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    Masterarbeit Daniel Burgermeister

    werden: Wenn theoretisch eine ganze Ser- verfarm beschlagnahmt werden dürfte, muss auch die Beschlagnahme

    Grösse: 451 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs mit Blick auf die neuere Praxis im Kanton Zürich Eingereicht von lic. iur. Bernadette Rüegsegger Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Prof. Dr. iur. Benjamin F. Brägger Seite II II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................................................................................................................ IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.................................................................................................................... VI IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1 2. URSPRUNG UND ENTWICKLUNG ................................................................................. 1 3. ABGRENZUNG ..................................................................................................................... 2 3.1. GRUNDIDEE DES VORZEITIGEN STRAFVOLLZUGS .............................................................. 2 3.2. GRUNDLAGEN IM MATERIELLEN STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT ....................... 2 3.3. HYBRID ZWISCHEN UNTERSUCHUNGSHAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........... 3 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ....................................................................... 3 A. Untersuchungshaft .................................................................................................................................................. 3 B. Sicherheitshaft ........................................................................................................................................................ 3 C. Zweck und tangierte Grundrechte ........................................................................................................................... 4 D. Vollzug der Untersuchungshaft ............................................................................................................................... 5 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ............................................................ 5 A. Im Allgemeinen ...................................................................................................................................................... 5 B. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................................................ 5 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs ............................................................................................. 6 D. Der Normalvollzug ................................................................................................................................................. 7 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan ................................................................................................. 8 F. Verzicht auf den Vollzugsplan ................................................................................................................................ 9 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen .............................................................. 9 A. Rechtsnatur ............................................................................................................................................................. 9 B. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................................................... 10 4. VORAUSSETZUNGEN UND VOLLZUG ....................................................................... 10 4.1. VORAUSSETZUNGEN ....................................................................................................... 10 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung ............................................................................................ 10 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person ............................................................................................. 11 4.1.3. Geständnis ............................................................................................................................................ 11 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe .......................................................................................... 11 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 11 B. Fluchtgefahr .......................................................................................................................................................... 12 C. Kollusionsgefahr ................................................................................................................................................... 12 4.1.5. Sicherheitshaft ..................................................................................................................................... 13 4.1.6. Verfahrensstand ................................................................................................................................... 14 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe ........................................................................... 14 4.2. VOLLZUG ........................................................................................................................ 15 4.2.1. Haftanstalt ............................................................................................................................................ 15 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft ..................................................................... 15 A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid ........................................................................................................ 15 B. Vollzugsgrundsätze ............................................................................................................................................... 16 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit ........................................................................................................... 16 4.2.4. Vollzugserleichterungen ...................................................................................................................... 17 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 17 B. Urlaub ................................................................................................................................................................... 17 C. Weitere Vollzugserleichterungen .......................................................................................................................... 17 Seite III III 5. WIDERSPRÜCHE ZWISCHEN STRAFPROZESSUALER HAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........................................................................... 18 6. EINWILLIGUNG UND WIDERRUF ............................................................................... 18 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? ............................................................................... 18 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung .............................................................................................................. 19 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? ................................................................................................................. 20 7. HAFTPRÜFUNG ................................................................................................................. 20 7.1. HAFTPRÜFUNG BEI DER ANORDNUNG BZW. FORTSETZUNG DER UNTERSUCHUNGSHAFT 20 7.2. HAFTPRÜFUNG BEIM VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ....................................................... 21 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht ............................................................................ 21 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch ................................................................................................... 21 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts ...................................................... 22 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung ......................... 22 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils ...................................... 23 8. EINSCHRÄNKUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT ............................................... 23 8.1. GEWALTENTRENNUNG .................................................................................................... 23 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts ................................. 24 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug ......................................................................................... 24 8.2. UNSCHULDSVERMUTUNG ................................................................................................ 25 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug ......................................................................... 25 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart .......................................................................... 25 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer ...................................................................... 26 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? ......................................................................................................... 26 9. ANREIZE UND GEFAHREN ............................................................................................ 26 9.1. FÜR DIE STAATSANWALTSCHAFT .................................................................................... 27 9.1.1. Allgemein ............................................................................................................................................ 27 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand ..................................................................................................... 27 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke .................................................................................................................... 27 9.1.4. Druck für ein Geständnis? ................................................................................................................... 27 A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe ....................................................................................................................... 27 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen ................................................ 28 9.2. FÜR DIE BESCHULDIGTE PERSON ..................................................................................... 28 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime ......................... 28 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? .................................................................................................. 28 9.2.3. Verteidigung? ...................................................................................................................................... 28 10. RECHTSMITTEL ............................................................................................................... 29 11. PRAXIS / ZAHLEN IM KANTON ZÜRICH IN DEN LETZTEN JAHREN .............. 30 11.1. ZUNAHME DER STRAFBEFEHLE ....................................................................................... 30 11.2. ZUNAHME DER VORZEITIGEN STRAFANTRITTE ................................................................ 30 11.3. EINWEISUNGSENTSCHEIDE IN DEN VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ................................... 34 11.4. EINWEISUNGSKANTON ZÜRICH NACH HAUPTSTRAFTAT ................................................. 35 12. FAZIT ................................................................................................................................... 36 Seite IV IV II. LITERATURVERZEICHNIS Literatur: Baechtold Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmevollzug an Erwachsenen in der Schweiz, Stämpfli Verlag AG, Bern 2005 (zit. Baechtold, Strafvollzug) Donatsch Andreas / Hansjakob Thomas / Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. StPO Kommentar) Donatsch Andreas / Schwarzenegger Christian / Wohlers Wolfgang, Strafprozessrecht, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. Donatsch, Strafprozessrecht) Häfelin Ulrich / Haller Walter / Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess Juristische Medien, Zürich / Basel / Genf 2012 Härri Matthias, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987 (zit. Härri, Diss.) Hauser Robert / Schweri Erhard / Hartmann Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2005 Niggli Marcel Alexander / Heer Marianne / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 (Zit. BSK StPO) Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 (Zit. BSK StGB I) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2009 Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Dike Verlag Zürich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Handbuch Strafprozessrecht) Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Dike Verlag AG, Zü- rich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, StPO-Praxiskommentar) Trechsel Andreas / Pieth Mark, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufla- ge, Dike Verlag AG, Zürich / St. Gallen 2013 (zit. StGB PK) Seite V V Aufsätze und Artikel: Brägger Benjamin F., Der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches - erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches Koordina- tionsinstrument?, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Burger-Mittner Nicole / Burger Simon, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizeri- schen Strafprozess, forum poenale 5/2012, S. 307 ff. Forster Marc, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) Nr. 1, S. 2 ff. Macaluso Alain, Quelques aspects des procédures relatives à la détention avant jugement dans le CPP suisse, forum poenale 5/2011, S. 313 ff Schubart Martin, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzugs, ZStr 96/1972 S. 295 ff. Weitere Materialien: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Jahresberichte 2007-2011 Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Jahresbericht 2012 NZZ vom 19.4.2013 “Staatsanwalt als Richter“ sowie Gastkommentar dazu NZZ vom 6.5.2013 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorverfahren (Stand 1.6.2013) Seite VI VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 142.20 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. April 2013); SR 812.121 betr. betreffend BFS Bundesamt für Statistik BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 173.10 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 bzw. beziehungsweise CPT Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT/ Inf/E (2002) 1) Diss. Dissertation E. Erwägung EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Stand am 23. Februar 2012), SR 0.101 f. folgende ff. fortfolgende inkl. inklusive IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Stand am 27. Oktober 2011); SR 0.103.2 JVV Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6.12.2006; LS 331.1 lit. litera LS Loseblattsammlung N Nummer Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OGE ZH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich OGE SH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen REC Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Euro- päischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 S. Seite SR systematische Rechtssammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO / CCP Schweizerische Strafprozessordnung / Code de procédure pénale suisse vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 Seite VII VII SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Juli 2013), SR 741.01 UNO Vereinte Nationen v. vom vgl. vergleiche vs. versus WOSTA ZH Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorver- fahren (Stand 1.6.2013) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStr Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Seite VIII VIII IV. KURZFASSUNG Mit Art. 236 StPO hat der Gesetzgeber die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs auf Bundesebene geregelt, wobei es sich nur um eine Rahmenordnung handelt und die Voll- zugsmodalitäten nach wie vor durch das kantonale Recht geregelt werden. Die auf den vorzeitigen Strafvollzug anwendbaren Grundätze und Regeln haben sich in den letz- ten 10-20 Jahren herauskristallisiert und es ist unbestritten, dass sich auch die beschuldigte Per- son in strafprozessualer Haft auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien berufen kann; dies, im Unterschied zur früheren sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Rechtsfigur zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Vollzug handelt. Zwar sind grundsätzlich die für den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze und Vorschriften anwendbar, jedoch liegt gerade noch kein rechtskräftiges Urteil als Grundlage für den Vollzug einer absehbaren und im vornhinein zeitlich beschränkten Strafe vor. Das massge- bende Ziel beim vorzeitigen Strafvollzug ist, gleich wie beim ordentlichen Vollzug, die Resozia- lisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen, jedoch ist die Aus- gangslage eben eine andere. In der grossen Mehrheit der Fälle sind beim vorzeitigen Strafantritt die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ebenfalls erfüllt. Im Zweifelsfall ist deshalb der Untersuchungszweck massgebend, namentlich die erforderlichen Einschränkun- gen zur Verhinderung der Unterminierung der Strafuntersuchung, insbesondere die Verhinde- rung von Kollusion und Flucht. Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug sind die Bewilligung durch die Verfahrenslei- tung, das Einverständnis der beschuldigten Person, ausreichende strafprozessuale Haftgründe, ein fortgeschrittener Verfahrensstand sowie die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheits- strafe. Zwar kann die Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug durch die beschuldigte Person nicht nach Belieben widerrufen werden, jedoch kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch die Voraussetzungen der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht über- prüfen lassen. Durch den vorzeitigen Strafvollzug erfolgt eine gewisse Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit, indem eine regelmässige Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmen- gericht umgangen werden kann und eine solche nur gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person erfolgt. Sofern kein Verteidiger im Verfahren ist, steht die Verfahrenslei- tung, in der Regel der Staatsanwalt, der rechtsunkundigen beschuldigten Person gegenüber, weshalb ein Machtgefälle besteht. Diesem kann jedoch durch die richterliche Fürsorgepflicht bis zu einem gewissen Punkt begegnet werden. Ebenfalls besteht beim vorzeitigen Strafvollzug ein gewisses Spannungsverhältnis zur Un- schuldsvermutung. Die beschuldigte Person befindet sich ohne rechtsgültiges Urteil im Straf- vollzug, wobei noch nicht klar ist, was für eine Strafe im Endeffekt ausgesprochen wird. Es be- steht deshalb eine gewisse Gefahr, dass das Sachgericht beeinflusst wird. Dies einerseits durch ein implizites Schuldeingeständnis und anderseits im Hinblick auf die Dauer der Strafe wegen einer allfälligen Überhaft. Zu Konflikten kann zudem der Umstand führen, dass für die Umsetzung des vorzeitigen Straf- vollzugs die Vollzugsbehörde zuständig ist, während die Verfahrensherrschaft meistens bei der Staatsanwaltschaft, selten beim Gericht liegt. Diese beiden Behörden haben unterschiedliche Gesichtspunkte und unterschiedliche Aufgaben, weshalb eine gute gegenseitige Information und Kommunikation unabdingbar sind. Seite IX IX Bei der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs hatte der Gesetzgeber längere unbedingte Frei- heitsstrafen vor Augen, weshalb der vorzeitige Beginn der Strafe mit einer umfassenden Voll- zugsplanung dem Ziel der Resozialisierung förderlich sein sollte, damit die Zeit der Untersu- chungshaft nicht „leer“ verstrichen lassen werde. Die Praxis im Kanton Zürich hat jedoch noch eine andere Anwendungsform dieses Instruments für sich entdeckt, welches vom Gesetzgeber nicht bedacht worden war. Nachdem die Tendenz besteht, dass eine immer grössere Anzahl von Strafverfahren mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wird - insbesondere seit Inkraftreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate - und entspre- chend auch immer mehr kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Bereich der Kleinkriminalität mit- tels Strafbefehl ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, was mit der beschuldigten Person passieren soll, bis der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich bestehen diverse Optionen. Die beschuldigte Person kann nach Aushändigung des Strafbefehls aus der Haft ent- lassen und allenfalls dem Migrationsamt zwecks Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen zu- geführt werden, wobei weder sicher ist, ob der Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird noch ob er auch vollzogen werden kann, da die beschuldigte Person im Moment des möglichen Vollzugs der Strafe in der Regel nicht mehr greifbar ist. Wenn hingegen der Vollzug der Strafe umgehend und konsequent durchgesetzt werden soll, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollzieh- barkeit des Entscheids entweder Untersuchungshaft beantragt werden, oder aber die beschuldig- te Person willigt in den vorzeitigen Strafvollzug ein und kann ihre Strafe sogleich antreten. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schreiben vor, dass die Vollstre- ckung der mittels Strafbefehl ausgesprochenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen sicherge- stellt werden muss, weshalb die Strafe entweder vorzeitig angetreten werde oder Untersu- chungshaft zu beantragen sei. Offenbar wird diese Weisung doch immer mehr umgesetzt, denn aus den entsprechenden Zahlen des Bundesamts für Statistik ist zumindest im Sinne eines Trends ersichtlich, dass die Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug ansteigt und im Kanton Zürich im Vergleich zur restlichen Schweiz deutlich höher ist. Dies bei ungefähr gleich bleibender Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug, welche sich in einer Haftanstalt befinden und somit längere Strafen in Aussicht haben. Diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs bei den kurzen unbedingten Freiheitsstra- fen war zwar nicht im Sinne des Gesetzgebers, jedoch hat die neuere Praxis dieses Instrument für sich entdeckt und eingesetzt, wobei es um Praktikabilität und Effizienz geht und nicht um den ursprünglich gedachten Anwendungszweck einer Norm. Seite 1 1 1. Einleitung Gemäss Art. 236 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 inkraftgetretenen eidgenössischen Strafprozess- ordung kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies er- laubt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Mas- snahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an und untersteht ab diesem Zeitpunkt dem Voll- zugsregime, wenn der Zweck der Untersuchung oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Bereits aus dieser Bestimmung des Gesetzes geht hervor, dass es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine besondere Rechtsfigur handelt, im überschneidenden Bereich zwischen Unter- suchungshaft und ordentlichem Strafvollzug. Zwar ist diese Rechtsfigur in der Praxis weit ver- breitet, jedoch hat sich die Literatur nur wenig damit befasst und dies zuletzt in den 80er Jahren. Die Rechtsprechung hat viele der damals offenen Fragen mittlerweile entschieden, jedoch erge- ben sich sowohl daraus als auch aus neuen Formen der Anwendung dieses Instruments neue As- pekte und Fragen. Ziel dieser Arbeit ist es, die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsfigur heute sowie die sich daraus ergebenden Problematiken aufzuzeigen. Weiter soll ein in den letz- ten Jahren, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordung, in der Praxis des Kantons Zürich vermehrt in Erscheinung getretenes Phänomen genauer betrachtet werden, nämlich die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche durch die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl ausgesprochen werden. 2. Ursprung und Entwicklung Das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs ist eine schweizer Besonderheit, welche in anderen Staaten unbekannt ist und im Ausland nirgends übernommen wurde. Das Konzept geht auf die Berner Strafvollzugsverordnung von 1928 zurück und war bereits vor der StGB-Revision 2002 in 20 Kantonen bekannt.1 Die einzigen Arbeiten, welche sich bis anhin eingehend mit dem vor- zeitigen Strafvollzug befasst haben, sind der Aufsatz von Martin Schubart aus dem Jahr 1972 und die Dissertation von Matthias Härri aus dem Jahre 1987. Wie diese Arbeiten darlegen, war zwar der vorzeitige Strafvollzug in den Kantonen bereits vorhanden und wurde auch schon rege genutzt. Es bestand jedoch eine uneinheitliche und manchmal auch widersprüchliche Praxis und Judikatur mit den sich daraus ergebenden entsprechenden Schwierigkeiten. Insbesondere be- standen in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen. Es war weder einheitlich noch klar, ob es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine zwangsprozessuale Massnahme oder um or- dentlichen Strafvollzug handelte. Die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft waren teilwei- se sehr schlecht, verglichen mit den Bedingungen im ordentlichen Vollzug. In einigen Kantonen war es zudem im Ermessen des Untersuchungsrichters, ob die Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden sollte, wohingegen beim vorzeitigen Strafvollzug klar war, dass dieser an- gerechnet werden musste, weshalb ein zusätzlicher Anreiz zum vorzeitigen Strafantritt bestand. Ebenfalls bestand in einigen Kantonen für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug keine Möglichkeit, die Haft durch ein Gericht überprüfen zu lassen.2 1 Baechtold, Strafvollzug, S. 91; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 4 2 Schubart Martin, ZStr 96/1972, S. 295 ff.; Härri Matthias, Diss. Seite 2 2 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs Der vorzeitige Strafvollzug hat einen praktischen Hintergrund. Er soll der beschuldigten Person eine Alternative zur Untersuchungshaft bieten, welche ausschliesslich zur Sicherung des Straf- verfahrens dient. Die Untersuchungshaft kann über längere Zeit dauern und das Haftregime ist eingeschränkter als im Normalvollzug. Sie wird in der Form der Einzelhaft mit einer starken Einschränkung der Kontakte zur Aussenwelt und zu Mithäftlingen und ohne Möglichkeit zur Beschäftigung ausgestaltet. Ursprünglich war der vorzeitige Strafantritt zwar als Alternative zur Untersuchungshaft gedacht, seit der StGB-Revision 2002 und mit Inkrafttreten der eidgenössi- schen StPO setzt er jedoch nicht mehr voraus, dass sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befindet. Ein vorzeitiger Antritt der Sanktion ist theoretisch auch möglich, wenn sich die beschuldigte Person nicht oder nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet und die Strafe bereits vor Abschluss des Verfahrens antreten möchte, sobald sich eine längere unbedingte Freiheitsstrafe abzeichnet.3 Dabei dürfte es sich jedoch, anders als beim vorzeitigen Massnahmevollzug, um Ausnahmefälle handeln.4 Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht der Untersuchungszweck im Vordergrund, nicht die Resozialisierung bzw. die Verbesserungen der Chancen für eine Wiedereingliederung der beschuldigten Person. Es ist deshalb daraus keine positive Wirkung auf die spätere Legal- bewährung zu erwarten, weshalb der vorzeitige Strafvollzug auch öffentlichen Interessen dient. Der vorzeitige Strafvollzug kann auch im Interesse der Verfahrensleitung liegen, denn insbe- sondere das Regime der Untersuchungshaft beinhaltet einen grösseren Aufwand und eine gewis- se Dringlichkeit. Beim vorzeitigen Strafvollzug gibt es somit verschiedene Interessen, nament- lich jene der beschuldigten Person selber, jene der Verfahrensleitung und der Strafjustiz als sol- che sowie jene der Öffentlichkeit. Auf die verschiedenen Interessen und den sich daraus erge- benden Konflikten wird nach der rechtlichen Einordnung der Rechtsfigur des vorzeitigen Straf- vollzugs eingegangen. 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht Bis zur Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 handelte es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine Institution des kantonalen Strafrechts.5 Bis zum Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordung war dieses Instrument sodann erstmals bundesrechtlich in Art. 75 Abs. 2 StGB geregelt.6 Heute sind die rechtlichen Grundlagen des vorzeitigen Strafvollzugs 3 Baechtold, Strafvollzug, S. 91 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 6; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 1 f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. 4 Beim vorzeitigen Massnahmevollzug dürfte die beschuldigte Person - sofern sie eine Krankheitseinsicht hat - häu- fig von sich aus daran interessiert sein, sich vorzeitig in Behandlung zu begeben und dadurch ihr persönliche Situa- tion zu verbessern, was in der Praxis insbesondere bei Suchterkrankungen vorkommt. 5 BGE 117 Ia 257, S. 259 6 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998, S. 2109 f. Seite 3 3 primär in der Schweizerischen Strafprozessordung zu finden. Art. 236 StPO ist im 5. Titel (Zwangsmassnahmen), unter dem 3. Kapitel (Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheits- haft), im 7. Abschnitt (Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) geregelt. Schon aus der systematischen Einordung im Gesetz geht klar hervor, dass es sich beim vorzeitigen Strafvoll- zug in erster Linie um eine Form des Vollzuges einer Zwangsmassnahme handelt, obwohl Art. 221 Abs. 1 StPO festhält, dass die Untersuchungshaft unter anderem mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und der Grundlage in Art. 236 StPO wird ebenfalls klar, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um ein prozessrechtliches Instrument und nicht bloss um eine Form von Hafterleichterung handelt. Nachdem der vorzeitige Strafvollzug eine Zwitterstellung zwischen Untersuchungshaft und or- dentlichem Strafvollzug innehat und auch den Regeln dieser Figuren untersteht, werden zuerst diese kurz dargestellt, um das Instrument des vorzeitigen Strafvollzugs sodann diesen gegen- überstellen zu können. 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme und zwar um die ein- schneidenste aller Zwangsmassnahmen, da der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird. Die Untersuchungshaft ist in Art. 220 f. StPO bei den Zwangsmassnahmen geregelt. Dabei sind, sofern nicht die besonderen Bestimmungen für die Haft eine spezielle Regelung vorsehen, die allgemeinen Bestimmungen für Zwangsmassnahmen zu beachten, namentlich Art. 196 ff. StPO. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach Art. 224 StPO das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ist es, den Untersuchungszweck zu sichern, namentlich ohne Verdunkelungsgefahr die zur Wahrheits- findung notwendigen Beweise zu sichern, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren sicherzustellen und die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.7 Voraussetzung der Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens sowie einer der vier spezifischen Haftgründe, näm- lich Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr.8 Dabei ge- nügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, namentlich dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte.9 Das Zwangsmassnahmengericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.10 B. Sicherheitshaft 7 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 3 8 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2 und N 4 9 BGE 116 Ia 146 10 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 6; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zu den Voraus- setzungen und Abläufen von strafprozessualer Haft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 313 ff. Seite 4 4 Die Sicherheitshaft ist in Art. 220 Abs. 2 StPO geregelt. Mit Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht tritt die Sicherheitshaft an die Stelle der Untersuchungshaft. Vollzugs- rechtliche Unterschiede zur Untersuchungshaft bestehen jedoch keine. Für die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommt es somit darauf an, in welchem Stadium des Verfahrens die Haft angeordnet oder vollzogen wird.11 C. Zweck und tangierte Grundrechte Durch die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die beschuldigte Person zu sichern, um sie dem zuständigen Gericht vorzuführen und gegebenenfalls die Sanktion vollstrecken zu können, um sie daran zu hindern, in unerwünschter Weise auf das Strafverfahren einzuwirken oder inskünftig Straftaten zu begehen.12 Durch den Freiheitsentzug, werden diverse Grundrechte tangiert, nämlich das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 und Art. 11 IPBPR), das Recht auf körperliche und psychische Integrität, das Verbot der Folter bzw. unmenschlicher o- der erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR), das Recht auf Respektierung und Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Brief- verkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 IPBPR), das Recht auch Achtung vor dem Menschen im Freiheitsentzug gemäss Art. 10 IPBPR und das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK und Art. 8 Ziff. 3 IPBPR).13 Weiter gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Für den Vollzug der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft gilt, dass der Inhaftierte nicht stärker in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, als dies der Haftzweck sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Die dem Haft- vollzug dienenden Einschränkungen dürfen somit nicht weiter gehen, als es zur Verminderung des jeweils im konkreten Fall bestehenden Risikos wie der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zur Gewährleistung des geordneten Haftvollzugs im Gefängnis notwendig erscheint.14 Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch das kan- tonale Recht geregelt, im Kanton Zürich durch die Justizvollzugsverordnung vom 24.10.2011.15 Aus der erwähnten Verordnung ergibt sich unter anderem, dass der Briefverkehr, Besuche und Telefongespräche - mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger - überwacht und be- schränkt werden können.16 Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene steht weiter unter dem Schutz der Unschulds- vermutung. Strafzwecke dürfen mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht bezweckt werden. Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und die unbeeinflusste Erhebung der Beweise, nicht die Sühne für be- gangenes Unrecht und die Resozialisierung des Gefangenen. Es darf somit nicht Ziel der Haft sein, die beschuldigte Person zu bestrafen, das Verfahren zu beschleunigen, Forderungen der 11 BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 4; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 1; Schmid, StPO- Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 314 und S. 317 12 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 13 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 157 f. 14 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 174 f.; Hauser, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 337 f. 15 LS 333.1 16 Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1049 ff. Seite 5 5 Öffentlichkeit nachzukommen oder gar auf das Aussageverhalten der beschuldigen Person ein- zuwirken.17 Aus Art. 14 Ziff. 2 IPBPR und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nicht nur die allgemeine Unschulds- vermutung, sondern auch die besonderen Konsequenzen für die Haftbedingungen, insbesondere das Separationsgebot abgeleitet. Danach sind strafprozessual Inhaftierte - abgesehen von ausser- ordentlichen Umständen - von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.18 D. Vollzug der Untersuchungshaft Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel in Haftan- stalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (gemäss Art. 41 und Art. 49 StGB Freiheitsstrafen - oder nach Anrechnung der Untersuchungshaft - Reststrafen von weniger als sechs Monaten) dienen. Damit sind die Unter- suchungs-, Bezirks-, Regional- und Polizeigefängnisse gemeint, nicht jedoch Strafanstalten.19 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen Beim ordentlichen Strafvollzug handelt es sich um die Sanktion für das als strafbar festgelegte Verhalten und deren Durchsetzung. Vorliegend wird nur die unbedingte Freiheitsstrafe behan- delt, da Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug eine mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe ist.20 B. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Grundlagen des Strafvollzugs sind die entsprechenden Vorschriften des StGB. Art. 75 StGB enthält die wesentlichen Ziele des Vollzugs von Freiheitsstrafen, nämlich das so- ziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben. Dabei hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ent- gegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefange- nen angemessen Rechnung zu tragen. Die beiden Hauptziele sind die Förderung des sozialen Verhaltens und somit die Resozialisierung sowie die Vermeidung von Rückfall.21 Bei der Regelung auf Bundesebene handelt es sich um eine Rahmenordnung, welche durch das kantonale Recht konkretisiert werden muss. Die meisten Kantone haben das Strafvollzugsrecht auf Verordnungsstufe geregelt, dies mehrheitlich in einer umfassenden Strafvollzugsverord- 17 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 18 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Forster, SJZ94 (1998) Nr. 1, S. 8 19 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 2 f. 20 anderer Meinung ist Hug, StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9, vgl. 4.1.7. 21 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75; Baechtold, Strafvollzug, S. 57 Seite 6 6 nung, wobei sich aber einzelne Fragen im Strafverfahren oder in den Einführungsgesetzen zum StGB und die entsprechenden Vollzugsvorschriften sodann im Verwaltungsrecht befinden.22 Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmevollzug befindet sich gemäss Art. 123 BV bei den Kantonen, indessen kann der Bund auf Gesetzesebene in die kanto- nale Zuständigkeit eingreifen. In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sind die drei regionalen Strafvollzugskonkordate (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz, Strafvollzugskonkordat der Westschweiz), welche eine gemeinsame Regelung zur Betreibung von Strafvollzugsanstalten, der Aufnahme Verurteilter aus anderen Kantonen sowie der Zuständigkeiten der Anstaltskantone sowie der einweisenden Kantone regeln. Dabei beinhalten die drei Konkordate keine einheitliche Regelung, jedoch sind die Rechtsgrundlagen für den Anstaltskanton zur Durchführung des Freiheitsentzugs im An- staltsperimeter enthalten. Für alle weiteren Vollstreckungsentscheide bleibt der einweisende Kanton zuständig. Vollzugsentscheide fallen - abgesehen vom urteilenden Gericht beim Ent- scheid über eine allfällige Rückversetzung - in die Kompetenz der administrativen kantonalen Vollzugsbehörden, in der Regel das Justiz- oder Polizeidepartement oder das Sicherheitsdepar- tement bzw. die einem Departement oder einer Direktion untergeordnete spezialisierte Verwal- tungsbehörde.23 Bei den völkerrechtlichen Grundlagen zu erwähnen sind auch hier die Europäische Menschen- rechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung. Ebenfalls zu erwähnen sind die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates24 und der Standard des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT)25, wobei es sich diesbezüglich um un- verbindliche Soft Law handelt.26 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs Der Freiheitsentzug hat eine kriminalpräventive Wirkung. Einerseits wird der Täter für die Dau- er des Freiheitsentzugs unschädlich gemacht, anderseits ist dessen Dauer in der Regel - ausser bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Verwahrung - zeitlich begrenzt. Die Zeit wird dazu ge- nutzt, den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten.27 Diese Ausgestaltung des Strafvollzugs in der Schweiz und in Europa im 20. Jahrhundert basiert auf diversen Tendenzen, darunter die Zurückdrängung der repressiven Zwecke des Vollzugs zu- gunsten kriminalpolitischer Zielsetzungen, namentlich der Verhütung künftiger Straftaten, wo- bei der Inhaftierte nicht darüber hinaus bestraft werden soll, sondern auf ein straffreies Leben während und nach dem Vollzug vorbereitet werden soll. Es erfolgt eine vermehrte Differenzie- rung und Individualisierung für verschiedene Insassengruppen, wobei der Vollzug für jeden In- sassen nach einem individuellen Vollzugsplan erfolgt. Weiter werden die Vollzugsanstalten nach aussen geöffnet, wobei Brief-, Telefon- sowie Besuchskontakte erleichtert und die Ur- 22 Baechtold, Strafvollzug, S. 57 23 Baechtold, Strafvollzug, S. 62 ff. 24 Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Europäischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 25 Die Standards des CPT (CPT/ Inf/E (2002) 1) 26 Baechtold, Strafvollzug, S. 60; BGE 106 Ia 277, S. 281 f. 27 Baechtold, Strafvollzug, S. 6; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 1 Seite 7 7 laubsmöglichkeiten ausgebaut werden. Ferner wurde die Rechtstellung der Inhaftierten verbes- sert, indem diese den Schutz der Verfassungsrechte geniessen und ihnen die geeigneten Rechts- mittel zur Verfügung stehen.28 Im Vollzug hat die Vollzugsbehörde diverse Aufgaben, namentlich rechtmässig vollstreckbare Freiheitsstrafen tatsächlich zu vollziehen, die Sicherung zur Verhinderung von Fluchten und nachfolgenden Straftaten sowie die Verhütung von Straftaten in der Anstalt selber, die Normali- sierung des Vollzugauftrags, damit der Gefangene aufgrund der detaillierten Regelung in der Anstalt ein eigenverantwortliches Leben nicht verlernt, aber auch die Kriminalitätsverhütung durch Einwirkung auf den Strafgefangenen selber (sog. Erziehungs- oder Resozialisierungsauf- trag des Vollzugs). Dabei soll der Strafvollzug erziehend auf den Gefangenen wirken und ihn auf den Widereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten, namentlich wird davon ausgegangen, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung aus dem Vollzug vorab die Befähigung voraus- setzt, sozialadäquat zu handeln. Dabei muss der Strafgefangene die Vermeidung von Rückfällen selber als sinnvolles Ziel anerkennen. Er wird deshalb durch entsprechende Angebote im Voll- zug gezielt gefördert, wobei eine Vielzahl von Methoden und Techniken für die individuellen Defizite und Potentiale zur Verfügung stehen muss, insbesondere Massnahmen zur Förderung der Verhaltenskompetenzen. Nachdem es darum geht, diese Verhaltensweisen auch zu üben, ist es erforderlich, diese Massnahmen bereits bei Strafantritt einzuleiten.29 Die Freiheitsstrafe soll zusammengefasst für den Bestraften eine spürbare Erschwernis darstellen, diese besteht jedoch nur im Freiheitsentzug selber und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. So auch Prison Commissioner Sir Alexander PATERSON, 1920er „men are sent to prison as a punishment, but not for punishment“.30 Dabei wird dem Verurteilten die Freiheit für eine bestimmte, abschlies- send festgelegte Zeitdauer entzogen; der Freiheitsentzug beschränkt die Bewegungsfreiheit des Verurteilten auf eine bestimmte Örtlichkeit, in der Regel das Anstaltsareal, wobei der Verurteil- te während des Freiheitsentzugs einer speziellen umfassenden Ordnung untersteht.31 Das Straf- übel liegt somit einzig in der Einschränkung bzw. dem Entzug der persönlichen Freiheit. Eine weitergehende Bestrafung ist mit dem Vollzugsziel der Resozialisierung nicht vereinbar.32 Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dabei werden die Festlegung des Zeitpunkts, der Vollzugsform und der Vollzugseinrich- tung festgelegt. Die Strafe ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend anzutreten, teilweise besteht jedoch auch eine Regelfrist von 20-90 Tagen, wobei aus diversen Gründen auch die Möglichkeit eines Strafaufschubs besteht. Ebenfalls wird mit der Anordnung des Voll- zugs die Dauer der noch zu erstehenden Strafe - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - ermittelt.33 D. Der Normalvollzug Bei den Vollzugsformen sind im StGB der Normalvollzug, das Arbeitsexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat, die Einzelhaft, die Halbgefangenschaft und der tageweise Vollzug erwähnt 28 Baechtold, Strafvollzug, S. 23 29 Baechtold, Strafvollzug, S. 25 ff. 30 Baechtold, Strafvollzug, S. 37 31 Baechtold, Strafvollzug, S. 50; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 2 32 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 8 33 Baechtold, Strafvollzug, S. 89 ff. Seite 8 8 (Art. 77 ff. StGB). Vorliegend wird nur der Normalvollzug genauer betrachtet, da beim vorzeiti- gen Strafvollzug in der Regel nur ein solcher in Frage kommen dürfte. Der Normalvollzug entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzugs, wobei der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt. Er hält sich somit grundsätzlich die ganze Zeit im Anstaltsgelände auf, wobei ihm das Verlassen nur ausnahms- weise bewilligt werden kann. Bei dieser Vollzugform verbringt der Gefangene die Strafe in Gemeinschaft, nicht in Einzelhaft. Dies bedeutet, dass der Gefangene zwar seine Ruhezeit in seiner Zelle verbringt, jedoch sowohl während der Arbeitszeit als auch eines Teils der Freizeit mit anderen Gefangenen in Kontakt steht. Hingegen bedeutet Normalvollzug in vielen Anstal- ten, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen, faktisch eher Einzelhaft, da die Gemeinschaft auf den einstündigen Spaziergang an der frischen Luft und allfälligen ein- zelnen gemeinschaftlichen Freizeitveranstaltungen beschränkt ist.34 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan Zwar werden durch die erwähnten Vollzugsformen standardisierte Vollzugsbedingungen festge- legt, jedoch ist - aus dem Gedanken der Spezialprävention - zusätzlich ein einzelfallbezogener Vollzugsplan zu erstellen.35 Rechtliche Grundlage für den Vollzugsplan ist Art. 75 Abs. 3 StGB. Bei der Vollzugsplanung handelt es sich um eine Neuerung, welche mit der Revision des StGB 2007 eingeführt wurde. Als Vorgabe für den Inhalt des Vollzugsplans erfolgt in Art. 75 Abs. 3 StGB eine nicht ab- schliessende Aufzählung, nämlich die Betreuung, den Arbeitseinsatz, die Aus- oder Weiterbil- dung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Entlassungsvorberei- tung. Das StGB sieht dabei in Art. 75 Abs. 3 vor, dass ein solcher Vollzugsplan gemeinsam durch die Anstaltsleitung mit dem Gefangenen auszuarbeiten ist. Im Kanton Zürich besteht diesbezüglich eine Vollzugkoordination, welche sowohl für den ge- samten Vollzug wie auch den Vollzug für interne Bereiche zuständig ist (Unterbringung, Be- treuung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Wiedergutmachung, Vollzugsziele, Entlas- sungsvorbereitung), wobei dafür die Vollzugseinrichtung zuständig ist. Weiter ist auch eine Vollzugsstufenplanung für Aussenkontakte und die Reintegration vorgesehen (Vollzugslocke- rung wie Urlaub, Versetzungen, Arbeitsexternat, vorzeitige Entlassung, Bewährungshilfe inkl. Weisungskontrolle).36 Der Vollzugsplan legt individuelle Zwischenziele fest, die erreicht werden müssen, damit Öff- nungen oder Lockerungen möglich sind. Dadurch werden der vorgesehene zeitliche Verlauf der Strafverbüssung und das Alltagsleben sowohl für den Gefangenen als auch für seine Betreu- ungspersonen transparent. Der Gefangene trifft nach Art. 75 Abs. 4 StGB eine Mitwirkungs- pflicht. Dabei handelt es sich jedoch um ein Angebot, das der Betroffene ohne Sanktionsfolge ablehnen kann.37 Das Bundesgericht hat den Vollzugsplan als ein stetig zu entwickelndes Pla- nungsinstrument definiert, welches je nach den bei der inhaftierten Person eingetretenen Verän- 34 Baechtold, Strafvollzug, S. 121; BSK StGB I - Noll Thomas, Art. 77 35 Baechtold, Strafvollzug, S. 140 ff. 36 Baechtold, Stafvollzug, S. 140 ff.; vgl. dazu weiterführend Funk Florian, Vollzugskoordination, Justizvollzug des Kantons Zürich, Jahresheft 2004, S. 31-94 37 StGB PK - Trechsel Andreas /Aebersold Peter, Art. 75 N 11; Brägger, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Seite 9 9 derungen der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf.38 Dabei hat der Vollzugsplan im- mer den Zweck, das Vollzugsziel der Resozialisierung im Hinblick auf den individuellen Voll- zugsverlauf des Inhaftierten zu konkretisieren. Der Plan berücksichtigt die Eigenheiten und Be- dürfnisse sowie Stärken und Schwächen des Insassen möglichst präzis. Zudem beinhaltet er zeit- lich strukturierte Vorschläge zu möglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen, wel- che darauf hinzielen, vorhandene Lücken zu schliessen und Mängel zu beheben, um seine sozia- le Integration nach der Entlassung zu verbessern und das Rückfallrisiko zu mindern.39 F. Verzicht auf den Vollzugsplan Zwar sieht das Gesetz keine Mindestdauer für die Freiheitsstrafe vor, damit ein Vollzugsplan ausgearbeitet werden muss. Es wird jedoch in der Praxis die Ansicht vertreten, dass auf ein Vollzugsplan verzichtet werden kann bzw. vereinfachte Pläne erstellt werden können, welche die konkreten Entlassungsvorbereitungen zum Inhalt haben, wenn nur eine relativ kurze Zeit zu verbüssen ist, namentlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger.40 Bei den kurzfristigen Strafen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine resozialisierende Wir- kung der Sanktion von vornherein nicht angestrebt bzw. erwartet werden kann.41 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Sonderform des Vollzugs von Strafen bei weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium oder nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteils. Es handelt sich somit um eine Mischform zwischen strafprozessualer Haft und eigentlichem Strafvollzug. Sinn und Zweck ist es, der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung anbieten zu können. Im Unterschied zum restriktiven Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sind die Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Voll- zugsalltag deshalb denjenigen im Vollzug rechtskräftiger Strafen in der Regel gleichgestellt.42 Das Bundesgericht hält in zwei neueren Entscheiden fest, der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO stelle seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwel- le zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er solle ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein.43 In einem Satz „Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässi- gen) Vollzugs der Untersuchungshaft.“44 38 BGE 128 I 131 39 Brägger, SZK 7 (2008), S. 29; vgl. dazu auch BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 16 ff. 40 Brägger, SZK 7 (2008), S. 28 41 BGE 123 I 221, S. 237 42 vgl. dazu Justizvollzug des Kantons Zürich: www.justizvollzug.zh.ch 43 BGer, Urteil 1B_632/2011 v. 2.12.2011 und BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012 44 BGE 117 Ia 72, S. 79; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 5 http://www.justizvollzug.zh.ch/ Seite 10 10 B. Rechtliche Grundlagen Zum Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gibt es keine Vorschriften im Bundesrecht. Diverse Kantone sehen ausdrücklich vor, dass im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anzuwenden ist, soweit das Strafverfahren dies zulässt. Unbestritten ist heute, dass im vorzeiti- gen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anwendbar ist, dass aber Interessen der Strafunter- suchung zu abweichenden Regelungen führen können.45 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug darstelle, der der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs bieten könne. Aus dem Umstand, dass die be- schuldigte Person freiwillig in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung nur unter den für den ordentlichen Vollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.46 Die weiteren Regelungen sind nicht spezifisch für den vorzeitigen Strafvollzug, ergeben sich jedoch aus der Besonderheit als Instrument zwischen Zwangsmassnahme und or- dentlichem Vollzug. Geltung beanspruchen somit die für die beschuldigte Person gelten- den Rechte bei einem Freiheitsentzug, namentlich die BV, die EMRK sowie der IPBPR, da- bei insbesondere die Unschuldsvermutung sowie die bereits erwähnten Grundrechtsga- rantien47 bei Freiheitsentzug. Ebenfalls relevant sind die Empfehlungen des Europarates und der Vereinten Nationen betreffend die Behandlung von Gefangenen und die Resoluti- onen der UNO „Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners“.48 Diese Empfeh- lungen und Resolutionen begründen zwar keine subjektiven Rechte und Pflichten, werden jedoch vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und der EMRK49 sowie im Strafvollzugsrecht von Bund und Kantonen gleichwohl berücksichtigt.50 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung Zuständig für den Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges ist die Verfah- rensleitung, also bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, danach das Gericht. Dabei handelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Die Verfahrensleitung hat ein relativ grosses Ermes- sen. Zwar ist eine restriktive Handhabung im Einzelfall zulässig, jedoch kann je nach Sachlage 45 BGE 123 I 221; BGE 117 Ia 257; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 46 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff. 47vgl. 3.3.1 C und 3.2.2 B 48Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners, resolutions 663 C (XXIV) of 31 July 1957 and 2076 (LXII) of 13 May 1977 49 BGE 118 Ia 79 E. 2a; BGE 118 Ia 64 E. 2a; BGE 102 Ia 279, S. 284 50 Forster, SJZ94 (1998) NR. 1, S. 6 ff. Seite 11 11 ein Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges bestehen, da dieser mit zahlreichen Vorteilen für die beschuldigte Person verbunden ist.51 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person Bereits aus dem Wortlaut von Art. 236 Abs. 1 StPO - „die Verfahrensleitung kann der beschul- digten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten“ - ergibt sich, dass das Einver- ständnis der beschuldigten Person Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist. Der vor- zeitige Strafvollzug ist somit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Gesuch hin zu bewilligen. Dabei verzichtet die beschuldigte Person freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz. Die Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug muss des- halb ausdrücklich, aus eigenem ungehindertem Willen sowie klar und unmissverständlich erteilt werden. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Bei Un- klarheiten darf die Erklärung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ausgelegt werden.52 Grundsätzlich genügt eine indirekte Erklärung via Verteidigung nicht, um zu beurteilen, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisherigen Freiheit tatsächlich dem eigenen, ungehinderten Willen der beschuldigten Person entspricht. Vielmehr ist eine persönliche Anhörung erforderlich. Ge- mäss einem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich kann darauf verzichtet werden, wenn sich die beschuldigte Person ohnehin schon in Haft befindet und die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft klarerweise gegeben sind.53 Dem ist jedoch nicht zuzu- stimmen, da es sich ohnehin um den Normalfall handelt, dass sich die beschuldigte Person be- reits in Haft befindet, weshalb es die Mehrzahl der Fälle betrifft. Es sollte dennoch eine kurze Anhörung der beschuldigten Person samt Protokollierung ihres Willens erfolgen. 4.1.3. Geständnis Nicht formell vorausgesetzt wird seit der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs im Bundes- recht, teilweise im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht, hingegen ein Geständnis der be- schuldigten Person. Das Fehlen eines Geständnisses kann jedoch bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr von Bedeutung sein.54 Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.55 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen 51 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 11 f. 52 BGE 117 Ia 72; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7 53 OGE ZH, Urteil 51/2007/22b v. 5.10.2007 54 StPO Kommentar- Hug Markus, Art. 236 N 10; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 und N 18; Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1236; BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.2011, E. 2.4 55vgl. dazu 8.2.4. Seite 12 12 Abgesehen von der Konstellation, in welcher eine beschuldigte Person die Strafe von sich aus antreten möchte, obwohl sie sich nicht oder nicht mehr in Haft befindet, ist der vorzeitige Straf- vollzug nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Haft erfüllt sind.56 In Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StPO ist vorzeitiger Strafvollzug in dieser Konstellation, wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, somit nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und einer der besonderen Haftgründe vorliegt. Beim vorzeitigen Strafvollzug von praktischer Bedeutung dürften insbesondere die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sein. B. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Hinweise bestehen, die beschuldigte Person könnte sich der Untersuchung oder dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen. Dabei sind die konkreten Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, wobei die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitzuberücksichtigen ist.57 Dieser Haftgrund dürfte bei ausländischen Straftätern oder solchen ohne gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz von Bedeutung sein, weshalb Fluchtgefahr insbesondere auch bei kur- zen unbedingten Freiheitsstrafen eine Rolle spielt. C. Kollusionsgefahr Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafpro- zessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Ungenügend ist hingegen die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, um die Fort- setzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Verdunkelungsgefahr sprechen. Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.58 Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer beson- ders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme zu bewahren, insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptver- handlung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis 56BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012, E. 2 57 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1022; BSK StPO - Forster Marc, Art. 221 N 5 58 BGE 132 I 21, E. 3.2.1; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 6 f. Seite 13 13 von Verdunkelungsgefahr zu stellen.59 Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden. Kollusionshandlungen können jedoch im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wür- den.60 Kollusionsgefahr kann somit einem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden. Wenn das individu- elle Haftregime im vorzeitigen Vollzug aufgrund der Kollusionsgefahr dermassen verschärft und kontrolliert werden müsste, würde es sich von den aktuellen Haftbedingungen in der Unter- suchungshaft kaum mehr wesentlich unterscheiden.61 In einem Entscheid noch vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung hat das Bundesgericht entschieden, dass Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen könne, besonders dann, wenn im kantonalen Strafverfahren sowohl im Haupt- als auch im Berufungsprozess zumindest teilweise das Prinzip der Unmittelbarkeit bestehe und neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zulässig seien. Die rein theoreti- sche Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte genüge nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfer- tigen. Es müssten vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr bestehen, wobei auch zu beachten sei, dass die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig sei, son- dern auch mit den subjektiven Eigenschaften der beschuldigten Person zusammenhänge und dass die direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf freiem Fuss weit grösser seien als diejenigen per Telefon oder Briefverkehr aus dem Gefängnis, welche zudem überwacht werden könnten.62 Nach Inkrafttreten der schweizerischen StPO muss dies erst recht gelten, da das Prinzip der Unmittelbarkeit gestärkt wurde und das Gericht nach Art. 343 StPO im Hauptverfahren grund- sätzlich selber Beweise abnehmen bzw. bereits erhobene Beweise nochmals erheben oder er- gänzen kann.63 4.1.5. Sicherheitshaft Bei der Sicherheitshaft verhält es sich analog. Führt eine Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass Kollusionsgefahr vorliegt, ist die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft mit der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar. Nachdem in den Vollzugsanstalten eine Verhinde- rung von Kollusion nicht gewährleistet werden kann, darf ein Gesuch des Sicherheitsgefangenen um vorzeitigen Strafantritt und damit um Überführung in den Strafvollzug abgewiesen wer- den.64 59 BGE 132 I 21, E. 3.2.2 60 BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.201, E. 2.3 61 BGer, Urteil 1B 362/2010 v. 19.11.2010, E. 3.4 62 BGE 117 Ia 257, S. 261 f. 63 vgl. dazu BSK StPO - Hauri Max, Art. 343 N 15 ff. 64 BGer, Urteil 1B_182/2010 v. 23.6.2010; vgl. auch BGer, Urteil IB_140/2008 v. 17.6.2008, E. 2 und BGer, Urteil 1P.724/2003 v. 16.12.2003 Seite 14 14 4.1.6. Verfahrensstand Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes ist weiter, dass der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht und die beschuldigte Person somit für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird. Soweit noch Kollusionsgefahr besteht, ist der vorzeitige Strafvollzug zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, Aussenkontrollen sind im Normalvollzug jedoch nur erschwert möglich. Hug vertritt im StPO Kommentar die Meinung, dass Einschrän- kungen im Vollzug möglich seien, weshalb der vorzeitige Strafvollzug nicht einzig mit den all- gemeinen Erwägungen betreffend Kollusion abzulehnen sei, sondern die konkreten Kontakt- möglichkeiten zu berücksichtigen seien.65 Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Vollzugsbehörden zu einer unmöglichen Angelegenheit wird, bei jeder einzelnen beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug auf spezielle Wün- sche der Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung in Bezug auf die Einschränkungen im Vollzug einzugehen, jedenfalls was die Kontaktmöglichkeiten mit Mitinsassen und der Aussen- welt betrifft. Ist die Kollusionsgefahr noch gegeben, ist der vorzeitige Strafvollzug zu verwei- gern. Ist dies nicht der Fall, ist er ohne Einschränkungen - in der Regel abgesehen von Urlaub - zu gewähren. Alles andere ist für die Vollzugsbehörden nicht praktikabel. 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist weiter, dass die beschuldigte Person mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Frei- heitsstrafe unbedingt sein muss oder auch bedingt sein kann. Hug vertritt im StPO Kommentar die Ansicht, dass es keine Rolle spielen könne, ob die zu erwartende Strafe bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen werde, da der vorzeitige Strafvollzug eine Privilegierung darstelle und nicht einzusehen sei, weshalb dieser den Personen vorenthalten werden solle, die eine reelle Chance auf einen bedingten Vollzug hätten, zumal dies auch bei der Bemessung der zulässigen Haftdauer unberücksichtigt bleibe.66 Schmid hingegen vertritt im Praxiskommentar die Mei- nung, es müsse eine unbedingte Strafe zu erwarten sein. 67 Aufgrund von Sinn und Zwecke des vorzeitigen Strafvollzugs, nämlich primär dem Gedanken der Resozialisierung und nicht nur der Gewährung von angenehmeren Vollzugsbedingungen für den Inhaftierten, ist die Ansicht von Schmid überzeugender, da es keinen Sinn macht, eine be- schuldigte Person, welche ohnehin mit einer bedingten Strafe sanktioniert wird, durch diese Prozedur zu schicken, obwohl die Grundsituation - die Verbüssung einer unbedingten Freiheits- strafe - nie eintreten wird. 65 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9; Beschluss des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 11 156 v. 6. 12.2011, forum poenale 6/2012, S. 343 66 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 8 67 Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1 Seite 15 15 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind somit grundsätzlich nicht in Haftanstalten für den Normalvollzug zu vollziehen. Dies, weil das Vollzugsregime des Normalvollzuges anders konzipiert ist als das Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Grundsätze von Art. 75 StGB sind kaum umzusetzen, wenn gleichzeitig Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge zu betreuen sind, bei welchen mit Rücksicht auf den Untersuchungs- zweck das Haftregime eingeschränkt werden muss. Hingegen ist es zulässig kurze Freiheitsstra- fen in denselben Haftanstalten wie die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu vollziehen, da ein stufenweiser Vollzug oder das Erstellen eines Vollzugsplanes aufgrund der kurzen Strafdauer ohnehin keinen Sinn macht.68 Für kurze Freiheitsstrafen stehen in den meisten Kantonen Abtei- lungen oder Haftplätze in Gefängnissen zur Verfügung, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen.69 Dies ist somit insbesondere auch für die mit Strafbefehl ausgespro- chenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von Bedeutung, denn mit einer Zunahme von sol- chen und der Knappheit an Haftplätzen im ordentlichen Vollzug hat dies zur Folge, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen, inklusive die Häftlinge, welche sich bei einer solchen Strafe unter sechs Monaten bereits im vorzeitigen Vollzug befinden, ihre Strafe sehr häufig im Untersu- chungsgefängnis verbüssen, wobei ihnen einige Lockerungen gewährt werden. Zu bemerken ist dazu, dass zwar nach Art. 79 StGB kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw. Reststrafen von weniger als sechs Monaten in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen werden und somit auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung mit Insassen, welche sich im vorzeitigen Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen befinden, stattfindet. In der Pra- xis ist dies jedoch gerechtfertigt, da unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. In einer sol- chen Konstellation befindet sich kaum eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug, wenn kein besonderer Haftgrund besteht, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb zu befürchten wä- re, die beschuldigte Person würde sich dem Vollzug der Strafe durch Untertauchen im In- oder Ausland entziehen. Ebenfalls handelt es sich in der Regel um sofort zu vollziehende kurze Frei- heitsstrafen im Sinne von Art. 439 Abs. 3 StPO. 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid Für den Einweisungsentscheid in die Haftanstalt liegt die Zuständigkeit bei der zuständigen kan- tonale Behörde, wobei es sich dabei gestützt auf Art. 61 StPO um die Verfahrensleitung oder - sofern eine andere Regelung vorliegt - eine Vollzugsbehörde handeln kann.70 Im Kanton Zürich ist gestützt auf § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) der Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zuständig. 68 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f. 69 Baechtold, Strafvollzug, S. 69 N 12 70 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f.; vgl. zum ordentlichen Vollzug 3.2.2. Seite 16 16 B. Vollzugsgrundsätze Mit dem Eintritt in die Vollzuganstalt gelten grundsätzlich die Regeln des Strafvollzuges ge- mäss Art. 75 ff. StGB.71 Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass für den vorzeitigen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend ist. Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf ei- genen Antrag in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Un- terbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.72 Die für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebenden Grundsätze sind un- ter anderem in Art. 235 StPO festgehalten. Abs. 1 statuiert dabei den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, wobei es zur Sicherstellung des Untersuchungszwecks unabdingbar ist, die Grund- rechte des Inhaftierten zu beschränken und diese Einschränkungen weiter gehen als im Normal- vollzug. So können die persönlichen Kontakte weiter als im Normalvollzug eingeschränkt wer- den, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert. Ebenfalls unterliegt die ein- und ausgehende Post der Zensur, wobei jedoch das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung besteht. Art. 235 Abs. 5 StPO stellt klar, dass die Regelung des Vollzugsregimes Sache der Kantone ist. Dabei müssen die Grundzüge der Grundrechtseingriffe in einem Justizvollzugsgesetz geregelt sein, die Details hingegen sind auf Verordnungsstufe zu regeln.73 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit Die StPO überlässt in Art. 236 den Entscheid betreffend die Bewilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug primär der Verfahrensleitung, also der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, wobei das kantonale Recht vorsehen kann, dass es die Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. Ab dem Moment des Eintritts in die Vollzugsanstalt gilt jedoch betreffend die Modalitäten des Vollzugs grundsätzlich das Vollzugsrecht. Somit liegt auch beim vorzeitigen Strafvollzug die Zuständig- keit zum Entscheid über Vollzugsangelegenheiten grundsätzlich bei den Vollzugsbehörden (Be- suchsbewilligungen, Briefe, Urlaub etc.), dies obwohl der Untersuchungszweck im Zweifelsfall Vorrang hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Kompetenzen und auch Prioritäten ist es von grosser Bedeu- tung, dass die Verfahrensleitung, in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsbe- hörden über die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, die bestehenden Haftgründe und die Einschränkungen im Vollzugsregime (insbesondere Urlaub) informiert. Einigungen zwischen der Verfahrensleitung und der Vollzugsbehörde sollten schriftlich und aktenkundig sein. Weiter sollte die Verfahrensleitung, insbesondere wenn es sich dabei um die Staatsanwaltschaft handelt, die Vollzugsbehörde über den Stand des Verfahrens und die voraussichtlich beantragte Strafe in Kenntnis setzen, damit eine sinnvolle Vollzugsplanung und die Umsetzung der Vollzugsziele überhaupt möglich ist.74 Unterbleibt dies, hat die beschuldigte Person zwar bessere Haftbedin- 71 BGE 133 I 277 f.; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 15; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 72 BGE 133 I 270, E. 3.2.1, BGer; Urteil 1B_4/2008 v. 29.1.2008 73 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 235; BSK-StPO - Härri Matthias, Art. 235; vgl. dazu auch BGE 123 I 221 74 so auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vgl. dazu WOSTA ZH Ziff. 11.7.10 Seite 17 17 gungen und die Verfahrensleitung möglicherweise einen geringeren Aufwand, das primäre Ziel der Resozialisierung der beschuldigten Person wird jedoch in den Hintergrund gedrängt. 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen Ob Vollzugserleichterungen wie zum Beispiel Urlaub gewährt werden können, hängt von den Erfordernissen des Untersuchungszwecks ab. Diese können sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, wobei bei länger dauernder Haft den Grundsätzen von Art. 56 ff. StGB und Art. 74 ff. StGB Rechnung getragen und ein Vollzugsplan erstellt werden muss.75 Zwar hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter nicht Anspruch auf sämtliche Haf- terleichterungen, soweit ihnen ein bestehender besonderer Haftgrund entgegen steht. Hingegen darf, insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Straf- vollzug nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat.76 B. Urlaub Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden, denn Urlaub kann nur gewährt wer- den, wenn kein Haftgrund mehr besteht.77 Die für den vorzeitigen Strafvollzug geltenden Grundsätze und Vorschriften stehen der Gewäh- rung von Urlaub nicht per se entgegen. Es sind jedoch wenige Konstellationen denkbar, in de- nen Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug möglich wäre. Nachdem wohl die wenigsten Inhaftierten sich weiterhin im Strafvollzug befinden, weil sie die Strafe frühzeitig antreten wollen, ohne dass ein Haftgrund gegeben ist und somit bei der Mehrheit der Inhaftierten der Untersuchungszweck das Haftregime entsprechend einschränkt, bleibt wenig Spielraum für die Gewährung von Ur- laub. Bei den meisten Inhaftierten dürfte entweder der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr oder jener der Fluchtgefahr gegeben sein, aber auch bei den besonderen Haftgründen der Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr, kommt Urlaub nicht in Frage, weil dies entweder die Untersuchung unterminieren oder - bei Flucht - verunmöglichen würde bzw. bei den anderen Haftgründen von vornherein nicht in Frage kommt. C. Weitere Vollzugserleichterungen Auch andere Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Untersu- chungszwecks und den Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen 75 BGE 133 I 278; StPO Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N 16 76 BGE 133 I 270, E. 3.2 77 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 Seite 18 18 Haftgrund ergeben, beschränkt werden.78 Nach Abschluss der Untersuchung kann Kollusionsge- fahr immer noch weiterbestehen. Es müssen jedoch konkrete Indizien dafür bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit ist ungenügend.79 Nach Art. 84 Abs. 2 StGB können Aussenkontakte selbst im ordentlichen Strafvollzug kontrol- liert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Eine heimliche Überwachung von Besuchen wäre zwar im ordentlichen Strafvollzug nicht zulässig, zur Sicherstellung der Strafverfolgung werden strafprozessuale Massnahmen je- doch ausdrücklich vorbehalten. 80 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug Wie dargelegt unterscheiden sich die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug primär hinsichtlich ihres Zwecks, namentlich Resozialisierung und Prävention von erneuten Straftaten vs. Sicherung des Untersuchungszwecks. Aus den verschiedenen Zwecken und den entsprechend verschiedenen Vollzugsmodalitäten ergeben sich problematische Schnitt- stellen, namentlich beim Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss den Vorschriften für den ordentlichen Strafvollzug. Dabei können die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, insbesondere jenem der Kol- lusionsgefahr, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kollusionshandlun- gen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusi- onsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Stravollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden.81 Weniger problematisch ist die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs bei Vorliegen von Fluchtgefahr, da dieser mit der Verweigerung von Urlaub begegnet werden kann. Diese Mass- nahme bedeutet für die Vollzugsbehörde keinen zusätzlichen Aufwand und kann leicht kontrol- liert werden. 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? Nachdem es sich beim vorzeitigen Strafvollzug wie dargelegt um eine Zwischenfigur zwischen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft und ordentlichem Vollzug handelt, jedoch im Zweifels- fall die Regeln über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten und der vorzeitige Strafvoll- zug in der StPO systematisch bei den Zwangsmassnahmen angesiedelt ist, müssen grundsätzlich die grundlegenden Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies jedenfalls in den Konstellationen, in welchen sich die beschuldigte Person gegen ihren Willen in Haft befindet. Somit muss für die Anwendung der strafprozessualen Zwangsmass- 78 BGE 133 I 270, E. 3.2.1 79 BGE 117 Ia 257 80 BGer, Urteil 1B_340/2009 v. 14.12.2009 81 BGer, Urteil 1B_483/2011v. 6.10.2011, E. 2.3 Seite 19 19 nahme eine gesetzliche Grundlage, ein vorbestehender dringender Tatverdacht, ein besonderer Haftgrund, die Beachtung der Verhältnismässigkeit zur Erreichung des Untersuchungsziels so- wie die Wahrung des Kerngehalts der Freiheitsrechte vorliegen.82 Bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen allgemein müssen die erwähnten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person ihre Einwilligung dazu gibt.83 Anders dürfte es sich beim vorzeitigen Strafvollzug nur verhalten, wenn die beschuldigte Person freiwil- lig den vorzeitigen Vollzug antritt, ohne dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind, was die Ausnahme darstellen dürfte. 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung Die Zulässigkeit eines freiwilligen Verzichts auf den durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz ist beim vorzeitigen Strafvollzug allgemein anerkannt. Die beschuldigte Person kann über den Zeitpunkt des Strafantritts, nicht aber über die Fortdauer des Vollzugs verfügen. Ein solcher Verzicht ist als freiwillig zu betrachten, wenn die Zustimmung zum Antritt einer noch nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe aus eigenem und ungehindertem Willen erklärt wird. Die persön- liche Freiheit schützt, wie das Erfordernis der Freiwilligkeit der Entscheidung, den Menschen vor jeglichen dahin zielenden Angriffen, die ihm eigene Fähigkeit zur Entscheidung nach seiner persönlichen Einschätzung der Situation durch irgendwelche Mittel zu beeinträchtigen oder zu unterdrücken versuchen.84 Die Zustimmung der beschuldigten Person zum vorzeitigen Straf- vollzug kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird.85 In Anbetracht des Umstan- des, dass die beschuldigte Person mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug freiwillig in wesentlichem Mass auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet, kann die Zustimmung nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie klar und unmissverständ- lich ist, dabei darf die Zustimmungserklärung bei Unklarheiten nicht zum Nachteil der beschul- digten Person ausgelegt werden.86 Bei genauerer Betrachtung handelt es sich bei der Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug im Regelfall jedoch nicht um die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme als solche, sondern um das Einverständnis zu einer anderen Form des Vollzugs der Haft, wobei die Haftvoraussetzun- gen sowie die besonderen Voraussetzungen für den vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich wäh- rend der ganzen Haftdauer vorliegen bzw. die beschuldigte Person dies jederzeit durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfen lassen kann, weshalb die Einwilligung, wenn sie nach umfänglicher Aufklärung über die Rechtslage und aus eigenem Willen erfolgt, unproblematisch ist. 82 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1017 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 898 ff. 83 vgl. dazu Burger-Mittner / Burger, forum poenale 5/2012, S. 307 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33 84 BGE 104 Ib 24 85 BGE 117 Ia 72, E. 1c 86 BGE 117 Ia 72, S. 77 f. Seite 20 20 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? Die Frage, ob der Betroffene seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt widerrufen kann oder unbeschränkt daran gebunden bleibt, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich insofern dazu geäussert, dass die Zustimmung unwiderruflich ist, sofern die Haftvoraussetzungen weiter- hin vorliegen, wobei die Untersuchungshaft sodann der richterlichen Überprüfung unterliegt.87 Gemäss Bundesgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Zu- stimmung zum vorzeitigen Strafantritt jederzeit widerrufen kann, da es kaum sinnvoll wäre, wenn der provisorische Strafantritt zwar verlangt und angetreten wird, der Gefangene jedoch entlassen werden müsste, sobald ihm aus irgendeinem Grund die konkreten Verhältnisse nicht zusagen.88 Grundsätzlich kann die von der beschuldigten Person erklärte Zustimmung zum vor- zeitigen Strafvollzug nicht widerrufen werden. Sie ist indessen berechtigt, jederzeit ein Begeh- ren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da dieser Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Wil- len des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeiti- gen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und dass die Dauer der Haft nicht übermässig ist, so lässt sich der vorläufige Strafvollzug ohne weiteres auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK abstützen. Es han- delt sich dann im Grunde nur um einen andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersu- chungshaft.89 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 StPO ist das Zwangs- massnahmengericht. Die Haft wird regelmässig höchstens für die Dauer von drei Monaten an- geordnet und kann nach Bedarf immer wieder für die Dauer von drei Monaten verlängert wer- den. Ein Haftentlassungsgesuch ist nach Art. 228 StPO grundsätzlich jederzeit möglich und kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden; wird das Gesuch nicht gutgeheissen, leitet es die Staatsanwaltschaft spätestens innert drei Tagen an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens. Kumulativ ist das Vorliegen einer der besonderen Haft- gründe erforderlich. Dabei muss das Zwangsmassnahmengericht überprüfen, ob ein hinreichen- der konkreter Verdacht der Tatbegehung vorliegt, wobei die Anforderungen zu Beginn der Haft geringer sind als bei späteren Haftverlängerungen.90 Das Zwangsmassnahmengericht muss je- doch im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten ist ausreichend, also das Vorliegen konkreter Anhalts- 87 BGE 117 Ia 372, E. 3; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 88 so bereits in BGE 102 IA 379 ff.; dazu auch Schubart, ZStr 96/1972, S. 300 ff. 89 BGE 117 Ia 72, S. 79 f. 90 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1019; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 899 ff. Seite 21 21 punkte, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei ist jedoch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen.91 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht Im Gegensatz zur Untersuchungshaft sieht das Gesetz beim vorzeitigen Strafvollzug keine re- gelmässige, zwingende Überprüfung der Haft vor. Aus dem verfassungsmässigen Recht der per- sönlichen Freiheit ergibt sich jedoch, dass trotz Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Strafvollzug eine Überprüfung der Haftvoraussetzungen jederzeit möglich ist. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine solche nicht mit der Begründung ablehnen, der Be- troffene befinde sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug und habe somit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an einer Überprüfung.92 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug ein- tritt, darf nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzuges nur noch unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen mög- lich sein soll. Der vorzeitige Strafvollzug hat seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Ur- teil, sondern beruht auf einem Gesuch der beschuldigten Person. Anders als beim ordentlichen Strafvollzug ist über die Dauer der Freiheitsstrafe noch nicht endgültig entschieden worden. Nachdem aber bis zum rechtskräftigen Urteil die Ungewissheit über die Strafdauer bestehen bleibt, ist analog den Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein jederzeitiges Haft- entlassungsgesuch möglich.93 Das Gesetz sieht somit zwar keine standardisierte und regelmässi- ge Überprüfung der Haft beim vorzeitigen Strafvollzug vor, jedoch hat es die beschuldigte Per- son selber in der Hand, eine solche Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht zu er- zwingen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin hat das Gericht zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind.94 Die beschuldigte Person hat somit insbesondere auch Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit und gegebenenfalls auf Entlassung aus der Haft, wenn die Dauer der bisher ausgestandenen Haft in grosse Nähe der mutmasslichen Frei- heitsstrafe gerückt ist.95 Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. 91 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N1 ff. 92 BGE 117 Ia 72, S. 80; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff. 93 BGE 117 Ia 72, S. 79 94 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010 95 BGE 117 Ia 72, S. 79; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff., der jedoch in seinen Forderungen weiter geht und für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug dieselben Verteidigungsrechte fordert, wie für Untersu- chungsgefangene, eine Genehmigung des vorzeitigen Strafantrittes durch einen unabhängigen Richter, die Garan- tien der Untersuchungshaft sowie die Anwendung der Vollzugsgrundsätze des definitiven Vollzugs. Seite 22 22 Eine übermässige Haftdauer schränkt dieses Grundrecht ein. Eine solche liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dabei ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Weiter kann die Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch des Inhaf- tierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage ob eine Haftdauer übermässig ist, ist auf- grund der konkreten Umstände zu beurteilen, dabei spielt es keine Rolle, ob die voraussichtliche Strafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt sein wird.96 Der vorzeitige Strafantritt ist jedoch aufzuheben, bevor er die mutmassliche Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs erreicht.97 Dabei ist das Gericht verpflichtet, über ein Haftentlassungsgesuch so rasch als möglich zu ent- scheiden.98 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts Der pauschale Verzicht des Haftrichters, die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, stellt im Hinblick auf den Zweck des vorzeitigen Strafvollzugs und je nach geltend gemachtem Haft- grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, namentlich eine formelle Rechtsverweige- rung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Insbesondere bei längerer Inhaftierung muss nämlich be- rücksichtigt werden, dass der vorzeitige Strafvollzug nicht nur der Sicherung des Untersu- chungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Deshalb kann ein vorzeitiger Strafvollzug bei länger dauernder Haft ungeachtet der Dauer der Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den erwähnten Grundsätzen ent- sprochen wird, soweit der Untersuchungszweck dies erlaubt.99 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung Es ist zwar denkbar, dass bei einem vorzeitigen Strafantritt während eines hängigen Rechtsstrei- tes der Entscheid über ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden kann, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Inte- resse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtschutzinteres- ses ist jedoch nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Der vorzeitige Strafvollzug kann jedoch angestrebt werden, für den Fall, dass die Entlas- sungsbemühungen scheitern. Die beschuldigte Person kann trotz Haftentlassungsgesuch durch- aus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da wie oben dargelegt, das Vollzugsregime lockerer ist als bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Rüge, es führe zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen, wenn nach dem vorzeitigen Strafantritt an Stelle eines hängigen Rechtsstreits über die Haftverlängerung ein neues Haftentlassungsverfah- 96 BGE 133 I 270, E. 3.4.2 97 BGE 126 I 172 98 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010; BGE 117 Ia 372, E. 3 99 BGE 133 I 270, E. 3.2.2 Seite 23 23 ren angehoben werden müsste, ist somit im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und das Ge- bot der Prozessökonomie nicht unbegründet.100 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils Zuständig für Entscheide über die Aufhebung der Sicherheitshaft während eines beim Bundes- gericht hängigen Beschwerdeverfahrens ist das Sachgericht. Das Bundesgericht vertritt in stän- diger Praxis die Ansicht, dass mit der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bundesgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid angefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlassungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erho- ben wurden und die Sache zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. Bei einer Beschwerde gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gilt das glei- che und dieses bleibt als letztinstanzliches Sachgericht während eines hängigen Beschwerdever- fahrens zuständig. Dies auch wegen des Anspruchs auf doppelte gerichtliche Überprüfung.101 Gleiches gilt bei einem Weiterzug eines Strafurteils an das Bundesgericht. Dabei bleibt die Zu- ständigkeit zur Anordnung von Haft oder einer Haftentlassung und damit auch zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Diese können die Zuständigkeit nicht alleine mit dem Hinweis auf die gesetzliche Suspensivwirkung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verneinen. Gemäss Art. 236 StPO ist die Verfahrens- leitung zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts; gemäss Art. 233 StPO ist dies die Verfahrensleitung während des Berufungsverfahrens beim Berufungsgericht. Nach Eröff- nung des begründeten Berufungsentscheids ist das Berufungsverfahren jedoch abgeschlossen und die Berufungsinstanz nicht mehr zuständig. Sachgerecht ist eine Zuständigkeit der Voll- zugsbehörde.102 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung Beim vorzeitigen Strafvollzug, so wie er heute in Art. 236 Abs. 1 StPO geregelt ist, namentlich bei der Bewilligung des Strafantritts durch die Verfahrensleitung, besteht keine Trennung von haftanordnender Behörde und Anklagevertretung bzw. urteilender Behörde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung, welcher ein organisatorisches Grundprinzip der schwei- zerischen Demokratie darstellt.103 Gewaltentrennung bedeutet, dass die rechtsetzende (Legisla- tive), die vollziehende (Exekutive) und die richterliche (Judikative) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Dies, in erster Linie zur Ver- 100 BGE 137 IV 177 101 Beschluss SN.2012.13 der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes v. 20.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 71 f. 102 Entscheid ST.2011.2 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen v. 13.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 69 f. 103 Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundestaatsrecht, N 1410 Seite 24 24 meidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.104 Somit auch die Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion von der Richterfunktion.105 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts Im Rahmen der Strafuntersuchung haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwalt- schaft eine grundlegend andere Funktion. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, im Vorverfah- ren die Untersuchung zu führen und gegebenenfalls Anklage zu erheben und diese vor Gericht zu vertreten. Dabei stellt die Untersuchungshaft insbesondere im Vorverfahren ein Mittel dar, um den Untersuchungszweck zu sichern.106 Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes ist es hingegen, die von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung zu überprüfen, namentlich das Vorliegen der Haftgründe und die Verhältnismässigkeit. Somit soll das Zwangsmassnahmengericht als in die Untersuchung nicht involvierte Instanz die Voraussetzungen der Haft unabhängig überprüfen und dadurch die Rechtsstaatlichkeit der Haft gewährleisten. Dabei darf der Richter, welcher als Zwangsmassnahmerichter amtet, nicht auch als Sachrichter tätig sein, da dies gegen Art. 6 EMRK verstösst. Die Personalunion zwischen untersuchender und anklagender Behörde inner- halb der Staatsanwaltschaft ist hingegen unproblematisch.107 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug Wie bereits dargelegt, ordnet beim vorzeitigen Strafvollzug die Verfahrensleitung, in den meis- ten Fällen die Staatsanwaltschaft, den vorzeitigen Strafvollzug an.108 Dies kann zwar nur erfol- gen, wenn die Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, jedoch wird die Art und Weise wie dieser Entscheid zustande gekommen ist nicht richterlich überprüft, es sei denn die beschul- digte Person stellt irgendwann einmal ein Haftentlassungsgesuch. Somit wird das Zwangsmass- nahmengericht durch die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bis zu einem gewissen Punkt ausgeschaltet und der Staatsanwalt ist de facto in Bezug auf die Anordnung der Haft gleichzeitig Untersuchungsbehörde und Zwangsmassnahmerichter. Noch problematischer ist es aus rechtstaatlicher Sicht, wenn überhaupt keine Untersuchungshaft beantragt wird, sondern die beschuldigte Person direkt den vorzeitigen Strafvollzug antritt, na- mentlich wenn kurze unbedingte Freiheitsstrafen mit Strafbefehl ausgesprochen werden. In die- ser Konstellation erfolgt überhaupt nie eine richterliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen. Der Staatsanwalt ist hier somit Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Sach- richter alles in einem. 104 vgl. http://www.grosserrat.bs.ch 105 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 39 f. 106 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 61 107 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 41 f., S. 63 und S. 112 ff. 108 vgl. dazu 4.1.1. Seite 25 25 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 IPBPR statuierten Unschuldsvermutung ergibt sich, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass jeder Rechtsunterworfene unschuldig ist. Strafprozessuale Häftlinge unterstehen nicht den gesetzlichen Strafvollzugszielen, weshalb sie ihren Lebensstil, in den Schranken der Haftzwecke und der Anstaltsordnung, frei wählen kön- nen. Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Wenn sie während der Haft arbeiten wollen, können sie sich Arbeit beschaffen oder solche in der Einrichtung ausführen. Im ersten Fall gehört ihnen ihr Arbeitsentgelt vollumfänglich. Im zweiten Fall erhalten sie eine Entschädigung, über die sie frei verfügen können. Verurteilte hingegen sind dazu verpflichtet, die ihnen während der Haft zugewiesene Arbeit auszuführen.109 Aus der Unschuldsvermutung leitet sich auch das Gebot der getrennten Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ab, wobei der Untersu- chungsgefangene, wie beim vorzeitigen Strafantritt, in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangen einwilligen kann.110 Nicht verurteilte strafprozessuale Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich ebenfalls auf die Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen. Was die Haftbedingungen betrifft, haben sie sich mit ihrem ausdrückli- chen Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unter- worfen, weshalb sie auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren haben.111 Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz unbedenklich. Sicherlich hat die beschuldigte Per- son ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug gegeben, nichtdestotrotz befindet sie sich in Haft, ohne dass ein rechtsgültiges Urteil vorliegt, welches ihre Schuld statuiert. Wie bereits dargelegt, findet beim vorzeitigen Strafvollzug - falls überhaupt - oft nur eine ein- malige Prüfung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht statt, wobei dieses nur die Haftgründe prüft und keinen materiellen Entscheid betreffend Schuld oder Unschuld fällt bzw. der Strafantritt erfolgt direkt nach einer Zuführung an die Staatsanwaltschaft und Erledi- gung des Verfahrens durch Strafbefehl, bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Entscheids. Dabei ist ein rechtskräftiger Schuldspruch bzw. ein vollziehbares Urteil Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe. 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart Beim vorzeitigen Strafvollzug kann in einem gewissen Mass eine unnötige bzw. sogar unzuläs- sige präjudizierende Wirkung auf den Sachrichter stattfinden. Dies, weil bei der Einweisung in die Vollzugsanstalt noch nicht klar ist, welche Strafe oder allenfalls Massnahme durch das urtei- lende Gericht schliesslich ausgesprochen werden wird. Zwar ist Voraussetzung für den vorzeiti- gen Strafvollzug, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme ausgesprochen wird, jedoch steht dies noch nicht abschliessend fest. 109 BGE 106 Ia 277, S. 287 110 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 4 111 BGE 123 I 221, S. 238 f. Seite 26 26 Wenn im Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts somit nicht klar ist, ob eine unbedingte Frei- heitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie ausgesprochen wird und somit auch unklar ist, welches die entsprechende Vollzugsanstalt sein wird, könnte auf den Entscheid des Sachrichters mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs faktisch vor- gegriffen werden. Wenn die beschuldigte Person sich bis zur gerichtlichen Beurteilung schon Monate lang im Strafvollzug befindet, könnte dies faktisch eine präjudizierende Wirkung haben und den Sachrichter in seinen Möglichkeiten unnötig oder gar unzulässig einschränken.112 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer Ebenfalls könnte der Richter dazu verleitet sein, sich beim Strafmass durch die Dauer der bereits erfolgten Strafverbüssung beeinflussen zu lassen. Dies ist insbesondere auch durch das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid zu berücksichtigen, namentlich bei länger an- dauernder Haft und Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Richter darf die Haft deshalb nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Diesem Umstand ist auch darum besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, um eine Überhaft und eine entsprechende Entschädi- gung des Verurteilten zu vermeiden. Der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn bereits absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlich- keit erfolgen dürfte.113 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? Zwar gilt die Unschuldsvermutung wie bereits dargelegt auch für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Sachgericht sich durch die Ein- willigung der beschuldigten Person in den vorzeitigen Strafvollzug insofern beeinflussen lässt, als es dies als faktisches Schuldeingeständnis betrachtet und in seinen Sachentscheid, wenn auch nicht offiziell und vielleicht auch nicht bewusst, einfliessen lässt. