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    131022 Sinnzur E U

    entsprechende Sozialstandards garan- tieren, und die Leute sollen das Geld aus ihrem Heimatland dort

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 14.01.2015

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    HS Arbeit Fertig

    Universität Luzern Herbstsemester 2015 Politikwissenschaftliches Seminar VL „Demokratietheorien“ Dozent: Prof. Dr. Blatter Die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Eine Inhaltsanalyse zur Begründung der Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit aus demokratietheoretischer Sicht Hauptseminararbeit vorgelegt von: Céline Gasser 5. Semester Politikwissenschaft Chatzenrain 16 6064 Kerns Tel.: 078 686 35 66 Email: celine.gasser@stud.unilu.ch Matrikelnummer: 11-610-953 Datum: 19. Oktober 2015 Abstract In der Schweiz haben Gerichte bis heute nicht die Möglichkeit, die Vereinbar- keit von Normen unterhalb der Verfassungsstufe mit der Verfassung zu über- prüfen (Haller 2013: 311). Diese Tatsache wird von Befürwortern zur Einfüh- rung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz oft als Demokratiedefizit gewertet. Das hat damit zu tun, dass unter anderem die Rechtsstaatlichkeit, und damit deren formelles Element der Verfassungsgerichtsbarkeit, immer mehr als Anliegen des Demokratiebegriffs zählt (Haller 2013: 139 und Vogt 2011). Somit wurde in dieser Arbeit untersucht, welche demokratietheoretischen Be- gründungen man in der Schweiz für die Ablehnung der Verfassungsgerichts- barkeit findet. Die Erwartung, dass republikanische gegenüber liberalen Be- gründungen dominieren, wurde mittels einer Inhaltsanalyse bestätigt. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 I Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS I ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS II TABELLENVERZEICHNIS II 1 EINLEITUNG 1 2 FALLBESCHREIBUNG 4 2.1 ENTWICKLUNG DER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT IN DER SCHWEIZ 4 2.2 SITUATION HEUTE 5 3 THEORIEANSÄTZE 7 3.1 LIBERALISMUS 7 3.1.1 WELTBILD DES LIBERALISMUS 7 3.1.2 ERWARTUNGEN BEZÜGLICH FEHLENDER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT 9 3.2 REPUBLIKANISMUS 10 3.2.1 WELTBILD DES REPUBLIKANISMUS 10 3.2.2 ERWARTUNGEN BEZÜGLICH FEHLENDER VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT 11 4 METHODEN- UND MATERIALAUSWAHL 13 4.1 BEGRÜNDUNG DER METHODENWAHL 13 4.2 INHALTSANALYSE ALS METHODE 13 4.3 MATERIALAUSWAHL 14 5 ANALYSE 16 5.1 ARGUMENTE GEGEN EINE VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT 16 5.1.1 ARGUMENTE AUS PARLAMENTSDEBATTEN 16 5.1.2 ARGUMENTE AUS DER ÖFFENTLICHKEIT 19 5.2 BEURTEILUNG DER BEGRÜNDUNGSANSÄTZE 20 5.2.1 LIBERALE BEGRÜNDUNG 20 5.2.2 REPUBLIKANISCHE BEGRÜNDUNG 22 6 SCHLUSSBETRACHTUNGEN 27 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 29 Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 II Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BV Bundesverfassung EMRK Europäische Menschenrechtskommission Ges. Gesamt Parl. Parlament Resp. Respektive Öff. Öffentlichkeit Kantonsnamen der Schweiz AG Aargau NW Nidwalden AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden AR Appenzell Ausserrhoden SG Sankt Gallen BE Bern SH Schaffhausen BL Basel-Land SO Solothurn BS Basel-Stadt SZ Schwyz FR Fribourg TG Thurgau GE Genève TI Ticino GL Glarus UR Uri GR Graubünden VS Valais JU Jura VD Vaud LU Luzern ZG Zug NE Neuchâtel ZH Zürich Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Verteilung liberaler Gegenargumente _____________________ 21 Tabelle 2: Verteilung republikanischer Gegenargumente _______________ 24 Tabelle 3: Verteilung Gegenargumente ____________________________ 26 Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 1 1 Einleitung In der Schweiz haben Gerichte bis heute nicht die Möglichkeit, die Vereinbar- keit von Normen unterhalb der Verfassungsstufe mit der Verfassung zu über- prüfen (Haller 2013: 311). Diese Tatsache wird von Befürwortern einer Einfüh- rung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz oft als Demokratiedefizit gewertet. Das hat damit zu tun, dass unter anderem Rechtsstaatlichkeit, und damit deren formelles Element der Verfassungsgerichtsbarkeit, immer mehr als Anliegen des Demokratiebegriffs zählt (Haller 2013: 139 und Vogt 2011). Mit den beiden parlamentarischen Initiativen von Heiner Studer und Vreni Müller-Hemmi war die Debatte um die Verfassungsgerichtsbarkeit in den Jah- ren 2011/2012 zum letzten Mal gross im Parlament vertreten. Dies war lange nicht der erste Anlauf bezüglich dieses Themas. Wiederum wurde das Anlie- gen vom Parlament verworfen, wodurch es nicht einmal zu einer Volksab- stimmung gelangte. Nachdem der Nationalrat der Vorlage als Erstrat bereits zugestimmt hatte, tat ihm dies der Ständerat nicht gleich, wodurch das Anlie- gen wieder beim Nationalrat landete. Nach der zweiten Debatte im Nationalrat stimmte auch dieser der Vorlage nicht mehr zu. Es ist somit davon auszuge- hen, dass sich in der Einstellung der Parlamentarier gegenüber der Vorlage etwas verändert hat. Die endgültige Ablehnung der Vorlage durch beide Räte ist in den dokumentierten Parlamentsdebatten nachzulesen. Die Redner, wel- che die Gegenposition vertraten, führten im Verlauf der Debatte einige Ge- genargumente zur Streichung des Art. 190 BV auf. Der Schwerpunkt der For- schung liegt darauf, herauszufinden welche Argumentationen zu dieser Ab- lehnung geführt haben und welches Demokratieverständnis dahinter steckt. Folgend wird somit die Frage untersucht, welche demokratietheoretischen Begründungen man in der Schweiz für eine Ablehnung der Verfassungsge- richtsbarkeit findet. Das Ziel dabei ist, das Demokratieverständnis in der Schweiz zu ergründen, in dem die Argumente auf ihre demokratietheoretische Herkunft untersucht werden. Den theoretischen Rahmen hierfür bilden die beiden Demokratietheorien Republikanismus und Liberalismus. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 2 Es wird erwartet, dass im Ergebnis republikanische gegenüber liberalen Be- gründungen überwiegen werden. Somit wird davon ausgegangen, dass die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit vermehrt durch liberale Argu- mente bestärkt und durch republikanische geschwächt wird. Der Rechtsstaat ist in mancher Hinsicht ein mit der Demokratie konkurrierendes Prinzip des Schweizer Staates, da damit die demokratische Macht der Mehrheit durch die Herrschaft des Rechts beschränkt wird (Vogt 2011). Dies spricht dafür, dass das Prinzip der Volkssouveränität in der Schweiz deutlich weniger durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ausbalanciert wird als in anderen Demokratien. Aus liberaler Perspektive ist es somit besonders bedenklich, dass eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz fehlt (Blatter 2011). Für die Beantwortung der Forschungsfrage wird eine Inhaltsanalyse durchge- führt. Dafür werden Parlamentsdebatten und Zeitungsberichte betreffend der zwei zu untersuchenden parlamentarischen Initiativen auf Gegenargumente untersucht, welche dann in ein vorher entwickeltes Kategoriensystem einge- teilt werden. Die Kodierung der Argumente nach „liberal“ und „republikanisch“ soll schliesslich Aussagen dazu erlauben, welche demokratietheoretischen Begründungen in den Parlamentsdebatten sowie in der öffentlichen Debatte überwiegen. Am Beginn steht eine Fallbeschreibung, in dem die Entwicklung der Verfas- sungsgerichtsbarkeit in der Schweiz kurz nachgezeichnet wird. Anschliessend wird etwas konkreter auf die heute bestehende Situation eingegangen. Darauf folgend wird der Theorierahmen abgesteckt, indem zuerst ein allgemeiner Überblick geboten wird und anschliessend konkrete Erwartungen bezüglich fehlender Verfassungsgerichtsbarkeit abgeleitet werden. Des weiteren wird die Methode beschrieben, sowie deren Wahl begründet. Zudem wird auch die Materialauswahl vorgestellt und erläutert. Schliesslich findet im Analyseteil eine Verdichtung und Herleitung der Argumente statt. Dann werden die Be- gründungsansätze beurteilt, indem die Argumente gezählt und ausgewertet werden. Die Arbeit endet mit einer kurzen Darlegung der zentralen Argumen- te. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 3 Zum Schluss folgt die Klärung des Begriffs der Verfassungsgerichtsbarkeit. Der heutige Rechtsstaatsbegriff umfasst formelle sowie auch materielle Ele- mente. Zu den formellen Elementen gehört neben dem Legalitätsprinzip auch die Gewaltenteilung, welche die Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit beinhaltet (Haller 2013: 139).1 Gemäss Alain Griffel bedeutet Verfassungsge- richtsbarkeit die Prüfung staatlicher Akte durch unabhängige Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung (2011: 370). Gegenstand der Prüfung können dabei sämtliche staatliche Hoheitsakte sein. Die Funktion der Verfas- sungsgerichtsbarkeit betrifft zum einen subjektiv den Schutz des einzelnen, zum anderen objektiv den Schutz der verfassungsmässigen Ordnung und damit den Vorrang der Verfassung im Stufenaufbau der Rechtsordnung (ebd: 370). Wir wenden den Blick nun auf die Situation in der Schweiz. Man wird feststellen, dass das Verständnis verfassungsmässiger Kontrolle in der Schweiz ein anders ist, was die Analyse dementsprechend spannend macht. 1 Materielle Elemente des Rechtsstaates sind die Grundrechte und der soziale Ausgleich (Haller 2013: 139). 2 Ein Abwehrrecht ist ein Grundrecht, mit denen der Grundrechtsträger vom Staat das Unterlassen von Eingriffen in Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 4 2 Fallbeschreibung Folgend wird zuerst die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz nachgezeichnet, wobei die allgemeine Entwicklung beschrieben wird. Anschliessend wird auf die momentane Situation eingegangen, indem die Strukturen der Verfassungsgerichtsbarkeit erläutert werden. Es soll vor allem aufgezeigt werden, inwiefern von einer fehlenden Verfassungsgerichts- barkeit in der Schweiz ausgegangen wird. 2.1 Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Vor der Entstehung des Bundesstaates existierte mit Ausnahme des Zeital- ters der Helvetik kein über den kantonalen Instanzen stehendes eidgenössi- sches Gericht. Das politische Organ der Tagsatzung übernahm die Aufgaben der Rechtsprechung. Die Errichtung eines Bundesgerichts wurde durch den lockeren Bund der eidgenössischen Orte verhindert, da die Kantone Souve- ränitätsverluste befürchteten. Ein oberster eidgenössischer Gerichtshof exis- tierte zwar in der Helvetik für kurze Zeit, dieser besass jedoch nur sehr einge- schränkte verfassungsrechtliche Kompetenzen. Dies rührt vor allem daher, dass man die am unmittelbarsten demokratisch legitimierte Instanz als höchs- te Gewalt einstufte. Somit sollte das Parlament staatsrechtliche Fragen beur- teilen und die Aufgabe der Gerichte blieb auf die strikte Rechtsanwendung beschränkt (Meyer 2011: 329). Erst 1848 mit der Gründung des Bundesstaats wurde das Bundesgericht er- schaffen. Die Schweiz wandelte sich von einem Staatenbund zu einem Bun- desstaat und die Kantone gaben damit einen Teil ihrer Souveränität ab. Ab 1874 wurde dem Volk auch das Initiativ- und Referendumsrecht gewährt. Um die Souveränität der Kantone nicht zu fest einzuschränken, etablierte sich das Bundesgericht als eher schwache Institution. Mit der Zeit passten sich die Kompetenzen des Bundesgerichts dem Wandel an und wurden den verän- dernden Gegebenheiten entsprechend zunehmend ausgebaut. Der zögerliche Ausbau der Rechte des Bundesgerichts ist auf eine gewisse Skepsis Seitens des Souveräns gegenüber der Judikative zurückzuführen (Looser 2011: 1033 ff.). Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 5 2.2 Situation heute Die Schweiz gilt als Land mit demokratisch-rechtsstaatlicher Ordnung, und doch fehlt eine umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit noch heute. Gemäss Schubart kann Verfassungsgerichtsbarkeit somit nicht als unverzichtbaren Gehalt einer demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung bezeichnet werden (2011: 6). In der Schweiz herrscht nämlich das System eingeschränkter Ver- fassungsgerichtsbarkeit. Was dies bedeutet, wird nun genauer erläutert. „Im Zentrum der Verfassungsgerichtsbarkeit steht der Fall, in welchen ein Ge- richt die Vereinbarkeit von Normen unterhalb der Verfassungsstufe mit der Verfassung überprüft“ (Haller 2013: 311). Im Rahmen dessen werden zwei Haupttypen unterschieden, die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle (ebd.: 311). Die Unterscheidung der Normenkontrollverfahren betrifft das je- weilige Anfechtungsobjekt (ebd.: 316). Die konkrete Normenkontrolle betrifft die Überprüfung eines Erlasses aus einer konkreten Streitigkeit mit der Ver- einbarkeit der Verfassung. Die Überprüfung erfolgt dabei nur in Hinsicht auf den konkreten Rechtsanwendungsakt. Die Norm, auf welcher der Akt beruht, bleibt jedoch bestehen. Abstrakte Normenkontrollen bleiben den kantonalen Erlassen vorbehalten. Hier darf nun die Vereinbarkeit eines Erlasses unab- hängig von einem konkreten Anwendungsakt beurteilt werden (Meyer 2011: 329 ff.). „Die abstrakte Überprüfung von Erlassen des Bundes ist hingegen nicht vorgesehen, weder bezüglich Bundesgesetzen noch bezüglich Verord- nungen des Bundes oder der Bundesversammlung“ (Meyer 2011: 332). Grundsätzlich sprechen wir in der Schweiz von einer diffusen Verfassungsge- richtsbarkeit. Dies heisst, dass staatliche Hoheitsakte durch alle ordentlichen Gerichte auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft werden können. Das Bun- desgericht nimmt in der Schweiz als letztinstanzliches Gericht die Aufgabe als oberstes Verfassungsgericht wahr, wobei es vor allem konkrete Normenkon- trollen vornehmen kann. Somit geschieht die verfassungsmässige Kontrolle nicht wie in anderen Ländern mit einem konzentrierten System durch ein ein- ziges Gericht (ebd.: 329 ff.). Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 6 Eine starke Einschränkung der Verfassungsgerichtsbarkeit ist aus Art. 190 Bundesverfassung (BV) abzuleiten. Dieser Artikel besagt, dass unter ande- rem Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden- den Behörden massgebend sind. In der Rechtsprechung hat dies zur Folge, dass Gesetze der Bundesversammlung angewendet werden müssen, unab- hängig davon, ob sie verfassungskonform sind oder nicht (ebd: 329 ff.). Artikel 190 BV statuiert somit ein Anwendungsgebot, jedoch kein Prüfungsverbot (Hangartner 2008: 2799). Zusammenfassend also bleibt ein verfassungswidriger Akt bei der konkreten Normenkontrolle durch eine gerichtliche Instanz formell bestehen. Die Norm wird nicht aufgehoben, nur der auf der verfassungswidrigen Norm gestützte Anwendungsakt. Die abstrakte Überprüfung von Erlassen des Bundes ist nicht vorgesehen, sie ist nur bei kantonalen Erlassen möglich. Schliesslich folgt aus Art. 190 BV eine gewichtige Einschränkung der Verfassungsge- richtsbarkeit, indem Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, weshalb in der Schweiz von einer fehlenden Verfassungsge- richtsbarkeit die Rede ist. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 7 3 Theorieansätze Die Frage, was gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz spre- chen kann, ist aus republikanischer Sichtweise anders zu beantworten als aus liberaler. Es geht darum, ob ein Richtergremium über einen vom Volk ge- troffenen Entscheid befinden kann, ob damit der Grundsatz der Gewaltentei- lung verletzt wird, sowie auch inwiefern demokratische Legitimation weiterhin gewährleistet wäre. Ein Gericht würde die Vereinbarkeit von Normen unter- halb der Verfassungsstufe mit der Verfassung selbst überprüfen. Aus beiden demokratietheoretischen Sichtweisen sprechen einige Begründungen dage- gen. Der folgende Theorieabschnitt ist konkret auf Begründungsansätze bei- der Theorien zugeschnitten, welche gegen die Einführung einer Verfassungs- gerichtsbarkeit sprechen, da in der Analyse auch ausschliesslich Gegenar- gumente ausgewertet werden. 3.1 Liberalismus 3.1.1 Weltbild des Liberalismus Das Individuum ist der zentrale Akteur liberaler Demokratieverständnisse, wobei Freiheit und Gleichheit die zentralen Aspekte darstellen und die Selbst- bestimmung der Individuen im Zentrum steht (vgl. Held 2006: 56 ff.). Die Mit- glieder einer Gesellschaft wählen Repräsentanten aus ihrer Mitte. Diese be- schliessen Gesetze, welche es den Individuen ermöglichen, frei zu leben. Der zentrale Aspekt der Gleichheit begründet in diesem Kontext die Gleichstellung der Individuen, so dass beispielsweise auch jede Stimme gleich viel zählen soll (Holthaus und Noetzel 2012: 33ff.). Damit die Individuen im Schutz ihrer Gemeinschaft frei sein können, werden Freiheit und Gleichheit im Rechtsstaat institutionalisiert. Diese Idee stammt hauptsächlich von Thomas Hobbes, welcher mit dem Einrichten eines Gesell- schaftsvertrags vorsieht, dass die Individuen einen Teil ihrer Macht zu Guns- ten ihres Schutzes in der Gemeinschaft abgeben (Holthaus und Noetzel 2012: 34). Elemente des Rechtsstaats wie das Prinzip der Gewaltenteilung und checks and balances sorgen dafür, dass kein Akteur zu mächtig wird. Somit Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 8 soll die Freiheit der Individuen garantiert und vor Einschränkungen geschützt werden (ebd.: 35). Institutionelle checks and balances als Kern der modernen Demokratie umfassen verschiedene Elemente. Allem voran geht die horizon- tale staatliche Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung, wie sie Mon- tesquieu prägte. Die Grundidee ist, eine Machtansammlung zu verhindern und damit die Gefahr des Machtmissbrauchs zu bannen. Dies kann erreicht werden, indem die tatsächlichen, sozial wirksamen Kräfte erkannt und in ver- fassungsmässige Zuständigkeiten eingebunden werden. Im Bereich der Justiz ist für Montesquieu unzweifelhaft, dass ein zentraler Ort im politischen Ge- meinwesen eingerichtet werden muss. Dies darf keine soziale Machtposition sein, sondern Rechtsprechung findet in einem relativ machtfreien, von gesell- schaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt, wo der Richter ungebun- den seine Übersetzungsaufgabe wahrnimmt. Er versteht somit die Institutio- nalisierung der Rechtsstaatlichkeit als Gegengewicht zur Volkssouveränität (Müller 2009: 47 ff.). Ein weiteres wichtiges Element der demokratischen Ord- nung ist für die Föderalisten Hamilton, Madison und Jay die vertikale Gewal- tenteilung und Gewaltenverschränkung. Diese sollte die Freiheit der Individu- en sichern, indem Macht begrenzt wird. Durch eine föderale Staatsstruktur mit einer Gliederung nach Ebenen soll ein Machtmissbrauch verhindert werden (Benz 2009: 31). Dem Staat kommt nach liberalen Ansichten eine zurückhaltende Stellung zu. Seine Aufgabe ist die Sicherung der Eigentumsrechte und die Garantie eines funktionierenden Marktes, was auch die Sicherung des Wettbewerbs beinhal- tet. In diesem Kontext spricht man von einem „negativen“ Freiheitsbegriff. Dies bedeutet, dass Individuen durch individuelle Abwehrrechte2, einen frag- mentierten Staat und politischen Wettbewerb vor zu grossen Eingriffen des Staates geschützt werden. Durch die Sicherung des politischen Wettbewerbs richtet sich die Politik so nach dem Willen der Mehrheit der Bürger und Bürge- rinnen und sichert so deren individuelle Freiheit (Blatter 2014: 18). 2 Ein Abwehrrecht ist ein Grundrecht, mit denen der Grundrechtsträger vom Staat das Unterlassen von Eingriffen in den geschützten Freiheitsbereich verlangen kann (Tschannen 2011: 101). Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 9 Liberale Denker sprechen sich gegen direktdemokratische Beteiligungsfor- men aus, da Partikularinteressen und die Tyrannei der Mehrheit zu leicht Macht akkumulieren und somit auch missbrauchen können. Besser ist es da- her, für kollektiv bindende Entscheidungen rechtliche Institutionen einzurich- ten, wobei somit ein demokratischer Prozess der Willensbildung erfolgen kann. Das Gemeinwesen beruht dann auf der freiwilligen Unterwerfung aller unter die selben Gesetze, welche durch einen gewählten Souverän gegeben werden (Holthaus und Noetzel 2012: 58). 3.1.2 Erwartungen bezüglich fehlender Verfassungsgerichtsbarkeit Die fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz findet einen Teil ihrer Begründung in liberalen Ansätzen. Für Montesquieu darf die Justiz keine so- ziale Machtposition sein. Mit einer Streichung von Artikel 190 BV könnte je- doch genau dies passieren. Entscheidungen der Richter können von gesell- schaftlichen Bindungen abhängiger werden, da ihre Wiederwahl von getroffe- nen Urteilen abhängen kann. Die Richter werden nämlich vom Parlament ge- wählt, was ihre Unabhängigkeit bei ihrer Entscheidung beeinflussen wird. Dies sind politische Überlegungen im Beriech der Justiz, wonach Politik und Justiz immer mehr verschmelzen. Trennung von Politik und Justiz sowie auch der Anspruch an richterliche Unabhängigkeit wären somit nicht gewährleistet. Die horizontale wie auch die vertikale Gewaltenteilung und Gewaltenver- schränkung sprechen gegen die Streichung von Artikel 190 der Schweizeri- schen Bundesverfassung. Das Prinzip der Gewaltentrennung unterscheidet klar zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Die Machtbalance zwi- schen den drei Gewalten würde dadurch gestört werden. Zudem besteht ge- rade im föderalen System die Gefahr der Rechtszersplitterung, da mit der Streichung des Art. 190 BV jede rechtsanwendende Behörde eine eigene Praxis entwickeln könnte, was auch der Rechtssicherheit abträglich wäre. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 10 3.2 Republikanismus 3.2.1 Weltbild des Republikanismus Die zentrale Idee des Republikanismus gründet auf dem Bestehen einer Ge- meinschaft von rationalen Individuen (vgl. Held 2006: 29 ff. und Dahl 1971: 24 ff.). Das Gemeinwesen gibt sich seine Gesetze selbst und basiert auf dem Territorium und der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft (Richter 2012: 157 ff.). Jeder richtet seine Interessen nach dem Gemeinwohl, verzichtet dabei auf Privilegien und unterwirft sich dem Gesetz, das die Interessen aller schützt (Müller 2009: 33). Das Gesetz drückt den Gemeinwillen aus, welcher die legi- timen und gemeinverträglichen Bedürfnisse und Interessen des Einzelnen umfasst (ebd.: 35). Der Demos ist ein Volk von Bürgern, die mehr als nur poli- tisch Partizipierende sind. Die Demokratie gilt nämlich als gelungener Aus- druck der Inklusion, dem aktiven Einbezug der Bürger in das Kollektiv der gemeinsamen Lebensbewältigung (Richter 2012: 157 ff.). Die Inklusion aller in den demokratischen Willensbildungsprozess eröffnet sodann eine politi- sche Kontrollmöglichkeit für die Bürger (Pettit, nach Lembcke et al. 2012: 170). Diese Inklusion zeigt sich durch die aktive Teilnahme am öffentlichen Leben in Wahlen, bürgerschaftliches Engagement oder auch durch sonstige Formen des Interessen für das öffentliche Leben. Für Aristoteles gilt, dass Bürger ist, wer am Richten und Regieren teil hat (Richter 2012: 157 ff.). Um gute Politik zu betreiben, müssen Bürger und Bürgerinnen tugendhaft sein. Um zu partizipieren müssen sie zudem bestimmte Pflichten erfüllen, dazu ge- hört beispielsweise die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder auch die Pflicht zu einem militärischen Amt (Blatter 2014: 10). Im Zentrum steht das Gemeinwohl. Gemäss Rousseau muss die Gemein- schaft in der Politik immer den Gemeinwillen (volonté générale) anstreben, was viel mehr als der Gesamtwille (volonté de tous) ist. Der Gesamtwille stellt nur eine Aggregation der Einzelinteressen dar, wobei der Gemeinwille die beste Lösung für die Gemeinschaft als Ganzes ist (Schmidt 2010: 85). Das Grundanliegen der republikanischen Politik ist der Vorrang des volonté générale vor dem Streben der Individuen nach ihren individuellen Sonderinte- ressen (Müller 2009: 36). Politische Bildung ist unabdingbar für den Bürger, Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 11 da dies Voraussetzung für die Beteiligung an der Politik darstellt. Diese kön- nen sich Bürger durch Partizipation erarbeiten und werden somit zu guten Bürgern, da sie sich politisch beteiligen (Richter 2012: 171). Der Staat hat die Aufgabe der Friedenssicherung zwischen potenziell konflikt- geladenen, egoistischen und gewalttätigen Menschen. Die Freiheit eines je- den bleibt dabei das höchste Rechtsgut, sie muss jedoch mit der Freiheit aller anderen vereinbar sein. Rousseau traut dafür den Bürgern den vernünftigen Verzicht auf Eigenmacht und den Entschluss zu einer friedfertigen Gesell- schaft zu (Müller 2009: 35 f.). Die höchste Pflicht der Regierung ist die Über- wachung zur Einhaltung der Gesetze (ebd.: 34). Die Individuen schliessen sich zu einem Gemeinwesen zusammen, welches durch eigene Gesetze organisiert ist. Daraus folgt die unveräusserliche Sou- veränität des Volkes, welche auch in einer demokratischen Verfassung fest- gehalten wird. Durch Kommunikation und der Mitgestaltung aller Bürger wird es möglich, einen solchen Gemeinwillen zu erreichen, denn Handeln im all- gemeinen, also auch individuelles Handeln, richtet sich auf die Gemeinschaft als Ganzes aus (Müller 2009: 33 ff.). Institutionen sind unter diesen Umstän- den vonnöten, wobei diese zwar die individuelle Handlungsfreiheiten be- schränken, jedoch auch eine notwendige Grundlage für die Autonomie des Individuums darstellen (ebd.: 34). 3.2.2 Erwartungen bezüglich fehlender Verfassungsgerichtsbarkeit Aus den vorangegangenen Ausführungen sind nun einige Argumentationsli- nien ersichtlich, welche die Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz aus republikanischer Sicht erklären könnten. Zu Beginn ist die de- mokratische Legitimität zu nennen, welche durch einige Aspekte angegriffen wird. Durch die Streichung des Artikels 190 der schweizerischen Bundesver- fassung würde die Möglichkeit bestehen, dass einzelne Richter vom Volk ge- tragene Entscheidungen für nichtig erklären könnten. Dies ist problematisch, da Richterentscheide nicht zwingend rationaler sind als Volksentscheide. Die Geltung von Volksentscheidungen wäre somit nicht mehr garantiert. Zudem Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 12 würde dies zu einer Einschränkung der Volksrechte führen, indem die verfas- sungsrechtliche Kontrolle in die Hände der Justiz fallen würde. Dies ist aus republikanischer Sicht problematisch, da dies eine Schwächung der Volks- souveränität nach sich zöge. Ein weiterer Aspekt ist die Notwendigkeit. Es bestehen bereits einige Möglichkeiten der Verfassungskontrolle, wodurch eine Verfassungsgerichtsbarkeit nicht vonnöten ist. So kann das Volk mittels di- rektdemokratischen Instrumenten Fehlentscheide des Parlaments korrigieren oder es bestehen auch Arten der präventiven Verfassungskontrolle. Schliess- lich hat sich das Schweizer System bewährt und es kommt nicht von unge- fähr, dass die Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit bis heute erfolglos blieb. Historisch gesehen ist es gut zu erklären, dass eine verfassungsmässi- ge Kontrolle fehlt, da sich die Schweiz nicht wie Deutschland beispielsweise aus einer Diktatur heraus entwickelt hat. Das Argument lautet nämlich, dass sich oft instabile Staaten aus rechtsstaatlichen Überlegungen für eine Verfas- sungsgerichtsbarkeit entschieden haben. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 13 4 Methoden- und Materialauswahl In diesem Kapitel erfolgt eine Begründung der Methodenwahl sowie die Be- schreibung des konkreten methodischen Vorgehens. Anschliessend wird auf die Materialauswahl eingegangen, welche für diese Inhaltsanalyse von zent- raler Bedeutung ist. 4.1 Begründung der Methodenwahl Nach Mayring füllt die Inhaltsanalyse eine Lücke in der Methodenliteratur. Sie gibt eine umfassende Anleitung zur Auswertung von komplexerem sprachli- chem Material, aus welcher klare Interpretationsregeln abgeleitet werden können (Mayring 2015: 10). Vorliegend sollen Protokolle von Parlamentsde- batten und Zeitungsberichte ausgewertet werden, um das demokratietheoreti- sche Verständnis der Debatte zur Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz einordnen zu können. Hierfür werden Materialien aus der Zeit der parlamenta- rischen Initiativen von Heiner Studer im Jahr 2005 und Vreni Müller-Hemmi im Jahr 2007 ausgewertet. Die Inhaltsanalyse eignet sich dafür, da sie Aussagen über Kommunikatoren zulässt, welche so nicht mehr erreichbar sind (Früh 2015: 43). 4.2 Inhaltsanalyse als Methode Das methodische Vorgehen dieser Arbeit richtet sich nach einer stark theorie- geleiteten Inhaltssanalyse. Entscheidend sind dabei die Systematik und die intersubjektive Nacshvollziehbarkeit (Diekmann 2004: 576). Nach Krippen- dorff ist die Inhaltanalyse eine Methode der Erforschung sozialer Realität, mit der aus den Eigenschaften eines manifesten Textes auf Eigenschaften eines nicht-manifesten Kontextes geschlossen wird (2004: 21 ff.). Der klassische Ablauf einer Inhaltsanalyse richtet sich gemäss Kuckartz grob nach verschie- denen Phasen. Zu Beginn werden in einer Planungsphase die Forschungs- frage und die Hypothesen auf der Grundlage von vorhandenen Theorien for- muliert. In einer weiteren Entwicklungsphase entsteht ein Kategoriensystem, wobei Kategorien definiert werden. Anschliessend wird in der Codierungspha- se das ausgewählte Material codiert und schliesslich in der Auswertungspha- se ausgewertet (2014: 49 f.). Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 14 Die Kategorien werden aufgrund der vorhandenen Demokratietheorien gebil- det, womit es sich um eine deduktive Kategorienbildung handelt (Kuckartz 2014: 59). Der Liberalismus und der Republikanismus stellen die beiden Ka- tegorien in der folgenden Analyse dar. Daraus entstanden dann auch die Un- terframes, welche eine Zuteilung der Argumente erleichterten. Diese wurden im theoretischen Teil der Arbeit definiert. Aus den ausgewählten Materialien werden Begründungen gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit gesammelt, welche dann als „liberal“ oder „republikanisch“ codiert werden. In der Auswer- tung wird schliesslich aufgezeigt, in welcher Kategorie die Anzahl an Begrün- dungen überwiegt und somit welche Frames die Debatte im Parlament und in der Öffentlichkeit dominierten. Für die Qualität der Analyse ist es wichtig, einige Kodierregeln festzulegen: - Titel, Überschriften, Einleitungstexte oder Kopf- und Fusszeilen wurden nicht kodiert - Es wurden nur Statements von Parlamentariern mit ablehnender Hal- tung gegenüber Verfassungsgerichtsbarkeit untersucht, wobei daraus nur Gegenargumente kodiert wurden. - Eine Kodiereinheit umfasst immer einen ganzen Satz oder einen Ab- schnitt, so dass ein komplettes Argument beinhaltet ist. - Wiederholungen wurden jedes Mal kodiert. - Um das Kategoriensystem abschliessend einzurichten, wurde die Ka- tegorie „nicht eindeutig zuteilbar“ gebildet. Argumente, welche weder liberal noch republikanisch begründbar waren, fanden ihre Zuteilung in dieser Kategorie. 4.3 Materialauswahl Die Materialauswahl erfolgte in zwei Bereichen. Zum einen wurden Parla- mentsdebatten zu den parlamentarischen Initiativen von Heiner Studer und Vreni Müller-Hemmi beigezogen, zum anderen auch Berichte aus der Öffent- lichkeit aus der selben Zeit. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 15 Die Debatte zu den parlamentarischen Initiativen zur Einführung der Verfas- sungsgerichtsbarkeit, respektive zur Abschaffung des Art. 190 BV im Natio- nalrat, der als Erstrat den Antrag beriet, wurde in der Wintersession 2011 in dessen zweiten Sitzung am 6.12.2011 geführt. Nach 26 Wortmeldungen wur- de über den Antrag der Kommission zur Annahme des Entwurfs abgestimmt. Die Vorlage wurde bei 94 Stimmen für und 86 Stimmen gegen den Antrag im Nationalrat angenommen. In der Sommersession 2012 beriet der Ständerat als Zweitrat in der siebten Sitzung am 5.6.2012 über den vom Nationalrat an- genommenen Antrag. Anschliessend an die 18 Wortmeldungen wurde die Vorlage vom Ständerat mit 27 zu 17 Stimmen verworfen. Schliesslich beriet der Nationalrat im Differenzbereinigungsverfahren in der Wintersession am 3.12.2012 erneut über die Vorlage und verwarf diese nach 15 Wortmeldungen mit 101 zu 68 Stimmen. In den drei ausgewählten Dokumenten hatten alle 246 Parlamentarier die Möglichkeit, sich zur betreffenden Materie zu äussern. Inhaltlich wurden Argumente für und gegen die Annahme ausgeführt. Da im Ergebnis beide schliesslich verworfen wurden, interessieren im Rahmen die- ser Arbeit nur die Gegenargumente. Somit dienen die Wortprotokolle aus den drei oben genannten Sitzungen als Grundlage für die folgende Inhaltsanalyse. Grundlage der Analyse bildeten dabei jedoch nur Wortmeldungen der Parla- mentarier, welche allgemein eine Gegenposition zu den parlamentarischen Initiativen darstellen. Allfällige Nennungen von Gegenargumenten in Abschnit- ten von Befürwortern wurden in der Analyse nicht berücksichtigt. Des weiteren wurden je drei Zeitungsberichte aus dem Tagesanzeiger und der Neuen Zürcher Zeitung aus dem entsprechenden Zeitraum ausgewählt. Die ersten beiden Berichte stammen vom 6. resp. 7. Dezember 2012, welche nach der Debatte im Nationalrat erschienen. Artikel 3 und 4 wurden am 5. Juni publiziert, unmittelbar nachdem der Ständerat die Vorlage verworfen hat- te. Schliesslich stammen die letzten beiden Berichterstattungen vom 3. resp. 4. Dezember 2012, als der Nationalrat das Vorhaben in seiner zweiten Sit- zung dem Ständerat gleich ebenfalls aufgab. Auch in diesem Teil der Analyse konzentriert sich die Untersuchung lediglich auf die Gegenargumente, da die- se wahrscheinlich Anlass dazu gaben, dass die Vorlage keinen Erfolg genoss. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 16 5 Analyse Im folgenden Analyseteil werden zunächst Argumente aus dem Parlament sowie der Öffentlichkeit gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz aufgeführt und kurz erklärt. Anschliessend werden die abgeleiteten Erwartungen aus den jeweiligen Theorieansätzen auf die gesammelten Ar- gumente angewendet. Es erfolgt somit eine Zuteilung der Argumente, indem diese als liberal oder republikanisch codiert werden. Es wird sich zeigen, in- wiefern liberale oder republikanische Begründungsansätze überwiegen. 5.1 Argumente gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit 5.1.1 Argumente aus Parlamentsdebatten In den Parlamentsdebatten gab es insgesamt 72 Aussagen von National- und StänderätInnen, welche als Gegenargumente zur Streichung des Artikels 190 BV gezählt wurden. Bei diversen Mehrfachnennungen liessen sich alle Aus- sagen in sieben Argumentationslinien zusammenfassen. Diese werden fol- gend genannt und kurz hergeleitet. Das erste Argument, welches ins Feld geführt wurde, ist das Prinzip der Ge- waltenteilung, welches bei Annahme der parlamentarischen Initiative ge- schwächt würde. Die Streichung des Artikels 190 BV hätte eine Gewichtsver- schiebung von der Legislative hin zur Justiz zur Folge. Entscheidungen des Parlaments könnten durch ein Gericht revidiert werden, was nicht im Sinne der Gewaltentrennung sei. Die klare Aufgabenteilung der Gewalten bezüglich Rechtsetzung und Rechtsanwendung wäre nicht mehr eindeutig, da die Justiz in den Bereich der Legislative eingreifen würde. Als nächstes Argument wird die Beschränkung der Volkssouveränität bespro- chen. Die direktdemokratischen Instrumente, welche der schweizerischen Bevölkerung zustehen, garantieren echte Mitspracherechte bei der Rechts- setzung. Das Volk übernimmt durch diese einen grossen Teil der verfas- sungsrechtlichen Kontrolle. Mit der Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit würde sich eine gerichtliche Instanz über diese Entscheidungskompetenz des Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 17 Volkes stellen, was nicht im Sinne der Volkssouveränität nach schweizeri- scher Tradition ist. Das Volk ist der höchste Souverän im Land und Volksent- scheidungen geniessen somit auch die höchste Legitimität. Diese Entschei- dung durch Richter anfechtbar zu machen, kann gemäss Gegnern der parl. Initiativen von Herrn Studer und Frau Müller-Hemmi nicht legitim sein. Die nächste grosse Argumentationslinie geht entlang dem Spannungsverhält- nis zwischen Politik und Justiz. Schon im jetzigen System ist eine Trennung von Politik und Justiz in vielen Bereichen schwierig. Gegner der Verfassungs- gerichtsbarkeit befürchten jedoch ein verstärktes Ineinandergreifen beider Themen im Falle der Streichung von Artikel 190 BV. Auf der einen Seite spricht man von einer Verrechtlichung der Politik. Dabei wird die Angst ge- hegt, dass politische Fragen zu rechtlichen erklärt würden. Als Beispiel wird hier die Gleichstellungsfrage angeführt, indem das Volk in politischen Prozes- sen über das AHV-Alter befinden soll, und nicht ein Gericht. Auf der anderen Seite geht es auch um die Politisierung der Justiz. Die Befürchtung, das Bun- desgericht könnte zu einer politischen Instanz werden, ist nicht unberechtigt. So wäre die Unabhängigkeit der Richter bei bestehender Verfassungsge- richtsbarkeit eher gefährdet, da diese beispielsweise bei einer Wiederwahl auf die Unterstützung der Parlamentarier angewiesen sind, womit sich ihre Ent- scheidungen bei Gerichtsfällen auch danach ausrichten könnten. Der vierte grosse Argumentationsblock richtet sich nach der fehlenden demo- kratischen Legitimität bei Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Im Vor- dergrund steht die Befürchtung, dass bei Abschaffung des Artikels 190 BV jeder erstinstanzliche Richter die Anwendung von Gesetzen verbieten könnte. Diese richterlichen Behörden sind oftmals weder direkt noch indirekt vom Volk gewählt, so dass es an demokratischer Legitimation extrem fehlt. Zudem sind Richterentscheide nicht zwingend rationaler als Volksentscheide. Gegner se- hen aus kleinen Expertengremien nicht bessere Entscheidungen erwachsen, als wenn diese vom Volk getroffen werden. Vor allem dann nicht, wenn Rich- ter beeinflusst sind von äusseren Einflüssen wie beispielsweise der Chance, wiedergewählt zu werden. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 18 Das fünfte Argument betrifft die uneinheitliche Rechtsprechung, welche durch die Aufhebung von Art. 190 BV entstehen würde. Jede rechtsanwendende Behörde wäre befugt, verfassungsrechtliche Entscheidungen zu treffen. Dies würde zu einer enormen Rechtszersplitterung führen, wobei rechtanwenden- de Behörden begännen, eine eigene Praxis zu entwickeln. Die Verfahren würden dadurch länger, komplizierter, und auch teurer. Die Belastung der schon heute überlasteten Gerichte nähme erneut zu. Eine einheitliche Recht- sprechung dennoch zu garantieren, grenzt beinahe ans Unmögliche. Viele der Gegner sehen auch keine Notwendigkeit in der Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit. Dies hat zum einen damit zu tun, dass bereits verfassungsmässige Kontrollmöglichkeiten bestehen, indem bereits heute präventive Rechtskontrollen vorgesehen sind und auch praktiziert werden. Auch das Volk hat mittels direktdemokratischer Instrumente die Möglichkeit, verfassungswidrige Gesetze des Parlaments aufzuheben. Zum anderen wäre eine Gesetzesrevision der schonendere Eingriff und könnte das Anliegen der Kontrolle ebenfalls erfüllen. Zudem besteht bereits eine umfassende Verfas- sungsgerichtsbarkeit für die in der EMRK und dem UNO-Pakt kodifizierten Menschenrechte, was gemäss Argumentierenden die meisten Menschenrech- te abdeckt. Aus all diesen Gründen sehen Verfechter der Verfassungsge- richtsbarkeit keine Notwendigkeit in der Streichung des Art. 190 BV. Schliesslich werden auch historische Argumente genannt, welche gegen den gewollten Inhalt der parlamentarischen Initiative sprechen. Zunächst wird na- türlich aufgeführt, wie oft das Anliegen in der Schweiz bereits scheiterte, was als Zeichen gedeutet werden kann, dass diesem Thema wohl auch in Zukunft kein Erfolg gewährt wird. Ergänzend wird auch auf die Entstehungsgeschichte verfassungsrechtlicher Traditionen in anderen Ländern hingewiesen. Dabei zeigt sich, dass die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit hauptsächlich in Staaten Erfolg hatte, welche Krisenzeiten hinter sich hatten und sich in in- stabilen Verhältnissen befanden. Eine Stärkung der Rechtsstaatlichkeit war oftmals eine Reaktion auf eine vorangegangene Instabilität, so beispielweise auch in Deutschland nach dem Nationalsozialismus. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 19 5.1.2 Argumente aus der Öffentlichkeit Aus den 6 Zeitungsberichten wurden 28 Aussagen identifiziert, welche als Gegenargumente zur Streichung des Artikels 190 BV gelten. Auch hier lies- sen sich die gesamten Aussagen in allgemeine Argumentationslinien einord- nen, von welchen sechs gezählt werden. Diese decken sich fast mit jenen aus den Parlamentsdebatten, wobei jedoch in den analysierten Berichten nichts zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorgebracht wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zeitungsberichte durch Infor- mationen aus den Statements der Parlamentarier entstanden, sodass eine weitgehende Übereinstimmung nicht erstaunt. Um Wiederholungen so gut wie möglich zu verhindern, liegt der Fokus im Folgenden vor allem darauf, welche Aspekte die Zeitungen konkret aufgegriffen haben. Auf eine erneute, detail- lierte Herleitung der einzelnen Argumente wird dabei verzichtet. Die meisten Nennungen fanden sich im Bereich der Gewaltenteilung und der demokratischen Legitimation. Besonderes Gewicht kam der Schwächung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und der Angst vor dem Richterstaat zu. Diesen beiden Anliegen folgte dicht danach die Volkssouveränität, sowie die Trennung von Politik und Justiz. Hier wurde vor allem die Einschränkung der Volksrechte sowie ein verstärkter Einfluss der Politik auf die Justiz und umge- kehrt befürchtet. Kaum thematisiert wurden historische Argumente sowie die grundsätzliche Notwendigkeit einer Änderung. Dennoch wurde je ein Argu- ment in diesen Bereichen genannt. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 20 5.2 Beurteilung der Begründungsansätze 5.2.1 Liberale Begründung Es folgt nun eine Begründung der Zuordnung der Argumente in den ersten Frame. Das erste als liberal codierte Argument ist die Gewaltenteilung. Als Element des Rechtsstaats sorgt die Gewaltenteilung dafür, dass kein Akteur zu mächtig wird. Die Grundidee ist dabei, Machtansammlung zu verhindern und damit die Gefahr des Machtmissbrauchs zu verhindern. Diese liberale Idee wird durch das Einrichten der drei Gewalten in der Schweiz erreicht. Um deren Funktionieren zu garantieren, muss eine klare Aufgaben- und Kompe- tenzzuteilung bestehen. Durch die Kompetenz der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Gesetzen des Parlaments durch ein Gericht würde dies ge- stört. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird ebenfalls als liberaler Begrün- dungsansatz gezählt. Verfassungsmässige Entscheidungen könnten durch die Streichung des Artikels 190 BV von jeder rechtsanwendenden Behörde gefällt werden. Der Liberalismus kann dies nicht befürworten, da dies zu einer Rechtzersplitterung führen würde, wobei rechtsanwendende Behörden be- gännen, eine eigene Praxis zu entwickeln. Dies wäre vor allem auch der Rechtsgleichheit und –sicherheit der Individuen abträglich. Aus liberaler Sicht ist die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit auch problematisch, da die Trennung von Politik und Justiz erneut erschwert wür- de. Die Gefahr, politische Fragen zu rechtlichen zu erklären, würde durch die Streichung von Art. 190 BV erhöht werden. Gerichte befänden über Fragen, welche bis anhin klar im politischen Prozess entschieden wurden. Zudem wird befürchtet, dass die Unabhängigkeit der Richter gefährdet wird, da diese in verstärkter Abhängigkeit zum Parlament stünden. Auch diese Politisierung der Justiz widerspricht dem Gedankengut der Liberalen. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 21 Schliesslich wird nun auf die Beurteilung des Begründungsansatzes und da- mit dessen Aussagekraft bezüglich der untersuchten Thematik eingegangen. Dafür wurde die folgende Tabelle eingerichtet, welche die Verteilung der libe- ralen Gegenargumente zeigt. Anzahl liberale Gegenargumente %-Anteil an liberalen Gegenargumenten %-Anteil an allen Gegenargumenten Ges. Parl. Öff. Ges. Parl. Öff. Ges. Parl. Öff. Gewaltenteilung 16 8 8 41% 20.5% 20.5% 16% 8% 8% Einheitlichkeit der Rechtsprechung 4 4 0 10.3% 10.3% 0% 4% 4% 0% Trennung von Poli- tik und Justiz 19 14 5 48.7% 35.9% 12.8% 19% 14% 5% Total 39 26 13 100% 66.7% 33.3% 39% 26% 13% Tabelle 1: Verteilung liberaler Gegenargumente Grundsätzlich finden sich 39 Argumente mit liberaler Begründung, was bei gesamthaft hundert Argumenten 39% entspricht. Die Tabelle zeigt die Vertei- lung dieser 39 liberalen Kontra-Aussagen innerhalb der Unterframes „Gewal- tenteilung“, „Einheitlichkeit der Rechtsprechung“ und „Trennung von Politik und Justiz“ sowie auch innerhalb aller hundert Gegenargumente. Der aussagekräftigste Aspekt des liberalen Frames ist die Trennung von Poli- tik und Justiz. Dieser hat vor allem in den Parlamentsdebatten grosses Ge- wicht, wird jedoch auch von den Medien aufgegriffen. Er erklärt 48.7% der liberalen Argumente, sowie 19% aller Gegenargumente und ist somit domi- nant.3 Diese Dominanz rührt wahrscheinlich daher, dass die Begründungen viel mit dem Gerechtigkeitsverständnis der Bevölkerung zu tun haben. Bei- spielweise können vermehrt durch die Politik beeinflusste Richter nicht mehr Unabhängigkeit garantieren, was für die Bevölkerung mit Sicherheit störend wirkt. Die Gewaltenteilung als Begründung erreicht mit 16% aller Gegenargumente ebenfalls einen hohen Wert. Von den Parlamentariern, sowie von den Journa- listen wurde dieser Aspekt häufig aufgegriffen. Sie erklärt mit 41% einen 3 Als dominant gilt ein Aspekt im liberalen Frame, wenn er über 33.3% kommt, da dies der Wert ist, bei dem alle drei Aspekte gleich oft vorkommen. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 22 grossen Anteil der liberalen Argumente und gilt ebenfalls als dominant. Die Gewaltenteilung soll vor allem Machtansammlungen und damit Machtmiss- brauch verhindern, wodurch es nicht erstaunt, dass dieses Anliegen in der Debatte stark vertreten ist. Kaum Erklärungskraft besitzt gemäss dieser Analyse das Argument der Ein- heitlichkeit der Rechtsprechung. Dieses erklärt lediglich 4% aller Argumente und 10.3% der liberalen Argumente, wodurch es nicht als dominant bezeich- net werden kann. Die Überlegung, dass eine uneinheitliche Praxis der Gerich- te mit einer Verminderung der Rechtsgleichheit verbunden ist, könnte für die breite Bevölkerung etwas zu alltagsfern sein. Diese Herleitung bedingt ein gutes Verständnis der gerichtlichen Praxis, was der Mehrheit der Bevölkerung wohl fehlt. 5.2.2 Republikanische Begründung Auch beim republikanischen Begründungsansatz folgt nun eine Begründung der Zuordnung der Argumente. Die demokratische Legitimität wurde als re- publikanisch codiert, da die Inklusion aller in den demokratischen Willensbil- dungsprozess eine politische Kontrollmöglichkeit für die Bürger darstellt. Die Kontrollmöglichkeit soll gemäss republikanischen Vorstellungen beim Volk liegen, welche diesem mittels direktdemokratischer Instrumente ja auch tat- sächlich zur Verfügung steht. Durch die Möglichkeit der verfassungsmässigen Überprüfung durch Gerichte würde diese Kompetenz aber zu einem Teil vom Souverän auf die Justiz übergehen. Als nächstes wurde auch die Volkssouveränität als republikanischer Begrün- dungsansatz gewertet. Die Letztentscheidung im demokratischen Staat sollte nach republikanischem Verständnis beim Volk liegen, da dieses der höchste Souverän darstellt. Mit der Streichung von Art. 190 BV könnten Volksent- scheidungen jedoch durch Gerichte revidiert werden, wodurch Volksentschei- dungen nicht mehr die selbe Wirkung zukäme. Aus republikanischer Sicht kommt jedoch der Entscheidung der Volkes höchste Legitimität zu, welche nicht durch die Justiz untergraben werden darf. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 23 Die Notwendigkeit einer Veränderung des bisherigen Zustandes wird eben- falls hauptsächlich durch republikanische Begründungen untermauert. Wie schon oben angetönt, bieten die direktdemokratischen Instrumente dem Volk bereits eine wirksame Kontrollmöglichkeit, wobei das Volk direkt eingreifen kann. Wenn es dies nicht tut, aus welchen Gründen auch immer, besteht kein Anlass der Justiz, sich darüber zu stellen. Somit muss dieser Missstand, wie er von Befürwortern genannt wird, nicht korrigiert werden. Zudem sind Rich- terentscheide nicht zwingend rationaler als Volksentscheide, im Gegenteil. Aus republikanischer Sicht zählt der Gemeinwille, welcher sich aus der An- gleichung aller zusammensetzt und somit die beste Lösung für die Gemein- schaft darstellt. Aus diesen Ausführungen wird ersichtlich, weshalb aus repub- likanischer Perspektive die vorgeschlagene Änderung nicht sinnvoll ist. Schliesslich wurden auch die Argumente historischer Herkunft als republika- nisch codiert. Diese Zuteilung ist damit zu begründen, dass die Statements darauf abzielten, dass die lange verfassungsrechtliche Tradition in der Schweiz zu deren Identität gehört. Hätte das Volk eine Änderung gewollt, hät- te es dieser in früheren Möglichkeiten zugestimmt. Zudem werden die Entste- hungsgründe einer Verfassungsgerichtsbarkeit angesprochen. Eine verstärkte Rechtsstaatlichkeit entstand vor allem in Staaten mit diktatorischen Vergan- genheiten und instabilen Phasen in deren Geschichte. Auf die Schweiz trifft jedoch weder das eine noch das andere zu. Das Schweizer Volk hat sich so- mit gegen eine Verstärkung des Rechtsstaates und für die Stärkung der Volkssouveränität entschieden und damit in diesem Kontext gegen das libera- le und für das republikanische Prinzip. Oder um es mit den Worten Joachim Blatters zu sagen: In der Schweiz wird dadurch das Prinzip der Volkssouve- ränität weniger durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ausbalanciert (2011). Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 24 Nun werden die republikanischen Begründungsansätze ebenfalls auf ihre Er- klärungskraft hin untersucht. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung der re- publikanischen Gegenargumente aus dem Parlament und der Öffentlichkeit. Anzahl republikani- sche Gegenargumente %-Anteil an republikani- schen Gegenargumenten %-Anteil an allen Gegenargumenten Ges. Parl. Öff. Ges. Parl. Öff. Ges. Parl. Öff. Demokratische Legitimität 23 13 10 41.8% 23.6% 18.2% 23% 13% 10% Volkssouveränität 13 10 3 23.7% 18.2% 5.5 13% 10% 3% Notwendigkeit 16 15 1 29% 27.3% 1.8% 16% 15% 1% Historisches Argument 3 2 1 5.5% 3.6% 1.8% 3% 2% 1% Total 55 40 15 100% 72.7% 27.3% 55% 40% 15% Tabelle 2: Verteilung republikanischer Gegenargumente Von den insgesamt hundert Gegenargumenten liessen sich 55 durch republi- kanische Ansätze erklären. Auch diese Verteilung ist in einer Tabelle sichtbar, wobei die Unterframes im republikanischen Kontext „Demokratische Legitimi- tät“, „Volkssouveränität“, „Notwendigkeit“ und „historische Argumente“ heis- sen. Die grösste Erklärungskraft innerhalb des republikanischen Frames besitzt die demokratische Legitimität. Dieser Aspekt erklärt 41.8% der republikanischen Argumente, 23% aller Argumente und ist somit dominant. 4 Er taucht auch in den Parlamentsdebatten und in den Zeitungsberichten regelmässig auf. Dies zeigt, dass auch die öffentliche Berichterstattung diesen Aspekt als wichtig erachtet. Diese Dominanz kann auf das in der Schweiz vorherrschende re- publikanische Demokratieverständnis zurückgeführt werden. Die Legitimation demokratischer Entscheidungen steht für das Volk im Mittelpunkt. Die Mit- sprache der grossen Mehrheit rechtfertigt die getroffenen Entscheidungen in einem viel höheren Mass, als wenn kleine Richtergremien darüber befinden würden. 4 Als dominant gilt ein Aspekt im republikanischen Frame, wenn er über 25% kommt, da dies der Wert ist, bei dem alle vier Aspekte gleich oft vorkommen. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 25 Die Notwendigkeit als Begründung erreicht mit 16% aller Gegenargumente ebenfalls einen hohen Wert. Dieser Aspekt wurde jedoch fast ausschliesslich in den Parlamentsdebatten genannt (15 Nennungen), die Medien ignorierten ihn fast gänzlich (1 Nennung). Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Diskussion in diesem Bereich etwas fundierteres Wissen voraussetzt, wodurch die Medien darauf verzichteten und an dieser Stelle Botschaften senden, die besser eine breite Mehrheit erreichen können. Mit 13% aller Gegenargumente und 23.7% der republikanischen Gegenargu- mente erreicht die Volkssouveränität als Begründungsansatz ein Ergebnis, welches knapp unter dem definierten Dominanzniveau liegt. Es gilt somit zwar nicht als dominant, darf jedoch trotzdem nicht ignoriert werden. Dieser Aspekt wurde etwas öfter von Parlamentariern (10 Nennungen) als in den Zeitungen (3 Nennungen) genannt. Auch die Volkssouveränität widerspiegelt das vor- herrschende Demokratieverständnis der Schweiz, wobei dieses Ergebnis we- nig überrascht. Die höchste Gewalt im Staat soll nach wie vor beim Volk lie- gen. Als historisch wurden 3% aller Argumente kodiert, was 5.5% der republikani- schen Begründungen ausmacht. Dieses Argument besitzt somit geringe Er- klärungskraft und ist somit auch nicht dominant. Dennoch gab es drei Nen- nungen (2 von Parlamentariern, 1 in einem Zeitungsbericht), welche jedoch wenig Gewicht haben. Es kann gesagt werden, dass dies nicht die Hauptar- gumentationslinie ist, jedoch eine durchaus plausible Begründung in der De- batte gegen eine Verfassungsgerichtsbarkeit darstellt. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 26 Die folgende Tabelle zeigt nun, dass die Analyse die Erwartung bestätigt. Die Anzahl republikanischer Begründungsansätze überwiegt gegenüber der An- zahl liberaler Begründungsansätze. Diese Beobachtung kann bei den Parla- mentsberichten sowie auch in den Zeitungsberichten gemacht werden. Anzahl Gegenargumente %-Anteil an Gegenargumenten Ges. Parl. Öff. Ges. Parl. Öff. liberal 39 26 13 39% 26% 13% republikanisch 55 40 15 55% 40% 15% nicht eindeutig zuteilbar 6 6 0 6% 6% 0% Total 100 72 18 100% 72% 18% Tabelle 3: Verteilung Gegenargumente Es wurden 39 Argumente mit liberalen Begründungsansätzen gefunden, da- von 26 in den Parlamentsdebatten und 13 in den Zeitungsberichten. Republi- kanische Begründungsansätze liessen sich 55 identifizieren, wobei 40 in den Parlamentsdebatten und 15 in den Zeitungsberichten vorkamen. Sechs Ar- gumente konnten keinem der beiden Begründungsansätze eindeutig zugeteilt werden. Von den gesamthaft hundert Gegenargumenten waren 72 in den Parlamentsdebatten und 18 in den Zeitungsberichten vorzufinden. Somit kann die Forschungsfrage abschliessend dahingehend beantwortet werden, dass republikanische Begründungen in der Schweiz für die Ablehnung der Verfas- sungsgerichtsbarkeit überwiegen, liberale jedoch ebenfalls eine grosse Rolle spielen. Diese Antwort gilt für die Parlamentsdebatten, sowie auch für die Zei- tungsberichte. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 27 6 Schlussbetrachtungen In der Schweiz finden sich liberale, sowie auch republikanische Begründun- gen für die Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Erwartung, dass dabei republikanische gegenüber liberalen Begründungen dominieren, wurde mittels der Inhaltsanalyse bestätigt. Dieses Ergebnis lässt sich in den Parla- mentsdebatten und in den Zeitungsberichten feststellen. Grundsätzlich finden sich absolut gesehen mehr Gegenargumente in den Parlamentsdebatten als in den Zeitungsberichten. Diese Tatsache ist jedoch wenig aussagekräftig, da der Materialumfang bei den Parlamentsdebatten auch erheblich grösser war als bei den Zeitungsberichten. Trotzdem hat die Analyse gezeigt, dass sich das Demokratieverständnis der Schweiz in der Debatte um die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit spiegelt. Die meisten Argumente liessen sich schliesslich auf die republikanische Be- gründung der demokratischen Legitimation zurückführen. Diese besagt grundsätzlich, dass vom Parlament erlassene Gesetze nicht durch das Bun- desgericht revidiert werden dürfen. Das Parlament ist nämlich direkt legitimiert durch die Volkswahl, wobei das Bundesgericht nur indirekt legitimiert ist, da es vom Parlament und nicht direkt vom Volk gewählt wird. Ebenfalls viele Ar- gumente folgten der liberalen Begründung der Trennung von Politik und Jus- tiz. Das Spannungsverhältnis besteht ohne Zweifel, wobei Einflüsse in beide Richtungen erkennbar sind. Parlamentarische Argumente sowie Statements aus der Öffentlichkeit sprachen sich für eine vermehrte Trennung der Politik und der Justiz aus. Die Justiz soll einerseits nicht zur politischen Instanz mu- tieren und die Politik darf andererseits nicht übermässig von Gerichten kon- trolliert werden. Kritisch für die Inhaltsanalyse ist bezüglich Materialauswahl, dass die Zei- tungsberichte weder von den Parlamentsdebatten, noch untereinander völlig unabhängig sind. Die ausgewerteten Zeitungsmaterialien sind aber insofern gut gewählt, als dass sie eine breite Öffentlichkeit erreichen und somit die Einstellung gegenüber der Verfassungsgerichtsbarkeit vieler Menschen errei- chen und beeinflussen. Entscheidend für die Güte der Analyse sind nach Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 28 Diekmann, wie weiter oben erläutert, die Systematik und die intersubjektive Nachvollziehbarkeit (2004: 576). Beides wurde durch die theoriegeleitete Herangehensweise versucht so gut wie möglich zu erreichen. Die Nachvoll- ziehbarkeit ist dennoch grundsätzlich schwierig zu gewährleisten, gerade bei qualitativen Inhaltsanalysen wie dieser hängt viel von der Kodierenden ab. Durch eindeutige Kodierregeln soll die Nachvollziehbarkeit erhöht werden. Tatsächlich durchgehend eindeutige Zuteilungen zu garantieren ist dennoch schwierig. Das Kategoriensystem muss abschliessend ausstatiert sein, was die Kategorie „nicht eindeutig zuteilbar“ bedingt. Diesem Frame werden Aus- sagen zugeordnet, welche in keine der anderen passen, jedoch trotzdem ein Gegenargument vertreten. Diese qualitative Inhaltsanalyse richtete sich bei der Materialauswahl nach Parlamentsdebatten und Zeitungsberichten in der Neuen Zürcher Zeitung und dem Tagesanzeiger. Es erstaunt nicht, dass sich alle Argumente aus den Zei- tungsberichten in den Parlamentsdebatten wiederfinden. Die öffentliche Be- richterstattung entsteht schliesslich auf der Grundlage der Parlamentsdebat- ten. Interessant ist jedoch, welche Argumentationslinien die Medien aus den Parlamentsdebatten aufgreifen und weiterverwenden, und welche nicht. Bei- spielsweise war die Notwendigkeit in den Parlamentsdebatten ein häufig wie- derkehrendes Argument (15 Nennungen), hingegen griff die Öffentlichkeit dieses nur ein Mal auf. Andererseits wurde das liberale Argument der Gewal- tenteilung im Parlament sowie in den zwei untersuchten Medien gleich oft er- wähnt (je 8 Nennungen). Meine Erkenntnis daraus ist, dass sich Medien für ihre Berichterstattung ge- zielt für einige Argumente entscheiden, welche sie weiterverwenden. Sie re- produzieren zwar Begründungen der Parlamentarier, können dabei aber sehr selektiv vorgehen. Um einen fundierten Überblick zu erhalten lohnt es sich somit, sofern es die Zeit zulässt, sich die transkribierten Parlamentsdebatten anzuschauen und nachzulesen. Es wird auch in Zukunft spannend bleiben, wann diese Diskussion im Parlament wieder aufgegriffen wird. Persönlich bin ich überzeugt, dass dieses Thema längerfristig noch nicht abgeschlossen ist. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 29 Literatur- und Quellenverzeichnis Benz, A. (2009). Politik in Mehrebenensystemen. Wiesbaden: Springer VS. Blatter, J. (2011). Demokratie – republikanische und liberale Sicht. NZZ vom 22.2.2011 (Nr. 44). Blatter, J. (2014). Kritik der Schweizer Demokratie. Abgerufen von: https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social- sciences/institutes-departements-and-research-centres/department-of- political-science/research/#c28622. Working Paper 9. Dahl, R. (1971): Polyarchy: Participation and Opposition. New Haven/London: Yale University Press. Früh, W. (2015). Inhaltsanalyse. Konstanz und München: UVK Verlgasgesell- schaft mbH. Griffel, A. (2011). Rechtsschutz, insbesondere Verfassungsschutz. In: Biaggi- ni, G. et al (Hrsg.): Staatsrecht. Zürich/St.Gallen: Dike Verlag AG. Haller, W., Kölz, A. und Gächter, T. (2013). Allgemeines Staatsrecht. Zürich: Schulthess. Hangartner, Y. (2008). Art. 190. In: Ehrenzeller, B. et al (Hrsg.): Die Schwei- zerische Bundesverfassung Kommentar. Zürich: Dike Verlag AG. Held, D. (2006): Models of Democracy. Stanford, California: Stanford Univer- sity Press. Kuckartz, U. (2014). Qualitative Inhaltsanalyse. Methoden, Praxis, Computer- unterstützung. Weinheim und Basel: Beltz Juventa. Holthaus, L. und Noetzel, T. (2012). Demokratischer Pluralismus versus des- potische Herrschaft. Zur Theorie liberaler Rechtsstaatlichkeit. In. Lembcke, O. et al (Hrsg.): Zeitgenössische Demokratietheorie. Wies- baden: Springer VS. Lembcke, O. (2012). Zeitgenössische Demokratietheorien. Wiesbaden: Springer VS. Looser, M. (2011). Verfassungsrechtliche Rechtskontrolle gegenüber schwei- zerischen Bundesgesetzen. Zürich/St.Gallen: Dike Verlag. Mayring, P. (2015). Qualitative Inhaltsanalyse: Grundlagen und Techniken. Weinheim und Basel: Beltz Verlag. Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 30 Meyer, T. (2011). Die Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik. In: Hausheer, H. (Hrsg.): Abhandlungen zum schweizeri- schen Recht. Bern: Stämpfli Verlag AG. Müller, R. (2009). Die Demokratische Verfassung. Von der Selbstbestimmung der Menschen in den notwendigen Ordnungen des Zusammenlebens. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. Richter, E. (2012). Inklusion von Freien und Gleichen: Zur republikanischen Demokratietheorie. In: Lembcke, O. et al (Hrsg.): Zeigenössische De- mokratietheorie. Wiesbaden: Springer. Schubarth, M. (2011). Verfassungsgerichtsbarkeit. Bern: Stämpfli Verlag AG. Tschannen, P. (2011). Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern: Stämpfli. Vogt, H.-U. (2011). Die Schweiz – ein demokratischer Musterstaat. NZZ vom 22.2.2011 (Nr. 44). Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 31 Anhang - Codebuch - Codierbogen Fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit in der Schweiz Céline Gasser FS 15 32 Eigenständigkeitserklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle ver- wendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1.0 erkannt wird. Ort: Kerns Datum: 19. Oktober 2015 Unterschrift: Céline Gasser Anzahl Wörter: 6912 Codebuch Frame Contra Argument Ankersatz Liberalismus Rechtstaatlichkeit: Gewalten- teilung Verstärkte Kontrolle der Bundesversammlung durch die Justiz Gefahr einer Gewichtsverschiebung hin zur Judikative. Klare Aufgabenteilung unter den Gewalten und Einhaltung dieser Konkretisierung der Verfassung ist Aufgabe der Legislative. Horizontale Gewaltentrennung Schwächung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Einheitlichkeit der Recht- sprechung Rechtzersplitterung Jede Rechtsanwendende Behörde begänne, eine eigene Praxis zu entwickeln. Rechtssicherheit Gleiche Fragen könnten von unterschiedlichen richterlichen Behör- den unterschiedlich beantwortet werden. Zunehmende Belastung der Gerichte Verfahren würden länger, komplizierter und teurer. Trennung von Politik und Justiz Verrechtlichung der Politik Gleichstellungsfragen beispielweise sind politische und keine juristi- schen Fragen. Politisierung der Justiz Befürchtung, dass das Bundesgericht zu einer politischen Instanz wird. Republikanismus Demokratische Legitimation Anwendungsverbot von demokratisch entstandenen Gesetzen erteilt durch Richter Jeder erstinstanzliche Richter könnte die Anwendung eines Geset- zes verbieten. Richterliche Befangenheit/Abhängigkeit Bundesrichter könnten bei ihrer Wiederwahl durch das Parlament politische Retourkutschen erleiden. Angst vor dem Richterstaat Richterentscheide sind nicht zwingend rationaler als Volksentschei- de. Geltung von Volksentscheiden nicht garantiert Die Möglichkeit, Recht zu setzen, ist nur etwas Wert, wenn das Gesetz auch so Anwendung findet, wie es im Parlament mehrheitlich beschlossen wurde. Volkssouveränität Einschränkung der Volksrechte Volksentscheide hätten nicht mehr absolute Gültigkeit. Direktdemokratische Instrumente Nicht nur die Verfassung, auch jedes Gesetz wird direkt oder indirekt vom Volk genehmigt. Direkte Demokratie Das Volk übernimmt einen grossen Teil der verfassungsrechtlichen Kontrolle. Notwendigkeit Gegenmassnahme der präventiven Verfassungskontrolle Gefällte Apellurteile und die präventive Rechtskontrolle genügen. Bereits bestehende Korrekturmöglichkeit des Volkes Verfassungswidrige Gesetze des Parlaments können mittels direkt- demokratischer Instrumente durch das Volk aufgehoben werden. Gesetzesrevision Eine Gesetzesrevision wäre der schonendere Eingriff und könnte das Anliegen der Kontrolle auch erfüllen. Schutz durch EMRK und UNO-Pakt Für in der EMRK und dem UNO-Pakt kodifizierte Menschenrechte besteht umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit. Historisches Argument Bewährtes System Wir sind stets gut damit gefahren, dass sich kein Richter über das Volk stellen kann. Entstehungsgründe der Verfassungsgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit besteht vor allem in Staaten, welche unstabilen Systemen wie Diktaturen waren. Codierbogen Frames: L= Liberalismus, R= Republikanismus Nr. Frame Contra-Argument Textstelle Datum Publikation Titel des Artikels Akteur Akteurs- Funktion 1 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Rechtsanwendende Behörden sind gemäss schweizerischem Verfas- sungsverständnis gehalten, Recht zu sprechen und nicht Recht zu setzten. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 2 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Der moderne Staat funktioniert nur, wenn die horizontale Gewaltentren- nung strikt eingehalten wird. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 3 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Mit unseren obligatorischen und fakultativen Referenden wird garan- tiert, dass nicht nur die Verfassung, sondern auch jedes Gesetz direkt oder indirekt vom Souverän, vom Volk genehmigt wird. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 4 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Z.B. Gleichstellungsfragen sind politische und keine juristischen Entscheidungen (AHV-Alter). 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 5 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Zu glauben, die Meinung eines Richter- oder eines Expertengremi- ums sei die bessere oder gar die einzig rechtsstaatlich vertretbare, zeugt von Arroganz und Hochmut. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 6 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Vertrauen wir der Urteilskraft des Volkes mehr als einer staatlichen und international verschworenen Gerechtigkeitsexpertokratie! 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 7 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Justiz und Verwaltung werden über das Volk gestellt, die Volksrechte werden beschränkt und die direkte Demokratie wird abgewertet. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Joder, Rudolf (BE) Nationalrat 8 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Prinzip der Gewaltentrennung unter- scheidet klar zwischen Gesetzge- bung und Rechtsanwendung. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Joder, Rudolf (BE) Nationalrat 9 L Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Wir wehren uns dagegen, dass jede 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat – Wintersession Joder, Rudolf Nationalrat Die föderale Staatsstruktur mit ver- schiedenen Ebenen und zahlreichen Richtergremien würde eine uneinheitli- che Praxis fördern. sogenannte rechtsanwendende Behörde auf allen Stufen – Gemein- de, Kanton, Bund – beginnt, Verfas- sungsrichter zu spielen. Die Verfah- ren würden dadurch noch länger, noch komplizierter, noch teurer. Die Belastung der Gerichte nähme zu. Nationalrat 2011 – Zweite Sitzung (BE) 10 L Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Die föderale Staatsstruktur mit ver- schiedenen Ebenen und zahlreichen Richtergremien würde eine uneinheitli- che Praxis fördern. Vor allem wären der Rechtszersplit- terung Tür und Tor geöffnet, weil dann jede dieser sogenannten rechtsanwendenden Behörden begänne, eine eigene Praxis zu entwickeln. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Joder, Rudolf (BE) Nationalrat 11 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. „Geben sie einem kleinen Richter- gremium den Vorzug, oder geben sie dem Gesetzgeber – nicht einfach dem Parlament, sondern der schweizerischen Bevölkerung – den Vorzug?“ 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Stamm, Luzi (AG) Nationalrat 12 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Ein Teil unserer Fraktion befürchtet dagegen eine zu grosse Einfluss- nahme der Justiz auf die Politik und auf die Volksrechte, weshalb er der Vorlage nicht zustimmt. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Stamm, Luzi (AG) Nationalrat 13 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Verfassungswidrige Gesetze des Parlaments können durch das Volk aufgehoben werden. 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 14 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Wollen sie wirklich, indem sie jetzt mit dieser Vorlage die Richter nicht mehr zu Hütern der Verfassung, sondern zu Herren der Verfassung machen, eine so unglaubliche Ver- politisierung der Richter, wie wir sie beispielsweise bei den Wahlen ins Oberste Gericht in den USA erle- ben? 6.12.2011 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2011 – Zweite Sitzung Mörgeli, Chris- toph (ZH) Nationalrat 15 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Wenn also andere Verfassungsge- richte hier über den gleichen Sach- verhalt gerade gegensätzlich ent- schieden haben, so hat das mit der Verfassung nichts zu tun, sondern einzig und allein mit der politischen Haltung der Mehrheit dieser Verfas- sungsrichter (Gesetz zum Schwan- gerschaftsabbruch, in Deutschland verfassungswidrig, in Amerika nicht). 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schmid, Martin (GR) Ständerat 16 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Ich meine, dass das genügt, also dass die Appellurteile, die gefällt werden können, und das Instrumen- tarium der präventiven Rechtskon- trolle genügen, sodass man eben nicht dahingehend entscheiden muss, dass wir eine Verfassungsge- richtsbarkeit einführen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schmid, Martin (GR) Ständerat 17 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. In unserem System der direkten Demokratie übernimmt das Refe- rendumsrecht einen guten Teil der Rechtskontrolle, die in anderen Staaten nur die Verfassungsgerichte übernehmen können. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischof, Pirmin (SO) Ständerat 18 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. In einem parlamentarischen System ist es klar, dass ein Verfassungsge- richt diese verfassungsrechtliche Überprüfung vornehmen muss; es gibt sonst niemanden. In unserem System der direkten Demokratie übernimmt einen guten Teil dieser Kontrolle das Volk. Letztlich ent- scheidet die Bevölkerung und nicht ein Gericht. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischof, Pirmin (SO) Ständerat 19 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Wir erklären politische Fragen zu rechtlichen Fragen. Politische Fra- gen sind aber nicht immer rechtliche Fragen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischof, Pirmin (SO) Ständerat 20 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Und wenn wir einen vermehrten Verfassungsschutz möchten, dann würde ich eher den Weg wählen, die präventive Rechtskontrolle zu ver- bessern, und zwar auch institutio- nell. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischof, Pirmin (SO) Ständerat 21 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Dazu müsste man nicht Artikel 190 der Bundesverfassung ersatzlos streichen, sondern eine entspre- chende Gesetzesrevision wäre vorzukehren. Das wäre wohl der schonendere und schmerzlosere Eingriff in die ansonsten in der Schweiz gut funktionierende Verfas- sungsordnung im Bereich der Grundrechte und der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischof, Pirmin (SO) Ständerat 22 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Das Korrektiv für den Gesetzgeber sind in der Schweiz die direktdemo- 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. kratischen Rechte. Für die Richter sind umgekehrt bis heute die Bun- desgesetze verbindlich – man hat bewusst die Bundesgesetze gewählt und nicht die kantonalen Gesetze. Durchgesetzt haben sich damit in der Schweiz der Vorrang der Demo- kratie und der Vorrang des Geset- zes, mithin politisch das republikani- sche gegenüber dem liberalen Prinzip. 23 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Durchgesetzt haben sich die radika- len Freisinnigen, die mit dem Parla- ment als Motor des Fortschritts das Tempo und den Inhalt der Gesetze politisch und nicht richterlich be- stimmt haben wollte. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 24 R Historisches Argument: Die lange verfassungsrechtliche Tradi- tion wurde trotz dauernder Kritik immer wieder aufrecht erhalten. Der heutige Artikel 190 der Bundes- verfassung ist also historisch und politisch mit dem Blick auf das Ver- hältnis unserer Institutionen gut begründet. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 25 Nicht eindeutig zuteilbar Es wäre ein falsches Signal, den klaren Vorrang des Völkerrechts zu streichen, wie er in Artikel 190 der Bundesverfassung statuiert ist. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 26 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Der heutige Artikel 190 ist somit rational, er ist vernünftig und rechts- politisch wegweisend. Bei den Men- schenrechten, wie sie durch die UNO-Pakte, durch die EMRK kodifi- ziert sind, ist der Vorrang gerade durch Artikel 190 gewährleistet. Bei diesen Menschenrechten haben wir eine umfassende Verfassungsge- richtsbarkeit. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 27 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Es soll nicht sein, dass vom Volk Gewolltes von Verfassungsrichtern ausgehebelt werden kann. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 28 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Fragen müssen letztlich politisch und darf nicht richterlich entschieden werden. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 29 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die Ein Richterentscheid ist letztlich nicht rationaler als ein Volksent- scheid. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat so breit abgestützten Entscheide. 30 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Artikel 190 der Bundesverfassung besagt ja mit dem Vorrang der Bundesgesetzgebung nichts ande- res, als dass politische Fragen politisch entschieden werden müs- sen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Rechtsteiner, Paul (SG) Ständerat 31 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Im Zentrum steht für mich das Refe- rendumsrecht, das der Schweizer Bevölkerung erlaubt, sich gegen ein Gesetz zu wehren und es einer Volksabstimmung zu unterziehen. Ein Bundesgesetz, das in Kraft tritt, wurde bei Annahme einer Abstim- mung vom Souverän, der auch die Bundesverfassung angenommen hat, gutgeheissen. Es ist folglich nicht Sache der Richter, diesem Willen zu widersprechen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 32 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Die Prüfung der Verfassungsmäs- sigkeit eines Gesetzes oder seiner Konformität mit dem internationalen Recht ist nicht so rational, sondern lässt für den Richter sehr viel Inter- pretationsspielraum offen, und deren Unvoreingenommenheit in der jewei- ligen Sache ist nicht a priori grösser als diejenige von Politikern. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 33 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Eine erweiterte Verfassungsge- richtsbarkeit ist für eine stabile Entwicklung der Rechtssetzung im Sinne der Verfassung nicht nötig. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 34 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. In der Trias von Legislative, Exekuti- ve und Judikative kann eine natürli- che Vorrangstellung der Legislative erblickt werden. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 35 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Stimmvolk hat Rechtserlasse, die in der Umsetzung bzw. Anwendung Probleme brachten, später korrigiert. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 36 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Es würden die demokratischen Spielregeln geändert, da die Dro- hung mit dem Bundesgericht wohl jeden Abstimmungskampf verein- nahmen würde. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 37 R Historisches Argument: Die lange verfassungsrechtliche Tradi- tion wurde trotz dauernder Kritik immer wieder aufrecht erhalten. Es gibt in unserem Staat somit eine lange verfassungsrechtliche Traditi- on der aktuellen Regelung, und sie wurden im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung trotz Kritik ausdrücklich aufrechterhalten. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 38 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Schliesslich und endlich geht es hier um nicht mehr und nicht weniger als um das wertvolle Gut, wer in der eidgenössischen Politik, wer in diesem Land das Sagen hat. Wir sind stets gut damit gefahren, dass sich kein Richter über das Volk setzen kann. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Bischofberger, Ivo (AI) Ständerat 39 Nicht eindeutig zuteilbar Mit der ersatzlosen Streichung von Artikel 190 entfällt auch die Massge- blichkeit der Bundesgesetze; das gilt nicht nur für das Bundesgericht. Die Gebundenheit und Massgeblichkeit entfällt – so wie ich das verstehe – für sämtliche rechtsanwendende Behörden. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schwaller, Urs (FR) Ständerat 40 L Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Die föderale Staatsstruktur mit ver- schiedenen Ebenen und zahlreichen Richtergremien würde eine uneinheitli- che Praxis fördern. Erhöhtes Risiko einer uneinheitli- chen Praxis. Das ist gerade auch der Rechtssicherheit abträglich. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schwaller, Urs (FR) Ständerat 41 Nicht eindeutig zuteilbar Artikel 190 der Bundesverfassung „immunisiere“ heute Bundesgesetze auch gegenüber den kantonalen Regierungen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schwaller, Urs (FR) Ständerat 42 Nicht eindeutig zuteilbar Mit der Streichung von Artikel 190 kann ein zusätzliches Konfliktpoten- tial im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen entstehen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schwaller, Urs (FR) Ständerat 43 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Es kommt hinzu, dass in unserem direktdemokratischen System mit Initiative und Referendum und mit Blick auf die Balance zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sowie unter Beachtung der Stellung des Souveräns alles gegen eine einseitige Stärkung der Judikative spricht. Ich will keinen Richterstaat. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schwaller, Urs (FR) Ständerat 44 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt Auch Richterwahlen haben sich in den letzten Jahren immer mehr zu Wahlen in Funktion der prozentualen Stärke der Parteien entwickelt, und 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Schwaller, Urs (FR) Ständerat finden. nicht immer war fachliche Kompe- tenz allein ausschlaggebend. 45 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Kollege Recordon hat gesagt, die Ausdehnung der Verfassungsge- richtsbarkeit wäre sympathisch, wir sollten doch mit dem Bundesgericht unsere Kompetenzen teilen. Ich bin nicht der Meinung, dass es hier um eine Teilung geht, sondern ich mei- ne, es geht um eine klare Machtver- schiebung. Die Machtbalance der drei Staatsgewalten würde sicherlich empfindlich gestört. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Keller-Sutter, Karin (SG) Ständerat 46 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Auch das demokratische Prinzip und die Mitsprache des Volkes würden hier geschwächt. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Keller-Sutter, Karin (SG) Ständerat 47 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Befürchtung der Verpolitisierung der Justiz. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Keller-Sutter, Karin (SG) Ständerat 48 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Frage, wer in letzter Konsequenz für die Auslegung von Verfassungsnor- men zuständig ist. Wollen wir diese Auslegung politisch entscheiden, oder will man sie richterlich ent- scheiden lassen? Ich bin der Mei- nung, dass es Aufgabe der Politik ist, hier zu entscheiden. Verfas- sungsgerichtsbarkeit bedeutet nichts anderes, als dass eine vom Volk angenommene Referendumsbe- stimmung durch Gerichtsbehörden wieder ausser Kraft gesetzt werden kann. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Keller-Sutter, Karin (SG) Ständerat 49 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Prinzip der Gewaltenteilung, dieses unterscheidet klar zwischen Gesetz- gebung und Rechtsanwendung. Mit der Einführung der Verfassungsge- richtsbarkeit würde also das Parla- ment als Gesetzgeber die Kontrolle durch die Justiz und die Verwaltung unterstellt. Es kann aber wohl kaum sein, dass ein bei uns als Volksver- treter breit abgestützter Wille weni- ger zählt als der Wille einiger Richter oder Verwaltungsbeamter. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Jenny, This (GL) Ständerat 50 L Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Die föderale Staatsstruktur mit ver- schiedenen Ebenen und zahlreichen Richtergremien würde eine uneinheitli- che Praxis fördern. Gerichte sind schon heute hoff- nungslos überfordert. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Jenny, This (GL) Ständerat 51 Nicht eindeutig zuteilbar Ich nehme für mich und auch für die Politik und für das Parlament in Anspruch, dass wir rechtsstaatlich korrekte Gesetze erarbeiten wollen und dafür auch präventiv Instrumen- te der Qualitätskontrolle anwenden. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Engler, Stefan (GR) Ständerat 52 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Die Ausweitung der Verfassungsge- richtsbarkeit wird zu einer Politisie- rung der Justiz führen. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Engler, Stefan (GR) Ständerat 53 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Unsere Möglichkeit, Recht zu set- zen, ist letztlich nur dann etwas wert, wenn wir uns als Gesetzgeber auch darauf verlassen können, dass unser Gesetz auch so Anwendung findet, wie wir es miteinander nach einer politischen Auseinanderset- zung als Schlussergebnis mehrheit- lich beschlossen haben. 5.6.2012 Amtliches Bulletin Ständerat Ständerat – Sommersession 2012 – Siebente Sitzung Engler, Stefan (GR) Ständerat 54 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Kernfrage: wer konkretisiert unsere Verfassung? Dies ist keine juristi- sche Aufgabe, sondern vielmehr eine gesellschaftspolitische, ja staatspolitische Aufgabe. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 55 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Für den Fall eines möglichen Verstosses gegen die Verfassungs- mässigkeit eines Bundesgesetzes besteht die Möglichkeit des Refe- rendums, sodass dem Volk eine entsprechende Korrekturgelegenheit zusteht. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 56 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Möglich, dass das Parlament nicht immer fehlerfrei legiferiert, jedoch richtet auch das Bundesgericht nicht immer fehlerfrei. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Schwander, Pirmin (SZ) Nationalrat 57 Nicht eindeutig zuteilbar Die rechtsstaatlichen Mängel wiegen die staatspolitischen Nachteile, welche mit der Streichung von Arti- kel 190 der Bundesverfassung entstehen würden, nicht auf. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Vogler, Karl (OW) Nationalrat 58 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes gibt dem 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Vogler, Karl (OW) Nationalrat direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Bundesrat vor, dass er in den Bot- schaften die Vereinbarkeit der Bun- desgesetze mit dem übergeordneten Recht darlegen muss. Bundesgeset- ze werden somit präventiv auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft. 59 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Bundesgesetze oder Teile davon, die nach einem intensiven, allenfalls jahrelangen Meinungsbildungspro- zess von National- und Ständerat verabschiedet werden, würden von fünf Richtern in einem einzigen formellen Entscheid einfach aufge- hoben, weggewischt. Die direktde- mokratischen Rechte des Volkes, auch die damit verbundene Rechts- kontrolle, würden deutlich einge- schränkt und beschnitten. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Vogler, Karl (OW) Nationalrat 60 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Es fände unzweifelhaft eine klare Gewichtsverschiebung im Ge- waltengefüge zwischen Legislative und Judikative statt. Es käme zu einem Kompetenzzuwachs des Bundesgerichts zulasten des Parla- mentes, verbunden mit einer Ver- rechtlichung der Politik. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Vogler, Karl (OW) Nationalrat 61 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Verfassungsnormen sind in der Regel offen formuliert, die Ausge- staltung und Konkretisierung ist Aufgabe der Legislative. Mit der Überprüfbarkeit durch das Bundes- gericht im Einzelfall würde die Judi- kative aber letztlich zu einem Teil der Legislative. Eine solche Vermi- schung der Zuständigkeiten ist unserem Staatsverständnis fremd und nicht zulässig, sie widerspricht dem Prinzip der Gewaltenteilung. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Vogler, Karl (OW) Nationalrat 62 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Gemäss Art. 148 BV bildet die Bun- desversammlung vorbehältlich der Rechte von Volk und Ständen die höchste staatliche Gewalt. Diese Gewichtung gilt es zu beachten, und sie muss sich auch auf das System der Verfassungsgerichtsbarkeit auswirken. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Vogler, Karl (OW) Nationalrat 63 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des In letzter Instanz entscheidet das Volk, wie unsere Gesetze ausformu- 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Guhl, Bernhard (AG) Nationalrat Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. liert sind, und nicht ein Gericht. Mit dem Referendumsrecht haben wir ein gutes Mittel zur Qualitätskontrol- le. 64 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Das Bundesgericht hat heute schon die Möglichkeit, in einem Gerichts- entscheid den Gesetzgeber auf mögliche verfassungswidrige Rege- lungen hinzuweisen. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Guhl, Bernhard (AG) Nationalrat 65 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Wenn die Schweizer Bevölkerung über etwas entschieden hat, soll es nicht in der Ermächtigung weniger Richter stehen, alles wieder umzu- werfen. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Stamm, Luzi (AG) Nationalrat 66 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Wenn das Bundesgericht bzw. einige wenige Richter entscheiden könnten, was Rechtsgleichheit bedeutet, was diese abstrakten Begriffe eines Freiheitsrechts bedeu- ten, dann wäre Tür und Tor geöffnet, um die demokratischen Entscheide wieder umzukippen. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Stamm, Luzi (AG) Nationalrat 67 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Es gibt überhaupt keinen Grund, an diesem zentralen Punkt zu schrau- ben und das Gewicht weg von der Bevölkerung zu den Gerichten zu verschieben. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Stamm, Luzi (AG) Nationalrat 68 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Starke demokratische Legitimation der Verfahren: Die Verfassung ist ein offener Text und es fragt sich: wer konkretisiert sie? Und das ist klar der Gesetzgeber, nicht ein Gericht; denn immerhin vertritt unser Parlament die Bevölkerung dieses Landes. Und meine Fraktion wünscht nicht, dass Richter zu politischen Akteuren werden. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Caroni, Andrea (AR) Nationalrat 69 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. In der Schweiz besteht ein beson- ders starkes, halbdirektdemokrati- sches System. Dank dem fakultati- ven Referendum kann man in ge- wissem Sinne sagen, dass Bundes- gesetze auch vom Volk mitabgeseg- net sind. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Caroni, Andrea (AR) Nationalrat 70 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- Wir haben eine präventive Verfas- sungskontrolle im Parlament und auch schon im Bundesrat, der die Verfassungsmässigkeit in seiner 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Caroni, Andrea (AR) Nationalrat scheide zu korrigieren. Botschaft ja ausweisen muss. 71 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Goldene Regel der Gesetzgebung: wenn etwas funktioniert, braucht es kein neues Gesetz. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Caroni, Andrea (AR) Nationalrat 72 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Wenn wir ganz ehrlich sind, müssen wir zugeben, das wir schon eine Verfassungsgerichtsbarkeit haben. Es fehlen nur ein paar wenige Nor- men, nämlich jene Verfassungsnor- men, die nicht schon durch die EMRK gewährleistet sind. 3.12.2012 Amtliches Bulletin Nationalrat Nationalrat – Wintersession 2012 – Fünfte Sitzung Caroni, Andrea (AR) Nationalrat 73 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Bundesversammlung unterstellt sich damit einer verstärkten Kontrolle. 7.12.2011 Tagesanzeiger „Ich bezweifle, dass das Volk die Vorlage annimmt“ Fabienne Klenger Journalistin 74 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Schwächung des Grundsatzes der Gewaltenteilung. 7.12.2011 Tagesanzeiger „Ich bezweifle, dass das Volk die Vorlage annimmt“ Fabienne Klenger Journalistin 75 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Politisierung der Justiz. 7.12.2011 Tagesanzeiger „Ich bezweifle, dass das Volk die Vorlage annimmt“ Fabienne Klenger Journalistin 76 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Jeder erstinstanzliche Richter oder Verwaltungsbeamte könnte die Anwendung einer Gesetzes verbie- ten mit der Begründung, es sei Verfassungswidrig. 5.6.2012 Tagesanzeiger Verfassungsgericht vor der letzten parlamentarischen Hürde Claudia Blumer Journalistin 77 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Mögliche Richterliche Befangenheit: Bundesrichter könnten bei ihrer Wiederwahl durch das Parlament politische Retourkutschen erleiden, weil sie den Parlamentariern bei der Beurteilung von Bundesgesetzen ins Gehege gekommen sind. 5.6.2012 Tagesanzeiger Verfassungsgericht vor der letzten parlamentarischen Hürde Claudia Blumer Journalistin 78 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Einschränkung der Volksrechte: so könnte beispielsweise bei einer verfassungswidrigen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ein Betroffe- ner gegen die Anwendung des Gesetzes klagen. 5.6.2012 Tagesanzeiger Verfassungsgericht vor der letzten parlamentarischen Hürde Claudia Blumer Journalistin 79 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Angst vor dem Richterstaat. 4.12.2012 Tagesanzeiger Nationalräte versenken Vorstösse für Verfassungs- Nicht bekannt Journalist/In Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. gerichtsbarkeit 80 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Grundsatz der Gewaltenteilung: das höchste Gericht soll sich nicht über den Bundesgesetzgeber stellen können, Bundesgericht könnte dadurch zur politischen Instanz werden. 4.12.2012 Tagesanzeiger Nationalräte versenken Vorstösse für Verfassungs- gerichtsbarkeit Nicht bekannt Journalist/In 81 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Angst vor der Verrechtlichung der Politik. 4.12.2012 Tagesanzeiger Nationalräte versenken Vorstösse für Verfassungs- gerichtsbarkeit Nicht bekannt Journalist/In 82 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Es darf nicht sein, dass ein kleines Richtergremium einen Entscheid aufheben kann, den Parlament und Volk in einer langen politischen Debatte getroffen haben. 4.12.2012 Tagesanzeiger Nationalräte versenken Vorstösse für Verfassungs- gerichtsbarkeit Nicht bekannt Journalist/In 83 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Konkretisierung der Verfassung ist Aufgabe der Legislative, nicht der Judikative. 4.12.2012 Tagesanzeiger Nationalräte versenken Vorstösse für Verfassungs- gerichtsbarkeit Nicht bekannt Journalist/In 84 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Grundsatz der Gewaltentrennung: das höchste Gericht soll sich nicht über den Bundesgesetzgeber stellen können (gewisses Misstrauen ge- genüber den Gerichten). 6.12.2011 Neue Zürcher Zeitung Ein historischer Entscheid über einen alten Zankapfel (sda) Journalist/In 85 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Befürchtung, dass das Bundesge- richt zur politischen Instanz wird. 6.12.2011 Neue Zürcher Zeitung Ein historischer Entscheid über einen alten Zankapfel (sda) Journalist/In 86 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Schritt Richtung Abschaffung der direkten Demokratie. 6.12.2011 Neue Zürcher Zeitung Ein historischer Entscheid über einen alten Zankapfel (sda) Journalist/In 87 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Jemand muss das letzte Wort ha- ben, es kann nicht sein, dass das Vertrauen in das Parlament und damit in das Volk geringer sei als in eine „verschworene Expertokratie“. 6.12.2011 Neue Zürcher Zeitung Ein historischer Entscheid über einen alten Zankapfel (sda) Journalist/In 88 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Waffe im Abstimmungskampf: die demokratischen Spielregeln würden geändert, da die Drohung mit dem Bundesgericht jeden Abstimmungs- kampf prägen werde. 6.12.2011 Neue Zürcher Zeitung Ein historischer Entscheid über einen alten Zankapfel (sda) Journalist/In 89 R Demokratische Legitimation: Demokratie geschwächt. 5.6.2012 Neue Zürcher Nein zur Verfassungsge- (sda) Journalist/In Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Zeitung richtsbarkeit 90 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Warnung vor Gerichten, die politi- sche Entscheide fällen -> Richter- entscheide seien nicht zwingend rationaler als Volksentscheide. 5.6.2012 Neue Zürcher Zeitung Nein zur Verfassungsge- richtsbarkeit (sda) Journalist/In 91 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Politische Fragen würden durch die Einführung einer Verfassungsge- richtsbarkeit zu rechtlichen Fragen erklärt. 5.6.2012 Neue Zürcher Zeitung Nein zur Verfassungsge- richtsbarkeit (sda) Journalist/In 92 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. „Ich will keinen Richterstaat“. 5.6.2012 Neue Zürcher Zeitung Nein zur Verfassungsge- richtsbarkeit (sda) Journalist/In 93 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. „Die Gewaltentrennung ist gut austa- riert“. 5.6.2012 Neue Zürcher Zeitung Nein zur Verfassungsge- richtsbarkeit (sda) Journalist/In 94 R Historisches Argument: Die lange verfassungsrechtliche Tradi- tion wurde trotz dauernder Kritik immer wieder aufrecht erhalten. „Wir sind stets gut damit gefahren, dass sich kein Richter über das Volk stellen kann“. 5.6.2012 Neue Zürcher Zeitung Nein zur Verfassungsge- richtsbarkeit (sda) Journalist/In 95 R Demokratische Legitimation: Die Partizipation der Beherrschten im Rechtsetzungsprozess legitimiert die so breit abgestützten Entscheide. Angst vor dem Richterstaat. 3.12.2012 Neue Zürcher Zeitung Kein Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit Claudia Schoch Journalistin 96 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Sache des Parlaments und nicht der Richter in Lausanne, die Verfassung zu konkretisieren. 3.12.2012 Neue Zürcher Zeitung Kein Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit Claudia Schoch Journalistin 97 R Volkssouveränität: Richter sollen nicht dem Willen des Volkes widersprechen, in dem sie Volksentscheide umwerfen können. Beschneidung der direktdemokrati- schen Rechte des Volkes. 3.12.2012 Neue Zürcher Zeitung Kein Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit Claudia Schoch Journalistin 98 L Rechtstaatlichkeit, Gewaltenteilung: Eine Gewalt sollte nicht in die Hoheit einer anderen eingreifen, klare Unter- scheidung zwischen Gesetzgebung und Rechtsanwendung. Gewichtsverschiebung hin zum Bundesgericht. 3.12.2012 Neue Zürcher Zeitung Kein Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit Claudia Schoch Journalistin 99 L Trennung von Politik und Justiz: Rechtsprechung soll in einem relativ machtfreien, von gesellschaftlichen Bindungen unabhängigen Raum statt finden. Verrechtlichung der Politik. 3.12.2012 Neue Zürcher Zeitung Kein Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit Claudia Schoch Journalistin 100 R Notwendigkeit: Die politische Kontrollmöglichkeit direktdemokratischer Elemente bietet bereits eine Möglichkeit, Volksent- scheide zu korrigieren. Gegenmassnahme: Möglichkeit eines Ausbaus der präventiven Verfassungskontrolle im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses. 3.12.2012 Neue Zürcher Zeitung Kein Ausbau der Verfas- sungsgerichtsbarkeit Claudia Schoch Journalistin Total 55 R/ 39 L Nicht eindeutig zuteilbare Argumente: 6 6% Liberale Kontra-Argumente: 39 39% Republikanische Kontra-Argumente: 55 55% Total Kontra-Argumente: 100 100%

