• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für m.w.h

Filter0

Filtern nach

352 Treffer

    • Dokument

    Jusletter rechtsprechung familienrecht 2024 de

    Regina Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2024 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht. Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreu- ungsunterhalt) 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.3. Volljährigenadoption 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes 5.8. Absehen vom Besuchsrecht 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater 5.10. Besuchsrecht Dritter 5.11. Internationale Kindesentführung 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1. Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht 1.1. Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren [1] Nicht selten ist bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts die Zuteilung der bisherigen Fa- milienwohnung strittig. Mit einem solchen Sachverhalt befasst sich das Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024. Die Ehegatten wohnten in einem Haus, das in ihrem Miteigentum stand und in dessen Obergeschoss der Ehemann sein Unternehmensberatungsbüro führte. Im Januar 2022 zog der Ehemann aus dem gemeinsamen Haushalt in eine Mitwohnung um und nahm auch sein Un- ternehmen mit; im April 2023 verlangte er Eheschutzmassnahmen und u.a. die Zuweisung der Familienwohnung an sich. [2] Das Bundesgericht fasst zunächst die Kriterien, die das Eheschutzgericht zu berücksichtigen hat, zusammen: Im Eheschutzverfahren sind die Interessen beider Ehegatten frei abzuwägen. In erster Linie spielt eine Rolle, wem die Wohnung objektiv den grössten Nutzen bringt; falls min- derjährige Kinder unter die alleinige Obhut eines Elternteils gestellt werden, spielt dieser Um- stand regelmässig eine zentrale Rolle. Auch die beruflichen Interessen eines Ehegatten oder die speziell für den Gesundheitszustand eines Ehegatten erfolgte Einrichtung sind von Bedeutung. Ist der Nutzen für beide Ehegatten gleich hoch, ist zu prüfen, wem ein Umzug eher zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere der Gesundheitszustand, das fort- geschrittene Alter eines Ehepartners oder die enge Bindung an die eheliche Wohnung (z.B. eine emotionale Bindung) zu berücksichtigen. Ergibt sich aus all diese Gesichtspunkten kein eindeu- tiges Bild zugunsten eines Ehegatten, ist die Rechtsstellung entscheidend, sodass die Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuordnen ist, der Eigentümer oder Mieter ist.1 Wirtschaftliche Aspekte spielen hingegen für die Wohnungszuteilung grundsätzlich keine Rolle; allerdings ist zu klären, ob derjenige Ehegatte, der die Zuweisung an sich verlangt, die damit verbundenen Kosten über- haupt tragen kann. [3] Voraussetzung der Zuweisung der Wohnung durch das Eheschutzgericht ist immer, dass es sich nach wie vor um eine Familienwohnung handelt. Hat ein Ehegatte die gemeinsame Woh- nung vorübergehend verlassen, um den ehelichen Spannungen zu entfliehen oder aufgrund ei- ner superprovisorischen Zuteilung der Wohnung an einen anderen Ehegatten, wird dadurch der Charakter als Familienwohnung nicht aufgehoben und es darf keine systematische Zuweisung an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten erfolgen.2 [4] Die Zuweisung des Hauses an den Ehemann erwies sich im vorliegenden Fall nicht als will- kürlich; insbesondere hatte die Wohnung ihren Charakter als Familienwohnung trotz der bereits mehr als einjährigen Trennungsdauer nicht verloren. Zudem war das für eine Einzelperson über- dimensionierte Haus auch mit Blick auf das Beratungsunternehmen des Ehemannes erworben worden und dieser wollte nach der Rückkehr seine inzwischen volljährige Tochter bei sich auf- nehmen. 1 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. 2 Urteil 5A_934/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.1. m.H. u.a. auf das Urteil 5A_760/2023 vom 19. März 2024, E. 3.1. und 4.1. 3 https://links.weblaw.ch/5A_934/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de http://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.06.2024_5A_934-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_760/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 1.2. Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens [5] Das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 gibt dem Bundesgericht einmal mehr die Gelegenheit, den Unterschied zwischen Bestand und Bewertung des güterrechtlich relevanten Vermögens unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu erläutern. Der Vermögens- bestand wird gemäss Art. 207 Abs. 1 i.V.m. Art. 204 ZGB mit dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes fixiert; die Bewertung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte er- folgt gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, bei Auflösung des Güterstandes zufolge Scheidung somit zum Urteilszeitpunkt.3 [6] Nach dem Auflösungszeitpunkt wird keine neue Errungenschaft mehr gebildet, weshalb auch nach dem Stichtag anfallende Zinserträge auf dem Errungenschafts-Bankkonto nicht zu tei- len sind, geht es doch insofern nicht um eine Änderung des Werts, sondern des Bestandes der Errungenschaft.4 BeiWertpapierkonten ist hingegen der Wertschwankung zwischen dem Auflö- sungszeitpunkt und der Auseinandersetzung Rechnung zu tragen, was die Vorinstanz verkannt hatte.5 [7] Interessant ist ferner der Hinweis des Bundesgerichts zur richterlichen Fragepflicht: Da dem Ehegatten, der den Einbezug eines Wertschriftendepots in die zu teilende Errungenschaft ver- langt, nicht zugemutet werden kann, dass er in Unkenntnis des Datums der Urteilsfällung regel- mässig aktualisierte Auszüge der Wertschriftenkonti einfordert, ist vom Gericht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen.6 1.3. Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung [8] Die soeben erläuterte güterrechtliche Besonderheit, wonach lediglich das am Stichtag vorhan- dene Vermögen – und nicht auch Vermögenserwerb zwischen Stichtag und güterrechtlicher Aus- einandersetzung – berücksichtigt werden darf, steht auch im Mittelpunkt des Urteils 5A_749/2023 vom 12. September 2024. Der Ehemann hatte als Teil seiner Vergütung bereits während des Güterstandes gegen eine symbolische Gegenleistung Mitarbeiteraktien erwerben können. Diese waren allerdings drei Jahre gesperrt und hätten in dieser Zeit unter gewissen Vor- aussetzungen – insbesondere im Kündigungsfall – verfallen können. Da sich das Scheidungsver- fahren hinzog, war diese Frist zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bereits abgelaufen, ohne dass sich die Verfallsbedingungen verwirklicht hätten. [9] Das Bundesgericht hält fest, dass es zuweilen schwierig zu beurteilen sei, ob ein Recht bereits zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes i.S.v. Art. 204 ZGB bestehe.7 Es verweist diesbe- züglich auf die Literatur, die teilweise zwischen erworbenen Rechten, Anwartschaftsrechten und 3 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 A.a.O. 5 Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.3. 6 A.a.O. 7 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2; zur Unterscheidung zwischen dem für den Bestand der Gütermassen massgeblichen Stichtag (Art. 204 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 ZGB) und dem Zeitpunkt der Bestimmung des Werts (Art. 214 Abs. 1 ZGB) siehe a.a.O., E. 5.1.1., ferner das Urteil 5A_967/2023 vom 4. November 2024 E. 6.2. 4 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 277 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/5A_749/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 204 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 214 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.11.2024_5A_967-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 blossen Anwartschaften unterscheidet.8 Im konkreten Fall sei die Vorinstanz mit Recht von ei- nem güterrechtlich relevanten Erwerb vor dem Stichtag ausgegangen. Dem Risiko des Verfalls vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung hätte – wenn die Auseinandersetzung vor Ablauf der Sperrfrist erfolgt wäre – ähnlich wie im Steuerrecht mit einem Abzug bei der Bewertung Rechnung getragen werden können.9 Da aber zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids keinerlei Unsicherheit mehr bestand, war der Einbezug in die güterrechtliche Auseinanderset- zung ohne solchen Abschlag erfolgt.10 Wären die Aktien zwischenzeitlich verfallen, so das Bun- desgericht weiter, hätte dieser Umstand güterrechtlich berücksichtigt werden müssen, wäre es doch angesichts der fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft unfair gewesen, die nicht mehr vorhandenen Aktien güterrechtlich zu berücksichtigen.11 [10] Zur Erläuterung des Urteils lohnt sich ein kurzer Exkurs. Das Güterrecht des ZGB kennt die Begriffe Anwartschaft und Anwartschaftsrecht nicht. Es ist durchgängig die Rede von «Vermö- gen» und «Vermögenswerten». Entsprechend ist im Zusammenhangmit den güterrechtlich mass- geblichen Zeitpunkten zu fragen, ab wann von einem «Vermögenswert» gesprochen werden kann. Ein solcher liegt – um ein naheliegendes Beispiel zu nennen – nicht vor, wenn ein Ehegat- te zwar Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge erworben hat, jedoch noch kein Vorsorgefall eingetreten ist; die Vorsorge ist dann nicht Teil der Errungenschaft i.S.v. Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb der Gesetzgeber für den Scheidungsfall mit dem Vorsorgeausgleich i.S.v. Art. 122 ff. ZGB für einen Ausgleich gesorgt hat. [11] Entscheidend für die Frage, ob bei Auflösung des Güterstandes ein relevanter Vermögens- wert vorlag, ist die Erwerbssicherheit. Insbesondere dann, wenn am Stichtag eine Suspensivbe- dingung noch nicht eingetreten ist, kann nicht von einem bereits erfolgten Erwerb ausgegangen werden. Ob auch mit dem Erwerb verbundene Resolutivbedingungen die Erwerbssicherheit der- art beeinträchtigen, dass vor Ausfall der Bedingung nicht von einem dem ehelichen Vermögen zugehörigen Vermögenswert gesprochen werden kann, ist im Einzelfall in wertender Betrach- tung zu entscheiden. [12] Bei der güterrechtlichen Beurteilung der Erwerbssicherheit können im Übrigen steuer- und AHV-rechtliche Überlegungen sowie das Arbeitsrechtmiteinbezogen werden: Sind die Voraus- setzungen der Besteuerung als Einkommen in einem bestimmten Kalenderjahr erfüllt, mussten auf dem fraglichen Betrag AHV-Beiträge entrichtet werden und hätte bei einer Auflösung des Ar- beitsverhältnisses am güterrechtlichen Stichtag ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aus- richtung der Vergütung bestanden, so ist die güterrechtliche Relevanz grundsätzlich zu bejahen. Lohnenswert kann auch die umgekehrte, freilich bloss hypothetische Überlegung sein: Würde es sich rechtfertigen, den fraglichen Betrag als Eigengut i.S.v. Art. 198 Ziff. 2 ZGB zu bewerten (da vor Eingehung der neuen Ehe ein definitiver Erwerb stattgefunden hat), falls am güterrechtlichen Stichtag nicht nur der bisherige Güterstand (z.B. durch Tod des Ehegatten) aufgelöst, sondern gleichentags ein neuer Güterstand (durch sofortige Heirat) begründet worden wäre? Oder wäre 8 Urteil 5A_749/2023 vom 12. September 2024 E. 5.1.2 unf 5.1.3; nicht ganz klar ist, ob sich das Bundesgericht der zitierten Literatur anschliesst, wonach jedenfalls vor Ablauf einer «vesting period» nicht von einem endgültigen (güterrechtlich relevanten) Erwerb ausgegangen werden darf; nach hier vertretener Auffassung ist dies zutreffend. 9 Urteil 5A_749/2023vom 12. September 2024 E. 5.2. 10 A.a.O. 11 A.a.O. 5 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 197 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 122 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 198 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.09.2024_5A_749-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der Betroffene bereit, den Betrag bei Auflösung der zweiten Ehe güterrechtlich zu teilen (da ein definitiver Erwerb erst nach dem zweiten Eheschluss erfolgt ist)? [13] Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es zwar nicht abwegig, dass das Bundes- gericht die gesperrten Mitarbeiteraktien in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen hat. Dennoch liegt in gewisser Hinsicht ein «Rückschaufehler» vor, wenn in den weiteren Über- legungen mehrfach davon die Rede ist, dass die Sperrfrist noch vor der güterrechtlichen Aus- einandersetzung abgelaufen sei, sodass der Ehemann die Aktien habe veräussern können. Die vergleichsweise weit gefassten Verfallsklauseln bei einer Kündigung der einen oder anderen Partei wecken jedenfalls Bedenken hinsichtlich der Beurteilung als am Stichtag bereits erworbe- ne «Vermögenswerte». Wenn das Bundesgericht mit Rücksicht auf das Risiko eines Verfalls der Aktien von einer zwischen dem Stichtag und der Auseinandersetzung fortbestehenden Risiko- und Gewinngemeinschaft spricht, steht dies jedenfalls in Widerspruch zum Grundgedanken von Art. 207 Abs. 1 ZGB, wonach einzig der Bestand des Vermögens am güterrechtlichen Stichtag von Bedeutung ist; davon lässt die Lehre richtigerweise nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen zu. Da der Ehemann zahlreiche relevante Unterlagen nicht vorgelegt hatte, masst sich die Rezensentin angesichts des nicht vollständig geklärten Sachverhalts keine definitive rechtliche Einschätzung an. Jedenfalls dort, wo eine Verfallsklausel klarerweise als Kaderbindungsinstrument eingesetzt wird, mit dem der Verbleib eines Mitarbeiters im Unternehmen gesichert werden soll, liegt mit Blick auf das Ziel eines solchen Instruments während der entsprechenden Dauer womöglich noch kein definitiver, güterrechtlich relevanter Erwerb vor. 1.4. Bezifferung güterrechtlicher Forderungen [14] Gemäss Art. 85 Abs. 1 zweiter Satz ZPOmuss auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ein Mindestwert angegeben werden. In der Literatur ist umstritten, ob dies auch mit Bezug auf Rechtsbegehren imGüterrecht gilt.12 DasUrteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 lässt die Fra- ge offen; dass sich die Vorinstanz mit einem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal auseinandergesetzt hatte, stellt eine Gehörsverletzung dar, die zur Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen führenmuss. Vorsichtshalber ist im Rahmen güterrechtlicher Prozesse zu empfehlen, die gesetzliche Vorgabe zu beachten, bis das Bundesgericht über deren güterrecht- liche Relevanz abschliessende Klarheit geschaffen hat. 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts [15] In BGE 150 III 305 (= 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024) steht die Dauer des nachehelichen Unterhalts im Vordergrund. Die Ehegatten hatten 2009 geheiratet, sind Eltern eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes und leben seit 2016 getrennt; zwei Jahre nach der Trennung reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. [16] Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gegen das zweitinstanzliche Scheidungsurteil gab ei- nerseits der dies a quo für den Unterhalt. Das OGer Schwyz hatte in seinem Entscheid vom 12 Siehe die Hinweise im Urteil 5A_87/2023 vom 2. Dezember 2024 E. 3.2.2. 6 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://links.weblaw.ch/5A_801/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.12.2024_5A_87-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 13. September 2022 den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2023 festgesetzt, was zu einer Unterhaltslücke führte. Wie das Bundesgericht ausführt, sind keine Umstände ersichtlich, «welche ein Abweichung von der Regel gebieten würden, wonach die im Scheidungsfall gespro- chenen Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Rentenurteils gelten [. . . ].»13 Die Beschwerde in Zivilsachen war daher in diesem Punkt gutzuheissen. [17] Strittig war ferner das der Beschwerdeführerin anzurechnende hypothetische Einkommen; die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts14 bewegen sich indessen in den bekannten Bahnen und sind daher hier nicht nachzuzeichnen. Gleiches gilt für die Frage, wie lange die Übergangsfrist zur Reintegration in das Erwerbsleben anzusetzen ist.15 [18] Ausführliche und praktisch sehr relevante Erwägungen betreffen schliesslich die Dauer des nachehelichen Unterhalts. Einmal mehr knüpft das Bundesgericht in einem ersten Schritt an die Frage der Lebensprägung an; dabei geht es darum, «zu bestimmen, ob ein positives Interesse (bei Lebensprägung) oder ein negatives Interesse (ohne Lebensprägung) zu vergüten ist.»16 Im vorliegenden Fall wird die Lebensprägung, die von der Vorinstanz gar nicht erst geprüft worden war, durch das Bundesgericht bejaht. Dies vor dem Hintergrund, «dass die Beschwerdeführerin ab der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Parteien und bis zu deren Trennung, mithin während sechs Jahren, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich der Kinderbetreuung widmete und der Beschwerdegegner dies duldete. [. . . ] Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners war die Ehe der Parteien lebensprägend.»17 Unerheblich ist hingegen, dass strittig blieb, ob «die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen haben soll.»18 Diese doch eher rudimentäre Begründung der Lebensprägung erstaunt zwar mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist nach Auffassung der Rezensentin indessen zu begrüssen. [19] Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach betont hat, besteht auch nach Auflösung einer lebensprägenden Ehe nicht zwingend ein Anspruch auf eine dauerhafte Fortführung des gemeinsam gelebten Unterhaltsniveaus, vielmehr ist eine angemessene zeitli- che Beschränkung der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht ausgeschlossen.19 Nach welchen Kriterien über die Dauer des nachehelichen Unterhalts zu entscheiden ist, wurde hingegen bis zum vorliegenden Entscheid nicht eingehend erörtert. Der Entscheid füllt diese Lücke, die ent- sprechenden Erwägungen sind daher vergleichsweise ausführlich wiederzugeben. Massgebend ist zunächst die Dauer des ehelichen Zusammenlebens: «Je kürzer die Ehe gelebt wurde, desto weniger lange ist in der Regel die Unterhaltspflicht aufrechtzuerhalten.»20 [20] Das Bundesgericht legt sich allerdings nicht fest, in welcher Relation Ehedauer und Unter- haltsdauer stehen und ob es sich bei der Dauer des Zusammenlebens um eine Unter- oder um eine Obergrenze für die Unterhaltsdauer handeln könnte. Vielmehr sindweitere Faktoren zu berück- 13 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 14 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1–4.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 15 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.4. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305) mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4 und 144 III 481 E. 4.6. 16 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 17 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.3. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 18 A.a.O. 19 BGE 150 III 305 E. 5.4.2. 20 BGE 150 III 305 E. 5.7.1. 7 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-308 http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-481 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 sichtigen. Dazu gehört die Frage, ob sich «die während des ehelichen Zusammenlebens praktizier- te Aufgabenteilung besonders günstig auf die Einkommenssituation des Unterhaltsschulders ausgewirkt» hat, denn diesfalls «rechtfertigt sich eine länger dauernde Unterhaltspflicht.»21 Fer- ner ist als weiterer Parameter für die Unterhaltsdauer massgebend, «ob der Unterhaltsgläubiger prognostisch seine (hypothetische) Erwerbskraft (wieder) herzustellen und auszuschöpfen in der Lage ist. Dabei geht es nicht um die voreheliche Erwerbskraft, sondern um jene, über welche der Unterhaltsgläubiger verfügen würde, wenn er nicht gestützt auf die gemeinsame Le- bensplanung seine Arbeitstätigkeit aufgegeben bzw. eingeschränkt hätte. Selbst wenn in diesem Kontext im Wesentlichen die gleichen Fragen zu beantworten sind wie bei der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens, haben die massgeblichen Kriterien insofern eine eigenständige Bedeutung, als sie im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Erwerbskraft zu beurteilen sind.»22 Im Folgenden benennt das Bundesgericht in diesem Kontext eine allfällige Erwerbsbe- hinderung durch Kinderbetreuung sowie das Alter des Unterhaltsgläubigers.23 Praktisch von Bedeutung dürfte insbesondere die Klärung sein, wonach selbst «bei kurzem ehelichen Zusam- menleben [. . . ] der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – soweit die Eigenversorgungskapazi- tät zur Deckung des gebührenden Bedarfs nicht ausreicht – bis zu jenem Zeitpunkt [dauert], ab welchem die (erwerbsrelevanten) Kinderbetreuungsaufgaben entfallen, d.h. [. . . ] grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes.»24 [21] Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall ergibt, dass ein mehr als 25 Jahre zu bezahlender nachehelicher Unterhalt bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beschwerdeführerin – bei einem ehelichen Zusammenleben von sieben Jahren – zu lange wä- re; der vorinstanzliche Entscheid, der den Unterhalt bis Juli 2026 begrenzte (entsprechend zehn Jahren seit der Trennung und acht Jahren seit Einreichung der Scheidungsklage sowie zeitgleich mit der Vollendung des 16. Altersjahrs des Sohnes) erweist sich, unter Berücksichtigung des den kantonalen Instanzen zustehenden Ermessens, als bundesrechtskonform.25 [22] Dem Entscheid ist im Ergebnis beizupflichten. Die zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltspflicht auch bei lebensprägender Ehe ermöglicht es, bei der Frage, ob überhaupt eine lebensprägende Ehe vorliegt, tendenziell grosszügig zu sein, weil die Frage der Lebensprägung nicht (wie dies in der älteren Rechtsprechung zutraf) zu einem Kippschaltereffekt mit dauer- hafter, u.U. jahrzehntelanger Unterhaltspflicht führt. Nach Auffassung der Rezensentin wäre es hingegen falsch, sowohl bei der Frage der Lebensprägung einen strengen Massstab anzulegen (wie dies teilweise in der kantonalen Rechtsprechung geschieht) und dann zusätzlich, wenn im Einzelfall doch die Lebensprägung bejaht wird, den nachehelichen Unterhalt auf eine bloss kurze Dauer festzulegen. Damit würde die gesellschaftliche Realität zu wenig abgebildet; das Institut der auf Dauer angelegten Ehe – deren Eingehung bekanntlich freiwillig geschieht – würde seines Gehalts teilweise entleert. Überdies würden auch die gesamtgesellschaftlichen Kosten der Ehe- scheidung (u.a. in Form von Ergänzungs- und Sozialleistungen an geschiedene Frauen) ansteigen. In Expertenkreisen wird mit Recht darauf hingewiesen, dass der nacheheliche Unterhalt bereits heute in der Tendenz zu tief und zu kurz ausfalle. 21 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 22 BGE 150 III 305 (Hervorhebung hinzugefügt). 23 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. und 5.7.3.2. 24 BGE 150 III 305 E. 5.7.3.1. 25 Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9. (nicht abgedruckt in BGE 150 III 305). 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-305 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [23] Erfreulich ist am vorliegenden Entscheid schliesslich, dass das Bundesgericht die Vermi- schung zwischen Betreuungs- und nachehelichem Unterhalt, die im Nachgang zu BGE 148 III 161 zu Unmut in der Literatur geführt hat,26 beseitigt. Das neue Urteil stellt implizit klar, dass der Betreuungsunterhalt, der auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt ist, die Nachteile der Einschränkung der Erwerbstätigkeit zufolge Rollenteilung nur teilweise besei- tigt, sodass daneben auch – und gegebenenfalls für eine längere Dauer – nachehelicher Unterhalt geschuldet sein kann.27 2.2. Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe [24] Ebenfalls mit der Dauer des nachehelichen Unterhalts befasst sich das Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Hier lag indessen eine zweifellos lebensprägende Ehe vor, die im Jahr 1972 geschlossen worden war, der zwei Kinder entsprossen waren und bei der erst nach 45-jährigem Zusammenleben der gemeinsame Haushalt aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Ehegatten längst das Rentenalter erreicht. Im Mittelpunkt der Erwägun- gen der Vorinstanz stand die Frage, ob der Unterhaltspflichtige nach Erreichen des Rentenalters überhaupt zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann. [25] Treffend führt das Bundesgericht dazu aus, dass «die Lebensprägung auch bei erst im Ren- tenalter geschiedenen Ehegatten zur Folge [hat], dass ein Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards besteht [. . . ].»28 Dies hat vorliegend zur Konsequenz, dass dieUn- terhaltspflicht in Anwendung von Art. 130 Abs. 1 ZGB bis zum Ableben eines der Ehegatten dauern muss. [26] Trotz der engen finanziellen Verhältnisse bleibt es bei der Anwendung der zweistufig- konkreten Methode der Unterhaltsberechnung. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlich ho- hen Existenzminima der Parteien ins Gewicht fallen.29 Da der Ehemann seit seinemUmzug nach Bulgarien wesentlich tiefere Lebenshaltungskosten hatte (dies bei einem ungefähr gleich hohen Renteneinkommen wie die Ehefrau), war die Zusprache von nachehelichem Unterhalt durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 2.3. Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzver- fahren) [27] Das Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 enthält – neben Ausführungen zum konkreten Fall, die nur von untergeordnetem Interesse sind – eine schöne Zusammenfassung zur bundes- gerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Reintegration in den Arbeitsmarkt und die Frist, die einem Ehegatten im Eheschutzverfahren dafür zuzugestehen ist.30 26 Exemplarisch Cordula Lötscher/Raphael Dummermuth, Kinder sind vermutungsweise lebensprägend, FamPra.ch 2023, S. 1 ff. 27 Ähnlich schon Jean-Michel Ludin, dRSK zum Urteil 5A_801/2022, Rz. 11. 28 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.3. 29 Urteil 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 4.2. 30 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2. 9 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://links.weblaw.ch/de/BGE-148-III-161 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 130 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=10.05.2024_5A_801-2022&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.08.2024_5A_987-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [28] In casu war die Ehefrau neben der Kinderbetreuung ausserhalb ihres angestammten Berufes im Unternehmen des Ehemannes tätig gewesen; die Vorinstanz hatte ihr zwei Jahre für die Re- integration in die angestammte Tätigkeit (Compliance-Funktion in einer Bank) zugestanden. Im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung ist nicht nur daran zu denken, dass die Neuori- entierung und der Bewerbungsprozess eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen können. Vielmehr kann auch eine Weiterbildung hilfreich sein, denn damit ist aufgrund der höheren Eigenversor- gungskapazität längerfristig auch eine Entlastung des Unterhaltsschuldners verbunden.31 [29] In der Praxis werdenmeist Übergangsfristen zwischen drei und sechsMonaten gewährt; je nach den Umständen des Einzelfalls, wozu neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Dauer der Rollenteilung bzw. der Abwesenheit vom Erwerbsleben und weiteren Gesichtspunkten auch die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners gehört.32 [30] Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erwies sich im konkreten Fall die zweijährige Übergangsfrist als zu lang, zumal die Ehefrau ihrerseits noch im Berufungsverfahren behauptet hatte, dass sie zur Auffrischung ihrer Kenntnisse eine (lediglich) einjährige CAS-Ausbildung be- nötigen würde. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher gutgeheissen, die Wiedereingliede- rungsfrist wurde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers um neun Monate gekürzt.33 [31] Ähnlich entscheidet das Bundesgericht im Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024. Die Vor- instanz hatte der Ehefrau nach einer 20 Jahre dauernden Ehe mit zwei gemeinsamen Kindern, das jüngere war zum Urteilszeitpunkt 11 Jahre alt, unter Verweis auf das Kontinuitätsprinzip während der Trennung keine Erwerbstätigkeit zugemutet und kein hypothetisches Einkommen aufgerechnet. Das ist unzulässig, trägt doch bereits das Schulstufenmodell dem Kontinuitäts- prinzip Rechnung. Sofern nicht spezifische Gründe (u.a. die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes) eine längere Übergangsphase rechtfertigen, darf eine solche auch im Eheschutzver- fahren nicht gewährt oder gar auf die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens gänzlich verzichtet werden, wenn keine Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens besteht.34 Der Entscheid der Vorinstanz erwies sich daher als willkürlich und war aufzuheben.35 2.4. Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Über- gangsfrist (Betreuungsunterhalt) [32] Auch im Sachverhalt, den das Bundesgericht im Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 zu beurteilen hatte, waren die finanziellen Verhältnisse der unverheirateten Eltern höchst ungleich. Über weite Strecken kann sich das Bundesgericht damit begnügen, seine bisherige Rechtspre- chung (u.a. zur Bewilligung des Umzugs ins Ausland und zum Überschussanteil der Kinder bei sehr wohlhabenden Verhältnissen) zusammenzufassen. Interessant sind nach Auffassung der Re- zensentin im Entscheid primär die Erwägungen betreffend den Betreuungsunterhalt. [33] Während des Zusammenlebens hatte die Mutter die Kinder mit Hilfe von Nannys betreut. Sie war überdies vor der Geburt der Kinder nie erwerbstätig gewesen. Die Mithilfe Dritter bei 31 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.2. 32 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3. 33 Urteil 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.3. 34 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.2. 35 Urteil 5A_793/2023 vom 4. Juli 2024 E. 8.3.6. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.03.2024_5A_513-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2024_5A_793-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil schliesst die Zusprache von Betreuungsun- terhalt nicht aus. Grundsätzlich konnte daher auch in der vorliegenden Sachlage davon ausge- gangen werden, dass die (fortdauernde) Unfähigkeit der Mutter, ihren eigenen Bedarf zu decken, durch die Kinderbetreuung verursacht war. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Be- treuungsunterhalt im Prinzip zu bejahen; allerdings weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück zur Klärung, in welchem Umfang sich die Mutter tatsächlich (wenngleich mit Unterstützung Dritter) persönlich um die Kinder gekümmert hatte. Die Genfer Cour de Justice wird überdies klären müssen, ob der Mutter unter den gegebenen Umständen ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann, wobei ihr grundsätzlich eine angemessene Frist für eine Berufsausbildung einzuräumen wäre.36 Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde in Zivilsa- chen mit Bezug auf den Überschussanteil, den die Vorinstanz nur pauschal und angesichts der konkreten Verhältnisse mit monatlich CHF 1’000 pro Kind zu tief und damit in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens angesetzt hatte.37 [34] Der Entscheid des Bundesgerichts ist vergleichsweise grosszügig, insbesondere mit Bezug auf die Einräumung einer Frist zum Erwerb einer Ausbildung im Rahmen des Betreuungsun- terhalts bei nicht verheirateten Eltern. Dabei dürften die ausserordentlich wohlhabenden Ver- hältnisse des Vaters eine wesentliche Rolle gespielt haben; die Erwägungen dürften auf typische Verhältnisse kaum zu übertragen sein. 2.5. Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern [35] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) zu beurteilen war, ging es um den Überschussanteil für zwei Kinder nicht miteinander verhei- rateter Eltern, die sich getrennt hatten. Die Kinder stehen unter der Obhut der Kindesmutter. Anlass zur Beschwerde in Zivilsachen gab die Begrenzung des Überschussanteils der beiden Kinder auf je CHF 200 zuzüglich Hobbykosten. Der Entscheid war ergangen, nachdem das Bun- desgericht eine erste Beschwerde in Zivilsachen der Kinder in der gleichen Sache gutgeheissen hatte (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021). [36] Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss BGE 149 III 441 der Überschuss bei Kindern nicht verheirateter Eltern «einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen» ist.38 Indessen hat das Kind keinen «Anspruch auf eine Le- bensführung [. . . ], welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Tren- nung der Eltern überschreitet [. . . ].»39 Gleichzeitig gilt, dass der Kindesunterhalt «nicht grund- sätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt [ist]. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind – bei ansonsten unveränderten Verhältnissen – grundsätzlich Anspruch auf Teil- habe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit [. . . ].»40 Der Überschussanteil des Kindes kann sodann unabhängig vom rechnerischen Ergebnis «bei weit überdurchschnittlich guten finanzi- 36 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 8.5. 37 Urteil 5A_468/2023 vom 29. Januar 2024 E. 13.2. 38 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.2. 39 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.3. 40 A.a.O. (Hervorhebung hinzugefügt).; ebenso Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.4. 11 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=25.06.2021_5A_816-2019&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.01.2024_5A_468-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_341/2023 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 ellen Verhältnissen [. . . ] aus erzieherischen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden [. . . ].»41 [37] Soll im konkreten Fall eine Begrenzung des Kindesunterhalts auf das Niveau vor der Tren- nung erfolgen, muss das Gericht den Standard vor der Trennung ermitteln.42 In casu hatte die Vorinstanz – entgegen den Vorgaben des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid und trotz Geltung der strengen Untersuchungsmaxime – keine entsprechenden Abklärungen getroffen, sondern lediglich festgestellt, die im erstinstanzlichen Urteil pauschal (durch Verdoppelung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages) ermittelten Bedarfszahlen seien nicht angefochten wor- den, weshalb darauf abgestellt werden könne. Angesichts des hohen Einkommens und Über- schusses des Kindsvaters bedürfte, wie das Bundesgericht ausführt, die «krasse Abweichung zum rechnerischen Ergebnis» einer Überschussverteilung «einer besonders einleuchtenden Begründung.»43 Da diese fehlte, erwies sich die Beschwerde in Zivilsachen mit Bezug auf den Minderjährigenunterhalt als begründet; hinsichtlich des Volljährigenunterhalts bleibt es hinge- gen bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen, da bekanntlich das volljährige Kind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen Überschussanteil hat.44 [38] Das Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 betrifft ebenfalls den Überschussanteil ei- nes Kindes nicht verheirateter Eltern, und auch hier ging es um Eltern in sehr unterschiedli- chen wirtschaftlichen Verhältnissen. Zwar darf, wie das Bundesgericht bereits in BGE 149 III 441 E. 2.6 klargestellt hat, bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Überschussanteil, der dem Kind zusteht, nicht zurQuersubventionierung des betreuenden Elternteils verwendet werden. Wie das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid mit Recht betont, ist jedoch der Überschussan- teil des Kindes nicht allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt)betreuenden Elternteils zu begrenzen, soll doch das Kind nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 285 Abs. 1 ZGB) an der Lebenshaltung des finanziell bessergestellten Elternteils teilhaben dürfen. Daher «ist nicht grundsätzlich von einer Quersubventionierung des betreuenden Elternteils auszugehen, sobald dessen eigener Überschuss tiefer liegt als der rechnerische Überschussanteil des Kindes [. . . ].»45 Der Beschwerdeführer hätte vielmehr «aufzuzeigen, dass seinem Sohnmit den gesprochenen Un- terhaltsbeiträgen bedeutend mehr finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, als er für Ferien, Freizeitaktivitäten u.ä. benötigt.»46 Da der Beschwerdeführer dies unterlassen und auch keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht genannt hatte, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinderalimente teilweise zweckentfremden könnte, war die Beschwerde abzuweisen. 2.6. Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt [39] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 festhält, ändert die Untersuchungsmaxime grundsätzlich nichts an der Beweislast, die sich auch im Kindesunter- 41 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.5.3. 42 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 43 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.6.1. 44 Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.7. m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine. 45 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.5. 46 Urteil 5A_341/2023 vom 14. August 2024 E. 4.6.6. 12 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-431 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=28.11.2024_5A_920-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-147-III-265 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.08.2024_5A_341-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 haltsrecht nach Art. 8 ZGB richtet. Überdies gilt das Regelbeweismass, das nur erbracht ist, wenn das Gericht von der Existenz einer strittigen Tatsache überzeugt ist.47 [40] Sind bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner die Behauptungen betref- fend die Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die vorgelegten Unterlagen nicht überzeu- gend, dürfen Privatentnahmen berücksichtigt werden, die als Indiz für die Lebensführung des Betroffenen und daher als Referenz für die Festlegung des Kindesunterhaltsbeitrages dienen kön- nen.48 Ferner ist es nicht ausgeschlossen, ausserordentliche Abschreibungen, die zu Ersparnis- sen führen oder verdecktem Gewinn entsprechen können, zu berücksichtigen; dabei darf auf einen Abschreibungssatz zurückgegriffen werden, der unter dem für die Besteuerung anwendba- ren Satz liegt.49 [41] Im konkreten Fall hatte sich die Vorinstanz auf die vom Unterhaltsschuldner eingereich- ten Steuererklärungen gestützt, die ein tiefes Einkommen auswiesen. Das genügte, so das Bun- desgericht, nicht: Im Anwendungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hätte das Gericht von sich aus die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners anhand der genannten Grundsätze ermitteln müssen. Indem die Folgen der ungenügenden Beweisführung der Un- terhaltsgläubigerin auferlegt wurden, hatte das Gericht überdies die Beweislastregel verletzt.50 Überdies hätte die Vorinstanz angesichts des angenommenen bescheidenen Einkommens des Un- terhaltsschuldners auch dessen Vermögenssituation prüfen und klären müssen, inwieweit auch das Vermögen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts relevant sein kann.51 2.7. Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Ein- kommens [42] BGE 150 III 153 (= Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024) befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Im Rahmen einer Ehescheidung wurde im Jahr 2017 die damals einjährige Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde der Kindesunterhaltsbeitrag des Vaters gere- gelt. Im Jahr 2020 ersuchte der Kindsvater um Reduktion der Unterhaltsbeiträge. [43] Das Bundesgericht wiederholt zunächst die bereits bekannten Grundsätze zur Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen: Die Anpassung erfolgt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB bei nachträglicher erheblicher und dauerhafter Verän- derung der Verhältnisse. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechts- kräftigen Urteils, «sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse [. . . ].»52 [44] Das Obergericht hatte erwogen, dass «die Verbesserung der finanziellen Situation des haupt- betreuenden Elternteils [. . . ] dem Kind zugute kommen [solle], solange der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei.»53 Diese Betrachtungsweise ist mit Bezug auf 47 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.1 und 3.2.2. 48 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.3. 49 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.2.4. 50 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 3.4. 51 Urteil 5A_735/2023 vom 4. September 2024 E. 4.2.–4.3. 52 BGE 150 III 153 E. 3.2. 53 BGE 150 III 153 E. 5.1. 13 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 8 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.02.2024_5A_176-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 286 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_735-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den Betreuungsunterhalt unzutreffend, wie das Bundesgericht richtigerweise festhält. Obschon der Betreuungsunterhalt formell Kindesunterhalt ist, kommt er «wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu [. . . ].»54 Er deckt das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Eltern- teils, soweit dieser zufolge der Betreuungspflicht seinen Bedarf nicht durch eigenes Erwerbs- einkommen zu decken vermag. «Eine Erhöhung des Einkommens des Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder.»55 [45] Dabei bleibt, wie das Bundesgericht weiter ausführt, unbeachtlich, «ob eine über das Schul- stufenmodell hinausgehende («überobligatorische») Tätigkeit vorliegt [. . . ].»56 Grundsätzlich ist daher eine Anpassung des Scheidungsurteils zu prüfen, wobei das Bundesgericht richtiger- weise den Vorbehalt anbringt, dass «die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Schei- dungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.»57 [46] Eine allfälligeNeuberechnung des Unterhalts hat wiederum «in Anwendung der zweistufig- konkreten Methode mit Überschussverteilung [. . . ] und unter Einbezug aller massgebender Para- meter [. . . ] zu erfolgen.»58 Durch die Einkommenserhöhung des betreuenden Elternteils kann es nämlich auch zu zusätzlichen bzw. höheren Bedarfsposten (u.a. Berufsauslagen, Steuern) und zu einem höheren Überschussanteil beim Kinderbarunterhalt und ggf. beim nachehelichen Un- terhalt kommen. 2.8. Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhalts- pflichtiger [47] Das Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 befasst sich u.a. mit der Ermittlung des Ein- kommens eines selbständigen Landwirts59 und mit der Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf nicht eheliche Kinder unterschiedlicher Unterhaltsschulder. Die obhutsberechtigte Mut- ter betreute nicht nur die im Jahr 2020 geborenen Zwillinge, um die es im konkreten Verfahren ging, sondern auch ein im Jahr 2014 geborenes Kind aus einer früheren Beziehung. Der Mutter wurde ein Erwerbspensum von 50% entsprechend der Schulstufenregel aufgerechnet. Das ver- bleibende Defizit der Mutter war gemäss der Vorinstanz durch den Beschwerdeführer zu tragen. Dieser vertrat vor Bundesgericht erfolglos die Ansicht, der Betreuungsunterhalt sei auf alle drei Kinder und nicht nur auf die beiden jüngeren aufzuteilen, da er sonst die indirekten Kosten des ersten Kindes der Beschwerdegegnerin tragen müsse. [48] Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es noch nie präzisiert habe, wie der Betreuungs- unterhalt bei Kindern aus verschiedenen Partnerschaften verteilt werden müsse, und dass es un- terschiedliche Vorgehensweisen der kantonalen Gerichte akzeptiert habe. Auch in der Literatur besteht diesbezüglich Uneinigkeit.60 Das Bundesgericht, das auf eineWillkürprüfung beschränkt war, konnte sich angesichts der zu wenig fundierten Beschwerdebegründung einmal mehr dar- 54 BGE 150 III 153 E. 5.3.1. 55 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt.) 56 BGE 150 III 153 E. 5.3.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 57 BGE 150 III 153 E. 5.3.4. 58 BGE 150 III 153 E. 5.4. 59 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 3; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen. 60 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2. mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur. 14 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-153 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 auf beschränken, die Beschwerde abzuweisenmit demHinweis, es liege keineWillkür vor, zumal der kantonale Entscheid im Ergebnis mit einer in der Literatur vertretenen Minderheitsmeinung übereinstimme.61 Dieses «anything goes» ist, bei allem Respekt vor der beschränkten Kognition des Bundesgerichts im vorliegenden Fall, angesichts der hohen Praxisrelevanz zu bedauern. Nach Auffassung der Rezensentin ist in konsequenter Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen des Be- treuungsunterhalts der Auffassung zuzustimmen, die eine Kausalität zwischen der Kinderbetreu- ung und der damit verbundenen Unfähigkeit, das eigene familienrechtliche Existenzminimum zu decken, in den Vordergrund rückt.62 2.9. Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen [49] Im Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 erinnert das Bundesgericht exemplarisch dar- an, dass im Kontext des Kindesunterhalts das Gericht aufgrund der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime von Amtes wegen gegebenenfalls auch die ökonomische Situation von weiteren Kindern des Unterhaltsschuldners klären muss, die in einem anderen Haushalt wohnen.63 In casu war der Unterhaltsschuldner Vater eines anderen, in Frankreich wohnhaften Kindes. Die Genfer Cour de justice hatte in Ermangelung jeglicher Unterlagen und Angaben für dieses zwei- te Kind einen kaufkraftbereinigt reduzierten Grundbetrag und fiktive Fremdbetreuungskosten eingesetzt, unter Abzug von Familienzulagen; sie war sodann davon ausgegangen, dass man in Unkenntnis der finanziellen Situation der Mutter des zweiten Kindes davon ausgehen könne, dass diese ihren eigenen Bedarf decke und zur Hälfte an den Unterhalt des Kindes beitrage.64 Da sämtliche weiteren Bedarfsposten des Kindes (u.a. Mietkostenanteil, Krankenkassenprämi- en) ausser Betracht geblieben waren und keine Abklärungen stattgefunden hatten – nicht einmal durch Aufforderung an den Kindsvater, entsprechende Unterlagen beizubringen – war die Be- schwerde in Zivilsachen (insofern) gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Offen bleibt, wie eine solche Klärung erfolgen kann, zumal weder die Mutter des zweiten Kindes noch dieses selbst im Unterhaltsprozess des zweiten Kindes Partei oder sonstwie beteiligt sind. 2.10. Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder [50] Die Eltern, mit deren Eheschutz-Streit sich das Bundesgericht im Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 befasst, gelangen bereits zum vierten Mal wegen der Berechnung des Kindesun- terhalts bis vor Bundesgericht. Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut, berechnet indessen 61 Urteil 5A_565/2023 vom 21. März 2024 E. 5.4.; die angesprochene Auffassung wird von Christiana Fountoulakis im BSK, N 55 zu Art. 285 ZGB, vertreten. 62 Detailliert zu verschiedenen Lösungsansätzen und mit einem konkreten Vorschlag Jasmin Ulli/Oliver Schmid, Betreuungsunterhaltsberechnungen in Patchworkfamilien nach der Dreisatzmethode, AJP 2024, S. 1274 ff.; diese Methode berücksichtigt u.a. den Grundsatz, wonach «kein Unterhaltsschuldner mehr von der Patchwork- Konstallation profitieren [. . . ] soll als die anderen (in Prozent). Nur so wird dem Gleichbehandlungsgebot aller unterhaltspflichtigen Personen nachgekommen.» (a.a.O., S. 1280). 63 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.3. 64 Urteil 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1. 15 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.03.2024_5A_565-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 285 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=19.08.2024_5A_689-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 den korrekten Unterhalt dieses Mal gleich selbst, was dem Kantonsgericht Luzern sicher gelegen kommt. Hinzuweisen ist auf folgende Erwägungen: [51] Die Anzehrung ererbten Vermögens für Unterhaltszahlungen kann bekanntlich nur aus- nahmsweise verlangt werden. Vorliegend lag ein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer war ohne Erwerb und ausgesteuert, er lebte seinerseits von seinem erheblichen Erbschaftsvermögen. Der gebührende Unterhalt der Familie konnte weder durch Erwerbseinkommen noch durch den Ver- mögensertrag gedeckt werden. Das Bundesgericht entdeckt daher «gewissermassen eine Annä- herung zu jenem Fall [. . . ], in welchem Vermögen für das Alter angespart wird und sich dessen Verzehr für ebendiesen Zweck als unproblematisch erweist.»65 [52] Für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hatte die Vorinstanz mit Recht die einstufig- konkrete Methode gewählt, da mangels Einkommens des Unterhaltspflichtigen die Ermittlung eines Überschussanteils gar nicht möglich war. Nach Erreichen der Volljährigkeit haben die Kin- der indessen keinen Anspruch mehr auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung, sondern nur noch auf das familienrechtliche Existenzminimum; dieses ist konkret zu berechnen. Das Bundes- gericht weist mit Recht darauf hin, dass «im Falle eines Studiums [. . . ] die Ausbildungskosten (Semestergebühren, Auslagen für Lehrbücher und weiteres Material, Prüfungsgebühren usw.)» zu berücksichtigen sind, ebenso der zu leistende AHV-Beitrag.66 [53] Erfreulich ist, dass das Bundesgericht die Berücksichtigung eines erhöhten Grundbetrages von CHF 1’000 für die volljährigen Kinder als nicht willkürlich bezeichnet. Es weist in diesem Kontext zwar auf seine Rechtsprechung hin, wonach in der Vergangenheit deutlich tiefere Beträ- ge der kantonalen Instanzen nicht beanstandet worden seien und in einem einzelnen Urteil des Bundesgerichts derselbe Betrag wie für ein minderjähriges Kind (CHF 600) eingesetzt worden sei; es handle sich dabei indessen nicht um eine gefestigte Rechtsprechung.67 Dies lässt darauf hoffen, dass die künftige kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Umstand Rech- nung tragen wird, dass ein Grundbetrag von lediglich CHF 600 für ein volljähriges Kind auch bei fortdauerndem Zusammenleben mit dem obhutsberechtigten Elternteil klar zu tief ist.68 [54] Mit Bezug auf den Wohnkostenanteil der Kinder gibt das Bundesgericht dem Beschwerde- führer hingegen recht: Die Vorinstanz hatte bei jedem Kind einen Drittel der gesamten Wohn- kosten zugeordnet, womit für die Beschwerdegegnerin ebenfalls (nur) ein Drittel verblieb. Es ist, und zwar auch bei bereits älteren Kindern, «stossend, dem obhutsberechtigten Elternteil – wie hier – einen Anteil an den Wohnkosten zu belassen, mit welchem wohl nicht einmal die Mie- te für eine bescheidene Unterkunft (z.B. Studio) gedeckt werden könnte und welcher in einem krassen Missverhältnis zu den dem anderen Elternteil zugestandenen Wohnkosten stünde».69 Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers und in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnkostenanteile auf insgesamt 30%, d.h. pro Kind 15% der Gesamt- wohnkosten zu senken. 65 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.5., siehe auch E. 8 zur Frage, ob angesichts der konkreten Höhe und Dauer des Unterhalts die Anzehrung des Vermögens zumutbar ist; die Frage wird vom Bundesgericht bejaht. 66 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.1.3. 67 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.5.2.2. 68 Vgl. dazu u.a. Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 6. März 2023, Rz. 25; Annette Spycher/Jonas Schweighauser, FamPra.ch 2022, S. 763, je unter Bezugnahme auf das Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022. 69 Urteil 5A_292/2023 vom 6. Mai 2024 E. 6.3.2. 16 https://links.weblaw.ch/5A_292/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=06.05.2024_5A_292-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 3. Vorsorgeausgleich 3.1. Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB [55] Das Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft die Scheidung von Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann, der wesentlich älter ist als die Ehefrau, war bei Einreichung der Scheidungsklage bereits im Pensionsalter. Vor Bundesge- richt war einerseits strittig, welchen Anteil an der BVG-Altersrente des Ehemannes der Ehefrau zustehen soll; darauf wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.70 Strittig war andererseits die Frage, wie ein nicht zurückbezahlter WEF-Vorbezug des Ehemannes im Rahmen des Vorsorge- ausgleichs berücksichtigt werden muss. [56] Durch den Eintritt des Vorsorgefalls Alter war die vorsorgerechtliche Bindung des Vorbezugs entfallen; damit bilden die vorbezogenen Gelder einen frei verfügbaren Bestandteil des Vermö- gens.71 Eine güterrechtliche Berücksichtigung, die nunmehr im Vordergrund stünde, konnte in casu wegen der vereinbarten Gütertrennung nicht erfolgen. Das Bundesgericht wendet auf diese Konstellation direkt Art. 124e ZGB an, der den Fall regelt, in dem der Vorsorgeausgleich nicht aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgen kann: «In einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, tritt die nach dieser Bestimmung geschuldete angemessene Entschädigung an die Stelle einer zusätzlichen bzw. höheren Rente. Sie stellt eine Abgeltung dafür dar, dass das unter dem Titel des WEF-Vorbezugs ausbezahlte Sparkapital wegen des eingetretenen Vorsorgefalls aus dem Vorsor- gekreislauf ausgeschieden ist [. . . ] und die zu teilende Altersrente in der Folge tiefer ausfällt.»72 Dabei ist vom Nominalbetrag des während der Ehe getätigten WEF-Vorbezuges auszugehen, es erfolgt keine Aufzinsung.73 [57] In einem nächsten Schritt ist in der hier vorliegenden Konstellation «zu ermitteln, in wel- chem Umfang durch das vorzeitig bezogene Vorsorgekapital der Erwerbsausfall abgedeckt wird, der in die Zeit nach der Auflösung der Ehe fällt.»74 Denn zwischen dem Eintritt des Vorsorge- falls Alter und der Auflösung der Ehe hätten Rentenleistungen, die ohne den Vorbezug ange- fallen wären, dem Unterhalt gedient, sodass insofern kein scheidungsbedingter Vorsorgenachteil besteht.75 Die entsprechende Ausscheidung erfolgt mit Hilfe der Kapitalisierungstafeln. Was den für die Kapitalisierung massgeblichen Zeitpunkt angeht, lässt sich dem Gesetz keine Antwort entnehmen und in der Literatur werden unterschiedliche Vorschläge vertreten. Das Bundesge- richt stellt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ab.76 In einem letzten Schritt «ist der Betrag, der bei hälftiger Teilung des Kapitalwerts [. . . ] der hypothetischen Rente [. . . ] ge- schuldet wäre, [. . . ] unter Berücksichtigung der Vorsorgebedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu gewichten [. . . ].»77 70 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3. 71 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.2. 72 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt.) 73 A.a.O.; die Ausscheidung des vorehelich erworbenen Vorsorgeguthabens war in casu im Rahmen der Rententeilung erfolgt. 74 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. (Hervorhebung hinzugefügt); das Bundesgericht wendet m.a.W. den Grundgedanken von Art. 207 Abs. 2 ZGB im Kontext des Vorsorgeausgleichs analog an. 75 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.4. 76 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.5. 77 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.3.6. (Hervorhebung hinzugefügt.) 17 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 207 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [58] Das Bundesgericht folgt in seinem Urteil der herrschenden Lehre. Davon abweichend geht Thomas Geiser mit ernstzunehmenden Gründen davon aus, dass Art. 124e ZGB in der hier vor- liegenden Konstellation zum vornherein nicht anwendbar sei, weil nach Freiwerden des Vorbe- zugs die entsprechenden Mittel nur noch güter-, nicht aber vorsorgerechtlich berücksichtigt wer- den dürften.78 Diese Auffassung lehnt das Bundesgericht ab: «Auch wenn WEF-Vorbezüge mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aus dem System der beruflichen Vorsorge ausscheiden, lässt sich daraus nicht folgern, dass dem anderen Ehegatten keine Entschädigung für die nicht mehr vor- handene Austrittsleistung zu gewähren wäre.»79 3.2. Abweichen von der hälftigen Teilung [59] Die scheidungsrechtlichen Regeln zum Vorsorgeausgleich sind analog auch bei der Auflö- sung einer eingetragenen Partnerschaft anzuwenden. Im Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 ging es um ein gleichgeschlechtliches Paar, bei dem eine der Frauen während der Partner- schaft nicht erwerbstätig gewesen war. Die andere, zehn Jahre ältere Frau verfügte demgegen- über über ein erhebliches während der Partnerschaft erworbenes Vorsorgeguthaben. Die zweite Instanz hatte dieses im Verhältnis von 30% zu 70% geteilt. Dagegen wandte sich die ausglei- chungspflichtige Beschwerdeführerin erfolglos an das Bundesgericht. Dieses erinnert zunächst daran, dass von einer grundsätzlich hälftigen Teilung nach Art. 123 Abs. 1 ZGB auch dann aus- zugehen ist, wenn – wie hier – ein Altersvorsorgefall während des Verfahrens eintritt.80 [60] Ein Abweichen von der hälftigen Teilung gemäss Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB kann u.a. bei einem grossen Altersunterschied gerechtfertigt sein; dieser war durch die Vorinstanz auch be- rücksichtigt worden. Hingegen darf von einer Teilung nicht schon deshalb abgesehen wäre, weil das Existenzminimum des verpflichteten Partners zufolge des Vorsorgeausgleichs nicht mehr gedeckt ist. Andernfalls käme es nämlich häufig zu einer Verweigerung der Aufteilung, was dem Anliegen des Gesetzgebers widersprechen würde, die Vorsorgelücken desjenigen Ehegatten aus- zugleichen, der aufgrund der vereinbarten Rollenteilung keine eigene Vorsorge aufbauen konn- te.81 4. Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung 4.1. Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist [61] In der letzten Rechtsprechungsübersicht wurde auf einen vergleichsweise grosszügigen Ent- scheid betreffend die Anfechtung einer registerrechtlichen Vaterschaft hingewiesen.82 Das Bun- desgericht zeigt sich im Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 auch in die andere Richtung darauf bedacht, dass die kurzen Fristen im geltenden Abstammungsrecht nicht zu rigide inter- 78 Ausführlich Thomas Geiser, Vorsorgeausgleich, in: Jusletter 21. Oktober 2024; siehe auch ders., AJP 2025, S. 38. 79 Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 E. 4.4.1. 80 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 4.1. 81 Urteil 5A_483/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 6.2.1. 82 Urteil 5A_178/2022 vom 4. Juli 2023; dazu Regina E. Aebi-Müller, Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 45 f.; in diesem Urteil hatte der Anfachtungskläger die relative Einjahresfrist seit Kenntnis unbenutzt verstreichen lassen. 18 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124e https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 123 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 124b Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2024/1215/vorsorgeausgleich_cf0f9dcf49.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.07.2024_5A_336-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=29.10.2024_5A_483-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.07.2023_5A_178-2022&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 pretiert werden. Strittig war die Rechtzeitigkeit einer Vaterschaftsklage, die der im Jahr 1997 geborene Beschwerdeführer im Jahr 2022 eingereicht hatte. Dies war angesichts von Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB offenkundig verspätet, daher stellte sich einzig die Frage, ob die Klage gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB aus «wichtigen Gründen» dennoch zuzulassen war. [62] Einwichtiger Grund liegt nach Lehre und Rechtsprechung vor, wenn das Kind erst nach Ab- lauf der ordentlichen Klagefrist Kenntnis davon erhält, wer sein biologischer Vater ist bzw. sein könnte. Die Klageerhebung ist dem Betroffenen erst dann zuzumuten, wenn er mit einer «quasi-certidude» um die genetische Abstammung weiss.83 Beispielsweise liegt eine hin- reichend sichere Kenntnis in der Regel dann vor, wenn die Mutter dem Kind eine bestimmte Person als mutmasslichen Vater benennt.84 [63] Das Kind darf sich dann nicht beliebig Zeit lassen mit der Klärung der Vaterschaft; was es wie schnell zu tun hat, hängt indessen von den Umständen des Einzelfalls ab. Art. 263 Abs. 3 ZGB eröffnet jedenfalls keine neue Frist, vielmehr muss das Kind, sobald es rechtsgenügend Kenntnis von der Vaterschaft hat, «so rasch wie möglich» klagen.85 [64] Im vorliegenden Fall hatte die Mutter nach jahrelangem Verheimlichen dem damals 24-jährigen Beschwerdeführer im Juli 2021 mitgeteilt, wer der Vater ist. Ende 2021 konfrontierte der Beschwerdeführer diesen Mann, der seine Vaterschaft indessen bestritt. Nochmals rund drei Monate später erfolgte die Einreichung der Vaterschaftsklage einschliesslich des Beweisantrags einer DNA-Analyse. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hatte die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, indem sie von einer verspäteten Klageeinreichung ausging.86 [65] Diese auf Herstellung des «richtigen» Vaterschaftsverhältnisses gerichtete Tendenz in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu begrüssen, und zwar nicht nur wegen des Rechts des Kindes auf Herstellung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auch im Hinblick darauf, dass die Fristen im Abstammungsrecht auf einen Gesetzgeber zurückgehen, der damals, in den 70-er Jahren des letzten Jahrhunderts, noch nicht mit genetischen Gewissheiten rechnete. 4.2. Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung [66] In eine ähnliche Richtung geht das Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024. Die erste In- stanz hatte die Vaterschaftsklage – ohne ein DNA-Gutachten einzuholen – abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei verspätet. Die dagegen gerichtete Berufung war erfolgreich: Das Kan- tonsgericht erliess einen Beweisbeschluss, in dessen Rahmen ein Abstammungsgutachten in Auf- trag gegeben wurde. Dieses Vorgehen hält vor Bundesgericht stand. Zwar ist die Anordnung eines Abstammungsgutachtens «ein (leichter) Eingriff in das Recht auf körperliche Integrität [. . . ], der real nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.»87 Allerdings «hat der Beschwer- degegner ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, und das unabhängig davon, ob die Vor- aussetzungen der Statusklage gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist (auch) in einem solchen 83 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2. m.w.H. 84 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.2.1. 85 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1. 86 Urteil 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5. 87 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.2. 19 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 263 Abs. 3 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.10.2024_5A_35-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 Verfahren grundsätzlich mitwirkungspflichtig [. . . ].»88 Da er keine entgegenstehenden Interes- sen geltend gemacht hatte, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Auch dieser Entscheid ist zu begrüssen, ist doch nicht nur das rechtliche Kindesverhältnis, sondern auch die Kenntnis über die genetische Abstammung ein wichtiger Teil der Persönlichkeit und der Identitätsfindung; nur gewichtige entgegenstehende Interessen vermögen diesen Kenntnisanspruch aufzuwiegen. 4.3. Volljährigenadoption [67] Das Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) befasst sich mit der in der Praxis seltenen Volljährigenadoption. Die Eltern des zu adoptierenden Volljährigen hatten sich scheiden lassen, er war anschliessend in der Obhut der Mutter aufgewachsen. Sein Vater übte ein Besuchs- und Ferienrecht aus, wobei auch die neue Ehefrau des Vaters anwesend war. Als der Betroffene längst erwachsen und dessen Mutter verstorben war, strebte die Stiefmutter eine Erwachsenenadoption an. Deren spezifische Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 266 ZGB. [68] Strittig war vorliegend das Erfordernis der einjährigen Hausgemeinschaft, das zwar nur in Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (d.h. bei einer Erwachsenenadoption aus «anderen wichtigen Grün- den») explizit genannt wird, aber bei der Erwachsenenadoption nach Lehre und Rechtsprechung auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB ein erforderliches Äquivalent zum Pflegeverhältnis in Art. 264 Abs. 1 ZGB bei der Minderjährigenadoption bildet.89 Der gemeinsa- me Haushalt impliziert, dass die Betroffenen unter demselben Dach leben und am gleichen Tisch essen; damit einher gehen tägliche persönliche Kontakte und eine entsprechende Vertrautheit, die über eine blosse Wohngemeinschaft oder Untermiete hinausgeht.90 Mit der diesbezüglichen strikten Rechtsprechung soll insbesondere eine missbräuchliche Verwendung des Rechtsinstituts der Adoption verhindert werden.91 [69] Erfolgt die Erwachsenenadoption allerdings in Anwendung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, d.h. nachdem die adoptionswillige Person der zu adoptierenden Person während der Minderjäh- rigkeit mindestens ein Jahr Pflege und Erziehung erwiesen hat, darf das (ungeschriebene) Erfor- dernis des gemeinsamen Haushalts nicht gleichermassen eng ausgelegt werden, besteht doch hier zum vornherein eine besonders enge Beziehung zwischen den Beteiligten.92 Falls die Stiefmutter während der eingangs erwähnten Besuchs- und Ferienrechte eine quasi Elternrolle eingenom- men hat, können die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption bejaht werden.93 Das Bundes- gericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen daher gut und weist die Sache zur näheren Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil ist, verglichen mit früheren Entscheiden, zweifellos sehr grosszügig; nach Auffassung der Rezensentin überzeugt das Ergebnis unter den gegebenen Um- ständen indessen uneingeschränkt. 88 Urteil 5A_413/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.2.2. (Hervorhebung hinzugefügt.) 89 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.; siehe etwa Marie-Bernadette Schoenenberger, Commentai- re Romand Code Civil I, 2. Aufl. 2024, N 7 ff. zu Art. 266 ZGB. 90 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.1. 91 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.2. 92 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.2.3.1. 93 Urteil 5A_885/2023 vom 13. November 2024 E. 5.3. 20 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 264 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.10.2024_5A_413-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 266 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.11.2024_5A_885-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 4.4. Altrechtliche Zahlvaterschaft [70] Im Jahr 2023 musste sich das Bundesgericht bereits mehrfach mit altrechtlichen Zahlva- terschaften befassen.94 Die Serie setzte sich im Jahr 2024 fort. In BGE 150 III 160 (= Urteil 5A_238/2023 vom 18. März 2024) bestätigt das Bundesgericht einmal mehr, dass keine auto- matische Umwandlung altrechtlicher Zahlvaterschaften in vollwertige Kindesverhältnisse in das geltende Recht hineingelesen werden darf. Im konkreten Fall ging es um die Aktivlegitimation im Kontext einer Herabsetzungsklage. Der im Jahr 2017 verstorbene G. war Zahlvater des im Jahr 1958 geborenen A. Klageweise verlangte A. den erbrechtlichen Pflichtteil aus dem Nachlass von G. Damit blieb er erfolglos. [71] Die Pflichtteilsbestimmungen des Erbrechts beziehen sich in ihrer Begrifflichkeit auf das Fa- milienrecht; der Kläger ist indessen nach diesen Bestimmungen gerade kein Nachkomme des Erblassers und er hatte auch nicht den Versuch unternommen, auf dem Klageweg ein Kindesver- hältnis zu begründen. Ein solches kann jedenfalls nicht vorfrageweise imHerabsetzungsprozess hergestellt werden. [72] Eine Vaterschaftsklage wäre zwar nach dem Wortlaut der intertemporalrechtlichen Bestim- mung von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB unzulässig gewesen. Im Lichte des geltenden Kindesrechts und der EMRK hätte das Gericht die Klage aber womöglich doch noch zugelassen.95 Erneut konn- te das Bundesgericht somit die allfällige Konventionswidrigkeit der übergangsrechtlichen Re- gelung der Zahlvaterschaften offenlassen. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel, dass es früher oder später zu einem entsprechenden Entscheid kommenwird und es ist zu hoffen, dass das Bundesge- richt bei nächster Gelegenheit den vor fast 50 Jahren getroffenen, heute kaum noch nachvollzieh- baren Wertungsentscheid des schweizerischen Gesetzgebers korrigiert und damit (wenngleich nur auf Klage hin) eine Aufwertung der altrechtlichen Zahlvaterschaften ermöglicht. 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Alleiniges Sorgerecht [73] Bekanntlich stellt auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge die Regel dar, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 ZGB). Exemplarisch dazu aus der jüngsten Rechtsprechung ist das Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 zu erwähnen. Das Bundesgericht fasst die möglichen Gründe für ein alleini- ges Sorgerecht zusammen und erinnert daran, dass für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil nicht gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme i.S.v. Art. 311 ZGB; umgekehrt gilt, dass Gründe, die einen derartigen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würden, «im Prinzip auch zur Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge führen müssen [. . . ]».96 Das Sorgerecht bedingt den Zugang beider Elternteile zu aktuellen Informationen über das Kind und in der Regel einen persönlichen Kontakt; zudem 94 Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 und BGE 149 III 370; dazu Jusletter 12. Februar 2024, Rz. 47 ff. 95 Vgl. die Hinweise in BGE 150 III 160 E. 4.6. und 7.4. 96 Urteil 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.1. 21 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=18.03.2024_5A_238-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 133 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 296 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.07.2023_5A_764-2022&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/BGE-149-III-370 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-160 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=12.06.2024_5A_853-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 müssen die Eltern «in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Über- einstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können.»97 [74] In casu war der Vater wegen schwerer Straftaten gegenüber der Kindesmutter inhaftiert, er hatte seine elterlichen Pflichten grob verletzt, es lagen Gründe für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB vor und der Vater hatte weder Kontakt zum Kind noch Zugang zu Informatio- nen betreffend das Kind. Merke: Die Inhaftierung des Vaters wäre für sich alleine nach neuerer Rechtsprechung noch kein Grund für die Anordnung der Alleinsorge. 5.2. Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht [75] Bei alternierender Obhut der Eltern ist das alleinige Sorgerecht eines Elternteils ausge- schlossen. Dies hält das Bundesgericht in BGE 150 III 97 (= Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezem- ber 2023) unter Bezugnahme auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB fest.98 Im zu beurteilenden Fall bestand zwischen den Eltern Einigkeit mit Bezug auf die Obhut, lediglich die elterliche Sorge war strittig. Das Bundesgericht wirft daher richtigerweise die Frage auf, «weshalb ein schwerer Elternkonflikt bestehen soll, der die (ausnahmsweise) Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge rechtfertigt, obgleich die Parteien nach gerichtlicher Einschätzung ausreichend zusammenarbeiten können, damit eine alternierende Obhut angeordnet werden kann [. . . ].»99 Bestehen zwischen den Eltern Spannungen von erheblicher Intensität, ist vielmehr zu prüfen, ob sich gegebenenfalls «in Teilbe- reichen die Übertragung alleiniger Entscheidbefugnisse auf einen Elternteil rechtfertigt [. . . ].»100 [76] Erwähnenswert ist im erwähnten Entscheid ferner die Rolle der Kindesvertretung im Rah- men der Beschwerde in Zivilsachen. Die Bezeichnung einer Kindesvertretung ist nach dem Bun- desgerichtsgesetz nicht vorgesehen. Die im kantonalen Verfahren ernannte Vertretung kann je- doch ihr Amt, soweit nötig, auch noch vor Bundesgericht ausüben und wird entsprechend ent- schädigt.101 5.3. Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elter- liche Sorge [77] Um die gleiche Konfliktsituation wie im soeben erläuterten Entscheid geht es im Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 (zur Publ. vorgesehen). Nach der Rückweisung der Sache an das Obergericht Zürich beliess dieses beiden Eltern das Sorgerecht, beschränkte indessen die Entscheidbefugnis des Vaters in den Bereichen der medizinischen und therapeutischen Versor- gung sowie der schulischen und beruflichen Ausbildung der Kinder. Dagegen gelangte der Vater erneut mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. 97 A.a.O. 98 BGE 150 III 97 E. 4.3.1; für nicht verheiratete Eltern ergibt sich derselbe Grundsatz aus Art. 298b Abs. 3ter ZGB, wie das Bundesgericht der Vollständigkeit halber ebenfalls festhält. 99 BGE 150 III 97 E. 4.3.3. 100 BGE 150 III 97 E. 4.4. 101 Urteil 5A_33/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2.1 m.w.H. (nicht publ. in BGE 150 III 97); bestätigt in Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 1.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 311 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://links.weblaw.ch/de/SR-173.110 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.12.2023_5A_33-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-97 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [78] Das Obergericht hatte nach dem Rückweisungsentscheid erneut entschieden, ohne den Sach- verhalt weiter abzuklären. Das ist im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersu- chungsgrundsatzes unzulässig: «Im Fall der Rückweisung einer Angelegenheit durch das Bun- desgericht [. . . ] hat die obere kantonale Instanz vor ihrem erneuen Entscheid daher die Entscheid- grundlage zu aktualisieren [. . . ]. Dabei hat sie zumindest (kurz) zu prüfen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben haben. Dieser Pflicht kommt das Gericht nach, wenn es sich bei den Partei- en nach solchen Änderungen erkundigt. Dadurch wird es in die Lage versetzt, falls nötig zielge- richtet weitere Abklärungen zu treffen.»102 Eine Missachtung dieser Vorgaben verletzt nicht nur die Untersuchungsmaxime, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien.103 Auch der zweite Entscheid des Obergerichts wurde daher durch das Bundesgericht aufgehoben. 5.4. Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes [79] Die Frage, ob Kontakte zum anderen Elternteil gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes vollstreckt werden können, bietet bekanntlich in der Praxis immer wieder Schwierigkei- ten. Das Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 betrifft ein Ehepaar, das nach der Trennung die Betreuung der 2012 geborenen Tochter alternierend übernahm. Im Verlaufe des Scheidungsver- fahrens verweigerte die Tochter den Kontakt zum Vater. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob daher den Massnahmeentscheid der ersten Instanz, der eine alternierende Obhut vorgesehen hatte, auf. Es hielt dafür, der Mutter sei wegen des derzeitigen Kontaktabbruchs zum Vater die alleinige Obhut einzuräumen; allerdings sei der Kontakt zum Vater wieder aufzubauen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater erfolglos Beschwerde in Zivilsachen. [80] Das Bundesgericht fasst zunächst seine einschlägige Rechtsprechung zusammen. Mit Bezug auf die Regelung der Obhut kann «auch dem eindeutigenWunsch des Kindes Rechnung getragen werden», wobei zu berücksichtigen ist, «wenn die ablehnende Haltung des Kindes gegenüber einem Elternteil wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist [. . . ]. Die Willensäusserung des Kindes darf nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo dieses bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugspersonen transportiert. Beim Entscheid, ob eine Manipulation vorliegt, ist von Bedeutung, ob das Kind seine Ablehnung eines Elternteils auf offenbar nicht selbst Erlebtes stützt [. . . ].»104 [81] In casu war dem Vater zwar kein Fehlverhalten vorzuwerfen und offenbar handelte es sich um einen durch die Mutter beeinflussten Kindeswillen; da die Umsetzung der erstinstanzlich festgelegten Betreuungsregelung aber nicht möglich gewesen war und «unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchsetzung einer Regelung gegen den starken Widerstand des Kin- des ebenfalls nicht unproblematisch ist»,105 erweist sich der Entscheid des Obergerichts nicht als willkürlich. 102 Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 5.1. 103 A.a.O. 104 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2. m.w.H. (Hervorhebung hinzugefügt). 105 Urteil 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.2.–4.4.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 23 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.08.2024_5A_178-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.06.2024_5A_984-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.5. Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen [82] Um einen strittigen Kontakt, allerdings im Rahmen eines Besuchsrechts, ging es auch im Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024. Auch hier war ein rund zehnjähriges Mädchen betrof- fen, das sich jeglichem Kontakt zum Vater widersetzte. Beide kantonalen Instanzen hatten dafür gehalten, dass ein (vorerst eingeschränkter) Besuchskontakt dennoch anzuordnen sei und die im Scheidungsurteil getroffene Regelung wurde mit einer strafbewehrten Weisung (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Mutter) versehen.106 [83] Das Bundesgericht weist die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab. Obschon dem Kindeswillen Beachtung zu schenken ist, auch wenn es noch nicht urteilsfähig ist, «steht es nicht im Belieben des Kindes, ob dem nicht betreuenden Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können [. . . ]. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Mei- nung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen [. . . ].»107 Ein gegen die kategorische Verweigerung des Kindes erzwungener Kontakt ist «mit dem Zweck des Um- gangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar [. . . ] wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes [. . . ].»108 Weil aber das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil auch um seiner Persönlichkeit willen zusteht, darf es ihm nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden; eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB «ist unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betrof- fenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist [. . . ].»109 [84] Im konkreten Fall war nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid das Mädchen mit Bezug auf den Ablösungsprozess von der Mutter nicht altersgemäss entwi- ckelt. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Erziehungsfähigkeit des Vaters auf Übernachtungen des Kindes verzichtet werden sollte. Die Beschwerde war daher abzuweisen. [85] Anders wurde im Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 entschieden: Nach der Entlassung des Vaters aus dem Strafvollzug (die Verurteilung war wegen eines Delikts gegen die Mutter erfolgt) verweigerten die 2012 und 2014 geborenen Kinder den Kontakt zum Vater. Auf den klar geäusserten Willen der Kinder, der nach den Feststellungen des Apppellationsgerichts «vor dem Hintergrund der massiven Gewalt zum Nachteil der Mutter nachvollziehbar» ist,110 wurde von allen drei Instanzen mit Recht Rücksicht genommen. 106 Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des Besuchsrechts, insbes. der indirekten Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung, siehe auch Urteil 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.2., wo das Bundesgericht auch festhielt, dass dem Vollstreckungsgericht ein erhebliches Ermessen zustehe und es ein früher festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anpassen könne. 107 Urteil 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.3. (Hervorhebung hinzugefügt). 108 A.a.O. 109 A.a.O. 110 Urteil 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.2. 24 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-311.0+Art. 292 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.05.2024_5A_972-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.01.2024_5A_400-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=11.06.2024_5A_670-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.6. Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung [86] Eine hochstrittige Besuchsrechtssituation liegt auch dem Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 zugrunde. Die unverheirateten Eltern eines im Jahr 2020 geborenen Knaben trennten sich noch im Jahr der Geburt des Kindes, seither war die Mutter alleine obhutsbe- rechtigt. Die seit diesem Zeitpunkt anhaltenden Bemühungen um Regelung eines Besuchsrechts des Vaters verliefen ergebnislos, da die Mutter das Kind weder zu den Terminen für ein Vater- Sohn-Gutachtergespräch noch (regelmässig) zum Point Rencontre brachte. Schliesslich erfolgte die Fremdplatzierung des Kindes mittels vorsorglicher Massnahmen. Die kantonalen Instanzen hatten festgestellt, dass die Mutter sich jeglichem Kontakt des Kindes zum Vater widersetzte, entsprechende Entscheide nicht respektierte und ihr obstruktives Verhalten dem Kindeswohl widerspreche. Ihre Fundamentalopposition hatte sich im Verlaufe des Verfahrens noch verstärkt. [87] Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und damit verbundene Fremdplatzie- rung des Kindes i.S.v. Art. 310 Abs. 1 ZGB ist eine einschneidende Kindesschutzmassnahme, wie das Bundesgericht in Erinnerung ruft.111 Soweit aus dem Urteil ersichtlich, bestand die Kindes- wohlgefährdung primär in der anhaltenden Kontaktverweigerung und den pointiert negativen Äusserungen der Mutter über den Vater. Die Kompetenzen der Mutter erscheinen zwar gemäss einem Gutachten als zufriedenstellend, sie war jedoch nicht zur Zusammenarbeit mit Dritten bereit und sie war bei der Betreuung des Kindes auf wesentliche Unterstützung ihrer Eltern an- gewiesen. Daher waren die kantonalen Instanzen besorgt um die Entwicklung des Kindes. Das Verhalten der Mutter sei für den Sohn mindestens psychisch schädlich, da sie ihn in der Bindung zum Vater behindere. Beide kantonalen Instanzen waren daher zum Schluss gelangt, dass die Herausnahme des Kindes aus der mütterlichen Umgebung notwendig sei, hingegen sei eine Übertragung der Obhut auf den Vater nicht möglich, sodass nur die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Frage komme, um wieder eine Vater-Sohn-Bindung her- zustellen. Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid und weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. 5.7. Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes [88] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 festhält, ist es nicht zulässig, die Regelung des Besuchsrechts an einen Beistand i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu übertragen. Hin- gegen kann diesem die Aufgabe übertragen zu werden, die Modalitäten der Durchführung des gerichtlich oder behördlich festgesetzten Besuchsrechts zu konkretisieren, wenn sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen können. In casu war es daher nicht zu beanstanden, dass die KESB dem Beistand die Kompetenz eingeräumt hat, den Betreuungs- und Ferienplan im Rahmen der (relativ detaillierten) behördlichen Regelung festzulegen.112 Dagegen steht jedem Elternteil die Möglichkeit offen, gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 419 ZGB die KESB anzurufen. 111 Urteil 5A_436/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 4.1. 112 Urteil 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2. 25 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 310 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 419 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.10.2024_5A_436-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=23.07.2024_5A_3-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 5.8. Absehen vom Besuchsrecht [89] Ein völliges Absehen von einem Besuchsrecht ist nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt dem Urteil 5A_844/2023 vom 16. Juli 2024 zugrunde. Mehrere Experten waren zum Schluss gekommen, dass das betroffene 13-jährige Mädchen Angststörun- gen und Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörungen bei persönlichen Kontak- ten mit dem Vater (sogar im Rahmen eines «point rencontre») aufwies. Bei dieser Sachlage ist abzuwägen, ob die Entwicklung des Kindes durch Verzicht auf das Besuchsrecht (und den damit verbundenen möglichen Schwierigkeiten bei der Identitätsfindung) oder durch den Kontakt stär- ker gefährdet ist. Der Entscheid der Vorinstanz, die dem Vater das Besuchsrecht entzogen hatte, wurde durch das Bundesgericht geschützt. 5.9. Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater [90] Dem Entscheid BGE 150 III 49 (= 5A_375/2023 vom 21. November 2023) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein im Strafvollzug befindlicher Vater stellte bei der KESB das Gesuch um Festlegung eines Kontaktrechts betreffend seinen damals neunjährigen Sohn. Die strafrechtliche Verurteilung des Vaters war wegen schwerer Sexualdelikte erfolgt, u.a. hatte der Mann die Halb- schwester seines Sohnes vergewaltigt. Da die alleine sorgeberechtigte Kindsmutter jeden Kontakt des Sohnes mit dem Vater ablehnte, erteilte die KESB ihr «gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB» die Weisung, «ihren Sohn durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) W. über den Vater auf- klären zu lassen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit seinem Vater auseinanderzusetzen, damit zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater allenfalls ein Kontaktrecht eingeräumt wer- den kann.»113 Die zweite Instanz bestätigte den Entscheid, das Bundesgericht heisst die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen gut. [91] Mit Recht weist das Bundesgericht darauf hin, dass Weisungen i.S.v. Art. 273 Abs. 2 ZGB voraussetzen, dass ein Besuchs- bzw. Kontaktrecht bereits behördlich festgelegt ist.114 So lan- ge dies nicht zutrifft, entscheidet über die Ausübung und Umfang des persönlichen Verkehrs in Anwendung von Art. 275 Abs. 3 ZGB die alleine sorgeberechtigte Mutter. [92] Weisungen durch die KESB könnten ohne geregeltes Recht auf persönlichen Verkehr ein- zig als Kindesschutzmassnahmen i.S.v. Art. 307 ff. ZGB angeordnet werden. Dazu wäre indessen eineKindeswohlgefährdung vorausgesetzt. Es genügt nicht, dass eine professionelle Aufklärung des Kindes über den Vater im Kindeswohl liegen würde. Selbst wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegen sollte – was die Vorinstanz nicht abgeklärt hatte – wäre, wie das Bundesgericht weiter ausführt, eine Weisung dergestalt, wie sie der Kindesmutter erteilt wurde, wegen des Berufsge- heimnisses der Mitarbeitenden der KJP unzweckmässig und die Einmischung in die Elternrechte der Mutter wäre überdies unverhältnismässig.115 [93] Das Bundesgericht nutzt die Gelegenheit, in allgemeiner Form einen Überblick über die möglichen Vorkehren undWeisungen zu geben, die durch die Kindesschutzbehörde (falls denn der persönliche Verkehr geregelt ist!) in Anwendung von Art. 273 Abs. 2 ZGB getroffen werden 113 BGE 150 III 49, Sachverhalt, C.b. 114 BGE 150 III 49 E. 3.4.1. 115 BGE 150 III 49 E. 3.4.3. 26 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.07.2024_5A_844-2023&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://links.weblaw.ch/5A_375/2023 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 275 Abs. 3 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 307 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 273 Abs. 2 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 können. Dazu gehören u.a. die Anordnung eines Annäherungsverbots ausserhalb von Besuchs- kontakten, die Auflage, das Kind nur in Gegenwart einer Vertrauensperson zu besuchen, Weisun- gen betreffend die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen oder einer Gesprächstherapie, das Verbot des Verbringens des Kindes ins Ausland oder die Hinterlegung von Reisepapieren.116 Auch solche Weisungen setzen indessen eine Kindeswohlgefährdung voraus und müssen dem Verhältnismässigkeitsgebot genügen.117 5.10. Besuchsrecht Dritter [94] Mit einem strittigen Besuchsrecht eines Grossvaters und einer Tante befasst sich das Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 (zur Publ. vorgesehen). Die alleine obhutsberechtigte Mut- ter war nach der Trennung vom Kindsvater noch vor der Geburt zurück zu ihrem Vater und ihren Brüdern und ihrer Schwester gezogen. Als sie an Krebs verstarb, war der erst dreieinhalbjährige Junge bereits durch vorsorgliche Vorkehren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei der mütterlichen Familie untergebracht. In der Folge wurde das Kind dem nunmehr (gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB) alleine sorgeberechtigten Vater übergeben. Dem Grossvater und der Tante des Kin- des, bei denen das Kind zuvor gewohnt hatte, wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, verbundenmit einer Besuchsrechtsbeistandschaft. Dagegen setzte sich der Kindsvater erfolglos mit Beschwerde in Zivilsachen zur Wehr. [95] Mit Bezug auf das Verfahren muss das Bundesgericht den Beschwerdeführer daran erinnern, dass im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachse- nenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB) analog anwendbar sind; soweit sich dort keine spezifischen Bestimmungen finden, sind die Kantone zur Regelung des Verfahrens befugt und nur subsidiär gelangt die Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Anders als im Anwendungs- bereich der ZPO können vorsorgliche Massnahmen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 445 ZGB erst nach Eröffnung eines Verfahrens getroffen werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ein Verfahren spätestens als eröffnet gilt, wenn die Behörde vorsorgliche oder superproviso- rische Massnahmen trifft.118 Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde im Anschluss an die getroffenen Massnahmen auch befugt war, in der Sache definitiv zu entscheiden. [96] Die Vorinstanz hatte im Übrigen richtig erkannt, dass der Tod der Mutter ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB begründet.119 Der Vater und die Schwester der Mutter hatten sich während deren Krankheit und Hospitalisation um das Kind gekümmert und waren zu dessen wichtigsten Bezugspersonen geworden. Unter diesen besonderen Umständen wider- spricht es – obschon unüblich – nicht den bundesrechtlichen Vorgaben, dem Grossvater und der Tante des Kindes ein Kontaktrecht einzuräumen, das seinem Umfang nach dem üblichen Be- 116 BGE 150 III 49 E. 3.3.2. 117 BGE 150 III 49 E. 3.3.3. 118 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 5.2. 119 Ein blosser Kontaktabbruch bzw. eine Kontaktverweigerung (in casu: betreffend den Grossvater) stellt hingegen keinen ausserordentlichen Umstand i.S.v. Art. 274a ZGB dar, wie das Urteil 5A_265/2024 vom 30. Juli 2024 mit Recht klarstellt. 27 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 297 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 314 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 443 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 450f https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 http://links.weblaw.ch/de/BGE-150-III-49 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=30.07.2024_5A_265-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 suchsrecht für einen nicht obhutsberechtigten Elternteil entspricht (jedes zweite Wochenende und drei Wochen Ferien im Jahr).120 [97] Die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erwies sich ebenfalls als bundesrechtskonform, dies mit Blick auf die Spannungen zwischen dem Kinds- vater und den besuchsberechtigten Verwandten.121 [98] Auch wenn ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern untergebracht war, liegen grundsätzlich ausserordentliche Umstände i.S.v. Art. 274a Abs. 1 ZGB vor. Im Urteil 5A_683/2023 vom 13. Juni 2024 bestätigte das Bundesgericht dennoch den Entscheid der Vorinstanz, der das Besuchsrecht der Pflegeeltern nach der Rückplatzierung des Kindes zur Mutter verweigert hatte. Die Pflege- eltern hatten immer wieder die Entscheide der KESB angefochten (das Besuchsrecht der Mutter, später die Rückplatzierung zur Mutter, das Besuchsrecht des Vaters) und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Beurteilung durch die Behörden nicht einverstanden sind. Dadurch entstand eine erhebliche Spannung zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern; ein Be- suchsrecht der Pflegeeltern würde das Kind dieser Spannung aussetzen, was nicht seinem Wohl entspricht. 5.11. Internationale Kindesentführung [99] Jedes Jahr hat das Bundesgericht mehrere Fälle im Zusammenhang mit internationalen Kin- desentführungen zu beurteilen. Das Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 ist in zweierlei Hinsicht illustrativ und bestätigt die strikte Haltung des Bundesgerichts, die in der Literatur teilweise kritisch beurteilt wird. Das Ehepaar, das sich im Verfahren gegenüberstand, hatte nach mehreren Umzügen mit den 2016 und 2019 geborenen Kindern zuletzt in Spanien gelebt. Der Ehemann war aufgrund seines Berufs als Dolmetscher und damit verbundenen Zusatzausbil- dungen regelmässig für längere Zeit im Ausland unterwegs, die Mutter war Hauptbezugsperson für die Kinder. Unstrittig hatte das Ehepaar zwar zunächst einen gemeinsamen Umzug in die Schweiz geplant. Als die Mutter im Sommer 2023 mit den Kindern in die Schweiz zog, leitete der Vater jedoch sogleich ein Rückführungsverfahren ein. Das Kantonsgericht wies den Rückfüh- rungsantrag ab mit der doppelten Begründung, dass der Vater dem Umzug zugestimmt habe und eine Rückführung die Kinder einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde. [100] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Vaters gut. Die Zustimmung zum Umzug (Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) ist durch den entführenden Elternteil zu beweisen und darf nicht leichthin angenommen werden.122 Angesichts der ambivalenten Haltung des Vaters zum Umzug war es willkürlich, von seiner Zustimmung auszugehen.123 [101] Einmal mehr bestätigt das Bundesgericht, dass auch nur sehr zurückhaltend von einer schwerwiegenden Gefahr oder einer für das Kind unzumutbaren Lage i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. b HKÜ ausgegangen werden darf. Das kantonale Gericht hatte in diesem Zusammenhang unzulässigerweise dem Vater die Erziehungsfähigkeit abgesprochen, obschon diese nicht Gegen- 120 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 6.3.2.–6.3.3. 121 Urteil 5A_359/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 7. 122 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.1.; zur Frage, ob die Zustimmung die Rechtswidrigkeit der Ver- bringung ins Ausland beseitigt (i.S.v. Art. 3 HKÜ) oder ob es um eine Ausnahme von der Rückgabe geht (i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a HKÜ) siehe a.a.O., E. 4, m.w.H. 123 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5.4. 28 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 308 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 274a Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=13.06.2024_5A_683-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.230.02+Art. 13 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=14.10.2024_5A_359-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 stand des Rückführungsverfahrens ist.124 Keine Rolle durfte spielen, dass der Mutter bei einer Begleitung der Kinder in Spanien die Verhaftung drohte; diesbezüglich ist nur dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder gegebenenfalls in der Schweiz an den Vater übergeben werden. [102] Vor dem Hintergrund, dass in casu offenkundig die Mutter Hauptbezugsperson der Kin- der ist und der Umzug der Mutter aufgrund der ursprünglich gemeinsamen elterlichen Planung jedenfalls nicht die klassischen Merkmale einer Entführung aufweist, erscheint der bundesge- richtliche Entscheid als hart. Er entspricht aber dem Zweck des HKÜ, wonach der eigentliche Sorgerechts- bzw. Obhutsstreit in dem Land zu entscheiden ist, aus dem die Kinder ohne (nach- gewiesene) Zustimmung des anderen Elternteils verbracht wurden. 6. Verfahrensrechtliche Fragen 6.1. Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt [103] Vor einigen Jahren hat das Bundesgericht erkannt, dass, ungeachtet des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), unter gewissen Voraussetzungen ein An- spruch auf ein Teilurteil über den Scheidungspunkt besteht.125 Diese Erwägungen hat es im Ur- teil 5A_798/2023 (vereinigt mit 5A_727/2023) vom 6. Dezember 2024 bestätigt. Die Ehe, die das Bundesgericht in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids direkt schied, war im Jahr 2011 ge- schlossen worden, 2015 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann war mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, namentlich wegen gewalttätiger Übergriffe gegenüber seiner Frau; er befindet sich seit 2018 hinter Gittern. Die Ehefrau hatte nach Ablauf des zweijährigen Getrenntlebens im Jahr 2017 die Scheidung verlangt. Im Jahr 2022, als sie mit einemKind aus einer neuen Beziehung schwanger war, verlangte sie erstmals ein Teilurteil zum Scheidungspunkt, ein zweites Mal dann nach der Geburt im Jahr 2023. Sie machte geltend, sie wolle den Vater ihres Kindes heiraten, was u.a. aus ausländerrechtlichen Gründen nötig sei. [104] Anders als die kantonalen Instanzen sieht das Bundesgericht die Voraussetzungen für ein Teilurteil als erfüllt an: Die Scheidung an sich war unstrittig und zudem das Erfordernis des zweijährigen Getrenntlebens vor Einreichung der Scheidungsklage klar erfüllt. Das kantonale Verfahren zog sich seit mehr als sechs Jahren in erster Instanz hin. Zwar ist eine Prognose über die noch zu erwartende (und nicht die bereits verstrichene) Verfahrensdauer massgeblich, dennoch konnte unter den gegebenen Umständen nicht auf einen raschen Verfahrensabschluss vertraut werden. Die Vorinstanzen hatten das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin verkannt, die Ehe mit einemwegen Gewalt gegen sie verurteilten Mann zu beenden um eine neue Ehe eingehen und ihre persönlichen Beziehungen regeln zu können.126 124 Urteil 5A_766/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.4. 125 BGE 144 III 298 E. 6.4. 126 Urteil 5A_798/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 9.4.3. 29 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 283 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/5A_727/2023 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.12.2024_5A_766-2024&q=&sel_lang=de http://links.weblaw.ch/de/BGE-144-III-298 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 6.2. Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zustän- digkeit [105] DasUrteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) betrifft ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Das Scheidungsverfahren war zufolge Berufung am Obergericht des Kantons Aargau anhängig, als die Ehefrau für das Berufungsverfahren um Zu- sprechung einer provisio ad litem ersuchte. Strittig war vor Bundesgericht einzig die funktiona- le Zuständigkeit der Gerichte. Diese wird, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt. Mit Bezug auf den Prozesskostenvorschuss findet sich nun allerdings, wie das Bundesgericht festhält, eine abschliessende bundesrechtliche Regelung. Das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss stellt nämlich eine vorsorgliche Mass- nahme nachArt. 276 ZPO dar.127 Nach dieser Norm trifft «das Gericht» die nötigen vorsorglichen Massnahmen, womit das Gericht gemeint ist, das sachlich zuständig ist. Aus dem Rechtsmittel- system der ZPO ergibt sich, so das Bundesgericht weiter, dass das erstinstanzliche Gericht seine Gerichtsbarkeit verliert, sobald es sein Urteil gefällt hat, womit einzig die (kantonale) Rechtsmit- telinstanz dafür zuständig ist, über einen Prozesskostenvorschuss zu entscheiden.128 7. Kindesschutz 7.1. Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern [106] Das Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Gegen einen verheirateten Vater wurde ein Strafverfahren wegen möglicher sexueller Übergriffe gegen- über der Tochter (Jahrgang 2019) eröffnet. Zwischen den Eltern war überdies ein hoch strittiges Eheschutzverfahren hängig. Vor diesem Hintergrund wurde dem Kind durch die Kindesschutz- behörde für das Strafverfahren ein Beistand bestellt. Das Bundesgericht bestätigt das Vorgehen: [107] GemässArt. 306Abs. 2 ZGB ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand, wenn die El- tern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen. Für einen In- teressenkonflikt genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Interessen des Kindes. Von einem Interessenkonflikt ist grundsätzlich immer auszugehen, wenn ein Elternteil eigene Interessen in der Sache hat, unabhängig davon, ob diese im konkreten Fall mit den Kindesinteressen kollidie- ren. Eine Beistandschaft ist insbesondere notwendig, wenn die Interessen eines Elternteils nicht parallel zu den Interessen der Kinder verlaufen. Unmassgeblich ist, ob dem gesetzlichen Vertreter die Interessen des Kindes am Herzen liegen.129 [108] Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern mit Bezug auf das Strafverfahren diametral unter- schiedliche Positionen ein und stritten überdies im Zivilverfahren über die Obhut. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen von Art. 306 Abs. 2 ZGB von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden.130 127 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 5. 128 Urteil 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 6.2.2. 129 Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.1. 130 Vgl. Urteil 5A_30/2024 vom 5. Juli 2024 E. 3.4.; siehe ferner den strafrechtlichen Entscheid 7B_931/2023 vom 24. Mai 2024, wo ebenfalls in einem Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts (hier: unter Halbgeschwistern) dem minderjährigen Opfer ein Beistand nach Art. 306 Abs. 2 ZGB bestellt wurde; in dieser Konstellation kann die Mut- ter auch nicht als Privatklägerin zugelassen werden. 30 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 4 Abs. 1 https://links.weblaw.ch/de/SR-272+Art. 276 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=21.11.2024_5A_435-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05.07.2024_5A_30-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=24.05.2024_7B_931-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 306 Abs. 2 Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 7.2. Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? [109] Anlass zur Beschwerde, die das Bundesgericht im Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 (zur Publ. vorgesehen) behandelt, gab die Finanzierung der Fremdplatzierung eines Kin- des. Die Kosten der Massnahme wurden zunächst von der Wohnsitzgemeinde getragen, während sich die Eltern lediglich mit einer Tagespauschale in der Höhe von CHF 25 und der Bezahlung von gewissen Nebenkosten an den Aufwendungen beteiligten. Vor diesem Hintergrund war strit- tig, ob die Leistung der Gemeinde eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen i.S.v. Art. 276 Abs. 2 ZGB darstellt. Nach der genannten Norm gehören zum Kindesunterhalt auch die Kosten vonKindesschutzmassnahmen, weshalb diese in erster Linie von den Eltern zu tragen sind.Wer- den sie durch das Gemeinwesen beglichen, geht der entsprechende Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf dieses über und kann durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern geltend gemacht werden.131 [110] Kein Unterhaltsanspruch liegt hingegen vor, wenn Leistungen (endgültig) durch öffentlich- rechtliche Beiträge finanziert werden, wie dies etwa bei der Finanzierung von Krippenplätzen oder öffentlichen Schulen durch das Gemeinwesen zutrifft. In casu war daher zu klären, ob die Bezahlung der Fremdplatzierung eine Unterhaltsleistung der Gemeinde darstellt oder ob ein öffentlich-rechtlicher Beitrag «à fonds perdu» geleistet wurde.132 [111] Wie das Bundesgericht im Folgenden ausführt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit die In- terkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) nicht einschlägig; diese hat das (Abrechungs-)Verhältnis unter den betroffenen Einrichtungen und den Kantonen zum Gegen- stand, äussert sich hingegen nicht zur Rechtsstellung der betroffenen Personen.133 [112] Zur entscheidenden Frage, ob aufgrund kantonalen öffentlichen Rechts von einem à fonds perdu geleisteten öffentlich-rechtlichen Beitrag ausgegangen werden kann, hatte sich die Vorin- stanz in ihrem Entscheid nicht geäussert. Darin liegt, wie das Bundesgericht festhält, eine Bun- desrechtsverletzung, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen war. 8. Erwachsenenschutz 8.1. Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauf- tragten [113] Der Vorsorgeauftrag ist bekanntlich ein Instrument, das erst nach Eintritt der Urteilsunfä- higkeit des Auftraggebers behördlich zu validieren ist und wirksam wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber selbst (ungeachtet der Relativität der Urteilsfähigkeit) regelmässig nicht mehr in der Lage, den Vorsorgebeauftragten zu überwachen. Umso wichtiger ist es, dass die Er- wachsenenschutzbehörde mögliche Interessenkonflikte sorgfältig abklärt und die Validierung des Vorsorgeauftrages gegebenenfalls verweigert oder dessen Geltungsbereich zumindest in den- jenigen Bereichen einschränkt, in denen die Interessen des Betroffenen gefährdet sind. Mit diesen Fragen befasst sich das Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024. 131 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 4.1. 132 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1. 133 Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 6.1.–6.5. 31 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 276 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 289 Abs. 2 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=07.11.2024_5A_342-2023&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [114] Betroffen ist eine betagte Frau, die ihren Sohn als Vorsorgebeauftragten und dessen Ehe- frau als Ersatzbeauftragte für die Personen- und Vermögenssorge eingesetzt hatte. Die zuständige Erwachsenenschutzbehörde hatte eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung errichtet und die Validierung des Vorsorgeauftrages verweigert; das Kantons- gericht Luzern wies die dagegen gerichteten Beschwerden ab. Daraufhin gelangten Sohn und Schwiegertochter der Betroffenen an das Bundesgericht. [115] Unbestritten waren vor Bundesgericht sowohl die gültige Errichtung des Vorsorgeauftra- ges134 als auch der Eintritt der Urteilsunfähigkeit der Vorsorgeauftraggeberin zufolge einer de- menziellen Entwicklung. Die Vorinstanzen hatten dem Sohn die Eignung zur Ausübung des Amtes als Vorsorgebeauftragter abgesprochen, weil er die finanziellen Interessen der dementen Mutter gefährdet hatte. Unter anderem habe er den Verlust des Pflegeplatzes zufolge Zahlungs- rückständen riskiert, nur zögerlich reagiert im Hinblick auf die Anmeldung für Ergänzungsleis- tungen sowie mit Bezug auf den Unterhalt und Verkauf derWohnung der Mutter, er habe Bargeld vomKonto derMutter für sich bezogen und Krankenkassenprämien weiterhin von derMutter be- zahlen lassen. Dagegen habe seine Ehefrau nicht interveniert, weshalb zu befürchten sei, dass sie sich auch als (Ersatz-)Mandatsträgerin nicht würde abgrenzen können. [116] Auch nach Auffassung des Bundesgerichts steht unter diesen Umständen fest, dass der Be- schwerdeführer «sich in einem gewissen (wenn auch nicht allzu bedeutenden) Interessenkon- flikt befindet. Bezüglich derartiger Interessenskonflikte sollen die Behörden zwar Zurückhaltung üben, zumal wenn die Auftraggeberin bei Auftragserteilung wie hier um die Interessenskollision wusste [. . . ].»135 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es aber nicht als rechtsfehler- haft, die Eignung des Beschwerdeführers zu verneinen. [117] Bei fehlender Eignung des Vorsorgebeauftragten entfällt auch die Möglichkeit, aus Grün- den der Verhältnismässigkeit den Vorsorgeauftrag zu validieren und ergänzende Massnahmen (z.B. periodische Rechnungslegung oder Berichterstattung) anzuordnen. Nur wenn die mangeln- de Eignung lediglich hinsichtlich bestimmter Aspekte des Vorsorgeauftrages besteht, können – neben der (Teil)Validierung des Vorsorgeauftrages – ergänzende Massnahmen angeordnet wer- den.136 [118] Auch mit Blick auf die Ersatz-Vorsorgebeauftragte war der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden; die zwischen den Ehegatten bestehenden Abhängigkeiten und die Aussage der Ehefrau, bei der Ausübung des Mandats ihren Mann zu Rate ziehen zu wollen, gaben hinreichen- den Grund, auch ihre Eignung zu verneinen. 8.2. Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft [119] Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 betont, gehen die Ge- hörsansprüche im Erwachsenenschutzrecht über die verfassungsrechtlichen Garantien hinaus.137 Art. 447 Abs. 1 ZGB gibt dem Betroffenen ein (grundsätzliches) Recht auf Anhörung durch 134 Zu den Formvorschriften bei öffentlicher Beurkundung siehe neustens das Urteil 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025 (zur Publ. vorgesehen). 135 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 5.3. 136 Urteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.1.–6.2. 137 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6. 32 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=17.01.2025_5A_336-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=31.07.2024_5A_674-2023&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 die Erwachsenenschutzbehörde. In casu ging es um eine schon mehrere Jahre bestehende Bei- standschaft; der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Beistandschaft war gestützt auf einen knappen Bericht und ohne Anhörung des Betroffenen abgewiesen worden. Die Genfer Cour de justice als zweite Instanz hatte die fehlende Anhörung zwar bemängelt, die Beschwerde aber den- noch abgewiesen, da die Beistandschaft in der Sache gerechtfertigt sei. [120] Zwar hält auch das Bundesgericht fest, dass ausnahmsweise von einer persönlichen Anhö- rung abgesehenwerden darf. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn lediglich ergänzende An- ordnungen zu treffen sind und weder die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen noch der Zweck der Sachverhaltsabklärung eine Anhörung erfordern, weil es auf den persönlichen Eindruck, den sich die Behörde vom Betroffenen machen kann, nicht entscheidend ankommt. Auch wenn eine psychische Störung des Betroffenen sich bei einer Anhörung ernsthaft zu verschlimmern droht oder bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) kann von einer Anhörung abgesehen werden.138 [121] Eine solche Ausnahme lag jedoch in casu nicht vor. Der Verzicht auf eine Anhörung durch die Erwachsenenschutzbehörde verstösst daher gegen Art. 447 Abs. 1 ZGB; daran ändert nichts, dass sowohl die Behörde als auch in zweiter Instanz die Cour de justice sich für ausreichend informiert und die Beibehaltung der Beistandschaft für richtig hielten. Das Bundesgericht wies die Sache zur Instruktion und neuem Entscheid an die Erwachsenenschutzbehörde zurück. 8.3. Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistan- des [122] Im Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 muss das Bundesgericht die kantonalen Instanzen an das Verhältnismässigkeitsprinzip des Erwachsenenschutzrechts erinnern. Die Er- wachsenenschutzbehörde hatte zunächst auf Antrag des Betroffenen eine Vertretungs- und Ver- mögensverwaltungsbeistandschaft errichtet. Kurze Zeit später beantragte der Betroffene die Auf- hebung der Massnahme und an deren Stelle die Errichtung einer Begleitbeistandschaft unter Einsetzung seiner Pflegerin B. als Beiständin; subsidiär sollte B. die Führung der Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft übernehmen. Beide Anträge wurden von der Erwach- senenschutzbehörde abgewiesen, auch zweitinstanzlich blieb der Betroffene erfolglos. [123] Das Bundesgericht heisst die Beschwerde indessen gut: Zwar sind sowohl die Wahl der Massnahme wie auch die Einsetzung eines bestimmten Beistandes Ermessensentscheide, in die das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift; hier sieht es indessen Anlass dazu. Vor Errich- tung der einschneidenderen Massnahme der Vertretungsbeistandschaft sollte die zurückhalten- dere Option der Begleitbeistandschaft erprobt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte, falls sich diese als ungenügend erweist.139 Daran ändert nichts, dass in casu bereits eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden war, denn diese Massnahme kann, wenn sie sich als zu einschneidend erweist, jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenschutzbehörde hätte daher aufgrund des unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatzes die mildere Massnahme – ungeachtet des ursprüngli- chen Antrags des Betroffenen – bereits vor dem ersten Entscheid prüfen müssen. 138 Urteil 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2. 139 Urteil 5A_181/2024 vom 4. September 2024 E. 3.3. 33 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 445 Abs. 2 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 447 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02.04.2024_5A_32-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=04.09.2024_5A_181-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [124] Der kantonale Entscheid überzeugt auch mit Bezug auf die Person des Beistandes nicht. Zwar muss der Beistand nicht nur Einfühlungsvermögen aufweisen, sondern gegenüber der be- troffenen Person auch die nötige Distanz wahren. Dass die Pflegerin, die der Betroffene als Bei- ständin wünschte, diesen in seinem Wunsch nach einer milderen Massnahme unterstützte, lässt sie noch nicht als ungeeignet erscheinen. Dass sich die Pflegerin strikte gegen jegliches staatli- che Eingreifen wehrte, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte, war nicht genügend erwiesen. Daher muss sich die Vorinstanz auch mit demWunsch des Betroffenen (Art. 401 Abs. 1 ZGB) nochmals auseinandersetzen.140 8.4. Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch [125] Im Kontext der periodischen Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung holte die zuständige KESB ein Kurzgutachten ein und verlängerte anschliessend die Unterbringung. Der Betroffene gelangte dagegen zunächst erfolglos an das Obergericht und schliesslich an das Bun- desgericht. Dieses ruft im Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 die wesentlichen Grund- sätze zum Gehörsanspruch in Erinnerung: Zwar kann aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht abgeleitet werden, dass der Betroffene vorgängig Ergänzungsfragen anbringen kann.141 Hingegen besteht ein Anspruch darauf, «vor Ergehen des Entscheids zum Gutachten Stellung zu nehmen, Einwände gegen die Person des Experten vorzubringen und Ergänzungsfragen zu stellen [. . . ]. Den Erfordernissen des Gehörsanspruchs ist dabei nur Genüge getan, wenn das Gutachten der Partei in seinem vollen Umfang vorgelegt wird. Eine bloss indirekte, die wichtigs- ten Punkte zusammenfassende mündlicheWiedergabe des Gutachtens reicht grundsätzlich nicht aus, um eine fundierte und vollständige Stellungnahme zu ermöglichen. Eine solche indirekte Wiedergabe kann einen unmittelbaren Einblick in das Gutachten, wie er jeder Verfahrenspartei zusteht, nicht ersetzen [. . . ]. Die zur Stellungnahme eingeräumte Frist muss grundsätzlich so be- messen sein, dass die konkrete Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten, ohne Schwierigkeiten möglich ist [. . . ].»142 Dass der Rechtsvertre- ter an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend war und der Betroffene nicht auf der Vorlegung des Gutachtens bestand, stellte keinen Verzicht auf den Gehörsanspruch dar. Auch die zeitliche Dringlichkeit durfte dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. [126] Es ist sehr erfreulich, dass das Bundesgericht mit seinem in Fünferbesetzung getroffenen Urteil den Gehörsanspruch des von einer fürsorgerischen Unterbringung Betroffenen entgegen der kantonalen Praxis stärkt. In casu half dies dem Betroffenen indessen nicht weiter. Denn, so fährt das Bundesgericht weiter, der Gehörsanspruch ist kein Selbstzweck. Da nicht ersichtlich bzw. dargetan war, inwiefern die Verletzung des Gehörsanspruchs mit Bezug auf das Gutachten einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hatte, erfolgte insofern ein Nichteintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen.143 140 A.a.O., letzter Absatz. 141 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.2. 142 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.3.1. (Hervorhebungen hinzugefügt.) 143 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.5. 34 https://links.weblaw.ch/de/SR-210+Art. 401 Abs. 1 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Regina Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2024, in: Jusletter 10. März 2025 [127] Erfolglos blieb der Betroffene auch mit seinem Vorbringen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts;144 keine Bundesrechtswidrigkeit ist im Übrigen darin zu erblicken, dass im Verlängerungsentscheid andere als die ursprünglichen Gründe für die fürsorgerische Unterbringung angeführt werden.145 Auch mit Blick auf den Einwand der Unverhältnismässig- keit erwies sich die Beschwerde als erfolglos. Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 144 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.6. 145 Urteil 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.1. 35 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=15.11.2024_5A_346-2024&q=&sel_lang=de Allgemeine Ehewirkungen und Güterrecht Zuteilung der Ehewohnung im Eheschutzverfahren Bestand und Wert des güterrechtlich relevanten Vermögens Mitarbeiteraktien in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Bezifferung güterrechtlicher Forderungen Familienrechtlicher Unterhalt Beginn und Dauer des nachehelichen Unterhalts Dauer des nachehelichen Unterhalts bei langjähriger Ehe Übergangsfrist für Reintegration in den Arbeitsmarkt (Eheschutzverfahren) Hypothetisches Einkommen der obhutsberechtigten Mutter; Übergangsfrist (Betreuungsunterhalt) Überschussanteil des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern Beweislast und Beweismass bei strittigem Kindesunterhalt Abänderung Betreuungsunterhalt bei Erhöhung des elterlichen Einkommens Aufteilung des Betreuungsunterhalts auf Kinder mehrerer Unterhaltspflichtiger Koordination des Barunterhalts in Patchwork-Situationen Vermögensverzehr für Kindesunterhalt sowie Wohnkostenanteil der Kinder Vorsorgeausgleich Berücksichtigung eines WEF-Vorbezuges nach Art. 124e ZGB Abweichen von der hälftigen Teilung Rechtliches Kindesverhältnis und Recht auf Kenntnis der Abstammung Zulässigkeit einer Vaterschaftsklage nach Ablauf der ordentlichen Frist Beweisbeschluss DNA-Test; Recht auf Kenntnis der Abstammung Volljährigenadoption Altrechtliche Zahlvaterschaft Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht Alleiniges Sorgerecht Keine alternierende Obhut ohne gemeinsames Sorgerecht Sachverhaltsabklärung nach Rückweisungsentscheid betreffend elterliche Sorge Keine alternierende Obhut gegen den Willen des nicht urteilsfähigen Kindes Strafbewehrtes Besuchsrecht trotz entgegenstehendem Kindeswillen Fremdplatzierung nach verweigerter Besuchsrechtsausübung Befugnisse des Besuchsrechtsbeistandes Absehen vom Besuchsrecht Information des Kindes über den im Strafvollzug befindlichen Vater Besuchsrecht Dritter Internationale Kindesentführung Verfahrensrechtliche Fragen Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren; funktionelle Zuständigkeit Kindesschutz Beistandschaft wegen Interessenkonflikt der Eltern Kosten der Fremdplatzierung als Teil des Kindesunterhalts? Erwachsenenschutz Validierung Vorsorgeauftrag; Interessenkonflikt des Vorsorgebeauftragten Anhörung des Betroffenen betreffend Beistandschaft Verhältnismässigkeit der Beistandschaft; Vorrang des Wunschbeistandes Fürsorgerische Unterbringung; Gutachten und Gehörsanspruch