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die beschuldigte Person den vorzeitigen Strafvollzug antritt, ohne in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt zu haben und die Haft über eine längere Zeit dauert, ohne dass die beschul- digte Person sich gegen die Haft zur Wehr setzt.114 9. Anreize und Gefahren 112 so auch OGE SH, Urteil 51/2007/22 v. 5.10.2007 113 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.01.2010, E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGE 133 I 168 E. 4.1 114 vgl. dazu auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 Seite 27 27 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein Vorliegend werden nur die Anreize des vorzeitigen Strafvollzugs für die Staatsanwaltschaft un- ter die Lupe genommen, da bei Gericht die Untersuchung grundsätzlich schon abgeschlossen ist. Zwar besteht nach dem in Art. 343 StPO statuierten Unmittelbarkeitsprinzip die Möglichkeit für das Gericht, vorliegende Beweise zu ergänzen oder neue Beweise zu erheben. Dies dürfte je- doch die Ausnahme bilden. 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand Für die Staatsanwaltschaft bedeutet die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs eine gewisse Entlastung, da nach Ablauf der jeweils bewilligten Haftdauer nicht immer wieder ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss und auch der Druck seitens der Verteidiger etwas nachlässt. De facto handelt es sich dabei im Arbeitsalltag um einen Haftfall weniger und somit um weniger Aufwand. 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke Durch den vorzeitigen Strafvollzug können die je nach Verfahrensstand erforderlichen strafpro- zessualen Haftzwecke gewahrt werden. Dabei massgebend dürften insbesondere jene Fälle von Bedeutung sein, bei welchen Fluchtgefahr besteht. Dies, weil es für die Vollzugsbehörden auf- wendig ist, Einzelanweisungen der Verfahrensleitung im Vollzugsalltag umzusetzen und solche Einzelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kollusionsgefahr, nicht gerne ge- sehen werden. 9.1.4. Druck für ein Geständnis? Zwar ist ein Geständnis nicht formell Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Straf- vollzugs, jedoch wird der vorzeitige Antritt der Strafe in der Praxis kaum gewährt, ohne dass zumindest in den wesentlichen Punkten ein Geständnis vorliegt. Wie bereits dargelegt stellt der vorzeitige Strafvollzug für den Staatsanwalt eine Vereinfachung des Verfahrens dar, weshalb er dazu verleitet sein kann, den Druck auf die beschuldigte Person, welche durchaus ein legitimes Interesse daran hat, ihre Haftsituation zu verbessern, zu erhöhen. In der Praxis handelt es sich in der Regel um die beiden nachfolgenden Konstellationen. A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe Einerseits ist der vorzeitige Strafantritt bei längeren unbedingten Freiheitsstrafen und fortbeste- hender Kollusionsgefahr interessant. Dabei werden der beschuldigten Person die Vorteile des vorzeitigen Strafvollzugs schmackhaft gemacht und es wird ihr gleichzeitig verdeutlicht, dass die Kollusionsgefahr durch ein Geständnis gebannt werden kann und beim Vorliegen eines Ge- ständnisses dem vorzeitigen Strafvollzug nichts mehr entgegen steht. Seite 28 28 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen Auf der anderen Seite ist die Konstellation von Bedeutung, in denen die beschuldigte Person zwar geständig ist, eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und das Verfahren unmittelbar mittels Strafbefehl erledigt werden kann, jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Fluchtgefahr besteht. Um den umgehenden Vollzug der Strafe sicherzustellen, kann die Staatsanwaltschaft entweder den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen oder die beschuldigte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessendem Vollzug durch die Vollzugsbehörde in Untersuchungshaft nehmen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, da eine Hafteinvernahme durchgeführt, ein Haftantrag gestellt und spätestens nach zehn Tagen ein Verteidiger bestellt sein muss. Die Staatsanwaltschaft hat somit ein grosses Interesse daran, die beschuldigte Person zu motivieren, die Strafe unmittelbar anzutreten, da der Fall damit erle- digt ist. 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime Für die beschuldigte Person hat der vorzeitige Strafvollzug den Vorteil, dass sie sich schon früh- zeitig mit dem ordentlichen Vollzugsregime auseinandersetzen kann. Einerseits ist das ordentli- che Regime wie oben dargelegt weniger restriktiv als jenes der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft und die beschuldigten Person kann sich freier bewegen, arbeiten und es sind ihr Kon- takte mit Mithäftlingen und Aussenkontakte uneingeschränkt möglich. Anderseits kann sich die beschuldigte Person bereits mit den Resozialisierungszielen des Strafvollzugs befassen und wird durch eine individualisierte Vollzugsplanung auf das Leben nach der Verbüssung der Strafe und somit der Reintegration in die Aussenwelt vorbereitet. 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? Wie oben dargelegt ist ein Geständnis oder Teilgeständnis zwar nicht mehr formell Vorausset- zung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, weil ein erhebliches Interesse der be- schuldigten Person am vorzeitigen Strafantritt zur Folge haben konnte, dass sie so ein indirekt erzwungenes Geständnis hätte ablegen können.115 Nichtdestotrotz bleibt auch bei der heutigen Rechtslage der faktische Druck zum Geständnis oder Teilgeständnis unverändert, da wie bereits dargelegt der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis kaum gewährt wird, es sei denn die Untersu- chung sei ganz oder beinahe abgeschlossen, was in der Regel durch ein Geständnis beschleunigt werden kann. Somit hat sich de facto nichts an der Ausgangslage für die beschuldigte Person geändert, weshalb das Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung weiterhin bestehen bleibt. 9.2.3. Verteidigung? Prüfenswert ist die Frage, ob die beschuldigte Person zur Bewilligung des vorzeitigen Strafan- tritts anwaltlich vertreten sein muss. 115Baechtold, Strafvollzug, S. 92; vgl. auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 235 N 4 Seite 29 29 Unproblematisch ist die Konstellation, in welcher eine längere unbedingte Freiheitsstrafe in Aussicht steht, da sowohl aufgrund der länger andauernden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 130 lit. a StPO oder aufgrund der in Aussicht stehenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO bzw. allenfalls gestützt auf Art. 130 lit. e StPO, sofern ein abgekürztes Verfahren in Be- tracht gezogen wird, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt.116 In diesem Fall ist die beschuldigte Person während des ganzen Vorverfahrens und Hauptverfahrens ohnehin anwalt- lich vertreten. Anders ist die Lage, wenn eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl ausgespro- chen wird, ohne dass Untersuchungshaft angeordnet wird oder noch vor Ablauf von zehn Tagen und dem zwingenden Beizug eines Verteidigers. In dieser Konstellation ist die beschuldigte Per- son in der Regel nicht anwaltlich vertreten, wobei sie als juristischer Laie dem verfahrensver- sierten Staatsanwalt gegenübersteht, welcher zusätzlich ein Interesse am vorzeitigen Strafvoll- zug hat. Es besteht somit ein erhebliches Machtgefälle. Trotzdem bin ich entgegen der Meinung von Härri und Schubart der Ansicht, dass der Beizug eines Verteidigers beim vorzeitigen Straf- antritt nicht zwingend sein sollte.117 Einerseits liegen in dieser Konstellation Haftgründe vor, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft mit Sicherheit bewilligt würde und das Endresultat für die beschuldigte Person ohnehin der Vollzug der Haftstrafe ist, sei es direkt mit Erlass des Strafbefehls, oder sei es mit einer Übergangsfrist von ein paar Wo- chen bis das Urteil rechtskräftig und vollziehbar ist. Anderseits obliegt dem Staatsanwalt in der Strafuntersuchung die richterliche Fürsorgepflicht, welche sich aus dem Grundsatz von fair trial ableitet. Daraus ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, besonders rechtsunge- wohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre Rechte aufzuklären.118 Dies gilt auch für die Aufklärung der beschuldigten Person in Bezug auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs. Der Staatsanwalt hat somit die Pflicht, der beschuldigten Person die Mög- lichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs sowie die Alternativen dazu und die entsprechenden Mo- dalitäten zu erläutern, wobei dies gemäss Art. 78 StPO aktenkundig sein muss.119 Sollte sich die beschuldigte Person weigern, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, insbesondere weil sie der Verfahrensleitung nicht vertraut und mit der Situation überfordert ist, sollte trotzdem von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden. In der Praxis kommt es erfahrungsgemäss häufig vor, dass die beschuldigte Person, nach der Beratung durch einen Verteidiger, in den vorzeitigen Strafvollzug einwilligt. Zudem erhöht schon nur die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft niederschwellig eine Verteidigung zu bestell- ten das Vertrauen der beschuldigten Person in die Verfahrensleitung, was auch für einen rei- bungslosen weiteren Verfahrensablauf förderlich ist. 10. Rechtsmittel Bei den Entscheiden betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges handelt es sich um Zwischenentscheide über eine Zwangsmassnahme, welche für die inhaftierte Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG zur Folge haben kann, wes- halb dagegen die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und anschliessend die Beschwerde in 116 so auch Härri Matthias, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28 117 Härri, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28; Schubart, ZStr, S. 307 118 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 102 f. 119 Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1257 Seite 30 30 Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft selber kann bei Entschei- den durch das Gericht gegen die Gewährung oder Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges ebenfalls Beschwerde führen und diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.120 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle In der Praxis, zumindest des Kantons Zürich, hat in den letzten Jahren eine starke Zunahme der Erledigungen mittels Strafbefehl stattgefunden, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft von drei auf sechs Monate.121 Bei den allgemeinen Staatsanwaltschaften betrug im Jahr 2012 die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl insgesamt 59,3 % (25'114 Fälle) der Gesamterledi- gungen, wobei davon 36,3 % Einstellungen und Nichtanhandnahmen und 4,4 % Anklagen wa- ren. Dabei hat die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl auf das Jahr 2011 und 2012 um insgesamt ca. 6 % zugenommen.122 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte Wie die nachfolgenden Zahlen zum Insassenbestand der Haftanstalten belegen, zeigt der schweizweite Trend der letzten ungefähr zehn Jahre, auch im Kanton Zürich, eine deutliche Zu- nahme der vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritte, wobei im Kanton Zürich insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eine erneute Zunahme erfolgt ist.123 Aus der in der Praxis gesammelten Erfahrung ist meine These, dass es sich dabei hauptsächlich um Fälle von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen handelt, namentlich im Bereich der Kleinkri- minalität und des Verstosses gegen Bestimmungen des Ausländerrechts, namentlich bei Tätern, bei welchen zu befürchten ist, sie würden sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen. Diese Vermutung bestätigt auch die ungefähr gleich bleibende Anzahl von Häftlingen im vor- zeitigen Strafvollzug, welche sich in den letzten Jahren in der Strafanstalt Pöschwies befinden (zwischen 30 und 37 Häftlinge pro Jahr), denn dabei handelt es sich nur um solche Insassen, die länger inhaftiert werden, da Häftlinge mit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (also bis sechs Monate) ihre Strafe in den Untersuchungs- und Bezirksgefängnissen verbüssen.124 Dies im Unterschied zur allgemein steigenden Anzahl vorzeitiger Strafantritte im Kanton Zürich. Ich führe diesen Anstieg von Häftlingen mit kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden, insbesondere auf die im Kanton Zürich geltenden Wei- sungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Untersuchungsführung sowie der in diversen Amtsstellen bestehende Vorgabe zur konsequenten Umsetzung dieser Weisung zurück, dass beschuldigte Personen, welche mittels Strafbefehl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, nicht auf freien Fuss entlassen werden dürfen, sondern entweder in den vorzeitigen Strafvollzug ein- 120 BGE 134 IV 240; StPO-Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N. 17 f. 121 vgl. dazu „Staatsanwalt als Richter“, NZZ vom 19.4.2013 sowie Gastkommentar dazu vom 6.5.2013 122 Jahresbericht 2012 der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, S. 26 123 vgl. dazu unten die Daten des Bundesamtes für Statistik zum Freiheitsentzug, Stand 30.10.2012 124 Jahresberichte des Justzivollzugs des Kantons Zürich der Jahre 2007 bis 2011, Statistik der Strafanstalt Pöschwies Seite 31 31 willigen oder bis zur Rechtskraft des Entscheids in Untersuchungshaft genommen werden. Dies gestützt auf Art. 439 Abs. 3 StPO, wonach eine rechtskräftige Freiheitsstrafe sofort zu vollzie- hen ist, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Dabei kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die rechtskräftig verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe in Sicherheitshaft setzen. Wurde vorzeitiger Strafvollzug be- willigt, so bleibt die verurteilte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im vorzeiti- gen Vollzug. Somit vollzieht die Vollzugsbehörde die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder bei Einwilligung in den vorzeitigen Strafvollzug sogleich, weshalb die Ent- scheide sowie die allfällige Verfügung betr. Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unver- züglich der Vollzugsbehörde, im Kanton Zürich dem Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugs- diensten zuzustellen sind. Seite 32 32 Insassenbestand, davon vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Schweiz Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 3216 3379 3260 3045 3119 3606 3794 3718 3598 3420 3603 3771 3808 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug CH 493 539 439 500 515 576 503 492 515 542 596 640 657 [in %] 15.3 16.0 13.5 16.4 16.5 16.0 13.3 13.2 14.3 15.8 16.5 17.0 17.3 Index [1999=100] 100 109 89 101 104 117 102 100 104 110 121 130 133 Straf- und Massnah- menvollzug CH 2723 2840 2821 2545 2604 3030 3291 3226 3083 2878 3007 3131 3151 Index [1999=100] 100 104 104 93 96 111 121 118 113 106 110 115 116 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Gefängnisse im Kan- ton Zürich Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 586 609 534 574 596 689 727 794 773 716 742 823 855 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug ZH 115 168 89 121 135 159 122 147 154 164 202 184 194 [in %] 19.6 27.6 16.7 21.1 22.7 23.1 16.8 18.5 19.9 22.9 27.2 22.4 22.7 Index [1999=100] 100 146 77 105 117 138 106 128 134 143 176 160 169 Straf- und Massnah- menvollzug ZH 471 441 445 453 461 530 605 647 619 552 540 639 661 Index [1999=100] 100 94 94 96 98 113 128 137 131 117 115 136 140 * Die Gefängnisse Affoltern, Dielsdorf, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Winterthur, Zürich und das Flughafengefängnis konnten keine An- gaben zu den Aufenthaltstagen im vorz. Strafvollzug machen © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Seite 33 33 Insassenbestand am Stichtag nach Haftart, Index (2005=100) © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug CH Straf- und Massnahmenvollzug CH Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug ZH Straf- und Massnahmenvollzug ZH Seite 34 34 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug Einweisungskanton Zürich Einweisungen Schweiz Total Einweisung Total Einweisung Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe N % N % N % N % 2002 1201 991 82.5 209 17.4 1 2002 5706 4851 85.0 849 14.9 6 2003 1271 1028 80.9 241 19.0 2 2003 5902 5088 86.2 811 13.7 3 2004 1374 1054 76.7 316 23.0 4 2004 6938 5990 86.3 938 13.5 10 2005 1487 1214 81.6 273 18.4 0 2005 7922 7019 88.6 901 11.4 2 2006 1841 1568 85.2 272 14.8 1 2006 8870 7999 90.2 856 9.7 15 2007 1915 1619 84.5 295 15.4 1 2007 8419 7530 89.4 860 10.2 29 2008 1750 1429 81.7 318 18.2 3 2008 8280 7207 87.0 1020 12.3 53 2009 1687 1311 77.7 374 22.2 2 2009 8476 7408 87.4 1021 12.0 47 2010 1672 1320 78.9 348 20.8 4 2010 8314 7264 87.4 995 12.0 55 2011 1681 1257 74.8 421 25.0 3 2011 8546 7501 87.8 990 11.6 55 Gefängnisse im Kanton Zürich, Bestand am Stichtag Gefängnisse Schweiz, Bestand am Stichtag Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Strafantritt Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Straf- antritt N % N % N % N % 2001 534 445 83.3 89 16.7 2001 3260 2821 86.5 439 13.5 2002 574 453 78.9 121 21.1 2002 3045 2545 83.6 500 16.4 2003 596 461 77.3 135 22.7 2003 3119 2604 83.5 515 16.5 2004 689 530 76.9 159 23.1 2004 3606 3030 84.0 576 16.0 2005 727 605 83.2 122 16.8 2005 3794 3291 86.7 503 13.3 2006 794 647 81.5 147 18.5 2006 3718 3226 86.8 492 13.2 2007 773 619 80.1 154 19.9 2007 3598 3083 85.7 515 14.3 2008 716 552 77.1 164 22.9 2008 3420 2878 84.2 542 15.8 2009 742 540 72.8 202 27.2 2009 3603 3007 83.5 596 16.5 2010 823 639 77.6 184 22.4 2010 3771 3131 83.0 640 17.0 2011 855 661 77.3 194 22.7 2011 3808 3151 82.7 657 17.3 Stand der Datenbank: 30.10.2012 © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Beim Insassenbestand ist ersichtlich, dass die Anzahl Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Zürich im Verhältnis zur Gesamtschweiz prozentual deutlich höher ist. So beträgt der Anteil Insassen im vorzeitigen Strafvollzug in den Gefängnissen des Kantons Zürich im Jahr 2011 22,7%, der schweizweite Anteil hingen nur 17,3%. Noch auffälliger ist der Unterschied bei den Einweisungsentscheiden. Der Anteil Insassen, welche durch den Justizvollzug des Kantons Zürich in eine Haftanstalt zum Vollzug einer vorzeitigen Strafe (im Kanton Zürich oder in ei- nem anderen Kanton) eingewiesen wurden, beträgt im Jahr 2011 sogar 25% der Gesamtinsas- sen, der schweizweite Anteil hingegen bloss 11,6%. Seite 35 35 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat Total Einwei- sungen davon: Vollzug einer Sanktion Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere1 % % % % % 2002 1201 991 404 40.8 70 7.1 180 18.2 215 21.7 122 12.3 2003 1271 1028 460 44.7 69 6.7 184 17.9 196 19.1 119 11.6 2004 1374 1054 494 46.9 111 10.5 182 17.3 172 16.3 95 9.0 2005 1487 1214 540 44.5 174 14.3 211 17.4 188 15.5 101 8.3 2006 1841 1568 549 35.0 244 15.6 198 12.6 187 11.9 390 24.9 2007 1915 1619 516 31.9 247 15.3 188 11.6 166 10.3 502 31.0 2008 1750 1429 349 24.4 195 13.6 113 7.9 74 5.2 698 48.8 2009 1687 1311 372 28.4 188 14.3 116 8.8 69 5.3 566 43.2 2010 1672 1320 430 32.6 191 14.5 121 9.2 74 5.6 504 38.2 2011 1681 1257 384 30.5 246 19.6 98 7.8 72 5.7 457 36.4 Total Einwei- sungen davon: Vorzeitiger Strafantritt Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere2 % % % % % 2002 1201 209 73 34.9 9 4.3 109 52.2 0 0.0 18 8.6 2003 1271 241 91 37.8 14 5.8 111 46.1 4 1.7 21 8.7 2004 1374 316 146 46.2 22 7.0 125 39.6 1 0.3 22 7.0 2005 1487 273 121 44.3 19 7.0 110 40.3 1 0.4 22 8.1 2006 1841 272 112 41.2 19 7.0 111 40.8 2 0.7 28 10.3 2007 1915 295 126 42.7 19 6.4 109 36.9 4 1.4 37 12.5 2008 1750 318 121 38.1 23 7.2 113 35.5 1 0.3 60 18.9 2009 1687 374 141 37.7 26 7.0 133 35.6 6 1.6 68 18.2 2010 1672 348 109 31.3 24 6.9 120 34.5 1 0.3 94 27.0 2011 1681 421 79 18.8 26 6.2 65 15.4 4 1.0 247 58.7 1 Andere: inkl. Ersatzfreiheitsstrafen, Bussenumwandlung, Widerrufe etc. (nicht im Strafregister eingetragen) 2 Andere: ohne rechtskräftiges Urteil Stand der Datenbank: 30.10.2012 Quelle: BFS - Strafvollzugsstatistiken 125 Bei den Einweisungsentscheiden nach Strafart können drei Hauptgruppen unterschieden wer- den, nämlich Verurteilungen nach Strafgesetzbuch, Ausländergesetz und Betäubungsmittelge- setz. Allgemein ist beim Vollzug von Freiheitsstrafen ab dem Jahr 2002 hin zum Jahr 2011 die Tendenz ersichtlich, dass die Delikte im Bereiche des StGB und des BetmG abnehmen und je- nen im Bereich der Ausländerkriminalität stark zunehmen, diese haben sich von insgesamt 7,1% 2002 auf 19,6% im Jahr 2011 beinahe verdreifacht. Aufgrund einer mangelnden Korrelierung der vorliegenden Angaben mit der Dauer der zu vollziehenden Strafen, können jedoch keine 125 Die obigen Auswertungen wurden in verdankenswerter Weise durch Daniel Laubscher, BFS, vorgenommen. Dabei wurden die Zahlen entsprechend meinen Hypothesen, welche ich aus meinen Erfahrungen aus der Praxis gewonnen habe, aufbereitet und verglichen. Seite 36 36 Rückschlüsse in Bezug auf die Strafart gekoppelt mit der Strafdauer und dem vorzeitigem Straf- vollzug gezogen werden.126 12. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis weit verbreitet ist, wie die Zahlen des Bundesamtes für Statistik der letzten Jahre zumindest im Sinne eines Trends belegen. Trotz gewissen rechtsstaatlichen Bedenken hat sich der vorzeitige Straf- vollzug als sinnvolles Instrument durchgesetzt, welches sowohl für die beschuldigte Person als auch für die Verfahrensleitung mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt und überdies im öf- fentlichen Interesse liegt. In den letzten 10-20 Jahren hat die Rechtsprechung viele der damals in der Literatur aufgeworfenen Fragen geklärt und es ist mittlerweile unbestritten, dass die Grund- rechte und Verfahrensgarantien für den Inhaftierten im vorzeitigen Strafvollzug ebenfalls gelten, wobei im Zweifelsfall die Vorschriften der Untersuchungshaft Anwendung finden und jederzeit die Möglichkeit besteht, die Voraussetzungen der Haft durch ein Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Gegen den vorzeitigen Strafvollzug ist nichts einzuwenden, sofern die ausdrückliche, klare und unmissverständliche Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, welche in Kenntnis der Rechtslage abgegeben wurde. Dies entweder nach Beratung durch einen Verteidiger oder nach gründlicher Aufklärung durch die Verfahrensleitung, wobei sich diese Aufklärungspflicht aus der richterlichen Fürsorgepflicht ableitet. Der Trend, zumindest im Kanton Zürich, den vorzeitigen Strafvollzug bei mit Strafbefehl erle- digten Verfahren, in welchen kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, systema- tisch anzuwenden, ist an sich nicht zu bemängeln. Auf den ersten Blick bringt dieses Vorgehen zwar eine Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit mit sich und es besteht die Gefahr, dass die in der Regel nicht verteidigte beschuldigte Person durch den Staatsanwalt überrumpelt wird, je- doch ist nicht zu vergessen, dass in diesen Fällen immer ein Haftgrund vorliegt, weshalb sich die beschuldigte Person bis zur Rechtskraft des Strafbefehls ohnehin in Haft befinden würde und durch den vorzeitigen Strafantritt umgehend von den Vorteilen des ordentlichen Vollzugs profi- tieren kann und sich dadurch die Unannehmlichkeiten der Untersuchungshaft erspart. Eine andere Frage ist hingegen, ob diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne des Gesetzgebers ist. Dieser hatte bei der Formulierung der Ziele des vorzeitigen Straf- vollzugs mittlere bis längere unbedingte Freiheitsstrafen vor Augen, wobei das primäre Ziel die Resozialisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen ist. Dies ist bei den kurzen unbedingten Strafen mit vorzeitigem Strafvollzug offensichtlich nicht der Fall, da es als Mittel zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und dessen Vollstreckbarkeit dient und in diesen Konstellationen ohnehin aufgrund der allzu kurzen Strafdauer auf einen Vollzugsplan verzichtet wird und die Strafe somit einfach nur „abgesessen“ wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage, welche die Politik und sodann der Gesetzge- ber zu klären hat. Das Gesetz lässt diesbezüglich einen Spielraum, welchen die Praxis für sich entdeckt hat, indem sie den vorzeitigen Strafvollzug als pragmatisches Instrument einsetzt.127 126 Für eine aussagekräftige Aussage diesbezüglich müssten die einzelnen Strafbefehle bzw. Dossiers beigezogen und in Bezug auf die Strafart, Strafdauer und den vorzeitigen Strafvollzug ausgewertet werden. 127 Anderer Ansicht BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33, welcher den vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis bloss für eine systemfremde Rechtsfigur als Alternative zu einer unzulänglich ausgestalteten Untersuchungshaft Seite 37 37 ERKLÄRUNG „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir aus- gewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Aus- nützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Zürich, 12. Juli 2013 .................................. sieht und dafür plädiert, die Mängel bei der Untersuchungshaft zu beheben und den vorzeitigen Strafantritt ganz zu eliminieren. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Ursprung und Entwicklung 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft B. Sicherheitshaft C. Zweck und tangierte Grundrechte D. Vollzug der Untersuchungshaft 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen B. Rechtliche Grundlagen C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs D. Der Normalvollzug E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan F. Verzicht auf den Vollzugsplan 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur B. Rechtliche Grundlagen 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person 4.1.3. Geständnis 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen B. Fluchtgefahr C. Kollusionsgefahr 4.1.5. Sicherheitshaft 4.1.6. Verfahrensstand 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid B. Vollzugsgrundsätze 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen B. Urlaub C. Weitere Vollzugserleichterungen 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? 9. Anreize und Gefahren 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke 9.1.4. Druck für ein Geständnis? A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? 9.2.3. Verteidigung? 10. Rechtsmittel 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat 12. Fazit

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    Aebi Mueller Jusletter 20100503 pdf de 3

    www.jusletter.ch Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmiss- brauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 ISSN 1424-7410, www.jusletter.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Versicherungsmissbrauch ist ein Thema, das die Gemüter bewegt. Sowohl in der Sozialver- sicherung wie auch in der privaten Unfallversicherung besteht das dringende Anliegen, Per- sonen, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung nur vortäuschen, zu überführen. Weil dies nicht immer mittels ärztlicher Gutachten gelingt, wird nicht selten zum Mittel der Observation gegriffen. Der nachfolgende Beitrag will die Grenzen des noch Zulässigen aufzeigen. Rechtsgebiet(e): Sozialversicherungsrecht 2 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Inhaltsübersicht I. Einleitung und Problemstellung A. Observation bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch B. Elemente der Ermittlungstätigkeit 1. Begriff der Observation 2. Observationsarten 3. Observationsorte 4. Observationsinhalte 5. Abgrenzung: Befragung Dritter und Hausbesuche C. Übersicht über die betroffenen Rechtsgebiete II. Privatrecht A. Ausgangslage B. Widerrechtlichkeit und Rechtfertigung C. Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeit 1. Exkurs: die Sphärentheorie 2. Schutz der Geheim- und der Privatsphäre 3. Insbesondere Aufzeichnung auf einen Bildträger D. Rechtfertigung eines Eingriffs 1. Grundsätzliches 2. Überwiegende öffentliche oder private Interessen 3. Einwilligung und Gesetz E. Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung 1. Passivlegitimation 2. Spezifische Klagen des Persönlichkeitsschutzes 3. Allgemeine Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung F. Prozessuale Beweisverwertung III. Öffentliches Recht A. Anwendungsbereich B. Eingriff in die Grundrechte C. Rechtmässigkeit des Eingriffs 1. Übersicht 2. Gesetzliche Grundlage a) Allgemeines b) Gesetzliche Grundlage für die Observation im Sozialversicherungs- recht? c) Rechtsprechung d) Entwurf zu einem neuen Art. 44a ATSG 3. Öffentliches Interesse 4. Verhältnismässigkeit a) Übersicht b) Eignung c) Erforderlichkeit d) Zumutbarkeit 5. Wahrung des Kerngehalts D. Verwertung der Beweisergebnisse IV. Datenschutzrechtliche Aspekte V. Strafrecht A. Ausgangslage und Problemstellung B. Übersicht zu Art. 179quater StGB 1. Tatobjekt: Tatsachen aus dem Geheim- und Privatbereich 2. Tathandlung: Beobachten mit einem Aufnahmegerät C. Rechtfertigung 1. Allgemeines 2. Notwehr 3. Notstand 4. Gesetzlich erlaubte Handlung und überwiegendes Interesse D. Art. 179quater StGB als absolute Grenze der Observation? VI. Exkurs: internationale Verhältnisse A. Problemstellung B. Privatrecht 1. Zuständigkeit 2. Anwendbares Recht 3. Beweisverwertung C. Öffentliches Recht VII. Ergebnis I. Einleitung und Problemstellung A. Observation bei Verdacht auf Versiche- rungsmissbrauch [Rz 1] In den vergangen Jahren haben dreiste Missbrauchs- fälle immer wieder heftige emotionale Reaktionen in der Be- völkerung ausgelöst. Der Missbrauch der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen – allen voran der Invalidenversiche- rung – befindet sich seit einigen Jahren im Visier der helveti- schen Politik.1 Als Remedur wird nicht selten die Observation genannt. Dabei handelt es sich um eine besondere Sach- verhaltsabklärungsmassnahme seitens der Versicherer, die in der Regel auf die Ablehnung oder Kürzung von Leistungen abzielt.2 Sie ist, wie nachfolgend darzulegen sein wird, recht- lich nicht unproblematisch. [Rz 2] Zum Mittel der Observation greifen Versicherer ver- schiedenster Art. Je nachdem, ob der Versicherer privat- oder öffentlich-rechtlich handelt, ist die Zulässigkeit einer Observation nach privatem oder nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Darüber hinaus stellen sich bei einer Observation auch datenschutz- und strafrechtliche Fragen. B. Elemente der Ermittlungstätigkeit 1. Begriff der Observation [Rz 3] Observation bedeutet Beobachtung oder Überwa- chung.3 Nach der Formulierung des Bundesgerichts sollen damit «Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirk- lichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systema- tisch gesammelt und erwahrt werden.»4 Im Unterschied zur verdeckten Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über verdeckte Ermittlungen ist es nicht Sinn und Zweck einer Ob- servation, dass Kontakte zur überwachten Person geknüpft werden, um in ihr Umfeld einzudringen.5 Die Observation von Versicherungsleistungsempfängern erfolgt für gewöhnlich mittels Einsatz eines Privatdetektivs. 1 Vgl. NZZ vom 28. August 2009, Drehen an der Anti-Betrugs-Schraube. 2 Kieser Ueli, Überwachung – Eine Auslegung von Art. 44a ATSG (Entwurf), hill 2009, Fachartikel 1 (zit. Kieser, ATSG 44a), Kap. IV lit. c. 3 Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 25. Aufl., Mannheim / Wien / Zü- rich 2009, Stichwort «Observation»; vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, Studienausgabe, 20. Aufl., Leipzig 2001, Stichwort «Observation». 4 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3; BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3. 5 BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3). 3 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 2. Observationsarten [Rz 4] Die Observation kann sich auf reines Beobachten und Rapportieren beschränken. In der Regel werden jedoch da- rüber hinaus Foto- oder Videoaufnahmen angefertigt. Diese können sich auf bestimmte Momente beschränken, in denen die entscheidenden Tatsachen zu Tage treten, oder ganze Abläufe innerhalb einer bestimmten Zeitspanne dokumentie- ren. Es ist regelmässig damit zu rechnen, dass mehr als nur die abzuklärenden Tatsachen bildlich festgehalten werden. 3. Observationsorte [Rz 5] Wo sich die Observation abspielt, ist für die Beurtei- lung von deren Zulässigkeit von grosser Bedeutung. Recht- lich relevant ist namentlich die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Räumlichkeiten, Fahrzeugen oder Aussenbereichen. Dabei können sowohl private als auch öf- fentlich zugängliche Observationsorte entweder frei einseh- bar oder sichtgeschützt sein. Entsprechend verändert sich die Erwartungshaltung der observierten Person: In einem pri- vaten, nur schwer einsehbaren Raum wird sie sich oft anders verhalten als auf einem öffentlichen Platz, weil sie sich un- beobachtet fühlt. Für den Versicherer kann eine Observation an solchen Orten deshalb von besonderem Interesse sein. Gleichzeitig stellt sich hier in erhöhtem Mass die Frage, ob eine Observation rechtmässig ist. 4. Observationsinhalte [Rz 6] Als Observationsinhalte kommen alle Tatsachen in Betracht, die Rückschlüsse auf die körperliche Leistungsfä- higkeit, die Arbeitsfähigkeit, Schmerzen usw. zulassen, wie beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Arbeiten, Autofah- ren, Heben und Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten.6 Je nach behaupteter Behinderung oder Beein- trächtigung sind die Observationsinhalte mehr oder weniger «privater» Natur. Ziel der Beobachtungen ist es, herauszu- finden, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss nahe legen, dass der Versicherungsleistungsempfänger nicht an den von ihm geltend gemachten Gebrechen leidet. [Rz 7] Beispielsweise konnte anhand von Observationser- gebnissen festgestellt werden, dass die versicherte Person bis zu zwölf Stunden am • Tag arbeitete und damit nicht erheblich arbeitsunfähig war;7 dass die versicherte Person weder bei ihrer Fuss-• balltrainer-Tätigkeit noch als Spieler irgendwelche Anzeichen von Schmerzen oder körperlichen Einschränkungen offenbarte;8 6 Vgl. ferner BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3. 7 BGE 135 I 169, nicht veröffentlichte Erwägung 7.7 (siehe Urteil des Bun- desgerichts 8C_807/2008 vom 15. Juni 2008). 8 Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 9.3.2. dass die versicherte Person in der Lage war, Lasten • zu heben und in gebückter Stellung zu arbeiten;9 dass die versicherte Person auch schwere, stark • belastende Gartenarbeiten durchführen konnte,10 oder dass die versicherte Person auch anstrengende Putz-• arbeiten durchführen und ein Auto lenken konnte.11 5. Abgrenzung: Befragung Dritter und Hausbesuche [Rz 8] Ergänzend oder alternativ zur Observation kommt auch eine Befragung von Drittpersonen aus dem Umfeld des Versicherungsleistungsempfängers als Sachverhaltsabklä- rungsmassnahme in Betracht. Weiter kommt es in der Pra- xis vor, dass die Behörden Hausbesuche durchführen. Auf diese beiden Sachverhaltsabklärungsmassnahmen wird im Folgenden nicht näher eingegangen. C. Übersicht über die betroffenen Rechtsge- biete [Rz 9] Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer Ob- servation betrifft gleichzeitig mehrere Rechtsgebiete: Zunächst soll geprüft werden, inwiefern der privat-• rechtliche Schutz der Persönlichkeit einer Observa- tion entgegensteht. Diese Frage ist dann zu prüfen, wenn die Observation von einem privaten Versicherer ausgeht, der nicht-öffentliche Aufgaben wahrnimmt (Kapitel II). Handelt nicht ein Privater, sondern geht die Obser-• vation von einem Versicherer aus, der Teil der öffent- lichen Hand ist oder in deren Auftrag handelt, so steht nicht das Privatrecht im Vordergrund. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob die Observation vor den Grundrechten der betroffenen Person standzuhalten vermag (Kapitel III). Dabei stellt sich sowohl im öffentlichen Recht wie • auch im Privatrecht die Frage nach der Verwertbarkeit der erlangten Observationsergebnisse. Zu prüfen ist ferner, ob das Datenschutzrecht, das • gleichermassen auf Bundesbehörden wie auf Private anwendbar ist, eine (weitergehende) Grenze der Observation bildet (Kapitel IV). Gewisse Formen der Observation können straf-• rechtlich relevant sein. Es ist daher auch zu prüfen, inwieweit sich die auftraggebende Versicherungs- gesellschaft oder der observierende Privatdetektiv strafrechtlich verantwortlich machen (Kapitel V). 9 KGer St. Gallen, Urteil vom 15. November 2005, E. IV.3b. 10 BGE 132 V 241 / 243, E. 2.5.2. 11 BGE 129 V 323 / 324, E. 3.3.3. 4 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Und schliesslich können sich Fragen des interna-• tionalen Rechts stellen, wenn die Observation im Ausland erfolgen soll (Kapitel VI). II. Privatrecht A. Ausgangslage [Rz 10] In privatrechtlicher Hinsicht kann die Observation eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB be- wirken. Der Begriff der Persönlichkeit ist zwar keiner einfa- chen Definition zugänglich,12 der Anschaulichkeit halber (und nur zu diesem Zweck13) kann aber auf «Persönlichkeitsgüter» oder «Persönlichkeitsbereiche» zurückgegriffen werden, die Lehre und Praxis zu Art. 28 ZGB herausgearbeitet haben. Im vorliegenden Kontext steht der Schutz der informationellen Privatheit («Privatsphärenschutz») im Vordergrund. Danach soll der einzelne – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf und welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sol- len.14 Die Tatsachen,15 deren Geheimhaltung eine Person wünscht, brauchen nicht ehrenrührig zu sein. B. Widerrechtlichkeit und Rechtfertigung [Rz 11] Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Widerrechtlich- keit einer Persönlichkeitsverletzung ohne weiteres gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 28 Abs. 2 ZGB).16 Somit liegt eine zweistufige Prüfung der Widerrecht- lichkeit nahe:17 In einem ersten Schritt wird festgestellt ob eine (grundsätzlich widerrechtliche) Persönlichkeitsverlet- zung vorliegt. Erst in einem zweiten Schritt wechselt der Blick zum Verletzer und dessen Motiven, d. h. zur Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.18 [Rz 12] Das beschriebene Vorgehen empfiehlt sich aus ver- schiedenen Gründen.19 Die Unterscheidung von Tatbestands- 12 Dazu eingehend Aebi-Müller reginA e., Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, Bern 2005, Rzn 35 ff. 13 Siehe Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 82 ff. 14 HAUsHeer Heinz / Aebi-Müller reginA e., Das Personenrecht des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches, 2. Aufl., Bern 2008, Rz. 12.113; vgl. auch bUcHer AndreAs, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, Rz. 453. 15 Zum Begriff der Tatsache siehe hinten, Kap. V / B / 1. 16 Vgl. zur Theorie des Erfolgsunrechts bereits Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 105 ff. 17 Vgl. u.a. Tercier Pierre, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, Rzn 590 ff.; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.13. 18 Die persönlichkeitsrechtliche Literatur sowie die Gerichtspraxis folgen diesem Schema praktisch einhellig. Siehe die Verweise bei Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 167, Fn. 455. 19 Im Einzelnen Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 167 ff. mässigkeit (Verletzung) und Rechtswidrigkeit weist einerseits einen methodologischen Vorteil auf: Die Zweiteilung «erlaubt es, sich zuerst, nämlich bei der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, auf die Einwirkung auf die betroffene Person zu konzentrieren und erst anschliessend bei der Frage der Widerrechtlichkeit auch die Handlungs- gründe des Verletzers in die Betrachtung einzubeziehen».20 Das Vorgehen in zwei gedanklichen Schritten ermöglicht sodann eine adäquate Beweislastverteilung: Der Betroffene muss nachweisen, dass er tatsächlich in seiner Persönlich- keit verletzt wurde; demgegenüber muss der Eingreifer das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen dartun und er trägt die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit.21 Der ver- letzende Eingriff ist somit zwangsläufig widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund nachgewiesen wird.22 C. Eingriff in die rechtlich geschützte Per- sönlichkeit 1. Exkurs: die Sphärentheorie [Rz 13] Mit der Entwicklung der sog. Sphärentheorie ver- suchten Lehre und Rechtsprechung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Grenzen des gerade noch Zuläs- sigen möglichst konkret auszuloten. Dabei geht man tradi- tionellerweise von einer Dreiteilung des gesamten Le- bensbereichs eines Menschen in einen Geheim-, einen Privat- und einen Gemeinbereich aus. Die genannten Be- griffe werden allerdings uneinheitlich verwendet. An Stelle der Geheimsphäre ist auch von der Intimsphäre die Rede, anstatt Gemeinbereich verwendet man auch den Ausdruck «Öffentlichkeitssphäre». Die Zuordnung personenbezoge- ner Informationen zu einer dieser Sphären, die man sich als konzentrische Kreise denken kann, soll die Beantwortung der Frage erleichtern, ob überhaupt eine Verletzung der Per- sönlichkeit vorliegt und wie schwer diese wiegt. So sind die in die Geheimsphäre fallenden Lebensäusserungen absolut geschützt vor Kenntnisnahme und Weiterverbreitung.23 Eine Verletzung der Persönlichkeit entfällt umgekehrt insbeson- dere dann von vornherein, wenn es um Tatsachen aus der Öffentlichkeitssphäre geht, weil diese Tatsachen grundsätz- lich unbeschränkt zur Kenntnis genommen und weiterver- breitet werden dürfen. Tatsachen, die der zwischen diesen Bereichen anzusiedelnden Privatsphäre zugehörig sind, sind 20 geiser THoMAs, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Me- dienmacht?, SJZ 92 (1996), S. 73 ff., S. 74. 21 Vgl. anstatt vieler Tercier (Fn. 17), Rz. 599; Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 514. 22 Ohne hier auf Details eingehen zu können, ist nachfolgend von der Er- folgsunrechtstheorie auszugehen, wonach der rechtswidrige Erfolg die Widerrechtlichkeit ohne weiteres indiziert. Im Einzelnen dazu Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 105 ff. 23 Grundlegend BGE 97 II 101. Siehe zum Ganzen Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 527 ff. 5 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 zwar grundsätzlich geschützt, ein Eingriff kann aber durch überwiegende Interessen als gerechtfertigt erscheinen. [Rz 14] Die Sphärentheorie ist Gegenstand fundierter Kritik geworden, die hier nur stark verkürzt wiedergegeben werden soll:24 [Rz 15] Erstens bleibt unklar, ob die Abgrenzung nach objek- tiven oder nach subjektiven Kriterien erfolgt: Gehört in die Privat- oder Geheimsphäre alles, was die betroffene Person aus bestimmten – mehr oder weniger lauteren oder nach- vollziehbaren – Gründen geschützt habe will? Oder kommt es auf objektive Elemente an, wie beispielsweise die Unbe- kanntheit einer bestimmten Tatsache? Falls die Abgrenzung sich nach dem subjektiven Geheimhaltungswillen der betrof- fenen Person richtet, entfällt freilich der Nutzen der Theorie: Unzulässig wäre dann jeder Eingriff, den der Betroffene ab- lehnt25 – wozu die Aufdeckung eines Versicherungsbetruges stets gehören dürfte. [Rz 16] Noch grundlegender bleibt offen, ob die ungeschützte Öffentlichkeitssphäre örtlich definiert wird (also danach, ob sich die fragliche Tatsache an einem öffentlich zugänglichen Ort abspielt) oder ob es um den informationellen Gehalt der Tatsache geht, also darum, ob die Tatsache die Öffent- lichkeit etwas «angeht» oder nicht. Überdies ist auch kaum eine Öffentlichkeitssphäre denkbar, in der die betroffene Per- son gänzlich ungeschützt wäre.26 [Rz 17] Sodann vermischt die praktische Anwendung der Sphärentheorie den Unterschied zwischen Persönlichkeits- verletzung und Rechtfertigung. Die unterschiedlichen Kriteri- en zur Abgrenzung der Sphären enthalten bereits Elemente einer Gewichtung der in Frage stehenden Interessen, also der Güterabwägung: Wiegt das Kenntnisinteresse sehr hoch, wird der Richter daher eine bestimmte Tatsache nicht der Geheimsphäre zuordnen, weil sonst keine Rechtferti- gung denkbar ist.27 [Rz 18] Im Einzelfall darf daher nicht einseitig mit Sphären argumentiert werden, auch wenn diese Begriffe für eine erste Einordnung eines möglicherweise persönlichkeitsverletzen- den Verhaltens nützlich sein können. Vielmehr ist zu fragen, ob die konkrete Verletzungshandlung – hier: eine bestimmte Observation – tatsächlich zu einer rechtlich relevanten Be- einträchtigung des Betroffenen geführt hat. [Rz 19] Auf die Sphärentheorie wird nicht nur im Privat- recht, sondern auch im Strafrecht zurückgegriffen,28 da- gegen ist im öffentlichen Recht und im Datenschutzrecht 24 Eingehend Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 19 ff. 25 Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 521 f. 26 Siehe dazu sogleich Kap. II / C / 2, zum sog. privat-öffentlichen Verhalten. 27 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 535. 28 Dazu hinten, Kap. V / B / 1. regelmässig die Rede von einem «Recht auf informationelle Selbstbestimmung».29 2. Schutz der Geheim- und der Privatsphäre [Rz 20] Folgt man der Sphärentheorie, so gehören die beiden inneren Kreise – d. h. die Geheim- und die Privatsphäre – zum rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich.30 [Rz 21] Der Geheimbereich umfasst nach dieser Vorstel- lung diejenigen Lebenssachverhalte, welche eine Person der Wahrnehmung und dem Wissen aller anderen Personen entziehen oder nur ganz bestimmten Personen anvertrauen möchte, wie z. B. innerfamiliäre Konflikte, sexuelle Verhal- tensweisen, körperliche Leiden, persönliche rituelle Hand- lungen oder gewisse geschäftliche Verabredungen.31 Dabei ist sowohl in privatrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hin- sicht bedeutsam, dass das Geheimhaltungsinteresse und der Geheimhaltungswille zumindest aus den Umständen heraus erkennbar sind.32 Geht man mit einem Teil der Lite- ratur davon aus, dass die in die Geheimsphäre fallenden Le- bensäusserungen «absolut» vor Kenntnisnahme und Weiter- verbreitung geschützt sind, muss bei deren Verletzung eine Rechtfertigung durch Interessenabwägung33 von vornherein scheitern. In der schweizerischen Rechtsprechung wird aller- dings die Vorstellung eines «absoluten Schutzes» nicht völlig durchgehalten.34 [Rz 22] Überhaupt keine Verletzung der Persönlichkeit liegt umgekehrt dann vor, wenn Tatsachen aus der Öffentlich- keitssphäre betroffen sind, weil diese Tatsachen grund- sätzlich unbeschränkt zur Kenntnis genommen und weiter verbreitet werden dürfen. Zur Öffentlichkeitssphäre gehören Lebenserscheinungen, die sich in der Öffentlichkeit abspie- len und die von jedermann wahrgenommen werden können oder die – insbesondere durch öffentliches Auftreten – von 29 Zur Problematik dieses Begriffs eingehend Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 591 ff. 30 BGE 97 II 97 / 101, E. 3. Zum strafrechtlichen Schutz siehe hinten, Kap. V. Zum öffentlich-rechtlichen Schutz siehe hinten, Kap. III. 31 BGE 97 II 97 / 100 f., E. 3; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.119. Zum strafrechtlichen Begriff der Geheimsphäre vgl. BGE 118 IV 41 / 46, E. 4a; corboz bernArd, Les infractions en droit suisse, Volume I, Bern 2002, StGB 179quater N 6; donATscH AndreAs, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 392; von ins PeTer / Wyder PeTer-renè, Kommentar zu den Art. 179 – 179novies und 348 StGB, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007 (zit. von ins / Wyder, BSK(Fn. 168), StGB 179quater N 7; sTrATenWerTH günTer / Jenny gUido, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Delikte gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 12 N 54. 32 Vgl. bUcHer (Fn. 14), Rz. 456; riKlin FrAnz, Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber Eingriffen durch Radio und Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht, Diss. Freiburg 1968 (zit. riKlin, Radio und Fernsehen), S. 198. 33 Dazu hinten, Kap. II / D / 2. 34 Siehe Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 514, m.w.H. 6 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 der betroffenen Person selber publik gemacht werden.35 Je- doch gehört nicht alles, was sich in der Öffentlichkeit ereig- net, der Gemeinsphäre an. Vielmehr ergibt deren Umfang – und damit die Abgrenzung zur Privatsphäre – aus den Um- ständen im konkreten Fall.36 [Rz 23] Die Privatsphäre umfasst den Bereich zwischen der Geheimsphäre und der Gemeinsphäre.37 Zur Privatsphäre gehören Tatsachen, die zwar nicht geheim sind, welche je- doch die betroffene Person nur mit einem begrenzten, ihr in der Regel relativ nahe verbundenen Personenkreis teilen will oder muss.38 Sie sind nicht dazu bestimmt, einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, weil die betref- fende Person bezüglich dieser Lebenserscheinungen – an- ders als bei Tatsachen der Gemeinsphäre – für sich bleiben und in keiner Weise öffentliche Bekanntheit haben möchte.39 Tatsachen, die der Privatsphäre zugehörig sind, gelten grund- sätzlich als geschützt. Ein Eingriff in die Privatsphäre ist des- halb prinzipiell widerrechtlich, kann aber im Einzelfall durch überwiegende Interessen als gerechtfertigt erscheinen.40 [Rz 24] Im vorliegenden Kontext der Observation durch Versicherungsgesellschaften dürfte vor allem die Abgren- zung zwischen Privat- und Öffentlichkeitssphäre von Bedeutung sein, weshalb darauf etwas näher einzugehen ist. Von der Privatsphäre erfasst werden zunächst einmal Lebenserscheinungen in privaten Örtlichkeiten, in denen Hausfriedensbruch41 begangen werden kann.42 Zu solchen Örtlichkeiten gehören Wohnungen, Häuser,43 Zelte, Wohn- wagen, mit Wohnkabinen versehene Schiffe, Ladenlokale, Hotelzimmer, Werkplätze, die deutlich von ihrer Umgebung abgegrenzt sind, sowie unmittelbar zu einem Haus gehören- de und mittels Zaun, Mauer oder Hecke umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten.44 Zur Privatsphäre gehören die sich im Hausfriedensbereich befindlichen Tatsachen allerdings nicht erst, wenn der observierende Privatdetektiv eine physische Grenze überschreitet, sondern bereits dann, wenn er ein rechtlich-moralisches Hindernis überwinden muss.45 Darun- ter ist eine gedachte Grenze zu verstehen, die nach den all- 35 bUcHer (Fn. 14), Rz. 457; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.116. 36 HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.116. 37 HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.120. 38 BGE 97 II 97 / 101, E. 3; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.120. 39 BGE 97 II 97 / 101, E. 3, wo fälschlicherweise vom Geheim- statt vom Ge- meinbereich die Rede ist. 40 Zur Rechtfertigung hinten, Kap. II / D. 41 Art. 186 StGB. 42 Vgl. BGE 118 IV 41 / 49, E. 4e; donATscH (Fn. 31), S. 392; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 9; sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 12 N 54; ferner riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 200. Gemeint sind hier sol- che Tatsachen, die nicht schon der Geheimsphäre angehören. 43 Wobei der Begriff des Hauses nicht nur Wohnhäuser umfasst, sondern auch Gebäude, die z.B. als Geschäftslokal, Fabrik, Amtslokal oder Parkga- rage verwendet werden (BGE 108 IV 33 / 39, E. 5a). 44 donATscH (Fn. 31), S. 444 f.; sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 6 N 4 f. 45 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e. gemein anerkannten Sitten und Bräuchen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht überschritten wird, d. h. eine bei jedem anständig Gesinnten vorhandene psychologische Barriere.46 Das Bundesgericht betrachtet beispielsweise in seiner strafrechtlichen Rechtsprechung auch die unmittelbar zum Wohnhaus gehörende Umgebung als Teil des Privatbe- reichs im engeren Sinne, unabhängig davon, ob diese um- friedet ist (so z. B. der Briefkasten oder der Empfangsbereich vor der Haustüre).47 [Rz 25] Neben der räumlich definierten Privatsphäre im enge- ren Sinne besteht auch eine Privatsphäre im weiteren Sin- ne (der sog. privatöffentliche Bereich), d. h. eine Privatsphä- re, die Lebenssachverhalte mit persönlichem Gehalt erfasst, welche sich im öffentlichen Raum ereignen.48 Denn obschon sich solche Sachverhalte im öffentlichen Raum ereignen und einem (verhältnismässig kleinen) Kreis von Drittpersonen bekannt sind oder sein können, kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person ein Interesse daran hat, dass nicht weitere Personen davon Kenntnis nehmen oder Aufnahmen gemacht werden.49 Auch hier lässt sich von einer gedachten, rechtlich-moralischen Grenze sprechen. In der Öffentlichkeit an den Tag gelegte höchstpersönliche Verhal- tensweisen gehören demnach zur Privatsphäre.50 [Rz 26] In der Regel wird der Privatdetektiv mehr wahrneh- men und aufzeichnen als nur die abzuklärenden Tatsachen. Denkbar ist beispielsweise, dass der beauftragte Privatde- tektiv nicht nur observiert und fotografiert, wie die observierte Person Fahrrad fährt und schwere Kisten hebt, sondern auch wie sich ihr Tagesablauf gestaltet und wie sie beispielsweise einer ausserehelichen Affäre nachgeht. Durch die Fülle der observierten Lebenssachverhalte steigert sich deren per- sönlicher Gehalt. Dies kann dazu führen, dass eine Observa- tion, welche an sich nur die Gemeinsphäre betreffen würde, im Ergebnis durch die Verknüpfung der Informationen auch die Privatsphäre berührt. 46 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e. Kritisch dazu sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 12 N 54. 47 BGE 118 IV 41 / 50 f., E. 4e ff. 48 Vgl. BGE 118 IV 41 / 47 und 51, E. 4b und 4f; HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rz. 12.116; riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 199 ff. 49 Vgl. bUcHer (Fn. 14), Rz. 453; riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 201. 50 Vgl. riKlin FFrAnz, Der strafrechtliche Schutz des Rechts am eigenen Bild, in: Dicke Detlev-Christian / Fleiner-Gerster Thomas (Hrsg.), Staat und Ge- sellschaft, FS Leo Schürmann, Freiburg 1987, S. 535 ff. (zit. riKlin, straf- rechtlicher Schutz), S. 551; ders., Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 200 f.; scHUbArTH MArTin, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Art. 173– 186 StGB, Bern 1984, StGB 179quater N 12 f., wobei er – zumindest hin- sichtlich der Strafbarkeit – verlangt, dass der Betroffene nicht von der Öf- fentlichkeit ausweichen kann. A.M. corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 7. 7 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 3. Insbesondere Aufzeichnung auf einen Bildträger [Rz 27] Eine Verletzung der Persönlichkeit kann bereits durch die blosse Observation eintreten, d. h. durch das Beobachten und die Kenntnisnahme der personenbezogenen Information an sich. In der Regel wird im Hinblick auf ein späteres Ver- fahren aber auch eine bildliche Aufzeichnung (Film oder Foto) erfolgen. Es stellt sich daher die Frage, ob damit ein weitergehender Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Person verbunden ist. [Rz 28] Lehre und Rechtsprechung anerkennen ein Per- sönlichkeitsrecht am eigenen Bild.51 Dabei stellt nach allgemeiner Auffassung schon allein die fotografische oder filmische Aufnahme eine Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar auch dann, wenn die Aufnahme auf öffentlichem Grund angefertigt wurde und den Betroffenen nicht in einer ehren- rührigen oder intimen Situation zeigt.52 Es ist daher davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit einer Observation regelmässig eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn zwecks Dokumentation Aufnahmen der betroffenen Person angefertigt, aufbewahrt und für interne Berichte oder gar ein gerichtliches Verfahren verwertet werden.53 Die Aufnahme in bewegten Bildern (Film) dürfte sodann in der Regel schwerer wiegen als einzelne Fotos. D. Rechtfertigung eines Eingriffs 1. Grundsätzliches [Rz 29] Wie dargelegt, sind Eingriffe in die rechtlich ge- schützte Persönlichkeit grundsätzlich widerrechtlich. Die Wi- derrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfällt indes- sen, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.54 Diese Rechtfertigungsgrün- de des Zivilgesetzbuches stimmen mit jenen des Daten- schutzgesetzes überein.55 [Rz 30] Ein allfälliger Rechtfertigungsgrund ist durch den Ver- letzer nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so bleibt es bei der Widerrechtlichkeit des Eingriffs,56 was die im Gesetz 51 So etwa BGE 127 III 481 / 492, E. 3a / aa. Zur Frage, ob das Bildnis ei- ner Person als eigenständiger Persönlichkeitsbereich zu erfassen ist oder ob entsprechende Beeinträchtigungen sich zwanglos der informationellen Privatheit zuordnen liessen, siehe Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 820 ff. 52 Siehe etwa lévy vAnessA, Le droit à l'image, Définition, Protection, Exploi- tation: étude de droit privé suisse, Diss. Lausanne 2002, S. 197. Zu mög- lichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen die blosse Aufnahme an sich noch keine Persönlichkeitsverletzung bedeutet, siehe etwa Aebi-Müller reginA e., ZBJV 140 (2004), S. 244 ff. zu Urteil des Bundesgerichts, 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003. 53 Vgl. Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 826. 54 Art. 28 Abs. 2 ZGB. 55 Hinten, Fn. 157. 56 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 170, m.w.H. vorgesehenen zivilrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen kann. 2. Überwiegende öffentliche oder private Interessen [Rz 31] Den wohl wichtigsten Rechtfertigungsgrund bei der Observation von Versicherungsleistungsempfängern stellt das überwiegende Interesse dar, welches die Versiche- rungsgesellschaft nachzuweisen vermag. Zu denken ist dabei sowohl an das private Interesse des Versicherers als auch das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft, wirksam Leistungsmissbrauch zu bekämpfen und nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen.57 Entsprechend ist das Interesse des Versicherers um so höher zu gewichten, je grösser der Betrag ist, auf den die observierte Person An- spruch erhebt.58 [Rz 32] Diese Interessen sind gegen die Interessen der ob- servierten Person an der Wahrung ihrer informationellen Privatheit («Privatsphäre») abzuwägen.59 Dabei fällt ins Ge- wicht, dass die geltend gemachten Leistungsansprüche sich namentlich auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit etc. abstützen, so dass jedenfalls dem Grundsatz nach dies- bezügliche Abklärungen zu dulden sind.60 Ob eine bestimmte Observation zulässig ist, hängt von der Schwere des Ein- griffs in die Persönlichkeit ab. Dafür kann entscheidend sein, wie sensibel bzw. geheimhaltungswürdig die fraglichen Tat- sachen mit Blick auf die Interessen des Betroffenen sind. All- gemein lässt sich formulieren, dass das Interesse des Betrof- fenen an Vertraulichkeit in der Regel um so schützenswerter ist, je mehr das observierte Verhalten von seiner Persönlich- keit und namentlich von seiner höchstpersönlichen Lebens- gestaltung erkennen lässt.61 Von Bedeutung ist aber auch die konkrete Verletzungshandlung. Das heimliche Ausspionieren von Informationen, die der Betroffene bewusst vor Kenntnis- nahme durch Unbefugte abschirmen wollte, wiegt regelmä- ssig schwerer als das blosse systematische Zusammentra- gen allgemein zugänglicher Informationen.62 Je «privater» die Natur der beobachteten Tätigkeiten ist und je weniger öffentlich der Ort, wo die Observation abspielt, desto grö- sser muss das von Seiten des Versicherers nachgewiesene 57 Vgl. EGMR, Urteil Nr. 41953 / 98, Verlière c. Suisse, vom 28. Juni 2001; BGE 135 I 169 / 175, E. 5.5; BGE 129 V 323 / 324, E. 3.3.3; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 58 Vgl. PHiliPPe Meier / AlexAndre sTAeger, La surveillance des assurés (assu- rances sociales et assurances privées) – état des lieux, in Jusletter 14. Dezember 2009, Rz 58. 59 Vgl. Jäggi PeTer, Fragen des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, ZSR (NF) 79 (1960), 2. Halbband, S. 133a ff., S. 214a. Wie Jäggi in Fn. 154 zu Recht anmerkt, geht es hier nicht – wie der Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 ZGB suggeriert – um eine Interessensabwägung, sondern um eine Rechts- güterabwägung. Siehe dazu auch Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 244. 60 EGMR, Urteil Nr. 41953 / 98, Verlière c. Suisse, vom 28. Juni 2001; BGE 129 V 323 / 324 f., E. 3.3.3. 61 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 781. 62 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 782. 8 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Interesse sein.63 Sehr schwerwiegende Eingriffe, welche bei- spielsweise die Intimsphäre des Betroffenen erfassen, las- sen sich auch dann nicht mit den Interessen des Versiche- rers rechtfertigen, wenn sehr hohe Versicherungsleistungen in Frage stehen. [Rz 33] Rechtmässig ist eine bestimmte Persönlichkeitsver- letzung nur dann, wenn sie unter den gegebenen Umständen die schonendste Massnahme darstellt zur Wahrung eines nach den Umständen wertvolleren Rechtsgutes.64 Ein Recht- fertigungsgrund ist daher nur zu bejahen wenn sich die Ob- servation in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf das notwendige Mass beschränkt.65 Konkret: Hätte eine blo- sse Beobachtung im öffentlichen Raum für die Aufdeckung eines Versicherungsmissbrauchs genügt, so sind Filmauf- nahmen aus der Privatsphäre nicht mehr durch ein überwie- gendes Interesse gedeckt. Liesse sich der Nachweis eines Versicherungsmissbrauchs auch mit einem milderen Eingriff als mit einer Observation erbringen, ist eine solche somit stets unzulässig.66 Mit anderen Worten muss die Observation durch einen Privatdetektiv und deren konkrete Durchführung das schonendste Mittel zur Interessenwahrung sein. [Rz 34] Einfache oder pauschalisierende Lösungen lassen sich nach dem Gesagten nicht finden. Immerhin gibt die bis- herige Rechtsprechung einige Anhaltspunkte darauf, was noch als rechtmässig betrachtet werden kann. Als zulässige Observation (mit entsprechenden Aufnahmen) betrachtet hat das Bundesgericht offenbar diejenige einer Person bei ihrer Tätigkeit als Putzfrau,67 diejenige einer Person bei öffentlich beobachtbaren Gartenarbeiten68 oder diejenige einer Person bei ihrer Arbeit als Serviceangestellte in einem Restaurant sowie auf dem Nachhauseweg.69 Keine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung erblickte das Bundesgericht ferner in der Installation einer Überwachungskamera im Kassenraum eines Juweliergeschäfts.70 [Rz 35] Soweit von der Observation auch Drittpersonen be- troffen sind,71 insbesondere indem diese nicht nur als «Mit- fang» in die Observation geraten, sondern gezielt observiert 63 Eingehend zur Methode der Interessenabwägung Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 243 ff. 64 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 270; grossen JAcqUes-MicHel, La protection de la personnalité en droit privé, ZSR 79 (1960) 2. Halbbd., S. 1a ff., S. 30a, m.w.H. 65 Siehe dazu hinten, Kap. III / C / 4 / c. 66 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 270, m.w.H. 67 BGE 129 V 323 / 324, E. 3.3.3. 68 BGE 132 V 241 / 243, E. 2.5.1 f. 69 Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2007 und 8C_581/2007 vom 4. Juni 2008, E. 6 f. 70 Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.7, betr. Beweisverwertung im Strafprozess gegen eine des Diebstahls be- zichtigte Angestellte. 71 Siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2008, E. 5.2, wo die Ehefrau des Versicherten ebenfalls observiert wurde. werden, ist dem Interesse solcher Drittpersonen an der Wah- rung ihrer informationellen Privatheit grundsätzlich ein höhe- res Gewicht beizumessen. 3. Einwilligung und Gesetz [Rz 36] Neben dem überwiegenden Interesse nennt Art. 28 Abs. 2 ZGB auch die Einwilligung und das Gesetz als mög- liche Rechtfertigungsgründe. Beide interessieren im vorlie- genden Kontext kaum: [Rz 37] Die Gültigkeit einer Einwilligung setzt unter ande- rem voraus, dass sie freiwillig erfolgt ist72 und sich auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt bezieht. Weil die Obser- vation gerade den Zweck verfolgt, den Betroffenen dann zu beobachten, wenn er sich unbeobachtet fühlt, dürfte das vor- gängige Einholen einer Einwilligung praktisch kaum in Frage kommen. Jedenfalls lässt sich allein aus der Tatsache, dass die versicherte Person Leistungsansprüche erhebt, die sich namentlich auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit etc. abstützen, keine (stillschweigende) Einwilligung in eine Observation ableiten.73 [Rz 38] Wird der Eingriff in die Privatsphäre durch ein Gesetz im materiellen Sinn ausdrücklich vorgeschrieben, erlaubt oder implizit vorgesehen, liegt keine Widerrechtlichkeit vor.74 In solchen Sachlagen hat der Gesetzgeber die Interessens- abwägung gewissermassen vorweggenommen.75 Für die (in diesem Abschnitt ausschliesslich interessierende) private Versicherung ist eine entsprechende Gesetzesanordnung allerdings nicht ersichtlich. E. Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Per- sönlichkeitsverletzung 1. Passivlegitimation [Rz 39] Nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ZGB sind alle (Mit-)Urheber der Verletzung (Allein- und Mittäter, Anstifter und Gehilfen) passivlegitimiert.76 In unserem Kontext bedeutet dies, dass der Betroffene sowohl gegen den observierenden Privatdetektiv wie auch gegen die Versicherungsgesellschaft als juristische Person und die zuständigen, mit der Obser- vation befassten Mitarbeiter vorgehen kann. Weil der privat- rechtliche Persönlichkeitsschutz keine «Kaskadenhaftung» 72 Siehe dazu etwa HAAs rAPHAël, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsver- letzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB, Diss. Luzern 2007, Rzn 730 ff.; Aebi-Mül- ler (Fn. 12), Rz. 765. 73 Allgemein zur konkludenten Einwilligung Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 229 f.; HAAs (Fn. 72), Rzn 229 ff. 74 Vgl. rAMPini corrAdo, Kommentar zu den Art. 12 – 15 DSG, in: Maurer-Lam- brou Urs / Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzge- setz, 2. Aufl., Basel 2006 (zit. rAMPini, BSK), DSG 13 N 15 und 17. 75 rAMPini, BSK (Fn. 74), DSG 13 N 15. 76 BGE 131 III 26 / 29, E. 12.1; vgl. auch den frz. Gesetzestext: «toute person- ne qui y participe»; zum Ganzen Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 281, m.w.H. 9 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 kennt, kann auch eine nur untergeordnet an der Verletzung beteiligte Person ins Recht gefasst werden.77 2. Spezifische Klagen des Persönlichkeitsschutzes [Rz 40] Das ZGB stellt in Art. 28a Abs. 1 und 2 verschie- dene, auf Persönlichkeitsverletzungen zugeschnittene (und somit spezifische oder besondere) nichtvermögensrechtliche Klagemöglichkeiten zur Verfügung. Im vorliegenden Kontext ist an die Unterlassungs-, die Beseitigungs- und die Fest- stellungsklage zu denken, während eine Urteilspublikation nur selten in Betracht kommen wird.78 Diese Klagen setzen kein Verschulden der beklagten Mitwirkenden voraus.79 3. Allgemeine Klagen auf Schadenersatz und Genug- tuung [Rz 41] Schmerzhafter als die spezifischen persönlichkeits- rechtlichen Klagen sind für den beklagten Versicherer oder Privatdetektiv die vermögensrechtlichen Klagen, auf die das Gesetz in Art. 28a Abs. 3 ZGB verweist. Sind die entspre- chenden Voraussetzungen nachgewiesen, riskiert der Be- klagte Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Immerhin dürfte es der observierten Person nur selten gelin- gen, einen adäquat kausal durch die Observation verursach- ten Vermögensschaden nachzuweisen. Durchaus denkbar ist demgegenüber, dass die Gerichte eine Genugtuungskla- ge gutheissen, wenn die Observation eine schwere immate- rielle Unbill verursacht hat. [Rz 42] Sowohl die Schadenersatz- als auch die Genugtu- ungsklage setzen indessen den Nachweis eines Verschul- dens oder eines Kausalhaftungsgrundes voraus.80 F. Prozessuale Beweisverwertung [Rz 43] Rechtmässig erlangte Beweismittel in Form von Untersuchungsberichten, Bild- und Videoaufnahmen oder Zeugenaussagen eines Privatdetektivs können in den Leis- tungsprozess vor dem Zivilrichter eingebracht werden. Wur- de das Beweismittel unter Inkaufnahme einer Persönlich- keitsverletzung erlangt, erweist sich diese aber zufolge eines überwiegenden Interesses der Versicherungsgesellschaft als rechtmässig, so steht somit der Beweisverwertung nichts entgegen. [Rz 44] Dagegen wird die Widerrechtlichkeit einer bestimm- ten Observation regelmässig zur Folge haben, dass die der- art erlangten Beweismittel im Zivilprozess nicht zugelassen werden, was deren Wert erheblich schmälert. Nach Art. 152 77 Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 281, m.w.H. 78 Für Einzelheiten zu den genannten Klagen siehe u.a. Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 291 ff., m.w.H. 79 BGE 126 III 161 / 165, E. 5a / aa. 80 Vgl. HAUsHeer / Aebi-Müller (Fn. 14), Rzn 14.54 ff. und 14.66 f. Als Kausal- haftungsgrund dürfte mit Blick auf den Versicherer die Geschäftsherren- haftung nach Art. 55 OR im Vordergrund stehen. Abs. 2 der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung dür- fen rechtswidrig beschaffene Beweismittel nämlich nur dann verwertet werden, «wenn das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiegt.»81 Hat die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 ZGB ergeben, dass der Versiche- rer kein überwiegendes Interesse an der Beweisbeschaffung mittels Observation nachzuweisen vermag, so sind kaum Fälle denkbar, in denen das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung im Zivilprozessrecht an diesem materiell- rechtlichen Ergebnis etwas zu ändern vermag.82 [Rz 45] Im Rahmen der Beweiswürdigung wird der Rich- ter zu beachten haben, dass der Privatdetektiv die Obser- vation aufgrund eines konkreten Auftrages und letztlich mit dem Ziel durchgeführt hat, einen vermuteten Versicherungs- missbrauch aufzudecken. Das Beweismaterial kann insofern selektiv zusammengestellt worden sein. Überdies kann den Observationsergebnissen in der Regel nur soweit Beweis- wert zukommen kann, als dass die davon aufgezeigten Ver- haltensweisen der versicherten Person ohne massgebliche Einflussnahme des observierenden Detektivs zustande ge- kommen sind.83 III. Öffentliches Recht A. Anwendungsbereich [Rz 46] Der Anwendungsbereich von Art. 28 ZGB ist nicht mehr betroffen, wenn keine privatrechtliche Beziehung vor- liegt, sondern ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Hier ist nicht der zivilrechtliche, sondern der öffentlich-rechtliche, durch die Grundrechte gewährleistete und in verschiedenen öffentlich-rechtlichen Erlassen konkretisierte Persönlich- keitsschutz anzurufen.84 [Rz 47] Ein öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt ohne wei- teres dann vor, wenn ein öffentlich-rechtlich organisier- ter Versicherer in Wahrnehmung seiner Aufgaben auftritt, so etwa die SUVA als (selbstständige) öffentlich-rechtliche Anstalt.85 81 Eingehend dazu rüedi yves, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismit- tel im Zivilprozess, Diss. St. Gallen 2009, Rzn 300 ff.; siehe zudem BBl 2006 VI, 7312 f.; sTAeHelin AdriAn / sTAeHelin dAniel / groliMUnd PAscAl, Zi- vilprozessrecht, Zürich 2008, § 18 N 24. Bis zum Inkrafttreten der Schwei- zerischen ZPO per 1.1. 2011 ist diesbezüglich das kantonale Prozessrecht zu konsultieren, dazu rüedi, Rzn 26 ff.. Zum Ganzen auch Meier / sTAeger (Fn. 58), Rzn 59 ff. 82 Dies muss jedenfalls für das in den hier interessierenden Fällen des Versi- cherungsprozesses gelten. Namentlich in Prozessen, in denen der Gesetz- geber die Untersuchungsmaxime vorgesehen hat und damit das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsfindung in besonderem Masse betont, kann es sich anders verhalten; siehe dazu rüedi (Fn 81), Rzn 327 ff. 83 BGE 135 I 169 / 175, E. 5.7; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2007, E. 4.2. 84 BGE 98 Ia 508 / 521, E. 8a. 85 Art. 61 Abs. 1 UVG. 10 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 [Rz 48] Nimmt ein privatrechtlich organisierter Versicherer öffentliche Aufgaben wahr, so hat er die Grundrechte eben- falls zu wahren.86 Dies trifft im vorliegend interessierenden Kontext etwa dann zu, wenn ein privater Unfallversicherer ein nach Art. 68 UVG zugelassenes Unternehmen ist. Es gilt dann als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG.87 [Rz 49] Persönlichkeitsschutz im Privatrecht bedeutet immer Persönlichkeitsschutz innerhalb eines sozialen Gefüges. Ur- eigenste Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes bleibt deshalb die Abgrenzung der verschiedenen Persönlichkeitssphären. Beim Persönlichkeitsschutz der Verfassung geht es demge- genüber um das Verhältnis des Einzelnen zum Staat und da- mit um eine grundsätzlich andere soziologische Ausgangsla- ge.88 Schon aus diesem Grund unterliegt der grundrechtliche Schutz anderen Anforderungen und Massstäben als der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz. Der Staat kann – an- ders als der Normadressat des Privatrechts – kein eigenes originäres Entfaltungsinteresse geltend machen. Vielmehr darf der Staat nur gesetzlich niedergelegte Aufgaben wahr- nehmen und ist deshalb an das Legalitätsprinzip gebunden.89 Die ihm aufgetragenen Aufgaben muss der Staat dann aller- dings auch erfüllen, was zu spezifischen und teilweise auch sehr tiefgreifenden Eingriffen in die Persönlichkeit des ein- zelnen Bürgers führen kann. Die persönliche Freiheit erfüllt daher als Abwehrrecht gegenüber dem Staat eine andere Funktion als der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz. Der Staat darf auch relativ harmlose Beeinträchtigungen nur vor- nehmen, wenn er ein überwiegendes Interesse daran nach- weisen kann. Eine staatliche Handlung misst sich deshalb grundsätzlich an einem strengeren Massstab als dieselbe Handlung eines Privaten, der seinerseits Grundrechtsträger ist. B. Eingriff in die Grundrechte [Rz 50] Bereits unter der alten Bundesverfassung hatte das Bundesgericht im Rahmen des grundrechtlichen Persönlich- keitsschutzes einen Anspruch auf «informationelle Selbst- bestimmung» entwickelt.90 Daraus ergibt sich ein Anspruch des Einzelnen, grundsätzlich selber darüber zu bestimmen, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte, Gedan- ken, Empfindungen oder Emotionen offenbart.91 Im Rahmen 86 HäFelin UlricH / Müller georg / UHlMAnn Felix, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1530a. 87 BGE 135 I 169 / 170 f., E. 4.2; BGE 115 V 297 / 299 f., E. 2b. Das VwVG ist allerdings nur dann anwendbar, wenn gegen die Verfügung eine Beschwer- de unmittelbar an eine Bundesbehörde zulässig ist (Art. 3 lit. a VwVG). 88 Müller Jörg PAUl, Die Grundrechte der Verfassung und der Persönlich- keitsschutz des Privatrechts, Diss. Bern 1964, S. 9. 89 Vgl. Art. 36 Abs. 1 BV. 90 Zur Problematik dieses Begriffs eingehend Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 595 ff. 91 Müller Jörg PAUl / scHeFer MArKUs, Grundrechte in der Schweiz, Im Rah- men der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern seiner Rechtsprechung unterscheidet das Bundesgericht allerdings zwischen Daten, die wegen ihres Persönlichkeits- bezuges intensiver geschützt werden müssen, und anderen Daten,92 wobei auch die systematische Erfassung an sich harmloser Daten, deren Verknüpfung über einen Teilbereich der Persönlichkeit umfassend Auskunft gibt, verfassungs- rechtlichen Schutz geniesst.93 [Rz 51] Mit der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 wurde das bis dahin ungeschriebene Grundrecht der per- sönlichen Freiheit ausdrücklich formuliert und gleichzeitig in verschiedene Teilelemente aufgeschlüsselt. Art. 10 BV garantiert nunmehr das Recht auf Leben und persönliche Freiheit. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die «Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit», die über den Wortlaut hinaus alle jene Freiheiten schützt, welche «elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungs- möglichkeit erlauben».94 Der Schutz der Privatsphäre ist aus- drücklich in Art. 13 BV geregelt, wobei die Abgrenzung zu Art. 10 BV heikel sein kann.95 [Rz 52] Das Bundesgericht löst im öffentlich-rechtlichen Be- reich die Frage nach der Begrenzung des Schutzes auf ein vernünftiges Mass mit Blick auf den konkreten (staatlichen) Eingriff. Die persönliche Freiheit erfährt daher keine positive Definition, sondern eine negative, indem festgehalten wird, dass gewisse Eingriffe wegen ihrer Art oder Intensität un- terbleiben müssen. Was unter dem Begriff der persönlichen Freiheit genau zu verstehen ist, lässt sich nur mit Blick auf die verpönten Eingriffe in dieses Grundrecht verstehen; dies führt zu einer kasuistischen Betrachtungsweise.96 [Rz 53] Art. 13 BV schützt gemäss Marginalie «die Privat- sphäre» und damit unter anderem den Anspruch auf Ach- tung des «Privat- und Familienlebens» einer Person (Abs. 1) und den «Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten» (Abs. 2). Dabei ist der Begriff der Privatsphäre sehr weit zu verstehen, d. h. es geht um verschiedene Aspekte individuel- ler Lebensführung, welche für die Persönlichkeit des Einzel- nen von elementarer Bedeutung sind.97 Art. 13 BV verpflich- tet die Behörden insbesondere, die Privatsphäre einzelner Personen zu respektieren und private Informationen nicht an 2008, S. 167; siehe auch dUbAcH AlexAnder, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, S. 307 ff. 92 So die nicht publizierte Erwägung 4e von BGE 124 I 176 (abgedruckt in Plädoyer 1/1999, S. 79 f.). 93 Vgl. Müller / scHeFer (Fn. 91), S. 168. 94 BGE 127 I 6 / 12, E. 5a; Müller / scHeFer (Fn. 91), S. 43, sprechen von einer «subsidiären Garantie», die zum Tragen kommt, wenn die fragliche Hand- lung nicht im Schutzbereich eines spezifischen Grundrechts liegt. 95 Vgl. WAlTer Kälin, ZBJV 138 (2002), S. 629. 96 Kley AndreAs, Der Grundrechtskatalog der nachgeführten Bundesverfas- sung – ausgewählte Neuerungen, ZBJV 135 (1999), S. 301 ff., S. 322. 97 Zu den verschiedenen Aspekten des Privatsphärenbegriffs siehe Aebi- Müller (Fn. 12), Rzn 490 ff. 11 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 die Öffentlichkeit zu bringen.98 Als Teil der Privatsphäre ist die Geheimsphäre99 ebenfalls grundrechtlich geschützt.100 [Rz 54] Inhaltlich, d. h. mit Bezug auf den sachlichen Schutzbereich, stimmen der privat- und der verfassungs- rechtliche Persönlichkeitsschutz weitgehend überein.101 Die wesentlichen Schutzgüter der Persönlichkeit gilt es auch im Zusammenhang mit staatlichen Eingriffen zu bewahren. Da- bei bleibt freilich, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Interessenlage im öffentlichen Recht eine andere ist.102 Ähnlich wie im Schutzbereich von Art. 28 ZGB103 ent- fällt der Schutz des Einzelnen im öffentlichen Raum nicht von vornherein. Insbesondere bedeutet der Aufenthalt in der Öf- fentlichkeit keine Zustimmung, von einer staatlichen Behörde überwacht, gefilmt oder fotografiert zu werden.104 Der Schutz von Art. 13 BV – insbesondere dessen Teilgehalt des An- spruchs auf informelle Selbstbestimmung (Abs. 2) – erstreckt sich auf jede Bearbeitung von Personendaten, darunter auch die Observation.105 [Rz 55] Konkretisiert wird der grundrechtliche Schutz durch das Datenschutzgesetz.106 C. Rechtmässigkeit des Eingriffs 1. Übersicht [Rz 56] Nach dem Gesagten bedeutet die Observation einer Person durch staatliche Organe bzw. durch öffentlich-recht- lich handelnde Versicherungsträger eine Verletzung der Frei- heitsrechte des Betroffenen. Eine derartige Beschränkung von Grundrechten ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig, wobei kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: eine gesetzliche Grundlage, welche im Falle • 98 Kiener reginA / Kälin WAlTer, Grundrechte, Bern 2007, S. 146 f. 99 Siehe dazu vorne, Kap. II / C / 2. 100 Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 148. 101 Dies lässt sich etwa mit dem Beispiel des Arzthaftungsrechts illustrieren, wo die rechtliche Stellung des Patienten in einem öffentlichen Spital und in einem Privatspital im Ergebnis übereinstimmt; vgl. u.a. HAUsHeer / Aebi- Müller (Fn. 14), Rzn 10.37 f. und 10.41. 102 Aebi-Müller (Fn 12), Rzn 353 ff. 103 Vorne, Kap. II / C / 2; vgl. ferner breiTenMoser sTePHAn, Kommentar zu den Art. 13 Abs. 1 und 25 BV, in: Ehrenzeller Bernhard / Mastronardi Philippe / Schweizer Rainer J. / Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008 (zit. breiTenMo- ser, SGK), BV 13 N 12 ff.; scHWeizer rAiner J., Verfassungsrechtlicher Per- sönlichkeitsschutz, in: Thürer Daniel / Aubert Jean-François / Müller Jörg Paul (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001 (zit. scHWeizer, Persönlichkeitsschutz), § 43 N 2. 104 Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 148; vgl. breiTenMoser, SGK (Fn. 103), bv 13 N 13. 105 Vgl. Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 158 und 162 f.; rHinoW rené / scHeFer MArKUs, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rzn 1376 ff. 106 Dazu hinten, Kap. IV. schwerwiegender Eingriffe in einem formellen Gesetz enthalten sein muss (Abs. 1); ein öffentliches Interesse, welches den Eingriff recht-• fertigt (Abs. 2); die Verhältnismässigkeit des Eingriffs (Abs. 3) und• die Wahrung des Kerngehalts des betroffenen Grund-• rechtes (Abs. 4). 2. Gesetzliche Grundlage a) Allgemeines [Rz 57] Grundrechteingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage in der Form eines generell-abstrakten Rechtssat- zes.107 Dabei muss die gesetzliche Grundlage eine hinrei- chende Normdichte aufweisen, d. h. genügend bestimmt sein. Die betroffene Person muss den Grundrechtseingriff als Folge ihres Verhaltens vorhersehen können.108 Der erfor- derliche Bestimmtheitsgrad «hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexi- tät und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab […].»109 [Rz 58] Soweit es sich um einen schwerwiegenden Ein- griff handelt, verlangt Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV hinsichtlich der Normstufe ein Gesetz im formellen Sinn. Dort müssen zumindest die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck und Ausmass) enthalten sein, so dass der (schwere) Eingriff in genügendem Umfang demokratisch legitimiert ist.110 [Rz 59] Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage wird vom Datenschutzgesetz für die Bearbeitung von Personen- daten durch Bundesorgane wiederholt und konkretisiert, in- dem das DSG für jede Bearbeitung – und damit auch für eine Observation – eine gesetzliche Grundlage verlangt.111 Soweit durch die Observation Angaben über die Gesundheit bear- beitet werden, verlangt das Datenschutzgesetz hinsichtlich der Normstufe ein Gesetz im formellen Sinn.112 Angaben über die Gesundheit sind solche, die direkt oder indirekt Rück- schlüsse über den physischen oder psychischen Gesund- heitszustand einer Person erlauben, also solche, die einen 107 Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV. 108 Vgl. Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 87 f. 109 BGE 135 I 169 / 173, E. 5.4.1; 131 II 13 / 29, E. 6.5.1; 128 I 327 / 340, E. 4.2; vgl. zudem scHWeizer rAiner J., in: Ehrenzeller Bernhard / Mastronardi Philippe / Schweizer Rainer J. / Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, (zit. scHWeizer, SGK), BV 36 N 15. 110 Kiener / Kälin (Fn. 98), S. 88 f. 111 Art. 17 Abs. 1 DSG. 112 Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG. 12 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 medizinischen Befund im weitesten Sinn darstellen.113 Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber für den Fall vorgesehen, wo die Bearbeitung für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist.114 b) Gesetzliche Grundlage für die Observation im Sozialversicherungsrecht? [Rz 60] Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet denjenigen, der Ver- sicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Aus- künfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Gemäss Abs. 3 desselben Artikels hat er alle Personen und Stellen (namentlich Arbeitgeber, Ärzte, Versicherungen und Amtsstellen) gegenüber dem Versicherungsträger im Ein- zelfall zur Auskunftserteilung zu ermächtigen. Nach hier ver- tretener Auffassung stellt Art. 28 ATSG keine gesetzliche Grundlage für eine Observation dar. Diese Bestimmung be- zieht sich ausdrücklich auf die Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze und auf die Auskunftserteilung. Eine Observation beschlägt weder den einen noch den an- deren Fall. [Rz 61] Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungs- träger von Amtes wegen die für die Prüfung von Leistungs- begehren notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Sodann ermächtigt Art. 96 lit. b UVG die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betrauten Organe, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, soweit sie benötigt werden, um na- mentlich Leistungsansprüche zu beurteilen. Diese Bestim- mungen könnten allenfalls als gesetzliche Grundlagen für eine Observation (im Verwaltungsverfahren) betrachtet wer- den. Obschon in den betreffenden Gesetzesbestimmungen keine Beweismittelbeschränkung enthalten ist,115 haben sich die Behörden selbstverständlich rechtsstaatlich korrekt zu verhalten.116 [Rz 62] Was die Invalidenversicherung anbelangt, so auf- erlegt Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG den IV-Stellen die Aufgabe, die Voraussetzungen der Leistungspflicht zu prüfen. Zudem ist am 1. Januar 2008 Art. 59 Abs. 5 IVG in Kraft getreten, wonach zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungs- bezugs die IV-Stellen Spezialisten beiziehen können.117 Dem- 113 belser Urs, Kommentar zu den Art. 3 und 11 DSG, in: Maurer-Lambrou Urs / Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, DSG 3 N 14. 114 Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG. 115 Vgl. Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 (zit. Kieser, Kom- mentar), ATSG 43 N 19 ff. 116 Vgl. WerMelinger AMédéo, DIGMA 2006, S. 97. 117 Das Inkrafttreten dieser Norm hat das Bundesamt für Sozialversicherun- gen und die IV-Stellen zu einer Offensive gegen Betrug bei der Invaliden- versicherung mitbewogen, bei der auch das Mittel der Observation zum Einsatz kommt (vgl. Medienmitteilung BSV, S. 1 f.; Faktenblatt des Bun- desamt für Sozialversicherungen vom 27. August 2009, Betrugsbekämp- fung in der Invalidenversicherung, S. 1 f.). gegenüber hat der Ständerat das Vorhaben des Nationalrats abgelehnt, bei Art. 57 IVG einen vierten Absatz einzufügen, wonach bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch die IV- Stellen alle notwendigen Abklärungen durchzuführen oder anzuordnen haben sowie zu diesem Zweck Spezialisten bei- ziehen können.118 Art. 59 Abs. 5 IVG erlaubt zwar explizit den Beizug eines Spezialisten zwecks Bekämpfung eines unge- rechtfertigten Leistungsbezugs, womit u.a. der Beizug eines Privatdetektivs gemeint ist119. In der genannten Bestimmung liegt daher prinzipiell eine gesetzliche Grundlage für die An- ordnung von Observationen durch die IV-Stelle.120 Dagegen bietet die in Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG vorgesehene Pflicht zur Sachverhaltsabklärung für Observationen keine explizite ge- setzliche Grundlage. [Rz 63] Insgesamt lässt sich festhalten, dass im heutigen Zeit- punkt ausserhalb der Invalidenversicherung die gesetzliche Grundlage für eine Observation im öffentlich-rechtlichen Bereich eher knapp ausfällt. Das ist allerdings verkraftbar, solange nur ein leichter Grundrechtseingriff in Frage steht, was bei einer Observation im öffentlichen Raum zutrifft.121 c) Rechtsprechung [Rz 64] Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesge- richts besteht mit Art. 43 i. V. m. Art. 28 Abs. 2 ATSG (sowie Art. 96 lit. b UVG im Falle der Unfallversicherung) bereits heute eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die An- ordnung einer Observation, die das erforderliche Mass an Bestimmtheit aufweist.122 Allerdings soll dies nur für Obser- vationen gelten, die sich ihrerseits an den durch Art. 179qua- ter StGB vorgegebenen Rahmen halten und nur Tatsachen erfassen, die sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können.123 Beim öf- fentlichen Raum muss es sich indes nicht um eine Aussenflä- che handeln, wie etwa ein Platz oder ein Bahnsteig. Vielmehr können auch geschlossene Räume, wie beispielsweise eine öffentliche Tennishalle, zum öffentlichen Raum zählen.124 118 Siehe Amtl. Bull. NR 2006 I, 396 ff.; Amtl. Bull. SR 2006 III, 609. 119 FriedAUer sUsAnne, Neuerungen im Rahmen der 5. IV-Revision, hill 2007, Fachartikel Nr. 6. 120 So ausdrücklich das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in ei- nem Entscheid vom 6. Januar 2010, E. 8b. 121 Ähnlich Meier / sTAeger (Fn. 58), Rz. 19. 122 BGE 135 I 169 / 172 f., E. 5.1 – 5.4; bestätigt in Urteil des Bundesge- richts 8C_571/2008 vom 1. Juli 2009, E. 4; zudem Urteil des Bundesge- richts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 4.2; BGE 132 V 241 / 242 f., E. 2.5.1. 123 BGE 135 I 169 / 171 und 173 ff., E. 4.3, 5.4 und 5.7 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3); zudem Ur- teil des Bundesgerichts 8C_571/2008 vom 1. Juli 2009, E. 4. 124 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1. Offen gelassen hat das Bundesgericht dagegen die Frage, ob der Tennis- platz eines Tennisclubs zum öffentlichen oder zum privaten Raum gehört. 13 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 d) Entwurf zu einem neuen Art. 44a ATSG [Rz 65] Im Zusammenhang mit der Revision des UVG hat der Bundesrat vorgeschlagen, der Klarheit halber eine gesetzli- che Grundlage für die Veranlassung einer Observation durch die Sozialversicherungen zu schaffen.125 Aus dem bundesrät- lichen Entwurf geht deutlich hervor, dass sich eine Observati- on auf den öffentlichen Grund zu beschränken hat. Dies wird wohl so zu verstehen sein, dass sich die observierte Person im öffentlichen Raum befinden muss.126 Entsprechend wird dieser Gesetzesartikel – wenn er einmal in Kraft tritt – keine gesetzliche Grundlage bilden, um in die Privatsphäre im en- geren Sinne oder gar in die Geheimsphäre einzudringen. 3. Öffentliches Interesse [Rz 66] Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre (Art. 13 BV) liegt darin, dass der Versicherungsträger keine nicht geschuldeten Leistungen erbringen soll, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen.127 Über dieses öffentliche Interesse finanzieller Natur hinaus besteht bei den Sozialversicherungen ein In- teresse am Schutz der Institutionen an sich und der diesen Institutionen innewohnenden Solidarität der Bevölkerung. 4. Verhältnismässigkeit a) Übersicht [Rz 67] Auch im Grundrechtsbereich findet eine Interessen- abwägung statt. Diese ist aber inhaltlich etwas anders aus- gerichtet als die Abwägung von privaten Rechtsgütern.128 Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit enthält drei Teilgehalte, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der Zumutbar- keit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).129 b) Eignung [Rz 68] Die angeordnete Observation muss für die Klärung eines Verdachts auf Versicherungsmissbrauch geeignet sein. Dies wird meist zu bejahen sein, wenn es sich bei der behaupteten Beeinträchtigung um ein äusserlich direkt oder indirekt wahrnehmbares körperliches Leiden handelt. c) Erforderlichkeit [Rz 69] Die Observation muss in sachlicher, räumlicher, 125 E-Art. 44a ATSG, BBl 2008, 5444; dazu u.a. Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. I; Meier / sTAeger (Fn. 58), Rzn 43 ff. 126 Vgl. BGE 135 I 169 / 171 und 173, E. 4.3 a.A. und 5.4.2; Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. VI, Ziff. 1. 127 EGMR, Urteil Nr. 41953 / 98, Verlière c. Suisse, vom 28. Juni 2001; Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1; BGE 135 I 169 / 174, E. 5.5; 129 V 323 / 325, E. 3.3.3. 128 Vgl. Aebi-Müller (Fn. 12), Rzn 272 und 354. 129 TscHAnnen Pierre / ziMMerli UlricH / Müller MArKUs, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 N 2. zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich sein.130 Im Einzelnen: [Rz 70] Wo die Observation nicht die einzig taugliche Abklä- rungsmassnahme ist, fehlt es an der Erforderlichkeit. Gleiches gilt, wenn eine Observation mit geringerer Eingriffsschwere (z. B. ohne Videoaufnahme) bereits ausreichen würde oder eine andere, mit Blick auf die Freiheitsrechte des Betroffenen mildere Massnahme zur Verfügung stünde. Dabei genügt es nicht, dass mit bloss überwiegender Wahrscheinlichkeit die Nutzlosigkeit anderer Abklärungsmassnahmen ange- nommen wird.131 Dementsprechend verlangt der Entwurf zu einem neuen Art. 44a ATSG132 in Abs. 1 lit. b, dass der Ob- servation vorangehende Abklärungen zu keinem Ergebnis geführt haben, ohne Aussicht auf Erfolg sind oder sich als ausserordentlich schwierig erweisen. Eine Überwachung ist sodann nicht gewissermassen routinemässig, sondern nur dann anzuordnen, wenn ein erheblicher Anfangsverdacht bezüglich eines unrechtmässigen Leistungsbezugs vorliegt. [Rz 71] Überdies bedeutet Erforderlichkeit bei der Observati- on, dass sich diese inhaltlich auf diejenigen Lebensäusse- rungen des Betroffenen zu beschränken hat, die in Zusam- menhang mit dem Missbrauchsverdacht stehen. Ferner darf die Observation in zeitlicher Hinsicht nicht länger andau- ern, als es erforderlich ist, um zu den nötigen Erkenntnissen zu gelangen. Schliesslich ist die Observation in der Regel nur soweit und solange erforderlich, bis deren Ergebnisse bezüglich des abzuklärenden Sachverhalts dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen vermögen.133 [Rz 72] Das Bundesgericht betrachtet in seiner aktuellen Rechtsprechung die Erforderlichkeit einer Observation – ins- besondere hinsichtlich der Verwertung der Observations- ergebnisse als Beweismittel – grundsätzlich als gegeben, wenn im konkreten Fall «nur diese Beweismittel […] eine unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können.»134 Nach der Auffassung des Bundesgerichts stellt ein Zeugenbeweis keine ausreichende Alternative dar zu den Ergebnissen einer Observation als Beweismittel.135 An der Erforderlichkeit der Observation fehlt es hingegen nach hier vertretener Auffas- sung, wenn eine zusätzliche ärztliche Abklärung ohne wei- teres genügen würde, um den Missbrauchsverdacht abzu- klären.136 Was die Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht 130 Vgl. TscHAnnen / ziMMerli / Müller (Fn. 129), § 21 N 6 ff. 131 Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. V, Ziff. 2.2. 132 Dazu vorne, Kap. III / C / 2 / d. 133 Vgl. Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. IV, lit. a und Kap. V, Ziff. 2.1; ders., Kom- mentar (Fn. 115), ATSG 43 N 30. 134 BGE 135 I 169 / 174 f., E. 5.6; zudem Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1; BGE 129 V 323 / 325, E. 3.3.3. 135 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1. 136 Siehe dazu auch Kälin (Fn. 95), S. 657; grosszügiger insofern Meier 14 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 anbelangt, betrachtete das Bundesgericht eine Observati- onsdauer von 23 Tagen (wobei nur an 9 Tagen tatsächlich beobachtet und gefilmt wurde) als verhältnismässig.137 [Rz 73] Im Entwurf für einen neuen Art. 44a ATSG wird als weitere Voraussetzung für eine Observation ein begründeter Verdacht darauf verlangt, dass die versicherte Person un- rechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht. Ein begründeter Verdacht ist freilich, wie erwähnt, auch nach geltendem Recht eine notwendige Voraussetzung, um eine Observation anzuordnen.138 Ohne diesen besteht kein An- lass zu einer Observation und damit auch keine Erforderlich- keit in sachlicher Hinsicht. Die Elemente, die einen Verdacht begründen können, müssen einzelfallbezogen und konkret sein.139 Ein ausreichender Anfangsverdacht wird beispiels- weise bejaht, wenn die versicherte Person eine Invaliditäts- rente erhält und zugleich ein AHV-pflichtiges Einkommen in der gleichen Höhe bezieht wie vor dem (behaupteten) Inva- liditätseintritt. Ein hinreichender Verdachtsgrund kann auch vorliegen, wenn die vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden somatisch nicht objektivierbar sind.140 d) Zumutbarkeit [Rz 74] Eine Observation ist nur zumutbar – und damit im engeren Sinn verhältnismässig –, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel der Aufde- ckung des Versicherungsmissbrauchs und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt.141 Mit anderen Worten ist eine wertende Abwägung zwischen den betroffenen Inte- ressen vorzunehmen. [Rz 75] Die Zumutbarkeit einer bestimmten Observation kann nur im Einzelfall effektiv beurteilt werden. Das Bundesgericht hat sie in mehreren jüngeren Entscheiden bejaht.142 5. Wahrung des Kerngehalts [Rz 76] Schliesslich hat die Observation wie jeder andere Grundrechtseingriff die Kerngehaltsgarantie zu wahren. In- sofern dürften sich allerdings keine zusätzlichen Schwierig- keiten ergeben: Eine zu weitgehende Observation (die sich / sTAeger (Fn. 58), Rz. 25, die den Behörden «un véritable choix» zwi- schen Überwachungsmassnahmen und der Anordnung einer Expertise einräumen. 137 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1. 138 Vgl. den in Fn 120 erwähnten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, E. 8c. 139 VersGer St. Gallen, Urteil IV 2008 / 451 vom 21. Juli 2009, E. 2.2 (Plädoyer 5 / 09, S. 70); hierzu und zum Folgenden Kieser, ATSG 44a (Fn. 2), Kap. V, Ziff. 1. 140 Vgl. BGer, U 161 / 01, E. 3.3.3 a.A.; deTTWiler sTeFAn A. / HArdegger Andre- As, Zulässige Video-Überwachung von SUVA-Versicherten, HAVE 2003, S. 246 ff., S. 247; anders offenbar VersGer St. Gallen, Urteil IV 2008 / 451 vom 21. Juli 2009, E. 2.3 (Plädoyer 5 / 09, S. 70). 141 Vgl. HäFelin / Müller / UHlMAnn (Fn. 86), Rz. 614. 142 BGE 135 I 169 / 175, E. 5.6; 129 V 323 / 326, E. 3.3.3. beispielsweise auf die Intimsphäre einer Person erstreckt) müsste nämlich schon an der Voraussetzung einer hinrei- chenden gesetzlichen Grundlage und wegen fehlender Ver- hältnismässigkeit scheitern.143 D. Verwertung der Beweisergebnisse [Rz 77] Rechtmässig erlangte Observationsberichte, Foto- grafien und dergleichen sind im Verwaltungsverfahren über einen Versicherungsanspruch zum Beweis zuzulassen.144 Dagegen müssen unrechtmässig erlangte Beweismittel – ähnlich wie im Zivilprozess145 – von der Verwertung grund- sätzlich ausgeschlossen bleiben.146 Anders kann es sich aus- nahmsweise dann verhalten, wenn das Beweismittel auch auf rechtmässigem Weg hätte erlangt werden können und das Interesse an der Wahrheitsfindung höher zu bewerten ist als das Schutzinteresse des Betroffenen.147 [Rz 78] Nicht selten stellt sich die Frage, ob die Ergebnis- se einer von einer privatrechtlich handelnden Versicherung angeordneten Observation durch den öffentlich-rechtlichen Versicherer ausgewertet werden dürfen. Die Zulässigkeit einer derartigen (Zweit)Verwertung von Observationser- gebnissen ist nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere sind die Grundrechte des Versiche- rungsleistungsempfängers (hier Art. 13 BV) zu beachten.148 Die Rechtsprechung erlaubt die Verwertung, wenn die be- treffende Observation ihrerseits im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig war.149 Das Bundesgericht hat namentlich die Verwertung von durch private Versicherungen erlangten Beweismitteln als zulässig erachtet in Fällen, wo eine Per- son bei ihrer Tätigkeit als Putzfrau observiert wurde,150 bei öffentlich einsehbaren Gartenarbeiten,151 oder bei der Arbeit in einem Restaurant.152 143 Vgl. auch BGE 135 I 169 / 174, E. 5.4.2, wonach der Kerngehalt von Art. 13 BV weder durch eine Observation im öffentlichen Raum noch durch die Verwertung der entsprechenden Observationsergebnisse angetastet wird; siehe auch BGE 129 V 323 / 326, E. 3.3.3. 