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    LEHRVERANSTALTUNGEN POLITIKWISSENSCHAFT HERBSTSEMESTER 2023 KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT POLITIKWISSENSCHAFTLICHES SEMINAR 1 ____________________________ IMPRESSUM Politikwissenschaftliches Seminar der Universität Luzern Titelbild: © Line Rime 2 Wir freuen uns auf Sie! Liebe Studierende Im Namen des Politikwissenschaftlichen Seminars begrüsse ich Sie herzlich zum Herbstsemester 2023. Auf Sie wartet wie immer ein interessantes, stark international ausgerichtetes Angebot. Sie finden in unserem Programm Vorlesungen und (Pro)Seminare, welche die theoretischen und methodischen Grundlagen für das politikwissenschaftliche Arbeiten liefern; aber auch einige aussergewöhnliche «Häppchen», die Sie sich nicht entgehen lassen sollten! In diesem Herbst möchte ich Sie insbesondere auf den Kurs hinweisen, den Prof. Hanspeter Kriesi zum Thema «European Politics in Times of Crisis» anbietet. Prof. Kriesi hat letztes Jahr die Ehrendoktorwürde der Universität Luzern erhalten und liefert uns dafür eine «Masterclass», in der neben den Masterstudierenden der Universität Luzern auch Doktoranden und Post-Docs aus anderen Universitäten teilnehmen können. Unsere Masterstudierenden (und in Ausnahmenfällen auch unsere Bachelorstudierenden) können an dieser Masterclass in verschiedenen Rollen teilnehmen (Details dazu auf Seite. 54). Insbesondere für diejenigen, die sich stärker mit dem Thema Politik in Kriesenzeiten beschäftigen (z.B. im Rahmen einer Seminar- oder Abschlussarbeit) bietet es sich an, zusätzlich zu dem Kurs von Prof. Kriesi auch den Kurs von Herr Konstantinakos zu besuchen. Auf den ersten Seiten sehen Sie je eine Abbildung zu den im Major und Minor Politikwissenschaft zu erbringenden Credits. Ebenfalls aufgeführt sind die entsprechenden Musterstudienpläne BA Politikwissenschaft Major und Minor sowie die Musterstudienpläne MA Politikwissenschaft Major und Minor. Die danach folgenden Tabellen zur Studienplanung liefern insbesondere den «Newcomern» wertvolle Hinweise zum Aufbau und zur Struktur eines erfolgreichen Studiums. Übrigens: bei den «Tipps und Tricks» des Politikwissenschaftlichen Seminars finden Sie noch Informationen, die Ihnen möglicherweise bei den Abschlussarbeiten helfen: zum einen Listen von Dozierenden zu möglichen Themen (die aber keinesfalls abschliessend und verbindlich sind; sie sollen nur Idee liefern und signalisieren, wo unsere Hauptdozierenden spannende Forschungslücken sehen) und vorbildhafte Abschlussarbeiten (die keineswegs immer mit einer 6,0 bewertet wurden, auch sie sollen nur eine gewisse Orientierung liefern). Zum Schluss noch ein paar Worte zu den schriftlichen Seminararbeiten, die nicht im Programm auftauchen, aber eine grosse Bedeutung als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit haben. Beginnen Sie mit dem Schreiben dieser Arbeiten so früh wie möglich! Die Arbeiten müssen zwar nicht zwingend im Kontext von Veranstaltungen geschrieben werden; es ist aber für alle Beteiligten besser, wenn dies der Fall ist. Im Kontext von schriftlichen Seminararbeiten gewinnen Sie auch wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Betreuung und Bewertung von Arbeiten, was wiederum für die Suche nach Betreuerinnen und Betreuern für die Abschlussarbeiten eine grosse Bedeutung hat. Dies gilt genauso für Ihr Gegenüber. Denn Dozierende geben ebenfalls ihre Zusage für die Betreuung einer Abschlussarbeit viel bereitwilliger, wenn sie bereits eine schriftliche Arbeit der Anfragenden gelesen und bewertet haben. Konsequenterweise müssen schriftliche Arbeiten, die Sie für den Major Politikwissenschaft anrechnen lassen wollen, von politikwissenschaftlichen Dozierenden und nicht von Dozierenden aus benachbarten Fächern angeleitet werden. Auch dieses Herbstsemester findet der HS23 Apéro statt, am 20.09.2023 um 18 Uhr im Foyer. Alle (sic!) Studierende sind herzlich eingeladen! Doch nun sind wir gespannt auf Sie! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen oder wiederzusehen und wünschen Ihnen ein interessantes, reichhaltiges Herbstsemester. Prof. Dr. Joachim Blatter, Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars, im August 2023 3 Inhalt Der Studiengang Politikwissenschaft .................................................................................................................................... 7 Musterstudienpläne – Bachelor ............................................................................................................................................. 9 Musterstudienpläne – Master............................................................................................................................................... 12 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS........................................................................................................................... 15 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS ........................................................................................................................... 16 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium .................................................................................... 17 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen ............................................................................................................................. 18 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen ............................................................................... 19 Policy-Analyse in Zeiten des Klimawandels ........................................................................................................................... 19 Einführung in die Demokratietheorien.................................................................................................................................... 20 Einführung in die Internationalen Beziehungen ..................................................................................................................... 21 Political Behaviour and Communication ................................................................................................................................ 22 Introduction to Statistic for the Social and Political Sciences ................................................................................................. 23 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenseminar…………………………………………..…..……..…...24 Methoden der empirischen Sozialforschung I……………..………………………………………………………………..……..……24 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II .......................................................................................... 25 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - erste Schritte ........................... 26 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben ................................................................................................................... 27 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare ............................................................................. 28 Klassiker der Politischen Theorie .......................................................................................................................................... 28 Proseminar zur Vorlesung "Einführung in die Internationalen Beziehungen" - Gruppe I ......................................................... 29 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Internationalen Beziehungen» - Gruppe II ................................................... 30 Wahlen in der Schweiz .......................................................................................................................................................... 31 What Divides Us: The Social Roots of Political Conflict ......................................................................................................... 32 Politics in times of crisis ....................................................................................................................................................... 34 Weltenordnung/Global Orders (Münkler) ((Formatierung))..................................................................................................... 36 Political Parties and the Crisis of Demoncracy – A Global View………………………..………………………………….……… ..37 Political Economy of Trade and Development………………………………………………………………………………………….38 Research Design an Methods in Quantitative Research………………………………………………………………………….…..39 Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung ....................................................................................................... 40 Politics of Climate Change .................................................................................................................................................... 42 Introduction to Republican Political Theory: Collective Self-Government from Rome to Washington an Beyond .................... 43 Political economy of inequalities ............................................................................................................................................ 44 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Heilige Neutralität……………………………………………………………..45 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen ............................................................ 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) .................................................................... 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) ....................................................................................... 47 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» Gruppe 1 .................................................................. 48 Tutorat zur Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung I" - Gruppe 2 ................................................................. 49 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 1 ................................ 50 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 2 ................................ 51 Tutorat zur VL "Doing Research: Logik in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften - Gruppe 3 ................................ 52 Ringvorlesung Master "Global Studies" ................................................................................................................................. 53 Lucerne Master Class "European Politics in Times of Crisis"…………………………………………………………………...……54 Lehrveranstaltungen im Herbstsemester 2023……………………………………………………………………………………..55 Blockveranstaltungen im Herbstsemester 2023 ................................................................................................................ 56 Semesterdaten……………………………………………………………………………………………………………….…….……….57 file://///unet.unilu.ch/DFSGroups/002350-02/00_Administration/Vorlesungsverzeichnis/22_FS/VV_PolSem_FS2022_20220105.docx%23_Toc92289118 4 Kontakte Universität Luzern Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail polsem@unilu.ch Websiten www.unilu.ch/polsem www.unilu.ch/wgwp www.unilu.ch/lumacss Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Stephanie Deuber Raum 3.B04 Öffnungszeiten MO bis DO stephanie.deuber@unilu.ch 041 229 55 91 Fachstudienberatung und Michael Widmer, BA Raum 3.A53 Mobilitätsberatung michael.widmer@unilu.ch 041 229 55 89 Termine nach Vereinbarung BA / MA Politikwissenschaft MA Dual Degree MA Weltgesellschaft- und Weltpolitik (WG+WP) Nadia Bühler, MA Raum 3.A10 nadia.buehler@unilu.ch 041 229 55 87 Lucerne Master in Computational Social Science (LUMACSS) Leiter Politikwissenschaftliches Prof. Dr. Joachim Blatter Raum 3.B16 Seminar und Professur joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Weitere Professuren von A bis Z Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Raum 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Professorin für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Raum 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Ordentlicher Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 5 Ständiger Lehrbeauftragter Dr. rer. Pol. Stefan Rieder Seidenhofstr. 12 rieder@interface-politikstudien.ch 6003 Luzern 041 226 04 26 Oberassistenz Dr. Samuel David Schmid Raum 3.B14 samuel.schmid@unilu.ch 041 229 55 86 Dr. des. Johannes Schulz Raum 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Forschungsmitarbeitende Dr. des. Maurits Heumann Raum 3.B11 maurits.heumann@unilu.ch 041 229 55 98 (SNF-Projekt) Álvaro Canalejo-Molero, MA Raum 3.A12 alvaro.canalejo@doz.unilu.ch (SNF-Projekt) Natalie Ehrenzweig Raum 3.A19 natalie.ehrenzweig@unilu.ch 041 229 57 54 (SNF-Projekt) Studentische Hilfskraft PolSem Céline Helfenstein Raum 3.A19 celine.helfenstein@unilu.ch 041 229 57 54 Weitere studentische Mitarbeitende und Tutoren Kiki Künzler kiki.kuenzler@stud.unilu.ch Jasper Ehrengruber jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch Patricia Käppeli Kaeppeli@interface-pol.ch mailto:natalie.ehrenzweig@unilu.ch mailto:kiki.kuenzler@stud.unilu.ch mailto:jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch mailto:Kaeppeli@interface-pol.ch 6 Das Kernteam mit seinen studentischen Mitarbeitenden im Oktober 2021 7 Der Studiengang Politikwissenschaft 8 9 Musterstudienpläne – Bachelor BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020) - Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 10 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung 1I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I1 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen Methoden der empirischen Sozialforschung I und II bereits in ihrem Major Studiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 11 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden I 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Kolloquialvorlesung Grundlagen statistischer Verfahren 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 12 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden I1 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen im Bereich Methoden I (einführend) & Methoden II (vertiefend) bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 13 Musterstudienpläne – Master MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Major Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 14 Minor1 Studienleistungen - 20 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 MA-Arbeit - 30 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 14 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter:www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Minor Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 10 Major1 Studienleistungen - 34 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Arbeit - 30 MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 15 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ien und Einf . in d ie In ter - nat ionalen Beziehungen 6 KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL 3 KVL 3 Social Credi ts 3 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ie oder Einf . in d ie In tern. Bezie - hungen ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l .PW ( ink l . In format ions - kompetenz)* 4 Haupt- seminar 4 Haupt- seminar 4 Haupt- seminar 4 Orientie- rungs- gespräch Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I 4 Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I I 4 Vorlesung und Beglei t - seminar Grundlagen d. mul t iv. Stat is t ik 7 Haupt- seminar 4 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Mündl . Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi - nararbeit 6 Hauptsemi - nararbeit * (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren) * * 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 22 Credits 17 Credits 14 Credits 30 Credits Zusätzl ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der KSF festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 16 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ien und Einf . in d ie In ter - nat ionalen Beziehungen 6 KVL 3 KVL 3 Social Credi ts 3 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l . PW ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demo- krat ie theor ien oder Ein f . in d ie In ternat io - na len Beziehungen ( ink l . In format ions - kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orientie- rungs- gespräch Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I 4 Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I I 4 Vorlesung und Beglei t - seminar Grundlagen d. mul t iv. Stat is t ik 7 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Hauptseminar 4 Mündl iche Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi - nararbeit 6 Hauptsemi - nararbeit Major (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)** 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 19 Credits 20 Credits 14 Credits 30 Credits Zusätzl ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der Fakultät festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 17 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium 1. Semester (Herbst) 2. Semester (Frühling) 3. Semester (Herbst) 4. Semester (Frühling) 5. Semester (Herbst) 18 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Legende KVL / VL Kolloquialvorlesung / Vorlesung RVG Ringvorlesung PS Proseminar HS Hauptseminar MAS Masterseminar MS Methodisches Seminar KOL Kolloquium SV Sonderveranstaltung ÖV öffentlicher Vortrag BA MA KVL Rieder: Policy-Analyse in Zeiten des Klimawandels Mo 14:15 – 16:00 KVL Blatter: Einführung in die Demokratietheorien Di 14:15 – 16:00 KVL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen Mi 10:15 – 12:00 KVL Trechsel: Political Behaviour and Communication Di 12:15 – 14:00 VL De Angelis: Introduction to Statistics for the Social and Political Sciences Di 08.15 – 10.00 PS Schulz: Klassiker der Politischen Theorie Di 16:15 –18:00 PS Malang: Einführung in die Internationalen Beziehungen Gr. 1 und Gr. 2 Mi 12:15 – 16:00 HS Föhn: Wahlen in der Schweiz / Swiss Elections Mo 10:15 – 12:00 HS Ströbele: Research Design and Methods in Quantitative Research Mi 08:15 – 10:00 HS Schmid: What Divides Us: The Social Roots of Political Conflict Mo 16:15 – 18:00 HS Münkler: Weltordnung/Global Orders Blockveranstaltung HS Ivernizzi: Political Economy of Trade and Development Do 10:15 – 12:00 Luminati/Rieder: Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Blockveranstaltung MSE Ruchet: Introduction to Republican Political Theory: Collective Self- Government from Rome to Washington and Beyond Di 10:15 – 12:00 MSE Heumann: Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung (Research Design and Methods in Qualitative Research) Mi 10:15 – 12:00 MSE Schaffer: Politics of Climate Change Di. 16:15 – 18:00 MSE De Robiano: Political economy of inequalities Blockveranstaltung MSE Poguntke: Political Parties and the Crisis of Democracy. A Global View Blockveranstaltung MSE Konstantinakos: Politics in time of crisis Blockveranstaltung METH Blatter / Heumann: Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II Mi 16:15 – 18:00 KOL Blatter: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeit) Di 18:15 – 20:00 KOL Schaffer: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeit) Di 18:15 – 20:00 Master Class Kriesi: Lucerne Master Class "European Politics in Times of Crisis" Sonderveranstaltung RGV Ringvorlesung Master «Global Studies» Mi 16.00 – 18.00 19 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen Policy-Analyse in Zeiten des Klimawandels Dozent/in: Dr. rer. pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 18.09.2023 FRO, 4.A05 Prüfung: Mo., 18.12.2023, 14:15 - 16:00 FRO, HS 9 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Klimawandel, Atomkraftwerke und Erneuerbare Energie – die Politik debattiert und sucht nach Lösungen. Dabei wird sie von einem grossen gesellschaftlichen und medialen Echo begleitet. Für Politologinnen und Politologen stellt sich die Frage, wie bestehende und entstehende Policies in diesen Bereichen wissenschaftlich analysiert werden können. Dieser Frage gehen wir in der Vorlesung nach. Anhand verschiedener Theorien und Ansätze aus dem Bereich der Policy-Analyse werden empirische Beispiele aus den Politikfeldern Energie- und Umweltpolitik im Kontext des politischen Systems der Schweiz analysiert. Voraussetzungen: Die Vorlesung richtet sich an alle Studierende mit Interesse an der Policy- Analyse - also der wissenschaftlichen Analyse von Politikbereichen – und der Umsetzung öffentlicher Politik in der Schweiz. Im Frühlingssemester wird ein Seminar zur Vorlesung angeboten. Sprache: Deutsch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Sager, Fritz; Ingold, Karin; Balthasar, Andreas (2017): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele. Zürich: NZZ Verlag. - Weible, Christopher M.; Sabatier, Paul A. (2017): Theories of the Policy Process. Boulder, CO: Westview Press. - Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0. München & Wien: Oldenbourg. - Fischer, Frank; Miller, Gerald J.; Sidney, Mara S. (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods. Boca Raton, London & New York: CRC Press. 20 Einführung in die Demokratietheorien Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B58 Prüfung: Di., 19.12.2023, 14:15 - 16:00 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über grundlegende Theorieströmungen (republikanische, liberale, deliberative und neo- republikanische Theorie), einige zentrale Kontroversen (z.B. zum Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Volkssouveränität) und einen Einstieg in aktuelle Herausforderungen (v.a. durch grenzüberschreitende Verflechtungen). Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, ein die VL begleitendes Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Voraussetzungen: Vorlesung in Deutsch / Literatur fast vollständig in englischer Sprache Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. - Lembcke et al. (2012): Zeitgenössische Demokratietheorie. Band 1: Normative Demokratietheorien. Springer - Schmidt, M.G. (2010): Demokratietheorien – Eine Einführung. VS Verlag. 5. Auflage. 21 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2023 FRO, HS 5 Prüfung: Mi., 20.12.2023, 10:15 - 12:00 FRO, HS 10 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung steht dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der IB vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. In diesem Jahr wird eines unsere Fokusthemen die im November 2021 in Glasgow stattfindende Weltklimakonferenz (COP 26) sein. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar «Einführung in die Internationalen Beziehungen» angeboten. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Vorlesungsmaterialien zugänglich auf OLAT Literatur - Frieden, Jeffry A., David A. Lake and Kenneth Schultz (2018): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: International Student Edition. 