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Masterarbeit Eigentum und Selbstjustiz Eingereicht von lic. iur. Fabienne Zgraggen Klasse MAS Forensics 3 am 12. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. iur. Jürg-Beat Ackermann Professor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Luzern Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS ........................................................................................................................ 2 II. LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................................... 4 III. MATERIALIEN ........................................................................................................................................ 6 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .............................................................................................................. 7 V. KURZFASSUNG ....................................................................................................................................... 8 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG.......................................................................................................................................... 10 2. GEWALTMONOPOL VS. SELBSTJUSTIZ ......................................................................................... 12 2.1. GEWALTMONOPOL DES STAATES ....................................................................................................... 12 2.1.1. Begriff ......................................................................................................................................... 12 2.1.2. Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols ................................................................................ 12 2.2. OFFIZIALMAXIME .............................................................................................................................. 13 2.2.1. Begriff ......................................................................................................................................... 13 2.2.2. Ausnahmen der Offizialmaxime ................................................................................................... 14 2.3. SELBSTJUSTIZ.................................................................................................................................... 14 2.4. DILEMMA .......................................................................................................................................... 16 3. EIGENTUM ............................................................................................................................................. 16 3.1. BEGRIFF UND GESCHICHTE DES EIGENTUMS ....................................................................................... 16 3.2. MÖGLICHE EINGRIFFE INS EIGENTUM................................................................................................. 17 4. FOLGEN EINES EIGENTUMSDELIKTS FÜR DIE GESCHÄDIGTE PERSON ............................... 18 4.1. PERSÖNLICHE FOLGEN....................................................................................................................... 18 4.1.1. Verlust einer Sache ...................................................................................................................... 18 4.1.2. Duldung einer Eigentumseinschränkung ....................................................................................... 19 4.1.3. Verlust des Sicherheitsgefühls ...................................................................................................... 19 4.2. MÖGLICHKEITEN DER RÜCKERLANGUNG UND DES SCHADENERSATZES ............................................... 19 4.2.1. Durch den Täter ........................................................................................................................... 19 A. Wiedergutmachung .......................................................................................................................................19 B. Adhäsionsklage ............................................................................................................................................20 C. Zivilrechtliche Klagen...................................................................................................................................20 4.2.2. Durch die Versicherung ................................................................................................................ 21 4.2.3. Durch den Staat ............................................................................................................................ 21 4.3. FAZIT ................................................................................................................................................ 21 5. GESETZLICHE MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DER PRIVATEN ABWEHR ....................... 22 5.1. GESETZLICH ERLAUBTE HANDLUNG (ART. 14 STGB) ......................................................................... 23 5.1.1. Erlaubte Selbsthilfe und Besitzesschutz (Art. 52 OR und Art. 926 ZGB) ....................................... 23 5.1.2. Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen (Art. 218 StPO) ........................................................ 25 5.2. RECHTFERTIGENDE NOTWEHR (ART. 15 STGB) .................................................................................. 26 5.3. RECHTFERTIGENDER NOTSTAND (ART. 17 STGB)............................................................................... 28 5.4. GRENZEN DER PRIVATEN ABWEHR ..................................................................................................... 28 5.4.1. Verhältnismässigkeit .................................................................................................................... 29 5.4.2. These ........................................................................................................................................... 30 Seite 3 6. SCHULDAUSSCHLIESSUNGS- UND SCHULDMILDERUNGSGRÜNDE ........................................ 31 6.1. BEGRIFF DER SCHULD........................................................................................................................ 31 6.2. SCHULDUNFÄHIGKEIT UND VERMINDERTE SCHULDFÄHIGKEIT (ART. 19 STGB) ................................... 31 6.3. ENTSCHULDBARE NOTWEHR (ART. 16 STGB) .................................................................................... 32 6.3.1. Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB) ........................................................................................... 33 6.3.2. Straflosigkeit (Art. 16 Abs. 2 StGB) ............................................................................................. 34 6.4. ENTSCHULDBARER NOTSTAND (ART. 18 STGB) ................................................................................. 36 6.5. IRRTUM ÜBER DIE RECHTSWIDRIGKEIT (ART. 21 STGB)...................................................................... 36 7. FOLGEN VON SELBSTJUSTIZ ............................................................................................................ 37 7.1. STRAFRECHTLICHE FOLGEN ............................................................................................................... 37 7.2. ZIVILRECHTLICHE FOLGEN ................................................................................................................ 41 7.3. PERSÖNLICHE FOLGEN....................................................................................................................... 41 8. EXKURS: RECHTMÄSSIGKEIT PRIVATER PRÄVENTION GEGEN EIGENTUMSVERLETZUNGEN .................................................................................................................... 41 8.1. ÜBERWACHUNGSKAMERAS ................................................................................................................ 41 8.2. ALARMANLAGEN............................................................................................................................... 43 8.3. PRIVATE SELBSTSCHUSSANLAGEN ..................................................................................................... 44 8.4. NACHBARSCHAFTSWACHEN ............................................................................................................... 45 9. SCHLUSSFOLGERUNGEN ................................................................................................................... 46 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS Zitierweise: Nachname, Seitenzahl oder Randnote Abweichende Zitierweisen werden angegeben BREHM, Roland, Dr.: Berner Kommentar, Band IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 3. Auflage, Bern 2006 (zit. BREHM, Berner Kommentar) DE VRIES, Hinrich: Privatisierung der Ermittlungen - Ermittlungen durch Private, Verliert der Staat das Aufklärungsmonopol?, in: Kriminalistik, Unabhängige Zeitschrift für die krimi- nalistische Wissenschaft und Praxis, 2/2011, 65. Jahrgang, S. 83ff. DONATSCH, Andreas/HANSJAKOB, Thomas/LIEBER, Viktor: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 1. Auflage, Zürich 2010 (zit. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO) GIANNINI, Mario: „Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Pri- vate bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda“, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 2004, S. 42ff. HÄFELIN, Ulrich/HALLER, Walter: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich 2001 HAUSER, Robert/SCHWERI, Erhard: Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel 2002 KLEY, Andreas: Staatliches Gewaltmonopol - Ideengeschichtliche Herkunft und Zukunft, in: LIENEMANN, Wolfgang/ZWAHLEN Sara (Hrsg.), Kollektive Gewalt, Kulturhistorische Vor- lesungen 2003/2004 des Collegium generale, Bern 2006, S. 11ff. KUNZ, Karl-Ludwig: Kriminologie, 2. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1998 LEUTERT, Stefan: Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005 NIGGLI, Marcel/WIPRÄCHTIGER, Hans (Hrsg.): Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit. BSK Strafrecht I - Bearbeiter/in) NIGGLI, Marcel/WIPRÄCHTIGER, Hans (Hrsg.): Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit. BSK Strafrecht II - Bearbeiter/in) NIGGLI, Marcel/HEER, Marianne/WIPRÄCHTIGER, Hans (Hrsg.): Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010 (zit. BSK Schweizerische Strafprozessordnung - Bearbeiter/in) MONNET, Pierre/OEXLE, Otto Gerhard (Hrsg.): Stadt und Recht im Mittelalter, Göttingen D 2003 PIETH, Mark: Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009 Seite 5 REY, Heinz: Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Auflage, Bern 2000 SCHILD, Jörg: „Privatisierung contra staatliches Gewaltmonopol“, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 2002, S. 345ff. SCHMID, Niklaus: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 SCHWENZER, Ingeborg: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000 (zit. SCHWENZER, OR AT) STARK, Emil W., Dr.: Berner Kommentar, Band IV, 3. Abteilung, 1. Teilband: Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, 3. Auflage, Bern 2001 (zit. STARK, Berner Kommentar) STRATENWERTH, Günter: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 2. Aufla- ge, Bern 1996 (zit. STRATENWERTH, AT I) TRECHSEL, Stefan et al.: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gallen 2008 (zit. TRECHSEL, StGB PK) TRECHSEL, Stefan/NOLL, Peter: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Zü- rich 1998 TREMP, Elmar: Die private Videofalle im Licht der neuen StPO - verpönte Selbstjustiz oder heh- re Selbstverteidigung, in: Il Gazzettino, Jahrgang 9 / Nr. 1, herausgegeben durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Seite 6 III. MATERIALIEN Gesetzliche Grundlagen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999; BV (SR 101) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907; ZGB (SR 210) Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht); OR (SR 220) Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008; ZPO (SR 272) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937; StGB (SR 311.0) Bundesgesetz vom 20.06.2003 über das Jugendstrafrecht; JStG (SR 311.1) Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007; StPO (SR 312.0) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005 (BBl 2006 1085) Bundesgesetz vom 23.03.2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten; OHG (SR 312.5) Verordnung 3 vom 18.08.1993 zum Arbeitsgesetz; ArGV 3 (SR 822.113) Bundesgerichtsentscheide BGE 102 IV 1 BGE 102 IV 65 BGE 107 IV 12 BGE 114 IV 78 BGE 128 IV 73 BGE 6S.378/2002 BGE 6S.77/2003 BGE 6B_778/2008 BGE 6B_636/2008 BGE 6B_536/2009 Internetseiten http://bazonline.ch/basel/stadt/Selbstjustiz-nach-Diebstahl/story/31100780 http://www.blick.ch/news/schweiz/polizei-ermittelt-gegen-opfer-von-einbrechern-135868 http://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/meinung/national/Waffen-Selbstjustiz-und- Verantwortung http://www.gsoa.ch/themen/waffen-ins-zeughaus/01742/von-erdbebenszenarien- vertrauensbeweisen-und-selbs/ http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltmonopol_des_Staates http://www.calsky.com/lexikon/de/txt/s/se/selbstjustiz.php http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilcourage http://de.wikipedia.org/wiki/Batman http://www.20min.ch/news/bern/story/24432333 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/key/02/06.html http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d2537/d2538/d23349/d23770/p23796.cfm Seite 7 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz ArGV 3 Verordnung 3 vom 18.08.1993 zum Arbeitsgesetz Art. Artikel AT Allgemeiner Teil BBL Bundesblatt BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts Bst. Buchstabe BSK Basler Kommentar BT Besonderer Teil BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 DDR Deutsche Demokratische Republik d.h. das heisst E. Erwägung etc. et cetera f./ff. und folgende Seite/Seiten Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit JStG Bundesgesetz vom 20.06.2003 über das Jugendstrafrecht m.E. meines Erachtens o.Ä. oder Ähnliche(s) OHG Bundesgesetz vom 23.03.2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten OR Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) resp. respektive Rn. Randnote S. Seite s. siehe sog. sogenannt(e) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 u.a. unter anderem u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche vs. versus (gegen) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 Ziff. Ziffer(n) zit. zitiert ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil Seite 8 V. KURZFASSUNG In der Schweiz herrscht das staatliche Gewaltmonopol. Das bedeutet, dass die Durchsetzung des Rechts mittels Gewalt dem Staat vorbehalten und Selbstjustiz verboten ist. Nicht zu verwechseln ist das Gewaltmonopol mit der Offizialmaxime, welche einzig dem Staat die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen überlässt. Vom Offizialprinzip gibt es als einzige Ausnah- men die Antrags- und Ermächtigungsdelikte. Weitere Möglichkeiten stehen Privaten nicht zur Verfügung, um in die Strafbefugnis des Staates einzugreifen. Die vorliegende Arbeit kon- zentriert sich denn auch ausschliesslich auf die Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols. Das Thema dieser Arbeit beschränkt sich auf die private Abwehr gegen Eingriffe ins Eigentum oder in den Besitz. Darunter fallen Sachverhalte wie z.B. wenn eine Privatperson nachts einen Einbrecher in flagranti überrascht oder der eigene Parkplatz dauernd durch Unberechtigte be- setzt ist o.Ä. Nachträgliche Rachezüge durch Geschädigte von Eigentumsdelikten kommen zu- mindest in der Schweiz kaum vor und werden in der Arbeit daher nicht behandelt. Mit Blick auf die Folgen eines Eigentumsdelikts für den Geschädigten wird aufgezeigt, dass die Täterschaft eines Diebstahls in den meisten Fällen unbekannt bleibt. Selbst bei bekannter Täter- schaft bestehen für die Geschädigten wenig Chancen auf Ausgleich des Schadens, weshalb diese ein erhöhtes Interesse haben, einen in flagranti ertappten Täter zu stoppen, um das Diebesgut zurückzuerhalten. Es werden sodann die Möglichkeiten und deren Grenzen dargestellt, die einer Privatperson zu- stehen, wenn ein Eingriff in ihr Eigentum oder ihren Besitz unmittelbar stattfindet. Es handelt sich dabei vorwiegend um gesetzlich erlaubte Handlungen gemäss Art. 14 StGB wie die erlaub- te Selbsthilfe (Art. 52 OR) und der Besitzesschutz (Art. 926 ZGB), um die vorläufige Festnah- me durch Privatpersonen (Art. 218 StPO) und um die Notwehr (Art. 15 StGB). Bei den einzel- nen aufgezählten Artikeln ist nebst den spezifischen Voraussetzungen immer von verhältnis- mässiger Gewaltanwendung die Rede. Der sich zur Wehr setzende Eigentümer oder Besitzer handelt solange gerechtfertigt und bleibt somit straflos, als er verhältnismässige Gewalt anwen- det. Die Arbeit versucht zu klären, was unter verhältnismässiger Gewaltanwendung verstanden wird. Im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit der Gegenwehr wird die zentrale Frage aufge- worfen, ob ein Grundsatz geschaffen werden könnte, welcher besagt, dass je schwerer der Ein- griff ins Eigentum ist, desto stärkere Gegenwehr geboten werden kann. Auf den ersten Blick erscheint dieser Lösungsansatz einleuchtend. Unklar ist jedoch, wann ein schwerer Eingriff ins Eigentum besteht und wann nicht. Es stellt sich dann die Frage, ob für eine minder bemittelte Person die gleiche Diebeshandlung einen schwereren Eingriff bedeuten könnte als für eine rei- che Person, so dass sich der Arme stärker wehren dürfte als der Reiche. Diese Arbeit kommt zum Schluss, dass es keinen objektivierbaren Massstab für die Schwere eines Eingriffs ins Ei- gentum geben kann, da dies stets auf die konkreten Verhältnisse ankommt. Daher gelang es lei- der nicht, eine allgemeine Richtlinie als Hilfestellung bei der Beurteilung solcher Fälle zu bie- ten. Trotzdem sollen die dazu gemachten Ausführungen eine Gedankenstütze für derartige Fälle liefern. Seite 9 Werden die Grenzen der genannten Rechtfertigungsgründe bei der Abwehr überschritten, wird eigentlich unzulässige Selbstjustiz ausgeübt. Es stehen dann diverse Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe zur Auswahl, welche einen Einfluss auf das Urteil haben könnten. Auch diese möglichen Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe werden in vorlie- gender Arbeit erörtert und hinterfragt. Es wird dabei der Frage nachgegangen, ob jemand, welcher z.B. von einem Einbrecher völlig überrascht wird, im Moment der Gegenwehr überhaupt in der Lage ist, rational zu denken und zu handeln. Oder ob die folgende Abwehrhandlung als unkontrollierbaren Reflex bzw. Affekt gewertet werden muss, was Straflosigkeit zur Folge hätte. In Fällen von Verteidigung des Eigentums oder Besitzes bedarf es bei der Klärung der Strafbar- keit mehrerer Prüfungsschritte, welche in der Arbeit aufgezeigt werden. Aus obgenannten Grün- den ist es oft möglich, dass ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschliessungsgrund zur An- wendung gelangt und Straflosigkeit die Folge ist. Vorwiegend wird es allerdings zu einem Schuldspruch, jedoch mit Strafmilderung, kommen. In diesen Urteilen ist es dann äusserst wich- tig, eine hohe Transparenz bezüglich des Strafmasses zu schaffen. Nur so kann eine Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber solchen Verurteilungen entstehen. Nebst den rechtlichen Problemen, welche sich in Fällen unzulässiger Selbstjustiz stellen, erlan- gen diese eine erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit, so dass bei der Beurteilung solcher Fälle ein gewisser Druck entstehen könnte. An die Adresse der Strafverfolgungsbehörden wird in der Folge häufig der Vorwurf laut, dass aus Opfern Täter gemacht werden. Für die Strafverfol- gungsbehörden ist es dann speziell wichtig, sich davon nicht beeinflussen zu lassen und sachlich zu bleiben. Abgerundet wird die Arbeit mit einem Exkurs zur Rechtmässigkeit privater Prävention gegen Eingriffe ins Eigentum. Dabei werden die Aspekte von Überwachungskameras, Alarmanlagen, privaten Selbstschussanlagen und Nachbarschaftswachen erörtert und auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Abschliessend kann gesagt werden, dass private Prävention zwar auf verschiedenste Arten rechtmässig durchgeführt werden kann, jedoch kein Mittel gänzlich vor Eingriffen ins Ei- gentum zu schützen vermag. Seite 10 1. Einleitung Kaum eine Woche vergeht, ohne dass in der Schweizer Presse über einen Fall von Selbstjustiz berichtet wird: „Selbstjustiz nach Diebstahl - Zwei Schweizer schlugen in Basel einen 20-jährigen Asylbewer- ber spitalreif, nachdem dieser sie kurz zuvor bestohlen hatte“ Basler Zeitung, 17.07.2010 „Frau verfolgt Dieb auf Velo“ Neue Luzerner Zeitung, 30.11.2010 „Bauer erschiesst Hanfdieb - Beim 37. Einbruch drückte Alfred E. ab“ Blick, 27.12.2010 Diese und weitere Schlagzeilen gewinnen immer wieder die Aufmerksamkeit der Bevölkerung. Im erstgenannten Fall ging es um einen Taschendiebstahl durch einen Asylbewerber aus Tune- sien. Gemäss Zeitungsbericht wurde einem jungen Mann, der mit einigen Kollegen unterwegs war, die Tasche gestohlen. Als die Gruppe den Dieb stellte, habe dieser die gestohlene Tasche weggeworfen. Zwei Männer aus der Gruppe sollen diesen dann verfolgt und ihn zu Boden ge- schlagen haben, wo er bewusstlos liegen geblieben sei. Der Asylbewerber sei mit diversen Ge- sichtsverletzungen in die Notfallstation eingewiesen worden und die beiden Täter seien festge- nommen worden. Wie aus den Kommentaren auf dem Internetforum 1 zu diesem Fall ersichtlich ist, wecken derartige Fälle immer wieder heftige Emotionen. Hier nur eine Auswahl davon: „Das einzige richtige wäre eine Belohnung für die zwei, alles andere wäre eine Schande. Es fehlen ca. 2000 Polizisten in der Stadt (…)“ Stephanie Müller, 17.07.2010 2 „Je mehr solche Notwehr von Bestohlenen angewendet wird, desto weniger wird geklaut. Dies ist ein Anfang - denn die Polizei schützt uns kaum. Wenn die zwei Jungen im Knast sind, ist dies ein Skandal.“ Bruno Meier, 18.07.2010 3 „Möglicherweise die wirkungsvollere Lösung, als eine rein nichts bewirkende im Umweg über die Justiz.“ Walter Kunz, 18.07.2010 4 Diese und andere Reaktionen zeigen eine gewisse Unzufriedenheit der Schweizer Bevölkerung gegenüber dem Staat bzw. der Polizei auf. In solchen Internetforen gibt es immerhin auch je- weils einige wenige Stimmen, welche an die Gefahren einer ausufernden Selbstjustiz erinnern 1 http://bazonline.ch/basel/stadt/Selbstjustiz-nach-Diebstahl/story/31100780 2 a.a.O. 3 a.a.O. 4 a.a.O. Seite 11 und die Leute ermahnen. Demnach scheint es eine allgemeine Kontroverse in der Gesellschaft zu geben, wie mit solchen Fällen umzugehen ist. Auch im Abstimmungskampf zur Volksinitia- tive „Für den Schutz vor Waffengewalt“ anfangs dieses Jahres wurde Selbstjustiz mehrmals thematisiert, was wiederum heftige - oft sehr fragwürdige - Debatten auslöste. 5 Jede Staatsanwältin 6 kann in ihrer beruflichen Laufbahn bei der Strafverfolgung mit einem sol- chen Fall konfrontiert werden und damit ins Visier der Presse geraten. So hiess es z.B. im Blick vom 16.12.2009: „Der Küssnachter Garagist hatte die Gangster auf der Flucht gerammt: Polizei ermittelt gegen Opfer von Einbrechern“. 7 Weiter: „Ein Küssnachter Garagist wollte Einbrecher stoppen, die grad bei ihm daheim zugelangt hatten. Jetzt hat auch er ein Verfahren am Hals.“ 8 Nicht überraschend gab es auch zu dieser Meldung diverse Stimmen und Reaktionen in beide Richtungen, wobei überwiegend Unmut über das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden kundgetan wurde. Es bleibt den Strafverfolgungsbehörden auch in solchen Fällen nichts anderes übrig, als stets das Gesetz objektiv anzuwenden und sachliche Urteile zu fällen. Hier wird die Dickhäutigkeit eines Staatsanwaltes jeweils besonders auf die Probe gestellt. Persönlich drängt sich einem Staatsanwalt möglicherweise die Frage auf, wie man wohl selbst in dieser Situation gehandelt hätte. Dieser Gedanke ist jedoch im beruflichen Alltag fehl am Platz und sogleich wieder zu verdrängen. Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass die Meinungen in der Schweizer Bevölkerung über die Anwendung von Selbstjustiz geteilt sind und die Strafbehörden in solchen Fällen häufig ins Kreuzfeuer der Medien gelangen. Dies nahm ich zum Anlass, mich genauer mit dem Thema Selbstjustiz zu beschäftigen. Um das Thema zu begrenzen, setzt sich die Arbeit ausschliesslich mit der privaten Abwehr ge- gen Eigentumseingriffe auseinander. Das heisst, die Arbeit behandelt speziell die Abwehrreakti- onen von Geschädigten, welche einem Diebstahl, einem Eingriff ins Grundeigentum oder dem oft dazugehörigen Hausfriedensbruch zum Opfer fielen. 9 Diese Arbeit soll in den genannten Anwendungsfällen eine Übersicht über mögliche Rechtferti- gungs- und Schuldausschliessungsgründe, deren Anwendbarkeit und Grenzen bieten. Auch wird eine kritische Auseinandersetzung vorgenommen. 5 s. z.B. http://www.gsoa.ch/themen/waffen-ins-zeughaus/01742/von-erdbebenszenarien-vertrauensbeweisen-und- selbs/; http://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/meinung/national/Waffen-Selbstjustiz-und-Verantwortung; art.121,71249 6 Für Täterbezeichnungen wird regelmässig die männliche Form verwendet. Für andere Rollen wird willkürlich zwischen männlicher und weiblicher Form gewechselt. Das andere Geschlecht ist immer mitgemeint. 7 http://www.blick.ch/news/schweiz/polizei-ermittelt-gegen-opfer-von-einbrechern-135868 8 a.a.O. 9 Dabei wird in dieser Arbeit unter den Begriff „Eingriff ins Eigentum“ auch der Eingriff in den Besitz und ins Hausrecht subsumiert (s. auch Ziff. 3.ff.). Seite 12 2. Gewaltmonopol vs. Selbstjustiz 2.1. Gewaltmonopol des Staates 2.1.1. Begriff Das staatliche Gewaltmonopol beinhaltet die ausschliesslich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt gegenüber Personen und Sachen auszuüben. 10 Es ist somit nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Staates, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Selbstjustiz und Anwendung von Gewalt durch Private lassen sich auf Dauer nur verhindern, wenn sich die Bevölkerung darauf verlassen kann, dass die staatlichen Organe Rechte und Pflichten nötigenfalls mit Zwang durchsetzen. Der Staat darf und muss das Recht wenn nötig mit Gewalt vollstrecken. Im Gegensatz zum Mittelalter, als Fehden herrschten und das Faustrecht ausgeübt wurde, lässt die heutige demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung keine Gewalttaten von Bürgerinnen und Bürgern zu. 11 Der Einsatz von Gewalt zur Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung ist in der Bundesverfassung 12 in Form von Staatsaufgaben (Art. 57 BV) sowie der Polizeigeneralklausel (Art. 173 Abs. 1 Bst. a-c, 185 BV) anerkannt. 13 Die Durchset- zung des Rechts mittels Gewalt ist somit einzig staatlichen Behörden vorbehalten. Dieser Grundsatz wird jedoch durch einige Institute durchbrochen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 14 2.1.2. Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols In ganz bestimmten Ausnahmefällen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass sich eine private Per- son einem Eingriff in ein Rechtsgut mittels verhältnismässiger Gewalt zur Wehr setzen darf. Die Rede ist von Notwehr- und Notstandssituationen, vom Selbsthilferecht und weiteren Rechtferti- gungsgründen. Genau diese Möglichkeiten der privaten Abwehr werden in dieser Arbeit in Bezug auf die Ab- wehr gegen Eigentumsbeschränkungen eingehend behandelt. 15 Hier entscheidet sich, ob jemand rechtmässig handelt oder in unzulässiger Weise Selbstjustiz ausübt. Dass überhaupt gesetzliche Möglichkeiten zur Gewaltanwendung durch Private bestehen, ist als gesetzliche Einschränkung des staatlichen Gewaltmonopols zu deuten. Offenbar war die Notwendigkeit von Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols bereits bei Erlass der verschiedenen anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen 16 anerkannt. Ein absolutes staatliches Gewaltmonopol wäre denn auch kaum durch- setzbar. 10 http://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltmonopol_des_Staates 11 LEUTERT, S. 77 12 BV, SR 101 13 KLEY, Andreas: Staatliches Gewaltmonopol - Ideengeschichtliche Herkunft und Zukunft, S. 19f. 14 s. auch Ziff. 5. 15 s. Ziff. 5. 16 s. Ziff. 5. Seite 13 2.2. Offizialmaxime Der Begriff des staatlichen Gewaltmonopols wird heutzutage stark vermischt mit dem Begriff des staatlichen Straf- und Justizmonopols, resp. der Offizialmaxime. Obwohl die Begriffe des Gewaltmonopols und der Offizialmaxime eng miteinander verbunden sind, ist eine Trennung der beiden unabdingbar. Um den Unterschied der beiden Begriffe darzustellen, wird hier kurz auf die Offizialmaxime und deren Ausnahmen eingegangen. 2.2.1. Begriff Die Offizialmaxime bedeutet das Monopol des Staates zur Verfolgung und Beurteilung strafba- rer Handlungen. Seit dem 01.01.2011 ist dieses Prinzip in der Schweiz einheitlich in der Schweizerischen Strafprozessordnung 17 unter Art. 2 Abs. 1 geregelt: „Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.“ Das Offizialprinzip ist somit Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols. 18 Die systematische Platzierung dieser Regelung an vorderster Stelle der StPO unterstreicht die Bedeutung dieses Grundsatzes für den rechtsstaatlichen Ablauf eines Strafverfahrens. 19 Diese Bestimmung beinhaltet nicht nur das Recht des Staates auf Ver- folgung und Beurteilung von Straftaten, sondern auch die Pflicht des Staates, die notwendigen Behörden und Institutionen zu schaffen und bei jedem Verdacht von Amtes wegen ein Verfah- ren einzuleiten. 20 Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Straftat erfahren haben - es genügt das blosse Wissen um eine möglicherweise verüb- te strafbare Handlung. 21 Strafverfahren dürfen denn auch nicht informell, beispielsweise durch Aktenvermerk, erledigt werden. Es stehen nur die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Erledigung zur Verfügung. 22 Die Strafverfolgung hat grundsätzlich von Amtes wegen zu erfol- gen. Das heisst, dass es keine Anzeige von einem Privaten oder Geschädigten braucht. 23 Die Durchführung des Strafverfahrens soll nicht vom Willen des vom Delikt Betroffenen abhängig sein, sondern der staatliche Strafanspruch soll mit einem gewissen Automatismus durchgesetzt werden. Der Bürger muss sich darauf verlassen können, dass der Staat einschreitet, wenn ein Delikt ausgeübt wurde. Nur so kann die Sicherung des Rechtsfriedens erreicht werden. 24 Leider kann dieser Grundsatz in gewissen Bereichen nicht immer garantiert werden. Z.B. im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden häufig äusserst problematische Pri- vatermittlungen durch den Arbeitgeber statt. 25 Häufig wird in solchen Fällen keine Strafanzeige eingereicht, sondern eine interne Regelung getroffen, was dem Offizialprinzip zwar keineswegs entspricht, jedoch nicht verhindert werden kann. 17 StPO, SR 312.0 18 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - STRAUB, Peter/WELTERT, Thomas, Rn. 2 zu Art. 2 19 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - STRAUB, Peter/WELTERT, Thomas, Rn. 3 zu Art. 2 20 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - STRAUB, Peter/WELTERT, Thomas, Rn. 4 zu Art. 2 21 BGE 114 IV 78, S. 78f., E. 1.b) 22 Botschaft, S. 1128 23 s. auch Art. 7 Abs. 1 StPO 24 SCHMID, S. 64, Rn. 165ff. 25 vgl. dazu: DE VRIES, Hinrich: Ermittlungen durch Private; in: Kriminalistik 2/2011, S. 83ff. Seite 14 Nicht nur vom Gewaltmonopol, sondern auch von der Offizialmaxime sind gewisse Ausnahmen vorhanden, welche nachfolgend aufgezeigt werden. 2.2.2. Ausnahmen der Offizialmaxime Wie dargestellt, steht der einzelnen Person aufgrund des staatlichen Strafmonopols grundsätz- lich keine Strafbefugnis zu. Dieser Grundsatz, dass strafbare Handlungen von Amtes wegen zu verfolgen sind, wird jedoch durch folgende zwei Ausnahmen durchbrochen. Die erste Beschränkung erfährt die Offizialmaxime durch die Antragsdelikte. Das Schweizeri- sche Strafgesetzbuch 26 macht die Verfolgung gewisser Straftatbestände von einem Strafantrag des Geschädigten abhängig. 27 Die antragsberechtigte Person hat somit Einfluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Der Strafanspruch an sich steht jedoch immer noch dem Staat zu. Beim Strafantrag handelt es sich gemäss herrschender Lehre um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Nichtvorhandensein oder Wegfallen das Verfahren einzustellen ist. 28 Eine weitere Ausnahme stellen die sogenannten Ermächtigungsdelikte dar. Bei ihnen entschei- det eine politische Behörde oder ein Gericht, ob bei strafbaren Handlungen mit politischer Be- deutung die Strafverfolgung überhaupt stattfinden soll. 29 Bei Delikten von Mitgliedern von Be- hörden der Kantone können gemäss Art. 7 Abs. 2 StPO die Kantone spezifische Regelungen vorsehen. Weitere Ausnahmen des Offizialprinzips existieren nicht, weshalb jeder anderweitige Eingriff in die staatliche Strafbefugnis unerlaubte und strafbare Selbstjustiz darstellen würde. Im Folgenden wird diesen beiden Ausnahmen keine weitere Beachtung geschenkt, da die Arbeit ausschliess- lich auf die Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols, deren Zulässigkeit und Grenzen ein- geht. 2.3. Selbstjustiz Selbstjustiz bezeichnet das aussergesetzliche Vorgehen von nicht staatlich dafür eingesetzten Personen - meist Geschädigten - gegen eine Straftat oder sonst gegen eine als rechtswidrig emp- fundene Handlung. 30 Als Rechtfertigung für einen Akt der Selbstjustiz wird meist das Versagen der Justiz und der Polizei vorgebracht. 31 Das bedeutet, dass es zur Selbstjustiz kommt, wenn das Vertrauen in die staatliche Schutzgewährung erschüttert ist oder schlichtweg keine staatliche Strafverfolgung vorhanden ist. Ganz deutlich zeigt sich das in Ländern, in welchen keine funkti- onierende Strafjustiz besteht. Dort gelten zum Teil noch das Faustrecht und die Blutrache. Dies ist wohl in manchen Drittweltländern der Fall, aber auch in einzelnen Städten der USA gibt es 26 StGB, SR 311.0 27 zum Strafantrag s. Art. 30ff. StGB 28 Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; SCHMID, S. 65, Rn. 171; so auch TRECHSEL/NOLL, S. 289 29 Art. 302 StGB; HAUSER/SCHWERI, Rn. 4 zu § 47 30 http://www.calsky.com/lexikon/de/txt/s/se/selbstjustiz.php 31 KUNZ, S. 327 Seite 15 ganze Quartiere, in welchen ein eigenes System zwischen den Banden herrscht und sich die Po- lizei - aus Angst vor Vergeltung - nicht einmischt. Zu unterscheiden ist der Begriff der Selbstjustiz von dem der Zivilcourage. Unter Zivilcourage wird landläufig ein mutiges Handeln verstanden, mit dem jemand ohne Rücksicht auf mögliche Nachteile für sich selbst soziale Werte vertritt und sich dafür einsetzt. 32 Zivilcourage bedeutet kurz gesagt nicht wegzuschauen, sondern sich einzumischen. In den hier genannten Fällen wäre wohl die Notwehrhilfe ein Aspekt der Zivilcourage. Auch wenn sich die Rechtfertigungsgründe überschneiden können und die Begriffe oft vermischt werden, geht es bei Selbstjustiz nicht ums „Helfen“ sondern ums „Bestrafen“. Daher wird hier weder auf die Zivilcourage noch auf die Notwehrhilfe näher eingegangen. Die Arbeit beschränkt sich auf die unmittelbare Abwehr des direkt Betroffenen. Wie bereits einleitend erwähnt, werden Fälle von Selbstjustiz mitunter von den Medien hochge- spielt, so dass sich jeweils sehr emotionale Diskussionen ergeben. Auch die Filmindustrie liess es sich noch nie nehmen, mit diesem brisanten Thema das Interesse des Publikums zu gewinnen. Wohl eine der berühmtesten Figuren dafür ist Batman. Batman ist kein Superheld wie etwa Su- perman, da er über keinerlei Superkräfte verfügt. Seine Überlegenheit basiert auf Intelligenz, Willenskraft, hartem Training und seinen technischen Hilfsmitteln. Hinter Batman verbirgt sich der Milliardär Bruce Wayne, dessen Eltern von einem Strassenräuber ermordet wurden. Batman hat sich zum Ziel gesetzt, wenn nötig auch mit äusserster Gewalt gegen Verbrechen vorzugehen. Batman entstand 1939 als Comic, wurde dann verfilmt und schliesslich entstand ein ganzer Kult daraus. 33 Auch weitere Filmerzeugnisse wie „Dirty Harry“, „ Ein Richter sieht rot“, „Die Jury“ oder „Die Fremde in dir“ handeln von Selbstjustiz. Oft wird dabei das im amerikanischen Straf- prozessrecht weit verbreitete Beweisverwertungsverbot thematisiert, welchem mit Selbstjustiz Gegenwehr geboten wird. 34 All diese äusserst umstrittenen Filmhelden machen es der Justiz nicht leicht, für das Verbot der Selbstjustiz in der Allgemeinheit Akzeptanz zu schaffen. Es taucht dann immer wieder der Vorwurf auf, dass die Strafjustiz aus Opfern Täter macht. Es ist tatsächlich so, dass sich eine durch ein Eigentumsdelikt geschädigte Person bei der Abwehr gegen einen Dieb sehr schnell strafbar machen kann. Dass es nicht die Strafjustiz ist, welche diese Leute „zu Tätern macht“, sondern die einzelne handelnde Person es in der Hand hat, ob sie rechtmässige Gegenwehr bietet oder nicht, soll hier ausdrücklich erwähnt werden. Fakt ist und bleibt, dass private Abwehr ausserhalb der gesetzlichen Grenzen als Selbstjustiz strafbar ist. Nicht unter die Definition von Selbstjustiz fallen aber solche Handlungen, die der Rechtsordnung nach unter die Grundsätze der Notwehr, der Selbsthilfe oder weiterer gesetzli- cher Möglichkeiten fallen. Welches diese erlaubten Handlungen und die gesetzlichen Grenzen sind und wie weit diese reichen, bevor eine Handlung zur strafbaren Selbstjustiz wird, soll im Folgenden aufgezeigt werden. 32 vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilcourage 33 http://de.wikipedia.org/wiki/Batman 34 Beweisverwertungsverbote bestehen im Übrigen auch in der Schweiz. Hinzuweisen ist hier auf den kürzlich er- schienenen Bundesgerichtsentscheid: BGE 6B_849/2010 vom 14.04.2011 Seite 16 2.4. Dilemma Nun klingt das in der Theorie alles gut und recht. Die Privatperson darf i.d.R. keine Gewalt aus- üben, denn das ist dem Staat vorbehalten. Der Staat, welcher u.a. auch von uns Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, von Polizisten und Polizistinnen vertreten wird. Wir alle sind auch zu- gleich Privatpersonen. Eine Umfrage unter Strafverfolgerinnen und Strafverfolgern über das mutmassliche Verhalten bei einem Delikt gegen das eigene Hab und Gut würde wohl ergeben, dass die Allgemeinheit den Weg zur Polizei vorzieht. Aber: Wie ist die Reaktion in Wirklich- keit, wenn z.B. jemand vor den Augen der Staatsanwältin ihre beim Restaurant abgestellten Ski- stöcke stiehlt und die Piste runterfährt? Oder wie handelt der Polizist, der mitten in der Nacht - übermüdet und noch in Uniform - nach Hause zu Frau und Kindern kommt und einen Einbre- cher in flagranti ertappt und dieser zu flüchten versucht? Gerade hier macht sich Verlegenheit breit. Zunächst einmal muss erwähnt werden, dass wohl niemand im Voraus abschätzen kann, wie er in einer solchen Situation wirklich reagieren würde. Weiter ist zu bedenken, dass sich in einer solchen Situation vielleicht das rationale Denken ver- abschiedet und bloss nach Instinkten oder Reflexen gehandelt wird. Somit ist es nicht ausge- schlossen, dass jede Person in den Strudel von strafbarer Selbstjustiz gelangen könnte. Dies soll jedoch das Ausüben von Selbstjustiz nicht etwa beschönigen, sondern vielmehr eine gewisse Sensibilität für die vorliegende Materie hervorrufen. Wie auch in anderen Bereichen ist es gerade in Fällen von Selbstjustiz für die Strafverfolgungsbehörden besonders schwierig, sich von persönlichen Standpunkten oder Erfahrungen abzugrenzen. 35 Es ist daher - wie auch sonst im Leben als Staatsanwältin - in solchen Fällen zwischen Durchsetzung des Rechtes und indivi- duellen Ansichten zu differenzieren. Vor allem die Entstehung von mitgefühlsähnlichen Gedan- ken oder gar Mitleid in Bezug auf den selbstjustizausübenden Täter muss im beruflichen Alltag strikt unterbunden werden. Dieser Herausforderung gewachsen zu sein, stellt eine äusserst wich- tige Eigenschaft eines Staatsanwaltes dar und darf nicht unterschätzt werden. 3. Eigentum 3.1. Begriff und Geschichte des Eigentums Diese Arbeit handelt wie erwähnt von der Reaktion eines Geschädigten auf Eingriffe in sein Ei- gentum. Damit eine solche Abwehrreaktion zumindest in den Ansätzen nachvollziehbar ist, wird vorab die Entstehung und Bedeutung des Eigentums erläutert. Schon zur Steinzeit bestand wohl ein Verständnis für Eigentum. Dies kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass den Verstorbenen Gegenstände ins Grab gelegt wurden, mit welchen der Tote offenbar eine Bindung hatte. Im Mittelalter bestanden sodann in allen Schichten gewis- se Eigentumsansprüche. In dieser Zeit zählte der Diebstahl als schwerwiegendsten Eingriff ins 35 s. auch Ziff. 1. Seite 17 Eigentum. Er wurde als ein Verbrechen mit höchstem Bedrohungspotential angesehen. 36 Dies kommt wohl daher, dass eine ganze Familie z.B. dem Hungertod nahe kam, wenn ihr jemand die einzige Ziege oder das einzige Huhn stahl. Gegen Diebe waltete in der Zeit des Mittelalters so- mit nicht ohne Grund eine rücksichtslose und grausame Gerichtsbarkeit. Während der Dieb bei einem kleinen Diebstahl zu einer Strafe an Haut und Haar verurteilt wurde, musste der Dieb ei- nes sogenannten grossen Diebstahls mit Handverlust oder gar Tötung durch den Strang rech- nen. 37 M.E. sind auch heute noch Spuren davon erkennbar - handelt es sich nämlich bereits beim Grundtatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB um ein Verbrechen. 38 Die hohe Strafandrohung für den einfachen Diebstahl ist somit wohl noch ein Überbleibsel unserer Vor- fahren. In der heutigen zivilisierten Welt mit jeglichen Möglichkeiten von Versicherungsde- ckungen lässt sich diese Härte m.E. häufig kaum mehr rechtfertigen. Trotzdem befindet sich die Grundeinstellung, dass es sich bei einem Diebstahl gar um ein Kapitalverbrechen handelt, wohl noch immer im Erhaltungstrieb des Menschen, was die z.T. völlig unvernünftigen Abwehrreak- tionen gegen Diebe erklären würde. In der Schweiz wird die Eigentumsgarantie in der Bundesverfassung als Grundrecht geschützt. 39 Auch in vielen anderen schweizerischen Gesetzen ist vom Eigentum die Rede. Eigentum bedeu- tet das „Recht an einer Sache, welches dem Berechtigten alle Befugnisse darüber zuweist, die nicht durch Rechtsordnung oder Rechtsgeschäft ausgenommen werden“. 40 Der Eigentumsbegriff ist nicht fassbar, sondern einer dauernden Veränderung ausgesetzt. Der Gehalt des Eigentums- begriffs entwickelte sich im Laufe der Zeit durch die gewohnheitsrechtliche Praxis, Rechtspre- chung und Gesetzgebung. 41 Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, welcher sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht und auch gewisse Rechte nach sich zieht. 3.2. Mögliche Eingriffe ins Eigentum Die vorliegende Arbeit handelt von der privaten Abwehr gegen Eigentumsdelikte, wobei v.a. die Abwehr gegen einen Diebstahl eine erhebliche Rolle einnimmt. Was unter dem Begriff „Eigen- tumsdelikt“ zu verstehen ist, lässt sich in keinem Gesetz finden. Dieser Begriff existiert im StGB im Grunde nicht. Im StGB ist unter dem zweiten Titel von „strafbaren Handlungen gegen das Vermögen“ die Rede. Das Vermögen ist als Summe aller geldwerten Güter einer Person zu verstehen. Insofern kann gesagt werden, dass das Vermögen die Gesamtheit des Eigentums ei- ner Person ist. Das geschützte Rechtsgut ist die Herrschaftsmacht bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die betreffende Sache. 42 In der Lehre gibt es eine gewisse Uneinigkeit über diese Begriffszuteilung, auf welche hier aber nicht weiter eingegangen wird. 43 Der Ver- ständlichkeit halber wird in der Folge der Begriff „Eigentumsdelikte“ verwendet und das Rechtsgut wird als „Rechtsgut des Vermögens“ definiert. Auch wird vorliegend bei Erwähnen des Eigentums der Besitz stets mitgezählt. 36 vgl. zum Ganzen: MONNET/OEXLE, S. 171ff. 37 a.a.O. 38 vgl. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB 39 Art. 26 BV 40 REY, Rn. 566 41 REY, Rn. 589 42 vgl. zum Ganzen: BSK Strafrecht II - NIGGLI, Marcel, Rn. 20 vor Art. 137 43 s. z.B. BSK Strafrecht II - NIGGLI, Marcel, Rn. 8ff. vor Art. 137 Seite 18 Es wird also davon ausgegangen, dass ein Angriff auf das Eigentum oder den Besitz stattfindet. Klar ist, dass gegen diesen Angreifer auch ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen ist. Dafür kommt eine Vielzahl von Delikten in Betracht. Diese Arbeit konzentriert sich seitens des Angreifers auf folgende ins Eigentum eingreifende Tatbestände: - Diebstahl gemäss Art. 139 StGB - Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB - Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB - Missachten eines gerichtlichen Verbotes gemäss Art. 258 ZPO 44 Bei den beiden letztgenannten Delikten handelt es sich um blosse Übertretungen. Ausser beim Hausfriedensbruch, bei welchem ein Eingriff ins Hausrecht 45 vorliegt, handelt es sich bei den genannten Delikten um Eingriffe ins Rechtsgut des Vermögens. Trotzdem soll hier der Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs auch erwähnt werden, da dieser mit einem Einbruchdiebstahl eng zusammenhängt. Die Bestrafung des Angreifers ist nicht Thema vorliegender Arbeit und wird nicht weiter behan- delt. Es geht im Folgenden ausschliesslich darum, die Handlung desjenigen zu beurteilen, wel- cher sich gegen einen der erwähnten Eingriffe ins Eigentum, in den Besitz oder ins Hausrecht zur Wehr setzt und sich dadurch u.U. selbst strafbar macht. 4. Folgen eines Eigentumsdelikts für die geschädigte Person 4.1. Persönliche Folgen 4.1.1. Verlust einer Sache Wer Opfer eines Diebstahls wird, der ärgert sich als erstes über den Verlust des gestohlenen Ge- genstandes. Die Aufregung hält sich wohl in Grenzen, wenn es sich um einen reinen Sachverlust handelt, welcher schnell wieder zu ersetzen ist, wie z.B. ein Fernseher, eine Jacke oder auch ein Paar Skistöcke. Es scheint plausibel, dass der Verlust einer Sache mit hohem persönlichem Wert die geschädigte Person besonders wütend machen kann. So ist es höchst bitter, wenn ein Laptop oder ein Handy mit persönlichen Daten darauf gestohlen wird. Zu erwähnen ist auch der Fall, dass ein gestohlener Gegenstand für den Dieb kaum von Wert ist, wie z.B. die Identitätskarte, 44 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008, SR 272 45 Beim Hausrecht handelt es sich um ein notwehrfähiges Rechtsgut. Das Hausrecht ist in Art. 13 Abs. 1 BV als Grundrecht festgelegt. Demgemäss hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Briefs-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Weitere gesetzliche Grundlagen befinden sich in Art. 28 ZGB und Art. 186 StGB. Das Hausrecht beinhaltet das Recht zu bestimmen, wer sich innerhalb gewisser Räume aufhalten darf und wer nicht. So kann der Inhaber des Hausrechts ein Hausverbot erlassen oder Hausordnungen aufstellen. Um das Hausrecht zu wahren, ist es dem Inhaber des Hausrechts in bestimmten Grenzen erlaubt Gewalt auszuüben. Seite 19 welche sich im Portemonnaie befand, oder die Agenda, die in der Handtasche war. Am meisten betroffen macht wohl der Verlust einer Sache mit Erinnerungswert wie z.B. ein Erbstück. In sol- chen Situationen ist es nicht ausgeschlossen, dass sich bei der geschädigten Person eine gewisse Aggression gegen den Dieb bildet. Die geschädigte Person fühlt sich dadurch u.U. ganz persön- lich angegriffen und im Innersten verletzt. Solche Diebstähle von Gegenständen mit enormem immateriellem Wert für die geschädigte Person bewirken somit einen nicht bezifferbaren Scha- den. 4.1.2. Duldung einer Eigentumseinschränkung Gemeint sind jene Fälle, in welchen z.B. der Eigentümer oder Mieter eines Parkplatzes in der Ausübung seines Rechts eingeschränkt wird, weil stets jemand anderes auf seinem Parkplatz parkiert. Oder die Vermieterin einer Wohnung, welche den Mietzins nicht mehr bezahlt erhält und zuerst ein langes Verfahren durchmachen muss, bis die Mieter aus der Wohnung gewiesen werden können. In solchen Fällen liegt nicht immer ein strafrechtlich verfolgbares Handeln sei- tens des „Eigentumsstörers“ vor. Trotzdem widersprechen solche Eigentumseinschränkungen dem Gesetz und sind rechtswidrig. Diese Situationen sind äusserst mühsam und den Eigentü- mern bleibt kaum eine Handhabe, um gegen derartige Eigentumseinschränkungen vorzugehen. 4.1.3. Verlust des Sicherheitsgefühls Wer auf offener Strasse überfallen wurde oder bei wem zu Hause eingebrochen wurde, der fühlt sich danach nicht mehr annähernd so sicher wie zuvor. Bei einem Einbruchdiebstahl kommt noch die Angst dazu, dass dies auch hätte geschehen können, währenddem man zu Hause war. Es wurde ins Hausrecht eingegriffen, weshalb eine gewisse Verletzlichkeit nicht verborgen blei- ben kann. Das eigene Heim sollte der Ort sein, in welchem das Sicherheitsempfinden am höchs- ten ist. So kommt es, dass Opfer eines Einbruchdiebstahls versuchen, ihre Häuser und Wohnun- gen besser zu schützen - sei es durch eine Alarmanlage, Videoüberwachung, o.Ä. 46 Analog wird dies bei einem Opfer eines Überfalls sein, welches sich im Nachhinein mit Pfefferspray oder Personenalarm ausrüstet. Verständlich ist, dass die Angst vor Kriminalität nach einem negativen Erlebnis steigt und dies die Lebensqualität eines Opfers beeinträchtigen kann. 4.2. Möglichkeiten der Rückerlangung und des Schadenersatzes 4.2.1. Durch den Täter A. Wiedergutmachung Dies kommt wohl in äusserst seltenen Fällen vor. Sei es, dass der Täter die geschädigte Person persönlich kennt und ihn das schlechte Gewissen plagt, oder dass der Täter gestellt wird und er 46 s. dazu auch Ziff. 8. Seite 20 dann den Schaden wieder ausgleichen möchte, um in den Genuss der Anwendung von Art. 53 StGB zu kommen. Je nachdem hat der Täter die deliktisch erlangte Sache bereits weiterverkauft, einzelnes davon weggeworfen oder aufgebraucht. Daher kommt dann bloss noch der Schadener- satz zur Anwendung, mit welchem sich die geschädigte Person zufrieden geben muss. Je nach Art der gestohlenen Sache kann dies vollkommen genügen. Wenn aber wie oben dargestellt eine Sache mit persönlichem Wert wegkam (z.B. Laptop mit persönlichen Daten, Erbstück), kann es schwierig sein den Schaden zu beziffern, resp. diesen auf freiwilliger Basis zurückzuerhalten. B. Adhäsionsklage Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Dies befreit die geschädigte Person weitgehend von den Lasten des Zivilprozesses, wie von der Behaup- tungs-, Substanzierungs- und Beweisführungslast sowie von der Gerichtskostenbevorschus- sung. 47 Zu beachten ist, dass in all den Verfahren, welche eingestellt oder im Strafbefehlsverfah- ren erledigt werden, die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werden muss, sofern nicht eine Anerkennung der beschuldigten Person vorliegt. 48 Bei unbekannter Täterschaft fällt diese Möglichkeit nicht in Betracht. In den Fällen, in welchen die Zivilklage adhäsionsweise gutgeheissen wird, ist es sodann i.d.R. schwierig bis unmöglich, diesen Betrag durch Betreibung vom Täter tatsächlich zurückzuerhalten, da es sich dabei oft um Mittellose handelt, von welchen nichts zu holen ist. C. Zivilrechtliche Klagen Ist die gestohlene bewegliche Sache noch im Besitz des Diebes, kann der Eigentümer mit der Besitzesrechtsklage seine Sache herausverlangen (vgl. Art. 934 Abs. 1 und Art. 936 Abs. 1 ZGB 49 ). Auch die Eigentumsklage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB käme in Frage. Bei dieser muss der Eigentümer allerdings den Eigentumsbeweis erbringen. Ist die Sache nicht mehr vorhanden, muss die geschädigte Person gemäss Art. 41ff. OR 50 vorge- hen, um Schadenersatz oder Genugtuung zu erhalten. Die zivilrechtliche Klage ist jedoch immer mit Umtrieben verbunden. So muss z.B. die klagende Partei zu Beginn einen Gerichtskostenvor- schuss bezahlen, damit das Gericht überhaupt tätig wird. Am Ende gibt es sodann keine Garan- tie dafür, dass selbst bei vollständiger Gutheissung der Klage die geschädigte Person den zuge- sprochenen Schadenersatz auch wirklich erhält. Auch der Betreibungsweg ist oft nicht erfolgs- versprechend, da z.T. schlicht nichts zu holen ist. Schliesslich ist zu bemerken, dass diese Möglichkeiten entfallen, wenn die Täterschaft unbe- kannt ist. 47 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - DOLGE, Annette, Rn. 39 zu Art. 122 48 vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO; bei Anerkennung durch die beschuldigte Person ist im Strafbefehl davon Vormerk zu nehmen (Art. 124 Abs. 3 i.V.m. Art. 353 Abs. 2 StPO). 49 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, SR 210 50 Bundesgesetz vom 30.03.1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 Seite 21 4.2.2. Durch die Versicherung Je nach Versicherung und Vorfall erhält eine geschädigte Person den Schaden ersetzt oder nicht. Falls ein Ersatz stattfindet, muss die geschädigte Person dennoch den in der Versicherungspolice festgehaltenen Selbstbehalt übernehmen. Klar ist, dass ein Formularkrieg nicht ausgeschlossen werden kann. Bei gestohlenen Gegenständen, welche keinen materiellen Wert aufweisen, aber einen enormen persönlichen Wert hatten, kann auch die Versicherung den Schaden nie nur an- nähernd decken. Auch ist zu beachten, dass Bargeld i.d.R. nicht oder nur bis zu einem bestimm- ten Betrag versicherbar ist. 4.2.3. Durch den Staat Ein Geschädigter eines Einbruch- oder Taschendiebstahls fällt i.d.R. nicht unter das Opferhilfe- gesetz 51 . Es sei denn, es wäre noch zu körperlichen Übergriffen gekommen, welche dann je nach Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität einen Anspruch nach OHG auslö- sen könnten. 52 Selbst in einem solchen OHG-Fall wird der Vermögensschaden, welcher durch den Verlust einer Sache entstand, nicht ersetzt. 53 Eine Rückerstattung des deliktisch erlangten Vermögenswertes an die geschädigte Person ist allenfalls mittels Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB möglich. 54 Auch kann das Rechtsbe- gehren auf Rückerstattung, Schadenersatz oder Genugtuung mit einem Antrag nach Art. 73 StGB verbunden werden. Das heisst, dass die bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Ge- genstände und Vermögenswerte der geschädigten Person zugewiesen werden können. Leider ist wohl auch in diesen Fällen meist der gestohlene Gegenstand nicht mehr vorhanden und finanzi- ell beim Täter kaum etwas zu holen. 4.3. Fazit In den meisten Fällen bleibt die Täterschaft eines Eigentumsdelikts unbekannt und die Möglich- keit der geschädigten Person, Schadenersatz vom Täter zu verlangen, fällt von vornherein ausser Betracht. Gemäss Bundesamt für Statistik betrug die Aufklärungsrate für Diebstähle im Jahr 2009 gerade mal 17.8% und im Jahr 2010 18.2%. 55 Auch die Rückerstattung des Deliktsguts ist in Fällen unbekannter Täterschaft meist aussichtslos. Nur in wenigen Glücksfällen werden ge- stohlene Gegenstände aufgefunden und können der geschädigten Person zurückgegeben werden. Selbst wenn die Täterschaft bekannt ist, zeigen die bisherigen Ausführungen, dass die Wahr- scheinlichkeit der Rückerlangung des Deliktsguts durch die geschädigte Person äusserst klein ist. Meist ist der gestohlene Gegenstand beim Täter nämlich nicht mehr vorhanden, weil dieser ihn weiterverkauft, aufgebraucht oder weggeworfen hat. Auch die Erlangung von Schadenersatz ist oft selbst bei bekannter Täterschaft kaum möglich, da es sich i.d.R. um mittellose Täter han- delt. 51 OHG, SR 312.5 52 vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG 53 vgl. Art. 19 Abs. 3 OHG 54 s. auch Art. 267 StPO 55 vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/key/02/06.html Seite 22 Vielfach bleibt dann nur noch die Hoffnung, dass die Versicherung den Schaden oder zumindest einen Teil davon übernimmt. Selbst wenn ein Teil des aus einem Diebstahl entstandenen Scha- dens durch eine Versicherung gedeckt wird - der reelle Wert einer persönlichen Sache wird nie auch nur annähernd durch einen materiellen Schadenersatz ersetzt werden können. Auch das individuelle Sicherheitsgefühl der geschädigten Person wird keinesfalls mehr so ausgeprägt sein wie vorher. Insofern kann gesagt werden, dass, wer Opfer eines Diebstahls wird, sei es auf der Strasse oder zu Hause, den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden nie ersetzt erhalten wird. 5. Gesetzliche Möglichkeiten und Grenzen der privaten Abwehr Im Folgenden wird die Strafbarkeit des sich gegen ein Eigentumsdelikt Wehrenden geprüft. Da- bei wird davon ausgegangen, dass sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand er- füllt ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der im Bett liegende X mitten in der Nacht im unteren Stock seines Hauses ein Geräusch wahrnimmt, seine Pistole behändigt und in der Folge den in flagran- ti ertappten Einbrecher mit einem gezielten Schuss tötet. Hier liegt objektiv eine Tötung vor und subjektiv wird zumindest Eventualvorsatz zu bejahen sein. Um die Strafbarkeit der Abwehr ge- gen einen Eingriff ins Eigentum abschliessend zu beurteilen, muss die Tat stets auch auf ihre Rechtswidrigkeit überprüft werden und schuldhaft begangen worden sein. Vorerst wird nun nä- her auf die gesetzlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Abwehrhandlung eingegangen, bei welchen die Rechtswidrigkeit entfällt. Es stehen eine Reihe von Rechtfertigungsgründen zur Auswahl, welche unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen die Rechtswidrigkeit ausschliessen. Rechtswidrigkeit bedeutet den objek- tiven Widerspruch eines menschlichen Verhaltens zur Rechtsordnung. 56 Jedes Verhalten, das einen Tatbestand erfüllt, ist grundsätzlich rechtswidrig - sog. rechtswidrigkeitsindizierende Wir- kung der Tatbestandsmässigkeit. 57 Dies ist einzig in wenigen Ausnahmefällen, wie z.B. dem Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB, nicht der Fall. Eine Handlung, die den Tatbestand erfüllt, kann somit trotzdem rechtmässig sein. Die Rechts- widrigkeit ist wie erwähnt dann nicht gegeben, wenn ein Rechtfertigungsgrund den Tatbestand entkräftet. Es handelt sich dabei um Ausnahmen des staatlichen Gewaltmonopols. 58 Im Folgenden werden ausschliesslich diejenigen Rechtfertigungsgründe aufgezeigt, welche bei der privaten Abwehr gegen Eingriffe ins Eigentum in Frage kommen könnten und somit bei der Beurteilung der Strafbarkeit in solchen Fällen allenfalls zu beachten sind. 56 TRECHSEL/NOLL, S. 113 57 a.a.O. 58 s. Ziff. 2.1.2. Seite 23 5.1. Gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB) Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches in Kraft getreten und Art. 14 StGB wurde ins Leben gerufen. Gemäss diesem Artikel ver- hält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 59 Wenn also ein Verhalten in einem Gesetz erlaubt wird, dann gilt dies als Rechtfertigungsgrund. Dabei handelt es sich im Grunde um eine Selbstverständlichkeit, denn wenn das Recht ein Verhalten erlaubt, kann es nicht gleichzeitig strafbar sein. Daher kann dieser Artikel als überflüssig angesehen werden. Der Gesetzgeber wollte wohl dem Risiko, dass jemand etwas anderes behaupten könnte, entgegen- wirken. Nichtsdestotrotz fallen unter den Begriff der gesetzlich erlaubten Handlung mehrere Rechtferti- gungsgründe, welche für die Abwehr von Eigentumsverletzungen wichtig sind und daher im Folgenden erörtert werden. 5.1.1. Erlaubte Selbsthilfe und Besitzesschutz (Art. 52 OR und Art. 926 ZGB) Grundsätzlich kann ein Gläubiger sein Recht nur mit staatlicher Hilfe durchsetzen. Eine eigen- mächtige Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen ist widerrechtlich und kann den Ge- schädigten schadenersatzpflichtig machen. 60 In kantonalen Gesetzen bestehen denn auch z.T. Bestimmungen, welche die unerlaubte Selbsthilfe unter Strafe stellen. 61 Im Zivilrecht ist die allgemeine Ausnahme davon in Art. 52 OR zu finden, welcher v.a. die Haf- tung in solchen Fällen regelt - in Art. 926 ZGB ist sodann speziell die Abwehr gegen Besitzes- störungen geregelt. Die Selbsthilferechte aus dem OR und ZGB stellen somit Anwendungsfälle einer gesetzlich er- laubten Handlung dar. Gleichzeitig liegen hiermit Fälle der Durchbrechung des staatlichen Ge- waltmonopols vor. 62 Wie es die Marginalie von Art. 52 OR bereits andeutet, handelt es sich bei dessen Absatz 1 um die Haftung bei Notwehr, bei Absatz 2 um die Haftung bei Notstand und bei Absatz 3 um die Haftung bei Selbsthilfe. In Art. 52 Abs. 1 OR wird demnach das Notwehrrecht im Zivilrecht und v.a. die Haftung allge- mein geregelt. Was das Mass der Notwehr in zivilrechtlicher Hinsicht angeht, setzt Art. 52 Abs. 1 OR keine konkreten Grenzen, sondern spricht bloss von „berechtigter Notwehr“. Art. 926 Abs. 1 ZGB regelt sodann im Speziellen das Notwehrrecht des Besitzers, worauf unten näher einge- gangen wird. 59 vgl. Art. 14 StGB. Bereits vor dem 01.01.2007 war diese Regelung gemäss Lehre und Rechtsprechung anerkannt. 60 SCHWENZER, Rn. 4.32 61 s. z.B. im Gesetz über das kantonale Strafrecht des Kantons Schwyz (SRSZ 220.100), § 23: „Wer unter Umge- hung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, wird mit Busse bestraft.“ 62 s. Ziff. 2.1.2. Seite 24 Das Notstandsrecht von Art. 52 Abs. 2 OR rückt in den hier zu behandelnden Anwendungsfäl- len in den Hintergrund, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird. 63 Gemäss Art. 52 Abs. 3 OR ist es gestattet, sich zur Sicherung eines privatrechtlichen Anspruchs selbst Schutz zu verschaffen, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht recht- zeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruchs oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte. Unter diesen Voraussetzungen ist die Sicherung eines Rechts durch Eigenmacht gesetzlich erlaubt und stellt somit eine Aus- nahme des staatlichen Gewaltmonopols dar. Aus diesem Grund ist die Anwendung einer solchen Eigenmacht an die kumulativen Voraussetzungen gebunden, dass die Selbsthilfe nur bei der Si- cherung eines berechtigten Anspruches ausgeübt wird, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig er- hältlich ist und dass die Gefahr der Vereitelung des Anspruchs oder der Erschwerung der Gel- tendmachung besteht. 64 Dies ist z.B. bei Eingriffen ins Grundeigentum der Fall, welche nur mit Gewalt abgewendet werden können und zeitlich keinen Aufschub erlauben. Oft begeht dann der Abwehrende eine Sachbeschädigung, weil er z.B. den entwichenen wildgewordenen Stier des Nachbarn erschossen hat, welcher ansonsten den ganzen Erdbeeranbau zerstört hätte. Auch hier ist die für Besitzesstörungen weiter gehende lex specialis in Art. 926 Abs. 2 ZGB zu beachten, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Die in Art. 926 ZGB geregelte Selbsthilfe des Besitzers umfasst entweder die Abwehr einer Be- einträchtigung des Besitzes, die bisher nicht zur Aufhebung des Besitzes geführt hat (Abs. 1) oder die Wiedererlangung des bereits untergegangenen Besitzes (Abs. 2). Auch die Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB ist somit ein Anwendungsfall des eigentlich verpönten Faustrechts, hier je- doch unter den genannten Voraussetzungen erlaubt. Im Gegensatz zu Art. 52 OR wird in Art. 926 Abs. 3 ZGB gleich klar gestellt, dass das Recht des Besitzers zur Selbsthilfe mit Gewalt auf das nach den Umständen gebotene Mass beschränkt ist. 65 Gemäss Art. 926 Abs. 1 ZGB darf sich jeder Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erweh- ren (Notwehrrecht). Von Abwehr der Eigenmacht spricht man, wenn der Angriff nicht oder noch nicht zur Entziehung des Besitzes geführt hat. Die Abwehr ist dann zulässig, solange der Angriff dauert bzw. der durch die verbotene Eigenmacht geschaffene Zustand dauert. 66 Sobald der Angriff beendet ist und auch keiner mehr droht, ist auch keine Abwehrhandlung mehr er- laubt. Bei Art. 926 Abs. 2 ZGB geht es um die sogenannte Besitzeskehrung. Der Besitzer einer Sache (oder eines Grundstücks) darf sich dieser sofort wieder bemächtigen, wenn sie ihm durch Ge- walt oder heimlich entzogen wurde. Die Reaktion des Besitzers ist nur auf eine sehr kurze Zeit beschränkt, nämlich nur, wenn der Besitzesstörer unmittelbar nach seiner Tat verfolgt wird. So kann z.B. der Besitzer eines privaten Parkplatzes auf der Grundlage von Art. 926 Abs. 2 ZGB ein fremdes Fahrzeug abschleppen lassen, auch wenn weder eine Gefahr vorliegt, noch eine po- lizeiliche Intervention zu spät käme. 67 Diese Bestimmung geht somit weiter als Art. 52 Abs. 3 OR. Wie oben bereits erwähnt, handelt es sich dabei um eine lex specialis zu Art. 52 Abs. 3 OR. 63 s. auch Ziff. 5.3. 64 vgl. Art. 52 Abs. 3 OR 65 STARK, Berner Kommentar, Rn. 1 zu Art. 926 66 STARK, Berner Kommentar, Rn. 10 zu Art. 926 67 BREHM, Berner Kommentar, Rn. 61 zu Art. 52 Seite 25 Art. 926 Abs. 3 ZGB besagt, dass sich der Besitzer jeder nach den Umständen nicht gerechtfer- tigten Gewalt zu enthalten hat. Die Gewalt des sich wehrenden Besitzers darf also nur so weit gehen, als es die Umstände rechtfertigen. Was jedoch das nach den Umständen gerechtfertigte Mass an Gewalt ist, stellt eine Auslegungs- und Ermessensfrage dar. Die Schranken im Privat- recht werden v.a. durch Art. 2 Abs. 2 ZGB festgesetzt. Demnach begeht derjenige, der unange- messen reagiert und ein unverhältnismässiges Abwehrmittel benutzt, einen Rechtsmissbrauch, welchen das Recht nicht schützt. Art und Intensität der Abwehr müssen nach den Umständen erforderlich sein. 68 Hier stellt sich erstmals die wesentliche Frage, welche Art oder Form von Gewalt denn noch gerechtfertigt ist und wann die Grenzen überschritten sind. 69 Fest steht, dass die erlaubte Selbsthilfe im Alltag häufig angewandt wird. In den meisten Fällen entstehen daraus keine strafrechtliche Verfahren, da die Reaktion des sich wehrenden Besitzers angemessen war und die Anerkennung dieser Handlung in der Öffentlichkeit verwurzelt ist, so dass keine Anzeige erfolgt. Fraglich ist auch, ob die Handlung der Besitzeskehrung i.S. von Art. 926 Abs. 2 ZGB gar einen menschlichen Instinkt darstellt, welcher auch im Falle eines gesetzli- chen Verbotes nicht unterbunden werden könnte. Man denke z.B. an spielende Kinder, welche bereits im frühen Alter einen Sinn für Eigentum entwickeln. Nimmt ein Kind dem andern das Spielzeug weg, entsteht eine Art Machtkampf desjenigen, welches seinen Anspruch daran zu glauben scheint, bis es das Spielzeug wieder zurückerhält. Die Entstehung dieses Erhaltungs- triebs könnte bis in die Anfänge der Menschheit reichen, als diese Eigenschaft über Leben oder Tod entschied. Vielleicht wäre die Sippe verhungert, wenn ihr eine Kuh gestohlen wurde und sie diese nicht sogleich wieder zurückerkämpft hätte. 5.1.2. Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen (Art. 218 StPO) Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 01.01.2011 ist das Festnahme- recht durch Privatpersonen in allen Kantonen einheitlich in Art. 218 StPO geregelt. Gemäss Art. 218 Abs. 1 StPO sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder aber die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahn- dung aufgefordert worden ist, wenn nicht rechtzeitig polizeiliche Hilfe erlangt werden kann. Da- runter fällt die Situation, dass der Täter während der Ausführung der Straftat, sog. in flagranti, oder unmittelbar danach bei der Flucht vom Tatort überrascht wird. Es handelt sich hierbei wie- derum um einen Rechtfertigungsgrund. Meist wird damit eine Handlung der festnehmenden Person gerechtfertigt, welche sonst die Tatbestände der Freiheitsberaubung, Tätlichkeit oder Körperverletzung erfüllen könnte. Zu beachten ist, dass sich die Festnahmegründe der Flagranz bei Privatpersonen laut Gesetz aus- schliesslich auf Verbrechen und Vergehen, nicht aber auf Übertretungen beziehen. 70 Erwäh- nenswert sind hier v.a. die geringfügigen Vermögensdelikte nach Art. 172ter StGB, wie etwa der Ladendiebstahl. Falls dem bestohlenen Ladenbesitzer die Deliktssumme bekannt ist, diese CHF 300.00 nicht übersteigt und kein weiteres Delikt vorliegt, darf er einen Täter somit nicht aufgrund Art. 218 Abs. 1 StPO festhalten. Dem Ladenbesitzer stehen jedoch je nach konkretem 68 vgl. zum Ganzen: BREHM, Berner Kommentar, Rn. 24 zu Art. 52 69 s. Ziff. 5.4. 70 vgl. Art. 218 Abs. 1 Bst. a StPO Seite 26 Fall allenfalls die obgenannten zivilrechtlichen Instrumente des Besitzesschutzes und der Selbsthilfe zu. 71 Trotzdem birgt diese Problematik in der Praxis einige Tücken, welche hier je- doch nicht weiter behandelt werden. 72 Unverkennbar ist, dass auch das Festnahmerecht Privater wiederum eine Ausnahme des Ge- waltmonopols darstellt. Privatpersonen werden dazu ermächtigt, gemäss Art. 218 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 200 StPO bei der Festnahme als äusserstes Mittel verhältnismässige Gewalt anzu- wenden. 73 Jedoch gilt hier der Grundsatz der Subsidiarität, d.h. die Festnahme durch Private darf nur ausgeübt werden, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. 74 Dass die durch Privatpersonen festgenommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben ist, wie es in Art. 218 Abs. 3 StPO gefordert ist, versteht sich von selbst. Ein längeres eigen- mächtiges Festhalten einer Person ohne Orientierung der Polizei ist durch Art. 218 StPO nicht gerechtfertigt und würde eine Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB darstellen. 75 Auch Fälle von Privatverhaftungen werden in den Medien jeweils mit eindrücklichen Schlagzei- len angepriesen. So etwa im Blick vom 10.01.2011: „Rentner (77) in Wohnung überfallen: Doch Opfer und Nachbarn überwältigen den Täter“ und weiter: „CHUR - Dumm gelaufen für den Einbrecher: Sein Opfer, ein rüstiger Rentner, und dessen Nachbarn, halten den Kriminellen fest und übergeben ihn der Polizei.“ Trotz der relativ klaren Regelung in Art. 218 StPO ist es m.E. stets eine Gratwanderung zwi- schen Recht und Unrecht. Die Grenze zwischen gerechtfertigter Privatverhaftung und Über- schreitung des Masses der verhältnismässigen Gewaltanwendung ist äusserst fliessend. Vor In- krafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung wurde das private Festnahmerecht kanto- nal unterschiedlich geregelt. Es wird sich künftig in der Rechtsprechung zeigen müssen, wie mit solchen Fällen nach der eidgenössischen StPO umgegangen werden soll, bzw. wie eng oder wie weit die einzelnen Voraussetzungen ausgelegt werden. 5.2. Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der An- gegriffene gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Vorausgesetzt wird als erstes eine Notwehrlage. Das bedeutet, es muss ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff vorliegen. Unmittelbar ist ein Angriff, wenn er entweder bereits im Gange ist, also gegenwärtig ist oder noch andauert. Wenn der Angriff aber beendet ist, entfällt auch die Notwehrberechtigung. Es geht in den in dieser Arbeit behandelten 71 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, Rn. 7 zu Art. 218 72 s. ausführlich dazu: GIANNINI, Mario: „Ladendiebstahl - Rechtsgrundlagen für eine Ergreifung des Täters durch Private bei geringfügigen Vermögensdelikten i.S.v. Art. 172ter StGB de lege lata et de lege ferenda“, in: ZStrR 2004, S. 42ff. 73 Mehr zum Begriff der verhältnismässigen Gewalt: s. Ziff. 5.4.1. 74 Botschaft, S. 1227 75 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - ALBERTINI, Gianfranco/ARMBRUSTER, Thomas, Rn. 5 zu Art. 218 Seite 27 Fällen vorwiegend um einen Angriff gegen das Rechtsgut des Vermögens. So darf das Opfer dem Täter bei einem Diebstahl die Beute gewaltsam wieder abnehmen, solange dieser noch nicht sicheren Gewahrsam an der Sache erreicht hat, denn die Flucht mit der Beute ist die Fort- setzung des Angriffs auf das Eigentum. 76 Die Bedrohung durch einen Angriff muss also aktuell und konkret sein. Dies schliesst die Rechtfertigung von nachträglichen Rachezügen definitiv aus, da bei der Ausübung von Rache kein unmittelbarer Angriff besteht. Weiter muss der Angriff rechtswidrig sein. Jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung ver- letzt und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist, ist rechtswidrig. 77 Notwehrfähig sind alle Individualgüter. D.h. es sind nur individuelle Rechtsgüter, die durch Notwehr verteidigt werden dürfen, nicht solche der Allgemeinheit. 78 Weiter wird eine angemessene Notwehrhandlung vorausgesetzt. Der sich in einer Notwehrlage Befindliche ist gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemes- senen Weise abzuwehren. Gerechtfertigt ist somit nur die den Umständen angemessene Abwehr. Die angemessene Abwehr muss sich stets gegen den Angreifer, bzw. gegen dessen Rechtsgüter richten. „Angemessen“ bedeutet sowohl Subsidiarität wie auch Verhältnismässigkeit. Subsidiär ist die Abwehr dann, wenn das mildeste Mittel angewandt wird, welches den Angriff sofort be- endet. Dabei sind auch die konkreten Möglichkeiten der abwehrenden Person, d.h. die im kon- kreten Moment zur Verfügung stehenden Mittel, zu berücksichtigen. Bei der Verhältnismässig- keit ist zu beachten, dass die betroffenen Rechtsgüter objektiv nicht in einem krassen Missver- hältnis zueinander stehen. Es ist also eine Proportionalität zwischen der abgewehrten und der durch sie herbeigeführten Rechtsgutsbeeinträchtigung erforderlich. Trotzdem dürfen aber an die Fähigkeiten des Angegriffenen, die Situation abzuwägen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. 79 Auch die Notwehrhilfe, also die Abwehr durch Dritte ist im Übrigen gestattet, jedoch nicht Thema dieser Arbeit. Die Notwehr stellt im Zusammenhang mit der Abwehr gegen Eigentumsdelikte wohl einen der wichtigsten Rechtfertigungsgründe überhaupt dar. In Fällen der privaten Abwehr gegen Eigen- tumseingriffe steht meist das Rechtsgut des Vermögens des sich Wehrenden gegen jenes von Leib und Leben des Angreifers, wie z.B. im trivialen Fall, dass der Eigentümer den Dieb, wel- chen er in flagranti erwischt, überwältigt und am Körper verletzt. Obwohl bei einem Angriff auf das Vermögen eine in das Rechtsgut Leib und Leben eingreifende Handlung nur mit Zurückhal- tung durch Notwehr gerechtfertigt werden kann, kommen solche Fälle in der Praxis relativ häu- fig vor. Je nach Konstellation kann dennoch, z.B. bei einem schweren Eingriff in das Eigentum, eine einfache Körperverletzung gerechtfertigt sein. 80 Auch um das Rechtsgut des Hausrechts zu wahren, ist es dem Inhaber des Hausrechts in bestimmten Grenzen erlaubt Gewalt auszuüben. Wenn z.B. ein Einbrecher in eine fremde Wohnung eintritt, kann dieser mittels angemessener Gewalt vor die Tür gestellt werden. Der gewaltausübende Hausherr handelt dann gerechtfertigt, solange er die Grenzen der Notwehr einhält. 76 BGE 107 IV 12, S. 14, E. 2. 77 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - SEELMANN, Kurt, Rn. 7 zu Art. 15 78 STRATENWERTH, AT I, Rn. 71 zu § 10 79 vgl. zum Ganzen: STRATENWERTH, AT I, Rn. 70ff. zu § 10 80 BGE 107 IV 12, S. 16, E. 4. Seite 28 Überschreitet der Abwehrende jedoch die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, muss ge- prüft werden, ob allenfalls eine entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 StGB vorliegt. 81 5.3. Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB) Art. 17 StGB bestimmt, dass rechtmässig handelt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Bei der Notstands- tat geht es demgemäss nicht um die Verteidigung eines Rechts gegen das Unrecht, sondern um das Eingreifen in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter für die Rettung eines Rechtsguts aus einer Gefahr. Gefordert wird zudem stets, dass ein deutlich wertvolleres Rechtsgut wie z.B. Leben oder Gesundheit auf Kosten eines weniger wertvollen Rechtsguts wie z.B. Eigentum geschützt wird. Es ist ersichtlich, dass der rechtfertigende Notstand bei der Rechtfertigung der privaten Abwehr gegen Eigentumsdelikte keine Rolle spielen kann, da kein höherwertiges Rechtsgut auf dem Spiel steht. Auch die notstandsähnlichen Rechtfertigungsgründe wie Wahrung berechtigter Inte- ressen oder rechtfertigende Pflichtenkollision können hier ausser Acht gelassen werden, da sie bei Eingriffen ins Eigentum nicht relevant sind. 5.4. Grenzen der privaten Abwehr Im Rahmen dieser Arbeit und der darin behandelten Rechtfertigungsgründen ist immer wieder von Gewalt die Rede. In den von Gewalt sprechenden verschiedenen Gesetzesbestimmungen befindet sich eine grosse Menge von unbestimmten Rechtsbegriffen wie z.B. „nach den Um- ständen nicht gerechtfertigt“ 82 , „verhältnismässig“ 83 , „einer den Umständen angemessenen Wei- se“ 84 . All diese Begriffe tragen nicht etwa zu einer erhöhten Rechtssicherheit, sondern eher zu einer gewissen Verunsicherung bei. Daher stellt sich die Frage, wie sich gerade ein Laie hier überhaupt noch auskennen kann und ob es ihm zugemutet werden kann, einen Überblick dar- über zu behalten, was zulässig ist und was nicht. Da es einer von einem Diebstahl überraschten Person wie bereits erwähnt sowieso kaum möglich ist, alles genau durchzudenken, kann die Frage hier offen bleiben. Für die Strafverfolgungsbehörden, welche diese Bestimmungen dann anwenden müssen, soll hier in Anbetracht der Abwehr gegen Eingriffe ins Eigentum oder in den Besitz zumindest ein Versuch einer Übersicht geschaffen werden, wie das Mass an Gewalt im konkreten Fall in etwa beurteilt werden könnte, bzw. was als verhältnismässig gilt und was nicht. 81 s. Ziff. 6.3. 82 Art. 926 Abs. 3 ZGB 83 Art. 218 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 200 StPO 84 Art. 15 StGB Seite 29 5.4.1. Verhältnismässigkeit Die Verhältnismässigkeit der Gewaltanwendung bei der privaten Festnahme wie auch beim Be- sitzesschutz entspricht jener der Notwehr. 85 Somit hat die Verhältnismässigkeit in den drei Hauptanwendungsfällen von privater Abwehr gegen Eigentumsverletzungen stets denselben An- forderungen zu genügen. Insofern ist dies eine gewisse Erleichterung, um sich in den verschie- denen unbestimmten Rechtsbegriffen der hier massgebenden Bestimmungen 86 zurechtzufinden. Auch dem betroffenen Bürger soll dies eine Stütze sein, obwohl diesem in der Realität i.d.R. ohnehin kaum Zeit bleibt, die Rechtslage genau zu prüfen, bevor er handelt. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist die Regelung von Art. 36 Abs. 3 BV analog heranzuziehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert demnach kumulativ die Ele- mente der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung. 87 Diese drei Elemente kommen auch bezogen auf die Prüfung der Verhält- nismässigkeit der privaten Abwehr gegen Eigentumsdelikte zur Anwendung, wie im Folgenden aufgezeigt wird. Nebst den zu den einzelnen Artikeln obgenannten Voraussetzungen zur Abwehr von Eigen- tumsverletzungen muss ein Eingriff oder ein Mittel als erstes geeignet sein, um den verfolgten Zweck herbeizuführen. Sodann muss als zweites der Eingriff oder das Mittel im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, d.h. es muss das mildeste im Moment vorhandene Mittel eingesetzt werden. Im Gesetz werden Mittel, welche z.B. zur Abwehr eines Diebstahls zugelassen sind, nicht gere- gelt. Zur Verfügung stehen der Einsatz von körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln oder Waffen. Oft genügt auch bereits die Androhung von Gewalt, wenn eine solche Androhung nicht von vornhe- rein als aussichtslos erscheint. Der Einsatz von körperlicher Gewalt kann je nach Kräfteverhält- nissen zwischen Dieb und Bestohlenem bereits genügen, um das Deliktsgut zurückzuerhalten oder ihn dann mit einem Hilfsmittel wie Handschellen oder anderen Fesselungsmitteln bis zum Eintreffen der Polizei zu fixieren. Reicht der Einsatz von körperlicher Gewalt aufgrund der Kräfteverhältnisse nicht aus, kommen Hilfsmittel wie z.B. ein Pfefferspray oder ein Taser 88 in Betracht, um das gestohlene Gut zurückzuerhalten oder aber den Dieb festzuhalten. Als äussers- tes Mittel, d.h. wenn ansonsten nichts zur Verfügung steht, könnte je nach Fall der Einsatz einer Waffe wie z.B. Schlagstock, Messer oder Feuerwaffen gerechtfertigt sein. 89 Es ist jedoch mit der Verwendung von gefährlichen Waffen besondere Zurückhaltung geboten, da hier stets die Ge- fahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen besteht. Bei der Beurteilung ob und wie eine Waffe eingesetzt werden darf, resp. wie stark in die körperliche Integrität eines Diebes einge- griffen werden darf, spielt die dritte Voraussetzung der Verhältnismässigkeit eine wesentliche Rolle. Bei dieser handelt es sich um eine Interessenabwägung. Dabei ist eine Abwägung der betroffe- nen Rechtsgüter durchzuführen. Das Gericht muss dann neben der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs und der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes auch der Bedeutung 85 BSK Schweizerische Strafprozessordnung - ALBERTINI, Gianfranco/ARMBRUSTER, Thomas, Rn. 4 zu Art. 218 86 Art. 15 StGB, Art. 926 Abs. 3 ZGB, Art. 218 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 200 StPO 87 vgl. HÄFELIN/HALLER, Rn. 320ff. 88 Bezeichnung für Elektroschockpistole. Diese gilt jedoch in der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG (Waffengesetz, SR 514.54) als verbotene Waffe. 89 vgl. zum Ganzen: BSK Schweizerische Strafprozessordnung - WEBER, Jonas, Rn. 6 zu Art. 200 Seite 30 des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, Rechnung tragen. 90 Je schwerer die infrage stehende Straftat und je massiver der ausgeübte Widerstand, desto massiver darf die anzuwen- dende Gewalt sein und umgekehrt. 91 Ob im konkreten Fall die Reaktion des Angegriffenen die- sem Erfordernis entspricht, ist wiederum vorwiegend eine Ermessensfrage. Wenn also alle Voraussetzungen der einzelnen Artikel vorliegen und dann im Rahmen der hier erwähnten Verhältnismässigkeit Gewalt ausgeübt oder sonst ins Rechtsgut des Angreifers ein- gegriffen wurde, dann handelte der, welcher sein Eigentum verteidigt hat, rechtmässig. Wer die Grenzen zulässiger Gewaltanwendung aber überschritten hat, der kann sich sodann nach den unterschiedlichsten Strafbestimmungen strafbar gemacht haben, sofern nicht ein Schuld- ausschliessungs- oder Schuldmilderungsgrund vorliegt. 92 5.4.2. These Im Rahmen der Arbeit kam die Idee auf, einen Grundsatz zu schaffen, welcher in Fällen von privater Abwehr gegen Eigentumsdelikte angewandt werden könnte. Es entstand der mögliche Lösungsansatz: Je schwerer der Eingriff ins Eigentum, desto stärkere Gegenwehr ist erlaubt. Nach eingehender Prüfung dieses Grundsatzes anhand diverser Fallbeispiele musste diese Idee leider verworfen werden. Höchst unklar bleibt nämlich, wann ein schwerer Eingriff ins Eigen- tum besteht und wann nicht. Es stellte sich die Frage, ob für eine minder bemittelte Person der gleiche Eingriff ins Eigentum einen schwereren Eingriff bedeuten könnte als für eine reiche Per- son, so dass sich der Arme stärker wehren dürfte als der Reiche. Der Schluss daraus ist, dass es keinen objektivierbaren Massstab für die Schwere eines Eingriffs ins Eigentum geben kann, da die konkreten Vermögensverhältnisse jeweils nicht ausser Betracht gelassen werden können. Da somit auch hier das Ermessen des Richters eine bedeutende Rolle spielt, kann keine sakro- sankte Anweisung dafür gegeben werden, wann Gewaltanwendung verhältnismässig ist und wann nicht. Es ist stets der konkrete Einzelfall zu beurteilen. Trotzdem soll hier das Richtmass wiedergegeben werden, dass bei einer Gewaltanwendung zum Erhalt des Eigentums kaum je mehr als eine einfache Körperverletzung gerechtfertigt sein kann. 93 Jegliche schwerere Verlet- zung oder sogar Tötung würde höchstens allenfalls noch entschuldbar sein. 94 Diese Entschei- dung liegt dann wiederum im Ermessen des Gerichts. Es scheint unverkennbar, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei der nachträglichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Gewalt im konkreten Fall stets von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehen sollten, welche sich dem sich Wehrenden im Zeitpunkt seines Handelns boten. 95 Es ist dabei stets zu berücksichtigen, dass es im Nachhinein betrachtet um einiges ein- facher ist, die zur Verfügung stehenden Mittel gegeneinander abzuwägen und das richtige Mass an Gewalt zu ermitteln. Derjenige, welcher plötzlich z.B. einem Einbrecher gegenüber stand und 90 BGE 102 IV 65, S. 68, E. 2.a) 91 DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur StPO, Rn. 15 zu Art. 218 92 s. Ziff. 7.1. 93 Ausser bei der privaten Festnahme, bei welcher auch eine Freiheitsberaubung in Frage kommen kann. 94 s. dazu Ziff. 6.ff. 95 s. auch: STARK, Berner Kommentar, Rn. 18 zu Art. 926 Seite 31 dadurch völlig überrascht wurde, musste sich jedoch innert Sekundenbruchteilen für seine Handlungsweise entscheiden. Folglich darf dem Abwehrenden keinesfalls jene kühle Abwägung der gesamten Umstände und Möglichkeiten zugemutet werden, welche den Behörden bei der nachträglichen Beurteilung seines Verhaltens möglich ist. 96 Sollte kein Rechtfertigungsgrund vorliegen, welcher die Handlung des sich Wehrenden recht- mässig macht, liegt ein Fall von unzulässiger Selbstjustiz vor. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob ihm seine Tat zugerechnet werden kann oder ob allenfalls ein Schuldausschliessungs- oder Schuldmilderungsgrund zur Anwendung kommt. 6. Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe 6.1. Begriff der Schuld Tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten ist nur strafbar, wenn es auch schuldhaft ist, d.h. der Täter muss im Zeitpunkt der Tat überhaupt fähig gewesen sein, verantwortlich zu han- deln. Dazu gehört, dass er die doppelte Fähigkeit hatte, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sein Verhalten nach dieser Einsicht ins Unrecht der Tat zu richten. 97 Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter, welcher zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht strafbar. Als Beispiel seien Geisteskrankheit, Schwachsinn oder eine schwere Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat genannt. Bei Kindern unter 10 Jahren wird gesetzlich vermutet, dass sie nicht schuldhaft handeln können. 98 In andern Fällen ist die Schuldfähigkeit von Fall zu Fall zu bestimmen. Fehlt die Schuldfähigkeit oder liegt ein Schuldausschliessungsgrund vor, dann hat eine Einstellung, bzw. vor Gericht ein Frei- spruch zu ergehen. 99 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe. Insofern werden auch gewisse Einschränkungen der Schuldfähigkeit zugelas- sen ohne gleich die Strafbarkeit vollständig auszuschliessen. Im Folgenden werden die bei einer privaten Abwehr gegen Eigentumsdelikte in Frage kommen- den Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe näher erläutert. 6.2. Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) Vor Gericht ist die Schuldunfähigkeit in dubio pro reo anzunehmen, wenn Zweifel nicht völlig ausgeräumt wurden. In den vorliegend behandelten Fällen ist v.a. die Schuldunfähigkeit infolge schwerer Störung des Bewusstseins von Bedeutung. Eine schwere Störung des Bewusstseins kann auch bloss für einen kurzen Moment eintreten, wie umgekehrt ein Geisteskranker einen lichten Augenblick haben kann. Jedenfalls wird bei einer solchen schweren Störung des Be- 96 vgl. BGE 107 IV 12, S. 17, E. 4. 97 TRECHSEL/NOLL, S. 143 98 vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG 99 vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO, welcher sich auch auf Schuldausschliessungsgründe bezieht. Seite 32 wusstseins die wirklichkeitsgetreue Wahrnehmung und Deutung der Umwelt aufgehoben. 100 Als Beispiel einer solchen schweren Störung des Bewusstseins wird in der Lehre oftmals der hoch- gradige Affekt genannt. 101 Obwohl offenbar Resultate aus psychiatrischen und psychologischen Untersuchungen den Schluss ziehen, dass die Schuldfähigkeit an sich schon bei einem nicht von weiteren Ausfallerscheinungen wie z.B. Hypnose, Betrunkenheit begleiteten Affekt als ausge- schlossen gelten müsste, wird die Annahme einer Schuldunfähigkeit infolge eines Affektes in der Lehre und Rechtsprechung äusserst zurückhaltend angewandt. 102 Es könnte kritisch hinter- fragt werden, weshalb dies so ist. M.E. sollte jedem Täter das Recht zustehen, bei der Einschät- zung seiner Schuldfähigkeit so beurteilt zu werden, wie er sich tatsächlich fühlte, bzw. eben nicht mehr fühlte. Verständlich ist, dass sich dann jeder auf eine gewisse Schuldunfähigkeit be- rufen wollte. Deshalb braucht es in jedem konkreten Fall eine sorgfältige Prüfung der Schuldfä- higkeit. Schliesslich stellt sich generell die Frage, ob ein Mensch eben gerade bei der Abwehr von Ei- gentumsdelikten einen Urinstinkt oder Selbsterhaltungstrieb in sich hat oder gar aus einem un- kontrollierbaren Reflex heraus reagiert, so dass er seine Handlung nur schwer oder gar nicht kontrollieren kann. Dass diese kritische und vielleicht auch ein wenig provozierende These hier in den Raum gestellt wird, soll einen Ansatz dafür bieten, die persönliche Situation eines poten- tiellen Selbstjustiz ausübenden Täters zu überdenken. Es liessen sich jedoch keine wissenschaft- lichen Arbeiten finden, welche in solchen Fällen tatsächlich einen Urinstinkt o.Ä. für die Ab- wehr gegen Eigentumsdelikte verantwortlich machen. Aus diesem Grund wird es für die Vertei- digung wohl weiterhin schwierig sein, vor Gericht eine Begründung der Schuldunfähigkeit in- folge schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat durchzusetzen. Nicht zu vergessen ist jedoch stets die Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, welche in solchen Fällen zur Anwendung kommen kann. 6.3. Entschuldbare Notwehr (Art. 16 StGB) Die von den Medien hervorgehobenen Fälle von privater Abwehr gegen Eigentumseingriffe fin- den ihren Ursprung meist in einem Notwehrexzess. War nämlich das Mass an Notwehr ange- messen, entsteht selten eine Diskussion über Rechtfertigung oder nicht. In den Fällen, in wel- chen es zur Anwendung von unangemessener Notwehr kam, muss dann von den Strafverfol- gungsbehörden geprüft werden, ob allenfalls eine entschuldbare Notwehr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Abwehrende die Grenzen der Notwehr überschreitet, d.h. wenn der Täter entwe- der den Angreifer schwerer verletzt, als dies zur Abwehr erforderlich wäre oder wenn zwischen dem angegriffenen und dem verteidigten Rechtsgut ein offenbares Missverhältnis besteht. 103 Ob eine Überschreitung der Notwehr vorliegt, prüft das Gericht bereits bei der Rechtswidrigkeit, da es sich bei einer angemessenen Notwehr um einen Rechtfertigungsgrund handeln würde. Das Gericht mildert bei einem Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB die Strafe. Nach Art. 16 Abs. 2 StGB handelt der Abwehrende nicht schuldhaft, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. 100 TRECHSEL, StGB PK, Rn. 9 zu Art. 19 101 z.B. TRECHSEL/NOLL, S. 151 102 STRATENWERTH, AT I, Rn. 24f. zu § 11 103 TRECHSEL/NOLL, S. 132 Seite 33 Bei einem Blick auf Art. 16 StGB erstaunt es nicht, dass Fälle von einem Notwehrexzess in der Gesellschaft hohe Emotionen hervorrufen, hat doch der Richter hier einen erheblichen Ermes- sensspielraum. Er kann nämlich zwischen einer blossen Strafmilderung nach seinem Ermessen (als allgemeine Folge der Notwehrüberschreitung) und einem Entschuldigungsgrund und somit Straflosigkeit entscheiden. Es drängt sich daher auf, diesen Artikel eingehend zu behandeln. 6.3.1. Strafmilderung (Art. 16 Abs. 1 StGB) Das Gericht mildert die Strafe, wenn ein Notwehrexzess vorliegt. Es handelt sich dabei um eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen gemäss Art. 48a StGB. Die Strafmilderung hat ihren Grund im verminderten Unrecht, weil es für den Angegriffenen in der konkreten Situa- tion oft schwierig ist zu entscheiden, welches Mittel notwendig und angemessen, aber auch aus- reichend ist, um einen Angriff wirksam abzuwehren. Dazu kommt, dass die Entscheidung über die Abwehr innert Sekundenbruchteilen getroffen werden muss und nicht alle Faktoren gründ- lich abgewogen werden können. 104 Es sollte m.E. jedoch auch möglich sein, bei einer extrem unangemessenen Abwehr eine Strafmilderung ganz auszuschliessen, wie z.B. wenn jemand dem Angreifer auf einen geringfügigen Diebstahl von einem Fünfliber hin einen Messerstich ver- passt. In einem solchen Fall würde wohl bereits die Notwehrlage verneint. Erfasst wird von Art. 16 Abs. 1 StGB nur der sog. intensive Exzess, bei dem es an der Ange- messenheit der Abwehr fehlt, resp. ein Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und vertei- digten Rechtsgut besteht. Der sog. extensive Exzess, wo der Täter ausserhalb der Notwehrsitua- tion handelte, d.h. die zeitlichen Grenzen der Notwehr überschritten hat, führt i.d.R. nicht zu ei- ner Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB. 105 Diese Ansicht ist jedoch umstritten und muss je nach konkretem Fall geprüft werden. Kommt das Gericht dann zum Schluss, dass ein Notwehrexzess vorliegt, der eine Strafmilde- rung nach sich zieht, wendet es Art. 48a StGB an, welcher dem Richter einen erheblichen Er- messensspielraum gewährt. Wichtig wird es hier sein, dass das Gericht seine Überlegungen zur Strafzumessung offenlegt. Es sollte genau zu erkennen sein, welche Tat- und Täterkomponenten straferhöhend oder eben strafmildernd auf das Strafmass Einfluss genommen haben. Wie allge- mein bei der Strafzumessung ist dies eine enorme Herausforderung und bietet einige Angriffs- punkte. Der Richter sollte sich selbst treu bleiben, sein Ermessen nicht unnötig in die eine oder andere Richtung ausdehnen und hinter seinem Entscheid stehen können. Denn so wird es auch dem Verurteilten und der Gesellschaft leichter fallen, ein Urteil nachzuvollziehen. Für das Gericht ist dies keine einfache Aufgabe. Ihm bietet sich jedoch bei der Urteilsbegrün- dung zumindest die Möglichkeit, alles schlüssig zu kommentieren. Für die Staatsanwaltschaft, welche ein Verfahren allenfalls im Strafbefehlsverfahren erledigen kann, ist dies hingegen schon schwieriger. Der Strafbefehl enthält nämlich seit der Einführung der StPO am 01.01.2011 i.d.R. keine Begründung zur Sanktion, sondern nur die Sanktion selbst. 106 Dies stellt zwar eine Er- leichterung für die Arbeit der Staatsanwaltschaft dar, kann jedoch kritisch sein. Daher wird hier 104 vgl. zum Ganzen: BSK Strafrecht I - SEELMANN, Kurt, Rn. 2f. zu Art. 16 105 vgl. zum Ganzen: TRECHSEL/NOLL, S. 132 106 vgl. Art. 353 StPO Seite 34 der Standpunkt vertreten, dass der Staatsanwalt in einem Fall eines Notwehrexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB die Arbeit nicht scheuen und sich im Strafbefehl zumindest kurz zur Strafzu- messung äussern sollte. Wenn das Gericht in einem konkreten Fall zum Schluss kommen sollte, dass Art. 16 Abs. 1 StGB nicht angewendet werden kann, weil z.B. gar keine Notwehrlage oder ein in casu nicht zu beachtender extensiver Exzess vorlag, sollte eine Strafmilderung aufgrund von Art. 21 StGB 107 oder aufgrund von Art. 48 StGB als Auffangtatbestand nicht ausser Acht gelassen werden. 6.3.2. Straflosigkeit (Art. 16 Abs. 2 StGB) Aus den diversen Äusserungen in den eingangs erwähnten Internetforen kann entnommen wer- den, dass häufig die Auffassung besteht, dass ein Eigentümer, welcher sich zur Wehr setzte, straflos davon kommen müsse - dies selbst wenn er sich höchst unangemessen zur Wehr gesetzt hat. Das kommt mutmasslich daher, dass ein erheblicher Teil der Allgemeinheit ein gewisses Verständnis für einen solchen Täter hat, weil nicht auszuschliessen ist, dass sie in dieser Situati- on ähnlich oder gleich gehandelt hätten. Diesem Umstand wird in Art. 16 Abs. 2 StGB Rechnung getragen. Demgemäss handelt nämlich nicht schuldhaft und bleibt somit straflos, wer die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Da jedoch die Bejahung einer solchen entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zwingend zur Straflosigkeit führt, wird diese Bestimmung in der Praxis doch eher einschränkend interpretiert. Der hier zu erwäh- nende Bundesgerichtsentscheid zu aArt. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB 108 zeigt denn auch klar auf, dass trotz der eindeutigen Formulierung ein erheblicher Ermessensspielraum zugelassen wird: „Über den Grad der Aufregung oder Bestürzung spricht sich das Gesetz nicht näher aus. Es verlangt beispielsweise nicht eine „heftige“ Gemütsbewegung wie beim Tot- schlag. Doch kann es offensichtlich nicht Sinn des Gesetzes sein, schon an jede ge- ringfügige Erregung oder Bestürzung Straflosigkeit zu knüpfen. Vielmehr muss der Richter von Fall zu Fall ermessen, ob die Aufregung oder die Bestürzung hinrei- chend erheblich war, um den Täter nicht mit Strafe zu belegen und ob Art und Um- stände des Angriffs diesen Grad der Erregung entschuldbar erscheinen lassen. Er wird einen umso strengeren Massstab anlegen, d.h. einen umso höheren Grad ent- schuldbarer Aufregung oder Bestürzung verlangen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Insoweit schliesst dieser Strafausschliessungs- grund trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen ein. Indessen verlangt er, wie schon gesagt, nicht, dass die Reaktion des Abwehrenden schlechtweg schuld- los sein müsse. Sie ist lediglich nicht strafwürdig.“ 109 Das bedeutet also, dass bei einer Abwehr mit Todesfolge ein höherer Grad entschuldbarer Auf- regung oder Bestürzung über den Angriff verlangt wird als bei einer einfachen Körperverlet- zung. Dabei wird diese Beurteilung m.E. sehr schwierig sein, denn im Nachhinein ist es gut 107 s. Ziff. 6.5. 108 heute: Art. 16 Abs. 2 StGB 109 BGE 102 IV 7, E. 3.b) Seite 35 möglich, eine exakte Güterabwägung durchzuführen, die vorhandenen Mittel einander gegen- überzustellen und so zu einem Schluss zu kommen, was in der konkreten Situation angemessen war und was nicht. Dies darf bei der Festsetzung des benötigten Grades einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nie ausser Acht gelassen werden. Falls es denn überhaupt sinnvoll ist einen solchen Grad festzulegen. Es wird nämlich im Nachhinein äusserst schwierig sein, zu bestimmen, welcher Grad von entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung beim Täter im Zeitpunkt der konkreten Situation bestand. Für eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff kommen allgemein nur sog. asthenische Affekte in Frage. Dabei handelt es sich um Emotionszustände wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken. 110 Sthenische Affekte wie etwa Zorn, Wut oder Rachegefühle fallen nicht darunter. Zudem stellt sich auch hier wieder die Frage, ob bloss intensive Exzesse ent- schuldbar seien oder auch extensive Exzesse. Bei ganz geringfügigen zeitlichen Abweichungen, also bei Handlungen kurz vor oder nach der Notwehrlage, sollte Art. 16 Abs. 2 StGB auch an- wendbar sein. 111 Es ist sodann zu prüfen, ob auch ein Durchschnittsbürger durch den Angriff in Aufregung oder Bestürzung geraten wäre. Bereits hier stellt sich gerade auch in Bezug auf den obgenannten Bundesgerichtsentscheid eine bedeutsame Auslegungsfrage. Speziell bei Eigen- tumsdelikten könnte nämlich wiederum die Frage auftauchen, ob ein armer Mensch schneller in entschuldbare Aufregung gelangt und somit eher berechtigt ist, sein Hab und Gut mit stärkeren Mitteln zu verteidigen, bzw. eine erheblichere Verletzung beim Angreifenden zu bewirken, als ein reicher Mensch. Oder auch ob ein bereits mehrmals Bestohlener sich härter wehren darf als ein „Erstopfer“. Unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff könnte ersteres wohl sogar bejaht werden. Denn wenn z.B. einem armen Mann das einzige Schaf gestohlen wird, ist dieser wohl innerlich um einiges erregter, als wenn es das 114. Schaf des reichen Bauern ist. Bei demjenigen, welcher bereits mehrmals Opfer eines Einbruchs oder Überfalls wurde, ist es jedoch fragwürdig, inwiefern bei der Abwehr nicht auch Zorn oder Wut mitspielen, so dass dann die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB aufgrund eines stheni- schen Affekts ausgeschlossen werden müsste. Eine solche Unterscheidung wäre wohl sehr hei- kel. Trotzdem kann bei der Beurteilung der entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht über die konkreten Umstände hinweg gesehen werden. Wie z.B. beim eingangs erwähnten Hanfbauern, welcher gemäss Medienberichten bereits zum 37. Mal bestohlen und in einem Fall offenbar seine Tochter von den Dieben zusammengeschlagen und gefesselt wurde. 112 Gerade bei einer in Überschreitung der Notwehr resultierenden Tötung könnte die Frage auftau- chen, inwiefern Art. 16 Abs. 2 StGB noch anwendbar bleibt, ist doch mit Art. 113 StGB der Totschlag als Spezialtatbestand vorgesehen. In diesen Fällen drängt es sich jedoch zweifellos auf, dass zuerst die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 StGB und somit eine Straflosigkeit des Täters geprüft wird, bevor dann nach der Qualifikation der Tötung gefragt wird. 113 Alles andere wäre stossend. 110 BSK Strafrecht II - SCHWARZENEGGER, Christian, Rn. 4 zu Art. 113 111 vgl. zum Ganzen: BSK Strafrecht I - SEELMANN, Kurt, Rn. 4 zu Art. 16 112 http://www.20min.ch/news/bern/story/24432333 113 TRECHSEL, StGB PK, Rn. 2 zu Art. 16; zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 StGB vgl. BGE 6S.378/2002, E. 3. Seite 36 6.4. Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) Art. 18 StGB bestimmt, dass wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Eh- re, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, milder bestraft wird, wenn ihm zuzumu- ten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB nicht schuldhaft. Wenn sich also gleichwertige Interessen gegenüberstehen, führt dies zu einer Verringerung oder gar zum Weg- fallen der Schuld. Wie beim rechtfertigenden Notstand ist hier ein im Bereich der Abwehr gegen die hier behandelten Eigentumsverletzungen anwendbarer Fall nicht vorstellbar, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 6.5. Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB) Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einem Sachverhaltsirrtum, bei welchem der Tä- ter ein Merkmal des Sachverhalts verkennt und dem Verbotsirrtum, welcher in Art. 21 StGB geregelt wird. Der Sachverhaltsirrtum ist in Art. 13 StGB geregelt und betrifft Fälle, in welchen der Täter die rechtfertigende Situation verkennt, also z.B. etwa meint, jemand greife ihn an, ob- wohl dem nicht so war. Wenn der Täter in einer solchen irrigen Vorstellung über den Sachver- halt handelte, beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 114 Vorliegend wird einzig der Verbotsirrtum genauer geprüft, da dieser bei der Behandlung von Fällen der privaten Abwehr gegen Eigentumsverletzungen vor Gericht immer wieder vorge- bracht wird. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Es handelt sich dabei folg- lich um einen Schuldausschlussgrund. Art. 21 Satz 2 StGB bestimmt weiter, dass wenn der Irr- tum vermeidbar war, das Gericht die Strafe mildert. Bezogen auf die private Abwehr gegen Eigentumsverletzungen ist hier v.a. der indirekte Ver- botsirrtum zu erwähnen. Dabei weiss der Täter zwar um den Widerspruch seines Verhaltens zu einer allgemeinen Rechtsnorm, nimmt aber irrigerweise einen Rechtfertigungsgrund an, den es gar nicht oder doch nicht im vermeintlichen Umfang gibt. Gemeint sind hier v.a. die Fälle, in welchen der Täter sich in einer wirklichen Notwehrlage befindet, Abwehr in stärkerem Masse für zulässig hält, als rechtlich erlaubt ist und somit einen Notwehrexzess begeht. Dabei handelt es sich um den sog. Putativnotwehrexzess. 115 Unvermeidbar ist ein solcher Irrtum, wenn dem Täter aus seinem Irrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. 116 Wo Anlass zu Zweifel besteht, sind gemäss Rechtsprechung Erkun- digungen einzuholen. Nur ist dies in Fällen von Notwehr oder anderen Rechtfertigungsgründen nicht möglich, da die Reaktion unmittelbar auf den Angriff erfolgen muss. Entschuldbar ist der 114 vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB 115 vgl. zum Ganzen: STRATENWERTH, AT I, Rn. 54 zu § 11 116 BSK Strafrecht I - JENNY, Guido, Rn. 16 zu Art. 21 Seite 37 Verbotsirrtum jedenfalls dann, wenn er auf eine völlig unklare Norm zurückzuführen ist. Hier könnte die Ansicht vertreten werden, dass es sich bei Art. 16 StGB um eine solche völlig unkla- re Norm handelt - da diese ja wie oben erwähnt einige Tücken birgt. In jener Norm befinden sich mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe und zugleich gesteht die Norm dem Richter ein erheb- liches Ermessen zu. Solche Normen sind hier jedoch nicht gemeint. Es denkt wohl kaum ein Notwehrausübender bei seiner Handlung an die entschuldbare Notwehr. Viel eher (wenn über- haupt) wird ein solcher an die Grundzüge der Tatbestände einer Körperverletzung oder Tötung denken, wenn überhaupt noch ein Denken zugelassen wird. Ein weiterer Grund weshalb der Irr- tum unvermeidbar gewesen wäre, könnte im Umstand liegen, dass der Täter von der Situation total überrascht wurde und ihm somit keine Zeit blieb, Genaueres abzuklären. In den meisten Fällen einer irrigen Annahme eines Rechtfertigungsgrundes an sich oder in seinem Umfang wird es schliesslich - wenn überhaupt - zu einer Strafmilderung nach Art. 21 Satz 2 StGB und nicht zu einem Schuldausschluss kommen. Bei einer solchen Schuldmilderung kommt wiederum Art. 48a StGB zur Anwendung, wobei auf die bereits oben erwähnten Probleme hingewiesen wird. 117 Dieser Schuldausschliessungs- bzw. Schuldmilderungsgrund wird in den hier behandelten Fäl- len von privater Abwehr gegen Eigentumsverletzungen m.E. nicht allzu oft zur Anwendung ge- langen. Es überlegt sich kaum jemand vor der Abwehrhandlung, ob diese gerechtfertigt sein könnte oder nicht, bzw. in welchem Ausmass diese noch rechtmässig ist, so dass er sich dem- nach auch gar nicht in einem Irrtum darüber befinden konnte. Dessen ungeachtet wird sich die Verteidigung bestimmt auf Art. 21 StGB berufen, so dass die Anwendbarkeit dennoch zu über- prüfen ist. 7. Folgen von Selbstjustiz Wenn jemand die oben beschriebenen Grenzen verhältnismässiger Abwehr überschreitet, begeht er strafbare Selbstjustiz. Dies zieht für den Betroffenen verschiedene Folgen nach sich. 7.1. Strafrechtliche Folgen Es kommt eine Vielzahl von strafrechtlichen Tatbeständen in Betracht, welche bei der Anwen- dung von Selbstjustiz gegen Eingriffe ins Eigentum erfüllt werden könnten. Um dies zu verdeut- lichen wird im Folgenden eine nicht abschliessende Auswahl von Fallbeispielen aufgezeigt: Tötung / Totschlag (Art. 111 / 113 StGB): Y und Z machten sich am Küchenfenster eines Einfamilienhauses zu schaffen, um einzubre- chen. Der im ersten Stockwerk schlafende X erwachte von den Geräuschen, ergriff eine gelade- ne Pistole und ging nachsehen. X erblickte von der Küche aus zwei ihm unbekannte Männer, welche das Küchenfenster zu öffnen versuchten. In seiner Erregung eilte er aus dem Haus zum Gartensitzplatz und schoss sieben Mal in Richtung der in der Zwischenzeit flüchtenden Männer. 117 s. Ziff. 6.3.1. Seite 38 Ein Schuss traf Y in den Hinterkopf, so dass dieser noch vor Ort starb. Z konnte unerkannt flüchten. X wurde wegen Totschlags nach Art. 113 StGB und vollendet versuchtem Totschlag nach Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. 118 Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall zwar die rechtliche Würdigung der Tat als Totschlag, wies das Urteil jedoch an die Vorinstanz zurück, damit diese die Strafzumessung nachvollzieh- bar vornimmt. 119 Somit kommt in diesem Urteil klar zum Ausdruck, wie wichtig es ist, die Teil- schritte, welche zu einer bestimmten Strafhöhe führen, genau aufzuzeigen. Auch wird in diesem Urteil das Problem des Zusammenspiels von Art. 113 StGB mit Art. 16 Abs. 1 StGB kurz be- handelt. Es wird dabei nicht ausgeschlossen, dass beim Totschlag nach Art. 113 StGB zusätzlich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB strafmildernd berücksich- tigt werden kann. 120 Wie oben aufgezeigt 121 muss jedoch stets zuerst die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB geprüft werden. Wird diese verneint und kommt es zum Schuldspruch wegen Totschlags nach Art. 113 StGB, wird es m.E. äusserst schwierig sein, eine zusätzliche Strafmil- derung aufgrund Art. 16 Abs. 1 StGB zu erwirken. schwere / leichte Körperverletzung (Art. 122 / 123 StGB): X und Y bewirtschafteten mehrere Hanffelder. Als sie in einer Nacht darüber informiert wurden, dass sich in einem ihrer Hanffelder mehrere Personen aufhalten würden, fuhren sie los in Rich- tung Hanffeld. X hatte seinen Revolver bei sich. Als ihnen das Fahrzeug der Hanfdiebe entge- genkam, brachten sie es zum Anhalten, stiegen aus und stellten den Fahrer und den Beifahrer zur Rede. Der Beifahrer C ergriff in der Folge die Flucht. X folgte ihm und warf ihm einen Stock zwischen die Beine, so dass C zu Fall kam. X verpasste C in der Folge mehrere Faust- schläge ins Gesicht und schlug ihm mit dem Stock mehrere Male mit voller Kraft auf den Un- terkörper, so dass C sich leicht verletzte. X wurde wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung und Vergehens gegen das Waffenge- setz zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 100.00 sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verurteilt. 122 Tätlichkeiten als Folge von Selbstjustiz sind gegen einen Angriff ins Eigentum meist noch ge- rechtfertigt oder entschuldigt, weshalb hier kein Fallbeispiel genannt werden kann. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB): Zwischen X und Y fand ein langjähriger Rechtsstreit statt. Y hatte auf seinem Grundstück, aber innerhalb des Grenzmeters zum Grundstück von X eine Holzkonstruktion mit Plastikabdeckung errichtet. Mit Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri wurde Y unter Strafandrohung verpflichtet, innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids diese widerrechtlich erstellte Baute zu 118 vgl. zum Ganzen: BGE 6S.378/2002 119 BGE 6S.378/2002, E. 3.1 120 BGE 6S.378/2002, E. 3. 121 s. Ziff. 6.3. 122 vgl. zum Ganzen: BGE 6B_636/2008 (hier leicht vereinfacht) Seite 39 entfernen. Da Y dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er mit Strafbefehl wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Da Y die Baute auch weiterhin nicht zurückbaute, beschädigte in der Folge X die Baute auf dem Grundstück von Y, so dass die Baute den Grenzmeter nicht mehr tangierte. Da Selbsthilfe auch bei widerrechtlich erstellten Bauten unzulässig ist, wurde X wegen Sachbe- schädigung nach Art. 144 StGB verurteilt. 123 Hier wird die Machtlosigkeit des Grundeigentümers gegen einen Eingriff eines Nachbarn deut- lich dargestellt. Es erscheint höchst ungerecht, trotzdem ist in solchen Situationen Geduld ange- sagt, ansonsten kann es - wie hier aufgezeigt - zu einem Strafverfahren kommen. Nötigung (Art. 181 StGB): X ist Eigentümer der Liegenschaften L und M, auf welchen durch den Einzelrichter ein allge- meines Verbot mit folgendem Inhalt erlassen wurde: „Unberechtigten wird das Fahren und Par- kieren auf den Grundstücken L und M verboten. Bei jeder Zuwiderhandlung droht Busse bis zu CHF 500.--.“ Obwohl X auf den Grundstücken eine Tafel mit dem Verbot anbrachte, wurde wiederholt unberechtigt auf seinen Grundstücken parkiert. X legte dann bei den unberechtigt auf seinen Grundstücken parkierten Fahrzeugen einen Avis unter den Scheibenwischer, mit folgen- dem Inhalt: „Sie werden ersucht, mit beiliegendem Einzahlungsschein eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 30.-- zu entrichten. Mit der Bezahlung dieser Gebühr innert 10 Tagen entheben Sie uns der Pflicht, wegen Uebertretung des richterlichen Verbots zu verzeigen.“ Nachdem das Kantonsgericht des Kantons Schwyz X noch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB verurteilte, sah das Bundesgericht im Handeln von X keine rechtswidrige Nötigung, weil der verlangte Betrag angemessen sei und die tatsächlichen Umtriebe erfasse. Deshalb hiess es die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gut. 124 Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB): Nachdem X von Y CHF 230.00 entwendet hatte, schloss Y X im Zimmer ein. Auch nachdem X das Geld herausgegeben hat, liess Y X noch eingesperrt. Y wurde wegen Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB verurteilt, weil die private Festnahme übermässig längere Zeit dauerte, als die Polizei gebraucht hätte, um zum Ort des Geschehens zu gelangen. 125 Es ist zu beachten, dass es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt. Wenn die Grenzen der privaten Festnahme überschritten werden, kann sich somit jemand sehr schnell eines Verbrechens schuldig machen. 123 vgl. zum Ganzen: BGE 6B_778/2008 124 vgl. zum Ganzen: BGE 6S.77/2003 125 vgl. zum Ganzen: BGE 128 IV 73 (Sachverhalt sinngemäss wiedergegeben) Seite 40 SVG-Delikte (Art. 90ff. SVG): X und Y drangen an einem Nachmittag gewaltsam in die Wohnung des Z ein. Z kam einige Mi- nuten später nach Hause und bemerkte die zwei Einbrecher. X und Y flüchteten aus dem Haus und stiegen in ihr in der Nähe abgestelltes Auto. Z seinerseits stieg in sein Auto und versuchte die beiden Einbrecher an der Abfahrt zu hindern, indem er sein Auto hinter das der Einbrecher stellte. Es gelang dem Fahrer X jedoch, aus der Lücke hinaus zu manövrieren, so dass die beiden in der Folge mit dem Auto die Flucht ergriffen. Z fuhr ihnen hinten nach. Die beiden Fahrzeuge überschritten teils die Höchstgeschwindigkeit, während sie mehrmals durch den belebten Dorf- kern fuhren. Auch die von der Frau von Z mittlerweile orientierte Polizei beteiligte sich bald an der Verfolgungsjagd. Dennoch liess Z von der Verfolgung nicht ab und rammte mehrmals das Fahrzeug der Einbrecher, um diese zu stoppen und überfuhr mehrere Sicherheitslinien und Sperrzonen. Erst als die Einbrecher in eine Sackgasse fuhren, konnten diese von der Polizei festgenommen werden. Z wurde wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG 126 ver- urteilt. 127 Ohne die Verfolgung durch den Geschädigten wären die Einbrecher wohl nie gefasst worden. Trotzdem waren die Mittel, um die Einbrecher zu stoppen, unverhältnismässig. Eine Gefähr- dung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG wurde im konkreten Fall verneint, muss aber in solchen Fällen geprüft werden. Mehrzahl von Tatbeständen: Oft werden durch eine Handlung des Abwehrenden mehrere Tatbestände erfüllt. Weil die pri- vate Festnahme gemäss Art. 218 StPO ausschliesslich bei Verbrechen und Vergehen zulässig ist, könnte sich z.B. ein Ladenbesitzer durch die Anhaltung eines Ladendiebes, welcher Gegen- stände im Wert unter CHF 300.00 gestohlen hat, der Tätlichkeit (Art. 126 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Freiheitsberaubung (Art. 183 Abs. 1 StGB) strafbar machen. Finanziell: Bei einer Verurteilung wegen einem dieser Tatbestände (oder auch weiterer möglicher Tatbe- stände) mit folgendem Strafregistereintrag sind auch die finanziellen Folgen nicht zu unterschät- zen. Zu einer allfällig ausgesprochenen Geldstrafe oder Busse kommen noch die Verfahrenskos- ten des Strafverfahrens, welche bei einer Verurteilung i.d.R. vom Täter zu tragen sind. 128 Zudem dürfen auch die bei einem solchen Fall u.U. entstehenden Anwaltskosten nicht unterschätzt wer- den. 126 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958, SR 741.01 127 vgl. Strafverfügung des Bezirksamts Küssnacht U 10 83 vom 09.03.2010; eigener Fall, s. Ziff. 1. 128 vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO Seite 41 7.2. Zivilrechtliche Folgen Gemäss Art. 52 OR muss kein Schadenersatz leisten, wer in den Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe gehandelt hat. Der logische Umkehrschluss davon ist, dass wer diese Grenzen über- schritten hat, also strafbare Selbstjustiz ausübte, schadenersatzpflichtig wird. Wurde der An- spruch des durch die unerlaubte Selbstjustiz Verletzten nicht bereits adhäsionsweise im Strafver- fahren erledigt, kann der Selbstjustizausübende Beklagter einer Zivilklage werden. 7.3. Persönliche Folgen Während die Öffentlichkeit bei der Mehrheit der Strafverfahren i.d.R. nicht erfährt, um wen es sich beim Täter handelt, kann es in Fällen von Selbstjustiz wie einleitend 129 erwähnt zu erhebli- chem Medieninteresse kommen. Dadurch ist dann oft auch die Anonymität des Selbstjustizaus- übenden aufgehoben und jedermann weiss, was Herr XY aus der Strasse Z in W getan hat. Inso- fern kann sich das ganze Leben eines solchen Täters verändern, weil erheblich in seine Pri- vatsphäre eingegriffen wurde. Bei einem Teil der Gemeinschaft verliert diese Person wohl das Ansehen, vom andern Teil wird sie bemitleidet. Derjenige, welcher Selbstjustiz ausübte, wird sich selbst wohl erheblich ungerecht behandelt fühlen und den Glauben in die Justiz verloren haben. Aber auch die Vorstellung, für eine Straftat verantwortlich zu sein und das damit ver- bundene schlechte Gewissen darf nicht ausser Acht gelassen werden. 8. Exkurs: Rechtmässigkeit privater Prävention gegen Eigentumsverletzungen Es kommen unzählige Mittel in Frage, um sich gegen Eigentumsverletzungen präventiv zu schützen. Im Folgenden werden vier Beispiele aus dem privaten Bereich genannt und auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. 8.1. Überwachungskameras Eine der wohl häufigsten Formen privater Prävention gegen Eigentumsverletzungen stellt das Installieren von Überwachungskameras dar. Diese sollen vor allem abschreckend wirken und treten bei Privatgrundstücken häufig auch als blosse Attrappen auf. Rechtlich unproblematisch sind private Überwachungskameras, solange sie bloss das Privatgrundstück im Visier haben, vom Privaten selbst installiert wurden und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Dazu kommt, dass sobald eine Kamera in die Privatsphäre von Dritten eingreifen könnte, der Persönlichkeits- und Datenschutz zu beachten ist. 130 Vorliegend werden zwei Spezialfälle etwas näher erläutert. 129 s. Ziff. 1. 130 vgl. Art. 28 ZGB, Art. 328 und 328b OR, Art. 12 DSG Seite 42 Wenn ein Privater technisch nicht versiert ist, tritt er möglicherweise mit der Präventionsstelle der betreffenden Kantonspolizei in Kontakt, um sich beraten zu lassen. So könnte es vorkom- men, dass sich eine Privatperson für das Einrichten einer Überwachungskamera auf ihrem Grundstück dann gleich von der Polizei helfen lässt. Wenn es dann um die Verwertung mittels einer solchen Überwachungskamera aufgenommener Beweise geht, wäre dies m.E. nicht ganz unproblematisch, wie sich im Folgenden zeigen wird. Es muss dabei wohl unterschieden wer- den, ob im Moment der Installation einer Überwachungskamera durch die Polizei bereits ein konkreter Verdacht besteht, oder ob das Aufstellen der Überwachungskamera bloss präventive Wirkung haben soll. Besteht bereits ein konkreter Verdacht, da z.B. einem Bauern seit längerer Zeit immer wieder Kühe aus dem Stall gestohlen werden, müssen m.E. Art. 269ff. StPO, insbesondere auch Art. 280f. StPO beachtet werden. Es ist der Polizei somit nicht erlaubt, ohne die Anweisung der Staatsanwaltschaft und der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht Überwa- chungsmassnahmen wie eine Kamera zu installieren, bzw. dabei zu helfen. Unterstützt die Poli- zei einen Privaten trotzdem dabei, ist ein daraus erlangter Beweis i.S. von Art. 277 StPO nicht verwertbar. 131 Es stellt sich berechtigterweise die Frage, weshalb sich die Polizei damit auf juris- tisches Glatteis begeben sollte. Ist doch der Markt an privaten Sicherheitsunternehmungen, wel- che das Errichten einer Überwachungskamera für den Privaten genauso übernehmen könnten, regelrecht überflutet. Obwohl private Sicherheitsunternehmungen m.E. auch mit der Kriminali- tätsfurcht der Bevölkerung spielen, um Gewinn zu erzielen, sollte sich die Aufgabe der Polizei dennoch darauf beschränken, Auskünfte an Private zu erteilen und allenfalls eine Liste mit staat- lich geprüften Sicherheitsunternehmen abzugeben. 132 Wenn es allerdings um ein rein präventives Einrichten einer Überwachungskamera geht, also noch kein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, sollte es unter Berücksichti- gung der Schranken des Persönlichkeits- und Datenschutzes auch durch die Präventionsabtei- lungen der Polizeikorps zulässig sein, bei der Einrichtung von Überwachungskameras Hilfeleis- tung zu bieten. Selbst wenn ein derartiges Videoband später einen Beweis in einem Verfahren darstellt, sollte dieses m.E. zugelassen werden. Nebst der Einrichtung von Überwachungskameras durch Private mit Hilfe der Polizei kann auch das Installieren von Videoüberwachungen durch einen Arbeitgeber ein rechtliches Problem dar- stellen. Als Beispiel sei der Fall eines Unternehmens genannt, bei welchem immer wieder Alt- kupferbestände gestohlen wurden. Der Inhaber des Unternehmens richtete im Lager des Altkup- fers selbständig eine Überwachungskamera ein. Bereits in der ersten Nacht konnte diese Kamera aufzeichnen, wie ein Arbeiter aus einer völlig anderen Abteilung Altkupfer auf einen Schubkar- ren lud, diesen aus dem Raum lenkte und dann mit dem leeren Schubkarren wieder zurückkam. Der Altkupferdieb wurde damit durch den Arbeitgeber überführt und in der Folge fristlos entlas- sen. Der Arbeitgeber erstattete in der Folge zudem Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer wegen Diebstahls. 133 Es stellt sich in solchen Fällen die Frage, wie mit dem Videomaterial des Arbeit- gebers umgegangen werden muss, bzw. ob dieses verwertbar ist oder nicht. Um diese Frage zu 131 Wenn die Überwachungskamera in einem solchen konkreten Verdachtsfall vom Privaten selbst - ohne Hilfe der staatlichen Behörden - installiert wurde, sind die Beweise daraus verwertbar. S. dazu: TREMP, Elmar: Die private Videofalle im Licht der neuen StPO - verpönte Selbstjustiz oder hehre Selbstverteidigung, in: Il Gazzettino, Jahr- gang 9 / Nr. 1, herausgegeben durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen 132 Dies wird gemäss telefonischer Auskunft der Präventionsstelle der Kantonspolizei Schwyz auch so gehandhabt. 133 Strafverfahren VV 10 50 des Bezirksamts Küssnacht Seite 43 beantworten, muss beurteilt werden, ob das Videomaterial rechtmässig erlangt wurde. Gemäss Art. 26 ArGV 3 134 dürfen keine Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Ar- beitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, eingesetzt werden. Was dies genau bedeutet und inwiefern Ausnahmen davon zulässig sind, ist eine Auslegungsfrage. Das Bundesgericht legte diese Bestimmung in einem anderen Fall nach Abwägung aller Interessen so aus, dass ein Überwachungssystem, welches das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zwar ge- zielt, aber nur sporadisch und kurzzeitig bei bestimmten Gelegenheiten erfasst, erlaubt sei. 135 Weiter schloss das Bundesgericht auch eine Persönlichkeits- oder Datenschutzverletzung aus. 136 Bei der Lektüre des genannten Entscheides entstand der Eindruck, dass sich hier das Bundesge- richt bei der Argumentation alle Mühe geben musste, um entgegen des m.E. im Grunde klaren Wortlautes von Art. 26 ArGV 3 auf diese Schlussfolgerungen zu kommen. Der Entscheid er- scheint jedoch im Ergebnis zutreffend, wäre eine Unverwertbarkeit solcher Videobeweise näm- lich äusserst stossend. Demgemäss kann im obgenannten Fall analog gesagt werden, dass die im Lagerraum installierte Kamera weder gegen das Arbeitsrecht noch gegen den Persönlichkeits- oder Datenschutz verstossen hat, somit der Videobeweis des Arbeitgebers rechtmässig zustande kam und im Strafverfahren verwertbar ist. 8.2. Alarmanlagen Das Einrichten von Alarmanlagen an Häusern und Wohnungen durch Private ist schon längst Praxis und im Grunde genommen unproblematisch. Mühsam wird es für die Polizei jedoch, wenn die Alarmanlage auf die Polizeizentrale geschaltet ist und dann unzählige Fehlalarme aus- gelöst werden, welche bearbeitet werden müssen. Dies ist bei Banken oder sonstigen grösseren Unternehmen häufig der Fall. Der private Eigentümer, welcher sein Heim mittels einer Alarm- anlage sichert, benutzt die Alarmanlage wohl meist als blosse Abschreckung, ohne dass der Alarm an eine Polizeizentrale angebunden ist. Eine solche Alarmanlage lässt dann eine laute Sirene ertönen, die einen Einbrecher vertreiben oder die Nachbarn mobilisieren soll. Mit neues- ter Technik ist es auch möglich, einen solchen Alarm - z.T. mit Bild - auf das Privathandy sen- den zu lassen. Oft genügt aber bereits ein Bewegungsmelder mit Flutlicht, um einen Einbrecher zumindest nachts abzuschrecken. Doch auch die Alarmanlage ist keine hundertprozentige Absicherung gegen Einbrecher. Der Ei- gentümer kann vergessen, sie einzuschalten oder der Einbrecher kann den Stromkreis unterbre- chen bevor er ins Haus eindringt. Eine Art mobile Alarmanlage stellt der Personenalarm dar. Dieser gibt bei Betätigen einen akus- tischen Alarm ab, so dass der potentielle Taschendieb oder Räuber davon abgeschreckt werden soll. Meist wohl am Schlüsselanhänger getragen, verhilft er vielen (vorwiegend Frauen) zu ei- nem erhöhten Sicherheitsgefühl. Der Vollständigkeit halber auch erwähnt werden soll unter diesem Titel eine Massnahme vieler Verkaufsgeschäfte gegen Ladendiebstahl. Es handelt sich dabei um elektronische Anhänger, die 134 Verordnung 3 vom 18.08.1993 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113 135 BGE 6B_536/2009, E. 3.6 136 a.a.O.; vgl. auch Art. 28 ZGB, Art. 328 und 328b OR, Art. 12 DSG Seite 44 an den Verkaufsgegenständen befestigt werden und einen Alarm auslösen, wenn das Geschäft ohne Bezahlung und Entsicherung des Objekts verlassen wird. Rechtlich stellen sowohl die Alarmanlagen bei Gebäuden wie auch der mitgeführte Personen- alarm oder elektronische Anhänger in Boutiquen keine Schwierigkeiten dar und können als rechtmässig betrachtet werden. 8.3. Private Selbstschussanlagen Unter einer Selbstschussanlage wird vorliegend eine automatisierte Einrichtung verstanden, welche bei Betreten eines Grundstücks oder eines Gebäudes einen Schuss in Richtung Eindring- ling abgibt, so dass dieser abgeschreckt, verletzt oder gar getötet wird. Gibt man den Begriff „Selbstschussanlage“ in der Internetsuchmaschine Google ein, stösst man auf diverse Artikel darüber. Viele Einträge handeln von den Selbstschussanlagen in der früheren DDR. Es bestehen aber auch erschreckend viele Links darüber, wie eine private Selbstschussanlage selber gebaut werden kann. Eine Selbstschussanlage dient zwar häufig der Abwehr von Vögeln in Obst- oder Weinbauanlagen oder der Wildschadenabwehr in Wald und Feld. Jedoch kann auch eine be- denkliche Entwicklung zum Einsatz von Selbstschussanlagen gegen potentielle Einbrecher aus- gemacht werden. Ein verzweifelter Eigentümer, welcher bereits mehrfach Opfer von Einbruch- diebstählen geworden ist, sieht im Errichten einer Selbstschussanlage möglicherweise die letzte Möglichkeit, um weitere Diebstähle und Schäden zu verhindern. Obwohl solche Einrichtungen in der Schweiz bisher eher selten vorkommen, stellt sich die Frage, was die Folgen sind, wenn eines Nachts ein Dieb in ein mit einer Selbstschussanlage eingerichtetes Haus einbricht und durch einen automatischen Schuss verletzt oder gar getötet wird. In einem solchen Fall sind die Tatbestände der Körperverletzung (Art. 122, 123 StGB) bzw. der Tötung (Art. 111ff. StGB) zu prüfen. Sofern der objektive Tatbestand erfüllt ist, stellt sich be- reits auf der Seite des subjektiven Tatbestandes die Frage, ob in einem solchen Fall direkter Vorsatz, Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. M.E. muss dem Eigentümer das Wissen und der Wille zugerechnet werden, welche er im Zeitpunkt der Installation der Selbstschussan- lage hatte. Da es sich um einen inneren Zustand handelt, welcher nur schwer nachweisbar ist, spielen die konkreten Umstände eine erhebliche Rolle. Es wird dann von den äusseren Umstän- den auf den inneren Zustand, also den subjektiven Tatbestand geschlossen. Richtet der Eigen- tümer die Selbstschussanlage z.B. so ein, dass sich ein automatisch lösender Schuss auf den Fussbereich des potentiellen Diebes richtet, reicht sein Vorsatz wohl bloss auf eine leichte Kör- perverletzung. Anders, wenn der sich lösende Schuss aufgrund der Ausrichtung der Anlage in den Oberkörper des Diebes trifft. Dann nimmt der Eigentümer von Beginn weg eine schwere Körperverletzung oder sogar eine Tötung in Kauf und findet sich auch damit ab, so dass zumin- dest Eventualvorsatz zu bejahen wäre. Wird der subjektive Tatbestand nach erwähnter Prüfung der konkreten Umstände bejaht, muss bei der Rechtswidrigkeit geprüft werden, ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. In Frage kommen würde am ehesten die Notwehr gemäss Art. 15 StGB. Vorausgesetzt ist dabei ein unmittelbarer Angriff, welcher zwar nicht bei der Einrichtung der Selbstschussanlage, jedoch bei der Schussabgabe, also der Abwehr gegeben ist. Dies sollte genügen, um die Notwehrsitua- tion zu bejahen. Sofern es sich bei der Verwundung des Diebes um eine schwere Körperverlet- Seite 45 zung oder gar um eine Tötung handelt, sind jedoch die Grenzen der gerechtfertigten Notwehr- handlung eindeutig überschritten. 137 Auch eine allfällige Warnung vor der Anlage würde einen solchen Eingriff nicht rechtfertigen. Es kommt dann nur noch die bei der Schuld zu prüfende entschuldbare Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB in Frage, bei welcher das Gericht die Strafe mildern kann. Eine Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB wäre hier eindeutig zu verneinen. In Anbetracht des oft erheblichen Eingriffes in das Rechtsgut Leib und Leben des Diebes und auch unter Beachtung einer möglichen ungewollten Drittschädigung (Kind oder Unterschlupfsu- chenden) ist der Einsatz solcher Selbstschussanlagen höchst bedenklich und daher m.E. nicht rechtmässig. 8.4. Nachbarschaftswachen Gebildet werden Nachbarschaftswachen aus Freiwilligen eines Quartieres, in welchem es wäh- rend einer Zeitspanne immer wieder zu Einbrüchen o.Ä. gekommen ist. Es werden dann Stim- men laut, welche mehr Polizei und Sicherheit fordern und gleichzeitig wird auf privater Ebene versucht, die Delinquenten abzuschrecken, resp. zu fassen. Sogenannte Bürgerwehren oder Nachbarschaftswehren sind in der Schweiz, anders als z.B. in Italien, nicht die Regel. In Bezug auf die Abwehr gegen Eigentumsdelikte sind allenfalls Fälle von Notwehrhilfe denkbar, bei welchen dann die heikle Abgrenzung zwischen Zivilcourage (Notwehrhilfe) und Selbstjustiz stattfinden müsste. Solche Bürgerwehren sind äusserst umstritten und den Polizeikorps z.T. ein Dorn im Auge. Viel eher fördert die Polizei eine andere Art von Nachbarschaftswache. Und zwar ersucht die Polizei die Bevölkerung um ihre Aufmerksamkeit und bittet sie, sich bei Verdacht zu melden. 138 Auch wenn es womöglich befremdend erscheint, ist m.E. bei der Vermeidung von Einbrüchen in einem Quartier - nebst der grundsätzlich abschreckenden Wirkung von Quartieren - der Wert von Rauchern nicht zu unterschätzen. Aus eigenen Beobachtungen wird die Aussage gewagt, dass all diejenigen, welche nicht in ihren Wohnungen, sondern auf der Terrasse, auf dem Balkon oder vor der Haustüre ihre stündlichen, halbtäglichen oder täglichen Zigaretten rauchen, auto- matisch eine Art Nachbarschaftswache ausüben, ohne dass sie sich dieses Umstandes bewusst sind. Solche immer wieder auf ihren Balkonen und Terrassen auftauchenden „Glimmstängel“ können für Einbrecher abschreckend wirken, falls sie die Lage vorher prüfen. Sollte es dann doch zu einem Einbruch oder Überfall kommen, ist es nicht abwegig, dass dadurch rechtzeitig die Polizei herbeigerufen und die Täterschaft gefasst werden kann. Davon können jedoch abge- legene Grundstücke offensichtlich nicht profitieren und sind daher der Gefahr von Einbrüchen vermehrt ausgesetzt. Auch erwähnt werden soll die Bewachung von potentiellen Tatobjekten durch private Sicher- heitsdienste. Dabei stehen den Angehörigen dieser Sicherheitsdienste jedoch keine behördlichen Befugnisse zu, sondern sie haben Rechte und Pflichten wie jeder andere Private. Die Einstellung von speziellem Bewachungspersonal ist in der Schweiz meist bloss bei ganz wichtigen Objekten 137 s. dazu Ziff. 5.2. und Ziff. 5.4. 138 s. z.B. Kampagne der Kantonspolizei Schwyz gegen Dämmerungseinbrecher: „Verdacht-ruf an!“, welche die Bevölkerung aufrief, verdächtige Beobachtungen sofort zu melden, auch wenn das Risiko besteht, dass es sich bei der Meldung um keinen Einbruch oder einen potentiellen Einbrecher handelt. S. unter: http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d2537/d2538/d23349/d23770/p23796.cfm Seite 46 wie Banken, Museen oder Botschaften zu beobachten. Verschiedentlich werden private Sicher- heitsdienste (z.B. Securitas AG) mit Polizeikompetenzen zur Unterstützung der Polizei ange- stellt. Eine Privatisierung staatlicher Aufgaben kann jedoch eine Menge Probleme nach sich zie- hen. 139 M.E. ist der Auftritt privater Sicherheitsunternehmen im öffentlichen Raum äusserst hei- kel. Eine ausführlichere Behandlung dieser Thematik würde den Rahmen der vorliegenden Ar- beit sprengen, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird. 9. Schlussfolgerungen Dass Selbstjustiz in unserer Rechtsordnung verboten ist und ein staatliches Gewaltmonopol herrscht, ist eine Errungenschaft unserer modernen Zivilisation. Wenn ein Dieb eine für ihn fremde Sache in seinen Gewahrsam bringen will oder er gerade daran ist, sich Zutritt in ein fremdes Haus zu verschaffen und in flagranti dabei ertappt wird, stehen dem Eigentümer oder Besitzer verschiedene Möglichkeiten zu, sich gegen solche Angriffe zur Wehr zu setzen. Hier findet somit eine Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols insofern statt, dass es der an- gegriffenen Person unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt wird, zur Wiedererlangung einer Sache bzw. zur Beseitigung einer Eigentumsstörung Gewalt auszuüben. Dabei sind hauptsächlich die Rechtfertigungsgründe der Notwehr (Art. 15 StGB) und der vor- läufigen Festnahme durch Privatpersonen (Art. 218 StPO) sowie die erlaubte Selbsthilfe (Art. 52 OR) und der Besitzesschutz (Art. 926 ZGB) zu prüfen. Greift einer von diesen Rechtfertigungs- gründen, dann ist Straflosigkeit des sich gegen den Eigentumseingriff Wehrenden die Folge. So- fern jedoch keiner der genannten Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall zur Anwendung ge- langt, könnte die Straflosigkeit noch aufgrund entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB), fehlen- der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) oder aber wegen eines unvermeidbaren indirekten Verbot- sirrtums (Art. 21 StGB) gegeben sein. Fallen auch diese Möglichkeiten ausser Betracht, kommt es zu einer Verurteilung, wobei i.d.R. eine Strafmilderung erfolgt. Die Grenze zwischen strafloser privater Abwehr gegen Eigentumsverletzungen und unzulässiger Selbstjustiz ist äusserst unscharf und von Fall zu Fall konkret zu prüfen. Es konnte keine allge- meingültige Gebrauchsanweisung erstellt werden. Erwähnt werden muss jedoch der Grundsatz, dass bei einem Eingriff in das Eigentum u.U. eine einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit gerechtfertigt sein kann. 140 Unter welchen Umständen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend und allgemeingültig beantwortet werden. Wiederum soll aber erwähnt werden, dass es äusserst wichtig ist, jeden Fall nach den konkreten Umständen zu beurteilen. An die Polizei und Justiz werden teils sehr hohe Erwartungen gestellt. Wenn diese ein Problem nicht in den Griff bekommen, entsteht in der Bevölkerung eine Frustration und der Staatsapparat wird dann oft als unfähig dargestellt. Die Zufriedenheit mit Polizei und Justiz bildet ein wichti- ges Kriterium dafür, welche Einstellung der einzelne Bürger zur Anwendung von rechtlich un- 139 s. dazu: SCHILD, Jörg, „Privatisierung contra staatliches Gewaltmonopol“, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 2002, S. 345ff. 140 s. Ziff. 5.2., vgl. BGE 107 IV 12, S. 16, E. 4. Seite 47 zulässiger Selbstjustiz hat. Überdies hat der Bürger einen Anspruch, dass sein Rechtsempfinden nicht durch intransparente Handlungen des Staatsapparates gestört wird. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht haben häufig einen erheblichen Auslegungs- und Ermessenspielraum, welcher für die Gesellschaft und oft auch für die Strafverfolgungsbehörden selbst undurchsichtig ist. Da- her erscheint es in Bezug auf die Strafzumessung in Fällen von unzulässiger Selbstjustiz überaus wichtig, in einem Urteil (auch in einem Strafbefehl, in welchem die Strafzumessung nicht zwin- gend begründet werden muss) jeweils die genauen Überlegungsschritte aufzuzeigen, so dass das Resultat nachvollzogen werden kann. Nur so kann eine Akzeptanz der Bevölkerung zum Vorge- hen der Justiz erzielt werden. Natürlich beeinflussen auch die Medien durch ihre Berichterstattungen über solche Fälle die Einstellung der Bevölkerung zum Thema Selbstjustiz enorm. Sie sind für die öffentliche Mei- nungsbildung nicht zu unterschätzen. Es bleibt zu hoffen, dass es immer Stimmen geben wird, welche sich gegen das Ausüben von Selbstjustiz aussprechen und ihre Mitmenschen ermahnen, bei der Abwehr von Eigentumsdelikten die Grundsätze unserer Gesellschaft zu beachten und zu akzeptieren. Der Vorwurf, dass aus Opfern Tätern gemacht werden, wird in solchen Fällen wohl trotzdem oft im Raum stehen bleiben. Beendet werden soll diese Arbeit mit dem treffenden Zitat von Mahatma Gandhi (1869-1948): „Auge um Auge – und die ganze Welt wird blind sein“ Seite 48 Erklärung „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Brunnen, 12.05.2011 Fabienne Zgraggen