144 Meier / sTAeger (Fn. 58), Rz. 38. 145 Vorne, Kap. II / F. 146 Kieser, Kommentar (Fn. 115), ATSG 43 N 37. 147 Meier / sTAeger (Fn. 58), Rz. 40, m.w.H. Diese Autoren verneinen aber im Zusammenhang mit unrechtmässigen Observationen ein überwiegen- des Interesse des öffentlich-rechtlichen Versicherers, da dieser nur wirt- schaftliche Interessen in die Waagschale werfen könne; a.a.O., Rz. 41. Sie- he auch vorne, Kap. II / F. 148 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 4.2; BGE 132 V 241 / 242, E. 2.5.1; 129 V 323 / 325, E. 3.3.3; vgl. ferner Kälin (Fn. 95), S. 657. 149 BGE 129 V 323 / 324 f., E. 3.3.3.; BGE 132 V 241 / 242, E. 2.5.1 a.A. 150 BGE 129 V 323 / 324 f., E. 3.3.3. 151 BGE 132 V 241 / 243, E. 2.5.1 f. 152 Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2007 und 8C_581/2007 vom 4. Juni 2008, E. 6 f. 15 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 IV. Datenschutzrechtliche Aspekte [Rz 79] Das Datenschutzgesetz bezweckt «den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden.»153 Das DSG findet sowohl im Verhältnis unter Privaten Anwendung als auch im Verhältnis zwischen Bundesorganen und Privaten. Weil es sich bei der Observation durch einen Privatdetektiv offensichtlich um eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Daten- schutzgesetzes handelt,154 ist dieses Bundesgesetz für alle Observationen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese durch einen privaten oder durch einen öffentlichen Versicherer angeordnet werden. Gleiches gilt auch für das Aufbewahren, Verwenden und Bekanntgeben der durch die Observation beschafften Informationen. [Rz 80] Dennoch sind die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes im vorliegenden Kontext letztlich von beschränk- ter Tragweite. Denn das Datenschutzgesetz will weder am System des Grundrechtsschutzes im öffentlichen Recht noch am privatrechtlichen System des Art. 28 ZGB etwas ändern. Vielmehr geht es um eine Konkretisierung des Schutzes.155 Nach der Botschaft des Bundesrates156 «werden dem Richter gewisse Anhaltspunkte, gleichsam Gewichtssteine, für die Interessenabwägung an die Hand gegeben.» Es geht also im Zusammenhang mit dem DSG nicht um eine speziellere Regelung, die die allgemeinere Regelung verdrängen würde. Im Folgenden sei deshalb nur auf wenige Besonderheiten des DSG hingewiesen. [Rz 81] Die Bearbeitung von Personendaten – und damit die Observation – muss nach Art. 4 Abs. 1 DSG rechtmässig sein.157 Auch muss die Datenbeschaffung für die betroffene Person erkennbar sein.158 Dies bedeutet, dass die betroffe- ne Person zumindest aufgrund der Umstände mit der Da- tenbeschaffung (und der weiteren Datenverarbeitung) rech- nen musste, wobei die Anforderungen um so höher liegen, je stärker in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird.159 Schliesslich muss die Bearbeitung verhältnismässig sein.160 [Rz 82] Von Bedeutung ist im Datenschutzrecht (das sich 153 Art. 1 DSG. 154 Art. 3 lit. e DSG. 155 Siehe u.a. Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 545. 156 BBl 1988 II, 460. 157 Die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung im Privatrechtsverhältnis entfällt, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein über- wiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz ge- rechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Die Rechtfertigungsgründe des DSG decken sich damit mit jenen von Art. 28 Abs. 2 ZGB; dazu vorne, Kap. II / D. 158 Art. 4 Abs. 4 DSG. 159 Vgl. MAUrer-lAMbroU Urs / sTeiner AndreA, Kommentar zu den Art. 4 und 6 DSG, in: Maurer-Lambrou Urs / Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kom- mentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, DSG 4 N 8. 160 Art. 4 Abs. 2 DSG. Diesbezüglich sei nach hinten auf Kap. III / C / 4 verwiesen. nicht an die Sphärentheorie anlehnt) die Unterscheidung zwischen normalen und «besonders schützenswerten Personendaten».161 Für letztere – zu denen auch die Ge- sundheitsdaten gehören – gelten besonders strenge Voraus- setzungen für die Bearbeitung. Dies ist zu beachten, wenn einem Detektiv beispielsweise Unterlagen über die zu obser- vierende Person ausgehändigt werden. [Rz 83] Beim Einsatz eines externen Detektivs durch Bun- desorgane ist insbesondere zu beachten, dass eine Daten- bearbeitung durch Dritte zulässig ist, sofern die Daten nur so bearbeitet werden, wie der Auftraggeber selbst es tun dürfte und keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungs- pflicht es verbietet.162 Das Datenschutzgesetz drückt damit den Grundsatz der Outsourcing-Freiheit aus.163 Dabei muss sich der Auftraggeber insbesondere vergewissern, dass der Dritte die Datensicherheit gewährleistet.164 Auch darf die Bekanntgabe nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung165 verstossen.166 So darf die Versicherung dem Detektiv nur diejenigen Informationen herausgeben, die zu seiner Instruktion notwendig sind, nicht aber etwa die gan- ze Krankengeschichte der versicherten Person.167 V. Strafrecht A. Ausgangslage und Problemstellung [Rz 84] Strafrecht spielt im vorliegenden Kontext eine mehr- fache Rolle. Begeht der Privatdetektiv im Rahmen seiner Observation eine strafbare Handlung, so riskiert er eine strafrechtliche Verurteilung (und mit ihm ggf. die Anstifter aus dem Versicherungsunternehmen). Sodann ist grundsätz- lich davon auszugehen, dass Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden, weder im Zivil- noch im Verwaltungsverfahren verwertbar sind. Entsprechende Ob- servationsergebnisse sind somit letztlich nutzlos. [Rz 85] Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Ob- servation eine strafbare Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte i. S. v. Art. 179quater StGB darstellt. Nach der genannten Bestimmung macht sich strafbar, «wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängli- che Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt». Die Absätze 2 und 3 enthalten strafbare Anschlusshandlungen (z. B. Auswertung, 161 Art. 3 lit. c DSG. 162 Art. 10a Abs. 1 DSG. 163 rAMPini, BSK (Fn. 74), DSG 14 N 1. 164 Art. 10a Abs. 2 DSG. 165 Art. 4 ff. DSG. 166 rAMPini, BSK (Fn. 74), DSG 14 N 17. 167 deTTWiler / HArdegger (Fn. 140), S. 248. 16 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Weitergabe an Dritte) für die aus einer Straftat gemäss Abs. 1 hervorgegangenen Kenntnisse und Aufnahmen.168 [Rz 86] Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtspre- chung die Auffassung vertreten, diejenige Observation, die die durch Art. 179quater StGB definierten Grenzen über- schreite, sei gleichzeitig ein unzulässiger Grundrechts- eingriff. Dagegen sei eine behördlich angeordnete Observa- tion einer versicherten Person innerhalb der strafrechtlichen Schranken, namentlich Art. 179quater StGB, und unter Wahrung der Intimsphäre zulässig.169 Diese Verknüpfung zwischen Strafrecht und öffentlichem Recht scheint nicht ganz unproblematisch, weshalb darauf zurückzukommen ist (hinten, Kapitel V / C / 4 und V / D). Vorab ist allerdings die strafrechtliche Ausgangslage näher zu betrachten. B. Übersicht zu Art. 179quater StGB 1. Tatobjekt: Tatsachen aus dem Geheim- und Privat- bereich [Rz 87] Der Gesetzgeber liess sich bei Art. 179quater StGB von der zu Art. 28 ZGB entwickelten Sphärentheorie inspirie- ren.170 Strafrechtlich geschützt sind sowohl die Geheimsphä- re als auch – jedenfalls in gewisser Hinsicht – die Privatsphä- re. Grundsätzlich kann bezüglich dieser beiden Sphären auf die Ausführungen in Kapitel II / C / 2 vorne verwiesen werden. Präzisierend ist dazu Folgendes zu ergänzen: [Rz 88] Nebst vom Geheimbereich spricht Art. 179quater StGB auch von Tatsachen aus dem Privatbereich, die nicht ohne weiteres zugänglich sind. Diese Formulierung wurde während der parlamentarischen Beratung als Kompromiss ins Gesetz aufgenommen, nachdem der Nationalrat auch den gesamten Privatbereich strafrechtlich schützen wollte, wäh- rend der Ständerat (in Übereinstimmung mit dem Bundesrat) nur dem Geheimbereich strafrechtlichen Schutz zukommen lassen wollte.171 Dieser Kompromiss hat dazu geführt, dass der strafrechtliche Schutz die Privatsphäre nur teilweise er- fasst wird, also bezüglich der nicht jedermann ohne weiteres zugänglichen Tatsachen.172 [Rz 89] Ob nebst Tatsachen aus der Privatsphäre im engeren Sinne – d. h. Tatsachen innerhalb des Hausfriedensbereichs – auch solche aus dem sog. privatöffentlichen Bereich von 168 von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 15. 169 BGE 135 I 169 / 171 und 175, E. 4.3 und 5.7. 170 BGE 118 IV 41 / 45, E. 4; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 6; Aebi-Müller (Fn. 12), Rz. 515. 171 Siehe BBl 1968 I, 595; Amtl. Bull. NR 1968, 335 ff.; Amtl. Bull. SR 1968, 186 ff.; Amtl. Bull. NR 1968, 630 ff. Zum Ganzen ausführlich BGE 118 IV 41 / 47 f., E. 4c, m.w. Verw.; riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 543 ff., m.w. Verw.; ferner scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 2. 172 Vgl. BGE 118 IV 41/47, E. 4c; MeTzger HUberT AndreAs, Der strafrechtli- che Schutz des persönlichen Geheimbereichs gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahme- sowie Abhörgeräte, Diss. Bern 1971, S. 89; riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 549 und 554. Art. 179quater StGB erfasst werden, ist in der Lehre umstrit- ten: Teilweise wird dies verneint,173 teilweise wird verlangt, dass diese Tatsachen vom Intimitätsgrad her der Geheim- sphäre zugeordnet werden können und die betroffene Per- son sich unbeobachtet wähnt,174 wiederum andere Autoren verlangen, dass die Wahrnehmung besondere Vorkehren wie Anschleichen oder Verstecken erfordert,175 und schliess- lich wird auch die Meinung vertreten, in der Öffentlichkeit seien höchstpersönliche Verhaltensweisen strafrechtlich ge- schützt, sofern der Betroffene nicht ausweichen könne.176 [Rz 90] Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- hört neben der Privatsphäre im engeren Sinne auch die (nicht umfriedete) unmittelbar angrenzende, durch eine rechtlich- moralische Grenze geschützte Umgebung zum strafrechtlich geschützten Bereich.177 Dabei ist es nicht erforderlich, dass für die Tathandlung die physische Grenze des Hausfriedens- bereichs überschritten wird.178 [Rz 91] Art. 179quater StGB bezieht sich auf Tatsachen. Im Zusammenhang mit den Vergehen gegen die Ehre versteht man darunter äusserlich in Erscheinung tretende und da- durch in irgendeiner Form wahrnehmbare und einem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit.179 Als solche gelten insbesondere Ver- haltensweisen und Erscheinungsbild der observierten Person.180 Nebst jedem Geschehen kommt auch jeder Ge- genstand in Betracht, soweit eine Beziehung zum geschütz- ten Bereich besteht.181 173 corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 7 a.E.; MeTzger (Fn. 172), S. 91 f. 174 So offenbar riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 550 ff. 175 donATscH (Fn. 31), S. 393. 176 scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 12 ff. In einem jüngsten Bundesge- richtsentscheid hielt das Bundesgericht fest, die Videoaufnahme mittels Überwachungskamera im Kassenraum eines Juweliergeschäfts betreffe keine Tatsachen aus dem Geheimbereich oder aus dem nicht jedermann ohne weiteren Privatbereich der Angestellten. Dies obgleich die Betroffe- nen von der Kamera keine Kenntnis hatten und sich insofern unbeobach- tet wähnten; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009, E. 3.2. 177 BGE 118 IV 41 / 49 f., E. 4e. Siehe dazu auch vorne, Kap. II / C / 2. 178 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e. In der Lehre wird hingegen teilweise verlangt, dass die Wahrnehmung und die Aufnahme nur mit Hilfe von technischen Mitteln oder qualifizierten Aktivitäten und Anstrengungen möglich sind (siehe etwa riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 551 f.; scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 12 und 19). 179 BGE 118 IV 41 / 44, E. 3; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 5; scHWAnder viTAl, Das Schweizerische Strafgesetzbuch unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, 2. Aufl., Zürich 1971, Rz. 604. 180 Vgl. BGE 118 IV 41 / 44, E. 3; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 5; scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 9. 181 scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 9; vgl. riKlin, Radio und Fernsehen (Fn. 32), S. 196. 17 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 2. Tathandlung: Beobachten mit einem Aufnahme- gerät [Rz 92] Tathandlung ist gemäss Abs. 1 das Beobachten der Tatsache aus dem Geheim- oder Privatbereich mit einem Aufnahmegerät182 oder das Aufnehmen ebendieser Tatsache auf einen Bildträger. Mit der ersten Tatalternative genügt für die Strafbarkeit also bereits die blosse Möglichkeit, von der beobachteten Tatsache eine Aufnahme machen zu können; dass tatsächlich eine angefertigt worden ist, ist nicht erfor- derlich.183 Der strafrechtliche Schutz von Art. 179quater StGB bezieht sich auf das Risiko, dass von Tatsachen aus der Ge- heim- oder der Privatsphäre Bildaufnahmen angefertigt, wie- dergegeben und verbreitet werden.184 Bei den Aufnahmen kann es sich sowohl um analoge als auch digitale, um Foto- oder Filmaufnahmen handeln.185 [Rz 93] Unter einem Aufnahmegerät ist ein Gerät zu verste- hen, mit dem man Bildmaterial aufnehmen, aufbewahren und wiedergeben kann.186 In Betracht kommen im vorliegenden Kontext beispielsweise Foto- oder Videokameras, Handyka- meras oder Webcams.187 Keine Aufnahmegeräte sind etwa Ferngläser, Fernrohre oder Einwegspiegel.188 [Rz 94] Keine strafbare Handlung liegt nach dem Wortlaut von Art. 179quater StGB vor, wenn die beobachtete Person ihre Einwilligung erteilt hat. Im vorliegenden Kontext kann von einer Einwilligung allerdings nicht ausgegangen werden.189 C. Rechtfertigung 1. Allgemeines [Rz 95] Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 179quater StGB erfüllt, bedeutet dies nicht notwendiger- weise, dass das entsprechende Verhalten tatsächlich straf- bar ist. Denkbar ist, dass sich der observierende Privatdetek- tiv auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. 182 Voyeurismus ohne Aufnahmegerät ist hingegen straflos (von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 14). 183 BGE 117 IV 31 / 33, E. 2b: «Il n'est toutefois pas nécessaire de prouver qu'une image a été fixée sur un support, il suffit que l'auteur ait observé un fait relevant du domaine privé ou secret à l'aide d'un appareil qui lui donnait la faculté de capter l'image pour la transmettre, la conserver ou la reproduire.» 184 corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 12. 185 von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 13 f. 186 BGE 117 IV 31 / 33, E. 2b. 187 Vgl. BBl 1968 I, 592 f.; BGE 117 IV 31 / 33 f., E. 2b; donATscH (Fn. 31), S. 393 f.; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 14; RiKlin, straf- rechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 553. 188 BGE 117 IV 31 / 34, E. 2c und 3; corboz (Fn. 31), StGB 179quater N 10; do- nATscH (Fn. 31), S. 393; von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179quater N 14; sTrATenWerTH / Jenny (Fn. 31), § 12 N 55; vgl. riKlin, strafrechtlicher Schutz (Fn. 50), S. 553; a.M. scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179quater N 17 ff. 189 Dazu schon vorne, Kap. II / D / 3 (betr. Einwilligung zu einer Persönlichkeitsverletzung). 2. Notwehr [Rz 96] Die Notwehr setzt gemäss Art. 15 StGB als objektives Rechtfertigungselement das Vorliegen eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs voraus. Eine solche Notwehrlage wird bei denjenigen Sachverhal- ten, bei denen eine Observation zum Einsatz kommt, kaum vorliegen. Selbst wenn man Versicherungsbetrug als wider- rechtlichen Angriff auf das Vermögen des Versicherers be- trachten will, so sind Observation und Bildaufzeichnung zur materiellen Beendigung des Betrugs keine geeigneten Ver- teidigungshandlungen, da sie lediglich darauf gerichtet sind, Beweismaterial zu sammeln. Überdies fehlt es am subjektiven Rechtfertigungselement, also dem Verteidigungswillen, da mit der Observation nicht die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs, sondern die Aufklärung bzw. Prävention einer Straf- tat bezweckt wird. Daher ist die Notwehr als Rechtfertigungs- grund vorliegend kaum von praktischer Relevanz. 3. Notstand [Rz 97] Notstand kommt gemäss Art. 17 StGB dann als Recht- fertigungsgrund in Frage, wenn ein eigenes Rechtsgut oder dasjenige einer anderen Person einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr ausgesetzt ist und durch die Rettungshandlung höherwertige Interessen gewahrt werden. Da das Gesetz nur von Rechtsgütern einer Person spricht, sind nach h. A. öffentliche Interessen nicht notstandsfähig.190 Bei Eingriffen zugunsten von Rechtsgütern der Allgemeinheit wird über die in Art. 17 StGB geregelten Fälle hinaus noch ein übergesetzlicher Notstand diskutiert.191 Wenn dieser nicht schon gänzlich abgelehnt wird,192 ist der Anwendungsbereich aber äusserst begrenzt, da die Befugnisse staatlicher Insti- tutionen – und insofern auch die Ermittlungsbefugnisse – in besonderen Gesetzen festgelegt werden, sodass mit einer Berufung auf Notstand zugunsten staatlicher Eingriffe ge- setzgeberische Entscheidungen umgangen würden.193 Da- mit kann dieser Rechtfertigungsgrund von vornherein nur von privaten Versicherungsunternehmen angerufen wer- den, die sich auf ihre privaten Vermögensinteressen und den Schutz ihrer Prämienzahler berufen. Auch dort bleibt jedoch fraglich, ob im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Versicherungsbetrug ein Beweisnotstand vorliegt, der die 190 BGE 94 IV 68 / 70, E. 2; donATscH AndreAs / TAg brigiTTe, Strafrecht I, Ver- brechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 230; sTrATenWerTH günTer, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 10 N 40. 191 Vgl. z.B. scHröder HorsT, Die Not als Rechtfertigungs- und Entschuldi- gungsgrund im deutschen und schweizerischen Strafrecht, ZStrR 76 (1960), 12 ff. 192 WAiblinger MAx, SJK, Nr. 1206, 4. 193 seelMAnn KUrT, Kommentar zu den Art. 11, 14 – 18 StGB, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1 – 110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007 (zit. seelMAnn, BSK), StGB 17 N 15. 18 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Observation zu rechtfertigen vermag.194 Dies ist hier jedoch weniger problematisch als bei der Notwehr, da die Notstands- lage schon begrifflich keinen «Angriff» voraussetzt, sondern über den Begriff «Gefahr» lediglich ein Prognoseurteil ver- langt, also ein hypothetisches Ex-ante-Urteil eines verständi- gen Dritten in der Position des Täters.195 Das dem Notstand zugrunde liegende entscheidende Prinzip ist schliesslich die Interessenabwägung. Ob durch die «Rettungshandlung» – hier die Observation mit Bildaufzeichnung – «höherwertige Interessen» gewahrt werden, lässt sich wohl nur im Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, in wel- chem Ausmass die Privat- oder Geheimsphäre verletzt wird, wie hoch das Gewicht des Beweisinteresses ist sowie ob und in welchem Ausmass Dritte beeinträchtigt werden.196 Grund- sätzlich wird man einen Beweisnotstand als Rechtfertigungs- grund – wenn überhaupt – nur mit grosser Zurückhaltung ausnahmsweise annehmen dürfen.197 4. Gesetzlich erlaubte Handlung und überwiegendes Interesse [Rz 98] Bedeutsamer könnte bei der Observation der Recht- fertigungsgrund des gesetzmässigen Handelns sein. Art. 14 StGB schliesst die Rechtswidrigkeit für Handlungen aus, die durch ein Gesetz geboten oder zumindest erlaubt sind. [Rz 99] Hinsichtlich amtlicher Handlungen, die einen Straftatbestand erfüllen, gilt, dass sie nur in dem Umfang nach diesem Grund gerechtfertigt sind, wie das öffentliche Recht es erlaubt oder gebietet.198 Ein allgemeiner Ermitt- lungs- oder Abklärungsauftrag reicht hierzu nicht aus.199 Im hier interessierenden Kontext ist daraus abzuleiten, dass es einer Gesetzesnorm bedarf, aus welcher ausdrücklich her- vorgeht, dass auch eine Observation zulässig ist, die in den von Art. 179quater StGB geschützten Bereich der Geheim- und Privatsphäre eingreift. Ob die geltenden gesetzlichen Grundlagen im Sozialversicherungsrecht diesen Anforde- rungen genügen, ist zweifelhaft.200 Aus diesem Grund ist die Auffassung des Bundesgerichts, dass sich die Observati- onsbefugnis einer Sozialversicherung nur innerhalb der von 194 WAlder HAns, Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, ZStrR 82 (1966), S. 36 ff., S. 48. 195 seelMAnn, BSK (Fn. 193), StGB 17 N 4. 196 scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179bis N 41; vgl. von ins / Wyder, BSK (Fn. 31), StGB 179bis N 20. 197 Zu weit geht beispielsweise MeTzger (Fn. 172), S. 108, wenn er einen Be- weisnotstand bereits dann als rechtfertigend betrachtet, wenn ein Ehe- mann in ein Zimmer eindringt um dort den Ehebruch seiner Gattin mit de- ren Freund zu fotografieren. 198 sTrATenWerTH (Fn. 190), § 10 N 97, m.w. Verw. 199 Vgl. scHUbArTH (Fn. 50), StGB 179octies / 400bis N 7. 200 Vgl. dazu vorne, Kap. III / C / 2. Art. 179quater StGB gesetzten Schranken bewegen kann,201 im Ergebnis nicht zu beanstanden. [Rz 100] Anders kann es sich allenfalls verhalten, wenn ein privatrechtlich handelnder Versicherer eine Observation veranlasst. Denn wenn eine Observation nach Art. 28 Abs. 2 ZGB aufgrund eines überwiegenden Interesses als rechtmä- ssig und damit erlaubt qualifiziert wird,202 so erschiene es als widersprüchlich, wenn dieses Verhalten strafbar wäre. Dies umso mehr, als das Strafrecht bekanntlich subsidiär eingreift und keineswegs alle möglichen zivilrechtlich relevanten Per- sönlichkeitsverletzungen erfasst. Anders formuliert: Mit den Art. 173 ff. StGB hat der Gesetzgeber den allgemeinen Per- sönlichkeitsschutz von Art. 28 ZGB punktuell mit dem straf- rechtlichen Schutz verstärkt. Das Strafrecht kann daher zwar durchaus in der Weise auf die Auslegung des Zivilrechts zu- rückwirken, als es mit Art. 179quater StGB verdeutlicht, dass die Beobachtung mit Aufnahmegeräten als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gelten muss. Auch solche schwe- ren Verletzungen können aber im Einzelfall ausnahmsweise durch überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt sein (vgl. dazu genauer die nachfolgenden Ausführungen in Abschnitt D). [Rz 101] Sowohl für öffentlichrechtlich als auch für privat- rechtlich handelnde Versicherer ist sodann noch an den ge- wohnheitsrechtlichen, von Lehre und Praxis nahezu einhel- lig anerkannten Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu denken.203 Wird nach einem gemeinsamen Nenner der Fallgruppen gesucht, auf die dieser Rechtfertigungsgrund angewendet wird, so besteht dieser wohl in der Wahrung verfassungsmässig garantierter Freiheitsrechte. Insofern ist es fraglich, ob dieser Rechtferti- gungsgrund hier überhaupt einschlägig sein kann. Abgese- hen davon sollte er äusserst restriktiv gehandhabt werden: Ein solcher, der blossen Interessenverrechnung zugängli- cher Rechtfertigungsgrund ist gefährlich, da er das Potential birgt, die eigentlich vom Gesetzgeber bestimmten Grenzen strafbaren Verhaltens aufzulösen.204 Freilich würden sich aus diesem Rechtfertigungsgrund für den privaten Versicherer auch kaum neue Gesichtspunkte ergeben. Denn überwiegt das Interesse des Versicherers dasjenige der observierten Person, so ist die Observation, wie erwähnt, zivilrechtlich er- laubt und damit schon nach Art. 14 StGB gerechtfertigt. D. Art. 179quater StGB als absolute Grenze der Observation? [Rz 102] Vor dem erläuterten Hintergrund fragt sich (wie 201 BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3); dazu auch vorne, Kap. III / C / 2 / c. 202 Dazu vorne, Kap. II / D / 2. 203 Dazu eingehend anstatt vieler sTrATenWerTH (Fn. 190), § 10, N 60, m.w.H. 204 donATscH / TAg (Fn. 190), S. 254; seelMAnn, BSK (Fn. 193), StGB 14 N 24 f. 19 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 bereits angedeutet) ob sich der Privatdetektiv unabhängig von den in Frage stehenden Vermögensinteressen stets an die Schranken von Art. 179quater StGB halten muss, wie dies das Bundesgericht in einem bereits mehrfach er- wähnten Entscheid offenbar unterstellt.205 Nachdem das Strafrecht selber Rechtfertigungsgründe zulässt, also eine den Tatbestand erfüllende Handlung rechtmässig sein kann, scheint diese Auffassung hinterfragbar zu sein. Mag man ihr, wie ausgeführt, auch für den öffentlich-rechtlichen Bereich – angesichts der dürftigen rechtlichen Grundlage für die Ob- servation206 – zustimmen, so ist doch nochmals zu betonen, dass die Ausgangslage im Privatrecht eine andere ist.207 [Rz 103] Mit der vom Bundesgericht geforderten Rückwir- kung des Strafrechts auf das Privatrecht ist eine Problema- tik angesprochen, die rechtstheoretisch unter dem Stich- wort «Einheit der Rechtsordnung» behandelt und diskutiert wird.208 Hinter dieser Argumentationsfigur verbirgt sich die Vorstellung, dass die Teile einer Rechtsordnung, also die verschiedenen Rechtsgebiete, nicht beziehungslos neben- einander stehen, sondern eine harmonische Einheit bilden (sollen). Verlangt wird nicht ihre Ungeteiltheit, sondern allem voran wird gefordert, dass die verschiedenen Teilgebiete des Rechts keine einander widersprechenden Lösungen hervor- bringen. Anders gesagt ergibt sich aus der Bedeutungsviel- falt dieser Argumentationsfigur, die hier nicht wiedergegeben werden kann, die Forderung nach der Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung als zentrales Anliegen. Im Zen- trum der Diskussion um die Wahrung der Einheit der Rechts- ordnung steht damit die Forderung nach der einheitlichen Beurteilung des Erlaubt- bzw. Verbotenseins innerhalb der Gesamtrechtsordnung. Mit Blick auf den hier betrachteten Kontext hiesse das, was vom Strafrecht gemäss Art. 179qua- ter StGB als tatbestandlich angesehen wird, muss auch auf andere Teilrechtsordnungen, beispielsweise das Privatrecht, zurückwirken. Letztlich geht es damit um die auch in ande- ren Zusammenhängen relevante Frage, ob ein Rechtsgebiet dem anderen im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung inhaltlich folgen und die von ihm hervorgebrachten Wertun- gen übernehmen muss.209 Mit Rücksicht darauf ist im hier interessierenden Zusammenhang zu klären, welche Bezie- hung gerade das Strafrecht zu den anderen Teilrechtsord- nungen hat, insbesondere zum Privatrecht. Zu erwarten ist, 205 Siehe BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3 (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3). 206 Vorne, Kap. III / C / 2 / b. 207 Siehe schon vorne, Kap. III / A (betr. Unterschiede zwischen öffentlich- rechtlichem und privatrechtlichem Schutz). 208 Vgl. z.B. bAldUs MAnFred, Die Einheit der Rechtsordnung, Berlin 1995; Fe- lix dAgMAr, Einheit der Rechtsordnung, Tübingen 1998; günTHer HAns-lUd- Wig, Strafrechtswidrigkeit und Strafunrechtsausschluss, Köln 1983; niggli MArcel AlexAnder, Ultima Ratio?, ZStrR 111 (1993), S. 236 ff.; ziegler PeTrA cAMATHiAs, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Mehrheitsentschei- dungen von Gremien in Aktiengesellschaften, Diss. Zürich 2004, S. 33 f. 209 Felix (Fn. 208), S. 142 f. und 159. dass die Offenlegung der insofern bestehenden strafrecht- lichen Besonderheiten Anhaltspunkte für die Relevanz der Argumentationsfigur Einheit der Rechtsordnung liefert. [Rz 104] Für das Verhältnis des Strafrechts zu anderen Rechtsgebieten – auch zum Privatrecht – ist zunächst be- merkenswert, dass das Strafrecht seinen Anwendungsbe- reich auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter vor besonders gravierenden Angriffen beschränkt. Adressiert ist damit der sog. fragmentarische Charakter des Strafrechts: Ein Grossteil der von anderen Teilrechtsgebieten als rechtswidrig bewerteten und Rechtsfolgen nach sich ziehenden Handlun- gen ist allein schon deshalb strafrechtlich irrelevant, weil gar kein Straftatbestand existiert, der dieses Verhalten überhaupt erfassen könnte. Dies gilt z. B. für die fahrlässige (sorgfalts- widrige) Sachbeschädigung, die zwar zivilrechtlich zu einem Schadenersatzanspruch führt, aber keinen Straftatbestand erfüllt.210 Diese Uneinheitlichkeit der Rechtsordnung bzw. die Beschränkung des Strafrechts auf ganz bestimmte von ande- ren Rechtsgebieten als rechtswidrig bewertete Handlungen ist unbedenklich, weil das Strafrecht als «schärfstes Mittel»211 staatlicher Gewalt nur als ultima ratio staatlichen Handelns zum Einsatz kommen darf. Dieses Verständnis von der An- wendung des Strafrechts gehört zu den wenigen unstreitigen Grundüberzeugungen im Strafrecht.212 [Rz 105] Problematisch wird es hingegen, wenn das Strafrecht auf Tatbestandsebene ein Verhalten als verboten und damit strafwürdig erklärt, welches nach privatrechtlicher Wertung noch als erlaubt gilt, wie es gemäss der oben gemachten Aus- führungen mit Blick auf das Verhältnis von Art. 28 Abs. 2 ZGB zu Art. 179quater StGB der Fall sein kann.213 Bei Erlaubtsein des betreffenden Verhaltens nach einem Teil der Rechts- ordnung steht nämlich ganz offensichtlich in Frage, ob eine Verhaltenskriminalisierung dann überhaupt erforderlich ist. Die Forderung nach der Erforderlichkeit der Strafrechts- anwendung, verstanden als Ausprägung des verfassungs- rechtlich verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, gehört ebenso wie die Subsidiarität des Strafrechts (Ein- satz nur als ultima ratio) zu den wenigen unumstrittenen Grundsätzen dieses Rechtsgebiets.214 Strafe als ultimatives staatliches Instrument zur Verhaltenssteuerung darf dem- nach nur eingesetzt werden, wenn ein bestimmtes Verhalten tatsächlich der Bestrafung als staatliche Reaktion bedarf, also ein Strafschutzbedürfnis besteht. Die Erforderlichkeit 210 Vgl. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB, wonach nur eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung strafbar ist. 211 BVerfGE 1, 39, 51. 212 günTHer (Fn. 208), S. 192 f.; niggli (Fn. 208), S. 236, m.w.N. Letzterer nimmt allerdings einen «unica ratio»-Charakter des Strafrechts an, wenn das Strafrecht die einzige mögliche staatliche Reaktion sei. Dies sei im- mer dann der Fall, wenn Güter betroffen seien, deren Wert nicht wirt- schaftlich messbar erscheine (vgl. ders., a.a.O., S. 236, S. 251). 213 Vgl. dazu schon Kap. V / C / 4. 214 günTHer (Fn. 208), S. 192. 20 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 der Verhaltenskriminalisierung hängt damit massgeblich von der Antwort auf die Frage ab, ob der durch die anderen Teilrechtsordnungen gewährte Rechtsgüterschutz bereits ausreichend ist. Dies ist letztlich eine Wertungsfrage, für die nur selten verbindliche Anhaltspunkte gegeben werden kön- nen. Ein solcher seltener Fall könnte allerdings in der hier betrachteten Fallkonstellation vorliegen: Wenn das fragliche Verhalten (hier die Observation mit einem Aufnahmegerät im Privatbereich) von einer Teilrechtsordnung (hier dem Privat- recht) unter bestimmten Voraussetzungen (Interessenabwä- gung) als rechtmässig gewertet und gestattet wird, dann stellt sich die Frage, ob diese Bewertung des Verhaltens die Ent- scheidung über die Erforderlichkeit einer Verhaltenskrimina- lisierung nicht bereits aufgrund des subsidiären Charakters des Strafrechts vorwegnimmt. Anders gewendet fragt sich, ob infolge des zwischen den übrigen Teilrechtsordnungen und dem Strafrecht bestehenden Stufenverhältnisses die Er- forderlichkeit der Verhaltenskriminalisierung jedenfalls dann entfällt, wenn eine andere Teilrechtsordnung das betroffene Verhalten als erlaubt ausweist.215 [Rz 106] Tatsächlich kann höchstrichterlicher Rechtspre- chung entnommen werden, dass öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Erlaubnisse die Erforderlichkeit für den Ein- satz von Strafrecht entfallen lassen: Das Strafrecht darf we- gen seiner Eigenschaft als ultima ratio des staatlichen Steu- erungsinstrumentariums überhaupt nur dann zum Einsatz kommen, «[…] wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Ver- botensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträg- lich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist».216 Daraus wird deutlich, dass die Strafbewehrung von Verhalten in zwei Schritten zu erfolgen hat: Erstens ist zu klären, ob das betreffende Verhalten tatsächlich nach einer Teilrechts- ordnung verboten bzw. unerlaubt oder rechtswidrig ist; zwei- tens ist zu fragen, ob dieses verbotene Verhalten derart so- zialschädlich ist, dass seine Unterbindung dringend geboten ist. Das Strafrecht knüpft somit an das – in aller Regel durch eine Teilrechtsordnung vermittelte – Verbotensein eines kon- kreten Verhaltens an und verstärkt «nur» den durch diese Teilrechtsordnung vermittelten Rechtsgüterschutz durch die Androhung von Strafe. In der Konsequenz heisst das – und dies ist im hier betrachteten Zusammenhang entscheidend –, dass «die durch eine andere Teilrechtsordnung ausgewiese- ne Rechtmässigkeit eines Verhaltens die Erforderlichkeit der Bestrafung gleichsam automatisch entfallen» lässt.217 Anders gesagt: Entfällt aufgrund privatrechtlicher Erlaubnissätze das Verbotensein einer Handlung, hat dies «erst recht» Konse- quenzen für die strafrechtliche Beurteilung. Da das Strafrecht an das durch andere Rechtsgebiete vermittelte Verbotensein anknüpft und den dadurch vermittelten Rechtsgüterschutz 215 Felix (Fn. 208), S. 306; günTHer (Fn. 208), S. 197. 216 BVerfGE 88, 203, 258. 217 Felix (Fn. 208), S. 307 f. lediglich verstärkt, kann das nach anderer Teilrechtsordnung erlaubte Verhalten nicht durch das Strafrecht, welches nur als Verstärkung des Rechtsgüterschutzes gedacht ist, miss- billigt werden.218 [Rz 107] Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit heisst das zugleich, dass die Bestrafung eines nach privat- rechtlichen Kriterien erlaubten Verhaltens infolge der straf- rechtlichen Nichtanerkennung dieser Erlaubnis faktisch ein rückwirkendes Verbot dieses (privatrechtlich erlaubten) Ver- haltens bedeuten würde, was dem Gedanken der Rechtssi- cherheit widerspräche. [Rz 108] Zusammengefasst folgt aus diesen Überlegungen, dass die Ultima-ratio-Funktion und der subsidiäre Charak- ter des Strafrechts – logisch – implizieren, dass (auch) pri- vatrechtliche Erlaubnisse auf das Strafrecht durchschlagen und nicht, wie vom Bundesgericht offenbar unterstellt, der privatrechtliche Handlungsspielraum an den Schranken des Strafrechts zu messen ist. Eine vom Strafrecht bezweckte Verstärkung des Rechtsgüterschutzes ist nicht erforderlich und daher unverhältnismässig, wenn die Verhaltenskriminali- sierung schon gar nicht an ein Verbotensein ausserhalb des Strafrechts anknüpfen kann. Andernfalls wird nämlich ein strafrechtliches Verbot, und damit das «schärfste Schwert» in der staatlichen Verhaltenssteuerung, auf ein Verhalten bezogen, welches zunächst z. B. privatrechtlich als erlaubt gewertet wurde.219 [Rz 109] Allerdings bedeutet dies nicht, das ist ausdrücklich zu betonen, dass der Strafgesetzgeber gezwungen wäre, die Straftatbestände auf eine bestimmte Art und Weise auszu- gestalten, um bspw. dem privatrechtlichen Erlaubtsein einer Handlung im Strafrecht Rechnung zu tragen. Die Verfas- sungsschranke der Erforderlichkeit als Ausprägung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes verlangt nur, dass eine Be- strafung des «Täters» nicht erfolgt, wenn sein Verhalten von einer anderen Teilrechtsordnung, z.B. dem Privatrecht, als rechtmässig ausgewiesen wird. Es ist insofern ausreichend, dem privatrechtlichen Erlaubtsein einer Handlung erst bei der Feststellung der strafrechtlichen Rechtswidrigkeit Bedeutung beizumessen, indem die zwar tatbestandlich gegebene Be- einträchtigung des geschützten Rechtsguts als gerechtfertigt qualifiziert wird.220 [Rz 110] Dieses Ergebnis entspricht, wie eingangs dieses Abschnitts schon angedeutet, auch den Wertungen des Ge- setzgebers selbst, der in Art. 14 StGB ausdrücklich normiert hat, dass derjenige gerechtfertigt handelt und sich daher nicht strafbar macht, dessen Verhalten nach dem Gesetz ei- ner anderen Teilrechtsordnung «erlaubt» ist. Nach der hier vertretenen Auffassung ist es daher im Einzelfall denkbar, dass selbst eine die objektiven Grenzen von Art. 179quater 218 Felix (Fn. 208), S. 317; günTHer (Fn. 208), S. 362. 219 Felix (Fn. 208), S. 316. 220 Felix (Fn. 208), S. 311. 21 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 StGB überschreitende Observation im Einzelfall sowohl zivil- wie auch strafrechtlich zulässig ist. VI. Exkurs: Internationale Verhältnisse A. Problemstellung [Rz 111] Versicherungsleistungsempfänger halten sich bis- weilen im Ausland auf; sei es ferienhalber oder sei es weil sie dort ihren Wohnsitz haben. Damit kann sich unter Umstän- den eine Observation im Ausland aufdrängen. Bei deren rechtlicher Beurteilung ist wiederum zu unterscheiden, ob die Observation von einer privatrechtlich oder von einer öffent- lich-rechtlich handelnden Versicherung veranlasst wird: B. Privatrecht 1. Zuständigkeit [Rz 112] Handelt es sich um eine privatrechtlich handelnde Versicherung, so gelten für Ansprüche aus Persönlichkeits- verletzung die IPR-Bestimmungen über die Ansprüche aus unerlaubter Handlung.221 Nach Art. 129 IPRG (i. V. m. Art. 21 Abs. 1 f. und 4 IPRG) ist das schweizerische Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Beklagten zuständig. Damit riskiert der Versicherer, der einen Observationsauftrag er- teilt hat, eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung in der Schweiz. Denkbar ist allerdings auch, dass die observierte Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat, gestützt auf das dortige Landesrecht eine Klage vor den lokalen Gerichten gegen den Privatdetektiv oder den Versicherer anhebt. [Rz 113] Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (Art. 2 LugÜ); allerdings kann gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ nach Wahl des Klägers der Beklag- te auch an dem Ort belangt werden, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist, sofern es sich dabei um einen Ver- tragsstaat des Übereinkommens handelt. 2. Anwendbares Recht [Rz 114] Haben sowohl Schädiger als auch Geschädigter (d. h. die observierte Person) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so wendet der zuständige Schweizer Rich- ter schweizerisches Recht an.222 Andernfalls ist das Recht desjenigen Staates anwendbar, in welchem die unerlaubte Handlung begangen worden ist oder in welchem der Erfolg (Verletzung des Rechtsgutes) eingetreten ist, falls dieser nicht in dem Staat eintritt, wo die unerlaubte Handlung be- gangen worden ist, und der Schädiger mit dem Erfolgseintritt im betreffenden Staat rechnen musste.223 221 Art. 33 Abs. 2 IPRG. 222 Art. 133 Abs. 1 IPRG. 223 Art. 133 Abs. 2 IPRG. Nach deutschem Recht beurteilte das Bundesgericht [Rz 115] Bei Ansprüchen aus persönlichkeitsverletzender Datenbearbeitung kann der Geschädigte zudem wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem er seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Erfolgs- eintritt im betreffenden Staat rechnen musste, dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung (Schädiger) seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der ver- letzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Erfolgseintritt im betreffenden Staat rechnen musste.224 3. Beweisverwertung [Rz 116] Wichtiger als die Frage nach einer Klage wegen Persönlichkeitsverletzung kann für den Versicherer die Frage sein, ob die durch eine Observation im Ausland erlangten Beweismittel in der Schweiz verwertbar sind. Es handelt sich dabei um einen Aspekt des Beweisrechts, der sich nach der lex fori, d. h. nach dem in der Schweiz anwendbaren Zi- vilprozessrecht richtet.225 [Rz 117] Gemäss dem künftig massgebenden Art. 152 Abs. 2 ZPO CH ist ein Beweismittel, wie erwähnt, dann verwertbar, wenn es rechtmässig beschafft worden ist, ansonsten nur dann, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung über- wiegt.226 Entscheidend ist hier folglich, nach welcher Rechts- ordnung die prozessuale Vorfrage zu beantworten ist, ob die mittels der betreffenden Observation erlangten Beweismittel rechtmässig beschafft worden sind. Art. 152 Abs. 2 ZPO CH äussert sich nicht darüber, nach welchem Recht bei interna- tionalen Verhältnissen die Rechtmässigkeit der Beweis- mittelbeschaffung zu beurteilen ist. Unproblematisch ist die Rechtslage somit nur dann, wenn die Observation sowohl nach schweizerischem wie auch nach ausländischem Recht als zulässig zu betrachten ist. [Rz 118] Mit Art. 152 Abs. 2 ZPO CH soll die Einheit der Rechtsordnung gewahrt werden, indem Unwerturteile des materiellen Rechts durch das Zivilprozessrecht beachtet werden.227 Die schweizerische Rechtsordnung verlangt un- ter Umständen von einem schweizerischen Zivilgericht, dass es die materielle Rechtmässigkeit eines Verhaltens nach einem bestimmten ausländischen Recht beurteilt. Es wäre nun – zumindest soweit das internationale Privatrecht keine im Urteil 8C_239 / 2008 (E. 6.4.1) die Rechtmässigkeit einer Observation eines in Deutschland ansässigen Versicherungsleistungsempfängers, die im Auftrag eines Schweizer Versicherungsunternehmens in Deutschland und teilweise in Österreich durchgeführt worden war (allerdings ohne auf das IPRG Bezug zu nehmen, da der Versicherer eine öffentlich-rechtlich handelnde Unfallversicherung gewesen ist). 224 Art. 139 Abs. 3 IPRG. 225 scHnyder AnTon K. / liAToWiTscH MAnUel, Internationales Privat- und Zivil- verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2006, Rz. 542; sTAeHelin / sTAeHelin / gro- liMUnd (Fn. 81), § 18 N 148. 226 Zur zivilprozessualen Beweisverwertung siehe auch vorne, Kap. II / F. 227 Vgl. rüedi (Fn. 81), Rz. 211. 22 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Rechtswahl vorsieht – offenkundig widersprüchlich und mit der Einheitlichkeit des schweizerischen (materiellen) Rechts nicht vereinbar, wenn bei der rechtlichen Würdigung einer Handlung (hier: einer Observation) zwar für die materiellrecht- liche Beurteilung ausländisches Recht angewendet werden muss, wenn die betreffende Handlung Teil des Streitgegen- standes ist, die Beurteilung derselben Handlung im Rahmen einer zivilprozessualen Vorfrage dagegen nach schweize- rischem Recht erfolgen würde. Welche Rechtsordnung zur Anwendung gelangt, sollte sich daher auch dann nur aus den Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergeben (siehe dazu vorstehend Kapitel VI / B / 2), wenn es darum geht, nach Art. 152 Abs. 2 ZPO CH die Rechtmässigkeit ei- ner Beweismittel-Beschaffungshandlung zu beurteilen, die im Ausland erfolgte. Im Einzelnen bedeutet dies Folgendes: Ist bei der rechtlichen Würdigung der Observation • schweizerisches Recht anwendbar, so beurteilt sich diese (in ihrer Eigenschaft als Beweismittel-Beschaf- fungshandlung) ausschliesslich nach schweizeri- schem Recht. Umgekehrt ist die Rechtmässigkeit der Observation • als Beweismittel-Beschaffungshandlung nach dem betreffenden ausländischen Recht zu beurteilen, wenn nach internationalem Privatrecht die Observa- tion ausländischem Recht untersteht.228 [Rz 119] Somit ergibt sich aus dem auf die Streitsache an- wendbaren materiellen (schweizerischen oder ausländi- schen) Recht, ob es sich bei den Observationsergebnissen um rechtmässig oder um rechtswidrig erlangte Beweismittel handelt. Dies muss wohl auch dann gelten, wenn die Ob- servation nur nach dem anwendbaren ausländischen Recht rechtwidrig gewesen ist, unter dem Blickwinkel des schwei- zerischen Rechts jedoch zulässig gewesen wäre.229 Analog ist zu argumentieren, wenn die Observation nach Schweizer Recht rechtswidrig gewesen wäre, nach dem anwendbaren ausländischen Recht jedoch zulässig gewesen ist. Das Be- weismittel ist diesfalls vor schweizerischen Gerichten ver- wertbar. Im letztgenannten Fall gilt allerdings der Vorbehalt, dass die Observation nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstossen darf,230 was sich aus Art. 17 IPRG ergibt. [Rz 120] Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Rechts- widrigkeit der Observation im Ausland – und damit die Rechtswidrigkeit der Beschaffung der Observationsergeb- nissen als Beweismittel – auch aufgrund des Strafrechts des betreffenden Landes ergeben kann. 228 So im Ergebnis offenbar auch das Bundesgericht im Urteil 8C_239 / 2008 (E. 6.4.1). 229 A.M. rüedi (Fn. 81), Rz. 295. Der genannte Autor argumentiert, die Einheit der schweizerischen Rechtsordnung sei «nicht gefährdet, wenn die Hand- lung mit einer ausländischen Rechtsordnung in Konflikt steht.» 230 Ebenso rüedi (Fn. 81), Rz. 294. C. Öffentliches Recht [Rz 121] Wünscht eine öffentlich-rechtlich handelnde Versi- cherung eine Observation im Ausland, so muss sie den Weg der Amtshilfe beschreiten. Zwar verfügt die Schweiz über eine Vielzahl von Abkommen und Vereinbarungen mit an- deren Ländern über die soziale Sicherheit, doch enthalten diese in der Regel nur allgemeine Bestimmungen über ge- genseitige Hilfe bei Abklärungen. Explizite Betrugsbekämp- fungsklauseln fehlen. Die Observationen erfolgen daher in der Regel im Rahmen konkreter, einzelfallbezogener Verein- barungen zwischen den zuständigen Regierungsstellen. Zu beachten ist, dass unter Umständen selbst dann, wenn der Weg über die Amtshilfe nicht eingehalten wird, die Observa- tionsergebnisse verwertbar sein können. Dies trifft dann zu, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver- sicherungsmissbrauchs im Verhältnis zum formalen Mangel bei der Beweismittelbeschaffung (Observation) überwiegt.231 [Rz 122] Denkbar ist im Einzelfall zudem, dass bereits recht- mässig erlangte Observationsergebnisse einer mit dem glei- chen Ereignis befassten privaten Versicherung vorliegen. Diese dürfen ohne weiteres durch den öffentlich-rechtlichen Versicherer verwertet werden,232 auch wenn die Observation im Ausland stattgefunden hat. VII. Ergebnis Obschon Observationen im Zusammenhang mit • vermutetem Versicherungsmissbrauch sowohl im öffentlichen Recht wie auch im Privatrecht sinnvoll sein können, gelten für die beiden Teilrechtsbereiche nicht dieselben Regeln. Während im Privatrecht bei überwiegendem Interesse • des Versicherers bereits ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegt, stellt sich bei Obser- vationen durch dem öffentlichen Recht unterstellte Versicherer – jedenfalls nach geltendem Recht – verstärkt die Frage nach einer hinreichend konkreten gesetzlichen Grundlage für den staatlichen Eingriff. Im Einzelfall kann die Observation den • Straftatbe- stand von Art. 179quater StGB erfüllen. Nach hier vertretener Auffassung ist allerdings nicht jedes Verhalten, das objektiv den genannten Tatbestand erfüllt, auch tatsächlich strafbar. Ist die Observa- tion durch den privaten Versicherer nämlich nach 231 Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2. Wie im Zivilprozess (siehe vorne, Kap. VI / B / 3) ist auch im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren die Frage nach der Verwertbarkeit von Beweismitteln nach der lex fori zu beurteilen, d.h. im schweizerischen Verfahren nach schweizerischem Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.2). 232 Dazu schon vorne, Kap. III / D. 23 Regina Aebi-Müller / Andreas Eicker / Michel Verde, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter 3. Mai 2010 Art. 28 Abs. 2 ZGB rechtmässig, so muss auch die Strafbarkeit des Verhaltens entfallen. Eine • zivilrechtliche Rechtfertigung ist aber nicht leichthin zu bejahen, wenn der Privatdetektiv Beob- achtungen aus dem Privat- oder Geheimbereich der observierten Person getätigt hat. Denn im Sinne der durch Art. 28 Abs. 2 ZGB geforderten Interessen- abwägung muss die in Frage stehende Observation nicht nur ein geeignetes, sondern auch das mildeste mögliche Mittel zur Interessenwahrung gewesen sein. Überdies müssen die Interessen, die der Versicherer durch sein Vorgehen wahrt, die Interessen des Betrof- fenen an Wahrung seiner Privatheit überwiegen. Weil unrechtmässig erlangte • Beweismittel im Prozess grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen, handelt es sich bei der Frage der Rechtmässigkeit der Observation nicht bloss um ein Problem zivilrechtli- cher Folgeansprüche oder strafrechtlicher Sanktion. Die Unterscheidung zwischen staatlichem und • privatem Handeln ist auch im internationalen Kontext von erheblicher Bedeutung, muss doch der öffentlich-rechtliche Versicherer für eine Obser- vation im Ausland grundsätzlich den Amtshilfeweg beschreiten. Mit Blick auf die schon recht reiche Rechtsprechung • ist festzuhalten, dass Observationen zum Zwecke der Betrugsbekämpfung vom Bundesgericht in zahlrei- chen Fällen als zulässig erachtet wurden. Die gericht- lich zu beurteilenden Observationen beschränkten sich indessen bisher immer auf öffentlich zugängliche Plätze oder Räume. Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller und Prof. Dr. iur. Andre- as Eicker sind ordentliche Professoren an der Universität Luzern. Michel Verde, MLaw (Luzern), ist wissenschaftlicher Assistent an der Universität Luzern. Es handelt sich um eine überarbeitete und stark erweiterte Fassung des Vortrags von Regina Aebi-Müller anlässlich der durch das Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht organisierte Tagung «Versicherungsmissbrauch: Ursache- Wirkungen-Massnahmen». Für weitere Beiträge zum Thema siehe den entsprechenden Tagungsband: Riemer-Kafka Ga- briela (Hrsg.), Versicherungsmissbrauch, Schulthess Verlag. * * *

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    von Konzerten. Um eine bes- sere Auslastung und Rentabilität zu erzielen, werden die Räum- lichkeiten

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    Boscaini Matthias MAS5korr

    Beweisschwierigkeiten bei Betäubungsmitteldelikten – vom Tatverdacht zum anklagereifen Sachverhalt (rechtliche Möglichkeiten und Grenzen bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten) Masterarbeit, MAS Forensics 5, Staatsanwaltschaftsakademie der Universität Luzern Abgabedatum: 14. August 2015 Verfasser: MLaw Matthias Boscaini Assistenzstaatsanwalt Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Betreuer: Dr. iur. Thomas Hansjakob Erster Staatsanwalt Staatsanwaltschaft St. Gallen I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ...................................................................................................................... I Literaturverzeichnis .............................................................................................................. III Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... VI Kurzfassung ......................................................................................................................... VIII A. Grundvoraussetzung einer zielgerichteten Strafuntersuchung ............................... 1 I. Die strafbaren Handlungen nach Art. 19 BetmG ................................................................... 1 1. Das geschützte Rechtsgut .......................................................................................................... 2 2. Der Grundtatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG ......................................................................... 2 a) Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d BetmG ..................................................................... 4 b) Finanzierung des Betäubungsmittelhandels (lit. e) ................................................................................ 4 c) Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum (lit. f) .......................................................... 5 d) Anstaltentreffen (lit. g) .......................................................................................................................... 5 e) Der subjektive Tatbestand ..................................................................................................................... 6 3. Der qualifizierter Tatbestand, Art. 19 Abs. 2 BetmG (schwerer Fall) ................................. 7 a) Gefährdung vieler Menschen (lit. a) ...................................................................................................... 7 b) Bandenmässigkeit (lit. b) ..................................................................................................................... 10 c) Gewerbsmässigkeit (lit. c) ................................................................................................................... 10 d) Zugänglichmachen bei Ausbildungsstätten (lit. d) .............................................................................. 11 II. Art. 19a BetmG – Eigenkonsum und Widerhandlung zum Eigenkonsum ........................ 12 III. Quintessenz .............................................................................................................................. 12 IV. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) ..................................................................................... 13 B. Die Durchführung einer Strafuntersuchung ............................................................ 14 I. Eröffnung einer Strafuntersuchung (Kenntnis einer strafbaren Handlung) ..................... 16 1. Der Tatverdacht als Basis einer Strafuntersuchung ............................................................ 16 2. Entstehung und Begründung eines Tatverdachts................................................................. 19 3. Hinweise zur Begründung eines Tatverdachts ..................................................................... 20 a) Direkte und indirekte Hinweise ........................................................................................................... 22 b) Zufallsfund .......................................................................................................................................... 23 II aa) Verkehrskontrolle ....................................................................................................................... 24 bb) Tatbestandsaufnahme nach einem Einbruch ............................................................................... 25 c) Konsequenzen aus dem Tatverdacht .................................................................................................... 25 II. Die Beweisführung .................................................................................................................. 26 1. Möglich Beweismittel .............................................................................................................. 26 2. Die beschuldigte Person (Täter) ............................................................................................. 28 3. Drogen-Abnehmer (Konsumenten) ....................................................................................... 30 a) Fazit: .................................................................................................................................................... 33 4. Sachliche Beweismittel ............................................................................................................ 34 a) Erhebung und Sicherstellung von Beweismitteln ................................................................................ 34 b) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen ...................................................................... 34 c) Durchsuchungen .................................................................................................................................. 35 d) Beschlagnahme .................................................................................................................................... 37 aa) Betäubungsmittel ........................................................................................................................ 37 bb) Hilfsmittel/Gebrauchsgegenstände ............................................................................................. 40 cc) Dokumente .................................................................................................................................. 41 dd) Editionen ..................................................................................................................................... 41 ee) Computer .................................................................................................................................... 42 e) Mobiltelefone ...................................................................................................................................... 42 aa) Durchsuchung ............................................................................................................................. 42 bb) Rückwirkende Telefonüberwachung .......................................................................................... 43 cc) Aktive Telefonüberwachung ....................................................................................................... 44 C. Der Verfahrensabschluss (Die Anklage) .................................................................. 45 I. Inhalt des Anklagesachverhalts .............................................................................................. 46 a) Tathandlung ......................................................................................................................................... 46 b) Betäubungsmittel ................................................................................................................................. 48 c) Deliktsort ............................................................................................................................................. 48 d) Tatzeit .................................................................................................................................................. 49 II. Vorsatznachweis ...................................................................................................................... 49 D. Erkenntnis ................................................................................................................... 50 III Literaturverzeichnis ACKERMANN JÜRG-BEAT, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: NIGGLI MARCEL-ALEXANDER, POZO JOSÉ HUTARDO/QUELOZ NICOLAS (Hrsg.), Festschrift für Franz Ricklin, Zürich 2007. DERS./VETTERLI LUZIA, Brisante Aspekte der neuen Anklageschrift – nach EMRK, BV und Schweizerischer Strafprozessordnung, ZStrR 02/2008, S. 193. ALBRECHT PETER, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19-28 BetmG), in: Schubarth Martin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2007 (zit. ALBRECHT, Kommentar) ders., Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, in: Jusletter vom 2. März 2009 (zit. ALBERECHT, Jusletter). BERNHARD STEPHAN, Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, Ein Essay für die Strafverteidi- gung zur Beratung der beschuldigten Person, in: forumpoenale Sonderheft 2014 vom 28. Ap- ril 2014, S. 2. BURGER NICOLE/BURGER SIMON, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizerischen Strafprozess, in: forumpoenale 2012, S. 309. DONATSCH ANDREAS (Hrsg.), StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch und weite- re einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Aufl., Zürich 2013 (zit: BEARBEITER, in OFK-StGB) DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2004 (zit.: BEARBEITER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm.) EICKER ANDREAS, Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Beschlagnahme, Editonsaufforderung und Siegelung, in ZStrR 2013 S. 225. IV FINGERHUTH THOMAS/TSCHURR CHRISTOF, Betäubungsmittelgesetz, BetmG Kommentar, Zü- rich 2007. FIOLKA GERHARD, Die revidierte Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 10/2011, S. 1271. ders., Besprechung von BGE 124 IV 286 ff, in AJP 5/1999, S. 620. HANSJAKOB THOMAS, Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, in: SJZ 90 (1994), S. 57 (zit. HANSJAKOB, SJZ). ders., Erste Erfahrungen mit BGE 119 IV 186 (Reinheitsgrad von Drogen) in AJP 11/1994, S. 1478 (zit. HANSJAKOB, AJP). ders. Die Verfolgung von Drogenhandel und Drogenkonsum aus der Sicht eines Untersu- chungsrichters, in: Estermann Josef (Hrsg.), Auswirkungen der Drogenrepression, illegale Drogen: Konsum, Handel, Markt und Prohibition, Luzern 1997 (zit. HANSJAKOB, in: ESTER- MANN). HEIMGARTNER STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zü- rich, 2011. KELLER MARCEL, Der revidierte Art. 19 BetmG in der Fassung vom 20. März 2008, in: ZStrR 02/2012 vom 31. Mai 2012, S. 144. KREUZER ARTHUR (Hrsg.), Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts, München, 1998, (zit.: BEARBEITER, Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 (zit.: BEARBEITER, BSK StPO). SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013. V ders., Schweizerisches Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013. RUCKSTUHL NIKLAUS/DITTMANN VOLKER/ARNOLD JÖRG, Strafprozessrecht unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwis- senschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011. WALDER HANS/HANSJAKOB THOMAS, Kriminalistisches Denken, 9. Aufl., München 2012. ZINGLÉ JÜRG, Zufallsfunde bei Randdatenerhebungen – Katalogtat als Voraussetzung zu de- ren Verwertbarkeit? in: forumpoenale 06/2013 vom 9. Dezember 2013, S. 358. Materialien: Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel, vom 9. April 1951 (zit. BBl 1951). Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1085 (zit. BBl 2005). Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, S. 8573 (zit. BBl 2006). VI Abkürzungsverzeichnis Art. Artikel Abs. Absatz AJP Aktuelle juristische Praxis Aufl. Auflage BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. Oktober 2013), SR 812.121 BetmKV Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkon- trollverordnung) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013), SR. 812.121.1 BetmVV-EDI Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäu- bungsmittelverzeichnisverordnung) vom 30. Mai 2011 (Stand am 1. Oktober 2014), SR 812.121.11 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BBl Bundesblatt bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ders. derselbe E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäss Hrsg. Herausgeber insb. insbesondere i.S.v. im Sinne von VII i.V.m. in Verbindung mit IRM Institut für Rechtsmedizin Kap. Kapitel lit. litera N Randnote OG Obergericht resp. respektive S. Seite SGRM Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung sog. sogenannt/-e StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Januar 2015), SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013), SR 312.0 u.U. unter Umständen vgl. vergleiche VÜPF Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001 (Stand am 1. Januar 2012), SR 780.11 z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht VIII Kurzfassung Die Arbeit geht auf gewisse Beweisschwierigkeiten und Problembereiche ein, die bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten im Untersuchungsverfahren (Art. 309 ff. StPO) auftreten können. Im Fokus stehen dabei die „kleineren“ und „einfacheren“ Strafverfahren, d.h. „Kleindealer“, die als Einzeltäter agieren und Geschäfte auf ihre eigene Rechnung täti- gen. Es handelt sich dabei um Drogenhandel auf Konsumentenebene, 1 d.h. jene Stufe, wo der Händler (Dealer) mit den Konsumenten direkt die „Drogen-Geschäfte“ abwickelt. Thematisiert werden die einschlägigen Strafbestimmungen, die gesetzlichen Voraussetzungen der gängigsten Zwangsmassnahmen (Durchsuchungen, Art. 241 ff. StPO, Beschlagnahme, Art. 263 ff. StPO, und Telefonüberwachung, Art. 269 ff. StPO) und die in der Praxis vor- kommenden tatsächlichen und möglichen Schwierigkeiten. Mit den Themenkomplexen der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) und Fahndung (Art. 298a ff. StPO) sowie die wei- teren möglichen technischen Überwachungen (Art. 280 StPO), welche insbesondere in um- fangreichen und komplexen (Langzeit-)Verfahren zur Anwendung kommen, wird sich diese Arbeit nicht auseinandersetzen können. Der hier verwendete Begriff der Betäubungsmitteldelikte umfasst die in der Strafbestimmung von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g BetmG umschriebenen Handlungen. Es wird deshalb zunächst auf diese im BetmG formulierte Kernbestimmung eingegangen, auf den Grundtatbestand (Abs. 1) als auch auf die qualifizierten Bestimmungen („schwerer Fall“, Abs. 2). Ein Betäubungsmitteldelikt muss, bevor überhaupt eine Strafuntersuchung eingeleitet werden kann, erkannt werden. Betäubungsmitteldelikte werden zu einem überwiegenden Teil erst durch eingeleitete Ermittlungen von Amtes wegen sichtbar. Opfer, die beispielsweise bei Ge- walt- oder Vermögensdelikte vorkommen, fehlen hier vollständig. Die am Ende des Betäu- bungsmittelhandels stehenden Endabnehmer (oft drogenabhängige Konsumenten), welche, wenn überhaupt, am ehesten als „Opfer“ in Betracht kommen könnten, machen sich einerseits durch den Konsum strafbar. Andererseits sind diese auf Lieferungen ihrer Dealer angewiesen und entsprechend auch von diesen abhängig, weshalb die Abnehmer ihre Dealer bei der Poli- zei kaum anzeigen wollen. Auch nach eröffneter Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft muss von einer weitergehenden fehlenden Kooperation der beteiligten Personen ausgegangen werden. Der Einsatz von Zwangsmassnahmen ist deshalb unerlässlich, um an weitere Beweise 1 KREUZER, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 4 N 122 ff. IX zu gelangen. Die Sammlung von Beweisen ist auch nur möglich, wenn bekannt ist, was zu beweisen ist und was es hierfür braucht. Das theoretische Wissen alleine wie ein Beweis er- bracht werden kann und welche Tathandlung bewiesen werden muss, genügt zur Aufklärung der Straftat natürlich nicht. Erforderlich ist auch die praktische Erfahrung, das Wissen, wo allfällige Beweismittel zu finden sind und welche Schlüsse aus den erhobenen Beweismitteln (sichergestellte Gegenstände, Vermögenswerte oder Telefondaten) gezogen werden können. Da die Beweisführung auf gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen aufbaut, müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls bekannt sein und zwingend eingehalten werden. Die gesetzeskonforme Arbeit beginnt jedoch nicht erst ab der Untersuchungseröff- nung durch die Staatsanwaltschaft, sondern natürlich bereits zu Beginn der Ermittlungsarbei- ten durch die Polizei. Hält der für eine Strafuntersuchung notwendige ermittelte Tatverdacht, welcher das Fundament des künftigen Strafverfahrens bildet, prozessual rechtlich nicht stand, so besteht die ernsthafte Gefahr, dass die ganzen Ermittlungsergebnisse und die schliesslich daraus resultierenden Untersuchungsergebnisse nach Abschluss des Verfahrens nicht verwer- tet werden dürfen. Mit anderen Worten steht der ganze „Beweiskomplex“ auf derart schwa- chem Fundament, dass dieser später vor Gericht nicht standhalten kann und im schlimmsten Fall infolge prozessualer Mängel in einem Freispruch enden kann. Das Beweisergebnis aus den polizeilichen Ermittlungen und der staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchungen liefert die Grundlage, was in der entsprechenden Abschlussverfügung, im hier besten Fall in einer Anklage, Gegenstand sein wird. Eine nach der "lege artis" sorgfältig durchgeführte Untersuchung bringt aber nichts, wenn das Beweisergebnis in der Abschluss- verfügung nicht korrekt wieder gegeben wird und dem Anklagegrundsatz nicht entspricht. Die Kunst liegt auch darin, die erhältlich gemachten Beweisergebnisse in einen Anklagesachver- halt zu transformieren. Demnach muss am Anfang der Untersuchung bekannt sein, was am Ende des Verfahrens zu beweisen ist. Die Abschlussart und deren Inhalt (Sachverhalt und Strafbestimmung) bestimmen schliesslich die Untersuchungstätigkeit der Staatsanwaltschaft. 2 2 ACKERMANN, S. 321 und 326 f. 1 A. Grundvoraussetzung einer zielgerichteten Strafuntersuchung Das Ziel der Strafuntersuchung – welcher Beweis über ein bestimmtes strafrechtlich relevantes Verhalten zu dessen Aufklärung zu führen ist – gilt es grundsätzlich bereits zu Beginn der Unter- suchung i.S.v. Art. 309 StPO zu definieren. Der Inhalt und die Anforderungen der möglichen in Frage kommenden Abschlussart (Anklage) und die zur Anwendung kommende mögliche Straf- norm müssen deshalb zu diesem Zeitpunkt bekannt sein. 3 Es ist unentbehrlich zu wissen, wel- ches Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte, resp. welche Verhaltensweise am Ende einer Strafuntersuchung nachgewiesen und letztlich bewiesen werden muss. Unerlässlich ist deshalb auch die vorgängige Auseinandersetzung mit den einschlägigen Strafbestimmungen. Daraus sol- len sowohl die rechtlichen als auch bereits die möglichen beweistechnischen Schwierigkeiten eruiert werden können, insbesondere müssen aus einem zu erwartenden strafrechtlichen Verhal- ten die möglichen Beweismittel abgeleitet werden können. Was genau zu beweisen ist, ergibt sich aus den in der Strafbestimmung beschriebenen Tatbestandselementen. Das genaue Beweis- thema wird ausserdem durch den Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 325 StPO) noch weiter definiert. Nur so, mit einer derartigen fundierten Auseinandersetzung des materiellen Rechts und der materiellen Voraussetzungen des Anklagegrundsatzes (insb. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), kann eine Strafuntersuchung erfolgreich geführt werden. Eine erfolgreiche Untersu- chungstätigkeit, welche sich dadurch auszeichnet, dass sämtliche vorhandene Beweise und Indi- zien erkannt und gesetzeskonform erhoben werden konnten, kann schliesslich nur dann belohnt werden, wenn das Beweisergebnis basierend den Anforderungen des Anklagegrundsatzes in ei- nem Lebenssachverhalt wiedergegeben werden kann und keine formellen Mängel vorliegen. Die Formulierung des erforderlichen Lebenssachverhalts ist dann besonders schwierig, wenn sich einzelne Tatbestände oder einzelne sachverhaltsrelevante Punkte (z.B. Deliktsort, Zeitraum) nicht oder nur mit einer ungenügenden Bestimmtheit nachweisen lässt. I. Die strafbaren Handlungen nach Art. 19 BetmG Nachgehend wird nun auf die hier im Fokus stehende und zentrale Gesetzesbestimmung, Art. 19 BetmG, eingegangen. Die Ausführungen sollen einen Überblick bzgl. der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten notwendigen beweisrelevanten Aspekten verschaffen können. Es soll dabei bereits abgeleitet werden können, was der erforderliche Beweisgegenstand sein kann. 3 WALDER/HANSJAKOB, S. 10. 2 1. Das geschützte Rechtsgut Das durch die Strafbestimmung zu schützende Rechtsgut ist die Volksgesundheit, 4 d.h. die menschliche Gesundheit soll durch die hier verfolgte Repression geschützt werden können. 5 Auf diese abstrakte zu schützende Gesundheitsgefahr wird schliesslich auch in der qualifizierten Strafbestimmung, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, ausdrücklich hingewiesen („die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen“). Bei dieser Strafbestimmung (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG) handelt es sich demnach um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. der Nachweis, dass eine Ge- fahr eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich. 6 Die Betäubungsmittel müs- sen deshalb nicht tatsächlich in den Verkehr gelangt sein. 7 2. Der Grundtatbestand, Art. 19 Abs. 1 BetmG Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten strafbaren Handlungen sind grundsätzlich abschlies- send. Durch die weit formulierten Verhaltensweisen werden dennoch praktisch sämtliche (unbe- fugten) Handlungen von der Vorbereitung zur Herstellung bis zum Verbrauch erfasst. 8 Es ist vom Gesetzgeber schliesslich auch so gewollt, dass der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln kontrolliert und unter Strafe gestellt wird. 9 Für die Beweisführung ist dies ein entscheidender Vorteil, denn es muss jeweils kaum anhand schwierigen rechtlich zu qualifizierenden Tatbe- standsmerkmalen beurteilt werden, ob eine fragliche Handlung zulässig oder i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG widerrechtlich ist. Faktisch beinahe jeder Kontakt mit Betäubungsmittel oder Handlun- gen, die einen Bezug zu einem Betäubungsmittel haben, werden demnach unter Strafe gestellt. Es ist dabei nicht entscheidend, ob die beschuldigte Person die Tat aus eigener Initiative oder auf Weisung eines anderen begangen hat. Massgebend ist alleine, ob sie die gesetzlich umschriebene Handlung ausgeführt und verwirklicht hat und als Täter verantwortlich ist. Ein allfälliges Unter- ordnungsverhältnis macht den Täter nicht zum Gehilfen.10 Normale Alltagshandlungen hingegen fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Darunter fällt beispielsweise die Erfüllung normaler vertraglicher Verpflichtungen ge- genüber einem Drogenabhängigen, die auch unabhängig vom Betäubungsmittelkonsum zustande gekommen wären, auch wenn hierdurch der Betäubungsmittelkonsum indirekt gefördert wird. 4 BGE 122 IV 211, E. 4. 5 ALBERECHT, Kommentar, Art. 19 N 40. 6 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 2, ALBRECHT, Jusletter, N 9. 7 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 46. 8 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 2. 9 BBl 1951, S. 846. 10 BGE 106 IV 72 E. 2b., BGE 133 IV 187 E. 3.2. 3 Eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG kommt nur dann in Betracht, wenn das eigentliche Handlungsziel auf Tatbestandverwirklichung im Sinne des direkten Vorsatzes ersten Grades ge- richtet ist. 11 Nebst einer nach Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlung ist natürlich auch der Nach- weis zu erbringen, dass es sich um ein Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG i.V.m. Art. 2 BetmG handelt und dass der Umgang mit Betäubungsmitteln unbefugt ist. Unbefugt bedeutet, der Umgang ist entweder ohne die notwendige behördliche Bewilligung gestützt auf Art. 4 BetmG erfolgt oder nach Art. 8 Abs. 1 BetmG verboten. 12 Die „Unbefugtheit“ bildet in der Pra- xis kaum Schwierigkeiten. Was ein Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG ist, wird gestützt auf Art. 2a BetmG in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) definiert. Sämtli- che in dieser Verordnung aufgeführten Stoffe oder Präparate fallen unter das BetmG. Dank einer präzisen Umschreibung dieser Betäubungsmittel gibt es kaum mehr Diskussionen, ob ein Um- gang mit einem bestimmten Stoff oder Präparat strafrechtlich relevant ist oder nicht. In Bezug auf Cannabis wurde das Erfordernis der Betäubungsmittelgewinnung im Zuge der Revision (in Kraft seit dem 1. Juli 2011) fallen gelassen, da oft Beweisschwierigkeiten auftraten. 13 So sind nach geltendem Recht beispielsweise Hanfpflanzen oder Teile davon, welche einen durchschnitt- lichen Gesamt THC-Gehalt von mindestens 1.0 % aufweisen und sämtliche Gestände und Präpa- rate, die einen Gesamt THC-Gehalt von mindestens 1.0 % aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindesten 1.0 % hergestellt werden, Betäubungsmittel. 14 Es wird nun auf ein objektivierbares und leicht feststellbares Kriterium abgestellt. Die subjektive Seite, das Motiv, weshalb Cannabis angebaut wird, spielt dabei keine Rolle mehr. Sobald der THC-Gehalt bei 1.0 % liegt, ist der Umgang damit nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar. Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 BetmKV können neu auf dem Markt erscheinende Stoffe mit vermuteter betäubungsmit- telähnlicher Wirkung praktisch ohne Verzug im Verzeichnis e (Anhang 6) der BetmVV-EDI aufgenommen werden (Art. 71 Abs. 2 BetmVV-EDI). 15 Ist ein Stoff oder ein Präparat nicht ausdrücklich aufgeführt, handelt es sich nicht um ein Betäu- bungsmittel und der eigentliche Umgang damit ist gestützt auf Art. 19 BetmG nicht strafbar. 16 Dennoch kann der Umgang mit Stoffen, die als Streckmittel von Betäubungsmitteln verwendet werden können und nicht in der BetmVV-EDI erfasst sind, u.U. eine Strafbarkeit gestützt auf 11 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 27. 12 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 5 und N 11. 13 BBl 2006 8611; MAUER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 4, FIOLKA, S. 1271. 14 vgl. Anhang 1 zur BetmVV-EDI. 15 Erläuterungen zur BetmKV, Bundesamt für Gesundheit, S. 19, auf besucht am 28. Juli 2015. 16 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 3. 4 Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begründen. 17 Wenn z.B. mit dem Verkauf, dem Erwerb oder der Verwendung von Streckmitteln beabsichtigt wird, diese möglichen Betäubungsmittel beizumi- schen. 18 Die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Verhaltensweisen schützen alle das gleiche Rechtsgut. Echte Idealkonkurrenz ist deshalb nicht möglich, jedoch kann echte Realkonkurrenz i.S. einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegen. Anders formuliert, wer gleichzeitig verschiedene Be- täubungsmittel verkauft, begründet keine Konkurrenz, da eine Tateinheit vorliegt. Wer z.B. Be- täubungsmittel verkauft, muss sich diese zuvor beschaffen. Die Beschaffungshandlung dient somit dem Verkauf und stellt eine Durchgangsstufe derselben deliktischen Tätigkeit (Verkauf) dar, weshalb diese Handlung subsidiär zur Verbreitungshandlung ist. Auch der Besitz und die Aufbewahrung kommen nur subsidiär zur Anwendung und dienen bloss als Auffangtatbestand. Die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) werden durch die Bege- hung von in lit. a bis f beschriebenen Tathandlungen konsumiert. 19 a) Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d BetmG Diese Bestimmungen umschreiben Verhaltensweisen, die mit Betäubungsmitteln oder Stoffen, aus denen Betäubungsmittel hergestellt werden, unmittelbar zu tun haben. Der ganze Prozess vom Anbau und der Herstellung (lit. a), über die Entgegennahme und Besitz (lit. d), über die Verschiebung und Aufbewahrung (lit. b) bis hin zur Weitergabe (lit. c). Jede Durchgangstufe, jeder einzelne Schritt vom Produzent über den Lieferanten bis hin zum Klein-Dealer wird von diesen Bestimmungen erfasst. Bei diesen Verhaltensweisen ist immer der Bezug einer Person zu einem Betäubungsmittel her- zustellen resp. sobald eine Person direkten Kontakt zu Betäubungsmittel erhält, kann ein Tatbe- stand nach lit. a bis d in Betracht kommen. Kann ein solcher direkter Kontakt nicht nachgewie- sen werden, ist allenfalls ein Anstaltentreffen i.S.v. lit. g zu prüfen. b) Finanzierung des Betäubungsmittelhandels (lit. e) Nach Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG ist die Finanzierung bzw. die Vermittlung der Finanzierung eines künftigen, noch nicht realisierten, Betäubungsmittelhandels strafbar. Unter dem hier ver- 17 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 9; MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 5. 18 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 5. 19 zum Ganzen FINGERHUT/TSCHURR, Art. 19 N 126 ff. 5 wendeten Begriff des Betäubungsmittelhandels sind die Tathandlungen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d und g BetmG gemeint. 20 Die Finanzierung des blossen Konsums ist demnach nicht strafbar. Jeder Geldgeber der weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er mit seinem Darlehen, seiner Beteiligung oder seinem Geschenk den Betäubungsmittelhandel ermöglicht, fällt aber unter die- sen Tatbestand. 21 c) Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum (lit. f) Auf diesen Tatbestand wird aufgrund der geringen Relevanz in der Praxis nicht weiter eingegan- gen. 22 d) Anstaltentreffen (lit. g)23 Eine aus beweisrechtlicher Sicht interessante Bestimmung bildet der in Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG aufgeführte Tatbestand des Anstaltentreffens. Dieser kann oft als eine Art „Auffangtat- bestand“ fungieren, wenn sich eine konkrete Handlung aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht unter die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG subsumieren lässt. 24 Der Täter darf dabei noch nicht in Besitz (in Kontakt) der Betäubungsmittel gekommen sein, andernfalls richtet sich die Strafbarkeit nach einer konkreten Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG. Erfasst wird durch diesen Tatbestand einerseits der Versuch i.S.v. Art. 22 StGB und andererseits gewisse Vorbereitungshandlungen, die vor der Stufe des Versuchs liegen. 25 Die in Art. 22 StGB geltende Regelung über den Versuch kommt dabei nicht zur Anwendung, da es sich bei Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG um selbständige Taten handelt. 26 Die strafbaren Vorbereitungshandlungen müssen qualifizierter Art zu den in Art. 19 Ziff. 1 lit. a bis f BetmG genannten Taten sein. 27 Ein Anstaltentreffen ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. 28 Doch das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genannte Kriterium des „äusse- ren Erscheinungsbildes“ ist insofern problematisch, als erst das Wissen um den damit verbunde- 20 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 28. 21 BGE 121 IV 293, E. 2.b.bb. 22 FIOLKA, S. 1276. 23 zur Kasuistik vgl. BGE 117 IV 309, E.1.b. 24 MAURER, OFK-StGB, BetmG, Art. 19 N 33; BBl 2006 8612. 25 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 93; Albrecht, Kommentar Art. 19 N 143. 26 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 413 ff., BGE 113 IV 187, E. 3.2. 27 BGE vom 11. Januar 2006, 6S.380/2004, E. 2.4., BBl 2006 S. 8612. 28 BGE 117 IV 309, E. 1.d. 6 nen Zweck einer Handlung, diese als strafbare Vorbereitungshandlung erscheinen lässt. 29 Eine solche Handlung kann somit erst strafrechtlich verfolgt werden, wenn der genaue Zweck bekannt ist resp. nachgewiesen werden kann. Schliesslich kann nur jener Anstalten treffen, wer nach seinem Plan eine Handlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen (Mittäter) vornehmen will. Der Tatbestand ist auch aus subjektiver Hinsicht erfüllt, wer vorsätzlich Anstal- ten zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG genannten Taten trifft, ohne dass der Entschluss ein endgültiger sein muss. 30 Es spielt somit keine Rolle, wer freiwillig darauf verzichtete, den Plan (die beabsichtigte Handlung) zu Ende zu führen. 31 Wer einen solchen Plan nicht verfolgt, trifft keine Anstalten i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, sondern ist allenfalls Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB zu einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a bis f BetmG, wobei die hohe Regelungsdichte von Art. 19 Abs. 1 BetmG natürlich den Anwendungsbereich der Gehil- fenschaft stark einschränkt. 32 Die Bestimmung des Anstaltentreffens hat schliesslich auch den Vorteil, dass in der Schweiz stattfindende untergeordnete Handlungen für sich genommen auch in der Schweiz verfolgt wer- den können, ohne dass hierfür weitere Abklärungen bezüglich der im Ausland vorgenommenen Tat getätigt werden müssen. 33 e) Der subjektive Tatbestand Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Es genügt namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmit- tels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt. 34 Der Nachweis des Vorsatzes kann beispielsweise bei Drogenkurieren, die im Auftrag von Dritten einen Koffer oder ein Paket übernehmen und an einen bestimmten Ort bringen sollen, besondere Schwierigkeiten bereiten. Diese Drogenkuriere machen oft geltend, sie seien gutgläubig und hät- ten nicht gewusst, dass sie Drogen transportierten. 35 29 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 156. 30 BGE vom 13. Februar 2012, 6B_509/2011. 31 BGE vom 7. Juni 20122, 6B_96/2011, E. 3.2. 32 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 93 und N 97. 33 FIOLKA, S. 1276. 34 ALBRECHT, Kommentar Art. 19 N 104 f 35 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 108. 7 3. Der qualifizierter Tatbestand, Art. 19 Abs. 2 BetmG (schwerer Fall) Die Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 BetmG wann ein qualifizierter Fall vorliegt ist abschliessend. 36 Es kommen – in Bezug auf eine Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG – somit nur die im Gesetz aufgeführten vier Fälle (lit. a bis d) in Betracht, welche zu einem höheren Strafrahmen führen. Somit besteht kein Auffangtatbestand mehr, wonach beispielsweise verschiedene vonei- nander unabhängige Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einem Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zusammenzuziehen sind. 37 Art. 19 Abs. 2 BetmG umschreibt zwar grundsätzlich keine eigenen Straftatbestände, 38 aber den- noch handelt es sich dabei nicht um blosse Strafzumessungsregeln. Auch eine qualifizierte Wi- derhandlung, insb. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, kann in der Form des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begangen werden, was jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. 39 Hierbei handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand und um eine für die Anordnung einer aktiven Telefonüberwachung (Art. 269 StPO) und der verdeckten Ermittlung (Art. 285a StPO) notwendige Katalogtat (Art. 269 Abs. 2 lit f StPO bzw. Art. 286 Abs. 2 lit. StPO). Somit stehen bei der Aufklärung dieser Delikte sämtliche in der StPO aufgeführten Zwangsmassnahmen zur Verfügung. Doch ab dem Zeitpunkt, ab welchem von einem qualifizierten Fall auszugehen ist, d.h. ein solcher erkennbar ist, ist dem Beschuldigten zwingend eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO zu bestellen, andernfalls sind die gemachten Einvernahmen mit dem Beschuldigten gestützt auf Art. 141 StPO i.V.m. Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. a) Gefährdung vieler Menschen (lit. a) Beim qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist in der heutigen neuen Fassung ge- genüber der alten Fassung der Mengenbezug aufgegeben worden. Nicht allein die Menge soll als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden, sondern auch andere Risiken, z.B. die Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsformen oder Mischkonsum, sind in Erwägung zu ziehen. 40 Die Prüfung der Gesundheitsgefährdung soll daher an die Tathandlung anknüpfen. 41 Die Qualifikation entspricht jedoch grösstenteils dennoch dem alten Recht. 42 Einerseits muss nach wie vor eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen (20 36 FIOLKA, S. 1277; KELLER, S. 153. 37 FIOLKA , S. 1278. 38 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 38. 39 BGE 138 IV 100, E. 3.5. 40 FIOLKA, AJP 2011, S. 1278 f. 41 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 40. 42 KELLER, in ZStrR 130/2012, S. 154; BBl 2006 8612. 8 Personen) 43 vorliegen und andererseits stellt die Quantität und Qualität weiterhin ein wichtiges, wenn auch nicht mehr das allein ausschlaggebende Kriterium bei der Beurteilung der Gesund- heitsgefährdung vieler Menschen dar. 44 Somit behalten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte für die Menge des reinen Betäubungsmittelwirkstoffs weiterhin ihre Gültigkeit: 45 12 Gramm Heroin 46 18 Gramm Kokain 47 200 LSD-Trips 48 36 Gramm Amphetamine 49 Hingegen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Cannabis und Ecstasy kein schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angenommen werden. 50 Jedoch hat ein im Au- gust 2011 erstattetes Gutachten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schwe- ren Fall bei Ecstasy angenommen und dabei die Grenzwerte bei 160 Gramm MDMA (Ecstasy) oder 2'000 Tabletten festgelegt. 51 Weitere Betäubungsmittel wurden bzgl. des schweren Falles (noch) nicht vom Bundesgericht beurteilt. In den letzten Jahren wurden weitere Gutachten erstat- tet, die für bestimmte Betäubungsmittel Grenzwerte für einen schweren Fall errechnet haben: So soll der Grenzwert für GHB zwischen 600 und 740 Gramm liegen, 52 und bei GBL zwischen 496 und 612 Gramm bzw. zwischen 410 bis 542 Milliliter. 53 Das Obergericht des Kantons Aargau hielt jedoch in seinem Entscheid vom 28. Juni 2012 fest, dass bei GHB und GBL kein schwerer Fall möglich sei. 54 Ein weiteres Gutachten hat sodann den Grenzwert für Midazolam (Wirkstoff des Dormicums) bei 450 Milligramm festgesetzt. 55 Ob diese Grenzwerte vor dem Bundesgericht standhalten, wird sich erst noch zeigen müssen. Da der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel, auch nach Revision des BetmG seine Bedeutung nicht verloren hat, sind die sichergestellten Betäu- bungsmittel jeweils zwingend auch einer chemischen Analyse zu unterziehen. 56 Fehlen etwaige 43 BGE 108 IV 65 E. 2. 44 BGE vom 11. Juli 2013, 6B_595/2012, E.1.2.2; Keller, S. 154 f. 45 BGE 109 IV 143; BGE 113 IV 35. 46 BGE 120 IV 334, E. 2.a. 47 BGE 122 IV 360, E. 2.a. 48 BGE 121 IV 334, E. 3. 49 BGE 113 IV 32, E. 4.b. 50 BGE 117 IV 322 E. 2.; BGE 125 IV 90, E.3; ALBRECHT, Jusletter, N 10 und 11. 51 Stellungnahme der Sektion Forensische Chemie und Toxikologie der SRGM vom August 2011. 52 Gutachten des IRM der Universität Bern vom 20. Dezember 2004. 53 Gutachten des IRM der Universität Bern vom 17. Juli 2011. 54 Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2012, SST.2011.158, in: forumpoenale 01/2013, S. 27. 55 Gutachten des IRM des Kantonsspitals Aarau vom 20. März 2015. 56 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 41. 9 Betäubungsmittel oder konnten diese nicht sichergestellt werden, so können einerseits die Anga- ben der am Handel beteiligten Personen, anderseits die Verhältnisse auf dem lokalen Drogen- markt berücksichtigt werden. 57 Es darf davon ausgegangen werden, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, sofern es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt. 58 Der Reinheitsgrad beträgt üblicherweise bei Heroin 25 % und bei Kokain 33 %. 59 Der durch- schnittliche Reinheitsgrad für THC, Kokain, Heroin und Amphetamin lässt sich aber auch aus den jährlich im Internet publizierten Statistiken der SGRM entnehmen. 60 Es besteht nun aufgrund der neuen Formulierung die Möglichkeit, dass ein qualifizierter Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch dann vorliegen kann, wenn die Menge des Betäubungs- mittels unter der vom Bundesgericht festgelegten Grenzmengen liegt, sofern noch andere Risi- ken in Betracht kommen. 61 Es wird sich in der Praxis und Rechtsprechung noch zeigen müssen, welche Sachverhalte sich darunter subsumieren lassen. Die Strafbarkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, resp. die Gefährdung vieler Menschen, liegt nicht vor, wenn der Täter Betäubungsmittel nur einer einzigen Person abgibt, ohne dass er damit rechnen muss, dass die Betäubungsmittel weitergeben werden. 62 Muss der Täter jedoch davon ausgehen, dass die bspw. einem Händler abgegebenen Betäubungsmitteln an eine unbestimmte Anzahl von Menschen weitergeben werden, macht er sich wiederum gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar. Eine blosse Beschaffungshandlung fällt allerdings nicht unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da diese für sich genommen nicht geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Erst die Weitergabe kann die Gesundheitsgefahr vieler Menschen hervorrufen und die Strafbarkeit nach sich ziehen. 63 Die Weitergabehandlung gem. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verlangt zusätzlich eine konkrete Verbreitungsgefahr. Erforderlich ist eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das betref- fende Betäubungsmittel einem unbestimmten oder nicht zum Voraus bestimmbaren Kreis poten- zieller Konsumenten zugänglich gemacht wird. 64 Zur Bestimmung der tatsächlichen Menge, welcher unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fallen könnte, muss schliesslich jener Anteil, welcher selber konsumiert wurde resp. vom Täter beab- sichtigt wurde zu konsumieren, in Abzug gebracht werden. Bloss jene Menge fällt unter 57 MAURER OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 41; HANSJAKOB, SJZ S. 59. 58 BGE vom 13. Februar 2012, E. 3.5; HANSJAKOB, AJP S. 1478 f. 59 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 41. 60 besucht am 22. Juli 2015; Urteil des OG Zürich vom 23.Oktober 2014l, SB140238, E. 4.2.; BGE vom 19. April 2012, 6B_13/2012 E. 1.2. f., BGE vom 16. Februar 2010, 6B_1039/2009, E. 1.4. 61 FIOLKA, S. 1277 f. 62 BGE 120 IV 334, E. 2.b.aa. 63 FIOLKA, S. 1278; MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 42. 64 ALBRECHT, Jusletter N 24. 10 Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, die auch tatsächlich weitergegeben wurde oder zur Weitergabe be- absichtigt ist. 65 b) Bandenmässigkeit (lit. b) Bandenmässigkeit liegt vor, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. 66 Der Zusammen- schluss muss dabei ein Mindestmass an Organisationsstruktur aufweisen und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grad fest verbundenen und stabilen Team gesprochen wird. Diese Abgrenzungskriterien sind deshalb erforderlich, da der Drogenhandel typischerweise von mehreren gemeinsam betrieben wird, andernfalls praktisch sämtliche am Drogenhandel beteiligten Personen erfasst werden wür- den. 67 Die Bandenmässigkeit hat in jenen Fällen eine besondere Bedeutung, wo mit grösseren Mengen Betäubungsmitteln „gehandelt“ wird, die nicht unter den schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fallen (Cannabis und Ecstasy). 68 Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit ist somit unabhängig von der Gefährlichkeit einer Substanz und somit für sämtliche Betäubungsmittel anwendbar. 69 c) Gewerbsmässigkeit (lit. c) Vorausgesetzt wird in Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ein gewerbsmässiges Handeln, bei welchem zusätzlich ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Mit „Handeln“ sind alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den unbefugten Verkehr mit Betäubungsmittel zu ermöglichen oder zu fördern. 70 Gewerbsmässig bedeutet, wer berufsmässig handelt, d.h. wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die delikti- sche Tätigkeit verwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätig- keit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen 65 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 223. 66 ALBERECHT, Kommentar, Art. 19 N 241; ALBRECHT, Jusletter, N 23. 67 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 45. 68 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 45; BGE 117 IV 322, E. 2., BGE 125 IV 90, E. 3. 69 FIOLKA, AJP 5/1999, S. 624. 70 ALBRECHT, Kommentar, Art. 19 N 250. 11 kann. Der Täter muss dadurch Einkünfte erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. 71 Als Beurteilungskriterien können die Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwick- lung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen herangezogen werden. Hierfür wesentlich ist, dass die Tat be- reits mehrfach begangen wurde. 72 Zusätzlich wird ein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn verlangt. Ein grosser Umsatz liegt bei CHF 100'000.00 oder mehr vor. 73 Ein erheblicher Gewinn liegt vor, wenn CHF 10'000.00 erreicht wurden. 74 Der geforderte Umsatz und Gewinn muss effektiv erzielt worden sein. Die Absicht einen grossen Umsatz oder Gewinn zu erzielen, genügt demnach nicht. Auch ist die Qualifikation nicht erfüllt, solange der geschuldete Kaufpreis für das verkaufte Betäubungsmittel nicht bezahlt worden ist. 75 Hingegen ist der Zeitraum, über den sich dabei die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckt, für die Beurteilung der Umsatzgrösse oder des Gewinns unerheblich. 76 Auch die verkaufte Menge ist dabei (theoretisch betrachtet) nicht relevant. 77 d) Zugänglichmachen bei Ausbildungsstätten (lit. d) Die hier verlangte Gewerbsmässigkeit muss nicht i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG qualifiziert sein, d.h. es wird weder ein grosser Umsatz noch ein erheblicher Gewinn vorausgesetzt. Es ge- nügt ein berufsmässiges Handeln. 78 Ferner muss die Widerhandlung (anbieten, abgeben oder auf andere Weise zugänglich machen) in Ausbildungsstätten für vorwiegend Jugendliche (minder- jährige Schüler) oder in ihrer unmittelbaren Umgebung vorgenommen werden. Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen fallen nicht darunter. 79 Dieser Tatbestand kann somit in je- nen Fällen von praktischer Bedeutung sein, wenn kein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erzielt wird und sich die Widerhandlung auf Betäubungsmittel bezieht, die nicht nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in ernsthafter und naheliegender Weise gefährden (z.B. bei Cannabis). 80 71 ALBERECHT, Kommentar, Art. 19 N 249. 72 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 187. 73 BGE 129 IV 191, E. 3.1. 74 BGE 129 IV 253, E. 2.2. 75 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 48; FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 193. 76 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 190. 77 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19 N 192. 78 MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N 51. 79 BBl 2006 S. 8612; MAURER, OFK-StGB, BetmG Art. 19 N. 50. 80 FIOLKA, S. 1279. 12 II. Art. 19a BetmG – Eigenkonsum und Widerhandlung zum Eigenkonsum Der Konsum von Betäubungsmitteln und Handlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG, welche bloss zum Eigenkonsum erfolgen, werden nach Art. 19a BetmG privilegiert. Aber nicht nur Handlun- gen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG werden durch Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfasst, sondern auch jene Handlungen i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. 81 Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Unterschei- dung zwischen Beschaffungs- und Weitergabehandlungen für die Abgrenzung des Art. 19a BetmG gegenüber Art. 19 BetmG. 82 So sind Beschaffungshandlungen, die dem Eigen- konsum dienen, bloss nach Art. 19a BetmG strafbar. Beschaffungshandlungen, die zum Drogen- konsum Dritter führen, fallen nicht unter die Privilegierung von Art. 19a BetmG und sind des- halb nach Art. 19 BetmG strafbar. 83 III. Quintessenz Der Nachweis einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG ist grundsätzlich kaum problematisch. Praktisch jeder Kontakt mit Betäubungsmittel, welcher eine Verhaltensweise nach Art. 19 Abs. 1 BetmG darstellt, wird unter Strafe gestellt. Die Abgrenzung, ob eine strafba- re Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 BetmG vorliegt oder ob bloss eine Handlung in Zusammenhang mit dem Eigenkonsum gem. Art. 19a BetmG vorliegt, ist massgebend für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Schwierigkeiten bietet somit die in Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG formulierte Handlung gegenüber Art. 19a Ziff. 1 BetmG abzugrenzen, sofern die Beweislage einer Weitergabe dürftig ist. Jede Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG „verkümmert“ schliesslich zu einer Privilegierung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, falls diese lediglich dem Eigenkonsum dient resp. bloss der Eigenkonsum nachweisbar ist. Die rechtlichen Konsequenzen sind massiv. Einerseits kommt der Täter in den Genuss einer geringen Strafe (Busse anstatt Geldstrafe oder Freiheitstrafe) und andererseits scheiden gewisse Zwangs- massnahmen (z.B. aktive Telefonüberwachung) bereits aus oder die angeordneten und beabsich- tigten Massnahmen sind aus der Optik der Verhältnismässigkeit auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Der Täter wird versuchen – wenn immer es möglich ist und sofern er sich dieser Abgrenzungssituation bewusst ist – Eigenkonsum geltend zu machen. Diese Abgrenzung zwi- schen blosser Beschaffungshandlung oder Bezug zu einer Weitergabehandlung ist deshalb von zentraler Bedeutung bei der Verfolgung des Betäubungsmittelhandels auf Konsumentenebene. Es muss alles daran gesetzt werden, über welche (Zwangs-)Massnahmen auch immer, genau 81 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19a N 2. 