4th ediction WW Norton & Company. - Keck, Margaret E., and Kathryn Sikkink. Activists beyond borders: Advocacy networks in international politics. Cornell University Press, 2014. - Milner, Helen V., and Andrew Moravcsik, eds. Power, interdependence, and nonstate actors in world politics. Princeton University Press, 2009. - Slaughter, Anne-Marie. A New World Order. Princeton University Press, 2009. - Schimmelfennig, Frank (2021), Internationale Politik, 6. akt. Aufl., UTB. 22 Political Behaviour and Communication Dozent/in: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.A05 Prüfung: Di., 19.12.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 9 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Politische Kommunikation/Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. - Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. - Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. - Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. - Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. - McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. - Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. - Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. - Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. - Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. - Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. - Druckman, James N. 2004. Political Preference Formation: Competition, Deliberation and the (Ir)relevance of Framing Effects, American Political Science Review 98, 4:671-685 - Chong, Dennis and James N. Druckman 2007. Framing Theory. Annual Review of Political Science 10: 103-26. - Prior, Markus, 2007. Post-Broadcast Democracy: How Media Choice Increases Inequality in Political Involvement and Polarizes Elections. Cambridge: Cambridge University Press. - Lavine, Howard G., Christopher D. Johnston and Marco Steenbergen 2012. The ambivalent partisan: How Critical Loyalty Promotes Democracy. Oxford U Press. 23 Introduction to Statistics for the Social and Political Sciences Dozent/in: Dr. Andrea De Angelis Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 10:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Welcome to “Introduction to Statistics for the Social and Political Sciences” — a beginner-friendly lecture designed to introduce descriptive and inferential statistics with a modern approach that values real-world applications and data literacy. If you are motivated to learn statistics and data science but feel insecure about your mathematical skills, this lecture is for you. Covering key topics in statistics and data science, such as data visualization, statistical sampling, descriptive statistics, inferential statistics, and regression modeling, this lecture gives you statistical tools to develop your solutions to analytical problems. This lecture aims at creating an inclusive and supportive learning environment where all students feel comfortable asking questions and sharing their ideas. Thus, the course is designed to be accessible regardless of background and previous experience with statistical concepts. As a social science student, you will also benefit from real-world applications of statistical analysis to social phenomena, showing how to develop and test theories, and make policy recommendations. You will also gain the opportunity to practice and develop your statistical skills in a project of choice in your field of interest. This course is the perfect place to start your journey towards becoming a confident data analyst to succeed in your studies and future career. Lernziele: By the end of the course, active participants will: 1. understand foundational concepts in descriptive and inferential statistics; 2. develop data literacy and statistical programming skills (importing, transforming, visualizing, and modeling data to communicate key results); 3. apply statistical knowledge and data literacy to tackle real-world questions delivering data-driven solutions. Voraussetzungen: Bachelor / Master. The course is recommended for BA students in their higher (3+) semesters and is open to MA students. The registration via the e- learning platform OLAT is required to attend the lecture. Course participants should check if they are eligible for credits given their study program. Sprache: Englisch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfung: Course evaluation is based on: 1. mandatory readings and discussion using the online Perusall platform (1/3 of the grade); 2. statistical programming exercises to be solved in pairs using R (1/3 of the grade); 3. a final, personal statistical data analysis due one week after the end of the seminar (1/3 of the grade). 4 credits Prüfungsmodus / Credits: Active participation (20%), 2 assignments (40%), final assignment (40%) (3 Cr) Hinweise: An intrinsic motivation to learn statistics and data science is the only hard requirement for this course: passive listening-only and credit-oriented participation is discouraged since it undermines effective and durable learning. Some basic statistics and programming skills (e.g., one previous course in statistics) are recommended but not required in the presence of a strong motivation to learn. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: deangelis@ipz.uzh.ch Material: Reading material will be circulated using Perusall. Course participants should have a working laptop. In case a laptop is not available, participants should contact the lecturer to get free Rstudio cloud access. Please register on the course OLAT repository. Literatur: Imai, Kosuke (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. / Wickham, Hadley, and Garrett Grolemund (2017). R for Data Science: Import, Tidy, Transform, Visualize, and Model Data. First edition. 24 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenseminare Methoden der empirischen Sozialforschung I Dozent/in: Dr. des. Guy Schwegler Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.A05 Prüfung: Di., 19.12.2023, 13:15 - 17:00 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Sozialwissenschaften wie die Kommunikations- und Medienwissenschaften, die Politikwissenschaften oder die Soziologie erheben systematisch nachprüfbares Wissen über die Gesellschaft. Dafür benötigen diese Wissenschaften Forschungsstrategien und Forschungsmethoden. Diese Strategien und Methoden zu entwickeln, zu systematisieren und ihre Anwendung sowie Eigenschaften zu untersuchen ist Aufgabe der empirischen Sozialforschung. Die Vorlesung führt über zwei Semester in die empirische Sozialforschung ein. Am Anfang werden erste Charakterisierungen vorgestellt und die wissenschaftstheoretischen Grundlagen eingeführt. Dann folgen die Forschungslogiken der nicht- standardisierten (qualitativen) und standardisierten (quantitativen) Sozialforschung. Das Herbstsemester endet mit einem Überblick über die verschiedenen Untersuchungsdesigns und Datenformen. Ausblick: Im Frühjahrssemester werden die Datenerhebungsmethoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil des Frühjahrssemesters folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik. Voraussetzungen: Die Vorlesung ist für Studienanfänger und Studienanfängerinnen geeignet. Sprache: Deutsch Prüfung: Hauptklausur: Di., 19.12.2023, 14:15 h, 4.A05 Wiederholungsklausur: Fr., 19.01.2024, 10:15 h, 3.A05 Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Cr) Hinweise: Ein Besuch des begleitenden Tutorats ist erforderlich. Hierbei kann eine der beiden Gruppen gewählt werden. Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: guy.schwegler@unilu.ch Material: Die Vorlesung wird in diesem Semester von Guy Schwegler gehalten, der den Lehrstuhl für qualitative und quantitative Methoden vertritt. Die Materialien von Prof. Rainer Diaz-Bone bieten dabei die Grundlage für die Veranstaltung. Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben (OLAT) 25 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung II / Politikwissenschaft Dozent/in: Dr. des. Maurits Heumann Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 20.09.2023 FRO, 3.B57 Terminierung 2: Do., 02.11.2023, 14:15 - 16:00 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das zweisemestrige Methodenseminar dient dazu, dass die Studierenden die Forschungsdesigns und Methoden der Politikwissenschaft kennen und vor allem auch anwenden lernen. Es stellt damit die vertiefende Weiter- führung der Vorlesung „Methoden der empirischen Sozialforschung I + II“ dar. Im Herbstsemester beschäftigen wir uns primär mit verschiedensten Fallstudien-Designs. Fallstudien stellen in der Politikwissenschaft das mit Abstand wichtigste qualitative Forschungsdesign dar. Sie spielten in der Entwicklung der politikwissenschaftlichen Forschung in vielen Feldern eine zentrale Rolle. Wie im Frühjahrssemester gewinnen die Studierenden durch Übungs- aufgaben erste Erfahrungen mit allen Methoden. Das bedeutet auch im HS einen erheblichen Aufwand von mindestens acht Stunden pro Woche für dieses Herzstück der politikwissenschaftlichen Ausbildung. Im letzten Drittel des Seminars entwickeln die Studierenden in Arbeits- gruppen und mit Hilfe der Dozierenden zu einer von ihnen selbst gewählten Fragestellung ein Forschungsdesign. Auf der Basis dieses Forschungs- designs – in dem eine der im FS oder HS behandelten Methoden im Zentrum steht - führt jede Arbeitsgruppe bis Ende Januar 2024 ein erstes gemeinsames empirisches Forschungsprojekt durch. Die Studierenden sollten sich von Anfang an bewusst sein, dass deswegen im Januar 2024 ein erheblicher Aufwand für die Methodenarbeit ansteht. Voraussetzungen: Erfolgreicher Besuch des "Methoden zur Praxis der empirischen Sozialforschung I" ist zwingende Voraussetzung. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (benotet) im HS 20 (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkte: Vergleichende Politikwissenschaft und Schweizer Politik / Politische Theorie / Internationale Beziehungen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch / maurits.heumann@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 26 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 21.09.2023 FRO, HS 7 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen blicken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vorsicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich eingeladen. Sprache: Deutsch Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 27 Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Sahra Lobina, MA Ruth Amstutz, MA Léonie Bisang, MA Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Fr., 12:15 - 14:00, ab 22.09.2023 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der Kurs Hilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studierende des 2. und 3. Semesters (da man für die Teilnahme ein Arbeitsthema und eine Betreuung braucht) sowie an Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Kontakt: sahra.lobina@unilu.ch / ruth.amstutz@unilu.ch / leonie.bisang@unilu.ch Material: OLAT-Plattform Literatur - Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) - Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). - Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). - Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. - Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. - Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. - Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). - Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann 28 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare Klassiker der Politischen Theorie Dozent/in: Dr. des. Johannes Schulz Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 19.09.2023 FRO, 4.B51 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Dieses einleitende Proseminar in die Politische Theorie und Ideengeschichte eignet sich zur Vertiefung der in der Vorlesung Demokratietheorien angesprochenen TheoretikerInnen, geht aber auch darüber hinaus. Wir wenden uns zentralen Fragen zu: Ist der Mensch ein politisches Wesen? Welche Funktion hat der Staat? Wie können wir trotz unserer Differenzen und unterschiedlichen Interessen in Freiheit und Gleichheit miteinander leben? Was bedeutet Demokratie? Wie können wir Ausschluss und Unterdrückung verhindern? Im ersten Block setzen wir uns mit Klassikern der Politischen Ideengeschichte der Antike und Neuzeit auseinander. Besprochen werden soll die Abwendung vom antiken Verständnis von Politik als natürlicher Tätigkeit des kooperativen Gemeinschaftswesen «Mensch» bei Aristoteles und die Hinwendung zum «modernen» Politikverständnis als Überwindung der konflikthaften und egoistischen Natur des Menschen bei Hobbes. Des Weiteren die daran anknüpfende Entwicklung des Liberalismus und dessen Betonung von Naturrechten und insbesondere Eigentumsrechten bei Locke und die diesem entgegenstehende Kritik an den modernen (kapitalistischen) Gesellschafts und -Eigentumsverhältnissen bei Rousseau.Schließlich der Versuch der Entwicklung eines «republikanischen» Gegenmodells bei Machiavelli und Rousseau, welches den Mensch wieder stärker als Gemeinschaftswesen auffasst und bis heute das demokratische Selbstverständnis der Schweiz prägt. Der zweite Block baut auf dem ersten auf und vertieft, in der Auseinandersetzung mit kontemporären Klassikern, die dort entwickelten Ideen: der heutige Liberalismus und seine zentralen Ideen «Säkularismus» und «Multikulturalismus» werden ebenso angesprochen wie der Versuch einer Neubestimmung des Republikanismus im Ideal der «Freiheit von Beherrschung» oder die Idee einer «deliberativen» Demokratie und die der demokratischen Inklusion von Minderheiten durch Sonderrechte. Darüber hinaus geht es um grundlegende Aspekte und Fähigkeiten des wissenschaftlichen Arbeitens in der Politischen Theorie: u.a. um den Unterschied zwischen normativer und positiver Analyse, sowie das Schreiben einer Seminararbeit. Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Politische Theorie insbesondere für Studienanfänger:innen geben. Voraussetzungen: Das Seminar kann nur von Teilnehmer:innen der Vorlesung Demokratietheorien besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) / Entwicklung und Vertretung einer Position in einer Advokatendiskussion (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 29 Einführung in die Internationalen Beziehungen Proseminar - Gruppe I Dozent/in: Dr. rer. soc. Thomas Malang Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 20.09.2023 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als Einführung in das Studium der Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen konzipiert. Inhaltlich ist das Seminar analog zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ aufgebaut. Im theoretischen und methodischen Teil werden wir Hauptwerke der Internationalen Beziehungen lesen und besprechen. Im zweiten Teil analysieren wir Texte zu Fragen der Internationalen Beziehungen in verschiedenen Politikfeldern – wie der Sicherheits-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik – und wenden die erlernten Theorien auf empirische Fälle an. Darüber hinaus führt das Seminar in wissenschaftliche Arbeitstechniken ein. Das Proseminar findet ab der zweiten Sitzung in zwei Gruppen statt (die Einführungssitzung am 21.09., 12.15-14.00 Uhr gilt für beide Gruppen). Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Internationale Beziehungen geben und sollte von StudienanfängerInnen begleitend zur Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme, wöchentliche Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Hinweis: Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogrammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Kontakt: thomas.malang@uni-konstanz.de Material: Unterrichtsmaterial wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 30 Einführung in die Internationalen Beziehungen Proseminar - Gruppe II Dozent/in: Dr. rer. soc. Thomas Malang Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 20.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als Einführung in das Studium der Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen konzipiert. Inhaltlich ist das Seminar analog zur Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ aufgebaut. Im theoretischen und methodischen Teil werden wir Hauptwerke der Internationalen Beziehungen lesen und besprechen. Im zweiten Teil analysieren wir Texte zu Fragen der Internationalen Beziehungen in verschiedenen Politikfeldern – wie der Sicherheits-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltpolitik – und wenden die erlernten Theorien auf empirische Fälle an. Darüber hinaus führt das Seminar in wissenschaftliche Arbeitstechniken ein. Das Proseminar findet ab der zweiten Sitzung in zwei Gruppen statt (die Einführungssitzung am 21.09., 12.15-14.00 Uhr gilt für beide Gruppen). Lernziele: Das Proseminar soll einen vertieften Einblick in den Teilbereich Internationale Beziehungen geben und sollte von StudienanfängerInnen begleitend zur Vorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme, wöchentliche Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Hinweis: Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Kontakt: thomas.malang@uni-konstanz.de Material: Unterrichtsmaterial wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. 31 Wahlen in der Schweiz Dozent/in: Zora Föhn, MA Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 18.09.2023 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Am 22. Oktober 2023 wählen die Schweizer Stimmbürger-/innen 200 Nationalräte-/innen und 46 Ständeräte-/innen für eine vierjährige Amtsdauer. Aus diesem aktuellen Anlass wird in diesem Hauptseminar das Thema Schweizer Wahlen und Wahlforschung behandelt. Es werden Grundlagen erarbeitet, wie das Schweizer Wahlsystem funktioniert, Charakteristiken der Schweizer Wählerschaft vorgestellt und aufgezeigt, wie sich das Wahlverhalten der Schweizer Stimmbürger-/innen in den letzten Jahren verändert hat. Darüber hinaus werden theoretische Erklärungsansätze der Wahlforschung vorgestellt, die Aufschluss über die Motive des Wahlentscheides geben. Ein besonderes Augenmerk der Frage, wie sich Kandidierende und die Medien auf die Wahlen vorbereiten. Lernziele: – Einblick in das Schweizer Wahlsystem – Erlernen der Grundlagen der Wahlforschung – Einblick in die Praxis der Wahlvorbereitung von Kandidierenden und der Medien Voraussetzungen: Bachelorstudierende ab 3. Semester und Masterstudierende, Maximale Zahl von Teilnehmenden: 25. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl nach Eingang der Anmeldungen; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch / zora.foehn@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Falter, Jürgen; Schoen, Harald (Hrsg.) (2005): Handbuch Wahlforschung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. - Freitag, Markus; Vatter, Adrian (Hrsg.) (2015): Wahlen und Wählerschaften in der Schweiz. Zürich, NZZ- Verlag. 32 What Divides Us: The Social Roots of Political Conflict Dozent/in: Dr. Samuel David Schmid Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 18:00, ab 18.09.2023 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: The purpose of democracy is to reach binding political decisions under conditions of social inequality and political pluralism. In this seminar, we explore these underlying social divisions and learn how they translate into patterns of party politics and political conflict. To do so, we build on the key concept of “cleavages.” Once we have understood the classic account of cleavage politics and learn about the four fundamental social cleavages in industrial societies, we then move on to more recent research on social and political transformations in post-industrial societies. We will discuss the following topics: party politics and party systems; class voting and social mobility; gender and religion; civic culture and social capital; and political socialization and post-materialism. In the last part of the seminar, we will turn to the most recent period in which populist parties have become increasingly successful in Europe and beyond. We analyze these developments from a social cleavage perspective. What is the social cleavage that populists leverage, and how has it transformed party politics? Can we understand this cleavage through the lens of left-right class politics? Or are we witnessing a rise of a new conflict between winners of globalization who support openness to immigration and international integration, and losers of globalization defending the sovereignty of the nation-state and the cultural protection of native majorities? Lernziele: By the end of the course the students actively participating in the course will… 1. Knowledge: Have understood the main themes, concepts, and theoretical approaches the study of social and political conflict. 2. Competence: Be able to evaluate these elements, by and subjecting them to critical thinking, by contrasting their strong and weak points, and by assessing their predictive validity across space and time. 3. Communication: Be able to effectively communicate their ideas on the topic by joining the class debate. 4. Research skills: Demonstrate the ability to further develop class discussion and research by identifying new questions of interest and by elaborating an appropriate research design. Voraussetzungen: This seminar is for advanced BA students, and MA students. Sprache: Englisch Begrenzung: Max. 25 students This seminar is for advanced BA students and MA students. Prüfungsmodus / Credits: Active participation, 2 response papers, presentation (graded) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: samuel.schmid@unilu.ch Material: Reading materials available on OLAT Literatur - Bartolini, S. 2000. The class cleavage. The political mobilization of the European left, 1860-1980. Cambridge: Cambridge University Press. - Bartolini, S. and P. Mair 1990. Identity, competition and electoral availability: the stabilisation of European electorates, 1885-1985. Colchester: ECPR Press. - Beramendi, P. et al. 2015. The Politics of Advanced Capitalism. Cambridge: Cambridge University Press. - Caramani, D. 2012. “The Europeanization of electoral politics: An analysis of converging voting distributions in 30 European party systems, 1970–2008.” Party Politics 18(6): 803–823. - Hutter, S. and H. Kriesi. 2019. European Party Politics in Times of Crisis. Cambridge: Cambridge University Press. - Inglehart, R. 1997. Modernization and postmodernization: cultural, economic, and political change in 43 societies. Princeton: Princeton University Press. 