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    Erstellungsdatum: 01.11.2023

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    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025

    cogito – Das Wissensmagazin der Universität Luzern, Ausgabe 15, Oktober 2025 Rechtspsychologie Wider verfälschte Wahrnehmungen Armeepilot Zwischen Jet und Recht Uni-Jubiläum Blick zurück, Blick nach vorn LAND___STADT DAS WISSENSMAGAZIN DER UNIVERSITÄT LUZERN COGITO AUSGABE 15/2025 MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden Die Universität Luzern in ihrem modernen Gebäude direkt neben Bahnhof, KKL und See. Sechs Fakultäten, mittlerweile mehr als 4000 Studierende. Eine Universität in Luzern und in der Zentral- schweiz – eine Selbst verständlichkeit? Mitnichten, wenn man genauer hinschaut und einen Blick in die Geschichte wirft: Zwar reichen die Wurzeln mit der Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern und dem von ihnen ins Leben gerufenen Kollegium bis ins späte 16. Jahrhundert zurück. Luzern nahm damit über die Landesgrenzen hinweg eine bedeutende Rolle in Wissenschaft und Hochschulbildung ein. Nichts- destotrotz brauchte es mehr als vier Jahrhunderte und mehrere nicht von Erfolg gekrönte Anläufe, bis schliesslich im Jahr 2000 die Universi- tät Luzern in ihrer heutigen Form gegründet werden konnte (siehe dazu den Beitrag auf den Seiten 34–36). Es handelte sich nicht einzig um einen Entscheid des Regierungs- und Kantonsrats. Vielmehr waren es die Luzerner Stimmbürgerinnen und -bürger, die am 21. Mai – mit 72 Prozent der Stimmen – Ja zu ihrer Universität sagten. Wichtig zu wissen: Nicht nur diese als Ganzes ist demokratisch legitimiert, sondern auch jede einzelne ihrer Fakultäten (Seiten 56/57). Entsprechend darf das erste Vierteljahrhundert des Bestehens der Universität Luzern gebührend gefeiert werden. Dass dies am 25. Oktober mit einem öffentlichen Fest geschieht, ist folgerichtig. Denn es handelt sich um eine Institution der Bevölkerung, inmitten der Gesellschaft, stets bestrebt, Brücken zu bauen und in einen Dialog zu treten. Dies zeigt sich zum einen an der Forschung zu hochrele - vanten aktuellen Themen, die uns alle betreffen (siehe dazu bspw. die «Fokus»-Beiträge). Zum anderen in der Lehre: So durfte die Universität mittlerweile insgesamt rund 6000 Abschliessenden ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben (Seite 7). Know-how, das mit direktem Nutzen in die Gesellschaft zurückfliesst. Dave Schläpfer, Redaktion INMITTEN DER GESELLSCHAFT 4 Intro 8 Fokus: Land___Stadt 22 Forschung 34 Persönlich 49 Universität 56 Outro Impressum cogito Das Wissensmagazin der Universität Luzern Erscheinungsweise: zweimal jährlich, Nr. 15, Oktober 2025 Herausgeberin Universität Luzern, Universitätskommunikation Leitung: Sabine Gysi Redaktion Dave Schläpfer Gestaltung / Composing Daniel Jurt Bildquellen Cover: Bildkombi aus pixabay/Phil Crawshay; Seiten 5, 11: Roberto Conciatori; Seiten 8/9, 15: Orthofoto Sommer 2023 (1m-Raster), Geoportal Kanton Luzern, eigene Farbanpas- sung; Seiten 12/13: Mona Cianciara; S. 21: istock.com/ SmileStudioAP; S. 22: istock.com; S. 27: istock.com/oatawa; S. 31: istock.com/ma_rish; S. 46: ©VBS, DDPS; S. 53: Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot; S. 54: istock.com/Christian Horz Korrektorat Franziska Landolt Druck Gammaprint AG, Luzern Papier Nautilus, FSC, 100 % Recyclingpapier Inserate www.unilu.ch/magazin-inserieren oder Go! Uni-Werbung AG, info@go-uni.com Auflage 3000 Exemplare Kontakt Universität Luzern, Universitätskommunikation Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern magazin@unilu.ch Abonnement «cogito» kann kostenlos abonniert werden: www.unilu.ch/magazin-abo Online www.unilu.ch/magazin MOVING HUMAN SCIENCES WELCHES BACHELORSTUDIUM BRINGT MICH FACHLICH UND MENSCHLICH WEITER? Ob Gesundheitswissenschaften, Kultur- und Sozialwissenschaften, Recht, Psychologie, Theologie oder Wirtschaft – in unseren Bachelorstudiengängen stehen immer der Mensch und die Gesellschaft im Zentrum. Apropos Zentrum: Für dein Bachelorstudium brauchst du nicht weit anzureisen. Unsere Uni liegt im Herzen der Schweiz und gleich neben dem Bahnhof, also bequem erreichbar. Uns bewegt, was Menschen bewegt. BACHELOR- INFOTAG 28. November 2025 Jetzt anmelden unilu.ch/infotag Bachelor-Infotag: jetzt anmelden 4 INTRO Moralisches Risiko (engl. moral hazard) bezeichnet das Phäno- men, dass sich das Verhalten von Menschen ändert, sobald sie eine Versicherung abgeschlossen haben: Wer weiss, dass sie oder er gegen Schäden versichert ist, investiert möglicherweise weniger in Prävention oder verhält sich weniger sparsam bei der Schadensbehebung. Dies ist auch im Gesundheitskontext relevant: Krankenversiche- rungsschutz kann dazu führen, dass Personen riskantere Sport- arten ausüben oder häufiger zur Ärztin und zum Arzt gehen, als wenn sie die Gesundheitskosten selbst tragen müssten. Für das Gesundheitssystem ist dieses Verhalten problematisch: Wenn viele Menschen mehr Leistungen in Anspruch nehmen, als eigentlich nötig wären, steigen die Kosten für die Versiche - rungen – und damit für die Allgemeinheit. Um dem entgegen- zuwirken, setzen Versicherungen deshalb mittels Franchisen und Selbst behalten Anreize, damit die Versicherten Kostenbewusst- sein bewahren. Das Wort Renate Strobl Lehr- und Forschungsbeauftragte für Gesundheitsökonomie; Dr. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht bearbeiten wir als Masterstudierende der Rechtswissenschaft reale wirtschaftsrechtliche Fälle. Gemein- sam mit unseren Auftraggebern analysieren wir in kleinen Teams die juristischen Aspekte eines konkreten Falls, verfassen ein Rechts- gutachten und präsentieren abschliessend unsere Ergebnisse. Wäh- rend des gesamten Arbeitsprozesses werden wir von Dozierenden der Fakultät fachlich begleitet. Bei unserem Fall stand der neue EU AI Act im Zentrum. Dabei handelt es sich um eine neue EU-Verordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) mit risikobasierter Einstu- fung und strengen Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme. Der EU AI Act wird bis 2026 in Kraft treten und Unternehmen vor neue Herausforde- rungen stellen. Konkret ging es um die rechtlichen Anforderungen an KI-basierte Medizinprodukte am Beispiel einer Insulinpumpe der Firma mylife DiabetesCare. Die Arbeit an unserem Rechtsgutachten war mehr als nur eine Übung – sie forderte uns heraus und brachte uns fachlich wie persön- lich weiter. Besonders lehrreich war der Perspektivenwechsel: Während im Studium meist die präzise Fachsprache der Rechtswissenschaft gefragt ist, mussten wir hier komplexe juristische Inhalte so aufbereiten, dass sie für unsere Auftraggeber klar, verständlich und relevant waren. Gleichzeitig schärften wir unseren Blick für sorgfältige Recherche, den kritischen Umgang mit Quellen und effizientes Arbeiten unter Zeit- druck. Sehr bereichernd war auch die Zusammenarbeit im Team. In der Law Clinic Wirtschaftsrecht konnten wir zum ersten Mal erleben, wie juristische Theorie in der Praxis funktioniert. Dabei gewannen wir nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch wertvolle Impulse für unsere berufliche Orientierung. www.unilu.ch/law-clinic PERFEKTER EIN- STIEG IN DIE PRAXIS Fabian Baron | Stefano Prandi Masterstudenten der Rechtswissenschaft Heute gelernt MORALISCHES RISIKO 5 die gleichberechtigte Verteilung der Familienarbeit ent- schieden. Ihr Mann reduzierte daraufhin sein Arbeitspensum auf 60 Prozent, in einer Zeit, in der das alles andere als üblich war, und schaffte so Raum für Regula Kyburz-Graber, ihren Karriereweg weiterzugehen. Damit wurden Familie und Karriere für sie nicht nur vereinbar, sondern gar zur gegen- seitigen Bereicherung. Fünfzig Jahre nach Kyburz-Grabers Karrierestart, kurz vor Beginn meines eigenen Doktorats, las ich ihr Buch zum ersten Mal. Schnell wurde mir bewusst, dass die Lebens- realität, in die mich Kyburz-Graber entführte, nicht der meinen entspricht – und doch war vieles erschreckend vertraut. So lässt mich das Buch damals wie heute dankbar, ermutigt und entschlossen zurück: dankbar für alle, die den Weg künftigen Generationen ebneten, ermutigt, dass Vereinbarkeit möglich ist, und entschlossen, meinen Beitrag zur Gleichstellung zu leisten. Die Autobiografie von Regula Kyburz-Graber ist weit mehr als ein Fenster in die Vergan- genheit, sie ist Mutmacherin, Inspiration und vielleicht sogar Ratgeberin für junge Wissenschaftler*innen. Schweiz, Anfang der 1970er-Jahre: Das Stimm- und Wahl- recht ist Frauen verwehrt, im Konkubinat zusammenzuleben unvorstellbar und die wissenschaftliche Karriere auf das traditionelle Rollenbild zugeschnitten. In dieser Zeit beginnt Regula Kyburz-Graber (*1950) ihren Weg in die Forschung. In der autobiografischen Erzählung «Professorin werden» schildert die dreifache Mutter, wie ihr gelungen ist, was nur wenigen Frauen ihrer Generation möglich war: Familie und wissenschaftliche Karriere zu verbinden. Die Geschichte handelt von enttäuschender Forschung, strukturellen Hürden, veralteten Rollenbildern sowie von der Suche nach Sinnhaftigkeit, von Hartnäckigkeit, einem fortschrittlichen Betreuungsmodell und von grossen Chancen. 1998 wird Kyburz-Graber die erste Professorin an einem Höheren Lehramt in der Schweiz und die erste Professorin für Gymnasialpädagogik an der Universität Zürich. Unge- schönt und in lebhaften Anekdoten verdeutlicht sie, wie herausfordernd ihr Weg dorthin als Frau und insbesondere als Mutter war. Als Wendepunkt nennt sie ein intensives Gespräch mit ihrem Mann, im Zuge dessen sie sich beide für Gelesen Julia Jeannine Schmid Oberassistentin Klinische Psychologie; Dr. MUTMACHERIN FÜR WISSENSCHAFTLERINNEN Regula Kyburz-Graber Professorin werden Hier und Jetzt, Zürich 2020 INTRO 6 BEWEGENDE MOMENTE Fundstück 25 Jahre Universität Luzern mit einem öffentlichen Fest am sich von der Datumskonstellation her geradezu perfekt anbietenden 25. Oktober 2025: ein Tag, an dem sich die Universität der interessierten Bevölkerung präsentiert und für Jung und Alt ein attraktives Programm veranstaltet – von Kurzvorträgen über Ausstellungen und Musik bis hin zu kreativen und sportlichen Aktivitäten. Die Universität hat schon immer Brücken in die Gesellschaft geschlagen und alle von Jung bis Alt an Lehre, Forschung und am Uni-Leben teilhaben lassen. Sei dies nun beispiels- weise im Rahmen der Kinderuni (nächste Durchführung im Frühling 2026) oder aber über das Jahr hindurch im Zuge der zig öffentlichen, in der Regel kostenlos besuchbaren Vorträge und Anlässe. Auch gab es schon mehrere grössere Feierlichkeiten. Im Bild: ein vom Hochschulsport Campus Luzern (HSCL) organisierter Flashmob am Tag der offenen Tür im September 2011, als das Uni/PH-Gebäude beim Bahnhof eröffnet wurde. Rund 30 000 Personen waren damals an zwei Tagen an die Frohburgstrasse gekommen, um die Räumlichkeiten des umgebauten Postbetriebs- gebäudes zu besichtigen und am vielfältigen Rahmen- programm von Universität, Pädagogischer Hochschule und Zentral- und Hochschulbibliothek teilzunehmen. Auch hatte unter anderem 2008 der «Universitätstag» inklusive «Universitätswoche» stattgefunden. Impressionen vom 25-Jahre-Fest: www.unilu.ch/25-jahre 7 Rund so vielen Studienabgängerinnen und -abgängern hat die Universität Luzern in den mittler- weile 25 Jahren ihres Bestehens ein Bachelor-, ein Master- oder ein Doktordiplom vergeben dürfen. Diese 6000 sind an einer persönlichen Uni alles andere als blosse Zahlen. Jede und jeder Einzelne hat eine beachtliche Leistung erbracht – und zusammen bilden sie einen Teil der Geschichte der nach wie vor jungen, aber mit ihren sechs Fakultäten und ihrem humanwissenschaftlichen Profil inzwischen stimmig abgerundeten Universität Luzern. Seit dem Jahr 2000 mit damals sechs Abschliessen- den (noch aus der Vorgängerinstitution) ist die Zahl der Absolventinnen und Absolventen kontinuierlich gestiegen – sie liegt bei derzeit 400 bis 500 pro Jahr. Somit sind es jährlich also mehrere hundert zumeist junge Menschen, die weiterstudieren oder aber in ein breites Spektrum an mit einem Studium an der Universität Luzern möglichen Berufsfeldern und Berufen entsandt werden können. 2027 ist es so weit, und die ersten Studierenden des neuen Psychologie- Bachelors schliessen ab. Ihnen steht dann auch das direkt darauf aufbauende, erstmals durchgeführ- te Psychologie-Masterstudium offen. Die Zahl O-Ton zum Uni-Jubiläum «Die Universität bewegt sich zwischen Disziplinen, Kulturen und Visionen – und ich bin stolz, diesen Weg mitzugehen.» Doris Schmidli Universitätsmanagerin «Es berührte mich, zu sehen, wie aus engagierten Studieren- den nun junge Ärztinnen und Ärzte wurden.» Stefan Gysin Studiengangsleiter Medizin, zur ersten Diplomfeier des Joint Medical Master im Jahr 2023 «Ich war beeindruckt, wie selbstverständlich die Geistes- wissenschaftlerinnen und -wissenschaftler hier inter - diszi plinäres Denken pflegen.» Peter Dike Studentischer Forschungsmitarbeiter an der Professur für Pastoraltheologie 6000 Weitere Erinnerungen, Beob- achtungen und Gratulationen: wwww.unilu.ch/magazin-extra INTRO 8 FOKUS: LAND___STADT Stadt/Land? In unser Denken schleichen sich rasch Stereotype ein. Die folgenden Beiträge aus verschiedenen Disziplinen zeigen: Es handelt sich keineswegs um ein starres Zweierpaar, sondern vielmehr um ein Spektrum mit diversen Aspekten und Dimensionen. 9 FOKUS: LAND___STADT 10 FOKUS: LAND___STADT Interview: Natalie Ehrenzweig weile in der Schlussphase – Zeit für einen Blick in die «Forschungsküche» von Blatter und sei­ nen Projektmitarbeitern Johannes Schulz und Maurits Heumann. Joachim Blatter, mit welchem Forschungs- stand – neben der bereits erwähnten Studie von Katherine J. Cramer – waren Sie zu Beginn Ihres Projekts konfrontiert? Joachim Blatter: Die bisherige Forschung hat drei Erklärungsansätze für den in prak­ tisch allen Ländern feststellbaren überdurch­ schnittlichen Erfolg rechtspopulistischer Par­ teien auf dem Land: ökonomische Benach­ teiligung, kulturelle Marginalisierung und poli tische Untervertretung. In der Schweiz sind diese Faktoren, gemessen an objektiven Kriterien, für den Erfolg der SVP und anderer rechtspopulistischer Parteien wie der Lega dei Ticinesi allerdings wenig plausibel. Inwiefern nicht? In der Schweiz gibt es keine grösseren öko­ nomisch abgehängten Räume, wie wir das zum Beispiel in gewissen Gegenden der USA oder in Ostdeutschland finden. Politisch sind länd­ liche Regionen nicht unter­, sondern über­ repräsentiert. Ständerat und Ständemehr sor­ Beim vielfach geltend gemachten politi­ schen Riss in den USA spielt der ländliche Groll gegen die «Elite», die in den Städten ver­ ortet wird, eine bedeutende Rolle: Im Kern ist das die These, welche Katherine J. Cramer in ihrem vielbeachteten Buch «The Politics of Resentment» (2016) vertritt. Die US­Politolo­ gin untersuchte am Fall des ländlichen Wis­ consin, wie rurale Identität und Gefühle der Benachteiligung die Politik beeinflussen. Dies treffe insofern zu, als jene Gefühle dazu führ­ ten, politisch mit rechtspopulistischen Strö­ mungen zu sympathisieren – also mit solchen Politikerinnen und Politikern, die angeben, die Anliegen des «kleinen Mannes» zu vertreten, und lautstark und polemisch jene als arrogant und dekadent dargestellte «Elite» anprangern. Ein Forschungsteam unter der Leitung von Joachim Blatter, Professor für Politikwissen­ schaft, beschäftigt sich seit bald vier Jahren da­ mit, inwiefern Cramers These auch auf Schwei­ zer Verhältnisse anwendbar ist respektive wie die Thematik für hiesige Begebenheiten wis­ senschaftlich fruchtbar gemacht werden kann. Das vom Schweizerischen Nationalfonds ge­ förderte Projekt mit dem Titel «Populism as Peripheral Resentment?» befindet sich mittler­ gen dafür, dass die ländlichen Interessen meist sehr gut zur Geltung kommen. Kulturell erle­ ben wir zwar schon eine Transformation von Werten, aber ländliche Werte – wie zum Bei­ spiel die Naturverbundenheit – sind weiterhin sehr zentral, und die Berge bestimmen das kulturelle Selbstbildnis der Schweiz. Das heisst, Sie haben beim Start der Studie erwartet, dass in der Schweiz andere gesell- schaftliche Entwicklungen ablaufen als im Rest von Europa und in den USA? Der Erfolg rechtspopulistischer Parteien und der starke Stadt­Land­Gegensatz bei Wah­ len und Abstimmungen sind vor diesem Hin­ tergrund zunächst einmal ein Rätsel, dem wir auf den Grund gehen wollten. Maurits Heumann: Von Katherine J. Cra­ mer durchgeführte Gruppengespräche zeigten, dass die Menschen in Wisconsin eine Art von Groll gegenüber den Städterinnen und Städ­ tern hegen. In Abgrenzung zu den in der quan­ titativen Forschung dominierenden objektiven Erklärungsansätzen wählte sie einen subjekti­ ven Zugang, der die ländlichen Identitäten der Teilnehmenden berücksichtigt. Diese bestehen relativ unabhängig von den objektiven Bedin­ Die Wahrnehmung, «abgehängt» zu sein, geht in ländlichen Re- gionen häufig mit Unmut gegenüber der Stadtbevölkerung und einer Offenheit für rechtspopulistische Politik einher. Nun zeigt sich für die Schweiz: Es geht auch um einen «Wissensgraben». STADT UND LAND: ZWEI FORMEN DES WISSENS 11 gungen und können die Wahrnehmung und das politische Verhalten von Personen bestim­ men. Cramer spricht in diesem Zusammen­ hang von «rural consciousness», also einem ländlichen Bewusstsein. Sie haben ebenfalls Gruppengespräche durchgeführt und analysiert – und zwar in deutschsprachigen ländlichen Gemeinden. Wie sind Sie vorgegangen? Wir suchten die Gemeinden mithilfe des «Statistischen Atlas» des Bundes aus, indem wir zwei Dorf­ oder Gemeindetypen bildeten: Erstens Dörfer, in denen zwar immer mehr Leute wohnen, die aber häufig ausserhalb ar­ beiten und nicht am Dorfleben teilnehmen – sogenannte Schlafdörfer. Zweitens, Dörfer, die unter Abwanderung und Leerstand leiden – sogenannte Schrumpfdörfer. Die Teilnehmen­ den fanden wir, indem wir in den Gemeinden Flyer verteilten, Vereine anschrieben und per­ sönlich nach dem Zufallsprinzip Einwohne­ rinnen und Einwohner brieflich einluden. Für die Gruppengespräche trafen wir uns in der lokalen Beiz, wo wir mithilfe eines Leitfadens über das Verhältnis zwischen Stadt und Land diskutierten. Für die Auswertung kodierten wir das gesamte Material mehrfach durch und diskutierten es im Team immer wieder. Sie haben eingangs erwähnt, dass die Erklärungsmuster von Cramer in der Schweiz nicht plausibel scheinen. Welches Fazit haben Sie aus den Gesprächen auf dem Land gezogen? Blatter: Wir stellten fest, dass wir neben den ökonomischen, politischen und kulturel­ len Aspekten eine weitere Dimension heranzie­ hen müssen, um die ländliche Aversion gegen­ über Städterinnen und Städtern in der Schweiz besser verstehen zu können: Wir nennen das die epistemische Dimension. In der ländlichen Politologie und Soziologie im Dialog: Professor Joachim Blatter (l.) und Forschungsmitarbeiter Maurits Heumann auf dem Pausenplatz des Uni/PH-Gebäudes. 12 FOKUS: LAND___STADT Bevölkerung finden wir eine Wahrnehmung, gemäss der die städtische Bevölkerung bezie­ hungsweise die an den städtischen Universitä­ ten ausgebildeten Eliten in Politik und Verwal­ tung das «ländliche» Wissen immer weniger anerkennen. Ein solches ländliches Wissen ba­ siert eher auf der Erfahrung, die man selber vor Ort und in der Praxis gemacht hat, während das städtische Wissen mit dem Wissen spezia­ lisierter Experten gleichgesetzt wird. Wie haben Sie das «Wissen» von der «Kultur» unterschieden? Heumann: In der Forschung wird die kul­ turelle Dimension mit Lebensstilen und Wer­ ten gleichgesetzt. Wir sind zu dem Schluss ge­ kommen, dass es unseren Studienteilnehmen­ den um etwas anderes geht. Immer wieder betonten sie zum Beispiel, dass die Landbevöl­ kerung näher an der Natur dran sei als die Stadtbevölkerung und deshalb auch ein besse­ res Verständnis von dieser habe. Also eine geografische Nähe? Aus der geografischen Nähe zur Natur wird ein epistemischer Anspruch abgeleitet. Wenn man in und mit der Natur arbeitet, dann geht man davon aus, besser zu wissen, wie man die Natur behandeln muss bzw. wie man sie sinnvoll schützen und bewahren kann. In ähn­ licher Weise wird argumentiert, dass sich aus der praktischen Arbeit auf dem Land ein Wis­ sen ergibt, welches dem Wissen, das in den städtischen Büros entsteht, mindestens eben­ bürtig ist, aber nicht mehr anerkannt wird. Blatter: Der qualitative Zugang zeigte da­ mit wieder einmal seine besonderen Qualitä­ ten. Es existieren unzählige quantitative Stu­ dien, die Cramers Konzept benutzt und repro­ duziert haben. Mit unserem qualitativen Ansatz konnten wir darüber hinausgehende Erkenntnisse gewinnen. Es geht auch um Wis­ senskonflikte – also um die Frage, welche For­ men von Wissen beziehungsweise Wissens­ generierung als valide wahrgenommen werden und welche nicht. Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft ‹Ländliches› Wissen wird eher mit Erfahrung verbunden, und ‹städtisches› mit Fach- expertise gleichgesetzt. 13 Immer wieder wird bestritten, dass es den Stadt-Land-Graben überhaupt gibt. Heumann: Der «Stadt­Land­Monitor» von Sotomo zeigt zum Beispiel, dass sich der Gra­ ben bei Abstimmungen vor allem bei Umwelt­ und Klimainitiativen auftut – auch ein Zusam­ menhang, der unserer Meinung nach durch die epistemische Dimension des «rural consci­ ousness» besser verstanden werden kann. So handelt es sich hier ja um wissensintensive Politikfelder, bei denen die Gegenüberstellung von ländlichem Erfahrungswissen und städti­ schem Expertenwissen besonders virulent ist. Der Stadt-Land-Graben müsste ja auch in der Stadt ein Thema sein. Haben Sie diese Perspektive ebenfalls abgeholt? Ja, wir führten auch drei Gespräche in Zü­ rich durch. Diese haben wir aber noch nicht systematisch ausgewertet. Eine erste inter­ essante Beobachtung ist: Während Wissens­ ansprüche in unseren Gruppengesprächen auf dem Land mit der eigenen geografischen und epistemischen Nähe zur Natur begründet wur­ den, fanden wir in den Stadtgesprächen ein ähnliches Argumentationsmuster. Hier ging es jedoch um die städtische Nähe zur kulturellen Vielfalt, die der Landbevölkerung fehle. Auch hier erfolgten aus dieser Nähe oder Distanz zur Kultur Ableitungen darüber, an welchen Orten das validere Wissen zu finden ist. In Cramers Buchtitel wie auch im Namen Ihres Projekts kommt «Resentment» vor. Im philo- sophisch-theoretischen Teil des Projektes setzen Sie sich intensiv mit diesem Begriff auseinander. Sie unterscheiden auch zwi- schen «Resentment» und «Ressentiment». Was macht den Unterschied aus? Blatter: Der Philosoph in unserem inter­ disziplinären Team, Johannes Schulz, kontras­ tiert den Begriff des Resentment, wie er von Cramer benutzt wird, mit dem in der Philo­ sophie etablierten Begriff des Ressentiments. Diese beiden Emotionen verkörpern unter­ schiedliche Reaktionen darauf, dass Erwartun­ gen enttäuscht werden. Wenn es etwa bei Ab­ stimmungen passiert, dass die Erwartung der 14 FOKUS: LAND___STADT ländlichen Bevölkerung, dass ihre Werte und Interessen im politischen Prozess Berücksich­ tigung finden, nicht erfüllt wird, und dies als ungerecht empfunden wird, führt das zu Re­ sentment. Beim Ressentiment geht dieses Un­ gerechtigkeitsempfinden aber weiter bis hin zum Wunsch nach Rache. Weil man glaubt, dass Städterinnen und Städter die ländliche Bevölkerung als «zurückgeblieben» einstufen und damit abwerten, wertet man nun seiner­ seits die Städter und ihre Verhaltensweisen ab. Heumann: Wir glauben, dass Resentment und Ressentiment zwei unterschiedliche Phä­ nomene darstellen, die bis jetzt nicht hinrei­ chend auseinandergehalten werden. Resent­ ment kann zum Beispiel Anlass für verstärktes politischen Engagement geben. Wir sollten nicht ignorieren, dass sich mit dem zuneh­ menden Populismus die Wahlbeteiligung wie­ der erhöht hat. Von Ressentiment getragen, nimmt dieser aber destruktive Formen an. Die Problematik zeigte sich in unserer Studie bei­ spielsweise beim Thema Jagdgesetz. Mehrere Teilnehmende äusserten den hämischen Wunsch, ein Wolf solle einmal das Hündchen eines Städters fressen. Sie haben einen interdisziplinären Ansatz verfolgt. Weshalb? Blatter: Ich bin sehr an konzeptioneller Grundlagenarbeit interessiert, und da erschien es sinnvoll, mit Johannes Schulz, der leider verhindert ist und nicht an diesem Interview teilnehmen kann, einen Philosophen ins Boot zu holen, der die Grundbegriffe der Sozialwis­ senschaften hinterfragt. Andererseits habe ich mehrere Methodenbücher zur qualitativen So­ zialforschung geschrieben. Leider gibt es in der Schweiz kaum Politologinnen und Polito­ logen, die qualitativ arbeiten. Mit Maurits Heumann wiederum stiess ein Soziologe zum Team, der bereits intensiv mit qualitativen Me­ thoden gearbeitet hatte. Welche Herausforderungen sind Ihnen in diesem interdisziplinären Team begegnet? Es waren sehr viele Gespräche notwendig, um sich immer wieder über disziplinäre Gren­ zen hinweg zu verständigen. Das macht aber auch Spass; schwierig wurde es aber, als es dann darum ging, die Erkenntnisse in angese­ henen Zeitschriften zu veröffentlichen. Diese sind disziplinär und spezialisiert – fachgren­ zenübergreifende Zugänge haben es dadurch sehr schwer. Gefährdet Ihrer Meinung nach der Stadt- Land-Graben unsere Demokratie? Die Demokratie, die in der Schweiz der ländlichen Bevölkerung ja sehr grossen Ein­ fluss gewährt, wird auch von denen nicht in­ frage gestellt, die sich über städtische Eliten empören. In anderen Ländern trägt dieser Graben aber deutlich zur Destabilisierung der liberalen Demokratie bei. Planen Sie weitere Untersuchungen zur Thematik? Ende September haben wir vom Schweize­ rischen Nationalfonds ein zweites Projekt bewilligt bekommen, das wir zusammen mit Maurits Heumann, Projektmitarbeiter Wir glauben, dass Resent- ment und Ressentiment zwei unterschiedliche Pänomene darstellen. Mehr Infos zum Projekt: wwww.unilu.ch/magazin-extra Lukas Haffert von der Universität Genf durch­ führen werden. Darin wollen wir unter anderem untersuchen, ob sich die Schweizer Befunde zur epistemischen Dimension auch auf Ostdeutschland anwenden lassen, eine Re­ gion, die tatsächlich als abgehängt und peri­ pher bezeichnet werden kann. Sind Wissens­ konflikte auch in diesem Kontext zu finden, würde das unsere konzeptuelle Erweiterung der «rural consciousness» weiter validieren – falls nicht, hätten wir es mit einer Eigenheit des Schweizer Falls zu tun. Heumann: Wir werden quantitative Mess­ instrumente entwickeln, mit denen wir testen können, inwieweit sich unsere qualitativ ge­ wonnenen Erkenntnisse verallgemeinern las­ sen. Mit repräsentativen Umfragen wollen wir herausfinden, wie viel die epistemische Di­ mension des «rural resentment» dazu beitra­ gen kann, das schwindende Vertrauen in die Politik sowie das Wahlverhalten in der Schweiz und in Deutschland zu erklären. Natalie Ehrenzweig Absolventin des Masters «Weltgesellschaft und Welt- politik» und freie Autorin; beim Nationalfonds-Pro- jekt war sie während ihres Studiums als studentische Hilfsassistentin involviert. 15 Maurits Heumann Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Lehrbeauftragter am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/joachim-blatter www.unilu.ch/maurits-heumann Joachim Blatter Professor für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Politische Theorie und Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars; Leiter des Nationalfonds-Projekts «Populism as Peripheral Resentment?» Johannes Schulz Projektmitarbeiter beim Nationalfonds- Projekt und Oberassistent am Politik- wissenschaftlichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/johannes-schulz 16 FOKUS: LAND___STADT Text: Sarah Maria Jerjen Wie gut sind Menschen in der Schweiz im Notfall durch öffentliche Defibrillatoren ver­ sorgt – und was hat dies mit dem Verhältnis von Stadt und Land zu tun? Eine neue regiona­ lisierte Versorgungsanalyse von Sarah Maria Jerjen und Professor Armin Gemperli gelangt diesbezüglich zu einem zentralen Befund: Die Schweiz lässt sich in puncto Versorgung nicht einfach in Stadt und Land einteilen, sondern muss als facettenreicher Raum verstanden werden, der sich entlang eines urban­ruralen Spektrums bewegt. Untersuchungsgegenstand der Studie ist die räumliche und zeitliche Erreichbarkeit von öffentlich zugänglichen AED (Automatisierte externe Defibrillatoren) bei ausserklinischen Herzstillständen. Bei einem Herzstillstand sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute ohne Defibrillation um 3 bis 4 Prozent. Die vorgesehenen Reaktionszeiten des Rettungs­ dienstes reichen dafür oft nicht aus. Öffentlich zugängliche AED können diese kritische Zeit überbrücken – aber nur, wenn sie auch tat­ sächlich zugänglich sind. Die Studie stützt sich auf die Gemeinde­ typologien des Bundesamts für Statistik, wel­ che Schweizer Gemeinden anhand von Merk­ malen wie Bevölkerungsdichte, Pendlerströ­ men, Erreichbarkeit und wirtschaftlicher Struktur in neun sogenannte funktionale Kate­ gorien einteilt. Diese Typologie erlaubt es, räumliche Versorgungslagen systematisch zu erfassen und vergleichbar zu machen – nicht anhand abstrakter Stadt­Land­Gegensätze, sondern entlang realer Nutzungs­ und Er­ reichbarkeitsmuster. Dichte vs. Erreichbarkeit Die Resultate zeichnen ein vielschichtiges Bild: Nur rund ein Drittel der Schweizer Bevöl­ kerung lebt in 300 Metern Reichweite eines AED mit 24­Stunden­Zugang. Besonders pre­ kär ist die Lage in zwei gegensätzlichen Raum­ typen: grossstädtischen Zentren und ländlich Eine aktuelle Studie zur Notfallinfrastruktur von Defibrillatoren zeigt, dass es verkürzt ist, einzig geografisch zu denken. Um eine gerechte Gesundheitsversorgung zu erreichen, muss die Raumstruktur ganzheitlich betrachtet werden. WIE RAUM ÜBER LEBEN UND TOD ENTSCHEIDEN KANN Sarah Maria Jerjen Doktorandin am Lehrstuhl von Armin Gemperli, Professor für Versorgungsforschung 17 geprägten Agrargemeinden. In städtischen Ker­ nen ist die Gerätedichte zwar hoch, doch viele AED befinden sich in Gebäuden mit einge­ schränktem Zugang wie Bürohäusern oder Ein­ kaufsstätten. Nachts und an Wochenenden blei­ ben diese unzugänglich. Gleichzeitig gibt es Hotspots, wo bis zu 40 AED denselben Versor­ gungsradius abdecken, während angrenzende Quartiere leer ausgehen. Eine scheinbare Dichte ersetzt keine effektive Erreichbarkeit. Im Vergleich dazu fehlt in ländlichen Gebie­ ten oft jegliche Infrastruktur. Gerade dort, wo die Eintreffzeiten von Rettungsdiensten beson­ ders lang sind, ist der Bedarf hoch – aber kaum abgedeckt. Auch touristische Gemeinden mit saisonal schwankender Nachfrage weisen deut­ liche Lücken auf, insbesondere weil temporäre Bevölkerungsspitzen selten planerisch berück­ sichtigt werden. Besonders gut schneiden mit­ teldichte, periurbane Gemeinden ab, also weit­ gehend ländlich geprägte Regionen, die geo­ grafisch an Städte und Agglomerationen angrenzen. Ihre Raumstruktur mit zentral ge­ legenen Schulen, Haltestellen oder Gemeinde­ zentren führt dazu, dass wenige, strategisch platzierte Geräte viele Menschen erreichen. In diesen Gemeinden trifft funktionale Nutzung auf öffentlich zugängliche Infrastruktur – ein Zusammenspiel, das auch ohne zentrale Steue­ rung eine hohe Wirkung entfaltet. Umso deut­ licher wird hier das Potenzial gezielter Planung entlang der erwähnten Kriterien. Gezielter planerischer Miteinbezug Was folgt daraus für das Stadt­Land­Ver­ hältnis? Entscheidend ist nicht die geografi­ sche Lage einer Gemeinde, sondern wie sie räumlich organisiert ist. Gemeinden mit einer ähnlichen Bevölkerungszahl unterscheiden sich zum Teil drastisch bezüglich Infrastruk­ tur, Erreichbarkeit und Nutzungsmustern. Die Gemeindetypologie des Bundes bietet hier ein wichtiges Werkzeug, um diese Unterschiede analytisch zu erfassen und gezielt planerisch zu adressieren. Die Übergangszonen zwischen städtischen und ländlichen Räumen zeigen besonders klar, wie gezielte Infrastrukturplanung auf einer solchen funktionalen Basis die Versorgung opti­ mieren kann. Die Studie macht deutlich: Versorgungsgerechtigkeit erfordert keine flä­ chendeckende Gleichverteilung, sondern eine raumangepasste Strategie, die tatsächliche Le­ bensrealitäten abbildet. Der Blick auf den Stadt­ Land­Gradienten wird damit zum Schlüssel, um begrenzte Ressourcen wirksam einzusetzen – dort, wo Bedarf, Zugang und Infrastruktur sinnvoll ineinandergreifen. Wer lebensrettende Infrastruktur gezielt verbessern will, muss ver­ stehen, wie geografische, funktionale und struk­ turelle Merkmale zusammenspielen – und wo daraus Lücken entstehen. Gerechtigkeit beim Gesundheitszugang ist eine Frage der Geografie. Defibrillatoren in der Nähe: https://defikarte.ch Auch im Uni/PH-Gebäude an der Frohburgstrasse hat es für Notfälle einen Defibrillator. Dieser befindet sich im Eingangsbereich und ist während der regulären Gebäude- öffnungszeiten auch für externe Personen zugänglich. Beim Bahnhof nebenan gibt es mehrere AED mit Zugang rund um die Uhr. 18 FOKUS: LAND___STADT sich keineswegs nur in dicht bebauten Gebieten, sondern öfter einmal abseits, so etwa im ländlichen Nebikon oder in Gelfingen und schliesslich sogar am Felsentor auf dem Rigi-Massiv. Langjährige Teamleistung Hinter der Karte steckt ein Vierteljahrhundert Religionsforschung über den Kanton Luzern. Projekte von solcher Dauer sind in den Kultur- und Sozialwissenschaften selten. Ihre grosse Chance: Sie können Entwicklungen deutlich machen und tiefergehende Erklärun- gen dafür finden, als es in dem üblichen Projektzeitraum von drei oder vier Jahren möglich ist. Die laufend aktualisierten Texte und Bildergalerien zu den einzelnen Gemein- schaften erzählen von Umzügen innerhalb des Kantons, Wachstum oder Erlöschen. So lässt sich durch eine Filterfunktion anzeigen, welche Gemeinschaften heute nicht mehr bestehen, nachdem sie in den letzten Jahrzehnten noch aktiv gewesen sind. Ein anderer Filter macht sichtbar, dass die Vielfalt ab Mitte der 1970er-Jahre stark angewachsen ist. Ein solches Langzeitprojekt ist nur im Team und dank der Mithilfe vieler möglich. Das sind neben dem akademischen Personal des Religionswissenschaftlichen Seminars unter der Leitung von Professor Martin Baumann Die interaktive Karte des Projekts «Religions- vielfalt im Kanton Luzern» macht es augenfällig: Religiöse Gemeinschaften sind über das ganze Kantonsgebiet verteilt. Die römisch-katholi- sche und weitere christliche Traditionen, dargestellt durch tropfenförmige Markierun- gen in verschiedenen Blautönen mit weissem Kreuz, dominieren gleichmässig – bis auf den Ballungsraum Luzern. Hier wird das Bild bunter durch orange Symbole (buddhistisch), grüne (islamisch), violette (jüdisch) und gelbe (weitere). Grössere Vielfalt in urbanem Raum – das war zu erwarten. Und doch ist diese Vielfalt vielen unbekannt, da öffentlich zumeist wenig sichtbar. Es gibt auch Überraschungen: So weist etwa Sursee einzig verschiedene christliche Tradi tionen auf. Dies, während die nur wenig grössere Agglomerationsgemeinde Ebikon zwei Moscheen hat, Kriens eine, Emmen gar drei. In der Gemeinde Luzern liegt nur eine der drei Moscheen zentral, an der Baselstrasse, die zweite hingegen neben der nördlichen Ausfallstrasse nach Emmen, die dritte im Gewerbegebiet Littauerboden. Zwei weitere Beobachtungen: Das innerchristliche Spektrum besteht keineswegs nur aus römisch-katho- lisch und reformiert; Freikirchen und orthodoxe Kirchen sind auch geografisch breit verstreut. Auch buddhistische Gemeinschaften finden STADT, LAND, RELIGION Auf den ersten Blick dominieren im Kanton Luzern römisch-katholische Kirchtürme. Daneben gibt es eine erstaunliche Vielfalt, die ein einzigartiges Langzeitprojekt der Religionswissenschaft erforscht und dokumentiert. Text: Andreas Tunger-Zanetti 19 auch immer wieder Studierende, die sich unter Anleitung der Dozierenden erste Sporen in der Feldforschung abverdienen. Eine wichtige Rolle im Team spielt die Fotografin Elsbeth Iten. Sie hat in Luzern Religionswissenschaft studiert. Jetzt richtet sie ihre Kamera auf Gebäude, Innenräume, Personen, Objekte und Situatio- nen und arbeitet mit ruhigem, klarem Blick jene Aspekte heraus, die eine Karte oder ein Text nur ansatzweise vermitteln kann. Neben dem forschenden Personal helfen oft auch die Beforschten: Es sind nicht zuletzt die Verant- wortlichen der religiösen Gruppen selbst, die mit ihren Auskünften oder der Gastfreund- schaft bei Führungen ihre Gemeinschaft für die Interessierten öffnen und damit Einsichten überhaupt erst ermöglichen. Wissenschaftlich ergiebig Geduldiges Beackern des Feldes, auch nach Feierabend und an Wochenenden, ist dabei erst die Vorarbeit für eine Wissenschaft, die durch Analyse verstehen und erklären will. Was führt beispielsweise zur hohen Dynamik im Bereich der Freikirchen, die einerseits von Schweizerinnen und Schweizern, andererseits von Immigrantinnen und Immigranten getra- gen werden? Wie kommt es, dass so viele Migrationsgemeinschaften und Freikirchen in Das Zugänglichmachen der grundlegenden Fakten, aber auch die Vermittlung von weiter- gehenden Erkenntnissen gehört daher seit einem Vierteljahrhundert eng zum Projekt «Religionsvielfalt im Kanton Luzern». Dies geschieht durch die Materialien auf der Website, mit den dort verfügbaren Filmrepor- tagen, Podcasts und dem Audio-Stadtführer von der St.-Karli-Kirche bis an die Obergrund- strasse in Luzern, aber auch Unterrichts- materialien. Hinzu kommen geführte Touren per Bus, Auftritte mit dem Quiz «Stadt, Land, Reli gion» und Print-Materialien. Dass das Angebot geschätzt wird, zeigt sich aus Rückmeldungen aus Schulen und dem Integrationsbereich, aus Werkstattgesprächen mit Schulklassen und im Zuge der Teilnahme Interessierter an öffentlichen Ringvorlesungen und Exkursionen. Siehe zur Thematik auch den «Gefragt? Geant- wortet»-Beitrag zu dieser Thematik auf Seite 32 Andreas Tunger-Zanetti Forschungsmitarbeiter am Religions- wissenschaftlichen Seminar und Geschäftsführer des Zentrums Religionsforschung; Dr. www.unilu.ch/andreas-tunger Gewerbegebieten zusammenkommen? Was passiert gesellschaftlich, wenn eine Gemein- schaft einen Neubau erstellen möchte, etwa die mazedonisch-orthodoxe Gemeinschaft in Triengen? Warum gehen manche Gemein- schaften eifrig von sich aus auf die Öffentlich- keit zu, während andere verschlossen wirken? Der wissenschaftliche Blick reflektiert dabei auch das eigene Tun, zum Beispiel indem er nach den Möglichkeiten und Grenzen der Darstellungsform einer Karte fragt. Kultur- und sozialwissenschaftliche Religions- forschung ist über die Universität hinaus von Bedeutung. Den Wandel von einem einst römisch-katholisch dominierten Kanton hin zu einer religionspluralen Gesellschaft mit vielfältigen Angeboten und unterschiedlichen Ansprüchen dokumentiert das Projekt augenfällig. Zudem sind in einer Gesellschaft, in der Kenntnisse und Erfahrungen selbst in der eigenen religiösen Tradition drastisch abnehmen, Fachleute nützlich, welche die scheinbar rätselhafte Welt der Religionen kennen und Phänomene einordnen können. Das zeigt sich regelmässig dann, wenn Ereignisse aus dem Bereich der Religion zum Gegenstand medialer und politischer Debatten werden. www.unilu.ch/religionsvielfalt is to ck .c o m /g o ro d en ko ff / U n iv er si tä t Lu ze rn 20 FOKUS: LAND___STADTFOKUS: LAND___STADT Text: Frederik Blümel | Joel Gysel | Marco Portmann | Christoph A. Schaltegger Das dreigeschossige Gemeindehaus steht im Dorfkern. Die Leiterin der Einwohnerkon­ trolle führt nebenbei das Erbschaftsamt und hilft in der Finanzabteilung aus. Man kennt und duzt sich seit der Schulzeit. Derartige Ver­ hältnisse sind in ländlichen Gemeinden anzu­ treffen. In Städten sitzt die Einwohnerkon­ trolle an einem von zehn Standorten, flankiert von Abteilungen für digitale Transformation, Statistik oder Geodatenmanagement. Die Unterschiede sind frappant; sie prägen Verwaltungsalltag und Politik. Oft wird ein Stadt­Land­Graben geltend gemacht. Im Po­ licy Paper «Staatliche und staatsnahe Beschäf­ tigung in der Schweiz» bündeln wir Fakten zu Personalausgaben und öffentlicher Beschäfti­ gung in Schweizer Gemeinden. Die Ergebnisse sollen zur Versachlichung der Debatte beitra­ gen und bilden die Basis zweier Dissertations­ projekte. Zusätzliche Bedürfnisse, Vor- und Nachteile Bevölkerungsgrösse wirkt auf Gemeinde­ verwaltungen über mehrere Kanäle. Erstens entstehen Skalen­ und Verbundeffekte: So verursacht ein Hallenbad pro Kopf geringere Fixkosten; Mehrzweckhallen und IT­Platt­ formen lassen sich verschiedentlich nutzen. Zweitens wecken sinkende Durchschnitts­ kosten neue Begehrlichkeiten. So werden bei­ spielsweise aus einem Franken Kosteneinspa­ rung dank Grössenvorteilen 80 Rappen An­ gebotsausbau und 20 Rappen Steuersenkung. Drittens sind Städte Wirtschaftsmotoren: Nähe erhöht Produktivität – sofern die Infra­ struktur, wie etwa Verkehr und Hochschulen, mithält. Grösse bringt damit sowohl Kosten­ vorteile als auch eine spezialisierte Ansied­ lung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Unternehmen, die ein breites öffentli­ ches Angebot nachfragen – und für ihren Er­ folg benötigen. Die Höhe der Beschäftigung und Personalausgaben der Verwaltungen in den Schweizer Gemeinden: Dies steht im Fokus einer wirtschaftswissenschaftlichen Studie. Zwischen ländlichen und städtischen Regionen zeigen sich grosse Unterschiede. GRABEN BEI DEN ÖFFENTLICHEN VERWALTUNGEN? Neben Vorteilen existieren durch Grösse auch Nachteile. Auch in der öffentlichen Ver­ waltung schafft Grösse komplexere Strukturen. Über eine optimale Betriebsgrösse hinaus er­ höhen sich die Grenzkosten für die Erstellung der öffentlichen Leistungen überproportional. Schliesslich nehmen in dicht besiedelten Ge­ bieten die Verflechtungen zwischen den Ge­ meinden zu. Öffentliche Leistungen werden verstärkt interkommunal genutzt. Was dies für die Gemeindeverwaltung bedeutet, ist unklar. Auf alle Fälle erschwert es die Kostenwahrheit des öffentlichen Angebots und stärkt den Ruf nach Ausgleichszahlungen. Wachstum in den Agglomerationen Wie widerspiegeln sich diese theoretischen Überlegungen in der Praxis? Zur Beantwor­ tung dieser Frage haben wir die Beschäftigung und Personalausgaben der Gemeindeverwal­ tungen für die Jahre 2011 bis 2022 für die 21 Frederik Blümel | Joel Gysel Doktoranden der Wirtschafts- wissenschaften am Lehrstuhl von Christoph A. Schaltegger und am Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP) Marco Portmann Leiter Bereich politische Rahmen- bedingungen am IWP; Dr. Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie; Direktor des IWP vier Gemeindetypen «ländliche Gemeinden», «halbstädtische Gemeinden», «Agglomerati­ ons gemeinden» und «Städte» ausgewertet. Während im Jahr 2022 die ländlichen Ge­ meinden in ihrer Verwaltung Mitarbeitende mit 7,7 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) je tausend Einwohnerinnen und Einwohner beschäftig­ ten, waren es in den halbstädtischen Gemein­ den 8, in den Agglomerationsgemeinden 9,6 und in den Städten 19,6 VZÄ. Ein differenzier­ teres Bild zeigt sich bei den Personalausgaben der Gemeinden. Die untersuchten Ausgaben umfassen im Gegensatz zu den Beschäfti­ gungsdaten nicht nur die engere Verwaltung, sondern beispielsweise auch die Schulen. Die ländlichen Gemeinden gaben 2022 je Einwoh­ nerin und Einwohner 2205 Franken aus, die Städte 2545 Franken – in den halbstädtischen Gemeinden waren es derweil nur 1749 und in den Agglomerationsgemeinden 1798 Franken. Hier zeigt sich also ein U­förmiger Zusam­ menhang zwischen den Ausgaben und der Urbanisierung: Bis zu einem gewissen Grad bringt die Bevölkerungsgrösse Kostenvorteile, anschliessend steigen die Kosten wieder an. Im zeitlichen Verlauf liegen die Agglomera­ tionsgemeinden vorne: Hier betrug das Wachs­ tum der VZÄ je Einwohnerin und Einwohner zwischen 2011 und 2022 15,6 Prozent. In den Städten waren es 9,7 Prozent. Halbstädtische und ländliche Gemeinden lagen dazwischen. Die kommunalen Personalausgaben pro Einwohne­ rin und Einwohner zeigen dasselbe Muster. Nicht nur zwischen ländlichen und halb­ städtischen Gemeinden, sondern auch unter den zehn grössten Städten bestehen grosse Unterschiede: Basel und Zürich beschäftigten 2022 knapp 30 VZÄ je tausend Einwohnerin­ nen und Einwohner, Luzern knapp 16. Wandel der politischen Institutionen Die Ergebnisse zeigen tatsächlich einen ge­ wissen Stadt­Land­Graben – und vieles dazwi­ schen. Ländliche Gemeinden haben die kleins­ ten Verwaltungen, halbstädtische Gemeinden die niedrigsten Personalausgaben. Dies ist so weit konsistent mit der ökonomischen Theorie. Aufmerksamkeit verdienen allerdings die Fol­ gen des Bevölkerungswachstums, der Verdich­ tung der Bevölkerung und der zunehmenden Mobilität der Einwohnerinnen und Einwohner. Abgeltungen zwischen Gemeinden für die Mit­ nutzung öffentlicher Güter haben stark zuge­ nommen. Kostenwahrheit und politische Mit­ bestimmung zu vereinen, ist denn auch eine der Forschungsfragen, die uns umtreiben. Die Agglomerationsgemeinden verzeichne­ ten in den letzten Jahren sowohl ein starkes Be­ völkerungs­ als auch ein starkes Verwaltungs­ wachstum. Aus Forschungsperspektive ist dies aus zweierlei Gründen von Interesse: Erstens ging mit dem Bevölkerungswachstum vielerorts ein Wandel der politischen Institutionen einher, insbesondere ein Übergang von Gemeinde­ versammlungen zu Gemeindeparlamenten und Urnenabstimmungen. Frederik Blümel be­ schäftigt sich daher in seiner entstehenden Doktorarbeit damit, wie sich die politischen In­ stitutionen auf die Löhne in den öffentlichen Verwaltungen auswirken. Zweitens ist für die Schweiz aufgrund der starken Zuwanderung von Interesse, wie sich das Bevölkerungswachs­ tum auf die Staatsausgaben im Allgemeinen auswirkt. Diese Frage vertieft Joel Gysel im Rahmen seines Dissertationsprojekts. Aufruf des Policy Paper: www.iwp.swiss 22 FORSCHUNG PSYCHOLOGIE IM RECHT Unsere Wahrnehmung täuscht uns öfter, als wir denken. Gerade bei Ermittlungsverfahren kann dies problematisch werden. Helen Wyler, Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie, zeigt Fallstricke und Lösungsmöglichkeiten auf. Interview: Robert Bossart 23 Helen Wyler, es ist verblüffend: In einem Video fragt ein bärtiger Mann Vorübergehen- de, ob sie ihn fotografieren könnten. Während diese den Apparat in die Hand nehmen, gehen Handwerker mit einem grossen Plakat vorbei und verdecken den Mann für einen kurzen Moment – er wird durch jemanden ohne Bart ausgetauscht. Vielen der gezeigten Probandinnen und Probanden fällt dies nicht auf. Wie ist so etwas möglich? Helen Wyler: Bei diesem Beispiel handelt es sich um die sogenannte Veränderungsblind­ heit. Es geht dabei darum, dass unser Hirn aus der schieren Fülle der zur Verfügung stehen­ den Informationen diejenigen vorrangig ver­ arbeitet, die im Moment als relevant erachtet werden. In diesem Fall ist es das Fotografieren. Die Probandinnen und Probanden sind so sehr mit der Kamera beschäftigt, dass sie ihr Gegenüber nur oberflächlich wahrnehmen. Unsere Wahrnehmung versagt also gewisser- massen? Ja, aber das ist evolutionär sinnvoll: Unsere Filter lassen primär das durch, was wir in der jeweiligen Situation benötigen. Damit kom­ men wir in der Regel gut durch den Alltag: Wenn ich durch die Stadt gehe und Hunger habe, riecht es plötzlich überall so gut. Wenn ich satt bin und stattdessen nach Schuhen Aus­ schau halte, nehme ich die Gerüche weniger wahr, entdecke dafür aber an jeder Ecke Schuhgeschäfte, die mir bisher kaum aufgefal­ len sind. Das Justizsystem ist allerdings auf präzise, zuverlässige und möglichst unver­ zerrte Prozesse angewiesen. Das kann zu Pro­ blemen führen. In Ihrer Forschung beschäftigen Sie sich mit der Bedeutung von solchen psychologischen Erkenntnissen im rechtlichen Kontext. Derar- tige Aspekte können bei Justizirrtümern eine zentrale Rolle spielen. Genau, mich interessiert, wie wir Erkennt­ nisse aus der Psychologie – beispielsweise zu kognitiven Verzerrungen oder zu falschen Er­ innerungen – in diesem Zusammenhang nut­ zen können. Dabei spielen die verschiedenen im Ermittlungsprozess Involvierten eine wich­ tige Rolle: von Auskunftspersonen und Zeu­ gen über Verdächtige und Angeklagte bis hin zu den Ermittelnden. Nehmen wir das Beispiel einer Einvernahme: Kommt es hier zu sugges­ tiven Befragungen, ist es wichtig zu verstehen, wie diese sich auf die Aussagen auswirken und wann und warum solche Praktiken genutzt werden. Die Situation muss also aus verschie­ denen Blickwinkeln betrachtet werden. Die Art und Weise, wie eine Einvernahme geführt wird, hat Auswirkungen auf die Antworten, und diese beeinflussen wiederum die Folgefra­ gen. Deshalb ist es wichtig, dieses Zusammen­ spiel zu erforschen. Aktuell beschäftigen wir uns im Rahmen eines Pilotprojekts mit der Frage, inwiefern Methoden aus der virtuellen Realität hilfreich sein können, um Einver­ nahme­Situationen zu untersuchen (siehe Box nächste Doppelseite). In Ermittlungsverfahren sind seitens der Behörden ja verschiedene Personen invol- viert. Können die Folgen solcher Prozesse auf diese Weise nicht wieder verringert oder sogar neutralisiert werden? Das ist ja das Frappante: Man denkt, dass zum Beispiel eine fehlerhafte Zeugenaussage oder ein falsches Geständnis im Verlaufe von Ermittlungen auf jeden Fall korrigiert werden könne. Aber manchmal verselbständigt sich ein Prozess – es entsteht die fixe Überzeugung, dass es zwingend so und so gewesen sein muss. Wegen des daraus folgenden sogenannten Be­ stätigungsfehlers suchen die Ermittelnden nach anderen Informationen und interpretie­ ren diese anders. Zudem können etwa Lügen­ stereotype hineinspielen: Damit ist die verbrei­ tete Auffassung gemeint, gemäss der eine lü­ gende Person nervös und ängstlich auftritt, schwitzt und den Blick des Gegenübers mei­ det. Die Forschung hat einen solchen klaren Zusammenhang allerdings widerlegt. Nichts­ destotrotz werden solche Hinweise immer wie­ der als Indiz fürs Lügen gedeutet. Die falsche Interpretation der Hinweise führt zu mehr Druck in Einvernahmen, was die Nervosität weiter erhöht, wodurch sich die ermittelnde Person in ihrer Annahme noch mehr bestätigt sehen kann. Indem die polizeilichen Einver­ nahmen in die Akten gelangen und von den Strafverfolgungsbehörden gelesen werden, können solche Verfälschungen durch das ganze System gehen – im schlimmsten Fall bis zum Urteil. Das Beispiel des Falles Rudi Rupp Anfang der Nullerjahre in Deutschland ist besonders erstaunlich: Die Familienmitglieder gestan- den, den Mann ermordet und zerstückelt zu haben. Dies stellte sich Jahre später als falsch heraus, als man den äusserlich weitgehend unversehrten Leichnam in einem Auto im Wasser fand. Wie ist so etwas möglich? Zuerst einmal gab es in diesem Fall wenige Informationen und Spuren, weshalb den Aus­ sagen der Beteiligten viel Gewicht zukam. Nach einer gewissen Zeit schien sich aber bei den Ermittelnden eine Schuldannahme he­ rausgebildet zu haben, was die Anwendung von hoch suggestiven und ineffizienten Befra­ gungsstrategien begünstigte. Zudem handelte es sich um vulnerable Personen: Einerseits wa­ ren die Töchter noch jugendlich, andererseits wiesen alle befragten Personen eine vermin­ derte Intelligenz auf. Aus der Forschung weiss man, dass solche Faktoren zu einem deutlich höheren Risiko für falsche Geständnisse füh­ ren. Diesen Personen fällt es schwerer, dem Druck standzuhalten und die Folgen ihrer Aussagen abzuschätzen. Ebenfalls wurden al­ ternative Erklärungen ausser Acht gelassen, etwa ein möglicher Suizid. Auch gab es wider­ sprüchliche Aussagen, die für Skepsis hätten sorgen müssen. Der Bestätigungsfehler be­ günstigte hier die Entstehung eines falschen Urteils bei hoher Sicherheit trotz schwacher Beweislage. Eine Schuldvorannahme ist schnell passiert. Wie kann man dem entgegenwirken? Es besteht das grundsätzliche Problem der sogenannten Verzerrungsblindheit. Die meis­ ten glauben, dass nur andere solchen Verzer­ rungen unterliegen und man selbst davon nicht betroffen ist. Es braucht also ein Be­ 24 wusstsein, dass dies uns allen passieren kann. Diese Abkürzungen und Heuristiken sind eine so weit durchaus sinnvolle «Sparmassnahme» unseres Gehirns. Gerade im recht lichen Kon­ text können diese – wie wir gesehen haben – allerdings schwerwiegende Folgen haben. Um dieser «Sparmassnahme» entgegenzuwirken, braucht es kognitive Ressourcen, Zeit und die Motivation, die Notwendigkeit zu sehen, dass man stets kritisch und offen für andere Erklä­ rungen sein muss. Wichtig ist, immer alterna­ tive Annahmen zu haben und diese auch syste­ matisch zu überprüfen – so kann man mögli­ chen Fehlannahmen etwas entgegensetzen. Das sind spannende und wichtige Erkenntnis- se. Wie fliessen diese in die Praxis ein? Dieser Transfer ist mir ein grosses Anlie­ gen. So halte ich unter anderem Vorträge für Praktikerinnen und Praktiker aus der Ermitt­ lung und bin bei Weiterbildungsveranstaltun­ gen für Personen beispielsweise aus der Polizei involviert. Ebenfalls bereiten wir ausgewählte Forschungserkenntnisse auf Deutsch auf, um sie für diese Personen leichter zugänglich zu machen. Im Bereich der Einvernahmen pas­ siert aktuell erfreulich viel: So wurden 2021 zum Beispiel die Méndez­Prinzipien veröffent­ licht. Diese zeigen unter anderem auf, wie wis­ senschaftlich fundiert wirkungsvolle und men­ schenrechtskonforme Einvernahmen durch­ geführt werden können. Ich bin Mitglied eines von der EU finanzierten Netzwerks, der soge­ nannten «COST Action CA22128», das die Umsetzung dieser Prinzipien in Europa und darüber hinaus unterstützt. Ebenfalls gibt es vermehrte Bemühungen, diese Themen ins Be­ wusstsein der Bevölkerung zu rücken und auch die Politik von der Notwendigkeit, hier anzusetzen, zu überzeugen. Also kann Forschung auf diesem Gebiet einiges bewirken? Ja, es geht darum, theoretisches Verständ­ nis, aber auch praktische Erkenntnisse zu ver­ mitteln. Was die Unterscheidung von Wahr­ heit und Täuschung anbelangt, um nur eines von diversen Themen zu nennen, ist es von immenser Wichtigkeit, dass den Ermittlungs­ behörden zuverlässige, wissenschaftlich ge­ prüfte Informationen vorliegen. Mein Ziel ist es, dass wissenschaftliche Erkenntnisse nicht in der Theorie verharren, sondern für die Pra­ xis nutzbar gemacht werden, um die Fairness und die Effizienz von Ermittlungen und Ver­ fahren zu unterstützen. Helen Wyler Assistenzprofessorin für Rechtspsychologie www.unilu.ch/helen-wyler FORSCHUNG Videoaufzeichnung Vortrag zum Thema: wwww.unilu.ch/magazin-extra 25 Das neu eingerichtete Verhaltenswissenschaftliche Labor der Uni- versität Luzern bietet eine moderne Infrastruktur für die Grundlagen- forschung sowie praxisorientierte Studien und gelangt in der For- schung und Lehre zum Einsatz. Ein aktuelles Pilotprojekt verfolgt einen kollaborativen Ansatz: Assistenzprofessorin Helen Wyler arbeitet dabei mit Professor Matthias Ertl (Rehabilitationswissenschaften, Universität Luzern) sowie Professor André Thomas und Dr. Markus Zank (beide Immersive Realities Research Lab, Hoch- schule Luzern) zusammen. Ziel des Gesamt- projekts wird es sein, eine qualitativ hochwertige virtuelle Welt zu entwickeln, die für unterschiedliche Fragestellungen genutzt werden kann. Für Wyler steht die Frage im Zentrum, inwiefern sich virtuelle Welten für Studien im Bereich der Einvernahme-Psychologie als nutzbringend erweisen könnten. Ertl setzt den Fokus auf die Thematik der Navi gationsfähigkeit von Personen mit Hirnverletzungen, während sich Thomas und Zank mit technischen Aspekten beschäftigen. Das Besondere am Projekt ist die Bündelung der Perspektiven: Alle am Projekt Beteiligten haben ähnliche Bedürfnisse an eine virtuelle Umgebung und können so Ressourcen effizient nutzen. Gleichzeitig ermöglicht es diese Kooperation, generelle Fragen zu Einflussfaktoren bezüglich Realitätsnähe von VR-Erfahrungen über verschiedene Bereiche hinweg zu untersuchen. Helen Wyler hat im Rahmen des Pilotprojekts bereits eine erste Studie durchführen können. Sie zieht ein positives Fazit: «Die Infra- struktur funktionierte reibungslos und bot ideale Bedingungen – beste Voraussetzungen für weitere Projekte an der Schnittstelle von Rechts- psychologie, Rehabilitationswissenschaften und Virtual-Reality-For- schung.» «VIRTUAL REALITY» ALS FORSCHUNGSTOOL Symbolbild; pexels/ Tima Miroshnichenko 26 FORSCHUNG Terror und Terrorismusbekämpfung Ahmed Ajil, Postdoc-Forschungsmitarbeiter im Rahmen eines Nationalfonds/Weave-Projekts am Religionswissen- schaftlichen Seminar, hat einen «ERC Starting Grant» eingeworben. Dies für die Durchführung seines Projekts «Terrorism, Race and Embodied Security. Unpacking the Matrix of Contemporary Counterterrorism». Es handelt sich um ein Karriereförderungsinstrument des European Research Council (ERC) zugunsten von exzellenten Nachwuchsforschenden. Das bewilligte Fördervolumen beträgt 1,5 Mio. Euro; das Projekt läuft über fünf Jahre. Ahemd Ajil wird die Studie an der Fakultät für Verhaltens- wissenschaften und Psychologie durchführen. Es handelt sich um den zweiten bis jetzt an der Universität Luzern eingeworbenen ERC-Grant – so war es der damaligen Lehr- und Forschungsbeauftragten und heutigen ordent- lichen Professorin Mira Burri im Jahr 2020 gelungen, für ihre rechtswissenschaftliche Forschung einen «ERC Consoli- dator Grant», der sich an Nachwuchsforschende mit einer höheren Erfahrung richtet, bewilligt zu erhalten. Psychische Gesundheit Monika Müller, Leitende Ärztin in den Ambulanten Diensten der Luzerner Psychiatrie AG (lups), hat vom SNF einen «SNSF Starting Grant» in der Höhe von rund 1,8 Mio. Franken erhalten. Als drittmittelgeförderte Assistenzprofessorin für Psychiatrie und Public Mental Health kann sie damit an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin das fünf Jahre laufende Projekt «The Role of Economic Em- powerment to Treat Severe Depression in Adults in India» realisieren. In der Studie geht es um Fragen der psychi- schen Gesundheit unter dem Aspekt der persönlichen wirtschaftlichen Situation in Indien. Die Assistenzprofessur wird als Brückenprofessur zusammen mit dem lups geführt. Aufmerksamkeitsstörung Brigitte Kaufmann erforscht, wie wir unsere Umgebung wahrnehmen und was geschieht, wenn diese Mechanismen nach einem Schlaganfall aus dem Gleichgewicht geraten. Das auf vier Jahre angelegte SNF-«Ambizione»-Projekt wird mit 793 000 Franken gefördert. Die Erkenntnisse sollen dabei helfen, diagnostische und therapeutische Ansätze für Schlaganfall-Betroffene mit einer Aufmerksamkeitsstörung (Neglect) zu individualisieren und zu verbessern. Angesie- delt ist die Studie an der Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie. Parallel dazu bleibt Dr. Brigitte Kaufmann zu 20 Prozent auf der Neurorehabilitation des Luzerner Kantonsspitals tätig. So ergibt sich ein Dialog zwischen Forschung und Klinik. Entwicklung von Säuglingen Eine Studie untersucht, ob die gezielte Unterstützung des Darmmikrobioms die Entwicklung in den ersten Lebens- monaten nachhaltig verbessern kann. Das gemeinsame Projekt der Universitäten Luzern und Fribourg sowie der ETH Zürich wird vom SNF mit total 2,4 Mio. Franken Forschende haben vom Schweizerischen National- fonds (SNF) und von Inno suisse mehrere Millionen Franken an Fördergeldern bewilligt erhalten. Zu- dem konnten EU-Drittmittel eingeworben werden. FORSCHENDE UND PROJEKTE GEFÖRDERT Zusammenstellung: Dave Schläpfer 27 unterstützt. Die Federführung in Luzern obliegt Privat- dozentin Petra Zimmermann und Martin Stocker, Titular- professor für Medizinische Wissenschaften. Krankenversicherungssystem Ein Projekt unter der Leitung von Stefan Boes, Professor für Gesundheitsökonomie an der Fakultät für Gesundheitswis- senschaften und Medizin, möchte einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines effizienten, fairen und akzeptierten Krankenversicherungssystems in der Schweiz leisten. Die Studie wird vom SNF mit rund 861 000 Franken gefördert. Gesundheitsthemen in der Politik Wird Gesundheit zunehmend zum Politikum? Ein vom SNF mit 861 000 Franken gefördertes Projekt untersucht, wie politische Parteien Gesundheitsthemen für ihre Wahl- programme nutzen. Die Studie steht unter der Leitung von David Weisstanner, Assistenzprofessor für Gesundheits- und Sozialpolitik an der Fakultät für Gesundheitswissen- schaften und Medizin. Geschlechterunterschiede Beeinflusst das Geschlecht von Ärztinnen und Ärzten die Art, wie sie medizinische Entscheidungen treffen, und ist dies für Kostenunterschiede im Schweizer Gesundheits- wesen mitverantwortlich? Diese und weitere Fragen werden in einem vom SNF mit 549 000 Franken geförderten Projekt unter der Leitung von Lukas Kauer und Samuel Lordemus, Lehr- und Forschungsbeauftragte an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin, untersucht. Vergleichstool für Unternehmen Gefördert durch den «Innovationscheck» von Innosuisse, der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung, konnte ein Benchmarking-Tool im Personalbereich ent- wickelt werden. Dies von der HR ConScience GmbH mit wissenschaftlicher Unterstützung des Center für Human Resource Management (CEHRM) unter der Federführung der beiden Forschungsmitarbeiterinnen Sarah Kost und Anja Feierabend. Das sich aus Daten des «Schweizer HR-Barometer» speisende Tool liegt mittlerweile vor: www.hrconscience.ch/hrb-benchmarking-tool Weitere geförderte Projekte Kurz vor der Drucklegung wurde bekannt, dass in der aktuellsten SNF-Bewilligungsrunde mindestens drei weitere Forschungsprojekte an der Universität Luzern den Zuschlag erhalten haben: Es handelt sich um Studien unter der Leitung von Nadine Arnold, Professorin für Soziologie, Joachim Blatter, Professor für Politikwissenschaft (siehe dazu das «Fokus»-Interview in dieser Ausgabe) und von Gisela Michel, Professorin für Gesundheit und Sozialverhalten. In einem der geförderten Projekte sollen der Schlaf und die Ent wicklung von Säuglingen mittels «guter» Darmbakterien gefördert werden. Mehr Infos zu den Projekten: www.unilu.ch/magazin-extra 28 FORSCHUNG Christian M. Rutishauser, Professor für Judaistik und Theologie, hat die Buber-Rosenzweig-Medaille 2026 zugesprochen erhalten. Dies vom Deutschen Koordinie- rungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit (DKR) für seine Verdienste für den christlich-jüdischen Dialog. Unter anderem schreibt der DKR in seiner Begründung für die Vergabe des Preises: «Professor Rutishauser verfolgt hellwach die Entwicklun- gen in den katholisch-jüdischen Beziehungen und agiert auch umgehend als intensiver Mahner, wenn er den Eindruck gewinnt, dass es Rückfälle hinter das erreichte Niveau der Verständigung gibt.» Es handle sich bei Christian Rutishauser um einen «führenden katholischen Vertreter im christlich-jüdischen Dialog in der Schweiz, in Deutschland, im weiteren Europa und weltweit». Die Preisverleihung findet im März 2026 in Köln statt. Giovanni Ventimiglia hat den Preis «Tommaso d’Aquino» der italienischen Stadt Roccasecca erhalten. Der Professor für Philosophie an der Theologischen Fakultät durfte die Auszeichnung im vergangenen Juli im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie in Roccasecca entgegennehmen – dem Geburtsort des Philosophen und Theologen Thomas von Aquin (1225–1274). Ventimiglia hält, wie in der Preis- urkunde geltend gemacht wird, die Lehren von Aquins lebendig und hat diese an bedeutenden wissenschaftlichen Kongressen bekanntgemacht. Die im Projekt «Visualpedia» entwickelten Interfaces «E-EC Index» und «E-EC Shuffle» wurden mit dem Neu-Whitrow Prize 2025 ausgezeichnet. Dieser internationale Preis würdigt die Entwicklung innovativer Forschungsinstru- mente für die Wissenschafts- und Technikgeschichte. Das ausgezeichnete Projekt wird von Sarine Waltenspül, SNF-Ambizione-Stipendiatin am Lehrstuhl für Wissen- schaftsforschung, geleitet. An der Konzeption der ausge- zeichneten Interfaces beteiligt waren nebst ihr auch Mario Schulze und Moritz Greiner-Petter, der die Inter- faces entwickelt, programmiert und designt hat. Im Gesamt projekt geht es darum, die rund 3000 aus mehre- ren Jahrzehnten stammenden, dokumentierenden Filme der «Encyclopaedia Cinematographica (EC)» in geeigneter Form sowohl der Forschung als auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Severin Schnurrenberger wurde mit dem «Bartolomé de las Casas»-Preis ausgezeichnet. Dies für seine theologische Dissertation, in der er die Denkansätze zu Recht und Herrschaft des Theologen-Juristen Bartolomé de las Casas (1484–1566) und des Rechtssoziologen Max Weber (1864–1920) vergleicht. Vergeber ist das Institut für das Studium der Religionen und den interreligiösen Dialog der Universität Fribourg. Schnurrenbergers von Professor Adrian Loretan betreute Doktorarbeit liegt in Buchform vor: «Las Casas – Max Weber. Ein rechtsphilosophischer Vergleich in vier Sätzen» (Nomos, Baden-Baden 2025; auch Open Access). Für seine kumulative Dissertation zur Wirkung von Augmented Reality auf Konsumentscheidungen wurde Thomas Scheurer beim Dissertation Award 2025 des in Los Angeles ansässigen Psychology of Technology Institute mit einer ehrenvollen Erwähnung bedacht. Die wirtschaftswissenschaftliche Doktorarbeit unter der Betreuung von Professor Leif Brandes liegt unter dem Titel «More than Meets the Eye. Value Creation Potentials and Pitfalls of Augmented Reality Product Displays» veröffent- licht vor. Verschiedene Forschende der Universität Luzern haben in den letzten Monaten Preise erhalten – unter anderem für den interreligiösen Dialog. AUSZEICHNUNGEN Zusammenstellung: Dave Schläpfer Seit einiger Zeit gehört eine besondere «Studentin» zur Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie: Mila – sie ist die erste Studienhündin an der Universität und befindet sich aktuell im Training. Hintergrund: Tiergestützte Interventionen, also Ansätze, die den positiven Einfluss von Mensch-Tier-Interaktionen nutzen, gewinnen in der Psychologie zunehmend an Bedeutung. Besonders Personen, die mit traditionellen Therapieformen Schwierigkeiten haben, profitieren oft von der emotionalen Unterstützung durch Tiere. An der Universität Luzern beschäftigt sich Karin Hediger intensiv mit dieser Thematik. In ihrer Arbeit legt die Professorin für Kinder- und Jugend psychologie einen besonderen Schwerpunkt auf tiergestützte Interventionen. Damit diese fundiert erforscht und weiterentwickelt werden können, sind Tiere wie Studien hündin Mila unerlässlich und ermöglichen praxisnahe Forschung direkt im universitären Umfeld. Wer der Kurzhaarcollie-Hün- din im Uni/PH-Gebäude begegnet, darf sie gerne begrüssen – und wenn sie von sich aus näherkommt, auch streicheln. Bleibt sie jedoch auf Distanz oder geht ein paar Schritte zurück, freut sie sich, wenn man ihr diesen Raum lässt. Zu Milas Ausbildung gehört zunächst, dass sie sich gut einlebt und die Räumlichkeiten und das Team der Fakultät kennenlernt. Sofern mit dem Training alles nach Plan klappt und sobald alles reibungslos läuft, kann die erste Studie zu tiergestützten Interven- tionen mit der Studienhündin anlaufen. In Zukunft sollen weitere Hunde ausgebildet werden, damit nicht die ganze Arbeit allein auf Mila lastet. STUDIENHUND Am 6. November findet an der Universität Luzern der akademische Feiertag Dies Academicus statt. Höhepunkt des Festakts ist die Verleihung der Ehren- doktorate. Diese werden neu im Turnus vergeben; in diesem Jahr von der Theologischen, der Kultur- und Sozialwis- senschaftlichen sowie der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Die Geeherten sind die emeritierte Professorin Angelika Neuwirth, Arabistin und Islamwissen- schaftlerin, Professorin Anke Graneß, Philosophin und Philosophie historikerin, und der emeritierte Professor Peter Albrecht, Gerichtspräsident am Gericht für Strafsachen in Basel. GEEHRT Erneut profitieren Doktorierende von Mobilitätsstipendien, die von der unversi- tären Graduate Academy vergeben werden. Die Beiträge ermöglichen es den Nachwuchsforschenden, Teile ihrer Dissertation im Ausland zu realisieren. Die aktuellsten Begünstigten sind: Dario Affronti (Philosophie an der Theologischen Fakultät), Katharina Dölp (Wirtschafts- wissenschaften), Céline Lenherr (Gesund- heitswissenschaften), Natalie Messerli (Gesundheitswissenschaften), Etienne Petermann (Rechtswissenschaft), Nils Widmer (Geschichtswissenschaft), Jonas Wolfisberg (Rechtswissenschaft) und Laura Zell (Wirtschaftswissenschaften). Die «UniLU Doc.Mobility»-Beiträge für Forschungsaufenthalte im Ausland können zweimal jährlich in Form einer Pauschale eingeworben werden. Die Mittel leisten einen Beitrag an die Lebenshaltungskos- ten sowie Reise- und Forschungskosten an ausländischen Gastinstitutionen. MOBIL Livestream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025 30 FORSCHUNG In den letzten Monaten sind zwei «Luzerner Universitätsreden» erschienen. Ausgabe 40 enthält die Abschiedsvorlesung von Aram Mattioli, mittlerweile emeritierter Professor für Geschichte der Neuesten Zeit: In «Dr. Seltsam in der Arktis oder wie die Umweltbewegung in den USA laufen lernte» beleuchtet Mattioli die US-Seite des atomaren Wettrüstens während des Kalten Krieges. Parallel dazu bestanden auch konkrete Pläne für die zivile und die kommerzielle Nutzung von Kerntechno- logie: Mittels sogenannter «friedlicher Nuklearexplosionen» sollten etwa das Wetter verändert oder Kanäle und Häfen ausgehoben werden. Ab Ende der 1950er- Jahre liefen Vorsondierungen für entspre- chende Tests in Alaska. Diesem drohenden Unheil widersetzten sich die dort lebenden Indigenen erfolgreich – und gaben damit zugleich einen wichtigen Impuls für das Aufkommen und Erstarken der Umwelt- bewegung in den Vereinigten Staaten. Ausgabe 39 trägt den Titel «450 Jahre Wissenschaft und Bildung in Luzern» und enthält die Beiträge des gleichnamigen Jubiläumanlasses. Integriert war die Abschiedsvorlesung von Markus Ries, mittlerweile emeritierter Professor für Kirchengeschichte. Er analysiert das Verhältnis von Wissenschaft und Weltan- schauung. Luzern hatte als Bildungsstand- ort lange Zeit eine internationale Ausstrah- lung – dennoch war es ein steiniger Weg bis zur Gründung der heutigen Universität. UNIREDEN Leif Brandes, Professor für Marketing, und Doktorandin Katharina Dölp haben untersucht, wie globale Marken sogenannte «Non-fungible Tokens» (NFTs) einsetzen. Es handelt sich hierbei um einzigartige digitale Sammlerstücke, die mit einer Art fälschungssicherem Echtheits- zertifikat in der Blockchain versehen sind. Das Ergebnis aus der Analyse von über 670 NFT-Kampagnen von mehr als 200 Unternehmen: NFTs stellen für Unternehmen ein zweischneidiges Schwert dar. Während diverse der Firmen damit erfolgreich eine neue Produktkategorie in ihr Portfolio aufnehmen und diese zur Umsatzgenerierung nutzen konnten, könnten viele Unternehmen durch die Aktivität im teilweise umstrittenen Kryptomarkt einen zumindest kurzfristigen Schaden für ihre Marke in Kauf genommen haben. So zeigte sich bei einem zusätzlich durchge- führten Experiment mit knapp 3000 Teilnehmenden, dass allein schon die Ankündigung einer NFT-Kampagne die Einstellung von Konsumen- tinnen und Konsumenten gegenüber einer Marke auch schädigen kann. Bei einer nicht optimal durchgeführten Kampagne kann dieser Effekt sogar noch negativer ausfallen. Die Forschungsresultate wurden im «International Journal of Research in Marketing» publiziert. NFTS: PRO UND CONTRA Eine an der Universität Luzern koordinierte internationale Forschungs- gruppe hat eine neuartige Methode zur Lokalisation und Behandlung verschiedener Krebsarten entwickelt. In der Studie «The Theranostic Genome», die im Fachmagazin «Nature Communications» vorgestellt wurde, beschreiben die Forschenden erstmals denjenigen Teil des menschlichen Erbguts, der sich mit sogenannten theranostischen Arzneimitteln anvisieren lässt; diese repräsentieren einen neuartigen Ansatz in der Krebstherapie. Martin A. Walter, der die Forschungs- gruppe geleitet hat, erläutert: «Das Theranostische Genom stellt einen spezifischen Abschnitt des menschlichen Genoms dar, der sowohl für die Krebsdiagnose als auch für die Behandlung entscheidend ist.» Walter ist Titularprofessor für klinisch-medizinische Wissenschaften an der Universität Luzern und Facharzt für Nuklearmedizin an der Hirslanden Klinik St. Anna in Luzern. Xiaoying Xu, leitende Forscherin an der Universität Luzern, sagt: «Mit der Beschreibung des Theranostischen Genoms können bestehende Herausforderungen in der Krebsbehand- lung angegangen werden, indem Subpopulationen von Krebs genauer bestimmt werden können, die wiederum mit massgeschneiderten theranostischen Medikamenten behandelt werden können.» KREBS Kostenloser Aufruf: www.unilu.ch/unireden 40 31 Wie beeinflussen ästhetische Erfahrungen, Wahrnehmungen und Urteile demokratische Freiheit, Teilhabe und soziale Gerechtigkei? Mit dieser Frage beschäftigt sich Michael Ivo Räber, Oberassistent für Praktische Philosophie, im Rahmen seines aktuellen Postdoc-Projekts «The Power of Imagination and Experimentation in Times of Democracy in Crisis». In diesem wird die festgestellte gegenwärtige Demokratiekrise nicht allein als ein Problem politischer Systeme, sondern als eine tiefere kulturelle Herausforderung verstanden. Räber: «Ich untersuche, wie unsere sinnlichen Erfahrungen – also, wie wir die Welt sehen, hören und fühlen – das demokratische Leben prägen.» Dies habe sehr konkrete Folgen: «Etwa: Wer wird im öffentlichen Raum wahrgenommen? Wessen Leid wird anerkannt – und wessen nicht? Die politischen Konsequenzen solcher Unterschiede sind tiefgreifend.» Autoritäre Bewegungen nutzten Vorstel- lungskraft und emotionale Ansprache sehr wirksam – allerdings in einer Weise, die demokratischen Idealen zuwiderläuft. «Wir müssen verstehen, wie Emotionen und sinnliche Erfahrungen hier wirken, und Wege finden, sie auf demokratische Weise nutzbar zu machen. Wir brauchen alternative Entwürfe von Utopien, die in demokratischen Werten verwurzelt sind.» DEMOKRATIE UND EMOTION Interview zur Thematik: www.unilu.ch/magazin Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat ein neues Visiting-Fellowship-Programm lanciert. Damit sollen aufstrebende und etablierte Forschende aus aller Welt für einen Aufenthalt in Luzern gewonnen wer- den. Dies, um den akademischen Austausch zu fördern, internationale Kontakte zu knüpfen und gemeinsame Forschungsprojekte zu entwickeln. Während ihres ein- bis zwölfmonatigen Aufenthalts werden die Fellows in die Forschungs- und Lehrtätigkeit einge- bunden. Voraussetzung für die Teilnahme sind ein abgeschlossenes Doktorats- studium und die Betreuung durch ein Fakultätsmitglied, das als Mentorin oder Mentor fungiert. Professorin Mira Burri, Direktorin für Internationalisierung, sagt: «Wir freuen uns auf die vielfältigen Perspektiven und innovativen Ideen, welche die Visiting Fellows mitbringen.» JUS INTER- NATIONAL Ein vom Nationalfonds gefördertes Projekt der Hochschule und der Universität Luzern untersucht, wie Organisationen Talente identifizieren und managen. In einer ersten Teilstudie wurden 47 HR-Verantwortliche zu aktuellen Herausforderungen und ihrem Umgang damit befragt. Dabei zeigte sich insbesondere die Kommunikation von Talentmanagement (TM) als eine der grössten Herausforderungen. Zudem ergaben die Interviews, dass die Rollen von HR und Führungsebene in TM-Prozessen sehr vielfältig sein können. Im Rahmen einer zweiten Teilstudie fand eine Umfrage mit 245 Organisationen aus der Schweiz statt. Die Projektleitung obliegt Anna Sender, Professorin an der Hochschule Luzern – Wirtschaft und Mitarbeiterin am Center für Human Resource Management der Universität Luzern. TALENTE 32 FORSCHUNG Welche Chancen und Grenzen liegen in der Kartierung lokaler religiöser Vielfalt in Form von Mapping-Projekten? – Solche sogenannten Religion-Mappings schossen in den 2000er- und frühen 2010er-Jahren wie Pilze aus dem Boden. Karten der lokalen Religionslandschaft, die religiöse Gemeinschaften mit bunten Symbolen, nach religiöser Tradition kategorisiert, im Raum verorten, sind ein gängiges Modell geworden, wie wir uns «lokale religiöse Vielfalt» vorstellen. Fragt man nach Chancen und Grenzen dieser Darstel- lungsform, muss man auf den Entstehungs- zusammenhang schauen: Die Mappings zielten von Anfang an auf Wissenstransfer. Sie adres- sierten die Öffentlichkeit und wollten den hochemotional geführten Debatten um soge- nannte «Sekten», um religiösen Fundamentalis- mus und um Migration etwas entgegensetzen. Man wollte Daten zu Häufigkeit, Verteilung oder Grösse von Religionsgemeinschaften liefern, um den Diskurs endlich auf einen sachlichen, empirischen Boden zu stellen. Das Bild, das entstanden ist, zeigt die Vielfalt der Gemeinschaften eher als Bereicherung für die Gesellschaft denn als Bedrohung der Ordnung und das «Neue» als im Grunde «normal». Gerade langfristige Projekte sind zu Referenzgrössen geworden, auf die insbesondere Schulen gerne Bezug nehmen. Wo religionswissenschaftliche Kartierungen religiöser Vielfalt von staatlicher Seite zur Kenntnis genommen oder gar in Auftrag gegeben werden, bieten sie Grundlagen für faktenbasierte Entscheidungen für zeit- gemässe Religionspolitik. Eine Chance der Karten ist damit, dass sie gerade kleine und neue Religionen als gleichwertigen und legitimen Teil der Religionslandschaft überhaupt erst sichtbar machen. Das wirkt emanzipatorisch und bietet Ansatzpunkte für Partizipation. Gleichzeitig stecken in jeder Kartierung immer auch Macht- verhältnisse: Sie anerkennen und unterwerfen, sie machen sichtbar und schliessen aus. Damit muss man auch fragen: Welches spezi- fische Bild von religiöser Vielfalt präsentiert dieses Modell? Ganz klar steht hier organisierte Religion im Zentrum. Es macht innerreligiöse Vielfalt – insbesondere im christlichen Spek - trum – augenfällig, und wiederholte Mappings für dasselbe Gebiet machen die ständige Fluktuation im religiösen Feld deutlich; überdies entstehen wertvolle Quellen für lokale Religions- geschichte. Andere Gesichtspunkte, die für die Struktur und Dynamik lokaler religiöser Vielfalt ebenso wichtig sind, bleiben hingegen aussen vor. Dies gilt speziell für Praxisformen, die sporadisch, im Privaten oder digital operieren. Auch die Vielfalt an Frömmigkeitsstilen, welche die Religionslandschaft quer durch verschiedene Traditionen strukturiert, wird erst auf den zweiten Blick sichtbar. Der Wirkungsbereich des Religiösen ist kein abgrenzbarer Teilbereich, wie es die Punkte auf den Karten nahelegen könnten. Religionswissen- schaft erschliesst «Religiöses» vielmehr gerade in seiner konstitutiven Verbindung mit Politik, Kultur, Wirtschaft, Recht usw. Ist man sich bewusst, was die Kartierungen liefern und was nicht, kann man sagen: Durch ihr dokumentari- sches Anliegen und den vergleichenden Blick, der Dominantes und Stabiles ebenso einschliesst wie das Unspektakuläre und Improvisierte, produzieren sie eine Fülle an Daten, die dazu beitragen können, Religion und deren Vielfalt gerade über diese Abgrenzungslogik hinaus- zudenken. GEFRAGT? GEANTWORTET! Gefragt Christian Höger Professor für Religions- pädagogik und Katechetik Geantwortet Anne Beutter Oberassistentin am Religionswissenschaft- lichen Seminar; Dr. www.unilu.ch/ anne-beutter KARTIERUNG LOKALER RELIGIÖSER VIELFALT? Siehe zu dieser Thematik auch den Beitrag auf den Seiten 18/19 33 Im Rhythmus des Lebens Birgit Jeggle-Merz, Professorin für Liturgiewissenschaft, wurde Ende Juli emeritiert. Seit ihrer Berufung im Jahr 2006 an die Theologische Hochschule Chur und die Theolo- gische Fakultät Luzern (TF) hatte die gebürtige Münsteranerin Lehre, Forschung und Hochschul- leitung «mit grossem Engagement gestaltet», wie es in einer Würdi- gung der TF heisst. Zur Würdigung ihres Schaffens liegt nun eine Festschrift für Jeggle-Merz vor, von Luzerner Seite herausgegeben von Ann-Katrin Gässlein, ehemali- ge Oberassistentin und derzeitige Vertreterin des Lehrstuhls für Liturgiewissenschaft. Die Beiträge stammen von Kolleginnen, Weggefährten, Freunden und Schülerinnen und nehmen prägnante Zitate und Gedanken von Birgit Jeggle-Merz auf, welche die Autorinnen und Autoren zu ihren Reflexionen angeregt haben. Ann-Katrin Gässlein / Nicole Stockhoff (Hrsg.) Im Rhythmus des Lebens. Liturgie zwischen Kontinuität und Innovation Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation Theologie und Neuer Materialis- mus – passt das zusammen? In ihrer nun publizierten Habilitations- schrift verfolgt Privatdozentin Franca Spies eine Aufwertung des Materiellen im theologischen Denken. Die Oberassistentin an der Professur für Fundamentaltheolo- gie befasst sich dabei vor allem mit dem Verständnis der Welt als Schöpfung und dem christlichen Denken der «Fleischwerdung» (Inkarnation) Gottes. Schöpfungs- und Inkarnationstheologie erhalten eine konkrete, auch praktische Kontur – mit starken Auswirkungen auf Politik und Ökologie. So erge- ben sich neue Möglichkeiten, über Gott, die Welt und den Menschen nachzudenken. Die Habilitation wurde von Professorin Margit Wasmaier-Sailer betreut und im Herbst 2023 von der Theologi- schen Fakultät angenommen. Franca Spies Das Materielle in Schöpfung und Inkarnation. Theologische Erkundungen im Dialog mit Karen Barads Agentiellem Realismus transcript, Bielefeld 2025 Annetzung Jede Interaktion mit Technologie, ob künstlicher Intelligenz oder Videospiel, und jeder echt wirkende Traum hinterfragt gängige Realitätsvorstellungen. Der neue, durch Technologien geschaffene Weltmodus ist faszinierend und ungeheuerlich zugleich. «Annetzung» meint den individuellen und gesellschaft- lichen Prozess, sich mit diesem Weltmodus anzunetzen. Anhand vieler Beispiele führt Leonie Gantenbein neue Begriffe, Bilder und Kategorien ein, um damit Abstraktion, Realität, Identität, Körperlichkeit, Kausalität und Verantwortung neu zu verhandeln. Damit stellen sich zugleich neue ethische Herausforderungen, und das Denken wird herausgefordert. Es handelt sich um eine nun als Buch vorliegende Doktorarbeit; diese wurde von Martin Hartmann, Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philo- sophie, betreut. Leonie Gantenbein Annetzung. Handeln durch Technologie und Imagination Schwabe, Basel 2025 Die Finanzgeschichte der Schweiz Thomas M. Studer und Christoph A. Schaltegger haben eine um- fassende Darstellung der Finanz- geschichte des Bundes seit seiner Gründung im Jahr 1848 realisiert. Sie untersuchen, wie politische und wirtschaftliche Ereignisse zu einer Ausweitung der Staatstätigkeit geführt haben und wie der Bund diese Aufgaben finanzierte. Im Buch werden entscheidende Momente beleuchtet, welche die schweizeri- sche Finanzpolitik geprägt haben. Der promovierte Ökonom Thomas M. Studer ist Produktionsleiter beim Institut für Schweizer Wirtschafts- politik an der Universität Luzern (IWP), Christoph A. Schaltegger Professor für Politische Ökonomie und Direktor des IWP. Eine Buch- Zusammenarbeit zwischen den beiden (hier unter Mitarbeit von Laura Zell und Michele Salvi) fand bereits bei der Publikation «Napo- leons reiche Beute» (2020) statt. Thomas M. Studer / Christoph A. Schaltegger Die Finanzgeschichte der Schweiz. Von der Gründung des Bundes bis heute Herder, Freiburg/Basel/Wien 2025 DRUCKFRISCH Neue Publikationen laufend unter www.unilu.ch/neuerscheinungen 34 PERSÖNLICH «Ja, da kommen schon Erinnerungen hoch. Ich habe hier zahlreiche Lehrveranstaltungen abgehalten.» Walter Kirchschläger sieht sich im Hörsaal an der Pfistergasse 20 in der Nähe des Kasernenplatzes um. Es handelt sich um einen der verschiedenen Standorte, an denen früher – vor dem Bau des Hauptgebäudes beim Bahnhof – Räumlichkeiten der Universi- tät Luzern untergebracht waren. Der mittler- weile 78-Jährige war von 1982 bis zu seiner Emeritierung 2012 Professor für Exegese des Neuen Testaments an der Uni respektive ihren Vorgängerinstitutionen. Er versah das Amt des Rektors von 1990 bis 1993 sowie von 1997 bis 2000 und war schliesslich Gründungsrektor 2000/2001 der damals neu errichteten Uni- versität in ihrer heutigen Form. Damit hatte er massgeblichen Anteil an der Gründung und war in die Startphase involviert. Darauf angesprochen, ist es Kirchschläger wichtig zu betonen: «Ja, das stimmt sicherlich – aber ich war nur eine von ganz vielen Personen aus Wissenschaft, Politik, Kirchen und Gesell- schaft, die sich zugunsten dieses Projekts engagiert haben.» «Glücksfall» Luzern Die Idee einer Universität in Luzern in der Zentralschweiz – dies sei alles andere als populär gewesen, als er, von Wien herkom- mend, in Luzern als Professor begonnen habe. «So hatte das Luzerner Stimmvolk ja erst vier Jahre davor, 1978, Nein zur Errichtung einer solchen gesagt.» Einmal davon abgesehen, sei Walter Kirchschläger ist einer derjenigen unermüdlichen «Chrampfer», dank denen es zur Gründung einer Universität in Luzern gekommen ist. Der Alt-Rektor blick zurück – und verrät sein Geheimrezept: persönliche Begegnung und Dialog. Vorgestellt: Walter Kirchschläger «MAN MUSS MIT DEN MENSCHEN REDEN» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli PERSÖNLICH 2006–2010 Rudolf Stichweh Professor für Soziologische Theorie und Allgemeine Soziologie 2001–2006 Markus Ries Professor für Kirchengeschichte 2000/2001 Walter Kirchschläger Professor für Exegese des Neuen Testaments 35 die Berufung nach Luzern an die damalige Theologische Fakultät für ihn persönlich ein «Glücksfall» gewesen; alles habe wunsch- gemäss geklappt. «Als erster verheirateter katholischer Theologieprofessor in der Schweiz und in Luzern als jüngster und zudem als zweiter Ausländer – da machte man sich halt schon seine Gedanken.» Doch er sei hier in der Leuchtenstadt mit seiner Frau und seinen vier Kindern herzlich empfangen worden. «In dieser ersten Zeit ging es darum, den Volkswillen zu respektieren und doch nicht stillzustehen.» So wurde zum Beispiel 1983 das Philosophische Institut gegründet – und hier 1989 schliesslich ein Lehrstuhl für Geschichte angesiedelt, also erstmals eine Disziplin ausserhalb der Theologie. «Mit Brigitte Mürner-Gilli (CVP) stand uns ab 1987 erneut eine der Uni-Idee wohlgesinnte Bildungsdirek- torin zur Seite – sie engagierte sich mit der notwendigen Umsicht und Diskretion.» Als er 1990 Rektor geworden sei, habe er sich an einen Ratschlag seines Vaters (Rudolf Kirchschläger, zwölf Jahre österreichischer Bundespräsident, †) gehalten. «Dieser sagte jeweils: Man muss mit den Menschen reden, wenn man etwas erreichen will.» Und genau dies habe er getan und den engen Dialog mit der Regierung und den Parlamentarierinnen und Parlamentariern aller Parteien gesucht, ebenso mit den Rektoren der Schweizer Universitäten. Und es geriet über die Jahre tatsächlich einiges in Bewegung; auch der Förderverein «Akademie 91» trug dazu bei: So stimmte der Kantonsrat 1993 einer kosten- neutralen «Strukturbereinigung» hin zur «Hochschule Luzern» mit einer Theologischen und einer Geisteswissenschaftlichen Fakultät zu. 1995 fand zudem der Planungsbericht für eine Institution mit drei Fakultäten inklusive Rechtswissenschaft eine breite parlamentari- sche Zustimmung. Drohende Schliessung «Die Zeichen standen also gut», sagt Walter Kirchschläger. «Doch dann erfolgte 1997 – für uns völlig aus dem Nichts – der Pauken- schlag.» Zuhanden der Regierung lag im Rahmen von allgemeinen Sparmassnahmen der Vorschlag auf dem Tisch, die Universitäre Hochschule zu schliessen. «Dank Brigitte Mürner konnte dies glücklicherweise abge- wendet werden. Im Gegenzug gab es aller- dings eine kaum bewältigbare Vorgabe: Es musste aufgezeigt werden, wie eine Universi- tät mit drei Fakultäten wirtschaftlich betrieben werden kann.» Trotz dieser Hürde sei Hans Halter, der damals noch Rektor war, besonnen und pragmatisch vorgegangen: «Wir nahmen den Fehdehandschuh auf und machten uns an die Arbeit.» Die von Markus Hodel, Leiter Tertiäre Bildung, koordinierte Gruppe, zu der auch noch Markus Ries und Hans Halter zählten, hielt regelmässig «Gipfeligespräche» mit Mürner und Departementssekretär Hans Ambühl ab: «Wir griffen wie Zahnräder ineinander.» Und auch hinsichtlich Zusagen für Donationen, unter anderem von der Albert Koechlin Stiftung und von Kirchenseite, war man erfolgreich. Im Juli 1998 dann – inzwi- schen waren die Universitätsstiftung und als Rückendeckung der Universitätsverein mit Helen Leumann als erster Präsidentin gegrün- det worden – endlich das Aufatmen: Die Schliessung war abgewendet und grünes Licht da für das Weiterverfolgen des Drei-Fakultä- ten-Plans einer «UniLu 2000». «Nun ging es darum, das Universitätsgesetz zu erarbeiten.» Im Sommer 1999 erfolgte der Wechsel in der Bildungsdirektion von Brigitte Mürner-Gilli zu Ulrich Fässler: «Auch er zeigte Flagge für das Uni-Projekt – ein dynamisches Zugpferd und ein guter Stratege.» Der Rest ist Geschichte: Im Januar 2000 passierte das Gesetz den Grossen Rat mit 102 : 2 Stimmen. Am 21. Mai 2000 sagte das Luzerner Stimmvolk mit 72 Prozent Ja zur Schaffung der Universität Luzern, das Uni- gesetz trat am 1. Oktober 2000 in Kraft. Die Freude und auch Erleichterung sei sehr gross gewesen. «Die vielen 14-Stunden-Arbeitstage und das immense Weibeln für eine Sache, über die ich als Ausländer notabene nicht selbst abstimmen durfte, hatten sich gelohnt.» 2000 und 2001 amtete Kirchschläger noch als Gründungsrektor. In dieser Zeit gleiste Paul Richli nach Vorarbeiten von Peter Gauch die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf. Im Herbst 2001 übergab der Rektor an Markus Ries: «Ich war nach der auf jeden Fall extrem spannenden Zeit froh, den Fokus nun wieder auf meine Forschung und Lehre legen zu können.» Nach seiner Emeritierung 2012 wurde Walter Kirchschläger zum Ehrensenator ernannt. Diese Würdigung erhielten neben ihm bislang Ulrich Fässler, Helen Leumann (†), Brigitte Mürner-Gilli, Alt-Rektor Paul Richli und Doris Russi Schurter, die zweite Präsidentin des Universitätsvereins. Seit 2024 Martin Hartmann Professor für Philosophie mit Schwerpunkt Praktische Philosophie 2016–2024 Bruno Staffelbach Professor für Betriebswirtschaftslehre 2010–2016 Paul Richli Professor für öffentliches Recht, Agrarrecht und Rechtsetzungslehre 38 PERSÖNLICH Rund 1100 Neuanmeldungen fürs Studium hat es für dieses Semester, das nun seit Mitte September läuft, an der Uni Luzern gegeben. Smilla Späti (siehe Foto auf der vorangehenden Seite) ist eine derjenigen Neuzugänge, die ihr Bachelorstudium begonnen haben. Die 18-jährige Luzernerin machte vor dem Sommer ihren Abschluss an der Kantonsschule Alpen- quai – und nach einem Praktikum bei einer NGO und ein wenig Ferien ist sie jetzt frischgebacke- ne Studentin. «Ich bin sehr gespannt auf alles Kommende!», freut sich Späti. Das Studium der Kulturwissenschaften biete viele Auswahlmög- lichkeiten, was sie sehr schätze. Zum einen sei es der Wissensdrang, der sie antreibe, zum anderen erhoffe sie sich in den Lehrveranstal- tungen anregende Diskussionen. «Generell bin ich gespannt darauf, was sich nun nach der Kanti alles verändert.» Ein Thema sei sicher auch die weitere Zunahme der Selbstständig- keit. So oder so habe sie da studieren wollen, wo sich auch ihr Lebensmittelpunkt befinde, und werde bis auf Weiteres bei ihren Eltern wohnen bleiben. Apropos Eltern: Drängte sich die Wahl von Ethnologie als Hauptfach vielleicht auch auf, weil Smilla Spätis Mutter dies ebenfalls studiert hatte und heute als Ethnologin in der Entwicklungszusammenarbeit tätig ist? «Sicher spielte das auch irgendwie hinein, doch es hätte durchaus auch ganz anders kommen können», sagt Späti. Dies, da sie vielseitig interessiert sei – «so hätte es durchaus auch in Richtung eines naturwissen- schaftlichen Studiums gehen können». Religionspreis für die Maturaarbeit Die Frage nach der Familie kommt keineswegs von ungefähr, sie stellt sich sozusagen automatisch. Dazu muss ein wenig ausgeholt werden: Denn zum ersten Kontakt zwischen Smilla Späti und der Universität Luzern war es bereits im vergangenen Frühling gekommen. Dann nämlich konnte seitens der Uni kommu- niziert werden, dass Späti – neben Johanna Ruoff von der Kantonsschule Baden – eine der beiden Preisträgerinnen des diesjährigen Luzerner Religionspreises ist. Damit würdigen Smilla Späti hat in diesem Herbstsemester ihr Studium der Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Ethnologie an der Universität Luzern aufgenommen. Hier ist sie durchaus keine Unbekannte. Vorgestellt: Smilla Späti «ICH BIN GESPANNT AUF ALLES KOMMENDE!» Text: Dave Schläpfer | Bild: Philipp Schmidli 39 die Theologische Fakultät und das Religions- wissenschaftliche Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät herausra- gende Maturaarbeiten zum Thema Religion und Ethik. Smilla Spätis ausgezeichnete Arbeit besteht aus dem 45-minütigen Film «Wir Töchter aus Bejo» sowie einer schriftlichen Erläuterung. Matrilineare Tradition Bei Bejo handelt es sich um ein kleines Dorf von Kaffeebäuerinnen und -bauern auf der Insel Flores in Indonesien. Mit den Töchtern wiederum sind zum einen Smilla Späti und ihre jüngere Schwester, zum anderen ihre Mutter und zwei ihrer früheren Forschungskollegin- nen gemeint. Diese drei hatten als damals an der Universität Bern tätige Ethnologinnen vor mehr als zwanzig Jahren längere Zeit in Bejo Feldforschung betrieben. Dort wurden sie ins Haus des Dorfchefs und seiner Familie aufgenommen, welche sich schnell zu ihrer zweiten – indonesischen – Familie entwickelte. Mia Méo, die Frau des Dorfchefs, nahm Smilla Spätis Mutter und ihre beiden Arbeitspart- nerinnen wie eigene Töchter auf. Und dies keineswegs nur im symbolischen Sinne, sondern nach ihrem Verständnis in einem ganz konkret biologischen: Ihre drei Schweizer «Töchter» stammten, so Mia Méo, aus ihrer eigenen Gebärmutter. Damit betrachtet sie Smilla Späti und ihre beiden jüngeren Ge- schwister folgerichtig als ihre leiblichen Enkelkinder. Ein bedeutsamer Aspekt in diesem Kontext ist, dass das Leben in der Region einer matrilinearen Logik folgt, das Verwandtschafts- und Abstammungssystem also über die Frau definiert wird. Emotionaler ethnografischer Selbst versuch «Es war für mich eine hochinteressante Erfahrung, diesen Familienzweig nun, nach- dem ich bereits als Kind in Bejo gewesen war, als junge Frau mit meinen Eltern und Ge- schwistern besuchen zu dürfen», sagt Smilla Späti. Dies einerseits emotional und durch die Auseinandersetzung mit der eigenen Familien- geschichte, aber andererseits auch in ethno- logischer Hinsicht: «Zum Beispiel hat mich das Zusammenspiel von Katholizismus und Ahnenreligion sehr fasziniert.» So gebe es zum einen christliche Praktiken, zum anderen anderweitige Rituale sowie Geisterglaube und Ahnenverehrung. Aufgrund all dieser Aspekte sei im Vorfeld die Idee aufgekommen, dieses Erlebnis im Rahmen eines Selbstversuchs zur Thematik ihrer Maturaarbeit zu machen – und zwar nicht nur schriftlich, sondern auch mit Bewegtbild: «Durch die filmische Dokumenta- tion eröffnen sich ganz neue Dimensionen; vieles lässt sich viel einfacher und unmittelba- rer als mit zahlreichen Worten vermitteln.» Da Smilla Späti natürlich vor Ort ebenfalls eins zu eins involviert war, filmten zum Teil auch andere Familienmitglieder. Auch sei ihre Mutter eine sehr grosse Hilfe gewesen, da sie nicht nur des Indonesischen mächtig sei, sondern auch die lokale Sprache Ngada verstehe. Späti plant, ihren Film im Idealfall auch an Festivals zeigen zu können. Gemäss der Jury des Religionspreises «zeugt dieser von einem grossen Gespür für ein matrilinear organisiertes Haus und zeigt tragfähige Brücken der Verbundenheit und Verantwor- tung zwischen Generationen und zwei ganz unterschiedlichen, geografisch und kulturell weit voneinander entfernten Familien auf». Mögliche weitere Feldforschung Mit Blick auf die jetzt an der Uni neu begonne- ne Lebensphase sagt Smilla Späti: «Mit dieser Vorerfahrung ist es natürlich schön, mir im Verlaufe des Studiums noch mehr kultur- wissenschaftliches und ethnologisches Know-how und Methoden aneignen zu dürfen.» Sie sei immer auf Achse, habe viele Projekte und Ideen, daher sei ein Blick in die Zukunft schwierig. «Jedenfalls könnte ich mir sehr gut vorstellen, wieder einmal für weitere Feld- forschungen und die Beschäftigung mit darauf aufbauenden oder anderen Forschungsfragen nach Indonesien zu gehen.» MEILEN- STEINE 2025/2026 25-Jahr-Jubiläum mit öffentlicher Feier am 25. Oktober 2025 Zuger Institut für Blockchainforschung an der Universität Luzern 2024 Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie 2023 Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin 2020 «Kulturen der Alpen»: erstes von mittlerweile sechs Instituten mit externer Trägerschaft 2016 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät 2011 Neues Hauptgebäude direkt neben dem Bahnhof 2007 Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (aus Geisteswissenschaftlicher Fakultät) 2005 Anerkennung durch den Bund als beitrags- berechtigte Universität und von Luzern als Universitätskanton 2001 Rechtswissenschaftliche Fakultät 2000 Gründung der Universität Luzern 1993/96 (Universitäre) Hochschule Luzern 1938 Theologische Fakultät Luzern 1574 Ankunft der ersten Jesuiten in Luzern; 1577 Jesuitenkollegium Der Blick auf die kleinen Geschenke meiner Freund*innen bringt mich immer wieder zum Schmunzeln. Gerne tausche ich zwischendurch den Schreibtischstuhl gegen die Fenster- bank zum Lesen, Kaffeetrinken oder für Besprechungen. Mein Büro ist auch ein Ort der Begegnung zum Austausch und zum Lachen. Dafür stehen immer Kaffee und «Schoki» bereit. 41 «Als Pastoraltheologin setze ich mich mit Lebensgeschichten und gesell- schaftlichen Unrechtsstrukturen auseinander. Das fordert mich heraus und motiviert mich, mein Fach so zu begreifen und zu gestal- ten, dass möglichst viele Lebens- realitäten im Blick behalten werden.» Stephanie Bayer Stephanie Bayer ist wissenschaftliche Assistentin an der Professur für Pastoraltheologie und zudem Doktorandin am Institut für Praktische Theologie der Universität Wien. Bayer studierte katholische Theologie und Religionspädagogik in Linz und Paris und war vor ihren Anstellun- gen im Wissenschaftsbereich als Pastoralassistentin und Religions- lehrerin tätig. Ihre Forschung bewegt sich zwischen Queeren Theolo- gien, Gender Studies und Diversitätssensibilität in der römisch-katho- lischen Theologie und Kirche. Insbesondere beschäftigt sich Stephanie Bayer in ihrer Doktorarbeit mit den Biografien von trans* Menschen. Neben ihrer Forschungstätigkeit vertritt sie den Mittelbau der Theolo- gischen Fakultät in der Fakultätsversammlung und in der Kommission Lehre und Prüfung. ALLE LEBENS- REALITÄTEN IM BLICK HABEN Realisation: Irina Wais Bilder: Roberto Conciatori Einblick www.unilu.ch/stephanie-bayer PERSÖNLICH Meinen Ausgleich zum Unialltag finde ich im Sport und in der Natur. Gerne kümmere ich mich um das leibliche Wohl meiner Kolleg*innen mit Speziali- täten aus meiner Heimat Österreich wie meinen berühmten Schaum- rollen. Um auf neue Erkenntnisse zu stossen, ordne ich meine Forschungsdaten auch gerne mal analog. 42 PERSÖNLICH Wo haben Sie Ihre erste Freundschaft geschlossen? Bevor mein Studium in Mexiko­Stadt be­ gann, habe ich mit einem Schweizer Freund zwei Wochen lang das Land bereist, insbeson­ dere den Bundesstaat Oaxaca. Unter anderem von den dortigen Städten liessen sich übrigens die Macher des Pixar­Films «Coco» inspirie­ ren. In dieser Zeit haben wir schnell neue Leute kennengelernt – besonders am Strand in Puerto Escondido, wo ich beim Volleyball­ spielen meine erste Freundschaft geschlossen habe. Welche kulturellen Unterschiede sind Ihnen aufgefallen? Insbesondere das Thema Sicherheit. Ob­ wohl ich mich in Mexiko die meiste Zeit sicher fühlte, wurde ich von Einheimischen oft vor bestimmten Orten oder Reisen – etwa nach Chiapas oder Guanajuato – gewarnt. Nachts habe ich grundsätzlich keine öffentlichen Ver­ kehrsmittel genutzt und auch andere Warnun­ gen stets ernst genommen. Dennoch habe ich meine geplanten Reisen unternommen und sogar das berüchtigte Viertel «Tepito» in Me­ xiko­Stadt besucht. Meistens war ich mit Ein­ heimischen unterwegs, welche die lokale Situ­ ation gut einschätzen konnten. Robert Doepgen, was hat Sie an der Gast-Uni am meisten überrascht? Robert Doepgen: Der Unterricht ist deut­ lich verschulter als in Luzern: Statt zwölf Se­ mesterwochen gibt es achtzehn. Es besteht An­ wesenheitspflicht, die Klassen sind eher klein, und es gibt wöchentliche Hausaufgaben. Aus­ serdem war ich erstaunt, dass der Campus ab­ gesperrt ist und man sich täglich mit einer Karte einchecken muss. Welche Lehrveranstaltung hinterliess einen bleibenden Eindruck? Der Kurs «Politik der internationalen Wirtschaftsbeziehungen»: Er hat mir Einblicke in Handelskriege, Zölle und internationale Or­ ganisationen wie den Internationalen Wäh­ rungsfonds gegeben – Themen, die in Zukunft vermutlich wichtiger werden. Der Unterricht wurde auf Spanisch gehalten, was für mich auch sprachlich eine Bereicherung war. Die Professorenschaft war allgemein sehr unter­ stützend und schätzte es, wenn Austausch­ studierende sich aktiv einbrachten. Wie sah ein typischer Tag in Ihrem Austausch- semester aus? Morgens machte ich mich auf den zehnmi­ nütigen Weg zur Uni, wo ich meine Vorlesun­ gen besuchte. Danach ging ich oft mit einem Freund ins Fitnessstudio oder joggte in einem nahegelegenen Park. Mittags ass ich auf einem kleinen Markt typisch mexikanisches Essen und erledigte anschliessend Uni­Aufgaben. Abends kochte ich mit meinen Mitbewohnern oder traf mich mit Freunden, um Filme zu schauen oder eine Bar zu besuchen. Was würden Sie am liebsten an die Universität Luzern importieren? Die Anwesenheitspflicht in allen Kursen: So sieht man sich regelmässig, was es viel ein­ facher macht, Freundschaften zu schliessen und aufrechtzuerhalten. In Luzern ist es oft so, dass Studierende nicht immer erscheinen, vor allem in Veranstaltungen ohne Anwesenheits­ pflicht. Dadurch kann es passieren, dass man Leute, mit denen man sich eigentlich gut ver­ steht, nur selten oder gar nicht mehr sieht, wenn man sich nicht aktiv darum bemüht. Was werden Sie an der Universität Luzern nun mehr denn je schätzen? Die angenehmen Vorlesungszeiten: Wäh­ rend am Instituto Tecnológico Autónomo Kurse teilweise um 7 Uhr morgens beginnen oder bis 22 Uhr abends gehen, sind die Stun­ denpläne in Luzern deutlich entspannter. Robert Doepgen (23) hat ein Semester am Instituto Tecnológico Autónomo in Mexiko studiert. Der Tipp des Bachelorstudenten in Philosophy, Politics and Economics (PPE): am neuen Ort eine Alltagsroutine aufbauen. Ausgetauscht «KEIN DAUERURLAUB» Interview: Andrea Leardi | Daniel Jörg 43 Wo haben Sie am besten gegessen? Definitiv in meiner Stamm­Taquería «El Corral», wo ich fast täglich Tacos bestellte. Welches war Ihr prägendstes Erlebnis abseits des Uni-Alltags? Zu Beginn meines Aufenthaltes habe ich am Marathon in Mexiko­Stadt teilgenommen und so die 22­Millionen­Metropole beim Lau­ fen kennengelernt. Worauf sind Sie besonders stolz? Ich konnte meine Sprachkenntnisse merklich verbessern. Mexikanerinnen und Mexikaner lieben es, mit Ausländern Spanisch zu sprechen. Was raten Sie Studierenden, die ihren Auslandaufenthalt noch vor sich haben? Baue dir einen Alltag auf! Ein Austausch­ semester ist kein Dauerurlaub. Finde eine Routine, die dir hilft, dich wirklich zu Hause zu fühlen. Welche Ihrer persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften haben sich im Laufe des Semesters verändert? Ich bin offener und kontaktfreudiger ge­ worden. Fremde anzusprechen, fällt mir jetzt leichter. Ausserdem habe ich eine gewisse Imposant: Robert Doepgen auf einem Boot im Cañón del Sumidero, der touristisch als «Mexikos Antwort auf den Grand Canyon» beworben wird. Leichtigkeit gegenüber dem Leben entwickelt, die ich hoffentlich beibehalten werde. Würden Sie anderen empfehlen, ein Aus- tauschsemester zu machen? Ja, absolut! Dank der guten Anrechenbar­ keit der Studienleistungen und der Unterstüt­ zung durch das International Relations Office kann man sich voll auf das Erlebnis konzent­ rieren. Es ist nicht nur eine Floskel: Man lernt unglaublich viel, nicht nur akademisch, son­ dern auch über sich selbst und über eine neue Kultur. Haben Sie mehr oder weniger Geld ausgege- ben als gedacht? Dank niedriger Mieten und günstiger Le­ benshaltungskosten konnte ich relativ sparsam leben. Allerdings haben die vielen Reisen mein Budget etwas gesprengt. Das erhaltene Stipen­ dium war eine grosse Hilfe. Was erwies sich als komplizierter als gedacht? Im Anschluss an mein Auslandssemester bin ich nun gegenwärtig daran, in Mexiko ein Praktikum zu absolvieren. Dafür benötigte ich als Aufenthaltsbewilligung den «Temporary Resident»­Status. Es stellte sich als viel kompli­ zierter heraus als gedacht, diesen zu erlangen. Im Vergleich zu jener in der Schweiz erwies sich die mexikanische Verwaltung als deutlich intransparenter und zeitaufwendiger. Was für ein Praktikum absolvieren Sie? Ich arbeite noch bis Ende Jahr im Finanz­ planungsteam bei «Tiendas 3B», einer expan­ dierenden Supermarkt­Kette mit fast 3000 Fi­ lialen in Mexiko. Ich war durch eine französi­ sche Freundin dazu gekommen, die ebenfalls dort gearbeitet hatte. Spanischkenntnisse wa­ ren zwar keine Voraussetzung, für den Aus­ tausch unter den Mitarbeitenden sind diese meines Erachtens aber unerlässlich. Mir gefällt es bis jetzt sehr, auch habe ich viel gelernt – so war ich etwa mitverantwortlich für die Publi­ kation der Quartalszahlen. Ich bin dankbar, auch für mein Praktikum ein Stipendium zu er­ halten. Andrea Leardi Outgoing Mobility Coordinator www.unilu.ch/iro Weiterer Beitrag online: Johanna Schnute, Master «Religion – Wirt- schaft – Politik»; Dublin: www.unilu.ch/magazin 44 PERSÖNLICH Mateja Bekavac erhielt im vergangenen Frühjahr ihr Diplom in Wirtschafts- wissenschaften – inklusive Auszeichnung für den besten Masterabschluss. Die Alpnacherin blickt zurück und zeigt ihren Weg in die Berufswelt auf. «BREITGEFÄCHERT UND ZUKUNFTSORIENTIERT» Campus-Blog 45 Master für eine gezielte Schwerpunktsetzung und wählte eine betriebswirtschaftliche Spezialisierung. Dies erlaubte es mir, meine vorhandenen Fachkenntnisse zu vertiefen und in unterschiedlichen Praxisprojekten anzuwen- den. Als Highlight wird mir hierbei ein umfas- sendes Innovationsprojekt in Erinnerung bleiben, im Rahmen dessen ich als Mitglied eines Projektteams mit einem weltweit führenden Unternehmen der Medizintechno- logie zusammenarbeitete. Meine Begeisterung konnte ich während des Studiums auch als Referentin an Bachelor- Infoanlässen der Universität zum Ausdruck bringen. Es hat mich immer sehr gefreut, mich aktiv zu engagieren und Studieninteressierte für das zukunftsorientierte Wirtschaftsstudium zu motivieren, das durch seine breite Ausrich- tung vielfältige berufliche Perspektiven eröffnet. Für mich geht es nach der berei- chernden Studienzeit nun bei KPMG Schweiz weiter, wo ich ein Graduate-Programm im Bereich Wirtschaftsprüfung absolviere. Interesse an einem Studium an der Universität Luzern? Am 28. November findet der Bachelor-Info- tag statt: www.unilu.ch/infotag Um es gleich vorwegzunehmen: Ich darf auf eine spannende und lehrreiche Studienzeit zurückblicken. Sowohl meinen Bachelor als auch meinen Master in Wirtschaftswissen- schaften mit der Spezialisierung in markt- orientierter Unternehmensführung absolvierte ich an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Dies erwies sich angesichts meines ausgeprägten Interesses für volks- und betriebswirtschaft- liche Fragestellungen und deren Zusammen- hänge als hervorragende Entscheidung. Denn das inhaltlich breitgefächerte Studium, die darin geförderte Vernetzung von Elementen aus der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie die interaktiven und praxisnahen Lehrformate boten ideale Voraussetzungen für die Entwicklung eines tiefen Verständnisses von zentralen Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozessen. Zugleich schätzte ich die Chance, meinen persönlichen Forschungsinteressen, die ich im Laufe des Studiums für spezifische Themen- felder entwickelte, gezielt nachzugehen. So verfasste ich meine wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet Human Resource Management. Es handelt sich hierbei um einen Teilbereich der Betriebswirtschaftslehre, der sich mit dem optimalen Einsatz von Personal- ressourcen zur Erreichung von Unternehmens- zielen befasst. Im Rahmen meiner Bachelor- arbeit untersuchte ich die Hintergründe von geschlechtsspezifischen Differenzen beim professionellen Networking innerhalb von Unternehmen, die bei Frauen und Männern letztendlich einen ungleichen Zugang zu netzwerksbedingten berufsbezogenen Vorteilen, insbesondere karriereförderndem Sponsoring, hervorbringen. Meine Master- arbeit widmete ich der Frage, wie die Anwen- dung unterschiedlicher Führungsstile durch Führungskräfte die Leistung von Mitarbeiten- den über deren Wahrnehmung des Arbeits- umfelds und deren Arbeitseinstellung hinweg beeinflusst. Zusätzlich ergriff ich während des Studiums die Möglichkeit, am Center für Human Resource Management (CEHRM) als For- schungspraktikantin an Studien im Bereich Personalmanagement mitzuwirken. Besonders eindrücklich empfand ich die Mitarbeit an der renommierten CRANET-Studie, der umfas- sendsten wissenschaftlichen Studie auf dem Gebiet des internationalen Personalmanage- ments, bei der diverse Unternehmensprakti- ken länderübergreifend verglichen werden. Diese Erfahrungen aus der Wissenschaft konnte ich im Laufe des Studiums auch praxisorientiert bei einer etablierten Execu- tive-Search-Firma einbringen, wo ich erste Erfahrungen in der Personalberatungsbranche sammelte. Mit der Absicht, die an der Universität erworbenen Kompetenzen in einem breiteren beruflichen Kontext einzusetzen und Erfah- rung in einem weiteren Tätigkeitsfeld zu sammeln, trat ich später eine Stelle bei einer Luzerner Steuerberatungsfirma an, wo ich mich neben Steuerberatungsprojekten auch an Marketingaktivitäten beteiligte. Durch meine Beschäftigung als Werkstudentin in der Betriebswirtschaft sowie eine intensivere Auseinandersetzung mit unternehmerisch relevanten Studieninhalten in den Wahlpflicht- kursen des Bachelors entschied ich mich im Mateja Bekavac, Masterabsolventin der Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftsmechanismen und Unternehmensprozesse: Ich konnte ein tiefes Verständnis entwickeln. 