    Grösse: 191 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2025

    pdf

    • Dokument

    Otto-Karrer-2016.indd

    A nm el du ng b is 2 7. S ep te m be r 2 01 6 da nk en w ir Ih ne n. (m it An m el de ta lo n, p er [...] Ge rh ar d Lu dw ig K ar di na l M ül le r, Ro m , 6. O kt ob er 2 01 6, 1 8. 15 U hr , H of ki rc he [...] Otto-Karrer-Vorlesung Prof. Dr. W olfgang W . M üller Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern

    Grösse: 947 KB

    Erstellungsdatum: 25.05.2024

    pdf

    • Dokument

    Flyer_Selbst- und Fremdbestimmung am Lebensende.indd

    rb en ? F ra u H er r Na m e | V or na m e: Ti te l | F un kt io n: Fi rm a: St ra [...] et : w w w .u ni lu .c h/ rf /w ei te rb ild un gr ec ht o de r m it di [...] nm el du ng en k ön ne n ni ch t w ie de r r üc kg än gi g ge m ac ht w er de n Ta gu ng sb ei tr ag

    Grösse: 338 KB

    Erstellungsdatum: 08.10.2015

    pdf

    • Inhaltsseite

    Teilprojekt 3: Funktionswandel von Religion und modernen Gesellschaften, dargestellt an den Beispielen "Ultramontanismus" und "katholisches Milieu"

    Franciscana 45), herausgegeben mit H. Baumgartner, C. Schweizer, F. Tomas, A. M. Weber, L. Zovak. Luzern [...] und P. Theodosius Florentini, in: M. Sohn-Kronthaler, P. Zahner, W. Hopfgartner (Hrg.): Zwischen Gebet

    www.unilu.ch/forschung/aktivitaeten/forschungsschwerpunkte/religion-und-gesellschaftliche-integration-in-europa/teilprojekte/teilprojekt-3-funktionswandel-von-religion-und-modernen-gesellschaften/

    • Dokument

    Flyer_Haftpflicht-Motorfahrzeughalter_18.04.2013.pdf

    Z l O rt : E- M ai l l Te le fo n: Da tu m : Un te rs ch rif t: An m el du ng : Pe r I nt er ne t: w w w .u ni lu .c h/ rf /w ei te rb ild un gr ec ht o de r m it di [...] nm el du ng en k ön ne n ni ch t w ie de r r üc kg än gi g ge m ac ht w er de n Ta gu ng sb ei tr ag

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 23.05.2014

    pdf

    • Dokument

    Publikationsliste NE 13012023

    2022. · Eggimann, N., Morard-Egli, M., Anderegg, J. & Annen, H. (2021). Wege zum Kulturwandel in der [...] , 31-33. · Proyer, R. T., Annen, H., Eggimann, N., Schneider, A., & Ruch, W. (2012). Assessing the « [...] Konferenzen · Eggimann, N., Ruch, W., Staffelbach, B., & Annen, H. (2018). On honesty, loyalty, and