33 - Kitschelt, H. 2011. “Party Systems.” In The Oxford Handbook of Political Science, ed. R. E. Goodin. Oxford: Oxford University Press. - Kriesi, H. et al. 2006. “Globalization and the Transformation of the National Political Space: Six European Countries Compared.” European Journal of Political Research 45(6): 921–56. - Kriesi, H. et al. 2012. Political Conflict in Western Europe. Cambridge: Cambridge University Press. - Lipset, S. M. and S. Rokkan (1967). Cleavage Structures, Party Systems and Voter Alignments: An Introduction. In: Party Systems and Voter Alignments: Cross-National Perspectives, Lipset, S. M. and Rokkan, S. (Eds). New York: Free Press. 34 Politics in times of crisis Dozent/in: Odysseas Konstantinakos, PhD Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Terminierung 1: Fr., 06.10.2023, 09:15 - 17:00 Sa., 07.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Fr., 01.12.2023, 09:15 - 17:00 Sa., 02.12.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: What is a crisis and how politics works when we have one? In ordinary times of "normal policymaking" the policy cycle is smooth, there is plenty of time for consultation and the legislative process follows a pre-determined pace. But when a crisis happens political time and political space contract or expand according to the magnitude and the duration of the shock. The horizon of what is feasible and desirable is redefined as crisis-management strategies often require bold action and out of the box thinking. Institutional trajectories may be disrupted, norms might be suspended, or even worse, civic rights might be infringed for the sake of national interest and security. Crisis-management and power politics are inextricably linked since the political game never stops, it only gets more complicated and high-stakes when a shock interrupts normalcy. Unlike natural phenomena, crises are construed and interpreted by actors in the shadow of limited rationality and incomplete information. Often, uncertainty prevails and contingent events spin history in unexpected ways. In the brave new world, we live in, crises overlap, and policymakers must deal with multiple challenges simultaneously. From the war in Ukraine, persisting inflation, climate change and insufficient energy resources, leaders and policymakers are called to manage a plethora of interdependent crises and arduous policy tradeoffs. This course aims at familiarizing students with crises that marked the 21st century and analyze their economic consequences. While the course starts with theory from political science and international political economy it gradually becomes more applied both in terms of content as well as requirements, since students are called to apply knowledge, present independently complex crises episodes and position themselves in the shoes of policymakers in what-if scenarios. Lernziele: On successful completion of the crisis seminar, students should be able to analyze in an interdisciplinary fashion recent crisis-episodes and their economic consequences. They will be able to reconstruct crises that marked the 21st century by demonstrating causal roots that led to them, distinguishing endogenous from exogenous factors, and identifying actors, interests and strategies. Finally, they will be able to analyze the interaction of political dynamics, identify policy options and produce brief analysis reports for policymakers. Voraussetzungen: The course requires knowledge of written and spoken English Sprache: Bilingue - Deutsch / Französisch 35 Prüfungsmodus / Credits: Active participation, Presentation, Research design paper/ 4 Credits (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: odysseas.konstantinakos@eui.eu Material: Available on OLAT Literatur - Hannah Arendt, 1967. “Truth and Politics”. Originally published in The New Yorker, February 25, 1967* - Suggested podcast: Talking Politics: History of Ideas - Weber on Leadership | The Profession and Vocation of Politics, 1919* - Peter Hart (1993), Symbols, Rituals and Power: The Lost Dimensions of Crisis Management, Journal of Contingencies and Crisis Management, 1: 36-50.* and a lot more on OLAT and in the Syllabus - Arjen Boin, Paul 't Hart & Allan McConnell (2009) Crisis exploitation: political and policy impacts of framing contests, Journal of European Public Policy, 16:1, 81-106, DOI: 10.1080/13501760802453221 Suggested film Wag the Dog (1997) https://www.talkingpoliticspodcast.com/history-of-ideas-1 https://www.imdb.com/title/tt0120885/ 36 Weltordnungen/Global Orders Dozent/in: Prof. Dr. Herfried Münkler Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Fr., 03.11.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 04.11.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Fr., 10.11.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 11.11.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Weitere Daten: Aktive Teilnahme, mündliches Engagement; Kurzreferat Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Der Ukrainekrieg hat die Vorstellung einer Weltordnung erschüttert, in der militärische Macht in Relation zu wirtschaftlicher Macht an Gewicht verliert. Auch die Vorstellung der Regelbasierung und der Wertbindung ist zutiefst erschüttert. Um die Vorstellung von den gegenwärtigen und zukünftigen Veränderungen zu erhalten, soll zunächst auf frühere Weltordnungen zurückgeblickt werden, um dann in eine Analyse der gegenwärtigen Veränderungen und deren Auswirkungen für die Zukunft einzutreten. Lernziele: Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung des gegenwärtigen Wandels der Weltordnung, Kenntnisse früherer Veränderungen disruptiver wie inkrementeller Art Voraussetzungen: Bereitschaft zur Lektüre Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Hausarbeit oder drei Protokolle (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de Material: Dan Diner: Weltordnungen, Frankfurt/M. 1993; Henry Kissinger: Weltordnung, München 2014; Robert Gilpin: War and Change in World Politics, Cambridge/UK 1981; Matthias Herdegen: Der Kampf um die Weltordnung, München 2019; Robert Kagan: Of Paradise and Power. America and Europe in the New World Order, New York 2003 Literatur - Thukydides, Geschichte des Peloponnesischen Krieges; Machiavelli, Briefwechsel mit Vettori, Clausewitz, Vom Kriege. Weiterhin einschlägige neuere Literatur zur Strategie und Geopolitik (Mahan, Mackinder, Liddell Hart) 37 Political Parties and the Crisis of Democracy. A Global View Dozent/in: Prof. Dr. Thomas Poguntke Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Fr., 20.10.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 21.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Fr., 24.11.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 25.11.2023, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Parties play a central role in democratic governance around the globe. However, many doubt that they are doing it well. The writings on the wall are manifold: The decline of former core parties, the fragmentation of party systems, the rise of populist challenger parties, the rise of populist leaders within and past established parties – the list could easily be continued. To be sure, not all of these problems are a direct results of party failure. To a considerable degree, parties may simple suffer from the effects of wider societal wider societal trends over which they have little control. Also, it is debateable whether or not all these changes really indicate a crisis of democracy. While the decline of the traditional French parties may not be a problem for democracy, the continuing strength of Le Pen’s political party certainly is. Similarly, the ongoing changes in the Italian party system may not be problematic, but the tendency to take refuge to non-party Prime Ministers may be a sign of democratic erosion. Brazilian democracy has been under severe stress ever since Bolsonaro was elected president even though he was only backed by a minor party but fought successful social media election campaign. The list could be extended to African or Asian democracies. Clearly, we need a set of criteria to determine what a ’crisis of democracy’ involves. This will be done in the first part of the course. Thereafter, we turn to a series of country studies to shed a clearer light on a number of suitable cases. The core reading for the course will be a forthcoming book on political parties in 23 countries. While a set of countries has been selected to ensure appropriate coverage of different cases, several additional cases can be chosen by seminar participants from the countries that are included in the forthcoming book. Lernziele: Students will be familiarized with the comparative literature on political parties and the challenges to democracy; they will understand the contributions political parties can make (or fail to make) to democratic governance Voraussetzungen: Good command of English language Sprache: Deutsch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (benotet) (4 Cr) Kontakt: thomas.poguntke@doz.unilu.ch poguntke@hhu.de Material: Will be supplied via OLAT Literatur - Berg-Schlosser, Dirk (2017): Contemporary Problems and Future Perspectives of Empirical Research on Democracy. In: Philipp Harfst, Ina Kubbe and Thomas Poguntke (eds.) Parties, Governments and Elites. The Comparative Study of Democracy Wiesbaden, SpringerVS. - Boese, Vanessa A., Nazifa Alizada, Martin Lundstedt, Kelly Morrison, Natalia Natsika, Yuko Sato, Hugo Tai and Staffan Lindberg (2022): Autocratization Changing Nature? Democracy Report 2022, Gothenburg, Varieties of Democracy Institute (V-Dem). https://v- dem.net/media/publications/dr_2022.pdf. - Levitsky, Steven and Ziblatt; Daniel (2018): How Democracies Die, VIKING. - Merkel, Wolfgang/Kneip, Sascha (eds.) (2018): Democracy and Crisis. Challenges in Turbulent Times. Wiesbaden: Springer VS. https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf 38 Political Economy of Trade and Development Dozent/in: Alessia Invernizzi, MSc Jule Beck, MA Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Terminierung: Do., 21.09.2023, 10:15 - 11:45 INS 10, 214 14-täglich Do., 10:15 - 14:00, ab 05.10.2023 FRO, 3.B57 Do., 26.10.2023, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B57 Do., 16.11.2023, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B57 Do., 14.12.2023, 10:15 - 14:00 FRO, HS 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-täglich Inhalt: This course introduces contemporary research on development issues, tackling big questions and theories in societal development. The overall approach will be that of political economy: the intersection between political and economic interests and actors in shaping development and international relations as historical and on-going processes. The first part of the seminar part focuses on the political economy of trade and globalization. First, we will analyse the main theories of trade and the linkages to democracy, populism and conflict. We connect this research to discussions on the backlash of globalisation, the future of multilateralism and the WTO as well as the increase in protectionism and trade disputes. In the second part of the seminar, we will discuss the the origins of development with a focus on the ideas and practices that emerged from colonialism and the post-1945 era. We will then review key determinants and challenges for sustainable development including the fight against poverty and hunger, population growth, climate change and the cross-cutting topic of gender and development. The course will thus deal with various dimensions of development, highlighting potential trade-offs between political, socio- environmental and economic outcomes. Lernziele: The objective of the seminar is to obtain an overview of the multi- dimensional and interdisciplinary field of the political economy of trade and development, its key theories, and debates. This will be obtained through the individual reading of the literature as well as the open discussions during the seminar classes. Students will further develop their academic research skills over the course of the seminar. Voraussetzungen: This is a reading and discussion-intensive seminar, and students are expected to (1) read the mandatory literature prior to the sessions and to (2) actively participate in the discussions and activities. Sprache: Englisch Begrenzung: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: 50% Presentation and 50% Participation (or 30% Participation and 20% Reading Summary Papers) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Kontakt: alessia.invernizzi@doz.unilu.ch jule.beck@uni-konstanz.de Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. - Literatur - - Heydon, Ken. 2020. The political economy of inernational trade. - - Krugman, Paul, Maurice Obstfeld an Marc Melitz. 2018. International Trade: Theory and Policy. Pearson Education. - - Banerjee, Abhijit V. and Esther Duflo. 2011. Poor Economics: A Radical Rethinking of the Way to Fight Global Poverty. New York: Public Affairs. - - Collier, Paul. 2007. The Bottom Billion: Why the Poorest Countries are Failing and What Can Be Done About It. Oxford University Press. - - Rosling, Hans. 2019. Factfulness: Ten Reasons We're Wrong About the World- and Why Things Are Better Than You Think. London: Sceptre 39 Research Design and Methods in Quantitative Research Dozent/in: Dr. Maarit Felicitas Ströbele Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 08:15 - 10:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B55 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: The clear majority of contemporary social science’s contributions relies on quantitative research. However, quantitative methods can be hard to understand for students lacking a strong background in mathematics. Motivated by these simple facts, this seminar serves two main goals: first, allowing students to autonomously update their substantive knowledge by making quantitative research accessible. Second, enabling them to elaborate the best design to serve their own research tasks. To fulfill these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. Having defined the essential concepts involving scientific inquiry, the students are guided through some of the most fundamental social science methods: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied research, by providing basic statistical skills, such as: producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their inferential goals, and to elaborate an appropriate and theory-driven research design. Students are encouraged to think critically, to detect and to understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Voraussetzungen: Research-Masterseminar; offen für fortgeschrittene BA-Studierende Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkte: Politische Kommunikation/Schweizer Politik/Vergleichende Politikwissenschaft/Internationale Beziehungen Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: maarit.stroebele@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. 40 Politische Emotionen und qualitative Interviewforschung (Research Design and Methods in Qualitative Research) Dozent/in: Dr. des. Maurits Heumann Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2023 FRO, HS 12 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Im Seminar sollen Master- und fortgeschrittene Bachelorstudierende Erfahrungen mit qualitativen Forschungsdesigns und -methoden sammeln. Das Seminar steht im Kontext des laufenden Forschungsprojekts «Populism as Peripheral Resentment» und ermöglicht die Verbindung von Forschung und Lehre. Lange Zeit waren ‘Interesse’ und ‘rationales Wahlverhalten’ die zentralen Kategorien der politischen Analyse. Spätestens das Heraufziehen eines ‘populistischen Zeitgeists’ (Mudde 2004), der den politischen Mainstream liberaler Demokratien längst erreicht hat, sowie die Wahlerfolge links- und rechtspopulistischer Parteien legten jedoch den emotionalen Gehalt der ‘Politics of Resentment’ (Cramer 2016) offen. Dabei wird bis heute diskutiert, mit welchen Emotionen und emotionalen Mechanismen wir es genau zu tun haben und in welchem Verhältnis sie zu Politik und Gesellschaft stehen. In der aktuellen Populismusforschung werden vor allem Emotionen wie Empörung, Wut und Hass, die als Reaktion auf eine (vermeintlich) ungerechte Behandlung verstanden werden können, genannt, aber auch passive Gefühle der Ohnmacht, Entfremdung und Angst. Um die konkreten Ausprägungen politischer Emotionen, ihre narrative Struktur sowie ihre biografischen und lebensweltlichen Entstehungs- und Verbreitungsbedingungen zu untersuchen, eignen sich in besonderer Weise die Erhebungs- und Auswertungsverfahren der qualitativen Interviewforschung – diese stellen die Interviewer:innen aber auch vor besondere Herausforderungen. Im ersten Teil des Seminars werden wir uns mit einschlägigen Studien zum Thema befassen und überlegen, wie diese Forschung im Rahmen eigener Interviewprojekte operationalisiert werden kann. Im zweiten Teil werden wir gemeinsam einen Leitfaden entwickeln, mit dessen Hilfe Interviewdaten erhoben werden können. Im Rahmen von praktischen Übungen werden die Studierenden darauf vorbereitet, zwei eigene Interviews durchzuführen, zu transkribieren und kritisch zu reflektieren. Lernziele: Kenntnisse zur Bedeutung politischer Emotionen im Bereich der Populismusforschung Kenntnisse der qualitativer Interviewforschung Planung, Durchführung und Reflexion eigener Interviews Voraussetzungen: Nur Master- und fortgeschrittene Bachelorstudierende Sprache: Englisch Prüfung: Durchführung und schriftliche Reflexion eines eigenen Leitfadeninterviews, Hausarbeit Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (4 Cr) Hinweise: 4 Credits: Impulsreferat in Gruppenarbeit, Durchführung eines eigenen Interviewprojekts und Verfassen eines Forschungsberichts. Zusätzliche 6 Credits: Methodische und theoretische Reflexion des Interviewprojekts und Verfassen einer Hausarbeit. Kontakt: maurits.heumann@unilu.ch Material: Eigenständig erhobenes Interviewmaterial. Literatur - Breeze, R. (2019). Emotions in politics: Affective-discursive practices in UKIP and Labour. Discourse & Society, 30/1. 24-43. - Cramer, K. J. (2016). Politics of Resentment: Rural Consciousness in Wisconsin and the Rise of Scott Walker. Chicago: UCP. - Demertzis, N. (2013). Emotions in Politics. The Affect Dimension in Political Tension. London: Palgrave Macmillan. - Helfferich, C. (2011). Die Qualität qualitativer Daten. Manual für die Durchführung qualitativer Interviews. Wiesbaden: Springer VS. 41 - Russel Hochschild, A. (2017). Fremd in ihrem Land. Eine Riese ins Herz der amerikanischen Rechten. Frankfurt: Campus Verlag. - Kruse, J. (2015). Qualitative Interviewforschung: Ein integrativer Ansatz. Weinheim: Beltz Juventa. - Rico, G.; Guinjoan, M. & E. Anduiza (2017). The Emotional Underpinnings of Populism: How Anger and Fear Affect Populist Attitudes. Swiss Political Science Review, 23/4. 444-461. - Salmela, M. & C. von Scheve (2018). Emotional Dynamics of Right- and Left-wing Political Populism. Humanity & Society, 42/4. 434-454. 42 Politics of Climate Change Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This undergraduate course serves as a basic introduction to the politics of climate change. How do governments cooperate to address and solve global environmental problems such as climate change? Why do some countries enact more rigorous climate change policies than others? The course combines international and comparative approaches to climate change politics. It starts off by inquiring how climate change became a political issue in the 1980s and how governments began to act on climate change from the 1990s onwards. Over the course of the semester, we will look at climate change governance efforts at the international, national and local levels. Regarding the national level, we are – for example- interested in why are some countries making ambitious investments in renewable energy, while others are still heavily subsidizing the consumption of fossil fuels? How can public opinion account for such policy differences? What is the role of political parties? The goal of the course is to provide students with a solid basic understanding of the politics and the political economy of climate change. It draws attention to the latest research and provides students with the conceptual tools to evaluate different policies and governance approaches. As this is a basic course there are no formal prerequisites and participation of students from different disciplinary backgrounds is encouraged. An openness towards and familiarity with basic research methods is generally helpful. Many of the readings in the class feature quantitative analysis and there will be a short intro to reading journal articles in general and quantitative analysis in particular. Sprache: Bilingue - Deutsch / Englisch Prüfungsmodus / Credits: Regelmäsige Teilnahme, Referat, Response Paper (benotet) / Absprache mit Dozentin (4 Cr) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Literatur - Stoddard, I., Anderson, K., Capstick, S., Carton, W., Depledge, J., Facer, K., ... & Williams, M. (2021). Three decades of climate mitigation: why haven't we bent the global emissions curve?. Annual Review of Environment and Resources, 46, 653-689. - Colgan, J. D., Green, J. F., & Hale, T. N. (2021). Asset revaluation and the existential politics of climate change. International Organization, 75(2), 586-610. 43 Introduction to Republican Political Theory: Collective Self-Government from Rome to Washington and Beyond Dozent/in: Dr. Olivier Ruchet Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Content: This course is an introduction to the political theory of Republicanism and its various legacies. The first part of the course traces the origins and developments of Republican political thought in the Roman Republic and its successive iterations during the Italian Renaissance, the English Civil War, the European Enlightenment, and the foundation of the American Republic, through the works of authors such as Sallust, Cicero, Polybius, Machiavelli, Hobbes, Rousseau, Kant, but also Filmer, Harrington, Jefferson, Madison, and Arendt. The second part of the course turns to contemporary debates regarding collective self-government around neo- Republicanism and its critiques. After surveying the works of the three most important voices in that tradition, Pocock, Skinner, and Pettit, and examining the recent theory of Republican liberty as non-domination, the course ends with a series of thematic investigations around the notions of democracy, representation, freedom, liberalism, but also race, class, gender, and power, scrutinizing for each whether and how a Republican framework of analysis might help better understand and clarify the issue at stake. Lernziele: By the end of this course, the students will: - Gain broad knowledge of Roman political culture and understand the debates surrounding its historical interpretation, reception, and contemporary relevance. - Develop critical reading skills and the ability to engage in the criticism of multiple kinds of texts, ancient and contemporary. - Develop written and oral communication skills. - Learn how to apply ancient thought to enduring questions of politics and political culture. - Situate and critically assess debates around neo-Republicanism and the varying ways in which Republican political frameworks are mobilized in contemporary political and academic discourse. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation (20%), Oral presentation (30%), Short Essay (20%), Essay (30%)., Referat (4 Cr) Kontakt: olivier.ruchet@doz.unilu.ch Material: Texts made available on the OLAT platform at the beginning of the term. Literatur - Quentin Skinner, Liberty Before Liberalism (Cambridge 1998) - Philip Pettit, Republicanism (Oxford 1997) - J. G. A. Pocock, The Machiavellian Moment (Princeton 1975) - Hannah Arendt, On Revolution, (Penguin 1963) - Niccolo Machiavelli, The Discourses on Livy, (Chicago 1998) - Cicero, On Duties, ed, M.rr. Griffm and E.M. Atkins (Cambridge, 1991) - James Harrington, The Commonwealth of Oceana, ed. J.G.A. Pocock (Cambridge, 1992) 44 Political economy of inequalities Dozent/in: Balthazar de Robiano Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 20.09.2023, 12:15 - 14:00 FRO, HS 8 Terminierung 1: Fr., 13.10.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 14.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Fr., 27.10.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 28.10.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: This seminar will engage with the topic of economic inequalities in the tradition of political economy. Therefore, it will engage first with the observed trends in economic and social inequalities before discussing the potential political, social, and economic causes sustaining such trends. The seminar will pay particular consideration to the diverse forms of inequalities and insist on the interplay between national and global inequalities as well as interpersonal and group-level inequalities. It will engage with the mechanisms of inequalities’ social reproduction and present the normative theoretical debates surrounding the concept of equity in a liberal meritocracy. Building on the precedent discussions, it will conclude by presenting another perspective on inequalities, that of their political consequences. Lernziele: The seminar aims to provide students with the capacities to a) understand the current scientific consensi and dissensi regarding trends in inequalities and their causes which have profoundly changed in the last decade, b) critically engage with state-of-the-art scientific literature on inequalities and c) understand the normative grounds in debates surrounding inequalities. Hence, it is directed not only at students interested in future academic research in the field of inequalities, but to all students interested in a scientific understanding of a major global social changes and in a subject that has come to prominence in the public debate around the notion of justice. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Final paper (either a research paper or a research design)/ Class presentation. (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: antoinebalthazar.derobiano@eui.eu Material: OLAT Literatur - Wilkinson, Richard G and Pickett, Kate. The spirit level: why more equal societies almost always do better. London; New York: Allen Lane, 2009. Chapters 1, 2 and 13, pp. 3-30 & 173-193. - Sen, Amartya, 'The Demands of Equality', Inequality Reexamined. Oxford, 1995, Chapter 9, pp. 129- 152. - Milanovic, Branko. Global inequality: a new approach for the age of globalization. Cambridge, Massachusetts: HUP, 2016. Chapter 2, pp. 46-117. - Milanovic, Branko. The three eras of global inequality, 1820-2020 with the focus on the past thirty years. Stone center on socio-economic inequality, WPS 59. 2022. - Bourdieu, Pierre. “The Forms of Capital” in Richardson, J., Handbook of Theory and Research for the Sociology of Education, Westport, CT: Greenwood, 1986. pp. 241–58. - Weber, Max. Economy and society: an outline of interpretive sociology. Berkeley: University of California Press, 1978. Chapters IV and IX (section 6), pp. 302-307 & 926-936. - Ridgeway, Cecilia L. and Tamar Kricheli-Katz. “Intersecting Cultural Beliefs in Social Relations: Gender, Race, and Class Binds and Freedoms.” Gender & Society, 2013. 27(3): 294–318. - Wacquant, Loïc. “For an Analytic of Racial Domination.” Political Power and Social Theory, 1997, n°11, pp. 221-234. - Reskin, Barbara. “The Race Discrimination System.” Annual Review of Sociology, 2012, n°38: 17-35. 45 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft: Heilige Neutralität? Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik im 21. Jahrhundert Dozent/in: Prof. Dr. iur. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Durchführender Fachbereich: RF \ Nichtjuristische Wahlfächer Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Di., 19.09.2023, 16:15 - 18:00 FRO, 3.B01 Terminierung 1: Do., 09.11.2023, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Terminierung 2: Fr., 10.11.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B51 Weitere Daten: Einreichung Essay bis 17. Dezember 2023 Umfang: Blockveranstaltung Inhalt: Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Das Seminar befasst sich mit dem zur Zeit heftig diskutierten Thema der schweizerischen Neutralität, das jeweils aus politikwissenschaftlicher wie auch aus juristischer Sicht untersucht und diskutiert wird. Zu behandelnde Themen sind zum Beispiel die historische Entwicklung und die ständige Neudefinition der Neutralität, das völkerrechtliche Verständnis der Neutralität (von den Haager Abkommen zur Uno-Charta), der Handel mit Kriegsmaterial und mit nichtmilitärischen Gütern (Stichwort Wiederausfuhr von geliefertem Kriegsmaterial), die Neutralitätspolitik des Bundesrates (insbes. der Neutralitätsbericht von 1993 und die Massnahmen in Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg), die kürzlich lancierte Volksinitiative „Wahrung der schweizerischen Neutralität“. Die Neutralitätsfrage tangiert in hohem Masse das Selbstverständnis der Schweiz und ihre aussenpolitischen Beziehungen. Die aktuelle Debatte ist geprägt von stark divergierenden Ansichten, die von der Rückkehr ins Réduit bis zur Verabschiedung von der Neutralität reichen. Das Seminar widmet sich diesen und weiteren Themen. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein „Kamingespräch“ mit einer prominenten Persönlichkeit der eidgenössischen Politik die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Lernziele: - Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog - Umgang mit empirischen Studien - Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik - Allenfalls Durchführung von Fallstudien Voraussetzungen: Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissenschaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ja, 18 Studierende Anmeldung: Anmeldung via UniPortal vom 1. - 30. Sept 2023; gilt als Prüfungsanmeldung. Master Plus-Studierende werden prioritär zugelassen. Prüfung: - Benotete schriftliche Arbeit und Referat 3 Cr bei Anrechnung als Integrationsseminar MLaw + International Relations - Schriftliche Arbeit und Referat (passed/failed) 3 Cr bei Anrechnung als nichtjuristisches Wahlfach Prüfungsmodus / Credits: Siehe oben (3 Cr) Hinweise: Gegebenenfalls Beitrag zu einem Working-Paper und Publikation Kontakt: michele.luminati@unilu.ch Material: Seminarunterlagen, insbesondere Literatur zur Einführung, werden auf OLAT zur Verfügung gestellt Literatur - Bothe, M., Neutrality – Concept and General Rules, in: Max Planck Enciclopedia of Public International Law 2015 (https://opil.ouplaw.com/display/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e349?rskey=YNESpm&result=4&prd=MPIL ); - Egli, P./Holzgang, M., Neutralitätsrecht und Neutralitätspolitik: Ein Überblick, in: AJP 2022, 600 ff.; - Gabriel, J.M., Sackgasse Neutralität, Zürich 1997; - Jorio, M., Die Schweiz und ihre Neutralität: eine 400jährige Geschichte, Zürich 2023; - Thürer, D., Die Neutralität der Schweiz, in: ders., Wille zum Recht: Wille zur Bewahrung, zum Wandel und zur Öffnung, Zürich 2023, 103 ff. 46 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 19.09.2023 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Di., 24.10.2023, 18:15 - 20:00 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 47 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 19.09.2023 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 48 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 1 Dozent/in: Dr. des. Guy Schwegler / Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: wöchentlich Fr., 08:15 - 10:00, ab 22.09.2023 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Das Tutorat soll ergänzend zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ziel ist eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer*innen auf die beiden Tutoratsgruppen. Eine allfällige Personenbeschränkung bzw. Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfung: Für das Tutorat gilt es die Bearbeitung der Aufgaben vorzubereiten und regelmässig die eigenen Lösungen im Plenum zu präsentieren. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Das Tutorat zur Vorlesung wird in diesem Semester von Guy Schwegler organisiert, der den Lehrstuhl für qualitative und quantitative Methoden vertritt. Die Materialien von Prof. Rainer Diaz-Bone bieten dabei die Grundlage für die Veranstaltung. Kontakt: guy.schwegler@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch 49 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung I', Gr. 2 Dozent/in: Dr. des. Guy Schwegler / Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Fr., 10:15 - 12:00, ab 22.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Das Tutorat soll ergänzend zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung I» besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Ziel ist eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer*innen auf die beiden Tutoratsgruppen. Eine allfällige Personenbeschränkung bzw. Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfung: Für das Tutorat gilt es die Bearbeitung der Aufgaben vorzubereiten und regelmässig die eigenen Lösungen im Plenum zu präsentieren. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Das Tutorat zur Vorlesung wird in diesem Semester von Guy Schwegler organisiert, der den Lehrstuhl für qualitative und quantitative Methoden vertritt. Die Materialien von Prof. Rainer Diaz-Bone bieten dabei die Grundlage für die Veranstaltung. Kontakt: guy.schwegler@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch 50 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 1 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Dorothe Filippi (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 21.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Es ist deshalb möglich, dass wir Studierende umteilen. Sollte dies der Fall sein, entscheidet das Los darüber, wer einem anderen Tutorat zugeteilt wird. Diese Regel gilt für alle Teilnehmenden und es kann keine Ausnahme gemacht werden. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 51 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 2 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Sara Ndiaye (Tutorin) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 21.09.2023 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Es ist deshalb möglich, dass wir Studierende umteilen. Sollte dies der Fall sein, entscheidet das Los darüber, wer einem anderen Tutorat zugeteilt wird. Diese Regel gilt für alle Teilnehmenden und es kann keine Ausnahme gemacht werden. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch / sara.ndiaye@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 52 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gr. 3 Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk / Oliver Julier, BSc (Tutor) Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 21.09.2023 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Es ist deshalb möglich, dass wir Studierende umteilen. Sollte dies der Fall sein, entscheidet das Los darüber, wer einem anderen Tutorat zugeteilt wird. Diese Regel gilt für alle Teilnehmenden und es kann keine Ausnahme gemacht werden. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Cr) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch / oliver.julier@stud.unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. - Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. - Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 53 Ringvorlesung Master "Global Studies" Dozent/in: Prof. Dr. Lena Schaffer / Prof. Dr. Bettina Beer / Prof. Dr. Mira Burri / Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Veranstaltungsart: Ringveranstaltung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 20.09.2023 FRO, 3.A05 Terminierung 2: Mi., 25.10.2023, 16:15 - 18:00 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: unregelmässig Inhalt: Der interdisziplinäre Masterstudiengang „Global Studies“ thematisiert Formen globaler Vergesellschaftung und ihre politische und rechtliche Gestaltung. Er kombiniert die Analyse von Globalisierungsprozessen aus der Sichtweise von fünf wissenschaftlichen Disziplinen: der Ethnologie, Geschichtswissenschaft, Politikwissenschaft, Rechtwissenschaft und der Soziologie. Die Ringveranstaltung zum Studiengang umfasst je eine Sitzung jedes der fünf am Master beteiligten Schwerpunktfächer und vermittelt einen Einblick in die Arbeits- und Sichtweise der fünf Fächer zu aktuellen Forschungsfragen der «Global Studies». Die Veranstaltung eignet sich damit ideal für Neustudierende des Masters um sich einen Einblick in ihre Schwerpunktfächer zu verschaffen. Die Veranstaltung ist darüber hinaus auch für Studierende anderer Studiengänge geöffnet; Interessierte sind gerne eingeladen an der Veranstaltung teilzunehmen Sprache: Bilingue - Deutsch / Englisch Begrenzung: Bei hoher Anmeldezahl, werden Studierende des Masterstudienganges "Global Studies" bevorzugt. Prüfungsmodus / Credits: Für eine Vergabe von Credits sind zwingend alle Sitzungen der Ringvorlesung zu besuchen (2 Cr) Hinweise: 27.09.2023: Begrüssungssitzung 11.10.2023: Sitzung Ethnologie (Prof. Dr. Bettina Beer) 18.10.2023: Sitzung Geschichte (Prof. Dr. Daniel Speich Chassé) 08.11.2023: Sitzung Rechtswissenschaft (Prof. Dr. Mira Burri) 15.11.2023: Sitzung Soziologie (Prof. Dr. Raimund Hasse) 22.11.2023: Sitzung Politikwissenschaft (Prof. Dr. Lena Schaffer) 13.12.2023: Abschlusssitzung Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch / michael.widmer@unilu.ch 54 Lucerne Master Class "European Politics in Times of Crisis" Liebe Studierende Seit 2015 bringt die Lucerne Master Class international renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nach Luzern. In einem einwöchigen Kurs, der von der Graduate School of Humanities and Social Sciences (GSL) der Universität Luzern organisiert wird, analysieren diese - zusammen mit Doktorierenden aus der ganzen Welt - eine Vielzahl virulenter Probleme aus verschiedenen wissenschaftlichen Perspektiven. Die diesjährige Lucerne Master Class findet vom 17. bis 20. Oktober 2023 mit Prof. Dr. Hanspeter Kriesi (European University Institute, Florenz) zum Thema European Politics in Times of Crisis statt. Es gibt dabei unter gewissen Bedingungen auch die Möglichkeit für Sie als Masterstudierende, an der Lucerne Master Class teilzunehmen: - Teilnahme als Hörer*in an einzelnen oder mehreren Sessionen. Interessierte Studierende können an einzelnen oder mehreren Sessions der Lucerne Master Class als Hörer*in teilnehmen. Sie erhalten im Anschluss ein Zertifikat, über welches die Teilnahme «als Anerkennung» (ohne ECTS/Note) bei den Freien Studienleistungen angerechnet werden kann. Für eine Anmeldung melden Sie sich bitte bei Dr. Christina Cavedon (gsl@unilu.ch). - MA-Studierenden, die im Rahmen der Master Class ihr Masterarbeitsprojekt präsentieren. Studierende, die eine Masterarbeit in Politikwissenschaft schreiben und planen, im Herbstsemester 2023 das Kolloquium für MA-Arbeiten des Politikwissenschaftlichen Seminars zu besuchen, können mit einer Präsentation im Rahmen der Master Class einen Teil der Aufgabenstellung des Kolloquiums erfüllen. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Masterarbeitsprojekt zum Thema der Masterclass - «European Politics in Times of Crisis» - passt. Interessierte Personen melden sich bitte für weitere Informationen bei Prof. Dr. Joachim Blatter (joachim.blatter@unilu.ch). Es würde uns freuen, wenn auch einige Masterstudierende der diesjährigen Lucerne Master Class beiwohnen. Freundliche Grüsse Prof. Dr. Joachim Blatter https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/graduate-school-of-humanities-and-social-sciences-at-the-university-of-lucerne-gsl/master-class/lucerne-master-class/ https://www.eui.eu/people?id=hans-peter-kriesi https://www.eui.eu/people?id=hans-peter-kriesi https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/graduate-school-of-humanities-and-social-sciences-at-the-university-of-lucerne-gsl/master-class/lucerne-master-class/2023/ mailto:gsl@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch 5 5 M o n ta g D ie n s ta g M it tw o c h D o n n e rs ta g F re it a g 0 8 :1 5 - 1 0 :0 0 In tr o d u c ti o n t o S ta ti s ti c s f o r th e S o c ia l S c ie n c e s )* * D e A n g e li s V o rl e s u n g R e s e a rc h D e s ig n a n d M e th o d s i n Q u a n ti ta ti v e R e s e a rc h S tr ö b e le M a s te rs e m in a r T u to ra t z u r M e th o d e n V o rl e s u n g I G r. 1 D ia z -B o n e / T u to r (S o z. L e a d ) 1 0 :1 5 - 1 2 :0 0 W a h le n i n d e r S c h w e iz / S w is s E le c ti o n s F ö h n / H a u p ts e m in a r In tr o d u c ti o n t o R e p u b li c a n P o li ti c a l T h e o ry : C o ll e c ti v e S e lf -G o v e rn m e n t fr o m R o m e t o W a s h in g to n a n d B e y o n d R u c h e t M a s te rs e m in a r E in fü h ru n g i n d ie In te rn a ti o n a le n B e z ie h u n g e n S c h a ff e r / V o rl e s u n g P o li ti s c h e E m o ti o n e n u n d q u a li ta ti v e In te rv ie w fo rs c h u n g (R e s e a rc h D e s ig n a n d M e th o d s i n Q u a li ta ti v e R e s e a rc h ) H e u m a n n M a s te rs e m in a r P o li ti c a l E c o n o m y o f T ra d e a n d D e v e lo p m e n t In v e rn iz z i/ B e c k H a u p ts e m in a r D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e )* S c h e n k / V o rl e s u n g ( S o z. L e a d ) T u to ra t z u r M e th o d e n V o rl e s u n g I G r. 2 D ia z -B o n e / T u to r (S o z. L e a d ) T u to ra t z u D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n - s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e / G r. 3 + 4 / 1 0 :1 5 -1 2 :0 0 ( S o z. L e a d ) S c h e n k 1 2 :1 5 - 1 4 :0 0 P o li ti c a l B e h a v io u r a n d C o m m u n ic a ti o n T re c h s e l / V o rl e s u n g E in fü h ru n g in d ie I n te rn a ti o n a le n B e z ie h u n g e n M a la n g / P ro s e m in a r / G r. 1 1 4 :1 5 - 1 6 :0 0 P o li c y -A n a ly s e i n Z e it e n d e s K li m a w a n d e ls R ie d e r / V o rl e s u n g E in fü h ru n g M e th o d e n I )* S c h w e g le r / V o rl e s u n g (S o z. L e a d ) E in fü h ru n g i n d ie D e m o k ra ti e th e o r ie n B la tt e r / V o rl e s u n g E in fü h ru n g in d ie I n te rn a ti o n a le n B e z ie h u n g e n M a la n g / P ro s e m in a r / G r. 2 1 6 :1 5 - 1 8 :0 0 W h a t D iv id e s U s : T h e S o c ia l R o o ts o f P o li ti c a l C o n fl ic t S a m u e l S c h m id / H a u p ts e m in a r K la s s ik e r d e r P o li ti s c h e n T h e o ri e J . S c h u lz / P ro s e m in a r P o li ti c s o f C li m a te C h a n g e S c h a ff e r/ M a s te rs e m in a r M e th o d e n s e m in a r z u r P ra x is d e r e m p ir is c h e n S o z ia lf o rs c h u n g I I B la tt e r / H e u m a n n R in g v o rl e s u n g M a s te r « G lo b a l S tu d ie s » D iv e rs e ( S c h a ff e r) B e e r, B u ri ,H a s s e ,S p e ic h C h a s s e T u to ra t z u D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e / G ru p p e 1 + 2 S c h e n k (S o z. L e a d ) 1 8 :1 5 - 2 0 :0 0 K o ll o q u iu m f ü r B A - u n d M A - A b s c h lu s s a rb e it e n (q u a li ta ti v , th e o re ti s c h e A rb e it ) B la tt e r K o ll o q u iu m f ü r B A - u n d M A - A b s c h lu s s a rb e it e n ( q u a n ti ta ti v e A rb e it ) S c h a ff e r L e h rv e ra n s ta lt u n g e n i m H e rb s ts e m e s te r 2 0 2 3 )* V o rl e s u n g « D o in g R e s e a rc h W it h o u t T e a rs : L o g ik d e r F o rs c h u n g i n d e n S o z ia l- u n d K o m m u n ik a ti o n s w is s e n s c h a ft e n – e rs te S c h ri tt e » i s t ä q u iv a le n t zu V o rl e s u n g « E in fü h ru n g M e th o d e n I » )* * V o rl e s u n g « In tr o d u c ti o n t o S ta ti s ti c s f o r th e S o c ia l S c ie n c e s » i s t ä q u iv a le n t zu V o rl e s u n g « G ru n d la g e n d e r m u lt iv a ri a te n S ta ti s ti k » 5 6 B lo c k v e ra n s ta lt u n g e n i m H e rb s ts e m e s te r 2 0 2 3 V e ra n s ta lt u n g D o z ie re n d e W o c h e n ta g , D a tu m U h rz e it v o n b is R ä u m e W e lt o rd n u n g e n /G lo b a l O rd e rs H a u p ts e m in a r M ü n k le r E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 0 3 ./ 0 4 .1 1 B lo c k I I: 1 0 ./ 1 1 .1 1 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 3 .B 5 2 P o li ti c a l e c o n o m y o f in e q u a li ti e s M a s te rs e m in a r d e R o b ia n o (E U I) E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 1 3 ./ 1 4 .1 0 B lo c k I I: 2 7 ./ 2 8 .1 0 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 3 .B 5 2 P o li ti c a l P a rt ie s a n d t h e C ri s is o f D e m o c ra c y . A G lo b a l V ie w M a s te rs e m in a r P o g u n tk e E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 2 0 ./ 2 1 .1 0 B lo c k I I: 2 4 ./ 2 5 .1 1 . 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 R a u m a n g a b e f o lg t P o li ti c s i n t im e s o f c ri s is M a s te rs e m in a r K o n s ta n ti n a k o s (E U I) E in fü h ru n g : 2 0 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 0 6 ./ 0 7 .1 0 . B lo c k I I: 0 1 ./ 0 2 .1 2 . 1 2 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 4 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 F R O , H S 8 3 .B 5 2 3 .A 0 5 L u c e rn e M a s te r C la s s " E u ro p e a n P o li ti c s i n T im e s o f C ri s is " K ri e s i B lo c k : 1 7 .- 2 0 .1 0 .2 0 2 3 S ie h e e .V V S ie h e e .V V In te g ra ti o n s s e m in a r R e c h t u n d P o li ti k w is s e n s c h a ft : M a s te rs e m in a r (M a s te r P lu s - R F L e a d ) L u m in a ti / R ie d e r E in fü h ru n g : 1 9 .0 9 .2 0 2 3 B lo c k I : 0 9 .1 1 .2 0 2 3 B lo c k I I: 1 0 .1 1 .2 0 2 3 1 6 :1 5 0 9 :1 5 0 9 :1 5 1 8 :0 0 1 7 :0 0 1 7 :0 0 3 .B 0 1 In s e liq u a i 1 0 , R a u m 2 2 0 4 .B 5 1 Semesterdaten Herbstsemester 2023 Mo 18.09.2023 Beginn der Lehrveranstaltungen Mo 02.10.2023 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei Mi 01.11.2023 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 02.11.2023 Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Fr 08.12.2023 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 22.12.2023 Ende der Lehrveranstaltungen Frühjahrssemester 2024 Mo 19.02.2024 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr-So 29.03.-07.04.24 Osterpause (Vorlesung bis Do 28.03.) Do 09.05.2024 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag):vorlesungsfrei Mo 20.05.2024 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 30.05.2024 Fronleichnam (kantonaler Feiertag):vorlesungsfrei Fr 31.05.2024 Ende der Lehrveranstaltungen www.unilu.ch/vv www.unilu.ch/polsem