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs mit Blick auf die neuere Praxis im Kanton Zürich Eingereicht von lic. iur. Bernadette Rüegsegger Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Prof. Dr. iur. Benjamin F. Brägger Seite II II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................................................................................................................ IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.................................................................................................................... VI IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1 2. URSPRUNG UND ENTWICKLUNG ................................................................................. 1 3. ABGRENZUNG ..................................................................................................................... 2 3.1. GRUNDIDEE DES VORZEITIGEN STRAFVOLLZUGS .............................................................. 2 3.2. GRUNDLAGEN IM MATERIELLEN STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT ....................... 2 3.3. HYBRID ZWISCHEN UNTERSUCHUNGSHAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........... 3 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ....................................................................... 3 A. Untersuchungshaft .................................................................................................................................................. 3 B. Sicherheitshaft ........................................................................................................................................................ 3 C. Zweck und tangierte Grundrechte ........................................................................................................................... 4 D. Vollzug der Untersuchungshaft ............................................................................................................................... 5 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ............................................................ 5 A. Im Allgemeinen ...................................................................................................................................................... 5 B. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................................................ 5 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs ............................................................................................. 6 D. Der Normalvollzug ................................................................................................................................................. 7 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan ................................................................................................. 8 F. Verzicht auf den Vollzugsplan ................................................................................................................................ 9 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen .............................................................. 9 A. Rechtsnatur ............................................................................................................................................................. 9 B. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................................................... 10 4. VORAUSSETZUNGEN UND VOLLZUG ....................................................................... 10 4.1. VORAUSSETZUNGEN ....................................................................................................... 10 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung ............................................................................................ 10 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person ............................................................................................. 11 4.1.3. Geständnis ............................................................................................................................................ 11 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe .......................................................................................... 11 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 11 B. Fluchtgefahr .......................................................................................................................................................... 12 C. Kollusionsgefahr ................................................................................................................................................... 12 4.1.5. Sicherheitshaft ..................................................................................................................................... 13 4.1.6. Verfahrensstand ................................................................................................................................... 14 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe ........................................................................... 14 4.2. VOLLZUG ........................................................................................................................ 15 4.2.1. Haftanstalt ............................................................................................................................................ 15 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft ..................................................................... 15 A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid ........................................................................................................ 15 B. Vollzugsgrundsätze ............................................................................................................................................... 16 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit ........................................................................................................... 16 4.2.4. Vollzugserleichterungen ...................................................................................................................... 17 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 17 B. Urlaub ................................................................................................................................................................... 17 C. Weitere Vollzugserleichterungen .......................................................................................................................... 17 Seite III III 5. WIDERSPRÜCHE ZWISCHEN STRAFPROZESSUALER HAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........................................................................... 18 6. EINWILLIGUNG UND WIDERRUF ............................................................................... 18 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? ............................................................................... 18 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung .............................................................................................................. 19 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? ................................................................................................................. 20 7. HAFTPRÜFUNG ................................................................................................................. 20 7.1. HAFTPRÜFUNG BEI DER ANORDNUNG BZW. FORTSETZUNG DER UNTERSUCHUNGSHAFT 20 7.2. HAFTPRÜFUNG BEIM VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ....................................................... 21 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht ............................................................................ 21 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch ................................................................................................... 21 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts ...................................................... 22 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung ......................... 22 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils ...................................... 23 8. EINSCHRÄNKUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT ............................................... 23 8.1. GEWALTENTRENNUNG .................................................................................................... 23 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts ................................. 24 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug ......................................................................................... 24 8.2. UNSCHULDSVERMUTUNG ................................................................................................ 25 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug ......................................................................... 25 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart .......................................................................... 25 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer ...................................................................... 26 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? ......................................................................................................... 26 9. ANREIZE UND GEFAHREN ............................................................................................ 26 9.1. FÜR DIE STAATSANWALTSCHAFT .................................................................................... 27 9.1.1. Allgemein ............................................................................................................................................ 27 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand ..................................................................................................... 27 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke .................................................................................................................... 27 9.1.4. Druck für ein Geständnis? ................................................................................................................... 27 A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe ....................................................................................................................... 27 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen ................................................ 28 9.2. FÜR DIE BESCHULDIGTE PERSON ..................................................................................... 28 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime ......................... 28 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? .................................................................................................. 28 9.2.3. Verteidigung? ...................................................................................................................................... 28 10. RECHTSMITTEL ............................................................................................................... 29 11. PRAXIS / ZAHLEN IM KANTON ZÜRICH IN DEN LETZTEN JAHREN .............. 30 11.1. ZUNAHME DER STRAFBEFEHLE ....................................................................................... 30 11.2. ZUNAHME DER VORZEITIGEN STRAFANTRITTE ................................................................ 30 11.3. EINWEISUNGSENTSCHEIDE IN DEN VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ................................... 34 11.4. EINWEISUNGSKANTON ZÜRICH NACH HAUPTSTRAFTAT ................................................. 35 12. FAZIT ................................................................................................................................... 36 Seite IV IV II. LITERATURVERZEICHNIS Literatur: Baechtold Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmevollzug an Erwachsenen in der Schweiz, Stämpfli Verlag AG, Bern 2005 (zit. Baechtold, Strafvollzug) Donatsch Andreas / Hansjakob Thomas / Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. StPO Kommentar) Donatsch Andreas / Schwarzenegger Christian / Wohlers Wolfgang, Strafprozessrecht, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. Donatsch, Strafprozessrecht) Häfelin Ulrich / Haller Walter / Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess Juristische Medien, Zürich / Basel / Genf 2012 Härri Matthias, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987 (zit. Härri, Diss.) Hauser Robert / Schweri Erhard / Hartmann Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2005 Niggli Marcel Alexander / Heer Marianne / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 (Zit. BSK StPO) Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 (Zit. BSK StGB I) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2009 Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Dike Verlag Zürich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Handbuch Strafprozessrecht) Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Dike Verlag AG, Zü- rich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, StPO-Praxiskommentar) Trechsel Andreas / Pieth Mark, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufla- ge, Dike Verlag AG, Zürich / St. Gallen 2013 (zit. StGB PK) Seite V V Aufsätze und Artikel: Brägger Benjamin F., Der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches - erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches Koordina- tionsinstrument?, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Burger-Mittner Nicole / Burger Simon, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizeri- schen Strafprozess, forum poenale 5/2012, S. 307 ff. Forster Marc, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) Nr. 1, S. 2 ff. Macaluso Alain, Quelques aspects des procédures relatives à la détention avant jugement dans le CPP suisse, forum poenale 5/2011, S. 313 ff Schubart Martin, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzugs, ZStr 96/1972 S. 295 ff. Weitere Materialien: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Jahresberichte 2007-2011 Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Jahresbericht 2012 NZZ vom 19.4.2013 “Staatsanwalt als Richter“ sowie Gastkommentar dazu NZZ vom 6.5.2013 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorverfahren (Stand 1.6.2013) Seite VI VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 142.20 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. April 2013); SR 812.121 betr. betreffend BFS Bundesamt für Statistik BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 173.10 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 bzw. beziehungsweise CPT Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT/ Inf/E (2002) 1) Diss. Dissertation E. Erwägung EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Stand am 23. Februar 2012), SR 0.101 f. folgende ff. fortfolgende inkl. inklusive IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Stand am 27. Oktober 2011); SR 0.103.2 JVV Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6.12.2006; LS 331.1 lit. litera LS Loseblattsammlung N Nummer Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OGE ZH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich OGE SH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen REC Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Euro- päischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 S. Seite SR systematische Rechtssammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO / CCP Schweizerische Strafprozessordnung / Code de procédure pénale suisse vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 Seite VII VII SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Juli 2013), SR 741.01 UNO Vereinte Nationen v. vom vgl. vergleiche vs. versus WOSTA ZH Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorver- fahren (Stand 1.6.2013) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStr Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Seite VIII VIII IV. KURZFASSUNG Mit Art. 236 StPO hat der Gesetzgeber die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs auf Bundesebene geregelt, wobei es sich nur um eine Rahmenordnung handelt und die Voll- zugsmodalitäten nach wie vor durch das kantonale Recht geregelt werden. Die auf den vorzeitigen Strafvollzug anwendbaren Grundätze und Regeln haben sich in den letz- ten 10-20 Jahren herauskristallisiert und es ist unbestritten, dass sich auch die beschuldigte Per- son in strafprozessualer Haft auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien berufen kann; dies, im Unterschied zur früheren sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Rechtsfigur zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Vollzug handelt. Zwar sind grundsätzlich die für den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze und Vorschriften anwendbar, jedoch liegt gerade noch kein rechtskräftiges Urteil als Grundlage für den Vollzug einer absehbaren und im vornhinein zeitlich beschränkten Strafe vor. Das massge- bende Ziel beim vorzeitigen Strafvollzug ist, gleich wie beim ordentlichen Vollzug, die Resozia- lisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen, jedoch ist die Aus- gangslage eben eine andere. In der grossen Mehrheit der Fälle sind beim vorzeitigen Strafantritt die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ebenfalls erfüllt. Im Zweifelsfall ist deshalb der Untersuchungszweck massgebend, namentlich die erforderlichen Einschränkun- gen zur Verhinderung der Unterminierung der Strafuntersuchung, insbesondere die Verhinde- rung von Kollusion und Flucht. Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug sind die Bewilligung durch die Verfahrenslei- tung, das Einverständnis der beschuldigten Person, ausreichende strafprozessuale Haftgründe, ein fortgeschrittener Verfahrensstand sowie die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheits- strafe. Zwar kann die Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug durch die beschuldigte Person nicht nach Belieben widerrufen werden, jedoch kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch die Voraussetzungen der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht über- prüfen lassen. Durch den vorzeitigen Strafvollzug erfolgt eine gewisse Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit, indem eine regelmässige Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmen- gericht umgangen werden kann und eine solche nur gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person erfolgt. Sofern kein Verteidiger im Verfahren ist, steht die Verfahrenslei- tung, in der Regel der Staatsanwalt, der rechtsunkundigen beschuldigten Person gegenüber, weshalb ein Machtgefälle besteht. Diesem kann jedoch durch die richterliche Fürsorgepflicht bis zu einem gewissen Punkt begegnet werden. Ebenfalls besteht beim vorzeitigen Strafvollzug ein gewisses Spannungsverhältnis zur Un- schuldsvermutung. Die beschuldigte Person befindet sich ohne rechtsgültiges Urteil im Straf- vollzug, wobei noch nicht klar ist, was für eine Strafe im Endeffekt ausgesprochen wird. Es be- steht deshalb eine gewisse Gefahr, dass das Sachgericht beeinflusst wird. Dies einerseits durch ein implizites Schuldeingeständnis und anderseits im Hinblick auf die Dauer der Strafe wegen einer allfälligen Überhaft. Zu Konflikten kann zudem der Umstand führen, dass für die Umsetzung des vorzeitigen Straf- vollzugs die Vollzugsbehörde zuständig ist, während die Verfahrensherrschaft meistens bei der Staatsanwaltschaft, selten beim Gericht liegt. Diese beiden Behörden haben unterschiedliche Gesichtspunkte und unterschiedliche Aufgaben, weshalb eine gute gegenseitige Information und Kommunikation unabdingbar sind. Seite IX IX Bei der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs hatte der Gesetzgeber längere unbedingte Frei- heitsstrafen vor Augen, weshalb der vorzeitige Beginn der Strafe mit einer umfassenden Voll- zugsplanung dem Ziel der Resozialisierung förderlich sein sollte, damit die Zeit der Untersu- chungshaft nicht „leer“ verstrichen lassen werde. Die Praxis im Kanton Zürich hat jedoch noch eine andere Anwendungsform dieses Instruments für sich entdeckt, welches vom Gesetzgeber nicht bedacht worden war. Nachdem die Tendenz besteht, dass eine immer grössere Anzahl von Strafverfahren mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wird - insbesondere seit Inkraftreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate - und entspre- chend auch immer mehr kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Bereich der Kleinkriminalität mit- tels Strafbefehl ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, was mit der beschuldigten Person passieren soll, bis der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich bestehen diverse Optionen. Die beschuldigte Person kann nach Aushändigung des Strafbefehls aus der Haft ent- lassen und allenfalls dem Migrationsamt zwecks Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen zu- geführt werden, wobei weder sicher ist, ob der Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird noch ob er auch vollzogen werden kann, da die beschuldigte Person im Moment des möglichen Vollzugs der Strafe in der Regel nicht mehr greifbar ist. Wenn hingegen der Vollzug der Strafe umgehend und konsequent durchgesetzt werden soll, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollzieh- barkeit des Entscheids entweder Untersuchungshaft beantragt werden, oder aber die beschuldig- te Person willigt in den vorzeitigen Strafvollzug ein und kann ihre Strafe sogleich antreten. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schreiben vor, dass die Vollstre- ckung der mittels Strafbefehl ausgesprochenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen sicherge- stellt werden muss, weshalb die Strafe entweder vorzeitig angetreten werde oder Untersu- chungshaft zu beantragen sei. Offenbar wird diese Weisung doch immer mehr umgesetzt, denn aus den entsprechenden Zahlen des Bundesamts für Statistik ist zumindest im Sinne eines Trends ersichtlich, dass die Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug ansteigt und im Kanton Zürich im Vergleich zur restlichen Schweiz deutlich höher ist. Dies bei ungefähr gleich bleibender Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug, welche sich in einer Haftanstalt befinden und somit längere Strafen in Aussicht haben. Diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs bei den kurzen unbedingten Freiheitsstra- fen war zwar nicht im Sinne des Gesetzgebers, jedoch hat die neuere Praxis dieses Instrument für sich entdeckt und eingesetzt, wobei es um Praktikabilität und Effizienz geht und nicht um den ursprünglich gedachten Anwendungszweck einer Norm. Seite 1 1 1. Einleitung Gemäss Art. 236 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 inkraftgetretenen eidgenössischen Strafprozess- ordung kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies er- laubt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Mas- snahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an und untersteht ab diesem Zeitpunkt dem Voll- zugsregime, wenn der Zweck der Untersuchung oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Bereits aus dieser Bestimmung des Gesetzes geht hervor, dass es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine besondere Rechtsfigur handelt, im überschneidenden Bereich zwischen Unter- suchungshaft und ordentlichem Strafvollzug. Zwar ist diese Rechtsfigur in der Praxis weit ver- breitet, jedoch hat sich die Literatur nur wenig damit befasst und dies zuletzt in den 80er Jahren. Die Rechtsprechung hat viele der damals offenen Fragen mittlerweile entschieden, jedoch erge- ben sich sowohl daraus als auch aus neuen Formen der Anwendung dieses Instruments neue As- pekte und Fragen. Ziel dieser Arbeit ist es, die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsfigur heute sowie die sich daraus ergebenden Problematiken aufzuzeigen. Weiter soll ein in den letz- ten Jahren, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordung, in der Praxis des Kantons Zürich vermehrt in Erscheinung getretenes Phänomen genauer betrachtet werden, nämlich die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche durch die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl ausgesprochen werden. 2. Ursprung und Entwicklung Das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs ist eine schweizer Besonderheit, welche in anderen Staaten unbekannt ist und im Ausland nirgends übernommen wurde. Das Konzept geht auf die Berner Strafvollzugsverordnung von 1928 zurück und war bereits vor der StGB-Revision 2002 in 20 Kantonen bekannt.1 Die einzigen Arbeiten, welche sich bis anhin eingehend mit dem vor- zeitigen Strafvollzug befasst haben, sind der Aufsatz von Martin Schubart aus dem Jahr 1972 und die Dissertation von Matthias Härri aus dem Jahre 1987. Wie diese Arbeiten darlegen, war zwar der vorzeitige Strafvollzug in den Kantonen bereits vorhanden und wurde auch schon rege genutzt. Es bestand jedoch eine uneinheitliche und manchmal auch widersprüchliche Praxis und Judikatur mit den sich daraus ergebenden entsprechenden Schwierigkeiten. Insbesondere be- standen in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen. Es war weder einheitlich noch klar, ob es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine zwangsprozessuale Massnahme oder um or- dentlichen Strafvollzug handelte. Die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft waren teilwei- se sehr schlecht, verglichen mit den Bedingungen im ordentlichen Vollzug. In einigen Kantonen war es zudem im Ermessen des Untersuchungsrichters, ob die Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden sollte, wohingegen beim vorzeitigen Strafvollzug klar war, dass dieser an- gerechnet werden musste, weshalb ein zusätzlicher Anreiz zum vorzeitigen Strafantritt bestand. Ebenfalls bestand in einigen Kantonen für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug keine Möglichkeit, die Haft durch ein Gericht überprüfen zu lassen.2 1 Baechtold, Strafvollzug, S. 91; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 4 2 Schubart Martin, ZStr 96/1972, S. 295 ff.; Härri Matthias, Diss. Seite 2 2 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs Der vorzeitige Strafvollzug hat einen praktischen Hintergrund. Er soll der beschuldigten Person eine Alternative zur Untersuchungshaft bieten, welche ausschliesslich zur Sicherung des Straf- verfahrens dient. Die Untersuchungshaft kann über längere Zeit dauern und das Haftregime ist eingeschränkter als im Normalvollzug. Sie wird in der Form der Einzelhaft mit einer starken Einschränkung der Kontakte zur Aussenwelt und zu Mithäftlingen und ohne Möglichkeit zur Beschäftigung ausgestaltet. Ursprünglich war der vorzeitige Strafantritt zwar als Alternative zur Untersuchungshaft gedacht, seit der StGB-Revision 2002 und mit Inkrafttreten der eidgenössi- schen StPO setzt er jedoch nicht mehr voraus, dass sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befindet. Ein vorzeitiger Antritt der Sanktion ist theoretisch auch möglich, wenn sich die beschuldigte Person nicht oder nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet und die Strafe bereits vor Abschluss des Verfahrens antreten möchte, sobald sich eine längere unbedingte Freiheitsstrafe abzeichnet.3 Dabei dürfte es sich jedoch, anders als beim vorzeitigen Massnahmevollzug, um Ausnahmefälle handeln.4 Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht der Untersuchungszweck im Vordergrund, nicht die Resozialisierung bzw. die Verbesserungen der Chancen für eine Wiedereingliederung der beschuldigten Person. Es ist deshalb daraus keine positive Wirkung auf die spätere Legal- bewährung zu erwarten, weshalb der vorzeitige Strafvollzug auch öffentlichen Interessen dient. Der vorzeitige Strafvollzug kann auch im Interesse der Verfahrensleitung liegen, denn insbe- sondere das Regime der Untersuchungshaft beinhaltet einen grösseren Aufwand und eine gewis- se Dringlichkeit. Beim vorzeitigen Strafvollzug gibt es somit verschiedene Interessen, nament- lich jene der beschuldigten Person selber, jene der Verfahrensleitung und der Strafjustiz als sol- che sowie jene der Öffentlichkeit. Auf die verschiedenen Interessen und den sich daraus erge- benden Konflikten wird nach der rechtlichen Einordnung der Rechtsfigur des vorzeitigen Straf- vollzugs eingegangen. 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht Bis zur Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 handelte es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine Institution des kantonalen Strafrechts.5 Bis zum Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordung war dieses Instrument sodann erstmals bundesrechtlich in Art. 75 Abs. 2 StGB geregelt.6 Heute sind die rechtlichen Grundlagen des vorzeitigen Strafvollzugs 3 Baechtold, Strafvollzug, S. 91 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 6; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 1 f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. 4 Beim vorzeitigen Massnahmevollzug dürfte die beschuldigte Person - sofern sie eine Krankheitseinsicht hat - häu- fig von sich aus daran interessiert sein, sich vorzeitig in Behandlung zu begeben und dadurch ihr persönliche Situa- tion zu verbessern, was in der Praxis insbesondere bei Suchterkrankungen vorkommt. 5 BGE 117 Ia 257, S. 259 6 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998, S. 2109 f. Seite 3 3 primär in der Schweizerischen Strafprozessordung zu finden. Art. 236 StPO ist im 5. Titel (Zwangsmassnahmen), unter dem 3. Kapitel (Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheits- haft), im 7. Abschnitt (Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) geregelt. Schon aus der systematischen Einordung im Gesetz geht klar hervor, dass es sich beim vorzeitigen Strafvoll- zug in erster Linie um eine Form des Vollzuges einer Zwangsmassnahme handelt, obwohl Art. 221 Abs. 1 StPO festhält, dass die Untersuchungshaft unter anderem mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und der Grundlage in Art. 236 StPO wird ebenfalls klar, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um ein prozessrechtliches Instrument und nicht bloss um eine Form von Hafterleichterung handelt. Nachdem der vorzeitige Strafvollzug eine Zwitterstellung zwischen Untersuchungshaft und or- dentlichem Strafvollzug innehat und auch den Regeln dieser Figuren untersteht, werden zuerst diese kurz dargestellt, um das Instrument des vorzeitigen Strafvollzugs sodann diesen gegen- überstellen zu können. 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme und zwar um die ein- schneidenste aller Zwangsmassnahmen, da der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird. Die Untersuchungshaft ist in Art. 220 f. StPO bei den Zwangsmassnahmen geregelt. Dabei sind, sofern nicht die besonderen Bestimmungen für die Haft eine spezielle Regelung vorsehen, die allgemeinen Bestimmungen für Zwangsmassnahmen zu beachten, namentlich Art. 196 ff. StPO. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach Art. 224 StPO das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ist es, den Untersuchungszweck zu sichern, namentlich ohne Verdunkelungsgefahr die zur Wahrheits- findung notwendigen Beweise zu sichern, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren sicherzustellen und die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.7 Voraussetzung der Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens sowie einer der vier spezifischen Haftgründe, näm- lich Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr.8 Dabei ge- nügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, namentlich dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte.9 Das Zwangsmassnahmengericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.10 B. Sicherheitshaft 7 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 3 8 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2 und N 4 9 BGE 116 Ia 146 10 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 6; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zu den Voraus- setzungen und Abläufen von strafprozessualer Haft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 313 ff. Seite 4 4 Die Sicherheitshaft ist in Art. 220 Abs. 2 StPO geregelt. Mit Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht tritt die Sicherheitshaft an die Stelle der Untersuchungshaft. Vollzugs- rechtliche Unterschiede zur Untersuchungshaft bestehen jedoch keine. Für die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommt es somit darauf an, in welchem Stadium des Verfahrens die Haft angeordnet oder vollzogen wird.11 C. Zweck und tangierte Grundrechte Durch die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die beschuldigte Person zu sichern, um sie dem zuständigen Gericht vorzuführen und gegebenenfalls die Sanktion vollstrecken zu können, um sie daran zu hindern, in unerwünschter Weise auf das Strafverfahren einzuwirken oder inskünftig Straftaten zu begehen.12 Durch den Freiheitsentzug, werden diverse Grundrechte tangiert, nämlich das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 und Art. 11 IPBPR), das Recht auf körperliche und psychische Integrität, das Verbot der Folter bzw. unmenschlicher o- der erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR), das Recht auf Respektierung und Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Brief- verkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 IPBPR), das Recht auch Achtung vor dem Menschen im Freiheitsentzug gemäss Art. 10 IPBPR und das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK und Art. 8 Ziff. 3 IPBPR).13 Weiter gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Für den Vollzug der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft gilt, dass der Inhaftierte nicht stärker in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, als dies der Haftzweck sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Die dem Haft- vollzug dienenden Einschränkungen dürfen somit nicht weiter gehen, als es zur Verminderung des jeweils im konkreten Fall bestehenden Risikos wie der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zur Gewährleistung des geordneten Haftvollzugs im Gefängnis notwendig erscheint.14 Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch das kan- tonale Recht geregelt, im Kanton Zürich durch die Justizvollzugsverordnung vom 24.10.2011.15 Aus der erwähnten Verordnung ergibt sich unter anderem, dass der Briefverkehr, Besuche und Telefongespräche - mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger - überwacht und be- schränkt werden können.16 Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene steht weiter unter dem Schutz der Unschulds- vermutung. Strafzwecke dürfen mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht bezweckt werden. Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und die unbeeinflusste Erhebung der Beweise, nicht die Sühne für be- gangenes Unrecht und die Resozialisierung des Gefangenen. Es darf somit nicht Ziel der Haft sein, die beschuldigte Person zu bestrafen, das Verfahren zu beschleunigen, Forderungen der 11 BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 4; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 1; Schmid, StPO- Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 314 und S. 317 12 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 13 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 157 f. 14 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 174 f.; Hauser, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 337 f. 15 LS 333.1 16 Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1049 ff. Seite 5 5 Öffentlichkeit nachzukommen oder gar auf das Aussageverhalten der beschuldigen Person ein- zuwirken.17 Aus Art. 14 Ziff. 2 IPBPR und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nicht nur die allgemeine Unschulds- vermutung, sondern auch die besonderen Konsequenzen für die Haftbedingungen, insbesondere das Separationsgebot abgeleitet. Danach sind strafprozessual Inhaftierte - abgesehen von ausser- ordentlichen Umständen - von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.18 D. Vollzug der Untersuchungshaft Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel in Haftan- stalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (gemäss Art. 41 und Art. 49 StGB Freiheitsstrafen - oder nach Anrechnung der Untersuchungshaft - Reststrafen von weniger als sechs Monaten) dienen. Damit sind die Unter- suchungs-, Bezirks-, Regional- und Polizeigefängnisse gemeint, nicht jedoch Strafanstalten.19 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen Beim ordentlichen Strafvollzug handelt es sich um die Sanktion für das als strafbar festgelegte Verhalten und deren Durchsetzung. Vorliegend wird nur die unbedingte Freiheitsstrafe behan- delt, da Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug eine mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe ist.20 B. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Grundlagen des Strafvollzugs sind die entsprechenden Vorschriften des StGB. Art. 75 StGB enthält die wesentlichen Ziele des Vollzugs von Freiheitsstrafen, nämlich das so- ziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben. Dabei hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ent- gegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefange- nen angemessen Rechnung zu tragen. Die beiden Hauptziele sind die Förderung des sozialen Verhaltens und somit die Resozialisierung sowie die Vermeidung von Rückfall.21 Bei der Regelung auf Bundesebene handelt es sich um eine Rahmenordnung, welche durch das kantonale Recht konkretisiert werden muss. Die meisten Kantone haben das Strafvollzugsrecht auf Verordnungsstufe geregelt, dies mehrheitlich in einer umfassenden Strafvollzugsverord- 17 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 18 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Forster, SJZ94 (1998) Nr. 1, S. 8 19 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 2 f. 20 anderer Meinung ist Hug, StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9, vgl. 4.1.7. 21 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75; Baechtold, Strafvollzug, S. 57 Seite 6 6 nung, wobei sich aber einzelne Fragen im Strafverfahren oder in den Einführungsgesetzen zum StGB und die entsprechenden Vollzugsvorschriften sodann im Verwaltungsrecht befinden.22 Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmevollzug befindet sich gemäss Art. 123 BV bei den Kantonen, indessen kann der Bund auf Gesetzesebene in die kanto- nale Zuständigkeit eingreifen. In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sind die drei regionalen Strafvollzugskonkordate (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz, Strafvollzugskonkordat der Westschweiz), welche eine gemeinsame Regelung zur Betreibung von Strafvollzugsanstalten, der Aufnahme Verurteilter aus anderen Kantonen sowie der Zuständigkeiten der Anstaltskantone sowie der einweisenden Kantone regeln. Dabei beinhalten die drei Konkordate keine einheitliche Regelung, jedoch sind die Rechtsgrundlagen für den Anstaltskanton zur Durchführung des Freiheitsentzugs im An- staltsperimeter enthalten. Für alle weiteren Vollstreckungsentscheide bleibt der einweisende Kanton zuständig. Vollzugsentscheide fallen - abgesehen vom urteilenden Gericht beim Ent- scheid über eine allfällige Rückversetzung - in die Kompetenz der administrativen kantonalen Vollzugsbehörden, in der Regel das Justiz- oder Polizeidepartement oder das Sicherheitsdepar- tement bzw. die einem Departement oder einer Direktion untergeordnete spezialisierte Verwal- tungsbehörde.23 Bei den völkerrechtlichen Grundlagen zu erwähnen sind auch hier die Europäische Menschen- rechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung. Ebenfalls zu erwähnen sind die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates24 und der Standard des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT)25, wobei es sich diesbezüglich um un- verbindliche Soft Law handelt.26 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs Der Freiheitsentzug hat eine kriminalpräventive Wirkung. Einerseits wird der Täter für die Dau- er des Freiheitsentzugs unschädlich gemacht, anderseits ist dessen Dauer in der Regel - ausser bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Verwahrung - zeitlich begrenzt. Die Zeit wird dazu ge- nutzt, den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten.27 Diese Ausgestaltung des Strafvollzugs in der Schweiz und in Europa im 20. Jahrhundert basiert auf diversen Tendenzen, darunter die Zurückdrängung der repressiven Zwecke des Vollzugs zu- gunsten kriminalpolitischer Zielsetzungen, namentlich der Verhütung künftiger Straftaten, wo- bei der Inhaftierte nicht darüber hinaus bestraft werden soll, sondern auf ein straffreies Leben während und nach dem Vollzug vorbereitet werden soll. Es erfolgt eine vermehrte Differenzie- rung und Individualisierung für verschiedene Insassengruppen, wobei der Vollzug für jeden In- sassen nach einem individuellen Vollzugsplan erfolgt. Weiter werden die Vollzugsanstalten nach aussen geöffnet, wobei Brief-, Telefon- sowie Besuchskontakte erleichtert und die Ur- 22 Baechtold, Strafvollzug, S. 57 23 Baechtold, Strafvollzug, S. 62 ff. 24 Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Europäischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 25 Die Standards des CPT (CPT/ Inf/E (2002) 1) 26 Baechtold, Strafvollzug, S. 60; BGE 106 Ia 277, S. 281 f. 27 Baechtold, Strafvollzug, S. 6; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 1 Seite 7 7 laubsmöglichkeiten ausgebaut werden. Ferner wurde die Rechtstellung der Inhaftierten verbes- sert, indem diese den Schutz der Verfassungsrechte geniessen und ihnen die geeigneten Rechts- mittel zur Verfügung stehen.28 Im Vollzug hat die Vollzugsbehörde diverse Aufgaben, namentlich rechtmässig vollstreckbare Freiheitsstrafen tatsächlich zu vollziehen, die Sicherung zur Verhinderung von Fluchten und nachfolgenden Straftaten sowie die Verhütung von Straftaten in der Anstalt selber, die Normali- sierung des Vollzugauftrags, damit der Gefangene aufgrund der detaillierten Regelung in der Anstalt ein eigenverantwortliches Leben nicht verlernt, aber auch die Kriminalitätsverhütung durch Einwirkung auf den Strafgefangenen selber (sog. Erziehungs- oder Resozialisierungsauf- trag des Vollzugs). Dabei soll der Strafvollzug erziehend auf den Gefangenen wirken und ihn auf den Widereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten, namentlich wird davon ausgegangen, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung aus dem Vollzug vorab die Befähigung voraus- setzt, sozialadäquat zu handeln. Dabei muss der Strafgefangene die Vermeidung von Rückfällen selber als sinnvolles Ziel anerkennen. Er wird deshalb durch entsprechende Angebote im Voll- zug gezielt gefördert, wobei eine Vielzahl von Methoden und Techniken für die individuellen Defizite und Potentiale zur Verfügung stehen muss, insbesondere Massnahmen zur Förderung der Verhaltenskompetenzen. Nachdem es darum geht, diese Verhaltensweisen auch zu üben, ist es erforderlich, diese Massnahmen bereits bei Strafantritt einzuleiten.29 Die Freiheitsstrafe soll zusammengefasst für den Bestraften eine spürbare Erschwernis darstellen, diese besteht jedoch nur im Freiheitsentzug selber und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. So auch Prison Commissioner Sir Alexander PATERSON, 1920er „men are sent to prison as a punishment, but not for punishment“.30 Dabei wird dem Verurteilten die Freiheit für eine bestimmte, abschlies- send festgelegte Zeitdauer entzogen; der Freiheitsentzug beschränkt die Bewegungsfreiheit des Verurteilten auf eine bestimmte Örtlichkeit, in der Regel das Anstaltsareal, wobei der Verurteil- te während des Freiheitsentzugs einer speziellen umfassenden Ordnung untersteht.31 Das Straf- übel liegt somit einzig in der Einschränkung bzw. dem Entzug der persönlichen Freiheit. Eine weitergehende Bestrafung ist mit dem Vollzugsziel der Resozialisierung nicht vereinbar.32 Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dabei werden die Festlegung des Zeitpunkts, der Vollzugsform und der Vollzugseinrich- tung festgelegt. Die Strafe ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend anzutreten, teilweise besteht jedoch auch eine Regelfrist von 20-90 Tagen, wobei aus diversen Gründen auch die Möglichkeit eines Strafaufschubs besteht. Ebenfalls wird mit der Anordnung des Voll- zugs die Dauer der noch zu erstehenden Strafe - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - ermittelt.33 D. Der Normalvollzug Bei den Vollzugsformen sind im StGB der Normalvollzug, das Arbeitsexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat, die Einzelhaft, die Halbgefangenschaft und der tageweise Vollzug erwähnt 28 Baechtold, Strafvollzug, S. 23 29 Baechtold, Strafvollzug, S. 25 ff. 30 Baechtold, Strafvollzug, S. 37 31 Baechtold, Strafvollzug, S. 50; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 2 32 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 8 33 Baechtold, Strafvollzug, S. 89 ff. Seite 8 8 (Art. 77 ff. StGB). Vorliegend wird nur der Normalvollzug genauer betrachtet, da beim vorzeiti- gen Strafvollzug in der Regel nur ein solcher in Frage kommen dürfte. Der Normalvollzug entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzugs, wobei der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt. Er hält sich somit grundsätzlich die ganze Zeit im Anstaltsgelände auf, wobei ihm das Verlassen nur ausnahms- weise bewilligt werden kann. Bei dieser Vollzugform verbringt der Gefangene die Strafe in Gemeinschaft, nicht in Einzelhaft. Dies bedeutet, dass der Gefangene zwar seine Ruhezeit in seiner Zelle verbringt, jedoch sowohl während der Arbeitszeit als auch eines Teils der Freizeit mit anderen Gefangenen in Kontakt steht. Hingegen bedeutet Normalvollzug in vielen Anstal- ten, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen, faktisch eher Einzelhaft, da die Gemeinschaft auf den einstündigen Spaziergang an der frischen Luft und allfälligen ein- zelnen gemeinschaftlichen Freizeitveranstaltungen beschränkt ist.34 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan Zwar werden durch die erwähnten Vollzugsformen standardisierte Vollzugsbedingungen festge- legt, jedoch ist - aus dem Gedanken der Spezialprävention - zusätzlich ein einzelfallbezogener Vollzugsplan zu erstellen.35 Rechtliche Grundlage für den Vollzugsplan ist Art. 75 Abs. 3 StGB. Bei der Vollzugsplanung handelt es sich um eine Neuerung, welche mit der Revision des StGB 2007 eingeführt wurde. Als Vorgabe für den Inhalt des Vollzugsplans erfolgt in Art. 75 Abs. 3 StGB eine nicht ab- schliessende Aufzählung, nämlich die Betreuung, den Arbeitseinsatz, die Aus- oder Weiterbil- dung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Entlassungsvorberei- tung. Das StGB sieht dabei in Art. 75 Abs. 3 vor, dass ein solcher Vollzugsplan gemeinsam durch die Anstaltsleitung mit dem Gefangenen auszuarbeiten ist. Im Kanton Zürich besteht diesbezüglich eine Vollzugkoordination, welche sowohl für den ge- samten Vollzug wie auch den Vollzug für interne Bereiche zuständig ist (Unterbringung, Be- treuung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Wiedergutmachung, Vollzugsziele, Entlas- sungsvorbereitung), wobei dafür die Vollzugseinrichtung zuständig ist. Weiter ist auch eine Vollzugsstufenplanung für Aussenkontakte und die Reintegration vorgesehen (Vollzugslocke- rung wie Urlaub, Versetzungen, Arbeitsexternat, vorzeitige Entlassung, Bewährungshilfe inkl. Weisungskontrolle).36 Der Vollzugsplan legt individuelle Zwischenziele fest, die erreicht werden müssen, damit Öff- nungen oder Lockerungen möglich sind. Dadurch werden der vorgesehene zeitliche Verlauf der Strafverbüssung und das Alltagsleben sowohl für den Gefangenen als auch für seine Betreu- ungspersonen transparent. Der Gefangene trifft nach Art. 75 Abs. 4 StGB eine Mitwirkungs- pflicht. Dabei handelt es sich jedoch um ein Angebot, das der Betroffene ohne Sanktionsfolge ablehnen kann.37 Das Bundesgericht hat den Vollzugsplan als ein stetig zu entwickelndes Pla- nungsinstrument definiert, welches je nach den bei der inhaftierten Person eingetretenen Verän- 34 Baechtold, Strafvollzug, S. 121; BSK StGB I - Noll Thomas, Art. 77 35 Baechtold, Strafvollzug, S. 140 ff. 36 Baechtold, Stafvollzug, S. 140 ff.; vgl. dazu weiterführend Funk Florian, Vollzugskoordination, Justizvollzug des Kantons Zürich, Jahresheft 2004, S. 31-94 37 StGB PK - Trechsel Andreas /Aebersold Peter, Art. 75 N 11; Brägger, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Seite 9 9 derungen der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf.38 Dabei hat der Vollzugsplan im- mer den Zweck, das Vollzugsziel der Resozialisierung im Hinblick auf den individuellen Voll- zugsverlauf des Inhaftierten zu konkretisieren. Der Plan berücksichtigt die Eigenheiten und Be- dürfnisse sowie Stärken und Schwächen des Insassen möglichst präzis. Zudem beinhaltet er zeit- lich strukturierte Vorschläge zu möglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen, wel- che darauf hinzielen, vorhandene Lücken zu schliessen und Mängel zu beheben, um seine sozia- le Integration nach der Entlassung zu verbessern und das Rückfallrisiko zu mindern.39 F. Verzicht auf den Vollzugsplan Zwar sieht das Gesetz keine Mindestdauer für die Freiheitsstrafe vor, damit ein Vollzugsplan ausgearbeitet werden muss. Es wird jedoch in der Praxis die Ansicht vertreten, dass auf ein Vollzugsplan verzichtet werden kann bzw. vereinfachte Pläne erstellt werden können, welche die konkreten Entlassungsvorbereitungen zum Inhalt haben, wenn nur eine relativ kurze Zeit zu verbüssen ist, namentlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger.40 Bei den kurzfristigen Strafen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine resozialisierende Wir- kung der Sanktion von vornherein nicht angestrebt bzw. erwartet werden kann.41 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Sonderform des Vollzugs von Strafen bei weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium oder nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteils. Es handelt sich somit um eine Mischform zwischen strafprozessualer Haft und eigentlichem Strafvollzug. Sinn und Zweck ist es, der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung anbieten zu können. Im Unterschied zum restriktiven Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sind die Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Voll- zugsalltag deshalb denjenigen im Vollzug rechtskräftiger Strafen in der Regel gleichgestellt.42 Das Bundesgericht hält in zwei neueren Entscheiden fest, der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO stelle seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwel- le zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er solle ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein.43 In einem Satz „Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässi- gen) Vollzugs der Untersuchungshaft.“44 38 BGE 128 I 131 39 Brägger, SZK 7 (2008), S. 29; vgl. dazu auch BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 16 ff. 40 Brägger, SZK 7 (2008), S. 28 41 BGE 123 I 221, S. 237 42 vgl. dazu Justizvollzug des Kantons Zürich: www.justizvollzug.zh.ch 43 BGer, Urteil 1B_632/2011 v. 2.12.2011 und BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012 44 BGE 117 Ia 72, S. 79; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 5 http://www.justizvollzug.zh.ch/ Seite 10 10 B. Rechtliche Grundlagen Zum Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gibt es keine Vorschriften im Bundesrecht. Diverse Kantone sehen ausdrücklich vor, dass im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anzuwenden ist, soweit das Strafverfahren dies zulässt. Unbestritten ist heute, dass im vorzeiti- gen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anwendbar ist, dass aber Interessen der Strafunter- suchung zu abweichenden Regelungen führen können.45 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug darstelle, der der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs bieten könne. Aus dem Umstand, dass die be- schuldigte Person freiwillig in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung nur unter den für den ordentlichen Vollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.46 Die weiteren Regelungen sind nicht spezifisch für den vorzeitigen Strafvollzug, ergeben sich jedoch aus der Besonderheit als Instrument zwischen Zwangsmassnahme und or- dentlichem Vollzug. Geltung beanspruchen somit die für die beschuldigte Person gelten- den Rechte bei einem Freiheitsentzug, namentlich die BV, die EMRK sowie der IPBPR, da- bei insbesondere die Unschuldsvermutung sowie die bereits erwähnten Grundrechtsga- rantien47 bei Freiheitsentzug. Ebenfalls relevant sind die Empfehlungen des Europarates und der Vereinten Nationen betreffend die Behandlung von Gefangenen und die Resoluti- onen der UNO „Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners“.48 Diese Empfeh- lungen und Resolutionen begründen zwar keine subjektiven Rechte und Pflichten, werden jedoch vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und der EMRK49 sowie im Strafvollzugsrecht von Bund und Kantonen gleichwohl berücksichtigt.50 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung Zuständig für den Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges ist die Verfah- rensleitung, also bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, danach das Gericht. Dabei handelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Die Verfahrensleitung hat ein relativ grosses Ermes- sen. Zwar ist eine restriktive Handhabung im Einzelfall zulässig, jedoch kann je nach Sachlage 45 BGE 123 I 221; BGE 117 Ia 257; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 46 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff. 47vgl. 3.3.1 C und 3.2.2 B 48Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners, resolutions 663 C (XXIV) of 31 July 1957 and 2076 (LXII) of 13 May 1977 49 BGE 118 Ia 79 E. 2a; BGE 118 Ia 64 E. 2a; BGE 102 Ia 279, S. 284 50 Forster, SJZ94 (1998) NR. 1, S. 6 ff. Seite 11 11 ein Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges bestehen, da dieser mit zahlreichen Vorteilen für die beschuldigte Person verbunden ist.51 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person Bereits aus dem Wortlaut von Art. 236 Abs. 1 StPO - „die Verfahrensleitung kann der beschul- digten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten“ - ergibt sich, dass das Einver- ständnis der beschuldigten Person Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist. Der vor- zeitige Strafvollzug ist somit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Gesuch hin zu bewilligen. Dabei verzichtet die beschuldigte Person freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz. Die Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug muss des- halb ausdrücklich, aus eigenem ungehindertem Willen sowie klar und unmissverständlich erteilt werden. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Bei Un- klarheiten darf die Erklärung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ausgelegt werden.52 Grundsätzlich genügt eine indirekte Erklärung via Verteidigung nicht, um zu beurteilen, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisherigen Freiheit tatsächlich dem eigenen, ungehinderten Willen der beschuldigten Person entspricht. Vielmehr ist eine persönliche Anhörung erforderlich. Ge- mäss einem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich kann darauf verzichtet werden, wenn sich die beschuldigte Person ohnehin schon in Haft befindet und die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft klarerweise gegeben sind.53 Dem ist jedoch nicht zuzu- stimmen, da es sich ohnehin um den Normalfall handelt, dass sich die beschuldigte Person be- reits in Haft befindet, weshalb es die Mehrzahl der Fälle betrifft. Es sollte dennoch eine kurze Anhörung der beschuldigten Person samt Protokollierung ihres Willens erfolgen. 4.1.3. Geständnis Nicht formell vorausgesetzt wird seit der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs im Bundes- recht, teilweise im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht, hingegen ein Geständnis der be- schuldigten Person. Das Fehlen eines Geständnisses kann jedoch bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr von Bedeutung sein.54 Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.55 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen 51 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 11 f. 52 BGE 117 Ia 72; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7 53 OGE ZH, Urteil 51/2007/22b v. 5.10.2007 54 StPO Kommentar- Hug Markus, Art. 236 N 10; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 und N 18; Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1236; BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.2011, E. 2.4 55vgl. dazu 8.2.4. Seite 12 12 Abgesehen von der Konstellation, in welcher eine beschuldigte Person die Strafe von sich aus antreten möchte, obwohl sie sich nicht oder nicht mehr in Haft befindet, ist der vorzeitige Straf- vollzug nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Haft erfüllt sind.56 In Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StPO ist vorzeitiger Strafvollzug in dieser Konstellation, wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, somit nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und einer der besonderen Haftgründe vorliegt. Beim vorzeitigen Strafvollzug von praktischer Bedeutung dürften insbesondere die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sein. B. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Hinweise bestehen, die beschuldigte Person könnte sich der Untersuchung oder dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen. Dabei sind die konkreten Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, wobei die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitzuberücksichtigen ist.57 Dieser Haftgrund dürfte bei ausländischen Straftätern oder solchen ohne gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz von Bedeutung sein, weshalb Fluchtgefahr insbesondere auch bei kur- zen unbedingten Freiheitsstrafen eine Rolle spielt. C. Kollusionsgefahr Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafpro- zessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Ungenügend ist hingegen die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, um die Fort- setzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Verdunkelungsgefahr sprechen. Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.58 Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer beson- ders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme zu bewahren, insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptver- handlung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis 56BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012, E. 2 57 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1022; BSK StPO - Forster Marc, Art. 221 N 5 58 BGE 132 I 21, E. 3.2.1; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 6 f. Seite 13 13 von Verdunkelungsgefahr zu stellen.59 Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden. Kollusionshandlungen können jedoch im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wür- den.60 Kollusionsgefahr kann somit einem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden. Wenn das individu- elle Haftregime im vorzeitigen Vollzug aufgrund der Kollusionsgefahr dermassen verschärft und kontrolliert werden müsste, würde es sich von den aktuellen Haftbedingungen in der Unter- suchungshaft kaum mehr wesentlich unterscheiden.61 In einem Entscheid noch vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung hat das Bundesgericht entschieden, dass Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen könne, besonders dann, wenn im kantonalen Strafverfahren sowohl im Haupt- als auch im Berufungsprozess zumindest teilweise das Prinzip der Unmittelbarkeit bestehe und neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zulässig seien. Die rein theoreti- sche Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte genüge nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfer- tigen. Es müssten vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr bestehen, wobei auch zu beachten sei, dass die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig sei, son- dern auch mit den subjektiven Eigenschaften der beschuldigten Person zusammenhänge und dass die direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf freiem Fuss weit grösser seien als diejenigen per Telefon oder Briefverkehr aus dem Gefängnis, welche zudem überwacht werden könnten.62 Nach Inkrafttreten der schweizerischen StPO muss dies erst recht gelten, da das Prinzip der Unmittelbarkeit gestärkt wurde und das Gericht nach Art. 343 StPO im Hauptverfahren grund- sätzlich selber Beweise abnehmen bzw. bereits erhobene Beweise nochmals erheben oder er- gänzen kann.63 4.1.5. Sicherheitshaft Bei der Sicherheitshaft verhält es sich analog. Führt eine Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass Kollusionsgefahr vorliegt, ist die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft mit der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar. Nachdem in den Vollzugsanstalten eine Verhinde- rung von Kollusion nicht gewährleistet werden kann, darf ein Gesuch des Sicherheitsgefangenen um vorzeitigen Strafantritt und damit um Überführung in den Strafvollzug abgewiesen wer- den.64 59 BGE 132 I 21, E. 3.2.2 60 BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.201, E. 2.3 61 BGer, Urteil 1B 362/2010 v. 19.11.2010, E. 3.4 62 BGE 117 Ia 257, S. 261 f. 63 vgl. dazu BSK StPO - Hauri Max, Art. 343 N 15 ff. 64 BGer, Urteil 1B_182/2010 v. 23.6.2010; vgl. auch BGer, Urteil IB_140/2008 v. 17.6.2008, E. 2 und BGer, Urteil 1P.724/2003 v. 16.12.2003 Seite 14 14 4.1.6. Verfahrensstand Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes ist weiter, dass der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht und die beschuldigte Person somit für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird. Soweit noch Kollusionsgefahr besteht, ist der vorzeitige Strafvollzug zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, Aussenkontrollen sind im Normalvollzug jedoch nur erschwert möglich. Hug vertritt im StPO Kommentar die Meinung, dass Einschrän- kungen im Vollzug möglich seien, weshalb der vorzeitige Strafvollzug nicht einzig mit den all- gemeinen Erwägungen betreffend Kollusion abzulehnen sei, sondern die konkreten Kontakt- möglichkeiten zu berücksichtigen seien.65 Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Vollzugsbehörden zu einer unmöglichen Angelegenheit wird, bei jeder einzelnen beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug auf spezielle Wün- sche der Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung in Bezug auf die Einschränkungen im Vollzug einzugehen, jedenfalls was die Kontaktmöglichkeiten mit Mitinsassen und der Aussen- welt betrifft. Ist die Kollusionsgefahr noch gegeben, ist der vorzeitige Strafvollzug zu verwei- gern. Ist dies nicht der Fall, ist er ohne Einschränkungen - in der Regel abgesehen von Urlaub - zu gewähren. Alles andere ist für die Vollzugsbehörden nicht praktikabel. 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist weiter, dass die beschuldigte Person mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Frei- heitsstrafe unbedingt sein muss oder auch bedingt sein kann. Hug vertritt im StPO Kommentar die Ansicht, dass es keine Rolle spielen könne, ob die zu erwartende Strafe bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen werde, da der vorzeitige Strafvollzug eine Privilegierung darstelle und nicht einzusehen sei, weshalb dieser den Personen vorenthalten werden solle, die eine reelle Chance auf einen bedingten Vollzug hätten, zumal dies auch bei der Bemessung der zulässigen Haftdauer unberücksichtigt bleibe.66 Schmid hingegen vertritt im Praxiskommentar die Mei- nung, es müsse eine unbedingte Strafe zu erwarten sein. 67 Aufgrund von Sinn und Zwecke des vorzeitigen Strafvollzugs, nämlich primär dem Gedanken der Resozialisierung und nicht nur der Gewährung von angenehmeren Vollzugsbedingungen für den Inhaftierten, ist die Ansicht von Schmid überzeugender, da es keinen Sinn macht, eine be- schuldigte Person, welche ohnehin mit einer bedingten Strafe sanktioniert wird, durch diese Prozedur zu schicken, obwohl die Grundsituation - die Verbüssung einer unbedingten Freiheits- strafe - nie eintreten wird. 65 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9; Beschluss des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 11 156 v. 6. 12.2011, forum poenale 6/2012, S. 343 66 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 8 67 Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1 Seite 15 15 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind somit grundsätzlich nicht in Haftanstalten für den Normalvollzug zu vollziehen. Dies, weil das Vollzugsregime des Normalvollzuges anders konzipiert ist als das Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Grundsätze von Art. 75 StGB sind kaum umzusetzen, wenn gleichzeitig Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge zu betreuen sind, bei welchen mit Rücksicht auf den Untersuchungs- zweck das Haftregime eingeschränkt werden muss. Hingegen ist es zulässig kurze Freiheitsstra- fen in denselben Haftanstalten wie die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu vollziehen, da ein stufenweiser Vollzug oder das Erstellen eines Vollzugsplanes aufgrund der kurzen Strafdauer ohnehin keinen Sinn macht.68 Für kurze Freiheitsstrafen stehen in den meisten Kantonen Abtei- lungen oder Haftplätze in Gefängnissen zur Verfügung, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen.69 Dies ist somit insbesondere auch für die mit Strafbefehl ausgespro- chenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von Bedeutung, denn mit einer Zunahme von sol- chen und der Knappheit an Haftplätzen im ordentlichen Vollzug hat dies zur Folge, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen, inklusive die Häftlinge, welche sich bei einer solchen Strafe unter sechs Monaten bereits im vorzeitigen Vollzug befinden, ihre Strafe sehr häufig im Untersu- chungsgefängnis verbüssen, wobei ihnen einige Lockerungen gewährt werden. Zu bemerken ist dazu, dass zwar nach Art. 79 StGB kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw. Reststrafen von weniger als sechs Monaten in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen werden und somit auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung mit Insassen, welche sich im vorzeitigen Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen befinden, stattfindet. In der Pra- xis ist dies jedoch gerechtfertigt, da unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. In einer sol- chen Konstellation befindet sich kaum eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug, wenn kein besonderer Haftgrund besteht, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb zu befürchten wä- re, die beschuldigte Person würde sich dem Vollzug der Strafe durch Untertauchen im In- oder Ausland entziehen. Ebenfalls handelt es sich in der Regel um sofort zu vollziehende kurze Frei- heitsstrafen im Sinne von Art. 439 Abs. 3 StPO. 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid Für den Einweisungsentscheid in die Haftanstalt liegt die Zuständigkeit bei der zuständigen kan- tonale Behörde, wobei es sich dabei gestützt auf Art. 61 StPO um die Verfahrensleitung oder - sofern eine andere Regelung vorliegt - eine Vollzugsbehörde handeln kann.70 Im Kanton Zürich ist gestützt auf § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) der Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zuständig. 68 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f. 69 Baechtold, Strafvollzug, S. 69 N 12 70 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f.; vgl. zum ordentlichen Vollzug 3.2.2. Seite 16 16 B. Vollzugsgrundsätze Mit dem Eintritt in die Vollzuganstalt gelten grundsätzlich die Regeln des Strafvollzuges ge- mäss Art. 75 ff. StGB.71 Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass für den vorzeitigen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend ist. Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf ei- genen Antrag in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Un- terbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.72 Die für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebenden Grundsätze sind un- ter anderem in Art. 235 StPO festgehalten. Abs. 1 statuiert dabei den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, wobei es zur Sicherstellung des Untersuchungszwecks unabdingbar ist, die Grund- rechte des Inhaftierten zu beschränken und diese Einschränkungen weiter gehen als im Normal- vollzug. So können die persönlichen Kontakte weiter als im Normalvollzug eingeschränkt wer- den, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert. Ebenfalls unterliegt die ein- und ausgehende Post der Zensur, wobei jedoch das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung besteht. Art. 235 Abs. 5 StPO stellt klar, dass die Regelung des Vollzugsregimes Sache der Kantone ist. Dabei müssen die Grundzüge der Grundrechtseingriffe in einem Justizvollzugsgesetz geregelt sein, die Details hingegen sind auf Verordnungsstufe zu regeln.73 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit Die StPO überlässt in Art. 236 den Entscheid betreffend die Bewilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug primär der Verfahrensleitung, also der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, wobei das kantonale Recht vorsehen kann, dass es die Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. Ab dem Moment des Eintritts in die Vollzugsanstalt gilt jedoch betreffend die Modalitäten des Vollzugs grundsätzlich das Vollzugsrecht. Somit liegt auch beim vorzeitigen Strafvollzug die Zuständig- keit zum Entscheid über Vollzugsangelegenheiten grundsätzlich bei den Vollzugsbehörden (Be- suchsbewilligungen, Briefe, Urlaub etc.), dies obwohl der Untersuchungszweck im Zweifelsfall Vorrang hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Kompetenzen und auch Prioritäten ist es von grosser Bedeu- tung, dass die Verfahrensleitung, in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsbe- hörden über die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, die bestehenden Haftgründe und die Einschränkungen im Vollzugsregime (insbesondere Urlaub) informiert. Einigungen zwischen der Verfahrensleitung und der Vollzugsbehörde sollten schriftlich und aktenkundig sein. Weiter sollte die Verfahrensleitung, insbesondere wenn es sich dabei um die Staatsanwaltschaft handelt, die Vollzugsbehörde über den Stand des Verfahrens und die voraussichtlich beantragte Strafe in Kenntnis setzen, damit eine sinnvolle Vollzugsplanung und die Umsetzung der Vollzugsziele überhaupt möglich ist.74 Unterbleibt dies, hat die beschuldigte Person zwar bessere Haftbedin- 71 BGE 133 I 277 f.; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 15; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 72 BGE 133 I 270, E. 3.2.1, BGer; Urteil 1B_4/2008 v. 29.1.2008 73 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 235; BSK-StPO - Härri Matthias, Art. 235; vgl. dazu auch BGE 123 I 221 74 so auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vgl. dazu WOSTA ZH Ziff. 11.7.10 Seite 17 17 gungen und die Verfahrensleitung möglicherweise einen geringeren Aufwand, das primäre Ziel der Resozialisierung der beschuldigten Person wird jedoch in den Hintergrund gedrängt. 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen Ob Vollzugserleichterungen wie zum Beispiel Urlaub gewährt werden können, hängt von den Erfordernissen des Untersuchungszwecks ab. Diese können sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, wobei bei länger dauernder Haft den Grundsätzen von Art. 56 ff. StGB und Art. 74 ff. StGB Rechnung getragen und ein Vollzugsplan erstellt werden muss.75 Zwar hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter nicht Anspruch auf sämtliche Haf- terleichterungen, soweit ihnen ein bestehender besonderer Haftgrund entgegen steht. Hingegen darf, insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Straf- vollzug nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat.76 B. Urlaub Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden, denn Urlaub kann nur gewährt wer- den, wenn kein Haftgrund mehr besteht.77 Die für den vorzeitigen Strafvollzug geltenden Grundsätze und Vorschriften stehen der Gewäh- rung von Urlaub nicht per se entgegen. Es sind jedoch wenige Konstellationen denkbar, in de- nen Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug möglich wäre. Nachdem wohl die wenigsten Inhaftierten sich weiterhin im Strafvollzug befinden, weil sie die Strafe frühzeitig antreten wollen, ohne dass ein Haftgrund gegeben ist und somit bei der Mehrheit der Inhaftierten der Untersuchungszweck das Haftregime entsprechend einschränkt, bleibt wenig Spielraum für die Gewährung von Ur- laub. Bei den meisten Inhaftierten dürfte entweder der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr oder jener der Fluchtgefahr gegeben sein, aber auch bei den besonderen Haftgründen der Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr, kommt Urlaub nicht in Frage, weil dies entweder die Untersuchung unterminieren oder - bei Flucht - verunmöglichen würde bzw. bei den anderen Haftgründen von vornherein nicht in Frage kommt. C. Weitere Vollzugserleichterungen Auch andere Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Untersu- chungszwecks und den Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen 75 BGE 133 I 278; StPO Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N 16 76 BGE 133 I 270, E. 3.2 77 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 Seite 18 18 Haftgrund ergeben, beschränkt werden.78 Nach Abschluss der Untersuchung kann Kollusionsge- fahr immer noch weiterbestehen. Es müssen jedoch konkrete Indizien dafür bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit ist ungenügend.79 Nach Art. 84 Abs. 2 StGB können Aussenkontakte selbst im ordentlichen Strafvollzug kontrol- liert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Eine heimliche Überwachung von Besuchen wäre zwar im ordentlichen Strafvollzug nicht zulässig, zur Sicherstellung der Strafverfolgung werden strafprozessuale Massnahmen je- doch ausdrücklich vorbehalten. 80 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug Wie dargelegt unterscheiden sich die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug primär hinsichtlich ihres Zwecks, namentlich Resozialisierung und Prävention von erneuten Straftaten vs. Sicherung des Untersuchungszwecks. Aus den verschiedenen Zwecken und den entsprechend verschiedenen Vollzugsmodalitäten ergeben sich problematische Schnitt- stellen, namentlich beim Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss den Vorschriften für den ordentlichen Strafvollzug. Dabei können die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, insbesondere jenem der Kol- lusionsgefahr, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kollusionshandlun- gen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusi- onsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Stravollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden.81 Weniger problematisch ist die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs bei Vorliegen von Fluchtgefahr, da dieser mit der Verweigerung von Urlaub begegnet werden kann. Diese Mass- nahme bedeutet für die Vollzugsbehörde keinen zusätzlichen Aufwand und kann leicht kontrol- liert werden. 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? Nachdem es sich beim vorzeitigen Strafvollzug wie dargelegt um eine Zwischenfigur zwischen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft und ordentlichem Vollzug handelt, jedoch im Zweifels- fall die Regeln über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten und der vorzeitige Strafvoll- zug in der StPO systematisch bei den Zwangsmassnahmen angesiedelt ist, müssen grundsätzlich die grundlegenden Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies jedenfalls in den Konstellationen, in welchen sich die beschuldigte Person gegen ihren Willen in Haft befindet. Somit muss für die Anwendung der strafprozessualen Zwangsmass- 78 BGE 133 I 270, E. 3.2.1 79 BGE 117 Ia 257 80 BGer, Urteil 1B_340/2009 v. 14.12.2009 81 BGer, Urteil 1B_483/2011v. 6.10.2011, E. 2.3 Seite 19 19 nahme eine gesetzliche Grundlage, ein vorbestehender dringender Tatverdacht, ein besonderer Haftgrund, die Beachtung der Verhältnismässigkeit zur Erreichung des Untersuchungsziels so- wie die Wahrung des Kerngehalts der Freiheitsrechte vorliegen.82 Bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen allgemein müssen die erwähnten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person ihre Einwilligung dazu gibt.83 Anders dürfte es sich beim vorzeitigen Strafvollzug nur verhalten, wenn die beschuldigte Person freiwil- lig den vorzeitigen Vollzug antritt, ohne dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind, was die Ausnahme darstellen dürfte. 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung Die Zulässigkeit eines freiwilligen Verzichts auf den durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz ist beim vorzeitigen Strafvollzug allgemein anerkannt. Die beschuldigte Person kann über den Zeitpunkt des Strafantritts, nicht aber über die Fortdauer des Vollzugs verfügen. Ein solcher Verzicht ist als freiwillig zu betrachten, wenn die Zustimmung zum Antritt einer noch nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe aus eigenem und ungehindertem Willen erklärt wird. Die persön- liche Freiheit schützt, wie das Erfordernis der Freiwilligkeit der Entscheidung, den Menschen vor jeglichen dahin zielenden Angriffen, die ihm eigene Fähigkeit zur Entscheidung nach seiner persönlichen Einschätzung der Situation durch irgendwelche Mittel zu beeinträchtigen oder zu unterdrücken versuchen.84 Die Zustimmung der beschuldigten Person zum vorzeitigen Straf- vollzug kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird.85 In Anbetracht des Umstan- des, dass die beschuldigte Person mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug freiwillig in wesentlichem Mass auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet, kann die Zustimmung nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie klar und unmissverständ- lich ist, dabei darf die Zustimmungserklärung bei Unklarheiten nicht zum Nachteil der beschul- digten Person ausgelegt werden.86 Bei genauerer Betrachtung handelt es sich bei der Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug im Regelfall jedoch nicht um die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme als solche, sondern um das Einverständnis zu einer anderen Form des Vollzugs der Haft, wobei die Haftvoraussetzun- gen sowie die besonderen Voraussetzungen für den vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich wäh- rend der ganzen Haftdauer vorliegen bzw. die beschuldigte Person dies jederzeit durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfen lassen kann, weshalb die Einwilligung, wenn sie nach umfänglicher Aufklärung über die Rechtslage und aus eigenem Willen erfolgt, unproblematisch ist. 82 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1017 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 898 ff. 83 vgl. dazu Burger-Mittner / Burger, forum poenale 5/2012, S. 307 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33 84 BGE 104 Ib 24 85 BGE 117 Ia 72, E. 1c 86 BGE 117 Ia 72, S. 77 f. Seite 20 20 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? Die Frage, ob der Betroffene seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt widerrufen kann oder unbeschränkt daran gebunden bleibt, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich insofern dazu geäussert, dass die Zustimmung unwiderruflich ist, sofern die Haftvoraussetzungen weiter- hin vorliegen, wobei die Untersuchungshaft sodann der richterlichen Überprüfung unterliegt.87 Gemäss Bundesgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Zu- stimmung zum vorzeitigen Strafantritt jederzeit widerrufen kann, da es kaum sinnvoll wäre, wenn der provisorische Strafantritt zwar verlangt und angetreten wird, der Gefangene jedoch entlassen werden müsste, sobald ihm aus irgendeinem Grund die konkreten Verhältnisse nicht zusagen.88 Grundsätzlich kann die von der beschuldigten Person erklärte Zustimmung zum vor- zeitigen Strafvollzug nicht widerrufen werden. Sie ist indessen berechtigt, jederzeit ein Begeh- ren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da dieser Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Wil- len des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeiti- gen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und dass die Dauer der Haft nicht übermässig ist, so lässt sich der vorläufige Strafvollzug ohne weiteres auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK abstützen. Es han- delt sich dann im Grunde nur um einen andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersu- chungshaft.89 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 StPO ist das Zwangs- massnahmengericht. Die Haft wird regelmässig höchstens für die Dauer von drei Monaten an- geordnet und kann nach Bedarf immer wieder für die Dauer von drei Monaten verlängert wer- den. Ein Haftentlassungsgesuch ist nach Art. 228 StPO grundsätzlich jederzeit möglich und kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden; wird das Gesuch nicht gutgeheissen, leitet es die Staatsanwaltschaft spätestens innert drei Tagen an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens. Kumulativ ist das Vorliegen einer der besonderen Haft- gründe erforderlich. Dabei muss das Zwangsmassnahmengericht überprüfen, ob ein hinreichen- der konkreter Verdacht der Tatbegehung vorliegt, wobei die Anforderungen zu Beginn der Haft geringer sind als bei späteren Haftverlängerungen.90 Das Zwangsmassnahmengericht muss je- doch im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten ist ausreichend, also das Vorliegen konkreter Anhalts- 87 BGE 117 Ia 372, E. 3; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 88 so bereits in BGE 102 IA 379 ff.; dazu auch Schubart, ZStr 96/1972, S. 300 ff. 89 BGE 117 Ia 72, S. 79 f. 90 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1019; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 899 ff. Seite 21 21 punkte, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei ist jedoch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen.91 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht Im Gegensatz zur Untersuchungshaft sieht das Gesetz beim vorzeitigen Strafvollzug keine re- gelmässige, zwingende Überprüfung der Haft vor. Aus dem verfassungsmässigen Recht der per- sönlichen Freiheit ergibt sich jedoch, dass trotz Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Strafvollzug eine Überprüfung der Haftvoraussetzungen jederzeit möglich ist. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine solche nicht mit der Begründung ablehnen, der Be- troffene befinde sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug und habe somit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an einer Überprüfung.92 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug ein- tritt, darf nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzuges nur noch unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen mög- lich sein soll. Der vorzeitige Strafvollzug hat seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Ur- teil, sondern beruht auf einem Gesuch der beschuldigten Person. Anders als beim ordentlichen Strafvollzug ist über die Dauer der Freiheitsstrafe noch nicht endgültig entschieden worden. Nachdem aber bis zum rechtskräftigen Urteil die Ungewissheit über die Strafdauer bestehen bleibt, ist analog den Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein jederzeitiges Haft- entlassungsgesuch möglich.93 Das Gesetz sieht somit zwar keine standardisierte und regelmässi- ge Überprüfung der Haft beim vorzeitigen Strafvollzug vor, jedoch hat es die beschuldigte Per- son selber in der Hand, eine solche Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht zu er- zwingen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin hat das Gericht zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind.94 Die beschuldigte Person hat somit insbesondere auch Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit und gegebenenfalls auf Entlassung aus der Haft, wenn die Dauer der bisher ausgestandenen Haft in grosse Nähe der mutmasslichen Frei- heitsstrafe gerückt ist.95 Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. 91 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N1 ff. 92 BGE 117 Ia 72, S. 80; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff. 93 BGE 117 Ia 72, S. 79 94 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010 95 BGE 117 Ia 72, S. 79; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff., der jedoch in seinen Forderungen weiter geht und für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug dieselben Verteidigungsrechte fordert, wie für Untersu- chungsgefangene, eine Genehmigung des vorzeitigen Strafantrittes durch einen unabhängigen Richter, die Garan- tien der Untersuchungshaft sowie die Anwendung der Vollzugsgrundsätze des definitiven Vollzugs. Seite 22 22 Eine übermässige Haftdauer schränkt dieses Grundrecht ein. Eine solche liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dabei ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Weiter kann die Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch des Inhaf- tierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage ob eine Haftdauer übermässig ist, ist auf- grund der konkreten Umstände zu beurteilen, dabei spielt es keine Rolle, ob die voraussichtliche Strafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt sein wird.96 Der vorzeitige Strafantritt ist jedoch aufzuheben, bevor er die mutmassliche Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs erreicht.97 Dabei ist das Gericht verpflichtet, über ein Haftentlassungsgesuch so rasch als möglich zu ent- scheiden.98 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts Der pauschale Verzicht des Haftrichters, die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, stellt im Hinblick auf den Zweck des vorzeitigen Strafvollzugs und je nach geltend gemachtem Haft- grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, namentlich eine formelle Rechtsverweige- rung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Insbesondere bei längerer Inhaftierung muss nämlich be- rücksichtigt werden, dass der vorzeitige Strafvollzug nicht nur der Sicherung des Untersu- chungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Deshalb kann ein vorzeitiger Strafvollzug bei länger dauernder Haft ungeachtet der Dauer der Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den erwähnten Grundsätzen ent- sprochen wird, soweit der Untersuchungszweck dies erlaubt.99 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung Es ist zwar denkbar, dass bei einem vorzeitigen Strafantritt während eines hängigen Rechtsstrei- tes der Entscheid über ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden kann, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Inte- resse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtschutzinteres- ses ist jedoch nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Der vorzeitige Strafvollzug kann jedoch angestrebt werden, für den Fall, dass die Entlas- sungsbemühungen scheitern. Die beschuldigte Person kann trotz Haftentlassungsgesuch durch- aus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da wie oben dargelegt, das Vollzugsregime lockerer ist als bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Rüge, es führe zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen, wenn nach dem vorzeitigen Strafantritt an Stelle eines hängigen Rechtsstreits über die Haftverlängerung ein neues Haftentlassungsverfah- 96 BGE 133 I 270, E. 3.4.2 97 BGE 126 I 172 98 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010; BGE 117 Ia 372, E. 3 99 BGE 133 I 270, E. 3.2.2 Seite 23 23 ren angehoben werden müsste, ist somit im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und das Ge- bot der Prozessökonomie nicht unbegründet.100 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils Zuständig für Entscheide über die Aufhebung der Sicherheitshaft während eines beim Bundes- gericht hängigen Beschwerdeverfahrens ist das Sachgericht. Das Bundesgericht vertritt in stän- diger Praxis die Ansicht, dass mit der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bundesgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid angefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlassungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erho- ben wurden und die Sache zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. Bei einer Beschwerde gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gilt das glei- che und dieses bleibt als letztinstanzliches Sachgericht während eines hängigen Beschwerdever- fahrens zuständig. Dies auch wegen des Anspruchs auf doppelte gerichtliche Überprüfung.101 Gleiches gilt bei einem Weiterzug eines Strafurteils an das Bundesgericht. Dabei bleibt die Zu- ständigkeit zur Anordnung von Haft oder einer Haftentlassung und damit auch zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Diese können die Zuständigkeit nicht alleine mit dem Hinweis auf die gesetzliche Suspensivwirkung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verneinen. Gemäss Art. 236 StPO ist die Verfahrens- leitung zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts; gemäss Art. 233 StPO ist dies die Verfahrensleitung während des Berufungsverfahrens beim Berufungsgericht. Nach Eröff- nung des begründeten Berufungsentscheids ist das Berufungsverfahren jedoch abgeschlossen und die Berufungsinstanz nicht mehr zuständig. Sachgerecht ist eine Zuständigkeit der Voll- zugsbehörde.102 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung Beim vorzeitigen Strafvollzug, so wie er heute in Art. 236 Abs. 1 StPO geregelt ist, namentlich bei der Bewilligung des Strafantritts durch die Verfahrensleitung, besteht keine Trennung von haftanordnender Behörde und Anklagevertretung bzw. urteilender Behörde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung, welcher ein organisatorisches Grundprinzip der schwei- zerischen Demokratie darstellt.103 Gewaltentrennung bedeutet, dass die rechtsetzende (Legisla- tive), die vollziehende (Exekutive) und die richterliche (Judikative) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Dies, in erster Linie zur Ver- 100 BGE 137 IV 177 101 Beschluss SN.2012.13 der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes v. 20.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 71 f. 102 Entscheid ST.2011.2 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen v. 13.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 69 f. 103 Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundestaatsrecht, N 1410 Seite 24 24 meidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.104 Somit auch die Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion von der Richterfunktion.105 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts Im Rahmen der Strafuntersuchung haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwalt- schaft eine grundlegend andere Funktion. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, im Vorverfah- ren die Untersuchung zu führen und gegebenenfalls Anklage zu erheben und diese vor Gericht zu vertreten. Dabei stellt die Untersuchungshaft insbesondere im Vorverfahren ein Mittel dar, um den Untersuchungszweck zu sichern.106 Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes ist es hingegen, die von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung zu überprüfen, namentlich das Vorliegen der Haftgründe und die Verhältnismässigkeit. Somit soll das Zwangsmassnahmengericht als in die Untersuchung nicht involvierte Instanz die Voraussetzungen der Haft unabhängig überprüfen und dadurch die Rechtsstaatlichkeit der Haft gewährleisten. Dabei darf der Richter, welcher als Zwangsmassnahmerichter amtet, nicht auch als Sachrichter tätig sein, da dies gegen Art. 6 EMRK verstösst. Die Personalunion zwischen untersuchender und anklagender Behörde inner- halb der Staatsanwaltschaft ist hingegen unproblematisch.107 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug Wie bereits dargelegt, ordnet beim vorzeitigen Strafvollzug die Verfahrensleitung, in den meis- ten Fällen die Staatsanwaltschaft, den vorzeitigen Strafvollzug an.108 Dies kann zwar nur erfol- gen, wenn die Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, jedoch wird die Art und Weise wie dieser Entscheid zustande gekommen ist nicht richterlich überprüft, es sei denn die beschul- digte Person stellt irgendwann einmal ein Haftentlassungsgesuch. Somit wird das Zwangsmass- nahmengericht durch die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bis zu einem gewissen Punkt ausgeschaltet und der Staatsanwalt ist de facto in Bezug auf die Anordnung der Haft gleichzeitig Untersuchungsbehörde und Zwangsmassnahmerichter. Noch problematischer ist es aus rechtstaatlicher Sicht, wenn überhaupt keine Untersuchungshaft beantragt wird, sondern die beschuldigte Person direkt den vorzeitigen Strafvollzug antritt, na- mentlich wenn kurze unbedingte Freiheitsstrafen mit Strafbefehl ausgesprochen werden. In die- ser Konstellation erfolgt überhaupt nie eine richterliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen. Der Staatsanwalt ist hier somit Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Sach- richter alles in einem. 104 vgl. http://www.grosserrat.bs.ch 105 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 39 f. 106 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 61 107 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 41 f., S. 63 und S. 112 ff. 108 vgl. dazu 4.1.1. Seite 25 25 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 IPBPR statuierten Unschuldsvermutung ergibt sich, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass jeder Rechtsunterworfene unschuldig ist. Strafprozessuale Häftlinge unterstehen nicht den gesetzlichen Strafvollzugszielen, weshalb sie ihren Lebensstil, in den Schranken der Haftzwecke und der Anstaltsordnung, frei wählen kön- nen. Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Wenn sie während der Haft arbeiten wollen, können sie sich Arbeit beschaffen oder solche in der Einrichtung ausführen. Im ersten Fall gehört ihnen ihr Arbeitsentgelt vollumfänglich. Im zweiten Fall erhalten sie eine Entschädigung, über die sie frei verfügen können. Verurteilte hingegen sind dazu verpflichtet, die ihnen während der Haft zugewiesene Arbeit auszuführen.109 Aus der Unschuldsvermutung leitet sich auch das Gebot der getrennten Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ab, wobei der Untersu- chungsgefangene, wie beim vorzeitigen Strafantritt, in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangen einwilligen kann.110 Nicht verurteilte strafprozessuale Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich ebenfalls auf die Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen. Was die Haftbedingungen betrifft, haben sie sich mit ihrem ausdrückli- chen Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unter- worfen, weshalb sie auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren haben.111 Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz unbedenklich. Sicherlich hat die beschuldigte Per- son ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug gegeben, nichtdestotrotz befindet sie sich in Haft, ohne dass ein rechtsgültiges Urteil vorliegt, welches ihre Schuld statuiert. Wie bereits dargelegt, findet beim vorzeitigen Strafvollzug - falls überhaupt - oft nur eine ein- malige Prüfung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht statt, wobei dieses nur die Haftgründe prüft und keinen materiellen Entscheid betreffend Schuld oder Unschuld fällt bzw. der Strafantritt erfolgt direkt nach einer Zuführung an die Staatsanwaltschaft und Erledi- gung des Verfahrens durch Strafbefehl, bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Entscheids. Dabei ist ein rechtskräftiger Schuldspruch bzw. ein vollziehbares Urteil Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe. 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart Beim vorzeitigen Strafvollzug kann in einem gewissen Mass eine unnötige bzw. sogar unzuläs- sige präjudizierende Wirkung auf den Sachrichter stattfinden. Dies, weil bei der Einweisung in die Vollzugsanstalt noch nicht klar ist, welche Strafe oder allenfalls Massnahme durch das urtei- lende Gericht schliesslich ausgesprochen werden wird. Zwar ist Voraussetzung für den vorzeiti- gen Strafvollzug, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme ausgesprochen wird, jedoch steht dies noch nicht abschliessend fest. 109 BGE 106 Ia 277, S. 287 110 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 4 111 BGE 123 I 221, S. 238 f. Seite 26 26 Wenn im Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts somit nicht klar ist, ob eine unbedingte Frei- heitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie ausgesprochen wird und somit auch unklar ist, welches die entsprechende Vollzugsanstalt sein wird, könnte auf den Entscheid des Sachrichters mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs faktisch vor- gegriffen werden. Wenn die beschuldigte Person sich bis zur gerichtlichen Beurteilung schon Monate lang im Strafvollzug befindet, könnte dies faktisch eine präjudizierende Wirkung haben und den Sachrichter in seinen Möglichkeiten unnötig oder gar unzulässig einschränken.112 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer Ebenfalls könnte der Richter dazu verleitet sein, sich beim Strafmass durch die Dauer der bereits erfolgten Strafverbüssung beeinflussen zu lassen. Dies ist insbesondere auch durch das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid zu berücksichtigen, namentlich bei länger an- dauernder Haft und Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Richter darf die Haft deshalb nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Diesem Umstand ist auch darum besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, um eine Überhaft und eine entsprechende Entschädi- gung des Verurteilten zu vermeiden. Der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn bereits absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlich- keit erfolgen dürfte.113 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? Zwar gilt die Unschuldsvermutung wie bereits dargelegt auch für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Sachgericht sich durch die Ein- willigung der beschuldigten Person in den vorzeitigen Strafvollzug insofern beeinflussen lässt, als es dies als faktisches Schuldeingeständnis betrachtet und in seinen Sachentscheid, wenn auch nicht offiziell und vielleicht auch nicht bewusst, einfliessen lässt. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die beschuldigte Person den vorzeitigen Strafvollzug antritt, ohne in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt zu haben und die Haft über eine längere Zeit dauert, ohne dass die beschul- digte Person sich gegen die Haft zur Wehr setzt.114 9. Anreize und Gefahren 112 so auch OGE SH, Urteil 51/2007/22 v. 5.10.2007 113 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.01.2010, E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGE 133 I 168 E. 4.1 114 vgl. dazu auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 Seite 27 27 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein Vorliegend werden nur die Anreize des vorzeitigen Strafvollzugs für die Staatsanwaltschaft un- ter die Lupe genommen, da bei Gericht die Untersuchung grundsätzlich schon abgeschlossen ist. Zwar besteht nach dem in Art. 343 StPO statuierten Unmittelbarkeitsprinzip die Möglichkeit für das Gericht, vorliegende Beweise zu ergänzen oder neue Beweise zu erheben. Dies dürfte je- doch die Ausnahme bilden. 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand Für die Staatsanwaltschaft bedeutet die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs eine gewisse Entlastung, da nach Ablauf der jeweils bewilligten Haftdauer nicht immer wieder ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss und auch der Druck seitens der Verteidiger etwas nachlässt. De facto handelt es sich dabei im Arbeitsalltag um einen Haftfall weniger und somit um weniger Aufwand. 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke Durch den vorzeitigen Strafvollzug können die je nach Verfahrensstand erforderlichen strafpro- zessualen Haftzwecke gewahrt werden. Dabei massgebend dürften insbesondere jene Fälle von Bedeutung sein, bei welchen Fluchtgefahr besteht. Dies, weil es für die Vollzugsbehörden auf- wendig ist, Einzelanweisungen der Verfahrensleitung im Vollzugsalltag umzusetzen und solche Einzelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kollusionsgefahr, nicht gerne ge- sehen werden. 9.1.4. Druck für ein Geständnis? Zwar ist ein Geständnis nicht formell Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Straf- vollzugs, jedoch wird der vorzeitige Antritt der Strafe in der Praxis kaum gewährt, ohne dass zumindest in den wesentlichen Punkten ein Geständnis vorliegt. Wie bereits dargelegt stellt der vorzeitige Strafvollzug für den Staatsanwalt eine Vereinfachung des Verfahrens dar, weshalb er dazu verleitet sein kann, den Druck auf die beschuldigte Person, welche durchaus ein legitimes Interesse daran hat, ihre Haftsituation zu verbessern, zu erhöhen. In der Praxis handelt es sich in der Regel um die beiden nachfolgenden Konstellationen. A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe Einerseits ist der vorzeitige Strafantritt bei längeren unbedingten Freiheitsstrafen und fortbeste- hender Kollusionsgefahr interessant. Dabei werden der beschuldigten Person die Vorteile des vorzeitigen Strafvollzugs schmackhaft gemacht und es wird ihr gleichzeitig verdeutlicht, dass die Kollusionsgefahr durch ein Geständnis gebannt werden kann und beim Vorliegen eines Ge- ständnisses dem vorzeitigen Strafvollzug nichts mehr entgegen steht. Seite 28 28 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen Auf der anderen Seite ist die Konstellation von Bedeutung, in denen die beschuldigte Person zwar geständig ist, eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und das Verfahren unmittelbar mittels Strafbefehl erledigt werden kann, jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Fluchtgefahr besteht. Um den umgehenden Vollzug der Strafe sicherzustellen, kann die Staatsanwaltschaft entweder den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen oder die beschuldigte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessendem Vollzug durch die Vollzugsbehörde in Untersuchungshaft nehmen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, da eine Hafteinvernahme durchgeführt, ein Haftantrag gestellt und spätestens nach zehn Tagen ein Verteidiger bestellt sein muss. Die Staatsanwaltschaft hat somit ein grosses Interesse daran, die beschuldigte Person zu motivieren, die Strafe unmittelbar anzutreten, da der Fall damit erle- digt ist. 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime Für die beschuldigte Person hat der vorzeitige Strafvollzug den Vorteil, dass sie sich schon früh- zeitig mit dem ordentlichen Vollzugsregime auseinandersetzen kann. Einerseits ist das ordentli- che Regime wie oben dargelegt weniger restriktiv als jenes der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft und die beschuldigten Person kann sich freier bewegen, arbeiten und es sind ihr Kon- takte mit Mithäftlingen und Aussenkontakte uneingeschränkt möglich. Anderseits kann sich die beschuldigte Person bereits mit den Resozialisierungszielen des Strafvollzugs befassen und wird durch eine individualisierte Vollzugsplanung auf das Leben nach der Verbüssung der Strafe und somit der Reintegration in die Aussenwelt vorbereitet. 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? Wie oben dargelegt ist ein Geständnis oder Teilgeständnis zwar nicht mehr formell Vorausset- zung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, weil ein erhebliches Interesse der be- schuldigten Person am vorzeitigen Strafantritt zur Folge haben konnte, dass sie so ein indirekt erzwungenes Geständnis hätte ablegen können.115 Nichtdestotrotz bleibt auch bei der heutigen Rechtslage der faktische Druck zum Geständnis oder Teilgeständnis unverändert, da wie bereits dargelegt der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis kaum gewährt wird, es sei denn die Untersu- chung sei ganz oder beinahe abgeschlossen, was in der Regel durch ein Geständnis beschleunigt werden kann. Somit hat sich de facto nichts an der Ausgangslage für die beschuldigte Person geändert, weshalb das Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung weiterhin bestehen bleibt. 9.2.3. Verteidigung? Prüfenswert ist die Frage, ob die beschuldigte Person zur Bewilligung des vorzeitigen Strafan- tritts anwaltlich vertreten sein muss. 115Baechtold, Strafvollzug, S. 92; vgl. auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 235 N 4 Seite 29 29 Unproblematisch ist die Konstellation, in welcher eine längere unbedingte Freiheitsstrafe in Aussicht steht, da sowohl aufgrund der länger andauernden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 130 lit. a StPO oder aufgrund der in Aussicht stehenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO bzw. allenfalls gestützt auf Art. 130 lit. e StPO, sofern ein abgekürztes Verfahren in Be- tracht gezogen wird, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt.116 In diesem Fall ist die beschuldigte Person während des ganzen Vorverfahrens und Hauptverfahrens ohnehin anwalt- lich vertreten. Anders ist die Lage, wenn eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl ausgespro- chen wird, ohne dass Untersuchungshaft angeordnet wird oder noch vor Ablauf von zehn Tagen und dem zwingenden Beizug eines Verteidigers. In dieser Konstellation ist die beschuldigte Per- son in der Regel nicht anwaltlich vertreten, wobei sie als juristischer Laie dem verfahrensver- sierten Staatsanwalt gegenübersteht, welcher zusätzlich ein Interesse am vorzeitigen Strafvoll- zug hat. Es besteht somit ein erhebliches Machtgefälle. Trotzdem bin ich entgegen der Meinung von Härri und Schubart der Ansicht, dass der Beizug eines Verteidigers beim vorzeitigen Straf- antritt nicht zwingend sein sollte.117 Einerseits liegen in dieser Konstellation Haftgründe vor, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft mit Sicherheit bewilligt würde und das Endresultat für die beschuldigte Person ohnehin der Vollzug der Haftstrafe ist, sei es direkt mit Erlass des Strafbefehls, oder sei es mit einer Übergangsfrist von ein paar Wo- chen bis das Urteil rechtskräftig und vollziehbar ist. Anderseits obliegt dem Staatsanwalt in der Strafuntersuchung die richterliche Fürsorgepflicht, welche sich aus dem Grundsatz von fair trial ableitet. Daraus ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, besonders rechtsunge- wohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre Rechte aufzuklären.118 Dies gilt auch für die Aufklärung der beschuldigten Person in Bezug auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs. Der Staatsanwalt hat somit die Pflicht, der beschuldigten Person die Mög- lichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs sowie die Alternativen dazu und die entsprechenden Mo- dalitäten zu erläutern, wobei dies gemäss Art. 78 StPO aktenkundig sein muss.119 Sollte sich die beschuldigte Person weigern, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, insbesondere weil sie der Verfahrensleitung nicht vertraut und mit der Situation überfordert ist, sollte trotzdem von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden. In der Praxis kommt es erfahrungsgemäss häufig vor, dass die beschuldigte Person, nach der Beratung durch einen Verteidiger, in den vorzeitigen Strafvollzug einwilligt. Zudem erhöht schon nur die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft niederschwellig eine Verteidigung zu bestell- ten das Vertrauen der beschuldigten Person in die Verfahrensleitung, was auch für einen rei- bungslosen weiteren Verfahrensablauf förderlich ist. 10. Rechtsmittel Bei den Entscheiden betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges handelt es sich um Zwischenentscheide über eine Zwangsmassnahme, welche für die inhaftierte Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG zur Folge haben kann, wes- halb dagegen die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und anschliessend die Beschwerde in 116 so auch Härri Matthias, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28 117 Härri, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28; Schubart, ZStr, S. 307 118 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 102 f. 119 Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1257 Seite 30 30 Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft selber kann bei Entschei- den durch das Gericht gegen die Gewährung oder Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges ebenfalls Beschwerde führen und diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.120 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle In der Praxis, zumindest des Kantons Zürich, hat in den letzten Jahren eine starke Zunahme der Erledigungen mittels Strafbefehl stattgefunden, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft von drei auf sechs Monate.121 Bei den allgemeinen Staatsanwaltschaften betrug im Jahr 2012 die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl insgesamt 59,3 % (25'114 Fälle) der Gesamterledi- gungen, wobei davon 36,3 % Einstellungen und Nichtanhandnahmen und 4,4 % Anklagen wa- ren. Dabei hat die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl auf das Jahr 2011 und 2012 um insgesamt ca. 6 % zugenommen.122 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte Wie die nachfolgenden Zahlen zum Insassenbestand der Haftanstalten belegen, zeigt der schweizweite Trend der letzten ungefähr zehn Jahre, auch im Kanton Zürich, eine deutliche Zu- nahme der vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritte, wobei im Kanton Zürich insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eine erneute Zunahme erfolgt ist.123 Aus der in der Praxis gesammelten Erfahrung ist meine These, dass es sich dabei hauptsächlich um Fälle von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen handelt, namentlich im Bereich der Kleinkri- minalität und des Verstosses gegen Bestimmungen des Ausländerrechts, namentlich bei Tätern, bei welchen zu befürchten ist, sie würden sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen. Diese Vermutung bestätigt auch die ungefähr gleich bleibende Anzahl von Häftlingen im vor- zeitigen Strafvollzug, welche sich in den letzten Jahren in der Strafanstalt Pöschwies befinden (zwischen 30 und 37 Häftlinge pro Jahr), denn dabei handelt es sich nur um solche Insassen, die länger inhaftiert werden, da Häftlinge mit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (also bis sechs Monate) ihre Strafe in den Untersuchungs- und Bezirksgefängnissen verbüssen.124 Dies im Unterschied zur allgemein steigenden Anzahl vorzeitiger Strafantritte im Kanton Zürich. Ich führe diesen Anstieg von Häftlingen mit kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden, insbesondere auf die im Kanton Zürich geltenden Wei- sungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Untersuchungsführung sowie der in diversen Amtsstellen bestehende Vorgabe zur konsequenten Umsetzung dieser Weisung zurück, dass beschuldigte Personen, welche mittels Strafbefehl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, nicht auf freien Fuss entlassen werden dürfen, sondern entweder in den vorzeitigen Strafvollzug ein- 120 BGE 134 IV 240; StPO-Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N. 17 f. 121 vgl. dazu „Staatsanwalt als Richter“, NZZ vom 19.4.2013 sowie Gastkommentar dazu vom 6.5.2013 122 Jahresbericht 2012 der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, S. 26 123 vgl. dazu unten die Daten des Bundesamtes für Statistik zum Freiheitsentzug, Stand 30.10.2012 124 Jahresberichte des Justzivollzugs des Kantons Zürich der Jahre 2007 bis 2011, Statistik der Strafanstalt Pöschwies Seite 31 31 willigen oder bis zur Rechtskraft des Entscheids in Untersuchungshaft genommen werden. Dies gestützt auf Art. 439 Abs. 3 StPO, wonach eine rechtskräftige Freiheitsstrafe sofort zu vollzie- hen ist, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Dabei kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die rechtskräftig verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe in Sicherheitshaft setzen. Wurde vorzeitiger Strafvollzug be- willigt, so bleibt die verurteilte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im vorzeiti- gen Vollzug. Somit vollzieht die Vollzugsbehörde die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder bei Einwilligung in den vorzeitigen Strafvollzug sogleich, weshalb die Ent- scheide sowie die allfällige Verfügung betr. Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unver- züglich der Vollzugsbehörde, im Kanton Zürich dem Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugs- diensten zuzustellen sind. Seite 32 32 Insassenbestand, davon vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Schweiz Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 3216 3379 3260 3045 3119 3606 3794 3718 3598 3420 3603 3771 3808 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug CH 493 539 439 500 515 576 503 492 515 542 596 640 657 [in %] 15.3 16.0 13.5 16.4 16.5 16.0 13.3 13.2 14.3 15.8 16.5 17.0 17.3 Index [1999=100] 100 109 89 101 104 117 102 100 104 110 121 130 133 Straf- und Massnah- menvollzug CH 2723 2840 2821 2545 2604 3030 3291 3226 3083 2878 3007 3131 3151 Index [1999=100] 100 104 104 93 96 111 121 118 113 106 110 115 116 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Gefängnisse im Kan- ton Zürich Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 586 609 534 574 596 689 727 794 773 716 742 823 855 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug ZH 115 168 89 121 135 159 122 147 154 164 202 184 194 [in %] 19.6 27.6 16.7 21.1 22.7 23.1 16.8 18.5 19.9 22.9 27.2 22.4 22.7 Index [1999=100] 100 146 77 105 117 138 106 128 134 143 176 160 169 Straf- und Massnah- menvollzug ZH 471 441 445 453 461 530 605 647 619 552 540 639 661 Index [1999=100] 100 94 94 96 98 113 128 137 131 117 115 136 140 * Die Gefängnisse Affoltern, Dielsdorf, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Winterthur, Zürich und das Flughafengefängnis konnten keine An- gaben zu den Aufenthaltstagen im vorz. Strafvollzug machen © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Seite 33 33 Insassenbestand am Stichtag nach Haftart, Index (2005=100) © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug CH Straf- und Massnahmenvollzug CH Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug ZH Straf- und Massnahmenvollzug ZH Seite 34 34 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug Einweisungskanton Zürich Einweisungen Schweiz Total Einweisung Total Einweisung Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe N % N % N % N % 2002 1201 991 82.5 209 17.4 1 2002 5706 4851 85.0 849 14.9 6 2003 1271 1028 80.9 241 19.0 2 2003 5902 5088 86.2 811 13.7 3 2004 1374 1054 76.7 316 23.0 4 2004 6938 5990 86.3 938 13.5 10 2005 1487 1214 81.6 273 18.4 0 2005 7922 7019 88.6 901 11.4 2 2006 1841 1568 85.2 272 14.8 1 2006 8870 7999 90.2 856 9.7 15 2007 1915 1619 84.5 295 15.4 1 2007 8419 7530 89.4 860 10.2 29 2008 1750 1429 81.7 318 18.2 3 2008 8280 7207 87.0 1020 12.3 53 2009 1687 1311 77.7 374 22.2 2 2009 8476 7408 87.4 1021 12.0 47 2010 1672 1320 78.9 348 20.8 4 2010 8314 7264 87.4 995 12.0 55 2011 1681 1257 74.8 421 25.0 3 2011 8546 7501 87.8 990 11.6 55 Gefängnisse im Kanton Zürich, Bestand am Stichtag Gefängnisse Schweiz, Bestand am Stichtag Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Strafantritt Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Straf- antritt N % N % N % N % 2001 534 445 83.3 89 16.7 2001 3260 2821 86.5 439 13.5 2002 574 453 78.9 121 21.1 2002 3045 2545 83.6 500 16.4 2003 596 461 77.3 135 22.7 2003 3119 2604 83.5 515 16.5 2004 689 530 76.9 159 23.1 2004 3606 3030 84.0 576 16.0 2005 727 605 83.2 122 16.8 2005 3794 3291 86.7 503 13.3 2006 794 647 81.5 147 18.5 2006 3718 3226 86.8 492 13.2 2007 773 619 80.1 154 19.9 2007 3598 3083 85.7 515 14.3 2008 716 552 77.1 164 22.9 2008 3420 2878 84.2 542 15.8 2009 742 540 72.8 202 27.2 2009 3603 3007 83.5 596 16.5 2010 823 639 77.6 184 22.4 2010 3771 3131 83.0 640 17.0 2011 855 661 77.3 194 22.7 2011 3808 3151 82.7 657 17.3 Stand der Datenbank: 30.10.2012 © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Beim Insassenbestand ist ersichtlich, dass die Anzahl Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Zürich im Verhältnis zur Gesamtschweiz prozentual deutlich höher ist. So beträgt der Anteil Insassen im vorzeitigen Strafvollzug in den Gefängnissen des Kantons Zürich im Jahr 2011 22,7%, der schweizweite Anteil hingen nur 17,3%. Noch auffälliger ist der Unterschied bei den Einweisungsentscheiden. Der Anteil Insassen, welche durch den Justizvollzug des Kantons Zürich in eine Haftanstalt zum Vollzug einer vorzeitigen Strafe (im Kanton Zürich oder in ei- nem anderen Kanton) eingewiesen wurden, beträgt im Jahr 2011 sogar 25% der Gesamtinsas- sen, der schweizweite Anteil hingegen bloss 11,6%. Seite 35 35 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat Total Einwei- sungen davon: Vollzug einer Sanktion Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere1 % % % % % 2002 1201 991 404 40.8 70 7.1 180 18.2 215 21.7 122 12.3 2003 1271 1028 460 44.7 69 6.7 184 17.9 196 19.1 119 11.6 2004 1374 1054 494 46.9 111 10.5 182 17.3 172 16.3 95 9.0 2005 1487 1214 540 44.5 174 14.3 211 17.4 188 15.5 101 8.3 2006 1841 1568 549 35.0 244 15.6 198 12.6 187 11.9 390 24.9 2007 1915 1619 516 31.9 247 15.3 188 11.6 166 10.3 502 31.0 2008 1750 1429 349 24.4 195 13.6 113 7.9 74 5.2 698 48.8 2009 1687 1311 372 28.4 188 14.3 116 8.8 69 5.3 566 43.2 2010 1672 1320 430 32.6 191 14.5 121 9.2 74 5.6 504 38.2 2011 1681 1257 384 30.5 246 19.6 98 7.8 72 5.7 457 36.4 Total Einwei- sungen davon: Vorzeitiger Strafantritt Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere2 % % % % % 2002 1201 209 73 34.9 9 4.3 109 52.2 0 0.0 18 8.6 2003 1271 241 91 37.8 14 5.8 111 46.1 4 1.7 21 8.7 2004 1374 316 146 46.2 22 7.0 125 39.6 1 0.3 22 7.0 2005 1487 273 121 44.3 19 7.0 110 40.3 1 0.4 22 8.1 2006 1841 272 112 41.2 19 7.0 111 40.8 2 0.7 28 10.3 2007 1915 295 126 42.7 19 6.4 109 36.9 4 1.4 37 12.5 2008 1750 318 121 38.1 23 7.2 113 35.5 1 0.3 60 18.9 2009 1687 374 141 37.7 26 7.0 133 35.6 6 1.6 68 18.2 2010 1672 348 109 31.3 24 6.9 120 34.5 1 0.3 94 27.0 2011 1681 421 79 18.8 26 6.2 65 15.4 4 1.0 247 58.7 1 Andere: inkl. Ersatzfreiheitsstrafen, Bussenumwandlung, Widerrufe etc. (nicht im Strafregister eingetragen) 2 Andere: ohne rechtskräftiges Urteil Stand der Datenbank: 30.10.2012 Quelle: BFS - Strafvollzugsstatistiken 125 Bei den Einweisungsentscheiden nach Strafart können drei Hauptgruppen unterschieden wer- den, nämlich Verurteilungen nach Strafgesetzbuch, Ausländergesetz und Betäubungsmittelge- setz. Allgemein ist beim Vollzug von Freiheitsstrafen ab dem Jahr 2002 hin zum Jahr 2011 die Tendenz ersichtlich, dass die Delikte im Bereiche des StGB und des BetmG abnehmen und je- nen im Bereich der Ausländerkriminalität stark zunehmen, diese haben sich von insgesamt 7,1% 2002 auf 19,6% im Jahr 2011 beinahe verdreifacht. Aufgrund einer mangelnden Korrelierung der vorliegenden Angaben mit der Dauer der zu vollziehenden Strafen, können jedoch keine 125 Die obigen Auswertungen wurden in verdankenswerter Weise durch Daniel Laubscher, BFS, vorgenommen. Dabei wurden die Zahlen entsprechend meinen Hypothesen, welche ich aus meinen Erfahrungen aus der Praxis gewonnen habe, aufbereitet und verglichen. Seite 36 36 Rückschlüsse in Bezug auf die Strafart gekoppelt mit der Strafdauer und dem vorzeitigem Straf- vollzug gezogen werden.126 12. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis weit verbreitet ist, wie die Zahlen des Bundesamtes für Statistik der letzten Jahre zumindest im Sinne eines Trends belegen. Trotz gewissen rechtsstaatlichen Bedenken hat sich der vorzeitige Straf- vollzug als sinnvolles Instrument durchgesetzt, welches sowohl für die beschuldigte Person als auch für die Verfahrensleitung mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt und überdies im öf- fentlichen Interesse liegt. In den letzten 10-20 Jahren hat die Rechtsprechung viele der damals in der Literatur aufgeworfenen Fragen geklärt und es ist mittlerweile unbestritten, dass die Grund- rechte und Verfahrensgarantien für den Inhaftierten im vorzeitigen Strafvollzug ebenfalls gelten, wobei im Zweifelsfall die Vorschriften der Untersuchungshaft Anwendung finden und jederzeit die Möglichkeit besteht, die Voraussetzungen der Haft durch ein Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Gegen den vorzeitigen Strafvollzug ist nichts einzuwenden, sofern die ausdrückliche, klare und unmissverständliche Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, welche in Kenntnis der Rechtslage abgegeben wurde. Dies entweder nach Beratung durch einen Verteidiger oder nach gründlicher Aufklärung durch die Verfahrensleitung, wobei sich diese Aufklärungspflicht aus der richterlichen Fürsorgepflicht ableitet. Der Trend, zumindest im Kanton Zürich, den vorzeitigen Strafvollzug bei mit Strafbefehl erle- digten Verfahren, in welchen kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, systema- tisch anzuwenden, ist an sich nicht zu bemängeln. Auf den ersten Blick bringt dieses Vorgehen zwar eine Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit mit sich und es besteht die Gefahr, dass die in der Regel nicht verteidigte beschuldigte Person durch den Staatsanwalt überrumpelt wird, je- doch ist nicht zu vergessen, dass in diesen Fällen immer ein Haftgrund vorliegt, weshalb sich die beschuldigte Person bis zur Rechtskraft des Strafbefehls ohnehin in Haft befinden würde und durch den vorzeitigen Strafantritt umgehend von den Vorteilen des ordentlichen Vollzugs profi- tieren kann und sich dadurch die Unannehmlichkeiten der Untersuchungshaft erspart. Eine andere Frage ist hingegen, ob diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne des Gesetzgebers ist. Dieser hatte bei der Formulierung der Ziele des vorzeitigen Straf- vollzugs mittlere bis längere unbedingte Freiheitsstrafen vor Augen, wobei das primäre Ziel die Resozialisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen ist. Dies ist bei den kurzen unbedingten Strafen mit vorzeitigem Strafvollzug offensichtlich nicht der Fall, da es als Mittel zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und dessen Vollstreckbarkeit dient und in diesen Konstellationen ohnehin aufgrund der allzu kurzen Strafdauer auf einen Vollzugsplan verzichtet wird und die Strafe somit einfach nur „abgesessen“ wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage, welche die Politik und sodann der Gesetzge- ber zu klären hat. Das Gesetz lässt diesbezüglich einen Spielraum, welchen die Praxis für sich entdeckt hat, indem sie den vorzeitigen Strafvollzug als pragmatisches Instrument einsetzt.127 126 Für eine aussagekräftige Aussage diesbezüglich müssten die einzelnen Strafbefehle bzw. Dossiers beigezogen und in Bezug auf die Strafart, Strafdauer und den vorzeitigen Strafvollzug ausgewertet werden. 127 Anderer Ansicht BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33, welcher den vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis bloss für eine systemfremde Rechtsfigur als Alternative zu einer unzulänglich ausgestalteten Untersuchungshaft Seite 37 37 ERKLÄRUNG „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir aus- gewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Aus- nützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Zürich, 12. Juli 2013 .................................. sieht und dafür plädiert, die Mängel bei der Untersuchungshaft zu beheben und den vorzeitigen Strafantritt ganz zu eliminieren. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Ursprung und Entwicklung 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft B. Sicherheitshaft C. Zweck und tangierte Grundrechte D. Vollzug der Untersuchungshaft 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen B. Rechtliche Grundlagen C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs D. Der Normalvollzug E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan F. Verzicht auf den Vollzugsplan 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur B. Rechtliche Grundlagen 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person 4.1.3. Geständnis 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen B. Fluchtgefahr C. Kollusionsgefahr 4.1.5. Sicherheitshaft 4.1.6. Verfahrensstand 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid B. Vollzugsgrundsätze 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen B. Urlaub C. Weitere Vollzugserleichterungen 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? 9. Anreize und Gefahren 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke 9.1.4. Druck für ein Geständnis? A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? 9.2.3. Verteidigung? 10. Rechtsmittel 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat 12. Fazit