    Grösse: 22 KB

    Erstellungsdatum: 24.01.2023

    docx

    • Dokument

    BA_Arbeit_Odermatt.pdf

    Bachelorarbeit061011DEF Die ausserparlamentarischen Kommissionen – ein Kernstück der Konkordanzdemokratie? Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Odermatt Stefanie von Dallenwil/ NW und Luzern Eingereicht am: 6. Oktober 2011 Gutachter: Prof. Dr. Andreas Balthasar Abstract ! Die vorliegende Arbeit untersucht die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche im Zeitraum 2008-2011 gewählt wor- den sind. Die daraus resultierenden Befunde werden mit jenen Angaben über die Zusammensetzung dieser Gremien von Germann (1981) für die Periode 1970-1977 verglichen. Es kann aufgezeigt werden, dass die veränderten zunehmend konkurrenz- demokratischen Rahmenbedingungen der politischen Ebene, wie die sinken- de Parteienzahl oder die stärkere parteipolitische Polarisierung, keinen Ein- fluss auf die Logik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen haben. So zeigt der Vergleich der beiden Untersuchungszeit- räume, dass sich die ausserparlamentarischen Kommissionen in den letzten 30 Jahren stärker nach konsensdemokratisch Regeln zusammensetzen. Inhaltsverzeichnis 1.#Einleitung#...................................................................................................................................#4! 2.#Theoretischer#Teil#...................................................................................................................#6! 2.1#Ausserparlamentarische#Kommissionen#..................................................................#6! 2.1.1!Rechtliche!Neuregelung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!2006!.............!10! 2.1.2!Zusammensetzung!der!ausserparlamentarischen!Kommissionen!...................................!12! 2.2#Demokratiemodelle#.........................................................................................................#14! 2.2.1!Das!Konsensdemokratiemodell!nach!Lijphart!...........................................................................!16! 2.2.2!Das!Demokratiemodell!der!Schweiz!...............................................................................................!19! 2.2.2.1!Vom!MehrheitsE!zum!Konkordanzdemokratischen!Modell!..........................................!20! 2.2.2.4!Die!Konkordanzdemokratie!........................................................................................................!22! 2.2.2.3!Die!Konkordanz!der!Schweiz!–!ein!Modellfall!der!Konsensdemokratie!oder!auf! dem!Weg!zu!einem!konkurrenzdemokratischen!Modell?!............................................................!24! 2.3#Die#veränderte#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen# Kommissionen#als#Ausdruck#der#sich#wandelnden#Demokratiestrukturen#der# Schweiz#......................................................................................................................................#33! 2.3.1!Die!Hypothesen!im!Überblick!............................................................................................................!39! 3.#Empirischer#Teil#...................................................................................................................#39! 3.1#Methodische#Vorgehensweise#....................................................................................#40! 3.2#Die#Kategorien#.................................................................................................................#42! 4.#Interpretation#der#Ergebnisse#.........................................................................................#43! 4.1#Die#Zusammensetzung#der#ausserparlamentarischen#Kommissionen#der# Amtsperiode#von#....................................................................................................................#43! 2008K2011#im#Vergleich#mit#derjenigen#in#der#Amtszeit#von#1970K1977#..........#43! 4.1.1!Parteipolitische!Zugehörigkeit!..........................................................................................................!44! 4.1.2!Bundesversammlungsmitglieder!.....................................................................................................!44! 4.1.3!Proportionale!Vertretung!der!relevanten!Bevölkerungsgruppen!.....................................!45! 4.1.4!Interessenvertretung!.............................................................................................................................!49! 4.1.5!Vertreter!der!Kantone!...........................................................................................................................!51! 4.1.6!Verteilung!des!StändeEund!Nationalrates!....................................................................................!52! 4.1.7!SNBEVertreter!...........................................................................................................................................!53! 5.#Methodenkritik#.....................................................................................................................#53! 6.#Fazit/#Schlussteil#..................................................................................................................#54! Literaturverzeichnis:#...............................................................................................................#57! Tabellenverzeichnis#.................................................................................................................#59! Anhang#1#......................................................................................................................................#61! Anhang#2#......................................................................................................................................#64! Anhang#3#......................................................................................................................................#68! 4 1. Einleitung Seit der Rücktrittsankündigung von Bundesrätin Micheline Calmey-Rey do- miniert der Dauerbrenner Konkordanz die öffentliche Politikdiskussion. SVP Exponenten werden nicht müde darauf hinzuweisen, dass sie - soll die Kon- kordanz gewahrt bleiben - Anspruch auf einen weiteren Bundesratssitz ha- ben. Somit ist in der öffentlichen Meinung oftmals die Ansicht verbreitet, dass Konkordanz ausschliesslich als Synonym für die Vertretung der vier grössten Parteien in der Regierung stehe. Es wird vermittelt, dass die Konkordanz leicht zu ändern, oder gar abzulegen ist. In Tat und Wahrheit umfasst dieser Begriff aber weit mehr als eine spezifische Regel zur Zusammensetzung des Bundesrates und bezeichnet feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe des schweizerischen Politiksystems (Linder 2005: 301). Aber auch in der ver- tieften Diskussion über das politische System der Schweiz häuft sich die Zahl der Politikbeobachter, welche das Ende der Konkordanz prophezeien. So wird angefügt, dass der Aufstieg der SVP zur stärksten Partei des Landes und die damit einhergehende Schwächung der bürgerlichen Mitte die Partei- enlandschaft der Schweiz nachhaltig verändert habe (Linder 2009: 2). Die zunehmende Polarisierung zwischen dem rechten und dem linksgrünen La- ger haben weiter zu einer Verhärtung des politischen Stils geführt. Es er- weckt den Eindruck, dass die politischen Gemeinsamkeiten der Parteien im Schwinden begriffen sind und zunehmend konkurrenzbetonende Rahmen- bedingungen vorherrschen (ebd.). In dieser Entwicklung sehen manche den Verlust der alten Kultur der Konkordanz. Doch wie bereits zu Beginn gesagt, beschreibt die Konkordanzdemokratie nicht nur ein eindimensionales Kon- strukt, sondern umfasst spezielle Institutionen und Funktionsabläufe im Ent- scheidungsprozess (Linder 2005: 301). Diese Elemente, wie beispielsweise der Bikameralismus, die politische Kultur des Minderheitenschutzes oder auch das Vernehmlassungsverfahren, unterscheidet das schweizerische Konkordanzsystem von einer Mehrheitsdemokratie. Wird nun vom Ende der Konkordanz gesprochen bedarf es vorerst eines Blickes auf diese Grund- strukturen des Systems. Es stellt sich dabei die Frage, ob sich diese in ihrer Logik aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen gewandelt haben? In der vorliegenden Arbeit soll eben dieser Aspekt beleuchtet werden. Konk- ret liegt der Fokus auf einem Kernstück der Konkordanzdemokratie - den 5 ausserparlamentarischen Kommissionen. Es gilt dabei folgende Fragestel- lung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970-1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Folgende Vorgehensweise soll die der Arbeit zugrunde liegende Fragestel- lung klären: Im ersten Kapitel wird durch die Vorstellung der Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie durch die Erläuterung des Konzeptes der Konsensdemokratie nach Lijphart eine erste theoretische Grundlage geschaffen. Ebenfalls im ersten Abschnitt findet die Verortung des schweizerischen Politiksystems der Konkordanz Platz. Dieses Kapitel wird durch die Erarbeitung von Hypothesen über mögliche Veränderungsszenari- en bezüglich Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissio- nen von der Periode 1970-1977 zum Zeitabschnitt 2008-2011 abgeschlos- sen. Diese Hypothesen werden auf der Grundlage des Konzeptes nach Lijphart, welches Merkmale zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien bereitstellt, formuliert. Die Verifikation beziehungsweise die Falsifikation dieser Annahmen lässt folglich direkte RückschIüsse auf die Funktionslogik dieser Gremien zu. Im darauffolgenden Kapitel wird dann die methodische Vorgehensweise zur Testung der Hypothesen vorgestellt. Im anschliessenden vierten Kapitel werden die Ergebnisse der Untersuchung in tabellarischer Form dargestellt und diskutiert. Bevor die vorliegende Arbeit in Kapitel sechs durch das Fazit abgerundet wird, erfolgt die Methodenkritik in Kapitel fünf. Die Institution der ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der For- schung bis anhin wenig Raum eingenommen. Die letzte und zugleich erste eingehende Studie dieser Gremien liegt über 30 Jahre zurück und stammt von Raimund E. Germann. In den letzten Jahren haben sich denn einige ein- schneidende Entwicklungen, die das Kommissionswesen betreffen, ergeben. Dennoch hat sich die Forschung diesem Thema nicht eingehender gewid- met. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Arbeit angegangen werden. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird eine geschlechterspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel die Teilnehmer/Innen verzichtet. Entspre- chende Begriffe gelten ausdrücklich für beide Geschlechter. 6 2. Theoretischer Teil In diesem Kapitel wird in einem ersten Schritt die Institution der ausserparla- mentarischen Kommissionen vorgestellt, welche ein Kernstück der Schwei- zer Konkordanzdemokratie darstellt. Weiter findet sowohl das Meta-Konzept der «consociational democracy» von Arend Lijphart (1984) als auch das schweizerische Konkordanzsystem, welches ein spezifischer Fall der erstge- nannten Theorie darstellt, Vorstellung. 2.1 Ausserparlamentarische Kommissionen Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind ein Gremium von nicht- staatlichen Akteuren und bilden nebst den formellen Verfassungsorganen von Regierung, Parlament und Volk eine Arena, in welcher Kantone, Partei- en, Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen ihren Einfluss geltend machen können (Linder 2005: 305). Ihre Aufgabe liegt darin den Bundesrat und die Bundesverwaltung falls nötig, um Expertenwissen zu er- gänzen1- sie werden somit formell der Exekutive zugeordnet (Germann 1981: 71). Weiter sollen in den ausserparlamentarischen Kommissionen die wich- tigsten Gruppierungen und Kreise des Landes vertreten sein. Sie sind folglich auch ein zentrales Instrument, um verschiedene Interessengruppen aus Poli- tik, Wirtschaft und Gesellschaft in die Entscheidungsfindung einzubinden. Sie dienen der ersten Konsensfindung unter den für den Entschluss relevanten Akteuren. Die ausserparlamentarischen Kommissionen haben ihre rechtli- chen Grundlagen seit dem 20. März 2008 in den Artikeln 57a ff. des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19972 sowie in den Artikeln 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung (RVOV) vom 25. November 19983. In Artikel 57a des RVOG wird denn ihr Zweck wie folgt beschrieben: «Ausserparlamentarische Kommissio- nen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bun- desgesetz dazu ermächtigt werden». 1Artikel:«Ausserparlamentarische Kommissionen» , online in: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/ko/index.html?lang=de [20.8.2011]. 2SR 172.010. 3SR 172.010.1. 7 Diesem Artikel kann entnommen werden, dass ausserparlamentarische Kommissionen einen ständigen Charakter aufweisen und eine beratende Funktion haben, aber auch dazu befugt sein können verbindliche Entschlüs- se zu treffen. In der Tat divergiert ihr Auftrag von Kommission zu Kommissi- on (Germann 1998: 90). Einige dieser Gremien entwerfen beispielsweise Verfassungsrevisionen, Gesetze und Verordnungen und nehmen demnach gesetzgeberische Funktionen wahr. Eine Vielzahl der Kommissionen be- schäftigt sich mit der Überwachung, Kontrolle oder gar Realisierung öffentli- cher Politiken. Andere wiederum sind auch mit Planungsarbeiten betraut (ebd.). Die RVOV unterteilt die verschiedenen Kommissionstypen in zwei Gruppen: zum Einen in Verwaltungskommissionen und zum Anderen in Be- hördenkommissionen. Erstere übernehmen beratende und vorbereitende Funktionen, letztere sind mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (ebd.). Die beschriebenen Funktionen dieser Gremien weisen daraufhin, dass die ausserparlamentarischen Kom- missionen sehr früh auf den Gesetzgebungsprozess einwirken. Sie sind in der ersten grossen Etappe des politischen Entscheidungsprozesses beim Bund – in der vorparlamentarischen Phase – situiert (Linder 2005: 307). Ge- langt also eine Forderung in den Gesetzgebungskanal des Bundes, werden die ausserparlamentarischen Kommissionen mit der Weiterentwicklung des Gesetzes beauftragt. Dies jedoch meist erst nachdem zuvor Grundlagen o- der Vorprojekte verwaltungsintern erarbeitet worden sind (Linder 2005: 305). Bei Betrachtung des gesamten politischen Entscheidungsprozesses – von Anstossung einer Neuerung bis zu deren Umsetzung – wirken nebst den be- schriebenen Gremien zahlreiche weitere Entscheidungsträger mit. Es wird danach gestrebt, die zunächst recht diffusen Interessen auf einen gemein- samen Nenner zu bringen (Möckli 2007b: 92). Eine Befragung der am Ent- scheidungsprozess beteiligten Personen durch Kriesi (1980: 588) hat hervor- gebracht, dass die Expertenkommissionen dabei eine wichtige Rolle spielen. So zeigt er auf, dass die Kompromissfindung – die Ermittlung des gemein- samen Nenners – in den ausserparlamentarischen Kommissionen verortet ist. Die weiteren Stufen des Entscheidungsprozesses dienen gemäss der Untersuchung nur noch der Feinmechanik. Auch Möckli (2007b: 96) unter- streicht die Relevanz dieser Gremien, indem er anfügt, dass die frühe Mög- lichkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen in die Lösungsfindung 8 einzugreifen, mit einer gewissen Macht verbunden ist. Er postuliert: «Je frü- her man bei einem Entscheidungsprozess mit dabei ist, desto stärker der Einfluss.» Kriesi kann in seiner Studie somit aufzeigen, dass der oftmals wenig promi- nenten Institution, der ausserparlamentarischen Kommission, im Entschei- dungsprozess eine wichtige Rolle zukommt. Weiter kommt bei der Untersu- chung zu Tage, dass in diesen Gremien intensiv und erfolgreich auf die Ge- setzgebung eingewirkt und das Ziel einer Kompromisslösung angestrebt wird. Hierbei gilt es anzumerken, dass die ausserparlamentarische Kommis- sion keine festgesetzte Instanz des Lösungsfindungsprozesses der Schweiz darstellt. Sie muss demnach nicht zwingend eingesetzt werden (vgl. Linder 2005, Möckli 2007b). Gemäss nachfolgendem Artikel RVOG müssen folgen- de Voraussetzungen alternativ erfüllt sein, damit eine Expertenkommission einberufen werden kann: Art. 57b Voraussetzungen Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung: 1 besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vor handen ist; 2 den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder 3 durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesver- waltung erfolgen soll. Wenn die Aufgabe folglich – und dies wird in Artikel 57c Abs. 1 RVOG erläu- tert – zufriedenstellend durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation oder Person erfüllt werden kann, soll auf die Einsetzung einer ausserparlamenta- rischen Kommission verzichtet werden. In Artikel 57c Abs. 2 und 3 RVOG wird verlangt, dass künftig keine departe- mentalen Gremien mehr bestehen dürfen. Das heisst, dass alle ausserpar- lamentarischen Kommissionen vom Bundesrat für jeweils vier Jahre einge- setzt werden. Hierbei zeigt sich eine starke Veränderung zur Reglementie- rung dieser Gremien in den 1980er Jahren. Denn während Germann (1998: 9 98) klar festhält, dass die Einsetzung von ausserparlamentarischen Kommis- sionen verstärkt von Departementsvorstehern vorgenommen worden ist, wird dies für die kommende Amtsperiode ab dem 1. Januar 2012 aufgrund der Neuregelung nicht mehr möglich sein4. Hingegen ist es nach wie vor so, wie auch Germann (ebd.) festhält, dass der Bundesrat die Experten nicht eigen- ständig aussucht. Frau Sarah Schlosser, Mitarbeiterin Sektion Recht der Bundeskanzlei, teilt in einem Kurzgespräch mit, dass die Experten meist von den Sekretariaten der ausserparlamentarischen Kommissionen, oder den zuständigen Departementen vorgeschlagen werden. In einigen Fällen be- gnügen sich diese Stellen damit ein sogenanntes institutionelles Mandat zu sprechen. Eine private oder öffentliche Organisation wird dann zur Teilnahme in einer ausserparlamentarischen Kommission eingeladen. Die Person wel- che das Mandat übernimmt, wird schliesslich von der jeweiligen Organisation bestimmt (Angaben S. Schlosser). Die offizielle Wahl der Mitglieder wird hin- gegen vom Bundesrat vollzogen. Die Kommissionsbestellung richtet sich gemäss Germann nach keinen star- ren Regeln und die fachliche Qualifikation der Experten wird nicht nach ein- heitlichen Kriterien geprüft (Germann 1981: 43). Germann hält fest, dass bei der Neubestellung dieser Gremien vor allem die Auswahl der Präsidenten relevant ist (ebd.: 104). Nebst dem Präsidium einer ausserparlamentarischen Kommission unterstreicht Germann weiter auch die Wichtigkeit der soge- nannten Multi-Experten. Diese Gruppe zeichnet sich dadurch aus, dass die ihr angehörenden Experten in mehreren Kommissionen gleichzeitig oder auch zeitlich versetzt Einsitz nehmen. Germann (ebd.) meint: «Leitung, Kon- trolle und Koordination sind Hauptfunktionen der Präsidenten und Multi- Experten. Bei den Multi-Experten kommen überdies wichtige politische Funk- tionen hinzu, jene des Bargaining, des Aushandelns von tragfähigen politi- schen Kompromissen. Zusammenfassend kann man sagen, dass Präsiden- ten und Multi-Experten die strategisch wichtigen Positionen belegen und als die eigentliche Funktionselite des Kommissionensystems angesehen werden dürfen.» Durch die Identifikation dieser zentralen Akteure innerhalb der aus- serparlamentarischen Kommissionen kann Germann bis zu einem gewissen Grad aufzeigen, dass Kompromisse innerhalb dieser Gremien unter anderem 4 Interne Mitteilung der Bundeskanzlei: siehe Anhang 2. 10 durch Kompensationsgeschäfte zwischen Multi-Experten zustande kommen. Diese Akteure, welche in verschiedenen Kommissionen auftreten und sich daher meist etwas besser kennen, verständigen sich dahingehend, dass der Eine dem Anderen bei einem Geschäft entgegenkommt, wenn dieser ihm im Gegenzug in einer anderen Kommission Zugeständnisse macht (ebd.: 114). Dieser Umstand gibt einen Einblick in die Funktionsweise der ausserparla- mentarischen Kommissionen, welche durch Experten des zu behandelnden Themas besetzt sind. Gemäss Papadopoulos (1997: 71) besteht dieser Wil- le, sich im Entscheidungsfindungsprozess auf das Wissen von Fachpersonen zu stützen aus zwei Gründen. Einerseits existiert ein Glaube daran, dass ei- ne Expertise eines Sachkundigen den Politikern hilft, komplexe Fragen und Aufgaben zu lösen. Andererseits sei es zudem so, dass die Expertenkom- missionen stark mit der Forderung verbunden sind, eine referendumsfeste Kompromisslösung zu finden. Ein Experte wirke aufgrund seines Wissens überaus tauglich, fähig und demnach auch gerecht (ebd.). Linder (2005: 305) sieht die Hauptaufgaben der Experten darin, den Lösungsfindungsprozess um externes Fachwissen zu ergänzen und erstmals im Gesetzgebungspro- zess relevante Akteure und repräsentative Positionen an einem Tisch zu vereinen und somit mögliche Konfliktlinien einer Vorlage frühzeitig zu Tage zu führen (ebd.). 2.1.1 Rechtliche Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissi- onen 2006 In den letzten Jahrzehnten haben zahlreiche Bemühungen stattgefunden, um mehr Durchschaubarkeit und Einheitlichkeit in das Kommissionswesen zu bringen. Dies zeigt sich eindrücklich in der gewandelten Definition der aus- serparlamentarischen Kommissionen sowie anhand der veränderten gesetz- lichen Regelungen dieser Gremien. In den 1980er Jahren sind die ausserparlamentarischen Kommissionen noch sehr vage in den «Richtlinien für die Bestellung, Arbeitsweise und Kontrolle von ausserparlamentarischen Kommissionen» vom 3. Juli 1974 normiert (Germann: 12). Der Begriff der ausserparlamentarischen Kommission wird damals gemäss Germann (ebd.) weit gefasst und beinhaltet sowohl ständige Kommissionen, das heisst Verwaltungs- und Behördenkommissionen, als auch nichtständige Kommissionen, sogenannte Ad-hoc Kommissionen. Die- 11 se Gremien sind sowohl von Ämtern und Departementen als auch dem Bun- desrat eingesetzt worden (ebd.: 43). Die Kommissionenverordnung vom 3. Juli 19965 bezieht sich auf die ausserparlamentarischen Kommissionen so- wie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Diese Gremien zeichnen sich gemäss Artikel 2 und Artikel 4 der Kommissionenverordnung dadurch aus, dass sie die Regierung und die Verwaltung ständig oder nicht-ständig bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterstützen. Arbeitsgruppen, welche mehrheitlich aus Bundesverwaltungsmitarbeitern bestehen, fallen nicht unter diese Kategorie. Somit wird das Kommissionswesen bereits etwas stärker, jedoch nach wie vor vage, geregelt. Innerhalb der Verwaltungsreform 2005- 2007 hat der Bundesrat beschlossen die ausserparlamentarischen Kommis- sionen einer Überprüfung zu unterziehen6. In der Botschaft wird vermerkt, dass die bestehende Kommissionenverordnung den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grundlage nicht mehr ausreichend standhält. In Arti- kel 8a RVOV wird festgehalten, dass ausserparlamentarische Kommissionen nun entweder Behörden- oder Verwaltungskommissionen sind. Leitungsor- gane und die Vertretungen des Bundes werden in Artikel 8j der RVOV gere- gelt und künftig nicht mehr unter dem Begriff der ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst. Die Ad-hoc Kommissionen fallen ebenfalls nicht mehr unter diese Kategorie und haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 57 des RVOG. Mit der Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen wird fol- gendes Ziel verfolgt: «Kurzfristig soll die Anzahl der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes (Querschnittprojekt 9) reduziert und das Kom- missionswesen dadurch substantieller und effizienter gestaltet werden.»6 Zur Erfüllung dieses Vorsatzes sind in einem ersten Schritt am 5. Juli 2006 die Departemente beauftragt worden, die ausserparlamentarischen Kommissio- nen zu kontrollieren und deren Bestand um 30 Prozent zu senken (ebd.). Diese Forderung widerspiegelt sich in der verminderten Anzahl bestehender 5 vgl., online unter: http://www.humanrights.ch/upload/pdf/031106_komm172.31_de.pdf [20.8.2011]. 6 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6642. 12 ausserparlamentarischer Kommissionen in der Regierungsperiode von 2008- 2011. In einem zweiten Schritt sind gesetzliche Anpassungen zur Regelung dieser Gremien durchgesetzt worden. Bis dahin hat sich die einzige gesetzliche Be- stimmung der ausserparlamentarischen Kommissionen in Artikel 57 Abs. 2 des RVOG befunden, worin festgehalten war, dass der Bundesrat für die Bestimmungen über Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren zu- ständig sei7. Das RVOG wird betreffend ausserparlamentarischer Kommissi- onen um folgende Bestimmungen ergänzt: der Zweck, die Voraussetzung zur Bildung, die Einsetzungskompetenz, die Pflicht zur periodischen Überprü- fung, der Grundsatz zur repräsentativen Zusammensetzung, die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindung, sowie die Offenlegung der Entschädi- gungen. Weniger wichtige Bestimmungen werden im Zuge der Neuregelung in die RVOV überführt. 2.1.2 Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen Das schweizerische Politiksystem verlangt, dass möglichst alle Gremien nach dem Prinzip der Proportionalisierung zusammengesetzt sind. Ferner soll es dort, wo es nicht über ein Wahlverfahren sichergestellt wird, freiwillige Befolgung finden (Klöti 2002: 164). Somit ist auch das Kommissionswesen, welchem generell ein sehr hoher politischer Stellenwert zukommt, dem Pos- tulat der Proportionalität unterworfen und verpflichtet (Germann 1981: 71). Germann meint diesbezüglich (ebd.): «Die Kommissionen sollen breiten Kreisen den Zugang zu den staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnen und sicherstellen, dass die gefundenen Lösungen den relevanten gesell- schaftlichen Interessen entsprechen, was ohne repräsentative Zusammen- setzung wohl kaum möglich ist.» Das RVOG regelt die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen im nachfolgenden Artikel wie folgt: Art. 57e Zusammensetzung 7 Botschaft vom 12. September 2007 über die Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 XXXXI 6641, S. 6649. 13 1 Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. 2 Sie müssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusam- mengesetzt sein. 3 Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden. Diesem Artikel lässt sich entnehmen, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen einer Mitgliederzahlbeschränkung unterliegen und sich die Zusammensetzung dieser Gremien entlang der darin genannten Kriterien ausgewogen zusammensetzen sollte. Interessant scheint, dass sich der zu- letzt genannte Aspekt der konkreten Zusammensetzung an der Art der wahr- zunehmenden Aufgabe einer ausserparlamentarischen Kommission orien- tiert. In der RVOV vom 25. November 1998 sind dann weitere, präzisere Regeln formuliert, welche die Zusammensetzung betreffen: Art. 8c Vertretung der Geschlechter 1 Frauen und Männer müssen in einer ausserparlamentarischen Kommis- sion mindestens mit je 30 Prozent vertreten sein. Längerfristig ist eine pa- ritätische Vertretung beider Geschlechter anzustreben. 2 Beträgt der Anteil der Frauen oder der Männer weniger als 30 Prozent, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departement eine schriftliche Begründung. Art. 8cbis 12 Vertretung der Sprachgemeinschaften 1 In den ausserparlamentarischen Kommissionen müssen nach Möglichkeit deutsch-, französisch- und italienischsprachige Personen vertreten sein. Eine Vertretung einer rätoromanischsprachigen Person ist anzustreben. 2 Sind Deutsch, Französisch und Italienisch nicht mit mindestens einer Per- son vertreten, so verlangt die Bundeskanzlei vom zuständigen Departe- ment eine schriftliche Begründung. 14 Art. 8d Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern 1 Eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern ausser- parlamentarischer Kommissionen ist nur ausnahmsweise gestattet und begründungspflichtig. 2 Eine Überschreitung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn: a. mehrere Kommissionen zusammengelegt werden; b. eine ausgewogene Zusammensetzung nur mit einer höhere Mitgliederzahl möglich ist; c. wegen der Bedeutung des Politikbereiches, für den die Kommission zuständig ist, ein breiterer Einbezug verschiedener Interessen- standpunkte erforderlich ist. Gemäss den gesetzlichen Richtlinien muss bei der Zusammensetzung der Verwaltungskommissionen folglich auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Regionen und Sprachgruppen, der Geschlechter, der Alters- gruppen sowie der Interessengruppen geachtet werden. Weiter sollen im Normalfall keine Bundesverwaltungsmitarbeiter in den Expertenkommissio- nen Einsitz nehmen. Abschliessend kann zusammengefasst werden, dass die ausserparlamenta- rischen Kommissionen im schweizerischen System das auf Konsens und Ausgleich angelegt ist, eine zentrale Funktion übernehmen. Germann (1981: 10) meint denn auch: «Wie gross ihr Einfluss ist und ob er jenen von Parla- ment und Regierung überschatte, darüber flammt regelmässig die Debatte auf. Weitgehende Einigkeit besteht hingegen bei Politikern und wissenschaft- lichen Beobachtern, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zum Kernstück des eidgenössischen politischen Systems gehören und eine zent- rale Bedeutung haben für das Funktionieren unserer Konkordanzdemokra- tie.» 2.2 Demokratiemodelle Gemäss der berühmten Gettysburg-Formel von Abraham Lincoln ist Demo- kratie «government of the people, by the people and for the people» (Nohlen und Schultze 2005: 129). Als demokratisch gilt ein Land folglich dann, wenn die Herrschaft aus dem Volk hervorgeht, durch das Volk und in seinem Inte- 15 resse ausgeübt wird (ebd.). Dieser Vorgabe wird weltweit in unterschiedlicher Art und Weise versucht gerecht zu werden. Aus diesem Grund existieren verschiedene Formen der Demokratie. Eine Möglichkeit, diese unterschiedlichen Volksherrschaftsmodelle zu spezi- fizieren, geschieht anhand des Spektrums wie majoritär beziehungsweise konsensorientiert ihre formalen Institutionen sind (Lijphart 1999: 1). Gemäss Arend Lijphart (ebd.) eröffnet sich dieser Majoritär-Konsens-Gegensatz be- reits in der Definition von Demokratie nach Lincoln. So erkennt er in den An- sprüchen «government by and for the people» folgendes Dilemma: «Who will do the governing and to whose interests should the government be responsi- ve when the people are in disagreement and have divergent preferences?» (ebd.). Er sieht die Herausforderung folglich in der Tatsache, dass das Volk eine heterogene Menschenmasse ist, woraus viele verschiedene Präferen- zen und Interessen hervorgehen. Daraus ergibt sich für ihn der missliche Umstand, dass das Ideal «government by and for the people» nie in seiner Gänze umgesetzt werden kann, da unter den Bürgern keine Einigkeit über ihre Präferenzen besteht. Die demokratischsten Antworten auf dieses Prob- lem sieht Lijphart in der Mehrheitsdemokratie und der Konsensdemokratie, welche in der vergleichenden Politikforschung als absolute Gegensätze be- trachtet werden (ebd.: 2). Die Mehrheitsdemokratie parlamentarischer Prägung und somit das System Großbritanniens, welches als Paradebeispiel dieses Staatsformtypus gilt, wird über Jahre hinweg als die höchst entwickeltste Demokratieform angese- hen (Powell 1982 zit. nach Vatter 2008: 4). Diesem Modell liegt die Logik zu- grunde, dass die Mehrheit bestimmt und die Minderheit opponiert (ebd.: 31). Dieser Mechanismus ist insofern beliebt, als dass er einfach und unkompli- ziert ist und dem Ideal von Demokratie offenbar mehr entspricht, als wenn die Entscheidungsmacht bei einer Minderheit liegen würde (ebd.). Diese An- sicht wird vom konsensdemokratischen Modell herausgefordert, welches erst in den späten 1960er Jahren von Lehmbruch (1967) und Lijphart (1968) fast zeitgleich, jedoch unabhängig voneinander, nach und nach ausgearbeitet wird (Vatter 2008: 4). In induktiver Vorgehensweise untersuchen sie die ei- gentümlichen politischen Strukturen verschiedener, eher kleinerer Länder und entwickeln daraus durch Generalisierungen ihre Modelle der Proporz- demokratie (Lehmbruch 1967, wird später von Lehmbruch durch den Termi- 16 nus Konkordanzdemokratie ersetzt) bzw. der consociational democracy (Lijphart 1968). Sie können damit aufzeigen, dass es demokratische Staaten gibt, welche politische Streitfragen nicht durch Mehrheitsentscheide, sondern durch eine von den Konfliktgruppen ausgearbeitete Kompromisslösung klä- ren (vgl. Lijphart 1968; Lehmbruch 1967). In den darauffolgenden Jahren bauen die beiden renommierten Politikwissenschaftler ihre ersten Ansätze weiter aus. Während Lehmbruchs Approach vor allem erklärender Natur ist, bemüht sich Lijphart in den letzten vierzig Jahren sehr darum, seinen Ansatz der „consociational democracy“ und die weiterentwickelte Variante der „con- sensus democracy“ durch einzelne Indikatoren zu operationalisieren und somit fassbar zu machen (Vatter 2008: 7). Im nachfolgenden Kapitel soll nun das von Lijphart ausgearbeitete Modell betrachtet werden. 2.2.1 Das Konsensdemokratiemodell nach Lijphart Aus dem systematischen Vergleich der Mehrheitsdemokratie mit der Kon- sensdemokratie ergeben sich für Lijphart (1999: 3f.) zehn Merkmale, in wel- chen sich die beiden Demokratiemodelle idealerweise konträr gegenüberste- hen und welche die Systeme jeweils konstituieren. Dabei unterscheidet er zwischen einer horizontalen (Exekutiv-Parteien) Machtteilungsdimension und einer vertikalen (Föderalismus-Unitarismus) Machtteilungsdimension, so dass sich die zehn Indikatoren wie folgt zeigen (ebd.): Horizontale Machtteilungsdimension (Exekutiv-Parteien): 1. Grad der Aufteilung der Exekutivmacht 2. Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative 3. Fragmentierungsgrad des Parteiensystems 4. Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzan- teilen 5. Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Vertikale Machtteilungsdimension (Föderalismus-Unitarismus): 1. Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur 2. Aufteilung der Legislativmacht 3. Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung 17 4. Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung 5. Grad der Zentralbankautonomie Nachfolgend sollen die einzelnen Merkmale eingehend diskutiert werden: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Das erste Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle be- zieht sich auf die Regierungszusammensetzung. Im Gegensatz zur Mehr- heitsdemokratie wird in der Konsensdemokratie die Macht in der Exekutive nicht in den Händen einer Mehrheit konzentriert, sondern in breit abgestütz- ten Mehrparteienkoalitionen unter den wichtigsten Parteien aufgeteilt (Lijphart 1999: 34). (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Als zweites Merkmal führt Lijphart (ebd.: 35) das Machtverhältnis zwischen Regierung und Parlament auf. Hierbei kommt die Unterscheidung zwischen präsidentiellem und parlamentarischem System zum Tragen. Eine ausgegli- chene Machtbalance zwischen Regierung und Parlament, in welchem die beiden Gewalten unabhängig voneinander agieren, entspricht dabei der Machtteilungslogik der Konsensdemokratie, während ein unikamerales Sys- tem, wo die Macht in einer Kammer konzentriert ist, dem Prinzip der Mehr- heitsdemokratie folgt. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Als drittes Merkmal zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemo- kratien wird der Fragmentierungsgrad des Parteiensystems bemüht (ebd.: 36). Dabei steht eine starke Parteienzersplitterung – ein Mehrparteiensystem in welchem keine der Parteien mehrheitsfähig ist – als kennzeichnendes Charakteristikum eines konsensdemokratischen Modells (ebd.: 36). (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Das vierte Merkmal bezieht sich auf das Wahlsystem eines Landes. Wäh- rend in Mehrheitsdemokratien das Majorzwahlsystem Anwendung findet, zeichnen sich Konsensdemokratien durch das Wahlsystem des Proporzes aus (ebd.: 37). Dieser Indikator steht im engen Zusammenhang mit dem 18 Vorhergehenden. So begünstigt das Proporzwahlrecht die Herausbildung kleinerer, wenig populärer Parteien, was sich letzten Endes in einem Mehr- parteiensystem äussert. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Das letzte Kriterium der ersten Machtteilungsdimension betrifft das Verhältnis zwischen Regierung und Interessengruppen (ebd.: 38, Vatter 2008: 18). Das Interessengruppensystem von Mehrheitsdemokratien ist pluralistisch und auch konkurrenzbetont. Das heisst, es wirken viele kaum gebündelte Inte- ressen auf die Regierung ein. Konsensdemokratien weisen hingegen ein korporatistisches Interessengruppensystem auf, welches sich durch einen hohen Grad an Zentralisierung auszeichnet (Vatter 2008: 16). (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der Föderalismus-Unitarismus Machtteilungsdimen- sion bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Zentralstaat und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999: 38f.). Dabei steht ein föderaler Staatsaufbau, in welchem die Macht zwischen dem Staat und seinen subnationalen Einheiten geteilt wird für ein konsensdemokratisches Modell einer Demokratie. Eine Mehrheitsdemokratie hingegen weist einen unitarischen Staatsaufbau auf. (7) Aufteilung der Legislativmacht Ein weiterer Indikator, welcher die Verschiedenartigkeit der beiden Demokra- tiemodelle hervorhebt, bezieht sich auf die Machtverteilung innerhalb des Parlamentes. In einer Konsensdemokratie besteht ein bikamerales System, wobei die Kammern sich unterschiedlich zusammensetzen, jedoch gleichbe- rechtigt sind (ebd.: 39). Bei der Mehrheitsdemokratie hingegen liegt ein uni- kamerales System vor. (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Das achte Merkmal zur Unterscheidung der beiden Demokratiemodelle zielt auf den Grad der Verfassungsrigidität ab (ebd.: 40). Während sich Mehr- heitsdemokratien dadurch auszeichnen, dass sie keine festgeschriebene Verfassung haben, verhält sich dies bei Konsensdemokratien gegensätzlich. 19 So sind die Basisregeln des Zusammenlebens in der Verfassung festgehal- ten und es bedarf einer qualifizierten Mehrheit, diese zu ändern. (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Merkmal betrifft die Frage, ob die Verfassung eines Landes der rich- terlichen Prüfung unterliegt (Vatter 2008: 27). Existiert eine Verfassungsge- richtsbarkeit und gibt es eine richterliche Instanz, welche zu einem Letztent- scheidungsrecht über eine Verfassungsgesetzgebung befugt ist, spricht dies für eine Konsensdemokratie (Lijphart 1999: 41). Die Abstinenz einer solchen Stelle wird hingegen als Merkmal für eine Mehrheitsdemokratie betrachtet. (10) Grad der Zentralbankautonomie Der letzte der zehn Indikatoren zur Unterscheidung der Mehrheits- und der Konsensdemokratie nach Lijphart legt den Fokus auf den Grad der Unab- hängigkeit der Zentralbank. Eine unabhängige Zentralbank steht hierbei für das Vorliegen eines konsensdemokratischen Modells, während diese Institu- tion in einem mehrheitsdemokratischen System stark von der Exekutive be- einflusst ist (ebd.: 41). Es lässt sich festhalten, dass sich die beiden Demokratiemodelle folglich vor allem in zentralen Fragen der politischen Machtverteilung unterscheiden. Während der Mehrheitsdemokratie eher ausschliessende, konkurrenzbetonte und gegnerbekämpfende Züge zu Grunde liegen, strebt die Konsensdemo- kratie Verhandlungen, Kompromisse und die Integration verschiedener ge- sellschaftlicher Gruppen sowie die Berücksichtigung von Minderheiteninte- ressen an (Vatter 2008: 5). 2.2.2 Das Demokratiemodell der Schweiz Gemäss Lijphart (1999) entspricht die Schweiz in ihrem politischen System dem Modell der Konsensdemokratie nahezu perfekt. Er konstatiert (ebd.: 33): «Switzerland is the best example: with one exception it approximates the pu- re model perfectly» (Ausnahme wird in Kapitel 2.2.2.3 erläutert). Dies er- staunt insofern, als dass der Schweizer Verfassungsstaat im Jahr 1848 als Mehrheitssystem konzipiert worden ist und die Regierung ausschliesslich aus freisinnigen Vertretern bestanden hat (Linder 2005: 29). Kontinuierlich wird 20 das System in den Folgejahren durch die Einführung verschiedener struktur- bildender Faktoren zu einer Staatsform der Machtteilung umgebaut (ebd.: 301). Das politische System hat sich folglich über die Jahre hinweg stark verändert, was sich aus der Geschichte der Eidgenossenschaft erklären lässt. Deshalb bedarf es eines historischen Exkurses der Schweiz, um die Eigenheit seines politischen Systems zu verstehen. 2.2.2.1 Vom Mehrheits- zum Konkordanzdemokratischen Modell Die Staatsgründung der Schweiz von 1848 gilt aus verschiedenen Gründen als ungewöhnlich oder zumindest neuartig. Unter anderem ist, anders als bei den nationalen Einigungen der Nachbarländer Deutschland und Italien, nicht ein Staatsvolk gleicher Ethnie, Sprache, Religion und Kultur das konstituie- rende Element der Verfassungsstaatsgründung, sondern der Wille der fünf- undzwanzig Kantone (Linder 2005: 29). Die Staatsgründung erfolgt somit nicht aus einer gemeinsamen Kultur heraus, sondern ist vielmehr ein künstli- ches Gebilde von fünfundzwanzig, sich geschichtlich, sprachlich und kulturell stark unterscheidenden Kleingesellschaften (Linder 2006: 16). Wie bereits erwähnt, ist der Schweizer Staat zu Beginn als Mehrheitssystem konzipiert. Der Umbau zu einem Konkordanzsystem erfolgt etappenweise und resultiert aus der Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen in den politischen Prozess (Linder 2005: 36ff.). Eine von Beginn weg günstige Bedingung für das System der Machtteilung ist der föderale Staatsaufbau der Schweiz. In dem im Jahr 1848 geschaffe- nen Bundesstaat behalten die Gliedstaaten einen hohen Grad an Autonomie und wichtige Kompetenzen wie zum Beispiel die Steuerhoheit bei (Hermann 2011: 20). Weiter wird allen eine gleichberechtigte Vertretung im Ständerat garantiert. Folglich erzwingt der föderale Staatsaufbau von Beginn weg eine sogenannte vertikale Machtteilung, indem er die Kantone in die Politikformu- lierung einbindet und ihnen die Kompetenz zuspricht, die Machtentfaltung der bundesstaatlichen Organe zu begrenzen (ebd.). Auch innerhalb der bundes- staatlichen Ebene – der horizontalen Ebene – wurde Wert darauf gelegt, die Macht zwischen möglichst vielen Akteuren und Institutionen zu teilen (ebd.). So trägt die Eigenständigkeit des Parlamentes mit seinen zwei Kammern sowie der siebenköpfige Bundesrat, der kollektiv die Rolle des Staatspräsi- denten und des Regierungschefs verkörpert, seit jeher massgeblich dazu bei, 21 dass die Macht nicht in den Händen Einzelner gebündelt werden kann (ebd.: 21). Durch die im System verankerte, horizontale und vertikale Machtteilung, weist die Schweiz von Anfang an Elemente einer Konsensdemokratie aus (ebd.). Nebst dem Föderalismus gilt es aber auch das Proporzwahlrecht sowie das Referendum zu erwähnen, welche die Etablierung des Konkordanzsystems in der Schweiz erst ermöglichen. Die Einführung des freiwilligen Referen- dums auf Bundesebene ereignet sich im Jahr 1874 und gilt als Folge der breiten Demokratisierungswelle auf Kantonsebene in den 1860er Jahren (Kriesi und Trechsel 2008: 52). Damit wird der katholischen Minderheit ge- genüber der freisinnigen Mehrheit, welche den Bundesrat stellt, eine Vetopo- sition in die Hand gegeben (Linder 2005: 39). Die Katholisch-Konservativen bringen somit in der Folge zahlreiche Bundesvorlagen zu Fall, so dass sich die freisinnige Einparteienregierung gezwungen sieht, den politisch erstark- ten Katholiken im Jahre 1891 einen Bundesratssitz abzutreten (ebd.). Ge- mäss Neidhart (1970 zit. nach ebd.: 303) beginnt der Wandel des politischen Systems zu einer Konsensdemokratie mit eben dieser Einführung des Refe- rendums. Durch die plebiszitäre Öffnung können referendumsfähige Minder- heiten nicht mehr aus der Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden, da sonst eine Lähmung des Lösungserarbeitungsprozesses in Kauf genommen werden müsste (ebd.: 39). Als dann im Jahre 1918 die Katholiken zusammen mit den Sozialdemokraten die Proporzregel für den Nationalrat einführen und in der Folge keine der drei Parteien mehr als einen Drittel der Sitze besetzt, bedingt es der Koalitionszusammenarbeit mindestens zweier Parteien, um Politikvorschläge durchzubringen (ebd.). Gemäss den gängigen politikwissenschaftlichen Theorien sind diese drei Merkmale: der Föderalismus, das Referendum und das Proporzwahlrecht, jene institutionellen Faktoren, die das System der Machtteilung in der Schweiz stimulieren oder gar erzwingen (Klöti 2006: 156). Dieser Konkor- danzzwang hat zur Folge, dass die Mehrheitskräfte mit einer stets wachsen- den Anzahl referendumsfähiger Akteuren zusammenarbeiten müssen, um erfolgreich Politik betreiben zu können (Linder 2005: 301). In den 1930er Jahren wirken immer mehr Gruppen, im Speziellen die Wirtschaftsverbände mit ihren divergierenden Interessen auf den Entscheidungsprozess ein (ebd.: 302). Dies führt zur Blockierung und einem beinahen Zusammenbruch des 22 Systems. Indem sich der Bundesrat und das Parlament auf das Dringlich- keitsrecht berufen, kann der totalen Lahmlegung des politischen Entschei- dungsprozesses nur knapp entgegen gewirkt werden. Als Folge wird das Entscheidungsverfahren der Schweiz, insbesondere der vorparlamentarische Entscheidungskomplex weiter ausgebaut und die Anhörung der Verbände in der Verfassung festgeschrieben (ebd.). Mit der Erweiterung dieser Phase des Entscheidungsprozesses wird ein neues Forum der Gesetzgebung etabliert, welchem bis heute sehr grosse Bedeutung zukommt. Gemäss Linder (ebd.: 203) wird durch die Einbindung der Wirtschaftsverbände der Aufbau der «wirtschaftspolitischen Konkordanz» vollzogen. Die parteipolitische Regie- rungskonkordanz, welche von Klöti (2006: 156) als die offensichtlichste Aus- prägung der Konkordanzdemokratie schweizerischer Prägung angesehen wird, erfolgt erst später, im Jahre 1959. Seit jenem Jahr stellt die parteipoliti- sche Zauberformel sicher, dass die vier grössten Parteien entsprechend ih- rem Wähleranteil Einsitz im Bundesrat nehmen (ebd.). Weiter wird auch da- rauf Wert gelegt, dass die wichtigsten Bevölkerungsgruppen darin möglichst proportional vertreten sind. Die Ausführungen zeigen auf, dass die Konkordanz in der Schweiz von An- beginn ein Ergebnis institutioneller Zwänge sowie historischer Begebenhei- ten ist und nicht das Resultat von Verhandlungen oder bewussten Überle- gungen der Regierungsparteien (Linder 2006: 28). 2.2.2.4 Die Konkordanzdemokratie Der vorangehende Abschnitt beleuchtet die Entstehungsgeschichte des schweizerischen Politiksystems und benennt seine wichtigsten Eigenheiten und Elemente. In diesem Kapitel sollen die gewonnen Erkenntnisse gebün- delt und der Begriff Konkordanz, wie er in der Schweiz angewendet wird, er- läutert werden. Gemäss Ulrich Klöti (2002: 155) lässt sich die Konkordanz wie folgt definie- ren: «Sie [die Konkordanz] ist ein zentrales Element der Konsensdemokratie, die in der Typologie von Lijphart (1984) von der Mehrheitsdemokratie abge- hoben wird und die auf eine einvernehmliche Konfliktregulierung ausgerichtet ist. Dabei werden zur Lösung der Probleme nicht nur knappe und wechseln- de Mehrheiten gesucht, sondern es wird verhandelt, bis eine möglichst gros- se Mehrheit, wenn nicht gar alle, einer Lösung zustimmen können.» Die 23 Konkordanz zeichnet sich somit in erster Linie durch den Willen aus, mög- lichst viele Akteure in den Lösungsfindungsprozess einzubinden und unter den Beteiligten einen Kompromiss anzustreben. Doch die Konkordanz be- zeichnet nicht nur einen blossen Politikstil, sondern umfasst zahlreiche feste Grundstrukturen und Funktionsabläufe, welche das schweizerische Ent- scheidungssystem konstituieren (Linder 2005: 301). Beim Betrachten des gesamten Entscheidungsprozesses existieren dementsprechend viele ver- schiedene Zentren in welchen die Macht geteilt, verteilt und gebändigt wird (vgl. Möckli 2007b). So zeigt sich dies in erster und zugleich in augenfälligs- ter Weise in der proportionalen Zusammensetzung des Bundesrates. Diese Formation definiert sich dadurch, dass die Sitze unter den Parteien gemäss ihrem Wähleranteil vergeben werden und des Weiteren sowohl Geschlecht, Wohnkanton und Sprache verhältnismässige Vertretung finden. Die vorpar- lamentarische Phase zeichnet sich mit den Schlüsselmomenten der ausser- parlamentarischen Kommissionen und des Vernehmlassungsverfahrens aus (Linder 2005: 305). In dieser Stufe haben interessierte, sich von einer Vorla- ge betroffen fühlende Kreise die Möglichkeit, ihre Meinung dazu zu äussern und erhalten somit Eingang in den Gesetzgebungsprozess des Bundes. Ge- langt dann eine Vorlage mittels Botschaft des Bundesrates in den parlamen- tarischen Entscheidungskomplex, beginnt der nach wie vor bedeutendste Teil der politischen Entscheidung (ebd.: 307). Eine Vorlage muss in dieser Phase von beiden Räten Zustimmung erhalten, damit sie weitere Behand- lung findet (ebd.). Die Tatsache, dass sich die beiden Kammern des schwei- zerischen Parlamentes unterschiedlich zusammensetzen und sowohl unab- hängig von der Exekutive als auch unabhängig voneinander agieren, zeigt, dass die Macht auch auf dieser Stufe nicht konzentriert, sondern verteilt wird. Zielt die zu behandelnde Vorlage auf eine Verfassungsänderung ab, unter- liegt sie dem obligatorischen Referendum. Das heisst, nach all den durchlau- fenen Zentren steht am Ende des Prozesses das Volk und seine Meinung. Damit eine Verfassungsänderung angenommen wird, bedarf es des doppel- ten Mehrs von Volk und Ständen (ebd.: 248). Dies beeinflusst die vorparla- mentarischen Akteure, die Regierung und das Parlament dahingehend, dass sie in der Erarbeitung einer Verfassungsrevision die Präferenzen von Volk und Ständen zu antizipieren versuchen, damit eine Vorlage zu gegebenem Zeitpunkt erfolgreich für die Eliten ausgeht. Sind es Gesetze oder Erlasse, 24 welche mit der Entscheidung behandelt werden, unterstehen sie nicht dem obligatorischen, sondern dem fakultativen Referendum (ebd.: 308). 50'000 Schweizer Bürger oder acht Kantone haben innert einer Frist von 90 Tagen die Möglichkeit eine Volksabstimmung zu erzwingen (ebd.: 250). Diesen Fall möchten die involvierten und vor dem direktdemokratischen Entscheidungs- komplex situierten Akteure vermeiden. Linder (ebd.: 308) meint dazu: «Das führt zur Strukturfunktion des Referendums: zum Zwang der Konkordanz von Regierung und Parlament, zur Notwendigkeit einer vorparlamentarischen Arena.» Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der schweizerische Entscheidungskomplex danach ausgerichtet ist, möglichst alle relevanten Meinungen in den Lösungserarbeitungsprozess einzubinden, so dass die resultierende Vorlage von Volk und Ständen im Sinne der Eliten beurteilt wird. Diese Strukturen der Konkordanzdemokratie fordern die Parteien und Fraktionen innerhalb der Regierung und dem Parlament zur Zusammenarbeit auf und erklären das Zustandekommen von übergrossen Mehrheiten. In der Schweizer Alltagssprache wird Konkordanz meist im Sinne der arith- metischen Konkordanz verwendet. Darunter wird verstanden, dass sich die Bundesratszusammensetzung nach der Wählerstärke der Parteien ergibt. Wie vorangehend aufgezeigt wird, kann unter dem Begriff jedoch weit mehr gefasst werden, als lediglich die spezifische Zusammensetzung der Regie- rung (vgl. Moeckli 2007; Vatter 2008, 2011). 2.2.2.3 Die Konkordanz der Schweiz – ein Modellfall der Konsensdemo- kratie oder auf dem Weg zu einem konkurrenzdemokratischen Modell? Die Schweiz gilt in der vergleichenden Politikwissenschaft über Jahre als Musterbeispiel einer Konsensdemokratie (Linder 2009: 210). Lijphart zeigt dies in seiner im Jahr 1999 erschienenen Studie auf, indem er die Demokra- tiestrukturen der Schweiz anhand seiner Typologie als klar konsensdemokra- tisch identifiziert. In den letzten Jahrzehnten hat sich jedoch ein starker politischer Wandel er- geben (Vatter 2011: 3), der in der damaligen Studie noch nicht berücksichtigt worden ist. Nachfolgend werden nun die politischen Demokratiestrukturen der Schweiz entlang der Typologie Lijpharts charakterisiert. Dabei wird auf- gezeigt, ob und inwiefern sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. 