47 recht nicht möglich, da hier die fahrlässige Sachbeschädigung nicht einer Strafe unterliegt. Gibt es Parallelen zwischen der juristischen Argumentation und der Entscheidungsfin- dung in der Luft? Während eines Fluges spielen der Faktor Zeit, die lückenhafte Informationslage und die speziellen Umstände des Moments eine grosse Rolle. Als Leader der Kunstflugstaffel PC­7 TEAM fliegt man voraus und muss Ent­ scheidungen treffen, ob man möchte oder nicht. Bei der juristischen Argumentation ist es hingegen möglich, einen Entscheid zu um­ gehen, zum Beispiel mit der Formulierung «Es kommt darauf an …». Als Militärrichter habe ich erlebt, dass es während Verhandlun­ gen vor Gericht hingegen auch solche Ad­hoc­ Momente wie beim Fliegen gibt, wo rasche Entscheide auch unter Zeitdruck gefragt sind. Haben Sie in Ihrer Karriere schon Situationen erlebt, in denen Sie eine Art juristische Abwägung vornehmen mussten? Bei jedem Luftpolizeieinsatz, etwa beim jährlich stattfindenden WEF oder bei anderen Konferenzen, überlegen wir uns als Militär­ Cyril Johner (42) war langjähriges Mitglied und Leader des PC-7 TEAM. Der Masterabsolvent der Rechtswissenschaft bringt bei der Armee neben seiner Tätigkeit als Berufsmilitärpilot inzwischen auch vermehrt seine juristischen Kenntnisse ein. Interview: Linus Fessler VOM COCKPIT IN DEN HÖRSAAL Alumnus im Gespräch Cyril Johner, nach der Ausbildung zum Jetpiloten haben Sie nebenberuflich Jus an der Universität Luzern studiert. Wie haben Sie es geschafft, diese beiden sehr unter- schiedlichen Welten zu vereinbaren? Cyril Johner: Nach einer gewissen Zeit nach Abschluss meiner Ausbildung zum Be­ rufsmilitärpiloten hatte ich die Möglichkeit, mein Arbeitspensum während drei Jahren auf 40 Prozent zu reduzieren, um eine akademi­ sche Ausbildung abzuschliessen. So stand ich weiterhin einen Tag pro Woche und in den Semesterferien dann wochenweise als Flug­ lehrer auf dem Trainingsf lugzeug Pilatus PC­21 im Einsatz. Insofern war das Studium sehr gut planbar, es bestand aber ein gewisser Zeitdruck. Da ich damals jedoch für meine Pensumsreduktion argumentieren und kämp­ fen musste, war ich hochmotiviert und konnte das Bachelor­ und Masterstudium innerhalb von nur sieben Semestern fokussiert und ziel­ gerichtet absolvieren. Gab es bestimmte Lehrinhalte, die Ihnen als Pilot beim Militär, also ausserhalb der klas- sischen juristischen Berufe, besonders geholfen haben? Sehr spannend fand ich vor allem die Staatsrechtsvorlesungen, auch im Sinne einer wichtigen Allgemeinbildung. Die dabei be­ handelten Grundrechtseinschränkungen sind zum Beispiel auch in der Militärf liegerei ein grosses Thema, nämlich bei einem Waffen­ einsatz als Ultima Ratio im Bereich der Wah­ rung der Lufthoheit. Stichwort Militärgesetz: Gab es Momente im Studium, in denen der Unterschied zur zivilen Rechtsprechung besonders deutlich wurde? Ein wichtiger Unterschied ist zum Beispiel, dass im militärischen Strafrecht bereits die fahrlässige Sachbeschädigung, namentlich beim Tatbestand der Verschleuderung von Ma­ terial, strafbar ist. Das hat zur Folge, dass bei einem Sachschaden an einem Militärluftfahr­ zeug – verursacht durch die Besatzung – eine strafrechtliche Untersuchung erfolgen kann, obwohl offensichtlich kein (eventual­)vorsätz­ liches Verhalten bezüglich der Sachbeschädi­ gung vorliegt. Dies wäre so im zivilen Straf­ Cyril Johner – Pilotenspitzname: «Johnny» – bei seiner F/A-18. Der Tigerkopf ist das Emblem der Fliegerstaffel 11, welche in Meiringen (BE) stationiert ist. 48 PERSÖNLICH Cyril Johner, Masterabsolvent der Rechtswissenschaft Persönlich erachte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert. der Nähe des Bahnhofs und des Sees. Auch kann man sich aufgrund des sehr guten Be­ treuungsverhältnisses aktiv einbringen, wenn man das will. Ausserdem möchte ich allen Studierenden raten: Geniesst die Zeit, nehmt das Studium ernst, aber auch mit Humor. Ge­ niesst die Kameradschaft, weil es neben der Arbeitstechnik und allenfalls auch den erlern­ ten Sprachen das ist, was auch nach dem Stu­ dium bleibt – unter anderem etwa im Rahmen der ALUMNI Organisation. Weiterer Beitrag online: Joëlle Troxler, Masterabsolventin in Health Sciences: www.unilu.ch/magazin piloten, welche Szenarien eintreffen könnten und wie wir reagieren müssten. In meiner Karriere mit dem PC­7 TEAM war es sodann 2017 während der Ski­WM in St. Moritz zu einem – glücklicherweise glimpflich verlaufe­ nen – Vorfall mit Sachschaden gekommen. Es stellte sich jedoch rasch die Frage, wie man mit der Untersuchung kooperieren und in Zu­ kunft ähnliche Fälle verhindern könnte, ohne sich dabei selbst zu belasten. Denn in der Aviatik muss gemäss der sogenannten «Just Culture» jeder Vorfall eines gewissen Aus­ masses gemeldet werden, was im Gegensatz zum strafrechtlichen «Nemo tenetur»­Prinzip steht, welches besagt, dass sich niemand selbst belasten muss. Dieses Rapportieren gilt auch im Wissen, dass in den modernen Cockpits jede Aktion aufgezeichnet wird. Welche Kompetenzen oder Erkenntnisse aus dem Jus-Studium haben Ihnen besonders geholfen – sei es in der Fliegerei oder allgemein in Ihrer beruflichen Laufbahn? Aus dem Studium mitgenommen habe ich insbesondere eine strukturierte Arbeitsweise, die Fähigkeit, Prioritäten zu setzen und den Fokus auf das Wesentliche zu legen. In mei­ nem Arbeitsalltag versuche ich zuerst jeweils eine ganzheitliche Betrachtung einer Prob­ lemstellung zu erlangen – sozusagen die Vo­ gelperspektive auf einen Sachverhalt, welche einem Piloten natürlich bestens vertraut ist. Ferner versuche ich, das Einstein’sche Bon­ mot, «zu wissen, wo Wissen steht», zu beher­ zigen – anstatt Artikel und Texte auswendig zu lernen. Dies insbesondere darum, weil sich die Regeln und Vorgaben sowohl in der Mili­ täraviatik als auch der Juristerei sehr rasch weiterentwickeln und ändern. Sie haben einen aussergewöhnlichen Karriereweg eingeschlagen. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren beruflichen Werdegang vor? Als Jetpilot muss man seine berufliche Zu­ kunft auch jenseits des Cockpits im Blick ha­ ben, da man in der Regel nicht bis zur Pensio­ nierung vorne im Flieger sitzen kann. Daher plane ich, meine berufliche Ausrichtung mehr und mehr in die juristische Tätigkeit zu ver­ lagern, dies aber weiterhin im Dienst der Schweizer Armee. Zurzeit bin ich hauptsäch­ lich mit der Einführung des F­35A beschäftigt und kann meine Jus­Kenntnisse unter ande­ rem als Militärrichter anwenden. Mit einem Lächeln im Gesicht komme ich jedoch immer dann nach Hause, wenn ich in der Luft war. Daher möchte ich das Fliegen auch während meiner restlichen Karriere in geeigneter Form beibehalten. Was raten Sie heutigen Jus-Studierenden, die sich für unkonventionelle Berufswege interessieren? Zunächst möchte ich alle ermutigen, die sich überlegen, ein Jus­Studium als Zweitaus­ bildung zu absolvieren. Denn persönlich er­ achte ich es eher als Vorteil, wenn man später im Leben studiert: So hat mir die bereits ge­ sammelte Lebenserfahrung geholfen, die teil­ weise abstrakten Regeln mit konkret Erlebtem zu verknüpfen. Zudem ist es von Nutzen, wenn man als angehende Juristin bzw. ange­ hender Jurist bereits auf einem Spezialgebiet tätig ist und sich dort reinkniet. Denn so kann man seine persönliche Nische finden und ist in dem, was man gerne macht, in der Regel auch gut. Zu guter Letzt ist die Universität Lu­ zern ein idealer Studienort: zentral gelegen, in Linus Fessler Co-Sektionsvorsteher Rechtswissenschaft der ALUMNI Organisation sowie Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BLÖCHLINGER ITEN FESSLER ALUMNI Organisation: www.unilu.ch/alumni 49 NACHHALTIG Wie lässt sich eine gemeinsame Nachhaltigkeitskultur zwischen mehreren Hoch- schulen erreichen? Mit einer Förderung des Bundes wird diese Thematik auf dem Campus Luzern unter der Federführung der Pädagogischen Hochschule Luzern konkret angegangen. Das Projekt «Nachhaltigkeitskultur Campus Luzern» wird im Rahmen des nationalen Förderprogramms «Stärkung einer Nachhaltigkeitskultur an Schweizer Hochschulen» in den Jahren 2025 und 2026 mit rund 410 000 Franken unterstützt. Die Leitung obliegt Professor Markus Wilhelm von der Pädagogischen Hochschule (PH) Luzern, wobei diese als Leading House fungiert. Die Universität Luzern und die Hochschule Luzern (HSLU) sind Partnerinstitutionen. In mehreren interdisziplinären Teilprojekten, an denen jeweils mindestens zwei der drei Hochschulen beteiligt sind, wird gemeinsam an innovativen Ansätzen für Bildung und Nachhaltigkeit gearbeitet. Die übergeordnete Koordination übernehmen die Nachhaltigkeitsverantwortlichen der drei Hochschulen des Campus Luzern, Michelle Hermann (PH Luzern), Barbara Roth (HSLU) und Sina Sohneg (Universität Luzern). Die drei Hochschulen setzen total zehn Teilprojekte um, die ein breites Spektrum an Nachhaltigkeitsthemen abdecken und unterschiedliche Disziplinen einbeziehen. Im September ist der universitäre Nachhaltigkeitsbericht 2024 erschienen – erst- mals ergänzt durch einen Treibhausgasbericht. Während der Nachhaltigkeitsbericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie informiert, legt der Treibhausgasbericht den Fokus auf den aktuellen Stand und die Entwick- lung der Treibhausgasemissionen der Universität auf dem Weg zu Netto-Null. Der Universitätsverein hat sich neu aufgestellt – es wurden sechs neue Mitglieder in den Vorstand der Förder- institution gewählt: Cornelia Amstutz, stv. Konferenzsekretärin Zentralschwei- zer Regierungskonferenz, Mike Bacher, Talammann Engelberg, Cornelia Brunnschweiler, Wissenschaftliche Assistentin und Doktorandin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät; Vertreterin des Mittelbaus, Katrina Egli-Arnold, Stiftungsrätin Stiftung Universität Luzern und Stiftungsrätin Pro Arte Domus Stans, Jérôme Martinu, Direktor KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern, und Anastas Odermatt, Forschungsmitarbeiter am Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik an der Universität, ehemaliger Zuger Kantons- rat. Präsident ist weiterhin Rico Fehr, Regionalleiter Zentralschweiz und Partner Ernst & Young AG. UNIVEREIN Im Zuge seiner Emeritierung als Professor für Medizin und Medizinische Wissenschaften hat Reto Babst im vergangenen Frühjahr seine Abschieds- vorlesung gehalten. Dabei unterstrich er die Bedeutung der medizinischen Ausbildung für die Zentralschweiz. Babst war 2020 an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin auf den damals neu geschaffe- nen Lehrstuhl berufen worden. In dieser Funktion verantwortete er den Aufbau und die Integration des Joint Medical Master, dem Studiengang in Human- medizin an der Universität Luzern, der auf einer Kooperation mit der Universi- tät Zürich und verschiedenen Institutio- nen der Zentralschweizer Gesundheits- versorgung gründet. ABSCHIED UNIVERSITÄT Mehr Infos zur Thematik: www.unilu.ch/nachhaltigkeit Medizinstudium in Luzern: www.unilu.ch/medizin 50 UNIVERSITÄT BERUFUNGEN Max Baumgart Ausserordentlicher Professor für Energierecht und Block- chain (seit Juli) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: parallele Trans formationsprozesse in Energie- und Digitalwirtschaft Patrik Hummel Professor für Philosophie und Blockchain (seit Mai) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Fokus: Technikphilo- sophie – Auswirkungen auf Konzepte wie Gerechtigkeit, Souveränität und Identität Claude Humbel Assistenzprofessor mit Tenure Track für Privatrecht und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Habilitationsprojekt zu Fragen im Bereich der «Rela- ted-Party Transactions» Marc Bolliger Professor für Gesundheits- und Rehabilitationswissenschaften (seit Oktober) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; ebenfalls seit Oktober Direktor der Schweizer Paraplegiker-Forschung Mariusz Kalczewiak Ausserordentlicher Professor für Jewish Studies (seit August) Davor Vertretungsprofessor an der Universität Potsdam, Habilitation 2024; Historiker und Experte für jüdische Migrations- und Geschlechter- geschichte Anna-Sophie Favre-Hofer Assistenzprofessorin für Rehabilitationsmedizin mit Tenure Track (seit September) Brückenprofessur mit dem Schweizer Paraplegiker-Zen - t rum; Fokus: Förderung funktioneller Erholung nach Rückenmarksverletzungen Christoph Bauer Professor für Privatrecht, Zivilprozessrecht und Schuld- betreibungs- und Konkursrecht (seit August) Schwerpunkte u.a. Obligat- ionen- und Sachenrecht, neuartige Vermögensrechte und Zusammenspiel privat- rechtlicher Rechtsgebiete Adam Hayes Professor Soziologie und Blockchain (seit August) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; Forschung u.a. zu Auswirkungen von Finanztech- nologien auf Entscheidungs- findung und Marktdynamik 51 Markus Lehner Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Kinderchirurgie; seit 2017 Leiter der Kinderneurochirur- gie am Kinderspital Luzern, hier seit 2020 Co-Chefarzt Stefan Toggweiler Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Seit 2012 am Luzerner Kan- tonsspital, seit 2023 hier Chefarzt der Kardiologie; Titularprofessor auch an der Universität Zürich Ralph Stärkle Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Lehrberechtigung für das Fach Viszeralchirurgie; eigene Praxis und Belegarzt an den Hirslan- den Kliniken St. Anna, Luzern, und der AndreasKlinik in Cham Diana Pacheco Barzallo Professorin für Ökonomie des Alterns (seit August) Brückenprofessur mit der Schweizer Paraplegiker-For- schung; Schnittstelle von Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystemen und Themen rund um Behinderung Rajeev K. Verma Titularprofessor für klinisch- medizinische Wissenschaften (seit Ende März) Stv. Direktor Schweizer Paraplegiker-Forschung. Forschungsschwerpunkt: Bildgebung von Pathologien bei Querschnittlähmung Britta-Marie Schenk Professorin für Geschichte des 19. bis 21. Jahrhunderts (seit August) Schwerpunkt: soziale Ungleich- heit, mit einem Fokus auf der Geschichte der Obdachlosig- keit in Europa; aktuelle Studie: Panda-Diplomatie Diego Langenegger Assistenzprofessor Straf- und Strafprozessrecht (seit August) Zuvor Lehrbeauftragter im Strafverfahrensrecht; Doktorat zu antizipierter Beweiswürdi- gung, Anwaltspatent des Kantons Luzern und absolvier- ter CAS Forensics I Markus Schreiber Assistenzprofessor mit Tenure Track für Öffentliches Recht und Blockchain (seit März) Tätigkeit an der Universität und am Zug Institute for Blockchain Research; davor Oberassistent Europarecht, Völkerrecht, Öff. Recht und Rechtsvergleichung 52 UNIVERSITÄT Daniela Demko (1971–2025) Daniela Demko wirkte von 2006 bis 2011 als Assistenzprofessorin an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät Luzern, danach nahm sie hier als Lehrbeauftragte zahlreiche Lehraufträge wahr. 60 Lehrveranstaltungen führte sie so in Luzern durch – von Übun- gen im Strafrecht über das «Schreiben im juristischen Studium» bis zu zahlreichen Vorlesungen, etwa zu «EMRK und Straf- verteidigung», «Strafrecht und Rechts- philosophie» und «Rechtsvergleichung im Strafrecht». 2016 wurde Daniela Demko an die Universität Leipzig zur Ordinaria für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationa- les Strafrecht, Strafrechtsvergleichung und Rechtsphilosophie berufen wurde, wo sie bis zuletzt tätig war. Die Rechtswissen- schaftliche Fakultät Luzern würdigt die im Juli verstorbene Daniela Demko in einem Nachruf «als Kollegin und Wegbereiterin für eine humane, philosophisch fundierte Strafrechtswissenschaft». Simon Lauer (1929–2025) Der im vergangenen Januar verstorbene Professor Simon Lauer war einer der Pioniere der Judaistik in der Schweiz. Zusammen mit dem katholischen Theolo- gen Clemens Thoma, der seit 1971 an der damaligen Theologischen Hochschule Luzern als erster Ordinarius für Judaistik und Bibelwissenschaft wirkte, gründete er 1981 das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). Das IJCF zählt damit zu den ältesten und traditionsreichsten Instituten für Jüdische Studien in Europa. Wie es in einem Nachruf des IJCF und der Theologischen Fakultät heisst, hat Simon Lauer das Zeitgeschehen bis ins hohe Alter verfolgt: «So nahm er an den aktuellen gesellschaftlichen politischen und wissen- schaftlichen Debatten teil. Er war nicht nur über die aktuelle Lage auf der Welt, in Israel, in der Schweiz und in den hiesigen jüdischen Gemeinden bestens informiert, sondern verfolgte auch die Luzerner Judaistik und wusste um die Geschehnisse rund um das Luzerner IJCF. Das Wohl- ergehen des von ihm mitbegründeten Instituts lag ihm bis zuletzt am Herzen.» NACHRUFE KURZ NOTIERT Studienabschluss-Preise An den letzten Diplomfeiern der Fakultäten wurden verschiedene Studierende für ihre hervorragenden Abschlüsse und Abschluss- arbeiten ausgezeichnet: Nicolas Cattaneo sowie Jennifer De Biasio, Marco Herrmann und Céline Venetz (Kultur- und Sozialwissenschaft- liche Fakultät), Lara Pantano, Simon Schmid und Beniamino Zardi sowie Cedric Herbst und Berkant Kocyigit (Rechtswissenschaftliche Fakultät), Mateja Bekavac (siehe Seiten 44/45), Nadja Koch und Nadine Woolley sowie Mark Jansen und Raphael Nick Limacher (Wirtschafts- wissenschaftliche Fakultät), Anita Linke sowie Corinne Kurmann und Patrizia Peer (Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin) und Kevin Brunold (Joint Medical Master). Im Dialog mit den Gymnasien Im September besuchte eine Delegation der Fachvorstände der geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer aus den Zentralschweizer Gymna- sien die Universität Luzern. Gemeinsam mit Hochschuldozierenden aus den jeweiligen Disziplinen wurden Fragen an der Schnittstelle zwischen Gymnasium und dem Tertiärbereich beleuchtet. Bei «Zentralschweizer Dialog Gymnasien – Hochschulen» handelt es sich um ein Projekt, das die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) ins Leben gerufen hat. 2026 wird es ein Treffen an der Kantonsschule Sursee geben. Studierendenaustausch Die Universität Luzern hat zusätzliche Möglichkeiten für Studierende geschaffen, Auslandserfahrung zu sammeln. So wurden fünf neue Vereinbarungen unterzeichnet und drei bestehende erweitert. Neben Deutschland mit Universitäten in China, Dänemark, Indien, Taiwan und in den USA. Aktuell bestehen im Bereich der Studierendenmobilität gesamthaft über 125 Abkommen mit Universitäten in 37 Ländern. IJCF-Gastprofessur In diesem Herbstsemester ist Professor Israel Jacob Yuval zu Gast am Ins- titut für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF). In seiner Vorlesung referiert der Friedenspreisträger zur gegenseitigen Wahrnehmung von Juden und Christen in Spätantike und Mittelalter; zudem war Yuval an zwei öffent- lichen Anlässen beteiligt. Die zumeist jährlichen Gastprofessuren am IJCF werden durch die Zürcher Daniel-Gablinger-Stiftung gefördert. Wahl in den SAMW-Senat Regina E. Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht und Privatrechtsverglei- chung, ist in den Senat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) gewählt worden. Dies aufgrund ihres grossen Engagements im Bereich Medizinrecht. Aebi-Müller befasst sich in Forschung und Lehre unter anderem schwerpunktmässig mit Medizin- und Sportrecht. 53 MOOT-ERFOLG Über sieben Monate standen die Studierenden Vivienne Buzzi, Mia Kaufmann, Paula Somm, Jara Scheuber, Dorian Trogu und Berkant Kocyigit von der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät beim diesjährigen Willem C. Vis Moot Court im Dauereinsatz. Es handelt sich hierbei um einen Wettbewerb um einen fiktiven Schiedsfall im interna- tionalen Handelsrecht. Der Effort hat sich ausbezahlt: Unter knapp 400 teilnehmen- den Teams aus der ganzen Welt wurde die von den Luzerner Studierenden erarbeite- te Klageschrift mit dem dritten Platz des «Pieter Sanders Awards» prämiert. Ihre Klageantwort wurde mit einer «Honorable Mention» für den «Werner Melis Award» ausgezeichnet und gehört damit zu den besten 30 Klageantworten weltweit. Zudem erhielt das Team als nur eines von vier eine «Honorable Mention» für den «Joseph Schwartz Award for Academic Excellence and Social Skills», mit welchem die ausserordentliche Sozialkompetenz des Teams anerkannt wurde. Die Finalrunde und die Schluss zeremonie fanden im vergangenen April in Wien statt. Dies nach vielen Trainingsrunden bei Schweizer Kanzleien und der Teilnahme an drei sogenannten Pre-Moots in Helsinki, Lissabon und Belgrad. Das diesjährige Resultat ist das beste, welches ein Team der Universität Luzern am Willem C. Vis Moot in den letzten neun Jahren erreichen konnte. Entsprechend gross ist auch die Freude bei Professor Daniel Girsberger, an dessen Lehrstuhl die Luzerner Teilnahme angesiedelt ist: «Das Team hat gezeigt, was mit dem richtigen Team- und Mootspirit erreicht werden kann. Ich bin sehr stolz auf das ganze Team und die Coaches.» Unter seiner Leitung und unter derjenigen von Rechtsanwältin Roxane Schmidgall sowie mit Unterstützung der Co-Coaches, Rechtsanwalt Dario Schönbächler und Rechtsanwältin Alina Krebs, hatten die sechs Studierenden in intensiver Arbeit von Oktober 2024 bis Februar 2025 die Klageschrift und die Klageantwort verfasst. Für die mündliche Phase wurde das Coaching-Team zudem durch Linus Bättig verstärkt. Thematisch ging es beim Fall um einen Vertrag über die Herstellung einer Produktionsanlage von Wasserstoff. Mitte September wurde die «LIFE B. Braun Lecture» erstmals durch- geführt. Die öffentliche Reihe hat zum Ziel, Forschung und Praxis zu verbinden. Auftaktreferentin war Heidi Hansel- mann, Präsidentin der Schweizer Paraplegiker-Stiftung. Sie zeigte, wie Menschen mit Querschnittlähmung mehr Selbst bestimmung und Inklusion ermöglicht werden soll. Die «Lecture» ist Teil der «Luzerner Initiative für Funk- tionsfähigkeit, Gesundheit und Wohlbe- finden (LIFE)» des Universitären Forschungszentrums «Gesundheit und Gesellschaft», das Forschung in diesen Bereichen vernetzen und koordinieren möchte. LIFE zielt darauf ab, Gesundheit und Wohlbefinden bei Krankheit, Verletzung und beim Altern zu verbes- sern – Themen, die auch die Koopera- tion mit dem Medizintechnikunterneh- men B. Braun prägen. LECTURE Am 18. November findet ein weiterer Teil der öffentlichen «LUKB-Vorlesungs- reihe» statt. Martin Stocker, Titularpro- fessor für Medizinische Wissenschaften, hält den Vortrag «Gesundheitsvorsorge zu Beginn des Lebens – eine Heraus- forderung für Medizin, Politik und Kommunikation». Das Referat des Chefarzts am Kinderspital Luzern lädt dazu ein, die Perspektive zu wechseln: weg von einer reaktiven Behandlung, hin zu einer frühzeitigen, ganzheitlichen Vorsorge. Denn zwar schütze man Kinder mittels Impfungen vor Infektions- krankheiten, aber nicht vor chronischen Leiden, die oft schon im Mutterleib angelegt würden, so Stocker. LUKB- REIHE Mehr Infos und Anmeldung: www.unilu.ch/lukb-vorlesungsreihe Interview mit den Teilnehmenden: www.unilu.ch/magazin-extra 54 UNIVERSITÄT An der Universität wurden zwei neue Podcast-Projekte ins Leben gerufen: zum einen am Institut für Sozialethik (ISE), geleitet von Professor Peter G. Kirchschläger, zum anderen am Soziologischen Seminar unter der Federführung von Jennifer Widmer, wissenschaft- liche Assistentin und Doktorandin. Das ISE möchte mit dem Podcast «EthiKosmos» zum Austausch über gegenwärtige ethische Fragen beitragen und einen kompakten Einblick in die Welt der Ethik bieten. Der Podcast ist in Staffeln mit je zehn Episoden gegliedert. In der ersten Staffel mit Beginn im vergangenen Frühling diskutieren Studierende des Masterstudiengangs Ethik die Basis ethischer Entscheidungsfindung. In der aktuellen, im Herbst gestarteten zweiten Staffel werden die neuesten Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz sowie die damit verbundenen ethischen Chancen und Risiken beleuchtet. Mehr Infos und Aufruf: www.unilu.ch/ethikosmos Lernen in einem innovativen Setting: Dies stand im Mittelpunkt der Lehrveranstaltung «Wir podcasten – zu Organisation und Kreislaufwirt- schaft» am Soziologischen Seminar. Studierende haben zu dieser Thematik nicht nur die theoretischen Grundlagen erarbeitet, sondern auch einen eigenen Podcast produziert. In einem kollaborativen Prozess entwickelten, produzierten, schnitten und evaluierten die Studierenden die acht Episoden. Ein besonderer Schwerpunkt lag auf Interviews mit Expertinnen und Experten aus Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, welche ebenfalls die Studierenden führten. Infos und Aufruf: https://trashformers.ch PODCASTS In den vergangenen Monaten wurden mehrere neue Studiengänge und Weiterbildungsangebote lanciert: Die Pädagogische Hochschule Luzern bietet den Masterstudien- gang für Geschichtsdidaktik und Public History neu gemeinsam mit der Universität Luzern in Kooperation mit der Hochschule Luzern an. Der Studiengang qualifiziert Absolvieren- de zur Vermittlung von Geschichte und Erinnerung in einem breiteren öffentlichen Kontext. Die Fakultät für Verhaltenswissen- schaften und Psychologie (VPF) führt ab Herbst 2026 in Zusammenarbeit mit den Universitäten Fribourg und Bern einen neuen berufsbegleiten- den Weiterbildungsstudiengang durch: das Diploma of Advanced Studies (DAS) in Supervision in der Psychotherapie von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachse- nen. Neu gibt es an der VPF zudem den CAS in Tiergestützter Therapie. Der Zertifikatslehrgang befähigt zum professionellen Einsatz tier- gestützter Interventionen und richtet sich an Fachpersonen im medizi- nisch-therapeutischen Bereich. Neu im Angebot ist auch der in Zusammenarbeit mit der Pädago- gischen Hochschule Luzern durch- geführte CAS in Hochschuldidaktik. Dieser vermittelt zentrale hochschul- didaktische Kompetenzen für die universitäre Lehre. Das Zentrum für Hausarztmedizin und Community Care (ZHAM&CC) und «smarter medicine» haben das Weiter bildungsprogramm «smarter talents» für junge Gesundheits- fachkräfte gestartet. Dies mit dem Ziel, für unnötige Behandlungen und Abklärungen zu sensibilisieren. LEHR- GÄNGE 55 Anschliessend an die Vernehmlassung hat der Bundesrat am 19. September sein Programm zur Entlastung der Bundesfinanzen ab 2027 vorgestellt. In diesem sind unter anderem substanzielle Einspa- rungen im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI) geplant: So sollen die Grundbeiträge des Bundes an die Hochschulen reduziert, die Studierendengebühren erhöht und auf die Projekt gebundenen Beiträge (PgB) verzichtet werden. Ebenfalls sind eine Kürzung des Bundesbeitrags an den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und an Innosuisse, die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung, sowie Kürzungen im Bereich internationale Mobilität vorgesehen. Wie unter anderem swissuniversities, die Dachorganisation der Schweizer Hochschulen, sagt auch die Universität Luzern deutlich Nein zu diesen Sparplänen. Hochschulbildung und Forschung stellen eine essenzielle Ressource und Investition in die Zukunft dar – entsprechend wären die geplanten Einsparungen nachteilig nicht nur für die Institutio- nen an sich, sondern vielmehr für die gesamte Schweiz und all ihre Regionen: Wirtschaft und Gesellschaft würden geschwächt, der Fachkräftemangel würde verschärft und die Chancengleichheit untergraben. Nicht nur die Universität Luzern, sondern alle drei Hochschulen auf dem Platz Luzern – neben der Universität die Hoch- schule Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern – lehnen den Vorschlag des Bundes dezidiert ab. Sie rufen den Regierungsrat des Kantons Luzern sowie die Bundesparlamentarierinnen und -parlamen- tarier dazu auf, sich aktiv für eine gesicherte und angemessene Bundesfinanzierung von Bildung und Forschung einzusetzen. Falls die Bundesmittel gekürzt werden, sind die Hochschulen darauf angewiesen, dass die kantonale Finanzierung gestärkt wird, damit sie weiterhin ihren Leistungsauftrag in guter Qualität erfüllen können. Als nächstes nun startet die parlamentarische Beratung: zuerst in den Kommissionen, anschliessend in der Wintersession im Ständerat. In der Frühlingssession 2026 findet voraussichtlich die Beratung im National- rat statt. Da das Paket dem fakultativen Referendum untersteht, könnte – falls das Referendum ergriffen werden sollte – letztlich das Volk darüber entscheiden. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen wäre per Anfang 2027 geplant. SPARPLÄNE DES BUNDES AGENDA Bei Bildung, Forschung und Inno- vation soll massiv gespart werden. Dies hätte auch für die Universität Luzern weitreichende Folgen. 5. November Achtsamkeit Vortrag «Achtsamkeit – sinnstiftender Mega- trend» im Rahmen der Ringvorlesung «Ist Religion (noch) relevant? Rückgang, Wandel und neue Formen von Religion in der Gegen- wart» des Religionswissenschaftlichen Seminars. Weitere Teile am 19. November sowie 3. und 10. Dezember. Am 10. Dezember mit integrierter Abschiedsvorlesung von Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft. 5./6. November Festvorträge Im Rahmen des akademischen Feiertags Dies Academicus finden die Festvorträge der drei mit der Ehrendoktorwürde Bedachten statt (siehe dazu Einspalter auf Seite 29). (Der Dies-Festakt am 6. November ist vor Ort einzig für geladene Gäste besuchbar; Live-Stream und Aufzeichnung: www.unilu.ch/dies-2025) 6. November Online-Verbrechen an Kindern Vortrag «Verbrechen an Kindern und Jugend- lichen Online – der Status quo» im Rahmen der Ringvorlesung «‹Social Media› – asoziale Medien? Ethische Überlegungen» des Instituts für Sozialethik (ISE). Weitere Teile am 13., 20., 27. November sowie 4. Dezember. 24. November Globale Ungleichheit «Hans Küng – Weltethos Lecture» mit Professor Nils Goldschmidt (Universität Tübingen) 28. November Bachelor-Infotag Für Studieninteressierte. www.unilu.ch/infotag 21. Januar 2026 Agrarrechtswettbewerb Kolloquium zum 80. Geburtstag von Paul Richli, emeritierter Professor, ehemaliger Rektor und Gründungsdekan der Rechtswissenschaft- lichen Fakultät der Universität Luzern Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Alle Anlässe sind öffentlich, teilweise mit Anmel- dung und Eintritt. www.unilu.ch/agenda 56 OUTRO Demokratisch legitimiert ist sowohl die Universität Luzern als Ganzes als auch jede ihrer Fakultäten. Professor Adrian Loretan beleuchtet die Traditionslinie dieser Idee. DIE DEMOKRATISCH LEGITIMIERTE UNIVERSITÄT Meine Uni 57 1997 stand die Existenz der damaligen Uni­ versitären Hochschule Luzern, der Vorinstitu­ tion der Universität Luzern, auf dem Spiel (siehe dazu auch den Beitrag auf den Seiten 34–36). So hatte die Kommission zur Überprüfung des Leistungsauftrags im Zuge von Sparmassnah­ men dem Regierungsrat deren Schliessung vor­ geschlagen. Doch dieser ging nicht darauf ein und beauftragte das Erziehungs­ und Kultur­ departement im Rahmen des Projekts «Luzern ’99» vielmehr damit, ein Konzept für deren Weiterführung zu erarbeiten. Schliesslich ver­ mochten ökonomische Argumente zu überzeu­ gen. Denn wieso zahlt der Kanton Luzern für seine notgedrungen auswärts studierenden Ein­ wohnerinnen und Einwohner jährlich enorme Summen an die Universitätskantone? Ein Gut­ achten der Universität St. Gallen rechnete vor, wie der Kanton einen Teil dieser Beträge ge­ winnbringend in eine eigene Universität inves­ tieren könnte. Als damaliger Dekan der Theo­ logischen Fakultät wollte ich in jedem Fall die Namen der drei Fakultäten im daraufhin entste­ henden Universitätsgesetz verankert wissen. So bekamen die ersten drei Fakultäten (die Theo­ logische, die Geistes­ sowie die Rechtswissen­ schaftliche) eine direktdemokratische Veranke­ rung, als am 21. Mai 2000 bei der kantonalen Abstimmung 72 Prozent der Stimmbürgerin­ nen und ­bürger ein Ja in die Urne legten. Als Gegenargument gegen die Nennung der Fakultäten wurde die Schwerfälligkeit bei Ver­ änderungen genannt. Jede neue Fakultät musste damit ebenfalls demokratisch legitimiert wer­ den. Mindestens das Parlament hatte jeder Er­ weiterung zuzustimmen. Das bedeutete, dass die Universität jeden Ausbauschritt einer neuen Fakultät dem Parlament vorzulegen hatte. Eine Kommunikation zwischen Parlament und Uni­ versität entstand. Somit ist nicht nur die Uni­ versität als Ganzes demokratisch legitimiert, sondern alle der mittlerweile sechs Fakultäten. Der Souverän, das Volk des Standes Luzern, hätte theoretisch bei allen bisherigen positiven Parlamentsentscheiden das fakultative Referen­ dum ergreifen können (was in einem Falle, 2014, ja dann auch tatsächlich geschah). Denn der Souverän ist das Volk, nicht ein Fürst wie im Nachbarland, wo die Universitäten die Namen der Fürsten tragen, die sie begründet haben. Ist eine demokratisch legitimierte Univer­ sität ein Widerspruch? Im Gegenteil. Die di­ rekte Demokratie war schon bei den mittelal­ terlichen Gründungen der Universitäten Pate gestanden. Das College Christ Church an der Universität Oxford, an dem unter anderem John Locke studiert hatte, steht in der Nach­ folge mittelalterlicher Colleges der Benedikti­ ner. Man übernahm nicht nur die Liegenschaf­ ten, sondern auch die Selbstverwaltung des Klosters. Im Kloster sind die Mönche seit der Antike rechtlich einander gleichgestellt. Der Abt «soll den Rat der Brüder anhören» (Regula Benedicti Kap. 3). Dieses synodale Zuhören der Vorsteher veranlasste die Benediktiner, Kapitelsäle zu bauen. Die Zisterzienser haben bei ihrer Interpretation der Benediktsregel ei­ nen neuen Begriff entwickelt: parliamentum (lat.). Dahinter steht der zugrunde liegende kanonische Rechtssatz, wonach «das, was alle angeht, auch von allen behandelt und appro­ biert werden [muss]». Diese mittelalterliche Rechtsregel des kanonischen Rechts veran­ schaulicht sehr präzise, wie Demokratisierung auch an der Universität verstanden wurde. Einige der zisterziensischen Verfahrenswei­ sen des parliamentum fanden Eingang in die spätere Praxis des britischen parliament. Dank kirchlichem Recht entstanden demokratische Institutionen im Bildungsbereich (Universität), im Wirtschaftsbereich (Zünfte), im Staatsrecht (öffentliches Recht), in der Landwirtschaft (Korporationen) usw. Diese Rechtskultur der Westkirche war entscheidend für die Rechtsent­ wicklung des Westens als Gemeinschaft von de­ mokratischen Rechtsstaaten. Es stellt sich die Frage: Warum wurde dieses demokratische Mo­ dell des kanonischen Rechts von den Rechts­ staaten des Westens aufgenommen, nicht aber von der Westkirche? Mit dieser Thematik befasse ich mich im Rahmen meiner soeben publizierten neuen Stu­ die «Der demokratische Rechtsstaat – eine Ide­ engeschichte. Zur Rechtskultur des Westens und der Westkirche» (Theologischer Verlag Zü­ rich; Print und Open Access). Es steht ausser­ dem im Fokus meiner Abschiedsvorlesung nach 30 Jahren als Professor, die ich am 1. Oktober gehalten habe. Adrian Loretan Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht; Co-Direktor des interfakultären Zentrums für Reli- gionsverfassungsrecht www.unilu.ch/adrian-loretan Interview mit Professor Adrian Loretan zu den Erkenntnissen aus seinem neuen Buch: www.unilu.ch/ magazin-extra Kopf frei fürs Studium Privatkonto blu inkl. 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    LEHRVERANSTALTUNGEN POLITIKWISSENSCHAFT FRÜHJAHRSSEMESTER 2023 KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT POLITIKWISSENSCHAFTLICHES SEMINAR ____________________________ IMPRESSUM Politikwissenschaftliches Seminar der Universität Luzern Umsetzung: Adriana Sbarra | Titelbild: © Line Rime Dezember 2022 1 Wir freuen uns auf Sie! Liebe Studierende Im Namen des Politikwissenschaftlichen Seminars begrüsse ich Sie herzlich zum Frühjahrssemester 2023. Auf sie wartet wie immer ein interessantes, stark international ausgerichtetes Angebot. Sie finden in unserem Programm Vorlesungen und (Pro)Seminare, welche die theoretischen und methodischen Grundlagen für das politikwissenschaftliche Arbeiten liefern; aber auch einige aussergewöhnliche «Häppchen», die Sie sich nicht entgehen lassen sollten! Auf den ersten Seiten sehen Sie je eine Abbildung zu den im Major und Minor Politikwissenschaft zu erbringenden Credits. Ebenfalls aufgeführt sind die entsprechenden Musterstudienpläne BA Politikwissenschaft Major und Minor sowie die Musterstudienpläne MA Politikwissenschaft Major und Minor. Die danach folgenden Tabellen zur Studienplanung liefern insbesondere den «Newcomern» wertvolle Hinweise zum Aufbau und zur Stuktur eines erfolgreichen Studiums. Übrigens: bei den «Tipps und Tricks» des Politikwissenschaftlchen Seminars finden Sie noch Informationen, die Ihnen möglicherweise bei den Abschlussarbeiten helfen: zum einen Listen von Dozierenden zu möglichen Themen (die aber keinesfalls abschliessend und verbindlich sind; sie sollen nur Idee liefern und signalisieren, wo unsere Hauptdozierenden spannende Forschungslücken sehen) und vorbildhafte Abschlussarbeiten (die keineswegs immer mit einer 6,0 bewertet wurden, auch sie sollen nur eine gewisse Orientierung liefern). Zum Schluss noch ein paar Worte zu den schriftlichen Seminararbeiten, die nicht im Programm auftauchen, aber eine grosse Bedeutung als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit haben. Beginnen Sie mit dem Schreiben dieser Arbeiten so früh wie möglich! Die Arbeiten müssen zwar nicht zwingend im Kontext von Veranstaltungen geschrieben werden; es ist aber für alle Beteiligten besser, wenn dies der Fall ist. Im Kontext von schriftlichen Seminararbeiten gewinnen Sie auch wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Betreuung und Bewertung von Arbeiten, was wiederum für die Suche nach Betreuerinnen und Betreuern für die Abschlussarbeiten eine grosse Bedeutung hat. Dies gilt genauso für Ihr Gegenüber. Denn Dozierende geben ebenfalls ihre Zusage für die Betreuung einer Abschlussarbeit viel bereitwilliger, wenn sie bereits eine schriftliche Arbeit der Anfragenden gelesen und bewertet haben. Konsequenterweise müssen schriftliche Arbeiten, die Sie für den Major Politik-wissenschaft anrechnen lassen wollen, von politikwissenschaftlichen Dozierenden und nicht von Dozierenden aus benachbarten Fächern angeleitet werden. Doch nun sind wir gespannt auf Sie! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen oder wiederzusehen und wünschen Ihnen ein interessantes, reichhaltiges Frühjahrssemester. Prof. Dr. Joachim Blatter, Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars, im November 2022 2 Inhalt Der Studiengang Politikwissenschaft .................................................................................................................................... 6 Musterstudienpläne – Bachelor ............................................................................................................................................. 8 Musterstudienpläne – Master............................................................................................................................................. 156 Studienplanung: Vollzeit nach Musterstudienplan 2019 – Beginn im HS ...................................................................... 20 Studienplanung: Vollzeit nach Musterstudienplan 2019 – Beginn im FS ...................................................................... 21 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium .................................................................................... 22 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen ............................................................................................................................. 23 Empfohlene Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen ..................................................................................... 24 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen ............................................................................... 25 Einführung in die Schweizer Politik ........................................................................................................................................ 25 Vergleichende Politikwissenschaft ......................................................................................................................................... 26 Demokratietheorien II (Vertiefung) ......................................................................................................................................... 27 Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration ........................................................................................................... 28 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenseminar………………………………………………..29 Methodenseminar der empirischen Sozialforschung II ........................................................................................................... 29 Doing Research without Tears ............................................................................................................................................. 30 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung I, PolSem ............................................................................. 31 Research Design for Puzzles in Political Economy in Qualitative Research ........................................................................... 32 Research Design and Methods in Qualitative Studies II ........................................................................................................ 33 Kolloquium BA- und MA- Abschlussarbeiten ......................................................................................................................... 34 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare ................................................................. 35 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Schweizer Politik» .......................................................................................... 35 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft» ................................................................ 36 Gender & Politics .................................................................................................................................................................. 37 Configurational Thinking ........................................................................................................................................................ 38 International institutions and Regimes ................................................................................................................................... 39 Liberalismus und Ressentiment............................................................................................................................................. 40 Media & Politics..................................................................................................................................................................... 41 Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik .......................................................................................................... 42 Political Violence ................................................................................................................................................................... 43 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und transnational ................................................................... 44 An Introduction to Cultural Legacies: Historical Families ....................................................................................................... 45 Electoral behavior and party competition: continuity and change in Western Europe ............................................................. 46 Global Political Theory .......................................................................................................................................................... 47 Globalization and Social Sustainability .................................................................................................................................. 48 Party Competition and Political Communication .................................................................................................................... 49 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen ......................................... 50 Machine Learning .................................................................................................................................................................. 50 Data Mining in R.................................................................................................................................................................... 51 Introduction to Python ........................................................................................................................................................... 52 Lehrveranstaltungen im Frühjahrssemester 2023 .................................................................................. 53 Blockveranstaltungen im Frühjahrssemester 2023 ....................................................................................... 54 file://///unet.unilu.ch/DFSGroups/002350-02/00_Administration/Vorlesungsverzeichnis/22_FS/VV_PolSem_FS2022_20220105.docx%23_Toc92289118 3 Kontakte Universität Luzern Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail polsem@unilu.ch Websiten www.unilu.ch/polsem www.unilu.ch/wgwp www.unilu.ch/lumacss Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Adriana Sbarra Raum 3.B04 Öffnungszeiten MO bis FR adriana.sbarra@unilu.ch 041 229 55 91 Fachstudienberatung und Michael Widmer, BA Raum 3.A53 Mobilitätsberatung michael.widmer@unilu.ch 041 229 55 89 Termine nach Vereinbarung BA / MA Politikwissenschaft MA Dual Degree MA Weltgesellschaft- und Weltpolitik (WG+WP) Nadia Bühler, MA Raum 3.A10 Nadia.buehler@unilu.ch 041 229 55 87 Lucerne Master in Computational Social Science (LUMACSS) Leiter Politikwissenschaftliches Prof. Dr. Joachim Blatter Raum 3.B16 Seminar und Professur joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Weitere Professuren von A bis Z Prof. Dr. Andreas Balthasar Seidenhofstr. 12, 6003 andreas.balthasar@unilu.ch 041 226 04 26 Titularprofessor für Politikwissen- Schaft mit Schwerpunkt Schweizer Politik und Evaluationsforschung Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Raum 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Professorin für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Prof. Dr. Alrik Thiem Raum 3.A29 alrik.thiem@unilu.ch 041 229 55 97 SNF-Förderprofessor 4 Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Raum 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Ordentlicher Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation Ständiger Lehrbeauftragter Dr. rer. Pol. Stefan Rieder Seidenhofstr. 12, 6003 rieder@interface-politikstudien.ch 041 226 04 26 Oberassistenz Dr. Samuel David Schmid Raum 3.B14 samuel.schmid@unilu.ch 041 229 55 86 Dr. des. Johannes Schulz Raum 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Forschungsmitarbeitende Dr. des. Maurits Heumann Raum 3.B11 maurits.heumann@unilu.ch 041 229 55 98 (SNF-Projekt) Álvaro Canalejo-Molero, MA Raum 3.A12 alvaro.canalejo@doz.unilu.ch (SNF-Projekt) Zuzana Sebechlebská, MSc Raum 3.A12 zuzana.sebechlebska@unilu.ch 041 229 56 03 (SNF-Förderprofessur) Dr. Mathilde van Ditmars Raum 3.B14 mathilde.vanditmars@unilu.ch 041 229 55 88 (SNF-Projekt) Natalie Ehrenzweig Raum 3.A19 natalie.ehrenzweig@unilu.ch 041 229 57 54 (SNF-Projekt) mailto:natalie.ehrenzweig@unilu.ch 5 Studentische Hilfskraft PolSem Céline Helfenstein Raum 3.A19 celine.helfenstein@unilu.ch 041 229 57 54 Weitere studentische Mitarbeitende und Tutoren Rose Daniel Alexander daniel.rose@unilu.ch Amanda Franklin-Ryan amanda.franklin@unilu.ch Laura Grawehr laura.grawehr@stud.unilu.ch Jasper Ehrengruber jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch Désirée Beck desiree.beck@stud.unilu.ch Das Kernteam mit seinen studentischen Mitarbeitenden im Oktober 2021 mailto:daniel.rose@unilu.ch mailto:amanda.franklin@unilu.ch mailto:laura.grawehr@stud.unilu.ch mailto:jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch mailto:desiree.beck@stud.unilu.ch 6 Der Studiengang Politikwissenschaft 7 8 Musterstudienpläne – Bachelor BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2016 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Im Bereich Politische Theorie 3 Kolloquialvorlesung Im Bereich Internationale Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Im Bereich Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Im Bereich Schweizer Politik 3 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I 2 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II 2 Proseminar - 4 Proseminararbeit - 4 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Drei Hauptseminare aus mindestens zwei verschiedenen Bereichen (Politische Theorie, Internationale Beziehungen, Schweizer Politik, Vergleichende Politikwissenschaft) 12 Drei schriftliche Hauptseminararbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Bereichen (Politische Theorie, Internationale Beziehungen, Schweizer Politik, Vergleichende Politikwissenschaft) 18 Kolloquium Kolloquium für Abschlussarbeiten 2 Minor1 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. 9 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2016 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I2 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I2 2 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II2 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II2 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major3 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. www.unilu.ch/ksf-reglemente 2 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen zur Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I und II bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 3 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. 10 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2019 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I 2 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor4 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 mit Revision vom 1. August 2019 – Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 4 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. 11 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2019 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I5 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I2 2 Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II2 2 Übung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II2 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major6 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. www.unilu.ch/ksf-reglemente 5 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen zur Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung I und II bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 6 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. 12 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor7 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020) - Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 7 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. 13 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 ✓ Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I8 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I6 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II6 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II6 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major9 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). www.unilu.ch/ksf-reglemente 8 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen Methoden der empirischen Sozialforschung I und II bereits in ihrem Major Studiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 9 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. 14 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden I 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Kolloquialvorlesung Grundlagen statistischer Verfahren 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor10 Studienleistungen - 50 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 15 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend)11 2 Übung Übung im Bereich Methoden I1 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major12 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 11 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen im Bereich Methoden I (einführend) & Methoden II (vertiefend) bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors 16 Musterstudienpläne – Master MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2016 Major, Minor, freie Studienleistung Studienanforderung Beschreibung Credits 120 ✓ Major Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Weitere Studienleistungen - 14 Minor13 Studienleistungen - 20 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) Im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF 21 Masterverfahren Major MA – Arbeit - 30 MA – Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA – Prüfung schriftliche Prüfung 5 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. www.unilu.ch/ksf. 13 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. 17 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2016 Major, Minor, freie Studienleistung Studienanforderung Beschreibung Credits 120 ✓ Minor Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Weitere Studienleistungen - 10 Major14 Studienleistungen - 34 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) Im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF 21 Masterverfahren Major MA – Arbeit - 30 MA – Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA – Prüfung schriftliche Prüfung 5 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016. www.unilu.ch/ksf. 14 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. 18 MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Major Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 14 Minor15 Studienleistungen - 20 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 MA-Arbeit - 30 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf- reglemente 15 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors.. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 19 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf- reglemente 16 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Minor Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 10 Major16 Studienleistungen - 34 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Arbeit - 30 MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 http://www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 20 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ien und Einf . in d ie In ter - nat ionalen Beziehungen 6 KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL 3 KVL 3 Social Credi ts 3 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ie oder Einf . in d ie In tern. Bezie - hungen ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l .PW ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Haupt- seminar 4 Haupt- seminar 4 Haupt- seminar 4 Orientie - rungs- gespräch Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I 4 Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I I 4 Vorlesung und Beglei t - seminar Grundlagen d. mul t iv. Stat is t ik 7 Haupt- seminar 4 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Mündl . Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi - nararbeit 6 Hauptsemi - nararbeit * (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)* * 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 22 Credits 17 Credits 14 Credits 30 Credits Zusätzl ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der KSF festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 21 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL Einf . in d ie Demokrat ie - theor ien und Einf . in d ie In ter - nat ionalen Beziehungen 6 KVL 3 KVL 3 Social Credi ts 3 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l . PW ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demo- krat ie theor ien oder Ein f . in d ie In ternat io - na len Beziehungen ( ink l . In format ions- kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orientie - rungs- gespräch Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I 4 Vorlesung und Übung Einführung in d ie Methoden I I 4 Vorlesung und Beglei t - seminar Grundlagen d. mul t iv. Stat is t ik 7 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Hauptseminar 4 Mündl iche Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi - nararbeit 6 Hauptsemi - nararbeit Major (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)** 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 19 Credits 20 Credits 14 Credits 30 Credits Zusätzl ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der Fakultät festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 22 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium 1. Semester (Herbst) 2. Semester (Frühling) 3. Semester (Herbst) 4. Semester (Frühling) 5. Semester (Herbst) 23 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen BA MA KVL Balthasar: Einführung in die Schweizer Politik Mo 10:15 – 12:00 KVL Blatter: Demokratietheorien II (Vertiefung) Mo 14:15 – 16:00 KVL Freudlsperger: Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Mi 10:15 – 12:00 KVL Trechsel: Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft Di 12:15 – 14:00 PS Ströbele: Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft Mi 10:15 – 12:00 PS Arnold: Einführung in die Schweizer Politik Mo 12:15 – 14:00 HS Rieder: Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Do 14:15 – 16:00 HS Schulz: Liberalismus und Ressentiment Di 16:15 – 18:00 HS Schmid: Media & Politics Mo 16:15 – 18:00 HS Blatter / Gentinetta / Bjorheim: Basisseminar Philosophy, Politics and Economics PPE II Di 14:15 – 16:00 HS Hartmann / Szöcsik / Krebs: Basisseminar Philosophy, Politics and Economics PPE I Di 14:15 – 16:00 HS Thiem: Configurational Thinking Di 08:15-10:00 HS Schlenker: Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und transnational Blockveranstaltung HS Hönig: Political Violence Do 10.15-14.00 HS Bayer:International Institutions and Regimes Blockveranstaltung HS Fraile-Maldonado: Gender & Politics Blockveranstaltung MAS Wagner: Globalization and Social Sustainability Do 14:15-16:00 MAS Canalejo-Molero: Electoral behaviour and party competition: continuity and change in Western Europe Mi 12:15 – 14:00 MAS Blatter / Schulz: Research Designs and Methods in Qualitative Studies II Mi 16:15 – 18:00 MAS Tarlea: Research Design for Puzzles in Political Economy in Qualitative Research Mo 10:15-14:00 MAS Torras: An Introduction to Cultural Legacies: Historical Families Blockveranstaltung MAS Kittel: Party ompetition and Political Communication Blockveranstaltung MAS Jaeger: Global Political Theory Blockveranstaltung MS Blatter / Schulz: Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung I / Politikwissenschaft Mi 14:15 – 16:00 KOL Blatter: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten Di 18:15 – 20:00 24 Empfohlene Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Code MS Schwegler/Lobina/Amstutz: Schreibwerkstatt, Wissenschaftliches Schreiben FS231416 HS Saner: Macht und soziale Ungleicheiten im digitalen Raum FS231417 HS Hoffmann: Zitat und Zitieren FS231552 Bemerkung: Anrechnung nach Absprache Legende KVL / VL Kolloquialvorlesung / Vorlesung RVG Ringvorlesung PS Proseminar HS Hauptseminar MAS Masterseminar MS Methodisches Seminar KOL Kolloquium SV Sonderveranstaltung ÖV öffentlicher Vortrag 25 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen Einführung in die Schweizer Politik Dozent/in: PD Prof. Dr. Andreas Balthasar Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 06.03.2023 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Wie funktioniert das politische System der Schweiz? Was macht den Kern der Schweizer Konsensdemokratie aus? Wie trägt unser politisches System zur konkreten gesellschaftlichen Problembearbeitung bei? Diese Fragen stehen im Zentrum der Vorlesung zur Schweizer Politik In der Vorlesung werden die Strukturen und die Prozesse des politischen Systems der Schweiz vorgestellt. Die Themen Wahlen und Abstimmungen, Parteien und Parteiensystem, Parlament, Regierung, Verwaltung, Justiz, direkte Demokratie, Föderalismus und Konkordanz werden besprochen. Weiter geht es um die politischen Entscheidungs- und Vollzugsprozesse auf den verschiedenen Staatsebenen. Diese werden anhand von Beispielen aus ausgewählten Politikfeldern (z.B. Sozialpolitik, Gesundheitspolitik oder Energiepolitik) vertieft. Schliesslich werden Herausforderungen diskutiert, welche sich der Schweizer Politik aktuell stellen. Lernziele: Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Strukturen und der Prozesse des schweizerischen politischen Systems Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Semesterwoche Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studenschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Pflichtlektüre: ‒ Linder, Wolf/Müller, Sean (2017): Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven, 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bern: Haupt Verlag. Ausgewählte weitere Literatur: ‒ Freitag, Markus; Vatter, Adrian (2015): Wahlen und Wählerschaft in der Schweiz. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. ‒ Knoepfel, Peter; Papadopoulos, Yannis; Sciarini, Pascal; Vatter, Adrian; Häusermann, Silja (Hrsg.) (2017): Handbuch der Schweizer Politik/Manuel de la politique suisse, Zürich. ‒ Lane, Jan Erik (Hrsg.) (2004): The Swiss labyrinth: institutions, outcomes and redesign. London: Routledge. ‒ Milic, Thomas; Rousselot, Bianca; Vatter, Adrian (2014): Handbuch der Abstimmungsforschung. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. ‒ Mueller, Sean; Vatter Adrian (2020): Der Ständerat. Zürich: NZZ Libro ‒ Vatter, Adrian (2020): Das politische System der Schweiz. 4. vollständig aktualisierte Auflage. Baden-Baden: Nomos/UTB. ‒ Vatter, Adrian (2020): Der Bundesrat. Die Schweizer Regierung. Zürich: NZZ Libro 26 Vergleichende Politikwissenschaft Dozent/in: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 21.02.2023 FRO, HS 5 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Vergleiche anzustellen zwischen Staaten, Parteien und Parteisystemen, Wahlen, Institutionen, politischen Entscheidungsprozessen, sozialen Bewegungen usw. gehört zu den zentralen Anliegen der Politikwissenschaft. Aber warum vergleicht man überhaupt? Und wie konzipiert man einen wissenschaftlichen Vergleich? Der erste Teil dieser Vorlesung befasst sich mit der Rolle und dem politischen Verhalten von Bürgerinnen und Bürgern: wie partizipieren sie in der Politik? Gibt es politische Kulturen und wie können wir diese verstehen? Im zweiten Teil der Vorlesung geht es um grundlegende politische Institutionen, also Wahl- und Regierungssysteme sowie deren historische Herausbildung, ihre Spielregeln und ihren Einfluss auf die Politik. Wie funktioniert die repräsentative Demokratie? Wie unterscheidet sie sich von direktdemokratischen Institutionen? Was sind politische Vetospieler? Der dritte Teil führt die Studierenden in die Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat und Gesellschaft genauer unter die Lupe nimmt. Hier werden Parteien, Verbände, neue soziale Bewegungen, Protestbewegungen, populistische Leader und auch die Medien und deren Rolle behandelt. Schliesslich erhalten die Studierenden einen Einblick in eine der grundlegendsten Unterscheidungen von Formen der Demokratie: der Mehrheits- und der Konsensdemokratie. Die Schweiz, die traditionell den paradigmatischen Fall von Konsensdemokratie darstellt, wird in allen Teilen der Vorlesung stark berücksichtigt werden. Diese Vorlesung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt «Vergleichende Politikwissenschaft» konzipiert. Da weiterführende Vorlesung in diesem Bereich ist auf dem Wissen der Einführungsvorlesung aufgebaut. Daher ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Anmeldung: Anrechenbar für den Studienschwerpunkt Vergleichende Politikwissenschaft Prüfung: Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung, am 30.05.2023 Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. ‒ Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. ‒ Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 27 Demokratietheorien II (Vertiefungen) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 27.02.2023 FRO, HS 11 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, ab 21.02.2023 Inhalt: Diese Veranstaltung ist als vertiefende Ergänzung zur Vorlesung «Einführung in die Demokratietheorien», welche jeweils im HS angeboten wird, konzipiert. Der vorhergehende Besuch der Einführungsvorlesung im HS ist deswegen sehr empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Während in der Einführungsvorlesung im HS die liberalen und republikanischen Grundtheorien und einige zentrale Auseinandersetzungen im 20. Jahrhunderts im Zentrum standen, beschäftigt sich die vertiefende Vorlesung im FS mit folgenden Demokratietheorien: ‒ - Empirische Demokratietheorien ‒ - Kritische Demokratietheorien ‒ - Postnationale Demokratietheorien Ziel der Vorlesung(en) ist es, dass die Studierenden einen breiten Einblick in die normativen und empirischen Demokratietheorien erhalten. Die Vorlesung(en) legen damit die informatorische Grundlage für eine vertiefte Beschäftigung mit der Ideengeschichte oder mit aktuellen Herausforderungen in Seminaren und schriftlichen Arbeiten. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung, am 29.05.2023 Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Vorlesung in Deutsch / Literatur oft in englischer Sprache Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. 28 Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Dozent/in: Dr. Christian Freudlsperger Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 22.02.2023 FRO, 3.B58 Prüfung: Mi., 31.05.2023, 10:15 - 12:00 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Einer der zentralen Punkte der Schweizer Aussenpolitik der kommenden Jahre ist die Neuordnung der Beziehungen zur Europäischen Union (EU). Nach der Aufkündigung der Rahmenabkommen durch den Bundesrat im Mai 2021 steht die Schweiz weiterhin vor der Entscheidung über grössere Nähe oder Abschottung. Dies alles vor dem Hintergrund genereller Debatten über Sinn und Zweck politischer Integration. Die Europäische Union ist nicht nur gemeinsamer Binnenmarkt, sondern auch politischer Raum in dem verbindliche Entscheidungen getroffen werden, deren Reichweite selbst Nichtmitglieder direkt oder indirekt betrifft. Die Vorlesung soll helfen, die Europäische Union als ein besonderes politisches System zu verstehen, das sich sowohl vom Nationalstaat als auch von anderen internationalen Organisationen unterscheidet. Ein zentraler Block der Vorlesung beschäftigt sich mit aktuellen Themen wie den Schweiz-EU Beziehungen und der Covid-19 Krise. Lernziele: Die Vorlesung «Europäische Integration» gibt den Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der europäischen Integration, im Speziellen mit Bezug auf die Beziehungen Schweiz - EU. Sprache: Deutsch Anmeldung: Anrechenbar für den Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen. Interessierte MA-Studierende können die Vorlesung besuchen. Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: christian.freudlsperger@eup.gess.ethz.ch Literatur - Lelieveldt, Herman, and Sebastian Princen (2015) The Politics of the European Union. Cambridge: Cambridge University Press. - Nugent, Neill (2010) The Government and Politics of the European Union. 7th edition. Basingstoke: Palgrave Macmillan - Wallace, Helen, Mark Pollack, and Alasdair Young, eds. (2010): Policy-Making in the European Union. Oxford University Press. 29 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenseminare Methoden der empirischen Sozialforschung II Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 21.02.2023 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Vorlesung setzt die Methoden der empirischen Sozialforschung I aus dem HS 22 fort. Im FS 23 werden die Datenerhebungsmethoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik. Voraussetzungen: Die VL Methoden der empirischen Sozialforschung I (HS 22) soll vorher erfolgreich besucht worden sein. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Elective courses Freie Studienleistungen Soziologie BA Profilierungsbereich Religionswissenschaft: Weitere Leistungen Vorlesung Einführung in die Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung II Vorlesung im Bereich Methoden Vorlesung im Modul Grundlagen Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Modul Grundlagen Prüfung: Hauptklausur: Wiederholungsklausur: Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Cr) Hinweise: paralleler Besuch des begleitenden Tutorats Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht 30 Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Dozent/in: Dr. phil. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 23.02.2023 FRO, HS 7 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen blicken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vorsicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln, ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Themen wie Digitalisierung, Musikgeschmack oder Armut, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Die ersten Schritte haben Sie bereits getan. In diesem zweiten Teil des Kurses wollen wir uns fortgeschrittenen Themen der Forschungslogik und Methoden der empirischen Sozial- und Kommunikationsforschung zuwenden, wie Kausalität, Forschungsethik, Inhaltsanalysen oder Mixed-Method Designs. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich eingeladen. Voraussetzungen: Es gibt keine formalen Voraussetzungen, jedoch ist es von Vorteil, wenn Sie den vorhergehenden Kurs «Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte» besucht haben. Sprache: Deutsch Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (2 Cr) Hinweise: Der Besuch eines der Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur -Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. -Risjord, Mark W. (2014): Philosophy of social science. A contemporary introduction. New York, London: Routledge Taylor & Francis Group -Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974-2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 31 Methodenseminar zur Praxis der empirischen Sozialforschung I / Politikwissenschaft Dozent/in: Prof. Joachim Blatter / Dr. Tobias Schulz Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2023 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In den zwei politikwissenschaftlichen Methodenseminaren (das zweite findet im HS statt) werden die wichtigsten Forschungsdesigns und Methoden der Politikwissenschaft präsentiert und angewendet. Einerseits werden damit die Erkenntnisse aus den Einführungsvorlesungen «Methoden der empirischen Sozialforschung I + II» vertieft und mit Bezug zu politikwissenschaftlichen Fragestellungen angewendet. Zum anderen werden weitere spezifisch politikwissenschaftliche Designs und Methoden präsentiert und umgesetzt. Bereits in der ersten Sitzung werden Arbeitsgruppen (à 3-4 Personen) ge- bildet. Deswegen ist die Anwesenheit in der ersten Woche zwingend notwendig! Alle Arbeitsgruppen gewinnen bereits in der Vorlesungszeit durch Übungs- aufgaben erste Erfahrungen mit allen Methoden. Das bedeutet einen erheb- lichen Aufwand von mindestens acht Stunden pro Woche für dieses Herz- stück der politikwissenschaftlichen Ausbildung. Jede Arbeitsgruppe schreibt zu einer Methode aus dem Frühjahrs- oder aus dem Herbstseemster eine gemeinsame schriftliche Arbeit. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Politikwissenschaft BA Methodenseminar Methodenseminar I in Politikwissenschaft (BA) Profilierungsbereich Proseminar in Politikwissenschaft Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, schriftliche Hausaufgaben (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkte: Vergleichende Politikwissenschaft und Schweizer Politik/Politische Theorie/Internationale Beziehungen Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch und tobias.schulz@doz.unilu.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet 32 Research Design for Puzzles in Political Economy in Qualitative Research Dozent/in: Dr. Silvana-Maria Târlea Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 2-Täglich Mo., 10:15 - 14:00, ab 27.02.2023 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-täglich Inhalt: How does one move from a wild idea to a research design? How should we identify relevant variables, move from research question to data analysis, or how to design an identification strategy to assess causal effects. This course introduces you to the practicalities of conducting such research. It will help you understand how these problems arise and how they can be mitigated. When doing so, the seminar focuses on puzzles in political science and international political economy, such as: How can we measure and explain the state’s behaviour in international negotiations? What explains the falling the support for European integration? We focus on the tools that have been developed by political scientists to measure and analyze these phenomena. In doing so, students will be guided and supported by the instructor to design an own study. Overall, this research design seminar introduces students already familiar with statistics to commonly used statistical analyses in political science. It starts with a refresher on the logic of hypothesis testing and about drawing inferences from a sample to a population. The multilevel modelling framework is introduced, which is often used to model data that is clustered, for instance, in individuals or countries. Finally, the students also become familiar with the problem of causal inference and with survey experiments. By the end of the course, students will have produced a paper using a research question of their choice. Lernziele: The seminar is intended for students with some basic knowledge in quantitative methods and R programming. While training students to tackle their future research tasks, this seminar will also bolster their ability to understand and produce empirical research. Voraussetzungen: Students enrolling for this seminar should have successfully attended the introduction to statistics course and at least four political science courses. Sprache: Englisch Anmeldung: Research-Masterseminar; Open for advanced BA-students Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Software: R Studio Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: s.tarlea@unibas.ch / silvanamaria.tarlea@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Dunning, Thad. 2012. Natural Experiments in the Social Sciences: A Design-Based Approach. Cambridge University Press. - Gelman, Andrew and Hill, Jennifer, 2007. Data analysis using regression and multilevel/hierarchical models. Cambridge University Press. - Imai, Kosuke. 2017. Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton University Press. 33 Research Designs and Methods in Qualitative Studies II Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter / Dr. oec. Tobias Schulz Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 22.02.2023 FRO, 4.B47 Terminierung 2: Mi., 08.03.2023, 16:15 - 18:00 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This seminar that starts in the Fall semester and will go on in the Spring semester enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses into core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of content and discourse analysis), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch first own research designs for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects and at the end of the Spring Semester, they present their finalized research projects. In the Spring Semester, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. Sprache: Englisch Prüfung: The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester 2021 and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester 2022. It is not possible to participate only in the Spring Semester. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie und Methoden Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch / tobias.schulz@doz.unilu.ch Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt Literatur ‒ Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE ‒ Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. ‒ Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 34 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 21.02.2023 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonen oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Cr) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 35 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Schweizer Politik» Dozent/in: Dr. rer. soc. Tobias Arnold Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 27.02.2023 FRO, 4.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als ergänzende Veranstaltung zur Vorlesung „Einführung in die Schweizer Politik“ konzipiert. Ziel ist es, die in der Vorlesung angesprochenen Aspekte thematisch zu vertiefen. Der Aufbau des Seminars richtet sich daher nach den in der Vorlesung am Morgen des jeweiligen Tages behandelten Themen. Mittels Textlektüre bereiten sich die Teilnehmenden auf die Sitzungen vor. Im Seminar werden die Texte anhand von konkreten Fragestellungen diskutiert. Ein Schwerpunkt wird dabei auf das Verfassen von schriftlichen Arbeiten gelegt: Was sind gute Fragestellungen? Wie gehe ich vor beim Schreiben einer Arbeit? Wie zitiere ich richtig? Zu diesen und weiteren Fragen erhalten die Studierenden konkrete Hilfestellungen. Der Fokus liegt dabei stets auf Fragestellungen im Themenbereich Scheizer Politik. Voraussetzungen: Das Proseminar sollte begleitend zur Vorlesung Einführung in die Schweizer Politik besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. 30 Teilnehmer Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: arnold@interface-pol.ch Material: Unterrichtsmaterial wird auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Linder, W. & Mueller, S. (2017). Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven (4. Auflage). Bern: Haupt. 36 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft» Dozent/in: Dr. Maarit Felicitas Ströbele Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 22.02.2023 FRO, 4.B51 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Proseminar bietet einerseits eine vertiefte inhaltliche und methodische Auseinandersetzung mit den Inhalten der Vorlesung „Vergleichende Politikwissenschaft“ und anderseits die praktische Anwendung der bespro- chenen Ansätze. Auf den thematischen Schwerpunkten der Vorlesung aufbauend, setzen wir uns mit Originaltexten auseinander und diskutieren die empirische Herangehensweise und die kausalen Argumente der Ansätze. Der Kurs bietet damit eine Einführung in die Analyse politikwissenschaft- licher Argumente. Die Studierenden sind am Ende des Kurses fähig, die kausalen Argumente und empirische Herangehensweise grundlegender Texte der vergleichenden Politikwissenschaft zu analysieren. Mithilfe des vermittelten Wissens können die Studierenden aktuelle politische Ent- wicklungen und die Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten zwischen den nationalen politischen Systemen Europas der Gegenwart beschreiben und analysieren. Ziel ist es neben der Vermittlung elementarer Fachkenntnisse die Studierenden in das „vergleichende Denken“ einzuführen und wissen- schaftliche Texte zu analysieren lernen. Voraussetzungen: Dieses Seminar sollte begleitend zur Vorlesung Vergleichende Politikwissenschaft besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt. Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Vergleichende Politikwissenschaft Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) bzw. Vortrag (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: Maarit.Stroebele@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. ‒ Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. ‒ Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 37 Gender & Politics Dozent/in: Fraile-Maldonado Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Fr., 10.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 11.03.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.A05 Terminierung 1: Fr., 26.05.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 27.05.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: This course focuses on the comparative study of women and politics and on the barriers that women face in obtaining positions of power in the political realm. Historically, politics has been a male-dominated sphere from which women have been largely excluded. The participation of women in politics however has extended over the last decades around the world. Not only women have attained the right to vote and stand for office in many countries, they have also mobilized, organized, affiliated to women’s movement, and have won offices in national, regional, and local governments.Women entering the political realm have contributed to shifting the way politics is done and the type of policies that are given priority across the world. Yet the extent to which this happens greatly vary across countries and regions around the world. What explains these differences? Why have some political systems more fruitfully integrated women into politics than others? Do men and women substantively differ in the way they understand and get involved in politics? Is there a gender gap in political engagement and ambition? Once in power, do women govern differently than men? These are just a few of the questions we will seek to answer in this course through the exploration of research on women in democratic politics. Lernziele: Familiarizing students with the study of politics from a gender perspective Learning how to apply a gender perspective to the analysis of politics and power. Critically analyze the effect of gender and stereotypes on electoral politics, policymaking and the supply and demand for candidates Voraussetzungen: The course requires knowledge of written and spoken English Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation, Presentation, Research design paper/ 4 Credits (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: marta.fraile@csic.es Material: Available on OLAT 38 Configurational Thinking Dozent/in: Prof. Dr. Alrik Thiem Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 10:00, ab 21.02.2023 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Although we do not always realize it, «Configurational Thinking» is everywhere, in science as well as our daily life. For instance, whenever scientists hypothesize about necessary conditions, whenever talk is of “recipes” for success or disaster, and whenever we say that something “depends”, we engage in configurational thinking. But while such thinking is ubiquitous and widespread, it remains surprisingly little understood, taught and studied. In this seminar, students will be introduced to the philosophical foundations of configurational thinking, its formal language(s), and its methodological tools. So as to realize the widespread applicability of this seminar‘s content, we will look into several adjacent disciplines, including political science, law, economics as well as health studies, to discover in what ways configurational thinking has heavily influenced real-world scientific research and findings. By the end of the course, students will have obtained a thorough understanding of how configurational causation works, and how it can be analyzed using state-of-the-art methods and actual empirical data. The ability to properly evaluate and assess configurational research in their main field of interest, and the capability to carry out such research themselves, will be one of the major benefits to students. Sprache: Englisch Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Prüfungsmodus / Credits: Essay sowie aktive Teilnahme (benotet) (4 Cr) Hinweise: Grundkenntnisse in Forschungsmethodik bzw. qualitativen und/oder quantitativen Methoden empirischer Forschung von Vorteil, aber nicht notwendig Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: alrik.thiem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 39 International institutions and Regimes Dozent/in: Dr. Patrick Bayer Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Terminierung 2: Mi., 22.03.2023, 10:15 - 12:00 INS 10, 214 Terminierung 1: Mo., 05.06.2023, 09:15 - 17:00, Di., 06.06.2023, 09:15 - 17:00, Mi., 07.06.2023, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: International organizations (IOs), like the World Trade Organization, the United Nations, NATO, or the European Union have become common place in how governments govern their international relations. IOs are often seen as the solution to international cooperation problems, be it in areas of conflict, trade, human rights, or the global environment. Whether IOs can live up to this promise and can indeed change national governments' behaviour to solve global cooperation problems will be the central question this course addresses. Specifically, we will examine why IOs differ in their rules and decision-making processes and how this variation translates into different policy outputs and outcomes.We will first develop the theoretical and analytical foundation to address these key questions in a principled manner across different policy domains. Second, we will apply these insights to specific IOs, which students are most interested in. We will be doing so through an applied workshop on day 3, where students will develop briefing documents and present their work in the classroom. We will discuss prominent IOs, such as the World Bank, IMF, or NATO together with newer forms of transnational governance as well as international courts. Sprache: Englisch Prüfung: - Reading summaries for pre-assigned literature (40%); - Group work briefing document and presentation (40%) - Active participation (20%) Prüfungsmodus / Credits: Presentation, Group work and active participation (graded) (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: patrick.bayer@strath.ac.uk patrick.bayer@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literature will come primarily from academic literature on international cooperation and IOs. A full list will be provided in the course handbook and expectations around readings will be discussed in the initial Zoom meeting. Useful references are as follows: Introductory text: This is a good introductory textbook that gives an overview of how different IOs work. - Hurd, I. (2017). International Organizations: Politics, Law, and Practice. Cambridge: Cambridge University Press. Other useful texts: These texts are useful references for general debates in the international institutions literature (and beyond) as they offer good and concise summaries on various topics. - Carlnaes, W., Risse, T., and Simmons, B.A. (2013): Handbook of International Relations. Thousand Oaks: SAGE. - Reus-Smit, C. and Snidal, D. (2008): The Oxford Handbook of International Relations. Oxford: Oxford University Press. 40 Liberalismus und Ressentiment Dozent/in: Dr. des. Johannes Schulz Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 21.02.2023 FRO, 3.B58 Terminierung 2: Di., 21.03.2023, 16:15 - 18:00 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: In diesem Seminar wenden wir uns dem Liberalismus als Lebensform in kritischer Absicht zu. Eine Kritik der «Lebensform» Liberalismus ist eine Kritik einer historisch gewachsenen, wandelbaren Konstellation aus sich gegenseitig bedingenden sozialen Praktiken und Ideen. Beispielhaft für eine solche Kritik wäre etwa aufzuzeigen, wie sich der zentrale Anspruch der liberalen Neutralität gegenüber Lebensentwürfen auf pathologische Art und Weise mit liberaler Praxis vermischt. Der Gestus der Neutralität ist, wie etwa Young oder Catherine MacKinnon aufzeigen, in Wirklichkeit immer auch einer der Überheblichkeit: hier kommt die spezifische Perspektive weißer Männer zum Ausdruck, die sich die Neutralität des Staates gegenüber genau derjenigen sozialen Hierarchie, an deren Spitze sie sich wiederfinden, gut leisten können. Das Problem mit der Haltung liberaler Neutralität ist außerdem, dass diese den Liberalismus selbst effektiv vor radikaler Kritik isoliert. Dies zeigt schon der junge Marx in „Zur Judenfrage“ auf, wo die revolutionäre Errungenschaft eines formal-egalitären Staatsbürgerstatus in kritischer Absicht genau darin beschrieben wird, dass dieser alle Konflikte um das gute oder richtige Leben ins Private verdrängt, was die bürgerlich- liberale Lebensform als Lebensform letztlich unantastbar macht. Neben feministischer und marxistischer Kritik am Liberalismus, wenden wir uns im ersten Teil des Seminars auch einer Kritik an den Pathologien des Individualismus, dem Staatsautoritarismus, und dem Imperialismus/Rassismus zu, die dem Liberalismus als Lebensform inhärent sind. Ebenfalls in den Augenschein genommen werden soll die Entwicklung des Liberalismus hin zu einem Neo-liberalismus, der all diese Elemente auf neue Weise vereint. Hierbei kommen neben sozial- und politiktheoretischen Perspektiven auch Beobachtungen aus der qualitativen Sozialforschung zur Sprache. Im zweiten Teil des Seminars wollen wir uns der Frage zuwenden, inwiefern eine (weiter-) Entwicklung der Lebensform Liberalismus denkbar ist, die die im ersten Teil des Seminars beschriebenen Pathologien zumindest teilweise zu überwinden vermag (hierbei kommen insbesondere Stimmen aus dem Pragmatismus zur Sprache). Voraussetzungen: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive mündliche Teilnahme/Schriftliche Textkommentare (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Polititsche Theorie Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien werden auf «OLAT» zugänglich gemacht. 41 Media & Politics Dozent/in: Dr. Samuel David Schmid Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 18:00, ab 27.02.2023 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: The purpose of this seminar is to understand the evolution of media systems in the Western world and how it relates to core aspects of democratic politics. We will trace the evolution of the media environment from the appearance of the radio to broadcast TV, to cable and satellite TV, to the Internet and the spreading of new media; and study how these developments impact voters, political parties, and elections. The first block of the seminar discusses this historical evolution using classical texts and key studies. The second block then turns to several more specific topics, including the categorization of different media systems, media bias, media and political polarization, the political effects of social media platforms, traditional campaigning and campaigning in the era of big data, as well as fake news and fact-checking, and the mediatization of democratic politics more broadly. Lernziele: • Discover the academic sub-fields of the media and political communication studies and how they relate to core themes the study of democratic politics • Improve critical reading skills • Understand how research methods function and how they are used in concrete studies • Learn how to apply comparative research methods • Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Voraussetzungen: This seminar is for advanced BA students (2nd semester onwards) as well as MA students (any semester). Sprache: Englisch Begrenzung: Max. 25 students Prüfung: Participation in online reading (Perusall platform), active participation during class, two response papers in selected sessions, presentation (all aspects are graded) (4 Cr) Prüfungsmodus / Credits: Active participation, 2 response papers, presentation (graded) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: samuel.schmid@unilu.ch Material: Reading materials available on OLAT Literatur - Hallin, D. C. and P. Mancini (2004). Comparing media systems: Three models of media and politics. Cambridge: Cambridge University Press. - Iyengar, S. and D. R. Kinder (1987). News That Matters: Television and American Opinion. Chicago: University of Chicago Press. - Lazarsfeld, P. F, B. Berelson and H. Gaudet (1944). The People's Choice: How the Voter Makes Up His Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. - Prior, M. (2007). Post-broadcast democracy: How media choice increases inequality in political involvement and polarizes elections. Cambrige: Cambridge University Press. 42 Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Dozent/in: Dr. rer.pol. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 23.02.2023 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Seminar bietet zunächst eine kurze Einführung in die Policy-Analyse. Daraufhin werden die wichtigsten Ansätze der Policy-Analyse behandelt. Dies erfolgt mittels Vorträge der Studierenden. Behandelt werden unter anderem das Phasenmodell, der Multiple Stream Ansatz, das Advocacy Coalition Framework, die Policy Diffusion, Netzwerkansätze und weitere Konzepte. Die Studierenden erarbeiten die entsprechenden Theorien und verdeutlichen diese im Rahmen von Referaten an Themen aus der Energiepolitik der Schweiz und des Auslandes. Zu den behandelten energiepolitischen Themen zählen die Klima- und Energiestrategie der Schweiz, die Auseinandersetzung um die Kernenergie, die Förderung von Energieeffizienz, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Akzeptanz der Energieproduktion aus Wasser, Wind, Sonne und Geothermie sowie der föderale Vollzug der Energiepolitik in der Schweiz. Die Studierenden können für ihre Beiträge auch eigene Themen vorschlagen. Als Einstieg erfolgt ein Referat durch einen Experten oder eine Expertin aus der Energieszene der Schweiz. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Referat/Co-Referat (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (im Erscheinen): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich - Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg - Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York 43 Political Violence Dozent/in: Dr. Anna-Lena Hönig Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 14:00, ab 23.02.2023 INS 10, 220 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: alle 2 Wochen Inhalt: Why do some individuals, groups, and institutions use violent means while others refrain from violence? Examples include social movements choosing violent or nonviolent strategies and states relying on violence or other forms of suppression. In this seminar, we examine political violence with regards to its targets, perpetrators, intensity, immediate outcomes, and long-term implications on the individual, group, and state level. We study the use of political violence including civil wars, coups, revolutions, repression, and terrorism in non-democratic regimes. Based on the discussion of current research, students will critically assess scientific contributions and develop their own research projects. As this course focuses on empirical findings from the contemporary literature, participants should have basic knowledge of analytical research designs and empirical methods. This seminar prepares students intensively for writing a short research design paper. The course language is English. Lernziele: • Students gain an overview of the most important theories and methods to understand political violence. • They are able to critique theories and methods and apply them to various cases. • They identify the most important datasets and sources to analyze political violence. • Students develop their own research question and answer this question in their empirical research design paper according to scientific standards. Sprache: Englisch Prüfung: Presentation (20%), Peer review (20%), Research design paper (60%)/ 4ECTS Prüfungsmodus / Credits: Active participation, Presentation, Research proposal, Peer review, Research design paper/ 4 Credits (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: anna-lena.hoenig@uni-konstanz.de Material: Available on OLAT Literatur -Collier, P., & Hoeffler, A. (2004). Greed and grievance in civil war. Oxford Economic Papers, 56(4), 563–595. -De Bruin, E. (2019). Will there be blood? Explaining violence during coups d’état. Journal of Peace Research, -Phillips, B. J. (2015). What is a terrorist group? Conceptual issues and empirical implications. Terrorism and Political Violence -Tilly, C. (2003). The politics of collective violence. Cambridge: Cambridge University Press. 44 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und transnational Dozent/in: PD Dr. Andrea Schlenker Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Terminierung 1: Fr., 31.03.2023, 09:15 - 17:00 INS 10, 214 Terminierung 3: Sa., 01.04.2023, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B01 Terminierung 2: Fr., 12.05.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 13.05.2023, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist Zusammenhalt in politischen Debatten ein beliebtes Schlagwort, auf ganz unterschiedlichen Ebenen. Die Sorge um eine Verschlechterung des sozialen Miteinanders wird dabei häufig in Zusammenhang mit Migration geäußert: Einwanderung und dadurch wachsende Pluralität stünden einer Kultur des Zusammenhalts im Wege oder schwächten sie zumindest. Dabei sind die Rahmenbedingungen auf nationaler wie europäischer Ebene sehr ausdifferenziert: Während bspw. die Europäischen Union eine gemeinsame Antwort für die Flüchtlinge aus der Ukraine fand, stockt die dringende Suche nach einer gemeinsamen europäischen Migrations- und Flüchtlingspolitik seit Jahren. Eine vergleichende Perspektive auf normative und politische Setzungen sowie empirisch belegte Zusammenhänge ist für diese Debatten aufschlussreich. Was ist unter Zusammenhalt zu verstehen und in welchem Verhältnis steht dieses Konzept zu verwandten Begriffen, wie Integration und Teilhabe? Wie ist es um das solidarische Miteinander in verschiedenen Ländern bestellt, wie auf transnationaler/ europäischer Ebene? Nimmt gesellschaftlicher Zusammenhalt durch Migrationsprozesse ab? Welchen Einfluss haben insbesondere politische Setzungen im Umgang mit Einwanderung und kultureller bzw. religiöser Diversität? Verstanden als belastbare soziale Beziehungen, positive emotionale Verbundenheit mit dem Gemeinwesen und Gemeinwohlorientierung umfasst gesellschaftlicher Zusammenhalt mehrere Dimensionen und lässt sich auf mehreren Ebenen analysieren. Diese werden wir im Seminar eingehend diskutieren und verschiedene Zusammenhänge auf nationaler wie transnationaler Ebene empirisch vergleichend betrachten. Voraussetzungen: Vorkenntnisse in den Bereichen Politische Theorie, Methoden und Vergleichende Politikwissenschaft sind erwünscht Sprache: Deutsch Anmeldung: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfung: Regelmäßige Vorbereitung der Lektüre, aktive Teilnahme an den Diskussionen, Referat / 4 Prüfungsmodus / Credits: Regelmäsige, aktive Teilnahme, Textfragen, Referat, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie / Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: Andrea.Schlenker@caritas.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. 45 An Introduction to Cultural Legacies : Historical Families. Dozent/in: Inés Gil-Torras Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Terminierung 2: Fr., 10.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 11.03.