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    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme

    fair trial“ und die in Art. 32 BV garan- tierten Grundrechte von Angeschuldigten. 3.1.1. Garantie der

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    Hauenstein Heidi

    Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Grundrechtskollisionen im Strafvollzug am Beispiel der Zwangsernährung Gewichtung und Durchsetzung von Rechten und Pflichten der Justiz, der Medizin und des Individuums Masterarbeit eingereicht von Heidi Hauenstein MAS Forensics 3 am 12. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Benjamin F. Brägger Geschäftsführer CLAVEM GmbH – Expertise und Beratung im Freiheitsentzug Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern II I. Inhaltsverzeichnis I. Inhaltsverzeichnis .......................................................................................................... II II. Literaturverzeichnis .................................................................................................... IV III. Materialien ................................................................................................................... VI IV. Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................ VIII V. Kurzfassung ................................................................................................................... X 1 Einleitung ........................................................................................................................ 1 1.1 Problemstellung ................................................................................................................ 1 1.2 Vorgehen und Ziel der Arbeit............................................................................................ 2 2 Grundrechte .................................................................................................................... 3 2.1 Grundrechte allgemein ..................................................................................................... 3 2.1.1 Einschränkungsvoraussetzungen ...................................................................................... 3 2.1.2 Polizeiliche Generalklausel .............................................................................................. 4 2.2 Grundrechte im Sonderstatus des Gefangenen ................................................................. 4 2.2.1 Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug ...................................................................... 4 2.2.2 Entwicklung des Gesetzmässigkeitsprinzips für den Haft- und Strafvollzug .................. 5 3 Gesetzliche Grundlagen zum Strafvollzug ................................................................... 6 3.1 Strafvollzug und Strafvollstreckung ................................................................................. 6 3.2 Geltendes Recht ................................................................................................................ 6 3.2.1 Bundesrecht ...................................................................................................................... 6 3.2.2 Kantonales Recht .............................................................................................................. 7 3.2.3 Konkordatsrecht ................................................................................................................ 7 3.3 Zukunft des Vollzugsrechts ............................................................................................... 7 3.3.1 Bedeutung der internationalen Rechtsprechung ............................................................... 8 3.3.2 Expertenmeinungen .......................................................................................................... 8 4 Freiheitsentzugsarten und deren Ausgestaltung .......................................................... 9 4.1 Freiheitsentzug durch Untersuchungs- und Sicherungshaft ............................................. 9 4.1.1 Voraussetzungen ............................................................................................................... 9 4.1.2 Vollzug .............................................................................................................................. 9 4.1.3 Ersatzmassnahmen ............................................................................................................ 9 4.2 Freiheitsentzug durch Strafvollzug ................................................................................. 10 4.2.1 Voraussetzungen ............................................................................................................. 10 4.2.2 Rechte und Pflichten im Strafvollzug ............................................................................. 10 4.2.3 Alternative und abweichende Vollzugsformen ............................................................... 11 4.2.4 Gründe für einen Vollzugsunterbruch ............................................................................. 11 5 Hafterstehungsfähigkeit ............................................................................................... 12 5.1 Definition ........................................................................................................................ 12 III 5.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ........................................................................ 12 5.2.1 In der Untersuchungshaft ................................................................................................ 12 5.2.2 Im Strafvollzug ............................................................................................................... 12 5.3 Haltung des Bundesgerichts ........................................................................................... 13 5.4 Stellung des Gefängnisarztes .......................................................................................... 13 6 Hungerstreik ................................................................................................................. 13 6.1 Definition ........................................................................................................................ 13 6.2 Das Recht zum Hungerstreik .......................................................................................... 14 6.3 Hungerstreik als Nötigung oder Erpressung ................................................................... 14 7 Zwangsernährung ......................................................................................................... 15 7.1 Definition ........................................................................................................................ 15 7.2 Betroffene Grundrechte und Eingriffsvoraussetzungen ................................................. 15 7.3 Gesetzliche Grundlagen .................................................................................................. 15 7.4 Pro und contra Standpunkte ............................................................................................ 16 7.4.1 Selbstbestimmung des Individuums ............................................................................... 16 7.4.2 Position der Ärzte ........................................................................................................... 17 7.4.3 Strafdurchsetzungs- und Fürsorgepflicht des Staates ..................................................... 19 7.4.4 Ethische Sichtweise ........................................................................................................ 22 7.4.5 Zwangsernährung als Folter ........................................................................................... 23 8 Beispiel Bernard Rappaz ............................................................................................. 24 8.1 Chronologischer Überblick ............................................................................................. 24 8.2 Lehrmeinungen zu BGE 136 IV 97 ................................................................................ 27 8.2.1 Fehlurteil 2010 ................................................................................................................ 27 8.2.2 Verfassungsmässigkeit der Zwangsernährung ................................................................ 28 8.2.3 Fragwürdige gesetzliche Grundlage ............................................................................... 28 8.2.4 Grundrechte der Ärzte zu wenig gewichtet .................................................................... 29 8.3 Reaktionen der Ärzte auf den BGE ................................................................................ 29 8.3.1 Instrumentalisierung der Ärzte ....................................................................................... 29 8.3.2 Zwangsernährung unvereinbar mit Standesregeln .......................................................... 29 8.3.3 Zwangsernährung verfassungswidrig ............................................................................. 30 8.4 Zulässigkeit der Zwangsernährung bleibt offen ............................................................. 30 8.5 Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht auf Bundesebene .............................................. 30 8.5.1 Forderung nach einer nationalen Regelung .................................................................... 30 8.5.2 Stellungnahme des Bundesrats ....................................................................................... 31 9 Schlussfazit .................................................................................................................... 32 9.1 Rechtmässigkeit der Zwangsernährung .......................................................................... 32 9.2 Rahmengesetz auf Bundesebene .................................................................................... 34 IV II. Literaturverzeichnis Bächtold, Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2009 Bächtold, Andrea, Art. 92 StGB, in: Niggli, M. A./Wiprächtiger, H. (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007 Brägger, Benjamin F., Art. 75 StGB, in: Niggli, M. A./Wiprächtiger, H. (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007 Brägger, Benjamin F., Einführung in die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Sanktionensystem und zum Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen, Bern 2007 Brägger, Benjamin F., Zwangsernährung im Strafvollzug – Replik zu „Hungerstreik und Strafvollzug“ von Markus Müller, in Jusletter vom 16. August 2010 Fellmann, Walter, Arzt und das Rechtsverhältnis zum Patienten in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Guillod/Sprumont, Olivier/Dominique, Les condradictions du Tribunal fédéral face au jeûne de protestation, in Jusletter vom 8. November 2010 Häfeli/Haller, Ulrich/Walter, und Keller, Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008 Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, Martin/André/Nathalie/Marcelo F., Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern 2009 Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Adrian/Andreas/Tbobias, Hungerstreik im Strafvollzug, in Jusletter vom 10. Januar 2011 Müller, Markus, Das besondere Rechtsverhältnis: ein altes Rechtsinstitut neu gedacht, Bern 2003 Müller/Schefer, Jörg Paul/Markus, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der Uno-Pakte, 4. Auflage, Bern 2008 Ostendorf, Heribert, Das Recht zum Hungerstreik, Verfassungsmässige Absicherung und strafrechtliche Konsequenzen, Frankfurt am Main 1983 Petermann, Frank Th., Der Entwurf eines Gesetzes zur Suizid-Prävention, AJP 2004, S. 1111- 1138 Riklin, Franz, Zwangsmassnahmen im Bereich der Gesundheitsvorsorge (Verweigerung der Behandlung, Hungerstreik) in: Queloz, N./Riklin, F./Senn, A./de Sinner, P. (Hrsg.), Medizin und Freiheitsentzug, Beiträge und Dokumentation der 2. Freiburger Strafvollzugstage (November 2000), Bern 2002 SAMW/FMH, Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Ein Leitfaden für die Praxis, Basel 2008 SAMW, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, Medizinisch-ethische Richtlinien, 2. Auflage, Basel 2005 SAMW, Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, Medizinisch-ethische Grundsätze, 2. Auflage, Basel 2006 Schefer, Markus, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001 Schmid, Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 Schürmann, Frank, Strafvollzug und Europäische Menschenrechtskonvention in: Baechtold, A./Senn, A. (Hrsg.), Brennpunkt Strafvollzug, KJS Band 2, Bern 2002 V Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Christian/Markus/Daniel, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Strathenwerth/Wohlers, Günther/ Wolfgang, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007 Surber, Reto Andrea, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998 Tag, Brigitte, Strafrecht im Arztalltag in: Kuhn, M.W./Poledna, T. (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007 Trechsel, Stefan, et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 Villiger, Mark E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, 2. Auflage, Zürich 1999 Winiger, Roland, Hungerstreik und Zwangsernährung, ZStrR 4 (1978), S. 386ff. Wiprächtiger, Hans, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1503-1517 VI III. Materialien Botschaft 98.036 zur Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. Gesetze Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR /Uno-Pakt II) vom 16. Dezember 1966, in Kraft seit 18. September 1992 (SR 0.103.2) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950, in Kraft seit 28. November 1974 (SR 0.101) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR) vom 30. März 1911 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (SRSZ 250.210.1) Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV) (SRSZ 250.311) Justizverordnung (SRSZ 231.110) Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (SRBE 341.1) Loi sur l’exécution des peines privatives de liberté et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA) (SRNE 351.0) Patientinnen- und Patientengesetz (SRZH 813.13) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) (SRVS 311.1) Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (SRVS 311.200) Bundesgerichtsentscheide BGE 97 I 839 BGE 99 Ia 262 (Minelli I) BGE 102 Ia 279 (Minelli II) BGE 118 Ia 64 (Minelli III) BGE 106 IV 321 BGE 108 Ia 69 BGE 127 IV 154 6B_249/2009 6B_599/2010/BGE 136 IV 97 6B_959/2010 6B_996/2010 6B_1022/2010 6B_1011/2010 VII Zeitschriften Schweizerische Ärztezeitung: 2008;89: 22 / 2010;91: 39 / 2011;92: 8 Plädoyer, 2011 (1) Internetseiten http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz (diverse Seiten zu Stichwort Rappaz) http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804 (diverse Seiten) http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus VIII IV. Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis Art. Artikel AT allgemeiner Teil BBl Bundesblatt BGE Entscheid des Bundesgerichts BRD Bundesrepublik Deutschland BV Bundesverfassung bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise CPT European Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte eidg. eidgenössisch/er EMRK Europäische Menschenrechtskonvention f. folgende ff. fortfolgende FMH Foederatio Medicorum Helveticorum (Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne IKRK Internationales Komitee vom Roten Kreuz IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte IRA Irish Republican Army i.S.v. im Sinne von i.w.S. im weiteren Sinne i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera (Buchstabe) m.E. meines Erachtens m.M. meiner Meinung N Note NEK-CNE Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin OR Obligationenrecht polit. politisch/politischen RAF Rote Armee Fraktion S. Seite/n SAMW Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften SR Systematische Sammlung (des Bundesrechts) (des kantonalen Rechts) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch StPO Schweizerische Strafprozessordnung u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches u.U. unter Umständen IX v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel ZEK Zentrale Ethikkommission der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziff. Ziffer ZstrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht z.T. zum Teil X V. Kurzfassung In der Schweiz ist die Strafvollstreckung und der Strafvollzug Sache der Kantone. Die Umsetzung ist in verschiedenen kantonalen Gesetzen und Verordnungen sowie in den Richtlinien der drei Strafvollzugskonkordate geregelt. Um die Einhaltung der Grundrechte während eines Freiheits- entzugs zu garantieren, sind in dieser föderalistischen Lösung grosse Unterschiede in der Ausge- staltung möglich. Und dies in einem Gebiet, welches das Individuum in seinem elementaren Grundrecht der persönlichen Freiheit durch den Freiheitsentzug an sich bereits massiv einschränkt. Im letzten Jahr war der Hungerstreik von Bernard Rappaz ein grosses Thema in den Medien und entfachte eine breite Diskussion in der Bevölkerung um das Thema Zwangsernährung. Kernpunkt der Diskussion war die Legalität eines solchen Eingriffs und infolgedessen die Gewichtung von Grundrechten. Die durch Zwangsernährung entstehenden Grundrechtskollisionen im Strafvollzug werden in dieser Arbeit aufgegriffen und thematisiert. Vorab wird ein Überblick über die Men- schenrechte allgemein und deren Eingriffsvoraussetzungen gegeben. Die Zwangsernährung stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein solcher Eingriff muss in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein. In der Schweiz gibt es nur in einzelnen Kantonen eine gesetzliche Regelung zur Zwangsernährung, bundesrechtlich ist sie nicht geregelt. Für die Anordnung einer allfälligen Zwangsernährung wurde im Fall Rappaz die polizeiliche Generalklausel als genügende gesetzliche Grundlage erachtet. Es ist fraglich, ob diese Entscheidung der Verfassung standhält. Das Bundesgericht hatte sich im Zusammenhang mit dem Hungerstreik von Rappaz mehrfach mit der Frage eines allfälligen Strafvollzugsunterbruchs zu beschäftigen. Das höchste Gericht vertritt klar und konsequent die Auffassung, dass ein Strafunterbruch auf Grund einer durch den Hunger- streik verursachten körperlichen Schwäche nicht in Frage komme und der Strafvollzug nötigenfalls mit dem Mittel der Zwangsernährung durchgeführt bzw. aufrechterhalten werden könne und müsse. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zwangsernährung gegen den Willen eines urteilsfähigen Ge- fangenen ein rechtsstaatlich erlaubter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ist, ist das Gericht schuldig geblieben. Ebenso bleibt die Frage unbeantwortet, ob ein Arzt zur Vornahme der Zwangsernährung entgegen seiner Berufsethik gezwungen werden kann. Der Gesetzgeber sollte unbedingt aktiv werden und die vorhandenen Lücken in der Strafvollzugs- gesetzgebung durch ein eidg. Rahmengesetz schliessen. Dadurch bekäme sowohl die Justiz als auch die Medizin und das Individuum mehr Rechtssicherheit. Nicht zuletzt sollten die Bedingungen im schweizerischen Strafvollzug in den Grundzügen für alle Bürger gleich sein. Kantonale Eigenheiten auf einem solchen Gebiet erscheinen ethisch fragwürdig. Die absolute Gültigkeit des Selbstbestimmungsrechts des Individuums – auf der Grundlage der Menschenwürde und in den Schranken des Sonderstatusverhältnisses – wird verfochten. Ebenso wird die Ansicht vertreten, dass ein eidgenössisches Rahmengesetz im Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht zeitgemäss wäre. 1 1 Einleitung „Humanität ist der Charakter unseres Geschlechts; er ist uns aber nur in Anlagen angeboren, und muss uns eigentlich angebildet werden. Wir bringen ihn nicht fertig auf die Welt mit; auf der Welt aber soll er das Ziel unsres Bestrebens, die Summe unsrer Übungen, unser Wert sein … Wenn der Dämon, der uns regiert, kein humaner Dämon ist, werden wir Plagegeister der Menschen … Humanität ist der Schatz und die Ausbeute aller menschlichen Bemühungen, gleichsam die Kunst unsres Geschlechts. Die Bildung zu ihr ist ein Werk, das unablässig fortgesetzt werden muss, oder wir sinken … zur rohen Tierheit, zur Brutalität zurück.“ Zitat: Johann Gottfried Herder, 1744-1803, Briefe zur Beförderung der Humanität 1 1.1 Problemstellung In der heutigen Zeit wächst die Gesetzes- und Regelungsdichte immer mehr. Dies ist ver- ständlich, da das Alltagsleben immer mehr Möglichkeiten bietet, sich zu unterhalten, zu ver- gnügen und das Leben zu gestalten. Das Individuum möchte einerseits seine Ruhe haben, möchte verschont werden von Lärmemissionen oder schädlichen Umwelteinflüssen etc. und gleichzeitig möchte der Mensch sich selbst unbeschränkt entfalten und das vielfältige Konsu- mangebot nützen. Eine Herausforderung für den Staat, alle Bedürfnisse zu befriedigen und dabei gerecht zu bleiben. Die Entwicklung der Gesetze, Entstehung neuer Gesetze und Vor- schriften, aber auch Ausbau des bestehenden Regelwerks ist da nicht verwunderlich. Den Gesetzen liegen die Grundrechte der Verfassung und der Menschenrechtskonventionen zu Grunde. Sie bilden das Fundament unseres Rechtsstaates. Im Strafvollzug wird v.a. das zentrale Grundrecht der persönlichen Freiheit im Sonderstatusverhältnis der Gefangenschaft im Kern massiv eingeschränkt. Kommt noch ein Hungerstreik während des Freiheitsentzugs dazu mit der Fragestellung der Zwangsernährung, dann werden weitere Grundrechte tangiert, welche sich teilweise diametral gegenüber stehen. Ist das Selbstbestimmungsrecht des Individuums unter dem Titel der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit stärker zu gewichten als die Fürsorgepflicht und der Strafdurchsetzungs- anspruch des Staates? Wie steht es mit der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Gefangenen? Was für Rechte oder Pflichten haben die Ärzte in dieser Konstellation? Sind sie dem Gefangenen gegenüber als betreuender Vertrauensarzt oder dem Staat gegenüber in der Position als Gefängnisarzt verpflichtet? Wie werden Berufsethik und Gewissensfreiheit der Ärzteschaft berücksichtigt? In Zusammenhang mit diesen Fragen will die Arbeit einen kurzen Überblick über die geltende Rechtsordnung in der Schweiz bezüglich der Verfügungsrechte des Häftlings über erlaubte und unerlaubte Eingriffe in seine Grundrechte, insbesondere in die körperliche Integrität ge- ben. Dabei sollen die sich aus einer sog. Patientenverfügung ergebenden Pflichten bzw. Gren- zen des Mediziners aufgezeigt werden. Auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bei Befolgung oder Missachtung einer solchen Verfügung durch den Arzt werden aufgelistet. Auf Seiten des Staates wird insbesondere auf das Spannungsverhältnis zwischen der staatli- chen Fürsorgepflicht gegenüber dem Inhaftierten und dem Auftrag der reibungslosen Straf- vollstreckung eingegangen. Dabei wird die Weisungsbefugnis des Staates gegenüber dem Vollzugsmediziner betrachtet, der eine allfällige Zwangsmedikation im Endeffekt konkret und allenfalls gegen seine Berufsethik durchzuführen hat. Zur Suche einer möglichen Lösung oder 1 Abrufbar unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus, eingesehen am 01.05.2011 http://de.wikipedia.org/wiki/Humanismus 2 zumindest Lösungsansätze dieser unterschiedlichen Spannungsverhältnisse werden ethische Grundsätze zu Rate gezogen. Am 01.01.2011 traten die eidgenössische Strafprozess- sowie die eidgenössische Zivilprozess- ordnung in Kraft. Diese Gesetze bilden einerseits die längst fällige eidg. Einheitlichkeit der bislang kantonalen Prozessordnungen, andererseits bringen sie einen enormen Ausbau der Vorschriften mit sich. Bei der Bearbeitung des Themas „Grundrechtskollisionen im Strafvoll- zug“ hat sich die Frage aufgedrängt, ob nicht eine einheitliche Gesetzgebung im Vollzugsrecht eine nötige und wünschenswerte Entwicklung wäre oder ob die bestehenden kantonalen Ge- setze und die drei Konkordate ausreichen. Immerhin wurden mit dem Inkrafttreten des revi- dierten StGB am 01.01.2007 einige zuvor ungeschriebene Grundrechte in einem eidgenössi- schen Gesetz formuliert und die Menschenwürde in Art. 74 StGB als Grundpfeiler im Straf- vollzug festgelegt. Die Ausgestaltung der Rechte verblieb bei den Kantonen. Aktuell existie- ren in der Schweiz noch sehr unterschiedliche Abläufe, wobei teilweise weit auseinander di- vergierende Bestimmungen im Vollzugsalltag gelten. 1.2 Vorgehen und Ziel der Arbeit Die vorliegende Arbeit will anhand des Hungerstreiks und der dabei thematisierten Zwangs- ernährung von Bernard Rappaz aufzeigen, was für Grundrechte im Strafvollzug aufeinander- prallen können, wie die Gesetzeslage zur Zwangsernährung aktuell ist und warum ein dichtes Regelwerk in diesem sensiblen Bereich nötig ist, um alle in diesem Spannungsverhältnis auf- geworfenen Fragen zu regeln. Zuerst wird ein Überblick über die Menschenrechte und die allgemeinen Einschränkungs- voraussetzungen gegeben. Anschliessend werden die Grundrechte im Sonderstatusverhältnis des Freiheitsentzugs und die gesetzlichen Grundlagen dazu aufgeführt. Es wird dabei unter- schieden zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und dem Freiheitsentzug nach rechtskräftiger Verurteilung andererseits. Die Ersatzmassnahmen in der Untersuchungs- haft und alternative Formen zum Freiheitsentzug werden dargelegt und die unterschiedlichen Zwecke dieser Haftarten kurz aufgezeigt. In einem weiteren Kapitel wird die Hafterstehungs- fähigkeit erläutert. Dabei wird auf die Verantwortlichkeiten eingegangen und die Rolle des Vollzugsarztes thematisiert. Der Hungerstreik als politisches und kulturelles Druckmittel wird aufgegriffen und hinter- fragt. Im Folgenden wird ausführlich auf die Zwangernährung eingegangen. Die daraus ent- stehenden Grundrechtskollisionen werden aufgelistet und von verschiedenen Seiten her be- leuchtet. Die Probleme, die sich zusätzlich aus dem Sonderstatusverhältnis ergeben, bilden ein wesentliches Thema. Des Weiteren wird die Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage bei der Grundrechtsumsetzung bzw. bei Grundrechtseingriffen während des Freiheitsentzugs angesprochen und auf die Unterschiede in den kantonalen Regelungen hingewiesen. Schliesslich wird am Beispiel des Hungerstreiks von Bernard Rappaz bzw. der richterlich nö- tigenfalls angeordneten Zwangsernährung, die Problematik der Grundrechtsumsetzung in der Ausnahmesituation Strafvollzug aufgezeigt. Die konkret betroffenen Grundrechte werden aufgelistet und es wird nach Lösungen für die entstandenen Spannungsverhältnisse gesucht. Dabei wird auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts eingegangen und Bezug ge- nommen auf die herrschende Lehre und Praxis. Die verschiedenen Standpunkte der beteilig- ten Akteure kommen zur Sprache. Ein Ausblick auf die Zukunft der Strafvollzugsgesetzgebung rundet die Arbeit ab. Dabei wird ein mögliches eidgenössisches Vollzugsrecht thematisiert. Zu den einleitend gestellten Fragen 3 und den tangierten Grundrechten von Staat, Individuum und Arzt, wird eine Gewichtung vor- genommen. Im Fazit werden die Essenz der Arbeit und die persönliche Meinung wiedergege- ben. Es wird auf eine praktikable Lösung hingewiesen, welche die Menschenwürde und den Willen des urteilsfähigen Menschen respektiert, die Glaubwürdigkeit und Autorität des Staates nicht untergräbt und welche auf die Gewissensfreiheit und die Berufsethik der Ärzte Rück- sicht nimmt. 2 Grundrechte 2.1 Grundrechte allgemein Grundrechte sind die von der Verfassung und den Menschenrechtskonventionen gewährleiste- ten grundlegenden Rechte des Einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat. Es gibt drei Arten von Grundrechten: die Freiheitsrechte, die Rechtsgleichheit inklusive die rechtsstaatlichen Garantien sowie die sozialen Grundrechte. 2 Die Bundesverfassung enthält in Art. 7 – 36 den Grundrechtskatalog. Darin enthalten sind auch die früher ungeschriebenen Grundrechte 3 so- wie die sich aus den internationalen Konventionen ergebenden wichtigsten grundlegenden Ansprüche. 4 Die Garantie der Menschenwürde ist zentral und bildet die Grundlage der in der Verfassung verankerten Grundrechte. 5 Die EMRK garantiert in Art. 2 – 14 Grundrechte, die in thematischer Hinsicht weitgehend den Freiheitsrechten und Verfahrensgarantien der Bundes- verfassung entsprechen 6 . Da die Formulierungen in der EMRK und in der BV divergieren, kann der Umfang der geschützten Grundrechte variieren. Massgebend ist in solchen Fällen die Norm, die einen weitergehenden Schutz gewährt. 7 Der Uno-Pakt II garantiert in Art. 6 – 27 die klassischen Menschenrechte. 8 Diese Normen sind grösstenteils unmittelbar anwendbar und werden vom Bundesgericht gleich behandelt wie die Rechte der EMRK. 9 2.1.1 Einschränkungsvoraussetzungen Einschränkungen in Grundrechte bedürfen vier Voraussetzungen, die von Lehre und Recht- sprechung entwickelt und in Art. 36 BV aufgeführt sind. Die vier Voraussetzungen - gesetzli- che Grundlage, 10 öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Respektierung des Kern- gehaltes - müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Freiheitsrecht eingeschränkt werden darf. Trotz der Überschrift Grundrechte ist dieser Vier-Punkte-Katalog auf Freiheitsrechte zuge- 2 Häfeli/Haller/Keller, § 6, N 205 – 216 3 Art. 7 BV legt als Einleitung in den Grundrechtskatalog fest: „Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.“ In der alten Bundesverfassung war die Menschenwürde noch ein ungeschriebener Grundsatz, der v.a. für die Konkretisierung der persönlichen Freiheit herangezogen wurde. 4 Vgl. Art. 7 – 36 BV 5 Schefer, S. 94 – 145, Markus Schefer wirft in seinem Kapitel über die Menschenwürde als Grundlage der Kerngehalte von Grundrechten insbesondere die Frage nach der Abhängigkeit der Menschenwürde vom ge- sellschaftlichen Konsens auf. Er beschreibt, dass die Menschenwürde im Gehalt grundsätzlich offen ist und Konkretisierungen bedarf, die sich in den einzelnen Kerngehalten der Grundrechte manifestieren. Als histori- sche Konstanten nennt er die Gleichheit der Menschen und das Selbstbestimmungsrecht in der Ausgestaltung des eigenen Lebens. 6 Vgl. Art. 2 – 14 EMRK 7 Art. 53 EMRK hält fest: „Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.“ 8 Vgl. Art. 6 – 27 IPBPR 9 Häfeli/Haller/Keller, § 6, N 235 - 245 10 Wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV. Womit die polizeiliche Generalklausel auf Verfassungsstufe verankert ist. 4 schnitten. 11 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob der Eingriff in die Grundrechte geeignet ist, das anvisierte Ziel zu erreichen. Zudem muss der Eingriff erforder- lich sein und darf den Einzelnen nicht mit unzumutbarer Härte treffen. Das eingesetzte Mittel ist in Relation zum verfolgten Ziel zu stellen und es ist eine entsprechende Abwägung vorzu- nehmen. 12 Zudem können Einschränkungen der Freiheitsrechte durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein. 13 2.1.2 Polizeiliche Generalklausel Nicht alle Gefahren können vom Gesetzgeber vorhergesehen und normiert werden. Es gibt solche, die der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unmittelbar drohen und unverzüglich abgewendet werden müssen. Für solche Fälle hat das Bundesgericht in seiner Praxis die poli- zeiliche Generalklausel geschaffen. Durch die Generalklausel wird die Exekutive befugt, auch ohne gesetzliche Grundlage jene Massnahmen zu treffen, die zur Wiederherstellung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung unmittelbar drohender schwerwie- gender Gefährdungen unerlässlich sind. „Der Anwendungsbereich der polizeilichen General- klausel ist auf echte, unvorhersehbare und zugleich gravierende Notfälle ausgerichtet. Sie kann nur dort angerufen werden, wo keine gesetzlichen Mittel vorhanden sind, um einer kon- kreten Gefahr zu begegnen, nicht aber, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert worden sind.“ Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV normiert ausdrücklich, dass der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel eine gesetzliche Grundla- ge zu ersetzen vermag. 14 2.2 Grundrechte im Sonderstatus des Gefangenen Unter dem Titel der Freiheitsrechte wird der Einzelne in seiner Freiheitssphäre vor Eingriffen des Staates geschützt. Zu den Freiheitsrechten zählt insbesondere das in Art. 10 BV garantier- te Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Darunter fällt speziell die in Art. 10 Abs. 2 BV genannte Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und geistige Unversehrtheit, die in Art. 10 Abs. 3 BV durch das erwähnte Folterverbot konkretisiert wird. Das Recht auf Bewegungs- freiheit wird durch Festnahme und Inhaftierung für eine gewisse Zeit seines Gehalts praktisch entleert. Der Gefangene hat aber während der Dauer des Freiheitsentzugs das Recht auf die Anwendung anderer Grundrechte wie beispielsweise der Meinungsfreiheit, dem Schutz des Familienlebens, des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses, der Glaubens- und Gewissens- freiheit, dem Petitionsrecht oder der Eigentumsgarantie. 15 2.2.1 Voraussetzungen für einen Freiheitsentzug Ein inhaftierter Mensch steht in einem sog. besonderen Rechtsverhältnis. 16 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 17 Es gehört zum Kerngehalt der Bewegungsfreiheit, 11 Häfeli/Haller/Keller, § 9, N 302 12 Schefer, S. 82 ff. 13 Vgl. Art. 36 Abs. 2 BV 14 Häfeli/Haller/Keller, § 9, N 312, auf Bundesebene wird in Art. 185 Abs. 3 Satz 1 BV festgehalten, dass der Bundesrat „unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen“ kann, „um ein- getretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.“ 15 Müller/Schefer, S. 114 16 Gemeint ist damit ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis, bei dem für den Bürger eine enge Ab- hängigkeit zum Staat besteht, z.B. im Strafvollzug oder an öffentlichen Spitälern und Schulen. In der älteren Literatur findet sich auch der Ausdruck „besonderes Gewaltverhältnis“. 17 Art. 31 Abs. 1 BV 5 dass Beschränkungen durch Festnahme, Inhaftierung, Verwahrung u.ä. nur auf Grund mini- maler verfahrensrechtlicher Sicherungen erfolgen dürfen. Der Schutz dieses Grundrechts rea- lisiert sich deshalb in besonderem Masse über die Möglichkeit, bei Entzug oder Beschränkung eine gerichtliche Instanz anzurufen. Entsprechende Gewährleistungen verankern auch Art. 5 EMRK und Art. 9 IPBPR. 18 Eine Festnahme oder Inhaftierung ist nur auf der Grundlage eines präzis formulierten formel- len Gesetzes zulässig. Art. 5 EMRK führt die Gründe, die einen Freiheitsentzug rechtfertigen können, abschliessend auf. 19 Ein Freiheitsentzug auf Grund eines Gesetzes und aus einem zulässigen Grund ist mit Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 IPBPR nur vereinbar, wenn er unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Befindet sich eine Person im Gewahr- sam einer Behörde, ist diese zudem verpflichtet, über Datum, Ort und Zeit Protokoll zu führen und ebenfalls den Namen des Inhaftierten, die Gründe seiner Festnahme, den Namen des Ver- antwortlichen aufzuführen sowie über das weitere Verbleiben des Inhaftierten Auskunft zu geben. 20 2.2.2 Entwicklung des Gesetzmässigkeitsprinzips für den Haft- und Strafvollzug In allen möglichen Fällen des Haft- oder Strafvollzugs sind die Kollisionen von öffentlichen und individuellen Interessen besonders akzentuiert. Der individuelle Grundrechtsschutz in diesem Verhältnis wurde vom Bundesgericht kontinuierlich ausgebaut. 21 Müller legt dar, dass seit der Anerkennung der persönlichen Freiheit im Jahre 1963 als ungeschriebenes Grundrecht der alten Bundesverfassung eine reiche und schöpferische Rechtsprechung, was die Ausge- staltung der Haftbedingungen anbelangt, geschaffen wurde. 22 Müller zeigt auf, dass die ältere Rechtsprechung für die Begründung eines besonderen Rechtsverhältnisses schon immer eine hinreichende gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz verlangte. Jedoch die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Grundrechts- beschränkungen gar keiner Abstützung in einem Rechtssatz mehr bedurften. Das Bundesge- richt liess es im Einzelfall genügen, dass eine Einschränkung vom betreffenden Gewaltinha- ber durch Weisung oder Befehl angeordnet wurde. 23 Die Wende setzte 1974 ein. Damals er- klärte das Bundesgericht am Beispiel des Straf- und Haftvollzugs, dass es aus rechtsstaatli- chen Gründen unerlässlich sei, die „wichtigsten mit Untersuchungshaft und Strafvollzug ver- bundenen Freiheitsbeschränkungen durch einen allgemeinen Erlass zu regeln, um den Gefan- genen vor Willkür zu schützen.“ Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, dass „die 18 Villiger, S. 207 f. 19 Art. 5 Abs. 1 EMRK erwähnt in lit. a den Strafvollzug nach rechtmässiger Verurteilung durch ein Gericht und in lit. c die Untersuchungshaft zur Durchführung der Strafuntersuchung. 20 Müller/Schefer, S. 96 – 98 21 Müller, S. 59 ff. 22 Zentrale Bedeutung haben die drei Minelli-Entscheide (Minelli I-III), in denen detaillierte minimale Anforde- rungen an den Haftvollzug formuliert werden. Ludwig A. Minelli hatte jeweils die vom Zürcher Regierungs- rat erlassenen Verordnungen über die kantonalen Bezirksgefängnisse von 1972 und 1991 resp. über die kan- tonalen Polizeigefängnisse von 1975 mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Das Bundesgericht legte im Minelli I Entscheid das Erfordernis eines Gesetzes im formellen Sinn bei gewichtigen Einschränkungen in Freiheitsrechte fest. In allen drei Minelli Entscheiden wurde zudem über die grundsätzliche Ausgestaltung des Straf- und Haftvollzugs entschieden, bspw. über die Mitnahme persönlicher Effekten, Hochklappen der Betten, Lichterlöschen, Gaben Dritter, Besuchen, Disziplinarstrafen, Spaziergängen und körperlicher Betäti- gung, Bezug von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern, Mitnahme von Radioapparaten, Fernsehkonsum, Korrespondenz etc. Minelli ist Anwalt und Journalist. Als Rechtsanwalt spezialisierte er sich auf Menschenrechte. 1998 gründete er in Zürich den Verein Dignitas, der Sterbehilfe anbietet. 23 In BGE 97 I 839, E. 5, S. 843, nannte das Bundesgericht bspw. im Zusammenhang mit der Untersuchungs- haft als Zweck „die Aufrechterhaltung einer vernünftigen Anstaltsordnung“. 6 Begründung des freiheitsentziehenden Grundverhältnisses“, sowie „auch dessen wesentlichs- ter Inhalt“, zwingend „durch ein formelles Gesetz bestimmt“ sein sollten, demgegenüber die “Regelung der Einzelheiten der Vollzugsordnung vom Gesetzgeber an die Exekutive dele- giert“ werden dürfe. 24 Der Minelli I Entscheid bedeutete für die Schweiz den endgültigen Durchbruch des Gesetzmässigkeitsprinzips im Haft- und Strafvollzugsbereich. 25 3 Gesetzliche Grundlagen zum Strafvollzug 3.1 Strafvollzug und Strafvollstreckung In der schweizerischen Strafrechtspflege werden die Begriffe Strafvollstreckung und Straf- vollzug meistens als Synonyme verwendet. So spricht das Gesetz denn auch häufig von Voll- zug, wenn es tatsächlich um Vollstreckung geht. Vollstreckung i.w.S. bedeutet Verwirklichung ausgefällter Sanktionen. Der Vollzug ist dagegen nur ein Element, zwar ein gewichtiges, aller Verwirklichungsmassnahmen. Der Verurteilte wird im Vollstreckungsverfahren zunächst zum Strafantritt aufgeboten (Vollstreckung i.e.S.) und in einem weiteren Schritt wird die Strafe an ihm vollzogen. 26 Surber bezeichnet als Strafvollstreckung i.e.S die Anordnung und Überwa- chung der Durchsetzung der Strafen. Die Massnahmen fallen bei ihm ausser Betracht. Er grenzt dabei den Begriff Strafvollstreckung scharf vom Strafvollzug ab. Unter Strafvollzug versteht er die inhaltliche Ausgestaltung, die Art und Weise der Durchführung der Freiheits- strafen. 27 Bächtold unterscheidet ebenfalls zwischen Vollstreckung und Vollzug. Er subsu- miert unter Strafvollstreckung die Anordnung, Überwachung und Implementierung sowie die Beendigung der Sanktion. Er versteht die Strafvollstreckung jedoch inkl. Massnahmen. 28 3.2 Geltendes Recht Das Strafvollzugsrecht in der Schweiz ist föderalistisch aufgebaut. Bundesrecht und Kantona- les Recht ergänzen sich und stützen sich ab auf die völkerrechtlich eingegangenen Verpflich- tungen. 29 Allgemeine Grundlage des Straf- und Massnahmenvollzugs bilden die Vorschriften im StGB. Wobei das StGB keine exklusive Rechtsgrundlage für den Straf- und Massnahmen- vollzug bildet, sondern die Gesamtheit der übrigen Rechtsordnung anwendbar bleibt. 30 3.2.1 Bundesrecht Art. 34 ff. StGB regelt die einzelnen Strafen und Massnahmen. Das Bundesrecht definiert abschliessend den Katalog der zulässigen Sanktionen. Mit der Revision des AT StGB wurden umfangreiche Bestimmungen zum Vollzug und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ins Gesetz aufgenommen und auf den 01.01.2007 in Kraft gesetzt. In den Art. 74 ff. StGB äussert sich der Gesetzgeber zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen und regelt den Vollzug im Grundsatz. In Art. 372 ff. StGB sind ergänzende Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes zu finden. Und in Art. 387 24 BGE 99 Ia 292, E. 4 + E. 5, S. 268 + 269 (Minelli I) Zur Grenzziehung zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Einzelheiten des Vollzugs äusserte sich das Gericht nicht näher. 25 Müller, S. 23 ff. 26 Surber, S. 3 ff. 27 Surber, S. 7 28 Bächtold, S. 47 29 Die EMRK wurde 1974 von der Schweiz ratifiziert und enthält in Art. 2 – 14 einen Katalog klassischer Men- schenrechte und Grundfreiheiten. Dieser Katalog ist vergleichbar mit demjenigen anderer internationaler In- strumente, insbesondere mit dem Uno-Pakt II, welcher 1992 ratifiziert wurde. 30 Bächtold, S. 55 7 StGB erhält der Bundesrat die Kompetenz ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Art. 123 Abs. 3 BV ermöglicht es dem Bund, ein Rahmengesetz zum Straf- und Massnahmenvollzug zu erlassen. 3.2.2 Kantonales Recht Art. 123 Abs. 2 BV erklärt die Kantone für die Organisation des Straf- und Massnahmenvoll- zugs für zuständig. Die Unterschiede sowohl in der formellen wie auch in der materiellen Ausgestaltung des Straf- und Massnahmenvollzugs der verschiedenen Kantone sind beacht- lich. Lediglich die Kantone BE, NE, SO und ZH verfügen über ein Spezialgesetz zum Straf- vollzug. Die übrigen Kantone regeln den Strafvollzug im Wesentlichen auf Verordnungsstufe, mehr oder weniger umfassend. In einigen Kantonen werden Fragen der Strafvollstreckung auch im kantonalen Strafverfahrensgesetz oder im Einführungsgesetz zum StGB normiert. In den meisten Kantonen finden sich die grundlegendsten Regeln zur Strafvollstreckung in den erwähnten Rechtsgrundlagen. Eine grosse Bedeutung bezüglich der Strafvollstreckung kommt dem allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht zu. Zum Strafvollzug existieren teilweise nur rudimentäre oder gar keine Regelungen. In vielen Kantonen wird der Vollzug durch Verwal- tungsvorschriften geregelt. 31 Für den eigentlichen Vollzug spielen zudem die unterschiedlichen Hausordnungen der Straf- anstalten eine bedeutende Rolle. Diese Ordnungen wirken sich direkt auf die Insassen aus und sind für sie am konkretesten spürbar. 3.2.3 Konkordatsrecht Von 1959 - 1963 haben sich die Kantone zu drei Strafvollzugskonkordaten zusammenge- schlossen. Es sind dies: das Konkordat der Nordwest und Innerschweiz, das Konkordat der Ostschweiz und das Konkordat der lateinischen Schweiz. Ziel der Konkordate ist es, sich ge- genseitig zu unterstützen und auszuhelfen. Die einzelnen Kantone sind nicht in der Lage, alle vorgesehenen Anstaltstypen und Abteilungen selber zu betreiben. Die Konkordate regeln u.a. die Verpflichtung zur Aufnahme Verurteilter aus anderen Konkordatskantonen, die Konkor- datsorgane und die verschiedenen Zuständigkeiten. Beispielsweise sind für die Durchsetzung des Freiheitsentzugs innerhalb der Anstalt, also für den eigentlichen Vollzug, die Rechts- grundlagen des Anstaltskantons anwendbar, für die Vollstreckungsentscheide bleibt aber der Einweisungskanton zuständig. Mit Inkrafttreten des Art. 48a StGB am 01.01.2008 können Konkordatsvereinbarungen mit Bundesbeschluss allgemein verbindlich erklärt werden. In den deutschsprachigen Konkordaten können mit Zustimmung aller Konkordatskantone einzelne Richtlinien zudem als verbindlich erklärt werden. 32 3.3 Zukunft des Vollzugsrechts Die neuen Bestimmungen im Strafgesetzbuch zur Vollstreckung und zum Vollzug von Frei- heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bedeuten für die Eingewiesenen ein Schritt aus dem Regelungsdschungel in Richtung Einheitlichkeit. Eine bundesrechtliche Rahmengesetzgebung wäre allerdings in diesem Bereich zu begrüssen und würde zu einer grösseren Klarheit der Rechtslage führen. Der Gesetzgeber hat aus föderalistischen Gründen aber auf ein Rahmengesetz verzichtet. Und so müssen die völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen weiterhin in den verschiedensten kantonalen Regelungen sowie der nationalen 31 Bächtold, S. 57 - 59 32 Bächtold, S. 62 ff. 8 und internationalen Rechtsprechung zusammengesucht werden. 33 Zukünftig werden die inter- nationalen Bestrebungen, v.a. im Rahmen der EU, die Zusammenarbeit im Bereich der Straf- rechtspflege zu verstärken, voraussichtlich auch für die Schweiz einen noch höheren Druck für eine Harmonisierung des Vollzugsrechts mitsichbringen. 34 3.3.1 Bedeutung der internationalen Rechtsprechung Die Strassburger Kontrollorgane mussten sich bereits mehrmals mit Beschwerden aus dem Gebiet des Strafvollzugs bzw. mit Verletzungen von Konventionsgarantien befassen. Dadurch wurden Leitsätze für die Behandlung von Personen im Freiheitsentzug entwickelt und im Laufe der Jahre konkretisiert. Es existieren unzählige Urteile, Berichte und Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte. 35 3.3.2 Expertenmeinungen Gemäss Schürmann 36 wäre es der Mühe wert, die Leitsätze des EGMR zusammen mit den Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung der Folter, 37 den Empfehlungen der zuständigen Menschenrechtsausschüsse 38 sowie der bundesgerichtlichen Praxis systema- tisch aufzuarbeiten und zu analysieren. Daraus liesse sich ein menschenrechtliches Fundament für ein eidgenössisches Strafvollzugsgesetz erstellen, woraus sich wiederum Anhaltspunkte für die Regelung zahlreicher Einzelfragen ableiten liessen. 39 Nebst Schürmann sprechen sich Experten – Theoretiker wie auch Praktiker – im Bereich des Strafvollstreckungs- und Straf- vollzugsrechts für ein eidgenössisches Rahmengesetz aus. 40 Brägger 41 erklärt, ein solches Gesetz würde die kantonale Souveränität nicht beschneiden, da verfassungs- und völkerrecht- liche Bestimmungen von den Kantonen sowieso zwingend eingehalten werden müssen und gleichzeitig könnte es einen Überblick über die grundrechtlichen Verpflichtungen im Frei- heitsentzug geben. Rechte und Pflichten müssen aktuell aus allen möglichen Rechtsquellen und der Rechtssprechung zusammengesucht werden. 42 33 Brägger, S. 11 + 12 34 Bächtold, S. 59 35 Schürmann, S. 255 + 256 36 Frank Schürmann, Bundesamt für Justiz. 37 CPT, seit 1989 tätig 38 Berichte zum Uno-Pakt II und zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. 39 Schürmann, S. 256 40 Bspw. Hans Zoss, seit 1994 Direktor der Strafanstalt Thorberg in Bern plädiert für ein eidg. Rahmengesetz. Obschon Bern die Zwangsernährung von Gefangenen gesetzlich geregelt hat und nach seiner Erfahrung die Anwendung einer solchen sehr selten zur Diskussion steht und er sich noch nie damit hat auseinandersetzen müssen, erachtet er die Regelung für solche Fälle auf eidgenössischer Ebene für angebracht. Eingesehen am 14.04.2011unter: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsvers uchen_1.6808884.html 41 Dr. iur. Benjamin F. Brägger, Geschäftsführer CLAVEM GmbH – Expertise und Beratung im Freiheitsentzug Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern und an verschiede- nen weiteren Hochschulen sowie am Schweizerischen Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal in Freiburg (SAZ). Ehemaliger Vorsteher des Amtes für Strafvollzug des Kantons Neuenburg. 42 Brägger, S. 11, Vgl. auch Surber S. 35 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsversuchen_1.6808884.html http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/gefaengnisdirektoren_setzen_auf_haerte_bei_erpressungsversuchen_1.6808884.html 9 4 Freiheitsentzugsarten und deren Ausgestaltung 4.1 Freiheitsentzug durch Untersuchungs- und Sicherungshaft Obschon jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV), sind die Einschränkungen in die Persönlichkeitsrechte in der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft teilweise gravierender als nach erfolgter rechtskräftiger Verurteilung im an- schliessenden Strafvollzug. Das ergibt sich aus dem jeweils unterschiedlichen Zweck der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Strafvollzug. 43 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie der Vollzug und die Ersatzmassnahmen dieser Haftarten werden seit dem 01.01.2011 gesamt- schweizerisch in den Artikeln 220 – 240 der schweizerischen Strafprozessordnung und somit in einem formellen Gesetz geregelt. 44 Die in Art. 31 und 32 BV, Art. 5 und 6 EMRK sowie Art. 9 IPBPR festgelegten Grundsätze werden darin ausformuliert. 4.1.1 Voraussetzungen Bei den Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird zwischen dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr, der Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr, der Wiederholungsgefahr und der Ausführungsgefahr unterschieden. 45 Der allgemeine sowie mindestens einer der besonderen Haftgründe müssen gegeben sein. 46 Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss verhält- nismässig sein. Es sind mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen. 4.1.2 Vollzug Der Vollzug der Haft ist in Art. 235 StPO geregelt. Dieser Artikel sagt in Abs. 1, dass die in- haftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Haftanstalt es erfordern. In Abs. 2 – 4 wird der Kontakt mit anderen Personen, der Briefverkehr und der freie Verkehr mit der Verteidi- gung geregelt. Die Regelung der Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Be- schwerdemöglichkeiten sowie die Aufsicht über die Haftanstalten überlässt der Gesetzgeber in Abs. 5 den Kantonen. 47 4.1.3 Ersatzmassnahmen Wenn eine Ersatzmassnahme den gleichen Zweck erfüllt wie die Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft, ist eine solche als milderes Mittel anzuordnen. Ersatzmassnahmen anstelle der Un- 43 In der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Es geht darum in der Untersuchung abzuklären, ob eine Straftat erfolgt ist. Während des laufenden Strafverfahrens soll der mutmassliche Täter an der Kollusion mit Dritten gehindert werden sowie daran Beweise beiseite zu schaffen oder zu fliehen. Die Sicherheitshaft dient nach abgeschlossener Untersuchung der Überbrückung der Zeitspanne vom Anklagezeitpunkt bis zur Gerichtsverhandlung. Die Sicherheitshaft dient v.a. dazu der Fluchtgefahr einen Riegel zu schieben. Im Strafvollzug ist der Täter rechtskräftig verurteilt und hat die vom Gericht ausgefällte Strafe zu verbüssen. Im Strafvollzug hat das Thema Resozialisierung, die Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft, einen hohen Stellenwert. Von der Vollzugsbehörde wird zu- sammen mit dem Insassen ein Vollzugsplan aufgestellt. Dem Inhaftierten werden im Laufe des Freiheitsent- zugs immer mehr Freiheiten gewährt, wenn er sich an den Vollzugsplan hält. 44 Vgl. Art. 220 – 240 StPO 45 Art. 221 StPO 46 Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 221, N 1 47 Art. 235 StPO, im Kanton Schwyz ist der Vollzug in der HSMV geregelt. 10 tersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen nur angeordnet werden, wenn ein Haftgrund an sich besteht und dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 48 4.2 Freiheitsentzug durch Strafvollzug Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen wird in den Artikeln 74 – 92 des schweizerischen Strafgesetzbuches geregelt. 49 Art. 74 StGB führt einleitend zu diesen Artikeln aus: „Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.“ Dieses Bekenntnis spricht klar für einen auf Humanität ausgerichteten Strafvollzug. 50 Dazu Wiprächtiger: „Ein Strafvollzug, der die Erniedrigung und die Züchtigung der Insassen zulässt oder gar gewollt verfolgt und die Unschädlichmachung der Täter zum Ziel hat, liegt klar ausserhalb des moralischen und ge- setzlichen Rahmens der Schweiz.“ 4.2.1 Voraussetzungen Durch die Revision des AT StGB im Jahre 2007 wurden durch die erwähnten Artikel der Rahmen des Vollzugs rudimentär in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafen und der Vollzug i.e.S. werden in kantonalen Gesetzen und Verord- nungen geregelt. 51 Voraussetzung für den Antritt einer Freiheitsstrafe ist eine rechtskräftige Verurteilung und die Hafterstehungsfähigkeit des Verurteilten. Die zuständige Vollstreckungs- behörde wird auf Grund des rechtskräftigen Urteils den Vollstreckungsprozess in Gang setzen und die Vollzugsbehörde mit der konkreten Ausgestaltung beauftragen. 4.2.2 Rechte und Pflichten im Strafvollzug Der Staat hat vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, die Gefangenen durch Förderung des sozialen Verhaltens wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Er hat die Pflicht, während der Zeit des Freiheitsentzugs die Betreuung für die Inhaftierten zu gewährleisten und die Rechte von Drittbetroffenen zu schützen. Diese drei Elemente gehen aus Art. 75 Abs. 1 StGB her- vor. 52 Brägger führt dazu aus, das allgemeine Vollzugsziel der Wiedereingliederung werde durch fünf besondere Vollzugsgrundsätze konkretisiert. Er nennt die Prinzipien der Normali- sierung, der Entgegenwirkung, der besonderen Fürsorgepflicht (Betreuung), der Sicherung und der Wiedergutmachung. 53 Die Gefangenen haben gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, beim Resozialisierungs- und Wiedereingliederungsprozess aktiv mitzuhelfen. Sie haben im Sinne von Art 74 StGB das Recht auf Ausübung der Grundrechte innerhalb der Schranken des Strafvollzugs. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bedeutet dies, dass Rechte nur soweit eingeschränkt werden dürfen, als es zur Wahrung von Ordnung und Sicherheit in der Anstalt erforderlich erscheint. Angewendet bedeutet dies, dass unter mehreren von der Anstalt eingesetzten Mitteln dasjeni- 48 Zu denken ist etwa an eine Sicherheitsleistung, eine Ausweis- oder Schriftensperre, eine Kontaktsperre, Auf- lagen betreffend Aufenthaltsort, Meldepflicht und sonstigen Kontrollen. Vgl. Art. 237 StPO 49 Vgl. Art. 74 – 92 StGB 50 Wiprächtiger in AJP, S. 1514 51 Im Kanton Schwyz wird das zuständige Departement (Justiz- und Sicherheitsdepartement) mit der Vollstre- ckung der Strafentscheide, die durch die kantonalen Justizbehörden ausgefällt worden sind, beauftragt. Und die Bezirke bestimmen die zuständige Behörde für den Vollzug der auf Bezirksebene gefällten Entscheide. Der Vollzugsauftrag der Bezirke wird i.d.R. an den Kanton abgetreten (Vgl. § 114 ff. Justizverordnung des Kantons Schwyz). Der Vollzug ist in der kantonalen Vollzugsordnung (HSMV) geregelt. 52 Vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB 53 Brägger in Basler Kommentar zu Art. 75, N 5 ff. 11 ge zu wählen ist, das am wenigsten in die privaten Interessen des betroffenen Inhaftierten ein- greift. 54 4.2.3 Alternative und abweichende Vollzugsformen Das Gesetz beschreibt in Art. 77 StGB den Normalvollzug: „Der Gefangene verbringt seine Arbeits- Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.“ Zu dieser Regel sind aber Ausnah- men möglich, z.B. der Aufenthalt in einem Ausgangsrayon, eine Beschäftigung in Arbeitsbe- trieben ausserhalb der Anstalt oder ein Urlaub. 55 Nach Verbüssung von mindestens der Hälfte der Strafe besteht die Möglichkeit eines Arbeitsexternats. Der Gefangene arbeitet dabei aus- serhalb der Anstalt, verbringt aber die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Bewährt sich der Ge- fangene im Arbeitsexternat, besteht die Möglichkeit dieses mit einem Wohnexternat zu ver- binden (Art. 77a StGB). Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist die Form der Halbgefangenschaft üblich, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangenen flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 77b StGB). Der Vollzug von Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten erfolgt i.d.R. ebenfalls in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 79 StGB). Von den geltenden Vollzugsregeln darf nur abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es erfordert oder bei Schwangerschaft und Geburt sowie der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind (Art. 80 StGB). Die Botschaft zur Änderung des schwei- zerischen Strafgesetzbuches erläutert zu diesem Artikel, dass ein Verurteilter, der aus gesund- heitlichen Gründen die Strafe nicht innerhalb einer Strafanstalt verbüssen könne, die Mög- lichkeit habe, die Strafe in einer andern, als den im Gesetz erwähnten Einrichtungen zu voll- ziehen. Genannt wird z.B. die Gefängnisabteilung eines Spitals, ein medizinisches Rehabilita- tionszentrum, ein Wohnheim für HIV-positiv Erkrankte oder psychisch Behinderte, eine Ein- richtung für Invalide oder Betagte oder auch ein Heim einer religiösen Gemeinschaft. 56 Der Bundesrat kann gemäss Art. 387 Abs. 4 StGB für beschränkte Zeit versuchsweise neue Strafen und Massnahmen oder neue Vollzugsformen einführen oder gestatten. Zudem kann er die bestehenden Sanktionen und Vollzugsformen ändern oder Private mit dem Vollzug beauf- tragen. Die Form des Vollzugs mit elektronischem Hausarrest (Electronic Monitoring) findet so in verschiedenen Kantonen Anwendung. 57 4.2.4 Gründe für einen Vollzugsunterbruch Die Zerstückelung des Strafvollzugs soll möglichst vermieden werden. 58 Unterbrechungs- gründe sind z.B. Krankheit, mangelnde Hafterstehungsfähigkeit oder ein Spitalaufenthalt. Krankheit ist nur dann ein Unterbrechungsgrund, wenn sie voraussichtlich für längere Zeit zur Hafterstehungsunfähigkeit führt. Mangelnde Hafterstehungsfähigkeit an sich ist noch kein Grund zur Unterbrechung des Vollzugs. Wenn „neben einer zweckentsprechenden therapeuti- schen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben.“ 59 In 54 Kilias/Kuhn/Dongois/Aebi, S. 242, N 1412 ff. 55 Botschaft, S. 2112 56 Botschaft, S. 2114 + 2115 57 Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 287 + 288. Anwendung z.B. in den Kantonen Genf, Waadt, Tessin, Basel- Stadt, Basel-Landschaft, Solothurn und Bern. I.d.R. bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Der Verurteilte muss diese Vollzugsform rechtzeitig beantragen. 58 Ausnahme bildet der tageweise Vollzug im Sinne von Art. 79 Abs. 2 Satz 2 StGB: „Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden.“ 59 BGE 106 IV 321, S. 324, Walter Stürm ersuchte am 10.07.1980 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um einen Strafunterbruch gemäss Art. 40 aStGB, da er Symptome einer schweren Depression aufweise. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch ab, ebenso abgelehnt wurde der gegen diesen Entscheid eingereichte 12 BGE 116 Ia 423 wurde die Hafterstehungsfähigkeit eines aidskranken und suizidalen Unter- suchungsgefangenen bejaht. Durch den Vollzug von Freiheitsstrafen an Kranken wird Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht verletzt. 60 5 Hafterstehungsfähigkeit 5.1 Definition „Hafterstehungsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Beschuldigten oder Verurteilten, in einer Ein- richtung des Strafvollzugs leben zu können, den Freiheitsentzug ohne besondere und ernste Gefahr für Gesundheit und/oder Leben zu ertragen und den Sinn und Zweck der Verbüssung einer Freiheitsstrafe zu erkennen.“ 61 Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Alternativen zu suchen oder im Strafvollzug allenfalls ein Strafaufschub zu gewähren. 5.2 Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit Die Folgen einer Hafterstehungsunfähigkeit können Verlegung oder Entlassung sein. Die Ent- scheidung dafür liegt beim zuständigen Haft- oder Vollzugsregime. Dieses wird eine Rechts- güterabwägung vornehmen müssen und bei ihrer Entscheidung sowohl die Gesundheit des Häftlings als auch die reibungslose Strafuntersuchung oder den Strafdurchsetzungsanspruch berücksichtigen müssen. 5.2.1 In der Untersuchungshaft In der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hat die Güterabwägung von der zuständigen Ver- fahrensleitung bzw. der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu erfolgen. Gemäss Art. 251 Abs. 1 lit. b StPO kann eine beschuldigte Person untersucht werden um festzustellen, ob sie hafterstehungsfähig ist. 62 Ist ein Untersuchungshäftling nicht hafterstehungsfähig, gibt es in verschiedenen Spitälern oder Kliniken mit geschlossener forensischer Abteilung die Möglich- keit einer kurzfristigen Unterbringung. 63 5.2.2 Im Strafvollzug Im Strafvollzug wird die Güterabwägung durch die zuständige kantonale Justizvollzugsbe- hörde (i.S.v. Vollstreckungsbehörde) erbracht. Die Behörde wird i.d.R. eine ärztliche Ein- schätzung oder medizinische Diagnose zu Rate ziehen. 64 Die Entscheidung, ob aus einer di- Rekurs von der Direktion der Justiz des Kantons Zürich. Auch die neuere Rechtsprechung verweist auf die- sen BGE, Vgl. 6B_249/2009 vom 26.05.2009. 60 Trechsel, Praxiskommentar, Art. 92, N 1ff. 61 http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm, eingesehen am 12.04.2011 62 Die Untersuchung wird von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO). 63 Eine forensische Abteilung führen bspw. das Inselspital Bern oder die Psychiatrische Klinik Rheinau. 64 Im Kt. Schwyz: § 7 Abs. 2 HSMV „Die speziellen Abklärungen zur Hafterstehungsfähigkeit durch medizini- sches Fachpersonal erfolgen im Auftrag der einweisenden Behörde, die darüber auch entscheidet.“ Gemäss § 10a Abs. 1 HSMV entscheidet die für die Inhaftierung zuständige Behörde auch über ärztliche Behandlungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach Abs. 2 entscheidet jedoch in dringenden Fällen der Gefängnisarzt selber und informiert danach umgehend die zuständige Behörde. Als Staatsanwältin beschäftigte mich die Hafter- stehungsfähigkeit bzw. -unfähigkeit in der Untersuchungshaft schon mehrfach. Festgestellt durch den Ge- fängnisarzt wurde mir jeweils die Hafterstehungsunfähigkeit des Inhaftierten mitgeteilt. I.d.R. handelte es sich um suizidgefährdete Personen. Die Entscheidung, wo der Verdächtigte untergebracht werden sollte, http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Hafterstehungsfaehigkeit.htm 13 agnostizierten Hafterstehungsunfähigkeit ein Strafunterbruch resultiert, liegt dann aber übli- cherweise bei der Vollstreckungsbehörde. 65 5.3 Haltung des Bundesgerichts Die Haft- oder Straferstehungsunfähigkeit ist im Gesetz nicht näher geregelt. Deshalb musste sich das Bundesgericht im Verlaufe der letzen Jahre mehrmals damit befassen. Daraus resul- tierte eine restriktive Praxis. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 108 Ia 69 festgehalten, dass von der Möglichkeit eines Strafaufschubs nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch ge- macht werden darf. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen würde den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde erheblich einschränken. 66 5.4 Stellung des Gefängnisarztes Der Arzt trägt eine grosse Verantwortung, denn der Entscheid der Behörde über eine allfällige Verlegung des Untersuchungshäftlings oder einen Strafaufschub des Strafgefangenen hängt grösstenteils von seiner Einschätzung ab. Der Gefängnisarzt ist häufig mit klinischen Extrem- situationen wie bspw. Hungerstreik, Fremd- und Selbstaggression oder Simulation konfron- tiert. Zudem befindet er sich in einer Doppelrolle. Einerseits schuldet er seinen Patienten Lo- yalität und die bestmögliche Behandlung, andererseits ist er aber auch der Gefängnis- administration und deren Sicherheitsvorschriften verpflichtet. 67 Um Orientierungshilfen in dieser Situation zu liefern, publizierte die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wis- senschaften im Jahr 2002 Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen. 68 6 Hungerstreik 6.1 Definition Hungerstreik wird als „eine Form des passiven Widerstands“ bezeichnet. „Ein Einzelner oder eine Gruppe verweigern dabei die Nahrungsaufnahme mit dem bewussten Risiko, Schaden zu nehmen. Der Hungerstreik wurde weltweit schon früh als Form des politischen Widerstands praktiziert. Wie jede Streikaktion ist der politische Hungerstreik eine öffentliche Demonstrati- wurde gemeinsam besprochen und von mir angeordnet. Die Verlegung erfolgte an unterschiedliche Orte, bspw. in die geschlossene forensische Abteilung des Inselspitals oder in die geschlossene psychiatrische Kli- nik Rheinau oder mangels freier Kapazität dieser beiden Institutionen auch schon in die Klinik Oberwil in Zug unter Anstellung einer privaten Bewachungsfirma. Die Hafterstehungsunfähigkeit führte in meiner Pra- xis immer zu einer Verlegung des Beschuldigten und nie zu einer Freilassung. 65 „Eine Ausnahme findet sich im Kanton Genf, wo der Generalprokurator Unterbrechungen verfügt. Eine spe- zielle Regelung sieht auch das Recht des Kantons Graubünden vor: Unterbrechungen bis zu 3 Tagen können an die Anstaltsleitung delegiert werden. Diese Option darf nicht als sachgerecht beurteilt werden, weil Ent- scheide über eine Unterbrechung einer Strafe oder Massnahme eindeutig dem Bereich der Strafvollstreckung zuzuordnen sind.“ Zit. Bächtold in Basler-Kommentar zu Art. 92, N. 5 66 „Eine Verschiebung des Vollzugs auf unbestimmte Zeit kommt vielmehr nur dann in Frage, wenn nicht nur die Möglichkeit besteht, sondern mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Straf- vollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, und selbst dann noch ist eine Inte- ressenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der be- gangenen Straftat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind.“ BGE 108 Ia 69, S. 72 67 Schweizerische Ärztezeitung 2008;89: 22, S. 976 68 Vgl. SAMW, Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, medizinisch-ethische Richtlinien, mehr dazu unter Punkt 7.3.2.2. 14 on mit einem konkreten Ziel.“ 69 Der Hungerstreik richtet sich an Personen, die Entscheidungskompetenzen über die erhobenen Forderungen haben. Der Forderungsadressat wird unter öffentlichen Druck gesetzt und in die Rolle des Angeklagten gedrängt. Es findet ein Rollentausch statt. Der Beschuldigte oder Ver- urteilte wird zum Kläger und die Justiz bzw. die dahinterstehende Obrigkeit wird angeklagt. Beim Streikadressaten entsteht ein innerer Druck. Selbst ungerechtfertigte Forderungen füh- ren zu einem Gewissenskonflikt zwischen Festhalten am Gesetz und Nachgeben im Interesse der Gesundheit und des Lebens des Streikenden. Der innere Druck wird durch den äusseren Druck von Vorwürfen und Angriffen aus der Öffentlichkeit ergänzt. Der Erfolg des Streiks hängt somit von der moralischen Qualität des Adressaten und der politischen Stabilität des Systems ab, in dem er sich befindet. Zudem spielt die Berechtigung oder Nichtberechtigung der Forderung eine entscheidende Rolle. 70 6.2 Das Recht zum Hungerstreik Das Recht zur Verweigerung der Nahrungsaufnahme ergibt sich aus den garantierten Grund- rechten, genauer aus dem Recht auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. Das Indivi- duum bestimmt selbst über Leben und Gesundheit und über die persönliche Entfaltung. Das Recht Forderungen an den Staat zu stellen, ergibt sich aus der Meinungsäusserungsfreiheit. In der Gesellschaft darf jeder seine Meinung kundtun und sich politisch äussern. Der Hunger- streik ist ein Ausdruck, um sich Gehör für eine Sache zu verschaffen, die anderswie offenbar nicht gehört wird. Er kommt häufig in Strafanstalten vor. 6.3 Hungerstreik als Nötigung oder Erpressung Im Hungerstreik werden die zwei genannten, unterschiedlichen Grundrechte miteinander ge- koppelt ausgeübt. Durch diese unauflösbare Verbindung einer Forderung an den Staat mit dem Essverhalten und einer daraus zu erwartenden gesundheitsschädigenden Folge, stellt sich die Frage, ob die Grenze einer rechtmässigen Druckausübung überschritten wird und der Hunger- streik zu einem Nötigungsmittel im strafrechtlichen Sinn wird. In der Öffentlichkeit wird im Zusammenhang mit einem Hungerstreik oft auch von “Erpressung“ des Staates gesprochen. Der Staat kommt zusätzlich unter Druck, wenn die sich im Hungerstreik befindende Person sich im Strafvollzug befindet und dem Staat somit die besondere Pflicht der Fürsorge 71 des unter seiner Obhut stehenden Menschen zukommt. Von einer Nötigung oder Erpressung im strafrechtlichen Sinn kann nicht gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der objektiven Tatbestände sind nicht gegeben. Bei der Erpressung fehlt es an einer Vermögensdisposition. 72 Eine Nötigung könnte vorliegen. Die Tathandlung der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB umfasst die Anwendung von Gewalt, die An- drohung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Durch den Hungerstreik wendet der Streikende die Gewalt jedoch gegen sich selbst an, die schädi- genden gesundheitlichen Folgen und in letzter Konsequenz der Tod treffen ihn selber. Der Hungerstreikende kann dem Staat keine ernstlichen Nachteile androhen oder ihn in der Hand- 69 http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik, eingesehen am 13.04.2011 70 Ostendorf, S. 25 71 Da die Handlungsfähigkeit der Insassen je nach Vollzugsregime und Vollzugsstufe mehr oder weniger einge- schränkt ist, obliegt dem Anstaltspersonal eine besondere Fürsorgepflicht. Diese Pflicht greift v.a. in den Kernbereichen der menschlichen Existenz, welche von den Insassen nicht selbständig ausgeführt werden können. Dazu gehören u.a. die Gesundheitsversorgung oder eine gesunde und ausgewogene Ernährung. Vgl. Brägger in Basler-Kommentar zu Art. 75, N 10 72 Vgl. Strathenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar zu Art. 156 http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik http://de.wikipedia.org/wiki/Hungerstreik 15 lungsfreiheit beschränken. Der Staat gerät allenfalls unter ethischen bzw. gesellschaftlichen Druck, ist aber nicht gezwungen, auf die Forderung des Hungerstreikenden einzugehen. Je klarer und akzeptierter die Regeln bzw. die Gesetze sind, die der Staat vorgibt, wie bei einem Hungerstreik im Strafvollzug zu verfahren ist, desto geringerem Druck ist er ausgesetzt. Die Legalität und die Legitimität des Staatssystems sorgen dafür, dass der Staat sich nicht “nöti- gen“ oder “erpressen“ lassen muss. 7 Zwangsernährung 7.1 Definition Unter Zwangsernährung versteht man die künstliche Ernährung, unter Einsatz von medizini- schen Hilfsmitteln, wenn eine Person aufgrund eines Hungerstreiks oder einer Essstörung in einer lebensgefährlichen Lage schwebt. 73 7.2 Betroffene Grundrechte und Eingriffsvoraussetzungen Vor der Entscheidung, ob eine Zwangsernährung durchgeführt werden soll, muss über die Frage der Zulässigkeit und die Verletzung von Menschenrechten nachgedacht werden. Es ergibt sich aus dem Wort „Zwangsernährung“, dass diese Ernährungsform etwas mit Zwang zu tun hat. Die Ernährung des Betroffenen erfolgt gegen seinen Willen. Dieser Eingriff ver- letzt auf der einen Seite das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie im Weiteren bezüglich des politisch motivierten Hungerstreiks auch die Meinungsäusserungs- freiheit (Art. 16 Abs. 2 BV). Ein solcher Grundrechtseingriff bedarf demzufolge den gesetzli- chen Voraussetzungen nach Art. 36 BV. 74 Im Sonderstatusverhältnis der Gefangenschaft stellt sich auf der anderen Seite die Frage, ob der Staat durch seine gesetzlichen Fürsorgepflichten (Art. 75 StGB) und das verfassungsmässige Recht des Individuums auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV), nicht gerade zu diesem Eingriff in die Grundrechte des unter seiner Obhut Stehenden verpflichtet ist. Als Drittes muss noch die Stellung des Arztes oder des Personals, welches die Zwangsernährung durchzuführen hat, beachtet werden. Darf ein Arzt gegen seine beruflichen Überzeugungen gezwungen werden dem Staat als Werkzeug zu dienen? 7.3 Gesetzliche Grundlagen Eine Zwangsernährung gilt als schwerer Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Freiheit, insbesondere der physischen und psychischen Integrität. 75 Demzufolge muss ein Eingriff auf einem Gesetz im formellen Sinn beruhen. Ein Gesetz im formellen Sinn, dass die Zwangser- nährung regeln würde, gibt es zumindest auf eidgenössischer Ebene nicht. Die Kantone Bern, Zürich und Neuenburg haben die Zwangsernährung auf Gesetzesstufe geregelt. 76 Beispiels- weise Art. 61 SMVG des Kantons Bern sagt zur Zwangsernährung in Abs. 1: „Im Fall eines Hungerstreiks kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person bestehen. Die Massnahmen müssen für die 73 http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung, eingesehen am 14.04.2011 74 Vgl. Ziff. 2.1.1. 75 Dass Zwangsernährung ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, darüber sind sich Lehre und Rechtsprechung einig. Z.B. Müller/Jenni in Ärztezeitung 2011;92: 8, S. 284 76 Bern: Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) (SRBE 341.1), Neuenburg: Loi sur l’exécution des peines privatives de liberté et des mesures pour les personnes adultes (LPMPA) (SRNE 351.0), Zürich: Patientinnen- und Patientengesetz (SRZH 813.13) http://de.wikipedia.org/wiki/Künstliche_Ernährung 16 Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesund- heit der eingewiesenen Person verbunden sein.“ und konkretisiert in Abs. 2: „Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.“ 77 7.4 Pro und contra Standpunkte Wie man aus den öffentlich-rechtlichen Diskussionen weiss, geht es bei der Beantwortung der Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs immer um die Gewichtung verschiedener Interessen und Standpunkte. 7.4.1 Selbstbestimmung des Individuums Im Vordergrund steht das Recht auf Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit. Jeder Mensch hat das Recht selbst zu bestimmen, ob er eine ärztliche Massnahme in Anspruch nehmen will oder nicht. Das Selbstbestimmungsrecht wird sowohl durch das Privatrecht ge- schützt, 78 wie auch durch das öffentliche Recht. 79 Es umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und den des freien Willens des Rechtsträgers, über Eingriffe in die körperliche In- tegrität selbst zu entscheiden. Die Behandlungspflicht des Arztes findet ihre Grenze demzu- folge am Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Patient kann eine medizinische Behand- lung jederzeit zurückweisen, selbst wenn der Arzt dies für unvernünftig hält. 80 7.4.1.1 Patientenverfügung Die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften definiert die Patientenverfü- gung als „Schriftliche Erklärung eines zum Zeitpunkt der Erklärung urteilsfähigen Menschen, welche Behandlung und Betreuung er im Falle der Urteilsunfähigkeit in einer bestimmten Krankheitssituation wünscht oder ablehnt und ob er die (ergänzende) Entschei- dung/Einwilligung einer bevollmächtigten Person wünscht (Vorsorgevollmacht für medizini- sche Entscheidungen).“ 81 Die Problematik bei solchen Erklärungen ist, dass sie in der Regel nicht von der betroffenen Person handschriftlich verfasst werden, sondern ein vorgefertigtes Formular ausgefüllt wird und damit eine begrenzte Authentizität des wirklichen Willens des Erklärenden enthalten. Ein weiteres Problem stellt der Zeitfaktor dar. Der geäusserte Wille muss aktuell sein. Die im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommene Be- handlung ist nicht per se rechtswidrig. Entscheidend ist der mutmassliche Wille des Patienten zum Zeitpunkt der Behandlung. Eine Patientenverfügung stellt deshalb nicht in jedem Fall ein wirksames Einmischungsverbot dar. 82 Das Einmischungsverbot ist aber zwingend vom Arzt zu respektieren, wenn der Patient vor der anstehenden Behandlung umfassend über die Risi- ken und Gefahren der Nichtbehandlung unterrichtet wurde und der Patient im urteilsfähigen Zustand die Einwilligung zur Behandlung verweigert hat. 83 7.4.1.2 Grundrechte im besonderen Rechtsverhältnis Das Verhältnis zwischen dem Patienten und einem frei praktizierenden Arzt beruht auf einem 77 Vgl. Art. 61 SMVG 78 Art. 28 ZGB: 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. 79 Art. 10 BV 80 Fellmann, S. 128 81 SAMW, Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, S. 18 82 Fellmann, S. 153 ff. 83 Fellmann, S. 193 ff. 17 sog. Behandlungsvertrag. Dieser Vertrag stellt ein privatrechtliches Verhältnis dar und stützt sich auf die die zivilrechtlichen Normen des Auftragsrechts i.S.v. Art. 394 ff. OR. 84 Die Be- ziehung zwischen Patient und Arzt in einem öffentlich-rechtlich organisierten Spital unterliegt den kantonalen Gesundheitsgesetzen. Auch in diesem Verhältnis hat der Arzt nach den aner- kannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zu handeln. Das Selbstbestimmungsrecht ist im öffentlichen Recht durch die Grundrechte geschützt. Es können sich gewisse Beschränkungen aus der besonderen Beziehung ergeben, aber nur soweit diese mit dem Behandlungsverhältnis in einem öffentlichen Spital erforderlich sind, also sich aus der Natur des Behandlungsver- hältnisses ergeben. In jedem Fall bleibt das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Patien- ten in Bezug auf die Behandlung gewährleistet. 85 Dasselbe dürfte für die Beziehung des Ge- fängnisarztes zum behandelnden Insassen gelten. Die Lehre geht seit längerem davon aus, dass sich Personen im besonderen Rechtsverhältnis auf die Geltung der Grundrechte berufen können. Allerdings anerkennt sie, dass sich gewisse spezifische Beschränkungen aus der Na- tur und dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses hinsichtlich der Schutzwirkung erge- ben können. 86 7.4.2 Position der Ärzte 7.4.2.1 Standesregeln 87 In Art. 4 der Standesregeln der FMH wird das Verhalten gegenüber den Patienten beschrieben. Als Behandlungsgrundsatz wird im ersten Abschnitts des Artikels aufgeführt: „Jede medizini- sche Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten und Patientinnen zu erfolgen. “Im dritten Abschnitt des- selben Artikels ist vermerkt: „Arzt und Ärztin haben ohne Ansehen der Person alle ihre Pati- enten und Patientinnen mit gleicher Sorgfalt zu betreuen. Weder die soziale Stellung, die reli- giöse oder politische Gesinnung, die Rassenzugehörigkeit noch die wirtschaftliche Lage der Patienten und Patientinnen darf dabei eine Rolle spielen.“Die Standesordnung ist laut Art. 43 der Regeln für alle Mitglieder der FMH verbindlich, soweit nicht gegenteilige Vorschriften des kantonalen Gesundheitsrechts bestehen. In Art. 31 der Standesregeln der FMH ist das Verhalten der Ärzte u.a. gegenüber den Kosten- trägern erwähnt. Im ersten Abschnitt des Artikels steht: „Ärzte und Ärztinnen stellen bei Ver- tragsabschlüssen sicher, dass sie in ihrer ärztlichen Tätigkeit keinen Weisungen von nichtärzt- lichen Dritten unterworfen werden, die mit einer gewissenhaften Berufsausübung nicht ver- einbar sind. Insbesondere gehen sie keine Verpflichtungen zur Erbringung bestimmter medi- zinischer Leistungen oder zur Erzielung bestimmter Umsätze ein. “Der beratende Arzt oder die beratende Ärztin sind sich gemäss Art. 33 der Standesregeln „des Interessenkonfliktes bewusst, welcher zwischen der untersuchten Person einerseits und dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin anderseits entstehen kann (Versicherer, Arbeitgeber etc.).“ 7.4.2.2 Gefängnisärzte In dem von der SAMW und der FMH herausgegebenen Leitfaden für die Praxis wird im Ab- schnitt zur Behandlung von Patienten im Strafvollzug ausgeführt: „Menschen im Strafvollzug haben grundsätzlich dieselben Rechte bezüglich ihrer Gesundheit wie alle anderen Bürger. Sie haben Anrecht auf eine Behandlung, die medizinisch jener der Allgemeinbevölkerung ent- spricht. Wie in jedem Arzt-Patienten-Verhältnis darf auch im Strafvollzug eine diagnostische oder therapeutische Massnahme nur nach Aufklärung und mit dem freien Einverständnis der 84 Fellmann, S. 112 85 Fellmann, S. 162 ff. 86 Müller, S. 22 87 http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf , eingesehen am 16.04.2011 http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf http://www.fmh.ch/files/pdf4/Standesordnung_2010.04.05_dt.sc.pdf 18 inhaftierten Person durchgeführt werden.“ „In Notfallsituationen kann die Ärztin – nach den gleichen Kriterien, die für nicht inhaftierte Personen gelten – auf die Einwilligung verzichten. Dies gilt z. B. für medizinisch begründete Massnahmen zur physischen Ruhigstellung, welche jedoch höchstens für einige wenige Stunden und unter regelmässiger Beobachtung in Betracht gezogen werden dürfen. Ist der Patient aber urteilsfähig, muss sein Wille respektiert werden. Dies gilt auch für einen Hungerstreik, der zu einem beträchtlichen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen führen kann. Fällt die hungerstreikende Person in ein Koma, geht die Ärztin nach ihrem Gewissen und ihrer Berufsethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrück- liche Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlusts hinterlegt. Solche sind zu respek- tieren, auch wenn sie den Tod zur Folge haben können. Die Frage ist allerdings, ob der To- deswunsch ernsthaft ist, will doch der Hungerstreikende in der Regel ein bestimmtes Ziel er- reichen und nicht sein Leben beenden.“ 88 Die Rolle des Gefängnisarztes unterscheidet sich jedoch durch das Anstellungsverhältnis von derjenigen des frei praktizierenden Arztes. 89 7.4.2.3 Pflichten und Rechtfertigungsgründe Die ärztliche Behandlung des Patienten unterliegt den Normen des Strafrechts, egal ob im privatrechtlichen oder im öffentlich-rechtlichen Verhältnis. Das Strafgesetzbuch schützt die körperliche Integrität durch verschiedene Straftatbestände. Der Arzt kann sich von dem Über- tretungstatbestand der Tätlichkeit über die Körperverletzung bis hin zur Tötung strafbar ma- chen. 90 Der Patient kann eine Behandlung des Arztes zurückweisen. Nimmt der Arzt trotzdem eine nicht erwünschte Einwirkung auf den Körper vor, verletzt er die körperliche Integrität des Patienten und macht sich strafbar. 91 Anstelle der Einwilligung des Patienten in den Ein- griff können jedoch verschiedene Einwilligungssurrogate treten. 92 Ist der Patient z.B. nicht in der Lage einen eigenen Willen zu bilden und ist der Eingriff dringlich, kann ersatzweise der sog. mutmassliche Wille des Patienten als Leitlinie zum ärztlichen Vorgehen herangezogen werden. Kann auch nicht auf den mutmasslichen Willen abgestützt werden, kann ein Eingriff ausnahmsweise durch sonstige gesetzliche Gründe gerechtfertigt sein. 93 Denkbar ist auch, dass der Arzt eine strafbare Handlung durch Unterlassung begeht. Bei ei- nem unechten Unterlassungsdelikt 94 , ist dafür ein besonderes Rechtsverhältnis nötig. Eine solche sog. Garantenstellung ergibt sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefah- rengemeinschaft oder Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Die allgemeine Hilfe- leistungspflicht des Art. 128 StGB begründet aber keine Garantenstellung. Im Grunde geht die Garantenstellung aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis hervor. Die Verantwortung für die kör- perliche Unversehrtheit des Patienten geht auf den Arzt über, weil es dem Willen des Arztes und dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten entspricht (faktische Über- einstimmung). Ist der Arzt erst einmal zum Garanten des Patienten geworden, bedeutet dies keine Verpflichtung mit feststehendem Inhalt. Vielmehr modifiziert der Fortgang der Behand- lung die ärztliche Pflichtenstellung. Es kann sich die Pflicht ergeben, den Patienten in Würde 88 SAMW/FMH, S. 65 89 SAMW, Präambel. Am Ende der Präambel der medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen steht: „Die SAMW ist sich der Tatsache bewusst, dass ein Teil dieser Richtlinien zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen eher die administrati- ven und Vollzugsbehörden, allenfalls die Gesetzgeber unseres Landes betreffen. In diesem Fall sind sie nur bedingt anzuwenden und sollen vor allem dazu dienen, den Standpunkt der Ärzteschaft zu kennen.“ 90 Tag, S. 669 ff. 91 Eingriffe auf Leib und Leben, Art. 111- 128 StGB 92 Bsp. von Einwilligungssurrogaten: Notfall, Geschäftsführung ohne Auftrag, mutmassliche Einwilligung des Patienten, Amtspflicht oder kumulativ eine gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse und Verhältnis- mässigkeit. 93 Tag, S. 713 ff. 94 Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist im Gesetz als Begehungsdelikt formuliert, im Gegensatz dazu ist ein echtes Unterlassungsdelikt als solches beschrieben. Z.B. Art. 128 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. 19 sterben zu lassen. 95 7.4.2.4 Dilemma der Ärzte Im Herbst 1977 wurde von der Bundesanwaltschaft eine Umfrage unter den Gerichtsmedizi- nern und Ärzten durchgeführt, ob ein bewusst bis zur letzten Konsequenz hungerstreikender Gefangener zwangsernährt werden soll oder nicht. Die Umfrage brachte keine eindeutigen Ergebnisse. Mehrheitlich wurde jede Anwendung körperlichen Zwangs aus ärztlich-ethischen Motiven abgelehnt. Auch wegen des mit Zwangsmassnahmen verbundenen Risikos nicht vor- hersehbarer Verletzungen. Dabei wurde vorausgesetzt, dass von einer uneingeschränkten freien Willensbildung ausgegangen werden kann. Es wurde aber auch die gegenteilige Auffas- sung vertreten. Die Anordnung der zwangsweisen künstlichen Ernährung sei unbedenklich, wenn sich eine lebensbedrohende Entwicklung abzeichnen würde. Es sei ethisch nicht ver- tretbar, auf Grund blosser Vermutung der Urteilsfähigkeit bzw. des freien Willens den Dingen ihren Lauf zu lassen. Die primäre Pflicht des Arztes sei es Hilfe zu leisten. 96 7.4.3 Strafdurchsetzungs- und Fürsorgepflicht des Staates Der Staat besitzt einerseits eine Strafdurchsetzungspflicht und andererseits eine Fürsorge- pflicht gegenüber dem sich in seiner Obhut befindenden Strafgefangenen. Wie er diese beiden Pflichten vor dem Hintergrund eines Hungerstreiks und einer allfällig vorzunehmenden Zwangsernährung durchsetzen soll, dazu gibt es unterschiedliche Meinungen. Gewisse Lehr- meinungen sehen die Zwangsernährung als legitimes Mittel gegen den Hungerstreik im Straf- vollzug, andere wiederum eben gerade nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch was die Rechtsgrundlagen für die Anwendung einer Zwangsernährung anbelangt, gehen die Meinungen weit auseinander. 7.4.3.1 Recht oder Pflicht zur Zwangsernährung 97 1974 starb der RAF-Terrorist Holger Meins in einer deutschen Vollzugsanstalt an den Folgen eines Hungerstreiks, mit welchem er gegen die Haftbedingungen protestiert hatte. Die Diskus- sion um die Zwangsernährung fand damit in Deutschland in den 70er-Jahren einen Höhepunkt und führte in der damaligen BRD zu einem Strafvollzugsgesetz, in dem Pflicht und Grenzen der Zwangsernährung geregelt wurden. 98 In Grossbritannien starb ebenfalls 1974 der IRA- Bankräuber Michael Gaughan an den Folgen eines Hungerstreiks. 99 In der britischen Lösung wird dem Gefangenen mitgeteilt, dass für ihn Nahrung bereit gehalten werde, dass er ärztlich betreut und überwacht und wenn nötig in ein Spital überführt werde. Es wird dem Gefangenen klar gemacht, dass für den Arzt keine Verpflichtung zur Zwangsernährung bestehe, er aber jederzeit Hilfe verlangen könne. In Grossbritannien wird der Gefangene nur zwangsernährt, 95 Tag, S. 717 ff. 96 Winiger, S. 404 f. 97 Roland Winiger schreibt 1978 eine ausführliche Abhandlung zum Thema „Hungerstreik und Zwangsernäh- rung“. Er bearbeitet darin bereits die meisten Fragen, die sich bei der Zwangsernährung von Rappaz, rund 30 Jahre später, wieder stellen. Unter dem Kapitel 7.3.3.1 werden die Gedanken von Winiger aus ZstrR 4 (1978), S. 386 – 409, zusammengefasst wiedergegeben. 98 Der Hungerstreik von Holger Meins erfolgte im Rahmen des dritten kollektiven Hungerstreiks der RAF- Gefangenen in der Zeitspanne vom 13.09.1974 bis 05.02.1975. Der erste kollektive Hungerstreik der RAF- Gefangenen fand vom 17.01.1973 bis 16.02.1973 statt. Die Forderung lautete: „Aufhebung der Isolation als Folter für die politischen Häftlinge in der BRD“, „Zulassung unabhängiger Ärzte und die Verlegung aus den Toten Trakten in den Normalvollzug“. Der zweite kollektive Hungerstreik folgte am 28.05.1973 und dauerte bis 26.06.1973. Die Forderung war die Gleichstellung mit allen anderen Gefangenen. http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion, eingesehen am 23.04.2011 99 Der britische Innenminister gab darauf eine Empfehlung ab. Er empfahl dem Hungerstreikenden Nahrung anzubieten, eine Zwangsernährung aber nur anzuordnen, wenn nach ärztlichem Urteil der Insasse wegen sei- nes Geisteszustandes die Folgen des Hungerstreiks nicht abschätzen könne. http://de.wikipedia.org/wiki/Zeittafel_Rote_Armee_Fraktion 20 wenn nach ärztlicher Meinung er die Folgen des Hungerstreiks wegen seines Geistes- oder Gemütszustandes nicht abschätzen kann. ➞ Eine Kernfrage in der Problematik der Zwangsernährung ist, wie lange man vom freien Willen bzw. der Urteilsfähigkeit ausgehen kann. Die deutsche Lösung lässt die Zwangsernährung eines Gefangenen unter bestimmten Voraus- setzungen zu. Als Voraussetzungen werden genannt: Lebensgefahr, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder anderer Personen, zudem muss die Massnahme für alle Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Gefangenen verbunden sein. Weiter ist die Vollzugsbehörde nicht zur Durch- führung der Massnahme verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Be- troffenen ausgegangen werden kann, es sei denn, es bestehe akute Lebensgefahr. Deutschland führt die Zwangsernährung also bei akuter Lebensgefahr auch gegen den freiwillig durchge- führten Hungerstreik durch. 100 Das Grundrecht der persönlichen Freiheit gewährleistet auch das Recht auf körperliche Integ- rität. Dieses Recht schliesst ein, dass medizinische Eingriffe nicht gegen den Willen des Be- troffenen durchgeführt werden dürfen, ansonsten der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist. Der Arzt hat kein Recht auf die Vornahme eines Eingriffes. 101 Bei Vorliegen einer Einwil- ligung des Patienten, seuchen- oder sanitätspolizeilichen Vorschriften, einer Notwehrsituatio- nen oder fehlendem Verschulden kann eine Strafausschliessung stattfinden. Es können auch andere Rechtfertigungsgründe zu einem Strafausschluss führen. Zu denken ist an eine Ge- schäftsführung ohne Auftrag, eine Notlage oder eine gültige, auf einem Gesetz beruhende Verfügung einer Behörde. Eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn zur Zwangsernährung gibt es in der Schweiz nicht. 102 Seuchen- oder sanitätspolizeiliche Vorschriften fallen in Zusammenhang mit Hunger- streik und Zwangsernährung ausser Betracht. Eine Pflicht zum Eingriff im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts besteht nicht. Auch ein unechtes Unterlassungsdelikt, also ein Bege- hungsdelikt durch Unterlassung begangen, muss verneint werden. 103 Untersuchungen haben ergeben, dass Selbstmord in Gefängnissen als Folge der besonderen Situation in Strafanstalten häufiger vorkommt als in Freiheit. Man könnte demnach eine Garantenstellung in den suizid- fördernden Umständen erblicken, also auch den Umständen, die einen Hungerstreik und einen dadurch in Kauf genommen Tod fördern. Da jedoch das vorangegangene Tun, der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Untersuchungshaft, nicht pflichtwidrig ist, sondern gerade eine Pflicht des Staates darstellt, kann keine Garantenstellung daraus begründet werden. Zumindest nicht, wenn die Haftbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Falls allerdings grundlegende Sorgfalts- und Fürsorgepflichten verletzt würden, könnte sich daraus eine Ga- rantenstellung ergeben. Dabei spielt das Ausmass der Fürsorgepflicht eine Rolle. Wenn man 100 Sowohl in Grossbritannien wie auch in Deutschland haben die behandelnden Ärzte dadurch eine riesige Ver- antwortung und treffen letztlich den Entscheid über eine allfällige Zwangsernährung. Die aktuelle Praxis in Deutschland und Grossbritannien ist mir nicht bekannt. 101 Vgl. BGE 99 IV 208 102 Damals gab es auch die kantonalen Gesetze zur Zwangsernährung der Kantone Bern, Neuenburg und Zürich noch nicht. Die Gesetzgebung wurde aber v.a. in Bern und Zürich durch den Hungerstreik der Inhaftierten Petra Krause, Gabriele Kröcher und Christian Möller (Angehörige der RAF) in den 70er-Jahren angeregt. 103 Um als Täter für ein unechtes Unterlassungsdelikt in Frage zu kommen, muss eine Garantenpflicht vorhan- den sein. Eine solche ergibt sich aus dem Gesetz, einem Vertrag, der freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Bei letzterem wird heute überwiegend verlangt, dass sich der Täter sorgfaltswidrig verhalten, d.h. ein unerlaubtes Risiko geschaffen haben muss. Die Aufzählung mögli- cher Gründe für eine Garantenstellung ist im Gesetz nicht abschliessend. Vgl. Strathenwerth/Wohlers, StGB Handkommentar zu Art. 11 21 von einem modernen Strafvollzug ausgeht, bei dem Resozialisierung und Selbstverantwor- tung grossgeschrieben werden, wird die Fürsorgepflicht weniger umfassend sein als bei einem Strafvollzug, in welchem der Insasse in seiner Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt wird. Es gibt aber auch die Meinung, dass die Fürsorgepflicht auf Grund der Anforderungen an Ordnung und Sicherheit umfassend sei. Das besondere Rechtsverhältnis eröffnet dem Staat die Möglichkeit zu Eingriffen, die sich aus dem Zweck 104 dieses Verhältnisses ergeben. Dane- ben muss der Eingriff verhältnismässig sein. Der Insasse verwirkt nicht automatisch alle seine Rechte. Stellt man das Interesse des Staates an der Aufklärung von Delikten, am Strafvollzug oder an der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Strafanstalt über jedes Recht des Häftlings, könnte man eine Pflicht zur Zwangsernährung bejahen. Dadurch würde jedoch die Pflicht zum Leben eingeführt. Eine Pflicht zum Leben existiert aber in unserer Rechtsordnung nicht. 105 Es kann deshalb auch keine Pflicht zur Erhaltung des Lebens durch Zwangsernäh- rung von Personen die sich im Hungerstreik befinden abgeleitet werden. Die Pflicht zur Achtung der Menschenwürde würde wohl eher ein Recht auf den eigenen Tod ableiten lassen. Da keine Rechtspflicht zur Zwangsernährung besteht, kann auch keine Garan- tenstellung abgeleitet werden. Weiter ist zu prüfen, ob eine Pflicht zur Selbstmordverhinde- rung besteht. Allgemein wird die Verhinderung eines Selbstmordes, der als Störung der öffent- lichen Ordnung betrachtet wird, als erlaubt angesehen. Eine rechtliche Pflicht zur Selbst- mordverhinderung gibt es nicht. Allenfalls existiert ein sittliches oder religiöses Gebot, einen Selbstmord zu verhindern. Es kann demzufolge auch keine Garantenstellung aus einer Pflicht zur Selbstmordverhinderung abgeleitet werden. Es gibt Personen, die die Tragweite ihres Ent- schlusses, sich das Leben zu nehmen, nicht abschätzen können. Sie zu retten, wäre sicherlich ein Gebot des wahren Humanismus. Es wäre aber kaum mehr human, jemanden an einem Bilanzmord zu hindern, der sich nach reiflicher Überlegung zum Selbstmord entschlossen hat. ➞ Es stellt sich die Frage, wie man zwischen dem Verbot, gegen den Willen einer Person in deren körperliche Integrität einzugreifen, und dem Gebot zu diesem Eingriff als lebensretten- de Massnahme unterscheiden soll. Womit man letztlich wieder bei der Kernfrage des freien Willens angelangt ist. Bei einem Eingriffsverbot könnte man als Rechtfertigungsgrund für eine trotzdem vorge- nommene Zwangsernährung vorbringen, man sei von einer Urteilsunfähigkeit oder einer mutmasslichen Einwilligung ausgegangen. Oder man könnte den Verbotsirrtum bzw. das Vor- liegen eines Schuldausschliessungsgrundes oder die Nothilfe aufführen. Am Ende würde eine nicht gebotene und gegen den Willen des Insassen durchgeführte Zwangsernährung ohne strafrechtliche Konsequenz bleiben. 7.4.3.2 Der Staat soll eine Zwangsernährung anordnen Nach Auffassung von Müller ist der Staat auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses be- rechtigt massiv in die Rechte des Gefangenen einzugreifen. Die Rechte des Individuums in dieser speziellen Stellung müssten gegenüber dem störungsfreien Strafvollzug zurückwei- chen. Den Staat treffe gegenüber dem Insassen eine Fürsorgepflicht, die beinhalte, dass der Gefangene seine Strafe verbüssen könne, ohne dabei gesundheitlich Schaden zu nehmen. Die Gefängnisleitung müsse demzufolge den Inhaftierten am Hungerstreik hindern, wenn dieser Streik sich nicht mehr mit dem doppelten Strafvollzugszweck vereinbaren lasse. Es sei das 104 Der Zweck ist beim rechtskräftig Verurteilten in der Strafvollstreckung und der Resozialisierung zu sehen, beim Verdächtigen, der sich in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet, in den Haftgründen zu su- chen. 105 Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BV und auch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK statuieren denn auch „nur“ ein Recht auf Leben und nicht eine Pflicht. Bspw. bleibt auch der Selbstmordversuch straflos. 22 Los des Gefangenen, sich nicht im selben Masse auf seine Rechte berufen zu können wie ein freier Bürger. Die Gefängnisleitung treffe deshalb die Berechtigung und Verpflichtung, auf den Abbruch des Hungerstreiks hinzuwirken, um den drohenden Hungertod zu verhindern. Die Zwangsernährung stelle zwar einen medizinisch heiklen und schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar, dies spreche aber nicht grundsätzlich gegen ihren Einsatz, im Sinne einer Ultima Ratio. Nach Müller ist klar: „Der Staat darf seinen Gefangenen nicht sehenden Auges verhungern lassen. Es ist rechtsstaatlich allerdings unschön, dass in den meisten Straf- vollzugsordnungen eine Vorschrift fehlt, welche die Voraussetzungen der Zwangsernährung regelt. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Doch was gilt für die Zeit, bis der Gesetzge- ber tätig geworden ist? Wo existenzielle Rechtsgüter wie Leib und Leben eines Gefangenen in Gefahr stehen, darf, ja muss die Strafvollzugsbehörde auch ohne gesetzliche Grundlage han- deln. Als Grundlage dient ihr ausnahmsweise die polizeiliche Generalklausel.“ 106 7.4.3.3 Der Staat soll das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen respektieren Nach Meinung von Brägger darf der Staat vor dem Hintergrund der im Gesetz postulierten Menschenwürde sowie dem grundsätzlichen Auftrag, den Inhaftierten wieder in die Gesell- schaft einzugliedern, und dem Grundsatz der Normalisierung des Strafvollzugs nicht durch eine Zwangsernährung in das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen eingreifen. Gerade der Grundsatz der sog. Normalisierung des Strafvollzugs schreibe vor, dass sich der Freiheitsent- zug den Verhältnissen der in Freiheit lebenden Menschen anzugleichen habe. Die geltende Rechtsordnung gehe davon aus, dass Strafgefangene grundsätzlich für ihr Leben selbst die Verantwortung tragen. Das Selbstbestimmungsrecht finde seine Grenzen da, wo Dritte ge- fährdet oder ein geregeltes Zusammenleben in der Anstalt verunmöglicht würden. Auch bei Personen, die im besonderen Rechtsverhältnis stünden, bedürfe es zur Grundrechtseinschrän- kung einer gesetzlichen Grundlage und für schwere Eingriffe eines Gesetzes im formellen Sinn. Eine Berufung auf die polizeiliche Generalklausel erscheine deshalb fragwürdig. Der Kanton Neuenburg habe die Zwangsernährung in einem kantonalen Gesetz vorgesehen. Darin sei aber auch geregelt, dass eine Patientenverfügung auch im Strafvollzug und insbesondere im Falle eines Hungerstreiks zu beachten sei. 107 „In letzter Konsequenz bedeutet dies, dass ein zurechnungsfähiger Gefangener, welcher sich gegen eine Zwangsernährung ausgesprochen hat, in Würde sterben darf. Die Regelung des Kantons Neuenburg verhindert, dass der Staat als Garant des Gewaltmonopols und der Strafdurchsetzung im Falle eines Hungerstreiks er- pressbar wird. Zudem schützt sie die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht der Strafgefangenen in einer einem Rechtsstaate geziemender Weise.“ Nach Ansicht von Brägger müssten Fragen von solcher Komplexität in einem Rahmengesetz zum Freiheitsentzug gere- gelt werden, um schweizweit eine einheitliche Praxis zu schaffen. Nur so könne eine rechts- gleiche Behandlung der Strafgefangenen gewährleistet werden. 108 7.4.4 Ethische Sichtweise Baumann-Hölzle 109 von der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin sagt, 106 Markus Müller: Hungerstreik und Strafvollzug in NZZ vom 29.07.2010, eingesehen am 15.04.2011 unter: http://www.nzz.ch/nachrichten/startseite/hungerstreik_und_strafvollzug_1.6962487.html 107 Art. 91 LPMPA: 1 En cas de grève de la faim, la direction de l’établissement peut ordonner une alimentation forcée sous la conduite d’un médecin, pour autant que la personne concernée soit en danger de mort ou coure un danger grave. 2 La mesure doit pouvoir être raisonnablement exigée des personnes concernées et elle ne doit pas entraîner de danger grave pour la vie et la santé de la personne détenue. 3 Aussi longtemps qu’il est possible d’admettre que la personne concernée agit selon son libre choix, l’établissement n’intervient pas. 4 L’établissement doit respecter les directives anticipées qui lui ont été remises. 108 Benjamin F. Brägger in Jusletter vom 16.08.2010, Replik zu „Hungerstreik im Strafvollzug“ von Markus Müller. 109 Ruth Baumann-Hölzle ist Theologin und seit 1999 Leiterin des Instituts Dialog Ethik mit Sitz in Zürich. Seit der Gründung 2001 ist sie Mitglied der Nationalen Ethikkommission (NEK) im Bereich der Humanmedizin. 23 der Staat und die Ärzte müssen den Willen des Gefangenen, der sich zu Tode hungern will, respektieren. Sofern eine Person urteilsfähig sei und von ihr keine Gefahr für Dritte ausgehe, sei das Recht auf Abwehr von Zwangsmassnahmen höher zu gewichten als die Fürsorge- pflicht des Staates. Der Mensch habe die Freiheit der Selbstschädigung. Ausnahmen davon seien, wenn eine Fremdgefährdung vorliege, also die Selbstschädigung eine Gefahr für andere Menschen darstelle, oder der Patient nicht urteilsfähig sei und keine Patientenverfügung vor- liege, dann gelte "im Zweifel für das Leben". Nach Meinung von Baumann-Hölzle ist das Abwägen zwischen Abwehrrecht und Einforderungsrecht bei der Beurteilung der Fürsorge- pflicht zentral. Oft würden der Wille und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ein- forderungsrechte in den Vordergrund gerückt. Aber die Meinung, der Patient könne alles ma- chen, was er wolle, sei falsch. Zwangsbehandlungen dürften aber im Gegenzug nur in Notsi- tuationen vollzogen werden, bspw. dann, wenn eine Person nicht urteilsfähig ist. Das Abwehr- recht erlösche auch beim Gefangenen nicht. Eine im urteilsfähigen Zustand verfasste Verfü- gung, dass man nicht zwangsernährt werden wolle, müsse respektiert werden. Das Anspruchs- recht sei ethisch gesehen eine Freiheit. Die Gesellschaft sei nicht verpflichtet, Mittel zur Selbstschädigung zur Verfügung zu stellen. Hungerstreik sei eine Form zivilen Ungehorsams, mit der man sich einer Strafe entziehen o- der auf ungerechte Situationen aufmerksam machen könne. Der Entscheid, ob Strafmassnah- men angemessen seien oder nicht, müsse aber vom Hungerstreik unbeeinflusst getroffen wer- den. Es stelle sich dabei die Frage, ob der Staat einen Menschen zwingen könne, seine Strafe abzusitzen. Nach Meinung von Baumann-Hölzle ist es nicht die Aufgabe des Staates, Rache zu nehmen, sondern die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. 110 7.4.5 Zwangsernährung als Folter Im Jahr 2006 traten rund 85 Gefangene im amerikanischen Militärgefängnis Guantànamo in den Hungerstreik. Die Regierung ordnete damals die Zwangsernährung der Streikenden an. Weil in der Ausführung der Zwangernährung teilweise veraltete und unnötige Methoden ver- wendet wurden, wurde die Regierung stark kritisiert und diese Form von Zwangernährung als Folter angesehen. 111 Der EGMR wurde schon mehrfach bezüglich Art. 3 EMRK 112 angerufen. Entscheidungskriterium für eine positive oder negative Beurteilung ergab sich in der Notwen- digkeit und der Ausführung der Behandlung. Oft wurde die Frage im Zusammenhang mit Be- dingungen der psychiatrischen Unterbringung oder Behandlung - im Strafvollzug im Kontext mit Massnahmen - beurteilt. Der Gerichtshof hält fest, dass es den Ärzten gestützt auf ihre anerkannten Grundsätze zusteht, bei Urteilsunfähigen die geeignete Therapie zu bestimmen und notfalls auch gewaltsam durchzusetzen. Eine als notwendig erachtete Therapie wird in der Regel nicht als unmenschlich oder erniedrigend gewertet. 113 So ist denn auch das Bundes- gericht der Meinung, dass die Zwangsernährung das Folterverbot nicht tangiere, solange die künstliche Ernährung unter humaner Anwendung, würdevoll und mit Respekt zur Erhaltung des Lebens durchgeführt würde. 114 110 Interview veröffentlicht unter: http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen .pdf, eingesehen am 18.04.2011 111 http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_stern_US-Militrs_ernhren_per_Schlauch.pdf, eingese- hen am 18.04.2011 112 Verbot der Folter: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 113 Villiger, S. 186 f. 114 BGE 136 IV 97, E. 6.1.1, darin zitiert werden auch Entscheide des EGMR http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen.pdf http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_swissinfo_Staat_darf_Bernard_Rappaz_sterben_lassen.pdf http://www.humanrights.ch/home/upload/pdf/100804_stern_US-Militrs_ernhren_per_Schlauch.pdf 24 8 Beispiel Bernard Rappaz 8.1 Chronologischer Überblick März 2010 Am 20.03.2010 trat Bernard Rappaz eine Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten an. Sogleich protestierte er mit einem Hungerstreik gegen seine Strafe. 115 Er wollte damit u.a. erreichen, dass er seine Strafe zu Hause absitzen kann. 116 Mai 2010 Am 07.05.2010 unterbrach Rappaz seinen Hungerstreik, nachdem die zuständige Sicherheits- direktorin des Kantons Wallis ihm wegen seines Gesundheitszustandes einen Haftunterbruch für rund zwei Wochen gewährte. Am 21.05.2010 wurde er erneut inhaftiert und trat unverzüg- lich wieder in den Hungerstreik. 117 Juni 2010 Rappaz wurde zur medizinischen Überwachung am 10.06.2010 ins Universitätsspital Genf überführt. Am 21.06.2010 bat er um einen erneuten Haftunterbruch auf Grund seiner gesund- heitlichen Probleme. Die zuständige Walliser Sicherheitsdirektorin lehnte dieses Gesuch am 23.06.2010 ab. 118 Juli 2010 Der Rekurs von Bernard Rappaz auf sein abgelehntes Gesuch wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis am 08.07.2010 ebenfalls abgewiesen. 119 Gegen diesen Entscheid legte Rappaz beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er verlangte, dass seine Strafe unterbrochen werde, bis der Walliser Grosse Rat über sein Begnadigungsgesuch entschieden habe, mindes- tens aber bis sein Gesundheitszustand eine Inhaftierung erlaube. Subsidiär verlangte er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Er rügte in erster Linie eine Verletzung von Art. 92 StGB und in zweiter die Verletzung von Treu und Glauben. Durch die zuständige kantonale Behörde wurde am 15.07. 2010 entschieden, dass dem Begnadigungsgesuch von Rappaz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hingegen sollten alle nötigen mit der Verfassung im Einklang stehenden Massnahmen ergriffen werden, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Inhaftierten zu schützen. Rappaz wurde am 21.07.2010 in den Hausarrest entlassen. 120 Die Walliser Sicherheitsdirektorin Esther Waeber-Kalbermatten war den Forderungen von Rappaz mit dem Hausarrest entgegenge- kommen und hatte sich gegen die zuvor diskutierte Zwangsernährung entschieden. 121 115 BGE 136 IV 97, Einleitung 116 Gemäss Art. 19 EGStGB des Kantons Wallis entscheidet das Departement über die Unterbrechung des Voll- zug von Strafen und Massnahmen (Art. 92 StGB). Ein eigentlicher Vollzug der Freiheitsstrafe zu Hause bspw. durch elektronischen Hausarrest ist im Kanton Wallis gesetzlich nicht vorgesehen. Vgl. Ausführungs- bestimmungen zum EGStGB (SRVS 311.200). Art. 49 Abs. 4 des Reglements über die Strafanstalten des Kantons Wallis (SRVS 340.200) sagt: „Tritt ein Gefangener in den Hungerstreik, benachrichtigt die Direktion den Arzt und handelt nach den Grundsätzen von Gewissen und Moral.“ Dieser Artikel ist nichtssagend und bringt keinerlei Lösung im vorliegenden Fall. 117 BGE 136 IV 97, Einleitung 118 BGE 136 IV 97, Einleitung 119 Der Einzelrichter war der Meinung, dass ein Haftunterbruch nicht zulässig sei und Rappaz notfalls auch zwangsernährt werden könne, um sein Leben zu erhalten. 120 BGE 136 IV 97, Einleitung 121 Rappaz wurde vom 21.07.2010 bis zum Bundesgerichtsurteil am 26.08.2010 bei sich zu Hause rund um die 25 August 2010 Am 26.08.2010 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Bernard Rappaz kein weiterer Haftunterbruch wegen seines Hungerstreiks zu gewähren sei. Es begründete das Urteil damit, dass eine Unterbrechung des Strafvollzugs nur aus wichtigen Gründen zulässig sei. Dies sei etwa der Fall, wenn notwendige medizinische Hilfe weder im Gefängnis noch in der Gefan- genenabteilung eines Spitals erbracht werden könne. Bei Rappaz seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Falls Rappaz seinen Hungerstreik fortsetze, sei nötigenfalls eine Zwangsernäh- rung anzuordnen, wenn mit einer bleibenden Schädigung seiner Gesundheit zu rechnen oder der Tod nicht anders abwendbar sei. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR er- klärte das Bundesgericht, dass das Folterverbot bzw. das Verbot unmenschlicher oder ernied- rigender Behandlung nicht betroffen sei, zumindest solange die Zwangsernährung dem Schutz des Lebens diene und in würdewahrender Weise erfolge. Bei einer Unterbringung im Inselspi- tal könne sich diese Massnahme auf eine entsprechende Regelung im Berner Vollzugsrecht stützen. Vergleichbare Normen würden auch die Kantone Zürich und Neuenburg kennen. Eine bundesrechtliche Regelung bestehe nicht. Falls eine kantonale Norm fehle, lasse sich jedoch eine Zwangsernährung mit der allgemeinen polizeilichen Generalklausel rechtfertigen, die ein behördliches Eingreifen bei akuter Gefahr erlaube. Die restriktiven Bedingungen, unter denen die polizeiliche Generalklausel angewendet werden soll, sind nach dem höchsten Gericht im Fall Rappaz erfüllt. Die Richter in Lausanne hielten fest, dass sich die Ärzte bei einem Kon- flikt zwischen dem Recht und der medizinischen Ethik nicht auf letztere berufen können. Die medizinische Ethik, wie sie in den Richtlinien der SAMW festgehalten sei, könne weder die Behörden daran hindern, eine Zwangsernährung anzuordnen, noch die Ärzte davon dispensie- ren, diese auszuführen. Das Bundesgericht betonte weiter, dass der Staat seinen Strafanspruch gegenüber rechtskräftig verurteilten Straftätern durchzusetzen habe. Der Staat dürfe sich nicht erpressen lassen. Des Weiteren treffe ihn eine Fürsorgepflicht. Er habe also dafür zu sorgen, dass der Inhaftierte nicht an Leib und Leben geschädigt werde. 122 Am 29.08.2010 trat Rappaz als Folge des Bundesgerichtsentscheids nach der erneuten Ein- weisung ins Gefängnis wieder in einen Hungerstreik. 123 Oktober 2010 Rappaz wurde am 21.10.2010 auf Grund seines gesundheitlichen Zustands in das Universi- tätsspital Genf verlegt. Er sollte da seine Strafe unter medizinischer Überwachung absitzen. Am 28.10.2010 verlangte Rappaz erneut einen Strafunterbruch. 124 November 2010 Am 03.11.2010 wies die Sicherheitsdirektorin das Gesuch ab und beauftragte die Ärzte des Uhr bewacht. Er durfte täglich einen Spaziergang machen und wöchentlich für höchstens anderthalb Stunden Besuch von seinen Angehörigen erhalten. Im Gegensatz zum Haftunterbruch im Mai dieses Jahres wurde der Hausarrest an die Verbüssung der Freiheitsstrafe angerechnet. Bevor Rappaz in den Hausarrest entlassen wurde, wurde er zuvor am 12.07.2010 auf Anordnung der Walliser Behörden vom Genfer Universitätsspital ins Berner Inselspital verlegt. Im Kanton Bern wird die Zwangsernährung im Gegensatz zum Kanton Genf in einem formellen Gesetz geregelt. Der Ausschlag für die Anordnung des Hausarrestes gegeben hat aber offen- bar,dass auch die Ärzte des Inselspitals Bern sich gegen eine Zwangsernährung ausgesprochen hatten. Quelle NZZ Online: http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wird_in_hausarrest_geschickt_1.6772994.html, einge- sehen am 17.04.2010. 122 BGE 136 IV 97, Erwägungen 123 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/wallis_hanfbauer_hungerstreik_erneut_1.7381914.html, Nachrichten vom 30.08.2010, NZZ Online, eingesehen am 18.04.2011 124 6B_959/2010, Einleitung http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wird_in_hausarrest_geschickt_1.6772994.html 26 Genfer Universitätsspitals alles für die Gesundheit von Rappaz zu tun. 125 Gegen die Ableh- nung des Haftunterbruchs erhob Rappaz am folgenden Tag Rekurs. Mit einstweiliger Verfü- gung vom 05.11.2010 ordnete die Walliser Justiz gegenüber dem behandelnden Arzt unter Hinweis auf Art. 292 StGB an, dass Rappaz im Spital notfalls zwangsernährt werden müsse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis wies am 10.11.2010 den Rekurs von Bernard Rappaz auf Haftunterbruch ab und verpflichtete den behandelnden Arzt erneut, mit Hinweis auf Art. 292 StGB unter Androhung einer Busse bei Nichtbefolgen der Anweisung, Rappaz nötigenfalls zwangszuernähren. Rappaz rekurierte gegen das Urteil. Der Rekurs wurde vom Kantonsgericht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 16.11.2010 vom Bundesgericht abgewiesen. 126 Das höchste Gericht verwies in seiner Begründung auf den Ent- scheid vom 26.08.2010 (6B-599/2010). Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen die damals ins Auge gefasste und nun formell angeordnete Zwangsernäh- rung weder Bernard Rappaz noch sein behandelnder Arzt Beschwerde geführt hätten. Der kantonale Richter habe am 10.11.2010 davon ausgehen können, dass bei einer Weiterführung des Strafvollzugs keine schweren gesundheitlichen Risiken zu befürchten seien, da Rappaz zu gegebener Zeit künstlich ernährt würde. 127 Das Begnadigungsgesuch von Bernard Rappaz wurde am 18.11.2010 vom Walliser Grossen Rat abgelehnt. 128 Am 23.11. 2010 legte der behandelnde Arzt des Genfer Kantonsspitals von Rappaz beim Bundesgericht gegen die einstweilige Verfügung des Einzelrichters vom 05.11.2010, mithin gegen die Verpflichtung im Notfall Rappaz zwangszuernähren, Beschwerde ein. 129 Am 29.11. 2010 erhob der behandelnde Arzt von Rappaz eine weitere Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil vom 10.11.2010, gegen die Verpflichtung im Notfall den Patienten zwangs- zuernähren. 130 Am 30.11.2010 wies die Sicherheitsdirektorin Rappaz drittes Gesuch um Haftunterbrechung ab. Rappaz erhob dagegen Beschwerde. 131 Dezember 2010 Die Beschwerde des Arztes vom 23.11.2010 wurde am 02.12.2010 vom Bundesgericht für unzulässig erachtet, da es sich nicht um einen endgültigen kantonalen Entscheid handle. 132 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis bestätigte die Abweisung des dritten Gesuchs von Rappaz am 02.12.2010. Rappaz rekurierte dagegen. Der Rekurs wurde abgewiesen, eben- so die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht erklärte, dass die Rechtsprechung zu Art. 92 StGB gefestigt sei und hielt an seiner bisherigen Argumentati- on fest. Ein Vollzugsunterbruch könne nur gewährt werden, wenn eine drohende Gefahr für die Gesundheit nicht anders abwendbar wäre. Die Verlegung in die Genfer Universitätsklinik erlaube jedoch Rappaz sowohl technisch als auch klinisch zu versorgen bzw. zu realimentie- ren. Auch wenn der behandelnde Arzt eine Zwangsernährung ablehne, sei eine ärztliche Inter- vention nicht gänzlich ausgeschlossen. Das Gericht verwies auf Art. 17 StGB (rechtfertigen- 125 Die Ärzteschaft des Genfer Universitätsspitals sprach sich von Anfang an gegen eine Zwangsernährung aus. 126 6B_959/2010, Einleitung 127 6B_959/2010, Erwägungen 128 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_gnadengesuch_1.8421574.html, Nachrichten vom 18.11.2010, NZZ Online, eingesehen am 18.04.2011 129 6B_996/2010, Einleitung 130 6B_996/2010, Erwägungen 131 6B_1022/2010, Einleitung 132 6B_996/2010, Erwägungen http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_gnadengesuch_1.8421574.html 27 der Notstand). Ein Strafunterbruch wird als nicht verhältnismässig taxiert. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Strafen, der Gleichbehandlung von Gefangenen und die Glaubwürdigkeit der Justiz würden den privaten Interessen von Rappaz vorgehen. 133 Rappaz erhob gegen das Urteil Beschwerde am europäischen Gerichtshof für Menschenrech- te. Sofortige Massnahmen zu ergreifen, wurde von den Richtern in Strassburg abgewiesen. Ein Urteil in der Sache werde erst in zwei bis drei Jahren ergehen. Das Gericht forderte Rap- paz auf, dass er den Hungerstreik während des Verfahrens unterbreche. Am 24.12.2010 brach Bernard Rappaz seinen Hungerstreik ab. 134 Februar 2011 Die Beschwerde des behandelnden Arztes von Rappaz vom 29.11.2010 wurde am 18.02.2011 für gegenstandslos erklärt, es fehle am aktuellen, rechtlichen Interesse an der Beurteilung der Sache, nachdem Rappaz den Hungerstreik im Dezember 2010 eingestellt habe. 135 Die Frage, ob ein Arzt unter Strafandrohung zur Zwangsernährung verpflichtet werden könne, sei zwar von grundsätzlicher Bedeutung und öffentlichem Interesse, aber es gebe keinen Grund zur Annahme, falls die Frage sich in Zukunft wiederholen würde, dass sie nicht rechtzeitig von einem Gericht beantwortet werden könnte. 136 Am 22.02.2011 wurde Rappaz vom Genfer Uni- versitätsspital in eine Walliser Haftanstalt verlegt. Der Gesundheitszustand von Rappaz hat sich so weit stabilisiert, dass die Ärzte grünes Licht für die Rückführung gegeben hatten. 137 8.2 Lehrmeinungen zu BGE 136 IV 97 8.2.1 Fehlurteil 2010 Die Jury 138 der juristischen Zeitschrift „plädoyer“ zur Bestimmung des Fehlurteils 2010 erkür- te den Entscheid des Bundesgerichtes vom 26.08.2010 im Fall Rappaz zum Fehlurteil 2010. Der Entscheid sei zwar im Ergebnis gut, aber die Begründung sei schlecht. Das Bundesgericht anerkenne, dass bei Lebensgefahr der Strafvollzug unterbrochen werden könne. Es kommt aber zum Schluss, dass eine Zwangsernährung einem solchen Unterbruch vorgehen könne. Kritisiert wird v.a. der Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte. Der Hungerstreik als Teil der Meinungsäusserungsfrei- heit brauche zur Einschränkung eine gesetzliche Grundlage. Nach Meinung von Tag haben auch urteilsfähige Menschen im Strafvollzug ein Recht auf Selbstbestimmung. Es gehe nicht an, eine uralte Klausel hervorzunehmen, um eine Zwangsernährung zu rechtfertigen. Zudem sei es aussergewöhnlich, das Standesrecht der Ärzte für unbeachtlich zu erklären. Gächter äussert sich dahingehend, dass auch in einem Sonderstatusverhältnis wie dem Strafvollzug keine Pflicht bestehe, jemanden gegen seinen Willen am Leben zu erhalten. Aebi betont, man sei mit dem Urteilsergebnis, keinen Unterbruch des Vollzugs zu gewähren, einverstanden. „Die Begründung aber hätte sich nicht auf die Möglichkeit einer Zwangsernährung stützen 133 6B_1022/2010, Einleitung und Erwägungen 134 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_beendet_hungerstreik_1.8858442.html, eingesehen am 28.04.2011 135 Das Bundesgericht lässt damit die verfassungsrechtliche Frage offen, ob ein Spitalarzt von der Justiz ge- zwungen werden kann, einen Häftling gegen seinen Willen zwangszuernähren. 136 6B_1011/2010, Erwägungen 137 http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wieder_im_wallis_inhaftiert_1.9056179.html, einge- sehen am 28.04.2011 138 Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung in Luzern, Brigitte Tag, Profes- sorin für Straf-, Strafprozess- und Medizinrecht in Zürich, und Thomas Gächter, Professor für Staats-, Ver- waltungs- und Sozialversicherungsrecht in Zürich. http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_beendet_hungerstreik_1.8858442.html http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/rappaz_wieder_im_wallis_inhaftiert_1.9056179.html 28 sollen, sie hätte Rappaz einfach das Recht zugestehen müssen, sterben zu dürfen.“ 139 8.2.2 Verfassungsmässigkeit der Zwangsernährung Müller und Jenni 140 äussern sich im Artikel „Hungerstreik und Zwangsernährung“ in der Schweizerischen Ärztezeitung zur Verfassungsmässigkeit der gegen den Willen durchgeführ- ten künstlichen Ernährung. Eine zwangsweise durchgeführte Ernährung stelle einen schwer- wiegenden Eingriff in elementare Grundrechte dar. Betroffen seien zuallererst das Recht auf Selbstbestimmung, genauer das Recht nach freiem Willen über den eigenen Körper zu verfü- gen und das Recht auf psychische und körperliche Integrität, die Bewegungsfreiheit würde eingeschränkt und das Recht auf freie Meinungsäusserung tangiert. Der Umstand, dass durch die Zwangsernährung diverse Grundrechte eingeschränkt würden, bedeute aber noch nicht deren Verfassungswidrigkeit. Jeder Eingriff in Grundrechte könne nämlich, wenn er die Ein- griffsvoraussetzungen erfülle, also eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, einem öffentlichen Interesse diene und verhältnismässig ausgestaltet sei, rechtmässig sein. Müller/Jenni lassen die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Grundlage ausnahmsweise gelten. Als öffentliche Interessen erwähnen sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gefangenen (Fürsorgepflicht), die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, den geordne- ten Strafvollzug, die Gleichbehandlung der Insassen, die Glaubwürdigkeit der Justiz und die Verhinderung von Nachahmern. Beim Abwägen von öffentlichen und privaten Interessen kommen Müller/Jenni zum Schluss, dass eine Zwangsernährung als ultima ratio tendenziell verhältnismässig sei. Das Selbstbestimmungsrecht des Gefangenen erlaube es diesem nicht, sein Leben zu riskieren, um damit den Rechtsstaat unter Druck zu setzen. Allerdings müsste die Zwangsernährung einmalig durchgeführt werden, da eine fortdauernde Ernährung unter Zwang weder dem Streikenden noch dem Gefängnisarzt zugemutet werden könnte und des- halb als unverhältnismässig abzulehnen wäre. Müller/Jenni bemerken zum Standpunkt der Ärzte, die eine Zwangsernährung unter Berufung auf die ärztlichen Standesregeln ablehnen, dass die Tätigkeit der Gefängnisärzte grundsätzlich als staatliche und somit als amtliche Aufgabe zu taxieren sei. Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgabe müsse sich der Arzt „in das hierarchisch geprägte Verwaltungsgefüge eingliedern und primär das zwingende staatliche Recht beachten“, den Standesregeln komme dabei nur untergeordnete Bedeutung zu. Ein Gefängnisarzt könne sich zwar auf die Gewissensfreiheit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BV berufen, aber er müsse dabei Einschränkungen hinnehmen, wenn es die amtliche Funktion erfordere und er bei Amtsantritt damit rechnen musste. Ärztli- ches Gewissen müsse somit der Zweckrationalität des Strafvollzugs weichen. 141 8.2.3 Fragwürdige gesetzliche Grundlage Krähenmann/Schweizer/Tschumi erläutern, dass das Bundesgericht im Allgemeinen tiefere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage stelle bei Regelungen von Rechten und Pflich- ten, die sich bereits aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses ergeben würden. Be- züglich der Normstufe würden demzufolge geringere Anforderungen für die Begründung von Delegationsnormen gelten. Was die Normdichte anbelange, könne der Organisationszweck des konkreten Rechtsverhältnisses die fehlende Bestimmtheit kompensieren. Nach Meinung von Krähenmann/Schweizer/Tschumi kann der Organisationszweck die ungenügende gesetz- liche Grundlage vorliegend nicht kompensieren, da es fraglich sei, ob eine Zwangsernährung sich aus dem Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen Gefangenem und Anstalt 139 Plädoyer, 2011 (1), S. 82 140 Markus Müller ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern, Christoph Jenni ist Assistent am Institut für öffentliches Recht der Universität Bern. 141 Ärztezeitung 2011;92: 8, S. 284 – 288 29 ableiten lasse. Die Zulassung der polizeilichen Generalklausel des Bundesgerichts als gesetz- liche Grundlage erstaune. Erst im letzten Jahr habe der EGMR in einem Entscheid 142 bestä- tigt, dass die Generalklausel nur bei nicht vorhersehbaren, atypischen und nicht wiederholt auftretenden Bedrohungen angerufen werden dürfe. 143 8.2.4 Grundrechte der Ärzte zu wenig gewichtet Nach Guillod und Sprumont gewichtet das Urteil die Grundrechte der ausführenden Ärzte- schaft zu wenig. Die beiden Autoren weisen in ihrem Artikel auch auf die zahlreichen Risiken einer Zwangsernährung hin. Das Bundesgericht lasse ausser Betracht, dass die unter Zwang durchgeführte künstliche Ernährung zu Verletzungen und Komplikationen, im Extremfall so- gar zum Tod des Insassen führen könne. Die Urteilsbegründung sei enttäuschend. 144 8.3 Reaktionen der Ärzte auf den BGE 8.3.1 Instrumentalisierung der Ärzte Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichts zum Fall Rappaz und noch vor der schriftli- chen Urteilsbegründung wehrten sich Ärzteschaft und Pflegende gegen die Instrumentalisie- rung der Medizin. Das Bundesgericht sei der Meinung die Vollzugsbehörden könnten bei Häftlingen im Hungerstreik eine Zwangsernährung anordnen, sofern bleibende gesundheitli- che Schäden oder der Tod nicht anders abzuwenden wären. Eine gegen den freien Willen von urteilsfähigen Patienten durchgeführte Zwangsernährung sei aber gegen die ethischen Grundsätze der Medizin. Diese Grundsätze würden auch für inhaftierte Personen gelten und seien ebenso von der Rechtssprechung zu berücksichtigen. Die Autonomie des Patienten sei einer der zentralen Grundpfeiler in der medizinischen Behandlung. Verlange das Bundesge- richt von Ärzten und weiteren in der Medizin tätigen Fachpersonen, dass sie den Willen des urteilsfähigen Patienten jenem der Behörde unterordnen, untergrabe das Gericht nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Bürger, sondern verunmögliche auch eine Ausübung der ärztli- chen Tätigkeit nach international anerkannten Grundsätzen. 145 8.3.2 Zwangsernährung unvereinbar mit Standesregeln Gemäss dem Präsidenten der FMH, Jacques de Haller, ist die Standesordnung 146 eindeutig: 142 Urteil des EGMR vom 8. Oktober 2009, Gsell c. Suisse, Requête no. 12675/05 143 Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Hungerstreik im Strafvollzug, Jusletter vom 10. Januar 2011 144 Guillod/Sprumont, Jusletter vom 8. November 2010. Prof. Dr. Olivier Guillod und Prof. Dr. Dominique Sprumont sind Neuenburger Rechtsprofessoren und Leitende des Instituts für das Recht auf Gesundheit. Sprumont ist zudem Mitglied der ZEK. 145 Medienmitteilung vom 29.09.2010 FMH, SAMW, ZEK, Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK), Konferenz Schweizer Gefängnisärzte und Forum der Gesundheitsdienste des Schweizerischen Justizvollzugs. Quelle FMH 146 Die „Medizinisch-ethischen Richtlinien“ der SAMW sind Teil der Standesordnung. Sie regeln unter Punkt 9 den Hungerstreik: 9.1 Im Falle eines Hungerstreiks muss die inhaftierte Person durch den Arzt in objektiver Art und Weise und wiederholt über die möglichen Risiken von längerem Fasten aufgeklärt werden. 9.2 Nachdem die volle Urteilsfähigkeit der betreffenden Person von einem ausserhalb der Anstalt tätigen Arzt bestätigt wurde, muss der Entscheid zum Hungerstreik, auch im Falle eines beträchtlichen Gesundheitsrisi- kos, medizinisch respektiert werden. 9.3 Fällt die Person im Hungerstreik in ein Koma, geht der Arzt nach seinem Gewissen und seiner Berufs- ethik vor, es sei denn, die betreffende Person habe ausdrückliche Anordnungen für den Fall eines Bewusst- seinsverlustes hinterlegt, auch wenn diese den Tod zur Folge haben können. 9.4 Der Arzt, der mit einem Hungerstreik konfrontiert ist, wahrt gegenüber den verschiedenen Parteien eine streng neutrale Haltung und muss jedes Risiko einer Instrumentalisierung seiner medizinischen Entscheide 30 „Der Entscheid einer inhaftierten Person, die in den Hungerstreik tritt und bei klarem Ver- stand und in Kenntnis der Sachlage ihren Tod in Kauf nimmt, muss von der zuständigen Ärz- tin oder vom zuständigen Arzt respektiert werden.“ Daran ändere auch der Gefängnisaufent- halt nichts. „Die Freiheitsbeschränkungen einer inhaftierten Person dürfen sich weder auf die ärztliche Beziehung oder auf die Qualität der möglicherweise benötigten Behandlung auswir- ken, noch dürfen sie die Freiheit der Person einschränken, über ihr Leben zu verfügen.“ Die Selbstbestimmung und die Würde des Patienten zu wahren, gehöre zum Kern der medizini- schen Arbeit. Eine Einmischung von Aussen in die therapeutische Beziehung könne das Ver- trauensverhältnis, welches eine Grundvoraussetzung für eine authentische Betreuung darstel- le, stark beeinträchtigen. Unter diesen Umständen würde es noch schwieriger, den echten Wil- len des Patienten zu erfahren. Eine Zwangsernährung unter den bekannten Umständen im Fall Rappaz sei unvereinbar mit den Standesregeln. Die Behörden würden eine Medizin verlangen, die zu ihren Diensten stehe. 147 8.3.3 Zwangsernährung verfassungswidrig Die Meinung der Ärzte scheint einhellig zu sein. In zahlreichen Briefen zum Thema Hunger- streik wird dem Inhalt der Pressemitteilung, man dürfe sich nicht von der Justiz instrumentali- sieren lassen, sowie dem Votum des Präsidenten der FMH nachgedoppelt. Der bundesrechtli- che Standpunkt, eine Anordnung zur Zwangsernährung sei legitim, verletze nicht nur das Ge- bot der ärztlichen Ethik sondern sei auch verfassungswidrig. Das geschützte Recht auf persön- liche Freiheit müsste auch von den Ärzten respektiert werden. Das IKRK weist darauf hin, dass die Berücksichtigung der Autonomie des Patienten ein grundsätzliches ethisches Erfor- dernis darstelle. 148 8.4 Zulässigkeit der Zwangsernährung bleibt offen Die eigentliche Frage der Rechtmässigkeit einer gegen den Willen des urteilsfähigen Inhaf- tierten angeordneten Zwangsernährung bleibt offensichtlich unbeantwortet. Das Bundesge- richt hat zwar darüber entschieden, dass die Mediziner ungeachtet ihrer Richtlinien zur Zwangsernährung verpflichtet seien. Bei der Argumentation ist das Gericht aber nicht auf die vorhandene Patientenverfügung eingegangen, welche den Ärzten gerade eine solche verbietet. Die für die Ärzteschaft daraus entstandene, scheinbar unlösbare Konfliktsituation 149 wurde von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht weiter thematisiert. 150 8.5 Strafvollstreckungs- und Vollzugsrecht auf Bundesebene 8.5.1 Forderung nach einer nationalen Regelung Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 26.08.2010 wurden im September 2010 zwei parlamen- vermeiden. 9.5 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme vergewissert sich der Arzt, dass der im Hun- gerstreik stehenden Person täglich Nahrung angeboten wird. 147 Ärztezeitung 2010;91: 39, S. 1509 148 Ärztezeitung 2010;91: 39, S. 1526 149 Auf der einen Seite eine drohende Strafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung und auf der anderen wegen Unterlassung der Nothilfe oder fahrlässiger Tötung. 150 Dies liegt vielleicht daran, dass alle drei Entscheide von der strafrechtlichen Abteilung und nicht von einer der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen ergangenen sind. Von der strafrechtlichen Abteilung wurde konsequent die Haltung vertreten, dass ein Strafunterbruch auf Grund des Hungerstreiks nicht in Frage käme und nötigenfalls eine Zwangsernährung zu erfolgen habe. Die dadurch betroffenen Grundrechte wurden aber zu wenig thematisiert. 31 tarische Vorstösse eingereicht. Am 23.09.2010 eine parlamentarische Initiative zur Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug 151 und am 28.09.2010 eine Motion zum Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft. 152 Beide Vor- stösse wurden im Plenum noch nicht behandelt. Die parlamentarische Initiative enthält fol- genden Text: „Der Bund erlässt ein Strafvollzugsgesetz, welches einheitliche und verbindliche Regelungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere in Fällen des Hunger- streiks und der Zwangsmedikation im Gefängnis, enthält.“ In der Folge wird aufgezählt, was das Gesetz regeln soll. Bspw. sollen abschliessend die Fälle aufgezählt werden, in denen un- mittelbarer Zwang, insbesondere die Zwangsernährung angeordnet werden darf, unter was für Voraussetzungen und von wem. Es soll keine Pflicht zur Durchführung von lebensrettenden Massnahmen enthalten. Der Text der eingereichten Motion lautet: „Der Bundesrat wird beauf- tragt, bundesrechtliche Bestimmungen vorzuschlagen, die einheitlich für die gesamte Schweiz regeln, welche Massnahmen bei Hungerstreik im Strafvollzug und in der Ausschaffungshaft zu ergreifen sind und wann Zwangsernährung anzuordnen ist.“ Auch in der Motion wird die Schaffung von Regeln verlangt, welche die Voraussetzungen für eine Zwangsernährung als zulässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht oder allenfalls ein Unterlassen des Ein- griffs bestimmen. 8.5.2 Stellungnahme des Bundesrats In einer Stellungnahme vom 24.11.2010 lehnt der Bundesrat die Schaffung einer Bundesrege- lung für die Zwangsernährung in Haftanstalten ab. Er begründet dies damit, dass sich die kan- tonale Praxis bisher bewährt habe und weist in seiner Antwort auf den parlamentarischen Vor- stoss zudem darauf hin, dass sich die Kantone gegen eine Bundesregelung ausgesprochen haben und allfällige Massnahmen auf kantonaler Ebene prüfen wollen. Hungerstreiks kämen in Hafteinrichtungen regelmässig vor, mit dem Ziel Haftbedingungen zu erleichtern oder die angeordnete Ausschaffung zu verhindern. In den meisten Fällen würde der Hungerstreik aber nach Gesprächen mit dem Gesundheits- und Vollzugspersonal gar nicht erst begonnen oder nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Länger dauernde Hungerstreiks wie die von Rappaz seien sehr selten. Konkrete Einzelheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs würden von den Kantonen geregelt, die teilweise bereits Regelungen für die Zwangsernährung im Freiheits- entzug erlassen haben. Eine generell abstrakte Regelung könnte nicht alle Fragen lösen, die sich im Zusammenhang mit einem Hungerstreik stellen. In jedem Einzelfall müssten die ver- schiedenen Interessen abgewogen werden. Wird dabei dem öffentlichen Interesse am Straf- vollzug und der Verpflichtung des Staates zum Schutz des Lebens Priorität gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht eingeräumt, so wäre auch eine Zwangsernährung gegen den aus- drücklichen Willen des Strafgefangenen verfassungsmässig. Das Bundesgericht habe im Fall Rappaz eine Zwangsernährung auf der gesetzlichen Grundlage der polizeilichen Generalklau- sel für möglich gehalten, da eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr habe angenommen werden können. Der Fall Rappaz stelle einen eher untypischen Einzelfall dar. Die kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren hätten sich ausdrücklich gegen eine Rege- lung auf Bundesebene ausgesprochen. Die Kantone wollen jedoch prüfen, ob und welche Massnahmen auf kantonaler Ebene sinnvoll sind. 153 151 Parlamentarische Initiative: 10.482, eingereicht von Viola Amherd im Nationalrat, im Plenum noch nicht behandelt. Einsehbar unter: Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung. 152 Motion: 10.3702, eingereicht von Roberto Schmidt im Nationalrat, im Plenum noch nicht behandelt. Einseh- bar unter: Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 153 Stellungnahme des Bundesrates unter Curia Vista – Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung zu Motion: 10.3702, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20103702 32 9 Schlussfazit 9.1 Rechtmässigkeit der Zwangsernährung Internationale und verfassungsrechtlich festgelegte Grundrechte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentli- ches Interesse, der Eingriff muss verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Rechts muss respektiert werden. Ein schwerer Eingriff muss in einem Gesetz im formellen Sinn vorgese- hen sein, davon ausgenommen sind nur Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwend- barer Gefahr. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit muss zudem geprüft werden, ob der Eingriff geeignet und erforderlich ist, das anvisierte Ziel zu erreichen. Der Eingriff darf für den Einzelnen nicht unzumutbar sein, weshalb eine Mittel-Zweck-Relation vorzunehmen ist, wobei die Grundrechte Dritter zu berücksichtigen sind. Die Zwangsernährung stellt zweifelsohne einen schweren Eingriff in die körperliche Integrität dar, der einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine gegen den Willen des Indivi- duums durchgeführte Zwangsernährung kann lebensgefährlich sein, da der Betroffene u.U. gefesselt und von mehreren Personen festgehalten oder auf andere Art und Weise sediert wer- den muss und eine durch die Nase eingeführte Magensonde oder eine gelegte Infusion Verlet- zungen hervorrufen kann. Die polizeiliche Generalklausel wird von Lehre und Rechtspre- chung unter den Voraussetzungen der ernsten, unmittelbaren und nicht anders abzuwendenden Gefahr grundsätzlich als gültige gesetzliche Grundlage angesehen. Im konkreten Fall hätte man der unmittelbaren Gefahr jedoch schon früher begegnen können. Immerhin verlief der Hungerstreik von Rappaz über mehrere Tage und die Schwächung des Körpers bis hin zu ei- nem möglichen Tod war vorhersehbar. Die Frage der Zwangsernährung stellte sich demzufol- ge nicht von heute auf morgen. Auch die negative Haltung der Ärzteschaft gegen einen Zwangseingriff gegen den Willen des Patienten war bekannt. Zudem ist das Thema Zwangs- ernährung nicht neu. 154 Das Bundesgericht hat meiner Ansicht nach die polizeiliche General- klausel im Fall Rappaz zu Unrecht als gesetzliche Grundlage für eine allfällige Zwangsernäh- rung genügen lassen. Als weiterer Schritt ist zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Zwangsernährung gege- ben ist. Der Staat hat auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses eine Fürsorgepflicht ge- genüber Rappaz. Der Staat muss die Betreuung des Gefangenen gewährleisten, ihn beschüt- zen, insbesondere schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegen wirken. Er hat aber auch die Aufgabe, Rechtssicherheit zu gewähren, den Strafvollzug durchzusetzen und alle Insassen gleich zu behandeln. Es existieren somit genügend öffentliche Interessen, die für den Grund- rechtseingriff der Zwangsernährung sprechen. Die Durchsetzung dieser Interessen ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Zur Beantwortung dieser Frage muss eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und die öffentlichen Interessen müssen den Individualinteressen von Rappaz gegenübergestellt werden. Diese Güterabwä- gung stellt das eigentliche Problem im Prüfungsschema dar. Erst wenn eine umfassende Prü- fung der gegenteiligen Interessen der betroffenen Akteure vorgenommen wurde, kann gesagt werden, ob der Eingriff rechtens wäre. Vorliegend kann Rappaz sich auf die Menschenwürde, das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Selbstbestim- mungsrecht, das Recht auf körperliche und geistige Integrität und das Recht auf freie Mei- 154 Bereits in den 70er-Jahren wurde die Zwangsernährung im Zusammenhang mit den teilweise auch in der Schweiz inhaftierten RAF-Terroristen diskutiert. Die Gefangenen führten mehrere kollektiven Hungerstreiks durch und wurden von den deutschen Behörden z.T. zwangsernährt. In der Schweiz wurden auf Grund dieser Hungerstreiks in den Kantonen Zürich und Bern gesetzliche Grundlagen auf kantonaler Ebene geschaffen. 33 nungsäusserung berufen. Gewichtet man diese Rechte stärker als die erwähnten öffentlichen Interessen, hat Rappaz das Recht einen Hungerstreik durchzuführen und in letzter Konse- quenz daran zu sterben. Kommt man zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen vorgehen, ist ein Grundrechtseingriff in Form der Zwangsernährung zulässig. Empirisch gesehen dürfte die Meinung in der Bevölkerung für oder gegen eine Zwangsernäh- rung so vielfältig ausfallen, wie es Argumente dafür oder dagegen gibt. Im konkreten Fall wird die Beurteilung über den Einsatz einer zwangsweisen künstlichen Ernährung auch davon abhängen, wie man zur Forderung von Rappaz auf Strafunterbruch und dem Staat als Adres- santen der Forderung steht, was für eine politische Meinung und was für Werte man grund- sätzlich vertritt. Sieht man den Strafdurchsetzungsanspruch des Staates als unumstösslich an, so ist das Leben von Rappaz um jeden Preis zu erhalten, denn ein Durchsetzen der rechtskräf- tig erhaltenen Strafe ist an einem Toten nicht mehr möglich. Befürwortet man das Selbstbe- stimmungsrecht von Rappaz, die Nahrung bis zum Letzten zu verweigern, wird man sich ge- gen die Zwangsernährung aussprechen. Meiner Meinung nach sollten der Hungerstreik und die Zwangsernährung separat betrachtet werden. Eine klare Trennung erscheint mir wichtig, da verschiedene Grundrechte betroffen sind. Die Forderung des Hungerstreikenden ist m.E. immer vor dem Hintergrund der Mei- nungsäusserungsfreiheit zu sehen. Die Zwangsernährung dagegen sollte im Kontext mit der persönlichen Freiheit, dem Recht auf körperliche Integrität, allenfalls dem Verbot unmensch- licher und erniedrigender Behandlung und schliesslich dem Recht auf Selbstbestimmung ge- sehen werden. Dabei spielen ethische Überlegungen eine grosse Rolle. In der heutigen Gesell- schaft gilt die persönliche Freiheit des Menschen als eines der höchsten Güter überhaupt. Die Beachtung der Menschenwürde ist Grundpfeiler unseres Rechtsstaates. Unser rechtsstaatli- ches System gewährt dem Individuum das Recht auf Leben, darin eingeschlossen auch das Recht zu sterben. Solange die Handlungen des Individuums nicht gegen die Rechte anderer Personen verstossen oder der Gesellschaft als solche schaden, sind sie erlaubt. Handlungsfrei- heit bedeutet auch Übernahme von Selbstverantwortung und beinhaltet ebenso zentral das Prinzip der freien Willensbildung. In diesem Zusammenhang stellt sich die enorme Problema- tik, wo endet der freie Wille und wo beginnt die Urteilsunfähigkeit einer Person. Der Wille des Gefangenen und seine Rechte sollten unabhängig von seinem Sonderstatus res- pektiert werden. Eine Zwangsernährung ist m.E. im Zusammenhang mit dem Hungerstreik eines Gefangenen, der sich im urteilsfähigen Zustand und unter Kenntnis der Konsequenzen, eindeutig gegen eine künstliche Ernährung ausgesprochen hatte, klar abzulehnen. Schranken für die Ausübung seiner Grundrechte könnten somit lediglich die Rechte von Drittpersonen sowie die Störung des Strafvollzugszwecks an sich sein. Rappaz gefährdete durch seinen Hungerstreik weder Mitgefangene noch Anstaltspersonal und die Verlegung in ein Spital stellt keine essentielle Störung des Vollzugszwecks dar. Somit ist dem Staat im vorliegenden Fall nach meiner Meinung kein Eingriffsrecht gegeben. Falls die Zwangsernährung als legitimes Mittel angesehen wird, um die Strafvollstreckung durchzusetzen und/oder das Leben des Betroffenen zu erhalten, ist anzunehmen, dass auch der zuständige Arzt gezwungen wäre diese Zwangsmassnahme vorzunehmen, ansonsten er sich gesetzeswidrig verhalten würde. Falls der Staat keine Zwangsernährung gegen den Willen des Streikenden anordnet, sollte er diese Haltung dem Hungerstreikenden unmissverständlich und frühzeitig – in noch urteilsfä- higem Zustand – mitteilen. Das schafft die notwendige Klarheit bezüglich Entscheidungsfrei- heit, Verantwortlichkeit und Konsequenzen. Wenn der Gefangene weiterhin seine Nahrungs- aufnahme verweigert sowie eine Erklärung abgibt, im Falle eines Komas keine Zwangsernäh- 34 rung zu wünschen, ist die Todesfolge logische Konsequenz seines Entscheids. Die freie Wil- lensbildung, die letztlich den Menschen ausmacht, sollte sich auch im Strafvollzug durchset- zen. Unter humanistischen Gesichtspunkten gibt es keine Pflicht zu leben. Der Staat hat m.M. nach kein Recht, ein Leben zu erhalten, um die Verbüssung einer Strafe durchzusetzen. Der Staat sollte aber seine Fürsorge wahrnehmen, indem er den Gefangenen bezüglich des Hun- gerstreiks auf die gesundheitlichen Gefahren hinweist, immer genügend Nahrungsmittel bereit hält und ihm die Möglichkeit gibt, seine Meinung ohne negative Konsequenzen zu ändern. Der Insasse sollte jederzeit ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen können. Ärzte sind in verschiedenen Arbeitsfeldern tätig – z.B. in Spitälern oder Gefängnissen – oder arbeiten als frei praktizierende Ärzte. Die Standesregeln sind für alle Ärzte dieselben. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Status des Gefangenen keinen Einfluss auf seine ärztliche Be- handlung. Die Ärzteschaft kann m.E. nicht gegen ihren Willen beauftragt werden eine Zwangsernährung vorzunehmen. Die Ärzte können sich auf die Gewissensfreiheit, ihre Be- rufsethik und ihre Standesregeln berufen und eine Zwangsernährung gegen den Willen eines urteilsfähigen Patienten rechtmässig ablehnen. Vorherrschende Prinzipien sollten Gewalt- und Gewissensfreiheit sein. Anders verhält es sich, wenn der Gefangene nichts für den Fall be- stimmt hat, wenn er ins Koma fällt oder in eine andere Notlage gerät. Dann sollte der Arzt nach dem mutmasslichen Willen des Patienten, seiner Berufsethik und seinem Gewissen vor- gehen können. In diesem Fall würde wohl das Leben des Streikenden – gegebenenfalls durch Zwangsernährung – gerettet werden. In der Schweiz wurde bislang noch nie über die Rechtmässigkeit einer durchgeführten Zwangsernährung entschieden. Die Kernfrage, ob eine Zwangsernährung gegen den aus- drücklichen Willen des Individuums zulässig ist oder gegen die Menschenrechte verstösst, wurde vom Bundesgericht auch im Fall Rappaz nicht beantwortet und steht beim EGMR noch aus. 9.2 Rahmengesetz auf Bundesebene Der Gesetzgeber hat bisher auf eine gesetzliche Regelung zur Zwangsernährung auf Bundes- ebene verzichtet. Der Bundesrat lehnt die neusten Vorstösse dazu im Wesentlichen mit den Argumenten ab, dass sich die bisherige Praxis bewährt habe, die Kantone sich gegen eine Bundesregelung ausgesprochen hätten und eine generell abstrakte Regelung nie alle Probleme lösen könne. Die Lösung des Kantons Bern in Art. 61 SMVG zur Zwangernährung scheint mir eine prakti- kable zu sein. Die Positionen aller Beteiligten werden berücksichtigt. Einzig die in Abs. 2 des Artikels genannte freie Willensbestimmung müsste m.E. noch konkretisiert werden. Die Frage des echten Willens muss im Einzelfall immer sorgfältig abgeklärt werden. Der im urteilsfähi- gen Zustand geäusserte Wille sollte dem mutmasslichen Willen vorgehen. Anders ausge- drückt, es darf erst gemutmasst werden, wenn kein klarer Wille auszumachen ist. Im Fall Rappaz wurde sein Wille, in letzter Konsequenz sterben zu wollen, in Frage gestellt. Es erga- ben sich Unklarheiten, weil Rappaz ein Begnadigungsgesuch an das Walliser Parlament ge- stellt und gegenüber der zuständigen Sicherheitsdirektorin erwähnt hatte, dass er nicht sterben wolle. Solche Äusserungen widersprechen nicht per se dem von ihm geäusserten Willen, er wolle keine Zwangsernährung. Für seinen ernst gemeinten Willen diesbezüglich spricht die Vollmacht an seinen Anwalt, eine solche zu verhindern. Denkbar wäre, dass Rappaz lieber sterben wollte, als eine Zwangsernährung zu erleben, aber im Grunde doch lieber seine Forde- rung auf einen Haftunterbruch durchgesetzt hätte. Der Gesetzgeber sollte hier ansetzen und einen Kriterienkatalog zur Feststellung des wirkli- 35 chen Willens ausarbeiten. Unklarheiten müssen – so gut es geht – ausgemerzt werden. Ein solcher Katalog würde zu mehr Rechtssicherheit führen und wäre ein brauchbares Instrument sowohl für den Betroffenen als auch für die Vollzugsbehörden und die Mediziner. Fest steht, dass in einem Gesetz nie alles bis ins letzte Detail geregelt werden kann. Es gibt immer gewisse auf den Einzelfall bezogene Fragen, die offen bleiben. Unabhängig von der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsernährung wäre es für die Schweiz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten angebracht, in einem so sensiblen Bereich wie der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug über ein Rahmengesetz auf Bundesebene zu verfü- gen. Es würde meiner Ansicht nach nicht nur Rechtssicherheit schaffen, sondern im Endeffekt dem Vertrauen in die Justiz dienen. Der Umgang mit den Strafgefangenen in der Schweiz spiegelt letztlich die ethischen Werte unserer Gesellschaft. „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Einsiedeln, 10. Mai 2011 Heidi Hauenstein