25 Die Schweiz weist eine breite Koalitionsregierung auf, was für eine Konsens- demokratie spricht. Die Parteienlandschaft innerhalb der Eidgenossenschaft hat sich jedoch in den letzten Jahrzehnten nachhaltig verändert, was sich vor allem in der Erstarkung der SVP zeigt (Linder 2005: 9). Die Wählerverluste der traditionellen Mitteparteien CVP und FDP, der Stimmenzuwachs der Grünen Partei im linken Lager, sowie der Siegeszug der SVP haben zu einer zunehmenden Polarisierung der schweizerischen Parteienlandschaft geführt (Vatter 2008: 9). Diese Veränderungen wirken sich denn auch direkt auf die Zusammensetzung des Bundesrates aus. Bei den Gesamterneuerungswah- len der Regierung von 2003 wird die veränderte parteipolitische Zusammen- setzung des Nationalrates insofern berücksichtigt, als dass die SVP einen zweiten Bundesratssitz auf Kosten desjenigen der CVP erhält (ebd.). Die seit 1959 gültige Zauberformel, welche vorsieht, dass jeweils zwei Bundesratssit- ze von der FDP, der CVP und der SP und ein Sitz durch die SVP besetzt wird, ist somit erstmals verändert worden (Hermann 2011: 36). Das neue Kräfteverhältnis unter den schweizerischen Parteien hat nichts an der Tatsa- che verändert, dass die Schweiz nach wie vor eine breitabgestütze Regie- rung aufweist, jedoch hat sich dadurch erstmals die über 54 Jahre konstant währende parteipolitische Regierungszusammensetzung gewandelt. Die Auf- teilung der Macht in der Exekutive weist somit nach wie vor auf eine Kon- sensdemokratie hin. Die Tatsache, dass nun die Polparteien SVP und SP zusammen zahlenmässig gegenüber den Mitteparteien CVP und FDP domi- nieren, erschwert es der Exekutive eine Politik des Ausgleichs zu verfolgen. Gemäss Lijphart (1999: 35) soll in einer Konsensdemokratie die Macht nicht nur innerhalb der Regierung breit abgestützt sein, sondern auch zwischen der Exekutive und der Legislative. In der Schweiz ist das Verhältnis der bei- den Gewalten durch eine Unabhängigkeit gekennzeichnet, da Bundesrats- mitglieder nicht dem Parlament angehören dürfen und die Legislative kein Misstrauensvotum gegenüber der Exekutive besitzt (Vatter 2008: 12). Bezüg- lich des Machtausgleiches hingegen wird indessen über Jahrzehnte postu- liert, dass das Parlament gegenüber der Regierung eine schwache Stellung innehabe (Lüthi 2006: 145). Lüthi (ebd.) weist nun darauf hin, dass jüngere Studien zeigen, dass das Parlament ihrer im Gesetz verankerten starken Stellung in der Realität wieder vermehrt nachkommt. Adrian Vatter (2008: 14) 26 teilt diese Meinung und verweist auf die, das Parlament betreffenden Refor- men, welche dessen bedeutende Position in den letzten 15 Jahren gar noch vertieft hätten. Eine Studie von Annina Jegher (1998: 90), welche die Häufig- keit und Stärke der vom Parlament vorgenommenen Änderungen an Bun- desratsvorlagen untersucht, kommt zum Schluss: «[...]das Parlament [hat] Ende der 90er Jahre tendenziell stärker in die Gesetzgebung eingegriffen [hat] als noch zu Beginn der 70er Jahre.» Trotz diesen Aufwertungen weist das Parlament gemäss Lüthi (2005: 145) eine grosse Schwachstelle auf, welche sich darin äussert, dass die Räte erst sehr spät im Entscheidungs- prozess auf eine Vorlage einwirken können. Sie meint: «Gesetzesvorlagen haben zum Zeitpunkt des Eingreifens des Parlamentes häufig schon einen langen Weg hinter sich und verschiedene Kreise konnten sich bereits dazu äussern.» Dieser Umstand spricht dann wiederum dafür, dass die Exekutive gegenüber der Legislative stärker gestellt ist. Um das Verhältnis zwischen den beiden Gewalten abschliessend zu beurteilen, lässt sich ein kombinierter Index von Vatter (2008: 16) beiziehen, der « [...]einerseits sowohl die rechtli- che Stellung und das ausgebaute Mitwirkungsinstrumentarium der Legislati- ve als auch andererseits ihre realen Informations- und Kontrollressourcen berücksichtigt.» Daraus geht hervor, dass die Schweiz ein relativ ausgegli- chenes Machtverhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative aufweist, was demnach ein Merkmal der Konsensdemokratie ist. Eine starke Fragmentierung des Parteiensystems ist für Lijphart (1999: 36) ein weiteres typisches Indiz einer Konsensdemokratie. Die Schweizer Partei- enlandschaft weist gemäss dem Index nach Laakso und Taagpera mit einem Durchschnittswert von 5.9 über die Zeit zwischen 1948-1995 einen sehr ho- hen Wert aus und gilt weltweit zu den am stärksten Fragmentierten (1979 zit. nach Ladner 2006: 324). Bis 1990 gilt das Parteiensystem als ausseror- dentlich stabil, was sich aber mit dem rasanten Aufstieg der SVP zur stärks- ten Partei des Landes verändert hat (ebd.: 337). Die starken Wählergewinne der Schweizerischen Volkspartei haben zum Verschwinden kleinerer Partei- en am rechten Rand geführt. Daraus hat sich der Fragmentierungsgrad des schweizerischen Parteiensystems vermindert (Vatter 2008: 10). Die rückläu- figen Wähleranteile der FDP und der CVP sowie die rasante Zunahme jener der SVP könnte gemäss Ladner (2006: 338): «[...] einem generellen Wandel 27 oder gar einer Transformation des Schweizer Parteiensystems gleichkom- men.» Eng mit dem Aspekt der Parteienvielfalt verbunden ist das Proporzwahlsys- tem, wonach die Zahl der zu vergebenden Mandate unter den Parteien pro- portional zu den erhaltenen Stimmen vergeben wird (Linder 2005: 96) und gemäss Lijphart (1999: 37) kennzeichnend für eine Konsensdemokratie ist. Bei der Bestellung des Nationalrates wendet man in der Schweiz seit dem Jahr 1918 dieses Wahlsystem an (Linder 2005: 39). Dabei bilden die Kanto- ne Wahlkreise und bekommen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgrösse Mandate zugesprochen. Dieser Umstand ist gemäss Linder (ebd.) problema- tisch und führt dazu, dass der Proporzgedanke nur unvollständig realisiert wird. Denn die Bevölkerungsgrössen und folglich auch die Mandate der ver- schiedenen Kantone variieren stark. In kleinen Gliedstaaten mit wenigen Mandaten liegt die Hürde einen Nationalratssitz zu erhalten höher als in grossen Kantonen, wo mehrere Sitze zu verteilen sind. Dies führt dazu, dass kleine Parteien in kleinen Kantonen benachteiligt werden (ebd.). Laut Linder führt dies zu einer ungenügenden Umsetzung des Proporzwahlrechtes. Vat- ter (2008: 17) zeigt unter Verwendung des Disproportionalitätsindexes von Gallagher, welcher die Differenz zwischen Wählerstimmen- und Parlaments- sitzanteilen misst und für die Zeit von 1997-2007 einen hohen Wert von 3.51 Prozent ausweist, dass das schweizerische Proporzwahlrecht im Grunde relativ disproportional funktioniert. Laut Lijphart (1999: 163) sollte dieser Wert im folgenden Bereich liegen: «PR countries have average disproportionalities between 1 and 5 percent.» Der schweizerische Wert liegt demnach im letzten Drittel des für eine Konsensdemokratie verträglichen. Das letzte Kriterium, welches sich auf die horizontale Machtteilungsdimensi- on bezieht, bildet das Verhältnis zwischen der Regierung und den Interes- senverbänden. Das Verbandssystem der Schweiz wird lange als neo- korporatistisches Arrangement betrachtet (Klöti 2002: 155). Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmerseite verhandeln in Form von zentralen Verbänden über Konflikte zwischen Arbeit und Kapital. Gemeinsam tritt man dann ge- genüber den staatlichen Stellen auf und handelt Kompromisse aus (ebd.) Linder (2005: 304) widerspricht jedoch der Positionierung der Schweiz als korporatistisch. Er führt unter anderem an, dass das Verbandssystem relativ dezentralisiert und das Machtverhältnis zwischen Arbeit und Kapitel nicht 28 ausgeglichen sei, da die Unternehmer- und Arbeitgeberinteressen dominie- ren würden. Häusermann et al. (2004: 36) weisen darauf hin, dass sich in der Schweiz seit den 1990er Jahren eine Abnahme des im Vebandssystem an- gesiedelten Korporatismus ergeben habe. Sie führen diese Entwicklung auf drei Faktoren zurück. Zum Einen habe die ideologische Polarisierung sowie der zunehmende finanzielle Druck auf die Sozialwerke, die Kompromissfin- dung zwischen den Sozialpartnern erschwert (ebd.). Zum Anderen nennen die Autoren auch den Umstand, dass die Homogenität und die Legitimität von Dachorganisationen durch die veränderte soziale Nachfrage und Inte- ressen in erhöhter Weise herausgefordert werden (ebd.). Zusätzlich sei auch der mediale Druck auf den Entscheidungsprozess relevant, welcher die ehemals geschlossene und vertrauensvolle Sphäre der korporatistischen Verhandlung zunehmend öffne und somit die einvernehmliche Lösungsfin- dung erschwere. Vatter (2008: 21) äussert sich zu dieser Entwicklung fol- gendermassen: «Insgesamt weist das moderat-liberal-korporatistische Inte- ressenvermittlungssystem der Schweiz [damit] vermehrt pluralistische Züge auf [...]». Es kann abschliessend festgehalten werden, dass die Schweiz auf einer Korporatismus-Pluralismus-Skala wohl eher in Richtung letzteren Sys- tems platziert wird. Der erste Aspekt auf der Föderalismus-Unitarismus-Dimension bildet die Machtteilung zwischen dem Zentral- und seinen Gliedstaaten (Lijphart 1999). Der ausserordentlich föderale Staatsaufbau der Schweiz ist nach Lijpharts Typologisierung ein weiterer Aspekt welcher auf die konsensdemokratischen Strukturen des Landes hinweist (Lijphart 1999: 38). Der eidgenössische Fö- deralismus gilt im internationalen Vergleich als sehr stark ausgebaut. So sind die sechsundzwanzig Kantone mit weitreichenden Kompetenzen ausgestat- tet, was sich gemäss Vatter (ebd.: 204) durch «die kantonale Autonomie im Rahmen der Bundesverfassung und die Gleichberechtigung der Kantone sowie ihre Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes wie auch die Pflicht zur Zusammenarbeit [...]» zeigt. Auch im 20. Jahrhundert in welchem die schnelle gesellschaftliche, wirtschaftliche und technische Entwicklung den Zentralstaat immer stärker fordert und somit bedeutender macht, kann in der Schweiz kein kontinuierlicher Zentralisierungsprozess ausgemacht werden (Vatter 2006: 204). Drei häufig verwendete Indikatoren um aufzugeigen wie 29 stark welche Ebene Aufgaben wahr nimmt, sind gemäss Linder (2005: 151) die Ausgaben, Einnahmen, sowie das Personal der öffentlichen Hand des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden. Diese setzt er über die Zeit ei- nander gegenüber und kann aufzeigen, dass bei keinem der drei Indikatoren seit 1950 eine Zentralisierung statt gefunden hat. Vor allem bezüglich der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben kann er eindrücklich darlegen, dass der Bund im Jahr 1950 davon noch einen Anteil von 47 Prozent ausmacht, welcher aber bis im Jahr 2002 auf rund 38 Prozent absinkt. Diese Verschie- bung passiert zugunsten der Kantone, welche 2002 fast 50 Prozent der Ein- nahmen und Ausgaben kontrollieren (ebd.). Diese Angaben sprechen dafür, dass die Staatstätigkeit in der Schweiz nach wie vor zwischen Bund und Kantone aufgeteilt ist. Es lässt sich festhalten, dass der föderale Staatsauf- bau der Schweiz nach wie vor stark ausgebaut ist und sich über die letzten Jahrzehnte keine markante Veränderung ergeben hat. Die Verteilung der Legislativmacht innerhalb des Parlamentes bildet bei Lijphart (1999) ein weiteres, relevantes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Die Macht in der Legislative ist in der Schweiz zwischen zwei unabhängig voneinander agierenden Kammern, wel- che gleichberechtigt sind, aufgeteilt. Dies spricht gemäss Lijphart (ebd.: 39) für eine Konsensdemokratie. Jede Vorlage wird sowohl im Stände- als auch im Nationalrat behandelt und muss in beiden Kammern Zustimmung erhalten (Linder 2005: 201). Die getrennte Beratung einer Vorlage in den beiden Rä- ten gewährleistet, dass der 200 Mitglieder zählende Nationalrat den kleineren und nur 46 Räte umfassenden Ständerat nicht überstimmen kann (Lüthi 2006: 128). Während die Nationalräte nach dem Proporzwahlsystem gewählt werden, wird zur Wahl der Ständeräte das Majorzprinzip angewendet. Für Lijphart gelten in einem Staat die Parlamentskammern als unabhängig von- einander sowie ausgeglichen, wenn sie zum Einen eine gleichwertige demo- kratische Legitimation aufweisen und über dieselben rechtlichen Befugnisse verfügen (Lijphart 1999: 206). Zum Anderen, wenn die beiden Ratsbestellun- gen nach unterschiedlichen Wahlmechanismen erfolgen, so dass sich die beiden Kammern in ihrer Zusammensetzung unterscheiden (ebd.: 207). Ge- mäss diesen beiden Merkmalen gilt das schweizerische Parlament folglich als sehr stark bikameral. 30 Als ebenfalls zentraler Aspekt zur Unterscheidung von Mehrheits- und Kon- sensdemokratien betrachtet Lijphart (1999) den Schwierigkeitsgrad zur Ver- änderung der Verfassung. In der Schweiz bedarf es dafür einerseits der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger als auch jener der Kantone (Linder 2005: 245). Der Umstand, dass sowohl das Volks- als auch das Ständemehr erforderlich sind, führt dazu, dass eine Verfassungsände- rung sehr schwierig ist. Der Aspekt, dass sowohl die Mehrheit der Bevölke- rung als auch die Mehrheit der Kantone zustimmen muss, stellt sicher, dass das Demokratie- und das Föderalismusprinzip gewahrt sind. Gemäss Linder (ebd.: 184) entsteht dabei jedoch eine Kollision dieser beiden Prinzipien. Er (ebd.) meint bezüglich des Ständemehrs: «Statt der Entscheidungsregel eine Person eine Stimme gilt die Regel jeder Gliedstaat gleiches Stimmenge- wicht.» Aufgrund der Tatsache, dass die Kantone hinsichtlich ihrer Bevölke- rungsgrösse stark variieren, wiegt gemäss Linder: «die Stimme einer Urnerin gleich viel wie die von 33 Zürcherinnnen.» Somit kann der Fall eintreten, dass eine demokratische Mehrheit mittels Volksmehr eine Verfassungsände- rung annimmt, während eine Kantonsmehrheit, deren Bevölkerungsanteil gegenüber dem eben genannten viel geringer sein kann, diese ablehnt. In diesem Fall bliebe es beim Status Quo (ebd.). In einer Studie hat Germann untersucht (1991: 262), wie viele Stimmen es benötigt, damit mittels einer ablehnenden Kantonsmehrheit eine Verfassungsänderung umgestossen werden kann. Er kommt zum Ergebnis, dass die von ihm untersuchten Vorla- gen bereits durch einen Fünftel beziehungsweise durch einem Viertel aller Stimmenden entschieden worden sind (ebd.). Die Ausführungen zeigen, dass eine Ablehnung einer Vorlage bereits durch einen Bevölkerungsanteil unter 50 Prozent herbeigeführt werden kann und es folglich für deren An- nahme hingegen einer, über alle Kantone breit abgestützten Mehrheit bedarf. Dieser Umstand bestärkt die Annahme, dass es in der Schweiz schwierig ist, eine Verfassungsänderung zu erwirken. Nebst diesem Aspekt des Schwierigkeitsgrades der Verfassungsänderung erachtet Lijphart (1999) auch die Existenz einer richterlichen Instanz, welcher die Befugnis zukommt, die Verfassung endgültig zu interpretieren, als rele- vant. In der Schweiz gibt es keine solche Stelle, was für eine Konsensdemo- kratie nach Lijphart sehr untypisch ist und grundsätzlich eher konkurrenzde- mokratischen Strukturen entspricht. In jüngster Zeit sind Bundesgesetze in 31 welchen das Minarettverbot, die Ausschaffung ohne Verhältnismässigkeits- prüfung und die lebenslange Verwahrung vom Volk enthalten sind, ange- nommen worden. Deren Inhalt widerspricht jedoch teilweise der schweizeri- schen Verfassung. Aufgrund der fehlenden Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz ist das Bundesgericht aber trotzdem verpflichtet, diese Gesetze an- zuwenden8. Im Januar 2011 hat nun die Rechtskommission des Nationalra- tes eine Initiative lanciert, welche dem Bundesgericht Kompetenzen in Rich- tung eines Verfassungsgerichtes zusprechen möchte. Konkret verlangt sie: «die Verfassung dahingehend [zu] ändern, dass Bundesgesetze gleich wie andere Erlasse im Anwendungsfall auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordne- tem Recht überprüft werden können» (ebd.)8. Am 12. August 2011 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates den Bericht mit einem Vor- entwurf bezüglich dieser parlamentarischen Initiative erarbeitet 8. Diese Aus- führungen zeigen, dass in der Schweiz Bestrebungen bestehen eine Verfas- sungsgerichtsbarkeit einzuführen. Dennoch besteht diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht. Als zehntes Kriterium zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensde- mokratien nennt Lijphart das Verhältnis zwischen der Zentralbank und der Regierung. In Konsensdemokratien sollte dieses durch Unabhängigkeit ge- kennzeichnet sein. In der Schweiz ist dies der Fall. So ist die Unabhängigkeit der Schweizeri- schen Nationalbank von der Exekutive als Grundsatz auf Verfassungsebene festgeschrieben. Im Nationalbankgesetz (NBG) vom 3. Oktober 2003 wird präzisierend festgehalten, dass die SNB in der Ausübung ihrer geldpoliti- schen- und währungspolitischen Aufgaben keine Weisungen des Bundesra- tes, der Bundesversammlung oder anderer Stellen annehmen darf. Weiter hat sie die volle Autonomie über ihr Budget und es ist ihr untersagt, dem Bund einen Kredit zu gewähren. Somit ist auch ihre finanzielle Unabhängig- keit gewährleistet. 9 Einzig die Tatsache, dass der Bundesrat die Mehrheit des Bankrates und alle Direktoriumsmitglieder wählt, stellt die Autonomie der SNB in Frage (Vatter 2008: 31). Die jüngsten Ereignisse in welcher die SNB 8 vgl. Parlamentarische Initiative bzgl. Verfassungsgerichtsbarkeit, online unter: http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/vernehmlassungen/05-445-07- 476/Seiten/default.aspx [13.09.2011]. 9 vgl. die SNB: Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Verhältnis zum Bund, online unter: http://www.snb.ch/de/iabout/snb/org/id/snb_org_indep [14.09.2011]. 32 Massnahmen zur Abwertung der eigenen Landeswährung vollzogen hat, ha- ben bei einigen Personen Zweifel an der Unabhängigkeit der Handlungen dieser Bank aufkeimen lassen. Es gibt Positionen, welche der Ansicht sind, dass die Autonomie der SNB nicht mehr gegeben sei. Daniel Hügeli (2011) meint bezüglich der jüngsten Ereignisse: «Die Massnahme der SNB ist ein nationaler Kraftakt gemeinsam von SNB, Politik und Wirtschaft.» Er vertritt die Position, dass zwar nicht nachgewiesen werden könne, dass die SNB direkt Weisungen der Regierung oder sonstiger Stellen angenommen habe, dennoch sei sie weit davon entfernt, unabhängige Entscheide zu treffen (ebd.). Somit lässt sich festhalten, dass die Eigenständigkeit der SNB zwar gesetzlich verankert ist, jedoch von gewissen Kreisen angezweifelt wird. Die Analyse der schweizerischen Demokratiestrukturen entlang den zehn Indikatoren zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien nach Lijphart (1999) zeigt auf, dass sich in den letzten Jahrzehnten Verände- rungen und Umwälzungen ergeben haben. Diese lassen in der vergleichen- den Demokratieforschung eine kontroverse Debatte darüber entstehen, ob die Schweiz nach wie vor als paradigmatischer Fall der Konsensdemokratie betrachtet werden kann (Vatter 2008: 3). Es stehen sich diesbezüglich ver- schiedene Positionen gegenüber. Möckli (2007b: 17) vertritt die Ansicht, dass die Schweiz bis auf die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit nach wie vor «dem perfekten konsensorientierten Modell» entspricht. Für Hermann (2011: 18) ist die Konkordanzdemokratie der Schweiz ein Erfolgsmodell, das nach wie vor einen hohen Grad an Lösungskompetenz aufweist. Dennoch attes- tiert er, dass das System zurzeit in einer Krise steckt. Er konstatiert, dass die Konsenskultur, welche die Konkordanz auszeichnet, der Vergangenheit an- gehöre, was sich unter anderem in der schwindenden Bereitschaft der Par- teien ausdrücke, Verantwortung für das Regierungshandeln zu übernehmen (ebd.). Er spricht dabei weniger die Strukturen des Politiksystems an, als viel mehr den Politikstil, welcher sich seines Erachtens zunehmend durch Ele- mente der Konkurrenz charakterisieren lasse. Ein Wechsel zu einem Konkur- renzsystem würde folglich – seiner Ansicht nach – folglich Transparenz be- züglich Verantwortlichkeiten bringen, bedürfte jedoch eines Totalumbaus der gesamten politischen Institutionen der Schweiz, was kaum realisierbar wäre (ebd.). Church (2004) vertritt die Position, dass die parteipolitische Polarisie- 33 rung, wobei sein Fokus diesbezüglich vor allem auf dem Aufstieg der SVP und den daraus resultierenden Konsequenzen liegt, das Funktionieren der Konkordanz arg in Frage stelle. Er merkt an, dass diese Entwicklung in ei- nem Systemwechsel, welcher sich durch ein Zweiparteiensystem, das heisst ein Regierungs-Oppositionsmodell auszeichnet, enden könnte (ebd.: 534). Vatter (2008: 36), welcher im Jahre 2008 eine Re-Analyse von Lijpharts Stu- die für das politische System der Schweiz von 1997 bis 2007 durchgeführt hat, kommt darin zum Schluss: «[...] die beschriebenen Veränderungen auf der politisch-institutionellen Ebene [haben] in neuster Zeit zur Herausbildung einer Konsensusdemokratie geführt [haben], die aus einer komparativen Perspektive starke Züge einer Angleichung und Normalisierung des ur- sprünglichen Sonderfalls Schweiz an die übrigen kontinentaleuropäischen Verhandlungsdemokratien trägt.» Vatter vertritt also die Position, dass die Schweiz nicht mehr wie sie es jahrelang war den Spitzenreiter unter den Verhandlungsdemokratien darstellt. Gemäss seiner Untersuchung ist das schweizerische System zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck un- terworfen, verfügt aber seiner Ansicht nach im Kern nach wie vor über zent- rale Strukturen einer Konkordanzdemokratie (Vatter 2008: 35ff.). Die Abbildung der laufenden Debatte bringt zu Tage, dass sich die Politolo- gen im Grossen und Ganzen darüber einig sind, dass in der Schweiz in den letzten Jahren ein politischer Wandel stattgefunden hat und dass sich dieser in gewisser Weise auch auf die Funktionsweise des Konkordanzsystems auswirkt. Über die Frage, ob die Schweiz nach wie vor dem Idealtyp einer Konsensdemokratie entspricht, gehen die Meinungen auseinander. Stimmen, welche die Schweiz als immer konkurrenzdemokratischer ansehen, werden jedoch zunehmend lauter. 2.3 Die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen als Ausdruck der sich wandelnden Demo- kratiestrukturen der Schweiz Wie in Kapitel 2.2. beschrieben wird das schweizerische Politiksystem nicht mehr eindeutig als Idealtyp einer Konsensdemokratie nach Lijphart betrach- tet. Es wird postuliert, dass es zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterworfen sei und majoritärere Züge aufweise. In der vorliegenden Arbeit 34 soll nun geprüft werden, ob sich diese Tendenz auch in der Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen widerspiegelt. Es gilt fol- gende Fragestellung zu beantworten: Ist die veränderte Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen von der Amtsperiode 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 ein Hinweis darauf, dass die Funktionslogik dieser Gremien mehrheitsdemokratischen Regeln folgt? Zur Beantwortung der Frage werden vorerst die einzelnen, in Kapitel 2.1 auf- geführten Indikatoren, anhand welcher Lijphart (1999) die beiden Idealtypen der Demokratie - die Mehrheits- und die Konsensdemokratie - charakterisiert, in Bezug zu den ausserparlamentarischen Kommissionen gesetzt. In deduk- tiver Vorgehensweise wird jeder der zehn Indikatoren nach Lijphart daraufhin geprüft, ob und welche Konsequenz er auf die Zusammensetzung der aus- serparlamentarischen Kommissionen hat. Unter dem Postulat, dass das schweizerische Politiksystem zunehmend konkurrenzdemokratischem Druck unterliegt, ergeben sich für die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 folgende theoretischen Erwartungen: (1) Grad der Aufteilung der Exekutivmacht Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden formell der Exekutive zugeordnet, welche unter der Leitung eines nach parteipolitischen Kriterien zusammengesetzten Bundesrates steht. Diesem Aspekt der parteipolitisch breitabgestützten Regierung wird in der Schweiz grosse Bedeutung ge- schenkt, so dass die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kom- missionen hinsichtlich dieses Kriteriums relevant ist. Das erste Unterschei- dungsmerkmal von Mehrheits- und Konsensdemokratien widerspiegelt sich demnach direkt in der Zusammensetzung dieser Gremien. Sind die vier grössten Parteien ungefähr gemäss ihrem Wähleranteil darin vertreten, ist das Gremium parteipolitisch nach konsensdemokratischer Logik formiert. Dominieren in den Kommissionen hingegen einzelne Parteien, deutet dies auf das Vorherrschen von mehrheitsdemokratischen Strukturen hin. Unter der Annahme, dass das Schweizer Politiksystem vermehrt unter konkurrenz- demokratischem Druck steht, ergibt sich folgende Hypothese: Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten 35 Parteien in der Periode von 2008-2011 weniger proportional zu den Wähler- stimmen verteilt, als in der Zeitspanne von 1970-1977. (2) Kräfteverhältnis zwischen Exekutive und Legislative Das Verhältnis zwischen der Exekutive und der Legislative ist in Konsende- mokratien gemäss Lijphart (1999: 35) durch Unabhängigkeit und Ausgegli- chenheit charakterisiert. Sind die beiden Gewalten hingegen eher abhängig voneinander, entspricht dies einer mehrheitsdemokratischen Logik. Wenn demnach in ausserparlamentarischen Kommissionen Sitze von Parlamenta- riern besetzt werden, sind die beiden Gewalten nicht eindeutig voneinander getrennt und unabhängig. Der Grund dafür findet sich darin, dass die aus- serparlamentarischen Kommissionen der Exekutive zugeteilt werden, wäh- rend die beiden Parlamentskammern die Legislative konstituieren. Unter der Annahme, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen zunehmend mehrheitsdemokratischem Druck ausgesetzt sind, wird gefolgert, dass in der Amtsperiode von 2008-2011 in diesen Gremien mehr Parlamentarier sitzen, als in der Periode von 1970 bis 1977. (3) Fragmentierungsgrad des Parteiensystems Die Parteienvielfalt in einem Land ist für Lijphart (1999: 36) ebenfalls ein In- dikator zur Unterscheidung von Mehrheits- und Konsensdemokratien. Wäh- rend die Existenz einer grossen Anzahl von Parteien für das Konsensdemo- kratiemodell spricht, zeichnet sich erstgenannter Demokratietyp durch eine moderate Parteienvielfalt aus. Diesem Unterscheidungsmerkmal kann kein Postulat bezüglich der Zusammensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen werden. (4) Disproportionalitätsgrad von Wählerstimmen- und Parlamentssitzanteilen Dieses Kriterium zielt auf den Wahlmechanismus ab, wobei die Anwendung des Proporzwahlsystems als Hinweis auf eine Konsensdemokratie gilt. Da- gegen zeichnet sich die Mehrheitsdemokratie durch ein Majorzwahlsystem aus. Dieses Charakteristikum zeigt sich in den Expertenkommissionen nicht in direkter Weise, da die Mitglieder dieser Gremien nicht vom Volk gewählt, 36 sondern vom Bundesrat eingesetzt sind. Es ist deshalb nicht möglich, zu messen, ob die Kommissionssitze proportional zu den erhaltenen Stimmen der Mitglieder aufgeteilt werden. Hingegen kann betrachtet werden, ob die Sprachzugehörigkeit, der Wohnkanton sowie das Geschlecht der Mitglieder in der Kommissionsbestellung berücksichtigt wird und ob die Kommissions- sitze unter den Vertretern der verschiedenen relevanten Gruppierungen pro- portional zu ihrer Stärke in der Bevölkerung verteilt werden. Erfolgt die Sitz- verteilung gemäss dieser Regel, folgt die Logik der Zusammensetzung einer Konsensdemokratischen. Überwiegen hingegen gewisse Bevölkerungsgrup- pen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, gestaltet sich die Zu- sammensetzung nach mehrheitsdemokratischen Regeln. Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt als im Zeitabschnitt 1970-1977. (5) Pluralismus- bzw. Korporatismusgrad der Interessenverbände Dieser Aspekt bezieht sich auf das Interaktionsverhältnis zwischen den Inte- ressengruppen und dem Staat. Stehen die gesellschaftlichen Interessen- gruppen einander in Konkurrenz gegenüber und existiert eher ein punktuelles Lobbying, spricht dies für das Interessensystem einer Mehrheitsdemokratie. Interessenverbände in konsensdemokratischen Systemen weisen relativ zentralisierte Interessenorganisationen aus, die miteinander im Dialog versu- chen, Kompromisslösungen zu erarbeiten. Dieser Aspekt zeigt sich in der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen insofern, als dass die verschiedenen gesellschaftlichen Interessen entweder gebündelt von Dachorganisationen vertreten und eingebracht werden oder eher von einzelnen Firmen punktuelle Repräsentation finden. Es wird angenommen, dass im Vergleich zur Periode von 1970-1977 die Sitze in ausserparlamenta- rischen Kommissionen zum Zeitabschnitt 2008-2011 stärker von Einzelfir- men, denn von Dachverbänden besetzt sind. (6) Machtaufteilungsgrad der Staatsstruktur Das erste Kriterium auf der vertikalen Machtteilungsdimension bei Lijphart (1999: 36) bildet das Verhältnis des Zentralstaates zu den Gliedstaaten. Sind die Teilstaaten mit eigenen Rechten, Kompetenzen und einer gewissen Ei- 37 genständigkeit ausgestattet, spricht dies für das Vorliegen einer Konsensde- mokratie. Existiert hingegen ein einheitlicher Staatsaufbau, in welchem der Zentralstaat die leitende Instanz darstellt und es keine untergeordneten Stel- len gibt, welche mit Rechten ausgestattet sind, weist dies auf ein mehrheits- demokratisches System hin. Die Gremien der ausserparlamentarischen Kommissionen bieten den Kantonen nebst Weiterem, eine Möglichkeit, ihre Interessen zu artikulieren. Finden die Kantone durch ihre Vertreter und Ver- treterinnen einen kontinuierlichen und gegenüber der Kategorie der Bundes- repräsentante verhältnismässigen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen, spricht dies für das zugrunde liegen einer konsensdemokra- tischen Logik. Können jedoch nur wenige oder keine Kantonsvertreter in die- sen Gremien ihre Interessen äussern, da sie keine Sitze zugesprochen be- kommen, sind mehrheitsdemokratische Strukturen dominierend. Unter der Annahme, dass das schweizerische System zunehmend mehrheitsdemokra- tische Züge aufweist, ergibt sich für die Zusammensetzung der ausserparla- mentarischen Kommissionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich zu jener von 1970-1977 die folgende Hypothese: Die Anzahl der Kommissi- onssitze von Kantonsvertretern hat sich über die Zeit hinweg vermindert. (7) Aufteilung der Legislativmacht Konsensdemokratien zeichnen sich gemäss diesem Aspekt dadurch aus, dass die Legislativmacht unter zwei gleichberechtigten Kammern aufgeteilt ist, welche sich unterschiedlich zusammensetzen. In Mehrheitsdemokratien konzentriert sich die gesamte Macht der Legislative in einer Kammer, da sie durch ein unikamerales System gekennzeichnet sind. Bezüglich der Zusam- mensetzung von ausserparlamentarischen Kommissionen zeigt sich dieser Indikator anhand der Verteilung von Expertensitzen an National- und Stände- räte. Eine konsensdemokratische Logik setzt voraus, dass die beiden Räte in den ausserparlamentarischen Kommissionen einen gleich grossen Anteil an Sitzen beanspruchen. Eine Dominanz einer der beiden Räte in den Exper- tenkommissionen weist hingegen auf mehrheitsdemokratische Grundstruktu- ren hin. Es resultiert die Annahme, dass in der Amtszeit von 2008-2011 im Gegensatz zu jener von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kom- missionen ein Ungleichgewicht in der Sitzverteilung zwischen Ständeräten und und Nationalräten besteht. 38 (8) Schwierigkeitsgrad der Verfassungsänderung Benötigt es für eine Verfassungsänderung nur des einfachen Mehrs, weist diese Struktur auf das Vorliegen einer Mehrheitsdemokratie hin. Bedarf es dafür aber eines qualifizierten Mehrs, spricht dies für eine Konsensdemokra- tie. Dieses spezifische Strukturmerkmal der Demokratie bezieht sich auf den direktdemokratischen Entscheidungskomplex und lässt sich in der Zusam- mensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen nicht entnehmen (9) Letztentscheidungsrecht über Gesetzgebung Dieses Charakteristikum bezieht sich darauf, ob die Verfassung eines Lan- des einer richterlichen Letztinstanz unterliegt, welche deren endgültige Inter- pretation vornimmt. In Konsensdemokratien sollte eine solche Stelle vorlie- gen, während Mehrheitsdemokratien keine solche Behörde kennen. Da sich dieser Aspekt nicht auf den Prozess der Gesetzgebungserarbeitung fokus- siert, hat er keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der ausserpar- lamentarischen Kommissionen und ist somit für diese Untersuchung nicht relevant. (10) Grad der Zentralbankautonomie Dieser Aspekt zielt auf das Verhältnis der Zentralbank und der Regierung eines Landes ab. Ist dieses durch einen hohen Grad an Unabhängigkeit ge- kennzeichnet, deutet dieser Umstand gemäss Lijphart (1999. 39) auf eine Konsensdemokratie hin. Ist hingegen das Handeln einer Zentralbank abhän- gig von den Weisungen einer Staatsmacht, lässt dies auf eine Mehrheitsde- mokratie schliessen. Dieses Kriterium zeigt sich in den ausserparlamentari- schen Kommissionen die der Exekutive angehören darin, ob SNB-Vertreter Zugang zu diesen Gremien haben. Ist dies der Fall, folgt die Zusammenset- zung der ausserparlamentarischen Kommissionen mehrheitsdemokratischer Logik, da die SNB und die Exekutive nicht unabhängig voneinander agieren. Werden keine Kommissionssitze von SNB Repräsentanten besetzt, liegen der Zusammensetzung dieser Gremien konsensdemokratische Regeln zu- grunde. Es wird folglich angenommen, dass im Vergleich der Periode von 1970-1977 gegenüber dem Zeitraum 2008-2011 ein grösserer Anteil der Sit- ze in ausserparlamentarischen von SNB-Vertretern besetzt werden. 39 2.3.1 Die Hypothesen im Überblick H1 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind unter den vier grössten Parteien in der Periode 2008-2011 weniger proporti- onal zu den Wählerstimmen, verteilt als in der Zeitspanne 1970-1977. H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008- 2011 angestiegen. H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen, denn von Dachverbänden besetzt. H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. H7 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. 3. Empirischer Teil Die nachfolgende Untersuchung ist eine Replikation der Studie von Germann in Zusammenarbeit mit Frutiger aus dem Jahre 1981 über die ausserparla- mentarischen Kommissionen. Die beiden Autoren haben 200 ausserparla- mentarische Kommissionen, welche in der Zeit von 1970-1977 neu geschaf- fen worden sind, untersucht. Dabei haben sie in erster Linie die Frage ge- klärt, wie sich die ausserparlamentarischen Kommissionen zusammenset- zen. Im Speziellen haben sie den Fokus auf die Personen welche das Amt des Kommissionspräsidenten besetzen sowie auf die Multi-Experten gelegt. Diese Analyse soll nun für den Untersuchungszeitraum von 2008-2011 wie- 40 derholt werden. Im Folgenden bildet zum Einen die Gesamtheit aller Kom- missionsmitglieder eine Untersuchungseinheit, zum Anderen bilden alle Kommissionspräsidenten eine Analysegruppe, welche auf die interessieren- den Merkmale hin untersucht werden. Aus Gründen der Umfangbeschrän- kung der vorliegenden Arbeit soll auf die explizite Betrachtung der Multi- Experten als eine Einheit verzichtet werden. 3.1 Methodische Vorgehensweise Als Untersuchungseinheit fungieren, analog zur Studie von Germann und Frutiger, die Kommissionslisten. Darin erstattet die Bundeskanzlei dem Bun- desrat Bericht über alle im Rahmen der Gesamterneuerungswahl gewählten ausserparlamentarischen Gremien. In der Liste werden ständige ausserpar- lamentarische Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes erfasst10. Unter die Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen fallen gemäss Artikel 8a der RVOV nur die Verwaltungs- und Behördenkommissio- nen. Deshalb werden in der Erhebung nur diese beiden Gremientypen be- rücksichtigt, nicht aber Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes. Hin- sichtlich des Vergleiches der Periode von 1970-1977 und von 2008-2011 darauf hinzuweisen, dass sich die Definition der ausserparlamentarischen Kommissionen über die Zeit, wie in Kapitel 2.1.1 beschrieben, verändert hat. Während Germann und Frutiger mit Kommissionslisten der Bundeskanzlei arbeiten, wo sowohl Ad-hoc Kommissionen, als auch ständige Kommissio- nen der Kategorie ausserparlamentarische Kommissionen angehören und somit in der Liste erfasst werden, sind in den Kommissionslisten der Amtspe- riode von 2008-2011 gemäss der neuen Definition dieser Gremien nur stän- dige ausserparlamentarische Kommissionen enthalten. Während Germann und Frutiger in ihrer Auswahl der 200 Kommissionen 170 nichtständige Kommissionen untersuchen, werden in der vorliegenden Analyse aus den erläuterten Gründen keine Gremien dieses Types erfasst. Es ist etwas un- günstig, dass sich die Untersuchung Germanns mehrheitlich aus nicht- ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen zusammensetzt. Diese Gremien werden zum Untersuchungszeitraum aber unter dem Begriff aus- 10 Bericht vom 16. April 2008 über die vom Bundesrat im Rahmen der Gesamterneuerungs- wahlen für die Amtsperiode 2008-2011 gewählten ausserparlamentarischen Gremien, BBl 2008 XVIIII 3345, S. 3346. 41 serparlamentarische Kommissionen geführt, so dass angenommen wird, dass die Vergleichbarkeit gegeben ist. Untersuchungsgegenstand für die Amtsperiode von 1970-1977 haben 200 Gremien mit insgesamt 2’960 Mitgliedern gebildet. Für den Zeitraum von 2008-2011 sind es 84 ausserparlamentarische Kommissionen mit insgesamt 1’091 Experten11. Die interessierenden Merkmale werden, wenn möglich in erster Linie der elektronischen und öffentlich zugänglichen Datenbank über die ausserparlamentarischen Kommissionen entnommen, in welcher die Bundeskanzlei Angaben über die Kommissionsmitglieder publiziert12. Dieser Homepage können die Namen, das Geschlecht, die Muttersprache und in den meisten Fällen die Affiliation eines Experten entnommen werden. Einige ausserparlamentarische Kommissionen führen auch eigenständige Home- pages, welche für die Datenerhebung ebenfalls konsultiert werden. Die Er- mittlung der Wohnorte der Mitglieder erfolgt durch direkte Anfrage der Sekre- tariate der ausserparlamentarischen Kommissionen. Kann der Wohnsitz ei- nes Mitgliedes nicht den genannten Dokumenten entnommen werden, wird falls möglich auf den Arbeitsort des Experten abgestützt. Aus der Erhebung dieser Daten resultiert eine ausführliche Liste, welcher entnommen werden kann, wer die rund 1’090 Mitglieder von den für die Amtsperiode von 2008- 2011 gewählten ausserparlamentarischen Kommissionen sind. Diese Merk- male, welche die Experten näher beschreiben, werden entsprechend der Vorgehensweise von Germann und Frutiger verschiedenen Kategorien zuge- teilt. Die Kategorisierungen und die, den jeweiligen Rubriken zugrunde lie- genden Kodierregeln werden direkt von den beiden Autoren übernommen (vgl. Germann 1981: 154ff.). Anschliessend werden die aus der Erhebung resultierenden Befunde über die Zusammensetzung der ausserparlamentari- schen Kommissionen für die Amtsperiode von 2008-2011 mit denjenigen der Studie von Germann (1981) für die Periode von 1970-1977 verglichen. Durch die Gegenüberstellung der deskriptiven Ergebnisse dieser beiden Erhebun- gen ist es möglich, Aussagen über zeitliche Entwicklungen zu tätigen. 11 Liste der untersuchten Kommissionen im Anhang 1. 12 Elektronische Datenbank ausserparlamentarische Kommissionene, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_kommart.html. 42 3.2 Die Kategorien Die Analyse dient der Prüfung der in Kapitel 2.3.1 aufgestellten Hypothesen. Aus diesem Grund ist nicht das gesamte, von Germann und Frutiger aufge- stellte Raster zur Untersuchung der Zusammensetzung von ausserparlamen- tarischen Kommissionen relevant. Die für den Zeitraum von 2008-2011 erho- benen Rohdaten werden nur entlang derjenigen Kategorien eingeteilt, welche zur Beantwortung der Hypothesen notwendig sind. Die Kategorie Zugehörig- keit des Experten zur Bundesversammlung misst wie stark Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen vertreten sind und dient zur Klärung der Hypothese2. Zur Prüfung der Hypothese3 werden die nachfol- genden Kategorien beigezogen: Muttersprache, Geschlecht und Wohnsitz des Experten. Diese sollen aufzeigen, ob die Geschlechts- und Sprachen- gruppen sowie die regionalen Landesteile in den ausserparlamentarischen Kommissionen gemäss ihrem Bevölkerungsanteil angemessen vertreten sind. Zur Klärung der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen hinsichtlich regionaler Zugehörigkeit ausgewogen zusammengesetzt sind, werden die Regionen in Übergruppen eingeteilt. Diese Typologisierung wird aufgrund des Postulates der Vergleichbarkeit von Germann übernommen. Dieses Schema teilt die verschiedenen Ortschaften den Kategorien Agglo- meration Zürich, Agglomeration Basel, Agglomeration Genf, Agglomeration Bern und Agglomeration Lausanne zu (Germann 1981: 159). Weiter wird zwischen deutschschweizer und lateinischen Mittelstädten unterschieden, welche jeweils zwischen 30'000 und 200'000 Einwohner zählen. Die restli- chen Orte fallen unter die Kategorie ländliche deutschschweizer- bezie- hungsweise lateinische Regionen. Die Einteilung der für die Periode 2008- 2011 erhobenen Wohn- beziehungsweise Arbeitsorte der Experten zu einer der genannten Kategorien wird auf Grundlage der Angaben des BFS über ihrer Wohnbevölkerung vorgenommen (Schuler et al. 2005: 87). Anhand der Kategorie Gruppenzugehörigkeit wird die Tätigkeit eines Exper- ten einer von 13 Untergruppen (Bund, Kanton, Uni, Gemeinnutz, Freiberuf, Firmen, Unternehmen, Bauern, Gewerkschaft, Konsumenten, Krankenkasse, Immobilien, Massenmedien) zugeteilt (Germann und Frutiger 1981: 164). Diese Kategorisierung dient zur Beantwortung mehrerer Hypothesen. Wäh- rend die Unterkategorie Firmen, Inhaber oder Angestellten einer Firma bein- haltet, steht die Untergruppe Unternehmen für Repräsentanten von Dachver- 43 bänden, Brachenverbänden und Handelskammern. Die Gegenüberstellung dieser beiden Rubriken dient ansatzweise zur Klärung der Frage, ob in aus- serparlamentarischen Kommissionen die Interessen eher gebündelt von Dachorganisationenen (Unternehmen) eingebracht werden, oder doch eher punktuell von Einzelfirmen (Firmen) Repräsentation finden. Mit dieser Ge- genüberstellung kann die Problematik nicht gänzlich erfasst werden, da wei- ter auch in den Unterkategorien Gewerkschaft, Freiberuf und Bauern Dach- organisationen figurieren, welche die Interessen ganzer Branchen vertreten. Die Gegenüberstellung der Kategorien Unternehmen und Firmen soll aber einen ungefähren Überblick liefern und die Hypothese4 prüfen. Die Unterka- tegorie Kantone wird zur Beantwortung der Hypothese5 beigezogen. Sie weist aus, wie stark die schweizerischen Gliedstaaten Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen haben. Die Rubrik Zugehörigkeit zur Bundesversammlung erlauben es zu klären, ob Parlamentarier des Stände- und Nationalrates paritätischen Zugang zu den ausserparlamentarischen Kommissionen haben und dient somit zur Klärung von Hypothese6. Die Un- terkategorie Bund gibt Aufschluss darüber, ob SNB-Vertreter zu den ausser- parlamentarischen Gremien Zugang haben oder nicht, weil diese Repräsen- tanten zu jener Rubrik gezählt werden. Somit findet die Hypothese7 Überprü- fung. 4. Interpretation der Ergebnisse In diesem Abschnitt werden die Ergebnisse der Untersuchung der 84 aus- serparlamentarischen Kommissionen in tabellarischer Form dargestellt und den Daten von Germann aus dem Jahre 1970 bis 1977 gegenübergestellt. Es folgt die Besprechung der Ergebnisse. 4.1 Die Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommis- sionen der Amtsperiode von 2008-2011 im Vergleich mit derjenigen in der Amtszeit von 1970- 1977 Die Verifizierung beziehungsweise die Falsifizierung der Hypothesen H1 bis H7 findet in den nachfolgenden Kapiteln Platz. 44 4.1.1 Parteipolitische Zugehörigkeit H1 Im Vergleich von Periode 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen zur Zeitspanne von 2008- 2011 unter den Parteien weniger proportional zu ihrem Wähleranteil verteilt? Die parteipolitische Zugehörigkeit eines Menschen gehört zu den besonders schützenswerten Personendaten. Deshalb kann und wird diese Angabe über die Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen von der Bundes- kanzlei nicht erhoben. Diese Hypothese bleibt folglich aufgrund mangelnder Datengrundlage leider unbeantwortet. 4.1.2 Bundesversammlungsmitglieder H2 Der Sitzanteil der Parlamentarier und Parlamentarierinnen in den aus- serparlamentarischen Kommissionen ist von der Periode von 1970- 1977 zu jener von 2008-2011 angestiegen. Tabelle 1 Parlamentarier als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1974-77 2008-11 Parlamentarier 5.5 0.5 8.5 1.2 Übrige Experten 94 98 91.95 98.8% Missing 0.5 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Der Vergleich der beiden Untersuchungszeiträume zeigt einen merklichen Rückgang der Stellung der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen. Beträgt ihr Sitzanteil in der Periode von 1970-1977 noch 5.5 Prozent, werden zwischen 2008-2011 gerade noch 0.5 Prozent der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen von Parlamentsabgeordneten ein- genommen. Bezüglich der Position des Präsidenten zeigt sich dasselbe Bild: Besetzen von 1970-1977 Parlamentarier noch 8.5 Prozent der Präsidenten- sitze, sind es 2008-2011 nur noch 1.2 Prozent. Folglich wird die aufgestellte 45 Hypothese klar widerlegt. Daraus kann gefolgert werden, dass das Prinzip der Gewaltenteilung in diesen Gremien gewahrt ist. 4.1.3 Proportionale Vertretung der relevanten Bevölkerungsgruppen H3 Die Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen sind in der Periode von 2008-2011 entlang den Kriterien Sprache, Geschlecht und Wohnort weniger proportional zum jeweiligen Bevölkerungsanteil verteilt, als im Zeitabschnitt von 1970-1977. Tabelle 2: Die Muttersprache der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Deutsch 76.1 71.5 84.5 73.8 Französisch 19.8 23 13 22.6 Italienisch 3.1 5.4 2.5 3.6 Missing 0.9 0.1 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 1 Die Auszählung aller Kommissionssitze entlang dem Kriterium Muttersprache der Experten bringt zu Tage, dass der Anteil deutschsprechender Kommissi- onsmitglieder um 4.6 Prozent abgenommen hat. Hingegen ist sowohl die Teilnahme der französischsprachigen Fachexperten als auch jene der italie- nischsprachigen angewachsen. Das Präsidentenamt wird von 1970-1977 zu 84 Prozent von deutschschprechenden Experten besetzt und somit klar do- miniert. Mittlerweile hat sich der Anteil von französischsprachigen Kommissi- onspräsidenten von 13 Prozent auf 22.6 Prozent verbessert. Experten mit italienischer Muttersprache präsidieren in der Periode von 2008-2011 zu ei- nem Anteil von 3.6 Prozent eine Kommission und besetzen somit die Schlüs- selposition des Präsidenten im Vergleich zur Periode 1970-1977 öfter. Inte- ressant ist es nun die erhaltenen Daten in Relation zum Anteil der Deutsch-, Französisch- und Italienischsprachigen in der schweizerischen Bevölkerung zu setzen. 46 Tabelle 3: Prozentuale Verteilung der von Personen schweizerischer Nationalität ge- sprochenen Hauptsprache 1970 2000 Deutsch 74.5 72.5 Französisch 20.1 21.0 Italienisch 4.0 4.3 Rätoromanisch 1.0 0.6 Nichtlandessprachen 0.4 1.6 Quelle: Lüdi et al. 2005: 9 Während die deutschsprachigen Experten im Untersuchungsraum von 1970- 1977 noch leicht übervertreten sind, hat sich dies mittlerweile verändert. So liegt der Anteil jener Kommissionsmitglieder mit Deutsch als Muttersprache bei 71,5 Prozent und somit gar leicht unter ihrem Anteil in der schweizeri- schen Bevölkerung, der 72.5 Prozent beträgt. Bei den französischsprachigen Mitgliedern zeigt sich der Trend in die entgegen gesetzte Richtung. So sind sie in der Periode von 1970-1977 in den ausserparlamentarischen Kommis- sionen fast proportional zu ihrem Anteil in der schweizerischen Wohnbevöl- kerung vertreten. Von 2008-2011 besetzen sie denn etwas mehr Sitze als ihnen proportional zu ihrem Bevölkerungsanteil zugesprochen würde. Die italienischsprachigen Schweizer und Schweizerinnen sind sowohl in der Un- tersuchungsperiode 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 unterreprä- sentiert. Grundsätzlich kann aber festgehalten werden, dass in beiden Analy- seperioden die Repräsentation der verschiedenen Sprachgruppen gemäss ihrem Anteil in der Bevölkerung gut umgesetzt wird. Ein Mangel besteht le- diglich in der scheinbar obsoleten Vertretung der rätoromanischen Sprache. Jedoch gilt es hierzu anzumerken, dass vereinzelt rätoromanischsprechende Experten in den ausserparlamentarischen Kommissionen einsitzen, jedoch als Muttersprache Deutsch angeben. 47 Tabelle 4: Das Geschlecht der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidenten 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Männer 94.7 66.5 98.5 73.8 Frauen 4.4 33.5 1.5 26.2 Missing 0.9 - - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 100 Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Der Anteil der Frauen in ausserparlamentarischen Kommissionen hat in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 markant von 4.4 Prozent auf 33.5 Prozent zugenommen. Frauen präsidieren gemäss den aktuelleren Daten zu 26.2 Prozent eine Kommission, während sie dies in der Periode von 1970-1977 nur gerade zu einem Anteil von 1.5 Prozent tun. Die- se Entwicklung erklärt sich zu gewissen Teilen durch die Stärkung der politi- schen Stellung der Frau auf Bundesebene. Es zeigt sich, dass die ausserpar- lamentarischen Kommissionen nach wie vor von Männern dominiert werden, wenn auch die weiblichen Experten zunehmen. 48 Tabelle 5: Die Wohnregion der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Agglomeration ZH 14.9 20.4 9.0 9.5 Agglomeration BS 5.5 8.4 4.0 19 Agglomeration GE 4.4 5.7 2.5 2.4 Agglomeration BE 30.7 16.2 54.0 22.6 Agglomeration LS 6.1 5.9 2.5 4.8 Alem. Stadt 11.3 16.2 11.0 17.9 Lat. Stadt 6.5 9.7 3.5 11.9 Alem. Land 14.6 9 11.0 8.3 Lat. Land 3.0 3.1 1.0 1.2 Ausland 0.2 1.4 0.5 1.2 Missing 2.8 3.5 1.0 1.2 Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 159, 161), Anhang 2 Bei der Interpretation der in der Tabelle dargestellten Daten ist zu berück- sichtigen, dass sie nicht ausschliesslich die Wohnorte der Experten wieder- geben. Aufgrund fehlender Angabe hat teilweise die Geschäftsadresse als Erhebungsgrundlage gedient. Die Befunde legen dar, dass in der Periode von 1970-1977 61.1 Prozent der Experten in einer der fünf Grossagglomerationen wohnen. Dieser Umstand ist in der neueren Erhebungsperiode insofern unverändert, als dass die Mehrheit der Kommissionsmitglieder - das heisst 56.6 Prozent – in einer der fünf grossen Städte wohnt. Es kann somit aber auch aufgezeigt werden, dass sich dieser Anteil vom ersten Untersuchungszeitraum zum Zweiten rückläufig verhält. Der Grund dafür ergibt sich aus der genaueren und einzel- nen Betrachtung der fünf Grossagglomerationen. Es kommt zu Tage, dass der Anteil der bernischen Kommissionsmitglieder beinahe halbiert wurde (von 30.7 auf 16.2 Prozent). Dies mag zu einem gewissen Teil damit erklärt werden, dass im aktuelleren Zeitabschnitt die Anzahl von Bundesvertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ebenfalls massiv zurück ge- gangen ist. Ihr Anteil an allen Kommissionssitze ist konkret um 17.6 Prozent 49 gesunken (Tabelle 7). Eine grobe Einteilung der oben genannten Gruppen in Grosstädte und in ländliche Gebiete mit weniger als 30'000 Einwohnern, zeigt, dass sich letztere Gebiete in beiden Untersuchungszeiträumen mit deutlich weniger Kommissionssitzen begnügen müssen. Denn die Experten aus den fünf Ballungszentren geniessen mit einem Anteil von 61.6 Prozent in der ersten Untersuchungsperiode und 56.6 Prozent in der zweiten Untersu- chungsperiode einen privilegierten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen. Die ländlichen Gebiete werden mit einem Anteil von 9.5 res- pektive 12.8 Prozent im Zeitabschnitt von 2008-2011 mit wenigen Sitzen ab- gespiesen. Die Hypothese3 kann anhand der Ausführungen in diesem Kapitel klar falsifi- ziert werden. Vor allem hinsichtlich der sprachlichen und geschlechtlichen Vertretung ist der Proporzgedanke im aktuelleren Untersuchungszeitraum besser umgesetzt. Die regionale Vertretung beschränkt sich nach wie vor mehrheitlich auf die fünf grossen Ballungszentren, dennoch ist ein leichter Trend hinsichtlich eines Ausgleiches ersichtlich. 4.1.4 Interessenvertretung H4 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Sitze in den ausser- parlamentarischen Kommissionen für die Periode von 2008-2011 stär- ker von Einzelfirmen als von Dachverbänden besetzt. Tabelle 6: Affiliation der Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen in Pro- zent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Unternehmen 6.6 8.6 8.1 1.2 Firmen 11.7 14.2 7.1 7.9 Übrige 76.4 75.7 84.8 90.9 Missing 5.3 1.5 - - Total (N) 100 (2960) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 160, 162), Anhang 2 50 Die Untersuchung aller Kommissionssitze zeigt auf, dass der Anteil der Ver- treter von Dachorganisationen und Branchenverbänden der Arbeitgeber in den ausserparlamentarischen Kommissionen von 6.6 Prozent auf 8.6 Pro- zent um zwei Prozentpunkte zugenommen hat. Ähnlich gestaltet sich auch die Zunahme der Experten, welche die Interessen von Einzelfirmen vertreten. Diese Teilhabe hat in der Periode von 1970-1977 von 11.7 Prozent zu jenem Zeitabschnitt von 2008-2011 um 2.5 Prozentpunkte zugenommen. Die wich- tige Position des Kommissionspräsidenten wird in der aktuelleren Zeitspanne beinahe achtmal weniger von Vertretern der Kategorie Unternehmen beklei- det, so dass sie es gerade noch zu einem Anteil von 1.2 Prozent ausführen. Die Repräsentanten von Einzelfirmen sind in beiden Untersuchungszeiträu- men zu einem beinahe gleichen Anteil mit der Ausführung des Präsidenten- amtes betraut. Bezüglich der Hypothese4 zeigt die Betrachtung der Auftei- lung aller Kommissionssitze entlang der Kategorien Unternehmen und Fir- men zwischen den beiden Untersuchungsperioden keinen markanten Unter- schied. Es ist so, dass Einzelfirmen mehr Sitze in den ausserparlamentari- schen Kommissionen besetzen als Vertreter von Dachorganisationen. Folg- lich stützen diese Ergebnisse die Annahme, dass in diesen Gremien eher punktuell Interessen vertreten werden. Jedoch zeigt sich diesbezüglich im Verhältnis keine Veränderung zur Periode von 1970-1977, so dass die Hypo- these widerlegt wird. Liegt der Fokus hingegen auf den Kommissionspräsi- denten wird die Hypothese verifiziert. Denn während Einzelfirmenvertreter dieses Amt in der Untersuchungsperiode von Germann noch zu einem gerin- geren Anteil ausführen als die Vertreter der Kategorie Unternehmen, ändert sich dieses Verhältnis in der Periode von 2008-2011 markant: Die Einzelfir- menrepräsentanten bekleiden in beiden Untersuchungszeiträumen zu einem ähnlich grossen Anteil das Präsidentenamt, während dieser bei Repräsen- tanten von Dachorganisationen der Arbeitgeber abgesunken ist und nun deutlich unter jenem der erstgenannten Kategorie liegt. Somit kann die Hypo- these weder eindeutig widerlegt noch verifiziert. 51 4.1.5 Vertreter der Kantone H5 Der Sitzanteil der Kantonsvertreter in den ausserparlamentarischen Kommissionen hat sich in der Periode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 vermindert. Tabelle 7: Kantonsvertreter als Experten in ausserparlamentarischen Kommissionen Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Kanton 22.8 19.6 19 26.2 Bund 26.4 8.8 59 25 Übrige 45.5 70.1 22 48.8 Missing 5.3 1.5 - - Total Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Der Anteil von Kantonsvertretern (worunter auch Gemeindevertreter gefasst sind) hat von der Amtsperiode von 1970-1977 zu jener von 2008-2011 leicht abgenommen. Grosso modo besetzen die Kantonsverteter aber nach wie vor rund einen Fünftel der Sitze in ausserparlamentarischen Kommissionen. Die Repräsentanten der Gliedstaaten bekleiden im aktuellen Zeitabschnitt aber prozentual gesehen mehr Präsidentensitze als dies in der Periode von 1970- 1977 gilt. Interessant zeigt sich der Vergleich mit den Bundesvertretern. Ha- ben Kantonsvertreter in der Periode von 1970-1977 weniger starken Zutritt zu den ausserparlamentarischen Kommissionen als die Repräsentanten der Bundesverwaltung, hat sich dies eindrücklich verändert. Die Kantone beset- zen von 2008-2011 mit einem Anteil von 29.5 Prozent mehr als doppelt so viele Kommissionssitze als der Bund. Noch stärker zeigt sich dieser Trend in der Position des Präsidentenamtes. Zwar amtieren in der aktuellen Amtspe- riode beinahe gleich viele Kantons-, wie auch Bundesvertreter als Präsiden- ten einer ausserparlamentarischen Kommission, zentral hierbei ist jedoch der Vergleich mit der Amtszeit von 1970-1977. Sind in jenem Zeitraum 59 Pro- zent der Präsidenten von ausserparlamentarischen Kommissionen Reprä- sentanten des Bundes, hat sich dieser Anteil auf 25 Prozent, mehr als hal- biert. Somit kann die Hypothese5 klar falsifiziert werden. 