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B48 Terminierung 1: Fr., 24.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 25.03.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Overview of studies of historical legacies of family: Economy; Values and social norms; Political ideology and violence. The course will be divided in three sections, the first one is dedicated to providing the basics of the study of cultural legacies, showing the basic history and logic of the field (how and why did it emerged), and a brief overlook of the logical causal chain that the studies on historical and cultural legacies rely on. The second part will be focused in presenting the pre-industrial family systems in Europe, this will serve as example on how to approach historical differences, this block centres on how the different authors categorize the variables, how to interpret and use data from with different historical sources and the challenges of homogenize large datasets on historical data. And the third part will be dedicated to the studies that apply the study of cultural legacies over different outcomes (economic development, values and social norms, and political behaviour and violence). Block 1 will cover topics one and two; and the block 2 will cover the third topic. The session per day will be divided in two sections (one in the morning and other in the afternoon), each section with a lecture and a seminar. The sections will be divided with a pause of an hour. From the day 2, seminars will start with a presentation of a topic paper by the students (groups of 2 or 3). The presentation should have a duration of 10-15 minutes, students should prepare some questions for the discussion on class after their presentation. There will be one or two presentations per seminar depending on the class size (each group will only have to prepare one presentation during the course). Coursework will consist in: 1) Reading the papers for the course. 2) Class presentation. 3) Short quiz, debate and class participation. 4) Final paper: research proposal ( 5-7 pages) - by the same groups done for the presentations. Sprache: Englisch Prüfung: Final paper (either a research paper or a research design)/ Class presentation. Prüfungsmodus / Credits: Final paper (either a research paper or a research design)/ Class presentation. (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: Ines.GilTorras@eui.eu Material: Schulz, J.F., Bahrami-Rad, D., Beauchamp, J.P., Henrich, J., 2019. The Church, intensive kinship, and global psychological variation. Science 366. Gutmann, J., Voigt, S., 2021. Testing Todd: family types and development. J. Institutional Econ. Dilli, S., 2016. Family Systems and the Historical Roots of Global Gaps in Democracy. Wittenberg, J., 2015. Conceptualizing Historical Legacies. East Eur. Polit. Soc. 29, 366–378. Duranton, G., Rodríguez-Pose, A., Sandall, R., 2009. Family types and the persistence of regional disparities in Europe. 46 Electoral behavior and party competition: continuity and change in Western Europe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Elections in Europe have become increasingly unpredictable in the last decades. The political parties that traditionally alternated in government have suffered substantial losses in favour of new parties that often benefit from radical and populist demands. The electorate is more volatile, and the traditional linkages between parties and civil organizations have decayed. As a consequence, governments are more unstable as well. In Germany, for example, the government negotiations escalated from one month in 2013 to almost six months after the entry of the radical party AfD in 2017. In other European countries, such as Spain or the Netherlands, the number of parliamentary parties has doubled in the last twenty years, while the Italian party system has arguably collapsed twice in the same period. How has this situation come about? These changes are not random but driven by societal transformations and the strategies of new political actors, like social movements and challenger parties. In addition, they have not affected all of Europe equally but depend on factors that vary across countries and over time. This seminar will review the different 'transformation waves' that have shaped Western European party systems from the 1960s until now. It will then try to make sense of these changes by exploring the most relevant (electoral) demand and supply factors discussed in the scholarly literature. The goal is to provide students with the conceptual and empirical tools necessary to analyze the behaviour of voters and parties by following the evolution of Western European party systems from a comparative perspective. Voraussetzungen: Master or advanced bachelor students Sprache: Englisch Prüfung: Oral presentation in class; response papers Prüfungsmodus / Credits: Regular attendance, short in-class presentation, two short response papers (graded) (4 Cr) Hinweise: To get the credits, students should: • Attend at least 80% of the classes • Do the mandatory readings (one per session) • Write two short response papers (300-500 words) • Prepare and run a presentation (individual or in groups of two depending on the number of students) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: alvaro.canalejo@eui.eu Material: Individual laptop Literatur (more Literature is in the OLAT Course) -Boix, C. (2007). The emergence of parties and party systems. In The Oxford handbook of comparative politics. -Bornschier, S. (2010). The new cultural divide and the two-dimensional political space in Western Europe. West European Politics, 33(3), 419–444. -Chiaramonte, A., & Emanuele, V. (2017). Party system volatility, regeneration and de-institutionalization in Western Europe (1945–2015). Party Politics, 23(4), 376–388. -Hobolt, S. B., & De Vries, C. E. (2012). When dimensions collide: The electoral success of issue entrepreneurs. European Union Politics, 13(2), 246–268. -Ignazi, P. (1992). The silent counter-revolution: Hypotheses on the emergence of extreme right-wing parties in Europe. European Journal of Political Research, 22(1), 3–34 Dozent/in: PhD Álvaro Canalejo-Molero Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 22.02.2023 FRO, 4.B51 47 Global Political Theory Dozent/in: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Fr., 28.04.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 29.04.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B01 Terminierung 1: Fr., 05.05.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 06.05.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Current discourse on global politics is haunted by the ostensible crisis of the liberal international order. The discipline of International Relations typically makes sense of this crisis with reference to established, largely realist and liberal traditions of international thought and practice. However, the question of international or global order, liberal or otherwise, has also been of at least implicit concern in contemporary political theory, as attested by the recent formation of a corresponding field of International or Global Political Theory. The latter typically investigates issues such as war and violence, global poverty and inequality, sovereignty and (global) democracy, or human rights and humanitarian intervention from a normative perspective. While acknowledging the importance of these issues, this course takes a more ontological than normative approach to global political theory focused on questions around the nature of international or global order itself. In inevitably selective fashion, we will investigate four (internally heterogeneous) modes of contemporary political thought (from the early 20th to the early 21st century) with a view to how their proponents theorize the international or global (in very different ways) as an anterior and/or contingent condition for contemporary politics (which frames any normative application). The four selected modes of contemporary political thought range from existentialist-phenomenological (Schmitt, Arendt) and liberal- cosmopolitan (Habermas, Beck) to post-/decolonial (Fanon, Mignolo) and (new) materialist approaches (Hardt and Negri, Latour, Mitchell). Substantively, these approaches address questions of international/global order in relation to international law and constitutionalism, technology and risk, existential and cultural difference, colonialism and violence, global capitalism and sovereignty, and democracy and climate change. While largely rooted within Western perspectives, the challenge for the approaches to global political theory discussed in this course is to provide orientation in an increasingly post-Western world. Voraussetzungen: Seminar ist für fortgeschrittene BA-Studierende offen und kann als Hauptseminar angerechnet werden. Sprache: Englisch Anmeldung: Seminar ist für fortgeschrittene BA-Studierende offen und kann als Hauptseminar gerechnet werden. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Studienschwerpunkte: Internationale Beziehungen/Politische Theorie Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: hans-martin_jaeger@carleton.ca Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur -Boucher, David (1998) Political Theories of International Relations: From Thucydides to the Present. Oxford: Oxford University Press. -Schmidt, Brian C. (2002) Together Again: Reuniting Political Theory and International Relations Theory, British Journal of Politics and International Relations 4(1): 115-140. 48 Globalization and Social Sustainability Dozent/in: Dr. Patrick Wagner Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 23.02.2023 FRO, 4.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Content: Among proponents, globalization is perceived to be a powerful engine with the potential to promote growth and development. However, globalization pessimists argue that the consequences of decades of increased trade and investment flows have led to degrade socio-economic outcomes. These seminars will introduce students to the theoretical and empirical literature studying the effects of trade and foreign investment on labor and human rights (i.e., globalization optimism vs. pessimism, race to the bottom and footloose capital vs. invigorating development and positive spillovers). After the introduction to the foundational literature, we will focus on more nuanced accounts, spending time reviewing the California and Shanghai Effects, the efficacy of CSR programs, the rise of China and emerging economies in the global economy and what that means for inequality and labor and human rights both in developing and developed countries. If there is time, we will also cover trade agreements and labor (or human rights) provisions, whether they are effective, what are the determinants of their inclusion, and whether or not social provisions are simply disguised protectionism on the part of higher standard negotiating parties. Lernziele: Introduce students to the main theoretical and empirical contributions in research on the intersection between globalization (e.g., trade and foreign investment) and social sustainability outcomes (e.g., labour rights, human rights, inequality) Sprache: Englisch Anmeldung: Research-Masterseminar; Open for advanced BA-students Prüfung: In-class presentation on research article Prüfungsmodus / Credits: Active participation, short presentation (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: patrick.wagner@uni-konstanz.de Material: Research articles, will be listed on syllabus 49 Party Competition and Political Communication Dozent/in: PhD Rebecca Kittel Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Terminierung 1: Fr., 17.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 18.03.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B01 Terminierung 2: Fr., 31.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 01.04.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course gives an overview of party competition and how political communication interacts with party competition. The course, first, provides an introduction on how parties work and the interplay of party systems, electoral systems and legislative arenas as one platform of competition. It discusses how electoral systems can affect party competition and how parties position themselves in parliament to win the most votes. Further, the course discusses how parties use certain rhetorical strategies to communicate with their voters. Looking at different communication arenas (e.g. parliaments or Twitter), we will discuss various communication strategies of parties. A focus is drawn to emerging quantitative text analysis techniques (text-as-data) providing a first insight into emerging Computational Social Sciences methods. Also, we discuss the effect of different framing strategies on voters. Sprache: Englisch Anmeldung: Research-Masterseminar; Open for advanced BA-students Prüfung: In-class presentation on research article Prüfungsmodus / Credits: Active participation, short presentation (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: rebecca.kittel@eui.eu Material: Syllabus 50 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen Machine Learning Dozent/in: Nicolas Attalides Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Termine: Fr., 21.04.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 22.04.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B01 Fr., 12.05.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 13.05.2023, 09:15 - 17:00 FRO, ZOOM Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Machine Learning is an extremely popular topic within the field of Artificial Intelligence. We encounter the results of machine learning algorithms daily, for example, when we play online games or do online shopping to applying for an insurance or “driving” a driver-less car. One way to define machine learning is the intersection between statistics and computer science. The R programming language is perfectly positioned to handle both fields extremely well and in an efficient and powerful way. It offers a huge variety of statistical analysis solutions with over 18000 packages which include a wide array of machine learning implementations. For example, one can apply a Boosting and Gradient Descent algorithm, build a Random Forest model, or design a Neural Network and much more.This course is structured in the following main parts: · Prepare the data · Define the problem · Design machine learning workflow · Explore available algorithms · Explore R packages for ML · Cross-validation · Model fitting and hyper parameter tuning · Evaluate model performance Voraussetzungen: Begrenzung: priority for LUMACSS students Sprache: Englisch Begrenzung: LUMACSS Anmeldung: Masterstudierende Prüfung: No exam Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Begrenzung: priority for LUMACSS students Course participants are expected to have a good working knowledge of the R programming language. It is assumed that participants have some prior experience in basic data analysis (such as data manipulation and visualisation) and a basic understanding of statistics. No prior knowledge of machine learning theory is required. Participants should have their own laptop with R, RStudio and the relevant packages installed. Instructions for the technical setup will be circulated by the instructor before the course. In case of technical issues, a backup RStudio server (accessed via web browser) will be available during the course, however using your own laptop is recommended as it allows you to apply and practise what you learn on your own setup. Learning material such as slides, documentation, code, exercises, cheat- sheets, and data will be circulated by the instructor. Participants can contact the instructor to communicate any special needs and/or requests: nicolas.attalides@gmail.com Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: nicolas.attalides@gmail.com 51 Data Mining in R Dozent/in: Dr. Andrea De Angelis Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Terminierung 1: Fr., 10.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 11.03.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B54 Fr., 31.03.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 01.04.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: Data Mining with R Voraussetzungen: Begrenzung: priority for LUMACSS students Sprache: Englisch Begrenzung: Begrenzung: priority for LUMACSS students Anmeldung: Masterstudierende Prüfung: No Exam Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Begrenzung: priority for LUMACSS students Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: andrea.deangelis@unilu.ch 52 Introduction to Phyton Dozent/in: Jonathan Bright Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Terminierung 2: Fr., 28.04.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 29.04.2023, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B54 Terminierung 1: Fr., 19.05.2023, 09:15 - 17:00, Sa., 20.05.2023, 09:15 - 17:00 FRO, ZOOM Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Inhalt: There is a revolution going on in the social sciences: the rise of computational social science! Huge new sources of data on social behaviour are being combined with new analytical techniques to change the fundaments of how social science takes place. This class is aimed at social scientists who want to learn the basics of one of the key skills in the computational social science toolkit: the python programming language. The class is aimed at complete beginners with no previous programming experience (but with an interest to learn!). During the class, we will learn the fundamentals of the Python programming language, looking at (for example) how to control the flow of code with loops and conditional statements, how to handle input and output to files, how to write functions, and more. The class is intended as a foundational course which will enable those completing it to go on to learn other applied methods which require Python, especially the social media data mining class which is to be held in the Spring term. Those who already have a background in Python may wish to skip this course and take the one on data mining. Voraussetzungen: Begrenzung: priority for LUMACSS students Sprache: Englisch Begrenzung: Begrenzung: priority for LUMACSS students Anmeldung: Masterstudierende Prüfung: no exam / active participation/ 4 Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Cr) Hinweise: Begrenzung: priority for LUMACSS students Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: jbright@turing.ac.uk 53 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 08:15 - 10:00 Configurational Thinking Thiem / Hauptseminar Tutorat zu Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswisse n-schaften – nächste Schritte Gr. 3 / 8:30- 10:00 (Soz.-Lead) Tutorat zu Methoden der empirischen Sozialforschung II Gr. 1 / Diaz-Bone / Tutor_in (Soz.-Lead) 10:15 - 12:00 Einführung in die Schweizer Politik Balthasar / Kolloquialvorlesung Research Design for Puzzles in Political Economy Târlea / Masterseminar / 14-täglich Methoden der empirischen Sozialforschung II )* Diaz-Bone / Vorlesung (Soz.-Lead) Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Freudlsperger / Kolloquialvorlesung Proseminar zur Vorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenscha ft Ströbele Political Violence Hauptseminar Hönig Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswi ssenschaften – nächste Schritte )* Schenk / Vorlesung (Soz.- Lead) Tutorat zu Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswisse nschaften – nächste Schritte / Einzeltermine (Soz.-Lead) Tutorat zu Methoden der empirischen Sozialforschung II Gr. 2 / Diaz-Bone / Tutor_in (Soz.-Lead) 12:15 - 14:00 Proseminar zur Vorlesung Einführung in die Schweizer Politik Arnold Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft Trechsel / Kolloquialvorlesung Electoral behavior and party competition: continuity and change in Western Europe Canalejo-Molero (Masterseminar) 14:15 - 16:00 Demokratietheorien II (Vertiefungen) Blatter / Kolloquialvorlesung Basisseminar PPE I Hartmann / Szöcsik / Krebs (Phil.-Lead) Basisseminar PPE II Gentinetta / Blatter / Bjorheim (Phil.-Lead) Methodenseminar zur Praxis der Empirischen Sozialforschung I Blatter / Schulz Globalization and Social Sustainability Patrick Wagner (Masterseminar) Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Rieder / Hauptseminar 16:15 - 18:00 Media & Politics Schmid / Hauptseminar Liberalismus und RessentimentSchulz / Hauptseminar Research Designs and Methods in Qualitative Studies II Master-Research-Seminar Blatter / Schulz Tutorat zu Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswis- senschaften – nächste Schritte Gr. 1 + 2 (Soz.-Lead) 18:15 - 20:00 Kolloquium für BA- und MA- Abschlussarbeiten Blatter Lehrveranstaltungen im Frühjahrssemester 2023 )* Vorlesung «Doing Research Without Tears: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte» ist äquivalent zu Vorlesung «Einführung Methoden I» 54 Blockveranstaltungen im Frühjahrssemester 2023 Veranstaltungen Dozierende von A bis Z Wochentage, Datum Uhrzeit von bis Räume Party Competititon and Political Communication Masterseminar Kittel (EUI) Einführung:24.02.2023 Block I: Fr/Sa 17.03/18.03 Block II: Fr/Sa 31.03/01.04 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.A05 3.B01 3.B58 Global Political Theory Masterseminar Jaeger Einführung:24.02.2023 Block I: Fr/Sa, 28.04/29.04 Block II: Fr/Sa, 05.05/06.05 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.A05 3.B01 3.B01 An Introduction to Cultural Legacies: Historical Families Masterseminar Torras (EUI) Einführung:24.02.2023 Block I: Fr/Sa, 10.03/11.03 Block II: Fr/Sa, 24.03/25.03 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.A05 3.B48 4.B02 International institutions and Regimes Hauptseminar Bayer Einführung:24.02.2023 Einführung: 22.03.2023 Block: 05.06/06.06/07.06.2023 12:00 10:15 09:15 14:00 12:00 17:00 4.A05 Inseliquai 10-214 Inseliquai 10-220 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und transnational Hauptseminar Schlenker Einführung:24.02.2023 Block I: Freitag 31.03 Block I: Samstag 01.04. Block II: Freitag 12.05 Block II Samstag 13.05 12:00 09:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17:00 15:30 17:00 15:30 4.A05 Inseliquai 10-214 3.B01 3.B01 3.B01 Gender and Politics Hauptseminar Fraile Maldonado Einführung:24.02.2023 Block I:Fr/Sa, 10.03/11.03 Block II:Fr/Sa, 26.05/27.05 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.A05 3.A05 3.B01 Semesterdaten Frühjahrssemester 2023 Di 21.02.2023 Beginn der Lehrveranstaltungen (Güdismontag, 20.02. Fasnacht, vorlesungsfrei) Fr-So 07-16.04.2023 Osterpause (Vorlesungen bis Do 06.04.) Do 18.05.2023 Christi Himmelfahrt (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Mo 29.05.2023 Pfingstmontag (nationaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 26.05.2022 Fr 02.06.2023 Ende der Lehrveranstaltungen Herbstsemester 2023 Mo 18.09.2023 Beginn der Lehrveranstaltungen Mo 02.10.2023 St. Leodegar (städtischer Feiertag): vorlesungsfrei Mi 01.11.2023 Allerheiligen (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Do 02.11.2023 Dies academicus (Vorlesungsbetrieb: ab 14 uhr oder Anlass mit Ehrendoktorin/Ehrendoktor) Fr 08.12.2023 Maria Empfängnis (kantonaler Feiertag): vorlesungsfrei Fr 22.12.2023 Ende der Lehrveranstaltungen www.unilu.ch/vv www.unilu.ch/polsem

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    Erstellungsdatum: 22.10.2025

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    Zellweger Urs MAS 5

    lit. c StPO wird dabei auf die Prüfbank der allgemein im Strafverfahrensrecht geltenden und rechtsstaatlich

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2014 INFORMATION Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen…………………………………………………….....10 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................13 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................13 Modul Weltpolitik..............................................................................................................29 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................56 Kolloquien........................................................................................................................65 Sonderveranstaltungen…..… .…………………………………………...................................72 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Frühjahrssemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 17. Februar bis Mittwoch, 28. Mai 2014 Ausfall der Vorlesungen: Donnerstag, 27. Februar Fasnacht Montag, 3. März Fasnacht Freitag, 18. bis Sonntag, 27. April Osterpause Herbstsemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 15. September bis Freitag, 19. Dezember 2014 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel in der Mitte des Semesters über das UniPortal statt. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Helbling: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Holzer: Strukturen der Weltgesellschaft Blockveranstaltung HS Hoggenmüller: Weltgesellschaft sichtbar machen: Visuelle Darstellung und Herstellung am Beispiel der Infografik Blockveranstaltung HS Kury: Zwischen Geburtenrückgang und Masseneinwan- derung. Paradigmen der schweizerischen Bevölkerungs- politik im 20. und 21. Jahrhundert Di 10.15 – 12.00 HS Speich: „The Shock of the Global“. Die Krise der 1970er- Jahre in globalgeschichtlicher Perspektive Mi 10.15 – 12.00 HS Wehrli: Migration und kultureller Wandel Mi 15.15 – 17.00 MAS Baumann: Religion und Konsumgesellschaft Di 13.15 – 15.00 MAS Beer: Ethnizität und die politische Ökonomie von Abgrenzungen Do 10.15 – 12.00 MAS Glauser: Urbanität und Weltgesellschaft Mi 13.15 – 15.00 14-täglich MAS Go: Historical Sociology of Empire Blockveranstaltung MAS Heintz/Speich: Weltranglisten. Soziologie und Kulturgeschichte einer globalen Wissensform Mi 15.15 – 17.00 MAS Itschert: Krieg und Medien Mo 10.15 – 12.00 MAS Nagel: Religion, Migration und Netzwerke Blockveranstaltung MAS Passarge: Neue Formen der Governance Di 10.15 – 12.00 MAS Stichweh: Intimbeziehungen/Liebe als globales Funktionssystem Blockveranstaltung MAS Werron: Soziologie der Konkurrenz: Von der Interaktions- situation bis zu internationlen Beziehungen Mi 10.15 – 12.00 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen Di 13.15 – 15.00 VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Caroni: International Humanitarian Law Mo 10.15 – 12.00 VL Caroni: International Human Rights Law Mi 15.15 – 17.00 VL Caroni: Public International Law Mi 13.15 – 15.00 VL Fielder: From Marbury to ObamaCare – Contemporary Issues in American Constitutional Law Do 08.15 – 10.00 VL Heselhaus: Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Mo 15.15 – 17.00 VL Kuhn: Einführung in die Ökonometrie Fr 13.15 – 15.00 VL Lüchinger: Analyse der Gesamtwirtschaft Di 10.15 – 12.00 VL Morawa: Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Di 10.15 – 12.00 14-täglich VL Moser: International Trade Mo 13.15 – 15.00 14-täglich VL Spenlé: Internationaler Menschenrechtsschutz Fr 15.15 - 17.00 VL Welge: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 – 12.00 HS Dingwerth: Internationale Klimapolitik Do 15.15 – 17.00 14-täglich HS Helbling: Democracy in Danger? Right-wing Populism in Western Europe Blockveranstaltung HS Hodler: Entwicklungshilfepolitik Blockveranstaltung HS Krizic: Internationale Handelspolitik Do 13.15 – 15.00 HS Münkler: Krieg und Frieden in der Geschichte des Politischen Denkens Fr 09.15 – 17.00 14-täglich HS Schlenker: National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Di 10.15 – 12.00 HS Spindler: „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Mi 13.15 – 19.00 HS Spörer-Wagner: Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Do 08.15 – 10.00 MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 MAS Jaeger: Social constructions of International Relations Blockveranstaltung MAS Heselhaus/Pitschas: Internationales Wirtschaftsrecht Blockveranstaltung MAS Liedhegener: Neue Religionspolitik für alte Demokratien? Politik und Religion in (West-)Europa Mi 13.15 – 15.00 MAS Michalowski: Einbürgerungs- und Integrationspolitik im internationalen Vergleich Blockveranstaltung MAS Morawa: Transitional Justice Blockveranstaltung 11 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Boes: Advanced Econometrics Mo 08.15 – 10.00 VL Schneider: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler/innen Do 08.15 – 12.00 MAS Boes: Advanced Econometrics Mo 10.15 – 12.00 ab 07.04.2014 MAS Blasius: Empirische Lebensstilforschung Blockveranstaltung MAS Diaz-Bone: Foucaultsche Diskursanalyse Mi 15.15 - 17.00 MAS Diaz-Bone: Survey Research Methods in Context Do 10.15 – 12.00 MAS Giel: Evaluation und Organisation Blockveranstaltung MAS Manderscheid: Factorial Methods and Cluster Analysis Do 13.15 – 15.00 MAS Merz: Willkommen in Luzern! Toursimus in qualitativen Interviews Blockveranstaltung Kolloquien Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Baumann: Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Do 13.15 – 15.00 14-täglich KOL Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Do 15.15 – 17.00 KOL Bohn: Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft folgen KOL Diaz-Bone: Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Do 17.15 – 19.00 14-täglich KOL Hasse: MA-Kolloquium Organisation und Wissen folgen KOL Heintz: Kolloquium Weltgesellschaft/Theorien Blockveranstaltung KOL Hasse/Diaz-Bone: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.30 – 19.30 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Lavenex/Maisenbacher: studentisch organisierter Workshop / mehrtägige Exkursion des Masterstudiengangs Details folgen Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 17.02.2014 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Lehrveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie angelegt. Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe der Teilgebiete ”Verwandtschaft”, ”Wirtschaft” und ”Politik” sowie die Geschichte des Faches kommen zur Sprache. Die Vorlesung soll Aufschluss darüber geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen sie mit welchen Methoden untersucht. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln können, welchen Sinn das Studium der Ethnologie haben kann und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch 13 Strukturen der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. Boris Holzer Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 28.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, HS 8/HS 7 Sa, 29.03.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.A05 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Sa, 17.05.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Nationalstaatliche Gesellschaften und deren Vergleich standen lange Zeit im Mittelpunkt soziologischer Forschung und Theoriebildung. Die sozialwissenschaftliche Globalisierungsdebatte hat diesen „methodologischen Nationalismus“ in Frage gestellt, allerdings bisher keine vergleichbar akzeptierte Alternative hervorgebracht. In dieser Vorlesung sollen Ansätze einer an diesem Punkt ansetzenden Theoriebildung vorgestellt und geprüft werden, die vom Konzept einer „Weltgesellschaft“ ausgehen. Dabei soll gezeigt werden, wie unterschiedliche Theorien den Blick auf jeweils spezifische Strukturen der Weltgesellschaft lenken. Je nachdem, ob zum Beispiel systemtheoretisch, neo-institutionalistisch oder netzwerktheoretisch argumentiert wird, stehen gesellschaftliche Teilsysteme, globale Normen und Institutionen oder grenzüberschreitende Transaktionen im Vordergrund des Interesses. Ein zentrales Thema der Vorlesung wird die Frage sein, inwiefern diese und andere Konzepte dazu beitragen können, die Persistenz gravierender Unterschiede und Ungleichheiten ebenso zu erklären wie zunehmende Interdependenz und Vereinheitlichung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Die Kolloquialvorlesung ermöglicht eine aktive Beteiligung der Studierenden. Dies setzt voraus, dass Sie sich durch die Lektüre der Basistexte auf die einzelnen Themen vorbereiten. Bitte schreiben Sie dann zu jedem der beiden Blocktermine ein kurzes Memo, das sich auf das Thema einer bestimmten Sitzung bezieht und dieses an einem selbst gewählten Beispiel illustriert; berücksichtigen Sie dabei auch Argumente aus dem jeweiligen Basistext. Die beiden Memos (je ca. 2000-4000 Zeichen) stellen Sie bitte spätestens am Montag vor dem jeweiligen Blocktermin in das Diskussions- forum auf OLAT ein. Credits werden durch die Memos sowie eine kurze Klausur erworben (40:60). KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: boris.holze@uni-bielefeld.de Literatur • Axford, Barrie (2013): Theories of Globalization. Cambridge: Polity Press. • Meyer, John W.: Weltkultur. Wie die westlichen Prinzipien die Welt durchdringen, Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 2005 • Stichweh, Rudolf (2000): Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen. Frankfurt/Main: Suhrkamp. 14 Weltgesellschaft sichtbar machen: Visuelle Darstellung undHerstellung am Beispiel der Infografik Dozent: Sebastian Hoggenmüller, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 07.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B54 Fr, 28.03.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 29.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar nähert sich dem Themenbereich Globalisierung und Weltgesellschaft aus einem spezifischen Blickwinkel: Die Darstellung und Herstellung von ‚Welt’ im Modus der Visualität. Durch eine qualitativ-hermeneutische Auseinandersetzung mit Infografiken und Bildstatistiken wie beispielsweise Verlaufskurven der globalen Erderwärmung, Heat Maps zur europäischen Finanzkrise, Länderrankings des olympischen Medaillenspiegels oder Kartenanamorphote zu Armut, Rüstung, Hunger oder Reichtum soll gezeigt werden, dass bildhafte Darstellungen internationaler und globaler Vergleiche mehr sind als die bloße Veranschaulichung sozialer Wirklichkeit oder illustratives Beiwerk wissenschaftlicher Arbeit. Vielmehr stellen sie Beziehungen her, vermitteln Einsichten und liefern spezifische Argumente. Als Weltbeschreibungen, so die zentrale Ausgangsvermutung, sind sie zudem konstitutives Moment eines globalen Bewusstseins und verhelfen dazu, die gemeinsame Sozialwelt sichtbar und als eigenständige Einheit – als „Weltgesellschaft“ – erfahrbar zu machen. Im Seminar werden zunächst zentrale Texte zu Theorie und Methodologie der Wissenssoziologischen Hermeneutik, empirische Fallbeispiele visueller Analysen sowie die Anknüpfung an aktuelle Entwicklungen der Globalisierungs- wie Weltgesellschaftsforschung auf Basis von Inputreferaten der Teilnehmer diskutiert. An den Sitzungstagen II und III sollen die konkreten Interpretationsmethoden und theoretischen Überlegungen anhand eigener empirischer Fallstudien angewandt und überprüft werden. Für diese Sitzungen werden kleine Arbeitsgruppen gebildet, die einen visuellen Untersuchungsgegenstand selbst auswählen und vorbereitend bearbeiten. Die jeweiligen Datenmaterialien werden gemeinsam im Plenum ausgewertet sowie methodische und methodologische Probleme, die sich in den Gruppenprojekten stellen, diskutiert. Voraussetzungen: Anmeldung: Umfang: Grundkenntnisse in qualitativer Sozialforschung, Erfahrung in der Analyse visueller Daten sind vorteilhaft. Die Referatsvergabe findet vier Wochen vor der ersten Sitzung statt. Hierzu wird eine organisatorische Mail um den 17. Februar, sprich 4 Wochen vor der ersten Sitzung, an alle Teilnehmer versandt. Eine Anmeldung per Mail (s.w.hoggenmueller@muthesius.de) ist daher bis spätestens 17. Februar verpflichtend. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: Aktive Teilnahme (Details s. Hinweise) / 4 s.w.hoggenmueller@muthesius.de wird auf OLAT eingestellt. Literatur (Auszug) • Anderson, Benedict R. O'G. (1985): Imagined communities : reflections on the origin and spread of nationalism, London : Verso Ed. 15 Zwischen Geburtenrückgang und Masseneinwanderung: Paradigmen der schweizerischen Bevölkerungspolitik im 20. und 21. Jahrhundert Dozent: PD Dr. Patrick Kury Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die laufenden politischen Debatten über die Steuerung der Zuwanderung machen einmal mehr deutlich, dass Migration, Assimilation, Integration sowie Einbürgerung zu den politischen Reizthemen der Schweiz zählen. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten erlauben in der Schweiz die direktdemokratischen Instrumente der Volksinitiative und des Referendums Möglichkeiten der erweiterten Mitsprache, die insbesondere im Bereich der Ausländerpolitik rege genutzt werden. Die Veranstaltung analysiert und untersucht anhand von wissenschaftlichen Texten und Volksinitiativen die bevölkerungspolitischen Konzepte, die dem Wunsch staatlicher Einflussnahme zugrunde liegen und untersucht, wie sich diese Konzepte im Verlaufe der vergangenen 130 Jahren verändert haben. Davon ausgehend untersucht das Seminar die Möglichkeiten der Steuerung der Migration und die Grenzen nationaler Selbstständigkeit zwischen demografischen Entwicklungen, ökonomischen Abhängigkeiten, und internationalen Interdependenzen. So kann schliesslich auch der Frage nachgegangen werden, welche Funktionen dem Politisieren mit den genannten Themen in der Gegenwart zufällt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: Hinweise: patrick.kury@doz.unilu.ch Texte über OLAT 16 “The Shock of the Global“. Die Krise der 1970er-Jahre in globalgeschichtlicher Perspektieve Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die 1970er-Jahre schälen sich in der zeitgeschichtlichen Forschung als ein wichtiger Epochenbruch heraus. In der Schweiz, in Europa und in der Welt verschoben sich die Gewichte. Das Seminar nimmt diesen Bruch in einer globalgeschichtlichen Perspektive auf. Die 1968er-Bewegung, der Kollaps des Währungssystems von Bretton Woods und die folgende Wachstumskrise werden kultur-, sozial- und wirtschaftsgeschichtlich betrachtet, wobei ein besonderer Fokus auf der Geschichte der „Dritten Welt“ liegt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur • Ferguson, Niall u.a. (Hg.): The Shock of the Global. The 1970s in perspective. Cambridge MA 2010. 17 Migration und kultureller Wandel Dozentin: Dr. phil. Angelica Wehrli Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Migration und kultureller Wandel sind zwei Phänomene, die getrennt voneinander vorkommen können, die sich aber zuweilen auch gegenseitig bedingen. So kann Migration zu kulturellem Wandel führen, wie auch umgekehrt, kultureller Wandel Menschen zu Migration bewegen kann. In diesem Hauptseminar werden wir uns beiden Phänomenen widmen. Zuerst werden wir anhand von theoretischen Texten einen Überblick über die Migrationsforschung erarbeiten. Anschliessend widmen wir uns Konzepten des kulturellen und sozialen Wandels. Den Schwerpunkt des Seminars bilden konkrete Fallbeispiele im Kontext der Karibik. In diesem Zusammenhang werden wir unter anderem folgenden Fragen nachgehen: Welche transatlantischen Migrationsbewegungen haben zu einem kulturellen Wandel in der Karibik geführt? Wie manifestiert sich der kulturelle Wandel? Und wie können wir den kulturellen und sozialen Wandel wissenschaftlich fassen? Schliesslich werden wir erforschen, wie der kulturelle und soziale Wandel Menschen zu Migration bewegt, sei dies freiwillig – etwa aufgrund von Bestrebungen ein ökonomisch, sozial oder politisch „besseres“ Leben zu führen, oder sei dies unfreiwillig – etwa aufgrund von politischen Aktivitäten, die eine Emigration erfordern. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich werden, inwieweit Migrationsbewegungen auch auf den durch Nationalstaaten induzierten kulturellen und sozialen Wandel zurückzuführen sind. Nebst schriftlichen Quellen werden auch audiovisuelle Medien Verwendung finden. Die Studierenden haben zudem die Möglichkeit anhand eigener Recherchen und in Absprache weiterführende Materialien beizuziehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Zur Einstimmung und Vorbereitung auf das Thema eignet sich folgende Quelle: • Vertovec, Steven and Robin Cohen 1999: Migration, Diasporas and Transnationalism. Cheltenham: Edward Elgar. 18 Religion und Konsumgesellschaft Dozent: Prof. Dr. phil. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Symbole und Gegenstände unterschiedlichster Religionen und Ritualtechniken alternativer Spiritualität sind in den letzten Jahren wie selbstverständlich zu Accessoires der Konsumwelt und zu Konsumgütern geworden. Buddha- und Hindufiguren schmücken Schmuckläden und Teppichabteilungen grosser Kaufhäuser, eine Jeans Marke hat als Brandname True Religion, Esoterikmessen verzeichnen hohe Besucher- zahlen, in Buchläden stehen Tarotsets und Engelbücher hoch im Kurs und shiva.tv und andere bieten online und telefonisch Lebensberatung und Ausblicke in die Zukunft an. Religion und religiöse Symbole gehören zur Konsumwelt, liegen im Trend und sind selbst Konsumartikel. Der strukturelle gesellschaftliche Wandel hin zu einer neoliberalen Konsumgesellschaft mit starkem Erlebnis- und Emotionscharakter und Käuflichkeit von Wohlbefinden hat vor Religion, religiösen Praktiken und religiösen Sinnwelten nicht Halt gemacht. Rechte Zen-Meditation ist nur mit einem original japanischen Zafu (Sitzkissen) aus dem online-shop möglich, Kristalle, Energiepyramiden und vieles mehr sind nur als käufliche Direktimporte vom Meister oder Meisterin selbst wirksam etc. Das Seminar wird die gesellschaftlichen Veränderungen seit den 1980er Jahren mit der Dominanz von neoliberaler Markt- und Konsumgesellschaft thematisieren, um sodann Phänomenen von Konsum, Erlebnis und Sinnstiftung exemplarisch im Spektrum alternativer Spiritualität, christlicher Pfingstbewegungen und buddhistischer Angebote nachzugehen. Diese theoretisch-analytischen Einblicke sollen durch eigene „Feldeinsätze“ und Recherchen zu ausgewählten religiösen Konsumartikeln im Rahmen des Seminars vertieft und konkretisiert werden. Die verschiedenen Seminarelemente zielen darauf ab, den weitreichenden Einfluss von Konsumwelt und Neoliberalismus im Feld von Religionen und Spiritualität gemeinsam zu analysieren und in Kleingruppen Formen kommerzialisierter Religion konkret zu erkunden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Kurzreferat und Feldeinsatz, aktive Teilnahme / 4 Kontakt: relsem@unilu.ch Literatur • Carette, Jeremy / King, Richard, Selling Spirituality: the Silent Takeover of Religion, Abingdon 2005. • Einstein, Mara, Brands of Faith: Marketing Religion in a Commercial Age, New York 2008. • Gauthier, Francois / Martikainen, Tuomas (eds.), Religion in Consumer Society: Brands, Consumers, Markets, Farnham 2013. • Usunier, Jean-Claude / Stolz, Jörg (eds.), Religions as Brands. New Perspectives on the Marketization of Religion and Spirituality, Farnham 2014. 19 Ethnizität und die politische Ökonomie von Abgrenzungen Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Viele Konflikte der letzten Jahrzehnte sind verbunden mit ethnischen Zugehörigkeiten, sei es im Balkan, Sudan oder der ehemaligen Sowjetunion. Die Frage allerdings, was "Ethnizität" ausmacht ist umstritten. Bei der Debatte um "Ethnizität" geht es um die Abgrenzung sozialer Kollektive und die zugrunde liegenden Aspekte von individuellen und kollektiven Identitä- ten. Verwendete Kriterien sind häufig gemeinsamer Ursprung und Geschichte, manchmal gemeinsame Sprache, Kultur, Religion oder ein gemeinsames Territorium oder gemeinsame Gegner. Ethnische Identitäten / Ethnizität werden von Angehörigen einer Gemeinschaft aber auch von Außen hergestellt. In verschiedenen Situationen und Beziehungen können sie von unterschiedlichen Bedeutungen sein. Ethnizität ist nicht auf einen bestimmten Gesellschaftstyp beschränkt. Eriksen (2002) schreibt beispiels- weise: "In everyday language, the word ethnicity still has a ring of 'minority issues' and 'race relations', but in social anthropology, it refers to aspects of relationships between groups which consider themselves, and are regarded by others, as being culturally distinctive. Although it is true that 'the discourse concerning ethnicity tends to concern itself with subnational units, or minorities of some kind or another' (Chapman et al., 1989: 17), majorities and dominant peoples are no less 'ethnic' than minorities." In dem Seminar werden die Konzepte "Kultur", "Identität" und "Ethnos/Ethnizität" sowie mögliche Verbindungen zwischen diesen kritisch diskutiert. Es werden verschiedene theoretische Annäherungen an das Phänomen "Ethnizität" vorgestellt und neueste Theorien diskutiert, die etwa die globale Kommerzialisierung von Ethnizität zu erklären versuchen (Comaroff & Comaroff 2009). Als empirische Beispiele können interethnische Beziehungen – friedliche sowie feindselige – aus allen Regionen der Welt und unterschiedlichsten Gesellschaften vergleichend herangezogen werden und als Grundlage der Diskussion der theoretischen Ansätze dienen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Hinweise: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 bettina.beer@unilu.ch Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Literatur Barth, Fredrik, 1970, Introduction. In: ders. (Hg.), Ethnic Groups and Boundaries, 9-38. Bergen-Oslo, London. Comaroff, John L., and Jean Comaroff, 2009, Ethnicity, Inc. Chicago, London: University of Chicage Press. Eriksen, Thomas Hylland, 2002, Ethnicity and Nationalism. London u.a.: Pluto Press. 20 Urbanität und Weltgesellschaft Dozentin: Dr. Andrea Glauser Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Mi, 13.15 – 17.00, ab 26.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar untersucht Formen des Städtischen in der Weltgesellschaft und diskutiert Wechselbeziehungen zwischen Globalisierung und Urbanisierung. Wie hängt die zunehmende Verstädterung mit der Herausbildung einer globalen Sozialordnung zusammen? Welche Bedeutung haben weltweite Beobachtungs- und Vergleichshorizonte für Urbanität? Weshalb sind Städte durchaus unterschiedlich? Solche Fragen diskutieren wir in Auseinandersetzung mit Studien zu sozialer Ungleichheit, Städtebau und globaler Architektur, Migration und Mobilität sowie Weltwirtschaft/Global Cities. Die gesellschaftstheoretische Reflexion der empirischen Befunde ist von besonderem Interesse. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: andrea.glauser@hslu.ch Literatur • Sassen, Saskia (2012): Cities in a World Economy, 4th ed., Los Angeles: SAGE. • Stichweh, Rudolf (2006): Zentrum/Peripherie-Differenzierungen und die Soziologie der Städte: Europäische und globale Entwicklungen, in: Friedrich Lenger und Klaus Tenfelde (Hg.), Die europäische Stadt im 20. Jahrhundert. Wahrnehmung – Entwicklung – Erosion. Köln/Weimar: Böhlau, S. 493-509. • Acebillo, Josep/Lévy, Jacques/Schmid, Christian (2013): Globalization of Urbanity, New York/Barcelona: Actar. 21 Historical Sociology of Empire Dozent: Prof. Dr. Julian Go Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 02.05.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 03.05.2014, 10.15 - 17.00 Fr, 09.05.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 10.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Global events over the past decade have propelled the question of “Empire” onto the public map and the scholarly agenda. This course explores key theories and empirical examples of empires, imperialism, and colonialism from a sociological perspective. It will consider both the past and more recent articulations of empire, with the American and British empires as key cases but also with reference to other empires like the French, German, Chinese and Russian cases. It will put imperialism into broader theoretical perspectives, exploring the causes of imperial expansion and dissolution, the historical dynamics of empires, and the determinants of colonial governmentalities and imperial forms. Finally this course will think about empires in relation to globalization and humanitarianism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: juliango@bu.edu Julian Go ist Soziologe an der Boston University und forscht dort zum Kolonialismus in historisch vergleichender Perspektive. Zu Gos wichtigsten Arbeiten gehören: American Empire and the Politics of Meaning (Duke University Press, 2008), Gewinner des Mary-Douglas-Preises für das beste Buch in der Sektion Kultursoziologie der American Sociological Association, sowie die Arbeit Patterns of Empire: the British and American Empires, 1688 to Present (Cambridge University Press, 2011), die sowohl von der ASA als bestes Buch in "Global & Transnational Sociology" als auch von der American Political Science Association als bestes Buch in "Politics and History" ausgezeichnet wurde. Die Veranstaltung ist interdisziplinär angelegt und richtet sich an MA- Studierende, aber auch Doktorierende aus dem Bereich Soziologie, Politikwissenschaften, Geschichte und Kulturwissenschaften. Literatur Wird rechtzeitig über OLAT bekannt gegeben. 22 Weltranglisten. Soziologie und Kulturgeschichte einer globalen Wissensform Dozenten: Prof. Dr. Bettina Heintz Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: "Stanislas Wawrinka überholt Roger Federer auf der ATP-Weltrangliste". Solche Nachrichten sind vielleicht falsch, aber von der Form her vertraut. Rankings, Ranglisten und Vergleiche sind in ganz unterschiedlichen Bereichen global zu einem zentralen sozialen Verständigungsmodus geworden. Das Seminar beleuchtet diese Wissensform kulturgeschichtlich und aus der Perspektive der Weltgesellschaftssoziologie. Es behandelt Vergleiche in der Wirtschaft, in der Wissenschaft, im Sport und in der Kultur und zeigt, welche Bedeutung Quantifizierungsprozesse für die moderne Gesellschaft haben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Die Teilnehmerzahl ist auf 30 Personen begrenzt. Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder daniel.speich@unilu.ch Literatur Espeland, Wendy Nelson, Michael Sauder (2012): The Dynamism of Indicators, in: Kevin E. Davis et al. (Hrsg): Governance bei Indicators. Global Power Through Quantification and Rankings, New York: Oxford University Press, S. 86-109. Heintz, Bettina (2010): Numerische Differenz. Überlegungen zu einer Soziologie des (quantitativen) Vergleichs. Zeitschrift für Soziologie, 39, S. 162-181. Speich Chassé, Daniel (2013): Die Erfindung des Bruttosozialprodukts. Globale Ungleichheit in der Wissensgeschichte der Ökonomie, Göttingen 23 Krieg und Medien Dozent: Dr. Adrian Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 17.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Kriege bedienen als gewaltsame Konflikte zwischen oder in Staaten eine grosse Zahl der Nachrichtenwerte, die die Aufmerksamkeit der Medien steuern. Dennoch unterscheidet sich die Kriegsberichtserstattung in vielen Hinsichten von der normalen Berichterstattung der Medien. Kriege als gewaltsame Grosskonflikte verfügen über das Potential, die Medien selbst zur Partei im Konflikt werden zu lassen. Dieses entdifferenzierende Potential des Krieges haben gerade die beiden Weltkriege des 20. Jahrhunderts vor Augen geführt. Der Kurs wird sich deshalb einerseits mit der Diversität verschiedener Kriegsformen und deren interner Dynamik auseinandersetzen. Andererseits wird er untersuchen, wie die Medien auf die verschiedenen Formen des Krieges jeweils reagieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Medien nicht auf die Rolle des passiven Beobachters reduziert werden dürfen, da die Berichterstattung über ferne kriegerische Konflikte oft erst den moralischen Druck erzeugt, der nicht direkt involvierte Staaten zu einem Kriegseintritt motivieren kann (beispielsweise die militärische Intervention in Libyen). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Begrenzung; KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Das Seminar ist auf 25 Studierende beschränkt. Eine Anmeldung im UniPortal ist keine Garantie für die Teilnahme. Teilnahmevoraussetzung ist die Anwesenheit in der ersten Sitzung. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Kontakt: adrian.itschert@unilu.ch Literatur • Barbara Kuchler. Kriege. Eine Gesellschaftstheorie gewaltsamer Konflikte. Campus. 2013. 24 Religion, Migartion und Netzwerke Dozent: Jun.-Prof. Dr. Alexander-Kenneth Nagel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: Fr, 14.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B47 Sa, 15.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 04.04.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.B55 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar erschließt das Themenfeld Religion und Migration aus einer religionssoziologischen Perspektive. Die Intensivierung von Arbeits- und Fluchtmigration in den vergangenen Jahrzehnten hat auch zu einer Zu- nahme religiöser Vielfalt in Europa geführt. Dabei haben sich Religions- soziologen bislang vor allem für den generellen Einfluss dieser Pluralisierung auf die religiöse Landschaft oder für das Verhältnis von Migration und religiöser Identität in individuellen Biographien interessiert. Im Unterschied dazu stehen in dieser Veranstaltung religiöse Migrantengemeinden als soziale Gruppen im Vordergrund, die durch eine Vielzahl von Beziehungen und Bezugnahmen nach innen und außen gekennzeichnet sind. Daraus ergeben sich verschiedene Themenkomplexe, etwa die Institutionalisierung und Multifunktionalität religiöser Migrantengemeinden, ihre transnationale Verflechtung, institutionelle Mythen und der Wandel religiöser Weltbilder und Praxisformen, Religionskontakte und interreligiöse Aktivitäten sowie die Chancen und Risiken neuerer Formen der Governance religiöser Vielfalt. Diese und andere Themen werden im Seminar anhand von Literatur und Material aus zwei laufenden Forschungsprojekten erarbeitet. Ein besonderer Fokus wird auf der Entwicklung netzwerkanalytischer Forschungsstrategien zu religiösen Migrantengemeinden liegen (Operationalisierung und Erhebung); Vorkenntnisse im Bereich Netzwerkanalyse sind nicht erforderlich. Zur Abstimmung der Arbeitsteilung und Vergabe der Referate werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gebeten, sich bis Ende Februar zum entsprechenden OLAT-Kurs anzumelden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: alexander-kenneth.nagel@rub.de 25 Neue Formen der Governance Dozentin: Dr. phil. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Der Begriff der Governance beinhaltet allgemein betrachtet die Art und Weise, wie kollektives Handeln in Politik, Gesellschaft oder auch Ökonomie reguliert, gesteuert und koordiniert wird. Gemäss einer engeren Definition umfasst der Governance Begriff insbesondere Veränderungen in der Herrschaftspraxis moderner Staaten, neue Formen der internationalen Politik sowie der Wandel von Organisationsformen und Interorganisationsbeziehungen in der öffentlichen Verwaltung, in Verbänden, in Unternehmen, in Märkten und in Regionen. Im Seminar werden verschiedene theoretische Ansätze der Governance interdisziplinär diskutiert und anhand von Fallbeispielen verdeutlicht. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Material: eva.passarge@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Benz, Arthur 2004: Governance-Regieren in komplexen Regelsystemen. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. • Lütz, Susanne 2006: Zwischen Pfadabhängigkeit und Wandel. „Governance“ und die Analyse kapitalistischer Institutionenentwicklung. In: Brinkmann, Ulrich et al. Endspiel des kooperativen Kapitalismus? Institutioneller Wandel unter den Bedingungen des marktzentrierten Paradigmas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 26 Intimbeziehungen / Liebe als globales Funktionssystem Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 21.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 4.A07 Sa, 22.03.2014, 09.15 – 16.00 Fr, 11.04.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 12.04.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar verknüpft die Theorie und Soziologie der Intimbeziehungen und der Liebe mit der Theorie der Weltgesellschaft. Die Leitfrage ist: Gehört zu den Funktionssystemen der Weltgesellschaft auch ein System für Intimbeziehungen/Liebe und wie ist dessen Genese und Struktur zu beschreiben? Voraussichtliche Themen: 1. Typen von Intimbeziehungen: Familiale Beziehungen, Freundschaft; Liebe/Partnerschaft; Sexualität (Homosexualität/Heterosexualität) 2. Netzwerke, Verteilungsmuster (Gauss-Verteilungen vs. Power Laws), Preferential Attachment in Intimbeziehungen 3. Rechtliche und normative Regulierungen. Globaler Transfer von Normen? 4. Globale Verknüpfungsmechanismen des Systems: Migration von Paaren, Transnationale Ehen, Transnationale Familien 5. Technologien und ihre Wirkungen auf Kommunikation: Empfängnisverhütung, In-vitro-Fertilisation 6. Historische und gegenwärtige Semantiken: Intimität; Romantische/passionierte Liebe, Partnerschaft 7. Wissenssysteme: Romane, Filme, Mode, Sexualaufklärung und Pornographie 8. Professionen: Psychotherapie, Beratung, Prostitution 9. Funktional definierte Orte: Bars/Discos, Rotlichtbezirke, Sex-Tourismus, Sexscapes 10. Funktion des Systems: Kommunikative Ratifikation von Individualität, Kollektivismus/Individualismus als Variable, Individualität und Weltbezug Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) / 4 Kontakt. Hinweise: rstichweh@yahoo.de Ab 1.2.2014 finden Sie auf OLAT einen detaillierten Seminarplan mit Aufteilungen und Themen für die einzelnen Tage. Auf dieser Basis können Sie Referate übernehmen und weitere Themen vorschlagen. Literatur (Auszug) • Freiesleben de Blasio, Birgitte et al., Preferential Attachment in Sexual Networks, PNAS 104, 2007, 10762-10767 • Herzog, Dagmar, Sexuality in Europe. A Twentieth-Century History, Cambridge 2011 • Jankowiak, William R. (Hg.), Intimacies. Love and Sex Across Cultures, New York 2008 • Jankowiak, William R./Fischer Edward F., A Cross-Cultural Perspective on Romantic Love, Ethnology 31, 1992, 149-155 • Kluckhohn, Paul, Die Auffassung der Liebe in der Literatur des 18. Jahrhunderts und in der Romantik, Tübingen 1966 • Leupold, Andrea, Liebe und Partnerschaft: Formen der Codierung von Ehen. Zeitschrift für Soziologie 12, 1983, 297-327 • Liljeros, Fredrik et al., The Web of Human Sexual Contacts, Nature, 411, 2001, 907-8 • Luhmann, Niklas, Liebe als Passion: Zur Codierung von Intimität, Frankfurt 1982 27 Soziologie der Konkurrenz. Von der Interaktionssituation bis zu internationalen Beziehungen Dozent: Dr. Phil. Tobias Werron Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In der soziologischen Literatur liest man immer wieder, dass wir heute in einer ‚Konkurrenzgesellschaft’ oder ‚Wettbewerbsgesellschaft’ leben. Aber was heißt das eigentlich, oder was könnte es heißen? Und welche Argumente sprechen für oder gegen eine solche Diagnose? Ausgehend von solchen Fragen lesen wir in diesem Seminar klassische und neuere soziologische Texte zur Konkurrenz (von Georg Simmels klassischer ‚Soziologie der Konkurrenz‘ bis zu Pierre Bourdieus Feldtheorie), diskutieren sie an einer Vielzahl unterschiedlicher Konkurrenzphänomene (von der Markt- und Staatenkonkurrenz bis zu Konkurrenz in Journalismus und Wissenschaft) und führen die dabei gesammelten Einsichten in theorievergleichenden Sitzungen zusammen. Im Licht dieser Einsichten soll schließlich die Frage, ob wir heute in einer Konkurrenzgesellschaft leben, am Ende des Seminars noch einmal ‚soziologisch aufgeklärt’ diskutiert werden. Das Seminar verfolgt vor allem zwei Ziele: Es soll in grundlegende Probleme und Begriffe einer allgemeinen Soziologie der Konkurrenz einführen; und es soll Gelegenheit bieten, die Erklärungskraft soziologischer Theorien an einer übergreifenden Fragestellung zu bestimmen und miteinander zu vergleichen. Zu den Teilnahmeanforderungen gehört daher auch die Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe, die eine der theorievergleichenden Sitzungen (in Absprache mit dem Veranstalter) mitgestaltet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Arbeitsgruppe/Referat) / 4 Kontakt: tobias.werron@uni-bielefeld.de Literatur Zum Einstieg: • Rosa, Hartmut: Wettbewerb als Interaktionsmodus. Kulturelle und sozialstrukturelle Konsequenzen der Konkurrenzgesellschaft, Leviathan 34 (2006), Nr. 1, S. 82-104 28 Modul Weltpolitik Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundesrates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in internationalen Verhandlungen verstehen und erklären? In der Politik- wissenschaft basieren Interpretationen und Erklärungen üblicherweise auf einer Handlungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmen- bedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie sowie den Kultur- und Kommunikationswissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entschei- dungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konventionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Insgesamt sind die Vorstellungen darüber, wie (politische) Akteure handeln und welche Strukturen/Institutionen sie dabei anleiten, stark von Weltbildern (Ontologien/Ideologie) und Gesellschaftsbildern (wie ist die Gesellschaft aufgebaut und was hält sie zusammen?) abhängig. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 29 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung: weitere Termine: Mo, 31.03.2014, 10.15 – 12.00 FRO, 4.B01 wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 07.04.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: stefan.boes@unilu.ch Die Vorlesung findet an folgenden Daten statt: 31.3. (10.15 - 12.00 Uhr), 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 30 International Humanitarian Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 17.02.2014 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Despite the fact that the UN Charter prohibits the use of force, armed con- flicts remain a reality in today's world. The special legal regime for situations of armed conflicts is provided by International Humanitarian Law (IHL). IHL neither addresses the reasons of nor the possible legal justifications of armed conflicts; instead it focuses on the protection of the victims of warfare. IHL aims at mitigating the effects of armed conflicts by constraining the means and methods of warfare and by obliging all parties of a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. Humanitarian law therefore aims at limiting harm caused by wars, thereby accepting the existence of armed conflict in today’s world. The course offers an introduction to IHL, its development, legal bases and challenges. It focuses on the two branches of international humanitarian law, the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (means of warfare), the rules governing international and non-international armed conflicts as well as the implementation of those legal norms. These issues will be discussed and analyzed in the light of current developments, recent events and challenges to IHL. In addition, guest lecturers will deliver insights on practical issues of humanitarian law. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict.. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Essential Course Materials • Course Reader „International Humanitarian Law; • Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. These can be ordered for free from the International Committee of the Red Cross (www.icrc.org). 31 International Human Rights Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course focuses on the emergence, expansion, and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African), and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Students are ably to indentify, analyze and assess issues relating to human rights questions. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law (e.g. attendance of the course "Völkerrecht" in the BLaw-program) recommended 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term (6 Cr) Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Literatur • The COURSE READER; • Copies of the most important human rights treaties: European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (including the Additional Protocols); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; International Covenant on Civil and Political Rights (including the Optional Protocols); Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment (including Optional Protocol); United Nations Convention on the Rights of the Child (including Optional Protocols); etc. the text of these treaties is available on the website of the OHCHR, at http://www2.ohchr.org/english/law/index.htm. However, you may wish to consider buying a treaty collection, e.g. IAN BROWNLIE/GUY S. GOODWIN-GILL, Brownlie’s Documents on Human Rights (Oxford, 6th Edition 2010) or P.R. GHANDHI, Blackstone’s Statutes – International Human Rights Documents (Oxford, 8th Edition 2012). 32 Public International Law Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course focuses on current issues of public international law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, the peaceful use of nuclear energy, peace and security questions, responsibility to protect, the “race for the arctic” and the issue of state responsibility for violations of international humanitarian law. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasising class discussions, active participation in the class is expected. In addition, guest lectures may give further insights into the questions discussed in class. Students understand the different models of political competition and can apply them to explain observed government failures. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Graded written or oral exam (6 Cr) Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) maya.taylan@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Literatur The course reader; Materials accessible or distributed electronically. 33 From Marbury to ObamaCare – Contemporary Issues in American Constitutional Law Dozentin: Lauren Fielder, JD, Junior Assistant Professor of Law Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The American Constitution is the oldest and most recognizable Constitution in the world, shaping the norms and serving as the principle model for many national and international instruments. The purpose of this class to not only examine the substantive provisions of the document, but to look critically at its interpretation and application to modern legal problems. We will examine in depth, first, the basics of Constitutional law, and apply the concepts of equal protection, procedural justice, due process, and freedom of speech in the modern age. We will look at how the Court has struggled in recent years with textual interpretation in the face of growing technology and changing so- cial norms. In that context, we will look at landmark cases such as Roe v. Wade, Marbury v. Madison, and Brown v. Board of Education and their evo- lution into modern landmark cases such as Lawrence v. Texas, Brown v. Entertainment Merchants Association, and Citizens United v. FEC. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: lauren.fielder@unilu.ch 34 Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht (Grund- und Menschenrechte) Dozent: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 17.02.2014 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung vergleicht den Standard des Grundrechtsschutzes in Eu- ropa und den USA. Nach einer Einführung in die Grundlagen der Rechtsver- gleichung im öffentlichen Recht werden ausgewählte Grundrechtsprobleme anhand verschiedener nationaler Rechtsordnungen, insbesondere in Frankreich, Grossbritannien und den USA behandelt. Dabei wird der Grundrechtsschutz zum Schlüssel für das jeweilige Staatsverständnis und die staataorganisatorischen Regelungen. Sow erden die Grundrechte jeweils in Beziehung zum einschlägigen institutionellen und historisch-kulturellen Rahmen gesetzt. Weitere Schwerpunkte bilden ausgewählte Grundrechtsprobleme in den USA. Erlernen und Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Grundrechts- konflikten; Erkennen des Zusammenhangs mit den institutionellen und histo¬risch-kulturellen Erfahrungen einer Gesellschaft; Reflexion über die Funktion und Grenzen des Menschrechtsschutzes im Kontext. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse der Grundrechte der Verfassung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: sebastian.heselhaus@unilu.ch Literatur wird am Anfang der Veranstaltung an- bzw. ausgegeben. 35 Einführung in die Ökonometrie Dozent: Dr. oec. publ. Andreas Kuhn Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Fr, 13.15 - 15.00 , ab 21.02.2014 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: 1) Einführung; 2) Repetition Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik (Schätzen und Testen); 3) Das einfache Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz; 4) Das multiple Regressionsmodell: Schätzen, Inferenz, Modellierung von nichtlinearen Beziehungen, Einbezug von qualitativen Regressoren, Modellselektion und Beurteilung der Validität von Regressionsmodellen. Die Veranstaltung bietet eine anwendungsorientierte Einführung in die moderne empirische Wirtschaftsforschung und deren wichtigstem Instrument, der linearen Regressionsanalyse. Wir diskutieren die Mechanik sowie die Interpretation der linearen Regression und illustrieren die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten anhand von aktuellen Studien und Fragestellungen. Zur Ergänzung werden wir ausserdem praktische Übungen in der Statis-tiksoftware Stata durchführen. Ziel der Veranstaltung ist es, den Studierenden die methodischen Grundlagen zu vermitteln um wissenschaftliche empirische Studien kritisch beurteilen zu können und um selbständig eigene empirische Projekte durchführen zu können. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung “Statistik für Fortgeschrittene” bestanden. Gleichzeitige Teilnahme am Hauptseminar “Einführung in die Ökonometrie”. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: andreas.kuhn@ehb-schweiz.ch Vorlesung und Hautpseminar werden gemeinsam geprüft (separate Fragen). Literatur • Stock, James H., and Watson, Mark H. (2012). Introduction to Econometrics. 3rd Edition. • Wooldridge, Jeffrey (2013). Introductory Econometrics. A Modern Approach. 5th Edition. 36 Analyse der Gesamtwirtschaft Dozent: Ass.-Prof. Dr. oec. publ. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 25.02.2014 FRO, 3.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung der wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. Behandelt werden sowohl langfristige Phänomene wie Wachstum, Sparen, Investieren, Finanzierung und Finanzsystem, natürliche Arbeitslosigkeit, die Bedeutung des Geldes, die Rolle der Zentralbanken, Geldmengenwachstum und Inflation sowie Aussenhandel, als auch kurzfristige Konjunkturphänomene wie Änderungen der aggregierten Nachfrage und des aggregierten Angebots, der Einfluss von Geld- und Fiskalpolitik, der kurzfristige Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Inflation sowie politische Konjunkturzyklen. Besonders hervorgehoben werden die Rolle von Institutionen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftspolitische Aspekte. In allen Bereichen wird der Bezug zu Aktualität hergestellt, der die Studierenden befähigen soll, zukünftig wichtige aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen selbstständig zu analysieren und zu interpretieren. 1) Die Studierenden kennen die wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. 2) Die Studierenden kennen die Bedeutung von Institutionen für die wirtschaftliche Entwicklung und verstehen die Wirkung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrumente. 3) Die Studierenden können mittels der erlernten Grundlagen aktuelle Entwicklungen analysieren und interpretieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: simon.lüchinger@unilu.ch Vorlesung beginnt erst am 25.2.2014. Literatur Mankiw, N. Gregory (2009). Principles of Economics, 6th Edition. Mason: Cengage Learning. 37 Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Dozent: Prof. Alexander H.E. Morawa, SJD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course takes you on a journey of exploration of how states behave, and what the law has to say about it. State action ranges from peaceful and benevolent interaction to outright war, with many stages in between. We will take a look at the underlying legal regime and explore questions such as: - How do diplomatic and consular relations work? - How do international organizations and international courts fit into a state-centered system? - Are there rights of individuals in foreign relations? - How do (UN and regional) mechanisms for safeguarding peace and security work? - Is war still a “logical continuation of diplomacy”? Despite the overwhelmingly political character of decisionmaking in foreign affairs, there exists a legal regime that channels, limits, and attaches consequences to action or inaction. Students will develop skills and techniques for inquiring into the legal implications of the activities of states, international organizations, and other actors in the foreign relations realm. The course is discoursive, interactive, and hands-on. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, assignments, and practical exercises (50%), written final examination (50%) / 6 Kontakt: alexander.morowa@unilu.ch Reader 38 International Trade Dozent: Dr. Christoph Moser Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: 14-täglich Mo, 13.15 – 15.00, ab 24.02.2014 FRO, HS 6 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: What are the gains from international trade? How can we explain the patterns in international trade in goods and services? Who are the winners and losers from trade liberalization? What are the most effective trade policies available for national governments? The main concepts and models of trade will be developed and their empirical relevance discussed (including the concept of comparative advantage, the Heckscher-Ohlin model and the role of specific factors and firms in trade). These models allow us to evaluate the importance and economic consequences of trade for instance on a country’s welfare and its income distribution. The main objective of this course is to provide students with a solid background in both international trade theory and trade policy. The models discussed in the course will help us better understand recent developments in trade like the increased offshoring of production from developed to developing countries, the role of the World Trade Organization (WTO) in facilitating trade and the economic effects of the recent wave of regional trade agreements. Voraussetzungen: Umfang: Courses in „Ökonomie und menschliches Verhalten“ and „Analyse der Gesamtwirtschaft“ recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: moser@kof.ethz.ch Literatur This course is based on the following textbook: Paul Krugman, Maurice Obstfeld, and Marc Melitz (2012), „International Economics: Theory and Policy,“ 9th Edition (Global edition), Pearson Education. 39 Internationaler Menschenrechtsschutz Dozent: Dr. iur. Christoph A. Spenlé Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Fr, 15.15 - 17.00, ab 21.02.2014 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung befasst sich mit den Eckpunkten und Meilensteinen in der Entwicklung der Menschenrechte und widmet sich eingehend der politischen und rechtlichen Umsetzung der Menschenrechte in der Neuzeit. Themenschwerpunkte des Kurses sind: - Entstehung und Entfaltung des internationalen Menschenrechtsschutzes bis zum Beginn des 2. Weltkrieges (Völkerbund); - Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen; - Regionaler Menschenrechtsschutz (EMRK); - Universalität der Menschenrechte versus Relativismus; - Entwicklungen nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und aktuelle Herausforderungen (Humanitäre Interventionen, internationale Strafgerichtsbarkeit, private Akteure). Dabei werden namentlich die völkerrechtlichen Grundlagen und Menschenrechtsinstrumente insbesondere im Rahmen der UNO eingehender betrachtet. Die Behandlung aktueller Beispiele diplomatischer Verhandlungsprozesse vermittelt einen Blick in die Praxis der Schaffung neuer Menschenrechtsinstrumente. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Schriftliche Prüfung, pass or fail / 2 Kontakt: Christoph.spenle@eda.admin.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Christoph A. Spenlé/Arthur Mattli, Kompendium zum Schutz der Menschenrechte, Stämpfli Verlag 2009 Hans-Peter Gasser, Humanitäres Völkerrecht - Eine Einführung, 2. Aufl., Schulthess 2007 Walter Kälin/Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Helbing & Lichtenhahn, 2. Auflage 2008 Kälin Walter/Malinverni Georgio/Nowak Manfred, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage, Basel/Frankfurt a.M. 1997 Manfred Nowak, Einführung in das internationale Menschenrechtssystem, Wien/Graz 2002 40 Vergleichende Regionale Integration Dozentin: Dr. sc. Rebecca Welge Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe unterscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusammenschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Das Proseminar zur Regionalen Integration von Michael Buess vertieft Aspekte der Vorlesung und ist insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im Grundstudium empfehlenswert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: welge@nccr-democracy.uzh.ch oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lindberg, L. N., Scheingold, S.A. (Eds.) (1971). Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, M., Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.) (2005). The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice. London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) (2003), Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate Mattli, W.(1999), The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP Telo, M. and, Joffe, G., (Eds.) (2001). European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 41 Internationale Klimapolitik Dozent: Prof. Dr. Klaus Dingwerth Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 15.15 - 19.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.A07 14-täglich Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Klimawandel gilt als eine der grössten gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen unserer Zeit. Das Seminar will einen Überblick über die wichtigsten internationalen Antworten auf den Klimawandel geben und diese auf der Grundlage positiver und normativer politischer Theorien verstehen bzw. bewerten. Was für eine Art von Problem ist der Klimawandel, und wie könnte eine „gerechte“ Klimapolitik aussehen? Wie verhalten sich verschiedenen Staatengruppen zu diesem Problem, und welche Institutionen zur Vermeidung (mitigation) und Anpassung (adaptation) an den Klimawandel haben sie im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen gemeinsam geschaffen? Welche weiteren Strukturen haben gesellschaftliche, privatwirtschaftliche und substaatliche Akteure vereinbart, um dem Klimawandel Einhalt zu gebieten, und wie wirksam ist das resultierende Institutionengeflecht insgesamt? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme, Referat, Research Design (benotet) / 4 Kontakt: klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Newell, Peter und Matthew Paterson, 2010: Climate Capitalism: Global Warming and the Transformation of the Global Economy. Cambridge: Cambridge University Press. Rahmstorf, Stefan und Hans-Joachim Schellnhuber, 2012: Der Klimawandel. 7., völlig überarbeitete Auflage. München: C.H. Beck. Sprinz, Detlef und Urs Luterbacher, 2001: International Relations and Global Climate Change. Cambridge, MA: MIT Press. United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC), 2007: Uniting on Climate: A Guide to the Climate Change Convention and the Kyoto Protocol. Bonn: UNFCCC. 42 Democracy in Danger? Right-wing Populism in Western Europe Dozent: Dr. Marc Helbling Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Block 1: Block 2: Mi, 19.02., 13.15 – 15.00 FRO, HS 11 Mi, 26.03., 13.15 – 17.00 FRO, HS 12 Do, 27.03. 10.15 – 19.00 FRO, HS 3 Mi, 16.04., 13.15 – 17.00 FRO, HS 12 Do, 17.04. 09.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Over the last two decades, right-wing populist parties have become important political actors in Western Europe. In this seminar, we will analyze how this change in the political landscape came about and why those parties are in some countries stronger than in others. We will define the term “populism” and contextualize it in the right-wing political spectrum. Finally, we will discuss whether the emergence of right-wing populist parties can be considered as evidence for the dysfunction of Western democracies and threat to their workings. The focus of the seminar will be on West European countries, especially Switzerland. Students will be introduced to current methodological standards in Comparative Politics by analysis of a variety of studies. Umfang: Sprache: 2 Semesterstundenwochen Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt. marc.helbling@wzb.eu Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Canovan, Margaret (1999). “Trust the People! Populism and the Two Faces of Democracy”. Political Studies 47(1): 2-16. Mény, Yves and Yves Surel (eds.) (2002). Democracies and the populist challenge. Basingstoke: Palgrave. Mudde, Cas (2007). Populist Radical Right Parties in Europe. Cambridge: Cambridge University Press. Norris, Pippa (2005). Radical Right. Voters and Parties in the Electoral Market. Cambridge: Cambridge University Press. 43 Entwicklungshilfepolitik Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: Do, 01.05.2014, 08.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Fr, 02.05.2014, 08.15 – 17.00 Sa, 03.05.2014, 08.15 – 14.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Dieses Seminar bietet einen Überblick über die empirische Literatur zur Entwicklungshilfepolitik. Zentrale Themen sind die Kriterien, nach welchen Geberländer über die Allokation ihrer Entwicklungshilfegelder entscheiden, sowie die Auswirkungen von Entwicklungshilfe auf die Politik, die Regierungsführung und das Wirtschaftswachstum in den Empfängerländern. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesungen "Wachstum und Entwicklung" und "Grundlagen der multivariaten Statistik". Zudem wird der vorgängige oder gleichzeitige Besuch der Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie" empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird bei der Terminvergabe bekanntgegeben. 44 Internationale Handelspolitik Dozent: Ivo Krizic, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar hat zum Ziel, aktuelle Entwicklungen der internationalen Handelspolitik mithilfe von ausgewählten Theorien und Konzepten der Internationalen Politischen Ökonomie zu analysieren. Ausgehend von einem historischen Überblick der globalen Handelsbeziehungen beschäftigen wir uns im ersten Teil des Seminars mit den systemischen, innerstaatlichen und ideellen Erklärungsansätzen internationaler Handelspolitik. Im zweiten Teil übertragen wir diese Ansätze auf verschiedene Themenfelder, die das Welthandelssystem in den vergangenen zwei Jahrzehnten geprägt haben. Hierzu zählen 1) die Entwicklung der Europäischen Union als Akteur in der Welthandelspolitik; 2) die Machtverschiebung im internationalen Handelssystem zugunsten aufstrebender Schwellenländer („emerging powers“) und ihre Rückwirkungen auf die Verhandlungsdynamik in der WTO (Doha-Runde); 3) die Ausweitung des Themenspektrums der Freihandelsdebatte auf nicht tarifäre, innerstaatliche Regulierungsmassnahmen ("behind the border" issues) und 4) die Gewichtsverschiebung von multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO hin zu bi- und plurilateralen Freihandelsabkommen (TTIP, TPP, RCEP…). Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: ivo.krizic@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Barton, John H., Goldstein, Judith L., Josling, Timothy E., Steinberg, Richard H. (2006): The evolution of the trade regime: politics, law, and economics of the GATT and the WTO. Princeton, NJ: Princeton University Press, 2006. Dür, Andreas, Zimmermann, Hubertus, eds. (2007): The EU in International Trade Negotiations, Journal of Common Market Studies (special issue) 45(4): 771–967. Heydon, Kenneth and Woolcock, Stephen, eds. (2012): The Ashgate research companion to international trade policy. Ashgate: Farnham, Surrey. Narlikar, Amrita, Daunton, Martin, M. Stern, Robert, eds. (2012): The Oxford Handbook on The World Trade Organization. Oxford, Oxford University Press. 45 Krieg und Frieden in der Geschichte des Politischen Denkens Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaften Einführung: Termine: Fr, 28.02., 13.15 - 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 04.04., 09.15 – 17.00 FRO, HS5 Fr, 11.04., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Fr, 16.05., 09.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Darstellung und Analyse von Kriegen und die Entwürfe einer dauer- haften Friedensordnung haben paradigmatische Bedeutung für das politische Denken und Handeln. Einige dieser Texte, von Homers Ilias über Thukydides‘ Peloponnesischen Krieg, Kants Ewigen Frieden und Wilsons 14 Punkten, sollen in ideengeschichtlicher Perspektive gelesen werden. Jüngere Theorien, von der Friedensforschung Johann Galtungs bis zu Ian Morris‘ jüngster Schrift zum Krieg sollen den ideengeschichtlichen Ansatz ergänzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive mündliche Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Bernd Hüppauf, 2013: Was ist Krieg? Zur Grundlegung einer Kulturgeschichte des Krieges, Bielefeld: Transcript Verlag. Reinhard Meyers, 1994: Begriff und Probleme des Friedens, Opladen: Leske & Budrich. Ian Morris, 2013: Krieg. Wozu er gut ist, Frankfurt/New York: Campus Verlag. Herfried Münkler, 2002: Über den Krieg. Stationen der Kriegsgeschichte im Spiegel ihrer theoretischen Reflexion, Weilerswist: Velbrück Verlag. Münkler/Llanque (Hg.), 2007: Politische Theorie und Ideengeschichte. Lehr- und Textbuch, Berlin Akademie-Verlag, S. 95-125 (Textsammlung, die dem Seminar zugrunde gelegt wird). 46 National, transnational, kosmopolitisch – Bürgerschaft im 21. Jahrhundert Dozentin: Dr. Andrea Schlenker Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nationalstaaten beherrschen nach wie vor unsere heutige Weltsicht. Sie waren jedoch nie unumstritten und sind es in der globalisierten Welt des 21. Jahrhunderts immer weniger. Grenzen lösen sich auf, neue werden gezogen. Damit verändert sich auch der Referenzrahmen, auf den sich die Handlungen und Orientierungen politischer Akteure beziehen. Diese lassen sich in mehreren Dimensionen und auf mehreren Ebenen analysieren. Ausgehend von unterschiedlichen Konzeptionen von Demokratie und Nation werden wir in diesem Hauptseminar verschiedene Formationen politischer Gemeinschaft und Bürgerschaft jenseits nationaler Zugehörigkeit und Grenzen eingehend betrachten. Dies umfasst normative Vorschläge und empirische Entwicklungen politischer Integration auf nationaler Ebene sowie solche, die verschiedene Nationalstaaten verbinden (transnational), bis hin zu solchen europäischer und globaler Reichweite (kosmopolitisch). Entsprechend werden wir verschiedene Akteursgruppen in den Blick nehmen, wie z.B. auf transnationaler Ebene MigrantInnen, Diasporas und doppelte StaatsbürgerInnen oder auf globaler Ebene WeltbürgerInnen und internationale NGOs. Sowohl normativ als auch empirisch wird das Verhältnis der unterschiedlichen Akteure und Ebenen zueinander im Mittelpunkt stehen, um letztlich die Chancen und Risiken neuer Entwürfe und Entwicklungen von Bürgerschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen besser verstehen und abwägen zu können. Ziele: Die Studierenden kennen die zentralen Konzepte und Analysedimensionen von Bürgerschaft und politischer Gemeinschaft innerhalb und jenseits nationaler Grenzen. Sie können die wichtigsten Phänomene und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Diese Ziele werden erreicht durch die regelmässige Vorbereitung der Lektüre, auch mithilfe konkreter Aufgaben zu den Texten, durch Präsentationen und Handouts der Dozentin und von Studierenden sowie durch mündliche Diskussionen. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte bis 24. Mai ein Outline ausarbeiten, das dann eingehend besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme/Beteiligung an Diskussion/20minütiges Referat (benotet) / 4 Kontakt: andrea.schlenker@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Archibugi, D./ D. Held/ M. Köhler (Hg.) 1998: Re-imagining Political Community, Cambridge. Benhabib, S. 2008: Kosmopolitismus und Demokratie. Eine Debatte, Frankfurt/M. Vertovec, S./ R. Cohen (Hg.) 2002: Conceiving Cosmopolitanism: Theory, Context and Practice, New York. 47 „Konflikt“ in den Internationalen Beziehungen: Theoretische Zugänge und praktisch-politische Handlungsanleitungen im Vergleich Dozentin: Prof. Dr. Manuela Spindler Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 20.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Mi, 12.03., 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Mi, 16.04. 13.15 – 19.00 FRO, HS11 Mi, 07.05. 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Mi, 21.05. 13.15 – 19.00 FRO, HS12 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Kurskonzept zielt auf ein Kennenlernen und Vergleichen der für unterschiedliche Theorieschulen der Internationalen Beziehungen typischen konflikt-theoretischen Perspektiven. Über die Kategorie „Konflikt“ werden Theorien der IB dabei grundlegend im breiteren Kontext sozialwissen- schaftlicher Theoriebildung betrachtet. Das Vorgehen erfolgt exemplarisch über eine Auswahl von vier verschiedenen theoretischen Strömungen, die für ein Herausarbeiten unterschiedlicher Konfliktverständnisse geeignet sind. Die Lernziele sind: 1. der Erwerb grundlegender Kenntnisse bzw. eine Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse der theoretischen Grundannahmen und Erklärungsmuster ausgewählter theoretischer Schulen; 2. das systematische Herausarbeiten und Begründen der für die ausgewählten theoretischen Strömungen jeweils spezifischen Verständnisse von Konflikt (und Kooperation). 3. Anwendung der unterschiedlichen konflikt-theoretischen Perspektiven im Sinne exemplarischer Konfliktanalysen (Auswahl der Konflikte erfolgt gemeinsam mit den Studierenden; dabei u.a. Vergleich kontrastierender Konfliktinterpretationen: parallele Betrachtung eine aktuellen Konflikts durch verschiedene theoretische „Brillen“). 4. Theorie und Praxis werden durch eine Diskussion der praktisch- politischen Relevanz der theoretischen Ansätze verknüpft. Gefragt wird: welche Implikationen hat die Wahl der einen oder aber der anderen Perspektive für die praktische Politik? (Bereich der Politikberatung). Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: manuela.spindler@global-politics.org Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Bonacker, Thorsten (Hg.) 2008: Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien. Eine Einführung. 4. Aufl., Wiesbaden: VS-Verlag. Krell, Gert 2009: Weltbilder und Weltordnung. 4. Aufl., Baden-Baden: Nomos. Schieder, Siegfried/Spindler, Manuela (Hg.) 2010: Theorien der Internationalen Beziehungen. 3. Aufl., Opladen: Verlag Barbara Budrich/UTB. 48 Medien in Konflikten: Mediatoren von Versöhnung oder Katalysatoren von Gewalt? Dozentin: Dr. Doreen Spörer-Wagner Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 08.15 – 10.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In diesem Hauptseminar soll ausgehend von ausgewählten regionalen Kriegen die Rolle der Medien in Konfliktsituationen analysiert werden. Von zentraler Bedeutung wird die gesellschaftlich und akademisch breit diskutierte Frage sein, inwieweit Medien dazu beisteuern (können), gewaltsame Konflikte zu lösen, d.h. aktiv zur Friedensstiftung und damit zur Demokratisierung krisengeschüttelter Staaten beizutragen. Über die verschiedenen Ebenen der politischen Kommunikation und des politischen Journalismus werden wir im Seminar die Rolle der Medien in Konflikt- und Friedensstiftungsprozessen theoretisch und empirisch untersuchen. Dabei geht es im Kern darum, wie Medien über Konflikte berichten und welche Akteure wie in die Medienberichterstattung eingebunden sind. Davon ausgehend diskutieren wir schließlich die Frage, unter welchen Umständen Medien eher zur Zementierung als zur Lösung bestehender Konflikte beitragen. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Referat, Exzerpte, Feldstudie, Forschungsskizze, Mitarbeit, Anwesenheit (benotet) / 4 Kontakt: spoerer@nccr-democracy.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Carruthers, S. L. 2000. The Media at War: Communication and Conflict in the Twentieth Century. New York: St. Martin’s Press. Howard, R. 2002a. An Operational Framework for Media and Peacebuilding. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Howard, R. 2002b. Conflict Sensitive Journalism. Vancouver: Institute for Media, Policy and Civil Society. Reljic, D. 1998. Killing Screens: Medien in Zeiten von Konflikten. Düsseldorf: Droste. Wolfsfeld, G. 2004. Media and the Path to Peace, Cambridge: Cambridge University Press. 49 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 07.04.2014 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Essay / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Das Masterseminar findet an folgenden Daten statt: 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 50 Social constructions of International Relations Dozent: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Di, 18.02., 12.15 – 13.00 FRO, 3.B52 Di, 08.04. – Sa, 12.04,. 09.15 – 17.00 Raum noch offen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Since the beginning of the reflective (or constructivist) turn in International Relations (IR) theory almost three decades ago it has become a truism to say that international relations – much like other domains of social life – are “socially constructed.” Along with realism and liberalism, constructivism now ranks among the three major “paradigms” in IR theory. However, constructivism in IR has usually conceived of social construction in a particular way, namely in terms of the role played by ideas and norms or the logic of communicative action (or arguing) in constituting actors and social structures in international politics. After revisiting these “conventional” formulations of constructivism, this course examines a variety of alternative theoretical approaches to social construction with an emphasis on several that have emerged in the new IR subfield of international political sociology. Ranging from the micro- to the macro-level and from the ideational to the material (and often transcending these distinctions), it will compare and critically investigate the social construction of international relations through social classes and power networks; cognitive expectations and autopoietic communication; language, discourse, and gender; (bio)political rationalities and techniques; securitization and risk; practices and habitus; and inscriptions and translations through actor-networks. These modes of social construction will be discussed in relation to substantive issues of international security, multilateral cooperation, human rights, world order, globalization, world society, foreign policy, global finance, terrorism, and European integration. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: Hans-Martin.Jaeger@carleton.ca oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Wendt, Alexander (1999) Social Theory of International Politics. Cambridge: Cambridge University Press. Hopf, Ted (1998) “The Promise of Constructivism in International Relations Theory,” International Security 23(1): 171-200. Guzzini, Stefano (2000) “A Reconstruction of Constructivism in International Relations,” European Journal of International Relations 6(2): 147-182. 51 Internationales Wirtschaftsrecht Dozenten: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Dr. iur. Christian Pitschas, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 20.02.2014, 13.15 – 17.00 FRO, 4.A05 Do, 20.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B48 Do, 15.05.0214, 08.15 – 17.00 Extern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Das Internationale Wirtschaftsrecht beruht heute zunehmend auf zwei Säulen, dem Schutz des Handels und dem Schutz der Investitionen. Die Veranstaltung will die rechtlichen Grundlagen beider Aspekte aufarbeiten und themenzentriert anhand von Case Studies vertiefen. Zu diesem Zweck gliedert sich die Veranstaltung in zwei Module, die jeweils als Blockveranstaltung abgehalten werden. Der erste Block findet in Luzern statt (Ende Februar/Anfang März). Er widmet sich zum einen dem Schutz der Investitionen im Völkerrecht: den Grundlagen im allgemeinen Völkerrecht, dem einschlägigen Schutz durch internationale Menschenrechte, dem Schutzregime unter dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes)-Abkommen sowie dem Modell bilateraler Investitionsschutzabkommen. Zum anderen wird in die Grundlagen des WTO (World Trade Organisation)-Abkommens eingeführt: die verschiedenen Teile, das GATT, GATS, TRIPs und Government Procurement Agreement sowie in das Dispute Settlement Understanding. Auf der Basis dieser Einführung werden dann ausgewählte Themen als Case Studies vertieft. Unter dem ICSID wird es insbesondere darum gehen, in wie weit öffentliche Güter Einschränkungen des Investitionsschutzes rechtfertigen können. Im Bereich des WTO-Rechts werden aktuelle Fragen der Energie- und Umwelt-/Gesundheitsrechts vertieft (Erneuerbare Energien, Biokraftstoffe, Einheitsverpackung für Zigaretten). Diese Themen werden am Ende des Semesters in einer zweiten Blockveranstaltung behandelt (Anfang Mai), die voraussichtlich in Genf stattfinden wird. Dabei sollen Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei im WTO-Recht sowie die Funktionsweise der WTO vor Ort gewährt werden. Die Studierenden sollen die Bedeutung der Grundrechte in der Schweiz und in modernen Staaten erkennen und kritisch beurteilen lernen. Sie sollen ver¬tiefte Kenntnisse der einzelnen Grundrechtsgewährleistungen erhalten und die Grundlagen für eine praktische Anwendung erarbeiten. Anmeldung: Umfang: Bis Freitag, 28.02.2014 bei isabel.keiser@unilu.ch 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Hinweise: RF: Option: Schriftliche Arbeit oder benotete mündliche Prüfung / 5 Einführung: Do, 20.02.2014 Vorlesung: Do/Fr, 13./14.03.2014 in Luzern Case Studies: Do/Fr, 15./16.05.2014 in Genf Literatur • CHRISTOPH HERRMANN/WOLFGANG WEISS/CHRISTOPH OHLER: Welthandelsrecht, 2. Auflage, 2007; • MARKUS KRAJEWSKI, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage, 2012; • BURKHARD SCHÖBENER/JOCHEN HERBST/MARKUS PERKAMS: Internationales Wirtschaftsrecht, 2010. 52 Neue Regligionspolitik für alte Demokratien? Politik und Religion in (West-)Europa Dozent: Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF Religion – Wirtschaft - Politik Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In vielen Staaten Europas vollzieht sich gegenwärtig die Rückkehr einer in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kaum noch praktizierten Religions- politik, verstanden als politische Mehrheitsentscheidungen über religions- rechtlich belangvolle Tatsachen. Katalysator ist in vielen Fällen ein in der Öffentlichkeit verkürzt als Block wahrgenommener Islam, dessen verschie- denen Communities durch eine anhaltende Zuwanderung und zunehmende Beheimatung in Europa faktische eine gesellschaftliche Grösse geworden sind. Islamische Kopftücher, Burkas und Minarette sind quer durch Europa Gegenstände und Symbole höchst kontroverser politischer Konflikte und Entscheidungen. Im Hintergrund stehen vielschichtige Integrationsdebatten, aber auch kaum bearbeitete religiöse und kulturelle Vorbehalte. In vielen Demokratien Europas zeigen diese Debatten zudem Rückwirkungen auf die tradierten Parteiensyteme und das Wahlverhalten. Im Fall der Schweiz hat die "neue Religionspolitik" im Zuge der Minarett-Initiative und der Tessiner Abstimmung zur Burka auch die direktdemokratischen Entscheidungs- prozesse erreicht. Das wirft politikwissenschaftlich wie religionswissenschaft- lich relevante Fragen auf. Das Masterseminar richtet sich vor allem an die Studierenden des 2. Studiensemesters des Joint Master Religion – Wirtschaft – Politik. Es kann auch Im Rahmen des Masters Soziologie für das Modul Religionsforschung belegt werden. Studierende anderer Studienjahre und einschlägiger Masterstudiengänge der Universität Luzern sind willkommen. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Studierende begrenzt. Voraussetzungen: Umfang: Fortgeschrittener Bachelor- oder Masterstudiengang 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: antonius.liedhegener@unilu.ch Anmeldung: Material: UniPortal; eine zusätzliche persönliche Anmeldung vorab ist zu schicken an: Antonius.Liedhegener@unilu.ch wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Ein Reader wird elektronisch bereit gestellt. Zugangsdaten in der ersten Sitzung. Christmann, Anna, 2010: Damoklesschwert Referendum? Die indirekten Wirkungen ausgebauter Volksrechte auf die Rechte religiöser Minderheiten, in: Swiss Political Science Review 16 H.1, 1-41. Liedhegener, Antonius, 2008: Religionsfreiheit und die neue Religionspolitik. Mehrheitsentscheide und ihre Grenzen in der bundesdeutschen Demokratie, in: Zeitschrift für Politik 55, 84-107 Tanner, Mathias (Hg.), 2009: Streit um das Minarett. Zusammenleben in der religiös pluralistischen Gesellschaft (= Beiträge zu einer Theologie der Religionen, Bd.8) Zürich. Vatter, Adrian (Hg.), 2010: Vom Schächt- zum Minarettverbot. Religiöse Minderheiten in der direkten Demokratie, Zürich. Willems, Ulrich, 2008:Reformbedarf und Reformfähigkeit der Religionspolitik in Deutschland, in: Zeitschrift für Politik 55, 64-83. 53 Einbürgerungs- und Integrationspolitik im internationalen Vergleich Dozentin: Dr. Ines Michalowski Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 24.02., 12.15 – 13.00 FRO 3.B57 Fr, 04.04.2014, 09.15 – 17.00 FRO, 3.B52 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 17.00 Fr, 09.05.2014, 09.15 – 17.00 Sa, 10.05.2014, 09.15 – 17.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Staaten weltweit treffen Regelungen zur Einbürgerung und Integration von Zuwanderern. Der Vergleich dieser Regelungen erfolgte in der Migrationsforschung bisher vor allem unter Bezug auf bestimmte Idealtypen wie z.B. den „französischen Republikanismus“, den „niederländischen Multikulturalismus“ oder das „deutsche Gastarbeiterregime“, die nicht nur die generelle Offenheit eines Landes für Zuwanderer, sondern auch dessen Einstellung gegenüber Gruppenrechten verdeutlichen. Diese Idealtypen sind jedoch heute als Referenzrahmen für empirische Vergleiche stark umstritten, da sie als statisch und normativ gelten. Neue Studien begegnen dieser Kritik. Sie verwenden Indikatoren zur Messung der Unterschiede und Veränderungen von Integrations- und Einbürgerungspolitiken, die sowohl an den individuellen Zuwanderer vergebene Rechte z.B. in den Bereichen Staatsbürgerschaft, Familiennachzug oder Arbeitsmarkt als auch Gruppenrechte z.B. Regelungen für zugewanderte religiöse Minderheiten in öffentlichen Institutionen erfassen. Auch hier stehen neben der Beschreibung der Regime mögliche Erklärungsansätze (z.B. nationale Pfadabhängigkeiten, politische Konjunkturzyklen) für die beobachteten nationalen Besonderheiten im Mittelpunkt der Analysen. Ziele: Die Studierenden gewinnen einen Einblick in die theoretischen Diskussionen über internationale Unterschiede in der Integrations- und Einbürgerungspolitik. Sie kennen verschiedene methodische Ansätze zur Messung solcher Unterschiede sowie die gängigsten Erklärungsansätze für diese Unterschiede. In einer stark normativ geprägten Debatte, sind sie in der Lage, eine eigene, wissenschaftlich fundierte Position zu beziehen. Diese Ziele werden durch Lektüre, Arbeitsaufgaben zu den Texten, Gruppenarbeiten, Präsentationen und Handouts sowie durch mündliche Diskussionen erreicht. Wer eine Seminararbeit zum Kurs schreiben möchte, sollte zur zweiten Blockveranstaltung ein Outline ausarbeiten, das dann ausführlich besprochen wird. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Kontakt: ines.michalowski@wzb.eu Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur (Auszug) Bowen, John (2007). A View from France on the Internal Complexity of National Models. Journal of Ethnic and Migration Studies, 33(6), 1003-1016. Brubaker, Rogers (1992). Citizenship and Nationhood in France and Germany. Cambridge: Cambridge University Press. Janoski, Thomas. 2010. The Ironies of Citizenship: Naturalization and Integration in Industrialized Countries. Cambridge: Cambridge University Press. Joppke, C. (2007). Beyond national models: civic integration policies for immigrants in Western Europe. West European Politics, 30(1), 1–22. 54 Transitional Justice Dozent: Prof. Alexander H.E. Morawa, SJD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Do, 06.03.2014, 17.15 – 20.00 FRO 4.B54 Fr, 07.03.2014, 17.15 – 20.00 Sa, 08.03.2014, 09.15 – 16.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course will be taught as a Block Seminar, followed by two meetings during the semester to discuss the progress on the papers or projects and to present them within the group. The block part will take place in a lovely village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). (1) In this course, we will first look at the history of transitional justice by focusing on its criminal component (Nuremberg and Tokyo trials, ad hoc criminal tribunals and ICC). (2) We will look at human rights implications on methods and mechanisms of transitional justice, for instance the question of retroactive penalties, lustration and more generally how to deal with regimes that did not respect human rights in a way that uphold these fundamental values. (3) We will explore contemporary models of transitional justice in the context of recent and current crisis, internal strife and transitions. The papers will give students the opportunity to further explore their particular areas of interest and to device an individual research project that can culminate in a paper or some other tangible output. This course is taught as a seminar and, in part, as a workshop. The students will participate in practical exercises and learn concepts by experience. Each student is also required to conduct an individual project and present it in class. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Anmeldung: Kontakt: RF: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation); no examination / 6 Admission on a first-come first-serve basis until February 28, 2014, 12 pm; mandatory registration/deregistration via e-mail at: uta.dietrich@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch Material: Reader 55 Modul Forschung-Praxis-Methoden Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung. Termine: Mo, 31.03.2014, 10.15 – 12.00 FRO, 4.B01 wöchentlich Mo, 08.15 - 10.00, ab 07.04.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an introduction to modern econometrics. Students will learn how to carry out empirical anylysis, going beyond simple descriptive statistics. Topics include lineral regression, the analysis of longitudinal data, limited and discrete dependent variables, survival analysis, and causal inference. Examples from the literature and computer tutorials offer hands-on experiences in utilizing the methods. The course has two objectives: (i) learn the methodology of modern econometric analysis and (ii) acquire the skills to plan and execute your own empirical project. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie". Zeitgleicher Besuch des Masterseminars "Advanced Econometrics" 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: stefan.boes@unilu.ch Die Vorlesung findet an folgenden Daten statt: 31.3. (10.15 - 12.00 Uhr), 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 56 Mathematik für Wirtschaftswissenschaftlern/innen Dozent: Dr. oec. Yves Schneider Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: 14-täglich Do, 08.15 – 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Diese Vorlesung vermittelt den Studierenden die nötigen Mathematikkenntnisse für die Grundlagenveranstaltungen Mikroökonomie, Makroökonomie und Einführung in die Ökonometrie. Die Vorlesung befasst sich schwerpunktmässig mit den Eigenschaften von Funktionen, der Differentialrechnung sowie der univariaten und multivariaten Optimierung mit und ohne Nebenbedingungen. Weitere Themen sind die Integral- und Matrizenrechnung. Es werden regelmässig Übungsaufgaben besprochen. Die Studierenden erarbeiten sich die Mathematikkenntnisse, welche in den Grundlagenfächer der Ökonomie angewandt werden. Voraussetzungen: Umfang: Selbststudium der Lehrbuchkapitel 1-3 vor Vorlesungsbeginn. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: Hinweise: yves.schneider@doz.unilu.ch Die Veranstaltung wird insbesondere Studierenden im zweiten Semester des Studiengangs BA Politische Ökonomie als Vorbereitung auf die Grundlagenfächer Mikroökonomie, Makroökonomie und Ökonometrie empfohlen. Literatur Die Vorlesung basiert auf der Originalversion des Lehrbuchs von Sydsaeter, Hammond und Strom. Originalversion: K. Sydsaeter, P. Hammond and A. Strom (2013). Essential Mathematics for Economic Analysis, 4th edition, Prentice Hall International. Deutsche Version: K. Sydsaeter und P. Hammond (2008). Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler, 3. Auflage, Pearson Studium. 57 Advanced Econometrics Dozent: Prof. Dr. Stefan Boes Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 07.04.2014 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: This course reflects on the topics discussed in the lecture "Advanced Econometrics" by providing additional examples and exercises, and by offering students the opportunity to present their own small empirical projects. The objective of the seminar is to practice the methodology of modern econometrics. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Essay / 4 Kontakt: stefan.boes@unilu.ch Material: Das Masterseminar findet an folgenden Daten statt: 7.4., 14.4., 5.5., 12.5., 19.5., 26.5. (Prüfung). Literatur Lecture notes, specific book chapters provided during the course. 58 Empirische Lebensstilforschung Dozent: Prof. Dr. Jörg Blasius Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 21.02.2014, 14.15 – 16.00 FRO, HS12 Fr, 07.03.2014, 09.15 – 18.00 FRO, 4.B55 Sa, 08.03.2014, 09.15 – 18.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Indikatoren des Lebensstils werden heutzutage immer häufiger als Alternative zu den klassischen vertikalen Differenzierungen durch Schichtungsmerkmale verwendet, also zu Merkmalen wie Einkommen und Bildung. Als bekannteste Vertreter dieser Art von Differenzierung können die Arbeiten zum „sozialen Raum“ von Pierre Bourdieu und seinen Anhängern genannt werden, des Weiteren der aus der Marktforschung kommende Ansatz der Sinusmilieus. Obwohl die deutschsprachigen Länder im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, wird es auch immer wieder Verweise auf andere europäische Länder und auf die USA geben. Der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den Arbeiten von Bourdieu und der empirischen Konstruktion seines sozialen Raums. Voraussetzungen: Umfang: Gute Grundkenntnisse der Statistik. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: jblasius@uni-bonn.de Literatur • Bourdieu, Pierre, 1982: Die feinen Unterschiede. Frankfurt/M.: Suhrkamp. • Bourdieu, Pierre, 1983: Ökonomisches Kapital, kulturelles kapital, soziales Kapital. In: Soziale Ungleichheiten, Sonderband 2 der Soziale Welt, S. 183-198. • Blasius, Jörg, 2001: Korrespondenzanalyse. München: Oldenbourg. • Blasius, Jörg und Joachim Winkler, 1989. Gibt es die “feinen Unterschiede”? Eine empirische Überprüfung der Bourdieuschen Theorie. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, 41, S. 72-94. • Blasius, Jörg, 1994. Empirische Lebensstilforschung. In: Jens Dangschat und Jörg Blasius (Hrsg.), Lebensstile in den Städten. Opladen: Leske + Budrich, S. 237-254. • Greenacre, Michael, 2007: Correspondence analysis in practice. Boca Raton, Chapman & Hall. • Vester, Michael, von Oertzen, Peter, Geiling, Heiko und Thomas Hermann, 2006. Soziale Milieus im gesellschaftlichen Strukturwandel. Zwischen Integration und Ausgrenzung. Frankfurt/Main: Suhrkamp. 59 Foucaultsche Diskursanalyse Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2014 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Diskursanalyse im Anschluss an die Diskurstheorie Michel Foucaults wird seit einigen Jahren als sozialwissenschaftliche Methodologie und Methode für die Analyse von Wissenspraktiken und Wissensordnungen entwickelt. Mittlerweile zählt sie zu den etablierten – wenn auch fortgeschrittenen – Ansätzen im Feld der qualitativen Sozialforschung. Das Seminar wird in die Diskurstheorie und die Methode/Methodologie einführen. Die Foucaultsche Diskursanalyse kann als eine Erweiterung der französischen Epistemologie interpretiert werden. Die Foucaultsche Diskursanalyse ist dann eine Sozio-Epistemologie sozialer epistemolo- gischer Praktiken in Feldern. Im Seminar wird eine empirische Anwendung dieser Methode besprochen. Es handelt sich um eine vergleichende kultursoziologische Analyse kulturweltlicher Wissensordnungen. Vorausetzungen: Umfang: Grundausbildung in Methoden der empirischen Sozialforschung sowie Kenntnisse der Methoden qualitativen Sozialforschung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literatur wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 60 Survey Research Methods in Context Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Survey research methods are worldwide the most common used techniques for data collection. Survey research methods are used in social sciences but also in international and national organizations as well as for business and market research. The seminar focuses on trends and perspectives in the field of survey research methods and introduces new approaches as total survey error, tailored design method and cognitive issues in questionnaire design. Practical problems of survey analysis and survey management will be addressed. Voraussetzungen: Umfang: Training in empirical research methods and statistics. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: rainer.diazbone@unilu.ch Will be made available via MOODLE. Literatur There will be a syllabus at the learning platform MOODLE published. 61 Evaluation und Organisation Dozentin: Dr. Susanne Giel Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 21.02.2014, 10.15 - 12.00 FRO, 4.B02 Termine: Fr, 21.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Sa, 22.03.2014, 09.15 – 14.00 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Organisationen, deren Erfolg sich nicht in erster Linie aus monetären Gewinnen ergibt, stehen vor besonderen Herausforderungen, wenn ihre Dienstleistungen und Produkte zu bewerten sind. Diese Bewertungen leisten einen Beitrag zur Qualitätsentwicklung von Organisationen oder werden auch von mittelgebenden Institutionen - insbesondere bei staatlichen Programmen - in der Regel vorgeschrieben. Evaluationen sollen systematische und datenbasierte Bewertungen ermöglichen. Evaluationen sind abzugrenzen von den bekannten Zufriedenheitsmessungen bei Studierenden. Im Seminar sollen vielmehr verschiedene Arten von Evaluationen (Selbst-, interne und Fremdevaluation), die spezifischen Funktionen von Evaluationen (Kontrolle, Entwicklung, Forschung) erörtert und darauf abgestimmte methodische Designs (zielorientierte, experimentelle, nutzenfokussierte, konstruktivistische und theoriebasierte) reflektiert werden. Die Anwendungsfelder können dabei von Arbeitsmarkt- über Gesundheit-, Kinder- und Jugendpolitik bis hin zur Kulturförderung u. a. reichen. Das Seminar verfolgt das Ziel, den Teilnehmenden Evaluationen als potentielles Berufsfeld zu erschließen. Deswegen soll neben theoretischen Inputs die Beschäftigung mit einzelnen Etappen von Evaluationen vorwiegend anhand von Praxisbeispielen erfolgen. Zur Vertiefung sollen die Studierenden in Teams (mit Hilfestellung und Begleitung) beispielhafte, konkrete Evaluationsprojekte konzeptionell entwickeln und erproben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Konzepte/Designs erstellen) / 4 Kontakt: Hinweise: sgiel@startplus.de In Teams (oder als Einzelvorhaben) werden Konzepte und Designs für konkrete Evaluationsaufträge erarbeitet. Literatur Als Grundlage: Kromrey, Helmut, 2001: Evaluation – ein vielschichtiges Konzept. In: Sozialwissenschaften und Berufspraxis. 24. Jg. Heft 2. Opladen: Leske + Budrich. S. 105-131. Vertiefend: Giel, Susanne, 2013: Theoriebasierte Evaluation. Konzepte und methodische Umsetzungen. Waxmann. Die weitere Literatur wird über OLAT bekannt gegeben bzw. zugänglich gemacht. 62 Factorial Methods and Cluster Analysis Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar addresses clustering and scaling techniques, which are techniques exploring latent variables, i.e., variables that are not directly observed. The seminar will focus on factor analysis and multiple correspondence analysis, and on cluster analysis. The seminar participants will learn to interpret examples from the social sciences and to understand the statistical and methodological principles. By applying these techniques to secondary data sets, the students will gain practical experience in using these techniques and in interpreting and visualising the results. The software program used in the seminar will be R. Vorausetzungen: Umfang: Basic knowledge of R 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Exercises) / 4 Kontakt: Hinweise: katharina.manderscheid@unilu.ch This seminar will be held in English. Literatur will be communicated at the seminar. 63 Willkommen in Luzern! Tourismus in qualitativen Interviews Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 14.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, HS 5 Sa, 14.03.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.B55 Fr. 04.04.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.A05 Sa, 05.04.2014, 09.15 – 16.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung verfolgt ein doppeltes Ziel. Zum einen soll ein umfassendes Verständnis des Tourismus als soziales Phänomen in seinen vielfältigen Erscheinungsformen mit Bezug zu relevanter sozial- und kulturwissenschaftlicher Literatur vermittelt werden. Zum anderen geht es um den Erwerb der methodischen und methodologischen Grundlagen qualitativer Interviews und der Fähigkeit, sie durchzuführen und die derart gewonnenen Daten zu analysieren. Diesem doppelten Ziel entsprechend ist das Seminar projektförmig organisiert. In seinem Zentrum steht die Konzeption und Durchführung einer empirischen Studie am Beispiel des Tourismus in Luzern. Der inhaltliche wie theoretische Fokus der Analyse sowie das Design der empirischen Studie werden gemeinsam erarbeitet. Die Resultate der empirischen Studie werden in einem gemeinsam verfassten Text veröffentlicht. Die Anfertigung von Seminararbeiten im Kontext der Studie ist erwünscht. Vorausetzungen: Umfang: Solide Kenntnisse qualitativer Methoden. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: martina.merz@unilu.ch Die Vorbesprechung des Seminars (Information über Ziele, Anforderungen, Vergabe der Referate etc.) findet via OLAT statt. Die interessierten Studierenden sind daher gebeten, sich mit Einschreibung für den Kurs auch auf OLAT anzumelden. Literatur • Dann, G. (2000): Theoretical advances in the sociological treatment of tourism. In: S.R. Quah & A. Sales (eds.): The International Handbook of Sociology. London & Thousand Oaks: Sage, 367-384. • Graburn, N.H.H. & D. Barthel-Bouchier (2001): "Relocating the Tourist." International Sociology 16 (2): 146-158. • Hopf, C. (1978): "Die Pseudo-Exploration – Überlegungen zur Technik qualitativer Interviews in der Sozialforschung." Zeitschrift für Soziologie 7(2): 97-115. • Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 64 Kolloquien Forschungskolloquium: Empirische Religionsforschung Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: 14-täglich Do, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B47 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Lernziele: Das Kolloquium richtet sich an Studierende im Master und Doktorat. Es bietet die Möglichkeit, das Thema der in Arbeit befindlichen Master- bzw. Doktorarbeit vorzustellen und im Kreis der Teilnehmenden vertiefend zu diskutieren. Zudem besteht die Möglichkeit, theoretische Texte zur Religionswissenschaft gemeinsam zu diskutieren. Präsentation eigener Überlegungen zur Master- bzw. Doktorarbeit und kritisch-konstruktive Diskussion von Konzepten und Kapiteln. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 1 Kontakt: relsem@unilu.ch 65 Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B55 zusätzlich Do, 20.3., 15.15 – 19.00 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmäsige Teilnahme (s. Inhalt) / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. 66 Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an Studierende der Masterstufe – insbeson- dere der Soziologie und der Vergleichenden Medienwissenschaften -, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und verfassen. Das Kolloquium dient der Unterstützung bei der Präzisierung der Themen und Problemstellungen der Studien. Es bietet Raum für die Darstellung von Entwürfen, erster Ergebnisse und für Debatte und Austausch. Die MA-Arbeiten werden präsentiert und diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Vorstellung der Masterarbeit) / 2 Kontakt: Hinweis: cornelia.bohn@unilu.ch Termine werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. 67 Kolloquium für laufende Abschlussarbeiten Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 20.02.2014 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium bietet die Möglichkeit laufende Arbeiten in den Studiengängen Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology vorzustellen und Probleme zu besprechen. Das Kolloquium wird für Studierende eingerichtet, die bei mir ihre Abschlussarbeit anfertigen. Voraussetzungen: Für BA-, MA-Studierende und Doktorierende der Studiengänge Soziologie, SoCom, Public Opinion and Survey Methodology Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 2 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise. Bitte beachten Sie die Termine, die auf dem UniPortal bekannt gegeben werden 68 Master-Kolloquium Organisation und Wissen Dozent: Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterkolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studierende der Masterstufe, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und schreiben. Das Kolloquium gibt Raum und Unterstützung für intensive Themenfindungs- und Themendurchführungs- kommunikation. Die MA-Themen werden präsentiert und diskutiert. Der Schwerpunkt ist dabei auf Themen ausgerichtet, die zum Forschungs- und Lehrprofil des Veranstalters passen. Allen Studierenden, die in diesem Bereich eine MA-Arbeit verfassen wollen, ist dieses Kolloquium zu empfehlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch und eva.passarge@unilu.ch Hinweise: Die Termine werden den Studierenden noch bekannt gegeben. 69 Kolloquium Weltgesellschaft / Theorien Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Mi, 19.02.2014, 13.15 – 15.00 FRO, U1308 Fr, 07.03.2014, 10.15 – 17.00 FRO, 3.B55 Sa, 08.03.2014, 10.15 – 17.00 Fr, 16.05.2014, 10.15 – 17.00 Sa, 17.05.2014, 10.15 – 17.00 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Master-, Doktorierendenkolloquium Inhalt: Die Blockveranstaltung richtet sich an Masterstudierende und Promovierende, die ihre Abschlussarbeiten in den Bereichen Theorie und/oder Weltgesellschaftsforschung vorbereiten oder schreiben. Das Kolloquium bietet die Gelegenheit, erste Konzepte für Abschlussarbeiten oder bereits geschriebene Texte gemeinsam zu diskutieren. Für den Erwerb von Credits müssen die Texte mindestens eine Woche vorher an die Teilnehmenden verschickt und in Kurzpräsentationen vorgestellt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Präsentation Arbeit) / 2 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch Anmeldung: Wer seine Arbeit vorstellen möchte, ist gebeten, sich bis spätestens Ende Januar persönlich bei der Seminarleiterin anzumelden (bettina.heintz@unilu.ch). 70 Forschungskolloquium Soziologie Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di. 17.30 – 19.30, ab 25.02.2014 FRO, 3.A05 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Master-/Doktorierendenkolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme (Essay) / 2 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch und rainer.diazbone@unilu.ch Hinweise: Kann nur unter „weitere Studienleistungen“ für den Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik angerechnet werden und nicht als Forschungskolloquim. 71 Sonderveranstaltungen Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Julia Maisenbacher Studierende Durchführender Fachbereich: Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion (Ziel wird noch bekannt gegeben) Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 4 Credits im Bereich Forschung-Praxis-Methoden ist möglich, die Anforderungen hierfür sind: • Organisation der Exkursion • Durchfürhung der Exkursion Der Erwerb von 2 Social Credit ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind: • mündliche Teilnahme • Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch 72

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    Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001

    Jahresbericht 2001.indd 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern www.unilu.ch Jahresbericht 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 Herausgeber: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber Nadja Kümin Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Telefon 041 228 78 11 Telefax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gestaltungskonzept: Hilfiker AG, Werbeagentur BSW, Luzern Fotos: Diverse Quellen Druck: UD Print AG, Luzern Weitere Informationen: www.unilu.ch INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Aufbruch in eine neue Epoche ................................................................................................................... 6-11 Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! .............................................................................. 8 Zukunftschance Universität ........................................................................................................................... 10 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter .......................................................................................................12-23 Ethik oder: Was sollen wir tun? ..................................................................................................................... 14 Jürgen Habermas in Luzern ........................................................................................................................... 16 Sie ist da, die neue Rechtsfakultät ................................................................................................................ 18 KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung ......................................................20 Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer ...............................................................................22 Zeitfragen im Zentrum der Forschung .........................................................................................................23 Studium .......................................................................................................................................................24-27 Studienabschlüsse ..........................................................................................................................................26 Erträge der Wissenschaft ........................................................................................................................ 28-45 Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge ...................................................................................................30 MonograÞ en und Sammelbände ..................................................................................................................42 Ehrenpromotionen ..........................................................................................................................................45 Universitätsleben ...................................................................................................................................... 46-53 Gastprofessuren, Vorträge, Symposien ...................................................................................................48 Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II ........................................................................... 51 Science et Cité .................................................................................................................................................52 Campus Luzern ................................................................................................................................................53 Personen Fakten Zahlen ..................................................................................................................... 54-67 Berufungen ......................................................................................................................................................56 Universitätsstiftung und Universitätsverein ...............................................................................................59 Dienste und Verwaltung .................................................................................................................................60 Studierendenstatistik .....................................................................................................................................62 Rechnung .........................................................................................................................................................64 Standorte .........................................................................................................................................................66 Aufbruch in eine neue Epoche 8 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! Was die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unseres Kantons am 21. Mai 2000 eindrücklich bejaht haben, ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität! Die wichtigsten Grundlagen sind geschaffen, Führungsorgane sind bestellt und arbeiten, Professorinnen, Professoren, wis- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Studentinnen und Studenten sind gekommen, es herrscht ein guter Geist. Ich danke all jenen, die zum erfolgreichen Start beigetragen haben. Die nächste Phase der Universitätsentwicklung ist geprägt von einer ersten Konsolidierung. Gleich- zeitig ist aber die mittel- bis langfristige Ent- wicklung zu planen. Die ganze Universität, insbe- sondere aber Universitätsrat, Rektor und Verwal- tungsdirektor, Dekane sind durch diese Aufgabe gefordert, geht es doch darum, die Universität die ein lebendiger und dynamischer Organismus ist in die Zukunft zu führen. Wichtige Stichworte sind in diesem Zusammenhang: Sicherstellung des Raumbedarfs für die nächsten Jahre Planung und Bau des neuen Universitäts- gebäudes Erarbeitung einer zuverlässigen Finanzplanung Akkreditierung der Universität nationale und internationale Verankerung der Universität Konzeption für die künftige strategische Aus- richtung der Universität Campus Luzern Vor der Universitätsabstimmung im Jahre 2000 haben wir versprochen, dass Universität und Fach- hochschulen, die gesamte tertiäre Bildung, nicht nur den Studierenden dienen, sondern dass sie zu einem Werk für Gesellschaft und Volkswirtschaft der gesamten Region werden sollen. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass der CAMPUS LUZERN dieses Versprechen einlöst. Dabei kommt der Universität eine ganz besondere Bedeutung zu. Ich erwarte, dass entscheidende Impulse für den Campus von ihr ausgehen. Wir alle, die wir für das Gedeihen der Universität verantwortlich sind, stehen gegenüber dem Luzer- ner Volk in einer grossen Verpß ichtung. Wir haben den Vertrauensvorschuss einzulösen und die Uni- versität zu einem Erfolgsfaktor unserer Region zu machen. Gehen wir gemeinsam ans Werk! 1.1 START GEGLÜCKT Dr. Ulrich Fässler Regierungsrat, Präsident des Universitätsrates «Es ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität!» Universität Luzern Koordinationsstelle Campus Postfach 7456, Bruchstrasse 43/45 6000 Luzern 7 Telefon 041 228 77 71 e-mail: margrit.leisibach@unilu.ch 10 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Zukunftschance Universität Am 1. Oktober 2000 trat das Universitätsgesetz in Kraft: Die Universität Luzern wird errichtet. Die neue Leitungsstruktur wird aufgebaut. Im Dezem- ber 2000 wählt der Regierungsrat den ersten Uni- versitätsrat. Dieses strategische Leitungsorgan der Universität kann am 18. Dezember 2000 seine konstituierende Sitzung abhalten. Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr der Kon- solidierung. Die neue Struktur bringt neue Verant- wortung. Finanz- und Rechnungswesen als Vor- bereitung für das Globalbudget werden aufge- baut, die Personalverwaltung wird revidiert, um der neuen Selbständigkeit der Universität Rech- nung zu tragen. Für den Verwaltungsbereich wird Herr lic. rer. pol. Franz Hupfer als Verwaltungsdi- rektor eingestellt. Er entlastet den Rektor ab Sep- tember 2001 von diesem Bereich und führt ihn seither selbständig. Die Universität Luzern gibt sich ein Leitbild. Nach fast zweijähriger Vorarbeit unter breiter Einbin- dung aller Fakultäten und Gruppierungen wird dem Universitätsrat im Herbst 2001 das Universi- tätsstatut zur Beschlussfassung zugeleitet. Nach- geordnete Reglemente sind in Bearbeitung. Personalpendenzen können aufgrund der neuen gesicherten Rechtslage der Universität aufgear- beitet werden. Die vakanten Professuren an der Theologischen und der Geisteswissenschaftlichen Fakultät werden besetzt. Alle Institute und Semina- re verfügen über wenn auch teilweise bescheide- ne Sekretariatsunterstützung. Seit Januar 2001 ist eine Beauftragte für Gleichstellung von Frau und Mann an der Universität tätig. Das erste Jahr der Universität ist zugleich ein Jahr des Aufbruchs. Im Herbst 2001 ist der Beginn des Studienbetriebs an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und am Soziologischen Seminar an der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät vorgesehen. Be- reits im Januar 2001 genehmigt der Universitätsrat die vom Senat getroffenen Berufungsentscheide für die Professuren der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät. Das zügige Vorgehen der vom Gründungsde- kan Prof. Paul Richli geleiteten gemeinsamen Beru- fungskommission unter Beteiligung von Fachleuten der anderen Schweizer Rechtswissenschaftlichen Fakultäten führt zu einem hervorragenden Ergeb- nis. Diesem früh formierten Team gelingt im Okto- ber 2001 ein optimaler Start. Im Mai 2001 kann mit Herrn Prof. Hans Joachim Hoffmann-Nowotny ein herausragender Wissen- schaftler als Gründungsdirektor für das Soziolo- gische Seminar gewonnen werden. Der zeitge- rechte Start ist gesichert, und er gelingt ebenfalls erfolgreich. Im Januar 2001 gründet der Univer- sitätsrat das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Im Oktober 2001 beginnt das Liturgiewissenschaft- liche Institut an der Theologischen Fakultät seine Tätigkeit beides Institute, die in unterschiedlicher Weise für ihre Tätigkeit auf eine gemischte Finan- zierung zurückgreifen. Die Bibliothek sieht sich angesichts der Vorberei- tung auf die neue Fakultät und auf das Fach So- ziologie vor eine grosse Herausforderung gestellt. Personelle Umstellungen und Erweiterungen und ein unermüdlicher Einsatz der Beteiligten ermög- lichen in enger Zusammenarbeit mit der Univer- sitätsleitung die optimale Vorbereitung auf das kommende Studienjahr. Im September 2001 wird der Fachbereich Rechtswissenschaft der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) an den Standort Hirschengraben 43 transferiert. Die Studierendenzahl steigt im Herbst 2001 von bis- her 262 auf 434. Aufgrund von verschiedenen For- schungsprojekten ß iessen der Universität in die- sem Jahr CHF 299 000. an Drittmittel zu. Die Uni- versitätsstiftung steuert CHF 1784 000. ans Uni- versitätsbudget bei (das sind 16%). Walter Kirchschläger, Rektor 1. Oktober 1997 bis Herbst 2001 Markus Ries, Rektor ab Herbst 2001 11Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Die Universität beteiligt sich mit den anderen Schweizer Universitäten am Projekt Science et Cité. Eine Woche im Mai 2001 gehört auch in Lu- zern der Vermittlung von Wissenschaft an die in- teressierten Menschen. Die Universität sucht Gebäude. Die vom Regie- rungsrat eingesetzte Baukommission unter dem Vorsitz von Kantonsbaumeister Urs Mahlstein be- reitet unter Beiziehung von externen Fachleu- ten den Standortentscheid für das Universitäts- gebäude vor. Im Mai 2001 entscheidet der Re- gierungsrat: Die Universität wird ab 2008 am Ka- sernenplatz stehen. Die Stadt Luzern wird sich mit CHF 8 Mio beteiligen. Die Kommission arbei- tet weiter; die nächsten Etappen heissen: Archi- tekturwettbewerb und -entscheid, Raumplanung, Verhandlungen mit der Stadt Luzern, Abstim- mung über den Baukredit im Jahr 2005. Die Inve- stitionskosten werden aufgeteilt auf Kanton (mit Stadt) Luzern, Bund und private Geldgeber (Albert- Koechlin-Stiftung zugunsten der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät). Die Universität lebt in Provisorien. Zu den bis- herigen Standorten (PÞ stergasse, Kasernenplatz) kommt im Herbst 2000 der Standort Gibraltarstras- se, sowie im Sommer 2001 die Standorte Hirschen- graben und Bruchstrasse hinzu. Erstmals haben im Jahr 2001 alle Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern eigene Büros. Die Aula des Mittelschulzentrums Hirschengraben kann für die Rechtswissenschaftlichen Hauptvorlesungen gemietet werden. Gerade für die Lehrveranstal- tungen ist weitere Raumsuche angesagt. Stichtag 1. Oktober 2001 Das neue Studienjahr beginnt mit personellen Ver- änderungen. Der neue Rektor und die neuen De- kane der Fakultäten I und II beginnen ihre Amts- zeit, der Gründungsdekan der Fakultät III wech- selt vollamtlich von der Universität Basel an die Universität Luzern. Campus Luzern Wissenschaft bildet kein Ghetto, wissenschaftliche Institutionen sind keine isolierten Inseln. Die Uni Luzern betätigt sich federführend im «Campus Luzern». Die Vernetzung der tertiären Bildungsin- stitutionen bündeln das Angebot, schaffen Syner- gien, nutzen daher optimal die möglichen Ressour- cen, das Know-how und die Nachfrage. Ein ge- meinsamer Studienführer, ein Auftritt im Internet (www.campusluzern.ch) sind erste Schritte, Lehr- und Forschungszusammenarbeit, gemeinsame Ver- waltungs- und Bewirtschaftungssysteme werden folgen. Campus-Sport und Kinderkrippe am Cam- pus sind in Planung für das Jahr 2002. Im «Offenen Campus Luzern» wird seit Herbst 2000 allen inter- essierten Menschen aus der Region ein Überblick über zugängliche Bildungsveranstaltungen ermög- licht von der Universität über die Fachhochschule Zentralschweiz bis zum Armee-Ausbildungszen- trum AAL: Damit spürbar wird, dass die Universität Luzern und alle anderen Bildungsinstitutionen auf tertiärer Ebene zum Nutzen aller Menschen in die- ser Region tätig ist. Die Universität ist auf dem Weg Der Herausforderungen, auch der Chancen sind genug. Die ersten Schritte sind getan, die Grund- lagen der Universität sind konsolidiert. Gemein- sam mit allen an der Universität, mit allen, die uns begleiten wollen, gehen wir weiter. Aufbruch in eine neue Epoche 1.2 ZUKUNFTSCHANCE UNIVERSITÄT «Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr des Aufbruchs.» Forschung und Lehre: 6 Streiflichter 14 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät Prof. Hans Halter, aktueller Leiter des Instituts für Sozialethik Ethik oder: Was sollen wir tun? In unserer gesellschaftlichen Entwicklung lässt sich eine eigentümliche Paradoxie feststellen: Je mehr Wissen sich die Wissenschaft in verschie- densten Fachbereichen erwirbt, je mehr technolo- gische Handlungsmöglichkeiten sich fast täglich auftun, je internationaler das Kommunikations- netz und je umfassender die Bühne menschlichen Entscheidens und Handelns wird, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen oder die Unsicher- heit im Blick auf die Frage, ob wir denn dürfen, was wir jetzt schon oder vielleicht in absehbarer Zeit können. Die Unsicherheit zeigt sich in gesellschaft- lichen Diskussionen, die häuÞ g recht polarisiert verlaufen, was sich gegenwärtig insbesondere im weiten Bereich der Biotechnik und Medizin (z.B. Gentechnologie; Transplantationsmedizin; Embry- onen- und Stammzellenforschung, ärztlich assi- stiertes Sterben), der Wirtschaft (z.B. Globalisie- rung) oder auch der Politik (z.B. Bekämpfung des Terrorismus) verfolgen lässt. Die Unsicherheit wird verstärkt durch unvorhersehbare negative Ereignisse und Entwicklungen, wie wir sie im Jahr 2001 in oft beängstigender Weise erlebt haben. Sind wir einer blinden Entwicklung aus- geliefert oder können wir sie noch steuern? Dass der Glaube an die Möglichkeit und Notwendig- keit von Verantwortung noch lebt, zeigt sich auch daran, dass allenthalben der Ruf nach (mehr) Ethik (Moral) ertönt, seis im Sinne der individualethi- schen Frage, welche Handlungen (Zielsetzungen, Mittel, «Preis», Folgen?) verantwortbar sind, oder seis im Sinn der sozialethischen Frage, was wie rechtlich geregelt werden sollte, letzteres insbe- sondere, um gravierende Missbräuche und nega- tive Folgen für Mensch und Umwelt zu verhindern oder wenigstens einzuschränken. Lehre und Forschung: Kein Elfenbeinturm Das Institut für Sozialethik (ISE) an der Theologi- schen Fakultät der Universität Luzern versucht sich mit seinen zwei hauptamtlichen Professuren, den Assistierenden, Habilitierenden, Doktorierenden und den freien Mitarbeitern einigen ethischen Heraus- forderungen unserer Zeit zu stellen, was ohne inten- sive Forschungsarbeit nicht möglich ist. Und diese soll nicht im elfenbeinernen Turm stattÞ nden. Prof. Hans Jürgen Münk arbeitet neben der Ver- tiefung von philosophischen und theologischen Grundlagen und Grundfragen der Ethik seit Jahren am Problem, was Nachhaltigkeit in ihrer ökono- mischen, sozialen und ökologischen Komplexität im Kontext von Globalisierung und Biodiversität sowohl theoretisch als Prinzip wie in der prakti- schen Umsetzung bedeutet. Im Berichtsjahr kam als neuer Forschungsschwerpunkt die vor allem im deutschsprachigen Raum mit Blick auf die Transplantationsmedizin heftig diskutierte Proble- matik des Gehirntodes hinzu. Für Prof. Hans Halter stand im Zentrum der Forschungsarbeit neben Arbeiten zur Frage der Toleranz und der Solidarität vor allem das sowohl human- wie tierethisch sehr kontrovers diskutierte Projekt der Xenotransplan- tation (der artüberschreitenden Transplantation von Zellen, Geweben und Organen). Drei Habi- litanden forschen in folgenden Bereichen: Stefan Wirz, Dozent für Wirtschaftsethik an der FHS Aargau, arbeitet im Bereich Unternehmensethik als Management-Ethik. Markus Zimmermann, neuer Inhaber der auf drei Jahre befristeten, durch Drittmittel Þ nanzierten 50% Forschungs- und Lehr- stelle für Caritaswissenschaft und Bioethik am ISE, bearbeitet zum einen vor allem sozialpolitische 15 Fragen der in der Schweiz auf Universitätsebene bislang nicht vertretenen Caritaswissenschaft, zum andern fragt er nach möglichen Auswirkun- gen der internationalen bioethischen Grundsatz- debatte auf die auch in der Schweiz anstehende brisante Problematik der Rationierung medizini- scher Leistungen. Markus Babo, seit Herbst 2001 Assistent von Prof. Hans Jürgen Münk, war bis- lang dem Forschungsschwerpunkt Asylwesen verpß ichtet. Die Doktorierenden beschäftigen sich mit folgen- den Forschungsfragen, die hier aus Raumgründen nur stichwortartig angedeutet werden können. Bei Prof. Hans Jürgen Münk: Individual- und sozialethische Strukturen des Verantwortungsbegriffs (Andrea von Burg) Das Menschenbild in den Sozialenzykliken von Papst Johannes Paul II. (Rafal Czekalski) Bedeutung der Selbstliebe für das moralische Handeln (Markus Wehrli) Bei Prof. Hans Halter: Prostitution als sozialethisches Problem (Béatrice Bowald, Assistentin) Der Konflikt zwischen Nothilfe und Entwick- lungszusammenarbeit in Afrika, am Beispiel Ruanda (Markus Brun) Ist nach den Erfahrungen der 90er Jahre eine Neugestaltung der öffentlichen Sozialhilfe not- wendig? (Raymond Caduff) «Mit Geld Geld machen»: Gibt es ethische Grenzen und Differenzen zwischen verschie- denen Geldanlagen und Kapitalerträgen? (Karel Hanke-Wehrle) Forschen und Publizieren ist das eine, gehört wer- den und auch öffentliche Anerkennung erfahren, das andere. Im Dezember 2001 ist dem Soziolo- gen Hans Ulrich Kneubühler, freier Mitarbeiter des ISE, und dem Mitautor Alfred J. Gebert der re- nommierte Vontobel-Preis der Universität Zürich für ihre langjährige Forschungsarbeit, veröffent- licht im Buch: «Qualitätsbeurteilung und Eva- luation der Qualitätssicherung in Pß egheimen» (Huber Bern 2001), verliehen worden. Ethik: interdisziplinär und ganzheitlich Interdisziplinarität sowohl in der Forschung wie in der Lehre wird am ISE gross geschrieben, weil Ethik nur dann eine brauchbare Orientierungshilfe für individuelle und kollektive Verantwortung in Gesellschaft und Staat sein kann, wenn sich bei der kritischen Reß exion konkreter zeitgenössi- scher Probleme ethische Prinzipien mit dem nöti- gen Sachverstand verbinden. Das gebietet auch der Ansatz bei einem von jüdisch-christlicher Theologie getragenen Vernunftethos, welches nicht nur das menschliche Vermögen zu «grös- serer Gerechtigkeit» anspricht, sondern auch die Grenzen der Umsetzbarkeit in den Realitäten die- ser Welt ernst nimmt. Dass dieser ethische An- satz in der Öffentlichkeit nach wie vor auf ein beachtliches Interesse stösst, zeigt sich auch da- ran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ISE gefragt sind für Referate auf allen Ebe- nen, an Podiumsgesprächen, in vielfältiger Kom- missionsarbeit und zur ethischen Beratung in Gesellschaft und Kirche auch über die Grenzen unseres Landes hinaus. 2.1 ETHIK ODER: WAS SOLLEN WIR TUN? Jahresbericht Universität Luzern 2001 «Je mehr Wissen sich die Wissenschaft erwirbt, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen.» Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät 16 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Prof. Enno Rudolph, Prorektor der Universität Luzern Gastprofessur zum Thema: «Politische Theorie» Die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt/Starnberg) an der Universität Luzern, die in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 stattfand, wurde als Veranstaltung der gesamten Geisteswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt. Die Absicht war, einen Gelehrten von höchstem Rang zu gewinnen, der auf Grund seiner Kompetenzen mehreren in der Geisteswis- senschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern in diesem Fall nicht allein der Philosophie, son- dern auch der Geschichtswissenschaft und der Soziologie neue Impulse für die anstehende For- schungs- und Lehrtätigkeit geben sollte. Die wichtigsten Demokratiemodelle im Vergleich Die Gastprofessur von Prof. Habermas hat die diesbezüglichen Erwartungen vollends erfüllt. Das generelle Thema, unter das Prof. Habermas seine Lehrveranstaltungen stellte (eine Vorlesung, ein Seminar und ein Kolloquium für Fortgeschrittene), lautete: «Politische Theorie». Prof. Habermas setz- te sich schwerpunktmässig mit den wichtigsten gegenwärtig auf dem internationalen Feld der So- zialphilosophie und der Politologie diskutierten Demokratiemodellen auseinander und führte einen scharf konturierten Vergleich zwischen dem libe- ralistischen, dem republikanistischen (auch kom- munitaristischen) und dem «deliberativen» Demo- kratiemodell durch. Mit dem letzteren proÞ lierte er zugleich seine eigene Position. Im Rahmen der Durchführung dieses Programms fehlte es nicht an ausführlichen und originellen Analysen zur Pro- blematik demokratischer Bewältigung von Multi- kulturalität oder zum Problem der europäischen Integration. Dies geschah immer wieder unter aus- drücklichen Bezugnahmen auf die Schweizer De- mokratiegeschichte. Jürgen Habermas zeigte Vorteile und Grenzen der erwähnten Konzeptionen von Demokratie im Allgemeinen und von sozialer Gerechtigkeit im Besonderen auf, so wie sie sich auf die beiden gegensätzlichen Positionen des Liberalismus und des Kommunitarismus, insbesondere im Kontext der US-amerikanischen Debatte, verteilen. Der Kommunitarismus erwies sich als das für über- schaubare und durch Traditionen, Sprache und Ethos integrierte Länder bzw. Ethnien, sensiblere Modell, das das Bedürfnis nach Respekt vor der eigenen Partikularität gegen den Universalismus verteidigt. Der Liberalismus, tendenziell seit je auf eine universalistische, globale Perspektive ausge- legt, erweist sich als grenzüberschreitend, weniger exklusiv, aber auch als wenig traditionsgebunden. Mit dem liberalistischen Modell teilt das «delibera- tive» von Jürgen Habermas die universalistische, ausdrücklich durch Immanuel Kants politische Phi- losophie legitimierte Perspektive. Anders aber als Kant und hier kompromissfähig mit der ansonsten wenig ß exiblen kommunitaristischen Position setzt Habermas an die Stelle des für den Libe- ralismus charakteristischen demokratischen For- malismus die Diskurs-Demokratie. Dieses Prinzip verlangt, die argumentative Auseinandersetzung als elementare Demokratie bildende Struktur auf Dauer zu institutionalisieren, und zwar sowohl über Jürgen Habermas in Luzern Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät Prof. Jürgen Habermas 17Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 er sie an der Universität gehalten hatte, konnte ihm als Bestätigung für sein Konzept der «Einheit der Vernunft und die Vielheit ihrer Stimmen» dienen. Das Echo auf die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas war bei Lernenden und Lehrenden wie auch in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien erfreulich nachhaltig und zeigte auf eindrucksvolle Weise, dass diese Veranstaltung in vielerlei Hin- sicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten ist: wissenschaftlich, pädago- gisch, forschungsstrategisch und kulturpolitisch. Die Zusammenarbeit mit Jürgen Habermas wird fortgesetzt. zu treffende als auch über bereits getroffene poli- tische Entscheidungen. Damit erklärte Habermas sich ausdrücklich im Blick auf die Schweizer Tradi- tion einer permanent institutionalisierten plebiszi- tären Demokratie nahestehend. Nachhaltige Impulse für Lehrende und Lernende Im Werk und Wirken von Prof. Jürgen Habermas überschneiden sich zentrale Anliegen und Metho- den mehrerer an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vertretener Dis- ziplinen: Philosophie, Soziologie, Geschichtswis- senschaften. Da seine Themenschwerpunkte auch rechtsphilosophische und wie an seiner Rede anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels erkennbar sogar religi- ons-philosophische Probleme in Geschichte und Gegenwart zentral betreffen, ist seine Arbeit für die Rechtswissenschaftliche und die Theologische Fakultät ebenfalls von grösstem Interesse. Als besonders integrierend erweist sich sein perma- nenter Versuch, wissenschaftliche Forschung und gesellschaftliches Engagement auf höchstem Niveau miteinander wechselwirken zu lassen. Wer die historischen und kulturellen Bedingungen der Möglichkeit für die Fortschreibung der Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, die zugleich eine Phase der Verengung der Welt ist, erforscht, wer zudem Konzepte der Bewältigung von Konß ikten entwickelt, die mit diesem Prozess der Globali- sierung einhergehen, der greift über die Theorie ein in die Mitte des praktischen Geschehens. Auch dies war ein Beweggrund für die Volksrepublik China, Prof. Jürgen Habermas im Jahre 2001, nicht lange nach seiner Tätigkeit an der Universität Luzern, ins eigene Land einzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine «politische Theorie» vorzustellen. In der Volksrepublik China war Prof. Jürgen Habermas in den einschlägigen Kreisen literarisch längst gut bekannt. Die Aufgeschlossenheit, auf die er dort gerade auch mit denjenigen Vorlesungen stiess, wie Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät 2.2 JÜRGEN HABERMAS IN LUZERN «Diese Gastprofessur ist in jeder Hinsicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten.» 18 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Paul Richli, Gründungsdekan Sie ist da, die neue Rechtsfakultät! Am 1. Oktober 2001 begannen elf Professorinnen und Professoren (mit vorläuÞ g rund sechs Stellen) ihre Arbeit an der neuen Fakultät III für Rechts- wissenschaft der Universität Luzern. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon vier Gastprofessoren sowie eine Gastprofessorin aus dem In- und Aus- land ernannt. Am 22. Oktober eröffnete die Fakul- tät mit einer grossen Feier den Studienbetrieb. Neben den Studentinnen und Studenten sowie der Belegschaft der Fakultät (Lehrkörper, Assisten- tinnen und Assistenten, Sekretärinnen) nahmen daran auch Vertreterinnen und Vertreter aus Bil- dung, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft aus der Region und der ganzen Schweiz teil. Die Immatrikulationen für das erste Studienseme- ster lagen mit 144 erheblich über den Erwartun- gen. Die hohe Zahl machte denn auch bereits die Suche nach einem grösseren Hörsaal, als ihn die PÞ stergasse 20 bietet, erforderlich. Er konnte in der Aula des Mittelschulzentrums am Hirschen- graben 10 erfreulich rasch gefunden werden. Von grosser Bedeutung war auch die Beschaffung von Räumlichkeiten für Büros und Bibliothek. Dank des guten Zusammenwirkens der kantonalen Liegen- schaftsverwaltung und der Universitätsbehörden war die Zumietung von Räumen in angemessenem Umfang am Hirschengraben 31 und 43 möglich. Vor dem erfreulichen Start in das fakultäre Leben leisteten der Gründungsdekan, Prof. Paul Richli, und Fakultätsmanager, Dr. Crispin Hugenschmidt, ab April 2001 unterstützt durch die Dekanatsse- kretärin, Frau Anna Chudozilov, eine erfolgreiche Aufbau- und Entwicklungsarbeit. Im Zentrum der Vorbereitungen standen anfangs 2001 noch die Berufungen, welche seit Herbst 2000 mit einer Berufungskommission vorbereitet worden waren. Der Kommission, welche unter der Leitung des Gründungsdekans stand, gehörten Vertreterin- nen und Vertreter aller grossen Deutschschweizer Rechtsfakultäten an. Die sorgfältige und fachkun- dige Kommissionsarbeit überzeugte die Univer- sitätsbehörden. Sowohl der Senat als auch der Universitätsrat folgten den Anträgen der Beru- fungskommission ohne Ausnahme. Dank der um- sichtigen Verhandlungen von Rektor Kirchschläger konnten die meisten Berufungen schon im Frühling 2001 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden, so dass die Fakultät ihre Arbeit ohne Ver- zug im vorgesehenen Umfang aufnehmen konnte. Es gelang den Berufenen auch rechtzeitig, junge qualiÞ zierte Juristinnen und Juristen für die Assi- stenzstellen zu Þ nden. Das Dekanatssekretariat konnte auf den 1. Dezember 2001 mit Frau Karin Saturnino aufgestockt, und es konnten auch Sek- retärinnen für die Professuren gewonnen werden. Ende 2001 steht fest: Die neue Rechtsfakultät ist da. Sie hat ihre Arbeit erfolgreich begonnen. Besonderheiten der neuen Rechtsfakultät Es wäre gewiss fragwürdig gewesen, lediglich eine weitere Rechtsfakultät nach bisherigem Mus- ter zu gründen. Die Luzerner Rechtsfakultät bringt tatsächlich Neues und Besonderes, indem sie mit Bezug auf das Studienkonzept und das Fakultäts- konzept neue Wege geht. Erste Besonderheit Ein attraktives und moder- nes Studienkonzept Das Leitbild der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sieht vor, dass die Anliegen der Studentinnen und Studenten prioritär behandelt werden. Diese Bestim- mung ist für die Interpretation aller anderen Rege- lungen im Sinne einer Auslegungshilfe heranzu- ziehen. Sie wird auch institutionell in mehrfacher Hinsicht umgesetzt. So sieht das Leitbild weiter vor, dass alle Studentinnen und Studenten zu Be- ginn des Studiums aus dem Kreis der Professor- innen und Professoren eine Ansprechperson (Men- torin oder Mentor) erhalten. Periodisch soll ein Gespräch über Studienanliegen stattÞ nden, in dem sich Mentor oder Mentorin und Student oder Stu- dentin über den Studienfortschritt und allfällige Probleme aussprechen und Rechenschaft geben. Sodann sieht die Projektstudie für die neue Rechts- 19Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Eröffnungsfeier der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät, 22. Oktober 2001 Schwerpunktbildungen Die Fakultät will sich durch die Bildung von Schwerpunkten gegenüber anderen Rechtsfakul- täten proÞ lieren. Reglementarisch vorgegeben ist, dass sie jedenfalls drei Schwerpunkte mit zuge- hörigen Instituten aufbaut, nämlich: Juristische Grundlagenfächer KMU- und Wirtschaftsrecht Kommunikations- und Kulturrecht Weitere Schwerpunktbildungen werden zurzeit ge- prüft (Sozialversicherungsrecht und Richteraus- bildung). Erste Evaluationen bei den Studentinnen und Studenten positiv Der Gründungsdekan und der Fakultätsmanager führen mit den Studentinnen und Studenten monat- lich Evaluationsveranstaltungen durch, um zu er- kunden, ob die Fakultät die in sie gesetzten hohen Erwartungen zu erfüllen vermöge. Die ersten Eva- luationsveranstaltungen zeigten in allen zentralen Punkten positive Ergebnisse. Soweit nötig, wurden unverzüglich Anpassungen eingeleitet. fakultät vor, dass das zahlenmässige Betreuungs- verhältnis zwischen Professorinnen und Professo- ren einerseits und Studentinnen und Studenten an- dererseits höchstens 1:60 betragen soll, d.h., dass für jeweils 60 Studentinnen und Studenten eine Pro- fessorin oder ein Professor zur Verfügung stehen soll. Das Studienkonzept setzt von Anfang an die Bologna-Deklaration der europäischen Bildungs- minister von 1999 um. Das bedeutet, dass das Rechtsstudium in zwei Stufen gegliedert ist, in eine sechssemestrige Bachelor- und in eine dreisemes- trige Masterstufe. Zu Beginn der Bachelorstufe steht ein Einführungsjahr, welches vor allem der Abklä- rung der Studieneignung dient. Nach dem Master- diplom, das gleichbedeutend mit dem Lizenziat ist, können wissenschaftlich begabte Studentinnen und Studenten eine Dissertation verfassen und das Doktorat erwerben. Mit Anreizen in der Studien- und Prüfungsordnung werden die Studentinnen und Studenten dazu angehalten, ihr Studium zügig zu absolvieren. Hingegen gibt es keinen Ausschluss bei einem gemächlicheren Tempo. Aus dieser Sicht ist sogar ein Teilzeitstudium möglich. Davon proÞ - tieren schon jetzt einzelne Spitzensportler. Zweite Besonderheit Dekanat nach Dean-Modell Herkömmlicherweise stehen Rechtsfakultäten un- ter der Leitung einer Dekanin oder eines Dekans mit ein- oder zweijähriger Amtsdauer. In diesem Kon- zept müssen grundsätzlich alle hauptamtlichen Pro- fessorinnen und Professoren die Dekanatsfunktion im Turnus übernehmen. Die Leitungsfunktion ist we- nig ausgeprägt. Repräsentation nach aussen und Sitzungsleitungen stehen im Vordergrund. Anders das Dekanatsmodell in Luzern. Es ist dem ameri- kanischen Dean-Modell nachgebildet. Die Amts- dauer beträgt für den Gründungsdekan vier Jahre. Und die Dekanin oder der Dekan hat zur Umset- zung der Ordnungen und Reglemente eine Richt- linien- und Weisungskompetenz. Auf diese Weise wird die ProÞ lbildung der Fakultät erleichtert. Es kann eine längerfristige Fakultätspolitik formu- liert und durchgehalten werden. 2.3 SIE IST DA, DIE NEUE RECHTSFAKULTÄT! Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät 20 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität Béatrice Bowald, Assistentin für theologische Ethik/Sozialethik KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung Ein würdiger Auftakt zum Start der neuen Universität Die Uni-Abstimmungsvorbereitungen motivier- ten drei Doktorandinnen, gemeinsam ein Projekt auszuarbeiten, das im Hinblick auf den Start der neuen Universität ein inhaltliches und program- matisches Zeichen setzen sollte. Ein von «Nachwuchs-Frauen» initiiertes Projekt Alexandra Binnenkade (lic. phil., Historikerin, wis- senschaftliche Mitarbeiterin an einem Forschungs- projekt der Universität Basel), Sandra Büchel- Thalmaier (Mag. theol., Assistentin Religionspäda- gogik/Katechetik, Luzern) und Béatrice Bowald (dipl. theol., Assistentin Theologie Ethik/Sozial- ethik, Luzern) wollten einerseits Ergebnisse aus der Frauen- und Geschlechterforschung aufgreifen und dies gleichzeitig unter einer interdisziplinären Per- spektive angehen. Andererseits galt es, eine Ver- anstaltungsform zu Þ nden, die sowohl die Öffent- lichkeit anzusprechen als auch in geeigneter Weise StudentInnen und NachwuchswissenschaftlerInnen in ihrer Arbeit zu fördern vermochte. Schliesslich entschieden sie sich für eine Vortragsreihe mit Seminarhalbtagen, an denen die Thesen der Vor- träge im Gespräch mit den Referentinnen diskutiert und vertieft werden konnten. So angelegt, passte das Projekt auch zum Modul Mentoring des Chan- cengleichheitsprogramms des Bundes und wurde in diesem Rahmen Þ nanziell unterstützt. Die For- schungskommission der Universität Luzern über- nahm den restlichen Teil der Finanzierung. Prof. Monika Jakobs (Religionspädagogik/Katechetik) beteiligte sich am Projekt und verstand es, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Nachwuchs-Frauen aber auch gewähren zu lassen. Mit ihren Inputs setzte sie immer wieder anregende Akzente. Für diese Förderung sei ihr an dieser Stelle herzlich gedankt. Ein aktuelles Thema in der Frauen- und Geschlechterforschung Die Thematik des Körpers, genauer der mensch- lichen Körperlichkeit, steht heute paradigmatisch für die wissenschaftlichen Aporien der Moderne und Postmoderne und ist speziell für die femini- stische Theoriebildung und die Genderforschung zu einem zentralen Thema geworden. Ausgehend von Postmoderne und Konstruktivismus hat sich in den letzten Jahren eine Diskussion um die Kate- gorie «sex» als gleichsam unhinterfragbare Basis einer Geschlechtsidentität entwickelt. Körper und zweigeschlechtliche Leiblichkeit (sex) gelten nicht mehr länger als natürlich, denn bestehende Wert- vorstellungen beeinß ussen Körperwahrnehmun- gen in der Aussen- und Innenperspektive. In den Polemiken um feministische Körperkonzepte ver- unsicherte die poststrukturalistische These, dass auch der Leib diskursiven Praktiken unterworfen sei. Geschlecht lässt sich aus der Perspektive dieser Theorien beliebig inszenieren. Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen Leiblichkeit unter dem Aspekt der Geschlechtlichkeit scheinbar nicht mehr von Belang ist. Angesichts dieser Debatten stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Kör- per und seiner «Materialität» zukommt, und ob es tatsächlich keine «unvermittelte» Körpererfahrung gibt. Welchen Einß uss hat (geschlechtlich ge- prägte) Leiblichkeit auf unser Denken und Fühlen? Wo und wie wird heute Körperlichkeit inszeniert und Geschlecht aktualisiert? Welche Faktoren strukturieren Körperdiskurse und wie wirken sie sich auf die Wahrnehmung der eigenen Leiblich- keit und die Konstruktion von Identität aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Geschlechterforschung und im Speziellen für die heutige sex/gender-Debatte? 21Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität 2.4 INTERDISZIPLINARITÄT Ein interdisziplinärer Zugang zur Thematik Die aktuellen Körper- und Geschlechterdiskurse wurden von allen an der Universität Luzern vertre- tenen Fächern her beleuchtet. Für die Lehrveran- staltung konnten renommierte Referentinnen aus der Schweiz, Frankreich, den USA und Deutsch- land gewonnen werden, wodurch nicht nur der Blick über die Grenzen der Fachdisziplinen, son- dern auch der Länder möglich wurde. Den Auftakt machte Dr. Gabrielle Hiltmann (Paris, Philoso- phie) mit dem Thema «Ausgehend vom zweige- schlechtlichen Körper denken Mann und Frau zwischen Natur und Kultur». Ihr folgte Dr. Gesa Lindemann (Frankfurt a.M., Soziologie) mit einem Referat über «Wissende Körper und Wissen über Körper». Wie schleppend solche Erkenntnisse Ein- gang in rechtliche Regelungen Þ nden, themati- sierte lic. iur. Christina Hausammann Achermann (Bern, Jurisprudenz) unter dem programmati- schen Titel «Der steinige Weg zur Integration der Geschlechterfrage in die Menschenrechte». Dass unser heutiger Umgang mit dem Körper seine Wurzeln in der Theologiegeschichte hat, darin aber auch Alternativen Þ nden kann, arbeitete PD Dr. Regina Ammicht Quinn (Frankfurt a.M., Theologie) in ihrem Vortrag «Körperkult und Körperverach- tung aus theologischer Perspektive» heraus. Schliesslich kam bei Prof. Kathleen Canning (Ann Arbor/USA, Geschichte) die politische Dimension des Körpers der Frauen zur Sprache, befasste sie sich doch mit dem «Körper der Staatsbürgerin als theoretisches und historisches Problem». Die Thesen der Referentinnen sowie der umfang- reiche Reader ermöglichten an den Seminar- halbtagen eine Vertiefung des interdisziplinären Zugangs zur Thematik. Durch das Seminar gewann die Reihe eine besondere Kontinuität. Es bot zu- dem die Gelegenheit zu einem intensiven Kontakt mit den internationalen Referentinnen und unter den angehenden WissenschaftlerInnen. Ein interdisziplinärer Zugang mit eigenem metho- dischem Akzent bot sich mit der Woche von Science et Cité an, an der ein passender Frauen- stadtrundgang in Luzern organisiert wurde. An die siebzig Personen folgten den Spuren von «Hautnah. Zur Körpergeschichte von Frauen». Bilanz Die Vorträge stiessen auf reges öffentliches Inter- esse (im Durchschnitt 30-40 Zuhörende). Insbe- sondere die Thematik und die gewählten Perspek- tiven (Geschlecht und Interdisziplinarität) ver- mochten anzusprechen. 11 TeilnehmerInnen aus verschiedenen Fachgebieten und insgesamt drei Schweizer Universitäten haben am Seminar teilge- nommen. Sie und die Referentinnen fanden die Kombination der beiden Lehrformen äusserst an- regend. Die Veranstaltungsreihe motivierte denn auch zu einer Reihe von wissenschaftlichen Arbei- ten. Der Ertrag der Reihe wird im Spätherbst 2002 in einem Sammelband publiziert. Frauenstadtrundgang im Rahmen der Veranstaltungen von Science et Cité 22 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer Das neue Institut für Kommunikation und Kultur Das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) der Universität Luzern ist eine neuartige und inno- vative Forschungs- und Lehreinrichtung der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit betonter Praxis- und Öffentlichkeits- orientierung. Das Institut wurde vom Universi- tätsrat am 27. Januar 2001 gegründet und steht unter der Leitung von PD Dr. David J. Krieger und Dr. Andréa Belliger. Ende Jahr beschäftigte es 8 Mitarbeitende. Das Institut widmet sich der Erforschung, Ver- mittlung und Anwendung kommunikativer Kom- petenz in aktuellen Problembereichen der Gesell- schaft. Das Institut soll zu einem Ort lösungsorien- tierter, interdisziplinärer Projekte werden und im «knowledge transfer» zwischen Universität und anderen Bereichen der Gesellschaft eine bedeu- tende Rolle spielen. Die 20 laufenden Projekte werden zu rund 80% durch Drittmittel Þ nanziert. Auf der Basis eigener Grundlagenforschung in Kom- munikationswissenschaft und mit Schwerpunkt Neue Medien will das Institut für Kommunikation und Kultur neuartige und interdisziplinäre Problem- lösungen lancieren. Neben Ressorts für Lehre/ Forschung und Weiterbildung beheimatet das Institut ein Kompetenzzentrum Neue Medien mit Schwerpunkten in Webdidaktik und E-Learning. Unter den wichtigsten Projekten Þ ndet sich der «Virtuelle Campus Luzern», ein umfassendes E- Learning-Portal mit integrierter Lernplattform, an dem alle Bildungseinrichtungen der Region Zent- ralschweiz beteiligt sind, und ein grösseres Projekt im Rahmen des Virtuellen Campus Schweiz zum Thema «Systemtheorie und Systemanalyse für die Geisteswissenschaften» mit Beteiligung der Uni- versitäten Basel, Bern und Zürich sowie der Fach- hochschule Zentralschweiz. Die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums Neue Medien des Instituts für Kommunikation und Kultur reichen mit Projek- ten wie dem Kunstforum Innerschweiz und dem Programm «E-Mentoring» (www.mentornet.ch) weit über das E-Learning hinaus. Das Programm E-Mentoring z.B. ist ein über elektronische Kommu- nikation laufendes nationales und internationales Netzwerk von Mentorinnen und Mentees zwecks Förderung von Frauen in akademischen Karrieren. Auch im Bereich universitärer Weiterbildung setzt das Institut für Kommunikation und Kultur Mass- stäbe. Die erfolgreichen Weiterbildungsangebote des IKK haben Pioniercharakter. Der Nachdiplom- studiengang «Interkulturelle Kommunikation» un- ter der Leitung von Dr. Christian Jäggi war der erste seiner Art in der Schweiz und behandelt Themen wie Kultur und Interkulturalität, Grundlagen der Kommunikation, Migration, Weltbilder, kulturelle Identität und interkulturelle Kommunikationsstö- rungen (http://www.nds-ik.ch). Genauso innova- tiv ist der «Nachdiplomkurs E-Learning», der den Teilnehmenden einen Überblick über die didakti- schen und technischen Möglichkeiten des Online- Lernens in drei Modulen vermittelt. Er unterstützt den Kompetenzaufbau in Online-Tutoring, Webdi- daktik, Online Education und E-Learning-Manage- ment. Der NDK wird gemeinsam mit der Hoch- schule für Wirtschaft Luzern durchgeführt. Der Nachdiplomkurs E-Learning wird auch diese eine Neuheit und ganz der Campus-Idee verpß ichtet von der Universität und der Fachhochschule ge- meinsam zertiÞ ziert. Andréa Belliger, Leitung Institut für Kommu- nikation und Kultur 2.5.1 INSTITUT FÜR KOMMUNI- KATION UND KULTUR «Es soll zu einem Ort lösungsorientierter, interdisziplinärer Projekte werden.» 23Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Zeitfragen im Zentrum der Forschung Das neue Soziologische Seminar Das Soziologische Seminar der Universität Luzern hat am 1. September 2001 unter der Gründungs- direktion von Prof. Hans-Joachim Hoffmann- Nowotny seine Arbeit aufgenommen. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny schloss seine Studien als Diplom-Volkswirt an der Universität Köln ab, promovierte 1969 an der Universität Zürich und habilitierte dort 1973. 1974 wurde er zum Extraordi- narius, 1975 zum Ordinarius ernannt. Von 1983-1997 war er Direktor des Soziologischen Instituts der Universität Zürich. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der internationalen Migration und der Minderheiten und betreffen generell die sozio- kulturellen Determinanten und Konsequenzen der soziodemographischen Entwicklung. Einen zweiten Forschungsschwerpunkt bilden Partnerschaft, Ehe und Familie sowie deren Wandel. Von 1982-1988 war er Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, 1978-1986 Präsident des «Research Committee on Migration» der International Socio- logical Association und von 1982-1986 Mitglied des Vorstandes und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Bevölkerungswissenschaft. Nach einer intensiven Aufbauphase, in welcher organisatorische und administrative Vorarbeiten einen gewichtigen Stellenwert einnahmen, konn- ten den Studierenden am 22. Oktober 2001 die Türen geöffnet werden. Die aktuelle Planung sieht die Besetzung von ins- gesamt zwei Professuren vor. Die erste Professur (Soziologie mit Schwerpunkt Kommunikation) wurde inzwischen besetzt: Am 1. März 2002 wird Prof. Gaetano Romano die Stelle antreten. Gaetano Romano studierte an der Universität Zürich Geschichte, Soziologie und Philosophie, 1989 pro- movierte er mit der Dissertation «Diskontinuität der Moderne». Seit 1996, d.h. seit ihrer Gründung, lehrte er an der Università della Svizzera Italiana in Lugano und war dort massgeblich am Aufbau des Instituts für sozialwissenschaftliche Kommuni- kationsforschung an der Kommunikationswissen- schaftlichen Fakultät beteiligt. Von 1997 bis 1999 gehörte er der Planungskommission der Facoltà di scienze della comunicazione an, welche die Grün- dung der Universität Lugano begleitete. Die For- schungsschwerpunkte von Gaetano Romano liegen in den Bereichen der Kommunikationsmedien, Mas- senmedien und Neuen Medien, der Organisationsfor- schung sowie der Multikulturalität und Migration. Ein erster Schwerpunkt der Lehre und Forschung des Soziologischen Seminars ist mithin mit den Themen der Kommunikation, der Kommunikati- onsmedien, der alten und neuen Kommunikati- onstechnologien und ihrer Bedeutung für die Ent- wicklung der Gesellschaft gegeben. Bereits ab dem Sommersemester 2002, insbesondere aber ab dem Wintersemester 2002/2003 wird das Se- minar ein Lehrprogramm «Gesellschaft und Kom- munikation» anbieten: konzipiert als gesellschafts- wissenschaftliches Studium, mit den besonderen Schwerpunkten Kommunikationsmedien einer- seits, (insbesondere wirtschaftliche und politi- sche) Organisationen andererseits. Das Studium der Soziologie wird als Haupt- und Nebenfachstudium angeboten. Bis zum Sommer- semester 2003 wird Soziologie als Lizenziatsstu- diengang angeboten, das im Hauptstudium in Kombination mit zwei Nebenfächern absolviert werden muss. Ab Herbst 2003 wird das Sozio- logiestudium als Bachelor- und Masterstudium angeboten. Das Team des Soziologischen Seminars setzt sich gegenwärtig zusammen aus Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, der Sekretärin Franziska Müller- Springer sowie der wissenschaftlichen Assistentin Sandrine Schilling. Ab dem 1. März 2002 werden Prof. Gaetano Romano und die wissenschaftliche Assistentin Alessandra Corti dem Team beitreten. 2.5.2 SOZIOLOGISCHES SEMINAR Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Gründungsdirektor Sozio- logisches Seminar Studium 26 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Studium Studienabschlüsse Theologische Fakultät An der Theologischen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Bühlmann Marc Pascal lic. theol. Duff Claudia lic. theol. Fries Lukas lic. theol. Helbling Dominik lic. theol. Kirchschläger Peter Gerhard lic. theol. Küng Markus-Emmanuel lic. theol. Menzinger Michael lic. theol. Nydegger Iris lic. theol. Ritter Daniel lic. theol. Schaufelberger Christine lic. theol. Wermuth Roland lic. theol. Nachdiplomstudium Berufseinführung Baumli Carmen Cattarina ZertiÞ kat Berufseinführung Bitterli Marius ZertiÞ kat Berufseinführung Bozic Jerko ZertiÞ kat Berufseinführung Emmenegger Beatrice ZertiÞ kat Berufseinführung Estermann-Renzler Guido ZertiÞ kat Berufseinführung Gehrig Bernhard ZertiÞ kat Berufseinführung Hasler-Elpers Johanna ZertiÞ kat Berufseinführung Kessler Peter ZertiÞ kat Berufseinführung Müller Mathias ZertiÞ kat Berufseinführung Quattrini Maja ZertiÞ kat Berufseinführung Schwartz-Adam Michèle ZertiÞ kat Berufseinführung Sigrist-Dahinden Ruedy ZertiÞ kat Berufseinführung Steiner Urs ZertiÞ kat Berufseinführung Vonarburg Hanspeter ZertiÞ kat Berufseinführung Wermeille Christophe ZertiÞ kat Berufseinführung Wohland Andrea ZertiÞ kat Berufseinführung Katechetisches Institut Harris-Bisig Claudia Spezialabschluss ohne Diplom Jung Katrine dipl. Katechetin Landolt Franziska dipl. Katechetin Rezzonico Anita dipl. Katechetin Rüthemann Esther dipl. Katechetin Rüttimann Ueli dipl. Katechet Stalder Markus dipl. Katechet Wettstein Christoph dipl. Katechet Zingg Michael dipl. Katechet 27 Studium Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Bayard-Andenmatten Silvia Theologin DBW Bischof Gabriela Theologin DBW Fischer Gaby Theologin DBW Koch-Meyer Ruth Theologin DBW Wetterich Leonhard Theologe DBW ZengafÞ nen Remo Theologe DBW Geisteswissenschaften An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Breslauer Richard Dr. phil. des. Kaeslin Ursula lic. phil. Spörndli Ursula lic. phil. Schreiber Oliver lic. phil. Lustenberger Beat lic. phil. Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation Brenner-Büker Susanne ZertiÞ kat Dällenbach Monique ZertiÞ kat Derungs-Brücker Heidi ZertiÞ kat Eugster Andrea ZertiÞ kat Galli Schmidhauser Barbara ZertiÞ kat Garibovic SeÞ ka ZertiÞ kat Hoffmann Eva-Henrike ZertiÞ kat Karaca Mustafa ZertiÞ kat Kayser Rosmarie ZertiÞ kat Merz Annemarie ZertiÞ kat Moser Jöri Annelis ZertiÞ kat Rauschenbach-Dallmaier Ursa ZertiÞ kat Reynolds Irene ZertiÞ kat Wüest-Schöpfer Heidi ZertiÞ kat 3.1 STUDIUM Erträge der Wiss senschaft 30 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge Edmund Arens Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern 2001 Theologie als Wissenschaft. Die Bedeutung des handlungstheoretischen Ansatzes von H. Peukert, in: S. Abeldt/W. Bauer et al. (Hg.), «...was es bedeutet, verletzbarer Mensch zu sein». Erziehungswissen- schaft im Gespräch mit Theologie, Philosophie, Gesellschaftstheorie (FS H. Peukert), Mainz (2000), 13-27 Befreiung, Erlösung, Heil: allein durch Jesus Christus? Religiöser Pluralismus oder eigener christlicher Standpunkt, in: E. Gross/K. König (Hg.), Religiöses Lernen der Kirchen im globalen Dialog. Weltweit akute Herausforderungen und Praxis einer Weggemeinschaft für Eine-Welt-Religionspä- dagogik, Münster (2000), 283-291 Glaube zwischen Pluralisierung und Fundamentalisierung, in: W. Bauer u.a. (Hg.) Rationalitäts- und Glau- bensvariationen (Jahrbuch für Bildungs- und Erziehungsphilosophie 3), Baltmannsweiler (2000), 35-54 Menschenbilder malen. Edmund Arens im Gespräch mit Michael Schmitt, in: M. Schmitt-Hermeskeil, Starke Töne (Kunstkatalog), Frankfurt a.M. (2000), 13-23 Kritik am Uni-Erscheinungsbild. So spottet der Dekan über das neue UniLogo, in: NLZ, 12.12.2000, 27 Elf unerbetene Thesen eines künstlerisch Unbedarften zum neuen Erscheinungsbild der Universität Luzern, in: KIPA Communiqué Welche Zukunft will die Theologie? Zwischen Verreligionswissenschaftlichung und Verbinnen- kirchlichung, in: Bulletin ET 11 (2000), 152-161 Ein Grosser zu Gast in Luzern. Der Theologe J. B. Metz, in: Pfarreiblatt Luzern Nr. 2, vom 16.01.2001, 13 Aufrütteln aus dem Schlaf der Gerechten Johann Baptist Metz, in: NLZ, 19.01.2001, 21 Gottesverständigung, in: Orientierung 65 (2001), 37-38 «Intentio textus» und «intentio auctoris», in: Linterpretazione della Bibbia nella Chiesa. Atti del Simposio promosso dalla Congregazione per la Dottrina della Fede. Roma, settembre 1999, Città del Vaticano (2001), 187-207 Religion als Kommunikation. Religionstheoretische Konzeptionen und religionspädagogische Konse- quenzen, in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Analysen und Optionen für Religions- pädagogik und Praktische Theologie. Ein Handbuch, Freiburg-Basel-Wien (2001), 142-161 Philosophie und Theologie, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 695-698 El lugar de la teología en la esfera pública, en Suiza, in: Razón y Fe, Tomo 244 (2001), 261-273 «Manche Leute meinen, Orientierung käme von selbst». Interview von J. Bossart, in: Katholische Internationale Presseagentur vom 20.12.2001 Inkulturation: II. Systematisch-theologisch, in: H.D. Betz u.a. (Hg.), Religion in Geschichte und Gegen- wart Bd. 4, Tübingen (2001), 145-146 (Rez.) O.F. Summerell (ed.), The Otherness of God, Charlottesville/London 1998, in: Theologische Revue 96 (2000), 219-220 (Rez.) H. Bedford-Strohm, Gemeinschaft aus kommunikativer Freiheit. Sozialer Zusammenhalt in der modernen Gesellschaft. Ein theologischer Beitrag, Gütersloh 1999, in: Theologische Revue 96 (2000), 340-342 (Rez.) P. Ebenbauer, Fundamentaltheologie nach Hansjürgen Verweyen. Darstellung Diskussion Kritik, Innsbruck/Wien 1998, in: Theologische Literaturzeitung 125 (2000), 933-935 (Rez.) E.M. Bounds, Coming Together, Coming Apart. Religion, Community and Modernity, New York/ London 1997, in: Theologische Revue 96 (2000), 419-420 (Rez.) P. Berry/A. Wernick (eds.), Shadow of Spirit. Postmodernism and Religion, London/New York 1993, in: Theologische Revue 96 (2000), 467 31Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE (Rez.) J. D´Arcy May, After Pluralism. Towards an Interreligious Ethic, Münster/Hamburg/London 2000, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 57 (2001), 218-219 Markus Babo Mythologische Exempla als teleologische Elemente in den Metamorphosen des Apuleius, in: Maia 52 (2000), 485-496 Geschichte als Quelle humaner Möglichkeiten. Zu einem modellethischen Verständnis von Geschichte, in: Societas Ethica: Jahresbericht (2000), 177-189 Ein eigenes Asylkontingent für Kirchen und humanitäre Organisationen?, in: ZAR 21 (2001), 269-272 Ein eigenes Asylkontingent für die Kirchen?, in: StZ 219 (2001), 807-814 Flüchtlingsschutz durch «Kirchenasyl» Gefahr oder Chance für den Rechtsstaat?, in: AWR-Bulletin 39 (2001), 191-204 (Rez.) R. Kollek: Präimplantationsdiagnostik. Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht (Ethik in den Wissenschaften; Bd. 11), in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 208-210 Reinhold Bärenz Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Martin Baumann Migration, Religion, Integration. Vietnamesische Buddhisten und tamilische Hindus in Deutschland, Marburg 2000 Global Buddhism. Developmental Periods, Regional Histories and a New Analytical Perspective, in: Journal of Global Buddhism 2 (2001), 1-43 Die kleinen Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland ein Überblick, in: Christliches ABC heute und morgen, Bad Homburg 3 (2001), 365-380 Alte Götter in neuer Heimat. Hinduistische Traditionen und Organisationen in Europa, in: Herder Korrespondenz 55, 9, 2001, 460-465 Andréa Belliger Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, Beihefte zum Münsteri- schen Kommentar, Bd. 26, Essen 2000 Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, Religiöse Erfahrung und Ethik. Leben Leiden Sterben (Reihe: Interdisziplinärer Dialog Ethik im Gesundheitswesen, Bd. 1), hrsg. Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich, (2000) 61-78 Tendenzen der kantonalen Umsetzungen in der Deutschschweiz. Forschungsprojekt und Kompendium «Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone», in: RU an der öffentlichen Schule, hrsg. v. A. Loretan und H. Kohler-Spiegel, Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz, in: Kolmer, Lothar (Hrsg.), Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen, Paderborn, (2000) 63-76 Die wiederverheirateten Geschiedenen, in: Intams 7/2 (2001), 194-212 32 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotogr. Feld, Wien (2001) Gerhard Bodendorfer Die Spannung von Gerechtigkeit und Barmherzigkeit in der rabbinischen Auslegung mit Schwerpunkt auf der Psalmeninterpretation, in: R. Scoralick (Hg.), in: Das Drama der Barmherzigkeit Gottes. Studien zur biblischen Gottesrede und ihrer Wirkungsgeschichte in Judentum und Christentum (SBS 183), Stuttgart (2000), 157-192 Die Tora ist nicht im Himmel. Rabbinische Exegese und Hermeneutik, in: P. Michel/H. Weder (Hg.), Sinnvermittlung. Studien zur Geschichte von Exegese und Hermeneutik I, Zürich (2000), 115-140 Menschenrechte und Menschenwürde in der rabbinischen Literatur, in: JBTh 15 (2000), 67-92 Alfred Bodenheimer Bin ich meines Bruders Hüter? Kain und Abel als Modelle einer Dialektik der Brüderlichkeit, in: M. Gillis- Carlebach u. B. Vogel (Hgg.): «Und so zogen sie aus: ein jeder bei seiner Familie und seinem Vaterhaus». Die Vierte Joseph Carlebach-Konferenz. Familie im Spannungsfeld zwischen Tradition und Moderne, Hamburg (2000), 197-209 Das Problem des Bösen in der jüdischen Bibelexegese, in: Jahresbulletin der Schweizerischen Gesell- schaft für Judaistische Forschung Nr. 10 (2001), 9-21 Während der ganzen Berichtsperiode erschienen regelmässig (ca. 20 Mal jährlich) Artikel zum Tora- Wochenabschnitt oder zu jüdischen Feiertagen und anderen kulturellen Themen in: tachles. Das jüdi- sche Wochenmagazin Walter Bühlmann Wie Jesus lebte, Palästina vor 2000 Jahren. Wohnen Essen Arbeit Reisen, Luzern 2001 Berufseinführung als Nachdiplomstudium, in: SKZ 168 (2000), 80-82 Schwierige Zugänge zur Bibel, in: SKZ 168 (2000), 631-636 Patrick Dondelinger Gottesdienst zum Begriff, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Handwörterbuch für Theo- logie und Religionswissenschaft (4. Auflage), Bd. 3 (2000), 1173 Le discours démonologique, in P.-M. Beaude/J. Fantino (Hrsg.), Le discours religieux, son sérieux, sa parodie, en théologie et en littérature. Actes du colloque international de Metz (1999), Paris, Cerf (2001), 99-121 Préface, in Mihai Fratila, Lintinéraire baptismal de la pureté. Aspects de purifications dans le rituel de baptême de la tradition byzantine, Cluj-Napoca, Viata Crestina (2001), 9-10 Rafael Ferber Herausgeber mit J. Barnes, Genf, und L. Rossetti, Perugia: M. Marcovic, Heraclitus, Greek text with a short commentary, International Preplatonic Studies, volume 2, Reprint of the 1967 edition, with new addenda, corrigenda and selected bibliography, St. Augustin 2001 33Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Zenos metrical paradox of extension and Descartes Mind-Body-Problem in: Méthexis. Revista interna- cional de filosofia antigua/International Journal for ancient philosophy, 13 (2000), 139-151 «The occurence of an essence: Dies aber ist die Ousia». Einige Bemerkungen zur aristotelischen Metaphysik, Z17, 1041b4-9 in: Allgemeine Zeitschrift für Philosophie, 26 (2001), 61-75 Christoph Gellner Weisheit, Kunst und Lebenskunst: Hermann Hesse und Bertolt Brecht. In: D. Mieth (Hrsg.), Erzählen und Moral. Narrativität im Spannungsfeld von Ethik und Ästhetik, Tübingen (2000), 259-281 Ästhetik als Wahrnehmungs- und Lebenskunst. Neuerscheinungen zur ethisch-religiösen Relevanz der ästhetischen Erfahrung, in: Orientierung 64 (2000), 240-242 «was allen menschlichen Formen der Frömmigkeit gemeinsam ist». Hesse und die Weltreligionen, in: Religion an höheren Schulen 43 (2000), 355-362 Geheiligt werde dein zugefrorener Name. Moderne Psalmgedichte spirituell gelesen, in: Bibel und Kirche 1 (2001), 46-51 Nur seinen Schrei nehmen wir ihm noch ab Poesie und Spiritualität unter dem Kreuz, in: Schweizeri- sche Kirchenzeitung 169 (2001), 205-208 Die Antwort der Literatur ist: Keine Antwort. Theologie im Gespräch mit Günter Kunert, in: Orientierung 65 (2001), 79-84 Ich stehe ein für das unverlässliche Leben. Zum 100. Geburtstag von Rose Ausländer, in: Orientierung 65 (2001), 99-104 Grenzüberschreitungen zwischen Orient und Okzident. Literatur, Multikulturalität und Religionsdialog, in: B. Frischmuth. Fremdgänge Ein illustrierter Streifzug durch einen literarischen Kosmos, hrsg. v. D. Bartens u. I. Spök, Salzburg/Wien/Frankfurt (2001), 211-239 Religiöse Sprachlehrer, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 639-640 «Literatur und Weltreligionen» Östlich-Westliches bei Hesse, Brecht, Grass und Muschg, in: Religion Literatur Künste III. Perspektiven einer Begegnung am Beginn eines neuen Millenniums, hrsg. v. P. Schuggnall, Salzburg (2001), 344-356 Modulare Aus- und Weiterbildung, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 37 Karen Gloy Das Analogiedenken. Vorstösse in ein neues Gebiet der Rationalitätstheorie, hrsg. K. Gloy/M. Bachmann, Freiburg i. Br., München (2000), 370, darin: Das Analogiedenken der Renaissance. Seine Herkunft und seine Strukturen, 215-255; Das Analogiedenken unter besonderer Berücksichtigung der Psychoanalyse Freuds, 256-297; Versuch einer Logik des Analogiedenkens, 298-323 Bewusstseinstheorien. Zur Problematik und Problemgeschichte des Bewusstseins und Selbstbewusst- seins, Freiburg i. Br., München 2. Auflage (2000), 360 Differenz, in: Philosophisches Jahrbuch, Jg. 107 (2000), Nr. 1, 206-218 Zeitempfinden, in: UBS, Campus focus. Marketing, Jugend und Studenten, Mai (2000), 3 (dt., franz., ital.) Hen kai pan Unity as the Central Theme, in: Diotima. Revue de recherche philosophique, Athen, Bd. 28 (2000), 9-18 Holistisch-ökologisches Weltbild versus mechanistisches Weltbild, ins Russische übersetzt von Prof. P. Gaidenko, in: Die Rationalität am Kreuzweg. Moskau (1999), 443-461 An Aesthetic View of the Original and the Copy, in: Annales desthétique. Annals for Aestetics, Bd. 39/40 (1999/2000), 103-124 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 34 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Fichtes Dialektiktypen, in: Fichte-Studien, Bd. 17 (2000), 103-124 Platons Timaios und die Gegenwart, in: Le Timée de Platon. Contribution à lhistoire de sa réception/ Platons Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, hrsg. von A. Neschke-Hentschke, Louvain, Paris (2000), 317-332 Philosophie als System?, in: System der Philosophie? Festschrift für H.-D. Klein, Frankfurt a.M., Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien (2000), 37-49 Vernunft und das Andere der Vernunft, Freiburg, München (2001), 351 Der Begriff der Einheit. Das gemeinsame Thema westlicher und östlicher Philosophie, koreanische Übersetzung, in: Hegel-Studien. Hegel und der Geist der Neuzeit. Bd. 9, Seoul (2001), 97-117 Philosophy as an answer to our global problems?, in: The 8th International Symposium on Christian Culture and Theology über das Thema «The Culture of the 21st Century and Evangelical Faith», Soong Sul University Seoul/Südkorea (2001), 112-124 Rezension zu Rudolf zur Lippe: Sinnenbewusstsein. Grundlegung einer anthropologischen Ästhetik, 2 Bd., Hohengehren 2000, in: Philosophischer Literaturanzeiger, Bd. 54, Heft 3 (2001), 250-254 Hans Halter Herausgeberschaft eines Bandes mit den Vorträgen der Veranstaltungsreihe Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. (März/April 2001) im Verlag der NLZ, darin mein Beitrag: Toleranz: Kerngehalt, Begründung, Forderungen, Grenzen «Überlegungen eines Sozialethikers» in: Hoffmann-Nowotny, Hans-Joachim (Hg.), Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung, Seismo Zürich (2001), 266-272 Medizinische Ethik: Ist Xenotransplantation ein verantwortbares Projekt? in: Le practicien, le coeur et les poumons. Congrès médical Ärztekongress QUADIRMED 25-28 janvier 2001, Abstracts, Crans-Montana (2001), 7-9 Haben alte Menschen noch einen Platz im Gesundheitswesen? in: Fachzeitschrift Heim 72 (2001), 441-444 «Solidarität Aus ethischer Sicht» in: Gemeinschaft zur Unterstützung der Stiftung solidarische Schweiz (Hg.), Solidarität auf dem Prüfstand. Die Referate vom 12. Mai 2001 (Separatdruck der SKZ 169 [2001] Nr. 39, 533-539; Nr. 44, 616-620; Nr. 46, 646-653), Zürich (2001), 3-13 Die Würde des Tieres. Eine gemeinsame Stellungnahme der Eidg. Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) und der Eidg. Kommission für Tierversuche (EKTV) zur Konkretisie- rung der Würde der Kreatur beim Tier, BUWAL Bern 2001 Patente auf Tiere und Pflanzen. Ein Diskussionsbeitrag. Eidgenössische Ethikkommission für die Gen- technik im ausserhumanen Bereich, BUWAL Bern 2001 Sakral profan: Gibts das noch? in: Festschrift der Fak. II der Musikhochschule Luzern (Rez.) J. Ach/M. Anderheiden/M. Quante, «Ethik der Organtransplantation», Erlangen 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) E. Dahl, «Xenotransplantation. Tiere als Organspender für Menschen?» Stuttgart 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) R. Geisen/B. H. Mühlbauer (Hgg.), «Qualitätsmanagement im Krankenhaus», LIT Münster u.a. 2001; A. Gebert, «Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen», Bern u.a. 2001, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck Welche zentralen Werte müssen im Gesundheitswesen zum Tragen kommen? (Internet: http://www.unilu.ch/tf/6748.htm) Erträge der Wissenschaft 35Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001) Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: H.-J. Hoffmann-Nowotny (Hrsg.): Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001), 11-30 Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: Edda Currle/Tanja Wunderlich (Hrsg.): Deutschland ein Einwanderungsland? Eine alte Frage neu gestellt. Festschrift für Friedrich Heckmann, europäisches Forum für Migrationsstudien, Bamberg (2001), 451-470 Mit Oliver Hämmig und Jörg Stolz: «Disintegration, anomie and adaptional patterns of second-genera- tion immigrants in Switzerland» in: Demographic and Cultural Specificity and Integration of Migrants. 1st Workshop organised by the Federal Institute for Population Research in cooperation with the Network for Integrated European Population Studies (NIEPS), 10-11 November 2000, Bingen, Germany. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (BiB), Wiesbaden, Heft 103, 179-188 Kulturförderung als Wirtschaftsförderung? in: das Kulturmagazin, Luzerner Monatszeitschrift Nr. 10 (2001), Luzern, 24 «Die Welt wandelt sich und mit ihr wandeln sich Lebensstile und Lebensformen» Editorial in: Forum. Magazin für mehr Lebensqualität, Zürich (2001), 2 Monika Jakobs Auferstehung ermutigt, aufzustehen, in: Neue Luzerner Zeitung 21.04.2000, 1 Wider den religiösen Analphabetismus, in: Neue Luzerner Zeitung 24.11.2000, 2 (Int.) Glaubensangelegenheiten sind heute tabu, in: Liechtensteiner Volksblatt 26. Januar 2001, 32 (Int.) Religions-Unterricht auf neuen Wegen, in: Aufbruch Zeitung für Religion und Gesellschaft (2001), 4 (Int.) Kindliche und jugendliche Lebenswelt(en) im Religionsunterricht. Anpassung an den Zeitgeist oder Erschaffung von Gegenwelten? in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Ein Handbuch. Freiburg/Br. (2001), 492-506 (Rez.) H. Kohler-Spiegel/A. Loretan (Hg.), «Religionsunterricht an der öffentlichen Schule», Zürich 2000, in: KatBl 126 (2001), 467 Walter Kirchschläger Hat Gott seinen Sohn in den Tod gegeben? Zum biblischen Verständnis von Erlösung: Erlöst durch Jesus Christus. Hrsg. v. E. Christen und W. Kirchschläger. (ThB 23), Fribourg (2000), 29-70 Heil und Heilung aus theologischer Sicht, in: Praxis 89 (2000), 351-354 Berufen zur Gemeinschaft mit Jesus Christus. Zum Verständnis von (Orts-)Kirche nach 1 Kor 1,4-9: Kirche der Hoffnung. Fs. K. Koch. Hrsg. v. R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner, Fribourg (2000), 262-269 Johannes XXIII. und das Konzil, in: SKZ 168 (2000), 728-732 Ruf Gottes Antwort des Menschen. Zur biblisch-ekklesiologischen Grundlegung von Berufung: Eine Tür verändert die Welt. Arbeitsmappe. Hrsg. der Arbeitsstelle Kirchliche f. Berufe, Zürich (2000), Abschnitt 2 Mit der Bibel in das dritte Jahrtausend. Warum die Bibel auch heute noch aktuell ist: Jahrbuch für die Erzdiözese Wien 2001. Hrsg. vom Pastoralamt der Erzdiözese Wien, Wien 2000, 53-55 (Jahrbuch der Diözese Gurk 20. Hrsg. v. Bischöflichen Gurker Ordinariat, Klagenfurt (1997), 35-38) Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 37 (2000) 5.21.85.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Die Aktualität biblischer Gemeindehoffnungen: Gemeinden der Zukunft Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 36 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Zukunft der Gemeinden. Hrsg. v. W. Krieger/B. Sieberer, Würzburg (2001), 106-129 Volk Gottes unterwegs. Zur Weg-Dimension von Kirche: ThpQ 149 (2001), 17-25 Hoffnung für die Kirche! Eine biblische Skizze in die Zukunft: Diakonia 32 (2001), 55-61 Besessenheit in der Bibel. Biblische Bilder von Besessenheit: Besessenheit und Hysterie. Hrsg. G. Wahl/ W. Schmidt. (Wissenschaftl. Beiträge zur Geschichte der Seelenheilkunde 4), Reichenbach (2001), 41-55 Art. Ruckstuhl, Eugen: LThK3 11, Freiburg (2001), 229 Priesterkaste Sonderklasse? Kirchliche Dienste als Testfall für Kirche: Wir sind Kirche 32 (2001) 5-9; 33 (2001) 8-10 Kirche der Zukunft ein Profil, Kirche intern 15 (2001) Nr. 11, 44-46; Nr. 12, 46-47 Verstehst Du, was Du liest? (Apg 8,30). Angeleitetes Bibellesen als Herausforderung für Kirche und Theologie: Theologie aktuell 17 (2001), 2-7,18-23 Johannes XXIII und das Konzil, Miteinander 73/5-6 (2001) 4-5; 73/7-8 (2001) 4-5 (Nachdruck aus SKZ 168 [2000], 728-732) (Rez.) Positive Provokation, zu K. Wengst, das Johannesevangelium 1. (ThKNT 4,1), Stuttgart 2000, in: Reformierte Presse Nr. 31/32, 3. August 2001, 11; SKZ 169 (2001), 462 Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 38 (2001), 5.21.37.53.69.85.101.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Österreichische Pastoraltagung 2000. Kassette, AV Medienstelle, Wien 2000 Der dreieine Gott. Biblische Spurensuche und Annäherung/Relationale Fülle. Das Gottesbild der johanneischen Schriften: Priesterstudientagung St. Pölten 21. Februar 2000; 2 Tonbandkassetten, AV Medienstelle, St. Pölten 2000 David Krieger Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, religiöse Erfahrung und Ethik. Leben, Leiden, Sterben. Hrsg. von Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz oder Man ist, was man is(s)t, in: Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen. Hrsg. von Lothar Kolmer und Christian Rohr. Schöningh: Paderborn (2000) Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotografischen Feld, Wien (2001) Online Forum «Mythos u. Ritual. Die Wiederverzauberung der Welt», in: www.online-education.ch/forum Online Course «Systems Theory», in: www.online-education.ch/course (2000) Alessandro Lazzari Eine Fessel, die nicht schmerzt und nicht sehr hindert (§20). Fichtes Begründung des Strafrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Merle, Jean-Christophe (Hg.): Johann Gottlieb Fichte. Grundlage des Naturrechts, Berlin (2001), 173-186 K. L. Reinholds Bearbeitung der Freiheitsthematik zwischen 1789 und 1792, in: Bondeli, M. (Hg.): Die Philosophie K. L. Reinholds, Amsterdam (2001) (Rez.) A. Winter: Der andere Kant, Hildesheim/New York 1999, erscheint in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie (Rez.) A. Wildfeuer: Praktische Vernunft und System, Stuttgart: Frommann 1999; F. Fabbianelli: Antropo- logia trascendentale e visione morale del mondo, Milano: Guerini 2000; K. Ameriks: Kant and the Fate of Autonomy, Cambridge UP 2000, erscheint in: Philosophisches Jahrbuch 37Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Verena Lenzen Schalom Ben-Chorin, «Jugend an der Isar», hg. mit einer Einleitung von Verena Lenzen, Gütersloh 2001 Wesen der Erinnerung und jüdische Gedächtniskultur, in: Lebendiges Zeugnis, Jg. 56, Heft 4 (2001), 254-264 Adrian Loretan Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich 2000 F. Hafner, A. Loretan, A. Schwank, Gesamtschweizerische Rahmenbedingungen des Religionsunter- richts, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 55-81 Pfarrei und Kirchgemeinde ein ungleiches Paar. Zum Staatskirchenrecht in der Schweiz, in: R. Liggens- torfer und B. Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. K. Koch), Freiburg (Kanisius) (2000), 623-637 Verheiratete Personen in kirchlichen Ämtern, in: INTAMS review 6 (2000) 82-97 Plädoyer für eine Zukunft des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 247-259 Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Schweiz Ein ortskirchliches Amt, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 65-98 Abgrenzungsfragen zwischen geweihten und beauftragten Ämtern, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 145-167 Engagement aus ethischer Verantwortung, in perspektiven (Zeitschrift für Studien- und Berufspraxis), 24 (2001) Nr. 4, 58-62 Guy P. Marchal Les mémoires collectives de la Suisse, in: Barrelet, Jean-Marc, Henry, Philippe (Hg.), Neuchâtel, la Suisse, lEurope. Actes du colloque international de Neuchâtel-La Chaux-de-Fonds, 26-28 février 1998, Fribourg (2000), 255-276 Bildersturm schon 60 Jahre vor der Reformation «Got gruess dich frow metz, wes stest du da?», in: Bildersturm. Wahnsinn oder Gottes Wille? Katalog, Zürich (2000), 108-109 De la mémoire communicative à la mémoire culturelle. Le passé dans les témoignages dArezzo et de Sienne (1177-1180), in: Annales 3 (2001), 563-589 Fehltritt und Ritual. Die Königskrönung Friedrichs III. und Herrscherbegegnungen in Frankreich: Eine Recherche, in: Peter von Moos (Hg.), Der Fehltritt. Vergehen und Versehen in der Vormoderne (Struktur und Geschichte 15), Köln (2001), 109-138 Das Geschichtsbild vom Bauernvolk und der Mythos vom Tell: Alteritätsbehauptung und Auskristalli- sierung eines Identifikationskerns, in: Hans-Joachim Gehrke (Hg.), Geschichtsbilder und Gründungsmy- then (Identitäten und Alteritäten 7), Würzburg (2001), 119-144 Aram Mattioli Katholischer Antisemitismus im 19. Jahrhundert. Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich, Zürich 2000 (Hg. O. Blaschke) 38 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Jacob Burckhardt und die Grenzen der Humanität, Wien, Linz 2001 (Bibliothek der Provinz) Vergangenheitsbewältigung auf römisch-katholisch, in: ZeitSchrift für Kultur, Politik, Kirche Reformatio 49 (2000), 277-284 Durch göttliche Güte erwürgt, in: Die Zeit, 11. April 2001, 72 «Gott erhalte unser freies Vaterland!» die Emanzipationspetition der Surbtaler Landjuden vom 7. Mai 1848, in: tachles. Das jüdische Wochenmagazin, 6. September 2001 Gabriele Schneider, Mussolini in Afrika. Die faschistische Rassenpolitik in den italienischen Kolonien 1936-1941, Köln 2000, in: SZG 51 (2001), 562-565 Carlo Moos, Ja zum Völkerbund Nein zur UNO. Die Volksabstimmungen von 1920 und 1986 in der Schweiz, Zürich 2001, in: SZG 51 (2001), 385-386 Die zwei Modernen im Geschichtsdenken von J. Burckhardt, in: Internationale Zeitschrift für Philosophie (2001), Heft 2, 199-206 Ein konservativer Aufklärer, in: Tages-Anzeiger, 12.12.2001, 61, Thema: J. R. Salis und die Schweiz Eine veritable Hölle, in: Die Zeit, 13.12.2001, S. 92, Thema: Die italienischen Kriegs- und Besatzungsver- brechen in Äthiopien 1935-1941 Ivo Meyer Der Grenzbereich Sprache-Musik in der biblischen Theologie. Erscheint im Kongressband zum Sympo- sium «Musik-Religion-Kirche» Ende 2001 Die Geschichte Gottes mit Israel im Alten Testament. Neufassung des Lehrbriefs 11.04.01 für Theologie im Fernkurs. Würzburg 2001 Wolfgang Müller Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens, Freiburg i.Ue. 2001 Une relecture théologique de l´expérience mystique chez Simone Weil, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIII, No. 1 (2000), 36-50 Das Fest als anthropologische Grösse liturgischen Handelns, in: Liggenstorfer, R./Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS K. Koch, Freiburg i.Ue. (2000), 252-257 Das kirchliche Amt in katholischer Sicht, in: Kirchenblatt/Solothurn, 32 (2000) 4f (Heft 17, Aug. 2000) Was die Gemeinde zur Gemeinde macht, in: SKZ 169 (2001), 61-68 Musik und Theologie, in: SKZ 169(2001), 223/226 Dieser Brauch kann beibehalten werden Theologische Bemerkungen zur Gemeinde als Trägerin der Liturgie, in: H. Hoping/H.-J. Münk (Hg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg i.Ue. (2001), 169-185 Simone Weil et la question de lhistoire du salut, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIV, No.2, 89-102 Skript Liturgiewissenschaft und Sakramentenlehre, Theologie für Laien, Zürich 2001 (Rez.) B. Casper, Das Ereignis des Betens. Grundlinien des religiösen Geschehens, in: ThR 96 (2000), 160f (Rez.) Th. Zeilinger, Zwischen-Räume. Theologie der Mächten und Gewalten, Stuttgart 1999, in: Ref. Presse Nr. 47, 24.11.2000, 11; SKZ 168 (2000), 733 (Rez.) St. Orth, Das verwundete Cogito und die Offenbarung. Von P. Ricoeur und Jean Narbert zu einem Modell fundamentaler Theologie, in: MThZ 51 (2001), 186f Erträge der Wissenschaft 39Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans J. Münk (Hrsg. mit H. Hoping): Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie. Freiburg/Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Bd. 24) Sustainable Development is a Task of the State. Ethical Aspects of Political-Legal Realisation, in: Studia Moralia Jg. 38/1 (2000), 217-228 Nachhaltige Entwicklung im Schatten der Globalisierung, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissen- schaften 41 (2000), 105-129 Ist der Ethik-Experte (auch) ein Zeuge?, in: Roger Liggenstorfer/Brigitte Muth Oelschner (Hrsg.): (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch, Freiburg/Schweiz (2000), 258-261 Das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisierten Wirtschaft, in: Internationale Katholi- sche Zeitschrift COMMUNIO, 29 (2000), 222-233 Die Biodiversitätsproblematik als Prüfstein für Naturbewertungsverfahren, in: ETHICA 8 (2000), 241-266 Christliche Sozialethik vor den Herausforderungen einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisier- ten Welt, in: T. Schreijäck (Hrsg.): Christwerden im Kulturwandel. Analysen, Themen und Optionen für Religionspädagogik und Praktische Theologie, Freiburg u.a. (2001), 226-247 Starke oder schwache Nachhaltigkeit?, in: H. Diefenbacher/H.J. Döring/M. Vogt (bearb.): Nachhaltigkeit als ethische Herausforderung. Eine ökumenische Lesemappe. Benediktbeuern (2001), 42-50 Schöpfungsauftrag, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 239-240 Schreiber, Georg, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 249 Technik II: Theologisch-ethisch, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 1310-1311 Wanker, Ferdinand Geminian, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 975-976 Wald, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 949-950 Wir haben etwas zu sagen zu den Schicksalsfragen der Menschheit, in: Pfarreiblatt St. Leodegar/Luzern, Nr. 16, 16.-30. Sept., 199, 15 Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch. (Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, H. 1) 2001 (Rez.) J. Wiemeyer: Europäische Union und weltwirtschaftliche Gerechtigkeit. Die Perspektive der Christlichen Sozialethik (Schriften des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften/Münster, Bd. 39), Münster 1998, in: ETHICA 8 (2000), 98-101 (Rez.) B. Mensen(Hrsg.): Globalisierung, Nettetal 1998, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 56 (2000), 155-156 (Rez.) K. Demmer: Fundamentale Theologie des Ethischen, Freiburg/Schweiz u.a. 1999 (Studien z. Theol. Ethik, Bd. 82) in: ETHICA 8 (2000), 210-215 Markus Ries Die Kirchenfinanzierung in der Schweiz, in: E. Gatz (Hrg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchli- chen Lebens VI), Freiburg u.a. (2000), 358-372 Katholische Einheitshoffnung und Entkonfessionalisierung, in: H. Hoping, J. H. Tück (Hrg.), Konfessio- nelle Identität und Kirchengemeinschaft (Studien zur system. Theologie/Ethik 25), Münster (2000), 53-69 A. Tschudi, J. Vadian, V. Wirren, P. Viret, G.A. Volpe; Zurzach, in: LThK3 Bd. 10 (2001) Bischöfe von Basel und Lausanne, in: E. Gatz (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198 bis 1448. Ein biographisches Lexikon, Berlin (2001), 59-67, 323-331 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Erträge der Wissenschaft 40 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Enno Rudolph Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (D. Korsch), Bd. 7, Tübingen 2000 A Soul for Europe. On the Political an Cultural Identity of the Europeans, (F. Cerutti), 2 Bd., Leuven 2001 Internationale Zeitschrift für Philosophie (IZPh), hrsg. von Andreas Graeser, Dominic Kaegi, André Laks, Enno Rudolph, Stuttgart, seit 1992 C. F. von Weizsäcker, Aufbau der Physik, in: Franco Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1115-1116 Teofrasto, Ta meta ta physika, in: F. Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1052 Religion als Aufklärung zwischen Cusanus und Schleiermacher, in: Henri A. Krop/Arie L. Mordendijk/ Hent de Vries (Hg.), Post-Theism: Reframing The Judeo-Christian Tradition, Leuven (2000), 65-80 Die sprachliche Kohärenz des symbolischen Universums. Der Weg zur ungeschriebenen Religionsphilo- sophie Ernst Cassirers, in: Dietrich Korsch/Enno Rudolph (Hg.), Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (Hg.), Bd. 7, Tübingen (2000), 76-90 Auf der Höhe der Zeit: Wieviel Tradition braucht die Moderne?, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 204, 2./3.9.2000, 82 Der neue Timaios nach Calcidius, in: Ada Neschke-Hentschke (Hg.), Le Timée de Platon. Contributions à lhistoire de sa Réception/Platos Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, Bibliothèque Philosophique de Louvain, 53, Leuven/Paris 2000 Theophrast. Destruktion der Metaphysik?, in: A. Graeser/M. Erler (Hg.), Philosophen des Altertums, Darmstadt 2000 Der Blick, unter dem, was ist, in Bild sich verwandelt. Zur Tragik des Kunstwerks bei T. W. Adorno, in: Divinatio, Vol. 12, Sofia 2000 La crise du platonisme dans la philosophie de la Renaissance. Une nouvelle interprétation du «Timée et de la République», in: F. Mariani Zini (éd.), Penser entre les lignes. Philologie et Philosophie, Paris 2001 MacIntyres Kantkritik. «Zur Verteidigung des Kategorischen Imperativs» in: H.