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    Weber Martina MAS5korr

    Masterarbeit MAS Forensics 5 "Die strafrechtliche Beurteilung des Suizides während des stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik" Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Staatsanwaltschaftsakademie eingereicht durch lic.iur. Martina Weber, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug, Tel 041 728 46 00, martina.weber@zg.ch begleitet von Dr. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, Molkenstrasse 15/17; Postfach 1233, 8026 Zürich, Tel 044 248 31 51 ulrich.weder@ji.zh.ch Abgabedatum: 9. Juli 2015 mailto:martina.weber@zg.ch mailto:ulrich.weder@ji.zh.ch Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS .................................................................. III II. LITERATURVERZEICHNIS .............................................................. V III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ......................................................... X IV. KURZFASSUNG.................................................................................. XI Seite III I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung .................................................................................................................... 1 2. Der Suizid .................................................................................................................... 2 2.1 Historische, religiöse und ethische Aspekte................................................................. 2 2.2 Die Zahlen .................................................................................................................... 3 2.3 Ursachen für den Suizid ............................................................................................... 4 3. Der stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik .................................... 6 3.1 Die Arzt-Patienten-Beziehung ..................................................................................... 6 3.1.1 Natur ............................................................................................................................. 6 3.1.2 Ärztliche Pflichten ....................................................................................................... 7 3.1.2.1 Aufklärungspflicht ....................................................................................................... 7 3.1.2.2 Rechenschafts- und Dokumentationspflicht ................................................................ 7 3.1.2.3 Diagnosestellung .......................................................................................................... 8 3.1.2.4 Wahl der Heilmethode ................................................................................................. 8 3.1.2.5 Durchführung der Heilbehandlung .............................................................................. 8 3.1.2.6. Vermeidung des Übernahmeverschuldens ................................................................... 9 3.1.2.7 Fortbildungspflicht ....................................................................................................... 9 3.1.2.8 Besondere Pflichten bei neuen Behandlungsmethoden ............................................... 9 3.1.2.9 Diskretions- und Geheimhaltungspflicht ..................................................................... 9 3.2 Der freiwillige stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik .......................... 10 3.2.1 Das rechtliche Verhältnis ........................................................................................... 10 3.2.2 Der Rückbehalt........................................................................................................... 10 3.3 Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ........................... 11 3.4 Der stationäre Aufenthalt im Wandel ........................................................................ 13 4. In Betracht zu ziehende Tatbestände ..................................................................... 15 4.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................ 15 4.2 Der zu beurteilende Sachverhalt ................................................................................ 15 4.3 Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) ..................................................................... 16 4.4 Verleitung und Beihilfe zu Suizid (Art. 115 StGB) ................................................... 17 4.5 Aussetzung (Art. 127 StGB) ...................................................................................... 19 4.6 Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) ............................................................... 20 5. Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) ................................................................. 22 5.1 Vorbemerkung............................................................................................................ 22 5.2 Die fahrlässige Tötung im Allgemeinen .................................................................... 23 5.2.1 Die Fahrlässigkeit....................................................................................................... 23 5.2.2 Tun oder Unterlassen?................................................................................................ 24 5.2.3 Der Deliktsaufbau ...................................................................................................... 26 5.2.3.1 Das ungewollte Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolges .................................... 26 5.2.3.2 Die Missachtung der Sorgfaltspflicht......................................................................... 26 5.2.3.3 Der Risikozusammenhang ......................................................................................... 28 5.3 Zwischenfazit ............................................................................................................. 29 Seite IV 6. Die fahrlässige Tötung als unechtes Unterlassungsdelikt im Besonderen .......... 30 6.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................ 30 6.2 Die Garantenstellung .................................................................................................. 32 6.2.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 32 6.2.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 33 6.3 Die tatbestandsmässige Situation ............................................................................... 34 6.3.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 34 6.3.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 34 6.4 Die Tatmacht .............................................................................................................. 35 6.4.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 35 6.4.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 35 6.5 Untätigsein infolge Missachtung der Sorgfaltspflicht................................................ 35 6.5.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 35 6.5.2 Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen ...................................................................... 36 6.5.3 Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit Suizid ...................................... 38 6.5.4 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 39 6.6 Voraussehbarkeit ........................................................................................................ 40 6.6.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 40 6.6.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 40 6.7 Erfolg.......................................................................................................................... 41 6.7.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 41 6.7.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 41 6.8 Hypothetische Kausalität ........................................................................................... 41 6.8.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 41 6.8.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 41 6.9 Gleichwertigkeit ......................................................................................................... 42 6.9.1 Grundsätzlich ............................................................................................................. 42 6.9.2 In unserem konkreten Beispiel ................................................................................... 42 6.10 Zwischenergebnis ....................................................................................................... 42 7. Rechtfertigungsgründe ............................................................................................ 43 7.1 Einleitende Bemerkungen .......................................................................................... 43 7.2 Urteilsfähigkeit ........................................................................................................... 44 7.2.1 Im Allgemeinen .......................................................................................................... 44 7.2.2 Beim psychisch kranken Patienten............................................................................. 45 7.3 Selbstbestimmung ...................................................................................................... 46 7.4 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung .................................................................... 47 8. Schlusswort ............................................................................................................... 48 Anhang 1 bis 3 Seite V II. LITERATURVERZEICHNIS AEBI-MÜLLER Regina, Der urteilsunfähige Patient - eine zivilrechtliche Auslegeordnung, in: Jusletter 22. September 2014 BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT, Epidemiologie von Suiziden, Suizidversuchen und assistierten Suiziden in der Schweiz, April 2015, Download von http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/index.html?lang=de , letztmals konsultiert am 27. Juni 2015 (zitiert: BAG, Epidemiologie von Suiziden) BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT, Suizid und Suizidprävention in der Schweiz - Bericht in Erfül- lung des Postulates Widmer (02.3251), April 2005, Download von http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/14149/14173/index.html?lang=de, letztmals konsultiert am 27. Juni 2015 DITTMANN Volker, Einschätzung der Urteilsfähigkeit - psychologische und psychopathologi- sche Grundlagen, in: HAFNER Felix / SEELMANN Kurt / WIDMER LÜCHINGER Corinne (Hrsg.), Selbstbestimmung an der Schwelle zwischen Leben und Tod, Zürich 2014 (zitiert: Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit - psychologische und psychopathologi- sche Grundlagen) DONATSCH Andreas / TAG Brigitte, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013 DONATSCH Andreas, Auftrag zum medizinischen Eingriff - Einwilligung oder Selbstgefähr- dung, in: DONATSCH Andreas / BLOCHER Felix / HUBSCHMID VOLZ Annemarie (Hrsg.), Straf- recht und Medizin, Tagungsband des Instruktionskurses der Schweizerischen Kriminalisti- schen Gesellschaft vom 26./27. 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Artikel BGE Entscheid des Bundesgerichts BGH Bundesgerichtshof BGHSt Bundesgerichtshof in Strafsachen BSK Basler Kommentar BtmG Betäubungsmittelgesetz bzw. beziehungsweise d.h. das heisst E. Erwägung EMRK Europäische Menschenrechtskonvention Erw. Erwägung etc. et cetera f./ff. und folgende (Seite/Seiten) FU Fürsorgerische Unterbringung Hrsg. Herausgeber KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde lit. Litera (Buchstabe) M.E. Meines Erachtens N Note OR Schweizerisches Obligationenrecht Pra Die Praxis PKZ Psychiatrische Klinik Zugersee Rz Randziffer S. Seite StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch u.a. unter anderem u.ä. und ähnliche usw. und so weiter vgl. vergleiche ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziff. Ziffer zit. Zitiert Seite XI IV. KURZFASSUNG Die praktische Arbeit eines Staatsanwaltes bringt die Beurteilung von Suiziden mit sich. Nicht ungewöhnlich sind dabei Suizide, die während eines stationären psychiatrischen Auf- enthaltes oder nach dem Entweichen aus einer psychiatrischen Institution verübt werden. Die vorliegende Arbeit erörtert die strafrechtliche Verantwortung in diesen Fällen. Dabei wird nicht der Einzelfall geprüft, sondern es werden allgemeine Kriterien erarbeitet, die in der konkreten Situation zu prüfen sind. Obwohl verschiedene Kulturen und Religionen die Selbsttötung gesellschaftlich nach wie vor nicht tolerieren, ist allgemein anerkannt, dass der Suizid straflos zu bleiben hat. Nimmt sich eine freiverantwortliche und urteilsfähige Person das Leben, so gilt dies als letzter Ausfluss ihrer Autonomie und ihres Rechtes auf Selbstbestimmung. In Zusammenhang mit psychisch Kranken und sich in Behandlung befindenden Personen stellt sich allerdings die Frage, inwiefern sich der Arzt, der unbestritten eine Garantenstellung gegenüber dem Patienten einnimmt, sich für den Suizid strafrechtlich zu verantworten hat. Dabei ist zu beachten, dass der Arzt zum Patienten in einem Auftragsverhältnis steht: seine Pflicht ist es, den Patienten bestmöglich zu behandeln, hingegen ist es nicht seine Pflicht, ei- nen Erfolg herbeizuführen. Entsprechend kann der Arzt auftragsrechtlich nicht dafür verant- wortlich gemacht werden, wenn der Erfolg – hier die Verhinderung des Suizides – nicht ein- tritt. Gestützt auf diese Erkenntnis ist es dem Arzt auch nicht im Sinne einer Sorgfaltswidrig- keit anzulasten, wenn der Suizid tatsächlich eintritt. Eine Verletzung seiner ärztlichen Sorg- faltspflicht ist stets nur dann zu bejahen, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode nicht adäquat war. In dieser Frage steht dem Arzt aber ein erheblicher Ermessensspielraum zu – ärztliche Kunstfehler insbesondere in Zusammenhang mit der Behandlung von psychisch kranken Patienten sind in der Rechtsprechung kaum zu finden. Doch wie steht es um die strafrechtliche Verantwortung? In dieser Arbeit wird bei der Prü- fung der Frage vorausgesetzt, dass niemand den Suizid des Patienten wissentlich und willent- lich ermöglicht und der Patient diesen in alleiniger Tatherrschaft verübt. Somit kommt nur die fahrlässige Begehung der Tat in Betracht. Die Anwendung des Tatbestandes der Tötung auf Verlangen gemäss Art. 114 StGB scheitert insbesondere daran, dass kein eindringliches Verlangen auf Tötung seitens des Patienten vor- liegt. Zudem wird bei der Tötung auf Verlangen die Tötungshandlung vom Täter vorgenom- men. Der Suizid wird indes vom Patienten selber verübt. Somit fällt der Tatbestand gemäss Art. 114 StGB ausser Betracht. Seite XII Bleibt die Beihilfe zum Suizid gemäss Art. 115 StGB zu prüfen. Diese strafrechtliche Be- stimmung basiert auf der Voraussetzung, dass ein Suizid an sich straflos ist. Nimmt ein Drit- ter an dieser selbstzerstörerischen Handlung teil, kann er dafür nicht bestraft werden. Der Ge- setzgeber hat nun mit Art. 115 StGB eine Ausnahme der Straflosigkeit für denjenigen ge- schaffen, der aus selbstsüchtigen Beweggründen den Suizid fördert und ermöglicht. Unbestrit- ten ist dabei, dass Art. 115 StGB eine abschliessende Regelung für die Teilnahmeregeln des Suizides darstellt. Zu betonen ist allerdings, dass nur derjenige straflos bleibt, der den freiver- antwortlichen Suizid ermöglicht. Ist der Suizident nicht urteilsfähig, findet Art. 115 StGB keine Anwendung. Der freiverantwortliche Suizid in der psychiatrischen Klinik kann nicht unter Art. 115 StGB subsumiert werden, da es grundsätzlich an den selbstsüchtigen Motiven des Täters mangelt. Zudem scheint gestützt auf die Sperrwirkung von Art. 115 StGB, also die abschliessende Regelung der Teilnahmeformen am Suizid, keine Begehung durch unechte Unterlassung möglich. Geprüft werden weiter zwei Gefährdungstatbestände, namentlich die Aussetzung gemäss Art. 127 StGB sowie die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB. Beide Tatbestände erfordern Vorsatz auf die Gefährdung; somit können diese Strafbestimmungen a priori keine Anwendung finden. Denkbar ist sodann die Anwendung von Art. 117 StGB: fahrlässige Tötung durch unechte Unterlassung. Unbestritten ist, dass der Arzt gegenüber dem Patienten eine Garantenstellung innehat. Doch welche Pflichten leiten sich aus der Garantenstellung ab? Diesbezüglich wird auf die auftragsrechtlichen bzw. spitalrechtlichen Bestimmungen abgestellt. Der Arzt haftet somit für eine adäquate Behandlung, nicht aber für einen Erfolg, namentlich das Verhindern des Suizides. Eine Missachtung der Sorgfaltspflichten kann dem Arzt daher hauptsächlich dann vorgeworfen werden, wenn er einen ärztlichen Kunstfehler begeht. Dieser kann insbe- sondere bei psychiatrisch tätigen Ärzten im Nichterkennen der Suizidalität liegen, oder dem ungenügenden Berücksichtigen derselben. Scheitern könnte die Anwendung von Art. 117 StGB hingegen bei der durch Fahrlässigkeit geforderten Vorausseh- und Vermeidbarkeit des Erfolges, also des Suizides. In der Praxis kommt es für Ärzte sehr oft überraschend zum Sui- zid; zudem ist in medizinischen Kreisen umstritten, unter welchen – menschenwürdigen und therapeutisch tragbaren – Voraussetzungen ein Suizid verhindert werden kann. Zu guter Letzt fordert das Rechtsinstitut der Begehung durch Unterlassung die sogenannte „Gleichwertig- keit“. Gemeint ist damit, dass dem Täter derselbe Unrechtsgehalt zum Vorwurf gemacht wer- den muss, wie wenn er aktiv gehandelt hätte. Nachdem Art. 115 StGB die aktive Ermögli- chung des Suizides aber nur bei Verfolgung selbstsüchtiger Motive pönalisiert, kann beim Seite XIII fahrlässigen Ermöglichen eines Suizides keineswegs von einer Vorwurfsidentität gesprochen werden. Entsprechend entfällt eine Strafbarkeit gemäss Art. 117 StGB beim freiverantwortli- chen Suizid durch den urteilsfähigen Patienten. Zum gleichen Resultat führt auch die Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts und der sich daraus ergebenden eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Das Schweizer Recht aner- kennt den Suizidwunsch des urteilsfähigen Patienten und bemisst seinem Selbstbestimmungs- recht mehr Wert zu als der ärztlichen Garantenstellung. Der Suizid des urteilsfähigen Patien- ten in einer stationären psychiatrischen Klinik hat deshalb keine strafrechtlichen Konsequen- zen, sei es für die Ärzte, das Pflegeteam, den Einweiser oder den Staat. „Es resultiert die Einsicht, dass es eine Pflicht der urteilsfähigen Person gegenüber gibt, ihre Selbstbestimmung zu respektieren und dieser Pflicht entspricht auf ihrer Seite das Recht, in ihrer Selbstbestimmung respektiert zu werden. Dieses Recht schliesst das Recht darauf ein, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu bestimmen.“1 Anders ist hingegen der Suizid des urteilsunfähigen Patienten zu beurteilen. Ein Urteilsunfä- higer kann sein Selbstbestimmungsrecht nicht ausüben und kann deshalb auch keinen eigent- lichen Suizid im Sinne einer freiverantwortlichen Selbsttötung begehen. Die Urteilsunfähig- keit des Patienten führt insbesondere dazu, dass die Garantenpflichten gegenüber dem Patien- ten weitläufiger sind, dass der Patient mehr Schutz bedarf und dass das Selbstbestimmungs- recht nicht als Rechtfertigung dienen kann. Gleichzeitig entfällt auch die Sperrwirkung von Art. 115 StGB. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch unechte Unterlassung hat ins- besondere im Hinblick auf die Sorgfaltspflichtverletzung durch inadäquate Wahl der Behand- lungstherapie geprüft zu sein. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Arzt richtig ent- schieden hat und in wie fern der Suizid dadurch zu verhindern gewesen wäre. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die Frage der strafrechtlichen Verant- wortlichkeit hauptsächlich darauf zu prüfen ist, ob der Suizident zum Zeitpunkt der Tat be- züglich seines Todes urteilsfähig war. Obwohl das Gesetz beim psychisch Kranken vermutet, er sei urteilsunfähig, ist bei weitem nicht jeder psychisch Kranke urteilsunfähig. Entsprechend ist diese (praktisch sehr schwierige) Prüfung stets im Einzelfall vorzunehmen. 1 Fischer, Warum überhaupt ist Suizid ein ethisches Problem? Über Suizid und Suizidbeihilfe, S. 15 Seite 1 1. Einleitung Pikettleistende Staatsanwälte treffen regelmässig auf Suizide. Nicht wenige davon werden von psychiatrisch hospitalisierten Patienten2 verübt; sei dies nun während des stationären Aufenthaltes selber oder nach gelungener Entweichung aus der Institution. Ziel dieser Arbeit ist es, strafrechtliche Verantwortlichkeiten in solchen Fällen zu klären. Dabei wird von einer Situation ausgegangen, in welcher weder Ärzte noch das Pflegepersonal oder andere Drittper- sonen die Selbsttötung wissentlich und willentlich ermöglichen; es geht somit um den Suizid als „Unglücksfall“. Trifft den behandelnden Arzt oder – im Falle einer Zwangseinweisung – den Einweiser eine Schuld? Hätte der Suizid des Patienten verhindert werden müssen? Wo endet der staatliche Paternalismus und wo beginnt die Selbstbestimmung des Patienten? Um die einzelnen anwendbaren Strafbestimmungen zu prüfen, ist es unerlässlich, den Suizid und dessen Geltung in der Gesellschaft zu klären. Sodann wird das Arzt-Patienten-Verhältnis erörtert, spitalrechtliche Bestimmungen werden erarbeitet und die zwangsweise Unterbrin- gung in einer stationären psychiatrischen Klinik genauer betrachtet. Sodann folgt die Prüfung der einzelnen relevanten Tatbestände, wobei das Hauptaugenmerk auf die fahrlässige Tötung durch unechte Unterlassung im Sinne von Art. 117 StGB gerichtet ist. Ist zwingend von einer Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen, wenn es dem Patienten gelingt, sich zu suizidieren? Zum Schluss werden allfällige Rechtfertigungsgründe, namentlich das Recht auf Selbstbe- stimmung und die eigenverantwortliche Selbstgefährdung, durchleuchtet. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf strafrechtliche Verantwortlichkeiten; zivilrechtli- che Haftungsfragen3 werden nicht geprüft. Zudem geht es vorliegend nicht darum, einen kon- kreten Einzelfall zu prüfen, sondern vielmehr Kriterien aufzustellen, die in solchen Situatio- nen zu bedenken sind. Das Thema „Suizid“ wurde gewählt, da es den Menschen in seiner existentiellsten Art betrifft und deshalb ethisch, moralisch, kulturell und religiös wie kaum ein anderes Thema verankert ist. Indem wir Staatsanwälte den Suizid bzw. dessen Nichtverhindern strafrechtlich zu beur- teilen haben, kommen wir nicht darum herum, selber eine Wertung vorzunehmen. 2 Die männliche Bezeichnung schliesst in der Folge die weibliche mit ein. 3 Die zivilrechtliche Haftung einer Institution scheint weitläufiger zu sein als die strafrechtliche Verantwortung. Zudem stellen sich Fragen bezüglich Disziplinarmassnahmen im Rahmen von staatlichen Leistungsaufträgen und erteilten Betriebsbewilligungen. Seite 2 2. Der Suizid Der Suizid, auch „Selbsttötung“, „Freitod“ oder „Selbstmord“ genannt, ist das wissentliche und willentliche Beenden des eigenen Lebens. Nachdem der Suizid fundamental die mensch- liche Existenz berührt, setzt er eine Selbstreflexion4 voraus. Die in der Schweiz gängigsten Methoden sich das Leben zu nehmen sind Erhängen5, Vergiften6, Erschiessen7, der Sturz in die Tiefe8 und das Überfahrenlassen durch den Zug9. Bevor über den Suizid während eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes befunden wer- den kann, ist es unumgänglich, ein paar wenige aber essentielle Fakten darzulegen. 2.1 Historische, religiöse und ethische Aspekte Bereits die Verwendung der verschiedenen Terminologien (Selbsttötung, Selbstmord, Freitod) zeigt auf, dass der Entscheidung, sein eigenes Leben zu beenden, unterschiedliche Wertan- schauungen basieren. Tatsache ist jedenfalls, dass der Suizid die Menschheit seit jeher be- schäftigt. Der vorchristliche Philosoph Platon erklärte bereits, der Suizid könne nicht gebilligt werden, weil er Ausdruck der Ablehnung des Schutzes sei, den die Götter dem Leben eines jeden Menschen gewähren würden10. Ähnlich war denn auch die christliche Haltung, die den „Selbstmord“ als Sünde sah, da er zum einen dem Gebot „du sollst nicht töten!“ zuwiderhan- delt und zum andern auch die Souveränität Gottes in Frage stellt, indem das göttliche Ge- schenk „Leben“ abgelehnt wird. Thomas von Aquin11 schrieb dazu Folgendes: „Die Ent- scheidung über Leben und Tod liegt allein bei Gott“12. Noch heute ist diese Auffassung teil- weise sowohl im katholischen als auch im protestantischen christlichen Glauben zu finden. Auch andere Religionen, wie zum Beispiel das Judentum oder der Islam, lehnen den Suizid heute noch kategorisch ab. 4 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 43 5 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 28.7 %, Anteil Frauen 18.5% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 6 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 16.5 %, Anteil Frauen 38.8% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 7 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 29.7 %, Anteil Frauen 3% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 8 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 9.8 %, Anteil Frauen 16% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 9 Vgl. dazu Todesursachenstatistik BFS 2014, Anteil Männer 8.2 %, Anteil Frauen 9.9% in BAG, Epidemiologie von Suiziden 10 Vgl. dazu Nationale Ethikkommission, „Beihilfe zu Suizid“, S. 17 11 Mittelalterlicher Philosoph und Kirchenlehrer der römisch katholischen Kirche 12 Vgl. dazu Nationale Ethikkommission, „Beihilfe zu Suizid“, S. 17 mit Hinweisen Seite 3 Erst mit der Aufklärung kamen die ersten kritischen Stimmen zum Suizidverbot auf. Einzelne liessen verlauten, es sei Zeichen menschlicher Freiheit „frei zum Tode“ sterben zu können13. Das Argument „Freiheit“ brachte aber neue Themen auf14. Ist der Wille, frei aus dem Leben zu treten, tatsächlich frei? Oder ist es einzig Ausdruck eines gesellschaftlichen Zwanges, einer Not, die einem dazu treibt, „freiwillig“ aus dem Leben zu scheiden? Bedeutet die „freiwilli- ge“ Selbsttötung nicht, den anderen Übeln dieses Lebens aus dem Weg zu gehen, indem man sich ein noch grösseres Übel antut? Ist die Selbsttötung nicht endgültige Absage an die Auto- nomie und die Freiheit des Menschen? Und wozu dient die Freiheit, wenn man sie nicht dazu verwenden kann, um sich ihrer endgültig zu entbehren? All diese Fragen wurden kontrovers diskutiert und finden auch heute noch Niederschlag in ethischen Diskussionen. Das Thema „Selbstbestimmung“ ist entsprechend in der Diskussion um den Suizid nicht wegdenkbar. 2.2 Die Zahlen15 Gemäss einer im April 2015 herausgegebenen Studie des Bundes wurde im Jahre 2000 welt- weit schätzungsweise alle 40 Sekunden eine Selbsttötung vorgenommen. In der Schweiz begingen im Jahre 2012 1‘037 Menschen Suizid, was rund 3 suizid-bedingten Todesfällen pro Tag entspricht. Somit sind die suizid-bedingten Todesfälle in der Schweiz häufiger als alle durch Verkehrsunfälle und Drogen bedingten Todesfälle zusammen16. Des Weiteren ist be- merkenswert, dass in der Schweiz Suizide bei Männer häufiger17 vorkommen als bei Frauen. Suizidraten erfahren zudem deutliche regionale Unterschiede. Während die Suizidrate (ohne Berücksichtigung von Sterbehilfe) in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden18, Freiburg, Bern und Neuenburg über dem Landesdurchschnitt von 13 Personen pro 100‘000 Einwohner liegt, weisen die Kantone Tessin19, Baselland und Zug beispielsweise eine unterdurchschnitt- liche Suizidrate aus. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit liegen die Gründe für die regio- nalen Unterschiede einerseits darin, dass sich ein kulturell unterschiedlicher Umgang mit psy- 13 Vgl. dazu Holderegger, Der Suizid – ein Recht auf den freigewählten Tod?, S. 9 14 Vgl. dazu Holderegger, Der Suizid – ein Recht auf den freigewählten Tod? S. 15 ff. 15 Vgl. dazu in BAG, Epidemiologie von Suiziden 16 Im Jahre 2012 starben gemäss der Todesursachenstatistik des Bundes BFS 2014 1.6% aller Personen an einem Suizid. 0.4 % der Todesfälle stammen aus Verkehrsunfällen und 0.18% aus Drogenkonsum. Häufigste Todesursache waren mit 33.8% Herzkreislaufkrankheiten. 17 Gemäss Todesursachenstatistik des Bundes suizidierten sich im Jahre 2012 752 Männer und 285 Frauen. 18 21 Suizide pro 100‘000 Einwohner 19 8 Suizide pro 100‘000 Einwohner Seite 4 chischen Problemen zeigt; zum anderen aber auch die Verfügbarkeit von Suizidmethoden20 eine Rolle spielen kann. Die Suizidrate in der Schweiz liegt über dem weltweiten Durchschnitt von 11.5 pro 100‘000 Einwohner. Die weltweit höchste Suizidrate weist die Russische Föderation mit rund 42 Sui- ziden pro 100‘000 Einwohner auf. Schweizer Suizidraten während des stationären psychiatrischen Aufenthalts sind wenig er- forscht. Aus eigener Erfahrung kann aber festgehalten werden, dass solche Suizide statistisch nicht zu vernachlässigen21 sind. Gemäss einer im Jahre 2007 publizierten Studie der Arbeits- gemeinschaft Suizidalität und psychiatrisches Krankenhaus22 betreffend Suizid während der stationären Behandlung in den Jahren 1990 bis 199923 konnte ermittelt werden, dass der Sui- zid im Mittel nach rund 2 Monaten nach Eintritt in die Klinik verübt wurde. Für die Erörte- rung der strafrechtlichen Relevanz des Suizides während des stationären Aufenthaltes auch von Bedeutung sind folgende Zahlen: Nur ein Viertel der begangenen Suizide fand auf der Behandlungsstation statt, die restlichen wurden während regulären Aussenaufenthalten wie Wochenendurlaub oder Einzelausgang verübt. 10 Prozent der untersuchten Suizide wurden nach Entweichen aus der Klinik verübt. 56 Prozent der Suizidenten befanden sich zum Zeit- punkt des Suizids auf einer offenen Station, was dazu führt, dass bei 44 Prozenten ein Suizid selbst auf einer geschlossenen Abteilung nicht zu vermeiden war. 2.3 Ursachen für den Suizid Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass nicht jeder Suizident eine psychische Krankheit aufweist. „Suizidalität“, so die Nationale Ethikkommission, „lässt sich heute als komplexes und meist durch mehrere Umstände bedingtes Verhalten verstehen, das grundsätzlich allen Menschen möglich ist. Suizidalität ist keine Krankheit, steht aber erfahrungsgemäss meist mit einer psychischen Erkrankung oder einer krankheitsbedingten, belastenden Lebenssituation in Zusammenhang.“24 So weist denn auch das Bundesamt für Gesundheit25 aus, dass 50 % bis 20 In Kantonen mit wenigen hohen Brücken werden beispielsweise weniger Suizidsprünge verzeichnet, weil der Suizident bei deren Fehlen nicht zwingend auf hohe Gebäude ausweicht. 21 Im Kanton Zug werden seitens der Staatsanwaltschaft jährlich rund 17 Suizide behandelt; davon sind durch- schnittlich 3 in Zusammenhang mit einem stationären psychiatrischen Aufenthalt in Verbindung zu bringen (Ent- weichen oder Suizid in der Klinik). 22 Untersucht wurden Zahlen aus 13 Kliniken aus dem süddeutschen Raum sowie von 2 assoziierten Kliniken in der Schweiz. 23 Vgl. dazu Lehle, Suizidalität und Suizid während der stationären psychiatrischen Behandlung 24 Vgl. dazu Nationale Ethikkommission, „Beihilfe zu Suizid“, S. 27 Seite 5 70 % aller Suizidenten an einer Depression leiden. Nebst Depressiven gelten aber auch Alko- hol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, Schizophrene, alte und vereinsamte Menschen, Personen, die bereits einen Suizidversuch unternommen haben26 und Personen, die durch eine Suizidankündigung aufgefallen sind zur Risikogruppe27. Nebst psychischen Erkrankungen spielen auch somatische Krankheitsbilder eine Rolle. Nicht zu vergessen ist der sogenannte „Bilanzsuizid“28, bei welchem der Suizident „in Freiheit und in klarer Bilanz ein ihm uner- träglich oder sinnlos gewordenes Leben von sich stösst“29. Hinter dem Suizidwunsch steckt allgemein ein ambivalenter Wunsch: der Wunsch zu sterben und der Wunsch nach einem bes- seren, einem anderen Leben30. Ohne in dieser juristischen Arbeit vertieft in die Ursachenforschung des Suizides eintauchen zu wollen, scheint es für die weitere Abhandlung des Themas zentral, die präsuizidalen Symptome31 für den Suizid zu kennen. Dabei handelt es sich um die Phasen vor dem Suizid, namentlich die zunehmende Einengung (bezüglich der aktuellen Situation, der Wahrneh- mung, der zwischenmenschlichen Beziehungen als auch der Wertwelt), die Aggressionsan- stauung (Bedürfnis nach Aggression gegen sich selber gerichtet) und als letztes die Flucht in die Irrealität (insbesondere Selbstmordphantasien). Folgt man der Ansicht von HELD32, so führt das präsuizidale Symptom bei psychiatrisch behandelten Patienten zu einem Kontaktab- bruch, da der Patient keine emotionalen Signale mehr aussendet. Entsprechend seien Suizide von stationär behandelten Patienten für deren Behandler fast immer überraschend. Auch wenn dem Suizidenten oftmals ein psychisches Krankheitsbild zugeschrieben werden muss, ist zu betonen, dass die allgemeine Aussage, wonach Sterbewillige per se unzurech- nungsfähig und demnach auch nicht einsichts- und urteilsfähig sind, vehement abzulehnen ist33. 25 Vgl. dazu Epidemiologie von Suiziden, Suizidversuchen und assistierten Suiziden in der Schweiz, Bundesamt für Gesundheit, April 2015, S. 13 26 Gemäss Studie des Bundesamt für Gesundheit ist ein erfolgter Suizidversuch mit Abstand der grösste Risiko- faktor für vollendeten Suizid; das Risiko ist im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung über Jahrzehnte hinweg um das 40-fache oder mehr erhöht. 27 Vgl. dazu Held, Suizid als Krankheit, S. 166 28 Vgl. dazu Küchenhoff, Suizidhilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten, S. 59: „der selbstbestimmte, wohlerwogene und dauerhafte Entscheid einer urteilsfähigen Person“. 29 Holdergger, Der Suizid – ein Recht auf den freigewählten Tod, S. 11 30 Vgl. dazu Küchenhoff, Suizidbeihilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten, S. 60 31 Vgl. dazu Held, Suizid als Krankheit, S. 166 mit Hinweisen auf den Suizidforscher Ringel sowie Halmich, Be- handlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 50, ebenfalls mit Hinweisen auf Ringel 32 Held, Suizid als Krankheit, S. 167 33 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 75 sowie Holderegger, Der Suizid – ein Recht auf den frei gewählten Tod, S. 12 Seite 6 3. Der stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik 3.1 Die Arzt-Patienten-Beziehung 3.1.1 Natur Die Arzt-Patientenbeziehung entsteht in der Regel dadurch, dass ein Patient einen Arzt auf- sucht, weil er von ihm eine Heilbehandlung wünscht. Der Patient geht mit dem Arzt übli- cherweise nur einen mündlichen und formlosen Vertrag ein, der durch konkludentes Verhal- ten abgeschlossen wird. Die herrschende Lehre34 geht heute davon aus, dass der Patient, wel- cher den Arzt aufsucht, sich mit den gewöhnlichen Untersuchungs- und Behandlungsarten einverstanden erklärt. Zwischen Arzt und Patient entsteht ein Behandlungsvertrag, der als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren ist. Der Arzt verpflichtet sich, sich sachgerecht um die Heilung des Patienten zu bemühen35. Er verspricht somit nicht einen Er- folg36, sondern „lediglich“ das Tätigwerden in eine bestimmte Richtung. Dabei steht ihm die Freiheit zu, „die Wahl der Behandlungsmethode bezüglich Diagnostik und Therapie nach eigenem Ermessen vorzunehmen“37. Diese sogenannte Berufsausübungsfreiheit ist in Zu- sammenhang mit dem hippokratischen Eid zu sehen, der den Arzt „verpflichtet“, Leben nicht zu töten, aber auch Schmerzen und Leidenszustände beim sterbenden Patienten zu lindern38. Der Berufsausübungsfreiheit des Arztes steht die Therapiefreiheit des Patienten gegenüber. „Der Patient ist frei, darüber zu entscheiden, welchen Gefahren er sich aussetzen will und hat die Freiheit, die Risiken eigenen Handelns selbst einzuschätzen und Eigengefährdungen hin- zunehmen.“39 Die Berufsausübungsfreiheit des Arztes findet somit ihre Grenzen im Selbstbe- stimmungsrecht des Patienten. Einigkeit herrscht in der Lehre auch darüber, dass dem Arzt gegenüber dem zu behandelnden Patienten eine Garantenstellung zukommt. Diese endet dort, wo der urteilsfähige Patient sich nicht mit der Behandlung des Arztes einverstanden erklärt40. 34 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 23 35 Vgl. dazu Nägeli, Die ärztliche Behandlung handlungsunfähiger Patienten aus zivilrechtlicher Sicht, S. 70 ff. 36 Vgl. dazu Urteil 4C.53/2000 vom 13. Juni 2000 in Pra 2000 155, wonach keine Verpflichtung besteht, den Erfolg im Sinne einer Garantie herbeizuführen oder das schädigende Ereignis effektiv zu vermeiden. 37 Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 94 38 Vgl. dazu Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 94 39 Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 94 40 Vgl. dazu Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 95 Seite 7 3.1.2 Ärztliche Pflichten Wie bereits erwähnt, hat der Arzt grundsätzlich die Verpflichtung, „alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen und alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte“41. Im Einzelnen bestehen folgende ärztliche Pflichten: 3.1.2.1 Aufklärungspflicht42 Gestützt auf die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR hat der Arzt als Ers- tes zu klären, was Umfang seines Auftrages ist. Entsprechend hat der Arzt den Patienten auf- zuklären. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht zum einen aus der Sicherungsaufklärung, welche dazu dient, den Patienten zu beraten und zu informieren. Dabei geht es beispielsweise um die Aufklärung bezüglich Befund und möglicher Behandlungsmethoden. Gleichzeitig dient sie auch dem Arzt, den Auftragsumfang zu ermitteln. Sie nennt sich „Sicherungsaufklä- rung“, da sie ebenfalls der Absicherung des Arztes dient. Kommt der Arzt der Sicherungsauf- klärung nicht nach, spricht man von einem Behandlungsfehler43. Nebst der Sicherungsaufklärung schuldet der Arzt dem Patienten aber auch die Eingriffsauf- klärung. Die Eingriffsaufklärung wird direkt aus der vertraglichen Treuepflicht abgeleitet. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vorgängig über die Art der Behandlung, die Tragweite, den voraussichtlichen Verlauf und die Folgen der geplanten Therapie, über mögliche Risiken und Heilungschancen sowie über alternative Methoden zu informieren. Die ärztliche Eingriffsauf- klärung ist derart wesentlich, dass sie die Hauptpflicht des Arztvertrages bildet44. Die Aufklärungspflicht bezweckt den Schutz des Patienten vor eigenmächtigen Heilbehand- lungen und liefert die Grundlage dafür, dass sich der Patient ein eigenes Bild über seine Krankheit verschaffen kann. Die Erfüllung der Aufklärungspflicht ist Voraussetzung für eine Einwilligung des Patienten in den Eingriff in die körperliche Integrität. 3.1.2.2 Rechenschafts- und Dokumentationspflicht Die Dokumentationspflicht ergibt sich direkt aus Art. 400 Abs. 1 OR. Damit ist der Beauf- tragte verpflichtet, über die Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Der Arzt ist gehalten, eine Krankengeschichte zu führen. Auch wenn offenbar der Beweiswert von Krankenge- 41 Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 24 42 Vgl. dazu ausführlich, Roggo, Roadmap Aufklärung von Patienten, S. 73 ff. 43 Vgl. dazu Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 139 44 Vgl. dazu Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 141 Seite 8 schichten in zivilrechtlichen Haftungsprozessen ungeklärt ist45, kommt der Krankengeschich- te im Strafverfahren wesentliche Bedeutung zu. 3.1.2.3 Diagnosestellung Der Arzt ist vertraglich verpflichtet, eine vollständige Anamnese aufzunehmen und „durch direkte und persönliche Beobachtung und Befragung des Patienten nach den Ursachen der Krankheit zu forschen“46. Indes besteht kein Rechtsanspruch auf richtige Diagnosestellung. 3.1.2.4 Wahl der Heilmethode Nachdem der Arzt die Diagnose gestellt hat, ist er verpflichtet, eine zweckmässige Behand- lungsmethode zu wählen. Zweckmässig ist eine Methode dann, wenn die Erfolgsaussichten in Verbindung mit dem bestehenden Risiko intakt sind47. 3.1.2.5 Durchführung der Heilbehandlung Für den Patienten steht zweifelsohne die Durchführung der Behandlung im Zentrum. Der Arzt ist dabei verpflichtet, die Therapie nach den momentan geltenden Standards des ärztlichen Berufes, so genannt lege artis, durchzuführen. Dabei darf er sich „keiner Sorgfaltspflichtver- letzung im Sinne eines Kunst- und Behandlungsfehlers“48 schuldig machen. Ein Kunstfehler liegt gemäss deutscher Rechtsprechung49 dann vor, wenn das ärztliche Verhalten gegen gesi- cherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstösst. Es muss ein Fehl- verhalten sein, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt nicht unterlaufen darf50. Das Schweizerische Bundes- gericht äussert sich zum Thema Kunstfehler wie folgt: „Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hin- zuwirken hat. Dies heisst aber nicht, dass er diese auch herbeiführen oder gar garantieren müsse, denn der Erfolg als solcher gehört nicht zu seiner Verpflichtung. […] Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln und zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit 45 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 26 mit Hinweisen 46 Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 27 47 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 28 48 Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 136 49 Urteil des BGH 50 Vgl. dazu Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 139 mit Hinweisen Seite 9 insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grund- sätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen.“51 3.1.2.6. Vermeidung des Übernahmeverschuldens Vor der Übernahme des Auftrages hat der Arzt selbstkritisch zu prüfen, ob er gestützt auf seine fachlichen Fähigkeiten aber auch der ihm zur Verfügung stehenden operativen Einrich- tungen in der Lage ist, den Patienten erfolgsversprechend zu behandeln. Fühlt er sich dazu nicht in der Lage, hat er den Auftrag abzulehnen oder gegebenenfalls einen Spezialisten bei- zuziehen. 3.1.2.7 Fortbildungspflicht Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung hat der Arzt sein Fachwissen stets à jour zu hal- ten und sich anhand von Fachliteratur weiterzubilden. Gefordert wird dabei, dass der Arzt stets über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft informiert ist52. 3.1.2.8 Besondere Pflichten bei neuen Behandlungsmethoden Bei neuen Behandlungsmethoden und medizinischen Experimenten steht nicht primär der Heilzweck im Vordergrund, sondern das wissenschaftliche Interesse. Dies kann dem Patien- tenbedürfnis zuwiderlaufen, weshalb spezielle (Aufklärungs-)pflichten gefordert sind. 3.1.2.9 Diskretions- und Geheimhaltungspflicht Dem Arzt-Patienten-Verhältnis liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Grunde, welches in der Diskretions- und Geheimhaltungspflicht Niederschlag findet. Sie verbietet dem Arzt, ohne Ermächtigung des (urteilsfähigen) Patienten Kenntnisse aus dem Auftragsverhältnis preis zu geben. Verletzt der Arzt diese Pflicht, stellen sich nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Probleme53. 51 BGE 120 Ib 411 ff., dabei ging es um einen Fall von Staatshaftung für spitalärztliche Tätigkeit. 52 Vgl. dazu BGE 64 II 207 in Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 137 mit zahlreichen Hinwei- sen sowie Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 29 mit Hinweisen 53 Verletzung des Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB Seite 10 3.2 Der freiwillige stationäre Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik 3.2.1 Das rechtliche Verhältnis Tritt ein Patient freiwillig54 in eine psychiatrische Klinik ein55, so schliesst er einen Spitalver- trag ab. Dieser unterscheidet sich in keinster Weise von einem Spitalvertrag mit einer soma- tisch tätigen Klinik. Nebst der geschuldeten ärztlichen Betreuung – die sich notabene vom ordentlichen Behandlungsvertrag inhaltlich nicht unterscheidet – verpflichtet sich die Klinik zusätzlich zu Pflege und Fürsorge, Unterkunft, Verpflegung und anderen Nebenleistungen56. Bei den Spitalverträgen unterscheidet man zwischen dem einheitlichen Spitalvertrag, der die ärztliche Leistung miteinschliesst, und dem gespaltenen Spitalvertrag, in welchem der Patient einerseits mit dem Spital und andererseits mit dem behandelnden Arzt separat ein Vertrags- verhältnis eingeht. Welche Art von Vertrag auch immer zu Stande kommt, der Arzt ist in je- dem Fall für die medizinische Betreuung des Patienten in vollem Umfang verantwortlich57. Ob es sich bei der Klinik um eine staatliche oder um eine private Klinik58 handelt, ist insofern von Interesse, als dass bei staatlichen Kliniken in Haftungsfragen das Verantwortlichkeits- recht des jeweiligen Kantons zur Anwendung gelangt59. Bezüglich der strafrechtlichen Ver- antwortung ist die Frage aber unerheblich. 3.2.2 Der Rückbehalt Will der freiwillig eingetretene Patient60 die Klinik verlassen, so steht ihm dies jederzeit of- fen. Eine ausnahmsweise61 Rückbehaltung ist in Anwendung von Art. 427 ZGB möglich. 54 Als freiwillig gilt, wer die Hospitalisation mit Überzeugung und im Zustand der Urteilsfähigkeit akzeptieren kann. 55 Dem freiwilligen Eintritt in die psychiatrische Klinik kommt (zumindest im Kanton Zug) erhebliche Bedeutung zu. So hatte die Psychiatrische Klinik Zugersee im Jahre 2014 insgesamt 1‘284 Eintritte zu verzeichnen, wovon 831 freiwillig eintraten. 56 Man denke hier beispielsweise an die Verwahrung von mitgebrachten Effekten oder einem Wäscheservice. 57 Vgl. dazu ausführlich Payllier, Rechtsprobleme der ärztlichen Aufklärung, S. 158 ff mit Hinweisen 58 Private Kliniken sind meist mit einem Leistungsauftrag des Kantons ausgerüstet. Steht fest, dass die in der Betriebsbewilligung aufgeführten Angaben der Klinik nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, drohen der Klinik aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahmen oder gar der Entzug der Betriebsbewilligung. Hält bei- spielsweise die Klinik in ihrer Betriebsbewilligung fest, dass sie über eine geschlossene Abteilung verfügt, tat- sächlich die Patienten aber offene Türen betreffen und somit das Entweichen möglich gemacht wurde, hat dies aufsichtsrechtliche Konsequenzen für die besagte Institution. 59 Vgl. dazu Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und Patient, S. 49 ff. 60 Gleiches gilt für den FU Patienten, der nunmehr freiwillig in der Klinik sich aufhält. 61 Fraglich bleibt, inwiefern ein Rückbehalt in der Praxis tatsächlich Ausnahme ist. Gemäss eigener Erfahrung werden praktisch sämtliche freiwillig eingetretenen Patienten, welche nach erlaubtem Ausgang nicht fristgerecht zurückkehren, mit einem Rückbehalt belegt. Ob sich der Rückbehalt in Anbetracht der geforderten akuten Ge- fährdung immer rechtfertigt, ist zu bezweifeln. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Patient dadurch kaum geschadet wird und er Rechtsschutz geniesst. Seite 11 Art. 427 Abs. 1 ZGB statuiert: Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärzt- lichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, sofern sie sich selbst an Leib und Leben gefährdet oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet. Der Rückbehalt kommt sodann einer Fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB gleich, weshalb die Selbst- und Fremdgefährdung ein Ausmass er- reichen muss, welches eine Einweisung rechtfertigen würde62. Der Entscheid über den Rück- behalt ist ein hoheitlicher Akt, der das bisher privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Pati- enten und der Institution zu einem öffentlich rechtlichen Verhältnis wandelt. Nach Ablauf der dreitägigen Frist darf der Patient die Klinik ungehindert verlassen. Ausnahme bleibt ein zwi- schenzeitlicher vollstreckbarer Entscheid der KESB nach Art. 426 ZGB. Fraglich63 ist, ob beim sich freiwillig in der Klinik befindenden Patienten eine FU zu beantra- gen ist, wenn der Arzt erkennt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Aufgrund der Gesetzessystematik aber auch dem Gesetzeswortlaut, namentlich „darf […] untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann“ scheint dies aber zu verneinen. Eine FU ist somit erst mit den in Art. 427 ZGB verbundenen Vorausset- zungen zu beantragen. 3.3 Die fürsorgerische Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik Eine medizinische Behandlung gegen den Willen einer urteilsfähigen Person ist sowohl im somatischen als auch im psychiatrischen Bereich nur möglich, soweit das Gesetz dies vor- sieht. Mit Art. 426 ZGB besteht eine solche Grundlage für die sogenannte Fürsorgerische Unterbringung. Art. 426 Abs. 1 ZGB lautet: Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung unterge- bracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die fürsorgerische Unterbringung ist die praktisch bedeutsamste, nicht amtsgebundene Mass- nahme des Erwachsenenschutzrechts. Wie ihr Name schon sagt, ist sie auf die persönliche Fürsorge und die Pflege des Patienten ausgerichtet. Nur wer eine besondere Schutzbedürftig- 62 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 427 N 10 63 Diese Frage stellt sich insbesondere bezüglich der gesetzlichen Vermutung der Urteilsunfähigkeit beim FU Patienten. Gelten freiwillige Patienten grundsätzlich als selbstbestimmt (wer das Mass seiner Pflegebedürftigkeit erkennt, gilt grundsätzlich als urteilsfähig und somit selbstbestimmt), gilt diese gesetzliche Vermutung nicht beim FU Patienten. Somit ist dies nicht nur für die hier zu prüfende Problematik der strafrechtlichen Verantwortung von Bedeutung, sondern auch bezüglich sämtlicher formellen Anordnungen gegenüber dem Patienten. Vgl. dazu auch Geiser/Etzensberger, BSK Erwachsenenschutz, Art. 426 N 31 Seite 12 keit zeigt, kann mittels FU in eine Institution eingewiesen werden. Ziel ist es, den FU- Patienten wieder in die Selbständigkeit zu führen und Selbstverantwortung zu übernehmen64. Entsprechend dient paradoxerweise gerade die Zwangsmassnahme dazu, den Patienten in seiner Selbstbestimmung zu fördern65. Das Schutzbedürfnis kann gemäss GEISER auch darin bestehen, eine Suizidgefahr abzuwen- den66. Allerdings reicht die alleinige Gefahr einer Selbsttötung nicht aus, um den Suizidalen mittels FU in eine Klinik einzuweisen. Auch hier muss eine der gesetzlichen Voraussetzun- gen, namentlich die psychische Krankheit, vorliegen. Wie bereits unter dem Titel „Suizid“ erörtert, ist dies nicht zwingend der Fall. Des Weitern ist Verhältnismässigkeit vorausgesetzt. Eine dauernd suizidgefährdete Person kann deshalb nicht bloss aus diesem Grund in eine In- stitution eingewiesen werden; es muss die Möglichkeit der Besserung bestehen. Die Freiheits- entziehung darf somit nicht nur der Absonderung und der Fernhaltung einer Person dienen. Die Zwangsbehandlung hat ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person und nicht der Öffentlichkeit zu dienen67. Die Bewegungsfreiheit des FU-Patienten ist insofern eingeschränkt, als dass dieser nicht sel- ber entscheiden kann, ob er sich nun in die vorgesehene Institution begibt oder nicht. Das Gesetz sieht vor, dass der FU-Patient in einer „geeigneten Klinik“ untergebracht wird. „Ge- eignet“ bedeutet nicht, dass es eine geschlossene Einrichtung sein muss. Auch muss – im Ge- gensatz zum alten Erwachsenenschutzrecht – die Bewegungsfreiheit aufgrund der Betreuung und der Überwachung nicht mehr spürbar eingeschränkt sein. Geeignet ist eine Einrichtung dann, wenn das Ziel der Unterbringung überhaupt erreicht werden kann. Zudem muss sie über die Organisation und die personellen Kapazitäten verfügen, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge respektive die Behandlung zu erbringen, die diese im Wesentlichen be- nötigt68. Die Fürsorgerische Unterbringung ist gemäss ROSCH eine „Bestimmung über den Aufenthalt gegen oder ohne den Willen einer Person mit dem Ziel der Personensorge sowie die mit dem Aufenthalt verbundenen Betreuung und Behandlung“69. Wichtig, insbesondere im Zusammenhang mit der hier zu erörternden Frage der strafrechtli- chen Verantwortung im Falle eines Suizids, ist die Tatsache, dass die Fürsorgerische Unter- 64 Vgl. dazu Rosch, Das neue Erwachsenenschutzrecht, zu Art. 426 N 4 65 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, vor Art. 426 N 14 66 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 426 N 11 67 Vgl. dazu Geiser, Selbstbestimmungsrecht des Patienten aus juristischer Sicht, S.14 68 BGE 114 II 213 69 Rosch, Das neue Erwachsenenschutzrecht, zu Art. 426 N 14 Seite 13 bringung ohne Auswirkung auf die Handlungsfähigkeit ist und den Betroffenen lediglich in der Bewegungsfreiheit einschränkt70. Auch bei einer FU infolge festgestellter psychischer Störung ist nicht zwangsläufig von Urteilsunfähigkeit auszugehen71. Allenfalls ergibt sich aus dem Vorliegen der psychischen Störung aber eine Vermutung zugunsten der Urteilsunfähig- keit72. 3.4 Der stationäre Aufenthalt im Wandel Der Respekt der Patientenautonomie ist zum Meilenstein der modernen Medizin geworden. Während früher die paternalistisch geprägte Arzt-Patientenbeziehung aufgrund der Fachkom- petenz des Arztes nicht hinterfragt wurde, entwickelt sich die Arzt-Patientenbeziehung heute immer mehr zu einem partnerschaftlichen Verhältnis. Als paternalistisch gilt ein Verhalten, welches den „Zweck hat, einem andern Schutz aufzu- zwingen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Schutz erwünscht ist oder nicht“73. Es ver- folgt das „Fürsorge- und das Nichtschadenprinzip“74, welches gegenüber der Selbstbestim- mung des Patienten zu dessen eigenen Wohl Vorrang hat. ELGER nennt es gar einen „mensch- lichen“ Paternalismus, sei dieser doch insbesondere bei medizinischem Personal und Angehö- rigen ein vorhandener Reflex, der menschliche Wesen vor Leiden schützen wolle75. Von diesem Paternalismus ist man in den vergangenen Jahren abgekommen; das Selbstbe- stimmungsrecht des Patienten rückt immer mehr ins Zentrum. Doch nicht nur die Patientenau- tonomie hat zu dieser partnerschaftlichen Beziehung geführt: Der Patient hat heute Zugang zu weit mehr Informationen, als dies bislang möglich war. So informiert er sich eigenständig über Krankheitsbilder und Therapieformen, die dem Arzt teilweise nicht einmal bekannt sind. Gleichzeitig weiss er heute auch, was seine Rechte als Patient sind und nimmt diese ganz be- wusst in Anspruch. Schliesslich wird Gesundheit immer mehr zur Ware und wird nicht mehr als Schicksalsschlag wahrgenommen. Der Patient wird damit zum Konsumenten und nimmt hohe Kosten auf sich76. Das bislang asymmetrische Verhältnis wird somit neu als „auf Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung beruhendes Verhältnis“77 verstanden. Konsequen- 70 Vgl. dazu Geiser, BSK Erwachsenenschutz, vor Art. 426 N 6 71 Vgl. dazu Hausheer / Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, S. 52 72 BGE 124 III 5 73 Panagopoulou, Die Selbstbestimmung des Patienten, S. 197 74 Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals, S. 11 75 Vgl. dazu Elger, Paternalismus in der Medizin, S. 36 76 Vgl. dazu Poledna, Arzt- und Spitalhaftung vor neuen Entwicklungen, S. 23 77 Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals, S. 12 Seite 14 terweise muss somit eine risikoreiche Entscheidung auch in geteilter Verantwortung erfolgen. HALTER steht dieser Entwicklung kritisch gegenüber und meint dazu, dass „Patienten mit ih- rem Selbstbestimmungsrecht elend allein gelassen würden“ und es „gehe nicht an, als Arzt die Verantwortung auf die Patienten zu schieben“78. Der Respekt der Patientenautonomie hat auch in den psychiatrischen Kliniken einen Paradig- menwechsel hervorgerufen. Während vor nicht allzu langer Zeit psychiatrische Kliniken als „totale Institution“ wahrgenommen wurden, die depersonalisierend, entmündigend und ent- würdigend79 waren, kommt man heute immer mehr von Zwang in jeglicher Hinsicht ab80. Sogar in der Akutpsychiatrie, wo Zwangsmassnahmen als unfreiwillige Hilfeleistung für den Patienten weit verbreitet und teilweise auch notwendig sind, ist die Tendenz spürbar, Türen zu öffnen und von Isolationsmassnahmen abzusehen. Gemäss SOLLBERGER81 bringt die Ein- schliessung von psychisch Kranken denn auch nichts. Der therapeutische Nutzen von Verle- gungen auf geschlossene Abteilungen sei kaum belegt. Die Einschliessung führe bei Suizida- len zum Beispiel dazu, dass sie sich nicht im erlaubten Ausgang, sondern auf der geschlosse- nen Station suizidieren82. Zudem werde dem Suizidalen durch die Isolation jede Form von Kontaktaufnahme verweigert, was dazu führe, dass er umso mehr in seinen Hoffnungen ent- täuscht und in seiner Einengung bestärkt sei. Geschlossene Abteilungen wiesen generell eine grössere Unzufriedenheit auf, sie hätten ein höheres Aggressionsniveau, durch die rigiden Stationsregeln würde der Patient bevormundet, es fehle an Mitsprache des Patienten und gleichzeitig an einem therapeutischen Angebot. Zudem entstehe eine Art Gefängnisatmosphä- re, die dazu führe, dass eine Stigmatisierung der Patienten erfolgt. Konkret, so folgert SOLL- BERGER, würde der potentielle Suizident in seinen präsuizidalen Symptomen83 gestärkt. Die Türöffnung hingegen stelle eine patientenorientierte psychiatrische Behandlung dar. Als ge- eignetes Mittel zur Eindämmung des Suizidrisikos bei Suizidgefährdeten anerkennt SOLL- BERGER indes die Zwangsmedikamentation und die 1:1 Beobachtung. 78 Halter, Die Haftung des Arztes und des Spitals, S. 16 79 Vgl. dazu Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen I, S. 1 80 Vgl. dazu Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten bei der Bundesärztekammer vom 28. Juni 2013 81 Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen I, S. 1 82 In England sollen sich 75 % der Suiziden während der Behandlung auf geschlossenen Stationen durch Erhän- gen zutragen 83 Vgl. weiter oben, Kapitel 2.3 Seite 15 4. In Betracht zu ziehende Tatbestände 4.1 Vorbemerkungen Mit der Bemerkung, es sei eine „Kriminalisierung ärztlicher Tätigkeit“84 im Gange, eröffnet WIPRÄCHTIGER seine Publikation zur Strafbarkeit des Arztfehlers. Nachdem früher offenbar Patienten und deren Angehörigen sich mit einer nicht gelungenen Operation oder einem Be- handlungsfehler abgefunden haben, herrscht heute ein Zeitgeist, der bei erfolglosen Thera- pien, tödlichen Komplikationen und schicksalshaften Geschehensabläufen menschliches Ver- sagen und damit den Arzt als schuldigen Urheber suchen. Als wäre der Druck der Patienten (und der Angehörigen) auf den Arzt dadurch nicht schon genug gestiegen, als würden nicht bereits die zivilrechtlichen Haftungsprozesse genug am Fleisch der Ärzte nagen, nein, auch die Strafverfolgungsbehörden schalten sich ein und greifen den Arzt zusätzlich an. Auch wenn der Grossteil der wegen ärztlicher Sorgfaltspflichtsverletzungen geführten Strafverfah- ren eingestellt wird85, ist bereits das Untersuchungsverfahren gegen den Arzt oftmals exis- tenzgefährdend, teilweise gar existenzvernichtend, zumindest aber Ursache von tiefgreifenden persönlichen Belastungen. Strafbehörden unterschätzen wohl diese psychischen und physi- schen Belastungen ganz allgemein, auch wenn sie sich bewusst sind, dass der menschliche Körper und dessen Psyche kaum wie eine Maschine beherrschbar sind. 4.2 Der zu beurteilende Sachverhalt Selbstmordhandlungen und deren Versuche dazu, also Verhaltensweisen, die sich auf die Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind nicht strafbar86. Keine Selbstmordhandlung liegt dagegen vor87, wenn eine Drittperson auf Verlangen eines Sterbewilligen aktiv eingreift, um sein Ableben zu bewirken oder auch nur zu beschleunigen. Die Drittperson muss sich somit unter Umständen strafrechtlich verantworten. Wie einleitend bereits festgehalten, soll mit dieser Arbeit erörtert werden, ob eine strafrechtli- che Verantwortung besteht, wenn sich ein Patient während eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes suizidiert. Dabei werden indes nur die zwei häufigsten Fälle, welche in der Pra- xis durch die Staatsanwaltschaft betroffen werden, namentlich der Suizid nach Entlaufen aus 84 Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 233 85 Vgl. dazu Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 237 86 Eine Strafbarkeit ist insbesondere beim Suizidversuch denkbar. Man stelle sich beispielsweise vor, dass der Sterbewillige sich mit einer illegal erworbenen Schusswaffe zu suizidieren versucht oder aber dem BetmG unter- stehende Substanzen dafür zu sich nimmt. Hier stellt sich die Frage der Verurteilung infolge Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz bzw. gegen das BetmG. Allerdings ist unter Umständen auch eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 54 StGB möglich. 87 Vgl. dazu Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 322 Seite 16 der Klinik und der Suizid in der Institution selbst betrachtet. Vorausgesetzt wird dabei, dass niemand den Suizid des Patienten willentlich herbeiführt; es geht somit nur um den Suizid als „Unglücksfall“88. Zu beachten ist, dass in den angenommenen Fällen stets der Patient Tatherrschaft hat, sprich ihm lediglich (ungewollt) die Möglichkeit geboten wird, den Suizid zu begehen. 4.3 Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) Gemäss Art. 114 StGB wird, wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes eindringliches Verhalten tötet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Tötung auf Verlangen ist eine privilegierte Form eines Tötungsdeliktes. Eine Privilegierung liegt insofern vor, als dass das Tötungsunrecht durch das Verlangen des Getöteten herabgesetzt wird. Tatbestandsmässig wird die „Verursachung des Todes“ eines lebenden Menschen vorausge- setzt. Auch die Beschleunigung des Todeseintrittes reicht zur Erfüllung des objektiven Tatbe- standsmerkmales aus. Als privilegierendes objektives Tatbestandsmerkmal verlangt der Ge- setzgeber „ernsthaftes und eindringliches Verlangen“ des Getöteten selbst. Hier fordert das Gesetz mehr als nur eine Einwilligung in den Tod. Der Getötete muss in der Regel89 mindes- tens einmal mündlich äussern, dass er getötet werden will. Zentral ist, dass der Täter nur han- delt, weil der Sterbewillige ihn dazu aktiv auffordert. Ernsthaft gilt das Verlangen, „wenn es dem wahren und unbeeinflussten Willen des Opfers entspricht, also weder im Spass oder Zu- stand der Trunkenheit noch aus einer vorübergehenden depressiven Stimmung heraus geäus- sert wird“90. Damit wird unterstrichen, dass der Sterbewillige zum Zeitpunkt des Tötungsver- langens bezüglich seines Todes urteilsfähig91 sein muss. Subjektiv werden vom Täter achtenswerte Beweggründe wie beispielsweise Mitleid verlangt. Der Gesetzgeber lässt hier eindrücklich ethische Werte miteinfliessen. Im Lichte des strafrechtlich zu prüfenden Sachverhaltes ist es unumgänglich, die Frage nach der Möglichkeit der Tatbegehung durch unechte Unterlassung aufzuwerfen. In unserem Bei- spiel nimmt keine Drittperson eine aktive Tötungshandlung vor, sondern bietet lediglich – 88 „Unglücksfall“ in Bezug auf die Ärzte, nicht aber zwingend in Bezug auf den Suizidenten. 89 Bei Sprachbehinderung reicht ausnahmsweise auch Gestik oder eine andere Form von aktiver Kommunikation aus. 90 Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 114 N 6 91 Vgl. dazu weiter unten in Kapitel 7.2 Seite 17 und ungewollt – die Möglichkeit dazu. Übernimmt man die Meinung von SCHWARZENEGGER, so kann eine Tötung auf Verlangen nur dann durch unechte Unterlassung erfolgen, falls der Sterbewillige zum Zeitpunkt des Sterbewunsches nicht urteilsfähig ist. Ansonsten, so seine Argumentation, komme der Wunsch des Getöteten einer eigenverantwortlichen Selbstgefähr- dung gleich, was wiederum einem Suizid gleichgestellt ist und somit infolge der abschlies- senden Regelung an der Teilnahme des Suizides straflos zu bleiben hat92. Persönlich halte ich diese Argumentation für verfehlt. Tatsache bleibt, dass das objektive Tat- bestandsmerkmal der Fremdtötung bestehen bleibt, auch wenn diese „bloss“ durch ein be- wusstes Unterlassen erfolgt ist. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der eigenverant- wortlichen Selbstgefährdung93 einzig um einen Rechtfertigungsgrund, der den Unrechtsgehalt der Fremdtötung aufzuheben vermag. Im Resultat stimme ich zwar mit SCHWARZENEGGER überein, halte die Begründung dafür aber für unzutreffend. Somit ist der Tatbestand von Art. 114 StGB auf unseren Sachverhalt infolge Sperrwirkung der Teilnahmeregeln am Suizid nicht anwendbar. Vielmehr scheint mir die Anwendung dieser Strafbestimmung aber undenkbar, da es an einem aktiven, eindringlichen Verlangen des Sui- zidenten fehlt. In unserem Sachverhalt wissen weder der Arzt noch andere Drittpersonen da- von, dass der Patient sterben möchte. Ein eindringliches Verlangen des Patienten liegt also nicht vor, weshalb dieser Tatbestand keine Anwendung finden kann. 4.4 Verleitung und Beihilfe zu Suizid (Art. 115 StGB) Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird in Anwendung von Art. 115 StGB, wenn der Selbstmord ausgeführt oder verursacht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Beihilfe zum Suizid scheint eher auf den uns vorliegenden Sachverhalt anwendbar, nur schon gerade aufgrund der Tatsache, dass der Suizident die alleinige Herr- schaft über seinen Tod hat und die Tötungshandlung selber vornimmt. Der Tatbestand stellt eine Ausnahme im Strafrecht dar. Die Selbsttötungshandlung an und für sich ist nämlich straf- frei; dies würde somit implizieren, dass die Teilnahme daran auch straffrei sein müsste. Der Gesetzgeber hat aber „angesichts der Höchstrangigkeit des Rechtsguts Leben und der Mög- 92 Vgl. dazu Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 114 N 3 93 Vgl. dazu weiter unten, Kapitel 7.4 Seite 18 lichkeiten der Missbräuche“94 entschieden, einen Spezialtatbestand im Strafgesetzbuch auf- zunehmen. Die Bestimmung gemäss Art. 115 StGB teilt sich in zwei. Zum Einen wird derjenige bestraft, der einen in seiner Willensbildung freien Menschen dazu bewegt, sich das Leben zu nehmen. Tatbestandsmässig ist gefordert, dass der spätere Suizident nur durch die Handlung des Täters den Entschluss fasst, sich zu suizidieren. Praktisch bedeutsamer95 ist die zweite Tatvariante, namentlich, dass der Täter den Suizidalen in seinem bereits gefassten Entschluss zur Selbsttö- tung unterstützt. Subjektiv fordern beide Tatbestandsvarianten, dass der Täter aus selbstsüch- tigen Beweggründen handelt. Selbstsüchtig ist ein Beweggrund dann, wenn damit persönliche Interessen verfolgt werden. Diese Interessen können wirtschaftlicher96, ideeller oder affekti- ver97 Art sein. Auch beim Tatbestand der Beihilfe zum Selbstmord stellt sich die Frage, ob die Tathandlung ein Unterlassen sein kann. In dem von uns zu beurteilenden Sachverhalt wird keine aktive Handlung einer Drittperson vorausgesetzt, die den Suizid ermöglicht. Vorweg gleich dies: der Tatbestand findet auf unseren Fall keine Anwendung, mangelt es doch bereits am subjektiven Tatbestandsmerkmal der selbstsüchtigen Beweggründe. Es scheint mir kein praktischer Fall denkbar, in welchem ein Arzt aus selbstsüchtigen Beweggründen einen Patienten aus „seiner“ Institution entweichen lassen würde. Nichtsdestotrotz scheint es lohnenswert über die Unterlassungsstrafbarkeit nachzudenken. Während SCHUBARTH98 die Meinung vertritt, Suizidbeihilfe sei durch Unterlassen nicht mög- lich99, gehe ich in Übereinstimmung mit Rehberg100 davon aus, dass ein Garant, welcher be- wusst nicht gegen eine suizidale Handlung seines Schützlings einschreitet, tatbestandsmässig handeln kann, wenn egoistische Interessen bestehen. Vorstellbar wäre hier beispielsweise die Ehefrau, welche den angekündigten Suizid ihres Mannes nicht verhindert, weil sie an seinem Erbe interessiert ist und mit ihrem Geliebten zusammen davon profitieren möchte. SCHWAR- 94 Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 2 95 Suizidbeihilfe ist durch Sterbebegleitungsorganisationen wie EXIT beispielsweise in aller Munde. Die Strafbar- keit nach Art. 115 StGB wird in jenen Fällen aber regelmässig daran scheitern, dass keine „selbstsüchtigen“ Moti- ve vorliegen. 96 Beispielsweise die Aussicht auf eine Erbschaft 97 Beispielsweise aus Hass, Bosheit, Rache, etc. 98 Vgl. dazu Schubarth, Art. 115 N 36 99 Er vertritt dagegen die Meinung, dass die Frage über den Tatbestand der Tötung zu lösen sei, da der Garant zum Unterlassungstäter eines Tötungsdeliktes angesehen werden kann (Schubarth, Art. 115 N 36). 100 Vgl. dazu Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 324 Seite 19 ZENEGGER101 wirft erneut das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Suizidenten ein; auch diesmal, ohne das Unterlassungsunrecht an und für sich zu prüfen. Im Ergebnis herrscht in der Lehre jedoch Einigkeit: Sofern ein urteilsfähiger Patient sich bewusst entscheidet, einen Suizid zu begehen, macht sich der Garant nicht wegen Beihilfe zum Selbstmord strafbar, wenn er nicht dagegen einschreitet102. REHBERG hält zusammenfassend treffend fest: „Dies [die Straflosigkeit] gilt umsomehr, wenn er [der Arzt] es lediglich unterlässt, gegen die Ver- wirklichung entsprechender Absichten einzuschreiten, selbst wenn er hierzu verpflichtet ge- wesen wäre, weil sein Auftrag ausschliesslich oder unter anderem in sich schloss, den Patien- ten von seinen Selbstmordgedanken und ihrer Realisierung zu bewahren.“103 Zentral für die Anwendung von Art. 115 StGB ist die Annahme, dass der Suizident urteilsfä- hig ist. Ist er urteilsunfähig, mangelt es an einem freiverantwortlichen Suizid, weshalb Art. 115 StGB keine Anwendung finden kann. Entsprechend ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (insbesondere Anstiftung, mittelbare Täterschaft, etc.) zu prüfen104. 4.5 Aussetzung (Art. 127 StGB) „Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe bestraft.“ Nachdem die psychiatrische Klinik für den Patienten eine besondere Verantwortung105 zu übernehmen hat, stellt sich die Frage, ob das Entlaufen lassen bzw. das Zulassen der Mög- lichkeit eines Suizides allenfalls den Tatbestand der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB erfül- len kann. Schutzzweck dieser Norm ist nämlich, Hilflose vor den Risiken, die das Leben oder die Gesundheit gefährden, zu schützen. Scheitern wird die Anwendung dieser Strafbestimmung bereits an den objektiven Tatbe- standsmerkmalen. So fordert der Gesetzgeber, dass das Opfer „hilflos“ sein muss. Im franzö- sischen Gesetzestext wird diesem Erfordernis noch deutlicher Ausdruck verliehen, indem es heisst „une personne hors d’état de se protéger elle-même“. Dies bedeutet konkret, dass die Person nicht in der Lage sein darf, sich selber zu schützen. Gleichzeitig wird damit betont, 101 Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 8 102 Vgl. dazu Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 325 sowie Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 8, Urteil des BGHSt 32, 367 103 Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 326 104 Vgl. dazu Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 115 N 4 105 Vgl. dazu detailliert weiter unten, Kapitel 6.2 Seite 20 dass es einzig dem Täter möglich sein kann, die Gefahr abzuwenden. Der Täter hat somit al- leinige Tatherrschaft. Besteht die Möglichkeit des Opfers, sich selber zu retten, kann der Tat- bestand von Art. 127 StGB nicht erfüllt sein. Somit kommt denn die Lehre106 auch zum Schluss, dass der Garant im Hinblick auf den Tatbestand des Aussetzens einen Suizid nicht aktiv zu verhindern hat. Es versteht sich von selbst, dass diese Option indes nur dann besteht, wenn das Opfer – in unserem Fall der Patient, der sich umbringen will – urteilsfähig ist. Besteht keine Urteilsfä- higkeit des Opfers wird dem Opfer wohl auch die Möglichkeit, sich selber zu retten, abge- sprochen werden müssen. Bei Urteilsunfähigkeit des Patienten muss daher die Strafbestim- mung von Art. 127 StGB zumindest in objektiver Hinsicht Anwendung finden. Subjektiv fordert der Tatbestand der Aussetzung Gefährdungsvorsatz und zwar direkten Vor- satz oder Eventualvorsatz. „Im Falle der Unterlassung muss der Täter mindestens mit der Möglichkeit des Gefahreneintritts sowie mit der Abwendbarkeit durch sein Handeln rechnen und sich dann entschliessen, nicht einzuschreiten.“107 Spätestens hier scheitert die Anwen- dung der Strafbestimmung nach Art. 127 StGB auf unseren zu prüfenden Sachverhalt. Der Arzt will keineswegs die Gefährdung des Patienten und er nimmt diese auch nicht in Kauf. Er entscheidet sich eben gerade nicht aktiv dafür, nicht einzuschreiten, da er sich gar nicht be- wusst ist, einschreiten zu müssen. Somit findet der Tatbestand gemäss Art. 127 StGB auf unseren Sachverhalt auch keine An- wendung108. Es mangelt in erster Linie an der Hilflosigkeit, sprich am Patienten, der nicht anders entscheiden kann109, und zweitens am Gefährdungsvorsatz. 4.6 Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) „Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Le- bensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könn- te, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 106 Vgl. dazu Aebersold, BSK StGB, Art. 127 N 13 107 Aebersold, BSK StGB, Art. 127 N 17 108 Eine Anwendung von Art. 127 StGB wäre denkbar, wenn dem behandelnden Arzt die akute Suizidalität des Patienten bewusst ist, der Patient bezüglich seines Todes beispielsweise infolge einer akuten Psychose nicht urteilsfähig ist und der Arzt trotzdem keine Sicherungsmassnahmen (1:1 Beobachtung o.ä.) trifft und somit be- wusst in Kauf nimmt, dass der Patient sich das Leben nimmt. Eine Strafbarkeit gemäss Art. 127 StGB wäre auch denkbar im Falle eines versuchten Suizides des urteilsunfähi- gen Patienten. Betrifft das Pflegepersonal den Patienten beispielsweise bewusstlos nach einem versuchten Sui- zid und nimmt keine Rettungsmassnahmen vor, so findet Art. 127 StGB Anwendung. 109 Unter der Voraussetzung, dass dieser urteilsfähig ist. Seite 21 Beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB handelt es sich um ein klassisches echtes Unterlassungsdelikt. Kern der Bestimmung ist die durch jedermann zu leis- tende Nothilfe. Der Tatbestand besteht aus drei Tathandlungsvarianten. Die erste Variante kommt der früher geltenden Regelung des „Im Stiche lassen eines Verletzten“ gleich. Hier wird derjenige be- straft, der einem Menschen, den er selber verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm möglich ge- wesen wäre. Täter kann bei dieser Variante also nur derjenige sein, der dem Opfer der Unter- lassung der Nothilfe bereits einen körperlichen Schaden zugefügt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser körperliche Schaden rechtmässig110 erfolgte oder nicht111. Tatbestandsmässi- ges Verhalten ist ein Nichttun, unbeachtet davon, ob ein Helfen nützlich gewesen wäre oder nicht112. Die zu leistende Hilfe hat dem Täter indes zumutbar zu sein. Die Zumutbarkeitsprü- fung wird dabei immer nachträglich vorgenommen. Es wird geprüft, ob der zur Hilfe Ver- pflichtete nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten dem Hilfsbedürfnis des Verletzten hätte gerecht werden können113. Heutzutage scheint dem Hilfsbedürfnis leicht Rechnung zu tragen sein; praktisch jedermann ist im Besitze eines Mobiltelefons, das es er- möglicht, rasch einen professionellen Rettungsdienst zu rufen. Damit ist der Hilfepflicht be- reits genüge getan. Die zweite Tatbestandsvariante statuiert eine allgemeine Hilfepflicht bei Situationen, in wel- chen ein Mensch sich in unmittelbarer Lebensgefahr befindet. Auch hier ist einzig relevant, ob der Täter gehandelt hat oder nicht. Ein Nichttun kann auch bei dieser Variante dem Täter nur dann angerechnet werden, wenn ihm die Hilfeleistung zumutbar war114. Letztendlich ist durch Art. 128 StGB auch vorgesehen, denjenigen zu bestrafen, der andere davon abhält, Nothilfe zu leisten oder sie daran hindert. Im Gegensatz zu den beiden ersten Tatbestandsvarianten handelt es sich dabei also nicht mehr um ein Unterlassungsdelikt, son- dern um ein Begehungsdelikt. Tathandlung ist jede Handlung, die die notwendige Hilfe er- schwert oder verunmöglicht. Diese kann namentlich verbal erfolgen oder – mehrheitlich – 110 Bezüglich medizinischen Fragen ist die Rechtmässigkeit insbesondere betreffend Einwilligung eines körperli- chen Eingriffs zu prüfen. 111 Vgl. dazu Schubarth, Art. 128 N 11 112 Vgl. dazu Aebersold, BSK StGB, Art. 128 N 14 113 Die Hilfeleistungspflicht kann entfallen, wenn der Täter sich durch die Hilfeleistung einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt. So scheint es nicht zumutbar, dass im Winter in einen eiskalten Fluss gesprungen werden muss, um eine ertrinkende Person zu retten. Das Risiko einer Lungenentzündung wäre hier zu gross (vgl. dazu Aeber- sold, BSK Art. 128 N 17). Unbestritten ist jedoch, dass je schwerer die Verletzung und je höher der Verursa- chungsbeitrag des Hilfepflichtigen ist, desto mehr ihm zugemutet werden kann, Risiken in Kauf zu nehmen. 114 Hier sind die Anforderungen an den Hilfepflichtigen jedoch nicht dieselben wie bei der ersten Tatbestandsva- riante. Seite 22 physisch. Als Beispiele sind das Zurückhalten der Hilfepflichtigen, das Beseitigen von not- wendigen Rettungshilfen oder auch das Blockieren von Rettungsfahrzeugen zu nennen. Die Bestimmung sei auch auf Gaffer anzuwenden, die sich an einen Unfallort begeben und dort verharren115. Bei allen drei Tatbestandsvarianten ist subjektiv Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiven Tat- bestandsmerkmale (Wissen um Hilfeleistungspflicht und unmittelbare Lebensgefahr sowie Willen, nicht einzuschreiten) gefordert. Bleibt zu prüfen, ob der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe auf unseren Fall Anwen- dung findet. Die Frage kann indes sehr kurz abgehandelt werden. Art. 128 StGB unterscheidet sich vom Tatbestand der Aussetzung insofern, als dass die Aussetzung gemäss Art. 127 expli- zit für Garanten statuiert wurde. Somit geht Art. 127 StGB als lex specialis vor116. Abgesehen davon, fehlt es auch hier am Vorsatz. 5. Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) 5.1 Vorbemerkung Nachdem nun die sich offensichtlich präsentierenden strafrechtlichen Bestimmungen bezüg- lich (ungewollten) Suizids während des stationären Aufenthaltes geprüft wurden, stellt sich die Frage, ob allenfalls der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB an- wendbar sein könnte. Ein gewisser natürlicher Widerstand lässt sich dabei nicht vom Tisch wischen. Stellen wir uns folgende Situation vor: Ein Freund eines Patienten, der von dessen Suizidabsichten weiss, bringt eine Schusswaffe in die psychiatrische Klinik, übergibt sie ihm und weiss dabei, dass sein Freund sich nun mit dieser Waffe suizidieren wird. Der Patient tut dies denn auch. Der Freund bleibt straflos, hat er doch dem Patienten lediglich die Mittel verschafft, sich zu suizi- dieren. Art. 115 StGB ist nicht anwendbar, da der Freund zwar absichtlich, nicht aber mit selbstsüchtigen Motiven gehandelt hat. Im Gegensatz dazu sollen nun ein behandelnder Arzt oder die Klinikleitung einer psychiatrischen Klinik sich der fahrlässigen Tötung schuldig ma- chen, weil diese gewisse Sorgfaltspflichten verletzt haben sollen und dadurch – total unbe- wusst und ungewollt – einen Suizid ermöglicht haben? Kann es sein, dass absichtliches Ermöglichen eines Suizides nicht strafbar ist, fahrlässiges Bewirken aber schon? Muss denn Art. 115 StGB nicht eine Sperrwirkung haben? Regelt die 115 Vgl. dazu Aebersold, BSK StGB, Art. 127 N 33 116 Vgl. dazu Schubarth, Art. 127 N 24 sowie Aebersold, BSK StGB, Art. 128 N 40 Seite 23 Strafbestimmung „Beihilfe zum Suizid“ die strafbare Beteiligung am freiverantwortlichen Suizid tatsächlich abschliessend117? REHBERG erklärt dazu Folgendes: „Begeht ein in ambulanter oder stationärer psychiatrischer Behandlung stehender Patient Suizid, so kommt eine strafrechtliche Verantwortung des Arz- tes bzw. des Pflegepersonals entsprechend den Ausführungen zu Art. 115 StGB nicht in Fra- ge, auch wenn ihnen eine Garantenstellung zukommt. Insbesondere gilt dies selbst dann, wenn in pflichtwidriger Weise medizinisch indizierte Massnahmen unterlassen wurden. StGB 115, welcher die strafbare Beteiligung am Selbstmord eines andern abschliessend regelt, er- fasst die bloss fahrlässig erfolgte Förderung eines Suizides von vornherein nicht. Ein solches Verhalten darf daher auch nicht als fahrlässige Tötung im Sinne von StGB 117 qualifiziert werden.“118 Folgt man dieser Auffassung, so würde sich das vorliegende Kapitel erübrigen. Zumal REH- BERG aber nicht argumentiert, weshalb auch eine Strafbarkeit nach Art. 117 StGB entfällt, lohnt sich ein vertieftes Auseinandersetzen mit dem Tatbestand. 5.2 Die fahrlässige Tötung im Allgemeinen Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird gemäss Art. 117 StGB mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige Tötung kann sowohl als Begehungsdelikt als auch als Unterlassungsdelikt begangen werden. Das Delikt wird mit dem Eintritt des Todes eines andern Menschen vollen- det. Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt. 5.2.1 Die Fahrlässigkeit Die strafrechtliche Fahrlässigkeit wird in Art. 12 Abs. 3 StGB statuiert. Es heisst: „Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.“ Die Tatbestandsmässigkeit von Fahrlässigkeitsdelikten setzt sich somit wie folgt zusammen: Ungewolltes Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges, Verletzung einer Sorgfaltspflicht 117 Wie dies Schwarzenegger in BSK StGB, Art. 115 N 2 vertritt. 118 Rehberg, Arzt und Strafrecht, S. 327 f. Seite 24 sowie dem Risikozusammenhang zwischen dem eingetretenen Erfolg und der verletzten Sorg- faltspflicht. 5.2.2 Tun oder Unterlassen? Wie bereits erwähnt, kann die fahrlässige Tötung sowohl als Begehungs- als auch als Unter- lassungsdelikt begangen werden. Die Unterscheidung zwischen den beiden Deliktsbege- hungsarten ist fundamental im Strafrecht. Während sämtliche Tatbestände119 durch aktives Tun begangen werden können, sind Unterlassungsdelikte nur dann strafbar, wenn die Vor- nahme der unterlassenen Handlung strafrechtlich geboten ist. Umso mehr ist die Unterschei- dung bei der fahrlässigen Tötung von Bedeutung. Ein fahrlässiges Unterlassen kann nur ei- nem Garanten angerechnet werden, der denn auch seine Garantenpflicht verletzt. Entspre- chend ist es also zentral, vor der Abhandlung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung Bege- hungs- und Unterlassungsdelikte zu unterscheiden120. In der Praxis gestaltet sich diese Unterscheidung nämlich ganz schwierig. Denkbar sind hier ganz viele Beispiele. Die Rezeptionistin der psychiatrischen Klinik, die einer Patientin mittels Knopfdruck die Türe öffnet, so dass die Patientin entweichen kann. Handelt sie, weil sie die Türe öffnet oder unterlässt sie, weil sie die Patientin nicht am Entweichen hindert? Der Ver- käufer, der gefälschten Schmuck verkauft, tut er, weil er verkauft oder unterlässt er, weil er nicht auf die Fälschung hinweist? Der am Ufer stehende Bauer wirft dem im reissenden Fluss Ertrinkenden einen Rettungsring zu. Der Ertrinkende kann ihn aber nicht greifen, weshalb der Bauer den Rettungsring zurück zieht. Macht sich der Bauer einer Begehung schuldig, indem er zurückzieht, oder macht er sich der Unterlassung schuldig, weil er nicht rettet? Das Ab- schalten des Beatmungsgerätes, ist es ein Tun, weil der Knopf gedrückt wurde oder ist es ein Unterlassen, weil darauf verzichtet wird, das Leben aufrecht zu erhalten? In der Praxis stellen sich immer wieder solche Fragen. Einheitliche Kriterien zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen wurden aber bis dato nicht gefunden. FLACHSMANN121 befürwortet, in einem ersten Schritt nach dem Willen des Täters zu fragen. Was bezweckt der Täter mit seiner Handlung bzw. mit seinem Nichttun? Besteht 119 Ausgenommen sind freilich die echten Unterlassungsdelikte wie beispielsweise die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 120 Die Frage ist auch hinsichtlich der fakultativen Strafmilderung von Unterlassungsdelikten gemäss Art. 11 Abs. 4 StGB von Interesse. 121 Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 107 Seite 25 das Ziel im Bewirken eines Erfolges, so sei von einem Begehungsdelikt auszugehen122. Zwi- schenzeitlich – zumindest schweizweit – anerkannt ist sodann die Subsidiaritätstheorie. Diese besagt, dass ein Verhalten, welches sowohl als Tun als auch als Unterlassung qualifiziert werden kann, als Begehungsdelikt behandelt werden soll123. Berechtigte Kritik124: Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB spricht von einer „Schaffung einer Gefahr“. In Anwendung des Subsidiari- tätsprinzips müsste hier von einem Begehungsdelikt ausgegangen werden und dies, obwohl die Schaffung der Gefahr explizit als Unterlassung statuiert wird. In Deutschland weit ver- breitet ist die Schwerpunkttheorie125. Hier wird aktives Tun und Unterlassen nach dem Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit abgegrenzt. Es wird im Einzelfall geprüft, wogegen sich der strafrechtliche Vorwurf richtet. Eine dritte Variante richtet sich nach dem Energieeinsatz126. Positives Tun ist anzunehmen, wenn Energie in eine bestimmte Richtung angewandt wird, Unterlassen hingegen, wenn Nichtaufwand von Energie in eine bestimmte Richtung betrieben wird. Dabei wird Energie nicht zwingend physikalisch, sondern eher im Sinne einer Anstrengung oder Leistung verstanden. VON COELLN schlägt daher vor, die Differenzierung anhand des Energieeinsatzes und der Schwerpunkttheorie vorzunehmen. Sie definiert strafrechtlich relevantes Unterlassen als „Nichtvornahme einer möglichen sowie sinnvollen Anstrengung oder Leistung zur Verhinde- rung des Erfolges, die von einem inneren Willen getragen wird und an welche die Rechtsord- nung einen strafrechtlichen Vorwurf knüpft.“127 Gestützt auf die präsentierten Methoden sollte nun Tun vom Unterlassen zu unterscheiden sein. In diesem Kapitel wird einzig die fahrlässige Tötung als Begehungsdelikt128 geprüft; der Unterlassungstatbestand wird im darauf folgenden Kapitel erörtert. 122 M.E. hat der Wille selbst wenig Einfluss auf die Frage ob es sich um ein Tun oder ein Unterlassen handelt. Vielmehr scheint mir der Wille einzig Abgrenzungskriterium für die Frage des Vorsatzes zu sein. 123 Vgl. dazu die Kritik von von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 62. Mehrheitlich wird in Deutschland eingebracht, dass das Subsidiaritätsprinzip in Konflikt mit Wertungshal- tungen stehe. Zudem kann der Unterlassungstäter nicht von der ihm gewährten fakultativen Strafbefreiung profi- tieren. 124 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 303 125 Auch die Schwerpunktformell erfährt Kritik. Auch sie beruhe auf Wertungsgesichtspunkten und könne mit Begriffen wie „Gegenstand des Vorwurfs“ auch keine klare Abgrenzung zu Tage fördern. Zudem sei sie ein Zir- kelschluss; wenn jemand wegen eines Unterlassens bestraft werde, sei klar, dass der Schwerpunkt des Vorwur- fes im Unterlassen liege. Vgl. dazu ausführlich von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Un- terlassungsdelikt, S. 67 126 Hier wird indes hinterfragt, dass die Theorie keinen Aufschluss darüber gibt, welches Tun oder Unterlassen strafrechtlich relevant ist. Vgl. dazu ausführlich von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Un- terlassungsdelikt, S. 68 127 von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 69 128 Fraglich bleibt, ob die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen beim Fahrlässigkeitsdelikt überhaupt eine Auswirkung auf die Tatbestandsmässigkeit hat. Vgl. dazu Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, Seite 26 5.2.3 Der Deliktsaufbau 5.2.3.1 Das ungewollte Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolges Der Erfolg kann je nach Bestimmung entweder in einer Verletzung129 oder nur in einer Ge- fährdung des Rechtsgutes130 bestehen. Nur wenn der Erfolg eingetreten ist, kann die Fahrläs- sigkeitsbestimmung anwendbar sein. Die folgenlose Fahrlässigkeit ist somit straflos131 und auch der Versuch einer fahrlässigen Handlung ist strafrechtlich nicht zu ahnden. Als Tathandlung kommt wie bereits erwähnt ein Tun oder ein Unterlassen in Frage. Zu guter Letzt wird ein „Bewirken“ verlangt. Faktisch muss also die Tathandlung Ursache für den un- gewollten Erfolg sein. Das Bundesgericht prüft dabei in ständiger Rechtsprechung nicht nur die natürliche Kausalität, sondern auch die adäquate Kausalität132. Die Lehre verwendet auch den Begriff der „Bedingungs- bzw. Äquivalenztheorie“133. 5.2.3.2 Die Missachtung der Sorgfaltspflicht Nebst dem ungewollten Bewirken eines Erfolges muss die Handlung (oder die Unterlassung) pflichtwidrig unvorsichtig sein. Sorgfaltswidrig ist gemäss bundesrichterlicher Rechtspre- chung „ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.“134 Somit kann eine Handlung, die nicht mit einer voraussehbaren Gefähr- dung von Rechtsgütern verbunden ist, nicht pflichtwidrig sein. Nicht jede gefährliche Hand- lung aber stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Nimmt der Täter indes eine rechtsgutge- fährdende Handlung vor, welche a) unnütz135 oder ausschliesslich schädlich ist, b) gegen eine S. 117: „Was die strafrechtliche Haftung angeht, führt eine Verwechslung der Strukturelemente von Tun und Unterlassen, bzw. „Nicht“- und „Schlechterfüllung“ oder gar von Unterlassen und „Nichterfüllung“ bzw. Tun und Schlechterfüllung zu keinem mangelhaften Resultat. Der Grund dafür liegt einmal darin, dass sowohl Tun auch Unterlassen in Bezug auf die „Handlungs“struktur als auch „Nicht“- und „Schlechterfüllung“ in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit gleichermassen zur Begründung ausreichen.“ Weiter erklärt er (S. 121, a.o.O.) „es sollte dem- nach genügen, lediglich die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens nachzuweisen, ohne dieses als Begehung oder Unterlassen qualifizieren zu müssen.“ 129 Man denke dabei an eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB beispielsweise. Hier wird das Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt. 130 Beispielsweise die fahrlässige Gefährdung von Leib und Leben durch die Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 2 StGB. Hier reicht die Gefährdung aus. 131 Vgl. dazu Jenny, BSK StGB Art. 12 N 66 132 Vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, S. 494 133 Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 339 134 BGE 135 IV 64 135 Beispielsweise auf einer Wanderung einen grossen Steinbrocken den Weg hinunterrollen lassen oder auf einer Strasse ohne Grund Nägel zu verstreuen. Seite 27 statuierte Norm verstösst, welche das Mass des erlaubten Risikos festlegt136 oder aber c) das erlaubte Risiko überschreitet, so handelt er pflichtwidrig. Sämtliche aufgeführten Pflichtwid- rigkeiten gelten als Missachtung von generellen Sorgfaltspflichten. FLACHSMANN hält dazu zutreffend fest: „Die praktische Tauglichkeit der Rechtsordnung im täglichen Leben kann erfordern, dass unter Umständen der Mensch bestimmte Gefahren setzen darf, ohne dafür oder für die daraus entstehenden Rechtsgüterverletzungen bestraft zu werden. Überschreitet er diese Grenze des höchstzulässigen und damit noch erlaubten Risikos, so handelt der Täter pflichtwidrig.“137 Nebst dem unerlaubten Risiko kann auch die Missachtung der persönlichen Fähigkeiten und der konkreten Umstände eine Pflichtwidrigkeit darstellen. Ist der Täter aufgrund seiner indi- viduellen Fähigkeiten nicht in der Lage das höchstzulässige Risiko einzuhalten138, oder hat er diese Fähigkeiten zwar, übt sie aber nicht aus139, liegt ebenfalls pflichtwidriges Verhalten vor. Pflichtwidrig ist das Verhalten auch, wenn die Vorsicht nicht den Umständen140 angepasst ist. Als Orientierungshilfe dienen diesbezüglich oft die generellen Sorgfaltsregeln in bestimmten Tätigkeitsgebieten141. Letztlich kann auch die Missachtung des Vertrauensgrundsatzes als pflichtwidrige Unvorsich- tigkeit qualifiziert werden. Der Vertrauensgrundsatz basiert auf der Annahme, dass sich jeder Mitbürger pflichtgemäss verhält. Das Mass der Sorgfalt hat schliesslich davon abzuhängen, ob insbesondere bei arbeitsteiligen Handlungen auch Fehlverhalten Dritter möglich sind. Wo erkennbare Zeichen dafür vorhanden sind, darf der Vertrauensgrundsatz keine Anwendung mehr finden142. Der Ausgangspunkt sämtlicher Sorgfaltspflichten liegt im prinzipiellen Verbot, fremde Rechtsgüter zu gefährden. Dieses Verbot soll indes nur so weit reichen, wie die menschliche Fähigkeit, Geschehensabläufe zu beherrschen. Entsprechend muss der Geschehensablauf in den grossen Zügen voraussehbar sein. „Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt voraus, 136 Beispielsweise der Bauarbeiter, der sich gemäss SUVA Normen bei Arbeiten in einer Höhe von über 2 Me- tern stets zu sichern hat, dies nicht tut, fällt und sich dabei verletzt. 137 Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 93 138 Hier stellt sich zudem die Frage des Übernahmeverschuldens: Hätte der Täter die Aufgabe überhaupt über- nehmen dürfen? Vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, S. 498 und Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 92 139 Beispiel: Erkennt ein Chirurg, dass er den Tod seines Patienten nur vermeiden kann, wenn er seine ganze Erfahrung und seine aussergewöhnlichen Fähigkeiten einsetzt, so muss er dies tun, um nicht sorgfaltswidrig zu handeln. 140 Beispiel: Ein Autofahrer überholt einen sichtlich betrunkenen Radfahrer. In dieser konkreten Situation hat der seitliche Abstand zum Radfahren mit Sicherheit grösser zu sein, als dies üblicherweise der Fall ist. 141 Vgl. dazu Jenny, BSK StGB, Art. 12 N 88 142 Vgl. dazu ausführlich Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 94 Seite 28 dass nicht nur der Eintritt des im Bereich des Schutzzweckes liegende Erfolg, sondern auch der zum Erfolg führende Geschehensablauf angesichts der konkreten Umstände in seinen we- sentlichen Zügen voraussehbar ist.“143 Auch hier wird der Massstab der Adäquanz ange- wandt. Voraussehbar ist ein Geschehensablauf dann, wenn das Verhalten nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der Erfahrungen des Lebens den eingetretenen Erfolg herbeiführen oder mindestens begünstigen kann. Die „Erfahrungen des Lebens“ werden dabei individuali- siert144. Es geht darum herauszukristallisieren, was nicht nur theoretisch denkbar ist, sondern mit welchen Folgen gerechnet werden muss. Es genügt dabei, wenn der Täter „überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolges“145 voraussehen kann. Nebst der Verletzung einer Sorgfaltspflicht und der Voraussehbarkeit des eingetretenen Er- folges ist tatbestandsmässig, dass der Täter bei pflichtgemässer Sorgfalt den eingetretenen Erfolg hätte vermeiden können. Nicht jeder voraussehbare Erfolg ist vermeidbar. Vermeid- barkeit umfasst zwei Komponenten: Zum einen die individuelle Bemessung der Fähigkei- ten146 des Täters: War der Täter tatsächlich in der Lage, den Erfolg zu vermeiden? Zum ande- ren wird geprüft, ob durch die pflichtgemässe Handlung der Erfolg als solches überhaupt hätte vermieden werden können. Dabei handelt es sich um eine ex post Beurteilung147, die prak- tisch als grosse Herausforderung gilt. 5.2.3.3 Der Risikozusammenhang Sind all die genannten Kriterien erfüllt, namentlich das ungewollte Bewirken des Erfolges und auch die Missachtung der Sorgfaltspflicht samt der Voraussehbarkeit des Erfolges und der Möglichkeit der Vermeidung desselben, bedeutet dies noch nicht, dass auch tatsächlich eine fahrlässige Tatbegehung, in unserem Fall eine fahrlässige Tötung gegeben ist148. Das Kriterium des Risikozusammenhanges149 fordert, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen 143 Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 352 144 Beispielsweise wird von einem Arzt bezüglich Nebenwirkungen eines Medikamentes mehr erwartet, als von einem Laien. 145 Vgl. dazu Stratenwerth, a.o.O., S. 495 mit Hinweisen 146 Hier können Ausbildung, Erfahrung, etc. eine zentrale Rolle spielen. 147 Vgl. dazu ausführlich Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 98 148 An dieser Stelle sei als Beispiel das nicht gesetzeskonforme Treppengeländer aufgeführt. Ein junger betrun- kener Mann stürzt aus unbekannten Gründen über das Treppengeländer und verunfallt dabei tödlich. Es stellt sich heraus, dass das Treppengeländer nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höhe hatte. Der Verantwortliche wollte den Tod des Mannes keineswegs, aber das zu tiefe Treppengeländer hat den Sturz ermöglicht. Der Ge- schehensablauf war für den Verantwortlichen voraussehbar und mit einem höheren Treppengeländer theoretisch auch vermeidbar. Es stellt sich nun aber konkret die Frage, ob das pflichtwidrig angebrachte Treppengeländer Ursache für den tödlichen Sturz war. Diese Frage muss verneint werden. Ein pflichtgemässes Handeln wäre in casu nutzlos gewesen, wäre der junge Mann durch seine Betrunkenheit doch trotzdem über das korrekt ange- brachte Geländer gefallen. 149 Früher auch „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ genannt. Vgl. dazu Schubarth, Art. 117 N 47 Seite 29 Erfolges eben gerade die Auswirkung der sorgfaltswidrigen Handlungsweise des Täters ist. Dieser Risikozusammenhang fehlt sicher immer dann, wenn das pflichtgemässe Handeln nutzlos gewesen wäre, sprich, den Geschehensablauf nicht verändert hätte150. Zur Beurteilung dieser Frage wurde früher die „Wahrscheinlichkeitstheorie“151 herangezogen. Die Zurech- nung des Erfolges wird davon abhängig gemacht, „dass er, hätte der Täter sorgfaltsgemäss gehandelt, mit an Sicherheit grenzender oder doch mit einem hohen Grad der Wahrschein- lichkeit ausgeblieben wäre.“152 Die Gegenmeinung und heute herrschende Auffassung stützt sich dagegen auf die „Risikoerhöhungstheorie“153. Dabei wird die Frage gestellt, ob durch die pflichtwidrige Handlung die Gefahr, die zum Erfolg wurde, gesteigert wurde. Es wird somit nicht mehr ein Ausbleiben des Erfolges gefordert. Der Risikozusammenhang ist aber auch stets dann zu verneinen, wenn der Erfolg nicht dem Schutzzweck der Norm erfüllt. Es gibt somit einen Haftungsausschluss für Erfolge, „die nicht auf mit dem verbotenen Verhalten in typischer Weise einhergehenden Gefahren beruhen“154. 5.3 Zwischenfazit Der von uns auf strafrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfende Sachverhalt wirft der psychi- atrischen Klinik im Grunde ein Nichtstun vor, indem der Suizid nicht verhindert wird. Dieses Nichtstun kann indes, wie erörtert, als Begehungsdelikt qualifiziert werden. Allerdings scheint die Frage, ob es sich um ein Begehungs- oder ein Unterlassungsdelikt han- delt, unerheblich. Tatsache ist, dass, egal ob das Verhalten der Klinik als Unterlassung oder als Tun einzustufen ist, diese infolge ihrer Garantenstellung so oder so einzustehen hat. Eine aktiv begangene fahrlässige Tötung wäre aber grundsätzlich denkbar. So zum Beispiel die Empfangsdame, die der suizidalen Patientin im Wissen um deren Suizidalität die Türe öffnet. Oder aber der Pfleger, der dem suizidalen Patient erlaubt, auf dem Balkon eine Ziga- rette zu rauchen. Beide könnten sich der fahrlässigen Tötung als Begehungsdelikt schuldig machen. Abschliessend kann diese Frage derzeit nicht beantwortet werden. 150 Hier scheint in der Praxis kaum eine Unterscheidung zum Kriterium der Vermeidbarkeit auszumachen zu sein. 151 Kritiker schwärzen der Wahrscheinlichkeitstheorie an, dass eine Fahrlässigkeitshaftung immer dann aus- scheiden muss, wenn die riskante Handlung mit einer zweiten riskanten Handlung zusammentrifft. Der Täter hat auf die zweite Handlung keinen Einfluss. Die Wahrscheinlichkeit verändert sich aber zu Ungunsten des pflichtwid- rig handelnden. Der Erfolg kann ihm entsprechend nicht zugerechnet werden. 152 Jenny, BSK StGB, Art. 92 N 97 153 Gegner kritisieren, dass diese Zurechnungstheorie gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstösst. 154 Jenny, BSK StGB, Art. 12 N 100 Seite 30 6. Die fahrlässige Tötung als unechtes Unterlassungsdelikt im Besonderen 6.1 Vorbemerkungen „Das schlimmste Übel ist nicht, Verbrechen zu begehen, sondern das Gute, das man hätte tun können, nicht vollbracht zu haben. Es ist die Sünde der Unterlassung, welche nichts anderes ist als die Nicht-Liebe, und niemand klagt sich ihrer an.“155 Das reine Nichtstun an und für sich ist nicht von strafrechtlicher Relevanz. Wäre jede Unter- lassung, sprich, jedes stille Verharren, strafrechtlich zu ahnden, würde dies komplett ausufern. Strafrechtlich relevant darf daher ein Unterlassen nur dann sein, wenn die Vornahme der un- terlassenen Handlung zur Erfolgsverhinderung sinnvoll, dem Täter möglich und zumutbar ist156. Unterlassungsdelikte unterscheiden sich in echte und in unechte Unterlassungen. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt dann vor, wenn die Unterlassung in der betreffenden Gesetzesnorm explizit erwähnt ist157 und diese auch sanktioniert158. Echte Unterlassungsdelikte bieten prak- tisch meist wenige Probleme159. Praktisch sämtliche Erfolgsdelikte können als unechtes Unterlassungsdelikt begangen wer- den160; es braucht dazu keine ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext. Die Tatbestandsva- riante durch unechte Unterlassung ist deshalb in dieser Weise gar nicht normiert. Nicht jeder aber, der beispielsweise einen Menschen sterben lässt, macht sich der Tötung strafbar. Eine Mutter hingegen, die ihren Säugling sterben lässt, indem sie sich nicht um ihn kümmert, macht sich sehr wohl strafbar. Als Voraussetzung der Strafbarkeit braucht es somit „eine rechtliche Pflicht, die verpönte Beeinträchtigung des Rechtsgutes zu verhindern und damit das fremde Rechtsgut zu schützen“161. Das Bundesgericht formulierte: „Die Strafbarkeit des un- echten Unterlassungsdeliktes findet ihre Rechtfertigung darin, dass derjenige, der verpflichtet 155 Léon Bloy, französischer Schriftsteller und katholischer Sprachphilosoph 156 Vgl. dazu von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 58 157 Das klassische Beispiel dafür ist die Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. 158 Teilweise wird die Unterscheidung nicht danach vorgenommen, ob das Unterlassen mit Strafe bedroht ist, sondern danach, ob sich das Delikt in der Untätigkeit als solcher erschöpft oder in der Nichtabwendung eines bestimmten Erfolges besteht. Das Unterscheidungsmerkmal ist somit die Zweckmässigkeit. Vgl. dazu Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, S. 461 159 Problematisch wird es dann, wenn ein echtes Unterlassungsdelikt in der gleichen Strafbestimmung ein analo- ges Begehungsdelikt statuiert, wie dies beispielsweise bei Art. 127 StGB der Fall ist. Es ist nicht nur das „im Stich lassen“ strafbar, sondern auch das Aussetzen (welches einem Tun gleichkommt). Auch kann es echte Unterlas- sungsdelikte geben bei denen der Tatbestand sowohl durch ein Tun als auch durch ein Unterlassen erfüllt werden kann, wie dies beispielsweise beim Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ge- mäss Art. 229 StGB der Fall ist. Vgl. dazu auch Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 274 160 Kritisch dazu: Ordeig, Das unechte Unterlassungsdelikt, S. 324. Durch Unterlassung kann nichts verursacht werden (ex nihilo nihil fit). 161 Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 276 Seite 31 ist, durch Handeln einen bestimmten Erfolg abzuwenden, und dazu auch in der Lage ist, aber untätig bleibt, grundsätzlich ebenso strafwürdig ist wie derjenige, der den Erfolg durch sein Tun herbeiführt.“162 Diese Voraussetzung wurde früher gesetzlich nicht erwähnt und das Le- galitätsprinzip konnte in Frage gestellt werden. Dem Manko wurde mit der Revision des all- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 Abhilfe163 geschaffen, indem Art. 11 StGB eingeführt wurde. Er regelt das „Begehen durch Unterlassen“. Die Strafbarkeit der un- echten Unterlassung wird also nur bejaht, wenn eine Garantenstellung vorliegt. Das unechte Unterlassungsdelikt ist deshalb ein echtes Sonderdelikt. Fahrlässig wird ein unechtes Unterlassungsdelikt regelmässig dann begangen164, wenn der Täter weder das Wissen noch das Wollen bezüglich des Erfolges hat. Dies kann der Fall sein, weil der Täter verkennt, dass die seine Garantenpflicht auslösenden tatsächlichen Umstände eingetreten sind oder weil der Garant verkennt, dass er das Rechtsgut durch sein Eingreifen noch retten könnte und bleibt in der Überzeugung untätig, er könne nicht erfolgreich helfen. Das unechte Unterlassungsdelikt – insbesondere in Form von Fahrlässigkeit – hat viele Be- sonderheiten, weshalb das klassische Muster „Tatbestandsmässigkeit – Rechtswidrigkeit – Schuld“ kaum anwendbar scheint. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Checkliste165 durch- zuarbeiten166. Bezüglich Tatbestandsmässigkeit167 stellen sich folgende Fragen: 1. Liegt eine Garantenstellung für ein bestimmtes Rechtsgut vor? 2. Gibt es eine Situation, in der dieses durch einen Straftatbestand geschützte Rechtsgut gefährdet ist? 3. Hat der Täter die Tatmacht zur Abwendung der Gefahr? 4. Ist das Unterlassen der gebotenen Rettungshandlung auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen? 5. War die Gefahr voraussehbar? 6. Ist ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten? 7. Wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Garanten vermeidbar gewesen (hy- pothetische Kausalität)? 162 BGE 94 IV 174 163 Auch heute ist noch umstritten, ob die Bestimmung gemäss Art. 11 StGB dem Bestimmtheitsgebot „nulle crimen sine lege“ überhaupt gerecht wird. 164 Vorausgesetzt ist freilich, dass der Gesetzgeber die fahrlässige Begehung dieses Deliktes denn auch als strafbar vorsieht. Vgl. dazu Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 76 165 Vgl. dazu Flachsmann/Eckert/Isenring, Tafeln zum Strafrecht, Tafel 60 166 Vgl. dazu Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, S. 234 167 Das Thema der Rechtswidrigkeit wird weiter unten im Kapitel 7 behandelt. Auf die Schuld wird in dieser Arbeit nicht eingegangen. Seite 32 8. Liegt das Unterlassen ungefähr gleich schwer, wie wenn der Täter den Erfolg durch ein Tun herbeigeführt hätte? Im Folgenden werden die einzelnen sich stellenden Fragen systematisch erörtert und jeweils gleichzeitig eine mögliche Subsumtion auf unseren Sachverhalt des Suizides während des stationären psychiatrischen Aufenthaltes präsentiert. 6.2 Die Garantenstellung 6.2.1 Grundsätzlich In Anwendung von Art. 11 StGB entsteht die Garantenstellung aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr. Es handelt sich um ein „Einstehenmüssen“ und zwar immer dann, wenn der Täter in einem bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis zu dem zu schützenden Rechtsgut steht. Gesetzliche Garantenstellungen können beispielsweise aus dem Familienrecht entstehen; so haben Eltern gegenüber ihren Kindern eine Obhutspflicht168. Nicht jede gesetzliche Hand- lungspflicht begründet indes Garantenstellung. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Pflicht der Gefahrenabwehr dient169. Die Garantenstellung kann auch aus einem Vertrag entstehen; hier wird allerdings vorausge- setzt, dass eine der zentralen Verpflichtungen eine Fürsorge- oder Beistandspflicht darstellt. Dies ist beispielsweise beim Arzt der Fall, der eine Gefahrenabwehr für körperliche Leiden schuldet oder aber beim Schwimmlehrer, der zur Gefahrenabwehr des Ertrinkens verpflichtet ist. Diese Personen werden zur Beherrschung oder Minimierung von Risiken verpflichtet170. Gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB kann eine Garantenstellung auch aus einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft entstehen. Das klassische Beispiel dafür ist die Bildung ei- ner Seilschaft anlässlich einer Bergtour. Diese bildet sich einzig, um mittels Zusammen- schluss den drohenden Gefahren besser begegnen zu können. Jeder der Gemeinschaft darf also darauf vertrauen, dass die anderen Mitglieder sich auch für seine Rechtsgüter einsetzen. Die alleinige Tatsache, dass sich mehrere Personen in einer Gefahr befinden, lässt aber noch keine Garantenstellung begründen171. 168 Art. 159 Abs. 2 ZGB 169 Vgl. dazu Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 276 170 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 311 171 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 318 Seite 33 Das Ingerenzprinzip macht denjenigen zum Garanten, der Gefahren für ein bestimmtes Rechtsgut selber geschaffen oder vergrössert hat172. Folglich hat er dafür zu sorgen, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht. Uneinigkeit herrscht in der Lehre173 darüber, ob das Ingerenz- prinzip auch bei pflichtgemässem Vorverhalten anwendbar ist. Grossmehrheitlich wird indes davon ausgegangen, dass es dafür ein unzulässiges oder ein pflichtwidriges Verhalten braucht, welches die Gefahr schafft. Nachdem Art. 11 Abs. 2 StGB nur exemplarisch Begründungen der Garantenstellung auf- zählt, können auch andere Gründe in Betracht kommen. Diese wurde beispielsweise bei ar- beitsteiliger Organisation in einer Unternehmung bejaht, bei Herrschaft über einer Gefahren- quelle oder bei engen Lebensgemeinschaften174. Von absolut zentraler Bedeutung ist, die Begrifflichkeiten „Garantenstellung“ und „Garanten- pflicht“ klar voneinander zu trennen. Bei der Garantenpflicht handelt es sich um die aus der Garantenstellung ergebende Handlungs- oder Sorgfaltspflicht. Eine Garantenstellung ist im Gegensatz zur Garantenpflicht entweder gegeben oder nicht. Garantenpflichten indes sind jeweils einzeln zu konkretisieren und relativ. Dies hat auch zur Folge, dass die Garantenstel- lung tatbestandsmässig sein muss, während die Garantenpflichten durch Rechtfertigungs- gründe ausgehebelt werden können175. 6.2.2 In unserem konkreten Beispiel Es ist allgemein anerkannt und völlig unbestritten, dass dem behandelnden Arzt gegenüber seinem Patienten eine Garantenstellung gestützt auf den abgeschlossenen Behandlungsvertrag zukommt176. Auch die Gehilfen des Arztes, namentlich das Pflegepersonal, nehmen eine Ga- rantenstellung ein177. Fraglich ist, ob noch weitere Personen eine Garantenstellung gegenüber dem stationär unter- gebrachten Patienten haben. Meines Erachtens ist dies zumindest im Falle eines sich freiwillig aufhaltenden Patienten zu verneinen. Zwar besteht mit der Klinik ebenfalls ein vertragliches Verhältnis. Dieses deckt aber nur Unterkunft, Verpflegung u.ä. ab, was nichts mit einer Ge- 172 Als Beispiel kann hier der Bauarbeiter genannt werden, der einen Strassengraben errichtet und die diesbe- zügliche Warnsignalisation nicht anbringt. 173 Vgl. dazu Seelmann, BSK StGB Art. 11 N 46 sowie Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 319 und Riklin, Schweizeri- sches Strafrecht, S. 278 174 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 323 ff. sowie Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, S. 467 ff. 175 Vgl. dazu von Coelln, Das rechtliche Einstehenmüssen beim unechten Unterlassungsdelikt, S. 86 176 Vgl. dazu (unter vielen), Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 37 177 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 369. Seite 34 fahrenabwehr zu tun hat. Selbst bei einem einheitlichen Spitalvertrag, in welchem der Patient nur die Klinik als Vertragspartner hat, kommt ihr keine Garantenstellung zu, gibt sie doch die Verantwortung für die Heilbehandlung dem behandelnden Arzt ab178. Doch was ist mit dem zwangseingewiesenen Patienten? Wer ist Garant für sein Leibeswohl? Die fürsorgerische Unterbringung bezweckt einzig die Fürsorge und Pflege des Patienten. Somit kommt der FU ganz zentral eine Fürsorgepflicht zu. Nur, wen genau trifft diese Garan- tenstellung? Den Einweiser (sei dies nun die KESB oder aber ein Arzt)? Oder den Staat? Vielleicht die Klinik oder doch die behandelnden Ärzte samt Pflegeteam? Um diese Frage zu klären, scheint meines Erachtens darauf Rücksicht zu nehmen, wer denn in tatsächlicher Hin- sicht dem Patienten die nötige Fürsorge in Form von Behandlung bieten kann. Der einweisen- de Arzt oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können dies nicht179. Sie haben gar keinen Kontakt zum Eingewiesenen. Auch dem Staat ganz allgemein kann diese Stellung nicht zukommen. Faktisch können nur diejenigen für den Schutz des Patienten aufkommen, die tagtäglich mit ihm konfrontiert sind. Entsprechend ist meines Erachtens auch bei einer Zwangseinweisung im Sinne des Erwachsenenschutzrechtes lediglich der behandelnde Arzt180 samt seinem Team in Garantenstellung. 6.3 Die tatbestandsmässige Situation 6.3.1 Grundsätzlich Zur Erörterung dieses Kriteriums ist danach zu fragen, ob das zu schützende Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist und somit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges droht. 6.3.2 In unserem konkreten Beispiel In unserem Fall stellt sich somit die Frage, ob sich die Gefahr des Suizides bereits konkreti- siert hat. Hier kann keine pauschale Antwort gegeben werden, da jeder Einzelfall individuell geprüft werden muss. Die Frage wird in der Praxis jedoch meist zu bejahen sein, ist doch zu- mindest eine Grunderkrankung für potentielle Suizidalität eben gerade bekannt und oftmals auch der Grund für den stationären Aufenthalt. 178 Vgl. dazu weiter vorne, Kapitel 3.1.1 179 Ein sich lohnender Gedanke ist allerdings die Frage, wie es sich damit verhält, wenn die einweisende Behör- de in eine Institution einweist, die nicht geeignet im Sinne von Art. 426 ZGB ist. Hat die KESB eine Garantenstel- lung bezüglich der Wahl der Klinik, im Sinne einer gewählten Klinik, die den nötigen Schutz eben nicht aufbringen kann? Oder ist es so, dass ein Arzt der in einer nicht „geeigneten“ Klinik arbeitet, im Sinne der Vermeidung des Übernahmeverschuldens den FU-Patienten zur Behandlung abweisen müsste? Meines Erachtens ist zweiteres zu bejahen. Abgesehen davon, scheint mir diese Frage in der Praxis strafrechtlich kaum relevant. 180 Die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten ist damit natürlich nicht geklärt! Seite 35 6.4 Die Tatmacht181 6.4.1 Grundsätzlich Der Täter muss physisch und psychisch in der Lage sein, die pflichtgemässe Handlung vorzu- nehmen und damit die drohende Gefahr abzuwenden. Gleichzeitig muss dem Täter zumut- bar182 sein, die Rettungshandlung vorzunehmen. Das Kriterium der Tatmacht ist nicht zu verwechseln mit der Vermeidbarkeit des Erfolges. Meines Erachtens lassen sich die beiden Kriterien jedoch nicht klar voneinander trennen, scheint doch die Vermeidbarkeit an und für sich Voraussetzung für eine mögliche Tatmacht183. 6.4.2 In unserem konkreten Beispiel Folgt man gewissen medizinischen Lehrmeinungen, so ist ein Suizid nicht zwingend ver- meidbar. Dies führt also mit sich, dass der Arzt unternehmen kann was auch immer er will, damit aber die Suizidgefährdung des Patienten nicht abwehren kann. Unbestritten gibt es hingegen Suizidale, die von ihrem Sterbewunsch abkommen. Die Ab- wendung der Gefahr ist bei ihnen somit möglich. Ob der Arzt oder das Pflegepersonal in der Lage ist, die gebotene Sorgfaltspflicht anzuwenden, müsste bei einer professionellen Instituti- on eigentlich vorausgesetzt sein. Setzt man voraus, dass der Suizid zu vermeiden ist, so ist meines Erachtens kaum ein Fall denkbar, in welchem diese Tatmacht nicht vorhanden sein könnte184. 6.5 Untätigsein infolge Missachtung der Sorgfaltspflicht185 6.5.1 Grundsätzlich Das Untätigsein besteht darin, dass der Garant es unterlässt, eine ihm gebotene Handlung vor- zunehmen. Die ihm gebotene Handlung wird auch als Garantenpflicht oder als Sorgfalts- 181 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 370. Hier wird die Meinung vertreten, dass die Tatmacht nicht als eigenständiges Kriterium zu prüfen gilt, da die persönlichen Umstände bei der Sorgfaltsbemessung zu berück- sichtigen seien. 182 Vgl. dazu Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 280. Die Zumutbarkeit ist allerdings in Relation zur eigenen Gefährdung zu sehen. 183 Trifft man beispielsweise auf einen Verletzten und dessen Gesundheitszustand ist bereits derart schlecht, dass er zwingend an diesen Verletzungen sterben wird, nützt es kaum etwas, wenn der Täter psychisch in der Lage ist, zu helfen. Vermeidbarkeit scheint also conditio sine qua non für die Tatmacht zu sein. 184 Mutmasslich ist dieser Aspekt nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der aufgewendeten personellen Res- sourcen zu prüfen. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass ein akutsuizidaler mit einer 1:1 Beobachtung kontrolliert wird. Muss die Betreuung kurz weg (beispielsweise für einen Toilettengang oder einen Notfall) so müsste ein Ersatz für diese Betreuung aufgeboten werden. Hier fragt sich, inwiefern ein solch hoher Personalschlüssel noch zumutbar ist. Gemäss Riklin ist die Zumutbarkeit hinsichtlich der eigenen Gefährdung zu prüfen und nicht auf wirtschaftliche Faktoren. 185 Vgl. dazu auch die Ausführungen unter Kapitel 5.2.3.2 Seite 36 pflicht186 bezeichnet. Wie bereits ausgeführt, stellt sich die Frage, was von der Garanten- pflicht umfasst wird. Endet beispielsweise die Garantenpflicht mit dem Selbstbestimmungs- recht des Patienten oder aber besteht die Garantenpflicht an und für sich, wird aber durch den Rechtfertigungsgrund der Selbstbestimmung aufgehoben? Diese Frage ist in der Lehre um- stritten187. Im folgenden Kapitel werden nun aber die Garantenpflichten an sich erörtert und die Rechtfertigungsgründe später188 separat abgehandelt. Grundsätzlich sind zwei verschiedene Konstellationen von Sorgfaltspflichtverletzungen denkbar: Der Garant macht von seinen Rettungsmöglichkeiten überhaupt keinen Gebrauch oder aber der Garant nimmt eine ungeeignete oder ungenügende Rettungshandlung vor. Im Folgenden wird der Fokus auf die ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen gelegt. 6.5.2 Ärztliche Sorgfaltspflichtverletzungen Grundsätzlich bestehen für Ärzte die gemäss Kapitel 3 erarbeiteten Pflichten. Gemäss Bun- desgericht richten sich die ärztlichen Sorgfaltspflichten „nach den Umständen des Einzelfal- les, namentlich der Art der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessens- spielraum und der Zeit, die dem Arzt zur Verfügung steht, sowie nach Ausbildung, Leistungs- fähigkeit und Ausstattung, die objektiv vom Medizinalpersonal bzw. von der vertraglich ver- pflichteten Institution erwartet werden darf.“189 In der Kasuistik sind hauptsächlich drei Typen von Missachtungen von Sorgfaltspflichten auszumachen: a) die eigentliche Krankenbehandlung selber190, b) unsachgemässes Vorgehen bei der Patientenaufklärung191 und c) organisatorische Mängel192. Unter Behandlungsfehler sind insbesondere Diagnosefehler oder falsche Indikationsstellungen denkbar, Kontrollfehler, Nichterhebungen von Befunden, falsche Wahl der Heilmethode etc. Auch Aufklärungsfehler, namentlich unsachgemässe therapeutische Aufklärung oder die Aufklärung über die Risiken 186 Der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung und der Verletzung der Garantenpflicht fallen zusammen. Vgl. dazu Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 77 187 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 338: Rechtfertigungsgründe sind bei der Sorgfaltspflichtsbemessung zu berücksichtigen. Das Mass der Sorgfalt ist den persönlichen Umständen im Einzelfall anzupassen. Entspre- chend kann es für die konkrete Situation auch keine typischen Rechtfertigungsgründe geben. Die Situation selber ist genug „atypisch“. 188 Kapitel 7 189 Entscheid vom 13. Juni 2000 in Pra 2000 Nr. 155 190 Zur Abklärung eines Behandlungsfehlers dient oftmals der Beizug der Krankengeschichte oder die Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Vgl. dazu Sutter-Somm/Spitz, Beweisfragen im Arzthaftungsprozess, S. 159 191 Auch hier kann der Blick in die Krankengeschichte Klarheit verschaffen, sind doch Aufklärungsmerkblätter und diverse Formulare auszufüllen. Vgl. dazu Sutter-Somm/Spitz, Beweisfragen im Arzthaftungsprozess, S. 161 192 Vgl. dazu Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 246 Seite 37 einer Heilmethode, sind häufig. Unter organisatorischen Mängeln werden Organisationsfehler im Rahmen von Arbeitsteilung, insbesondere der Teamarbeit, verstanden. Wann aber gilt eine Pflicht als verletzt? Gerade Ärzte, die landläufig auch als „Götter in weiss“ bezeichnet werden, stehen unter einem enormen Leistungsdruck. Wo ihre rechtlichen Pflichten enden, werden noch immer moralische und soziale Pflichten geltend gemacht193. Das Bundesgericht äussert sich zur ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung in einem Entscheid, welcher sich mit einem Suizidversuch einer psychiatrischen Klinik befasste, wie folgt: „Der Begriff der Pflichtverletzung darf […] nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Scha- den bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat für jene Gefahren und Risiken, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind, im allge- meinen nicht einzustehen und übt eine gefahrengeeignete Tätigkeit aus, der auch haftpflicht- rechtlich Rechnung zu tragen ist. Dem Arzt ist sowohl in der Diagnose wie in der Bestim- mung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum gegeben, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Sich für das eine oder das andere zu entscheiden, fällt in das pflichtgemässe Ermessen des Arztes, ohne dass er zur Verantwortung gezogen werden könn- te, wenn er bei einer Beurteilung ex post nicht die objektiv beste Lösung gefunden hat. Eine Pflichtverletzung ist nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht.“194 Die Sorgfaltspflichten des im Rahmen des FU tätigen Arztes sind insofern erhöht, als dass durch die freiheitsentziehende Massnahme sichergestellt werden soll, dass die notwendige persönliche Fürsorge gewährleistet werden kann. Auch hier verpflichtet sich der Arzt zu einer Dienstleistung, namentlich der Betreuung und der Behandlung. Die Fürsorgepflicht des FU- Arztes kann auch darin bestehen, den Patienten vor dem Suizid zu bewahren. Allerdings ver- pflichtet er sich nicht zur Verhinderung des Suizides sondern lediglich zur Behandlung der dem Suizidwunsch zu grundeliegenden Krankheit195. 193 Vgl. dazu Ordeig, Das unechte Unterlassungsdelikt, S. 309 194 BGE 120 Ib 411 E. 4a 195 Auch wenn der Suizidalität nicht zwingend ein Krankheitsbild zu Grunde liegen muss, ist dies beim FU Patien- ten vorausgesetzt, würden sonst die Bedingungen gemäss Art. 426 ZGB nicht erfüllt. Seite 38 6.5.3 Sorgfaltspflichtverletzungen in Zusammenhang mit Suizid In Deutschland gibt es Stimmen196, die eine Sorgfaltspflichtverletzung desjenigen, der einen Suizid fördert, verneinen. Als Begründung wird dabei geltend gemacht, dass, wer aus Unacht- samkeit eine Selbsttötung veranlasst, keine strafrechtlich relevante Pflicht verletzen kann, da diese nicht durch die Rechtsordnung vorgesehen sei. So sei es widersprüchlich, die Beachtung einer Sorgfaltspflicht dort zu verlangen, wo dasselbe vorsätzliche Verhalten vom Gesetzgeber bewusst nicht mit Strafe bedroht sei197. Gleiches kann wohl auch auf schweizerische Gege- benheiten angewandt werden, besteht doch – mit Ausnahme der selbstsüchtigen Motive als Beweggrund – ebenfalls keine Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid. Des Weiteren herrscht in Deutschland die Auffassung, dass die Selbsttötung keine Rechtsgutsverletzung darstellt, wes- halb also die angeblich verletzte Sorgfaltsnorm ja gar nicht den Schutz dieses (inexistenten) Rechtsguts bezwecken kann. In die gleiche Richtung zielt auch das Argument, es könne nicht sein, dass der Garant verpflichtet sei, das zu verhindern, was der Sterbewillige eben gerade zu tun berechtigt ist198. Zur Veranschaulichung der Absurdität einer solchen Garantenpflicht wird oft das Beispiel der Ehefrau aufgeführt, welche zuerst ihrem Ehemann auf dessen Wunsch tödliche Medikamente verabreicht (straflos), aber sobald dieser mit der Einnahme deren begonnen hat, ihn wieder daran zu hindern hat. In die gleiche Richtung geht auch fol- gendes Beispiel: Jemand beschafft einem Suizidenten einen Strick und ermöglicht ihm das Erhängen, der Garant hat dann aber unmittelbar einzuschreiten und die Schlinge zu durch- trennen. All diese Kriterien sprechen dafür, dass es aufgrund der Sperrwirkung der straflosen Teilnahme eines Suizides eigentlich auch keine Sorgfaltspflicht für den Garanten geben darf, den Suizid zu verhindern199. Das Bundesgericht sieht dies teilweise anders. So wurde in einem Fall200 von akuter Suizida- lität und anschliessender Zwangseinweisung in die psychiatrische Klinik entschieden, dass das Entweichen des Patienten und der darauffolgende Suizid einer ungenügenden Überwa- chung des Patienten gleichkomme und somit die Sorgfaltspflicht verletzt sei. Indes anerkennt das Bundesgericht im genannten Entscheid, dass den Ärzten ein erheblicher Ermessensspiel- raum zwischen der Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen und dem Therapiezweck zukom- me. Allerdings, so das Bundesgericht, hätten die Sicherheitsmassnahmen im konkreten Fall 196 Vgl. dazu Fischer, Straflose Mitwirkung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, S. 63 197 Vgl. dazu Schüttauf, Suizid im Recht, S. 96 198 BGHSt 32, 367 E III 2: „weil das Geschehenlassen eines auf freier Entschliessung beruhenden Selbstmordes nicht erfasst werde, wenn sich der Fürsorgepflichtige dem Willen des Suizidenten unterordne“. 199 Vgl. dazu ausführlich: Fischer, Straflose Mitwirkung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, .S. 101 ff. 200 BGE 112 Ib 322 Seite 39 anders ergriffen werden können. Auch in einem anderen Fall201 entschied das Bundesgericht auf Verletzung der Sorgfaltspflicht. Dem Täter wurde dabei vorgeworfen, die Sicherheit des Patienten ungenügend gewährleistet zu haben. Eine psychiatrische Klinik bzw. deren Ärzte haben in aller Regel nicht dafür zu sorgen, dass ein Patient nicht entläuft202. Sie haben lediglich die Pflicht, die richtige Heilmethode zu wäh- len. Und die gewählte Heilmethode bringt mit sich, in wie fern ein Patient überwacht werden muss. Wichtig ist einzig, dass die gewählte Therapiemethode mit sich bringt, dass festgestellt werden kann, ob der Patient suizidal ist, entlaufen will oder gar bereits entlaufen ist. Kann dies nicht festgestellt werden, so war allenfalls das Betreuungsverhältnis ungenügend, was wiederum auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen wäre203. Dies bestätigt denn auch das Bundesgericht, wenn es ausführt, einen psychiatrischen Behandlungsfehler begehe derjenige, der eine konkret erkennbare Suizidgefährdung oder die Gefahr des Entweichens nicht erkennt, sie fehlerhaft einschätzt oder sie schlicht nicht beachtet204. Die reine Tatsache, dass ein Patient aus der Klinik entlaufen kann, stellt an sich noch keine Garantenpflichtverlet- zung dar205. 6.5.4 In unserem konkreten Beispiel Nachdem der Arzt sich „lediglich“ für eine Dienstleistung, namentlich die Durchführung ei- ner Heilbehandlung, verpflichtet, haftet er weder zivilrechtlich noch strafrechtlich für einen Erfolg. Wenn er also keine Pflicht hat, den Tod zu vermeiden, kann ihm der eingetretene Er- folg auch nicht als Sorgfaltspflichtwidrigkeit angelastet werden206. Der behandelnde Arzt ist nicht Garant für das Nichteintreten des Suizides, er ist Garant für den Schutz des Patienten, welchen er mittels einer im ärztlichen Ermessensspielraum liegenden Heilmethode zu ge- währleisten hat. Stellt sich hingegen heraus, dass die gewählte Heilmethode falsch im Sinne eines Kunstfehlers war, so liegt eine Sorgfaltswidrigkeit vor. Die alleinige Tatsache also, dass es einem stationär untergebrachten psychisch kranken Men- schen gelungen ist, zu entweichen und sich anschliessend zu suizidieren, sagt nichts über das 201 BGE 130 I 337 202 Vgl. dazu die Ausführungen zum Thema „geeignete Einrichtung“ in Zusammenhang mit dem FU unter Kapi- tel 3.3. Gemäss GEISER ist es nicht notwendig, dass ein Austritt ohne Zustimmung der Anstaltsleitung nur durch eine eigentliche Flucht möglich ist. Es braucht sich nicht um eine geschlossene Einrichtung zu handeln. Vielmehr genügt es, dass der betroffenen Person ein Entweichen entweder tatsächlich nicht ohne Weiteres möglich oder aber verboten ist. Geiser, BSK Erwachsenenschutz, Art. 426 N 35 203 Somit bleibt das Endresultat dasselbe, wenn man davon ausgeht, dass die gewählte Heilmethode auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Ermessensspielraumes als verfehlt angesehen würde. 204 Vgl. dazu Pra 2011 Nr. 102 205 Vgl. dazu Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, S. 238 206 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht bei Suizidpatienten, S. 94 ff. Seite 40 Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit aus. Vielmehr ist ausfindig zu machen, ob der Arzt eine geeignete Behandlung gewählt hat, die es ihm ermöglichte, die Suizidalität zu erkennen und diese zu behandeln. Es ist also im Nachhinein (wohl anhand von Befragungen des Personals und der Krankengeschichte) zu ermitteln, in welchem Zustand207 sich der Patient befunden hat und ob die Suizidalität erkennbar war. War diese erkennbar, so ist zu prüfen, ob die richti- ge Therapiemethode zur Verbesserung dieses Zustandes gewählt wurde. Erst danach kann geprüft werden, ob sich der Arzt einer Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines Behandlungsfeh- lers208 schuldig gemacht hat. 6.6 Voraussehbarkeit 6.6.1 Grundsätzlich Bezüglich des Kriteriums Voraussehbarkeit209 wird auf die Ausführungen im Kapitel 5.2.3.2 verwiesen. Im Grundsatz stellt sich somit die Frage, ob es zum Zeitpunkt der Unterlassung der gebotenen Handlung für den Täter voraussehbar war, dass sich aufgrund seiner Garanten- pflichtverletzung in der tatbestandsmässigen Situation die Gefährdung mit grosser Wahr- scheinlichkeit in einen tatbestandsmässigen Erfolg umschlagen wird210. Die Voraussehbarkeit ist nur dann zu verneinen, wenn ganz spezielle Umstände hinzutreten. Die blosse Denkbarkeit des Erfolges reicht indes nicht aus211. Wie weiter oben ausgeführt, ist es gemäss bundesrich- terlicher Rechtsprechung als Behandlungsfehler zu werten, wenn ein psychiatrisch tätiger Arzt die Suizidgefahr nicht erkennt212. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieses Kriterium bei Suizidpatienten überhaupt separat und nicht im Rahmen der Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen ist. 6.6.2 In unserem konkreten Beispiel Die Kenntnis von Risikofaktoren für einen Suizid in einer Klinik ist als Voraussetzung für eine adäquate Behandlung anzusehen. Insbesondere die erläuterten präsuizidalen Sympto- me213 lassen einen Arzt aufhorchen. Nichts desto trotz ist gemäss der von SOLLBERGER publi- 207 Hier ist insbesondere auch die Urteilsfähigkeit zu prüfen. 208 Solche Behandlungsfehler sind meines Erachtens durchaus möglich. Allerdings scheint es schwierig, den Zustand eines psychisch kranken Menschen nachträglich zu beurteilen, weshalb auch nicht ohne Weiteres auf einen Kunstfehler im Sinne der bundesrichterlichen Rechtsprechung zu schliessen ist. 209 Auch „Vorhersehbarkeit“ genannt. 210 Vgl. dazu Flachsmann, Fahrlässigkeit und Unterlassung, S. 111 211 Vgl. dazu Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des Arztfehlers, S. 253 212 Vgl. dazu Kapitel 6.5.3 213 Vgl. dazu Kapitel 2.3 Seite 41 zierten Studie214 der Grossteil der Suizide (90 %!) in Kliniken für das Personal unvorherseh- bar und ereignet sich trotz expliziter Verneinung und „Antisuizidversprechen“ mit dem be- handelnden Arzt. Meines Erachtens muss ein Suizid in einer psychiatrischen Klinik immer voraussehbar im juristischen Sinn sein. Zum einen darf dies von einem professionellen Psychiater erwartet werden215, zum anderen bringen aber auch die Hauptindikationen216 für einen psychiatrischen Aufenthalt meist eine mögliche Suizidalität mit sich. 6.7 Erfolg 6.7.1 Grundsätzlich Grundvoraussetzung für die Anwendung des Tatbestandes ist, dass der Erfolg eintritt. Beim fahrlässigen Tötungsdelikt ist somit der Todeseintritt als Erfolg zu qualifizieren. Des Weite- ren kann auf die Ausführungen unter Kapitel „Fahrlässige Tötung“ verwiesen werden. 6.7.2 In unserem konkreten Beispiel Der Suizid ist ein selbst herbeigeführter Todeseintritt, weshalb dieses Kriterium per se gege- ben ist. 6.8 Hypothetische Kausalität 6.8.1 Grundsätzlich Gemäss der Lehre der hypothetischen Kausalität stellt sich die Frage nach der höchstwahr- scheinlichen Vermeidbarkeit217 des tatbeständigen Erfolges bei sorgfaltspflichtgemässer Vor- nahme der Rettungshandlung. Nur wenn diese Frage positiv zu beantworten ist, ist eine Ver- antwortlichkeit des Garanten gegeben. Das Bundesgericht argumentiert mit der Wahrschein- lichkeitstheorie und verlangt grundsätzlich, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszubleiben hat. 6.8.2 In unserem konkreten Beispiel In Kreisen von psychiatrisch tätigen Ärzten herrscht Einigkeit darüber, dass, wenn ein Suizi- daler sein Leben beenden will, er immer eine Möglichkeit dazu finden wird. Will der Arzt den 214 Vgl. dazu Sollberger/Lang, Psychiatrie mit offenen Türen II, S. 5 215 Die PKZ prüft beispielsweise bei Eintritt des Patienten dessen Suizidrisiko anhand einer Checkliste. Dabei werden Kriterien wie Resignation, Wahnvorstellungen, Schuld- und Versagensgefühle, suizidale Gedanken, das Stimmenhören etc. geprüft. Vgl. dazu Anhang 1. 216 Depression, Schizophrenie, Alkohol- und Drogenmissbrauch, vgl. dazu Kapitel 2.3 217 Bezüglich des Begriffs „Vermeidbarkeit“ wird auf die Ausführungen unter Kapitel 5.2.3.2 verwiesen. Seite 42 Suizid vermeiden, kann er dies oft nur mit Zwangsmassnahmen, sprich, mit Zwangsmedikati- on, Isolation, Fixierung, Einschliessung oder 1:1 Beobachtung tun. All diese Massnahmen scheinen dem Gesundheitszustand des Patienten eher zu schaden als zu helfen218. Entspre- chend wird in der heutigen Psychiatrie von solchen Massnahmen immer mehr abgesehen. Meines Erachtens ist die Frage der Vermeidbarkeit eines Suizides eine Gratwanderung zwi- schen effektiver Behandlung und Zwangsmassnahmen, welche der Arzt im Rahmen seines therapeutischen Ermessensspielraums vorzunehmen hat. Es wäre verfehlt, an dieser Stelle über effektive Suizidprävention zu reflektieren. 6.9 Gleichwertigkeit 6.9.1 Grundsätzlich Mit dem Kriterium der Gleichwertigkeit219 will Lehre und Rechtsprechung das Unbehagen ausgleichen, welches dadurch entsteht, dass derjenige, der nichts getan hat, gleich bestraft wird wie derjenige, der etwas getan hat220. Es wird die Frage des Unrechtsgehaltes aufgewor- fen: „Kann dem Unterlassenden nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht wer- den, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte?“221 Die gesetzliche Formulie- rung nach Art. 11 Abs. 3 StGB fordert explizit nicht die Identität der Tat durch Unterlassen und der Tat durch aktives Tun, sondern nur eine Identität des vorzuwerfenden Unrechts222. 6.9.2 In unserem konkreten Beispiel Das mit dem unechten (fahrlässigen) Unterlassungsdelikt dem behandelnden Arzt vorgewor- fene Unrecht liegt darin, den Suizid eines Patienten ermöglicht zu haben. Gemäss geltender Rechtsordnung ist die Beihilfe zum Suizid – sofern keine selbstsüchtigen Motive vorliegen – aber nicht strafbar. Hätte der Arzt nicht eine Garantenstellung, könnte ihm das aktive Mithel- fen am Suizid nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entsprechend scheint das Kriterium der Vorwurfsidentität nicht gegeben. 6.10 Zwischenergebnis Die Frage ob sich ein behandelnder Arzt in einer psychiatrischen Klinik der fahrlässigen Tö- tung durch unechte Unterlassung strafbar machen kann, scheint mir schwierig pauschal zu 218 Vgl. dazu die Ausführungen unter Kapitel 3.4 219 Auch „Vorwurfsidentität“ genannt. 220 Vgl. dazu Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, S. 253 221 Riklin, Schweizerisches Strafrecht, S. 280 222 Vgl. dazu, Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 81 Seite 43 beantworten. Obwohl die Garantenstellung, die tatbestandsmässige Situation und der einge- tretene Erfolg unbestritten sind, scheint mir fraglich, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vor- liegt. Der Arzt verpflichtet sich gegenüber dem Patienten eine Behandlung durchzuführen, nicht aber einen Suizid zu verhindern. Eine Pflichtverletzung könnte also höchstens dann vor- liegen, wenn auf eine Verletzung der ärztlichen Sorgfalt im Sinne von BGE 120 Ib 411 zu schliessen wäre. Dies ist anhand des Einzelfalles zu prüfen. Gleichzeitig stellt sich auch die Frage der Vermeidbarkeit des Suizides. Besteht im Rahmen der (sorgfaltsgemäss) gewählten therapeutischen Behandlung die tatsächliche Möglichkeit, den Suizid zu verhindern? Letztlich scheint mir eine Strafbarkeit aber an der Gleichwertigkeit zu scheitern, da Art. 115 StGB eine Sperrwirkung auslöst. Beim Suizid des urteilsunfähigen Patienten hingegen, löst der Tatbestand der Beihilfe zum Suizid keine Sperrwirkung aus. Zudem sind die ärztlichen Sorgfaltspflichen beim Urteilsun- fähigen weitläufiger. Die Strafbarkeit der behandelnden Ärzte nach Art. 117 StGB ist somit prüfenswert. 7. Rechtfertigungsgründe 7.1 Einleitende Bemerkungen Das Schweizer Strafrecht sieht diverse Rechtfertigungsgründe vor: die Notwehr223, der Not- stand224, ausserstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe225 aber auch übergesetzliche Rechtfer- tigungsgründe226. Es würde das Mass dieser Arbeit sprengen, sämtliche Rechtfertigungsgrün- de zu prüfen, weshalb ein Augenmerk auf die auf unsere konkrete Fragestellung wohl bedeu- tendsten Gründe, namentlich das Selbstbestimmungsrecht und die sich daraus ergebende ei- genverantwortliche Selbstgefährdung, gerichtet wird. Beide sind als übergesetzliche Rechtfer- tigungsgründe zu qualifizieren; die eigenverantwortliche Selbstgefährdung berücksichtigt zudem angemessen, dass das Opfer bis zum Schluss die alleinige Tatherrschaft innehat227. 223 Art. 15 StGB: Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuweh- ren. 224 Art. 17 StGB: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. 225 Art. 14 StGB: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. 226 Insbesondere die Einwilligung des Verletzten, rechtfertigende Pflichtenkollision, notstandsähnliches Wider- standsrecht und die Wahrung berechtigter Interessen. Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 254 ff. 227 Dies im Unterschied zur einverständlichen Fremdgefährdung (Einwilligung), bei welcher das Opfer in die Handlung und den daraus resultierenden Erfolg einwilligt. Die Tatherrschaft bleibt indes beim Täter. Seite 44 Wie bereits im Kapitel 6.5 erwähnt, ist in der Lehre umstritten228, ob bei Fahrlässigkeitsdelik- ten229 eine separate Prüfung von Rechtfertigungsgründen vorzunehmen ist, oder ob die Rechtsfertigungsgründe bei der Bemessung der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt sein sollen. In der vorliegenden Arbeit wird eine separate Prüfung vorgenommen230. Sowohl das Selbstbestimmungsrecht als auch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung set- zen Urteilsfähigkeit231 des Patienten voraus. Entsprechend wird vorab der Begriff der Urteils- fähigkeit insbesondere im Zusammenhang mit psychisch kranken Patienten geklärt. 7.2 Urteilsfähigkeit232 7.2.1 Im Allgemeinen Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jeder, dem nicht wegen Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Anders ausgedrückt ist derjenige urteilsfähig, der die „Beweg- gründe seines Verhaltens richtig zu erkennen und einer richtigen Erkenntnis gemäss zu han- deln vermag“233. Im Einzelnen werden für die Bejahung der Urteilsfähigkeit folgende Voraussetzungen234 ver- langt: vorab das Erfordernis der verstandesgemässen Einsicht, welche auch die Realitätserfas- sung und die damit verbundene Fähigkeit, Wesentliches von Unwesentlichem zu trennen, die Fähigkeit zur Bildung und Abwägung von nachvollziehbaren Motiven sowie die Fähigkeit zur Motivkontrolle und der Willensbildung umfasst. Zum andern wird aber auch die Fähigkeit verlangt, sich frei einen Willen zu bilden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist Urteilsfä- higkeit gegeben, selbst wenn ein gesetzlicher Schwächezustand vorliegt. Die Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen grundsätzlich vermutet; ausgenommen ist diese Vermutung bei Personen, welche einen gesetzlichen Schwächezustand aufweisen. Urteilsfähigkeit ist immer relativ, sprich, sie bezieht sich stets auf ein konkretes Rechtsge- 228 Vgl. dazu Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 336 ff. mit zahlreichen Hinweisen. Auch Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 55 229 Fraglich ist, ob bei Fahrlässigkeitsdelikten Rechtfertigungsgründe überhaupt möglich sind. Vgl. dazu Ste- fanopoulou, Einwilligung in die Lebensgefährdung, S. 689 ff. 230 Das Endresultat ist unabhängig davon, wie praktisch vorgegangen wird. Im Sinne der Verständlichkeit des komplexen Themas scheint es einfacher, eine Trennung vorzunehmen. 231 Dies insbesondere weil es sich gerade beim Suizid um eine irreversible Entscheidung handelt. 232 Bei der Urteilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff und nicht um einen medizinischen Begriff 233 Hans Binder, in Gmür, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, S. 32 234 Vgl. dazu Aebi-Müller, Der urteilsunfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, Rz 27 ff. Seite 45 schäft oder eine konkrete rechtsgeschäftsähnliche Handlung235 zu einem bestimmten Zeit- punkt. Die Urteilsfähigkeit eines Patienten setzt voraus, dass dieser gehörig aufgeklärt wurde236. 7.2.2 Beim psychisch kranken Patienten „Es ist ein wesentliches Merkmal unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung, dass jeder Mensch das Recht hat, auch unvernünftig, dumm, unmoralisch und für andere nicht nachvollziehbar zu handeln, um sein Leben selbstbestimmt zu beenden, solange sein Verhal- ten nicht Ausdruck einer erheblichen psychischen Störung ist.“237 Liegt eine psychische Störung vor, so wird die Urteilsunfähigkeit des Patienten gesetzlich vermutet238. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die psychische Störung die Urteilsfähig- keit ganz239 verunmöglicht240. Die Lehre241 schliesst somit nicht aus, dass auch ein psychisch Erkrankter zu einem freien und wohlüberlegten Entschluss zur Selbsttötung findet. Im Straf- verfahren führt dies dazu, dass der Beweis242 zu erbringen ist, dass die Urteilsfähigkeit eines psychisch kranken Patienten zum Zeitpunkt des Suizides bezüglich des Todes nicht vorhan- den war. Doch wie kann die Urteilsfähigkeit bei einem psychisch Kranken in der Praxis abgeklärt wer- den? Gemäss DITTMANN243 gibt es wesentliche psychische Grundfunktionen, welche vorab geklärt werden müssen. Wird ein auffälliger Befund konstatiert, so ist Urteilsunfähigkeit an- zunehmen244. GMÜR vertritt die Meinung, dass der praktizierende Psychiater sich auf seinen „gesunden beruflichen Menschenverstand“ verlassen wird. Urteilsfähigkeit sei immer zu ver- neinen, wenn der Suizid aus dem Motiv einer geisteskranken Symptomatik stamme. Indes sei 235 Vgl. dazu Biggler-Eggenberger, BSK ZBG, Art. 16 N 34 236 Vgl. dazu Panagopoulou, Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, S. 207 237 Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundlagen, S. 44 238 Vgl. dazu die Ausführungen zum Thema FU und Urteilsfähigkeit unter Kapitel 3.3. Unerheblich ist dabei, ob sich der Patient freiwillig oder aber zwangsweise in der Institution befindet. 239 Vgl. dazu Biggler-Eggenberger, BSK ZBG, Art. 16 N 25 und N 47 sowie Aebi-Müller, Der urteilsfähige Patient – eine zivilrechtliche Auslegeordnung, Rz 43 240 Vgl. dazu Venetz, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe – Juristische Aspekte, S. 52, wel- che gar die Meinung vertritt, wonach die psychische Störung nur in wenigsten Fällen zur Urteilsunfähigkeit führt. 241 Vgl. dazu Venetz, Feststellung der Urteilsfähigkeit als gesetzliche Vorgabe – Juristische Aspekte, S. 60 sowie Nägeli, Die ärztliche Behandlung handlungsunfähiger Patienten aus zivilrechtlicher Sicht, S. 107 242 In einem strafrechtlichen Verfahren muss also vorab der Beweis erbracht werden, dass der Patient trotz psy- chischer Störung urteilsunfähig war, gelten doch die gesetzlichen Vermutungen nicht, um den strafrechtlichen Beweis zu erbringen. Dies wird sich in der Praxis als sehr schwierig erweisen, muss dieses Unvermögen doch stets post mortem festgestellt werden. 243 Vgl. dazu Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundla- gen, S. 39 ff. Die von ihm erstellte Checkliste ist in Anhang 2 zu finden. 244 Dittmann hat auch eine Liste von Merkmalen erstellt, die für die Urteilsunfähigkeit sprechen. Diese Liste findet sich in Anhang 3. Seite 46 Urteilsfähigkeit aber auch bei psychisch chronisch Kranken möglich, die „ein bewusstes, re- flektierendes Verhältnis“ zu ihrem Krankheitszustand hätten245. Daraus lässt sich schliessen, dass immer eine Beurteilung des Einzelfalls vorzunehmen ist. 7.3 Selbstbestimmung „Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstbestimmung.“246 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist die Befugnis, über sein Leben und seinen Kör- per zu verfügen. Es führt mit sich, darüber entscheiden zu dürfen, welchen Gefahren sich der Einzelne aussetzen will, die Risiken seines Handelns selber einzuschätzen und Eigengefähr- dungen hinzunehmen247. Das Selbstbestimmungsrecht wird durch verfassungsrechtliche und zivilrechtliche Bestimmungen248 geschützt. Von hoher Bedeutung sind dabei die durch die EMRK geschützten Grundrechte, namentlich Art. 2 EMRK, der ein Recht auf Leben statuiert sowie Art. 8 EMRK, der die Privatsphäre eines jeden Einzelnen schützt249. Während das Recht auf Selbsttötung250 unbestritten ist, wurde bis vor Kurzem kontrovers diskutiert, ob Art. 2 EMRK auch ein allgemeines Recht am Sterben mit sich bringt. Mit dem am 5. Juni 2015 in der Sache „Affaire Lambert et autres c. France“251 scheint diese Frage nun aber geklärt; der EMRK anerkennt in gewissen Fällen das Recht zu sterben. Grundlage dieser Kontroverse bildet das Spannungsfeld zwischen staatlichem Paternalismus, also der staatlichen Fürsorgepflicht, Leben zu schützen, und der Patientenautonomie. Wo en- det die staatliche Fürsorgepflicht?252 Unbestritten ist, dass der Staat eine besonders hohe Schutzpflicht gegenüber Pflegebedürftigen und solchen, die sich in staatlicher Obhut befin- den, innehat. Inwieweit diese reicht, sei – so das Bundesgericht – „vor dem Hintergrund einer umfassenden Interessenabwägung in Anbetracht der Notwendigkeit der Behandlung zu beur- 245 Vgl. dazu Gmür, Suizidbeihilfe und Urteilsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, S. 40 f. 246 SAMW, Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende, S. 6 247 Vgl. dazu Panagopoulou, Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, S. 24 248 Insbesondere der Persönlichkeitsschutz gemäss ZGB 249 Vgl. dazu Grabenwarther, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 130 ff und S. 189 ff. 250 Vgl. dazu BGE 133 I 58 E. 6.1, wonach zum Selbstbestimmungsrecht gehört, „über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage ist, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln.“ 251 In diesem Fall geht es um Vincent Lambert, der einen Verkehrsunfall hatte und dabei schwere Gehirnschä- den erlitt. Nachdem ärztlich festgestellt wurde, dass für den Wachkoma-Patienten keine Aussicht auf Besserung besteht, entschieden die Ehefrau und die behandelnden Ärzte, die künstliche Ernährung einzustellen. Eine Pati- entenverfügung von Vincent Lambert, welche diese Frage klären würde, liegt nicht vor. Gegen den Entscheid der Ehefrau rekurrierten die streng katholischen Eltern und machten geltend, Art. 2 EMRK sei verletzt. Das EMRG hat die Beschwerde abgelehnt. 252 Diese Frage stellt sich insbesondere auch in Zusammenhang mit dem Gefangenen oder mit zwangseinge- wiesenen Patienten. Seite 47 teilen.“253 Im Fall Rapaz254 erklärte das Bundesgericht gar, dass es infolge Paternalismusver- bot selbst gegenüber Inhaftierten keine absolute Garantenstellung des Staates geben könne. In dieselbe Richtung argumentiert auch die deutsche Kasuistik, wenn festgehalten wird, es sei nicht die Aufgabe des Staates, seine Bürger zu bessern, sondern deren Lebensentscheidungen zu respektieren. Es gäbe gestützt auf die staatliche Garantenstellung auch keine Rechtspflicht, den anderen am selbstgewollten Ableben zu hindern; die Garantenpflicht ende nämlich dort, wo der Schutzbefohlene die Hilfe nicht wolle255. Gemäss der NATIONALEN ETHIKKOMMISSI- ON ist der staatlichen Fürsorgepflicht bei suizidgefährdeten Personen Genüge getan256, wenn der Suizidwunsch mit dem urteilsfähigen suizidalen Patienten besprochen wird und ihm mög- liche Alternativen aufgezeigt werden257. „Fürsorge gehört zu den Voraussetzungen wirklicher Selbstbestimmung. Davon ist auch Suizid [...] nicht ausgenommen“258. Gemäss HALMICH259 gibt es nur einen einzigen Fall, in welchem ein paternalistisches Vorgehen „nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten ist“: beim Suizidenten, der die Urteilsfähigkeit nicht aufweist. 7.4 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Aus dem Selbstbestimmungsrecht und der Patientenautonomie wird denn auch der Rechtferti- gungsgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung abgeleitet. Sie basiert zudem auf dem Kriterium des Risikozusammenhanges260 und besagt, dass die Verantwortlichkeit des Garanten ausgeschlossen werden muss, wenn der Erfolg einzig dem Tun des „Opfers“ zuzu- rechnen ist261. Während die eigenverantwortliche Selbstgefährdung als Einrede allgemein kaum umstritten ist, führt sie bezüglich der Einwilligung in die Vernichtung des Lebens, also als Rechtferti- 253 BGE 130 I 16 E. 2 254 BGE 136 IV 97; hier ging es um die Frage der Rechtmässigkeit von Zwangsernährung eines Häftlings, der im Hungerstreik war. 255 Vgl. dazu Panagopoulou, Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, S. 100 ff. mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheide des BGH 256 Kritisch dazu: Herzberg, Zur Strafbarkeit der Beteiligung am frei gewählten Selbstmord, dargestellt am Bei- spiel des Gefangenensuizids und der strafrechtlichen Verantwortung der Vollzugsbediensteten, S. 574. „wer mit der heutigen Lehre die Unterlassung des Garanten aus weiter keinem Grunde als wegen der Freiverantwortlich- keit des Selbstmörders gutheisst, kann das nur folgendermassen schlüssig begründen. Er muss sich auf den Standpunkt stellen, die Selbstbestimmung des Suizidenten sei dann, wenn dieser freiverantwortlich handle, ein so hoher Wert, dass man stets, um ihn unangetastet zu lassen, den Verlust des anderen Wertes, des individuellen Lebens, hinnehmen dürfe.“ 257 Dies ist ein Niederschlag aus der ärztlichen Aufklärungspflicht. Fehlt es an dieser Aufklärung, könnte dem behandelnden Arzt allenfalls eine Missachtung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. 258 Nationale Ethikkommission, Beihilfe zu Suizid, S. 51 259 Halmich, Behandlungspflicht beim Suizidpatienten, S. 95 260 Entsprechend kann die eigenverantwortliche Selbstgefährdung auch bei der Beurteilung der Tatbestands- mässigkeit abgehandelt werden. 261 Vgl. dazu Halmich, Behandlungspflicht beim Suizidpatienten, S. 96 Seite 48 gungsgrund zur Selbsttötung, zu Meinungsverschiedenheiten. Dies insbesondere, da eine Einwilligung in den Tod – nicht zuletzt als Ausfluss von Art. 114 StGB (Tötung auf Verlan- gen) – nicht möglich ist. Ob es sich um eine vorsätzliche oder aber fahrlässige Tötung han- delt, scheint für Verfechter der Validität der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung uner- heblich, da beides die Unantastbarkeit fremden Lebens tangiert. Sie lassen sich auch nicht durch das Argument überzeugen, dass der Rechtsgutinhaber dabei eigenhändig über sein Rechtsgut verfügt und in eigenverantwortlicher Weise die alleinige Tatherrschaft inne hat262. Das Bundesgericht hat den Rechtfertigungsgrund der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung anerkannt263: Der Urteilsfähige, der sich selber gefährdet, sei dies durch eine Verletzung oder gar Selbsttötung, kann dafür strafrechtlich nicht belangt werden; umso weniger kann die Mit- wirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein264. In BGE 125 IV 189 erklärt das Bun- desgericht sinngemäss, die eigenverantwortliche Selbstgefährdung habe immer dann straflos zu bleiben, wenn das Opfer „bewusst die unmittelbare Ursache für den Erfolg gesetzt, bis zuletzt die Herrschaft über das den Erfolg herbeiführende Geschehen gehabt und sich damit selbst gefährdet hat“. Dies gilt selbst dann, wenn der „Täter“ dem Opfer gegenüber eine Ga- rantenstellung inne hat265. Somit wertet das Bundesgericht das Selbstbestimmungsrecht des urteilsfähigen Individuums höher als dessen Schutz des Rechts auf Leben. 8. Schlusswort Die strafrechtliche Aufarbeitung des Suizides während des stationären Aufenthaltes ist - so beweist diese Arbeit - komplex. Umso wichtiger ist es, sich in den einzelnen Prüfkriterien nicht zu verlieren und sich an das Wesentliche zu halten. Begeht ein sich in der psychiatrischen Klinik aufhaltender Patient Suizid, ist vorab abzuklä- ren, ob dieser zum Zeitpunkt des Suizides bzw. dessen Entweichen bezüglich seines Todes- wunsches urteilsfähig266 war. Bereits die Prüfung dieser Frage bereitet in der Praxis erhebli- che Schwierigkeiten: zwar wird von Gesetzes wegen bei psychisch Kranken angenommen, sie 262 Vgl. dazu Stefanopoulou, Einwilligung in die Lebensgefährdung, S. 699 ff. 263 Allerdings erachtet das Bundesgericht die eigenverantwortliche Selbstgefährdung nicht als eigenständiges Rechtsinstitut, sondern ordnet es insbesondere im Zusammenhang mit Fahrlässigkeitsdelikten regelmässig bei der Voraussehbarkeit an. Vgl. dazu Donatsch, Auftrag zum medizinischen Eingriff – Einwilligung oder Selbstge- fährdung, S. 111 264 BGE 131 IV 9 E. 3.3 265 Vgl. dazu Schwarzenegger, BSK StGB, Art. 117 N 4 mit Hinweisen 266 Es ist somit das Kriterium der Urteilsfähigkeit, welches entscheidend ist. Unerheblich ist somit, ob der Patient freiwillig oder mittels FU in der Klinik sich befindet. Allerdings wird ganz praktisch argumentiert werden können, dass der sich freiwillig in der Klinik aufhaltende Patient trotz psychischer Störung urteilsfähig ist, da dieser eben gerade mit dem freiwilligen Eintritt beweist, dass er in der Lage ist, vernunftgemäss zu entscheiden und danach zu handeln. Seite 49 seien urteilsunfähig. Für das Strafverfahren bedeutet dies nichtsdestotrotz, den Beweis der Urteilsunfähigkeit zu erbringen. Nachdem dies nur im Nachhinein, also posthum, geschehen kann, bietet dies erhebliche Probleme267. Hat ein urteilsfähiger Patient sich das Leben genommen, so gibt es keinerlei Gründe dafür, den Garanten, in concreto den behandelnden Arzt und sein Team, für diesen Suizid strafrecht- lich verantwortlich zu machen268. Zum einen hat der Suizid grundsätzlich als selbstbestimmt zu gelten. Zum anderen, und dies scheint mir wichtig, gibt es nur in den seltensten Konstella- tionen einen anwendbaren Straftatbestand. Wie SEELMANN richtig erkennt, entfaltet die Bei- hilfe zum Suizid gemäss Art. 115 StGB eine Sperrwirkung269. Und was vorsätzlich nicht strafbar ist, kann – a maiore ad minus – fahrlässig schon gar nicht strafbar sein. Was den Tat- bestand der fahrlässigen Tötung durch unechte Unterlassung anbelangt, so wären zwar Sorg- faltspflichtswidrigkeiten insbesondere bezüglich der gewählten Behandlungsmethode oder aber dem Nichterkennen der Suizidalität denkbar, die Strafbarkeit scheitert aber spätestens an der Vorwurfsidentität. Meines Erachtens ist somit nicht so sehr von Bedeutung, ob ein Selbst- bestimmungsrecht anerkannt wird oder nicht, sondern lediglich, dass den Ärzten kein Vor- wurf der Unterlassung zu machen ist, welcher den gleichen Unrechtsgehalt abdeckt wie ein aktives Tun. Diese Abgrenzung führt dazu, dass die Frage der Strafbarkeit nicht mehr von einer ethischen, ja gar philosophischen Frage der Selbstbestimmung abhängig gemacht wer- den muss, sondern anhand der klaren Gesetzesstrukturen dogmatisch beantwortet werden kann. Und zu guter Letzt bleibt bei der Prüfung der fahrlässigen unechten Unterlassung frag- lich, ob ein Suizid in den Limiten des therapeutisch Sinnvollen zu verhindern ist. Eine Straf- barkeit beim Suizid des urteilsfähigen Patienten scheint somit nicht gegeben. Anders sieht die abschliessende Beurteilung des Suizides eines urteilsunfähigen Patienten aus. Auch wenn der behandelnde Arzt nicht verpflichtet ist, im Sinne eines Erfolges den Suizid zu verhindern, sondern „nur“ die geeignete Behandlungsmethode zu finden, gibt es zahlreiche denkbare Varianten, wie eine Sorgfaltspflicht verletzt werden kann. Im Falle von urteilsunfä- higen Patienten ist die staatliche Garantenpflicht klar weitläufiger; insbesondere muss auch mehr Schutz im Sinne von Therapieintensität gegenüber dem Patienten gewährleistet werden. In denjenigen Fällen, in welchen sich ein urteilsunfähiger Patient während eines stationären 267 Hier empfiehlt sich die Krankengeschichte zu edieren und diese vorab anhand der Checkliste von Dittmann bezüglich Kriterien der Urteilsfähigkeit zu prüfen. 268 Gleicher Meinung ist auch Fischer: „Der grundsätzliche Respekt, den die Rechtsordnung unbeschadet sittli- cher Wertbegriffe dem Selbstmörder durch Straflosstellung entgegenbringt, muss sich – jedenfalls bei dessen einsichtig freiwilligem Handeln – auch gegenüber jenen dritten Personen auswirken.“ Fischer, Straflose Mitwir- kung am Suizid oder strafbare Fremdtötung, S. 101 269 Als Beispiel unter vielen: Seelmann, BSK StGB, Art. 11 N 55 Seite 50 Aufenthaltes suizidiert, scheint mir eine strafrechtliche Verantwortung im Sinne einer fahrläs- sigen Tötung durch unechte Unterlassung nach den erarbeiteten Kriterien stets prüfenswert. Abschliessend kann somit festgehalten werden, dass die Strafbarkeit massgeblich davon ab- hängig ist, ob der Patient zum Zeitpunkt des Suizides bezüglich seines Todes urteilsfähig war oder nicht. Der Suizid des urteilsfähigen Patienten hat grundsätzlich für niemanden strafrecht- liche Konsequenzen. War der Patient allerdings urteilsunfähig und kann diese Urteilsunfähig- keit denn auch bewiesen werden, ist die Sorgfaltspflichtsverletzung zu prüfen. Kann auch eine solche bejaht werden, ist letztlich abzuklären, ob der Suizid im Rahmen des therapeutisch vertretbaren Behandlungsrahmens zu verhindern gewesen wäre. Erst wenn all diese Fragen positiv beantwortet (und rechtsgenüglich bewiesen) sind, scheint die Verurteilung eines be- handelnden Arztes vertretbar. *** "Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mit- hilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann." Zug, 9. Juli 2015 ………………………..………. (Martina Weber) Anhang 1 Beurteilungskriterien für Suizidalität gemäss interner Checkliste der PKZ 1. Beurteilungskriterien für akute Suizidalität Vorliegen einer Krisensituation z. Bsp. Aktuelle Verlust- oder Kränkungserlebnisse Lebenskrisen Traumatische Krisen Existenzbedrohende Situationen Vorliegen aktiver Suizidtendenzen Beschäftigung mit Ruhewünschen, Sterben, Tod oder Suizid, je konkreter, desto gefährlicher Suizidversuch oder Suizidabsichten unmittelbar vor der Aufnahme oder innerhalb der letzten zwei Wochen Psychostatus Hoffnungslosigkeit, Resignation Ängstigende und bedrohlich erlebte Wahninhalte Schwere Schuld- und Versagensgefühle Zunehmende Einengung auf suizidale Gedanken Quälend erlebte und andauernde Schlafstörungen, Unruhe Hilflosigkeitserleben Wertlosigkeitserleben Panikzustände Stimmenhören, die zum Suizid auffordern 2. Beurteilungskriterien für Basissuizidalität Suizidversuche / Suizidabsichten in der Vorgeschichte Schwerwiegende, selbstschädigende Handlungen in der Vorgeschichte Suizide / Suizidversuche bei nahen Angehörigen oder Bezugspersonen Soziale Isolation Traumatisierende Lebensereignisse in der Vorgeschichte Störungen in der Impuls- und Aggressionskontrolle Potentiell riskante Jahrestage spezieller Ereignisse 3. Massnahmen Eine tragfähige Beziehung zum Patienten ist essentiell. Eine akzeptierende, offene Gesprächs- atmosphäre schaffen, Vermittlung von Hoffnung, therapeutisch-pflegerisches Hilfsangebot. Vermit- teln, dass Krisenzeiten im Leben wieder vorbei gehen können. Ernst nehmen der Siutation ohne zu be- schönigen und zu verharmlosen. Bindungen thematisieren und wichtige Bezugspersonen einbeziehen. Bei Hinweisen auf Suizidalität näher explorieren: nach konkreten Suizidgedanen, Suizidhandlungen und möglicher Suizidmethode fragen. Immer klären, ob Waffen oder andere Suizidmittel vorhanden sind. Begleitung: engmaschige bzw. 1:1 Betreuung, hohe Kontaktdichte, gemeinsame Aktivitäten. Anhang 2 Kriterien für ungestörte psychische Grundfunktionen gemäss Dittmann270 Psychopathologischer Bereich Merkmale ungestörter Funktion Bewusstsein Wach, bewusstseinsklar Orientierung Zur Person, Ort, Zeit und Situation vorhanden Wahrnehmung Richtige Aufnahme und Verarbeitung von Sinneseindrücken, keine Hal- luzinationen Auffassungsgabe Fähigkeit, Wahrnehmungen richtig in die eigenen Erfahrungen zu integ- rieren Aufmerksamkeit und Konzentra- tion Bewusste Hinwendung auf und aktive Auseinandersetzung mit Wahrzu- nehmenden Merkfähigkeit In der Lage, sich frische Eindrücke über einen Zeitraum von ca. zehn Minuten merken zu können Gedächtnis Fähigkeit zur längeren Speicherung und richtigen Widergabe von zu- rückliegenden Eindrücken, Ereignissen und Erlebnissen Ich-Bewusstsein Vorhandensein einer Vorstellung von der eigenen Identität; auf die eigene Person bezogenen individuelles Kontinuitätserleben: ich war ich und bin ich; Fähigkeit sich von der Umgebung abzugrenzen: Ich- Umwelt-Grenze; Gefühl, lebendig zu sein und eigenständig zu handeln Affektivität Situationsangemessene Gefühle und Stimmungen, keine ausgeprägte Herabgestimmtheit (Depressivität), keine unangemessene Hochstim- mung (Euphorie) Antrieb Situationsangemessene Grundaktivität Psychomotorik Mimik, adäquate Gestik Denken formal Intaktes Zusammenspiel vieler Einzelfunktionen, vor allem Ordnen und Bewerten von Informationen, in Beziehung setzen, Beurteilen, Ent- scheiden, sich etwas vorstellen, Handlungen gedanklich richtig vorberei- ten Denken inhaltlich Keine Wahnphänomene, d.h. keine Fehlberurteilung der Realität mit oft grotesker Umdeutung von Begebenheiten, für die die Mehrzahl der Menschen in der Umgebung plausible Erklärungen akzeptieren und an der mit erfahrungsabhängiger besonderer Gewissheit festgehalten wird, wobei der Betroffene weder Begründung noch Beweis benötigt, selbst wenn sie im Widerspruch zu allgemein akzeptierten Überzeugungen steht und schliesslich völlig isoliert. Keine Phobien im Sinne unangemessener Ängste oder Befürchtungen Keine Zwänge im Sinne sich ungewollt aufgrängender Gedanken und Handlungen, die zwar als quälend empfunden werden, aber dennoch umgesetzt werden müssen Keine Phobien im Sinne unbegründeter und anhaltender Ängste vor an sich harmlosen Situationen, Gegenständen, Tätigkeiten oder Personen 270 Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundlagen, S. 45 Anhang 3 Merkmale, die für eine Urteilsunfähigkeit sprechen gemäss Dittmann271 Fehlende Kommunikationsfähigkeit Mangelndes Informationsverständnis Fehlende Umsetzungsmöglichkeit einer an sich verstandenen Information in eine realitätsbezogene, ver- nünftige und angemessene Entscheidung Fehlende Einsicht in die eigene Situation Fehlende Krankheitseinsicht Durch Verhalten unerkennbares Unvermögen, verschiedene Wahlmöglichkeiten zu nutzen Fehlende Fähigkeit, sich selbst authentisch nach seinen eigenen persönlichkeitsgebundenen Werten, Zielen und Haltungen zu entscheiden Fehlende Beständigkeit der eigenen Entscheidung 271 Dittmann, Einschätzung der Urteilsfähigkeit – psychologische und psychopathologische Grundlagen, S. 46