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    Sonderveranstaltung

    3, 517–44. - Manatschal, Anita (2011). ‘Path-dependent or dynamic? Cantonal integration policies between [...] , Abhijit V. and Esther Duflo. 2011. Poor Economics: A Radical Rethinking of the Way to Fight Global

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    Brandenberger Simone MAS5

    Steueramt Zürich in: BGer vom 23.08.2011, 6B_429/2011. 2 Erklärtes Ziel dieser Arbeit ist es denn auch, [...] 544; BGer vom 30.01.2012, 1B_678/2011, Erw. 2.1; BGE 139 IV 89 Erw. 2.2. 49 Botsch. S. 1170. 50 BGE 138

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    Erstellungsdatum: 18.08.2016

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    Microsoft Word - Masterarbeit.07.05.2011.II.doc

    Microsoft Word - Masterarbeit.07.05.2011.II.doc Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) [...] Klasse MAS Forensics 3 am 12.05.2011 betreut von Dr. Olivier Thormann Leitender Staatsanwalt des Bundes

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    LBR Diss.-Vorlage

    zum 60. Geburtstag, Bd. I, Bern 2011, S. 351 ff. (zit. COTTIER, Interdisziplinarität) DIES., Das [...] der Schweiz, Diss. 2010, Basel 2011 (zit. HÄNZI, Richtlinien) Literaturverzeichnis XL DIES., [...] , in: dRSK vom 19. Juli 2011 (zit. HÄNZI, Konkubinat) HASENBÖHLER FRANZ, Kommentierung von Art

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    Jusletter 24.02.2020 aktuelle rechtsprechumg familienrecht 24.02.2020

    Appellationsinstanz im Frühjahr 2011 aufgehoben. Erst im Herbst 2015 verlangte der Ehemann erneut die [...] gekommen. Die Eltern wohnen seit 2011 getrennt, sie leben eine alternierende Obhut mit identischen

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    Microsoft Word - GutachtenStrafvollzug_2015_DEF_2.docx

    Microsoft Word - GutachtenStrafvollzug_2015_DEF_2.docx Frohburgstrasse 3 · Postfach 4466 · 6002 Luzern T +41 41 229 53 69 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch 5. RF, RuBe, 6000 Luzern 7 Bundesamt für Justiz Direktionsbereich Strafrecht Fachbereich Straf- und Massnahmenvollzug Bundesrain 20 3003 Bern Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Bernhard Rütsche Luzern, 17. Mai 2015 Rechtsgutachten: Vollzug von Schweizer Strafurteilen in ausländischen Strafvollzugsanstalten Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung und Vorgehen .............................................................................. 2 2. Der Strafvollzug ................................................................................................. 4 2.1. Strafvollzug als originäre Staatsaufgabe .................................................... 4 2.2. Zuständigkeitsordnung in der Schweiz ....................................................... 6 2.3. Strafvollzugsgrundsätze des StGB ............................................................. 8 2.4. Grundrechtsschutz von Strafgefangenen ................................................. 11 2.5. Rechtsschutz und Aufsicht im Strafvollzug ............................................... 13 3. Übertragung von Staatsaufgaben .................................................................... 16 3.1. Strafvollzug im Ausland als Übertragung einer Staatsaufgabe ................. 16 3.2. Anforderungen an die Übertragung von Staatsaufgaben .......................... 17 4. Strafvollzug im Ausland nach geltendem Recht ............................................... 20 4.1. Abgrenzung: Strafvollzug im Heimatstaat ................................................. 20 4.2. Strafvollzug in einem Drittstaat ................................................................. 21 5. Schaffung neuer Rechtsgrundlagen ................................................................. 26 5.1. Gesetz und Staatsvertrag ......................................................................... 26 5.2. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit ...................................... 27 5.3. Gewährleistung des Grundrechtsschutzes ............................................... 28 6. Ergebnisse ....................................................................................................... 33 Erlass- und Materialienverzeichnis ............................................................................ 34 Literaturverzeichnis ................................................................................................... 36 Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 2 | 37 10. 11. 1. Fragestellung und Vorgehen 1 Am 18. März 2015 erteilte das Bundesamt für Justiz dem Unterzeichnenden den Auftrag, die folgenden Fragen gutachterlich zu klären: 1. Ist es nach geltendem Recht zulässig, in der Schweiz ausgesprochene Frei- heitsstrafen in öffentlich oder privat geführten Strafvollzugsanstalten im Aus- land zu vollstrecken, wenn es sich bei den Verurteilten um a. Schweizer Bürger/innen handelt, b. Ausländer/innen handelt, der Vollstreckungsstaat aber nicht mit dem Heimatstaat der Verurteilten identisch ist? 2. Falls Frage 1 bejaht wird: 2.1 Ist die Zustimmung der verurteilten a. Schweizer Bürger/innen, b. Ausländer/innen nötig, um die Freiheitsstrafe in einer ausländischen Strafanstalt zu vollstre- cken? 2.2 Welche weiteren Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in ausländischen Strafvollzugsanstalten voll- streckt werden könnten? 2.3 Welches Strafvollzugsrecht würde in den ausländischen Strafvollzugsanstal- ten für die von der Schweiz überstellten Gefangenen Anwendung finden? 3. Falls Frage 1 verneint wird: Kann das skizzierte Vorhaben durch die Schaffung verfassungsrechtlicher und/oder innerstaatlicher Rechtsgrundlagen realisiert werden? a. Wenn ja, wie müssten diese ausgestaltet sein? b. Falls ein Staatsvertrag mit einem ausländischen Staat ins Auge gefasst würde, welcher Staatsebene (Bund oder Kantone) käme die Vertragsab- schlusskompetenz sowie die Kompetenz zur Vertragsumsetzung zu? 2 Im Zentrum des vorliegenden Gutachtens steht somit die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in aus- ländischen Strafanstalten vollzogen werden dürfen, wenn es sich bei der verurteilten Person um einen Schweizer handelt oder um einen Ausländer, dessen Heimatstaat nicht mit dem Staat, in dem die Strafe vollzogen wird, identisch ist. Gegenstand des Gutachtens ist ausschliesslich der Vollzug von Freiheitsstrafen bei Erwachsenen. Nicht thematisiert wird der Vollzug anderer Sanktionen, namentlich der Vollzug von Geldstrafen und Bussen sowie der Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 3 | 37 10. 11. (Massnahmenvollzug). Ebenso wenig befasst sich das Gutachten mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen bei Jugendlichen. 3 Die Fragestellung des Gutachtens bezieht sich sodann primär auf den Vollzug im eigentlichen Sinne, also auf die Art und Weise der Durchführung der Freiheitsstrafen. Von Interesse sind darüber hinaus Fragen im Zusammenhang mit der Beaufsichti- gung des Vollzugs und dem Rechtsschutz gegenüber Vollzugshandlungen. Demge- genüber sind die Anordnung, Unterbrechung und Beendigung von Freiheitsstrafen durch die Vollstreckungsbehörden für die Beantwortung der Gutachtensfragen grund- sätzlich nicht relevant1. 4 Zur Beantwortung der gestellten Fragen sind zunächst die rechtlichen Grundlagen des Strafvollzugs darzulegen (Kap. 2). Anschliessend werden die Anforderungen an die Übertragung von Staatsaufgaben an Dritte allgemein erörtert (Kap. 3). Gestützt darauf lässt sich beurteilen, ob der Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausland nach gel- tendem Recht zulässig ist (Kap. 4). Soweit die Zulässigkeit de lege lata zu verneinen ist, stellt sich sodann die Frage, ob und inwieweit ein Strafvollzug im Ausland durch Schaffung neuer Rechtsgrundlagen de lege ferenda eingeführt werden kann (Kap. 5). Am Ende werden die Ergebnisse des Gutachtens zusammengefasst (Kap. 6). 1 Zur Unterscheidung zwischen Vollzug und Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen BAECHTOLD, S. 47; BSK StGB II-IMPERATORI, vor Art. 372 StGB Rz. 20 ff.; BSK StPO- BRÄGGER, Art. 439 Rz. 1 ff. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 4 | 37 10. 11. 2. Der Strafvollzug 2.1. Strafvollzug als originäre Staatsaufgabe 5 Nach klassischer Definition zeichnet sich der Staat dadurch aus, dass er über ein Staatsgebiet, ein in diesem Gebiet lebendes Staatsvolk und eine effektive Staatsge- walt verfügt2. Die ausschliessliche Ausübung von Gewalt auf dem Staatsgebiet ist ein wesentliches Merkmal des souveränen Staates: Das staatliche Gewaltmonopol dient dem Zweck, den inneren Frieden zu sichern3 sowie die grundlegenden Rechte des Menschen4 zu schützen5. In der schweizerischen Bundesverfassung kommt der pri- märe Zweck des Staates in Art. 2 Abs. 1 zum Ausdruck: «Die Schweizerische Eidge- nossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhän- gigkeit und die Sicherheit des Landes.» Diese Zweckbestimmung wird in verschiede- nen Aufgabennormen konkretisiert, namentlich in Art. 35 Abs. 2 BV (Verwirklichung der Grundrechte) und Art. 57 BV (Sicherheit des Landes und Schutz der Bevölke- rung). Der Staat kann sich seiner Aufgabe, die Sicherheit zu gewährleisten und die Menschenrechte zu schützen, nicht entledigen, ohne sich selber abzuschaffen. Ge- währleistung der Sicherheit und Schutz der Menschenrechte sind mit der Existenz des Staates notwendig verbunden, es handelt sich mithin um originäre Staatsaufga- ben. 6 Die originären Staatsaufgaben begründen nicht nur die Legitimität der Staatsgewalt, sondern setzen ihr auch Grenzen. Die Ausübung staatlicher Gewalt ist nur soweit gerechtfertigt, als sie notwendig ist, um den Frieden zu sichern und die Rechte der 2 KAUFMANN, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER, § 2 Rz. 3 ff.; HALLER/KÖLZ/GÄCHTER, § 2 Rz. 27; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 3 ff., jeweils mit Verweis auf die sog. „Dreielementenlehre“ von Georg Jellinek. 3 Vgl. BGE 103 Ia 310, S. 312: «l'une des missions essentielles de l'Etat est d'assurer l'har- monie de la vie collective. Le développement harmonieux de cette dernière n'est possible que si règne l'ordre public, que l'Etat doit assurer»; aus der politischen Philosophie grund- legend HOBBES, wonach sich die Menschen freiwillig der absoluten Macht des Staates un- terwerfen, um dem Naturzustand, in dem der „Krieg aller gegen alle“ herrscht, zu entgehen. Als Gegenleistung für diesen Rechtsverzicht garantiert ihnen der mit absoluter Macht aus- gestattete Staat Frieden und Sicherheit (Leviathan, 2. Teil, Kap. 17 ff.). 4 Aus der politischen Philosophie grundlegend LOCKE, wonach das grosse und hauptsächli- che Ziel, zu dem sich Menschen in Staatswesen zusammenschliessen und sich unter eine Regierung stellen, die Erhaltung ihrer natürlichen Rechte (Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum) ist (Über die Regierung, Rz. 123 ff.). 5 Zum Ganzen auch KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 13 ff. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 5 | 37 10. 11. Bürgerinnen und Bürger zu schützen6. Mit einer ungebundenen, willkürlichen Aus- übung des Gewaltmonopols würde der Staat den inneren Frieden und die Menschen- rechte gefährden und damit seine eigene Zwecksetzung untergraben. Es liegt in der Verantwortung des Staates selber, mittels institutioneller Sicherungen dafür zu sor- gen, dass die Staatsgewalt nicht übermarcht. Zu diesen institutionellen Sicherungen gehören neben einer gewaltenteiligen Staatsorganisation die Anerkennung und wirk- same Durchsetzung rechtsstaatlicher Grundsätze sowie verfassungsmässiger Grund- rechte7. Die Bundesverfassung verankert die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5. Die Ausübung staatlicher Gewalt ist demnach an die Grundsätze der Ge- setzmässigkeit, des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben gebunden. Die Grundrechte sind in Art. 7–36 BV gewährleistet. Art. 35 Abs. 2 BV verpflichtet jeden, der staatliche Aufgaben wahrnimmt, zur Einhaltung der Grundrechte. Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Art. 36 BV). 7 Ein unerlässliches Instrument zur Aufrechterhaltung des inneren Friedens und zum Schutz der Menschenrechte ist das Strafrecht. Das Strafrecht kommt einerseits der Wahrnehmung individueller Vergeltungsbedürfnisse durch Mittel der Selbstjustiz zu- vor und sichert auf diese Weise das friedliche Zusammenleben der Menschen8. An- derseits schützt das Strafrecht die elementaren individuellen und kollektiven Rechts- güter, indem es durch Androhung und Vollstreckung von Sanktionen auf die Täter und die Allgemeinheit einwirkt, um Verbrechen zu verhüten9. Das Strafrecht kann seine Zwecke nur erreichen, wenn es wirksam durchgesetzt wird. Hierzu muss der Staat Behörden einrichten und finanzieren, welche Tatverdächtige verfolgen, Strafur- teile erlassen und die angeordneten Strafen vollziehen10. Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden nehmen in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols eine wesentliche – originäre – Staatsaufgabe wahr11. Würde der Staat den ihm zustehen- 6 Nach der Gesellschaftsvertragstheorie von LOCKE bricht der Staat den Treuhandvertrag mit dem Volk, wenn er seine Gewalt willkürlich gegen dieses ausübt; die Staatsgewalt fällt als- dann an das Volk zurück, welches eine neue Regierung einzusetzen hat (Über die Regie- rung, Rz. 222). 7 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 16. 8 STRATENWERTH, AT I, § 2 Rz. 10. 9 STRATENWERTH, AT I, § 2 Rz. 15 ff. 10 Vgl. GÄCHTER, in: BIAGGINI/GÄCHTER/KIENER, § 30 Rz. 46 und 52. 11 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 21. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 6 | 37 10. 11. den Strafanspruch nicht wahrnehmen und durchsetzen, würde er letztlich sein Ge- waltmonopol und seine darauf beruhende Legitimierung aufgeben. 8 Der Strafvollzug ist nach dem Gesagten den originären Staatsaufgaben zuzurechnen. Wie jede Staatsaufgabe hat sich der Strafvollzug an die rechtsstaatlichen Grundsätze und die Grundrechte zu halten. Diese Bindung gilt kraft Art. 35 Abs. 2 BV für sämtli- che Institutionen und Personen, die an der Wahrnehmung von Strafvollzugsaufgaben beteiligt sind12. 2.2. Zuständigkeitsordnung in der Schweiz 9 In der Schweiz ist das Strafrecht eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und der Kantone. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozess- rechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV), während für die Gerichtsorganisa- tion, die Rechtsprechung in Strafsachen und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig sind, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Der in der in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommene Art. 123 Abs. 3 BV erteilt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Satz 1)13. Zudem ermächtigt diese Be- stimmung den Bund, den Kantonen namentlich für die Errichtung von Anstalten und für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug Beiträge zu gewähren (Satz 2). 10 Der Bund hat seine Rechtsetzungskompetenz nach Art. 123 Abs. 3 BV bis anhin nicht dazu genutzt, um das Straf- und Massnahmenvollzugsrecht abschliessend zu verein- heitlichen. Immerhin hat aber der Bundesgesetzgeber mit der Gesamtrevision des Allgemeinen Teils des Strafrechts, die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, in Art. 74–92 StGB eine Reihe von inhaltlichen und organisatorischen Vorgaben für ei- nen verfassungs- und völkerrechtskonformen Straf- und Massnahmenvollzug erlas- sen. Diese Anforderungen haben weitgehend Grundsatzcharakter14 und bedürfen der Konkretisierung sowie Ergänzung durch kantonales Vollzugsrecht15. In organisatori- scher Hinsicht verpflichtet der Bund die Kantone, Strafvollzugsanstalten und Einrich- tungen für den Massnahmenvollzug (Art. 377 Abs. 1 und 3 StGB) sowie Einrichtun- 12 Zu den Grundrechtsverpflichteten allgemein SCHWEIZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, Rz. 39. 13 BIAGGINI, Art. 123 BV Rz. 6; BSK StGB II-IMPERATORI, vor Art. 372 StGB Rz. 7. 14 Vgl. BAECHTOLD, S. 24; VEST, St. Galler Kommentar zu Art. 123 BV, Rz. 13. 15 Botschaft 1998, S. 131. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 7 | 37 10. 11. gen der Bewährungshilfe (Art. 376 Abs. 1 StGB) zu errichten und zu betreiben, über- lässt aber die Ausgestaltung dieser Institutionen der kantonalen Organisationsauto- nomie. 11 Der Bund verpflichtet die Kantone, die von ihren Strafgerichten und den Bundesstraf- behörden ausgefällten Urteile zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB). Dabei haben die Kantone einen einheitlichen Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zu gewährleisten (Art. 372 Abs. 3 StGB). Zu diesem Zweck sind die Kantone angehalten, Anstrengun- gen zur Harmonisierung ihres Vollstreckungs- und Vollzugsrechts zu unternehmen16. Eine Vereinheitlichung des Strafvollzugs lässt sich zudem ein Stück weit mittels Zu- sammenarbeit der Kantone bei Errichtung und Betrieb von Strafanstalten erreichen (Art. 378 StGB)17. Ferner sollen die Leistungen des Bundes für den kantonalen Straf- und Massnahmenvollzug die einheitliche Anwendung der Vorschriften und Grundsät- ze des Vollzugsrechts sicherstellen (Art. 1 lit. a LSMG). 12 Die in Art. 378 StGB vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Kantonen findet im Rahmen der drei regionalen Strafvollzugskonkordate statt18. Die Organe der Konkor- date koordinieren die Planung und den Betrieb der Anstalten für den Strafvollzug und der Einrichtungen für den Massnahmenvollzug. Zudem erlassen sie Reglemente und Empfehlungen für den Vollzug sämtlicher strafrechtlicher Sanktionen19. Die drei Straf- vollzugskonkordate werden durch ein gemeinsames Organ, den sog. Neuneraus- schuss (Kommission für Strafvollzug und Anstaltswesen der KKJPD) koordiniert. Sie unterscheiden sich jedoch bezüglich Geltungsbereich, Organisation und Zuständig- keiten erheblich20. 13 Trotz der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 74–92 StGB und der Pflicht zur Gewährleistung eines einheitlichen Sanktionenvollzugs ist das kantonale Vollzugs- recht bis heute sehr unterschiedlich ausgestaltet21. Die Unterschiede zeigen sich vor 16 BSK StGB II-IMPERATORI, Art. 372 StGB Rz. 41. 17 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 48a Abs. 1 lit. a BV, wonach der Bund die Kanto- ne zur Zusammenarbeit im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs verpflichten kann. 18 Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006; Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Voll- zug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004; Concordat sur l'exécution des peines privatives de liberté et des mesures concernant les adultes et les jeunes adultes dans les cantons latins du 10 avril 2006. 19 Vgl. BSK StGB II-IMPERATORI, Art. 378 Rz. 4 ff. 20 BAECHTOLD, S. 62 ff. 21 BAECHTOLD, S. 57 f. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 8 | 37 10. 11. allem in der Organisation der Vollstreckungs- und Vollzugsorgane22, aber auch in der Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie – aufgrund der Zuständigkeit der Kantone zur Regelung des öffentlichen Verfahrensrechts23 – in der Ausgestaltung des Rechtsschutzes. 2.3. Strafvollzugsgrundsätze des StGB 14 Der Bund hat sich mit Erlass von Art. 74–92 StGB neben einer gewissen Vereinheitli- chung des Straf- und Massnahmenvollzugsrechts zum Ziel gesetzt, die Rechtsstel- lung der Strafgefangenen zu verbessern24. Diesem Ziel dienen zunächst die allge- meinen Vollzugsgrundsätze in Art. 74 StGB. Diese Bestimmung hält fest, dass die Menschenwürde des Gefangenen zu achten ist. Das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 7 BV) hat im Strafvollzug, der durch ein starkes Abhängigkeitsverhältnis der In- haftierten gegenüber der Staatsmacht geprägt ist, besondere Bedeutung. Die Men- schenwürde verlangt die Respektierung von Strafgefangenen als selbstbestimmte Personen und verbietet, sie durch schikanöse oder willkürliche Behandlung zu einem blossen Objekt staatlichen Handelns zu erniedrigen25. Weiter sieht Art. 74 StGB vor, dass die Rechte des Gefangenen nur so weit beschränkt werden dürfen, als der Frei- heitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Damit werden die öffentlichen Interessen, die Einschränkungen der Rechte des Inhaftierten erlauben, abschliessend umschrieben. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich sind, mittels Entzug der Bewegungsfreiheit den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen und das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung zu gewährleisten26. 15 Als Vollzugsziel statuiert Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB die Förderung des sozialen Verhaltens der Strafgefangenen und insbesondere ihrer Fähigkeit, künftig straffrei zu leben. Die Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft ist somit – neben der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – die zentrale Aufgabe des Strafvollzugs. Das Vollzugsziel der Resozialisierung wird durch die besonderen Voll- zugsgrundsätze in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert und ergänzt27. Demnach 22 BAECHTOLD, S. 66 ff. 23 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 154. 24 Botschaft 1998, S. 131. 25 Vgl. BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 74 Rz. 9 f.; MÜLLER/SCHEFER, S. 116 f. 26 Vgl. BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 74 Rz. 9 f.; STRATENWERTH, AT II, § 4 Rz. 11. 27 Vgl. BAECHTOLD, S. 104; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 5. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 9 | 37 10. 11. hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen möglichst zu entsprechen, indem sich namentlich die materiellen Haftbedingungen am jeweiligen Stand der Ge- sellschaft orientieren, Sozialkontakte mit der Aussenwelt ermöglicht bzw. gefördert werden und die Anforderungen an das Sozialverhalten der Strafgefangenen möglichst wenig von den ausserhalb des Strafvollzugs herrschenden Bedingungen und Anfor- derungen abweichen (Normalisierungsprinzip)28. Weil der Normalisierung im Straf- vollzug Grenzen gesetzt sind, obliegt den Vollzugsorganen eine besondere Fürsorge- pflicht in denjenigen Belangen, die von den Strafgefangenen nicht selbständig wahr- genommen werden können, wie die Gesundheitsversorgung und generell soziale, religiöse, wirtschaftliche und rechtliche Bedürfnisse (Betreuungsprinzip)29. Zudem sind die Vollzugsorgane verpflichtet, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs dadurch entgegenzuwirken, dass sie die Strafgefangenen von der Aussenwelt mög- lichst wenig abschotten und zugleich vor Übergriffen von Mitgefangenen schützen (Entgegenwirkungsprinzip)30. Schliesslich ist dem Schutz der Allgemeinheit, des Voll- zugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen, indem ins- besondere die Begehung von Delikten während des Strafvollzugs verhindert werden soll (Sicherungsprinzip)31. 16 Weitere Strafvollzugsgrundsätze finden sich in Art. 76 ff. StGB. So dürfen gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafen nur dann in geschlossenen Anstalten oder Abtei- lungen vollzogen werden, wenn Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht. Daraus folgt e contrario, dass der Strafvollzug in der Regel in offenen Anstalten stattfindet, d.h. in Strafanstalten, die über vergleichsweise geringe Sicherheitsvorkehren organi- satorischer, personeller und baulicher Art verfügen32. In diesem Zusammenhang pos- tuliert BRÄGGER, dass die Versetzung vom offenen Vollzug in eine geschlossene Ab- teilung oder die innerhalb des geschlossenen Vollzugs stattfindende Verlegung in eine Abteilung mit erhöhter Sicherheit rechtlich überprüfbar sein müssen, da sie die Bedingungen für die Bewegungsfreiheit verschlechtern und so die persönliche Frei- 28 BAECHTOLD, S. 105; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 6 f. 29 BAECHTOLD, S. 106; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 10. 30 BAECHTOLD, S. 105; BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 75 Rz. 8 f. 31 BAECHTOLD, S. 106; BSK StGB I-BRÄGGER Art. 75 Rz. 11 f. Zum Ganzen auch Botschaft 1998, S. 132. Vgl. dagegen BGE 139 I 180 E. 1.6 S. 183, wo die Resozialisierung nicht als übergeordnetes Vollzugsziel erscheint, sondern neben das Betreuungs- und Entgegenwir- kungsprinzip gestellt wird; gemäss Bundesgericht steht bei jüngeren Personen die Resozia- lisierung im Vordergrund, während sich mit zunehmendem Alter der Insassen die Schwer- punkte verschieben, wobei dem Betreuungs- und Entgegenwirkungsprinzip Vorrang zu- kommt. 32 Botschaft 1998, S. 134. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 10 | 37 10. 11. heit einschränken33. Art. 78 StGB sieht vor, dass die Einzelhaft nur ausnahmsweise möglich ist, und zwar bei Strafantritt während höchstens einer Woche, sofern es zur Vollzugsplanung erforderlich ist (lit. a), zum Schutz des Gefangenen oder Dritter (lit. b) sowie als Disziplinarsanktion (lit. c)34. 17 Weiter sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet, die möglichst ihren (körperlichen und geistigen) Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen entsprechen soll (Art. 81 Abs. 1 StGB) sowie angemessen entlöhnt werden muss (Art. 83 Abs. 1 StGB). Auch sollen Strafgefangene bei Eignung nach Möglichkeit die Gelegenheit zu einer den Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung erhalten (Art. 82 StGB). 18 Art. 84 StGB regelt die Beziehungen von Gefangenen zur Aussenwelt. Demnach haben Strafgefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen aus- serhalb der Anstalt persönlichen, brieflichen oder telefonischen Kontakt zu pflegen (Abs. 1 Satz 1). Der Kontakt mit nahestehenden Personen, namentlich mit Angehöri- gen, ist zu erleichtern (Abs. 1 Satz 2), jener mit Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Personen, die kraft ihrer Aufgaben in einem besonderen Vertrauensver- hältnis zu den Gefangenen stehen, muss wenn möglich frei von Überwachungsmass- nahmen sein (Abs. 3). Privilegiert ist der Kontakt zum Verteidiger: Dessen Besuche dürfen zwar beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden; ebenso wenig ist eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke gestattet (Abs. 4). Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf überhaupt nicht kon- trolliert werden (Abs. 5). Schliesslich ist dem Strafgefangenen zur Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen, namentlich zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhal- tender oder rechtlicher Angelegenheiten, in angemessenem Umfang Urlaub zu ge- währen, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht (Abs. 6)35. 19 Art. 85 StGB enthält Regelungen zu Kontrollen und Untersuchungen des Gefange- nen. Gemäss Abs. 1 dürfen die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefan- genen zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. 33 BSK StGB I-BRÄGGER, Art. 76 StGB Rz. 8. 34 Gemäss Botschaft 1998, S. 136, beruht die Zurückhaltung gegenüber der Einzelhaft auf der Erfahrung, dass die mit einer derartigen Einzelunterbringung während der Arbeits-, Ru- he- und Freizeit verbundene Reduktion von Beziehungen zur Um- und Mitwelt zu Persön- lichkeitsstörungen führen kann. 35 Zum Ganzen Botschaft 1998, S. 132 ff. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 11 | 37 10. 11. Abs. 2 erlaubt die Durchführung einer Leibesvisitation, wenn der Gefangene im Ver- dacht steht, auf sich oder im Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen. Die Un- tersuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen und in Abwe- senheit der anderen Gefangenen durchzuführen, falls sie mit einer Entkleidung ver- bunden ist. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder anderem me- dizinischen Personal vorzunehmen. 2.4. Grundrechtsschutz von Strafgefangenen 20 Der Strafvollzug ist mit besonders schweren Einschränkungen der Freiheiten und Bedürfnisse der inhaftierten Personen verbunden. Entsprechend ist ein wirksamer Schutz ihrer Grundrechte von zentraler Bedeutung. Im Vordergrund stehen neben der Menschenwürde das Recht auf physische und psychische Integrität, die Bewegungs- freiheit (soweit sie nicht durch den Strafvollzug als solchem entzogen ist), elementare Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung, der Schutz der Privatsphäre einschliesslich das Recht auf Privat- und Familienleben wie auch die Glaubens- und Gewissensfrei- heit sowie die Meinungs- und Informationsfreiheit. 21 Die für Strafgefangene relevanten Grundrechtsgarantien sind sowohl auf verfas- sungsrechtlicher Ebene (Art. 7 ff. BV) als auch in verschiedenen internationalen Men- schenrechtsverträgen verankert, namentlich in der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK), in den UNO-Menschenrechtspakten (vorwiegend im UNO-Pakt II) sowie in den Übereinkommen der UNO und des Europarates gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT sowie CPT). Das Bundesgericht hat den Grundrechtsschutz von Strafgefangenen in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert und fortgebildet. Dabei hat sich das Bundesgericht massgeblich an der Praxis völkerrechtlicher Organe orientiert, nament- lich an der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des UNO-Menschrechtsausschuss, des UNO-Ausschusses gegen Folter sowie des Fol- terpräventionskomitees des Europarates. Wegleitend für die inhaltliche Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes von Strafgefangenen durch das Bundesgericht wie auch den EGMR waren insbesondere die Empfehlungen des Europarates zum Freiheits- entzug (Europäische Strafvollzugsgrundsätze), die vom Ministerkomitee des Europa- rates 1987 verabschiedet36 und 2006 überarbeitet und aktualisiert37 wurden. Diese 36 Empfehlung (87) 3 vom 12. Februar 1987. Vgl. bereits die Resolution (73) 5 vom 19. Januar 1973 betreffend Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen sowie Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 12 | 37 10. 11. Empfehlungen vermitteln zwar keine völkerrechtlich verbindlichen und gerichtlich durchsetzbaren Rechte des Einzelnen, erlangen aber als Ausdruck der gemeinsamen Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten des Europarats auf dem Wege richterlicher Grundrechtskonkretisierung indirekt verfassungs- bzw. völkerrechtliche Verbindlich- keit38. 22 Im Einzelnen ergeben sich aus der Judikatur von Bundesgericht und EGMR sowie der anderen völkerrechtlichen Organe namentlich die folgenden grundrechtlichen Ansprüche von Strafgefangenen39: Anspruch auf hinreichende Zellengrösse sowie Schutz vor Isolation und Verdunkelung, Recht auf ausreichende ärztliche Betreuung im Fall somatischer oder psychischer Erkrankungen (nicht aber auf freie Arztwahl); regelmässige und genügende Bewegung im Freien; angemessene Ernährung, die auf die gesundheitlichen, weltanschaulichen und religiösen Bedürfnisse Rücksicht nimmt; hinreichende Kontakte zur Aussenwelt, insbesondere Recht auf Brief- und Telefon- verkehr, Empfang von Paketen, Zugang zu Büchern, Zeitungen, Radio und Fernseh- programmen eigener Wahl, regelmässigen Empfang von Angehörigen und Bekannten sowie auf Beziehungs- und Hafturlaube aus humanitären Gründen; Recht, persönli- che Gegenstände mit hohem Affektwert im Vollzug zu behalten; Anspruch, an Kultus- handlungen teilzunehmen und einen Seelsorger des eigenen Vertrauens beizuziehen; Recht auf Ausübung der politischen Rechte. 23 Die Grundrechtsansprüche von Strafgefangenen sind zu einem grossen Teil in Art. 74 ff. StGB kodifiziert und konkretisiert worden. Die Strafvollzugsgrundsätze des StGB bilden indessen nicht den gesamten, von den Gerichten fortlaufend weiterent- wickelten Grundrechtsschutz von Gefangenen ab. Umgekehrt gehen die Strafvoll- zugsgrundsätze teilweise über den Grundrechtsstandard hinaus. Nicht ohne Weiteres klar ist das Verhältnis zwischen dem primären Ziel des Strafvollzugs – der Resoziali- sierung des Täters (Art. 75 StGB) – und dem Grundrechtsschutz. Die Resozialisie- rung entspricht insofern einem öffentlichen Interesse, als sie zum Ziel hat, die Straf- gefangenen von der Begehung weiterer Straftaten nach der Entlassung abzuhalten40. die Empfehlung (82) 17 vom 24. September 1982 betreffend Inhaftierung und Behandlung von gefährlichen Gefangenen. 37 Empfehlung (2006) 2 vom 11. Januar 2006. 38 BGE 118 Ia 64 E. 2a S. 70; 122 I 222 E. 2a/aa S. 226; 123 I 221 E. II.2.b S. 236; 139 I 180 E. 2.5 S. 186. 39 Vgl. die detaillierte Darstellung des Grundrechtsschutzes von Inhaftierten in: MÜLLER/ SCHEFER, S. 114 ff.; BAECHTOLD, S. 183 ff., je mit Hinweisen auf die Judikatur. 40 Vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.2 S. 279 (Resozialisierung als öffentliches Interesse). Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 13 | 37 10. 11. Zugleich liegt die Resozialisierung im elementaren Interesse der Gefangenen. Die Fähigkeit zu sozialem Verhalten ist als wesentlicher Aspekt der Persönlichkeit dem Schutzbereich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) zuzuordnen. Das Voll- zugsziel der Resozialisierung hat insofern grundrechtliche Qualität, eine Beeinträchti- gung dieses Vollzugsziels ist entsprechend als Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Die „Doppelnatur“ der Resozialisierung als öffentliches Interesse und Grundrechts- gehalt kommt auch in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen zum Ausdruck: Einerseits wird die Resozialisierung als Ziel des Strafvollzugs genannt, nämlich den „Vollzug für Strafgefangene so auszugestalten, dass sie fähig werden, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (Ziff. 102.1). Anderseits er- scheint die Resozialisierung als Grundprinzip, wonach jede Freiheitsentziehung so durchzuführen ist, „dass sie den betroffenen Personen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert“ (Ziff. 6). Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Menschenwürde einen grundrechtlichen Anspruch auf Resozia- lisierung explizit anerkannt und zugleich die Bedeutung der Resozialisierung für den Schutz der Gemeinschaft betont41. 2.5. Rechtsschutz und Aufsicht im Strafvollzug 24 Für einen wirksamen Grundrechtsschutz ist essentiell, dass die betroffenen Personen Verletzungen ihrer Rechte vor unabhängigen Gerichten geltend machen können. Die in Art. 29a BV verbriefte Rechtsweggarantie vermittelt jeder Person bei Rechtsstrei- tigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Eine „Rechtsstrei- tigkeit“ im Sinne von Art. 29a BV liegt vor, wenn eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer „individuellen schützenswerten Rechtsposition“ steht; demgegenüber gibt die Rechtsweggarantie „keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin über- prüfen lassen kann“42. Rechtsweggarantien finden sich auch im internationalen Men- schenrechtsschutz, wobei vorliegend vor allem das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK relevant ist. Dieses Recht verlangt ein Rechtsmittel an eine innerstaatliche Instanz, wenn Rechte der EMRK verletzt worden sind; als Rechtsmit- 41 BVerfGE 35, 202 (235 f.) – Lebach; 98, 169 (200) – Arbeitspflicht. 42 BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218 (beide Zitate). Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 14 | 37 10. 11. telinstanz muss nicht notwendig ein Gericht zur Verfügung stehen, eine hinreichend unabhängige Verwaltungsbehörde kann genügen43. 25 Die Rechtsweggarantien nach Art. 29a BV und Art. 13 EMRK verlangen einen effektiven Rechtsschutz44. Die Rechtsmittelinstanzen sind entsprechend verpflichtet, die Vorbringen der rechtssuchenden Person mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachverhaltsfragen frei zu prüfen45 und den angefochtenen Akt gegebenenfalls auf- zuheben bzw. dessen Auswirkungen zu beheben46. Der Rechtsschutz muss unab- hängig davon, in welchen Formen der Staat handelt, gewährleistet sein. Insbesonde- re bedarf es auch gegenüber behördlichen Realakten, die individuell schützenswerte Rechtspositionen berühren, eines wirksamen Rechtsschutzes47. Das Rechtsmittelver- fahren selber hat den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung von Ent- scheiden, zu genügen. Handelt es sich bei der Rechtmittelinstanz um eine gerichtli- che Behörde, sind die Anforderungen von Art. 30 BV an ein durch Gesetz geschaffe- nes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie der Anspruch auf öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung zu beachten. Für einen wirk- samen Rechtsschutz unabdingbar ist sodann der tatsächliche Zugang zu einem – nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltlichen – Rechtsbeistand sowie die Vertraulichkeit der Gespräche und des Schriftverkehrs mit diesem48. Im Übrigen kön- nen die Gefangenen ihre Rechte nur dann effektiv wahrnehmen, wenn über diese in einer ihnen verständlichen Sprache informiert sind49. 26 Grundrechte stellen individuell schützenswerte Rechtspositionen dar. Greift der Staat in die Grundrechte von Strafgefangenen ein, liegt mithin eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV vor, gegen die ein effektives Rechtsmittel zur Verfügung ste- hen muss. Der Rechtsschutz ist auch dann zu gewähren, wenn der Eingriff nicht in Form einer behördlichen Anordnung (Verfügung), sondern durch tatsächliches Han- deln (Realakt) erfolgt. Letzteres kommt im Strafvollzug häufig vor, etwa bei der Durchsuchung von Personen und Räumlichkeiten, der Sicherstellung von Gegen- ständen, der Überwachung der Kontakte des Gefangenen mit der Aussenwelt, der 43 BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377. 44 KLEY, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29a BV, Rz. 8. 45 BIAGGINI, Art. 29a BV Rz. 8. 46 BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377. 47 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 416; BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 378 f. 48 Vgl. Ziff. 23.1 ff. Europäische Strafvollzugsgrundsätze. 49 Vgl. Ziff. 30.1 ff. Europäische Strafvollzugsgrundsätze. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 15 | 37 10. 11. Durchführung von Gefangenentransporten oder dem Einsatz von physischer Gewalt zur Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung50. Verfügungscharakter hat demgegenüber die Anordnung von Disziplinarsanktionen, etwa die zeitweise Beschränkung von Frei- zeitbeschäftigungen oder Aussenkontakten sowie die Anordnung von Einzelhaft (vgl. Art. 91 Abs. 2 StGB). 27 Die den Strafgefangenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind im kantonalen Recht geregelt. Sie unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der zuständigen Be- schwerdeinstanzen, der Beschwerdefristen sowie der Ausgestaltung des Rechts- schutzes gegen Realakte der Vollzugsbehörden. Soweit das kantonale Strafvollzugs- recht keine speziellen Vorschriften enthält, kommen die allgemeinen kantonalen Ver- waltungsrechtspflegeerlasse zur Anwendung. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden (Art. 78 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80 BGG). Gegen kantonale Erlasse, etwa gegen kan- tonale Anstaltsordnungen, ist demgegenüber auf Bundesebene die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu ergreifen (Art. 82 lit. b BGG). Gegen die Urteile des Bundesgerichts stehen die Individualbeschwerden an den EGMR so- wie an UNO-Ausschuss gegen Folter nach Massgabe von Art. 35 EMRK bzw. Art. 22 CAT offen. 28 Strafgefangene sind aufgrund fehlender Mittel und Kenntnisse unter Umständen nicht in der Lage, gegen unrechtmässiges Handeln von Vollzugsorganen den Rechtsweg zu beschreiten. Abgesehen davon ist die Einhaltung der grundrechtlichen Anforde- rungen im Strafvollzug auch auf organisatorische und personelle Vorkehren angewie- sen, die sich nicht zwangsläufig in anfechtbaren Einzelakten manifestieren. Die indi- viduellen Rechtsschutzmöglichkeiten reichen daher nicht aus, um die Grundrechte von Gefangenen wirksam zu schützen. Vielmehr bedarf es zur Grundrechtsverwirkli- chung darüber hinaus einer hinreichenden Beaufsichtigung von Strafvollzugsanstal- ten von Amtes wegen51. So statuieren die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze als Grundprinzip, dass Vollzugsanstalten regelmässig durch staatliche Stellen kontrolliert und durch unabhängige Stellen überwacht werden. Das Bundesrecht schreibt explizit vor, dass im Fall einer Auslagerung von Vollzugsaufgaben an private Anstalten die 50 Vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2452 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 55 Rz. 7 f.; KÄLIN/ LIENHARD/WYTTENBACH, S. 23. 51 Zur staatlichen Aufsicht als Mittel zur Durchsetzung des Grundrechtsschutzes SCHWEIZER, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, Rz. 28. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 16 | 37 10. 11. Aufsicht durch die Kantone zu gewährleisten ist (Art. 379 Abs. 2 und Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB). 3. Übertragung von Staatsaufgaben 3.1. Strafvollzug im Ausland als Übertragung einer Staatsaufgabe 29 Der Staat kann die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben (Staatsaufgaben bzw. öffentliche Aufgaben oder Verwaltungsaufgaben52) entweder – durch seine zentralen oder dezentralen Verwaltungseinheiten – selbst erfüllen oder an ausserhalb der Verwaltung stehende Dritte übertragen. Dies können Organisatio- nen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts sein. Die Übertragung von staatlichen Aufgaben an verwaltungsexterne Dritte wird auch als „Auslagerung“ bezeichnet53. Eine Übertragung bzw. Auslagerung von staatlichen Aufgaben an ver- waltungsexterne Dritte bezieht sich stets nur auf die Erfüllung der Aufgabe (Erfül- lungsverantwortung). Die Verantwortung für die Aufgabe als solcher verbleibt beim Staat. Dieser hat mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass die Aufgabe durch den beauftragten Dritten hinreichend und rechtmässig erfüllt wird (Sicherstellungs- oder Gewährleistungsverantwortung54). Die ausgelagerte Aufgabe bleibt mithin staatliche Aufgabe. Dies im Unterschied zu einem Aufgabenverzicht, bei welchem der Staat die Verantwortung für eine bestimmte Aufgabe vollständig abgibt und sich auf Regulie- rungs- und Kontrollfunktionen beschränkt55. 30 Im vorliegenden Gutachten geht es um die Frage, ob in der Schweiz ausgesprochene Freiheitsstrafen in ausländischen Strafanstalten vollzogen werden dürfen. Der Straf- vollzug im Ausland setzt eine Aufgabenübertragung an ausländische Vollzugseinrich- tungen voraus. Die mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen betrauten Strafanstalten ge- hören nicht zur Verwaltung von Bund oder Kantonen, sondern befinden sich auf dem Gebiet und unter der Herrschaft eines fremden Staates. Somit liegt eine Auslagerung von Aufgaben an verwaltungsexterne Dritte vor – dies unabhängig davon, ob es sich bei der ausländischen Vollzugsanstalt um eine staatliche Institution oder ein privates 52 Zu diesen Begriffen TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 1 Rz. 14, 18; RÜTSCHE, S. 154 f. 53 Vgl. JAAG, S. 26; MADER, S. 44; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 56 ff. 54 Vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 11 Rz. 7 (Gewährleistungs- und Kontrollverantwor- tung). 55 MADER, S. 41 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, § 11 Rz. 6. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 17 | 37 10. 11. Unternehmen handelt. Gegenstand der Auslagerung ist dabei die Erfüllung von Straf- vollzugsaufgaben, während die Gewährleistung des Strafvollzugs in der Verantwor- tung des Staates, d.h. von Bund und Kantonen, verbleibt. Zur Diskussion steht somit nicht etwa ein Aufgabenverzicht – ein Verzicht des Staates auf den Vollzug von Stra- fen würde einen wesentlichen Teil des staatlichen Gewaltmonopols auflösen, den Staat delegitimieren und wäre mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (zum Straf- vollzug als originärer Staatsaufgabe Kap. 2.1 Rz. 5 ff.)56. Vielmehr geht es einzig da- rum, die Durchführung des Strafvollzugs (teilweise) an verwaltungsexterne Dritte aus- zulagern. 3.2. Anforderungen an die Übertragung von Staatsaufgaben 31 In der Lehre ist umstritten, welche Staats- und Verwaltungsaufgaben in welchem Umfang an Dritte, namentlich an Private, ausgelagert werden dürfen. Verschiedene Autoren stehen insbesondere Auslagerungen im Bereich staatlicher Kernaufgaben (originärer Staatsaufgaben) bzw. im Bereich der Eingriffsverwaltung und anderer rechtsstaatlich sensibler Aufgaben wie militärische Landesverteidigung, Rechtsetzung und Rechtsprechung, Polizei sowie Strafverfolgung und Strafvollzug skeptisch oder gar ablehnend gegenüber57. 