52 4.1.6 Verteilung des Stände-und Nationalrates H6 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 sind die Kommissionssitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen gegenüber der Zeit- spanne von 2008-2011 unter Vertretern der beiden Parlamentskam- mern nicht paritätisch verteilt. Tabelle 8: Verteilung der National- und Ständeräte in ausserparlamentarischen Kom- missionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 Ständeräte 1.1 0.1 2.5 1.2 Nationalräte 4.4 0.5 6.0 0 Total (N) 100 (2779) 100 (1091) 100 (200) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 In Kapitel 4.3.1 wird bereits aufgezeigt, dass die Rolle der Parlamentarier in den ausserparlamentarischen Kommissionen eher marginal ist. Dennoch wird nun geklärt, ob die Sitze innerhalb dieser Kategorie verhältnismässig unter Vertretern beider Parlamentskammern aufgeteilt werden. Sowohl in der Amtsperiode von 1970-1977 als auch in jener von 2008-2011 zeigt sich bei der Untersuchung aller Kommissionssitze, dass die Nationalräte, wenn auch im vernachlässigbaren Bereich, einen rund viermal grösseren Anteil der Kommissionssitze besetzen als die Ständeräte. Setzt man dieses Ergebnis in Relation zur Tatsache, dass der Nationalrat etwas über viermal so viele Mit- glieder zählt als der Ständerat, wird ersichtlich, dass die Sitze zwischen den Ständeräten und den Nationalräten paritätisch verteilt sind. Die Präsidenten- position wird in der aktuelleren Untersuchungsperiode in keinem der unter- suchten Fällen von einem Angeordneten der grossen Kammer besetzt. Unter den Ständeräten liegt der Anteil der Experten, welche eine Kommission prä- sidieren bei 1.2 Prozent. Die Hypothese6 wird somit eindeutig widerlegt. 53 4.1.7 SNB-Vertreter H8 Im Vergleich zur Periode von 1970-1977 gehen in der Zeitspanne von 2008-2011 mehr Sitze in den ausserparlamentarischen Kommissionen an SNB-Vertreter. Tabelle 9: SNB-Vertreter in ausserparlamentarischen Kommissionen in Prozent Alle Sitze Nur Präsidien 1970-77 2008-11 1970-77 2008-11 SNB-Vertreter - 0.3 - 0 Übrige - 98.2 - 100 Missing - 1.5 - - Total (N) - 100 (1091) 100 (84) Quellen: Germann (1981: 158, 160), Anhang 2 Aufgrund fehlender Daten über SNB-Vertreter für den Zeitabschnitt von 1970-1977 kann diese Hypothese nicht vollständig geklärt werden. Die erho- benen Daten über den Zeitraum von 2008-2011 weisen aus, dass der Anteil von SNB-Vertretern in den ausserparlamentarischen Kommissionen ver- schwindend klein ist. Weiter ist keiner der 84 amtierenden Kommissionsprä- sidenten ein Vertreter der SNB. Es kann somit stark vermutet werden, dass die Hypothese H8 falsifiziert ist. 5. Methodenkritik Die Affiliation eines Experten ist nicht in jedem Fall eindeutig zu erheben ge- wesen. Die Kommissionsmitglieder üben oftmals mehrere Mandate oder öf- fentliche Ämter gleichzeitig aus. Es wird in diesen Fällen gemäss der Vorge- hensweise Germanns (1981: 164) «auf die dominante Affiliation abgestellt». Dieses Procedere ist sinnvoll, damit eine Kategorisierung der Interessenver- tretungen der Experten überhaupt möglich ist. Dennoch ist es wahrschein- lich, dass damit die Interessen, welche ein Experte in einer ausserparlamen- tarischen Kommission repräsentiert, verkürzt dargestellt werden. Der Fokus dieser Arbeit liegt jedoch auf der Darstellung der Zusammensetzung dieser Gremien im Generellen, so dass die Vorgehensweise nach Germann den- noch sinnvoll erscheint. 54 Die Ergebnisse über die Wohnorte der Experten ist nicht ungefiltert zu inter- pretieren. So sind in den Listen der Bundeskanzlei teilweise die Wohn-, je- doch in anderen Fällen eben auch die Arbeitsorte vermerkt. Dies führt dazu, dass die Kategorie Wohnort des Experten nicht homogen ist und den Überti- tel Wohn- oder Arbeitsort des Experten tragen müsste. Dies wird jedoch be- reits bei Germann der Fall gewesen sein. Bei der Erhebung der Wohn- und Geschäftsorte der Experten hat sich eine weitere Schwierigkeit ergeben. Diese Angaben sind nicht über alle Kommissionsmitglieder publiziert. In die- sen Fällen sind zusätzlich die Kommissionssekretariate angeschrieben wor- den. Diese haben entweder problemlos Auskunft erteilt, die Information aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert, oder eine Rückmeldung ausge- lassen. In den letzten beiden Fällen ist wenn möglich der Arbeitsort des Ex- perten ermittelt und verwendet worden. Ansonsten ist die fehlende Angabe unter der Rubrik Missing aufgeführt worden. Abschliessend gilt es festzuhal- ten, dass die Kategorie Wohnort des Experten bestmöglichst, wenn auch nicht zu hundert Prozent zufriedenstellend erhoben werden konnte. Während in der Untersuchungsperiode von 1970-1977 sowohl ständige Gremien als auch nicht-ständige Gremien unter dem Begriff ausserparlamen- tarischen Kommissionen gefasst worden sind, ist dies im aktuelleren Unter- suchungszeitraum nicht der Fall. So besteht der Untersuchungsgegenstand von Germann und Frutiger insgesamt aus 200 ausserparlamentarischen Kommissionen, wovon 170 Gremien nicht-ständigen Charakter aufweisen. In der Periode von 2008-2011 werden hingegen nur ständige Gremien erfasst. Es stellt sich dabei die Frage, ob die Vergleichbarkeit der beiden Untersu- chungsgegenstände gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die nicht- ständigen Gremien in der Untersuchungszeit von Germann unter dem Begriff ausserparlamentarischen Kommissionen gefasst worden sind, lässt aber vermuten, dass die Struktur der Zusammensetzung dieser Gremien mit jenen eines ständigen Charakters, vergleichbar sind. 6. Fazit/ Schlussteil Hinsichtlich der Frage, ob die ausserparlamentarischen Kommissionen in der Periode von 1970-1977 zu derjenigen von 2008-2011 in ihrer Zusammenset- zung mehrheitsdemokratischere Züge aufweisen, kann die vorliegende Arbeit klare Ergebnisse hervorbringen. Die Untersuchung der Zusammensetzung 55 der für die Amtsperiode von 2008-2011 neugewählten ausserparlamentari- schen Kommissionen bringt zu Tage, dass sie im Vergleich zur Untersu- chungsperiode von Germann konsensdemokratischer organisiert sind. So wird in diesen Gremien in der aktuelleren Untersuchungsperiode im Gegen- satz zu jener von 1970-1977 das Prinzip der Gewaltenteilung verbessert an- gewendet. Der Anteil der Parlamentarier, welcher in diesen Gremien einsitzt, hat merklich abgenommen und präsentiert sich mit einem Prozentsatz von 0.5 vernachlässigbar klein. Die Vertretung der sprachlichen Gruppen in den ausserparlamentarischen Kommissionen, setzt sich entsprechend deren je- weiligen Anteilen in der schweizerischen Bevölkerung zusammen. Dies ent- spricht dem Postulat der Proportionalisierung. Männer haben zwar nach wie vor einen bevorzugten Zugang zu ausserparlamentarischen Kommissionen, der Anteil der Frauen hat aber merklich zugenommen und liegt über 30%. Die regional ausgeglichene Repräsentation in diesen Gremien ist nicht reali- siert. Es hat sich diesbezüglich aber auch keine Verschlechterung zur Perio- de von 1970-1977 ergeben. Weiter muss dieser Aspekt erstens aufgrund der Tatsache, dass die erhobenen Resultate nicht nur Wohn-, sondern auch Ar- beitsorte gewisser Kommissionsmitglieder ausweisen mit Vorsicht interpre- tiert werden. Andererseits muss bedacht werden, dass sich Verwaltungen, Universitäten, Verbände und Hauptsitze von Grossunternehmen mehrheitlich in den grossen Ballungszentren befinden. Diese Institutionen beschäftigen diejenigen Personen, welche das nötige Fachwissen und die nötige Macht aufweisen um für die Ausschüsse in ausserparlamentarischen Kommissio- nen interessant zu sein. Somit lässt sich dieses regionale Ungleichgewicht nachvollziehen, wenn auch nicht tolerieren. Die Kantonsvertreter nehmen einen Fünftel der Sitze ein und haben in der neueren Untersuchungsperiode im Vergleich zu den Bundesvertretern einen stärkeren Zugang zu den aus- serparlamentarischen Kommissionen. Im Zeitraum von 1970-1977 ist dieses Verhältnis noch umgekehrt. Dieser Aspekt zeigt, dass die Gremien der aus- serparlamentarischen Kommissionen ein vertikales Instrument des Födera- lismus darstellen: Sie bieten den Kantonen somit nebst beispielsweise dem Ständerat und dem Ständemehr eine Möglichkeit sich am Entscheidungspro- zess des Bundes zu beteiligen. Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass sich die Veränderungen auf der politischen Ebene in neuster Zeit in keiner Weise auf die Funktionslo- 56 gik der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen ausgewirkt haben. Es lässt sich im Gegenteil aufzeigen, dass zwischen den beiden Untersuchungszeiträumen Bestrebungen bestanden haben, die von diesen Gremien ausgehende Macht zu verteilen und zu bändigen. So zeigen die Befunde weiter auf, dass die Neuregelung der ausserparlamentarischen Kommissionen im RVOG vom 20. März 2008 und im RVOV vom 27.November 2009 hinsichtlich der untersuchten Merkmale umgesetzt wird. Das Regime der Neuregelungen scheint somit gänzlich zu greifen. Somit ist der Bund bemüht die ausserparlamentarischen Kommissionen als ein Kern- stück der Konkordanzdemokratie nach dem Prinzip der Proportionalisierung zu besetzen. Die Konkordanz untersteht in jüngster Zeit wie aufgezeigt wird verstärkten Konkurrenzbedingungen. Manche sehen darin das Ende der typisch schwei- zerischen Tugenden der politischen Konfliktlösung durch Verhandeln und pragmatische Kompromisse. Aus Sichtweise der ausserparlamentarischen Kommissionenen scheinen dieses Bedenken übertrieben. So wird in diesen Gremien in der Periode von 2008-2011 das Prinzip der Proportionalisierung stärker angewendet denn je. Es wird angestrebt die Entscheidungsfindung in diesen Gremien durch Beizug möglichst vieler unterschiedlicher Akteure her- beizuführen. Offen bleibt hingegen wie sich die Kommunikation in diesen Gremien verhält und ob diesbezüglich allen Teilnehmer die gleiche Stim- mengewalt zukommt. Dieser Aspekt müsste in einer weiteren Studie betrach- tet werden. 57 Literaturverzeichnis: Church, Clive H (2004): «The Swiss Elections of October 2003: Two Steps to System Change?», in: West European Politics, 27,3, 518-534. Germann, E. Raimund (1981): Ausserparlamentarische Kommissionen. Die Milizverwaltung des Bundes, Bern: Haupt. Germann, E. Raimund (1998): Öffentliche Verwaltung in der Schweiz. Der Staatsapparat und die Regierung, Bern: Haupt. Häusermann et al. (2004): «From corporatism to Partisan Politics: Social Po- licy Making under strain in Switzerland», in: Swiss Political Science Re- view,10,2, 33-59. Hermann, Michael (2011a): Konkordanz in der Krise, Ideen für eine Revitali- sierung, Zürich: NZZ Verlag. Hermann Michael (2011b):«Zur Konkordanz verdammt... und das ist gut so», in: Das Magazin, 2.7 , S.18-19. Hügli, Daniel (2011): «Wie unabhängig sind Zentralbanken noch?», in: Cash, 7.9., online unter: http://www.cash.ch/news/alle/wie_unabhaengig_sind_zentralbanken_noch- 1074820-448 [7.9.2011]. Jegher, Annina (1998): Schweizerische Bundesversammlung: ein aktives Gesetzgebungsorgan. Eine empirische Untersuchung des Gesetzgebungs- prozesses in den Jahren 1995-97, Bern: Dokumentationszentrale der Bun- desversammlung. Klöti, Ulrich (2002): «Regierung», in: Klöti, U. et al. (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik (4. Auflage), Zürich: NZZ Verlag, 159-185. 58 Kriesi, Hanspeter (1980): Entscheidungsstrukturen und Entscheidungspro- zesse in der Schweizer Politik, Frankfurt/ New York: Campus Verlag. Ladner, Andreas (2002): «Politische Parteien», in: Klöti, U. et al. (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik (4. Auflage), Zürich: NZZ Verlag, 317-343. Lehmbruch, Gerhard (1967): Proporzdemokratie: Politisches System und Politische Kultur in der Schweiz und Österreich, Tübingen: J.C.B Mohr (Paul Siebeck). Lehmbruch, Gerhard (1996): «Die korporative Verhandlungsdemokratie in Westmitteleuropa», in: Swiss Political Science Review, 2, 4, 1-41. Linder, Wolf (2005): Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse Perspektiven, Haupt: Bern. Linder Wolf (2006) «Politische Kultur», in: Klöti, U. et al. (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik (4. Auflage), Zürich: NZZ Verlag, 16-30. Linder, Wolf (2009): «Schweizerische Konkordanz im Wandel», in: Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften. 2, 7, S. 209-230. Lijphart, Arend (1968): The Politics of Accomoation: Pluralism and De- mocracy in Netherlands, Berkeley: University of California Press. Lijphart, Arend (1977): Democracy in Plural Societies, New Heaven: Yale University Press. Lijphart, Arend (1999): Patterns of Democracy. Government Forms and Per- formance in Thirty-Six Countries, New Haven: Yale University Press. Lüdi, Geroges et al. (2005): «Hauptsprachen», in: Sprachenlandschaft der Schweiz, BFS, 9. Lüthi, Ruth (2006): «Das Parlament», in: Klöti, U. et al. (Hrsg.), Handbuch der Schweizer Politik (4. Auflage), Zürich: NZZ Verlag, 125-149. Möckli, Silvano (2007a): «Politische Stabilität als Standortvorteil», in: NZZ, 6.12, online unter: 59 http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/politische_stabilitaet_als_standortvor teil_1.594772.html Möckli, Silvano (2007b): Das politische System der Schweiz verstehen: wie es funktioniert - wer partizipiert – was resultiert (2.Auflage), Altstätten: Tobler. Nohlen, Dieter und Schultze, Rainer-Olaf (Hrsg.): Lexikon der Politikwissen- schaft. Theorien, Methoden, Begriffe (2. Auflage), München: C.H. Beck. Papadopoulos, Yannis (1997): Les processus de décision fédéraux en Suis- se, Paris: L’Harmattan. Schuler, Martin et al. (2005): «Agglomerationen und isolierte Städte», in: Die Raumgliederung der Schweiz, BFS, 87. Vatter, Adrian (2005): «Die Kantone», in: Klöti, U. et al. (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik. (4. Auflage), Zürich: NZZ Verlag, 203-233. Vatter, Adrian (2008): «Vom Extremtyp zum Normalfall? Die schweizerische Konsensusdemokratie im Wandel: Eine Re-Analyse von Lijpharts Studie für die Schweiz von 1997 bis 2007», in: Swiss Political Science Review,14, 1-47. Vatter, Adrian (2011): «Schweizerische Konkordanz der zwei Geschwindig- keiten», in: NZZ Tabellenverzeichnis Tabelle#1##Parlamentarier#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in### Prozent#.....................................................................................................................................#44! Tabelle#2:#Die#Muttersprache#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen########## in#Prozent#................................................................................................................................#45# Tabelle#3:#Prozentuale#Verteilung#der#von#Personen#schweizerischer#Nationalität# gesprochenen#Hauptsprache#............................................................................................#46! Tabelle#4:#Das#Geschlecht#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#47! Tabelle#5:#Die#Wohnregion#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#48! Tabelle#6:#Affiliation#der#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen## in#Prozent#..................................................................................................................................#49! Tabelle#7:#Kantonsvertreter#als#Experten#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#..#51! 60 Tabelle#8:#Verteilung#der#NationalK#und#Ständeräte#in#ausserparlamentarischen# Kommissionen#in#Prozent#..................................................................................................#52! Tabelle#9:#SNBKVertreter#in#ausserparlamentarischen#Kommissionen#in#Prozent#.............#53! 61 Anhang 1 Liste der untersuchten Kommissionen Behördenkommissionen EDI A1/ Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizini- schen Forschung A2/ Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung A3/ Medizinalberufungskommission A4/ Prüfungskommission Humanmedizin A5/ Prüfungskommission für Pharmazie A6/ Prüfungskommission der Zahnmedizin A7/ Prüfungskommission der Veterinärmedizin A8/ Schweizerischer Akkreditierungsrat für universitäre Medizinalberufe A9/ Prüfungskommission für Chiropraktikerinnen und Chiropraktiker EJPD A10/ Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten A11/ Eidgenössische Spielbankenkommission EFD A12/ Eidgenössische Bankenkommission A13/ Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für die beeidigte Edelmetall- prüfer EVD A14/ Aufsichtsfond für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung A15/ Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung A16/ Wettbewerbskommission UVEK A17/ Eidgenössische Flugunfallkommission A18/ Eidgenössische Kommunikationskommission A19/ Eidgenössische Nationalparkkommission A20/ Elektrizitätskommission A21/ Kommission für den Fonds Landschaft Schweiz A22/ Fonds für Verkehrssicherheit A23/ Verwaltungskommission für den Stilllegungsfonds für Kernanlagen A24/ Verwaltungskommission für den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke Verwaltungskommissionen EDA B1/ Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit B2/ Beratende UNESCO-Kommission EDI B3/ Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart am Römerholz in Win- terthur B4/ Eidgenössische Arzneimittelkommission 62 B5/ Eidgenössische Ernährungskommission B6/ Eidgenössische Filmkommission B7/ Eidgenössische Kommission für AIDS-Fragen B8/ Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen B9/ Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grudsatzfragen B10/ Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände B11/ Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege B12/ Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung B13/ Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge B14/ Eidgenössische Kommission für Drogenfragen B15/ Eidgenössische Kommission für Frauenfragen B16/ Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen B17/ Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioak- tivität B18/ Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen B19/ Eidgenössische Kommission gegen Rassismus B20/ Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit B21/ Eidgenössische Kunstkommission B22/ Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende B23/ Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen B24/ Kommission der Nationalbibliothek B25/ Kommission für die Bundesstatistik B26/ Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin B27/ Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat B28/ Schweizerisches Nationales Komitee des Codex Alimentarius EJPD B29/ Eidgenössische Kommission für das Messwesen B30/ Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen VBS B31/ Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung B32/ Eidgenössische Geologische Fachkommission B33/ Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz B34/ Kommission für militärische Einsätze der Schweiz zur internationalen Friedens- förderung B35/ Prüfungskommission für Ingenieurgeometer/ - innen B36/ Schweizerisches Komitee für Kulturgüterschutz EFD B37/ Eidgenössische Kommission für Bauprodukte B38/ Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz EVD B39/ Beratende Kommission Landwirtschaft B40/ Dreigliedrige Eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO B41/ Eidgenössische Arbeitskommission B42/ Eidgenössische Berufsbildungskommission B43/ Eidgenössische Fachhochschulkommission B44/ Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen B45/ Eidgenössische Kommission für Tierversuche B46/ Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen B47/ Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkei- ten 63 B48/ Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkom- mens B49/ Kommission für Wirtschaftspolitik B50/ Kommission zur Umsetzung und Überwachung der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz im Bereich de öffentlichen Beschaffungswesens B51/ Rat für Raumordnung B52/ Schweizerisches FAO-Komitee B53/ Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr B54/ Zollexpertenkommission UVEK B55/ Eidgenössische Kommission für biologische Sicherheit B56/ Eidgenössische Kommission für Lufthygiene B57/ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission B58/ Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich B59/ Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit B60/ Nationale Plattform Naturgefahren PLANAT 64 Anhang 2 65 Elementarauszählung Die Verteilung der Kommissionssitze… … gemäss Zugehörigkeit des Experten zur Bundesversammlung Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Nationalrat 5 0.5% 0 0.0% Ständerat 1 0.1% 1 1.2% Nicht Parl. 1069 98.0% 83 98.8% Missing 16 1.4% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Muttersprache des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Deutsch 780 71.5% 62 73.8% Französisch 251 23.0% 19 22.6% Italienisch 59 5.4% 3 3.6% Missing 1 0.1% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Wohnsitz des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Agglo Zürich 223 20.4% 8 9.5% Agglo Basel 91 8.4% 16 19.0% Agglo Genf 63 5.7% 2 2.4% Agglo Bern 182 16.7% 19 22.6% Agglo Lausanne 64 5.9% 4 4.8% Deutschschweizer Agglo 177 16.2% 15 17.9% 66 mit Einwohner zwischen 30'000 und 200’000 Westschweizer oder Tessi- ner Agglo mit Einwohner zwischen 30'000 und 200'000 inkl. Biel und Fri- bourg 106 9.7% 10 11.9% Nichturbane Deutsch- schweizer Region 98 9.0% 7 8.3% Nichturbane Westschwei- zer oder Tessiner Region 34 3.1% 1 1.2% Ausland 15 1.4% 1 1.2% Missing 38 3.5% 1 1.2% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Geschlecht des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Männer 726 66.5% 62 73.8% Frauen 365 33.5% 22 26.2% Missing 0 0.0% 0 0.0% Total 1091 100.0% 84 100.0% … gemäss Gruppenzugehörigkeit des Experten Alle Kommissionssitze Nur Präsidentensitze Anzahl Sitze Prozent Anzahl Sitze Prozent Bund 96 8.8% 21 25% Kantone 214 19.6% 22 26.1% Uni 209 19.0% 15 17.9% Gemeinnutz 88 8.1% 2 2.4% Freiberuf 44 4.1% 2 2.4% 67 Firmen 155 14.2% 15 17.9% Unternehmen 94 8.6% 1 1.2% Bauern 12 1.1% 0 0.0% Gewerkschaft 58 5.3% 0 0.0% Konsumenten 16 1.6% 0 0.0% Krankenkassen 8 0.7% 0 0.0% Immobilien 5 0.5% 0 0.0% Massenmedien 12 1.1% 0 0.0% Verschiedene 60 5.5% 4 4.7% SNB 3 0.3% 0 0.0% Missing 17 1.5% 2 2.4% Total 1091 100.0% 84 100.0% 68 Anhang 3 1 Ausserparlamentarische Kommissionen Anzahl ausserparlamentarischer Kommissionen 84 Anzahl Experten und Expertinnen 1091 Name,&Vorname Titel G Affiliation S PLZ Wohnsitz Parl. Part. Depart. Behördenkommissionen A11 Werro Franz Prof. Dr. Iur. M UNI Fribourg Prof. Recht F 1700 Fribourg ML EDI Bruppacher Rudolf Prof. Dr. Med. M UNI Basel D 4310 Rheinfelden BS Bielser Monika W GEMEINNUTZ Senior Project Manageress D 4057 Basel BS Bräm René lic. Iur. M GEMEINNUTZ Vereinigung Morbus Bechterew D 5426 Lengnau LA Do Cuénod Kim PD Dr. Méd. W UNI Lausanne F 1814 La Tour-de-Peitz ML Ess Silvia M. Dr. med., MPH W KANTON Leiterin Krebsregister SG-Apenzell D 8702 Zollikon ZH Renella Rezio R. Prof. Dr. Med FMH M FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft I 6925 Gentilino ML Roth Robert Prof. Dr. iur. M UNI Professor de droit juge Genf F 1203 Genf GE Stöhr Susanne Dr. med. W FREIBERUF Vertreter Ärzteschaft D 4052 Basel BS Walther Patrik M FIRMEN STSAG D 3531 Oberthal LA A22 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Lichtin Christoph lic. Phil. I M GEMEINNUTZ Kunstmuseum LU D 6000 Luzern MA Villiger Steinauer Verena lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Konstgeschichte Museum Fribourg F 1700 Freiburg ML von Roda Hortensia lic. Phil. I W Museum zu Allerheiligen und Sturzenegger-Stiftung D 8207 Schaffhausen MA A33 Kuhn Bänninger Christina Dr. med. W FIRMEN Hirslanden Klinik D 8193 Eglisau ZH EDI Hoppeler Hans Prof. Dr. Med. M UNI medizinische Fakultät Bern D 3000 Bern BE Bader Charles Prof. Dr. En méd. M UNI Professor Genf F 1211 Genf4 GE Brägger Urs Prof. Dr. Med dent. M UNI Bern Zahnklinik D 3010 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes D 8090 Zürich ZH Doelker Eric Dr pharm. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1211 Genf4 GE Facchinetti Nadine lic. En droit, LL. M. W BUND Stellv. Leiterin Gesundheitsberufe F 3003 Bern BE Faltys Martin stud. Med. M FREIBERUF Vertreter der Studierenden D 8032 Zürich ZH 2 Gabathueler Ulrich Dr. med. M KANTON Vertreter GDK D 8090 Zürich ZH Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA Kaiser Hedwig Josefine Prof. Dr. Med. W UNI Basel Dekanat medizinische Fakultät D 4031 Basel BS Locher Jakob M KANTON Bern Erziehungsdirektion D 3005 Bern BE Mariéthoz Ewa Dr. ès. sc. W KANTON Projektleiterin CDS F 3000 Bern BE Mesnil Marcel PD Dr. Pharm. M FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 3097 Liebefeld LA Muff Brigitte, S. Dr. med. W FREIBERUF Vertreterin FMH D 8006 Zürich ZH Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Ruggia Giovanni Dr. med dent. M FREIBERUF Vertreter SSO I 6934 Bioggio ML Schreiber Vital Dr. med. M FREIBERUF Vertreter VSAO D 8008 Zürich ZH Suter Brunner Maja M. Prof. Dr. Med. Vet. W UNI Bern Institut für Tierpathologie D 3001 Bern BE Wettstein Meichtry Beatrice Dr. W FREIBERUF Chirosuisse D 8820 Wädenswil ZH A44 Perruchoud André Paul Prof. Dr. Med. M KANTON Universitätskaderspital BS/BL D 4051 Basel BS EDI Bernheim Laurent Prof. Dr. Méd. M UNI Genf Professor für Pharmazie F 1200 Genf GE Bischoff Thomas M GEMEINNUTZ KHM F 1030 Bussigny-près LausanneLS Hafner Jürg Prof. Dr. Med. M KANTON Unispital Zürich D 8006 Zürich ZH Marsch Stefan Dr. med. & Dr, phil M KANTON Unispital Basel D 4106 Therwil BS Michaud Pierre-Alain Prof. Dr. Méd. M UNI CHUV F 1803 Chardonne LS Russi Erich W. Prof. Dr. Med. M UNI Medizinische Fakultät Zürich D 8312 Winterberg LA A55 Moll Christine Dr. pharm., Dr. Phil W FIRMEN selbständig erwerbende Apothekerin D 4142 Münchenstein BL BS EDI Bernhard Vera Dr. phil II W FIRMEN Leiterin Stern Apotheke Basel D 4057 Basel BS Bugnon Oliver Prof. Dr. Ès M UNI GENF und Lausanne F 1000 Romont GE Czock Astrid Dr. rer. Nat. W FREIBERUF Vertreter pharmaSuisse D 1200 Genf GE Erni Stefan Dipl. Pharm. M UNI Lehrebeauftragter ETH Ingenieur D 8006 Zürich ZH Gander Bruno Prof. Dr. M UNI Institut für pharmazeutische Wissenschaften D 8006 Zürich ZH Hayoz Johanna Dipl. Pharm. W FIRMEN Inhaberin Zentrum Caroll F 1200 Genf GE Hersberger Kurt Dr. sc.nat.lic.phil. M FIRMEN Inhaber Apotheke Hersberger D 4051 Basel BS Wiedermeier Peter Dr. phar. M FREIBERUF GSASA D 8008 Zürich ZH A66 Zitzmann Nicola Ursula Prof. Dr. Med. Dent. W UNI Basel Professorin D 4055 Basel BS EDI Antonini Claudia Dr. med. Dent. W UNI Zürich Studentenbetreuung D 8032 Zürich ZH Attin Thomas Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Zürich Professor D 8032 Zürich ZH Belser Urs Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Genf Zahnärztliches Institut F 1200 Genf GE Jaccard François Dr. méd. Dent. M FREIBERUF SSO F 1202 Genf GE 3 Kohler Nathalie Dr. med. Dent. W FREIBERUF Vertreterin SSO D 4912 Aarwangen MA Ramseier Christoph Dr. med. Dent. M UNI Basel Klinik für Paradentologie D 3043 Uettligen LA Weiger Roland Prof. Dr. Med. Dent. M UNI Basel Professor für Zahnmedizin D 4144 Arlesheim BS A77 Härdi-Landerer Maria Christina Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA EDI Gerber Bernhard Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Mitarbeiter Tierspital Vetsuisse Zürich D 8075 Zürich ZH Lutz Thomas Prof. Dr. Med. Vet. M UNI Zürich Professor Vetsuisse Zürich D 8008 Zürich ZH Müntener Cedric Dr. med. Vet. M UNI Zürich Institut für Veterinärpharmakologie F 8008 Zollikerberg ZH Schönmann Marietta Dr. med. Vet. W UNI Zürich Studienplanerin D 8006 Zürich ZH Steiner Adrian Dr. med. Vet. M UNI Bern Professor VetSuisse-Fakultät D 3001 Bern BE Stucki Peter Dr. med. Vet. M UNI Bern Studienplaner VetSuisse fakultät D 3001 Bern BE Suter Brunner Maja M. Dr. med. Vet. , PhD W FREIBERUF Vertreterin GST D 7240 Küblis LA A88 Diezi Jacques Prof. Dr. Méd. M UNI Lausanne F 1005 Lausanne LS EDI Cavalli Franco Prof. dr. med M FIRMEN Direktor IOSI I 6500 Bellinzona ML Heitz Christiane Dr. ès. Science W UNI Louis Pasteur Professorin F 67400 Illkirch A Neuhaus Thomas Prof. Dr. Med. M KANTON Leiter Kinderspital Zürich D 8032 Zürich ZH Tanner Marcel Prof. Dr. Phil. M UNI Direktor des Schweizerischen Tropeninstitutes D 4002 Basel BS A99 Hediger Bruno lic.iur. M KANTON Bezirksrichter D 8008 Zürich ZH EVP EDI Kissling Rudolf O. Prof. Dr. Med. M FIRMEN Arzt Uniklinik Balgrist D 8008 Zürich ZH Léonrad Emilie Dr. W FIRMEN selbständige Chiropraktikerin F 1007 Lausanne LS Mühlemann Daniel Dr. Chiropraktiker M FREIBERUF Vertreter Chirosuisse D 8032 Zürich ZH Schwaninger Thomas Dr. M UNI Zürich Lehrbeauftragter D 8203 Schaffhausen MA Wälchli Beat Dr. med. M FIRMEN Inhaber Facharztpraxis D 8225 Zollikerberg ZH Zaugg Beatrice Dr. W FREIBERUF VertreterinChirosuisse D MISSING M A1010 Hunziker Schneider Laura Dr. iur. W KANTON Oberrichterin ZH D 8000 Zürich ZH EJPD Govoni Carlo lic. Iur. M UNI Luzern Forschungsmitarbeiter D 3005 Bern BE Alder Daniel Dr. iur. M FIRMEN Partner Kellerhals Advokatur D 8037 Zürich ZH Berger Mathis Dr. iur. M FREIBERUF Geschäftsführer SF-FS D 8053 Zürich ZH Bettschart-Narbel Florence W MISSING F 1005 Lausanne LS Cherpillod Ivan Dr. en droit M UNI Lausanne Professor F 1820 Territet-Veytaux ML Egli Klaus lic. Iur. M KANTON Direktor Stadtbibliothek D 4059 Basel BS Egloff Willi Dr. iur. M FIRMEN Vizepräsident Swissperform D 3006 Bern BE Emmenegger Nicole lic iur. W FIRMEN Fürsprecherin Advokatur Bolla&Partner D 3006 Bern BE 4 Frei Peter Dr. iur. M MISSING D 8400 Winterthur MA Giezendanner-Feller Helene lic. Iur. W FIRMEN Advokaturbüro D 8803 Rüschlikon MA Graber Christoph Beat Prof. Dr. Iur. M UNI Professor D 3000 Bern BE Gutknecht Hansjörg M VERSCHIEDENE Bücherexperte D 8872 Weesen LA Heinzelmann WiIlfried Dr. iur. M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Isler Rudolf M FIRMEN Geschäftsführer Playground Media D 3052 Zollikofen LA König Jürg M UNTERNEHMEN Präsident ASCO D 8001 Zürich ZH La Spada Anne-Virgine Dr. en droit W FIRMEN Anwältin BMG Advocats F 1227 Carouge GE Maradan Claudia Dr. en droit W MISSING F 1000 Lausanne LS Mosimann Peter Dr. iur. M FIRMEN Partner WengerPlattner Rechtsanwälte D 4102 Binningen BS Pfister-Lichti Renate lic. En droit W KANTON Richterin Zivilgericht Genf F 1228 Plan-les-Ouates GE Pfortmüller Herbert Dr. iur. M FREIBERUF Vertreter LELAN Network D 8700 Küsnacht ZH Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Rentsch Rudolf A. dipl. Ing. ETH M FIRMEN Advokaturbüro RentschPartner D 8706 Meilen ZH Siegrist Jürg M UNTERNEHMEN Direktor SWA D 4051 Basel BS Stucki Frederik M GEMEINNUTZ Präsident srks D 3000 Bern BE Wagner Eichin Martina lic. Iur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8001 Zürich ZH Willi Thomas Dr. iur. M KANTON Grossrat Luzern/ FIRMEN Anwaltsbüro D 6020 Emmenbrücke MA CVP de Werra Jacques Alexandre Joseph Prof. En droit M UNI Genf Professor F 1211 Genf GE A1111 Schneider Benno M FIRMEN Alnwaltsbüro Schneider. Bossart. Thalhammer D 9000 St. Gallen MA EJPD Hofmann Hans M VERSCHIEDENE alt-Regierungsrat D 8810 Horgen ZH SVP Jutzet Erwin M KANTON Direktor Sicherheit und Justiz Freiburg D 1700 Fribourg ML Kiener Regina Prof. Dr. W UNI Zürich Professorin D 8008 Zürich ZH Künzi Gottfried F. lic. rer. Pol. M UNTERNEHMEN alt-Direktor STV D 3037 Herrenschwanden LA Pieth Mark Prof. Dr. M UNI Basel Professor Strafrecht D 4002 Basel BS Protti Salmina Sarah lic. Oec. Publ. W FIRMEN eidg. Dipl. Steuerexpertin I 6500 Bellinzona ML A1212 Haltiner Eugen M FIRMEN ehem. UBS D 8400 Winterthur MA EFD Zufferey Jean-Baptiste LL.M M UNI Freiburg Finanz- und Bankenrecht F 1762 Givisiez ML Eckert Peter Viktor M UNTERNEHMEN economiesuisse/avenir suisse D 8008 Zürich ZH Héritier Lachat Anne W FIRMEN unabhängige Anwältin F 1201 Genf GE Kästli René M FIRMEN Inhaber Kästli Consulting D 8645 Jona MA Kilgus Sabine W UNI Zürich Genf Gesellschaftsrecht D 8032 Zürich ZH Pictet Charles M FIRMEN Partner von Pictet&Cie. F 1208 Genf GE 5 A1313 Marti Paul M BUND Abteilungschef Zentralamt für Edelmetallkontrolle D 3003 Bern BE EFD Gautschi Theophil Dr. phil. Nat. M VERSCHIEDENE Director of Qualitiy Assurance D MISSING M Girault Hubert M UNI Lausanne Professor F 1088 Ropraz LL A1414 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Widmer Marianne lic. Rer. Pol. W BUND D 3003 Bern BE Kohler-Bohl Marianne W KANTON Regierungsrätin Appenzell D 9053 Teufen MA FDP Odermatt Gerhard M KANTON Volkswirtschaftsdirektor NW D 6370 Stans LA Thurre Bruno M KANTON Arbeitslosenversicherung VS F 1950 Sion MA Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Vize-Direktor Schweizer-Gewerbeverb. D 3000 Bern BE Lehmann Daniel Dr. iur. M UNTERNEHMEN Dirketor Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Sajia Daniella lic. Iur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN Fédération Entreprise Romandes Genf F 1211 Genf GE Müller Roland A. Prof. Dr. Iur. M UNTERNEHMENGL Schweizerischer Arbeitgeberverband D 8000 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Mitglied GL SBV D 5201 Brugg MA Zumbrunn Peter Dr. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer Arbeitgeberverb. Basel D 4051 Basel BS Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT travail suisse D 3014 Bern BE Bucher Judith lic. Phil I W GEWERKSCHAFT Zentralsekretärin VPOD D 8030 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT Syna D 8134 Adliswil ZH Lampart Daniel Dr. phil. I & lic. Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Santi Daniel M GEWERKSCHAFT Kassenleiter Unia D MISSING MA Vogler Benno M GEWERKSCHAFT Präsident Vorstand Angestellte CH D 3006 Bern BE von Felten Michael M GEWERKSCHAFT Unia D 8055 Zürich ZH Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH A1515 Wolter Cesentino Stefan Prof. Dr. M KANTON Direktor SKBF D 4000 Aarau MA EVD Nembrini Vincenzo dipl. phil. II M KANTON Direttore della divisione della formazione TI I 6500 Bellinzona ML Brühwiler Müller Barbara W KANTON Pflegedirektorin Spital Zürich D 8000 Zürich ZH Gassmann Geneviève W KANTON Direktorin Institut agricole de l'Etat F 1700 Freiburg ML Lüthi Jean - Pascal M KANTON Leiter der Abteilung des Mittelschul- und Berufsbild F 3003 Bern BE Reichlin Albin Dr. M KANTON Direktor FHO D 9000 St. Gallen MA Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Stamm Riesen Margrit Prof. Dr. W UNI Fribourg Professorin D 1700 Freiburg ML Zimmermann Karl M FIRMEN GL Karl Zimmermann AG D 3027 Bern BE A1616 Martent Vicent Prof. Dr. Iur. M UNI Lausanne F 2035 Coercelles NE ML EVD 6 Bühler Stefan Prof. Dr. Oec. M UNI St. Gallen Professor D 9000 St.Gallen MA Pasquier Martial Prof. Dr. Iur. M UNI EPFL Professor F 1752 Villars-sur-Glâne LS Clerc Evelyne Prof. Dr. Iur. W UNI Neuchâtel Professorin F 1200 Neuchatel ML Heinemann Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Zürich Professor D 8008 Zürich ZH Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Ressortleiter SGV D 3145 Niederscherli LA Kellerhals Andreas Prof. Dr. Iur. M UNI Professor Europa Institut Uni Zürich D 3003 Bern BE Lampart Daniel Dr. phil. I &lic Oec. M GEWERKSCHAFT Schweizerischer Gewerkschaftsbund D 3003 Bern BE Niklaus Jürg Dr. iur. HSG RA M KANTON Rechtsanwalt des Kantons Zürich D 8008 Zürich ZH Petitpierre Anne Prof. Dr. Iur. W UNI Genf Professorin F 1200 Genf GE Pletscher Thomas lic. Iur. M UNTERNEHMEN Vertreter Economiesuisse D 8181 Pfaffhausen LA Zürcher Johann Dr. iur. M KANTON Oberrichter Handelsgericht ZH D 8044 Zürich ZH A1717 Piller André M KANTON Untersuchungsrichter Fribourg D 1700 Freiburg ML UVEK Ponti Tiziano M KANTON Leiter Luftwaffe Locarno I 6572 Quartino LL Hussi Oliver M VERSCHIEDENE Flugsicherheitsabteilung DLH Frankfurt D Deutschland A Villalaz-Rick Ines M VERSCHIEDENE Flugkapitän D 8044 Zürich ZH A1818 Furrer Marc lic. Iur. M BUND Leiter Postreg D 3003 Bern BE UVEK Bovet Christian Dr. iur. M UNI Professor Verwaltungs- und Steuerrecht Genf F 1211 Genf GE Bühlmann Andreas Dr. rer. Pol. M KANTON Chef des Amtes für Finanzen SO D 4509 Solothurn MA Duca Widmer Monica Dott. Dipl. Chem. W FIRMEN GL EcoRisana I 6928 Manno ML Eichenberger Reiner Prof. Dr. Oec. Publ. M UNI Fribourg Professor Finanz- und Wirtschaftspolitik D 8000 Zürich ZH Hubaux Jean-Pierre Prof. EPFL M UNI Computer&Communication Systems ETH F 1015 Lausanne LS Netzler Stephan Dr. iur. M FIRMA Netzle Rechtsanwälte D 8008 Zürich ZH A1919 Giacometti Robert M KANTON Graubünden D 7530 Zernez LA UVEK Cherix Daniel M UNI Professor scnat F 1000 Lausanne LS Küpfer Irene W KANTON Projektleiterin Umweltschutzfachstelle ZH D 8000 Zürich ZH Rodigiari Gervaso M. M GEMEINNUTZ pronatura I MISSING M Stulz Franz-Sepp lic. Iur. M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Pfister Jürg Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Generalsekretär scnat D 3110 Münsingen BE Semadeni Silvia lic. Phil. I W GEMEINNUTZ Präsidentin pro-natura I 7062 Passugg-Araschgen LA SP Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W KANTON Conservatrice de la nature du Cantone du Vaud F 1025 St-Sulpice LL Tester Urs M GEMEINNUTZ pronatura D 4103 Bottmingen BS A2020 Carlo Schmid-Sutter lic. Iur. M KANTON Landammann AI D 9413 Oberegg LA Alt-StänderatCVP UVEK 7 Kratz Bühler Brigitta lic. Iur. W UNI St. Gallen Professorin für Privatrecht D 9000 St. Gallen MA Schötzau Hans-Jürg Dr. sc. Nat. ETH W VERSCHIEDENE Ruhestand D MISSING MA Clerc Aline Dr. oec. W KONSUMENTEN Expertin FRC F 1000 Lausanne LS Finger Matthias Ing. Env. Gén. M UNI EPFL Professor F 1000 Lausanne LS Geiger Werner prof. Dr. Dr. EPFL M FIRMA Selbständiger Unternehmensberater D MISSING MA d'Arcy Anne Christine Dipl. El. Ing. ETH W UNI Wirtschhaftsuniversität Wien Professorin D Wien A A2121 Marc F. Suter M FIRMA Anwaltsbüro D 2503 Biel MA FDP UVEK Bircher Silvio lic. Jur. M KANTON Regierungsrat AG D 4000 Aarau MA SP Baertschi Pierre Paul lic. Rer. Publ. M KANTON Conservateur cantonal des monuments F 1227 Carouge GE Delucchi Marco M BAUERN Ing. Forestale I 6516 Cugnasco ML Friedl Claudia Forsting ETH W FIRMA Büro Natume D 9000 St. Gallen MA Huwyler Edwin Dr. sc.nat. ETH M FIRMA Leiter Freilichtmuseum Ballenberg D 6062 Wilen OW MA Jacquat Bernard Dr. phil I M UNI Natur- und Umweltschutzfachmann D 2900 Porrentrury LL Kleiner Joachim M UNI Professor für Landschaftsgestaltung D 8712 Stäfa ZH Kruker Robert Prof. Dr. M UNI Ethnograf und Publizist D 8000 Zürich ZH Litzsitorf Spina Natacha Dr. phil W UNI Directrice Equiterre F 1000 Lausanne LS Semadeni Silvia W GEMEINNUTZ Zentralpräsidentin pron-atura I 7062 Passugg-Araschgen LA Alt-NationalrätinSP Stulz Franz-Sepp lic. Phil. I M BUND Berater Bundesamt für Umwelt D 3063 Ittigen BE Thalmann Kohli Desirée lic. Iur. W MISSING F 1773 Léchelles FR ML A2222 Jeger Werner M BUND Vizedirektor ASTRA D 3000 Bern BE UVEK Fuhrer Georges M VERSCHIEDENE ehemals Chef MUV D MISSING M Buhmann Brigitte W BUND Direktorin bfu D MISSING M Jordan Sandrine W FIRMA Generali Versicherung D MISSING M Lindenmann Hans Peter M UNI Professor ETH D 8000 Zürich ZH Moreno Vincent M KANTON Generaldirektor Strassenverkehr und Schiffsamt D 1200 Genf GE Schmid Ingrid W GEMEINNUTZ Vorstand Fussverkehr Schweiz D 8000 Zürich ZH Boss-Skupnjak Andrea W FREIBERUF Schw. Vereinigung für Verkehrspsychologie MISSING M Hans-Kaspar Steiner M KANTON Polizeikommandant NW D 6370 Stans LA Thévenanz Jean-Marc M GEMEINNUTZ Chef TCS F MISSING M Zürcher Niklaus M UNTERNEHMEN Präsident Strassenschweiz D MISSING M A2323 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Rohrbach Kurt Dr. M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Bösch Rolf M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH 8 Demierre Jacqueline Dr. oec. HSG W MISSING F MISSING M Döhler Stephan W. M FIRMA Axpo Holding D 8021 Zürich ZH Eggenberger Urs Dr. M BUND Vize-Direktor Eidg. Finanzverwaltung D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Niklaus Herbert Dr. iur. M FIRMA Atel Holding AG D 4600 Olten MA Probst N. M FIRMA Die Mobiliar D MISSING M A2424 Steinmann Walter M BUND Bundesamt für Energie D 3003 Bern BE UVEK Demierre Jacqueline Dr. W MISSING F MISSING M Rohrbach Kurt M FIRMA BKW FMB Energie AG D 3000 Bern BE Eggenberger Urs M BUND Vizedirektor EFV D 3003 Bern BE Hengartner Roland M MISSING D MISSING M Hirt Peter H. M MISSING D MISSING M Verwaltungskommissionen B125 Fasel Hugo M GEMEINNUTZ Caritas F 1717 St.Ursen LL CSP EDA Carbonnier Gilles Prof M UNI IHEID F 1200 Genéve GE Donzé Walter M BUNDESVERSAMMLUNG Nationalrat D 3714 Frutigen LA NationalratEVP Eberlein Christine W GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D Deutschland A Ferrari Carla W MASSENMEDIEN Journalistin D 8006 Zürich ZH Fiala Doris W BUNDESVERSAMMLUNG D 8002 Zürich ZH NationalrätinFDP Frösch Therese W BUNDESVERSAMMLUNG D 3012 Bern BE NationalrätinGPS Förster Till Prof. Dr. M UNI Basel D 4000 Basel BS Gadient Brigitta M. W BUNDESVERSAMMLUNG D 7000 Chur MA NationalrätinBDP Gueissaz Caroline dipl. Ing. ETH W FIRMA Vaccani Zweig D 2000 Neuchatel ML FDP Juvet Michel M FIRMEN Bank Bordier F 1200 Genéve GE Kux Stephan Dr. M UNI Zürich ökonom D 4144 Arlesheim BS FDP Laubscher Michèle W GEMEINNUTZ Alliance sud D 2500 Biel MA Leimbacher Urs Dr. M FIRMEN Swiss Re D 8022 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse I 7015 Tamins MA Morel Caroline W GEMEINNUTZ Swissaid D 3000 Bern BE Sommaruga Carlo M BUNDESVERSAMMLUNG F 1200 Genéve GE NationalratSP Stahel Fritz M FIRMEN Credit Suisse D 8000 Zürich ZH de Senarclens Pierre Prof. Dr. M GEMEINNUTZ croix rouge F 1200 Genéve GE 9 B226 Gemnetti Francesca W FIRMEN Anwalt I 6500 Bellinzona ML EDA Altorfer Heinz M FIRMEN Migros Kulturprozent D 5600 Lenzburg LA Bachmann Ursula W UNI Hochschule Luzern Design D 8000 Zürich ZH Baumann Thomas M UNI Zürich Leiter Bereich eLearning D 8000 Zürich ZH Bianchi Alice PH.D W UNI Tübingen Archäologin D 72001 D - Tübingen A Bischofberger Claudia W VERSCHIEDENE Künstlerin D 8126 Zumikon MA Curdy Ariane W VERSCHIEDENE Management Trainerin F 1000 Lausanne LS Felber Markus Dr.Sc.nat ETH M GEMEINNUTZ Monte San Giorgio I 6834 Morbio ML Galland Pierre Dr. M UNI Biolog F 2035 Corcelles ML Gather Thurler Monica W UNI Prof. Psychologie F 1200 Genève GE Gradis Diego M GEMEINNUTZ Präsidentin Tradi.info F 1180 Rolle LL Gutscher Daniel Dr. Phil I M UNI Dozent für Bauforschung Bern D 3000 Bern BE Hellmann Anouk W VERSCHIEDENE Le Corbusier 2012 F 2300 La Chaux de Fonds ML Isler Jürg M MASSENMEDIEN Redaktor D 8634 Hombrechtikon LA Mina Gianna Dr.Ph.D W FREIBERUF Verband der Schweizer Museen I 6900 Lugano ML Ruppen Beat M GEMEINNUTZ Projektmanager UNESCO D 3904 Naters MA Schürch Dieter Prof.Dr M VERSCHIEDENE Umweltfachmann I 6946 Ponte Capriasca ML Sieber Priska Dr.Phil W VERSCHIEDENE Bildungswissenschaftlerin D 8000 Zürich ZH Steiger Beat M KANTON Gymnasiallehrer D 9500 Wil MA Strehler Perrin Catherine Dr.Sc.nat W GEMEINNUTZ Pronatura F 1025 St-Sulpice LS Varcher Pierre M VERSCHIEDENE Geograf F 1200 Genève GE Volkart Elisabeth W GEMEINNUTZ Präsidentin Pronatura D 8372 Wiezikon LA Bürer Margrit W KANTON Leiterin Departement Inneres D 9100 Herisau MA Hänni Felber Denise W VERSCHIEDENE Pädagogische Hochschule Bern D 3000 Bern BE Odermatt André Dr.Phil M KANTON Gemeinderat Zürich D 8000 Zürich ZH B327 Krayer Georg F Dr.iur. M FIRMEN Verwaltungsrat Bank Sarasin F 4000 Basel BS EDI Gottstein Hafter Barbara W FIRMEN Juristin D 8134 Adliswil ZH Hahnloser Margrit W VERSCHIEDENE Kunsthitorikerin D 8000 Zürich ZH Lepdor Catherine W KANTON Musée Cntonal des Beaux Arts F 1000 Lausanne LS Wohlwend Ernst M KANTON Stadtpräsident D 8400 Winterthur MA SP B428 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Boyle Charles Dr. med. M FIRMEN Arzt Reviewer bei Swissmedic D 8965 Berikon ZH Cueni Thomas M UNTERNEHMEN Generalsekretär Interpharma D 4102 Binningen BS Decollogny Anne Pharmacienne W UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS 10 Fritz Markus Dr. phil M GEMEINNUTZ Schweiz. Medikamenten Information D 4125 Riehen BS Gasche Urs P. lic. sc. Pol. M KONSUMENTEN SKS D 3095 Spiegel b. Bern BE Giger Max dr. med. M UNI Basel Institut für Pflegewissenschaft D 4056 Basel BS Gnägi Markus lic.rer.pol. M KRANKENKASSE Vertreter santésuisse D 3380 Wangen an der Aare LA Gyger Pius lic.oec M KRANKENKASSE Vertreter Helsana D 8703 Erlenbach /ZH ZH Hoelzle Walter P. M FIRMEN Beratungsunternehmen D 6403 Küssnacht a. Rigi MA Kondo Mitsuko Dr. en méd. W KANTON Ärztin CHUV F 1219 Châtelaine LL Kullak-Ublick Gerd Prof. Dr. Med. M KANTON Klinikdirektor UNIspital Zürich D 8700 Küsnacht Zürich ZH Käufeler Robert Eric Dr. med M FIRMEN Rheinberg Klinik D 9000 St. Gallen MA Lauterburg Bernhard Prof. Dr. Med. M KANTON Inselspital Bern D 3047 Bremgarten b. Bern BE Ludwig Christian Andreas Dr. med. M FIRMEN Chefarzt SUVA D 6006 Luzern MA Marty Stefan PD Dr. M KANTON Spitalapotheker F 1951 Sion ML Mennet von Eiff Monica Dr. pharm. Dipl. W FREIBERUF Vertreterin SMGP D 4102 Binningen BS Montandon Jean Blaise Dr. en pharm. M KANTON Pharmacien cantonal F 2074 Marin-Epagnier ML Plagge Herbert Dr. rer. Nat. M KANTON UNIspital Basel D 4031 Basel BS Ruggli Ducrot Martine Pharmacienne dipl. W UNI wissenschaftliche Mitarbeiterin SSPH D 8000 Zürich ZH Schild Laurant Prof. Dr. En méd. M UNI Lausanne F 1025 St-Sulpice LL B529 Keller Ulrich Prof. Dr.med. M FREIBERUF FMH Endokrinologie D 4105 Biel-Benken MA EDI Arnoldner Bernadette W UNTERNEHMEN fial schweiz. Nahrungsmittel Industrie D MISSING M Ballmer Peter Ernst Prof. Dr.med. M KANTON Chefarzt Kinderspital Winterthur D 8400 Winterthur MA Battaglia Richi Evelyne W FIRMEN Gemeinschaftspraxis I 6853 Ligornetto ML Baumer Beatrice dipl.LM.-Ing. ETH W UNI Dozentin ZHAW I 6622 Ronco Ascona ML Conrad Beatrice W KONUSMENTEN Vertreterin der Konsumentenorganisationen D 4914 Roggwil LA Daeniker Roth Christina dipl. Ing. agr. ETH W FIRMEN Ernährungsberaterin Migros-Genossenschaft D 8706 Meilen ZH Darioli Roger Prof. hon. Dr. med M UNI Lausanne F 1007 Lausanne LS Jermini Marco dipl. LM.- Ing. ETH M KANTON Chemiker kantonales Laboratorium Tessin I 6808 Toricella LL Kennel Hess Regula Dr. Ing. MAS W UNTERNEHMEN Kommunikation Proviande D 3652 Hilterfingen MA Kruseman Maaike W UNI collaboratrice scientifique HES Genève F 1255 Veyrier GE Laimbacher Josef Dr. med. FMH M GEMEINNUTZ Schweizerische Gesellschaft f. Ernährung D 9015 St.Gallen MA Loew Thomas M UNTERNEHMEN Schweiz. Verband für Spitalgastronomie D 4934 Madiswil LA Römer Luthi Christine Prof. Dr. phil. Nat W UNI Studiengangsleiterin Ernährung FH D 3177 Laupen BE Zimmermann Michael Prof. Dr. med M UNI Senior Scientist ETH Zürich D 8044 Zürich ZH B630 Weber Monika lic. Phil. I W KANTON Stadträtin D 8050 Zürich ZH LdU EDI Bader Egloff Lucie W UNI Dozentin D 3006 Bern BE 11 Bischof Jris W KANTON Gemeinderat Zürich D 8047 Zürich ZH SP Brütsch Matthias lic. Phil. I M UNI Oberassistent UNI Zürich D 8262 Zürich ZH Chollet Alberto M MASSENMEDIEN SRG F 1227 Carouge GE Comé Joelle W KANTON Directrice des affaires culturelles F 1202 Genf GE Geiser Thomas Prof. Dr. jur M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Heinzelmann Wilfried Dr. jur M FIRMEN Anwaltsbüro D 8400 Winterthur MA Hoehn Marcel M FIRMEN Geschäftsführer T&C Film D 8002 Zürich ZH Koch Karin W FIRMEN Produzentin Dschoint Ventscher D 8008 Zürich ZH Probst Philippe M FIRMEN Fürsprecher Marbach und Partner D 3007 Bern BE Schiwow Micha M FREIBERUF Direktor Schweizerisches Filmzentrum D 8032 Zürich ZH Spicher Thierry M FIRMEN Produzent/Geschäftsführer D 1226 Thônex LL Thurston Cyrill M VERSCHIEDENE Filmverleiher I 8004 Zürich ZH Tschudi Gilles M VERSCHIEDENE Schauspieler D 8006 Zürich ZH Wyder Romed M VERSCHIEDENE Filmregiesseur F 1201 Genf GE B731 Vernazza Pietro Prof. Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 9008 St.Gallen MA EDI Bassetti Stefano PD Dr. Med. M KANTON Chefarzt der Medizinischen Klinik I 4654 Lostdorf/SO MA Flepp Markus Dr. med M KANTON Chefarzt Infektiologie D 8038 Zürich ZH Kübler Daniel Prod. Dr. M UNI Dozent Zürich D 8038 Zürich ZH Low Nicola Dr. W UNI Bern Wissenschaftliche Mitarbeiterin D 3006 Bern BE Mariethoz Ewa Dr. es sc. W KANTON Projektleiterin GDK F 2502 Biel MA Meyer Michèle W GEMEINNUTZ Präsidentin LHIVE D 4051 Basel BS Oertle Meyer Daniel Dr. med. M FIRMEN Inhaber Gruppenpraxis und Arzt D 8047 Zürich ZH Pärli Kurt PD. Prof. Dr. M UNI St.Gallen Professor für Arbeits- und Sozialrecht D 3006 Bern BE Schüpach Jörg Prof. Dr. med. M BUND Leiter Nationales Zentrum für Retroviren D 8038 Zürich ZH Spencer Brenda Dr. phil. MER PD W UNI Lausanne F 1012 Lausanne LS Voelkle Hansruedi Prof. Dr. rer. Nat. M GEMEINNUTZ Vorstand Aids-Hilfe Schweiz D 8038 Zürich ZH Witschi Anne Dr. med. Msc W KANTON Kantonssärztin D 4001 Basel BS B832 Zapfl Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH EDI Graf Michel M GEMEINNUTZ Direktor Sucht Info Schweiz F 1012 Lausanne LS Eckmann Franziska lic. Phil. I W BUND Infodrog (BAG) D 1700 Freiburg ML Erni Bruno M KANTON Stiftung Berner Gesundheit D 3613 Steffisburg MA Fehlamm Rielle Laurence W GEMEINNUTZ Fegpa F 1206 Genf GE Intraina Daniele M GEMEINNUTZ Direktor Ingrado I 6900 Lugano ML Koch Ursula W BUND Sektion Alkohol+Tabak (BAG) D 3027 Bern BE 12 Renz Mario Dr. med M KANTON Ärztl. Direktor Psychiatriezentrum Münsingen D 3053 Münchenbuchsee BE Rüegsegger Ruedi Dr. med M BUND Psychologe SUVA D 6005 Luzern MA Schmidt Alexandre M BUND Direktor EAV F 1304 Cossonay-Ville LS Schwaninger Ulrich Dr. M BUND Arbeitsmediziner SECO D 6006 Luzern MA Sempio Nella W GEMEINNUTZ Psychologin MUSUB I 4125 Riehen BS Siegrist Stefan Dr. M BUND Direktor bfu (SECO) D 4500 Solothurn MA Siegrist Thomas Prod. Dr. med M KANTON Spital St. Gallen D 9327 Tübach MA B933 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Abshagen Christian Dr. med. M KANTON Unispital Basel D 4000 Basel BS Baumann Max Prof. Dr. iur. M FIRMA Rechtsanwalt D 8000 Zürich ZH Bernard Burnand Dr. en méd. M UNI Professor CHUV Lausann F 1000 Lausanne LS De Haller Jacqus Dr. en méd. M FREIBERUF Vertreter FMH F MISSING M Decollogny Anne M UNI Lausann Professor F 1000 Lausanne LS Ferroni Bruno Dr. en med M FREIBERUF Vertreter RoMedCo F MISSING M Guetg Reto Dr. med. M KRANKENKASSE Vertrete santéSuisse D MISSING M Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Heiniger Thomas Dr. iur M KANTON Regierungsrat D 8000 Zürich ZH FDP Keberle Silvia Dr. med W FIRMEN GL Eskamed AG D 4011 Basel BS Kocher Thomas Prof. Dr. med M KANTON Kantonsspital Baden D 5400 Baden MA Nussbaumer Gabriel M KONSUMENTEN FRC F 1000 Lausanne LS Roos Andreas M KRANKENKASSE Vertreter Sanitas D MISSING M Seiler Beat Dr. med M KRANKENKASSE Helsana D MISSING M Soltermann Bruno Dr. med. M UNTERNEHMEN Chefarzt SVV D MISSING M Stöhr Susanna Dr. med. W BUND Vertreter SUVA D 6005 Luzern MA Trachsel Valeria W FIRMA Visana Scwheiz D MISSING M Ziltener Erika lic. Phil. W GEMEINNUTZ Dachverband Schweizerische Patientenst. D 8037 Zürich ZH SP B1034 Faller Andreas M BUND Vizedirektor BAG D 4102 Binningen BS EDI Ausfeld-Hafter Brigitte Dr. med W UNI Bern Dozentin für traditionelle chin. Medizin D 5000 Aarau MA Bille Jacques Prof M UNI Lausanne NFP 49 F 1010 Lausanne LS Brändle Paul M FIRMEN Geschäftsführer Vlesia AG D 9403 Goldach MA Bussmann Hermann Anna W KANTON Spital Uster D 4051 Basel BS Chiesa Gabriella Eidg. Dipl. Apoth. W KRANKENKASSE CSS Disease Management D 8806 Bäch SZ LA Conrad Willi G. Dr. med M FIRMEN Bioanalytica D 6006 Luzern MA Cuénoud Pierre-Francois Dr. en med M KANTON Spital Sion Facharzt FMH F 1950 Sion ML 13 Ernst Pia W GEMEINNUTZ Schleudertraumaverband D 8008 Zürich ZH Freidank Heike PD Dr. med W KANTON Unispital Basel Chefärztin D 4051 Basel BS Gmünder Marcel Dr. iur. M FIRMEN Roche Diagnostics Schweiz D 6343 Rotkreuz MA Gnägi Markus lic. Rer. Pol. M KRANKENKASSE Santé Suisse D 4500 Solothurn MA Hayoz Philippe M BUND Zentralstelle für Medizinaltarife UVG D 6005 Luzern MA Hämsenberger Stephan M UNTERNEHMEN Vizedirketor H+ D 3672 Oberdiessbach LA Müller Regula W FIRMEN B. Braun Medical AG D 6204 Sempach LA Rueff Bernard Ing. commercial M FIRMEN Groupe Mutuel F 1030 Bussigny-près-LausanneLS Schmid Andreas Dr. phil. M FREIBERUF Pharmasuisse D 3027 Bern BE Siegrist Hans H. Dr. en med M MISSING F 2304 La Chaux-de-Fond ML Strasky Thomas Dr. sc. Nat M FIRMEN Inhaber Schwanen Apothek D 5400 Baden MA Weitz Manfred Dr. phil. Nat M BUND Swissmedic D 3027 Bern BE B1135 Caviezel Nott M MASSENMEDIEN Chefredaktor D 5703 Samedan LA EDI Bujard Jacques M KANTON Conservateur du canton de Neuchatel F 1782 Belfaux ML Antipas Michèle W KANTON Conservatrice adjointe du canton de Vaud F 1000 Lausanne LS Baumgartner Peter M KANTON Denkmalpflege ZH D 8000 Zürich ZH Conzett Jürg M FIRMEN Bauingenieur D 8000 Zürich ZH Dosch Leza M VERSCHIEDEN Historiker D 7000 Chur MA Durisch Pia W VERSCHIEDENE Architektin I 6900 Lugano ML Frei Heitz Brigitte W KANTON Denkmalpflege BL D 4133 Pratteln BS Hochuli Stefan M VERSCHIEDENE Archäologe D 6333 Hünenberg See MA Müller Eduard M KANTON Denkmalpflege KANTON Ui D 6377 Seelisberg LA Rucki Isabelle W VERSCHIEDENE Kunsthistoriker D 8000 Zürich ZH Warger Doris W VERSCHIEDENE Restauratorin D 8500 Frauenfeld LA Zaugg Zogg Karin W KANTON Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA Zumthor Bernard M VERSCHIEDENE Kunsthistoriker F 1200 Genève GE B1236 Lüthi Ruth Dr. phil W BUND Präsidentin AHV Komission D 1700 Freiburg ML SP EDI Annen Ruf Margrit W MASSENMEDIEN Puplizistin D 3655 Sigriswil LA Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3000 Bern BE Brodard Vincent M GEWERKSCHAFT SEV F 1680 Romont LL Gfeller Kurt lic. Rer. Publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband Schweiz D 3000 Bern BE Hilber Kathrin W KANTON Regierungsrätin D 9000 St.Gallen MA SP Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH 14 Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Marti Urs Dr. M GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 7000 Chur MA FDP Müller Roland A. Prof. Dr. iur. M UNTERNEHEMEN Geschäftsleitung SAV D 8000 Zürich ZH Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Steiger Hannes lic. Jur M GEWERKSCHAFT UNIA D 8000 Zürich ZH Stähli Franz M BUND Ausgleichskasse D 8000 Zürich ZH Verrey Etiennette W GEMEINNUTZ allinace F F 1042 Lausanne LS Wagner Eichin Martina lic. Jur W UNTERNEHMEN Zürcher Handelsfirmen D 8000 Zürich ZH Wernli Jürg lic. jur. HSG M KANTON Regierungsrat Appenzell A D 9100 Herisau MA Lüthy Franziska W GEMEINNUTZ Procap Schweiz D 4515 Oberdorf BS Pestalozzi Seger Georges M GEMEINNUTZ Integration Handicap D 2560 Nidau MA Schaffner Ursula lic. Jur. W GEMEINNUTZ Agile Behinderten Selbsthilfe Verband D 3008 Bern BE B1337 Frey Claude lic. Es. Sc éco M UNTERNEHMEN Vorsorgeforum D 2000 Neuchâtel ML FDP Ammann Dominique Dr. rer. Pol. M FIRMEN PPCMetrics Beratungsfirma D 8001 Zürich ZH EDI Bianchi Doris Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Boltshauser Martin Advokat M GEMEINNUTZ Procap CH D 4054 Basel BS Daum Thomas lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor Arbeitgeberverband D 8712 Stäfa ZH Deprez Oliver Dr. M BUND Pensionskasse D 8000 Zürich ZH Di Mambro Sabino M GEWERKSCHAFT UNIA I Italien A Gfeller Kurt lic. Rer- publ. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Kohli Christian dipl. Ing. FH M UNTERNEHMEN Leiter Versicherung SBV D 5200 Brugg MA Konrad Hans Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Kurt Killer Matthias lic. Rer. Soc. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3000 Bern BE Lustenberger Markus Dr. jur. M KANTON Zentralschweizer BVG D 6000 Luzern MA Perretta Antimo M FIRMEN AXA Winterthur F 2520 Neuveville LL Regotz Kurt M GEWERKSCHAFT SYNA D 3991 Betten LA Sandoz Oliver Avocat M UNTERNEHMEN FER Genève F 1200 Genève GE Schlatter Andreas Ernst Dr. sc. Math. ETH M FIRMEN CEO UBS Global Management D 5024 Küttigen MA Schmid Brigitte W UNTERNEHMEN Direktor ASIP D 8000 Zürich ZH Uttinger Laurance lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin Kraft&frey D 8000 Zürich ZH B1438 Van der Linde Francois M FIRMEN Arzt I 6946 Capriasca ML EDI Barmann Jean Daniel M GEMEINNNUTZ LVT Liga gegen die Suchtgefahren F 1920 Martigny ML Broers Barbara PD: Dr. med W KANTON Unispital Genf Arztin F 1200 Genève GE Cattacin Sandro Prof. Dr M UNI Genève F 1200 Genève GE 15 Dubois Arber Francoise PD. Dr. med W UNI Genève F 1200 Genève GE Hansjakob Thomas Dr. jur. M KANTON Staatsanwalt des KANTON St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Killias Martin Prof. Dr. jur. M UNI Zürich D 8000 Zürich ZH Monney Christian M KANTON Psychiatrische Klinik VS Arzt F 1920 Martigny ML Schreiber Hans Peter Prof. Dr. phil. M UNI Basel D 4000 Basel BS Vogt Ruth lic. Phil. W FIRMEN Organisationsberaterin (KEK) D 8000 Zürich ZH Ziegler Geneviève lic. Es. Sc. Soc W KANTON DSSE F 1000 Lausanne LS B1539 Verrey Etiennette W VERSCHIEDENE fachfrau für Gleichstellung D 4125 Riehen BS Freivogel Elisabeth lic. Jur. LL. M W FIRMEN Advokatin D 4000 Binningen BS EDI Waser Lucie W VERSCHIEDENE Master of arts D 9053 Teufen MA Bertschi Katharina W VERSCHIEDENE Personalassistentin D 8000 Zürich ZH Borioli Sandoz Valérie lic. Ès. Lett W GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 1523 Granges ML Bühlmann Fries Rita W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 6000 Luzern MA Chaponnière Martine W KANTON Lehrerin F 1200 Genève GE Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8000 Zürich ZH Fontana Marie Christine W VERSCHIEDENE Politologin D 8000 Zürich ZH Fueter Fuchs Liselotte W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 8000 Zürich ZH Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8000 Zürich ZH Kehl Lauff Jessika lic. Jur. W GEMEINNUTZ kath. Frauenbund D 9035 Grub AR LA Mahon Pascal Dr. jur. M UNI Professeur F 1500 Neuchatel ML Schneller Theus Lea W GEMEINNUTZ Dachverband gemeinnütziger Frauen D 7012 Felsberg MA Testa Mader Anita W FIRMEN I 6924 Sorengo MA Theunert Markus lic. Jur. M GEMEINNUTZ Dachverband schweizer Männer D 8006 Zürich ZH Wagner Pierre André Fürsprecher M GEWERKSCHAFT Rechtdienst SBK D 3156 Riffenmatt LA Werder Christina W GEWERKSCHAFT SGB Zentralsekretärin D 8006 Zürich ZH Wyttenbach Judith Dr. jur. W UNI Bern D 3074 Muri Bern BE Zambotti Hauser Marianne W FREIBERUF KMU Frauen Zürich D 8706 Meilen ZH B1640 Maudet Pierre Master en droit M KANTON Conseil administratif F 1200 Genève GE EDI Demeter Deborah lic. Sc. Soc. W GEMEINNUTZ WWF Schweiz I 6500 Bellinzona ML Alessio Isler Veronique W KANTON Schulsozialarbeiterin D 4104 Oberwil BS Blülle Stefan M KANTON Leiter Kindes und Jugendschutz KANTON Basel D 4000 Basel BS Bodmer Nancy Dr. phil. W UNI Basel D 3074 Muri bei Bern BE Cirigliano Luca lic. Jur M KANTON Bezirksgericht D 5702 Niederlenz LA 16 Conz Christoph M BUND BASPO D 4600 Olten MA De Bianchi Valentina W MASSENMEDIEN Journalistin I 6652 Tegna ML Deuel Claudio M KANTON F 1200 Genève GE Freudiger Patrick Bachelor of Law M VERSCHIEDENE Master of Law D 4900 Langenthal MA SVP Graff Emilie lic. Ès. W GEMEINNUTZ SAJV F 1000 Lausanne LS Guéniat Olivier M KANTON Polizist F 2000 Neuenburg ML Jung Erna W KANTON Sozialarbeiterin D 3232 Ins LA Kessler Thomas Ing. agr. M KANTON Leiter Stadtentwicklung Basel D 4000 Basel BS Marugg Michael Dr. jur. M GEMEINNUTZ Netzwerk Kinderrechte D 8000 Zürich ZH Meienberg Marie Claire Master of arts W KANTON Gewaltpräventation Kanton Zürich D 8000 Zürich ZH Schneller Lena lic. jur W VERSCHIEDENE D 8700 Küsnacht ZH FDP Schwaab Jean Christoph lic. En droit M GEWERKSCHAFT SGB F 1097 Riex LL Weber Khan Christina W GEMEINNUTZ Leiterin Kinderanwaltschaft Schweiz D 8000 Zürich ZH Wolleb Antonia lic. Phil W GEMEINNUTZ Marie Meierhof Institut D 3000 Bern BE B1741 Herrmann André Dr. M KANTON Gesundheitsdepartement Basel D 4051 Basel BS EDI Vock Peter Prof. Dr. med. M KANTON Inselspital Chefarzt D 3010 Bern BE Baechler Sebastien Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Arzt F 1762 Givisiez MA Bochud Francois Prof. Dr. ès. Sc. M KANTON CHUV Institut de radiophysique F 1007 Lausanne LS Dula Karl Dr. med. dent. M UNI Professeur D 3010 Bern BE Janusz Dominik Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Professeur F 1290 Versoix GE Menzel Hans-Georg Dr. rer. Nat. M UNI CERN F 1210 Genf GE Oppliger Schäfer Dorette W KANTON Univeritätsspital Basel D 4105 Biel Benken MA Prior John Prof. Dr. Dr. M KANTON CHUV Arzt F 1011 Lausanne LS Sarott Flurin Andry Dr. phil. II M FIRMEN KKW Leibstadt D 5106 Veltheim LA Schmidt Kobbe Sabine Dr. med. W KANTON CHUV Arzt F 1000 Lausanne LS Schneider Uwa PD Dr. sc. Nat. M FIRMEN Hirslanden Klinik D 5000 Aarau MA Thalmann Sandrine Dr. W KANTON Spital Freiburg F 1708 Freiburg ML Türler Andreas Prof. Dr. M UNI PSI D 5232 Villigen LA Wernli Christian Dipl. Phys. ETH M UNI PSI D 5232 Villigen LA B1842 Briner Peter M BUNDESVERSAMMLUNG D 8204 Schaffhausen MA Ständerat FDP EDI Benz Willy Prof. Dr. M UNI Physikalisches Institut D 3003 Bern BE Berthet Stèphane Dr. M UNI Genf Rektor F 1200 Genf GE Buchmann Brigitte Dr. W UNI Empa D 8600 Dübendorf ZH Burkhard Paul Dr. M BUND Schweizer Nationalfond D 3012 Bern BE 17 Burki Gilbert Prof. Dr. M UNI Genève F 1206 Genève GE Consoli Angelo M FIRMEN Manager Aerospace D MISSING MA Deich Axel Dr. M MISSING D Deutschland A Dändliker René Prof. Dr. M UNI Präsident SATW D 6300 Zug MA Magnard Michel M MISSING F 1752 Villars ML Pointet Vincent M FIRMEN CEO Syderal SA F 2019 Chambrelien LL Poulikakos Dimos Prof. Dr. M UNI Leiter Labor für Thermodynamic D 8702 Zollikon ZH Pugin André M UNI Genève F 1200 Genève GE Rochat Pascal M FIRMEN Spectratime F 2000 Neuenburg ML Scherrer Peter Dr. M VERSCHIEDENE Leiter Space&systems D MISSING M Schmutz Werner Prof. Dr. M VERSCHIEDENE Direktor D 7260 Davos MA Seiz Gabriela Dr. W UNI Freiburg D Freiburg A B1943 Kreis Georg Prof. Dr. M UNI Leiter Europainstitut der UNI Basel D 4020 Basel BS EDI Akkaya Gülcan W UNI Dozentin an der FH Luzern D 6003 Luzern MA Simkhovitch Dreyfus Sabine lic. Jur. W GEMEINNUTZ schweiz. Isrealit. Gemeindebund F 1206 Genève GE Achermann Alberto Dr. jur. M GEMEINNUTZ Schweiz. Bischofskonferenz I 3012 Bern BE Alleva Vania W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse D 3012 Bern BE Besson Samantha Prof. Dr. W UNI Proffesorin für Völkerrecht F 1700 Fribourg ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Huber Bruno M GEMEINNUTZ Genossenschaft der Landstrasse I 9000 St.Gallen MA Joye Madeleine W MASSENMEDIEN Journalistin F 1700 Fribourg ML Lenzin Rifa lic. Phil. W GEMEINNUTZ Interrelig. Tink-Tank D 8008 Zürich ZH Mathwig Frank Dr. theol. M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3012 Bern BE Mona Marco Dr. jur. M FIRMEN Rechtsanwalt D 8004 Zürich ZH Wicht Bernard Dr. en droit M KANTON Erziehungsdirektorin EDK F 1208 Genève GE B2044 Fricker Ulrich Dr. oec. HSG M BUND SUVA D 6002 Luzern MA EDI Meier Peter Dr. phil. Nat M KANTON Amt für Wirtschaft und Arbeit Zürich D 8090 Zürich ZH Currat Edouard Ing. chim. EPFL M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Iseli Christophe Ing -agr. HES M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsinspekorat AI F 1705 Fribourg ML Jost Marcel Dr. med. FMH M BUND SUVA D 6002 Luzern MA Koenig Hans Ing. dipl. EPF M BUND SECO F 1006 Lausanne LS Krummenacher Werner M GEWERKSCHAFT Leiter Arbeitsispektorat Basel D 4005 Basel BS Odermatt Robert Dr. sc. Techn. M BUND SUVA D 6002 Luzern MA 18 Richoz Pascal lic. Phil M BUND SECO D 3003 Bern BE Roth Heinz lic. Jur. M UNTERNEHMEN schweizer Versicherungsverband SVV D 8022 Zürich ZH Vogt Ursula lic. Phil I W KRANKENKASSE santésuisse D 4502 Solothurn MA B2145 Reust Hans Rudolf Prof. M UNI Bern D 3000 Bern BE EDI Chiarenza Marie Antoinette W VERSCHIEDENE Artist F 8000 Zürich ZH Hubacher Peter M FIRMEN Architekt D 9100 Herisau MA Manz Jean Luc M VERSCHIEDENE Artist F 1000 Lausanne LS Sachs Hinrich M VERSCHIEDENE Artist D 4000 Basel BS Schneider Nadia W VERSCHIEDENE Kuratorin D 8000 Zürich ZH Spalinger Nika W VERSCHIEDENE Artist D 8000 Zürich ZH Stolz Noah M VERSCHIEDENE Artist I 6670 Avegno ML Zürcher Sarah W VERSCHIEDENE Artist F 1700 Fribourg ML B2246 Schmid Beatrice Prof. Dr. W UNI Basel D 4005 Basel BS EDI Moeschler Jacques Prof. Dr. M UNI Genève F 1200 Genève GE Avellan Francois M UNI Directeur des machines Hydrauliques EPFL F 1000 Lausanne LS Brighenti Olivier Dr. rer. Pol M FIRMEN D MISSING M Chatila Zwahlen Yasmine lic. Phil. Hist. W BUND Wissenschaft und Raumfahrt EDA D 3003 Bern BE Fontana Biancameria W UNI Genève F 1006 Lausanne LS Frank Christoph M UNI USI I 6850 Mendrisio ML Granges Veronique W KANTONE FH Rekorenkonferenz F 1822 Chernex LL Järmann Liliane lic. Phil. W UNI Rektorenkonferenz der UNI D 3012 Bern BE Kolp Franziska W BUND Bundesamt für Kultur BAK D 3006 Bern BE Renaud Philippe Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Seiler Simone W VERSCHIEDENE Studentin D MISSING M Steurer Johann Prof. Dr. M UNI Zürich D 8090 Zürich ZH Stoffel Kilian Prof. Dr. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Suarez nani Tiziana W UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Volery Thierry Prof. Dr. M UNI St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Winkler Wilfried Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 3125 Troffen ML B2347 Gallati Sabina Prof. Dr. phil. Nat. W KANTON Inselspital Bern D 3012 Bern BE EDI Baumgarner Matthias Prof. Dr. med. M KANTON Kantonsspital Zürich D 8400 Winterthur MA Bottani Armand Dr. en med. M KANTON Kantosspital Genève F 1007 Lausanne LS Bär Walter Prof. Dr. med. M UNI Zürch D 8708 Männedorf LA 19 Cathomas Gieri Prof. Dr. med. M KANTON Institut für Pathologie D 4123 Allschwil BS Elger Bernice Prof. Dr. med. W UNI Genève F 1241 Pupplinge LL Huber Andreas Prof. Dr. med. M KANTON Kantosspital Aarau D 5001 Aarau MA Miny Peter Prof. Dr. med. M KANTON UNIversitätsspital Basel D 4000 Basel BS Morris Michael Dr. phil. Nat. M KANTON Kantosspital Genève F 1226 Thônex LL Probst Hensch Nicole Prof. Dr. Phil W KANTON Swiss TPH D 4153 Reinach BL BS Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8000 Zürich ZH Wunder Dorothea Dr. med. W FIRMEN Fachärztin für Gynäkologie D 1007 Lausanne LS B2448 Langenberger Christiane W VERSCHIEDENE Politikerin F 1122 Romanel-sur-Morges LS FDP EDI Bider Verena W KANTON Zentralbibliothek Solothurn D 4612 Wangen MA Dora Cornel Andreas Dr M KANTON Kantonsbibliothekar St.Gallen D 4493 Wenslingen LA Niederer Ulrich Dr M FIRMEN Direktor D 6000 Luzern MA Rigozzi Gerardo M KANTON Kantonsbibliothekar Tessin I 6930 Bedano ML Schneider Gabi W KANTON Projektleiterin FH D 7000 Chur MA Villard Hubert M UNI Lausanne F 1092 Belmont sur LausanneLS Wille Peter Dr M FIRMEN Direktor Bibliomedia D 3074 Bern BE Von Rothen Gabrielle W KANTON Kantonsbibliothekar F MISSING M B2549 Brachinger Hans Prof. Dr. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML EDI Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Everaers Pieter M VERSCHIEDENE Eurostat D MISSING M Horber Eugen Prof. Dr. M UNI Genève F 1201 Genève GE Marti Jürg Dr. oec. HSG M BUND Dirktor Bundesamt für Statistik D 2544 Bettlach LA Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA Peytrignet Michel Dr. ès. Sc. Éc M SNB F 1432 Gressy LL B2650 Höffe Otfried Prof. Dr. phil. M UNI Tübingen D D Deutschland A EDI Baumann Hölzle Ruth Ella Dr. theol. W UNI Leiterin Institut für Ethik D 8050 Zürich ZH Boehler Annette Prof. Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Bondolfi Alberto Prof. Dr. med. M UNI Genève F 1211 Genève GE Ebneter Fässler Kurt Dr. med. M FIRMEN Facharzt Allg. Medizin D 9050 Appenzell LA Foppa Carlo M VERSCHIEDENE Ethicien F 1110 Morges LS Guillod Olivier Prof. Dr. jur. M UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Hell Daniel Prof. Dr. med. M FIRMEN Privatklinik D 8706 Meilen ZH Huber Sylvia W GEMEINNUTZKontaktstelle für Selbsthilfegruppe D 9000 St.Gallen MA 20 Kiefer Bertrand Dr. med. M MASSENMEDIEN Redaktor F 1225 Chene Bourg LL Käppeli Silvia Dr W KANTON UniIversitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Leuthold Margrit Dr. phil. I W UNI ETH Zürich D 8092 Zürich ZH Martin Jean Dr. med. M KANTON Kantonsspital Vaud D 1026 Echandens LS Müller Hansjakob Prof. Dr. med. M UNI Basel D 4005 Basel BS Probst Franziska lic. Jur. W FIRMEN Rechtsanwältin D 8057 Zürich ZH Putallaz Francois Xavier Prof. Dr. phil. M UNI Fribourg F 1700 Fribourg ML Pok Lundquist Judit Lilla Dr. med. W KANTON Universitätsspital Zürich D 8091 Zürich ZH Weisshaupt Brigitte Dr. W FREIBERUF Philosophin D 8044 Gockhausen LA B2751 Suter Susanne W UNI Bern D 3003 Bern BE EDI Schultheis Franz Prof. Dr. M UNI Bern D 3000 Bern BE Aberer Karl Prof. Dr. M UNI ETH Lausanne F 1015 Lausanne LS Behrens Heike Prof. Dr. W UNI Freiburg im Breisgau D 4051 Basel BS Benz Willy Prof. Dr. M UNI Bern D 3012 Bern BE Fahmi Fritz Prof. Dr. M UNI St.Gallen ETH Zürich D 9000 Zürich ZH Fröhlicher Peter Prof. Dr. M UNI Zürich D 8032 Zürich ZH Fueter Daniel Prof. Dr. M UNI Zürich D 8006 Zürich ZH Hertz Ellen Prof. Dr. W UNI Neuchatel F 2000 Neuchatel ML Mauron Alexandre Prof. Dr. M UNI Genève F 1211 Genève GE Peter Matthias Prof. Dr. M UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Stoffel Walter Prof. Dr. M UNI Turin F 1700 Fribourg ML Teruzzi Tiziano Prof. Dr. M UNI FH Lugano I 6952 Canobbio ML Wahli Walter Prof. Dr. M UNI Lausanne F 1015 Lausanne LS B2852 Charrière Roland Dr. rer. Nat. M BUND Bundesamt für Gesundheit F 1740 Neyruz MA EDI Raunhardt Otto Dr M FIRMEN Lebensmittelingenieur D 8932 Zürich ZH Aebi Patrik dipl. Ing. agr. ETH M BUND Bundesamt für Landwirtschaft D 3097 Liebefeld LA Baumer Beatrice dipl. LM. Ing. ETH W UNI Zhaw I 6622 Ronco Ascona ML Jemmi Thomas Dr. med. vet. M BUND Bundesamt für Veterinärwesen D 3145 Niederscherli LA Jemmi Marco Dr. sc. Techn. M KANTON Tessin I 6937 Bioggio ML Jäggi Thomas M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 5200 Brugg MA Stadelhofer Julie W BUND SECO D 3003 Bern BE Trüeb Ursula W KONSUMENTEN Schweiz. Konsumentenorganisation D 4312 Magden BS Vignal Jean Dr M UNTERNEHEMN Economie durable F 1007 Lausanne LS 21 B2953 Edelmann Xaver Dr. M UNI Empa D 7153 Falera LA EJPD Spichiger Ursula Prof. Dr. W UNI Hochschulproffesorin D 8303 Brassersdorf LA André Léon Dr. M KANTON Leiter Radio Onkologie D 3095 Bern BE Keferstein Claus P Prof. Dr. M KANTON Professor NTB Buchs D 9470 Werdenberg LA Walter Peter M KANTON Energie Thurgau D 9325 Roggwil LA Bock Christian Dr. jur. M BUND Bundesamt für Metrologie D 4000 Basel BS Feller Ulrich Dr M BUND Bundesamt für Metrologie D Deutschland A B3054 Matthey Francis M VERSCHIEDENE Alt Nationalrat F 2300 La chaux de Fonds ML SP EJPD Tomovic Dragoslava Dr. med. W FIRMEN Arztin D 3000 Bern BE Walther Barbara W GEMEINNUTZ Bischofskonferenz D 8000 Zürich ZH Besic Osman M GEMEINNUTZ Rotes Kreuz D 4000 Basel BS Blum Georg jur. M KANTON Amt für Migration D 6300 Zug MA Bühlmann Regina W KANTON Direktorenkonferenz D 3000 Bern BE Caroni Martina Prof. Dr. jur. W UNI Luzern D 1700 Fribourg ML Da Cunha Antonio Prof M GEMEINNUTZ Fédération de associations portugaises F 1020 Renens LS Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W UNTERNEHMEN D 8000 Zürich ZH Fguiru Kais M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe F 1991 Salins ML Fröhlicher Stines Carmel lic. Phil. W FIRMEN Psychologin D 8008 Zürich ZH Guidotti Sabrina W KANTON Intergrationskomission I 6513 Monte Carasso ML Gunaseelan Alagipody M VERSCHIEDENE Pfleger D 6000 Luzern MA Jahreiss Fiammetta W GEMEINNUTZ ecap D 8000 Zürich MA Lembwadio Luzolo Raoul M FIRMEN Psychologin F 2017 Boudry NE ML Meier Beda W KANTON KID D 9000 St.Gallen MA Meier Ruedi M KANTON Stadtrat D 6000 Luzern MA Meiner Beat M GEMEINNUTZ Flüchtlingshilfe D 3000 Bern BE Mollard Francois M KANTON Sozialamt F 1700 Fribourg ML Palasthy Eva W FIRMEN Pädagogin F 1200 Lausanne LS Rajcic Dragica W VERSCHIEDENE Autorin D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Simon M GEMEINNUTZ evangelischer Kirchenbund D 3000 Bern BE Schiavi Rita lic. Phil. W GEWERKSCHAFT UNIa D 4000 Basel BS Schmid Walter Dr. M KANTON Präsident SKOS D 8810 Horgen ZH Shala Gerguri Hava M KANTON Lehrerin D 8472 Seuzach MA Stiffler Rolf Dr. jur. M KANTON Bürgermeister Chur D 7000 Chur MA FDP Tobola Dreyfuss Agatha lic. Jur. W UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3000 Bern BE Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3001 Bern BE 22 Yürütücü Hatice W FIRMEN Architektin D 8953 Dietikon ZH Zürcher Maria Luisa W KANTON schwez. Gemeindeverband D 3072 Ostermundigen BE B3155 Epper Werner M BUND Schweizer Luftwaffe D 9213 Hauptwil LA VBS Boller Hans Peter M VERSCHIEDENE Pilot D 8400 Winterthur MA Bösch Werner M BUND Bundesamt für zivile Luftfahrt BAZL D 3005 Bern BE Fischer Jeannette W FIRMEN Allgemeine Luftfahrt D 4000 Basel BS Neuenschwander Beat M KONSUMENTEN Aero club Schweiz D 8035 Zürich ZH Wattinger Rudolf M BUND Chef Berufsfliegerkorp Oberst D 3922 Eisten LA B3256 Niggli Marianne Dr. W FIRMENMitinhaberin Matousek, Baumann und Niggli Ag D 5400 Baden MA Schenker Franz Dr. phil. Nat. M FREIBERUF Schweizer Geologenverband D 6045 Meggen MA Casanova Flavio M FIRMEN CEO Gruner AG D 4422 Arisdorf BS Ernst Thomas Dr. M UNTERNEHMEN GL Nagra D 3000 Bern BE Huggenberger Peter Dr. M KANTON Kantonsgeologe Basel D 4500 Basel BS Häring Markus Dr. phil. Nat. M FIRMEN Geschäftsführer GeoProject D 8162 Steinmauer ZH Löw Simon M UNI ETH Zürich D 8000 Zürich ZH Röthlisberger Andreas Dr. M UNTERNEHMEN VKS-Verband D 5000 Aarau MA Steinegger Franz lic. Jur. M VERSCHIEDENE Alt- Nationalrat D 6454 Flüelen LA FDP Türler Andres M KANTON Stadtrat D 8008 Zürich ZH FDP B3357 Baggestos Martin M KANTON Physiker D 5303 Würenlingen MA VBS Angst Werner Dr. M FREIBERUF SGCI D 4133 Pratteln BS Besancon André M UNI IRA F 1007 Lausanne LS Cadisch Marc Dr. M BUND Bundesamt für Bevölkerungsschutz D 3700 Spiez MA Krauer Rudolf M KANTON Schutz und Rettung Zürch D 8488 Turbenthal LA Leutert Stefan Dr. M KANTON - KKJPD D 3000 Bern BE Leuthard Rolf M KANTON Amt für Militär Mzdk D 4654 Lostorf MA Matter Hans Dr. phil. Nat M BUND Bundesamt für Gesundheit BAG F 3003 Bern BE Müller Beat Lic. Jur. M KANTON - FKS D 3000 Bern BE Pfyffer Gabriela Prof. dr. phil. II W KANTON Kantonsspital Luzern D 6006 Luzern MA Piffaretti Jean Claude Prof. Dr. M FIRMEN - Interlifescience I 6900 Messagno ML Piller Georges Dr. rer. Nat. M BUND ENSI D 5200 Brugg MA Vögeli Urs Dr. M KANTON - GDK D 4012 Basel BS Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M FIRMEN Axpo D 5312 Döttingen LA Stocker Peter Candidus M BUND Armee D 3003 Bern BE 23 B3458 Eggly Jacques Simon M MASSENMEDIEN Journalistin F 1206 Genève GE VBS Allemann Peter lic. Phil. I M FIRMEN Credit Suisse D 8600 Dübendorf ZH Chaignat Claire Lise Dr. med. W GEMEINNUTZ WHO F 1006 Lausanne LS Fehr Lisbeth W KANTON Lehrerin D 8457 Humlikon LA Lezzi Bruno Dr. phil. I M MASSENMEDIEN NZZ D 8802 Kilchberg ZH Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3012 Bern BE Pilet Jacques M MASSENMEDIEN Ringier F 1866 La Forclaz LL Thomann Baur Irène W FREIBERUF Offiziersgesellschaft D 8400 Winterthur MA Tschumi Monika lic. Rer. Soc. W GEMEINNUTZ Frauenbund D 3014 Bern BE Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M VERSCHIEDENE Delegierter für Hochschulfragen D 54004 Baden MA SP B3559 Ebneter Roman dipl. Ing. ETH M KANTON Ingenieur Geometer D 8800 Thalwil ZH VBS Forrer Martino dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer SIA I 6964 Davesco Soragno ML Caviezel Georges dipl. Ing. ETH M FIRMEN Ingenieur Geometer F 1128 Reverolle LL Nick Fritz dipl. Ing. ETH M KANTON Kantonsgeometer Aargau D 5001 Aarau MA Prélaz Droux Roland dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer F 1400 Yverdon LL Schor Urs M FIRMEN Ingenieur Geometer BSB D 4500 Solothurn MA Sievers Beat dipl. Ing. ETH M UNI Professor für Geometer D 3454 Sumiswald LA Van Buel Anne dipl. Ing. ETH W FIRMEN Ingenieur Geometer F 1304 Cossonay LS Bürki Beat Dr. sc. Techn. M UNI ETH Zürich D 8405 Winterthur MA B3660 Engler Claudia Dr. W KANTON Bürgerbibliothek Bern D 3012 Bern BE VBS Benoit Anne W MASSENMEDIEN F 3003 Bern BE Descombes Della Vanda lic. Phil. W KANTON Arbeitspsychologin I 3300 Bern BE SP Diem Hans M KANTON Rgierungsrat D 9100 Herisau LA SVP Gautschi Peter M BUND Leiter Militär und Bevölkerungsschutz D 6060 Sarnen LA Höneisen Markus lic. Phil. M KANTON Kantonsarchäologe D 8200 Schaffhausen MA Odendahl Kerstin W UNI Professorin D 9000 St.Gallen MA Roth Barbara Dr. W VERSCHIEDENE conservatrice des manuscriptes F 1200 Genf GE SP Schreier Rebecca W BUND Bundeskanzlei D 3011 Bern BE Schweizer Jürg Dr. M KANTON kantonaler Denkmalpflege D 3011 Bern BE Schüle Bernard A M GEMEINNUTZ Landesmuseum Zürich D 8910 Affoltern am Albis ZH Stadlin Daniel Arch. HTL M KANTON Kulturgüterschutz Zug D 6300 Zug MA Viviane Schaerer Madleine W GEMEINNUTZ Unesco F 3003 Bern BE Warger Doris W KANTON Denkmalpflege Thurgau D 8500 Frauenfeld MA 24 Zemp Ivo Dr. M FIRMEN Architekt D 3003 Bern BE B3761 Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik F 3003 Bern BE EFD Fontana Mario M UNI ETH Zürich D 8039 Zürich ZH Ammann Thomas M IMMOBILIEN Hauseigentümerverband D 8001 Zürich ZH Arnold Pius M BUND Suva D 8001 Luzern MA Deillon Fernand M MISSING D 5103 Wildegg LA Furler René Dr. sc. Tech. M UNI ETH Zürich D 4416 Bubendorf BS Gehri Markus M FIRMEN SIA D 8027 Zürich ZH Gstöhl Maria lic. Rer. Publ. HSG W KANTON Kantonale Feuerversicherung D 9496 Balzers LA Guscioni Nicolas Dr. M KANTON F 1700 Fribourg ML Knecht Martin M VERSCHIEDENE Zementtechniker D 3232 Ins LA Locher Rudolf M UNTERNEHMEN SZFF D 8953 Dietikon ZH Matt Peter M FIRMEN Berater Ingenieur D 8532 Ittingen LA Meier Rolf H. dil. Bau-Ing M KANTON Kantonsingenieur Aargau D 5000 Aarau MA Raab Christiane Dipl. ing W BUND Empa D 8600 Dübendorf ZH Schmalz Peter Dr. M FIRMEN Consulting GmbH schmalz D Deutschland A Bischofsberger Ernst M KANTON Gebäudeversicherung AR D 9050 Apenzell MA Hunkeler Fritz M MISSING D 5103 Möriken MA Suter Dieter M MISSING D 3003 Bern BE B3862 Baumann Bruckner Marie Loiuse lic. Jur W FIRMEN Geschäftsführerin Burson Marsteller D MISSING M EFD Bruchez Christian Avocat M FIRMEN Rechtsanwalt Klima&Vigier F 1204 Genève GE Burgener Waldemir lic. Phil I M BUND Eidg. Volkswirtschaftsdepartement D 3932 Visp MA Saucy Véronique W GEMEINNUTZ Leute mit Handicap F 3003 Bern BE Guntern Anthamatten Barbara lic. Phil I W BUND Leiterin Fachstelle EDA D 3930 Visp MA Badrutt Gian M BUND Leiter Rechtsdienst EDA D 7505 Celerina LL B3963 Wanner Christian M KANTON Regierungsarat Kanton Solothurn D 4500 Solothurn MA FDP EVD Fuhrer Regina W UNTERNEHMEN Bio-Suisse D 3664 Burgistein LA Achermann Josef M FIRMA Swissmilk D 8037 Zürich ZH Baer Stephan M FIRMEN Geschäftsleitung Baer AG D 6403 Küssnacht am Rigi MA Bühler Gerber Christine W BAUERN Bauernverband F 2710 Tavannes LL Egger Francis M BAUERN Schweizerischer Bauernverband D 3007 Bern BE Feitknecht Ulrico M BAUERN Landwirt I 6594 Contone ML Gassler Esther W KANTON Regierungsrätin D 5012 Schönenwerd MA FDP 25 Hadorn Rudolf Dr. sc. Techn. M UNTERNEHMEN Fleisch Fachverband (SFF) D 8400 Winterthur MA Huber Walter M FIRMEN Direktionsmitglied Migros-Genossenschaft D 8031 Zürich ZH Huber Klaus M UNI Ingenieur D 7220 Schiers LA Kambly Oscar M FIRMEN Kambly AG D 3555 Trubschachen LA Thomas Luc M KANTON prométerre F 1009 Pully LS Vetterli Walter M GEMEINNUTZ WWF Schweiz F 1214 Vernier ML B4064 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter der Sektion für Arbeit (SECO) F 3003 Bern BE EVD Elmiger Jean Jacques M BUND Botschafter SECO F 3003 Bern BE Berset Bircher Valerie W BUND Stellvertreterin SECO D 3003 Bern BE Dutly Markus M BUND Chef Internationale Organisationen I 1700 Freiburg ML Overney Thomas M BUND Seco F 1782 Lossy ML Schnyder Erika lic. En droit W BUND OFAS/BSV D 3003 Bern BE Schöbi Felix Dr. jur. M BUND EJPD D 3014 Bern BE Monti Jean Pierre M BUND Personalverband der BUNDeskriminalpolozei F 2710 Tavannes LL Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERKSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär travail suisse D 3001 Bern BE Plassard Alexandre M UNTERNEHMEN Schweizerischer Arbeitgeberverband F 8008 Zürich ZH Schober Fritz M BAUERN Bauernverband D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol. M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband I 3007 Celerina LA B4165 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Keller Josef Dr. jur. M KANTON Regierungsrat St. Gallen D 9000 St. Gallen MA CVP Mermoud Jean Claude M KANTON Regierungsrat Waadt F 1376 Eclagnens LL SVP Trachsel Hansjörg Bauing. M KANTON Regierungsrat Graubünden D 7001 Chur MA BDP Koller Schmid Rosmarie W GEMEINNUTZ Präsidentin SKF D 9050 Appenzell Steinegg LA Zapfl Helbling Rosemarie W GEMEINNUTZ Präsidentin Alliance F D 8600 Dübendorf ZH CVP Danuser Brigitta Prof. Dr. med. W UNI Lausanne Professorin F 1005 Lausanne LS Geiser Thomas Prof. Dr. jur. M UNI HSG Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht D 9000 St. Gallen MA Semmer Norbert K. M UNI Bern Institut für Psychologie D 3005 Bern BE Bianchi Dois Dr. jur. W GEWERKSCHAFT SGB D 3012 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT KV Schweiz D 8003 Zürich ZH Kerst Arno M GEWERKSCHAFT SYNA D 8134 Adliswil ZH Masshardt Urs M GWERKSCHAFT Hotel und Gastro UNIon Luzern D 6002 Luzern MA SP Michel Christine lic. Phil. Hist. W GEWERKSCHAFT Sekretärin UNIA D 3003 Bern BE Ringger Beat M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär VPOD D 8143 Uetlisberg ZH 26 Scheidegger Hansueli lic. Rer. Pol. M GEWERKSCHAFT Sektorleiter Bau UNIA D 3000 Bern BE Thomas Philip M GEWERKSCHAFT Zentralsekretär UNIA D 3000 Bern BE Beyeler Jean Marc Jurist M UNTERNEHMEN F 1071 Chexbres/VD LL Derrer Balladore Ruth lic. Jur. W FREIBERUF SAV D 8003 Zürich ZH Jaccard Juliette W UNTERNEHMEN Fédération des entreprises Romandes F 1112 Genf GE Lehmann Daniel Dr. jur. M UNTERNEHMEN Direktor Schweiz. Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Lützelschwab Saija Daniella lic. Jur. W UNTERNEHMEN Leiterin Arbeitgeberpolitik Swissmen D 4457 Diegten LA Sieber Liliane Dr W UNTERNEHMEN GL Textilverband Schweiz D 8600 Dübendorf ZH Tobola Dreyfuss Agathe lic. Jur. W UNTERNEHMEN SGV D 3084 Wabern LA Wellauer Urs M UNTERNEHMEN SKCV D 3003 Bern BE Daguati Remo lic. Rer. Publ. HSG M KANTON Leiter Amt für Wirtschaft D 9014 St. Gallen MA Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS B4266 Renold Ursula Prof. Dr. W BUND Direktorin des BBT D 3003 Bern BE Agustoni Valerio M GEWERKSCHAFT KV Schweiz I 6500 Bellinzona ML Backes Gellner Uschi Prof. Dr. rer. Pol. W UNI Zürich Institut Betriebswirtschaftslehre D 8032 Zürich ZH Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Evéquoz Grégorie lic. Phil M KANTON Leiter OFPC F 1950 Sion ML Morand Aymon Bernadette W FREIBERUF FSEA F 1260 Nyon GE Rösch Jakob Ing. agr. ETH M BAUERN Sekretär OdA AgriAliForm D 5201 Brugg MA Sieber Urs M UNTERNEHMEN Geschäftsführer odASanté D 3097 Liebefeld LA Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Weber Bruno lic. Theol M GEWERKSCHAFT Leiter Bildungspolitik travail suisse D 3000 Bern BE Wenger Beat M FREIBERUF BCH D 5643 Sins/AG LA Wiesendanger Rita W KANTON Amt für Berufsbildung GR D 7000 Chur LA Zellweger Jürg lic. Oec. HSG M UNTERNEHMEN SAV D 3000 Bern BE B4367 Zbinden Hans Prof. Dr. phil. I M FIRMEN Persönlicher Berater D 5400 Baden MA SP EVD Davatz Christine lic. Jur. W UNTERNEHMEN Vizedirektorin SGV D 3007 Bern BE Baumberger Franz Prof. Dr. M GEWERKSCHAFT Verband der FH-Dozenten D 8008 Zürich ZH Berclaz Marc Adré lic. Ès M KANTON Präsident der KFH F 3003 Bern BE Brändli Sebastian Dr. phil. I M KANTON Chef des Hochschulamtes Zürich D 8090 Zürich ZH Füger Hélène lic. Rer. Pol. W UNI Freiburg F 1700 Fribourg ML Hostettler Rolf Dipl. Ing. FH M KANTON EBZ D 8156 Oberhasli LA Menz Cäsar Dr. M KANTON Direktor Musées d'art et d'histoire F 1200 Genf GE Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins MA 27 Montagne Ariane lic. Ès. Sc. W UNTERNEHMEN odaSanté F 1934 Le Châble/ VS LL Salzmann Madeleine Dr. phil. I W KANTON Leiterin EDK D 3001 Bern BE Sigerist Peter M GEWERKSCHAFT Generalsekretär SGB D 3006 Bern BE Tüscher Gillieron Ophélie lic W GEWERKSCHAFT UNES F 3001 Bern BE Villa Sylvie W KANTON Fachhochschule Norwestschweiz F 2800 Delemont LL Weber Bruno lic. Theol. M GEWERKSCHAFT travail.suisse D 3000 Bern BE B4468 Koller Tumler Marlis Dr. jur. W KANTON Schlichtungsbehörde D 3001 Bern BE EVD Ehrler Melchior lic. Phil. M VERSCHIEDENE Jurist D 5210 Windisch MA CVP Cottier Bertil Dr. en droit M BUND Schweizerisches Institut für Rechtsvergl. F 1015 Lausanne LS Etter Rolf Dr. sc. Nat. ETH M KANTON Kantonschemiker D 8032 Zürich ZH Fleury Mathieu Avocat M KONSUMENTEN FRC F 1700 Fribourg ML Hofer Brigit lic. Rer .pol. W KONSUMENTEN Verbraucherpolitik D 8001 Zürich ZH Jäggi Mario M KONSUMENTEN ACSI Tessin I 6954 Origlio ML Morin Ariane Dr. en droit W UNI Lausanne F 1003 Lausanne LS Neuhaus Peter M UNTERNEHMEN Schweizerischer Gewerbeverband D 3001 Bern BE Schwizer Erich Dipl. Ing. HTL M KONSUMENTEN Leiter TCS D 6032 Emmenbrücke MA Spieser Sandra lic. Jur. W UNTERNEHMEN economie Suisse D 8853 Lachen SZ MA Stalder Sara W KONSUMENTEN Konsumentenschutz SKS D 3454 Sumiswald LA Streich Franziska lic. Jur. W UNTERNEHMEN VVS D 8000 Zürich ZH Wiederkehr Luther Christine W FIRMEN Migros Genossenschaftsbund D 8832 Wollerau MA Nitz Röthlin Sandra Mag. Jur. W VERSCHIEDENE Amt für Handel und Transport LS D 9490 Vaduz LA B4569 Zeller Walter Dr. med. vet. M KANTON Kantonstierarzt D 4054 Basel BS EVD Voland Jacques lic. Phil. Nat. M GEMEINNUTZ Ethikkomission für Tierversuche D 3004 Bern BE Arras Margarete Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 8001 Zürich ZH Bugnon Philippe Dr. med. vet. M UNI Zürich F 8008 Zürich ZH Heiniger Bernhard Dr. med. vet. M FIRMEN Tierarzt D 4900 Langenthal MA Jäggin Schmucker Nicola Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin D 4107 Ettingen BS Matile Steiner Silvia lic. Jur. W FIRMEN Roche D 4070 Basel BS Rüegg Markus Prof. Dr. M UNI Basel D 4051 Basel BS Schindler Stefanie Dr. med. vet. W FIRMEN Tierärztin Mitarbiterin D 3700 Spiez MA B4670 Thalmann Philippe Dr. M UNI Professor F 1015 Lausanne LS EVD Anderhirsen Adrian lic. Jru. M KANTON catef Tessin I 6900 Lugano ML Bertschi Jeanneret Christiane Architekt SIA W FIRMEN Acrhitektin SIA F 2361 Cormondrèche LL 28 Feller Olivier licencié en droit M IMMOBILIEN FRI F MISSING ML Buche Irène W FIRMEN Avocate Zutter Locciola Buche F 1204 Genève GE Gribi Urs M UNTERNEHMEN Verband der Immobilien-Treuhänder D 4005 Basel BS Hess Hanspeter lic. Rer. Pol M UNTERNEHMEN Verband schweizer Kantonalbanken D 6005 Luzern MA Mühlebach Regula W GEMEINNUTZ Mietverband D 8001 Zürich ZH Pfister Jürg lic. Oec. M IMMOBILIEN Verband Immobilien Investoren D 9000 St.Gallen MA Rau Olivier Juriste M IMMOBILIEN uspi F 1227 Carrouge GE Schwitter Stephan lic. Phil. I M IMMOBILIEN Verband für Wohnungswesen D 8006 Zürich ZH Sommer Monika lic. Phil. I W KONSUMENTEN Hauseigentümerverband D 8075 Zürich ZH Widmer Ernst M GEMEINNUTZ Schweiz. Seniorenrat D 3065 Bolligen BE Zimmermann Rolf Dr. phil M GEWERKSCHAFT Gewekschaftsbund D 3000 Bern BE B4771 Berger Meier Catherine lic. Jur. W FIRMEN Anwältin D 4310 Rheinfelden BS EVD Falkner Anastasia W KANTON Arbeitsgericht der Stadt Bern D 3005 Bern BE Osterwalder Jutta W KANTON Gerichtspräsidentin Kanton St.Gallen D 9000 St.Gallen MA Gautschi Werner M FIRMEN Avocat et Notar F 2300 La chaux de Fonds ML Häusler Marc Notar M MISSING D 3003 Bern BE Baltensperger Bettina W UNTERNEHMEN Hotelerie Suisse F 3012 Bern BE Beyeler Jean Marc Jur. M UNTERNEHMEN Fédération patrionale vaudoise F 1094 Padoux LL Bütikofer Heinrich M UNTERNEHMEN Baumeisterverband Vizedirektor D 8035 Zürich ZH Gutzwiler Holliger Barbara lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband Basel D 4054 Basel BS Matthey Blaise Dr. M UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE Schuler Carla lic. Jur. W UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 6460 Altdorf LA Andermatt Arthur lic. Jur. M GEWERKSCHAFT selbständiger Rechtsanwalt D 9000 St.Gallen MA Contini Francois M GEWERKSCHAFT Rechtsanwälte contini steiner D 2502 MA MA Eugster Karl M GEWERKSCHAFT SHL Consulting GmbH D 6005 Luzern MA Gabathuler Thomas M GEWERKSCHAFT Rechtsanwalt D 8001 Zürich ZH Laubscher Paratte Catherine W GEWERKSCHAFT UNIA F 2000 Neuchatel ML B4872 Jermann Thomas Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Basel D 4123 Allschwil BS EVD Zingg Robert Dr. phil. Nat. M FIRMEN Zoo Zürich D 801 Zürich ZH Nyffeler Reto Dr. phil. Nat. M UNI Zürich D 5400 Baden MA Garnier Marie W GEMEINNUTZ Pro Natura F 1920 Martigny ML Hunkeler Pierre Dr. ès. Sc. M UNI Biologe F 1400 Yverdon LL Senn Josef Dr. phil. Nat. M UNI ETH Zürich D 8903 Birmensdorf ZH Voser Huber Marlies Dr. phil. Nat. W FIRMA Forschungsstelle D 5033 Buchs MA 29 B4973 Ineichen Fleisch Marie W BUND Seco D 3032 Hinterkappelen LA EVD Baumgartner Peter Dr. ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swiss Holding D 3400 Burgdorf LA Bigler Hans Ulrich lic. Rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 8032 Zürich ZH Daum Thomas lic. Jur M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Dietrich Peter lic. Jur. M UNTERNEHMEN Swissmen D 8001 Zürich ZH Dürr lucius M UNTERNEHMEN Versicherungsverband D 8001 Zürich ZH Dürst Benedetti Marianne W KANTON Regierungsrätin Kanton Glarus D 8750 Glarus LA SP Egger Francis M KANTON F 1723 Marly ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flügel Martin Dr. phil M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3012 Bern BE Gentinetta Pascal Dr. oec. HSG M UNTERNEHMEN Economie Suisse F 8032 Zürich ZH Harast Romina W UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 6300 Zug MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3003 Bern BE Margelisch Claude Alain lic. Jur. M UNTERNEHMEN Schweizerische Bankiervereinigung F 4103 Bottmingen BE Moser Beat Dr. M UNTERNEHMEN Chemie Pharma Schweiz D 4054 Basel BS Nigli Peter M GEMEINNUTZ Alliance sud D 3003 Bern BE Sadis Laura W KANTON Kantonsrätin I 6907 Lugano ML Stalder Sara W KONSUMENTEN SKS D 6005 Luzern MA Sturm Jan Egbert Prof. Dr. M KANTON Forschungsstelle D 8092 Zürich ZH Vellacott Thomas M GEMEINNUTZ WWF Schweiz D 8048 Zürich ZH B5074 Straumann Walter M KANTON Regierungsrat SO D 4509 Solothhurn MA CVP EVD Cavalleri Dieter M BUND Chef Sektion Völkerrecht EDA D 3003 Bern BE Cicèron Bühler Corinne lic. Jur. W BUND Chefin Sektion Völkerrecht F 3232 Ins LA Clèment Alain lic. Jur. M BUND Bundesamt für Justiz F 3003 Bern BE Crameri Alberto lic. Jur. M KANTON Departementssekretär Chur D 7000 Chur MA Eberle Sandra lic. Jur. W BUND ebsa D 3005 Bern BE Ganz George Dr. M FIRMEN Anwaltskanzlei D 8034 Zürich ZH Gresch Brunner Lukas M BUND Integrationsbüro D 3003 Bern BE Jeanneret Pierre André Avocat M KANTON F 2000 Neuchâtel ML Malfanti Vinicio Avocat M FREIBERUF Schwizerische Bausekretärenkonferenz I 6500 Belinzona ML Muttoni Roberto lic. Jur. M BUND Rechtsdienst UVEK I 1700 Fribourg ML Rubattel Michel M KANTON Departement Institut für Infrastruktur F 1014 Lausanne LS Tichy Herbert M BUND Bundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE Winzap Remigi M BUND SECO F 3003 Bern BE 30 d'Hooghe Witschi Anouk lic. Jur. W BUND Dundesamt für Bauten und Logistik D 3003 Bern BE B5175 Giacomazzi Fabio Dr. sc. Techn. M KANTON Raumplaner TI I 6928 Manno ML EVD Bächtold Hans Georg M FREIBERUF Architektenverein SIA D 8000 Zürich ZH Chauvie Philippe M GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 3961 Vissoie LL Dobler Katharina Architektin W KANTON Kantonsplanerin BE D 4450 Sissach BS Egger Thomas dipl. Geograph M GEMEINNUTZ Schweiz. Gemeinschaft Berggebiete D 3001 Bern BE Horber Papazian Katia Prof. Dr. W UNI Lausanne F 1201 Genève GE Hutter René lic. Phil. II M KANTON Kantonsplaner ZG D 6300 Zug MA Litzistorf Natacha W GEMEINNUTZ Stiftung für nachhaltige Entwicklung F 1003 Lausanne LS Martelli Kathrin W KANTON Stadtpräsidentin D 8008 Zürich ZH Ruch Alexander Prof. Dr. jur. M UNI ETH Zürich D 4052 Basel BS Thierstein Alain Prof. Dr. oec M UNI München D Deutschland A Tobias Silvia Dr. sc. Techn. W UNI ETH Zürich D 8049 Zürich ZH Waser Bruno Prof. dr. Ing. M UNI Luzern D 6005 Luzern MA B5276 Schneider Fritz Prof. Dr. dipl. Ing M UNI Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft D 3052 Zollikofen BE EVD Chavaz Jacques Ing. agr. M BUND Bundesamt für Landwirtschaft F 3003 Bern BE Aubert Sylvie W FIRMEN Agridea F 1000 Lausanne LS Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Günter Paul M FIRMEN Chefarzt D 3707 Därligen LA Horber Rudolf Dr. rer. Pol. M UNTERNEHMEN Gewerbeverband D 3001 Bern BE Jöhr Hans M FIRMEN Nestec Ltd. F 1800 Vevey ML Klaey Beat M UNTERNEHMEN Bäckerverband D 3001 Bern BE Meienberg Francois M GEMEINNUTZ Erklärung von Bern D 8031 Zürich ZH Minsch Rudolf Prof. Dr. M UNTERNEHMEN Economiesuisse D 7015 Tamins LA Peter Wendy W GEMEINNUTZ Bioforum Schweiz D 8032 Zürich ZH B5377 Gaillard Serge Dr. oec. Publ. M BUND Leiter Sektion Arbeit SECO F 3003 Bern BE EVD Ambrosetti Renzo lic. Jur. M GEWERKSCHAFT UNIA I 6513 Monte Carrasso ML Blank Susanne lic. Rer. Pol. W GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 3014 Bern BE Daum Thomas lic. Rer. M UNTERNEHMEN Arbeitgeberverband D 8032 Zürich ZH Gasser Peter M BUND Staatssekretariat D 3003 Bern BE Gisi Barbara lic. Jur. W GEWERKSCHAFT GL KV Schweiz D 8005 Zürich ZH Hofstetter Hans dipl. Ing M KANTON Leiter Wirtschaft und Arbeit LU D 6005 Luzern MA Lampart Daniel Dr. phil. I M SNB D 3011 Bern BE 31 Lehmann Daniel M UNTERNEHMEN Baumeisterverband D 8035 Zürich ZH Pedrina Vasco lic. Oec. M GEWERSCHAFT UNIA I 8001 Zürich ZH Piccand Roger M KANTON F 1014 Lausanne LS Rohner Kurt lic. Rer. Publ. HSG M BUND Bundesamt für Migration D 3012 Bern BE Rossetti Lorenza lic. Jur. W BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV I 3012 Bern BE Schober Fritz M BAUERN Mitglied Geschäftsleitung SBV D 5201 Brugg MA Taddei Marco lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN SGV I 3007 Bern BE Unternährer Stefan lic. Jur. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse D 6002 Luzern MA von der Weid Sabine lic. Jur. W UNTERNEHMEN FER Genève F 1211 Genève GE B5478 Etter Christian Dr. M BUND Seco D 3011 Bern BE EVD Anwander Phan huy Sibyl Dr. W FIRMA Coop D 4055 Basel BS Bickel Manfred M UNTERNEHEMEN Textilverband Schweiz Leiter D 9015 St.Gallen MA Bravo Heidi Dr. W BAUERN Bauernverband D 3003 Bern BE Egger Michel lic. Ès. Sc. Pol M GEMEINNUTZ Alliance sud F 2000 Neuchatel ML Engeli Kaspar M UNTERNEHMEN Handel Schweiz D 4054 Basel BS Flückiger Peter lic. Phil M UNTERNEHMEN Economie Suisse D 8032 Zürich ZH Hagenbuch Stefan M BAUERN Schweizer Milchproduzenten D 3000 Ben BE Hayoz Rita W UNTERNEHMEN Getreideimporteure D 8032 Zürich ZH Jandrasits Erik Dr. rer. Nat. M FIRMEN Sciens Industries D 8001 Zürich ZH Maurer Jürg Ing. agr. ETH M FIRMEN Migros D 8031 Zürich ZH Schmid Franz Dr. jur. M UNTERNEHMEN Geschäftsführer fial D 3000 Bern BE Stephan Nicolas lic. Ès. Sc. Pol M UNTERNEHMEN Swissmem F 8032 Zürich ZH Torche Denis lic. Phil. M GEWERKSCHAFT Travail Suisse F 3001 Bern BE B5579 Meylan Pascal Prof. Dr. med M UNI Lausanne F 1014 Lausanne LS UVEK Ahl Goy Patricia Dr. ès. Sc. W FIRMEN Syngenta D 4054 Basel BS Engels Monika Dr. med. vet. FVH W UNI Zürich D 8001 Zürich ZH Frey Joachim Prof. Dr. ès. Sc. M UNI Bern D 3011 Bern BE Gmünder Felix Dr. sc. Nat. ETH M FIRMEN Basler&Hofmann D 3011 Bern BE Hilbeck Angelika Dr. dipl. agr. Biol. W UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Hübner Philipp Dr. M KANTON Kantonschemiker Basel D 4054 Basel BS Lang Andreas Dr. rer. Nat. M UNI Basel D 4054 Basel BS Lanzrein Béatrice Prof. Dr. phil. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Mäder Paul Dr. phil. M UNI FiBL D 5070 Frick BS Rigling Daniel Dr. phil. II M BUND Eidg. Forschungsanstalt D 8903 Birmensdorf ZH 32 Oppliger Barbara Dipl. Ing. ETH W KONSUMENTEN Konsumentenforum D 3011 Bern BE Rentsch Doris Prof. Dr. sc. Nat. W UNI Bern D 3011 Bern BE Stamp Peter M UNI ETH Zürich D 8001 Zürich ZH Tonolla Mauro Dr. phil. II M KANTON Kantonschemiker Tessin I 6500 Bellinzona ML Viret Jean Francois Dr. ès. Sc. M FIRMEN Biotech Bema AG F 3011 Bern BE B5680 Brunner Ursula Dr. jur. W FIRMEN Antwaltskanzlei D 8026 Zürich ZH UVEK Künzli Nino Prof. Dr. med. M KANTON Vizedirektor Swiss TPH Institut D 4059 Basel BS Bernasconi Angelo Dott M UNI Lugano I 6900 Lugano ML Braun Sabine Dr. phil II W FIRMEN Mitinhaberin IAP D 4124 Schönenbuch LA Fuhrer Jürg Prof. em. Dr, phil M BUND Agroscope D 8543 Betschikon LA Gehr Peter Prof. Dr. phil. Nat M BUNDS NfP 64 D 3122 Kehrsatz LA Gehrig Robert Dr. sc. Techn. M UNI Empa D 8048 Zürich ZH Gerbase Margret Dr. med. W KANTON Unispital Genf F 1252 Meinier LS Gygax Hans Dr. sc. Nat. M KANTON AfU F 1700 Fribourg ML Künzler Peter Dr. phil. Nat. M FIRMEN Partner KB+P GmbH D 3005 Bern BE Mona Roberto Dr. phil. Nat. M KANTON Leiter LHA Basel D 4142 Münchenstein BS Rapp Regula Dr. med. W UNI Basel Institut für Sozial- und Präventivmedizin D 4057 Basel BS Zürcher Fritz Dipl. chem. M KANTON Leiter Amt für Umweltschutz AR D 9050 Appenzell LA B5781 Bühl Herbert Dipl. ETH M GEMEINNUTZ D 8200 Schaffhausen MA ÖLB UVEK Heusser Sibylle dipl. arch. ETH W BUND Leiterin ISOS D 6865 Tremona LA Bischofberger Yves M VERSCHIEDENE Geograf D 8006 Zürich ZH Buergi Enrico dipl. ing. M BUND Abteilungschef Natur und Landschaft D 6654 Cavigliano ML Eich Georges dipl ETH M KANTON Vorsteher Amt für Raumentwicklung D 6460 Altdorf LA Imhof Dorn Monika dipl. arch. ETH W FREIBERUF Bund Schweizerischer Architekten D 6055 Alpnach Dorf LA Keller Verena Dr. phil nat. W GEMEINNUTZ Schweizerische Vogelwarte D 6204 Sempach MA Keller Silvio M VERSCHIEDENE Architekt/Raumplaner D MISSING M Loretan Theo Dr. jur. M KANTON Rechtskonsulent Stadt Zürich D 8003 Zürich ZH Marti Karin Dr. sc. Nat. W VERSCHIEDENE Biologin D 8003 Zürich ZH Maurer Richard Dr. phil II Biologe M KANTON Chef Abteilung Landschaft&Gewässer AG D 5044 Schlossrued LA Nussbaumer Dominique W FIRMA Architektin F MISSING M Sauter Joseph M VERSCHIEDENE Geograf/Raumplaner D 7000 Chur MA Stuber Alain M FIRMEN Mitinhaber Hintermann&Weber AG F 1817 Brent LL Zaugg Zogg Karin W FREIBERUF Denkmalpflege Stadt Biel D 2514 Ligerz LA 33 B5882 Pfleiderer Georg Prof. Dr. M UNI Basel D 4057 Basel BS UVEK Rippe Klaus Peter Dr. phil. M UNI Professor Karlsruhe D 8050 Zürich ZH Baertschi Bernard Dr. ès. M UNI Genève F 1200 Genève GE Bürki Kurt Prof. Dr. sc. Nat. M UNI Zürich D 4057 Basel BS Jotterand Martine Dr. med. W KANTON Univeritätsspital Vaudois F 1000 Lausanne LS Klauser Reucker Cornelia Dr. med. W FIRMA Aerztin D MISSING M Münk Hans Jürgen Prof. em. M UNI Luzern D 6006 Luzern MA Schefer Markus M UNI Basel D 4142 Münchenstein BS Sitter Liver Beat Prof. Dr. phil. I M UNI Fribourg D 1700 Fribourg ML Thurnherr Urs Prof. Dr. M UNI Professor Karlsruhe D Deutschland A Zanetti Veronique Prof. Dr. W UNI Professorin Bielefeld D Deutschland A B5983 Covelli Bruno Dr. sc. Techn. M KANTON Präsident SMDK D 5034 Suhr MA UVEK Buser Marcos Dipl. geol. ETH M FIRMEN selbständiger Geologe D 8050 Zürich ZH Cavedon Jean Marc Dr. M UNI Abteilunsgleiter PSI D 5417 Untersiggenthal LA Lindauer Erwin Dr. M VERSCHIEDENE Igenieur D Deutschland A Manser Tanja Prof. Dr. phil. W UNI Freiburg D 1700 Fribourg ML Schlüchter Christian Prof. Dr. phil. M UNI Bern Professor Geologie D 3003 Bern BE Weidmann Urs Dr. phil. Nat. M KONSUMENTEN D 5417 Untersiggenthal LA B6084 Götz Andreas dipl. Ing M BUND Bundesamt für Umwwelt D 3003 Bern BE UVEK Baumann Marco Dr. M KANTON Amt für Umwelt KANTON Thurgau D 8510 Frauenfeld MA Gian Bezzola Dr. M BUND BAFU D 3012 Bern BE Colombo Giovanna W VERSCHIEDENE I MISSING MA Ecoffey Pierre Dr. M KANTON Gebäudeversicherung KANTON Fribourg F 1723 Martigny ML Frehner Monika Dr. W FIRMEN Forstingenieurbüro D 7320 Sargans LA Frei Christoph Dr. M FIRMEN Meteo Schweiz D 8044 Zürich ZH Guggisberg Claudia W BUND Bundesamt für Raumentwicklung D 3003 Bern BE Huwyler Thomas M KANTON Amt für Raumntwicklung D 6460 Altorf LA Keusen Hans Rudolf Dr. M FIRMEN Leiter Geotest AG D 3052 Zollikofen BE Lacave Corinne W KANTON F 1227 Carouge GE Spycher Bruno M MISSING D MISSING M Springman Sarah W UNI ETH Zürich D 8093 Zürich ZH Wagner Jean Jacques M KANTON Naturgefahren Wallis F 1950 Sitten ML Wuilloud Charly M KANTON D MISSING M 34 28 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_311.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04013/index.html?lang=de 29 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_50.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/ernaehrung_bewegung/05194/06310/index.html?lang=de 30 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_41.html 31 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_67.html 32 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_52.html 33 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10197.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04013/index.html?lang=de 22 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_106.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.fvsfsrfss.ch/ 23 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10112.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfe.admin.ch/entsorgungsfonds/ 24 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10111.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfe.admin.ch/entsorgungsfonds/ 25 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10169.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.deza.admin.ch/index.php?navID=21725&langID=6&userhash=bb6d1c62081ae9152f394c62c701e4f4 26 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_282.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.unesco.ch/die-unesco/organisation.html 27 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_289.html Quellen: 1 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_34.html und Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/org/02329/index.html?lang=de sowie Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Frau Federica Liechti 2 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_76.html 3 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10188.html und Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00993/03866/index.html?lang=de 4 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10221_ib.html 5 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10222.html 6 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10220_ib.html 7 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10227.html 8 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10191.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/berufe/00993/03867/index.html?lang=de 9 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10204.html 10 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_285.html 11 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_316.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Maria Saraceni 12 Kommissionshomepage, online unter: http://www.finma.ch/archiv/ebk/d/index.html 13 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_132.html 14 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_168_ib.html 15 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10089.html 16 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10089.html 17 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_164.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.weko.admin.ch/org/00113/00115/index.html?lang=de 18 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_305.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.comcom.admin.ch/org/00447/index.html?lang=de 19 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_28.html 20 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10196.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.elcom.admin.ch/org/00023/00024/index.html?lang=de 21 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_71.html Kommissionshomepage, online unter:http://fls-fsp.ch/deutsch.php 35 65 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_515.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 66 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_204.html: Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 58 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html 60 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_104.html 61 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_117.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Büchel Rino 62 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_531.html 63 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10085.html 64 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_507.html Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 52 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_54.html 53 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_112.html 54 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10195.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekm.admin.ch/de/ekm/zusammensetzung.php 55 Datenbank BK, online unter:http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_250.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Marc Kenzelmann 56 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_69.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.swisstopo.admin.ch/internet/swisstopo/de/home/swisstopo/org/commission/EGK.html 57 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10154.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/internet/bs/de/home/themen/abcschutz/organisation/komabc.html#parsys_81628 46 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_63.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Monika Kiefer 47 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10187.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00683/02724/04638/index.html?lang=de 48 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_26.html 49 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_70.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/institutionen/oeffentliche_statistik/bundesstatistik/kommission.html 50 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_517.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/nek-cne/04236/04239/index.html?lang=de 51 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_64.html 40 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_39.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekkj.admin.ch/content.php?ekkj-1-6-tbl_1_49 41 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_510.html 42 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_4.html 43 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_72.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekr.admin.ch/org/00188/00190/00191/index.html?lang=de 44 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_59.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekas.admin.ch/index-de.php?frameset=18 45 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_44.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bak.admin.ch/themen/kulturfoerderung/00456/index.html?lang=de 34 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10198.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00263/00264/04013/index.html?lang=de 35 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_42.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Gisela Beutler 36 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_58.html 37 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_60.html 38 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_297.html 39 Datenbank BK, online unter: http://www.ekf.admin.ch/org/00450/00475/index.html?lang=de Kommissionshomepage, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_40.html 36 83 Datenbank BK, online unter: tp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10199.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.bfe.admin.ch/kns/02109/02176/index.html?lang=de 84 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_302.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.planat.ch/de/planat/ 75 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_202.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 76 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_303.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 77 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10030.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 78 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10082.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 79 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_203.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 80 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_301.html 81 Kommissionshomepage, online unter: http://www.efbs.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-efbs/index.html 71 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_220.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 72 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_205.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 73 Datenbank BK, online unter: Khttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_217.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 74 Datenbank BK, online unter: ttp://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10103.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 81Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_46.html Kommissionshomepage, online unter:http://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-enhk/index.html 82 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_313.html Kommissionshomepage, online unter: http://www.ekah.admin.ch/de/die-kommission/mitglieder-der-ekah/index.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Ariane Willemsen 67 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_208.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 68 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_298.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 69 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_198.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008 70 Datenbank BK, online unter: http://www.admin.ch/ch/d/cf/ko/index_10077.html Angaben zu Wohnorte der ExpertInnen: Mitgliederlisten von ausserparlamentarischen Kommissionen des EVD per 1.1.2008