-U. Baumgarten/C. Held (Hg.), Systematische Ethik mit Kant, Freiburg i.Br./München (2001), 286-297 Politische Apokalyptik apokalyptische Politik, in: H. Holzhey/G. Kohler (Hg.), In Erwartung eines Endes. Apokalyptik und Geschichte, (Theophil, Bd. 7), Zürich (2001), 113-128 Fridolin Wechsler Ich habe nicht gegen das Licht gesündigt. Zum 200. Geburtstag von John Henry Newman, in: Schweize- rische Kirchenzeitung 169 (2001), 98f Hartmut Westermann Konzeption und Redaktion (gemeinsam mit G. Löhrer und Ch. Strub): Potentialität und Possibilität. Modalaussagen in der Geschichte der Metaphysik, hrsg. von T. Buchheim, C. H. Kneepkens und K. Lorenz, Stuttgart Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2001 «Hippias», «Prodikos», «Protagoras», «Sokrates», in: K. Brodersen/B. Zimmermann (Hg.), Metzler Lexi- kon der Antike, Stuttgart Weimar: Metzler (2000), 244 f., 492, 496, 554-556 Unterschied, spezifischer, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XI, Basel: Schwabe & Co. (2001), 313-325 Wachstum; wachsen I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XII, Basel Erträge der Wissenschaft 41Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Bernhard Willi Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral, in: «Die Wahrheit der Fische», Reinhold Bärenz, Freiburg Basel Wien 2000 Simon Xalter Wolfgang Musculus und die Reformation in Donauwörth, in: Jahrbuch für Augsburger Bistumsge- schichte 35 (2001), 58-92 Markus Zimmermann-Acklin Perspektiven der biomedizinischen Ethik. Eine Standortbestimmung aus theologisch-ethischer Sicht, SGBE/SSEB: Genf 2000 (Folia bioethica 26) Der Schrecken nutzt sich ab Zur Wechselwirkung von Geschichte und Ethik in der gegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Andreas Frewer/Clemens Eickhoff (Hrsg.), «Euthanasie» und die aktuelle Ster- behilfedebatte. Die historischen Hintergründe medizinischer Ethik, Frankfurt a.M./New York (2000), 448-470 Zur Sterbehilfediskussion in der theologischen Ethik, in: Ethik in der Medizin 12 (2000), 2-15 Töten oder Sterbenlassen? Auseinandersetzung mit grundlegenden ethischen Denkfigurenethischen Denkfiguren der gegenwärtigengegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Matthias Mettner (Hrsg.), Wie menschenwürdigmenschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbe- begleitung, Zürich (2000), 51-69 Bioethik, Recht und Politik. 5. Weltkongress der «International Association of Bioethics» (IAB) 21.-24.9.2000, London, in: Ethik in der Medizin 13 (2001), 134-139 DNA-Chips und genetische Screenings Segen und Fluch der prädiktiven Medizin, in: Universitas Friburgensis, Oktober (2001), 12-14 Book-Review: Heinrich Ganthaler/Otto Neumaier (Hrsg.), Anfang und Ende des Lebens. Beiträge zur medizinischen Ethik, St. Augustin (1997), 246, in: Ethical Theory and Moral Practice 4 (2001), 311-313 (Rez.) Alberto Bondolfi, «Ethisch denken und moralisch handeln in der Medizin». Anstösse zur Verstän- digung, Zürich (2000), 236, in: reformierte presse, Nr. 38, 21.9.2001, 11 (Rez.) Alfred J. Schauer/Hans-Ludwig Schreiber/Zdzislaw Ryn/Janusz Andres (Hrsg.), Ethics in Medi- cine, Göttingen (2001), 583, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 328-331 Edith Zingg Menschen begegnen Jesus Jesus begegnet Menschen, in: Zeitschrift für Religionsunterricht und Lebenskunde (RL) 3/2001, 1-4 Anmerkung: Die Publikationen der Angehörigen der rechtswissenschaftlichen Fakultät werden ab dem Jahresbericht 2002 aufgeführt. Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 42 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Monografien und Sammelbände Edmund Arens, Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern (Edition Exodus) 2001 Die vorliegenden «Worte», gesprochen am Schwei- zer Fernsehen, greifen sowohl aktuelle Tagesfra- gen als auch hoch geputschte Zeitgeistprobleme auf. Sie werfen auf diese Themen einen speziellen religiösen Blick, nämlich einen von der jüdisch- christlichen Perspektive geprägten. Sie beleuchten heutige Zustände etwa durch ein biblisches Blitz- licht. Diese knappen Texte können und wollen kein ausladendes theologisches Menü bieten. Sie wollen vielmehr Appetit machen. Ihnen liegt daran, auf den Geschmack zu bringen. Sie laden dazu ein, die heutige Zeit geistig Prägendes, Pompöses wie Peinliches, genauer anzusehen. Sie suchen dieses im Horizont der biblischen Anrede und Zu- sage weiterzudenken, ihm entgegenzudenken. Die «Worte» sind von der Überzeugung gespeist, dass sich die biblisch-christliche Botschaft in den gegen- wärtigen Alltag einzuhaken hat. Dafür kann sie auf ein reichhaltiges Potenzial an Widerhaken und Widerworten zurückgreifen. Reinhold Bärenz, Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Seelsorge ist schwieriger geworden. Die grössten Umwälzungen stehen erst noch bevor. Wie kann die Kluft zwischen Ideal und Realität, zwischen Glau- ben und Leben, zwischen Theologie und Gemeinde- alltag überwunden werden hin zu einem stimmi- gen Ganzen? Nicht Utopien sind gefragt, sondern Visionen. Der Autor legt hier eine Pastoraltheologie der «vier M» vor: «Man muss Menschen mögen». Ihm gelingt ein überzeugender Wurf, dem Leben abgeguckt und an der Bibel orientiert, mit ProÞ l und Tiefenschärfe. Aus gründlicher Reß exion der pastoralen Wirklichkeiten erwachsen einfache, aber klare und entschiedene Impulse für eine heute und in Zukunft tragfähige Seelsorge. Eine Ermutigung zu einer Pastoral, die spirituell ist, lebensnah und kompetent, die berührt und sich berühren lässt. Martin Baumann; Migration, Religion, Integra- tion. Buddhistische Vietnamesen und hinduisti- sche Tamilen in Deutschland. (diagonal-Verlag Marburg, 2000) Nicht nur Menschen islamischen Glaubens, auch Angehörige anderer Religionen sind durch Flucht, Vertreibung oder Arbeitssuche nach Deutschland gekommen. Es ist nicht nur Statistik: Die Zahl der Tempel und Pagoden ist stark angestiegen, öffentliche Prozessionen Þ nden zunehmend statt, fremde Religion wird sichtbar. Die nicht-christli- chen Religionen sind nicht nur eine Bereiche- rung, sondern auch eine Herausforderung für unsere Gesellschaft. Darauf weisen zahlreiche Konß ikte um die Einrichtung religiöser Stätten (Moscheen, Tempel) oder öffentlicher Umzüge hin. Das im diagonal-Verlag erschienene Buch bietet eine anschauliche Dokumentation und Ana- lyse dieser Prozesse. Zugleich gibt der Autor all- gemeinverständliche Hintergrundinformationen über die asiatischen Religionen Hinduismus und Buddhismus, um so dem Leser ein Verständnis der Bedeutung der Religionen im Alltag der Gläu- bigen zu ermöglichen. Die rund 40 Abbildungen enthalten Statistiken, Karten und Baupläne von Tempeln sowie zahlreiche Fotos aus dem reli- giösen Leben. Sie eröffnen damit einen auch bildhaften Einblick in das Leben dieser fremden Religionen. 43Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.2 MONOGRAFIEN UND SAMMELBÄNDE Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Jak Porozu- met Bibli. Prag (Verlag Vysehrad) 2000 Tschechische Übersetzung der deutschsprachi- gen Ausgabe (Einführung in das Alte und Neue Testament, Stuttgart 1998). Helga Kohler-Spiegel; Adrian Loretan (Hg.): Religi- onsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religi- onsunterricht. Zürich (NZN Buchverlag) 2000 In keinem deutschsprachigen Land ist die Vielfalt an Formen des religiösen Lernens so gross wie in der Schweiz. Das Buch gibt einen breiten Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gegenwärtigen Religionsunterrichts aus staats- kirchenrechtlichem und religionspädagogischem Blickwinkel. Soll der Religionsunterricht konfes- sionell sein? Oder religionskundlich? Oder kon- fessionell kooperierend? Die Begründung und Legitimation des Religionsunterrichts stehen zur Debatte. Wer hat welche Form religiöser Bildung zu verantworten, der Staat und/oder die Kirchen? Dabei geht es doch um die Kinder und Jugendli- chen, ob Religion und welche Art von Religion in der Schule Platz Þ ndet. Karen Gloy; Vernunft und das Andere der Vernunft (Alber, 2001) Seit mehr als 2000 Jahren hat sich die Philosophie und Geistesgeschichte in Absetzung von dem teils unzugänglichen Übersinnlichen, teils indifferen- ten, diffusen Sinnlichen, Triebhaften, Natürlichen dem Programm einer Einheit der Vernunft ver- schrieben. Erst die Postmoderne hat an die Stel- le der einen Vernunft eine Pluralität von Vernunft- typen gesetzt, ohne diese jedoch zu deÞ nieren. Das Buch analysiert erstmals in der Geschichte verschiedene Denkformen, die zu unterschiedli- chen Weltbildern führen: neben dem klassiÞ ka- torischen Typ, der für das mathematisch-naturwis- senschaftliche Denken charakteristisch ist, die sumerische Listenmethode, das dialektische Den- ken und das analogische, das das neue Paradigma der Welterklärung zu werden verspricht. Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Einführung in das Alte und das Neue Testament. Stuttgart (Verlag Katholisches Bibelwerk), 22001 Einführung in die biblischen Schriften der jüdi- schen und der christlichen Tradition, eingeordnet in ihre jeweilige Zeit und Lebenswelt, in Verbin- dung mit einem methodischen Leitfaden zur Tex- tinterpretation, mit historischen Überblicken und Anleitungen zum kontrollierten Selbststudium. 44 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Olaf Blaschke/Aram Mattioli; Katholischer Anti- semitismus im 19. Jahrhundert Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich. (Orell Füssli Verlag, 2000) Trotz einer ganzen Reihe von Schuldbekennt- nissen haben Papst und Kurie die Verantwort- lichkeiten für den über jahrhunderte offensiv praktizierten Antijudaismus der Kirche erst in An- sätzen benannt, so dass ein schaler Nachge- schmack bleibt. Dass es ausgesprochene Ju- denhasser auf dem Stuhl Petri gab und die Kirche im Umgang mit der jüdischen Minderheit auch nach der Aufklärung als unheilige Institution von sich reden machte, wird in den empirisch fundier- ten und differenziert argumentierenden Beiträgen dieses Buches auf erschütternde Weise belegt. Erstmals werden die Ursachen, Traditionen und Erscheinungsformen des katholischen Antisemi- tismus in einer international vergleichenden Per- spektive für die Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Polen und die Niederlande dokumentiert. Aram Mattioli; Jakob Burckhardt und die Gren- zen der Humanität. (Edition München, 2001) Die bisherige Forschung hat fast vollständig über- sehen, dass Jacob Burckhardt kein leidenschafts- loser Zeitdiagnostiker war, dem ethnozentrische, ja biologistische Denkmuster fremd gewesen wä- ren. Immerhin glaubte er Juden allein schon aufgrund physischer Merkmale und bestimmter «Nationaleigenschaften» identiÞ zieren zu können. In dieser Hinsicht war er ein sehr typischer Gelehr- ter seiner Zeit. Denn bereits im frühen 19. Jahr- hundert hatte unter den Gebildeten des deutschen Kulturraums ein Prozess eingesetzt, während dem neue nationale, völkische und protorassistische Kategorien in ihr Denken einsickerten und es langsam zu bestimmen begannen. Gewiss, ein antisemitischer Agitator und Rassentheoretiker im strengen Wortsinn war Burckhardt zeitlebens nicht. Er entsprach ganz der Figur des Salonanti- semiten. Wolfgang W. Müller, Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens. Freiburg i.Ue. 2001 Das Leben S. Weils spiegelt Höhen und Tiefen des vergangenen Jahrhunderts wider. Agnostisch aufgewachsen, nährt sich weil immer wieder den Fragen des Glaubens. Ihr Leben ein Wagnis. Als Intellektuelle am Fliesband, politisch in der Ge- werkschaftsbewegung aktiv, als Philosophin der ratio verpß ichtet, als Frau selbstbewusst, als Mystikerin eine Erfahrende, ist ihr Leben ein Wagnis. Eine Frau die zeitlebens nach der Wahr- heit sucht. Die Schrift führt in Leben und Denken S. Weils ein. Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie (Theologische Berichte XXIV), von Helmut Hoping und Hans J. Münk, Freiburg i.Ue. 2001 In der katholischen Kirche haben sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil neue Ämter und Dienste herausgebildet, deren Vielfalt sich be- währt hat. Verstärkt ist deshalb über Sinn und Funktion der einzelnen Ämter nachzudenken. Die Beiträge des Bandes beleuchten die gegenwär- tige Situation der kirchlichen Dienste und Ämter und entwickeln Perspektiven für ihre zukünftige Gestalt. So vermitteln sie wichtige Impulse für die gegenwärtige amtstheologische Diskussion. 45Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Ehrenpromotionen Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Am 26. Oktober 2000 wurde der polnische Kom- ponist Prof. Dr. h.c. K. Penderecki zum Doktor der Theologie honoris causa ernannt. Seine Ehrenpro- motionsurkunde lautet: «Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstlerisch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die unfassba- ren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahr- hundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der ortho- doxen, der katholischen und protestantischen Chri- stenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künst- lerisches Genie respektiert die Tradition der abend- ländischen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der uner- müdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Komponist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freundschaft- licher Offenheit an seinem Wissen, Können und sei- ner Spiritualität teilhaben.» Prof. Robert Schreiter Am 21. November 2001 wurde der Chicagoer Theo- loge Prof. R. Schreiter mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet. Die Urkunde begründet die Ehren- promotion wie folgt: «Seine bahnbrechenden Arbei- ten zum Ansatz und zur Methode kontextueller Theologie haben den Sinn für den Zusammenhang zwischen lokaler Verankerung und globaler Aus- richtung der biblisch-christlichen Botschaft ent- scheidend geschärft. Er hat richtungsweisende Un- tersuchungen zur interkulturellen Kommunikation, zum interreligiösen Dialog und zur Theologie der Mission in einer kulturüberschreitenden Perspek- tive vorgelegt, welche die Anderen unbedingt aner- kennt und ihnen die Gottesbotschaft zutraut und zumutet. Damit geht sein Eintreten für eine Theolo- gie und Praxis der Versöhnung einher. Als theologi- scher Forscher und Lehrer, Autor und Berater entfaltet er eine unermüdliche Tätigkeit, die ihn immer wieder auf alle fünf Kontinente führt. In zahlreichen welt- kirchlichen, interkulturellen und interreligiösen Gre- mien wirkt er als Vordenker und Vermittler. An der Catholic Theological Union in Chicago, weltweit und wiederholt auch in Luzern lässt er Studierende und Lehrende teilhaben an seinem Wissen, seiner inter- kulturellen Kompetenz sowie an seiner Spiritualität der Solidarität und Hoffnung.» Ehrenpromotion Dr. Gerhart Riegner Am Dies academicus vom 21. November 2001 ver- lieh die Geisteswissenschaftliche Fakultät dem 1911 geborenen Juristen Dr. Riegner die Ehrendoktor- würde. Internationale Bekannheit erlangte Riegner dadurch, dass er im August 1942 vom Genfer Büro des Jüdischen Weltkongresses aus der freien Welt als Erster glaubwürdige Informationen über den Genozid am europäischen Judentum zukommen liess, ohne dass diese ihnen vorerst Glauben schenk- ten und konkrete Aktionen dagegen unternahmen. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät zeichnet das herausragende Wirken von Dr. G. M. Riegner aus drei Gründen mit der Ehrendoktorwürde aus. Erstens würdigt sie sein humanitäres Engagement für die vom nationalsozialistischen Terrorregime vom Tode bedrohten Juden und seine persönliche Mitwir- kung an grossen Rettungsaktionen in der letzten Kriegsphase. Zweitens ehrt sie sein lebenslanges Engagement für die Menschenrechte und den Min- derheitenschutz. Drittens anerkennt sie seine kon- struktive Rolle im Aussöhnungsprozess zwischen Christen und Juden nach 1945. Elf Tage nach dem Dies academicus verstarb Dr. Riegner im Alter von 90 Jahren. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät wird ihm ein bleibendes Andenken bewahren. 4.3 EHRENPROMOTIONEN Universitätsleben 48 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Dr. Rolf Bloch hält am 6. November 2001 ein Re- ferat zur 20-Jahr-Feier des Instituts für Jüdisch- Christliche Forschung an der Universität Luzern zum Thema: «Entwicklung der jüdischen Gemein- schaft in der Schweiz in den letzten 20 Jahren». Frau Dr. Lesley Brown (Somerville College, Oxford) spricht am 8. Juni 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Did Socrates agree to obey the laws?». Prof. phil. et iur. Harro von Senger (Albert- Ludwigs-Universität Freiburg i.B.) spricht am 29. Oktober 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Seid klug wie die Schlangen». Vortragsreihen Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik zum Thema «Globalisierung: Grundzüge und Heraus- forderungen eines Zeichens der Zeit» (Winterse- mester 2000/2001). Vortragsreihe der Theologischen Frauenforschung zum Thema «Medizin- und Pß egeethik aus Frauen- perspektive» (Wintersemester 2000/2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Sozialethik: «Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz das Problem los?» (Sommerseme- ster 2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Kommunikation und Kultur zu «Barocke Religiosität und Kunst in der Inner- schweiz» (Sommersemester 2001). Vortragsreihe im Bereich Frauen- und Geschlechter- forschung zu «KörperSinnE. Körper im Spannungs- feld von Diskurs und Erfahrung» (Sommersemester 2001). Gastprofessuren und -vorträge Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt a.M./Starnberg) ist in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 Gastprofessor an der Geisteswissenschaftlichen Fa- kultät und lehrt zum Thema: «Politische Theorie». Prof. Johann Baptist Metz (Münster) spricht am 25. Januar 2001 im Rahmen der Thomas-Akademie zum Thema: «Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen». Prof. Almut Sh. Bruckstein ist im Wintersemester 2001/2002 Gastprofessorin am Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Arbeit am Midrasch: Einführung in die jüdische Hermeneutik». Prof. Kalman Yaron ist im Wintersemester 2000/ 2001 Gastprofessor am Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Judentum und Nationalismus: Die kollektive Iden- tität in Israel». PD phil. Otto Kallscheuer (Sassari), Politologie (Sommersemester 2001) leitet ein interdiszipli- näres Forschungskolloquium: «Kirche, Staat, Öf- fentlichkeit Modelle der Trennung von Religion und Politik» an der theologischen Fakultät und hält eine Spezialvorlesung: «Religion und Politik im Westen, in der Moderne, in der Welt». Dr. Gerhart Riegner (Genf) spricht am 19. April 2001 zum Thema: «Erinnerte Zeitgeschichte». Die Ver- anstaltung wurde vom Historischen Seminar in Zusammenarbeit mit dem Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) veranstaltet. Ruth Levy-Berlowitz, Ramat-Gan (Israel) spricht am 25. Juni 2001 zum Thema: «Als Übersetzerin am Eichmann-Prozess. Ein Rückblick nach vierzig Jahren». Gastprofessuren, Vorträge, Symposien Universitätsleben 49Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Solidarische Schweiz», Tagung mit Prof. Hans Halter, Sozialethiker, Universität Luzern, Dr. Walter Schmid, Projektleiter «Stiftung Solidarische Schweiz», PD Dr. Otto Kallscheuer, Politologe u.a., 12. Mai 2001. «Qualitätssicherung bei Demenzkranken», Tagung des Instituts für Sozialethik, Universität Luzern, 24. September 2001. «Ökumene im Kopf Ökumene im Bauch», Tagung des ökumenischen Instituts der Universität Luzern, 12. Oktober 2001. «Kunst und Philosophie», Internationales Sympo- sium am Philosophischen Seminar der Universität Luzern, 29. November 2001 bis 1. Dezember 2001. «Zur Zukunft universitärer Bildung», Symposium der Professuren für Fundamentaltheologie und für Kirchengeschichte, 1. Dezember 2001. Podiumsdiskussionen «Der Nahostkonflikt, Wahrnehmung und Bericht- erstattung in der Schweiz», 6. November 2000, Uni- versität Luzern. Es diskutierten unter der Leitung von Prof. Gerhard Bodendorfer: Peter Bollag (Chefredak- tor Israelitisches Wochenblatt), Urs Gehriger (Aus- landredaktor Tages-Anzeiger), Saida Keller-Messahli (Kulturredaktion Weltwoche), Reinhard Meier (Aus- landredaktion NZZ). Vortragsreihe des Katechetischen Instituts und des Instituts für kirchliche Fortbildung zu «Poesie wie Brot» (Sommersemester 2001). Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik: «Essen ohne Risiko» (Wintersemester 2001/2002). Vortragsreihe des Historischen Seminars zur nicht vergehenden Geschichte des 2. Weltkrieges: «Der 2. Weltkrieg, der Holocaust und andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit» (Sommerseme- ster 2001). Interdisziplinäre Vortragsreihe des Studiengan- ges «Wirtschaftskommunikation», Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW) und des Instituts für Kommunikation und Kultur der Universität Luzern, «Kommunikation Realitäten & Visionen» (Winter- semester 2001/2002 Sommersemester 2002). Vortragsreihe «Forum für Ökumene» zu aktuel- len Fragen und Themen der Ökumene (Sommer- semester/Wintersemester 2001). Symposien «Der Stern der Erlösung als Kommentar», Inter- nationale Rosenzweig-Tagung unter der Leitung von Em. Prof. Clemens Thoma und Dr. Martin Brasser , IJCF der Universität Luzern, 26. Februar bis 2. März 2001. «Musik Religion Kirche. Ein Konfliktfeld», Sym- posium der Musikhochschule Luzern, der Universi- tät Luzern und des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Bern in Zusammenarbeit mit den Osterfestspielen Luzern, 4. bis 7. April 2001. Simone Weil-Kolloquium, Lehrstuhl für Dogmatik der Universität Luzern, 4. bis 6. Mai 2001. 5.1 GASTPROFESSUREN, VORTRÄGE, SYMPOSIEN 50 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Religionsunterricht in der öffentlichen Schule. Konfessionell, ökumenisch, religionswissenschaft- lich?», Podium der Professuren für Religionspäda- gogik/Katechetik und Kirchenrecht/Staatskirchen- recht, 25. November 2000. «Debakel oder Dienst an der Wahrheit? Dominus Iesus im Widerstreit», Podiumsgespräch der Theo- logischen Fakultät, 6. Dezember 2000, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Monika Jakobs, Prof. Walter Kirchschläger, PD David Krieger und PD Wolfgang Müller. «Mord oder Menschlichkeit? Der Streit um die Ster- behilfe», Podiumsgespräch der Theologischen Fa- kultät, 12. Juni 2001, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Alberto BondolÞ , Prof. Rafael Ferber, Prof. Hans Halter und Prof. Monika Jakobs. «Rationierung in der Medizin», Podiumsdiskussion im Rahmen der Zebi (Zentralschweizer Bildungs- messe), 23. Oktober 2001, mit Prof. Hans Halter, Uni- versität Luzern; Dr. med. Herbert Widmer, Luzern; Dr. Markus Dürr, Regierungsrat und Gesundheits- direktor; Jules Frey, Betagtenzentrum Dreilinden Luzern; Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Universität Luzern; Leitung und Moderation: Prof. Dr. med. Peter Stulz, Departementschef Chirurgi- sche Klinik Kantonsspital Luzern. Antrittsvorlesungen Prof. Rafael Ferber, ordentlicher Professor für Phi- losophie: «Alle Menschen streben von Natur aus nach Wissen». 8. November 2001. Prof. Monika Jakobs, ordentliche Professorin für Religionspädagogik/Katechetik, Leiterin des Kate- chetischen Instituts: «Nach Religion fragen Religion lernen. Oder: Warum die Gretchenfrage so difÞ zil geworden ist». 11. Dezember 2001. «Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz Ketzer und Sekten los?» 51Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Im Jahr 2001 wurde die Struktur des Bereichs Fakultät I & II neu aufgebaut und die schon lange dringliche Aufstockung der personellen Ressourcen grösstenteils umgesetzt. Die Leitungsverantwor- tung ging von Bernhard Rehor (weiterhin Fachre- ferent Theologie/Religionswissenschaft) an Martin Brasser über, der seine Arbeit am 1. April 2001 aufnahm. Die gesamte formale Buchverarbeitung wurde der neu errichteten Integrierten Medienbear- beitungsgruppe übertragen, deren Leitung Sandra Raeber übernahm. Die Anstellung von Herrn Walter Eckstein als bibliothekarische Hilfskraft wurde bis Ende Dezember verlängert. Die Besetzung der neu errichteten Stelle des Verantwortlichen für die Prä- senzbibliotheken wurde soweit vorbereitet, dass sie auf 1. Januar 2002 mit Herrn Oskar Gilliéron vorgenommen werden konnte. Die Besetzung der Stelle des Campus-Fachreferates Soziologie/Soziale Arbeit blieb leider noch pendent. Dieses Fachreferat wurde interimistisch von Martin Brasser zusätzlich zu seinem Fachreferat Philosophie übernommen. Dabei hat ihn im Juli und August Sandrine Schilling kompetent unterstützt. Neben den laufenden Tätigkeiten wurden im Jahr 2001 verschiedene Sonderprojekte gestartet: Die Präsenzbibliothek Soziologie konnte auf Be- ginn des Wintersemesters eröffnet werden. Die Anträge für Bundessubventionen im Fach Sozio- logie sind, soweit sie die Bibliothek betreffen, fertig erstellt. Es wurde ein Konzept erarbeitet, das für die Geisteswissenschaftliche Fakultät eine räumlich geschlossene, einheitliche Präsenzbi- bliothek vorsieht, wie sie für die Theologische Fakultät bereits besteht. Die Stellß äche in den Prä- senzbibliotheken ist durch entsprechende Mass- nahmen erweitert worden. Bernhard Rehor hat sich stark bei der Datenaufarbeitung engagiert, so dass ein zügiger Transfer der Buchbestände im Fach Recht an den Hirschengraben 43 mög- lich geworden ist. Aus dem Nachlass von Franz Dilger gingen Teilbestände an die ZHB über. Der gesamte wissenschaftliche Nachlass von Herbert Haag wurde als Deposit in den Bestand der ZHB aufgenommen. Seit September 2001 wird er von Andreas Waldvogel im Rahmen seiner Diplomar- beit erschlossen und für die spätere Lagerung im Tresor aufbereitet. Jan Turi hat von September bis Mitte Oktober seine Diplomarbeit zum Thema «Einführung in Datenbanken» geschrieben. Die Neuorganisation des gesamten Universitäts- bereichs der ZHB hat zusammen mit der neuen, seit Sommer 2001 gültigen Art der Buchverschlag- wortung zu einer markanten Beschleunigung der Buchverarbeitung geführt. Detailliertere Informationen entnehmen Sie dem Jahresbericht der Zentral- und Hochschulbibliothek. Martin Brasser, Fachreferent Zentral- und Hochschulbibliothek Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II Universitätsleben 5.2 ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK Lesesaal Zentral- und Hochschulbibliothek 52 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben Science et Cité Judith Lauber, Informationsbeauftragte Science et Cité ist eine gemeinnützige Stiftung, die 1998 von den vier Schweizerischen Akademien, der Silva-Casa Stiftung, dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Schweizerischen Natio- nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung gegründet wurde. Die Stiftung hat zum Ziel, den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu fördern und zwar durch eine permanente Zusam- menarbeit zwischen interessierten BürgerInnen und WissenschaftlerInnen. Vom 4. bis 11. Mai 2001 fand in neun schweizerischen Universitätsstädten sowie im Tessin eine nationale Veranstaltung der Stiftung statt, das Festival Science et Cité. Dieses wollte das «kritische Vertrauen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern». Anhand eines ausgewählten Themas sollte eine neue Begeisterung für die Wis- senschaft ausgelöst werden, und diese sollte mithel- fen, sie in die Kultur zu integrieren. Luzern, eben erst zur Universitätsstadt geworden, stellte in kurzer Zeit ein Programm unter dem Motto «Im Licht der Wis- senschaften» zusammen. Hans Beat Stadler, externer Berater, leitete das Projektteam, welches sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammensetzte: Universität, alle fünf Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz, Armee-Ausbildungszentrum Luzern, Naturmuseum, Historisches Museum, Verkehrshaus Schweiz, Luzern Theater, Medienausbildungszentrum, Stadtbibliothek, Zentral- und Hochschulbibliothek. Die Universität engagierte sich mit folgenden Ver- anstaltungen: Licht und Feuer: Sonnenuntergangsfahrt auf dem Vierwaldstättersee mit Musik, organisiert vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Hautnah. Im Licht der Körpergeschichte von Frauen: Frauenstadtrundgang zum Thema Frauen- und Geschlechterforschung Licht hier Erleuchtung da: Ein interreligiöser Dialog zwischen Buddhismus und Christentum. Das Atelier wurde angeboten vom Lehrstuhl für Dogmatik und dem Ökumenischen Institut an der Universität Luzern. Der genetisch durchleuchtete Mensch: Vorlesung von Prof. Hans Halter zum Thema «Der genetisch durchleuchtete Mensch: Probleme der geneti- schen Diagnostik aus ethischer Sicht». Körpersinne. Körper im Licht von Diskurs und Erfahrung: Vortrag von Dr. Gesa Lindemann, Soziologin, zum Thema «Wissende Körper und das Wissen über Körper». Leider wurden einzigartige Events wie die kunst- volle Illumination des Wasserturms und des KKLs durchgeführt durch die Hochschule für Technik und Architektur infolge des schlechten Wetters nicht zum erhofften Blickfang. Und die Zahl der Besucher- innen und Besucher fiel insgesamt unterschiedlich aus. Die Beteiligten der Universität Luzern waren aber mit der Durchführung und dem Anklang, den ihre Veranstaltungen in der breiten Öffentlichkeit fanden, sehr zufrieden und das Festival darf als Erfolg bezeichnet werden. Es soll in Zukunft regel- mässig stattfinden und zur Tradition werden. Illumination des KKLs 5.3 SCIENCE ET CITÉ 53Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 5.4 CAMPUS LUZERN Judith Lauber, Informationsbeauftragte und Öffnung der Studiengänge für alle an der Uni- versität oder einer Teilschule der Fachhochschule immatrikulierten Studierenden. Neben dem Bil- dungsangebot erfüllt der Campus Luzern aber auch Infrastrukturaufgaben: Über eine gemein- same Plattform werden studentische Wohn- und Sportangebote, Verpß egungsmöglichkeiten oder eine Kinderkrippe offeriert und unterhalten. Das Projekt ist im Bildungsdepartement ange- siedelt, die Projektleitung liegt beim Leiter der Gruppe Hochschulen. Der Rektor der Universität vertritt die Universität im Projektteam. Dem erwei- terten Plenum gehören zusätzlich die Dekane und der Verwaltungsdirektor an. Direkt bei der Uni- versität (Stelle für Öffentlichkeitsarbeit) ist die Redaktion des Programmheftes «Offener Campus Luzern» angesiedelt. Eine systematisierte Vernetzung und Kooperation der Bildungsinstitutionen auf dem Platz Luzern Im Vorfeld der Abstimmung über die Universität Luzern hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, dass sich die Luzerner Hoch- schulen in ihrem Ausbildungsangebot nicht nur auf ihre je eigene Studierendenschaft konzentrieren, sondern auch Lehrveranstaltungen anbieten, die sich an Studierende anderer Institutionen sowie an eine breitere Öffentlichkeit richten. Im Herbst 2000 trat er erstmals mit einem Programmheft «Offener Campus Luzern» an die Öffentlichkeit. Dieses erste Programm umfasste über 60 Lehrveranstaltungen, die von 12 Institutionen angeboten wurden. Teils handelte es sich um ganze Semester-Vorlesun- gen, teils um mehrtägige Blockveranstaltungen, teils um Einzelveranstaltungen. Dieses Programm wendet sich an die interessierte Öffentlichkeit in ihrer ganzen Breite und bildet den «Offenen Campus». Im Jahr 2001 sind zwei weitere Pro- grammhefte erschienen mit jeweils weit über 100 Bildungsangeboten. Im Campus Luzern im engeren Sinn verbinden sich Hochschulen und weitere anspruchsvolle Bil- dungseinrichtungen zur übergreifenden Zusam- menarbeit. Gemeinsam bilden sie einen bedeut- samen Studienplatz mit vielfältigen Ausprägun- gen und eigenem ProÞ l. Dieses setzt sich aus vier Kernkompetenzen zusammen: Management und Leadership Ästhetik Pädagogik und Erwachsenenbildung Kommunikation Die Universität mit ihren drei Fakultäten und die Fachhochschule mit ihren fünf Teilschulen sowie weitere anerkannte Ausbildungsinstitutionen des tertiären Bildungsbereichs offerieren somit einer- seits ein breites Spektrum von Aus- und Weiter- bildungsmöglichkeiten für die ganze Bevölkerung. Andererseits strebt der Campus Luzern als Lern- plattform die Vernetzung verschiedener Wissens- gebiete an und gewährleistet die Durchlässigkeit Campus Luzern Universitätsleben Personen Fakten Zahlen 56 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Berufungen der Theologischen Fakultät Patrick Dondelinger (geb. 1966) schloss seine Stu- dien in Luxemburg und Paris mit einem Doktor der Theologie, einem Doktor der Religionswissen- schaft und einem Diplom in Politikwissenschaft ab. Von 1996 bis 2001 war er Dozent am Institut Supérieur de Liturgie de lInstitut Catholique de Paris, Maître de Conférences an der Universität Metz, sowie Projektleiter am Institut für Grenz- gebiete der Psychologie in Freiburg. Als Inhaber der neu errichteten Professur für Liturgiewissen- schaft ist Patrick Dondelinger zugleich auch Leiter des Liturgischen Institutes der deutschsprachigen Schweiz und Mitglied nationaler und internationa- ler liturgischer Gremien. Seine Forschungsschwer- punkte sind Pastoralliturgik, transkulturelle Riten- kunde, sowie religiöse Erfahrungen im Spannungs- feld zwischen Anthropologie und Theologie. Monika Jakobs (geb. 1959), aus Trier/Deutschland, lehrt Religionspädagogik und Katechetik und ist Lei- terin des Katechetischen Instituts Luzern. Disserta- tion (1993) zur «Gottesfrage in der feministischen Theologie», Forschungsschwerpunkte sind Religi- onsunterricht, Jugend und Religion, Körperdiskurs. Verena Lenzen (geb. 1959), hat am 1. Oktober 2001 die Professur für Judaistik, Theologie und Christlich- Jüdisches Gespräch und die Leitung des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung an der Universität Luzern übernommen. Sie studierte Judaistik, Theo- logie, Germanistik und Philosophie an den Univer- sitäten Bonn und Köln. Nach dem Staatsexamen folgten 1987 die Promotion, 1995 die Habilitation an der Universität Bonn und mehrere DFG-Forschungs- projekte in Israel und USA. Ihre Habilitationsschrift «Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem)» behandelt die jüdische Ethik und Geschichte. Wolfgang W. Müller (geb. 1956) studierte in Frei- burg, Fribourg i.Ue., Montpellier, Paris und Mün- chen Philosophie und katholische Theologie. 1989 promovierte er und 1993 habilitierte er im Fach Dog- matik/Dogmengeschichte. Er ist Mitglied des Domi- nikanerordens. Zu seinen beruß ichen Stationen gehörten Lehrstuhlvertretungen in Passau, Augs- burg und Luzern. Seine Forschungsschwerpunkte gelten der Theologischen Anthropologie, der Sym- bolforschung, der Theologiegeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Simone Weil. Berufungen der Geisteswissenschaftlichen Fakultät Martin Baumann (geb. 1960), aus Bielefeld, Profes- sor für Religionswissenschaft. Seine Dissertation (1993) untersuchte die Geschichte und Adaption des Buddhismus in Deutschland, seine Habilitation (1999) zur Thematik der Diaspora fragte nach den Veränderungen und Kontinuitäten religiöser Iden- titäten in der Fremde. Berufungen Personen Fakten Zahlen Patrick Dondelinger Monika Jakobs Wolfgang W. Müller Martin Baumann Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny 57Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny (geb. 1934), doziert Soziologische Theorien und Allgemeine So- ziologie. Seine Dissertation (1970) verfasste er unter dem Titel «Migration ein Beitrag zu einer soziologischen Erklärung». Die Habilitationsschrift (1973) trägt den Titel «Soziologie des Fremdarbei- terproblems Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der Schweiz». Berufungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Jürg-Beat Ackermann (geb. 1962), aus Winterthur, doziert Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dis- sertation behandelt das Thema «Geldwäscherei Money Laundering. Eine vergleichende Darstel- lung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz» und seine Habilitation das Thema «Ne bis in idem im Strafprozess». Felix Bommer (geb. 1964), von Wängi/TG, lehrt Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dissertation be- handelt das Thema «Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften» und seine Habilitation das Thema «Die Stellung des Verletzten im Strafprozess». Walter Fellmann (geb. 1955), aus Luzern, Rechtsan- walt und Notar, ist n.a. Extraordinarius für schwei- zerisches und europäisches Privatrecht. Seine Dissertation (1984) verfasste Walter Fellmann im Bereich des Haftpß ichtrechts, seine Habilitation (1993) erfolgte mit dem Berner Kommentar zum Einfachen Auftrag. Andreas Furrer (geb. 1963). Ordinarius für Privat- recht, Internationales Privatrecht, Rechtsverglei- chung und Europarecht, Leiter der Forschungs- stelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht, betreut ein vierjähriges Forschungs- projekt des Schweizerischen Nationalfonds über die Rückwirkungen der Internationalisierung des Rechts auf das schweizerische Privatrecht, wird Obligationenrecht, Internationales Privatrecht und Wirtschaftsrecht lesen. Seine Dissertation (1994) befasste sich mit der Sperrwirkung des sekun- dären Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen, seine Habilitation (2002) mit dem Zivilrecht im Europäischen Kontext. Andreas Furrer arbeitet 50% als Rechtsanwalt in der Kanz- lei Pestalozzi Lachenal Patry (Zürich). Daniel Girsberger (geb. 1960), von Zürich, Rechts- anwalt und Master of Laws (LL.M.) in Common Law Studies, ist an der Universität Luzern Ordi- narius für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Daniel Girsberger ist vor allem im Vertrags- und im Wirt- schaftsrecht sowie in der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit tätig und hat verschiedene Publi- kationen auf diesen Gebieten verfasst, unter an- derem eine Habilitationsschrift mit dem Thema «Grenzüberschreitendes Finanzleasing Interna- tionales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht». 6.1 BERUFUNGEN Jürg-Beat Ackermann Felix BommerVerena Lenzen Walter Fellmann Andreas Furrer 58 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Beurkundung von Schuldverträgen». Aufenthalte in Hamburg und Berkeley. Habilitation zum Thema «Die Geschäftsführung ohne Auftrag». Professor für Privatrecht an der Universität Fribourg (1992-2001). Hansjörg Seiler (geb. 1955), von Ermatingen, unter- richtet als nebenamtlicher a.o. Prof. öffentliches Recht. Seine Habilitationsschrift (1994) befasst sich mit «Gewaltenteilung Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung». Hauptamtlich ist er als Richter im Bereich des öffentlichen Rechts tätig (Verwaltungsrichter Kt. Bern, n.a. Bundesrichter). Thomas Sutter-Somm (geb. 1956), von Basel. Ordi- narius für Zivil-, Zivilprozessrecht und Neuere Pri- vatrechtsgeschichte (50%) sowie Ordinarius für Zivil- und Zivilprozessrecht an der Universität Basel (50%). Präsident der Expertenkommission des EJPD zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Seine Habilitation (1997) befasst sich mit der Rechtsverein- heitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts. Christoph Beat Graber (geb. 1960), vom Oberen- gadin. Professur für Kommunikations- und Kultur- recht sowie Rechtstheorie und Rechtssoziologie. PhD (1993) am European University Institute (EUI) in Florenz mit einer systemtheoretischen Analyse des Verhältnisses zwischen Kunst, Wirtschaft, Staat und Recht. Habilitation zum Thema «Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der Welthandels- organisation WTO» (voraussichtlich 2002). Helen Keller (geb. 1964), wohnhaft in Zürich, ist für Staats-, Europa- und Völkerrecht an der Univer- sität Luzern zuständig. Ihre Habilitation erscheint in diesem Jahr und befasst sich mit der Rezeption des Völkerrechts durch den US Supreme Court, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- ten und das schweizerische Bundesgericht. Paul Richli (geb. 1946), aus OsterÞ ngen, ist Grün- dungsdekan sowie Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsetzungslehre an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät. Er setzt in diesen Funk- tionen nicht zuletzt Erfahrungen um, die er seit 1990 als Ordinarius für öffentliches Recht an den Universitäten St. Gallen und Basel sowie als Vize- rektor an der Universität Basel gesammelt hat. Jörg Schmid (geb. 1959), von Luzern/Hitzkirch. Or- dentlicher Professor für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung. Luzerner Rechtsanwaltspatent (1985), Luzerner Notariatsexamen (1985); Gerichtsschreiber und Gerichtspräsident Amtsgericht Luzern-Land (1985-1988). Dissertation zum Thema «Die öffentliche Daniel Girsberger Christoph B. Graber Helen Keller Paul Richli Jörg Schmid Hansjörg Seiler Thomas Sutter-Somm 59Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Universitätsstiftung und Universitätsverein Die Universitätsstiftung der Universität Luzern Die Universitätsstiftung der Universität Luzern bezweckt die Finanzierung bzw. MitÞ nanzierung der Universität Luzern. Sie ist eine Stiftung mit gemeinnützigem Charakter. Beiträge an die Universitäts- stiftung sind somit von den Steuern absetzbar. Unterstützen Sie die Universität Luzern mit einem Beitrag an die Universitätsstiftung! Kontaktadresse: Vorstand der Universitätsstiftung Prof. Dr. Walter Kirchschläger PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: walter.kirchschlaeger@unilu.ch 6.2 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG/ UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein der Universität Luzern Der Universitätsverein der Universität Luzern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Er fördert die Entwicklung der Universität Luzern, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung der Zentralschweiz und setzt sich für die Beschaffung Þ nanzieller Mittel zu Gunsten der Universität ein. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen. Der Jahresbeitrag liegt bei CHF 20.. Der Universitätsverein besteht aus über 2000 Mitgliedern aus allen Teilen und Gruppen der (vorwie- gend Zentralschweizer) Bevölkerung. Als Präsidentin des Vorstandes amtiert Frau Ständerätin Helen Leumann. Die Mitglieder des Universitätsvereins werden regelmässig über Aktivitäten an der Universität infor- miert. Sie erhalten Einladungen zu Veranstaltungen sowie kostenlos die Luzerner Universitätsreden, die in unregelmässigen Abständen, ca. drei bis vier Mal pro Jahr, erscheinen. Mitglieder des Universi- tätsvereins erleben hautnah den Aufbau und die Entwicklung der jüngsten Universität der Schweiz! Werden auch Sie Mitglied beim Universitätsverein! Kontaktadresse: Vorstand des Universitätsvereins Rektorat Universität Luzern PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: rektorat@unilu.ch 60 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Dienste und Verwaltung Wichtige Aufgaben im Verwaltungsbereich waren im Jahr 2001 der Ausbau der Stabstellen Informa- tik und Kommunikation sowie die Einrichtung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten. Informatik Hier wurden grundlegende organisatorische und technische Neuerung eingeführt. Die Informatik unter der Leitung von Marco Antonini wurde dem Verwaltungsdirektor unterstellt, die Abteilung wurde von 100 auf 200 Stellenprozente aufgestockt. Durch den Senat wurde eine Informatikkommis- sion eingesetzt, die aus Vertretungen der Fakul- täten, der Assistierenden und der Studierenden besteht. Sie ist zuständig für das Erheben der IT- Bedürfnisse in Forschung, Lehre und Verwaltung und für die Erarbeitung entsprechender Lösungs- vorschläge. Schwerpunkte der Arbeit im Informa- tikbereich bildeten: die Umstellung des Internetanschlusses der gesamten Universität der Ausbau der Verbindungen zwischen allen Gebäuden auf Glasfaser die Umstellung des grössten Teils des UNI Netzes von 10 Mbps auf 100 Mbps die Umstellung auf VLANs für die Trennung der verschiedenen Netze der Start des Projektes UNET mit Windows 2000 Servern und Clients die Einrichtung von 30 neuen Arbeitsplätzen für die Rechtsfakultät die Einrichtung eines Schulungsraumes mit 12 Arbeitsplätzen beim Institut für Kommunika- tion und Kultur der Ausbau bzw. Austausch der öffentlichen PCs Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Seit der Entstehung der Universität als eigenstän- dige öffentlichrechtliche Institution konzentrieren sich die Aufgaben der von Judith Lauber-Hemmig geleiteten Stelle für Öffentlichkeitsarbeit auf den Der Aufbau der neuen Universität bedingt einen wesentlichen Ausbau der zentralen Aufgaben- und Dienstleistungsbereiche zur Unterstützung der Arbeit des Rektors und der Fakultäten. Dazu wur- de im Universitätsgesetz die Schaffung einer Ver- waltungsdirektion vorgesehen. Franz Hupfer trat per 1. September 2001 die Stelle des Verwaltungs- direktors an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden durch den Rektor mit der bestehenden Organisation und mit wesent- licher Unterstützung durch Mitarbeitende aus den Fakultäten wichtige Vorbereitungen für die Inbe- triebnahme der neuen Bereiche der Rechtsfakultät, der Soziologie und des Instituts für Kommunika- tion und Kultur getroffen. Es galt insbesondere die personellen Voraussetzungen zu schaffen: Ende 2001 waren 107 Personen in einem festen Anstellungsverhältnis, 50 Mitarbeitende mehr als anfangs Jahr. die Raumbedürfnisse durch Zumietungen und bauliche Anpassungen weiterer Provisorien abzudecken: zu den bisherigen Räumen an der Pfistergasse 20, am Kasernenplatz 3 und an der Gibraltarstrasse 3 kamen die Räume für die Fakultät III inklusive ZHB am Hirschengraben 31/33 und 43 sowie für das Institut für Kommu- nikation und Kultur an der Bruchstrasse 43/45. die administrativen Voraussetzungen für die Im- matrikulation und verwaltungstechnische Be- treuung der künftigen Studierenden zu schaffen. Erste Schritte beim Ausbau der bisherigen Buch- haltung zu einem eigenständigen Finanz- und Rechnungswesen wurden von Werner Wobmann als neu dafür zuständige Fachperson eingeleitet. Ziel ist, den zuständigen Führungsorganen aus- sagefähige, transparente Informationen mittels einer Finanz- und Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen, die auch den für die Schweizer Univer- sitäten massgeblichen Vorgaben entsprechen. Franz Hupfer, Verwaltungsdirektor 61Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Aufbau der internen und externen Kommunika- tion. Im Berichtsjahr gehörten zu den wichtigsten Aufgaben: die Entwicklung eines eigenständigen Auftrittes (Corporate Design) die Erarbeitung von Publikationen (Informations-/ Imagebroschüren für die Theologische und die Rechtswissenschaftliche Fakultät, für das Fach Soziologie, Tagungsprospekte) das Mitgestalten von und die Teilnahme an Anlässen (ZEBI Zentralschweizerische Bil- dungsmesse, Eröffnungsfeier Rechtswissen- schaftliche Fakultät, Dies academicus, Tag der offenen Tür) und Sponsorensuche die Beteiligung an regionalen und nationalen Projekten (Campus Luzern, Festival Science et Cité) Gleichstellungsbeauftragte Im Januar 2001 richtete die Universität eine Fach- stelle für Chancengleichheit (40%) ein und beset- zte sie mit Barbara Müller. Dies wurde ermög- licht mit Þ nanzieller Unterstützung durch das Bun- desprogramm Chancengleichheit (www.cus.ch). Es wurden folgende Schwerpunkte gesetzt: Stellungnahmen zu nationalen und universitäts- internen Sachgeschäften Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen Erarbeitung von Projekten oder Ideen für inter- disziplinäre Themen aus Gender-Perspektive, in engem Kontakt mit den Verantwortlichen der Universität und der Fakultäten Kinderbetreuung: bereits auf das Winterseme- ster 2001/2002 hin konnten mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesprogramm Krippenplätze für die Kinder von Studierenden und Dozierenden zur Verfügung gestellt werden Koordination der Mentoring-Aktivitäten: «Men- toring Deutschschweiz» (mit Universität Bern) und E-Mentoring; dies wird ergänzt mit einem eigenen Kursangebot Nationale und internationale Kontakte sowie Zusammenarbeit mit regionalen und kantona- len Fachstellen und Institutionen des tertiären Bildungsbereichs Beratungen von Universitätsangehörigen, zumeist bei Fragen um die Vereinbarkeit von Studium und/oder Beruf und Familie Überzeugendes Engagement Anknüpfend an den schon bisher mit grossem per- sönlichen Einsatz der Mitarbeitenden geleisteten administrativen Arbeiten konnte die Entwicklung der Verwaltung zu einem professionalisierten zen- tralen Dienstleistungsbereich im Jahr 2001 einge- leitet werden. Die Verwaltungsdirektion hat den Ehrgeiz, nicht bloss zu verwalten, sondern den Aufbau und die ambiziöse Entwicklung der Uni- versität Luzern mitzugestalten. Dazu gehören die Strukturierung, der Aufbau- und Ablauforganisa- tion, aber auch die Einß ussnahme auf die Ent- wicklung der Betriebskultur und der Strategie. Moderne Managementmethoden, vor allem aber auch das überzeugende Engagement der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter für ihre neue Univer- sität werden die Fortsetzung der grossen noch zu leistenden Aufbauarbeit ermöglichen. 6.3 DIENSTE UND VERWALTUNG 62 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Studierendenstatistik Sommersemester 2OO1 Theologische Fakultät Röm. kath. Theologie 133 (56) Grundstudium 28 (15) Hauptstudium 37 (16) Postgraduierende 26 (11) Beurlaubt 0 (0) Spezialcurricula 5 (2) NDS Berufseinführung 37 (12) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 12 (07) 1. Kurs 6 (3) 2. Kurs 6 (4) Katechetisches Institut* 47 (20) Einführungssemester 11 (6) 1. Kurs 12 (4) 2. Kurs 15 (5) 3. Kurs 9 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaft 70 (34) Grundstudium 22 (7) Hauptstudium 11 (4) Zusatzstudium 2 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 3 (3) NDS Interkulturelle Kommunikation 26 (18) Total 262 (117) Anmerkung Zahlen in Klammern = Anteil Frauen * Das Theologische Seminar des Dritten Bildungswegs und das Katechetische Institut (nicht-akademische Ausbildungsgänge) sind der Theologischen Fakultät zugeordnet. 63Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.4 STUDIERENDENSTATISTIK Studierendenstatistik Wintersemester 2OO1/2OO2 Theologische Fakultät Röm.-kath. Theologie 135 (55) Grundstudium 31 (16) Hauptstudium 30 (15) Postgraduierende 28 (11) Spezialcurricula 3 (1) Beurlaubt 8 (2) NDS Berufseinführung 35 (10) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 16 (7) Katechetisches Institut* 37 (14) 1. Kurs 10 (5) 2. Kurs 12 (4) 3. Kurs 15 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaften, Soziologie 90 (46) Grundstudium 37 (19) Hauptstudium 17 (7) Zusatzstudium 1 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 4 (1) NDS Interkulturelle Kommunikation 25 (17) Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft 156 (92) Orientierungsjahr 145 (83) Postgraduierende 11 (9) Gesamttotal 434 (214) 64 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Rechnung Die Jahresrechnung basiert auf dem Budget 2001, das im Frühjahr 2000 vor der Volksabstimmung über das Universitätsgesetz erstellt wurde. Die Entwicklung der Universität war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Mit der Jahresrechnung 2001 wurde erstmals eine Bilanz erstellt. Bilanz per 31. Dezember 2001 Der Ausbau der Universität zeigt sich in den Gesamtausgaben der Universität Luzern (inkl. des Kate- chetischen Instituts), die im Jahre 2001 um 40% von 8,8 Mio. auf 12,4 Mio. gestiegen sind. Dabei ma- chen die Personalkosten rund 78% der Gesamtkosten aus. Infolge des grösseren Raumbedarfs sind die Sachkosten um rund 48% gestiegen. Beim Ertrag ist die Finanzierung der Universitätsstiftung mit 1,7 Mio. unter der Rubrik «Beiträge Drit- ter» ersichtlich. Die grösseren Studierendenzahlen im Wintersemester 2001/2002 werden sich erst auf die Bundesbeiträge 2002 auswirken. Der Kanton Luzern hat seinen Beitrag um 1,3 Mio. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Aktiven (in CHF 1000er) Flüssige Mittel 328 Forderungen gegenüber Dritten 344 Forderungen gegenüber Nahestehenden 935 Umlaufvermögen 1607 Einrichtungen 52 Anlagevermögen 5 Total Aktiven 1659 Passiven (in CHF 1000er) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten 491 Verbindlichkeiten gg. Nahestehenden 366 Passive Rechnungsabgrenzungen 63 Fremdkapital 920 SNF-Projekte 303 BBW-Projekte 184 übrige Projekte 252 Gebundene Mittel 739 Eigenkapital 0 Total Passiven 1659 Anmerkung: 1) IUV = Interkantonale Universitätsvereinbarung; regelt die interkantonale Beiträge 2) UFG = Universitätsförderungsgesetz (vom 8.10.1999) 3) SNF = Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 65Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.5 RECHNUNG Erfolgsrechnung vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Ist Budget Rechnung (in CHF) Total Total +/- 2000 1999 Ertrag 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalertrag 496 131 463 400 -32 731 190 912 409 942 Sachertrag 73 656 110 000 36 344 42 526 46 237 Projektertrag 26 000 0 -26 000 0 0 Studienertrag 713 195 579 000 -134 195 561 565 275 060 Beiträge Dritter 2 020 073 2 025 000 4 927 350 537 235 203 Beiträge Bund 1 348 898 1 400 000 51 102 2 191 067 2 238 138 IUV-Beiträge1) 881 153 1 300 000 418 847 Beitrag Kanton Luzern 6 818 791 6 499 600 -319 191 5 510 146 4 780 327 Aufwand 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalaufwand 9 663 140 9 554 800 -108 340 7 241 051 6 826 922 Sachaufwand 1 635 483 1 694 800 59 317 835 269 657 473 Projektaufwand 475 987 550 000 74 013 439 166 187 589 Studienaufwand 603 287 577 400 -25 887 331 267 312 923 Mittelfluss Total (in CHF 1000er) 12378 100% Universität 871 7% Studiengebühren 639 Übrige Einnahmen (Dienstleistungen, etc.) 232 Standortkanton Deckung (gemäss Staatsrechnung) 6819 55% Andere Kantone 881 7% Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)1) 881 Weitere Beiträge/Zahlungen Bund 1648 13% Grundbeiträge UFG2) 1337 In der laufenden Rechnung erfasste Investitionsbeiträge Forschungsprojekte des SNF3) 299 Übrige Bundesbeiträge 12 Stiftungen/Vereine/Insitutionen 2159 17% Universitätsstiftung (davon kirchliche Beiträge 506) 1784 Übrige Stiftungen 21 Vereine / Institutionen 116 Direkte kirchliche Beiträge 238 66 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 www.unilu.ch Standorte Personen Fakten Zahlen Universität Luzern PÞ stergasse 20 6003 Luzern Rektorat Tel. 041 228 61 26 Fax 041 228 55 05 e-mail: rektorat@unilu.ch Universitätskanzlei Tel. 041 228 55 10 Fax 041 228 55 05 e-mail: zita.schmid@unilu.ch Finanz- und Rechnungswesen Tel. 041 228 73 50 Fax 041 228 55 05 e-mail: patricia.buholzer@unilu.ch Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 78 11 Fax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gleichstellungsbeauftragte Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 44 Fax 041 228 73 37 e-mail: barbara.mueller@unilu.ch Informatik Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 78 06 Fax 041 228 77 35 e-mail: marco.antonini@unilu.ch Theologische Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 03 Fax 041 228 61 10 e-mail: tf@unilu.ch Institut für Sozialethik Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 Fax 041 228 72 27 e-mail: ise@unilu.ch Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 35 Fax 041 228 72 27 e-mail: ijcf@unilu.ch Ökumenisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 66 32 Fax 041 228 72 32 e-mail: oekumene@unilu.ch Liturgisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 24 Fax 041 228 73 26 e-mail: liturgisches-institut@unilu.ch Katechetisches Institut PÞ stergasse 20 6003 Luzern Tel. 041 228 55 20 Fax 041 228 55 27 e-mail: kil@unilu.ch Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: dbw@unilu.ch 67Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen www.unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 Fax 041 228 61 09 e-mail: relsem@unilu.ch Institut für Kommunikation und Kultur Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 71 Fax 041 228 77 85 e-mail: info@unikk.ch Nachdiplomstudiengang Interkulturelle Kommunikation Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 76 e-mail: nds-ik@unilu.ch Nachdiplomstudiengang Philosophie und Management Gemeindehausstrasse 1 6011 Kriens Tel. 041 320 71 60 Fax 041 320 70 28 e-mail: ndk-pm@unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Hirschengraben 31 6003 Luzern Tel. 041 228 77 01 Fax 041 228 77 04 e-mail: rf@unilu.ch Forschungsstelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 77 30 Fax 041 228 77 35 e-mail: Þ p@unilu.ch Institut für kirchliche Weiterbildung Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: ifok@unilu.ch Nachdiplomstudium Berufseinführung Adligenswilerstrasse 16 6006 Luzern Tel. 041 419 91 91 Fax 041 419 48 21 e-mail: priesterseminar-luzern@bluewin.ch Geisteswissenschaftliche Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 08 Fax 041 228 61 09 e-mail: gf@unilu.ch Philosophisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 27 Fax 041 228 72 33 e-mail: philsem@unilu.ch Historisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 38 Fax 041 228 61 55 e-mail: histsem@unilu.ch Soziologisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 00 Fax 041 228 73 77 e-mail: sozsem@unilu.ch 6.6 STANDORTE

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    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme

    Irrtum und Täuschung in der Einvernahme Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Irrtum und Täuschung in der Einvernahme Eine Untersuchung zum Täuschungsverbot nach Art. 140 StPO Eingereicht von Hansjürg Brodbeck, Fürsprecher Klasse MAS Forensics 2 am 14. Mai 2009 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Seite II I. INHALTSVERZEICHNIS..........................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................... ........................................................................................IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.............................................................................................................VII IV. KURZFASSUNG........................................................................................................................................IX I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG...................................................................................................................................................1 2. DIE GESETZGEBUNG...................................................................................................................................1 2.1. DER GESETZGEBUNGSPROZESS..................................................................................................................2 2.2. BISHER ERSCHIENENE KOMMENTARE ........................................................................................................2 2.3. ZWISCHENERGEBNIS..................................................................................................................................3 3. BESTANDESAUFNAHME ZUM TÄUSCHUNGSVERBOT......................................................................3 3.1. DAS VERFASSUNGSRECHTLICHE TÄUSCHUNGSVERBOT.............................................................................3 3.1.1. Garantie der Menschenwürde (Art. 7 und 10 Abs. 3 BV).......................................... 3 3.1.2. Treu und Glauben (Art. 9 BV) ................................................................................... 4 3.1.3. Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 + 3 BV) ............................................ 4 3.1.4. Auffanggarantie fairer Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV).............................................. 5 3.1.5. Grundrechte der Angeschuldigten (Art. 32 BV)........................................................ 5 3.1.6. Zwischenergebnis....................................................................................................... 5 3.2. DAS BISHERIGE KANTONALE RECHT..........................................................................................................6 3.2.1. Ein Vergleich der kantonalen Gesetzesnormen ......................................................... 6 3.2.2. Die Lehre.................................................................................................................... 6 3.2.3. Die Rechtsprechung ................................................................................................... 7 3.2.4. Eine systematische Annäherung an Täuschung und List ........................................... 8 3.3. ZWISCHENERGEBNIS..................................................................................................................................8 4. FORMEN VON IRRTUM UND TÄUSCHUNG ...........................................................................................9 4.1. GEGENSTAND DES IRRTUMS.......................................................................................................................9 4.2. M ITTEL DER TÄUSCHUNG..........................................................................................................................9 4.3. WAHRHEITSGEHALT DER TÄUSCHENDEN ÄUSSERUNG.............................................................................10 4.4. ZWECK DER TÄUSCHUNG.........................................................................................................................10 4.5. INTENSITÄT DER TÄUSCHUNG..................................................................................................................11 4.6. BEWEISRELEVANZ DER TÄUSCHUNG........................................................................................................11 4.7. WISSEN UND WOLLEN DES TÄUSCHENDEN..............................................................................................12 5. DIE AUSLEGUNG DES TÄUSCHUNGSVERBOTS.................................................................................12 5.1. GRAMMATIKALISCHE AUSLEGUNG..........................................................................................................12 5.1.1. Der Begriff „Täuschung“ ......................................................................................... 13 5.1.2. Täuschung als Methode............................................................................................ 13 5.1.3. Zwischenresultat ...................................................................................................... 13 5.2. HISTORISCHE AUSLEGUNG.......................................................................................................................14 5.3. SYSTEMATISCHE AUSLEGUNG.................................................................................................................14 5.3.1. Das Täuschungsverbot im Vergleich zu den übrigen verbotenen Beweiserhebungsmethoden.................................................................................................. 15 5.3.2. Der Bereich der explizit erlaubten Täuschung......................................................... 15 Seite III 5.3.3. Rechtsfolgenorientierte Auslegung.......................................................................... 17 5.3.4. Das Aussageverweigerungsrecht ............................................................................. 18 5.3.5. Zwischenergebnis..................................................................................................... 19 5.4. TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG..................................................................................................................19 5.4.1. Der Zweck der Einvernahme des Beschuldigten und die damit verbundene Irrtumsneigung ..................................................................................................................... 19 5.4.2. Der Zweck des Täuschungsverbots.......................................................................... 22 A. Schutz des Ansehens der Strafrechtspflege ....................................................................................................22 B. Schutz der Wahrheitssuche ............................................................................................................................23 C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person ..............................................................................24 5.4.3. Zwischenergebnis teleologische Auslegung ............................................................ 24 6. ERGEBNISSE.................................................................................................................................................25 6.1. KLAR UNZULÄSSIGE TÄUSCHUNGEN........................................................................................................25 6.2. KLAR NICHT VON ART. 140 STPO ERFASSTE TÄUSCHUNGEN..................................................................25 6.3. WANN IST EIN IRRTUM DURCH TÄUSCHUNG VERURSACHT? ....................................................................25 6.4. EINZELFRAGEN ........................................................................................................................................27 6.4.1. Suggestivfragen........................................................................................................ 27 6.4.2. Einfache Täuschungen ............................................................................................. 28 6.4.3. Vereinfachungen / Bewertungen / Sprachliche und gedankliche Präzision............. 29 6.4.4. Aufklärungspflicht bei vorbestehendem Irrtum? ..................................................... 29 6.5. FAZIT .......................................................................................................................................................30 Seite IV II. L ITERATURVERZEICHNIS AESCHLIMANN JÜRG Einführung in das Strafprozessrecht, Die neuen bernischen Ge- setze, Bern 1997. ALBERTINI GIANFRANCO / FEHR BRUNO / VOSER BEAT (HRSG) Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf, 2008 (zit. VSKC-HANDBUCH - Bearbeiter). BÄNZIGER FELIX / STOLZ AUGUST W. / KOBLER WALTER Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Auflage, Speicher 1992. BENDER ROLF / NACK ARMIN / TREUER WOLF-DIETER Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007. BRÜHLMEIER BEAT Aargauische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1980. BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Straf- prozessordnung, Bern 2001 (zit. Begleitbericht). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001 (zit. VE StPO). BUNDESAMT FÜR JUSTIZ Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfah- rens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafpro- zessordnung und zu einem Bundesgesetz über das Schweizeri- sche Jugendstrafverfahren, Bern 2003 (zit. Zusammenfassung). 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WALDER HANS Die Vernehmung des Beschuldigten, Hamburg 1965. ZWEIDLER THOMAS Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005. Seite VII III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS AB Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Abs. Absatz AG Kanton Aargau AI Kanton Appenzell Innerrhoden a.M. abweichende Meinung AR Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. Artikel Aufl. Auflage BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft BE Kanton Bern Begleitbericht Bundesamt für Justiz, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001 BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 BG Bundesgesetz BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts BL Kanton Basel-Landschaft Botschaft Botschaft zu Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 BS Kanton Basel-Stadt BSK OR I HONSELL/ VOGT/WIEGAND (HRSG), Basler Kommentar Obliga- tionenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 3. Auflage, Basel 2003 BSK StGB II NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (HRSG.), Basler Kommentar Strafge- setzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Kommentar EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zü- rich/Basel/Genf 2002 BVE Bundesgesetz vom 20.6.2003 über die verdeckte Ermittlung CCFW Competence Center Forensik und Wirtschaftskriminalistik E StPO Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung, BBl 2006 1389 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten evt. eventuell f. folgende Seite ff. folgende Seiten Fn Fussnote FR Kanton Freiburg GL Kanton Glarus GR Kanton Graubünden i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen Seite VIII KT StPO GOLDSCHMID PETER / MAURER THOMAS / SOLLBERGER JÜRG (HRSG), Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Straf- prozessordnung, Bern 2008 LU Kanton Luzern m2 Quadratmeter N. Note Nr. Nummer NW Kanton Nidwalden OW Kanton Obwalden VSKC-HANDBUCH ALBERTINI GIANFRANCO / FEHR BRUNO / VOSER BEAT (HRSG), Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf, 2008 Pra Die Praxis des Bundesgerichts (Basel) Rz Randziffer S. Seite s. siehe SG Kanton Sankt Gallen SO Kanton Solothurn SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Strafgesetzbuch / Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0) StPO Strafprozessordnung / Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, Inkraftsetzung vorgesehen per 1.1.2011. TG Kanton Thurgau UR Kanton Uri usw. und so weiter VE StPO Bundesamt für Justiz, Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2001 vgl. vergleiche VS Kanton Wallis z.B. zum Beispiel ZG Kanton Zug ZH Kanton Zürich Ziff. Ziffer ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Zusammenfassung Bundesamt für Justiz, Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Vorentwürfe zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesge- setz über das Schweizerische Jugendstrafverfahren, Bern 2003 Seite IX IV. KURZFASSUNG In dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Leitplanken das in Art. 140 Abs. 1 StPO enthaltene Täuschungsverbot der Befragung von tatverdächtigen Personen setzt. Insbesondere geht es dabei um die Abgrenzung von verbotener Täuschung zu erlaubter kriminalistischer List. Vorab wird geschaut, welche Rolle dem Täuschungsverbot im Gesetzgebungsprozess zur eidge- nössischen StPO zukam. Resultat: Die Materialien erwähnen die verpönte Täuschung als Form von „psychischer Gewalt“ und „Zwang“, ohne näher darauf einzugehen. Und in der parlamenta- rischen Beratung spielte das Täuschungsverbot überhaupt keine Rolle. Nachdem also nicht davon ausgegangen werden kann, dass die StPO eine Veränderung seines Anwendungsbereichs beabsichtigt, wird danach gefragt, welche Rolle das Täuschungsverbot bisher spielte. Diese Bestandesaufnahme fällt ernüchternd aus. Zwar wird festgestellt, dass es ein grundrechtliches Täuschungsverbot gibt: Ohne gesetzliche Grundlage darf nicht über fun- damentale Regeln der Einvernahme getäuscht oder auf den Beschuldigten durch Täuschung zwangsähnlich eingewirkt werden. Ebenfalls schützt die Bundesverfassung vor Täuschung durch eindeutige, ausdrückliche Zusicherungen, an welche sich der Befragende nicht zu halten gedenkt. Auch kann festgestellt werden, dass praktisch alle Kantone in ihren Strafprozessord- nungen bereits ein Täuschungsverbot vorsehen. Hingegen konnte weder auf kantonaler Ebene noch auf Stufe Bundesgericht eine Gerichtspraxis gefunden werden, welche dem Täuschungs- verbot etwas Konturen geben würde. Auch nach Literatur, die sich systematisch mit Irrtum und Täuschung in der Einvernahme auseinandersetzt, wurde vergeblich gesucht. Eine Bestandesaufnahme der Phänomene Irrtum und Täuschung ergibt, dass nicht nur nach dem Gegenstand des Irrtums und dem Mittel der Täuschung unterschieden werden kann. Auch be- züglich Wahrheitsgehalt der täuschenden Äusserung, Zweck, Intensität und Beweisrelevanz der Täuschung sowie hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes können unterschiedliche Gruppen gebildet werden. Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einfachen und nötigenden Täuschungen, welche zusätzlich zur Irreführung eine Drohung enthalten. Nur letztere sind be- reits grundrechtlich umfassend verboten. Ebenfalls relevant ist, ob eine Täuschung auf die Er- höhung der Geständnisbereitschaft des Beschuldigten abzielt, oder ob damit ein anderer Zweck verfolgt wird. Weiter wird festgestellt, dass es sozialadäquate Täuschungen gibt, die wegen ihrer Alltäglichkeit das Aussageverhalten des Beschuldigten gar nicht in relevantem Ausmass zu be- einträchtigen vermögen (z.B. Freundlichkeit oder Verständnis vorspielen). Eine Auslegung des Täuschungsverbots von Art. 140 StPO nach den gängigen Methoden ergibt in verschiedenen Punkten Klarheit. Bereits die wörtliche Auslegung zeigt, dass der Beschuldigte nicht vor Irrtum, sondern nur vor bewusster, staatlich verursachter Täuschung geschützt wird. Die Bezeichnung der Täuschung als „Beweiserhebungsmethode“ deutet darauf hin, dass nur Täuschungen, die auf eine Beeinflussung der Aussagen des Befragten zielen, verboten sein dürf- ten. Die historische Auslegung legt nahe, dass der Gesetzgeber nur Täuschungen mit einem er- heblichen Beeinträchtigungsgrad, insbesondere nötigende Täuschungen, unter Art. 140 StPO subsumieren wollte. Ein ähnliches Resultat bringt die systematische Auslegung. Wenn das Täu- schungsverbot mit den anderen in Art. 140 StPO verbotenen Methoden (z.B. Folter und Narkoa- nalyse) oder mit anderen zulässigen Beweismitteln (z.B. verdeckte Ermittlung) verglichen wird, zeigt sich, dass nur mit einer einengenden Auslegung erreicht werden kann, dass das Gesamtsys- tem nicht in Schieflage gerät. Im Rahmen der geltungszeitlichen Auslegung wird festgestellt, dass der Hauptzweck des Täuschungsverbots im Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten liegt. Hier ist von Bedeutung, dass die Einvernahme des Beschuldigten nicht nur die Gewährung Seite X des rechtlichen Gehörs bezweckt, sondern ein exploratives Beweismittel darstellt. Es ist legitim und unter dem Gesichtspunkt der Suche nach der materiellen Wahrheit unerlässlich, dass vom Beschuldigten verlangt wird, sich zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht weiss, was für Be- weismittel die Strafbehörden in Händen halten, in möglichst vielen Details seiner Geschichte konkret festzulegen (oder aber die Aussage zu verweigern). Eine solche Befragung nach der „Festlege- bzw. Verstrickungstaktik“ garantiert dem zu unrecht Beschuldigten die Möglichkeit, durch eine spontane und umfassende Schilderung des Geschehens, welche mit den ihm nicht bekannt gegebenen Beweismitteln übereinstimmt, die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu belegen. Für den zu unrecht bestreitenden Tatverdächtigen hingegen beinhaltet sie eine hohes Suggestionspotential: Wer wider besseren Wissens eine möglichst glaubhafte Darstellung von Unwahrheit zu machen beabsichtigt, versucht automatisch, möglichst viel über die Beweissitua- tion herauszufinden, damit er sein Aussageverhalten darauf abstimmen kann. Damit läuft er Ge- fahr, aus Fragen, Vorhalten, Bemerkungen oder auch aus blosser Mimik des Befragers falsche Rückschlüsse auf die Beweislage zu ziehen. Er befindet sich aufgrund seines spezifischen Tä- terwissens und seines Bestrebens, seine Aussagen statt nach der Wahrheit nach den mutmassli- chen Beweisen zu richten, in einer irrtumsgeneigten Lage. Art. 140 StPO schützt jedoch nicht vor einem Irrtum, welchem jemand nur erliegt, weil er selber möglichst erfolgreich zu täuschen versucht. Ein Verhalten eines Befragers, welches nur beim Schuldigen Irrtumsgefahr bewirkt, beinhaltet daher keine verbotene Täuschung. Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn unter Anwendung der Vertrauenstheorie der Frage nachgegangen wird, ob ein bestimmter Irrtum des Beschuldigten durch eine täuschende Erklä- rung des Befragers oder aber durch eine Fehlüberlegung des Beschuldigten selber verursacht wurde. Hier ist danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen würde, wo- bei von diesem Dritten Redlichkeit vorausgesetzt werden darf. Nur wenn der objektive, in guten Treuen zur Wahrheitsfindung beitragen wollende und somit über kein spezifisches Täterwissen verfügende Dritte durch ein Verhalten des Befragers in einen relevanten Irrtum über die Beweis- situation versetzt würde, liegt - bei vorsätzlichem Verhalten des Befragers - eine Täuschung vor. Dieses Kriterium hilft sowohl bei der Beurteilung missverständlicher/zweideutiger Erklärungen als auch bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts von nonverbalem Verhalten. Die Arbeit kommt zum Schluss, dass anstelle einer vertieften rechtlichen Auseinandersetzung wohl auch die blosse Anwendung des gesunden Menschenverstandes zu gleichen Resultaten ge- führt hätte. Was er denkt und fühlt und was für Schlüsse er aus einer bestimmten Antwort des Beschuldigten ziehen wird, muss der Befrager nicht preisgeben. Ihm ist auch erlaubt, den Be- schuldigten durch Vorhalte in die Enge zu treiben, solange diese Vorhalte die Bandbreite einer redlichen momentanen Bewertung der Beweislage nicht verlassen. Auch darf, beispielsweise mittels Fangfragen, getestet werden, ob sich der Befragte an der Wahrheit orientiert oder ob er versucht, seine Aussagen dem Wissen des Befragers anzupassen. Ebenfalls muss ein vorbeste- hender Irrtum des Beschuldigten durch den Befrager nur dann aufgeklärt werden, wenn ihn be- züglich dieses Irrtums eine spezielle Garantenpflicht trifft. Verboten ist hingegen jede wissent- lich falsche Behauptung von Tatsachen, welche darauf zielt, die Beweissituation dem Beschul- digten schlechter erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit ist. Ebenfalls darf nicht auf andere Weise, beispielsweise die Vorspiegelung einer falschen Rechtslage, versucht werden, die Ges- tändnisbereitschaft des Beschuldigten durch Lügen zu erhöhen. Seite 1 1. Einleitung Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) gibt den Strafbehörden den Auftrag, zur Fin- dung der materiellen Wahrheit alle geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzuset- zen (Art. 6 und 153/1 StPO). Dieser Auftrag enthält auch eine materielle Komponente: Beweis- massnahmen sind so durchzuführen, dass im Hinblick auf die Wahrheitsfindung ein Maximum an Erkenntnis gewonnen werden kann. Nur so besteht Gewähr, dass möglichst viele Verbrecher überführt und möglichst wenige Unschuldige zu Unrecht angeklagt oder gar verurteilt werden. Der Wahrheitsfindung werden jedoch durch den Grundsatz des „fair trial“ und die Parteirechte heikle prozessuale Grenzen gesetzt. Wenn man sich ihnen nicht genügend nähert, läuft man Ge- fahr, nicht alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und damit die materielle Wahrheit stückweise zu verschenken. Der Strafverfolger jedoch, der die Grenze überschreitet, begibt sich in das Minenfeld der Beweisverwertungsverbote und riskiert damit einen Totalschaden des Un- ternehmens Wahrheitssuche. Eine der spannendsten dieser Grenzen bildet das in Art. 140 Abs. 1 StPO enthaltene Täu- schungsverbot. In dieser Arbeit sollen die Wirkungen dieses Verbots auf die Befragung der Be- schuldigten untersucht werden. Wie weit ist es zulässig, den Tatverdächtigen1 durch trickreiche, listige Befragungen dazu zu bringen, sich selber zu verraten? Wann verkehrt sich die angestreb- te Cleverness in ihr Gegenteil und provoziert die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn der Be- schuldigte gefoltert worden wäre, was zur Folge haben kann, dass selbst bei hundertprozentiger Sicherheit seiner Schuld ein Freispruch zu erfolgen hat? In dieser Arbeit soll versucht werden, die Konturen dieser Grenze zu ertasten. Dazu erfolgt zu- erst ein Blick auf den Gesetzgebungsprozess von Art. 140 StPO und eine Bestandesaufnahme der bisherigen verfassungs- und kantonalrechtlichen Rechtslage (Kapitel 2 und 3). Danach wird versucht, Irrtum und Täuschung in Einvernahmen nach ihren real möglichen Erscheinungsfor- men zu inventarisieren und zu differenzieren (Kapitel 4). Schliesslich erfolgt eine Auslegung des Täuschungsverbots (Kapitel 5) und eine Zusammenfassung sowie Vertiefung der wichtigs- ten Ergebnisse (Kapitel 6). 2. Die Gesetzgebung Das Täuschungsverbot findet sich in Art. 140 Abs. 1 StPO. Danach sind „Zwangsmittel, Ge- waltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähig- keit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können“ bei der Beweiserhebung un- tersagt. Diese Methoden werden gemäss Art. 140 Abs. 2 StPO auch dann als unzulässig be- zeichnet, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. Die in Verletzung von Art. 140 StPO erlangten Beweise unterliegen einer absoluten Unverwertbarkeit2. In diesem Abschnitt soll untersucht werden, welche Rolle das Täuschungsverbot im Gesetzgebungsverfahren spielte und wie die ersten, noch vor Inkrafttreten der StPO ergangenen Kommentare seinen Gehalt be- schreiben. 1 Für Angeschuldigte wird regelmässig die männliche Form verwendet, weil dies weitgehend der Realität ent- spricht. Für andere Rollen wird willkürlich zwischen männlicher und weiblicher Form gewechselt. Das andere Ge- schlecht ist immer mitgemeint. 2 Vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO. Seite 2 2.1. Der Gesetzgebungsprozess Der Text von Art. 140 StPO war schon im Vorentwurf zur StPO vom Juni 2001 mit identischem Worlaut enthalten (vgl. Art. 147 VE StPO). Im entsprechenden Begleitbericht3 wird als Zweck dieser Norm angegeben, es gehe darum, jene Methoden zur Erlangung von Beweisen zu verbie- ten, die den Grundsatz der Achtung der Menschenwürde4 verletzen. Und weiter: „Bei der Erhe- bung von Beweisen sind mit Ausnahme der gesetzlich erlaubten Zwangsmassnahmen nament- lich jeder Einsatz von physischer und psychischer Gewalt verboten.“ Der Begriff der Täuschung wird mit keinem Wort erwähnt, sondern zusammen mit den ebenfalls verbotenen Drohungen und Versprechungen unter den Begriff der „psychischen Gewalt“ subsumiert. Einige Zeilen weiter unten werden sämtliche verpönten Beweiserhebungsmethoden mit dem Begriff „Zwang“ zusammengefasst5. Der Entwurf zur StPO (vgl. Art. 138 E StPO) und die dazugehörige Bot- schaft des Bundesrats6 vom 21.12.2005 zeigen das gleiche Bild. In den parlamentarischen Bera- tungen spielte das Täuschungsverbot überhaupt keine Rolle.7 2.2. Bisher erschienene Kommentare Zur Zeit liegen zwei kommentarähnliche Werke zur StPO vor. Die von Bundesamt für Justiz und CCFW Luzern herausgegebene „Kommentierte Textausgabe“ (KT STPO) schätzt den Stel- lenwert des Täuschungsverbots hoch ein. Von weit grösserer Bedeutung als die Problematik der Fesselung seien „die im Gesetz aufgezählten weiteren unerlaubten (psychischen) Beweiserhe- bungsmethoden, nämlich der Einsatz von Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und ande- ren Mitteln, die auf die Denkfähigkeit und die Willensfreiheit einer Person einwirken können.“ Abgrenzungen zwischen erlaubten und verbotenen Vorhalten seien schwierig zu treffen und müssten im Einzelfall vorgenommen werden. Ein Verbot eingebender Fragen sei nicht in die StPO aufgenommen worden, denn es sei nicht einfach, konsequent auf eingebende Fragen zu verzichten und noch schwieriger falle es, eingebende von korrekten Fragen zu unterscheiden. Hingegen seien solche Fragen unzulässig, „wenn sie die beschuldigte Person zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten können“, weil in diesem Fall bereits eine unzulässige Täu- schung vorliegen „dürfte“.8 Der von der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs herausgegebene und als Handbuch bezeichnete Kommentar „Polizeiliche Ermittlung“ (VSKC-HANDBUCH) bemängelt, dass das Gesetz sich nicht zur im Unterschied zur Täuschung erlaubten List äussere und hält fest: „Eine unzulässige Täuschung liegt dann vor, wenn die einzuvernehmende Person bewusst in die Irre geführt wird.“ Daraus folge, „dass ein vernehmungspsychologisch geschicktes Vor- gehen (Auswahl der einvernehmenden Person, allfälliger Personenwechsel, Fragetechnik) sowie die Wahl des Zeitpunkts des Einführens vorhandener Beweismittel und Vorhalte von Ermitt- lungsergebnissen gestützt auf Art. 140 weiterhin möglich“ seien. Ebenso dürfe ein Irrtum des 3 Begleitbericht, S. 107. 4 Vgl. Art. 3 StPO und Art. 7 BV. 5 Begleitbericht S. 107: „Werden Beweise unter einem nach dieser Bestimmung verpönten Zwang erhoben, sind sie gemäss Art. 148 VE unverwertbar“. 6 Vgl. BBl 2006 1182 f. 7 Vgl. AB 2006 S. 995 ff., 2007 N. 933 ff. und Zusatzbericht des Bundesrates vom 22. August 2007 „Erläuterung der Änderungen des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zu einer schweizerischen Jugendstrafpro- zessordnung (JStPO). 8 KT StPO - SOLLBERGER, S. 122 f. Seite 3 Beschuldigten über gegen ihn sprechende Tatsachen aufrechterhalten bleiben, da der Strafver- folgungsbehörde diesbezüglich keine Aufklärungspflicht obliege. Zudem sei analog zur deut- schen Praxis generell eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung vorauszusetzen.9 2.3. Zwischenergebnis Im Rahmen der Entstehung der StPO war die Aufnahme des Täuschungsverbots völlig un- bestritten. Die Materialien behandeln die Täuschung als Form von „psychischer Gewalt“ und „Zwang“, ohne näher auf sie einzugehen. Da im Gesetzgebungsprozess keinerlei politische Aus- einandersetzung erkennbar ist, liegt die Vermutung nahe, dass bei der Schöpfung von Art. 140 StPO der Rechtsvereinheitlichungsgedanke im Zentrum stand und es nicht darum ging, etwas Neues zu schaffen. Die beiden zur Zeit vorliegenden Kommentare zur StPO vermögen dem Täuschungsverbot keine scharfen Konturen zu geben. Ihre Kernaussagen (KT STPO: Verboten ist alles, was den Beschuldigten zu einer falschen Auffassung verleiten kann / VSKC- HANDBUCH: Verboten ist die bewusste Irreführung) stimmen nicht überein. 3. Bestandesaufnahme zum Täuschungsverbot Nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die StPO eine Veränderung seines An- wendungsbereichs beabsichtigt, muss danach gefragt werden, welche Rolle das Täuschungsver- bot bisher spielte. Dabei ist in einem ersten Schritt von Interesse, ob bereits die Bundesverfass- sung ein Täuschungsverbot enthält. Danach ist die bisherige kantonale Rechtslage zu analysie- ren. 3.1. Das verfassungsrechtliche Täuschungsverbot Von zentraler Bedeutung für die Auslegung des Täuschungsverbots ist die Frage, ob Täuschung Grundrechte tangiert. Gibt es bereits auf Verfassungsstufe10 ein Täuschungsverbot, in welches gemäss Art. 36 BV nur gestützt auf eine genügende gesetzliche Grundlage eingegriffen werden darf? In Frage kommen die Garantie der Menschenwürde11, der Grundsatz von Treu und Glau- ben, das Recht auf persönliche Freiheit,12 das Gebot des „fair trial“ und die in Art. 32 BV garan- tierten Grundrechte von Angeschuldigten. 3.1.1. Garantie der Menschenwürde (Art. 7 und 10 Abs. 3 BV) Die gemäss Art. 7 BV zu achtende und zu schützende Menschenwürde „bedeutet jenen normati- ven Kern, den jede Person an Respekt und Schutz im Verfassungsstaat voraussetzungslos, im Namen ihrer Existenz von der Rechtsgemeinschaft fordern darf.“13 Im Schutz der Menschen- würde erkennt man einen Kern der anderen Grundrechte und eine Richtschnur für deren Ausle- gung14. Der Mensch darf nicht erniedrigt oder zum blossen Objekt des Rechts herabgesetzt wer- den. Menschenverachtende Praktiken wie die Folter sind daher absolut verboten. Dieses Verbot 9 VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 230. 10 Eine Analyse der BV genügt, da die EMRK inhaltlich nicht über sie hinausgeht, vgl. DONATSCH (2008), S. 158. 11 Vgl. Botschaft zu Art. 138 E StPO. 12 Vgl. VETTERLI, S. 367 ff. 13 MÜLLER/SCHEFER, S. 1. 14 MÜLLER/SCHEFER, S. 1. Seite 4 ist in seinem Individualrechtsgehalt uneinschränkbar, da sein Geltungsbereich mit dem Kernge- halt des Grundrechts zusammenfällt.15 Eine Güterabwägung ist in keinem Fall zulässig. Daher ist schon die blosse und nicht ernst gemeinte Androhung von Folter verboten und strafbar, selbst wenn dadurch ein Menschenleben gerettet werden könnte.16 Simple Täuschungen erschüttern die Betroffenen offensichtlich nicht im Kernbereich ihres Menschseins und tangieren deshalb Art. 7 BV nicht.17 3.1.2. Treu und Glauben (Art. 9 BV) Gemäss Art. 9 BV hat jede Person „Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.“ Dieser Verfassungsgrundsatz gilt zwar auch für Private,18 stellt aber für staatliches Handeln ein eigenständiges Grundrecht dar.19 Wenn der Staat durch ein Verhalten oder eine Äusserung - in der Regel geht es um unrichtige behördliche Auskünfte - gegenüber einer Privatperson eine Vertrauensgrundlage schafft, soll der in diesem Vertrauen handelnden Person daraus kein Nachteil erwachsen. Bedingung für den Vertrauens- schutz ist ein genügender Bestimmtheitsgrad der amtlichen Äusserung. In Bereichen mit erhöh- ter Bedeutung des Legalitätsprinzips verlangt das Bundesgericht Schriftlichkeit der Auskünfte. Auch wird nur das Vertrauen auf ausdrückliche Zusicherungen geschützt; bei zweideutigem Verhalten hätten die Betroffenen die Pflicht nachzufragen.20 In das Grundrecht von Treu und Glauben wird mittels Täuschungen demnach nur eingegriffen, wenn vom Befragenden eindeu- tige, ausdrückliche Zusicherungen abgegeben wurden und er diese anschliessend bricht. 3.1.3. Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 + 3 BV) Art. 10 Abs. 2 BV garantiert als Bestandteil des Rechts auf persönliche Freiheit insbesondere ein Recht auf geistige Unversehrtheit. Hier geht es einerseits um den Schutz des Einzelnen vor seelischem Leiden.21 Daneben kann die geistige Integrität auch durch Massnahmen verletzt werden, welche die Willensfreiheit des Einzelnen beschneiden. In der Literatur erwähnt werden in diesem Zusammenhang der Einsatz von Lügendetektoren, Wahrheitsseren oder anderen Dro- gen.22 Täuschung wird nicht erwähnt. In seinem Entscheid vom 16.6.2008 kam das Bundesgericht zum Schluss, jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen sei als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE bewilligungs- pflichtig. Wenn ein Polizeibeamter unter dem Namen eines Kindes an einem Chat teilnehme, beinhalte dies eine Täuschung. Unabhängig von Dauer, Handlungs- und Eingriffsintensität sei eine solche Täuschung nur zulässig, wenn sie durch eine besondere gesetzliche Regelung erlaubt sei.23 Gemäss der Botschaft zum BVE ist es die persönliche Freiheit bzw. die Privatsphäre, in welche durch verdeckte Ermittlungen eingegriffen wird.24 Nach Ansicht des Bundesgerichts 15 BV Kommentar, N. 52 zu Art. 7. 16 MÜLLER/SCHEFER, S. 66. 17 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 131. 18 Vgl. Art. 5 Abs. 3 BV. 19 MÜLLER/SCHEFER, S. 31. 20 MÜLLER/SCHEFER, S. 34 mit Hinweisen, vgl. dort Fn 59 f. 21 MÜLLER/SCHEFER, S. 73. 22 BV Kommentar N 17 zu Art. 10; VETTERLI, S. 368. 23 BGE 134 IV 266, E. 3.6.4; vgl. auch die Kritik zu diesem Entscheid von HANSJAKOB, S. 364. 24 BBl 1998 4283. Seite 5 tangieren im Bereich der verdeckten Ermittlung folglich sämtliche Täuschungen darüber, ob der Staat oder irgendein Privater an der Kommunikation mit der Zielperson beteiligt ist, den Schutzbereich des Rechts auf persönliche Freiheit. Auf die Einvernahmesituation übertragen dürfte das bedeuten, dass nicht über die fundamentalen Regeln der Einvernahme getäuscht wer- den darf: Es muss klar sein, dass der Befrager ein Vertreter der Strafbehörden ist und alles was der Befragte aussagt, allenfalls gegen diesen verwenden wird.25 3.1.4. Auffanggarantie fairer Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) Unter dem Randtitel „Allgemeine Verfahrensgarantien“ gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV insbe- sondere einen Anspruch auf „gleiche und gerechte Behandlung“. Damit wird ein allgemeines, als Auffangtatbestand fungierendes Fairness-Gebot statuiert, wie es die EMRK in Art. 6 Abs. 1 kennt.26 Insbesondere wird die unvoreingenommene und unbefangene Behandlung einer Rechts- sache garantiert. Die Verfahrensleitung soll die Parteien als Verfahrenssubjekte behandeln und nicht zu blossen Objekten degradieren. Dem Richter ist es daher verboten, eine nicht anwaltlich vertretene Partei mittels suggestiver und manipulativer Beeinflussung dazu zu bringen, einen für sie ungünstigen Vergleich abzuschliessen und übereilt auf Rechtsmittel zu verzichten.27 Daher dürften auch Täuschungen den Bereich dieses Grundrechts tangieren, insoweit sie ähnlich nöti- gende Wirkung haben. 3.1.5. Grundrechte der Angeschuldigten (Art. 32 BV) Art. 32 Abs. 1 BV verankert die Unschuldsvermutung auf Verfassungsstufe. Diese beinhaltet neben der bekannten Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ auch eine Beweislastregel: Es ist Sache des Staates, dem Beschuldigten die Schuld nachzuweisen. Diesen trifft keine Mitwir- kungspflicht. Als Teilaspekt der Unschuldsvermutung schützt Art. 32 Abs. 1 BV damit auch das Recht des Beschuldigten auf Aussageverweigerung.28 Der Beschuldigte muss nicht an seiner Überführung mitwirken und darf dazu nach dem Nemo-tenetur-Prinzip29 weder direkt noch indi- rekt gezwungen werden. Sofern sie geeignet sind, auf den Beschuldigten eine zwangsänhliche Wirkung zur Selbstbelastung auszuüben, tangieren Täuschungen folglich den Schutzbereich von Art. 32 BV.30 3.1.6. Zwischenergebnis Täuschung in der Einvernahme kann verfassungsmässige Rechte des Beschuldigten tangieren. Dies ist dann der Fall, wenn über die fundamentalen Regeln der Einvernahme getäuscht wird (Art. 10 BV) und wenn auf den Beschuldigten durch die Täuschung zwangsähnlich resp. nöti- gend eingewirkt wird, sich selber zu belasten (Art. 32 BV) oder sonstwie auf ihm zustehende Rechte zu verzichten (Art. 29 BV). Ebenfalls schützt die Verfassung vor der Täuschung durch 25 Auch verboten, aber ohnehin nicht realistisch, wäre das Täuschen über das Bestehen einer Einvernahmesituation, indem sich der Befrager als katholischer Priester ausgibt und dem Beschuldigten (angeblich) die Beichte abnimmt, vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 131. 26 MÜLLER/SCHEFER, S. 821. 27 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 822. 28 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 984 f.; implizit wohl auch HAEFELIN/HALLER, N. 865. 29 Nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare, vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, § 39, N. 14. 30 Zu weitgehend MÜLLER/SCHEFER, S. 986, welche befürchten, dass bereits durch die Praxis, ein Geständnis des Angeklagten und seine Kooperation im Strafverfahren strafmindernd zu berücksichtigen, sein Schweigerecht aus- gehölt werden könne. Seite 6 eindeutige, ausdrückliche Zusicherungen, an welche sich der Befragende nicht zu halten gedenkt (Art. 9 BV). Alle anderen Formen von Täuschung liegen nicht im grundrechtlich geschützten Bereich. 3.2. Das bisherige kantonale Recht Hier stellt sich die Frage, ob die bisherigen kantonalen Strafverfahrensgesetze Anhaltspunkte für die richtige Auslegung des Täuschungsverbots enthalten. Sieht man aus den kantonalen Geset- zestexten mehr als aus der knappen Legalformulierung von Art. 140 StPO? 3.2.1. Ein Vergleich der kantonalen Gesetzesnormen Eine Untersuchung aller 21 zur Zeit geltenden und in deutscher Sprache publizierten einschlägi- gen Regelungen der kantonalen Strafprozessordnungen31 bringt folgende Resultate: Der Begriff „Täuschung“ kommt wörtlich lediglich in zwei Kantonen vor (BE, SH). Umschrei- bungen des Täuschungsbegriffs finden sich in 14 kantonalen Verfahrensgesetzen,32 wobei die Begriffe „Vorspiegelungen“ (GL, LU, OW, SG, ZH), „falsche Vorspiegelungen“ (BL), „Vor- spiegelung von Tatsachen“ (SO), „Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen“ (NW, TG) „unwah- re Angaben“ (BS, SZ, UR, VS) und „unwahre Vorhalte“ (GR) verwendet werden. In weiteren Kantonen kann das Täuschungsverbot allenfalls einer Generalklausel zugeordnet werden, bei- spielsweise dem Verbot, die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung „durch ähnliche Mittel“ wie Drohungen, Versprechungen von Vorteilen etc. zu beeinträchtigen (AG) oder dem Verbot „verwerflicher Methoden“ (AR). Ein Kanton verbietet das Stellen von Fragen, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zu- gegeben angenommen wird (ZG). Einer garantiert einfach ein faires, die Menschenwürde ach- tendes Verfahren (FR). Bei einem Kanton (AI) ist gar nichts zu finden. Die überwiegende Mehrheit der ein Täuschungsverbot kennenden Kantone bezieht dieses sys- tematisch ausschliesslich auf die Einvernahme der beschuldigten Person. Ausnahmen bilden die Kantone Bern und Schaffhausen, bei welchen das Täuschungsverbot für die Erwirkung von sämtlichen Aussagen und Auskünften gilt. Beides sind relativ junge Gesetze (1995 und 1986). Die Verknüpfung der verpönten Täuschung mit dem Zweck, Aussagen - häufig ist von Geständ- nis die Rede - erhältlich zu machen, geht mindestens implizit aus allen Gesetzestexten hervor. Einzelnen Regelungen ist zudem ausdrücklich zu entnehmen, dass es sich hier um verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten handelt (AG, OW, SO). Die Strafprozessord- nung des Kantons Thurgau bezeichnet die Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen ausdrücklich als verbotenes Zwangsmittel.33 3.2.2. Die Lehre Die Kommentierung der kantonalen Täuschungsverbote fällt in aller Regel sehr knapp aus. Bei- spielsweise beschränkt sich der immerhin 667 Seiten starke aktuelle Kommentar zum berni- schen Strafverfaren auf die Wiedergabe des Gesetzestextes34 und den Hinweis, „Tricks oder Täuschungen“ seien selbst zur Wahrheitsfindung nicht gestattet. Im Kommentar zur Strafpro- 31 Wortlaut und Fundstellen dieser Normen finden sich im Anhang 1. 32 BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, SG, SO, TG, UR, VS, ZH. 33 Vgl. die Formel in § 86 TG-StPO: „Vorspiegelungen unbewiesener Tatsachen oder andere Zwangsmittel...“. 34 Z.T. unter Ersatz von „Täuschung“ durch „falsche Vorspiegelungen“, vgl. MAURER, S. 23, 157 und 195. Seite 7 zessordnung des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird erwähnt, dass zu den verbotenen „ver- werflichen Methoden“ auch „unwahre Behauptungen, z.B. über die Aussagen von Mitbeteilig- ten“ gehörten.35 Gemäss ZWEIDLER 36 und KÜNG/HAURI/BRUNNER 37 sei „Täuschung mit hinter- listigen Tricks“ verboten. Am ausführlichsten geht SCHMID (2007)38 auf die zürcherische Rege- lung ein. Danach beinhalte der Begriff Täuschung ein Vorgehen, bei dem der angeschuldigten Person durch die einvernehmende Behörde bewusst eine nicht gegebene Sach- oder Rechtslage vorgetäuscht wird, um sie in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Verboten seien insbeson- dere falsche Angaben zum bisherigen Verhandlungsverlauf (z.B. ein Täter habe gestanden) und unwahre Angaben zur Rechtslage (z.B. eine Tat sei verjährt). Heikel sei die Abgrenzung der Täuschung zu allenfalls (bloss) als Bluff zu bezeichnenden Verhalten der Strafverfolgungsbe- hörden. Kritisch seien Fragen, mit welchen der Einvernehmende vorzugeben scheine, er wisse mehr als der Angeschuldigte bisher zugegeben habe, was nach Meinung von SCHMID der Fall wäre, wenn der Staatsanwalt einen jede Beteiligung an einem Delikt bestreitenden Angeschul- digten „im Brustton der Überzeugung“ fragen würde: „Aber Sie haben doch einmal eine solche Waffe besessen?“ weil der Einvernehmende auf diese Art und Weise täuschend vorgebe, in die- sem Punkt mehr zu wissen.39 Es wird darauf verzichtet, hier alle Kommentare in ausführlicher Art zusammenzufassen. Die am häufigsten genannten Beispiele für verbotene Täuschungen beziehen sich auf die wahrheits- widrige Behauptung, man habe das Geständnis eines Mittäters resp. die Aussage eines Augen- zeugen vorliegen oder aber Fingerabdrücke am Tatort gefunden. Eine grosse Übereinstimmung liegt in der Einschätzung vor, dass es schwierig sei, eine klare Trennlinie zwischen zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden zu ziehen.40 3.2.3. Die Rechtsprechung Die Suche nach kantonalen Entscheidungen zum Problem von täuschenden Einvernahmen ges- taltete sich äusserst schwierig und ergebnisarm. Mit Mail vom 23.01.200941 wurden die über 500 Mitglieder des Internetportals schweizerischer Strafverfolgungsbehörden www.jivaro.info insbesondere nach kantonalen Gerichtsentscheiden angefragt. Von den 13 eingegangen Antwor- ten haben drei bloss ihr Interesse am Thema bekundet, drei Literaturangaben gemacht, und sechs Hinweise auf interessierende Fallkonstellationen gegeben. In einer einzigen Antwort befand sich ein Hinweis auf ein kantonales Urteil,42 in welchem es um folgendes Problem ging: Der in ei- nem Raubverfahren Angeschuldigte Bauarbeiter M hatte zwecks Alibibeweises den Arbeitsrap- port seines Arbeitgebers vorgelegt, nach welchem er zur Tatzeit gearbeitet hätte. Dies stand im Widerspruch zu anderen Beweismitteln, insbesondere der Standortbestimmung einer rückwir- kenden Telefonüberwachung. In der Befragung des direkten Vorgesetzten von M hielt die Poli- zei diesem vor, es sei gestützt auf polizeiliche Erkenntnisse nicht möglich, dass sich M in der fraglichen Woche jeden Tag 8 ¼ Stunden auf der Baustelle befunden habe. Das Obergericht er- 35 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 3 zu Art. 69. 36 N. 7 zu § 86 TG-StPO. 37 N. 2 zu § 154 ZH-StPO. 38 SCHMID (2007), zu § 153 + 154 ZH-StPO. 39 SCHMID, N. 5 zu Art. 154. Auf dieses Beispiel wird zurückzukommen sein, vgl. hinten Ziff. 6.4.1. 40 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 3 zu Art. 69 AR-StPO; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 61 N. 10; OBERHOLZER, N. 835. 41 Anhang 2. 42 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.03.2008 i.S. M. Seite 8 achtete die absolute Art dieser Aussage als „nicht korrekt“ (mutmasslich weil grundsätzlich möglich ist, dass der Eigentümer eines Natels sich nicht am gleichen Ort aufhält wie sein Tele- fongerät), verneinte jedoch eine Relevanz der dadurch „bewirkten Verunsicherung“ des Zeugen und erachtete die Aussagen trotzdem als „sachlich zustande gekommen“, insbesondere weil wichtige Teile der Aussage bereits vor dem fraglichen Vorhalt gemacht worden waren. Ohne darauf explizit zu sprechen zu kommen, hat das bernische Obergericht damit das Vorliegen ei- ner Täuschung im Sinne von Art. 56 StrV verneint. Weitere Recherchen nach kantonaler Rechtsprechung blieben ergebnislos. Das gleiche Resultat ergab die Suche auf nationaler Ebene: Zum Thema Täuschungen in der Einvernahme konnte kein einziger Bundesgerichtsentscheid gefunden werden. 3.2.4. Eine systematische Annäherung an Täuschung und List In der schweizerischen Literatur konnte eine Arbeit gefunden werden, die sich nicht bloss kasu- istisch, sondern in systematischer Art mit dem Täuschungsverbot auseinandersetzt. MIESCHER zeigt eindrücklich auf, dass listigem Vorgehen in der Strafverfolgung als Korrelat zu den Ver- teidigungsrechten und insbesondere zum Recht des Angeschuldigten, sich der Mitwirkung im Strafverfahren zu entziehen, in verschiedensten Bereichen eine zentrale Funktion zukommt.43 Er unterscheidet einerseits die seiner Ansicht nach listiges Vorgehen charakterisierenden „Täu- schungen erster Art“, welche sich auf Lenkung fremden Verhaltens durch Heimlichkeit be- schränken. Gemeint ist damit heimliches Vorgehen oder Verheimlichen der wahren Absichten durch den Listanwender, wodurch der Überlistete dazu gebracht wird, durch sein Verhalten zur Wahrheitsfindung beizutragen, ohne dass er dies will resp. sich dessen bewusst ist.44 Dem stellt er „Täuschungen zweiter Art“ gegenüber, mit welchen nicht über die Fremdlenkung sondern über davon unabhängige Umstände getäuscht werde. Hier sieht MIESCHER eine erste Grenze von zulässigem zu unzulässigem Verhalten. Der Zweck des Täuschungsverbots beschränke sich auf den Schutz des Vertrauens in die Kommunikation. Alle bloss auf Heimlichkeit beruhenden „Täuschungen erster Art“ würden lediglich durch Veränderungen der Wirklichkeit und nicht durch kommunikative Einwirkung auf den Willen des Beschuldigten verursacht, weshalb damit nicht gegen die das Vertrauen in die Kommunikation schützenden Täuschungsverbote verstos- sen werde. Unzulässig könne eine List erst werden, wenn sie eine Täuschung durch kommunika- tive Einwirkung auf die Vorstellung des Betroffenen beinhalte, wobei auch dies nicht in jedem Fall so sein müsse45. Die Frage, wann eine solche kommunikative Einwirkung zulässig sei und wann nicht, wird im Folgenden offen gelassen. Gerade im Zusammenhang mit der rein kommu- nikativ ablaufenden Einvernahme bringen uns diese Schlussfolgerungen daher nicht weiter. 3.3. Zwischenergebnis Die Bestandesaufnahme des kantonalen Rechts ermöglicht bereits einige Schlussfolgerungen. Praktisch alle Kantone kennen schon seit längerer Zeit ein strafprozessuales Täuschungsverbot. Dieses bezieht sich jedoch in aller Regel ausschliesslich auf die Befragung des Beschuldigten. Es soll nicht durch Vorspiegelung von unwahren Tatsachen ein Geständnis ertrogen werden. Eine für die Einvernahmesituation nützliche systematische Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und zulässiger List existiert nicht. Trotzdem gab es in der Rechtswirklichkeit keiner- 43 MIESCHER, S. 94 ff. und 128 ff. 44 MIESCHER, S. 24 ff., insbesondere S. 35. 45 MIESCHER, S. 136. Seite 9 lei Probleme mit den kantonalen Täuschungsverboten, weshalb praktisch keine Gerichtsent- scheide dazu existieren, weder auf kantonaler Ebene, noch auf Stufe Bundesgericht. 