Anstellungstypen
Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag
In der Regel wird das Arbeitsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet. Im Vertrag werden die wesentlichen Bestandteile des konkreten Arbeitsverhältnisses definiert:
- Art der Anstellung
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Funktion
- Arbeitspensum
- Lohn
Der Vertrag wird von beiden Parteien unterzeichnet.
Hinweis: Vor dem 1. Januar 2026 wurden Arbeitsverhältnisse in der Regel durch Wahl begründet. Die bestehenden Wahlurkunden sind weiterhin gültig.
Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag für Anstellungen auf Drittmittel finanzierten Projekten
Bei Drittmittel finanzierten Arbeitsstellen erhalten die Mitarbeitenden einen entsprechend der Projektlaufzeit befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag nach § 8 Abs. 2 Personalgesetz.
Befristet / unbefristet
Die Mitarbeitenden werden in der Regel unbefristet angestellt; in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung kann eine befristete Anstellung vorgenommen werden.
Befristet angestellt werden hingegen:
- stud. Hilfskräfte
- Hilfsassistierende
- Assistierende
- Oberassistierende
- Forschungsmitarbeitende
- Assistenzprofessorinnen / Assistenzprofessoren
- Lehrbeauftragte
- Drittmittel- und Nationalfondsangestellte
- Projektmitarbeitende
Probezeit
Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage.
Nebentätigkeit
Nebenbeschäftigungen und die Ausübung öffentlicher Ämter sind bewilligungspflichtig, wenn sie
- Arbeitszeit beansprucht und/oder
- die Arbeitsleistung beeinträchtigen kann
Näheres dazu finden Sie in der Personalverordnung über Nebenbeschäftigung.