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 05.08.2014

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Richner Beat_Stalking.doc

    /HOFFMANN JENS/VOSS HANS- GEORG W., Stalking in Deutschland, in: HOFFMANN JENS/VOSS HANS-GEORG W. ( [...] Staatsanwaltschaft Aargau sowie M.E., M.J. und P.S. gegen P. vom 20. August 2002 (Prozessnummer: ST [...] in Sachen lit. Litera (Buchstabe) m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher

    Grösse: 197 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Inhaltsseite

    Prof. Dr. med. Sabine Zundel

    /10.1055/s-0042-1744148 Stocker, M., Szavay, P. O., Birgit, W., Sojer, T., Lehnick, D., & Zundel, S. [...] .2020.11.007 Heyne-Pietschmann, M., Hacker, H., Lehnick, D., Stocker, M., Zundel, S., & Szavay, P. [...] Lehnick, D., Heyne-Pietschmann, M., Trück, M., & Szavay, P. O. (2019). A Suggestion on How to Compare

    www.unilu.ch/fakultaeten/gmf/professuren-lehrende-forschende/titularprofessuren/prof-dr-med-michael-christ-1-1-1/

    • Dokument

    Masterarbeit MAS Forensik

    . LITERATURVERZEICHNIS BERESFORD H. RICHARD Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to [...] in patients with epi- OKAZAKI M ITSUTOSHI/ lepsy. Epilepsy & Behavior 2007; 10; 611-614 TAKAHASHI [...] lit. litera N Note / Nationalrat m.N. mit Nachweis m.w.H. mit weiteren Hinweisen IX resp. respektive

    Grösse: 564 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

Zeige Ergebnisse 91 bis 100 von 352.

  • …
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • …
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra