Anstellungstypen

Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag

In der Regel wird das Arbeitsverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag begründet. Im Vertrag werden die wesentlichen Bestandteile des konkreten Arbeitsverhältnisses definiert:

  • Art der Anstellung
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Funktion
  • Arbeitspensum
  • Lohn

Der Vertrag wird von beiden Parteien unterzeichnet. 

Hinweis: Vor dem 1. Januar 2026 wurden Arbeitsverhältnisse in der Regel durch Wahl begründet. Die bestehenden Wahlurkunden sind weiterhin gültig.

Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag für Anstellungen auf Drittmittel finanzierten Projekten 

Bei Drittmittel finanzierten Arbeitsstellen erhalten die Mitarbeitenden einen entsprechend der Projektlaufzeit befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag nach § 8 Abs. 2 Personalgesetz.

Befristet / unbefristet

Die Mitarbeitenden werden in der Regel unbefristet angestellt; in Ausnahmefällen und mit entsprechender Begründung kann eine befristete Anstellung vorgenommen werden. 

Befristet angestellt werden hingegen: 

  • stud. Hilfskräfte
  • Hilfsassistierende 
  • Assistierende
  • Oberassistierende
  • Forschungsmitarbeitende
  • Assistenzprofessorinnen / Assistenzprofessoren
  • Lehrbeauftragte 
  • Drittmittel- und Nationalfondsangestellte
  • Projektmitarbeitende

Probezeit

Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Während der ersten drei Monate der Probezeit beträgt die Beendigungsfrist beiderseits sieben Tage.

Nebentätigkeit

Nebenbeschäftigungen und die Ausübung öffentlicher Ämter sind bewilligungspflichtig, wenn sie

  •  Arbeitszeit beansprucht und/oder
  • die Arbeitsleistung beeinträchtigen kann

Näheres dazu finden Sie in der Personalverordnung über Nebenbeschäftigung.