4. Formen von Irrtum und Täuschung In diesem Abschnitt soll untersucht werden, welche Spielarten von Irrtum und Täuschung in Einvernahmen in Erscheinung treten können und nach welchen Kriterien die Bildung unter- schiedlicher Kategorien46 möglich ist. Dabei geht es darum, die Vielfalt dieser Phänomene47 zu dokumentieren, ohne zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens Aussagen zu machen. 4.1. Gegenstand des Irrtums Vorab kann danach unterschieden werden, worüber sich der Befragte irrt. Die für die Praxis wohl wichtigste Kategorie bildet der Irrtum über äussere Tatsachen. Hier meint der Beschuldigte z.B. wahrheitswidrig, es seien Fingerabdrücke oder andere Spuren von ihm am Tatort sicherge- stellt worden, ein Mittäter habe gestanden, er sei am Tatort gesehen worden, ein Hund habe sei- ne Fährte aufnehmen können, die von ihm versteckte Leiche oder Tatwaffe sei gefunden oder seine Telefonate seien mitgehört worden. Der Befragte kann sich jedoch auch über innere Tatsachen irren, wie über die scheinbar freund- liche, wohlwollende Gesinnung der Befragerin. Oder deren Absicht, die Aussage des Befragten prozessual zu verwenden. Eine innere Tatsache ist auch die - eventuell bloss vorgespielte - all- gemeine Überzeugung der Befragerin, es werde den Strafbehörden gelingen, den Tatbeweis zu erbringen. Ebenfalls hierhin gehören Fangfragen, welche sich dadurch kennzeichnen, dass der Befragte über die Bedeutung seiner Antwort für die Befragerin getäuscht wird. Dazu ein Bei- spiel: Eine Frau, die verdächtigt wird, ihren Freund erschossen zu haben, behauptet, sie sei von einem Vergewaltiger angegriffen worden, welcher dann den ihr zu Hilfe kommenden Freund erschossen habe. Die Verdächtige wird zum Leichnam eines Sittlichkeitsverbrechers geführt - von dem die Polizei weiss, dass er die fragliche Tat nicht ausgeführt haben kann - und gefragt, ob dies der Täter gewesen sei.48 Wenn die Frau diese Frage bejaht - und sich damit stark selber belastet -, macht sie dies natürlich im Irrtum darüber, dass der Befrager den Toten tatsächlich als möglichen Täter betrachtet. Gegenstand des Irrtums kann auch die Rechtslage sein, sei es in materieller (z.B. Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens oder die Verjährungsdauer eines Delikts) oder prozessualer Hin- sicht (z.B. wenn der Beschuldigte meint, er sei zur Aussage verpflichtet oder seine Äusserungen in der Einvernahmepause seien prozessual nicht verwertbar). 4.2. Mittel der Täuschung Hier geht es um eine Differenzierung des mit dem Irrtum des Befragten in Zusammenhang ste- henden Verhaltens des Befragers. Selbstverständlich ist neben sprachlichen Äusserungen (z.B. 46 Die Kategorienbildung lehnt sich teilweise an die von LINDNER (S. 81 ff.) und LORENZ-CZARNETZKI (S. 217 ff.) verwendete Systematik an. 47 Viele der nachfolgend erwähnten praktischen Beispiele wurden nicht selber erfunden, sondern der Literatur, we- nige den Antworten auf die Mailumfrage vom 23.1.2009 entnommen. Mangels Relevanz wird auf die Angabe der einzelnen Fundstellen verzichtet. 48 Vgl. MIESCHER, S. 69 f. mit Hinweisen. Seite 10 Behauptung, das Unfallopfer sei verstorben) auch nonverbales Verhalten (z.B. Foto von der Un- fallstelle mit einem Sarg zeigen) geeignet, einen Irrtum zu bewirken. Ebenfalls ist neben einem aktiven Tun (z.B. Behauptung, die Ehefrau des Beschuldigten habe sich mit dem Komplizen und der Beute abgesetzt) auch ein Unterlassen (z.B. nicht Aufklären des entsprechenden Irrtums des Beschuldigten) relevant für den Bestand eines Irrtums. 4.3. Wahrheitsgehalt der täuschenden Äusserung Die meisten in der Literatur gefundenen Beispiele haben eindeutige Falschbehauptungen zum Gegenstand (z.B. es sei eine DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort gefunden worden). Es gibt jedoch Möglichkeiten, einen analogen Irrtum des Beschuldigten auf subtilerem Weg zu erregen. Beispielsweise durch zweideutige/missverständliche Behauptungen. Wenn dem Beschuldigten lediglich gesagt wird, es sei eine - also nicht unbedingt seine - DNA-Spur am Tatort gefunden worden, kann dies je nach den konkreten Umständen der Befragung für den Beschuldigten den gleichen Sinn ergeben wie eine eindeutige Falschbehauptung. Sogar durch wahre Behauptungen kann in manchen Fällen ein Irrtum erweckt werden. Wenn dem Beschuldigten die belastende Aussage eines Mittäters vorgelesen wird, ohne darauf hinzuweisen, dass der Mittäter diese un- terdessen (sprich: nach Kenntnis der abweichenden Aussagen des Beschuldigten) widerrufen resp. den Aussagen des Beschuldigten angepasst hat, kann er annehmen, sein Mittäter verhalte sich illoyal zu ihm. Oder: Wegen der Frage, „Haben Sie eine Erklärung dafür, dass X behaup- tet, Sie hätten diese Tat begangen?“ wird der Beschuldigte annehmen, X habe diese Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeuge gemacht, auch wenn sie lediglich in einem über- wachten Telefongespräch gegenüber einer beliebigen Drittperson erfolgte. 4.4. Zweck der Täuschung Manche Täuschungen bezwecken ausschliesslich, den Tatverdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen. Diese Geständniserlangung ist der in sämtlichen bisherigen kantonalen Verfahrensge- setzen verpönte Täuschungszweck.49 Sie wird einerseits durch alle Täuschungen angestrebt, welche die Beweislage besser darstellen als sie in Wahrheit ist. Andererseits kann dem Beschul- digten auch vorgespielt werden, seine Aussage sei aus anderen Gründen nötig, beispielsweise um einen schwer verletzten Mittäter finden und dessen Leben retten zu können. Weiter besteht die Möglichkeit, beim Tatverdächtigen durch Täuschung starke Affekte wie Hass und Zorn (z.B. durch die Mitteilung, der Mittäter sei mit seiner Ehefrau durchgebrannt) oder Angst und Ver- zweiflung (z.B. durch die Behauptung, eine nahestehende Person sei gestorben resp. der Mafia- boss halte ihn ohnehin für einen Verräter) hervorzurufen, und ihn dadurch zu unbedachten, ge- fühlsgesteuerten Äusserungen zu veranlassen, die er sonst nicht gemacht hätte.50 Schliesslich dienen auch Täuschungen über die Rechtslage im Regelfall der Geständniserlangung, wobei hier der Beschuldigte beispielsweise gerade meint, seine Aussage bilde gar kein prozessual verwert- bares Geständnis. Es gibt aber auch Täuschungen, die einen gänzlich anderen Zweck haben. Wenn sich der Befrager beim unfallbeteiligten Automobilisten danach erkundigt, wie stark der Nebel zur fraglichen Zeit war (obschon er aufgrund des meteorologischen Berichts weiss, dass schönstes Wetter herrschte), beabsichtigt er eine Prüfung der Suggestionsstabilität des Befrag- 49 Vgl. oben Ziff. 3.2.1. 50 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 331 f. Seite 11 ten.51 Auch ist es denkbar, dass ein Befrager unwahre Aussagen über sein eigenes Umfeld macht, sei es, um die Beziehung zum Befragten zu verbessern („ich habe auch Kinder“) oder im Gegenteil, um mafiösen Strukturen keine Angriffsfläche zu bieten („ich habe keine Familie“). 4.5. Intensität der Täuschung Täuschungen zur Geständniserlangung können auch nach ihrer Wirkung abgestuft werden. Am intensivsten sind Täuschungen über die Beweislage, wenn sie mindestens implizit die Behaup- tung enthalten, weiteres Bestreiten sei sinnlos. Dies wäre offensichtlich der Fall, wenn dem Be- schuldigten gegenüber wahrheitswidrig behauptet würde, er sei am Tatort nicht nur gesehen worden, sondern zusätzlich auch noch durch Tatortspuren überführt, weshalb wohl nur bei Ab- legen eines Geständnisses - allenfalls verbunden mit der Bekanntgabe schuldmindernder Fakto- ren - der Höchststrafe entgangen werden könne. Solche nötigenden Täuschungen sind mindes- tens faktisch mit der Drohung verbunden, wenn der Beschuldigte kein Geständnis ablege, kom- me er schlechter weg. In der deutschen Lehre ist in solchen Fällen von Zwangswirkung einer Täuschung die Rede.52 Deutlich weniger wirksam ist die blosse (scheinbare) Verbesserung der Beweislage durch eine einfache Täuschung. Der Beschuldigte wird hier über Tatsachen ge- täuscht, deren Vorliegen seine prozessualen Aussichten zwar verschlechtern würden, ohne sie jedoch aussichtslos werden zu lassen. Beispielsweise könnte wahrheitswidrig behauptet werden, es seien muster- und grössenmässig mit den Schuhen des Befragten übereinstimmende Spuren am Tatort gesichert worden. Diese Täuschung dürfte zwar das Aussageverhalten des Beschul- digten beeinflussen, ohne jedoch eine nötigende Wirkung zu haben. Schliesslich gibt es auch Täuschungen, die wegen ihrer Alltäglichkeit das Aussageverhalten des Beschuldigten gar nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigen können. Als Beispiel einer solchen sozialadäquaten Täu- schung sei die Täuschung über die innere Einstellung des Befragers gegenüber dem Befragten erwähnt (z.B. Freundlichkeit oder Verständnis vorspielen). Es ist nicht nur üblich, sondern wird gesellschaftlich geradezu gefordert53, dass man seinem Gegenüber freundlich begegnet und all- fällige negative Wertungen verbirgt. Auch ist es gängig und jedem Angeschuldigten grundsätz- lich bewusst, dass der Sinn einer Frage nicht immer offen auf dem Tisch zu liegen braucht, son- dern jede Frage einen „Hintersinn“ haben kann. Deshalb ist auch die Täuschung über den Zweck einer Frage als sozialadäquat zu bezeichnen. Unter Umständen genügen rein suggestive Äusserungen, welche gar keine oder allenfalls nur bei freizügiger Interpretation eine unwahre Behauptung enthalten, zur Verursachung eines Irrtums. die Frage: „Ist es richtig, dass Sie am Tatort waren?“ beinhaltet lediglich eine Hypothese und sagt nichts, über die ihr zugrundeliegenden Beweismittel aus. Und auch schon die in gütigem Ton gehaltene allgemeine Aufforderung, der Tatverdächtige möge doch zu von ihm begangenen Delikten stehen, kann einen bereits von Gewissensbissen geplagten Beschuldigten zur Annahme bringen, der Staatsanwalt habe sicher genügend Beweise in Händen. 4.6. Beweisrelevanz der Täuschung Täuschungen können den Kern des Beweisthemas betreffen (z.B. Anwesenheit am Tatort, Spu- ren an der Tatwaffe usw.). Sie können aber auch Punkte betreffen, die für die konkret abzuklä- 51 BENDER/NACK/TREUER, S. 226, N. 920 f. 52 LORENZ-CZARNETZKI, S. 111 ff. mit Hinweisen. In Deutschland ist in der Lehre umstritten, ob nur Täuschungen mit Zwangswirkung zu einem Verwertungsverbot führen. 53 Nicht nur von Verkäuferinnen! Seite 12 renden Fragen nur am Rande (z.B. Einzelheiten der Motivlage) oder gar nicht von Bedeutung sind.54 Nicht von Bedeutung für die objektive Beweislage sind alle Punkte, die die Person des Befragers betreffen, seien sie objektiver (Hat er Familie?) oder subjektiver (Ist er von der Schuld des Beschuldigten überzeugt?) Natur.55 4.7. Wissen und Wollen des Täuschenden Für die Verursachung eines Irrtums sind alle Spielarten des vorsätzlichen oder fahrlässigen Ver- haltens denkbar, wie wir sie aus der allgemeinen Verbrechenslehre kennen.56 Damit ein Verhal- ten als vorsätzlich zu bewerten ist, müssen sich Wissen und Wollen auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen. Es wird also im Regelfall danach zu fragen sein, ob jemand wusste, dass der von ihm kommunizierte Inhalt unwahr und zudem geeignet ist, einen relevanten Irrtum des Befragten zu bewirken und er dies auch wollte. 5. Die Auslegung des Täuschungsverbots Nun soll durch Auslegung des Gesetzestextes erforscht werden, welche Formen der Täuschung von Art. 140 StPO erfasst werden. Gesetze sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). „Ist ihr Text nicht ganz klar oder sind mehrere Auslegungen möglich, so muss der Richter nach der wahren Tragweite der Norm suchen unter Berücksichti- gung ihres Verhältnisses zu anderen Bestimmungen, ihres Kontexts (systematische Auslegung), ihres Zwecks, der im Einzelnen dem Text zugrunde liegenden Wertung (teleologische Ausle- gung) sowie des Willens des Gesetzgebers, so wie er sich namentlich aus den Materialien ergibt (historische Auslegung).“57 5.1. Grammatikalische Auslegung Die grammatikalische Auslegung geht vom Gesetzeswortlaut aus. Fokussiert auf das Täu- schungsverbot besagt Art. 140 Abs. 1 StPO: Täuschungen sind bei der Beweiserhebung unter- sagt. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut steht der Täuschungsbegriff selbständig neben den anderen verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Insbesondere werden Täuschungen nicht als Variante der „Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträch- tigen können“ erfasst. Diese Umschreibung bildet keine Generalklausel,58 sondern eine eigen- ständige Kategorie von verbotenen Methoden, welche in erster Linie die Narkoanalyse,59 das Versetzen eines zu Befragenden in Alkohol- oder Drogenrausch sowie die Verwendung von Lü- gendetektoren umfasst.60 54 Vgl. auch das Beispiel des Jägers im X-Tal unter Ziff. 5.3.3. 55 Die blosse subjektive Überzeugung, ein Tatverdächtiger sei schuldig, sagt noch nichts über die Beweisbarkeit dieser Überzeugung aus. 56 Vgl. STRATENWERTH, S. 126 f., 166 ff. und 449 ff. 57 Vgl. BGE 129 V 258 = Pra 93 (2004) Nr. 151 mit Hinweisen. 58 Sonst müsste es in Art. 140 Abs. 1 StPO heissen: ... Täuschungen und andere Mittel .... 59 Die unter leichter Narkose durchgeführte Befragung, vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 3. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1999. 60 Vgl. Botschaft, S. 1182 f. Seite 13 5.1.1. Der Begriff „Täuschung“ Im Lexikon findet sich folgende Definition: „Täuschung = Vorsätzliches Verhalten mit dem Ziel, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen.“61 Diese Definition stellt eine Handlung in den Mittelpunkt, beschreibt diese jedoch nicht direkt, sondern indirekt über ihren Erfolg, den da- durch verursachten Irrtum. Gemäss der Internet Enzyklopädie Wikipedia62 („Täuschung ist die falsche Auffassung eines Sachverhalts, unabhängig davon, ob die Täuschung bewusst durch ei- nen anderen herbeigeführt wird [jemand wird getäuscht] oder nicht [jemand täuscht sich]. Im ersten Fall spricht man auch von Irreführung.“) wird der Begriff der Täuschung noch stärker an den Begriff des Irrtums über einen Sachverhalt angenähert. Aus beiden Umschreibungen ergibt sich jedoch klar, dass die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur „vorsätzlich“ resp. „bewusst“ begangen werden kann. Wikipedia ist denn auch weiter zu entnehmen: „Wird die Täuschung durch eine falsche Aussage herbeigeführt, bezeichnet man sie als Lüge.“ Täuschung und Irrtum63 stehen im Verhältnis von Ursache und Wirkung zueinander: Durch Täuschung wird Irrtum bewirkt. Aber: Viele Irrtümer werden nicht durch Täuschung anderer, sondern durch eigene Fehlleistungen verursacht. Dies zeigen schon die vielen für den Begriff des Irrtums im deutschen Sprachgebrauch gängigen Synonyme (Denkfehler, Fehleinschätzung, Fehler, Fehlgriff, Fehlurteil, Illusion, Lapsus, Missgriff, Missverständnis, Trugschluss, Verken- nung, Verrechnung, Versehen).64 Vor solchen eigenen Fehlleistungen schützt das Täuschungs- verbot nicht. Art. 140 StPO schützt die Verfahrensbeteiligten also nicht vor Irrtum, sondern le- diglich vor staatlich verursachter Täuschung.65 5.1.2. Täuschung als Methode Das Täuschungsverbot steht unter dem Randtitel „Verbotene Beweiserhebungsmethoden“. Der Begriff Methode beinhaltet ein zielgerichtetes, planmässiges Vorgehen.66 Fahrlässiges Verhal- ten, wie beispielsweise ein aufgrund ungenügenden Aktenstudiums oder unsorgfältiger Kom- munikation mit der Polizei nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommener falscher Vor- halt, beinhaltet offensichtlich keine methodische Täuschung. Auch Täuschungen, die sich aus der wechselseitigen und eventuell hektischen Kommunikation spontan und ohne jede Planung ergeben, - z.B. weil der Befragte die Befragerin durch eine geschickte spekulative Gegenfrage in eine dumme Situation bringt - sind nicht Bestandteil einer methodischen Täuschung. 5.1.3. Zwischenresultat Art. 140 StPO schützt den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vor- sätzlicher Täuschung. Im Resultat gleicher Meinung sind die in der schweizerischen Literatur auf diese Frage überhaupt eingehenden Autoren67 und die deutsche Rechtsprechung.68 Weiter ist 61 Meyers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden, 5. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1995, Bd. 22, S. 13, zit. nach MIESCHER, S. 5. 62 Http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%A4uschung, gefunden am 30.3.2009. 63 Irrtum = Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, vgl. MIESCHER, S. 5 f., mit Hinweisen. 64 Bulitta Erich / Bulitta Hildegard, Das Grosse Lexikon der Synonyme, Neuauflage, Frankfurt am Main 2005. 65 Ebenso LORENZ-CZARNETZKI, S. 258 für das deutsche Recht. 66 Http://www.socioweb.de/lexikon/lex_geb/begriffe/methode.htm, gefunden am 30.3.2009. 67 SCHMID (2007) N. 5 zu § 154 ZH-StPO, vgl. dort Fn 9; VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 229 und wohl auch OBERHOLZER, N. 837. 68 MEYER-GOSSNER, N. 13 zu Art. 136a D-StPO mit Hinweisen. A.M.: GLESS, N. 41 zu Art. 136a D-StPO. Seite 14 daraus zu folgern, dass ein bereits vorbestehender Irrtum des Befragten grundsätzlich nicht be- hoben werden muss. Darüber hinaus deutet die Qualifikation des Täuschungsbegriffs als Be- weiserhebungsmethode darauf hin, dass auch die Zielgerichtetheit einer Täuschung Auswirkun- gen darauf haben dürfte, was für Rechtsfolgen sie nach sich zieht. Eine Täuschung, die gar keine Beeinflussung der Aussagen des Befragten beabsichtigt69 fällt demnach nicht unter Art. 140 StPO. 5.2. Historische Auslegung Die historische Auslegung sucht nach dem Willen des Gesetzgebers. Sie fragt hauptsächlich da- nach, welchen Zweck der Gesetzgeber mit dem Erlass einer Bestimmung verfolgen wollte.70 Nach den Materialien wollte der Gesetzgeber mit dem Täuschungsverbot „psychische Gewalt“ und „Zwang“ verbieten.71 Der Begriff der psychischen Gewalt beinhaltet selber das Zwangs- element auch.72 Das indiziert, dass der Gesetzgeber nur Täuschungen mit einem erheblichen Be- einträchtigungsgrad, insbesondere nötigende Täuschungen, unter Art. 140 StPO subsumieren wollte. Darüber hinaus kann im Gesetzgebungsprozess kein spezifischer, über den Rechtsver- einheitlichungsgedanken hinausgehender Wille des Gesetzgebers erkannt werden. Immerhin konnte im Zusammenhang mit den Regeln für die Einvernahme eine für die Frage der Täu- schung interessierende Besonderheit entdeckt werden. Der VE StPO enthielt in Art. 154 Abs. 4 folgende Bestimmung: „Fragen und Vorhalte, denen nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde lie- gen, sind unzulässig.“ Auf nachdrückliche Kritik im Vernehmlassungsverfahren hin73 wurde diese, sich wohl gegen suggestive Fragestellungen richtende Bestimmung verändert. Im E StPO (Art. 141 Abs. 5) und im definitiven Gesetzestext (Art. 143 Abs. 5) heisst es nur noch, die Straf- behörde strebe „durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.“ Diese Änderung passt dazu, dass diverse sich in den kantonalen Prozessordnungen noch findenden Verbote von Suggestivfragen74 nicht in die StPO aufgenommen wurden. Die Tatsache alleine, dass Suggestivfragen - weil sie eine bestimmte Antwort nahe legen75 - regelmässig die Gefahr der Beeinflussung der befragten Person beinhal- ten, führt folglich nicht dazu, sie als verbotene Täuschungen zu qualifizieren. 5.3. Systematische Auslegung Die systematische Auslegung fragt danach, welche Erkenntnisse aus der Einordnung der auszu- legenden Norm im ganzen Normensystem gewonnen werden können.76 69 Z.B. die bei Ermittlungen in einem mafiösen Umfeld zum Schutz seiner Angehörigen erhobene falsche Behaup- tung des Befragers, er habe keine Kinder. 70 DONATSCH/TAG, S. 35 f. 71 Begleitbericht S. 107, vgl. auch oben Ziff. 2.1. 72 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Gewalt: „Der Begriff Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes ver- walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) findet vor allem Verwendung, wenn mit Zwang – vor allem physi- schem, aber auch psychischem – etwas durchgesetzt werden soll.“, gefunden am 16.4.2009. 73 Vgl. Zusammenfassung, S. 42. 74 Vgl. Anhang 1, insbesondere BL, BE (eingebende Fragen), NW, SZ, TG, UR (verfängliche Fragen), OW, ZH, ZG (Fragen, in denen eine nicht feststehende/zugestandene Tatsache als bereits erwiesen/zugegeben angenommen wird). 75 Vgl. Miescher, S. 71. 76 Vgl. DONATSCH/TAG, S. 36 f. Seite 15 5.3.1. Das Täuschungsverbot im Vergleich zu den übrigen verbotenen Beweiserhebungs- methoden Bezogen auf die Einvernahme nimmt das Täuschungsverbot bereits in der Aufzählung der ge- mäss Art. 140 Abs. 1 StPO verbotenen Methoden eine gewisse Sonderstellung ein. Einerseits ist Täuschung im Unterschied zu Zwang, Gewalt und Drohung ein grundsätzlich erlaubtes Verhal- ten: Wer bloss täuscht macht sich nicht strafbar.77 Auch bewirkt eine einfache Täuschung keine Aufhebung der Denkfähigkeit oder der Willensfreiheit einer Person und gefährdet damit die Menschenwürde nicht, wie dies beim Einsatz von Narkoanalyse, Wahrheitsseren oder Lügende- tektor78 der Fall wäre. Das Verbot dieser Methoden wird auch damit begründet, dass der Reali- tätswert der so erwirkten Aussagen höchst fraglich ist.79 Im Unterschied dazu besteht bei vielen Formen von Täuschung keine Gefahr, dass vom Beschuldigten ein unwahres Geständnis erwirkt wird. Hierin unterscheidet sich die Täuschung auch von den übrigen in Art. 140 Abs. 1 StPO aufgezählten Methoden. Anwendung von Zwang, Gewalt und Drohung bergen auf jeder Intensi- tätsstufe die Gefahr, dass der Beschuldigte sich bloss zur Abwehr zukünftiger Nachteile unwahr selbst belastet. Ein solch aktiver Entschluss zur Falschaussage kann durch einfache Täuschung schon deshalb nicht verursacht werden, weil der Getäuschte ja gerade nicht merkt, dass er ge- täuscht wird. Die Gefahr eines bewussten unwahren Geständnisses birgt nur die faktisch mit ei- ner Drohung verbundene nötigende Täuschung. Bezüglich der Einvernahme des Beschuldigten unterscheidet sich das Täuschungsverbot von den anderen verbotenen Beweiserhebungsmethoden schliesslich durch seine Einseitigkeit. Alle anderen gemäss Art. 140 StPO verbotenen Methoden binden nicht nur die Strafbehörden, son- dern sind auch dem Beschuldigten verboten. Für Zwang, Gewalt und Drohung ist das offenkun- dig, sind die Strafbehörden doch neben den allgemeinen die körperliche Integrität (Art. 111 ff. StGB) und die Freiheit (vgl. Art. 180 f. StGB) schützenden Strafnormen zusätzlich durch den Spezialtatbestand von Art. 286 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte) explizit vor solchen Übergriffen geschützt. Auch Versprechungen - jedenfalls solche die zur Verhaltenssteuerung des Befragers geeigenet sind - dürften in aller Regel als Bestechungsversuche unzulässig sein (vgl. Art. 322ter ff. StGB). Ebenfalls ist klar, dass der Beschuldigte den Befrager nicht einem Lügendetektortest oder einer Narkoanalyse unterziehen kann. Das Täuschungsverbot hingegen gilt nur einseitig. Der Beschuldigten darf zufolge des Nemo-tenetur-Prinzips straflos die ekla- tantesten Lügen80 erzählen, solange er dabei nicht in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter Drit- ter eingreift.81 5.3.2. Der Bereich der explizit erlaubten Täuschung Ausserhalb der Einvernahmen spielt die Täuschung zur Beweisbeschaffung im Strafverfahren eine sehr wichtige Rolle. In vielen Bereichen basiert die Beweisbeschaffung auf Heimlichkeit. Dabei ist nicht nur an die in 269 ff. StPO aufgezählten geheimen Überwachungsmassnahmen 77 Vgl. Art. 146, 155, 163, 248, 251 ff. und 321 StGB sowie LINDNER, S. 5; LORENZ-CZARNETZKI, S. 9. 78 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 63 + 1003, wonach die erwähnten Mittel in den Kerngehalt der Garantie psychischer Unversehrtheit eingreifen. 79 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 39 N. 22 80 Faktisch besteht ein Recht zur Lüge des Beschuldigten, auch wenn dies rein rechtsethisch problematisch er- scheint. vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 289, N. 5 und OBERHOLZER, N. 830. 81 Nicht erlaubt wäre die Beweisführung mit gefälschten Urkunden (Art. 251 StGB) oder die falsche Beschuldigung eines Nichtschuldigen (Art. 303 StGB). Der Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 StGB) entfällt jedoch, wenn jemand sich selber der Strafverfolgung entzieht (vgl. BSK-StGB II - DELNON/RÜDY, N. 11 zu Art. 305). Seite 16 wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 - 279 StPO), die Aufzeich- nung nicht öffentlicher Vorgänge mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO), die Observation (Art. 282 f.) und die Überwachung von Bankbeziehungen zu denken. Bereits die getarnte, nicht rechtzeitig erkennbare Radarfalle im Strassenverkehr stellt eine auf Heimlichkeit beruhende List und damit eine Täuschung dar.82 Es gibt aber auch Bereiche, in welchen die Strafbehörden über die blosse Verheimlichung der Ermittlungsmassnahmen hinausgehen und die Beschuldigten durch kommunikative Einwirkung aktiv täuschen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich jemand im Auftrag der Strafbehörde zwecks Installation eines technischen Überwachungsgeräts Zugang zu einer Woh- nung verschafft, indem er sich dem Überwachten gegenüber als Handwerker ausgibt.83 Am wei- testen geht die durch das Gesetz ausdrücklich erlaubte Täuschung jedoch klarerweise im Be- reich der verdeckten Ermittlung (vgl. Art. 286 ff. StGB). Hier ist es zulässig, dass jemand im Auftrag der Strafbehörden nicht heimlich, sondern bewusst und aktiv über seine Rolle täuschend in Kontakt mit Beschuldigten tritt. Dabei darf der verdeckte Ermittler mit einer Legende ausges- tattet werden, die ihm eine unwahre Identität verleiht (Art. 288 StPO). Zum Aufbau und zur Er- haltung dieser Legende können falsche Urkunden erstellt und verwendet werden. Damit die Täuschung erfolgreich verläuft und ein nachhaltiger Irrtum des Beschuldigten sichergestellt werden kann, ist es dem verdeckten Ermittler damit sogar erlaubt, sich in objektiv und subjektiv tatbestandsmässiger Art und Weise strafbar zu machen.84 Dem verdeckten Ermittler steht es zudem mindestens im Bereich des Drogenhandels offen, an Straftaten der Zielperson mitzuwir- ken85 und zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe zu tätigen. Es steht also fest, dass das Strafprozessrecht ausserhalb der Einvernahme keineswegs auf Be- weiserhebung durch Täuschung verzichtet, sondern bei der verdeckten Ermittlung sogar eine Vielzahl täuschender Machenschaften bis hin zur Beteiligung an Verbrechen86 für zulässig er- klärt. Das Täuschungsverbot von Art. 140 StGB findet sich unter den Allgemeinen Bestimmun- gen des Beweisrechts und bezieht sich damit auf alle Beweismittel. Im Bereich der verdeckten Ermittlung gehen die dortigen, die Täuschung legitimierenden Normen,87 dem allgemeinen Art. 140 StPO als lex specialis vor. Für die Einvernahme gilt Art. 140 StPO uneingeschränkt und Täuschungshandlungen wie bei der verdeckten Ermittlung sind hier selbstverständlich nicht durch Analogieschluss als zulässig zu erklären. Die verdeckte Ermittlung ist als Zwangsmass- nahme ausgestaltet, während bei der Befragung des Angeschuldigten die Anwendung von Zwang bereits nach dem Nemo-tenetur-Prinzip verboten ist. Andererseits legt der Vergleich die- ser beiden Beweismittel auch nahe, dass der gleiche Staat, der im einen Bereich die Täuschung derart intensiv zur Beweisbeschaffung einsetzt, im anderen Bereich nicht einer kleinlichen, ex- tensiven Auslegung frönen kann. So kann es beispielsweise nicht sein, dass im einen Bereich das Vertrauen einer Person mittels klarer Lügen, Urkundenfälschungen und Beteiligung an De- likten erkämpft werden darf, während im anderen Bereich den Strafbehörden untersagt würde, durch Schaffung eines guten Einvernahmeklimas den Boden für erfolgreiche Kommunikation zu 82 MIESCHER, S. 47 - 49. 83 Das Beispiel stammt von MIESCHER, S. 65. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht auch die- ses Verhalten bereits als bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung bewerten könnte, vgl. oben Ziff. 3.1.3. 84 Vgl. Art. 289 Abs. 4 StPO und KT STPO - WOLTER, S. 280. 85 Vgl. Art. 293 f. StPO, KT STPO - WOLTER, S. 284 f. und VSKC-HANDBUCH - RHYNER/STÜSSI, S. 522 f. 86 Z.B. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). 87 Vgl. insbesondere Art. 288 Abs. 1, 289 Abs. 4 und 293 - 295 StPO. Seite 17 schaffen, und damit allenfalls über die innere Einstellung (Sympathie) des Befragers gegenüber dem Befragten zu täuschen.88 Oder einem für den Befrager erkennbar lügenden Befragten affir- mativ zuzunicken um ihm das Durchschauen und die Widerlegbarkeit der Lüge - vorerst - zu verheimlichen.89 Oder eine Fangfrage zu stellen, deren hintergründiger Sinn dem Befragten nicht von Anfang an offenkundig ist und ihn damit über die Tragweite seiner Antwort zu täu- schen. 5.3.3. Rechtsfolgenorientierte Auslegung Bei der Auslegung einer Norm ist auch zu berücksichtigen, was für eine Rechtsfolge die Verlet- zung dieser Norm nach sich zieht. So fragt das Bundesgericht beispielsweise bei der Auslegung von Strafnormen nach der Höhe der Strafandrohung.90 Die gleichen Regeln gelten auch für die Auslegung von prozessualen Vorschriften.91 Eine Verletzung des Täuschungsverbots gemäss Art. 140 Ziff. 1 StPO bewirkt gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO ein absolutes Verwertungsverbot. Das ist die gravierendste Sanktion, die das Straf- prozessrecht vorsieht. Die blosse Verletzung von strafprozessualen Ordnungsvorschriften führt zu keinerlei Verwertungsverbot.92 Sogar die Verletzung von grundlegenden Gültigkeitsvor- schriften und die Erhebung von Beweisen auf strafbare Art und Weise93 führen zu deutlich mil- deren Rechtsfolgen. Wenn die Staatsanwaltschaft beispielsweise eine Telefonkontrolle nicht ge- nehmigen lässt oder die Polizei eine nicht dringliche Hausdurchsuchung ohne gültigen Befehl durchführt, dürfen die erhobenen Beweise verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklä- rung schwerer Straftaten unerlässlich ist.94 Die Verletzung des Täuschungsverbots hingegen führt nicht nur zu absoluter Unverwertbarkeit zulasten des Angeschuldigten. Auch zu Gunsten des Angeschuldigten darf dieses Verbot nicht verletzt werden.95 Im Sinne von Art. 140 StPO tatbestandsmässige Täuschungen dürfen nicht einmal mit Zustimmung des Angeschuldigten an- gewendet werden.96 Schliesslich verursacht die Verletzung von Art. 140 StPO nicht nur ein Verwertungsverbot für das betreffende Beweismittel selber, sondern entwickelt gemäss dem Willen des Gesetzgebers im Unterschied zu den bloss ungültig oder auf strafbare Weise erhobe- nen Beweismitteln auch eine unbedingte Fernwirkung: Ermöglicht ein durch eine verbotene Me- thode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO erhobener Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser auch dann nicht verwertbar, wenn er ohne den „vergifteten“ Beweis auch möglich ge- wesen wäre97. 88 Was nach MIESCHER als Täuschung der zweiten Art zu klassieren wäre, da die Täuschung kommunikativ erfolgt und nicht nur etwas verheimlicht, sondern etwas anderes vorspiegelt. 89 Täuschung über die innere Tatsache, man glaube dem Befragten. 90 Vgl. die Rechtsprechung zur Qualifikation der Herbeiführung einer Lebensgefahr beim Raub gemäss Art. 139 Ziff. 4 StGB in 116 IV 312 und 117 IV 419. 91 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 30. 92 Vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO, z.B. mangelhafte Vorladung s. KT STPO - SOLLBERGER, S. 125. 93 Vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO. 94 KT STPO - SOLLBERGER, S. 125. 95 KT STPO - SOLLBERGER, S. 124. 96 Vgl. Art. 140 Abs. 2 StPO. 97 Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario. Im E StPO bezog sich die der bisherigen Bundesgerichtspraxis entsprechende Regel, wonach Folgebeweise nur dann nicht verwertbar sind, wenn sie ohne den vorhergehenden unzulässigen Be- weis nicht möglich gewesen wären, auch auf die verbotenen Beweismethoden (vgl. Art. 139 Abs. 4 E StPO). In der parlamentarischen Beratung wurde diese Regel jedoch ausdrücklich auf die als weniger schlimm erachteten Be- weisverwertungsverbote beschränkt. Vgl. KT STPO - SOLLBERGER, S. 126 und AB 2007, S. 955 - 958. Seite 18 Aus Sicht der Strafverfolgerin bedeutet ein absolutes Beweisverwertungsverbot klar die Höchst- strafe. Das Täuschungsverbot muss also so ausgelegt werden, dass seine Verletzung die Ausfäl- lung dieser Höchststrafe als angemessen erscheinen lässt. Nur Täuschungen, die in stärkerem oder mindestens gleichem Ausmass in die Rechte des Beschuldigten eingreifen, als dies die we- niger hart geahndete Beschaffung von Beweisen durch strafbare Handlungen tut, sind unter Art. 140 StPO zu subsumieren. Diese Problematik sei an folgendem Beispiel veranschaulicht: Im Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung behauptet der Tatverdächtige T, er sei zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen, sondern habe sich alleine im X-Tal auf der Jagd befunden. Hierauf bemerkt die Staatsanwältin beiläufig, dann habe T wohl den Rauch der im X-Tal brennenden Scheune gesehen. T bejaht die Frage und führt aus, er habe eine deutliche Rauchsäule gesehen und habe sich noch gedacht, dass diese von einem Gebäude stammen müsse. Hierauf erklärt die Staatsanwältin, es habe im X-Tal am fraglichen Tag gar keinen Brand gegeben, es habe sich um eine Fangfrage gehandelt, auf welche T hereingefallen sei. Dies stelle die Glaubwürdigkeit sei- ner Alibibehauptung in Frage. Hierauf erachtet sich T als überführt und legt ein umfassendes Geständnis ab. Aufgrund dieses Geständnisses kann die auf dem ca. 3000 m2 grossen Grund- stück des T vergrabene Leiche gefunden werden. Daran befinden sich Spuren, die nur mit der Täterschaft von T erklärbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die Umgrabung des Grund- stücks von T auch ohne Geständnis irgendeinmal angeordnet worden wäre und das Auffinden des Leichnams also auch ohne Hilfe des Beschuldigten möglich gewesen wäre. Im späteren Ver- fahrensverlauf beruft sich T auf Täuschung und widerruft sein Geständnis. Falls das Stellen einer Fangfrage mit einem unwahren - jedoch das eigentliche Beweisthema überhaupt nicht betreffenden Teilgehalt98 - eine verbotene Beweiserhebungsmethode gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO darstellt, ist T freizusprechen. Das wäre ein Resultat, welches nach meiner persönlichen, auf vielen Gesprächen basierenden Überzeugung mindestens 99 % der Schweizer und Schweizerinnen als stossend ungerecht empfinden würden.99 Der Beschuldigte sei nicht ge- täuscht, sondern getestet worden und er sei nicht in eine ausweglose Situation verbracht worden sondern es seien ihm vielerlei Auswege offen gestanden100 wird vorgebracht. Gänzlich unver- ständlich erscheint den Gesprächpartnern sodann, dass in einer solchen Situation der Leichen- fund nicht verwertet werden sollte. 5.3.4. Das Aussageverweigerungsrecht Die beschuldigte Person ist vor der ersten Einvernahme ausdrücklich auf ihr Aussageverweige- rungsrecht hinzuweisen.101 Aus der Berufung auf dieses Recht dürfen der beschuldigten Person keine Nachteile erwachsen.102 Sie ist frei im Entscheid, ob sie die Auskunft generell oder ledig- lich in Bezug auf einzelne Fragen verweigern will. Die beschuldigte Person hat daher die Mög- lichkeit aktiv zu entscheiden, ob sie sich einer Einvernahme mit der Staatanwaltschaft stellen will oder nicht. Wenn sie sich dafür entscheidet, weiss sie, dass der Staatsanwalt mit seinen Fra- 98 Es ist für die Aufklärung des Tötungsdelikts grundsätzlich von keinerlei Interesse, ob im X-Tal am fraglichen Tag ein Haus brannte. 99 Nicht ganz ernst gemeinte Bemerkung: Falls es Menschen gibt, die dieses Resultat als gerecht empfinden, dürfte die Berufsgruppe der Juristen darin wohl überproportional vertreten sein. Da es in der Gruppe der in Tötungsver- fahren beschuldigten Personen jedoch sehr selten Juristen gibt, kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass der Jäger T ein schuldig sprechendes Urteil selber als gerecht empfinden würde. 100 Z.B. sich auf Verwechslung berufen (anderer Tag, anderer Ort oder anderes Feuer gemeint). 101 Art. 158 StPO. 102 Vgl. BGE 130 I 126, mit Hinweisen. Seite 19 gen versuchen wird, die Wahrheit herauszufinden. Damit nimmt sie in Kauf, dass der Staatsan- walt nicht nur angenehme Fragen stellen wird und dass die Beantwortung dieser Fragen auch negative Folgen für sie zeitigen kann. Wenn ihr Fragen unklar erscheinen oder sie nicht weiss, welche Konsequenzen diese Aussagen für die Beweissituation haben, kann sie die Beantwor- tung dieser Fragen verweigern, ohne eine Begründung hierfür abgeben zu müssen. Auch diese Freiheit der beschuldigten Person spricht dafür, das Täuschungsverbot restriktiv auszulegen. Nur nötigende Täuschungen sind geeignet, dem Beschuldigten eine Berufung auf das Aussage- verweigerungsrecht als unwirksam erscheinen zu lassen. 5.3.5. Zwischenergebnis Wer das Täuschungsverbot in den Zusammenhang mit anderen strafprozessualen Regeln stellt, kommt zum Schluss, dass nur mit einer einengenden Auslegung erreicht werden kann, dass das Gesamtsystem nicht in Schieflage gerät. Dem Beschuldigten ist es erlaubt zu täuschen. Auch den Strafbehörden stehen im Bereich der Zwangsmassnahmen tiefgreifende Möglichkeiten zur Täuschung offen. Angesichts der äusserst weitgehenden Rechtsfolgen, welche eine Verletzung des Täuschungsverbots zeitigt, würde eine ausweitende Auslegung zu stossenden Ergebnissen führen. Diese Schlussfolgerung ist in der deutschen Lehre und Rechtsprechung weitgehend un- bestritten.103 5.4. Teleologische Auslegung Die geltungszeitliche Auslegung fragt danach, ob sich aus dem heutigen Zweck einer Norm al- lenfalls andere Schlussfolgerungen ziehen lassen, als dies der Gesetzgeber seinerzeit beabsich- tigte.104 Da das Täuschungsverbot keine Neuerfindung der schweizerischen StPO ist, sondern weitgehend schon vorher galt, kann die Frage nach dem aktuellen Zweck dieser Norm bereits heute - und damit also noch vor dem Inkrafttreten der StPO - sinnvoll gestellt werden. Bevor gefragt werden kann, welchen Zweck das Täuschungsverbot in der Einvernahme erfüllen soll, muss abgeklärt werden, welchen legitimen Zweck die Einvernahme selber hat. 5.4.1. Der Zweck der Einvernahme des Beschuldigten und die damit verbundene Irr- tumsneigung Einerseits hat die Einvernahme des Beschuldigten die Funktion der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschuldigten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zur Wehr zu setzen.105 Wie jedes andere Beweismittel, hat die Einvernahme des Beschuldigten daneben aber auch eine Beweisfunktion,106 und zwar auch dann, wenn sich 103 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 9 zur Grauzone zwischen List und Täuschung: „Grundsätzlich ist eine nachfol- gend noch näher darzustellende Tendenz der Rechtsprechung zu einer etwas grosszügigen Auslegung des Täu- schungsverbotes und eine eher restriktive Meinung der Literatur zu erkennen. Dabei ist man sich auch in der Litera- tur weitgehend einig, dass der Begriff der Täuschung einengend auszulegen ist. Die blosse List wird allgemein als zulässig betrachtet, die bewusste Lüge als unzulässig, wobei griffige allgemeinverbindliche Definitionen der List i.d.R. fehlen und man sich dem Problem über Beispiele annähert.“ 104 Vgl. DONATSCH/TAG, S. 37 f. 105 Vgl. OBERHOLZER, N. 819 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 287. 106 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 287 f. Seite 20 die Aussage gegen den Beschuldigten auswirkt.107 Dabei versucht der Befrager legitimerweise den Beschuldigten zu überführen und von ihm ein Geständnis zu erhalten.108 Um diese Beweis- funktion der Einvernahme nicht zu erschweren oder gar zu vereiteln, werden dem Beschuldigten die verschiedenen vorhandenen Belastungselemente nicht von Anfang an, sondern erst nach und nach gezeigt.109 Dieses Vorgehen bezweckt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldig- ten beurteilen zu können. Es hilft, wahre Aussagen besser als solche zu erkennen: Wenn der Be- schuldigte spontan angibt, er sei zwei Tage vor dem Delikt am Tatort gewesen und habe dort etwas gesucht, ist diese Aussage viel glaubwürdiger, als wenn er sie erst in Kenntnis der Tatsa- che macht, dass am Tatort Fingerabdrücke von ihm festgestellt werden konnten. Denn die Fest- stellung, es gebe keinen besseren Hinweis auf die Wahrheit einer Darstellung, als wenn diese mit dem Resultat der übrigen Beweise übereinstimme,110 gilt natürlich nur dann, wenn die be- fragte Person die übrigen Beweise nicht kannte und ihre Aussage nicht daran anpassen konnte. Andererseits hilft dieses Vorgehen auch, unwahre Aussagen des bestreitenden Täters als solche zu erkennen. Hier ist es Bestandteil der unbestrittenen und unproblematischen „Festlege- bzw. Verstrickungstaktik“, in welcher der Tatverdächtige vorerst aufgefordert wird, sich in möglichst vielen Details seiner Geschichte konkret festzulegen, damit ihm dann durch Vorhalt von gesi- cherten Erkenntnissen allenfalls nachgewiesen werden kann, dass er nicht die Wahrheit gesagt hat.111 Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Wenn der Beschuldigte in Unkenntnis der Finger- abdrücke ausdrücklich behauptet hatte, noch nie am Tatort gewesen zu sein, ist die nach Vorhalt des Beweismittels erfolgte spätere Korrektur in der Regel als pure Schutzbehauptung112 durch- schaubar. Die Einvernahme bezweckt also zu einem wesentlichen Teil, die Aussage des Beschuldigten auf Glaubhaftigkeitskriterien prüfen zu können. Dabei ist es nicht nur erlaubt, sondern im Hinblick auf optimalen Erkenntnisgewinn unumgänglich, sich hinsichtlich der Existenz (und ebenso der Nichtexistenz) von bestimmten Beweismitteln bedeckt zu geben. Diese Situation hat unter- schiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob der Beschuldigte versucht, zur Wahrheitsfindung beizutragen oder aber diese zu vereiteln. Der bestreitende Täter gerät leicht in eine irrtumsge- neigte Lage, also eine Situation, in welcher er „sich täuscht“, ohne dass dies vom Befrager ange- strebt wird. Wer wider besseren Wissens eine möglichst glaubhafte Darstellung von Unwahrheit zu machen beabsichtigt, versucht automatisch, möglichst viel über die Beweissituation heraus- zufinden, damit er sein Aussageverhalten darauf abstimmen kann. Damit läuft er Gefahr, aus jeder Frage oder Bemerkung - aber auch aus nonverbalem Verhalten - falsche Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Schon das kritische Hochziehen einer Augenbraue durch den Befrager kann den unredlichen Befragten zur irrtümlichen Schlussfolgerung führen, seine Lüge sei widerlegbar. Die blosse Frage, ob er den mutmasslichen Mittäter als verlässlich einstufe, kann ihn glauben lassen, dieser habe gestanden. Und schon die Erkundigung, ob er gerne im benachbarten See 107 Hierüber herrscht heute breiter Konsens. In der älteren Literatur gibt es jedoch auch Stimmen, die meinten, die Erklärung des Angeschuldigten dürfe nur zu seiner Verteidigung, hingegen nie zu seiner Überführung verwendet werden. Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 21. 108 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 288 f. 109 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 289, N. 8; SCHMID (2007), N. 25 f. zu § 154 ZH-StPO. 110 BENDER/NACK/TREUER, S. 68, Rz 295. 111 BENDER/NACK/TREUER, S. 258 Rz 1038. 112 Gemäss Duden - Deutsches Universalwörterbuch A-Z, 5. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2003: „Un- zutreffende Behauptung, mit deren Hilfe jemand eine Schuld zu verbergen sucht, einer Bestrafung zu entgehen ver- sucht.“ Seite 21 tauchen gehe, kann bewirken, dass er meint, die darin versenkte Tatwaffe sei gefunden worden. Für den Befragten, der hinter jedem Verhalten des Befragers einen tieferen Sinn zu entdecken sucht, beinhaltet dieses Verhalten automatisch ein massiv erhöhtes Suggestionspotential. Darin unterscheidet sich seine Lage fundamental von jener des bestreitenden Unschuldigen. Letzterer wird sich bei seiner Aussage im Normalfall möglichst an die Wahrheit halten, weshalb er auf eine Abstimmung der Aussage auf mutmasslich oder wirklich vorhandene Beweismittel verzich- ten und die ihm gestellten Fragen einfach zum Nennwert nehmen kann. Durch eine Einvernahme nach der Festlege- und Verstrickungstaktik im erläuterten Sinn, wird aber nicht nur der Lügner aufs Glatteis geführt, sondern gleichzeitig der Ehrliche geschützt: Durch das Offenlegen aller Beweismittel von Anfang an würde er der Möglichkeit beraubt, die erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussage dadurch zu belegen, dass diese spontan, umfassend und zu den übrigen Beweisen passend erfolgt.113 Diese Problematik sei an einem Beispiel erläutert: Im Zusammenhang mit der Erörterung der Spurenlage zeigt die überlegen lächelnde Staatsanwältin dem Tatverdächtigen ein Bild der bei einem Einbruch verwendeten - erfolglos auf Spuren untersuchten - Leiter und fragt ihn, ob er diese je einmal berührt habe. Der verbale Gehalt dieser Botschaft beschränkt sich auf eine simp- le Frage. Der Zusammenhang, in der diese Frage gestellt wird, und das nonverbale Verhalten der Befragerin können objektiv - also z.B. aus der Sicht des am fraglichen Delikts nicht beteiligten Unschuldigen - allenfalls als Hinweis darauf gewertet werden, dass sich auf der Leiter Spuren des Befragten befinden könnten. Der Nichttäter wird sich dadurch höchstens leicht verunsichern lassen und sich fragen, ob es denn möglich sei, dass Spuren von ihm irgendwie auf diese Leiter kamen. Anlass zu einem (falschen) Geständnis oder zum Erfinden einer unwahren Geschichte, welche die Existenz einer Spur erklären würde, ohne gleichzeitig auf eine Beteiligung am Delikt hinzuweisen, ergibt sich für den Unschuldigen nicht. Kausal für die irrtümliche Annahme, es seien tatsächlich Spuren von ihm sichergestellt worden, kann diese Einvernahmesituation nur bei einer Person sein, welche die fragliche Leiter tatsächlich berührt hat. Nur diese wusste von allem Anfang um die reale Möglichkeit, dass sie Spuren von ihr aufweisen könnte. Und nur auf- bauend auf dieses individuelle Wissen kann jemand aufgrund des Verhaltens der Staatsanwältin zur Überzeugung gelangen, dass es wohl so sein müsse. Die Hauptursachen für diesen Irrtum lägen folglich im Wissen des Täters über das Naheliegen der Existenz einer auf ihn deutenden Spur und in seinem Bestreben, seine Aussagen möglichst gut der Beweislage anzupassen. Wei- ter ist für den Irrtum von erheblicher Bedeutung, dass der Beschuldigte nicht volle Kenntnis der Beweislage hat. Von Seiten der Staatanwältin sind zwei Umstände möglicherweise irrtumsrele- vant. Zum einen ihr nonverbales, selbstsicheres Verhalten (überlegenes Lächeln), welches unter Täuschungsgesichtspunkten irrelevant ist.114 Andererseits enthält die Frage nach der Berührung der Leiter eine suggestive Wirkung. Sie weist den Beschuldigten auf die Möglichkeit hin, dass auf dieser Leiter tatsächlich eine Spur gesichert werden konnte, obschon dies ja gerade nicht der Fall ist. Das ist jedoch ein Täuschungspotential, welches sich zwingend aus dem Zweck der Einvernahme als exploratives Beweismittel ergibt. Eine Staatsanwältin, die herausfinden will, ob jemand die Wahrheit sagt oder nicht, muss auch Fragen zu Bereichen stellen, in welchen ihr keine objektiven Beweismittel vorliegen. Wenn Angeschuldigte nur nach der Berührung von 113 Was fatale Folgen haben könnte. Es ist denkbar, dass ein (z.B. der Vergewaltigung) Beschuldigter nur deshalb schuldig gesprochen wird, weil seine Aussage als deutlich weniger glaubhaft als jene des Opfers eingestuft wird. 114 Ist die StA wirklich selbstsicher, beinhaltet das Lächeln keine Täuschung. Andernfalls wäre die Täuschung sozi- aladäquat, vgl. Ziff. 4.5. Seite 22 Gegenständen gefragt werden dürften, auf welchen tatsächlich ihre Spuren festgestellt werden konnten, käme dies faktisch einem Zwang zur vorzeitigen Offenlegung der Beweislage gleich. Der Unschuldige würde dadurch der Möglichkeit beraubt, durch bestimmtes Verneinen der Be- rührung dieser Leiter Glaubhaftigkeitspunkte zu sammeln.115 Dem Schuldigen würde ermög- licht, seine Aussage der Beweislage anzupassen und für den vielleicht einzigen ihn belastenden Spurenträger eine schwer zu widerlegende Lügengeschichte zu konstruieren.116 Der explorative Zweck der Beschuldigtenbefragung birgt also automatisch eine gewisse Irr- tumsneigung, welche für schuldige Tatverdächtige wesentlich höher ist als für unschuldige. Vor solchen Irrtümern schützt Art. 140 StPO nicht. Es kann nicht sein, dass diese Norm den Be- schuldigten vor jenen Irrtümern schützen sollte, welchen er nur erliegt, weil er selber möglichst erfolgreich zu täuschen versucht. Eher bietet sich hier ein taugliches Abgrenzungskriterium zwi- schen verbotener Täuschung (= Verhalten, welches auch den Unschuldigen zu täuschen vermag) und erlaubter List (= Verhalten, welches nur beim Schuldigen irrtumsrelevant ist) an. 5.4.2. Der Zweck des Täuschungsverbots In der Literatur werden drei unterschiedliche Schutzzwecke für das Verbot der verpönten Be- weiserhebungsmethoden genannt. Teilweise wird das Ansehen der Strafrechtspflege117 als ei- genständiger Schutzzweck erwähnt. Zweitens wird das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit118 als gefährdet erachtet, wenn durch verbotene Vernehmungsmethoden Druck auf den Beschuldigten ausgeübt wird und seine Aussagen damit gelenkt werden. Schliesslich wird das im Grundsatz der Achtung der Menschenwürde enthaltene119 Gebot des fairen Verfahrens ge- nannt, mit welchem die Persönlichkeit und insbesondere die Willensfreiheit des Beschuldig- ten120 geschützt werden soll. In diesem Abschnitt soll untersucht werden, inwieweit Täuschun- gen in der Einvernahme des Angeschuldigten sich auf diese Bereiche auswirken und welche Schlussfolgerungen daraus für die Auslegung des Täuschungsverbots gezogen werden können. A. Schutz des Ansehens der Strafrechtspflege Gemäss SCHMID (2007) geht es hier darum, dem Strafverfahren den ihm „gebührenden Ernst und die notwendige Würde zu verleihen und einen korrekten, die Rechte der Betroffenen wah- renden Verfahrensablauf zu gewährleisten.“121 Auch WALDER betont Aspekte des fair trial, wel- cher es den Strafbehörden verbiete, „zu unwürdigen Mitteln zu greifen und so das Ansehen der Justiz zu untergraben.“122 Diesen Überlegungen ist natürlich beizupflichten. Die Erforschung der materiellen Wahrheit ist nicht das alleinige Ziel des Strafverfahrens, sondern auf dieses Ziel muss in einem fairen Verfahren hingearbeitet werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sogar 115 Glaubhaftigkeitspunkte, die er bitter nötig haben könnte, weil bezüglich eines anderen Gegenstandes allenfalls wirklich eine ihn belastende Spurenübertragung stattgefunden hat und die Beweislage deshalb eng ist. 116 Wie diese Möglichkeit in einem konkreten Fall unterbunden wurde, zeigt das Beispiel in Anhang 3. 117 SCHMID (2007), N. 2 zu § 154; WALDER, S. 145 f.; STAUB, S. 279. 118 Gleiche Autoren wie vorangehende Fussnote. 119 Vgl. Art. 3 StPO. 120 BÄNZIGER/STOLZ/KOBLER, N. 1 zu Art. 69; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , S. 290, N. 9; KT STPO - SOLLBERGER, S. 121 f.; MAURER, S. 23; NOLL, S. 66; OBERHOLZER, N. 832 + 839; SCHMID (2007), N. 1 + 2 zu § 154; STAUB, S. 279; VSKC-HANDBUCH - ZUBER, S. 228; WAIBLINGER, S. 175. 121 SCHMID (2007), N. 2 zu § 154 ZH-StPO. 122 WALDER, S. 147. Seite 23 materiell richtige Urteile als ungerecht empfunden werden.123 Dabei ist von zentraler Bedeu- tung, dass die Strafjustiz die die Menschenwürde missachtenden Tabubereiche nicht verletzt und selber die geltenden Gesetze und Regeln einhält. Diese Überlegungen führen jedoch bezüglich des Täuschungsverbots nicht weiter. Wie oben gezeigt wurde, gehören einfache Täuschungen - im Unterschied zu anderen in Art. 140 StPO genannten Methoden - nicht zu einer Tabuzone unwürdigen Verhaltens und kommen im Strafverfahren vielfältig zur Anwendung.124 Auch hilft ein Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Grenzen des Strafverfahrens einzuhalten seien, nicht weiter, wenn es darum geht, diese Grenze erst zu bestimmen. Schliesslich würde eine Grenzzie- hung, welche die Erkenntnismöglichkeiten unnötig beschränken oder bereits bei kleinen, unbe- darften Fehlern der Befrager zu materiell unrichtigen Freisprüchen führen würde, dem Ansehen der Strafrechtspflege in besonderem Ausmass schaden.125 B. Schutz der Wahrheitssuche Dass die verbotenen Beweiserhebungsmethoden die Suche nach der materiellen Wahrheit ge- fährden, wird praktisch von allen Lehrmeinungen vertreten. Für Täuschungen stimmt dies je- doch nur bedingt.126 Nur nötigende Täuschungen bergen die Gefahr, dass der Beschuldigte wil- lentlich ein falsches Geständnis ablegt.127 Zwar können auch einfache Täuschungen zu Umwe- gen auf der Wahrheitssuche führen. Ein Unschuldiger könnte beispielsweise in Versuchung ge- raten, das angebliche Vorhandensein von Indizien durch eine unwahre Geschichte - welche sich seiner Meinung nach entlastend auswirken sollte - erklären zu wollen und sich so in Widersprü- che zu verstricken. Auch könnte es sein, dass der eines Tötungsdelikts beschuldigte Jäger, dem in einer Fangfrage wahrheitswidrig kommuniziert wurde, im X-Tal habe ein Gebäude gebrannt, nur deshalb angibt, eine Rauchsäule gesehen zu haben, weil er dem Suggestionsgehalt der Frage und gleichzeitig einer Verwechslung unterliegt.128 Die Möglichkeit solcher Verfälschungen ist explorativen Einvernahmen jedoch immanent. Schon das blosse Zurückhalten von Informatio- nen ist geeignet, zu Irrungen und Wirrungen auf dem Weg zur materiellen Wahrheit zu führen. Auch der ängstliche, nicht immer nach rein ethischen Überlegungen handelnde Unschuldige ist gefährdet, seine Anwesenheit am Tatort kurz vor der Tat zu verschweigen, wenn er darauf hofft, dass sie unentdeckt bleiben wird. Einfache Täuschungen beinhalten daher für die Wahrheitssu- che keine wesentlich anderen Fehlerquellen, als sie der Einvernahme des Beschuldigten ohnehin schon innewohnen. Unter dem Aspekt des Schutzes der materiellen Wahrheit genügt es daher, ausschliesslich nötigende Täuschungen strikt zu verbieten. Allen anderen Fehlerquellen kann bei der Beweiswürdigung genügend Rechnung getragen werden. Hierzu passt, dass die kantonalen Verfahrensgesetze das Täuschungsverbot in aller Regel einzig auf die Einvernahme des Ange- schuldigten, nicht aber auf andere Beweismittel beziehen und in der Lehre explizit vorgeschla- gen wird, bei Zeugen Einvernahmetechniken anzuwenden, welche bei Angeschuldigten wegen 123 Vgl. TRECHSEL, insbesondere S. 13 f. 124 Vgl. oben, Ziff. 5.3.2. 125 Vgl. LORENZ-CZARNETZKI, S. 174 ff. 126 Auf den für das Täuschungsverbot spezifischen Schutzzweck geht nur SCHMID ein (N. 5. zu § 154 ZH-StPO) und erwähnt die Wahrheitssuche nicht. 127 Vgl. oben, Ziff. 5.3.1. 128 Beispiel s. Ziff. 5.3.3; z.B. könnte er eine entsprechende Beobachtung an einem anderen Tag oder einem anderen Ort tatsächlich gemacht haben. Seine Alibibehauptung könnte daher wahr und Jäger T unschuldig sein. Seite 24 ihres Täuschungscharakters als unzulässig eingestuft werden.129 Wenn einfache Täuschungen die Wahrheitssuche wesentlich beeinträchtigen würden, müssten für alle Befragungen die glei- chen Regeln gelten. C. Der Schutz der Willensfreiheit der beschuldigten Person Der auf dem Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde und des Fair trial beruhende Gedanke, die Willensfreiheit der beschuldigten Person zu schützen, ist nicht nur der in der Literatur meist- genannte Schutzzweck von Art. 140 StPO sondern auch der einzige, der in der Botschaft zur StPO explizit erwähnt wird. Bei der Erhebung von Beweisen sei mit Ausnahme der gesetzlichen Zwangsmassnahmen namentlich jeder Einsatz von psychischer Gewalt untersagt.130 Gemäss OBERHOLZER sind alle Vernehmungsmethoden unzulässig, welche die Freiheit der Willensent- schliessung oder Willensbetätigung beeinträchtigen können.131 Dabei gehe es nicht nur um die Freiheit zur Aussage, sondern auch die Freiheit der Aussage: Der Angeschuldigte dürfe nicht mit unzulässigen Methoden zu einem Geständnis bewegt werden. Nicht gestattet sei „die be- wusst falsche Darstellung feststehender Tatsachen.“132 Mit diesem Schutzzweck dürften wir zum Kern des Täuschungsverbots vorgestossen sein. Das bestätigt auch ein Blick auf das deut- sche Recht, welches die „Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Be- schuldigten“ explizit als geschütztes Rechtsgut im Gesetz verankert.133 Auch nach schweizeri- schem Recht sind nur zielgerichtete Täuschungen verboten.134 Die Frage, ob ein Verhalten der Strafbehörden die Willensfreiheit eines Beschuldigten in unzulässiger Weise beschränkt, ist folglich im Zusammenhang mit dem Täuschungsverbot von zentraler Bedeutung. 5.4.3. Zwischenergebnis teleologische Auslegung Der Hauptzweck des Täuschungsverbots liegt im Schutz der Willensfreiheit des Beschuldigten. Unwahrheiten, welche die Willensfreiheit des Beschuldigten nicht tangieren, fallen daher nicht darunter. Die Funktion der Einvernahme des Beschuldigten als Beweismittel birgt ein unver- meidliches Suggestionspotential. Beim selber um möglichst effiziente Täuschung bemühten Angeschuldigten ist diese Suggestionsanfälligkeit und damit auch die Irrtumsneigung im Ver- gleich zu einem sich möglichst an die Wahrheit haltenden Befragten massiv erhöht. Im Verhal- ten eines Befragers, welches aufgrund des spezifischen Wissens um die Tatumstände und seines Verschleierungsvorsatzes nur beim Täter zur Verursachung eines Irrtums führt, liegt keine ver- botene Täuschung im Sinne von Art. 140 StPO. 129 BENDER/NACK/TREUER, S. 226, N. 920 f. schlagen vor, bei Zeugen die Suggestionsstabilität durch Suggestion einer unzutreffenden Behauptung zu überprüfen, während sie das gleiche Vorgehen beim Beschuldigten als grund- sätzlich nicht statthaft erachten. 130 BBl 2006 1182. 131 OBERHOLZER, N. 832. 132 OBERHOLZER, N. 838. 133 Vgl. Art. 136a D-StPO: „Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verab- reichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.“ 134 Vgl. oben Ziff. 5.1.2., Täuschung als Methode. Seite 25 6. Ergebnisse Nun sollen die bisherigen Ergebnisse in knapper Form zusammengefasst und anschliessend ei- nige für die Praxis wichtige Fragen vertieft werden. 6.1. Klar unzulässige Täuschungen Der objektive Tatbestand des Täuschungsverbots ist immer erfüllt, wenn in den grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird.135 Im in der Literatur am häufigsten erwähnten Fall, also der Täuschung über die Beweislage (= äussere Tatsachen), ist dies nur der Fall, wenn die Täu- schung nötigende Wirkung hat. Ebenfalls erfüllt ist diese Voraussetzung bei Täuschung über die fundamentalen Regeln der Einvernahme: Der Beschuldigte muss wissen, dass er von einer Strafbehörde befragt wird und nicht verpflichtet ist auszusagen. Weiter sind eindeutige und aus- drückliche an den Beschuldigten abgegebene Zusicherungen - z.B. über die Nichtverwertung „vertraulicher“ Angaben - verbindlich. Ob die Täuschung durch Sprache oder nonverbales Ver- halten verursacht wird, ist nicht relevant. Hingegen erfordert der subjektive Tatbestand eine be- wusste, vorsätzliche Verursachung des Irrtums.136 Hiervon ist sicher dann auszugehen, wenn der Befrager den Irrtum gezielt mit einer eindeutigen Falschbehauptung hervorruft. 6.2. Klar nicht von Art. 140 StPO erfasste Täuschungen Kein Verwertungsverbot zur Folge haben mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbe- wussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorg- faltspflichtverletzung beruhen sollte. Weiter ist der Irrtum eines Befragten irrelevant, wenn er ohne Zutun des Befragers, beispielsweise durch eine eigene gedankliche Fehlleistung, bewirkt wurde.137 Vom objektiven Tatbestand her nicht beachtlich sind Täuschungen, die gar keine rele- vante Beeinflussung der Aussagen des Beschuldigten beabsichtigen, weil sie beispielsweise mit der Beweiserhebung gar nichts zu tun haben138 oder weil es sich um sozialadäquate Täuschun- gen handelt. Hierzu gehören insbesondere Täuschungen über die innere Einstellung des Befra- gers dem Befragten gegenüber und Fangfragen.139 6.3. Wann ist ein Irrtum durch Täuschung verursacht? Für den Ermittler von zentraler Bedeutung ist die Frage, wann ein Irrtum des Befragten einem (täuschenden) Verhalten des Befragers zuzurechnen ist und wann nicht. Ein Teil der Literatur verwendet die Formulierung, dass Fragen und Vorhalte dann verboten seien, wenn sie die be- schuldigte Person „zur Übernahme einer falschen Auffassung verleiten können.“140 Diese Defi- nition würde jedes für die Erregung eines Irrtums kausale Verhalten verbieten. Sie dehnt den Täuschungsbegriff unzulässigerweise aus, weil sie nicht danach fragt, ob nicht der Befragte sel- ber den entscheidenden Beitrag zu seinem Irrtum geleistet hat und damit auch Denkfehler des 135 Vgl. oben Ziff. 3.1., verfassungsrechtliches Täuschungsverbot, insbesondere Ziff. 3.1.6. 136 Vgl. oben Ziff. 5.1., grammatikalische Auslegung. 137 Vgl. oben Ziff. 5.1.3. 138 Z.B. Täuschung über die Familie des Staatsanwalts, vgl. oben Ziff. 5.1.3. 139 Vgl. oben Ziff. 4.5. 140 MAURER, S. 157 und KT STPO - SOLLBERGER, S. 123, wonach suggestive Fragen unter das Täuschungsverbot fallen, wenn Sie dieses Abgrenzungskriterium erfüllen. Seite 26 Befragten dem Befrager anrechnet. Eine derart ausdehnende Auslegung des Täuschungsverbots würde die Durchführung von Einvernahmen nach der Festlege- und Verstrickungstaktik wegen der hohen Irrtumsneigung, die diese für unredlich aussagende Angeschuldigte mit sich bringen, faktisch verunmöglichen.141 Sie ist daher unbrauchbar. Ein anderer Teil der Literatur verlangt eine bewusste Irreführung142 resp. die bewusst falsche Darstellung feststehender oder nicht gegebener Tatsachen.143 Hier wird an zwei Punkte gleich- zeitig angeknüpft: Die (subjektiv) wissentliche und (objektiv) falsche Darstellung von Tatsa- chen. Diesem Ansatz ist grundsätzlich zuzustimmen. Unbewusste Verursachung eines Irrtums stellt schon rein begrifflich keine Täuschung dar.144 Mit der zusätzlichen Einschränkung, dass der Irrtum durch eine objektiv unwahre Äusserung verursacht worden sein muss, wird sicherge- stellt, dass Fehlüberlegungen der angeschuldigten Person nicht der Befragerin angerechnet wer- den. Ein durch eine wahre Äusserung verursachter Irrtum ist also selbst dann irrelevant, wenn die Befragerin ihn vorsätzlich verursachte. Wie lässt sich nun aber unterscheiden, ob ein Irrtum durch eine täuschende Erklärung des Befragers oder durch eine Fehlüberlegung des Befragten verursacht wurde? Hier kann auf die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Inhalts einer Erklärung gegriffen werden. Nach der Vertrauenstheorie massgebend ist „weder der innere Wille des Erklärenden noch der Wortlaut des Erklärten, vielmehr aber der Sinn, welcher der Erklärung von dem (als redlich und vernünf- tig vorausgesetzten) Adressaten beigelegt werden darf.“ 145 Es ist also danach zu fragen, wie ein objektiver Dritter die Erklärung verstehen würde. Wichtig dabei ist, dass vom Empfänger der Erklärung Redlichkeit erwartet werden darf. Als Erklärungsempfänger hat man sich folglich je- manden vorzustellen, der in guten Treuen zur Wahrheitsfindung beitragen will und kein spezifi- sches Täterwissen hat, welches er vor der Strafbehörde zu verbergen versucht. Nur wenn der so verstandene objektive Dritte durch eine Erklärung der Strafbehörden in einen relevanten Irrtum verfallen würde, liegt eine Täuschung vor. Dieses Kriterium ist zur Auslegung von zweideutigen/missverständlichen Erklärungen beizuzie- hen. Wenn die Befragerin wahrheitswidrig behauptet, am Tatort seien Fingerabdrücke des Be- fragten gefunden worden, handelt es sich um eine eindeutige Falschbehauptung. Bereits wenn sie jedoch sagt: „Am Tatort hat es Fingerabdrücke, geben Sie es doch zu“, ist der wörtliche Sinn der Erklärung nicht mehr eindeutig falsch, denn praktisch an jedem Tatort hat es irgendwelche Fingerabdrücke. Hier würde jedoch - besonders wegen der Verknüpfung der Information mit der Aufforderung zu gestehen - auch der objektive Dritte annehmen, es müssten die Fingerabdrücke des Befragten selber am Tatort gefunden worden sein. Sobald jedoch die Erklärung der Befrage- rin von ihrem objektiven Gehalt her nur noch die Möglichkeit oder allenfalls die Wahrschein- lichkeit der Existenz belastender Spuren enthält, würde sich der redliche, kein spezifisches Tä- terwissen habende Dritte irrtumsresistent erweisen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Staatsan- wältin sagen würde: „Hören Sie einmal zu. Praktisch an jedem Tatort werden Fingerabdrücke gefunden. Wollen Sie den Diebstahl nicht zugeben?“ Weder der hohe Suggestionsgehalt der die staatsanwaltliche Überzeugung von der Täterschaft des Befragten widerspiegelnden Frage, noch deren Verknüpfung mit der, nach der subjektiven Ansicht der Staatsanwältin offensichtlich ho- hen Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Spuren, würde eine redliche Person zur Überzeu- 141 Vgl. oben Ziff. 5.4.1. 142 VSKC-HANDBUCH, S. 229. 143 OBERHOLZER, N. 838, SCHMID (2007), N. 5 zu § 154 ZH-StPO. 144 Vgl. oben Ziff. 5.1., wörtliche Auslegung. 145 Vgl. BSK OR I - BUCHER, N. 6 zu Art. 1 OR. Seite 27 gung kommen lassen, man habe Fingerabdrücke von ihr an einem Ort gefunden, an welchem sie gar nie war. Hilfreich ist dieses Abgrenzungskriterium auch bei der Beurteilung von nonverbalem Verhalten. Nehmen wir an, dass bei einem Tötungsdelikt über ballistische Untersuchungen herausgefunden wurde, aus was für einem Typ Pistole die Kugel abgefeuert wurde. Der Staatsanwalt besorgt nun eine solche Waffe und legt sie während der Befragung des Tatverdächtigen kommentarlos vor diesen auf den Tisch. Wenn der Beschuldigte nun allenfalls meint, die Polizei habe die von ihm versteckte Tatwaffe gefunden, handelt es sich offensichtlich um einen Fehlüberlegung des Be- schuldigten und nicht um Täuschung. Ein redlicher Befragter, der im Unterschied zum Täter nicht weiss, mit was für einer Waffe das Delikt begangen wurde, käme aufgrund dieses Verhal- tens nicht zur Überzeugung, dass es sich bei der gezeigten Pistole um die Tatwaffe handeln müsse. Und noch viel weniger käme er auf die Idee, dass er aufgrund dieser Pistole überführt und weiteres Bestreiten sinnlos sei. 6.4. Einzelfragen Abschliessend sollen einige praxisrelevante Fragen vertieft und die oben entwickelten Kriterien darauf angewendet werden. 6.4.1. Suggestivfragen Im Normalfall enthalten Suggestivfragen keine unwahre Behauptung äusserer Tatsachen. Sie deuten lediglich darauf hin, was für eine Antwort der Frager erwartet oder erwünscht, resp. wel- che Antwort der Frager für plausibel hält. Das kann am von SCHMID 146 als „kritisch“ bezeichne- ten Beispiel untersucht werden, in welchem der Staatsanwalt den Beschuldigten im Brustton der Überzeugung fragt: „Aber Sie haben doch einmal eine solche Waffe besessen?“ Der Staatsan- walt erhebt keine Tatsachenbehauptung, sondern stellt eine Frage. Durch die geschlossene Form der Frage und seinen Tonfall zeigt der Staatsanwalt, dass er persönlich davon ausgeht, dass die plausible Antwort „Ja“ lauten dürfte. Er offenbart dadurch lediglich eine innere Einstellung, und sagt nichts darüber, ob diese auf Beweisen oder auf reinen Mutmassungen beruht. Der Staats- anwalt möchte gerne ein „Ja“ hören. Sein suggestives Verhalten hat den Charakter eines Ap- pells, nicht einer Täuschung.147 Das gleiche Resultat bringt eine Analyse dieses Verhaltens aus der Sicht eines redlichen Gesprächspartners: Wer nie eine solche Waffe besass wird aufgrund dieser Suggestion keinem Irrtum erliegen, sondern das allenfalls als Bluff148 zu bezeichnende Verhalten des Staatsanwalts als solches erkennen oder aber annehmen, der Staatsanwalt selber irre sich. Jedenfalls wird er die Frage ohne Zögern verneinen. Dass Suggestivfragen nicht unter das Täuschungsverbot fallen können, zeigt auch die Tatsache, dass auf sie nicht verzichtet werden kann. Zwar - und das sei hier in aller Deutlichkeit betont - sind alle Suggestionen für die Beweisführung äusserst gefährlich. Wer zum falschen Zeitpunkt eine Frage zu geschlossen formuliert oder darin das Vorliegen einer unbewiesenen Tatsache als gegeben annimmt, kann den Beweiswert der Antwort ruinieren.149 Daher ist es sehr wichtig, die 146 SCHMID (2007), N. 6 zu Art. 154 ZH-StPO. 147 MIESCHER, S. 71. 148 Entweder geht der StA wirklich davon aus, dass der Angeschuldigte einmal eine solche Waffe besass. Dann liegt gar keine Täuschung vor. Andernfalls täuscht der StA lediglich sozialadäquat über eine innere Einstellung. 149 Vgl. BENDER/NACK/TREUER, S. 219 N. 888, wonach nur die über die Suggestion hinausgehende Antwort Be- weiswert habe. Seite 28 befragten Personen zuerst in freier Rede berichten zu lassen, bevor im anschliessenden Verhör durch konkrete Fragen die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen angestrebt wird. Dabei sind die Fragen anfänglich so offen und damit suggestionsfrei wie mög- lich zu formulieren. Schlussendlich kann jedoch in vielen Befragungen nicht auf suggestive Fra- gen verzichtet werden, wenn durch offene Fragen nicht erreicht werden kann, dass genügend präzise Antworten gegeben werden.150 Irgendeinmal soll sich der Angeschuldigte festlegen. Wenn auf die Frage, wie er zur verstorbenen Anna stand, die Antwort lautet: „Ich kannte sie.“ Und die Anschlussfrage, wie gut er sie gekannt habe mit „Normal“ beantwortet wird. Dann wird man den Angeschuldigten halt fragen müssen, ob es richtig sei, dass er seit Jahren eine sexuelle Beziehung zu Anna hatte. Auch muss es zulässig sein, jemanden der ein blutiges Messer in Händen hält appellativ aufzufordern, doch zuzugeben, das Opfer erstochen zu haben. Es kann nun jedoch nicht sein, dass der gleiche Appell unzulässig würde, nur weil die Beweislage weni- ger gut ist (z.B.: Tatverdächtiger ist die einzige Person mit einem Motiv und hat kein Alibi). Das gleiche Verhalten kann nicht einmal erlaubt sein und ein anderes Mal mit der „Höchststrafe“ (absolute Unverwertbarkeit der Aussage) belegt werden. Daher wird in der Literatur zum bishe- rigen Recht auch davon ausgegangen, dass Suggestionen nicht zur Unverwertbarkeit einer Aus- sage führen, sondern lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.151 Ebenfalls dürfte hier der Grund dafür liegen, dass ein Verbot von Suggestivfragen nicht in die StPO auf- genommen wurde.152 6.4.2. Einfache Täuschungen Täuschungen, die keine Zwangswirkung haben, sind grundrechtlich nicht verboten.153 Zudem deuten die Materialien darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Täuschungsverbot nur nötigen- de Täuschungen absolut verbieten wollte.154 Diese Lösung würde auch mit den Resultaten der systematischen und teleologischen Auslegung übereinstimmen, wonach das Täuschungsverbot einengend ausgelegt werden muss. Andererseits schützt das Täuschungsverbot nach der wörtli- chen Auslegung vor jeder bewussten, zielgerichteten Täuschung und enthält keine Abgrenzung bezüglich ihrer Intensität. Diesem Konflikt kann durch folgende differenzierende Lösung Rech- nung getragen werden: Einfache Täuschungen, die den direkten Zweck haben, den Angeschuldigten zu einem Geständ- nis zu bewegen,155 sind verboten. Es wäre also nicht erlaubt, dem Beschuldigten z.B. bewusst wahrheitswidrig zu erzählen, eine Zeugin habe gesehen, dass der Täter die gleiche Statur und Haarfarbe wie er habe. Sollte der Tatverdächtige wegen dieser Lüge ein Geständnis ablegen, wäre dieses nicht verwertbar, obschon auf seine Geständnisbereitschaft offensichtlich keine zwangsähnliche Wirkung ausgeübt wurde. 150 BENDER/NACK/TREUER, S. 219 N. 883 ff.; WALDER, S. 156; vgl. auch OBERHOLZER, N. 841, wonach auf Sug- gestivfragen nur „nach Möglichkeit“ zu verzichten ist. 151 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN , § 62 N. 11; ZWEIDLER, N. 12 zu Art. 86 TG-StPO, SCHMID (2007), N. 11 + 15 zu Art. 153 ZH-StPO, mit der Einschränkung, dass bei Zwangswirkung der Suggestion die Aussagen unverwertbar seien. Hier ginge es jedoch nicht um Täuschung, sondern um eine die Denk- und Willensfreiheit einer Person be- einträchtigende Methode wie z.B. Hypnose. Vgl. auch SCHMID (1989), S. 173, wo das Verbot der Suggestivfragen als blosse Ordnungsvorschrift bezeichnet wurde. 152 Vgl. oben Ziff. 5.2., historische Auslegung. 153 Vgl. oben Ziff. 3.1.6., verfassungsrechtliches Täuschungsverbot. 154 Vgl. oben Ziff. 5.2., historische Auslegung. 155 Also Täuschungen mit dem Zweck der Geständniserlangung gemäss Ziff. 4.4. Seite 29 Hingegen fallen Unwahrheiten, die nicht die Geständniserlangung bezwecken nicht unter das Täuschungsverbot, weil ihnen die von Art. 140 StPO verpönte Zielrichtung fehlt. Erlaubt sind deshalb insbesondere Fangfragen, die in eigentlich nicht beweisrelevanten Nebenpunkten eine unwahre Behauptung enthalten und welche beispielsweise bezwecken, die Suggestibilität des Befragten oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage überprüfen zu können.156 6.4.3. Vereinfachungen / Bewertungen / Sprachliche und gedankliche Präzision Die Befragung eines Beschuldigten stellt nicht nur für den Befragten, sondern auch für den Fra- ger eine sehr schwierige Kommunikationssituation dar. Er sollte komplexe Inhalte an Personen mit unterschiedlichstem Hintergrund und Intellekt vermitteln. Zudem ist das hin- und her von Frage und Antwort ein lebhafter Austausch, bei welchem sich die Beteiligten gegenseitig beein- flussen und es immer wieder überraschende Wendungen geben kann. In dieser Situation muss es dem Befrager gestattet sein, Dinge zu vereinfachen. Beispielsweise dürfen real existierende be- lastende Beweismittel vom Befrager (z.B. dem Polizisten) „Beweise“ genannt werden, auch wenn sie in einer sorgfältigen, mit genügend Distanz und Musse durch eine erfahrene Strafjuris- tin (z.B. Oberrichterin) vorgenommenen Prüfung als blosse Indizien bezeichnet würden. Wenn vor dem Haus, in welches eingebrochen wurde, ein Zigarettenstummel mit der DNA des ein- schlägig vorbestraften E gefunden wurde, darf diesem vorgehalten werden, seine Alibibehaup- tung stimme nicht mit der Beweislage überein. Auch wenn es mindestens theoretisch möglich wäre, dass der Zigarettenstummel durch eine Dritttäterschaft „präpariert“ wurde. Und auch wenn die Likelihood ratio157 der DNA-Spur die Weltbevölkerung zahlenmässig nicht übersteigt. Solche nicht präzisen Bewertungen sind sicher dann keine Falschbehauptungen, wenn sie sich im Rahmen des allgemein Plausiblen halten. In aller Regel kann z.B. davon ausgegangen wer- den, dass Mobiltelefongeräte persönliche Gegenstände sind. Gestützt auf eine technische Stand- ortbestimmung des Geräts darf folglich ein Befrager davon ausgehen, dass auch sein Besitzer zur fraglichen Zeit dort war. Ein Vorhalt, in welchen diese Überzeugung einfliesst, ist demnach nicht täuschend.158 6.4.4. Aufklärungspflicht bei vorbestehendem Irrtum? Art. 140 StPO schützt nur vor Täuschung, nicht jedoch vor Irrtum. In der Regel ist die Befrage- rin daher nicht verpflichtet, einen vorbestehenden Irrtum des Beschuldigten aufzuklären.159 Dies gilt nicht nur dann, wenn eine eigene gedankliche Fehlleistung des Beschuldigten dem Irrtum zugrunde liegt, sondern auch, wenn Drittpersonen den Irrtum täuschend verursachten. Ausge- nommen sind Bereiche, in denen die Befragerin eine Garantenpflicht trifft.160 Als gesetzliche Garantenpflicht kommt Art. 158 StPO in Frage. Dort wird angeordnet, dass der Beschuldigte „zu Beginn der ersten Einvernahme“ über Art und Gegenstand des Verfahrens und einige expli- zit aufgezählte prozessualen Rechte belehrt werden muss. Da Abs. 2 von Art. 158 StPO die Nichtverwertbarkeit der belehrungslosen Einvernahmen bereits ausdrücklich statuiert, kommt 156 Vgl. die Beispiele in Ziff. 5.3.3. (Feuer im X-Tal) und 4.4. (neblige Strasse). 157 Ähnlichkeitsquotient, der sich zur Höhe der Wahrscheinlichkeit äussert, dass ein bestimmtes Individuum ganz oder teilweise Geber einer bestimmten DNA-Spur ist, vgl. TARONI/MANGIN/BÄR, S. 442. 158 Vgl. das oben Ziff. 3.2.3. beschriebene Beispiel. 159 Vgl. oben Ziff. 6.1.3., (grammatikalische Auslegung) sowie SCHMID, N. 8 zu § 154, VSKC-HANDBUCH, S. 229; KAEFER, S. 424. 160 Hier würde sonst Täuschung durch Unterlassen vorliegen (analoge Anwendung von Art. 11 StGB). Vgl. auch SCHMID, N. 8 zu § 154. Seite 30 hier dem Täuschungsverbot keine eigenständige Bedeutung zu. Hingegen ist eine Garanten- pflicht aus Ingerenz161 denkbar. Wenn ein relevanter Irrtum des Beschuldigten in einer früheren Phase durch die Befragerin selber fahrlässig verursacht wurde, muss sie ihn aufklären, sobald sie „ihren Fehler“ bemerkt.162 In Fällen von vorbestehendem Irrtum kann es zu heiklen Abgrenzun- gen kommen, ob eine Befragerin lediglich zulässigerweise die Aufklärung des Irrtums unterlas- sen hat, oder ob sie durch ihre Reaktion den Irrtum des Beschuldigten unerlaubterweise ausge- dehnt oder vertieft hat. Nicht zulässig wäre beispielsweise, den frageweise aufgeworfenen Ver- dacht („Sie haben wohl mein Telefon abgehört?“) durch eine klar falsche Antwort („Ja.“) zur Gewissheit zu erhärten.163 Hingegen muss es erlaubt sein, auf eine solche Frage ausweichend (z.B. orakelnd: „Möglicherweise haben wir das.“) zu reagieren, auch wenn dies beim Beschul- digten schliesslich den gleichen Effekt haben könnte. 6.5. Fazit Einleitend wurde nach den Konturen der Grenze gefragt, welche das Täuschungsverbot der Ein- vernahme des Beschuldigten setzt. Nun kann festgestellt werden, dass eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung zum gleichen Ergebnis führt, wie es sich wohl auch bei blosser Anwendung des gesunden Menschenverstandes ergeben würde. Auf der Suche nach der materiellen Wahr- heit müssen keine Geschenke gemacht werden. Was er denkt und fühlt, und was für Schlüsse er aus einer bestimmten Antwort des Beschuldigten ziehen wird, muss der Befrager nicht preisge- ben. Ihm ist auch erlaubt, den Beschuldigten durch Vorhalte in die Enge zu treiben, so lange diese Vorhalte die Bandbreite einer redlichen momentanen Bewertung der Beweislage nicht ver- lassen. Falls der Befragte sich gestützt auf solche Vorhalte aufgrund seines spezifischen Täter- wissens und seines Bestrebens, die Strafbehörden zu täuschen, falsche Vorstellungen vom Sach- verhalt macht und sich dadurch selber verrät, liegt ein Ermittlungserfolg vor und keine Täu- schung. Auch darf, beispielsweise mittels Fangfragen, gestestet werden, ob sich der Befragte an der Wahrheit orientiert oder ob er versucht, seine Aussagen dem Wissen des Befragers anzupas- sen. Hingegen gilt: Lügen verboten! Zu unterlassen ist jede wissentlich falsche Behauptung von Tatsachen, welche darauf zielt, die Beweissituation dem Beschuldigten schlechter erscheinen zu lassen, als sie in Wahrheit ist. Ebenfalls darf seine Geständnisbereitschaft nicht dadurch erhöht werden, dass der Beschuldigte über die Rechtslage oder eine angebliche Notwendigkeit zur Aussage getäuscht wird, oder dass er durch Unwahrheiten in einen affektähnlichen psychischen Zustand versetzt wird.164 Polizeiliche Ermittler und Staatsanwältinnen, die sich an diesen Richt- linien orientieren, laufen nicht Gefahr, ihre Suche nach der materiellen Wahrheit durch Kollisi- on mit dem Täuschungsverbot prozessual scheitern zu lassen. 161 Vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB: Schaffung einer Gefahr, die sich später verwirklicht. 162 A.M. Lorenz-Czarnetzki, S. 274 ff. 163 Vgl. Lorenz-Czarnetzki, S. 302 ff. 164 Vgl. Täuschungen zum Zweck der Geständniserlangung, Ziff. 4.4. und 6.4.2. Seite 31 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Burgdorf, 14. Mai 2009 Hansjürg Brodbeck Anhang 1 1 Prozessregeln zum Täuschungsverbot der Kantone der Deutschschweiz per 25. März 2009 Aargau (http://www.ag.ch/sar/index.htm?/sar/sar.htm) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11.11.1958 A. Verfahrensgrundsätze (...) § 26, Erforschung der materiellen Wahrheit 1 Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden haben zur Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweisaufnahme von Amtes wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind. 2 Sie haben bei allen Amtshandlungen und Zwangsmassnahmen den Beschuldigten als Mensch zu achten. (...) H. Vernehmung des Beschuldigten (...) § 64, Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten 1 Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit dürfen nicht durch verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung, Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel beeinträchtigt werden. 2 Zwangsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit das Gesetz dies zulässt. Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein. 3 Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu Stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. § 65, Geständnis 1 Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden, ein Geständnis zu erwirken. Auch soll das Verfahren durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden. 2 Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranlassen, die nähern Umstände und seine Beweggründe anzugeben. Appenzell Innerroden (vgl. http://www.ai.ch/de/politik/gesetzessammlung) Gesetz über die Strafprozessordnung (StPO) vom 27.4.1986 Beweisrecht I. Beschuldigter (...) Art. 34, Einvernahme 1 Der Staatsanwalt teilt dem Angeschuldigten den Gegenstand der Straftat mit und gibt ihm Gelegenheit, sich über die ihm zur Last gelegten Tatsachen sowie über sämtliche Umstände des Falles zu erklären. 2 Der Beschuldigte kann nicht gezwungen werden, zu antworten oder ein Geständnis abzulegen. Dies ist ihm vor der ersten Befragung mitzuteilen. Anhang 1 2 Appenzell Ausserroden (http://www.bgs.ar.ch) Gesetz über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 30.4.1978 Das Beweisrecht A. Die Einvernahme des Beschuldigten (...) Art. 69 Verbotene Methoden 1 Zur Erreichung von Auskünften oder bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden, wie Drohungen oder haltlose Versprechungen. 2 Technische, chemische oder andere Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch nicht auf Antrag oder mit Zustimmung des Beschuldigten eingesetzt werden. 3 Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustande kommen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Basel-Landschaft (http://www.baselland.ch/Gesetzessammlung.273510.0.html) Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) vom 3.6.1999 Einvernahmen Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte (...) § 46 Aussageverweigerung, Einwirkung auf Angeschuldigte 1 Die angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann nicht dazu gezwungen werden. Verweigert sie die Aussage, ist das Verfahren ohne Rücksicht darauf weiterzuführen. 2 Bei der Einvernahme sind alle auf Einwirkung einer Aussage und insbesondere eines Geständnisses abzielenden Zwangsmittel sowie Gewaltmassregeln, Drohungen, Versprechungen, falsche Vorspiegelungen und verfängliche Fragen (Suggestivfragen) untersagt. Basel-Stadt (http://www.gesetzessammlung.bs.ch/sgmain/default.html) Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt Befragung der Angeschuldigten (...) § 43. Durchführung der Befragung Angeschuldigte sind durch klare und unverfängliche Fragen zu veranlassen, den Sachverhalt wahrheitsgemäss darzustellen. Versprechungen, Drohungen, Zwangsmittel oder unwahre Angaben dürfen nicht angewendet werden; hingegen sollen Angeschuldigte, falls erforderlich, auf die Nachteile hingewiesen werden, die nach Gesetz für sie eintreten können, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten erschweren. 2 Angeschuldigten ist bei jeder Befragung Gelegenheit zu geben, den gegen sie vorliegenden Verdacht zu entkräften und Beweisanträge zu stellen. 3 Wenn der Stand der Ermittlungen und die Art der in Frage stehenden Straftat dies rechtfertigen, sind die Angeschuldigten über ihre persönlichen Verhältnisse zu befragen. Anhang 1 3 Kanton Bern (http://www.sta.be.ch/belex/d/) Gesetz über das Strafverfahren vom 15.3.1995 Allgemeine Verfahrensregeln Grundsätzliches, Verfahrensleitung, Sitzungspolizei (...) Art. 56, Verbotene Methoden 1 Zum Erwirken von Aussagen und Auskünften sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und eingebende Fragen sowie Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. 2 Auf unzulässige Weise erwirkte Aussagen sind nichtig und aus den Akten zu entfernen. 3 Die vom Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen bleiben vorbehalten. Freiburg (http://appl.fr.ch/sleg_bdlf/de/plan_sys/default.aspx) Strafprozessordnung vom 14.11.1996 (StPO) Grundsätze (...) Art. 4 Faires Verfahren 1 Es muss ein faires Verfahren gewährleistet werden. 2 Die Behörde befolgt insbesondere die Grundsätze: a) der Unschuldsvermutung; b) des Verbots der Doppelverfolgung; c) der freien Beweiswürdigung; d) des Anspruchs auf rechtliches Gehör; e) der Waffengleichheit; f) der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; g) von Treu und Glauben; h) des Beschleunigungsgebots. (...) Beweismittel Art. 73 Freie Beweisführung 1 Es kann mit jedem Mittel Beweis geführt werden, das die menschliche Würde und die Grundprinzipien des Rechts achtet und hinreichende Beweiskraft hat. 2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so gilt die Prozesshandlung als nichtig, und jede Spur davon muss aus den Akten entfernt werden. Glarus (http://gs.gl.ch/pdf/index.pdf) Strafprozessordnung des Kantons Glarus, erlassen am 2.5.1965 Art. 43, Weitere Einvernahme des Angeschuldigten 1 Hat der Angeschuldigte bei der ersten Einvernahme geleugnet und liegen nunmehr wesentliche Beweisergebnisse oder neue Anhang 1 4 Indizien vor, so werden ihm alle gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe nochmals eröffnet, und er wird aufgefordert, sich darüber zu äussern. 2 Insbesondere ist er dabei auf allfällige Widersprüche mit feststehenden Beweisergebnissen oder seinen eigenen Aussagen aufmerksam zu machen. Bietet die Einvernahme Anlass zu neuen Erhebungen, so sind diese vorzunehmen. Der Angeschuldigte ist über deren Ergebnis zu unterrichten, und die Untersuchung ist auf gleiche Weise fortzusetzen, bis sie als erschöpft zu betrachten ist. Art. 44 Unerlaubte Mittel 1 Die an die Angeschuldigten gestellten Fragen sollen klar und deutlich sein. 2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt. 3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen. Graubünden (http://www.gr.ch/DE/publikationen/gesetzgebung/Seiten/AmtlicheGesetzessammlun g.aspx) Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8.6.1958 Art. 88 Verhör des Angeschuldigten 1 Dem Angeschuldigten wird die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im allgemeinen bezeichnet. Er wird veranlasst, sich über die der Anschuldigung zugrunde liegenden Tatsachen zu äussern. 2 Sodann werden dem Angeschuldigten die nach den Umständen erforderlichen Ergänzungsfragen gestellt. Es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, zu Zeugenaussagen, Gutachten und weiteren Untersuchungsakten Stellung zu nehmen. 3 Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechungen noch Zwangsmittel angewendet und keine unwahren Vorhalte gemacht werden. Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, dürfen auch mit Zustimmung des Angeschuldigten nicht angewendet werden. 4 Weigert sich der Angeschuldigte zu antworten, so wird er auf die nachteiligen Folgen, welche daraus für ihn entstehen können, aufmerksam gemacht. Luzern (http://srl.lu.ch/sk/srl/default/first.htm) Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3.6.1957 Einvernahme, Haft und Freilassung des Angeschuldigten; vorsorgliche Massnahmen (...) § 79, Verbotene Mittel Zwangsmassnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen, sind untersagt. Anhang 1 5 Nidwalden (http://www.navigator.ch/nw/lpext.dll?f=templates&fn=main-h.htm&2.0) Verordnung über den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 11.1.1989 Verfahrensgrundsätze § 7 Achtung der Menschenwürde Der Angeschuldigte ist im ganzen Strafverfahren als Mensch zu achten; Umstände, die für oder gegen ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. (...) Stellung der Angeschuldigten Person (...) § 106 3. verbotene Einwirkungen 1 Die Willensfreiheit des Angeschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. 2 Versprechungen, verfängliche Fragen und Vorspiegelung unbewiesener Tatsachen, namentlich zur Erwirkung eines Geständnisses, sind nicht gestattet. 3 Aussagen des Angeschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustande kamen, dürfen vom Richter nicht berücksichtigt werden. Obwalden (http://ilz.ow.ch/gessamml/regpdf/32.pdf) Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9.3.1973) Verfahrensgrundsätze Art. 1 A. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. (...) Einvernahme des Angeschuldigten (...) Art. 41 c. Grundsätze 1 Das Verhöramt verhört den Angeschuldigten eingehend über die ihm zur Last gelegte Handlung. Bei Übertretungen kann an die Stelle des Verhörs das polizeiliche Einvernahmeprotokoll treten. 2 Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als bereits erwiesen angenommen wird, sind untersagt. 3 Es dürfen weder Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen, noch Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Einsicht oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, angewendet werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bringen. Schaffhausen (http://www.rechtsbuch.sh.ch/default.htm) Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15.12.1986 Personalbeweis Allgemeine Bestimmungen Art. 103 Verbot unzulässiger Einwirkung 1 Zur Erzielung von Auskünften oder von bestimmten Aussagen dürfen keine verwerflichen Methoden angewendet werden wie ungesetzlicher Zwang, Drohung, Täuschung oder Versprechungen. 2 Der Einsatz technischer, chemischer oder anderer Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, ist auch bei Zustimmung des Einvernommenen untersagt. 3 Aussagen, welche durch unzulässige Einwirkung zustande gekommen sind, dürfen nicht verwertet werden. Anhang 1 6 Schwyz (http://www.sz.ch/xml_1/internet/de/application/d999/d2522/d24457/p477.cfm) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28.8.1974 Einvernahme des Angeschuldigten § 23 Form der Einvernahme 1 Dem Angeschuldigten ist zu Beginn jeder Einvernahme die Tat, welcher er beschuldigt wird, mitzuteilen. 2 Gleichzeitig ist er auf sein Recht hinzuweisen: a) die Aussage zu verweigern, b) sich nicht selber belasten zu müssen, c) sich über die Anschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen, d) einen Verteidiger zu bestellen oder wenn nötig einen amtlichen Verteidiger zu verlangen, e) einen Übersetzer verlangen zu können. 3 Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar. 4 Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt. 5 Geständnisse sind zu überprüfen. St. Gallen (http://www.gallex.ch/gallex/fra_sys.html) Strafprozessgesetz vom 1.7.1999 Einvernahme des Angeschuldigten (...) Einvernahmegrundsätze a) Allgemein Art. 79 1 Der Angeschuldigte wird vor der ersten Einvernahme belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann. 2 Die Fragen müssen klar und deutlich sein. Fragen, in denen eine nicht feststehende Tatsache als erwiesen angenommen wird, sind nicht zulässig. 3 Zur Ergänzung der Einvernahme kann der Angeschuldigte eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts oder der persönlichen Verhältnisse zu den Akten geben. (...) c) unzulässige Methoden Art. 81 1 Bei der Einvernahme dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder andere Zwangsmittel eingesetzt werden, um den Angeschuldigten zu einer Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen. 2 Mittel zur Erlangung von Aussagen, welche die Freiheit der Willensbildung oder der Willensbetätigung beeinträchtigen, sind nicht zulässig, auch wenn der Angeschuldigte der Anwendung zustimmt. 3 Aussagen, die durch eine Einwirkung nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlangt worden sind, werden nicht verwertet. Anhang 1 7 Solothurn (http://www.so.ch/appl/bgs/index.php) Strafprozessordnung vom 7.6.1970 Grundregeln § 1. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten. Die Umstände, die für und wider ihn sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären. (...) Stellung des Beschuldigten (...) § 94. Verbotene Einwirkungen Die Willensfreiheit des Beschuldigten darf nicht durch Misshandlung, Drohung oder Ermüdung beeinträchtigt werden. Massnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit eines Beschuldigten beeinträchtigen, sowie Vorspiegelungen von Tatsachen sind nicht gestattet. Es darf namentlich nicht versucht werden, durch verbotene Mittel ein Geständnis zu erwirken. Aussagen des Beschuldigten, die durch verbotene Einwirkung zustandekamen, sind nicht zu berücksichtigen. Thurgau (http://www.rechtsbuch.tg.ch/) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 30.6.1970/5.11.1991 Einvernahme des Angeschuldigten (...) § 86 Grundsätze 1 Der Angeschuldigte ist zur Wahrheit zu ermahnen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass er die Aussage verweigern kann, ihm das Recht zusteht, einen Verteidiger beizuziehen und allfällige Aussagen gegen ihn verwendet werden können. 2 Es dürfen weder Versprechungen oder sonstige Absprachen, noch Drohungen, verfängliche Fragen, Vorspiegelungen unbewiesener Tatsachen oder andere Zwangsmittel angewendet werden, um den Angeschuldigten zur Aussage oder zu einem Geständnis zu bewegen. 3 Mittel zur Erforschung der Wahrheit, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit beeinträchtigen, sind auch bei Zustimmung des Angeschuldigten unzulässig. 4 Aussagen, welche in Missachtung dieser Vorschriften zustande kommen, sind ungültig. Versprechungen und Absprachen kommt keinerlei bindende Wirkung zu. Uri (http://ur.lexspider.com/intro/register_vollstaendig.html) Strafprozessordnung vom 29.4.1980 Verfahrensgrundsätze Artikel 6 Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist die menschliche Würde der Beteiligten zu achten. (...) Die Einvernahme des Beschuldigten (...) Artikel 79 Verbotene Methoden Zwang, Drohung, Versprechungen, unwahre Angaben und verfängliche Fragen sind untersagt. Anhang 1 8 Artikel 80 Verwertungsverbot Aussagen, die durch verbotene Einwirkungen zustandekommen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sie sind aus den Akten zu entfernen. Wallis (http://www.vs.ch/Navig/legislation.asp?Language=de) Strafprozessordnung vom 22.2.1962 Einvernahme des Beschuldigten (...) Art. 62 Verbotene Mittel Weder der Untersuchungsrichter noch seine Untersuchungsorgane dürfen gegen den Angeschuldigten Zwang ausüben, ihm Drohungen oder Versprechungen machen oder durch unwahre Angaben oder künstliche Mittel von ihm ein Geständnis erwirken. Kanton Zürich (http://www.zhlex.zh.ch/internet/zhlex/de/home.html) Strafprozessordnung (StPO) vom 4.5.1919 9. Verhör mit dem Angeschuldigten (...) § 153. 1 Die an den Angeschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein; namentlich ist die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in welchen eine von dem Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird. 2 Fragen, durch welche dem Angeschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort ermittelt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Angeschuldigte nicht in anderer Weise auf jene Umstände geführt werden konnte; insbesondere soll bei Erforschung von Mitschuldigen die Untersuchungsbehörde die Bezeichnung bestimmter Personen so viel als tunlich vermeiden. § 154. Um den Angeschuldigten zum Geständnis zu bewegen, dürfen weder Versprechen noch Vorspiegelungen, noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden. Zug (http://www.zug.ch/behoerden/staatskanzlei/kanzlei/bgs/3-strafrecht- strafprozess-strafvollzug) Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3.10.1940 Einvernahme des Beschuldigten (...) § 25 b) Unzulässige Massnahmen und Fragen 1 Der Beschuldigte darf zur Antwort nicht gezwungen oder durch Versprechungen veranlasst werden. 2 Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, unklar, mehrdeutig oder auf verschiedene Umstände zugleich gerichtet sein. Die Stellung von Fragen ist zu vermeiden, in welchen eine vom Angeschuldigten noch nicht zugestandene Tatsache als bereits zugegeben angenommen wird. Anhang 2 Von: Brodbeck Hansjürg, JGK-RURA II-Burgdorf Gesendet: Freitag, 23. Januar 2009 16:16 An: 'ti@unil.ch' Betreff: List oder Täuschung? Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Im Rahmen des Nachdiplomstudiums Forensik am CCFW Luzern (MAS Forensics) beabsichtige ich eine Masterarbeit zu schreiben, die sich mit Grenzsituationen in der Einvernahme auseinandersetzt. Dabei wird sicher Art. 140 EStPO (verbotene Beweiserhebungsmethoden) eine Rolle spielen. Ich möchte insbesondere untersuchen, wo die Grenze zwischen psychologisch geschickten, raffinierten, trickreichen, listigen und unnachgiebig harten Befragungen einerseits sowie verbotenen Drohungen, Versprechungen und Täuschungen andererseits verläuft. Um die Aktualität und die Praxisnähe meiner Arbeit zu optimieren wäre ich Ihnen dankbar für die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Haben Sie Kenntnis von Strafverfahren bei welchen im Rahmen der Einvernahme möglicherweise (evt. aus Sicht der Verteidigung) verbotene Beweiserhebungsmethoden (insbesondere Drohungen, Versprechungen, Täuschungen) eingesetzt wurden? 2. Haben Sie in diesem Zusammenhang Kenntnis von kantonalen Entscheiden? Fundstelle? 3. Haben Sie in diesem Zusammenhang Fragen, evt. spannende Fallkonstellationen, die Sie persönlich interessieren würden? Für die baldige Beantwortung dieser Fragen sei bereits heute herzlich gedankt! Mit kollegialen Grüssen Hansjürg Brodbeck Untersuchungsrichteramt II EOAG Kreuzgraben 10 3400 Burgdorf Anhang 3 1 Auszug aus einer Einvernahme zur Spurenlage im Rahm en eines Tötungsdelikts (teilweise verfremdet) Eine mindestens aus zwei Personen bestehende Täterschaft stieg über eine in der Nachbarschaft entwendete Leiter ins Obergeschoss eines Wohnhauses ein. Der dort wohnende alte und gebrechliche O konnte am folgenden Morgen geknebelt und gefesselt tot auf seinem Bett gefunden werden. Die rechtsmedizinische Untersuchung ergab, dass massive stumpfe Gewalt gegen seinen Körper todesursächlich war. Neben dem Leichnam auf dem Bett lag eine Schere. Ab dieser Schere konnte eine DNA-Spur sichergestellt werden, welche auf X als Tatbeteiligten hinwies. Diese Spur blieb bezüglich dieses Tötungsdelikts das einzige zentrale Beweismittel. Anlässlich der Verhaftung wurde X lediglich darüber informiert, dass er aufgrund einer Tatortspur in Verbindung mit dem Tötungsdelikt gebracht werde. X bestritt jede Beteiligung an der Tat. Nachfolgend wird die Einvernahme des Beschuldigten zur Spurenlage wiedergegeben, wie sie gemacht wurde, als von den übrigen Gegebenheiten des Verfahrens her erstmals im Detail über das Tötungsdelikt gesprochen werden konnte. Der Wortlaut des Protokolls wird zwecks Verfremdung nicht vollständig wiedergegeben. „Waren Sie in Ihrem Leben schon einmal in (...)? Verbal: Es werden Kartenausschnitte in verschiedenen Grössen vorgehalten. Ich weiss nicht, ob ich schon einmal dort war. Ich kenne die Schweiz nicht so gut. Wann wären Sie denn dort gewesen, wenn Sie einmal in (...) gewesen wären? Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Foto KTD(...): In diesem Haus (...) wohnte der getötete Mann. Hier wurde via Leiter eingebrochen. Waren Sie schon einmal hier? Ich kenne diese Oertlichkeit nicht. Ich glaube nicht, dass ich schon einmal hier war. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sieht man die Leiter besser, über welche in das Haus eingestiegen wurde. Kennen Sie diese Leiter? Nein, mit dieser Leiter habe ich nichts zu tun. Vorhalt Fotos KTD (...): Hier sieht man den Ort, an welchem die Täterschaft die Leiter gestohlen hat. Dieser Ort liegt ca. 300 Meter von (...) entfernt. Waren Sie schon einmal hier? Ich weiss nicht, ob ich schon einmal hier war. Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Kartenausschnitt (...). Ich weiss nicht. Dieser Ort sagt mir nichts. Halten Sie es für möglich, mit dieser Leiter im Sommer (...) einmal in Berührung gekommen zu sein? Ich weiss es nicht. Ich kann es nicht sagen. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sieht man den toten (...), so wie ihn die Polizei vorgefunden hat. Waren Sie einmal in diesem Zimmer? Anhang 3 2 Ich habe keine Ahnung. Damit habe ich nichts zu tun. Ich war niemals in diesem Zimmer. Ich bin kein Mörder. Vorhalt Fotos KTD (...): Hier sieht man im Detail, wie der Getötete mit Klebeband gefesselt und geknebelt worden war. Halten Sie es für möglich, dass Sie mit diesem Klebeband einmal in Berührung gekommen sind? Ich weiss nicht, ob ich einmal mit diesem Klebeband in Berührung kam. Ich kann es nicht sagen. Garantieren kann ich es nicht. Ich habe aber nichts damit zu tun. Ein solches Klebeband habe ich noch nie gesehen. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Rolle Klebeband, wie es für die Fesselung und Knebelung von (...) verwendet wurde. Hilft Ihnen das irgendwie weiter? Ich weiss nichts dazu. Hielten Sie einmal im Sommer (...) ein solches Klebeband in den Händen? Ich weiss es nicht. Das ist schon lange her. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Schere, wie sie neben dem Kopf des Leichnams gefunden wurde. Wir gehen davon aus, dass diese Schere für das Verschneiden des Klebebandes verwendet wurde. Halten Sie es für möglich, dass Sie mit dieser Schere einmal in Berührung gekommen sind? Ich glaube es nicht, weiss es aber nicht. Wozu sollte ich mit dieser Schere in Berührung gekommen sein? Ich weiss es nicht, keine Ahnung. Haben Sie das Klebeband zerschnitten? Nein. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Übersichtsaufnahme des Wohnzimmers, welches von der Täterschaft durchsucht worden war und in welchem auch ein Tresor geöffnet wurde. Ist es möglich, dass Sie einmal in diesem Zimmer waren? Nein, das ist nicht möglich. Vorhalt Foto KTD (...): Hier sehen Sie eine Nahaufnahme des Tresors mit einem steckenden Schlüssel. Ist es möglich, dass Sie mit diesem Schlüssel einmal in Berührung kamen? Nein, ich glaube es nicht. Können Sie es ausschliessen? Ja. Ich sage, ich bin nicht mit diesem Schlüssel in Berührung gekommen. Vorhalt Fotos Diebesgut: Diese Dokumente (...) stammen aus dem Tresor von (...) und wurden in ca. 250 m Abstand (...) von der Täterschaft fortgeworfen. Ist es möglich, dass Sie mit diesen Dokumenten einmal in Berührung gekommen sind? Nein. Vorhalt: Ihre Behauptung, nie in dieser Wohnung gewesen zu sein, ist unglaubwürdig. Ich teile Ihnen nun mit, dass von Ihnen in dieser Wohnung eine DNA-Spur gefunden wurde. Was sagen Sie dazu? Ich glaube es nicht. Das ist unmöglich. Anhang 3 3 Ich stelle eine hypothetische Frage: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wenn ich Ihnen sagen würde, dass die biologische Spur ab der Schere gesichert werden konnte, welche sich auf dem Bett neben dem Kopf des Opfers befand? Ich weiss es nicht. Vorhalt Fotos KTD (...) (weitere Aufnahmen der Schere). Hätten Sie nun eine Erklärung dafür? Nein, ich habe keine Erklärung. Nochmals: Hätten Sie eine Erklärung dafür, wenn die biologische Spur auf einem der anderen Objekte welche ich in dieser Einvernahme erwähnt habe (Leiter, Klebband, Tresorschlüssel, Dokumente aus Tresor) gefunden worden wäre? Nein, ich habe keine Erklärung dafür. Vorhalt: Ich kann Ihnen nun sagen, dass Sie Ihre DNA auf der Schere hinterlassen haben. Es ist nachvollziehbar, dass Sie die Handschuhe ausziehen mussten, um mit dieser Schere das Klebeband, welches von Ihnen für die Fesselung und Knebelung des Opfers verwendet wurde, abzuschneiden. Gleichzeitig ist das aber ein grosser Fehler. Wollen Sie etwas dazu sagen. Ich weiss nichts dazu. Ich kann es nicht erklären. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz.“ Anfänglich sagte X, er habe mit der Leiter nichts zu tun. Als wenige Fragen später trotzdem nochmals nach dieser Leiter gefragt wurde, dürfte dies wohl eine suggestive Wirkung gehabt haben. Jetzt lautete die Antwort nur noch: „Ich weiss nicht. Ich kann es nicht sagen.“ Sinngemäss die gleiche Antwort gab X auch auf die Fragen nach der möglichen Berührung zweier weiterer vorgehaltener beweglicher Gegenstände (Klebeband, Schere). Hingegen beim Tresorschlüssel sagte X, er könne eine Berührung ausschliessen, was darauf hindeuten könnte, dass es wirklich der Mittäter war, welcher sich um den Tresor kümmerte. Es dürfte nicht schwer sein, sich vorzustellen, dass die Aussage von X ganz anders ausgefallen wäre, wenn ihm vor der Befragung bekannt gegeben worden wäre, wo genau die einzige Tatortspur sichergestellt werden konnte. X wurde wegen dieses Tötungsdelikts und weiterer Taten rechtskräftig verurteilt.