82 ALBRECHT, Jusletter, N 23, Fussnote 46; BGE 118 IV 200, E. 3. 83 FINGERHUTH/TSCHURR, Art. 19a N 3. 13 diesen Nachweis zu erbringen, dass die Widerhandlung nicht (bloss) dem Eigenkonsum diente oder zumindest Indizien vorzuweisen, um immerhin einen Verdacht erwachen lassen zu können, dass auch eine Weitergabehandlung in Betracht kommen könnte. Oftmals kann nicht schon zu Beginn festgestellt werden, welche mögliche Handlung der Täter tatsächlich verfolgen wollte. Es ist durchaus möglich, dass ein erster Verdacht einer Weitergabehandlung zu einer Untersu- chungseröffnung führte und nach angeordneten und durchgeführten Zwangsmassnahmen sich der Verdacht nicht verdichtete und sich sogar entkräftete. Auch der umgekehrte Fall ist vorstell- bar, aber mit Blick auf das Legalitätsprinzip schon etwas heikler. Gelangt man zum Schluss, dass der Täter, welcher offensichtlich mit Betäubungsmittel zu tun hat, sich bloss wegen Beschaf- fungshandlungen zum Eigenkonsum zu verantworten hat, wird oftmals vorerst keine weitere Beweiserhebung vorgenommen. Diese wichtige Abgrenzung, welche Richtung das Strafverfahren einschlagen soll, ist besonders sorgfältig vorzunehmen, wobei bereits zu Beginn der Strafuntersuchung, bei der Begründung des Tatverdachts i.S.v. Art. 309 StPO, diese Abwägung getroffen werden muss. IV. Der Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) Der Blick auf das Ende einer Untersuchung, auf die mögliche Abschlussart (Anklage), ist bereits zu Beginn einer Strafuntersuchung vorzunehmen. Nebst der Eruierung der in Frage kommenden Strafbestimmungen ist die Abschlussart ebenso wichtig, wie entscheidend für die Durchführung der Untersuchungen. Schliesslich kann eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn einer bestimmten Person ein genau umschriebener Sachverhalt zur Anklage erhoben wird. Die Anklage bildet somit den Abschluss einer Strafuntersuchung resp. des Vorverfahrens. Die Er- gebnisse aus der Untersuchung, die belastenden als auch entlastenden Beweise und Indizien, müssen zusammengefasst werden können und dann daraus die richtigen Schlüsse gezogen wer- den (rechtliche Subsumtion). Die betroffene Person (Täter) muss zudem aus der Anklageformu- lierung schliessen können, was ihr genau vorgeworfen wird, so dass für diese eine Verteidigung möglich ist. Auch wird mit dem Anklagesachverhalt festgelegt, welche Tathandlung genau ge- richtlich beurteilt werden soll. Es dürfen nur jene Lebensvorgänge beurteilt werden, welche in der Anklage umschrieben werden. Der Anklagegrundsatz beinhaltet somit die Rollentrennung zwischen der untersuchenden und beurteilenden Behörde, die Informationsfunktion, woraus die notwendige Umgrenzung fliesst. Aus der Rollentrennung und der Informationsfunktion fliesst sodann das Immutabilitätsprinzip. 84 84 vgl. zum Ganzen NIGGLI/HEIMGARTNER, in: BSK StPO Art. 9 N 17 ff. 14 Der eigentliche Inhalt, welcher die Anklageschrift aufweisen muss, wird in Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO definiert. Demnach sind möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführun- gen sowie die nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Anga- be der anwendbaren Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen. 85 Von zentraler Bedeutung ist die eindeutige Zuordnung einer umschriebenen Tathandlung, einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 oder Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 86 Aus dem Sach- verhalt muss erkennbar sein, weshalb es sich nicht bloss um eine Beschaffungshandlung für den Eigenkonsum handelt, sondern dass es sich gerade um eine Weitergabehandlung handelt. Auch sind die möglichen, erfüllten Abgrenzungskriterien zwischen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG klar zu umschreiben. Nebst einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 19 BetmG, müssen aber noch weitere Umstände i.S.v. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geklärt werden. Der mögliche, einem Täter zur Last gelegte Sachverhalt (strafbare Handlung) muss schliesslich in einen zeitlichen und örtli- chen Kontext überführt werden. Es nützt nichts, wenn zwar eine Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz vorliegt, diese jedoch nicht weiter eingeordnet werden kann. Somit müssen aus den Ergebnissen der Untersuchungshandlungen ein Delikt sowie die Tatzeit und der Tatort ermittelt worden sein. Diese Angaben dienen schliesslich nicht nur der Erfüllung des Anklage- grundsatzes, sondern der Einhaltung weiterer strafprozessrechtlicher Vorschriften. Der ermittelte Deliktsort ist des Weiteren für die örtliche Zuständigkeit i.S.v. Art. 31 StPO und die Tatzeit zur Beurteilung einer möglichen Verjährung (Art. 97 f. StGB) aber auch der anzuwendenden Geset- zesbestimmungen (lex mitior, Art 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB) massgebend. Letztend- lich dienen diese örtlichen und zeitlichen Angaben auch dem Verbot der doppelten Strafverfol- gung i.S.v. Art. 11 StPO. Somit müssen die zu durchführenden Untersuchungshandlungen, nebst der eigentlichen ermittel- baren strafrechtlich relevanten Handlung, auch die durch den Anklagegrundsatz geprägten weite- ren Kriterien abdecken und die notwendigen Beweise liefern können. B. Die Durchführung einer Strafuntersuchung Zunächst wird eine Verhaltensweise einer Person vorausgesetzt, die einer in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlung entsprechen könnte. Eine solche einzelne Handlung lässt sich z.B. beweisen, wenn eine Person mit Kokain angetroffen wird. Objektiv betrachtet, könnte es 85 vgl. dazu ausführlich Kap. C. 86 siehe oben Kap. A.II. f. 15 sich bei diesem Kurzsachverhalt um Besitz von Kokain i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG han- deln. Doch dieser Beweis einer Einzelhandlung genügt nicht und befriedigt die Strafverfolger kaum. Es geht nicht bloss darum Bagatellfälle zu verfolgen, sondern die Strafverfolgung will tiefer in die Drogenszene eindringen. Die ganze strafrechtliche Verantwortung einer Person soll aufgedeckt werden können, wofür diese dann zu sanktionieren ist. Aber bevor weiter ermittelt und untersucht werden kann, sind folgende Fragen zu beantworten: Weshalb wissen wir, dass es sich tatsächlich um Kokain handelt? Warum gehen wir von Besitz aus? Ist es nicht eine Hand- lung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG oder könnte sogar eine qualifizierter Fall vorliegen? Alles be- rechtigte und notwendige Fragen. Der vorliegende Sachverhalt liefert keine weiteren Anhalts- punkte, um diese Fragen zu klären. Und dennoch befinden wir uns in einer komfortablen Aus- gangslage. Ein wichtiges Beweismittel, ein Betäubungsmittel (Kokain), konnte bei einer Person sichergestellt werden. Ein solcher direkter Hinweis (Beweis), der vorerst auf einen mehr oder weniger konkreten Sachverhalt hinweisen kann, liegt nicht immer vor. Anders verhält es sich z.B. bei einer SMS-Nachricht (auf einem sichergestellten Mobiltelefon), die wie folgt lauten könnte: „Hast du mir ein paar Turnschuhe für 100?“ Handelt es sich um ei- nen Kollegen aus dem Sportverein? Geht es tatsächlich um Turnschuhe? Weshalb soll hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen? Weshalb gibt es hier einen Bezug zu einem Betäu- bungsmitteldelikt? Zugegebenermassen dürfen diese beiden Handlungen nicht ohne Kontext betrachtet werden. Für die weitere Beurteilung und Interpretation müssen zunächst die Umstände bekannt sein. Wie ist man überhaupt auf diese Feststellung (SMS) gestossen? Welche weiteren Abklärungen sind notwendig, um diese Handlungen zu verstehen? Werden die vorgenannten Beispiele als Tatverdacht zu einem Betäubungsmitteldelikt verstan- den, müssen wir wissen, wie dieser Verdacht zustande kam. Was für Handlungen sind vorausge- gangen, dass man auf diese Person, die Kokain auf sich trägt, gestossen ist. Wie kommt die Poli- zei in Besitz eines Mobiltelefons und weshalb darf sie die darin abgespeicherte Nachricht lesen. Alles zwingende Fragen, die vorgängig geklärt werden müssen, um hier von einem verwertbaren (hinreichenden) Tatverdacht ausgehen zu können. Um schliesslich dann diese Handlungen (Per- son mit Kokain und Nachricht: „Turnschuhe für 100“) verstehen zu können, müssen Beweise im Rahmen einer Strafuntersuchung erhoben werden. Wie kann nun eine Strafuntersuchung durchgeführt werden? Es benötigt zunächst einen Tatver- dacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Tatverdacht muss gem. Art. 309 StPO hin- reichend sein. 87 Hier interessiert der Nachweis einer Weitergabehandlung. Die blosse Beschaf- 87 siehe unten Kap. I.1. 16 fungshandlung i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist hier nur von untergeordneter Bedeutung, wes- halb auf diese Handlungen nur am Rande eingegangen wird. Es gilt vorab zu definieren, was das verfolgte Ziel mit der Einleitung einer Untersuchung sein soll, welche Strategie dahinter steht. Soll die Strafuntersuchung Delikte in der Vergangenheit aufdecken, d.h. bereits erfolgte und abgeschlossene (Geschäfts-)Tätigkeiten oder sollen erst zu erwartende künftige Delikte verfolgt werden, mögliche geplante Weitergabehandlungen (Dro- gen-Verkäufe)? 88 Welche Strategie verfolgt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob der Täter bereits weiss, dass gegen ihn ein Tatverdacht bzgl. eines Betäu- bungsmitteldelikts besteht. Das ist vorallem dann der Fall, wenn der Täter bereits mit der Polizei in Kontakt stand. Z.B. wenn eine Person, die Betäubungsmittel auf sich trägt, zufällig von der Polizei angehalten wird und das mitgeführte Betäubungsmittel anschliessend entdeckt und si- chergestellt werden konnte. In solchen Fällen ist ein Handeln der Strafverfolgungsbehörden er- forderlich, d.h. es erfolgt eine Festnahme und der Täter befindet sich mitten in der gegen ihn bekanntermassen hängigen Strafuntersuchung. Besteht der Tatverdacht aus anderen Hinweisen (von Dritten oder aus eigenen Erkenntnissen aus anderen Verfahren), ohne dass es dem Täter bewusst ist, können möglicherweise auch die künf- tigen deliktischen Tätigkeiten verfolgt werden. Bei grösseren Fällen (mehrere involvierte Perso- nen, Aufgabenteilung unter den beteiligten Personen, Erwartung grösserer Mengen Konfiskate etc.) konzentriert sich die Untersuchung auf die Aufklärung von künftigen Delikten, welche vor- gängig zu überwachen sind und ein Zugriff erst später, wenn auch entsprechende belastende Be- weise (z.B. Betäubungsmittel) sichergestellt werden können, vorgenommen wird. Solche Verfah- ren sind aufwändig und erfordern den Einsatz von besonderen Untersuchungsmitteln, z.B. ver- deckte Ermittlung. 89 Diese Arbeit fokussiert sich aufgrund des vorgegebenen, inhaltlichen Rah- mens auf die Aufklärung von bereits begangenen Delikten sowie auf die deliktische Tätigkeit von Einzeltäter. Anhand dieser Strafverfahren werden die beweisrechtlichen Schwierigkeiten erläutert. I. Eröffnung einer Strafuntersuchung (Kenntnis einer strafbaren Handlung) 1. Der Tatverdacht als Basis einer Strafuntersuchung Gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- 88 HANSJAKOB, in: ESTERMANN, S. 116. 89 HANSJAKOB, in: ESTERMANN, S. 116. 17 nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Voraussetzung für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist einerseits die Kenntnis einer strafbaren Handlung und andererseits wird ein hinreichender Tatverdacht verlangt. Normalerweise wird die Staatsanwaltschaft durch die Polizei informiert, dass eine strafbare Handlung vorliegen könnte. 90 Aber auch die Staatsanwaltschaft kann aufgrund ihrer Feststellungen, meistens aus einer anderen eröffneten Strafuntersuchung, Erkenntnisse gewinnen, woraus sich eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigt. Im Gegensatz zu anderen Strafverfahren, wo ein Verdacht vorwiegend durch die Anzeige von Pri- vatpersonen entsteht, muss im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorwiegend von Amtes wegen ermittelt werden. 91 Bei der Feststellung einer möglichen strafbaren Handlung gilt es zu entscheiden, wie das Verfah- ren weiter geführt werden kann. Der Staatsanwaltschaft stehen drei Möglichkeiten offen. Sie kann eine Eröffnung des Untersuchungsverfahrens verfügen, kann die Akten der Polizei für er- gänzende Ermittlungen überweisen oder sie kann auf eine Strafuntersuchung verzichten, wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 StPO oder ein Strafbefehl gestützt auf Art. 352 StPO erlassen kann. 92 Besonders auf die erste mögliche Vorgehensweise wird nach- folgend eingegangen. Hierfür wird nach dem Gesetzeswortlaut ein hinreichender Tatverdacht vorausgesetzt. Ein Tatverdacht ist grundsätzlich eine auf Beweisen oder blossen Indizien beruhende Möglich- keit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat. 93 Der geforderte Tatver- dacht soll hinreichend sein, d.h. die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrecht- liche Aburteilung des Täters spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plau- sible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. 94 Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen dringenden Tatverdacht, welcher beispielsweise bei der Anordnung von Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO erforderlich ist. Ein "mittlerer Verdacht" soll dabei genügen, also erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. 95 Es muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters sprechen. Dieser konkrete Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO soll vom An- fangsverdacht, welcher Voraussetzung für die Aufnahme der Strafverfolgung (Art. 299 Abs. 2, Art. 300 StPO) ist, abgegrenzt werden. Liegt eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurtei- 90 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 11; SCHMID, N 1228. 91 HELLEBRAND, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 14 N 50. 92 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 12. 93 OMLIN in BSK StPO, Art. 309 N 22. 94 LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 25. 95 SCHMID, N. 1228. 18 lung der beschuldigten Person vor, wird von einem Anfangsverdacht gesprochen. Bereits aber vage tatsächliche Anhaltspunkte lösen die Strafverfolgungspflicht aus. 96 Ein blosser Anfangs- verdacht ist für die Strafverfolgungsbehörden wegweisend in Bezug auf die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens. Ein Strafverfahren kann nur dann eingeleitet werden, wenn auch ein Anfangsverdacht gegeben ist. 97 Und im umgekehrten Fall, wenn ein Tatverdacht gege- ben ist, muss ein Strafverfahren eingeleitet werden. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Verfolgungszwang i.S.v. Art. 7 StPO. Hier wird nebst bekannt gewordenen Straftaten auch aus- drücklich auf den Anfangsverdacht hingewiesen. Die Strafbehörden werden also durch Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet, ein Strafverfahren durchzuführen, sofern ein genügender Anfangsver- dacht besteht. 98 Dieser Anfangsverdacht gilt es, vorwiegend durch polizeiliche Ermittlungshand- lung, zu verdichten, um schliesslich zu einem hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 309 StPO gelangen zu können. Bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung i.S.v. Art. 309 steht das Strafverfahren noch am An- fang, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen an den verlangten Tatverdacht allerdings nicht allzu hoch sein dürfen. 99 Schliesslich geht es darum, die durch die StPO gesteckten Rah- men materielle Wahrheit zu erforschen, weshalb nach dem Prinzip "in dubio pro duriore" vorzu- gehen ist und im Zweifel für die Untersuchung zu entscheiden ist. 100 Was aber nicht möglich ist, ist die Einleitung eines Strafverfahrens ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, eine sog. Fishing Expedition. 101 Zwischen dem Anfangsverdacht und dem hinreichenden Verdacht gibt es keine starre Grenze, der Übergang von einem Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht ist fliessend und überlappend. Da das Betäubungsmittelstrafrecht praktisch jeden Kontakt mit Betäubungsmittel unter Strafe stellt, ist die Begründung eines Verdachts i.S.v. Art. 309 StPO selten mit Schwierigkeiten ver- bunden. Schwierigkeiten bieten dann die weiteren Untersuchungshandlungen, um die ganze vom Täter ausgehende strafrechtliche Verantwortlichkeit aufzudecken, also den Tatverdacht weiter auszudehnen und schliesslich den ursprünglich bestehenden Tatverdacht zu verdichten. Wichtig und entscheidend für die Begründung des Tatverdachts i.S.v. Art. 309 StPO ist dabei, dass das Zustandekommen des Tatverdachts dokumentiert wird und nachvollziehbar ist. Denn auf diesem einmal erhobenen Tatverdacht wird schliesslich das ganze Strafverfahren aufgebaut. Die Staats- 96 LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 26. 97 WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, Art. 7 N 5. 98 CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, in BSK StPO, Art. 7 N 1. 99 OMLIN in BSK StPO, Art. 309 N 26. 100 EICKER, S. 231. 101 vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts vom 21. April 2011, SK.2010.13, E. 2.4, S. 16. 19 anwaltschaft muss einerseits anhand des vorliegenden Tatverdachts entscheiden können, ob eine Untersuchung eröffnet wird oder ob noch weitere (polizeiliche) Ermittlungshandlungen notwen- dig sind. Andererseits übernimmt die Staatsanwaltschaft ab Eröffnung der Untersuchung die Verfahrensleitung, was wiederum bedeutet, dass sie für die folgenden Untersuchungshandlungen zuständig und verantwortlich ist. Bei prozessual rechtlichen Mängeln, nicht nur in Bezug auf den Tatverdacht, wird sie auch die Konsequenzen tragen müssen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zunächst zu prüfen, ob die von der Polizei erhobenen Feststellungen von Gesetzes wegen stand- halten. Deshalb ist eine lückenlose, nachvollziehbare Berichterstattung seitens der Polizei ent- scheidend. Bei Unklarheiten sollten die Ermittlungsergebnisse, gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO, der Polizei zur Substantiierung und Durchführung von allfälligen ergänzenden Ermittlun- gen zurückgegeben werden. 2. Entstehung und Begründung eines Tatverdachts Die Besonderheit oder die Schwierigkeit bezüglich der Aufklärung von Betäubungsmitteldelik- ten liegt darin, dass es grundsätzlich keine eigentlichen Opfer gibt, wie das beispielsweise bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder gegen das Vermögen (Art. 137 ff. StGB) typischerweise der Fall ist. 102 Die Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb besonders aktiv sein. Man spricht dabei von sog. „Holkriminalität“ (Kontrollkriminalität), 103 d.h. es kommt (meist) nur zu Anzeigen, wenn die Strafverfolgungsbehörden aktiv wurden. 104 Des Weiteren kommen durch die weitumfassende Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte sämtliche involvierte Personen als Täter in Frage. Auch sind diese Personen voneinander abhängig und stehen in einem engen Verhältnis zueinander, so z.B. der Lieferant zum Dealer und dieser wiede- rum zum (End-)Abnehmer. Deshalb sind die mit Betäubungsmitteln in Kontakt getretenen Per- sonen (Täter) kaum an einer staatlichen Strafverfolgung interessiert und deswegen kaum anzei- gewillig. Bei einem allfälligen Gang zur Polizei zwecks Erstattung einer Strafanzeige laufen die- se in Gefahr, in die Fänge der Justiz zu geraten und müssen jederzeit auch mit einer entsprechen- den Bestrafung rechnen. Aber auch die prozessual rechtliche Stellung dieser Personen als Beschuldigte (Art. 111 ff. StPO) oder Auskunftsperson (Art. 178 lit. d bis f StPO) und das gestützt auf Art. 113 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 180 Abs. 1 StPO ausfliessende Aussage- und Mit- 102 WALDER/HANSJAKOB, S. 24. 103 Statisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2013 (Ausgabejahr 2014) Kap. 19, Kriminalität und Strafrecht, S. 275 104 HELLEBRAND, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 14 N. 50 ff. 20 wirkungsverweigerungsrecht erschwert die Beweisführung und die Begründung eines Tatver- dachts. Auf Anzeigen von Direktbetroffenen kann deshalb nicht gehofft werden. Es bleibt den Strafverfolgungsbehörden oftmals nichts anderes übrig, als von Amtes wegen die für den Tat- verdacht notwendigen Hinweise und Indizien erhältlich zu machen. 105 Die polizeiliche Ermitt- lungsarbeit ist deshalb besonders wichtig. Auch eigene, von der Staatsanwaltschaft gemachten Feststellungen, und jene Feststellungen ausserkantonaler Strafbehörden liefern weitere Hinweise bzgl. eines Betäubungsmitteldelikts. Ob die Feststellungen von der Polizei, der Staatsanwalt- schaft oder von Dritten (z.B. Verwaltungsbehörde) gemacht wurden, hat schlussendlich eine untergeordnete Bedeutung. 3. Hinweise zur Begründung eines Tatverdachts Es stellt sich nun die Frage, welche Hinweise dem gesetzlichen Anspruch genügen, um einen Tatverdacht i.S.v. Art. 309 StPO zu begründen. Es muss dabei zwischen direkten (konkreten) und indirekten (interpretierbaren) Feststellungen (hier gleichbedeutend mit den Begriffen Hin- weise oder Beweise) unterschieden werden. Diese beiden Kategorien können bezüglich ihrer Entstehungsart weiter unterteilt werden. Ein Tatverdacht kann durch gezielte Ermittlungsarbeiten oder durch zufällig entdeckte Hinweise (z.B. Zufallsfunde anlässlich einer Verkehrskontrolle) entstehen. Entscheidet ist nicht, auf wel- che Art und Weise der Tatverdacht zustande kam, einzig massgebend ist, dass die Entstehung des Tatverdachts rechtmässig und nachvollziehbar ist. Dank der in Art. 19 BetmG statuierten weitumfassenden Strafbarkeit, kann bereits ein hinreichender Tatverdacht begründet werden, sobald eine Person gestützt auf die gemachten Feststellungen zu einem Betäubungsmittel in Ver- bindung gesetzt werden kann. Für die Erhebung von Zwangsmassnahmen ist entscheidet, ob sich die allfällige Widerhandlung auf ein Vergehen oder Verbrechen nach Art. 19 BetmG oder ledig- lich auf eine Übertretung i.S.v. Art. 19a BetmG bezieht. Ist Letzteres der Fall, dann ist im Rah- men der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) zu entscheiden, wie weiter fort- zufahren ist und welche Zwangsmassnahm (z.B. Durchsuchungen) zu ergreifen sind. Gewisse Zwangsmassnahmen sind ausgeschlossen, so zum Beispiel Untersuchungshaft (Art. 220 ff. StPO) und die rückwirkende und aktive Telefonüberwachung (Art. 269 ff. StPO). Massnahmen sind dann zwingend notwendig, wenn der ursprünglich bestehende Verdacht wegen einer „Ei- genkonsumhandlung“ nicht überzeugt, d.h. wenn vordergründig nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Widerhandlung i.S.v. Art. 19 BetmG in Betracht kommen kann. Insbesondere bei 105 NESTLER, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 11 N 380 ff. 21 Fällen, wo eine Person mit Betäubungsmittel aufgegriffen wird, die nach eigenen Angaben zwar für den Eigenkonsum gedacht wären, jedoch rein objektiv betrachtet die mitgeführte Menge den gewöhnlichen Eigenkonsum übersteigen könnte, kann ein Verdacht auf eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begründet werden. Trägt z.B. eine Person 5 Portionen zu je 1 Gramm Kokain auf sich und erklärt dabei, sie konsumiere wöchentlich 0.5 bis 1 Gramm, dann stellt sich die Frage, weshalb sie insgesamt eine Menge auf sich trägt, die sie ein bis zwei Monate versor- gen könnte und zu mehreren – für den Verkauf geeigneten – Portionen abgepackt ist. Eine mög- liche, nicht selten vorkommende Antwort ist, dass sie diese soeben für sich erworben habe. In diesem Fall ist es aber vorstellbar, dass diese Person beabsichtigt, das mitsichgeführte Betäu- bungsmittel anderen Leuten abzugeben und sich dadurch wegen einer Weitergabehandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar macht. Die Anforderungen an den für die Verfahrenseröff- nung erforderlichen Tatverdacht können, aufgrund dieser am Anfang einer Strafuntersuchung stehenden, beweismässig schwierigen Abgrenzung zwischen Art. 19 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, nicht allzu hoch sein. Erst die weiteren Untersuchungshandlungen können Aufschluss geben, von welchem Delikt (Art. 19 BetmG oder Art. 19a Ziff. 1 BetmG) weiter ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte wird, aufgrund der gegen ihn erhobenen Verdächtigung und des Rechts auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung, häufig nicht von sich aus ein Geständnis ablegen, dass er die Betäubungsmittel weiter geben wollte. Bei dieser Ausgangslage kommen sämtliche Möglichkeiten in Betracht, weshalb weitere Beweismittel zu erheben und Zwangsmas- snahmen anzuordnen sind. Schliesslich tragen mögliche weitergehende Massnahmen, z.B. eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten, dem in Art. 6 StPO stipulierten Untersu- chungsgrundsatz Rechnung. Dabei hat die Strafbehörden mit gleicher Sorgfalt die belastenden und entlastenden Umstände zu untersuchen. Doch nach der Anordnung einzelner Zwangsmass- nahmen (z.B. Hausdurchsuchung) müssen weitere Hinweise hervorgebracht werden können, um den Tatverdacht bezüglich einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG aufrecht zu erhal- ten. Schliesslich steigen im Laufe des Verfahrens die an den Tatverdacht gesetzten Anforderun- gen an. Natürlich können nicht in jedem Fall immer Zwangsmassnahmen ergriffen werden, an- sonsten sich die Strafverfolgungsbehörden nur noch mit solchen, doch eher Bagatellfällen, aus- einandersetzen müssten. Die gesamten Umstände (gemachten Feststellungen), aber auch die vor- handenen Ressourcen und Kapazitäten der Polizei und Staatsanwaltschaft entscheiden oftmals wie ein solcher Fall schliesslich weitergeführt wird. Wie ein i.S.v. Art. 309 StPO hinreichender Tatverdacht schliesslich begründet werden will, liegt schliesslich in einem gewissen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. 22 a) Direkte und indirekte Hinweise Direkte oder konkrete Hinweise sind Feststellungen, die auf eine strafbare Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG schliessen lassen können. Darunter fallen beispielsweise das Geständnis einer beschuldigten Person, belastende Aussagen von Abnehmer, Wahrnehmungen durch die Polizei (z.B. Übergabe der Droge im öffentlichen Raum), Sichtung einer Hanfindooranlage durch die Polizei bei einer Tatbestandsaufnahme eines Einbruchsdiebstahls oder Feststellungen von Ver- waltungsbehörden (z.B. „Sicherstellung“ von Betäubungsmittel im Rahmen der Inventaraufnah- me durch das Konkursamt). 106 Ein solcher direkter oder konkreter Hinweis, kann bereits einen hinreichenden Tatverdacht begründen, ohne dass noch weitere Ermittlungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Schwieriger ist ein Tatverdacht zu begründen, wenn bloss indirekte Hinweise vorliegen, die nicht eindeutig sind und ebenso auch einem legalen Zweck dienen könnten. Die Interpretation lässt zwar auf ein mögliches Betäubungsmitteldelikt schliessen, es besteht aber keine Gewissheit, dass diese zu einer strafrechtlichen Aburteilung des Täters führen kann. Solche Feststellungen, einzeln betrachtet und ohne weiteren Bezug, genügen für die Untersuchungseröffnung kaum. Ein hinreichender Tatverdacht kann deshalb noch nicht begründet werden. Darunter fallen beispiels- weise überdurchschnittlich hohe Stromrechnungen in einer Wohnung, im Vergleich zu gleich- wertigen Wohnungen derselben Liegenschaft oder in Relation zu dessen Grösse. Hohe über- durchschnittliche Stromrechnungen einer Wohnung können mit einer betriebenen Hanfindooran- lage in Zusammenhang stehen. Die notwendigen elektrischen Installationen einer Indooranlage (Beleuchtung, Lüftungen, Bewässerungssysteme) können einen höheren Stromverbrauch verur- sachen, 107 werden aber heute, dank der fortschrittlichen Technik, auch nicht mehr derart hoch ausfallen. Ein solcher (noch) zu vager Tatverdacht kann aber mit gezielten Ermittlungen weiter verdichtet werden. U.U. können vor Ort mögliche Geruchsemissionen festgestellt werden, die Dank der notwendigen Lüftungsinstallationen durchaus ausserhalb der fraglichen Liegenschaft wahrzunehmen sind, 108 oder es können sogar bauliche Massnahmen an der Gebäudehülle aus- gemacht werden (nachträglich angebrachte Lüftungsöffnungen, Filter etc.). Auch können die in der Nachbarschaft wohnhaften Personen Aussagen über verdächtigte Wahrnehmungen machen (mehrere ein- und ausgehende Personen, Materialtransporte, geliefertes „Growmaterial“, Pflan- zen etc.), wobei hier besondere Vorsicht geboten ist, da zu Beginn oftmals nicht bekannt ist, wer 106 HELLEBRAND, in: Handbuch Betäubungsmittelstrafrecht, § 14 N 99. 107 vgl. Stromkostenrechner besucht am 30. Juli 2015. 108 Versteckspiel mit Hanf-Indooranlagen, Polizeiaktionen wegen weicher Drogen, von HAEFELI REBEKKA, in: Neue Zürcher Zeitung, vom 25. März 2015, auf besucht am 27. Juli 2015. 23 beim Betrieb einer möglichen Hanfindooranlage beteiligt sein könnte. Zusammen mit diesen weiteren Feststellungen kann ein möglicher Tatverdacht begründet werden. Wichtig dabei ist, sämtliche in Frage kommenden Hinweise zu sammeln und diese dann in einer Gesamtbetrach- tung zu würdigen. Getätigte Warenbestellungen bei einem "Growshop" können ebenfalls auf eine Hanfindooranla- ge schliessen, wenn es sich dabei z.B. um entsprechende Einrichtungsgestände sog. „Growmate- rial“ handelt. Aber nicht nur der Besteller, sondern auch der Verkäufer (des Growshops) kann in Verdacht geraten, u.U. einen entscheidenden Beitrag für den Betrieb einer Hanfindooranlage, i.S. einer Gehilfenschaftsleistung, erbracht zu haben. Doch einschlägiges „Growmaterial“ lässt sich auch für andere rechtmässige Verwendungszwecke verwenden (bzw. Anzucht von Tomaten oder Chilischoten), wofür auf diversen Onlineshops auch geworben wird. 109 Werden die Websites dieser Onlineshops von Näherem betrachtet, wird rasch klar, wozu sie ihre Produkte (tatsächlich) zum Verkauf anbieten wollen. 110 Das blosse Angebot einschlägiger Literatur (Aufzucht von Hanfpflanzen) sowie von Gerätschaften die auch im Hanfanbau benötigt werden, lässt aber noch nicht auf einen hinreichenden Verdacht schliessen. Es müssten zunächst gewisse Kunden (Käu- fer) ermittelt werden können und anhand den Bestellungsvorgängen und Beratungstätigkeiten der angestellten Personen dieser "Growshops" könnten dann Ansätze für weitere Ermittlungen liefern. Feststellungen von polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlung- oder Untersuchungs- handlungen, welche ebenfalls weitergehende Ermittlungsarbeiten erforderlich machen sind z.B. sichergestellte Mobiltelefon-Nachrichten („Hast du ein paar Turnschuhe für 100.“) und abge- speicherte Fotos von Drogen und Drogenherstellungsstätten (insbesondere Hanfindooranlagen). Solche vage Anhaltspunkte müssen ebenfalls auf polizeilicher Ebene weiter verfolgt werden. U.U. ist es unentbehrlich, sofern keine weiteren Ermittlungsansätze vorliegen, die betreffende Person direkt anzugehen, d.h. polizeilich zu befragen, in der Hoffnung, die Aussagen des Be- schuldigten könnten weitere Hinweise hervorbringen, welche einen Tatverdacht begründen las- sen. b) Zufallsfund Aufgrund der fehlenden Opfer und Anzeigefreudigkeit der bei Betäubungsmitteldelikten invol- vierten Personen, kommt dem Komponenten Zufall eine besondere Bedeutung zu, wobei bei 109 Internet Suche über Google.ch: Stichwort „Growshop“. 110 z.B. die Homepage von Fourtwenty.ch, Rubrik Bücher, besucht am 27. Juli 2015: Nebst Literatur zur Küchenkräuter, Obst und Gemüsen, werden dort insb. folgende Bücher zum Verkauf angepriesen: „Marijuana Grower Handbuch“, „Marihuana Anbaugrundlagen“, „Hanf: Botanik, Anbau, Vermehrung und Züchtung“, „Marihuana drinnen, alles über den Anbau im Haus“. 24 solchen Funden oftmals sogar direkte Hinweise auf ein Betäubungsmitteldelikt besteht. Die Be- gründung eines Tatverdachts ist in solchen Fällen nicht besonders schwierig. Sehr oft kommen im Rahmen polizeilicher Tätigkeiten Spuren, Gegenstände oder eben Betäubungsmittel, welche für ein strafrechtlich relevantes Verhalten sprechen können, zum Vorschein. Typische Fälle stel- len Verkehrskontrollen dar, die grundsätzlich darauf ausgerichtet sind, mögliche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu ahnden. Bei der hierbei durchgeführten Fahrzeug- und Personen- kontrolle stösst die Polizei nicht selten auf Betäubungsmittel oder auf Utensilien (Minigrip, Ta- schenwaage, Bargeld in Gassenstückelungen), die mit einem Betäubungsmitteldelikt in Zusam- menhang stehen könnten. Auch beim Vollzug einer durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung oder Auswertung von Aufzeichnungen (z.B. Durchsuchung eines Mobiltelefons) ist auch immer mit einem Zufallsfund zu rechnen. Die Feststellung eines Zufallsfunds im Rahmen von staatsanwalt- schaftlich angeordneten Durchsuchungen müssen gestützt auf Art. 243 Abs. 2 StPO der Staats- anwaltschaft mitgeteilt werden, so dass dann diese über das weitere Vorgehen entschieden kann. Solange die Durchsuchung rechtmässig erfolgt ist, ist auch der Zufallsfund verwertbar. Zu Veranschaulichung nachfolgend zwei mögliche Fallkonstellation. aa) Verkehrskontrolle Bei einer Verkehrskontrolle wird ein Lenker eines Personenwagens angehalten. Die Polizei stellt dabei fest, dass der Lenker unter Betäubungsmitteleinfluss stehen könnte. Der Drogenschnelltest („Drugwipe“) ist positiv auf Kokain. Im Fahrzeuginneren kommen 5 Minigrips zum Vorschein. In den Minigrips befindet sich jeweils eine weisse pulverartige Substanz, es handelt sich um eine Menge von insgesamt ca. 5 Gramm. Der Fahrzeuglenker trägt noch ein Mobiltelefon auf sich. Beim weissen sichergestellten Pulver könnte es sich um Kokain handeln. Sofern der Beschuldig- te dies nicht von sich aus bestätigt, muss das Pulver chemisch analysiert werden. Bei den 5 Por- tionen zu je ca. 1 Gramm handelt es sich wahrscheinlich um konsumfertige Mengen. Die einzel- ne Portion könnte einem Tageskonsum entsprechen. Fraglich ist hier, ob diese für den Eigenkon- sum bestimmt waren. Der positive Drugwipe-Test bestätigt lediglich, dass die Person möglich- erweise Kokain konsumiert hatte. Urin- und Blutprobe können diesbezüglich genauere und ver- bindliche Anhaltspunkte liefern. Vorliegend kommt deshalb einerseits Eigenkonsum in Betracht. Die Menge und die Verpackungseinheiten könnten aber auch eine Weitergabehandlung begrün- den, weshalb hier durchaus von einem hinreichenden Tatverdacht bzgl. einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG ausgegangen werden darf. 25 bb) Tatbestandsaufnahme nach einem Einbruch Der Mieter M des Raums A eines Gewerbegebäudes meldet der Polizei, dass in das Gebäude eingebrochen wurde. Auch der andere vermietete Raum B wurde aufgebrochen. Der Raum B wird von T gemietet. Person T ist jedoch nicht anwesend. Bei der Tatbestandsaufnahme stellt die Polizei Marihuana-Geruch fest, welcher aus dem Raum B stammt. Beim Hineinschauen in den Raum B, durch die aufgebrochene Türe, ohne jedoch den Raum betreten zu müssen, konnte eine durch Gips- und Holzplatten errichtete Raumunterteilung festgestellt werden. Die Polizei vermutet hinter den baulichen Massnahmen eine Hanfindooranlage. Die Grösse der Anlage ist unbekannt. Aufgrund der festgestellten Bauten sowie des wahrnehmbaren und unver- wechselbaren Geruchs ist darauf zu schliessen, dass in den fraglichen Räumlichkeiten (unbefugt) Hanf angebaut wird. Da in einem gemieteten Raum, durch bauliche Massnahmen mutmasslich eine Hanfindooranlage (Geruch) betrieben wird, ist davon auszugehen, dass die hierfür von T getätigten Investitionen durch den Verkauf von Marihuana zumindest gedeckt werden sollen. Auch hier sind die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht in Bezug einer Weiterga- behandlung erfüllt. c) Konsequenzen aus dem Tatverdacht Ausgehend vom Tatverdacht und den vorhandenen Informationen ist zunächst festzulegen, was für Möglichkeiten überhaupt in Betracht kommen. Es gilt Thesen zu bilden, welche möglichen Handlungsvarianten in Frage kommen könnten. 111 Aus den Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetztes lassen sich drei Grundkonstellationen in Erwägung ziehen: Die Verhal- tensweise betrifft bloss den Eigenkonsum, dient einer Weitergabehandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG oder es handelt sich sogar um einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Basierend auf dem Tatverdacht und der erstellten Arbeitshypothese ist zu bestimmen, welche Beweismittel zwingend erforderlich sind, um eine konkrete Tathandlung nachweisen zu können. Auch muss eruiert werden, wo sich mögliche Beweise befinden und wie diese zu erheben sind. Es gilt möglichst viele Daten zu sammeln, um einerseits den Tatverdacht weiter zu verdichten und das mögliche in Frage kommende, strafbare Verhalten so vollständig wie möglich erfassen zu können. 112 111 WALDER/HANSJAKOB, S. 165 ff. 112 WALDER/HANSJAKOB, S. 127 ff. 26 II. Die Beweisführung 1. Möglich Beweismittel Gestützt auf Art. 139 Abs. 1 StPO setzt die Strafbehörde alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Beweismittel können dabei in persönliche und sachliche unterteilt werden. Als persönliche Beweismittel gelten die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), der Zeugen (Art. 162 ff.) und Aus- kunftspersonen sowie der Beizug von Sachverständigen (Art. 182 ff.). Zu den sachlichen Be- weismitteln (Art. 192 ff. StPO) gehören Beweisgegenstände, Augenschein, Beizug von Akten sowie das Einholen von Berichten und Auskünften, die DNA-Analyse (Art. 255 StPO), Schrift- und Sprachproben (Art. 262 StPO), Daten aus der Überwachung des Post- und Telefonverkehrs (Art. 269 ff.), Bild- und Tonaufzeichnungen (Art. 282 Abs. 1 StPO) sowie Bankdaten (Art. 285 Abs. 1 lit. a StPO). Diese in der StPO aufgezählten möglichen Beweismittel sind jedoch nicht abschliessend, es gibt diesbezüglich somit keinen "numerus clausus". 113 Grundsätzlich kann je- der persönliche oder sachliche Beweis zur Beweisführung verwendet werden, solange sie recht- lich zulässig und verwertbar sind. Auch wird keinem Beweismittel der Vorrang gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. D.h. es wird nicht nach fes- ten Beweisregeln darüber entschieden, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann oder nicht, sondern aufgrund der persönlichen Überzeugung der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte. 114 Welche Beweismittel und angeordneten Zwangsmassnahmen schliesslich die entscheidenden Hinweise liefern, um aus einem Anfangsverdacht einen anklagereifen Sachverhalt zu generieren, lässt sich nicht pauschal und schon gar nicht zu Beginn einer Strafuntersuchung bestimmen. Es ist jeweils im Einzelfall anhand der bereits vorhandenen Hinweise und getätigten Ermittlungsar- beiten zu prüfen, welcher Beweis noch zu erbringen ist. Es sind jene Beweismittel umgehend zu sichern, bei welchen davon ausgegangen werden muss, dass diese vernichtet oder Beiseite ge- schafft werden können. Die Wahl der zu ergreifenden Zwangsmassnahmen hängt schliesslich auch davon ab, ob mit der Existenz eines Beweismittels zu rechnen ist. Aus den Erkenntnissen erster angeordneter Zwangsmassnahmen und der daraus erhobenen Beweismittel, muss über all- fällige weitere Beweiserhebungsmassnahmen entschieden werden. Bei der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung handelt es sich um mögliche Beweismittel, welche bei "Kleindealer" erhoben oder vorgefunden werden können: 113 HOFER in BSK StPO, Art. 10 N 47. s 114 WOHLERS in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 10 N 25. 27 Aussagen des Beschuldigten (Tatablauf, Tathandlungen, Abnehmer, Lieferanten etc.) Aussagen von verfahrensbeteiligten Personen (Tatablauf, Tathandlungen, erworbene Be- täubungsmittel, Konsum etc.) Aussagen von Zeugen (Feststellungen und Wahrnehmungen) Betäubungsmittel (Art, Menge, Reinheitsgrad) inkl. Verpackungsmaterial (Fingerabdrü- cke, DNA) Gegenstände, die einen Bezug zu Betäubungsmitteldelikten haben könnten (mögliche Kontamination): o Waage o Verpackungsmaterial (Minigrip, Gelatinekapseln, Vakuumierbeutel, Vakuumier- maschinen) o Geld in Gassenstückelungen (10er-, 20er-, 50er-, 100er-Noten) o „Drogenlabor“ (Tablettierungsmaschine, Laborgeräte: Bunsenbrenner, Messkol- ben, Pipetten, Reagenzgläser etc. ) o Hanfindooranlage (in Betrieb oder im Aufbau) o nicht installiertes oder nicht betriebenes „Growmaterial“ (Lampen, Lüftung, Be- wässerungsysteme, Pflanzenkübel, Erde, Dünger) o Bauanleitungen für Hanfindooranlagen (aus dem Internet) o einschlägige Literatur und Filme (Aufzucht von Hanfpflanzen) o Nährböden (z.B. Vogelfutter) für psilocybinhaltige Pilzen Telefondaten: o abgespeicherte Daten (Kontaktlisten, Nachrichten) o Verbindungsdaten (Randdaten) o Standortdaten o geführte Telefongespräche, SMS-Verkehr Aufzeichnungen auf Computer und anderen Speichermedien (u.a. Mobiltelefone): o Internetverlauf o E-Mail-Nachrichten o Fotos, Filme etc. Bankdaten (Kontoauszüge, Bank- und Kreditkarten): o Geldtransaktionen, Einkäufe o Gläubiger (Lieferanten, Dealer) o Schuldner (Abnehmer) 28 o finanzielle Verhältnisse Fahrzeuge des Beschuldigten (Kontamination durch Betäubungsmittel, Transport von Be- täubungsmitteln) Kleider des Beschuldigen (Kontamination durch Betäubungsmittel) Urin-, Blut- und Haarprobe des Täters Ergebnisse aus der Spurensicherung: o Fingerabdrücke o DNA-Profil o Fingernagelschmutz o mit Betäubungsmittel kontaminierte Gegenstände Nachfolgend wird auf die, bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten, wichtigsten und gängigsten Beweismitteln und auf die hierzu erforderlichen Zwangsmassnahmen eingegangen. 2. Die beschuldigte Person (Täter) Sofern ein mutmasslicher Täter bekannt ist, muss entschieden werden, wann dieser in die Unter- suchung miteinbezogen werden soll oder ob damit noch zugewartet werden kann. Soll er mit dem Strafverfahren konfrontiert werden, indem er zum Tatgeschehen zu befragen ist, muss zuvor über eine allfällige Festnahme entschieden werden. Eine Inhaftierung ist immer dann angezeigt, wenn ein dringender Tatverdacht vorhanden ist und Haftgründe i.S.v. Art. 221 StPO zu vermuten sind, insbesondere bei Kollusionsgefahr. Hat eine Person Kenntnis von der eingeleiteten Strafuntersuchung erhalten, so muss umgehend über eine mögliche Festnahme entschieden werden. Sollen vergangene Drogengeschäfte ermit- telt und untersucht werden, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Täter auf freiem Fuss jederzeit Beweismittel beiseiteschafft und auf Abnehmer einwirken wird. Wurde z.B. der Täter anlässlich einer Verkehrskontrolle mit 5 Gramm Kokain angehalten und er wird wegen möglichen Weitergabehandlungen verdächtigt, 115 kommt grundsätzlich nur die Festnahme dieser Person in Betracht. Andernfalls würden hierdurch weitere Untersuchungshandlungen vereitelt werden. In diesem Fall müsste davon ausgegangen werden, dass der Täter die allfällig Zuhause gebunkerten Betäubungsmittel umgehend beiseiteschaffen würde. Auch ist dieser daran interes- siert, dass seine Abnehmer nicht ermittelt werden können. Hierzu lässt er sein Mobiltelefon, mit welchem er zu seinen Lieferanten und Drogenabnehmer in Verbindung steht, verschwinden. 115 vgl. vorne Fallkonstellation Verkehrskontrolle. 29 Auch könnte er die bereits bedienten Abnehmer beeinflussen, indem er diese über mögliche Aussagen instruiert oder zum Schweigen animiert. Wenn der Entscheid gefallen ist, dass die beschuldigte Person in die Strafuntersuchung mitein- bezogen wird, braucht es taktische Überlegungen wie mit dieser in einer ersten Einvernahme umgegangen werden soll. Welche Vorhalte gemacht werden sollen und welche Beweismittel vorgehalten werden müssen, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und hängt von der Beweis- lage ab. Diesbezüglich steht den Strafverfolgungsbehörden ein gewisser Ermessenspielraum zu. Eingeschränkt wird dieses behördliche Ermessen durch die in Art. 158 StPO statuierte Aufklä- rungspflicht bei Einvernahmen, wonach der Täter über den Verfahrensgegenstand zu informieren ist. Dabei soll über den Verfahrensgegenstand so wenig wie möglich und nur so viel wie erfor- derlich informiert werden. Die beschuldigte Person muss aber zumindest die Möglichkeit erhal- ten, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Der Gegenstand der Untersuchung ist deshalb möglichst genau, nach Ort, Zeit und Umständen bestimmbaren Handlungen zu bezeichnen. Die beschuldig- te Person muss durch diese Information entscheiden können, wie sie ihre Verteidigungsrechte ausüben will. 116 Konkret bedeutet das, dass die beschuldigte Person wissen muss, ob sie wegen eines Vergehens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG oder sogar wegen eines Verbrechens i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG verdächtigt wird und gestützt auf welchen Sachverhalt (z.B. Besitz und Weiterga- be von Kokain) eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Sofern der Täter nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, können ent- sprechende Aussagen für die Wahrheitsfindung ein zentrales Beweismittel darstellen. Schliess- lich weiss nur er, welche tatsächliche strafrechtlich relevante Handlung er vorgenommen hat. Natürlich ist zu erwarten, dass die vom Täter gemachten Aussagen nicht der absoluten Wahrheit entsprechen. Der Täter versucht selbstverständlich, seine Situation im Hinblick auf eine mögli- che Verurteilung zu verbessern. Der Täter relativiert oder beschönigt die Belastungen, um sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Auch ist vorstellbar, dass die beschuldigte Person ein taktisches Geständnis ablegt, d.h. jene Punkte bestätigt, die bereits bewiesen sind und auf der Hand liegen. So wird der Täter solange die Aussage verweigern, bis ihm die erhobenen Beweismittel vorgehalten wurden, so dass er das Beweisergebnis in etwa abschätzen kann. 117 Ein aussagebereiter Täter sollte solange wie möglich geringe bis keine Kenntnisse über die erho- benen Beweise erhalten. Es genügt wenn dem Täter lediglich der Tatvorwurf resp. der Tatver- dacht offengelegt wird und er zu den entsprechenden Umständen befragt wird. Der Täter soll zu 116 RUCKSTUHL in: BSK StPO, Art. 158 N 22. 117 BERNHARD, S. 12. 30 Beginn der Untersuchung von sich aus so viele Informationen wie möglich preisgeben Es soll ihm dabei zugehört und ihm so das Gefühl vermitteln werden, als ob man seinen Schilderungen folgen und nachvollziehen könnte. Dabei sollen sämtliche Aussagen, auch Ausführungen zu Ne- bensächlichem, berücksichtigt und zu Protokoll genommen werden. Zu Beginn einer Untersu- chung kann das umfassende strafrechtlich relevante Verhalten (noch) nicht vollständig erfasst werden, weshalb zu diesem Zeitpunkt gar nicht seriös beurteilt werden kann, welche Aussagen überhaupt verfahrensrelevant sein können. Oftmals erhält eine gemachte Aussage erst im Laufe der Strafuntersuchung ihre Bedeutung oder kann in die Strafuntersuchung eingeordnet und letzt- lich über die Relevanz entschieden werden. Indem ihm vorerst möglichst wenige Beweise vorge- legt werden, wird es schwierig für ihn sein, eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie zu Recht zulegen. Nützlich kann ein sog. "Lügenprotokoll" sein. Darin rechtfertigt der Täter seine Hand- lung anhand seiner erfundenen, teils unwahren Geschichte. Diese gilt es dann im Laufe des Ver- fahrens, im besten Fall mit erhobenen Beweisen, widerlegen zu können. Ein solches "Lügenpro- tokoll" ist nur anlässlich der ersten Einvernahme möglich. Da in den meisten Fällen aufgrund bestehender Kollusionsgefahr ein Haftverfahren durchgeführt wird, wird ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Haftantrag zugestellt. Hierdurch erhält er bereits erste Anhaltspunkte, in welche Richtung die Untersuchung geht und worauf (Beweismittel) sich die Untersuchung ab- stützt. Hier gilt es wiederrum, nur das Notwendigste offen zu legen, um den Tatverdacht und die Haftgründe zu begründen. Insbesondere die Begründung der Kollusionsgefahr sollte daher nicht zu tief ins Detail gehen, auf jeden Fall sollten die Ausführungen möglichst nicht den Schluss zulassen, welche Beweiserhebungsmassnahmen beabsichtigt werden. Kommen noch andere Haftgründe in Betracht, z.B. Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr, dann ist der Fokus der Begründung auf diese besonderen Haftgründe zu richten und die Kollusionsgefahr muss (vorerst) nicht eingehender begründet werden. 3. Drogen-Abnehmer (Konsumenten) Die Endabnehmer, die Konsumenten, die zuvor zu ermitteln sind, können ebenfalls einen ent- scheidenden Beitrag zur Aufklärung leisten, sofern diese zur Aussage bereit sind. Oftmals ma- chen sie sich selber gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar. Je nach Verfahrensstand gelten sie selber als Beschuldigte oder sind gestützt auf Art. 178 Abs. 1 lit. f StPO Auskunftspersonen. Sofern das gegen sie geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können sie auch als 31 Zeugen befragt werden, 118 wobei sie sich jedoch nicht selber belasten müssen (Art. 169 Abs. 1 StPO) und somit u.U. auch nicht zur Aussage verpflichtet sind. Ermittelte und aussagebereite Abnehmer sind möglichst eingehend und detailliert zu befragen. Oftmals können diese weiterführende Informationen liefern und tun dies häufig auch. Deshalb sind diese zumindest zu folgenden Themenbereichen zu befragen: Betäubungsmittel: o Art der erhaltenen Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Cannabis etc.) o Menge der Betäubungsmittel (pro Kauf, Gesamtmenge) o Qualität der Betäubungsmittel (Reinheitsgrad; schlechte, mittlere oder gute Quali- tät) Tathandlung o Wie erfolgte die Übergabe? o Art des „Rechtsgeschäfts“: Kauf, unentgeltlich Abgabe, Tausch Kaufpreis: o Art Bezahlung (Barzahlung bei Übergabe, Vorauszahlung) o Tauschgeschäft (Tauschgegenstand, anderes Betäubungsmittel) Zeit: o Zeitpunkt/Zeitraum der Entgegennahme o Häufigkeit und Regelmässigkeit der Entgegennahmen (1 Mal pro Woche, drei Mal im Monat etc.) Ort: o Übergabeort der Betäubungsmittel o mögliche (dem Abnehmer bekannte) Aufenthaltsorte des Täters Kontaktaufnahme zum Täter: o Art der Kontaktaufnahme: persönlicher Kontakt, telefonisch, über eine andere Person (Vermittler) o Kommunikationsmittel (Rufnummer etc. ) 118 SCHMID, Handbuch, N 13 zu Art. 178. 32 o Häufigkeit der Kontaktaufnahme o Ort der Kontaktaufnahme Aus der Befragung müssen im Idealfall Rückschlüsse auf eine strafrechtlich relevante Verhal- tensweise gezogen werden; von den ersten Vorbereitungshandlungen (Kontaktaufnahme) bis hin zur eigentlich letzten (Übergabe-)Handlung und welche Betäubungsmittel in welcher Art und Menge umgesetzt wurden. Es überrascht immer wieder, wie aussagefreudig gewisse Abnehmer sind, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet wären und sie dadurch auch eine mögliche Bestra- fung riskieren. Es wäre viel schwieriger, die vom Täter bedienten Abnehmer zu ermitteln, wenn sie sich bei der Befragung letztlich nicht als Abnehmer bekennen würden. Die Hauptschwierigkeit liegt aber erst mal darin, Abnehmer erfolgreich zu ermitteln. Nur anhand von möglichen Abnehmern lässt sich oftmals eine Weitergabehandlung beweisen. Ist ein Ab- nehmer physisch (noch) nicht greifbar, dann muss über andere Wege die Weitergabehandlung bewiesen werden können. Anhand von auf dem Mobiltelefon des Täters abgespeicherten Nach- richten (SMS, Whatsapp etc.) lassen sich teilweise einzelne Weitergabehandlungen nachweisen. Andererseits auch aufgrund der im Mobiltelefon abgespeicherten Kontakte, einzelnen Kontakt- aufnahmen und Verbindungsnachweisen sowie aufgrund der Randdatenerhebung (rückwirkende Telefonüberwachung) aber auch mittels aktiver Überwachung, lassen sich Hinweise bzgl. Ab- nehmer erstellen. Aus diesem Grund müssen sämtliche Personen, zu welchen der Täter in Kon- takt steht, als potentielle Abnehmer betrachtet werden. Diese möglichen Abnehmer können an- hand der im Mobiltelefon des Täters abgespeicherten Kontaktdaten ermittelt werden. Es handelt sich oftmals um unzählige Kontakte, bei welchen nicht von vorneherein bestimmt werden kann, wer als möglicher Abnehmer in Frage kommt oder nicht. Auch muss davon ausgegangen wer- den, sofern für die Begehung eines Betäubungsmitteldelikts nicht ein hierfür spezielles "Drogen- telefon" verwendet wurde, dass auch Personen resp. Kontakte vorhanden sind, die mit der ver- dächtigen Tathandlung des Täters nichts zu tun haben. Liegen keine konkreten Hinweise vor, dass es sich bei einem fraglichen Kontakt um einen Abnehmer handelt (einschlägige abgespei- cherte Nachrichten), sind die Ermittlungen nach möglichen Abnehmern besonders schwierig. Einerseits müssen diese Kontakte Personen zugeordnet werden können und andererseits müssen weitere Umfeldabklärungen bzgl. dieser Personen getätigt werden, um einen möglichen Ver- dacht erheben zu können. Oftmals sind mögliche Abnehmer bereits wegen gewissen Vorgängen, insbesondere wegen Betäubungsmittelkonsum, polizeilich verzeichnet, was ein Indiz sein kann, dass diese eventuell auch wieder als Abnehmer in Erscheinung getreten sind. In diesen Fällen ist es unentbehrlich auf dem Mobiltelefon des Täters eine rückwirkende Telefonüberwachung 33 (Art. 273 StPO) anzuordnen. Aus den Randdaten lässt sich nachweisen, ob in den letzten 6 Mo- naten seit deren Anordnung, eine Verbindung zu möglichen Kontakten zustande gekommen ist und wie oft eine solche Verbindung entstanden ist. Es lassen sich nicht nur die Verbindungen zu abgespeicherten Kontakten eruieren, sondern auch zu Kontakten, welche nicht im Telefon des Täters abgespeichert waren. Da diese ermittelten möglichen Abnehmer erst durch das Ergreifen von Zwangsmassnahmen und somit nach Eröffnung einer Strafuntersuchung hervorgebracht wurden, stellt sich die Frage, wie diese zu befragen sind. Diese können zunächst ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Täters (Art. 147 Abs. 1 StPO) als Auskunftsperson i.S.v Art. 179 Abs. 1 StPO befragt werden, sofern es sich um eine Vielzahl möglicher Abnehmer handelt. So kann eruiert werden, ob diese Personen tatsächlich als mögliche Abnehmer in Frage kommen, ob diese trotz möglichem Aussagverwei- gerungsrecht Aussagen machen werden und zu guter Letzt, ob diese den Täter entsprechend be- lasten. Erst nachdem die Rolle des möglichen Abnehmers geklärt ist und eine allfällige Belas- tung gegen den Täter vorliegt, macht es Sinn und ist prozessualrechtlich vertretbar, die Einver- nahme unter Wahrung des Teilnahmerechts zu wiederholen, 119 womit die ursprüngliche Belas- tung im besten Fall erneut bestätigt wird und für die Strafuntersuchung verwertbar wird. 120 Die- ses Vorgehen ist insofern gerechtfertigt, da der Beschuldigte kaum von sich aus Abnehmer nennt und aufgrund von vorerst fehlenden Beweisen oftmals keine weiteren konkreten Hinweise auf mögliche Abnehmer vorliegen. a) Fazit: Obwohl Aussagen des Täters und der Abnehmer entscheidende Hinweise für die Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten liefern können, genügen solche Beweisabnahmen zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht. Die Aussagen liefern meist nur einen gewissen Ausschnitt der mög- lichen, begangenen Tathandlung. Es ist deshalb unentbehrlich, zugleich oder gestützt auf die aus diesen Aussagen gewonnenen Erkenntnissen, sachliche Beweismittel zu erheben, um die vor- handenen Aussagen zu verifizieren, d.h. ob eine behauptete Tatsache bestätigt oder widerlegt werden kann oder sogar neue Tatsachen hervorbringen können. 119 Beschluss des OG Zürich vom 20. August 2013, UH130204, in: ZR 112/2013, S. 185, 43. 120 SCHMID, N. 831. 34 4. Sachliche Beweismittel a) Erhebung und Sicherstellung von Beweismitteln Bevor überhaupt Beweismittel und Daten erhoben werden können, welche dann u.U. zu be- schlagnahmen sind, braucht es Kenntnis, wo sich die gesuchten, für die Untersuchung relevan- ten, Gegenstände befinden und ob die Möglichkeit besteht, auf diese zugreifen zu können. 121 Der Strafverfolgungsbehörde muss bewusst sein, was mit den zu erhebenden Beweismitteln be- absichtigt wird zu beweisen. Untersuchungshandlungen sind immer gezielt und planmässig durchzuführen, denn sämtliche sichergestellten Daten müssen schlussendlich auf ihren Beweis- gehalt analysiert werden, um einen Bezug oder den fehlenden Bezug zur verdächtigten Tathand- lung herzustellen. Die Beweismittel sind anhand der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnah- men zu erheben. Bei den hier angesprochenen Massnahmen handelt es sich um Durchsuchungen (Art. 241 ff. StPO), um die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) sowie um die Telefonüberwa- chung (Art. 269 StPO). Da den sachlichen Beweismitteln eine besondere Bedeutung zukommen, müssen die formellen Voraussetzungen bekannt sein und zwingend eingehalten werden, andern- falls riskiert man die Unverwertbarkeit dieser und möglicher Folgebeweise. b) Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen Die allgemeinen Voraussetzungen, wann Zwangsmassnahmen ergriffen werden können, werden in Art. 197 Abs. 1 StPO umschrieben. Diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen werden durch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Zwangsmassnahmen ergänzt. 122 Zwangsmassnahmen müssen gesetzlich vorgesehen sein (lit. a). Die in der StPO aufgeführten Zwangsmassnahmen sind abschliessend, d.h. nur jene in der StPO aufgeführten Zwangsmass- nahmen können von den Strafverfolgungsbehörden angewendet werden. Weiter wird vorausgesetzt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, um eine Zwangsmass- nahme anzuordnen (lit. b). Es muss überhaupt ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten beste- hen. Andernfalls ist es unzulässig Zwangsmassnahmen zu erheben. 123 Der Tatverdacht muss sich aus konkreten Tatsachen, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten schliessen lassen, erge- ben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder allgemeine Vermutungen genügen nicht. 124 Der Ver- dachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der zu ergreifenden Zwangsmassnahme, die 121 HEIMGARTNER S. 48 ff. 122 WEBER, in: BSK-StPO, Art. 197 N 3. 123 WEBER, in: BSK-StPO, Art. 197 N 6. 124 WEBER, in: BKS-StPO Art. 197 N 7. 35 sich aus der Art des Eingriffes und der zeitlichen Dauer ergibt. Aber auch der Zeitpunkt, wann im geführten Strafverfahren eine Zwangsmassnahme ergriffen wird, ist für den Verdachtsgrad massgebend. Die Anforderungen an den Verdachtsgrad zu Beginn einer Untersuchung sind we- niger hoch als im Laufe des Strafverfahrens. 125 Spricht also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen späteren Schuldspruch, weil eben erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen, vorliegen, dann liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. 126 Die Betäubungsmitteldelikte, d.h. Weitergabehandlungen, geben kaum Anlass, den begründeten Tatverdacht zu hinterfragen, es sei denn die Begründung ist mangel- oder lückenhaft. Die Zwangsmassnahme muss erforderlich sein (lit. c). Das angestrebte Ziel darf nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden. Und schliesslich muss die angeordnete Zwangsmassnah- me angemessen und zumutbar sein (lit. d). Es gilt festzustellen, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen des Be- troffenen überwiegt. Es gibt keine allgemeinen Einschränkungen auf bestimmte Straftaten. Die Zwangsmassnahmen können grundsätzlich, sofern die besonderen Bestimmungen zu den einzel- nen Zwangsmassnahmen nicht weitere Voraussetzungen festlegen, bei Verdacht wegen eines Verbrechens, Vergehens und auch wegen einer Übertretung, ergriffen werden. 127 Da Betäu- bungsmitteldelikte (insb. Weitergabehandlungen) das zu schützende hochstehende Rechtsgut, die menschliche Gesundheit, tangieren, steht objektiv betrachtet, die Verfolgung dieser Delikte stets im öffentlichen Interesse, weshalb das Ergreifen der vorgesehenen Zwangsmassnahmen stets gerechtfertigt ist. c) Durchsuchungen Die Durchsuchung i.S.v. 241 ff. StPO ist zwingend durch die Staatsanwaltschaft in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann die Dursuchung auch mündlich an- geordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Fehlt eine schriftliche Anord- nung, sind die infolge der Durchsuchung erhobenen Beweismittel unverwertbar. 128 „Freiwillige“ Durchsuchungen, d.h. ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung, sind nicht zulässig. 129 Einzig bei Gefahr in Verzug, kann die Polizei gestützt auf Art. 241 Abs. 3 StPO ohne staatsanwaltschaftli- che Anordnung eine Durchsuchung vornehmen, hat diese jedoch unverzüglich der Staatsanwalt- schaft zu melden. Davon muss aber äusserst zurückhaltend und nur im äussersten Notfall Ge- 125 BGE vom 18. November 2013, 1B_383/2013, E. 4. 126 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 309 N 27. 127 WEBER, in: BSK-StPO Art. 197 N. 11 f. 128 BURGER /BURGER, S. 309. 129 Entscheid OG Aargau vom 22. Januar 2013, SST.2012.175, E. 2.3.2. 36 brauch gemacht werden. Mit dem rund um die Uhr bestehenden Pikettdienst der Staatsanwalt- schaften (die umgehend telefonische Erreichbarkeit) kann Gefahr in Verzug äusserst selten gel- tend gemacht werden. Sie ist dann z.B. begründet, wenn eine von der Polizei flüchtende Person in eine Wohnung rennt, um dort, das auf sich getragene Betäubungsmittel über die Toilette in die Kanalisation zu „entsorgen“ versucht, weshalb ein sofortiges Einschreiten der Polizei für die Beweissicherung notwendig wird und die Verfolgung der Polizei bis in die Wohnung zu erfolgen hat. Sobald die Person gefasst und die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, ist die Staatsan- waltschaft umgehend zu informieren, bevor eine eigentliche Durchsuchung in deren Wohnung vorgenommen werden kann. Diese hier genannten Voraussetzungen gelten sowohl für die Haus- durchsuchung (Art. 244 StPO) und für die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 StPO) als auch für die Durchsuchung von Personen und Gegenständen (Art. 249 StPO). Um eine Durchsuchung anordnen zu können, muss bekannt sein, wegen welchem Lebenssach- verhalt und wegen welcher Strafbestimmungen eine Strafuntersuchung eröffnet wurde (Tatver- dacht). Bei Betäubungsmitteldelikten stellt dies keine Schwierigkeiten dar. Grundsätzlich genügt ein Verdacht bezüglich einem Delikt i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG. Der Lebenssachverhalt kann entsprechend den Feststellungen auch oft ohne weiteres anhand den in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen wiedergegeben werden. In den Durchsuchungsbefehlen muss des- halb aufgeführt werden, was genau durchsucht und was damit bezweckt werden soll, d.h. wel- ches Delikt soll aufgeklärt werden und was genau sicherzustellen (z.B. Betäubungsmittel, Ver- packungsmaterial, Rechnungen, Mobiltelefone, Computer, Bankkarten) und zu sichern ist. 130 Bei Hausdurchsuchungen kann unklar sein, welche Räumlichkeiten durchsucht werden müssen resp. welche Räume auch zur Wohnung des Täters gehören. Vor einer Durchsuchung sind die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten oft unbekannt. Die Wohnung des Täters oder die von ihm genutzten Räumen müssen definiert werden können, d.h. unverwechselbar bezeichnet wer- den. Wird die Wohnung von mehr als einer Person bewohnt (z.B. Wohngemeinschaft) und es wird nur eine Person verdächtigt, dann ist es wichtig zu wissen, welche Räume die verdächtigte Person (Täter) benutzt und wie mit allfälligen Funden umzugehen ist. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Durchsuchung von Räumen zu welchen der Täter nicht berechtigt ist bzw. ihm nicht zugeordnet werden, von dem verfügten Durchsuchungsbefehl, mangels Tatverdacht und Anordnung, nicht abgedeckt werden. Wichtig ist, dass die Sicherstellungen genau protokolliert werden, wo, in welchem Zimmer, und was (Betäubungsmittel, Minigrips etc.) gefunden wurde. Dabei gilt es die Sicherstellungen auch spurentechnisch sorgfältig zu behandeln. Wird vom Täter bestritten, einen bestimmten Gegenstand besessen zu haben, können allenfalls die darauf sicher- 130 GFELLER, in BSK StPO Art. 241 N 7. 37 gestellten Fingerabdrücke und DNA-Spuren sowie der Auffundort eine mögliche Personenzu- ordnung zulassen. Die Durchsuchung ist die Massnahme, welche wohl am häufigsten zur Anwendung kommt. Re- gelmässig bringen Durchsuchungen in den vom Täter benutzten Räumlichkeiten (Wohnung, La- gerräume) verfahrensrelevante Beweismittel (z.B. Betäubungsmittel, Mobiltelefone, Computer, Bankunterlagen) hervor. Es geht darum, das inkriminierte verdächtigte Verhalten anhand von den Umständen, den sichergestellten Gegenständen, (Drogen-)Utensilien und Unterlagen umfas- send zu belegen. d) Beschlagnahme Konnten durch die Durchsuchung Beweismittel erhoben und sichergestellt werden, so müssen diese in einem weiteren Schritt beschlagnahmt werden. Es sollen dabei nur jene Beweismittel beschlagnahmt werden, welche primär der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen könn- ten. 131 Es bedarf objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem beschlagnahmten Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen. Wobei sich die bei gewissen möglichen Beweismitteln tatsächliche Relevanz erst im Laufe des Verfahrens herausstellen wird. 132 Nebst der Beweismittelbeschlagnahme kommt auch bei gewissen Beweis- mitteln (Betäubungsmittel, Verpackungsmaterial, "Händler"-Telefon etc.) eine Einziehungsbe- schlagnahme in Frage. Dabei sollen jene Objekte beschlagnahmt werden, welche zur Ausübung der deliktischen Handlung gedient haben und welche aus der Straftat selber hervorgebracht wur- den. 133 aa) Betäubungsmittel Betäubungsmittel, die z.B. in der Wohnung des Beschuldigten, in dessen Fahrzeug oder beim Abnehmer aufgefunden wurden, stellen immer ein wichtiges Beweismittel oder zumindest ein Indiz dar, dass eine entsprechende strafbare Weitergabehandlung vorliegen könnte. Eine solche Sicherstellung hat entscheidende Vorteile, denn anhand dieser lässt sich ein erster konkreter Kontakt einer Person zu einem Betäubungsmittel direkt ableiten, was wiederum einen Tatver- dacht begründen lässt. Z.B. Marihuana (verarbeitete Hanfpflanzen), Kokain, Heroin, Ampheta- 131 HEIMGARTNER, S. 73. 132 HEIMGARTNER, S. 131 f. 133 HEIMGARTNER S. 138 ff. 38 mine oder andere in Pulver oder Tabletten-Form vorkommende Betäubungsmittel können ohne weiteres beschlagnahmt werden. Bei aus Indooranlagen stammenden Hanfpflanzen besteht schon ein grösseres Problem. Diese sind grundsätzlich einziehungsfähig, müssen jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten bleiben. Dies kann zu praktischen Schwierigkeiten in deren Umsetzung führen. Hanfpflanzen in der Aufzucht dürfen nicht abgeschnitten und mitgenommen werden. Dies würde einer unzulässi- gen vorzeitigen Vernichtung gleich kommen. Die vorzeitige Vernichtung von Hanfpflanzen stellt einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. 134 Die blosse Sicherstellung von Hanf- pflanzen begründet eine Beschlagnahme zur Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 263 StPO i.V.m. Art. 69 StGB. Die Vernichtung bzw. der Schnitt von Hanfpflanzen ist gesetzlich nicht vorgese- hen, weshalb dies keine zulässige Zwangsmassnahme darstellt. 135 Die Vernichtung von sicherge- stellten Hanfpflanzen ist dem Sachrichter vorbehalten. Eine Vernichtung kann höchstens vorge- nommen werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, d.h. ein sog. „Ver- zichtserklärung“ weiterer Aufbewahrung und Erhaltung der Hanfpflanzen unterschrieben wird. Liegt keine Verzichtserklärung vor, müssen Hanfpflanzen daher bis zum Abschluss des Verfah- rens erhalten und gepflegt werden, was u.U. einen enormen Aufwand für die Strafverfolgungs- behörden bedeutet, da nebst der Pflege auch eine Bewachung dieser Anlage notwendig wird, da der Kreis der zugriffsberechtigten Personen zum Zeitpunkt der Sicherstellung unbekannt ist und deshalb jederzeit mit einer Räumung der Anlage und Pflanzen gerechnet werden muss. Es gibt aber eine Möglichkeit die vorzeitige Vernichtung durch die Staatsanwaltschaft vorzu- nehmen. Vorausgesetzt wird, dass die Voraussetzungen der Einziehung sicher und nicht bloss voraussichtlich erfüllt sind. Auch muss ein triftiger Grund, der von einem Zuwarten auf ein Ur- teil des Sachrichters absehen kann, vorliegen. Das Objekt darf nicht mehr zu Beweiszwecken benötigt werden und eine Rückgabe muss auch ausser Betracht fallen. Sind diese Voraussetzun- gen erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft die Vernichtung anordnen, die betreffende Person anhö- ren und unter den gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 377 Abs. 2 StPO einen selbständigen Einziehungsbefehl, der jedoch mittels Einsprache anfechtbar ist, erlassen. 136 Bis Rechtskraft die- ser Verfügung gilt es jedoch, die Anlage resp. die Hanfpflanzen zu erhalten. Bei sichergestellten Hanfpflanzen ist zunächst der THC-Gehalt zu bestimmen. Liegt er bei 1.0 oder über 1.0 Prozent handelt es sich um ein Betäubungsmittel. Liegt für den Besitz und die Aufzucht keine Bewilligung vor, handelt es sich um eine einziehungsfähige Sache. Die Pflanzen selber müssen zu Beweiszwecken nicht erhalten bleiben, da mittels Berichterstattung und ent- 134 BGE 130 I 360. 135 Beschluss des OG Bern vom 15. Dezember 2011, BK 11 209, in: forumpoenale 04/2012 vom 6. August 2012. 136 HEIMGARTNER, S. 322 f. 39 sprechender Bilder die gesamte Indooranlage detailliert dokumentiert werden kann. Wichtig ist dabei, dass das Wachstumsstadium (z.B. Blütephasen) sowie die Anzahl der sichergestellten Pflanzen genau dokumentiert wurden. Die Anzahl Pflanzen und das Wachstumsstadium können entscheidende Hinweise liefern, wenn es um die Beweisführung einer Weitergabehandlung geht. Dann gilt es, die möglichen Konsumeinheiten ("Joints") anhand der sichergestellten Pflanzen zu berechnen. Die berechneten Konsumeinheiten können Rückschlüsse auf die tatsächliche Ver- wendung (Abgrenzung Eigenkonsum oder Weitergabe) und über den damit erwirtschafteten Umsatz liefern. Für die Berechnung müssen folgende Parameter bekannt sein: Anzahl Pflanzen, THC-Gehalt gem. chemischer Analyse sowie Anzahl Ernten pro Jahr. Bei der Berechnung kann dabei von folgenden Annahmen ausgegangen werden: Eine Pflanze wirft einen Ertrag von 20 g Marihuana ab und es wird 20 mg "THC" 137 für einen „starken Joint“ angenommen. 138 Damit lässt sich rasch die Anzahl möglicher herzustellender „Joints“ berechnen. Ein Beispiel: in einer Hanfindooranlage wurden 20 Pflanzen sichergestellt. Es handelt sich dabei um die erste Ernte. Somit können mit diesen Pflanzen 400 Gramm Marihuana hergestellt werden. Bei einem Rein- heitsgrad von 10 % ergibt dies 40 Gramm "THC". Pro Ernte lassen sich danach insgesamt 2'000 Joints herstellen (40’000 mg / 20 mg). Anhand dieser Berechnung lässt sich nur schwer erklären, dass diese 20 Pflanzen bloss dem Eigenkonsum dienen würden. Würde täglich ein Joint geraucht werden, dann könnte man sich über 5 Jahre (2'000 Joints / 365 Tage) mit diesem Marihuana ein- decken. Können Betäubungsmittel sichergestellt werden, ist dabei insbesondere auf den Spurenschutz hinsichtlich des Verpackungsmaterials (Minigrip, Vakuumierbeutel, Plastikfolien, Fingerlinge etc.) acht zu geben. U.U. lassen sich Fingerabdrücke sicherstellen und DNA-Profile des Täters und möglichen weiteren involvierten Personen feststellen. Diese kriminaltechnische Spurenaus- wertung ist vorallem dann weiterführend, wenn sich keine Person als „Besitzer“ der Betäu- bungsmittel zu bekennen gibt, wenn mehrere Personen als möglicher Täter in Betracht kommen oder ein mutmasslicher Täter sämtliche Vorhalte und Belastungen abstreitet. Des Weitern sind die Betäubungsmittel einer chemischen Analyse zu unterziehen, so dass der Reinheitsgehalt so- wie deren weitere Inhaltsstoffe (Streckmittel oder weitere Betäubungsmittel) bestimmt werden können. Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, da diese bereits übergeben oder 137 Δ 9 -Tetrahydrocannabinol. 138 vgl. hierzu Excel-Berechnungstabelle der Kantonspolizei Bern und IRM Bern vom 15. Juni 2011. 40 konsumiert wurden oder sonst wie abhandengekommen sind, kann bezüglich der Qualität auf die Aussagen von Konsumenten oder auf eine durchschnittliche Qualität abgestellt werden. 139 Die vom Täter gemachten Aussagen zum Besitz, Handel und Erwerb von Betäubungsmittel müs- sen, anhand den Sicherstellungen, den Analyseergebnissen (Reinheitsgehalt) und den Aussagen der Abnehmer, in Bezug auf die berechnete umgesetzte Menge, geprüft werden. Oftmals beste- hen Differenzen. Einerseits in der angenommen zur weitergegebenen Menge und andererseits in der konsumierten zur weitergegebenen Menge. Es gilt nun diese Differenzen einer Handlung zuzuordnen resp. anhand von Gegenüberstellungen (z.B. mittels Excel-Tabellen und Grafiken) entsprechende Ungereimtheiten, welche der Täter zu erklären hat, aufzudecken. Falls der Beschuldigte vehement bestreitet mit Betäubungsmittel in Kontakt getreten zu sein und ein Kontakt nicht anderweitig nachweisen lässt, können beim Beschuldigten gestützt auf Art. 249 StPO Blut-, Urin- und/oder eine Haarprobe abgenommen werden. Der unter den Fin- gernägeln anhaftende Schmutz sollte ebenfalls sichergestellt werden. Diese Proben sind auf Be- täubungsmittel zu analysieren, woraus sich ein allfälliger Kontakt, sei es durch Konsumation oder durch äusseren Kontakt (Berührung), mit Betäubungsmitteln nachweisen lässt. bb) Hilfsmittel/Gebrauchsgegenstände Durchsuchungen in Wohnungen von Dealern können Gegenstände zum Vorschein bringen, wel- che einen Bezug zum Betäubungsmittelhandel aufweisen können. Es handelt sich einerseits um Verpackungsmaterial (Minigrips für Kokain, Vakuumierbeutel für Drogenhanf), Küchenwaage (Bestimmung der zu verpackenden Menge), Bargeld in Gassenstückelungen (10er-, 20er-, 50er oder 100er-Banknoten). Aber auch vollständig errichtete Hanfindooranlagen können zum Vor- schein kommen. 140 Entsprechende Gegenstände sind auch spurentechnisch auszuwerten. Einer- seits geht es wiederum darum, diese Gegenstände einer Person zuordnen zu können und anderer- seits geht es auch darum, mögliche Kontaminationen mit Betäubungsmittel nachzuweisen, um den Kontakt zu allfälligen Betäubungsmittel darzutun. 139 Urteil des OG des Kantons Zürich vom 5. April 2013, SB120384, E. III.2.1. 140 siehe oben Kap. aa. 41 cc) Dokumente Stromrechnungen, Mietverträge, Bankkarten sowie Unterlagen bestellter Ware, etc. sind eben- falls von essentieller Bedeutung, um weitere Zusammenhänge zu bestimmen. Stromrechnungen und Mietverträge von Gewerbe- und/oder Lagerräumen lassen auf anderswo benutzte Räume schliessen, die bis dahin unbekannt waren und weitere Massnahmen (z.B. Durchsuchung, Edition) erfordern, da allenfalls in diesen Räumen weitere Hinweise vorzufinden sind. Auch lässt sich anhand der Stromrechnungen der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Han- findooranlage ermitteln, da häufig ab diesem Zeitpunkt ein markant höherer Stromverbrauch festzustellen ist oder bei der "Aufgabe" (z.B. durch Inhaftierung und Sicherstellung) der Strom- verbrauch sich wieder normalisiert. Bankkarten, Kontoauszüge und weitere Korrespondenz von Finanzinstituten können Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Täters und auch über mögliche Geldflüsse liefern. Die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person interessieren vorallem in Bezug auf das Mo- tiv der begangenen Tathandlung und ob ein möglicher schwerer Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c und d BetmG vorliegen könnte. Die finanziellen Investitionen in Relation zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person können Rückschlüsse liefern, weshalb eine Hanfindooranlage betrieben oder mit Betäubungsmittel gehandelt wurde. Die Beschaffungskos- ten für den Aufbau und Betrieb einer Hanfindooranlage betragen rasch mehrere Tausend Fran- ken. Deshalb ist auch der vom Täter geltend gemachte Eigenkonsum wenig glaubhaft. Die getä- tigten Investitionen und finanziellen Verhältnisse des Täters sind ebenfalls mit den aus Sicher- stellungen hervorgebrachten oder anderweitig ermittelten Betäubungsmittel nach der berechne- ten Menge und Umsatz in Relation zu setzen, was wiederum Aussagen zulässt, ob eher eine Be- schaffungs- oder Weitergabehandlung vorliegt. Warenbestellungen oder einschlägige Literatur zur Hanfaufzucht lassen auch auf Vorbereitungs- handlungen schliessen. dd) Editionen Befinden sich zu beschlagnahmende Objekte nicht beim Beschuldigten, sondern bei Dritten, so kann die Herausgabe dieser Objekte mittels einer Editionsverfügung i.S.v. Art. 265 Abs. 1 StPO verlangt werden. Beim Beschuldigten selbst können Beweise nicht direkt mittels einer Editions- verfügung herausverlangt werden, da sich dieser nicht selber zu belasten hat. 141 Mögliche Adres- saten von Editionsverfügungen sind Banken (bzgl. den finanziellen Verhältnisse des Täters), 141 HEIMGARTNER, S. 61. 42 Elektrizitätswerke (Auskünfte bezüglich Stromrechnungen gemieteter Objekte, in Zusammen- hang mit Indooranlagen), "Growshops" (erworbenes oder bestelltes „Growmaterial“). Bei diesen Editionsbegehren ist notwendig, dass jeweils gestützt auf Art. 292 StGB ein Mitteilungsverbot angebracht wird. Insbesondere bei der Edition von Bankdaten werden oftmals die betroffenen Personen (meist die mutmasslichen Täter) durch die Banken über die Herausgabe der verlangten Unterlagen informiert. Dies ist dann problematisch, wenn sich der Täter auf freiem Fuss befindet und bis dahin von der eingeleiteten Strafuntersuchung keine Kenntnis erhalten hatte. Bei "Growshops", die wohl auch mit den Tätern (Kunden) unter einer „Decke“ stecken, muss über die Wirksamkeit des Mitteilungsverbots ein grosses Fragezeichen gemacht werden. Es lässt sich meist nicht feststellen, ob sich diese daran gehalten haben oder halten werden. ee) Computer Nebst einschlägigen E-Mail-Nachrichten, welche eher selten vorkommen, interessieren vielmehr die vom Täter besuchten Webseiten. Anhand der besuchten Webseiten, lassen sich Rückschlüsse auf mögliche begangene deliktische Tätigkeiten schliessen, insbesondere bei Besuchen von On- line-"Growshops", Betrachtung von Bauplänen und Konsultationen von einschlägigen Foren bzgl. Aufbautipps für Indooranlagen. Anhand dieser Erkenntnis können Vorbereitungshandlun- gen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erkannt werden und es lassen sich auch Quellen für mögli- che Beweismitteln eruieren, z.B. über eine mögliche Warenbestellung, die sich editieren lassen. e) Mobiltelefone aa) Durchsuchung Hinweise zu möglichen Abnehmer lassen sich anhand der im Telefonbuch abgespeicherten Kon- takten und aufgrund der in den Nachrichten (z.B. Whatsapp) aufgezeichneten Kommunikationen erheben. Die Kontakte sind auf mögliche polizeiliche Vorgänge zu überprüfen und die gespei- cherten Nachrichten sind inhaltlich als auch zeitlich (Verfassungsdatum) auszuwerten. Was den Inhalt betrifft, so müssen die einzelnen Nachrichten miteinander verglichen werden. Direkte Hinweise auf einen möglichen Betäubungsmittelhandel, indem die Ware beim Wort benannt wird, sind selten. Vielmehr wird vom Täter als auch von den Abnehmern eine verklausulierte, konspirative Sprache benutzt. Aus den Nachrichten selber geht nicht hervor. über was genau geschrieben wird. Die Nachrichten erscheinen objektiv betrachtet zusammenhangs- und sinnlos. Erst anhand der gesamten Kommunikation und den Umständen, kann gefolgert werden, dass es 43 sich hier um die Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften handeln könnte und die unsinnige Wortwahl über den wahren Inhalt der Gespräche hinwegtäuschen soll. Es muss deshalb versucht werden, diese verklausulierte Sprache zu entschlüsseln und die eigentliche Bedeutung offen zu legen. Es muss möglichst aufgezeigt werden, mit welcher Art und Menge Betäubungsmittel ge- handelt und welcher Preis hierfür geboten oder bezahlt wurde (z.B. „Ball“ = 500 Gramm Heroin, „15 Papiere“ = CHF 15'000.00). 142 bb) Rückwirkende Telefonüberwachung Durchsuchte Telefondaten können Rückschlüsse auf mögliche Abnehmer liefern, doch ist der Beweisgehalt bei fehlenden einschlägigen Nachrichten dennoch zu gering. Die vorhandenen In- dizien bzgl. Abnehmer sind mit weiteren Daten anzureichen. Dies gelingt mittels der rückwir- kenden Randdatenerhebung. Die rückwirkende Telefonüberwachung liefert Daten zu aufgebau- ten Verbindungen zwischen dem überwachten Anschluss und weiteren Anschlüsse und Verbin- dungsdaten über örtliche, zeitliche und gerätebezogene Kommunikationsparameter (vgl. Art. 16 lit. d VÜPF). 143 Für die Anordnung wird zwingend ein Adressierungselement benötigt, was bei einem sichergestellten Mobiltelefon die IMEI-Nummer, Rufnummer oder auch die SIM-Karten- Nummer sein kann. Der Vorteil bei der Verwendung der IMEI-Nummer gegenüber der Ruf- oder SIM-Karten-Nummer liegt darin, dass nicht bloss die aktuelle eingesetzte SIM-Karte oder benutzte Rufnummer überwacht wird, sondern das Mobiltelefon selber, d.h. sämtliche möglichen eingesetzten SIM-Karten und verwendeten Rufnummern können so erhältlich gemacht werden. Somit kann auch die Verwendung von weiteren Rufnummern nachgewiesen werden, was wiede- rum für die behauptete Verwendung zu legalen Zwecken eigenartig daher kommen kann. Solche neu erhobenen Rufnummern sind wiederum bzgl. Inhaber und möglicher Verbindungen und Kontakte zu untersuchen (rückwirkende Telefonüberwachung). Die Daten können gestützt auf Art. 273 Abs. 3 StPO sechs Monate rückwirkend erhoben werden, sofern der Täter eines Delikts i.S.v. Art. 19 Abs. 1 oder 2 BetmG verdächtigt wird (Art. 273 Abs. 1 StPO). Somit kann eruiert werden, mit wem der Täter, in den letzten 6 Monaten seit der An- ordnung der Überwachung, telefonisch in Kontakt stand. Inhalte der aufgebauten Verbindungen können nachträglich nicht geliefert werden. So können aus diesen Randdaten einer einzelnen aufgebauten Verbindung noch keine wesentlichen Rückschlüsse auf die Rolle des anderen Ge- sprächsteilnehmers gezogen werden. Anhand der Daten lassen sich jedoch unter Umständen die 142 Urteil OG Zürich vom 23. Oktober 2014, SB140238, E. 3.2.4. 143 ZINGLÉ, S. 358. 44 Anschlussinhaber identifizieren, sofern sich diese bei den Fernmeldedienstanbietern (z.B. Swisscom, Sunrise, Salt etc.) mit ihren korrekten Personalien ausgewiesen haben. Häufig handelt es sich dabei um Fantasie-Namen oder die Anmeldung wurde von einer Drittperson, welche nicht den tatsächlichen Anschlussinhaber entsprechen, vorgenommen, wodurch eine Weiterver- folgung verunmöglicht wird. Über eine identifizierte Person kann anhand allfälligen Einträgen in den polizeilichen Registraturen weitere Informationen über polizeiliche Vorgänge erhoben wer- den. Interessant ist in diesem Zusammenhang, ob die Person schon einmal wegen eines Betäu- bungsmitteldelikts in Verbindung stand. Auch wenn diese Information positiv ist, lassen sich nach wie vor keine verbindlichen Aussagen machen, ob es hier auch um einen möglichen Ab- nehmer handeln könnte. Randdaten müssen deshalb bezüglich der Anzahl und Regelmässigkeit aufgebauter Verbindungen überprüft werden. Stand die Person mehrfach mit dem Täter in Kon- takt, so kann dies ein Indiz sein, dass hier ein Drogengeschäft abgewickelt wurde. Aus den Randdaten erhobene Standortdaten sind allfällige Übergabeorte und mögliche Alibis zu prüfen. cc) Aktive Telefonüberwachung Eine weitere Überwachungsmöglichkeit ist die Echtzeit-Überwachung (aktive Telefonüberwa- chung) gestützt auf Art. 269 StPO. Diese kann nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tat- verdacht bezüglich einer Katalogtat i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO besteht. Gestützt auf Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO muss somit für die aktive Überwachung eine qualifizierte Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG vorliegen. Weitere Voraussetzungen für die aktive (wie auch für die rückwirkende) Telefonüberwachung sind, dass die Schwere der Straftat die Überwachung recht- fertigt und dass die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder für die Ermittlungen sonst aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. An das Erfor- dernis der Subsidiarität werden keine hohen Anforderungen gestellt. 144 Eine aktive Überwachung wird meist dann angeordnet, wenn ein Einzeltäter noch nicht gefasst und inhaftiert ist, d.h. so- lange zu vermuten ist, dass über einen aktiven Telefonanschluss auch ein gewisser Telefonver- kehr abläuft und somit auch mögliche Drogengeschäfte abgewickelt werden. Ist der (Einzel- )Täter festgenommen worden, ist eine aktive Überwachung kaum (mehr) zweckmässig. Viel- mehr sind hier die Daten aus möglichen sichergestellten und ausgewerteten Mobiltelefonen (Durchsuchung) sowie Erhebung von Daten aus einer rückwirkenden Überwachung weiterfüh- rend. Gehen auf dem sichergestellten Mobiltelefon Nachrichten oder Anrufe ein, so dürfen diese nur dann verwendet werden, wenn eine aktive Überwachung angeordnet wurde. Denn das Abru- 144 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: BSK StPO, Art. 269 N 41. 45 fen künftig eigehender Nachrichten stellt keine Durchsuchung, sondern eine Überwachung dar. 145 In Fällen, wo der Täter festgenommen wurde, kann es vorkommen, dass gewisse Abneh- mer, welche in Unkenntnis der Inhaftierung des Täters sind, mit diesem noch in Kontakt treten wollen, um mögliche Geschäfte abzuwickeln. Deshalb kann u.U. ab dem Zeitpunkt der Inhaftie- rung und Sicherstellung des Mobiltelefons eine aktive Überwachung Sinn machen, wobei zu Bedenken ist, dass die künftigen Kontaktaufnahmen schnell nachlassen werden, sobald die be- hördliche Intervention (Festnahme des Täters) bekannt wird. Wie verhält es sich, wenn gestützt auf einem anfänglichen Verdacht wegen einer Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG, eine aktive Telefonüberwachung angeordnet wurde und sich diese Tat nachträglich nicht nachweisen lässt bzw. der diesbezügliche Verdacht sich nicht verdichtet hat und bloss ein Vergehen i.S.v. Art. 19 Abs. 1 BetmG vorliegt? Insofern der ursprünglich drin- gende Tatverdacht bzgl. einer qualifizierten Widerhandlung zum Zeitpunkt der Anordnung be- gründet werden konnte und die Strafverfolgungsbehörde die Darstellung der Verdachtslage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (Art. 274 StPO) nicht verzerrt dargelegt hatte, müssen die aus dieser Überwachung gewonnen Erkenntnisse verwertbar sein. 146 Die angeordnete Überwa- chung wurde dabei von einer gerichtlichen Behörde (Zwangsmassnahmengericht) auf deren Rechtmässigkeit, insbesondere bezüglich des Erfordernisses des dringenden Tatverdachts ge- prüft. Schliesslich ist für die Anordnung ein blosser Tatverdacht vorausgesetzt und ein Nachweis ist nicht erforderlich. Die Zwangsmassnahme selbst dient dazu, die bestehenden Verdachtsgrün- de zu verdichten. Entscheidend ist, dass die Begründung des Tatverdachts konkret und gut belegt worden ist, eine Gewissheit (erdrückende Beweislage) ist jedoch nicht erforderlich. 147 C. Der Verfahrensabschluss (Die Anklage) Wenn die Untersuchung sorgfältig geführt und sämtliche erforderlichen und vorhandenen Be- weismittel erhoben wurden, stellt sich nun anhand der Beweislage die Frage, welche Sachverhal- te zur Anklage erhoben werden sollen oder welche fallen gelassen werden und folglich einzustel- len sind. Bestätigt sich der Verdacht, sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Anklage zu erheben, um den Fall so einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. 148 Die Staatsanwaltschaft hat dabei den aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu berück- sichtigen. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann nur bei klarer 145 HANSJAKOB, Art. 269 N 11. 146 BGE 129 IV 188, E. 3.2.3. 147 JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: BSK StPO, Art. 269 N 35. 148 BBL 2006, S. 1130. 46 Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Ankla- ge soll erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint. Bei gleicher Wahrscheinlichkeit ist ebenfalls Anklage zu erheben. 149 Im Rahmen einer Gesamt- würdigung sind daher sämtliche erhobenen Beweise zu würdigen. Ob es sich dabei um direkte oder indirekte Beweise handelt ist unerheblich. Als direkter Beweis wird jener bezeichnet, womit die Straftat unmittelbar bewiesen werden kann, z.B. ein Geständnis des Beschuldigten, belasten- den Aussagen eines Abnehmers. Doch direkte Beweise liegen nicht immer vor. Vorallem bei der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten ist die Staatsanwaltschaft auf indirekte Beweise (z.B. Telefondaten, Stromrechnungen) besonders angewiesen, d.h. der Nachweis einer Tat muss mit- tels der Umstände und Erkenntnisse erbrachten werden, also indirekt. Es handelt sich hier um den sog. Indizienbeweis. 150 Doch auch ein Indizienbeweis kann genügen, um den Täter zu über- führen. I. Inhalt des Anklagesachverhalts Der Inhalt des angeklagten Sachverhalts wird durch Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bestimmt. Die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten sind möglichst kurz aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um den historischen Lebensvorgang, welcher durch das Gericht zu würdigen ist. 151 Das Ankla- geprinzip dient der Bestimmung des Prozessgegenstands aber auch der Information der beschul- digten Person. Massgebend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. 152 Ungenauigkeiten in den Angaben (z.B. bei lang andauerndem Drogenhandel) sind solange nicht von entscheidender Be- deutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Ver- halten ihr vorgeworfen wird. 153 a) Tathandlung Was für eine Tathandlung umschrieben werden muss, wird durch die Strafbestimmung, Art. 19 Abs. 1 BetmG, bestimmt. Es muss eine Verhaltensweise, ein Bezug (direkten Kontakt oder eine Vorbereitungshandlung i.S.v. lit. g) zu einem Betäubungsmittel bezeichnet werden können. Die 149 BGE 138 IV 186, E. 4.1. 150 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 438 ff. 151 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm. Art. 325 N 8. 152 BGE 133 IV 235, E. 6.2. 153 BGE vom 1. September 2008, 6B.294/2008, E. 4.4: ACKERMANN/VETTERLI, S. 206. 47 geschilderte Tathandlung soll die einzelnen Widerhandlungen beschreiben können, die Anzahl der ausgeführten Tathandlungen, die in zeitlicher Hinsicht getätigte Regelmässigkeit und die möglichen Abnehmer. Wenn möglich, müssen die Anzahl Verkäufe mit den jeweils veräusserten Mengen aufgeführt werden. Angaben von blossen Gesamtmengen, welche innerhalb einer (zu) weiten Bandbreite variieren (z.B. „680 g bis höchstens 8 kg“) genügen nicht. 154 Entscheidend ist, dass die Tathandlung für den Täter derart umschrieben wird, dass eine hinreichende Individuali- sierung der zu beurteilenden Taten möglich ist. 155 D.h. es muss dem Täter dadurch die Möglich- keit eingeräumt werden können, die vorgeworfenen Tathandlungen entkräften zu können, sei es z.B. durch Gegenfragen oder durch Vorweis eines Alibis. 156 Bei mehrfacher Tatbegehung han- delt es sich um selbstständige Taten, die einzeln in der Anklageschrift aufgeführt werden müs- sen. 157 Bei mehreren selbständigen Handlungen, die durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmelzen, müssen diese nicht zwingend einzeln aufgeführt werden. 158 Wer Betäubungsmittel verkauft, wird diese beschaffen, in Besitz nehmen, diese dann für den Verkauf aufbereiten (z.B. Vermengen mit Streckmittel, Portionie- rung) und zu den Abnehmern transportieren. Da sich die einzelnen Zwischenschritte oft nicht nachweisen lassen, genügt es, nur die eigentliche Haupthandlung (z.B. Verkauf) zu umschreiben. Und wenn sich die Haupttat, die eigentliche Weitergabehandlung, nicht mit Bestimmtheit bewei- sen bzw. kein konkretes Geschäft mit einer Person bezeichnen lässt, 159 dann sind die vorausge- henden „Vorbereitungshandlungen“ oder Indizien möglichst detailliert wiederzugeben. Dabei ist aber zwingend auszuführen, dass diese nicht dem Eigenkonsum sondern einer Weitergabehand- lung diente. Beim Tatbestand des blossen Anstalten-Treffens i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bestand kein direkter Kontakt zu Betäubungsmittel. Deshalb sind diesbezüglich die getätigten und organisier- ten Vorkehrungen zu bezeichnen. Eine Auflistung von Sicherstellungen (z.B. Streckmittel, Ver- packungsmaterial) aus den vom Täter benutzten Räumlichkeiten kann die Formulierung unter- mauern. 160 Bei im Aufbau stehenden Hanfindooranlagen sind die bereites vorgenommen bauli- chen Massnahmen sowie das hierzu gelagerte Baumaterial (Holzwände, Holzbretter, Plastikfo- lien) als auch das teilweise vorhandene "Growmaterial" (Pflanzenkübel, Erde, Dünger) zu be- zeichnen. Auch von Bedeutung sind die Bezeichnung von aufgefundenen Bauanleitungen und einschlägiger Literatur. Aufgrund der baulichen Massnahmen, Grösse der Anlage und Investitio- 154 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 155 BGE vom 27. Februar 2009, 6B.830/2008, E. 2.4. 156 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 157 BGE 120 IV 348, E. 3.f. 158 BGE 118 IV 91, E. 3.4.c. 159 ACKERMANN/VETTERLI, S. 208; BGE vom 9. August 2002, 1P.235/2002, E. 2. 160 BGE vom 20. Mai 2009, 6B_858/2008, E. 2.4.2. 48 nen können schliesslich Rückschlüsse auf mögliche beabsichtigte Weitergabehandlungen gezo- gen werden und der Eigenkonsum kann entkräftet und sogar widerlegt werden. Wichtig dabei ist, dass eine zur Vorbereitungs- oder Gehilfenschaftshandlung akzessorische Haupttat, strafbare Handlung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a bis e BetmG, bezeichnet wird, ob z.B. eine im Aufbau be- findende Hanfindooranlage zwecks Eigenkonsum oder Weitergabehandlung errichtet wurde. Wird Streckmittel einer Person übergeben, ist zusätzlich zu beschreiben, was mit dem Streckmit- tel geschehen ist. Wann, wo, durch wen, in welchem Umfang und ob diese überhaupt mit Betäu- bungsmittel vermischt worden sind und ob, wann, wo, durch wen und in welchem Umfang ge- streckte Betäubungsmittel verkauft worden sind. 161 b) Betäubungsmittel Das Betäubungsmittel muss zwingend bezeichnet werden, da andernfalls infolge fehlendem Tat- bestandsobjekt und die aus dem Anklagegrundsatz fliessende Bestimmbarkeit nicht eingehalten werden kann. Neben der Art ist das Betäubungsmittel bezüglich seiner Qualität (Reinheitsgrad) und Quantität (gesamte Menge, einzelne Mengen, Verpackungseinheiten etc.) zu bezeichnen. Konnte das Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden, ist es zulässig, von Erfahrungswerten (Durchschnittswert) auszugehen. 162 Wenn die Qualität zusätzlich anhand von Aussagen mögli- cher Abnehmer weiter bestimmt werden kann, soll der Erfahrungswert entsprechend angepasst werden. Der Reinheitsgrad kann zudem auch für das Verschulden des Täters massgebend sein. Handelte der Täter wissentlich mit sehr reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, als wenn er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen gehandelt hätte. 163 c) Deliktsort Die örtliche Bezeichnungen bezüglich eines ganzen Kantons (z.B. Kanton Zürich) und Formulie- rungen wie „anderswo“ genügen nicht. 164 "Anderswo" ist keine und noch weniger eine hinrei- chend genaue Ortsbezeichnung. Können die einzelnen Tathandlungen auf bestimmte Ortschaften genau eingegrenzt werden, genügt dies der örtlichen Umschreibung. 165 Alle möglichen geografi- schen Anhaltspunkte (der Wohnort, Örtlichkeiten möglicher Freizeitbeschäftigungen, der Ar- beitsort und die erhobenen Standortdaten aus einer Telefonüberwachung sowie die Daten der 161 BGE 130 IV 131, E. 2.4. 162 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007, SB060366, E. II.1.4. 163 BGE 122 IV 299, E. 2. c. 164 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 165 BGE vom 28. August 2014, 6B_959/2013, E. 3.4.1. 49 Mobiltelefonauswertung) können Tathandlungen auf mögliche Begehungsorte oder -gebiete ein- grenzen. Sofern für die Haupttat kein bestimmter Ort oder kein bestimmtes Gebiet ausgemacht werden kann, dann sollen die hierzu vorgenommenen Vorbereitungshandlungen mit den örtli- chen Bezugspunkten aufgeführt werden, z.B. Kontaktaufnahme mit dem Abnehmer an dessen Wohnort in Oftringen oder Entgegennahme von Streckmittel am Bahnhof Olten. d) Tatzeit Das Erfordernis der zeitlichen Angaben beinhaltet auch ein Gebot an die Strafverfolgungsbehör- den. Diese hat im Rahmen der Untersuchung bereits ihren Beitrag zu leisten, um den fraglichen Deliktszeitpunkt und -zeitraum möglichst genau zu eruieren. So soll z.B. im Rahmen von Befra- gungen versucht werden, durch spezifische Fragestellungen allfällige Einordnungs- bzw. Datie- rungsschwierigkeiten zu bewältigen. Der Sachverhalt kann dabei mit markanten Fixpunkten, wie Geburtstage, Ferien etc. verknüpft werden. 166 Die Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind so- lange nicht von Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber entstehen kön- nen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. 167 Die Vorwürfe müssen in sachlicher und örtli- cher Hinsicht detailliert umschrieben werden, so dass die relative zeitliche Unbestimmtheit kom- pensiert werden kann. 168 Eine Handlung die bloss in einen Zeitraum von 2 oder 3 Jahren einge- grenzt werden kann, ohne dass diese bzgl. der Anzahl Handlungen und umgesetzten Menge nä- her umschreiben werden kann, ist aber zu unbestimmt. 169 II. Vorsatznachweis Da die Betäubungsmitteldelikte i.S.v. Art. 19 BetmG nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, genügt es, wenn nur der objektive Tatbestand dargestellt wird. Mit der Anklageerhebung bzgl. des betreffenden Straftatbestands wird bereits implizit eine vorsätzliche Begehung geltend gemacht. 170 166 Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004 in: ZR 104 Nr. 31. 167 BGE vom 1. September 2008, 6B.294/2008, E. 4.4. 168 BGE vom 27. Februar 2009, 6B.830/2008, E. 2.4. 169 BGE vom 31. Mai 2010, 6B_1067/2009, E. 2.4.1. 170 Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2005 in: ZR 105 Nr. 35, E. II 1. c. bb. 50 D. Erkenntnis Fehlende Opfer, fehlende Anzeigen sowie die geringe Bereitschaft der Täter und Abnehmer am Strafverfahren mitzuwirken, führen dazu, dass die sachlichen Beweise eine zentrale Rolle bei der Beweisführung von Betäubungsmitteldelikten erhalten. Eine erfolgreiche Beweisführung ist schliesslich abhängig von den Kenntnissen des materiellen Rechts, der praktischen Erfahrung und letztlich vom beabsichtigten auszuformulierenden Anklagesachverhalt. Schliesslich finden sich sämtliche Beweisergebnisse zusammengefasst in der Anklage wieder. Deshalb lässt sich anhand einer möglichen Formulierung des Anklagesachverhalts die Beweisschwierigkeiten ab- leiten und lassen sich auf die Durchführung der Strafuntersuchung übertragen. Mit einer derarti- gen Denk- und Vorgehensweise, d.h. einer weitüberschaubaren Sichtweise von der Untersu- chungseröffnung bis hin zum Abschluss der Untersuchung, kann die Strafuntersuchung erfolg- reich vorangetrieben werden und zum Gelingen der notwendigen Beweiserhebungen führen. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn keine (sachlichen) Beweismittel vorhanden sind, die vor- handenen Beweismittel nicht erkannt und nicht erhoben werden und schliesslich der Nachweis einer beabsichtigten oder vorgenommenen Weitergabehandlung nicht gelingt.

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    Avis de droit HJB 2016 Ruetsche

    Frohburgstrasse 3 ∙ Case postale 4466 ∙ 6002 Lucerne T +41 41 229 53 69 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch 6. RF, RuBe, 6000 Lucerne 7 Conseil-exécutif du Canton de Berne Gouvernement de la République et Canton du Jura Conseil municipal de Moutier Faculté de droit Professeur Bernhard Rütsche Lucerne, le 1er juillet 2016 Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) Table des matières 1. Exposé du problème et méthodologie ................................................................. 2 2. Conséquences sur l’offre de soins hospitaliers ................................................... 4 2.1 Offre hospitalière actuelle ............................................................................ 4 a. Prescriptions fédérales ............................................................................ 4 b. Soins hospitaliers dans le canton de Berne ............................................ 8 c. Soins hospitaliers dans le Jura bernois .................................................. 9 d. Soins hospitaliers dans le canton du Jura ............................................ 11 2.2 Scénarios en cas de changement de canton............................................. 13 a. Planification hospitalière du canton du Jura pour la commune de Moutier.............................................................................................. 14 b. Planification hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois ............. 17 2.3 Conclusion intermédiaire ............................................................................ 20 3. Conséquences au niveau de l’entreprise .......................................................... 21 3.1 Organisation d’entreprise actuelle ............................................................. 21 a. Droit applicable ...................................................................................... 21 b. Rapports entre le canton de Berne et HJB SA ..................................... 21 3.2 Scénarios en cas de changement de canton............................................. 24 a. Corrélation entre la couverture en soins hospitaliers et la gestion de l’entreprise ........................................................................... 24 b. Maintien de HJB SA .............................................................................. 24 c. Répartition de HJB SA .......................................................................... 29 d. Fermeture d’un site ............................................................................... 31 3.3 Conclusion intermédiaire ............................................................................ 32 4. Conclusions ....................................................................................................... 33 Annexe : synoptique .................................................................................................... 35 Abréviations ................................................................................................................. 36 Bibliographie ................................................................................................................ 37 Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 2 | 37 10. 11. 1. Exposé du problème et méthodologie 1 En date du 4 avril 2016, les gouvernements des cantons de Berne et du Jura ainsi que le Conseil municipal de Moutier ont mandaté le soussigné pour clarifier les questions suivantes dans le cadre d’un avis de droit : « Quels sont les scénarios envisageables pour l’avenir du site hospitalier de Moutier, dans le cas d’un changement de canton de la cité prévôtoise, no- tamment sous l’angle du statut juridique et du mode de gouvernance ? Quelles opportunités et quels risques ces scénarios présentent-ils pour les deux cantons et leurs hôpitaux ? » 2 L’expert s’est vu remettre de la documentation complémentaire, dont la prise de position écrite du Conseil municipal de Moutier datée du 17 mai 2016 sur l’avenir des soins aigus somatiques et des soins psychiatriques dans la région du Jura. Il a également reçu de l’Office des hôpitaux du canton de Berne ses listes des hôpitaux pour les soins aigus (état au 2 juin 2016) ainsi que des données sur les flux de patients de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) pour l’année 2015. 3 Cet avis de droit traite les questions posées pour l’essentiel sous l’angle juridique, en tenant compte des aspects relevant de la politique des soins et de la stratégie d’entreprise. Il y a fondamentalement lieu de distinguer deux niveaux : d’une part, la régulation de l’offre de soins hospitaliers (c.-à-d. la planification hospita- lière et les conventions tarifaires), d’autre part, l’entreprise en tant que telle (c.-à- d. sa propriété, son organisation, sa gestion et sa stratégie). 4 Le présent avis de droit est structuré selon ces deux niveaux. Dans un premier temps, il examine les conséquences d’un éventuel changement de canton de la commune de Moutier sur l’offre de soins hospitaliers (chap. 2), en présentant les conditions juridiques et de politique hospitalière actuellement déterminantes pour HJB SA (chap. 2.1), avant de formuler les différents scénarios envisa- geables en cas de changement de canton (chap. 2.2). Les deux principaux scé- narios qui entrent en ligne de compte sont la soumission de la commune de Mou- tier à la souveraineté du canton du Jura en matière de planification hospitalière – avec coordination parallèle des planifications hospitalières jurassienne et ber- noise – ainsi qu’une planification hospitalière commune des deux cantons. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 3 | 37 10. 11. 5 Après ces considérations relevant du droit et de la politique de planification hospitalière, l’avis de droit examine dans un deuxième temps les conséquences d’un éventuel changement de canton de la commune de Moutier sur la gestion de l’entreprise (chap. 3), en prenant là aussi comme point de départ le statu quo, c’est-à-dire l’organisation actuelle de HJB SA (chap. 3.1). Le chapitre 3.2 est con- sacré aux scénarios envisageables en cas de changement de canton ; il analyse d’abord les opportunités et les risques liés au maintien de HJB SA sur les deux sites de Moutier et de Saint-Imier, en distinguant plusieurs modèles possibles en ce qui concerne la propriété de l’entreprise, avant d’examiner le scénario d’une répartition de HJB SA en fonction de ses deux sites de Moutier et de Saint-Imier et de ce qui pourrait en advenir. 6 Les conclusions de l’avis de droit sont résumées à la fin du document (chap. 4) et présentées sous la forme d’un synoptique (annexe). Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 4 | 37 10. 11. 2. Conséquences sur l’offre de soins hospitaliers 2.1 Offre hospitalière actuelle a. Prescriptions fédérales 7 Dans le domaine de la couverture en soins et plus particulièrement de l’offre de soins hospitaliers, la Confédération ne dispose d’aucune compétence législative générale. L’article 117a, alinéa 1 de la Constitution fédérale prévoit certes que la Confédération et les cantons veillent, dans les limites de leurs compétences res- pectives, à ce que chacun ait accès à des soins médicaux de base suffisants et de qualité mais il s’agit d’un objectif qui ne confère aucune compétence en tant que telle à la Confédération1. En revanche, l’article 117a, alinéa 2 Cst. donne à la Confédération des compétences spécifiques pour légiférer dans le domaine des professions des soins médicaux, mais elles n’ont qu’une signification marginale pour les hôpitaux. 8 La Confédération peut toutefois influencer indirectement l’offre hospitalière dans le cadre de sa compétence exclusive à légiférer sur l’assurance-maladie (art. 117, al. 1 Cst). Se fondant sur cette compétence législative, la Confédération doit déterminer à quelles conditions et à quels tarifs les prestations stationnaires hospitalières sont prises en charge par l’assurance-maladie sociale, c’est-à-dire par l’assurance-maladie obligatoire. La Confédération a édicté les prescriptions correspondantes dans la loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMal) et l’ordonnance du même nom (OAMal). 9 Mis à part les prescriptions fédérales relevant du droit de l’assurance-maladie, les soins hospitaliers relèvent de la compétence des cantons2. Il incombe dès lors en premier lieu aux cantons de garantir à la population une couverture en soins hospitaliers à la fois économique et suffisante et de mettre en place les ins- titutions nécessaires à cette fin (cf. notamment art. 41, al. 1 ConstC BE). 1 Message concernant l’initiative populaire « Oui à la médecine de famille » du 16 septembre 2011, FF 2011 6953, 6976. 2 ATF 132 V 6, consid. 2.4.1, p. 11 s. Cf. POLEDNA/BERGER, n. 42 ; BIAGGINI à propos de l’art. 118 Cst, n. 2. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 5 | 37 10. 11. 10 En vertu de sa compétence dans le domaine de l’assurance-maladie sociale, le législateur fédéral a édicté des prescriptions qui ont des incidences sur les soins hospitaliers3 : − l’obligation, pour les cantons, d’établir une planification qui couvre les be- soins en soins hospitaliers, les organismes privés devant être pris en considération de manière adéquate (art. 39, al. 1, lit. d LAMal ; art. 58a OAMal) ; − l’obligation, pour les cantons, d’établir des listes des hôpitaux fixant les catégories d’hôpitaux en fonction de leurs mandats en s’appuyant sur leur planification hospitalière (art. 39, al. 1, lit. e LAMal ; art. 58e OAMal) ; il res- sort du préambule de l’article 39, alinéa 1 LAMal (« les établissements et celles de leurs divisions ») qu’il n’y a pas seulement les établissements hospitaliers en tant que tels mais aussi des pôles hospitaliers (sites d’un établissement hospitalier multisite), voire des départements d’hôpitaux qui peuvent être admis sur la liste des hôpitaux et se voir confier des mandats de prestations4 ; − l’obligation, pour les cantons, de coordonner leurs planifications hospita- lières (art. 39, al. 2 LAMal ; art. 58d OAMal) ; − l’obligation, pour les cantons, d’établir conjointement une planification pour l’ensemble de la Suisse dans le domaine de la médecine hautement spé- cialisée (art. 39, al. 2bis LAMal) ; − des critères de planification uniformes qui prennent en considération la qualité et le caractère économique (art. 39, al. 2ter LAMal ; art. 58b et art. 58c OAMal) ; − le droit pour les assurés, en cas de traitement hospitalier, de choisir libre- ment un hôpital répertorié sur la liste des hôpitaux d’autres cantons (libre choix de l’hôpital), étant précisé que la rémunération est prise en charge jusqu’à concurrence du tarif applicable pour ce traitement dans un hôpital 3 Cf. pour plus de détails, RÜTSCHE, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung, n. 47 ss. 4 RÜTSCHE, Spitalplanung und Privatspitäler, n. 89. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 6 | 37 10. 11. répertorié du canton de résidence (tarif de référence ; art. 41, al. 1bis LAMal) ; − l’obligation, pour les hôpitaux admis sur les listes des hôpitaux (hôpitaux répertoriés), dans les limites de leurs mandats de prestations et de leurs capacités, de garantir la prise en charge de tous les assurés résidant dans le canton où se situe l’hôpital (obligation d’admission), et l’obligation, pour les cantons, de veiller au respect de l’obligation d’admission (art. 41a LAMal); − l’approbation obligatoire, par le gouvernement cantonal compétent, des conventions tarifaires passées entre les fournisseurs de prestations et les assureurs (art. 46, al. 4 LAMal ; art. 59c OAMal) ; − la fixation du tarif par le gouvernement cantonal si aucune convention tari- faire ne peut être conclue entre les fournisseurs de prestations et les assu- reurs (art. 47, al. 1 LAMal) ; − les prescriptions fédérales relatives aux conventions tarifaires avec les hôpitaux, en particulier l’obligation de conclure des forfaits (en règle géné- rale des forfaits par cas liés aux prestations qui se basent sur des structures uniformes pour l’ensemble de la Suisse), l’interdiction de rétribuer les pres- tations d’intérêt général et le maintien des capacités hospitalières pour des raisons de politique régionale (art. 49 LAMal ; art. 59d et art. 59e OAMal) ; − la réglementation exhaustive du financement des hôpitaux répertoriés sous forme d’une rémunération duale fixe entre le canton et les assureurs (art. 49a, al. 1 LAMal) ; − l’acceptation d’hôpitaux conventionnés non répertoriés sur les listes can- tonales des hôpitaux (art. 49a, al. 4 LAMal). 11 Les cantons sont libres de leur planification hospitalière pour autant qu’ils se conforment aux prescriptions fédérales relevant du droit de l’assurance-maladie et aux principes de l’état de droit posés par la Constitution fédérale. L’obligation de planification des cantons prévue par l’article 39, alinéa 1, lettre d LAMal ne s’étend qu’à la population résidant sur le territoire cantonal (principe de territo- Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 7 | 37 10. 11. rialité5 ; cf. art. 58a, al. 1 OAMal). Cela étant, les cantons sont libres de confier des mandats de prestations à des hôpitaux extracantonaux pour assurer la cou- verture des besoins en soins hospitaliers de leur population (art. 58b, al. 3 et art. 58e, al. 1 OAMal). L’attribution de tels mandats de prestations extracantonaux doit être coordonnée avec les cantons concernés (cf. n. 13). 12 Selon le droit en vigueur, une planification pour l’ensemble de la Suisse est prescrite uniquement pour le domaine de la médecine hautement spécialisée (art. 39, al. 2bis LAMal)6. Cela étant, comme mentionné expressément à l’article 39, alinéa 1, lettre d LAMal, les cantons peuvent établir une planification hospitalière commune. Il s’agit d’un droit mais non d’une obligation faite aux cantons. Une planification hospitalière commune devrait se concrétiser dans le cadre d’un concordat, c’est-à-dire un accord conclu entre les cantons participants, comme c’est le cas dans le domaine de la médecine hautement spécialisée7. 13 Il n’existe à ce jour aucune planification hospitalière commune en Suisse8. En l’absence de planification hospitalière commune, les cantons sont tenus, confor- mément à l’article 39, alinéa 2 LAMal, de coordonner leurs planifications. Une coordination intercantonale revêt une importance considérable pour la réalisation des différents objectifs visés par la planification hospitalière, à savoir notamment la couverture en soins, l’utilisation optimale des ressources et la maîtrise des coûts9. L’obligation de coordination intercantonale est réglée par voie d’ordonnance à l’article 58d OAMal, une disposition qui impose en particulier aux cantons d’exploiter les informations pertinentes concernant les flux de patients et de les échanger avec les cantons concernés (lit. a), ainsi que de coordonner leurs 5 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 24 n. 3 ss; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, n. 308 ss; ATF 133 II 331, consid. 6.1 p. 341 s. 6 EUGSTER, commentaire relatif à l’art. 39 LAMal, n. 7. 7 Convention intercantonale relative à la médecine hautement spécialisée (CIMHS) du 14 mars 2008. 8 Cf. les projets de Bâle-Ville et de Bâle-Campagne visant à approfondir leur collaboration dans le domaine des soins et plus particulièrement des soins hospitaliers, dont le rapport intitulé « Gemeinsamer Bericht betreffend Prüfung einer vertieften Kooperation in der Ge- sundheitsversorgung zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt in den drei Ebenen Ver- sorgung, Aufsicht / Regulation sowie Beteiligungen » du 23 juin 2015, qui peut être consul- té à l’adresse http://www.bs.ch/news/2015-06-29-mm-63564.html. 9 TAF, arrêt C-6266/2013 du 29 septembre 2015, consid. 4.5. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 8 | 37 10. 11. mesures de planification avec les cantons qu’elles concernent pour couvrir leurs besoins en soins hospitaliers (lit. b). L’obligation de coordination porte ainsi, d’une part, sur l’échange d’informations sur les flux de patients, des informations dont les cantons doivent disposer pour pouvoir déterminer l’offre de soins indispen- sable en en soustrayant les besoins couverts par les listes des hôpitaux d’autres cantons. D’autre part, une coordination est indispensable lorsqu’un hôpital donné est nécessaire pour assurer la couverture en soins de plusieurs cantons et, donc, que plusieurs cantons veulent lui confier des mandats de prestations. Dans de tels cas, les mesures de planification d’un canton peuvent mettre en péril la cou- verture en soins d’autres cantons, un risque qu’une coordination des mesures permet de prévenir. b. Soins hospitaliers dans le canton de Berne 14 En application de la LAMal et pour garantir la couverture en soins hospitaliers, le canton de Berne a édicté la loi sur les soins hospitaliers (LSH) et l’ordonnance sur les soins hospitaliers (OSH). La LSH règle les soins hospita- liers, qui recouvrent les soins aigus somatiques et psychiatriques, réadaptation incluse, dispensés dans les hôpitaux, les maisons de naissance et les autres ins- titutions de soins aigus (art. 2, al. 1, lit. a LSH). La planification des soins hospita- liers incombe à la Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne (SAP), qui a pour tâche de coordonner le type et le volume des prestations assurées par les fournisseurs dans le canton et, si cela est adéquat ou que la législation fédérale l’exige, par des fournisseurs hors canton (art. 6, al. 1 et 5 LSH). La planification des soins est approuvée par le Conseil-exécutif, qui la porte à la connaissance du Grand Conseil. Elle est en principe révisée tous les quatre ans (art. 7 LSH). 15 L’article 15 LSH distingue trois domaines de soins : les centres hospitaliers régionaux (CHR) ainsi que d’autres fournisseurs de prestations sont chargés de couvrir les besoins de la région en soins hospitaliers de base (al. 1) ; les services psychiatriques régionaux (SPR), les CHR et d’autres fournisseurs de prestations sont chargés de couvrir les besoins de la région en soins psychiatriques de base (al. 2) ; les hôpitaux universitaires, quant à eux, sont en règle générale chargés de couvrir les besoins du canton en prestations de la médecine de pointe (al. 3). 16 Le Conseil-exécutif désigne les centres hospitaliers régionaux chargés d’assurer la couverture des besoins de la région en soins hospitaliers de base Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 9 | 37 10. 11. (art. 16, al. 1 LSH). Le canton de Berne dispose actuellement des CHR suivants : le CHR « Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG » (FMI), le CHR « Spital Simmental-Thun-Saanenland AG (STS), le CHR « Centre hospitalier de Bienne SA » (CHB), le CHR « Regionalspital Emmental AG » (RSE) et le CHR « Spital Region Oberaargau AG » (SRO)10. L’Inselgruppe AG, qui regroupe l’Hôpital uni- versitaire de Berne (Hôpital de l’Ile) ainsi que les hôpitaux périphériques d’Aarberg, de Münsingen et de Riggisberg et l’hôpital de Tiefenau, joue égale- ment un rôle important pour les soins hospitaliers régionaux. Conformément à l’article 19, alinéa 1 LSH, les CHR sont gérés sous forme de sociétés anonymes selon les articles 620 ss du Code des obligations (CO) ; leur organisation est ré- gie par le CO et leurs statuts (art. 20 LSH). Le canton de Berne participe aux CHR et détient la majorité du capital et des voix dans ces institutions (art. 21, al. 1 et 2 LSH). Une participation minoritaire du canton peut être admise exceptionnel- lement « lorsqu’il forme avec d’autres collectivités publiques ou des institutions aux mains des pouvoirs publics un groupe détenant la majorité du capital et des voix du CHR concerné ou pour garantir une couverture en soins appropriée » (art. 21, al. 3 LSH). Le Conseil-exécutif exerce les droits et assume les obligations lui incombant en sa qualité d’actionnaire des CHR (art. 22, al. 1 LSH). Confor- mément au principe d’indépendance dans la gestion, les CHR sont responsables de leur gestion, le canton s’efforçant de leur accorder la marge de manœuvre adéquate dans les limites fixées par le droit (art. 25, al. 1 et 2 LSH). c. Soins hospitaliers dans le Jura bernois 17 Les soins hospitaliers dans le canton de Berne sont subdivisés en différentes régions hospitalières selon les flux de patients et les bassins de population ré- gionaux. L’actuel système de soins hospitaliers repose sur six régions hospita- lières : Berne, Emmental, Haute-Argovie, Oberland bernois est, Oberland bernois ouest et Bienne-Jura bernois, région elle-même partagée en deux sous-régions, à savoir Bienne et le Jura bernois11. 10 Cf. ACE n° 508/2006 du 1er mars 2006. 11 Dit « modèle 6+ » ; cf. SAP, Planification des soins 2011-2014 selon la loi sur les soins hospitaliers, version abrégée, p. 6. Pour la poursuite prévue de ce plan, cf. SAP, Planifica- Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 10 | 37 10. 11. 18 Pour la population du Jura bernois, les soins hospitaliers de base sont assurés en premier lieu par l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) et ses deux sites hospi- taliers de Moutier et de Saint-Imier12. Pour les soins aigus somatiques, HJB SA s’est vu confier de larges mandats de prestations par le canton de Berne13. HJB SA est une société anonyme avec siège à Moutier, dont l’organisation se fonde sur les dispositions générales des articles 620 ss CO et les statuts. Le canton de Berne en est l’unique actionnaire. Le Conseil-exécutif n’a toutefois pas désigné HJB SA comme CHR ; sur le plan formel, il s’agit d’une autre organisation au sens de l’article 40, alinéa 1 LSH ou d’un autre fournisseur de prestations chargé d’assurer la couverture des besoins de la région (art. 15, al. 1 LSH)14. Le Conseil- exécutif applique toutefois par analogie à HJB SA les dispositions de la loi sur les soins hospitaliers relatives aux CHR (art. 19 ss LSH)15. 19 En complément à HJB SA, l’Hôpital du Jura (HJU), dont le site principal se trouve à Delémont (cf. n. 23), assure la couverture en soins hospitaliers aigus de la population du Jura bernois. HJU figure sur la liste des hôpitaux du canton de Berne pour une série de prestations de soins aigus somatiques, étant précisé que la plupart sont assorties d’une restriction quant au choix du lieu d’hospitalisation pour la population du Jura bernois. 20 Moutier et Saint-Imier hébergent par ailleurs des antennes des Services psychiatriques Jura bernois – Bienne-Seeland (SPJBB). Unité administrative de la Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne, les SPJBB ont des mandats de prestations en psychiatrie générale et spécialisée de l’adulte, en psychiatrie gériatrique et en psychiatrie de l’enfant et de l’adolescent. Moutier accueille un établissement intercantonal porté par les SPJBB et le canton du Jura pour l’hospitalisation de jeunes en milieu psychia- tion des soins 2016 selon la loi sur les soins hospitaliers, rapport, projet pour la consultation du 20 juin 2016, p. 52. 12 Cf. ACE n° 508/2006 du 1er mars 2006. 13 Outre les soins aigus, HJB SA a également un mandat de prestations du canton de Berne pour la réadaptation gériatrique. 14 Cf. énumération des CHR dans l’ACE n° 508/2006 du 1er mars 2006. 15 Cf. ACE n° 553/2016 du 11 mai 2016: Réponse du Conseil-exécutif à l’intervention parle- mentaire « Accueil de patients jurassiens : les conséquences d’une erreur stratégique du Conseil d’administration de HJBSA » déposée le 1er mars 2016. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 11 | 37 10. 11. trique (unité d’hospitalisation psychiatrique pour adolescents, UHPA). Les SPJBB et HJB SA étudient actuellement la possibilité de collaborer plus étroitement dans les domaines de la direction générale, de la médecine, des soins, de l’informatique, de la communication, de la logistique et de la restauration. 2017 devrait voir la création d’une holding appelée Réseau santé mentale SA, qui comprendra les SPJBB et HJB SA. Dans le courant de la même année, les deux partenaires décideront de la forme et l’étendue de l’intégration, voire de la fusion des deux institutions16. 21 Une initiative sur les sites hospitaliers a été déposée le 21 janvier 2014 dans le canton de Berne. Cette initiative, pendante, « a pour but de garantir à l’ensemble de la population, rurale et urbaine, suffisamment de soins hospitaliers de qualité, dispensés de manière économique par un nombre adéquat d’hôpitaux répartis dans tout le canton » (art. 1). L’article 2 énumère tant Moutier que Saint- Imier comme sites hospitaliers régionaux, tandis que l’article 3 exige que les hôpi- taux des sites régionaux assurent la couverture en soins hospitaliers de base en collaboration avec les hôpitaux des sites principaux (al. 1). Les hôpitaux des sites régionaux doivent être en mesure d’assurer la couverture des besoins en soins hospitaliers de base. Ils doivent pouvoir assurer les soins aigus somatiques d’urgence 24 heures sur 24 et fournir en particulier les prestations de médecine interne, de chirurgie, de gynécologie et d’obstétrique dans la mesure où ces pres- tations étaient proposées jusqu’à maintenant (al. 2). d. Soins hospitaliers dans le canton du Jura 22 La Constitution jurassienne prévoit que le canton organise et coordonne l’ensemble du système hospitalier et des services médicaux affiliés. Le canton pourvoit à leur entretien et en confie la gestion à un établissement de droit public (art. 26 ConstC JU). La planification hospitalière du canton du Jura est réglée dans la loi sur les établissements hospitaliers (LEH) et l’ordonnance sur les établissements hospitaliers (OEH). La loi a pour but de réglementer, d’une part, la planification, le financement et les conditions d’autorisation des établissements hospitaliers publics et privés au sens de l’article 39 LAMal (art. 1, lit. a en rel. avec 16 Communiqué de presse commun des SPJBB et de HJB SA du 22 février 2016. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 12 | 37 10. 11. art. 3, al. 1 LEH), d’autre part, l’organisation et la gestion de l’Hôpital du Jura (HJU) et des établissements psychiatriques publics (art. 1, lit. b et c LEH). 23 La planification hospitalière du canton du Jura a pour but d’organiser l’offre nécessaire à la couverture des besoins en soins hospitaliers de la population (art. 5, al. 1 LEH). Elle est réalisée dans le respect des critères de qualité et d’économicité, et tient compte des contraintes géographiques, des structures bâ- ties et de la situation économique et financière générale et de l’organisation hos- pitalière des régions voisines (art. 6, al. 2 et 3 LEH). La planification hospitalière est établie par le gouvernement cantonal et révisée périodiquement, mais au mi- nimum tous les dix ans (art. 8, al. 2 LEH). Le gouvernement informe le Parlement de la planification hospitalière (art. 8, al. 3 LEH). En vertu de l’article 7, ali- néa 2 LEH, il peut signer des conventions avec d’autres cantons à des fins de collaboration intercantonale en matière de planification hospitalière. 24 L’Hôpital du Jura (HJU) est un établissement cantonal de droit public avec siège à Porrentruy (art. 27, al. 1 et 3 LEH) et compte quatre sites au total, à savoir le site principal à Delémont et trois autres sites à Delémont, Porrentruy et Saignelé- gier. HJU détermine l’organisation générale de ses sites, de même qu’il assume la coordination, la collaboration et la complémentarité des sites (art. 29, al. 1 et 2 LEH). HJU est doté d’un conseil d’administration et d’un comité de direction (art. 27, al. 2 LEH). Les membres du conseil d’administration sont nommés par le gouvernement (art. 28, al. 1 LEH). Conjointement avec plusieurs hôpitaux d’autres cantons17, HJU assure la couverture en soins aigus somatiques dans le canton du Jura18 et assume les mandats de prestations du canton du Jura dans les domaines de la réadaptation et de la psychiatrie. Comme déjà évoqué, HJU figure par ailleurs sur la liste des hôpitaux du canton de Berne pour différentes prestations de soins aigus somatiques (cf. n. 19). 17 Voici les hôpitaux d’autres cantons au bénéfice de mandats de prestations du canton du Jura dans le domaine des soins aigus somatiques : Hôpital neuchâtelois (HNE), Hôpital fri- bourgeois (HFR), Hôpital universitaire de Bâle (USB), Centre hospitalier universitaire vau- dois (CHUV), Hôpital universitaire de Berne (Hôpital de l’Ile), Hôpitaux Universitaires de Genève (HUG), Hôpital universitaire pédiatrique des deux Bâle (UKBB). 18 Outre HJU et les hôpitaux extracantonaux cités, la maison de naissance « Les Cigognes » sise près de Delémont (Vicques) a conclu un mandat de prestations avec le canton du Ju- ra. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 13 | 37 10. 11. 25 Il ressort des statistiques qu’en 2015, plusieurs centaines de patients du canton du Jura se sont fait traiter dans les hôpitaux de Moutier et de Saint-Imier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA)19. Les patients de HJB SA provenant du canton du Jura représentent environ un septième de tous les patients, ou un cin- quième de ceux provenant du canton de Berne. Malgré cette proportion élevée de patients traités, HJB SA ne figure pas sur la liste des hôpitaux du canton du Jura et n’a reçu aucun mandat de prestations de sa part20. La patientèle du canton du Jura se laisse traiter dans les hôpitaux de HJB SA dans le cadre du libre choix de l’hôpital qui lui est conféré par la loi (art. 41, al. 1bis LAMal), ce qui signifie, d’une part, que HJB SA – exception faite des cas d’urgence – n’a aucune obligation d’admission en ce qui concerne la patientèle jurassienne (art. 41a, al. 2 LAMal). D’autre part, les patients jurassiens doivent prendre à leur charge la différence entre le tarif (plus élevé) des hôpitaux de Moutier et de Saint-Imier et le tarif de référence (plus bas) du canton du Jura, à moins qu’ils disposent d’une assurance complémentaire adéquate (art. 41, al. 1bis LAMal). A préciser que HJB SA est libre de renoncer à exiger des patients jurassiens qu’ils paient la différence de tarif21. 2.2 Scénarios en cas de changement de canton 26 Dans le cadre du présent avis de droit, il y a lieu de clarifier la question des scénarios envisageables pour le site hospitalier de Moutier en cas de change- ment de canton de la cité prévôtoise, de même que les opportunités et les risques qu’ils comportent pour les cantons de Berne et du Jura et pour leurs hôpitaux. 19 725 patients au total, dont 134 pour le site de Moutier et 591 pour le site de Saint-Imier (cf. sorties des soins aigus somatiques par site et canton de domicile, Office des hôpitaux du canton de Berne, état au 15 juin 2016). 20 En 2014, HJB SA n’a pas participé à la planification hospitalière du canton du Jura, cf. ACE n° 553/2016 du 11 mai 2016 : Réponse du Conseil-exécutif à l’intervention parle- mentaire « Accueil de patients jurassiens : les conséquences d’une erreur stratégique du Conseil d’administration de HJB SA » déposée le 1er mars 2016. 21 HJB SA a annoncé qu’il ne facturerait pas la différence de tarif aux patients provenant du canton du Jura en 2016 (ACE n° 553/2016 du 11 mai 2016 : Réponse du Conseil-exécutif à l’intervention parlementaire « Accueil de patients jurassiens : les conséquences d’une er- reur stratégique du Conseil d’administration de HJB SA » déposée le 1er mars 2016). Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 14 | 37 10. 11. S’agissant de la couverture en soins, deux scénarios principaux sont envisa- geables : − Scénario n° 1 : en vertu du principe de territorialité, la commune de Moutier est soumise à la souveraineté du canton du Jura en matière de planification hospitalière, tandis que la commune de Saint-Imier reste soumise de ma- nière inchangée à celle du canton de Berne. − Scénario n° 2 : les cantons de Berne et du Jura établissent une planifica- tion hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois, en concluant à cette fin une convention intercantonale (concordat) et en transférant à un organe les compétences de planification pour l’actuel Jura bernois. En l’espèce, trois variantes sont imaginables : un transfert à un nouvel organe concorda- taire supérieur aux cantons, au gouvernement du canton de Berne ou au gouvernement du canton du Jura. a. Planification hospitalière du canton du Jura pour la commune de Mou- tier 27 Compte tenu du principe de territorialité, un changement de canton de la commune de Moutier aurait pour conséquence immédiate qu’il incomberait nou- vellement au canton du Jura d’assurer la couverture en soins hospitaliers de la population prévôtoise. Cela concernerait non seulement les soins aigus soma- tiques, mais aussi la réadaptation et la psychiatrie. Le canton du Jura devrait prendre en compte les besoins en soins hospitaliers des habitants de Moutier dans sa planification hospitalière et garantir l’offre nécessaire en la matière (cf. art. 58a, al. 1 OAMal ; art. 5, al. 1 LEH). A l’inverse, le canton de Berne ne serait plus responsable de couvrir les besoins en soins hospitaliers de la popula- tion de la commune de Moutier et ne devrait plus les intégrer dans sa planification hospitalière cantonale. 28 La planification hospitalière d’un canton est axée sur la couverture des besoins en soins de la population résidant sur son territoire. A l’inverse, le canton n’est pas lié par le principe de territorialité dans le choix de l’offre destinée à couvrir ces besoins, ce qui signifie d’une part qu’un canton peut intégrer des hôpitaux d’autres cantons dans sa planification hospitalière et leur confier des mandats de prestations (cf. n. 11) ; d’autre part, dans le respect des critères de planification prescrits par le droit fédéral, il est libre de décider si et dans quelle mesure il doit Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 15 | 37 10. 11. intégrer sur sa liste des hôpitaux des établissements hospitaliers situés sur son territoire et leur confier des mandats de prestations. 29 Il résulte de ce qui précède qu’en cas de changement de canton, il appartiendra au gouvernement du canton du Jura de décider, dans le cadre de sa planifica- tion hospitalière, de l’attribution de mandats de prestations à l’hôpital de Moutier (et à HJB SA d’une manière générale). Pour ce faire, le gouvernement jurassien doit prendre en compte les critères de planification prescrits par le droit fédéral, notamment le caractère économique et la qualité de la fourniture de prestations, l’accès des patients au traitement dans un délai utile ainsi que la disponibilité et la capacité de l’établissement à remplir le mandat de prestation (art. 58b, al. 4 OA- Mal). Dans ce contexte, une question importante serait de savoir si et dans quelle mesure l’Hôpital du Jura (HJU) dispose des infrastructures suffisantes pour cou- vrir les besoins en soins hospitaliers de base de la population de Moutier. 30 Dans le même temps, même en cas de changement de canton de la commune de Moutier, le gouvernement du canton de Berne aurait toujours la possibilité de conserver le site hospitalier de Moutier sur sa liste des hôpitaux et de lui con- fier des mandats de prestations. Dans ce contexte, deux facteurs sont détermi- nants : d’une part, HJB SA et son site de Moutier resteraient la propriété exclusive du canton de Berne, pour autant qu’il n’y ait aucun changement au niveau de l’entreprise (cf. chap. 3.2). D’autre part, il faut garder à l’esprit qu’en cas de chan- gement de canton, il n’incomberait plus au canton de Berne d’assurer la couver- ture en soins hospitaliers de la population prévôtoise. Dès lors, la seule question pertinente pour le canton de Berne en termes de planification serait de savoir si et dans quelle mesure l’hôpital de Moutier resterait indispensable à la couverture des besoins en soins hospitaliers de base de la population du reste du Jura ber- nois. En cas de changement de canton, le site hospitalier de Moutier perdrait de son importance pour la planification hospitalière du canton de Berne. 31 En cas de changement de canton, se pose également la question de savoir si l’initiative sur les sites hospitaliers pendante dans le canton de Berne resterait applicable en ce qui concerne le site régional de Moutier mentionné dans le texte de l’initiative (art. 2). En tant que propriétaire de HJB SA, le canton de Berne gar- derait la possibilité d’influer sur le maintien du site de Moutier et, comme évoqué précédemment, de continuer à lui confier des mandats de prestations. Cela étant, en cas de changement de canton, Moutier perdrait de facto de son importance en tant que site hospitalier régional du canton de Berne. C’est pourquoi on pourrait Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 16 | 37 10. 11. interpréter l’initiative – si elle devait être acceptée – de telle manière qu’il ne serait plus impératif de maintenir le site hospitalier de Moutier en cas de changement de canton. Une interprétation confirmée par l’énoncé de l’article 1 de l’initiative, qui spécifie que la planification hospitalière a pour but de garantir à l’ensemble de la population bernoise « suffisamment de soins hospitaliers de qualité, dispensés de manière économique par un nombre adéquat d’hôpitaux répartis dans tout le can- ton » : si le site hospitalier de Moutier ne devait plus se situer dans le canton de Berne, son maintien ne serait plus indispensable au respect du but de l’initiative. 32 Un changement de canton de la commune de Moutier aurait aussi des consé- quences sur le régime tarifaire : en vertu du principe de territorialité, les tarifs pratiqués par le site hospitalier de Moutier relèveraient de la compétence du can- ton du Jura. Ainsi, les conventions tarifaires négociées pour l’hôpital de Moutier devraient être approuvées par le gouvernement du canton du Jura (art. 46, al. 4 LAMal) ; si les partenaires tarifaires ne parviennent pas à s’entendre, il ap- partiendrait au gouvernement jurassien de fixer le tarif (art. 47, al. 1 LAMal). En revanche, l’approbation et la fixation des tarifs pour le site hospitalier de Saint- Imier continuerait à relever de la compétence du gouvernement bernois. 33 En cas de changement de canton, et pour autant que les cantons de Berne et du Jura n’en conviennent pas autrement (cf. n. 34 ss), la population prévôtoise serait soumise à la planification hospitalière jurassienne, de même que le site hospita- lier de Moutier serait soumis au régime tarifaire du canton du Jura. Il en résulterait les conséquences suivantes pour les deux cantons ainsi que pour HJB SA : − Il n’y aurait plus de planification hospitalière uniforme pour l’actuel Jura ber- nois, puisque ce territoire ne serait plus considéré comme une région hospi- talière formant un tout, c’est-à-dire comme une sous-région (cf. n. 17). La commune de Moutier serait intégrée dans la planification hospitalière du canton du Jura, tandis que le reste du Jura bernois continuerait à faire par- tie intégrante de la planification hospitalière du canton de Berne, en particu- lier de la région hospitalière de Bienne-Jura bernois. Ces transferts auraient certaines incidences sur les planifications hospitalières des cantons de Berne et du Jura dans leur ensemble. Ils devraient tous deux revoir et adapter leur planification hospitalière en conséquence et, le cas échéant, la coordonner avec les planifications des autres cantons. − En tant qu’entreprise, HJB SA et ses deux sites de Moutier et de Saint-Imier seraient soumis à la planification hospitalière et au régime tarifaire de Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 17 | 37 10. 11. deux cantons et, partant, feraient partie de deux régions hospitalières dis- tinctes, ce qui ne manquerait pas de poser plusieurs défis, autant en termes de gestion que de stratégie. D’une part, l’appartenance de HJB SA à deux régions hospitalières distinctes ne manquerait pas, selon toute vraisem- blance, de se traduire par une augmentation de la charge de travail interne en matière d’administration et de coordination. D’autre part, on ne saurait exclure le risque que le canton du Jura ne confie pas ou peu de mandats de prestations au site hospitalier de Moutier pour couvrir les besoins en soins hospitaliers de la population prévôtoise (et d’autres communes juras- siennes). Ces facteurs pourraient inciter HJB SA à réorganiser ses deux sites hospitaliers différemment (pour les conséquences possibles d’un changement de canton de la commune de Moutier au niveau de l’entreprise, cf. chap. 3.2). b. Planification hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois 34 En cas de changement de canton de la commune de Moutier, les cantons de Berne et du Jura auraient la possibilité d’introduire une planification hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois (c.-à-d. y compris la commune de Moutier). Cette solution permettrait à l’actuel Jura bernois de demeurer une région hospita- lière (sous-région) et d’éviter que HJB SA en tant qu’entreprise soit soumise à deux cantons souverains en matière de planification hospitalière. L’article 39, ali- néa 1, lettre d LAMal prévoit la possibilité d’une planification établie par plusieurs cantons, sans exclure que la planification commune soit établie pour une région déterminée et non pour l’ensemble du territoire des cantons concernés. 35 Une planification hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois – à l’exemple de la planification pour l’ensemble de la Suisse dans le domaine de la médecine hautement spécialisée (art. 39, al. 2bis LAMal ; n. 10) – requiert la conclusion d’une convention intercantonale (concordat) entre les cantons concernés. Ce concordat devrait être conclu par les gouvernements des cantons de Berne et du Jura et être approuvé par les parlements cantonaux (Grand Conseil bernois et Parlement jurassien) par voie d’arrêté soumis au référendum facultatif22. 22 Cf. pour le canton de Berne : art. 62, al. 1, lit. b, art. 74, al. 2, lit. b et art. 88, al. 4 ConstC BE ; pour le canton du Jura : art. 78, lit. c, art. 84, lit. b et art. 92, al. 2, lit. a Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 18 | 37 10. 11. 36 Un tel concordat devrait préciser que l’actuel Jura bernois fait l’objet d’une planification hospitalière commune en lieu et place des planifications hospitalières des deux cantons. Il devrait également définir l’organe responsable de la planifi- cation hospitalière commune. La création d’un organe concordataire serait envi- sageable, auquel cas le concordat devrait régler la composition, le choix et les tâches de l’organe concordataire. Il faudrait également mettre à disposition les ressources nécessaires à son fonctionnement technique et administratif, par exemple sous la forme d’un secrétariat permanent. Enfin, le concordat devrait régler la répartition des coûts et les questions procédurales comme les voies de droit, de même qu’il devrait contenir des dispositions relatives à l’adhésion et à la dénonciation, aux modifications, à son entrée en vigueur, à sa durée de validité et à son abrogation. 37 Même en cas de planification commune pour l’actuel Jura bernois, les deux cantons resteraient responsables de la planification des soins dans les autres régions de leur territoire cantonal, si bien qu’il y aurait trois instances compé- tentes – les deux gouvernements cantonaux et l’organe concordataire – chargées de veiller à la couverture des besoins en soins hospitaliers de base. Il en résulte- rait des interfaces supplémentaires ainsi qu’une charge de travail conséquente en matière d’administration et de coordination pour une région hospitalière compara- tivement petite. Pour les cantons de Berne et du Jura, la planification hospitalière deviendrait, dans l’ensemble, plus lourde et plus complexe. Viendrait s’y ajou- ter le problème que, de par le droit fédéral, l’approbation et la fixation des tarifs continueraient de relever de la compétence des gouvernements cantonaux et ne pourraient pas être déléguées à l’organe concordataire (cf. art. 46, al. 4 et art. 47, al. 1 LAMal), ce qui signifierait qu’en cas de planification hospitalière commune par un organe concordataire, les compétences en matière de planification et de tarification seraient séparées pour l’actuel Jura bernois. 38 Une planification hospitalière commune sous la houlette d’un organe concorda- taire s’accompagnerait ainsi d’une série de difficultés d’ordre pratique. Pour les ConstC JU. L’article 7, alinéa 2 LEH autorise certes le gouvernement jurassien à signer des conventions avec d’autres cantons dans le domaine de la coordination intercantonale, mais il faut partir du principe que cette compétence gouvernementale ne s’étend pas à l’établissement d’une planification hospitalière commune au moyen d’un concordat. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 19 | 37 10. 11. éviter autant que possible, il serait envisageable de déléguer les compétences en matière de planification hospitalière pour l’ensemble de l’actuel Jura bernois à un organe qui dispose déjà de telles compétences, à savoir à un gouvernement cantonal – qu’il s’agisse du gouvernement bernois ou du gouvernement juras- sien. On peut partir du principe qu’une telle procédure serait admise par le droit fédéral, sachant que l’article 39, alinéa 1, lettre d LAMal ne contient aucune ins- truction sur les modalités d’une planification hospitalière commune entre plusieurs cantons. Se pose cependant la question de la possibilité d’une délégation des compétences en matière de régime tarifaire pour l’actuel Jura bernois à un gou- vernement cantonal. L’énoncé de l’article 46, alinéa 4 et de l’article 47, alinéa 1 LAMal (approbation et fixation des tarifs par le gouvernement cantonal) n’exclut en tout cas pas cette possibilité. 39 Par rapport à la création d’un organe concordataire, une délégation des compétences en matière de planification hospitalière pour l’ensemble de l’actuel Jura bernois à un gouvernement cantonal présente l’avantage d’offrir davantage d’efficacité sur le plan administratif. Le prix à payer étant une cession de droits de souveraineté d’un canton à l’autre : le canton de Jura déléguerait les compé- tences en matière de planification hospitalière et de régime tarifaire pour la com- mune de Moutier au canton de Berne ou ce dernier déléguerait ces compétences pour le reste du territoire du Jura bernois au canton du Jura. On peut toutefois douter de la faisabilité politique d’une telle démarche. 40 Si tant est qu’une telle démarche soit faisable, seule une cession des compé- tences en matière de planification hospitalière et de régime tarifaire du can- ton du Jura au canton de Berne en ce qui concerne la commune de Moutier pourrait entrer en ligne de compte, une telle démarche permettant de maintenir sans changement les planifications hospitalières des deux cantons en cas de changement de canton. A l’inverse, une délégation des compétences en matière de planification hospitalière et de régime tarifaire du canton de Berne au canton du Jura pour le territoire du Jura bernois aurait des incidences majeures sur la planification hospitalière actuelle du canton de Berne, puisque la région hospita- lière Bienne-Jura bernois (cf. n. 17) ne serait plus soumise à une planification hospitalière uniforme, ce qui pourrait entraîner la dissolution de cette région hos- pitalière. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 20 | 37 10. 11. 2.3 Conclusion intermédiaire 41 En cas de changement de canton de la commune de Moutier, pour ce qui est de la planification hospitalière, le scénario le plus évident serait un transfert des compétences en matière de planification hospitalière et de régime tarifaire pour la commune de Moutier au canton du Jura. Cela aurait pour consé- quence que l’actuel Jura bernois ne serait plus soumis à une planification hospita- lière uniforme mais appartiendrait à deux régions hospitalières distinctes. De tels transferts se répercuteraient dans une certaine mesure sur les planifications hos- pitalières des deux cantons, qui devraient les revoir et les adapter en consé- quence. 42 Une planification hospitalière commune pour l’ensemble de l’actuel Jura bernois portée par les cantons de Berne et du Jura serait envisageable. Une telle solution serait réalisable sur la base d’une convention intercantonale (concordat), assortie d’un nouvel organe de planification intercantonal ; il serait également imaginable de déléguer les compétences en matière de planification pour l’actuel Jura bernois au gouvernement d’un des deux cantons, de préférence au canton de Berne. Si la première solution pose problème du point de vue de l’efficacité, la deuxième est difficilement réalisable sur le plan politique. 43 Il ressort de ce qui précède qu’en cas de changement de canton, HJB SA en tant qu’entreprise avec ses deux sites de Moutier et de Saint-Imier dépendrait de deux cantons en ce qui concerne les compétences en matière de planification hospita- lière et de régime tarifaire. Pour répondre aux défis en matière de gestion et de stratégie d’entreprise posés par une telle situation, HJB SA devrait trouver des solutions au niveau de l’entreprise. Les solutions possibles sont présentées dans le chapitre 3 ci-après. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 21 | 37 10. 11. 3. Conséquences au niveau de l’entreprise 3.1 Organisation d’entreprise actuelle a. Droit applicable 44 L’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) est né en 2000 de la fusion des anciens hôpitaux de district de Moutier et de Saint-Imier. Comme évoqué, HJB est une société anonyme au sens des articles 620 ss CO, avec siège à Moutier, dont l’unique propriétaire est le canton de Berne et qui gère un hôpital à Moutier et un autre à Saint-Imier (n. 18). Selon l’arrêté du Conseil-exécutif du canton de Berne du 1er mars 2016, HJB SA assure les soins hospitaliers de base dans le Jura ber- nois23. Ce but figure également dans les statuts de HJB SA (art. 2, al. 1 des sta- tuts). 45 Sur le plan formel, HJB SA n’est pas considéré comme un centre hospitalier régional (CHR) au sens des articles 19 ss LSH mais comme une « autre organi- sation » qui fournit des soins hospitaliers de base au niveau régional, en vertu de l’article 40, alinéa 1 LSH ; les dispositions de la loi sur les soins hospitaliers relatives aux CHR s’appliquent toutefois par analogie à HJB SA (n. 18). Selon ces dispositions, l’organisation de HJB SA se fonde sur le Code des obligations et les statuts (cf. art. 20, al. 1 LSH), tandis que l’article 22, alinéa 1 LSH précise que le Conseil-exécutif exerce les droits et assume les obligations qui lui incombent en sa qualité d’actionnaire des CHR24. Il appartient ainsi au Conseil-exécutif d’exercer les droits découlant de la participation du canton à HJB SA. b. Rapports entre le canton de Berne et HJB SA 46 Conformément à l’article 23, alinéa 1 LSH, le Conseil-exécutif a arrêté des consignes relatives à l’exercice des droits de participation – dite stratégie de 23 Cf. ACE n° 508/2006 du 1er mars 2006. 24 Cf. aussi l’article 95, alinéa 3 ConstC BE, en vertu duquel les CHR, en leur qualité d’organisation chargée de tâches publiques, sont soumis à la surveillance du Conseil-exécutif. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 22 | 37 10. 11. propriétaire25. La Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale (SAP) prépare les arrêtés du Conseil-exécutif requis par la stratégie de proprié- taire avec le concours de la Direction des finances (FIN) (art. 12, al. 1 OSH). 47 La stratégie de propriétaire définie par le Conseil-exécutif distingue fondamenta- lement le pilotage des soins hospitaliers et la défense des intérêts du propriétaire (cf. A.2, al. 4 stratégie de propriétaire). Le pilotage des soins hospitaliers s’appuie en premier lieu sur les instruments prévus par la loi fédérale sur l’assurance-maladie et la loi cantonale sur les soins hospitaliers, c’est-à-dire sur la planification cantonale des soins, la liste des hôpitaux et les mandats de pres- tations, les rémunérations des prestations hospitalières en vertu de l’article 49a, al. 1 LAMal et les subventions cantonales en vertu du droit cantonal. Le canton pilote ainsi la planification hospitalière en premier lieu en tant que régulateur et non en tant que propriétaire d’hôpitaux. 48 Le canton – représenté par le Conseil-exécutif – fait valoir ses intérêts de propriétaire en exerçant les droits conférés à lui en tant qu’actionnaire et à l’assemblée générale par le Code des obligations et les statuts de HJB SA (cf. A.2, al. 4 stratégie de propriétaire). En font partie en particulier les tâches in- transmissibles de l’assemblée générale26 : − adoption et modification des statuts ; − nomination et révocation des membres du conseil d’administration et de l’organe de révision ; − approbation du rapport annuel et des comptes annuels, détermination de l’emploi du bénéfice, en particulier la fixation du dividende ; − décisions relatives à l’augmentation du capital ; 25 ACE n° 32/2014 du 15 janvier 2014, Stratégie de propriétaire du canton pour les centres hospitaliers régionaux (CHR) selon la loi sur les soins hospitaliers (LSH). 26 Cf. articles 14 et 15 des statuts de HJB SA. Cf. aussi art. 698, al. 2, art. 704, al. 1, ch. 4 CO. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 23 | 37 10. 11. − transfert du siège, modification du but de l’entreprise ou dissolution de l’entreprise27. 49 Ces attributions de l’assemblée générale, qui figurent expressément dans les statuts de HJB SA, sont exercées par le Conseil-exécutif en tant que représentant du propriétaire. Relèvent également de la compétence du Conseil-exécutif les tâches de gestion d’entreprise qui, en dehors de HJB SA, ont des répercussions majeures sur la planification des soins hospitaliers du canton et ont, de ce fait, une portée politique. En font partie en particulier les décisions portant sur le maintien d’un site hospitalier, la création d’une succursale sur un nouveau site hospitalier, la fusion avec un autre établissement hospitalier ou encore l’acquisition d’un autre établissement hospitalier ou une prise de participation dans un tel établissement (cf. art. 19, al. 2 LSH). 50 Les instruments évoqués précédemment permettent au canton, en sa qualité de propriétaire de HJB SA, d’influer sur la stratégie de l’hôpital. Le pouvoir d’influence du canton sur ses hôpitaux est toutefois limité par le principe d’indépendance dans la gestion inscrit à l’article 25 LSH (n. 16), aux termes duquel le canton s’efforce d’accorder aux CHR – et donc à HJB SA – la marge de manœuvre adéquate dans les limites fixées par le droit (art. 25, al. 2 LSH). Il doit également tenir compte des dispositions du droit sur les sociétés anonymes selon les articles 716 ss CO, en particulier de l’article 716, alinéa 2 CO, selon lequel le conseil d’administration gère les affaires de la société dans la mesure où il n’en a pas délégué la gestion. On peut en déduire que des investissements concrets dans les infrastructures hospitalières relèvent du champ de compétence de la direction de l’entreprise28. 27 Ces décisions doivent recueillir au moins les deux tiers des voix attribuées aux actions représentées et la majorité absolue des valeurs nominales représentées (art. 14 des statuts HJB SA). 28 Pour les autres attributions du conseil d’administration, cf. art. 20 des statuts de HJB SA. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 24 | 37 10. 11. 3.2 Scénarios en cas de changement de canton a. Corrélation entre la couverture en soins hospitaliers et la gestion de l’entreprise 51 Le chapitre 2.2 a passé en revue les conséquences d’un changement de canton de la commune de Moutier en matière de planification hospitalière. Le scénario le plus plausible est que la commune de Moutier, plus précisément l’hôpital sis sur son territoire, soit soumise à la planification hospitalière et au régime tarifaire du canton du Jura, ce qui signifierait que HJB SA avec ses deux sites hospitaliers de Moutier et de Saint-Imier serait soumis à la planification hospitalière et au régime tarifaire de deux cantons et, partant, qu’il appartiendrait à deux régions hospita- lières distinctes. En revanche, si les deux cantons devaient s’accorder sur l’élaboration et la mise en œuvre d’une planification hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois, les sites de HJB SA continueraient à faire partie d’une ré- gion hospitalière uniforme. Dans ce cas de figure, HJB SA n’aurait aucun besoin de se réorganiser en tant qu’entreprise. 52 Les considérations ci-après portent sur les conséquences d’un changement de canton pour HJB SA en tant qu’entreprise et pour le site hospitalier de Moutier si les deux cantons ne devaient convenir d’aucune planification hospitalière com- mune et, partant, que HJB SA fasse partie de deux régions hospitalières. Dans ce cas de figure, deux scénarios sont envisageables : d’une part, HJB SA pourrait continuer à exploiter ses deux sites hospitaliers, une variante possible étant de faire entrer le canton du Jura dans l’actionnariat de l’entreprise (lit. b). D’autre part, il serait possible de scinder HJB SA, avec, comme première option, un trans- fert du site de Moutier à un autre établissement hospitalier et, comme seconde option, la création d’une société indépendante sur le site de Moutier, auquel cas le canton de Berne pourrait l’aliéner à un tiers (lit. c). A l’extrême rigueur, il est possible de fermer un site ou de dissoudre l’entreprise (lit. d). b. Maintien de HJB SA 53 En cas de changement de canton, il est envisageable de maintenir HJB SA, qui y possède son siège, sous forme de groupe hospitalier qui continuerait d’exploiter les deux hôpitaux à Moutier et Saint-Imier et déploierait donc ses activités dans les deux cantons. Cette solution a pour avantage de conserver les synergies exis- Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 25 | 37 10. 11. tantes en matière de gestion d’entreprise, que ce soit pour le recrutement et la conduite du personnel, l’achat de matériel et d’appareils ou encore la gestion du parc immobilier. 54 En cas de maintien de HJB SA sous forme de groupe hospitalier, le canton de Berne pourrait rester l’actionnaire unique de HJB SA, même si l’entreprise était nouvellement domiciliée dans le canton du Jura et déployait une partie de ses activités sur le site de Moutier. Dans ce cas de figure, le canton de Berne serait concerné en sa qualité de propriétaire d’une entreprise et non d’autorité publique : la souveraineté du canton du Jura en matière de planification sur le site hospitalier de Moutier concernerait le canton de Berne comme tout autre orga- nisme privé exploitant des hôpitaux dans un ou plusieurs cantons. 55 Pour HJB SA en tant qu’entreprise et le canton de Berne en tant que propriétaire, le maintien de HJB SA sous forme de groupe hospitalier s’accompagnerait des défis suivants (cf. n. 33) : − Sur le plan de la gestion de l’entreprise, l’appartenance de HJB SA à deux régions hospitalières distinctes engendrerait une surcharge de travail en matière d’administration et de coordination. En particulier, HJB SA serait soumis aux autorités de deux cantons dans le domaine de la planification hospitalière, des hospitalisations extracantonales, de l’approbation des ta- rifs, de la facturation des prestations hospitalières et de la surveillance sani- taire. − Sur le plan réglementaire, on ne saurait exclure le risque de voir le canton du Jura, à l’inverse du canton de Berne, ne plus considérer (ou seulement dans une moindre mesure) l’hôpital de Moutier comme nécessaire à la cou- verture des besoins en soins hospitaliers aigus de la population locale et régionale. Compte tenu de la proximité géographique de Moutier avec les sites de l’Hôpital du Jura (HJU) et les bonnes voies d’accès (autoroute de Moutier à Delémont), le gouvernement jurassien aurait motif à confier à HJU la couverture complète ou partielle des besoins en soins hospitaliers de la population de Moutier. Le canton du Jura pourrait ainsi décider de ne con- fier aucun mandat de prestations à l’hôpital de Moutier ou alors dans une mesure moindre que ne le fait actuellement le canton de Berne. Celui-ci ne pourrait pas compenser une telle perte de mandats de prestations puisqu’il ne serait plus responsable de la couverture en soins hospitaliers de la popu- Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 26 | 37 10. 11. lation prévôtoise et, partant, qu’il ne devrait plus tenir compte de ses be- soins en prestations hospitalières dans sa planification hospitalière. 56 Une telle situation ne manquerait pas de mettre le site hospitalier de Moutier sous pression. Pour contrer les risques évoqués sur le plan réglementaire (perte de mandats de prestations), il serait envisageable que le canton du Jura prenne une participation dans HJB SA. En vertu de l’article 19, alinéa 2 LSH, le gou- vernement bernois serait habilité à vendre au canton du Jura une partie des ac- tions HJB SA détenues par le canton de Berne. 57 Pour le canton du Jura, une telle participation dans HJB SA supposerait qu’il considère le site de Moutier comme nécessaire à la couverture des besoins en soins hospitaliers aigus de sa propre population29. En tant que copropriétaire de HJB SA, le canton du Jura aurait également l’opportunité de renforcer la collabo- ration entre cette institution et HJU et d’exploiter les synergies30. La participation acquise par le canton du Jura ne revêtirait pas la forme d’un pur placement en capital (patrimoine financier), mais répondrait directement à l’exercice d’une tâche publique, à savoir la couverture en soins hospitaliers de base (patrimoine admi- nistratif31). HJB SA – outre HJU – ferait dès lors partie intégrante de la planifi- cation hospitalière du canton du Jura. Tant que dureraient HJB SA et la parti- cipation du canton du Jura, cela permettrait d’assurer le maintien de HJB SA sur la liste des hôpitaux du canton du Jura et de garantir qu’il se voit confier des mandats de prestations pour couvrir les besoins de la population de Moutier (et d’autres communes jurassiennes) en soins hospitaliers. 58 Dans le cas d’une participation commune des cantons de Berne et du Jura à HJB SA, il serait dans l’intérêt des deux cantons de veiller à coordonner l’exercice des droits de participation, ce qui peut se faire au moyen d’une convention in- tercantonale (concordat). Il existe déjà de telles conventions pour l’exploitation 29 HJU a développé l’idée d’un hôpital intercantonal pour l’Arc jurassien dans un document stratégique datant de 2014 (Hôpital du Jura, Vision et stratégie de l’Hôpital du Jura 2025, 23 janvier 2014, p. 19). 30 Il existe déjà un partenaire entre HJB SA et HJU (Pharmacie interjurassienne) dans le do- maine de l’approvisionnement en médicaments. 31 Pour la distinction entre patrimoine financier et patrimoine administratif, cf. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 48 n. 12 ss ; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, n. 2203 ss. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 27 | 37 10. 11. de groupes hospitaliers ou d’hôpitaux par plusieurs cantons32. C’est par exemple le cas de l’Hôpital intercantonal de la Broye33, exploité conjointement par les can- tons de Fribourg et de Vaud, ainsi que l’Hôpital intercantonal Riviera-Chablais à Rennaz, en construction, dont l’exploitation sera commune aux cantons de Vaud et du Valais34. Dans les deux cas, il s’agit d’organismes intercantonaux de droit public. A préciser que cette forme juridique n’est pas impérative pour une entre- prise gérée conjointement par deux cantons ; une société anonyme au sens des articles 620 ss CO, dont les actions seraient détenues par les deux cantons, est également possible. 59 Toute convention entre les cantons de Berne et du Jura portant sur l’exploitation commune de HJB SA devrait régler pour l’essentiel les points suivants : objec- tifs et tâches de la société, composition de l’actionnariat, organisation de la socié- té (notamment composition du conseil d’administration) et surveillance par les cantons concernés (p. ex. sous forme d’une obligation de rendre compte de la marche des affaires)35. Il faudrait également clarifier les questions de finance- ment, notamment le financement, par les cantons, des investissements néces- saires à la couverture en soins en dehors du financement hospitalier relevant du droit de l’assurance-maladie36. Enfin, elle devrait comporter des dispositions rela- tives au règlement des litiges et à la protection juridique, ainsi qu’à son entrée en vigueur, à sa durée de validité et à sa dissolution. 32 Cf. aussi la Convention entre le Canton de Berne, la République et Canton du Jura et la République et Canton de Neuchâtel concernant les prestations fournies par le service de soins palliatifs de l’Hôpital neuchâtelois, sur son site de La Chrysalide, entrée en vigueur le 1er juin 2009. 33 Convention intercantonale sur l’Hôpital intercantonal de la Broye (HIB) Vaud – Fribourg du 21 août 2013. 34 Convention intercantonale sur l’Hôpital Riviera-Chablais Vaud-Valais du 17 décembre 2008. 35 Cf. ACE n° 32/2014 du 15 janvier 2014, Stratégie de propriétaire du canton pour les centres hospitaliers régionaux (CHR) selon la loi sur les soins hospitaliers (LSH). 36 Cf. article 18 de la Convention intercantonale sur l’Hôpital intercantonal de la Broye (HIB) Vaud – Fribourg du 21 août 2013 : le financement de l’exploitation de l’hôpital se fait selon un système unique intégrant des tarifs identiques, sous réserve de l’accord des assureurs- maladie. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 28 | 37 10. 11. 60 S’agissant de la composition de l’actionnariat, différentes options sont envisageables. Une option consisterait à partager les actions à parts égales entre les deux cantons. D’autres options prendraient la forme de participations majori- taires et minoritaires des deux cantons, par exemple de manière proportionnelle à la population résidant dans les zones de desserte des sites hospitaliers de Mou- tier et de Saint-Imier37. Dans ce dernier cas, la convention intercantonale devrait indiquer les décisions de l’assemblée générale qui requièrent les voix des deux cantons. Parmi elles devraient figurer au moins les suivantes : définition et modifi- cation des statuts, modification du but de la société, augmentation du capital- actions, introduction d’actions à droit de vote privilégié, restriction de la transmis- sibilité des actions nominatives, limitation ou suppression du droit de souscription préférentiel, transfert du siège et dissolution de la société38. Il est envisageable de prévoir une clause précisant que toute décision de l’assemblée générale requiert l’approbation des deux actionnaires principaux. 61 C’est aux gouvernements des deux cantons qu’il appartiendrait de conclure une convention intercantonale portant sur l’exploitation commune de HJB SA. S’agissant du canton de Berne, la prise de participation cantonale et l’exercice des droits de participation dans les hôpitaux régionaux (stratégie de propriétaire) relèvent de la compétence du Conseil-exécutif (cf. art. 19, al. 2 et art. 23 LSH). Par conséquent, celui-ci, en vertu de l’article 88, alinéa 4 ConstC BE, a la compé- tence exclusive de conclure une telle convention, pour autant qu’elle soit dénon- çable à court terme39. S’agissant du canton du Jura, une prise de participation dans HJB SA et la conclusion d’une convention nécessiterait un arrêté – soumis 37 Il serait possible d’envisager d’ouvrir l’actionnariat à des bailleurs de fonds privés, étant précisé qu’au vu de l’objectif de couverture en soins hospitaliers de l’entreprise, il faudrait veiller à ce que la majorité du capital et des voix reste aux mains des cantons. 38 Cf. ACE n° 32/2014 du 15 janvier 2014, Stratégie de propriétaire du canton pour les centres hospitaliers régionaux (CHR) selon la loi sur les soins hospitaliers (LSH), point B.3.7. 39 C’est-à-dire avec un délai de résiliation d’un an au maximum ; cf. KÄLIN/BOLZ (éd.), p. 485. A défaut, la convention intercantonale devrait être approuvée par le Grand Conseil (art. 74, al. 2, lit. b ConstC BE). Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 29 | 37 10. 11. au référendum –, pour autant que la participation entraîne de nouvelles dépenses dépassant un certain montant40. c. Répartition de HJB SA 62 S’il n’est pas possible de maintenir HJB SA en tant qu’entreprise intercantonale, le canton de Berne pourrait envisager une répartition de la société en fonction de ses deux sites hospitaliers de Moutier et de Saint-Imier. Une option possible se- rait de transférer le site de Moutier à une autre société – de droit public ou privée. En cas de changement de canton de la commune de Moutier, un transfert à l’Hôpital du Jura (HJU) paraît logique. Dans ce cas, il s’agirait d’un transfert de patrimoine réglé par la loi sur les fusions (art. 69 ss LFus). Aux termes de l’article 99, alinéa 2 LFus, les instituts de droit public – à l’instar de HJU – sont autorisés à reprendre tout ou partie du patrimoine d’autres sujets de droit. 63 Un transfert de patrimoine de HJB SA à HJU nécessiterait un contrat de transfert écrit entre les deux entités ; lorsque des immeubles sont transférés, les parties correspondantes du contrat doivent revêtir la forme authentique (art. 70, al. 2 LFus). Le contrat de transfert devrait contenir au moins les points suivants : la raison de commerce ou le nom, le siège et la forme juridique des sociétés par- ticipant au transfert, un inventaire renfermant la désignation claire des objets du patrimoine actif et passif qui sont transférés, avec mention individuelle des im- meubles, des papiers-valeurs et des valeurs immatérielles, la valeur totale des actifs et passifs qui sont transférés, une éventuelle contre-prestation et la liste des rapports de travail transférés en raison du transfert de patrimoine (art. 71, al. 1 LFus). 40 Cf. art. 77, lit. b ConstC JU (référendum obligatoire pour toute dépense supérieure à cinq centièmes du montant des recettes portées au dernier budget) ; art. 78, lit. b ConstC JU (référendum facultatif pour toute dépense supérieure à cinq millièmes du montant des re- cettes portées au dernier budget) ; art. 84, lit. g et h ConstC JU (arrêté du Parlement pour toute dépense d’un montant supérieur à cinq dix-millièmes du montant des dépenses por- tées au dernier budget). En vertu de l’article 92, alinéa 2, lettre a ConstC JU, le gouverne- ment a la compétence exclusive de conclure des conventions de droit public uniquement pour des matières d’ordre mineur. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 30 | 37 10. 11. 64 Selon l’article 70, alinéa 1 LFus, le contrat de transfert doit être conclu par les organes supérieurs de direction ou d’administration des sujets participant au transfert. Dans le cas présent, il faut partir du principe que l’élaboration du contrat de transfert relèverait de la compétence des instances politiques des cantons de Berne et du Jura. Car l’aliénation ou l’acquisition de tout un site hospitalier représente une question politico-stratégique majeure pour la couverture en soins hospitaliers d’un canton qui ne saurait être résolue par les seuls organes de direc- tion de l’entreprise (cf. n. 49). Sans compter qu’il s’agirait, en l’espèce, du trans- fert de patrimoine administratif d’un canton à un autre, plus précisément à une entreprise de droit public de ce canton. Pour le canton de Berne, la compétence en la matière relève du Conseil-exécutif (cf. art. 19, al. 2 LSH), tandis que pour le canton du Jura, cette opération requerrait, selon le montant des dépenses liées à l’acquisition, un arrêté du Parlement soumis au référendum (cf. n. 61). 65 En cas de transfert du site hospitalier de Moutier à HJU ou à une autre société hospitalière, se poserait, pour le canton de Berne, la question de l’avenir du site de Saint-Imier. En l’espèce, il faudrait considérer en particulier une fusion de la partie restante de HJB SA avec le Centre hospitalier de Bienne SA (CHB SA). Cette fusion se fonderait sur les articles 3 ss LFus. Selon l’article 3, alinéa 1 LFus, elle pourrait résulter de la reprise de HJB SA par CHB SA (fusion par absorption) ou de leur réunion en une nouvelle société (fusion par combinaison). La fusion entraînerait la dissolution de HJB SA (art. 3, al. 2 LFus). Il appartiendrait au Con- seil-exécutif du canton de Berne de décider de la fusion (art. 19, al. 2 LSH). 66 Outre un transfert de patrimoine, il est envisageable de procéder à une répartition de HJB SA en fonction de ses deux sites à Moutier et à Saint-Imier sous la forme d’une scission de la société. Une telle opération se fondrait, là aussi, sur la loi sur les fusions41. L’article 29 LFus distingue deux types de scission : la division de l’ensemble du patrimoine d’une société et du transfert des parts de ce dernier à d’autres sociétés, les associés recevant des parts sociales ou des droits de socié- tariat de la société reprenante ; la société transférante est dissoute et radiée du registre du commerce (lit. a). L’autre cas de figure est une scission par sépara- tion, qui consiste en un transfert d’une ou plusieurs parts du patrimoine de la so- 41 Cf. art. 14, al. 4 des statuts HJB SA. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 31 | 37 10. 11. ciété à d’autres sociétés, en échange de quoi ses associés reçoivent des parts sociales ou des droits de sociétariat des sociétés reprenantes (lit. b). 67 S’agissant de HJB SA, les deux types de scission sont envisageables. Dans le cas d’une scission par division, les deux sites hospitaliers de Moutier et de Saint- Imier seraient transférés chacun à une nouvelle société hospitalière qui devrait être créée par le canton de Berne, qui en deviendrait le propriétaire ; HJB SA se- rait alors dissoute. Dans le cas d’une scission par séparation, le site de Moutier serait transféré à une nouvelle société détenue par le canton de Berne, tandis que le site de Saint-Imier resterait aux mains de HJB SA. Dans les deux cas, il y aurait création d’une nouvelle société avec le site hospitalier de Moutier, dont les droits de participation (actions) pourraient être aliénés par le canton de Berne à une autre société. 68 La nouvelle société créée avec le site hospitalier de Moutier pourrait être aliénée par le canton de Berne à HJU, devenant ainsi une société fille de HJU. Une autre possibilité serait une aliénation directe au canton du Jura, qui devrait proprié- taire du site de Moutier. Moins probable mais tout aussi envisageable serait une aliénation à une société privée. Dans le cas d’une aliénation de la nouvelle socié- té créée avec le site de Moutier à HJU ou au canton du Jura, le canton de Berne transférerait du patrimoine administratif au canton du Jura ; les compétences de chaque canton seraient les mêmes que pour un transfert de patrimoine (cf. n. 64). d. Fermeture d’un site 69 En cas de changement de canton de la commune de Moutier, on ne peut exclure complètement le scénario qui verrait le canton de Berne fermer le site de Moutier, faute d’alternatives. Un tel scénario est envisageable si les deux cantons ne par- viennent pas à trouver une solution commune ni sur le plan de la planification hospitalière, ni sur le plan de la gestion de l’entreprise. Dans ce cas, la perte d’importance du site de Moutier pour la planification hospitalière du canton de Berne (cf. n. 30) ne serait pas compensée par le canton du Jura. En cas de fer- meture du site de Moutier se poserait la question d’un maintien de HJB SA avec le site restant de Saint-Imier ou d’une fusion avec le Centre hospitalier de Bienne SA (CHB SA). Dans un cas comme dans l’autre (fermeture et fusion), c’est le Conseil-exécutif du canton de Berne qui aurait la compétence d’agir (cf. art. 19, al. 2 LSH). Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 32 | 37 10. 11. 3.3 Conclusion intermédiaire 70 En cas de changement de canton de la commune de Moutier, le maintien sans changement de HJB SA par le canton de Berne en tant qu’unique propriétaire se traduirait vraisemblablement par une surcharge de travail en matière d’administration et de coordination et s’accompagnerait de certains risques d’ordre réglementaire, à savoir le risque, pour le site hospitalier de Moutier, que le canton du Jura ne lui confie aucun mandat de prestations ou seulement des mandats limités. Ces risques pourraient être contrés par une participation du canton du Jura dans HJB SA, dont les modalités devraient être réglées sous la forme d’une convention avec le canton de Berne. Pour le canton du Jura, une telle participation dans HJB SA aurait pour avantage de lui permettre, grâce à l’exercice de ses droits de participation, d’intégrer le site de Saint-Imier dans sa planification hospitalière cantonale. Le fait qu’aujourd’hui déjà, un nombre consé- quent de patients jurassiens se fassent traiter à l’hôpital de Saint-Imier plaide en faveur de cette solution (cf. n. 25). 71 La participation du canton du Jura dans HJB SA en cas de changement de canton de la commune de Moutier dépend des décisions politiques à venir dans les cantons de Berne et du Jura. Si une telle participation devait ne pas se réali- ser, une répartition de HJB SA – soit sous la forme d’un transfert de patrimoine, soit par scission selon la loi sur les fusions –, avec l’acquisition du site de Moutier par HJU ou par le canton du Jura, serait envisageable. Pour le canton du Jura, un tel scénario aurait pour avantage – à l’inverse d’une organisation commune avec le canton de Berne – qu’il serait seul à décider de l’orientation et de la stratégie du site de Moutier et pourrait l’adapter de manière optimale aux sites existants de HJU. 72 Si les cantons de Berne et du Jura n’arrivent pas à trouver une solution commune pour le site de Moutier, il n’est pas exclu qu’en cas de changement de canton de la commune de Moutier, le canton de Berne ferme le site hospitalier de Moutier, faute d’importance suffisante pour sa politique sanitaire. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 33 | 37 10. 11. 4. Conclusions 73 Au vu des explications qui précèdent, le présent avis de droit parvient aux conclusions suivantes (cf. synoptique en annexe) : − En cas de changement de canton de la commune de Moutier, pour ce qui est de la planification hospitalière, le scénario le plus évident serait un trans- fert des compétences en matière de planification hospitalière et de ré- gime tarifaire pour la commune de Moutier au canton du Jura. Cela au- rait pour conséquence que l’actuel Jura bernois ne serait plus soumis à une planification hospitalière uniforme mais appartiendrait à deux régions hospi- talières distinctes. De tels transferts se répercuteraient dans une certaine mesure sur les planifications hospitalières des cantons de Berne et du Jura, qui devraient les revoir et les adapter en conséquence. − Une planification hospitalière commune pour l’ensemble de l’actuel Jura bernois portée par les cantons de Berne et du Jura serait envisa- geable. Une telle solution serait réalisable sur la base d’une convention in- tercantonale (concordat), assortie d’un nouvel organe de planification inter- cantonal ; il serait également envisageable de déléguer les compétences en matière de planification pour l’actuel Jura bernois au gouvernement d’un des deux cantons, de préférence au canton de Berne. Si la première solu- tion pose problème du point de vue de l’efficacité, la deuxième est difficile- ment réalisable sur le plan politique. − En cas de changement de canton de la commune de Moutier, HJB SA dé- pendrait vraisemblablement de deux cantons en ce qui concerne les com- pétences en matière de planification hospitalière et de régime tarifaire. Pour répondre aux défis en matière de gestion et de stratégie d’entreprise posés par une telle situation, le canton du Jura pourrait prendre une participa- tion dans HJB SA, dont les modalités devraient être réglées sous la forme d’une convention avec le canton de Berne. Pour le canton du Jura, une telle participation dans HJB SA aurait pour avantage de lui permettre, grâce à l’exercice de ses droits de participation, d’intégrer le site de Saint-Imier dans sa planification hospitalière cantonale. Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 34 | 37 10. 11. − La participation du canton du Jura dans HJB SA en cas de changement de canton de la commune de Moutier dépend des décisions politiques à venir dans les cantons de Berne et du Jura. Si une telle participation devait ne pas se réaliser, une répartition de HJB SA, avec l’acquisition du site de Moutier par HJU ou par le canton du Jura, serait envisageable. Pour le can- ton du Jura, un tel scénario aurait pour avantage – à l’inverse d’une organi- sation commune avec le canton de Berne – qu’il serait seul à décider de l’orientation et de la stratégie du site de Moutier et pourrait l’adapter de ma- nière optimale aux sites existants de HJU. − En cas de changement de canton de la commune de Moutier, si les cantons de Berne et du Jura ne parviennent pas à trouver une solution commune pour le site de Moutier, on ne peut exclure le scénario qui verrait le canton de Berne fermer le site de Moutier, faute d’importance suffisante pour sa politique sanitaire. Bernhard Rütsche Professeur ordinaire de droit public et de philosophie du droit Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 35 | 37 10. 11. Annexe : synoptique Scénarios possibles pour l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura ber- nois SA (HJB SA) en cas de changement de canton de la commune de Moutier : Planification hospitalière commune pour l'actuel Jura bernois Organe concordataire Délégation au canton de Berne Délégation au canton du Jura séparée pour Moutier / le Jura bernois Maintien de HJB SA sur les deux sites Moutier / Saint-Imier Canton de Berne comme organe responsable Cantons de Berne et du Jura comme organe responsable commun Répartition de HJB SA sur les deux sites Moutier / Saint-Imier Transfert du site de Moutier à HJU Scission de HJB SA et aliénation de l'établissement avec le site de Moutier à HJU / au canton du Jura Fermeture du site de Moutier Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 36 | 37 10. 11. Abréviations ACE Arrêté du Conseil-exécutif (du canton de Berne) CC Code civil suisse du 10 décembre 1907, RS 210 CO Loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le Code civil suisse (Livre cinquième : Droit des obligations), RS 220 ConstC BE Constitution du canton de Berne du 6 juin 1993, RSB 101.1 ConstC JU Constitution de la République et Canton de Jura du 20 mars 1977, RSJU 101 Cst Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, RS 101 FF Feuille fédérale LAMal Loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie, RS 832.10 LEH Loi sur les établissements hospitaliers du 26 octobre 2011, RSJU 810.11 LFus Loi fédérale du 3 octobre 2003 sur la fusion, la scission, la trans- formation et le transfert de patrimoine (loi sur la fusion), RS 221.301 LSH Loi du 13 juin 2013 sur les soins hospitaliers, RSB 812.11 OAMal Ordonnance fédérale du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie, RS 832.102 OEH Ordonnance sur les établissements hospitaliers du 20 mars 2012, RSJU 810.111.1 OSH Ordonnance du 23 octobre 2013 sur les soins hospitaliers, RSB 812.112 Bernhard Rütsche Avis de droit sur l’avenir du site de Moutier de l’Hôpital du Jura bernois SA (HJB SA) 7. 8. Page 37 | 37 10. 11. Bibliographie − BIAGGINI GIOVANNI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, Commentaire, Zurich 2007 − EUGSTER GEBHARD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Zu- rich/Bâle/Genève 2010 − HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7e édition, Zurich/St-Gall 2016 − KÄLIN WALTER/BOLZ URS (Hrsg.), Manuel de droit constitutionnel bernois, Berne 1995 − POLEDNA TOMAS/BERGER BRIGITTE, Öffentliches Gesundheitsrecht, Berne 2002 − RÜTSCHE BERNHARD, Neue Spitalfinanzierung und Spitalplanung. Insbeson- dere zur Steuerung der Leistungsmenge im stationären Bereich, Editions Stämpfli SA, Berne 2011 − RÜTSCHE BERNHARD, Spitalplanung und Privatspitäler – Planification hospita- lière et cliniques privées. Aktuelle Rechtsfragen zur Umsetzung des KVG – Questions juridiques actuelles relatives à l’application de la LAMal aux cli- niques privées (allemand/français), Schulthess, Zurich 2016 − TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4e édition, Berne 2014 1. Exposé du problème et méthodologie 2. Conséquences sur l’offre de soins hospitaliers 2.1 Offre hospitalière actuelle a. Prescriptions fédérales b. Soins hospitaliers dans le canton de Berne c. Soins hospitaliers dans le Jura bernois d. Soins hospitaliers dans le canton du Jura 2.2 Scénarios en cas de changement de canton a. Planification hospitalière du canton du Jura pour la commune de Moutier b. Planification hospitalière commune pour l’actuel Jura bernois 2.3 Conclusion intermédiaire 3. Conséquences au niveau de l’entreprise 3.1 Organisation d’entreprise actuelle a. Droit applicable b. Rapports entre le canton de Berne et HJB SA 3.2 Scénarios en cas de changement de canton a. Corrélation entre la couverture en soins hospitaliers et la gestion de l’entreprise b. Maintien de HJB SA c. Répartition de HJB SA d. Fermeture d’un site 3.3 Conclusion intermédiaire 4. Conclusions Annexe : synoptique Abréviations Bibliographie