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    Jahresbericht der Universität Luzern 2021 FOKUSSIERT IN DIE ZUKUNFT JAHRESBERICHT 2021 Fokussiert in die Zukunft Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit, Digitalisierung: Mit diesen drei Entwicklungsschritten will die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil stärken und ihren Beitrag zu gesellschaftlichen Herausforde- rungen und zum Fachkräftemangel leisten. Diese Pläne hat Rektor Bruno Staffelbach im Herbst des Berichtsjahrs öffentlich gemacht (siehe Seite 55). Einen der Schritte stellt die geplante Gründung einer neuen Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie plus die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin in eine Fakultät dar. Die beiden weiteren Schritte sind die Lancierung einer Initiative für Funktionsfähigkeit, Ge- sundheit und Wohlbefinden sowie eines Zentrums für digitale Innovation. Die Thematik findet auf den neun Kapitel-Doppelseiten in Bild und Text Aufnahme. Um einen plastischen Eindruck zu vermitteln, um welches Erkenntnisinteresse es in jedem der Bereiche der drei Entwicklungsschritte geht, werden ent- sprechende – im bereits zum jetzigen Zeitpunkt mög lichen Spektrum von Forschenden der Universität Luzern beant- wortbare – Wissensfragen gestellt. Die Antworten finden sich unter www.unilu.ch/jahresbericht. So beantwortet unter an- derem Dr. Anja Feierabend die Frage «Warum treffen intelli- gente Menschen dumme Entscheidungen?» (Seiten 48/49). Die Oberassistentin am Center für Human Resource Manage- ment an der Wirtschaftswissenschaft lichen Fakultät führt aus, dass die Neurowissenschaft davon ausgeht, dass wir pro Sekunde mit 11 Millionen Sinnes eindrücken konfrontiert sind – davon würden aber nur gerade einmal 0,0005 Prozent wirk- lich bewusst verarbeitet. Um Situationen rasch erfassen und Entscheide innert nützlicher Frist treffen zu können, würden unbewusst Abkürzungen oder «Daumenregeln» entwickelt. Bei allem positiven Nutzen könnten diese im Alltag zu Fehl- einschätzungen und kognitiven Verzerrungen führen, also zu «dummen» Entscheidungen, so Feierabend. Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 An Herausforderungen wachsen 13 FORSCHUNG UND LEHRE Humanwissenschaften und Digitalisierung 16 Mit Flexibilität und Kreativität zum Ziel 17 Dialog der Religionen 18 Kirchliche Ehe und Nicht-Diskriminierung 21 Neue Werkzeuge für die Soziologie 22 Schwerpunkt Digitalisierung 25 Wenn universitäre Lehre auf die Praxis trifft 26 Rechtssicherheit im internationalen Handel 29 Datenkompetenzen für die Zukunft 30 Transformation und Innovation 33 Premieren am Departement 34 Neues Zentrum für Hausarztmedizin 37 An-Institute 38 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Innovativ vorwärts 42 GRADUATE ACADEMY Nachwuchsförderung im Blick 43 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Mit Nachbarn wissenschaftlich verbunden 46 PERSONAL UND PROFESSUREN Löhne: fair und transparent 47 PANORAMA Panorama 50 Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 54 Fokussiert in die Zukunft 55 Akademischer Feiertag 56 Solidarität mit der Ukraine 57 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 60 Entschädigungen / Donationen 62 Mitarbeitendenstatistik 65 Studierendenstatistik 66 Berufungen und Ernennungen 70 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 72 Dienste / Partnerin 76 / 79 Förderinstitutionen 80 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 84 Institute, Seminare und Forschungsstellen 85 INHALT 5 Auch das «Jahr 2» der Pandemie hat die Universität Luzern organisatorisch und technisch sehr gut gemeistert. Trotz erschwerter Bedingungen wurden 2021 wichtige Weichen für die künftige Entwicklung gestellt. Dabei konnte sich Luzern erfolgreich als Spezialitätenuniversität mit einem human- wissenschaftlichen Fokus positionieren. Sie ist mit dieser Strategie auf gutem Weg, mittelfristig zu den führenden humanwissenschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. Die Pandemie hat verdeutlicht, dass Politik und Gesellschaft auf wissenschaftlich fundierte Ergebnisse angewiesen sind. Unser politisches System lebt vom Vertrauen in Fakten und davon, dass überall, wo wissenschaftliche Erkenntnisse geleugnet werden, Widerspruch laut werden muss. Die Wissenschaft muss ihre Rolle in der Gesellschaft weiter stärken, indem sie anschaulich vermittelt, wie neue Erkennt- nisse zustande kommen. Sie muss aber auch Kritik ertragen können, denn Irrtum ist Teil der Forschung. In einer Zeit enormer geopolitischer Herausforderungen müssen wir über die grossen Fragen der Zukunftsgestaltung in aller Gründlichkeit nachdenken. Dies erfordert neue Netzwerke aus Politik, Wirtschaft – und Wissenschaft, und zwar nicht nur im Fall der Pandemiebekämpfung oder der Sicherheit, sondern auch für eine Reihe anstehender gesell- schaftlicher Herausforderungen wie dem Klimawandel, der steigenden Lebenserwartung oder der digitale Transforma- tion. Unsere dynamische Universität ist in verschiedenen Zukunftsthemen gut positioniert – und soll auch massvoll weiterwachsen können. Der Regierungsrat unterstützt in diesem Kontext die Erweiterung um zwei neue Fakultäten (siehe Seite 55): einerseits die Umwandlung des Departe- ments für Gesundheitswissenschaften und Medizin, ande- rerseits die Gründung der Fakultät Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie. Zu den dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen wurde bis Mitte März eine breit abgestützte Vernehmlassung durchgeführt. Die ersten Studierenden der Masterausbildung sollen bereits 2023 die Diplome von der «Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin» über- reicht erhalten. Gesellschaftlich und technologisch verändert sich unser Leben in einem rasanten Tempo. Es ist letztlich nur eine kurze, spannende Zeit, in der wir leben. Dieses Leben ist in den vergangenen Jahren viel zu komplex für einfache Ant- worten geworden. Hier setzt die Universität Luzern an und beschäftigt sich aus ihrer humanwissenschaftlichen Pers- pektive intensiv mit ineinandergreifenden Fragen. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsthemen, die Erfor- schung von Resilienz in einer digitalen Gesellschaft oder die wachsende Bedeutung von künstlicher Intelligenz. Denn Digitalisierung ist keineswegs ein rein technisches Phäno- men, sondern ebenfalls ein soziales, das tief in das mensch- liche Miteinander eingreift. Online-Märkte, «Big Data» oder künstliche Intelligenz befeuern die digitale Transformation persönlicher Lebensbereiche, verändern aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental. Die geplante Gründung eines Zentrums für digitale Innovation trifft damit auch den Nerv der Zeit. Mit den drei Entwicklungsschritten Verhaltenswissenschaf- ten und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung (siehe auch das Jahresbericht-Motto) stärkt die Universität Luzern ihr humanwissenschaftliches Profil und leistet ihren Beitrag für neue Lösungsansätze bei gesellschaftlichen Herausfor- derungen. Dahinter steht auch eine volkswirtschaftliche Bedeutung: Im Zuge der weiteren Stärkung ihres Profils trägt die Universität dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren sowie die Standort attraktivität von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern. Hinter den Erfolgen der Universität Luzern steht ein enormes Engagement. Der Dank für die grosse Leistungsbereitschaft richtet sich an alle Universitätsangehörigen – insbesondere an die Universitätsleitung, die Dozierenden, Forschenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Im Namen des Regie- rungsrates danke ich auch den Unterstützerinnen und Unterstützern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft für ihren wertvollen Einsatz. Sie alle engagieren sich stark zum Wohle der Universität Luzern – und zu jenem des Bildungs- standorts, dem Kanton Luzern. Packen wir die Herausforde- rungen der Gegenwart und der Zukunft an, um langfristig den Erfolg für die Universität Luzern zu garantieren! Marcel Schwerzmann, im Mai 2022 DIE WELT IST VIEL ZU KOMPLEX FÜR EINFACHE ANTWORTEN REGIERUNGSRAT / UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 ZIELE, WEGE UND MITTEL Die Universität Luzern ist jung. Junge Organisationen glau- ben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne. Sie streben hohe Ziele an und sie wollen sich beweisen. Sie suchen Erfolge und sie lassen sich nicht kleinkriegen. Wir sind eine fokussierte Universität, die sich auf humanwissenschaftliche Fächer konzentriert, keine Voll-Uni im Kleinformat. Mit diesem Profil sind wir die einzige Universität in der Schweiz, aber nicht die einzige in Europa. Auf dem Weg zu einer profilierten hu- manwissenschaftlichen Universität haben wir im vergangenen Jahr wichtige Schritte getan, zum Beispiel: • die Gründung des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen an der Theologischen Fakultät und die Gründung des Zentrums für Hausarztmedizin und Com- munity Care am Departement für Gesundheitswissen- schaften und Medizin (siehe Seiten 18–20 und 37); • die Akkreditierung des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Seite 38); • die Entwicklung des Fachbereichs Rehabilitation am Departement für Gesundheitswissenschaften und Medizin und die Projektierung einer Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie mit Vertiefungen in Kinder-, Rechts-, Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie; • die Planung eines neuen Masterprogramms in Klima- politik, -recht und -ökonomie an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät; • erste Abschlüsse im Weiterbildungsstudiengang «Huma- nitarian Leadership», der gemeinsam mit dem Internatio- nalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführt wird; • die Lancierung neuer Zertifikatskurse, unter anderem für Kranken- und Privatversicherungsrecht oder für Diskurs- kompetenzen von Führungspersonen. Grundlegend ist dabei die Überzeugung, dass ein Leben mit Wissen besser ist als ein Leben ohne Wissen. Wenn Wissen aber gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissenschaft ein gutes Leben, und dann ist es unsere Aufgabe, die Welt mit Wissen besser zu machen – nicht alleine, sondern im Verbund. Vernetzung ist das Gebot der digitalen Welt und für uns eine Tugend, die sich aus der zentralen Lage im Herzen der Schweiz und im Kern Europas ergibt. Die Verbundenheit mit internationalen Organisationen (z.B. IKRK, WHO), mit führen- den universitären Institutionen (z.B. mit der Universität Zürich für den Joint Master Medizin) und mit regionalen (z.B. Hoch- schule Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern), nationalen (z.B. Höhere Kaderausbildung der Armee) und europäischen Partnern (z.B. Europäisches Universitätsinstitut Florenz) ermöglicht es uns, unsere wissenschaftliche Kraft im Ver- gleich zu unserer Grösse überproportional zu entfalten. Entwicklungen bedingen entsprechende Mittel. Der Träger- kanton Luzern hat sich entschieden, den Grundbeitrag für die Universität ab 2022 um eine Million Franken zu erhöhen. Damit können wir das strukturelle Defizit bereinigen. Die Forschungsbeiträge des Schweizerischen Nationalfonds nehmen dank erfolgreicher Eingabe von Forschungsprojekten zu, und auch Donationen von privater Seite, die einzeln ausge- wiesen sind (siehe Seiten 62–64), haben uns auf unserem Weg geholfen. Ihnen allen danke ich sehr – persönlich und im Namen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen glauben an die Zukunft und sie haben grosse Pläne, aber sie müssen auch vieles lernen. Lernen ist wichtig, denn wenn man immer nur das tut, was man kann, bleibt man, was man ist. Wenn wir dorthin kommen sollen, wo wir hinwol- len, müssen wir Gewohntes verlassen, Neues suchen, Schwä- chen wahrnehmen und uns verbessern – in vier Bereichen: • Erstens: Auf Antrag der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung wurde unsere Uni nach aufwändiger Überprüfung im Herbst 2021 akkredi- tiert – obwohl unser Handbuch zum Qualitätsmanagement nicht auf dem neusten Stand ist. Unsere Qualitätssiche- rung müssen wir umgehend und professionell verbessern. • Zweitens: Wir sind in einem Minergiehaus, haben Sonnen- kollektoren auf dem Dach, liegen ohne eigene Parkplätze direkt neben dem Bahnhof, haben präzise CO2-Statistiken, aber keine Nachhaltigkeitsstrategie! Hier brauchen wir Pläne mit konkreten Zielen. Wir forschen und lehren zu Nachhaltigkeit. Der Beweis für diese Kompetenz muss darin liegen, dass wir sie auch bei uns selbst anwenden. • Drittens: Chancengleichheit ist für uns ein wichtiges Thema, aber bei den Professuren sind wir in Schieflage. Mit der Diversity-Strategie, welche die Uni letzten Sommer in Kraft gesetzt hat, muss es gelingen, das Geschlechter- verhältnis ausgeglichen zu gestalten. • Viertens: Bei einer gesamtschweizerischen Stichprobe erklärten 31 Prozent von 517 Befragten, sie wüssten nicht, dass es in Luzern eine Universität gibt. Es liegt an uns, die Schweiz von der Uni Luzern zu überzeugen! «Die Dinge sind nie so wie sie sind, sie sind immer das, was man aus ihnen macht», formulierte der französische Drama- tiker Jean Anouilh. Die Universität Luzern ist ein junges Unternehmen. Junge Unternehmen haben grosse Pläne und sie glauben an die Zukunft. Wir wollen etwas machen! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitwirken, und ich danke allen, die dafür günstige Vor- aussetzungen schaffen. Ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Dazu wünsche ich uns allen viel Kraft, Gesundheit und Vertrauen – in uns, um uns und über uns. Bruno Staffelbach, im Mai 2022 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2022 UNIVERSITÄT Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor, stv. Rektor 1 Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Bernhard Rütsche (beide Ämter) 2 ab 1. August 2022: Prof. Dr. Nicolas Diebold 3 bis 31. Januar 2022: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Universitätsmanagement DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan 2 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät SIMON LÜCHINGER Dekan 3 Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher Personal und Professuren REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, der Universitätsmanagerin oder dem Universi- tätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterinnen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unter- stützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleis- tungs-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2022 Marcel Schwerzmann, Präsident Regierungpräsident, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Simon Lüchinger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Markus Schreiber Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Patrick Schenk Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Alexander Ort Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Jetesa Huskaj Vertreterin der Studierenden Noel Baumann Vertreter der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) Wieso ist Rehabilitation für ein gesundes Altern zentral? Ass.-Prof. Dr. Carla Sabariego, Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht MOVING HUMAN SCIENCES 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT «Nichts ist steter als der Wandel» lautete der Titel meines Beitrags im letzten Jahresbericht, als das Universitäts- management neu geschaffen worden war. Diese Feststellung passt nach wie vor: So ist es noch immer, aber keineswegs nur die Corona-Pandemie, die uns laufend vor Herausforde- rungen stellt, auf die angemessen zu reagieren ist. Generell haben wir den Anspruch, kontinuierlich nach dem Warum und Wozu zu fragen und Verbesserungsprozesse anzustos- sen. Gefragt sind Agilität, Kreativität und Anpassungsfähig- keit, aber auch Ausdauer, Vertrauen und Teamspirit. Die Mitarbeitenden im Universitätsmanagement leisten täglich ihren Beitrag, um einem veränderten Umfeld zeitnah mit innovativen Lösungen zu begegnen. Die grossen Umstellungen vom Präsenzmodus auf digitale und hybride Lehre sowie auf die Arbeit im Homeoffice haben die Informatikdienste optimal weiterbegleitet. Mit viel Enga- gement wurde Verschiedenes erreicht – auch in Sachen Sicherheit: Im Bestreben, bei den Gefahren, die in der digi- talen Welt lauern, stets einen Schritt voraus zu sein, wurden Schutzschirme installiert. Dies, um Malware und Phishing zu verhindern und um die Universitätsangehörigen vor böswilligen Websites und Links zu schützen. Zahlreiche Aperos und persönliche Begegnungen waren wegen Corona nicht möglich. Die vom Facility Management neu realisierten Pergolen auf dem Pausenplatz im 2. Stock laden dazu ein, im Freien auf ein gelungenes Projekt oder im Rahmen eines Events anzustossen. Dabei steht man weder im Regen noch fehlen schattenspendende Sonnen- storen. Apropos Regen: Aufgrund des Hochwassers musste im Sommer die «Gefahrenstufe 3» ausgerufen werden. Mit einigen Rund-um-die-Uhr-Einsätzen konnten grössere Schäden verhindert werden. Buchstäblich vom Winde verweht wurde im Dezember das Testzelt vor dem Uni/PH-Gebäude. Der Betreiber trotzte den widrigen Bedin- gungen, und unermüdlich wurden Antigen- und Pooltests gemacht, damit unsere Studierenden jederzeit die Mög- lichkeit hatten, an Präsenzunterricht teilzunehmen oder in der Bibliothek zu lernen. Im Frühsommer wurde der Zuschlag für den weiteren Be- trieb der Mensa der Gastronomiegruppe ZFV Zürcher Frauenverein erteilt. Nach vielen Monaten ohne Gastronomie im Haus war die Freude entsprechend gross; auch betraten wir mit dem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit, Regionali- tät und Saisonalität Neuland. Mit der sehr hohen Medien- präsenz aufgrund des vorwiegend vegetarisch/veganen Angebots war die Uni-Mensa im Sommer 2021 die wohl bekannteste weit und breit. Die Ergebnisse einer ersten Befragung zeigen, dass der eingeschlagene Weg vom Gros der Kundinnen und Kunden geschätzt wird. Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) konnte sein 20-jähriges Bestehen feiern. Im Projekt «Healthy Campus» des internationalen Hochschulsportverbands FISU wurde die «Silber Level»-Zertifizierung erfolgreich erreicht. Ein herber Schlag war die kurzfristige Absage der Winteruniver- siade. Die Teams aus dem Universitätsmanagement waren in die Organisation dieses Grossanlasses eng eingebunden. Das Uni/PH-Gebäude sollte den Dele gationen aus 52 ver- schiedenen Nationen als Hauptquartier dienen. Die Universi- tät hatte daher für Dezember einen mehrheitlich digitalen Lehrbetrieb geplant und für Prüfungen alternative Standorte bestimmt. An diesem Entscheid hielt man fest. Die nunmehr ungenutzt bleibenden Lehrräume wurden kurzerhand als Arbeitsräume für die Studierenden freigegeben. Es gäbe noch vieles zu berichten, das aufzeigt, wie unter- schiedliche Perspektiven uns vorantreiben und unsere Vision, die Dienstleistungen zu verbessern, manchmal auch auf ungewöhnliche Art und Weise bereichern. Unsere Arbeit darf und soll Spass machen, denn Humor ist, wenn man trotzdem lacht. Im Namen des Universitätsmanagements geht ein grosses Dankeschön an Mitarbeitende, Studierende, Lieferanten und alle Partnerinnen im Haus, namentlich die Pädagogische Hochschule, die Zentral- und Hochschulbibliothek, die Campusorganisationen und die Mensabetreiberin ZFV. 2021 war ein Jahr, das uns allen erneut viel abverlangt hat. Den- noch dürfen wir auf eine Zeit zurückblicken, die uns näher zusammenrücken liess, auch wenn die Pandemie physische Distanz erforderte. Neue Denkweisen, neue Strukturen und neue Methoden lassen es zu, Herausforderung für Heraus- forderung zu meistern und daran zu wachsen, sodass wir uns auf jede neue freuen. Doris Schmidli AN HERAUSFORDERUNGEN WACHSEN Doris Schmidli, Universitätsmanagerin «Moving Human Sciences»: voller Einsatz, auch am Luzerner Stadt- lauf. Im Bild: HSCL-Leiter Patrick Udvardi (Seiten 76/77). Prof. Dr. Sara Rubinelli, a. o. Professorin für Gesundheitskommunikation Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Vor welche Herausforderungen stellt die Informations - gesellschaft die institutionelle Gesundheits- kommunikation? 16 Im Jahr 2021 kam es an der Universität Luzern auch im Bereich der Forschung zu grossen, pandemiebedingten Herausforderungen. Projektmeetings, Konferenzen, Work- shops und Vorträge mussten weitgehend online abgehalten werden – oder fielen der Pandemie gleich vollständig zum Opfer. Ein rein digitaler Austausch unter Forschenden ist gerade bei nationaler und internationaler Zusammenarbeit, wovon es immer mehr gibt, hinderlich. Es geht eben auch bei der Forschung nichts über den persönlichen Austausch, abseits der digitalen Bildschirme. Trotz dieser Herausforderungen kann die Universität auf eine höchst erfolgreiche Bilanz im Forschungsbereich zurück- schauen. Viele Projekte wurden intern und extern gespro- chen. Vor allem gilt es herauszustreichen, dass Prof. Dr. Mira Burri als erste Forschende an der Universität Luzern einen «European Research Council Grant» erhalten hat, einen sogenannten «Consolidator Grant», was für die Universität und die Rechtswissenschaftliche Fakultät als Grosserfolg gewertet werden darf. Professorin Mira Burri arbeitet an der Schnittstelle zwischen der Rechtswissenschaft und der Digitalisierung der Gesell- schaft, also einem der wichtigen Entwicklungskorridore, den sich die Universität Luzern gegeben hat. Unsere Kompeten- zen auf dem Gebiet der Digitalisierung werden zunehmend gestärkt. Nebst den individuellen Lehr- und Forschungs- angeboten unserer Forschenden konnte auch das gesamt- universitäre Spektrum bedient werden durch die Fortführung des von swissuniversities, der Dachorganisation der Schwei- zer Hochschulen, finanzierten P8-Projekts zur Förderung der «Digital Skills». Die Universität Luzern ist Projektpartnerin im Verbund, der unter dem Lead der Università della Svizzera italiana (USI) in Zusammenarbeit mit der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) konzipiert wurde. Zu erwähnen gilt es zudem, dass der neu geschaffe ne «Lucerne Master in Computational Social Sciences» (LUMACSS) mit zunehmenden Studierendenzahlen unter- wegs ist. Schliesslich sah das Berichtsjahr den Start von mehreren von der Forschungskommission und vom Schwei- zerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten – kleineren und grösseren – Forschungsprojekten auf dem Gebiet der Digitalisierung. In seiner strategischen Planung hat die Universitätsleitung daher den Aufbau eines universitätsübergreifenden «Lucer- ne Center for Digital Innovation» befürwortet. Ziel dieses Zentrums soll es sein, das Fehlen von Computer Science und naturwissenschaftlichen Disziplinen so aufzufangen, dass die Universität Luzern die humanwissenschaftlichen Impli- kationen der digitalen Gegenwart und Zukunft in ihren Lehr- und Forschungsangeboten verstärkt. Noch existiert das Zentrum für digitale Innovation erst auf dem Reissbrett. Die Universität ist aber zuversichtlich, dass dessen Aufbau dank Drittmitteleinwerbungen vorangetrieben werden kann. Alexander H. Trechsel HUMANWISSENSCHAFTEN UND DIGITALISIERUNG FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch das Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen funktionierte im Berichtsjahr nolens volens weiterhin zu grossen Teilen im Pandemiemodus. So mussten die ver- schiedenen Dienste des Prorektorats alle möglichen und unmöglichen Hebel in Bewegung setzen, damit trotz Kon- taktbeschränkungen, Homeofficepflicht und behördlich angeordnetem Fernunterricht ein möglichst reibungsloser und normaler Lehr- und Studienbetrieb gesichert werden konnte. Denn Leitmotiv und Ziel für uns alle war wie bereits im Vorjahr das Schaffen günstiger Voraussetzungen, damit die Pandemie nicht zu Studienverlängerungen führt. Angesichts der sich zuweilen im Wochentakt ändernden behördlichen Vorgaben hat das dem gesamten Team viel Flexibilität und Kreativität abverlangt sowie die Bereitschaft, erprobte Vorgehensweisen über Bord zu werfen. Die Aus- nahmesituation hat aber auch zu spannenden neuen Ideen und Projekten geführt. So hat etwa das International Rela- tions Office anstelle physischer Mobilität ein digitales Mobili- tätsformat getestet: An ausgewählten Lehrveranstaltungen nahmen nicht nur Studierende der Universität Luzern, sondern etwa auch Studierende aus Litauen oder Indien teil. Die Studiendienste konnten das Projekt der digitalen Imma- trikulation weiterentwickeln, und auch im Zentrum Lehre sowie in der Weiterbildungsakademie konnten spannende, wegweisende Projekte nicht nur, aber auch wegen der pandemischen Ausnahmesituation vorangetrieben werden. Das gesamte Team des Prorektorats Lehre und Internationa- le Beziehungen hat auch im zweiten Pandemiejahr an einem Strick gezogen und vermochte einen grossen Beitrag zu leisten, sodass das Jahr 2021 zwar intensiv, aber erfolgreich war. Dafür danke ich allen von Herzen. Martina Caroni MIT FLEXIBILITÄT UND KREATIVITÄT ZUM ZIEL LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 DIALOG DER RELIGIONEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Das neue Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen widmet sich den mannigfaltigen Verbindungslinien zwischen Christentum, Judentum und dem Islam. Es geht darum, so die Zentrumsleitenden, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen. Erdal Toprakyaran, Giovanni Ventimiglia und Verena Len- zen, Sie leiten das neue Zentrum. Welche Bedeutung hat dieses für die Theologische Fakultät? Erdal Toprakyaran: Theologische Fakultäten müssen sich in unserer pluralistischen Gegenwart immer stärker öffnen. Theologinnen und Theologen können heute nicht mehr in ihrem Elfenbeinturm sitzen oder sich allein mit der eigenen Form von Religiosität beschäftigen. Wir wissen heute, dass Religionen keine monolithischen Phänomene sind, sondern sich prozesshaft und stets in positiver oder negativer Ausein­ andersetzung mit anderen Weltanschauungen entwickeln und verändern. Giovanni Ventimiglia: Genau. Heutzutage ist der inter­ religiöse Dialog ein heisses Thema. Keine theologische Fakul­ tät kommt umhin, sich damit zu befassen. Aber der Dialog kann auf zwei Arten geführt werden: trotz des Glaubens oder dank des Glaubens. Im ersten Fall wird der Dialog geführt, indem die eigene Glaubensidentität in Klammern gesetzt wird; im zweiten Fall wird er geführt, indem die Geschichte der eige­ nen Identität erforscht wird. Und wenn wir zu den Wurzeln der christlichen Theologie zurückgehen, finden wir wichtige Spuren des Judentums und des Islams. Man denke nur an den Einfluss von Avicenna oder von Moses Maimonides auf die christliche Theologie. Das ist die Bedeutung des neuen Zen­ trums für die Fakultät: Indem sie ihren Wurzeln treu bleibt, öffnet sich die Theologie in Luzern für andere Religionen. Verena Lenzen*: Ja, das Zentrum ermöglicht eine inter­ religiöse Erweiterung durch die Einbeziehung von Islam und Islamtheologie. Das Institut für Jüdisch­Christliche For­ schung (IJCF) behandelt bereits seit 40 Jahren die besondere, ja, einzigartige Beziehung zwischen Judentum und Christen­ tum. 50 Jahre Judaistik in Luzern haben dem Fach die seit der Emanzipation erhoffte akademische Integration und Eigenständigkeit gebracht. Aufgabe des Zentrums sollte ein weiterer Ausbau der Islamwissenschaft sein. Und welche Bedeutung hat das Zentrum für Sie persönlich und für Ihre Arbeit? Toprakyaran: Für mich persönlich geht damit ein Traum in Erfüllung. Denn das trialogische und damit abrahami­ tische Zentrum in Luzern bietet mir als muslimischem Theo­ logen die Möglichkeit, mit Kolleginnen und Kollegen aus der christlichen Theologie und der Judaistik eng vernetzt zu sammenzuarbeiten. Ventimiglia: Für mich ist das Zentrum die natürliche Weiterentwicklung eines Themas, das meine Forschung und Lehre seit Jahren begleitet: die multikulturelle Natur der «DNA» des Westens. Kurzum: Wer sich mit der Geschichte der Philosophie und ganz allgemein mit der Geschichte der westlichen Kultur beschäftigt, wird feststellen, dass die west­ liche kulturelle Identität das Ergebnis der Begegnung der griechisch­heidnischen Kultur mit der jüdischen, christ­ lichen und islamischen Kultur ist. Welche Ziele werden mit dem Zentrum verfolgt? Ventimiglia: Die Ziele des Zentrums sind die gleichen wie diejenigen der Universität, nämlich Forschung und Lehre. Die Forschungsgebiete sind vor allem: Komparative Theo­ logie, Theologie der Religionen, Philosophie der Religionen, Mystik der Religionen, interreligiöser Dialog und interreli­ giöse Konfliktforschung. Diese Bereiche werden in enger Zusammenarbeit innerhalb und ausserhalb der Universität Luzern mit anderen Universitäten und Forschungsinstituten in und ausserhalb Luzerns in methodischer und historischer Perspektive bearbeitet. Interview: Martina Kumli Zwei der Zentrumsleitenden: Giovanni Ventimiglia (r.), Professor für Philosophie (Vorsitz) und Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie. Nicht auf dem Bild: Verena Lenzen, Professorin für Judaistik und Theologie. 20 Toprakyaran: Wir möchten zeigen, dass die Anhängerin­ nen und Anhänger der drei abrahamitischen Religionen viel­ fältiger, kreativer und offener waren als angenommen und es auch heute noch sind. Wir werden durch unsere primär his­ torische Forschung verdeutlichen, dass sich die theologi­ schen, philosophischen oder mystischen Schulen in den drei Religionen oftmals interreligiös inspirieren liessen. Deshalb macht heute eine voneinander losgelöste, monolithisch gedachte Erforschung der drei Religionen keinen Sinn mehr, da die Grenzen der Religionen und der religiösen Richtun­ gen nicht immer scharf waren. Abgesehen von den zahlrei­ chen kulturellen Gemeinsamkeiten der Anhängerinnen und Anhänger der drei Religionen, gab es auch stets (inter­)reli­ giöse Grauzonen und Überlappungen. So existieren ver­ schiedene Orte, Räume, Personen oder Gegenstände, die in unterschiedlichen religiösen Traditionen als gleichermassen heilig angesehen werden, etwa Abraham oder die Stadt Jerusalem. Mit der Vergabe der Ehrendoktorate der Fakultät an die beiden international anerkannten Wissenschaftlerinnen Prof. Dr. Mualla Selçuk und Prof. Dr. Susannah Heschel stand das neue Zentrum bereits im Gründungsjahr im Fokus der Geschehnisse an der Fakultät. Wie ist die Annah- me des Ehrendoktorats der beiden Forscherinnen ein- zuschätzen? Welche Bedeutung hat dies für das Zentrum? Toprakyaran: Die Verleihung der Ehrendoktorate würde ich bereits jetzt als einen Meilenstein in der Geschichte der Fakultät und auch des Zentrums sehen. Es ist sicherlich ein vielversprechendes Zeichen, wenn man bereits wenige Monate nach Gründung des Zentrums mit einem als histo­ risch zu bezeichnenden Ereignis aufwarten kann. Denn erst­ mals wurden gleichzeitig einer muslimischen und einer jüdi­ schen Wissenschaftlerin vonseiten einer christlichen Fakultät ein Ehrendoktorat verliehen. Ich kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland oder einem anderen Land einen ver­ gleichbaren Fall. Auch die Tatsache, dass hier zwei als theo­ logisch progressiv geltende und dialogisch orientierte Frauen ausgezeichnet wurden, ist bemerkenswert. Ventimiglia: Die Bedeutung ist einfach: Das Zentrum nimmt die Herausforderung des interreligiösen Dialogs sehr ernst. Der interreligiöse Dialog wird nicht durch langwierige Diskussionen darüber geführt, wie der interreligiöse Dialog gestaltet werden sollte, sondern indem man tatsächlich mit Menschen verschiedener Religionen spricht. Fakten statt Sit­ zungen; Menschen statt Konzepte. Im Herbst 2022 startet der neue, komplett auf Englisch gehaltene Online-Master «Philosophy, Theology and Religi- ons», ein Projekt, das im Rahmen der Zentrumsgründung entstanden ist. Was dürfen künftige Studierende vom Studiengang erwarten? Ventimiglia: Sie sollten erwarten, die Geschichte der Phi­ losophie in ihrer Gesamtheit zu studieren. Sie werden entdecken, dass es ohne Judentum, Christentum und Islam keine Geschichte der Philosophie und keine Kultur geschichte des Westens gäbe. Sie werden auch entdecken, dass es eine sehr interessante Geschichte der islamischen Philosophie gibt, die bis in die heutige Zeit reicht! Etwas, das im Westen völlig unbekannt ist. Toprakyaran: Dieser Studiengang ist ein Unikat. Zwar gibt es auch an anderen Universitäten interreligiöse oder auch trialogische Studiengänge – etwa in Tübingen –, jedoch handelt es sich beim Luzerner Studiengang um einen abra­ hamitischen Online­Master in Englisch. Studierende aus aller Welt können, ohne nach Luzern reisen zu müssen, an diesem Studiengang teilhaben und von einigen der namhaf­ testen Expertinnen und Experten der drei Religionen profi­ tieren. Wo sehen Sie das Zentrum in zehn Jahren? Bzw. welchen Stellenwert soll es bis dann erreichen? Ventimiglia: Nach einigen interessanten neuen theolo­ gischen Strömungen der Gegenwart, wie derjenigen des so genannten Offenen Theismus, kennt nicht einmal Gott die Zukunft. Woher soll ich das wissen? Scherz beiseite: Aristo­ teles meinte, dass eine gute Gesellschaft nicht durch gute Pläne, sondern durch gute Menschen geschaffen wird. Die Zukunft dieses Zentrums hängt also von den Personen ab, die hier arbeiten werden. Wenn sie gut sein werden, wird die Zukunft des Zentrums gut und erfolgreich sein. Toprakyaran: In zehn Jahren sollten am Luzerner Zen­ trum zahlreiche Forschende aus aller Welt an innovativen interreligiösen Fragestellungen arbeiten. Besonders wichtig ist es, frühzeitig Nachwuchsforschergruppen in die Arbeit des Zentrums einzubeziehen. Denn nur durch intensive multiperspektivische Forschungsarbeit kann gezeigt werden, dass es möglich und auch von grosser gesellschaftlicher und sogar globaler Relevanz ist, ein «gemeinsames Gedächtnis» zu schaffen, wie es Giovanni Ventimiglia immer wieder betont. Ventimiglia: Ich träume von einem echten Forschungs­ zentrum, wenigen Aperos und vielen Studien. Nur wenn wir eine Finanzierung für eines unserer Forschungsprojekte zum interreligiösen Dialog vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) erhalten haben, werden wir alle zusammen ein Glas Wein trinken gehen. www.unilu.ch/theirs * Prof. Dr. Verena Lenzen hat ein summarisches Statement beigesteuert. Martina Kumli ist die Verantwortliche für Kommunikation und Wissenstransfer an der Theologischen Fakultät. 21 Das Eherecht der römisch­katholischen Kirche beinhal­ tet eine Regelung, die es beischlafsunfähigen Menschen ver­ unmöglicht, eine kirchliche Ehe einzugehen. Dies tangiert ein Menschenrecht, das dadurch nicht ausgeübt werden kann. Sabine Baggenstos konfrontiert in ihrer im Berichts­ jahr publizierten Doktorarbeit die kirchliche Rechtsordnung mit den im staatlichen Recht der Schweiz geltenden Normen, die das Menschenrecht auf Ehe und das Verbot der Diskri­ minierung aufgrund einer Behinderung enthalten. Lösungsansätze im Fokus Es erfolgt die Diskussion dreier Lösungsansätze, mit denen die Diskriminierung behoben werden könnte: Im ers­ ten, kirchenrechtlichen Lösungsansatz wird aufgezeigt, dass der Heilige Stuhl die Behindertenrechtskonvention unter­ zeichnen kann. Denn: Gedanken der Gleichberechtigung und der Inklusion der 2006 von der UNO­Generalversamm­ lung verabschiedeten Behindertenrechtskonvention sind in der kirchlichen Lehre bereits seit 1981 vorhanden. Der zweite, ebenfalls kirchenrechtliche Lösungsansatz ergibt sich auf­ grund der Anerkennung der Menschenrechte durch die Kir­ che. Der Menschenrechtscharakter der Ehe müsste daher KIRCHLICHE EHE UND NICHT-DISKRIMINIERUNG mehr betont werden und auch Menschen mit einer Behinde­ rung (Impotenz) müssten zur Ehe zugelassen werden, so die Schlussfolgerung der Autorin. Im dritten, religionsverfas­ sungsrechtlichen Lösungsansatz wird die Frage behandelt, ob das staatliche Diskriminierungsverbot auch für die Kir­ che gilt. Die Dissertation entstand im Rahmen des «Swiss Lear­ ning Health System», einer interdisziplinären nationalen Forschungsplattform, die vom Departement Gesundheits­ wissenschaften und Medizin an der Universität Luzern gelei­ tet wird. Die von Prof. Dr. Adrian Loretan, Ordinarius für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, betreute Dissertation ist unter dem Titel «Das kanonische Grundrecht auf Ehe und das Ehehindernis der Impotenz in Gegenüberstellung mit dem staatlichen Recht (CH)» (LIT, Zürich) erschienen. Die Studie wurde mit dem universitären Dissertationspreis aus­ gezeichnet, die Preisvergabe fand im November am Dies Academicus (siehe Seite 56) statt. Dr. Sabine Baggenstos 22 Die Soziologie kann im Umgang mit «Big Data» eine wichtige Brückenfunktion einnehmen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit den grossen Daten auch, das bewährte methodische Repertoire zu erweitern, so Professorin Sophie Mützel. NEUE WERKZEUGE FÜR DIE SOZIOLOGIE Omnipräsente Datenerhebung: Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke sowie Prodekanin der Kultur- und So- zialwissenschaftlichen Fakultät, bei einer Velozählanlage in der Stadt Luzern. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sophie Mützel, was muss man sich unter Big Data vorstellen? Sophie Mützel: Das Schlagwort umfasst die Idee von grossen, unstrukturierten und klassischerweise auch nicht aufbereiteten Datenmengen bzw. Datenpunkten. Im digi­ talen Zeitalter produzieren wir diese etwa, indem wir uns mit unseren Smartphones durch die Welt bewegen. Daneben entstehen grosse Daten aber zum Beispiel auch, wenn Archive digitalisiert werden. Mit solchen grossen Daten müssen wir anders arbeiten als bisher. Welche Stärken bringt die Soziologie bezüglich der Arbeit mit Daten bereits mit? Lange Zeit war die Soziologie davon geprägt, mit weni­ gen Daten, ja: mit einem Mangel von Daten zu arbeiten. Klassischerweise stehen uns nicht genügend Mittel zur Ver­ fügung, um jede Schweizerin und jeden Schweizer zu allen Themen von Interesse zu befragen. So wurden Methoden entwickelt, wie auch mit wenigen Daten aussagekräftige Ergebnisse erlangt werden können. Wir ziehen also eine repräsentative Stichprobe aus der Gesamtbevölkerung, ana­ lysieren diese und können auf dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen machen, um Einsichten zu gewinnen. In der Erhebung dieser Daten – und in den damit verbundenen Auswertungsmethoden – ist die Soziologie sehr stark. Welche Herausforderung stellt sich der Soziologie nun angesichts von Big Data? Heute ist die Situation eine andere. Um ein Beispiel zu machen: Wir haben potenziell Daten von 98 Prozent der Schweizerinnen und Schweizer, da diese ein Smartphone nutzen. Damit sind andere Daten als bis anhin verfügbar. Weil also der Werkzeugkasten auf eine andere Datengrund­ lage ausgerichtet ist, brauchen wir auch neue Werkzeuge. Was sind die Ergebnisse aus Ihrer nun abgeschlossenen Studie «Facing Big Data» (vgl. Hinweis ganz am Schluss)? Wichtig ist mir zu betonen, dass das, was die Soziologie bis anhin gemacht hat, weder falsch noch schlecht ist. Im Gegenteil. Aber wir müssen uns nun auch mit dem anderen Typ von Daten beschäftigen, die das Soziale ausmachen und die auch von den Studierenden wie den zukünftigen Arbeit­ geberinnen und Arbeitgebern analysiert werden wollen. Das heisst, wir müssen lernen, diese neuen digitalen Daten zu erheben, sie aufzubereiten und bestimmte Gütekriterien zu entwickeln. Zwar besitzen, um auf das Beispiel zurückzu­ kommen, 98 Prozent aller Schweizerinnen und Schweizer Smartphones, aber weit weniger von ihnen sind auf Twitter. Was heisst das dann also, wenn ich die Daten von allen Schweizer Twitter-Nutzerinnen und -Nutzern und ihren Abstimmungs-Tweets analysiere? Dass wir neue Methoden brauchen, betrifft gleichsam die Auswertung der Daten, wo es mehr in Richtung «Data Mining» geht: Wir nutzen Algorithmen, um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten heranzugehen und entsprechende Analysen zu machen. Das ist eine grosse Herausforderung für die Soziologie. Auch der Zugang zu den Daten erfordert neue Instrumente: Wir nutzen heute etwa Application Programm­ ing Interfaces (APIs) und Schnittstellen, um an Daten, etwa von Twitter, zu kommen. Und: Die grossen Daten gehören oftmals US­amerikanischen Konzernen. Hier fordert uns die Diskussion um Zugangs­ und Nutzungsrechte. Interview: Vera Bender 24 Zum Projekt gehörten drei Bereiche. Welche Ergebnisse zeigen sich dort? Mit Rahel Estermann, Lisa Kressin und Philippe Saner hatte ich ein sehr gutes Team. Alle drei haben ihre Disserta­ tion erfolgreich abgeschlossen und werden im Jahr 2022 Monografien veröffentlichen. Drei verschiedene Felder haben wir uns angeschaut: «Datenjournalismus», «Metho­ den in der Soziologie» und «Datenwissenschaften». Das Feld der Datenwissenschaften hat Philippe Saner bearbeitet – für seine Doktorarbeit wurde ihm von der Gesellschaft für Hochschulforschung der Ulrich­Teichler­Preis zugespro­ chen. Saner hat sich mit der Entstehung dieses in der Schweiz noch jungen Feldes beschäftigt. Dafür hat er sich zum Bei­ spiel die Curricula der neu entstandenen Studienprogramme angeschaut oder Stellenausschreibungen für so genannte Data Scientists untersucht. Wie sich zeigt, ist das Feld der Datenwissenschaft ein transversales, wo ganz bestimmte Fähigkeiten gesucht und gefördert werden. Was wurde hinsichtlich Datenjournalismus untersucht? Auch dies ist ein Feld, das gerade erst entsteht – auch wenn es schon sehr lange den Versuch gibt, journalistische Berichte visuell zu unterlegen, das heisst, mit Bildern Geschichten zu erzählen. Zum Beispiel während der Corona­ Zeit begleiteten uns solche datenjournalistischen Visualisie­ rungen täglich. Estermann hat sich in zwei datenjournalis­ tische Teams hineingegeben, um herauszufinden, wie diese mithilfe von Daten und deren Visualisierungen Geschichten bzw. Nachrichten produzieren. Und was ergab die Untersuchung des dritten Bereichs? Hier hat Lisa Kressin untersucht, welche Methoden in der Soziologie genutzt werden. Das ist ein herausfordernder «Blick auf den eigenen Bauchnabel». Mithilfe vieler Inter­ views und Dokumente hat sich Lisa Kressin diesem Feld genähert – mit dem Fokus auf die Lehre, also den Unterricht. Was kommt auf einen Vorlesungsplan? Welche Bücher ste­ hen auf der Literaturliste? Kressin hat vier Lehrkulturen fest­ gestellt, die in der deutschsprachigen Soziologie vorkom­ men. Es zeigt sich eine grosse Spanne, was die Offenheit gegenüber Lehrveranstaltungen zu grossen Daten betrifft. Welche Rolle kann die Soziologie in der Forschung und Arbeit mit Big Data einnehmen? Es gibt sehr viele Disziplinen, die fantastisch mit grossen Daten umgehen können. Aber oftmals fehlen dann substan­ zielle Fragestellungen oder ein Verständnis davon, wie das Soziale strukturiert ist. Hier kann die Soziologie die Rolle einer Brückenbauerin einnehmen. Haben Sie ein Beispiel dafür? Zum Beispiel wissen wir seit Langem, dass Frauen aus verschiedenen Gründen auch in gleichen Positionen weniger verdienen als Männer. Das ist eine Information, über die man Kenntnis haben sollte, wenn man einen Datensatz über Einkommen bearbeitet. Wir sorgen darum dafür, dass unsere Studierenden einerseits die richtigen Fragen stellen können und andererseits ein Wissen darüber mitbringen, wie das Soziale strukturiert ist. Damit können sie zum Beispiel im Marketing eines Unternehmens aus der verfügbaren Daten­ menge die «Schätze» heraussuchen, diese entsprechend ana­ lysieren und interpretieren. So bereichern die Soziologinnen und Soziologen die Zusammenarbeit der involvierten Diszi­ plinen rund um die grossen Daten. Wie fliessen Ihre Forschungsergebnisse in die Lehre ein? Wir haben an der Universität Luzern in den letzten Jah­ ren bereits zwei wichtige Dinge getan: Zum einen haben wir einen Lehrschwerpunkt zur Digitalisierung an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschaffen, wo wir unter anderem einen fakultätsweiten Kurs für Studienanfän­ gerinnen und ­anfänger anbieten, der sich mit der Arbeit mit digitalen Daten beschäftigt. Wir überlegen uns genau, wie wir unsere Studierenden fit machen für einen Arbeitsmarkt, der den Umgang mit digitalen Daten immer stärker verlangt. Wenn es dann heisst: «Machen Sie doch mal eine Analyse unserer Twitter­Follower», dann wissen sie, was zu tun ist. Zum anderen haben wir den interdisziplinären Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) ge­ gründet. Dieser schweizweit einzigartige Studiengang kombi­ niert sozialwissenschaftliches Wissen mit den gefragten Fähigkeiten, grosse Datenmengen computerunterstützt zu erheben und zu analysieren. Auch hier gilt, dass der LUMACCS den Dialog bspw. zwischen Sozialwissenschaften und Informatik oder Ingenieurswissenschaften ermöglicht – weil Absolvierende die verschiedenen «Sprachen» sprechen. Dazu fliessen unsere Erkenntnisse natürlich auch in den Stu­ diengang Gesellschafts­ und Kommunikationswissenschaften (SoCom) ein. Welchem Forschungsprojekt widmen Sie sich als nächstes? Dieses ist bereits am Laufen: Mit «Digital Payments. Making Payments personal and social» beschäftige ich mich mit einer weiteren Facette dieser grossen Daten, nämlich mit digitalen Bezahlsystemen. Dabei richten wir den Blick auf die Schweiz und auf Schweden und beobachten zum Bei­ spiel, wie sich soziale Beziehungen mit diesen schleichenden Digitalisierungsprozessen verändern. «Facing Big Data. Methods and Tools for a 21st Century Sociology» lief von 2017 bis 2021, wurde im Rahmen des Natio­ nalen Forschungsprogramms «Big Data» (NFP 75) durch­ geführt und war mit rund 658 000 Franken an Drittmitteln dotiert. www.unilu.ch/sophie-muetzel Vera Bender ist freischaffende Texterin; Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften der ALUMNI Organisation der Universität Luzern 25 Die Studierenden sollen auf eine digitalisierte Welt vor­ bereitet werden, deren Herausforderungen immer komple­ xer werden: Dies ist das Ziel im Bereich Lehre des an der Kultur­ und Sozialwissenschaftlichen Fakultät lancierten Schwerpunkts Digitalisierung. Dieser steht unter der Lei­ tung von Prof. Dr. Sophie Mützel (siehe Interview auf den voran gehenden Seiten) und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Das interdisziplinäre Curriculum ermöglicht den Studie­ renden die Aneignung von Expertise zur digitalen Trans ­ formation. Befähigung auch für die Berufswelt Die Resonanz bei den Studierenden ist gut; so sagt etwa Bachelorstudentin Valentina Meyer: «Das Bewusstsein für das Generieren und Sammeln von digitalen Daten in alltäg­ lichen Anwendungen – und dabei auch für deren Verwen­ dung – wird durch die im Rahmen des Schwerpunkts ange­ botenen Lehrveranstaltungen bedeutend geschärft.» Gerade die rege besuchten Lehrveranstaltungen «Digitales Bezah­ len, virtuelles Geld und soziale Beziehungen» sowie «Daten­ visualisierungen. Die Grammatik digitaler Daten» erachtet SCHWERPUNKT DIGITALISIERUNG sie als «gute Vorbereitung auf die Berufswelt». Auch der his­ torische Blick auf den Begriff der Digitalisierung ist zentral für die Ausbildung in den Geisteswissenschaften. Dies­ bezüglich durfte sich Valentina Meyer im letzten Herbst­ semester in der Vorlesung «Geschichte der Digitalisierung» mit dem Begriffswandel der Digitalisierung auseinander­ setzen und erfahren, was bspw. die Standardisierung von Zeit damit zu tun hat. Im Bereich Forschung konnten mehrere Projekte lan­ ciert werden; einige davon wurden mit Drittmitteln geför­ dert. Im aktuellen Frühjahrssemester wurde zudem erst­ mals eine öffentliche Ringvorlesung angeboten, die sich mit interdisziplinären Sichtweisen auf den digitalen Wandel beschäftigte und auf ein breites Interesse stiess. www.unilu.ch/ksf-digitalisierung Nadia Bühler ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Schwer- punkt Digitalisierung. 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Die «Law Clinic Wirtschaftsrecht» bietet Studierenden auf Master- stufe die Möglichkeit, sich unter professioneller Betreuung mit realen Fällen auseinanderzusetzen. Das Lehrformat schlägt eine Brücke zwischen der theoretischen Ausbildung und der prak- tischen Anwendung. WENN UNIVERSITÄRE LEHRE AUF DIE PRAXIS TRIFFT Die Law Clinic Wirtschaftsrecht ist ein neues Lehrformat an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Seit dem Frühjahrs- semester 2021 können Masterstudierende in Teams von zwei bis drei Personen einen realen Fall zu wirtschaftsrechtlichen Themen bearbeiten. Sie verfassen zuhanden eines Auftrag- gebers – in der Regel ein Unternehmen – ein Rechtsgutach- ten und präsentieren ihre Ergebnisse an einer Schlussveran- staltung. Die Teams werden von Professorinnen und Professoren sowie Lehrbeauftragten der Universität oder dem unternehmensinternen Rechtsdienst fachlich betreut und angeleitet. Die Betreuerin oder der Betreuer steht ihnen während des Semesters mit Rat und Tat zur Seite, um fach- liche und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Die akademische Leitung liegt bei den Profes- soren Nicolas Diebold und Bernhard Rütsche. Kooperations- partner der Law Clinic ist die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz (IHZ), der mehrere hundert Unternehmen angeschlossen sind. Vielfältige Rechtsfragen Die Fälle, die bisher in der Law Clinic bearbeitet worden sind, verdeutlichen die Vielfältigkeit dieses Lehrformats. So bearbeiteten im Frühlingssemester 2021 zwei Studierenden- teams einen Fall aus dem Medizinprodukterecht mit Berüh- rungspunkten zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU. Konkret ging es um «Virtual Walking», eine am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil (SPZ) entwickelte visuelle Therapiemethode, mit der chronische neuropathische Schmerzen nach Rückenmarksverletzungen behandelt werden können. Im Zentrum stand die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen diese an Patien- tinnen und Patienten angewendet und in Verkehr gebracht werden darf. Die Studierenden mussten sich mit der komple- xen Materie des Heilmittelrechts auseinandersetzen. Dabei bestand eine grosse Herausforderung darin, dass das europäische Recht kurz zuvor geändert worden war und dass aufgrund des gescheiterten Rahmenvertrags unklar war, welche Vorschriften in der Schweiz anwendbar sein würden. Die Betreuung der Studierenden erfolgte durch die Professoren Diebold und Rütsche in Zusammenarbeit mit Roger Abächerli, Professor für MedTech am Institute for Medical Engineering der Hochschule Luzern. Im Herbstsemester 2021 wurden zwei Fälle an die Law Clinic herangetragen. Im ersten Fall befassten sich zwei Gruppen von Studierenden mit bau-, raumplanungs-, sozial- und vertragsrechtlichen Fragen rund um die touristische Nut- zung und den Betrieb von Kleinsthäusern aus Holz («Tiny Houses»). Die Renggli AG, Spezialistin im nachhaltigen Bauen mit Holz, und mySaess, die Betreiberin einer Internet- buchungsplattform, liessen abklären, unter welchen recht- lichen Voraussetzungen diese Kleinsthäuser als Übernach- tungsmöglichkeiten für Luxus-Camping genutzt und namentlich von Landwirtinnen und -wirten, auf deren Land die Bauten aufgestellt würden, betrieben werden dürften. Für die Studierenden bestand die Schwierigkeit darin, dass zum Text: Marc M. Winistörfer Win-win-Situation (v. l.): die Studierenden Magdalena Lottenbach und Mario Schwager mit MedTech-Professor Roger Abächerli, dem ersten Auftraggeber der Law Clinic. 28 Zeitpunkt der Fallbearbeitung kein vollständiges Geschäfts- modell vorlag. Sie mussten deshalb flexibel auf allfällige Veränderungen des Sachverhalts reagieren und Abklärun- gen für verschiedene Varianten treffen. Fachlich wurden die Studierenden von den Professoren Roland Norer und Marc Hürzeler betreut. Der zweite Fall im Herbstsemester drehte sich um rechtliche Fragen im Vermögensverwaltungsgeschäft. Zwei Studieren- denteams prüften im Auftrag der UBS AG, unter welchen Voraussetzungen die konzerneigene Asset Management AG im Rahmen von diskretionären Mandaten – also solchen, bei denen Kundinnen und Kunden Anlageentscheidungen an Vermögensverwalter delegieren – in sogenannte illiquide Anlagen investieren darf. Die Studierenden hatten abzuklä- ren, welche Risiken zu beachten sind und wie diese reduziert werden können. Die Herausforderung lag in der hohen Technizität der Materie. Um die Rechtsfragen beantworten zu können, mussten sich die Studierenden mit komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten vertraut machen. Im Unter- schied zu den anderen Fällen wurden die Teams vom unter- nehmensinternen Rechtsdienst betreut, und zwar von Rechtsanwältin Andrea Vontobel, Leiterin Legal Client Coverage EMEA & CH der UBS Asset Management AG. Beidseitiger Gewinn Das neue Lehrgefäss der Law Clinic ist mit den drei Fällen im 2021 erfolgreich gestartet. Es hat sich gezeigt, dass die Studierenden dank des hohen Praxisbezugs der Veranstal- tung wertvolle Erfahrungen sammeln können, die über die Aneignung von juristischem Fachwissen hinausgehen. Die Studierenden waren denn auch motiviert bei der Sache und legten eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft an den Tag. Sie nutzten die Möglichkeit, praktische Fähigkeiten wie Problemerkennung, analytisches Denken und Zeit- management sowie ihre kommunikativen Fähigkeiten zu trainieren. Ausserdem lernten sie, was es heisst, projekt- bezogen in kleinen Teams zu arbeiten, und wie wichtig Teamfähigkeit in solchen Situationen ist. Im Rahmen der fachlichen Betreuung mussten sie selbstständig Lösungen für die komplexen praktischen Probleme erarbeiten und trugen die Hauptverantwortung für den Inhalt der Gutachten. Die Law Clinic ist aber auch für die als Auftraggebende beteiligten Unternehmen ein Gewinn. Sie leisten einen wertvollen Beitrag zur juristischen Ausbildung und können Kontakte mit engagierten Mitgliedern der Fakultät knüpfen. Dabei profitieren sie vom juristischen Fachwissen der Stu- dierenden wie auch der Betreuerinnen und Betreuer und erhalten eine kostenlose Rechtsauskunft zu einem konkre- ten Fall. Überdies eröffnet sich ihnen die Gelegenheit, die Studierenden als potenzielle Arbeitnehmerinnen und -neh- mer kennenzulernen. Die Law Clinic bietet eine Plattform, wo die Praxis auf die universitäre Lehre trifft und wo der gegen- seitige Austausch gefördert wird. www.unilu.ch/law-clinic Dr. Marc M. Winistörfer ist Koordinator der Law Clinic. 29 Bei den «Haager Prinzipien betreffend die Rechtswahl in internationalen Wirtschaftsverträgen» handelt es sich um eine von der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht erarbeitete systematische Sammlung von Regeln. Diese sollen gelten, wenn die Parteien von internationalen Han- delsverträgen das auf ihren Vertrag anwendbare Recht wäh- len. Das im Berichtsjahr abgeschlossene Forschungsprojekt «The Hague Principles and Beyond» hatte zum Ziel, die Haa- ger Prinzipien zu analysieren und diese mit nationalen und internationalen Regeln über die Rechtswahl auf der ganzen Welt zu vergleichen. Die in Kooperation mit Forschenden der Universitäten Genf und Johannesburg (Südafrika) realisierte Studie hatte eine Laufzeit von drei Jahren und wurde vom Schweizerischen Nationalfonds gefördert. Antragsteller war Prof. Dr. Daniel Girsberger, Professor für Schweizerisches und Internationa- les Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privat- rechtsvergleichung. Agatha Brandão de Oliveira arbeitete im Projekt als wissenschaftliche Assistentin und fungierte im Luzerner Team als leitende Forscherin. RECHTSSICHERHEIT IM INTERNATIONALEN HANDEL Buchpräsentation online Die Ergebnisse wurden in einem über 1300 Seiten umfassen- den Werk publiziert: «Choice of Law in International Com- mercial Contracts. Global Perspectives on the Hague Prin- ciples» (Oxford University Press). Mehrere Hundert Teil- nehmende aus der ganzen Welt besuchten die im Frühling im Rahmen eines Webinars durchgeführte Buchpräsentation. Zum einen gaben die leitenden Herausgebenden einen Über- blick über die geleistete Arbeit und hoben die Besonderhei- ten des rechtsvergleichenden Gesamtberichts hervor. Zum anderen befassten sich die regionalen Herausgebenden mit der Frage, inwieweit die heutigen gesetzlichen Regeln und die Rechtspraxis in den jeweiligen Regionen mit den Haager Prinzipien vereinbar sind. Insgesamt bestätigte sich, dass die Haager Prinzipien dazu beitragen können, die internationale Modernisierung von Regeln über die Rechtswahl voranzu- treiben, Lücken zu schliessen und Unstimmigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen und Instrumenten zu korrigieren. Prof. Dr. Daniel Girsberger und Agatha Brandão de Oliveira 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Sei es beim Kauf von Fahrkarten, beim Surfen durch das World Wide Web oder bei der Nutzung von Applikationen, die auf unseren Geschmack zugeschnittene Musik und Videos zusammenstellen: Daten umgeben und begleiten uns in diversen Situationen unseres Alltags. Damit die verwen deten Anwendungen wie gewünscht und gewohnt funktionieren können, werden Daten verarbeitet, aggregiert, ana lysiert, personalisiert oder anonymisiert. Prozesse, von denen die Nutzenden in der Regel nichts mitbekommen und die zu einem Grossteil automatisiert durch Algorithmen und Programme im Hintergrund ausgeführt werden. Unter den Oberbegriff der Digitalisierung fallen diverse Entwicklungen, Bemühungen und damit verbundene He- rausforderungen: die Optimierung und Umgestaltung von Unternehmensprozessen oder von Dienstleistungen öffent- licher Verwaltungen wie auch die Schaffung neuer Möglich- keiten und Angebote. Geht man eine Ebene tiefer, geht es bei Digitalisierung im Grundsatz um die Transformation analoger Daten und physischer Gegenstände in digitale Daten sowie um die datenbasierte Abbildung bestehender oder neuartiger Prozesse in digitalen Systemen und Anwendungen. Basis im Bachelor, Spezialisierung im Master Nebst der eigenen Disziplin der Data Science gibt es sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der Volkswirtschafts- lehre diverse Gebiete, in denen Datenwissenschaft relevant ist und zum Einsatz kommt. Im Studium der Wirtschaftswis- senschaften an der Universität Luzern drückt sich dies in zahlreichen Lehrveranstaltungen sowie in der Master-Spe- zialisierung «Applied Data Science» aus. Im Bachelor- programm wird den Studierenden eine breite Basis an Kompetenzen für die Erhebung, Bearbeitung und Analyse von Daten vermittelt. Basierend auf den persönlichen Inter- essen und beruflichen Ambitionen kann diese Basis durch Wahlkurse erweitert und im Master mit dem entsprechenden Spezialisierungsprogramm vertieft werden. Das Angebot umfasst verschiedene Methodenkurse sowie Veranstaltun- gen zu «Machine Learning», Datenbanken, «Big Data Ana- lytics» und Datenvisualisierungen. In der Forschung gehört die Erhebung und Analyse von quantitativen und qualitativen Datensätzen zu den wichtigs- ten Grundlagen für die Ableitung von Thesen und Erkennt- nissen. Für Unternehmen hat die Fähigkeit, aus Datengrund- lagen Erkenntnisse und Entscheidungsgrundlagen abzuleiten, in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen. Prof. Dr. Leif Brandes, Professor für Marketing und Strategie, erklärt, dass dadurch gleichzeitig auch die Herausforderungen spürbar gestiegen sind: Galt es früher vor allem Zusammenhänge in «strukturierten» Daten wie Produktionsmengen, Umsatz pro Absatzkanal oder Werbe- ausgaben zu finden, so existieren heutzutage immer mehr «unstrukturierte» Daten. Beispiele dafür sind Texte und Bilder auf Social Media, Chatprotokolle von Supportdiensten oder Produktrezensio- nen, deren Analyse moderne Methoden erfordern. Derartige Analysen können Unternehmen wichtige Einsichten bringen: Spontane Kundenreaktionen auf Fernsehwerbung via Social Media erlauben eine Evaluation der Werbung in Echtzeit, Chatprotokolle können Unternehmen helfen, ihre Mitarbei- tenden besser zu schulen und Chatbots besser zu program- mieren. Die automatisierte inhaltliche Analyse von Rezen- sionstexten ermöglicht dem Kundendienst, schneller auf kritische Bewertungen oder auf Fragen einzugehen. Wem das schon komplex erscheint, dem sei gesagt: Mit Die digitale Transformation bietet weitreichende Chancen und erfordert gleichermassen vielfältige Kompetenzen. Die Studien- programme der Wirtschaftswissenschaften tragen dem mit einer breiten Basis an Grundlagen sowie zusätzlichen Spezialisierungs- möglichkeiten in «Data Science» Rechnung. DATENKOMPETENZEN FÜR DIE ZUKUNFT Text: Oliver Rölli Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden 32 Voice-Daten und Smart Contracts wie NFTs steht die nächs- te Generation von datenbasierten Anwendungsmöglich- keiten bereits in den Startlöchern. Selbstlernende Programme im Fokus Maschinelles Lernen, besser bekannt unter dem englischen Begriff «Machine Learning», ist zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Datenwissenschaft geworden. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der künstlichen Intelligenz mit dem Ziel, auf der Basis vorhandener Datenbestände Muster und Gesetzmässigkeiten zu erkennen und diese zu verallgemeinern. Dadurch sind die dafür geschriebenen Programme in der Lage, eigenständig Lösungen für neue und unbekannte Probleme zu finden; man spricht auch von selbstlernenden Programmen. Als Konsumentinnen und Konsumenten begegnen wir Programmen, die auf Machine Learning basieren, unter anderem bei der Spracherkennung auf Mobiltelefonen, der Gesichtserkennung in Fotodaten- banken oder beim E-Mail-Spamfilter. Prof. Dr. Lukas Schmid, Professor für Empirische Methoden, betont, dass es gerade für die Wirtschaftswissenschaftlerin- nen und -wissenschaftler der Zukunft wichtig ist, diese Technologien und Anwendungen mit ihren Stärken und Schwächen zu kennen. Dies erlaubt ihnen einen Austausch mit technischen Spezialistinnen und Spezialisten auf fach- licher Augenhöhe. Diese Art von Zusammenarbeit zwischen Technikern und Fachkräften mit zusätzlichem wirtschafts- wissenschaftlichem Hintergrund ermöglicht die volle Aus- schöpfung des Potenzials der Datenrevolution. In der Vorlesung «Machine Learning» von Dr. Massimo Mannino wenden die Studierenden die Methoden des ma- schinellen Lernens auf verschiedene konkrete Aufgabenstel- lungen an. Sie erarbeiten beispielsweise ein Modell für eine Bank, welches zu prognostizieren versucht, bei welchen Klientinnen und Klienten eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre Kreditkartenrechnungen nicht bezah- len. Aus Sicht der Bank ist diese Prognose zentral, weil durch nicht bezahlte Kreditkartenabrechnungen Abschreibungen und administrativer Aufwand anfällt. Mithilfe von Daten zum Einkommen, der Kreditkartenlimite und weiteren Einfluss- grössen der bestehenden Kundschaft wird ein Modell er- stellt, welches eine Prognose für künftige Kunden erlaubt. Eine weitere Anwendung im Kurs ist die Modellierung der Nachfrage für ein bestimmtes Hotel in Abhängigkeit der geografischen Herkunft der potenziellen Kundinnen und Kunden, wodurch eine optimierte Ausrichtung der Marke- tingkampagnen möglich wird. Zukunftsperspektiven Die Bedeutung von Datenwissenschaften und digitalen Kompetenzen im Allgemeinen wird in naher Zukunft weiter zunehmen. Die Bundesverwaltung hat auf die Entwicklungen reagiert, indem sie Anfang 2021 ein nationales Kompetenz- zentrum für Datenwissenschaft geschaffen hat. Der «Future of Jobs Report» des World Economic Forum listet das Job- profil «Data Analysts and Scientists» auf Platz 1 der «Top 10 Emerging Jobs» für das Jahr 2025. Weitere Digitalisierungsschritte stehen bevor, verbunden mit neuen Möglichkeiten und einer zusätzlich erhöhten Nach- frage für Datenkompetenzen. Nebst einer Vielzahl an Chan- cen gehen mit der digitalen Transformation unterschiedliche Herausforderungen einher: Viele davon sind technischer Natur; zusätzlich stellen sich gesellschaftliche, politische und rechtliche Fragen. Eine stets naheliegende Frage betrifft den Schutz personenbezogener Daten. Bildungsinstitutionen sind in der Ausgestaltung ihrer Lehr- programme gefragt, nebst technischen Kernkompetenzen auch damit verbundene Fragestellungen aus anderen Pers- pektiven zu vermitteln. Absolventinnen und Absolventen sollen bereit sein für die Anforderungen der Wirtschaft und eine aktive und gewinnbringende Rolle in der digitalen Transformation einnehmen können – gleichzeitig müssen sie auch dazu in der Lage sein, Dinge zu hinterfragen und rele- vante Aspekte aus anderen Bereichen in ihre Arbeit mitein- zubeziehen. Mit den inhaltlich breit angelegten Studien- programmen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der humanwissenschaftlichen Fokussierung der Universität Luzern wird diesen Ansprüchen Rechnung getragen. Oliver Rölli ist Verantwortlicher für Kommunikation und Marketing an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. 33 Mit dem Bereich «Innovation» am Institute of Marketing and Analytics (IMA) verfügen die Wirtschaftswissenschaft­ liche Fakultät und die Universität über hohe Forschungs­ und Praxiskompetenz im wichtigen Themenfeld des Innovations­ managements. 2021 gab es mehrere Initiativen mit einem Fokus auf «radikaler Innovation». Was ist damit gemeint? Fast alle Firmen betreiben Innova­ tion. Doch oft beschränken sie sich dabei auf eine Weiterent­ wicklung des Kerngeschäfts. In Zeiten der Digitalisierung reicht dies allerdings oft nicht mehr aus: Firmen müssen grosse Innovationsschritte vornehmen, um auf den Zug der Digitali­ sierung aufzuspringen und mit den neuen Anforderungen digital affiner Kundschaft sowie den Bedrohungen durch neue Konkurrenz aus der digitalen Welt klarzukommen. Sogenannt radikale Innovation ist gefordert. Und auch völlig neue Kom­ petenzen im Innovationsmanagement: kundenzentrierte Innovation, iteratives, schnelles und agiles Entwickeln von Produkten, die Innovation ganzer Geschäftsmodelle, Koopera­ tion mit Start­ups und externen Partnern, mitunter sogar mit Konkurrenten – und auch ein kultureller Wandel innerhalb der Firma. In diesem Kontext konnten vier Publikationen in TRANSFORMATION UND INNOVATION führenden wissenschaftlichen Magazinen veröffentlicht wer­ den. Doch vor allem wurden viele Ergebnisse direkt in die Pra­ xis transferiert: Und zwar über einen Thinktank zu «Inno­ vation Ecosystems» mit sechs Schweizer Unternehmen, der Ende Jahr abgeschlossen wurde. Der «CAS in Growth and Transformation» startete zu seiner ersten Durchführung und bildet Mitglieder des Vorstands einer Bank im Bereich radikale Innovation aus. Zudem wurde der IMA­Institutsrat mit Ver­ tretungen aus dem Topmanagement von 15 Zentralschweizer Firmen gegründet. Dies, um einen Austausch über Theorie und Praxis von Themen wie Digitalisierung, Transformation, Analytics und radikale Innovation zu ermöglichen. All dies illustriert den Fokus des Bereichs «Innovation»: Fragestellungen der Wirtschaft bilden immer den Ausgangs­ punkt. Diese werden mit rigoroser Forschung bearbeitet. Und das Ergebnis fliesst nicht nur in internationale wissenschaft­ liche Journale, sondern vor allem auch zurück in die (Zen­ tral­)Schweizer Wirtschaft. Dr. Bernhard Lingens ist am IMA Mitglied der Institutsleitung und Leiter des Bereichs «Innovation». Impression vom ersten Treffen des IMA-Instituts- rats im Herbst 2021. Bern- hard Lingens (stehend) bei einer der Präsentationen. 35 PREMIEREN AM DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Jedes Jahr zieht der englischsprachige Master in Health Sciences (M. Sc.) zwischen 40 und 50 Studierende aus dem In- und Ausland nach Luzern. Ergänzend zu diesem sehr gefragten Studiengang wurde im vergangenen Herbst- semester ein einzigartiges deutschsprachiges Bachelor- programm in Gesundheitswissenschaften (B. Sc.) lanciert – somit ist das Studium ab jetzt auf allen Stufen möglich, bis und mit Doktorat. Die Studierenden des neuen Bachelors erwarten vielseitige und innovative Inhalte, welche die zentralen Perspektiven von Gesundheitswissenschaften aufgreifen und genau darauf zugeschnitten sind: Multidiszi- plinarität, Förderung von Gesundheit und Vermeidung von Krankheit (Prävention, Kuration, Rehabilitation, Palliation), Anwendungsbezug, Perspektive der individuellen Bedürfnis- se, Bevölkerungs- und Systembezug. Gefragte Fachkräfte Der Bachelor hebt sich von vergleichbaren Studienprogram- men in der Schweiz ab: In Luzern erwerben die Studierenden nicht nur wichtige Kompetenzen in den Bereichen Politik-, Pflege-, Wirtschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie Psychologie und Soziologie, welche auf der Makro- und Mesoebene zu verorten sind. Darüber hinaus und dank der Kooperation mit Partnerinstitutionen und der Fachkom- petenz des Departements im Bereich Medizin sind auch Studieninhalte aus diesen stärker auf das Individuum fokus- sierenden Wissenschaften in das Curriculum integriert. Damit trägt der Studienplan der zunehmenden Verzahnung, Interdependenz und Komplexität unterschiedlicher Bereiche des Gesundheitssystems Rechnung, welche nicht nur in der Inten sivierung interprofessioneller Zusammenarbeit in der Praxis, sondern auch in der zunehmend stattfindenden inter- und transdisziplinären Forschung der gesundheits- nahen Wissenschaftsdisziplinen zum Ausdruck kommt. Angesichts des Fachkräftemangels sind Absolvierende mit einem solchen Profil am Arbeitsmarkt entsprechend begehrt und können eine Tätigkeit in ganz unterschiedlichen Feldern des Gesundheitswesens anstreben. Hierzu zählen unter anderem: die Gesundheitsverwaltung (kantonale Ämter, BAG); Gesundheitsversorgung in Spitälern; Gesundheits- kommunikation in der Verwaltung, bei Versicherungen oder bei Verbänden; operative Tätigkeiten in der Pharmaindustrie; Gesundheitsförderung bei Verbänden sowie Tätigkeiten in der Forschung. Dass dieses Konzept nicht nur zukunfts- weisend und nachhaltig ist, sondern auch auf grosses Inter- esse stösst, zeigen die Studierendenzahlen. So haben im September über 40 Studierende ihr Bachelorstudium auf- genommen – doppelt so viele wie ursprünglich geplant. Lehren und forschen Die Gründung neuer Studiengänge bringt spezifische Herausforderungen mit sich. Dies betrifft insbesondere den Ausbau des Lehrangebots sowie die Betreuung der zusätz- lichen Studierenden. Traditionell wird dieser Ausbau ent- weder über die Schaffung neuer Professuren realisiert – inklusive der damit verbundenen Mitarbeitendenstellen –, oder die steigende Lehr- und Betreuungs leistung muss im Rahmen der existierenden Strukturen respektive durch das akademische Personal aufgefangen werden. Hier hat sich das Departement gemeinsam mit der Universitätsleitung entschieden, neue Wege zu gehen. Abgestützt auf Para - graf 29 des Universitätsstatuts wurden bewusst kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen geschaffen und die ersten solcher ausgeschriebenen Stellen im Laufe des Jahres mit Akademikerinnen und Akademikern unterschied- lichster Fachrichtungen besetzt. Das Profil dieser Stellen ist im oberen akademischen Mittelbau, zwischen Oberassisten- tin bzw. -assistent und (Assistenz-)Professur, zu verorten. Viel Neues im Fachbereich «Gesundheitswissenschaft und Gesund- heitspolitik»: Zum einen wurde ein Bachelor programm in Gesund- heitswissenschaften lanciert. Zum anderen gibt es neu kombinierte «Lehr- und Forschungsbeauftragten»-Stellen. Text: Alexander Ort Dr. Alexander Ort, Lehr- und Forschungsbeauftragter Gesundheitswissenschaften 36 Das Aufgabengebiet beinhaltet hauptsächlich (zu zwei Dritteln) universitäre Lehrtätigkeit inklusive aller mit der Rolle als Dozierende und Dozierender zusammenhängenden Aufgaben. Wie es der Name bereits sagt, bietet eine Stelle als Lehr- und Forschungsbeauftragte und -beauftragter den Stellen inhabenden darüber hinaus explizit die Möglichkeit, eigenständige und thematisch frei wählbare Forschungs- vorhaben umzusetzen und so das eigene akademische Profil zu schärfen. Schliesslich engagieren sich die Lehr- und Forschungsbeauftragten auch in der akademischen Selbst- verwaltung sowie in universitären Kommissionen und Gremien. Der Ausbau von Stellen im oberen akademischen Mittelbau hat wesentliche Potenziale und bietet Chancen gleicher- massen für das Departement und die Universität als Bil- dungseinrichtung und wissenschaftliche Institution. Faktisch eröffnen die auf lange Sicht ausgelegten Stellen die Möglich- keit zur Verstetigung bzw. Sicherung von Wissen und Kom- petenz in Lehre und Forschung, und sie schaffen diesbezüg- lich Kontinuität. Über diesen Aspekt der Planbarkeit hinaus wirken sich zusätzlich Stellen für erfahrene Wissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler positiv auf den akademischen Output aus, da sie neben der Unterstützung von Doktorie- renden sowie der eigenverantwortlichen Umsetzung von Projekten und Publikationen auch externe Forschungsgelder einwerben können. Aus einer übergreifenden strategischen Perspektive betrachtet, bringt dies einen mittel- und lang- fristigen Zusatznutzen: Einerseits können Lehr- und For- schungsbeauftragte signifikant zur Aufwertung des Lehr- angebots beitragen. Und da Studierende ihre Wahl der Universität und des Studiengangs hauptsächlich von der Qualität der Lehre abhängig machen, tragen die Stelleninha- benden damit auch zur Attraktivität der Studienprogramme und des Erfolgs der Universität bei. Andererseits trägt der mit den Stellen einhergehende Kompetenz- und Wissens- erhalt – insbesondere in der Lehre – zu den fortwährenden Bestrebungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung bei. Diversifizierung der Karrierewege Auch für das wissenschaftliche Personal bieten die Rahmen- bedingungen des Stellenprofils Vorteile: So schaffen feste Stellen zwischen befristeter Assistenz und unbefristeter Professur nachhaltige Aussichten nach dem Doktorat. Gleichzeitig eröffnen solche Stellen auch völlig neue Pers- pektiven. Dies betrifft zum einen die Karriereplanung. Beispielsweise streben nicht alle promovierten Akademike- rinnen und Akademiker automatisch nach einer (Assis - tenz-)Professur und möchten sich vielleicht lieber auf die Gestaltung innovativer Lehrangebote konzentrieren. Neben dieser faktischen Diversifizierung der Karrierewege an der Universität wirken sich die mit den Stellen zusammen- hängenden Anstellungsverhältnisse positiv auf das Privat- leben, vor allem auf die Partnerschaft sowie die Vereinbar- keit von Beruf und Familie, aus. Durch Schaffung von Planungssicherheit und Stabilität wird so ein wichtiger Beitrag zur mentalen Gesundheit des wissenschaftlichen Personals geleistet. Die getroffenen Entscheide machen deutlich, dass man sich am Departement nicht auf althergebrachten Strukturen ausruht. Vielmehr wurde erkannt, dass es sich lohnt, mittels entsprechender administrativer Vorgaben auf sich verän- dernde Rahmenbedingungen im wissenschaftlichen System und, noch viel wichtiger, auf die Bedürfnisse des akademi- schen Personals zu reagieren. Dass solche Schritte eine wichtige Signalwirkung haben und ganz nah am Puls der Zeit sind, zeigt sich auch beim Blick auf andauernde poli- tische Debatten. So steht die vermehrte Nutzung dieses Stellenprofils im Einklang mit den Forderungen nach mehr Festanstellungen im akademischen Bereich, die bspw. im Rahmen der «Petition Academia» aktuell an die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger in der Schweiz herangetragen werden. Alexander Ort 37 Am 1. Februar 2021 wurde das Zentrum für Hausarzt­ medizin und Community Care (ZHAM & CC) gegründet. Im institutionellen Gefüge der Universität und eingebunden in das Departement Gesundheitswissenschaften und Medi­ zin, erfüllt das Zentrum seine Aufgaben nach dem Prinzip grösstmöglicher Eigenverantwortung. Es setzt sich für eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung ein, arbeitet disziplinenüber greifend und beforscht unter anderem Bedingungen, die erforderlich sind, damit Menschen mit ihren Krankheiten möglichst wenig an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind. Mit der Zunahme von chronischen Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen, die lebenslange Begleitung erfor­ dern, sowie durch den Hausärzte­ und Pflegepersonalmangel sind neue Modelle der Gesundheits versorgung unabdingbar. Das ZHAM & CC antizipiert diese Herausforderungen, indem zukunftsweisende Handlungsmöglichkeiten und Ver­ sorgungsansätze aufgezeigt und gefördert werden. Rebecca Tomaschek macht am Zentrum als Doktorandin die wissenschaftliche Evaluation eines Pilotversuchs, um die NEUES ZENTRUM FÜR HAUSARZTMEDIZIN medizinische Versorgung von querschnittgelähmten Personen in ländlichen Regionen zu verbessern. Durch koordinierte Zusammenarbeit von Spezialisten aus den Schweizer Quer­ schnittzentren und Hausärztinnen aus grösseren ländlichen Praxen soll die Langzeitbetreuung verbessert werden. Toma­ schek konnte für ihr Projekt acht Hausarztpraxen – vor allem aus dem Alpenraum – gewinnen. Sie hat ermittelt, dass die Versorgung durch Wissenstransfer, definierte Überweisungs­ prozesse und Absprache der Rollenverteilung zwischen Haus­ ärzten und Querschnittspezialistinnen verbessert werden kann. Um dies anzugehen, hat die Doktorandin Fortbildungen für die Hausärztinnen sowie Praxisbesuche durch Spezialisten organisiert und Möglichkeiten geschaffen, sich auszutauschen. Rebecca Tomaschek ist zuversichtlich, dass sie einen langfris­ tig positiven Effekt der Massnahmen auf die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wird nachweisen können. www.unilu.ch/hausarztmedizin Prof. Dr. Armin Gemperli ist a.o. Professor für Gesundheits- wissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung und Co-Leiter des ZHAM & CC. 38 Dank eines Strukturbeitrags vom Kanton Uri und von der Neuen Regionalpolitik (NRP) sowie eines jährlich zugesicher- ten Projektbeitrags der Dätwyler Stiftung konnte das Institut im zweiten Jahr der Pilotphase seine Tätigkeit weiter auswei- ten. Es wurden unterschiedliche Forschungsprojekte ver- folgt, die sich mit Strahlerfunden, die weitaus älter sind als Ötzi, mit transnationalen Stauwerken im Alpenraum, mit den Alpen im mehrsprachigen Schweizer Liedgut oder dem Reduit als literarischer Dystopie bis hin zur Frage nach der Rolle des Alpenstroms in einer dekarbonisierten Zukunft beschäftigen. Im Zentrum standen vor allem Dissertationen, aber auch Arbeiten von Postdocs und Forschungsaufträge von Dritten: so das Dialogprojekt mit Urner Bäuerinnen zu ihrer sozialen Absicherung oder eine erste Kulturinventari- sierung rund um den Gotthard, aber auch Veranstaltungen mit Exkursionen auf Alpweiden und zu Gletschern. Damit konnte das Ziel weiterverfolgt werden, sich mit der For- schung national und international im ganzen Alpenbogen zu positionieren und sich in der Urner Bevölkerung im Hinblick auf die Permanenz ab 2023 verankern. Der Vorstand des Vereins Wissenschaft Uri unter dem Präsidium von Ruth Wipfli Steinegger und unter dem Vizepräsidium von Dr. Ivo Schillig begleitet den Institutionalisierungsprozess mit viel Engagement. Dies, derweil Dr. Romed Aschwanden die Geschäftsführung an der Schnittstelle zwischen Verwaltung und fachlicher Expertise gewährleistet und die Institutslei- tung mit Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor, Bild), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé tatkräftig Projekte begleitet und aufgleist und damit die Verankerung an der Universität Luzern sichert. www.kulturen-der-alpen.ch Boris Previšić INSTITUT KULTUREN DER ALPEN AN-INSTITUTE Das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universi- tät Luzern (IWP) freut sich, erstmals im universitären Jahres- bericht über seine Tätigkeit zu informieren. Da sich das IWP erst am 15. Dezember 2021 offiziell der Öffentlichkeit vor- gestellt hat, fällt das eigentliche Berichtsjahr eher kurz aus. Dennoch gibt es bereits einiges zu berichten. Der Name ist Programm: Am zentral am Pilatusplatz in Luzern gelegenen IWP (siehe Bild) wird zur Schweizer Wirtschaftspolitik ge- forscht. Ein Team von jungen Forschenden beschäftigt sich mit aktuellen, gesellschaftsrelevanten Themen. In den drei Bereichen Sozialpolitik, Fiskalpolitik und politische Rahmen- bedingungen wird leidenschaftlich zu diesen Fragen ge- forscht: Wie ungleich ist die Schweiz? Und wie sozial? Woher kommt das Geld für den Staat und wofür gibt er es aus? Was bringen direkte Demokratie und Föderalismus? Wie prägt der Staat die Wirtschaft? Auch der Claim – «Wirtschaftspolitik für alle» – ist Programm: Das IWP will eine Brücke zwischen Wissenschaft und Gesellschaft schlagen. Aus diesem Grund werden Forschungsergebnisse auf verständliche Art und Weise aufbereitet und allen frei zugänglich gemacht. Auf der Website finden sich bereits eine Reihe von leicht verständ- lichen Texten zur realisierten Forschung, ergänzt durch Interviews zu aktuellen wirtschaftspolitischen Herausforde- rungen, und erste Videocasts. Die wissenschaft liche Leitung des IWP liegt in den Händen von Prof. Dr. Christoph A. Schalt- egger (Bild), Ordinarius für Politische Ökonomie. Geschäfts- führer des IWP ist der frühere Feuilletonchef der «Neue Zür- cher Zeitung», Dr. René Scheu. www.iwp.swiss Dr. Thomas M. Studer, Produktionsleiter INSTITUT FÜR SCHWEIZER WIRTSCHAFTSPOLITIK 39 Seit über 20 Jahren erforscht und fördert das Ökumenische Institut Luzern die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfes- sionen und ist gleichzeitig dem interreligiösen Dialog verpflichtet. Das vom Kanton Luzern sowie der römisch- katholischen, der evangelisch-reformierten und der christ- katho lischen Landeskirche Luzern gestiftete Institut ist der Theologischen Fakultät angegliedert und wurde bis Mitte 2021 von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller geleitet. In all diesen Jahren hat es unter anderem mit akademischen Tagungen sowie mit der einem breiten Publikum bekannten Veranstal- tungsreihe «Forum Ökumene» den ökumenischen Dialog wissenschaftlich sowie praxisbezogen bereichert. In der Schriftenreihe «Ökumenisches Institut Luzern» (Theo logi- scher Verlag Zürich) sind bis heute mehrere Tagungsbände erschienen, und die renommierten Otto-Karrer-Gedenk- vorlesungen (siehe Foto nebenan einer früheren Durch- führung) werden ebenfalls von der Leitung des Instituts verantwortet. Im Mai des Berichtsjahres beendete Wolfgang W. Müller seine fruchtbare Arbeit mit der Tagung «Theologie und Musik: Das Leben Jesu. Theologische und musikalische Interpretationen». Das Ökumenische Institut Luzern wird seit August von Prof. Dr. Nicola Ottiger (Bild), Honorarprofes- sorin für Ökumenische Theologie, geleitet. Auf grosses Interesse gestossen sind 2021 die beiden Veranstaltungen des «Forum Ökumene» gegen Ende des Jahres: zum einen die theologische wie filmwissenschaftliche Reflexion des «Zwing- li»-Filmes von Stefan Haupt mit Dr. Natalie Fritz und Silvan Hohl, Zürich, zum anderen das Forum des Ökume nischen Fördervereins «Von der transformierenden Kraft der Stille. ‹Zwischen Arbeiten und Konsumieren soll Stille sein – und Freude› (Dorothee Sölle)» mit Noa Zenger, Bad Schönbrunn. www.unilu.ch/om Nicola Ottiger ÖKUMENISCHES INSTITUT Bei An-Instituten handelt es sich um organisatorisch unabhängige Einheiten, die eigenständig Reglemente und Vorgaben erlassen können und sollen. Sie werden an der Universität durch Beschluss des Universitätsrats akkreditiert. An-Institute werden von Professorinnen oder Professoren der Universität geleitet und von einer externen Institution getragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger, Professor für Theologische Ethik Leiter des Instituts für Sozialethik ISE Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie sorgt die Verletzbarkeit der Menschen dafür, dass sie sich für Menschenrechte aussprechen? 42 Die Perspektive nach einem «dramatischen, disruptiven, innovativen» 2020 habe ich an dieser Stelle vor einem Jahr wie folgt zusammengefasst: Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Nun, unser letztjähriger Wunsch ist für 2021 nicht in Erfüllung ge gangen. Die Dramatik ist verschwunden, die Pandemie noch nicht. Das Auf und Ab der Indikatoren, das Kommen und Gehen der Wellen, das Rauf und Runter der Massnahmen. Zuweilen synchron, zuweilen azyklisch. All das liess vielerorts Müdigkeit an die Stelle der Dramatik treten, nicht ungleich dem Schicksal der Long-Covid-Betroffenen, deren Lebens- gefahr zwar gebannt ist, die jedoch unter Müdigkeit und Erschöpfung leiden. Bei der gesunden Mehrheit, die dank Impfungen oder Massnahmen, Glück oder Vorsehung ver- schont blieben, führte die Länge der Massnahmen zu Er- schöpfungsreaktionen. Die Anzahl englischsprachiger Google-Treffer zeugt von der Verbreitung der neuartigen Müdigkeiten. Distance learning fatigue: 2570 Treffer. Home office fatigue: 14 900 Treffer. Zoom fatigue: 822 000 Treffer, davon 2970 alleine auf Google Scholar. Müde neue Welt. Mit diesen Herausforderungen steht die Weiterbildung natürlich nicht alleine dar. Und doch haben uns die Beson- derheiten der Weiterbildung ein weiteres Jahr ganz spezi- fisch gefordert. Im Bestreben, unsere Kundinnen und Kun- den zufriedenzustellen und damit den Fortbestand der Programme zu sichern, wurden neue Formate entwickelt, Preismodelle angepasst, alternative Gewinnungskanäle geöffnet, zusätzliche Marketingaktivitäten getestet. Den Studien- und Programmleitungen gilt es Kränze zu winden für ihren Gestaltungswillen und genauso den administrativen Assistentinnen und Assistenten. Diese haben zahlreiche Anfragen beantwortet, Bedenken geprüft, Ärger gedämpft, Fragen geklärt, Bedürfnisse gestillt und so das Vertrauen in unsere Programme aufrechterhalten. Schliesslich gilt un ser Dank aber auch der Universitätsleitung und mit ihr der AG Corona. Sie haben nicht nur die oft kurzfristigen Anord- nungen aus Bern noch kurzfristiger in ein lesbares Schutz- konzept übersetzt. Sie haben sich ebenso regelmässig auf übergeordneter Stufe, im Verbund mit den übrigen Hoch- schulen, für die Interessen der Weiterbildung eingesetzt und damit mehrfach noch restriktivere Vorgaben verhindert. Unter solchen Umständen ist es eine besondere Freude, dass die Innovationskraft der Weiterbildung nicht nur das Heute bewältigt, sondern auch das Morgen angepackt hat. Die Theologische Fakultät bietet neue Jahressprachkurse und eine Sprachen-«Summer School» an. Die Kultur- und Sozial- wissenschaftliche Fakultät hat ein neues CAS geschaffen, die Rechtswissenschaftliche Fakultät deren zwei, die Wirt- schaftswissenschaftliche Fakultät gar drei, und das Departe- ment Gesundheitswissenschaften und Medizin hat den Grundstein für die künftige Verdoppelung ihres Weiterbil- dungsangebots gelegt. Ich beglückwünsche alle, die hinter diesen Initiativen stehen und damit nach vorne blicken. Nicht nur in den Programmen, sondern auch auf Stufe der Weiterbildungsakademie wurde das Jahr genutzt, um an der Zukunft der Weiterbildung an der Universität Luzern zu schaffen. In einem breit abgestützten Vernehmlassungs- verfahren wurden sämtliche Stakeholderinnen und -holder abgeholt, um sowohl die Konzeption als auch die Regularien der Weiter bildung an unserer Universität weiterzuentwi- ckeln. Der Prozess ist weit fortgeschritten und stimmt uns zuversichtlich, im kommenden Jahr die Weiterbildungs- akademie auch formal aus der Taufe zu heben. Damit sind die besten Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wir die gestrigen Müdigkeiten bald vergessen und die morgigen Innovationen bald erleben können. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter INNOVATIV VORWÄRTS WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 43 In nur drei Jahren ihres Bestehens hat sich die Graduate Academy bereits zu einer wichtigen, transuniversitären Einrichtung entwickelt. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, hat sie zum Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität nimmt die Academy die Rolle einer Anlaufstelle für die gegenwärtig rund 400 Doktorieren- den und beinahe 70 Postdocs ein. Zu den Angeboten der Graduate Academy zugelassen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Academy hilft als zentrale universitäre Stelle für Nach- wuchsförderung mit, die akademischen Laufbahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und internationale Sichtbar- keit der Universität zu fördern. Dabei stützt sie sich auf fünf Fördersäulen: Förderung, Beratung, Vernetzung, Mobilität und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Work- shops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanagement, Kommunikati- ons- und Präsentationsfähigkeit, wissenschaftliches Schrei- ben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. In puncto Beratung und Vernetzung geht es um eine Bera- tungsstelle, die auf die Bedürfnisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungsweise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaft lichen Austausch innerhalb der Universität und mit der weiteren Scientific Community fördern. Die Graduate Academy möchte auch geeignete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen schaffen. Im Berichtsjahr konnte die Academy die ersten Mobilitäts- beiträge für Doktorierende der Universität Luzern sprechen. Mit der Abschaffung der Doc.Mobility-Stipendien des Natio- nalfonds hat die Universität Luzern den Ball aufgenommen und finanziert in Kooperation mit swissuniversities mindes- tens vier Auslandaufenthalte von Doktorierenden pro Jahr. Die Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern werden einer eingehenden wissenschaftlichen Evaluierung durch die Forschungskommission unterzogen. Es ist erfreulich, dass trotz der erschwerten Umstände, die wegen der Pandemie das Reisen ins und Forschen im Ausland stark behinderten, die ersten Kandidatinnen und Kandidaten ihre Arbeit an ausländischen Forschungsinstitutionen aufnehmen konnten. Bislang sind rund 45 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen mit internen Akteuren (wie der Mittelbauorganisa- tion MOL und dem Zentrum Lehre) und externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Network und dem Euro- pean University Institute EUI in Florenz) haben zur Etablie- rung eines Netzwerks beigetragen, das ein weitreichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Erwäh- nenswert ist zudem die besonders intensive Kooperation beim von der Università della Svizzera italiana (USI) geleite- ten Programm P-8, das von swissuniversities finanziert wird und in dem die Universität Luzern und die Scuola universita- ria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) Partnerinsti- tutionen sind. Mit diesem Programm werden die Digital Skills unserer Forschenden und Lehrenden gefördert, und gerade aufgrund der Aktivitäten des «Lucerne Master in Computa- tional Social Sciences» (LUMACSS) gibt es für das Generic- Skills-Angebot der Graduate Academy wichtige Synergien. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Die Promotionsverfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departement. Das Angebot der versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftli- che und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser NACHWUCHSFÖRDERUNG IM BLICK GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy Tanja Ivanovic, Anwältin und Notarin, Doktorandin an der Universität Luzern Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum missbrauchen Eltern ihre Kinder im Scheidungskampf? 46 MIT NACHBARN WISSENSCHAFTLICH VERBUNDEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Forschung und Lehre leben vom persönlichen Engagement, von sorgfältiger und intensiver Arbeit und auch von Koope- ration und Austausch. Seit ihrer Gründung hat die Universität Luzern deshalb ihr Netzwerk stetig erweitert, sodass aktuell mit 140 Universitäten in 39 Ländern Zusammenarbeits- verträge bestehen. Sie erreichen buchstäblich die ganze Welt: Angehörige unserer Universität führen Forschungs- projekte mit Partnerinnen und Partnern auf allen Kontinen- ten durch, und die Studierenden wie auch die Mitarbeiten- den erweitern im Rahmen strukturierter Austausch - programme laufend ihre Erfahrungen. Das bisher Erreichte bestärkt uns im Bestreben, die Kontakte weiter auszubauen. Neue Zusammenarbeitsmöglichkeiten suchen wir aktuell auch vor der eigenen Haustür – bei uns in der Zentral- schweiz. Mehrere Nachbarkantone haben Initiativen ergrif- fen. Sie werden aktiv und übernehmen auch als Nicht-Hoch- schulkantone in der Wissenschaft eine eigenständige Rolle. Dafür haben sie neue Forschungseinrichtungen gegründet oder sind im Begriff, es zu tun. Deren Einbindung in die Welt der Hochschulen ist möglich dank fester Kooperationen. Extern getragene, vertraglich mit einer Universität verbun- dene Institute werden als «An-Institute» bezeichnet. Die Form der Zusammenarbeit hat sich bereits an anderen Orten in der Schweiz bewährt: Das Biotechnologie Institut Thurgau in Kreuzlingen ist mit der Universität Konstanz verbunden, das Zentrum für Demokratie in Aarau mit der Universität Zürich, das Idiap Research Institute in Martigny mit der EPFL, der École polytechnique fédérale de Lausanne. In Luzern besteht seit 1998 das Ökumenische Institut. Ge- meinsam durch die Landeskirchen und den Kanton errichtet, ist es vertraglich mit der Universität verknüpft; die Leitung liegt stets in den Händen einer Person aus dem Professorin- nen- und Professorenkollegium der Theologischen Fakultät. Weitere vergleichbare Verbindungen sind hinzugekommen: 2019 gründete der Kanton Uri in Altdorf das Institut Kulturen der Alpen, 2021 nahm in Luzern das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik den Betrieb auf – beide sind mittlerweile ebenfalls als An-Institute der Universität Luzern konstituiert und werden von Professorinnen und Professoren geleitet (siehe Seiten 38/39). Die Gründungsepoche dauert an: In Vorbereitung ist die Assoziation von mindestens drei weite- ren Forschungseinrichtungen. Feste Zusammenarbeit der beschriebenen Art ist auf gegen- seitigen Nutzen angelegt: Dem Träger des Instituts ermög- licht die Kooperation die Einbindung in etablierte Wissen- schaftsstrukturen. Der Universität eröffnen solche Verbindungen die Chance, Aktivitäten in den eigenen Fach- gebieten zu erweitern und einigen Professuren eine bessere Ausstattung zu verschaffen. Attraktiv sind vorab zusätzliche Möglichkeiten im Bereich der Forschung; denn sie ist das primäre Arbeitsfeld jeder Universität. Um den Anforderun- gen gerecht zu werden und Risiken zu begrenzen, muss ein An-Institut möglichst viele der für eine solche Einrichtung üblichen Charakteristika aufweisen: Es ist auf Dauer errich- tet, von einem Kanton oder wenigstens von einer kantonal beherrschten Trägerschaft kontrolliert und gut ausgestattet. Erforderlich ist auch ein genügendes Mass an Autonomie: Das Institut ist räumlich eigenständig und kann ausserhalb der Universität bestehen. Die Trägerschaft ist in der Lage, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen, die Administration selbstständig zu führen und eine professionelle Rechnungs- legung zu garantieren. Mit ersten Kooperationen sind wichtige Grundsteine gelegt: Die Zukunft im Bereich der An-Institute ist vielversprechend – sie haben das Potenzial, zur künftigen Gestalt der Universi- tät einiges beizutragen! Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung (bis 31. Juli 2022), Professor für Kirchengeschichte 47 Im Prorektorat Personal und Professuren war das Thema «Lohn» im Berichtsjahr in mehrfacher Hinsicht prägend. Zu meinem neuen Vokabular, das ich seit meinem Amtsantritt im November 2020 dazugewonnen habe, gehört der Begriff «Lohnlauf». Der Abschluss der Lohnbuchungen und das anschliessende Auslösen der Zahlungen, immer kurz vor dem 25. eines Monats, ist eine besonders anspruchsvolle Zeit für den Personaldienst. Damit alle Mitarbeitenden der Universität die korrekte Zahlung für die geleistete Arbeit erhalten, ist grosse Präzision angebracht, es dürfen keine Fehler passieren. Aber wie wird der «richtige» Lohn denn überhaupt festgesetzt? Wer entscheidet nach welchen Regeln darüber, wer wie viel verdient? Für die meisten festangestellten Mitarbeitenden gelten die Vorgaben des Kantons, die nur wenig Spielraum offenlassen. Das System ist aber nicht einfach durchschaubar, und es ist verständlich, dass immer wieder die Frage im Raum steht, ob die Lohneinreihung gerecht und fair erfolgt. Wie schon im Jahr 2020 hat die Universität im Frühjahr 2021 erneut eine externe Lohngleichheitsanalyse in Auftrag gegeben, und wiederum waren die Ergebnisse sehr erfreulich: Zwischen den Löhnen von Männern und Frauen gibt es keine signi- fikante Differenz. Das bedeutet für uns auch, dass wir ge- mäss Gleichstellungsgesetz von weiteren Überprüfungen nun bis auf Weiteres befreit sind. Die konkrete Festlegung der Löhne der Universitätsange- stellten war das Thema eines Mitarbeitendenanlasses, der schon vor längerer Zeit von der ATOL, der Organisation der Mitarbeitenden des administrativ-technischen Bereichs, angeregt worden war und der im Oktober endlich stattfinden konnte. Die Rückmeldungen haben gezeigt, dass die Trans- parenz und die Klärung des Verfahrens sehr geschätzt wurden. Der Anlass gab zudem Gelegenheit, dass sich die langjährige Ombudsperson der Universität, Dr. Crispin Hugenschmidt, den Mitarbeitenden persönlich vorstellen konnte. Alle Universitätsangehörigen können sich jederzeit für eine Beratung oder Schlichtung an ihn wenden, dies auch (aber nicht nur) bei allfälligen Konfliktsituationen am Arbeitsplatz. Die Neuregelung der Löhne von Lehrbeauftragten ist ein Anliegen, das die Universität seit mehreren Jahren beschäf- tigt. Das bisherige Lohnsystem sieht für Lehrbeauftragte insgesamt 189 (!) verschiedene Lohneinreihungen vor – und die konkrete Einreihung nimmt überdies keine Rücksicht darauf, ob es sich beispielsweise um eine aufwändige ein- malige Vorlesung oder um eine viel weniger anspruchsvolle, mehrfach geführte Übungsveranstaltung handelt. Insbeson- dere für junge Nachwuchsdozierende ist das bisherige System nachteilig. Im Dezember 2021 hat der Universitätsrat neue Richtlinien erlassen, die «ohne Ansehen der Person» grundsätzlich nur noch zwei unterschiedliche Entlöhnungen vorsehen. Diese werden nach Art der Veranstaltung fest- gesetzt. Die Umstellung und Einführung des neuen Systems erfolgt per Herbstsemester 2022. Nicht zu viele, sondern gar keine Vorgaben gab es bisher in Bezug auf die Festlegung von Honoraren für Weiterbildungs- veranstaltungen und Referate bei wissenschaftlichen Tagun- gen. Naturgemäss müssen hier Spielräume gegeben sein, denn es gibt erhebliche Unterschiede nicht nur beim Vor- bereitungsaufwand, sondern auch in Bezug auf das Publi- kum und vergleichbare Veranstaltungen von anderen Uni- versitäten und sonstigen Anbietern. Trotzdem: Eine faire Entschädigung, die sich an sachlichen Kriterien misst, sowie saubere Abläufe bei der Honorarfestsetzung und -abrech- nung müssen gewährleistet sein. Dafür wird künftig eine Richtlinie sorgen, die vom Prorektorat Personal und Profes- suren zusammen mit dem Prorektorat Lehre erarbeitet und im Dezember durch den Universitätsrat erlassen wurde. Auch wenn in Bezug auf Lohn- und Entschädigungssysteme im Jahr 2021 einiges an «Aufräumarbeit» geleistet werden konnte, darf nicht vergessen gehen: Ein fairer Lohn garan- tiert keine Arbeitszufriedenheit. Diese ist ein Thema, dem sich das Prorektorat in den kommenden Jahren vermehrt zuwenden wird. Regina E. Aebi-Müller LÖHNE: FAIR UND TRANSPARENT Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN Dr. Anja Feierabend, Oberassistentin und Dozentin am Center für Human Resource Management Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Warum treffen intelligente Menschen dumme Entscheidungen? 50 PANORAMA UMGANG MIT DIVERSITÄT VERBESSERN Chancengleichheit und Gleichstellung sowie der Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung sind zentrale Anliegen der Uni- versität Luzern. Alle Studierenden und Mitarbei- tenden sollen ein barriere-, belästigungs- und diskriminierungsfreies Umfeld vorfinden, in dem sie wertgeschätzt werden. Dazu wurde eine Diversity-Strategie verabschiedet; darauf aufbauend hat die Universitätsleitung erste Umsetzungsmassnahmen und Empfehlungen beschlossen und eingeleitet. Die Massnahmen reichen von einer besseren institutionellen Verankerung des Themas über Sensibilisie- rungsmassnahmen und Beratung bis zu Publi- kationen. So ist inzwischen beispielsweise ein Ratgeber zum Thema Elternschaft und Schwan- gerschaft erschienen. www.unilu.ch/diversity NEUE WEITERBILDUNGEN Das Institut für Marketing und Analytics an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bietet, wie im April 2021 kommuniziert wurde, neu fünf Zertifikatslehrgänge in den Bereichen Business und Marketing Analytics, Innovation, Wachstum und Transformation sowie Ökosysteme an. Die Teilnehmenden sollen befähigt werden, Heraus- forderungen der Digitalisierung zu meistern und das volle Wachstums- und Innovations- potenzial ihrer Unternehmen auszuschöpfen. Ebenfalls neu ist das CAS «Diskurskompetenzen für Führungskräfte» an der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. Ziel ist es, Kader- leuten aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Unternehmen das Rüstzeug in die Hand zu geben, um souverän mit den Herausforderun- gen heutiger Diskurse umzugehen. www.unilu.ch/ima www.diskurskompetenzen.ch MATURAARBEITEN PRÄMIERT Maja Arnold (r.) und Selma Zoronjic haben den Luzerner Religionspreis 2021 gewonnen. Die Absolventinnen der Luzerner Kantonsschule Alpenquai werden für ihre Maturaarbeiten über religiöse Vielfalt ausgezeichnet. Während Maja Arnold einen literarischen Zugang gewählt und die stark persönlich geprägte Erzählung «Nur ein paar Wochen» verfasst hat, setzt sich Selma Zoronjic mit der Frage auseinander, was Schweizerinnen mit christlichem Hintergrund dazu bewegt, zum Islam zu konvertieren. Mit dem erstmals 2006 ausgeschriebenen Luzerner Religionspreis würdigen die Theologische Fakultät sowie das Religionswissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät herausragende Maturaarbeiten im Bereich Religion und Ethik. www.unilu.ch/religionspreis 8. April 20. April 1. Juni 51 «BIG DATA»-FORSCHUNG Im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms «Big Data» (NFP 75) wurden an der Universität Luzern 2021 zwei mit insgesamt rund 1,2 Millionen Franken dotierte Forschungs- projekte abgeschlossen: dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Internationales Wirtschafts- und Internetrecht) und dasjenige von Prof. Dr. Mira Burri (Soziologie; siehe auch Beitrag Seiten 22–24). In den NFP werden Studien durch- geführt, die einen Beitrag zur Lösung wichtiger Gegenwartsprobleme leisten; die Themen wählt der Bundesrat aus. Im Herbst wurde zudem bekannt, dass mit Dr. Nadir Weber und Dr. des. Sarine Waltenspül zwei Forschende die Univer- sität Luzern als Institution ausgesucht haben, um hier ihr «Eccellenza»- und ihr «Ambizi - one»-Projekt – beides Karriereförderungen durch den Schweizerischen Nationalfonds – durchzuführen. ZUM EHRENDOKTOR ERNANNT Prof. Dr. Roland Norer (Bild), Ordinarius für Öffentliches Recht und Recht des ländlichen Raums, ist von der ungarischen Universität Miskolc mit dem Ehrendoktortitel ausgezeich- net worden. Dies für seine Verdienste als einer der führenden Rechtswissenschaftler im euro- päischen Agrarrecht, für seine Arbeit als Gene- raldelegierter des Europäischen Agrarrechts- kongresses (CEDR) und für seine Förderung und Unterstützung des Fachbereichs Agrar- recht in Miskolc. Prof. Dr. Martin Hartmann, Ordinarius für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie, durfte sich über die Wahl von «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» zum Wissenschaftsbuch des Jahres in der Sparte «Medizin & Biologie» freuen. Verleiher des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. ÜBER 70 MEDIZINSTUDIERENDE Im Herbstsemester 2021 hat die zweite Kohorte den «Joint Medical Master» begonnen. Ins- gesamt sind nun 72 Masterstudierende der Humanmedizin an der Universität Luzern immatrikuliert; die ersten Abschlüsse werden im Sommer 2023 stattfinden. Einen Höhepunkt im Ausbildungsprogramm 2021 stellte der Naht-/Spritzenkurs dar, der im Frühjahrssemes- ter in Zusammenarbeit mit dem Bildungs- zentrum XUND angeboten wurde. In der inter- professionellen Lehrveranstaltung lernten die Studierenden gemeinsam mit Pflegefachkräf- ten verschiedene Injektions- und Nahttechni- ken, Blutentnahmen und die Grundlagen der Wundversorgung (Bild). Nach dem erfolgrei- chen Pilotprojekt wird der Kurs nun jährlich angeboten und bereitet die Studierenden auf ihre Tätigkeit als Unterassistierende im Wahl- studienjahr vor. www.unilu.ch/medizin 31. August 7. September 20. September 52 PANORAMA MENSA MIT NEUER BETREIBERIN Für das leibliche Wohl im Uni/PH-Gebäude sorgt seit dem Herbstsemester 2021 neu die Genossenschaft ZFV-Unternehmungen (ZFV). Der Mensa-Betrieb wurde ausgeschrieben, nachdem die vormalige Betreiberin nach rund neun Jahren ihren Vertrag gekündigt hatte. Zum Entscheid für das Zürcher Unternehmen hat unter anderem der starke Fokus der ZFV auf Nachhaltigkeit, Regionalität und Saisonalität geführt. Seitens Politik und Medien sorgte das Konzept, künftig auf ein in erster Linie vegan-vegetarisches Angebot zu setzen, für viel Aufmerksamkeit. Wie die Ergebnisse einer ersten Umfrage mit 602 Beteiligten im Novem- ber zeigten, sind die Mensa-Nutzenden mit der Qualität, dem Preis-/Leistungsverhältnis und dem vegetarisch-veganen Angebot mehrheit- lich zufrieden bis sehr zufrieden. JUDAISTIK: DOPPELTES JUBILÄUM 1971 wurde in Luzern erstmals Judaistik gelehrt. Die an der Theologischen Fakultät angesiedelte Professur war – nach der Einführung des Fa- ches in Berlin 1964 und in Wien 1966 – ein Schweizer Novum. Zehn Jahre später wurde das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) gegründet, das sich mit dem akademischen Engagement zur Erforschung und Verbesse- rung der jüdisch-christlichen Beziehungen international einen Namen gemacht hat. 50 und 40 Jahre: Anlässlich der beiden Jubiläen blickte Ehren-Alumnus Kardinal Kurt Koch in seinem Festvortrag auf die Geschichte des jüdisch- christlichen Dialogs zurück und verwies auf dessen bleibende Wichtigkeit. Ein drittes Jubiläum feierte schliesslich Prof. Dr. Verena Lenzen – sie hat den Lehrstuhl für Judaistik seit 20 Jahren inne (siehe auch Seiten 18–20). INSTITUTIONELLE AKKREDITIERUNG Der Schweizerische Akkreditierungsrat hat der Universität Luzern die institutionelle Akkreditie- rung gemäss Hochschulförderungs- und -koor- dinationsgesetz (HFKG) erteilt. Dies nach einem mehrstufigen Prüfverfahren, das sämtliche Schweizer Hochschulen durchlaufen. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese über angemessene eigene Qualitätssicherungssysteme verfügen. Die Gutachtergruppe zeichnet das Profil einer «sehr persönlichen Universität». Es sei ein hohes Qualitätsbewusstsein vorhanden, vielfach fehle es aber an ausformulierten Strategien. Der positive Entscheid ist entsprechend mit Aufla- gen verbunden. Dies in den Bereichen Quali- tätssicherung, Nachhaltigkeit, Chancengleich- heit und Evaluierung der Forschung. Die Projekte zur Umsetzung waren bereits im Sommer 2021 gestartet worden. 20. September 5. Oktober 18. November 53 START DER «PRESIDENTIAL LECTURES» Mit einem Vortrag des Philosophen, Publizisten und Autors Richard David Precht fiel der Start- schuss zur neuen Veranstaltungsreihe «Presi- dential Lectures». Diese wird von der Universi- tätsstiftung und der Universität gemeinsam einmal pro Semester durchgeführt und bietet eine Plattform des Austausches zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. In seinem Vortrag «Wissen schaffen durch Wissenschaft. Orientierungshilfe für die globalisierte Gesell- schaft» beleuchtete Precht die Rolle der Wis- senschaften und ging der Frage nach, was die - se sind und leisten können. Ein besonderes Augenmerk galt der Frage, inwiefern sie in der von Corona geprägten Zeit eine Orientierungs- hilfe seien. Zudem setzte er sich mit der Skepsis auseinander, welche den Wissenschaften zuweilen entgegenschlägt. WINTERUNIVERSIADE ABGESAGT Nach langer, intensiver Vorbereitung musste die Winteruniversiade auf der Zielgeraden abge- sagt werden – dies wegen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der internationale Grossanlass hätte vom 11. bis 21. Dezember in der Zentralschweiz und in Graubünden stattfinden sollen. Das Uni/PH-Ge- bäude war als Hauptquartier vorgesehen, und die Universität engagierte sich als einer der akademischen Partner. Von ihr mitorganisiert, hätte am 13./14. Dezember die Weltkonferenz des internationalen Hochschulsportverbandes FISU durchgeführt werden sollen, und zwar zum Thema «Herausforderungen und Chancen des Sports in der modernen Gesellschaft». Nach der Absage der Winteruniversiade wurden drei der Hauptvorträge digital als öffentliche Webinare durchgeführt. WAHL NEUER PROREKTOR Prof. Dr. Bernhard Rütsche (Bild), Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, ist im Dezember auf den 1. August 2022 hin zum Prorektor Universitätsentwicklung und stell- vertretenden Rektor gewählt worden. Er wird auf Prof. Dr. Markus Ries folgen. Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist seit Februar 2022 Prof. Dr. Simon Lüchinger; dies als Nachfolger von Prof. Dr. Christoph A. Schalteg- ger. Für eine weitere Amtsperiode sind die Dekane Prof. Dr. Robert Vorholt (Theologische Fakultät), Prof. Dr. Martin Hartmann (Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) und Prof. Dr. Andreas Eicker (Rechtswissenschaftliche Fakultät) gewählt worden. Im Mai 2021 hat Doris Schmidli, Verwaltungsdirektorin ad interim, ihr Amt als Universitätsmanagerin angetreten. 26. November 29. November 17. Dezember Richard David Precht mit Moderatorin Katja Stauber und Rektor Bruno Stafelbach (v. l.) 54 PANORAMA Nach dem ersten Pandemiejahr war der Uni- versitätsbetrieb in Lehre, Forschung und Ver- waltung auch im Berichtsjahr massgeblich von Corona beeinflusst. Die Situation verlangte nach wie vor von allen Angehörigen viel Flexibilität und Geduld, auch wenn sich in vielen Bereichen neue Abläufe gut eingespielt hatten. Sowohl die Studierenden als auch die Mitarbeitenden wurden routinierter im Umgang mit den He- rausforderungen, die sich durch die Hand- habung der digitalen Tools und die sich stetig wandelnden Massnahmen stellten. Im Frühjahrsemester 2021 fanden die regulären Lehrveranstaltungen ausschliesslich digital statt, auch die Prüfungen wurden digital durch- geführt. Das Herbstsemester konnte im Prä- senzmodus beginnen. Es wurde ein Zertifikat benötigt; zwecks Chancengleichheit übernahm die Universität für Studierende über mehrere Wochen hinweg die Testkosten. Im Monat Dezember wurde aufgrund der Einquartierung der Winteruniversiade auf digitale Lehre umgestellt; es blieb auch nach deren kurzfristi- ger Absage aufgrund der ungünstigen epide- miologischen Entwicklung bei diesem Ent- scheid. Seit der bundesrätlichen Aufhebung aller Massnahmen im Frühling 2022 ist der Universitätsbetrieb – bis dato – kaum mehr von Corona tangiert; bei den regulären Lehrveran- staltungen wurde das digitale Ersatzangebot bis zum Ende des Frühjahrssemesters weiter- geführt. Als Leitprinzip gilt weiterhin die gegen- seitige Rücksichtnahme. CORONA ALS FORSCHUNGSOBJEKT Mit Aspekten der Pandemie beschäftigten und beschäftigen sich diverse Forschende, etwa Prof. Dr. Gisela Michel und Prof. Dr. Reto Babst im Rahmen des Luzerner Teils der nationalen «Corona Immunitas»-Studie. Dieser wurde vom universitären Departement Gesundheitswissen- schaften und Medizin in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) durch- geführt. Zum einen erhob das Team, wie viele Personen im Kanton zu welchem Zeitpunkt Antikörper gegen das Corona aufwiesen. Zum anderen wurden mittels Befragungen die Auswirkungen auf die mentale Gesundheit untersucht. Ebenfalls unterstützte beispielswei- se Prof. Dr. Sara Rubinelli vom Departement die Weltgesundheitsorganisation WHO bei einem Projekt zur Eindämmung der parallel zur Pande- mie verlaufenden «Infodemie» – also der kaum noch überschaubaren Flut an teils widersprüch- lichen Informationen rund um das Coronavirus. www.unilu.ch/safecorona Universitätsbetrieb in Zeiten der Pandemie 55 Am Dies Academicus 2021 (siehe nachfolgende Seite) hat Rektor Bruno Staffelbach Einblick in die Pläne der Universität gegeben. Das Ziel: in zehn Jahren zu einer der führenden humanwis- senschaftlichen Universitäten Europas zu gehören. In seiner Rede skizzierte der Rektor nicht nur diese Vision, sondern auch die drei dazu notwendigen Entwicklungsschritte (die das Motto und das Kapitelbilder-Thema dieses Berichts darstellen, siehe auch Seite 2). Ein erster zentraler Baustein ist die Gründung einer Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Verhaltenswissenschaften bilden eine Klammer, die alle Fakultäten verbin- det. In der Psychologie sind Vertiefungen in Rechtspsychologie, in Kinder- und Jugend- psychologie sowie in Gesundheits- und Reha- bilitationspsychologie geplant. Zur Finanzie- rung liegen verschiedene Zusagen von Philanthropinnen und Philanthropen vor. Für die Gründung der neuen Fakultät braucht es eine Änderung des Universitätsgesetzes. Die Ver- nehmlassung ist im März 2022 zu Ende gegan- gen. Die Vorlage wird gegenwärtig angepasst und anschliessend dem Kantonsrat unterbrei- tet. Vorgesehen ist auch die Umwandlung des heutigen Departements Gesundheitswissen- schaften und Medizin in eine Fakultät. Die Regierung begrüsst die beiden neuen Fakultä- ten, leisteten diese doch einen Beitrag, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte aus- zubilden. Das Fächerspektrum könne damit ergänzt, gestärkt und abgerundet werden. Zudem würde das geschärfte Profil die Uni- versität für Studierende attraktiver machen. Die Änderungen sollen auf den 1. Februar 2023 hin in Kraft treten. Ein zweiter Baustein ist die Gründung der Initiative für Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbefinden. An dieser beteiligen sich alle Fakultäten und bringen ihre jeweilige Expertise ein. Im Zentrum steht das Anliegen, zuhanden der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Standards für die Funktionsfähigkeit, die Gesundheit und das Wohlbefinden bei akuten und chronischen Krankheiten, nach einer Verletzung und im Alter zu bestimmen. Der dritte Baustein schliesslich ist die Gründung des Zentrums für digitale Innovation. Hier im Fokus: Online-Märkte, «Big Data» und künstliche Intelligenz, die persönliche Lebensbereiche, aber auch Politik, Wirtschaft und Wissenschaft fundamental verändern. Bruno Staffelbach: «Mit all diesen drei Entwicklungsschritten tragen wir dazu bei, den Fachkräftemangel in kritischen Branchen zu reduzieren, die Standortattraktivi- tät von Luzern und der Zentralschweiz zu steigern und das Profil der Universität zu stärken.» www.unilu.ch/moving Fokussiert in die Zukunft 56 PANORAMA Die Universität hat am 4. November ihren Dies Academicus gefeiert. Mit Bundesrat Ignazio Cassis durfte am akademischen Feiertag ein prominenter Festredner begrüsst werden. Der Vizepräsident des Bundesrates und Vorsteher des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) ging in seiner Ansprache auf die Verbindung von Wissen- schaft und Innovation mit der Diplomatie ein: «Konkret versuchen wir, die möglichen Entwick- lungen der wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Erneuerungen zu anti- zipieren und zur öffentlichen Diskussion zu stellen, damit die besten Entscheide getroffen werden – im Dienst jedes Menschen.» ORT DES DISKURSES Rektor Bruno Staffelbach und Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Bildungsdirektor und Präsident des Universitätsrats, zeigten in ihren Reden die nächsten Entwicklungsschritte der Universität auf (siehe vorangehende Seite). Als Gastkanton war diesmal Zug eingeladen, re- präsentiert durch Bildungsdirektor Stephan Schleiss. Dieser verwies in seiner Grussbot- schaft auf die Bedeutung von Universitäten als Ort von Rede und Gegenrede – und bescheinig- te der Universität Luzern, ein solcher zu sein: «Kurze Wege sind in Politik und Wirtschaft ein Segen, beim Denken sind sie ein Graus», brach- te der Regierungsrat seine Überlegungen auf den Punkt. Bei den anschliessenden Ehrungen und Aus- zeichnungen erhielten Prof. Dr. Susannah Heschel, Prof. Dr. Mualla Selçuk, Dr. Heidi Witzig, Prof. Dr. Ursula Cassani, Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn sowie Prof. Charles P. Fried- man die Ehrendoktorwürde. Der «Credit Suisse Award for best Teaching» ging an Dr. Cyrill Mamin. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. Sabine Baggenstos, Dr. des. Anne Beutter, Dr. Silvan Schenkel und Dr. Christian Frey. Mit dem von der ALUMNI Organisation vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern, und Michael Rauchenstein, SRF-Auslandkorre- spondent in Brüssel, aus gezeichnet. Mit Aaron Butler, Eric Franklin, Monika Plozza, Rino Heim und Yael Rachamin präsentierten Doktorieren- de ihre Forschungsprojekte. Für die musika- lische Rahmung des Anlasses sorgten das Alphorntrio Imlig und das Kammerensemble des Campus-Orchesters unter der Leitung von Michael Köck. www.unilu.ch/dies Akademischer Feiertag Die Ehrendoktorinnen und -doktoren (v. l.): Hans-Werner Sinn, Heidi Witzig, Mualla Selçuk, Ursula Cassani, Susannah Heschel und Prof. Charles P. Friedman. Bundesrat Ignazio Cassis 57 Aus aktuellem Anlass «Die Universität Luzern ist bestürzt über den Angriff Russlands auf die Ukraine und verurteilt diese massive Verletzung des Völkerrechts aufs Schärfste. Sie unterstützt vollumfänglich die Erklärung von swissuniversities, der Dach- organisation der Schweizer Hochschulen, sowie diejenigen ihrer Partnerinstitutionen und Netz- werke. Die Universität Luzern bekundet ihre Solidarität mit der Bevölkerung in der Ukraine und mit den ukrainischen Universitäten. Sie appelliert an alle zuständigen Stellen in der Schweiz, sich für die Beendigung dieser in Europa einmaligen Missachtung völkerrecht- licher Garantien und für die betroffenen Men- schen einzusetzen.» Dieses Statement hat die Universität Luzern am 2. März 2022 publiziert. Man werde sein Mög- lichstes tun, um Lehrenden, Forschenden und Studierenden von ukrainischen Hochschulen beizustehen. «Ukrainische Studierende und Forschende an der Universität Luzern können auf die Unterstützung der Universität zählen. Russischen Studierenden und Forschenden, die unverschuldet in diese Situation geraten sind, bietet die Universität ebenfalls ihre Hilfe an.» ERLEICHTERTE AUFNAHME Wie hat sich die Situation inzwischen – Stand: Drucklegung des Jahresberichts Mitte Mai – entwickelt? Laufend treffen beim International Relations Office (IRO), das als Anlaufstelle fungiert, Anfragen von Personen aus der Ukrai- ne ein, die ihr Studium oder ihre Forschung in Luzern fortsetzen möchten. In jedem Fall wird geprüft, was für eine Unterstützung möglich ist. Es gilt ein erleichtertes Aufnahmeverfahren für Personen mit dem «Schutzstatus S» als Gast- studierende. Für diese entfallen etwa der an- sonsten notwendige Nachweis von genügenden Deutsch kenntnissen, und sie müssen keine Studiengebühren bezahlen. Weiter können die Gaststudierenden von Stipendien, speziellen Deutsch-Intensivkursen und Aktivitäten zur sozialen Integration Gebrauch machen. Seit Beginn des Krieges war es auf diese Weise möglich, acht Personen aus der Ukraine auf - zunehmen, die somit ihr Studium bzw. ihre Forschungstätigkeit in Luzern fortsetzen kön- nen. Eine Person erfüllte die regulären Aufnah- mebedingen zum Studium schon vor Kriegs- ausbruch, sechs wurden als Gaststudierende und eine als «Visiting Researcher» akzeptiert. Ausserdem halten sich zwei Mobilitätsstuden- tinnen aus der Ukraine an der Universität auf. www.unilu.ch/ukraine Solidarität mit der Ukraine Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wieso kümmern wir uns erst um unsere Gesundheit, wenn wir krank werden? 60 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 musste für das Jahr 2021 aufgrund des strukturellen Defizits ein Aufwandüberschuss von 0,8 Mio. Franken budgetiert werden. Im Rechnungsjahr 2021 konnten die budgetierten Erträge, die durch die Anzahl Studierender und Projekte generiert werden, mehrheitlich erreicht werden. Das zweite Pandemiejahr in Folge führte wie auch im Vorjahr zu Minderausgaben. Durch weitere Anstrengungen und das konsequente Einhalten der Globalbudgets fällt das Ergebnis besser aus als budgetiert. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 215 069 Franken ab. In den nicht ausgeschöpften Sachmitteln sowie auch im tiefer ausfallenden Gebäudeunterhalt zeigen sich die Aus- wirkungen von Homeoffice und digitaler Lehre. Mehrausga- ben gab es im Gegenzug im Rahmen des weiteren Ausbaus der IT-Infrastruktur. Der Personalaufwand weist gegenüber dem Vorjahr wieder- um einen Anstieg aus. Dies ist einerseits auf neue drittmittelfinanzierte Projekte, andererseits auf den Ausbau des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Beide Bereiche werden durch Drittmittel und Studierendeneinnahmen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,75 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber dem Vorjahr insgesamt leicht rückläufig und belaufen sich auf 9,8 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch auf hohem Niveau aufgrund höherer Studierendenzahlen sowie der durch Forschung generierten Einnahmen. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,3 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter www.unilu.ch/rechnung Bilanz per 31. Dezember 2021 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 11 096 404 Verbindlichkeiten 2 617 294 Forderungen 2 654 158 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 345 083 Andere kurzfristige Forderungen 5 509 855 Passive Rechnungsabgrenzungen 10 386 432 Aktive Rechnungsabgrenzungen 387 260 Kurzfristiges Fremdkapital 13 348 808 Umlaufvermögen 19 647 677 Zweckgebundene Fonds 1 893 926 Langfristige Rückstellungen 538 000 Sachanlagen 954 500 Immaterielle Werte 477 700 Langfristiges Fremdkapital 2 431 926 Anlagevermögen 1 432 200 Freie Reserven 2 658 266 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 215 069 Eigenkapital 5 299 143 Total Aktiven 21 079 877 Total Passiven 21 079 877 61 Erfolgsrechnung 2021 in % 2020 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 9 266 466 13.0% 8 735 604 12.9% 530 862 Beiträge Bund 1 14 495 142 20.3% 14 182 921 20.9% 312 221 IUV-Beiträge Kantone 2 16 654 953 23.3% 14 842 302 21.9% 1 812 651 Beitrag Kanton Luzern 3 21 074 850 29.5% 19 908 500 29.3% 1 166 350 Beiträge Dritter 4 9 860 908 13.8% 10 203 584 15.0% - 342 676 Betriebsertrag 71 352 319 100.0% 67 872 911 100.0% 3 479 408 Personalaufwand - 52 782 945 74.3% - 51 466 689 75.2% 1 316 256 Personalentschädigung ZHB - 2 622 976 3.7% - 2 568 592 3.8% - 54 384 Sachaufwand - 15 662 383 22.0% - 14 356 578 21.0% - 1 305 805 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 71 068 303 100.0% - 68 391 859 100.0% - 2 676 444 Betriebsgewinn vor Abschreibungen 284 016 - 518 948 802 964 Abschreibungen auf Sachanlagen - 484 000 70.2% - 378 725 69.9% - 105 275 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 205 741 29.8% - 163 349 30.1% - 42 392 Abschreibungen - 689 741 100.0% - 542 074 100.0% - 147 667 Betriebsergebnis - 405 725 - 1 061 022 655 297 Finanzertrag 7 256 15 728 - 8 472 Finanzaufwand - 16 600 - 4 512 - 12 088 Finanzergebnis - 9 344 11 216 - 20 560 Zuweisung Fonds 0 0 0 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Fondsergebnis 200 000 180 000 20 000 Jahresergebnis - 215 069 - 869 805 654 736 Mittelherkunft Universität Luzern 2021 in % 2020 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 116 633 8.5 6 081 766 8.9 34 867 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 3 157 089 4.4 2 669 566 3.9 487 524 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 750 000 19.2 13 181 000 19.4 569 000 Bund/Kantone IUV-Äquivalent 7 324 850 10.2 6 727 500 9.9 597 350 IUV-Beiträge Kantone 16 654 953 23.3 14 842 302 21.8 1 812 650 Grundbeitrag Bund 13 689 258 19.1 12 760 711 18.7 928 547 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 805 885 1.1 1 422 210 2.1 - 616 325 Forschungsbeiträge SNF 6 5 173 136 7.2 5 200 455 7.6 - 27 319 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 657 868 2.3 1 969 786 2.9 - 311 918 kirchliche Beiträge 360 615 0.5 358 697 0.5 1 918 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 669 289 3.7 2 674 647 3.9 - 5 358 Entnahme Fonds 200 000 180 000 20 000 Total Mittelherkunft 71 559 575 100 68 068 640 100 3 490 936 * ab 2020 ohne HSCL und STAAK 1 Grundbeiträge gemäss HFKG sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 62 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren sowie der Universitäts - managerin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professoren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respektive 20 Prozent (Rekto- rat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die Angaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatz- funktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 490 815 160 338 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 255 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 192 477 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 71 000 25 000 Total 40 000 – 561 815 185 338 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2021 eine vielfältige Förderung von Pro- jekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetz- liche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Un- abhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 63 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2021 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 70 404 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bischöfliche Kanzlei 23 963 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 20 964 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Daniel Gablinger Stiftung 60 000 Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Fondazione Reginaldus 44 000 Stipendien für Studierende des Masters «Philosophy and Religions» Gebert Rüf Stiftung 18 235 240 000 (2018–2021) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Martin Haefner 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Krebsforschung Schweiz 118 400 Forschungsprojekt «Bereavement Care. Needs, Desires and psychosocial Outcomes in bereaved Parents who lost their Child to Cancer. Palliative and End-of-Life Care in Paediatric Oncology» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Now Foundation 30 000 Projekt «Nachhaltigkeit / Regulierungsfolgenabschätzung» Palatin-Stiftung 50 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 62 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 127 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 233 500 Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik Sportmuseum Schweiz 35 000 Dokumentation und Erforschung der Geschichte des ehemaligen Sportmuseums Stiftung Mercator Schweiz 50 000 Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Velux Stiftung 308 000 Professuren «Rehabilitation and Healthy Ageing» Verein wemakeit.ch 18 090 Weiterführung Vermittlungsprogramm «Swiss Sports History» Verein St. Charles Society 10 000 «Science to public»-Veranstaltungen und Forschungs- projekte des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) Total 2 027 335 Donationenliste 64 FACTS AND FIGURES Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 328 000 Lucerne Graduate School in Ethics (LGSE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 26 000 Stipendienfonds für Personen mit Fluchterfahrung Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 68 203 Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 «Health 2040» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 20 000 Dissertation «Datenbank über Verteilung der Einkom- men, Vermögen, Steuern in der CH» Total 592 203 Donationen unter CHF 10 000 Academie Suisse des Science Humaines et Sociales; Albane de Bouillé; ALUMNI Organisation; Brigitte Amrein; Rudolf und Maria Auf der Maur; Avenira-Stiftung; Tobias Bünter; Jürg Burger; Ursula Burger-Schriber; Yvonne Angela Burger; Büro für Geschichte, Kulturen und Zeitgeschehen; CKW; Concordia Versicherung AG; Förderverein Stadtbibliothek Kempen; Vincenz Graf; Ursula Guekos-Thoeni; Josef Müller Stiftung Muri; Krebsliga Zentralschweiz; Rosmarie Luginbühl; Aram Mattioli; Niederer Kraft Frey AG; Prof. Bürli-Stiftung; PwC Schweiz; Werner Renggli; Ursula Rieser; Marianne Schoy; Schweizerische Theologische Gesellschaft; Stämpfli Verlag AG; Stiftung Judentum/ Christentum; Stiftung Kloster Muri; Stiftung Theater Chur; Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verlag Pro Libero; Benjamin Alexis Weidmann Total 80 309 Gesamttotal 2 699 847 6561 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2021 folgendermassen auf: Festangestellte: 641 Personen, davon Professuren: 82; Lehrbeauftragte*: 221 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind rund 240 Lehrbe auftragte des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin, welche bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt sind . 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3299 (231) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 15 (1) Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 21 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 67% 33% 70% 30% 46% 54% 33% 67% 13205 (240) 19601 (431) 6425 (82) 3284 (230) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 21 21 21 21 2800 (54) 1045 (14) 397 (26) 5535 (118) 2100 (24) 1275 (83) 5546 (1142) 2125 (27) 872 (67) 2525 (58) 625 (8) 605 (48) 21 2695 (49) 530 (9) KSF RF WF GWM 1918 20 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 30 (2) STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 66 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2021 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 283 54% 155 37 44 47 Theologie 195 49% 128 32 35 – Religionspädagogik 27 70% 27 – – – Theologie Spezial Curriculum 7 57% – – – 7 Religionspädagogisches Institut 40 68% – – – 40 Religionslehre – Religion 5 60% – 5 – – Theologische Studien 9 56% – – 9 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 762 62% 420 267 75 – Religionswissenschaft 17 71% 7 5 5 – Judaistik 8 63% 2 5 1 – Philosophie 52 44% 30 13 9 – Geschichte 93 38% 49 28 16 – Ethnologie 20 80% 13 2 5 – Kulturwissenschaften 168 72% 109 48 11 – Soziologie 64 61% 36 7 21 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 67 45% 54 8 5 – Politikwissenschaft Dual Degree 1 100% – 1 – – Computational Social Sciences 25 48% – 25 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 181 78% 120 61 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 60 57% – 60 – – Public Opinion and Survey Methodology 4 75% – 4 – – Interfakultär 171 44% 129 42 – – Philosophy, Politics and Economics 149 43% 129 20 – – Religion – Wirtschaft – Politik 22 55% – 22 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1259 61% 587 479 193 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 466 44% 285 148 33 – Politische Ökonomie 5 40% 1 4 – – Wirtschaftswissenschaften 461 44% 284 144 33 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 270 75% 42 170 58 – Health Sciences 198 81% 42 98 58 – Humanmedizin 72 58% – 72 – – Total Studium 3211 59% 1618 1143 403 47 Weiterbildung Theologische Fakultät 23 74% NDS Berufseinführung 19 74% CAS Kirchliche Jugendarbeit 1 100% CAS RPI Religionsunterricht 3 67% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 29 48% CAS Philosophie und Management 5 40% DAS Philosophie und Management 4 50% MAS Philosophie und Management 1 100% CAS Philosophie und Medizin 8 50% MAS Philosophie und Medizin 11 45% Rechtswissenschaftliche Fakultät 233 52% CAS Agrarrecht 27 44% CAS Forensics 121 47% CAS Forensics II 18 83% CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie 33 61% CAS Judikative 34 47% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 185 35% CAS Decision Making 14 93% CAS Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS Growth Transformation 10 50% CAS Human Factors 27 37% CAS Information Management 2 0% CAS Leading by Example 61 41% CAS Leading by Operations 25 36% CAS Leading Teams 34 44% MAS Effective Leadership 19 21% MAS Humanitarian Leadership 17 12% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 25 80% CAS Palliative Care 25 80% Total Weiterbildung 495 46% Total Studium und Weiterbildung 3706 57% 1618 1143 403 47 67 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Weiterbildung Interfakultär Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Schweiz 84 % Ausland 16 % Davon: Deutschland 42 % Italien 8 % Österreich 5 % Liechtenstein 2 % Spanien 2 % USA 2 % Kosovo 2 % Türkei 2 % Portugal 2 % Russland 2 % Serbien 2 % Übrige Nationalitäten 30 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 7 % Bern 5 % Zug 5 % Schwyz 4 % St. Gallen 4 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Solothurn 2 % Thurgau 2 % Obwalden 2 % Basel-Landschaft 1 % Uri 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Übrige Kantone 2 % Ausland 13 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. HS 21 762 1259 270 466 171 283 495 T 3 21 1 /3 7 0 6 * 4 3 % 5 7 % Prof. Dr. Mira Burri, Professorin für Internationales Wirt - schafts- und Internetrecht Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wird die Digitalisierung das internationale Handelsrecht revolutionieren? 70 FACTS AND FIGURES BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Henkel, geboren 1985, ist per 1. August 2022 zum Professor für Pastoraltheologie berufen worden. Er studierte Katholische Theologie, Anglistik und Darstellendes Spiel in Bamberg und Oxford und promovierte an der Universität Münster zur Migrationspolitik. 2021 habilitierte er in Inns- bruck mit einer Studie zur Kraft guter Architektur, um Gesell- schaft und Kirche zu verändern. Vor der Berufung an die Universität Luzern war Christian Henkel zunächst Geschäfts- führer am Institut für Ökumenische und Interreligiöse For- schung in Tübingen und danach Rat für Digitalisierung und Transfer an der Universität Eichstätt. Er forscht aktuell zu digitalen Architekturen und der Rolle der Kirche in poli- tischen Emanzipationsprozessen im öffentlichen Raum. Nicola Ottiger, geboren 1970, ist per 1. August 2021 zur Honorarprofessorin für Ökumenische Theologie ernannt worden. Damit wird ihr akademisches Engagement im Bereich der Systematischen Theologie gewürdigt. Nicola Ottiger studierte von 1994 bis 2000 Theologie in Luzern. 2006 promovierte sie an der Universität Luzern im Fach- bereich Dogmatik über Fragen der religiösen Erfahrung und christlichen Mystik. Seit 2005 ist sie als Dozentin für Dogma- tik und Fundamentaltheologie am Religionspädagogischen Institut (RPI) tätig, seit 2007 zusätzlich für Liturgiewissen- schaft. Nicola Ottiger hat per August 2021 die Leitung des Ökumenischen Instituts an der Theologischen Fakultät übernommen und lehrt zudem weiterhin am RPI. Ursula Schumacher, geboren 1979, ist per 1. August 2022 zur Professorin für Dogmatik berufen worden. Sie studierte Katholische Theologie, Hispanistik und Pädagogik an der Ruhr-Universität Bochum und in San Cristóbal de La Laguna. 2013 promovierte sie an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Augsburg und absolvierte dann eine pädagogische Ausbildung. Von 2016 bis 2018 war sie als Lehrbeauftragte im Fach Dogmatik an der Theologischen Fakultät der Universität Fribourg sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Referentin an der Pädagogischen Hoch- schule Fribourg tätig. Seit 2018 wirkt Ursula Schumacher als Professorin für Katholische Theologie und Religionspäda- gogik an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Gisela Michel, geboren 1972, ist per 1. August 2021 zur ordentlichen Professorin für Health and Social Behavior (Gesundheits- und Sozialverhalten) berufen worden. Sie hat an der Universität Bern Psychologie studiert. Die Promotion erfolgte 2004 an der Universität Freiburg, die Habilitation 2013 an der Universität Bern. Längere Forschungsaufent- halte führten Gisela Michel unter anderem an die New York University (USA) und die University of Sheffield (UK). Von August 2008 bis Februar 2013 war sie Senior Research Fellow am Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Bern. Seit 1. März 2013 war Gisela Michel bereits ausserordentliche Professorin an der Universität Luzern, per 1. Januar 2020 wurde diese Professur entfristet. 71 Florim Cuculi, geboren 1976, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er schloss 2004 sein Medizinstudium an der Uni- versität Basel ab. Seine Ausbildung in Innerer Medizin absol- vierte er in Luzern, die anschliessende kardiologische Aus- bildung in Luzern und Bern. 2009 hat er ein kombiniertes Forschungs- und Interventions-Fellowship an den Kranken- häusern der Universität Oxford durchlaufen. Seit 2012 ist er als interventioneller Kardiologe am Luzerner Kantonsspital tätig. 2016 wurde Florim Cuculi die Venia Docendi der Uni- versität Basel verliehen. Seit 2018 ist er Co-Chefarzt der Kardiologie am Herzzentrum des Luzerner Kantonsspitals, seit 2019 zudem Direktor des Cardio Centers Luzern. Gunesh Rajan, geboren 1972, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Zürich, wo er 1998 auch promovierte. Nach der Ausbildung zum HNO-Arzt am Universitätsspital Zürich folgten Fellowships in Head & Neck sowie in Otologie/Schädelbasischirurgie in Spanien und Australien. Danach arbeitete er als Senior Lecturer und Associate Professor an der University of Western Australia in Perth, wo er 2008 zum Professor und «Head of Otolaryngolo- gy, Head & Neck Surgery» ernannt wurde. Seit 2018 ist Gunesh Rajan Co-Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen- Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgie und Direktor des Kopf- und Halstumorzentrums des Luzerner Kantonsspitals. Mario F. Scaglioni, geboren 1981, ist per 1. Januar 2022 zum Titularprofessor für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Er studierte Medizin an der Universität Pavia (IT), wo er 2007 promovierte. Danach wurde er Facharzt für Plasti- sche, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie an der Uni- versität Politecnica delle Marche (IT) und spezialisierte sich im Rahmen von Fellowships in den USA und in Taiwan weiter auf rekonstruktive Mikrochirurgie. 2015 wurde er als Oberarzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie an das Universitäts- spital Zürich berufen, 2017 erhielt er seine Venia Legendi an der Universität Zürich. 2018 wurde Mario F. Scaglioni an die Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des Luzerner Kan- tonsspitals berufen und ist dort seit 2022 Co-Chefarzt. Katrin Scheinemann, geboren 1974, ist per 1. Januar 2022 zur Titularprofessorin für medizinische Wissenschaften ernannt worden. Sie studierte Medizin an der Julius-Maximilians-Uni- versität in Würzburg, wo sie 2002 promovierte. 2005 schloss sie ihre pädiatrische Facharztausbildung in der Schweiz ab. Von 2006 bis 2008 absolvierte sie eine Fellowship in pädia- trischer Hämatologie, Onkologie und Neuroonkologie in Kanada. Unmittelbar danach wurde Katrin Scheinemann als Assistenzprofessorin an die McMaster University in Hamil- ton (CAN) berufen und 2013 zur ausserordentlichen Profes- sorin befördert. 2017 wurde sie zur Abteilungsleiterin in der pädiatrischen Hämatologie und Onkologie am Kantonsspital Aarau ernannt. 72 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Kenneth Horvath (Lehrberechtigung: Soziologie). Rechtswissenschaft- liche Fakultät (RF): Nataša Hadžimanović (Privatrecht / Privatrechtsvergleichung / Juristische Methodik), Julia Hänni (Recht / Europarecht / Rechtstheorie) , Daniel Hürlimann (Öffentliches Recht / Immaterialgüterrecht). Departement Gesund- heitswissenschaften und Medizin (GWM): Christine Fekete (Gesundheitswissenschaften) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, Melanie Carafa, Monika Mitterer (Sr. Franziska), Fr. Paul Schneider, P. Andri Tuor, Markus Zimmer. KSF: Ibrahim Ankaoğlu, Manuel Camassa, Willem Edward Church, Rahel Estermann, Anina Hanimann, Rachel Huber, Lisa Kressin, Patrick Pfenniger, Philippe Saner, Markus Unternährer, Andrea Zimmermann. RF: Jacob Bollag, Lydia Patrizia Buchser, Ralph Hemsley, Sarah Kehl, Martin Meier, Renato Merz, Sebastian Müller, Dario Picecchi, Christian Puricel, Philipp Renninger, Silvan Schenkel, Marcus Stadler, Marc Winistörfer, Sara Anna Zahner, Lenka Ziegler. Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät (WF): Sandra Furrer, Benjamin Krebs, Laura Schärrer, Elias Steiner, Thomas M. Studer, Reto Weg- mann. GWM: Marina Bruderer-Hofstetter, Kathryn Dawson-Townsend, Romana Franceschini-Brunner, Stefan Gysin, Yael Rachamin Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2021 Prof. Dr. Susannah Heschel (TF), Prof. Dr. Mualla Selçuk (TF), Dr. phil. Heidi Witzig (KSF), Prof. Dr. Ursula Cassani (RF), Prof. em. Dr. Hans-Werner Sinn (WF), Prof. Charles P. Friedman (GWM). 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 73 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Dr. Sabine Baggenstos (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Anna Bertogg, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2020, KSF); Dr. des. Anne Beutter (Dissertationspreis, Universi- tätsverein/Universität Luzern); Dr. Willem Church (Forschungsförderungspreis; Frobenius Institut, Frankfurt am Main); Prof. Dr. Martin Hartmann (Wissenschaftsbuch des Jahres 2021 in der Sparte «Medizin & Biologie», österreichisches Bundesminis- terium für Bildung, Wissenschaft und Forschung); Andri Heimann, MA (beste Masterarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF/ ALUMNI Organisation); Urs Joller, BA (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2021, KSF); Dr. Cyrill Mamin (Credit Suisse Award for best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Zora Matter, MA (beste Masterarbeit im Herbst- semester 2020, ALUMNI Organisation/KSF); Michael Rauchenstein, MA (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Uni- versität Luzern); Dr. Philippe Saner (Ulrich-Teichler-Preis, Gesellschaft für Hochschulforschung) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Phil Baumann, Dr. Fabian Gähwiler, Dr. Philipp Rebsamen und Dr. Patrick Vogler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Michèle Bucher, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Alice Brunner, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, RF); Prof. Dr. Mira Burri (Anerkennungspreis, Luzerner Regierungsrat); Mete Erdogan, Anna Graf, Fabienne Graf, Dario Haux, Dario Picecchi, Jan Hendrik Ritter, Eliane Spirig und Ivana Vukotic (LORY-Preis zur Förderung von Open-Access-Publikationen, Universität Luzern); Nadina Isliker, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2021, RF); Maike Jeschonnek, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrssemes- ter 2021, RF/ALUMNI Organisation); Alina Krebs, BLaw, Raphael Schmid, BLaw, Dario Schönbächler, BLaw und Annina Seydel, BLaw («Honorable Mention» am Willem C. Vis Moot); Livio Mühlebach, MLaw (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/RF); Prof. Dr. Roland Norer (Ehrendoktorwürde, Universität Miskolc); Philipp Renninger, MLaw («Honourable Mention», Baxter Family Competition on Federalism); Dr. Silvan Schenkel (Dissertationspreis, Universitäts- verein/Universität Luzern) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. Christian Frey (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Corinne Herger, MA (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2020, ALUMNI Organisation/WF); David Huwyler, BA (bester Bachelorabschluss im Herbstsemester 2020, WF); Flurin Stiffler, MLaw (bester Masterabschluss im Frühjahrsemester 2021, WF); Peter Wallmüller, BA (bester Bachelorab- schluss im Bachelor im Frühjahrssemester 2021, WF) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Kristen Coros, MSc (bester Abschluss «Master of Science in Health Sciences» 2021, GWM) Dr. Andrea De Angelis, Forschungsmitarbeiter und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie wirken sich personalisierte Algorithmen auf die Demokratie aus? 76 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT Auch 2021 hat die Fachstelle gemeinsam mit der Gleichstel- lungskommission (GLK) Diversität und Chancengleichheit an der Universität Luzern auf vielfältige Weise gefördert. Die GLK wurde von sechs auf elf Mitglieder vergrössert. Mit den neuen Mitgliedern sind erstmals alle Fakultäten und das Departement in der GLK vertreten. Damit wird der Informa- tionsfluss verbessert und die Förderung von Chancengleich- heit als Querschnittsaufgabe ermöglicht. Ein weiterer wich- tiger Meilenstein ist die neue Diversity-Strategie mit dem ergänzenden Umsetzungsplan. Im Januar hatte die Universi- tätsleitung erste Entscheide zu Massnahmen und Empfeh- lungen getroffen und damit den Startschuss zur Umsetzung gegeben. Das Berichtsjahr markierte zudem den Beginn des neuen Programms von swissuniversities im Bereich Chan- cengleichheit und Diversität. Die Universität Luzern beteiligt sich dabei aktiv an mehreren Kooperationsprojekten. Als Leading House entwickelt sie eine nationale Kampagne gegen sexuelle Belästigung an Schweizer Hochschulen. Zudem führt sie ein Pilotprojekt im Bereich Gender-Medizin durch. Des Weiteren engagiert sie sich zu den Themen Integration von Flüchtlingen sowie soziale Selektivität an Hochschulen. Ausserdem beteiligt sich die Universität Luzern an einem exklusiven Leadership-Programm für Professorinnen. FACILITY MANAGEMENT Die Auswirkungen von Corona hatten grossen Einfluss auf den Betrieb des Uni/PH-Gebäudes. Durch die temporären Gebäudeschliessungen war es dem Facility Management jedoch möglich, anstehende Wartungs- und Unterhalts- arbeiten terminlich vorzuziehen. Im Sommer folgte dann das Hochwasser, welches an mehreren Stellen direkt ins Gebäu- de eindrang und an einzelnen Stellen auch Schäden ver- ursachte. Das zweite Untergeschoss wurde präventiv ge- räumt und für den Zutritt gesperrt. Im Herbst konnten auf dem Pausenplatz auf dem Niveau des zweiten Ober- geschosses zwei Pergolen eingeweiht werden. Diese sollen den Platz attraktiver gestalten und für die Mitarbeitenden und Studierenden als Erholungs- und Treffpunkt dienen. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschenden unter erneuerten Rahmenbedingungen wirkungsvoll. Per 2021 setzte die FoKo eine Reform ihrer Förderpraxis um. Ziel ist es, die internen Abläufe effizienter zu gestalten, die Förde- rung von Projekten zu priorisieren sowie den vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin mehr Spielraum zu gewähren. Die FoKo bewilligte 26 Vorhaben (Vorjahr: 30) mit einer Summe von 337 700 Franken (Vorjahr: CHF 298 400), darunter sieben Anschub- finanzierungen für Drittmittelprojektgesuche (Vorjahr: 7). Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Unterstützungstätig- keit mit 182 Beratungen auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 183). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 60 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 72). Der SNF war mit 41 Gesuchen (Vorjahr: 62) wieder wichtigster Adressat. Die 10,92 Mio. Franken an eingeworbenen SNF-Mitteln (Vorjahr: 3,3 Mio. Franken) stellen eine neue Höchstmarke dar und übertreffen die bisherige von 2018 (CHF 10,07 Mio.). Die Drittmitteleinwer- bung via EU, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Stiftungen und privater Seite betrug für 2021 ausgezeichnete 4,81 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 2,62 Mio.). Die Summe der eingeworbenen Drittmittel für For- schung beläuft sich für das Berichtsjahr somit auf eine Rekordhöhe von 15,73 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,93 Mio., 2018: CHF 11,97 Mio.). Der SNF vergibt in der Karriereförde- rung seit 2021 die Doc.CH-Beiträge zentral. Im Vergleich zum Erfolg vom Vorjahr (3 Doc.CH-Beiträge) warb 2021 niemand ein Doc.CH ein; dies aufgrund der sprunghaft gestiegenen Konkurrenz. Hingegen können auf der Postdoc-Ebene Erfolge vermeldet werden: zwei Postdoc.Mobility-Stipendien (CHF 219 200) und ein Postdoc.Mobility-Rückkehrbeitrag (CHF 126 000), der die Reintegration nach dem Ausland- aufenthalt erleichtern soll, weiter ein vierjähriges «Ambizio- ne»-Projekt (CHF 744 200) sowie erstmals ein fünfjähriges «Eccellenza Professorial Fellowship» (CHF 1,56 Mio.), vormals SNF-Förderprofessur. Die Graduate Academy (siehe Seite 43), die sich 2020 konstituiert hatte, schrieb im Frühling und Herbst 2021 erstmals Mobilitätsbeiträge für Forschungs- aufenthalte von Doktorierenden im Ausland aus. Sie vergab in Kooperation mit der FoKo fünf solcher Beiträge für sechs bis zwölf Monate. Diese bilden die dezentrale Nachfolge- lösung der Doc.Mobility-Stipendien, die der SNF per Ende 2020 eingestellt hatte. Die Pandemie schränkte die For- schenden auch im zweiten Jahr stark ein, besonders bei Tagungen, Workshops und Mobilität. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universi- tät wurden von swissuniversities pandemiehalber bis Ende 2021 verlängert und dann beendet. Die Universität führt die Programme mit Eigen- und anderen Drittmitteln weiter. HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) durfte im Berichtsjahr sein 20-jähriges Jubiläum feiern. Aus diesem FACTS AND FIGURES 77 Anlass lief während des zweiten Halbjahrs eine umfassende Kommunikationskampagne mit dem Motto «20 Jahre HSCL: Zähl auf uns!». Realisiert wurden ein Jubiläumsfilm, ein Semesterplakat, Header, Signaturen, Filmbeiträge für die Infoscreens an allen Hochschulen auf dem Platz Luzern und Beiträge auf Social Media. Nach dem Start 2001 mit zehn wöchentlichen Trainings, neun Sportarten und einem Ski- camp wird den inzwischen über 17 000 HSCL-Teilnahme- berechtigten ein abwechslungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten geboten. 2021 organisierten und leiteten fünf Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer, vier administrative Mitarbeitende und etwa 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende rund 160 wöchentlich stattfindende Trai- nings sowie 121 Kurse und 11 Dienstleistungen. Damit die Mitarbeitenden im Berichtsjahr trotz Pandemie, Homeoffice und digitalem Unterricht in Bewegung bleiben konnten, bot der HSCL 88 digitale Trainings in 16 Sportarten an. Im Rah- men des kontinuierlichen Ausbaus des Angebots konnte in der Administration eine weitere Person mit einem 60-Pro- zent-Pensum angestellt werden, auch wurde zum sechsten Mal in Folge ein Praktikum für Wirtschafts mittelschülerinnen und -schüler angeboten. Der HSCL veranstaltete zudem im Frühling 2021 das «Swiss University Sports Forum». Aufgrund der Covid-Situation wurde der zweitägige Anlass komplett digital durchgeführt – im Mittelpunkt standen Gastvorträge, News von Swiss University Sports und die Planung der Winteruniversiade. Bereits 2020 hatte der Prozess der Zertifizierung für den internationalen Qualitätsstandard für Hochschulsportorganisationen und Universitäten, «FISU Healthy Campus», begonnen. Über das entsprechende Label, das von der International University Sports Federation (FISU) entwickelt wurde, verfügen aktuell 74 Universitäten weltweit. In der Schweiz sind bisher drei Hochschulen zertifi- ziert respektive befinden sich im Zertifizierungsprozess. Aktuell erfüllen die Universität Luzern und der HSCL bereits 70 von 100 Kriterien, was einer Silber-Zertifizierung ent- spricht. Dies stellt einen neuen Meilenstein im Qualitätsma- nagement dar. Leider endete das Jahr mit der kurzfristigen Absage der Winteruniversiade; beim Gross anlass wären Universität und HSCL in verschiedener Weise involviert gewesen. INFORMATIKDIENSTE Auch im zweiten Pandemie-Jahr waren die Informatikdienste wieder stark gefordert: Dies mit dem digitalen Start im Frühlingssemester, dem Wechsel in den Präsenzunterricht im Herbstsemester und dem erneuten Wechsel in den digitalen Modus im Dezember im Zusammenhang mit der lange geplanten Winteruniversiade im Uni/PH-Gebäude. Daneben konnten diverse Arbeiten im Bereich der Infra- struktur gestartet und umgesetzt werden. Involviert waren die Informatikdienste zudem bei der Erneuerung des Corpo- rate Designs und beim Aufbau der Infrastruktur des «Portals für digitales Zentralschweizer Kulturgut», einem Projekt der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Corona hat auch die Arbeit des International Relations Office (IRO) geprägt. Die Zahl der Incoming- und Outgoing-Aus- tauschstudierenden innerhalb Europas kehrte auf den Stand vor der Pandemie zurück, während die Zahl der Incoming- und Outgoing-Austauschstudierenden im aussereuropä- ischen Austauschprogramm weiterhin rückläufig war. Für das Team erhöhte sich die Arbeitsbelastung, da die Inco- mings mehr Unterstützung bei der Einreise in die Schweiz sowie im Handling mit den örtlichen Covid-Beschränkungen benötigten. Mehraufwand resultierte auch durch Absagen von Austauschprogrammen aussereuropäischer Partneruni- versitäten, sodass für die Outgoings neue Lösungen gefun- den werden mussten; diese wechselten häufig an eine Partneruniversität in der Nähe. Darüber hinaus gab es einige wichtige Entwicklungen im «Swiss-European Mobility Pro- gramme» (SEMP) ab dem Herbstsemester, nämlich die Einführung von Mobilitätsstipendien ausserhalb Europas und Stipendien für eine «grünere Mobilität». Seit dem Som- mer 2021 nimmt die Universität Luzern auch am SEMP-Prak- tikantenprogramm teil, was bedeutet, dass es nun Mobili- tätsstipendien für Studierende gibt, die Praktika innerhalb Europas absolvieren. Abseits der Austauschprogramme gab es zwei weitere bemerkenswerte Entwicklungen: Seit dem Frühjahrssemester 2021 ist das IRO für die Koordination des Sprachkurs angebots der Universität zuständig, und seit dem Herbst semester gibt es eine zusätzliche Betreuungsstruktur für die regulären internationalen Studierenden. PERSONALDIENST Im Berichtsjahr gab es nur einige geringfügige Änderungen in der Personalstruktur zu verzeichnen. Der Personalbestand ist ausgewogen. Die Vollzeitstellenäquivalente sind mit einem minimen Unterschied gleich geblieben, die Stellen werden jedoch von mehr Personen ausgefüllt. Leichte Verschiebungen gab es bei den Professuren mit einem Zuwachs von fünf Personen, mit einem Minus von 13 Perso- nen ist beim Mittelbau ein geringer Rückgang zu verzeich- nen, und im administrativen Bereich gab es einen Zuwachs von sechs Stellen. Bei den Lehrbeauftragten ist ebenfalls ein 78 kleiner Zuwachs zu verzeichnen; dies im Rahmen von zwei Vollzeitäquivalenten. Nicht mitgezählt sind die Lehraufträge der Medizin. QUALITÄTSMANAGEMENT In der ersten Jahreshälfte lag der inhaltliche Schwerpunkt des Qualitätsmanagements (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung. Nach der dreitägigen Visite durch externe Gutachterinnen und Gutachter erhielt die Universität im Mai deren Bericht zur Bewertung des Qualitätssicherungssys- tems der Universität, zu dem die Universität Stellung neh- men konnte. Der Antrag zur institutionellen Akkreditierung wurde dem Schweizerischen Akkreditierungsrat (SAR) im Juni 2022 unterbreitet. Im September erfolgte der offizielle Akkreditierungsentscheid durch den SAR, der mit Auflagen verbunden ist (siehe Seite 52). Vor dem Hintergrund dieser Auflagen hat sich das QM in der zweiten Jahreshälfte inten- siv mit der Erarbeitung eines neuen strukturierten Qualitäts- managementsystems sowie einer neuen Qualitätsstrategie befasst. Des Weiteren führte das QM im Berichtsjahr zahl- reiche interne Umfragen und Evaluationen durch und hat die umfangreichen Daten der Absolvierendenbefragung des Bundesamts für Statistik ausgewertet. Deren Ergebnisse zur Zufriedenheit mit dem Studium dienen den Fakultäten und dem Departement als Grundlage für fundierte Verbesserun- gen der Studiengänge sowie den Dienstleistungen. Im QM gab es im Berichtsjahr zudem personelle Änderungen: Dr. Marcus Mänz hat per August die neue Stelle des Leiters Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit angetreten. STUDIENDIENSTE Im Herbstsemester 2021 waren total 3211 Studierende immatrikuliert – davon mehr als 800 Newcomer. Aufgrund der anhaltenden pandemischen Lage behielten die Studien- dienste die umorganisierte persönliche Immatrikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg bei, was sich bewährt hat. Diese zwar mit mehr Aufwand verbundene Handhabung wurde sowohl von den internationalen also auch von den inländischen Studierenden begrüsst und geschätzt. Auch bei den Schalterdiensten und bei der persönlichen Beratung erfolgte eine flexible Anpassung. Im Bereich studentische Administration wurden digitale Prozesse weiter vorangetrie- ben; neu können die Anmeldung zur Re-Immatrikulation sowie diejenige zum Nebenfach ebenfalls effizient online getätigt werden. Gewisse Prozessabläufe der Zulassungs- prüfung wurden weiter optimiert und vereinheitlicht. Die Career Services haben die Studierenden in der pande- mischen Lage mit ihren Angeboten bei der Stellensuche und -bewerbung unterstützt, soweit es die Umstände zuliessen. Nicht zuletzt konnte per Mai 2021 eine weitere kompetente und engagierte Mitarbeiterin gewonnen werden, die das motivierte Team vervollständigt und verstärkt hat. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Archiv konnte sich 2021 wieder mehr als im Vorjahr auf die archivischen Aufgaben fokussieren. Dabei ging es ins- besondere um die Sicherung von Unterlagen, die dem Uni versitätsarchiv aus administrativen, juristischen oder historischen Gründen abgeliefert wurden oder, nach konkre- ten Ablieferungsvorbereitungen, im Jahr 2022 respektive künftig aufgrund prospektiver Ablieferungsvereinbarungen angeboten werden. Auch im Rahmen der Informationssiche- rung wurden die ältesten Aktenbestände aus voruniversitä- rer Zeit im Umfang von knapp 30 Laufmetern aussortiert und dem Staatsarchiv Luzern übergeben. Das betraf unter anderem das ehemalige Archiv des Katechetischen Instituts Luzern (heute RPI) von 1964 bis 2003, aber auch die ältesten Dossiers zu Studierenden der Theologischen Fakultät, die sich zwischen 1966 und 1971 exmatrikulierten. Diese Dos- siers stammen aus der Zeit, als das Studium und somit auch der Studien abschluss an der Fakultät noch nicht akademisch waren. Nichtsdestotrotz wurden sie bis zum Ablauf der für Studierendendossiers bewährten fünfzigjährigen Aufbewah- rungsfrist im Universitätsarchiv gesichert. Die Anfragen zu diesen Dossiers versiegten denn auch erst in den letzten Jahren. Im Vergleich dazu hatten die anderen Anfragen nach Unterlagen oder Archivalien, etwa zur Geschichte der Insti- tution, zu ehemaligen Mitarbeitenden oder Studierenden, auch zu Abschlussarbeiten besonders der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, weder zu- noch abge- nommen. Wegen des Schwerpunkts bei der Überlieferungs- bildung wurden die anderen Archivaufgaben, vor allem die Erschliessung der Archiveingänge, ebenso im üblichen Rahmen erledigt. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Die Arbeit der Universitätskommunikation war im Berichts- jahr erneut massgeblich durch Corona geprägt. Die meist sehr kurzfristigen Anpassungen der Schutzmassnahmen verlangten nach raschem und flexiblem Handeln, war es doch das Ziel, durch eine schnelle und vorausschauende Kommunikation zu möglichst viel Stabilität in einer unsiche- ren Situation beizutragen. Wie bereits im Vorjahr mussten verschiedene Studienwahlanlässe pandemiebedingt digital durchgeführt werden. Immerhin konnte der Bachelor-Infotag im November wieder vor Ort stattfinden. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit digital teilzunehmen. Die im Vorjahr angegangene Weiterentwicklung des Corporate Design (CD) FACTS AND FIGURES 79 erforderte auch eine Anpassung der Website der Universität. Dies wurde genutzt, um nebst den CD-bedingten Änderun- gen funktionale Verbesserungen vorzunehmen. Nun präsen- tiert sich die Website www.unilu.ch in einer moderneren Optik und mit vereinfachter Navigation, die insbesondere der immer breiteren Nutzung auf Smartphones und Tablets besser Rechnung trägt. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Aus- kunftspersonen. Die Medienschaffenden profitieren so von kompetenter Auskunft und die Universität erhält eine erhöh- te Sichtbarkeit. ZENTRUM LEHRE Im Frühjahr liess die Corona-spezifische Arbeitsbelastung deutlich nach, weswegen sich das Zentrum Lehre wieder auf die Kerngeschäfte konzentrieren konnte. Getreu dem Motto, Bewährtes nicht über Bord zu werfen und gleichzeitig für Neues offen zu bleiben, ist das Zentrum bestrebt, die Coro- na-bedingten digitalen Tools mit Präsenzelementen zu verbinden: So werden z.B. bei dem seit dem Sommer online per OLAT angebotenen «Basiskurs Hochschuldidaktik» die digitalen Möglichkeiten ähnlich dem Inverted-Classroom- Modell genutzt: Inhalte, die sehr gut im Selbststudium angeeignet werden können, werden zeit- und ortsunabhän- gig multimedial angeboten und in Präsenzveranstaltungen vertieft. Auch neue Angebote für fortgeschrittene Lehrende konnten initialisiert werden. Ausserdem wurde begonnen, diverse Reglemente des Zentrums Lehre und der Universitä- ren Lehrkommission (ULEKO) zu erstellen, zu überarbeiten und zu aktualisieren. Die nationale und internationale Zu- sammenarbeit wurde verschiedentlich fortgesetzt und vertieft, wodurch u.a. Webinare angeboten werden konnten. Der «Begegnungstag», ein Projekt der kantonalen Dienst- stelle Gymnasien in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Schulen und Hochschulen der Zentral- schweiz, fand im Oktober mit einem digitalen Anlass den (vorläufigen) Abschluss. Das digitale Format konnte inno- vativ genutzt werden und überzeugte die Teilnehmenden: Nach den beiden Keynotes wurden in Kleingruppen Fragen diskutiert und die Resultate online festgehalten. Anschlies- send wurden diese zurück ins Plenum gegeben. Ein digitaler Apero mit vorab physisch versandten Getränken und Snacks rundete den Tag ab. So stand das Berichtsjahr im Zeichen der Erkundung innovativer Nutzung der digitalen Möglichkeiten. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Im Berichtsjahr feierte die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern ein kleines Jubiläum: Seit genau zehn Jahren existiert die gemeinsame Freihandbibliothek von Universität und Pädagogischer Hochschule Luzern. Und bis heute ist diese mit ihren bis zu 300 000 Medien sowie 620 Lernplät- zen die grösste Freihandbibliothek in der Zentralschweiz. Aufgrund der fortwährenden Pandemie gestaltete sich der Betrieb jedoch weiterhin anspruchsvoll. Knapp die Hälfte der Lernplätze war gesperrt, und die Nutzung derselben mit Mundschutz wurde zur (wenn auch unlieb samen) Regel. Während dies zwar zu einem Rückgang der Ausleihe von Printbüchern führte, nahmen insbesondere Dienstleistungen wie die Digitalisierung, der Versand von Medien und die Nutzung elektronischer Ressourcen weiter zu. Ein besonde- res Augenmerk erfuhr der Auftritt der ZHB auf der Website der Universität: www.unilu.ch/bibliothek. Der Bereich wurde komplett neu konzipiert – weg von der bisherigen Ausrich- tung auf das Dienstleistungsangebot der ZHB hin zum Fokus auf die Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Nutzen- den an der Universität. Neu gibt es ein Informationspaket speziell für die Erstsemesterstudierenden, begleitet von Informationen für die fortgeschrittenen Studierenden sowie ebenso für die Forschenden und Lehrenden – bei Letzteren auch im Zusammenhang mit den nationalen und internatio- nalen Entwicklungen im wissenschaftlichen Publikations- wesen. Ergänzend hierzu wurde das Schulungsangebot der ZHB im Rahmen der Informationskompetenz prominenter platziert. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN 80 FÖRDERINSTITUTIONEN UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein Luzern verstärkt die Verankerung der Universität in der Bevölkerung und unterstützt ihre Weiter- entwicklung. Gegründet wurde der politisch und konfessio- nell neutrale Verein im Jahr 1997. Er hat bei kantonalen und städtischen Abstimmungen eine bedeutende Rolle gespielt, so bei der Universitätsgründung (2000), beim Bau des Universitätsgebäudes (2006) und bei der Errichtung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (2014). Unter ande- rem stiftet der Universitätsverein Dissertationspreise für herausragende Doktorarbeiten. Er besteht zurzeit aus rund 1200 Mitgliedern und steht allen natürlichen und juristischen Personen offen. www.unilu.ch/verein Vorstandsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Rico Fehr, Präsident Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG Rolf Bossart Geschäftsführer Detaillistenverband Kanton Luzern Adrian Derungs Direktor Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ Christine Kaufmann-Wolf Stadtpräsidentin Kriens Helene Meyer-Jenni Geschäftsleitung Kinderspitex Zentralschweiz Marienne Montero Bachelorstudentin Rechtswissenschaft Dr. Markus Schreiber Oberassistent Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin Gaudenz Zemp Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern FACTS AND FIGURES ALUMNI ORGANISATION Die ALUMNI Organisation der Universität Luzern vertritt die Interessen ihrer Absolventinnen und Absolventen. Ihr Ziel ist es, die Vernetzung unter den Ehemaligen zu fördern sowie deren Verbundenheit mit ihrer Alma Mater aufrechtzuerhal- ten – und damit einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Der Verein unterstützt regelmässig Projekte, die den Studie- renden zugutekommen, auch stiftet er Preise für beste Masterabschlüsse bzw. -arbeiten und vergibt Stipendien. Seit 2020 darf die ALUMNI Organisation den Preis «Alumna und Alumnus des Jahres» verleihen. Mitglieder können alle Studienabgängerinnen und -abgänger sein; sie profitieren von verschiedenen Services. www.unilu.ch/alumni Präsidium und Sektionsvorstehende Stand: 1. Mai 2022 Matthias Angst, Präsident Rektor Kantonsschule Wohlen Vera Bender, Sektionsvorsteherin Kultur- und Sozialwissenschaften Freischaffende Texterin Roxane Bründler, Co-Sektionsvorsteherin Wirtschaftswissenschaften Business Development Coordinator Gonser AG Vanessa Furrer, Co-Sektionsvorsteherin Theologie Theologin/Seelsorgerin Pastoralraum Region Brugg-Windisch Dr. Ralph Hemsley, Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft Team Head Employee Monitoring UBS Felix Hunger, Co-Sektionsvorsteher Theologie Katholischer Pfarrer, freiberuflicher Coach und Organisationsberater Yves Spühler, Co-Sektionsvorsteher Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftspolitischer Mitarbeiter Industrie- und Handels- kammer Zentralschweiz IHZ Beirat Prof. Dr. Klaus Mathis Ordinarius für Öffentliches Recht, Recht der nachhaltigen Wirtschaft und Rechtsphilosophie Universität Luzern Ruth Wipfli Steinegger Rechtsanwältin 81 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Die private Stiftung ist unabhängig von der Universität. Sie ermöglicht es, Forschung und Lehre in Richtung Exzellenz weiterzuentwickeln, indem sie Partnerschaften mit Unter- nehmen, Organisationen, Stiftungen und Privatpersonen begründet. Auf diese Weise macht sie es möglich, die Uni- versität zu einer der führenden humanwissenschaftlichen Universitäten in Europa zu entwickeln. In besonderer Weise sucht die Stiftung die Zusammenarbeit mit gesellschaft- lichen und wirtschaftlichen Akteurinnen und Akteuren in den Bereichen Verhaltenswissenschaften und Psychologie, Gesundheit sowie Digitalisierung. Im Berichtsjahr hat sie gemeinsam mit der Universität die erste «Presidential Lec- ture» mit dem Philosophen und Publizisten Dr. Richard David Precht durchgeführt. www.stiftung-unilu.ch Stiftungsratsmitglieder Stand: 1. Mai 2022 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Präsident Rektor Universität Luzern Bruno Jenny, Vizepräsident Managing Director Bank Vontobel Thomas Bergen Co-Founder/CEO getAbstract Fanni Fetzer Direktorin Kunstmuseum Luzern Dr. Diel Tatjana Schmid Meyer Stv. Generalsekretärin Kantonsgericht Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan Theologische Fakultät Universität Luzern BEIRAT DER UNIVERSITÄT LUZERN Der Beirat unterstützt die Universitätsleitung bei der lang- fristigen strategischen Ausrichtung der Universität. Er hilft bei der Identifikation zukunftsgerichteter Arbeitsfelder und macht es möglich, Partnerinnen und Partner in Gesellschaft und Wirtschaft zu finden. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es handelt sich um Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft, Medien und Politik sowie um eine Delegierte bzw. einen Delegierten der Uni- versität. Möglich ist auch die Aufnahme von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden und Institutionen oder von Repräsentanten anderer Universitäten. Die Inaugurations- sitzung des Beirats hat im September 2021 stattgefunden. Mitglieder Stand: 1. Mai 2022 Dr. Hugo Bänziger Gastprofessor University of Chicago, Vorstand Deutsche Bank 2006–2012, Partner bei Lombard Odier 2014–2018 Philomena Colatrella CEO CSS Versicherung Ingrid Deltenre Verwaltungsrätin Josef Felder Verwaltungsrat Etienne Jornod Mitinhaber und exekutiver Präsident OM Pharma, Verwal- tungsratspräsident NZZ Bettina Junker Geschäftsleiterin UNICEF Schweiz und Liechtenstein Dr. Jakob Kellenberger Staatssekretär 1992–1999, Präsident IKRK 2000–2012, Präsident Swisspeace Philip Lorenz Kramer Geschäftsführer Stiftung Universität Luzern Dr. Monika Krüsi Verwaltungsrätin Damian Müller Ständerat Kanton Luzern Dr. Gabriela Maria Payer VR-Vizepräsidentin Sygnum Bank AG Patrizia Pesenti Regierungsrätin Kanton Tessin 1999–2011, Verwaltungsrätin Credit Suisse Schweiz, Universitätsrätin Universität Luzern Jeannine Pilloud Verwaltungsrätin FehrAdvice & Partners AG Markus Reinhard CEO NOMIS Stiftung Doris Russi Schurter VR-Präsidentin Helvetia Versicherungen Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor Universität Luzern Marcel Schwerzmann Regierungsrat, Bildungs- und Kulturdirektor Kanton Luzern, Präsident Universitätsrat Universität Luzern Prof. Dr. Karin Stüber VR-Präsidentin Merbag Holding AG Suba Umathevan CEO Drosos Foundation Philipp Wyss CEO Coop Prof. Dr. Sophie Mützel, Professorin für Soziologie mit Schwerpunkt Medien und Netzwerke Antwort: www.unilu.ch/jahresbericht Wie werden wir in Zukunft (digital) bezahlen? 84 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Flex-Studium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music NEU Philosophy, Theology and Religions (PhilTeR) Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences NEU Humanmedizin WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät NEU CAS Diskurskompetenzen für Führungskräfte CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte Formazione continua e aggiornamento per giuristi CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Krankenversicherungsrecht CAS Privatversicherungsrecht CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I & II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decisive Leadership CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership CAS in Business and Marketing Analytics CAS in Innovation Management CAS in Innovation Implementation CAS in Ecosystem Management CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2022 85 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen (TheiRs) www.unilu.ch/theirs KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin AN-INSTITUTE (ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG) NEU: Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik an der Universität Luzern (IWP) www.iwp.swiss Ökumenisches Institut Luzern (ÖI) www.unilu.ch/om Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2022 86 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Mitarbeit: Anna Chudozilov Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild, Kapitelbilder und Portraits, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 12: ©swiss-image.ch/Andy Mettler; S. 21: ©iStock.com/caughtinthe; S. 25: ©iStock.com/ BorisBrown; S. 29: ©iStock.com/imaginima; S. 37: ©iStock. com/andrei_r; S. 38: Valentin Luthiger / Institut Kulturen der Alpen; S. 39: Roberto Conciatori; S. 50: ©Unsplash/Claudio- Schwarz, ©iStock.com/Natali_Mis, Benno Bühlmann; S. 51: ©iStock.com/metamorworks; S. 52: ZFV; S. 53: Simon Leib- undgut, Winteruniversiade; S. 54: ©iStock.com/peterschrei- ber.media; S. 55: Silvan Bucher; S. 56: Roberto Contiatori; S. 57: ©iStock.com/AdamSmigielski Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern Universität Luzern, Mai 2022 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Erstellungsdatum: 18.08.2022