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die pikettmässige Bewältigung schwerer Straftaten – am Beispiel des Tötungsdeliktes Muotathal vom 11./12. April 2008 Eingereicht von lic. iur. Paul Schmidig, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Si- cherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau SZ Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................3 II. LITERATURVERZEICHNIS...........................................................................................................4 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.......................................................................................................5 IV. EINLEITUNG ................................................................................................................................6 Seite 3 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Ein weiterer Routinefall im Pikett-Dienst? 8 2. Kurze Fallvorstellung 10 2.1. Tatablauf 10 2.2. Tat von R (verurteilter Haupttäter) 10 2.3. Tatbeitrag von K (verurteilter Gehilfe) 11 2.4. Tatbeitrag von I (verurteilter Gehilfe) 13 3. Gesetzliche Regelung des Pikett-Dienstes 15 3.1. Definition des Pikettfalles 15 3.2. Gesetzliche Regelung des Pikett-Dienstes 16 3.2.1. Eidgenössische Gesetzgebung (E-StPO) 16 3.2.2. Kantonalschwyzerische Gesetzgebung 18 3.2.2.1.Rechtslage bis 31. Dezember 2010 18 3.2.2.2.Rechtslage seit 1. Januar 2011 19 3.2.2.2.1. Sachliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden 19 3.2.2.2.2. Kompetenz zum Erlass von Weisungen 20 3.2.2.2.3. Inhalt der OSTA-Weisungen 20 3.3. Aufgaben des Untersuchungsrichters / Staatsanwaltes im Pikett-Dienst 22 4. Pikett-Dienst bei schweren Straftaten 28 4.1. Allgemeines 28 4.1.1. Meldung im konkreten Fall 28 4.1.2. Ausrückung 29 4.1.3. Fragestellungen 32 4.1.3.1.Materiellrechtlich 33 4.1.3.2.Prozessual 35 4.1.3.3.Praktische Fragen 36 4.1.4. Tatortarbeit 36 4.1.5. Rückwärtige Büroarbeit 37 4.1.6. Medien 38 4.1.6.1.Rechtliche Regelung 38 4.1.6.2.Fallspezifische Medienarbeit 39 4.1.7. Zusammenarbeit mit Polizei 41 4.2. Fallspezifische Besonderheiten 42 4.2.1. Jugendstraftrecht – verkürzte Fristen 42 4.2.2. Fallentwicklung: Tatbeteiligte kommen zum Vorschein 44 4.3. Suche nach dem Motiv 45 5. Schlussfolgerungen 47 5.1. Überblick bewahren 47 5.2. Proaktives Zuhören 47 5.3. „Weniger ist manchmal mehr“ 48 5.4. Offenheit und Vertrauen 48 5.5. Ermessensspielräume nutzen 48 5.6. Konklusion 49 Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, ZH/BS 2008 (zit. Autor in Albertini/Fehr/Voser, S.) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBL 2006, S. 1085ff. (zit.: Botschaft) Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010 (zit.: Autor in Donatsch/Hansjakob/Lieber) Duden, Deutsche Rechtsschreibung, im PC-Programm „Office Bibliothek“, Version 5.0.5.0 vom 23. April 2008 (zit.: Duden, Suchbegriff) Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar ur Schweizerischen Strafprozessordnung und Ju- gendstrafprozessordnung, Basel 2011 (zit: Autor in BSK StPO) Schmid Niklaus, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich / St. Gallen 2009 (zit: Schmid, Handbuch) Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit: Schmid, Praxiskommentar) Schwyzer Justizhandbuch, Justizerlasse mit Kurzkommentar zur Justizverordnung, Kantonsge- richtskanzlei 2010, 1. Auflage (zit. Schwyzer Justizhandbuch) Stefan Trechsel et. al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, ZH/SG 2008 (zit.: Trechsel/Autor, StGB PK) Seite 5 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS - AgT: Aussergewöhnlicher Todesfall - a.M.: anderer Meinung - GO: Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.110) - FN: Fussnote - i.d.R.: in der Regel - inkl.: inklusive - i.V.m.: in Verbindung mit - JStG: Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, SR 311.1) - JugaVO-SZ: Verordnung über die Organisation der Jugendanwaltschaft vom 30. Oktober 2007 (SRSZ 231.211) - JV: Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 (SRSZ 231.110) - KTD: Kriminaltechnischer Dienst - m.E.: meines Erachtens - N: Note - Nr.: Nummer - OSTA: Oberstaatsanwaltschaft - Rz: Randziffer - sog.: so genannt - StPO-SZ: Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung, SRSZ 233.110) - StPO: Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) - usw.: und so weiter - Ziff.: Ziffer Seite 6 IV. EINLEITUNG Der Beruf des Staatsanwaltes bzw. vormals Untersuchungsrichters ist spannend, vielschichtig und herausfordernd. Die Herausforderungen bestehen auf verschiedenen Ebenen und sind zahl- reich. Diese gilt es im Rahmen jeder Fallbearbeitung zu meistern. Verstärkt wird diese Heraus- forderung, wenn deren Bewältigung während des Pikettdienstes und den damit zusammenhän- genden speziellen Bedingungen realisiert werden muss. Die vorliegende Arbeit baut auf dem seinerzeit schweizweit medienträchtigen Tötungsdelikt Muotathal vom 11./12. April 2008 auf. Dabei kam es zu zwei Todesopfern. Zudem konnte der Täterschaft der Angriff auf eine weitere Person in Tötungsabsicht sowie den Plan der Tötung einer weiteren Person nachgewiesenen werden. Im Verlaufe des Piketteinsatzes stellte sich zu- dem heraus, dass die Täterschaft jugendlichen Alters war und daher besondere Verfahrensregeln zur Anwendung gelangten. Zudem ergab sich, dass die primär ermittelte Täterschaft nicht allei- ne vorging, sondern Gehilfen hatte. Der Verfasser leistete damals Pikettdienst als kantonaler Untersuchungsrichter und stellvertretender Jugendanwalt und hatte damit sämtliche Facetten der sich stellenden mannigfaltigen Herausforderungen zu bewältigen. Im Verlaufe des MAS-Ausbildungslehrganges wurde ich in den meisten Teilkursen mit Teil- problemen konfrontiert, welche sich in irgendwelcher Form anlässlich des Tötungsdeliktes Muotathal stellten und zu bewältigen waren. Kurz vor bzw. während des Ausbildungslehrgangs fanden die Gerichtsverfahren statt. Es resultierten rechtskräftige Verurteilungen wegen mehrfa- chen Mordes sowie Gehilfenschaft dazu. In den Gerichtsverfahren wurde keine wesentliche Kri- tik an der Untersuchungsführung geübt. Daraus war zu schliessen, dass die pikettmässige Be- wältigung dieser schweren Straftat gelungen war. Daraus stellte sich mir immer wieder die Fra- ge, was denn eigentlich genau ausschlaggebend für die erfolgreiche Bewältigung war. Ich suchte in der Literatur und stellte mir die Frage, ob die geglückte Art der Untersuchungsführung auch unter der Schweizerischen Strafprozessordnung möglich wäre. Dem Leser wird nach der Einführung ins Thema zuerst der Strafrechtsfall vorgestellt, welcher dieser Arbeit zugrunde liegt. Der Verfasser leistete damals als kantonaler Untersuchungsrichter Pikettdienst, der auch Pikettfälle der Jugendanwaltschaft mitumfasste. Des weiteren werden ver- schiedene, dem Verfasser wichtig erscheinende Einzelaspekte aus Sicht der Staatsanwaltschaft beleuchtet. Selbstverständlich erhebt die Arbeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Arbeit soll aber einen Einblick darüber geben, was die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer täglichen Arbeit im Rahmen des Pikett-Dienstes berücksichtigen und leisten müssen, um ihrem gesetzli- chen Auftrag nachzukommen. Abgerundet wird die Arbeit durch eine Reihe von Konsequenzen, welche sich aus den verschiedenen Aspekten ergeben. Nach einer kurzen Beschreibung des Tatablaufes werden der Tatbeitrag des Täters sowie dieje- nigen seiner Gehilfen umschrieben. In der Folge wird auf die gesetzliche Regelung des Pikettfalles näher eingegangen. Dabei wer- den die eidgenössische Gesetzgebung sowie die kantonale Gesetzgebung angeschaut. Die Dar- stellung der kantonalen Gesetzgebung wird in die Regelung vor und nach Bestehen der Schwei- Seite 7 zerischen Strafprozessordnung aufgeteilt. Als Hauptteil werden die Aufgaben des Staatsanwal- tes im Pikettdienst anhand der gesetzlichen Regelung sowie der Literatur dargelegt. Anhand des der vorliegenden Arbeit zugrunde liegenden Tötungsdeliktes werden dann die ein- zelnen Schritte, welche der Pikettstaatsanwalt zu bewältigen hat, dargelegt. Begonnen wird mit der bei der Polizei eingegangenen Meldung sowie deren Weiterleitung. Dann werden die sich vor Ort stellenden Fragen und deren Bewältigung ebenso erläutert wie die Tatortarbeit aus Sicht des Staatsanwaltes. Es wird auf die rückwärtige Büroarbeit sowie die Medienarbeit eingegan- gen. Zum Schluss dieses Teils werden Besonderheiten dargelegt, welches sich vor dem Hinter- grund der jugendlichen Täterschaft ergaben. Die Arbeit wird beendet durch Folgerungen, welche sich als Lehren aus der Bewältigung des strafbaren Muotathaler-Grossereignisses ergaben. Der Verfasser hat zudem aus praktischen Gründen auf die geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Selbstverständlich sind bei dem jeweiligen männlichen auch die weiblichen Bezeich- nungen mitgemeint. Seite 8 V. Die pikettmässige Bewältigung schwerer Straftaten – am Bei- spiel des Tötungsdeliktes Muotathal vom 11./12. April 2008 1. Einführung: Ein weiterer Routinefall im Pikett-Dienst? Wie oft denkt der pikettleistende Staatsanwalt im Pikettdienst: mal ein AgT, mal eine Festnah- me, alles Routine. Aber bekanntlich kommt es öfters anders, als man denkt. So auch im der vor- liegenden Arbeit zugrunde liegenden Fall, welcher für den Verfasser alle bis dahin sich ange- eignete sog. Routine mit einem Schlag in den Hintergrund drängte. Improvisation und Phantasie waren gefragt zur Bewältigung der Fallführung vor Ort, und - selbst in der Hitze des Gefechtes – jeder Schritt musste „beweismässig sitzen“, d.h. der Beweis musste korrekt erhoben werden. Es stellte sich die Frage, was alles im Hinblick auf welche in Frage kommenden Delikte bewiesen werden musste. Taktisches Vorgehen war gefragt, Ermüdungserscheinungen der Einsatzkräfte waren zu überwinden, die Medien waren zu betreuen und und und…. Im Strafprozess ist der Staat beweispflichtig, er trägt die Beweislast. Dieser rechtsstaatliche Grundsatz und die sich aus der Unschuldsvermutung sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO ergeben- de Beweislastregel hat Konsequenzen für alle staatlichen Funktionäre, welche am Strafprozess mitwirken. Auf staatlicher Seite wirken einerseits die Strafverfolgungsbehörden 1 , welche den strafrechtlich relevanten Sachverhalt beweisverwerbar ermitteln müssen und anderseits Gerichte verschiedener Stufen 2 , welche entweder einzelne Verfahrensschritte 3 oder nach Anklageerhe- bung in Form eines Urteils 4 das Ergebnis der Untersuchung zu beurteilen haben. Die Beweislastregel bedeutet einerseits, dass alles, was nicht bewiesen ist, gegen den Beschul- digten nicht verwendet werden darf. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldi- ge Person günstigeren Sachlage aus 5 . Folglich besteht für blosse Mutmassungen irgendwelcher Art durch die Strafbehörden kein Raum. Mutmassungen können allerdings dazu dienen, die Be- weisabnahme in eine bestimmte Richtung zu lenken; d.h. sie können eine Art Inspiration darstel- len, wobei man dann die entsprechenden Beweise korrekt abzunehmen hat. Anderseits heisst die Unschuldsvermutung und Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO aber auch, dass die an der Erhebung der Beweise mitwirkenden staatlichen Organe die von ihnen geschaf- fenen Beweise stets kritisch zu hinterfragen haben; für nicht bewiesene Mutmassungen besteht wie dargelegt kein Raum. In die kritische Beurteilung einzubeziehen sind mutmassliche bzw. voraussehbare Einwände der anderen Prozessparteien inkl. deren Rechtsbeiständen, namentlich und vor allem diejenigen des Beschuldigten, aber auch diejenige eines Opfers. Als Konsequenz daraus hat eine ausgewogene Beweisführung verschiedene Aspekte der Untersuchungsführung und damit verschiedene Sichtweisen bezüglich desselben Beweisgegenstandes stets zu berück- 1 vgl. Art. 12 StPO: Polizei, Staatsanwaltschaft 2 vgl. Art. 13 StPO: Zwangsmassnahmengericht, erstinstanzliches Gericht, Beschwerdeinstanz, Berufungsgericht 3 vgl. etwa Art. 272 Abs. 1 StPO, wonach die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf 4 vgl. Art. 351 StPO 5 Art. 10 Abs. 3 StPO Seite 9 sichtigen. Dies kann und soll ohne Weiteres in die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden einflies- sen. Schwere Straftaten und andere strafrechtliche Grossereignisse bringen es aber mit sich, dass nicht nur staatliche Akteure und die Prozessparteien ihre Sichtweise einbringen, sondern stets auch die andern Regeln unterworfenen Medien. Schwere Straftaten und Grossereignisse sind regelmässig medienträchtig. Die Medien als sog. „vierte Staatsgewalt“ sind im Unterschied zu den Strafverfolgungsbehörden weder beweispflichtig noch im selben strengen Ausmass der Ob- jektivität verpflichtet wie die Strafverfolgungsbehörden bei der Beweisführung, abgesehen von der Unschuldsvermutung, welche auch die Medien zu beachten haben. Das heisst für die Straf- verfolgungsbehörden, dass die Medien ausseramtlich und ohne Einhaltung gewisser gesetzlicher Prozessformen zu Informationen gelangen, welche die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Beweismittelerhebung – etwa anlässlich von Befragungen – nie erhalten. Die- se Informationen können positive wie negative Rückkoppelungen auf die staatliche Beweismit- telerhebung haben und sind folglich durch die Strafverfolgungsbehörden ebenso zu berücksich- tigen wie die eigenen. Seite 10 2. Fallvorstellung 2.1. Tatablauf In der Nacht vom 11./12. April 2008 um ca. 24.00 Uhr erstach R an seinem Wohnort in Ried/Muotathal SZ mit einem Fleischermesser zuerst seinen Stiefbruder P. Danach begab sich R ins Elternschlafzimmer, attackierte mit demselben Messer seinen Vater S und fügte diesem im Kopfbereich eine Schnittwunde zu. Anschliessend erstach R seine Stiefmutter I, worauf er erneut seinem Vater S mindestens eine Schnitt- bzw. Stichwunde im Kopfbereich zuführte. R sah vor, auch seine Stiefschwester S zu erstechen, wozu es jedoch zufolge seiner Flucht vor dem Vater S nicht mehr kam. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses handelte R nicht im Affekt, sondern plante die Tat. An der Planung der Tat, der Flucht sowie der in Aussichtstellung von Fluchthilfe beteiligten sich nebst dem Ausführenden R auch seine beiden Kollegen K und I massgeblich. K beteiligte sich aktiv und besprach mehrmals detailliert mit R das Vorhaben ‚Umbringen der El- tern von R’, inkl. Flucht nach Rorschach. Im Verlaufe der verschiedenen persönlichen und telefoni- schen Gespräche konkretisierte sich die Tat. Im Zusammenhang mit der Tatplanung wurde I als weiterer Beteiligter von R ins Tatgeschehen miteinbezogen. 2.2. Tat von R (verurteilter Haupttäter) In der Nacht vom 11./12. April 2008 um ca. 23.20 Uhr begab sich R auf die Toilette und schloss die Türe. Dort zog er sich Latex-Handschuhe über, um einerseits beim Anziehen im Schlafzimmer keinen Lärm im Form von Quietschgeräuschen zu verursachen und so seinen im selben Zimmer schlafenden Stiefbruder aufzuwecken und anderseits, um wie mit K und I besprochen bei der nun folgenden Tatverübung keine Spuren wie Fingerabdrücke zu hinterlassen. Nachdem sich R die La- tex-Handschuhe angezogen hatte, begab er sich via Erdgeschoss, wo er die Hauseingangstüre auf- schloss, damit I vereinbarungsgemäss nach vollbrachter Tat ins Haus gelangen konnte, in die Werkstatt, wo er einen Geissfuss behändigte und damit in den Wohnbereich im ersten Oberge- schoss zurückkehrte. Beim Geissfuss handelte es sich nach Meinung von R um einen stumpfen Gegenstand. Bevor R sein Schlafzimmer, welches er mit seinem Stiefbruder P teilte, in Tötungsab- sicht betrat, behändigte er in der Küche aus einer Schublade das seiner Meinung nach schärfste Fleischermesser des Haushaltes mit 20.7 cm langer Klinge und goldener Kante. Das Messer steckte in einer Plastikhülle. Im Schlafzimmer setzte sich R auf das Bett und liess sich den Tatablauf, wel- chen er zuvor mit K und I detailliert besprochen hatte, nochmals detailliert durch den Kopf gehen. R deponierte den Geissfuss auf seinem Bett und entfernte die Plastikhülle vom Fleischermesser. Die letzten Gedanken, welche R vor Beginn der Tatausführung durch den Kopf gingen waren die Worte von K: „Du weisch, was passiert, wänn’s nüd machsch…“. Darunter verstand R die Tötung von vier Personen auftrags der sog. Geheimorganisation „Definity“ bzw. deren Chef K. Um ca. 24.00 Uhr stach R im dunklen Zimmer mit dem Fleischermesser mehrfach mit voller Kraft auf seinen Stiefbruder P ein und fügte diesem insgesamt 23 Stich- und Schnittverletzungen zu. Da- bei schrie P nach Wahrnehmung von R. R fügte P u.a. einen tödlichen Rumpfdurchstich sowie ei- nen von hinten zugefügten Oberschenkeldurchstich zu. Danach rannte R im dunklen Haus unter andauerndem Geschrei in den oberen Stock ins ebenfalls dunkle Elternschlafzimmer in der Ab- sicht, seinen Vater S und seine Stiefmutter I zu erstechen. Im Elternschlafzimmer begab sich R mit Seite 11 demselben Messer, mit welchem er zuvor P erstochen hatte, zuerst auf die übliche Schlafseite sei- nes Vaters S. Vater S stand zufolge des Geschreis von R unmittelbar beim Aufgang bzw. Eingang zum offenen Schlafbereich der Eltern neben seinem Bett. Dort stach R auf ihn ein und fügte diesem dabei an der linken Seite der Stirne eine bis auf die Kopfhaut reichende Stichwunde zu. R zog das mitgeführte Messer erneut auf und stach abermals und mehrfach blindlings zu. Dabei traf R insge- samt 7 Mal seine Stiefmutter I und fügte dieser dabei u.a. einen tödlichen Stich von der linken Brustseite durch das Herz zu. Stiefmutter I befand sich im Tatzeitpunkt zufolge des Geschreis von R sitzend im Bett auf der üblichen Schlafseite von Vater S. Danach rannte R auf die übliche Schlafseite seiner Stiefmutter I an der Wand vis à vis des Aufgangs. Dort zog R das Messer erneut auf und stach erneut auf seinen Vater S ein. R stach dort zufällig auf seinen Vater ein, weil dieser sich nach der Stichzufügung an seine Person aufgrund der Verfolgung das anhaltenden Geschreis auf die übliche Bettseite seiner Ehefrau begab. R fügte bei dieser zweiten Messerattacke seinem Vater S mindestens eine weitere tiefe Schnitt- bzw. Stichwunde zu, welche von der rechten Seite des Kopfes bis zum Ohr ging. Danach floh R, wobei er das Tatmesser im Ehebett der Eltern verlor. Vater S verfolgte R bis zum ersten Obergeschoss herunter. Dort wurde es dem Vater S zufolge der ihm von R zugefügten Verletzungen schwindlig und dieser brach die weitere Verfolgung von R ab. Vor der Küche zog R die Latex-Handschuhe aus und warf diese auf den Boden. Danach begab sich R in die Küche und behändigte dort aus dem auf der Küchenkombination stehenden Rumtopf ein zweites, gleichartiges Fleischermesser wie das Tatmesser, welches eine 19.8 cm lange Klinge auf- wies. Mit dem zweiten Fleischermesser in der Hand verliess R das Haus und begab sich zur nahe- gelegenen Holzbrücke, welche den Fluss Muota überquert. Einige Minuten später kehrte R ins Wohnhaus zurück, wo er sich in der Werkstatt im Erdgeschoss versteckte. Zufolge des auftretenden grossen Geschreis, von Sirenengeheul sowie Blaulichtern verliess R die Werkstatt mit dem zweiten Fleischermesser in der Hand und begab sich zur Treppe, über welche man üblicherweise von der Werkstatt in den Wohnbereich der Familie gelangt. Am unteren Ende der Treppe konnte R von der Polizei widerstandslos festgenommen werden. Unmittelbar vor der Überwältigung durch die Poli- zei deponierte er aufforderungsgemäss das in der Hand gehaltene Fleischermesser auf der Treppe. R wurde für seine Tat am 14. August 2009 vom Schwyzer Jugendgericht wegen mehrfachen Mor- des sowie Versuches dazu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Als Massnahme wurden ambulante Behandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG sowie Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet. Das Kantongericht Schwyz bestätigte das Urteil der Vorinstanz am 27. April 2010 und ist rechtskräftig. 2.3. Tatbeitrag von K (verurteilter Gehilfe) An der Planung der Tat, Flucht und in Aussichtstellung von Fluchthilfe beteiligte sich K aktiv und in massgeblicher Weise. Mit R besprach er mehrmals detailliert das Vorhaben „Umbringen der El- tern von R“, inkl. Organisation und Hilfe zur geplanten Flucht nach Rorschach. Erst im Verlaufe der verschiedenen persönlichen und telefonischen Gespräche zwischen R und K konkretisierte sich die Tat, und zwar im Detail wie folgt: Am Samstag, 22. März 2008, sagte R in der Werkstatt an seinem Wohnort anlässlich einer persön- lichen Besprechung zu K, dass er seine Eltern am liebsten loshaben möchte; dies im Sinne von Umbringen. K erwiderte darauf lapidar „mach’s doch“. Am Dienstag, 25. März 2008, rief K den R an und sprach ihn auf das Thema „Eltern loshaben“ an. K sagte zu R etwas in der Art von „Mier händ öppis besproche am Samschtig“ oder so und fragte ihn dann, wie er es machen würde. R sagte zu K, er würde die Tat vollbringen, wenn sein Stiefbru- Seite 12 der P und seine Stiefschwester S nicht da wären; zudem würde er nach der Tat das Haus anzünden. K meinte dazu, das mit dem Haus anzünden sei zu auffällig, man würde das ein andermal bespre- chen. Am Mittwoch, 2. April 2008, sagte K zu R, dass es für die Tat noch eine zusätzliche Person brau- che. R solle gemäss K den I, den Neuesten der Organisation „Definity“, zu welcher R etwa im Feb- ruar 2008 gestossen war, nehmen. K war der Chef der Organisation „Definity“. Gemäss K sollte I von R bis Samstag, 5. April 2008, als Hilfsperson über das geplante Tötungsvorhaben informiert sein. K wollte die gesamte Familie von R umbringen lassen, R aber seine beiden leiblichen Ge- schwister nicht. Damit war geplant, den leiblichen Vater S, die Stiefmutter I sowie die beiden Stiefgeschwister P und S umzubringen. Am Samstag, 5. April 2008, kam es zu einem persönlichen Treffen von K mit R bei R zu Hause. Als R zu K sagte, dass er I noch nichts gesagt habe, wurde K böse und sagte zu R, dies sei ein Auf- trag der Organisation „Definity“ gewesen. Anlässlich dieses Treffens kam von K zudem die Idee, auch die beiden leiblichen Schwestern von R, A und B, umzubringen. K wollte auch, dass R die geplante Tat am folgenden Wochenende, also 11./12. April 2008 und trotz Anwesenheit seiner Stiefgeschwister P und S, durchführen müsse. Am Mittwoch, 9. April 2008 um 19.00 Uhr, rief K den R an und telefonierte mit diesem während insgesamt 108 Minuten. K sagte R, dass sie nun nochmals alles genau besprechen würden. Auch sagte K zu R, dies sei jetzt definitiv ein Auftrag der Organisation „Definity“ und er könne jetzt nicht mehr zurücktreten. K telefonierte parallel dazu mit seinem in Rorschach wohnhaften Freund A und schilderte diesem während rund 15 Minuten das für Freitag 11. April 2008 geplante Tatvor- haben. Nach dem Telefonat mit A teilte K dem R mit, dass er wisse, was passieren würde, wenn er es nicht täte. Darunter verstand R aufgrund der bereits vorgängig mehrfach gemachten Äusserun- gen des K, dass er sonst selbst namens der Organisation „Definity“ von einem ihm unbekannten „Astrit“ umgebracht würde. Anlässlich dieses Telefonats wurde erneut festgelegt, dass neben den Eltern von R auch dessen Stiefgeschwister P und S umzubringen seien. Nach diesem Telefonat hat- ten K und R bis zur Tatausführung keinen Kontakt mehr miteinander. Am Donnerstag, 10. April 2008 um ca. 20.00 Uhr, rief K seinen Freund A in Rorschach an und teilte diesem mit, dass R es – gemeint die geplante Tat mit dem Umbringen von Familienangehöri- gen – am Freitagabend machen werde. Am Samstagmorgen kämen und er und R nach Rorschach zum Untertauchen. Zudem meldete sich K beim Schiessverein, in welchem er tätig war, vom Trai- ning des Samstagvormittages ab. K und R besprachen auch detailliert das Nachtatverhalten. Um das ganze Delikt wie einen Raub- mord aussehen zu lassen, hätte R die Umzubringenden mit einem Alltagsgegenstand erschlagen und anschliessend das Haus verwüsten sollen. Die Beiden planten die Flucht nach Rorschach und das dortige vorübergehende Untertauchen von R. R hätte die Nacht im Anschluss an die Tat je nach Aussage in einem Heuschopf bei S auf dem Stoos oder aber bei I zu Hause verbracht. Für den da- rauf folgenden Samstagmorgen war geplant, dass R gemeinsam mit K nach Rorschach zu dessen leiblichen Mutter gegangen wäre und dort geblieben wäre. Auslöser, dass R die geplante Tat an jenem Freitagabend des 11. April 2008 um 24.00 Uhr effektiv ausführte, war aufgrund des Untersuchungsergebnisses nebst der Familiensituation von R der Tat- plan, die Organisation „Definity“ und die Aussage von K: „Du weisch, was passiert, wänns’ nid machsch“. Darunter verstand R, dass er, falls er die geplante Tat nicht ausführen würde, selber na- mens der Organisation umgebracht würde, allenfalls von einem ihm damals nicht bekannten „Ast- rit“. Seite 13 Am Samstagvormittag, 12. April 2008 etwa um 07.30 Uhr erfuhr K von seinem Vater von der Tat, welche R in der vergangenen Nacht verübt hatte. Im Anschluss daran kontaktierte K zwischen 07.37 und 07.51 per Telefon bzw. mittels SMS verschiedene Mitglieder der Organisation „Defini- ty“, namentlich A, S und I. K teilte diesen mit: „Anubis hat versagt“. Sämtliche von K informierten drei Personen verstanden darunter, dass entweder R die umgebrachten Personen erstochen und nicht erschlagen habe oder aber, weil er nicht alle geplanten Personen habe umbringen können, in seiner Mission versagt habe, womit die geplante Tat gemeint war. K wurde für seinen Tatbeitrag wegen Mittäterschaft zur Tat von R angeklagt. K wurde am 14. Au- gust 2009 vom Schwyzer Jugendgericht wegen Gehilfenschaft zu mehrfachen Mordes sowie Ver- suches dazu zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren ver- urteilt. Als Massnahmen wurden ambulante Behandlung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 JStG sowie Aufsicht i.S.v. Art. 14 Abs. 2 JStG angeordnet. Das Kantongericht Schwyz bestätigte das Urteil der Vo- rinstanz am 27. April 2010 und ist rechtskräftig. 2.4. Tatbeitrag von I (verurteilter Gehilfe) I und R telefonierten im Frühjahr 2008 miteinander. Anlässlich dieses Telefonats, an welchem I dem R Ratschläge zur Tatausübung erteilte, fragte R den I, ob er in einer Organisation namens „Definity“, welche aus 5-6 Mitgliedern bestünde, mitmachen wolle. Diese Organisation verkaufe Drogen. Es müsse noch einer umgebracht werden, dann würden dieser Organisation im Kosovo 5 Häuser gehören. Chef dieser Organisation sei ein „Astrit“. Die Personen hätten Übernamen ägypti- scher Götter. K bezeichnete sich als „RE“, R sich als „ANUBIS“. I hatte anfänglich noch keinen Übernamen und ging davon aus, dass K dieser Unbekannte namens „Astrit“ sei. Wäre das Tö- tungsdelikt wie geplant verlaufen, hätte I genug bewiesen gehabt und hätte sich ebenfalls einen Namen aus der ägyptischen Götterwelt auswählen können. In diesem Zeitraum war auch „Umbrin- gen der Eltern von R“ mehrfach Gesprächsthema und R teilte I mit, dass er seine Eltern umbringen „müsse“. Im Zusammenhang mit der geplanten Tat und dem vorgesehenen Tatbeitrag des I beim Vorhaben „Umbringen der Eltern R“ sagte R zu I, dass dieser im Anschluss an die Tat zu den 5-6 Höchsten der Organisation zählen würde. R legte I im Zusammenhang mit der Organisation „Defi- nity“ zudem einen schriftlichen Vertrag zur Unterzeichnung vor, welchen I jedoch nie unterzeich- nete. Am Montag, 7. April 2008 informierte R den I über seine für den kommenden Freitag auf 24.00 Uhr geplante Tat im Detail. R sagte I, dass er ihm dabei von der Organisation „Definity“ aus, konk- ret von „RE“ aus, helfen müsse. I müsse nach vollbrachter Tat mit seinem Mofaanhänger zu R kommen, damit R und I einige Gegenstände wie Computerspiele, X-Box und weitere Wertgegen- stände zum Hause I wegschaffen könnten, um das Ganze wie einen Raubmord aussehen zu lassen. Danach würde R die restliche Nacht bei I verbringen, womit dieser einverstanden war. Zudem übergab I an jenem Montag R auf dessen Begehren hin seine Luftpistole mitsamt Munition zu Selbstverteidigungszwecken nach der Tat sowie CHF 100.00 zu Fluchtzwecken. Es war geplant, dass I nach der Tat von K ein SMS erhalten hätte, worin ihm dieser mitgeteilt hätte, wann R auf den Bus in Richtung Rorschach hätte gehen müssen. I machte den Vorschlag, dass R mit ihm nach vollbrachter Tat per Funk auf Kanal 4 Kontakt aufnehmen könne und er dann mit dem Mofaanhänger zu ihm komme, um die Wertgegenstände abzutransportieren. I übergab zu die- sem Zweck R ein Funkgerät. In der Nacht vom 11./12. April 2008 kam I extra wegen der geplanten Tat und seinem vereinbarten Fluchthilfebeitrag eine Stunde früher vom Ausgang nach Hause. Um 00.35 Uhr sandte I folgendes Seite 14 SMS an RE (K): „Du gehst morgen früh mit M nach Rohrschach oder. Sorry dass ich noch so spät schreibe. Und ich habe mitbekommen dass du heute Nachmittag eine mms an S gesendet hast. Er konnte diese leider nicht lesen. Wenn du willst, kannst du die mms auch mir schiken dann zeige ich sie ihm am Montag. Gruss I“. I wartete, bis R mit ihm vereinbarungsgemäss per Funkkanal 4 Kon- takt aufnehmen würde. R meldete sich jedoch nicht. I dachte, R könnte einen falschen Kanal ge- wählt haben. Deshalb versuchte I mit der Funktion Sendersuche des Funkgerätes mit R in Kontakt zu treten. Auch diese Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Um ca. 01.15 Uhr schaute I ein letztes Mal auf sein Natel und schlief dann um ca. 01.30 Uhr ein. Am 12. April 2008 um 08.48 Uhr erhielt I von K ein SMS mit dem Inhalt „Anubis hat versagt“. I schrieb K zurück „Shit. Kann ich dich anrufen“, worauf K den I sofort angerufen hatte. Anlässlich dieses Telefonates tönte K normal, wie wenn nichts gewesen wäre. K tönte gemäss I immer ziem- lich selbstsicher, als ob er wisse, was er mache. K und I kannten sich zu diesem Zeitpunkt nicht. I wurde für seinen Tatbeitrag von der Jugendanwaltschaft mittels Strafverfügung vom 4. Juni 2009 wegen Gehilfenschaft zu mehrfachen Mordes sowie Versuches dazu zu 10 Tagen persönlicher Leistung verurteilt. Als Massnahmen wurden ambulante Behandlung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 JStG und Aufsicht i.S.v. Art. 14 Abs. 2 JStG angeordnet. Die Strafverfügung ist rechtskräftig. Seite 15 3. Gesetzliche Regelung des Pikett-Dienstes 3.1. Definition des Pikettfalles Pikett bedeutet gemäss Duden Bereitschaftsdienst, einsatzbereite Mannschaft bei Militär und Feuerwehr 6 . Die Pikett-Stellung wird auch Bereitschaftsstellung genannt. Pikett-Dienst bei der Strafverfolgung bedeutet folglich, dass Funktionäre der Strafverfolgungsorgane jeglicher Funk- tionsstufen – also Polizei und Staatsanwaltschaft 7 - innert einer bestimmten Zeit zur Verfügung stehen müssen, um die ihnen von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Der Pikett-Dienst ist eine strafprozessrechtliche Angelegenheit und regelt etwa Fragestellungen wie den Zeitpunkt der Übernahme der polizeilichen Ermittlungen, Ausrückungspflicht etc. 8 . Bis 31. Dezember 2010 regelten die Kantone das Strafprozessrecht und damit auch das gesamte Pi- kett- bzw. Brandtoursystem in eigener Kompetenz 9 . Seit Inkraftsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 sind die Grundlagen für den Pikett-Dienst auf eidgenös- sischer Ebene geregelt; den Kantonen verbleibt die konkrete Ausgestaltung, namentlich die Ausgestaltung der Informationspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft 10 . Für die Staatsanwaltschaft bedeutet dies, dass der Pikett-Staatsanwalt einerseits jederzeit 11 er- reichbar sein muss und anderseits, dass er fachlich und persönlich in der Lage ist, die ihm oblie- genden Aufgaben wahrzunehmen. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Aufgabe, den Sachverhalt tatsächlich und so weit abzuklären, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann 12 , das heisst, einen Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit abzuklären, dass an- schliessend Anklage erhoben, ein Strafbefehl erlassen oder aber das Verfahren eingestellt wer- den kann 13 . Mit diesem Ziele vor Augen hat die Staatsanwaltschaft bereits im Pikettdienst ver- fahrensmässig die notwendigen Weichen zu stellen und die unaufschiebbaren Verfahrenshand- lungen vorzunehmen. Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft ist gesetzlich geregelt 14 . Dazu gehört etwa die Informationspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten 15 . Aufgabe der Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten wie Tötungsdelikten ist es, so bald als möglich die Leitungsfunktion wahrzunehmen 16 und bei entsprechender Information durch die Polizei eine Untersuchung zu eröffnen 17 . Mit der Informationspflicht wird erreicht, 6 Duden, gemäss Suchbegriff „Pikett“ 7 Art. 12 StPO 8 § 15c StPO-SZ, Art. 307 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO 9 Botschaft, S. 1262 10 Art. 307 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch Schmid, Handbuch, Rz 1220 11 Art. 307 Abs. 1 StPO: Die Strafprozessordnung spricht von unverzüglicher Information, was die jederzeitige Er- reichbarkeit impliziert. 12 Art. 308 Abs. 1 StPO 13 Schmid, Handbuch, Rz 1224 14 Art. 307 StPO 15 Art. 307 Abs. 1 Satz 1 StPO 16 Schmid, Handbuch, Rz 1220 17 Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO Seite 16 dass der Staatsanwalt sofort am Ort des Geschehens erscheinen und die Leitung des Vorverfah- rens übernehmen kann 18 . 3.2. Gesetzliche Regelung des Pikett-Dienstes, speziell im Kanton Schwyz 3.2.1. Eidgenössische Gesetzgebung (StPO) Das Strafprozessrecht war wie oben dargelegt vor Einführung der eidgenössischen Strafprozess- ordnung Sache der Kantone 19 . Gesetzliche Vorgaben des Bundesgesetzgebers zum Pikett-Dienst gibt es somit erst seit 1. Januar 2011. Die Strafprozessordnung regelt in Art. 307 StPO den Pikett-Dienst lediglich in den Grundzügen. Die konkrete Ausgestaltung des Pikettdienstes ist Sache des Bundes sowie der Kantone 20 . Ge- mäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert die Polizei die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwer wiegende Ereignisse. Auslöser des Pikettfalles für den Staatsanwalt ist somit die Information durch die Polizei. Dieser Informationsweg entspricht der Realität, wonach die Polizei via Notrufnummer 117 Ansprechpartnerin der Bevölkerung in verschiedenen Angelegenheiten ist, namentlich auch bei schweren Straftaten wie etwa bei Tö- tungsdelikten. Die Polizei und nicht die Staatsanwaltschaft ist daher regelmässig die erste staat- liche Institution, welche über schwere Straftaten wie Tötungsdelikte in Kenntnis gesetzt wird. Der Polizei kommt somit bezüglich Informationen, namentlich der eingegangenen Meldung und der Weiterleitung derselben an die Staatsanwaltschaft, eine wichtige Triage-Funktion zu. Ent- scheidend ist dabei für die Staatsanwaltschaft, dass sie sich dessen stets bewusst ist. Problema- tisch bei dieser Konstellation ist, dass damit automatisch eine Filterfunktion zwischen der ein- gegangenen Meldung und der weitergegebenen Information verbunden ist! Ausgehend von dieser gesetzlich vorgesehenen Triage-Funktion ergeben sich für die Polizei bundesrechtliche Verpflichtungen. Die Polizei hat gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu orientieren 21 und dieser gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO laufend Bericht zu erstatten 22 . Die Orientierungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht bei schweren Straftaten sowie andern schwerwiegenden Ereignissen 23 . Die Orientierung hat unverzüglich – gemäss StPO normalerweise telefonisch – im Sinne einer ausserordentlichen Berichterstattung zu geschehen 24 . Die unverzügliche Orientierungspflicht stellt sicher, dass die Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten wie dem der vorliegenden Arbeit zugrunde liegenden Tötungsdelikt so- 18 Schmid, Handbuch, Rz 1220 19 Vgl. oben, Ziff. 3.1 20 Schmid, Handbuch, Rz 1220 21 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 557 22 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 558 23 Art. 307 Abs. 1 Satz 1 StPO; Botschaft, S. 1262; Schmid, Handbuch, Rz 1220; Landshut in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 7 StPO 24 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 15 StPO Seite 17 fort am Tatort erscheinen und die Leitung des Vorverfahrens übernehmen 25 kann. Die Informa- tion der Polizei stellt somit sicher, dass die Staatsanwaltschaft ihre gesetzliche Aufgabe über- haupt wahrnehmen kann. Entsprechend ist die Schwelle, wann die Polizei die Staatsanwaltschaft zu orientieren hat, tief angesetzt 26 , was bei Verdacht auf ein Tötungsdelikt wie vorliegend keine weiteren Fragen bezüglich dem Zeitpunkt der Orientierung aufwerfen sollte. Die Staatsanwaltschaft soll durch die sofortige Orientierung die Gelegenheit erhalten, massge- benden Einfluss auf die Beweismittelsicherung – seien es Personal- oder Sachbeweise – nehmen zu können. Dies kann sich auf den weiteren Verlauf des Vorverfahrens entscheidend auswir- ken 27 . Dieser Sinn und Zweck der sofortigen Orientierungspflicht ergibt sich zudem aus der primären Verantwortlichkeit der Staatsanwaltschaft und ihrer Leitungsfunktion für das gesamte Vorverfahren. Dazu gehört neben der eigentlichen Untersuchung des Sachverhaltes explizit auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren 28 . Namentlich soll sich die Staatsanwaltschaft bei schwerwiegenden Straftaten wie einem Tötungsdelikt möglichst früh ins Verfahren einschalten 29 und der Polizei diejenigen Aufträge oder zumindest Weisungen erteilen können, welche keinen Verzug erfahren dürfen 30 . Damit die Staatsanwaltschaft dazu in der Lage ist, hat die Polizei die laufend erstellten Akten, z.B. Einvernahmeprotokolle, kriminaltechnische Erkenntnisse usw., jederzeit und sofort der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten 31 . Folge der Verantwortung für das Vorverfahren und der damit einhergehenden Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der polizeilichen Orientierung in den Fällen von Art. 307 Abs. 1 StPO gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ein Vorverfahren zu eröffnen hat 32 . Zudem kann die Staatsanwaltschaft der Polizei sofort gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Verfahrensführung verbindliche Weisungen und Aufträge er- teilen 33 . Die Aufträge und Weisungen können sich auf Art und Inhalt der polizeilichen Tätigkeit beziehen 34 . Es gehört explizit zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungen festzu- legen und die notwendigen Zwangsmassnahmen anzuordnen 35 . Die Aufträge und Anweisungen an die Polizei sind schriftlich zu erteilen. In dringenden Fällen, was im Pikett-Dienst regelmäs- sig der Fall ist, kann dies auch mündlich geschehen 36 . Bei der Auftragserteilung hat sich zudem bei grösseren Ereignissen, wozu der vorliegende Fall explizit gehört, in der Praxis eine enge Zu- sammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei bewährt, namentlich bei der 25 Botschaft, S. 1262; Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 26 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 9 StPO 27 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 28 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 21 StPO; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 und Art. 299 Abs. 1 StPO 29 Schmid, Praxiskommentar, Art. 307 Rz 1 StPO; gl. M. Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 5 StPO 30 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 559 31 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 558 32 Schmid, Praxiskommentar, Art. 307 Rz 1 StPO 33 Botschaft, S. 1262; Schmid, Handbuch, Rz 1220; Schmid, Praxiskommentar, Art. 307 Rz 1 StPO 34 Schmid, Handbuch, Rz 1221; Schmid, Praxiskommenar, Art. 307 Rz 1 StPO 35 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 21 StPO 36 Art. 312 Abs. 1 Satz 2 StPO Seite 18 Formulierung und Umsetzung von Aufträgen 37 . Diese enge Zusammenarbeit hat sich nicht zu- letzt auf die Motivation und die Effizienz der Untersuchungsführung positiv ausgewirkt. Die Leitung des Polizeieinsatzes selbst und die Koordination der verschiedenen Hilfs- und Ret- tungskräfte vor Ort verbleiben jedoch bei der Polizei 38 . Hiezu gehören insbesondere unauf- schiebbare Sicherungsmassnahmen 39 . Im vorliegenden Fall kamen als sofortige und unauf- schiebbare Sicherungsmassnahme der Anhaltung und Festnahme (Art. 306 Abs. 2 lit. c StPO) der mit einem Fleischermesser bewaffneten tatverdächtigen Person R sowie der Sicherung des Tatortes besondere Bedeutung zu. Ersteres diente nicht zuletzt dem Schutz der ausgerückten Po- lizei- und Rettungskräfte, letzteres der Gewährung einer einwandfreien Spurensicherung. Insgesamt überträgt somit die per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzte eidgenössische Strafprozess- ordnung der Staatsanwaltschaft die Verantwortung für die Beweismittelsicherung und Be- weisabnahme im Rahmen des Vorverfahrens, der Polizei die Koordinationsverantwortung vor Ort. 3.2.2. Kantonalschwyzerische Gesetzgebung 3.2.2.1.Rechtslage bis 31. Dezember 2010 „Bei gemeingefährlichen Verbrechen oder Vergehen, bei Tötung sowie bei Todesfällen, deren Ursache unbekannt oder verdächtig ist, hat sich der Untersuchungsrichter sofort an den Tatort zu begeben“ (§ 43 Abs. 1 StPO-SZ). Damit statuierte die kantonale Strafprozessordnung explizit eine Ausrückungspflicht des Untersuchungsrichters, namentlich bei Tötungsdelikten wie vorlie- gend. Der Untersuchungsrichter war bei Tötungsdelikten zudem zur Übernahme der Leitung der polizeilichen Ermittlungen verpflichtet (§ 15c Abs. 1 i.V.m. Art. 15c Abs. 2 lit. a StPO-SZ). Das vorliegende Delikt wurde von einem Jugendlichen begangen, weshalb sachlich die Jugend- anwaltschaft zur Führung der Strafuntersuchung zuständig war. Vom 1. Januar 2007 – 31. Dezember 2010 war die Organisation der Jugendanwaltschaft des Kantons Schwyz in der JugaVO-SZ geregelt. Die Jugendanwaltschaft war in vier Kreise einge- teilt. Die Kreise I-III waren örtlich nach Bezirken und sachlich primär zuständig. Ihnen standen Rechtsanwälte vor, welche im Nebenamt tätig waren und welche vom Regierungsrat des Kan- tons Schwyz als Jugendanwälte gewählt waren (§ 49 Abs. 1 StPO-SZ). Die Jugendanwaltschaft Kreis IV war beim kantonalen Verhöramt angesiedelt 40 . Seitens des Verhöramtes waren drei Untersuchungsrichter/-innen vom Regierungsrat als stellvertretende Jugendanwälte gewählt. Die Jugendanwaltschaft Kreis IV war örtlich für das ganze Kantonsge- 37 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 38 Schmid, Praxiskommentar, Art. 307 Rz 3 StPO; Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 39 Schmid, Handbuch, Rz 1218 40 § 3 Abs. 2 Satz 1 JugaVO-SZ Seite 19 biet zuständig 41 . Sachlich war sie zuständig für Strafverfahren betreffend Opferdelikten im Sin- ne des OHG, sofern die Tat ein Opfer unter 18 Jahren betraf und dieses auf die ihm gemäss Op- ferhilfegesetz zustehenden Rechte nicht verzichtete 42 . Zudem konnte die Staatsanwaltschaft von sich aus oder auf Antrag der übrigen Jugendanwaltschaften ein Verfahren an die Jugendanwalt- schaft Kreis IV übertragen, wenn der Sachverhalt hohe Anforderungen an die Untersuchung stellte oder wenn es zweckmässig erschien 43 . Letztlich war der jeweils Pikettdienst leistende Un- tersuchungsrichter ausserhalb der Bürozeiten zuständig für den Pikettdienst der gesamten Ju- gendanwaltschaft 44 . Gestützt auf § 2 Abs. 3 JugaVO-SZ übertrug die Staatsanwaltschaft dem Verfasser das vorlie- gende Delikt zur weiteren Bearbeitung. 3.2.2.2.Rechtslage seit 1. Januar 2011 Die Justizverordnung als kantonales Ausführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord- nung regelt hauptsächlich zweierlei: einerseits die Zuständigkeit der einzelnen Strafbehörden (§ 47 ff. JV), anderseits die Kompetenz zum Erlass von generellen Weisungen gegenüber der kan- tonalen Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften der Bezirke (§ 48 lit. h JV) sowie gegenüber der gerichtlichen Polizei, insbesondere über die Informations- pflicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 Satz 2 StPO (§ 48 lit. i JV). 3.2.2.2.1. Sachliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen Verbrechen (§ 20 lit. a JV). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt die Verfahren, die in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fal- len. Vorbehalten bleiben Verfahrenshandlungen im Rahmen des Pikett-Dienstes (§ 56 Abs. 1 JV), und insbesondere kann die Oberstaatsanwaltschaft ausnahmsweise gestützt auf § 48 lit. a JV auch eine anderweitige Zuständigkeit festlegen 45 . Ebenso kann die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf § 48 lit. b JV jederzeit Verfahren an sich ziehen. Eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich auch aus den Bestimmungen über die Jugendanwaltschaft nicht (§ 59 ff. JV). Eine Kompetenz zur Führung von Jugendstrafverfahren ergibt sich daraus nicht. Damit ist die kanto- nale Staatsanwaltschaft, das vormalige kantonale Verhöramt, zur Führung von Strafuntersu- chungen bei Tötungsdelikten zuständig. Da vorliegend aufgrund der Information der Polizei ei- ne jugendliche Täterschaft zur Diskussion stand, ist für die Führung der Strafuntersuchung hin- gegen die Jugendanwaltschaft zuständig, vorbehalten Handlungen im Rahmen des Pikett- Dienstes (§ 60 JV). Die vorliegende Arbeit bezieht sich explizit auf die pikettmässige Bewältigung von strafrechtli- chen Grossereignissen wie einem Tötungsdelikt mit mehreren Beschuldigten. Somit sind die kantonalen Staatsanwälte auch nach geltendem kantonalen Recht zur pikettmässigen Bewälti- 41 § 1 JugaVO-SZ 42 § 2 Abs. 2 JugaVO-SZ 43 § 2 Abs. 3 JugaVO-SZ 44 § 3 Abs. 2 JugaVO-SZ 45 Schwyzer Justizhandbuch, Rz 1 zu § 56 JV Seite 20 gung des vorliegenden Falles zuständig. Eine Übergabe der Verfahrensleitung an die Jugendan- waltschaft wäre hingegen inskünftig unumgänglich, es sei denn, die Oberstaatsanwaltschaft würde die Zuständigkeit im Sinne einer Ausnahme anders festlegen. 3.2.2.2.2. Kompetenz zum Erlass von Weisungen Die Kompetenz zum Erlass von Weisungen seitens der Oberstaatsanwaltschaft ist im Kanton Schwyz in § 48 JV geregelt. Die Oberstaatsanwaltschaft kann gegenüber der kantonalen Staats- anwaltschaft, der Jugendanwaltschaft sowie den Staatsanwaltschaften der Bezirke generelle Weisungen erlassen (§ 48 lit. h JV). Ausserdem erlässt sie generelle Weisungen gegenüber der gerichtlichen Polizei, insbesondere über die Informationspflicht (§ 48 lit. i JV). Die Oberstaats- anwaltschaft hat entsprechend den kantonsrätlichen Vorgaben Weisungen erlassen. Im folgen- den wird auf die Weisungen eingegangen, soweit sie den Pikettfall in Tötungsdelikten bei ju- gendlichen Straftätern betrifft. 3.2.2.2.3. Inhalt der OSTA-Weisungen Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess bezüglich der Pikett-Organisation eine Weisung 46 . Die kantonale Staatsanwaltschaft leistet demnach im Rahmen ihrer sachlichen Zu- ständigkeit und jener der Jugendanwaltschaft für das ganze Kantonsgebiet Pikett 47 . Die Kon- taktaufnahme zum pikettleistenden Staatsanwalt hat zudem in der Regel mittels Pager zu ge- schehen 48 . Der polizeilichen Informationspflicht kommt somit entscheidende Bedeutung zu. Gegenüber der Polizei erliess die Oberstaatsanwaltschaft eine Meldungs- und Rapportierungs- pflicht 49 . Die Weisung statuiert gestützt auf Art. 307 Abs. 1 StPO eine Meldepflicht der Polizei. Welche Staatsanwaltschaft konkret durch die Polizei zu orientieren ist, ergibt sich aus der kan- tonalen Gesetzgebung sowie den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft 50 . Entscheidungskrite- rien sind einerseits die sachliche Zuständigkeit und anderseits der Zeitpunkt der Meldung. Die sachliche Zuständigkeit gemäss § 20 JV ist bei der Unterscheidung, ob die kantonale Staatsan- waltschaft oder diejenige der Bezirke orientiert wird, von Bedeutung 51 . Bei der Orientierung der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft ist der Zeitpunkt der Meldung aus- schlaggebend 52 . Konkret hat die Polizei unverzüglich mittels Pager werktags von 08.00 – 17.00 Uhr die sachliche zuständige Staatsanwaltschaft – kantonale Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt- schaft des Bezirkes, Jugendanwaltschaft - zu kontaktieren, zu den übrigen Zeiten den pikettleis- tenden Staatsanwalt des Kantons oder des Bezirkes 53 . Die Jugendanwaltschaft leistet im Rah- men ihrer Zuständigkeit somit ausschliesslich während den Bürozeiten Pikett-Dienst; ausserhalb 46 OSTA-Weisung Nr. 5.3 47 OSTA-Weisung Nr. 5.3, Ziff. 1 Abs. 1 48 OSTA-Weisung Nr. 5.3, Ziff. 4 49 OSTA-Weisung Nr. 1.1 50 § 20 JV; OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 6 51 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 6 52 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 1, 2 und 3 53 OSTA-Weisung Nr. 1.1 Seite 21 der Bürozeiten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die kantonale Staatsanwaltschaft für das Pikett der Jugendanwaltschaft zuständig 54 und somit über deren Pikettangelegenheiten zu orientieren. Das vorliegende Delikt und die daraus resultierende Meldung der Polizei an die Staatsanwalt- schaft fanden in der Nacht vom 11./12. April 2008 um ca. 24.00 Uhr statt. Die Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaft zur pikettmässigen Bewältigung dieses strafrechtlichen Grosser- eignisses wäre somit auch nach der neuen Rechtslage gegeben. Bei versuchten und vollendeten Tötungsdelikten gemäss Art. 111 – 117 StGB hat eine Orientie- rung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen 55 . Weitere Orientierungspflichten zur Gewährung der Ausübung des Weisungsrechts der Staatsanwaltschaft ergeben sich in definierten Fallkonstella- tionen 56 . Ebenfalls muss die Staatsanwaltschaft orientiert werden, wenn die Polizei zufolge Ge- fahr in Verzug - etwa bei Betreten von Räumlichkeiten i.S.v. Art. 213 Abs. 2 StPO, vorläufiger Festnahme i.S.v. Art. 219 StPO, Untersuchungen oder Durchsuchungen i.S.v. Art. 241 Abs. 3 StPO sowie Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten i.S.v. Art. 263 StPO – be- reits gehandelt hat 57 . Keine weitergehenden Verpflichtungen als diejenigen, welche sich aus der Strafprozessordnung ergeben, regeln die Weisungen bezüglich der polizeilichen Rapportie- rungspflicht 58 . Gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft erliess die Oberstaatsanwaltschaft die Weisung, bei versuchten und vollendeten Tötungsdelikten unverzüglich auszurücken und in der Regel die Verfahrensleitung zu übernehmen 59 . Aufgrund dieser Weisung ist die Staatsanwaltschaft bei Tö- tungsdelikten verpflichtet, unverzüglich auszurücken 60 und ein Strafverfahren zu eröffnen 61 . Über das Bundesrecht hinaus verpflichtet das kantonale Recht die kantonale Staatsanwaltschaft explizit, bei Tötungsdelikten auszurücken und an den Tatort zu gehen. Die Formulierung „in der Regel“ verpflichtet m.E. zudem die kantonale Staatsanwaltschaft auch, bei Kapitalverbrechen wie Tötungsdelikten die Verfahrensleitung zu übernehmen. Bezüglich Jugendanwaltschaft erging zudem gestützt auf Art. 106 JV die Weisung, bei schwe- ren Delikten gegen Leib und Leben bestimmte Drittpersonen über strafbare Handlungen von Jugendlichen zu orientieren. Namentlich sind die Schule, die Lehrerschaft und die Schulbehörde sowie bei Heimaufenthalten die Betreuer sowie die Heimleitung, über die strafbare Handlung des Jugendlichen zu orientieren 62 . Dabei liegt das Schwergewicht auf dem Schutz potentieller Opfer 63 . Beim der vorliegenden Arbeit zugrunde liegenden Delikt hätte eine solche Orientie- rungspflicht gegenüber den Schulbehörden und der Lehrerschaft zweifelsohne bestanden. 54 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 1, 2 und 3 55 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 1.1 56 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 2 57 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 4 58 OSTA-Weisung Nr. 1.1, Ziff. 5 59 OSTA-Weisung Nr. 5.5 60 Die Regelung entspricht Art. 307 Abs. 1 StPO 61 Die Regelung entspricht Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO 62 OSTA-Weisung Nr. 2.2 63 Schwyzer Justizhandbuch, Rz 1 zu Art. 106 JV Seite 22 Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der kantonalen Regelungen somit für den Pikettdienst der kantonalen Staatsanwaltschaft ergänzend zur bundesrechtlichen Regelung explizit die sofor- tige Ausrückungspflicht, die Pflicht zur Übernahme der Verfahrensleitung sowie die Pflicht zur Orientierung bestimmter, vordefinierter Drittpersonen, sofern das Ereignis bestimmte Straftaten von Jugendlichen betrifft. 3.3. Aufgaben des Staatsanwaltes im Pikett-Dienst Was aber sind die Aufgaben, welche der Pikett-Staatsanwalt materiell im Rahmen eines Pikett- Einsatzes zu erfüllen hat? Was konkret hat er vor Ort zu tun, was heisst Verfahrensleitung? Praxisgemäss begibt sich der zuständige Pikett-Staatsanwalt unverzüglich nach der Orientierung durch die Polizei an den Tatort, falls es sich um einen Fall gemäss Weisung 64 handelt. Dort wird er von den bereits vor Ort anwesenden Polizeikräften ergänzend zu den telefonischen Orientie- rungen informiert. Der Pikett-Staatsanwalt hat massgebenden Einfluss auf die Beweismittelsi- cherung – seien es Personen- oder Sachbeweise – zu nehmen, was sich für den weiteren Verlauf des Vorverfahrens entscheidend auswirken kann 65 . Konkret soll der Pikett-Staatsanwalt von sei- nem Weisungsrecht der Polizei gegenüber Gebrauch machen, d.h. er erteilt Aufträge und Wei- sungen bezüglich Art und Umfang einzelner Ermittlungshandlungen, wobei sich diese auch auf die Ermittlungstiefe und die anzuwendenden Beweismittel bezieht 66 . Bei komplexen Verfahren, wozu das der vorliegenden Fallarbeit zugrunde liegende Tötungsdelikt mit mehreren in die Tat- handlung einzubeziehenden jugendlichen Beschuldigten zweifellos gehört, hängt die Ermitt- lungstiefe zudem vom Entschluss der Staatsanwaltschaft ab, welche Beweismittel, namentlich technische Überwachungsmassnahmen, sie einsetzen will. Dabei ist eine Absprache mit der Po- lizei notwendig, da sie i.d.R. über die detaillierten Fallkenntnisse und zudem über das technische Know-How und das Personal zur Durchführung der entsprechenden Massnahme verfügt 67 . Weiter hat die Staatsanwaltschaft bei komplexen Verfahren wie dem vorliegenden Tötungsde- likt mit mehreren in Frage kommenden Tatbeteiligten festzulegen, gegen wen zu ermitteln ist 68 . Bei ganzen Täternetzwerken kann nicht jeder mutmassliche Täter sofort verfolgt werden, da dies eine Lähmung der Strafverfolgungsbehörden zur Folge hätte. Daher verfügt die Staatsanwalt- schaft über einen gewissen Spielraum in der Entscheidung, gegen wen überhaupt ermittelt wer- den soll. Der Ermessensspielraum findet seine Grenzen beim Vorliegen eines dringenden Tat- verdachts, welcher zu einer Verfolgungspflicht führt. Eine Verfolgungspflicht liegt etwa vor, wenn sich der dringende Tatverdacht auf klare Beweismittel wie namentlich Telefonüberwa- chungen oder Aussagen von Geschädigten stützt 69 . Im vorliegenden Fall ergab sich der dringen- de Tatverdacht gegenüber K und I aufgrund von Aussagen der Schwester des Täters R sowie Auswertungen von sichergestellten Mobiltelefonen, womit eine Verfolgungspflicht bestand. 64 OSTA-Weisung Nr. 5.5: Ausrückungspflicht der Staatsanwaltschaft bei versuchen und vollendeten Tötungsdelik- ten 65 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 66 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 5 StPO 67 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 5 FN 20 StPO, 68 Schmid, Praxiskommentar, Art. 307 Rz 4 StPO; gl.M.: Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 6 StPO 69 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 6 StPO Seite 23 Damit die Untersuchung materiell Erfolg haben kann, hat der Pikett-Staatsanwalt im Rahmen der Übernahme des Verfahrens in einer sehr frühen Phase des Verfahrens eine erste provisori- sche Einschätzung der Sachlage vorzunehmen. Diese trifft er aufgrund von Angaben und Infor- mationen, welche er von der Polizei erhält. Das bedeutet, dass bereits früh im Rahmen einer Grobeinschätzung festzulegen ist, wegen welchen Delikten zu ermitteln ist. Daraus ergeben sich dann die Konsequenzen für die weitere Ermittlungsarbeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Die Frage, wegen welchen Delikten gegen die einzelnen Tatbeteiligten zu ermitteln ist, ist na- mentlich bezüglich den Anforderungen an den Tatverdacht von Bedeutung. Als erstes ist zu fra- gen, ob ein hinreichender oder bei schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte ein dringen- der Tatverdacht vorliegen muss 70 . Dementsprechend kann dann die Staatsanwaltschaft die gebo- tenen, rechtlich zulässigen und gesetzlich vorgesehenen 71 Zwangsmassnahmen anordnen oder nicht 72 . Weiter sind die Anforderungen an den Tatverdacht vom Verfahrensstadium und dem zu untersuchenden Delikt abhängig. Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer Massnahme ist, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachts- gründe sein. Je länger aber eine Untersuchung bereits dauert, desto verdichteter muss der Ver- dachtsgrad sein, damit eine Massnahme gerechtfertigt ist 73 . Zu Beginn der Untersuchung, was im Pikett-Dienst regelmässig der Fall ist, sind die Anforderungen an den dringenden Tatver- dacht noch geringer; im Laufe es Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Er- heblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen 74 . Das heisst für die Staatsanwaltschaft aber auch, dass zu Beginn der Untersuchung und damit im Pikettfall grosszügiger einschneiden- de Zwangsmassnahmen angeordnet werden können. Dies gilt insbesondere bei dem im vorlie- genden Delikt zugrunde liegenden Verbrechen. Was an Beweismitteln rechtskonform erhoben wurde, liegt als Beweisergebnis vor und kann für das weitere Verfahren und den Verfahrensaus- gang von entscheidender Bedeutung sein 75 . Auch deshalb sollte die Staatsanwaltschaft im Pi- kett-Dienst tendenziell grosszügig Zwangsmassnahmen anordnen. Folglich ist sicherzustellen, dass verfahrensrelevante Beweise mit hoher Priorität erhoben wer- den. Unter verfahrensrelevanten Beweisen meine ich diejenigen, welche den weiteren Verfah- rensverlauf entscheidend beeinflussen können. Hier ist etwa an Beweise zu denken, welche eine Haft begründen können und folglich dem Zwangsmassnahmengericht zusammen mit dem An- trag vorgelegt werden müssen. Es ist auch hier nochmals zu betonen, dass die Priorisierung und damit die Reihenfolge der Beweisabnahme im Rahmen des Pikett-Dienstes dauernd und jeder- zeit ändern kann, was vom Pikett-Staatsanwalt entsprechende geistige und organisatorische Fle- xibilität verlangt! Die Leitung des Verfahrens muss auf veränderte Sachlagen – etwa wenn neue, entscheidende Beweismittel / Hinweise zum Vorschein kommen – sofort und beweisadäquat reagieren können. Daher muss der verfahrensleitende Staatsanwalt stets den Überblick bewah- ren. Daher erscheint es zentral, dass die Verfahrensleitung versucht, aus der „Vogelperspektive“ 70 Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 197 Rz 3, 10 und 11 StPO 71 Art. 197 Ziff. 1 lit. a StPO; vgl. auch Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 197 Rz 2 StPO, wonach die Zwangsmassnahmen zufolge des Legalitätsprinzips in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein müssen. Das bedeutet, dass die zulässigen Zwangsmassnahmen im Gesetz abschliessend geregelt sind! 72 Art. 198 Ziff. 1 lit. a StPO 73 Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 197 Rz 12 StPO 74 Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 221 Rz 5 StPO 75 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO Seite 24 zu denken. Das heisst, man versucht vor dem geistigen Auge die einzelnen Akteure des Falles – Tatbeteiligte (Tatverdächtige, Opfer, Zeugen), deren Rechtsbeistände, agierende Polizei, Ver- fahrensleitung, weitere involvierte Amtsstellen wie Zwangsmassnahmengericht – in einem Ge- samtzusammenhang zu sehen. Diese gedankliche Vogelperspektive lässt es zu, die Schritte der einzelnen Akteure in Relation zu den Schritten der übrigen Verfahrensakteure zu sehen. Daraus können durch die Verfahrensleitung wertvolle Rückschlüsse über mögliche Verfahrenshandlun- gen der übrigen Verfahrensbeteiligten gewonnen werden oder deren nächste Schritte gar vo- rausgesehen werden. Dies wiederum gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, präventiv zu wirken und dementsprechend ihre Verfahrenshandlungen anzupassen. Ziel ist ja immer, den Sachverhalt derart zu untersuchen, dass letztlich über den Verfahensabschluss entschieden wer- den kann 76 , namentlich gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl erlassen, Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann 77 . Sind die in Frage kommenden Delikte bestimmt, gilt es, nach Rücksprache mit den polizeilichen Fachkräften 78 – etwa dem kriminaltechnischen Dienst sowie dem Ermittlungsdienst – eine Prio- ritätenordnung vorzunehmen. Erste Priorität hat stets, sich bezüglich Beweismittelerhebung sämtliche Optionen offen zu halten und somit sämtliche verwertbaren Spuren sichern zu lassen. Namentlich ist die sofortige Abnahme vergänglicher Beweise – etwa Körperasservate der Tatbe- teiligten wie Blut-, Urin- und Haarproben – aber auch die Sicherstellung biologischer Tatortspu- ren wie Fingerabdrücke erforderlich. Es ist zu beachten, dass Spuren nicht nur täter-, sondern auch opferbezogen erhoben werden. Namentlich kann der Zustand des Opfers bezüglich Alko- hol- oder Betäubungsmittelkonsums für die spätere Beweiswürdigung von zentraler Bedeutung sein. Die Abnahme der entsprechenden Asservate ist daher seitens der Staatsanwaltschaft bezüg- lich Tatverdächtigem und Opfer – auch beim toten Opfer – anzuordnen und zu überwachen, dass dies effektiv auch geschieht. Die Abnahme der Körperasservate soll jedoch die Erhebung der übrigen Spuren nicht verzögern, weshalb die Polizei über genügend Einsatzkräfte verfügen soll- te. Dies kann etwa so geschehen, dass sich der kriminaltechnische Dienst den zu sichernden Spuren vor Ort widmet und beispielsweise eine Patrouille sich um die Abnahme der Körperas- servate kümmert. Beweismässig kommt der ersten Einvernahme wesentliche Bedeutung zu 79 . Deshalb hat die Staatsanwaltschaft diese nach Möglichkeit selber durchzuführen 80 . Die Praxis zeigt, dass die Staatsanwaltschaft bei solchen Ereignissen mit mehreren involvierten Personen nicht alle we- sentlichen Einvernahmen selber durchführen kann, sondern auf die Möglichkeit der Delegation an die Polizei angewiesen ist 81 . Sofern die entsprechenden prozessualen Vorschriften eingehal- ten werden, sind solche polizeilichen Einvernahmen gültig und prozessual verwertbar 82 . Mit den prozessualen Vorschriften sind hier vor allem die verschiedenen Teilnahme- und insbesondere die Verteidigungsrechte gemeint. Erfolgt eine Delegation an die Polizei, ist der Auftrag an die 76 Art. 308 Abs. 1 StPO 77 Art. 299 Abs. 2 StPO 78 vgl. Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 und 5 sowie Fn 20 StPO 79 Landshut Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 23 StPO 80 Art. 307 Abs. 2 Satz 2 StPO 81 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 4 StPO 82 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 4 StPO Seite 25 Polizei folglich dahingehend zu konkretisieren. Trotz der Delegationsmöglichkeit sollte eine De- legation der ersten wesentlichen Einvernahme an die Polizei aber die Ausnahme bleiben 83 . Die Staatsanwaltschaften des Kantons Schwyz sind gehalten, bei schweren Straftaten und schwerwiegenden Ereignissen die notwendigen Beweiserhebungen grundsätzlich selber durch- zuführen. Wesentliche Einvernahmen und wichtige Untersuchungshandlungen, was insbesonde- re für die erste wesentliche Einvernahme des Beschuldigten gilt, werden grundsätzlich nicht de- legiert 84 . Eine Delegation von Einvernahmen ist etwa bei schweren Straftaten oder schwer wie- genden Ereignissen mit mehreren Verfahrensbeteiligten, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über die notwendigen Ressourcen, das notwendige Spezialwissen oder die notwendige Technik ver- fügt, hingegen angezeigt 85 . Unstatthaft sind zudem Generalaufträge an die Polizei wie „zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen“; vielmehr sind die an die Polizei erteilten Aufträ- ge konkret zu umschreiben 86 . Werden Einvernahmen an die Polizei delegiert, hat die Staatsan- waltschaft sicherzustellen, dass die von der Polizei durchgeführten Einvernahmen direkt ver- wertbar sind und von der Staatsanwaltschaft nicht wiederholt werden müssen 87 . Die Delegation hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, kann bei zeitlicher Dringlichkeit aber auch mündlich erteilt werden, was jedoch aktenkundig zu machen ist 88 . In Bezug auf das der vorliegenden Ar- beit zugrunde liegende Tötungsdelikt mit mehreren Verfahrensbeteiligten wäre eine Delegation – auch der ersten Einvernahme des Beschuldigten – nicht nur möglich, sondern angezeigt gewe- sen. Dies umso mehr, als ich persönlich in Bezug auf das gesamte Untersuchungsergebnis der Verfahrensleitung vor Ort durch die Staatsanwaltschaft eine höhere Bedeutung beimesse als ei- ner ersten staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschuldigten. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht gerade im Rahmen des Pikett-Dienstes weiter darin, über die Anordnung von Zwangsmassnahmen entscheiden zu können. Dem dafür erforderlichen Tatverdacht, welcher je nach in Aussicht genommener Zwangsmassnahme unterschiedlich ist, kommt daher zentrale Bedeutung zu. Der dringende Tatverdacht ist z.B. bei Stellung eines An- trages auf Untersuchungshaft dem Zwangsmassnahmengericht unter Hinweis auf die wesentli- chen Beweise darzulegen 89 . Dem Haftantrag sind die hierfür wesentlichen Akten beizulegen 90 . Die Staatsanwaltschaft muss dem Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht sämtliche bisherigen Verfahrensakten offen legen. Taktische Überlegungen sind ausdrücklich erlaubt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte und die Verteidigung gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO Ein- sicht in sämtliche dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegten Akten nehmen können. Ebenso ist jedoch zu bedenken, dass die Staatsanwaltschaft bei zurückhaltender Aktenvorlage eher ris- kiert, dass ihr Haftantrag abgelehnt wird 91 . Somit ist auch im Hinblick auf ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Priorisierung der noch zu erhebenden oder der Verwen- 83 Landshut Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 23 StPO 84 OSTA-Weisung Nr. 1.5, Ziff. 2.1 85 OSTA-Weisung Nr. 1.5, Ziff. 3 86 OSTA-Weisung Nr. 1.5, Ziff. 1.2 87 OSTA-Weisung Nr. 1.5, Ziff. 2.2 88 OSTA-Weisung Nr. 1.5, Ziff. 5 89 Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 224 Rz 9 StPO 90 Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 224 Rz 10 StPO 91 Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 224 Rz 10 StPO Seite 26 dung von bereits erhobenen Beweisen vorzunehmen. Dies vor dem Hintergrund taktischer Über- legungen, welche wiederum im Optimalfall mit der Polizei abgesprochen werden sollen. Aus dem der vorliegenden Arbeit zugrunde liegenden Ereignis kann hier folgendes Beispiel an- geführt werden: Die Polizei teilte mir beim Eintreffen am Tatort mit, der Tatverdächtige stünde unter Schock und können nicht befragt werden, er würde jetzt in Polizeihaft genommen und morgen Vormittag befragt. Ich bestand darauf, diesen sofort (hand-)unterschriftlich polizeilich zu befragen und führte als Begründung an, auch der Umstand, dass der Tatverdächtige nichts sage, könne im Gesamtkonnex des Verfahrens und der Beweisführung Bedeutung erlangen. Wi- derwillig kam die Polizei dieser Anordnung nach und befragte den Tatverdächtigen handschrift- lich in einem polizeilichen Einsatzfahrzeug, sozusagen analog eines Verkehrsdeliktes zur Nachtzeit im Feld. Das Resultat war, dass der Tatverdächtige einräumte, „dann kann nur ich es gewesen sein“. Damit war rund 1 1/2 Stunden nach der Tat zusammen mit dem fotografisch festgehaltenen Spurenbild der dringende Tatverdacht gegenüber dem Haupttatverdächtigen R bereits in diesem sehr frühen Verfahrensstadium unzweifelhaft gegeben. Mithin war so ein wichtiger Meilenstein für den weiteren Verfahrensverlauf und insbesondere das Haftverfahren gelegt. Ergänzend zu diesem vagen Geständnis kam eine Bemerkung des tatbestandaufnehmenden KTD-Mitarbeiters dazu, der am Tatort blaue blutverschmierte Gummihandschuhe herumliegen sah. Er bemerkte zum Chef des Rettungsdienstes, er und seine Mannschaft sollten das nächste Mal die gebrauchten Handschuhe nicht einfach am Ort des Geschehens herumliegen lassen, sondern selber entsorgen. Der Chef Rettungsdienst bemerkte darauf, dass sie gar keine blauen Handschuhe hätten, sondern weisse. In der Folge stellte der KTD diese Handschuhe sicher, und es erklärte sich noch vor Ort, weshalb der Tatverdächtige R erst leicht oberhalb der beiden Handgelenke Blutspritzer an beiden Armen hatte, nicht aber an den Händen selber. Letztlich konnte die Tat dem Tatverdächtigen R mit diesen blauen Gummihandschuhen im weiteren Ver- lauf des Verfahrens spurenmässig eindeutig nachgewiesen werden. Dies wiederum stützte die Glaubhaftigkeit der Aussage von R bei der ersten polizeilichen Befragung, wonach nur er es gewesen sein könne. Zusammenfassend kommt dem Pikett-Staatsanwalt somit die Funktion eines Projektleiters zu. Gefragt ist ein Gefahrenmanagement der Strafverfolgungsbehörden, welches nicht nur die Ver- fahrensrechte des Beschuldigten, sondern auch die Freiheitsrechte der Geschädigten berücksich- tigt 92 . Deshalb sollte der Pikett-Staatsanwalt auch den ihm zustehenden Ermessensspielraum 93 vollumfänglich im Sinne der ihm von Gesetzes wegen übertragenen Aufgabe nutzen und im Zweifel eine Zwangsmassnahme anordnen oder ggfs. beim zuständigen Zwangsmassnahmenge- richt beantragen und die aus seiner Sicht erforderlichen Beweise vorlegen. Kann etwas nicht ab- solut vollständig belegt werden, ist auf die Pikett-Situation hinzuweisen. Damit dies erfolgreich geschehen kann, ist von wesentlichen Wahrnehmungen im Rahmen des Pikett-Dienstes jeweils eine Aktennotiz zu erstellen und zumindest diese, sofern notwendig, dem Zwangsmassnahmen- gericht vorzulegen. Der Pikett-Staatsanwalt sollte zudem stets daran denken, dass er bei der Be- wältigung seiner Aufgabe von der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und er sollte sich dessen 92 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO 93 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz StPO Seite 27 bewusst sein. Denn früher oder später wird jeder Pikett-Staatsanwalt bei strafrechtlichen Gros- sereignissen Medienauskünfte erteilen und damit bis zu einem gewissen Grad öffentlich Re- chenschaft über sein Handeln im konkreten Einzelfall ablegen müssen. Seite 28 4. Pikett-Dienst bei schweren Straftaten 4.1. Allgemeines 4.1.1. Meldung im konkreten Fall Die Polizei informiert die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten (Art. 307 Abs. 1 StPO). Tötungsdelikte sind praxisgemäss schwere Straftaten. Zu Tötungsdelikten rücken i.d.R. zuerst die polizeilichen Einsatzkräfte aus, worauf die Einsatzleitstelle der Polizei die Staatsanwaltschaft mittels Telefon oder Pager orientiert 94 . Im Kanton Schwyz besorgt dies der Zentralendienst der Polizei, welcher den Pikett-Staatsanwalt in der Regel mittels Pager kontak- tiert 95 . Der Pikett-Staatsanwalt ist zudem verpflichtet, in den Fällen gemäss OSTA-Weisung Nr. 5.5 unverzüglich auszurücken und i.d.R. die Verfahrensleitung zu übernehmen. Dazu gehören versuchte und vollendete Tötungsdelikte 96 . Die Meldung der Polizei an den Pikett-Staatsanwalt stellt die Entscheidgrundlage für das weite- re Vorgehen der Staatsanwaltschaft dar. Damit die Staatsanwaltschaft die notwendigen Ent- scheide treffen kann, hat diese Meldung der Polizei an den Staatsanwalt möglichst umfassend 97 und nicht wertend zu sein. Allenfalls ist der Pikett-Staatsanwalt gehalten, der Polizei gezielt er- gänzende Fragen zu stellen, damit er die anstehenden Entscheide fällen kann. Im vorliegenden Fall erging in der Nacht vom Freitag/Samstag, 11./12. April 2008, um 00.08 Uhr, telefonisch die Meldung beim Zentralendienst der Polizei ein. Konkret meldete ein Mäd- chen: „S’Mami hed es Mässer im Buuch“. Die Polizei setzte ob dieser Meldung unverzüglich den Pager des Untersuchungsrichters ab. Auf sofortigen Rückruf hin orientierte die Polizei den Untersuchungsrichter über die eingegangene Meldung. Weiter teilte die Polizei mit, sie habe den Rettungsdienst an die Örtlichkeit aufgeboten und zwei Patrouillen vor Ort geschickt. Die Polizei teilte weiter mit, aufgrund der eingegange- nen Meldung würden sie von einem Tötungsdelikt ausgehen, weshalb auch der Ermittlungs- dienst und der kriminaltechnische Dienst aufgeboten worden seien. Über die Täterschaft sei bis anhin nichts bekannt. Um 00.13 Uhr rief der Vater von R beim Zentralendienst der Polizei an und teilte mit, sein Sohn – der Tatverdächtige R - sei mit einem Messer auf sie losgegangen. Seine Frau habe keinen Puls mehr. Sie wüssten nicht, wo der Sohn sei. Der Sohn sei 15 ½ Jahre alt und aus dem Haus ge- rannt. Diese Meldung wurde mir seitens der Polizei unverzüglich telefonisch als Pikett- Untersuchungsrichter und damit dem stellvertretenden Jugendanwalt weitergeleitet. Vorliegend hatte ich damit bereits beim Anfahrtsweg zum Tatort die Gewissheit, dass einerseits ein Tö- 94 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 2 StPO 95 OSTA-Weisung Nr. 5.3, Ziff. 4 Abs. 1 96 OSTA-Weisung Nr. 5.5 97 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 6 StPO: In der Verantwortung der Polizei, die zuerst mit dem Delikt konfrontiert wird, liegt es, die Staatsanwaltschaft „über Inhalt und Tragweite des Ereignisses bzw. des Falles zu informieren und deren Entscheide abzurufen“. Seite 29 tungsdelikt wahrscheinlich war und anderseits, dass die Täterschaft jugendlichen Alters war. Entsprechend konnte ich mir auf dem Anfahrtsweg eine Vorgehensstrategie überlegen, etwa welche Delikte zur Abklärung stehen, welche (externen) Instanzen aufgrund der in Frage kom- menden Delikte aufzubieten sind usw. . Zudem musste ich damit rechnen, zumindest in der An- fangsphase ein Strafverfahren nach den Regeln des Jugendstrafrechts führen zu müssen. 4.1.2. Ausrückung Sinn und Zweck der unverzüglichen Orientierung des Pikett-Staatsanwaltes bei gewissen Straf- taten ist es, der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit zu geben, sogleich persönlich am Ort des Er- eignisses zu erscheinen und damit den gesetzlich vorgesehenen massgeblichen Einfluss auf die Beweismittelsicherung zu nehmen 98 . Der Staatsanwalt trägt die primäre Verantwortung für die Voruntersuchung und hat die Lei- tungsfunktion für das gesamte Vorverfahren 99 . Entsprechend dieser Verantwortung soll dem Pi- kett-Staatsanwalt die Möglichkeit gegeben werden, am Ort des Geschehens zu erscheinen und sofort massgebenden Einfluss auf die Beweismittelsicherung – seien es Personen- oder Sachbe- weise – zu nehmen. Diese mögliche Einflussnahme kann sich für den weiteren Verlauf des Vor- verfahrens entscheidend auswirken 100 . Erfahrungsgemäss sollte die Pikett-Staatsanwaltschaft diese Verantwortung wahrnehmen, indem sie sich einerseits an den Tatort begibt und anderseits unverzüglich die Leitung des Vorverfahrens übernimmt 101 . Im Kanton Schwyz ist die zuständige Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Ausrückung verpflichtet und gehalten, i.d.R. die Verfah- rensleitung zu übernehmen 102 . Vor Ort erhält die Staatsanwaltschaft einen Eindruck der bisher geleisteten Polizeiarbeit. Er wird im weiteren Verlaufe des Verbleibens am Tatort laufend über die neuesten Ermittlungsergebnis- se orientiert, kann so die dynamische Fallentwicklung begleiten und ist daher auch jederzeit in der Lage, die anstehenden Entscheide zu fällen und Aufträge zu erteilen. Dabei sind die Ent- scheide im Hinblick auf den Zweck der staatsanwaltlichen Verfahrensleitung, der Beweismittel- sicherung zu fällen. Die Orientierung kann insbesondere direkt vor Ort von den Ermittlern bzw. Fachspezialisten – wie etwa den Mitarbeitern des Kriminaltechnischen Dienstes – erfolgen. Sol- che mündlichen Orientierungen haben einerseits den Vorteil, dass sie unverzüglich und zeit- gleich mit der Information der übrigen polizeilichen Einsatzkräfte erfolgen und folglich mit die- sen beweismässig in Einklang gebracht werden können, und anderseits, dass sie ungefiltert auch gegenüber der Verfahrensleitung in Person des Pikett-Staatsanwaltes ergehen. Dies bedeutet somit einerseits keinen Informationsverlust, wie er bei nachträglicher Orientierung durch die polizeiliche Einsatzleitung üblich ist; und anderseits erhält der Pikett-Staatsanwalt die Möglich- keit, sofort und direkt Rückfragen zu stellen. 98 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 99 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO 100 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 101 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 557 102 OSTA-Weisung Nr. 5.5 Seite 30 In der Praxis hat sich bei grösseren Vorfällen eine enge Zusammenarbeit zwischen der Staats- anwaltschaft und der Polizei, namentlich bei der Formulierung und Umsetzung von Aufträgen, bewährt 103 . Eine enge Zusammenarbeit verpflichtet die Staatsanwaltschaft gerade, sich an den Ort des Ereignisses zu begeben, sich einen Überblick zu verschaffen, Rückfragen bei den ein- zelnen Funktionären zu stellen sowie Einblick in die polizeiliche Einsatzleitung zu nehmen. Die von der Polizei erhaltenen Rückmeldungen sind durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Beweismittelsicherung und -führung kritisch zu hinterfragen und in Relation zu den polizei- lichen Möglichkeiten und derjenigen externer Fachstellen wie etwa dem Forensischen Institut Zürich zu setzen. Verfahrensleitung mittels Einflussnahme heisst für die Staatsanwaltschaft ge- rade, gezielt die Beweissicherung bezüglich der fraglichen Delikte im Auge zu behalten, in die- sem Sinne weiter als nur bloss an die vor Ort notwendige Ereignisbewältigung zu denken und somit Anweisungen und Aufträge im Hinblick auf den mutmasslich zukünftigen Verfahrensver- lauf zu erteilen. Dabei sind auch mögliche Einwände der übrigen Prozessparteien, namentlich der Verteidigung oder Opfervertretung, soweit als möglich mitzuberücksichtigen. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als dass für die Polizei nach der Tatortarbeit mit Ausnahme der involvier- ten Spezialdienste - Kriminalpolizei und kriminaltechnischer Dienst – die Arbeit abgeschlossen ist und der übrige Polizeialltag unabhängig vom Pikett-Ereignis wieder beginnt. Für die polizei- lichen Spezialdienste sowie die Staatsanwaltschaft beginnt jedoch genau dann die (Knochen- )Arbeit, weshalb auch hier seitens der Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen ist. Und was in der Pikett-Phase nicht erhoben worden ist, kann vielfach später nicht mehr nachgeholt werden. Nur stehen nach der Bewältigung des Pikett-Ereignisses erheblich weniger polizeiliche Einsatzkräfte bereit, und sei es nur für die Wahrnehmung von spontanen Äusserungen von Drittpersonen wie Nachbarn etc.. Diese Spontanäusserungen stellen selbstverständlich keine Einvernahmen im Sinne der Strafprozessordnung dar. Spontanäusserungen von Drittpersonen sind jedoch unbe- dingt schriftlich mitsamt den Personalien der sich äussernden Person festzuhalten, damit die Staatsanwaltschaft später bei beweismässigem Bedarf – welcher sich häufig erst im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens zeigt - darauf zurückgreifen und entsprechende Personen unter Wahrung der Parteirechte zu den Spontanäusserungen befragen und damit entsprechende Beweise erheben kann. Auch hier ist seitens der Staatsanwaltschaft Einfluss zu nehmen. Für die erfolgreiche enge Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei ist denn auch notwendig, dass Absprachen primär mit den involvierten polizeilichen Spezialdiensten erfolgen. Diese tragen massgeblich zum Gelingen der Beweisführung bei, da bei ihnen das Fachwissen angesiedelt ist. Entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft über mögliche Grenzen der Ermitt- lungsmöglichkeiten der Polizei zu informieren und die sich daraus ergebenden notwendigen Entscheide zu fällen. Hier sei etwa an ein Aufgebot des Forensischen Instituts zur Spurensiche- rung sowie des Rechtsmedizinischen Instituts vor Ort gedacht. Versäumnisse in der Beweissi- cherung können zu einem späteren Zeitpunkt oft nicht mehr nachgeholt werden. Die Auswer- tungsaufträge hingegen müssen vor Ort nicht erteilt werden. Sie können in den meisten Fällen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Fallentwicklung entsprechend angepasst wer- den. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft hier im Sinne eines Projektmanagements zu fun- gieren 104 . 103 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 104 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO Seite 31 Entscheidend ist nicht alleine der materielle Aspekt der Verfahrensleitung, sondern insbesondere auch der zwischenmenschliche. Die Vertreter der polizeilichen Spezialdienste schätzen regel- mässig die enge und auch persönliche Zusammenarbeit mit dem verfahrensleitenden Staatsan- walt. Diese Art der Zusammenarbeit ist beidseits motivierend, verleiht dem Einsatz prozessual das notwendige Gewicht und ermöglicht es durch vor Ort getätigte Absprachen, „Leerläufe“ zu vermeiden. Anderseits kann gerade der Staatsanwalt gegenüber den Vertretern der Spezialdiens- te kritische Rückfragen stellen. Die zu erhebenden Beweise sollen zwischen Staatsanwaltschaft und den polizeilichen Spezialdiensten abgesprochen werden. Der Zusammenarbeit ist abträglich, wenn Polizeispezialisten eine Beweismittelsicherung für notwendig erachten, die Staatsanwalt- schaft sich aber darüber einfach und ohne plausible Begründung hinwegsetzt. Solches Gebaren verträgt sich auch nicht mit dem Gedanken der Verfahrensleitung im Sinne eines Projektmana- gements 105 . Als Beispiel für häufige Beweiserhebungsfehler, welche in der Hitze des Gefechtes der Polizei passieren, sind der unterlassene Beizug einer „anderen geeigneten Person 106 “ bei Hausdurchsuchungen (sofern keine sonst wie berechtigte Person gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO anwesend ist) oder aber die unterlassene Erhebung von Blut- und Urinproben bei Opfern und Tatverdächtigen oder allenfalls weiteren relevanten Personen zu erwähnen. Solche vermeintli- chen Kleinigkeiten können einen entscheidenden Einfluss auf das letztendliche Beweisergebnis haben. Es ist daher Sache der Verfahrensleitung vor Ort, solche Gedanken losgelöst von der Bewältigung des Ereignisses einzubringen und auf deren Durchsetzung zu beharren, wobei ein Beharren in der Regel nicht nötig ist, wenn die im Hinblick auf das Verfahren prozessuale Not- wendigkeit seitens der Staatsanwaltschaft dargelegt wird. Am Tatort erscheint mir neben der eigentlichen Verfahrensleitung zentral, sich einfach dort auf- zuhalten und „mitzuhören“, wo die polizeilichen Informationen zusammenlaufen. Verfahrenslei- tung und Einflussnahme auf die Beweismittelsicherung bedeutet nicht, andauernd Anweisungen zu geben und Aufträge zu erteilen. Oft führt aktives Zuhören zu mehr Informationen für die Staatsanwaltschaft. Eine diskrete Verfahrensleitung bewirkt oft, dass die Polizei bzw. deren Funktionäre offener und transparenter kommunizieren. Erst dies ermöglicht der Staatsanwalt- schaft die Kenntnisnahme von Informationen, welche sie bei autoritärer Verfahrensleitung nicht erhält. Da die Staatsanwaltschaft sämtliche Informationen und Erkenntnisse in Bezug auf ihre Beweisrelevanz überprüfen muss, kann sie somit bei diskreter Verfahrensleitung ihre Entscheide auf eine breitere Palette an Informationen abstützen. Eine diskrete Verfahrensleitung führt i.d.R. dazu, dass Einwände und Gedanken der Staatsanwaltschaft seitens der Polizei eher akzeptiert werden. Die Polizei soll solche Einwände und Gedanken der Staatsanwaltschaft auch kritisch hinterfragen können. Gemeinsam ergibt sich nach meiner Erfahrung stets eine Lösung, welche sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Polizei akzeptieren kann. Für spätere Verfahren als das gerade aktuelle Pikett-Ereignis hat diese Art der Zusammenarbeit vor allem auch im zwi- schenmenschlichen Bereich sehr positive Auswirkungen, schafft es doch eine konstruktive Ver- trauensbasis für künftige Ereignisbewältigungen. Im vorliegenden Fall kam der frühzeitigen Einflussnahme auf die Polizeiarbeit entscheidende Bedeutung zu. Die Polizei vertrat bislang stets die Meinung, die Staatsanwaltschaft könne sagen, 105 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO 106 Keller in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 245 Rz 5 StPO: „Als „geeignete Personen gelten insbesondere Ur- kundspersonen oder Behördenvertreter der Gemeinde inkl. Gemeindeschreiber“. Seite 32 was zu tun sei; die Polizei hingegen sage, wie etwas zu tun sei. Diese Auffassung ergibt sich auch aus der aktuellen Polizeiliteratur, indem die Polizei in der Staatsanwaltschaft die strafpro- zessuale Verfahrensleitung mittels Weisungen und Aufträgen sieht und für sich deren Umset- zung – konkret Mittelzuteilung und Priorisierung – beansprucht 107 . Aus strafprozessualer Sicht hingegen verbleiben bei der Polizei die Leitung der polizeilichen Einsatzkräfte und die Koordi- nation der verschiedenen Hilfs- und Rettungskräfte 108 . Hier ergeben sich folglich Zielkonflikte, bei welchem das geforderte Gefahrenmanagement gefragt ist und die Staatsanwaltschaft die „Projektleitung Vorverfahren“ zu übernehmen hat 109 . Entsprechend dieser Funktion kann und sollte die Staatsanwaltschaft auch auf Fragen des „wie“ Einfluss nehmen. Namentlich können sich hier strafprozessuale Fragen stellen. Zudem kann die Priorisierung der Beweismittelerhe- bung für den weiteren Verfahrensverlauf von entscheidender Bedeutung sein und ist daher nicht einfach der Polizei zu überlassen. Die polizeiliche Einsatzleitung hat stets nicht „nur“ die Be- weismittelsicherung, sondern auch arbeitsrechtliche Aspekte wie Ruhezeiten, Überzeitkompen- sation etc. zumindest im „Hinterkopf“. Dies beeinflusst letztlich die polizeiliche Priorisierung. Als Beispiel aus dem vorliegenden Delikt sei angeführt, dass bei Erscheinen des Untersuchungs- richters vor Ort die Polizei sagte, der jugendliche Straftäter sage nichts, weshalb eine entspre- chende Befragung unnötig sei, unnötig Ressourcen binde; der Tatverdächtige werde daher erst kommenden Vormittag befragt. Auf nachhaltige Intervention des ausgerückten Staatsanwaltes, dass auch die Aussageverweigerung kurz nach vollbrachter Tat könne im Gesamtkonnex des Verfahrens und der Beweisführung Bedeutung erlangen, wurde der Tatverdächtige R widerwil- lig polizeilich und handschriftlich in einem Polizeifahrzeug befragt. Der Tatverdächtige R machte zumindest rudimentäre Angaben und sagte u.a. aus, „demzufolge könne nur er es gewe- sen sein“. Diese Aussage, welche ohne die hartnäckige Intervention des Staatsanwaltes in die- sem frühen Zeitpunkt des Verfahrens nicht und damit möglicherweise gar nicht mehr zustande gekommen wäre, vereinfachte das weitere Verfahren erheblich. Es sei in diesem Zusammenhang etwa an die Haftproblematik hingewiesen. Mit dieser Aussage war die Frage des dringenden Tatverdachtes und damit des beweispflichtigen allgemeinen Haftgrundes für die Anordnung von Untersuchungshaft weitgehend gelöst. 4.1.3. Fragestellungen Es stellen sich der Verfahrensleitung im Pikett-Dienst – sei es bei der Ausrückung auf der Fahrt an den Tatort oder aber vor Ort – verschiedenste Fragen, welche beantwortet werden müssen. Einige Fragen – etwa Unterstützung der Spurensicherung durch das Forensische Institut Zürich oder das Institut für Rechtsmedizin – sind sofort zu beantworten und dulden keinen Aufschub, andere Antworten auf Fragestellungen – etwa Auswertung von erhobenen Blut- und Urinproben - können in der Regel warten. Entsprechend sind die sich stellenden Fragen bereits pikettmässig zu gewichten und bezüglich Dringlichkeit – etwa zwecks Belegung eines dringenden Tatver- dachtes im Hinblick auf einen Haftantrag, welcher in einer frühen Phase der Untersuchung zu stellen und zu belegen ist – durch die Staatsanwaltschaft zu priorisieren. Es sind somit materiell- rechtliche, prozessuale und auch rein praktische Fragestellungen zu beantworten. 107 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 558 108 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 109 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO Seite 33 4.1.3.1.Materiellrechtliche Fragen Die zentrale sich stellende materiellrechtliche Frage für die Staatsanwaltschaft ist eine grobe Einschätzung der in Frage kommenden Delikte. Im Rahmen der Bewältigung des Pikett- Dienstes kann dies nicht bis ins kleinste Detail beachtet werden. Hingegen sollte der verfahrens- leitende Staatsanwalt im Hinblick auf mögliche in Frage kommende Tatbestände „breit“ denken. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, damit nicht nur das gleich offensichtlichste Delikt unter- sucht wird, sondern namentlich auch solche in Frage kommenden Delikte, welche andere Rechtsgüter betreffen, etwa Delikte gegen die Freiheit. Entsprechend ist dies bei der Priorisie- rung und den Aufträgen und Weisungen an die Polizei zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stand ein vorsätzliches Tötungsdelikt i.S.v. Art. 111 ff. StGB im Vorder- grund der Untersuchung, im später Verlauf kamen strafbare Vorbereitungshandlungen i.S.v. Art. 260 bis StGB hinzu. Aufgrund der im Pikett-Fall unklaren Detailumstände gilt es, die Abgren- zung der einzelnen Straftatbestände im Auge zu behalten. Fraglich war, ob der Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB, des Mordes i.S.v. Art. 112 StGB oder des Tot- schlages i.S.v. Art. 113 StGB im Vordergrund der Ermittlungen standen. Vorliegend war am Tatort von einem Einzeltäter und mehreren Tötungen desselben auszugehen, was im Hinblick auf die Frage bezüglich echter oder unechter Ideal- oder Realkonkurrenz von Bedeutung sein konnte 110 . Es ist Sache der Verfahrensleitung und somit der Staatsanwaltschaft, die Beweismittelsicherung so zu steuern, dass eine Beweisführung bezüglich sämtlicher in Frage kommender Straftatbe- stände möglich ist. Folglich hat sich die Verfahrensleitung Gedanken darüber zu machen, wel- che Straftatbestände allenfalls zu beweisen sein werden. Entsprechend ist darauf einzuwirken, dass auch sämtliche im Hinblick auf die möglicherweise zu beweisenden Straftatbestände rele- vanten Beweismittel effektiv erhoben werden. Vorliegend war vom Grunddelikt einer vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB auszuge- hen 111 . Das Vor 112 - und Nachtatverhalten 113 war gegenüber dem Haupttäter R und auch den Tat- beteiligten K und I von grosser Relevanz, wie sich später im gerichtlichen Erkenntnisverfahren zeigte. Zudem mussten Beweise bezüglich dem Tatbestandselement der besonderen Skrupello- sigkeit des qualifizierenden Tatbestandes des Mordes i.S.v. Art. 112 StGB 114 , welche sich aus der Tat selber ergeben müssen, erhoben werden. Ebenso mussten Beweise bezüglich des privi- legierenden Tatbestandes des Totschlages i.S.v. Art. 113 StGB erhoben werden. Folglich war 110 Trechsel/Affolter-Eijsten, StGB PK, Art. 49 Rz 1-3 StGB: Ideal- oder Realkonkurrenz, echte oder unechte (Ge- setzes-)Konkurrenz; ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage 111 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 111 Rz 1StGB: Vorsätzliche Tötung als Grunddelikt. Der Tatbestand ist charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verur- sachung des Todes eines Menschen voraus. 112 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 112 Rz 23 StGB 113 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 112 Rz 24 StGB 114 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 112 Rz 1 StGB: Ob eine Tötung als Mord zu qualifizieren ist, ist anhand einer Gesamtprüfung sämtlicher Tatumstände zu entscheiden. Seite 34 die allfällige Entschuldbarkeit eines Affektes 115 von Relevanz. Namentlich waren Beweise hin- sichtlich heftiger Gemütsbewegung 116 oder grosser seelischen Belastung 117 zu erheben. Für alle drei in Frage kommenden Delikte waren Beweise bezüglich des jeweiligen objektiven Tatbe- standes, aber anderseits auch bezüglich der subjektiven Tatbestände zu erheben. Entsprechend dieser Rechtslage waren die einzelnen zu erhebenden Beweismittel durch die Verfahrensleitung und damit die Staatsanwaltschaft zu priorisieren und darauf acht zu geben, dass die Polizei die entsprechenden Beweise effektiv erhob. Zur Sicherung der objektiven Beweise kommt am Tatort der Spurensicherung besondere Bedeu- tung zu. Das heisst einerseits, dass nach der Intervention durch die polizeilichen Ersteinsatzkräf- te und Absicherung des Tatortes als erstes sämtliche möglichen Spuren gesichert werden müs- sen. Bevor die Spurensicherung abgeschlossen und der Tatort durch die Spurensicherungskräfte freigegeben wird, haben dort weder die Staatsanwaltschaft noch andere Polizeikräfte Zutritt, was durch die Polizei sicherzustellen ist. Eine Notwendigkeit der sofortigen Tatortbesichtigung durch die Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Arbeit als Projektmanager ohnehin nicht 118 . Da- bei ist seitens der Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass der Informationsfluss läuft. Das heisst einerseits, dass die Staatsanwaltschaft und auch die übrigen Polizeikräfte, namentlich der Ermittlungsdienst, stets auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse der Spurensicherung sind, damit die neuesten Erkenntnisse der Spurensicherung unverzüglich in die weitere Ermittlung und damit Priorisierung einbezogen werden können. Anderseits bedeutet dies auch, dass die Spurensicherungsspezialisten stets mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stehen, um externe Spezialisten – etwa das Forensische Institut Zürich sowie das Institut für Rechtsmedizin – recht- zeitig beiziehen zu können. Dass seitens der Staatsanwaltschaft bei Tötungsdelikten externe Spezialisten beigezogen werden, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Besondere Beachtung ist dem subjektiven Tatbestand zu schenken, über welchen ebenso Beweis geführt werden muss. Ausgehend vom Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB kann sich der in Frage kommende Tatbestand letztlich über die subjektiven Tatbestandse- lemente und deren Beweisbarkeit ergeben. So verlangt Mord als qualifizierte vorsätzliche Tö- tung subjektiv beispielsweise einen besonders verwerflichen Beweggrund. Eventualvorsätzliche Tatbegehung genügt beim Mord im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung 119 nicht 120 . Beim pri- vilegierten Totschlag hingegen muss beispielsweise eine nach den entsprechenden Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder aber ein Handeln unter grosser seelischer Belas- tung als objektive Tatbestandselemente nachgewiesen werden, wobei die Entschuldbarkeit des 115 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK: entscheidend für die Privilegierung ist die Entschuldbarkeit des Affektes, wobei die Gemütsbewegung und nicht die Tat zu bewerten sind. 116 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 113 Rz 2 StGB: starke Gefühlsregung, welche die Fähigkeit zur Selbstbe- herrschung beeinträchtigt. 117 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 113 Rz 4 StGB: Grosse seelische Belastung bezieht sich auf den astheni- schen Affekt, der als Ergebnis einer längeren progressiven Entwicklung eine Lähmung der Antriebskräfte bezeich- net. 118 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO 119 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 111 Rz 1 StGB 120 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 112 Rz 3 StGB; a.M.: BGer 6S.487/2001 vom 26. November 2001, Erw. 2 b aa i.V.m. Erw. 3c Seite 35 Affektes für die Privilegierung ausschlaggebend ist 121 . Die entsprechende Beweisführung wird einerseits über objektiv beweisbare Tatumstände und anderseits über Befragungen verschiedener Personen geführt. Dabei stellt sich einerseits die Frage, wer – Staatsanwaltschaft oder Polizei – welche Befragung durchführt. Dies zu entscheiden ist Sache der Verfahrensleitung. Die Verfah- rensleitung hat aber auch darauf zu achten, dass die entsprechenden Befragungen korrekt – ins- besondere unter Wahrung der Parteirechte etc. - durchgeführt werden. Nach der Schweizeri- schen Strafprozessordnung kommen durch die Polizei nur delegierte Einvernahmen in Frage, da bei Tötungsdelikten eine sofortige Verfahrenseröffnung geboten ist. Die Verfahrensleitung hat den dazu erforderlichen Auftrag eventuell nach Rücksprache mit der Polizei entsprechend zu formulieren und auch darzulegen, wem Teilnahmerechte an den Untersuchungshandlungen zu gewähren sind. Ebenso ist inhaltlich seitens der Verfahrensleitung die Abgrenzungsproblematik zwischen Tatbeständen einzubringen und folglich der Inhalt der Befragungen mit der Polizei zumindest in groben Zügen abzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde ich seitens der Polizei noch vor Erscheinen am Tatort darüber informiert, dass das mutmassliche Tötungsdelikt innerhalb einer Patchwork-Familie geschehen sei. Bereits bei der Anfahrt zum Tatort ging mir der Gedanke durch den Kopf, die „Stiefmutter- problematik“, wie sie des Öfteren Thema in Märchen ist, im Auge zu behalten. Dies wurde mit der Polizei am Tatort besprochen und hatte letztlich für den Verfahrensverlauf entsprechende Auswirkungen. 4.1.3.2.Prozessuale Fragen Es ist Sache der Verfahrensleitung, die korrekte Beweismittelsicherung und Beweismittelerhe- bung sicherzustellen. Das heisst, die Verfahrensleitung trägt die Verantwortung dafür, dass nicht nur die Beweise anhand der zu beweisenden Straftatbestände vollständig, sondern auch in der strafprozessual vorgeschriebenen Form erhoben werden. Werden Beweise strafprozessual un- korrekt erhoben, drohen Beweismittelverwertungsverbote, was zu einem Freispruch führen kann. Entsprechend stellt sich noch vor Ort die Frage, in welcher Form Weisungen und Aufträge an die Polizei sowie die externen beigezogenen Fachspezialisten zu richten sind. Die Bewältigung der prozessualen Fragen stellt denn auch die Hauptaufgabe des Pikett- Staatsanwaltes dar, weshalb auf obige Ziff. 3.3 verwiesen wird. Es sei hier lediglich darauf hin- gewiesen, dass aufgrund des vorliegenden Deliktes, welches innerhalb einer Patchwork-Familie geschah, spezielle Aussageverweigerungsrechte bestanden. Diese wurden mit der Polizei am Tatort besprochen. Bei einem Delegationsauftrag nach der Schweizerischen Strafprozessord- nung wären diese im Auftrag an die Polizei aufzuführen. 121 Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 113 Rz 8 StGB Seite 36 4.1.3.3.Praktische Fragen Die Leitungsverantwortung der Staatsanwaltschaft bedeutet nach der StPO eine fachliche Unter- stellung der Polizei unter die Staatsanwaltschaft; im Übrigen ist die Polizei unabhängig 122 . Die Leitung des Vorverfahrens durch die Staatsanwaltschaft tangiert den taktischen Handlungsspiel- raum der Polizei nicht. In ihrem Kompetenzbereich entscheidet und handelt die Polizei selbstän- dig 123 . Die Polizeiarbeit bei strafrechtlichen Grossereignissen geht über die strafprozessuale Tä- ter- und Beweissicherung hinaus und umfasst nebst der Gefahrenabwehr – Intervention und Evakuation – auch die Einsatzkoordination sämtlicher Blaulichtorganisationen sowie die Infor- mation und Betreuung 124 . Daneben berücksichtigt die Polizei bei ihrer Einsatzplanung regelmäs- sig auch ihre begrenzten Ressourcen, namentlich die Anzahl der zur Verfügung stehender Per- sonen, deren Ermüdungserscheinungen sowie Verpflegung bei länger andauernden Einsätzen. Diese umfassende Aufgabe der Polizei hat für die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Fol- gen, welche ihre Aufgabe nach Art eines Projektmanagements auszuführen hat 125 . Die verschie- denartigen Aufgaben können zu einem Zielkonflikt führen, welcher es bereits am Tatort zu be- wältigen gilt. Zu einem gelungenen Projektmanagement gehört m.E., die verschiedenen anste- henden Aufgaben zu priorisieren und zu koordinieren. Vor diesem Hintergrund ist aus meiner Sicht im Hinblick auf die Erteilung von Aufträgen und Weisungen an die Polizei insofern Rück- sicht zu nehmen, als dadurch die Beweismittelsicherung – die zentrale Aufgabe der Staatsan- waltschaft – nicht gefährdet wird. Entsprechende Handlungsspielräume sind in der Regel auf beiden Seiten vorhanden, sie werden aber nur durch eine offene Kommunikation beider Seiten bekannt. Versagt die Kommunikation oder werden die vorhandenen Handlungsspielräume nicht genutzt, drohen auf beiden Seiten verhärtete Fronten, was einer effizienten, fachlich korrekten und motivierten Fallbewältigung i.d.R. abträglich ist. 4.1.4. Tatortarbeit Wichtig im Hinblick auf eine umfassende Beweismittelerhebung erscheint mir, einerseits sich selber und anderseits bei der Polizei die richtigen Fragen zu stellen. Bei einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Sinne eines Prozesses, bei welchem der Staatsanwaltschaft die Rolle der Projektleitung zufällt 126 , sollten vor Ort unverzüg- lich die laufend eingehenden Informationen verarbeitet werden. Mit Verarbeiten meine ich, dass die Erkenntnisse mit dem bisherigen vorläufigen Beweisergebnis verglichen und – ganz wichtig – beidseitig kritisch hinterfragt werden. Das Verhältnis Staatsanwaltschaft – Polizei sollte derart sein, dass dies auch möglich ist. Es dient auch einer effizienten Tatortarbeit. 