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    Microsoft Word - masterarbeit-entwurf-2-vollst.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Masterarbeit DNA im Strafverfahren eingereicht am 15. Mai 2009 von: lic.iur. Daniel Eberle Klasse MAS Forensics 2 Masterarbeitsbetreuerin: Dr. phil. Adelgunde Kratzer Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin Leiterin Forensische Genetik II I. INHALTSVERZEICHNIS…………………………………………………………... III II. QUELLENANGABEN……………………………………………………………… VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS………………………………………………….. X IV. KURZFASSUNG…………………………………………………………………… XII III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Begriff / Definition der DNA…………………………………………………………….. 1 1.1. Definition der DNA…………………………………………………………………. 1 1.2. Genetische Grundlagen und DNA-Struktur……… ………………………………… 1 1.3. DNA zu Identifizierungszwecken…………………………………………………… 4 2. Historischer Ueberblick………………………………………………………………….. 7 2.1. Entdeckungsgeschichte der DNA im Allgemeinen - die wichtigsten Stationen…….. 7 2.2. Entwicklung der DNA-Analytik im Strafverfahren im Besonderen………………... 9 3. Grundlagen der DNA-analytischen Auswertungen……………………………………. 10 3.1. Allgemeines…………………………………………………………………………. 10 3.2. DNA-Methodik……………………………………………………………................ 10 3.2.1. DNA-Extraktion……………………………………………………………... 10 3.2.2. Das PCR-Verfahren…………………………………………………………. 11 3.2.3. Bestimmung der DNA-Merkmale durch Elektrophorese…………………… 13 3.3. DNA-Typisierung…………………………………………………………………… 14 3.3.1. Autosomale DNA-Marker (DNA-Loci)…………………………………….. 14 3.3.2. Geschlechtsbestimmung (Amelogenin)……………………………………... 15 3.3.3. Geschlechtsgebundene DNA-Marker……………………………………….. 15 3.3.3.1. Y-Chromosom…………………………………………………….. 15 3.3.3.2. Mitochondriale DNA (mtDNA)…………………………………… 16 4. Gesetzliche Grundlagen…………………………………………………………………..17 4.1. Gesetzgebungsverfahren…………………………………………………………….. 17 4.2. Geltendes Recht……………………………………………………………………... 18 4.2.1. Bundesebene………………………………………………………………… 18 4.2.2. Kantonale Ebene (Kanton Zürich)…………………………………………... 18 4.3. Schweizerische Strafprozessordnung (EStPO)……………………………………… 19 4.4. Internationale DNA-Abgleiche……………………………………………………… 19 4.4.1. Im Allgemeinen……………………………………………………………... 19 4.4.2. Praxis im Kanton Zürich…………………………………………………….. 20 4.4.3. Entwicklung in Europa……………………………………………………… 21 IV 5. Der Verarbeitungsprozess bei der DNA-Analyse in der Schweiz…………………….. 22 5.1. Ueberblick / Graphik…………………………………………………………………22 5.2. DNA-Probennahme und Spurensicherung…………………………………………... 23 5.2.1. Spurenträger / Biologisches Spurenmaterial………………………………… 23 5.2.1.1. Geeignete Zellmaterialen………………………………………….. 24 5.2.1.1.1. Blutspuren……………………………………………... 24 5.2.1.1.2. Speichelspuren………………………………………… 24 5.2.1.1.3. Vaginalzell- und Spermaspuren……………………….. 24 5.2.1.1.4. Hautepithelzellspuren (Kontaktspuren)……………….. 25 5.2.1.1.5. Haare…………………………………………………... 25 5.2.1.2. „Schwierige“ Zellmaterialien………………………………………26 5.2.1.3. Grundsätze der Spurensicherung und Umgang mit Asservaten…... 26 5.2.1.3.1. Spurensicherung……………………………………….. 26 5.2.1.3.2. Umgang mit Asservaten……………………………….. 28 5.3. DNA-Analyselabor / Voraussetzungen und Dienstleistungen………………………. 29 5.4. Koordinationsstelle der DNA-Datenbank (IRM Zürich) / CODIS………………….. 30 5.5. AFIS DNA-Services / IPAS………………………………………………………… 32 6. Grundrechtspraxis / Identifizierung von Tatverdächtigen vs. Verletzung von Persönlichkeitsrechten………………………………………………………………….. 33 6.1. Grundrechte…………………………………………………………………………..33 6.1.1. Allgemeines…………………………………………………………………. 33 6.1.2. Tangierte Schutzbereiche (BGE 128 II 259)………………………………... 34 6.1.2.1. Entnahme eines WSA……………………………………………... 34 6.1.2.2. Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils…………………… 34 6.1.2.3. Aufbewahrung des WSA und Speicherung des DNA-Profils…….. 34 6.2. Datenschutz………………………………………………………………………….. 35 7. Beweiswert von DNA-Spuren…………………………………………………………… 35 7.1. „Einfache“ Spuren…………………………………………………………………... 35 7.2. Mischspuren…………………………………………………………………………. 36 7.3. Richterliche Ueberzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage. 37 7.4.1. Biostatistische Berechnungen……………………………………………….. 38 7.4.2. Einfluss der ethnischen Abstammung eines Spurenlegers…………………... 39 7.4.3. Der Trugschluss des Staatsanwaltes………………………………………… 40 V 7.4.4. Der Trugschluss des Verteidigers …………………………………………... 40 7.4.5. Ein Beispiel zur Verdeutlichung…………………………………………….. 41 7.4.6. Likelihood Ratio (LH) bzw. Likelihood Quotient (LQ)…………………….. 42 8. Schlussbemerkung……………………………………………………………………….. 45 Erklärung des Verfassers…………………………………………………………………….. 46 VI II. QUELLENANGABEN 1. Literaturverzeichnis BENECKE Mark, Genetischer Fingerabdruck, in: Enzyklopädie Naturwissenschaft und Technik, 6. Ergänzungslieferung, 2001 (zit. Benecke, Genetischer Fingerabdruck) BERNS Eva, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, Diplomarbeit Ruhr Uni- versität Bochum, Fakultät für Sozialwissenschaften, Bochum, 2006 (zit. Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse) BRODERSEN Kilian/ANSLINGER Katja/ROLF Burkhard, DNA-Analyse und Strafver- fahren, Rechtliche und biologische Grundlagen der DNA-Analyse, Verlag C. H. Beck, Mün- chen, 2003 (zit. Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren) BUSELMAIER Werner/TARIVERDIAN Gholamali, Humangenetik, 4. Auflage, Springer Verlag, Heidelberg, 2006 (zit. Buselmaier/Tariverdian, Humangenetik) CLEVERT Djork-Arné, DNA-Typisierung, publiziert auf: http://ni.cs.tu-berlin.de/lehre/sem-biometrie/Clevert_DNA.pdf (zit. Clevert, DNA- Typisierung [zuletzt besucht 20. April 2009]) GOLDSCHMID Peter/MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Stämpfli Verlag, Bern, 2008 (zit. 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Wiegand/Rolf, Analyse bio- logischer Spuren, Teil III) VIII WRBA Fritz/DOLZNIG Helmut/MANNHALTER Christine, Genetik verstehen, Grundla- gen der molekularen Biologie, Facultas UTB, 2006 (zit. Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen) ZELLER Monika, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandtschafts-Bestimmung in historischen Skelettresten, Dissertation, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Fakultät für Biologie, Tübingen, 2000 (zit. Zeller, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandt- schafts-Bestimmung in historischen Skelettresten) ZOLLINGER Ulrich (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, Universität Bern, 8. Auflage, Bern, 2007 (zit. Zollinger [Hrsg.], Skriptum Rechtsmedizin) 2. Materialien ♦ Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank; Schlussbericht der Ex- pertenkommission, Bern, 18. Dezember1998 ♦ Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen, vom 8. November 2000 3. Internetseiten ♦ Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA- Mischspuren, publiziert auf: http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren- Biostatistik.PDF (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Beweiswert von DNA-Spuren, publiziert auf http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweiswert_von_DNA.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ DNA-Profilanalyse - der Hintergrund, publiziert auf: http://www.ipn.uni-kiel.de/eibe/UNIT02DE.PDF (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf: http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Gentechnologie III, publiziert auf http://www.biokurs.de/skripten/13/bs13-11c.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Krimpedia, DNA-Analyse, publiziert auf: http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/DNA-Analyse (zuletzt besucht 20. April 2009) IX ♦ Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf: http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/Fokus/Haarausfall/Glossar/Anagen.php (zu- letzt besucht 20. April 2009) ♦ Meiers Lexikon online, publiziert auf: http://www.lexikon.meyers.de/medien/Karyogramm+%28Grafiken%29 (zuletzt besucht 20. März 2009) ♦ Polymerase Kettenreaktion, publiziert auf: http://de.wikipedia.org/wiki/Polymerase-Kettenreaktion (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Short Tandem Repeat DNA Internet DataBase, publiziert auf: http://www.cstl.nist.gov/div831/strbase/fbicore.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Universitätsklinikum Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, Abteilung für forensische Molekulargenetik, publiziert auf: http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Welt der Gene, publiziert auf: http://www.gene-abc.ch/index.html (zuletzt besucht 20. April 2009) ♦ Wichtige Stationen der Genetikgeschichte, publiziert auf: http://www.biokurs.de/skripten/13/genetik9.htm (zuletzt besucht 20. April 2009) X III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ADA-SCID Adenosine-Deaminase Severe Combined Immonudeficiency AFIS Automatisiertes Fingerabdruck Identifikationssystem Art. Artikel BAP Bundesamt für Polizei (fedpol) BG Bundesgesetz BGE Bundesgerichtsentscheid bp Basepair (Basenpaare) BPI BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes BV Bundesverfassung bzw. beziehungsweise C Celsius ca. circa Chr. Chromosom CODIS Combined DNA Index System d. h. das heisst DNA desoxyribonucleic acid (Desoxyribonukleinsäure) EDNA-V Verordnung des Bundesrates über das DNA-Profil-Informations- system EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EStPO Schweizerische Strafprozessordnung etc. et cetera EU Europäische Union FATS Forensisches Asservate Tracking System FBI Federal Bureau of Investigation f./ff. und folgende Seite/Seiten GWK Grenzwachtkorps IPAS Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal- tungssystem IRM Institut für Rechtsmedizin ISSOL Interpol Standard Set of Loci KKJPD Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren KTA Kriminaltechnische Abteilung LR Likelihood Ratio XI LQ Likelihood Quotient mtDNA mitochondriale DNA N. Note ng Nanogramm NIST National Institute of Standards and Technology NZB Nationales Zentralbüro p Wahrscheinlichkeit pg Pikogramm PCR Polymerase Chain Reaction PCN Process Control Number RFLP Restriction Fragment Length Polymorphism S. Seite SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SGRM Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SIS Schengener Informationssystem sog. sogenannt StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch STR Short Tandem Repeats u. a. unter anderem usw. und so weiter u. U. unter Umständen v. a. vor allem VNTR Variable Number of Tandem Repeats WD Wissenschaftlicher Dienst WSA Wangenschleimhautabstrich z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil XII IV. KURZFASSUNG / SUMMARISCHE UMSCHREIBUNG DES THEMAS UND DES ZIELES DER ARBEIT Die Strafverfolgungsbehörden aller Stufen sehen sich mit modernen Kriminalitätsformen kon- frontiert, die sich durch hohe Mobilität, vermehrte Spezialisierung, Teamwork und den Ein- satz technischer Mittel auszeichnen. Bei der Verfolgung dieser Kriminalitätsformen sind u.a. die rasche Identifizierung von Tätern bzw. Tätergruppen sowie das Erkennen von kriminellen Aktivitäten und von Tatzusammenhängen, welche Kantons- und Landesgrenzen überschrei- ten, von grosser Bedeutung. Dazu gehört die systematische Auswertung von Spuren, insbe- sondere auch der biologischen. Die im Jahre 1985 eingeführte und in den letzten Jahren weiterentwickelte Technik der DNA- Analyse erlaubt es, jeden Menschen mit Ausnahme eineiiger Zwillinge eindeutig zu identifi- zieren. Diese Technik macht sich auch die Strafverfolgung zu Nutze, indem sie insbesondere tatrelevantes biologisches Material (Spuren) DNA-analytisch ausgewertet und mit dem DNA- Profil von tatverdächtigen Personen vergleicht. Die DNA-Analyse hat sich in den letzten Jahren zu einem wichtigen Instrument im Dienst der Strafverfolgung entwickelt. Das DNA-Profil stellt im Rahmen der biologischen Spurensiche- rung und -auswertung eine zusätzliche Möglichkeit zur Täteridentifizierung dar oder kann einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, eine vermutete Täterschaft auszuschliessen. Bedeutung hat die DNA-Analyse im Strafverfahren hauptsächlich in drei Bereichen: ♦ Bei schwersten Straftaten gegen Leib, Leben, körperliche Integrität, bei denen Täter und Opfer im eigentlichen Sinn gewaltsam aufeinandertreffen und sich gegenseitig und das Umfeld mit Spuren versehen. ♦ Bei Straftaten gegen das Eigentum, bei denen die Täter Spuren hinterlassen, sei es durch die Gewaltanwendung an Sachen oder durch Unachtsamkeit. ♦ Bei der wiederholten Begehung der oben erwähnten Straftaten durch den gleichen Täter (Serien- bzw. Wiederholungstäter) oder durch die gleiche Tätergruppe (z.B. Einbrecher- banden). Selbstredend hat die DNA-Analyse mittlerweile aber in anderen strafrechtlich relevanten Be- reichen erhebliche Bedeutung erlangt, angefangen von der Betäubungsmittel- bis hin Stras- senverkehrsdelinquenz. Ueberall dort, wo anhand sichergestellter biologischer Spuren auf eine mutmassliche Täterschaft geschlossen werden soll, ist die DNA-Analyse zum unver- zichtbaren Mittel im Alltag der Strafverfolgungsbehörden geworden. Die vorliegende Arbeit soll dem juristisch tätigen Strafverfolger einen Ueberblick verschaffen über die Grundlagen der DNA-Analytik, aber auch über die Möglichkeiten und Gefahren von DNA-Analysen in der Strafuntersuchung, vom Zeitpunkt der Spurennahme bis zur gerichtli- chen Verwertbarkeit. Dabei steht aber weniger eine Kommentierung der geltenden gesetzli- chen Grundlagen im Vordergrund. Vielmehr sollen dem Juristen auch die naturwissenschaft- lichen Aspekte der DNA-Problematik etwas näher gebracht werden, um so einer ganzheitli- chen Optik Vorschub zu leisten. 1 1. Begriff / Definition DNA 1.1. Definition der DNA Die Abkürzung DNA steht für den englischen Fachausdruck desoxyribonucleic acid (zu Deutsch: Desoxyribonucleinsäure [DNS]). Die DNA ist eine biochemisch definierte Substanz, welche als Speicher der Erbinformationen dient und bei höheren Lebewesen in den Kernen der Körperzellen vorkommt, und zwar in den als Chromosomen bezeichneten „Verpackungs- einheiten“ 1 . 1.2. Genetische Grundlagen und DNA-Struktur 2 Alle Lebewesen - so verschieden sie auch aussehen - sind aus Zellen, der kleinsten selbststän- dig lebensfähigen Einheit, aufgebaut. Die einfachsten Lebewesen bestehen aus nur einer ein- zigen Zelle, weshalb man sie Einzeller nennt. Alle Bakterien sind z.B. Einzeller. Im Gegen- satz dazu sind Pflanzen, Tiere und Menschen aus vielen Zellen aufgebaut, weshalb man von Vielzellern spricht. Der menschliche Körper besteht aus rund 100 Billionen Zellen. Die Zellen des menschlichen Körpers sind im Prinzip alle gleich aufgebaut: Sie sind von einer Hülle (Zellmembran) umschlossen, und in ihrem Inneren (Cytoplasma) befindet sich nebst vielen anderen Bestandteilen (Organellen) ein Kern (Nukleus), in dem die Erbinformationen (Gene) enthalten sind. Einzig die roten Blutkörperchen haben keinen Kern; Zellkerne enthalten die weissen Blutkörperchen. Zwar sind die Zellen des menschlichen Körpers im Prinzip alle gleich aufgebaut, aber trotzdem besteht der Mensch nicht einfach aus 100 Billionen gleichen Zellen. Unter diesen 100 Billionen Zellen gibt es etwa 250 verschiedene Zelltypen, nament- lich Nervenzellen, Hautzellen, Muskelzellen, Knochenzellen, Blutzellen und viele andere mehr. Die Zellen des menschlichen Körpers sind perfekt untereinander organisiert, und jede von ihnen erfüllt eine ganz bestimmte Aufgabe im Körper. Die Muskelzellen z.B. sind dafür verantwortlich, dass sich der Mensch bewegen kann, und wegen der Nervenzellen empfindet man Kälte, Hitze oder Schmerz. Weil die Zellen verschiedene Arbeiten ausführen müssen, haben sie auch unterschiedliche Formen 3 . Eines aber haben alle Zellen der Vielzeller gemeinsam: In ihrem Innern enthalten sie einen Zellkern mit den Erbinformationen. Dabei befinden sich in den Kernen aller Körperzellen die gleichen Erbinformationen. Eine Hautzelle besitzt also die gleichen Gene wie eine Muskelzel- le und eine Nervenzelle. Die Gene liegen nicht einzeln und frei im Zellkern, sondern sind in den so genannten Chromosomen verpackt. Schaut man sich einen Zellkern unter dem Mikro- skop an, sieht man in der Regel nicht viel mehr als einen dunklen Fleck. Ist eine Zelle hinge- gen dabei, sich zu teilen, erkennt man die Chromosomen zu einem bestimmten Zeitpunkt als X-förmige Strukturen. 1 vgl. Krimpedia, DNA-Analyse, publiziert auf http://www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/DNA- Analyse 2 Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen, S. 23 ff. 3 vgl. Welt der Gene, publiziert auf http://www.gene-abc.ch/index.html 2 Abbildung 1 4 : Chromosom Im Kern jeder menschlichen Körperzelle befinden sich 46 Chromosomen, die sich wiederum aus 44 Autosomen (geschlechtsunabhängige Chromosomen) und zwei Geschlechtschromo- somen (X- und Y-Chromosom [sog. Gonosomen]) zusammensetzen. Schaut man sich diese 46 Chromosomen genauer an, so fällt auf, dass je zwei homolog sind, die 23 verschiedene Chromosomenpaare bilden 5 . Die Geschlechtszellen, also die Eizellen der Frau bzw. die Sa- menzellen des Mannes, besitzen nur 23 Chromosomen, während in allen anderen Zellen 46 Chromosomen vorkommen. Bei der Verschmelzung einer Samenzelle (23 Chromosomen [22 Autosomen und ein X- oder ein Y-Chromosom]) des Vaters mit einer Eizelle (23 Chromoso- men [22 Autosomen und ein X-Chromosom]) der Mutter entsteht eine befruchtete Eizelle (46 Chromosomen bzw. 23 Chromosomen-Paare), aus der das Kind heranwächst. Dabei teilt sich die befruchtete Eizelle in zwei Zellen, die ihrerseits das Gleiche tun: Sie teilen sich entzwei, so dass vier Zellen entstehen. Und so weiter und so fort, bis das Kind mit allen seinen Zellen herangewachsen ist. Mithin stammt eine Hälfte der Chromosomen vom Vater, die andere von der Mutter. Männliche und weibliche Personen lassen sich aufgrund ihrer Geschlechtschro- mosomen unterscheiden. Während Frauen zwei X-Chromosomen besitzen findet man bei männlichen Personen ein X- und ein Y-Chromosom. Alle Chromosomen zusammen bzw. die Gesamtheit aller Gene eines Organismus bilden bzw. bildet das Genom. 4 Abbildung 1 aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 28 5 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 92 3 Abbildung 2 6 : Karyogramm des Menschen: menschlicher Chromosomensatz (links männlich, rechts weiblich) nach der Nomenklatur von Denver; autosomale Gruppen A bis G mit den Chromosomen 1 bis 22 (z.B. A 1-3, B 4-5, C 6-12) sowie die Geschlechtschromosomen X und Y Jedes der 46 Chromosomen besteht aus einem langen, dünnen Faden, der eine Reihe von Ge- nen enthält. Die chemische Substanz dieses Fadens heisst Desoxyribonukleinsäure oder kurz DNS. Abbildung 3 7 : Verpackung der DNA 6 Abbildung 2 aus Meiers Lexikon online, publiziert auf http://www.lexikon.meyers.de/medien/Kary- ogramm+%28Grafiken%29 7 Abbildung 3 aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 28 4 Chromosomen bzw. DNA-Moleküle bestehen aus zwei Strängen, die über Querverbindungen miteinander verknüpft und zudem um die eigene Achse gedreht sind, ähnlich einer Art spiral- förmig gewundenen Strickleiter, deren zwei seitliche „Geländer“ durch die Sprossen zusam- mengehalten werden (sog. Doppelhelix). Die Sprossen bestehen aus jeweils zwei von vier Grundbausteinen (oder Basen), nämlich Adenin (A), Thymin (T), Cytosin (C) und Guanin (G), welche sich jeweils als streng komplementäre Basenpaare A-T und C-G gegenüberste- hen. Ueber Wasserstoffbrücken zwischen den gepaarten Basen und durch hydrophobe Wech- selwirkungen zwischen aufeinander folgenden Basen wird der Zusammenhalt der Doppelhelix stabilisiert. Eine andere Kombination, etwa A und G oder C und T, ist nicht möglich. Wenn also die Buchstaben-Abfolge von einem Strang bekannt ist, so ist auch diejenige des anderen gegeben. Steht z.B. in einem Strang ATGGTGCACCTGACT geschrieben, so lautet die Buchstaben-Abfolge des anderen TACCACGTGGACTGA. Diese vier Bausteine A, C, T und G bilden das Alphabet der Gene, das die genetische Information in eine Anleitung für den Bau von Eiweissen (Proteinen) übersetzt. Abbildung 4 8 : Doppelhelix-Struktur der DNA Die DNA der Chromosomen jeder Zelle setzt sich aus etwa 3.2 Milliarden Bausteinen (Ba- senpaaren) zusammen - wobei nur ca. 3 Millionen Bausteine, d.h. ca. 0.1 %, von Mensch zu Mensch unterschiedlich sind - und erreicht in gestreckter Form und aneinandergereiht eine Länge von ca. 1.5 Metern (!) 9 . 1.3. DNA zu Identifizierungszwecken Ein Gen ist ein für die Erbmerkmale (z.B. die Augenfarbe) verantwortlicher, meist Eiweiss- substanzen (Proteine) produzierender, „sprechender“ (oder codierender) Abschnitt auf dem DNA-Faden. Gene sind - meist gemeinsam mit anderen Einflüssen, wie etwa der Umwelt - für die Ausprägung unserer psychischen und physischen Eigenschaften verantwortlich. Ein menschliches Gen ist 500 bis viele Tausend Basen (oder Bausteine) lang; die Basen bilden demnach ein sehr langes „Wort“. Schreibt man den Code eines Gens auf, so ergibt dies z.B. 8 Abbildung 4 aus http://www.schaepp.de/dna/in.html 9 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 95 5 ATGAAGTTTCAGCGTCCATGG etc. Die genaue Anzahl Gene, die ein Mensch besitzt, ist heute noch nicht bekannt. Fachleute schätzen, dass es zwischen 25'000 und 40'000 Gene sind. Wenn Gene Veränderungen (Mutationen in der Abfolge der chemischen Bausteine) erfahren, die dazu führen, dass die von ihnen gebildeten Eiweisse ihre Funktion nicht mehr erfüllen, entstehen Erbkrankheiten. Rund 95 % des DNA-Moleküls, mithin die zwischen den Genen liegenden Abschnitte des Gen-Fadens, bestehen demgegenüber aus sog. nicht-codierenden, d.h. genetisch „stummen“ Abschnitten, die keine Eiweisssubstanzen produzieren und keine offensichtliche biologische Funktion haben. Die Funktion dieser DNA-Abschnitte ist heute weitgehend unbekannt. Diese nicht-codierenden Abschnitte des DNA-Moleküls werden in der naturwissenschaftlichen Kriminalisitk für Identifizierungszwecke verwendet. Zum Zwecke der Identifizierung werden keine Gene untersucht, da sie sich von Mensch zu Mensch kaum unterscheiden. Die nicht-codierenden Bereiche der DNA enthalten neben abgeschalteten Pseudogenen, die ihre Funktion verloren haben und als "evolutionärer Ballast" erhalten geblieben sind, DNA- Abschnitte, die sich aus Blöcken sich wiederholender "repetitiver" Sequenzen zusammenset- zen. Diese werden je nach Länge der Repetitivsequenz als Minisatelliten (typische Repeatlän- ge 15 - 50 Basen) oder Mikrosatelliten (Länge 2 - 5 Basen) genannt. Sie weisen eine erhebli- che Variabilität auf, die lediglich auf der unterschiedlichen Anzahl dieser gleichen, kurzen Repetitivsequenzen beruht. Der daraus resultierende Polymorphismus wird auch als VNTR- Polymorphismus (= Variable Number of Tandem Repeats) bezeichnet. Zu den Mikrosatelliten gehören die sog. Short Tandem Repeats (STR’s). STR’s sind sehr kur- ze repetitive Sequenzen, die in der Regel aus vier Basen (z.B. ATTC) bestehen. Für die Iden- tifizierung von Individuen werden heute fast ausschliesslich solche STR’s analysiert. STR’s finden sich an unterschiedlichen Stellen (Loci; Einzahl Locus) über alle Chromosomen verteilt. Somit besitzt zwar jeder Mensch identische Loci, die Anzahl der kurzen wiederholten Sequenzen (STR’s) auf einem solchen STR-Locus variiert dagegen von Mensch zu Mensch. So besitzen manche Menschen sechs Wiederholungen einer Sequenz, andere nur drei, andere z.B. 25 10 . Auf diese Weise bilden sich Merkmalsvarianten, die als Allele bezeichnet werden. Die STR-Loci, die in der Forensik auch als STR-Systeme, DNA-Marker oder DNA-Systeme etc. bezeichnet werden, haben Namen wie z.B. TH01, D8S1179, VWA/VWF, FIBRA/FGA oder SE33. Die Bezeichnungen stammen meist von Abkürzungen, die den STR’s benachbarte Gene umschreiben (bei VWA/VWF z.B. den von-Willebrand-Faktor). Andere Namen setzten sich nach einer alten Genetikermethode fest, bei der eine festgelegte Kartierungssprache oder -formel angewendet wird. So bedeutet die Bezeichnung D3S1358, dass jener STR-Locus sich auf Chromosom 3 an der Stelle S 1358 befindet 11 . Im menschlichen Erbgut sind bis heute mehr als 5'000 solcher STR-Loci bekannt. Von diesen ca. 5'000 bekannten Loci fanden ca. 50 bis 100 Eingang in die naturwissenschaftliche Krimi- nalistik, aus denen wiederum sich in Europa in den letzten Jahren ca. 20 Loci etabliert haben. Da wie erwähnt in jeder Körperzelle die gleiche Erbinformation vorhanden ist, gibt es inner- halb eines Individuums keine Merkmalsunterschiede pro Locus. Jede Körperzelle eines In- dividuums zeigt die gleichen Merkmale. Jeder Mensch erbt die Hälfte seines Erbgutes vom Vater, die andere Hälfte von der Mutter. An einem Locus gibt es somit zwei Merkmale oder Allele, jeweils von einem Elternteil. Entweder sind diese identisch (Homozygotie) oder unter- schiedlich (Heterozygotie). 10 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 11 Clevert, DNA-Typisierung, S. 3 f. 6 Abbildung 5a: Heterozygotie Abbildung 5b: Homozygotie Abbildung 5c: Vererbung der DNA-Merkmale von den Eltern auf ein Kind Abbildung 5a - c: Schematische Darstellung des DNA-Fragmentlängenpolymorphismus Mittels molekularbiologischer Analyseverfahren 12 können die väterlichen und die mütterli- chen Merkmale exakt bestimmt werden. Hinsichtlich des in der Abbildung 5a dargestellten Locus (mit der Wiederholungseinheit ATTC) ergäbe dies z.B. die Zahlenkombination 3-6. Würde nur ein einziger Locus untersucht, so wäre die Unterscheidungsmöglichkeit gering. Aus populationsgenetischen Untersuchungen ist die Verteilung der Allele in der Bevölkerung bekannt. Die Zahlenkombination 3-6 auf dem dargestellten Locus könnten z.B. 10 % der Be- völkerung aufweisen 13 . An einem zweiten Locus der untersucht wird, z.B. jenem mit der Basenabfolge ATGC (darge- stellt in Abbildung 5b), besitzt die nämliche, obige Person die Zahlenkombination 3-3, d.h. 12 vgl. Ziff. 3. ff. hernach 13 vgl. Ziff. 7.4.1. hernach 7 drei Blöcke des DNA-Merkmals ATGC auf dem väterlichen, und drei Blöcke des DNA- Merkmals ATGC auf dem mütterlichen DNA-Molekül. Der Typ 3-3 kann für sich z.B. in 5 % der Bevölkerung vorkommen. Jeder einzelne Locus besitzt für sich also nur eine beschränkte Aussagekraft. Eine Person, die jedoch am ersten DNA-Locus den Typ 3-6 und gleichzeitig am zweiten DNA-Locus den Typ 3-3 besitzt, ist bereits viel seltener anzutreffen, nämlich 0.1 (10 %) x 0.05 (5 %) = 0.005 = 0.5 %. D.h. nur eine von 200 Personen weist die Zahlenkombination 3-6 und 3-3 auf. Untersucht man nun einen dritten, vierten, fünften, usw. DNA-Locus, so multip- lizieren sich die auf jedes Merkmal bezogenen Einzelfrequenzen. Da zusätzlich auch das Ge- schlecht bestimmt wird, ergibt sich eine Buchstaben-Zahlenkombination, welche - mit Aus- nahme eineiiger Zwillinge - individualspezifisch ist und als DNA-Profil bezeichnet wird 14 . Ueblicherweise werden ca.10 bis 11 verschiedene STR-Systeme untersucht, um ein DNA- Profil zu erstellen. Die aus dem nicht-codierenden Bereich der DNA erhaltene Buchstaben-Zahlenkombination ist wertneutral, erkennbar ist einzig das Geschlecht (XX bzw. XY). Sie gestattet daher nach heutigem Wissensstand keinerlei Rückschlüsse auf genetische Erkrankungen, Krankheitsdis- positionen oder Persönlichkeitsmerkmale. Zur Bestimmung der individualspezifischen Merkmale werden ausschliesslich analytische molekularbiologische Techniken verwendet. Gentechnologische Manipulationen im Sinne von Veränderungen des Erbgutes bzw. Untersu- chungen und Analysen von Genen selbst finden dabei nicht statt 15 . 2. Historischer Ueberblick16 2.1. Entdeckungsgeschichte der DNA im Allgemeinen - die wichtigsten Stationen 17 1886 Friedrich Miescher isoliert erstmals die chemische Substanz DNA aus weissen Blutkör- perchen und beschreibt ihre Eigenschaften. 1909 Willhelm L. Johanssen führt den Begriff „Gen“ ein. Er beschreibt die von Gregor Men- del definierten elterlichen Eigenschaften, die von den Eltern an die Nachkommen weitergege- ben werden bzw. deren Neukombination über Generationen hinweg. 1944 Oswald Avery, Colin McLeod und Maclyn McCarthy entdecken, dass DNA für die Ue- bertragung vererbbarer Eigenschaften verantwortlich ist. Die Erbsubstanz DNA erlangt hier- durch erstmals wissenschaftliches Interesse, der Grundstein für die Gentechnik ist gelegt. 1953 James Watson und Francis Crick stellen in dem renommierten Wissenschaftsjournal „nature“ ihre Ergebnisse aus der Erforschung der DNA-Struktur vor. DNA hat den Aufbau einer Doppelwendel (Doppelhelix) aus zwei umeinander gewundenen Einzelsträngen, die aus Phosphat, Zucker (Desoxyribose) und den vier Basen Adenin (A), Cytosin (C), Guanin (G) und Thymin (T) bestehen. Das Rückgrat der DNA wird durch das Zucker-Phosphat-Gerüst 14 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 15 Zollinger (Hrsg.), Skriptum Rechtsmedizin, S. 59 ff. 16 Wrba/Dolznig/Mannhalter, Genetik verstehen, S. 18 ff. 17 vgl. Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html 8 gebildet. An der Zuckereinheit setzt jeweils eine Base an, wobei sich immer nur die Basen A und T bzw. G und C in der Doppelhelix gegenüberstehen und durch chemische Kräfte (Was- serstoffbrückenbindungen) aneinander binden. 1956 Francis Crick postuliert aufbauend auf den vorangegangenen, wissenschaftlichen Er- kenntnissen, dass Gene als informationstragende Abschnitte auf der DNA erst in die Zwi- schenstufe der RNA (Englisch: ribonucleic acid) bzw. RNS (Ribonukleinsäure) und ausge- hend von dieser in Eiweissstoffe (Proteine) übersetzt werden. Dieses Schema ist als zentrales Dogma der Molekularbiologie bekannt. 1962 Werner Arber entdeckt die Restriktionsenzyme. Das sind Eiweissstoffe, die Bakterien einen Schutz vor eindringender DNA kleiner Viren gewährleisten. Sie zerschneiden DNA an definierten Basenabfolgen. Damit die bakterieneigene DNA unbehelligt bleibt, wird sie von anderen Enzymen des Bakteriums chemisch verändert. 1966 Severo Ochoa, Marshall W. Nirenberg, Heinrich Mattei und Har Gobind Khorana ge- lingt die Entschlüsselung des genetischen Codes. Die Reihenfolge der Basen auf der DNA legt ihren Informationsgehalt für die Uebersetzung in ein Protein fest. Jeweils drei aufeinan- der folgende Basen (Triplett) tragen die Information für einen von 20 möglichen Eiweissbau- steinen (Aminosäuren). Weitere Dreierkombinationen stehen für den Beginn und das Ende einer Eiweisskette. Der genetische Code hat Gültigkeit für alle Lebewesen (Universalität des genetischen Codes). Daher ist es möglich, Gene auch über Artgrenzen hinweg zu übertragen und in anderen Organismen in funktionelle Eiweissstoffe übersetzen zu lassen. Proteine sind die eigentlichen Werkzeuge der Zelle. 1972 Paul Berg gelingt es, mittels eines aus Bakterien isolierten „Scheren-Enzyms“ (Restrik- tionsenzym) DNA zu zerschneiden und mit einem „Klebe-Enzym“ (DNA-Ligase) wieder zu verbinden. 1973 Herbert Boyer und Stanley Cohen erzeugen mit Paul Bergs Technik ein neu kombinier- tes Molekül aus der DNA eines Virus und eines Bakteriums und bringen es in Bakterien ein. Dieser Zeitpunkt markiert die Geburtsstunde der gentechnischen Verfahren, wie sie noch heu- te praktiziert werden. 1982 Menschliches Insulin erhält als erstes gentechnisch hergestelltes Medikament die Marktzulassung. 1990 Die Mediziner French Anderson und Michael Blaese führen in den USA die weltweit erste somatische Gentherapie an der vierjährigen Ashanti DeSilva durch. Ashanti leidet an der angeborenen Immunschwäche ADA-SCID (Adenosine Desaminase-Severe Combined Immu- nodeficiency), bei der durch einen Gendefekt ein für die körpereigene Abwehr lebenswichti- ges Enzym (Adenosin-Desaminase [ADA]) fehlt. Im internationalen Verbund des Human Genome Project beginnen Wissenschaftler mit der Entzifferung des gesamten menschlichen Erbgutes. 2003 Das Human Genome Project ist abgeschlossen. Nach 13 Jahren Forschungsarbeit sind 99.9 % der „Buchstabenfolge“ (DNA-Sequenz) des menschlichen Erbmaterials bekannt 18 . 18 vgl. auch Gentechnologie III, publiziert auf http://www.biokurs.de/skripten/13/genetik9.htm 9 2.2. Entwicklung der DNA-Analytik im Strafverfahren im Besonderen Die DNA-Analyse zum Zweck der Identitätsfeststellung wurde erstmalig 1985 von dem eng- lischen Genetiker Alec Jeffreys beschrieben. Er untersuchte repetitive Sequenzen an bestimm- ten Regionen des menschlichen Genoms und fand heraus, dass die Anzahl dieser Sequenzen bei verschiedenen Individuen unterschiedlich sein können. Diese aus sich wiederholenden Elementen bestehenden Regionen wurden unter dem Namen VNTR’s zusammengefasst 19 . Die Methode nutzt die unterschiedlichen Fragmentlängen nach Zugabe von Restriktionsen- zymen und wird deshalb Restriktionslängenpolymorphismus (RFLP; Restriction Fragment Length Polymorphism) 20 genannt. Da Jeffreys erkannte, dass sich die von ihm entwickelte Methode sehr gut zur Identifizierung von Personen eignet, suchte er einen einprägsamen Na- men und entschied sich in Anlehnung an den herkömmlichen Fingerabdruck, seine Technik „genetic fingerprints“ zu nennen. Heutzutage wird jedoch meist von der DNA-Typisierung gesprochen. Das von Jeffreys beschriebene Verfahren der Multi-Locus-RFLP (MLP) erwies sich trotz der hohen interindividuellen Variabilität als zu aufwendig für Routine- Untersuchungen und wurde in den kommenden Jahren durch Single-Locus-RFLP (SLP) er- setzt. Für die Analyse von RFLP wird lange, nicht beschädigte DNA benötigt, die ca. 20 Ki- lobasen lang sein muss. Die erforderliche Gesamtmenge entspricht ungefähr einem sehr gros- sen Tropfen Blut. Diese Methode wurde v.a. für Verwandtschaftsfeststellungen lebender Per- sonen, aber auch für Spurenuntersuchungen, insbesondere für die klassischen Spurenarten wie Sperma-, Blut- und Speichelspuren, aus denen die erforderliche Menge DNA (200 ng bis 1000 ng) extrahiert werden konnte, verwendet. Nachdem Ende der 80er Jahre Bedenken gegenüber der Validitität der DNA-Analyse mit RFLP-Methoden, insbesondere der Multi-Locus-RFLP, geäussert wurden, stellte die erste Beschreibung eines STR-Markers 1991 einen entscheidenden Fortschritt gegenüber den her- kömmlichen Methoden dar. STR’s sind heute die am häufigsten eingesetzten Marker der DNA-Typisierung. Die grosse Leistungsfähigkeit verdankt diese Methode der Anwendung der Polymerasekettenreaktion (Polymerase Chain Reaction [PCR]) 21 , mit deren Entwicklung Kary Mullis 1983 begann - und welche dieser im Jahre 1986 der Oeffentlichkeit vorstellte. Durch die PCR, das genetische Aequivalent zur Druckerpresse, wurde das methodische Spektrum zur Bearbeitung von DNA revolutionär erweitert. Damit kann man einen DNA- Abschnitt fast beliebig oft kopieren. Das Verfahren ahmt im Reagenzglas mit technischen Mitteln und entsprechenden Enzymen die DNA-Verdopplung in der Zelle nach. Dadurch er- hält man aus einer kleinen Menge DNA sehr viel identische DNA, die man dann einfacher analysieren kann. Hauptvorteil der Methode ist, dass noch geringste Mengen an Ausgangsma- terial (ca. 50 pg DNA) für eine Analyse ausreichen; im Einzelfall genügen sogar schon ein- zelne Haarwurzeln oder Hautzellen, auch wenn die DNA aus einer Spur beispielsweise durch die Einwirkung von Sonnenlicht oder Feuchtigkeit bereits fragmentiert ist 22 . In den folgenden Jahren wurde die DNA-Analyse immer populärer. Grossbritannien begann 1995 mit der Anlage einer DNA-Profil-Datenbank, deren DNA-Profile mit der STR-PCR- Methode erstellt wurden. In den nachfolgenden Jahren schlossen sich weitere Länder an. Durch spektakuläre Kriminalfälle wie den O. J. Simpson Fall wurde die molekulargenetische 19 vgl. Ziff. 1.3. hiervor 20 vgl. auch Buselmaier/Tariverdian, Humangenetik, S. 39 f. 21 vgl. Ziff. 3.2.2. hernach 22 Benecke, Genetischer Fingerabdruck, S. 1 ff. 10 Untersuchung als Instrument der Rechtsmedizin und der Kriminaltechnik auch in das Be- wusstsein der Oeffentlichkeit gerückt. 1997 wurden in den Vereinigten Staaten die 13 STR- Loci festgelegt, welche 1998 Eingang in das „Combined DNA Index System“ (CODIS) fan- den, die nationale DNA-Datenbank des FBI (Federal Bureau of Investigation). Die Schweiz startete schliesslich Mitte 2000 mit dem Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank. Während dieser gesamten Entwicklungszeit hat sich die DNA-Analyse in der Rechtsmedizin nicht nur bewährt und etabliert, sondern es wurden enorme Fortschritte in allen ihren Berei- chen erzielt. Diese Entwicklung steht nicht still, sondern schreitet weiterhin rasant voran. Sie regt gerade heutzutage Diskussionen in verschiedenen Bereichen an, zum Beispiel in Fragen der Ethik und der Gesetzgebung 23 . 3. Grundlagen der DNA-analytischen Auswertungen 3.1. Allgemeines Die DNA-Analyse besteht generell aus drei Schritten: Bei der DNA-Extraktion wird die im Zellkern enthaltene DNA zugängig gemacht. Im zweiten Schritt werden die interessierenden STR’s milliardenfach durch die Polymerasekettenreaktion (PCR) kopiert. Im letzten Schritt werden die PCR-Produkte durch die Gelelektrophorese ihrer Länge nach aufgetrennt 24 . Jeder Schritt bei der Untersuchung von DNA-Spuren ist mit spezifischen Schwierigkeiten und Risi- ken verbunden, von der Isolierung von DNA über die Typisierung mit STR-Markern in der PCR bis zur Aufbereitung und Visualisierung des PCR-Produktes nach der Elektrophorese. Um dieser Sensibilität Rechnung zu tragen, sind bei allen Arbeitsschritten grösste Sorgfalt und Umsicht notwendig 25 . 3.2. DNA-Methodik 3.2.1. DNA-Extraktion Als Ausgangsmaterial für die DNA-Gewinnung kann jede kernhaltige Körperzelle dienen. Um an die Inhaltsstoffe der Zellen zu gelangen, werden chemische Substanzen oder physika- lische Verfahren verwendet, welche die Zellen aufschliessen. Das erhaltene Substanzgemisch, darunter DNA und Proteine, muss nun verschiedenen Trennverfahren unterzogen werden (Ex- traktion), um an die Substanz bzw. das Substanzgemisch zu gelangen, womit gearbeitet wer- den soll. Getrennt wird in der Regel zunächst nach dem Verhalten im Schwerefeld einer Zent- rifuge. Weitere Trennungen erfolgen nach Grösse, Ladung, chemischen Eigenschaften (z. B. Löslichkeit in Gegenwart anderer Stoffe) etc. Am Ende der Arbeiten müssen der Erfolg des Experiments sowie die Reinheit des gewonnenen Materials und dessen Menge bestimmt wer- 23 Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, S. 9 f. 24 vgl. Schulz/Rolf, Der verdeckte Beweis - DNA in forensischen Analysen, publiziert auf http://www.muenchnerwissenschaftstage.de/mwt2006/content/e160/e707/e728/e954/filetitle/Rechtsmedizin_LM U_ger.pdf 25 Krause, Eine weltweite Datenbank für Allelfrequenzen autosomaler STR-Systeme, S. 12 11 den. Das Methodenspektrum, welches Forschern in der Biotechnologie heute zur Verfügung steht, ist nahezu unüberschaubar geworden 26 . 3.2.2. Das PCR-Verfahren 27 Die PCR gilt als die modernste Methode zur Erstellung eines DNA-Profils. Bei diesem Ver- fahren bedarf es nur noch geringster Mengen genetischen Materials, um eine Analyse durch- führen zu können. Vormals waren zu geringe DNA-Mengen häufig der Grund für ungenaue, nicht aussagekräftige Ergebnisse bzw. war aufgrund der geringen DNA-Mengen erst gar kei- ne Analyse möglich. Mit der PCR ist es hingegen möglich geworden, definierte DNA- Bereiche in fast beliebigem Ausmass zu vervielfältigen. Die PCR wird dazu eingesetzt, kurze, genau definierte Teile einer DNA-Sequenz zu vervielfältigen (amplifizieren). Im Falle der DNA-Analyse werden von definierten Teilen der nicht-codierenden Abschnitte Kopien ange- fertigt. Dieses Vorgehen wird „in-vitro Amplifikation“ genannt. Das Prinzip der PCR besteht im Wesentlichen darin, einen DNA-Doppelstrang zu schmelzen, Primer sowie ein Enzym, die Polymerase, hinzuzufügen, wodurch dann in einer biochemischen Reaktion Kopien der inte- ressierenden DNA-Abschnitte gebildet werden. Des Weiteren werden in dem PCR-Ansatz noch die Bausteine der DNA, die Nucleotide, benötigt, um die „Neusynthese“ eines DNA- Strangs überhaupt zu ermöglichen. Primer sind kurze, synthetisch hergestellte einzelsträngige DNA-Moleküle. Die Spezifität des PCR-Vorgangs ist durch die Verwendung definierter Pri- mer festgelegt. Zwei Primer flankieren jeweils den interessierenden Abschnitt auf der DNA, und nur diese Zielsequenz wird dann in der PCR amplifiziert. Die PCR wird in einem Ther- mocycler durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein Gerät, welches automatisch die in ihm befindlichen Reaktionsgefässe exakt auf die Temperatur erhitzt oder abkühlt, die für den je- weiligen Arbeitsschritt benötigt wird. Die PCR erfolgt in drei Arbeitsschritten, nämlich dem Schmelzen („Melting“), dem Anlagern („Annealing“) und der Verlängerung („Elongation“). Um den Vorgang etwas anschaulicher darstellen zu können, sollen die einzelnen Schritte an- hand der folgenden Abbildungen gezeigt werden. Abbildung 6a zeigt in schematischer Form eine DNA-Doppelhelix, also die Ausgangssituation der PCR: Abbildung 6a Die Abbildung 6b stellt farblich abgesetzt die flankierenden Abschnitte der Zielsequenz auf den Einzelsträngen der DNA-Doppelhelix dar die den Primern als Anlagerungsstelle dienen. 26 vgl. Einstieg in die Biotechnologie, publiziert auf http://www.biolab-bw.de/Themen.7.0.html 27 vgl. Polymerase Kettenreaktion, publiziert auf http://de.wikipedia.org/wiki/Polymerase-Kettenreaktion 12 Abbildung 6b Der PCR-Zyklus beginnt mit dem „Melting“. In diesem Schritt wird die DNA-Doppelhelix durch die hohe Temperatur von 94° C in zwei Einzelstränge geteilt. Die Wasserstoffbrücken- bindungen, die in der Doppelhelix zwischen den einzelnen DNA-Strängen bestehen, werden durch das Einwirken der Hitze aufgelöst. Die Temperatur wird für längere Zeit aufrecht erhal- ten, um sicherzustellen, dass sich sowohl die DNA selbst als auch die Primer vollständig von- einander gelöst haben und nunmehr als Einzelstränge vorliegen. Diese Ausgangssituation wird zur Vorbereitung des zweiten Schritts benötigt, in dem sich die Primer an den Einzel- strängen der DNA anlagern sollen. Die Abbildung 6c zeigt auf beiden schematisch angedeute- ten einzelnen DNA-Strängen farblich abgesetzte Bereiche, die die spezifische Anlagerungs- stelle für die Primer darstellen. Abbildung 6c Im zweiten Schritt, dem „Annealing“, wird die Temperatur auf durchschnittlich 54° C abge- senkt. Welche Temperatur genau zu wählen ist, hängt von den eingesetzten Primern ab. Jetzt kommt es zu einer Anlagerung der Primer an den für sie spezifischen Abschnitten der DNA. Dies lässt die Abbildung 6d erkennen. Die beiden farbigen Balken unterhalb des markierten Bereiches auf dem DNA-Strang stellen die Primer dar. Bei diesem Schritt ist es von grosser Wichtigkeit, dass die Primer in grossem Ueberschuss vorhanden sind, da sonst die Gefahr besteht, dass sich die beiden DNA-Stränge selbst wieder miteinander verbinden. Abbildung 6d Im dritten Schritt, der „Elongation“, erfolgt nun die eigentliche Vervielfältigung der interes- sierenden DNA-Abschnitte. Die Temperatur wird in Abhängigkeit von der eingesetzten Po- lymerase wieder erhöht und liegt nun zwischen 68° C und 72° C. Die für die Synthese des neuen DNA-Strangs benötigten Bausteine, die Nucleotide, befinden sich bereits in dem An- satz. Durch die Polymerase werden nun die fehlenden Stränge mit den Nucleotiden aufgefüllt. Mit dem Auffüllen beginnt die Polymerase am angelagerten Primer und folgt dann dem 13 DNA-Strang entlang. Die Abbildung 6e zeigt das Ergebnis dieses Schritts in farblich abge- setzter Form. Abbildung 6e 28 Die beiden durch den ersten Durchlauf der PCR entstandenen DNA-Stränge bilden die Vorla- ge für den nächsten Durchlauf. Daraus ergibt sich, dass die DNA-Menge mit jedem weiteren Zyklus verdoppelt wird. Mit der PCR ist es möglich, sowohl ein einzelnes DNA-System als auch mehrere DNA-Systeme gleichzeitig - in einem sog. Multiplex-Ansatz - zu amplifizie- ren.. Dann wird von einer Multiplex PCR gesprochen. 3.2.3. Bestimmung der DNA-Merkmale durch Elektrophorese 29 Die eingesetzten Primer sind an verschiedene fluoreszierende Farbstoffe gekoppelt, um die folgende Detektion zu ermöglichen. Die Detektion der Amplifikationsprodukte erfolgt e- lektrophoretisch in einem automatisierten Analyzer, einem Fragment-Analysegerät. Durch diesen Schritt wird die genaue Typisierung der einzelnen Loci möglich. Die DNA ist ein ne- gativ geladenes Molekül und wandert in einem elektrisch geladenen Feld auf den positiven Pol zu. Dabei bewegen sich die kürzeren DNA-Fragmente schneller als die längeren. Diese Eigenschaft der DNA macht man sich bei der Detektion zu Nutze. Die Analyse erfolgt mittels der Kapillar-Elektrophorese. Dabei wird zur Auftrennung der DNA-Fragmente eine Träger- substanz benötigt, durch die sich die Fragmente im elektrischen Feld bewegen. Diese Sub- stanz ist ein gelartiges Polymer, welches eine netzartige Struktur auf molekularer Ebene be- sitzt. Durch die verschiedenen fluoreszierenden Farbstoffe kann jedes einzelne untersuchte DNA-System sichtbar gemacht werden. Wandern nun die DNA-Fragmente der Probe auf- grund des elektrischen Feldes durch die sich in der Kapillare befindliche gelartige Substanz, werden die Fragmente nach ihrer jeweiligen Länge aufgetrennt. Wenn sich die Fragmente an dem im Analysengerät befindlichen Detektor vorbei bewegen, werden die Farbstoffmoleküle durch einen Laserstrahl zur Fluoreszenz gebracht. Diese wird durch ein optisches System auf- grund ihrer jeweiligen Wellenlänge und Signalstärke in digitale Messwerte umgewandelt, welche dann mit den bekannten Fragmentlängen des mitlaufenden internen Längen-Standards verglichen werden. Die Allele der einzelnen DNA-Systeme werden so gestaffelt und nach Farbmarkierung und Fragmentlänge zugeordnet. Der Computer errechnet also anhand des systeminternen Standards, welche genauen Fragmentlängen in der Probe vorliegen. Es sei angemerkt, dass es auch andere Verfahren zur Auftrennung der Fragmente gibt, z.B. die Gelelektrophorese. Aber auch dabei sind die unterschiedlichen Längen der DNA- Fragmente und die damit verbundene Wandergeschwindigkeit das zentrale Analyse-Moment zur Identifikation der jeweiligen Allele. 28 Abbildungen 6a - e aus Berns, Statistische Probleme der forensischen DNA-Analyse, S. 33 ff. 29 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 102 ff. 14 3.3. DNA-Typisierung 3.3.1. Autosomale DNA-Marker (DNA-Loci) Die autosomalen DNA-Marker liegen, wie der Name schon sagt, auf den Autosomen, d.h. den geschlechtsunabhängigen Chromosomen Nr. 1 bis 22. Um eine hohe Aussagekraft zu erzie- len, werden in der Forensik DNA-Loci mit einer möglichst grossen Zahl verschiedener Allele bevorzugt. Wenn viele Allele nachgewiesen werden können, spricht man von einem hochpo- lymorphen DNA-Locus. Darüber hinaus ist die Häufigkeit, mit der die einzelnen Merkmale in einer bestimmten Population vorkommen, ganz entscheidend für die Güte eines DNA- Markers 30 . Im Idealfall sollten sie möglichst gleichmässig verteilt liegen. DNA-Loci, an de- nen grosse Teile einer Population das gleiche Allel besitzen und alle anderen möglichen Alle- le nur selten auftreten, sind für die Individualisierung schlechter geeignet. Das FBI hat die in der Abbildung 6 aufgezeigten 13 Kern Loci in die nationale DNA- Datenbank CODIS (Combined DNA Index System) aufgenommen. Abbildung 731 Diese Loci sind sowohl national als auch international anerkannt als Standard für die mensch- liche Identifikation. In der Schweiz werden für die Erstellung eines DNA-Profils die 10 DNA- Loci D3S1358, VWA, D16S539, D2S1338, D8S1179, D21S11, D18S51, D19S433, TH01, FGA (FIBRA) und Amelogenin für die Geschlechtsbestimmung (die Hervorhebungen be- deuten Uebereinstimmung mit den Core Loci des FBI) untersucht. Diese Loci sind internatio- 30 Zeller, Molekularbiologische Geschlechts- und Verwandtschaftsbestimmung in historischen Skelettresten, S. 8 f. 31 Abbildung 7 aus Short Tandem Repeat DNA Internet DataBase, publiziert auf http://www.cstl.nist.gov /div831/strbase/fbicore.htm 15 nal vergleichbar, da sie auch in den meisten anderen europäischen Ländern in den Datenban- ken erfasst werden. Bei einem DNA-Profil, welches mit den erwähnten 10 DNA-Loci erstellt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes Individuum ein gleiches Profil aufweist weniger als eins zu 10 Milliarden. Auch wenn nur ein Teil dieser 10 Loci typisiert werden kann, wie z.B. bei partiell zerstörten Spuren, kann diese Anzahl typisierter Loci trotzdem ausreichen, um die Spur mit einem genügend hohen Beweiswert einer mutmasslichen Täterschaft zuzuordnen. 3.3.2. Geschlechtsbestimmung (Amelogenin) 32 Die Geschlechtsbestimmung ist ein wichtiges Werkzeug der forensischen Spurenanalytik. Besonders bei Sexualdelikten oder ganz allgemein bei Fällen mit weiblichem Opfer und männlichem Täter ist man auf der Suche nach der „männlichen Fremdspur“, die den Täter überführen soll. Amelogenin ist das Hauptzahnschmelz-Protein. Das dazugehörige Gen befindet sich sowohl auf dem X- als auch auf dem Y-Chromosom, es differiert lediglich in der Länge eines Introns. Diesen Längenpolymorphismus macht man sich bei der Geschlechtsbestimmung zunutze. In der Praxis gängig ist ein Untersuchungssystem, welches nach Amplifikation Fragmente von 106bp für das X und 112bp für das Y liefert. Werden demnach bei der Untersuchung einer Spur unbekannter Herkunft nur Amplifikate mit einer Länge von 106bp erhalten, so kann man auf eine weibliche Spurenverursacherin schliessen, da die Probe ausschliesslich X- chromosomale DNA enthält. Umgekehrt deutet das Vorhandensein von Amplifikaten beider Längen im gleichen Verhältnis auf einen männlichen Spurenverursacher hin. Auch DNA- Mischspuren männlicher und weiblicher Individuen können erkannt werden. Sie zeichnen sich durch ungleiche Mengen von X- bzw. Y-spezifischen Fragmenten aus, da eine Vermengung von weiblichen XX- mit männlichen XY-Zellen das Gleichgewicht zu Gunsten des X- chromosomalen Fragments verschiebt. 3.3.3. Geschlechtsgebundene DNA-Marker 3.3.3.1. Y-Chromosom 33 Die längenpolymorphen STR-Marker sind über das gesamte Genom verteilt. Man findet sie sowohl auf den Autosomen, d.h. den geschlechtsunabhängigen Chromosomen Nr. 1 bis 22, als auch auf den Gonosomen (Geschlechtschromosomen). Y-chromosomale STR’s nehmen aufgrund ihres abweichenden Erbgangs eine Sonderstellung ein. Da das Y-Chromosom - e- benso wie die mtDNA 34 - haploid ist (d.h. es besitzt nur einen einfachen, nicht einen doppel- ten [diploiden] Chromosomensatz), wird es im Ganzen vom Vater an alle seine Söhne weiter gegeben. Es wird nicht wie bei den autosomalen STR’s nur eines der beiden väterlichen Merkmale vererbt. Somit besitzen alle Nachkommen einer männlichen Linie, von seltenen Mutationen abgesehen, den gleichen Y-chromosomalen Haplotyp. Bei speziellen Fragestel- lungen kann die Analyse der Y-STR’s Vorteile bringen. Eine Stärke Y-chromosomaler Mar- 32 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 113 f. 33 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil III, S. 473 ff. 34 vgl. Ziff. 3.3.3.2. hernach 16 kersysteme ist ihre Verwendung bei der Untersuchung von Mischspuren, die ein ungünstiges Mischverhältnis von männlichen und weiblichen Anteilen aufweisen. Beispielsweise bei Se- xualdelikten finden sich häufig Spuren, bei denen nur wenige Zellen des männlichen Täters zusammen mit vielen Zellen des weiblichen Opfers auftreten. Nach der Extraktion solcher Spuren erhält man dann einen Ueberschuss von „weiblicher“ DNA. Bei der STR-Typisierung mit autosomalen Markern erhält man zumeist nur die DNA-Merkmale der weiblichen Person. Aufgrund des ungünstigen Mischverhältnisses werden die männlichen Anteile kaum oder nur schwach nachgewiesen. Mit Hilfe von Y-STR’s kann diese Konkurrenzsituation umgangen werden, da hier nur die „männliche“ DNA vermehrt wird und so ein Y-DNA-Profil des männ- lichen Anteils der Mischung erstellt werden kann. Dass die Y-chromosomalen Merkmale gemeinsam, d.h. als Haplotyp vererbt werden, ist für die statistische Beurteilung zwingend zu berücksichtigen. Analog zur mtDNA dürfen die Al- lelhäufigkeiten der einzelnen Marker nicht durch Multiplikation zu einer gemeinsamen Häu- figkeit kombiniert werden. Es liegt eine Kopplung vor, für die die Häufigkeit in einer Refe- renzstichprobe abgeschätzt werden muss. Dazu sind - wie bei der mtDNA - spezielle Daten- banken notwendig, in denen möglichst viele Haplotypen nicht verwandter Personen, getrennt nach ethnischer Zugehörigkeit, eingespeichert vorliegen. Analog zur mtDNA ist die statisti- sche Aussagekraft bei Y-STR-Untersuchungen geringer als bei STR-Untersuchungen der Au- tosomen. Aufgrund unterschiedlicher Haplotypfrequenzen von einzelnen Ethnien, kann man mit Hilfe der Y-STR’s allenfalls auch Hinweise auf die ethnische Abstammung eines Spuren- verursachers erhalten. Wenn der Haplotyp einer anonymen Tatortspur in der europäischen Population nicht vorkommt, aber im Gegensatz z.B. in der asiatischen Population relativ häu- fig ist, kann dies als Hinweis auf eine mögliche asiatische Herkunft des Spurenverursachers gewertet werden. 3.3.3.2. Mitochondriale DNA (mtDNA) 35 Neben der im Zellkern vorhandenen DNA, aus der das „klassische“ DNA-Profil erstellt wird, gibt es in der Zelle eine zweite Art von DNA, die sog. mitochondriale DNA. Diese befindet sich im Zellleib jeder Zelle des menschlichen Körpers in Form kleiner Organellen, den sog. Mitochondrien ("Kraftwerke der Zelle") und dies in sehr grosser Anzahl, d.h. zwischen 50'000 bis 100'000 Kopien pro Zelle. Während von der Kern-DNA nur zwei Kopien (eine väterliche und eine mütterliche) vorhanden sind, liegen in der Zelle hunderte von Mitochondrien vor, von denen jede etwa 10 DNA-Kopien enthält. Die mitochondriale DNA stammt ausschliess- lich von der Mutter. Spezialfälle der forensischen Spurenkunde erfordern die Analyse der mitochondrialen DNA. Diese Art der Analysemethode wurde zum Beispiel bei der Identifika- tion der Zarenfamilie eingesetzt. Im Wesentlichen bestehen vier Einsatzgebiete: ♦ Analyse von stark zerstörten oder sehr alten Spuren, bei denen die Kern-DNA zerstört ist; ♦ Analyse von sehr kleinen Spuren, bei denen zu wenig Kern-DNA vorhanden ist; ♦ Analyse von Haarschäften (Haare ohne Haarwurzel; Haarschäfte enthalten keine Kern- DNA); ♦ Bestimmung der Verwandtschaft zwischen Personen, da die mtDNA ausschliesslich von der Mutter stammt und deshalb in mütterlicher Linie vererbt wird. Alle Personen der müt- 35 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil III, S. 473 ff. 17 terlichen Linie weisen diese mtDNA auf, so dass z.B. die Mütter oder Grossmütter ver- gleichend untersucht werden können, nicht aber die Väter. Bei der Analyse der mtDNA wird nicht die DNA-Fragmentlänge bestimmt, sondern es wird ein kleiner Teil der mtDNA sequenziert, d.h. es wird an einem kleinen Teil des mitochondria- len DNA-Fadens die exakte Abfolge der vier Basen bestimmt. Gespeichertes mtDNA-Profil: (…) A T C C T C A A C (…) (Ergebnis der mitochondrialen DNA-Analyse) Das Analyseresultat ist in diesem Fall keine Zahlen-Kombination, sondern die genaue Abfol- ge der vier Basen. Werden zwei mitochondriale DNA-Profile miteinander verglichen, so er- gibt sich entweder eine Nicht-Uebereinstimmung der Basenabfolge (Sequenz) = Ausschluss oder eine Exakte Uebereinstimmung der Basenabfolge (Sequenz) = Einschluss. In einer mitochondrialen DNA-Profil-Datenbank werden wiederum sämtliche gespeicherten mitochondrialen DNA-Profile miteinander verglichen und die exakte Uebereinstimmung zwi- schen zwei mtDNA-Profilen als "Hit" angezeigt. Die aus der Analyse der mitochondrialen DNA erhaltene DNA-Sequenz ist nicht individual- spezifisch, d.h. es existieren mehrere Personen mit der gleichen Sequenz. Ihr Wert für die Identifikation von Personen ist somit geringer anzusetzen als die Analyse der Kern-DNA. Trotzdem ist die Analyse der mtDNA für jene Fälle wertvoll, bei denen eine Analyse der Kern-DNA nicht möglich ist. Bei der statistischen Auswertung von mtDNA-Befunden wird die Häufigkeit der beobachteten Variante in der relevanten Bevölkerungsstichprobe angege- ben. Da mtDNA haploid ist, d.h. pro Zelle nur ein mtDNA-Typ vorliegt und die Vererbung somit ohne Rekombination erfolgt, wird die Häufigkeit nicht wie bei den STR-Loci durch Multiplikation der Häufigkeiten der einzelnen Varianten ermittelt. Die Häufigkeit der beo- bachteten Sequenzvariante (des sog. Haplotyps) wird in einer Referenzdatenbank ermittelt. In der Folge ist die statistische Aussagekraft bei mtDNA-Untersuchungen geringer als bei STR- Untersuchungen der Kern-DNA. 4. Gesetzliche Grundlagen 4.1. Gesetzgebungsverfahren Mit ihrem Schreiben vom 6. Dezember 1996 an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) ersuchte die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der franzö- sischsprachigen Schweiz und des Tessins die KKJPD, möglichst umgehend die Frage nach der Errichtung einer DNA-Profil-Datenbank zu prüfen. Am 25. November 1997 setzte der (damalige) Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Po- lizeidepartementes (EJPD), Bundesrat Arnold Koller, im Einvernehmen mit der KKJPD eine Expertenkommission „Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank“ ein, der Vertretungen von Bund und Kantonen, Gerichtsmedizin, Humangenetik und Moraltheo- logie angehörten. Sie schlug mit ihrem Bericht vom 18. Dezember 1998 vor, auf der Grundla- ge einer Verordnung als Uebergangslösung eine DNA-Profil-Datenbank im Probebetrieb zu errichten und anschliessend eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe zu erarbeiten. Am 31. Mai 2000 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über das DNA-Profil- 18 Informationssystem EDNA-V (SR 361.1). Diese auf den 1. Juli 2000 in Kraft gesetzte und bis Ende 2004 befristete Verordnung war ausschliesslich auf den ebenfalls befristeten Probebe- trieb des DNA-Profil-Informationssystems konzipiert. Für den dauerhaften Betrieb einer DNA-Profil-Datenbank sollte die EDNA-V durch ein Bundesgesetz abgelöst werden. Am 8. November 2000 verabschiedete der Bundesrat die entsprechende Botschaft zum Bundesgesetz (BG) über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen. Das Parlament verabschiedete das Gesetz am 20. Juni 2003; die Referendumsfrist lief am 9. Oktober 2003 unbenutzt ab. 4.2. Geltendes Recht 4.2.1. Bundesebene Das am 20. Juni 2003 vom Parlament verabschiedete BG über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) wurde vom Bundesrat per 1. Januar 2005, zusammen mit der Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizie- rung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung; SR 363.1) in Kraft gesetzt. Das DNA-Profil-Gesetz regelt nicht nur die Bearbeitung der DNA-Profile im Informationssystem, sondern das gesamte Verfahren von der Probennahme bis zur Auswer- tung und der Löschung der Profile. Gestützt u.a. auf Art. 2 der DNA-Profil-Verordnung, wonach die forensischen DNA-Analysen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik erstellt werden dürfen, trat am 1. August 2005 sodann die Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforde- rungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) in Kraft. Diese Verordnung hält nebst dem Akkreditierungserfordernis des Labors für sämtliche in Art. 2 - 8 umschriebenen Leistungen u.a. fest, dass die technische Durchführung der Analyse grundsätzlich nach den anerkannten Regeln, wie sie in den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum Ausdruck kommen, zu erfol- gen hat sowie eindeutig und fehlerfrei durchgeführt werden muss. Sodann muss der labor- interne Ablauf Probeverwechslungen ausschliessen. In der zugehörigen Verordnung fest- gehalten sind sodann die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu analysieren- den 10 DNA-Loci sowie das Amelogenin für die Geschlechtsbestimmung (Art. 1 DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD). 4.2.2. Kantonale Ebene (Kanton Zürich) Gestützt auf Art. 21 des DNA-Profil-Gesetzes und auf Art. 20 der DNA-Profil-Verordnung erliess der Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Juni 2005 die (kantonale) DNA- Verordnung, welche - mit Ausnahme von § 3, welche Bestimmung auf den 1. November 2005 in Kraft gesetzt wurde - am 1. Juli 2005 in Kraft trat (Ordnungs-Nr. 321.5). Die (kantonale) DNA-Verordnung regelt u.a. den Umgang mit den erhobenen DNA-Profilen im Strafverfah- ren und bezeichnet die zuständigen Behörden, welche DNA-Probenahmen und Profilerstel- lungen anordnen dürfen bzw. welche Löschungsereignisse zu melden haben. 19 4.3. Schweizerische Strafprozessordnung (EStPO) In die voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessord- nung (EStPO) werden diejenigen Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes inhaltlich über- nommen, welche die Verwendung von DNA-Profilen zu strafprozessualen Zwecken regeln. Dabei ist zu beachten, dass das DNA-Profil-Gesetz weiterhin Gültigkeit behält; es findet An- wendung auf die Verwendung von DNA-Profilen ausserhalb eines Strafverfahrens sowie auf Strafverfahren, die von der StPO nicht geregelt werden (z.B. Militärstrafverfahren). Im Weite- ren regelt das DNA-Profil-Gesetz nach wie vor das DNA-Profil-Informationssystem, welches ausschliesslich durch den Bund betrieben wird 36 . 4.4. Internationale DNA-Abgleiche 4.4.1. Im Allgemeinen Der Abgleich von DNA-Profilen zwischen zwei oder mehreren Staaten findet gegenwärtig auf polizeilicher Ebene statt. Gesetzliche Grundlage in der Schweiz hierfür bildet namentlich die gestützt auf Art. 350 - 353 StGB mit Datum vom 1. Dezember 1986 erlassene und per 1. Ja- nuar 1987 in Kraft gesetzte Verordnung über das nationale Zentralbüro Interpol Bern (Inter- pol-Verordnung; SR 351.21; vgl. auch Art. 13 DNA-Profil-Gesetz). So hält Art. 2 der Inter- pol-Verordnung u.a. fest, dass das Nationale Zentralbüro (NZB) - mit dessen Aufgaben ist das Bundesamt für Polizei (BAP; fedpol) betraut (Art. 1 Interpol-Verordnung) - den Austausch von Informationen und erkennungsdienstlichen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA- Profile und Fotografien) zwischen den NZB’s anderer Staaten und dem Generalsekretariat der Interpol einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden andererseits koordiniert. Der Austausch von DNA-Profilen zwischen zwei oder mehreren Staaten erfolgt meist auf individueller Fallbasis. Die Polizei ist jedoch daran interessiert, DNA-Daten nicht nur von Kriminalfall zu Kriminalfall auszutauschen, sondern auch online auf die DNA-Daten anderer Staaten zuzugreifen. Interpol hat sich seit einigen Jahren vorgenommen, diesem Ermittlungs- bedarf nachzukommen und versucht eine globale Lösung zu finden. Erstmals sollte den Straf- verfolgungsbehörden ein „DNA Matching Tool“ zur Verfügung gestellt werden. Seit Juni 2003 steht dem Generalsekretariat von Interpol eine DNA-Datenbank für den inter- nationalen Abgleich zuordenbarer und nichtzuordenbarer DNA-Profile (Tatortspuren und Vergleichsproben) zur Verfügung. Dieses DNA-Matchingsystem wurde auf einem autonomen Rechner eingerichtet, enthält keine Nominaldaten, ist mit keinen anderen kriminalpolizeili- chen Informationssystemen vernetzt und steht allen 182 Interpol-Mitgliedsländern zum inter- nationalen DNA-Datenabgleich zur Verfügung. Der Rechner ist stark genug, um alle zurzeit weltweit in nationalen Polizei-Datenbanken gespeicherten DNA-Profile (etwa 5.1 Millionen) aufnehmen und verarbeiten zu können. DNA-Anfragen, Abgleiche und Antworten werden manuell durch Mitarbeiter der Interpol-DNA-Einheit durchgeführt. Alle Mitgliedsländer sind eingeladen, DNA-Profile von Tatorten mit unbekannter Täterschaft, vermissten Personen, nicht identifizierten Leichen, aber auch bekannten Personen (Verurteilte, Verdächtige) aus ihren nationalen oder - falls vorhanden - regionalen Datenbanken einzuspeichern und mit den von anderen Mitgliedsländern zur Verfügung gestellten Profilen abzugleichen. Die Interpol- 36 Goldschmid/Maurer/Sollberger (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, S. 240 f. 20 Datenbank versteht sich jedoch keinesfalls als Ersatz für nationale Datenbanken in den ein- zelnen Ländern. Die NZB’s sollten daher nur DNA-Profile von Straftaten mit (vermutetem) transnationalem oder internationalem Bezug übermitteln, solche bei denen der Verdacht auf ein internationales Verbrechen besteht. Primär sollten die DNA-Profile auf elektronischem Weg ins Generalsekretariat gesandt werden, und zwar mit Hilfe des sicheren Interpol- Kommunikationssystems I-24-7. Nur im Ausnahmefall, wenn z.B. kein elektronisches System zur Verfügung steht, können für individuelle Suchanfragen einzelne Profile auch per Fax oder Post übermittelt werden. Mischspuren werden in der Datenbank nicht gespeichert, sondern nur Profile, die mindestens sechs der sieben Loci des Interpol Standard Set of Loci (ISSOL) aufweisen. Die empfohlene Mindestanzahl der Loci muss eingehalten werden. Alle Ersuchen, die den erforderlichen Standard nicht erfüllen, werden unbearbeitet zurückgewiesen. Die DNA-Profile in der Datenbank bleiben Eigentum der Mitgliedsländer, die sie zur Verfügung stellen, und die Kontrolle der Daten bleibt im Zuständigkeitsbereich des lokalen NZB’s. Ba- sierend auf dem ISSOL kann die Matching Software 24 verschiedene Loci der gängigsten DNA Markersysteme vergleichen - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen DNA- Nomenklatur. Der Vergleich von Mischspuren oder Verwandtschaftskombinationen ist nicht vorgesehen. Von grosser Bedeutung ist die Möglichkeit der Länder, den Zugriff auf eigene Profile durch andere, an der INTERPOL-DNA-Datenbank beteiligte Länder, einzuschränken. Der Zugriff auf eigene Daten kann entweder auf bestimmte Länder limitiert werden (z.B. Ein- schränkung auf eine bestimmte Region) oder auf bestimmte Suchparameter. Das bietet die Möglichkeit, dass z.B. die Suchanfrage des DNA-Profils einer vermissten Person mit den vorhandenen Profilen unbekannter Leichen verglichen werden kann, nicht jedoch mit den Profilen von Tatorten oder bekannten Personen. Im Falle eines Treffers werden alle beteilig- ten Länder gleichzeitig elektronisch davon in Kenntnis gesetzt. Die Verantwortung, im Falle einer positiven Rückmeldung entsprechend zu reagieren, ist Angelegenheit der Mitgliedslän- der selbst. Interpol kann nicht für die Qualität der zur Verfügung gestellten DNA-Daten bür- gen und wird deshalb auch einer positiven Rückmeldung den Warnhinweis hinzufügen, dass die Kontrolle und Bestätigung der entsprechenden Information Sache der betroffenen Mit- gliedsländer ist. Eine Interpol-Treffer-Mitteilung darf aber nur als polizeiliche Information, nicht aber als (Beweis-)Grundlage polizeilicher (Sofort-)Massnahmen verstanden werden. Die an einem Treffer beteiligten Länder sollten sich auf herkömmlichem Wege (bilaterale Ab- kommen, Interpol- oder Europolkanäle usw.) ins Einvernehmen setzen und sich den Treffer bestätigen lassen, bevor weitere operative polizeiliche Massnahmen ins Auge gefasst werden. Dabei können auch alle notwendigen Nominaldaten ausgetauscht werden 37 . 4.4.2. Praxis im Kanton Zürich Im Kanton Zürich werden Interpol DNA-Abgleiche nur zwecks Identifikation eines bislang unbekannten Verursachers einer DNA-Tatortspur vorgenommen. Ueber die Kriminaltechni- sche Abteilung (KTA) der Kantonspolizei Zürich bzw. den Wissenschaftlichen Dienst (WD) der Stadtpolizei Zürich kann via das NZB Interpol Bern ein Interpol DNA-Abgleich in Auf- trag gegeben werden. 37 Schuller, Interpol/DNA-Datenbank, Internationale Kooperation, publiziert auf http://www.dnasporen.nl/docs/ literatuur/interpol%20artikel.pdf 21 4.4.3. Entwicklung in Europa Am 5. Juni 2005 wurde das Schengener Uebereinkommen vom Schweizer Volk angenom- men. Seit dem 12. Dezember 2008 nimmt die Schweiz operativ an Schengen teil. Mit dem Schengener Uebereinkommen wurden auf der einen Seite die systematischen Personenkon- trollen an den Binnengrenzen in der EU abgebaut, auf der anderen Seite wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen gehören u.a. die Verstärkung der Grenzkontrollen an den Aussengrenzen des Schengen- Raumes, die Verbesserung der grenzüberschreitenden Polizeizusammenarbeit sowie die Er- leichterung der Rechtshilfe. Kernstück des Schengener Uebereinkommens bildet das Schen- gener Informationssystem (SIS) als Grundlage des Informationsaustausches im Bereich der Personen- und Sachfahndung. Eine Regelung über den Abgleich von DNA-Profilen zwischen den (Vertrags-)Staaten ist im Schengener Uebereinkommen aber nicht enthalten. Am 27. Mai 2005 wurde zwischen sieben EU-Staaten - nämlich Belgien, Deutschland, Spa- nien, Frankreich, Niederlande, Oesterreich und Luxemburg - im rheinland-pfälzischen Prüm der Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Mig- ration (sog. Prümer Vertrag) geschlossen. Dem Abkommen sind nach und nach weitere EU- Staaten beigetreten. Mit Ratsbeschluss vom 23. Juni 2008 wurden Teile des Prümer Vertrages - namentlich die für die polizeiliche Zusammenarbeit relevanten Inhalte (u.a. DNA- und Fin- gerabdruck-Datenaustausch) - in den Rechtsrahmen der EU überführt. Der Prümer Vertrag sieht vor, dass Polizei- und Strafverfolgungsbehörden direkt auf bestimmte Datenbanken zugreifen können, die von den Behörden der anderen Vertragsstaaten geführt werden. Die Zugriffsberechtigung erstreckt sich dabei u.a. auch auf die jeweiligen DNA-Analyse Dateien sowie Datenbanken mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken. Die Daten- und Infor- mationsübermittlungen werden durch sog. Nationale Kontaktstellen durchgeführt. Gegenwär- tig können die Prüm-Partner Deutschland, Oesterreich, Belgien, Luxemburg und Spanien als weltweit erste Staaten ihre jeweiligen DNA-Datenbanken abgleichen. Dies bedeutet eine e- norme technische Innovation: Innert weniger Minuten stehen die angeforderten DNA-Daten für die polizeiliche Arbeit zur Verfügung. Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzstan- dards wird dieser Abruf nur mit anonymisierten Indexdateien vorgenommen, dem sog. „Hit / No Hit-Verfahren“. Nach diesem Verfahren erhält die abfragende Polizeidienststelle nur die Mitteilung, ob zu dem gesuchten Profil ebenfalls Daten beim anderen Vertragsstaat vorhan- den sind oder nicht. Um weitergehende Informationen, etwa zur Identität der Person, zu erhal- ten, müssen die Dienstsstellen in Kontakt treten bzw. ein Rechtshilfeersuchen einleiten. Das Schengener Uebereinkommen ist thematisch wesentlich breiter angelegt, wohingegen der Prümer Vertrag über weite Strecken ein reines Polizeiabkommen darstellt, welches aber eine wesentlich intensivere Zusammenarbeit vorsieht. Dass die nationalen Datenbanken - insbe- sondere die DNA-Datenbanken - den anderen Staaten „online“ offenstehen, ist beim Schen- gener Uebereinkommen im Gegensatz zum Prümer Vertrag nicht vorgesehen. Die Schweiz hat grundsätzlich ein Interesse daran, beim Vertrag von Prüm mitzumachen. Derzeit sind Ab- klärungen u.a. auch auf politischer Ebene im Gange, ob und in welcher Form sich die Schweiz am Vertrag von Prüm beteiligen sollte oder könnte. 22 5. Der Verarbeitungsprozess bei der DNA-Analyse in der Schweiz 5.1. Ueberblick / Graphik Für die Erstellung eines DNA-Profils wird bei Personen in der Regel ein Wangenschleim- hautabstrich (WSA) abgenommen. Für das DNA-Profil von Spuren-Proben werden an tatre- levanten Gegenständen Proben aus verschiedenen Materialien herausgelöst bzw. von diesen abgenommen. Der Arbeitsablauf bei der DNA-Analyse zum Zweck der Strafverfolgung sieht - gestützt auf die gleichzeitig mit dem DNA-Profil-Gesetz im Januar 2005 eingeführte webbasierte Kom- munikationsplattform für die Datenübermittlung (sog. Message-Handler) - wie folgt aus: ♦ Die ermittelnde Polizei- bzw. Justizbehörde übergibt ihr sichergestelltes Spurenmaterial und die bei erkennungsdienstlich behandelten Personen erhobenen WSA, einem vom Bund zugelassenen DNA-Analyselabor zur Erstellung eines DNA-Profils. Zu Beginn des Bearbeitungsprozesses wird dem biologischen Material durch die Polizei eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) zugeordnet. Diese eindeutige und einmalige Be- zeichnung jedes einzelnen WSA und jeder einzelnen Spur erlaubt eine zweifelsfreie Rückverfolgbarkeit von der Materialerfassung bis zur Datenlöschung bzw. Vernichtung des Materials und die Pseudonymisierung des Ablaufs. Personalien und Fingerabdrücke der Personen werden in einer separaten Datenbank, im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS; Da- tenbank für Personen- und Fallinformation, betrieben von den AFIS DNA Services 38 beim Bundesamt für Polizei [BAP, fedpol]), gespeichert. Zu jeder Spur werden Fallinformationen in den Message Handler eingegeben. Diese kön- nen auch von den analysierenden Labors eingesehen werden, damit sie die für die Analy- se relevanten Informationen erhalten. Sofern das Spurenprofil in die DNA-Datenbank aufgenommen wird, werden die dazugehörigen Fallinformationen später im IPAS über- nommen. ♦ In der Schweiz gibt es sechs forensisch-genetische Labors, welche akkreditiert und durch den Bund zugelassen sind, solche Proben zu analysieren 39 . DNA-Profile, welche die Auf- nahmekriterien erfüllen, werden elektronisch an die Koordinationsstelle zum Import in die DNA-Datenbank weitergeleitet. Profile, welche die Aufnahmekriterien nicht erfüllen, gehen mit dem entsprechenden Kommentar zurück zum Auftraggeber. Bei Eignung ste- hen diese für einen sog. direkten oder lokalen Vergleich mit einem konkreten Tatverdäch- tigen zur Verfügung. ♦ Die Koordinationsstelle DNA am Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zü- rich-Irchel speichert das neu erstellte Profil in der Datenbank CODIS und vergleicht das DNA-Profil mit den bereits erfassten Profilen; es findet ein täglicher Abgleich statt. Die „Hits“ werden den Analyselabors zur formellen und materiellen Ueberprüfung zugestellt 38 vgl. Ziff. 5.5. hernach 39 vgl. Ziff. 5.3. hernach 23 und erst danach von der Koordinationsstelle DNA an die AFIS DNA Services weiterge- leitet. ♦ Bei einer Uebereinstimmung mit einem bereits vorhandenen Profil (Treffer bzw. „Hit“) verknüpfen die AFIS DNA Services das anonymisierte bzw. pseudonymisierte Resultat mit den entsprechenden Personen- bzw. Fallangaben (aus IPAS) und übermitteln der er- mittelnden Polizei- bzw. Justizbehörde einen entsprechenden Bericht. Der Schlussbericht ist für die ermittelnden Behörden über den Message Handler sofort online zugänglich. Kt. Polizei Kt. Justiz DNA Labo r Koordinations- Stelle ( IRM Zür ich) AFIS DN A Services (fedpol) IPAS CODIS BKP fedpol Erg eb nis Spur I nfo L ö sc hun g In te rp ol Hit Chec k DNA P ro fil W SA In fo Prozess Status L. P ap ie r Abbildung 8 40 5.2. DNA-Probennahme und Spurensicherung 5.2.1. Spurenträger / Biologisches Spurenmaterial Es gilt der Grundsatz, dass praktisch sämtliche Spuren menschlicher Herkunft inzwischen DNA-analytisch auswertbar sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Spuren bereits grösstenteils zerstört sind. Aus biologischen Spuren, die nur noch wenige Zellen enthalten, kann man selbst nach Jahrzehnten noch auswertbare DNA-Profile bestimmen 41 . 40 Abbildung 8 aus Pfefferli/Seiler, Sexualdelikte - Kriminaltechnik 41 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 22 24 5.2.1.1. Geeignete Zellmaterialien 5.2.1.1.1. Blutspuren Blutspuren gehören in der forensischen Praxis zu den häufig zu typisierenden Spuren. Sie finden sich je nach Tatortsituation auf unterschiedlichsten Materialen (z.B. textiles Material, Fussboden, Möbel, Tatwerkzeuge). Durch gezielte, kleinflächige Entnahme der Blutspuren bzw. der kompletten Spurenträger lassen sich diese in getrocknetem Zustand häufig noch nach mehreren Jahren erfolgreich typisieren. Auch Mikroblutspuren (Durchmesser ca. 1 mm oder weniger) können in der Regel noch erfolgreich typisiert werden 42 . Blutspuren kommen an Täter, Opfer, Kleider, Tatort, Tatwerkzeug usw. vor. Eingetrocknete, dunkle Blutspuren sind als solche schlecht erkennbar. Grundsätzlich kann es sich bei blutverdächtigen Spuren auch um tierische Blutspuren han- deln. Sie lassen sich mit blossem Auge betrachtet nicht von menschlichen Blutspuren unter- scheiden. Die Differenzierung gelingt nur serologisch (durch Einsatz von tierspezifischen Antiseren) oder molekularbiologisch (mittels DNA-Analyse). Für die spurenkundliche Be- handlung (Sicherung, Asservierung, Verpackung, etc.) ergeben sich diesbezüglich aber keine Unterschiede 43 . 5.2.1.1.2. Speichelspuren Speichelspuren gehören ebenfalls zu den häufig zu untersuchenden Spurenarten; sie finden sich auf Zigarettenkippen, Kaugummis, Zahnbürsten, Gesichtsmasken, Trinkgefässen, (Ess-) Besteck, Briefmarken und Briefcouverts. In eher seltenen Fällen sind sie auch als Biss- oder Kussspuren relevant. Zigarettenkippen und Speichelspuren an Trinkgefässen kommen insbe- sondere häufig im Kontext mit Einbruchsdelikten vor. Gesichtsmasken werden häufig bei Banküberfällen verwendet und dann weggeworfen. Speichelantragungen an Briefmarken und in Klebefalzflächen von Briefcouverts stehen zur Untersuchung an, falls es sich z.B. um Droh- oder Erpresserbriefe handelt. Bissspuren, die zumeist im Zusammenhang mit Sexualde- likten an Geschädigten auftreten, sind dann besonders aussichtsreich typisierbar, wenn noch eine Bissmarke lokalisiert werden kann. Untersucht wird nicht der Speichel selbst, sondern die darin immer enthaltenen Zellen aus der Mundschleimhaut, die zusammen mit dem Spei- chel am Spurenträger zurück bleiben 44 . 5.2.1.1.3. Vaginalzell- und Spermaspuren Nach Vergewaltigungs- bzw. Sexualdelikten werden im Rahmen der körperlichen Untersu- chung der Geschädigten u.a. Vaginalabstriche entnommen, in denen dann bei erfolgtem Ge- schlechtsverkehr eine Mischung aus Vaginalepithelzellen und Spermien nachgewiesen wer- den kann. Um die Merkmale des Spermaverursachers aus dieser Mischung darzustellen, be- steht die Möglichkeit, die zumeist grössere Anzahl an Vaginalepithelzellen von der Sper- mienzellfraktion mittels einer sog. differenziellen Lyse chemisch so zu trennen, dass die 42 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 43 Pfefferli (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, Ziff. 3.4 44 Brodersen/Anslinger/Rolf, DNA-Analyse und Strafverfahren, S. 102 25 Spermien-DNA mehr oder weniger ungemischt typisiert werden kann. Darüber hinaus können Spermaspuren auch an Opferbekleidung oder an Bettwäsche beobachtet werden 45 . Sper- maspuren finden sich sowohl am Opfer (Körperoberfläche, Vagina, Anus, Mundhöhle, Haare, Ober- und Unterbekleidung, insbesondere Slip und Slipeinlage bzw. Tampon, Reinigungsma- terial), als auch am Täter (Körperoberfläche, Haare, Bekleidung) als auch am Tatort (Bett- zeug, Unterlage, Autositz, Papiertaschentuch, Präservativ bzw. Präservativverpackung, Bo- den). 5.2.1.1.4. Hautepithelzellspuren (Kontaktspuren) 46 Hautepithelzellspuren sind in den letzten Jahren mit der Steigerung der Nachweissensitivität der PCR-Methodik immer wichtiger geworden. Im Gegensatz zu Fingernagelkratzspuren, die z.B. nach Vergewaltigung unter den Nägeln des Opfers angetragen sein können und in der Regel relativ viele Hautepithelzellen oder auch Blutzellen vom Täter enthalten, sind Haute- pithelzellantragungen, die durch Täterhände, z.B. nach Würgehandlungen, vom Hals des Op- fers asserviert werden können, üblicherweise in deutlich geringerer Anzahl vorhanden. Im Zusammenhang mit Würgehandlungen ist es sinnvoll, bereits am Fundort der Leiche oder vor einer körperlichen Untersuchung überlebender Geschädigter Halsabstriche getrennt nach Halsseite mit angefeuchteten Wattestieltupfern durchzuführen, um so die von den Täterhän- den übertragenen Hautepithelzellen asservieren zu können. Zumeist werden hierbei Misch- muster, bestehend aus den Allelen des Opfers und des Täters, typisiert. Eine Zuordnung der Täterallele in derartigen Mischspuren mit entsprechend hoher Individualisierungshäufigkeit ist gerade bei diesen Spuren von besonders hohem Wert. Hautepithelzellantragungen finden sich typischerweise aber auch auf Tatwerkzeugen, wie z.B. Hammer- oder Axtstielen, und können je nach Oberfläche des Stiels in unterschiedlich grosser Anzahl kernhaltiger Zellen asserviert und DNA-typisiert werden. Auch bieten sich Messer oder Pistolengriffe für eine entsprechende Asservierung von Hautepithelzellen an. Zudem ist es auch möglich, Hautkon- taktspuren von Opferbekleidung selektiv mit angefeuchteten Wattestieltupfern zu asservieren, insbesondere dann, wenn das Opfer entsprechende Hämatome beispielsweise am Oberarm aufweist, wodurch eine Eingrenzung der in die Asservierung einzubeziehenden Kleidungsre- gion vorgenommen werden kann. Aber auch zurück gelassene Täterkleidung lässt sich oft erfolgreich nutzen, um aus Hautepithelzellantragungen am Kragen einer Jacke oder im Ta- schenbereich einer Jeanshose ein DNA-Profil des Täters zu erstellen. 5.2.1.1.5. Haare Haare, die z.B. auf der Kleidung von Täter oder Opfer gefunden werden und mit grosser Wahrscheinlichkeit in tatrelevantem Zusammenhang stehen, lassen sich, falls anagene Wur- zeln vorhanden sind, zumeist erfolgreich untersuchen (anagen = die erste Phase des Lebens- zyklus eines Haares; sie dauert 3 bis 6 Jahre je nach Alter und Geschlecht; während dieser Phase wächst das Haar 0.2 - 0.5 mm pro Tag 47 ). Soweit nur Haarschäfte (Haarschaft = sicht- barer Teil des Haares; wird meist einfach als „Haar" bezeichnet) vorhanden sind, ist eine Ty- pisierung mit STR-Systemen wenig aussichtsreich. Eine Untersuchung von Haarschaft-DNA 45 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 46 Wiegand/Rolf, Analyse biologischer Spuren, Teil II, S. 378 47 vgl. Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/ Fokus/Haarausfall/Glossar/Anagen.php 26 kann dann mittels Mitochondrien-DNA-Typisierung erfolgen 48 . Können nur telogene Haare in die DNA-Untersuchung eingebracht werden, ist es sinnvoll, DNA-Systeme zu verwenden, die besonders kurze PCR-Produkte generieren, da die DNA in telogenen Haaren oftmals durch Degradation stärker verkürzt ist als in Haaren mit anagenen Wurzeln (telogen = letzte Phase des Lebenszyklus eines Haares; sie dauert 3 - 6 Monate; die keratinerzeugende Phase ist be- endet und die Haarzwiebel löst sich vollständig von der Haarpapille; diese Phase dauert an, bis das Haar herausfällt; danach beginnt die Anagen-Phase der neuen Haarzwie- bel 49 ).Menschen- und Tierhaare lassen sich mikroskopisch differenzieren 50 . 5.2.1.2. „Schwierige“ Zellmaterialien Grundsätzlich ungeeignet sind aufgrund von Zerstörung durch Zersetzungsprozesse Urin, Kot sowie Erbrochenes. U.U. lassen sich im Urin aber abgeschilferte Zellen aus den Harnwegen finden, bzw. an der Kotoberfläche befinden sich abgestorbene Körperzellen der Darminnen- wand. Gegebenenfalls kann eine Mischung von menschlicher DNA aus den abgeschilferten Darmschleimzellen und von DNA aus Nahrungsbestandteilen vorliegen 51 . 5.2.1.3. Grundsätze der Spurensicherung und Umgang mit Asservaten Die Grundsätze der Spurensicherung und der Umgang mit Asservaten - als eigentliche Kern- aufgaben weniger der untersuchungsrichterlichen als vielmehr der kriminalpolizeilichen Or- gane - seien im Folgenden lediglich im Sinne einer Uebersicht dargestellt: 5.2.1.3.1. Spurensicherung Grundsatz: ♦ Spuren schützen ♦ Keine Spuren vernichten ♦ Keine eigenen Spuren legen Anweisungen an den Meldeerstatter: ♦ Nichts berühren ♦ Nichts verändern ♦ Tatort verlassen 48 vgl. Ziff. 3.3.3.2. hiervor 49 vgl. Medizinisches Fachlexikon zu Haarausfall, publiziert auf http://www.sprechzimmer.ch/sprechzimmer/ Fokus/Haarausfall/Glossar/Telogen.php 50 Pfefferli (Hrsg.), Die Spur - Ratgeber für die spurenkundliche Praxis, Ziff. 3.4 51 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 49 27 ♦ Drittpersonen vom Tatort fernhalten Sofortmassnahmen am Tatort: ♦ Gefahrenabwehr (Erste Hilfe, Selbstschutz) ♦ Tatort grossräumig absperren (äussere Absperrung) ♦ Zutrittswege bezeichnen und markieren ♦ Warteraum ausserhalb des Tatortes bestimmen Spurenschutz: ♦ Spurensperrzone markieren ♦ Vor dem ersten Betreten: Boden nach vorhandenen Spuren absuchen ♦ Erkennbare Spuren markieren Kontamination vermeiden: ♦ Persönliche Schutzmassnahmen: Unbedingt Schutzkleidung, Mundschutz und Handschu- he tragen und - soweit möglich - Husten, Niesen, Sprechen in Spurennähe vermeiden; Einmalhandschuhe nach jedem Asservat wechseln ♦ Nichts berühren; keine Eigenberührungen mit den Handschuhen vornehmen; Berührun- gen der Oberfläche der Asservate auch mit Handschuhen - soweit möglich - vermeiden, da die locker anhaftenden Zellen bei jedem Kontakt, z.T. auch auf die Handschuhe über- tragen werden können und letztlich infolge Verlust/Kontaminationsgefahr für die DNA- Analyse nicht mehr zur Verfügung stehen Zutrittsberechtigung Spuren-Sperrzone: ♦ Vor der Spurensicherung: Nur Rettungskräfte zwecks Gefahrenabwehr (Arzt, Sanitäter, Feuerwehr) ♦ Während der Spurensicherung: Spurenspezialisten (Fotografie, Kriminaltechnik, Rechts- medizin) Verhaltensregeln: ♦ Persönliche Gegenstände ausserhalb des Tatortes ablegen ♦ Nicht rauchen 28 ♦ Keine Einrichtungen des Tatortes benutzen (Telefon, WC, Abfalleimer) Lückenlose Beweiskette (chain of custody): ♦ Jede Veränderung der Tatortsituation schriftlich festhalten ♦ Alles dokumentieren 5.2.1.3.2. Umgang mit Asservaten 52 Eng verbunden mit der Gewährleistung einer lückenlosen Beweiskette ist der Umgang mit den Asservaten. Hierbei ist auf Folgendes zu achten: ♦ Detaillierte Dokumentation der Auffindesituation am Tatort ♦ Vollständige Asservatenliste erstellen ♦ Nachvollziehbarkeit des Asservatenweges gewährleisten (z. B. FATS = Forensisches As- servate Tracking System) 53 ♦ Möglichst ganze Spur sicherstellen ♦ Verschiedene Spuren nicht mischen, d.h. nicht auf gleiches Wattestäbchen aufnehmen bzw. nicht in das gleiche Behältnis (für Lagerung oder Transport) legen ♦ Spur wenn immer möglich auf dem Spurenträger belassen und diesen gesamthaft mit- nehmen; dabei vor Abfallen bzw. Kontamination durch Verpacken schützen; wenn nicht möglich, dann Spur vom Träger abheben: von glatter, nicht saugender Oberfläche mit an- gefeuchtetem, sterilem Wattestäbchen / von saugender Oberfläche (z.B. Holz) mit saube- rem Skalpell tangential abschneiden, sonst mit feuchtem Wattestäbchen stark abreiben / Spur auf Textilstoff wenn möglich ausschneiden ♦ Keine unnötige Handhabung der Asservate ♦ DNA ist empfindlich auf Feuchtigkeit und Sonnenlicht (UV-Bestrahlung); daher sicher- gestellte Spur vollständig trocknen bei Raumtemperatur und in Dunkelheit ♦ Spezialfall: Nahrungsmittel rasch tiefgefrieren ♦ Vorproben oder „Vortests“ zur Feststellung der Spurenart unbedingt den Spezialisten überlassen (KTD; IRM) ♦ Entsprechende Checklisten (Merkblätter) beachten Die Kantonspolizei Zürich verfügt über entsprechende Checklisten sowohl für die DNA- Spurensicherung, das DNA-Asservatenhandling als auch die DNA-Asservatenadministration, in welchen Unterlagen die jeweils vorzunehmenden einzelnen Arbeitsschritte bzw. Vorkeh- rungen detailliert umschrieben sind. Auf die entsprechenden Checklisten sei an dieser Stelle verwiesen, zumal eine vertiefte Darstellung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. 52 Keller, Der genetische Fingerabdruck, S. 53 f. 53 vgl. Abbildung 9 29 Abbildung 9: Screenshot FATS 5.3. DNA-Analyselabor / Voraussetzungen und Dienstleistungen Die Auftraggeber von forensischen DNA-Auswertungen (Polizei, Strafuntersuchungsbehör- den, Strafgerichte) können bei folgenden, durch den Bund anerkannten DNA-Analyselabors die Typisierung von DNA-Proben bzw. DNA-Spuren in Auftrag geben, nämlich den Institu- ten für Rechtsmedizin von St. Gallen, Zürich, Basel, Bern, Lausanne und Genf. Die Anerken- nung als forensisches DNA-Analyselabor erhält, wer ein entsprechendes Gesuch einreicht und sämtliche Anforderungen erfüllt, welche in den entsprechenden Verordnungen, namentlich der DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) sowie der DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR (363.11) festgehalten sind. Nebst dem Akkreditierungserfordernis durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach Norm ISO/IEC 17025 muss ein anerkanntes DNA-Analyselabor u.a. eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation aller Arbeitsschritte gewährleisten. WSA (Personen) müssen jeweils doppelt und unabhängig voneinander analysiert werden. Für Spuren gilt dies ebenfalls, sofern ausreichend Material vorhanden ist. Die DNA-Analyse von Personen- und Spuren-Proben sind voneinander getrennt durchzuführen. Zudem müssen von Seiten der aner- kannten Analyselabors gewisse Bearbeitungszeiten garantiert werden, u.a. die folgenden (vgl. Art. 2 Abs. 4 DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD): ♦ WSA: innert höchstens sechs Arbeitstagen; ♦ WSA express: innert höchstens zwei Arbeitstagen oder nach Vereinbarung; ♦ einfache Spur: innert höchstens 12 Arbeitstagen; ♦ Spur express: innert höchstens sechs Arbeitstagen oder nach Vereinbarung; 30 ♦ Profilbestätigung: innert höchstens einem Arbeitstag (ausgenommen sind komplexe schwierige Spuren). Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Anlieferung des Materials im Labor und endet mit der Uebermittlung des Analyseresultates an den entsprechenden Empfänger (Art. 2 Abs. 4 DNA- Analyselabor-Verordnung EJPD). Der Abgleich eines von einem Tatverdächtigen genomme- nen WSA mit der DNA-Datenbank kann - vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum Vorliegen von entsprechenden Resultaten - u.U. rund sieben bis acht Tage dauern, falls nicht explizit eine Express-Bearbeitung geordert wurde. Trotz aller bei der Spurensicherung und der Bearbeitung der Spurenasservate getroffenen Schutzmassnahmen kann nicht vermieden werden, dass bei den heute angewandten hochsen- sitiven Analysemethoden Kontaminationen auftreten. Kontaminationen können bei der Spu- rensicherung, bei der Bearbeitung im Labor oder durch verunreinigte Reagenzien oder Labor- instrumente entstehen. Es sollten daher ausschliesslich gereinigte bzw. DNA-freie Laboruten- silien verwendet werden. Zur Ueberprüfung der im Labor verwendeten Chemikalien emp- fiehlt sich das Führen von Leerkontrollen (Proben ohne biologisches Material oder ohne DNA), die stets ein negatives Reaktionsergebnis erbringen müssen. Seit Inbetriebnahme der DNA-Datenbank werden die DNA-Analyseergebnisse sodann regelmässig mit den DNA- Profilen der mit der Spurenbearbeitung befassten Mitarbeiter verglichen, um bei der Bearbei- tung entstandene Kontaminationen erkennen zu können. Für die Analyselabors gehört die Abgabe des DNA-Profils für alle Mitarbeiter deshalb zu den Anstellungsbedingungen. Zu- nehmend erklären sich auch die Polizeikorps bereit, die DNA-Profile der im Spurensiche- rungsbereich arbeitenden Mitarbeiter regelmässig abzugleichen. Die DNA-Profile von Labor- und Polizeimitarbeitern werden in einen separaten „Staff Index“ in die Datenbank eingege- ben. Diese Staff-Profile werden vor jedem Suchlauf mit den neuen Spurenprofilen der DNA- Datenbank abgeglichen. Das Erkennen von Kontaminationen verhindert Fehlinterpretationen, gestattet die weitere Optimierung der Arbeitsabläufe und erspart Ermittlungs- und Bearbei- tungskosten 54 . 5.4. Koordinationsstelle der DNA-Datenbank (IRM Zürich) / CODIS Bei CODIS (Combined DNA Index System) handelt es sich eigentlich um eine vom FBI ent- wickelte und zur Verfügung gestellte Software, mit welcher die Schweizerische DNA- Datenbank betrieben wird. Inhaberin der DNA-Datenbank ist das Bundesamt für Polizei (BAP, fedpol); betrieben wird die DNA-Datenbank von den AFIS DNA Services des BAP (fedpol) (vgl. Art. 8 DNA-Profil-Verordnung). Der Koordinationsstelle DNA - aus dem Kreis der anerkannten DNA-Analyselabors wurde diese Aufgabe dem IRM Zürich übertragen - obliegen die nachgenannten Aufgaben, insbe- sondere: ♦ die Ueberprüfung der von den DNA-Analyselabors erstellten DNA-Profile auf die Erfül- lung der Qualitätskriterien; ♦ die Eingabe der neu erstellten DNA-Profile in die DNA-Datenbank und die Prüfung auf Uebereinstimmung mit den in der DNA-Datenbank vorhandenen DNA-Profilen (Profil- vergleich); 54 Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank, S. 563 f. 31 ♦ die Zusammenarbeit mit dem BAP (Bundesamt für Polizei; fedpol) bei internationalen Ersuchen. Auch die Koordinationsstelle DNA hat für eine vollständige und nachvollziehbare Dokumen- tation sämtlicher Arbeitsschritte besorgt zu sein. Die forensischen DNA-Profile werden zentral in der nationalen DNA-Datenbank CODIS ge- speichert und bearbeitet. Die entsprechenden Standards und Rahmenbedingen sind gesetzlich verankert. Das DNA-Profil ist ausschliesslich dem DNA-Analyselabor und der Koordinati- onsstelle DNA bekannt, welche die Datenbank betreibt. Es werden nur Profile verarbeitet, welche die Anforderungen in rechtlicher und qualitativer Hinsicht erfüllen. Für die Aufnahme von DNA-Profilen von Personen ist die erfolgreiche Typisierung aller 10 erwähnten DNA- Loci Voraussetzung. DNA-Profile von einfachen Spuren 55 (DNA-Profil aus Spur ohne Hin- weise für mehrere Spurengeber) werden nur aufgenommen, wenn mindestens sechs der 10 DNA-Loci typisiert werden konnten. DNA-Profile von Mischspuren 56 (DNA-Profil aus Spur mit Hinweisen auf mehr als einen Spurengeber) werden in der Datenbank gespeichert, wenn sie nicht mehr als vier Allele pro Locus aufweisen und mindestens acht der 10 DNA-Loci bestimmt werden konnten. Aufgrund dieser relativ strikten Aufnahmebedingungen soll ver- hindert werden, dass die Suchläufe falsch positive Uebereinstimmungen ergeben. Die Vorteile der Speicherung von DNA-Profilen in einer zentralen DNA-Datenbank liegen darin, dass dadurch eine systematische Auswertung biologischer Spuren vorgenommen und ein systematischer Vergleich identifizierter Personen mit vorhandenen Spuren erfolgen kann, so dass eine Verbindung zwischen Person und Spur festgestellt (sog. Spur-Person-Hits) oder eine solche ausgeschlossen werden kann. Unbekannte Täter können anhand ihres DNA- Profils auf diese Weise rasch identifiziert werden. Es können sodann Zusammenhänge zwi- schen Straftaten erkannt werden, die von organisiert operierenden Tätergruppen, von Serien- oder Wiederholungstätern begangen wurden (sog. Spur-Spur-Hits). Das DNA-Profil stellt im Strafverfahren ein wichtiges Beweismittel dar, um Tatortspuren dem mutmasslichen Täter zuzuordnen. Eine nationale DNA-Datenbank dient daher einer besseren, effizienteren, rasche- ren und damit letztlich auch kostengünstigeren Strafverfolgung. Darüber hinaus ist einer hö- heren Aufklärungsquote bei Straftaten auch immer ein gewisser Abschreckungseffekt gegen- über potentiellen Straftätern immanent. Jede Datenbank birgt Risiken und Gefahren. Die Kontrollmöglichkeiten des Staates wachsen, denn aufgrund einer DNA-Analyse könnten weit mehr Aussagen über die betreffende Person gemacht werden, als der Inhalt derjenigen Daten (Buchstaben-Zahlen-Kombinationen), die in einer DNA-Profil-Datenbank gespeichert werden. Bei jeder Datenbank, in der Daten von Menschen eingegeben und bearbeitet werden, die mit anderen Datenbanken verbunden ist und ein Datenaustausch mit anderen Datenbanken erfolgt, besteht zudem die Möglichkeit von Missbräuchen. Denkbar ist hierbei etwa die unrechtmässi- ge Löschung oder Aenderung der gespeicherten Daten, die unrechtmässige Eingabe von neu- en Daten, die unrechtmässige Weitergabe an Dritte, sowie das unrechtmässige Abhören von elektronischen Datenübermittlungen. In Zeiten, in denen das Genom des Menschen nahezu komplett entschlüsselt ist, liegt der Gedanke nahe, dass eine DNA-Analyse nicht mehr allein zur Identitätsfeststellung, sondern darüber hinaus zur Entschlüsselung aller möglichen Erb- veranlagungen und Dispositionen von Personen dienen könnte, bzw. dass die aus einer DNA- 55 vgl. Ziff. 7.1. hernach 56 vgl. Ziff. 7.2. hernach 32 Analyse gesammelten Informationen auch Arbeitgebern, Versicherungen, Banken und ande- ren Institutionen wirtschaftlich gesehen nützlich wären. Wenn man diesen Gedanken weiter denkt, ist die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer genetischen Dispositionen nicht sehr weit entfernt. Eine solche Befürchtung ist angesichts des bio- und gentechnischen Fort- schritts nicht völlig von der Hand zu weisen. Der Mensch ist aber ein soziales Wesen, und die Idee, abweichendes Verhalten allein aus den Genen erklären zu können, ist absurd. Weitere Risiken ergeben sich bei einer zufälligen Uebereinstimmung des genetischen Profils eines Verdächtigen mit dem am Tatort gefundenen Material des Täters, denn ein Unschuldiger wird nun quasi veranlasst, seine Unschuld zu beweisen. Auch bei der Berechnung der Wahrschein- lichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung ergeben sich oft Probleme, denn die Untersu- chungsbehörde neigt dazu, diese Wahrscheinlichkeit zu hoch anzusetzen 57 . Aber auch der Manipulation sind keine Grenzen gesetzt. Denn schliesslich ist es ein Leichtes, an einem Tat- ort eine falsche DNA-Spur zu legen, als scheinbar todsicheren Beweis, weshalb der Unter- scheidung zwischen transportabler und fester Spur bzw. ebensolchen Spurenträgern erhebli- che Bedeutung zukommt. Es ist jedoch festzuhalten, dass immer ein Restrisiko bleibt, und sei es nur die menschliche Unzulänglichkeit bei der Bearbeitung von Daten oder bei der Analyse des biologischen Materials - oder bei der Verpackung von Wattetupfern, mit welchen DNA- Spuren gesichert werden, wie der Fall des „Heilbronner Phantoms“ 58 eindrücklich gezeigt hat. 5.5. AFIS DNA-Services / IPAS Die Abteilung AFIS DNA-Services - eine (Unter-)Abteilung der Hauptabteilung Dienste im BAP (fedpol) - ist das nationale Kompetenz- und Dienstleistungszentrum für die Personen- und Spurenidentifikation auf der Grundlage von Fingerabdruck- und Handballendaten sowie DNA-Profilen. Das „Automatisierte-Fingerabdruck-Identifikations-System“ (AFIS) dient mit den Abdrücken von Fingern und Handballen der Identifikation von Personen und Tatortspu- ren. Die Nutzung von DNA-Profilen dient der Zuordnung von Tatortspuren zu Personen und der Feststellung von Zusammenhängen einzelner DNA-Spuren. Die Abteilung steuert und kontrolliert die Prozessabläufe zwischen den kantonalen Polizeistellen, dem Grenzwachtkorps (GWK), den anerkannten DNA-Analyselabors sowie der Koordinationsstelle DNA beim IRM Zürich. Ihre Dienstleistungen stehen täglich 24 Stunden zur Verfügung. Seitens der auftraggebenden Behörde (ermittelnde Polizei- bzw. Justizbehörde), wird die Pro- zess-Kontroll-Nummer (PCN) mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den 57 vgl. Ziff. 7. ff. hernach 58 Das Heilbronner Phantom, in der Medienberichterstattung auch Frau ohne Gesicht und von der Polizei Unbe- kannte weibliche Person (UwP) genannt, war das nicht existente Ziel einer ausgedehnten Fahndung in Süd- deutschland, Oesterreich und Frankreich. Wegen verunreinigter DNA-Spuren fahndeten mehrere Polizeidienst- stellen mehrere Jahre lang nach einer unbekannten Person, die mit zahlreichen seit 1993 verübten Straftaten in Verbindung gebracht wurde. Ihren Namen erhielt die Unbekannte durch die Tötung einer Polizeibeamtin in Heilbronn im Jahr 2007, die mit ihr in Verbindung gebracht wurde. Der Zusammenhang zwischen der mutmass- lichen Person und den Straftaten bestand jedoch nur darin, dass in DNA-Analysen von Spuren an den Tatorten eine eindeutig definierte weibliche DNA festgestellt wurde. Das Alter und das Aussehen der Person blieben unbekannt. Die spezifischen DNA-Spuren wurden bis März 2009 insgesamt 40 Mal an Tatorten in Oesterreich, Frankreich und Deutschland nachgewiesen. Ende März 2009 wurde bekannt, dass es sich bei den gefundenen DNA-Spuren um eine Verunreinigung der Abstrichbestecke handelt, mit denen die DNA-Spuren an den Tatorten aufgenommen wurden. Die nachgewiesenen DNA-Spuren konnten einer Verpackungsmitarbeiterin eines an der Herstellung beteiligten Unternehmens zugeordnet werden. Eine konkrete Täterin hat es nie gegeben. 