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    Jahresbericht 2020 der Universität Luzern

    Jahresbericht der Universität Luzern 2020 JAHRESBERICHT 2020 ABSOLVENTINNEN UND ABSOLVENTEN IM FOKUS Absolventinnen und Absolventen im Fokus Die Universität Luzern hat im Berichtsjahr ihr 20-Jahre-Jubi- läum feiern können. Während anfänglich 256 Personen hier studierten, waren es im vergangenen Herbstsemester bereits 3155 – und zusammen mit dem Weiterbildungsbereich sogar 3585. Die Uni-Familie wächst also kontinuierlich; diejenigen, die ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben, mitein- geschlossen. So gibt es allein im Jahr 2020 total 613 frisch- gebackene Absolventinnen und Absolventen: 278-mal konn- te ein Bachelor-, 295-mal ein Masterdiplom sowie 30-mal eine Doktoratsurkunde vergeben werden – aufgrund von Co- rona notgedrungen fast immer im virtuellen Rahmen. Dazu kommen 448 Zertifikate in der Weiterbildung. Entsprechend ist es mehr als angebracht, in diesem Bericht zum Jubiläumsjahr die Alumni und Alumnae ins Rampenlicht zu rücken. Acht davon werden auf doppelseitigen Porträt- aufnahmen vorgestellt, inklusive dem «Alumnus des Jahres» sowie einer Absolventin in spe des neuen Joint Master Medi- zin. Es zeigt sich auf exemplarische Weise: Die in einem per- sönlichen Rahmen erfolgte, auf die Aneignung eines breiten Wissens und ausgereifter methodischer Kompetenzen ange- legte Förderung der Studierenden trägt Früchte. Die Abgän- gerinnen und Abgänger haben ihre Talente entfaltet und set- zen ihr während des Studiums erworbenes akademisches Rüstzeug in vielfältigen Tätigkeitsfeldern und in verantwor- tungsvollen Positionen ein. Interviews mit den Fotografierten und Beiträge zu weiteren Absolventinnen und Absolventen: www.unilu.ch/alumni-im-gespraech Ehemaligen-Netzwerk «ALUMNI Organisation»: www.unilu.ch/alumni Der vorliegende Jahresbericht entspricht dem im Universitätsgesetz geforderten Geschäftsbericht. ORGANISATION UND VERWALTUNG Organisation / Universitätsrat, Senat 8 / 9 Qualitätssicherung mit europäischer Dimension 12 Nichts ist steter als der Wandel 13 FORSCHUNG UND LEHRE Forschung in schwierigen, trotz schwieriger Zeiten 16 Eine persönliche Universität – auch in Zeiten von Corona 17 «Ziel ist es, ein gemeinsames Gedächtnis zu schaffen» 18 Dissertation: Leid trotz gutem Gott? 21 Ein Plädoyer, Vertrauen zu wagen 22 Politikwissenschaft: erster Abschluss im dualen Master 25 Digitaler Handel: zwischen Freiheit und Schutz 26 Praktischer Einblick in die Covid-19-Gesetzgebung 29 Warum die soziale Mobilität in der Schweiz funktioniert 30 «HR Lab»: Wissenschaft für die Praxis 33 «Es ist ein Geschenk, dass wir hier forschen können» 34 Medizin und Gesundheit: innovative Lehre im Blick 37 WEITERBILDUNGSAKADEMIE Breites Weiterbildungsangebot unter einem Dach 40 GRADUATE ACADEMY Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern 41 UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Die Fakultäten zum Fliegen bringen 44 PERSONAL UND PROFESSUREN «Wir hören dich!» 45 PANORAMA Panorama 48 Akademischer Feiertag 49 20 Jahre Universität Luzern 50 Optimierung der Leitungsorganisation 51 Start des Joint Master Medizin 52 Corona: Schutz – aber kein Stillstand 53 FACTS AND FIGURES Jahresrechnung 56 Entschädigungen / Donationen 58 Mitarbeitendenstatistik 61 Studierendenstatistik 62 Berufungen 66 Habilitationen und Dissertationen / Ehrungen / Preise und Auszeichnungen 68 Dienste / Partnerin 72 / 75 WEITERE INFORMATIONEN Studienangebot 78 Institute, Seminare und Forschungsstellen 79 INHALT 5 Das Studium markiert einen wichtigen Lebensabschnitt und bleibt ewig Teil des Curriculum Vitae. Mehr noch: Für Alum- nae und Alumni ist es oft eine lebenslange Beziehung zur Universität. Und was so lange dauert, trägt man tief im Herzen. Damit diese Verbindung auch lebt, üben Alumni- Vereinigungen eine wichtige Bindegliedfunktion zwischen den ehemaligen Studierenden und der Universität aus. Auf dieser Grundlage stellen sie ihren Mitgliedern eine fakul - täts- und fachübergreifende Networking-Plattform zur Verfügung. Auch die Universität und der Standortkanton haben ein grosses Interesse am Austausch, am Zusammen- halt und Erfolg der ehemaligen Studierenden. Diese tragen den Ruf ihrer Universität in die Wirtschaft, die Gesellschaft und in die Welt hinaus. Luzern hat seit Beginn des neuen Jahrtausends eine Dyna- mik hingelegt wie kaum ein anderer Kanton. Die Universität Luzern ist Teil des «Aufschwungs Luzern». Es ist kein Zufall, dass die Universität Luzern 2020 ihr 20-jähriges Bestehen in der heutigen Form feiern konnte. Waren es vor 20 Jahren noch 256 Studierende, so hat sich diese Zahl inzwischen mehr als verzwölffacht. Trotz dieser Dynamik ist die Uni- versität Luzern überschaubar geblieben. Dafür sprechen die Kompaktheit der Fakultäten, Institute, Seminare und Forschungsstellen, aber auch der direkte Kontakt der 77 Professuren und der Dozierenden zu den Studierenden und das gute Betreuungsverhältnis. Mit Blick auf den Wissenstransfer hat die Universität für den Kanton Luzern und die gesamte Zentralschweiz eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung. Sie bildet Kristallisations- punkte wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklun- gen. Die Universität Luzern spielt für das Fachkräftepoten- zial, aber auch als Impulsgeberin für die regionale Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit eine bedeutende Rolle. Dazu gehören sowohl die praxisrelevante Forschung als auch die Lehre und der Wissenstransfer akademischer Erkenntnisse. Auch der Universitätsbetrieb selber stellt einen Wirtschaftsfaktor mit regionalwirtschaftlichen Auswir- kungen dar. Dazu gehören Investitionen, Waren- und Dienst- leistungsaufträge der Universität an regionale Firmen, aber auch die Ausgaben der 576 Festangestellten und der aktuell 3155 Studierenden der Universität. Von den wirtschaftlichen Impulsen profitiert zudem der Fiskus. Ferner ist die Universität Luzern auch wichtig für unsere Volkswirtschaft. Konkret: Die Absolventinnen und Absolven- ten und durch sie erfolgte Gründungen von Unternehmen führen zu regionalwirtschaftlichen Vorteilen und lassen sich an konkreten Zahlen messen: Ausgerechnet im Corona-Jahr 2020 boomen Firmengründungen wie noch nie in der Zen- tralschweiz. Während gesamtschweizerisch ein Plus von 5,3 Prozent verzeichnet wurde, liegt der Wert für die Zen- tralschweiz bei 10,1 bzw. 11,1 Prozent für den Kanton Luzern. Dadurch ent stehen Wertschöpfung und neue Arbeitsplätze in unserer Region. Im einst vornehmlich landwirtschaftlich geprägten Kanton ist die tertiäre Bildung die eigentliche Treiberin in der Wandlung zur Wissensgesellschaft. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass die Verbleibquote der Studierenden in der Region hoch ist. Wertvoll ist in diesem Kontext, dass die Universität Luzern die berufsbegleitende Weiterbildung gezielt ausbaut und im Zeitalter des lebenslangen Lernens auf diesen zukunftsträchtigen Bereich setzt. Dazu wurde die Weiterbildungsakademie mit bereits 430 Studierenden und die Graduate Academy geschaffen (siehe Seiten 40/41). Die Kernkompetenz der Universität Luzern ist und bleibt das humanwissenschaft liche Profil. Die Covid-19-Pandemie veranschaulicht, wie wichtig die Humanwissenschaften zur Bewältigung der Herausforderungen für die Wirtschaft und Gesellschaft sind. Die erfolgreiche Führung einer Universität braucht viele Akteurinnen und Akteure: Ich danke allen Personen für den grossartigen Einsatz! Dazu gehören in erster Linie die Uni- versitätsleitung, der Universitätsrat, die Dozierenden, For- schenden, Mitarbeitenden und Studierenden. Der Dank für die wertvolle Unterstützung geht aber auch an alle Freunde der Universität, die Exponentinnen und Exponenten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Ob Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft oder Politik, sie alle leben vom Austausch; genauso wie die ALUMNI Organi- sation, die eine wichtige Brückenfunktion hat, um ehemalige Studierende zu vernetzen, einem Brain-Drain vorzubeugen und den «Chitt» zu festigen. In diesem Sinne: Keep in touch! Marcel Schwerzmann, im Mai 2021 EIN LEBEN LANG ALUMNI REGIERUNGSRAT/UNIVERSITÄTSRAT Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern, Präsident des Universitätsrats 7 RÜCKBLICK – EINBLICK – AUSBLICK Aerosole, Antikörpertest, Besuchsverbot, Breakout Sessions, Contact Tracing, Corona-Skeptiker, Covid-19, Durchseu- chung, Herdenimmunität, Inzidenzwert, Lockdown, R-Wert, Schutzkonzept, Selbstisolation, Social Distancing, Spreader, SwissCovid App, Virus-Mutation, Vorerkrankung, Zoom … Was haben diese Worte vor eineinhalb Jahren für uns bedeu- tet? 2020 haben wir viel gelernt, nicht nur Fachbegriffe. Wir haben gelernt, uns auf Distanz nahe zu fühlen, digital Gefüh- le auszutauschen und aufgeteilt Gemeinsames zu erleben. Wir haben erfahren, dass die Uni weitergeht, auch wenn das Haus geschlossen ist, dass hinter Zoom, Telefon und Maus- klicks Menschen sind, die von der persönlichen Uni träumen, und dass wir mehr sind als ein Verbund von Homeoffices, Plattformen und Netzwerken. Corona hat aber auch die Prin- zipien, auf denen die Universität Luzern basiert, bestätigt: • Fokussierung: Wir sind eine humanwissenschaftliche Universität. Wir fokussieren uns auf Menschen und ihre Institutionen. Corona zeigt: Molekularbiologisch greift das Virus weltweit überall gleich an. Die Differenzen zwischen Ländern und Kantonen sind nicht natur-, sondern humanwissenschaftlich. • Vernetzung: Die Universität Luzern ist staatlich getragen, aber nicht staatlich betrieben. Private Top-Universitäten der Welt ächzen unter der Last ihrer Campus-Fixkosten. Sie bauen Personal ab, schliessen Bereiche und kürzen Löhne. Mit unserer Mischfinanzierung aus staatlicher Grunddotation und leistungsorientierten Zusatzmitteln haben wir günstigere institutionelle Voraussetzungen, der Pandemie zu trotzen, die Unabhängigkeit zu wahren und kooperationsfähig zu bleiben. • Gemeinschaft: Jede Universität hat die gleichen Faktoren: Menschen, Technik, Geld. Der Unterschied zwischen den Universitäten besteht in ihren Menschen. Zweimal wech- selte die Universität Luzern letztes Jahr in den digitalen Modus. Dank unserer IT, dem Zentrum Lehre und der «Arbeitsgruppe Corona» waren wir gut vorbereitet. Danke! Wenn Wissen gut ist für das Leben, dann bezweckt Wissen- schaft ein gutes Leben. Nie ist mir dies deutlicher bewusst geworden als auf einer Mission im Auftrag des IKRK an den Lake Tschad im Februar 2020, drei Wochen vor dem Lock- down in der Schweiz. Am Arbeitsplatz eines lokalen Mit- arbeiters stand folgender Spruch: Ignorance + Pouvoir = Dictature / Ignorance + Religion = Terrorisme / Ignorance + Liberté = Chaos / Ignorance + Argent = Corruption / Ignorance + Pauvreté = Crime / L’ignorance est la racine de tout mal. / L’éducation est la clé. Macht, Ideologien und Freiheit, Geld, Armut und Bildung, ein gutes, gesundes und erfüllendes Leben: Genau dies sind Herausforderungen, die für die Universität Luzern relevant sind. Dabei werden zwei Drittel unserer Absolventinnen und Absolventen dereinst in Berufen pensioniert werden, die es heute noch nicht gibt. Der Beitrag der Universität Luzern liegt also nicht nur darin, qualifizierte Fach- und Führungs- kräfte für den heutigen Arbeitsmarkt auszubilden. Im Zen- trum der universitären Bildung steht auch das Anliegen, jene Kompetenzen zu vermitteln, die Absolvierende in die Lage versetzen, neue Situationen, Kontexte und Welten zu lesen, zu interpretieren und zu verstehen, sich darin zu orientieren, zu bewegen und zu entwickeln und selber und mit anderen zusammen zu entscheiden, zu gestalten und zu lenken. Auf dieser Basis geht es jetzt darum, die laufenden Pläne umzusetzen und die Folgeplanung in die Hand zu nehmen. Die aktuellen Pläne stehen in der Leistungsvereinbarung 2019–2022 zwischen Kanton und Universität Luzern: • Erstens die interprofessionelle Entwicklung des Departe- ments Gesundheitswissenschaften und Medizin mit einer Profilierung Richtung Rehabilitation. • Zweitens die organisatorische Bündelung der universitä- ren Weiterbildung in einer Weiterbildungsakademie, die auch für andere Akteure auf dem Campus Luzern offen ist. • Drittens die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch- ses mit einer Graduate Academy, die eine institutionelle Kooperation mit der Università della Svizzera italiana und mit dem European University Institute in Florenz aufbaut. Grundlage bildet unser humanwissenschaftlicher Fokus auf Menschen und ihre Institutionen. Aber: Es fehlt noch die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Aspekten des menschlichen Verhaltens. Hier setzt die Folgeplanung an, in der es darum geht, das humanwissenschaftliche Profil mit Verhaltenswissenschaften abzurunden. Damit können wir noch besser dazu beitragen, den Fachkräftemangel in kriti- schen Branchen zu reduzieren, die Luzerner Standortattraktivi- tät zu steigern und das Profil der Universität Luzern zu stärken. Träume? Alt ist, wer von keiner Zukunft mehr träumt! Wir sind ein junges Unternehmen. 2020 wurden wir 20. Und ein Geburtstag ist noch lange kein Grund, alt zu werden! Ich danke allen, die an der Weiterentwicklung unserer Universi- tät mitarbeiten, und ich freue mich auf unsere nächsten Entwicklungsschritte. Wenn wir überzeugt sind, dass wir es schaffen, haben wir es schon fast geschafft! Bruno Staffelbach, im Mai 2021 UNIVERSITÄTSLEITUNG Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Rektor der Universität Luzern 8 ORGANISATION Stand: 1. Mai 2021 Theologische Fakultät ROBERT VORHOLT Dekan 2 Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät MARTIN HARTMANN Dekan 3 Universität Luzern BRUNO STAFFELBACH Rektor Universitätsrat Senat Forschung ALEXANDER H. TRECHSEL Prorektor Universitätsentwicklung MARKUS RIES Prorektor; Stv. Rektor Lehre und Internationale Beziehungen MARTINA CARONI Prorektorin 1 per 1. Mai 2021 neu geschaffene Position; bis 30. April 2021 Generalsekretariat (Wolfgang Schatz) / Verwaltungsdirektion (bis 30. November 2020 Esther Müller; ab 1. Dezember Doris Schmidli a.i.) 2 für weitere Amtsperiode vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 gewählt 3 bis 31. Januar 2020 Christoph Hoffmann 4 per 1. November 2020 neu geschaffene Position Universitätsmanagement 1 DORIS SCHMIDLI Universitätsmanagerin Rechtswissenschaftliche Fakultät ANDREAS EICKER Dekan Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät CHRISTOPH A. SCHALTEGGER Dekan Departement Gesundheits- wissenschaften und Medizin GEROLD STUCKI Vorsteher UNIVERSITÄT Personal und Professuren 4 REGINA E. AEBI-MÜLLER Prorektorin 9 Universitätsrat Der Universitätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Ihm gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Universitätsrat konstituiert sich selbst. Näheres zum Universitätsrat ist im Universitätsgesetz und im Organisationsreglement des Universitätsrats festgelegt. Senat Der Senat ist das oberste universitäre Organ für akademi- sche Fragen. Er setzt sich zusammen aus der Rektorin oder dem Rektor, den Prorektorinnen und Prorektoren, der Uni- versitätsmanagerin oder dem Universitätsmanager, den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie Vertreterin- nen bzw. Vertretern der Professorinnen und Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der Studierenden und des administrativ-technischen Personals. Der Senat beruft Professorinnen und Professoren. Er unterstützt und berät die Rektorin oder den Rektor in wichtigen Studien-, For- schungs- und Entwicklungs- sowie Dienstleistungs-, Perso- nal- und Finanzangelegenheiten. Er bereitet die Geschäfte des Uni versitätsrats vor und stellt entsprechend Antrag. Näheres zum Senat ist im Universitätsstatut und im Organi- sationsreglement des Senats festgelegt. Mitglieder des Universitätsrats Stand: 1. Mai 2021 Marcel Schwerzmann, Präsident Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern Prof. Dr. Katja Rost Ordinaria für Soziologie an der Universität Zürich Prof. Dr. Abraham Bernstein Ordinarius am Institut für Informatik der Universität Zürich Prof. em. Dr. Bruno S. Frey ständiger Gastprofessor an der Universität Basel Andrea Gmür-Schönenberger Ständerätin, Luzern Prof. em. Dr. Peter Nobel Nobel & Hug Rechtsanwälte, Zürich Patrizia Pesenti Rechtsanwältin Prof. Dr. Christa Schnabl Vizerektorin an der Universität Wien Prof. em. Dr. Giatgen A. Spinas Universität Zürich Prof. Dr. Bruno Staffelbach Rektor der Universität Luzern, Mitglied mit beratender Stimme Mitglieder des Senats Stand: 1. Mai 2021 Prof. Dr. Bruno Staffelbach, Vorsitz Rektor der Universität Luzern Prof. Dr. Robert Vorholt Dekan der Theologischen Fakultät Prof. Dr. Martin Hartmann Dekan der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät Doris Schmidli Universitätsmanagerin Prof. Dr. Adrian Loretan Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Manuel Oechslin Vertreter der Professorenschaft Prof. Dr. Jörg Schmid Vertreter der Professorenschaft Dr. Philipp Blum Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Dr. Charlotte Sieber Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden Rebecca Melliger Vertreterin der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Studierenden Vinzenz Schmutz Vertreter der Studierenden Yael Häller Vertreterin der Studierenden Colette Lenherr Vertreterin des administrativ-technischen Personals Dave Schläpfer Vertreter des administrativ-technischen Personals Prof. Dr. Gerold Stucki Vorsteher des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin (ständiger Gast) UNIVERSITÄT „Strukturiertes Denken, schnelles Analysieren, umsichtiges Antizipieren: alles im Studium gelernt – und zwar quasi nebenbei, neben den klassischen juristischen Disziplinen. Michèle Bucher, Stadtschreiberin von Luzern Absolventin Master Rechtswissenschaft 12 Die Qualitätssicherung einer Universität ist eine grundlegende Aufgabe und sowohl im eidgenös- sischen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) als auch im Universitätsgesetz des Kantons Luzern festgeschrieben. Wie man das macht, ist einem selbst überlassen. Die im HFKG vorgeschriebene Akkreditierung von Hochschulen überprüft nicht die Qualität einer Hochschule, sondern ob das angewendete Qualitätssicherungssystem der Institution adäquat und effektiv ist, um die Qualität zu gewährleisten. Daraus ergeben sich für eine Institution wie die Universität Luzern folgende Fragen, die sie zu beantworten hat: 1) Wie definiert sie Qualität? 2) In welchen Bereichen (z.B. For- schung, Lehre) soll die Qualität gesichert werden? 3) Wie wird die Qualität gemessen? Und 4) mit welchen Instrumen- ten misst man sie? Frage 1) ist in der Forschung vieldiskutiert, insbesondere auch an Universitäten. Es gibt viele gute Konzepte, wie die Qualität definiert werden kann. Entscheidend ist jedoch, wie eine Hochschulinstitution wie die Universität Luzern diese Qualitätsdefinition vornimmt und ausdifferenziert. Frage 2), «in welchen Bereichen», beantwortet sich teilweise durch die Akkreditierungsstandards für die tertiären Hoch- schulen gemäss HFGK. Darin sind unter Punkt i) folgende Bereiche gelistet: interne Qualitätssicherungsstrategie, Governance, Lehre, Forschung, Dienstleistungen, Ressour- cen sowie die interne und externe Kommunikation. Offen bleiben Bereiche wie Diversity, Internationalisierung usw. Wie 3) die Qualität gemessen wird und 4) mit welchen Instru- menten, dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine davon ist, einen Blick darauf zu werfen, welche Antworten andere Universitäten und Hochschulen auf diese Fragen gefunden haben. Innerhalb der Schweiz besteht zwischen den Universitäten ein guter und offener Austausch. Im Bereich Qualitätsmanagement sind die Aktivitäten und der Austausch jedoch etwas eingeschlafen. Die Universität Luzern hat auch internationale Kontakte geknüpft und mit der Universität Siegen (D), der Karl-Franzens-Universität Graz (A) und der Latvijas Universitāte in Riga, Lettland, das European Quality Audit (EQA) gegründet. Ziel dieser Vereini- gung ist es, die oben gestellten Fragen auf gesamteuro- päischer Ebene zu beantworten. Daneben ist der Austausch im Sinne von Benchlearning ein wichtiger Punkt und für die Universität Luzern sehr hilfreich. Bei regelmässigen Treffen tauscht man sich zu spezifischen Themen aus. Beispielswei- se wurde die Qualitätssicherung in der Forschung diskutiert und angeschaut, wie die einzelnen Universitäten dies organi- sieren und regeln. In Analogie zu den «Standards and Guide- lines for Quality Assurance in the European Higher Edu- cation Area» (ESG), die von der European Association of Universities (EUA) herausgegeben wurden, hat das EQA für diverse Bereiche wie eben die Forschung solche Standards definiert. Im Augenblick sind wir in Zusammenarbeit mit der EUA und der Europäischen Union dabei, diesen neu definier- ten Standards für den europäischen Hochschulraum einen analogen Status wie denjenigen der ESG zu verleihen. Die Universität Luzern durchläuft zurzeit den Akkreditie- rungsprozess nach HFKG, der im September 2021 mit dem Akkreditierungsentscheid endet. Die Akkreditierung wird mit Auflagen (die zwingend in einem vorgegebenen Zeit- raum umzusetzen sind) und Empfehlungen erfolgen. Das EQA soll im Sinne einer Qualitätssicherungsschlaufe der Universität dabei helfen, einen optimalen Weg zur Umset- zung der Auflagen und Empfehlungen zu finden. An den am EQA beteiligten Universitäten sind eventuell schon Qualitäts- instrumente und -strukturen über einen längeren Zeitraum im Einsatz. Von diesem wertvollen Erfahrungswissen kann die Universität Luzern lernen, was effektiv ist und was nicht. Die institutionelle Akkreditierung muss alle sieben Jahre erneuert werden. Die Universität Luzern plant, im Sinne einer Qualitätsschlaufe eine Zwischenevaluation einzuführen. Dies bedeutet, dass zwei bis drei Jahre vor dem Start des Re- Akkreditierungsprozesses ein EQA-Audit stattfindet. Dieses kann entweder umfassend auf alle Qualitätsbereiche und Akkreditierungsstandards oder selektiv auf von der Universi- tät identifizierte Schwachstellen bezogen sein. Die Vernetzung mit Critical Friends ist sehr wertvoll und hilfreich, um das Qualitätsmanagement der Universität Luzern voranzubringen. Wolfgang Schatz QUALITÄTSSICHERUNG MIT EUROPÄISCHER DIMENSION GENERALSEKRETARIAT Dr. Wolfgang Schatz, Generalsekretär (seit 1. Mai 2021: Leiter Qualitätsmanagement und Nachhaltigkeit) 13 UNIVERSITÄTSMANAGEMENT Während meinen fast elf Jahren als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen der Universität Luzern hatten mich ver- schiedene Wendungen, Wandlungen, Umstellungen, Neu- anstellungen und Mitgestaltungen begleitet. Um nur einige zu nennen: eine neue Fakultät, ein neues Departement, der Standortwechsel von der Pfistergasse, einem der früheren Universität-Standorte, an die Frohburgstrasse mit den heutigen Räumlichkeiten, ein Wechsel in der Verwaltungs- direktion, zwei neue Rektoren, zehn Auszubildende, die meine Abteilung durchlaufen haben, eintausend Studierende mehr, zwanzig Millionen Franken Umsatzsteigerung, von der Papierrechnung hin zum elektronischen Visumsprozess und der E-Rechnung. Die operative und personelle Führung der Abteilung, die strategischen und konzeptionellen Arbeiten und nicht zuletzt das Agieren im Spannungsfeld zwischen politischen Entscheiden und der dynamischen Weiterentwicklung der immer noch jungen Universität waren eine reizvolle Herausforderung. Die Universität stärkt die akademische Selbstverwaltung und hat im Zuge einer Leitungsoptimierung einerseits ein weite- res Prorektorat (Personal und Professuren; siehe Seite 45) ins Leben gerufen, andererseits wurden die Stellen Verwal- tungsdirektion und Generalsekretariat zur neuen Position Universitätsmanagement zusammenfasst. Als Stellvertrete- rin der Direktorin durfte ich ab dem vergangenen Dezember ad interim die Aufgaben der Verwaltungsdirektion überneh- men. Diese Erfahrung brachte mich näher an den Puls der Entscheidungsträgerinnen und -träger und gewährte mir Einblicke in das strategische Denken und das Zusammen- wirken der Universitätsleitung. Die Rolle der Managerin, welche die betriebswirtschaft- lichen, technischen und organisatorischen Belange der Universität sicherstellt und die als Stabschefin den steten Wandel vorantreibt, entspricht meinem Denken, Handeln und Fühlen. Daher stellte ich mir die entscheidende Frage: Möchte ich diese Herausforderung, Chance und Verände- rung anpacken? Mit Kopf, Herz und Bauch konnte ich sie mit einem überzeugten Ja beantworten. – Am 1. Mai habe ich nun die neu geschaffene Stelle als Universitätsmanagerin angetreten und freue mich sehr auf eine erfolgreiche und partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen. Mein Ziel ist es, Handlungsspielräume mit agilen Führungs- strukturen, einer effizienten Organisation sowie schlanken Planungsprozessen zu nutzen. Das Fördern von Mit- und Umdenken, die Erhöhung strategischer Entscheidungsfähig- keit durch flexiblere Strukturen sowie effiziente, moderne und bedarfsgerechte zentrale Dienstleistungen sollen die Schaffung von Freiräumen in der Forschung und Lehre unterstützen. Nicht nur kontinuierliche Verbesserungsprozesse, sondern auch die Weiterentwicklung der Organisation und ihrer Menschen sind mir wichtige Anliegen, für die ich mich einsetzen werde. Vertraut zu sein mit der Kultur, heisst für mich, darauf aufbauen zu können, einen Wandel anzustossen und Veränderungen zu schaffen. Wir befinden uns in einem steten Wandel, in dem es immer wieder zentral ist, Schwer- punkte zu setzen. Ich freue mich darauf! Doris Schmidli NICHTS IST STETER ALS DER WANDEL Doris Schmidli, Universitätsmanagerin (seit 1. Mai 2021); bis 30. April: Verwaltungsdirektorin ad interim (seit 1. Dezember 2020) und Leiterin Finanz- und Rechnungswesen (seit 1. Juni 2010) „Ich profitiere täglich vom Studium, besonders etwa bei der Beurteilung von Gesetzestexten sowie bei der Diskussion öffentlich-rechtlicher oder politischer Fragen. Adrian Derungs, Direktor der Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ, Luzern Absolvent Master Rechtswissenschaft, Alumnus des Jahres 2020 16 Das Jahr 2020 war von der globalen Corona-Pandemie geprägt. Sie brachte schreckliche Meldungen über Schwer- erkrankte, Verstorbene und volle Spitäler sowie über das an seine Belastungsgrenzen stossende Personal in der medi- zinischen Behandlung und Pflege. Und sie veränderte die wissenschaftliche Forschung und Lehre an den Universitäten stark. Der Gang in den virtuellen Raum wurde von Forschen- den zwar als hilfreiche Krücke für ihr Weiterkommen angese- hen, aber die wenigsten sehnten sich nicht nach den persön- lichen, nichtdigitalen Begegnungen an Konferenzen und Tagungen, in ihren Büros, in der Mensa und während den Kaffeepausen zurück. Auch die Forschung und die Graduate Academy (siehe Sei - te 41) an der Universität Luzern wurden in diesem Jahr vor enorme Herausforderungen gestellt. Es kam zu Verzögerun- gen bei Projekten, Absagen – zum Glück nur wenigen – von geplanten Veranstaltungen für Doktorierende und Postdocs, es kam für viele Forschende zu persönlichen Belastungen, zu eingeschränkter Leistungsfähigkeit und grossen Verunsi- cherungen bei der Karriereplanung. Und trotz aller noch so widrigen Umstände: Es ging weiter, denn es musste weiter- gehen. Dissertationen wurden erfolgreich abgeschlossen und verteidigt, zahlreiche Artikel und Bücher publiziert, neue Projekte auf die Beine gestellt und Drittmittel mit Erfolg eingeworben – insgesamt 5,93 Mio. Franken (siehe dazu den Bericht der Stelle für Forschungsförderung auf Seite 72). Die Gänge der Universität blieben lange leer – und sie sind es zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Textes leider fast immer noch. Aber leere Gänge sind kein Indikator für einen gelöschten Wissensdurst. Trotz der Digitalisierung unserer Beziehungen und Arbeitsmethoden blieben die Forschungs- aktivitäten intensiv. Auch die noch junge Graduate Academy konnte ihr Angebot ausbauen und unseren Doktorierenden und Postdocs erfolgreich vermitteln. Gleichzeitig kam es zu wichtigen Veränderungen, die schon vor Corona angedacht worden waren und trotz der Pandemie in Reformen unserer Institutionen und Prozesse münden konnten. Bei der Forschung sei auf die Reform der For- schungskommission hingewiesen, die nach langer Vorarbeit und dem Gang durch die Gremien im Dezember 2020 vom Senat verabschiedet wurde. Die Reform ermöglicht eine dezentralere Forschungsförderung durch finanzielle Mittel, die den Fakultäten und dem Departement für Gesundheits- wissenschaften und Medizin fortan zur Verfügung stehen. Auch wurden die internen Prozesse der Forschungskommis- sion verbessert und der bürokratische Aufwand bei der Vergabe von Forschungsgeldern gesenkt. Schliesslich musste auf die Abschaffung der sogenannten Doc.Mobility-Beiträge für Doktorierende reagiert werden, die bereits im Jahr 2016 vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) beschlossen worden waren. Es freut mich ungemein, dass die Universität – in einer ersten Phase noch von der Rektorenkonferenz swissuniversities unterstützt – unseren Doktorandinnen und Doktoranden auch trotz der Abschaf- fung der Doc.Mobility-Beiträge die Möglichkeit gibt, für eine gewisse Zeit an einer ausländischen Universität forschen zu dürfen. Die Graduiertenakademie koordiniert die Aus- schreibung und vergibt die entsprechenden Beiträge, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommis- sion, der die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche zukommt. Auch wenn ein Forschungs aufenthalt im Ausland zurzeit nach wie vor nur schwer zu bewerkstelligen ist, so sind die Weichen für die Post-Pandemie-Zukunft gestellt. Forschung in schwierigen Zeiten ja, aber auch Forschung trotz schwieriger Zeiten. Alexander H. Trechsel FORSCHUNG IN SCHWIERIGEN, TROTZ SCHWIERIGER ZEITEN FORSCHUNG Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, Prorektor Forschung, Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 17 Auch für das Prorektorat Lehre und Forschung stand das Jahr 2020 im Zeichen der Covid-19-Pandemie und war, wie für alle, insgesamt sehr intensiv und herausfordernd. Das Schaffen günstiger Voraussetzungen für den gesamten Lehr- und Studienbetrieb war während des ganzen Jahres gleichermassen Leitmotiv und Ziel der verschiedenen, dem Prorektorat Lehre und Internationale Beziehungen zugeord- neten Dienste. Die spezielle Situation sollte nicht zu Studien- verlängerungen führen, und die Studierenden sollten sowohl das Frühjahrs- als auch das Herbstsemester mit ordent- lichen Leistungsausweisen abschliessen können. Damit waren alle Dienste des Prorektorats Lehre und Inter- nationale Beziehungen voll gefordert: So war zum Beispiel binnen kürzester Zeit in Zusammenarbeit mit den Informa- tikdiensten und mit Unterstützung der im Aufbau begriffe- nen Weiterbildungsakademie ein System für die digitale Lehre zu beschaffen und sowohl die Dozierenden als auch die Studierenden in dessen Anwendung zu schulen. Es galt aber auch, sich um die an der Universität Luzern weilenden Mobilitätsstudierenden, die sogenannten Incomings, sowie um unsere im Rahmen von Austauschsemestern an Univer- sitäten auf der ganzen Welt weilenden Studentinnen und Studenten zu kümmern. Wer konnte/wollte/musste abreisen und wer konnte/wollte/musste in die Schweiz zurückkehren? Und wie sollten jene, die ab- oder zurückreisen mussten oder wollten, angesichts des weitgehend eingestellten Flugverkehrs reisen? Weiter mussten bspw. in Zusammenarbeit mit den Fakultä- ten verschiedene Methoden für die digitale Durchführung von Prüfungen geprüft und getestet werden. Auch galt es, Möglichkeiten für den Ausgleich von Nachteilen wegen coronabedingten behördlichen Aufgeboten sowie wegen coronabedingt erhöhten Betreuungspflichten zu schaffen sowie den gesamten Immatrikulationsprozess und zahl- reiche Weiterbildungsangebote zu digitalisieren. Dennoch vermochte das Prorektorat Lehre und Internationa- le Beziehungen im Berichtsjahr seine – durch Corona zentral betroffenen – Aufgaben zu meistern, weil alle Angehörigen der Universität an einem Strick gezogen und ihren Beitrag dazu geleistet haben, günstige Voraussetzungen zu schaf- fen. Es hat sich gezeigt: Selbst im digitalen Modus bleiben wir eine persönliche Universität. Martina Caroni EINE PERSÖNLICHE UNIVERSITÄT – AUCH IN ZEITEN VON CORONA LEHRE UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN Prof. Dr. Martina Caroni, LL.M. (Yale), Prorektorin Lehre und Internationale Beziehungen; Professorin für öffentliches Recht, Völkerrecht und Rechts vergleichung im öffentlichen Recht 19 «ZIEL IST ES, EIN GEMEINSAMES GEDÄCHTNIS ZU SCHAFFEN» THEOLOGISCHE FAKULTÄT Mit der Berufung von Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie, wird in Luzern die Erforschung des Dialogs zwischen Christentum, Judentum und Islam möglich. Bei allen Unterschieden der Religionen gebe es auch viel Verbindendes. Erdal Toprakyaran, um was geht es bei Ihrer Forschung in Luzern? Erdal Toprakyaran: Es geht um die Geschichte und Gegenwart der islamischen Religion und Mystik. Von beson- derem Interesse ist für mich, wie das Zusammenleben der drei grossen monotheistischen Religionen funktioniert. Zudem setze ich einen Fokus auf Europa. Wie sieht die islamische Theologie aus, welche Facetten gibt es? Zuerst einmal muss man wissen, dass es eine islamische Theologie bereits recht früh gegeben hat. Darunter versteht man die sogenannte systematische Theologie, aber auch das Studium des Korans, das islamische Recht, die Mystik und die Philosophie. Heute befassen wir uns mit zwei Bereichen: Wir untersuchen, wie die Theologie im historischen Kontext entstanden ist und wie sie sich entwickelt hat. Aber gleich- zeitig richtet sich unser Blick auf die Herausforderungen der Gegenwart. Wir können nicht einfach die Theologie von damals für die heutige Zeit übernehmen. Jedes Land hat seine spezifischen Fragestellungen und Bedürfnisse, etwa die Ausbildung von Imamen und Imaminnen. Von der Tradi- tion her brauchte es keine akademische Ausbildung dafür, doch angesichts der heutigen Herausforderungen, die unter anderem seelsorgerische Fähigkeiten notwendig machen, geht das nicht mehr. In komplexen, westlichen Gesellschaf- ten brauchen wir Imame mit besonderen Fähigkeiten, die in der Vergangenheit nicht erforderlich waren. Wo sehen Sie die grössten Unterschiede zum Christentum? Da möchte ich zuerst darauf hinweisen, dass es sehr viele Gemeinsamkeiten gibt, etwa, wenn es um die Figur Jesus geht. Dieser wird im Islam als Prophet respektiert und ver- ehrt. Wie Mohammed betrachtete man ihn allerdings als Menschen. Ähnlich verhält es sich mit David, Abraham und so weiter. Aus islamischer Sicht sind das Propheten, die mit Gott im Austausch waren. Wer sich also negativ über sie äus- sert, wäre eigentlich keine richtige Muslimin, kein richtiger Muslim. Allerdings wird die Vorstellung, dass Jesus Gottes Sohn ist, abgelehnt. Ein wichtiger Unterschied ist auch, dass es im Islam keine Kirche wie im Christentum gibt. Moscheen haben nicht denselben Status wie eine christliche Kirche. So muss man beispielsweise nicht Mitglied einer Moschee sein, um Muslimin, Muslim zu sein. Moscheen sind daher nicht wie eine Kirche, wo sich die Menschen zu einer eingetrage- nen Religionsgemeinschaft und Weltkirche zugehörig fühlen. Worin unterscheidet sich der Islam vom Judentum? Die Religion, die später kommt, negiert ein Stück weit die bestehenden Glaubensrichtungen. Ansonsten sind aber vor allem die Gemeinsamkeiten interessant, etwa, dass Moses auch im Islam eine wichtige Rolle spielt, das Verbot von Schweinefleisch und die Knabenbeschneidung. Die Dif- ferenzen sehen wir als Bereicherung, sind uns aber bewusst, dass es Menschen aller Religionen gibt, die die absolute Wahrheit für sich beanspruchen und deshalb die anderen Religionen ablehnen oder sogar bekämpfen. Wo sind die Gemeinsamkeiten von Islam, Christentum und Judentum? Alle drei Religionen sind in derselben Region entstan- den. Und Hebräisch, Arabisch und Aramäisch sind semiti- sche Sprachen. Von Beginn an bestanden kulturelle Interview: Robert Bossart Erdal Toprakyaran, Professor für Islamische Theologie (seit 1. August 2020) 20 Gemeinsamkeiten. Aber auch theologisch gibt es spannende Themen, alle drei Religionen sehen Abraham als ihren Stammvater an und alle drei glauben an die Abstammung von Adam und Eva. Dahinter steckt eine grosse Symbolkraft, auf die wir uns alle berufen. Das schweisst uns im Grunde zusammen. Leider wird heute insbesondere der Islam von extremistischen Strömungen und Terror überschattet, und Religionen werden immer wieder für Ideologien miss- braucht. Aber die Grundidee eines guten und barmherzigen Gottes besteht als Kernbotschaft in allen drei Religionen. Interreligiöser Dialog: Warum braucht es diesen, warum ist er so wichtig? Jede Form von Dialog ist wichtig für eine intakte Gesell- schaft, denn er ermöglicht, Probleme zu lösen. Es gibt keine Alternative zum Dialog. Wenn es um die Corona-Pandemie oder die Erderwärmung geht, müssen sich auch Religions- gemeinschaften um Lösungen bemühen. Der kürzlich ver- storbene Schweizer Theologe Hans Küng hat gesagt, dass es keinen Weltfrieden ohne Religionsfrieden gebe. Auch viele islamische Mystiker waren dieser Überzeugung, etwa Haz - rat Inayat Khan (1882–1927), Gründer des Internationalen Sufi-Ordens und der Internationalen Sufi-Bewegung. Er hat eine Einheit der religiösen Ideale ausgearbeitet. Was vermag ein solcher Dialog zu leisten in einer Zeit, in der im Westen die Säkularisierung immer weiter fortschreitet? Eine berechtigte Frage. Übrigens gibt es auch in der isla- mischen Welt eine starke Säkularisierungsbewegung. Viele denken, dass der Islam boomt, die Realität ist aber, dass viele Moscheen immer leerer werden. Muslime kamen oft als Mi- grantinnen und Migranten nach Europa und organisierten sich aus einem Bedürfnis nach sozialer Geborgenheit in reli- giösen Gemeinschaften. Bei deren Kindern und Enkeln hat sich das aber geändert, und so beobachten wir in fast allen Ländern, abgesehen vom Freitagsgebet, leere Moscheen, auch wenn daneben ein Anstieg von islamistischen Gruppen zu sehen ist. Aber die grosse Mehrheit lebt zunehmend säkular. Diese «Kulturmuslime» beten vielleicht nicht mehr, gehen aber doch hin und wieder in eine Moschee, ähnlich wie viele Christinnen und Christen hin und wieder in eine Kirche gehen. Diese säkularen Menschen haben aber seelsorgerische oder ethische Fragen – diese sind mehr denn je legitim. Die Annahme der Burka-Initiative hat gezeigt, wie gross die Ängste vor «dem Islam» sind. Sie beschreiben einen fried- liebenden und spirituellen Islam, wie geht das zusammen mit dem Islamismus? Es ist klar: Die Wissenschaft darf die Augen vor un bequ- emen Tatsachen nicht verschliessen. Religionen und ihre Schriften bieten immer auch die Möglichkeit, sie zu instru- mentalisieren, Inhalte aus dem Kontext zu reissen und zu missbrauchen. Leider sind solche Strömungen derzeit ver- stärkt aus dem islamischen Kontext zu beobachten. Da müs- sen auch wir Theologinnen und Theologen Stellung beziehen und versuchen, solchen Gruppierungen die Deutungshoheit wieder zu entreissen. Gleichzeitig darf man nicht vergessen, dass Musliminnen und Muslime auch Opfer sind, man denke etwa an die Unterdrückung der Uiguren in China oder an die Verfolgung der Rohingya in Myanmar. Es gibt gegenüber dem Islam auch Vorurteile, etwa dass diese Religion nicht vernunftorientiert sei. Das ist ein grosser Irrtum, Vernunft war im Islam von Beginn an sehr zentral und es gab viele Gelehrte, die das verkörperten. Man denke nur an den Begriff Algorithmus, der heute in aller Munde ist. Es ist der Name eines muslimischen Gelehrten aus dem Mittelalter. Das Zentrum «Theologie und Philosophie der Religionen» wurde kürzlich gegründet – ein weiterer Schritt in Richtung Verstärkung der Forschung zum interreligiösen Dialog an der Universität Luzern, mit Islamischer Theologie als Teil davon. Welche Bedeutung hat das für Sie und Ihre Arbeit? Jede Wissenschaft ist nur dann gut, wenn sie sich auch vernetzt. Dass wir das nun in Luzern so umfassend tun kön- nen, freut mich sehr und hat auch gewissermassen Pionier- charakter in der Schweiz. Wir möchten ein gemeinsames Gedächtnis schaffen. Es ist zentral, dass wir uns an unsere Geschichte erinnern, um aus ihr lernen zu können. Dieses Gedächtnis, so scheint mir, ist ausserhalb der Wissenschaft weitgehend verloren gegangen. Zu sehen, dass sich Men- schen aus unterschiedlichen Kulturen und Religionen nicht nur bekriegt, sondern auch ausgetauscht haben, etwa in Cor- doba, Kairo oder Bagdad, das ist vielen nicht bewusst. In der Forschung gibt es, was den interreligiösen Austausch betrifft, grosse Lücken. Da werden wir teilweise wie Detektive arbei- ten und dadurch die vielschichtige Beziehungsgeschichte, die dynamischen Wechselwirkungen, die Kontinuitäten und Brüche aufdecken und darauf hinweisen, dass es stets auch sich überlappende religiöse Milieus und sogar gemeinsame Repertoires religiöser Theorie und Praxis gab. www.unilu.ch/erdal-toprakyaran Robert Bossart ist freischaffender Journalist. 21 Das Theodizee-Problem bezeichnet den Versuch, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie das empfundene Leid in der Welt erklärt werden kann, wenn Gott sowohl allmächtig und allwissend als auch gut ist. Diese jahrhundertealte Frage kombiniert Martin Schacher in seinem Dissertationsprojekt «Die Evolution des natürlichen Übels? Eine historisch-sys- tematische Betrachtung» mit den neusten Erkenntnissen der Evolutionsbiologie. «In der Natur beobachtet man im Pro- zess der Evolution ziemlich brutales Verhalten zwischen ver- schiedenen Organismen, welches das Aussterben von Indivi- duen und Arten zur Folge hat», so der Doktorand an der Theologischen Fakultät. «Die Frage, wie das mit der Güte Gottes vereinbar ist, beleuchte ich in meinem Projekt mit einem interdisziplinären Ansatz.» Insbesondere die Verbin- dung von Theologie und Naturwissenschaft interessiere ihn. «Theorien zur Kooperation und Aggression zwischen Orga- nismen werden in der Theologie zwar meist kurz angespro- chen, jedoch nicht im Detail behandelt.» Sein Ziel ist es, diese Theorien detaillierter zu besprechen und dadurch die Theodizee-Problematik differenzierter abzubilden. DISSERTATION: LEID TROTZ GUTEM GOTT? Martin Schacher, der bereits sein Theologiestudium an der Universität Luzern absolviert hat, erhält für sein Projekt 231 000 Franken (gerundet) vom Schweizerischen National- fonds (SNF). Dies in Form eines sogenannten Doc.CH-Bei- trags, einer Förderung für aussichtsreiche Nachwuchsfor- schende der Geistes- und Sozialwissenschaften, um auf entlöhnter Basis zu einem selbstgewählten Thema zu promo- vieren. Die auf vier Jahre angelegten Mittel umfassen das Gehalt der Doktorierenden und tragen zur Deckung anfal- lender Projektkosten bei. Unter anderem plant Schacher einen einjährigen Aufenthalt in Paris, um dort am Centre Sèvres und in den Archives Teilhard de Chardin zu forschen. Sein Dissertationsprojekt wird von Prof. Dr. Wolfgang W. Müller, Professor für Dogmatik und Leiter des Ökumeni- schen Instituts, betreut. www.unilu.ch/martin-schacher Anina Kamm, Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit an der Theologischen Fakultät 22 «Wir tun viel dafür, einander nicht vertrauen zu müssen», konstatiert Prof. Dr. Martin Hartmann, Professor für Philosophie, mit Schwer- punkt Praktische Philosophie. Sein jüngstes Buch «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» wurde als «Wissenschaftsbuch des Jahres» ausgezeichnet. EIN PLÄDOYER, VERTRAUEN ZU WAGEN Prof. Dr. Martin Hartmann, Professor für Philosophie, mit Schwerpunkt Praktische Philosophie; Dekan der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Martin Hartmann, Ihr im März 2020 erschienenes Buch ist auf grosse Resonanz gestossen. Was sagt dieses Echo über die Thematik selbst aus? Martin Hartmann: Die Coronakrise hat das Misstrauen sowie die politische Relevanz von Vertrauen verstärkt: Wir lenken unseren Blick noch stärker darauf, was die Politik tut oder nicht tut. Wir haben etwa im Frühling 2020 darauf ver- traut, dass der Lockdown eine sinnvolle Massnahme darstellt – währenddessen nun vermehrt ein Misstrauen artikuliert wird. Solche Wellen zeichnen das Vertrauen aus, das ein wichtiger Faktor für unser Verhältnis zur Politik darstellt. Das alles habe ich bei der Veröffentlichung meines Buches nicht erahnt. Ich bin eher aus einer wissenschaftlichen Per- spektive und mit einem demokratietheoretischen Interesse vor zwanzig Jahren auf dieses Thema gestossen. Das Inter- esse an der Vertrauensthematik war bereits vor der Corona- krise gross, es wurde durch sie zusätzlich erhöht. Worauf führen Sie dieses grosse Interesse zurück? Ich denke, wir haben derzeit eine Menge Krisen zu bewältigen, die mit Politik zu tun haben – man denke an die populistischen Bewegungen, an die (Nicht-)Bewältigung des Klimawandels und den Wegfall der klassischen Volkspar- teien in Deutschland, Frankreich und Italien. Wir sehen uns mit einer Veränderung der politischen Situation konfron- tiert, und gleichzeitig wurde in einigen Ländern über meh- rere Jahre ein Niedergang von Vertrauen gegenüber Parteien, Politikerinnen und Politikern sowie bestimmten staatlichen Institutionen gemessen. Nun beschreiben Sie die vielen Krisen des Vertrauens neu und stellen fest: Es herrscht ein Unwille vor, anderen zu vertrauen. Wir wollen anderen gar nicht vertrauen, weil wir nicht verletzt werden möchten. Ich glaube, in den wohlhabenden westlichen Staaten haben wir uns daran gewöhnt, auf einem sehr hohen Sicher- heitsniveau unser Leben zu leben – nicht alle, aber viele von uns. Diese Sicherheit wollen wir nicht verlieren. Ich beschreibe dies als Sicherheitsparadox: Je sicherer wir leben, desto empfindlicher werden wir für Brüche, Gefahren und Risiken. Das ist ein Aspekt, so scheint es, der dazu führt, uns möglichst wenig verletzbar zu machen. Dies insbesondere gegenüber Unbekannten, mit denen wir aber täglich zu tun haben. Die sogenannten Helikoptereltern stehen exempla- risch dafür, immer Kontrolle ausüben zu wollen: Sie sind nicht bereit dazu, unbeobachtete und unkontrollierte Räume zuzulassen, wie ich das beispielsweise in meiner Kindheit noch erlebt habe. Aber auch im wirtschaftlichen und teil- weise politischen Bereich werden Unvorhersehbarkeiten, die in echten zwischenmenschlichen Vertrauensbegegnungen immer gegeben sind, umgangen sowie Begegnungen stan- dardisiert. Irrtümer werden beseitigt und Entscheidungen vorweggenommen, wenn wir beispielsweise im Banken- wesen mit Algorithmen operieren, statt mit konkreten Men- schen zu sprechen. Wir betonen zwar die Wichtigkeit von gegenseitigem Vertrauen und haben in Wirklichkeit aber viel dafür getan, um nicht mehr vertrauen zu müssen. Interview: Aline Stadler 24 Wir möchten also Gewissheit und Vorhersehbarkeit – das kann uns Vertrauen aber nicht geben … Ja, weil echtes Vertrauen bedeutet, meine Verletzlichkeit zu akzeptieren und meinem Gegenüber Spielräume zu geben. Ich vertraue jemandem etwas an, ein Geheimnis oder meine Intimität, weil ich diesen Menschen gut kenne und vermute, dass er oder sie meine Verletzlichkeit nicht aus- nutzt. Deshalb spreche ich auch von Macht, welche diese Person über mich verfügt. Vertrauen heisst, das anvertraute Gut der anderen Person zu überlassen, und wirklich zu über- lassen. Es darf nicht kontrolliert werden, ob diejenigen Schritte vollzogen werden, die meinen Erwartungen entspre- chen. Vielmehr gebe ich meinem Gegenüber Freiheit – das ist Vertrauen für mich. Es ist informell und lässt sich nicht regeln, wodurch eine unsichtbare Dimension, worauf ich im Untertitel meines Buches hinweise, ins Spiel kommt. Ver- trauen entfaltet sich zwischen den offiziellen Regeln. Das heisst auch, dass es politisch nicht gesteuert werden kann. Vertrauen ist übrigens nicht per se gut: Es kommt immer darauf an, worum es geht und wie mit dem Vertrauen gelebt wird. Wenn Vertrauen beispielsweise nach innen gestärkt wird um den Preis eines gewachsenen Misstrauens nach aus- sen – Stichwort Nationalismus –, kann Vertrauen selber zur Quelle einer Krise werden. Sie haben die vielen gegenwärtigen Krisen angesprochen. Brauchen wir vielleicht mehr Vertrauen innerhalb der Bevölkerung, um einen angemessenen Umgang mit sol- chen Krisen zu finden, beispielsweise der Klimakrise? Ich glaube, Vertrauen wird innerhalb der Bevölkerung stärker, wenn wir den Eindruck haben, dass sich die Politik dem Gemeinwohl widmet und im Interesse des Gemein- wohls agiert. Und es sinkt, wenn wir merken, dass das nicht der Fall ist und ökonomische oder kurzfristige Interessen dominieren. Es gibt zwar Theorien eines ökonomischen Ver- trauens, gegenüber denen ich jedoch skeptisch bin: Für Ver- trauensbildung ist es gerade förderlich, wenn ich davon aus- gehen kann, dass mein Gegenüber keinen Vorteil aus meinem anvertrauten Gut zieht, nur, weil es sich lohnt für sie oder ihn. Wir sehen es an den Machenschaften einzelner Politikerinnen und Politiker in Deutschland, die sich durch Schutzmasken bereichert haben – das ist fatal für die Ver- trauensbildung. Und im Falle des Klimawandels ist evident: Das ist ein Thema, an dem wir uns alle orientieren müssten und wo die Politik längst nicht genug tut, um im Sinne des Gemeinwohls Entscheide zu fällen. Die andere Seite der Medaille ist aber auch, so mein Eindruck, dass wir nicht wirklich unseren Lebensstandard senken möchten. Weit- reichende politische Entscheidungen müssten wir als Bevöl- kerung mittragen. Es geht also auch um eine klare Trennung von Gemein- gütern und ökonomischen Interessen? Ja, sobald es um Güter geht, die einen Gemein wohl- Aspekt haben – Wasser, einen lebenswerten Planeten –, geht es um Grundrechte; hier müssen ökonomische Interessen eingeschränkt werden. Es darf nicht alles politisiert werden. Es gibt sehr dringliche Probleme, bei welchen wir versuchen müssen, Bezugspunkte ausserhalb der Politik zu schaffen, um einander mehr vertrauen zu können. Die Grenzen der Politik anzuerkennen, sehe ich als wichtige Aufgabe der Poli- tik. Wenn das Politische nur politisch bleibt, wird das Gewicht der Realität verkannt und damit auch, dass mit weitgehenden Massnahmen darauf reagiert werden müsste. Ich glaube zwar nicht, dass wir jemals «die Realität» erken- nen, sie wird immer gefiltert sein durch unsere Interessen – aber wir könnten zumindest versuchen, die Wahrnehmung einer gemeinsamen Welt anzustreben. Sie setzen sich, wie erwähnt, seit rund zwei Jahrzehnten mit dem Thema «Vertrauen» auseinander; so ist bspw. 2011 Ihr Buch «Die Praxis des Vertrauens» erschienen. Was ist eine Kernerkenntnis aus dieser langjährigen Arbeit? Vertrauen ist an Praktiken gebunden. Es ist nicht ent- weder da oder nicht da: Vertrauen ist vielmehr dynamisch zu sehen, es entfaltet sich, wächst oder verdorrt. Und wenn uns daran liegt, dann dürfen wir nicht so schnell aufgeben. Wenn wir wirklich vertrauen wollen – wie gesagt, gegenwärtig tun wir viel dagegen –, dann müssen wir vielleicht kontrollorien- tierte Massnahmen wie Überwachungssysteme zurückfah- ren, um dem Vertrauen wieder mehr Raum zu geben; damit die Menschen einander wieder vertrauen können, und nicht über die Technik. Professor Hartmanns Buch «Vertrauen. Die unsichtbare Macht» (Frankfurt a. Main 2020) wurde im Januar 2021 zum «Wissen- schaftsbuch des Jahres 2021» (Sparte «Medizin & Biologie») gekürt. Vergeber des Preises ist das österreichische Bundes- ministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. www.unilu.ch/martin-hartmann Aline Stadler ist Masterstudentin der Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Philosophie. 25 Im Herbstsemester 2018 hat die Universität Luzern gemeinsam mit der Carleton University im kanadischen Ottawa den «Dual Master’s Degree in Political Science» ins Leben gerufen. Jetzt ist der erste Abschluss erfolgt: Maximi- lian Kallenbach gelang mit den Diplomen beider Universitä- ten in der Tasche auch gleich ein wichtiger Schritt im Berufs- leben. So erhielt er unmittelbar nach seinem Abschluss im Herbstsemester 2020 eine Praktikumsstelle in der Schweize- rischen Botschaft in Kanada – und behält den Studiengang in bester Erinnerung: «Beide Universitäten verfügen über gute Betreuungsverhältnisse, ein reiches Kursangebot und interessante Spezialisierungsmöglichkeiten», so Kallenbach. Ideale Voraussetzungen Der duale Masterstudiengang zeichnet sich durch seine internationale Ausrichtung und den engen Forschungsbezug aus. Die Studierenden erhalten durch die Studienstandorte Schweiz und Kanada wertvolle Einblicke in unterschiedliche akademische Kulturen und erlernen verschiedene Ansätze, Politikwissenschaft zu betreiben. Die Lehrveranstaltungen finden dabei ausschliesslich auf Englisch – der lingua franca POLITIKWISSENSCHAFT: ERSTER ABSCHLUSS IM DUALEN MASTER der Sozialwissenschaften – statt. Diese Charakteristika, gepaart mit der Vergabe von zwei Masterdiplomen, bieten den Studierenden ideale Voraussetzungen für eine akademi- sche Karriere oder Tätigkeit im internationalen Umfeld – sei es im öffentlichen, privaten oder gemeinnützigen Sektor. So bilanziert auch Maximilian Kallenbach: «Sowohl bei mei- nem früheren Praktikum bei der UNO in New York und nun auch bei demjenigen in der Schweizerischen Botschaft in Kanada war der internationale Akzent des Studiums mass- geblich für meinen Erfolg.» Dem Politikwissenschaftlichen Seminar ist es mit dem Dual Master’s Degree gelungen, die stark internationale Aus- richtung in der Forschung mit einer ebenso internationali- sierten Lehre zu verbinden. www.unilu.ch/polsci-dual-degree Prof. Dr. Joachim Blatter, Studiengangsleiter; Michael Widmer, Studiengangs manager und Fachstudienberater; Aline Horber, studentische Hilfskraft 26 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Für die zunehmenden Datenströme braucht es globale Regeln. Mittels einer EU-Förderung untersucht Mira Burri, a.o. Professorin für Internationales Wirtschafts- und Internetrecht, die Auswirkun- gen des Datenverkehrs auf das internationale Handelsrecht. DIGITALER HANDEL: ZWISCHEN FREIHEIT UND SCHUTZ Mira Burri, was muss man sich unter digitalem Handel genau vorstellen? Mira Burri: Handel mit Produkten und Dienstleistungen werden immer öfter digital abgewickelt, dabei geht es nicht nur um Online-Käufe oder Downloads. Auch wenn wir Apps nutzen oder Streaming-Dienstleistungen beanspru- chen, steckt Datenverkehr drin, der meist in mehrere Rich- tungen fliesst. Die Daten werden an verschiedenen Orten gespeichert und verarbeitet. Sie untersuchen die Folgen auf das globale Handelsrecht. Weshalb? Das internationale Handelsrecht der Welthandelsorgani- sation (WTO) stammt von 1994. Damals gab es zwar bereits ein gewisses Mass an Informationstechnologie, doch das Internet war noch jung und die Verhältnisse waren völlig anders als heute. Die Welt war vorwiegend analog. Nun brauchen wir ein Handelsrecht, das einer datengetriebenen Gesellschaft gerecht wird. Die WTO hat zwar seit 1998 ver- sucht, die Auswirkungen der digitalen Technologien auf den Handel zu berücksichtigen – leider ohne Erfolg. Wie wird denn heute reguliert? Da auf multilateraler Ebene kein Konsens gefunden wurde, entstanden zahlreiche bilaterale und regionale Frei- handelsabkommen zwischen einzelnen Staaten oder Staats- gruppen, die den digitalen Handel regulieren. Die Regelun- gen sind aber fragmentiert und sehr unterschiedlich. Wenn beispielsweise China betroffen ist, sehen die Regeln ganz anders aus, als wenn die USA oder die EU involviert sind. Die Schweiz hat übrigens bezüglich Regelung des Datenver- kehrs fast nichts unternommen – und dies als hochindustria- lisiertes, innovationgetriebenes Land. Dienstleistungen und Datenwirtschaft standen bisher zu wenig im Fokus, was durchaus bedauerlich ist, da die Schweiz eine Rolle als Legal Entrepreneur, ähnlich Neuseeland, spielen könnte. Der Datenverkehr generiert bereits mehr Wert als der traditionelle Warenhandel. Inwiefern fordert dies die Han- delspolitik heraus? Die Herausforderungen sind gross. Einerseits geht es um die Frage des Wirtschaftswachstums und wie innovativ Fir- men in Zukunft sein können. Dazu brauchen sie Zugang zu Daten und Sicherheit in Bezug auf die geltenden Regeln. Es muss klar sein, welche Handelshemmnisse es gibt. Daten- protektionismus muss verhindert werden. Andererseits dür- fen die Staaten ihre Bürgerinnen und Bürger sowie grund- legende gesellschaftliche Werte schützen. Es geht um die Kontrolle von Daten, den Schutz der Privat- sphäre und um nationale Sicherheit sowie Zuständigkeits- probleme, sobald Daten ein Land verlassen. Welche Rei- bungen ergeben sich daraus? Die Interessen und die kulturellen und gesellschaftlichen Voraussetzungen sind sehr unterschiedlich, wie man etwa beim Vergleich EU/USA sehr gut sieht. Die EU und auch die Schweiz verfügen etwa im Bereich Datenschutz über hohe Standards. Seit 2018 ist die EU-Datenschutzgrundverord- nung in Kraft, welche die persönlichen Daten der Bürgerin- nen und Bürger als Grundrecht schützt. Ganz anders in den Interview: Robert Bossart Mira Burri, aussordentliche Professorin für Internationales Wirt- schafts- und Internetrecht (per 1. September 2021) 28 USA: Persönliche, auch zum Teil sensible Daten sind dort viel weniger geschützt. Es geht mehr darum, die Bürger vor staatlicher Intervention zu bewahren. Daten werden als Ware behandelt und ein liberaler wirtschaftsorientierter Umgang damit gefördert. Dennoch sind die USA und die EU beide interessiert an möglichst freien Datenflüssen. Das EU- US-Privacy-Shield-Abkommen, das etwa amerikanische Fir- men auf freiwilliger Basis verpflichtet hat, die hohen EU- Standards zu respektieren, konnte das Dilemma zwischen den beiden Kulturen nicht lösen und wurde vom Europäi- schen Gerichtshof für ungültig erklärt. Das regulatorische Dilemma zwischen dem hohen Bürgerschutz und freiem Handel bleibt und findet sich im Kern aller wichtigen Fragen des adäquaten Designs des globalen Handelsrechts. Sie untersuchen in den nächsten fünf Jahren drei Bereiche; beim ersten geht es um die Auswirkungen, die der digitale Wandel auf die in- und ausländischen Regulierungen des digitalen Handels hat. Wie gehen Sie da vor? Wir betrachten einzelne Regelungen und schauen, was für Anpassungen bereits getätigt wurden. Und wir prüfen, welche Auswirkungen die bestehenden Regelungen auf den digitalen Handel haben. Da helfen uns die Daten, die wir bereits aus dem im Jahr 2017 gestarteten Projekt «The Gover- nance of Big Data in Trade Agreements» als Teil des Natio- nalen Forschungsprogramms 75 «Big Data» haben. Wir haben alle 353 Abkommen durchgearbeitet und festgehalten, welche Auswirkungen sie auf die Datenwirtschaft haben. Was ersehen Sie daraus bereits? Die Aufstellung ist sehr hilfreich: Wir erkennen, wo wir heute stehen, wie die regulatorische Landschaft sich entwi- ckelt hat und welche politischen und wirtschaftlichen Fakto- ren eine Rolle gespielt haben. Und wir können die verschie- denen Modelle verfolgen. Etwa dasjenige nun sehr verbreitete der USA, das zu freien Datenflüssen verpflichtet und die Lokalisierung von Daten verbietet. Solche Regelungen redu- zieren den innenpolitischen Raum und erlauben keine oder nur wenige Massnahmen zum Schutz wichtiger nationaler Interessen. Dies steht klar im Widerspruch zu den Bestrebun- gen anderer Staaten wie denjenigen der EU oder der Schweiz. Das Buch «Big Data and Global Trade Law» (Cambridge) erscheint demnächst – welche Erkenntnisse liefert es? Es geht darin um die Effekte von «Big Data» als Inbegriff der datengetriebenen Gesellschaft auf das Handelsrecht. Wir haben dabei auch die Sichtweisen verschiedener Staaten betrachtet und das Zusammenspiel der existierenden Rege- lungen im Handels-, Datenschutz- und Immaterialgüter- recht. Es ist ein Versuch, herauszufinden, in welche Richtung die politischen Strategien gehen müssen. Es soll eine hilf- reiche Orientierung in der komplexen Materie bieten. Einerseits ist Schutz gefragt: des Einzelnen, aber auch eines Staates. Andererseits ist Wirtschaftsfreiheit nötig, damit der digitale Handel sich entwickeln kann. In einem zweiten Bereich untersuchen Sie, wie dieses Regulierungs- dilemma bewältigt werden könnte ... In einzelnen Handelsabkommen gibt es bereits Mechanis- men, die Staaten erlauben, ihre Rechte und die ihrer Bürge- rinnen und Bürger zu schützen. Es ist aber unsicher, ob diese Modelle gut funktionieren und eine Basis bieten, um den Konflikt zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Interessen zu bewältigen. Hier gilt es unbedingt Lösungen zu finden. Freihandel versus Datenschutz, aber auch andere Aspekte, wie etwa der Schutz der Meinungsfreiheit, sollen berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist die Rolle von digita- len Plattformen wie Facebook, Twitter oder Google sehr wich- tig geworden. Diese sind im Moment nicht stark reguliert. Die EU möchte dies ändern und etwa die Bekämpfung von Fake News vorantreiben. Es geht darum, passende rechtliche Mechanismen zu finden und den Staaten genügend Raum zu lassen, um die Rechte ihrer Bürgerinnen zu gewährleisten. Schliesslich möchten Sie ein Design für ein globales digita- les Handelsrecht entwerfen. Wie könnte dieses aussehen? Indem wir alle Informationen zusammentragen und viele Fallstudien auswerten, hoffen wir, daraus Folgerungen machen zu können, die uns erlauben, einen Entwurf für ein zukunftsorientiertes Handelsrecht, das die Besonderheiten einer datengetriebenen Gesellschaft reflektiert, zu kreieren. Es wird sich sicher nicht um ein einzelnes Abkommen han- deln, sondern um ein Netzwerk verschiedener Lösungen. Darin werden auch weiterhin bilaterale und regionale Abkommen nötig bleiben, die als eine Art Experimental- räume für neue Regelungen funktionieren. Insgesamt geht es um ein komplexes Netzwerk von Abkommen, das die ver- schiedenen Interessen der Länder einbezieht. Rechtstech- nisch ist es wichtig, die Normen so zu formulieren, dass sie auch künftige technologische Fortschritte, wie etwa im Bereich der künstlichen Intelligenz, antizipieren können. Was wollen Sie mit Ihrer Arbeit erreichen? Innerhalb der EU spricht man momentan von einer Bewahrung der digitalen Souveränität – ein Verweis auf das klassische Konzept des Völkerrechts, wonach jeder Staat innerhalb seines Territoriums Handlungsfreiheit hat. In einer digitalen Umgebung funktioniert das anders. Wenn etwa die USA ihre Regeln in Bezug auf digitale Unternehmen oder sogar private Akteure wie Facebook ihre Algorithmen ändern, hat dies oft Auswirkungen auf die ganze Welt. Des- halb ist es nicht mehr so einfach für einen Staat, seine Bürger schützen. Darum ist die Frage zentral, wie man einerseits einen funktionierenden Handel ermöglichen und gleichzeitig den Schutz einzelner Staaten und ihrer Bewohner gewährleis- ten kann. Dazu möchten wir unseren Beitrag leisten. Das von Professorin Burri geleitete Projekt «Trade Law 4.0» wird mit einem Consolidator Grant des Europäischen For- schungsrats (ERC) in der Höhe von 1,6 Mio. Euro gefördert. Mira Burri ist die erste Forschende der Universität Luzern, die einen Consolidator Grant des ERC einwerben konnte. www.unilu.ch/mira-burri Robert Bossart ist freischaffender Journalist. 29 Es ist nicht einfach, korrekte, verständliche und nach- vollziehbare Gesetze zu schreiben, erst recht nicht in Krisen- zeiten. Die Corona-Pandemie fordert den demokratischen Rechtsstaat wie kein anderes Ereignis in den letzten Jahr- zehnten. Für die rechtsetzenden Organe bedeutet diese Krise Regulierung durch so genanntes Notrecht. Notrecht wird nicht auf dem sonst normalen Weg der Gesetzgebung, son- dern von der Exekutive und zeitlich viel schneller als ordent- liches Recht erlassen und ist befristet. Die betreffenden Bun- desämter schrieben die zahlreichen Covid-19-Verordnungen zum Teil über Nacht und sahen sich konfrontiert mit schnell ändernden, nicht voraussehbaren Lebensumständen. Aktive Beteiligung der Studierenden Um den Studierenden in der Vorlesung «Rechtsetzungs- lehre» im Herbstsemester 2020 neben den theoretischen Grundlagen einen Eindruck von praktischer Gesetzgebung zu vermitteln, behandelt die wiederkehrende Lehrveranstal- tung stets ein Beispiel eines konkreten Gesetzgebungsverfah- rens. Diesmal war es die Covid-19-Gesetzgebung: aus aktuel- lem Anlass natürlich, aber auch, weil die entsprechende Rechtsetzung wohl auf längere Zeit singulär ist hinsichtlich ihrer Entstehung, aber auch hinsichtlich ihrer enormen PRAKTISCHER EINBLICK IN DIE COVID-19-GESETZGEBUNG Auswirkungen auf die Grundrechte in unserem Staat. Der Fernunterricht machte es nicht ganz einfach, eine ursprüng- lich interaktiv gestaltete Vorlesung auf Masterstufe so umzu- gestalten, dass sich die Studierenden über den Bildschirm aktiv beteiligen. Und so hatten die Studierenden den Auf- trag, ein Covid-19-Gesetz zu verfassen. Sie formulierten und diskutierten verschiedene Gesetzesbestimmungen, welche die Massnahmen zur Pandemiebekämpfung vorsahen. Besonders anspruchsvoll war es, die Zielbestimmung des Gesetzes zu formulieren. Angesichts der verschiedenen Positionen und Haltungen zur Pandemie und deren Bekämpfung wurde deutlich, wie sehr Rechtsetzung nicht nur ein rechtlicher, sondern auch ein politischer Prozess ist. Als solcher erfordert er nicht nur eine Offenheit für interdisziplinäre Fragestellungen, sondern auch für die Realitäten der Politik. Das gilt nicht nur in Kri- senzeiten, sondern auch unter «normalen» Umständen. Dr. Lucy Keller Läubli, Lehrbeauftragte Öffentliches Recht und Völkerrecht, Dozentin der Vorlesung «Rechtsetzungslehre» 31 WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Als Rektor Peter Merian am 7. September 1860 am Ende seiner Festansprache zum 400-jährigen Bestehen der Universität Basel angekommen ist, lässt er es sich nicht nehmen, auf die Bedeutung des «unsichtbaren Bands» der familiären Tradition hinzuweisen: «Der Rector Rudolf Thur- neysen erwähnt in seiner Jubelrede von 1760 des Umstan- des, dass Lucas Gernler, der Festredner von 1660, der Ur- grossvater seiner Ehefrau gewesen sei. Thurneysen ist auch der Urgrossvater der meinigen.» Im selben Jahr geht der Rektor in einer Schrift noch ein- gehender auf die Thematik ein: «Acht Mitglieder der Familie [Bernoulli] haben sich durch ihre Leistungen in der Mathe- matik einen rühmlichen Namen erworben […]. Der mathema- tische Lehrstuhl an der vaterländischen Universität war während eines Zeitraums von 105 Jahren von einem Bernoulli besetzt […].» So manche Nachgeborene dürften sich fragen: Spricht dies für die Familie oder doch eher gegen die gesell- schaftlichen Zustände von damals? Lückenhafter Forschungsstand Während Merian die enge familiäre Verbindung als unerläss- liche Stütze der Universität betont, steht diese Sichtweise also in einem Spannungsverhältnis zu den Postulaten der Chancengerechtigkeit. Das meritokratische Postulat garan- tiert, dass sich jede Person einen hohen sozialen Status erarbeiten kann, unabhängig von Privilegien qua Geburt wie etwa Vermögen, Bildungszugang oder Beziehungen. Diese gesellschaftliche Durchlässigkeit muss in beide Richtungen gewährleistet sein, also salopp formuliert: Aufstieg dank Leistung und Zerfall durch Müssiggang. Bisher ist der Forschungsstand zur sozialen Mobilität in der Schweiz noch sehr lückenhaft. Die meisten Studien berichten von eher geringeren Aufstiegschancen. Demnach vererben sich rund 45 Prozent des Erfolgs der Gegenwartsgeneration durch den Erfolg der Eltern. Auch das Schweizer Bildungs- system wird gerne dafür kritisiert, dass der Bildungsstand der Kinder stark durch den Bildungsstand ihrer Eltern geprägt werde. Dies hat zuletzt eine Studie des Schweizerischen Wissenschaftsrats von 2018 gezeigt. Dieser Studie zufolge erwerben durchschnittlich 13,5 Prozent der Kinder mit Eltern, die über ein niedriges Bildungsniveau verfügen, einen Fach- hochschul- oder Universitätsabschluss – während es bei solchen mit gut gebildeten Eltern 51,8 Prozent sind. Thomas Manns Verdienst Die bisherigen Studien lassen allerdings Entscheidendes unberücksichtigt – man könnte es den Buddenbrooks-Effekt nennen. Was ist damit gemeint? Thomas Manns mit dem Nobelpreis geehrter Gesellschaftsroman von 1901 erzählt vom allmählichen, sich über vier Generationen hinziehenden Niedergang einer einflussreichen Lübecker Kaufmannsfami- lie. Interessant sind dabei nicht nur die facettenreiche Fami- liengeschichte, die gesellschaftliche Rolle und das Selbst- verständnis des deutschen Bürgertums im 19. Jahrhundert, sondern auch der parallele Auf- und Abstieg anderer sich rivalisierender Familien – eine zyklische Geschichte von Erfolg und Misserfolg. Die Familiengeschichte hat durchaus einen wichtigen Ein- fluss auf den Erfolg und damit den sozialen Status des einzelnen Individuums. Im Roman vergleicht die Figur Jo- hann Buddenbrook die Familienbande mit einer Kette: «Wir sind […] nicht lose, unabhängige und für sich bestehende Einzelwesen, sondern wie Glieder in einer Kette, und wir wären, so wie wir sind, nicht denkbar ohne die Reihe der- jenigen, die uns vorangingen und uns die Wege wiesen […].» Hängt der Erfolg der Kinder vor allem vom sozialen Status der Eltern ab, wie manche Studien behaupten? Wer die soziale Dynamik in der Schweiz über mehrere Generationen untersucht, kommt zu einem anderen Schluss. WARUM DIE SOZIALE MOBILITÄT IN DER SCHWEIZ FUNKTIONIERT Text: Melanie Häner und Christoph A. Schaltegger Melanie Häner, wissenschaftliche Assistentin Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger, Professor für Politische Ökonomie 32 Kurzfristige Betrachtungen des gesellschaftlichen Erfolgs von einer Generation zur nächsten für die Beurteilung der sozialen Mobilität erweisen sich tatsächlich als trügerisch. Denn die so gemessenen Abhängigkeiten überschätzen die Beharrlichkeit, weil man den gesellschaftlichen Auf- und Abstieg der Familien über die Generationen selbst vernach- lässigt. Unsere Analyse «The Name Says It All. Multigenera- tional Social Mobility in Switzerland. 1550–2019» bestätigt: Der Einfluss der Grosseltern auf den Erfolg der gegenwärti- gen Generation verwässert sich bereits um die Hälfte, wäh- rend für die Urgrosseltern gar keine statistisch zuverlässige Abhängigkeit mehr besteht. Die obengenannten Studien kranken also an einer allzu statischen Betrachtung. Damit gelingt es ihnen nicht, die längerfristige gesellschaftliche Dynamik zu begreifen, die für die Bewertung der sozialen Mobilität von entscheidender Bedeutung ist. Blick bis zurück ins Spätmittelalter Da keine zuverlässigen Einkommensdaten existieren, mit denen die Generationen verknüpft werden könnten, bedien- ten wir uns einer innovativen Methode, die mittels Nachnamen die Verfolgbarkeit der Sippe erlaubt. So konnten wir über 15 Generationen bis zurück ins Spätmittelalter identifizieren und Informationen erhalten, die sich anhand eines einzelnen Statusindikators wie des Einkommens nicht messen lassen. Zu diesem Zweck werteten wir die Rektoratsmatrikel der Universität Basel seit ihrer Eröffnung im Jahr 1460 aus. Es geht also um die Frage der gesellschaftlichen Durchlässig- keit des Zugangs zur universitären Bildung. Seit 1550 waren 142 792 Studierende eingeschrieben, davon 31 275 Basler und Baslerinnen. Gleichzeitig wurden in Basel mehr als eine halbe Million Geburten registriert. Mit diesen Jahreswerten über knapp 500 Jahre lässt sich der Auf- und Abstieg einzel- ner Familien über Generationen verfolgen. Wir können zeigen, dass die so gemessene soziale Mobilität für die jeweils erste Generation bei 60 Prozent liegt, während sie für die Grosseltern bereits auf über 80 Prozent ansteigt. Weniger als 20 Prozent des Erfolgs der gegenwärtigen Generation lässt sich also auf die familiären Bande mit den Grosseltern zurückführen. Was die Urgrosseltern anbelangt, hat die familiäre Zugehörigkeit keine Bedeutung mehr. Quervergleiche mit anderen Statusindikatoren wie Zunftmeister oder Erbschaftssteuern bestätigen unsere Resultate. Die von Peter Merian erwähnten starken Familienbande finden wir bei 16 ausgewählten Familien auch in unserer Analyse wieder: So sind die sogenannten «Daig»-Familien im gesamten Zeitraum im Durchschnitt an der Universität Basel überrepräsentiert. Das heisst, dass deren Nachnamen unter den Immatrikulierten in der jeweiligen Generation häufiger vorkommen, als es die Häufigkeit unter den Neugeborenen erwarten liesse. Für die einzelnen Familien zeigen sich dabei sehr unterschiedliche Muster des Auf- und Abstiegs. Weiter gilt es zu beachten, dass diese Teilanalyse nur sehr ausge- wählte Familien von hohem sozialem Status umfasst. Unser Nachnamensansatz erlaubt es jedoch, alle Familien zu berücksichtigen und damit eine durchschnittliche soziale Mobilität über 15 Generationen zu messen. Chancengerechtigkeit intakt Während also für ausgewählte Familien eine hohe Beharr- lichkeit gemessen wird, liegt die durchschnittliche Mobilität für die Gesamtgesellschaft seit dem Spätmittelalter bei rund 60 Prozent. Um die Chancengerechtigkeit in der Schweiz ist es somit also keineswegs schlecht bestellt. Wichtig für eine belastbare Einschätzung ist dabei allerdings, nicht nur die kurzfristige Abhängigkeit zu betrachten, sondern die gesell- schaftliche Dynamik des Auf- und Abstiegs von Familien zu berücksichtigen. Bleibt der Buddenbrooks-Effekt unberück- sichtigt, wird die soziale Mobilität unterschätzt. Bereits nach drei Generationen stimmt das geflügelte Wort aus Goethes «Faust»: Name ist Schall und Rauch. www.unilu.ch/christoph-schaltegger www.unilu.ch/melanie-haener Melanie Häner arbeitet am Lehrstuhl von Professor Schalt egger. «The Name Says It All. Multigenerational Social Mobility in Switzerland. 1550–2019» stellt einen Teil ihrer kumula tiven, von Schaltegger betreuten Dissertation dar. Abruf unter www.unilu.ch/jahresbericht 33 Die echte Welt ist selten so geordnet, wie sie in Lehrbü- chern erscheint. Umso wichtiger, dass Studierende lernen, theoretisches Wissen aus Vorlesungen auch praktisch anzu- wenden. Die Kombination von Theorie und Praxis, also das Anwenden von theoretischem Wissen und Konzepten auf «echte» Problemstellungen in Unternehmen, ist die Grund- lage des im Frühjahrssemester 2020 erstmals durchgeführten Masterseminars «HR Lab – Leveraging Science for Practice». Aktuelle Herausforderungen im Blick Die auch im Frühjahrssemester 2021 angebotene Lehr- veranstaltung aus dem Bereich Human Resource Manage- ment (HRM) orientiert sich an drei Konzepten des Lernens: dem erfahrungsbasierten, dem handlungsorientierten und dem projektbasierten Lernen. Während eines Semesters bearbeiten die Studierenden in kleinen Teams je eine spezi- fische Fragestellung. Es handelt sich um aktuelle Herausfor- derungen aus dem Bereich HRM, mit denen die Projekt- sponsoren aus verschiedenen Unternehmen zurzeit konfrontiert sind. Jedes Team bekommt die Aufgabe, bis zum Ende des Semesters eine Lösung für die Fragestellung des Unternehmens zu erarbeiten. Im Seminar werden die zugrunde liegenden theoretischen Konzepte und mögliche «HR LAB»: WISSENSCHAFT FÜR DIE PRAXIS wissenschaftliche Herangehensweisen an die praktischen Fragestellungen diskutiert. Die Studierenden geniessen bei der Erarbeitung der Lösungen eine grosse Freiheit und kön- nen ihr bisher gesammeltes Wissen aus dem Studium breit anwenden. Das Format des Seminars regt die Studierenden dabei nicht nur an, ihr theoretisches Wissen anzuwenden, sondern auch Erfahrungen zu sammeln, sei dies im wissen- schaftlichen Arbeiten oder bei der Zusammenarbeit mit der Praxis. Die Semesterprojekte bieten die Möglichkeit, in einem laborähnlichen Umfeld verschiedene Ansätze zu eva- luieren, um für die Unternehmen geeignete evidenzbasierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln. Durch die Zusammenarbeit in den Projektteams, zwi- schen Studierenden und Unternehmen und zwischen Wis- senschaft und Praxis können jedes Mal gegenseitige Stärken genutzt werden. Die Studierenden lernen praxisorientierte Managementforschung und unterstützen dabei eine wissen- schaftsorientierte HR-Praxis: eine Win-Win-Situation. Dr. Lea Rutishauser, Oberassistentin am Center für Human Resource Management, Dozentin des Seminars «HR Lab – Leveraging Science for Practice» 35 «ES IST EIN GESCHENK, DASS WIR HIER FORSCHEN KÖNNEN» GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Asma Abdelgafar Osman Mohamedsharif kam im vergange- nen Herbst nach Luzern. Im Rahmen ihres Dissertations- projekts beschäftigt sich die Ärztin aus der sudanesischen Hauptstadt Karthum mit dem Übergang der Patientinnen und Patienten vom Spital nach Hause. Betreut von Prof. Dr. Armin Gemperli, Professor für Gesundheitswissenschaften mit Schwerpunkt Rehabilitationsforschung, entwickelt die 33-Jährige Indikatoren, um die Qualität dieses Übergangs messbar zu machen. Sie möchte aufzeigen, wie diese so- genannte Transition und die Nachsorge verbessert werden können, mit speziellem Fokus auf Entwicklungsländer. «Im ersten Teil meiner Arbeit suche ich in der wissenschaftlichen Literatur systematisch nach bereits vorhandenen Forschungsergebnissen.» Im zweiten Schritt reist die Doktorandin nächstes Jahr für zwei bis drei Monate zurück in den Sudan und untersucht die Situation vor Ort in den Spitälern. «Dabei geht es um Daten von Patienten und Ärzten sowie Angaben aus den zur Verfü- gung stehenden Protokollen.» Auch soll untersucht werden, ob es im dortigen Gesundheitswesen Unterlagen gibt, die festhalten, was in dieser Phase der medizinischen Behand- lung gemacht wird, um den Übergang in die Nachsorge zu Hause zu verbessern. Suche nach umsetzbaren Lösungen Wieder zurück in der Schweiz, wird Asma Mohamedsharif den dritten Teil ihrer Arbeit in Angriff nehmen. «Ziel ist die Erarbeitung eines Modells, das aufzeigt, wie Transitionen am besten umsetzbar sind.» Dabei richtet sie ihr Augenmerk auf die spezifische Situation von Ländern wie dem Sudan, die ihr Gesundheitssystem mit vergleichsweise niedrigem Ressour- ceneinsatz bewältigen müssen. «Reiche Länder können sich viele Massnahmen leisten, was in ärmeren Ländern undenkbar ist. Deshalb braucht es gezielte Forschung, die nach Lösungen sucht, welche für diese Länder auch umsetz- bar sind.» Generell sei das ganze Umfeld völlig anders als etwa in der Schweiz, auch hätten die Patientinnen und Patienten andere Bedürfnisse. Ankunft vor dem Lockdown Zurzeit ist Asma Mohamedsharif daran, gegen 3500 Berich- te und Forschungsergebnisse, die für ihr Thema von Interes- se sind, durchzuarbeiten – eine enorme Zahl. Sie lacht; im Moment habe sie ja mehr als genug Zeit, meint sie. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz hatte die Ärztin zwar noch eine Schweiz mit geöffneten Cafés und Restaurants erlebt, bald darauf kam aber der Lockdown. «Zum Glück konnte ich noch rund zwei Monate an die Universität gehen. Meine Kollegin- nen und Kollegen physisch kennen lernen zu können, hat den Einstieg erleichtert.» Toll findet sie, wie gut organisiert alles ist. «Ich musste mich um nichts kümmern: Wohnen, Aufenthaltsbewilligung, Zugang zur Uni – alles klappte reibungslos.» Mohamedsharif hat ein auf drei Jahre angelegtes «Bundes-Exzellenz-Stipen- dium für ausländische Forschende und Kunstschaffende» erhalten, kurz ESKAS-Stipendium. Diese Regierungsstipen- dien fördern den internationalen Austausch und die For- schungszusammenarbeit der Schweiz mit über 180 Ländern. Intensive Forschungsarbeit Die sudanesische Wissenschaftlerin beschreibt ihren mo- mentanen Alltag so: vom Bett zum Bürotisch und wieder zurück. Sie fügt an, dass sie froh sei, in einem überschauba- ren Studierendenheim zu wohnen. «Ich schätze es sehr, dass immer jemand da ist, mit dem ich mich unterhalten kann.» Fixe Arbeitszeiten hat sie pandemiebedingt nicht mehr. «Ich Das Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin ist stark international ausgerichtet – zudem setzt man auf Zusammen- arbeit von Mitgliedern verschiedener Berufsgruppen im Gesund- heitswesen. Ein Beispiel: die beiden Doktorandinnen Eddy Carolina Pedraza Salcedo und Asma Abdelgafar Osman Mohamedsharif. Text: Robert Bossart Eddy Carolina Pedraza Salcedo (l.) und Asma Abdelgafar Osman Mohamedsharif, Doktorandinnen am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 36 arbeite, bis ich müde bin, dann esse ich etwas, chatte mit Freunden und arbeite wieder.» Die Pandemie hat auch in ihrem Leben Spuren hinterlassen. Mit dem Klima hat sie sich angefreundet, dennoch freut sie sich nach dem langen Winter auf etwas mehr Farben. «Am Anfang war es aufre- gend, einmal Schnee zu sehen. Aber mit der Zeit drückten das viele Weiss und die Dunkelheit etwas auf die Stimmung.» Auch die etwas zurückhaltende Art der Schweizerinnen und Schweizer sei zunächst gewöhnungsbedürftig gewesen. «Im Sudan sitzen die Menschen viel zusammen und reden, das vermisse ich ein wenig.» In der Westschweiz kenne sie eine sudanesische Familie, die sie ab und zu besuche. «Dort kann ich wieder mal ungezwun- gen in meiner Muttersprache sprechen, was ich sehr genies- se.» In ihrer Freizeit trifft sie sich gerne mit Eddy Carolina Pedraza Salcedo, die ebenfalls am Departement doktoriert und schon ein Jahr länger in Luzern lebt als sie, seit dem Herbst 2019. Carolina Pedraza stammt aus der kolumbianischen Haupt- stadt Bogotá, war als Kinderärztin tätig und kam mithilfe eines Stipendiums der Swiss School of Public Health nach Luzern. Das Marie-Skłodowska-Curie-Stipendium im Rah- men des «SSPH+ Global PhD Fellowship Programme in Public Health Sciences» (GlobalP3HS) ermöglicht es inter- nationalen Studierenden, ihr Doktorat an einer Schweizer Universität zu absolvieren. Die Hälfte der finanziellen Unter- stützung kommt von diesem ebenfalls auf drei Jahre an- gelegten Stipendium, die andere Hälfte speist sich in diesem Fall aus Drittmitteln der Krebsliga Schweiz. Kinderkrebs: Trauerbegleitung im Fokus Die 37-Jährige arbeitet zusammen mit Prof. Dr. Gisela Michel, Professorin für Gesundheits- und Sozialverhalten, und Dr. Manya Hendriks an der Studie «Bereavement Care for Parents of Childhood Cancer Patients», die sich mit der Nachbetreuung von Eltern und Angehörigen von verstorbe- nen Kinderkrebspatientinnen und -patienten befasst. Das Projekt ist in drei Studien unterteilt, die sich auf die Erfor- schung der Bedürfnisse, psychosozialen Aspekte und gelebten Erfahrungen von Eltern und Verwandten konzen- trieren. Es geht darum, herauszufinden, welche Palliative-Care-Programme und Trauerbegleitung für Ange- hörige zur Verfügung stehen und wo Versorgungslücken in der Schweiz und in anderen onkologischen pädiatrischen Zentren in Europa bestehen. «Bis anhin gibt es dazu noch wenig Forschung», sagt Carolina Pedraza. Emotionale Ebene Eine bereits abgeschlossene Forschung beschäftigte sich mit der Situation Angehöriger während der letzten vier Wochen vor dem Tod ihres Kindes. «Wir schauen darauf, was danach kommt, was später an Unterstützung und Hilfe nötig und sinnvoll ist.» Dass sie an der Universität Luzern zu diesem Thema ihre Dissertation schreiben kann, sei ein «Geschenk des Himmels»: «Als Ärztinnen und Ärzte konzent- rieren wir uns normalerweise auf Krankheiten. Nun kann ich tiefer auf das eingehen, was in den Herzen der Angehörigen vorgeht. Auf das ‹Herz› und die Emotionen meiner Patienten und ihrer Familien fokussiert zu sein, war schon immer Teil meiner Karriere und hat mich schon in meiner Arbeit in Kolumbien beschäftigt.» Da sie noch vor der Corona-Zeit in Luzern eingetroffen war, hatte sie genügend Zeit, sich hier einzuleben. «Ich wurde von meinem Team von Anfang an sehr gut aufgenommen, alle sind sehr lieb und hilfsbereit», sagt Carolina Pedraza. Auch für sie seien die kalte Jahreszeit und die eher zurückhalten- de Art der Einheimischen eine Herausforderung gewesen – und natürlich der Lockdown, aber sie komme insgesamt gut mit der Situation zurecht. «Ich bin nicht der Typ, der jeden Abend ausgehen muss.» Dafür habe sie auf unzähli- gen Spaziergängen Luzern und Umgebung kennen und schätzen gelernt. «Luzern ist grossartig, eine Stadt wie ein zum Leben erwecktes Gemälde», schwärmt sie. «Die Leute sind sehr freundlich. Und es ist toll, wie viele Menschen aus verschiedenen Kulturen man hier trifft.» Wenn immer sie Zeit hat, schätzt sie es, sich mit ihrer Kollegin Asma Mohameds- harif zu treffen. «Wir helfen und unterstützen einander, das ist toll.» www.unilu.ch/asma-mohamedsharif www.unilu.ch/eddy-pedraza Robert Bossart ist freischaffender Journalist. 37 Mit dem Beginn des Joint-Masterstudiengangs Medizin im Herbstsemester 2020 (siehe Seite 52) ergab sich auch der Bedarf für eine medizindidaktische Weiter- und Fort bildung. Dazu wurde am Departement eine aus Modulen bestehende Veranstaltungsreihe entwickelt, das Werkstattsymposium «Didaktik Medizin und Gesundheit – Luzerner Programm», und zwar von Prof. Dr. Reto Babst, Leiter des Fachbereichs Medizin, Dr. Stefan Gysin, Studiengangsmanager Medizin, und Dr. Christian Schirlo, Leiter Studienzentrum, in Zusam- menarbeit mit Prof. Dr. Peter Tremp, Leiter Zentrum für Hochschuldidaktik an der Pädagogischen Hochschule Luzern. Die sich über mehr als ein Jahr erstreckende Reihe wurde im August 2020 mit rund 35 Teilnehmenden gestartet (siehe Bild). Qualitätsentwicklung und Begleitung Neben der medizindidaktischen Weiter- und Fortbil- dung für die neuen Dozierenden an der Universität und an den Partnerinstitutionen steht die Qualitätsentwicklung der medizinischen und auch der gesundheitswissenschaftlichen Lehre im Vordergrund. Ebenfalls zentral sind die Begleitung und Beratung der Dozierenden im Verlauf der Umsetzung MEDIZIN UND GESUNDHEIT: INNOVATIVE LEHRE IM BLICK des neuen Joint-Masterstudiengangs, die Orientierung an aktuellen Fragen und Herausforderungen in professions- orientierten Studiengängen wie der Medizin sowie nicht zuletzt das Faculty Building mit institutionsübergreifender Perspektive. Ergänzt wird das Symposium durch flexibel auf die jeweilige Lehrtätigkeit abgestimmte und im klinischen Kontext in bestehende Weiter- oder Fortbildungsgefässe integrierbare Veranstaltungen, die in aller Regel vor Ort in den Kliniken stattgefunden haben und stattfinden. Die Inhalte der Veranstaltungsreihe decken eine breite Vielfalt von Themenbereichen ab: unter anderem die Rollen und Perspektiven der Lernenden und der Dozierenden, die Entwicklung und Durchführung einer Lehrveranstaltung, das Kennenlernen von neuen Lehr- und Lernformaten und neben den verschiedenen Formen des Feedbacks auch besondere medizinische Unterrichtssettings wie die klini- schen Kurse am Patientinnen- und Patientenbett. Beson - ders erwähnenswert ist der regelmässige Einbezug der Studierenden. Dr. Christian Schirlo, Leiter Studienzentrum „Ich habe während des Studiums gelernt, systematisch zu denken und für ethische Fragen offen zu sein.» Nikolai Dittli, CEO der CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Luzern Absolvent Theologie (Vorgängerinstitution Theologische Fakultät Luzern) 40 Dramatisch, disruptiv, innovativ: 2020 hat uns als Menschen, als Institutionen, als Gesellschaft in einer Weise gefordert, die kaum jemand erwartete – und dabei Kräfte freigesetzt, die kaum jemand erahnte. Innert Wochen drängte uns das Virus aus unseren Komfortzonen. Sicherheiten und Frei- heiten kehrten in dem Moment in unser Bewusstsein zurück, als sie aus dem Alltag verschwanden. Zugleich brachen sich Veränderungen Bahn, die erst noch in weiter Ferne schienen: Seminare, Weiterbildungen, Sitzungen finden virtuell statt. Bewerbungsgespräche und Kaffeepausen werden online geführt. Homeoffice wird zum Standard, der Arbeitsweg zur Ausnahme. Die Weiterbildung erlebt in dieser Zeit dieselben Erschütterungen wie die Universität Luzern als Ganzes, wobei sich die Herausforderungen noch akzentuieren. Innert kürzester Zeit haben die Studienleiterinnen und Programm- leiter, die Programm-Managerinnen und Studienkoordinato- ren, die administrativen Assistentinnen und wissenschaft- lichen Mitarbeiter der Weiterbildung ihre Angebote an die neuen Begebenheiten angepasst. Module wurden umge- plant und umgebaut; Inhalte an digitale Formate angepasst; neue Kanäle und Plattformen geprüft, verwendet oder verworfen; heutige und künftige Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer beraten, betreut, beschwichtigt, begleitet. Ein Jahr Ausnahmezustand hat uns eingeschränkt und eingesperrt, aber auch angeleitet und angetrieben. Die beeindruckende Innovationskraft der Weiterbildungs- Community an der Universität Luzern täuscht jedoch nicht darüber hinweg: In persönlicher, didaktischer und finanziel- ler Hinsicht war 2020 ein dramatisches Jahr, und die meisten Programme erwarten den Wendepunkt erst für das Folge- jahr. Während die Kurse 2020 noch im Vorjahr gebucht wurden, drücken die Disruptionen des ersten Corona-Jahres primär auf die Anmeldungen für 2021, und dies in zunehmendem Masse. Der Einbruch der Wirtschaft ist das eine; in schwierigen Zeiten werden gerade Investitionen wie Weiterbildungen zurückgefahren. Noch mehr drückt jedoch die ungewisse Aussicht, wann zum Präsenzunterricht zu- rückgekehrt werden kann. Interessierte warten ab oder stellen ihre Einschreibung vorbehaltlich einer Rückkehr zum Normalbetrieb in Aussicht. Abgesehen von Ausnahme- formaten wie etwa den «Expressfortbildungen für Anwältin- nen und Anwälte», die vom digital erweiterten Einzugsgebiet profitieren, werden nämlich in den meisten Programmen die Schwächen des rein virtuellen Unterrichts zunehmend sichtbar. Wer mehrere Tausend Franken für einen Zertifikats- kurs oder gar mehrere Zehntausend Franken für einen Weiterbildungsmaster bezahlt, erwartet zu Recht all das, was online nicht vermittelt werden kann: die fokussierte Diskus- sion, die sich aus dem Seminarraum hinaus bis ins Mittag- essen hinein entwickelt; die unmittelbare Begegnung, die das eigene Netzwerk erweitert; die persönliche Atmosphäre, die zum Erkenntnisgewinn einlädt – all das, was eine Uni- versität auszeichnet und sie von anderen Anbietern abhebt. Die Weiterbildung an der Universität Luzern wünscht sich nicht die Zeit vor der Krise zurück. Sie sehnt die Zeit nach der Pandemie herbei – nicht zwingend dramatisch, doch umso innovativer und im positiven Sinne hoffentlich auch disruptiv. Dass der mentale Fokus stimmt, zeigt sich an den vielen erreichten kleinen Schritten. Das erste Weiterbil- dungstreffen fand mittig zwischen beiden Wellen statt. Die Konzeption der zu gründenden Weiterbildungsakademie wurde in Angriff genommen. Es wurden Reglemente für drei neue CAS erlassen, womit das neugegründete Institute of Marketing and Analytics fulminant in die Weiterbildung einsteigt. Die ersten Programme haben ihre Administration im Sekretariat der Weiterbildungsakademie gebündelt. Der erste interfakultäre MAS ist in Planung, neue Kooperationen werden aufgegleist. Das erste gemeinsame Weiterbildungs- angebot wurde im Advent gedruckt. Die neuen Räumlich- keiten am Inseliquai 10 wurden im September bezogen, die Gemeinschaftsräume im Dezember hergerichtet. Der Be- gegnungsraum wartet auf die ersten Gäste, die Kaffee- maschine steht bereit. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. www.unilu.ch/weiterbildung Patrick Hofstetter BREITES WEITERBILDUNGSANGEBOT UNTER EINEM DACH WEITERBILDUNGSAKADEMIE Dr. Patrick Hofstetter, Leiter Weiterbildungsakademie 41 Die Graduate Academy ist eine junge Institution – sie hat ihren Betrieb Anfang 2019 aufgenommen und wurde im Januar 2020 offiziell eröffnet. In englischer Sprache geführt und dem Prorektorat Forschung zugeordnet, ist deren Ziel, die Zusammenarbeit im Bereich der Nachwuchsförderung mit Partnerinstitutionen in der Schweiz und im Ausland zu fördern. An der Universität soll die Academy die Rolle einer Anlaufstelle einnehmen, an die sich alle Doktorierenden und Post-Docs wenden können, um Unterstützung in den Berei- chen Förderung, Beratung, finanzielle Unterstützung und Vernetzung zu erhalten. An den vier Fakultäten und am Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin gibt es zurzeit, per Frühjahrssemester 2021, total 381 Doktorie- rende und knapp 70 Post-Docs. Zu den Angeboten zugelas- sen sind auch Doktorierende der Kooperationspartner in der Schweiz und im nahen Ausland. Die Graduate Academy will als zentrale universitäre Stelle für Nachwuchsförderung mithelfen, die akademischen Lauf- bahnchancen junger Luzerner Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu verbessern und die nationale und inter- nationale Sichtbarkeit der Universität zu fördern. Dieses Ziel wird mithilfe von vier Fördersäulen verfolgt: Förderung, Beratung, Vernetzung und finanzielle Unterstützung. Bei der Förderung geht es um ein gesamtuniversitäres Angebot von Kursen und Workshops im Bereich der überfachlichen Kompetenzen. Dieses Generic-Skills-Angebot beinhaltet Veranstaltungen zu Themen wie Zeit- und Projektmanage- ment, Kommunikations- und Präsentationsfähigkeit, wissen- schaftliches Schreiben und Selbstmanagement. Vorschläge für anzubietende Themen und Dozierende können per Bottom-up-Prinzip an die Koordinationsstelle gerichtet werden. Es steht pro Semester ein Kursangebot mit 10 bis 15 Workshops zur Verfügung. In den noch auszubauenden Bereichen Beratung und Ver- netzung geht es um eine Beratungsstelle, die auf die Bedürf- nisse der Doktorierenden zugeschnitten ist, beziehungs- weise um Angebote, welche die reale und digitale Vernetzung sowie den wissenschaftlichen Austausch inner- halb der Universität und mit der weiteren Scientific Commu- nity fördern. Die Academy setzt sich auch zum Ziel, geeig- nete Formate für die Präsentation und Sichtbarmachung der Forschungsleistungen des akademischen Nachwuchses zu schaffen. Des Weiteren stellt die Academy finanzielle Unterstützung in Form von Mobilitätsbeiträgen für Doktorierende bereit, die einen Aufenthalt im Ausland angehen wollen. Sie koordiniert die Ausschreibung und vergibt die entsprechenden Beiträge in enger Zusammenarbeit mit der Forschungskommission, der die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche zukommt. Bislang sind rund 30 Kurse und Workshops im Bereich überfachliche Kompetenzen durchgeführt worden, die auf rege Teilnahme stiessen. Die zustande gekommenen Koope- rationen sowohl mit internen Akteuren (wie der Mittelbau- organisation MOL und dem Zentrum Lehre) als auch mit externen Akteuren (wie dem Swiss Transferable Skills Net- work, dem Campus Luzern, der Università della Svizzera italiana und dem European University Institute EUI) haben zur Etablierung eines Netzwerks beigetragen, das ein weit- reichendes Interesse am Angebot der Graduate Academy hat. Die Academy ist nicht mit der Promotionsordnung, der eigentlichen Promotion oder der Begutachtung von Qualifi- kationsschriften beschäftigt, sondern ausschliesslich mit der Nachwuchsförderung. Gänzliche Schritte eines Promotions- verfahrens verbleiben bei den Fakultäten und beim Departe- ment . Das Angebot der Graduate Academy versteht sich also als ein Zusatz, der die Doktorierenden auf dem Weg zu ihrem Doktorat respektive in die wissenschaftliche und ausseruniversitäre Karriere unterstützt. www.unilu.ch/graduateacademy Sarah Kaiser WISSENSCHAFTLICHEN NACHWUCHS FÖRDERN GRADUATE ACADEMY Sarah Kaiser, Koordinatorin Graduate Academy „Die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen aus verschiedensten Studienbereichen zu wählen, schaffte eine Atmosphäre des freien intellektuellen Austausches. Johannes Saal, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Luzern Absolvent Joint Degree Master «Religion – Wirtschaft – Politik», Doktorat Politikwissenschaft 44 DIE FAKULTÄTEN ZUM FLIEGEN BRINGEN UNIVERSITÄTSENTWICKLUNG Am 1. Oktober des Berichtsjahrs waren es genau 20 Jahre, dass an der neu gegründeten Universität Luzern der Lehr- betrieb begonnen hatte (siehe auch Seite 50). Vorangegan- gen war am 21. Mai 2000 eine kantonale Volksabstimmung. Als so riskant beurteilte das Parlament damals das Vor- haben, dass es nicht wagte, seiner Kompetenz entsprechend selbst über das Gesetz zu befinden – vielmehr überliess es die Entscheidung freiwillig den Stimmberechtigten. Dass der Schritt gelang, bezeichnet Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit, in der Erinnerungspublikation «Weg der Universität Luzern» als historisches Ereignis. Und er stellt fest: «Die Mitglieder des engagierten Lehrkörpers waren es, welche die Fakultäten zum Fliegen brachten.» Zum runden Geburtstag hat die Universität sich und allen Interessierten einen fest eingerichteten Rundgang durch die Stadt geschenkt, angelegt unter Leitung von Generalsekre- tär Wolfgang Schatz. Wer sich auf den Weg macht, wird an 20 Orten des Geschehens mit dem Hintergrund der höheren Bildung in Luzern konfrontiert und kann die zugehörigen Prozesse nacherleben. Über eine App sind kurze Präsenta- tionen in englischer oder in deutscher Sprache zu hören; Texte und Bilder stehen online frei zur Verfügung. Wie einst der Gründungsprozess der Universität selbst, so erfordert auch dieser Weg Ausdauer und Bereitschaft zum Verlassen der Komfortzone: Die Strecke misst 5,7 Kilometer und nimmt zusammen mit den Referaten gerne 2,5 bis 3 Stunden in Anspruch. Für Abwechslung sorgen zwei Brücken, ein Tunnel, ein Lift, drei Parkanlagen und eine prächtige See- promenade. Den Beteiligten hat der Rückblick zum kleinen runden Jubiläum deutlich gemacht, welche Wegstrecke und welches eindrückliche Wachstum hinter uns liegen. Die Freude über das gemeinsam Erreichte ist Ansporn und Verpflichtung für die Zukunft. Zum Fliegen gebracht haben uns seither auch zahlreiche weitere Initiativen. Einen grossen Meilenstein erreichten wir im Jahr 2020 auf dem Weg zum qualitativen Wachstum; denn die Universität unternahm eine beträchtliche Anstrengung zugunsten von Integration und Annahme von Vielfalt in all ihren Facetten. Um den eigenen Ansprüchen auf zukunfts- weisende Art gerecht zu werden, verständigten sich De- legierte von Studierenden und Mitarbeitenden auf eine umfassende Diversity-Strategie. Auf der Basis einer wissen- schaftlichen, extern erstellten Situationsanalyse entwarf eine Spezialkommission unter der Leitung von Alessandro Lazzari die Grundlagen und die zugehörigen Umsetzungspläne. Die Universitätsleitung verpflichtete sich auf ein Paket von 30 sorgfältig definierten, zeitlich gestaffelten Massnahmen; 13 weitere Elemente bedürfen zusätzlicher Prüfung. Die Palette ist breit: Sie reicht von der Verbesserung von Chan- cengleichheit bei Berufungen über das Einrichten zusätz- licher barrierefreier Infrastrukturen bis hin zu einem massiven Ausbau der Beratungsangebote in sensiblen Bereichen. Die Umsetzung wird mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Sind die Ziele einmal erreicht, werden wir hinsichtlich Anerken- nung und Förderung von Diversität beispielgebend dastehen. Eine wichtige Weiterentwicklung gelang im Bereich der Organisation. Die Universitätsstiftung übernahm die Auf- gaben der bis dahin hausinternen Universitätsförderung und richtete eine eigene Geschäftsstelle ein. Auf diese Weise lassen sich künftig Partnerschaften und Fördervereinbarun- gen noch dynamischer und eigenständiger planen und betreuen. Das Engagement Dritter bei Forschungsprojekten und anderen Aktivitäten hat auch in Luzern eine lange Tradition – die vom früheren Rektor Walter Kirchschläger geschaffene Stiftung ist vier Jahre älter als die Universität selbst. Wo immer es darum geht, Neuland zu betreten und grosse Vorhaben zu verwirklichen, erhält die Kooperation mit Externen eine entscheidende Bedeutung. 20 Jahre Universi- tät und zum Fliegen gebrachte Fakultäten sind daher auch Gelegenheit, mit Freude und Dankbarkeit auf lange, stabile Partnerschaften zurückzuschauen. Die Erfahrungen sind beeindruckend – die Erwartungen an das Künftige sind hoch und intensiv. www.weg-der-universitaet.ch Markus Ries Prof. Dr. Markus Ries, Prorektor Universitätsentwicklung, Professor für Kirchengeschichte 45 «Wir hören dich nicht!» Hand aufs Herz: Wie oft haben Sie diesen Satz in den vergangenen Monaten im Rahmen eines «Zoom»-Meetings gesagt – und wie oft haben Sie ihn sich selber anhören müssen? Die Arbeitswelt hat sich im Jahr 2020 radikal verändert, auch an der Universität Luzern. Wem es irgendwie möglich war, der hat von zuhause aus gearbei- tet. Dank des eindrücklichen Einsatzes des Informatikdiens- tes, der mobile Geräte und entsprechende Software be- schafft hat, war das tatsächlich für einen grossen Teil der Mitarbeitenden ab Mitte März 2020 möglich. Wer sich danach noch ins Universitätsgebäude begab, fand – mit Ausnahme der ersten Semesterwochen im Herbst – eine eigenartige Leere vor: keine fröhlichen Stimmen, keine offenen Bürotüren für einen informellen Austausch oder ein kurzes Hallo, keine übrig gebliebenen Gipfeli im Mitarbeiten- den-Pausenraum, keine Sitzungen im Konferenzraum mit Blick auf das Kultur- und Kongresszentrum Luzern und den Vierwaldstättersee. Für einige Mitarbeitende war das zwangsverordnete Homeoffice eine Erleichterung: Pendelzeiten sind weggefal- len, vielleicht gab es da und dort auch mehr Ruhe und Kon- zentration, mehr Zeit für die Familie und nicht zuletzt flexible, dem individuellen Biorhythmus angepasste Arbeitszeiten. Für andere überwogen die negativen Seiten: Die Abgrenzung von Arbeit und Freizeit wurde schwieriger, stundenlange Sitzungen und Vorlesungen über «Zoom» sind nicht nur körperlich anstrengend, sondern auch mental eine erheb- liche Herausforderung, von technischen und didaktischen Hürden ganz abgesehen. Und viele Forschende vermissten im Jahr 2020 nicht nur die sonst obligaten wissenschaftli- chen Tagungen, sondern auch den spontanen, inspirieren- den Austausch mit Kolleginnen und Kollegen. «Wir hören dich!» Das war und ist das Credo der Universität in dieser anspruchsvollen Zeit. Als Prorektorin für Personal und Professuren war es mir seit meinem Amtsantritt im vergan- genen Jahr und ist es mir weiterhin ein Anliegen, den Mit- arbeitenden aller Hierarchiestufen und Funktionen zuzuhö- ren. Ich möchte verstehen, was die Angestellten der Universität beschäftigt, was gut gelingt und wo der Schuh drückt. Wo immer es möglich ist, versuche ich mit Unterstüt- zung des Personaldienstes und der anderen Einheiten sowie der Fakultäten und des Departements Lösungen für allfällige Probleme zu finden. Nicht selten genügt auch schon das Hinhören, Hinsehen, und Wahrnehmen: Die vielen positiven Rückmeldungen auf die vom Personaldienst Ende November organisierte Päckli-Aktion mit einem kulinarischen Gruss an die Universitätsmitarbeitenden bestätigen, dass erlebte Wertschätzung ein wichtiger Grundpfeiler ist für ein gelin- gendes Miteinander, für Freude an der Arbeit und damit letztlich auch für den Erfolg der Universität, den alle Mit- arbeitenden mittragen und mitverantworten. Einige positive Erfahrungen aus der Pandemie-Situation wollen wir auch über deren Ende hinaus mitnehmen: So soll es beispielsweise für Universitätsmitarbeitende in grösse- rem Umfang als bisher möglich sein, im Homeoffice zu arbeiten, soweit das gewünscht wird. Die entsprechenden Rahmenbedingungen werden im ersten Halbjahr 2021 ausgearbeitet. Die Universitätsleitung erhofft sich davon unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und mittelfristig mehr Frauen in Führungspositionen. Was das letztere Anliegen angeht, gibt es aus dem Jahr 2020 durchaus positive Signale: Die Universität steht in Bezug auf die Lohngleichheit sehr gut da. Die durch das Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) erstellte Lohn- gleichheitsanalyse hat gezeigt, dass zwischen den Löhnen von Frauen und Männern keine statistisch signifikante Differenz besteht. Eine Lohndiskriminierung besteht daher nicht. Die Analyse hat indes auch aufgedeckt, dass bei der Besetzung von anforderungsreichen Positionen und Füh- rungsfunktionen durch Frauen noch Nachholbedarf besteht. Darauf richten wir in den kommenden Jahren ein besonderes Augenmerk. Die durch die Universitätsleitung genehmigte Diversity-Strategie wird dazu hoffentlich beitragen. Regina E. Aebi-Müller «WIR HÖREN DICH!» Prof. Dr. Regina E. Aebi-Müller, Prorektorin Personal und Professuren (seit 1. November 2020), Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung PERSONAL UND PROFESSUREN „Einer der grössten Pluspunkte – neben der Lage am schönsten See der Schweiz – ist die Nähe der Dozierenden zu den Studierenden. Livia Vogel, International Communications Leader Clinical Development & Medical Affairs bei Roche Diagnostics International, Rotkreuz Absolventin Master Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften 48 PANORAMA INSTITUT «KULTUREN DER ALPEN» Nach dem operativen Start im November 2019 wurde das «Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern» am 29. Februar in Altdorf offiziell eröffnet. Es widmet sich in der ganzen thematischen Breite den Besonderhei- ten des alpinen Raums – von den prähistori- schen Zeugnissen über spezifische Traditionen bis hin zu den aktuellen Herausforderungen. Das An-Institut wird fakultätsübergreifend geleitet von Prof. Dr. Boris Previšić (Direktor), Prof. Dr. Roland Norer und Prof. Dr. Daniel Speich Chassé. Organisatorisch bildet «Kulturen der Alpen» eine unabhängige Einheit, die eigen- ständig Reglemente und Vorgaben erlässt. Es wird zunächst für drei Jahre betrieben, mit dem klaren Ziel der Weiterführung. In dieser Phase dient der Verein Wissenschaft Uri als Träger. www.kulturen-der-alpen.ch ZWEI TODESFÄLLE Prof. em. Dr. Guy P. Marchal ist am 3. März mit 81 Jahren verschieden. Er war Gründer des Historischen Seminars Luzern sowie Grün- dungsdekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Marchal lehrte von 1989 bis zur Emeri- tierung 2003 Allgemeine und Schweizer Ge- schichte. Er hat sich einen Namen unter ande- rem mit seinen bedeutenden Studien zum kollektiven Gedächtnis der Schweiz gemacht. Am 4. Oktober ist der Theologe Dr. Markus Arnold infolge eines Unfalls 67-jährig verstor- ben. Vor seiner Pensionierung war er viele Jahre als Dozent und Studienleiter am Religionspäda- gogischen Institut der Universität Luzern (RPI; vormals Katechetisches Institut Luzern, KIL) tätig gewesen. Arnold bleibt als Ethiker (mit besonderem Interesse für das Sakrament der Busse und Versöhnung) mit grossem Engage- ment in der Gemeindekatechese in Erinnerung. 40 JAHRE INSTITUT FÜR SOZIALETHIK 1981 erfolgte an der Theologischen Fakultät Luzern die Gründung des Instituts für Sozial- ethik (ISE) durch Prof. Dr. Franz Furger († 1997). Mit seinen 40 Jahren ist das ISE doppelt so alt wie die Universität in ihrer heutigen Form (siehe Seite 50). Sozialethik umfasst die wissenschaft- liche Reflexion der ethischen Dimension gesell- schaftlicher Zusammenhänge, Herausforderun- gen und Fragen. Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger (Bild) leitet das ISE seit August 2017. Er befasst sich unter anderem mit digitaler Transformation und künstlicher Intelligenz aus ethischer Per- spektive, mit Wirtschafts-, Finanz- und Unter- nehmensethik sowie der Ethik der Menschen- rechte. Aus Anlass des Jubiläums fand unter anderem die für alle Interessierten kostenlos besuchbare Ringvorlesung «Identität(en)» statt. www.unilu.ch/ise 29. Februar 3. März / 4. Oktober 15. September Im Fokus eines Projekts am Institut: Seilbahnen Guy P. Marchal (†) Markus Arnold (†) ISE-Leiter Prof. Dr. Peter G. Kirchschläger 49 Die Universität hat ihren Dies Academicus am 5. November im Tellspielhaus in Altdorf began- gen. Coronabedingt waren einzig die Haupt- protagonistinnen und -protagonisten vor Ort; der Anlass wurde live übertragen. Wie Rektor Bruno Staffelbach einleitend hervor- hob, baut die Universität auf Fokussierung, Vernetzung, Gemeinschaft und Relevanz auf. Anhand von Beispielen aus dem Corona-Jahr zeigte er auf, wie diese Prinzipien greifen. So etwa die Fokussierung auf Humanwissenschaf- ten: Diese leisteten massgebende Beiträge zu den mit Covid-19 einhergehenden Herausforde- rungen. Die Festansprache zu «Triage auf Inten- sivstationen» von Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung, illustrierte dies anschaulich. Gastkanton war diesmal Nidwalden; die Uni- versität «leuchtet nicht nur hinein in unsere Täler», so Bildungsdirektor Res Schmid in seinem Grusswort, «sondern hinaus in die Zentralschweiz und das ganze Land.» Regierungsrat Marcel Schwerzmann, Vorsteher des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern, ging auf das 20-Jahre-Jubiläum der Universität ein: Das Wachstum von 256 auf total 3585 Studierende dokumentiere die grosse Nachfrage und beantworte Fragen zu Exzellenz, Qualität und Innovationskraft. Vorarbeiten für neue Fakultäten Und mit Blick auf 2023, wenn die ersten Stu- dierenden den Joint Master Medizin (siehe Seite 52) abschliessen: «Mir erscheint es an- gebracht, dass bereits die ersten Diplome von der ‹Fakultät Gesundheitswissenschaften und Medizin› ausgestellt werden können.» Damit aus dem heutigen Departement eine Fakultät wird, ist eine Gesetzesanpassung nötig. Die Vorbereitungen dazu seien am Laufen. Bei der mittelfristigen Weiterentwicklung der human- wissenschaftlichen Universität Luzern gelte es, Schwerpunkte zu setzen und bereits Vorhande- nes zu vernetzen. Schwerzmann: «Nach Auf- fassung der Regierung soll eine Fakultät für Verhaltenswissenschaften das Studienange - bot mittelfristig fokussieren und abrunden.» Der Universitätsrat habe das Rektorat beauf- tragt, eine solche mögliche Fakultät zu konzipieren. Der Senat ernannte alt Bildungsdirektorin Brigitte Mürner-Gilli zur Ehrensenatorin. Mit der Ehrendoktorwürde wurden Mussie Zerai, Prof. Dr. Ursula Wolf, Prof. em. Dr. Thomas Cottier, Prof. Dr. Ingrid Fulmer und Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach ausgezeichnet. Der «Credit Suisse Award for Best Teaching» ging an Ass.-Prof. Dr. Stefan Maeder. Der Universitätsverein verlieh seine Dissertationspreise an Dr. des. Andri Tuor OSB, Dr. Nathalie Gasser und Dr. Filippo Conta- rini. Mit dem von der ALUMNI Organisation erstmals vergebenen Preis «Alumna des Jahres» und «Alumnus des Jahres» wurden Dorothee Elmiger und Adrian Derungs ausgezeichnet (Seiten 14/15; mit beiden Interviews online auf www.unilu.ch/alumni-im-gespraech). www.unilu.ch/dies 5. November Neue Ehrensenatorin: Brigitte Mürner-Gilli Ehrendoktor Mussie Zerai (vorne) und Laudator Prof. Dr. Markus Ries Akademischer Feiertag 50 PANORAMA Am 1. Oktober hat an der Universität ein Festakt stattgefunden, an dem rund 50 geladene Gäste aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Kirche und Armee teilnahmen. An jenem Tag waren exakt 20 Jahre seit der offiziellen Gründung der Universität Luzern in ihrer heutigen Form vergangen. Diese war am 1. Oktober 2000 mit dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes erfolgt. Rektor Bruno Staffelbach sagte dazu: «Im Kontext der Institutionengeschichte der Uni- versitäten generell betrachtet – die erste Aka- demie wurde 387 v. Chr. im antiken Griechen- land errichtet –, ist die Gründung der Universität Luzern ein kleiner Wimpernschlag. Für uns in der Zentralschweiz ist sie hingegen eine Sternstunde.» «Eine Erfolgsgeschichte» Prof. Dr. Aram Mattioli, Professor für Geschichte der Neuesten Zeit, und Prof. Dr. Markus Ries, Professor für Kirchengeschichte, gingen auf die wechselvolle (Vor-)Geschichte der Universität ein. Diese reicht mehr als 400 Jahre zurück: Sie begann mit der Gründung des Jesuiten- kollegiums 1574, beinhaltete vier gescheiterte Ver suche (1978, 1920, 1847 und 1647) und mündete schliesslich im Jahr 2000 in das Ja an der Urne mit 72 Prozent. Der Weg sei zwar lang gewesen, so Mattioli, aber letztlich habe er zu einem «spektakulären Aufbruch und auch zu einer Erfolgsgeschichte» geführt – die heutige Universität umfasst vier Fakultäten und ein Departement sowie eine Graduierten- und eine Weiterbildungsakademie. Stimmige Abrundung des Angebots Marcel Schwerzmann, Bildungs- und Kultur- direktor des Kantons Luzern und Präsident des Universitätsrates, führte aus, dass die Universi- tät «sehr gut aufgestellt» sei. Auch wenn sie sich natürlich nicht komplett mit einem KMU verglei- chen lasse, so gelte jedenfalls auch für sie, dass sie auf dem Markt agil reagieren und entspre- chend optimal auf gegenwärtige und künftige Bedürfnisse und Entwicklungen eingehen könne. Und mit Blick nach vorn: Die Universität solle massvoll weiterwachsen und das derzeiti- ge Angebot stimmig abgerundet werden (siehe vorangehende Seite). Themenweg mit App Am Schluss enthüllte Marcel Schwerzmann symbolisch die Infotafel der ersten Station des «Wegs der Universität». Beim Themenweg handelt es sich um ein Geschenk an die Bevöl- kerung. Mittels einer kostenlosen App kann mehr über die Meilensteine der Universität erfahren werden, und zwar durch Lesen oder Hören, auf Deutsch oder auf Englisch. www.weg-der-universitaet.ch Eine der Stationen des neuen Themenwegs Blick ins Auditorium während des Festakts 20 Jahre Universität Luzern Symbolische Eröffnung des Themenwegs durch Regierungsrat Marcel Schwerzmann 51 Im Berichtsjahr fanden die Vorbereitungen für eine Optimierung der Leitungsorganisation der Universität statt und es traten erste Anpassun- gen in Kraft. Seit dem 1. Mai 2021 ist die neue Organisation komplett umgesetzt (siehe auch Seite 8): Viertes Prorektorat geschaffen Zum einen gibt es mit «Personal und Professu- ren» seit November ein neues, viertes Prorekto- rat. Dieses umfasst den Personaldienst, die Fachstelle für Chancengleichheit und die Gleichstellungskommission. Zur Prorektorin wurde Prof. Dr. Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung, ernannt. Damit verfügt die Universität aktuell über zwei Prorektorinnen und zwei Prorektoren. Die Einrichtung dieses Prorektorats führt zu einer weiteren Stärkung der akademischen Selbstverwaltung. Damit sollen die Anforderun- gen und Bedürfnisse der Forschenden früher und direkter in die Führungs- und Entschei- dungsprozesse eingebracht werden. Aus demselben Grund wird die Rolle der erweiterten Universitätsleitung verstärkt. Neu Universitätsmanagement Zum anderen besteht seit dem 1. Mai die neue Position «Universitätsmanagement», eine Zusammenfassung des Generalsekretariats und der Verwaltungsdirektion. Hintergrund ist die Vereinfachung der Führung im Verwaltungs- bereich. Als Universitätsmanagerin amtet Doris Schmidli. Sie war Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens (FRW) und seit Dezember – nach dem Weggang der bisherigen Stellenin- haberin Esther Müller – Verwaltungsdirektorin ad interim. Ihre neue Funktion umfasst die Führungsunterstützung der Universitätsleitung sowie die Führung der Bereiche FRW, Informa- tik, Facility Management, Bibliothek und Cam- pusorganisationen mit dem Hochschulsport. Der bisherige Generalsekretär Wolfgang Schatz leitet nun die neu geschaffene Stelle «Qualitäts- management und Nachhaltigkeit», und das FRW steht jetzt unter der Leitung von Barbara Röthlin. Zudem ist die Stelle für Universitätsförderung seit Dezember neu als Geschäftsführung der Universitätsstiftung mit Philip Kramer als Geschäftsführer eingerichtet. Die Stelle arbeitet eng mit dem Rektor zusammen, und Kramer ist in beratender Funktion Mitglied der Universi- tätsleitung. Mit der Anpassung der Leitungs- organisation knüpft die Universität an die Optimierung im Jahr 2017 an, die sich sehr bewährt hat. Damals wurde nebst den be- stehenden Prorektoraten für Forschung sowie für Lehre und Internationales ein Prorektorat Universitätsentwicklung geschaffen. Optimierung der Leitungsorganisation 52 PANORAMA Im Herbstsemester 2020 haben 28 Studierende ihr Masterstudium der Humanmedizin in Luzern aufgenommen – eine Premiere. Beim Joint Master Medizin handelt es sich um einen gemeinsamen Studiengang der Universi- täten Luzern und Zürich. Die Studierenden sind für die ersten drei Bachelorstudienjahre an der Universität Zürich im sogenannten «Luzerner Track» eingeschrieben und erwerben den Bachelor of Medicine. Schon zu Beginn des Studiums erhalten sie eine persönliche Mento- rin, einen persönlichen Mentor zur Seite ge- stellt. Einzelne Lehrveranstaltungen finden bereits im Bachelorstudium in Luzern statt. Für den ebenfalls drei Jahre dauernden Master- studiengang wechseln die Studierenden an die Universität Luzern. Dieser wird mit einem Master of Medicine als Joint Degree abge- schlossen. Das erfolgreich absolvierte Master- studium berechtigt zur Anmeldung an die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin, die für die spätere Berufsausübung und Weiterbil- dung erforderlich ist. Persönlich und vernetzt Was dürfen die Studierenden in Luzern er- warten? Dazu führt Studiengangsmanager Dr. Stefan Gysin aus: «Einen persönlichen Rahmen mit engem Kontakt zu den Dozieren- den und dem Studienzentrum. Wir legen gros- sen Wert auf praktischen und interaktiven Kleingruppenunterricht mit viel Patientenkon- takt.» Das Besondere am Joint Master Medizin in Luzern sei sicherlich die Kombination der Fachbereiche Medizin, Gesundheitswissen- schaften und Rehabilitation im gleichen De- partement sowie die enge Vernetzung zwischen der Universität Luzern und den verschiedenen Partnerinstitutionen in der Versorgungsregion Zentralschweiz. «Schwerpunkte in der Ausbil- dung», so Gysin, «bilden die Interprofessionalität – also die Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen im Gesundheitswesen –, die medizinische Grundversorgung sowie Aspekte der Patientensicherheit, insbesondere in der Notfall- und Rettungsmedizin.» Als Partnerinstitutionen am Joint Master Medi- zin beteiligt sind das Luzerner Kantonsspital (LUKS), das Schweizer Paraplegiker-Zentrum (SPZ), die Hirslanden Klinik St. Anna und die Luzerner Psychiatrie (lups). Seitens der Uni- versität massgeblich involviert ist das im Früh- jahr 2021 als Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care in die Universität integrierte vormalige Institut für Hausarztmedizin & Com- munity Care Luzern; mit diesem hat bereits vor der Integration eine Partnerschaft bestanden. www.unilu.ch/medizin Einige der Medizinstudierenden auf dem Gelände des Luzerner Kantonsspitals Erfolgreicher Abschluss der ersten Medizin- Masterarbeit: Chiara Imbimbo Start des Joint Master Medizin 53 Das Berichtsjahr stand – und diesbezüglich ist die Universität Luzern keine Ausnahme – mass- gebend unter dem Eindruck von Corona und der dadurch gebotenen Massnahmen. In allen drei bis jetzt davon tangierten Semestern wurde nach derselben Maxime verfahren: Zum einen galt und gilt es, sämtliche Universitätsangehöri- gen, also die Forschenden, die Mitarbeitenden und die Studierenden, bestmöglich zu schützen. Zum anderen soll der Universitätsbetrieb auf allen Ebenen – Forschung, Lehre, Verwaltung – so ideal wie möglich, nun halt unter veränder- ten Bedingungen, weitergeführt werden. Ein wichtiges Augenmerk gilt, gerade in der Lehre, der Wahrung der Chancengleichheit. Taskforce am Ruder Zur optimalen Koordination wurde bereits Anfang März 2020 die Taskforce «AG Corona» ins Leben gerufen. Dieser Führungsstab unter der Leitung von Prorektor Prof. Dr. Markus Ries, dem auch eine Vertretung der Studierenden angehört, beobachtet die Situation laufend, steht in Kontakt mit den Behörden und erarbei- tet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der erweiterten Universitätsleitung. Die Universi- tätsangehörigen und, wenn angezeigt, die Öffentlichkeit werden kontinuierlich und zeitnah informiert. Im April 2020 war – mit Mitteln der Studierendenorganisation SOL, der ALUMNI Organisation sowie von Universitätsverein und -stiftung – eine Corona-Überbrückungshilfe für Studierende in finanzieller Not geschaffen worden; im Februar 2021 erfolgte eine Reaktivierung. Schaffung von Planungssicherheit Zum Zeitpunkt der Drucklegung des Jahres- berichts sieht die – sich notabene ständig verändernde – Lage wie folgt aus: Ende Mai geht das Frühjahrssemester zu Ende. Um Planungssicherheit für alle Betroffenen zu schaffen, war am 22. März beschlossen worden, den Lehrbetrieb und die Prüfungen bis zum Schluss des Semesters digital durchzuführen. Aufgrund der Entscheide des Bundesrats erfolgten per 19. April punktuelle Lockerungen: So haben Dozierende seither in Ausnahmefällen die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen in einem eng begrenzten Rahmen hybrid oder vor Ort durchzuführen. Für die Studierenden sind mehr Bereiche des Uni/PH-Gebäudes geöffnet als davor; gewisse Teile bleiben allerdings noch immer geschlossen. Für die Mitarbeitenden gilt nach wie vor – bis auf bewilligungspflichtige Ausnahmen – eine Homeoffice-Pflicht. Universitätskommunikation, 12. Mai 2021 www.unilu.ch/safecorona Hinweis auf die Schutzmassnahme: der Vorplatz des Uni/PH-Gebäudes Anfang Mai 2021 Anstossen zuhause: Teils erhielten Absolvierende für die virtuelle Diplomfeier per Post eine Apéro-Box. Corona: Schutz ja, aber kein Stillstand „Den Studiengang empfand ich stets als sehr realitätsbezogen. Ebenfalls profitierte ich vom familiären Charakter. Isabelle Gerber, Geschäftsführerin der Operation Libero, Bern Absolventin Bachelor Politische Ökonomie (heute als Spezialisierung im Master Wirtschaftswissenschaften studierbar) 56 JAHRESRECHNUNG FACTS AND FIGURES Die Universität Luzern ist eine konsolidierte Tochtergesell- schaft des Kantons Luzern. Die Vorgaben im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2020–2023 weisen ein ausgeglichenes Ergebnis für das Jahr 2020 aus. Trotz allen Anstrengungen und konsequentem Einhalten der Globalbudgets konnten aufgrund der nicht erreichten Studierendenprognosen die Vorgaben nicht erreicht werden. Auf der Ertragsseite bei den IUV-Beiträgen sowie Grundbeiträgen des Bundes kam es zu Einbussen gegenüber dem Budget. Der Jahresabschluss schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 869 805 Fran- ken ab. Die nicht ausgeschöpften Sachmittel sind insbesondere auf Corona zurückzuführen. Im Bereich Wegentschädigungen, Reise- und Verpflegungsspesen fielen deutlich weniger Ausgaben an. Demgegenüber stehen jedoch auch corona- bedingte Mehrausgaben im Bereich Informatik. Der Personal- aufwand weist einen leichten Anstieg gegenüber dem Vorjahr aus. Dies ist sowohl auf laufende Projekte als auch auf den Aufbau der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und das neu gegründete Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin zurückzuführen. Diese Bereiche werden durch Einnahmen, welche durch die Anzahl der Studierenden generiert werden, wie auch durch Drittmittel und Projekt- einnamen finanziert. Der Globalbeitrag des Kantons konnte wie budgetiert mit 13,181 Mio. Franken vereinnahmt werden. Die vereinnahmten Drittmittel sind gegenüber den Vorjahreswerten leicht rückläufig und belaufen sich auf 10,2 Mio. Franken. Die Bundesbeiträge verbleiben dennoch aufgrund des Anteils der durch Forschung generierten Einnahmen auf hohem Niveau. Das Eigenkapital der Universität Luzern beläuft sich per Jahresende auf 5,5 Mio. Franken. Weitere Details sind im Eigenkapitalnachweis ersichtlich. Die vollständige Swiss-GAAP-FER-Jahresrechnung und der Revisionsstellenbericht sind abrufbar unter: www.unilu.ch/ rechnung Bilanz per 31. Dezember 2020 Aktiven in CHF Passiven in CHF Flüssige Mittel 9 737 575 Verbindlichkeiten 844 944 Forderungen 2 137 713 Andere kurzfristige Verbindlichkeiten 300 869 Andere kurzfristige Forderungen 3 784 472 Passive Rechnungsabgrenzungen 8 679 051 Aktive Rechnungsabgrenzungen 574 906 Kurzfristiges Fremdkapital 9 824 864 Umlaufvermögen 16 234 666 Zweckgebundene Fonds 2 103 789 Langfristige Rückstellungen 572 100 Sachanlagen 1 438 500 Immaterielle Werte 341 800 Langfristiges Fremdkapital 2 675 889 Anlagevermögen 1 780 300 Freie Reserven 3 528 071 Personalhilfsfonds 164 359 Neubewertungsreserve 2 691 587 Jahresergebnis - 869 805 Eigenkapital 5 514 212 Total Aktiven 18 014 966 Total Passiven 18 014 966 57 Erfolgsrechnung 2020 in % 2019 in % Abweichung Erträge aus Lieferungen und Leistungen * 8 735 604 12.9% 11 063 682 16.0% - 2 328 078 Beiträge Bund 1 14 182 921 20.9% 13 406 296 19.4% 776 625 IUV-Beiträge Kantone 2 14 842 302 21.9% 14 641 101 21.2% 201 201 Beitrag Kanton Luzern 3 19 908 500 29.3% 19 168 907 27.8% 739 593 Beiträge Dritter 4 10 203 584 15.0% 10 777 337 15.6% - 573 753 Betriebsertrag 67 872 911 100.0% 69 057 323 100.0% - 1 184 412 Personalaufwand - 51 466 689 75.3% - 49 889 074 72.4% - 1 577 615 Personalentschädigung ZHB - 2 568 592 3.8% - 2 486 048 3.6% - 82 544 Sachaufwand - 14 356 578 21.0% - 16 527 560 24.0% 2 170 982 Betriebsaufwand (ohne Abschreibungen) - 68 391 859 100.0% - 68 902 682 100.0% 510 822 Betriebsgewinn vor Abschreibungen - 518 948 154 640 - 673 588 Abschreibungen auf Sachanlagen - 378 725 69.9% - 176 861 48.7% - 201 864 Abschreibungen auf immateriellen Anlagen - 163 349 30.1% - 186 212 51.3% 22 863 Abschreibungen - 542 074 100.0% - 363 073 100.0% - 179 002 Betriebsergebnis - 1 061 022 - 208 431 - 852 591 Finanzertrag 15 728 1328 14 400 Finanzaufwand - 4512 - 16 235 11 723 Finanzergebnis 11 216 - 14 907 26 122 Zuweisung Fonds 0 0 Entnahme Fonds 180 000 0 180 000 Fondsergebnis 180 000 0 180 000 Jahresergebnis - 869 805 - 223 339 - 646 467 Mittelherkunft Universität Luzern 2020 in % 2019 in % Abweichung Universität Studien-/Examengebühren 6 081 766 8.9 6 724 990 9.7 - 643 224 übrige Einnahmen (Dienstleistungen etc.) 2 669 566 3.9 3 490 200 5.1 - 820 634 Kanton Luzern Globalbeitrag 13 181 000 19.4 12 774 000 18.5 407 000 Bund / Kantone IUV-Äquivalent 6 727 500 9.9 6 381 100 9.2 346 400 IUV-Beiträge Kantone 14 842 302 21.8 14 641 101 21.2 201 201 Grundbeitrag Bund 12 760 711 18.7 12 378 686 17.9 382 025 Subventions- und Projektbeiträge SBFI ⁵ 1 422 210 2.1 1 027 610 1.5 394 600 Forschungsbeiträge SNF 6 5 200 455 7.6 5 811 049 8.4 - 610 594 Stiftungen/Vereine/Private Universitätsstiftung 1 969 786 2.9 1 671 454 2.4 298 332 kirchliche Beiträge 358 697 0.5 354 450 0.5 4247 übrige Stiftungen/Vereine/Private 2 674 647 3.9 2 317 241 3.4 357 406 Entnahme Fonds 180 000 0 0.0 180 000 Erträge Hochschulsport 0 0.0 1 486 770 2.2 - 1 486 770 Total Mittelherkunft 68 068 640 100 69 058 651 100 - 990 011 * seit 2020 ohne HSCL (Hochschulsport Luzern) und STAAK (Staatsanwaltsakademie) 1 Grundbeiträge gemäss HFKG (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz) sowie Projektbeiträge des SBFI 2 IUV, Interkantonale Universitätsvereinbarung: regelt die interkantonalen Beiträge inkl. IUV-Äquivalente vom Kanton Luzern 3 Kostenabgeltungspauschale des Kantons Luzern an die Universität 4 Beiträge an Forschung und Projekte des SNF, von Stiftungen, kirchlichen und privaten Institutionen 5 SBFI, Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 6 SNF, Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 58 ENTSCHÄDIGUNGEN FACTS AND FIGURES Der Universitätsrat ist das strategische Steuerungs- und Aufsichtsorgan der Universität (siehe Seite 9). Er tagt in der Regel viermal pro Jahr. Die Bildungs- und Kulturdirektorin respektive der Bildungs- und Kulturdirektor des Kantons Luzern ist von Amtes wegen Mitglied und erhält dafür keine Entschädigung. Seit dem 25. März 2020 hat Regierungsrat Marcel Schwerzmann auch das Präsidium inne. Er hatte das Amt von Martin Hilb übernommen, der seit Mitte 2019 Interimspräsident war. Die Universitätsleitung bestand 2020 aus dem Rektor, einer Prorektorin und zwei Prorektoren, dem Generalsekretär sowie der Verwaltungsdirektorin. Rektorat und Prorektorat sind Zusatzfunktionen, welche Professorinnen und Professo- ren übernehmen. Für diese Ämter werden sie zu 75 respek- tive 20 Prozent (Rektorat/Prorektorat) von ihren Aufgaben als Professorinnen bzw. Professoren freigestellt. Die An- gaben zur Vergütung für die Universitätsleitung enthalten den Aufwand für diese Zusatzfunktionen. Rektorin/Rektor und Prorektorinnen/Prorektoren erhalten für das Amt zudem eine Funktionszulage. Universitätsrat Präsident Universitätsleitung davon Rektor Bruttolohn gemäss Lohnausweis (CHF) 40 000 – 647 132 160 321 Personen (Pensen in % VZÄ) 8 1 335 75 Durchschnittlicher Lohn (CHF) 5000 – 193 174 Funktionszulagen Rektor, Prorektoren (CHF) 55 000 25 000 Total 40 000 – 702 132 185 321 DONATIONEN Mit Drittmitteln von Förderinstitutionen, Stiftungen und Privaten war auch 2020 eine vielfältige Förderung von Projekten in Forschung, Lehre und Universitätsentwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses möglich. Mit- arbeitende und Studierende danken für dieses weitsichtige, zukunftsgerichtete Engagement diverser Personen und Institutionen, das die Universität voranbringt und der All- gemeinheit zugutekommt. In der nebenan abgedruckten Übersicht ist die Herkunft von Donationen offengelegt. Dies, soweit Vergabungen nicht mit der Auflage «ohne Namensnennung» erfolgt sind; eine gesetzliche Pflicht besteht lediglich für Donationen, die eine halbe Million Franken übersteigen. Die Universität stellt die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre sicher: Weder auf Personalentscheidungen noch auf die wissenschaftliche Arbeit nehmen Donatorinnen und Donatoren Einfluss. Zahlungen des Schweizerischen Nationalfonds zur Förde- rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und der Bundesagentur für Innovationsförderung Innosuisse sind in der Jahresrechnung (vorangehende Doppelseite) dargestellt und werden nicht als Donationen ausgewiesen. 59 Name der Donatorin / des Donators Betrag 2020 Gesamtbetrag Zweck (alphabetisch) (in CHF) und Dauer (in CHF) Donationen ab CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern 15 000 2020–2021 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Avenira-Stiftung 8000 Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Avenira-Stiftung 4 100 Junge Rechtswissenschaft Luzern, Finanzierung 7. Band Avenira-Stiftung 5000 Forschungsprojekt «Health 2040» Bistum Basel, Kirchenopfer (Bischöfliches Ordinariat Solothurn) 78 152 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bistum St. Gallen, Kirchenopfer 31 739 Bildungsbeitrag Theologische Fakultät Bucher-Haefner Eva-Maria 112 500 450 000 (2017–2020) Weiterbildung «Humanitarian Leadership» Bundesamt für Polizei 98 000 294 000 (2019–2021) Forschungsprojekt «Salafismus in der Deutschschweiz» Concordia Versicherung AG 7000 70 000 (2017–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie CSS Kranken-Versicherung AG 27 780 250 000 (2018–2026) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie EU Horizon 2020 86 566 233 000 (2019–2020) EU-Forschungsprojekt «PanCareFollowUp». Approaches for Survivorship, Palliation, End-of-life Care Gebert Rüf Stiftung 56 000 240 000 (2018–2020) Vermittlungsprojekt «Swiss Sports History goes Public» Gebauer Stiftung Zürich 15 000 CAS Palliative Care, Kurs 2 Haefner Martin 165 000 495 000 (2018–2020) Weiterbildung «Graduate School in Ethics» (ISE) Haefner Martin 75 000 450 000 (2018–2024) Habilitandenstelle «Ethik der Digitalisierung» Helmuth M. Merlin Stiftung 18 700 «primius» fördert Talente, Lucerne Graduate Academy for Law and Economics Hofstetter Stiftung 10 000 Seminar «Data Science Hackathon in Economics and Management» (WF) Institut für Hausarztmedizin 25 000 Forschungsprojekt «Health 2040» Josef Müller Stiftung Muri 8000 24 000 (2019–2021) Fonds für Studierende aus dem Kanton Luzern Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen 10 000 Forschungsprojekt «Health 2040» und -direktoren (GDK) Krebsforschung Schweiz 49 850 199 400 (2017–2020) Nachsorge nach Kinderkrebs (Forschungsprojekt 2) Krebsforschung Schweiz 59 200 Forschungsprojekt «Needs of Bereaved Parents» Krebsliga Zentralschweiz 25 000 100 000 (2019–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» Anton Muff 20 000 170 000 (2018–2020) Aufbau «Spezialisierte Psychologie» Palatin-Stiftung 60 000 160 000 (2020–2022) Forschungsprojekt «Krebs im Jugend- und jungen Erwachsenenalter» P&K Pühringer Gemeinnützige Stiftung 124 000 620 000 (2016–2021) Aufbau Wirtschaftwissenschaftliche Fakultät PwC Schweiz 10 000 «primius» fördert Talente Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 150 000 Professuren Theologische Fakultät Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern 4000 CAS Palliative Care, Kurs 2 Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ) 284 000 Arbeitshilfe zur Liturgiegestaltung, Fachstelle Katechese, Staatskirchenrecht, Religionspädagogisches Institut Schweizerische Paraplegiker-Stiftung 450 000 Stiftungsprofessur und Mitarbeitende in Gesundheits- wissenschaften und Gesundheitspolitik SOL Studierendenorganisation Universität Luzern 10 000 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Donationenliste 60 FACTS AND FIGURES Stämpfli Verlag AG 10 000 «primius» fördert Talente Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft 157 138 500 000 (2018–2021) Aufbau Zentrum Komparative Theologie Stiftung Domarena 30 000 Forschungsprojekt in Kooperation mit Luzerner Kan- tonsspital und Kinderspital Stiftung Mercator Schweiz 180 000 290 000 (2019–2020) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Stiftung Physiotherapie Wissenschaften, Bern 12 500 Forschungsprojekt «Health 2040» Stiftung Universität Luzern 180 000 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Suva 20 000 120 000 (2017–2022) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät / Titularprofessur Versicherungsökonomie Universitätsverein 15 000 Corona-Überbrückungshilfe für Studierende der Universität Luzern Total 2 707 225 Donationen ohne Namensnennungen Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 65 000 (2018–2020) Aufbau «CAS Palliative Care» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 480 000 (2015–2020) Aufbau Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 60 000 360 000 (2020–2023) Ständige Gastprofessur im Corporate Management und Wirtschaftsrecht / Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation einer gemeinnützigen Stiftung 30 000 120 000 (2018–2021) Lucerne Summer University: Ethics in a Global Context (LSUE) Donation einer gemeinnützigen Stiftung 20 000 114 680 (2018–2020) Dissertation «Datenbank über Verteilung Einkommen, Vermögen, Steuern in der Schweiz» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 72 855 200 340 (2018–2020) Forschungsprojekt «Center for Ethics and Entrepreneurship» Donation einer gemeinnützigen Stiftung 10 000 Ausbauprojekte Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Donation ohne Namensnennung 28 000 126 000 (2017–2020) Unterstützung Scolar at Risk, Forschungsprojekt «Meadyrade» Donation ohne Namensnennung 40 000 160 000 (2020–2023) Förderung «Themen Geldtheorie und Geldpolitik» Donation ohne Namensnennung 40 000 Studierendenfonds Donation ohne Namensnennung 50 000 Aufbau Zentrum Human Resource Management Total (13) 430 855 Donationen unter CHF 10 000 ALUMNI Organisation Universität Luzern, Gemeinnützige Gesellschaft, Luzern , Josef Müller Stiftung Muri, Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Krebsliga Schweiz, Luzerner Anwaltsverband, Niederer Kraft Frey AG, Oertli-Stiftung, Prof. Bürli-Stiftung, Römisch-katholische Landeskirche Kanton Luzern, Römisch-katholische Zentralkonferenz (RKZ), Stiftung für Rechtsausbildung Luzern, Stiftung Joseph Willmann-Haus in Luzern, Stiftung Judentum/Christentum, Tschümperlin Lötscher Schwarz AG, Verein St. Charles Society Gesamttotal (91) 3 188 206 61 Die Angaben in den Grafiken sind Vollzeit äquivalente beziehungsweise Verträge. Diese teilen sich per Ende 2020 folgendermassen auf: Festangestellte: 625 Personen, davon Professuren: 77; Lehrbeauftragte*: 209 Personen * In der Statistik nicht enthalten sind die rund 250 Lehrbe auftragten des Departements Gesundheitswissenschaften und Medizin. Diese sind bei den Lehr- und Partnerspitälern und bei weiteren Partnerinstitutionen angestellt. 1917 18 20 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 75% 25% 72% 28% 45% 55% 34% 66% 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11075 (206) 16460 (365) 6110 (75) 2968 (185) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 20 20 20 20 2630 (52) 1145 (14) 448 (30) 5685 (116) 2030 (22) 1189 (78) 6825 (164) 2075 (26) 867 (65) 2630 (64) 625 (8) 500 (37) 20 2520 (38) 430 (7) KSF RF WF GWM Lehrbeauftragte* Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende Administratives und technisches Personal Lehrbeauftragte * Professuren Assistierende / Forschungsmitarbeitende MITARBEITENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN AKADEMISCHES PERSONAL 1917 18 20 10000 20000 30000 40000 V ol lz ei tä q ui va le nt e 75% 25% 72% 28% 45% 55% 34% 66% 12040 (224) 19195 (398) 6180 (73) 3139 (200) 11075 (206) 16460 (365) 6110 (75) 2968 (185) 11320 (212) 16740 (362) 6305 (75) 2793 (178) 12410 (234) 20680 (444) 6305 (77) 3089 (215) 2000 4000 6000 8000 10000 V ol lz ei tä q ui va le nt e TF 20 20 20 20 2630 (52) 1145 (14) 448 (30) 5685 (116) 2030 (22) 1189 (78) 6825 (164) 2075 (26) 867 (65) 2630 (64) 625 (8) 500 (37) 20 2520 (38) 430 (7) KSF RF WF GWM STELLENPROZENTE INKL. INTERFAKULTÄRE STELLEN (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) STELLENPROZENTE PRO FAKULTÄT (IN KLAMMERN: ANZAHL VERTRÄGE) 62 FACTS AND FIGURES STUDIERENDENSTATISTIK HERBSTSEMESTER 2020 To ta l d av on Fr au en (% ) B ac he lo rs tu fe M as te rs tu fe D ok to ra te D ip lo m e oh ne ak ad . G ra d Fakultäten und Studienfächer Theologische Fakultät 295 54% 157 40 42 56 Theologie 203 47% 134 35 34 – Religionspädagogik 23 65% 23 – – – Theologie Spezial Curriculum 8 75% – – – 8 Religionspädagogisches Institut 48 71% – – – 48 Religionslehre – Religion 5 80% – 5 – – Theologische Studien 8 38% – – 8 – Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 769 64% 427 271 71 – Religionswissenschaft 14 71% 4 4 6 – Judaistik 7 43% 2 3 2 – Philosophie 63 41% 39 17 7 – Geschichte 79 37% 46 19 14 – Ethnologie 20 80% 13 1 6 – Kulturwissenschaften 156 73% 104 41 11 – Soziologie 59 59% 35 6 18 – Wissenschaftsforschung 2 50% – – 2 – Politikwissenschaft 64 45% 51 8 5 – Dual Degree in Political Science 2 50% – 2 – – Computational Social Sciences 18 50% – 18 – – Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaft 208 79% 133 75 – – Weltgesellschaft und Weltpolitik 72 71% – 72 – – Public Opinion and Survey Methodology 5 60% – 5 – – Interfakultär 176 45% 144 32 – – Philosophy, Politics and Economics 156 44% 144 12 – – Religion – Wirtschaft – Politik 20 55% – 20 – – Rechtswissenschaftliche Fakultät / Rechtswissenschaft 1287 60% 589 497 201 – Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 456 43% 307 122 27 – Politische Ökonomie 16 25% 8 8 – – Wirtschaftswissenschaften 440 44% 299 114 27 – Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 172 73% – 118 54 – Health Sciences 144 78% – 90 54 – Humanmedizin 28 46% – 28 - – Total Studium 3155 58% 1624 1080 395 56 Weiterbildung Theologische Fakultät 22 59% NDS Berufseinführung 21 57% CAS Religionsunterricht 1 100% Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät 49 43% CAS Philosophie und Management 12 58% DAS Philosophie und Management 13 31% MAS Philosophie und Management 4 25% CAS Philosophie und Medizin 11 73% MAS Philosophie und Medizin 9 11% Rechtswissenschaftliche Fakultät 118 38% CAS Agrarrecht 25 21% CAS Judikative 66 41% CAS Wirtschaftsstrafrecht 28 31% Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 225 29% CAS in Decision Making 9 33% CAS in Decision Making Situation Monitoring 1 100% CAS in Human Factors 8 13% CAS in Information Management 9 22% CAS in Leading by Example 71 31% CAS in Leading by Operations 39 36% CAS in Leading Teams 52 27% MAS in Effective Leadership 8 38% MAS in Humanitarian Leadership 28 21% Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin 16 81% CAS Palliative Care 16 81% Total Weiterbildung 430 37% Total Studium und Weiterbildung 3585 55% 1624 1080 395 56 63 STUDIERENDE DER UNIVERSITÄT LUZERN * Total Studierende ohne/mit Weiterbildung Alle übrigen Zahlen auf dieser Seite ohne Weiterbildung Interfakultär Weiterbildung Gesundheitswissenschaften und Medizin (GWM) Wirtschaftswissenschaften (WF) Rechtswissenschaft (RF) Kultur- und Sozialwissenschaften (KSF) Theologie (TF) HS 15 4 3 % 5 7 % T 2 7 9 0/ 3 0 75 * 1178 1326 285 17 269 HS 16 4 1 % 5 9 % 1021 1265 191 93 269 260 T 2 8 3 9/ 3 0 9 9 * HS 17 4 2 % 5 8 % 992 1278 260 114 300 266 T 2 9 4 4/ 32 10 * HS 18 4 2 % 4 2 % 5 8 % 5 8 % 984 789 1272 1276 314 135 378 138 154 299 296 291 447 T 3 0 0 7/ 32 9 8 * T 3 0 2 8/ 3 47 5* HS 19 4 2 % 5 8 % 769 1287 172 456 176 295 430 T 3 1 5 5/ 3 5 8 5* HS 20 BILDUNGSHERKUNFT NATIONALITÄTEN Deutschland 46 % Italien 9 % Österreich 5 % Portugal 3 % Liechtenstein 3 % Spanien 2 % Russland 2 % Kosovo 2 % Kroatien 2 % Türkei 2 % USA 2 % Übrige Nationalitäten 22 % Luzern 25 % Zürich 13 % Aargau 7 % Tessin 6 % Bern 6 % Schwyz 4 % Zug 4 % St. Gallen 4 % Solothurn 2 % Obwalden 2 % Graubünden 2 % Nidwalden 2 % Thurgau 2 % Basel-Landschaft 1 % Basel-Stadt 1 % Wallis 1 % Uri 1 % Übrige Kantone 14% Ausland 14 % Die Bildungsherkunft der Studierenden (egal welcher Nationalität) bezieht sich auf den Wohnort, der bei Erwerb des Studienberechtigungsausweises (z.B. Matura, Abitur, etc.) gemeldet war. 86 Prozent der Studierenden haben die Schweizer Staats bürgerschaft. Der Rest verteilt sich auf insgesamt 50 Nationalitäten. „Der Masterstudiengang ‹Health Sciences› zieht Studierende aus der ganzen Welt an. Dieses internationale Umfeld habe ich sehr geschätzt. Mattia Gianinazzi, Manager bei Biogen International, Baar Absolvent Master Health Sciences 66 BERUFUNGEN UND ERNENNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Christian Höger, geboren 1975, ist von der Universität Luzern per 1. September 2021 zum Professor für Religionspäda- gogik und Katechetik berufen worden. Er studierte katho- lische Theologie (Diplom) an den Universitäten Eichstätt und Luzern sowie Diplom-Pädagogik an der Universität Eichstätt und an der Universität Würzburg, wo er auch 2008 in Reli- gionspädagogik promovierte. Er habilitierte 2019 an der Universität Freiburg i. Br. Seit 2010 ist er als Akademischer Oberrat für katholische Theologie/Religionspädagogik an der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Br. tätig. Christian Högers Forschungsschwerpunkte sind Schöpfungsdidaktik im Kontext von Urknall- und Evolutionstheorie, Kinder- und Jugendtheologie sowie Methodologie und Methoden empi- rischen Forschens in der Religionspädagogik. KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Boris Previšić, geboren 1972, ist per 1. August 2022 zum Titularprofessor für Kulturwissenschaften ernannt worden. Er ist seit 2015 SNF-Förderprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaften an der Universität Luzern und leitet das Forschungsprojekt «Musikalische Paradigmen in Litera- tur und Kultur». Zudem ist er Direktor des «Urner Instituts Kulturen der Alpen an der Universität Luzern» in Altdorf. Boris Previšić studierte Querflöte mit Lehr-, Orchester- und Konzertdiplom. Danach folgte ein Studium in Germanistik sowie der französischen und vergleichenden Literatur- wissenschaft. In seiner Dissertation «Hölderlins Rhythmus» an der Universität Zürich entschlüsselte er den Rhythmus des Dichters. Er habilitierte an der Universität Basel zur literarischen Rezeption der postjugoslawischen Kriege. Britta-Marie Schenk, geboren 1978, ist per 1. Mai 2021 zur Assistenzprofessorin für Europäische Geschichte des 19. bis 21. Jahrhunderts berufen worden. Sie studierte Geschichte, Deutsche Sprache und Literatur an der Universität Hamburg, wo sie 2016 promovierte. Vor ihrer Berufung war Schenk als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel tätig. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen in der europäischen Zeitgeschichte, vor allem in der Geschichte sozialer Ungleichheiten vom 19. bis 21. Jahr- hundert. Aktuell bearbeitet Britta-Marie Schenk ein Habilita- tionsprojekt zur Geschichte der Obdachlosigkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Hinzu kommt ein Forschungsprojekt zur Diplomatiegeschichte des Kalten Krieges. Schenk tritt die Stelle in einem 50-Prozent-Pensum an. RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mira Burri, geboren 1975, ist per 1. September 2021 zur ausserordentlichen Professorin für internationales Wirt- schafts- und Internetrecht berufen worden. Sie ist seit April 2016 als Lehr- und Forschungsbeauftragte sowie Managing Director für Internationalisierung an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern tätig. Zuvor war sie unter anderem Forschungsleiterin am World Trade FACTS AND FIGURES 67 Institute der Universität Bern, wo sie bereits zu Themen der Medien- und Kommunikationsregulierung promoviert (2006) und habilitiert (2015) hatte. Als erste Forscherin der Universi- tät Luzern hat Mira Burri für ihr Projekt «Trade Law 4.0» eine Finanzierung des prestigeträchtigen ERC (European Re- search Council) eingeworben (siehe Seiten 26–28). Die Förderung in diesem Rahmen beläuft sich auf 1,6 Mio. Euro. DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN (GWM) Balthasar Hug, geboren 1961, ist per 1. Februar 2021 zum ausserordentlichen Professor für Community Medizin beru- fen worden. Er studierte Humanmedizin in Zürich und Basel. Er promovierte und habilitierte in Innerer Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel. Nach dem Erlangen des Facharzttitels Innere Medizin arbeitete Hug 1999 erstmals als Oberarzt am Luzerner Kantonsspital (LUKS). Heute ist er dort Chefarzt der Allgemeinen Inneren Medizin II. Von 2011 bis 2016 war er als Leitender Arzt der Medizinischen Universitätsklinik Basel tätig. Balthasar Hug, der zudem Inhaber eines MBA und eines Master of Public Health ist, forscht zurzeit im Bereich Health Services Re- search. Seine Professur wird als Brückenprofessur zwischen der Universität und dem Luzerner Kantonsspital geführt. Diana Pacheco Barzallo, geboren 1983, ist per 1. Januar 2021 zur Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern berufen worden. Sie erlangte ihren PhD in Economics an der Université de Neuchâtel. Im Frühjahr 2015 trat Pache- co Barzallo eine Stelle als Lehrbeauftragte am Departement GWM an und arbeitet als Postdoctoral Fellow an der Schwei- zer Paraplegiker-Forschung (SPF). Ihre Forschungsinteres- sen bewegen sich an der Schnittstelle von Gesundheits- ökonomie und Gesundheitssystemen. Zusammen mit Carla Sabariego baut Diana Pacheco Barzallo den Fachbereich Rehabilitation auf. Die beiden Professuren werden zu je 50 Prozent von der Velux Stiftung während fünf Jahren finanziert. Es handelt sich um Brückenprofessuren zwischen der Universität und der Schweizer Paraplegiker-Forschung. Carla Sabariego, geboren 1971, ist per 1. Januar 2021 zur Assistenzprofessorin für Rehabilitation und Gesundes Altern berufen worden. Sie wurde an der Ludwig-Maximilians-Uni- versität (LMU) München habilitiert. Seit 2018 ist Sabariego an der Universität Luzern tätig und koordiniert das WHO Collaborating Center for Rehabilitation in Global Health Systems. Sie ist Mitglied der Arbeitsgruppe, welche eine gesundheitspolitische und systemische Forschungsagenda für die Rehabilitation im Rahmen der Initiative «Rehabilitation 2030» der Weltgesundheitsorganisation WHO erarbeitet. Carla Sabariego baut mit Diana Pacheco Barzallo den Be- reich Rehabilitation auf. Beide Professuren werden hälf tig von der Velux Stiftung finanziert. Es handelt sich um Brü- ckenprofessuren mit der Schweizer Paraplegiker-Forschung. 68 HABILITATIONEN UND DISSERTATIONEN HABILITATIONEN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (KSF): Frank Muttenzer (Lehrberechtigung: Kognitive Ethnologie), Sven Kette (Soziologie), Martin Petzke (Soziologie) DISSERTATIONEN Theologische Fakultät (TF): Sabine Baggenstos, P. Andri Tuor OSB. KSF: Anne Beutter, Ursula Butz, Anne Rachael Buzzell, Delgerjargal Dorjbal, Isabelle Haffter, Roland Hofmann, Christian Jäggi, Renata Josi, Rebekka Khaliefi, Rahel Meier, Fatima Mukaddam, Francesca Nobili, Lea Portmann, Johannes Saal, Stéphanie Saxer, Susanne Schmieden, Miriam Tag, Lukas Tobler. Rechtswissenschaftliche Fakultät (RF): Garth Jody Bouwers, Mario Bürgler, Filippo Contarini, Tim Jürg Enz, Fabian Gähwiler, Dario Henri Haux, Angela Hefti, Marco Perret, Jonas Perrin, Annabelle Peschke, Philipp Rebsamen, Ladina Zegg, Cornelio Zgraggen. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät (WF): Christian Frey. Departement Gesundheitswissenschaften und Medi- zin (GWM): Julia Bänziger, Erika Harju, Roxanne Maritz Mehr Informationen: www.unilu.ch/jahresbericht EHRENDOKTORATE 2020 Pater Mussie Zerai (TF), Prof. Dr. Ursula Wolf (KSF), Prof. em. Dr. Thomas Cottier (RF), Prof. Dr. Ingrid Fulmer (WF), Prof. em. Dr. Jerome Bickenbach (GWM). 2019 Bischof Dr. Franz-Josef Bode (TF) / Prof. Dr. Margit Eckholt (TF), lic. phil. I Urs Stahel (KSF), Prof. Dr. Thomas Koller (RF), Prof. Dr. Torsten Tomczak (WF). 2018 Guido Fluri (TF), Prof. em. Dr. Robert Salais (KSF), Prof. Dr. Susanne Baer (RF), Prof. Dr. Monika Bütler (WF) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrendoktorate EHRENSENATORINNEN UND -SENATOREN Brigitte Mürner-Gilli (2020), Doris Russi Schurter (2018), Prof. em. Dr. Paul Richli (2016), Prof. em. Dr. Walter Kirchschläger (2012), Dr. Ulrich Fässler (2010), Helen Leumann (2008; †) Mehr Informationen: www.unilu.ch/ehrensenat FACTS AND FIGURES 69 PREISE UND AUSZEICHNUNGEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT P. Dr. des. Andri Tuor OSB (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern) KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Dr. des. Kris Decker (Merkur-Preis für die Dissertation, Ernst H. Klett Stiftung); Dorothee Elmiger, MA (Alumna des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern), Leandra Ferrario (beste Bachelorarbeit im Frühjahrssemester 2020, KSF); Dr. Nathalie Gasser (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern), Leander Leuenberger, BA (beste Bachelorarbeit im Herbstsemester 2019, KSF), Alessia Trezzini, MA (beste Masterarbeit im Herbstsemester 2019, KSF) RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Elias Aliverti, BLaw, Nico Blumer, MLaw, Jacqueline Temperli, MLaw, und Barbara Zweifel Moro Lopes, BLaw («Honourable Mention» am Willem C. Vis Moot); Dr. Noémi Biro, Dr. Martin Ludin, Dr. Markus Schreiber und Dr. Thierry Urwyler (Walther Hug-Preis für die Dissertation, Professor Walther Hug-Stiftung); Josua Bütler, BLaw (bester Bachelorabschluss im Herbst- semester 2019, RF); Dr. Filippo Contarini (Dissertationspreis, Universitätsverein/Universität Luzern); Adrian Derungs, MLaw (Alumnus des Jahres, ALUMNI Organisation/Universität Luzern); Laura Garbani, MLaw (bester Masterabschluss im Früh- jahrssemester 2020, RF/ALUMNI Organisation); Prof. Dr. Michele Luminati («Premio Noto Antica» für die langjährige For- schungs- und Publikationstätigkeit, Stadt Noto/IT); Ass.-Prof. Dr. Stefan Maeder (Credit Suisse Award for Best Teaching, Credit Suisse Foundation/Universität Luzern); Eliane Suter, MLaw/LL. M. (bester Masterabschluss im Herbstsemester 2019, RF/ALUMNI Organisation); Jonas Wolfisberg, BLaw (bester Bachelorabschluss im Frühjahrssemester 2020, RF) WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Julia Baer, MA (beste Masterarbeit Politische Ökonomie im Herbstsemester 2019, WF); David Bokel, BA (beste Bachelorarbeit Politische Ökonomie im Herbstsemester 2019); Nico Fankhauser, BA (bester Bachelorabschluss Wirtschaftswissenschaften im Frühjahrssemester 2020), Thanusan Sivanantharasa, BA (bester Bachelorabschluss Wirtschaftswissenschaften im Herbstsemester 2019) DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Lisa Adey, MA (beste Masterarbeit 2020, GWM); Kathryn Dawson-Townsend, MA («Best published PhD Article Award», Swiss School of Public Health (SSPH+)); Dr. Manya Jerina Hendriks («Best Oral Short Presentation», Swiss Society of Neonatology); Cindy König, MA (beste Masterarbeit 2020, GWM); Prof. Dr. Gisela Michel und Lehrstuhl (LORY-Preis für meiste Open-Access- Publikationen, Universität Luzern) „Besonders gefiel mir, dass manche Vorlesungen / Seminare im kleinen Rahmen stattfanden und somit ein guter Austausch möglich war. Jacqueline Straub, Redaktorin Video / Story bei «20 Minuten», Zürich; Buchautorin, Referentin Absolventin Master Theologie 72 DIENSTE FACHSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT 2020 war im Hinblick auf die Förderung der Chancengleich- heit wegweisend für die Universität Luzern. Auf der Basis einer Umfrage unter Studierenden und Mitarbeitenden wurde eine umfassende Diversity-Strategie diskutiert und zum Abschluss gebracht. Die Universitätsleitung hat zudem, als Reaktion auf eine Petition des Feministischen Hochschul- kollektivs und gestützt auf Empfehlungen der Gleichstel- lungskommission, einen acht Punkte umfassenden Mass- nahmenplan beschlossen. Ausserdem hat eine eingehende Studie zu Berufungspraktiken zu Änderungen des Beru- fungsreglements geführt, mit dem Ziel, Diversitätsaspekten in Berufungsverfahren vermehrt Rechnung zu tragen. Diese Reformen lassen ein klares Bekenntnis zur Stärkung der Chancengleichheit erkennen und stellen wichtige Weichen auf dem Weg zu einer vielfältigen und inklusiven Hochschu- le. Dass dieses Ziel noch nicht erreicht wurde, zeigen auch die Zahlen der zum zweiten Mal publizierten Broschüre «Frauen und Männer an der Universität Luzern»: Es gibt noch keinen Aufwärtstrend, die Frauenanteile stagnieren oder sinken sogar in fast allen Bereichen. Umso wichtiger ist das Engagement von zahlreichen Einzelpersonen, die auch im vergangenen Jahr in ihrem jeweiligen Arbeits- und Studien- umfeld zu einer inklusiven Kultur beigetragen haben. FACILITY MANAGEMENT Nachdem im letzten Jahr bereits die Audio-/Videoanlagen der mittleren und grossen Seminarräume umgebaut wurden, konnten die drei grössten Hörsäle mit digitaler Technik ausgerüstet werden. Nebst deutlich verbesserter Bild- und Tonqualität ist es nun möglich, Vorlesungen von den Hör- sälen in die Seminarräume zu übertragen. Aufgrund der Corona-Situation wurden alle Anlagen mit zusätzlichem Equipment ausgerüstet, das es erlaubt, die Vorlesungen komplett digital abzuhalten. Im Weiteren wurde auf dem Dach des Uni/PH-Gebäudes im Sinne der Nachhaltigkeit eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen, die den produzierten Strom direkt ins Gebäude einspeist. FORSCHUNGSFÖRDERUNG Die Forschungskommission (FoKo) und die Stelle für For- schungsförderung unterstützten die Forschung an der Universität Luzern erneut in vielfältiger Weise. Im Berichts- jahr bewilligte die FoKo 30 Vorhaben (Vorjahr: 35) mit einer Summe von 298 400 Franken (Vorjahr: CHF 362 300), da- runter sieben Anschubfinanzierungen zur Unterstützung von Drittmittelgesuchen (Vorjahr: sieben). Der Rückgang steht auch im Zusammenhang mit der Pandemie, etwa im Bereich der Tagungsorganisation. Die vier laufenden und die drei bestehenden Doktoratsprogramme an der Universität, finanziert durch Gelder des SUK-Programms «Doktoratspro- gramme», konnten 2020 wegen der Pandemie grösstenteils nicht wie geplant realisiert werden. Das Programm läuft deswegen noch ein Jahr weiter. Per Frühjahrssemester 2020 wurde die Graduate Academy eröffnet, die Doktorierende und Postdocs fördert (siehe Seite 41). Doktorierende können sich ab 2021 für Mobilitätsbeiträge bewerben, die von swiss- universities mitfinanziert werden. Diese sind die Nachfolge- lösung für die Doc.Mobility-Stipendien, die der Schweizeri- sche Nationalfonds (SNF) Ende 2020 einstellte und als Aufgabe an die Hochschulen übertrug. Die Forschungskom- mission des SNF an der Universität Luzern (SNF-FoKo) vergab vor ihrer Auflösung am Ende des Berichtsjahrs ein letztes Mal zwei SNF-Stipendien Doc.Mobility (Vorjahr: vier) und zwei Early Postdoc.Mobility (Vorjahr: zwei). Sie empfahl vier Kandidatinnen/Kandidaten für Doc.CH-Beiträge zur Evaluation auf der zweiten Stufe beim SNF in Bern (Vorjahr: einer), von denen erfreulicherweise drei erfolgreich waren (Vorjahr: einer) und einen Beitrag von 744 900 Franken einwarben. Der SNF vergibt ab 2021 Doc.CH-Beiträge direkt in Bern. Die Stelle Forschungsförderung hielt ihre Beratungs- tätigkeit mit der Anzahl von 183 Beratungen für Forschende der Universität mit Schwerpunkt Drittmittelfinanzierung durch den SNF 2020 auf hohem Niveau aufrecht (Vorjahr: 190). Die Forschenden stellten im Berichtsjahr 72 Drittmittel- gesuche (Vorjahr: 63). Der SNF war mit 62 Gesuchen (Vor- jahr: 45) wieder der mit Abstand wichtigste Adressat. Die SNF-Gesuche generierten Drittmittel in der Höhe von 3,3 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 3,67 Mio.). Die eingeworbenen Gelder von EU, swissuniversities, Innosuisse, Stiftungen und privater Seite betrugen 2,62 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 1,66 Mio.). Erfreulicherweise wurde zum ersten Mal vom European Research Council (ERC) einen ERC Consolidator Grant in der Höhe von 1,6 Mio. Franken einer Forscherin zugesprochen (siehe Seiten 26–28). Die Summe aller eingeworbenen Drittmittel für Forschung beziffert sich für das Berichtsjahr auf 5,93 Mio. Franken (Vorjahr: CHF 5,33 Mio.). HOCHSCHULSPORT CAMPUS LUZERN Der Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) bot im Berichts- jahr für die über 16 000 Teilnahmeberechtigten ein abwechs- lungsreiches Angebot mit über 90 Sportarten. Fünf Hoch- schulsportlehrerinnen und -lehrer, drei administrative FACTS AND FIGURES 73 Mitarbeitende und rund 200 fachspezifisch ausgebildete Trainingsleitende organisierten und leiteten über 140 wö- chentlich stattfindende Trainings sowie 111 Kurse und zehn Dienstleistungen. Im Sommer wurde an der Sentimatt in Luzern der neue Kraft- und Fitnessraum eröffnet. Auf rund 190 m² stehen neueste Trainingsgeräte zur Verfügung. Seit August 2020 befinden sich auch die Büroräumlichkeiten des HSCL an der Sentimatt. Mit der Umstellung der Hochschulen auf digitale Lehre hat auch der HSCL den Sportbetrieb auf hybrid und digital umgestellt. Während des Frühjahrssemes- ters und einer Woche im Herbstsemester wurden 106 Live- «Zoom»-Lektionen in 13 Sportarten mit über 1200 Teilneh- menden durchgeführt. Zudem wurden diverse Anleitungsvideos auf dem eigenen YouTube-Kanal, Online- Sportberatungen, E-Sports und die Trainingsplattform MyWellness angeboten. Die Fachkenntnisse und Fertigkei- ten der Trainingsleitenden und deren gezieltes Coaching durch die Hochschulsportlehrerinnen und -lehrer war dabei die wichtigste Grundlage, um dieses digitale Sportangebot zu realisieren. Der HSCL hat zum fünften Mal in Folge erfolg- reich ein Praktikum für Wirtschaftsmittelschülerinnen und -schüler angeboten. INFORMATIKDIENSTE Die Informatikdienste waren vor und während des ersten Corona-Lockdowns und der Umstellung auf digitale Lehre mit Software-Lösungen und Hardware-Komponenten stark ausgelastet. Während des Lockdowns konnten diverse Arbeiten wie die Erneuerung der Print-, Netzwerk- und Storage-Infrastruktur umgesetzt werden. Im Sommer wurde ein bestehender Standort ausser Betrieb gesetzt und ein zusätz licher Standort für den Bereich «Weiterbildungen» in Betrieb genommen. Involviert waren die Informatikdienste zudem am Ausbau der Audio-Video-Technik in den grossen Hör sälen HS1, HS9 und HS10 sowie an der Optimierung mehrerer Vorlesungsräume für die digitale Übertragung von Vorlesungen. INTERNATIONAL RELATIONS OFFICE Die Pandemie hatte im Berichtsjahr dramatische Auswirkun- gen auf die internationale Bildung und weltweite Mobilität; natürlich blieb auch die Universität Luzern davon nicht verschont. Die (Incoming-)Austauschstudierenden des Frühjahrssemesters 2020 hatten gerade begonnen, sich in Luzern einzuleben, als im März das Universitätsgebäude geschlossen und auf digitale Lehre umgestellt werden musste. Während einige von ihren Heimuniversitäten um- gehend nach Hause zurückgerufen wurden, blieben die meisten vor Ort und absolvierten ihr Semester vom Studie- rendenwohnheim in Luzern aus. Glücklicherweise konnten sowohl sämtliche Incomings als auch alle Luzerner (Outgo- ing-)Austauschstudierenden die jeweiligen Studienleistun- gen erbringen und ihre Mobilitätssemester erfolgreich abschliessen. Im Herbstsemester war mit 22 Incomings und 16 Outgoings die niedrigste Zahl an Mobilitätsaufenthalten seit über zehn Jahren zu verzeichnen. Die geplanten Aufent- halte von Mitarbeitenden im Rahmen des Swiss-European- Mobility-Programms im ganzen Jahr wurden abgesagt oder verschoben. Auch wenn die Betreuungsaufgaben für Mobili- tätsstudierende pandemiebedingt sehr stark zugenommen haben und die Herausforderung, alle Angebote (einschliess- lich der Informationsanlässe) auf den digitalen Modus umzustellen, sehr aufwendig war, konnten verschiedene zusätzliche Projekte erfolgreich abgeschlossen werden: so etwa die Entwicklung eines virtuellen Kursangebots für Studierende der Partneruniversitäten und die Lancierung eines Instagram-Kanals des International Relations Office. PERSONALDIENST Auch 2020 ist die Anzahl der Mitarbeitenden angestiegen. Insgesamt verzeichnet die Universität einen Personal- zuwachs von knapp 60 Anstellungen im Umfang von 20 Vollzeitstellen. Die positiven Veränderungen sind sowohl bei den Professuren (mit einem Plus von vier Personen) als auch im Mittelbau (mit einem Plus von 46 Personen) sowie bei den administrativen Mitarbeitenden (mit einem Plus von 10 Personen) erfolgt. Einzig die Vollzeitäquivalente der Lehrbeauftragten – die Lehrbeauftragten in der Human- medizin nicht mitgezählt – hielten sich im gleichen Umfang wie im Vorjahr. QUALITÄTSMANAGEMENT Im Berichtsjahr lag der Schwerpunkt des Qualitätsmanage- ments (QM) bei der Institutionellen Akkreditierung, bei deren Prozess das QM die operative Leitung innehat (siehe auch Seite 12). Das Hochschulförderungs- und Koordinations- gesetz (HFKG) verlangt über die Institutionelle Akkreditie- rung, dass die Qualitätssicherung aller Schweizer Hochschu- len nach nationalen Kriterien wirksam erfolgt. Das Verfahren an der Universität Luzern wurde im Februar 2020 offiziell eröffnet. Mit Einbezug aller Gruppen der Universität (Studie- rende, Mittelbau, Lehrkörper, Verwaltung sowie 74 administrativ-technisches Personal) verfasste das QM einen Selbstbeurteilungsbericht, der umschreibt, inwiefern die Universität Luzern die im HFKG präzisierten Standards erfüllt. Im November konnte der Selbstbeurteilungsbericht bei der Agentur AAQ, die das Akkreditierungsverfahren der Universität Luzern betreut, eingereicht werden. Nebst der operativen Leitung des Akkreditierungsprozesses führte das QM 2020 zahlreiche interne Umfragen und Evaluationen durch. STUDIENDIENSTE Die Gesamtzahl der im Herbstsemester 2020 immatrikulier- ten Studierenden betrug 3155. Es durften 767 Neustudieren- de verzeichnet werden, inklusive der allerersten Studieren- den im Joint Master Medizin der Universitäten Luzern und Zürich. Aufgrund der Pandemie haben die Studiendienste die traditionelle persönliche Immatrikulation zu einer Imma- trikulation auf Distanz bzw. auf dem Postweg umorganisiert – sowohl für inländische als auch für internationale Studie- rende. Diese angepasste Handhabung ist bei den Studieren- den gut angekommen: Sie ist zwar mit mehr Aufwand ver- bunden, erwies sich jedoch als erfolgreich und vor allem als gute Lösung in der besonderen Situation. Per 1. Februar 2020 wurde die Raumdisposition, die zuvor bei den Studien- diensten angesiedelt war, im Zuge einer internen Umstruktu- rierung neu dem Facility Management angegliedert. UNIVERSITÄTSARCHIV Das Berichtsjahr war vorwiegend dem sogenannt vorarchivi- schen Bereich gewidmet: der Einführung der elektronischen Geschäftsverwaltung in der Universitätsleitung und einem Dekanat. Die archivische Tätigkeit wurde deswegen, und soweit möglich, eingeschränkt. Das besondere Jahr erleich- terte dies, reduzierte sich doch die Anzahl der Ablieferungen – gut 30 – und der Umfang der übernommenen Unterlagen – gut 20 Laufmeter und 1,5 Gigabyte – auf knapp die Hälfte des früheren jährlichen Archivzuwachses. UNIVERSITÄTSFÖRDERUNG / UNIVERSITÄTSSTIFTUNG Dank der wertvollen Unterstützung von Donatorinnen und Donatoren wurde die strategische Weiterentwicklung der Universität in Forschung, Lehre und Weiterbildung 2020 in vielfältiger Weise gefördert. Auch konnte die im April von der Universität lancierte «Corona-Überbrückungshilfe für Studie- rende» unter anderem mit von der Stiftung akquirierten Mitteln realisiert werden. Im Berichtsjahr erfolgte ein Wech- sel sowohl in personeller als auch in organisatorischer Hinsicht: So gingen Leiter Erich Plattner und die administra- tive Mitarbeiterin Sylvie Landolt Mahler per Mitte bzw. Ende Jahr in Pension – beide haben sich mit viel Herzblut für die Wissenschaft, die Bildung und die Nachwuchsförderung an der Universität Luzern engagiert. Per Dezember wurde die Stelle für Universitätsförderung neu als Geschäftsführung der Universitätsstiftung eingerichtet. Als Geschäftsführer amtet Philip Lorenz Kramer, unterstützt von Martina Schö- nenberg Bächler als Philanthropy Manager. Ziel der Stiftung ist es, die Universität langfristig in ihrer Entwicklung zu unterstützen und den Wirtschaftsstandort Luzern mit erst- klassiger Forschung und Lehre zu stärken. Mit gesellschafts- relevanten Themen soll eine Brücke zur Gesellschaft gebil- det sowie mit wissenschaftlichen Erkenntnissen der Dialog und der akademische Austausch ermöglicht werden. UNIVERSITÄTSKOMMUNIKATION Auch in der Kommunikation prägte das Thema Corona das Berichtsjahr massgeblich. Der Wechsel in den digitalen Betrieb und fortwährende Anpassungen des Schutzkon- zepts an die jeweilige Lage forderten rasches Handeln und viel Flexibilität. Fand schon davor ein Grossteil der Kommu- nikationsaktivitäten im Internet und in den sozialen Medien statt, wurde dieser Bereich zusätzlich ausgeweitet. Pande- miebedingt mussten verschiedene Studienwahlanlässe digital durchgeführt werden – so auch der eigene Bache lor- Infotag im November. Eine wichtige Aufgabe blieb die Pflege von Kontakten zu Medienschaffenden. Dazu gehört die Vermittlung von Expertinnen und Experten als Auskunfts- personen. Die Medienschaffenden bekommen so kompeten- te Auskunft, und die Universität erhält eine erhöhte Sichtbar- keit. Im Oktober wurde die Auffrischung des visuellen Auftritts der Universität angegangen, und schrittweise wurde über mehrere Monate ein weiterentwickeltes Corpo- rate Design (CD) eingeführt. Die neue, starke visuelle Identi- tät der Universität leitet sich aus der bisherigen, bewährten ab. Elemente des CD aus dem Jahr 2007 wurden beibehalten und neu arrangiert. Seit August ist die Universitätskommuni- kation (vorher Öffentlichkeitsarbeit) direkt dem Rektor unterstellt. FACTS AND FIGURES 75 ZENTRUM LEHRE Die Notwendigkeit der plötzlichen flächendeckenden Digita- lisierung hat dem Zentrum Lehre völlig neue Aufgabenberei- che mit drastisch gestiegenem Arbeitsumfang beschert. Im Mittelpunkt standen das Erkunden digitaler Lösungen für Lehre und Leistungsnachweise, das Erstellen von Anleitun- gen via Websites, Factsheets und Videos, die Schulung der Dozierenden und Mitarbeitenden sowie die intensive Beglei- tung und Trouble-Shooting. Ab April unterstützte eine Taskforce aus allen Fakultäten das Zentrum Lehre, was den in diesem Ausmass geleisteten Support erst ermöglichte. Die Chance ergab sich, die Vor- und Nachteile sowohl von digitaler Lehre als auch Präsenzlehre zu erfahren. Insgesamt war es ein sehr intensives Jahr, das im Zuge der intensiven Zusammenarbeit das Kennenlernen und die Vernetzung vieler Dozierender und Mitarbeitender förderte und so trotz oder gerade wegen Corona zu einer persönlichen Universität beitrug. Beim Zentrum Lehre bleibt die Hoffnung, dass die positiven Aspekte digitalen Lehrens und Lernens auch über die Corona-Zeit hinaus in Erinnerung bleiben und reflektiert zum Einsatz kommen, sodass sich die Digitalisierung künftig also nicht einzig auf die Übertragung oder Aufzeichnung von Präsenzlehre beschränkt. ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK LUZERN Das Jahr 2020 stellte auch die Zentral- und Hochschul- bibliothek (ZHB) Luzern vor Herausforderungen. Der wissen- schaftliche Betrieb verlagerte sich ins Digitale, die Universi- tät war verwaist, der ZHB-Standort Uni/PH-Gebäude zeitweise geschlossen. Während sich Studierende und Dozierende virtuell trafen, lief der Bibliotheksbetrieb vor Ort auf Hochtouren. Der Bedarf an E-Medien stieg enorm, ebenso wie die dazugehörigen Supportanfragen. Die Aus- leihe von Printmedien ging während der Schliessung zwar zurück, die übrigen Servicedienstleistungen explodierten jedoch förmlich. Mehrere tausend Bücher wurden per Post verschickt, zehntausende Seiten aus Zeitschriften und Büchern als kostenfreie Scans für das universitäre Publikum zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde das Schulungs- angebot bis hin zu individuellen Web-Meetings quasi über Nacht auf digitale Formate umgestellt. Und quasi ganz nebenher liefen das ganze Jahr über die immensen Vorberei- tungen für das neue Bibliothekssystem: «swisscovery» – die gemeinsame, schweizweite Plattform der wissenschaftlichen Bibliotheken. Dies war nur möglich dank des grossen Enga- gements des gesamten Standort- und ZHB-Teams. Dr. Wolfram Lutterer, ZHB Luzern, Standortleiter Bibliothek im Uni/PH-Gebäude PARTNERIN „Wir fühlen uns als Studierende sehr ernst genommen und aufgehoben. Alle unsere Anliegen werden angeschaut und soweit als möglich umgesetzt. Vivienne Woodtli Studentin im Joint Master Medizin (voraussichtlicher Abschluss 2023) 78 WEITERE INFORMATIONEN STUDIENANGEBOT BACHELOR Theologische Fakultät Theologie Theologie im Fernstudium Religionspädagogik Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Philosophy, Politics and Economics Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin NEU Gesundheitswissenschaften (ab Herbstsemester 2021) MASTER Theologische Fakultät Theologie Liturgical Music Religion – Wirtschaft – Politik Religionslehre Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lucerne Master in Computational Social Sciences (LUMACSS) Ethnologie Geschichte Geschichte bilingue LU / NE Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Philosophy, Politics and Economics (PPE) Politikwissenschaft Dual Degree in Political Science Public Opinion and Survey Methodology Religion – Wirtschaft – Politik Religionswissenschaft Soziologie Weltgesellschaft und Weltpolitik Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Master Plus: – Rechtswissenschaft + Economics & Management – Rechtswissenschaft + International Relations – Rechtswissenschaft + Health Policy Rechtswissenschaft Double Degree (MLaw/LLM) Zweisprachiger Master (MLaw LU/NE) Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften – Marktorientierte Unternehmensführung, Politische Öko nomie, Gesundheitsökonomie und -management, Applied Data Science Philosophy, Politics and Economics (PPE) Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences Medizin DOKTORAT Theologische Fakultät Theologie Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologie Geschichte Judaistik Kulturwissenschaften Philosophie Politikwissenschaft Religionswissenschaft Soziologie Wissenschaftsforschung Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Wirtschaftswissenschaften Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin Health Sciences WEITERBILDUNG Theologische Fakultät CAS Katechese CAS Kirchliche Jugendarbeit CAS Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral CAS Religionsunterricht Nachdiplomstudium Berufseinführung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät CAS und MAS Philosophie und Medizin CAS, DAS und MAS Philosophie und Management NEU Philosophie 4.0: Philosophie für die Gegenwart Rechtswissenschaftliche Fakultät Express-Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte CAS Agrarrecht CAS Arbitration CAS Prozessführung Schweizerische Richterakademie – CAS Judikative Staatsanwaltsakademie – CAS Forensics I + II Staatsanwaltsakademie – CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie Staatsanwaltsakademie – CAS Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät MAS in Effective Leadership / Einzelseminare CAS in Decision Making and Leadership CAS in Human Factors in Leadership CAS in Information Management and Leadership NEU CAS in Decision Making and Situation Monitoring CAS/MAS in Humanitarian Leadership NEU CAS in Business and Marketing Analytics NEU CAS in Innovation Management NEU CAS in Innovation Implementation NEU CAS in Ecosystem Management NEU CAS in Growth and Transformation Departement Gesundheitswissenschaften und Medizin CAS Palliative Care Stand: 1. Mai 2021 79 INSTITUTE, SEMINARE UND FORSCHUNGSSTELLEN THEOLOGISCHE FAKULTÄT Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Institut für Sozialethik (ISE) www.unilu.ch/ise Ökumenisches Institut (ÖI) www.unilu.ch/om Religionspädagogisches Institut (RPI) www.unilu.ch/rpi Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum für Religionsverfassungsrecht (ZRV) www.unilu.ch/zrv Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf NEU Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen www.unilu.ch/ztpr KULTUR- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Ethnologisches Seminar www.unilu.ch/ethnosem Historisches Seminar www.unilu.ch/histsem Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) www.unilu.ch/ijcf Philosophisches Seminar www.unilu.ch/philsem Politikwissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/polsem Religionswissenschaftliches Seminar www.unilu.ch/relsem Seminar für Kulturwissenschaften und Wissenschaftsforschung www.unilu.ch/kuwifo SNF-Förderprofessur Literatur und Kulturwissenschaften www.unilu.ch/snf-foerderprofessur-literatur Soziologisches Seminar www.unilu.ch/sozsem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (ZRWP) www.zrwp.ch Zentrum Religionsforschung (ZRF) www.unilu.ch/zrf RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Institut für Juristische Grundlagen (lucernaiuris) www.unilu.ch/lucernaiuris Institut für Wirtschaft und Regulierung (WiRe) www.unilu.ch/wire Justiciability of the Energy Strategy 2050 www.unilu.ch/energy-strategy-2050 Kompetenzstelle für Logistik und Transportrecht (KOLT) www.unilu.ch/kolt Luzerner Zentrum für Sozialversicherungsrecht (LuZeSo) www.unilu.ch/luzeso Zentrum für Konflikt und Verfahren (CCR) www.unilu.ch/ccr Zentrum für Recht und Gesundheit (ZRG) www.unilu.ch/zrg Zentrum für Recht und Nachhaltigkeit (CLS) www.unilu.ch/cls Staatsanwaltsakademie an der Universität Luzern www.unilu.ch/staatsanwaltsakademie WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Center für Human Resource Management (CEHRM) www.unilu.ch/cehrm NEU Institute of Marketing and Analytics (IMA) www.unilu.ch/ima DEPARTEMENT GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN UND MEDIZIN Center for Rehabilitation in Global Health Systems www.unilu.ch/crghs Clinical Trial Unit Central Switzerland (CTU-CS) www.unilu.ch/ctu-cs Swiss Learning Health System (SLHS) www.slhs.ch Zentrum für Gesundheit, Politik und Ökonomie (CHPE) www.unilu.ch/chpe NEU Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care www.unilu.ch/hausarztmedizin FAKULTÄTSÜBERGREIFEND, ORGANISATORISCH UNABHÄNGIG Urner Institut Kulturen der Alpen an der Universität Luzern www.kulturen-der-alpen.ch Stand: 1. Mai 2021 80 Impressum Herausgeberin Universität Luzern Redaktion Universität Luzern, Universitätskommunikation Dave Schläpfer Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern T +41 41 229 50 92 unikomm@unilu.ch Gestaltung Universität Luzern, Universitätskommunikation Daniel Jurt Bilder Titelbild/Kapitelbilder, Fotografie und grafische Bearbeitung: Silvan Bucher; S. 18: Pius Amrein/Luzerner Zeitung; S. 21: ©Unsplash.com/Edwin_Andrade; S. 29: ©iStock.com/101cats; S. 33: ©Unsplash.com/Bill_Oxford; S. 48 (v.l.): Elias Bricker, Robert Hausmann, Martin Spilker, Roberto Conciatori; S. 49/50: Roberto Conciatori; S. 51: ©iStock.com/bernie_ photo; S. 52: Luzerner Kantonsspital Lektorat / Korrektorat Erika Frey Timillero Druck gammaprint ag Elektronische Version und Archiv www.unilu.ch/jahresbericht Gedruckt in der Schweiz auf Papier aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. Universität Luzern, Mai 2021 UNIVERSITÄT LUZERN Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern T +41 41 229 50 00 www.unilu.ch