32 Allerdings hat sich in der Lehre bisher kein Konsens über absolute Grenzen der Auslagerung von Staatsaufgaben herausgebildet. Auch in der Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR sind, soweit ersichtlich, keine Staatsaufgaben bezeichnet worden, die als solche einer Auslagerung nicht zugänglich wären. Vielmehr erteilt der Gesetzgeber selbst im Bereich originärer Staatsaufgaben der Verwaltung zunehmend die Kompetenz, einzelne Tätigkeiten an Private zu übertragen. Entsprechende ge- setzliche Grundlagen existieren auch auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmen- vollzugs: So ermächtigt der Bundesgesetzgeber die Kantone, die Einrichtung der Be- währungshilfe privaten Vereinigungen zu übertragen (Art. 376 Abs. 1 Satz 2 StGB) sowie privat geführte Anstalten und Einrichtungen für den Vollzug der Halbgefangen- schaft, des Arbeitsexternats, der stationären Massnahmen nach Art. 59–61 StGB 56 Ebenso KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 77. 57 MÜLLER, S. 68 ff.; JAAG, S. 41 (Gewaltmonopol des Staates „schliesst es aus, Aufgaben umfassend an Private zu übertragen, die im Extremfall die Ausübung körperlicher Gewalt erfordern, wie die Aufgaben der Kriminalpolizei, des Strafvollzugs und der militärischen Dienstleistung“); KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 74 f., 94 ff.; BIAGGINI, St. Galler Kommen- tar zu Art. 178 BV, Rz. 28 je m.w.H. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 18 | 37 10. 11. sowie der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zuzulassen (Art. 379 Abs. 1 StGB). Weiter kann der Bundesrat versuchsweise und für beschränkte Zeit die Über- tragung des Vollzugs von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten erlauben (Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB). Auf kantonaler Ebene werden etwa der Vollzug der ge- meinnützigen Arbeit58, die Sicherung von Gefangenentransporten oder die speziali- sierte Betreuung und Behandlung von Strafgefangenen59 an Private übertragen. 33 Die Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben an verwaltungsexterne Dritte ist somit nach geltendem Recht als solche nicht unzulässig. Damit verschiebt sich der Blick- winkel von der Frage der Zulässigkeit einer Auslagerung als solcher auf die rechts- staatlichen Modalitäten der Auslagerung. 34 Die Bundesverfassung verlangt für eine Auslagerung von Staats- oder Verwaltungs- aufgaben an verwaltungsexterne Dritte keine verfassungsrechtliche Grundlage. So- weit die Verfassung die Aufgabenübertragung nicht ausdrücklich ausschliesst oder die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Staatsverwaltung zuweist60, genügt ge- mäss Art. 178 Abs. 3 BV für eine Auslagerung an Dritte eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem formellen Gesetz61. Das Gesetz kann entweder die öffentliche Aufgabe direkt an eine bestimmte Person des öffentlichen oder privaten Rechts über- tragen oder die Verwaltung dazu ermächtigen, die Aufgabe mittels Leistungsaufträ- gen in Form von Verfügungen oder Verträgen an Dritte auszulagern62. In allen Fällen müssen Gegenstand und Umfang der Aufgabenübertragung im Gesetz festgelegt sein. Zudem hat das Gesetz die wesentlichen Modalitäten der Übertragung zu regeln. Dazu gehören die Rechte und Pflichten der mit der Aufgabenerfüllung betrauten Drit- ten, die Finanzierung der Aufgabenerfüllung, die staatliche Aufsicht über die Aufga- benträger sowie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Aufgabenträger und Privat- personen, namentlich der Rechtsschutz und die Haftung63. 35 Neben einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen Auslagerungen – wie jedes staatliche Handeln – eines öffentlichen Interesses und müssen verhältnismäs- 58 Vgl. BSK StGB II-IMPERATORI, zu Art. 379 StGB Rz. 2. 59 Vgl. BAECHTOLD, S. 72. 60 Vgl. JAAG, S. 37. 61 Das Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage für die Übertragung von Staatsaufga- ben an Dritte entspricht einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts und gilt auch für die Kantone; vgl. BGE 138 I 196 E. 4.4.3 S. 201. Vgl. auch JAAG, S. 38; BIAGGINI, Art. 178 Rz. 26; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 60 f. 62 RÜTSCHE, S. 159. 63 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 60. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 19 | 37 10. 11. sig sein (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV). Das Erfordernis des öffentlichen Interesses setzt einer Auslagerung indessen kaum Schranken. Als öffentliche Interessen genügen Effektivitätssteigerungen, Kosteneinsparungen oder die Flexibilisierung bei der Auf- gabenerfüllung; ob und inwieweit solche Interessen vorliegen, ist mehr eine politische als eine rechtliche Frage und obliegt primär der Einschätzung des Gesetzgebers64. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz folgt, dass die verwaltungsexterne Instituti- on besser geeignet sein muss als die Staatsverwaltung, die öffentliche Aufgabe wirt- schaftlich und in guter Qualität zu erfüllen; zudem darf die Auslagerung die Rechtspo- sitionen der von der Aufgabenerfüllung betroffenen Personen nicht unzumutbar be- einträchtigen65. 36 Mit den Rechtspositionen, die im Zusammenhang mit Auslagerungen gewahrt werden müssen, sind in erster Linie die Grundrechte von privaten Drittbetroffenen angespro- chen. Zwar bestimmt Art. 35 Abs. 2 BV, dass jeder Träger staatlicher Aufgaben an die Grundrechte gebunden und verpflichtet ist, zu deren Verwirklichung beizutragen. Durch eine Auslagerung von Staatsaufgaben überträgt sich somit die Grundrechts- bindung bei der Aufgabenerfüllung an den verwaltungsexternen Aufgabenträger. Al- lerdings kann es infolge einer Aufgabenübertragung zu einer faktischen Gefährdung von Grundrechten kommen, etwa weil den Aufgabenträgern die notwendigen Res- sourcen zur Einhaltung der grundrechtlichen Standards fehlen, gegen Grundrechts- verletzungen kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist, Aufgabenträger im Fall von widerrechtlichen Schädigungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden oder die Aufsicht über die Aufgabenträger ungenügend ausgestaltet ist. Der Staat ist aufgrund seiner Bindung an die Grundrechte gehalten, Gefährdungen von Grundrechten Priva- ter, die mit einer Aufgabenübertragung voraussichtlich einhergehen, durch geeignete institutionelle und organisatorische Massnahmen zu begegnen66. Lassen sich solche Grundrechtsgefährdungen nicht hinreichend vermeiden, muss der Staat auf die Über- tragung der Aufgabe verzichten und diese selber erfüllen67. 64 Vgl. JAAG, S. 42. 65 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 64. 66 KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 63. Vgl. auch UNO-Menschenrechtsausschuss, Allgemei- ne Bemerkung Nr. 35 zu Art. 9 UNO-Pakt II vom 28. Oktober 2014, Rz. 8, wonach auch nach einer Auslagerung an Private die Vertragsstaaten für die Einhaltung und die Durch- setzung der in Art. 9 UNO-Pakt II verbrieften Garantien verantwortlich sind. Die Vertrags- staaten müssen sicherstellen, dass die Privaten ihre Macht nicht missbrauchen und einen wirksamen Schutz gegen bzw. die Entschädigung bei willkürlicher oder gesetzeswidriger Haft gewährleisten. 67 Vgl. KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 80 ff., insbesondere 82. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 20 | 37 10. 11. 37 Die Verantwortung für die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes bei der Auslagerung von Staatsaufgaben obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Aber auch die Verwaltungsbehörden, die öffentliche Aufgaben mittels Leistungsaufträgen an Dritte übertragen, sind zur Gewährleistung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes verpflichtet. Die Behörden haben mittels Gewährung von Abgeltungen oder auf ande- re Weise insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beauftragten für die Erfüllung ihrer Aufgaben über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügen. Leistungsaufträge sind nur an Institutionen zu vergeben, die über das für die Aufgabenerfüllung geeignete Personal und die notwendigen Infrastrukturen verfügen. Zur Steuerung der Aufgaben- träger können behördliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse sowie Melde- und Be- richterstattungspflichten der Aufgabenträger vorgesehen werden. Der Rechtsschutz von betroffenen Drittpersonen ist so zu regeln, dass diese sich gegen allfällige Grund- rechtsverletzungen effektiv wehren können. Ebenso ist für den Fall von Rechtsverlet- zungen sicherzustellen, dass die Aufgabenträger finanziell und allenfalls auch straf- rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können68. 4. Strafvollzug im Ausland nach geltendem Recht 4.1. Abgrenzung: Strafvollzug im Heimatstaat 38 Die Fragestellung des vorliegenden Gutachtens bezieht sich auf den Vollzug von Freiheitsstrafen im Ausland, soweit die in der Schweiz verurteilten Personen entwe- der Schweizer Staatsangehörige sind oder aber Ausländer, die nicht aus dem Staat herkommen, in dem die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Es geht somit um den Straf- vollzug in einem Drittstaat. Dieser ist vom Strafvollzug im Heimatstaat eines in der Schweiz verurteilten Ausländers abzugrenzen. 39 Der Strafvollzug im Heimatstaat ist im Europäischen Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, welches für die Schweiz am 1. Mai 1988 in Kraft getreten ist, umfassend geregelt. Ziel des Übereinkommens ist es, die soziale Wiedereingliederung ausländischer Strafgefangener zu fördern, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen69. Eine der zentralen Voraussetzungen ist deshalb, dass die zu überstel- 68 Vgl. JAAG, S. 47; KÄLIN/LIENHARD/WYTTENBACH, S. 69 ff. 69 Vgl. Präambel des Übereinkommens. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 21 | 37 10. 11. lende verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist. Die Überstel- lung der verurteilten Person in ihren Heimatstaat ist nach dem Überstellungsüberein- kommen weiter nur zulässig, wenn diese oder ihr gesetzlicher Vertreter der Überstel- lung zugestimmt hat und sich der Urteils- und Vollstreckungsstaat diesbezüglich ge- einigt haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a, d und f). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 8a IRSG weitere Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen in den Heimatstaat abgeschlossen; es handelt sich dabei um bilaterale Abkommen mit vornehmlich aus- sereuropäischen Staaten. 40 Mit dem am 18. Dezember 1997 verabschiedeten und für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstellungsüberein- kommen wurden die Voraussetzungen für den Strafvollzug im Heimatstaat gelockert. Nach dem Zusatzprotokoll kann von der Zustimmung der verurteilten Person abgese- hen werden, wenn diese während des Vollzugs in ihren Heimatstaat geflüchtet ist (Art. 2) oder wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbefehl oder eine andere Massnahme vorliegt, aufgrund derer sie nach der Strafverbüssung aus dem Urteilsstaat ausgeschafft würde (Art. 3 Abs. 1). Nach wie vor vorausgesetzt ist die Überstellung in den Heimatstaat der verurteilten Person. Das Europäische Überstel- lungsübereinkommen ist somit auch nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls einzig auf die Auslagerung des Strafvollzugs in den Heimatstaat der verurteilten Person an- wendbar. Als Grundlage für den Strafvollzug in einem Drittstaat kommt es somit nicht in Frage. 4.2. Strafvollzug in einem Drittstaat 41 Die Durchführung des Strafvollzugs in einem Drittstaat stellt – wie der Strafvollzug im Heimatstaat – eine Auslagerung von öffentlichen Aufgaben an verwaltungsexterne Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts dar (Rz. 30). Zunächst stellt sich die Frage, ob die Verfassung eine solche Aufgabenübertragung nicht ausdrücklich ausschliesst. Ein Verbot der Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland könnte sich aus dem Auslieferungsverbot gemäss Art. 25 Abs. 1 BV ergeben. Nach dieser Grund- rechtsgarantie dürfen Schweizerinnen und Schweizer nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 IRSG). Vor- liegend steht allerdings nicht eine „Auslieferung“ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 BV, son- dern eine sog. „Überstellung“ im Rahmen des Strafvollzugs zur Diskussion: Eine Aus- lieferung liegt dann vor, wenn Personen „einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschrän- kenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafent- Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 22 | 37 10. 11. scheides übernimmt“ (Art. 32 IRSG). Mit der Auslieferung einer Person setzt der aus- ländische Staat somit seinen Strafanspruch gegen diese Person durch70. Demgegen- über würde die Schweiz den eigenen Strafanspruch verwirklichen, wenn sie eine Per- son, die in der Schweiz wegen einer hierzulande begangenen Straftat verurteilt wor- den ist, an eine ausländische – öffentliche oder private – Vollzugsanstalt für die Dauer des Strafvollzugs überstellt. Folglich handelte es sich nicht um eine Auslieferung. Der Strafvollzug im Ausland fällt damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 1 BV71. 42 Ein Strafvollzug an Schweizer Staatsangehörigen in einem Drittstaat ist demnach durch Art. 25 Abs. 1 BV nicht ausgeschlossen. Unabhängig davon bedarf eine Ausla- gerung von Strafvollzugsaufgaben ins Ausland einer hinreichend bestimmten Grund- lage in einem formellen Gesetz (Rz. 34). Zusätzlich wäre ein Staatsvertrag erforder- lich, da die Schweiz mit der Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben in einen Dritt- staat diesem Staat bzw. einem privaten Unternehmen im Hoheitsgebiet dieses Staa- tes hoheitliche Aufgaben überträgt. Ein Staatsvertrag würde auch alleine als formell- gesetzliche Grundlage genügen, sofern er dem Referendum untersteht72. Als mögli- che formell-gesetzliche Grundlagen sind nachfolgend Art. 379 und Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB zu prüfen. Diese beiden Bestimmungen erlauben unter gewissen Voraus- setzungen die Übertragung von Strafvollzugsaufgaben an privat geführte Anstalten. In Betracht fallen könnte darüber hinaus die in Art. 100 IRSG verankerte Kompetenz, einen anderen Staat um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Straf- entscheides zu ersuchen. Selbst wenn aber diese Bestimmungen eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland vorsehen, müsste wie gesagt zusätzlich ein Staatsver- trag abgeschlossen werden. 70 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1976 zu einem Bundesgesetz über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen und einem Bundesbeschluss über Vorbehalte zum Europä- ischen Auslieferungsübereinkommen, BBl 1976 II 460: „Nach geltendem Recht bedeutet 'ausliefern' stets die Überantwortung des Verfolgten an den ersuchenden Staat zur Straf- verfolgung oder -vollstreckung wegen Taten, die der (originären) Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegen.“ Vgl. auch Art. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, welches die Vertragsparteien zur Auslieferung von Personen verpflichtet, „die von den Jus- tizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden“. 71 Ebenso in Bezug auf die Überstellung verurteilter Personen zur Strafvollstreckung an den Heimat- oder Wohnsitzstaat BREITENMOSER, St. Galler Kommentar zu Art. 25 BV, Rz. 12. 72 Vgl. BIAGGINI, Art. 36 BV Rz. 13; TSCHANNEN, St. Galler Kommentar zu Art. 164 BV, Rz. 5. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 23 | 37 10. 11. 43 Nach Art. 379 StGB können die Kantone privat geführten Anstalten die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats zu vollziehen (Art. 379 Abs. 1 StGB). Die privaten Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone (Art. 379 Abs. 2 StGB). Gemäss ihrem Wortlaut ist diese Vorschrift auf den Vollzug der Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) und des Arbeitsexternats (Art. 77a Abs. 1 und 2 StGB) beschränkt. Die Halbgefangen- schaft kann nur bei kürzeren Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr angeordnet werden. Sie ermöglicht dem Strafgefangenen, seinen bisherigen Arbeits- oder Ausbildungs- platz zu behalten und die entsprechende Zeit ausserhalb des Anstaltsgeländes zu verbringen. Das Arbeitsexternat ist eine Vollzugsstufe bei längeren Freiheitsstrafen. Vorausgesetzt, der Strafgefangene hat mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe ver- büsst und eine angemessene Zeit im offenen Strafvollzug verbracht, darf er im Ar- beitsexternat einer Arbeit ausserhalb der Strafanstalt nachgehen. Beiden Vollzugs- formen ist gemeinsam, dass der Strafgefangene, bei dem weder Flucht- noch Wie- derholungsgefahr bestehen dürfen, tagsüber die Anstalt verlässt, um zu arbeiten oder einer Ausbildung nachzugehen, die Ruhe- und Freizeit aber jeweils in der Anstalt verbringt73. Beide Vollzugsformen stehen im Dienst der Resozialisierung des Straftä- ters (Rz. 15): Die Halbgefangenschaft soll dem Risiko der Desintegration aus der Arbeitswelt vorbeugen, indem sie dem Strafgefangenen ermöglicht, seine Ausbildung oder Arbeit während des Strafvollzugs fortzuführen. Das Arbeitsexternat hat demge- genüber zum Ziel, dem Strafgefangenen nach einer längeren Zeit im Strafvollzug die Möglichkeit zu geben, sich wieder an das Leben ausserhalb der Strafanstalt zu ge- wöhnen und in die Arbeitswelt zu integrieren. 44 Eine Auslagerung des Strafvollzugs in ausländische Strafanstalten käme gestützt auf Art. 379 StGB somit höchstens für die Durchführung der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats, nicht aber der übrigen Vollzugsformen, in Frage. Zudem wäre auf- grund des Wortlauts von Art. 379 StGB nur eine Auslagerung an „privat geführte An- stalten“ im Ausland, nicht aber an öffentliche Institutionen zulässig. Abgesehen davon stellt Art. 379 StGB die beauftragten Anstalten unter die Aufsicht der Kantone. Eine solche Aufsicht ist nicht möglich gegenüber ausländischen Strafanstalten, die der Souveränität des Staates unterstehen, auf dessen Gebiet sie sich befinden. Eine Auf- sicht über ausländische Strafanstalten würde einen entsprechenden Staatsvertrag erfordern, der den Kantonen extraterritoriale Hoheitsrechte einräumt. Hinzu kommen faktische Erschwernisse: Die Weiterführung der Arbeit oder Ausbildung in der Halbge- 73 Botschaft 1998, S. 135 f. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 24 | 37 10. 11. fangenschaft bzw. die Aufnahme einer regulären Arbeitstätigkeit im Arbeitsexternat würde aufgrund der räumlichen Distanz sowie sprachlicher und kultureller Differenzen in aller Regel stark erschwert oder gar verunmöglicht. In Anbetracht dieser erhebli- chen rechtlichen und faktischen Schwierigkeiten hätte der Gesetzgeber die Auslage- rung ins Ausland als besondere Kategorie der Privatisierung des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats in Art. 379 StGB explizit er- wähnen oder zumindest in den Materialien diskutieren müssen. Da dies nicht der Fall ist74, muss davon ausgegangen werden, dass Art. 379 StGB als gesetzliche Grund- lage für eine Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausländische Anstalten ausser Betracht fällt. 45 Als weitere mögliche formell-gesetzliche Grundlage ist Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB zu prüfen. Demnach kann der Bundesrat von sich aus oder auf Gesuch der Kantone hin75 „versuchsweise und für beschränkte Zeit“ einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten übertragen wird. Die privaten Anstalten haben gemäss Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB den gesetzlichen Strafvollzugs- grundsätzen gemäss Art. 74–85 sowie Art. 91 und 92 StGB zu genügen und unter- stehen der Aufsicht der Kantone. Die Kantone müssen für den privat geführten Straf- vollzug Ausführungsbestimmungen erlassen, die zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes bedürfen (Art. 387 Abs. 5 StGB). Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB ermächtigt somit den Bundesrat ausdrücklich dazu, die Auslagerung des Strafvollzugs auf ver- waltungsexterne Private vorzusehen. Eine Privatisierung des Strafvollzugs gestützt auf diese Bestimmung darf jedoch nur für beschränkte Zeit im Rahmen von Versu- chen erfolgen. 46 Die in Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB verankerte Ermächtigung zur Privatisierung des Strafvollzugs ist – im Unterschied zu Art. 379 StGB – einerseits nicht auf bestimmte Vollzugsformen beschränkt, anderseits auf vorübergehende Aufgabenübertragungen zu Versuchszwecken beschränkt. Ansonsten gilt aber das zu Art. 379 StGB Gesagte: Zunächst lässt die Bestimmung nach ihrem Wortlaut einzig eine Auslagerung von Vollzugsaufgaben an „privat geführte Anstalten“ zu, so dass eine Auslagerung an öffentliche Anstalten im Ausland schon deshalb nicht in Frage kommt. Sodann ver- langt der Gesetzgeber wiederum, dass die beauftragten Anstalten der Aufsicht durch 74 In der Botschaft 1998, S. 196 f. wird lediglich die Übertragung von Strafvollzugsaufgaben an private Unternehmen thematisiert (und dabei auf entsprechende Erfahrungen im Aus- land verwiesen), nicht aber eine Übertragung von Vollzugsaufgaben ins Ausland. Im Par- lament gab es keine Diskussion, vgl. AB 1999 S 1137, AB 2001 N 605. 75 Botschaft 1998, S. 204. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 25 | 37 10. 11. die Kantone unterstehen, was im Fall von ausländischen Institutionen ohne Übertra- gung von Hoheitsrechten mittels Staatsvertrag nicht möglich wäre. Schliesslich ist eine Übertragung von Strafvollzugsaufgaben an ausländische Anstalten zumindest prima vista mit der Gefahr verbunden, dass die Strafvollzugsgrundsätze nach Art. 74 ff. StGB, namentlich das Ziel der Resozialisierung und die Grundsätze der Normali- sierung und der Betreuung (Art. 75 StGB), nicht eingehalten werden könnten. Der Gesetzgeber hätte solche Schwierigkeiten und Gefahren thematisieren müssen, wenn er eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland hätte ins Auge fassen wol- len. In den Materialen finden sich indessen keine entsprechenden Passagen76. Das bedeutet, dass auch Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB nicht als gesetzliche Grundlage für einen Strafvollzug im Ausland herangezogen werden kann. 47 Schliesslich sieht Art. 100 IRSG vor, dass die zuständigen Schweizer Behörden einen anderen Staat um Übernahme der Vollstreckung eines schweizerischen Strafent- scheides ersuchen können. Vorausgesetzt ist namentlich, dass die Übertragung der Vollstreckung ins Ausland eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten erwarten lässt oder die Schweiz seine Auslieferung nicht erwirken kann (Art. 100 lit. b IRSG). Zudem muss der Verurteilte zustimmen, und es muss zu erwarten sein, dass der ersuchte Staat die vom zuständigen Bundesamt festgelegten Bedingungen be- achtet (Art. 101 Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleiben internationale Vereinbarungen, die eine Zuführung des Verurteilten ohne seine Zustimmung erlauben (Art. 101 Abs. 2 IRSG). Angesprochen ist damit das Zusatzprotokoll zum Europäischen Überstel- lungsübereinkommen, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Überstellung verurteilter Personen zum Strafvollzug im Heimatstaat zulässt, ohne dass deren Zu- stimmung erforderlich wäre (Rz. 40). Die Überstellung einer Person, die in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden ist, in einen Drittstaat zum Zwecke des Straf- vollzugs ist nach Massgabe von Art. 100 und 101 IRSG demzufolge nur zulässig, wenn damit das Resozialisierungsziel besser erreicht werden kann und die betroffene Person zustimmt. Die Voraussetzung einer besseren Resozialisierung wird bei einem Strafvollzug in einem Drittstaat in aller Regel nicht erfüllt sein (vgl. Rz. 56). Damit kann Art. 100 IRSG nicht als allgemeine gesetzliche Grundlage für einen Strafvollzug in Drittstaaten dienen. 48 Im geltenden Recht existiert nach dem Gesagten keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um Strafvollzugsaufgaben an öffentliche oder private Anstalten in Dritt- staaten zu übertragen. Abgesehen davon fehlt es an einem für die Auslagerung von 76 Vgl. Botschaft 1998, S. 204; AB 1999 S 1137, AB 2001 N 606 f. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 26 | 37 10. 11. Strafvollzugsaufgaben in Drittstaaten notwendigen Staatsvertrag. Als Zwischener- gebnis ist somit festzuhalten, dass die Auslagerung des Strafvollzugs in einen Dritt- staat de lege lata unzulässig ist. 5. Schaffung neuer Rechtsgrundlagen 5.1. Gesetz und Staatsvertrag 49 Eine Übertragung von Strafvollzugsaufgaben in einen Drittstaat setzt wie erwähnt eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage voraus. Diese kann auch in einem referendumspflichtigen Staatsvertrag bestehen (Rz. 41). Denkbar sind ver- schiedene Varianten: Der Bundesgesetzgeber könnte gestützt auf seine Zuständig- keit im Bereich des Strafvollzugs gemäss Art. 123 Abs. 3 BV den Bundesrat dazu ermächtigen, zwecks Übertragung von Strafvollzugsaufgaben in Drittstaaten Staats- verträge abzuschliessen (vgl. Art. 7a Abs. 1 RVOG). Oder der Bundesrat schliesst ohne gesetzliche Ermächtigung entsprechende Staatsverträge ab, welche in diesem Fall der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen (Art. 166 Abs. 2 BV) und dem fakultativen Referendum unterstehen, da die Auslagerung von Staatsaufga- ben eine wichtige rechtsetzende Bestimmung darstellt (Art. 141 Abs. 1 lit. d Ziff. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 3 BV). Die Kompetenz des Bundes zum Erlass solcher Staatsver- träge ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 54 Abs. 1 BV. Die Kantone wären nach Mas- sgabe von Art. 55 Abs. 1 BV in die Entscheidfindung einzubeziehen. 50 Fraglich ist, ob auch die Kantone zu einem Abschluss von Staatsverträgen über den Strafvollzug im Ausland befugt wären. Art. 56 Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone dazu, in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge abzuschliessen, wobei diese Verträge dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten ande- rer Kantone nicht zuwiderlaufen dürfen (Art. 56 Abs. 2 BV). Im Bereich des Strafvoll- zugs hat der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Art. 123 Abs. 3 BV nicht vollständig ausgeübt und keine abschliessende Regelung getroffen (Rz. 10). Die Kan- tone bleiben somit im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für die Regelung des Strafvollzugs zuständig. 51 Für die vorliegende Frage der Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben ist indessen von einer abschliessenden Bundesregelung auszugehen: Der Bundesgesetzgeber definiert in Art. 377–380 StGB die Kompetenzen der Kantone hinsichtlich der Errich- tung und des Betriebs von Strafanstalten. So ermächtigt er in Art. 378 Abs. 1 StGB die Kantone, über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 27 | 37 10. 11. Anstalten Vereinbarungen zu treffen, was die Kantone mit dem Abschluss der drei regionalen Strafvollzugskonkordate getan haben. Sodann erlaubt der Bund den Kan- tonen in Art. 379 Abs. 1 StGB, die Privatisierung des Strafvollzugs in Form der Halb- gefangenschaft und des Arbeitsexternats zu bewilligen. Eine Auslagerung von Straf- vollzugsaufgaben ins Ausland ist mindestens von gleich grosser Tragweite wie eine auf bestimmte Vollzugsformen beschränkte Privatisierung nach Art. 379 Abs. 1 StGB. Entsprechend bedürfte es auch für eine Auslagerung ins Ausland einer Ermächtigung durch den Bund. Dies wird dadurch bestätigt, dass es Art. 387 Abs. 4 lit. b StGB dem Bundesrat vorbehält, Privatisierungen des Strafvollzugs versuchsweise zu gestatten. Eine Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausländische Anstalten wäre von weiter- reichender Bedeutung und daher umso eher vom Bund zu genehmigen. Das bedeu- tet, dass die Kantone nur mit Ermächtigung des Bundes befugt wären, ausländische Anstalten mit Strafvollzugsaufgaben zu betrauen. Da es an einer solchen Ermächti- gung fehlt, sind die Kantone nicht kompetent, entsprechende Staatsverträge abzu- schliessen. 5.2. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit 52 Eine Auslagerung des Strafvollzugs in Drittstaaten müsste auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein (Rz. 35). Als öffentliches Interesse kommt neben Effizienz- und Effektivitätsgewinnen sowie fiskalischen Moti- ven auch eine flexiblere Aufgabenerfüllung namentlich bei Überbelegung der einhei- mischen Vollzugsanstalten in Frage77. 53 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Übertragung von Strafvollzugsaufgaben ins Ausland geeignet und notwendig ist, die staatliche Aufgabe des Strafvollzugs zu erfüllen. Geeignet ist eine Auslagerung ins Ausland dann, wenn die beauftragte ausländische Strafanstalt die Aufgabe des Strafvollzugs ebenso gut erfüllen kann wie schweizerische Strafanstalten. Die Notwendigkeit einer Auslagerung ist dann zu bejahen, wenn der Staat selber nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzu- nehmen, oder diese nicht mit derselben Effizienz und Qualität erfüllen kann. Dabei können auch vorübergehende Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung, etwa auf- grund einer Überbelegung von Gefängnissen, eine Auslagerung erforderlich machen. Auf jeden Fall muss aber die Auslagerung von Strafvollzugsaufgaben für die betroffe- nen Strafgefangenen zumutbar sein. Die Auslagerung darf demzufolge nicht zu zu- 77 BSK StGB II-IMPERATORI, vor Art. 379 StGB Rz. 7. Vgl. auch BAECHTOLD, S. 71. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 28 | 37 10. 11. sätzlichen, für die Gefangenen nicht zumutbaren Beeinträchtigungen oder Gefähr- dungen von Grundrechten führen. Ob diese Bedingung eingehalten ist, gilt es im Fol- genden zu prüfen. 5.3. Gewährleistung des Grundrechtsschutzes 54 Aus der in Art. 35 Abs. 2 BV explizit festgehaltenen Grundrechtsbindung staatlicher Aufgabenträger ergibt sich, dass die Schweiz auch bei einer Auslagerung des Straf- vollzugs ins Ausland für den Schutz der Grundrechte der Strafgefangenen verantwort- lich bliebe (Rz. 36)78. Diese Pflicht zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes be- steht unabhängig vom Entwicklungsstand und Rechtsstaatsniveau des Staates, in den der Strafvollzug ausgelagert wird. 55 Eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland wäre unabhängig von der Qualität der beauftragten Vollzugsanstalten allein aufgrund der räumlichen Distanz zum her- kömmlichen sozialen Umfeld der Gefangenen mit der Gefahr von Grundrechtsbeein- trächtigungen verbunden79. Gefährdet wäre vor allem das Recht der Strafgefangenen auf Kommunikation mit der Aussenwelt: Die Kommunikation in Form von brieflichen und telefonischen Kontakten oder Zugang zu Büchern, Zeitungen oder Radio- und Fernsehprogrammen eigener Wahl wäre zwar auch in einer ausländischen Strafan- stalt grundsätzlich in gleichem Masse wie in der Schweiz möglich. Demgegenüber würde der Anspruch der Gefangenen, in der Strafanstalt regelmässig Besuch von Angehörigen und anderen Bezugspersonen zu empfangen sowie mit Personen aus- serhalb der Anstalt persönlichen Kontakt zu pflegen, faktisch eingeschränkt. Dies nicht nur aufgrund der räumlichen Entfernung der Anstalt zur Schweiz und der damit einhergehenden längeren Reisezeiten und höheren Reisekosten, sondern auch we- gen allfälliger Einreise- oder Visavorschriften des Vollzugsstaates. Umgekehrt wäre aufgrund der räumlichen Distanz auch der Anspruch auf angemessenen Urlaub tan- giert; dieser Anspruch hat gerade zum Zweck, den Gefangenen die Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt zu ermöglichen und ihn auf die Entlassung vorzubereiten (Art. 84 Abs. 6 StGB)80. 78 In Bezug auf die Privatisierung des Straf- und Massnahmenvollzugs BSK StGB II- IMPERATORI, vor Art. 372 StGB Rz. 9. 79 Vgl. Ziff. 17.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze, wonach Gefangene soweit wie möglich in Justizvollzugsanstalten in der Nähe ihrer Wohnung oder des Ortes ihrer sozialen Wiedereingliederung einzuweisen sind. 80 BAECHTOLD, S. 165. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 29 | 37 10. 11. 56 Grundrechtsgefährdungen infolge eines Strafvollzugs in Drittstaaten wären sodann wegen sprachlicher und kultureller Differenzen zwischen den aus der Schweiz stam- menden Gefangenen und dem ausländischen Vollzugspersonal sowie den Mitgefan- genen zu befürchten. So könnte infolge von Sprachschwierigkeiten die für die Reso- zialisierung wesentliche anstaltsinterne Beratung und Betreuung der Strafgefangenen erheblich behindert werden (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dies betrifft in erhöhtem Mass die psychologische und psychiatrische Betreuung sowie den Anspruch, einen Seelsorger des eigenen Vertrauens beizuziehen. Auch fragt sich, ob den Strafgefangenen aus der Schweiz eine angemessene Arbeit zugeteilt (Art. 81 Abs. 1 StGB) bzw. eine ge- eignete Aus- und Weiterbildung ermöglicht werden könnte (Art. 82 StGB). Die sprach- lichen und kulturellen Differenzen würden sich aber wahrscheinlich nicht nur innerhalb der Strafanstalt auswirken, sondern auch die sich im Rahmen von Urlauben allenfalls ergebenden Kontakte zur lokalen Bevölkerung erschweren und so zu einer zusätzli- chen Isolation der Strafgefangenen führen. Insgesamt ist nicht auszuschliessen, dass die Auslagerung ins Ausland die schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs verstärken und die angestrebte Resozialisierung verhindern oder zumindest erschweren würde. 57 Eine Auslagerung des Strafvollzugs ins Ausland würde weiter die Rechtsschutzmög- lichkeiten der Strafgefangenen aller Voraussicht nach erheblich schmälern. Zunächst wäre durch die räumliche Distanz der Kontakt der Strafgefangenen zu ihrem Schwei- zer Rechtsbeistand erschwert. Die Mandatierung eines ausländischen Anwalts könnte mit sprachlichen Schwierigkeiten verbunden sein, abgesehen davon, dass der aus- ländische Staat unter Umständen kein Recht auf unentgeltliche Verbeiständung ge- währt. Ebenso könnte aus sprachlichen Gründen das Recht auf Information über die eigenen Rechte und die Geltendmachung dieser Rechte vor ausländischen Instanzen beeinträchtigt sein. Geht man davon aus, dass die Strafanstalt und das lokale Voll- zugspersonal dem Recht des ausländischen Staates unterworfen bleiben, die Frei- heitsstrafe jedoch nach Schweizer Recht vollzogen würde, wären bei Rechtsstreitig- keiten je nach Fallkonstellation Kompetenzkonflikte mit den Behörden des ausländi- schen Staates absehbar. Soweit Schweizer Behörden und Gerichte für die Beurtei- lung von Beschwerden gegen Akte der ausländischen Vollzugsanstalt zuständig wä- ren, würde sich die Frage stellen, wie das Verfahren unter Wahrung der Verfahrens- grundrechte praktisch durchzuführen wäre und wie sich die Entscheide durchsetzen liessen. Insgesamt wäre zu befürchten, dass bei einem Strafvollzug in einem Dritt- staat die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sowie die Verfahrensgrundrechte fak- tisch nicht eingehalten werden könnten. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 30 | 37 10. 11. 58 Entsprechende Überlegungen gelten hinsichtlich der staatlichen Aufsicht über den im Ausland durchgeführten Strafvollzug. Soweit die Strafanstalt und das lokale Vollzugs- personal dem Recht des ausländischen Staates unterworfen bleiben, wäre es Schweizer Behörden verwehrt, bei konkreten Anhaltspunkten für disziplinarische Verstösse ein Aufsichtsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls Sanktionen zu ver- hängen. Abgesehen davon wäre die Überwachung der Vollzugsanstalt mittels Inspek- tionen und anderen Instrumenten selbst bei entsprechender Ermächtigung durch den ausländischen Staat aus Gründen der räumlichen Instanz sowie allfälliger sprachli- cher Differenzen tatsächlich erschwert. Allerdings ist eine Aufsicht über die Bezie- hungen zwischen ausländischen Vollzugsanstalten und Gefangenen aus der Schweiz durch Schweizer Behörden insoweit nicht erforderlich, als der ausländische Staat diese Beziehungen wirksam beaufsichtigt. Die Schweizer Behörden hätten aber im Sinne einer Oberaufsicht sicherzustellen, dass die zuständigen ausländischen Behör- den ihre Aufsichtsaufgaben effektiv wahrnehmen. 59 Eine Auslagerung des Strafvollzugs in Länder, in denen eine schweizerische Amtssprache gilt und ein ähnlicher Entwicklungsstand herrscht wie in der Schweiz, namentlich eine Auslagerung ins grenznahe Ausland, könnte die erwähnten Befürch- tungen einer Beeinträchtigung von Grundrechten teilweise entkräften. Dies insbeson- dere, was die allgemeinen Lebensverhältnisse der Strafgefangenen sowie ihre an- staltsinterne Betreuung und Beratung betrifft. Bei geringer Distanz zum sozialen Le- bensmittelpunkt des Gefangenen wären auch die Beziehungen zur Aussenwelt, na- mentlich der Kontakt zu Angehörigen und anderen Bezugspersonen sowie das Recht auf angemessenen Urlaub, gewahrt. Die durch die Souveränität des fremden Staates bedingten Schwierigkeiten beim Rechtsschutz und der Aufsicht blieben jedoch im Wesentlichen bestehen. 60 Die erwähnten grundrechtlichen Vorbehalte gelten besonders für Strafgefangene, die in der Schweiz integriert sind und ihr Leben nach dem Freiheitsentzug voraussichtlich in der Schweiz verbringen werden. Bei in der Schweiz verurteilten Ausländern, gegen die ein rechtskräftiger Ausweisungs- bzw. Wegweisungsentscheid vorliegt, sind die grundrechtlichen Bedenken gegenüber einem Strafvollzug in einem Drittstaat nicht in gleichem Masse angezeigt, da bei diesen Strafgefangenen das Ziel der Wiederein- gliederung in die schweizerische Gesellschaft im Anschluss an den Strafvollzug weg- fällt. Geringer sind die Bedenken ebenso bei verurteilten Personen, die keinen Bezug zur Schweiz aufweisen, wie namentlich Kriminaltouristen. Auch in Bezug auf diese Kategorien von Strafgefangenen ist die Schweiz jedoch verpflichtet, die Grundrechte in vollem Umfang zu wahren sowie einen wirksamen Rechtsschutz und eine hinrei- chende Aufsicht des Strafvollzugs zu gewährleisten. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 31 | 37 10. 11. 61 Das Gesagte führt zum Schluss, dass der Strafvollzug in Drittstaaten in aller Regel mit erheblichen Gefährdungen der Grundrechte der Strafgefangenen verbunden wä- re. Ein Strafvollzug in Drittstaaten wäre daher mit den in der Bundesverfassung und internationalen Menschenrechtsverträgen, namentlich der EMRK, verankerten Grund- rechten von Gefangenen nicht vereinbar. Der Einwand mangelnder Vollzugskapazitä- ten in der Schweiz wäre nicht geeignet, Grundrechtsbeeinträchtigungen von Gefan- genen zu rechtfertigen81. Eine allfällige Zustimmung verurteilter Personen zu einem Strafvollzug in einen Drittstaat könnte die fehlende Grundrechtskonformität höchstens dann kompensieren, wenn sie nach hinreichender Aufklärung über die damit verbun- denen Beeinträchtigungen frei erfolgen würde. Die Freiwilligkeit einer Zustimmung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sie dadurch erwirkt wird, dass dem Strafge- fangenen für den Fall einer Verweigerung Nachteile in Aussicht gestellt werden, na- mentlich ein erheblicher Aufschub des Strafantritts. Vor diesem Hintergrund ist realis- tischerweise nicht damit zu rechnen, dass verurteilte Personen einem Strafvollzug im Ausland frei zustimmen werden. Damit ist es den zuständigen rechtsetzenden Instan- zen nicht möglich, für einen Strafvollzug in Drittstaaten eine zugleich grundrechtskon- forme und wirksame Rechtsgrundlage zu schaffen. 62 Vorbehalten bleiben Sonderfälle, in denen der Strafvollzug in einem Drittstaat ausnahmsweise eine bessere soziale Wiedereingliederung verspricht, weil die verur- teilte Person in diesem Drittstaat über stärkere soziale Bindungen verfügt, die ent- sprechende Landessprache beherrscht und im Übrigen der Strafvollzugsstandard den grundrechtlichen Mindestanforderungen entspricht. Die Chance auf eine bessere Re- sozialisierung muss sowohl objektiv als auch subjektiv – aus der Sicht der verurteilten Person – zu bejahen sein, weshalb diese dem Strafvollzug im Drittstaat frei zustim- men muss. Unter diesen Voraussetzungen erscheint ein Strafvollzug im Drittstaat als grundrechtskonform. Als Rechtsgrundlage könnten Art. 100 ff. IRSG herangezogen werden, welche eine bessere soziale Wiedereingliederung des Verurteilten sowie dessen Zustimmung verlangen (Rz. 47). Zusätzlich bedürfte es eines entsprechenden Staatsvertrags, welcher – solange der Bundesgesetzgeber den Bundesrat nicht zum selbständigen Vertragsabschluss ermächtigt82 – von Bundesversammlung zu geneh- 81 Vgl. BGE 122 II 299 E. 3c S. 304 sowie E. 5a S. 307 f.; BGE 123 I 221 II.1.c/cc S. 234; Ziff. 4 Europäische Strafvollzugsgrundsätze: „Mittelknappheit kann keine Rechtfertigung sein für Vollzugsbedingungen, die gegen die Menschenrechte von Gefangenen verstos- sen.“ 82 Die Ermächtigung in Art. 8a IRSG bezieht sich nur auf den Vollzug von Abkommen betref- fend Überstellung in den Heimatstaat (vgl. Rz. 39). Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 32 | 37 10. 11. migen und dem Referendum zu unterstellen wäre (vgl. Rz. 49). Der Staatsvertrag hätte insbesondere die Frage der Abgeltung, den Gefangenentransport, das anwend- bare Vollstreckungs- und Vollzugsrecht sowie den Rechtsschutz, die Aufsicht und die Verantwortlichkeiten im Fall von Rechtsverletzungen zu regeln. Dabei stünde es den Vertragsparteien frei, im Perimeter der ausländischen Strafvollzugsanstalt in Bezug auf Strafgefangene aus der Schweiz das schweizerische Recht für anwendbar zu erklären83. 83 Vgl. die Vereinbarung zwischen Norwegen und den Niederlanden vom 2. März 2015 betref- fend die Überstellung norwegischer Strafgefangener in das niederländische Strafvollzugs- zentrum in Veenhuizen; vgl. http://www.government.nl/news/2015/03/02/norwegian- prisoners-to-the-netherlands-in-september.html. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 33 | 37 10. 11. 6. Ergebnisse 63 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt das vorliegende Gutachten zu folgenden Ergebnissen: Im geltenden Recht fehlt es an den notwendigen Rechtsgrundlagen für eine Auslagerung des Vollzugs von in der Schweiz ausgesprochenen Freiheitsstra- fen in Drittstaaten. Dies unabhängig davon, ob es sich um Schweizer Bür- ger/innen oder Ausländer/innen handelt. Ein Strafvollzug in Drittstaaten ist da- mit nach geltendem Recht unzulässig. Eine Übertragung von Strafvollzugsaufgaben in einen Drittstaat setzt in jedem Fall eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage voraus. Diese kann auch in einem referendumspflichtigen Staatsvertrag bestehen. Die Kan- tone sind nicht befugt, in eigener Kompetenz ausländische Anstalten mit Straf- vollzugsaufgaben zu betrauen. Ein Strafvollzug in Drittstaaten ist grundsätzlich mit den von der Bundesverfas- sung und internationalen Menschenrechtsverträgen garantierten Grundrechten von Strafgefangenen nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist somit nicht befugt, den Strafvollzug in Drittstaaten durch Schaffung entsprechender Rechtsgrund- lagen einzuführen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Strafvollzug in ei- nem Drittstaat ausnahmsweise eine bessere Resozialisierung verspricht und damit im Interesse der verurteilten Person liegt; die verurteilte Person muss diesfalls dem Strafvollzug im Drittstaat zustimmen. Für solche Fälle bedürfte es eines dem Referendum unterstellten Staatsvertrags. Prof. Dr. Bernhard Rütsche o. Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 34 | 37 10. 11. Erlass- und Materialienverzeichnis BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110). Botschaft 1998 vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstra- fgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugend- strafrecht, Separatausgabe. BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). CAT Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (SR 0.105), in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1987. CPT Europäisches Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe (SR 0.106), in Kraft getre- ten für die Schweiz am 1. Februar 1989. EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), in Kraft getre- ten für die Schweiz am 28. November 1974. Europäisches Ausliefe- rungsübereinkommen Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. De- zember 1957 (SR 0.353.1), in Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967. IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz; SR 351.1). LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (SR 341). RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010). StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 35 | 37 10. 11. Überstellungsüberein- kommen Europäisches Übereinkommen vom 23. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, SR 0.343, in Kraft getre- ten für die Schweiz am 1. Mai 1988. UNO-Pakt II Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966über bürgerli- che und politische Rechte (SR 0.103.2), in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992. Zusatzprotokoll zum Überstellungs- übereinkommen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überein- kommen über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343.1), in Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 2003. Bernhard Rütsche Strafvollzug im Ausland 7. 8. Seite 36 | 37 10. 11. Literaturverzeichnis BAECHTOLD ANDREA, Strafvollzug, 2. Auflage, Bern 2009. BIAGGINI GIOVANNI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, Zürich 2007. BIAGGINI GIOVANNI/GÄCHTER THOMAS/KIENER REGINA (Hrsg.), Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011. EHRENZELLER BERNHARD/SCHINDLER BENJAMIN/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. (Hrsg), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014. HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010. HALLER WALTER/KÖLZ ALFRED/GÄCHTER THOMAS, Allgemeines Staatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2013. HOBBES THOMAS, Leviathan, Stuttgart 2003, Übersetzung von «Leviathan» von 1651. JAAG TOBIAS (Hrsg.) 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