33 AFIS DNA Services mitgeteilt. Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozess-Kontroll- Nummer (PCN), die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im Informationssys- tem IPAS (vgl. Art. 10 Abs. 2 DNA-Profil-Verordnung). Das Informationssystem IPAS setzt sich - gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das in- formatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS-Verordnung; SR 361.2), welche Verordnung gestützt auf Art. 19 des BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) erlassen wurde - aus den nachfolgend aufgeführten Subsystemen, nämlich ♦ dem System internationale und interkantonale Polizeikooperation nach Art. 12 BPI, ♦ dem System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Su- che nach vermissten Personen nach Art. 14 BPI sowie ♦ dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Art. 18 BPI zusammen. Die Verantwortung für das Informationssystem IPAS wird vom BAP (fedpol) getragen. Das (Sub-)System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informatio- nen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind. Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrü- cke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschrei- bungen) werden in voneinander physikalisch und organisatorisch getrennten Informationssys- temen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes (Art. 14 DNA-Profil-Gesetz) bzw. Art. 354 StGB bearbeitet (vgl. Art. 14 BPI). Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) die von der Koordinationsstelle DNA mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhande- nen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftragge- benden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung (vgl. Art. 10 DNA-Verordnung). Nur das BAP (fedpol) bzw. die AFIS DNA Services sind befugt, die Ver- bindung zwischen der Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) und den weiteren Daten herzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BPI). 6. Grundrechtspraxis / Identifizierung von Tatverdächtigen vs. Verletzung von Persön- lichkeitsrechten 6.1. Grundrechte 6.1.1. Allgemeines Ein Eingriff in die Grundrechte eines Beschuldigten in einer Strafuntersuchung ist nur unter Beachtung der allgemeinen Beschränkungsregeln nach Art. 36 BV zulässig: D.h. Einschrän- kungen der Grundrechte sind dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beru- hen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grund- rechts nicht verletzen (Art. 36 BV). Da die Beurteilung der Zulässigkeit des Grundrechtsein- griffs, insbesondere der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme, von den konkre- ten Umständen im Einzelfall abhängt, wird auf die Einschränkungsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. 34 6.1.2. Tangierte Schutzbereiche (BGE 128 II 259) Die einzelnen Gehalte der früher durch ungeschriebenes Verfassungsrecht geschützten „per- sönlichen Freiheit“ sind in der neuen Bundesverfassung in verschiedenen Verfassungsbe- stimmungen garantiert. Während Art. 10 Abs. 2 BV die verfassungsrechtliche Grundgarantie zum Schutz der Persönlichkeit darstellt und neben dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie der Bewegungsfreiheit weiterhin all jene Freiheiten verbrieft, die ele- mentare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, schützt Art. 13 Abs. 2 BV den Einzelnen vor Beeinträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönli- chen Daten entstehen (Recht auf informelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). 6.1.2.1. Entnahme eines WSA Das Bundesgericht qualifiziert die Entnahme eines WSA, vergleichbar mit anderen erken- nungsdienstlichen Massnahmen wie die Haar- oder die Blutentnahme, als Eingriff in die kör- perliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Schwere dieses Eingriffs beurteile sich nach ob- jektiven Kriterien: Nicht entscheidend sei, wie der Eingriff vom Betroffenen empfunden wer- de. Demnach handle es sich bei der Entnahme eines WSA mittels eines Wattestäbchens, bei der die Haut nicht verletzt werde, lediglich um einen leichten Eingriff in die körperliche In- tegrität. 6.1.2.2. Erstellung und Bearbeitung des DNA-Profils Das DNA-Profil wird, wie bereits dargestellt, aus dem WSA bzw. der im Zellkern die menschlichen Erbinformationen speichernden nicht-codierenden Abschnitte der DNA erstellt. Dieses Verfahren erlaubt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Identifizierung einer Person, enthält aber mit Ausnahme des Geschlechts keine Informationen über persön- lichkeitsprägende Erbmerkmale der betreffenden Person. Beim DNA-Profil handelt es sich somit um persönliche Daten, die in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestim- mungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV fallen. Das Bundesgericht wertet eine derartige Ana- lyse - Beschränkung auf die nicht-codierenden Abschnitte der DNA - bloss als leichten Ein- griff 59 . Das DNA-Profil sei insofern mit erkennungsdienstlichem Material wie einem klassi- schen Fingerabdruck oder Fotografien vergleichbar. Ein DNA-Profil stellt somit keinen Ein- griff in den Kerngehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar. Denn die Persön- lichkeit eines Menschen werde durch eine DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken nicht in ihrem Innersten, sondern höchstens am Rande getroffen. 6.1.2.3. Aufbewahrung des WSA und Speicherung des DNA-Profils Aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) folgt gemäss Bun- desgericht immerhin, dass der WSA nach erfolgreichem Erstellen des DNA-Profils zu ver- nichten ist. Es bestehe die Gefahr, dass der WSA für Analysen verwendet werde, die über die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters hinausgingen. Die Speicherung bzw. die Lö- 59 Die Qualifikation als leichter Eingriff hat zur Folge, dass als gesetzliche Grundlage des Eingriffs eine Verord- nung genügen würde, da nach Art. 36 Abs. 1 BV nur schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorge- sehen sein müssen. 35 schung des DNA-Profils aus dem Informationssystem bestimmt sich - sofern das DNA-Profil „rechtmässig“ erhoben wurde - nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des DNA-Profil- Gesetzes. 6.2. Datenschutz 60 Bei allen strafrechtlichen Verdachtslagen besteht die Gefahr von Fehlschlüssen durch aussen- stehende Dritte, wenn ihnen die entsprechenden Informationen bekanntgegeben werden. Un- geachtet der Unschuldsvermutung werden Personen, die Ziel polizeilicher Ermittlungen wa- ren, in der Oeffentlichkeit als Täter gesehen. Ein funktionierender Datenschutz ist deshalb unabdingbar. Für den Datenschutz entscheidend ist die weitestgehende Anonymisierung des gesamten Ablaufs. Die anordnende Behörde vergibt bei der erkennungsdienstlichen Behand- lung und der Entnahme des WSA einer verdächtigen Person und bei der Erhebung tatrelevan- ter Spuren eine Prozess-Kontroll-Nummer (PCN). Dem Labor, welches den WSA oder die Spur analysiert und daraus ein DNA-Profil erstellt, werden von der anordnenden Behörde lediglich die PCN und diejenigen Personendaten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung dessen Beweiswertes benötigt. Dies können zum Beispiel Angaben über die Rassenzugehörigkeit der betroffenen Person oder über den Fundort der Spur sein, nicht aber Personalien der betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Die Personalien der Person, der ein WSA entnommen wurde, und die Angaben zum Fundort von Spuren werden von der anordnenden Behörde zusammen mit der PCN nur an die für das Informationssystem zuständige Bundesbehörde, die AFIS DNA Services des BAP (fedpol) weitergeleitet (Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Die für das Informationssystem verant- wortlichen AFIS DNA Services bearbeiten diese weiteren Daten in einem physisch vom DNA-Profil-Informationssystem strikte getrennten Informationssystem, dem Personennach- weis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des BAP (fedpol). Die Verknüpfung von DNA-Profilen mit den weiteren Personen- und Spurendaten erfolgt mittels der PCN und wird ausschliesslich durch die für das Informationssystem verantwortliche Bundesbehörde vorgenommen (Art. 14 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Nur sie gibt der anordnenden Behörde das Resultat des Abgleichs und allenfalls weitere Personen- und Spurendaten bekannt. Die anonyme Speicherung der DNA-Profile im Informationssystem als datenschutzrechtlicher "Standard" wird auch von anderen europäischen Ländern so gehandhabt, welche DNA-Profil- Informationssysteme führen, mit Ausnahme von Deutschland. In der deutschen Datenbank werden DNA-Profile und Personalien in derselben Datenbank gespeichert. 7. Beweiswert von DNA-Spuren 7.1. „Einfache“ Spuren Bei einer „einfachen“ Spur handelt es sich um ein DNA-Profil aus einer Spur ohne Hinweise auf mehrere Spurengeber 61 . Bei einer Reinspur liegen die Allele einer einzigen Person vor. Somit handelt es sich bei Reinspuren um Spuren, die sich relativ einfach interpretieren lassen. Die Merkmale einer Spur werden mit den DNA-Merkmalen möglicher tatbeteiligter Personen 60 vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi- zierung von unbekannten und vermissten Personen, S. 40 61 Haas/Voegeli/Kratzer/Bär, Die Schweizerische DNA-Datenbank, S. 565 36 verglichen. Im Idealfall erfolgt eine Zuordnung der Spur zu einer Person. Diese Zuordnung kann biostatistisch bewertet werden 62 . Kann eine Zuordnung der Spur zu einer tatbeteiligten Person nicht erfolgen, können die Merkmale der Spur in der DNA-Datenbank recherchiert und auch gespeichert werden 63 . 7.2. Mischspuren Eine Spur, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweist, kann in der Regel als Mischspur bezeichnet werden, sofern keine genetischen Besonderheiten (z.B. Trisomie, Dup- likation) vorliegen. Wenn mehr als zwei Allele in mindestens zwei DNA-Systemen auftreten, ist von einer Mischspur auszugehen. Bei Mischspuren muss - sofern möglich - die Zahl der unterschiedlichen Spurengeber geklärt werden: ♦ Im Allgemeinen lässt der Nachweis von max. vier Allelen pro DNA-System auf mindes- tens zwei unterschiedliche Spurengeber schliessen; ♦ im Allgemeinen lässt der Nachweis von max. sechs Allelen pro DNA-System auf mindes- tens drei unterschiedliche Spurengeber schliessen; ♦ im Allgemeinen ist die Festlegung auf die genaue Anzahl der Spurengeber bei mehr als sechs Allelen pro DNA-System nicht sinnvoll und auch nicht möglich 64 . Bei Spuren, die sich aus einer Mischung von DNA-haltigem Material zweier Personen zu- sammensetzen, wie z.B. Scheidensekret/Sperma-Gemisch, ist eine Zuordnung der typisierten Merkmale zu bestimmten Personen nicht immer eindeutig möglich. In den Spurenfällen, in denen mit Mischspuren einer tatverdächtigen und einer geschädigten Person zu rechnen ist, wird ausnahmslos eine Vergleichsprobe auch der geschädigten Person benötigt. Liegen Ver- gleichsproben der tatverdächtigen und der geschädigten Person vor, kann überprüft werden, ob sich die Mischspur aus den Merkmalen beider Personen zusammensetzt. Auf diese Art erfolgt eine Zuordnung der Mischspur zu den beiden Personen. Bei solchen Mischspuren, bei denen eine oder zwei Personen aufgrund ihrer DNA-Profile als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können, kann deren Spurengeberschaft biostatistisch bewertet werden, indem der Likelihood-Quotient (LQ) bestimmt wird 65 . Mischspuren, bestehend aus zwei Per- sonen, deren anteilige Spurengeber nicht eruiert werden konnten, können ebenfalls in der Da- tenbank recherchiert und gespeichert werden. Mischungen von mehr als zwei Personen, wie sie oft bei Epithelzellspuren (Kontaktspuren) erhalten werden, sind schwieriger zu interpretieren. Da bei den einzelnen Merkmalen nicht sichergestellt werden kann, welches Merkmal von welcher Person stammt, kann eine eindeu- tige Zuordnung der Allele zu bestimmten Personen nicht immer erfolgen: Der Ausschluss einer Person gestaltet sich dagegen häufig einfacher, da das Fehlen von DNA-Merkmalen einer Person in einer Mischspur in der Regel als Ausschluss betrachtet werden kann 66 67 . 62 vgl. Ziff. 7.4.1. hernach 63 Herrmann/Saternus (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Kriminalbiologie, S. 276 f. 64 vgl. Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, publiziert auf http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren-Biostatistik.PDF 65 vgl. Ziff. 7.4.6. hernach 66 Herrmann/Saternus (Hrsg.), Biologische Spurenkunde - Kriminalbiologie, S. 276 f. 37 7.3. Richterliche Ueberzeugung aufgrund freier Beweiswürdigung als Urteilsgrundlage Damit eine Verurteilung erfolgen kann, ist zunächst beim Richter eine persönliche Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld notwendig. Es reicht folglich nicht aus, wenn die vorliegenden Be- weise objektiv zwar klar auf eine Schuld des Angeklagten hinweisen, den Richter aber per- sönlich nicht zu überzeugen vermögen. Es kann freilich nicht verlangt werden, dass die Tat- schuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Eine bloss theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der wirkliche Sachverhalt anders sein könnte, genügt nicht, um einen Freispruch zu begründen. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Blosse Wahrscheinlichkeit kann aber nie für einen Schuldspruch genügen. Die Bildung der richterlichen Ueberzeugung muss in jedem Falle objektivier- und nachvollziehbar sein. Die Maxime der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Vorausgesetzt, dass sie verwertbar sind, sind grundsätzlich alle Beweise gleichwertig. Wenn auch grundsätzlich vom sachverhaltsnächsten oder „bestmöglichsten“ Beweismittel auszugehen ist, so gibt es doch keinen Vorrang von Beweisen, denen man gelegentlich beson- dere Zuverlässigkeit attestiert wie z.B. Zeugen- oder Urkundsbeweisen oder von Beweisen, die von elektronischen Geräten geliefert worden sind. Wesentlich können auch sog. Hilfsbe- weise oder blosse Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben; es sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Dabei müssen Indizienbeweise den direkten Beweis oft ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in der Oeffentlichkeit bzw. von dieser wahrgenommen, verübt wer- den. Indizien können aber trügen und müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch ge- würdigt werden, da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweist. Die richterliche Ueberzeugung als Urteilsgrundlage beruht ge- samthaft betrachtet somit nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in seiner zwingend überzeugenden Kraft. Der Grundsatz wird darin beschränkt, dass er nicht dazu führen darf, zum Schutz von Prozessbeteiligten aufgestellte Regeln im Ergebnis zu unterlaufen. So darf der Umstand, dass der Beschuldigte oder Zeuge von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht als Beweis oder Indiz gegen ihn verwendet werden. Sagt der Beschuldigte aber aus und verweigert er dabei die Aussagen nur zu einzelnen Punkten oder verweigert er die Mitwirkung bei Bewei- sen, die ihn nach seinen Aussagen nur entlasten können, so darf dies u. U. als Indiz gegen ihn verwendet werden, stellt er sich doch hier gleichermassen selbst als frei zu würdigendes Be- weismittel zur Verfügung. Der freien richterlichen Beweiswürdigung sind auch dort Grenzen gesetzt, wo dem Urteil (zumeist durch entsprechende Gutachten ins Verfahren eingebrachte) wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind 68 . Stimmt ein DNA-Profil aus einer Tatortspur mit dem Profil einer Person überein, muss die- sem Ergebnis ein Beweiswert zugeordnet werden. Dabei wird die Möglichkeit, dass die frag- liche Person tatsächlich der Spurengeber ist, mit der Möglichkeit verglichen, dass die gefun- dene Uebereinstimmung zwischen Spur und Person ein blosser Zufall ist. Grundlage für die- sen Vergleich bilden biostatistische und wahrscheinlichkeitstheoretische Prinzipien. Generell lässt sich sagen: je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der Spur. Der Einsatz von DNA-Analysen als Beweismittel vor 67 vgl. Allgemeine Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Mischspuren, publiziert auf http://www.rechtsmedizin.klinikum.uni-muenster.de/spurenkommission/Mischspuren-Biostatistik.PDF 68 Schmid, Strafprozessrecht, N. 286 ff. 38 Gericht verlangt eine statistische Aussage über den Beweiswert. In der gutachterlichen For- mulierung des Befundes kann entweder die Uebereinstimmungswahrscheinlichkeit („match probability“) verwendet werden, oder aber - wie in der Schweiz gängige Praxis - der Likeli- hood-Quotient bestimmt werden 69 . 7.4.1. Biostatistische Berechnungen Betrachtet man einen bestimmten STR-Locus bei einer grossen Gruppe von Menschen, so fällt auf, dass der betreffende DNA-Bereich zwar unterschiedliche Längen und somit unter- schiedliche Merkmale haben kann, davon aber nur eine begrenzte Zahl. Das kommt daher, dass jeder STR-Locus aus einer sog. Kerneinheit aufgebaut ist (z.B. der Basenfolge GATG), die sich nicht beliebig oft wiederholt. Egal welche Person man untersucht, die Kerneinheit des STR’s VWA wiederholt sich in ihr z.B. nur 11-mal, 12-mal bis maximal 24-mal. Man wird in einer DNA-Typisierung äusserst selten eine VWA-Grundeinheit finden, die weniger als 11- mal oder häufiger als 24-mal wiederholt ist. Der Grund für diese begrenzte Wiederholungsrate ist nicht bekannt. Während man bei der Untersuchung einer grossen Personengruppe insge- samt alle möglichen Wiederholungen findet, gilt dies nicht für eine einzelne Person. Sie kann auf ihrer DNA nur zwei verschiedene oder zweimal denselben der möglichen DNA- Abschnitte (Allele) tragen. Während die Person X zwei verschiedene VWA-Allele mit den Wiederholungsraten 16-fach und 20-fach (VWA 16-20) in sich trägt (sie ist heterozygot), hat eine andere Person Y zwei gleiche Allele (sie ist homozygot) mit der Wiederholungsrate 18- fach (VWA 18-18). Diese Unterscheidung allein wäre schon ein guter kriminaltechnischer Hinweis (man kann Tatortspuren von der Person X und der Person Y sicher unterscheiden). Bei einer allgemeiner gefassten Beweiswürdigung würde dieses Identifikationsmerkmal indes nicht ausreichen. Vielmehr wird seitens des Gerichts die Frage gestellt, wie viele Menschen ausser der Person X haben den Genotyp VWA 16-20 und wie viele haben wie Person Y den Genotyp VWA 18-18. Aussagen zu der Häufigkeit der Merkmale eines Einzelindividuums (z.B. eines tatverdächti- gen Spurenlegers) dürfen indes nur gemacht werden, wenn man gesicherte Kenntnisse über die tatsächliche Häufigkeit in der Grundgesamtheit, z.B. der ansässigen Bevölkerung, hat. Diese Werte werden durch Bevölkerungsstichproben ermittelt. Man kann berechnen, wieviele Individuen untersucht werden müssen, um solide Grundlagen zu bekommen, doch würde eine entsprechende Darstellung an dieser Stelle zu weit führen. D.h. aus der Bevölkerung wird eine bestimmte Anzahl Personen DNA-typisiert, und es werden die in dieser Bevölkerung gefun- denen Allele gezählt. Daraus ergibt sich dann die Häufigkeit, mit der jedes einzelne Allel in der Bevölkerungsgruppe zu finden ist. Das Allel 16 des DNA-Systems VWA kommt z.B. bei ca. 20 % einer untersuchten Bevölkerung (d.h. bei ca. jedem 5.) vor, das Allel 20 hingegen nur bei ca. 1 % (d.h. bei ca. jedem 100.). Die Häufigkeit der beobachteten Merkmalskombinationen berechnet sich unmittelbar aus den Allelfrequenzen unter Voraussetzung des sog. Hardy-Weinberg-Gleichgewichtes: Für hetero- zygote Genotypen vom Typ AB (A und B sind die beiden unterschiedlichen Allele) gilt die Häufigkeit = 2ab, wobei a und b die Häufigkeiten der Allele A und B in der Bevölkerung sind. Für homozygote Genotypen vom Typ AA gilt Häufigkeit = a², wobei a wieder die Häu- figkeit des Allels A in der Bevölkerung ist. Für Person X bedeutet das, dass ihre Allelkombination VWA 16-20 eine Häufigkeit von 20 % x 1 % x 2 = 0.4 % (gerundet) aufweist. Ungefähr jede 250ste Person aus der Referenzbevölke- 69 vgl. Ziff. 7.4.6. hernach 39 rungsgruppe hätte denselben DNA-Typ. Bei der Person Y ergibt sich: Das Allel 18 hat eine Häufigkeit von ca. 25 %, daher ist die Häufigkeit ihrer Kombination VWA 18-18 25 % x 25 % = 6 % (gerundet). D.h. jede ca. 16te Person hätte denselben DNA-Typ wie sie. Die Häufigkeiten der einzelnen Loci lassen sich multiplizieren, da sie unabhängigen Ereignis- sen entsprechen (Produkteregel). Je mehr unabhängige Loci untersucht werden, umso kleiner wird die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung, d.h. immer weniger Men- schen können dieselbe Kombination von DNA-Typen aufweisen. Wie erwähnt, weisen eineiige Zwillinge identische DNA-Profile auf. Aber auch Geschwister haben mit einiger Wahrscheinlichkeit ähnliche Profile, so lange nur wenige Loci analysiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Allele unter Geschwistern identisch sind, beträgt für jeden Genort mindestens 25 %. Wenn vier Genorte untersucht werden, beträgt die Wahr- scheinlichkeit, dass zwei Geschwister identische Profile aufweisen, mindestens 0.4 % (die Mindestwerte gelten für die häufigsten Situationen, bei denen beide Eltern heterozygotes Erb- gut und keine gemeinsamen Allele haben) 70 . Was bedeutet dieses Ergebnis nun für den hypothetischen Spurenfall, bei dem das DNA- Profil-Muster übereinstimmend bei einer Tatortspur und der tatverdächtigen Person beobach- tet wird? Die Häufigkeit allein macht noch keine Aussage zur Frage, ob das Spurenmaterial von der Person mit dem gleichen Muster stammt. Die errechnete Häufigkeit ist die Antwort auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit ich in der Bevölkerung eine Person mit diesem Muster treffe. 7.4.2. Einfluss der ethnischen Abstammung eines Spurenlegers Die Berechnung der Häufigkeit eines Musters basiert, wie erwähnt, auf der Häufigkeit der einzelnen Merkmale in der entsprechenden Bevölkerungsgruppe. Umfangreiche Untersu- chungen von verschiedensten Populationen haben unterschiedliche Allelverteilungen an ver- schiedenen geographischen Orten und innerhalb verschiedener Ethnien auf der Erde ergeben. Um den Einbezug der unterschiedlichen Allelverteilungen in die Statistik zu ermöglichen, werden sog. Allelhäufigkeits-Datenbanken 71 geführt, in welchen voll anonymisiert genetische Stichproben der untersuchten Bevölkerungsgruppe gespeichert sind. Mittlerweile gibt es sol- che Datenbanken für hunderte verschiedene Regionen und Ethnien auf der Erde. Für die Pra- xis der forensischen Genetik ist festzuhalten, dass innerhalb von ethnisch homogenen Län- dern, wie z.B. der Schweiz, die Unterschiede bei der Häufigkeitsverteilung der in der Daten- bank gespeicherten und in der Regel bei Spurengutachten untersuchten Genorte (Loci) ver- nachlässigbar gering, d.h. nicht nachweisbar sind. Gleiches gilt für Europa. Spanier, Norwe- ger, Polen und Kroaten zeigen keine relevanten Unterschiede in Bezug auf die Häufigkeits- verteilung. Anders ist es, wenn man z. B. Ostasiaten, Afrikaner und Europäer vergleicht. Hier sind Unterschiede in der Häufigkeitsverteilung der Allele feststellbar und müssen bei der Be- rechnung der Häufigkeit eines Merkmalsmusters berücksichtigt werden. Man wird tatverdäch- tigen Personen am ehesten gerecht, wenn als Referenzbevölkerung die ethnische Gruppe, zu welcher der Verdächtige gehört, zugrunde gelegt wird. 70 vgl. DNA-Profilanalyse - der Hintergrund, publiziert auf http://www.ipn.uni-kiel.de/eibe/UNIT02DE.PDF 71 vgl. z.B. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ 40 7.4.3. Der Trugschluss des Staatsanwaltes Die Beweisführung mittels der DNA-Analyse lässt sich nicht allein über die Wahrscheinlich- keit führen. Tritt etwa ein DNA-Muster mit einer Häufigkeit von 1:10’000 auf, kann daraus gerade nicht geschlossen werden, dass die Person, deren genetischer Fingerabdruck mit dem am Tatort gefundenen übereinstimmt, nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10’000 un- schuldig sei. Genau dies wäre der Fehlschluss des Staatsanwalts, der in die Geschichte der Justizirrtümer einging. So wurde die britische Anwältin Sally Clark wegen dieses Fehlschlus- ses irrtümlich wegen des Mordes an ihren zwei Kindern verurteilt, die beide am „Plötzlichen Kindstod“ gestorben waren. Ein Gutachter gab an, die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Kinder nacheinander an diesem Phänomen stürben, sei 1:73 Millionen. Er verkannte, dass die beiden Todesfälle nicht als voneinander unabhängige Ereignisse betrachtet werden konnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA eines Unschuldigen zufällig mit jener vom Tatort ü- bereinstimmt, ist eine gänzlich andere als die Wahrscheinlichkeit, dass die Person un- schuldig ist, deren DNA mit jener vom Tatort übereinstimmt: Da die gefundene DNA mit einer Häufigkeit von 1:10’000 in der Bevölkerung vorkommt, besteht eben diese Wahrschein- lichkeit, dass eine unschuldige Person die DNA aufweist, die am Tatort gefunden wurde. Be- hauptet der Staatsanwalt jedoch, die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte unschuldig sei, betrage nur 1:10’000, begeht er den klassischen Fehlschluss. Ohne Annahme über den in Fra- ge kommenden Täterkreis ist eine statistische Aussage gar nicht möglich. Bei einer unterstell- ten Gesamtzahl der in Frage kommenden 100’000 Einwohner einer Gemeinde hingegen kommt die Spur 10 Mal vor, wobei nur ein Einwohner schuldig ist. Ohne weitere Anhalts- punkte sagt die übereinstimmende DNA jedoch: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte unschuldig ist, liegt bei 9/10 oder 90 %(!) 72 . Richtig wäre daher die folgende Feststellung: Die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA eines zufällig gewählten, unschuldigen Menschen mit der am Tatort gefundenen DNA-Spur übereinstimmt, beträgt 1:10'000. Für dieses Fallbeispiel gilt: ♦ Falsch: p (unschuldig | die gleiche DNA wie am Tatort) ♦ Richtig: p (die gleiche DNA wie am Tatort | unschuldig) Die beiden Wahrscheinlichkeiten sind nicht identisch. Um sich davon zu überzeugen, verglei- che man die folgenden Wahrscheinlichkeiten: 1. die Wahrscheinlichkeit, dass jemand stirbt, falls sein Flugzeug abstürzt (vermutlich über 95 %): p (Tod | Flugzeugabsturz). 2. die Wahr- scheinlichkeit, dass jemand in einem Flugzeug abgestürzt ist, wenn er gestorben ist (weniger als ein Bruchteil eines %): p (Flugzeugabsturz | Tod). 7.4.4. Der Trugschluss des Verteidigers Der Verteidiger stellt fest, dass das Einzugsgebiet 100’000 Einwohner hat. Man kann also 10 Leute mit derselben DNA wie am Tatort erwarten. Neun sind unschuldig, einer ist schuldig. Deshalb ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verhaftete unschuldig, ist 9/10 = 90 %. Das ist jedoch nur gültig, wenn alle 10 dieselbe Möglichkeit hätten, das Verbrechen zu begehen (das wäre in der Regel wenig wahrscheinlich für Personen unter 10 oder über 80 Jahren; vielleicht weiss man, ob das Verbrechen von einem Mann oder einer Frau begangen wurde, usw.). 72 vgl. aber Ziff. 7.4.5. hernach 41 7.4.5. Ein Beispiel zur Verdeutlichung Eine Frau X (Anna) wurde vergewaltigt und erwürgt hinter einer Hecke aufgefunden. Der DNA-Test des Spermas, welches an der Leiche gefunden wurde, ergibt eine Uebereinstim- mung mit der DNA eines Mannes Y (Peter). Die Wahrscheinlichkeit für eine zufällige Ueber- einstimmung beträgt 1:1'000'000. Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist Peter der Täter? ♦ 100 %? ♦ ca. 99 %? ♦ ca. 50 %? ♦ 0 %? ♦ alles ist möglich? Alle Antworten sind richtig, wobei die Antwort „alles ist möglich“ „richtiger“ ist als die übri- gen Antworten. Dem Szenario liegt eine Wahrscheinlichkeit von 1:1'000'000 zugrunde, dass die DNA-Profile zweier Personen als identisch angegeben werden. Antwort 100 % ist zutreffend: Der Mord wurde auf einer einsamen Insel verübt, und darüber hinaus ist Peter der Nachbar von Anna. Er ist sogar wegen mehrerer Sexualdelikte vorbestraft. Während der Tatzeit befanden sich nachweislich nur zwei weitere Männer auf der Insel. De- ren DNA passte nicht mit dem gefundenen Sperma überein. Antwort ca. 99 % ist zutreffend: Der Mord geschah auf einer anderen Insel, auf der sich zur Tatzeit nachweislich 1'227 auf das Täterprofil (nicht zu verwechseln mit dem DNA-Profil [!]) passende Männer aufhielten. Davon wurden 227 getestet und die DNA von Peter hatte die einzige Uebereinstimmung. Es gibt also noch 1'000 weitere potentielle Tatverdächtige. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer von diesen dasselbe DNA-Profil wie Peter aufweist, liegt bei 1’000:1'000'000 = 0.001 bzw. 0.1 %. Antwort ca. 50 % ist zutreffend: Der Mord fand in Neuseeland statt. Dort gibt es rund eine Million Tatverdächtige. Peter und Anna wohnten weder in derselben Stadt, noch kannten sie sich. Bei einer Million Menschen wird es im Durchschnitt ca. einen geben, der dasselbe DNA-Profil aufweist wie Peter. Neben ihm gibt es also noch einen Unbekannten, der die Tat begangen haben könnte. Antwort 0 % ist richtig: Der Mord ereignete sich in einer Grossstadt. Die mit dem Sperma übereinstimmenden DNA-Daten von Peter stammen aus der DNA-Profil-Datenbank. In der Grossstadt leben ca. 1.3 Millionen Einwohner, wovon ca. 300'000 auf das Täterprofil (nicht zu verwechseln mit dem DNA-Profil [!]) passen. Die Wahrscheinlichkeit, dass wenigstens einer von diesen dasselbe DNA-Profil wie Peter aufweist, beträgt 300'000:1'000'000 = 0.3 bzw. 30 %. Es könnte also noch einen weiteren unbekannten Tatverdächtigen geben, der ein passendes DNA-Profil aufweist, auch wenn es nicht überaus wahrscheinlich ist. Nach Peter als Täter wurde gefahndet, doch war dieser zur Tatzeit bereits verstorben und beerdigt. 42 7.4.6. Likelihood Ratio (LR) bzw. Likelihood Quotient (LQ) 73 74 Bei der forensischen Spurenanalytik hat sich in den letzten Jahren anstelle der Uebereinstim- mungswahrscheinlichkeiten ein anderer biostatistischer Ansatz durchgesetzt - die Likelihood Ratio (LR) bzw. der Likelihood Quotient (LQ). Aufgrund der vorstehend umschriebenen biostatistischen Berechnungen ergibt sich - beim unten dargestellten Beispiel - die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Uebereinstimmung von z.B. 1:2 Milliarden (d.h. der gleiche Merkmalskomplex kommt unter 2 Milliarden Menschen nur einmal vor) oder von 0.00000005 %. Untersuchte STR-Systeme 1. DNA-Profil der Geschädig- ten 2. Mischspur (Scheideninhalt) 3. DNA Profil des Beschuldig- ten 4. DNA-Profil möglicher Spu- renleger SE33 17, 26.2 15, 17, 26.2, 29.2 15, 29.2 15, 29.2 D21S11 29, 31.2 28, 29, 31.2 28, 29 28/28, 28/29, 28/31.2 VWA 16, 17 16, 17, 18 17, 18 18/16, 18/17, 18/18 TH01 7, 9.3 6, 7, 8, 9.3 6, 8 6, 8 FGA (FIBRA) 23, 24 20, 22, 23, 24 20, 22 20, 22 D3S1358 15, 16 15, 16 15, 16 15/15, 16/16, 15/16 D8S1179 12, 14 9, 12, 13, 14 9, 13 9, 13 D18S51 14, 15 14, 15, 17, 19 17, 19 17, 19 Abbildung 10: Ergebnis der DNA-Analyse einer Mischspur von Scheideninhalt und von Vergleichsproben Um diese Grösse in Bezug zum Spurenbefund des zugrunde liegenden Falles zu setzen, emp- fiehlt sich nun die Berechnung des Likelihood Quotienten (LQ). Die Berechnung des LQ be- ruht auf der Annahme von zwei sich gegenseitig ausschliessenden Hypothesen. Sie zwingt zur Beschreibung eines eindeutigen Szenarios für den Spurenfall, d.h. die Anzahl der beteiligten Spurenleger muss für beide alternativen Hypothesen klar festgelegt werden. Damit erlaubt sie die Angabe des Beweiswertes einer Spur in Bezug auf eine konkrete, verfahrensbeteiligte Person, z.B. einen beschuldigten Spurenleger. Die Verwendung des LQ soll am Beispiel einer gemischten Sekretspur dargestellt werden. Bei komplexen Spurenbefunden verbietet es sich, einfach die Häufigkeit der Merkmalskomponenten des Tatverdächtigen zu berechnen. Vor- aussetzung für die Berechnung des LQ ist eine begründete Annahme über die Zahl der betei- ligten Spurenleger sowie ein klar auswertbares DNA-Profil über alle untersuchten Genorte. 73 vgl. Beweiswert von DNA-Spuren, publiziert auf http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Beweis- wert_von_DNA.htm 74 Madea, Praxis Rechtsmedizin, S. 517 ff. 43 Bei einer Zwei-Personen-Mischspur (Scheideninhalt mit Allelkombination), in der sich alle beobachteten Allele durch die Merkmale der Geschädigten sowie des Beschuldigten erklären lassen, sind die Hypothesen wie folgt zu formulieren: ♦ Hypothese HA (Sichtweise der Anklage): Die Spur S stammt von der Geschädigten G und vom Beschuldigten B. ♦ Hypothese HV (Sichtweise der Verteidigung): Die Spur S stammt von der Geschädigten G und einer unbekannten und mit dem Beschuldigten nicht verwandten Person. LQ = )H [G], Genotyp l (S P )H [G], Genotyp [B], Genotyp l (S P V A In dieser Formel beschreibt der Zähler die Wahrscheinlichkeit P für das Zustandekommen der Spur S unter der Annahme der Hypothese HA und der Nenner die Wahrscheinlichkeit P der gleichen Spur unter der Annahme der Hypothese HV. Der resultierende LQ gibt an, unter wie vielen gleich gelagerten Fällen sich das beobachtete DNA-Profil der Spur durch HA in Ver- hältnis zur Hypothese HV erklären lässt. Ist der Wert für den LQ > 1, so spricht dies für HA und ist der Wert < 1, so spricht dies eher für HV. Im Falle des STR-Systems SE33 zeigt sich ein Spurenbefund mit vier Allelen (a, b, c, d) von denen zwei (b, c) bei der Geschädigten vorliegen. Unter der Hypothese, dass die Spur von zwei Personen verursacht wurde, muss der Spurenleger die beiden nicht zuordenbaren Allele a, d besitzen. Der Beschuldigte besitzt die beiden Allele und ist somit als Spurenverursacher nicht auszuschliessen. Für die Berechnung des LQ müssen Zähler und Nenner zunächst ge- trennt betrachtet werden. Auf der von HA lässt sich die Spur allein aus den Genotypen des Opfers und des Beschuldigten erklären, es gibt keine nicht zuordenbaren Allele. Folglich lau- tet die Formel P (S | Genotyp [G], Genotyp [B], HA = 1 Die Alternativhypothese fordert, dass nur eine Person mit den nicht zuordenbaren Allelen a, d als Spurenleger in Betracht kommt, also lautet die Formel (Nenner) P (S | Genotyp [G], HV) = 2ad entsprechend der erwarteten Genotypfrequenz nach dem Hardy-Weinberg-Gesetz. Daraus folgt für den LQ bei Berechnung mit den für SE33 angegebenen Allelfrequenzen 75 (Allel 15: a = 0.037; Allel 29.2: d = 0.0604): 75 vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (Germany) 44 LQ = 2ad 1 = 0.0604 x 0.037 x 2 1 = 0.0045 1 = 223.7 Damit lässt sich das DNA-Profil der Spur 223-mal besser dadurch erklären, dass es von der Geschädigten und dem Beschuldigten stammt, als dass es von der Geschädigten und einer unbekannten Person stammt. Etwas komplizierter wird die Formel bei Auswertung des Systems D21S11, da hier die Spur nur drei Allele a, b, c aufweist. Sowohl die Geschädigte (b, c) als auch der Beschuldigte (a, b) sind gemischterbig und weisen gemeinsam das Allel b (= 29) auf. Somit kommen als mögli- che Spurengeber bei HV alle Personen in Betracht, die entweder das nicht bei der Geschädig- ten vorliegende Allel 28 reinerbig (= a, a) besitzen, oder 28 gemischterbig in Kombination entweder mit 29 (= a, b) oder mit 31.2 (= a, c). Entsprechend lautet die Formel im Nenner (Allelfrequenzen für D21S11: Allel 28: a = 0.1585, Allel 29: b = 0.2138, Allel 31.2: c = 0.0934 76 ) P (S | Genotyp [G], HV) = a² + 2ab + 2ac = 0.1585² + 2 x 0.1585 x 0.2138 + 2 x 0.1585 x 0.0934 = 0.1225 Also rechnet sich der LQ wie folgt: LQ = 0.1225 1 = 8.2 Damit lässt sich bei D21S11 das DNA-Profil der Spur 8-mal besser dadurch erklären, dass es von der Geschädigten und dem Beschuldigten stammt, als dass es von der Geschädigten und einer unbekannten Person stammt. Es wird deutlich, dass der Beweiswert aufgrund der grös- seren Zahl möglicher Spurengeber bei D21S11 deutlich geringer ist als bei SE33. Da die Loci auf verschiedenen Chromosomen liegen und somit unabhängig vererbt werden, können die LQ’s der untersuchten STR-Systeme miteinander multipliziert werden (= Produkteregel). Die Berechung des LQ setzt die Formulierung klarer Hypothesen voraus, bei denen die Zahl der möglichen Spurengeber bzw. -verursacher festgelegt werden kann. Damit erlaubt sie die Angabe des Beweiswertes einer Spur in Bezug auf eine konkrete, verfahrensbeteiligte Person, z.B. einen beschuldigten Spurenleger. In Fällen, bei denen die Zahl der möglichen Spurenverursacher nicht bestimmt werden kann, z.B. wenn die Zahl der nachgewiesenen Allele je DNA-Locus grösser als sechs ist, kann eine Berechnung der Ausschlusschance erfolgen. Dabei wird die Häufigkeit aller theoretisch mög- lichen Genotyp-Kombinationen eines Spurenverursachers auf der Basis aller in der Mischspur nachgewiesenen DNA-Merkmale durch Addition der Genotyp-Häufigkeiten berechnet und es wird angegeben, mit welcher Chance eine beliebige Person als Spurenleger ausgeschlossen werden kann. 76 vgl. http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/MedFak/Serology/ (Germany pooled) 45 Auf eine Darstellung der Berechnung des LQ bei schwierigeren Spurenlagen wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, zumal solche Ausführungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Das Prinzip bleibt jedoch dasselbe. Beim Auftreten allfälliger Schwierigkeiten bzw. Unklarheiten wird das zuständige Institut für Rechtsmedizin kompetent Auskunft geben kön- nen. 8. Schlussbemerkung Die DNA-Analyse bringt eine Vielzahl von Verbesserungen gegenüber der herkömmlichen Strafverfolgung mit sich. Sie ermöglicht es, dass (Gewalt-)Verbrechen besser, schneller und effektiver aufgeklärt werden können. Dieser Umstand wiederum kann Einfluss auf die Anzahl möglicher künftiger Straftaten haben, da eine hohe Aufklärungsquote abschreckend auf poten- tielle Rechtsbrecher wirkt. Bei verantwortungsvoller Anwendung kann die DNA-Technologie eine grosse Hilfe zur Ueberführung und Verurteilung von Straftätern sein. Ein weiterer Vor- teil dieser Technologie liegt in der Möglichkeit, Unschuldige oder auch bereits zu Unrecht Verurteilte zu entlasten. Die DNA-Analyse ist und bleibt - auch oder insbesondere in Beach- tung ihrer „Schwächen“ - ein mächtiges Werkzeug in der modernen Kriminaltechnik, gerade zusammen mit der DNA-Profil-Datenbank. Es ist zu erwarten, dass zukünftige Entwicklungen die Sensitivität und auch die Aussagekraft der forensischen DNA-Untersuchung weiter stei- gern werden. Bei allen positiven technischen Neuerungen - Allheilmittel sind sie alle nicht. Blindes Vertrauen führt leicht zu Fehlschlüssen. Aus ihnen ist immer wieder neu zu lernen. Und es ist stets daran zu erinnern, dass der menschliche Geist Herr des Verfahrens bleiben muss. 46 Erklärung des Verfassers Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe. Zürich, im April 2009 ………………………………………... EBERLE Daniel

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die Simulation von Krankheitssymptomen: Wege zur Aufdeckung des gewerbsmässigen Versicherungs-Betrugs Eingereicht von lic. iur. Ralph Müller Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Dr. med. Marc Graf Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS................................................................................................................................ II II. LITERATURVERZEICHNIS......................................................................................................................... III III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS...................................................................................................................... V IV. INTERVIEWPARTNERIN............................................................................................................................ VII V. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG..................................................................................................................................................... 1 1.1. ALLGEMEINES ZUM VERSICHERUNGS- UND SOZIALHILFEBETRUG ........................................................ 1 1.2. DER «FALL C» ...................................................................................................................................... 2 2. SIMULATION ALS STRAFTAT ..................................................................................................................... 4 2.1. SIMULATION: STÖRUNG ODER STRAFTAT? ............................................................................................ 4 2.2. «SIMULATION» ALS (GEWERBSMÄSSIGER) BETRUG IM STRAFRECHTLICHEN SINNE .............................. 5 3. STRAFUNTERSUCHUNG BEIM VERSICHERUNGS- UND SOZIALHILFEBETRUG ........................ 7 3.1. UNTERSUCHUNGSHANDLUNGEN ........................................................................................................... 9 3.1.1. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Art. 269 ff. StPO .................................................... 9 3.1.2. Überwachung mit technischen Geräten – Art. 280 f. StPO ................................................................. 10 3.1.3. Verdeckte Ermittlung – Art. 286 ff. StPO............................................................................................ 11 3.1.4. Anordnung von Untersuchungshaft – Art. 220 ff. StPO ...................................................................... 11 3.1.5. Hausdurchsuchung – Art. 244 f. StPO ................................................................................................. 12 3.1.6. Observation – Art. 282 f. StPO ............................................................................................................ 13 3.1.7. (Akten-)Edition - Art. 265 ff. StPO ..................................................................................................... 15 3.1.8. Konten-, Bankkarten- und Grundbuchsperre – Art. 263 ff. StPO ........................................................ 15 3.1.9. Hausbesuche ........................................................................................................................................ 15 3.1.10. Einvernahme von Drittpersonen .......................................................................................................... 16 3.1.11. Weitere Untersuchungshandlungen ..................................................................................................... 16 3.2. SACHVERSTÄNDIGE ............................................................................................................................. 16 3.2.1. Motivation, Erscheinungsbilder und Verhaltensweisen ....................................................................... 16 3.2.2. Forensisch-psychiatrische Begutachtung ............................................................................................. 17 3.2.3. Anfangsverdacht .................................................................................................................................. 18 3.2.4. Möglichkeiten moderner (versicherungs-)medizinischer Begutachtung mit spezieller Beachtung der Beschwerdenvalidierung ...................................................................................................................... 21 A. Die Beschwerdenvalidierung ................................................................................................................................ 21 B. Instrumente zur Beschwerdenvalidierung ............................................................................................................. 21 C. Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach DANIEL J. SLICK ........................................... 24 D. Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach KEVIN J. BIANCHINI et al. ... 27 E. Grenzen der Beschwerdenvalidierung .................................................................................................................. 28 F. Fazit ...................................................................................................................................................................... 30 3.3. RECHTLICHE HÜRDEN IM «FALL C» .................................................................................................... 30 3.3.1. Zulässigkeit, Grenzen und Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im In- und Ausland .............. 31 A. Allgemeines .......................................................................................................................................................... 31 B. Privatrecht ............................................................................................................................................................. 31 C. Öffentliches Recht ................................................................................................................................................ 33 D. Strafrecht............................................................................................................................................................... 35 E. Observation im Ausland........................................................................................................................................ 36 3.3.2. Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit ..................................................................................... 36 3.3.3. Arglist und Opfermitverantwortung..................................................................................................... 37 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN ........................................................................................................................... 40 Seite III II. LITERATURVERZEICHNIS - AEBI-MÜLLER REGINA E. / EICKER ANDREAS / VERDE MICHEL, Verfolgung von Versiche- rungsmissbrauch mittels Observation – Grenzen aus Sicht des Privat-, des öffentlichen und des Strafrechts, in: Jusletter vom 3. Mai 2010 - American Psychiatric Association, Diagnostic and Statistical Manual of Mental disorders. DSM-IV-TR, 4th Edition, American Psychiatric Association, Washington DC 2000 - BIANCHINI KEVIN J. /GREVE KEVIN W. / GLYNN GARY, On the diagnosis of malingered pain- related disability: lessons from cognitive malingering research. The Spine Journal, 5, 2005 - BODMER CHRISTOPHE in: Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversiche- rungen BSV, Soziale Sicherheit CHSS 2/2013 - DONATSCH ANDREAS / TAG BRIGITTE, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9., aktualisierte und teilweise vollständig überarbeitete Auflage, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich, Ba- sel, Genf 2013 - DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH, StGB Kom- mentar, 19., überarbeitete Auflage, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013 - HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches, 3. Auflage, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 - HEILBRONNER ROBERT L. / SWEET JERRY J. / MORGAN JOEL E. / LARRABEE GLENN J. / MILLS SCOTT R., American Academy of Clinical Neuropsychology Consensus Conference State- ment on the Neuropsychological Assessment of Effort, Response Bias and Malingering; The Clinical Neuropsychologist, 23, 2009 - HUG MARKUS, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, in: Versicherungsmissbrauch: Ursachen – Wirkungen – Massnahmen, Zürich 2010 - Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprob- leme, ICD-10-GM, 10. Revision – German Modification, Version 2012 - KIENER REGINA / KÄLIN WALTER, Grundrechte, Stämpfli Verlag AG, Bern 2007 - KIESER UELI, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts, 2. Auflage, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2009 - LITTMANN ECKHARD, Forensische Neuropsychologie – Aufgaben, Anwendungsfehler und Methoden, in: KRÖBER HANS-LUDWIG / STELLER MAX: Psychologische Begutachtung in Strafverfahren, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Steinkopff, Darmstadt 2005 Seite IV - NIGGLI MARCEL ALEXANDER / HERR MARIANNE / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 - NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 - NIGGLI MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER HANS, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 - SLICK DANIEL J. / SHERMAN ELISABETH M.S. / IVERSON GRANT L., Diagnostic Criteria for Malingered Neurocognitive Dysfunction: Proposed Standards for Clinical Practice and Re- search; The Clinical Neuropsychologist, Vol. 13, No. 4, 1999 - STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4., neubearbeitete Auflage, Stämpfli Verlag AG, Bern 2011 - STRATENWERTH GÜNTER / JENNY GUIDO / BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 7. Auflage, Stämpfli Verlag AG, Bern 2010 - VENZLAFF ULRICH / FOERSTER KLAUS, Psychiatrische Begutachtung, Ein praktisches Hand- buch für Ärzte und Juristen, Urban & Fischer, 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, München 2009 Seite V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2013); SR 831.10 ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2012); SR 830.1 Aufl. Auflage AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2013); SR 837.0 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht bspw. beispielsweise BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (Stand am 1. Januar 2013); SR 831.40 BVT Beschwerdenvalidierungstest d.h. das heisst bzw. beziehungsweise E. Erwägung EEG Elektroenzephalografie EKG Elektrokardiogramm ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2013); SR 831.30 engl. englisch et al. und andere etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote i.d.R. in der Regel i.Ü. im Übrigen i.V.m. in Verbindung mit IV Invalidenversicherung Seite VI KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (Stand am 1. Januar 2013); SR 832.10 lit. litera m.E. meines Erachtens mind. mindestens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung pp. pages Rz Randziffer S. Seite SGPP Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie sog. sogenannte StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt u.a. unter anderem u.U. unter Umständen UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (Stand am 1. Januar 2013); SR 832.20 v.a. vor allem vgl. vergleiche WHO World Health Organization z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2013); SR 210 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Mai 2013); SR 272 Seite VII IV. INTERVIEWPARTNERIN DIPL. PSYCH. ANDREA PLOHMANN Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP Kontakt E-Mail: andrea.plohmann@neuropsych.ch Fon: + 41 61 261 38 18 Fax: + 41 61 261 38 11 Dipl. Psych. Andrea Plohmann ist Inhaberin einer Praxis für Neuropsychologie und Psychothe- rapie in Basel und erstellt u.a. neuropsychologische Gutachten und Expertisen. Neben ihrer Tä- tigkeit als Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie forscht sie in ihrem Fachbereich und hält u.a. Vorträge an zahlreichen Fachtagungen. Die Abbildungen unter Ziff. 3.2.4. (Abb. 1 – Abb. 5) wurden mit freundlicher Genehmigung von Frau Dipl. Psych. An- drea Plohmann abgedruckt. Qualifikationen Schweiz: - Zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM - Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP - Fachpsychologin für Psychotherapie FSP Deutschland: - Supervisorin GNP - Klinische Neuropsychologin GNP - Theorie-Ausbildung Psychologische Schmerzpsychotherapie (DGPSF) - Psychologische Psychotherapeutin (Verhaltenstherapie) - Diplom in Psychologie (Universität Konstanz) Curriculum Vitae seit 2010 Dozentin der SIM-Gutachterausbildung 2008 Definitive Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie im Kanton Basel-Stadt seit 2007 Assessorin und Fachbeirätin bei human life support, einem Unternehmen zur Förderung der medizini- schen, beruflichen und sozialen Rehabilitation 2002 Anerkennung der Praxis als Ausbildungsinstitution Typ B gemäss dem Reglement der SVNP 2001-2009 Psychologische Beratung im Rahmen des „Modells Externer Psychologen (MEP)“ sowie Seminarleitun- gen für der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft 04/2001 Eröffnung der ‚Praxis für Klinische Neuropsychologie’ in Basel seit 1999 Externe Fachgutachterin bei der academy of swiss insurance medicine (asim) seit 1999 Referentin/Seminarleiterin für die AMSEL, Landesverband Baden-Württemberg und Regionalgruppe Südbaden 1995-1998 Referentin der Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung Baselland Kursthemen: Lernstörungen und Hirnfunk- tion Neuropsychologie der menschlichen Entwicklung 1992-2000 freiberufliche Tätigkeit in eigener Psychologischer Praxis in Lörrach 1992-1999 Neurologisch-Neurochirurgische Universitätspoliklinik Basel, Wissenschaftliche Assistentin, For- schungsschwerpunkt ‚Kognitive Defizite bei MS’ 1990-1991 Reha B (Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte), Bürgerspital Basel, Konsiliarische Tätig- keit 1990-2002 Neurologische Universitätsklinik, Universitätsspital Basel 1989-1990 Espan-Klinik, Fachklinik für Erkrankungen der Atmungsorgane, Bad Dürrheim 1982-1989 Studium der Psychologie an den Universitäten Mannheim und Konstanz, Studienschwerpunkte: Klini- sche Psychologie, Neuropsychologie, Nachbarfach: Humanbiologie, Abschluss: Diplom-Psychologin mailto:andrea.plohmann@neuropsych.ch Seite VIII V. KURZFASSUNG In der strafrechtlichen Auseinandersetzung geht es beim klassischen Sozialhilfe- oder Versiche- rungsbetrug oft um die Frage, ob und von welcher psychischen und/oder physischen Beeinträch- tigung der Beschuldigte tatsächlich betroffen ist. Wie kann man sich sicher sein, dass eine Be- gutachtung des Beschuldigten von diesem nicht bewusst oder unbewusst verfälscht wird? Über welche Methoden oder Instrumente verfügen Gutachter, um dies zu erkennen? Der Verdacht der Simulation von Krankheitssymptomen stellt sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die beteiligten zivil-, sozial-, und versicherungsrechtlichen Instanzen vor die grosse Herausforderung, diesen zweifelsfrei zu bestätigen oder zu widerlegen. Anhand der vorliegen- den Arbeit wird – unter Einbezug der bestehenden Fachliteratur, einem Interview mit einem medizinischen Experten der Versicherungsmedizin, unter Berücksichtigung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sowie der eigenen praktischen Erfahrung aus der Strafverfolgung – ein möglicher Algorithmus für das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf Miss- brauch von Sozialhilfe oder Versicherungsbetrug aufgezeigt. Insbesondere wird beleuchtet, wel- che Wege und Möglichkeiten die moderne versicherungsmedizinische Begutachtung für die Klärung dieser Frage bietet. Dabei findet das Verfahren zur Beschwerdenvalidierung spezielle Beachtung. Es wird aufgezeigt, wie dieses Verfahren angewendet wird, welche überaus nützli- chen Ergebnisse sich aus diesem Testverfahren für die Strafverfolger gewinnen lassen und wel- che Grenzen beachtet werden müssen. Gestützt auf einen eindrücklichen Fall aus der Praxis wird aufgezeigt, wie in solchen Miss- brauchsfällen aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden vorgegangen werden kann, welche juristi- schen Problemfelder (Verwertbarkeit der Observationsergebnisse, fehlende Arglist, Opfermit- verantwortung etc.) sich eröffnen können und welche Lösungsansätze sich dabei anbieten. Seite 1 1. Einleitung 1.1. Allgemeines zum Versicherungs- und Sozialhilfebetrug Versicherungs- und Sozialhilfebetrug ist ein stetiges Thema in den Medien. Es ist eine Tatsache, dass es eine Vielzahl von Betrugsfällen gibt und die Problematik auch von den Versicherern immer konsequenter angegangen wird. Durch die aktive Betrugsbekämpfung der IV beispiels- weise, konnte diese hochgerechnet rund 80 Mio. Franken einsparen. Im Jahr 2010 waren bei der IV insgesamt 4’310 Fälle von Betrugsverdacht in Bearbeitung. In 340 dieser Fälle wurde eine Observation eingeleitet. 2’010 Fälle konnten im Jahr 2010 abgeschlossen werden, davon 160 nach einer Observation. In 300 Fällen konnte ein Betrug nachgewiesen werden wovon in 30 Fäl- len eine Strafanzeige erstattet wurde.1 Ebenso haben laut einem Bericht des Nachrichtenmaga- zins «10 vor 10» des Schweizer Fernsehens die Behörden der Stadt Zürich im vorletzten Jahr 115-mal Strafanzeige wegen Sozialhilfebetrugs erstattet. Das sind mehr als doppelt so viele Fäl- le wie 2010, als die Staatsanwaltschaft 48-mal eingeschaltet wurde. Seit dem Jahr 2009 hat sich die Fallzahl mehr als verdreifacht.2 Die Betrugsbekämpfung ist von solch grosser Relevanz, dass sich im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2009 ein auf Versicherungsbetrugsfälle speziali- sierter Staatsanwalt mit diesen teilweise sehr umfangreichen und komplexen Strafverfahren be- schäftig. In erster Linie führt er selber einschlägige Strafverfahren durch und trägt dadurch zur Entlastung der übrigen Staatsanwälte bei. Der Einsatz eines mit dem nötigen Fachwissen ausge- statteten Staatsanwalts erlaubt es der Zürcher Staatsanwaltschaft, vorab in schwierigen und komplexen Fällen, den übrigen Verfahrensbeteiligten, etwa spezialisierten Parteienvertretern oder Ärzten, auf Augenhöhe zu begegnen.3 Dieser Arbeit wird ein eindrücklicher Fall (nachfolgend «Fall C» genannt) aus der Praxis zu- grunde gelegt, anhand welchem aufgezeigt wird, welche Möglichkeiten die Strafverfolgungsbe- hörden haben, um eine Simulation von Krankheitssymptomen bzw. eines Betrugs aufzudecken. Der «Fall C» ist von grosser Brisanz, weil das Vorgehen der C und ihres Ehegatten D an Dreis- tigkeit und Abgebrühtheit kaum zu überbieten ist. Es wird fortfolgend immer wieder auf den «Fall C» Bezug genommen, um mögliche Problemfelder aus der Praxis zu beleuchten und Wege aufzuzeigen, wie mit rechtlichen Problemen in diesem Kontext umgegangen werden kann. Diese Arbeit erhebt keinen Anspruch auf eine absolute Aufzählung der strafrechtlich zulässigen Möglichkeiten seitens der Strafverfolger. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Per- sonenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV. Online (14.05.2013): http://www.bsv.admin.ch/aktuell/medien/00120/index.html?lang=de&msg-id=40068 2 NZZ, Online (14.06.2012): http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/mehr-anzeigen-zu-sozialhilfebetrug-1.16756515 3 BODMER in: Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Soziale Sicherheit CHSS 2/2013, S. 79 Seite 2 1.2. Der «Fall C» An einem Septembermorgen im Jahre 1999 prallte C mit ihrem Fahrrad gegen die Innenkante einer sich öffnenden Fahrzeugtür und stürzte zu Boden. Sie erlitt durch den Unfall leichte Ver- letzungen und wurde gleichentags mit einem weichen Halskragen und vier Schmerztabletten (Ponstan 500mg) aus dem Kantonsspital Luzern entlassen. Seit diesem Unfallereignis aus dem Jahre 1999 bis heute beschäftigten C und ihr Ehemann eine Vielzahl von Ärzten, Psychiatern, Psychologen, Spitälern, Kliniken, Gerichten sowie die Vor- mundschaftsbehörde und Institutionen wie bspw. die SUVA oder die IV. Unter tatkräftiger Mit- hilfe ihres Ehemanns und ihrer Tochter täuschte C im Laufe der Jahre gesundheitliche Be- schwerden vor, unter welchen sie in Wahrheit nicht gelitten hat. So hielt sich C kurz nach dem Unfallereignis auf eigenen Wunsch in einer Bäderklinik zur Kur auf. Da ihr diese Kur angeblich nichts gebracht hatte und sich ihr Gesundheitszustand gemäss ihren eigenen Angaben sogar ver- schlimmerte, wurde sie von verschiedenen Ärzten untersucht. Dabei schilderte C anfänglich noch selber unter weinerlicher Stimme ihre gesundheitlichen Beschwerden wie Schwindel, Schmerzen und auftretende Bewusstlosigkeit, welche angeblich zu Stürzen geführt haben sollen. Im Jahre 2002 fand durch ein Ärzteteam der SUVA eine Untersuchung von C im Beisein ihrer Tochter statt. Gemäss dem Untersuchungsbericht machte C schon damals kaum Angaben und gab auf direkte Fragen der Ärzte keine kohärenten Antworten. Die Tochter und der Vater schil- derten, dass C ständiger Überwachung bedürfe. Da sie ihren rechten Arm nur selten gebrauche, sei sie bei der An- und Auskleide auf Hilfe angewiesen. Weiter verrichte sie auch keine Arbei- ten mehr. Wenn der Ehemann die C gelegentlich in die Arme nehme, zeige diese keine Reakti- on. Ihre ganze Welt seien das Bett, ein feuchtes Tuch über dem Kopf und die Medikamente. Das Ärzteteam der SUVA hielt in seinem Untersuchungsbericht fest, dass C an einem schweren pseudodementen Zustand bei agitierter Depression und dissoziativer Störung mit Krampfanfäl- len und Bewegungsstörungen leide. Der Gang von C wird als kleinschrittig, schlurfend in par- kinsonähnlicher Haltung, den rechten Arm an den Körper gepresst, den linken Arm bei der Tochter untergehängt, beschrieben. Weiteren Arztberichten aus dem Jahr 2005 waren die Aus- sagen des Ehemannes zu entnehmen, wonach seine Frau physisch und psychisch invalid sei. Die zahlreichen Arztberichte zeichneten von C ein Bild von einer verhaltensmässig hochgradig kranken Frau, welche durch ihr absonderliches, dement anmutendes Verhalten auffalle. So wir- ke C abwesend und in ihre eigene Welt versunken. Weder spreche sie, noch reagiere sie auf Aufforderungen. Sie schaue verwirrt und verängstigt umher und es scheine, als höre sie fremde Stimmen. Anlässlich einer weiteren – durch die SUVA – veranlassten ärztlichen Untersuchung, präsentier- te sich C dem behandelnden Arzt „schlimmer als in der Art eines zwar folgsamen, aber miss- trauischen und noch nicht gesprächsfähigen Kleinkindes (mit dem ja immerhin ein gelegentli- cher Augenkontakt zustande käme)“. Während der ersten zwanzig Minuten der Untersuchung habe kein spürbarer direkter Augenkontakt zwischen ihm und C stattgefunden. Zweimal habe sie leicht geschrien. Ein erstes Mal habe sie mit verängstigtem Gesichtsausdruck um Ruhe ge- fleht. Dabei habe sie den Eindruck gemacht, als ob sie massenhaft von akustischen Halluzinati- onen befallen würde. Ein anderes Mal habe sie den Blick in Richtung eines Heizradiators ge- richtet und mehrmals aufgeschreckt das Wort „Schnecke“ gerufen. Später habe sie in autisti- Seite 3 scher Manier die Blätter der Zimmerpflanze betastet. Schliesslich habe sie mit ihrem Verhalten den Eindruck erweckt, dass sie an einer türlosen Wand den Ausgang suche. In regelmässigen Zeitintervallen habe sie einen unverständlichen Laut ausgestossen und habe mit den Händen, im Wechsel mit leeren Greifbewegungen, abrupte Abwehrbewegungen gemacht. Der anwesende Ehemann bestätigte, dass dieses Verhalten seiner Ehefrau der normalen Alltagserfahrung ent- spreche. Schlussendlich wurde C eine nicht widerlegbare hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit attestiert. Um den Anspruch betreffend Revision der Invalidenrente resp. Hilflosenentschädigung von C zu überprüfen, liess die IV-Stelle Luzern ihr einen Fragebogen zukommen. Dieser ging am Ende 2007 bei der IV-Stelle Luzern ein, unterzeichnet von D. Dabei machte dieser u.a. geltend, dass seine Ehefrau ohne Hilfe nicht in der Lage sei, sich an- oder auszukleiden, aufzustehen, abzusit- zen oder alleine die Notdurft zu verrichten. Für die Körperreinigung bzw. für das Überprüfen der Reinlichkeit sei sie ebenfalls auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. Während Jahren spielte C, unter tatkräftiger Mithilfe vor allem ihres Ehemannes D, den Versi- cherungen bzw. den behandelnden Medizinern eine eigentliche Demenz mit einer totalen Hilflo- sigkeit und Pflegebedürftigkeit theatralisch vor. Ihr gemeinsames Ziel, ohne Arbeit Geld zu er- halten, hatten die beiden erreicht. Beim Inszenieren dieser Pseudodemenz wurden C und D im- mer geldgieriger und reichten schlussendlich, nachdem C und D schon rund Fr. 800'000.00 an Versicherungsgeldern (IV-Renten, Komplementärrente, hohe einmalige Versicherungsleistun- gen, Integritäts- und Hilflosenentschädigung) kassiert hatten, im Jahr 2009 zusätzlich eine Mil- lionenklage beim Bezirksgericht Luzern gegen eine private Lebensversicherungsgesellschaft ein, um weiter abkassieren zu können. Das ergaunerte Geld steckten sie in ihre Häuser und Grundstücke in ihrem Heimatland Serbien, brauchten es für den Lebensunterhalt oder gaben es ihren Kindern oder den eigenen Eltern. Nur dank der - durch den privaten Versicherer - veran- lassten Observierung von C in der Schweiz und in Serbien, flog der ganze Schwindel mit der Scheindemenz schliesslich auf. Sowohl das Kriminalgericht als auch das Obergericht des Kantons Luzern sprachen C und D des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB sowie des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilten beide – wie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt – zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern ist im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Masterarbeit noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Seite 4 2. Simulation als Straftat Simulation ist aus psychiatrischer Sicht das bewusste und absichtliche Vortäuschen von Be- schwerden oder Störungen zu einem bestimmten, klar bestimmbaren Zweck.4 Im DSM-IV-TR (Diagnostisches und Statistisches Handbuch Psychischer Störungen)5 findet sich folgende Defi- nition: „Das Hauptmerkmal der Simulation besteht im absichtlichen Erzeugen falscher oder stark übertriebener körperlicher oder psychischer Symptome und ist durch externe Anreize mo- tiviert, z.B. Vermeidung des Militärdienstes, Vermeidung von Arbeit, Erhalt finanzieller Ent- schädigung, Entgehen gerichtlicher Verfolgung oder Beschaffung von Drogen. Unter bestimm- ten Umständen kann Simulation auch angepasstes Verhalten darstellen, (...).“ Gegenüber jeder Versicherung werden von gewissen Versicherten aus den unterschiedlichsten Gründen Ansprüche geltend gemacht, auf welche sie im Grunde keinen Anspruch haben. Ver- sucht ein Versicherter mit der Absicht, d.h. wissentlich und willentlich, ungerechtfertigte Leis- tungen zu beziehen und wendet dafür ein gewisses Mass an krimineller Energie auf, so begeht er einen (versuchten) Betrug an der Versicherung. Wenn ihm dies im Wissen seines unrechtmässi- gen Leistungsanspruchs gelingt und er durch die Versicherung Leistungen bezieht, kann sich der Versicherte wegen vollendeten Betrugs strafbar machen. Als Beispiel dient die Versicherte C, welche zahlreichen Ärzten absichtlich einen unwahren Gesundheitsschaden vorspielte, mit der Absicht, die Ärzte derart zu täuschen, dass diese ihr eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestieren, um so von den entsprechenden Versicherungen Geld zu erhalten und nicht mehr arbeiten zu müssen (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.). 2.1. Simulation: Störung oder Straftat? In der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Ge- sundheitsprobleme)6 wird die Simulation nicht erwähnt. Die Simulation ist von der Aggravation und den Verdeutlichungstendenzen eines Versicherten abzugrenzen. Eine Aggravation ist die bewusste verschlimmernde bzw. überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkenn- baren Zwecken. Bei den Verdeutlichungstendenzen, welche in Begutachtungssituation üblich sind, handelt es sich um den mehr oder weniger bewussten Versuch, den Gutachter vom Vor- handensein der geklagten Beschwerden zu überzeugen. Aggravation und Verdeutlichungsten- denzen dürfen mit der eigentlichen Simulation nicht gleichgesetzt werden.7 Gemäss VENZLAFF/FOERSTER sind die Abgrenzungen dabei schwierig vorzunehmen und die ge- schilderten Verhaltensweisen können sogar ineinander übergehen. Besondere Schwierigkeiten können auftreten, wenn tatsächlich psychopathologische Phänomene oder Auffälligkeiten in der 4 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 27 5 Das DSM-IV-TR – engl.: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders – ist ein Klassifikationssystem der American Psychiatric Association 6 ICD 10 – engl.: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – ist das weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin und wird von der WHO herausgegeben 7 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 Seite 5 Persönlichkeitsstruktur vorliegen, diese aber nicht in dem Masse ausgeprägt sind, wie sie darge- boten werden. Vorgetäuschte Beschwerden können in allen gutachtlichen Situationen auftreten und die unterschiedlichsten Formen, Merkmale und Methoden aufweisen. Dabei können alle psychischen Symptome und funktionellen körperlichen Beeinträchtigungen vorgetäuscht wer- den. Am häufigsten werden dabei das Vorbringen tatbezogener Erinnerungslücken, die Schilde- rung kognitiver Einschränkungen nach tatsächlichen oder vermeintlichen Schädel-Hirn- Traumen oder nach Beschleunigungsverletzungen die Angabe von Schmerzen sowie die Schil- derung von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen, genannt. Bei krasser und plumper Vortäuschung von Beschwerden muss ein Gutachter differenzialdiagnostisch auch an eine bis- lang unbekannte bzw. nicht erkannte psychopathologische Störung denken (bspw. eine begin- nende Demenz).8 Ob eine tatsächliche Simulation von Beschwerden oder von blosser Aggrava- tion ausgegangen werden kann, kann auch für die strafrechtliche Beurteilung in der Praxis gros- se Mühe bereiten. Wer nämlich mit übertriebenen Beschwerdenschilderungen einen Anspruch durchsetzen will, auf den er seines Erachtens durchaus Anspruch hat, vermag damit den Tatbe- stand des Betrugs nicht zu erfüllen.9 2.2. «Simulation» als (gewerbsmässiger) Betrug im strafrechtlichen Sinne Was für eine Handlung muss der Täter also vornehmen, um einen Betrug im Sinne des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu begehen? Betrug begeht nach Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be- stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt also voraus, dass (1.) der Täter eine Täuschungs- handlung vornimmt (Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen), (2.) diese arglistig ist, (3.) der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorruft oder bestärkt, (4.) aufgrund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt und (5.) dadurch das Vermögen, über welches dieser verfügt, geschädigt wird, wobei eine vorüber- gehende Schädigung genügt. 10 In Versicherungs- und Sozialhilfebetrugsfällen kann der Nachweis der Arglist die Strafverfolger vor grosse Probleme stellen. Arglist liegt stets dann vor, wenn sich der Täter zur Täuschung ei- nes anderen besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein ganzes Lügengebäude er- richtet.11 Mit dem Errichten eines Lügengebäudes wird der Fall angesprochen, dass verschiede- ne Falschangaben des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, welches seine Geschichte als glaubwürdig erscheinen lässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Sum- 8 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 9 HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, S. 175 10 BGE 119 IV 212; 105 IV 104 11 BGE 135 IV 81; 126 IV 171; 122 IV 205 f.; 119 IV 35 m.w.H.; 116 IV 25; 106 IV 362 Seite 6 mierung von Lügen allerdings erst dann ein Lügengebäude und mithin Arglist anzunehmen, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt.12 Betrügerische Machenschaften liegen vor, wenn der Täter seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen.13 Macht der Täter einfach falsche Angaben, so ist dieses Verhal- ten im Hinblick auf die sogenannte Opfermitverantwortung14 nur arglistig, wenn (1.) diese Aus- sagen nicht oder nicht ohne besondere Mühe nachprüfbar sind, (2.) der Täter den anderen von der Überprüfung absichtlich abhält, (3.) dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist oder (4.) der Täter aufgrund bestimmter Umstände voraussieht, dass die getäuschte Person ihm besonderes Vertrauen entgegenbringt und deshalb eine Überprüfung unterlassen wird.15 Das Bundesgericht bejahte die Arglist gegenüber Versicherungen bspw. in einem Fall, in welchem ein Versicherter bzw. Täter: - gegenüber der Versicherung ein zweites Konto verschwieg (BGE 127 IV 166), - nicht wahrheitsgemässe Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit bei einem Schleudertrauma machte (Urteil BGer 6B_188/2007 vom 15.08.2007, E 6.4), - keine wahrheitsgemässe Angaben gegenüber Ärzten bei einem Schleudertrauma machte (Ur- teil BGer 6B_225/2009 vom 13.07.2009), - gegenüber den Sozialdiensten Falschangaben bezüglich persönlicher und finanzieller Ver- hältnisse machte, deren Überprüfung für diese Dienste unzumutbar war,16 - Bezug von Sozialhilfe trotz eines Einkommens von Fr. 100'000.00; keine Opfermitverant- wortung (Urteil BGer 6B_22/2011 vom 23.05.2011). - Verschweigen eines Hausmeisterjobs gegenüber den Sozialhilfebehörden (Urteil BGer 6B_689/2010 vom 25.10.2010) Bei der Prüfung der «Opfermitverantwortung» ist generell nicht entscheidend, ob der Betroffene die grösstmögliche Sorgfalt walten liess und alles nur Denkbare vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet vielmehr lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.17 Gewerbsmässiger Betrug nach Art. 146 Abs. 2 StGB liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der Täter «berufsmässig» handelt.18 Dies ist der Fall, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte inner- halb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Zudem ist erforderlich, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat.19 12 BGE 135 IV 81; 126 IV 171; 122 IV 205 13 BGE 132 IV 20; 126 IV 171; 122 IV 205 f. 14 vgl. zur Opfermitverantwortung: DONATSCH, StGB Kommentar, Art. 146, N 14 15 BGE 135 IV 81 f.; 126 IV 171 f.; 125 IV 127 f.; 122 IV 247 f.; 119 IV 35 16 Urteil des Obergerichtes Bern vom 12.11.2009, SK-Nr. 2009 311 17 BGE 135 IV 80 f.; 128 IV 20 f.; 126 IV 172; 120 IV 188 m.w.H. 18 BGE 123 IV 116 f.; 119 IV 129 ff.; 116 IV 335 ff.; 116 IV 319 ff. 19 BGE 123 IV 116; 119 IV 133 Seite 7 In subjektiver Hinsicht ist beim Betrug – neben dem Vorsatz – die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung erforderlich.20 Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten.21 Beim gewerbsmässigen Betrug muss der Täter zudem in der Absicht handeln, durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Schliesslich muss aufgrund seiner Taten geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit war.22 3. Strafuntersuchung beim Versicherungs- und Sozialhilfebetrug In der Praxis werden Anzeigen wegen Versicherungs- oder Sozialhilfebetrug meist direkt durch die Versicherer bzw. die Sozialbehörde bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Bevor man als Strafverfolger irgendwelche augenscheinlich notwendigen Massnahmen in die Wege leitet, lohnt es sich konkrete Überlegungen zur Falllösung zu machen. Falls eine Anzeige wegen Ver- sicherungs- oder Sozialhilfebetrug eintrifft, empfiehlt es sich in einer ersten Phase - nach Prü- fung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - mit dem Anzeigesteller telefonisch in Kontakt zu treten, um u.a. folgende Fragen zu klären: 1. Wurde der Versicherte bzw. der Beschuldigte über die vorliegende Strafanzeige seitens der Versicherung oder der Sozialbehörde informiert? Wurde nämlich der Beschuldigte über die Stellung einer Strafanzeige orientiert, erübrigen sich unter Umständen gewisse Zwangsmassnahmen, da der Beschuldigte nun mit einer Intervention seitens der Strafverfolgungsbehörden rechnet und bspw. Beweismittel bereits vernichtet oder beiseite geschafft hat. 2. Werden die Leistungen (monatliche Renten und sonstige Zahlungen) noch fortlaufend ausbezahlt oder wurden diese bereits eingestellt? Falls die Versicherung oder die Sozialbehörde die Leistungen eingestellt hat und die versicherte Person über die Anzeige nicht orientiert wurde, ist eine sofortige polizeiliche Intervention nicht unbedingt notwendig. 3. Hat die Versicherung oder die Sozialbehörde sämtliche ihr bekannten und sachdienlichen Fallakten den Strafverfolgungsbehörden zugestellt? Eine Anzeige einer Versicherung oder einer Sozialbehörde sollte das ganze Aktendossier des Beschuldigten beinhalten. Dazu gehören zumindest der errechnete Schadensbetrag samt allen der Schadensberechnung zugrunde liegenden und nachvollziehbaren Faktoren, die eingereichten Einkommensbelege samt dem deklarierten Vermögen, Gesprächsprotokolle, eingereichte Gesu- 20 BGE 128 IV 21; 118 IV 37; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, Schweizerisches Strafrecht BT I, § 15 N 4 ff., 62 ff.; DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. Zürich 2008, S. 217 21 BGE 128 IV 21; 122 IV 247 f. 22 BGE 123 IV 116; 119 IV 133 Seite 8 che und ausgefüllte Formulare sowie die kompletten Unterlagen und Erkenntnisse der von der Versicherung oder der Sozialbehörde durchgeführten bzw. beauftragten Einsätze von Privatde- tektiven. Erst aufgrund einer umfassenden Aktenlage kann sich der Staatsanwalt einen gezielten Eindruck über die Dimension des Falles machen und abwägen, ob weitere Zwangsmassnahmen (wie bspw. eine Observation, Telefonüberwachung etc.) überhaupt Sinn machen. Zudem wird anhand dieser Vorgehensweise vermieden, dass die Strafverfolgungsbehörde die Beweismittel doppelt verschafft. So macht bspw. die Anordnung einer Observation keinen Sinn, wenn die Versicherung ihren Versicherten bereits rechtsgültig hat observieren lassen. Das Wissen um die Falldimension und die ungefähre Kenntnis des mutmasslichen Deliktsbetrages lassen einen Ent- scheid seitens der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von verhältnismässigen Zwangsmass- nahmen (z.B. einer Observation) zu. Die Strafverfolgungsbehörde riskiert nämlich, dass die aus einer Zwangsmassnahme stammenden Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, wenn die angeordnete Massnahme gegenüber den Rechten des Beschuldigten unverhältnismässig er- scheint. Sind diese vorgenannten Fragen beantwortet, ist in einer zweiten Phase der im Recht liegende Sachverhalt unter die geltenden Gesetzesbestimmungen zu subsumieren, um danach die im je- weiligen Fall notwendigen und angemessenen Massnahmen zu treffen, weshalb man sich eben- falls so früh als möglich um Beantwortung folgender Frage bemühen sollte: 4. Um welche mutmasslichen Delikte handelt es sich? In Frage kommen im Zusammenhang mit Anzeigen wegen Versicherungs- oder Sozialhilfebe- trugs u.a. folgende Tatbestände des StGB: - Art. 146 StGB: «Betrug» - Art. 151 StGB: «Arglistige Vermögensschädigung» - Art. 159 StGB: «Missbrauch von Lohnabzügen» - Art. 251 ff. StGB: «Urkundendelikte» - Art. 305bis StGB «Geldwäscherei» - Art. 318 StGB: «Falsches ärztliches Zeugnis» sowie folgende Tatbestände der Nebengesetzgebung: - Art. 87 Abs. 1 AHVG: «unrechtmässiges Erwirken von Leistungen» - Art. 31 Abs. 1 ATSG: «Meldung bei veränderten Verhältnissen» - Art. 105 und 106 AVIG: «Strafbestimmungen» (u.a. Falschangaben als Vergehen) - Art. 75 und 76 BVG: «Strafbestimmungen» (u.a. Falschangaben als Vergehen) - Art. 31 ELG: «Strafbestimmungen» (inkl. Meldeverletzung als Vergehen) - Art. 92 KVG: «Strafbestimmungen» (Entzug Versicherungspflicht als Vergehen) - Art. 93 KVG: «Strafbestimmungen» (Übertretung) - Art. 112 UVG: «Strafbestimmungen» (Entzug Versicherungs- oder Prämien- pflicht als Vergehen) - Art. 113 UVG: «Strafbestimmungen» (Übertretung) - Steuerdelikte: «Steuerbetrug» oder «Steuerhinterziehung» Seite 9 Liegen nämlich «nur» Vergehens- und/oder Übertretungstatbestände vor, sind Zwangsmass- nahmen wie die technische Überwachung oder die verdeckte Ermittlung nicht zulässig und eine Untersuchungshaft ist in der Regel unverhältnismässig (bei Vergehen ist hingegen eine Haus- durchsuchung nach Art. 244 f. StPO, wie im Übrigen auch die Observation nach Art. 282 StPO, durchaus denkbar). Sobald man weiss, welche Tatbestände in Frage kommen, sollte man sich schliesslich noch folgende Frage stellen: 5. Ist die Verjährung für die möglichen im Recht liegenden Delikte bereits eingetreten? Falls die Verjährung bereits eingetreten ist, erübrigen sich unter Umständen weitere Zwangs- massnahmen oder allfällige weitere umfangreiche Untersuchungshandlungen, welche weit zu- rückreichende und irrelevante Tathandlungen umfassen. Es muss die Einstellung des Verfahrens in Folge Verjährung geprüft werden (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). Vergehen (auch der Neben- strafgesetzgebung) verjähren nach 7 Jahren. Verbrechen nach 15 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Tathandlung zu laufen; i.d.R. mit der Antragsstellung (Art. 98 lit. a StGB).23 Sind alle diese Vorfragen beantwortet, lassen sich in einem nächsten Schritt die weiteren Mass- nahmen konkret planen. Im Idealfall spricht sich die Staatsanwaltschaft mit der Polizei über die nächsten Schritte und die möglichen Zwangsmassnahmen ab. Beispielsweise kann der Erlass von sofortigen Massnahmen erforderlich sein. So ist in den meisten Fällen wohl eine Haus- durchsuchung und Festnahme mit anschliessender Einvernahme des Beschuldigten angezeigt. Nicht vergessen werden darf die allfällige Sperrung der Bankkonten, damit vom Beschuldigten (oder weiteren bevollmächtigten Personen) kein Geld abgehoben und beiseite geschafft werden kann. Wenn keine zeitliche Dringlichkeit vorherrscht, können (vorgängig), mittels Editionsbe- gehren an Banken und die Steuerämter, weitere sachdienliche Informationen (bzw. Unterlagen aller Art) hinzugezogen werden, welche eine notwendige Grundlage für eine spätere Befragung bilden könnten. 3.1. Untersuchungshandlungen Wenn man die unter Ziff. 3 genannten fünf Vorfragen beantwortet hat, steht dem Strafverfolger ein ganzer Katalog von Massnahmen und Möglichkeiten zur Gewinnung weiterer Beweismittel zur Verfügung. Im Folgenden sollen die wichtigsten Massnahmen und der ihr zugrunde liegende mögliche praktische Nutzen erläutert werden: 3.1.1. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Art. 269 ff. StPO Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist üblicherweise eher ein Fahndungsmittel als eine Massnahme zur Beweissammlung und beinhaltet neben der Überwachung des allgemei- nen Telefon- und Postverkehrs auch modernere Formen der Informationsübermittlung wie bspw. die Überwachung des Datenfunkverkehrs (Mobiltelefone) und des E-Mailverkehrs.24 Vorausset- 23 vgl. hierzu auch BGE 134 IV 297, 300 24 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Vor Art. 269-279, N 1 Seite 10 zung für die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme ist die Subsumtion des Sachverhaltes unter ei- nem in Art. 269 Abs. 2 StPO in einem Deliktskatalog aufgelisteten Straftatbestand. Die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmass- nahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Damit eine Überwachung des Post- und Fernmeldever- kehrs zulässig ist, ist weiter ein dringender Tatverdacht erforderlich (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Da der Deliktskatalog auch weniger schwerwiegende Delikte umfasst (wie z.B. Vermögensdelikte mit nicht sehr hohen Deliktsbeträgen) gilt es diese Voraussetzung bzw. die Verhältnismässigkeit eingehend zu prüfen.25 Ein Diebstahl oder ein Betrug mit einem geringen Deliktsbetrag vermag die Überwachungsmassnahme nicht zu rechtfertigen. Immerhin genügte bei einer gezielten rückwirkenden Randdatenerhebung eine Katalogtat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 2'460.00.26 Schliesslich dürfen die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO diese Überwachungsmassnahme erst anwenden, wenn die bisherigen (weniger ein- schneidenden) Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ist v.a. im eigentlichen Drogenhandel sehr effektiv. Beim Tatbestand des (Versicherungs-) Betruges ist diese Massnahme im Hinblick auf die zu erhebenden Beweismittel vermutlich weniger erfolgversprechend als eine Observation. Jedoch könnten mit einer gezielten rückwirkenden Randdatenerhebung Schlüsse daraus gezogen werden, mit wem der Beschuldigte Kontakte pflegt. Die so ermittelten Personen könnten allenfalls zum Gesundheitszustand des Beschuldigten und seinen Tätigkeiten im Alltag (als Zeuge) einvernommen werden, welche u.U. nicht mit den durch den Beschuldigten geschilderten Beschwerden vereinbar sind. Im «Fall C», der immerhin einen Deliktbetrag von rund 2 Mio. Franken aufwies, hätte man mittels Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs Rückschlüsse auf die sozialen Tätigkeiten und Kontakte von Frau C schliessen können. Weiter hätte man mittels dieser Massnahme die Angaben des Ehemannes, wonach seine Ehefrau mit niemandem mehr spreche und im Bett vor sich dahin ve- getiere, entkräften können. 3.1.2. Überwachung mit technischen Geräten – Art. 280 f. StPO Art. 280 StPO stellt die formelle und materielle gesetzliche Grundlage für den staatlichen Ein- griff in die Privatsphäre von Personen. Jede Person hat das Recht, dass sein Privat- und Fami- lienleben geschützt bleibt. Eine solch freiheitsbeschränkende Zwangsmassnahme wie sie Art. 280 StPO legitimiert, erfordert neben einer gesetzlichen Grundlage ein öffentliches Interesse und die Wahrung der Verhältnismässigkeit.27 Die Überwachung mit technischen Geräten dient dem Zweck der Beweismittelbeschaffung. Möglich sind demnach die akustische Abhörung bzw. die Übertragung und Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (lit. a) und die op- tische Überwachung bzw. Beobachtung/Bildaufzeichnung an nicht öffentlichen oder nicht all- gemein zugänglichen Orten (lit. b) sowie die Ortung des Standortes von Personen oder Sachen (lit. c). Die Überwachung mit technischen Geräten bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO). In der Praxis kommt dieser Bestimmung im Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug kaum Bedeutung zu. Der 25 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Vor Art. 269-279, N 8 und 9 26 BSK StPO, JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269, N 46 27 BSK StPO, KATZENSTEIN, Art. 280 StPO, N 1-3 Seite 11 Einsatz von technischen Geräten zur Überwachung von Personen ist heikel, zumal das Gerät in der Wohnung oder im Fahrzeug des Beschuldigten installiert oder verbaut werden muss. Abge- sehen davon, dass die Geräte selber eine Stromquelle benötigen, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Einsatz der Geräte hohe personelle Ressourcen der Polizei in Anspruch nehmen kann.28 Der Einsatz eines Abhör- oder Tonaufnahmegerätes bzw. die Installation einer Kamera zur Bildaufzeichnung im Wohnzimmer eines Beschuldigten, würde wohl in den meisten Fällen zweifelsfrei ein eindeutiges Beweisergebnis liefern. Der Einsatz technischer Geräte in hochpri- vaten Räumlichkeiten im Zusammenhang mit einem Versicherungsbetrug stellt m.E. einen sehr schwerwiegenden und kaum zu rechtfertigenden Eingriff in die Privat- und Intimsphäre eines Betroffenen dar. Zudem lassen sich die zur Aufdeckung eines (Versicherungs- oder Sozialhilfe-) Betruges benötigten Beweismittel meist auch durch eine gewöhnliche Observation im öffentli- chen Raum gewinnen. Eine Observation ist unter diesem Gesichtspunkt die wesentlich mildere Massnahme und erfüllt denselben Zweck. 3.1.3. Verdeckte Ermittlung – Art. 286 ff. StPO Theoretisch wäre eine verdeckte Ermittlung im Zusammenhang mit Betrugsfällen möglich, so- fern die diesbezüglichen Voraussetzungen im Einzelfall gemäss Art. 286 Abs. 1 und Abs. 2 StPO erfüllt wären (hinreichender Tatverdacht, Schwere der Straftat und Subsidiarität sowie Tatbestand des Deliktskataloges). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gemäss Art. 286 Abs. 1 lit. c StPO wäre die Anordnung dieser Massnahme – nebst den dahingestellten polizeili- chen Ressourcen – mehr als fraglich. In der Praxis wurde im Kanton Luzern noch nie eine ver- deckte Ermittlung im Zusammenhang mit einer Simulation bzw. eines Versicherungs- oder So- zialhilfebetrugs durchgeführt. Vielmehr werden in der Praxis die Fälle von Versicherern ange- zeigt, welche i.d.R. ihrerseits selber Observationen durchgeführt haben und die Ergebnisse einer Strafanzeige beilegen. Die verdeckte Ermittlung bedarf i.Ü. ebenfalls der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 289 Abs. 1 StPO). 3.1.4. Anordnung von Untersuchungshaft – Art. 220 ff. StPO Über die Anordnung von Untersuchungshaft ist je nach Konstellation des Einzelfalles und unter den in der Strafprozessordnung festgehaltenen Haftgründen zu entscheiden. Im «Fall C» war die Anordnung von Untersuchungshaft sinnvoll, da sich C mit ihrem Ehemann (welcher als mut- masslicher Mittäter ebenfalls in Untersuchungshaft versetzt wurde) und weiteren Familienange- hörigen hätte absprechen können (Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, da sich C als schweizerisch-serbische Doppelbürgerin problemlos nach Serbien hätte absetzen können. Frau C legte unmittelbar nach der Festnahme ein vollumfängliches Geständnis ab (welches sie später allerdings wieder widerrief). Zu beachten gilt selbstverständlich auch hier der bereits mehrfach erwähnte Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 28 vgl. dazu BSK StPO, KATZENSTEIN, Art. 280 StPO, N 8 Seite 12 3.1.5. Hausdurchsuchung – Art. 244 f. StPO Im Kontext eines Versicherungs- oder Sozialhilfebetrugs kann eine Hausdurchsuchung wichtige Erkenntnisse und Beweismittel zu Tage fördern, welche die Ergebnisse einer Observation un- termauern. Ein besonderes Augenmerk ist anlässlich der Hausdurchsuchung auf Bankunterlagen (Kontoauszüge, Bankverbindungen, Bankbelege über Geldtransfer wie bspw. via Western- Union) oder Kredit- und Bankkarten, Lohnausweise, Einkommensbelege, Korrespondenzschrei- ben mit Versicherungen, Quittungen, Bargeld, Vermögenswerte (auch Schmuck oder Safe- Schlüssel) sowie die Wohnverhältnisse und den allgemeinen Lebensstandard zu richten. Allfäl- lige bei der Hausdurchsuchung angetroffene Personen sind zu befragen (u.a. auch zur Abklärung der tatsächlichen Wohnverhältnisse [Anzahl Bewohner, Untermieter], welche unter Umständen den gegenüber der Sozialbehörde gemachten Angaben widersprechen kann). PCs, Laptops und andere Datenträger sind sicherzustellen (cave: USB-Sticks gibt es mittlerweile in allen Variatio- nen wie Schlüsselanhänger, in Sackmesser integriert etc.). Zudem ist bei jeder Hausdurchsu- chung daran zu denken, dass der Beschuldigte über weitere Räumlichkeiten (Lokale, Fahrzeuge, Keller, Estrich, Tresor) verfügen könnte. Weiter können Fotos und Belege allgemeiner Art für die Strafuntersuchung von grossem Nutzen sein (Belege über Besitz von Fahrzeugen, Immobi- lien, Flugtickets, Ferien- und Hochzeitsfotos). Auch im «Fall C» wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden (Ferien-)Fotos, Reiseunterlagen (zahlreiche Fahrkarten und Flugtickets, Pass mit alten Visumsstempeln) von C aufgefunden und sichergestellt. Die Fotos wurden noch klassisch entwickelt und wiesen auf der Rückseite das Entwicklungsdatum auf. Zusätzlich konnten auf den Fotos weitere Familienange- hörige identifiziert werden (u.a. die Kinder von C), was eine zeitliche Einordnung der festgehal- tenen Momente einfacher gestaltete. Auf den zahlreichen Fotos (u.a. Hochzeitfotos) war C ge- schminkt, modisch gekleidet und vermittelte einen fröhlichen sowie kommunikativen Eindruck. Ein Vergleich der festgehaltenen Ereignisse mit der Krankengeschichte von C ergab, dass sie bereits im Zeitpunkt der Aufnahmen eigentlich nicht mehr ansprechbar und auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen wäre und gemäss den Aussagen ihres Ehemann „nur noch dahinvegetier- te“. Auch die zahlreichen Reiseaktivitäten von C nach Serbien und in die Schweiz zurück waren mit der geltend gemachten beschränkten Transportmöglichkeit von C nicht vereinbar. Gemäss den getätigten Aussagen des Ehemannes gegenüber den Versicherern wurde seine Ehefrau näm- lich jeweils liegend in einem Bus nach Serbien transportiert. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten ebenso weitere Dokumente (u.a. Bankkarten unter- schiedlicher Banken in Belgrad, Serbien; ausgestellt auf C) sowie Baupläne des Hauses in Ser- bien sichergestellt werden. Aufgrund der aufgefundenen Dokumente wurde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens versucht, die Vermögenswerte von C und ihres Ehemannes in Serbien abzuklären, um allenfalls eine Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu verfügen. Das Ersuchen wurde von den serbischen Behörden jedoch nur teilweise gutgeheis- sen bzw. nur darüber Auskunft erteilt, dass auf dem Gebiet verschiedener Katastergemeinden im Katasterverzeichnis keine Grundstücke, lautend auf C und ihren Ehemann, eingetragen seien. Immerhin gelangte die Staatsanwaltschaft auf dem Rechtshilfeweg an Kontoauszüge der C und ihres Ehemannes, welche belegen, dass diese in Serbien über weitere Konten verfügten. Interes- sant war in diesem Zusammenhang der Umstand, wonach C auf einer Vielzahl von Dokumenten unterschrieben hatte. So schloss diese z.B. einen Kontoeröffnungsvertrag bei einer Bank in Bel- grad ab (Eröffnung eines Kontokorrents lautend auf den Namen der C) samt einer von ihr unter- Seite 13 zeichneten Vollmacht für ihre Tochter. Ferner erhielt sie eine Vollmacht über ein Bankkonto ihres Ehemannes, ebenfalls von C eigenhändig unterzeichnet. Auch zu jener Zeit ist in einem Arztbericht die damalige Lebenssituation festgehalten: Als C und ihr Ehemann verschiedene Konti in Serbien eröffneten und sich gegenseitig Vollmachten ausgestellt haben, war C, gemäss den Ausführungen des Ehemannes, „physisch und psychisch invalid“ und auf die tägliche Pflege von D angewiesen. Gemäss einem aus dieser Zeit stammenden Arztbericht, war damals mit C keine Gesprächsführung möglich. 3.1.6. Observation – Art. 282 f. StPO Ein Bild sagt mehr als Tausend Worte. Eine mittels Videoaufnahmegerät fundierte Observation sagt mehr als ein mehrstündiges Plädoyer. Foto- und Videobilder sind in einem Strafverfahren das schlagkräftigste Beweismittel, wenn es darum geht, die scheinbar körperlich oder psychisch im höchsten Grad invalide Person zu entlarven. Da es sich bei der Observation um eines der wichtigsten Beweismittel handelt, gilt es im Folgenden diese Zwangsmassnahme eingehender zu erörtern. Im «Fall C» war es ein Privatversicherer, welcher C über einen längeren Zeitraum an mehreren Tagen durch eine Privatdetektei überwachen liess. Nach Ansicht des Bundesgerichts sollen «Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenom- men werden können (bspw. Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausü- ben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und sichergestellt werden».29 Im Unter- schied zur verdeckten Ermittlung ist es nicht Sinn und Zweck einer Observation, dass Kontakte zur überwachten Person geknüpft werden, um in ihr Umfeld einzudringen.30 Die Observation von Versicherungsleistungsempfängern erfolgt für gewöhnlich mittels Einsatz eines Privatdetek- tives.31 Anlässlich einer Observation werden in der Regel Fotos und/oder Videoaufnahmen er- stellt. Den Aufnahmen beigelegt finden sich oft ein sog. Observationsbericht, welcher das Beo- bachtete (meist nicht in neutraler Form sondern bereits wertend) in Textform wiedergibt. Je nachdem, ob der Versicherer privat- oder öffentlich-rechtlich agiert, ist die Zulässigkeit einer Observation nach privatem oder nach öffentlichem Recht zu beurteilen.32 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO ist die Observation ohne richterliche Genehmigung an «allgemein zugänglichen Orten» zulässig, wobei Bild- und Tonaufzeichnungen möglich sind. Bei einer Observation durch den Leistungserbringer bildet Art. 43 ASTG (i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Observation des (obligatorischen) Unfallversicherers;33 eine Observa- tion ist zulässig, wenn sie sich «insbesondere auf den öffentlichen Raum beschränkt» und sich an den durch die Grundrechte und den von Art. 179quater StGB abgesteckten Rahmen hält.34 Nach der Ansicht von SCHMID sind Observationen auf Strassen, Plätzen, in Bahnhöfen, Stadien, 29 Urteil BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.3; BGE 135 I 169 / 171, E. 4.3. 30 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 282, N 4 31 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 3 32 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 2 33 vgl. BGE 135 I 169 ff. 34 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 282, N 7 Seite 14 Schulhäusern, Warenhäusern öffentlichen Verkehrsmitteln, Restaurants, allgemein zugänglichen Teilen von Büro- oder Wohnhäusern sowie in Parkhäusern zulässig, nicht aber in Wohnungen, Büros und geschlossene Veranstaltungen in sonst öffentlichen Räumen.35 Ob eine kurze Vi- deosequenz, welche im Ladenlokal des Versicherten aufgenommen wurde, unter dem Gesichts- punkt von Art. 179quater StGB verwertbar sei, liess das Bundesgericht in seinen Entscheiden bis- her offen.36 Im «Fall C» konnte anhand der Observationsergebnisse u.a. festgestellt werden, wie Frau C: - vor ihrem Wohnort ohne sichtbare physische oder psychische Einschränkungen zahlreiche Gepäckstücke tragen und verreisen konnte, - ohne Einschränkungen einen Personenwagen lenkte, dabei u.a. vor einem Krankenhaus ihren Wagen rückwärts in eine Parklücke parkierte, wobei die Beschuldigte ihren Kopf ohne Prob- leme zu drehen vermochte, - ihrem Ehemann Anweisungen erteilte und sich völlig normal mit weiteren Personen auf der Strasse und im nahen Umfeld unterhielt, - ohne Probleme Reinigungsarbeiten am Haus ausführte, - auf dem (öffentlich einsehbaren) Balkon einen Weihnachtsbaum schmückte und dabei, um die Baumkrone zu erreichen, sich auf einen Stuhl stellte, - Einkäufe in einem Shopping-Center und auf einem Markt tätigte, - über längere Zeit schwere (öffentlich einsehbare) Garten- und Hausarbeiten verrichtete. Sämtliche Videoaufnahmen wurden vom Gericht als rechtmässig erhoben und für zulässig be- funden. Weitere Beispiele zulässiger Observationen lassen sich in der zahlreichen bundesge- richtlichen Rechtsprechung finden:37 Arbeitstätigkeit als Putzfrau (BGE 129 V 323); schwere Gartenarbeiten - der Observierte sei «nur an einem öffentlichen einsehbaren Raum und bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenom- men worden, die er aus freiem Willen ausgeführt hat» (BGE 132 V 243); Arbeiten im Restau- rant (BGer Urteil 8C_557/2007 vom 06.06.2008, E. 7); Kontaktpflege und diverse Tätigkeiten ausser Haus (BGer Urteil 8C_397/2009 vom 16.10.2009, E. 3.3); Tennisspielen in einer «öffent- lichen Tennishalle» im Ausland (BGer Urteil 8C_239/2008 vom 17.12.2009, E. 6.4); Autofahr- ten, Spaziergang, Einkauf (BGer Urteil 8C_629/2009 vom 29.03.2010); Verwertbarkeit von Vi- deoaufnahmen in einer Tiefgarage (BGE 131 I 278 f.); Verwertbarkeit heimlicher Aufnahmen durch den Arbeitgeber in einem Kassenraum (BGer Urteil 6B_536/2009 vom 12.11.2009). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Observationen und die Verwertbarkeit von Observations- ergebnissen werden nachstehend unter Ziff. 3.3.1. erläutert. 35 SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 282, N 7 36 HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, Fn 35 37 vgl. auch: HUG, Strafrechtliche Verfolgung bei Versicherungsmissbrauch – insbesondere zum Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, Fn 35 Seite 15 3.1.7. (Akten-)Edition - Art. 265 ff. StPO Um an weitere Unterlagen zu gelangen, sind die involvierten Versicherer oder Institutionen um Herausgabe der entsprechenden Falldossiers zu ersuchen. Auch weitere Angaben der Steueräm- ter können für den Fall zweckdienlich sein. Diese können unter anderem zur Berechnung des Deliktsbetrages oder zur Feststellung von weiterem Vermögen benötigt werden. Anhand von weiteren Unterlagen lassen sich Angaben gegenüber den Versicherungen bzw. das Vorgehen des Beschuldigten rekonstruieren. Die gewonnenen Erkenntnisse sind dem Beschuldigten selbstverständlich in einer Einvernahme vorzuhalten. Ferner empfiehlt es sich in Fällen von (Versicherungs-) Betrug die Banken (unter Ansetzung einer relativ kurzen Frist) aufzufordern, der Staatsanwaltschaft über jegliche der Bank bekann- ten Kundenbeziehungen (Konten, Wertschriftendepots und Schrankfächer als Vertragsperson, als wirtschaftlich Berechtigter oder als Vollmachtinhaber; jegliche Kassen-, Geldwechsel-, Edelmetall- oder Wertschriftengeschäfte) zum Beschuldigten Auskunft zu erteilen und sämtliche Bankunterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, aktueller Kontostand, Konto- und Depotauszüge, Vollmachten und Unterschriftenkarten, Formular A betreffend die wirtschaftlichen Berechtig- ten, Kundendossier, Kundenkorrespondenz) für den Deliktszeitraum zu edieren, anhand welcher unter Umständen neue Erkenntnisse gewonnen werden können oder sich zumindest auf einfache Weise der Deliktsbetrag berechnen und der Geldtransfer nachweisen lässt. 3.1.8. Konten-, Bankkarten- und Grundbuchsperre – Art. 263 ff. StPO Um zu vermeiden, dass der Beschuldigte oder weitere bevollmächtigte Personen mutmassliches Deliktsgut bzw. Geldbeträge von den bekannten Konti abziehen, ist seitens der Staatsanwalt- schaft (unter dem Hinweis es bestehe der Verdacht, dass sich auf den Bankkonten und Depots des Beschuldigten Vermögenswerte befinden, welche durch strafbare Handlungen erlangt wor- den sind) möglichst rasch eine Sperrung aller bekannten Bankkonti (Kontokorrent-Konten, Edelmetallkonten, Sparhefte, deponierte Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen, Inhalte von Safes und dergleichen) bzw. die Sperrung von Kredit- und Partnerkarten zu erwirken. Ge- genstände oder Vermögenswerte eines Beschuldigten oder einer Drittperson sollten beschlag- nahmt werden, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, dem Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Sollte der Beschuldigte über Liegenschaften verfügen, kann das Grundbuch- amt angewiesen werden im Grundbuch eine Grundbuchsperre bezüglich dieser Liegenschaft(en) anzumerken. Im «Fall C» konnte durch die Sperrung der bekannten Bankkonten ein sechsstelli- ger Betrag sichergestellt werden, welcher unter Anwendung von Art. 70 StGB zu Gunsten des Staates eingezogen wurde. 3.1.9. Hausbesuche Im «Fall C» führte die SUVA mehrere Hausbesuche bei C durch. Über die Ergebnisse solcher Besuche werden Berichte erstellt, welche für die Strafverfolgungsbehörden von grossem Nutzen sein können, da in diesen Berichten u.a. festgehalten wird, wie die Personen ihre vorgespielten körperlichen Leiden beschrieben oder wie sie ihren unwahren Krankheitsbeschwerden Ausdruck verliehen haben. Solche «Sachverhaltsumschreibungen» der Versicherer lassen sich gut in ein Plädoyer einbauen. Seite 16 3.1.10. Einvernahme von Drittpersonen Um sich ein ergänzendes Bild über die wahren kommunikativen, psychischen oder physischen Fähigkeiten eines Beschuldigten zu machen, können Personen aus dem Umfeld des Beschuldig- ten als Auskunftspersonen oder Zeugen einvernommen werden. Denkbar wäre auch die Einver- nahme der behandelnden und begutachtenden Ärzte (unter Beachtung von Art. 171 StPO) zwecks Vorhalt der Observationsergebnisse und der Vereinbarkeit mit den diagnostizierten Be- schwerden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stellt die Befragung von Perso- nen den deutlich milderen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person dar, als eine mittels Videoaufnahmegerät durchgeführte Observation. Im «Fall C» wurde bspw. auch der Sohn von C einvernommen, welcher unter Vorhalt der beschlagnahmten Fotos (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.5) in Tränen ausgebrochen ist und zugegeben hat, dass seine Mutter jederzeit in der Lage gewesen sei, den Haushalt zu führen, ein Fahrzeug zu lenken oder Gartenarbeiten zu verrichten. 3.1.11. Weitere Untersuchungshandlungen Der Kreativität eines Strafverfolgers sind im Grunde nur gesetzliche Schranken gesetzt. Je nach Konstellation des Einzelfalles können weitere Abklärungen in polizeilichen Informationssyste- men nützlich sein. Beispielsweise sind Geschwindigkeitsübertretungen bei Personen interessant, welche aus physischen oder psychischen Gründen geltend gemacht haben, dass sie keine Fahr- zeuge mehr lenken können. Weiter können Internetrecherchen Aufschluss geben über die priva- ten oder sogar beruflichen Tätigkeiten einer Person (Eintragung im Handelsregister, Aufgabe von Inseraten, Aktivität auf Internet-Plattformen wie Facebook, Ricardo oder Ebay). 3.2. Sachverständige In Fällen von Versicherungs- oder Sozialhilfebetrug kann sich der Beizug von sachverständigen Personen bzw. Experten zur Erstellung eines Gutachtens als entscheidendes Beweismittel auf- drängen. Dies vor allem dann, wenn der Beschuldigte nicht geständig ist oder vermutet wird, die Schwere der geltend gemachten Beschwerden entsprechen nicht den Tatsachen, d.h. der Be- schuldigte spielt einen falschen (schlimmeren) Gesundheitszustand vor, um höhere Leistungen zu beziehen oder um einen höheren Grad an Arbeitsunfähigkeit attestiert zu erhalten. 3.2.1. Motivation, Erscheinungsbilder und Verhaltensweisen Wie bereits eingangs erwähnt ist die Motivation eines eigentlichen «Simulanten» immer mit ei- nem bestimmten Zweck verbunden (Vermeidung des Militärdienstes, Vermeidung von Arbeit, Erhalt finanzieller Entschädigung, Entgehen gerichtlicher Verfolgung). Im Falle des Versiche- rungsbetruges geht es meistens um den Wunsch, nicht mehr zu arbeiten bzw. Leistungen zu be- ziehen, um damit mindestens teilweise den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Simulati- on als solche zu erkennen, ist für einen Gutachter sehr schwierig, da es schlichtweg keinen ein- fachen Test gibt, anhand welchem man die Simulation zweifelsfrei beweisen kann. Besteht ein- mal der Verdacht auf eine Simulation von Krankheitsbeschwerden, ist eine Kombination aus Seite 17 differenzierter, geduldiger Explorationstechnik zu verschiedenen Untersuchungsterminen mit einer neuropsychologischen Untersuchung zur Beschwerdevalidierung erforderlich.38 Auf die neuropsychologische Untersuchung zur Beschwerdevalidierung wird nachstehend in Ziff. 3.2.4. vertiefter eingegangen. 3.2.2. Forensisch-psychiatrische Begutachtung Nach Art. 20 StGB müssen Untersuchungsbehörden oder Gerichte eine psychiatrische Begut- achtung anordnen, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ha- ben.39 Gemäss Art. 182 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte einen oder mehre- re sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkei- ten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind. Im «Fall C» widerrief Frau C ihr anfängliches Geständnis und machte geltend, dieses sei nur auf Druck der Polizei zustande gekommen. Während der Untersuchungshaft verfiel C in ihr «altes Muster» und begann ihre erprobte Rolle als höchst demente und psychisch beeinträchtigte Frau wieder einzunehmen. Die Verteidigung hielt ihre Mandantschaft für nicht mehr hafterstehungs- fähig. Eine Prüfung derselben wurde jedoch obsolet, da der Staatsanwaltschaft aufgrund des Beweisergebnisses eine Untersuchungshaft nicht mehr dringend notwendig erschien, zumal der zu diesem Zeitpunkt noch bestehende Haftgrund der «Fluchtgefahr» nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO der einzig verbliebene war und man diesem mit den milderen Ersatzmassnahmen (Aus- weis- und Schriftensperre sowie eine monatliche Meldepflicht bei der Amtsstelle nach Art. 237 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO) entgegnen konnte. Der Verteidiger von C wünschte noch im Unter- suchungsverfahren eine stationäre Begutachtung in einem Spital nach Art. 186 StPO. Die Staatsanwaltschaft hielt dies aufgrund der eindeutigen Beweis- bzw. Observationsergebnisse nicht für notwendig. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Fall an das erstinstanzliche Gericht überwiesen hatte, ordnete dieses jedoch eine forensisch-psychiatrische Begutachtung von C an. Durch diese gerichtlich angeordnete Begutachtung eröffnete sich für C die Möglichkeit, für nicht verhandlungsfähig bzw. für nicht schuldfähig erklärt zu werden und einer Bestrafung zu entgehen. Im Kanton Luzern wird der Gutachter in der Regel standardmässig gefragt, ob eine psychische Störung (bzw. eine Abhängigkeit von Suchtstoffen), vorliegt. Ferner erhofft sich die Staatsan- waltschaft, dass der Gutachter sich zur Frage der Schuldfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB, mithin zur Frage der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Zusammenhang mit der psy- chischen Störung schlüssig äussert und bittet um Beurteilung in welchem Grad (leicht, mittel, schwer) eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat vorlag. Weiter soll sich der Gutachter zur Rückfallgefahr äussern, also zur Frage ob der Beschuldigte erneute Straftaten begehen werde und welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Schliesslich erwartet die Staatsanwaltschaft, dass der Gutachter eine Empfehlung bezüglich der im Gesetz aufgelisteten Massnahmen (Art. 59 - Art. 61 und Art. 63 StGB) abgibt. Die Strafver- 38 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 39 BSK, BOMMER, StGB 20, N 7 Seite 18 folgungsbehörden erhoffen sich damit vom Gutachter, er könne ohne weiteres zu vergangenen und künftigen Geschehnissen eine verlässliche Auskunft erteilen. Für die Durchführung einer Begutachtung ist es wesentlich, dass die Staatsanwaltschaft den Gutachter pflichtgemäss auf die gesetzlichen Vorschriften über die Gutachtertätigkeit hinweist. In der Regel wird dem Gutachten die entsprechenden Gesetzesbestimmungen angehängt (Art. 307 StGB «Falsches Gutachten», Art. 320 StGB «Verletzung des Amtsgeheimnisses» und die Art. 182 - Art. 191 StPO «Sachverständige»).40 Im Gutachten ist im Weiteren aufzuführen, wann die Explorationsgespräche stattgefunden haben und wie lange die einzelnen Sitzungen ge- dauert haben. Es empfiehlt sich mit dem Gutachter einen Termin zu vereinbaren, bis wann das Gutachten ausgearbeitet ist. Ferner liegt es an der Staatsanwaltschaft den Gutachter darauf hin- zuweisen, dass es unter Umständen um einen «Haftfall» geht und der Explorand fluchtgefährlich ist. Diesfalls wird die Begutachtung meist im Untersuchungsgefängnis durchgeführt. Ferner muss daran gedacht werden, dass – sofern noch keine Entbindung des Arztgeheimnisses betref- fend die vorbehandelnden Ärzte vorliegt – wenn sich im Rahmen der Ausführung des Gutach- tensauftrag die Einholung von Auskünften bei Ärzten erforderlich erweist, bei welchen der Be- schuldigte in Behandlung stand, solche Ärzte vorgängig vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden und auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 171 StPO) aufmerksam zu machen sind. Bezüglich der Auskunfteinholung bei weiteren Personen (z.B. Eltern, Geschwister, Arbeitgeber etc.) muss der Gutachter diese darauf hinweisen, dass sie freiwillig Angaben machen dürfen. Ferner ist der Gutachter darauf hinzuweisen, dass er vor Beginn der Begutachtung die zu unter- suchende Person auf deren Aussageverweigerungsrecht hinweisen muss, da der Gutachter in seiner Stellung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht an das Arztgeheimnis gebunden ist, so dass die gewonnenen Informationen aus den Gesprächen Eingang in das Gutachten finden und im Gerichtsverfahren zur Verwertung gelangen. Um spätere Probleme zu vermeiden, emp- fiehlt es sich eine solche Belehrung aktenkundig zu machen und die Durchführung derselben von der zu untersuchenden Person unterschriftlich bestätigen zu lassen. Gegen die Anordnung eines Gutachtensauftrages kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden (Art. 393 ff. StPO).41 Das erstinstanzliche Gericht ordnete nun, wie bereits erwähnt, eine forensisch- psychiatrische Begutachtung von C an. Seitens der Staatsanwaltschaft befürchtete man, dass an- lässlich der Begutachtung von C diese den Gutachter, wie zuvor die zahlreichen anderen Gut- achter und Ärzte, zu täuschen vermag. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, wie ein Gutachter überhaupt einen Simulanten als einen solchen erkennen kann. 3.2.3. Anfangsverdacht Prof. Dr. J. Backe machte bereits im Jahre 1919 die Feststellung, dass nur reine Simulation wirklich selten, Täuschungsversuche auf psychiatrischer Grundlage hingegen verhältnismässig häufig vorkomme.42 Gemäss VENZLAFF/FOERSTER ist bei Verdacht auf das Vortäuschen von Beschwerden eine Kombination aus differenzierter und geduldiger Explorationstechnik anläss- 40 vgl. zum Thema Psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren; Verfahrensrechte bei Fremdanamnese: Urteil BGer 6B_1090/2009 vom 20.05.2010 41 vgl. zum Sachverständigenrecht: SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 182 - 191 und BSK StPO, HEER, Art. 182 - 191 StPO 42 European Archives of Psychiatry and Clinical Neuroscience, 60, S. 521 - 603 Seite 19 lich verschiedener Untersuchungsterminen mit einer neuropsychologischen Untersuchung zur Beschwerdenvalidierung erforderlich. Grundsätzlich gelte dabei, dass es keinen falschen „Test“, kein einzelnes eindeutiges diagnostisches Merkmal gibt, aufgrund dessen die Feststellung eines simulativen Verhaltens gänzlich und zweifelsfrei möglich wäre. Dies gelte auch dann, wenn spezielle Testverfahren zur Aufdeckung von Simulation verwendet werden, wie bspw. der struk- turierte Fragebogen simulierter Symptome, bei dessen Anwendung die Autoren darauf hinwei- sen, dass dieses Erhebungsinstrument als Screening-Methode betrachtet werden solle und nicht als Instrument, das im Einzelnen eine Entscheidung liefern könne, ob ein Patient simuliere. Aufgrund der Verhaltensbeobachtung und der Exploration können beispielsweise folgende Hinweise und Auffälligkeiten an eine Simulation denken lassen:43 - Zwischen den subjektiven, häufig massiven Beschwerdeschilderungen und dem Verhalten des Betroffenen in der Untersuchungssituation besteht eine auffällige Diskrepanz. - Die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden steht in einem Missverhältnis zur Vagheit der Schilderung einzelner Symptome. - Angaben zum Krankheitsverlauf sind wenig oder gar nicht präzisierbar. - Das Ausmass der geschilderten Beschwerden steht nicht in Übereinstimmung mit einer ent- sprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. - Ungeachtet der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigung erweist sich das psychosozia- le Funktionsniveau des Betroffenen bei der Alltagsbewältigung als weitgehend intakt. - Das Vorbringen der Klagen wirkt appellativ, demonstrativ oder theatralisch. - Die Angaben des Probanden weichen erheblich von fremdanamnestischen Informationen und der Aktenlage ab. - In der Gegenübertragungssituation kann die Empfindung des Unechten, des Falschen entste- hen, gelegentlich auch das Gefühl des Gekränktseins oder des Zorns. - Ausweichen in nichtsprachliche Ausdrucksformen. - Beantwortung einer Frage mit langer Verzögerung. - Häufiger Themenwechsel. - Unklare bzw. mehrdeutige, vage Antworten. - Im Extremfall Abbruch der Untersuchung unter dramatischer Darstellung aller Symptome in verbaler Form und im Verhalten. Unter Berücksichtigung neuropsychologischer Testungen können zusätzlich folgende Auffällig- keiten für eine Simulation oder schwere Aggravation sprechen:44 - Ein Versagen des Probanden bei einfachsten Testanforderungen, die von hirnorganisch mit- telschwer geschädigten Patienten befriedigend gelöst werden können. - Grobe Abweichungen der Testleistungen von klinischen und statistischen Norm- und Erwar- tungswerten. - Unstimmigkeiten zwischen Testbefunden und lebensalltäglichen Kompetenzen und Fähig- keiten des Probanden. - Auffällig inkonsistente Testbefunde, z.B. bei Wiederholungsuntersuchungen mit demselben Verfahren oder zwischen Verfahren mit vergleichbarer diagnostischer Zielsetzung. 43 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 28 44 VENZLAFF / FOERSTER, Kapitel 2.10, S. 29 Seite 20 Im «Fall C» war es jedoch nicht nur die Probandin C, welche sich alleine mit den Gutachtern auseinandersetzen musste, sondern deren Ehemann sowie – im Anfangsstadium – ebenfalls die Tochter von C, welche diese jeweils an die Untersuchungen begleiteten. Der Ehemann über- nahm jeweils das Sprechen, während C eine verbale oder nonverbale Kontaktaufnahme durch den Arzt durch ihr absurdes dement anmutendes Verhalten geschickt zu verhindern wusste. Der Ehemann bestätigte jeweils, dass das gezeigte Verhalten der C der Alltagserfahrung entspreche und schmückte diese Beobachtungen mit erfundenen aber nicht völlig unglaubwürdigen Erleb- nissen aus. Ein eigentliches Explorationsgespräch konnte nicht mehr durchgeführt werden, wo- bei sämtliche Gutachter sich auf die Aussagen des Ehemannes (nota bene ebenfalls IV-Rentner) verliessen. Allerdings fanden sich aufgrund der Untersuchungen immer wieder kleinere Auffälligkeiten, welche auf eine Simulation hingewiesen hätten. Beispielsweise stellte man bei C zu keinem Zeitpunkt irgendwelche organischen Schädigungen fest, welche mit den durch C und ihrem Ehemann zur Schau gestellten Symptomen vereinbar gewesen wären. Insbesondere wurde be- reits im Jahr 2002 im Untersuchungsbericht des SUVA-Ärzteteams festgehalten, dass “eine Athropie (Abmagerung) der fraglichen Muskeln fehle und das erstaunlicherweise auch eigentli- che Schonungszeichen am rechten Arm und Mazerationen (Gewebezerfall bzw. Abbau) in der rechten Axilla, wie man sie bei langem wie von der Patientin gezeigtem Halten des rechten Ar- mes erwarten würde”, fehlen würden. Ebenso zeigten die neurologischen Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche auffälligen Befunde. Ebenfalls normal waren die Ergebnisse der hormonellen, rheumatologischen und infektiologischen Untersuchungen des Blutes. Frühere Un- tersuchungen zeigten ebenfalls keine Auffälligkeiten. In den Untersuchungen wurde ein norma- les EEG ohne Zeichen der erhöhten zerebralen Erregbarkeit gezeigt. Abklärungen mit einem Langzeit-EKG und einem Schellong-Test (Untersuchung des Blutdruckes) waren jederzeit re- gelrecht. Ähnliche Untersuchungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 waren ebenfalls unauf- fällig. Damit war immerhin erstellt, dass zu keiner Zeit eine bekannte und erklärbare organische Grundlage für das auffällige Verhalten von C ersichtlich war. Auffällig war ebenfalls, dass C während ihres Aufenthalts in der Rehaklinik anfänglich noch in der Lage war, in deutscher Sprache mit den Ärzten differenzierte Fragestellungen zu besprechen. Dieses im psychosomati- schen Konsilium der Rehaklinik festgestellte Verhalten “verschlimmerte” sich im Laufe der Jah- re jedoch dramatisch. So gab die Tochter von C anlässlich der interdisziplinären Untersuchung im Jahre 2002 an, dass ihre Mutter kein Schweizerdeutsch oder Hochdeutsch mehr spreche und selbst mit den engsten Familienmitgliedern kaum noch kommuniziere. Ferner wurde ausser Acht gelassen, dass C in einem Alters- und Pflegeheim gearbeitet hatte. Zweifelsfrei konnte die- se dort während ihrer früheren mehrjährigen Tätigkeit beobachten welche Symptome demenz- kranke Menschen zeigen. Der gerichtlich beauftragte Gutachter hielt denn auch in seinem Gut- achten aus dem Jahr 2012 fest, dass C die von Laien erkennbaren Symptome übertrieben zur Schau stelle, inklusive einer Armhaltung, wie sie auf den Observationsvideos in keiner Art und Weise erkennbar ist. Diesen frühzeitigen Hinweisen wurde jedoch nicht weiter nachgegangen. Die Frage, ob diese Unstimmigkeiten allenfalls auf eine Simulation oder zumindest schwere Aggravation hinweisen könnten, wurde von keinem Gutachter ernsthaft abgeklärt. Dies ist jedoch gerade in solchen Fäl- len die zentrale Frage und sollte bei solchen Hinweisen zumindest in Betracht gezogen werden. Seite 21 3.2.4. Möglichkeiten moderner (versicherungs-)medizinischer Begutachtung mit speziel- ler Beachtung der Beschwerdenvalidierung Wie kann ein Gutachter bzw. ein medizinischer Fachmann unabhängig von eindeutigem Obser- vationsmaterial zum Schluss gelangen, dass es sich bei seinem Exploranden um einen sog. «Si- mulanten» handelt? Was für Instrumente steht der modernen versicherungsmedizinischen Be- gutachtung zur Verfügung, um eine Aggravation oder Simulation von Krankheitssymptomen zu erkennen oder zu verneinen? Um diese Frage zu beantworten, wurde mit Frau Dipl. Psych. An- drea Plohmann, u.a. erfahrene Gutachterin im Bereich neuropsychologischer Begutachtung und Inhaberin der Praxis für Neuropsychologie und Psychotherapie in Basel, am 17.06.2013 ein In- terview geführt, auf welches sich die folgenden Ausführungen stützen. A. Die Beschwerdenvalidierung Nach der fachmännischen Ansicht von Dipl. Psych. Andrea Plohmann, können psychologische oder psychiatrische Urteile ohne Beschwerdenvalidierung fehlerbehaftet sein. Gerade die Er- gebnisse von psychometrischen Testverfahren und Selbstbeurteilungsinstrumenten können durch fehlerhafte Antworten oder geringe Anstrengungen (bspw. durch bewusstes Zurückneh- men der Reaktionsgeschwindigkeit, angebliches Nichterinnern von Lerninhalten, angebliche Wahrnehmungsschwächen, unmotivierte, oberflächliche Bearbeitung, Antworttendenzen wie z.B. soziale Erwünschtheit) bewusst manipuliert werden. Psychologen können solches Fehlver- halten ohne den Einsatz spezifischer Testverfahren und Indikatoren nur schlecht aufdecken, denn nicht immer finden sich eindeutige Hinweise im Interview, der Verhaltensbeobachtung oder im Testprofil. Deshalb sollte eine gründliche Beschwerdenvalidierung (engl. symptom va- lidity assessment) obligater Bestandteil eines jeden (versicherungs-) psychiatrischen, neurologi- schen und neuropsychologischen Gutachtens sein. Gemäss der jüngst veröffentlichten Qualitäts- leitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) sollte jedes psychiatri- sche Gutachten eine Stellungnahme zur Frage enthalten, ob die berichteten, nicht direkt beo- bachteten Beschwerden und die präsentierten Symptome in sich konsistent sind oder ob Diskre- panzen, allenfalls sogar Widersprüche bestehen. Am ehesten gelingt dies durch eine Gegenüberstellung der erhobenen Informationen unter Zu- hilfenahme der verschiedenen methodischen Zugänge. Relevant sind bspw. die Hinweise aus der Verhaltensbeobachtung und dem Anamneseverlauf, wie sie in entsprechenden Kriterienkatalo- gen aufgeführt sind. Hierzu zählen z.B. eine auffallend diffuse Beschwerdeschilderung, die feh- lende Angabe von Details oder Beispielen zu den Beschwerden, sowie Widersprüchlichkeiten innerhalb der Anamnese, zwischen Anamnese und Verhalten bzw. zwischen Anamneseverlauf / Verhalten und Testsituation. Neben dieser traditionellen Konsistenz- bzw. Plausibilitätsprüfung steht dem neuropsychologischen Gutachter inzwischen auch in deutschsprachigen Ländern ein standardisiertes, empirisch gut untersuchtes Instrumentarium zur Verfügung, das replizierbare Ergebnisse zum Vorliegen negativer Antwortverzerrung erbringen kann. B. Instrumente zur Beschwerdenvalidierung Die Diagnostik der Beschwerdenvalidität basiert also auf Untersuchungstechniken, die dem Gutachter Aussagen über die Validität geltend gemachter Beschwerden und über die Anstren- gungsbereitschaft liefern. Unter den verschiedenen Methoden zur Erhebung der Anstrengungs- Seite 22 bereitschaft oder Leistungsmotivation (engl. «effort») gelten die Beschwerdenvalidierungstests (BVT) als am besten entwickelt und validiert. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei den Alternativwahlverfahren zu. Da eine Antwort auf jeden Fall erfolgen muss, wird auch von Zwangswahlprinzip (engl. «forced choice procedure») gesprochen. Bei diesen Verfahren geht es aus Sicht der Exploranden mit wenigen Ausnahmen um die Erhebung der Gedächtnisleistung (Augenscheinvalidität; z.B. Behaltensleistung für Wortlisten oder Abbildungen). Bei einem sol- chen Verfahren, bei dem sich der Explorand für eine von zwei Antwortmöglichkeiten entschei- den muss, müsste nach der reinen Wahrscheinlichkeitstheorie selbst ein Blinder 50% richtige Antworten generieren. Wenn nun jemand zufallskritisch abgesichert ein Ergebnis deutlich un- terhalb dieser Ratewahrscheinlichkeit erzielt, dann kann man daraus schliessen, dass dieses Er- gebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge negativer Antwortverzerrung und nicht etwa einer authentischen Gedächtnisstörung darstellt. Der Proband muss die richtige Lö- sung gewusst haben, damit er (absichtlich und gezielt) die falsche Antwort wählen konnte. In Bezug auf die Gedächtnisleistung kann bei einem solch schlechten Resultat eine simulierte (engl. «definite malingered neurocognitive disorder») Gedächtnisstörung als nachgewiesen gel- ten. Da negative Antwortverzerrung selten so stark ausgeprägt ist, dass Resultate unterhalb der Ra- tewahrscheinlichkeit erbracht werden, kommt zusätzlich ein empirisch ermittelter Trennwert zum Einsatz, um die Sensitivität der Beschwerdenvalidierungsverfahren zu erhöhen. Dieser wird so festgelegt, dass kognitiv beeinträchtigte Probanden, die mit voller Leistungsanstrengung ar- beiten, problemlos Ergebnisse oberhalb dieses Trennwerts erzielen. Möglich ist dies, da auch die Zwangswahlverfahren – wie andere Beschwerdenvalidierungstests – nach dem sog. «Prinzip der verdeckten Leichtigkeit» arbeiten, d.h. die Tests imponieren als relativ schwierig, sind im Grun- de aber völlig anspruchslos. Auch dies dient der Augenscheinvalidität. Da inzwischen zahlreiche zuverlässige Vergleichsdaten für Gesunde, Patienten mit neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen als auch chronischen Schmerzen vorliegen, ist neben einer guten Sensitivität auch eine hohe Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Testergebnisses bei einem “ehrlichen” Probanden) sichergestellt. Dadurch ist die Gefahr falsch positiver Beurteilungen (jemand wird irrtümlich ungenügende Anstrengungsbereitschaft unterstellt) äusserst gering. Selbst Probanden, bei welchen der Temporallappen entfernt wurde, denen im Grunde also die neuronale Grundlage zur Gedächtnisleistung weitgehend fehlt, schneiden in «Forced-choice Paradigmas» unauffällig ab. Neben diesen spezifisch entwickelten Beschwerdenvalidierungstests enthalten auch eine Reihe gebräuchlicher, im Rahmen einer neuropsychologischen Begutachtung ohnehin eingesetzter Leistungstests zusätzliche Parameter zur Beschwerdenvalidierung, sog. «embedded effort indi- cators». In der Literatur findet sich inzwischen eine Fülle von Arbeiten zu verschiedenen solcher Parameter aus den unterschiedlichsten Leistungstests, die jeweils verschiedenste kognitive Di- mensionen untersuchen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Tests zur Überprüfung be- stimmter Aspekte der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der visuell-räumlichen Verarbeitung, der Motorik und exekutiver Funktionen. Hinweise auf suboptimale Leistungsbereitschaft wer- den aus Art und Ausmass der Fehler, dem Ausmass der Verlangsamung, der Leistungskurve in Abhängigkeit von der Aufgabenschwierigkeit, möglicher Verletzung von Lernprinzipien, Bo- deneffekten, atypischen Testprofile oder Beeinträchtigungen entnommen. Die Spezifität dieser Indikatoren für Leistungen unterhalb eines definierten Trennwerts liegt bei ≥90%, entsprechend gering ist die Rate falsch positiver Urteile. Eine weitere Reduktion falsch positiver Urteile er- Seite 23 reicht man durch den Einsatz multipler, inhaltlich unabhängiger Beschwerdenvalidierungspara- meter mit einer Spezifität von mindestens 90%. Schon bei der Kombination von drei solchen BVT sinkt die Wahrscheinlichkeit falsch positiver Urteile (bei einer geschätzten Prävalenz von negativer Antwortverzerrung von 30%) auf 0.001. Neben der Analyse der Leistungsbereitschaft («effort») ist im Rahmen einer Begutachtung auch die Beschwerdendarstellung auf Authentizität zu prüfen. Die eingangs erwähnte von Seiten der Versicherungspsychiater empfohlene Art der Beschwerdenvalidierung basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Exploranden während der Exploration und dessen Verhalten. So wichtig diese Beobachtungen auch sind, hängen sie doch von der Beobachtungsgabe des Gutachters und von der Verfügbarkeit externer Informationen ab, sie sind darüber hinaus nicht standardisiert (etwa in Form eines Interviews), nicht normiert und ihre Gütekriterien sind nicht dokumentiert. Letztlich bleibt diese Art der Beurteilung subjektiv gefärbt und ihre Fehlerrate ist statistisch nicht zu überprüfen. Im amerikanischen Sprachraum verfügen Neuropsychologen seit Jahrzehn- ten über ein breites Spektrum an standardisierten und an Patienten verschiedenster Diagnose- gruppen validierten Verfahren zur Überprüfung der Beschwerdenschilderung. Neben eigenstän- digen Skalen, gibt es auch Validitätsskalen, die Bestandteil umfassender Persönlichkeits- oder klinischer Verfahren sind. Einige dieser Verfahren stehen mittlerweile auch im deutschen Sprachraum zur Verfügung, wie z.B. der «MMPI-II», das Verhaltens- und Erlebensinventar («VEI») und der strukturierte Fragebogen simulierter Symptome («SFSS»). Diese enthalten eine Reihe von Validitätsskalen, welche speziell dafür entwickelt wurden, eine unter- oder übertrei- bende Beschwerdenschilderung zu erkennen und zu quantifizieren. Zu den etablierten Detekti- onsstrategien gehören z.B. die Nutzung seltener Symptome (die von authentisch antwortenden Exploranden in der Regel nicht angegeben werden), die Nutzung falscher Stereotype (ausgehend von der Annahme, dass täuschende Exploranden nicht zwischen echten Beschwerden und fal- schen Stereotypen über psychische Störungen unterscheiden können) oder die Nutzung unge- wöhnlicher Symptomkonstellationen. Erste Validierungsstudien an deutschen Exploranden lie- gen inzwischen vor. Damit es für den Exploranden nicht völlig offenkundig ist, wann er ein der Beschwerdenvalidierung dienendes Verfahren bearbeitet, müssen BVT in eine grössere Testbat- terie eingebettet werden. Die sachkundige Anwendung und Interpretation der beschriebenen Verfahren zur Beschwerden- validierung erfordert eine besondere Ausbildung und auch methodisch-statistische Kenntnisse. Daher sollten die Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Fragestellung grundsätzlich so- wohl einen Facharzt als auch einen (Neuro-) Psychologen mit ausgewiesener Erfahrung in Be- schwerdenvalidierung mit einer gemeinsamen Begutachtung beauftragen. So kann eine auf em- pirischen Daten und aktuellen Befunden basierende Einschätzung der Wahrscheinlichkeit abge- geben werden, mit der die demonstrierte kognitive Leistungsfähigkeit und/oder die Beschwerde- schilderung valide sind oder nicht. Ist das Leistungsbild nicht valide, so kann es nicht als Grund- lage einer gutachterlichen, z.B. sozialmedizinischen Bewertung dienen. Sind die Beschwerden nicht authentischer Natur, so können sie nicht als Grundlage einer Diagnose dienen. Bei Vorlie- gen einer unzureichenden Leistungsbereitschaft («poor effort») und/oder einer übertriebenen Beschwerdeschilderung («exaggeration») ist – insbesondere wenn es um den Straftatvorwurf des Versicherungsbetrugs geht – in einem zweiten Schritt die diesem Verhalten zugrunde lie- gende Motivation zu erschliessen. Manche Exploranden zeigen eine schwache Leistungs- und Kooperationsbereitschaft, weil sie die Notwendigkeit einer testpsychologischen Untersuchung in Anbetracht der Fragestellung nicht nachvollziehen können (z.B. bei Klagen über chronische Rü- Seite 24 ckenschmerzen) oder diese als Angriff auf ihr psychische bzw. geistige Integrität verstehen. Dann ist bei adäquater Beschwerdenschilderung der Tatbestand einer Aggravation/Simulation (der englische Begriff «malingering» umfasst beides) nicht erfüllt, dennoch sind die erhobenen Daten nicht valide. Umgekehrt gibt es natürlich Personen, die durch eine übertriebene Be- schwerdeschilderung auffallen, aber sich in den Leistungstests tatsächlich anstrengen. Dies kann z.B. bei einer somatoformen Störung der Fall sein. Und es gibt eben Personen, welche in beiden Bereichen auffällig sind. Aber selbst dann muss es sich noch nicht zwingend um eine Simula- tion (malingering) handeln, obwohl die Betroffenen sich kränker präsentieren als sie in Wirk- lichkeit sind. Die bedeutendste Differentialdiagnose ist in diesem Fall die artifizielle Störung. Und es gibt natürlich auch «malingerer», welche adäquate Testleistungen erzielen und ihre Symptome differenziert und authentisch beschreiben, aber ihre tatsächlich vorhandenen gesund- heitlichen Einschränkungen bewusst einer falschen (versicherten) Ursache zuschreiben. Bei- spielsweise könnte ein solcher Explorand diffuse Schmerzen, Schlafstörungen, Reizbarkeit und kognitive Störungen einem Fahrradsturz zuschreiben, obwohl er genau weiss, dass er bspw. be- reits über einen längeren Zeitraum unter einer Depression leidet, was er jedoch verschweigt. Da er nun aber einen Fahrradunfall hatte (möglicherweise weil er infolge Fremdverschulden un- vermittelt bremsen musste), sieht er dies als seine Chance um an Versicherungsleistungen zu gelangen. Diese Personen sind u.U. schwer zu entlarven. C. Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach DANIEL J. SLICK SLICK, SHERMAN & IVERSON präsentierten als Ergebnis eines jahrelangen Abstimmungsprozes- ses 1999 Kriterien, nach denen sich mit unterschiedlichem Grad an Sicherheit die Diagnose «Vorgetäuschte kognitive Störung» (engl. malingered neurocognitive dysfunction «MND») stel- len lässt und die in Fachkreisen rasche Anerkennung erfahren haben (vgl. Abb. 2).45 Diese stützt sich auf (A) die Präsenz eines substantiellen externen Anreizes, (B) Evidenzen aus der neu- 45 SLICK et al., Diagnostic Criteria for Malingered Neurocognitive Dysfunction: Proposed Standards for Clinical Practice and Research. The Clinical Neuropsychologist, Vol. 13, No. 4 (1999), pp. 545-561 sowie HEILBRONNER et al., The Clinical Neuropsychologist, 23 (2009), pp. 1093–1129 Abb. 1: Conceptual and assessment overlap between exaggeration, poor effort and malingering Seite 25 ropsychologischen Testungen, (C) Evidenzen aus der Beschwerdevalidierung und (D) mögliche Differentialdiagnosen (Verhaltensweisen, welche die notwendigen Kriterien B und C erfüllen, sind nicht vollständig durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklärbar). Im sog. «medico-legalen Kontext» liegt in der Regel ein äusserer Anreiz in Form von erwarteten Entschädigungs- oder Renten- zahlungen oder Strafminderung bzw. Straf- freiheit vor. Damit kann Kriterium (A), Nachweis des äusseren Anreizes als erfüllt gelten. Wenn nun jemand in den vorge- nannten «forced-choice Verfahren» ein Er- gebnis unter dem Zufallsniveau erzielt, dann kann man von definitiv bewusstem Täuschungsverhalten ausgehen, womit das Kriterium (B1), Evidenz aus der neuropsy- chologischen Testung erfüllt ist. Zusätzlich muss das D-Kriterium erfüllt sein, d.h. dass sich B1 nicht vollständig durch neurologische, psychiatrische oder entwicklungsbedingte Faktoren erklä- ren lässt; das Verhalten, welches das Kriterium B1 erfüllt, wird somit bewusst und willentlich an den Tag gelegt in der zumindest teilweisen Absicht, einen externen Anreiz zu erhalten (vgl. Abb. 3). In einem solchen Fall spricht man von „definite“ neurocognitive malingering (also sicheres, ganz bewusstes Vortäuschen einer neurokognitiven Störung). Von „probable“ neurocognitive malingering spricht man, wenn der äussere Anreiz (A) gege- ben ist und mindestens zwei B-Kriterien (ausser B-1) vorliegen, d.h.: Abb. 2: Diagnosekriterien nach SLICK et al. Abb. 3: „Definite“ neurocognitive malingering Seite 26 - es liegen auffällige Werte in mindestens einem Beschwerdenvalidierungsverfahren vor, - die Störung ist mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion nicht erklärbar, - es liegt eine Diskrepanz zur Verhaltensbeobachtung vor, - es besteht eine Diskrepanz zu Fremdanamnese bzw. den Alltagsaktivitäten, - es bestehen Diskrepanzen zur Aktenlage (massive kognitive Beeinträchtigungen in mindes- tens 2 kognitiven Funktionen, die unvereinbar mit der neurologischen oder psychiatrischen Krankengeschichte sind). „Probable“ neurocognitive malingering (vgl. Abb. 4) kann aber auch vorliegen, wenn min- destens sowohl ein B-Kriterium vorliegt, als auch mind. eine Evidenz aus der Beschwerdeschil- derung, d.h. mind. ein C-Kriterium: - die eigenen Angaben des Patienten sind diskrepant zur Aktenlage, - die beklagten Symptome sind nicht mit den Modellen der Hirnfunktion vereinbar, - es besteht eine Diskrepanz zur Verhaltensbeobachtung, - es besteht eine Diskrepanz zur Fremdanamnese, - Evidenz übertriebener oder fingierter psychischer Dysfunktion. Bei beiden letztgenannten Varianten muss wiederum das D-Kriterium erfüllt sein. Psychiater prüfen mit der klassischen Konsistenzprüfung entsprechend der von der SGPP emp- fohlenen Qualitätsleitlinien im Rahmen ihrer Exploration lediglich die Kriterien C1-C4. Folgt man dem Kriterienkatalog von Slick et al., lässt sich damit die Diagnose «Vorgetäuschte kogni- tive Störung» höchstens mit dem Gewissheitsgrad „möglich“ („possible“ neurocognitive ma- lingering; vgl. Abb. 5) stellen. Solange die psychiatrische Exploration nicht um psychometrische Verfahren zur Prüfung der Authentizität der Beschwerdenschilderung ergänzt wird, laufen die psychiatrischen Gutachter Abb. 4: „Probable“ neurocognitive malingering Seite 27 Gefahr, dass sich ihre Diagnose auf eine nicht valide Beschwerdenschilderung stützt und somit fehlerhaft ist. Diese Irrtumswahrscheinlichkeit kann mangels psychometrischer Daten nicht einmal zufallskritisch geprüft werden. Abb. 5: „Possible“ neurocognitive malingering Leider werden diese Methoden im deutschsprachigen Raum noch zu wenig praktiziert. Ganz im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, wo diese Verfahren quasi standardmässig eingesetzt werden. Dabei besteht hierfür eine herausragende Datenbasis mit einer umfassenden Literatur aus fast hundert Publikationen jährlich, metaanalytischen Reviews, Konsensus Statements, Leit- linien und stetigem Zuwachs an Lehrbüchern zum Thema. D. Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach KEVIN J. BIANCHINI et al. Basierend auf den Diagnosekriterien für vorgetäuschte kognitive Störungen nach SLICK et al. stellten BIANCHINI et al. analoge Kriterien für die Diagnose vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen (malingered pain-related disability «MPRD») auf.46 Um beklagte Beschwer- den und ihre Auswirkungen zu validieren und entsprechende Inkonsistenzen aufzudecken, müs- sen auch hier verschiedene Datenquellen und Methoden herangezogen werden. Eine erste wich- tige Datenquelle ist die Art und Weise, wie sich ein Explorand während der Untersuchungen präsentiert. Zu diesen Daten gehören Befunde, welche sich auf die physischen Fähigkeiten, Be- hinderungen oder Einschränkungen beziehen, die der Patient durch sein Verhalten während ei- ner körperlichen Untersuchung ausdrückt. Zum zweiten zählen Befunde zur kognitiven Leis- tungsfähigkeit, Behinderung oder Einschränkung dazu. Schliesslich sind Selbstbeurteilungen des Patienten hinsichtlich physischer, kognitiver und emotionaler oder psychologischer Defizite 46 BIANCHINI et al., On the diagnosis of malingered pain-related disability: lessons from cognitive malingering re- search. The Spine Journal, 5 (2005), pp. 404-417 Seite 28 und Beeinträchtigungen (einschliesslich Schmerzbeurteilungsskalen) zu nennen. BIANCHINI et al. stellten im Einzelnen folgende Kriterien für eine vorgetäuschte schmerzassoziierte Ein- schränkung auf: Kriterium A: Evidenz eines signifikanten externen Anreizes Kriterium B: Evidenzen aus der somatischen Untersuchung - Wahrscheinlich unzureichende Anstrengungsbereitschaft bei der Leistungsprüfung in einem oder mehreren gut validierten Massen physischer Leistungsfähigkeit (z.B. Jamar Handdyna- mometer), - Diskrepanz zwischen subjektiver Schmerzschilderung und physiologischen Massen zur Re- aktivität (z.B. fehlender Herzratenanstieg trotz erheblichem Anstieg der subjektiv empfunde- nen Schmerzintensität), - Befunde nicht-organischer Genese, - Diskrepanzen zwischen der Art, wie sich der Explorand während der formalen Untersuchung präsentiert und dem körperlichen Funktionsvermögen, wenn er sich nicht beobachtet fühlt. Kriterium C: Evidenzen aus der neuropsychologischen Untersuchung - Definite Antwortverzerrung entsprechend dem B1-Kriterium, - Wahrscheinliche Antwortverzerrung entsprechend dem B2 –Kriterium nach SLICK, - Diskrepanz zwischen den neuropsychologischen Testbefunden und bekannten Mustern der Hirnfunktion und der Krankengeschichte, - Diskrepanz zwischen Testdaten und beobachtetem Verhalten (während der Untersuchung, gemäss fremdanamnestischer Angaben oder Observationsdaten). Kriterium D: Evidenzen aus der Beschwerdenschilderung Entsprechen den C-Kriterien nach SLICK unter Berücksichtigung bekannter physiologischer und neurologischer Funktionsmuster. Kriterium E: Das Verhalten i.S. erfüllter Kriterien der Gruppen B, C und D kann nicht vollstän- dig durch psychiatrische, neurologische oder Entwicklungs-Faktoren erklärt werden. Sowohl die Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach SLICK als auch die Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach BIANCHINI et al., stellen verlässliche Instrumente dar, mit welchen die Neuropsychologen Aus- sagen über eine Simulation oder Aggravation machen können. Auch im «Fall C» kamen die Neurologen im Übrigen zum Schluss, dass eine neurogene Schädigung als Ursache des Nichtge- brauchs des rechten Arms nicht vorlag. E. Grenzen der Beschwerdenvalidierung Den Verfahren zur Beschwerdenvalidierung sind aber auch Grenzen gesetzt, denn niemand kann mit Gewissheit sagen, dass bspw. Frau C keine Unfallfolgen davongetragen hat. Gewisse Schmerzen oder leichte kognitive Störungen wären auch nach Ansicht von Dipl. Psych. Andrea Plohmann durchaus denkbar und kaum widerlegbar, im Falle negativer Antwortverzerrung aber auch nicht beweisbar. Eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft ist auch kein Alles-oder-Nichts Phänomen. Sie kann sich nur in bestimmten kognitiven Bereichen zeigen oder im Laufe einer Abklärung in Abhängigkeit von Kontextfaktoren schwanken, weshalb sich immer die Anwen- dung mehrerer BVT im Verlauf eines Gutachtens empfiehlt. Im Einzelfall könne auch die Ab- grenzung einer Aggravation z.B. von einer somatoformen Störung (Konversionsstörung, Hypo- chondrie, Schmerzstörung, Neurasthenie, Somatisierungsstörung) schwierig sein. Diese Abgren- zung erfolgt aber im Rahmen der Untersuchung erst in einem zweiten Schritt. In einem ersten Seite 29 Schritt könne man immerhin verlässliche Aussagen dazu machen, ob hinsichtlich Anstren- gungsbereitschaft und Beschwerdenschilderung negative Antwortverzerrung vorliege oder nicht. Dies reiche bei sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen oft schon aus. Erst in einem zweiten Schritt setzt sich der Gutachter mit der Frage auseinander, weshalb etwas auffällig ist bzw. mit der Frage der Intention. Grenzen könnten sich bei diesem Verfahren aber auch bei bestimmten Störungen oder Krankheitsbildern offenbaren. Bspw. bei Personen, welche nach einem Unfall eine schwere Frontalhirnstörung erlitten haben. Diese Personen könnten un- ter Umständen eine Abulie entwickeln, d.h. sie sind völlig adynam und unfähig irgendeinen Willen zu haben. Das kann so weit gehen, dass sie nicht einmal ihre Primärbedürfnisse wie auf die Toilette zu gehen, zu essen oder zu trinken erfüllen, weil sie sich schon gar nicht motivieren können, aufzustehen. Das sind Fälle welche per Definition nicht motiviert sein können, d.h. eine Untersuchung scheitert nur schon am krankheitsbedingt nicht zu erbringendem «effort». Auch bei schwer depressiven Personen, die in diesem Ausprägungsgrad in der Regel hospitalisiert sind, kann eine fehlende Leistungsmotivation im Rahmen einer schweren Antriebsstörung zu erklären sein. Solche Personen können störungsbedingt keinen «effort» zeigen. Weiter denkbar ist auch eine Person mit einer schweren Persönlichkeitsstörung oder Schizophrenie, die krank- heitsbedingt gar nicht in der Lage ist Gesetz und Ordnung in irgendeiner Weise zu akzeptieren. Ein anderes Problem der BVT betrifft die Frage der Sensitivität und Spezifität der einzelnen «Effort-Indikatoren». Beide Masse verändern sich in Abhängigkeit von der Referenzpopulation (instruierte, gecoachte experimentelle Simulanten, Known-Groups Designs, bona fide- Patienten). Der neuropsychologische Gutachter muss daher besonders gut mit der Literatur zum Thema vertraut sein und sich diesbezüglich immer auf dem Laufenden halten. Auch das zunehmende Coaching von Exploranden vor einer Begutachtung limitiert die Mög- lichkeiten der Gutachter zur Beschwerdenvalidierung. Eine sinnvolle Messung der Leistungsbe- reitschaft kann nur dann erfolgen, wenn die Augenscheinvalidität der BVT gewahrt bleibt, d.h. ein Explorand glaubt, dass mit dem vorgegebenen Test tatsächlich ein bestimmter Funktionsbe- reich wie z.B. das Gedächtnis geprüft wird. Exploranden selbst, ihre Angehörigen und Freunde, aber auch die Rechtsvertreter der Exploranden versuchen zunehmend sich vorab Informationen über BVT zu beschaffen. Rechtsanwälte, aber auch einzelne Psychiater und Psychologen geben solche Informationen gezielt an Exploranden weiter und liefern ihnen z.T. detaillierte Informati- onen darüber, wie sie BVT in der Begutachtung erkennen können und sich in einem solchen Fall zu verhalten haben, damit ein unauffälliges Ergebnis resultiert. Die wichtigste Informationsquel- le stellt neben dem Internet, in welchem Organisationen, Vereine und Verbände ausführlich über Coaching-Möglichkeiten informieren, die mündliche Weitergabe von Testerfahrungen von Be- gutachteten an ihre Anwälte sowie an Betroffenenorganisationen dar. Auch Neuropsychologen und Psychiater selbst tragen unabsichtlich durch zu detaillierte Angaben im Gutachten über Trennwerte usw. mit dazu bei. Aus diesem Grunde unternehmen Testautoren und -anwender Anstrengungen Coaching zu erschweren und es werden vermehrt Studien lanciert, welche die Auswirkung von Coaching auf das Abschneiden in BVT untersuchen sollen. Zuletzt betonte Frau Dipl. Psych. Andrea Plohmann, dass die Anwendung von BVT eine fun- dierte Kenntnis der Materie inklusive methodisch-statistischer Kenntnisse, eine sorgfältige Ab- wägung möglicher Differentialdiagnosen und ein stetiges Lesen der Fachliteratur erfordert. BVT sind keine Lügendetektoren und ein auffälliges Ergebnis allein, rechtfertigt nicht die Diagnose Seite 30 von Aggravation oder Simulation. Der Einsatz von BVT obliegt daher dem entsprechend ge- schulten (Neuro-) Psychologen. F. Fazit Tatsache ist, dass Beschwerdenvalidierungsverfahren, angesichts ihres potentiellen Nutzens in der Versicherungsmedizin, noch zu selten zur Anwendung gelangen. Von Gegnern der Be- schwerdenvalidierung wird häufig auf die Gefahr falsch positiver Urteile verwiesen (d.h. ein Explorand wird fälschlicherweise der Aggravation/Simulation verdächtigt). Diese lässt sich je- doch durch eine sachkundige Anwendung auf ein vertretbares Mass minimieren. BVT und Vali- ditätsskalen erlauben eine statistisch und auf einer umfangreichen Datenbasis abgesicherte, also objektive Aussage (unabhängig vom Gutdünken des Untersuchers), mit welcher Wahrschein- lichkeit negative Antwortverzerrung vorliegt. Als ein anderes Argument gegen die Beschwer- denvalidierungsverfahren werden die damit verbundenen Kosten angeführt. Der zusätzliche Aufwand an Zeit und Geld sei ökonomisch nicht zu rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kosten von 3-4 Stunden zusätzlicher Begutachtungszeit bei einem Neuropsychologen, im Falle von nachgewiesener negativer Antwortverzerrung in keiner Relation zu ersparten Ver- sicherungsleistungen stehen. Aufgrund diesen Ausführungen ist zu fordern, dass sich der zuständige Staatsanwalt gut überle- gen sollte, ob er in Fällen von nicht eingestandenem Betrug auf ein monodisziplinäres psychiat- rische Gutachten zurückgreifen will, oder nicht doch besser einen Neuropsychologen mit hinzu- ziehen sollte. Im «Fall C» zeichnete die Ärzteschaft im Laufe der Zeit nämlich tatsächlich ein divergentes Krankheitsbild, wonach die Beschuldigte mal an einer Anpassungsstörung mit Angst, einer depressiven Störung und einem appellativen Krankheitsverhalten, einem chronifi- zierten Cervikobrachialsyndrom, an einem schweren pseudodementen Zustand bei agitierter Depression, an einer dissoziativer Störung [Konversionsstörung], an einem pseudodementen Zu- stand bei agitierter Depression und dissoziativer Störung mit Krampfanfällen und Bewegungs- störungen, funktionellem Ausschluss des rechten Armes, rezidivierende synkopalen Episoden unklarer Ätiologie sowie Status nach einer möglichen milden traumatischen Hirnverletzung und einem Ganser-Syndrom etc. litt. Retrospektiv betrachtet hätte man in einem solchen Fall schon relativ früh einen Neuropsychologen zur Beschwerdevalidierung heranziehen müssen. 3.3. Rechtliche Hürden im «Fall C» Fälle von Versicherungsbetrug eröffnen ein Feld von rechtlichen Problemen und Fragestellun- gen, auf welche man schon zu Beginn einer Strafuntersuchung denken sollte. Einerseits ist auf die rechtmässige Erhebung von Beweismitteln (insbesondere der Observation) ein besonderes Augenmerk zu richten. Andererseits werden in diesem Gebiet seitens der Verteidigung immer wieder die gleichen Einwände (Opfermitverantwortung, fehlende Arglist, Unverwertbarkeit der Beweismittel etc.) ins Feld geführt, welche man anlässlich seines Plädoyers im Rahmen einer überzeugenden Replik mit den nachfolgenden Hinweisen entkräften kann. Seite 31 3.3.1. Zulässigkeit, Grenzen und Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im In- und Ausland A. Allgemeines Wie bereits ausgeführt, stellt die Observation ein wichtiges Instrument zur Aufdeckung von So- zialhilfe- oder Versicherungsbetrug dar. Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit einer Ob- servation betrifft jedoch eine Vielzahl von Rechtsgebieten: Zum einen steht bspw. der privat- rechtliche Schutz der Persönlichkeit der Observation entgegen. Zum anderen ist darauf hinzu- weisen, dass wenn die Observation nicht von einem Privaten, sondern von einem Versicherer ausgeht (der Teil der öffentlichen Hand ist oder in deren Auftrag gehandelt wird) nicht das Pri- vatrecht im Vordergrund steht. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob die Observation vor den Grundrechten der betroffenen Person standzuhalten vermag. Ferner können gewisse Formen der Observation strafrechtlich relevant sein, d.h. unter gewissen Voraussetzungen können auftrag- gebende Versicherungsgesellschaften oder der observierende Privatdetektiv strafrechtlich ins Recht gefasst werden.47 Schliesslich gilt es im Rahmen von Observationen im Ausland diesbe- zügliche spezielle Grundsätze zu beachten. B. Privatrecht In privatrechtlicher Hinsicht kann die Observation eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB bewirken. Dabei steht der Schutz der informationellen Privatheit («Privatsphären- schutz») im Vordergrund. Danach soll der einzelne – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf und welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse seines Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen.48 Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ohne wei- teres gegeben, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.49 Somit liegt eine zweistufige Prüfung der Widerrechtlichkeit nahe: In einem ersten Schritt wird festgestellt ob eine (grundsätzlich wi- derrechtliche) Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Erst in einem zweiten Schritt wechselt der Blick zum Verletzer und dessen Motiven, d.h. zur Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.50 Daraus folgt, dass wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, eine durch einen Privaten durchge- führte Observation widerrechtlich ist. Im Zusammenhang mit dem Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeit, entwickelte die Lehre und die Rechtsprechung die sog. «Sphärentheorie». Dieser Theorie liegt der Gedanke zu Grunde, dass der gesamte Lebensbereich eines Menschen dreigeteilt ist; nämlich (1.) in eine Öf- fentlichkeits-, (2.) eine Privat- und (3.) eine Intimsphäre.51 Die Zuordnung personenbezogener Informationen zu einer dieser Sphären, soll die Beantwortung der Frage erleichtern, ob über- haupt eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt und wie schwer diese wiegt. So sind die in die 47 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 9 48 HAUSHEER / AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Rz 12.113 49 vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB 50 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 11 51 HAUSHEER / AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Rz 12.115 ff. Seite 32 Intimsphäre fallenden Lebensäusserungen absolut geschützt vor Kenntnisnahme und Weiterver- breitung. Eine Persönlichkeitsverletzung entfällt hingegen von vornherein, wenn es um Tatsa- chen aus der Öffentlichkeitssphäre geht, weil diese Tatsachen grundsätzlich unbeschränkt zur Kenntnis genommen und weiterverbreitet werden dürfen.52 Hingegen sind Tatsachen, die zwi- schen diesen Bereichen anzusiedeln sind, zwar grundsätzlich geschützt, doch kann ein Eingriff je nach Einzelfall durch überwiegende Interessen als gerechtfertigt erscheinen.53 Im vorliegenden Kontext der Observation durch (private) Versicherungsgesellschaften ist vor allem die Abgrenzung zwischen der Privat- und der Öffentlichkeitssphäre von Bedeutung. Von der Privatsphäre erfasst werden zunächst einmal Lebenserscheinungen in privaten Örtlichkeiten, in denen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) begangen werden kann. Zu solchen Örtlichkeiten gehören Wohnungen, Häuser, Zelte, Wohnwagen, mit Wohnkabinen versehene Schiffe, Laden- lokale, Hotelzimmer, Werkplätze, die deutlich von ihrer Umgebung abgegrenzt sind, sowie un- mittelbar zu einem Haus gehörende und mittels Zaun, Mauer oder Hecke umfriedete Plätze, Hö- fe oder Gärten. Zur Privatsphäre gehören die sich im Hausfriedensbereich befindlichen Tatsa- chen allerdings nicht erst, wenn der observierende Privatdetektiv eine physische Grenze über- schreitet, sondern bereits dann, wenn er ein rechtlich-moralisches Hindernis überwinden muss.54 Darunter ist eine gedachte Grenze zu verstehen, die nach den allgemein anerkannten Sitten und Bräuchen ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht überschritten wird, d.h. eine bei jedem anständig Gesinnten vorhandene psychologische Barriere.55 Gemäss Bundesgericht stellt bspw. die unmittelbar zum Wohnhaus gehörende Umgebung einen Teil der Privatsphäre dar (z.B. Briefkasten oder Empfangsbereich vor der Haustüre).56 Eingriffe in die rechtlich geschützte Persönlichkeit sind nach dem Gesagten grundsätzlich wi- derrechtlich. Rechtfertigen lässt sich ein Eingriff (1.) durch die Einwilligung des Verletzten, (2.) durch das Gesetz oder (3.) durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse.57 Den wohl wichtigsten Rechtfertigungsgrund bei der Observation von Versicherungsleistungs- empfängern stellt das «überwiegende Interesse» dar. Dabei ist vor allem an das private Interesse des Versicherers als auch das öffentliche Interesse der Versichertengemeinschaft – das Interesse den Leistungsmissbrauch wirksam zu bekämpfen und nicht zu Unrecht Leistungen erbringen zu müssen – zu denken. Entsprechend ist das Interesse des Versicherers um so höher zu gewichten, je grösser der Betrag ist, auf den die observierte Person Anspruch erhebt.58 Diese Interessen sind gegen die Interessen der observierten Person an der Wahrung ihrer Privatsphäre abzuwägen. Ob eine bestimmte Observation zulässig ist, hängt von der Schwere des Eingriffs in die Persönlich- keit ab. Dafür kann entscheidend sein, wie sensibel bzw. geheimhaltungswürdig die fraglichen 52 dazu kritisch: LUCIEN MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: Juslet- ter vom 19. Dezember 2011, Rz 21 53 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 13 54 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e 55 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 24 56 BGE 118 IV 41 / 50, E. 4e ff. 57 vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB 58 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 31 Seite 33 Tatsachen mit Blick auf die Interessen des Betroffenen sind. Allgemein lässt sich formulieren, dass das Interesse des Betroffenen an der Vertraulichkeit in der Regel um so schützenswerter ist, je mehr das observierte Verhalten von seiner Persönlichkeit und namentlich von seiner höchst- persönlichen Lebensgestaltung erkennen lässt. Dabei gilt zu beachten, dass je privater die Natur der beobachtenden Tätigkeit und je weniger öffentlich der observierte Ort sind, desto grösser muss das von Seiten des Versicherers nachgewiesene Interesse sein. Sehr schwerwiegende Ein- griffe, welche bspw. die Intimsphäre des Observierten erfassen, lassen sich auch dann nicht mit den Interessen des Versicherers rechtfertigen, wenn sehr hohe Versicherungsleistungen in Frage stehen.59 Rechtmässig ist eine Persönlichkeitsverletzung zudem nur dann, wenn sie unter den gegebenen Umständen die schonendste Massnahme darstellt zur Wahrung eines nach den Um- ständen wertvolleren Rechtsgutes. Konkret bedeutet dies bspw., dass wenn eine blosse Beobach- tung im öffentlichen Raum für die Aufdeckung eines Versicherungsmissbrauch genügt, so sind Filmaufnahmen aus der Privatsphäre nicht mehr durch ein überwiegendes Interesse gedeckt. Liesse sich der Nachweis eines Versicherungsmissbrauchs auch mit einem milderen Eingriff als mit einer Observation erbringen, ist eine solche somit stets unzulässig. Mit anderen Worten muss die Observation durch einen Privatdetektiv und deren konkrete Durchführung das scho- nendste Mittel zur Interessenwahrung sein.60 Schlussendlich ist nach dem Gesagten jeder Ein- zelfall einer gesonderten Überprüfung über die Rechtmässigkeit der Observation bzw. über de- ren Rechtfertigung eines Eingriffes zu befinden. Für eine beispielhafte Aufzählung für vom Schweizerischen Bundesgericht zulässig befundener Observationen vgl. Ziff. 3.1.6. in fine. Kommt das Gericht zum Schluss, eine Persönlichkeitsverletzung sei widerrechtlich erfolgt, so hat dies zur Folge, dass die erlangten Beweismittel nicht zugelassen werden.61 C. Öffentliches Recht Sofern eine öffentlich-rechtlich organisierte Versicherung (z.B. die SUVA als selbständige öf- fentlich-rechtliche Anstalt) in Wahrnehmung ihrer Aufgaben auftritt, ist der Persönlichkeits- schutz von Art. 28 ZGB nicht mehr massgebend. Vielmehr ist dann der durch die Grundrechte gewährleistete Persönlichkeitsschutz durch eine allfällige Observation betroffen. Das gleiche hat für einen privatrechtlich organisierten Versicherer zu gelten, welcher öffentliche Aufgaben wahrnimmt.62 Im vorliegenden Kontext ist v.a. an das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) und die der Anspruch auf die Achtung der Privatsphäre bzw. des Privat- und Fami- lienlebens einer Person gemäss Art. 13 Abs. 1 BV zu denken. Gemäss Art. 13 BV sind die Be- hörden verpflichtet die Privatsphäre des Einzelnen zu respektieren und dürfen private Informati- onen nicht an die Öffentlichkeit bringen.63 Sofern eine Observation also durch eine staatliche Organisation oder durch öffentlich-rechtliche ausgestaltete Versicherungsträger erfolgt ist, ist dies immer als Eingriff in die Grundrechte bzw. die Freiheitsrechte des Betroffenen zu sehen. 59 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 32 60 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 33 61 vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO 62 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 47 - 48 63 KIENER / KÄLIN, Grundrechte, S. 146 f. Seite 34 Eine Beschränkung der Grundrechte ist jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV zu- lässig. Dabei muss der Beschränkung (1.) eine gesetzliche Grundlage, welche im Falle eines schwerwiegenden Eingriffs in einem formellen Gesetz enthalten sein muss, zugrunde liegen (Abs. 1); (2.) muss ein öffentliches Interesse, welches den jeweiligen Eingriff rechtfertigt, vor- handen sein (Abs. 2); (3.) muss der im Recht liegende Eingriff verhältnismässig sein (Abs. 3) und (4.) muss der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts gewahrt bleiben (Abs. 4).64 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht einerseits mit Art. 43 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ATSG (sowie Art. 96 lit. b UVG im Falle der Unfallversicherung) andererseits aber auch der mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Art. 59 Abs. 5 IVG eine hinreichend bestimmte ge- setzliche Grundlage für die Anordnung einer Observation.65 Dies gilt allerdings nur für Obser- vationen, die dem Anspruch von Art. 179quater StGB gerecht werden und nur Tatsachen erfassen, die sich im öffentlichen Raum verwirklicht haben und von jedermann wahrgenommen werden konnten.66 Für den öffentlichen Raum gilt, dass es sich dabei nicht um eine Aussenfläche han- deln muss, wie etwa einem Platz oder einem Bahnsteig. Vielmehr können auch geschlossene Räume als öffentliche Räume in Frage kommen wie bspw. eine öffentliche Tennishalle.67 Das öffentliche Interesse an der Beschneidung der Privatsphäre (Art. 13 BV) des Einzelnen ist laut Bundesgericht darin zu erblicken, dass der Versicherungsträger keine nicht geschuldeten Leistungen erbringen soll, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen.68 Über dieses öffentliche Interesse finanzieller Natur hinaus besteht bei den Sozialversicherungen ein Interesse am Schutz der Institutionen an sich und der diesen Institutionen innewohnenden Soli- darität der Bevölkerung.69 Die erforderliche Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV setzt sich zusammen aus der (1.) Eignung (die angeordnete Observation muss für die Klärung eines Verdachts auf Versiche- rungsmissbrauchs geeignet sein), (2.) der Erforderlichkeit (die Observation muss in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht erforderlich sein) und (3.) der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; eine Observation ist nur zumutbar, wenn sie ein ver- nünftiges Verhältnis wahrt zwischen dem angestrebten Ziel der Aufdeckung des Versiche- rungsmissbrauchs und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt).70 Für einen Ent- scheid über eine Observation müssen zudem konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden aufkommen lassen.71 Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist die Anordnung einer Observation durch einen Privatdetektiv grundsätz- lich ein geeignetes Mittel, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtun- gen zu sehen. Die unmittelbare Wahrnehmung kann bezüglich der Arbeitsfähigkeit einen ande- 64 vgl. BGE 135 I 169, E. 4.4 65 BGE 135 I 169/172 f., E. 5.1 – 5.4; Urteil BGer 8C_571/2008 vom 1. Juli 2009; BGE 137 I 327, E. 5.1 und 5.2 66 BGE 135 I 169/171 und 173 ff., E. 4.3, 5.4 und 5.7 67 Urteil BGer 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009, E. 6.4.1 68 BGE 137 I 327, E. 5.3; BGE 129 V 323, E. 3.3.3 69 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 66 70 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 67- 74 71 vgl. hierzu BGE 137 I 327, E. 5.4.2 f. Seite 35 ren Erkenntnisgewinn bringen als eine weitere Begutachtung, was dem Ziel einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung dienen kann.72 Damit der Kerngehalt der Grundrechte im Zusammenhang mit einer Observation gewahrt wird, darf eine Observation nicht zu weit gehen. Zu denken ist bspw. an den Fall, bei welchem Film- aufnahmen einer betroffenen Person erstellt werden, welche deren Intimsphäre betreffen.73 In einem neueren Entscheid kommt das Bundesgericht im Gegensatz dazu zum Schluss, dass wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation), die Observation nur während einer verhältnismässig kurzen, begrenzten Zeit stattfindet (in casu: während drei Tagen), und einzig Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre (in casu: vorwiegend Putzen des Balkons, Einkaufs- tüten tragen) gefilmt werden, ist der Persönlichkeitsbereich auch bei einer Observation im öf- fentlich einsehbaren, privaten Raum nur geringfügig tangiert und wiegt der Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte nicht schwer.74 Ergebnisse aus widerrechtlichen Observationen dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden.75 Anders kann es sich verhalten, wenn das Beweismittel auch auf rechtmässigem Weg hätte er- langt werden können und das Interesse an der Wahrheitsfindung höher zu gewichten ist als das Schutzinteresse des Betroffenen.76 Somit kommt es auch hier auf den konkreten Einzelfall an. D. Strafrecht Für die privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherer können deren Observationen aus straf- rechtlicher Sicht den Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllen. Gemäss Art. 179quater StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder aus dem Pri- vatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse bzw. Beweismittel wären unter diesem Umstand weder im Zivil- noch im Verwaltungsverfahren verwertbar, da diese aus einer strafbaren Handlung stammen. Liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund der observierenden Partei vor, können die Ergebnisse verwertbar bleiben, auch wenn der Tatbestand von Art. 179quater StGB erfüllt ist. Zu denken ist dabei v.a. an den Rechtfertigungsgrund der gesetz- lich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB. Gemäss vorgenannter Bestimmung kann die Rechtswidrigkeit für Handlungen ausgeschlossen werden, die durch ein Gesetz geboten oder zumindest erlaubt sind. Im Ergebnis wären somit die Observationsergebnisse eines privaten Versicherers, welche zivilrechtlich, d.h. unter Berücksichtigung von Art. 28 ZGB erlaubt sind, auch strafrechtlich erlaubt. Denn wenn das Interesse des Versicherers dasjenige des Betroffenen überwiegt, ist die Observation zivilrechtlich erlaubt und somit auch nach Art. 14 StGB.77 Weiter 72 BGE 137 I 327, E. 5.4.1; vgl. zur Alternative einer ärztlichen Untersuchung anstelle einer Observation: BGE 135 I 169, E. 5.6, S. 174 f. 73 vgl. hierzu BGE 135 I 169 / 174, E. 5.4.2: Der Kerngehalt von Art. 13 BV wird weder durch eine Observation im öffentlichen Raum noch durch die Verwertung der Observationsergebnisse angetastet 74 BGE 137 I 327, E. 5.6 75 KIESER, Kommentar, ATSG 43, N 37 76 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 77 77 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 95 und 98 - 100 Seite 36 ist der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtfertigungsgrund der «Wahrneh- mung berechtigter Interessen» zu denken.78 Im Übrigen kann betreffend die Observation im strafrechtlichen Kontext auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1.6. verwiesen werden. E. Observation im Ausland Im «Fall C» hielt sich Frau C rund die Hälfte des Jahres in Serbien auf. Für den privaten Versi- cherer drängte sich deshalb auch eine Überwachung im Ausland auf. Dabei ist im Hinblick auf die Verwertung der Observationsergebnisse Vorsicht geboten. Es stellt sich nämlich die Frage inwiefern die im Ausland vorgenommenen Observationsergebnisse in der Schweiz verwertet werden dürfen. Dabei ist wiederum darauf zu achten, ob die Observation von einem Privaten oder von einem öffentlich-rechtlichen Versicherer vorgenommen worden ist. Handelt nämlich ein privater Versicherer, so sind die Beweismittel gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO nur dann ver- wertbar, wenn sie rechtmässig beschafft worden sind. Ansonsten nur dann, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Wird die Observation im Ausland durch einen öffentlich- rechtlichen Versicherer vorgenommen, so muss dieser zur Vornahme der Handlung grundsätz- lich den Amtshilfeweg beschreiten. Die Ergebnisse sind ausnahmsweise jedoch verwertbar, wenn das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs im Verhält- nis zum formalen Mangel bei der Beweismittelbeschaffung überwiegt. Weiter ist das Observati- onsergebnis als Beweismittel rechtswidrig erhoben worden, wenn das entsprechende Land auf- grund seines Strafrechts die im konkreten Fall vorgenommene Erhebung von Beweisen verbie- tet.79 Bezogen auf den «Fall C» würde das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versi- cherungsmissbrauchs im Verhältnis zum allfälligen formalen Mangel bei der Beweismittelbe- schaffung überwiegen, womit die Observationsergebnisse auch unter diesem Gesichtspunkt hät- ten verwertet werden dürfen. 3.3.2. Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit Im «Fall C» machte der Verteidiger von C anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptver- handlung geltend, C sei dauerhaft verhandlungsunfähig, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei. Anlässlich der Befragung zur Person durch das Gericht beantwortete C keine Fragen und verharrte – abgesehen von in regelmässigen Abständen auftre- tenden Zuckungen – nahezu regungslos auf ihrem Stuhl und starrte auf den Boden oder ins Lee- re. Der Verteidiger war der Ansicht, dass im Gutachten die Frage der Verhandlungsfähigkeit von Frau C offen gelassen wurde und dass dem Gutachten zu entnehmen sei, dass das Vorliegen ei- ner Konversionsstörung im Sinne des sog. Ganser-Syndroms nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Im konkreten Fall erachtete das Gericht die Verhandlungsfähigkeit als gegeben und stützte sich dabei v.a. auf das vorhandene Gutachten. Der Gutachter hielt nämlich darin fest, dass C ein derart buntes Symptombild aufzeige, welches keinem der bekannten psychiatrischen 78 vgl. hierzu STRATENWERTH, §10, N 59, m.w.H.; kritisch: DONATSCH / TAG § 22, S. 264 ff.; BSK, SEELMANN, StGB 14, N 25 f. 79 AEBI-MÜLLER / EICKER / VERDE, Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation – in: Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz 117, 120 und 121 Seite 37 Störungen zugeordnet werden könne und das Vortäuschen einer Geisteskrankheit, wie sich der Laie eine solche vorstelle, auf der Hand läge. Allerdings lagen dem Gutachter bereits das Ge- ständnis und die Observationsergebnisse für sein Gutachten zu Grunde und er räumte ein, dass die Abgrenzung einer Konversionsstörung von einer Simulation mit psychiatrischen Mitteln nicht durchführbar sei. Diese könne nur durch den direkten Tatbeweis oder ein Geständnis eines Beschuldigten erbracht werden. Das erstinstanzliche Gericht stützte sich denn auch auf das Gutachten ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine hohen Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit gestellt werden dürfen. Gemäss Bundesgericht kann die Verhand- lungsfähigkeit auch gegeben sein, wenn der Beschuldigte weder handlungs- noch urteilsfähig ist.80 C erwirkte nämlich zwischenzeitlich bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt Luzern die Bevormundung. Die Frage der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit von C war deshalb für das Verfahren nicht relevant. Das erstinstanzliche Gericht erkannte denn auch, dass angesichts der erdrückenden Beweislage es wenig Sinn machen würde, wenn sich C gegen die Anklagevorwür- fe wehren würde. Sich nämlich für verhandlungsunfähig erklären zu lassen, war im vorliegen- den Fall die einzige Chance von C, einer Verurteilung und Strafe zu entgehen. In diesem Falle hätte nämlich auch der Staat die Verfahrenskosten zu übernehmen und für C bestünde die Mög- lichkeit weiterhin eine Rente zu beziehen. 3.3.3. Arglist und Opfermitverantwortung Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Der Täter muss mit einer ge- wissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung beurteilt sich im Wei- teren unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmög- lichkeiten hätte vermeiden können. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden kön- nen, wird nach der Rechtsprechung strafrechtlich nicht geschützt. Dabei kommen der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall besondere Bedeutung zu. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beach- tet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.81 So mangelt es bspw. an der Arglist, wenn die Behörde dubio- se Bescheinigungen (in casu ausgestellte Arbeitsunfähigkeit eines jordanischen Arztes für einen Zeitraum von zwei Jahren) ohne Rückfrage hinnimmt.82 Unfallversicherungsfälle bzw. SUVA- Betrugsfälle bejahen Arglist hingegen bei Simulation oder Übertreibungen gegenüber dem Gut- achter (Simulation eines Hirngeschädigten83; Simulation von Rückenschmerzen84).85 80 vgl. Urteil BGer 6B_29/2008 vom 10.09.2008, E. 1.3 81 BGE 135 IV 80 f.; 128 IV 20 f.; 126 IV 172; 120 IV 188 m.w.H. 82 Urteil BGer 6B_576/2010 vom 25.01.2011, E. 4.2 83 Urteil BGer 6B_202/2010 vom 31.05.2010, E. 3.2, 5.4.1 Seite 38 Im «Fall C» spiegelte C (unter tatkräftiger Mithilfe ihres Ehemannes) den sie untersuchenden Ärzten in Wirklichkeit nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen vor, indem sie bspw. ihren rechten Arm in einer scheinbaren Schonhaltung hielt, sowohl Gespräche als auch Blickkontakte verweigerte, inkohärente Aussagen machte und unvermittelt Laute ausstiess und den Ärzten ihren angeblichen Gesundheitszustand jeweils durch engste Familienangehörige schildern liess. Der Verteidiger wies den beteiligten Gutachtern und Ärzten für den Fall, dass das Gericht von einem Betrug ausgehen werde, eine Opfermitverantwortung zu. Immerhin wur- den durch die Gutachter und Ärzte teilweise gewisse Unstimmigkeiten aufgedeckt. Bspw. waren am Arm, welcher Frau C jeweils in einer Schonhaltung hielt, keine Muskelatrophie feststellbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorhandensein und das Ausmass von chronischen Schmer- zen oder psychischen Beeinträchtigungen (Halluzinationen etc.) objektiv nur beschränkt über- prüfbar sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Gutachter für seine medizini- sche Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem ausgegangen werden kann.86 Im «Fall C» wird auch im Gutachten der Luzerner Psychiatrie aus dem Jahre 2012 auf diese Problematik hingewiesen. Die Abgrenzung einer Konversionsstörung von einer Simulation sei mit psychiatrisch-psychologischen Mitteln nicht durchführbar. Sie könne nur durch den direkten Tatbeweis oder ein Geständnis der betroffenen Person gemacht werden. Gerade diese Tatsache hat C für sich ausgenutzt. Arglist wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène) be- dient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre Überprüfung nicht oder nur mit be- sonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der mög- lichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Ge- sichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit ver- pflichtet und Arglist scheidet aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht be- achtet hat.87 Beispielsweise war das Verhalten der C anlässlich der zahlreichen ärztlichen, neurologischen und psychosomatischen Explorationen durch diverse ärztliche Fachpersonen, als besondere be- trügerische Machenschaft zu qualifizieren. Namentlich die Darstellung der Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit der Schulter in Verbindung mit ihrem dement und autistisch anmutenden 84 Urteil BGer 6B_519/2011 vom 20.02.2012 85 BSK, ARZT, StGB 146, N 102 86 Urteil BGer 6B_46/2010 vom 19.04.2010 87 BGE 135 IV 76, E. 5.2; 128 IV 18, E. 3a; 126 IV 165, E. 2a; 125 IV 124, E. 3; 122 IV 246, E. 3a und BGE 6B_46/2010 vom 19.04.2010 Seite 39 Verhalten, ihrer absichtlichen Gesprächsverweigerung bzw. ihren inkohärenten Äusserungen, das unvermittelte Ausstossen von Lauten und das absichtliche Geben von falschen Antworten gegenüber den medizinischen Experten, erfüllt diese Anforderung an den Tatbestand des Betru- ges. C hat ihre in Wirklichkeit nicht vorhandenen Schmerzen und Beeinträchtigungen den Ärz- ten sowie den Gutachtern jeweils in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt. Dieses Schau- spiel trieb sie anlässlich ihrer ärztlichen Untersuchungen im Laufe der Jahre bis zur Perfektion. Aus den Arztberichten ist zu entnehmen, dass es im Laufe der Zeit zu keiner zwischenmenschli- chen Kontaktaufnahme bzw. Verständigung mehr kommen konnte. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der teilweise mehrstündigen Untersuchungen eine systematische Vorbereitung sowie ein hohes Mass an Konzentration erforderlich gewesen sind. Schlussendlich mussten die (endlich nur noch durch den Ehemann geschilderten) Beeinträchtigungen der C im Einklang mit den Äusserungen des Ehemannes gegenüber den Gutachtern stehen. Mit der Darstellung ihrer nicht vorhandenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen und den übertriebenen fal- schen Angaben ihrer involvierten Familienmitglieder hat C samt ihren Mithelfern die zahlrei- chen Gutachter sowie die Ärzte von einer Überprüfung ihrer Angaben abgehalten. Das Vorhan- densein und das Ausmass von chronischen Schmerzen oder psychischen Beeinträchtigungen (Halluzinationen etc.) sind objektiv nur beschränkt überprüfbar. In Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach der Gutachter für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen ist und sich grundsätzlich darauf verlassen darf, wurde die Arglist im «Fall C» eindeutig bejaht. Seite 40 4. Schlussfolgerungen Dem Strafrecht wird in der Missbrauchsbekämpfung ein hoher Stellenwert zugeschrieben. In Fällen von Sozialhilfe- oder Versicherungsbetrug erweist sich die Strafuntersuchung als sehr komplex und erfordert seitens der Staatsanwaltschaft ein zielgerichtetes und überlegtes Vorge- hen. Den Strafverfolgungsbehörden stehen allerdings zahlreiche Mittel und Wege zur Verfü- gung, um einen Betrugsfall aufzudecken. Das schlagkräftigste und wirksamste Beweismittel bleiben aber nach wie vor die (mittels Videoaufnahmegerät) festgehaltenen Observationsergeb- nisse. Um die Bilder im Verfahren verwenden zu können, gilt es ein besonderes Augenmerk auf die Erhebungsmethoden allfällig involvierter Versicherer zu richten, bzw. abzuklären, ob das Bildmaterial rechtsgültig erhoben wurde. Ebenso ist es von grossem Vorteil, wenn man sich die rechtlichen Einwände des beteiligen Verteidigers zum Voraus überlegt. Wenn das Beweisergeb- nis eindeutig ist, werden sich diese immer auf die rechtsgültige Erhebung der Beweismittel, die Opfermitverantwortung der involvierten Versicherer oder der involvierten Behörden bzw. die fehlende Arglist seitens des Beschuldigten sowie die Behauptung, der Mandant leide tatsächlich an der geltend gemachten Störung, richten. Die vorliegende Arbeit hat zudem aufgezeigt, dass es für die Gutachter kein leichtes Unterfan- gen ist, einen eigentlichen Simulanten zu entlarven, da es keinen einfachen Test gibt, der dies- bezüglich ein klares Ergebnis zu liefern vermag. Die Grenzen zwischen Simulation, Aggravati- on und (den meist menschlich verständlichen) Verdeutlichungstendenzen sind fliessend. Zudem gibt es in der Praxis auch tatsächlich Fälle, in denen die Beschuldigten von ihren nicht vorhan- denen Leiden überzeugt sind und man nicht von einem bewussten, d.h. vorsätzlichen, Vorgehen sprechen kann. Bei der Vergabe eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens an eine sachver- ständige Person, empfiehlt es sich abzuklären, ob eine Zusammenarbeit mit einem Neuropsy- chologen möglich ist. Tatsache ist, dass die neuropsychologischen Testverfahren – insbesondere die Instrumente zur Beschwerdenvalidierung – eindeutige Ergebnisse zu liefern vermögen und in der Lage sind eine eigentliche Simulation aufzudecken. Wie aufgezeigt, ist es unter Anwen- dung der Beschwerdenvalidierung möglich, einen Simulanten mit einer nahezu hundertprozenti- gen Wahrscheinlichkeit zu überführen. Eine Beteiligung eines Neuropsychologen anlässlich ei- ner Begutachtung kann das Gutachtensergebnis somit nur qualitativ erhöhen. Unterstützend kann man auch technische oder bildgebende Untersuchungsmöglichkeiten hinzuziehen, welche ebenfalls klare und verlässliche Aussagen über die Vereinbarkeit der Störung mit den gezeigten Ergebnissen zulassen. Wie sämtliche Untersuchungsmethoden hat jedoch auch das Verfahren zur Beschwerdenvalidierung seine Grenzen. Wie dargelegt scheidet dieses Verfahren aus, wenn es sich bei der Täterschaft um adyname, antisoziale oder depressiv verstimmte Menschen han- delt, welche unter einer Störung im Zusammenhang mit der (Test-) Motivation oder Leistungs- bereitschaft leiden. Ein der Gutachtensvergabe vorangehendes klärendes Gespräch mit einem Psychiater und einem (Neuro-) Psychologen ist stets zu empfehlen. Nicht vergessen werden darf, dass die Vorgehensweise der Täterschaft in Fällen von Sozialhilfe- oder Versicherungsbetrug meist dreist und als äusserst verwerflich zu qualifizieren ist. Das häu- fige Motiv, sich auf einfache Weise unrechtmässig zu bereichern, wurzelt in den meisten Fällen aus krass egoistischen Beweggründen zu Lasten von Institutionen, welche in Not oder schwieri- ge Lebenssituationen geratene Menschen eine wichtige finanzielle Hilfe sein sollen. Sich auf diese Weise zu bereichern erachte ich als äusserst verwerflich. Seite 41 Erklärung des Verfassers: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Rothenburg, 12. Juli 2013 ......................................... Ralph Müller Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 1.1. Allgemeines zum Versicherungs- und Sozialhilfebetrug 1.2. Der «Fall C» 2. Simulation als Straftat 2.1. Simulation: Störung oder Straftat? 2.2. «Simulation» als (gewerbsmässiger) Betrug im strafrechtlichen Sinne 3. Strafuntersuchung beim Versicherungs- und Sozialhilfebetrug 3.1. Untersuchungshandlungen 3.1.1. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – Art. 269 ff. StPO 3.1.2. Überwachung mit technischen Geräten – Art. 280 f. StPO 3.1.3. Verdeckte Ermittlung – Art. 286 ff. StPO 3.1.4. Anordnung von Untersuchungshaft – Art. 220 ff. StPO 3.1.5. Hausdurchsuchung – Art. 244 f. StPO 3.1.6. Observation – Art. 282 f. StPO 3.1.7. (Akten-)Edition - Art. 265 ff. StPO 3.1.8. Konten-, Bankkarten- und Grundbuchsperre – Art. 263 ff. StPO 3.1.9. Hausbesuche 3.1.10. Einvernahme von Drittpersonen 3.1.11. Weitere Untersuchungshandlungen 3.2. Sachverständige 3.2.1. Motivation, Erscheinungsbilder und Verhaltensweisen 3.2.2. Forensisch-psychiatrische Begutachtung 3.2.3. Anfangsverdacht 3.2.4. Möglichkeiten moderner (versicherungs-)medizinischer Begutachtung mit spezieller Beachtung der Beschwerdenvalidierung A. Die Beschwerdenvalidierung B. Instrumente zur Beschwerdenvalidierung C. Diagnosekriterien für die „Vorgetäuschte kognitive Störung“ nach Daniel J. Slick D. Diagnosekriterien für „vorgetäuschter schmerzassoziierter Einschränkungen“ nach Kevin J. Bianchini et al. E. Grenzen der Beschwerdenvalidierung F. Fazit 3.3. Rechtliche Hürden im «Fall C» 3.3.1. Zulässigkeit, Grenzen und Verwertbarkeit der Observationsergebnisse im In- und Ausland A. Allgemeines B. Privatrecht C. Öffentliches Recht D. Strafrecht E. Observation im Ausland 3.3.2. Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit 3.3.3. Arglist und Opfermitverantwortung 4. Schlussfolgerungen

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