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    Giger Beatrice

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Genitalverstümmelung – Voraussetzungen und Grenzen der Einwil- ligung Eingereicht von lic.iur. Beatrice Giger Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann ii I. INHALTSVERZEICHNIS I. INHALTSVERZEICHNIS ii II. LITERATURVERZEICHNIS iv III. MATERIALIEN vii IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS x V. KURZFASSUNG xii 1. EINFÜHRUNG 1.1. GENITALVERSTÜMMELUNG CONTRA BESCHNEIDUNG: TERMINOLOGIE UND DEFINITION.. .................... S. 1 1.2. VERBREITUNG UND AKTUALITÄT DER TRADITIONELLEN FGM.............................................................. S. 2 1.3. MÄNNLICHE BESCHNEIDUNG: ERWACHENDES PROBLEMBEWUSSTSEIN FÜR WEIT VERBREITETE TRADITION… ......................................................................................................................................... S. 3 1.4. THEMATIK DER VORLIEGENDEN ARBEIT ................................................................................................ S. 4 2. EINWILLIGUNG DER VERLETZTEN PERSON IM ALLGEMEINEN 2.1. ALLGEMEINES ........................................................................................................................................ S. 5 2.2. VORAUSSETZUNGEN EINER RECHTSWIRKSAMEN EINWILLIGUNG ........................................................... S. 6 2.2.1. Aus Sicht der einwilligenden Person ..................................................................... S. 6 A. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut ........................................................................................................... S. 6 a. Allgemeines ................................................................................................................................................. S. 6 b. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung .............................................................................................. S. 6 c. Schwere Körperverletzung ........................................................................................................................... S. 6 B. Modalitäten der Einwilligung ............................................................................................................................ S. 7 C. Einwilligungsfähigkeit ...................................................................................................................................... S. 7 D. Fehlen relevanter Willensmängel ...................................................................................................................... S. 8 2.2.2. Voraussetzungen auf Seiten der Täterschaft .......................................................... S. 9 3. ART. 124 E-STGB: "VERSTÜMMELUNG WEIBLICHER GENITALIEN" 3.1. ÜBERBLICK ÜBER DEN GESETZGEBUNGSPROZESS .................................................................................. S. 9 3.2. STAND DER DINGE ............................................................................................................................... S. 10 4. MÖGLICHKEIT DER EINWILLIGUNG DER URTEILSFÄHIGEN FRAU IN DIE VERSCHIEDE- NEN TYPEN DER GENITALVERSTÜMMELUNG GEMÄSS WHO 4.1. BEGRIFF DER URTEILSFÄHIGKEIT ........................................................................................................ S. 11 4.2. FEHLENDE MEDIZINISCHE INDIKATION ................................................................................................ S. 11 4.3. KLITORIDEKTOMIE (TYP I) ................................................................................................................... S. 12 4.3.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 12 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 12 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 12 4.3.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 13 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 13 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 15 4.3.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 16 A. Typ Ib .............................................................................................................................................................. S. 16 B. Typ Ia .............................................................................................................................................................. S. 16 4.3.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 17 4.4. EXZISION (TYP II) ................................................................................................................................ S. 18 4.4.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 18 4.4.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 19 4.4.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 20 4.4.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 20 4.5. INFIBULATION (TYP III) ....................................................................................................................... S. 21 4.5.1. Begriff und gesundheitliche Folgen ..................................................................... S. 21 4.5.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 22 4.5.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 23 4.5.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 23 4.6. ANDERE FORMEN (TYP IV) ................................................................................................................. S. 24 iii 4.6.1. Begriff .................................................................................................................. S. 24 4.6.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage ........................................... S. 24 4.6.3. Einwilligung? ....................................................................................................... S. 25 4.6.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB ........................................................................ S. 25 5. ZIRKUMZISION 5.1. DER EINGRIFF UND SEINE FOLGEN ....................................................................................................... S. 25 5.2. GESUNDHEITSBEZOGENE ARGUMENTE FÜR EINE ZIRKUMZISION ......................................................... S. 27 5.2.1. Medizinische Indikation ....................................................................................... S. 27 5.2.2. Beschneidung als Vorbeugung ............................................................................. S. 27 5.2.3. Verbesserte Hygiene dank Beschneidung? .......................................................... S. 28 5.3. RECHTLICHE QUALIFIKATION .............................................................................................................. S. 29 5.3.1. Einfache Körperverletzung .................................................................................. S. 29 A. Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) ......................................................................................................... S. 29 B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB .................................................................. S. 29 C. Qualifizierte Tatbestandsvarianten nach Art. 123 Ziff. 2 StGB ...................................................................... S. 31 a. Gefährlicher Gegenstand............................................................................................................................ S. 31 b. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den urteilsfähigen Mann................................................. S. 32 c. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den Knaben/ urteilsunfähigen Mann .............................. S. 32 D. Subjektiver Tatbestand .................................................................................................................................... S. 33 E. Rechtfertigungsgrund der Einwilligung .......................................................................................................... S. 33 a. Ab welchem Alter ist von Urteilsfähigkeit auszugehen? ........................................................................... S. 33 b. Urteilsfähige Männer ................................................................................................................................. S. 33 c. Urteilsunfähige Knaben ............................................................................................................................. S. 34 d. Urteilsunfähige Volljährige ........................................................................................................................ S. 37 F. Irrtum über die Rechtswidrigkeit? ................................................................................................................... S. 37 5.3.2. Andere StGB-Tatbestände.................................................................................... S. 37 5.4. ABSCHLIESSENDES ZUR ZIRKUMZISION ............................................................................................... S. 37 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN ...................................................................................................................... S. 38 iv II. LITERATURVERZEICHNIS BAUER CHRISTINA/ HULVERSCHEIDT MARION Gesundheitliche Folgen der weiblichen Genitalver- stümmelung, in: Terre des femmes (Hrsg.), Schnitt in die Seele – Weibliche Genitalverstümmelung, eine fundamentale Menschenrechtsverletzung, S. 65 – 81, Frankfurt a.M. 2003. BIJAN FATEH-MOGHADAM Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidungen von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, in: Rechtswissenschaft, Heft 2/2010, S. 115 – 142, D-Baden-Baden. BORKENHAGEN ADA Designervagina – Enhancement des weiblichen Lust- empfindens mittels kosmetischer Chirurgie. Zur sozi- alen Konstruktion weiblicher kosmetischer Genital- chirurgie, in: ADA BORKENHAGEN UND ELMAR BRÄH- LER (Hrsg.), Psychosozial 112, 2008, 31, Intimmodi- fikationen, S. 23 – 30. 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Februar 2009 über die "Parlamenta- rische Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelun- gen (ROTH-BERNASCONI)"; (zit: Bericht RK-N 2009). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom September 2009 über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Einführung eines Straftatbestandes betreffend die Verstümmelung weiblicher Genitalien); (zit: Vernehmlassungsbe- richt). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Stellungnahme des Bundesrates vom 25. August 2010 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30. April 2010 über die "Parlamen- tarische Initiative Verbot von sexuellen Verstümme- lungen" (zit: Stellungnahme des Bundesrats). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates vom 30. April 2010 über die "Parlamentari- sche Initiative Verbot von sexuellen Verstümmelun- gen" (zit: Bericht RK-N 2010). KILLIAS MARTIN Vernehmlassung zur Revision des StGB betreffend sexuelle Verstümmelungen, Zürich, 22. Juni 2009. Vorentwurf für eine Änderung des StGB: [URL: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_geni talverstuemmelung.html] besucht am 18. April 2011. Entwurf für eine Änderung des StGB: [URL: http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_geni talverstuemmelung.html] besucht am 18. April 2011. Kasuistik BGE 120 IV 194 BGE 124 IV 258 BGE 6P.106/2006 vom 18. August 2008 BGE 129 IV 1 Urteil des Kantonsgerichts St.Gallen vom 16. November 2009 (ST.2008.60-SK3), bestä- tigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2010 (6B_240/2010). http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/kriminalitaet/ref_gesetzgebung/ref_genitalverstuemmelung.html viii Besuchte Internetseiten Amnesty International, in: amnesty, Genitalverstümmelung: Stille Gewalt an Frauen, Mai 2006, [URL: http://www.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/46/genitalverstuemmelung], besucht am 20. April 2011 (zit: Amnesty International). Beobachter vom 17. Februar 2011, Kleiner Prinz unterm Messer, Vorhautverengung, [URL: http://www.beobachter.ch/leben-gesundheit/medizin- krankheit/artikel/vorhautverengung_kleiner-prinz-unterm-messer/], besucht am 10. Mai 2011 (zit: Beobachter). Beschnittene Männer – Schutz vor Gebärmutterhalskrebs, [URL: http://www.cyberdoktor.de/artikel/beschneidung.htm], besucht am 20. April 2011. Departement des Inneren, Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesund- heit, Abteilung Übertragbare Krankheiten, HIV in der Schweiz, Altersverteilungen bei männli- chen Personen mit positivem HIV-Test nach Ansteckungsweg, März 2011 [URL: http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/05464/05490/05749/05750/05757/index.html?lang=de], be- sucht am 27. April 2011 (zit: HIV-Statistik Schweiz). DKG Krebsgesellschaft: Partnerschaft und Sexualität, aktualisiert am 12. Oktober 2010, [URL: http://www.krebsgesellschaft.de/lk_partnerschaft_und_sexualitaet,1020.html], besucht am 28. April 2011 (zit: DKG Krebsgesellschaft). EURO CIRC, Informationen für Jungen im Teenager-Alter [URL: http://www.eurocirc.org/infoc23.html], besucht am 2. Mai 2011 (zit: Euro Circ). 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Tagebuch meiner Beschneidung [URL: http://zirkumzision.wordpress.com], besucht am 24. Ap- ril 2011. WEILL ESRA, [URL: http://www.weill.ch/dievorbereitung/index.html], besucht am 22. April 2011 (zit: E. WEILL, Die Vorbereitung). WEILL ESRA, [URL: http://www.weill.ch/informationenausdernzz/index.html], besucht am 22. April 2011 (zit: E. Weill, Artikel aus der NZZ). WHO, Eliminating Female genital mutilation, an interagency statement, OHCHR, UNAIDS, UNDP, UNECA, UNESCO, UNFPA, UNHCR, UNICEF, UNIFEM, WHO, 2008, [URL: http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_State ment_on_Eliminating_FGM.pdf], besucht am 18. April 2011 (zit: WHO, Eliminating FGM). WHO, Sexual and reproductive health, Classification of female genital mutilation, [URL: http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/index.html], besucht am 13. April 2011 (zit: WHO, Classification). WHO and UNAIDS, HIV/AIDS, announce recommendations from expert consultation on male circumcision for HIV prevention [URL: http://www.who.int/hiv/mediacentre/news68/en], besucht am 22. April 2011 (zit: WHO, HIV prevention). http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/5375 http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/5375 http://zirkumzision.wordpress.com/ http://www.weill.ch/dievorbereitung/index.html http://www.weill.ch/informationenausdernzz/index.html http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_FGM.pdf http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_FGM.pdf http://www.who.int/reproductivehealth/topics/fgm/overview/en/index.html http://www.who.int/hiv/mediacentre/news68/en x IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a.a.O. am angeführten Ort Abs. Absatz AI Kanton Appenzell Innerrhoden AIDS Acquired Immune Deficiency Syndrome al. alinea (et) al. et alii a.M. (Frankfurt) am Main (Frankfurt) Art. Artikel Aufl. Auflage betr. betreffend; betroffene (r/s) bez. bezüglich BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesge- richts, zitiert nach Bandzahl, Teil und Seitenzahl BGer Schweizerisches Bundesgericht BSK Basler Kommentar (zum Schweizerischen Strafrecht) bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise ca. circa cm Centimeter D Bundesrepublik Deutschland d.h. das heisst Diss. Dissertation DKG Die Deutsche Krebsgesellschaft Dr. Doktor D-StGB Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 E. Erwägung E-StGB Entwurf für eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs f./ff. folgende (Seite/Seiten) FC Female Circumcision FGC Female Genital Cutting FGCS Female Genital Cosmetic Surgery FGM Female Genital Mutilation Fn Fussnote gem. gemäss HIV Humanes Immundefizienz-Virus (human immunodeficiency virus) h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber IAC Inter-African Committee on Traditional Practices Affecting the Health of Women and Children i.d.R. in der Regel i.d.S. in dem/diesem Sinn inkl. inklusive i.S. (v.) im Sinn (von) JZ JuristenZeitung, Verlag Mohr Siebeck (D-Tübingen) lic.iur. Lizenziat in Rechtswissenschaft lit. litera m.E. meines Erachtens xi MedR Zeitschrift für Medizinrecht, Springer Science+Business Media S.A (D-Berlin) mm Millimeter MStG Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) N Note n. Chr. nach Christus NJW Neue Juristische Wochenschrift, Verlag C. H. Beck oHG (D-München) NOCIRC National Organization of Circumcision Information Resource Centers Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OHCHR Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (Office of the High Com- missioner for Human Rights) Ö-StGB Österreichisches Strafgesetzbuch vom 23. Januar 1974 PK Praxiskommentar Prof. Professor RK-N Rechtskommission des (Schweizerischen) Nationalrats S. Seite(n) SGGG Schweizerische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sog. sogenannt (e/s) SP Sozialdemokratische Partei der Schweiz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 u.a. unter anderem UNAIDS Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS (Joint United Nations Programme on HIV/AIDS) UNDP Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) UNECA Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (Economic Com- mission for Africa) UNESCO Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) UNFPA Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Fund for Popula- tion Activities) UNHCR Der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights,) UNICEF Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations International Child- ren’s Emergency Fund) UNIFEM Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen (United Nations Deve- lopment Fund for Women) URL Uniform Resource Locator („einheitlicher Quellenanzeiger“) USA Vereinigte Staaten von Amerika (United States of America) u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche vol. volume = Band WHO Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (abrufbar auf: [URL: http://www.zis-online.com]) zit. zitiert z.T. zum Teil http://en.wikipedia.org/wiki/National_Organization_of_Circumcision_Information_Resource_Centers http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinte_Nationen http://de.wikipedia.org/wiki/Ressource#Informatik http://www.zis-online.com/ xii V. KURZFASSUNG Die meisten Leute dürften beim Begriff "Genitalverstümmelung" an die traditionelle, v.a. in Afrika verbreitete, "weibliche Genitalverstümmelung" (Female Genital Mutilation; abgekürzt: FGM) denken. Letztere beruht mitunter auf einem diskriminierenden Rollenverständnis: Frauen sollen sich ohne bzw. mit eingeschränktem sexuellen Verlangen voll und ganz ihrer Bestim- mung als Frau und Mutter widmen. Nur unter dieser Voraussetzung werden sie in die (soziale?) Gemeinschaft integriert 1 . Der allgemeinen Assoziation folgend befasst sich diese Arbeit zu- nächst mit der Frage, ob bzw. wie weit die urteilsfähige Frau, die über den Eingriff zureichend aufgeklärt ist, in die brutale, nicht selten lebensgefährliche Praxis der "traditionellen" FGM ein- willigen kann. Auf Grund der Migrationsströme (in die Schweiz) und weil in gewissen Kulturen Genitalverstümmelungen erst im Erwachsenenalter vorgenommen werden, ist die aufgeworfene Fragestellung durchaus von praktischer Relevanz. Die WHO definiert FGM als jede teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Ge- nitalien und deren sonstige Verletzung aus nicht-medizinischen Gründen. Die Definition der WHO bedeutet ein eigentliches "moralisches Dilemma": Auf Grund ihrer Breite fallen nämlich auch die gängigen Labioplastiken, also Operationen am weiblichen Genitale, die aus ästheti- schen oder lustfördernden Motiven vorgenommen werden, sowie (bestimmte) Piercings und Tattoos im Genitalbereich darunter. Dieser Aspekt wird bei den Fragen der Strafbarkeit der Ge- nitalverstümmelung und der Möglichkeit der Einwilligung mitberücksichtigt. Im Rahmen ihrer Definition zur FGM unterscheidet die WHO die Typen I bis IV. Diese wei- chen im Einzelfall hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität und je nach Eingriffsbedingungen sehr stark voneinander ab. Entsprechend ist es nach geltendem Recht nicht möglich, FGM unter ei- nen einheitlichen Straftatbestand zu subsumieren, sondern diese erfüllt je nachdem den Tatbe- stand der einfachen oder schweren Körperverletzung nach Art. 123 bzw. 122 StGB. Für die Subsumtion sind nebst den gesundheitlichen Folgen, die grundsätzlich mit jedem jeweiligen Typus verbunden sind, auch die Bedingungen, unter welchen FGM vorgenommen wird, ent- scheidend. Was den "unprofessionellen" Eingriff betrifft, der im nicht medikalisierten Rahmen stattfindet, ist nach den Ergebnissen dieser Arbeit, zumindest bei den Typen I bis III, stets der Tatbestand einer (mindestens versuchten) schweren Körperverletzung erfüllt: Allenfalls ist be- reits die Klitoris i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB verstümmelt oder unbrauchbar gemacht. Ist dies nicht der Fall, dürfte i.d.R. die Generalklausel von Art. 122 al. 3 StGB einschlägig sein. Zu berück- sichtigen sind bei letzterer namentlich die Schmerzen des Eingriffs und die damit einhergehende Traumatisierung der Frau, schwere bis hin zu lebensgefährliche Komplikationen (oder zumin- dest die Gefahr hierfür) und nicht zuletzt die Tatsache, dass das Genitale der Frau verstümmelt ist und ihre sexuelle Empfindungsfähigkeit eingeschränkt sein dürfte. Auf Grund der uneinheitlichen rechtlichen Qualifikation von FGM nach geltendem Recht ist auch bez. der Frage der rechtswirksamen Einwilligung keine allgemeingültige Antwort möglich. Ist im Einzelfall eine schwere Körperverletzung zu bejahen, kann die Frau nur dann darin ein- willigen, wenn ihre Verletzung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck dient und zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht. Dies ist bei der "traditionellen" FGM nicht der Fall: Das Selbstbestimmungsrecht der Frau vermag ebenso wenig wie ihre damit verbundene soziale Integration die gesundheitlichen Nachteile eines solch absolut sinnlosen Eingriffs auf- zuwiegen. Erfüllt eine FGM dagegen "nur" den Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, ist eine Einwilligung unabhängig vom mit dem Eingriff verfolgten Zweck – also auch aus traditio- 1 P. SCHNÜLL, S. 40. xiii nellen FGM-Motiven – möglich. Immerhin lässt sich in Bezug auf die Einwilligung m.E. verall- gemeinernd festhalten, dass die Einwilligungsfähigkeit frühestens ab dem vollendeten 16. Al- tersjahr gegeben ist. Weil sich je nach Form von FGM im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zwischen einfa- cher und schwerer Körperverletzung ergeben (v.a. aber auch aus präventiven bzw. politischen Überlegungen), berät das Parlament derzeit über einen spezifischen Tatbestand für weibliche Genitalverstümmelung. Ein solcher ist m.E. zu begrüssen, wenngleich in Anbetracht der Tatsa- che, dass das Strafmass generell dem einer schweren Körperverletzung entspricht, auch Art. 124 E-StGB weit reicht: Dieser umfasst wie die WHO-Definition sämtliche Arten von FGM und damit ebenfalls die gängigen Labioplastiken sowie (bestimmte) Piercings und Tattoos. Auch letztere Praktiken wären somit einer schweren Körperverletzung gleichgesetzt, zumal auch diese das weibliche Genitale zumindest "in anderer Weise schädigen". Um aber auch die gravierenden Formen der traditionellen FGM des Typs IV erfassen zu können, ist die weite Definition erfor- derlich und somit m.E. zu begrüssen. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Güterabwägung zum Schluss führen muss, dass eine Einwilligung in Labioplastiken, Piercings und Tattoos – wie un- ter geltendem Recht – weiterhin möglich wäre. Zusätzlich zum heute bekannten Gesetzestext von Art. 124 E-StGB schlage ich eine Klausel vor, welche die Einwilligung in Genitalverstüm- melungen ausschliesst, die geeignet sind, das weibliche sexuelle Empfinden nachhaltig zu beein- trächtigen. (Aus Sicht der Strafverfolgerin) wenig erfreulich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Beschneidung der Penisvorhaut (sog. Zirkumzision) von Urteilsunfähigen, insbes. Knaben. Legt man dieser Praxis die Definition der WHO in Bezug auf FGM zu Grunde, kommt man zum Schluss, dass es durchaus angezeigt ist, von "männlicher Genitalverstümmelung" auszugehen. Strafrechtlich gesprochen stellt die Zirkumzision, die in den seltensten Fällen kurativ- medizinisch indiziert ist, eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB dar. Betrifft sie urteilsunfähige Knaben, ist sie gem. Ziff. 2 gar von Amtes wegen zu verfolgen. Die Einwilli- gung der gesetzlichen Vertreter, die eine Zirkumzision veranlassen oder selber durchführen, vermag das strafbare Tun nicht zu rechtfertigen: Weder aus religiösen, noch präventiven oder hygienischen und schon gar nicht aus ästhetischen Gründen könnte gesagt werden, der Eingriff liege im Kindeswohl und damit innerhalb der Befugnis der gesetzlichen Vertreter. Wird dieser Fakt jedoch weiterhin tabuisiert, könnten sich allfällige beschuldigte Personen erfolgreich auf einen (un)vermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Es ist m.E. höchste Zeit, die Augen nicht mehr länger zu verschliessen und dem Recht der gefährdeten Knaben auf körperliche Integrität zum Durchbruch zu verhelfen. 1. Einführung 1.1. Genitalverstümmelung contra Beschneidung: Terminologie und Defini- tion Abweichend von der allgemeinen Assoziation, welche "Genitalverstümmelung" auf die Frau bezieht, befasst sich die vorliegende Arbeit auch mit der "männlichen Genitalverstümmelung", besser bekannt als "männliche Beschneidung"1. Da offensichtlich bereits die Terminologie Fra- gen aufwirft, lohnt es sich, damit einzusteigen, diese seriös abzuklären. Allein die Festlegung eines Begriffs für die weibliche Genitalverstümmelung offenbart deren Sensibilität. Bis 1990 wurde der Begriff "weibliche Beschneidung" (Female Circumcision, abgekürzt: FC) verwendet. Insbesondere afrikanische Aktivistinnen und weitere Frauenrechtlerinnen hatten sich jedoch ge- gen den Ausdruck "Beschneidung" gewehrt. Sie sahen darin eine unzulässige Verharmlosung, weil der Begriff eben v.a. im Zusammenhang mit der männlichen Beschneidung geläufig ist. Bei deren verbreitetesten Form wird mit einem Rundumschnitt die Penisvorhaut (Praeputium) ganz oder teilweise entfernt (sog. Zirkumzision)2. Zwar ist es (endlich!) an der Zeit, auch diese Pra- xis, soweit sie Urteilsunfähige betrifft, kritisch zu hinterfragen. Es ist aber allgemein anerkannt, dass die weibliche Genitalverstümmelung mit ungleich gravierenderen Konsequenzen verbun- den ist als die männliche Beschneidung3. Anlässlich einer Konferenz der WHO im Jahr 1990 verabschiedete man sich deshalb vom Begriff der "weiblichen Genitalbeschneidung" und einigte sich stattdessen auf "weibliche Genitalverstümmelung" (Female Genital Mutilation, abgekürzt: FGM)4. Seit einigen Jahren regt sich indes auch gegen den neuen Begriff Widerstand. Betroffe- ne Frauen empfinden es als entwürdigend und beleidigend, als "verstümmelt" bezeichnet zu werden. In dieser Debatte tauchte deshalb der englische Begriff "Female Genital Cutting" (FGC) auf. Dieser bringt freilich das Problem mit sich, dass er sich nur schwer ins Deutsche übertragen lässt5. Für die vorliegende Arbeit habe ich mich für den Begriff "weibliche Genitalverstümme- lung" bzw. FGM entschieden. Dieser ist zum einen noch heute weit verbreitet6 und bringt zum andern schonungslos zum Ausdruck, was dramatischer Fakt ist. Gemäss Begriffsdefinition von WHO, UNICEF und UNFPA aus dem Jahr 1997 umfasst FGM die teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien7 und sonstige Verlet- 1 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 333 und T. HAMMOND sprechen freilich auch hier von einer eigentli- chen "Genitalverstümmelung". 2 Unter "männlicher Beschneidung" versteht man ferner u.a. auch das blosse Einschneiden der Vorhaut (Inzision), die Durchtrennung des Bändchens zwischen Vorhaut und Penis, das Zunähen der Vorhaut zur Einschränkung ihrer Beweglichkeit und das Einschneiden der Harnröhre an der Unterseite des Penis; vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 672 und T. HAMMOND, S. 269. 3 Dem ist, was die schweren Formen von weiblicher Genitalverstümmelung anbelangt, zweifelsfrei beizupflichten: Sobald die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wird, wäre das anatomische Äquivalent dazu die teilweise oder komplette Amputation des Penis. Immerhin ist zu präzisieren, dass beim Typ Ia der weiblichen Genitalverstümme- lung (vgl. dazu hinten 4.3.) auch "nur" die Klitorisvorhaut entfernt wird. Es handelt sich dabei aber um eine ausser- ordentlich schwierige Operation, weshalb chirurgisches Geschick und die richtigen Instrumente unabdingbar sind; vgl. NIGGLI/BERKEMEIER, S. 5 und M. ROSENKE, S. 19. Schliesslich ist zu betonen, dass auch die männliche Zir- kumzision – sofern auf eine Narkose verzichtet wird – mit gravierenden Schmerzen verbunden ist. 4 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A; RICHTER/SCHNÜLL, S. 16 f. 5 Übersetzungsvorschläge lauten etwa auf "Genitalverschneidung" oder "Genitalverschnitt"; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A; RICHTER/SCHNÜLL, S. 16 f. 6 Vgl. den Entscheid des Inter-African Committee (IAC) aus dem Jahr 2005, wiedergegeben in: Macht der Sprache. 7 Die Gesamtheit der äusseren weiblichen Geschlechtsorgane wird als "Vulva" bezeichnet. Sie besteht u.a. aus dem Schamhügel, den grossen Schamlippen (labia maiora pudendi), den kleinen Schamlippen (labia minora pudendi), der Klitoris und dem Scheidenvorhof; vgl. für eine detaillierte anatomische Darstellung S. PREISS, S. 83. Seite 2 zungen an diesen aus nicht-medizinischen Gründen. Die WHO teilt die verschiedenen Formen von FGM in vier Typen8 ein9. Weil letztere mitunter kombiniert werden, ist eine einheitliche Zuordnung nicht immer möglich10. Die weite Begriffsdefinition der WHO bringt es sodann mit sich, dass nicht nur die "traditionell afrikanische" FGM darunter fällt. Auch (Schönheits-) Ope- rationen im weiblichen Genitalbereich (sog. Labioplastik)11, sowie weitere Modifikationen des- selben wie gewisse Piercings und Tattoos, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebt- heit erfreuen, werden von der Definition erfasst. Der besseren Verständlichkeit halber wird des- halb die "traditionell afrikanische" FGM, wo dies nötig ist, als "traditionelle FGM" bezeichnet. 1.2. Verbreitung und Aktualität der traditionellen FGM Googelt man mit "140 Millionen", erfährt man u.a., dass diese horrende Zahl in etwa der Ge- samtbevölkerung Russlands entspricht. Die Zahl korrespondiert aber auch mit Schätzungen der WHO aus dem Jahr 2008 bez. der Zahl weltweit (traditionell) genitalverstümmelter Frauen12. Dabei dürfte die Zahl massiv nach oben zu korrigieren sein, bedenkt man, dass bei den Schät- zungen lediglich die drei gravierendsten von vier Typen der FGM berücksichtigt sind. Erschre- cken lässt einen ferner folgende Schätzung der WHO: Allein in Afrika laufen jährlich bis zu drei Millionen weitere Mädchen (im Alter von wenigen Wochen bis 18 Jahren) Gefahr, Opfer traditioneller FGM zu werden13. Aufgrund der Migrationsströme sehen sich heute zunehmend auch "westliche" Länder mit der Problematik traditioneller FGM konfrontiert. UNICEF Schweiz führte im Frühjahr 2001 mit der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (SGGG) eine Umfrage bei FachärztInnen für Gynäkologie durch. Danach lebten zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz geschätzte 6'711 Frauen, die bereits genitalverstümmelt waren oder denen eine derartige Proze- dur drohte14. Eine Umfrage von UNICEF Schweiz und der Universität Bern vom November 2004 bestätigte diese Ergebnisse. Die Umfrage hält fest, in der Schweiz würden Fachleute aus dem Gesundheitswesen und Sozialstellen "nicht selten" mit FGM konfrontiert. Weiter betonte die Umfrage, die Problematik sei aktuell15. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unmöglich ist, an exaktere oder gar umfassende Zahlen betr. FGM zu gelangen. Dass das Thema aber auch 8 Vgl. dazu hinten 4.3. – 4.6. 9 WHO, Eliminating FGM, S. 4. Die geltende Einteilung existiert seit dem Jahr 2008. 10 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 5; HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 951. 11 Operationen der plastischen Chirurgie zur Reduzierung, Modifizierung, Rekonstruktion oder Entfernung der Schamlippen und/oder der Klitorisvorhaut werden allgemein als "Labioplastik" bezeichnet. Für kosmetische Chi- rurgie an den weiblichen Genitalien existiert sodann der englische Begriff: Female Genital Cosmetic Surgery (ab- gekürzt: FGCS). Bei letzterer sind Schamlippenverkleinerungen am verbreitetesten. Für einen Überblick an Prakti- ken, die unter FGCS fallen vgl. DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 172, Fn 5. 12 WHO, Eliminating FGM, S. 4. Die WHO geht von einer Spannbreite von 100 bis 140 Millionen Frauen aus. 13 WHO, Eliminating FGM, S. 4 und P. SCHNÜLL, S. 24. 14 JÄGER/SCHULZE/HOHLFELD, S. 259 und 261. 15 Im Rahmen der Umfrage waren total 6'071 Fragebögen versandt worden, deren 1'802 zurückgesandt wurden. Insgesamt berichteten 519 Fachpersonen, mit einer beschnittenen Frau konfrontiert worden zu sein. Dabei hätten die meisten Kontakte im letzten Jahr stattgefunden. In sechs (!) Fällen waren Eltern mit dem Wunsch nach Durch- führung einer FGM bei der Tochter an die Fachpersonen herangetreten. 150 Frauen wünschten, nach einer Geburt reinfibuliert, d.h. bei der Vagina wieder zusammengenäht zu werden; vgl. LOW/MARTI/EGGER, S. 970 – 972. Seite 3 in der westlichen Welt nichts an Aktualität eingebüsst hat, zeigt eine aktuelle Schätzung von Terre des Femmes für das bevölkerungsreichste deutsche Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo mehr als 5'600 Mädchen und Frauen von FGM betroffen oder bedroht seien16. Dass sich unter dieser Ausgangslage auch die Politik in Bewegung gesetzt hat, diese gravierende, gesundheits- schädigende oder gar lebensbedrohliche und sinnlose Menschenrechtsverletzung zu stoppen, ist nachvollziehbar und zu begrüssen. Zwar werden weder Präventionsmassnahmen noch neue Strafbestimmungen von heute auf morgen Wunder bewirken. Es ist der selbstbetroffenen Soma- li-Deutschen FADUMO KORN jedoch beizupflichten, die sagt: "Wenn ich nur ein einziges Mäd- chen davor (gemeint: FGM) bewahren kann, hat sich mein Engagement bereits gelohnt"17. 1.3. Männliche Beschneidung: Erwachendes Problembewusstsein für weit verbreitete Tradition Während sich die westliche Welt seit Jahren daran macht, FGM zu bekämpfen, ist in Europa, namentlich der Schweiz, das Problembewusstsein für die männliche Beschneidung an Urteilsun- fähigen erst langsam am Erwachen18. So ist weder aus der Schweiz noch aus Deutschland19 ein Fall bekannt, bei dem eine Staatsanwaltschaft nach einer Zirkumzision bei einem Knaben An- klage wegen Körperverletzung erhoben hätte. Dabei handelt es sich bei der Zirkumzision um den häufigsten operativen Eingriff überhaupt. Schätzungen zufolge ist weltweit ca. jeder vierte Mann betroffen20. Zwar werden Beschneidungen gerade in den USA aus hygienischen/ präven- tiven Gründen vorgenommen21. In Europa aber spielen v.a. bei Juden und Muslimen religiöse Motive eine tragende Rolle. Das stiess in der Vergangenheit kaum auf Widerstand22. Die breite Akzeptanz spiegelt sich etwa im Bericht der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) zum Verbot sexueller Verstümmelungen vom 30. April 2010, wo es lapidar heisst: Die Beschneidung der Genitalien von männlichen Neugeborenen oder Kleinkindern werde "grundsätzlich nicht als problematisch erachtet"23. Eine derart undifferenzierte Aussage zu einem Eingriff (am wohlge- merkt empfindlichsten Teil des männlichen Körpers), von dem man weiss, dass er aus religiösen Gründen häufig ohne Narkose erfolgt24, erstaunt doch sehr25. Immerhin scheint der Bundesrat 16 NZZ vom 8. Januar 2011, Nr. 6, S. 2. Nordrhein-Westfalen hat knapp 18 Millionen Einwohner. 17 Zitiert in der NZZ vom 9. März 2006, Nr. 57, S. 51. 18 Anders dagegen in den USA und in Kanada, wo v.a. die medizinisch nicht notwendige Beschneidung höchst kontrovers diskutiert wird, vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 670. 19 H. PUTZKE, Festschrift, S. 679. Vgl. auch – e contrario – den aktuelleren Aufsatz von R. D. HERZBERG "Religi- onsfreiheit und Kindeswohl" aus dem Jahr 2010. 20 MOSES/BAILEY/RONALD und "Beschnittene Männer – Schutz vor Gebärmutterhalskrebs". 21 In den USA wird bis zu 70 % aller männlichen Neugeborenen die Vorhaut weggeschnitten, C. JAERMANN, S. 33. Vgl. auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 4, A. 22 Verblüffend in diesem Zusammenhang der Beschluss des deutschen Landgerichts Hanau vom 2. Februar 2007 (Beschluss 1 O 822/06), der festhält: Einer religiösen Beschneidung fehle "der Makel der Rechtswidrigkeit", weil es sich zum einen um eine "gute Tradition" handle, "die dem Vorbild des Propheten" folge. Zum anderen sei die Beschneidung ein "Ritus, der sich als erster Schritt eines Jungen in die männliche Erwachsenenwelt" verstehe. Zwar hob das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. diesen Beschluss auf, beschränkte sich dabei aber auf die Begrün- dung, der Vater des Knaben habe die Zirkumzision ohne Erlaubnis der sorgeberechtigten Mutter veranlasst. Zitiert bei H. PUTZKE, Rechtsprechung, S. 1569. 23 Bericht RK-N 2010, S. 19. 24 C. JAERMANN, S. 32 und 34. Seite 4 die Zeichen der Zeit etwas besser erkannt zu haben, wenn er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 kritisiert, es sei "nicht ganz konsequent, die Verletzung ausschliesslich der weiblichen, nicht aber der männlichen Genitalien in einem Sondertatbestand zu erfassen"26. 1.4. Thematik der vorliegenden Arbeit Darüber, dass es gesetzlichen Vertretern verboten ist, für ein – diesbezüglich – urteilsunfähiges Mädchen eine (traditionelle) Genitalverstümmelung27 anzuordnen oder selbst zu vollziehen, wurde schon einiges geschrieben. Ich verweise v.a. auf die beiden Rechtsgutachten, welche UNICEF Schweiz im Jahr 2004 bei TRECHSEL/SCHLAURI und 2007 bei NIGGLI/BERKEMEIER in Auftrag gab. TRECHSEL/SCHLAURI halten fest, die stellvertretende Einwilligung der Eltern in eine (traditionelle) Genitalverstümmelung ihrer Tochter könne nie rechtfertigend wirken. Bei FGM (der Typen II und III gem. heutiger Klassifikation28) handle es sich um einen sehr gravie- renden, irreversiblen Eingriff, der weder medizinisch indiziert sei, noch irgendwelche kompen- satorischen Werte hervorbringe. Entsprechend sei eine stellvertretende Einwilligung der Eltern für Medizinalpersonen29 stets unbeachtlich30. NIGGLI/BERKEMEIER gelangen bei den von ihnen untersuchten Typen I und IV31 der FGM zum selben Ergebnis: Es erscheine ausgeschlossen, dass Eltern in diesem höchstpersönlichen Bereich für ihre urteilsunfähigen Töchter strafaus- schliessend in FGM einwilligen könnten32. Auch für mich ist das Verbot der stellvertretenden Einwilligung in (die traditionelle) FGM aus nicht medizinischen Gründen derart offensichtlich und nicht verhandelbar, dass ich diesen Umstand in der vorliegenden Arbeit voraussetze33. Weit umstrittener ist indes folgende Frage: Kann eine urteilsfähige Frau, die zureichend über den Eingriff und dessen Konsequenzen aufgeklärt wurde, rechtswirksam in ihre (traditionelle) FGM einwilligen? Das Alter der Mädchen und Frauen, die genital verstümmelt werden, variiert je nach Tradition und Kultur. Zwar sind die Mädchen im Durchschnitt zwischen vier und zwölf Jahren alt. Dabei zeichnet sich eine Tendenz ab, nach der immer jüngere Mädchen verstümmelt werden34. In gewissen Kulturen wird FGM aber auch erst unmittelbar vor oder nach der Ehe o- 25 Dies umso mehr, als die h.L. in Deutschland seit 2008/ 2009 die nicht medizinisch indizierte männliche Be- schneidung als strafbare Körperverletzung nach § 223 D-StGB einstuft. Vgl. dazu z.B. H. PUTZKE, Festschrift, oder R. D. HERZBERG, Religionsfreiheit, mit weiteren Verweisen auf S. 473. 26 Stellungnahme des Bundesrats, S. 5679. 27 Gemeint sind sämtliche Typen I bis IV gem. WHO. 28 Für die Typisierung vgl. hinten 4.3. – 4.6. 29 Das Gleiche hat selbstredend (umso mehr) für traditionelle BeschneiderInnen zu gelten. 30 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii, mit Verweis auf Art. 301 ff. ZGB, wonach die gesetzlichen Vertreter ihre Befug- nis nur im Rahmen ihrer Obhutspflicht ausüben und sich dabei einzig am Kindeswohl orientieren dürfen. Diese Regelung belasse keinen Raum für ein Handeln zur Durchsetzung subjektiver Präferenzen der Eltern oder für die Befolgung kulturell oder ethnisch fundierter Wertvorstellungen. 31 An diesem Ergebnis ändert die neue Klassifikation der WHO, welche seit 2008 in Kraft ist, nichts. Für die Typi- sierung vgl. hinten 4.3. – 4.6. 32 NIGGLI/BERKEMEIER, S. 19, C. 33 Nicht weiter nachgehen wird diese Arbeit der Frage, inwiefern Eltern für ihre urteilsunfähigen Töchter in eine Labioplastik einwilligen können. 34 P. SCHNÜLL, S. 30. Dies dürfte gem. SCHNÜLL an der sich ändernden Gesetzgebung in den einzelnen Ländern liegen: Um den Brauch trotzdem weiterführen zu können, werde er stets bei (noch) jüngeren und daher wehrlosen Mädchen vorgenommen. Vgl. auch M. ROSENKE, S. 20, 1. Seite 5 der nach der ersten Geburt ausgeführt. Bisweilen wird nach der Heirat eine noch drastischere FGM vorgenommen, weil etwa die bestehende dem Ehemann oder der Schwiegermutter als un- zureichend erscheint35. Die zu behandelnde Frage nach der Möglichkeit der urteilsfähigen Frau, in (die traditionelle) FGM einzuwilligen, ist also durchaus von praktischer Relevanz. Wie kontrovers diese Frage diskutiert wird, lässt sich aus folgendem Umstand ableiten: Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsprojekts36 um die Einführung eines Straftatbestands zur weiblichen Genitalverstümmelung sah die vorbereitende RK-N zunächst die explizite Möglich- keit der Einwilligung der volljährigen Frau vor. Nach den mehrheitlich negativen Rückmeldun- gen der Vernehmlassungsteilnehmenden wurde indes der betr. Absatz ersatzlos gestrichen37. Zu- sätzlich an Brisanz gewinnt die Einwilligungs-Thematik mit Blick auf die eingangs erwähnten (Schönheits-) Operationen und anderen Modifikationen im weiblichen Genitalbereich. Auch wenn der Vergleich von traditioneller FGM und "modernen" Modifikationen des Genitalbe- reichs (verständlicherweise) kritisiert wird, soll die vorliegende Arbeit – in Anbetracht der wei- ten WHO-Definition – diesem Aspekt trotzdem Rechnung tragen. Schliesslich sei die Einwilligungs-Thematik anhand der Zirkumzision38 unter umgekehrten Vor- zeichen dargestellt: Hier ist Einwilligung des urteilsfähigen, zureichend aufgeklärten Mannes allgemein anerkannt. Ob demgegenüber die stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Ver- treter für Zirkumzisionen bei Urteilsunfähigen tatsächlich, wie dies die RK-N in ihrem Bericht behauptet39, "grundsätzlich unproblematisch" ist, oder ob hier nicht vielmehr eine tabuisierte, nicht zu rechtfertigende Körperverletzung vorliegt, sei am Schluss der Arbeit abgehandelt. 2. Einwilligung der verletzten Person im Allgemeinen 2.1. Allgemeines Für den bereits von Ulpian40 benutzten Grundsatz "nulla iniuria est, quae in volentem fiat", heu- te besser bekannt als "volenti non fit iniuria", finden sich im Alltag – vom juristischen Laien un- bemerkt – unzählige Anwendungsbeispiele41. Dennoch wurde anlässlich der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB auf eine Kodifikation der Einwilligung der verletzten Person verzichtet. Man wollte diese vielmehr der weiteren Konkreti- sierung durch Lehre und Rechtsprechung überlassen42. Entsprechend rechnet die h.L. die Ein- 35 P. SCHNÜLL, S. 29 f. 36 Vgl. dazu hinten 3. 37 Bericht RK-N 2010, S. 20. 38 Der Umfang dieser Arbeit lässt es nicht zu, auf die anderen, in Fn 2 genannten Arten der männlichen Beschnei- dung einzugehen. Die Ausführungen beschränken sich deshalb auf die verbreiteteste Variante der Zirkumzision. 39 Bericht RK-N 2010, S. 19. 40 Der römische Jurist Ulpian lebte von 170 bis 223 n. Chr. 41 Bestens bekannt ist das Beispiel der Friseuse, deren Werk ohne Einwilligung – Strafantrag vorbehalten – wenn nicht eine einfache Körperverletzung, dann zumindest eine Tätlichkeit darstellt. Man denke aber auch an einen Chi- ropraktiker, der in seiner Freizeit regelmässig mit bestem Wissen und Gewissen seine Ehefrau therapiert. Ohne Möglichkeit der Einwilligung wäre sein Handeln nach Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen. 42 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 4. Seite 6 willigung, soweit diese nicht bereits ein einzelnes Tatbestandsmerkmal ausschliesst (sog. "Ein- verständnis"43), nach wie vor zu den in freier Rechtsfindung gewonnenen übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen44. 2.2. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Einwilligung 2.2.1. Aus Sicht der einwilligenden Person A. Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut a. Allgemeines Disponibel sind grundsätzlich nur Individualinteressen. Art. 114 StGB, der die Tötung auf Ver- langen unter Strafe stellt, ist indes Beispiel dafür, dass auch die Dispositionsfreiheit über indivi- duelle Rechtsgüter ihre Grenzen hat45. Das Leben ist nicht verzichtbar46. Sodann ist es dem Ein- zelnen untersagt, über Rechtsgüter der Allgemeinheit zu verfügen47. b. Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung Nach neuerem Schrifttum kann die verletzte Person generell unabhängig vom verfolgten Zweck wirksam in einfache Körperverletzungen (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) einwilligen48. Eine Ausnahme bildet Art. 95 MStG, der zum Zweck der Erhaltung der Wehrkraft die Selbstverstümmelung der Dienstpflichtigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. c. Schwere Körperverletzung Nach h.L. ist bei schweren Körperverletzungen nach Art. 122 StGB eine Einwilligung dann möglich und beachtlich, wenn die Verletzung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck49 (z.B. Spende einer Niere) dient, der zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht50. Gemäss NOLL ist bei der Abwägung von Schwere und Zweck der Verletzung auch die 43 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 7 und 18. Das Einverständnis lässt bereits einzelne Tatbestands- merkmale entfallen, so z.B. beim Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und bei der Nötigung (Art. 181 StGB). 44 DONATSCH/TAG, S. 245. Auf den von der Lehre geführten Meinungsstreit betr. die systematische Einordnung der Einwilligung sei mangels Relevanz für diese Arbeit nicht eingegangen. Vgl. dazu z.B. PH. WEISSENBERGER, S. 40. 45 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 10 f. 46 ST. TRECHSEL, StGB-PK, Art. 14, N 11. 47 Der Zugpassagier kann z.B. nicht wirksam in die Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB) einwilligen. 48 Statt Vieler: PH. WEISSENBERGER, S. 138, mit weiteren Verweisen. Anders noch im Jahr 1955 P. NOLL, S. 87: Wenn jemand sich zum Zweck des Versicherungsbetrugs einen Arm brechen, oder der Masochist sich blutig schla- gen lasse, seien diese Handlungen "so stark unwertbetont", so sehr in einer falschen Wertung des Verletzten be- gründet, dass sie nicht rechtmässig sein könnten. 49 Zwar wird in diesem Zusammenhang bisweilen auch Art. 27 ZGB herangezogen. Es besteht jedoch weitgehende Einigkeit darin, dass diese Regel, wonach sich niemand im Gebrauch seiner Freiheit in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grad beschränken darf, nicht derart auf das Strafrecht übertragbar ist, dass sich daraus eine zusätzliche Grenze der Wirksamkeit der Einwilligung des Verletzten ergebe; vgl. PH. WEISSENBERGER, S. 139. 50 Vgl. z.B. PH. WEISSENBERGER, S. 139; A. DONATSCH, S. 42; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 13 a) i). Seite 7 Freiheit der/ des Einzelnen mit zu berücksichtigen51. Häufig verwendet wird ferner die Formu- lierung von STRATENWERTH, welcher der Einwilligung nur rechtfertigende Wirkung zuerkennt, wenn sie "im Blick auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen ist"52. Wie bei allen Güterabwägungen sind die Übergänge auch bei der Einwilligung in die schwere Körperverletzung fliessend. ROTH/BERKEMEIER erwähnen das Beispiel einer Tätowierung im Gesicht, die – zumal entstel- lend – als schwere Körperverletzung gewertet werden müsste, jedoch allgemein als zulässig er- achtet wird53. Entsprechend lehnt WEISSENBERGER das Kriterium der "guten Sitten" im Hinblick auf die Rechtssicherheit ab und fordert, die Einwilligung ausschliesslich jenen Grenzen zu un- terwerfen, die durch die allgemeinen Voraussetzungen der Einwilligung gesetzt würden. Die Wirksamkeit einer für die verletzte Person "nachteiligen" Einwilligung scheitere in den meisten Fällen bereits an Willensmängeln oder der Überschreitung anderer allgemeiner Schranken54. WEISSENBERGERS Argumentation leuchtet prima facie ein. Sie besticht nebst der Akzentuierung des Selbstbestimmungsrechts des Individuums v.a. durch das Kriterium der Rechtssicherheit. Aus Sicht der Praktikerin ist indes umgehend zu kontern, dass – gerade bezogen auf das Beispiel FGM – der Nachweis von Willensmängeln oftmals kaum zu erbringen sein dürfte55. Frauen, die ihrem Mann oder anderen Familienmitgliedern hörig sind, entpuppen sich als geschickte Erfin- derinnen in allerlei Ausreden und tun (fast) alles, um den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf die drohende oder anderen Zwang ausübende Person zu verhindern. Somit bleibt es letztlich bei der von der h.L. getragenen Güterabwägung, bei welcher dem Gericht im Einzelfall ein wei- ter Spielraum bleibt. Einigkeit dürfte darin bestehen, dass die Einwilligung dort, wo sie die Rechtswidrigkeit einer schweren Körperverletzung nicht auszuschliessen vermag, zumindest strafmildernd zu berücksichtigen ist56. B. Modalitäten der Einwilligung Die Einwilligung muss zeitlich vor der Tat erteilt werden und dabei nach aussen in Erscheinung treten, was auch konkludent geschehen kann. Stets reicht der Unrechtsausschluss nur soweit wie die Einwilligung57, wobei letztere jederzeit frei widerruflich ist58. C. Einwilligungsfähigkeit Die für die vorliegende Arbeit interessierende Einwilligung als Rechtfertigungsgrund59 dient der freien Entfaltung der Persönlichkeit, wofür der blosse natürliche Wille nicht reicht. Damit ist aber nicht gesagt, dass die einwilligende Person handlungsfähig i.S.v. Art. 13 ZGB sein müsste. Vielmehr genügt grundsätzlich die natürliche autonome Urteilsfähigkeit. Entsprechend kommt es nicht auf fixe Altersgrenzen an, sondern Kinder und Jugendliche entscheiden im Rahmen ih- 51 P. NOLL, S. 85. 52 G. STRATENWERTH, § 10, N 17. 53 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 20. 54 PH. WEISSENBERGER, S. 139 f. 55 Vgl. auch Vernehmlassungsbericht, S. 11. 56 So bereits P. NOLL, S. 82. 57 BGE 100 IV 155, S. 160. 58 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 14 f. 59 Vgl. vorne 2.1. Seite 8 rer jeweiligen Urteilsfähigkeit60. Konkretisierend ist in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 194 hinzuweisen. Unter Verweis auf Art. 187 StGB hält das Bundesgericht darin fest, die für die Einwilligung in sexuelle Handlungen erforderliche Reife sei nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem vollendeten 16. Altersjahr immer zu verneinen. Entsprechend sei Art. 187 StGB auch dann erfüllt, wenn das Opfer urteilsfähig und mit den sexuellen Handlungen einverstanden sei61. Ich gehe mit NIGGLI/BERKEMEIER 100%ig einig, wenn sie für FGM festhalten, es wäre doch äusserst inkonsistent und widersinnig, wenn das Kind zwar nicht gültig in eine vorübergehende sexuelle Handlung einwilligen kann, gleichzeitig aber in eine bleibende Veränderung der Sexu- alorgane62. Diese Regelung hat m.E. nebst der FGM ex aequo für die männliche Beschneidung63 zu gelten. Für beide Eingriffe ist somit nach meinem Dafürhalten frühestens ab dem vollendeten 16. Altersjahr von Urteilsfähigkeit der Betroffenen auszugehen. D. Fehlen relevanter Willensmängel Die jeweilige Person muss ernsthaft, freiwillig (d.h. ohne Zwang oder Drohung) und irrtumsfrei in eine Verletzung einwilligen64. Bezogen auf FGM stechen insbesondere die Willensmängel der Täuschung bzw. unzureichenden Aufklärung über einen Eingriff sowie Zwang ins Auge. Obwohl mit Ausnahme gewisser islamischer Strömungen65 keine Religion FGM fordert66, ist diese bei den grossen Religionen weit verbreitet67. So wird christlichen Frauen in Kenia etwa eingeredet, ohne FGM seien sie zum ewigen Höllenfeuer verdammt. Nebst religiösen Gründen werden als Rechtfertigung für FGM v.a. ästhetische und pseudowissenschaftliche Motive ange- führt, die mitunter abstruseste Formen annehmen. So wird bisweilen behauptet, bei unverstüm- melten Frauen sei die Gefahr der Unfruchtbarkeit sehr gross. Diese Überlegung gipfelt in der Aussage, ohne FGM sei (trotz biologischer Geschlechtsreife) gar niemand fruchtbar68. Andern- orts soll FGM vor sexuellen "Abartigkeiten" wie Lesbianismus und mysteriösen Infektions- krankheiten schützen, aber auch Flüche und Unglück von der Familie abwenden. Bei einigen Stämmen wiederum gilt die Berührung mit der Klitoris als so giftig, dass sie den Mann während des Geschlechtsverkehrs töte oder zumindest impotent mache. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Gefahr hingewiesen, das neugeborene Kind könnte während der Geburt zufolge 60 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 18 und BGE 6P.106/2006 vom 18. August 2006, E. 6.4. Vgl. aber auch Art. 11 Abs. 2 BV, wonach Kinder und Jugendliche ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit ausüben. 61 BGE 120 IV 194, S. 197 f., E. 2.b. In diesem Zusammenhang ist als einzige Ausnahme die sog. "Jugendliebe- Regelung" von Art. 187 Ziff. 2 StGB zu beachten. 62 NIGGLI/BERKEMEIER, S. 18, B. 63 Vgl. dazu hinten 5.3.1. E. a. 64 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 20 und DONATSCH/TAG, S. 251, c. 65 Innerhalb des Islams existieren sehr unterschiedliche Meinungen zu FGM: Das Spektrum reicht von wajib (ver- pflichtend) bis muharram (verboten); P. SCHNÜLL, S. 45. 66 Vgl. statt Vieler: Amnesty International. 67 Dem Brauch von FGM haften – wenn auch in unterschiedlicher Form – Muslime, Katholiken, Protestanten, Kop- ten, Animisten und Atheisten an; M. ROSENKE, S. 34. 68 Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Chronische Infektionen, die in Zusammenhang mit FGM häufig sind, kön- nen auf die Scheide, die Gebärmutter, den Eileiter und den gesamten Unterleib übergehen. Eine länger dauernde Entzündung der Eileiter kann zur Sterilität führen. Wird die Frau trotzdem schwanger, ist ihr Todesrisiko bei der Geburt verdoppelt und das Risiko einer Totgeburt drei bis vier Mal erhöht; vgl. BAUER/HULVERSCHEIDT, S. 69 und M. ROSENKE, S. 50. Seite 9 Kontakts mit der Klitoris sterben. Schliesslich existiert die Wahnvorstellung, die weiblichen Genitalien, v.a. die Klitoris, würden bis zur Hüfte wachsen, wenn sie nicht abgeschnitten wür- den; die Erektion der Frau würde dem Penis des Mannes also den Weg versperren69. Es versteht sich von selbst, dass vor einem derartigen Hintergrund die Einwilligung einer (ur- teilsfähigen) Frau unabhängig vom Resultat der Güterabwägung keinerlei Rechtswirkung entfal- tet. Dasselbe muss für Frauen gelten, denen ein potentieller Heiratskandidat einen Rückzieher androht, sollten sie sich nicht einer FGM unterziehen. Oder für Frauen, denen angedroht wird, sie würden aus der Gesellschaft ausgestossen70. 2.2.2. Voraussetzungen auf Seiten der Täterschaft Auf Seiten der Täterschaft ist als subjektives Element Handeln in Kenntnis der Einwilligung er- forderlich. Geht die Täterschaft irrigerweise davon aus, seitens der verletzten Person liege eine Einwilligung vor, kann sie u.U. einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB geltend machen71. 3. Art. 124 E-StGB: "Verstümmelung weiblicher Genitalien" 3.1. Überblick über den Gesetzgebungsprozess Am 17. März 2005 reichte die SP-Nationalrätin MARIA ROTH-BERNASCONI eine parlamentari- sche Initiative ein, die eine Strafnorm fordert, welche die sexuelle Verstümmelung von Frauen in der Schweiz oder die Aufforderung dazu mit Strafe bedroht. Diese Regelung soll auch für in der Schweiz niedergelassene Personen gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Nach- dem sowohl die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats als auch jene des Ständerats der Initiative Folge gegeben hatten, verabschiedete die RK-N am 12. Februar 2009 einstimmig ei- nen Vorentwurf samt dazugehörigem Bericht72. Vorgesehen war ein neuer Art. 122a StGB mit u.a. folgendem Wortlaut: "Wer die äusseren weiblichen Genitalien teilweise oder ganz entfernt oder die weiblichen Genitalien sonst wie verstümmelt, ohne dass dafür medizinische Gründe vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft" (Abs. 1). "Ist die verletzte Person volljährig und hat sie in den Eingriff eingewilligt, so ist dieser straflos" (Abs. 2)73. Wie der Vernehmlassungsbericht vom September 2009 ausführt, hiess eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden74 die Einführung eines spezifischen Straftatbestands gut75. Da- gegen wurde die Möglichkeit der Einwilligung in FGM bei Volljährigkeit von einer grossen 69 M. ROSENKE, S. 29 – 32; HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 952. 70 Da die meisten Afrikanerinnen ökonomisch nicht eigenständig existieren können, hätte ein Gesellschaftsaustoss fatale Konsequenzen für sie. Vgl. P. SCHNÜLL, S. 40 und M. ROSENKE, S. 40. 71 BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 21. 72 Bericht RK-N 2009, S. 2. 73 Vorentwurf für eine Änderung des StGB. 74 23 Kantone, 9 Parteien, 1 Dachverband und 43 weitere Stellen begrüssen die neue Strafnorm. Lediglich 1 Kanton (AI) und 3 weitere Stellen lehnen sie ab. 75 Vernehmlassungsbericht, S. 6 f. Seite 10 Mehrheit entschieden abgelehnt. Es wurde insbesondere argumentiert, die betroffenen Frauen hätten angesichts der Stärke der Tradition der Genitalverstümmelung und des damit einherge- henden ausserordentlich hohen sozialen Drucks, angesichts ihrer oft geringen Integration, feh- lenden ökonomischen Autonomie und unsicheren Aufenthaltssituation faktisch keine Möglich- keit zur freien Willensbildung und Entscheidung. Ein klares Verbot würde sie vor dem genann- ten Druck und einem Loyalitätskonflikt bewahren. Auch wurde die Befürchtung geäussert, mit der Möglichkeit zur Einwilligung werde die potentiell positive Wirkung des Verbots auf die Präventionsarbeit abgeschwächt oder erschwert76. KILLIAS wies in seiner Vernehmlassung schliesslich darauf hin, mit der Legalisierung der sexuellen Verstümmelung gegenüber erwach- senen Frauen würde diese Praxis nicht eingeschränkt, sondern "recht eigentlich" legalisiert77. Im Bericht vom 30. April 2010 nahm die RK-N die von den Vernehmlassungsteilnehmenden geäusserte Kritik auf78 und schlug in der Folge einen neuen Art. 124 StGB mit u.a. folgendem Wortlaut vor: "Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht o- der in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft" (Abs. 1). Eine Kommissionsminderheit schlägt demgegenüber eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor79. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 25. August 2010 die Vorschläge der RK-N: Eine eigenständige Strafnorm sei aus politischen Gründen angezeigt. Dabei sei der Ver- zicht auf eine Regelung zur Einwilligung zu begrüssen. Eine solche wäre verglichen mit den an- deren Körperverletzungs-Tatbeständen einzigartig. Auch würde diese Regelung auf kaum lösba- re Schwierigkeiten stossen, weil gewisse Handlungen, die unter den neuen Tatbestand fielen (z.B. Piercings, Tätowierungen oder ausschliesslich der Schönheit dienende Eingriffe) aber auch medizinische Eingriffe, beim Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung der Frau erfolgen sol- len dürften. Es sei deshalb "ohne Zweifel" vorzuziehen, die Einwilligung nicht explizit zu re- geln, sondern die Frage der Rechtsprechung zu überlassen80. 3.2. Stand der Dinge Der Nationalrat hiess die Vorlage am 16. Dezember 2010 mit 162 zu 2 Stimmen gut. Die NZZ kommentierte diesen Entscheid in ihrer Ausgabe vom 17. Dezember 2010 mit den Worten: "Es gibt Vorlagen, die sind dermassen gut gemeint, dass man einfach nicht dagegen sein kann"81. Auch die Rechtskommission des Ständerats beantragte letzterem am 5. Mai 2011 einstimmig, die beschlossene Vorlage anzunehmen82. Gemäss Auskunft des Bundesamts für Justiz83 ist vor- gesehen, dass sich der Ständerat in der kommenden Sommersession 2011 mit dem Geschäft be- fassen wird. 76 Vernehmlassungsbericht, S. 6 und 10 – 13. 77 M. KILLIAS. 78 Bericht RK-N 2010, S. 20. 79 Entwurf für eine Änderung des StGB. 80 Stellungnahme des Bundesrats. 81 NZZ vom 17. Dezember 2010, Nr. 294, S. 11. 82 Jusletter 9. Mai 2011. 83 Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Fachbereich Straf- und Strafprozessrecht, ROBERTA TSCHIGG. Seite 11 4. Möglichkeit der Einwilligung der urteilsfähigen Frau in die verschiedenen Typen der Genitalverstümmelung gemäss WHO 4.1. Begriff der Urteilsfähigkeit Unter Verweis auf 2.2.1. C. ist die Urteilsfähigkeit, welche erforderlich ist, um in bleibende Veränderungen der Sexualorgane einzuwilligen, vor dem vollendeten 16. Altersjahr in jedem Fall zu verneinen84. Dies hat m.E. für alle vier Typen von FGM gem. WHO zu gelten und zwar gleichermassen für traditionelle FGM wie für Labioplastiken. Dagegen möchte ich mich für Tat- toos und Piercings nicht auf eine fixe Altersgrenze festlegen, zumal diese die Sexualorgane nicht bleibend verändern. Indes können sich sowohl die traditionelle FGM wie Labioplastiken dauerhaft auf die sexuelle Empfindungsfähigkeit auswirken85. Geht man davon aus, dass unter 16-Jährige noch keine (breite) sexuelle Erfahrung haben, sind sie ausser Stande, die Konsequen- zen abzuschätzen. Damit ist die Grenze nach unten gesetzt. Nach oben ergibt sie sich entspre- chend dem Willen des Gesetzgebers aus der Volljährigkeit. Im Bereich von 16 bis 18 Jahren ist die Urteilsfähigkeit im Einzelfall (entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) nach der individuellen Reife und den intellektuellen Fähigkeiten der jungen Frau zu erkennen. 4.2. Fehlende medizinische Indikation Wie oben dargetan sind die Motive der traditionellen FGM grösstenteils pseudowissenschaftli- cher Natur. Eine der Hauptintentionen dahinter ist die Kontrolle der weiblichen Sexualität86. Ei- nen objektiv betrachtet positiv zu wertenden medizinischen Zweck bringt dagegen keine der im Folgenden vorzustellenden vier Arten traditioneller FGM mit sich. Im Gegenteil sind die medi- zinischen Konsequenzen die stärksten Argumente für ihre Abschaffung87. Auch für die gängigen Labio-plastiken und umso mehr die übrigen Genitalmodifikationen besteht (gewöhnlich) keine medizinische Indikation. Die juristische Lehre ist sich einig, dass (pseudo-) ärztliche und andere körperliche Eingriffe, die in die Körpersubstanz eingreifen, soweit sie nicht unmittelbar der Hei- lung dienen (z.B. kosmetische Operationen), als Körperverletzungen zu werten sind. Sie sind deshalb nur dann straflos, wenn die richtig und vollständig aufgeklärte "Patientin" in sie einwil- ligt88. Bezogen auf die vorliegende Thematik kann somit vorweggenommen werden, dass es sich bei sämtlichen Arten der FGM gem. WHO um schwere oder einfache Körperverletzungen nach Art. 122 oder 123 StGB handelt. Ob die urteilsfähige Frau in die vier Arten einwilligen und den Eingriff somit legitimieren kann, sei nun im Einzelnen geprüft. 84 Vgl. dazu auch PH. WEISSENBERGER, S. 79. Nach ihm sind v.a. bei ärztlich nicht indizierten Eingriffen strenge Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu stellen. 85 Vgl. dazu hinten 4.3.1. B. und 4.4.1. 86 Vgl. M. ROSENKE, S. 41 f. und T. HAMMOND, S. 272 – 274. 87 HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 958. 88 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. Seite 12 4.3. Klitoridektomie (Typ I) 4.3.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Die Klitoridektomie umfasst die partielle oder vollständige Entfernung der Klitoris und/ oder der Klitorisvorhaut. Bei der Unterart Ia wird lediglich die Klitorisvorhaut entfernt, was wie er- wähnt ein äusserst kompliziertes Unterfangen darstellt, das grosses chirurgisches Geschick er- fordert89. Bei der Unterart Ib wird nebst der Vorhaut ganz oder teilweise die Klitoris abgeschnit- ten90. A. Typ Ib Die Klitoris dient der Rezeption und Transmission sexueller Reize. Sie bildet das zentrale Lust- organ der Frau. Zwar ist unbestritten, dass auch Frauen, denen die Klitoris ganz oder teilweise entfernt wurde, sexuelle Lust oder sogar einen Orgasmus verspüren können. Dennoch verringert sich durch den Verlust der Klitoris die Möglichkeit einer Frau, sexuelle Lust zu empfinden, er- heblich. Insgesamt ist ihr Sexualleben in physischer und psychischer Sicht empfindlich gestört. Dabei weisen TRECHSEL/SCHLAURI zu Recht darauf hin, dass das lustvolle Erleben der Sexuali- tät ein wichtiger, wenn nicht zentraler Teil des Menschseins ist, der für die Entfaltung der Per- sönlichkeit bedeutsam ist. Gerade bei den schweren Formen traditioneller FGM, zu welchen auch die Entfernung der Klitoris zu zählen ist, besteht indes die Gefahr, dass Sexualität weitge- hend zu einer Forderung seitens des Mannes verkommt, der sich die jeweilige Frau zu unterwer- fen hat. Dies namentlich dann, wenn sie auf Grund der unprofessionellen Durchführung der FGM mit (Langzeit-) Komplikationen bzw. Schmerzen im Genitalbereich zu kämpfen hat91. Weniger bekannt ist schliesslich folgende wichtige Funktion der Klitoris: Diese unterstützt die Kontraktionen des Uterus zur Austreibung des zu gebärenden Kinds und macht den Geburtska- nal gleitfähig, um die Bewegungsfreiheit der Vulva zu erhöhen92. Für die Entfernung oder Verkleinerung der Klitoris besteht nur selten eine medizinische Indika- tion, so etwa bei Intersexualität oder wenn die Klitoris von einem (bösartigen) Krebsgeschwür befallen ist93. B. Typ Ia Die Klitorisvorhaut stellt die bauchseitige Erweiterung der kleinen Schamlippen dar und ist ana- tomisch betrachtet ein Teil von dieser. Das direkte Äquivalent beim Mann ist die Penisvorhaut, wobei die Klitorisvorhaut ebenfalls dem Schutz der darunter liegenden (weiblichen) Eichel dient94. Im Einzelfall kann die operative Entfernung der Klitorisvorhaut – wie die Zirkumzisi- on95 – medizinisch indiziert sein, so etwa bei einer Vorhautverengung. In der westlichen Welt 89 Vgl. dazu S. 1 Fn 3. Ausserhalb perfekter chirurgischer Bedingungen ist eine Verletzung der Klitoris kaum zu umgehen, selbst wenn "nur" eine Vorhautbeschneidung beabsichtigt war; M. ROSENKE, S. 19. 90 WHO, Classification. 91 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 10 f.; BAUER/HULVERSCHEIDT, S. 73 f. 92 M. ROSENKE, S. 54. 93 Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 15 und S. PREISS, S. 94. 94 Wikipedia, Stichwort: Klitorisvorhaut. 95 Vgl. dazu hinten 5.2.1. Seite 13 wird der Eingriff jedoch primär aus kosmetischen Gründen durchgeführt96: So wird im Rahmen von Schönheitsoperationen nebst den kleinen (und seltener auch grossen) Schamlippen z.T. auch die Klitorisvorhaut entfernt oder zumindest gekürzt (sog. "clitoral unhooding"), damit diese nicht unter den grossen Schamlippen hervorragt. Nebst dem ästhetischen Nutzen bezweckt der Eingriff mitunter auch, die Lust der Frau durch bessere Stimulierbarkeit der Klitoris zu erhö- hen97. So kann der Eingriff zu einer gesteigerten Empfindungsfähigkeit bei Frauen mit Orgas- musstörungen führen. Gemäss einer neueren Studie war dies allerdings nur gerade bei 9 % der getesteten Frauen der Fall98. Wird die Klitorisvorhaut im professionellen medizinischen Rahmen entfernt, ist nach heutigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass dadurch keine grösseren oder gar bleibenden Komplika- tionen verursacht werden99. Anders präsentiert sich die (eher unwahrscheinliche100) Sachlage, wenn die Klitorisvorhaut unter unprofessionellen, unhygienischen Bedingungen, wie man sie von der traditionell afrikanischen FGM kennt, weggeschnitten wird. Wie erwähnt muss hier da- mit gerechnet werden, dass es nicht gelingt, die Verletzung auf die Klitorisvorhaut zu beschrän- ken, so dass auch die Klitoris und/ oder das übrige Genitale verletzt werden. Dies gilt umso mehr, als die traditionellen BeschneiderInnen oftmals nur über marginale anatomische Kennt- nisse verfügen. Hinzu kommt, dass der Eingriff ohne Narkose erfolgt. Da das äussere Genitale äusserst sensibel und sehr stark mit Nerven versorgt ist, erleiden die betroffenen Frauen also schier unvorstellbare Schmerzen. Diese haben häufig ein Trauma oder andere psychische Stö- rungen als Konsequenz. Zufolge mangelnder Hygiene äussern sich unmittelbare Komplikatio- nen von FGM sodann in Infektionen mit Kinderlähmung, Hepatitis, Tetanus (= zumeist tödlich verlaufender Wundstarrkrampf) oder HIV. Nicht selten endet FGM auch in einer lebensbedroh- lichen Blutvergiftung (Sepsis). Insgesamt wird die Sterberate auf Grund unmittelbarer Kompli- kationen nach FGM auf 3 – 7 % geschätzt101. Längerfristige Komplikationen von FGM sind u.a. chronische Beckeninfektionen, Abszesse oder Infertilität102. 4.3.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage A. Typ Ib Nach Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (al. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ o- der Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht ei- nes Menschen arg und bleibend entstellt (al. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schä- 96 Wikipedia, Stichwort: Klitorisvorhaut. 97 A. BORKENHAGEN, S. 106. 98 Zitiert nach S. PREISS, S. 94. 99 Für mögliche Komplikationen vgl. "Risiken und mögliche Komplikationen der Schamlippenverkleinerung". 100 Unwahrscheinlich, weil man sich im Rahmen traditioneller Beschneidungen so gut wie nie mit der blossen Ent- fernung der Klitorisvorhaut zufrieden geben dürfte, da ein solches Resultat als "ungenügend" angesehen wird. 101 M. ROSENKE, S. 48. 102 Zu den erwähnten und weiteren unmittelbaren und langfristigen gesundheitlichen Komplikationen, den psychi- schen Konsequenzen, den Auswirkungen auf den Geburtsvorgang etc. vgl. z.B. BAUER/HULVERSCHEIDT, HOHLFELD/THIERFELDER/JÄGER, S. 953 f. und M. ROSENKE, S. 47 – 57. Seite 14 digung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (al. 3; sog. "Generalklausel"). Alle diese Tathandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bedroht. TRECHSEL/SCHLAURI haben überzeugend dargelegt, dass die komplette Entfernung der Klitoris als Verstümmelung eines wichtigen Organs i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB und damit als schwere Körperverletzung zu werten ist. Darauf sei verwiesen103. Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob der Eingriff im medikalisierten oder nicht medikalisierten Rahmen stattfindet. M.E. hat aber auch jede104 teilweise Entfernung der Klitoris als (zumindest eventualvorsätzlich versuchte) schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB zu gelten. Auch hier dürfte eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung vorliegen, die m.E. nicht mehr nur geringfügig wiegt105. Wer inter- veniert, rufe sich das anatomische Äquivalent zur teilweisen Klitorisentfernung in Erinnerung: Die teilweise Amputation des Penis. Auch wenn z.B. bei einer Amputation der Peniseichel Ge- schlechtsverkehr und ein damit verbundener Orgasmus u.U. noch möglich sind106, dürfte hier doch nicht mehr nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung gesprochen werden107. Entspre- chendes hat für die Klitoris zu gelten. Jedes andere Ergebnis wäre denn auch schlicht nicht prak- tikabel: Wo wären die Grenzen zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung zu ziehen? Fiele das Wegschneiden von Dreiviertel der Klitoris unter die schwere Körperverletzung, der Hälfte dagegen unter die einfache? Ausserdem hätte die Frau gestützt auf Art. 251 Abs. 4 StPO m.E. unzumutbare Untersuche über sich ergehen zu lassen: Man müsste bestimmen, ob ihr se- xuelles Empfinden verglichen mit dem Zustand vor FGM erheblich gestört ist. Dabei ist zu be- denken, dass manche Frau vor dem Eingriff keine sexuellen Erfahrungen gemacht haben dürfte. Sie könnte also mangels Vergleichsmöglichkeiten kaum taugliche Angaben liefern. Wer trotz dieser Ausführungen den vollendeten Tatbestand einer schweren Körperverletzung nach al. 2 noch immer verneint, müsste m.E. doch immerhin von einem eventualvorsätzlichen Versuch von al. 2 ausgehen. Zumindest die Gefahr, dass der Frau durch den teilweisen Verlust der Klito- ris eine erhebliche sexuelle Funktionsstörung droht, kann vor dem Eingriff nicht negiert werden bzw. wiegt so schwer, dass eben von einer Inkaufnahme auszugehen ist108. Wird die Klitoris im unprofessionellen, unhygienischen Umfeld entfernt bzw. verstümmelt, dürfte nebst Art. 122 al. 2 StGB i.d.R. auch die Generalklausel von al. 3 StGB einschlägig sein. Dies unabhängig davon, ob die Klitoris ganz oder nur teilweise entfernt wird109. Bei al. 3 wer- 103 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11 f. 104 Selbstverständlich ist hier nicht der bagatellarische Eingriff (man stelle sich etwa die Entfernung von 1 mm Haut vor) gemeint. Dieser dürfte aber in der Praxis auch nicht anzutreffen sein, weshalb an dieser Stelle nicht weiter da- rauf eingegangen wird. 105 ST. TRECHSEL, StGB PK, Art. 122, N 6. 106 Vgl. DKG Krebsgesellschaft. 107 Zumal die Sachlage ungleich schwerer wiegt als der Fall von BGE 129 IV 1. 108 Fehlt der Beschneiderin im Einzelfall das Wissen um die Bedeutung der Klitoris, liegt allenfalls ein Sachver- haltsirrtum nach Art. 13 StGB vor, so dass der Beschneiderin u.U. nur eine einfache Körperverletzung angelastet werden kann. Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11 f. 109 Vgl. i.d.S. auch das Urteil ST.2008.60-SK3 vom 16. November 2009 des Kantonsgerichts St.Gallen. Dem Ent- scheid lag der Fall eines Mannes zugrunde, der seiner Frau aus rein ästhetischen Motiven zu Hause auf dem Kü- chentisch ohne Narkose die kleinen Schamlippen und einen Teil der Klitoris entfernt hatte. Das Kantonsgericht erkannte (wie bereits das erstinstanzliche Gericht) sowohl in Bezug auf die Klitoris "als eigenständiges Sexualor- gan" als auch die kleinen Schamlippen eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 al. 2 und al. 3 StGB. Seite 15 den Faktoren wie eine lange Spitalaufenthalts-Dauer, Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer einer allfälligen Invalidität und nicht zuletzt die erlittenen Schmerzen berücksichtigt110. Konkret ist zu beachten, dass eine verstümmelte Frau mangels Narkose traumatisierende Schmerzen erleidet, welche häufig in psychische Probleme münden. Sodann wird ein wichtiges Organ der Frau im- merhin teilweise verstümmelt, wodurch ihr sexuelles Empfinden gestört sein dürfte. Schliesslich dürfen auch die erwähnten gesundheitlichen Nebenfolgen des Eingriffs nicht vergessen werden, so dass insgesamt m.E. die Anwendung von al. 3 gerechtfertigt ist. Führt FGM zu einer Lebens- gefahr oder gar zum Tod, was wie gehört nicht selten vorkommt, ist auch al. 1 von Art. 122 StGB zu prüfen. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob die Beschneiderin eine derartige Konse- quenz in Kauf genommen, mithin eventualvorsätzlich gehandelt hat. Insbesondere bei Be- schneiderinnen, deren Opfer schon mehrfach lebensgefährlich verletzt wurden oder sogar star- ben, dürfte ein diesbezüglicher Eventualvorsatz durchaus zu bejahen sein. B. Typ Ia Die Klitorisvorhaut ist Bestandteil der Klitoris. Letztere stellt wie gesagt ein wichtiges Organ dar. Ist indes davon auszugehen, dass die professionell vorgenommene, totale oder partielle Ent- fernung der Klitorisvorhaut grundsätzlich keine schädlichen gesundheitlichen Folgen mit sich bringt; dass sie sich auf die sexuelle Empfindungsfähigkeit der Frau allenfalls sogar positiv auswirken kann, kann nicht gesagt werden, die Klitoris sei in ihrer Grundfunktion erheblich be- einträchtigt und somit i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB unbrauchbar gemacht. Da gem. bisheriger Leh- re und Rechtsprechung auch eine Verstümmelung erst dann zu bejahen ist, wenn ein wichtiges Organ in seiner Grundfunktion dauernd und nicht nur geringfügig beeinträchtigt ist111, scheidet m.E. auch dieses Tatbestandsmerkmal, ebenso wie die Generalklausel nach al. 3, aus. Damit verbleibt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Danach wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen "in anderer Weise"112 an Körper oder Gesundheit schädigt. Da v.a. die Frage interessiert, ob die urteilsfähige Frau in die einfache Körperverletzung einwilligen kann, kann die Frage, ob allenfalls eine von Amtes wegen zu verfolgende Tat nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt, offen bleiben. Es bleibt die Konstellation, dass die "blosse" Entfernung der Klitorisvorhaut im Rahmen einer unprofessionellen "Operation" beabsichtigt ist. Gewöhnlich dürfte dabei auf eine Narkose ver- zichtet werden. Wie erwähnt ist dieser schwierige Eingriff unter solchen Bedingungen aber un- möglich erfolgreich durchzuführen. Dies hat v.a. dann zu gelten, wenn sich die Frau zufolge un- erträglicher Schmerzen wehrt und somit nicht völlig ruhig liegt. Insbesondere wenn die Klitoris selber verstümmelt wird, liegt somit – wie gehört – im Ergebnis eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 al. 2, al. 3 und im Falle einer Lebensgefahr zusätzlich nach al. 1 StGB vor. 110 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 19 f. 111 Vgl. BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER Art. 122, N 14 und BGE 129 IV 1, S. 3. 112 D.h. nicht in Form einer Tätlichkeit oder schweren Körperverletzung nach Art. 126 bzw. Art. 122 StGB. Seite 16 4.3.3. Einwilligung? A. Typ Ib TRECHSEL/SCHLAURI haben m.E. überzeugend dargelegt, dass das Rechtsgut der Integrität der Klitoris grundsätzlich nicht verzichtbar ist. Für die Entfernung der gesamten Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Gründen könne nicht ansatzweise gesagt werden, sie diene einem höhe- ren sittlichen Wert ("socially redeeming value") oder sei als eine mit Blick auf das wohlverstan- dene Interesse der Betroffenen sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen. Dies wäre aber bei einer schweren Körperverletzung, als welche die Entfernung der gesamten Klitoris erkannt wurde, erforderlich. Entsprechend ist mit TRECHSEL/SCHLAURI der Einwilligung in die Entfernung der Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Motiven die rechtliche Wirk- samkeit abzusprechen113. Ich habe oben ausgeführt, dass m.E. auch jede (nicht bagatellarische) teilweise Entfernung der Klitoris als (zumindest eventualvorsätzliche versuchte) schwere Körperverletzung zu gelten hat. Auch hier müsste also durch den Eingriff ein höherer sittlicher Wert geschaffen werden, der zur Schwere der Verletzung in einem angemessenen Verhältnis steht, damit eine Einwilligung recht- liche Wirkung entfalten könnte. Selbstverständlich kann dies – wiederum unter dem Vorbehalt der medizinischen Indikation – auch für die teilweise Entfernung der Klitoris nicht behauptet werden. Dies hat m.E. auch dann zu gelten, wenn die Frau nach dem Eingriff geltend macht, ih- re sexuelle Empfindungsfähigkeit sei nicht oder nur geringfügig gestört. B. Typ Ia Da die professionell durchgeführte Entfernung der Klitorisvorhaut eine einfache Körperverlet- zung darstellt, ist die Einwilligung darin problemlos möglich. Dies hat ohne Weiteres für die Europäerin, welche sich die Vorhaut aus ästhetischen oder sexualbezogenen Motiven entfernen lässt, zu gelten. Das Gleiche muss m.E. aber auch der Afrikanerin114 zugebilligt werden, die sich die Vorhaut aus Gründen entfernen lässt, die in ihrer Tradition bzw. Kultur begründet liegen. Hier mit Blick auf allgemeine Präventionsüberlegungen anders zu entscheiden, bedeutete m.E. eine unzulässige Doppelmoral. Dass nicht ausschlaggebend sein kann, ob die Afrikanerin west- lich-ästhetische oder traditionell afrikanische Motive vorbringt, ergibt sich bereits daraus, dass sie leicht (für sie) sachfremde Motive vorschieben könnte, wenn man ihre wahren Beweggründe zurückweisen würde. Das Ergebnis, die Vorhaut-Beschneidung, wäre dann aber dasselbe, wie wenn man ihre Motivation von Anfang an akzeptiert hätte. Zu beurteilen bleibt die Einwilligung in eine (beabsichtigte) Vorhautentfernung im unprofessio- nellen Rahmen, ohne Narkose. Hier ist als Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine schwere Körperverletzung zu erwarten. Willigt die urteilsfähige Frau im Bewusstsein um diese Konsequenzen in den Eingriff ein, führt die erforderliche Güterabwägung115 zum Schluss, dass ihre Einwilligung nicht rechtswirksam sein kann. Die (drohenden) gravierenden gesundheitli- 113 Vgl. im Detail TRECHSEL/SCHLAURI, S. 13 – 16. 114 Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass der Eingriff ihrem freien Willen entspricht. Dass damit das Prob- lem des Loyalitätskonflikts nicht gelöst ist, bin ich mir bewusst. Ein solcher kann aber auch bei der 18-jährigen Schweizerin bestehen, die sich einer Labioplastik unterzieht, um ihrem Freund zu gefallen. 115 Vgl. dazu vorne 2.2.1. A. c. Seite 17 chen Folgen überwiegen hier das Selbstbestimmungsrecht der Frau, mag dieses auch mit ihrer gesellschaftlichen Integration verbunden sein. Ist sich die Frau über die negativen Konsequen- zen demgegenüber nicht im Klaren, kann ihre Einwilligung erst recht keine Wirkung entfalten, da diese immer nur so weit reicht, als die Frau aufgeklärt wurde116. 4.3.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Würde Art. 124 E-StGB in der Form, wie er derzeit bekannt ist, in Kraft treten, fielen ohne Wei- teres sowohl Typ Ia als auch Typ Ib darunter117. Beim Typ Ib könnte zweifelsfrei gesagt werden, die Klitoris werde verstümmelt oder gar unbrauchbar gemacht. Bei Typ Ia würde sie, sofern der Eingriff professionell durchgeführt wird, zumindest "in anderer Weise geschädigt"118. Der Be- richt RK-N 2010 scheint allerdings davon auszugehen, jede (teilweise) Entfernung der Klitoris- vorhaut bedeute eine "Verstümmelung" i.S.v. Art. 124 E-StGB119. Zwar überzeugt diese Argu- mentation zunächst dadurch, dass sie die Terminologie der WHO übernimmt. Mit Blick auf Art. 122 al. 2 StGB ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für denselben Terminus "Verstümme- lung" zwei verschiedene Anforderungsstufen geschaffen würden. Dies ist m.E. nicht ganz glück- lich, zumal es sich bei Art. 124 E-StGB ebenfalls um eine (wertungsmässig) schwere Körperver- letzung handelt. Ist davon auszugehen, dass Lehre und Rechtsprechung am Unrechtsgehalt der "Verstümmelung" in Art. 122 al. 2 StGB festhalten, wäre m.E. zu bevorzugen, die professionelle Klitorisvorhaut-Entfernung unter die Generalklausel "in anderer Weise schädigt" zu subsumie- ren. Begrüssenswert bei Art. 124 E-StGB ist, dass sich die unter dem geltenden Recht erörterte Frage, ob auch jede teilweise Entfernung der Klitoris eine schwere Körperverletzung darstellt, erübrigt. Vielmehr bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass jede Verstümmelung der Klitoris aus nicht medizinisch indizierten Gründen absolut unakzeptabel und wertungsmässig mit einer schweren Körperverletzung gleich zu setzen wäre. Bleibt die Frage, ob die urteilsfähige Frau nach dem vorgeschlagenen Gesetzestext in eine Geni- talverstümmelung des Typs I einwilligen kann. Da diese unisono der schweren Körperverlet- zung gleichgestellt wäre, hätte eine Güterabwägung zu erfolgen. Diesbezüglich ergäben sich beim Typ Ia (Vorhaut-Entfernung) keine Änderungen zum geltendem Recht: Bei einer Labio- plastik fällt die Güterabwägung (klarerweise) zu Gunsten der Einwilligung aus120: Auf der einen Seite hat man zwar die Schädigung des weiblichen Genitales. Dieser stehen aber das Selbstbe- stimmungsrecht der urteilsfähigen Frau und ein – in ihren Augen – verbessertes kosmetisches Resultat gegenüber. Letzteres kann sich wiederum auf die psychische Befindlichkeit der Frau auswirken. Bei der medikalisierten Vorhaut-Entfernung aus traditionellen FGM-Motiven würde es m.E. auch hier eine unzulässige Doppelmoral bedeuten, der urteilsfähigen Frau denselben 116 Vgl. dazu vorne 2.2.1. B. 117 Vgl. dazu den Bericht RK-N 2010, S. 19: "Die neue Strafbestimmung soll sicherstellen, dass künftig alle Typen der Verstümmelung weiblicher Genitalien nach der Begriffsbestimmung der WHO durch einen eigenen Tatbestand erfasst und unter Strafe gestellt werden". 118 Zu diesem Ergebnis gelangt man, wenn man bedenkt, dass die h.L. ärztliche Eingriffe, soweit sie nicht unmittel- bar dem Zweck der Heilung dienen (z.B. kosmetische Eingriffe) als Körperverletzungen wertet. Vgl. BSK Straf- recht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. 119 Bericht RK-N 2010, S. 19. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht den Typ Ia in der Klammer ("Ty- pen Ib, II und III") nicht aufführt. 120 Im Ergebnis gleich der Bericht RK-N 2010, S. 20. Seite 18 Eingriff, der i.d.R. keine gesundheitsschädigenden Folgen mit sich bringt, zu verbieten bzw. der Einwilligung die Rechtswirkung zu versagen. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau wiegt hier m.E. schwerer. Für die (beabsichtigte) Vorhautentfernung, die im unprofessionellen Rahmen durchgeführt wird, kann auf die Ausführungen, die zur Einwilligung unter geltendem Recht ge- macht wurden, verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Einwilligung in den Typ Ib. Bei den bei- den letztgenannten Konstellationen ist somit eine wirksame Einwilligung nicht möglich121. Es wird deutlich, dass sich bei der Frage nach der Rechtswirksamkeit einer Einwilligung nach vorgesehenem Recht ähnliche Abgrenzungsprobleme stellen, wie sie das geltende Recht für die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung kennt. Zur Lösung des Problems beitragen könnte eine Bestimmung wie § 90 Abs. 3 des Österreichischen Strafgesetz- buchs. Diese lautet: "In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die ge- eignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden". Damit wäre zunächst die Frage, ob in eine professionelle Entfernung der Klitorisvorhaut eingewilligt werden kann, positiv beantwortet. Da ferner die partielle (und umso mehr die totale) Klitorisentfernung anerkanntermassen zumindest geeignet ist, das sexuel- le weibliche Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen, wäre dieses Einwilligungs-Problem ebenfalls gelöst. Die österreichische Formulierung bringt somit den Vorteil, dass im Einzelfall für die Frage der Strafbarkeit nicht geklärt werden muss, inwiefern die sexuelle Empfindsamkeit der Frau tatsächlich gestört ist. Selbstverständlich ergeben sich im Einzelfall aber auch mit einer Norm wie § 90 Abs. 3 Ö-StGB Auslegungsprobleme. Ob sich die Einwilligungsklausel trotzdem empfiehlt, ist im Anschluss an die Prüfung der übrigen FGM-Typen zu bestimmen. 4.4. Exzision (Typ II) 4.4.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Unter "Exzision" versteht man die partielle oder totale Entfernung der Klitoris und der inneren Schamlippen, mit oder ohne Entfernung der äusseren Schamlippen. Auch hier können folgende Unterarten unterschieden werden: Typ IIa: Entfernung der kleinen Schamlippen; Typ IIb: totale oder teilweise Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen; Typ IIc: totale oder teilwei- se Entfernung der Klitoris, der kleinen und der grossen Schamlippen122. Die kleinen Schamlippen begrenzen seitlich den Scheidenvorhof und schützen die Scheide. Sie laufen vorne in je zwei Falten auseinander, wobei die vordere Falte sich mit der Gegenseite zur Klitorisvorhaut vereinigt. Die hintere Falte endet als sog. "Kitzlerzügel" direkt an der Klitoris. Eine medizinische Indikation für eine Reduktion der kleinen Schamlippen besteht bei deren krankhaften Vergrösserung (sog. Labienhypertrophie)123. Als funktionelle Beeinträchtigungen werden in diesem Kontext Schmerzen beim Tragen enger Kleidung sowie Einschränkungen beim Geschlechtsverkehr, Urinieren und bei Sport- und Freizeitaktivitäten (z.B. Reiten, Radfah- 121 So auch der Bericht RK-N 2010, S. 20. 122 WHO, Classification. 123 Dabei dürfte erst ab einer Schamlippenlänge von 5 cm eine "echte" Labienhypertrophie vorliegen; S. PREISS, S. 83. Seite 19 ren) angegeben124. Sodann verspricht man sich z.T. auch von der Labienreduktion luststeigernde Wirkung125, indem die Klitoris besser freigelegt sei. Immerhin bleibt anzufügen, dass die klei- nen Schamlippen ebenfalls von Bedeutung sind für die Stimulation126, wenn auch nicht in glei- chem Masse wie die Klitoris. Entsprechend erfolgt die Labienreduktion in der Mehrzahl der Fäl- le nicht aus sexualbezogenen, sondern ästhetischen Gründen: Die betr. Frauen bemängeln Grös- se und Asymmetrie ihrer Schamlippen und haben deswegen Schamgefühle127. Die grossen Schamlippen verlaufen vom Schamhügel bis zum Damm. Sie verdecken Klitoris, Harnröhrenöffnung und Scheideneingang und schützen diese somit128. 4.4.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Da für die totale oder teilweise Entfernung der Klitoris sämtliche Rechtsfragen bereits beim Typ I der FGM beantwortet wurden, kann für die Typen IIb und IIc auf die dortigen Ausführun- gen verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass bei den Typen IIb und IIc die schwere Körper- verletzung umso schwerer wiegt bzw. eindeutiger vorliegt, zumal das Genitale in grösserem Umfang verstümmelt bzw. unbrauchbar gemacht wird. Es bleibt somit die rechtliche Würdigung der vollständigen oder teilweisen Entfernung der klei- nen Schamlippen. Hier ist vorab zu klären, ob es sich bei letzteren um ein wichtiges Organ i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB handelt. Auch wenn den kleinen Schamlippen stimulierende Wirkung zuzu- sprechen ist, sind sie doch nicht eine vergleichbar erogene Zone wie die Klitoris129. Dafür spricht, dass sich gewisse Frauen die Schamlippen gar aus luststeigernden Motiven entfernen lassen. Schliesslich bleibt anzufügen, dass es sich bei der Labienreduktion heutzutage um eine weit verbreitete Operation handelt, bei welcher (schwerwiegende) Komplikationen selten sind130. Somit spricht die normative Kraft des Faktischen ebenfalls eher dafür, die kleinen Schamlippen nicht als wichtiges Organ i.S. des Gesetzes zu werten. Werden somit die kleinen Schamlippen im Rahmen einer professionellen Operation ganz oder teilweise entfernt, dürfte nur der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein131. Anders dagegen, wenn die kleinen Schamlippen quasi "auf freiem Feld" oder – wie gehört – auf dem Küchentisch, d.h. unter chirurgisch unzulässigen, unhygieni- schen Bedingungen entfernt werden. Bei der Labienreduktion handelt es sich um einen äusserst sensiblen Eingriff, für welchen chirurgisches Geschick und äusserste Sorgfalt unabdingbar sind132. Andernfalls droht die Gefahr einer Störung des sexuellen Empfindens, zumal die kleinen 124 S. PREISS, S. 82. 125 Vgl. DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 176. 126 Vgl. dazu "Frauenärzte im Netz". 127 A. BORKENHAGEN, S. 98 und 109. 128 Wikipedia, Stichwort: Schamlippe. 129 Vgl. dazu auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 11. 130 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es noch keine Langzeitstudien über die Folgen der Labienreduktion gibt, da die ersten Eingriffe erst Mitte der 1980er Jahre erfolgten. Vgl. dazu DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI, S. 172. 131 Die Frage nach allfälligen Qualifikationsmerkmalen gem. Ziff. 2 hat im Hinblick auf die hier interessierende Möglichkeit der Einwilligung offen zu bleiben. 132 ST. GRESS. Seite 20 Schamlippen unmittelbar an die Klitoris angrenzen. Wird die Klitoris tatsächlich verletzt, ist Art. 122 al. 2 StGB (zumindest in Form von Eventualvorsatz) zu prüfen. Unabhängig davon dürfte i.d.R. die Generalklausel nach Art. 122 al. 3 StGB erfüllt sein und zwar auch dann, wenn die kleinen Schamlippen nur teilweise abgeschnitten werden. Zu bedenken ist wiederum, dass der Eingriff gewöhnlich ohne (wirksame) Narkose von statten geht, sodass er zum Trauma wird. Weiter zu berücksichtigen sind das unhaltbare Vorgehen verbunden mit den gesundheitlichen Komplikationen und schliesslich das verstümmelte Genitale. Im Falle einer Lebensgefahr bleibt schliesslich Art. 122 al. 1 StGB zu prüfen. 4.4.3. Einwilligung? Da es sich bei der Schamlippen-Entfernung oder -Reduktion, welche operativ einwandfrei durchgeführt wird, um eine einfache Körperverletzung handelt, kann jede urteilsfähige Frau – aus welchen Motiven auch immer – rechtswirksam in den Eingriff einwilligen133. Anderes hat demgegenüber für die Entfernung der Schamlippen im unprofessionellen Umfeld, ohne Narkose, zu gelten. Da von einer schweren Körperverletzung auszugehen ist, hat eine Gü- terabwägung zu erfolgen. "Positive" Faktoren sind "einzig" im Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihrer sozialen Integration134 zu erblicken. Von einem sexuellen Lustgewinn (der wohlge- merkt nicht erzielt, sondern gerade verhindert werden soll), kann keine Rede sein. Somit bleiben der Frau am Schluss des Eingriffs – sofern sie diesen überhaupt überlebt – ein verstümmeltes Genitale, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine gestörte sexuelle Empfindung sowie Langzeitfol- gen zufolge des unhaltbaren Vorgehens135 und eine traumatisierende Erinnerung. Die Güterab- wägung fällt somit klarerweise gegen die Möglichkeit einer Einwilligung aus. 4.4.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Sowohl der professionelle Eingriff (Tatbestandsvariante: "in anderer Weise schädigt"136) als auch der unprofessionelle Eingriff werden vom vorgeschlagenen Art. 124 E-StGB erfasst. Zwar würden beide Konstellationen einer schweren Körperverletzung entsprechen. Auf Grund der positiv ausfallenden Güterabwägung wäre aber zumindest die Einwilligung in professionelle Operationen aus ästhetischen und lustfördernden Motiven rechtswirksam137. Dasselbe muss m.E. auch für traditionelle FGM-Motive gelten. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau (sofern dieses denn ausgemacht werden kann) und die nicht zu rechtfertigende Doppelmoral gebieten m.E. dieses Resultat. Auch wenn sich die Afrikanerin der FGM aus anderen Intentionen unter- zieht, lässt sich das leicht positiv gefärbte Argument der allfällig luststeigernden Wirkung des Eingriffs nicht unter den Teppich kehren. Möglicherweise entspricht ihr Genitale nach dem Ein- griff auch eher dem gängigen Schönheitsideal (womit ich freilich nicht gesagt haben will, dass 133 Vgl. dazu oben 2.2.1. A. b. 134 Diesem Argument kann immerhin entgegen gehalten werden, dass es desto mehr an Kraft verliert, je besser es gelingt, die traditionelle FGM zurückzudrängen. Vgl. H. PUTZKE, Festschrift S. 703, für die Zirkumzision. 135 Vgl. dazu vorne 4.3.1. B. 136 Gem. Bericht der RK-N 2010, S. 19, liegt hier eine "Verstümmelung" vor. Zu den hierzu geäusserten Bedenken vgl. vorne 4.3.4. 137 Im Ergebnis gleich der Bericht der RK-N 2010, S. 20. Seite 21 es ein solches gibt!). Wer sich solchen Argumenten zum Vornherein verschliesst, sei der Artikel von DORNELES DE ANDRADE/JIROVSKY/PALONI "Kosmetische Eingriffe und weibliche Genital- verstümmelung – Betrachtungen zu körpermanipulativen Praktiken aus interdisziplinärer Per- spektive" empfohlen, der auf das geschilderte "moralische Dilemma" eingeht. Die Autorinnen legen nachvollziehbar dar, dass sowohl traditionelle FGM als auch Labioplastik als Formen der Disziplinierung und Normalisierung gesellschaftlicher und sozialer Körper begriffen werden können. Beide Praktiken würden aus der Annahme erwachsen, der weibliche Körper bedürfe Verbesserungen und ständiger Überwachung. Dies könne Ausdruck eines männlich geprägten Systems von (medial transportierten) Schönheitsidealen und Normvorstellungen sein. Entspre- chend seien sowohl traditionelle FGM als auch Labioplastik als Anpassungshandlungen an ge- sellschaftliche Erwartungen zu verstehen. Noch deutlicher wird der Vergleich, wenn man ge- wärtigt, dass sich das aktuelle ästhetische Genitalideal am kindlichen Zustand ("Lolita-Effekt") mit straffen, vollen äusseren Schamlippen und durch diese verdeckte inneren Schamlippen ori- entiert138. M.E. zu Recht weist BORKENHAGEN darauf hin, in jüngster Zeit richte sich zwar das Augenmerk verstärkt auf das weibliche Genitale. Dieses dürfe aber nur insofern sichtbar sein, als es gleichzeitig der weiblichen Intimästhetik von Verborgenheit (der inneren Schamlippen), Jugendlichkeit und somit letztlich auch Jungfräulichkeit entspreche139. Damit ist gesagt, dass bei aller kritischen Zurückhaltung und im Bewusstsein, dass traditionelle FGM der Eindämmung der weiblichen Sexualität, kosmetische Eingriffe dagegen deren Förderung dienen, eben doch Parallelen da sind. Umso schwieriger würde es aber, der Afrikanerin begreiflich zu machen, weshalb die von ihr gewünschte genitale Veränderung unzulässig sei. Für eine unprofessionelle Labienreduktion kann auf die Ausführungen zum geltenden Recht verwiesen werden. Entsprechend wäre eine Einwilligung auch nach neuem Recht unwirksam140. Da die Schamlippen nicht primär für die sexuelle Empfindsamkeit verantwortlich sind; beim unprofessionell durchgeführten Eingriff aber dennoch eine Störung des sexuellen Empfindens droht, würde eine Bestimmung analog § 90 Abs. 3 Ö-StGB weder beim professionellen noch beim unprofessionellen Eingriff zu einem anderen Ergebnis führen. 4.5. Infibulation (Typ III) 4.5.1. Begriff und gesundheitliche Folgen Bei der Infibulation (auch: "pharaonische Beschneidung" genannt) werden die inneren und/ oder äusseren Schamlippen entfernt, wobei die Wundränder anschliessend bis auf eine minimale Öff- nung141 zusammengenäht werden. Die vaginale Öffnung ist nun durch einen bedeckenden, nar- 138 S. PREISS, S. 81. 139 A. BORKENHAGEN, S. 103 f. 140 So auch der Bericht der RK-N 2010, S. 20. 141 Die Grössenangaben reichen vom Hirsekorn über den Stecknadel- oder Zündholzkopf bis zum Durchmesser eines Schilfrohrs. Allgemein gilt die Enge der Öffnung als Qualitätsmerkmal, da damit die Jungfräulichkeit garan- tiert scheint. Entsprechend lässt sich – je enger die Öffnung ist – ein höherer "Brautpreis" erzielen. Vgl. dazu TRECHSEL/SCHLAURI, S. 5 und M. ROSENKE, S. 17 und 36 f. Seite 22 bigen Hautverschluss verengt. Mitunter wird bei der Infibulation auch die Klitoris weggeschnit- ten. Beim Untertyp IIIa werden die kleinen Schamlippen entfernt und die Wundränder alsdann zusammengenäht; beim Untertyp IIIb die grossen Schamlippen142. Beim Typ III handelt es sich um die schwerste Form von FGM. Sie findet in der Labioplastik keine Entsprechung. Da über die gesundheitsschädigenden Wirkungen des unprofessionellen Eingriffs143 schon Di- verses ausgeführt wurde, sei an dieser Stelle nur noch auf einige Folgen hingewiesen, die mit jeder, also auch der medikalisierten, Infibulation verbunden sind. So dauert zunächst wegen der teils nur mehr sehr kleinen Öffnung der Vagina eine Miktion144 10 Minuten und länger. Entspre- chend nimmt auch die Menstruation bis zu 15 Tage in Anspruch und verläuft äusserst schmerz- haft. Dabei soll das nur langsam austretende Blut einen sehr unangenehmen Geruch aufweisen, weshalb die Frau während dieser Zeit die Öffentlichkeit und sogar ihren Arbeitsplatz meidet. In punkto Menstruationsblut ist schliesslich auf die Gefahr hinzuweisen, dass es zu einer gefährli- chen Ansammlung in der Vagina oder Gebärmutter kommt. Eine weitere dramatische Konse- quenz der Infibulation besteht darin, dass die infibulierte Vagina i.d.R. einen Geschlechtsver- kehr nicht zulässt und deshalb vor dem "ersten Mal" gewaltsam geweitet werden muss. Dies ge- schieht bestenfalls im Rahmen einer Operation, schlechtestenfalls durch den Ehemann, der ver- sucht, die Ehefrau gewaltsam zu penetrieren oder sie mit einem Messer aufschneidet. Steht eine Geburt bevor, muss die Vagina noch weiter geöffnet werden (sog. "Defibulation"), derweil die Vagina nach der Geburt oftmals wieder zugenäht wird (sog. "Reinfibulation")145. 4.5.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Wird bei der Infibulation die Klitoris ganz oder teilweise entfernt, sei diesbezüglich auf die Er- wägungen beim Typ I verwiesen. Da die Infibulation aber ungleich schwerer wiegt als die Klito- ridektomie, ist bei ersterer der Tatbestand der schweren Körperverletzung umso mehr erfüllt. Dass bei Konstellation, da der Eingriff auf unprofessionelle Art und Weise vorgenommen wird, sowohl bei Typ IIIa und IIIb der Tatbestand einer schweren Körperverletzung erfüllt ist und nicht rechtswirksam in den Eingriff eingewilligt werden kann, ergibt sich ebenfalls aus dem bis- her Gesagten. Anzufügen bleibt, dass in Gegenden, wo häufig fibuliert wird (z.B. Somalia), die Todesrate nach solchen Eingriffen auf bis zu 30 % geschätzt wird146. Umso mehr kommt nach geltendem Recht auch eine Bestrafung nach Art. 122 al. 1 StGB in Frage. Da Infibulationen auch im medikalisierten Rahmen durchgeführt werden, bleibt die Rechtslage bez. einer professionell vorgenommenen Typ IIIa und IIIb-Verstümmelung zu klären, wobei vo- rausgesetzt wird, dass die Klitoris unangerührt bleibt. Mit Verweis auf die Erwägungen bei der Exzision dürfte die Entfernung der kleinen und/oder grossen Schamlippen per se eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB darstellen. Auch wenn ich diesen Eingriff keines- wegs bagatellisieren möchte, kann m.E. doch nicht gesagt werden, der weibliche Körper bzw. die weiblichen Geschlechtsorgane seien dadurch (i.S. der Rechtsprechung) in ihrer Funktionali- 142 WHO, Classification. 143 M. ROSENKE, S. 22 – 24, schildert ein Bsp. einer somalischen Infibulation. Die Tortur dauert ca. 20 Minuten. 144 Unter Miktion versteht man die (i.d.R. vollständige) Entleerung der Harnblase. 145 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 6 und M. ROSENKE, S. 47 – 55. 146 M. ROSENKE, S. 48. Seite 23 tät dauerhaft und erheblich gestört. Bleibt somit die Frage nach dem Zunähen der Vagina. TRECHSEL/SCHLAURI verneinen bei einer Reinfibulation das Vorliegen einer schweren Körper- verletzung. Sie argumentieren, auch wenn die nur mehr sehr kleine Vaginalöffnung für die Frau sehr unangenehme Konsequenzen habe, sei der Zustand nicht (wie von Lehre und Rechtspre- chung gefordert) irreversibel. Vielmehr könnten die Beeinträchtigungen jederzeit und – abgese- hen von der Zeit der Wundheilung – mit sofortiger Wirkung mittels Defibulation behoben wer- den147. Auch wenn das Ergebnis befremdend wirkt, kann ihm zumindest in Bezug auf Art. 122 al. 2 StGB nichts entgegen gesetzt werden. Fragen lässt sich nur noch, ob die Generalklausel gem. Art. 122 al. 3 StGB erfüllt ist. Weil jedoch der professionell vorgenommene Eingriff zu- folge der Narkose weder (grössere) Schmerzen bereitet noch mit einer langen Spitalaufenthalts- bzw. Heilungsdauer verbunden ist, dürfte auch die Generalklausel wegfallen. Sodann liegt keine Arbeitsunfähigkeit i.S. des Gesetzes vor, wenn die betroffene Frau während ihrer Menstruation ihren Arbeitsplatz meidet. Es bleibt somit dabei: Die medikalisierte Infibulation, bei welcher die kleinen und/ oder grossen Schamlippen entfernt werden, die Vagina zugenäht wird, die Klitoris jedoch unangetastet bleibt, stellt lediglich eine einfache Körperverletzung dar. 4.5.3. Einwilligung? Damit ist zugleich gesagt, dass die urteilsfähige Frau in eine professionell durchgeführte Infibu- lation, bei welcher die Klitoris unangetastet bleibt, einwilligen kann. 4.5.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Die medikalisierte Infibulation, bei welcher die Klitoris nicht weggeschnitten wird, fällt klarer- weise unter den Tatbestand von Art. 124 E-StGB148 und stellt somit – anders als unter gelten- dem Recht – m.E. völlig zu Recht eine wertungsmässig schwere Körperverletzung dar. Schon allein aus diesem Grund macht deshalb die vorgeschlagene Norm Sinn. Bleibt die Frage der Einwilligung. Würde man allein auf die österreichische Einwilligungsklau- sel abstellen, erscheint eine Einwilligung nicht ausgeschlossen, zumal der professionelle Ein- griff kaum geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizu- führen. Zu einem anderen Resultat führt jedoch die Güterabwägung: Für den Eingriff sprechen "lediglich" das Selbstbestimmungsrecht der Frau und ihre soziale Integration. Ästhetische oder lustfördernde Motive (etwa zufolge der Entfernung der kleinen Schamlippen) können hier unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vagina zusammengenäht wird, nicht ernsthaft erwogen werden. Die Vagina präsentiert sich in einem Zustand fernab ihrem natürlichen Erscheinungs- bild. Auf der anderen Seite hat die Frau zufolge der Dauer von Miktion und Menstruation sowie schmerzhafter Penetrationsversuche zahlreiche Nachteile zu gewärtigen. Hinzu kommen wirt- schaftliche Nachteile der Frau, falls sie während der Menstruation der Arbeit fern bleibt. Da so- 147 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 25. Auch die Defibulation gilt gem. TRECHSEL/SCHLAURI als einfache Körperverlet- zung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, womit eine Einwilligung ohne Weiteres möglich ist. Vgl. dazu auch den Bericht RK-N 2010, S. 9 f. Anderes hat m.E. zu gelten, wenn Defibulation und Reinfibulation im nicht medikalisierten Rahmen durchgeführt werden. 148 Gem. Bericht der RK-N 2010, S. 19, ist das Tatbestandsmerkmal "unbrauchbar machen" einschlägig. Dadurch würden im Vergleich zu Art. 122 al. 2 StGB in Bezug auf denselben Terminus abermals verschiedene Anforde- rungsstufen geschaffen. Vgl. dazu vorne 4.3.4. Seite 24 mit die medikalisierte Infibulation mit Blick auf das wohlverstandene Interesse der Frau nicht ansatzweise als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anerkannt werden kann, ist der Einwilligung die rechtfertigende Wirkung zu versagen. Will man die Einwilligungsklausel dennoch einführen, müsste in der Botschaft unbedingt erwähnt werden, erstere ersetze nicht die bei schweren Körperverletzungen übliche Güterabwägung. Auf Grund der beschriebenen Vor- teile der Klausel und in der Hoffnung, der Justiz blieben dadurch (m.E.) sinnlose und der Sache nicht dienende Diskussionen erspart, spreche ich mich für eine Einwilligungsklausel aus. 4.6. Andere Formen (Typ IV) 4.6.1. Begriff Unter Genitalverstümmelungen des Typs IV fallen alle anderen Eingriffe, welche die weiblichen Genitalien verletzen, ohne einem medizinischen Zweck zu dienen, z.B. Einstechen, Durchboh- ren, Einschneiden, Ausschaben und Ausbrennen oder Verätzen149. Weil sich somit unter dem Typ IV beliebige Formen und gesundheitliche Folgen vorstellen lassen, ist deren Auflistung im vorliegenden Rahmen nicht möglich. Für Formen des Typs IV ausserhalb des traditionellen FGM-Bereichs ist insbesondere an Klitoris-Piercings und andere Genital-Piercings von minima- ler Grösse bzw. minimalen Durchmessers150 zu denken ("Durchstechen", "Durchbohren", "Ein- schneiden"). Aber auch Tattoos ("Einstechen", Färben) fallen unter die geplante Norm. Zwar dürften Tattoos fast ausschliesslich auf dem Schamhügel und nicht auf den Schamlippen oder der Klitoris (-vorhaut) angebracht werden. Da jedoch der Schamhügel ebenfalls zum äusseren weiblichen Genitale gehört, fallen auch solche Tattoos unter die WHO-Begriffsdefinition. 4.6.2. Rechtliche Qualifikation nach geltender Rechtslage Hier muss die allgemeine Feststellung genügen, dass auf Grund der erwähnten grossen Band- breite der Eingriffe im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine einfache oder schwere Körperver- letzung vorliegt. Zumindest bei den traditionellen Formen von FGM dürfte dabei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB stets erfüllt sein. Indes kann nicht davon ausgegangen werden, in jedem Fall liege eine schwere Körperverletzung vor151. Es dürfte aber unbestrittenermassen solche Konstellationen geben. Insbesondere bei der Variante des Ausbrennens oder Verätzens der Vagina ist m.E. ohne Weiteres vorstellbar, dass dadurch z.B. auch die Klitoris i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB dauerhaft verstümmelt wird. Dagegen fallen sowohl die unter 4.6.1. genannten Piercings als auch Tätowierungen im Genitalbereich lediglich unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. 149 WHO, Classification. 150 Bei kleinen, sehr feinen Piercings, sofern diese nicht in die Klitoris gestochen werden, dürfte m.E. kaum mehr von einer FGM gem. WHO die Rede sein. 151 Vgl. NIGGLI/BERKEMEIER, S. 7. Seite 25 4.6.3. Einwilligung? Ergibt die fallweise Prüfung, dass eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegt, ist eine Einwilligung unabhängig vom Motiv ohne Weiteres möglich. Damit ist etwa gesagt, dass in Piercings und Tattoos im Genitalbereich problemlos eingewilligt werden kann. Ist eine Verstümmelung dagegen als schwere Körperverletzung zu werten, dürfte m.E. die Mög- lichkeit der Einwilligung zufolge negativ ausfallender Güterabwägung i.d.R. entfallen. 4.6.4. Rechtslage nach Art. 124 E-StGB Falls Art. 124 E-StGB in Kraft tritt, wird er künftig auch sämtliche Varianten des Typs IV (inkl. der unter 4.6.1. beschriebenen Piercings und Tattoos im Genitalbereich) umfassen152. Da somit sämtliche Formen des Typs IV als schwere Körperverletzungen zu werten wären, hätte in Bezug auf die Frage der Einwilligung in jedem Einzelfall eine Güterabwägung zu erfolgen. Anhand dieser wären die Vorteile des Eingriffs den Nachteilen gegenüberzustellen. Zumindest in Bezug auf Piercings und Tattoos müsste die Güterabwägung m.E. positiv ausfallen153: Hier überwiegen das Selbstbestimmungsrecht und ein – in den Augen der betroffenen Frau – verbessertes ästheti- sches Resultat. Ausserdem lassen sich sowohl Piercings als auch Tattoos wieder entfernen. Wei- tergehende Ausführungen zur Möglichkeit der Einwilligung in die einzelnen Varianten des Typs IV sind mit Verweis auf den jeweiligen Einzelfall an dieser Stelle nicht möglich. 5. Zirkumzision 5.1. Der Eingriff und seine Folgen Wie oben dargelegt154 wird bei der Zirkumzision aus medizinischen/ hygienischen oder aber re- ligiösen Gründen die Vorhaut des Penis ganz oder teilweise weggeschnitten. Bei den religiösen Beschneidungen ist v.a. an die jüdische Feier der "Brit Mila" zu denken. Anlässlich dieser wird der jüdische Knabe noch am achten Lebenstag beschnitten155. Auch die muslimischen Söhne werden dieser Tortur unterzogen156. Der Beschneidungsakt, der ebenfalls im Rahmen eines Fests gefeiert wird, ist indes – anders als bei den Juden – nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert. Er findet i.d.R. zwischen dem 3. und 12. Lebensjahr (jedenfalls vor der Pubertät) der Knaben statt157. Bei beiden Religionen ist die Beschneidung ein Zeichen der Religionszugehörigkeit158. 152 Vgl. dazu explizit den Bericht RK-N 2010, S. 19 und 21. 153 Vgl. dazu auch den Bericht RK-N 2010, S. 20. 154 Vgl. 1.1. und 1.3. 155 Die Beschneidung wird traditionellerweise von einem "professionellen" Beschneider vorgenommen, der oftmals zugleich Arzt ist, dem sog. "Mohel". 156 Der "professionelle Beschneider" bei den Moslems heisst "Sünnetci". 157 Vgl. Euro Circ. 158 Vgl. dazu PUTZKE, welcher immer wieder betont, die Zirkumzision sei nicht religionsbegründend sondern nur - bestätigend, z.B. H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271 und Festschrift, S. 701. Seite 26 Gerade bei den religiösen Beschneidungen ist davon auszugehen, dass regelmässig auf eine Narkose verzichtet wird159. Der Tradition folgend hält bei den Juden der Vater seinem Sohn ei- nen mit Wein oder Traubensaft benetzten Finger in den Mund160. Auf der Homepage des Mohels Esra Weill findet sich immerhin noch der Hinweis, man solle dem Knaben ca. eine hal- be Stunde vor der Zeremonie ein "Kinder-Zäpfchen z.B. Dafalgan" eingeben161. Beide Vorge- hensweisen dürften indes den Schmerz, der als horrend bezeichnet wird162, nicht wirklich lin- dern. Immerhin ist in der heutigen Zeit163 davon auszugehen, dass bei Zirkumzisionen, welche in einem (rein) medizinischen Rahmen durchgeführt werden, ein Anästhetikum eingesetzt wird164. Die eigentliche Verletzung der Beschneidung liegt zunächst im Verlust der Vorhaut. Zwar gibt es Versuche, die Penisschafthaut mittels Gewichten oder anderer Hilfsmittel so zu verlängern, dass die Eichel wieder mit Haut bedeckt ist. Diese Versuche vermögen jedoch bestenfalls eine optische Ähnlichkeit zur weggeschnittenen Vorhaut zu erzeugen. Eine funktionelle Gleichwer- tigkeit ist bis heute nicht erzielt worden. Der beschnittene Mann hat also damit zu leben, dass seine Eichel wegen der fehlenden Vorhaut nicht mehr feucht gehalten wird, sondern ständig ei- ner trockenen äusseren Umgebung ausgesetzt ist. Dadurch wird die Eichelhaut zwar wider- standsfähiger, verliert aber gleichzeitig an (sexueller) Empfindungsfähigkeit165. Hinzu kommen – wie bei jedem körperlichen Eingriff – die operativen Risiken einer Zirkumzi- sion. Indem Komplikationen aber in lediglich 0,2 bis ca. 6 % aller Fälle auftreten, sind sie rela- tiv selten166. Die Wundheilung verläuft i.d.R. problemlos. Immerhin wird in der Fachliteratur berichtet, nach Zirkumzisionen bei Neugeborenen werde in bis zu 32 % der Fälle eine Veren- gung der Harnröhrenmündung (sog. Meatusstenose) beobachtet167. Nicht vernachlässigt werden dürfen schliesslich (v.a. was Säuglinge bzw. kleinere Knaben betrifft) die psychischen Auswir- kungen einer Zirkumzision. Wird auf eine Narkose verzichtet, verändern die Schmerzen bereits bei Säuglingen die biometrischen Strukturen im Rückenmark und Gehirn. Die Hirnentwicklung 159 HERZBERG schreibt, die Qualen würden zur "richtigen" (muslimischen) Beschneidung dazu gehören. Es gehe um eine Initiation, die das Beschneidungskind bewusst und männlich-tapfer miterleben solle, R. D. HERZBERG, Rechtli- che Probleme, S. 333. Vgl. auch a.a.O. S. 334, Fn 9. 160 C. JAERMANN, S. 32. 161 Vgl. E. WEILL, Die Vorbereitung. 162 Vgl. C. JAERMANN, S. 36, mit Verweis auf den Psychologen JAMES PRESCOTT, nach welchem eine Beschnei- dung (ohne Narkose) einen traumatischen Schmerz verursache. 163 Noch in den 1980er-Jahren ging die Medizin fälschlicherweise davon aus, Babys würden bis zum zweiten oder dritten Lebensmonat kaum Schmerzen verspüren, weshalb für die Zirkumzision keine Anästhesie erforderlich sei; H. PUTZKE, Festschrift, S. 678, mit weiteren Verweisen. 164 Vgl. dazu R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 333, für die Situation in Deutschen Krankenhäusern. An- ders allerdings T. HAMMOND, S. 275. Anzumerken bleibt, dass so gut wie unbekannt ist, was für Auswirkungen insbesondere neurologische Anästhetika auf Säuglinge haben, H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 269. 165 Vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 677 und 694. Gemäss T. HAMMOND, S. 272 (mit weiteren Verweisen), dürfte darin zugleich die ursprüngliche Motivation für Zirkumzisionen liegen: Die Verhornung der Eichel sollte bezwe- cken, dass Männer weniger sexuell erregbar, weniger abgelenkt und dadurch letztlich gehorsamer gegenüber Auto- ritätspersonen in der Gruppe seien. 166 Dies trifft insbesondere auf schwere Komplikationen wie die sog. "Harnröhrenfistel" zu, vgl. H. PUTZKE, Fest- schrift, S. 677, Fn 37, mit weiteren Verweisen. Dasselbe dürfte für den von T. HAMMOND, S. 271, erwähnten Penis- verlust gelten. 167 Zitiert nach H. PUTZKE, Festschrift, S. 677. Seite 27 kann geschädigt werden168 und ein Schmerzgedächtnis entsteht169. Eine Untersuchung hat erge- ben, dass zirkumzidierte Jungen, bei denen keine Betäubung erfolgte, ein signifikant höheres Schmerzempfinden haben im Vergleich zu Knaben, die entweder gar nicht oder mit lokaler Be- täubung zirkumzidiert wurden170. Hinzu kommt für die beschnittenen Knaben – insbesondere gegenüber der Mutter – ein Gefühl des Vertrauensverlusts bzw. Verratenwordenseins171. 5.2. Gesundheitsbezogene Argumente für eine Zirkumzision Von den Befürwortern der Zirkumzision, mitunter auch den religiösen172, wird gerne das Argu- ment des gesundheitsbezogenen bzw. hygienischen Nutzens ins Feld geführt. Hier sind folgende Untergruppen zu unterscheiden: 5.2.1. Medizinische Indikation Bei gewissen gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zirkumzision bereits aus medizinischer Sicht angezeigt: So bei manifesten Phimosen (Verengung der Vorhaut, wobei der Erkrankte die Vorhaut nicht vollständig über die Eichel zurück ziehen kann)173, bei Balanitis/ Balanoposthitis (Entzündung der Eichel) sowie chronischen oder immer wiederkehrenden Harnwegsentzündun- gen. Von den genannten Krankheiten sind maximal 1 – 4 % aller Knaben betroffen, wobei es sich bei diesem Prozentsatz häufig um chronisch kranke Kinder handelt174. Gerade für Phimosen wird von ärztlicher Seite ausserdem darauf hingewiesen, eine Behandlung mit Salben verspre- che in bis zu 95 % der Fälle den gleichen Erfolg175. Zumindest bei der Ärzteschaft in der Schweiz herrscht die Meinung vor, eine Beschneidung sei möglichst zu vermeiden. Eine solche sei nur dann vorzunehmen, wenn eine eindeutige medizinische Indikation bestehe, zumal die Penisvorhaut mit dem Schutz der Eichel eine wichtige Funktion erfülle176. 5.2.2. Beschneidung als Vorbeugung Bei Zirkumzisionen, für die keine kurativ-medizinische Notwendigkeit besteht, wird häufig ihr vorbeugender Charakter als Rechtfertigungsgrund angerufen. So gibt es Studien, nach denen Zirkumzisionen präventiv wirken gegen Peniskrebs, die Infektion mit HIV, Syphilis, Gonorrhö (auch bekannt als: Tripper), Harnwegsinfektionen, Phimose oder Balanoposthitis. Gemäss einer 168 C. JAERMANN, S. 36, mit Verweis auf den kalifornischen Psychologen JAMES PRESCOTT. 169 H. PUTZKE, Festschrift, S. 678. 170 H. PUTZKE, Festschrift, S. 678. 171 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 334. Vgl. auch die bei C. JAERMANN, S. 37, zitierte Gründerin von NOCIRC, MARYLIN MILOS, nach welcher man sich nicht wundern müsse, wenn der "Krieg der Geschlechter" noch lange nicht beendet sei, zumal durch die Zirkumzision Sexualität und Gewalt das erste Mal aufeinander träfen. 172 Vgl. z.B. B. FATEH-MOGHADAM. 173 Es wird von ärztlicher Seite aber auch darauf hingewiesen, gerade bei Phimosen verspreche eine Behandlung mit Salben in bis zu 95 % der Fälle den gleichen Erfolg. PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786, mit weiteren Verweisen. Vgl. auch den Beobachter, wonach in der Schweiz jährlich ca. 4'000 Knaben wegen Phimosen operiert würden, derweil bis zu 90 % dieser Operationen überflüssig seien. 174 H. PUTZKE, Festschrift, S. 688; PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 175 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786, mit weiteren Verweisen. Vgl. auch den Beobachter, wonach in der Schweiz jähr- lich ca. 4'000 Knaben wegen Phimosen operiert würden, derweil bis zu 90 % dieser Operationen überflüssig seien. 176 So RITA GOBET, Urologin am Kinderspital Zürich, zitiert im Beobachter. Seite 28 anderen Studie verringert die Zirkumzision das Risiko, dass die Sexualpartnerin des beschnitte- nen Mannes an Gebärmutterkrebs erkrankt177. Der Vollständigkeit halber sei indes darauf hin- gewiesen, dass es für diverse dieser Studien (mindestens) eine Gegenstudie gibt, die zum gegen- teiligen Schluss gelangt178. Zusätzlich sei zur Verbreitung der erwähnten Krankheiten bzw. der präventiven Wirkung der Zirkumzision in aller Kürze auf Folgendes hingewiesen: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mann an Peniskrebs erkrankt, liegt gem. Statistik bei sehr tie- fen 0,0016 %179. Weiter wies die American Cancer Society darauf hin, die Sterblichkeitsrate für Peniskrebs werde durch die zufolge von Zirkumzisionen verursachten Todesfälle aufgehoben, sei also verschwindend klein. Auch die Wahrscheinlichkeit, an Phimose oder Balanoposthitis zu erkranken, ist mit 2 – 4 % gering. Ähnlich verhält es sich mit Syphilis oder Gonorrhö. Bei Harnwegsinfekten liegt die Erkrankungsgefahr mit 1,12 % gar noch tiefer180. Bez. der AIDS-Prävention erfährt die Zirkumzision auf den ersten Blick eines ihrer stärksten Argumente: Die WHO empfahl im Jahr 2007 Zirkumzisionen als Vorbeugungsmassnahme ge- gen HIV-Infektionen181. Die folgende Aussage ist klar: "Countries with high rates of heterose- xual HIV infection and low rates of male circumcision now have an additional intervention which can reduce the risk of HIV infection in heterosexual men. Scaling up male circumcision in such countries will result in immediate benefit to individuals." Es muss jedoch sogleich präzi- siert werden, dass die WHO ihre Empfehlung unter den Vorbehalt der Höhe des Ansteckungsri- sikos gestellt hat182. Bevor eine Aussage über die Zweckmässigkeit einer Zirkumzision gemacht werden kann, ist also abzuklären, wie hoch beim betr. Mann das Risiko einer HIV-Infektion ist. 5.2.3. Verbesserte Hygiene dank Beschneidung? Fakt ist, dass sich zwischen Vorhaut und Eichel des Penis Keime ansammeln können, was durch sog. "Smegma", ein Drüsensekret der Haut, noch begünstigt wird. Die Folgen reichen von unan- genehmer Geruchsemmission bis im schlimmsten Fall zum Peniskrebs (dessen Wahrscheinlich- keit allerdings wie gesehen als sehr tief angesehen werden muss). Entsprechend wird z.T. argu- mentiert, ein beschnittener Penis vereinfache und verbessere die Hygiene183. Auch zu dieser These gibt es indes Gegenthesen. Diese halten u.a. fest, die Vorhaut biete Schutz vor Krankhei- ten: Drüsen in der Vorhaut würden antibakteriell und antiviral wirkende Proteine (z.B. Lysozym) produzieren. Die Wahrscheinlichkeit für sexuell übertragene Bakterien- oder Virenin- fektionen sei deshalb bei beschnittenen Männern höher als bei unbeschnittenen184. Allgemein 177 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 178 Vgl. z.B. für Gonorrhö T. HAMMOND, S. 277, für Peniskrebs M. THOMMEN, S. 96 und Fn 471. 179 Zitiert nach C. JAERMANN, S. 35. 180 Zitiert nach PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 181 WHO, HIV prevention. 182 Vgl. dazu auch H. PUTZKE, Festschrift, S. 690. 183 H. PUTZKE, Festschrift, S. 696, kontert diesem Argument mit dem Einwand: "Niemand käme ernsthaft auf die Idee, seinem Kind die Zähne ziehen und mit einer Prothese ersetzen zu lassen, weil sie besser zu reinigen sei und Zahnkaries erst gar nicht entstehen könne". 184 T. HAMMOND, S. 276 f. Seite 29 kann dem Argument, eine Zirkumzision verbessere die Hygiene, entgegen gehalten werden, dass regelmässige Körperpflege eine ebenso ergiebige Methode darstellt185. 5.3. Rechtliche Qualifikation 5.3.1. Einfache Körperverletzung A. Grundtatbestand (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Wird ein Knabe oder Mann einer Zirkumzision unterzogen, dürfte zumindest der (objektive) Tatbestand einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt sein. Gemäss Praxis des Bundesgerichts erfüllt ein ärztlicher Heileingriff, auch wenn er medizinisch indiziert ist und kunstgerecht durchgeführt wird, jedenfalls insoweit den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung, als er in die Körpersubstanz eingreift (z.B. bei einer Amputation)186. Ein sol- cher Substanz-Eingriff liegt bei der Zirkumzision, unabhängig davon, ob die Vorhaut gänzlich oder nur teilweise weggeschnitten wird, vor. Somit geht die Intensität des Eingriffs zweifellos über jene einer Tätlichkeit nach Art. 126 StGB hinaus. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass selbst die medizinisch indizierte Zirkumzision den objektiven Tatbestand einer (zumindest einfachen) Körperverletzung erfüllt. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, wenn keine kurativ- medizinische Indikation besteht, die Zirkumzision also aus vorbeugenden, ästhetischen oder re- ligiösen Motiven vorgenommen wird. Die Lehre ist sich nämlich einig, dass ärztliche Eingriffe, soweit sie nicht unmittelbar dem Zweck der Heilung dienen (z.B. kosmetische Operationen) – ebenfalls – als Körperverletzungen zu werten sind187. B. Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB Wie dargelegt handelt es sich bei der Zirkumzision, auch wenn sie ohne Narkose durchgeführt wird, um einen "routinemässigen" Eingriff, bei dem – insbesondere schwere – Komplikationen selten sind. Treten allerdings solche auf, können sie im Einzelfall zum Penisverlust oder gar Tod des Beschnittenen führen. Indes ist die Wahrscheinlichkeit für beide Komplikationen als sehr tief anzusehen. Entsprechend würde es m.E. eindeutig zu weit führen, den ausführenden Perso- nen einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer Lebensgefahr (Art. 122 al. 1 StGB) anzulasten. Weiter ist der Penis zwar zweifelsfrei ein wichtiges Organ des Mannes188. Durch das Entfernen der Vorhaut wird er aber i.d.R. nicht i.S.v. Art. 122 al. 2 StGB unbrauchbar gemacht (zumindest dürfte der beschneidenden Person diesbezüglich kein Vorsatz vorgeworfen werden können). Auch diese Tatbestandsvariante scheidet somit aus. Dasselbe muss für das Tatbestandsmerkmal der "Verstümmelung" gelten (Art. 122 al. 2 StGB). Damit dieses erfüllt wäre, müsste der Penis 185 H. PUTZKE, Festschrift, S. 696, mit weiteren Verweisen; H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271. 186 Vgl. BGE 124 IV 258. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verletzte den Eingriff nicht als schmerzhaft empfin- det, weil etwa die Operation unter Narkose stattfindet und die Heilung keine zusätzlichen Schmerzen mit sich bringt. Vgl. für das Deutsche Recht H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 268, II. 187 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Vor Art. 122, N 24. 188 StGB-Kurzkommentar-A. DONATSCH, Art. 122, N 10 und BGE 129 IV 1, S. 3. Seite 30 in seinen Grundfunktionen dauernd und nicht nur geringfügig gestört sein189. Dies ist bei einer erfolgreich verlaufenen Zirkumzision, auf die sich der Vorsatz beziehen dürfte, nicht der Fall190. Bleibt schliesslich die Generalklausel der "anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" nach Art. 122 al. 3 StGB zu prüfen. Eine Körperverlet- zung, welche diesen Voraussetzungen genügt, muss von ihrer Intensität her mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen von Art. 122 StGB vergleichbar sein191. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, dürften bei der Zirkumzision einzig die erlittenen Schmerzen ausschlaggebend sein und zwar für den Fall, dass der Eingriff narkosefrei erfolgt. Verglichen mit den übrigen Tatbe- standsmerkmalen und unter Berücksichtigung von BGE 129 IV 1, der den Fall betrifft, da dem Verletzten gewaltsam der Piercing-Ring aus dem Penis gerissen wurde192, dürfte indes m.E. eine schwere Körperverletzung allein gestützt auf das Kriterium der erlittenen Schmerzen eher zu verneinen sein. Fragen kann man sich höchstens noch, ob die erlittenen Schmerzen verbunden mit einem allfälligen Trauma, das seine Wurzeln in besagtem Schock-Erlebnis hat, den Voraus- setzungen der Generalklausel zu genügen vermag. Allerdings dürfte im Einzelfall der Kausalzu- sammenhang zwischen der Zirkumzision und dem Trauma schwierig nachzuweisen sein, v.a., wenn der Eingriff im Säuglingsalter erfolgte. Sodann dürfte m.E. auch hier der Vergleich mit den anderen Tatbestandsvarianten ausschlaggebend sein bzw. zu einem negativen Ergebnis füh- ren. Zum gleichen Resultat führt die Konsultation der Judikatur zur Generalklausel193. Im Sinn eines Quervergleichs zur FGM, bei welcher die Generalklausel bei unprofessionellen Eingriffen der Typen I bis III jeweils bejaht wurde, ist Folgendes festzuhalten: Zunächst handelt es sich bei der Entfernung der Klitoris (-vorhaut) oder der Schamlippen im Vergleich zur Zir- kumzision um einen ungleich komplizierteren und folgenschwereren Eingriff. Sodann sind die traditionellen Beschneider für Zirkumzisionen gewöhnlich weit versierter als die traditionellen (afrikanischen) BeschneiderInnen für FGM, welchen wie erwähnt i.d.R. bereits das anatomische Wissen fehlt. Aus beiden Punkten ergibt sich, dass FGM in Bezug auf die gesundheitlichen (Neben-) Folgen des Eingriffs weit schwerer wiegt als die Zirkumzision. Dennoch ist m.E. in jedem Fall, da eine Zirkumzision ohne Betäubung vorgenommen wurde, die Generalklausel der schweren Körperverletzung zumindest "geistig" zu prüfen. Es kann m.E. nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall der objektive Tatbestand einer schweren Kör- perverletzung erfüllt ist. Eine andere Frage ist natürlich, inwieweit der beschneidenden Person der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ihre Verteidigung dürfte gestützt auf die "reiche Erfah- rung" der beschneidenden Person geltend machen, diese habe "nie und nimmer" mit den einge- tretenen Konsequenzen (die u.U. auch in einem körperlichen Schmerz-Schock liegen können) gerechnet. Als Praktikerin orte ich auch hier ein schwieriges Beweisthema. 189 BGE 129 IV 1, S. 3. 190 Vgl. dazu auch BGE 129 IV 1: Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Sadomaso-Kunden (bzw. eines "Sex-Sklaven") ab, der eine schwere Körperverletzung geltend gemacht hatte, weil sein Harnstrahl nach einer Pe- nis-Verletzung für immer zweigeteilt bleiben würde. 191 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 19 f. 192 Bei diesem Fall wurde die Generalklausel bzw. das Kriterium der Schmerzen soweit ersichtlich nicht einmal thematisiert. Ebenso wenig machte das BGer i.S. eines obiter dictum Erwägungen dazu. 193 Vgl. dazu BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122, N 20 f. und N 41. Seite 31 Zusammengefasst dürfte also eine Zirkumzision – ob mit oder ohne Betäubung – i.d.R. nicht unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen. C. Qualifizierte Tatbestandsvarianten nach Art. 123 Ziff. 2 StGB Eine Zirkumzision erfüllt also i.d.R. den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverlet- zung. Da es sich beim Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, interessiert, ob allenfalls eines der Qualifikationsmerkmale von Ziff. 2 einschlägig ist, sodass das Delikt zum Offizialdelikt würde. a. Gefährlicher Gegenstand Zunächst stellt sich die Frage, ob das Schneidewerkzeug194, mit welchem Zirkumzisionen durchgeführt werden, als gefährlicher Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB zu qualifizie- ren ist. Gemäss Bundesgericht ist entscheidend, ob die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung nach Art. 122 StGB mit sich bringt195. Aus dem Gegen- stand selber lässt sich somit noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen196. Hier muss nochmals betont werden, dass eine Zirkumzision i.d.R. wie geplant durchgeführt werden kann, schwere Komplikationen selten sind und die Wunde gut verheilt. Für die Beant- wortung der Frage, ob ein gefährlicher Gegenstand vorliegt, ist m.E. zu unterscheiden, ob die Zirkumzision unter einwandfreien hygienischen bzw. sterilen Bedingungen mit dafür vorgese- henem Werkzeug durchgeführt wird oder nicht. Bei der ersten Konstellation ist es m.E. auf Grund der tiefen Wahrscheinlichkeit einer unter Art. 122 StGB zu subsumierenden Komplikati- on nicht gerechtfertigt, von einem gefährlichen Gegenstand zu sprechen. Solch einwandfreie Bedingungen können m.E. durchaus auch durch einen Mohel oder Sünnetci eingehalten werden, sofern es sich bei letzteren um Ärzte handelt, oder sofern zumindest ein Arzt anwesend ist, der bei Komplikationen eingreifen bzw. die erforderlichen Anweisungen erteilen könnte. Die ge- nannten einwandfreien Bedingungen erfordern m.E. übrigens unbedingt die Anwendung einer (örtlichen) Narkose. Wird auf eine solche verzichtet, drohen auf Grund der mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen Schockzustände des Betroffenen, welche schlimmstenfalls tödlich en- den können197. Wird für die Zirkumzision auf eine Narkose verzichtet, wird diese mit einem Werkzeug durchgeführt, das nicht für Beschneidungen bzw. Operationen vorgesehen ist oder entsprechen die Eingriffsbedingungen nicht den medizinischen Minimal-Standards, ist m.E. auf Grund der nicht mehr vorhersehbaren bzw. kontrollierbaren Komplikationen, welche auftreten können, gerechtfertigt, von einem gefährlichen Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB auszugehen198. 194 I.d.R. wird ein Skalpell oder ein sog. Federmesser verwendet, H. PUTZKE, Festschrift, S. 681. 195 Vgl. z.B. BGE 101 IV 286, S. 287. 196 ST. TRECHSEL, StGB PK, Art. 123, N 8. 197 M. ROSENKE, S. 47. 198 Vgl. dazu auch NIGGLI/BERKEMEIER, S. 8 – 11. Seite 32 b. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den urteilsfähigen199 Mann Zumindest für den urteilsfähigen Mann, der aus freien Stücken in eine Zirkumzision einwilligt, ergeben sich prima facie keine weiteren Qualifikationsmerkmale. Nicht alltägliche Ausnahmen sind für Konstellationen denkbar, da es sich bei der Person, welche die Zirkumzision vornimmt, um den homosexuellen Lebenspartner, die Ehegattin oder eingetragene Partnerin des Beschnit- tenen handelt (Art. 123 Ziff. 2 al. 3 – 5 StGB). Demgegenüber dürfte beim gesunden, urteilsfä- higen Mann eine Wehrlosigkeit i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB200 i.d.R. zu verneinen sein, so- fern er – wie üblich – höchstens unter Teilnarkose steht und den Eingriff mitverfolgen kann201. c. Weitere Qualifikationsmerkmale – bezogen auf den Knaben/ urteilsunfähigen Mann Aktuell wird das Kriterium der Wehrlosigkeit, wenn die Zirkumzision an einem Knaben oder urteilsunfähigen Mann vollzogen wird. Die Gründe für die Wehrlosigkeit können psychischer oder physischer Natur sein. Wehrlos ist z.B., wer sich nicht verteidigen kann, weil er dem Täter körperlich unterlegen ist, oder wer auf Widerstand verzichtet, weil er ihn für nutzlos hält. Aber auch schlafende, gefesselte, unter Drogen stehende oder geisteskranke Personen haben als wehr- los zu gelten202. Nach dem Gesagten haben sicher Säuglinge und kleine Knaben, für welche die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter eine Zirkumzision anordnen oder selber durchführen, als wehrlos i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB zu gelten. Wie lange ein Knabe als wehrlos zu gel- ten hat, muss im Einzelfall entschieden werden. Dabei ist es m.E. nicht zulässig, wie bei der Ur- teilsfähigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit, in eine Zirkumzision einzuwilligen, die Mindest- grenze bei 16 Jahren anzusetzen. So ist es m.E. durchaus vorstellbar, dass der 15-Jährige, für den die Eltern eine Zirkumzision anordnen, mit diesem Eingriff einverstanden ist, sich andern- falls aber Hilfe (z.B. in der Schule) holen könnte, um den Eingriff abzuwenden. Ist das Kriteri- um der Wehrlosigkeit im Einzelfall erfüllt, gilt es (Vorsatz vorbehalten) sowohl gegenüber den gesetzlichen Vertretern, welche sich als Anstifter oder Mittäter203 an der Zirkumzision beteili- gen, als auch gegenüber einer "fremden" Person, welche die Zirkumzision vornimmt. Die gesetzlichen Vertreter, die an einem (in Bezug auf die Einwilligung) urteilsunfähigen Kna- ben oder Mann eine Zirkumzision vornehmen (lassen), haben sich sodann das Kriterium der Obhuts- oder anderweitigen gesetzlichen Sorgepflicht nach Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB anrech- nen zu lassen. Diese dauert nach hier vertretener Auffassung bis zur Volljährigkeit204. Eine ver- tragliche Fürsorgepflicht nach Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB trifft m.E. auch die fremde Person, 199 Ausführungen dazu, dass die hierfür erforderliche Urteilsfähigkeit nicht vor dem vollendeten 16. Altersjahr ein- treten kann, vgl. hinten 5.3.1. E. a. 200 Gem. BGer-Praxis gilt als wehrlos, wer mindestens unter den konkreten Umständen nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Vgl. BGE 129 IV 1, S. 4. 201 Vgl. z.B. "Tagebuch meiner Beschneidung". Der Beschnittene berichtet von einem ("lediglich") tauben Penis und davon, wie er sich während der ganzen Operation mit dem Arzt und den Arztassistentinnen unterhalten habe. 202 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123, N 25. 203 Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Anstiftung oder Gehilfenschaft vgl. TRECHSEL/SCHLAURI, S. 19 f. und NIGGLI/BERKEMEIER S. 13 – 16. Diese Überlegungen beziehen sich zwar auf FGM, lassen sich aber auf die Zirkumzision übertragen. Gestützt darauf ist festzuhalten, dass sich etwa der jüdische Vater, der seinem neuge- borenen Knaben während der Zirkumzision einen mit Wein getränkten Finger in den Mund hält, dem Vorwurf der mittäterschaftlichen Körperverletzung und nicht nur der Anstiftung dazu aussetzt. 204 BSK Strafrecht II-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123, N 21. Seite 33 welche die Zirkumzision vornimmt (z.B. den Arzt/ die Ärztin oder den traditionellen Beschnei- der). Zwar dauert der eigentliche Beschneidungsvorgang i.d.R. nur kurz. Der Beschneider hat aber gewöhnlich schon vor der Beschneidung Kontakt zu den gesetzlichen Vertretern. Insbeson- dere hat er Einfluss auf die Frage, wie und unter welchen Bedingungen ein Eingriff vorgenom- men wird; ob dem Kind bspw. Schmerzmittel verabreicht werden oder ob es narkotisiert wird. D. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann in Form von Vorsatz oder Eventualvorsatz erfüllt werden (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzung dürfte gewöhnlich ohne Weiteres sowohl bei den gesetzlichen Vertretern als auch den Personen, welche die Be- schneidung vornehmen, erfüllt sein. Auch die qualifizierten Tatbestandsmerkmale dürften i.d.R. vom Vorsatz erfasst sein, zumal nicht vorausgesetzt wird, dass die Täterschaft Kenntnis von der strafrechtlichen Einordnung hat. Eine sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre" genügt205. E. Rechtfertigungsgrund der Einwilligung Die Frage nach den möglichen Rechtfertigungsgründen wird dem Thema dieser Arbeit entspre- chend auf die Einwilligung beschränkt. Dabei ist die Einwilligung des urteilsfähigen Mannes zu unterscheiden von der Einwilligung, welche die gesetzlichen Vertreter anstelle des (diesbezüg- lich) urteilsunfähigen Knaben bzw. Mannes abgeben. a. Ab welchem Alter ist von Urteilsfähigkeit auszugehen? Entsprechend der FGM206 ist m.E. die Urteilsfähigkeit, welche erforderlich ist, um in eine blei- bende, nicht medizinisch indizierte Beschneidung des Penis einzuwilligen, vor dem vollendeten 16. Altersjahr auf jeden Fall zu verneinen207. Der unter 16-Jährige ist nicht in der Lage, die Auswirkungen einer Zirkumzision auf seinen Körper und v.a. seine sexuelle Empfindungsfähig- keit ausreichend abzuschätzen208. Damit ist die untere Grenze manifestiert. Für die obere Alters- grenze kann auf die Ausführungen zur FGM verwiesen werden209. b. Urteilsfähige Männer Wie dargelegt handelt es sich bei Zirkumzisionen i.d.R. um einfache Körperverletzungen. In solche kann der urteilsfähige Mann unabhängig vom damit verfolgten Zweck einwilligen210. Überhaupt ist beim urteilsfähigen Mann, der aus freien Stücken in eine Zirkumzision einwilligt, eine (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung kaum vorstellbar. Dies auch dann, wenn der Mann z.B. aus religiösen Motiven eine Narkose ablehnt. Er hat gegenüber dem Urteilsunfä- higen den Vorteil, dass er sich mit dem Eingriff und dessen Risiken und Konsequenzen (besser) 205 DONATSCH/TAG, S. 111, 2.311. 206 Vgl. dazu vorne 4.1. und 2.2.1.C. 207 Vgl. dazu auch PH. WEISSENBERGER, S. 79. Nach ihm sind v.a. bei ärztlich nicht indizierten Eingriffen strenge Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit zu stellen. 208 So auch H. PUTZKE, Festschrift, S. 685, der darauf hinweist, dass sich Minderjährige schneller von scheinbaren Vorzügen (ver)leiten lassen und leichter für sachfremde Erwägungen empfänglich sind. Gerade bei der religiösen Beschneidung sei der Einfluss der Familie, von Freunden und der Glaubensgemeinschaft nicht zu unterschätzen. 209 Vgl. dazu vorne 4.1. 210 Vgl. dazu vorne 2.2.1. A. b. Seite 34 auseinandersetzen kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfte eine Traumatisierung eher aus- scheiden. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben: Auch wenn der Eingriff ohne Narkose er- folgt, kann m.E. nicht gesagt werden, dass damit ein sittenwidriger bzw. ethisch nicht anerkann- ter Zweck verfolgt würde, welcher einer Einwilligung in eine schwere Körperverletzung entge- genstünde. Die positiven Wirkungen, die der Zirkumzision zugeschrieben werden (z.B. bei der HIV-Prävention), bestehen auch, wenn der Eingriff betäubungsfrei erfolgt. Unter Berücksichti- gung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen kann also gesagt werden, der Eingriff stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert, der mit ihm verfolgt wird. Entsprechend halte ich dafür, dass es dem urteilsfähigen Mann unabhängig von den Eingriffs-Bedingungen freisteht, in eine Zirkumzision einzuwilligen211. Weil es sich bei der körperlichen Integrität um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt, ist umgekehrt aber gesagt, dass die stellvertretende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in die Zirkumzision eines Urteilsfähigen zum Vornherein unbeachtlich ist212. Ist den Sorgeberechtig- ten oder der Person, welche den Eingriff ausführt, der entgegenstehende Wille des Betroffenen bekannt, machen sie sich (mindestens) der einfachen Körperverletzung strafbar. c. Urteilsunfähige Knaben Auszugehen ist von der Frage, wie weit die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter eines urteilsunfähigen Knaben reicht. Diese hat sich nach einhelliger Lehre an der Obhutspflicht (Art. 301 und 304 ZGB) und somit am Interesse bzw. Wohl des Knaben zu orientieren213. Ent- scheidend ist, dass die körperliche, geistige und sittliche Entfaltung des Knaben gefördert und geschützt wird (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Besteht für eine Zirkumzision bei einem Knaben eine medizinische Indikation, gebietet es die Obhutspflicht der gesetzlichen Vertreter geradezu, den Eingriff durchführen zu lassen bzw. da- rin einzuwilligen214. Ferner mag eine Zirkumzision als kosmetischer Heileingriff ausnahmswei- se dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Vorhaut des Knaben als "lang und rüsselartig" präsen- tiert215. Wie nun aber dargelegt besteht für Zirkumzisionen bei Knaben in den seltensten Fällen eine medizinische Indikation216. Im Vordergrund stehen dagegen religiöse bzw. kulturelle Grün- de. Solche vermögen indes für sich allein die Einwilligung der Vertreter keinesfalls zu rechtfer- tigen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 301 Abs. 1 ZGB: Diese Regelung lässt keinen Raum für ein Handeln zur Durchsetzung subjektiver Präferenzen der Eltern oder für die Befolgung kultu- rell oder ethnisch fundierter Wertvorstellungen217. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: 211 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit dürfte dort erreicht sein, wo der Mann wissentlich in absolut unhygienische Eingriffs-Bedingungen einwilligt, obwohl er weiss, dass vor ihm mit dem gleichen Messer ein Patient, der an einer ansteckenden schweren Krankheit (z.B. AIDS) leidet, beschnitten wurde. Ein zugegebenermassen reichlich kon- struiertes Beispiel. 212 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii; PH. WEISSENBERGER, S. 79. 213 DONATSCH/TAG, S. 250; TRECHSEL/NOLL, S. 140; PH. WEISSENBERGER, S. 79; TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii. 214 Vgl. auch TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii. 215 Zitiert nach H. PUTZKE, Festschrift, S. 697, Fn 147. 216 Vgl. dazu 5.2.1. und M. THOMMEN, S. 96. 217 TRECHSEL/SCHLAURI, S. 16, ii; NIGGLI/BERKEMEIER, S. 19, C; BSK Strafrecht I-K. SEELMANN, Vor Art. 14, N 17; M. THOMMEN, S. 97; P. NOLL, S. 126 f. Seite 35 Zu verwerfen ist zunächst das Argument, die Zirkumzision bewahre den Knaben vor Ausgren- zung bzw. Stigmatisierung Nichtbeschnittener, indem sie seine religiöse Identifikation bekräfti- ge. Würde man dieser Argumentation folgen, liessen sich unter dem Deckmantel der Religion allerlei Gräueltaten, auch FGM, rechtfertigen218. Dies kann und darf nicht sein! Mich überzeugt in diesem Zusammenhang HERZBERGS These219, wonach elterliche Entscheidungen, welche die Religionszugehörigkeit des Kinds als solche betreffen, als "kindeswohlneutral" zu betrachten sind. Der Entscheid, ob das Kind einer Religion angehört und gegebenenfalls welcher, wirkt sich also weder positiv noch negativ auf das objektiv220 zu bestimmende Kindeswohl aus. Denn für diesen Entscheid gibt es keinen allgemein anerkannten Massstab. Auch die Religionsfreiheit der Eltern vermag eine Körperverletzung mit bleibenden Folgen nicht zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits aus der sozialen Komponente der Freiheitsrechte, wonach die eigenen Freiheitsrechte durch jene der anderen begrenzt werden221. In diesem Zu- sammenhang ist zunächst das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zu beachten, das für Kinder und Jugendliche gem. Art. 11 Abs. 1 BV222 im Besonderen gilt. Sodann ist m.E. aber auch die Religionsfreiheit des Kinds bzw. später einmal selbständigen In- dividuums zu berücksichtigen. Nach Art. 15 Abs. 4 BV darf niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen o- der religiösem Unterricht zu folgen. Zwar verfügen nach Art. 303 Abs. 1 ZGB die Eltern über die religiöse Erziehung ihrer Kinder. M.E. verlangt aber die Religionsfreiheit des Knaben bereits zu diesem Zeitpunkt immerhin, dass die Eltern an ihm keine irreversiblen (nicht bagatellari- schen) körperlichen Eingriffe vornehmen (lassen). Es ist nämlich ohne Weiteres vorstellbar, dass der Knabe mit Erreichen der religiösen Mündigkeit aus der betr. Religionsgemeinschaft austreten möchte. Diesen Schritt muss er m.E. in unversehrtem und somit "unverstümmeltem" körperlichen Zustand antreten können. Nach einer Zirkumzision kann er dies aber gerade nicht mehr. Eine irgend geartete Notlage, wonach es die Religionsfreiheit der Eltern dringend gebie- ten würde, in die Freiheitsrechte ihres Sohnes einzugreifen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Mittlerweile dürften auch etliche Vertreter der fraglichen Religionen erkannt haben, dass das "Religions-Argument" auf wackligen Beinen steht. Entsprechend bringen sie nebst diesem auch vorbeugende und hygienische Aspekte der Zirkumzision vor223. So bleibt die Frage zu prüfen, ob diese Gründe im Hinblick auf das Kindswohl eine Zirkumzision zu rechtfertigen vermögen. Mit Blick auf die Krankheiten224, gegen welche die Zirkumzision vorbeugen soll, stimme ich mit PUTZKE überein. Nach ihm überwiegt der Nutzen die Nachteile nur dann, wenn die Zirkum- zision das Risiko einer späteren Erkrankung nicht nur unerheblich verringert. Gemäss PUTZKE ist diese Voraussetzung bereits dann nicht mehr erfüllbar, wenn das Risiko für eine Erkrankung 218 Vgl. H. PUTZKE, Festschrift, S. 701 f. 219 R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 335. 220 H. PUTZKE, Festschrift, S. 687. 221 HÄFELIN/HALLER/KELLER, N 211. 222 "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." 223 Vgl. z.B. den Aufsatz von B. FATEH-MOGHADAM oder E. WEILL, Artikel aus der NZZ. 224 Peniskrebs, Syphilis, Gonorrhö, Harnwegsinfektionen, Phimose oder Balanoposthitis. Für die HIV-Infektion vgl. die separaten Ausführungen weiter unten. Seite 36 – wie vorliegend – generell im tiefen Bereich liegt225. Ich stimme dem zu. Selbst wer hier weni- ger streng ist, müsste m.E. doch zumindest verlangen, dass eindeutige Studien vorliegen, welche einerseits unzweifelhaft die Wirksamkeit einer Zirkumzision gegen die besagten Krankheiten nachweisen. Andererseits müsste dargetan werden, dass sich das Risiko für eine Erkrankung signifikant erhöht, wenn mit der Zirkumzision zugewartet wird, bis der Knabe urteilsfähig ist und somit den Eingriff selber anordnen kann. Beides ist derzeit nicht der Fall, wobei m.E. frag- lich ist, ob auf Grund der geringen Verbreitung der Krankheiten je aussagekräftige Studien zu erwarten sind. Solange dies nicht der Fall ist, scheint mir mit Blick auf das Kindeswohl jeden- falls absolut unzulässig, Knaben – irreversibel – einen intakten Teil ihres Körpers zu entfernen, der eine wichtige Funktion erfüllt. Diese Auffassung, wonach eine Beschneidung möglichst zu vermeiden sei, ist wie gehört auch unter der Schweizer Ärzteschaft herrschend. Bezüglich der HIV-Prävention empfiehlt die WHO die Zirkumzision wie erwähnt unter dem Vorbehalt des Ansteckungsrisikos. In der Schweiz ist die Zahl der Neuinfektionen bei Säuglin- gen und kleinen Knaben verschwindend gering226. Hinzu kommt, dass der Mann, sobald er ur- teilsfähig ist, eine Zirkumzision ohne Nachteil nachholen kann: Gemäss Statistik erhöht sich das HIV-Ansteckungsrisiko vom Säuglingsalter bis zur Urteilsfähigkeit praktisch nicht. Entspre- chend kann die Empfehlung der WHO für diese Risikogruppe keine Geltung beanspruchen227. Bleibt die Prävention von Gebärmutterkrebs zu beurteilen. Auch hier weist PUTZKE zu Recht darauf hin, Frauen würden beim Geschlechtsverkehr eigenverantwortlich ein Risiko eingehen. Dieses mit Blick auf den Gebärmutterkrebs urteilsunfähigen Knaben aufzubürden, indem man ihnen für immer die Vorhaut entfernt, ist unhaltbar228. Schliesslich ist noch auf die Argumente der Hygiene und des ästhetischen Nutzens einzugehen. Ohne Frage kann Hygiene in einem zivilisierten Land wie der Schweiz, wo genügend Wasser und Seife vorhanden ist, mit milderen Mitteln als einer Zirkumzision erreicht werden. Ist aber ein Eingriff vermeidbar, weil der mit ihm bezweckte Erfolg auf mildere Art und Weise erzielt werden kann, liegt der intensivere Eingriff nicht im Kindeswohl229. Dasselbe hat erst recht für ästhetische Gründe zu gelten, hat doch der urteilsunfähige Knabe selber (oder gar der Säugling!) von einem beschnittenen Penis keinerlei (ästhetischen) Nutzen. Er trägt höchstens das Risiko, dass sein ästhetisches Empfinden als Volljähriger ändern wird230. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Zirkumzision weder objektiv noch subjektiv231 im Kindswohl liegt. Weder religiöse, noch medizinisch-vorbeugende oder hygienische und schon gar nicht ästhetische Gründe vermögen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in eine Zir- kumzision bei urteilsunfähigen Minderjährigen zu legitimieren. Letztere bleibt somit strafbar. 225 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 270. 226 Vgl. HIV-Statistik Schweiz (im Anhang). 227 Vgl. für die identische Situation in Deutschland H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 271. 228 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 270. 229 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 230 PUTZKE/STEHR/DIETZ, S. 786. 231 M.E. sehr zutreffend beschreibt R. D. HERZBERG, Rechtliche Probleme, S. 336, das subjektive Wohl des Kna- ben: "Es liegt ja […] auf der Hand, was für einen noch unbeschnittenen Knaben am besten wäre: Dass ihm Angst, Verzweiflung, Vertrauensverlust, Verstümmelung und wochenlange Schmerzen erspart blieben und er später […] ohne Druck […] sich selbst entscheiden könnte […]". Seite 37 d. Urteilsunfähige Volljährige Das bei den Knaben Gesagte gilt m.E. grundsätzlich auch für urteilsunfähige volljährige Män- ner. Art. 405 Abs. 2 ZGB verweist für die Rechte des Vormunds auf jene der Eltern. Die Rechte der Eltern finden ihre Grenze im Kindswohl. Entsprechend hat sich der Vormund am Wohl sei- nes Mündels zu orientieren. Die Frage, ob im Einzelfall Ausnahmen möglich sind, weil etwa die Zirkumzision der explizite Wunsch des Urteilsunfähigen ist und er die Tragweite des Eingriffs (u.U. begrenzt) erfassen kann, kann an dieser Stelle nicht weiter abgehandelt werden. F. Irrtum über die Rechtswidrigkeit? Auf Grund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit kann bei der Strafbarkeitsvoraussetzung der Schuld nur auf die Problematik des Irrtums über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB hin- gewiesen werden. Es ist zu erwarten, dass Eltern und/ oder (andere) Beschneidende in einem allfälligen Strafverfahren geltend machen, sie hätten nicht gewusst, dass ihre Einwilligung in die Zirkumzision des Sohnes bzw. die Vornahme derselben rechtswidrig ist. Ob dieser Irrtum ver- meidbar gewesen wäre, ist im Einzelfall auf Grund sämtlicher Umstände zu prüfen. Klar scheint mir, dass je länger und mehr die Problematik der Zirkumzision an Knaben diskutiert wird, desto eher das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums zu verneinen sein wird. 5.3.2. Andere StGB-Tatbestände Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Zirkumzision im Einzelfall zusätzlich auf fol- gende StGB-Tatbestände zu überprüfen ist: Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 al. 1 StGB), Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) und Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB). 5.4. Abschliessendes zur Zirkumzision Wenngleich dies keinesfalls meine Intention war oder ist, kann ich nicht ausschliessen, dass die gefundenen Ergebnisse zur Zirkumzision im Einzelfall religiöse Gefühle verletzen. Aussagen wie jene des Düsseldorfer Gemeinderabbiners SOUSSAN: "Es erschüttert uns, dass Juden nur gut sechs Jahrzehnte nach der Schoah in einem westeuropäischen Staat ernsthaft darüber nachden- ken müssen, ihre Heimat zu verlassen, um ihr Judentum frei praktizieren zu können"232, liessen mich zögern, meine Ergebnisse zu Papier zu bringen. Umso mehr ist es mir ein Anliegen, zu be- tonen, dass der hier vertretene Paternalismus gerade von der Idee der allgemeinen Menschen- würde getragen wird, die im Besonderen für Kinder zu gelten hat. Es handelt sich bei meiner Arbeit mithin in keinster Weise um einen Angriff gegen die die Zirkumzision praktizierenden Religionen, sondern um eine Verteidigungsschrift für die schwächsten Mitglieder unserer Ge- sellschaft. Zwar attestiere ich, dass es sich namentlich bei der religiösen Zirkumzision um eine "bewusste Entscheidung für die Fortführung einer jahrtausendealten Tradition" handelt233. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Entscheidung nicht dem Wohl des Knaben entspricht bzw. 232 Zitiert im Tagesspiegel vom 29. Dezember 2008 im Beitrag von A. MÜLLER-LISSNER. 233 M. SWATEK-EVENSTEIN. Seite 38 kein sozialadäquates Verhalten234 sondern vielmehr eine strafbare, grundsätzlich nicht zu recht- fertigende Körperverletzung darstellt235. 6. Schlussfolgerungen Die Definition der WHO, wonach jede teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien und jede sonstige Verletzung derselben aus nicht-medizinischen Gründen eine "weib- liche Genitalverstümmelung" darstellt, geht sehr weit: Sie umfasst nicht nur die traditionelle Genitalverstümmelung sondern auch sämtliche (gängigen) Labioplastiken sowie (gewisse) Pier- cings und Tattoos im Genitalbereich. Dieser Fakt bleibt auch dann bestehen, wenn man gewär- tigt, dass die traditionelle FGM der Eindämmung der weiblichen Sexualität dient, letztere dage- gen durch Labioplastik (und u.U. auch andere Modifikationen des Genitalbereichs) gerade ge- fördert werden soll. Will die WHO die geschilderte Konsequenz umgehen, könnte sie z.B. ihre Definition um einen Ausnahmekatalog ergänzen. Die Definition der WHO bringt es sodann mit sich, dass sich die verschiedenen Varianten bzw. Typen von FGM hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität sehr stark voneinander unterscheiden. Da es somit "DIE Genitalverstümmelung gem. WHO" nicht gibt, ist es nach geltendem Recht auch nicht möglich, FGM unter eine (einheitliche) Strafnorm zu subsumieren. In Frage kommen vielmehr die einfache und schwere Körperverletzung nach Art. 123 und 122 StGB. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich die Frage, ob die urteilsfähige Frau rechtswirksam in eine Genital- verstümmelung einwilligen kann, nicht einheitlich beantworten lässt236. Stellt eine Genitalver- stümmelung eine einfache Körperverletzung dar, kann die betroffene Frau (sofern sie denn min- destens das 16. Lebensjahr vollendet hat) nach h.L. unabhängig vom mit dem Eingriff verfolg- ten Zweck (und sei dieser in traditionellen FGM-Motiven zu erblicken) darin einwilligen. Dies trifft z.B. für FGM des Typs Ia zu, sofern diese im professionellen bzw. medikalisierten Rahmen erfolgt. Jedes andere Ergebnis würde hier m.E. eine unzulässige Doppelmoral bedeuten. Ist dagegen eine FGM als schwere Körperverletzung zu werten, was etwa bei den Typen I bis III, sofern diese im unprofessionellen Rahmen durchgeführt werden (zumindest in Form eines Versuchs) immer der Fall sein dürfte, hat im Einzelfall eine Güterabwägung zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Verstümmelung einem sittlichen bzw. ethisch anerkannten Zweck dient und zum Eingriff in einem angemessenen Verhältnis steht, wobei auch das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Frau mit zu berücksichtigen ist. Es wurde gezeigt, dass die Güterabwägung auf Grund der Schwere des Eingriffs und der damit verbundenen Konsequenzen in allen Fällen ne- gativ ausfällt. Daran ändert auch nichts, dass nicht genitalverstümmelte Frauen in manchen Kul- turen geradezu stigmatisiert werden: Die Einwilligung der urteilsfähigen Frau in eine traditionel- le Genitalverstümmelung, die einer schweren Körperverletzung gleichkommt, vermag diese nie zu legitimieren sondern kann bestenfalls strafmildernd berücksichtigt werden. 234 H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 269. 235 Vgl. dazu auch H. PUTZKE, Rechtliche Grenzen, S. 268, I. "Es ist konstitutiv und folglich unverzichtbar für eine offene Gesellschaft", Konflikte, die sich im Spannungsfeld zwischen Religion bzw. Tradition einerseits und dem modernen, aufgeschlossenen Denken andererseits ergeben, zuzulassen und auszuhalten. 236 Dass die stellvertretende Einwilligung in die traditionelle FGM (insbesondere was Mädchen betrifft) ausge- schlossen bzw. wirkungslos ist, wurde für die vorliegende Arbeit vorausgesetzt und somit nicht weiter thematisiert. Seite 39 Das Schweizer Parlament beschäftigt sich derzeit mit der Schaffung eines spezifischen Straftat- bestands für die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 E-StGB). Indem bestraft wür- de, "wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, unbrauchbar macht oder in ande- rer Weise schädigt", geht auch dieser (derzeit bekannte) Gesetzeswortlaut weit: Alle Typen von FGM gem. WHO fielen darunter, also auch den Genitalbereich betreffende (Schönheits-) Opera- tionen, Tattoos und (gewisse) Piercings. Der weite Anwendungsbereich von Art. 124 E-StGB mag auf den ersten Blick überraschen. Er ist aber unvermeidbar, soll die Norm auch alle Geni- talverstümmelungen des Typs IV bestrafen. Dies ist m.E. zu begrüssen: So umfasst Typ IV z.T. verabscheuungswürdige Praktiken, welche aber weder ein Unbrauchbarmachen noch eine Ver- stümmelung bedeuten. Dies zumindest dann nicht, wenn sich der Begriff der Verstümmelung an jenem von Art. 122 al. 2 StGB orientiert. Letzteres ist zu empfehlen. Will man dagegen bei den genannten Formen des Typs IV am Ausdruck "Verstümmelung" festhalten, wäre auch denkbar, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an eine Verstümmelung nach Art. 122 al. 2 StGB senkt. Dies hätte einen (deutlichen) Anstieg der schweren Körperverletzungen zur Folge. Würde man demgegenüber in Bezug auf den Terminus "Verstümmelung" verschiedene Anforderungs- stufen kreieren, könnte eine Person, die an einer anderen Körperstelle als den weiblichen Geni- talien verstümmelt wurde, m.E. zu Recht eine Ungleichbehandlung geltend machen, würde ihre Verletzung (der heutigen Rechtsprechung folgend) lediglich als einfache Körperverletzung ge- wertet (vgl. z.B. den Fall in BGE 129 IV 1). Art. 124 E-StGB stellt alle Typen von FGM vom Strafmass her einer schweren Körperverlet- zung gleich. Erlaubt sei an dieser Stelle die Frage, ob in Anbetracht der Tatsache, dass auch "leichtere" Formen des Typs IV (zu denken ist etwa an ein kleines Tattoo, das als Zeichen der Stammeszugehörigkeit "stempelmässig" auf dem Schamhügel angebracht wird) unter die neue Norm fallen würden, eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe237 angemessen ist. Oh- ne diese Frage weiter abgehandelt zu haben, könnte ich mir vorstellen, dass der Verzicht auf ei- ne Mindeststrafe im Einzelfall angemessener wäre. Insgesamt ist m.E. die Einführung eines eigenen Straftatbestands für FGM zu begrüssen. Einer- seits dürfte Art. 124 E-StGB in präventiver Hinsicht positiv wirken. Andererseits erübrigen sich damit schwierige Abgrenzungsfragen (z.B. ob jede teilweise Entfernung der Klitoris als schwere Körperverletzung gilt). Aus demselben Grund spreche ich mich für eine Einwilligungsklausel nach dem Muster von § 90 Abs. 3 Ö-StGB aus238. Diese verwehrt Einwilligungen in Genitalver- stümmelungen, welche geeignet sind, das sexuelle Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen, ex lege die Rechtswirksamkeit. Die Formulierung der "nachhaltigen Beeinträchtigung" liesse die (anscheinend) breit anerkannten Genitalmodifikationen unangetastet, da diesbezüglich (zumin- dest nach heutigem Wissensstand) keine Gefahr einer nachhaltigen Empfindungsstörung be- steht. Entsprechend müsste m.E. aber auch die Einwilligung einer Afrikanerin in FGM akzep- tiert werden, sofern der Eingriff als solcher einer verbreiteten Form der Labioplastik gleich- 237 Wobei zu bedenken ist, dass der Intention des Gesetzgebers folgend bald keine bedingten Geldstrafen mehr aus- gesprochen werden können; die Mindeststrafe im Fall eines "Bedingten" also sechs Monate Freiheitsstrafe wäre. 238 Das Argument des Bundesrats, wonach eine solche Klausel im Vergleich zu den anderen Tatbeständen der Kör- perverletzung einzigartig wäre, überzeugt bereits deshalb nicht, weil im Verhältnis zu letzteren auch der Tatbestand der Genitalverstümmelung Spezialitätscharakter hat. Seite 40 kommt. So oder anders entbindet eine allfällige Einwilligungsklausel nicht von der fallweisen Güterabwägung. Diesen Hinweis müsste die Botschaft enthalten. Befindet sich der Schweizer Gesetzgeber in Bezug auf die traditionelle FGM auf gutem Wege, scheinen er – aber auch die Strafverfolgungsbehörden! – bei der Zirkumzision an Knaben wei- terhin mit aller Kraft beide Augen zuzudrücken. Dabei weisen FGM und Zirkumzisionen durch- aus Parallelen auf (wobei erstere i.d.R. mit zweifellos weit gravierenderen Konsequenzen ver- bunden ist). Aber auch die Zirkumzision stellt eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB dar. Handelt es sich beim Opfer um einen (in Bezug auf die Einwilligung) urteilsunfähi- gen Knaben239 oder Mann, ist sie ferner von Amtes wegen zu verfolgen: Das Kriterium der Ob- huts- oder anderen gesetzlichen oder vertraglichen Fürsorgepflicht ist in jedem Fall erfüllt. So- dann liegt beim urteilsunfähigen Volljährigen stets und beim Minderjährigen je nach konkreten Umständen Wehrlosigkeit vor (Art. 123 Ziff. 2 al. 2 StGB). Diese Kriterien haben sich sowohl die gesetzlichen Vertreter als auch die Beschneider bzw. ÄrztInnen anrechnen zu lassen. Im Zentrum des Interesses steht die Frage, ob gesetzliche Vertreter rechtswirksam in die Zir- kumzision eines Knaben einwilligen können, wenn für diese – was meistens der Fall ist – keine kurativ-medizinische Indikation besteht. Dabei hat sich die Vertretungsbefugnis am objektiv zu bestimmenden Wohl des Knaben zu orientieren. In diesem Zusammenhang stellt die Religion weder aus der Perspektive der elterlichen Religionsfreiheit noch im Namen des Knaben ein taugliches Kriterium zur Rechtfertigung der Zirkumzision dar. Auch rein vorbeugende oder hy- gienische und schon gar nicht ästhetische Motive vermögen den Nachteil des irreversiblen Ver- lusts der Vorhaut des Knaben, welche sehr wohl eine wichtige körperliche Funktion hat, aufzu- wiegen. Die genannten Gründe liegen damit objektiv betrachtet nicht im Wohl des Knaben. Ent- sprechend reicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter nicht so weit, dass sie rechtswirksam in eine Zirkumzision bei einem Minderjährigen einwilligen könnten. Veranlassen sie den Eingriff trotzdem oder führen sie ihn gar selber durch, handeln sie rechtswidrig. Dassel- be gilt für alle weiteren ausführenden bzw. beteiligten Personen. Immerhin ist im Einzelfall zu prüfen, ob die beschuldigten Personen für sich einen (un)vermeidbaren Irrtum über die Rechts- widrigkeit nach Art. 21 StGB in Anspruch nehmen können. Zusammengefasst erscheint es ausgesprochen bedauerlich, dass der Gesetzgeber mit der Zir- kumzision einer – in Bezug auf Knaben – nicht zu rechtfertigenden Körperverletzung Vorschub leistet, in dem er sie "als grundsätzlich nicht problematisch" taxiert. Statt althergebrachte Tabus zu zementieren, könnte er sich als revolutionär erweisen und anstelle eines Tatbestands "Ver- stümmelung weiblicher Genitalien" eine Norm mit dem Marginalie "Genitalverstümmelung" erlassen. Art. 124 Abs. 1 E-StGB könnte dann etwa lauten: "Wer einer Person die Genitalien verstümmelt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (nicht unter 180 Tagessätzen) bestraft". Zusätzlich könnte ein Ab- satz angefügt werden, der die stellvertretende Einwilligung in nicht kurativ-medizinisch indi- zierte Zirkumzisionen bei urteilsunfähigen Knaben (und je nachdem Volljährigen) als unwirk- sam statuiert. Auch wenn dieser Vorschlag in der sich langsam drehenden schweizerischen Ge- setzgebungsmaschinerie (zumindest vorerst) unberücksichtigt bleiben dürfte, ist doch zu hoffen, dass die beschriebene Problematik nicht länger tabuisiert wird. 239 Dies hat mindestens bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu gelten. Seite 41 Erklärung der Verfasserin: „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Weesen, 12. Mai 2011 …………………………… Beatrice Giger Giger Beatrice_Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung Giger Beatrice_MA_Genitalverstümmelung - Voraussetzungen und Grenzen der Einwilligung

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