122 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 25 StPO 123 Landshut Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 307 Rz 26 StPO 124 Albertini in Albertini/Fehr/Voser, S. 558 125 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO 126 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO Seite 37 Nebst der Informationsbeschaffung sind die notwendigen Aufträge und Weisungen an die Poli- zei zu erteilen. Diese sollten stets in Absprache mit der Polizei erfolgen 127 , damit einerseits si- chergestellt ist, dass die relevanten Fragen auch geklärt und anderseits primär erfolgverspre- chende Ermittlungen getätigt werden. Mithin ist ein Ressourcenmanagement gefragt. Aus der strafprozessualen Dokumentationspflicht 128 ergibt sich primär, dass alle Verfahrens- handlungen sowie mündlichen Entscheide der Behörden protokolliert werden müssen. Es emp- fiehlt sich daher, darüber Handnotizen anzufertigen. Daneben ist das Beschwerderecht den Be- troffenen von Zwangsmassnahmen wie etwa bei Hausdurchsuchungen zu gewähren, welche zu- folge zeitlicher Dringlichkeit vorerst mündlich angeordnet worden sind und schriftlich dem Be- troffenen nachzureichen sind 129 . 4.1.5. Rückwärtige Büroarbeit Im Anschluss an die Tatortarbeit ändert sich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft nicht grund- sätzlich. Der dynamische Prozess mit sich dauernd ändernder Sachlage geht weiter. Die Ver- antwortung für die Beweismittelsicherung bleibt bei der Staatsanwaltschaft. Allerdings entfällt zumindest ein Teil der zeitlichen Hektik, welche vor Ort regelmässig herrscht. Schriftlich nachzuholen sind vor Ort erteilte mündliche Aufträge und Weisungen zu Handen der Polizei 130 oder zumindest dessen Aktenkundigmachen mittels Aktennotiz 131 . Mündlich angeord- nete Hausdurchsuchungen sind nachträglich schriftlich zu verfügen 132 mit der Angabe, dass die Anordnung bereits mündlich vor Ort durch den Unterzeichner erfolgte. Wichtig ist den von Ent- scheiden bzw. Zwangsmassnahmen Betroffenen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zu gewähren. Zudem soll ersichtlich sein, wann in zeitlicher Hinsicht der entsprechende Entscheid – sei es zufolge zeitlicher Dringlichkeit mündlich oder aber schriftlich - gefällt wurde. Bei sol- chen ursprünglich mündlich gefällten und anschliessend schriftlich ausgefertigten Entscheiden empfiehlt sich daher, im Dispositiv den Zeitpunkt des Entscheides zu deklarieren, etwa mit der Formulierung „wie bereits am X.X.2011 um XY Uhr mündlich angeordnet“. Dieses Vorgehen entspricht auch der strafprozessualen Dokumentationspflicht 133 und ermöglicht einer Beschwer- deinstanz, den Entscheid im Lichte der damaligen, im Zeitpunkt der Entscheidfällung bestehen- den Aktenlage, zu überprüfen. Weiter sind notwendige Verfügungen im Hinblick auf die Beweismittelerhebung – etwa Editi- ons- oder Bankenverfügungen – zu erlassen, allenfalls die rückwirkende Erhebung des Telefon- verkehrs (Art. 260 ff. StPO) zu verfügen. Selbstverständlich sind diese Untersuchungshandlun- gen von Fall zu Fall unterschiedlich und dem Einzelfall entsprechend anzuordnen. 127 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 3 StPO 128 Art. 76 Abs. 1 StPO 129 Art. 241 Abs. 1 StPO 130 Art. 312 Abs. 1 Satz 2 StPO 131 Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Art. 312 Rz 7 StPO 132 Art. 241 Abs. 1 StPO 133 Art. 76 Abs. 1 StPO Seite 38 Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Leitungsfunktion des Vorverfahrens ist sicherzustellen, dass regelmässig Sachbearbeitersitzungen mit der Polizei zwecks Informationsaustausch statt- finden. Im vorliegenden Fall bewährte sich, eine solche täglich um 17.00 Uhr mit allen in die Fallbearbeitung einbezogenen Polizeifunktionären jeder Funktions- und Führungsstufe abzuhal- ten. Dadurch konnten einerseits regelmässig die angefallenen Ergebnisse der Tätigkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft und damit die neuesten Erkenntnisse ausgetauscht werden, an- derseits konnte so sichergestellt werden, dass unverzüglich neue Schwerpunkte für die Be- weisabnahme gesetzt und entsprechend notwendige Anordnungen getroffen werden konnten. 4.1.6. Medien Die Medien recherchieren bei schweren Straftaten regelmässig. Sie sind, wie eingangs erwähnt, nicht an dieselben Regeln wie die Strafverfolgungsbehörden gebunden. Sie verdienen daher be- sondere Beachtung, damit die korrekte und nach den Regeln der strafprozessualen Kunst zu- stande gekommene Beweisabnahme durch die Medien(-tätigkeit) nicht oder nur in möglichst geringem Ausmass beeinflusst wird. Die Medien stellen bei der pikettmässigen Bewältigung schwerer Straftaten für die Strafverfol- gungsbehörden eine besondere Herausforderung dar. Einerseits werden Grossereignisse von den Medien unverzüglich aufgegriffen, anderseits dürfen die Strafverfolgungsbehörden das Verfah- ren durch Medienauskünfte nicht gefährden. Kommt hinzu, dass die Medien sog. News verkau- fen und fallrelevante Informationen für die Medien genau in jenem Zeitpunkt von besonders ho- hem Interesse sind, in welchem seitens der Strafverfolgungsbehörden die entscheidenden Wei- chen für die weitere Fallbearbeitung zu stellen sind. Vor dem Hintergrund der Aufgabe der Staatsanwaltschaft, der Projektleitung 134 , ist dies unbedingt zu berücksichtigen. Das heisst einer- seits, dass die Staatsanwaltschaft Medienarbeit in fallangepasster Form zu leisten hat, anderseits dadurch die eigentliche Kernaufgabe der Beweismittelsicherung durch die zu leistende Medien- arbeit nicht gefährdet werden darf. 4.1.6.1.Rechtliche Regelung Die Orientierung der Öffentlichkeit ist neu bundesrechtlich in Art. 74 StPO geregelt. Gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO ist die Polizei nur dann zur selbständigen Orientierung der Öffent- lichkeit befugt, wenn es sich um Unfälle sowie Straftaten ohne Namensnennung handelt. Folg- lich liegt die Medienhoheit bei schwerwiegenden Ereignissen wie Tötungsdelikten in der Hand der für die Beweisführung zuständigen Staatsanwaltschaft. Auf kantonaler Ebene hat der Oberstaatsanwalt Weisungen über Mitteilungen an die Öffentlich- keit zu erlassen (§ 51 JV). Diese Pflicht der Oberstaatsanwaltschaft ergibt sich aus ihrer Zustän- digkeit, die Staatsanwaltschaft nach aussen hin zu vertreten. In diesem Zusammenhang hat er eine koordinierte und einheitliche Informationspraxis innerhalb der Staatsanwaltschaft sicherzu- 134 Rüegger in BSK StPO, Art. 307 Rz 1 StPO Seite 39 stellen 135 . Gemäss § 51 Satz 2 JV und dessen Verweis auf die Regeln über die Gerichtsbe- richtserstattung gemäss § 46 JV sollen sichergestellt sein, dass beschuldigte Personen in der Öf- fentlichkeit nicht unnötig zur Schau gestellt werden 136 . Der Oberstaatsanwalt regelte die Information der Öffentlichkeit durch die Strafverfolgungsbe- hörden mittels Weisung 137 . Die Zuständigkeit zur Orientierung der Öffentlichkeit im Einzelfall liegt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft 138 . Im vorliegenden Fall wäre der Verfasser der Ar- beit daher nach wie vor zuständig für die Medienarbeit. Im Grundsatz sind sowohl das polizeiliche Ermittlungsverfahren als auch die staatsanwaltliche Untersuchung geheim 139 . Die Orientierung über laufende Vorverfahren haben in Abwägung der Interessen einer effizienten Strafverfolgung, der Interessen der durch das Verfahren betroffenen Privatpersonen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zu erfolgen 140 . Bei Jugendli- chen hat die Jugendanwaltschaft zudem die Schule und bei Heimaufenthalten die Heimleitung mitsamt Betreuer bei schweren Delikten gegen Leib und Leben - namentlich somit Tötungsde- likten – zu orientieren. Vorliegend handelte es sich um ein weit über den Kanton Schwyz hinausgehendes und im öf- fentlichen Interesse liegendes schweres Verbrechen eines Jugendlichen. Deshalb bestand trotz dem Grundsatz der geheimen Untersuchung ein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öf- fentlichkeit 141 . Eine Medienorientierung wäre somit auch unter dem geltenden Strafprozessrecht grundsätzlich möglich. 4.1.6.2.Fallspezifische Medienarbeit Das der vorliegenden Arbeit zugrunde liegende Delikt stand seit Beginn unter besonderem Inte- resse der Medien. Im vorliegenden Fall erwies sich als grosser Vorteil, dass das Delikt zur Nachtzeit an einem eher abgelegenen Ort geschah und daher zumindest in der ersten Phase der Tatortarbeit dort keine Medienvertreter erschienen. Diese Konstellation erlaubte den Strafver- folgungsbehörden, von sich aus am andern Tag und damit zu einem selbstbestimmten Zeitpunkt mit Informationen an die Medien zu gelangen. Es galt aber auch, die weitere Medienarbeit noch in der Tatnacht zusammen mit der Medienstelle der Polizei festzulegen. Seit Samstag nach der Tat, ab dem 12. April 2008, waren zahlreiche Medien am Tatort und Um- gebung präsent und recherchierten. Da der Tatablauf selber ermittlungstechnisch noch weitge- hend unklar war, konnte den Medien dazu praktisch keine Auskunft erteilt werden. Die Aus- kunft reduzierte sich mehr auf eine Bestätigung, dass zwei Personen mutmasslich getötet wur- 135 Schwyzer Justizhandbuch, Rz 1 zu § 51 JV 136 Schwyzer Justizhandbuch, Rz 2 zu § 51 JV 137 OSTA-Weisung Nr. 2.1 138 Ziff. 6.2 Abs. 1 der Weisung Nr. 2.1 139 Ziff. 2 der Weisung Nr. 2.1 140 Ziff. 2 der Weisung Nr. 2.1 141 Abs. 6 von Ziff. 3.3 der Weisung Nr. 2.1 Seite 40 den. Zudem wurde um Bilder des Tatverdächtigen nachgefragt, was mit Hinweis auf die Persön- lichkeitsrechte des Tatverdächtigen von den Behörden abgelehnt wurde. Als zuständiger Jugendanwalt delegierte ich die Medienarbeit weitgehend der Polizei. Freie Hand in der Berichterstattung hatte die Polizei deswegen jedoch nicht. Von besonderer Wichtig- keit war, dass der Polizei seitens der Jugendanwaltschaft Vorgaben gemacht wurden, über was Auskunft erteilt wird und über was gerade nicht, um einerseits die Beweisabnahme nicht zu ge- fährden und anderseits den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu gewähren. Bei sämtlichen Medienauskünften hat stets die Sicherung der Beweisabnahme Vorrang vor der Medienauskunft. Dies führte dazu, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden – ausser der Be- stätigung, dass mutmasslich ein Jugendlicher seinen Stiefbruder und seine Stiefmutter erstach – keine genaueren Informationen zum Tatablauf gemacht werden konnten und folglich auch nicht gemacht wurden. Es hätte nur die Gefahr bestanden, den Medien exklusives Täterwissen preis- zugeben und so die Beweismittelsicherung und –erhebung dadurch zu gefährden. Ebenso wur- den entsprechende Recherchen der Medien unkommentiert im Raume stehen gelassen. Entspre- chende Anfragen hätten wahrheitsgemäss auch nicht beantwortet werden können, da weder am Samstag noch am Sonntag nach dem Delikt die entsprechenden Beweise gerichtsverwertbar 142 erhoben waren. Zum Beispiel fanden bis dahin noch keine gerichtsverwertbare Befragungen un- ter Gewährung sämtlicher Verteidigungs- und Konfrontationsrechte statt. Eine Gefährdung der Beweisführung war daher gegeben. Täterwissen gelangte somit durch zurückhaltende Medien- orientierung der Strafverfolgungsbehörden nicht an die Medien. Dass die Medien die Strafverfolgungsbehörden zeitweilig unter erheblichen Druck setzen konn- ten, hat u.a. damit zu tun, dass den Medienvertretern andere Mittel zur Verfügung stehen, als die Strafverfolgungsbehörden Instrumente in der Hand haben, die Preisgabe von fallrelevanten In- formationen zu unterbinden. Dies zeigt sich insbesondere bei auskunftswilligen sog. Drittperso- nen. Im vorliegenden Fall beispielsweise händigten die Strafverfolgungsbehörde den Medien trotz entsprechenden Anfragen kein Täterbild aus. Die Medien bezahlten dem Vernehmen nach kurzer Hand einen Mitschüler des Tatverdächtigen und hatten damit eine Fotografie des Tatver- dächtigen zur Verfügung. Die Behörden kommentierten das derart erhaltene Bild nicht. Ebenso kommentierten die Behörden Spekulationen der Medien zu verschiedenen Aspekten wie etwa der Persönlichkeit des Tatverdächtigen, dessen Umfeld, den Tatablauf etc. nicht. Dies ist m.E. von grosser Bedeutung, da die Strafverfolgungsbehörden für Spekulationen, welche die Medien mangels Informationen seitens und ohne Kommentar der Behörden anstellen, keine Verantwor- tung tragen. Vielmehr war Sachlichkeit seitens der Strafverfolgungsbehörden in der Information der Medien und damit der Öffentlichkeit gefragt. Wenn überhaupt wurde nur darüber Auskunft gegeben, was beweisverwertbar erhoben war. Genau hier lag eine Hauptdiskrepanz zur Informa- tionspolitik der Polizei, welche auch nur vorläufig feststehende polizeiliche Ermittlungsergeb- nisse bereits den Medien preisgegeben hätte. Als fallführender und -verantwortlicher Jugendan- walt zog ich daher die Medienarbeit an mich und delegierte der Polizei lediglich die Aus- kunftserteilung anhand meiner Vorgaben. Damit war die beweisnotwendige „Zensur“ der an die 142 Polizeiliche Einvernahmen waren nach der damals geltenden Strafprozessordnung der Gerichtspraxis im Kanton Schwyz nicht direkt gerichtsverwertbar. Entsprechend konnten daraus gewonnene Erkenntnisse den Medien nicht bekannt gegeben werden. Seite 41 Medien gelangenden Informationen durch die Jugendanwaltschaft gesichert. Seitens der Ju- gendanwaltschaft war stets darauf zu achten, dass durch die Strafverfolgungsbehörden keine In- formationen an die Öffentlichkeit gelangen, welche die Beweisführung gefährden könnten. Einen Grossteil der Medienarbeit erbrachte die Polizei. Namentlich war die Medienstelle der Polizei gleichzeitig Anlaufstelle für Medienanfragen, was der Jugendanwaltschaft die für die übrige Fallbearbeitung notwendigen Zeiträume verschaffte. Aufgrund des Mediendruckes er- wies es sich als notwendig, im Verlaufe des Samstag, 12. April und vor allem Sonntag, 13. April mit verschiedenen, jeweils Neuerungen enthaltenden Medienbulletins an die Medien zu gelan- gen. Vorliegend sah sich die zuständige Schulbehörde Muotathal veranlasst, am Montag, 14. April 2008 eine Medienkonferenz abzuhalten. Die Schulbehörde sprach sich mit den Strafverfol- gungsbehörden ab, über was die Medien informiert wurden und über was nicht. Diese Medien- konferenz, an welcher bewusst und absprachegemäss keine Vertreter der Strafverfolgungsbe- hörden teilnahmen, verschaffte den Strafverfolgungsbehörden wichtige Zeitreserven, um die Fallbearbeitung und damit die Beweisabnahme voranzutreiben. Sie stillte in gewissem Ausmas- se in einer frühen Phase des Verfahrens die Informationsbedürfnisse der Medien und der Öffent- lichkeit, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden zeitlich davon in Anspruch genommen wur- den. Ab Donnerstag, 17. April wurde der Mediendruck grösser. Die Strafverfolgungsbehörden ent- schlossen sich, auf Dienstagnachmittag, 22. April 2008 nachmittags um 14.00 Uhr eine Medien- konferenz anzusetzen. Der in gewisser Ferne liegende Termin wurde bewusst gewählt und er- laubte so den Strafverfolgungsbehörden, Medienanfragen mit Verweis auf die Medienkonferenz kurz und knapp zu beantworten und keine weiteren Informationen preisgeben zu müssen. Es verpflichtete die Strafverfolgungsbehörden aber auch, die Beweisabnahme - insbesondere die Befragungen des Beschuldigten, notwendiger Auskunftspersonen, Zeugen etc. – voranzutreiben. Mit Hinweis auf diese Medienkonferenz erteilten die Strafverfolgungsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt materiell keine Auskünfte mehr, was seitens der Medien grösstenteils respektiert wur- de. Auch dies verschaffte den Strafverfolgungsbehörden wertvolle Zeit für die Fallbearbeitung. Letztlich konnten den Medien anlässlich der Medienkonferenz auch materiell Informationen präsentiert werden, welche die Bedürfnisse der Medienschaffenden weitgehend befriedigten. In der Folge konzentrierte sich die Medienarbeit auf Einzelauskünfte bezüglich Neuerungen im Fall, was jedoch unregelmässig und ohne zusätzliche Belastung wie zu Beginn der Untersu- chungsführung zu handhaben war. 4.1.7. Zusammenarbeit mit Polizei Bei der Bearbeitung strafrechtlicher Grossereignisse im Pikett-Dienst gilt der Zusammenarbeit mit der Polizei ein besonderes Augenmerk. Zum einen sind hier im Unterschied zur Justiz die Fachspezialisten – etwa des kriminaltechnischen Dienstes – angesiedelt, zum andern haben sie schlichtweg andere Aufgaben als die Justiz zu bewältigen, etwa Sicherung eines Tatortes, Be- Seite 42 treuung Angehöriger etc. Das Zusammenspiel Fachkräfte / Fallverantwortung kann, wenn es seitens der Staatsanwaltschaft als Projektmanagement verstanden wird, reichlich Früchte tragen. Die Verantwortung für das Vorverfahren trägt wie bereits dargelegt die Staatsanwaltschaft. Die Polizei liefert der Staatsanwaltschaft jedoch die dazu notwendigen Grundlagen, welche einer- seits die Basis der erhobenen Beweise darstellen und anderseits auf welchen die Staatsanwalt- schaft ihre Entscheide trifft. Das bedeutet, einen Ausgleich finden zu müssen zwischen der staatsanwaltschaftlichen Arbeitsweise und derjenigen der Polizei, insbesondere auch deren Möglichkeiten. Einerseits darf die Staatsanwaltschaft keine Abstriche – etwa Umgehung straf- prozessualer Vorgaben - bei der Erhebung der Beweise machen, anderseits ist der Polizei bei ihrer Arbeit der grösstmögliche Freiraum zu geben, dies alleine schon aus Motivationsgründen. Im vorliegenden Fall durfte der fallführende Untersuchungsrichter auf eine vertrauensvolle Zu- sammenarbeit mit der Polizei, insbesondere auch deren Sachbearbeitern, bauen. Vor diesem Hintergrund wurde täglich um 17.00 Uhr eine Sachbearbeitersitzung mit Teilnahme des fallfüh- renden Jugendanwaltes sowie sämtlichen involvierten Polizeikräften durchgeführt. Dass dabei gegenseitige Offenheit und Ehrlichkeit als Grundbedingung bestanden, verstand sich von selbst. Als Folge der regelmässigen konstruktiven Sitzungen konnten die zu erhebenden Beweise und Ermittlungshandlungen unter Rücksprache mit der Polizei bezüglich deren fachlichen und zeitli- chen Möglichkeiten besprochen und erhoben werden. So konnte seitens der Polizei in fachlicher Hinsicht zielgerichtet gearbeitet werden und die effektiv erhobenen Beweise waren nicht nutz- los. Zudem hatten alle täglich denselben Informationsstand, und es fand regelmässig ein fächer- übergreifender Meinungsaustausch statt (auch innerhalb der Polizei, etwa zwischen dem krimi- naltechnischen Dienst und dem Ermittlungsdienst). Nicht zu unterschätzen war, dass durch die regelmässigen Sitzungen die involvierten Polizeibeamten weg vom rein technischen Bearbeiten des Falles kamen. Sie waren vielmehr direkt in die Fallbearbeitung und damit –verantwortung eingebunden, erhielten einen Überblick über die Fallentwicklung anhand des stets aktuellen Beweisergebnisses und waren daher ausserordentlich motiviert in ihrer Arbeit. Dies wiederum hatte direkte Rückkoppelungen auf die Arbeit des Jugendanwaltes und erleichterte auch diesem die Arbeit – etwa mit Rechtsbeiständen – erheblich. 4.2. Fallspezifische Besonderheiten 4.2.1. Jugendstrafrecht – verkürzte Fristen Die Untersuchungsführung im Jugendstrafrecht zeichnet sich gegenüber dem Erwachsenenstraf- recht durch einige Besonderheiten aus. Die Anforderungen an die Beweisführung sind grund- sätzlich dieselben, hingegen gibt es spezifische Besonderheiten, namentlich etwa kürzere Fris- ten. Aufgezeigt werden soll dies anhand des Zeitpunktes der notwendigen Verteidigung und der Haftfristen. Im Zeitpunkt des Deliktes im Jahre 2008 war die Regelung des Strafprozessrechtes grundsätz- lich Sache der Kantone, wobei das Jugendstrafgesetz Minimalstandards festlegte. Gemäss kantonalem § 18 Abs. 2 StPO war dem Angeschuldigten, der nicht selber einen Vertei- diger bestellte, ein amtlicher Verteidiger beizugeben. Voraussetzung war etwa eine länger als 14 Seite 43 Tage andauernde Untersuchungshaft 143 oder in den übrigen Fällen, wenn es die Umstände erfor- derten, namentlich etwa wenn der Angeschuldigte wegen seiner Jugend nicht imstande war, sei- ne Rechte zu wahren 144 . Weitere jugendspezifische kantonale Regelungen gab es keine. Gemäss Art. 40 Abs. 2 JStG bestellte die zuständige Behörde dem Jugendlichen einen amtlichen Verteidiger, falls der Jugendliche oder seine gesetzlichen Vertreter nicht selber einen Verteidi- ger bestellten, wenn es die Schwere der Tat erforderte 145 oder sie den Jugendlichen für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft nahm oder seine vorsorgliche Unterbringung anordnete 146 . Vorliegend waren beide bundesjugendrechtlichen Vorgaben gegeben, weshalb innert 24 Stun- den der Fall einer notwendigen Verteidigung bestand und daher die Jugendanwaltschaft innert 24 Stunden ab Festnahme einen amtlichen Verteidiger zu bestellen hatte. Dies bedeutete, bis Samstag, 12. April 2008 um Mitternacht einen Verteidiger bestellen zu müs- sen. Ein Anwalts-Pikett gab es im damaligen Zeitpunkt im Kanton Schwyz nicht, sodass die zu- ständige Behörde auf Kontakte zu Verteidigern aus der Vergangenheit zurückgreifen musste. Zudem war damals der Jugendliche durch den Amtsarzt in der Tatnacht für nicht hafterstehungs- fähig erklärt worden, weshalb seitens der Behörden eine Unterbringung in der Bewachungsab- teilung im Inselspital Bern angeordnet wurde. Die Untersuchungshaft wurde dem Beschuldigten durch die Pikett-Jugendanwältin des Kantons Bern rechtshilfeweise im Inselspital Bern eröffnet. In der Folge konnte dem beschuldigten Jugendlichen innert der gesetzlichen Frist eine amtliche Verteidigung bestellt werden. Ebenso galt es, die in zeitlicher Hinsicht verkürzten Freiheitsstrafen beim Jugendstrafrecht zu beachten. Einer der Tatverdächtigen, der rechtskräftig verurteilte Gehilfe I, war im Tatzeitpunkt noch nicht 15 Jahre alt. Das hatte zur Folge, dass gesetzlich keine Freiheitsstrafe vorgesehen war 147 . Um der Problematik von drohender Überhaft bei der gebotenen Untersuchungshaft des jugendlichen Gehilfen I adäquat zu begegnen, stellte die Behörde hilfsweise und ohne Interven- tion der Verteidigung auf die maximal 10 Tage mögliche persönliche Leistung ab 148 . Entspre- chend musste die gesamte Untersuchungsführung derart gestaltet werden, dass bis zur Haftent- lassung von I sämtliche relevanten Beweise – inkl. der für die Beweisführung nötigen Konfron- tationseinvernahmen – innert 10 Tagen ab Inhaftnahme von I erledigt sein mussten. Entspre- chend war die Untersuchungsführung vor diesem Hintergrund zu priorisieren, was nicht nur die Strafverfolgungsbehörden vor Probleme und Zeitnot stellte, sondern z.T. den Unmut der Vertei- diger der übrigen inhaftierten Jugendlichen mitsamt deren Eltern nach sich zog. Damit galt es umzugehen. 143 § 18 Abs. 1 lit. b StPO 144 § 18 Abs. 1 lit. c StPO 145 Art. 40 Abs. 1 lit. a JStG 146 Art. 40 Abs. 2 lit. c JStG 147 Art. 25 JStG 148 Art. 23 Abs. 3 Satz 1 JStG Seite 44 4.2.2. Fallentwicklung: Tatbeteiligte kommen zum Vorschein In der Nacht von Freitag, 11./12. April 2008, mussten die Strafuntersuchungsbehörden aufgrund des vorläufigen Ermittlungsergebnisses davon ausgehen, dass R die Tat alleine verübt hatte. Am Sonntagabend, 13. April 2008 um ca. 21.00 Uhr, bekam die Polizei einen Telefonanruf der einen leiblichen Schwester von R. Diese sagte gegenüber einem sie betreuenden Psychologen und in der Folge ihres schlechten Gewissens auch gegenüber der Polizei aus, sie und weitere Personen hätten von der Tat und vom Tatzeitpunkt gewusst. Namentlich gäbe es eine Organisa- tion namens „Definity“. Der Organisation „Definity“ würden nebst ihr selber die verurteilten Gehilfen K und I sowie ihr Freund S angehören. Die Organisation „Definity“ sei an der Tatpla- nung und Tatausführung massgeblich beteiligt gewesen. Aufgrund dieser am Sonntagabend eingegangenen Meldung musste unverzüglich pikettmässig reagiert werden. Die beiden leiblichen Schwestern von R wurden unverzüglich polizeilich und unterschriftlich an deren Wohnort befragt, um mehr Details – namentlich zu involvierten oder zumindest mitwissenden Personen – zu erfahren und was diese genau wüssten. Dies war not- wendig, um über allenfalls gebotene Zwangsmassnahmen entscheiden zu können. Aufgrund des Befragungsergebnisses wurde beschlossen, bei den nun bekannt gewordenen Personen – alle- samt Jugendliche – eine Hausdurchsuchung durchführen und sie zwecks Befragung vorerst der Polizei zuführen zu können. Die ersten Aussagen genügten hingegen für eine Inhaftierung der Jugendlichen nicht. Zudem war taktisch auf verschiedene Begebenheiten, auf welche die Straf- verfolgungsbehörden keinen Einfluss hatten, Rücksicht zu nehmen. So befürchtete die Polizei – wie sich im Nachhinein herausstellte zu Recht – dass am Montag- morgen vor Ort bei der Schule Pressevertreter anwesend sein könnten, um Informationen von Mitschülern des Tatverdächtigen R zu erhalten. Folglich kam eine Festnahme von K, I und S ab der Schule nicht in Frage. Anderseits war es bloss aufgrund der vorerst noch ersten handschrift- lichen Einvernahmen der Schwestern des inhaftierten Tatverdächtigen R kaum vertretbar, bei möglichen jugendlichen Tatbeteiligten – wobei unklar war, in welchem Ausmass diese über- haupt beteiligt gewesen sein sollten – des Nachts Hausdurchsuchungen durchzuführen und sie in Haft zu nehmen. In der Folge wurde in Absprache mit der Polizei beschlossen, am Montag Mit- tag, vor den einzelnen Wohnorten auf die jugendlichen Tatverdächtigen zu warten, sie dort fest- zunehmen und gleich die Hausdurchsuchungen vorzunehmen. Einzig der Gehilfe K konnte, da er in einer Berufslehre war, am Montagvormittag an seinem Arbeitsplatz arretiert und gleich die Hausdurchsuchung durchgeführt werden. Dabei galt den elektronischen Kommunikationsmitteln wie PC’s sowie Mobiltelefonen ein Hauptaugenmerk; zu Recht, wie sich im Verlaufe der weite- ren Fallentwicklung herausstellte. In der Folge wurden die Jugendlichen K, I und S am Montagvormittag bzw. über Mittag polizei- lich befragt. Das Ergebnis genügte vorerst für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht, weshalb die Polizei unverzüglich nach der Einvernahmen keinen Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stellte, sie jedoch aufgrund der Gesamtumstände noch in Polizeihaft beliess. Gleichzeitig mit der Einvernahme wertete eine extern beigezogene Fachperson die si- chergestellten PC’s sowie Mobiltelefone aus. Bereits die ersten, noch am Montagnachmittag er- hältlichen Auswertungsresultaten, namentlich ein SMS mit dem Inhalt „Anubis hat versagt“, ergaben im damaligen Gesamtzusammenhang einen für die Anordnung von Untersuchungshaft Seite 45 genügenden dringenden Tatverdacht gegen K und I. Die Polizei stellte noch am Montagnachmit- tag Antrag auf Aufrechterhaltung der Haft, und sie wurde vom zuständigen Jugendanwalt ge- genüber K und I angeordnet. Bei den anschliessenden Befragungen von R und seinen beiden Gehilfen K und I zeigte sich, dass sich die drei gegenseitig nicht belasteten. Daran änderte auch der konkrete Vorhalt von SMS wie „Anubis hat versagt“ und der Frage, was dies bedeuten soll, nichts. Der inhaftierte Tatverdächtige R hingegen gab mehrfach eine Drohung mit einem „Astrit“ zu Protokoll. Ge- mäss dieser Drohung wäre R durch einen „Astrit“ umgebracht worden, wenn er das geplante Delikt nicht ausgeführt hätte. Die Auswertung der zwischenzeitlich erhobenen rückwirkenden Telefonranddaten ergaben, dass dieser „Astrit“ tatsächlich existierte. „Astrit“ wohnte in Ror- schach, was dem geplanten Fluchtort von R entsprach. Zudem war „Astrit“ ein ehemaliger Kol- lege von K, welcher im Tatzeitpunkt erst seit rund einem halben Jahr im Muotathal wohnte. Dieser „Astrit“ wurde polizeilich unverzüglich befragt, und der dringende Tatverdacht gegen- über K verdichtete sich erheblich. Namentlich bestätigte „Astrit“, dass er von K sowohl vom geplanten Delikt erfuhr als auch, dass dieser im Anschluss an das Delikt noch am Samstag mit R nach Rohrschach käme. K bestritt die Vorhalte, so dass eine Konfrontation mit „Astrit“ notwen- dig wurde. „Astrit“ blieb dabei im Wesentlichen bei seinen Aussagen. Bei I war eine Konfronta- tion nicht nötig, er anerkannte die vorgelegten objektiven Beweise und Interpretationen dersel- ben durch „Astrit“. Ein weiteres Augenmerk galt den beiden leiblichen Schwestern von R, welche untereinander Zwillingsschwestern waren. Es ist bei der Tatortarbeit aufgefallen und konnte nicht interpretiert werden, weshalb im Zimmer der beiden Zwillingsschwestern ein Koffer mit Kleidern herum- stand. Die Befragungen ergaben, dass die eine Zwillingsschwester von R diesem den Koffer packte und zu Fluchtzwecken bereitgestellt hatte. Dies geschah am Tatabend im Hinblick auf die nächtlich vorgesehene Flucht. 4.3. Suche nach dem Motiv Für die Qualifikation Mord / vorsätzliche Tötung, ebenso für die Qualifikation einer Tat als Tot- schlag, kann u.a. das Motiv ausschlaggebend sein. Entsprechend der Wichtigkeit des Motivs für die strafrechtliche Qualifikation der Tat wurde dem Motiv seit Beginn der Untersuchung noch vor Ort besondere Beachtung geschenkt. Als erstes gingen die Strafverfolgungsbehörden von der Annahme aus, dass es sich um eine Tat im Affekt handeln könnte. Bekanntlich fand die Tat zudem in einer Patchwork-Familie statt. Als Pikett-Untersuchungsrichter machte ich anlässlich einer Besprechung mit der Polizei noch vor Ort die Bemerkung, in verschiedenen Märchen sei die böse Stiefmutter ein Thema. Entspre- chend thematisierte die Polizei die „Stiefmutterproblematik“ bei sämtlichen Erstbefragungen noch vor Ort; es kam dabei nicht besonders viel Brauchbares heraus; aber auch nichts, was da- gegen sprach. Ebenso ergab sich nichts, was auf eine Affekthandlung schliessen liess. Anhalts- punkte für das Tatmotiv ergaben die ersten Ermittlungen somit keine. Zudem wurde im Zimmer des Täters R, wo dieser mit mehr als 20 Messerstichen seinen Stief- bruder erstach, ein „Geissfuss“ auf dem Bett von R gefunden. Weshalb, konnte nicht erklärt Seite 46 werden. Die Situation wurde aber fotografisch festgehalten und der Geissfuss unter Wahrung der Spurensicherung sichergestellt. Polizeiliche Einvernahmen aus dem überlebenden Familienumfeld von R ergaben keine Hinwei- se auf eine Affekthandlung oder Anhaltspunkte dazu, etwa Streit am Vorabend der Tat etc. Das- selbe ergab sich aus Befragungen im weiteren Lebensumfeld von R, namentlich Mitschüler, Lehrer, Nachbarn etc. Wie ein roter Faden zog sich hingegen durch die Befragungen, dass R in- nerhalb der Familie „das schwarze Schaf“ gewesen sei, namentlich dass R bei üblichen Entglei- sungen von Jugendlichen wesentlich strenger bestraft worden sei als seine Geschwister, v.a. auch der beiden Stiefgeschwister. Hier lag also ein mögliches Motiv des Täters. Im Verlaufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass R im Auftrag der Organisation „Defini- ty“ die umzubringenden Personen mit dem sichergestellten Geissfuss hätte erschlagen sollen, um die Tat wie einen Raubmord aussehen zu lassen. Da R die Methode des Erschlagens unsi- cher erschien, entschied er sich unmittelbar vor der Tat, zur Tatausführung das seiner Meinung nach schärfste Fleischermesser des Haushaltes zu benutzen. Den Geissfuss, welchen er kurz vor der Tat auftragsgemäss aus der Werkstatt in sein Zimmer holte, liess er einfach dort liegen. Durch dieses Untersuchungsergebnis war eigentlich klar, dass R nicht im Affekt handelte. Folglich konzentrierten sich die Untersuchungen auf die Persönlichkeit von R, welcher psychiat- risch begutachtet wurde, sowie auf Befragungen zu den Lebensumständen von R. Das Motiv liess sich trotz erheblichem Aufwand nicht restlos klären. Es resultierte ein Mix aus den Le- bensumständen von R und dessen Persönlichkeit. Für die Qualifikation als Mord war im vorlie- genden Fall das Tatmotiv nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Seite 47 5. Schlussfolgerungen 5.1. Überblick bewahren Die Verfahrensleitung wird nach Art eines Projektmanagements ausgeübt. Es ist stets auf verän- derte Sachlagen einzugehen. Die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Vorverfahrens muss immer den Überblick bewahren. Zentral ist daher, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung und damit die anstehenden Verfahrensschritte stets mit einer gewissen Distanz angeht. Zudem muss sie aus der „Vogelperspektive“ denken, um sofort und adäquat reagieren und dabei mögli- che Schritte der andern Verfahrensbeteiligten einplanen zu können. 5.2. Proaktives Zuhören Hauptaufgabe des Staatsanwaltes im Pikettdienst ist die Verfahrensleitung vor Ort. Dies bedeu- tet physische und geistige Präsenz. Im Zusammenhang mit dieser Art der Präsenz halte ich es im Pikett-Dienst für unabdingbar, für Verschiedenstes wachsam zu sein und demzufolge stets Au- gen und Ohren für Informationen offen zu halten. Darunter verstehe ich, die Arbeit der Polizei sowie von extern beigezogenen Spezialdiensten wie dem Forensischen Institut oder dem rechtsmedizinischen Institut zu beobachten. Dieses Beobachten generiert für den Staatsanwalt Informationen und ermöglicht ihm, bei Unklarheiten Rückfragen zu stellen. Vor Ort bespricht sich zudem die Polizei regelmässig. Die polizeilichen Fachkräfte besprechen sich untereinander und melden der polizeilichen Führungsperson Auffälligkeiten. Ergo ist für den Staatsanwalt wichtig, bei der Polizeiführung präsent zu sein, da er hier die Chance hat, für die weitere Unter- suchungsführung oder Entscheide wichtige und ungefilterte Informationen zu erhalten. Zudem kann der Staatsanwalt hier auch auf Entscheide der polizeilichen Führungskräfte Einfluss neh- men, indem er die eintreffenden Informationen vor dem Hintergrund der Beweisführung be- trachtet und der Polizei nötigenfalls gebotene Aufträge und Weisungen erteilt. Am Tatort sind Informationen nicht ausschliesslich von der Polizei oder den beigezogenen Spe- zialdiensten erhältlich. Anderweitig Anwesende wie etwa der mutmassliche Täter und deren Angehörige sind meist in einer aussergewöhnlichen psychischen Verfassung. Diese sprechen daher oft über Dinge, welche im Rahmen einer förmlichen Befragung nie gesagt würden oder man als Befrager gar nicht darauf käme, entsprechende Themen zu erfragen. Durch aktives Zu- hören erhält man die Chance, solche m.E. wichtigen Erkenntnisse überhaupt erst zu erhalten und in Befragungen und damit in die Untersuchung einfliessen zu lassen. 5.3. „Weniger ist manchmal mehr“ Bei der Priorisierung vor Ort im Rahmen des Pikettdienstes sind die Beweise vollständig im Hinblick auf die gerichtliche Beweisabnahme zu erheben, und zwar belastende und entlastende Beweise gleichermassen. Am Tatort stellt sich daher oft die Frage, welche Beweismittel über- haupt erhoben werden soll. Die Anzahl zu erhebender Beweise übersteigt die für die Fallführung notwendigen Beweise meist erheblich. Sinn und Zweck der verschiedenen Beweismöglichkeiten werden mit den polizeilichen Sachbearbeitern erörtert. Es ist dabei selten notwendig, alle erheb- baren Beweise auch zu erheben und auszuwerten. Es gilt daher, diese zu priorisieren. Seite 48 Für das Gerichtsverfahren gilt es, die wesentlichen Beweise zu erheben. Manchmal kann weni- ger mehr sein, indem treffsichere be- und entlastende Beweise erhoben werden, diese dann aber vollständig. Die weiteren, ebenfalls möglichen Beweise sind nicht zu erheben. Dabei ist allen- falls an eine Beweismittelerhebung ohne Auswertung zu denken, um bei entsprechenden Partei- einwänden den entsprechenden Beweis erbringen zu können. 5.4. Offenheit und Vertrauen Einer guten Zusammenarbeit mit der Polizei kommt meist eine entscheidende Rolle zu. Dies kann nur erreicht werden, wenn die einzelnen polizeilichen Sachbearbeiter vollstes Vertrauen in den Pikett-Staatsanwalt haben und umgekehrt. Ist dieses Vertrauen – und damit meine ich kei- neswegs naive Leichtgläubigkeit! - vorhanden, bringen die einzelnen polizeilichen Sachbearbei- ter ohne Scheu ihre Sicht der Dinge ein. Durch diese Offenheit seitens der Polizei erhält der Staatsanwalt die für seine Entscheide notwendige breite Grundlage. Diese Grundlage kann zu- dem verbreitert und weitere Aspekte bei der Polizei erfragt werden, wenn die einzelnen polizei- lichen Sachbearbeiter in die Entscheidfindung des Staatsanwaltes eingebunden werden, indem der Staatsanwalt mündlich und vor Ort zusammen mit diesen die polizeilich vorgeschlagenen Beweismassnahmen im Hinblick auf die gesamte Beweislage erörtert, den Entscheid darüber fällt und ihn der Polizei gegenüber gegebenenfalls mündlich erläutert. Aus Sicht des Staatsanwaltes gilt es m.E., das Ohr eher bei polizeilichen Sachbearbeitern als bei polizeilichen Führungskräften zu haben. Der Grund liegt schlichtweg darin, dass die polizeili- chen Führungskräfte nicht nur polizeilich die Fallkoordination wahrnehmen, sondern auch Per- sonalbelange – zu denken ist etwa an anfallende Überstunden, Kompensationen, Sachbearbeiter für andere Fallbearbeitung abziehen etc. – in ihre Entscheide einfliessen lassen. Solches darf hingegen die Beweisführung eines Kapitalverbrechens nicht beeinflussen, weshalb es unabding- bar ist, vor Ort präsent zu sein und die gesetzliche Aufgabe, die Leitung des Vorverfahrens, ef- fektiv und mit Entschlossenheit wahrzunehmen. Dazu gehört auch, mittels entsprechenden Auf- trägen und Weisungen sicherzustellen, dass die Polizei die für die Bewältigung des Ereignisses erforderlichen Einsatzkräfte zur Verfügung stellt. 5.5. Ermessensspielräume nutzen Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen der Vorverfahrens zahlreiche Ermessensspielräume. Sol- che bestehen etwa bei der Beurteilung der Rechts- und Sachlage, der Antragestellung beim Zwangsmassnahmengericht, etc.. Eine erfolgreiche Untersuchungsführung heisst immer, die vorhandenen Ermessensspielräume für die eigene Sache und damit zugunsten der Erforschung der materiellen Wahrheit zu nutzen. Seite 49 5.6. Konklusion Eine erfolgreiche Führung des Vorverfahrens hängt von wenigen, aber entscheidenden Faktoren ab. Die Staatsanwaltschaft hat stets den Überblick zu bewahren, proaktiv zuzuhören, wenige aber treffsichere Beweise zu erheben, dabei stets auf Offenheit und Vertrauen in der Zusam- menarbeit mit der Polizei zu setzen und die ihr zustehenden zahlreichen Ermessensspielräume im Sinne der Sache zu eigenen Gunsten zu nutzen. Erklärung des Verfassers: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Schwyz, 13. Mai 2011 lic. iur. Paul Schmidig, Staatsanwalt

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    Masterarbeit über Raser

    Masterarbeit über Raser Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Staatsanwaltsakademie MAS Forensics 5 Masterarbeit Auswirkungen des Raser-Tatbestands auf die Rechtsdogmatik und die Rechtspraxis – Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Kantons St.Gallen von Christian Aldrey, lic.iur.HSG Betreuer: Prof. Dr. Andreas Eicker vorgelegt am 15.08.2015 Literaturverzeichnis II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ................................................................................................................ V Materialien ............................................................................................................................... X Abkürzungsverzeichnis .......................................................................................................... XI Zusammenfassung ................................................................................................................. XV 1 Einleitung ........................................................................................................................... 1 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung ................................................ 1 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand ............................................. 2 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG............................................... 2 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung ........................ 6 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG .................. 7 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands ............................................................... 8 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands .............................................................. 8 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands ................................................................... 9 2.2.1 Objektiver Tatbestand .................................................................................... 9 2.2.2 Subjektiver Tatbestand................................................................................. 15 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht ........................... 16 3 Auswirkungen in der Praxis ........................................................................................... 18 3.1 Analyse der Auswirkungen ...................................................................................... 18 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen............................................. 18 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ..................................... 19 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen ... 22 Literaturverzeichnis III 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten .... 25 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) .......................... 27 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen ................................. 27 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen ........................................ 28 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte ................................................................................ 28 3.4.1 Kanton St.Gallen .......................................................................................... 29 3.4.2 Kanton Zürich .............................................................................................. 29 3.4.3 Kanton Thurgau ........................................................................................... 31 3.4.4 Kanton Wallis .............................................................................................. 31 3.4.5 Kanton Solothurn ......................................................................................... 32 3.4.6 Kanton Aargau ............................................................................................. 32 3.4.7 Kanton Basel-Stadt ...................................................................................... 33 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung .................................... 34 3.5 Bundesgerichtspraxis ............................................................................................... 35 3.6 Massnahmen ............................................................................................................ 37 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern .................................................... 37 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik ................................................. 37 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? ................................ 39 5 Reform- und Handlungsbedarf ...................................................................................... 41 5.1 Ergebnis ................................................................................................................... 41 5.2 Ausblick ................................................................................................................... 47 6 Erklärung ......................................................................................................................... 50 Literaturverzeichnis IV Anhang 1: Abbildungsverzeichnis ...................................................................................... 51 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen ............................................................................................................. 52 Literaturverzeichnis V Literaturverzeichnis ARNET Lucas Einziehung von Fahrzeugen bei Verkehrsdelikten de lege lata und de lege ferenda, in: Strassenverkehr 1/2012, S. 17 ff. 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SCHULTZ Hans Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990 SCHWEIZER Mark Raserurteile: Verwässerung des Eventualvorsatzes, in: Plädoyer 2/2007, S. 32 ff. WEISSENBERGER Philippe Reformpaket „Via sicura“: Wichtigste Neuerungen und Anwendungsprobleme, in: Schaffhauser René (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Bern 2012, S. 417 ff. WIPRÄCHTIGER Hans Härtere Strafen für Schnellfahrer? Genügen Gesetzgebung und Gerichtspraxis beim Umgang mit Rasern?, in: Strassenverkehr 1/2009, S. 5 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009) Literaturverzeichnis IX WIPRÄCHTIGER Hans / WIRTH Meret Auslegung des Raserbegriffs gestützt auf die beiden Absätze 3 und 4 von Art. 90 SVG, in: Strassenverkehr 1/2015, S. 35 ff. (zit. WIPRÄCHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015) WOHLERS Wolfgang / COHEN Emanuel Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen „elementaren“ Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff. Materialien X Materialien Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 BBl 2010, 8447 ff. Bekanntmachung des Zustandekommens der Eidgenössischen Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ vom 05. Juli 2011 BBl 2011, 6155 f. Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes vom 06. März 2015 BBl 2015, 2883 ff. Entwurf Zollgesetz vom 06. März 2015 BBl 2015, 2931 ff. Abkürzungsverzeichnis XI Abkürzungsverzeichnis ABS Antiblockiersystem Abs. Absatz ADMAS Register für Administrativmassnahmen AJP Aktuelle Juristische Praxis (Zürich) al. alinea (= Absatz) Art. Artikel art. article (= Artikel) ASTRA Bundesamt für Strassen aSVG altes Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01), Stand vor dem 01.01.2013 ATF Arrêts du Tribunal fédéral suisse, Recueil officiel (=BGE) BBl Bundesblatt BFS Bundesamt für Statistik bfu Beratungsstelle für Unfallverhütung BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken Abkürzungsverzeichnis XII CPS Conférence des procureurs de Suisse (= Schweizerische Staats- anwäte-Konferenz) Cst. Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 (= Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung etc. et cetera (= und die übrigen Dinge) EU Europäische Union f. folgende ff. fortfolgende GPS Global Positioning System Geräte h Stunden Hrsg. Herausgeber i.c. in casu (= im vorliegenden/konkreten Fall) i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit inkl. inklusive km/h Kilometer pro Stunde LCR Loi fédérale sur la circulation routière du 19 décembre 1958 (= Stras- senverkehrsgesetz, SR 741.01) lit. litera (= Buchstabe) m. E. meines Erachtens Abkürzungsverzeichnis XIII MISTRA Managementinformationssystem Strasse und Strassenverkehr, Fachapplikation Verkehrsunfälle N Note, Randnote NZZ Neue Zürcher Zeitung (Zürich) OBG Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (SR 741.03) S. Seite SG Kanton St.Gallen SMS Short Message Service (Kurzmitteilungen über Mobiltelefon) sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssammlung) SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (SR 312.0) SUS Strafurteilsstatistik des BFS SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) SZK Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie (Bern) UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vgl. vergleiche Via sicura Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr Abkürzungsverzeichnis XIV VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11) z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert als Zusammenfassung XV Zusammenfassung Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der zentralen Frage auseinander, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung am 01.01.2013 in der Rechtspraxis umgesetzt werden und wie sie sich auf die Rechtsdogmatik auswirken. Dabei wird untersucht, inwieweit die entstandenen dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden konnten. Weiter wird die Frage beantwortet, ob der Raserbegriff des Gesetzgebers die in der Praxis agierenden Risikotäter auch wirklich erfasst. In einem ersten Schritt wird die Ausgangslage vor der Einführung des Raser-Tatbestands aufgezeigt. Art. 90 aSVG war früher als zweistufige Blankettstrafnorm konzipiert, welche jeweils mit einer verletzten Verkehrsregel ergänzt werden musste. Die einfache Verkehrsregelverletzung war als Übertretung, die grobe Verkehrsregelverletzung als Vergehen ausgestaltet. Bis dahin wurden Tatfahrzeuge von Rasern mit Art. 69 StGB eingezogen. Der Verwertungserlös musste dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Sanktion ausbezahlt werden. Die Entstehungsgeschichte der neuen Rasernorm war ein mehrjähriger Prozess, welcher in der entscheidenden Gesetzgebungsphase in einem medial aufgeputschten Klima massiv geändert wurde und abrupt in die Realisierung gelangte. Getrieben von einer Häufung aufsehenerregender Raserunfälle reichte RoadCross 2011 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ ein. Die Forderungen der Initiative wurden praktisch ohne Anpassungen und Diskussionen im Parlament in das Massnahmenpaket des Bundes zur Erhöhung der Verkehrssicherheit Via sicura übernommen und realisiert. Durch diese Vorgeschichte entstanden sehr viele neue Rechtsbegriffe, welche einer Interpretation bedürfen. Der Art. 90 SVG wurde als dreistufige Verbrechensnorm um die krasse Verkehrsregelverletzung ergänzt. Der neue Absatz 3 nennt drei Regelbeispiele, welche eine krasse Verkehrsregelverletzung darstellen: krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen. Dabei wird das erste und wichtigste Regelbeispiel der krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit in Absatz 4 konkretisiert. Hier hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare Rechtsvermutung festgeschrieben, dass bei Erreichen oder Überschreiten der in Absatz 4 definierten Geschwindigkeitslimiten die Voraussetzungen von Absatz 3 automatisch als erfüllt gelten. Art. 90 Abs. 3 SVG ist sehr offen formuliert und daher sind auch weitere ungenannte Regelbeispiele in Zukunft möglich. Zusammenfassung XVI Die Einziehung von Raserfahrzeugen nach Art. 90a SVG ist auf Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG anwendbar. Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber bei Verkehrsdelikten als lex spezialis verdrängt. Der übrig gebliebene Verwertungserlös braucht dem Täter nicht mehr ausbezahlt zu werden. Die Verkehrsunfallstatistik zeigt, dass die Zahl der Verkehrstoten und der Schwerverletzten in der Schweiz trotz steigender Fahrzeugzulassungen seit 1970 rückläufig ist. Dies ist der technischen Fahrzeugentwicklung, der Einführung von Sicherheitsvorschriften, der stetigen Verbesserung der Strasseninfrastruktur und der fortlaufenden Kontrolltätigkeit der Polizei zu verdanken. Somit gab es statistisch gesehen keine Notwendigkeit für die Einführung der Rasernorm. Auch die Zahl der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit ist im Kanton St.Gallen rückgängig. Eine Analyse der polizeilich registrierten Unfälle im Kanton St.Gallen zeigt, dass Raserdelikte vor allem ausserorts und auf Autobahnen verübt werden. Es sind die gleichen Tendenzen wahrnehmbar wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst sank die Zahl der bei Alkoholkontrollen positiv getesteter Verkehrsteilnehmer, da der neue Tatbestand in der Öffentlichkeit diskutiert wurde. Danach verflüchtigte sich dieser Effekt und es wurden wieder mehr alkoholisierte Fahrzeuglenker registriert. Im Kanton St.Gallen steigt die Zahl der Raserfälle seit 2014 wieder an. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass mehr Schweizer als Ausländer verzeigt wurden. Erstaunlich dabei ist, dass die Raser meist aus handwerklichen Berufen stammen und diese Berufe hauptsächlich von ausländischen Arbeitnehmern ausgeübt werden. Des Weiteren lässt sich feststellen, dass nur gerade 8% der Raser aus Berufen mit starkem Bezug zu Fahrzeugen stammen. Am meisten Raserdelikte werden von Männern im Alter von 21-30 Jahren verübt. Gemäss den Rapporten der Polizei sind die Sicherstellungen von Raserfahrzeugen stark angestiegen. In der staatsanwaltschaftlichen Praxis ergehen in Raserfällen mit den neuen Strafuntergrenzen fast nur noch Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig und daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Die Strafen fallen deutlich höher aus als noch vor der Einführung der Rasernorm. Auch hier zeigt ein Blick in die Statistik, dass die Zahl der Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2013 stark ansteigt. Die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht mussten sich im Zusammenhang mit Raserdelikten fast nur mit dem Art. 90a SVG beschäftigen. Für einen Raser scheint die Wegnahme seines Fahrzeugs härter zu sein als die Sanktion des Strafrichters. Die Gerichte Zusammenfassung XVII urteilten bis anhin mit Mass und fügten sich dem Willen des Gesetzgebers – klare Fehlurteile, welche von den oberen Instanzen korrigiert werden mussten, gab es wenige. Grundproblem des Raser-Tatbestands ist jedoch, dass er aufgrund seiner Entstehungsgeschichte nur die Hochrisikogruppe der Raser anspricht. Die weitaus grössere Gruppe in der Bevölkerung, welche nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist jedoch öfter Teil des Problems. Diese Gruppe sieht sich nicht als Raser und fühlt sich damit vom Raser-Tatbestand nicht angesprochen. Eine kleine Hochrisikogruppe, wie die der Raser, lässt sich daher schneller beeinflussen als eine grosse unbestimmte Masse. Darauf ist wohl das Ausbleiben der aufsehenerregenden Raserunfälle zurückzuführen. Das Problem ist jedoch nicht gelöst. Bereits sind Anzeichen vorhanden, dass sich dieses Problem ins nahe Ausland (z.B. Süddeutschland) verlagert hat, wo sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen häufen. Zwar ist die Wirkung des Raser-Tatbestands bis heute bescheiden geblieben. Ein Gesetz alleine kann nicht viel bewirken. Daher ist für eine bessere Wirkung nicht einfach nur eine Revision entscheidend, sondern die Griffigkeit der normbegleitenden Massnahmen. Solche Begleit- massnahmen, welche verstärkt werden müssen, sind z.B. die polizeiliche Kontrolltätigkeit, eine automatisierte Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strassen- infrastruktur, das Verfahren zum Erhalt des definitiven Führerausweises und die internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. Trotzdem haben der Raser-Tatbestand und die Einziehung von Raserfahrzeugen in der Praxis einige Verbesserungen gebracht. Heute ist eine Handhabe auch für Raserfälle vorhanden, bei denen es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Die Verfahren bei der Staatsanwaltschaft laufen schneller als vor der Einführung. Auch die erleichterte Einziehung kann als wirksames Drohmittel gegen Raser gesehen werden. Wir brauchen daher Gesetze und Massnahmen, welche aufeinander abgestimmt sind. Denn das Raserproblem wird sich trotz steigenden Staustunden und Kapazitätsengpässen auf der Strasse auch in Zukunft nicht von selbst lösen. Einleitung 1 1 Einleitung 1.1 Problemstellung, Forschungsfragen und Zielsetzung Im Strassenverkehrsrecht erleben wir einen immer schneller werdenden Wechsel der Normen gemäss dem Motto: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit!1 Auch WEISSENBERGER bemerkte dazu: „In schnellem – um nicht zu sagen in rasendem – Tempo folgt eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision auf die andere.“2 Zum hochproduktiven Gesetzgeber kommt die reiche Kasuistik hinzu, welche diesen Wandel in der Strassenverkehrsgesetzgebung stetig vorantreibt. Eines der grösseren Gesetzgebungsprojekte, welches auch noch während der nächsten Jahre umgesetzt wird, ist das Handlungsprogramm des Bundes mit dem Namen Via sicura. Es wurde mit dem Ziel lanciert, die Verkehrssicherheit in der Schweiz weiter zu erhöhen. Mit diesem Programm wurde per 01.01.2013 der neue Raser-Tatbestand mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eingeführt. Zudem wurde das Einziehen von Raserfahrzeugen in Art. 90a SVG neu geregelt. Diese neuen Regelungen bringen einige Fragen mit sich, da durch die politischen Verhältnisse im Gesetzgebungsprozess von Via sicura viele neue und unbestimmte Begriffe aus einer Initiative in das SVG eingeführt wurden. Als sich Via sicura noch im Gesetzgebungsprozess befand, gab es eine Häufung von extremen Raserunfällen, bei welchen einige Menschen ihr Leben verloren. Mit grosser Empörung wurden diese Fälle medial aufgenommen und fanden so direkten Eingang in den Gesetzgebungsprozess von Via sicura. Seit Inkrafttreten des Raser-Tatbestands am 01.01.2013 ist eine scheinbare Ruhe eingetreten. Der letzte aufsehenerregende Raserunfall im Kanton St.Gallen ereignete sich am 17. Januar 2012 in Staad, bei welchem ein Pizzakurier und vierfacher Familienvater ums Leben kam.3 Es stellt sich nun die Frage, ob der Raser-Tatbestand Wirkung zeigt. Nach zwei Jahren in Kraft, möchte diese Arbeit eine erste Bilanz ziehen. Dazu sollen die Verkehrsunfallstatistik und die polizeilich registrierten Geschwindigkeitsübertretungen analysiert werden, um zu sehen, ob es seit der Einführung des neuen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG Veränderungen gegeben hat. In einem 1 Frei nach KANT Immanuel, Reflexionen zur Anthropologie, Nr. 479, AA XV, Seite 202. 2 WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 418. 3 Vgl. ELSENER, Marcel, Kurier tot, Raser verhaftet, St.Galler Tagblatt vom 19.01.2012, (Stand: 02.08.2015). http://www.tagblatt.ch/ostschweiz/ostschweiz/sg-os/Kurier-tot-Raser-verhaftet;art192,2832543 Einleitung 2 weiteren Schritt soll der staatsanwaltliche Umgang mit diesen neuen Fällen geprüft werden. Der Analyseteil wird mit einer Übersicht über die vorhandene kantonale bzw. bundesgerichtliche Rechtsprechung und die vom Strassenverkehrsamt ausgesprochenen Massnahmen abgeschlossen. Dabei werden folgende Forschungsfragen geklärt: Gab es durch die Einführung des Raser-Tatbestands weniger Unfälle als vorher? Was für Personen verbergen sich in der Praxis hinter dem Begriff „Raser“? Deckt sich der Raserbegriff des Gesetzgebers mit den in der Praxis agierenden Tätern? Inwieweit konnten die dogmatischen Fragen in der Praxis geklärt werden? Ziel dieser Masterarbeit ist es, den beiden zentralen Fragen nachzugehen, wie der neue Raser- Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt wurden und was für eine Wirkung sie erzielt haben. Die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz bei Tötungsdelikten im Zusammenhang mit Strassenverkehrsunfällen und die Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB werden nur so weit es für die vorliegenden Forschungsfragen notwendig ist behandelt. Auch die psychologischen Aspekte, welche einen Mensch zum Raser machen, werden nur ansatzweise behandelt. Eine tiefere Auseinandersetzung mit diesen Themen würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 1.2 Hintergründe und Entwicklung zum neuen Tatbestand Im nachfolgenden Kapitel wird die Ausgangslage bei der Einführung des Raser-Tatbestands erhoben. Dabei soll die Frage geklärt werden, wie Art. 90 SVG vor der Einführung der neuen Absätze aussah und was konkret hin zum neuen Raser-Tatbestand verändert wurde. 1.2.1 Die altrechtliche Regelung von Art. 90 aSVG Art. 90 aSVG stellte die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe. Es handelte sich dabei um eine Blankettstrafnorm, d.h. sie musste bei ihrer Anwendung durch die verletzten Einleitung 3 Verkehrsregeln aus dem 3. Titel des SVG ergänzt werden.4 Bis zum 01.01.2013 war der Art. 90 aSVG als zweistufige Norm ausgestaltet.5 Einfache Verkehrsregelverletzungen wurden durch Art. 90 Ziff. 1 aSVG als Übertretung mit Busse bestraft.6 Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG war auch die fahrlässige Begehung einer einfachen Verkehrsregelverletzung strafbar. Das OBG sah für viele dieser Übertretungen pauschale Bussenbeträge bis zu CHF 300.- vor.7 Für darüber hinausgehende Bussen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen hatte die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) spezifische Empfehlungen herausgegeben.8 Grobe Verkehrsregelverletzungen wurden gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Zwei Elemente mussten kumulativ erfüllt sein: Es musste eine wichtige Verkehrsregel verletzt worden und dadurch eine ernstliche Gefahr für Dritte entstanden sein.9 In der Praxis wurde hier aber vielfach nicht sauber zwischen den beiden Elementen unterschieden, sondern eher eine Gesamtwürdigung angestellt.10 Das Bundesgericht ging davon aus, dass eine Verletzung von Verkehrsregeln grob sei, wenn ihr ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrunde lag, was ein schweres Verschulden oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit voraussetzte.11 Welche Verkehrsregeln besonders wichtig waren und welche weniger, war nicht geregelt. Es kam auf die konkreten Umstände an, welche eine Verkehrsregel als besonders wichtig erscheinen liess oder eben nicht.12 Es galt als eher unwahrscheinlich, dass sich das Bundesgericht zu einer „Bewertung“ von Verkehrsregeln äussern würde.13 Des Weiteren sprach Art. 90 Ziff. 2 aSVG 4 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 2. 5 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 6 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 101. 7 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 32. 8 Siehe: (Stand: 02.08.2015). 9 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 19. 10 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 110. 11 Vgl. BGE 92 IV 145 E. 3. 12 Vgl. BGE 106 IV 49 E. 2a. 13 Vgl. NIGGLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012, S. 111. http://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/strafmassempfehlungen_svg_version_dv_14_final_d_0.pdf Einleitung 4 von einer ernstlichen Gefahr, welche erfüllt sein musste. Für das Bundesgericht reichte schon eine erhöhte abstrakte Gefahr, damit die ernstliche Gefahr erfüllt war. Es genügte daher bereits das Vorhandensein der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung.14 Mit der Revision wurden die Ziffern in Absätze umbenannt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Materiell wurde an den Ziffern 1 bis 3 des Art. 90 aSVG nichts verändert. Der Art. 90 aSVG wies eine relativ tiefe Sanktionshöhe für Verkehrsregelverstösse auf, was in sog. „Raserfällen“ zu Akzeptanzproblemen in der Öffentlichkeit führte. WOHLERS/COHEN beschrieben die Situation folgendermassen: „Mit dem Aufkommen der Raserproblematik stand die Praxis vor dem Problem, dass sie mit den Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB [Asperationsprinzip: Man geht vom schwersten Delikt aus, also der fahrlässigen Tötung mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Verschärfung bis maximal 4 ½ Jahre möglich] den in der massenmedial aufgeputschten Öffentlichkeit offenbar vorhandenen Bestrafungsbedürfnissen nicht angemessen Rechnung tragen konnte.“15 Um diesem öffentlichen Druck nachzukommen, versuchte die Rechtsprechung in einer fragwürdigen Praxisänderung, sich den Anwendungsbereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte zu eröffnen.16 Damit konnte die durch Art. 90 Ziff. 2 aSVG und Art. 117 StGB vorgegebene Strafobergrenze auf die Strafhöhe der Vorsatzdelikte erweitert werden. Angestossen wurde die Entwicklung durch die Verurteilung eines Rasers wegen eventualvorsätzlicher Tötung (inkl. weiterer Delikte: 10 Jahre Zuchthaus, CHF 1‘000.- Busse) am 06.10.1986. Damals zog das Bundesgericht wegen dieses Entscheids grosse Aufmerksamkeit auf sich. Es handelte sich um einen Fahrer, welcher in einem Lamborghini nachts mit 240 km/h auf der Autobahn im Kanton Waadt unterwegs war. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver fuhr er auf ein stehendes Unfallauto auf, wobei zwei Personen getötet wurden. Das Bundesgericht verwies dabei auf die Ausführungen zum Willensmoment der ersten Instanz: „Les juges de première instance relèvent encore l’égoïsme, la satisfaction d’une soif 14 Vgl. JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 25; BGE 122 IV 177 E. 2d. 15 WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5. 16 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6; Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2009, S.15. Einleitung 5 de vitesse et du désir d’épater ayant poussé le conducteur à rouler sur une grande distance à une allure proprement aberrante; il est qualifié de kamikaze et de conducteur suicidaire au volant d’une bombe roulante.“17 Das Gericht schloss somit von den äusseren Gegebenheiten auf den Willen des Täters. Gerade dieses Willensmoment ist aber in der Lehre meist umstritten, da es „(…) beinahe beliebiger Ausdeutung zugänglich ist.“18 Nach diesem Urteil war es fast 20 Jahre ruhig um die Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie19 bei Rasern, und das Bundesgericht schien wieder zu seiner ursprünglichen Rechtsprechung mit der Annahme von bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit zurückgekehrt zu sein.20 In zwei darauffolgenden Urteilen vom 26.04.2004 (Autorennen Gelfingen)21 und vom 28.03.2006 (Autorennen auf der Autobahnausfahrt Winterthur-Töss)22 kehrte das Bundesgericht zur Wahrscheinlichkeitstheorie zurück. Dann aber in den Urteilen vom 21.01.2007 (Autorennen mit Frontalkollision bei Muri)23, vom 29.01.2008 (Schleuderfahrt aus einer Kurve bei Crans-Céligny)24 und vom 28.12.2008 (seitliches Rammen auf der Autobahn bei Leuzingen)25 verneinte das Bundesgericht einen Eventualvorsatz. 17 Unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 06.10.1986 in: SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis, S. 92 ff.; siehe auch: RIKLIN/ROTH, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, S. 258 f. 18 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 923; Vgl. auch: BÜRGI, Raser im Strafrecht, S.81 f. 19 Definition nach METZGER: Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Tat und dem eingetretenen Erfolg ist dieser dem Täter schon dann zuzurechnen, wenn er durch pflichtgemässes Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. 20 Vgl. SCHWEIZER, Raserurteile, S. 37. 21 BGE 130 IV 58. 22 Urteil des BGer 6S.114/2005 vom 28.03.2006. 23 BGE 133 IV 9. 24 Urteil des BGer 6B_519/2007 vom 29.01.2008. 25 BGE 133 IV 1. Einleitung 6 Kurz darauf folgten wieder zwei Urteile, in denen der Eventualvorsatz bejaht wurde (Schleuderfahrt mit Frontalkollision in Lyss und Autorennen mit Kollision des vorderen Fahrers mit Linksabbieger in Schönenwerd).26 Somit wird klar, dass die Wahrscheinlichkeitstheorie keine optimale Lösung darstellt und nicht einfach auf jeden Raserfall anzuwenden ist. Die Verwendung des Eventualvorsatzes scheint also weder zu überzeugen, noch ist sie abzulehnen. BOMMER kommt daher zu folgender Annahme: „Wo es am Todeseintritt fehlt, hat die Bestreitung des Eventualvorsatzes leichteres Spiel als dort, wo die Tat mit bösen Folgen endet.“27 1.2.2 Die altrechtliche Regelung der Einziehung und Verwertung Tatfahrzeuge von Rasern wurden bis zur Einführung von Art. 90a SVG gestützt auf Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) eingezogen. Gemäss dem Bundesgericht verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung gemäss Art. 69 StGB unter anderem von Gegenständen, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, wenn die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.28 Der Richter hat also im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters die öffentliche Ordnung auch in Zukunft gefährdet.29 Dies bildet ein erstes Hindernis für die Anwendung der Sicherheitseinziehung. Die Einziehung eines Fahrzeuges stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV dar und muss daher gemäss Art. 36 BV verhältnismässig sein. Hierin ist die zweite Hürde des Art. 69 StGB zu sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen. Gleichzeitig darf dieses Ergebnis nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können.30 26 Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010; Urteil des BGer 6B_461/2012 vom 06.05.2012. 27 BOMMER ZBJV 145/2009, S. 921. 28 BGE 116 IV 119 E. 1. 29 BGE 137 IV 255 E. 4.4. 30 BGE 135 I 215 E. 3.3.1. Einleitung 7 Der Verwertungserlös des Fahrzeuges ist dem Täter nach Abzug der Verfahrenskosten und der Strafe auszuzahlen, was kontraproduktiv erscheint. Denn so erhält der Täter Geld zurück, welches er wieder für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges einsetzen kann. Die Aushändigung eines Verwertungsüberschusses ist jedoch zur Wahrung der Verhältnis- mässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV notwendig, da die Sicherungseinziehung letztlich eine Schutzmassnahme und keine Strafe darstellt.31 1.2.3 Entstehungsgeschichte von Art. 90 Abs. 3, 4 und Art. 90a SVG Im Jahre 2000 erteilte Altbundesrat Moritz Leuenberger der bfu den Auftrag, eine neue Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik auf Grundlage der „Vision Zero“32 zu erarbeiten. Bereits schon damals waren Raser ein Thema in der Öffentlichkeit.33 Zwei Jahre später wurde das UVEK durch den Bundesrat beauftragt, mit dem Projekt VESIPO34 die Elemente dieser Strassenverkehrs-Sicherheitspolitik unter Berücksichtigung der grösstmöglichen politischen Akzeptanz festzulegen. Dieses Projekt wurde 2005 mit dem „Schlussbericht Via sicura“ abgeschlossen.35 Das UVEK wurde in der Folge im 2008 vom Bundesrat beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage mit verschiedenen Varianten zu erarbeiten. Die Vernehmlassung endete 2009. Danach wurde die Botschaft zu Via sicura ausgearbeitet.36 Aufgrund einer Häufung von heftigen Verkehrsunfällen, welche Raser verursachten, wurde im Jahre 2010 durch RoadCross37 die Volksinitiative „Schutz vor Rasern“ lanciert.38 Damit wollte man gegen Raser härtere Sanktionen einführen. Diese Initiative genoss über das ganze politische Spektrum hinweg beträchtliche Unterstützung, lagen doch auch zahlreiche 31 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 21. 32 Sicherheitsphilosophie, welche auf der Überzeugung beruht, dass Verkehrsunfälle mit Toten und Schwerverletzten nicht hingenommen werden dürfen. Es ist ein Idealbild des Strassenverkehrs ohne Tote und Schwerverletzte, Vgl. BBl 2010, 8461. 33 Vgl. HAGENBÜCHLE Walter, Wie Raser ausgebremst werden können, in: NZZ vom 09.07.2004, S. 15. 34 Projekt „Verkehrssicherheits-Politik“. 35 BBl 2010, 8461. 36 BBl 2010, 8462. 37 RoadCross Schweiz ist eine Stiftung, welche Prävention und Bewältigung von Unfällen sowie von Schädigungen durch den Strassenverkehr bezweckt, siehe: (Stand: 02.08.2015) 38 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013 S.47; Vgl. BBl 2011, 6155. http://www.roadcross.ch/site/uber-uns/ Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 8 parlamentarische Vorstösse zum Thema Raser vor.39 Gleichzeitig kam Via sicura in die entscheidende Schlussphase des Gesetzgebungsprozesses. Hier wurden durch das Parlament unter dem öffentlichen Druck mehrere Inhalte der Initiative wortwörtlich übernommen und so zum Kern der Revision des SVG. Diese fanden in den Absätzen 3 und 4 des Art. 90 SVG Niederschlag und sind seit dem 01.01.2013 in Kraft.40 Die „Raserinitiative“ wurde, da die Anliegen der Initianten vollumfänglich (praktisch ohne Anpassungen und grössere Diskussionen) umgesetzt wurden, daraufhin zurückgezogen.41 Via sicura sah anfangs eine Vielzahl von weiteren Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vor. Im Verlaufe der Vernehmlassung und danach in den parlamentarischen Beratungen wurden viele dieser Massnahmen wieder herausgestrichen, was letztlich zu einer unspektakulären, aber in seinen Auswirkungen doch nicht zu unterschätzenden Vorlage führte.42 Mit dieser Entstehungsgeschichte wird klar, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe und die sehr hohe Strafandrohung des Raser-Tatbestands entstehen konnten. 2 Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 2.1 Anwendungsbereich des Raser-Tatbestands Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Es handelt sich dabei um den als Verbrechen ausgestalteten, qualifizierten Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Einige strafbare Verhaltensweisen der „krassen“ Verkehrsregelverletzung43 werden beispielhaft, aber nicht abschliessend aufgezählt.44 Das bedeutet, dass der Tatbestand sehr offen formuliert ist und weitere Phänomene krasser Verkehrsregelverstösse miteinschliessen kann, wie zum Beispiel 39 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3. 40 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. 41 BBl 2012, 9227; Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.48; Vgl. FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 97 f.; MIZEL, AJP 2013, S. 190. 42 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S.47. 43 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 109. 44 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 420. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 9 das starke (unkontrollierbare) Beschleunigen eines Fahrzeuges bei einem Lichtsignal innerorts, welches ein Ausbrechen des Fahrzeuges provoziert, aber noch unter den Geschwindigkeitslimiten von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt. Entscheidend geändert hat sich zur altrechtlichen Regelung vor allem auch, dass dieser härter sanktionierte Tatbestand auch dann anwendbar ist, wenn es „gerade wieder einmal gut gegangen ist“ und niemand getötet oder verletzt wurde.45 Beim Art. 90 SVG handelt es sich damit bei allen Absätzen um abstrakte Gefährdungsdelikte. 2.2 Auslegung des neuen Raser-Tatbestands Um aufzuzeigen, wo die konkreten Auslegungsprobleme des neuen Raser-Tatbestands liegen, werden die Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in ihre Tatbestandsmerkmale zerlegt. 2.2.1 Objektiver Tatbestand Neu wurde der Terminus „elementare Verkehrsregeln“ in den Art. 90 Abs. 3 SVG eingefügt. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Das gleiche Deutungsproblem bestand schon beim Begriff „wichtige Verkehrsregel“, welcher die Abgrenzung zwischen Art. 90 Ziff. 1 und Ziff. 2 aSVG festlegte. Dieser Begriff war ohne Konsequenzen, da nach JEANNERET das Bundesgericht noch nie eine Verkehrsregel als weniger wichtig bezeichnete: „D’une manière générale, toutes les règles de circulation peuvent apparaître fondamentales à la protection de la sécurité routière. Le Tribunal fédéral retient ainsi qu’il n’est, en principe, pas possible d’établir abstraitement une liste de règles objectivement fondamentales, mais qu’il faut, au contraire, procéder à une confirmation entre la règle violée et les circonstances objectives de la violation, afin de déterminer le caractère fondamental ou non de la règle considérée.“46 „Elementar“ im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG bedeutet auch „grundlegend, wesentlich“.47 Dazu meint FIOLKA treffend: „Im Ergebnis entwickelt das Merkmal der elementaren 45 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 6. 46 JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, Art. 90 N 21; gleicher Meinung MIZEL, Strassenverkehr 2/2013, S. 22. 47 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 355. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 10 Verkehrsregel (…) kein massgebliches Differenzierungspotential, sondern die Abgrenzung wird nach der unterstellten Gefährlichkeit der Handlung vorgenommen.“48 Die Formulierung im Plural (Verkehrsregeln) kann ausser Acht gelassen werden, da die Beispiele, welche im gleichen Artikel genannt werden (z.B. Geschwindigkeit oder Überholen), auch nur Verstösse gegen einzelne Verkehrsregeln darstellen.49 MIZEL ist der Meinung, „qu’une mise en danger abstraite accrue suffit ici aussi.“50 Damit ist Art. 90 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu sehen und setzt voraus, dass der Täter ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen ist. Durch die Formulierung „hohes Risiko“ soll sich Art. 90 Abs. 3 von Art. 90 Abs. 2 SVG mit der Formulierung „ernstliche Gefahr“ stärker abheben, da damit angedeutet wird, dass die Gefahr eines Unfalls besonders nahe liegen soll. Das Gefährdungselement wird damit nach Intensität und Ausmass des Risikos qualifiziert.51 In der Praxis wird dies wohl schwer zu unterscheiden sein. Eine Beschreibung, was unter Schwerverletzten und Todesopfern genau verstanden wird, findet man in der Verkehrsunfallstatistik. Das ASTRA hat im Zuge des Aufbaues des MISTRA diese beiden Begriffe für die Statistik definiert. Per 2015 wurde die Kategorie „Schwerverletzte“ in zwei neue Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie ist die der erheblich Verletzten, welche eine schwere, sichtbare Beeinträchtigung erleiden. Die Vitalfunktionen sind zunächst aber nicht betroffen. Eine stationäre ärztliche Versorgung ist notwendig. Die zweite Kategorie ist die der lebensbedrohlich Verletzten, welche erhebliche, die Vitalfunktionen betreffende Beein- trächtigungen erleiden. Die verletzte Person muss mindestens 24h im Spital überwacht werden. Ohne Behandlung könnte mit einem tödlichen Verlauf gerechnet werden. Eine Versorgung auf der Intensivstation ist erforderlich. Als Todesopfer gilt eine Person, wenn sie innert 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen gestorben ist.52 Diese Definitionen decken sich natürlich 48 FILOKA, JB-SVR 2013, S. 355. 49 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 354. 50 MIZEL, AJP 2013, S. 194; gleicher Meinung: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 356; FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 117; WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 11. 51 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 358. 52 Vgl: Instruktionen zum Ausfüllen des Unfallaufnahmeprotokolls, (Stand: 02.08.2015). http://www.astra.admin.ch/unfalldaten/04403/04409/index.html?lang=de Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 11 nicht mit den Begriffen des StGB (schwere Körperverletzung), was wiederum aufzeigt, wie inkonsistent die neue Regelung zum bestehenden SVG dasteht. a) Krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Als erstes und wichtigstes Regelbeispiel53 wird die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Art. 90 Abs. 3 SVG genannt. Sie wird im Art. 90 Abs. 4 SVG mit Grenzwerten quantitativ definiert und damit eine unwiderlegbare Rechtsvermutung gesetzt.54 Hier hat der Gesetzgeber die Abgrenzung zum Art. 90 Abs. 2 SVG gleich selber vorgenommen.55 FILOKA sieht dies als „Kundgabe des Misstrauens“ des Gesetzgebers gegenüber den Gerichten, „deren Ermessensspielraum eingeschränkt werden soll.“56 Die Grenzwerte sind so klar gesetzt, dass die Qualifikation gilt, sobald diese erreicht oder überschritten werden. Dies gilt unabhängig von den Strassenbedingungen und den persönlichen Umständen des Täters (diese sind dann aber bei der Strafzumessung miteinzubeziehen).57 GIGER sieht dadurch den international gültigen, übergesetzlichen Grundsatz der Verschuldensabhängigkeit jeder strafrechtlicher Erfassung verletzt.58 Damit ist auch festzustellen, dass es einen Widerspruch zwischen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG gibt. Absatz 4 konkretisiert das erste Regelbeispiel des Absatzes 3 näher.59 So gesehen ist Absatz 4 Teil des 3. Absatzes und müsste daher auch die subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz, das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingehen) von diesem erfüllen. Absatz 4 sieht diese jedoch als erfüllt an, ohne dass sie in Wirklichkeit gegeben sein müssen. Es könnte daher nach FILOKA Konstellationen geben, bei welchen die übertriebene und schematische Auslegung des Bundesgerichts fehl ginge (z.B. Raserfahrt auf einer abgesperrten Strasse).60 53 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 107. 54 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 55 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421. 56 FILOKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 110. 57 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 421; Vgl. auch JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 36. 58 Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 11. 59 Vgl. WIPRACHTIGER/WIRTH, Strassenverkehr 1/2015, S. 38. 60 Vgl. FILOKA, Strassenverkehr 1/2015, S. 33 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 12 Die Geschwindigkeitslimiten sind so gesetzt, dass es kaum je zu Abgrenzungsproblemen mit Art. 90 Abs. 2 SVG kommen wird. Allerdings decken sich diese Grenzwerte, wie FIOLKA anmerkt, nicht mit dem in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsschema von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG. Das Bundesgericht unterschied bis anhin nach Strassentypen (innerorts, ausserorts ohne Richtungstrennung und richtungsgetrennte Autobahnen).61 Auffallend ist die abweichende Abstufung nach Höchstgeschwindigkeiten (30 km/h, 50 km/h, 80 km/h und über 80 km/h). Wieso diese abweichende Unterteilung vorgenommen wurde, ist unklar.62 Immerhin lässt sich feststellen, dass die Unterscheidung der Strassen innerorts in 30er-Zonen und 50 km/h-Bereiche Sinn macht, da die Gefahr, welche von Rasern ausgeht, hier für den Langsamverkehr63 viel höher ist als ausserorts. Das Bundesgericht meinte sogar selbst dazu, dass die Gefahrenlage innerorts sich wesentlich von derjenigen auf der Autobahn unterscheide. Eine übersetzte Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Zudem seien innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt seien.64 b) Waghalsiges Überholen Schwierig wird es beim Begriff des „waghalsigen Überholens“. Hier sind fast keine Abgrenzungskriterien zur groben Verkehrsregelverletzung aus Art. 90 Abs. 2 SVG zu finden. Denn jedes Überholen, welches als grobe Verkehrsregelverletzung klassifiziert würde, kann auch als waghalsig bezeichnet werden.65 FILOKA sieht eine mögliche Differenzierung in subjektiver Hinsicht: Wenn man nicht nur den Überholvorgang in objektiver Hinsicht, sondern auch das Überholen an sich anschaut, kommt zusätzlich noch ein subjektives Werturteil, wie Leichtsinn oder grobe Missachtung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, hinzu. Dann wäre der Begriff „waghalsiges Überholen“ so zu interpretieren, dass durch einen sehr gefährlichen Überholvorgang in skrupelloser Weise Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen werden. Diese Interpretation würde dann auch zu Art. 90 Abs. 3 SVG passen, weil dieser in der Definition auch ein subjektives Element beinhaltet, wonach der Täter das hohe 61 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 62 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 368. 63 Fuss- und Veloverkehr. 64 BGE 123 II 40 E. 1 d. 65 Für WEISSENBERGER ist denn auch sehr zweifelhaft, ob das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB überhaupt erfüllt ist; Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 422. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 13 Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten eingehen muss.66 Es lässt sich damit dem Täter ein waghalsiges Überholen unterstellen, wenn er beim Überholen vom Entgegenkommen eines Fahrzeugs weiss und auf dessen Ausweichen spekuliert. Kann dies dem Täter nicht unterstellt werden, liegt „nur“ ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. c) Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen Als letztes explizit genanntes Regelbeispiel wird die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen aufgeführt. Zum Begriff „Rennen“ hat sich das Bundesgericht im Gelfinger-Fall67 geäussert. Es legte fest, dass mindestens zwei Fahrer beteiligt sein müssen, welche sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft ihrer Fahrzeuge zu überbieten versuchen. Abgesprochen braucht das Rennen zwischen den Fahrern nicht zu sein. Es kann spontan entstehen und die beiden Fahrer müssen sich nicht gleichzeitig auf derselben Strecke befinden.68 Selbstverständlich muss ein solches Rennen auf einer öffentlichen Strasse stattfinden. Laut FILOKA findet dieses Regelbeispiel dann Anwendung, sobald eine Verkehrsregelverletzung im Kontext mit der Teilnahme an einem unbewilligten Rennen begangen wird und ein Geschwindigkeitswettstreit stattfindet. Die reine Teilnahme an einem Rennen ist nicht per se verboten.69 Rennen, bei welchen nicht gegen die Verkehrsregeln verstossen wird, werden mit dieser Norm auch nicht erfasst.70 Vorausgesetzt ist, dass mit dem Rennen das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen wird.71 Diese Gefährdung von Dritten darf also nicht fehlen. Verfolgungsfahrten von der Polizei zur Stellung einer Täterschaft sind nach Meinung eines Teils der Lehre, trotz ähnlicher Mechanismen, nicht als Rennen anzusehen.72 66 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 365. 67 BGE 130 IV 62 E. 9.1.1. 68 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 12. 69 Vgl. FILOKA, BSK SVG, Art. 90 N 141. 70 Vgl. FILOKA, JB-SVR 2013, S. 367. 71 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013 S. 12. 72 Gleicher Ansicht: MIZEL, AJP 2013, S. 197; siehe auch: FILOKA, JB-SVR 2013, S. 366; anderer Meinung: JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 14 d) Unbenannte Fälle des Art. 90 Abs. 3 SVG Da Art. 90 Abs. 3 SVG sehr offen formuliert ist, sind auch weitere Fallkonstellationen neben den genannten Regelbeispielen denkbar. MIZEL73 nennt einige Fälle aus der bisherigen Rechtsprechung, welche heute wohl unter die neue Norm subsumiert werden können: Ein Fahrzeugführer rast auf zwei aus ihren Fahrzeugen ausgestiegene und zu Fuss auf ihn zugehende Fahrzeugführer zu, um diese umzufahren, da er sich durch diese bedroht fühlt.74 Denkbar ist auch der Fall, in welchem ein Fahrzeugführer das Haltezeichen eines Polizisten missachtet und auf diesen so zurast, dass sich dieser nur noch mit einem Sprung auf die Seite retten kann.75 Als weiteren Fall nennt er folgenden: Ein Fahrzeugführer fährt mit hoher Geschwindigkeit und ohne Abzubremsen auf ein Stoppschild oder ein Rotlicht an einer unübersichtlichen Kreuzung zu.76 Bereits mit einem schnellen Vorbeifahren bei Schulschluss vor einem Kindergarten oder an einer Schulbushaltestelle mit aussteigenden und herumspringenden Kindern kann Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden.77 Dies impliziert, dass auch Geschwindigkeiten unter den Limiten von Art. 90 Abs. 4 SVG unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung darstellen können. Dies vor allem auch in Situationen, in welchen Fahrzeugführer ihre Fahrzeuge an die Grenzen der Technik bringen.78 Zum Beispiel kann durch einen Kavaliersstart mit einem stark motorisierten Fahrzeug die Stabilität des Fahrzeuges verloren gehen und in eine unkontrollierbare Driftbewegung geraten. Die Geschwindigkeit geht dabei aber nicht über die sogenannte „Raser-Limite“ hinaus. DÉLÈZE/DUTOIT plädieren dafür, dass auch Fahrzeugführer, welche viel Alkohol, Drogen oder Medikamente konsumiert haben, bei einer nachgewiesenen Drittgefährdung unter Art. 90 Abs. 73 MIZEL, AJP 2013, S. 198 f. 74 Vgl. Urteil des BGer 6B_290/2011 vom 17.08.2011, E. 2.2. 75 Vgl. Urteil des BGer 6B_276/2010 vom 16.07.2010, E. 4.2. 76 Vgl. Urteil des BGer 6A.30/2002 vom 30.07.2002, E. 1.3.2. 77 Vgl. MIZEL, AJP 2013, S. 196. 78 Vgl. Urteil des BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010, E. 1.4. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 15 3 SVG subsumiert werden können.79 Sie gehen davon aus, dass z.B. ein Blutalkoholgehalt von 1,60/00 reichen würde, um die Norm des qualifiziert groben Verkehrsregelverstosses anzuwenden. WOHLERS/COHEN zählen auch übermüdete Fahrer hinzu.80 M. E. wäre dies auch der richtige Weg, um dem pönalen „Gewicht“ der neuen Norm gerecht zu werden. Für JEANNERET müsste jedoch noch eine Vielzahl von weiteren groben Verstössen vorhanden sein, damit die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG gegenüber Art. 91 SVG Vorzug erhält.81 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Unter Berücksichtigung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG stellt das Erfordernis des Vorsatzes für das SVG eine Ausnahme dar. Der subjektive Tatbestand besteht nach verbreiteter Lehrmeinung aber aus dem doppelten Vorsatz.82 Der Vorsatz bezieht sich einerseits auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel.83 Andererseits setzt Art. 90 Abs. 3 SVG voraus, dass der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging. Das Risiko muss also vom Täter vorsätzlich verwirklicht worden sein. Es ist letztlich Allgemeinwissen, dass bei einem massiven Überschreiten der erlaubten Geschwindigkeit (oder bei einer krassen Missachtung der Verkehrsregeln) die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern höher ist. Die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns genügt damit. Der Vorsatz braucht nicht auf die Gefährdung einer bestimmten Person gerichtet zu sein.84 Die „(…) Formulierung des ganzen Tatbestands lässt durchaus den Schluss zu, dass Art. 90 Abs. 3 SVG letztlich Handlungen avisiert, die durch eine besonders verwerfliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Verkehrsteilnehmer getragen sind.“85 Diese Gleichgültigkeit 79 Vgl. DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1213 f. 80 Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 13. 81 Vgl. JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 34. 82 Gleicher Meinung: FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360; JEANNERET, Strassenverkehr 2/2013, S. 37; DÉLÈZE/DUTOIT, AJP 2013, S. 1210 f. 83 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 146. 84 Vgl. FIOLKA, JB-SVR 2013, S. 360 f. 85 FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 123. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 16 entspricht, auch wenn es im Gesetz nicht explizit erwähnt ist, dem Begriff der „Skrupellosigkeit“.86 2.3 Einziehung und Verwertung von Fahrzeugen nach neuem Recht Gleichzeitig wurde mit der Revision durch Via sicura auch Art. 90a SVG eingeführt. Nach dieser neuen Norm kann ein Fahrzeug eingezogen werden, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Das bedeutet, dass nur Tatfahrzeuge eingezogen werden können. Interessanterweise bediente sich der Gesetzgeber der Terminologie des Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht stellt klar: „Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG sind bei Verkehrsdelikten im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht.“87 Das Fahrzeug kann dann verwertet werden und das Gericht entscheidet, was mit dem Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten geschehen soll. Da diese Norm als Kann-Vorschrift ausformuliert ist, hat der Richter einen Ermessensspielraum.88 MÜLLER/RISKE meinen dazu kritisch: „Cette nouvelle possibilité viole non seulement la garantie constitutionnelle de la propriété (art. 26 al. 1 Cst.). Elle représente aussi une peine pécuniaire supplémentaire pour le délinquant, ce qui va à l’encontre de l’essence même de la confiscation, qui doit rester une mesure de sûreté matérielle et ne pas avoir de caractère répressif.“89 Die Botschaft zu Via sicura betont aber, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstellt und daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig ist. Die Anwendung ist dabei stark einzelfallabhängig. Nicht jede grobe Verkehrs- regelverletzung soll per se zur Einziehung eines Tatfahrzeugs führen. Die Einziehung von Täterfahrzeugen darf nur angewendet werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen worden ist und der Täter damit von weiteren groben 86 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 151. 87 Urteil des BGer 1B_275/2013 vom 28.10.2013, E. 2.3.3. 88 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384. 89 MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; gleicher Meinung: GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f. und KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. Dogmatik / Auslegung des neuen Tatbestands 17 Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.90 Das Gericht muss darauf im Sinne einer Gefährdungsprognose beurteilen, ob das Fahrzeug in den Händen des Täters auch in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet.91 Grundsätzlich ist Art. 90a SVG an Art. 69 StGB ausgerichtet, welchen er aber in Verkehrsdelikten als lex specialis verdrängt.92 Da die Norm Sicherungscharakter hat, also auf den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Fahrzeugführern ausgerichtet ist und keinen Strafcharakter haben soll, kann sie nach WEISSENBERGER auch angeordnet werden, wenn der Täter nicht strafbar ist.93 Ausgeschlossen ist die Anwendung des Art. 90a SVG bei den anderen SVG-Straftatbeständen wie Art. 91 oder Art. 91a SVG. Hier muss die Anwendung von Art. 69 StGB genügen.94 Auch die Fahrzeuge von Drittpersonen können eingezogen werden. Dies jedoch nur, wenn das Fahrzeug für den Täter weiterhin „greifbar“ ist. Hierbei dachte man vor allem an Fahrzeuge, welche von Familienmitgliedern und Bekannten ausgeliehen wurden. Geleaste oder gemietete Fahrzeuge sollen den Eigentümern zurückgegeben werden. Und zwar so, dass der Täter keinen Zugriff auf diese erhält.95 Auf die zusätzliche Regelung der Vernichtung von Fahrzeugen wurde in Art. 90a SVG verzichtet, da Art. 69 StGB als Grundlage für eine Vernichtung ausreicht.96 Eine Vernichtung wäre jedoch kaum je eine zulässige Massnahme und hätte Strafcharakter.97 90 Vgl. BBl 2010, 8484 f. 91 Vgl. Grundsatzurteil des BGer zur Sicherungseinziehung, BGE 137 IV 255 E. 4.4. 92 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 23. 93 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 423. 94 Vgl. WEISSENBERGER, JB-SVR 2012, S. 424. 95 Vgl. BGE 140 IV 138 E. 3.5. 96 Vgl. BBl 2010, 8485. 97 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 116. Auswirkungen in der Praxis 18 3 Auswirkungen in der Praxis 3.1 Analyse der Auswirkungen In einem weiteren Schritt soll mit dem Fokus auf dem Kanton St.Gallen untersucht werden, wie sich der neue Raser-Tatbestand in der Praxis ausgewirkt hat. Dazu werden Erkenntnisse aus der Verkehrsunfallstatistik, aus dem Polizeirapportierungssystem, aus der Verfahrensstatistik der Staatsanwaltschaft, aus der Gerichtspraxis und aus der Ausweisentzugsstatistik einander gegenübergestellt. 3.2 Unfallzahlen und Geschwindigkeitsüberschreitungen Ein Blick auf die Unfallstatistik zeigt auf, dass die Zahlen der Verkehrstoten und der Schwerverletzten gesamtschweizerisch seit 1970 rückläufig sind.98 Waren 1970 auf dem Höchststand noch 1‘694 Verkehrstote zu beklagen, waren es 2014 nur noch 243.99 Dies trotz stetig wachsendem Fahrzeugbestand. 2014 verkehrten 5,8 Millionen Fahrzeuge100 auf den Schweizer Strassen, 1970 waren es noch 1,7 Millionen.101 Betrachtet man die Gesamtunfallzahlen von 1970 bis 2014, so sind diese von 74‘709 auf 51‘756 gesunken.102 Im Kanton St.Gallen sind die Unfallzahlen auch rückläufig.103 Die Gründe für diese allgemein rückläufige Entwicklung sind vielschichtig. Zu den stärksten Einflussfaktoren zählen m. E. folgende: Technische Weiterentwicklung der Fahrzeuge (z.B. ABS, Airbags, Fahrerassistenzsysteme), 98 Siehe auch: FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2014, S. 100. 99 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 100 Vgl. Medienmitteilung BFS, Strassenfahrzeuge 2014, vom 05.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 101 Vgl. ASTRA, BFS: Strassenfahrzeuge in der Schweiz, (Stand: 02.08.2015). 102 Vgl. bfu, STATUS 2015, S.15. 103 Vgl. KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.12. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/22/press.html?pressID=9950 http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/11/03/blank/02/01/01.html Auswirkungen in der Praxis 19 Einführung von Sicherheitsvorschriften (z.B. Gurt- und Helmtragpflicht, Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten ausserorts auf 80 km/h und auf der Autobahn auf 120 km/h, Grenzwert für Alkohol am Steuer), Stetige Verbesserung der Strasseninfrastruktur (z.B. Elimination von Unfall- schwerpunkten, Schaffung von übersichtlichen und klaren Verkehrssituationen, Verbesserung der Beleuchtung und Sicherung von Strassen), Stetige Kontrollen durch die Polizei (z.B. Schwerverkehrskontrollen, automatische Geschwindigkeitsüberwachungen, Alkoholkontrollen). 3.2.1 Analyse der Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit Die Geschwindigkeit ist neben Unaufmerksamkeit und Vortrittsmissachtung eine der drei häufigsten Unfallursachen in der Schweiz.104 Zur Hauptsache sollen daher jene Unfälle betrachtet werden, welche als Ursache zu hohe Geschwindigkeit aufweisen. Unter Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit sind alle Tatbestände zu subsumieren, welche in irgendeiner Weise mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu tun haben. Es sind also nicht nur Rasertatbestände dabei, sondern auch geringere Verstösse gegen die Geschwindigkeits- vorschriften. Dass eine direkte exponentielle Beziehung zwischen Geschwindigkeit und Unfallschwere besteht, beweist das NILSSON’s Power-Model.105 Dieses belegt, wie die Unfallsituation mit Änderung der Geschwindigkeit variiert. Das Modell von NILSSON wurde durch ELVIK106 verbessert. Dieser kommt zum Schluss, dass bereits eine Erhöhung der Geschwindigkeit um 10% zu 15% mehr Unfällen mit Verletzten und zu 54% mehr Getöteten führt.107 Grund dafür ist, dass mit höheren Geschwindigkeiten bei einem Unfall mehr Energie abgebaut werden muss (bis die Fahrzeuge stillstehen) und weniger Zeit zum Reagieren bleibt.108 Daher sind auch die 104 Vgl. bfu, SINUS-Report 2014, S. 30. 105 NILSSON, Traffic Safety Dimensions and the Power Model to Describe the Effect of Speed on Safety, S.90 f. 106 Vgl. ELVIK/CHRISTENSEN/AMUNDSEN, Speed and road accidents. An evaluation of the Power Model, S. 98 f. 107 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 39 f.; Vgl. ELVIK/HOYE/TRULS/SORENSEN, The handbook of road safety measures, S. 449. 108 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 33. Auswirkungen in der Praxis 20 Verletzungsbilder gravierender. Dies deckt sich mit den Erfahrungen, welche die Polizei bei den Unfallaufnahmen in der Praxis macht. Anzumerken ist, dass die Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit gesamtschweizerisch bis 2011 rückläufig waren und dann bis 2013 leicht anstiegen, bevor sie 2014 wieder leicht zurückgingen. Die Anzahl der Verkehrstoten ist auch hier gesamthaft in einem langjährigen, seit 1970 andauernden gleichmässigen Rückwärtstrend. Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz 109 Deutlicher sind die Zahlen aus dem Kanton St.Gallen. Nach einem Zwischentief der Unfallzahlen mit Ursache Geschwindigkeit im Jahr 2011 und einem Zwischenhoch im Jahr 2012, sind die Zahlen in den Jahren 2013 und 2014 wieder rückläufig. Bei den Verletzten und Getöteten ist seit mehreren Jahren ein Abwärtstrend auszumachen. Das Geschlechterverhältnis unter den Unfallverursachern liegt bei 28% Frauen zu 72% Männern. Im Jahr 2013 beschloss der Kantonsrat des Kantons St.Gallen die Beschaffung von fünf semistationären Geschwindig- keitsmessanlagen. Dies war ein gewichtiger Ausbau, war die Kantonspolizei bis dahin doch nur im Besitze von insgesamt vier solchen Messanlagen. Die politische Diskussion im Kantonsrat und die Beschaffung der Anlagen gingen mit einer grossen medialen Berichterstattung einher.110 Dies und die stets präsenten Anlagen haben stark dazu beigetragen, dass die Bevölkerung im Kanton St.Gallen auf das Thema Geschwindigkeit sensibilisiert wurde und die damit zusammenhängenden Unfälle abgenommen haben. 109 ASTRA, BFS: Strassenverkehrsunfälle 2014, (Stand: 02.08.2015). 110 RUTARUX Jana, Kanton relativiert Bussen-Vorwurf, in: St.Galler Tagblatt vom 14.08.2014, (Stand: 02.08.2015). 4309 3333 3613 3639 32424179 3224 3512 3552 3173 130 109 101 87 69 0 1000 2000 3000 4000 5000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 21 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen 111 Allgemein lässt sich feststellen, dass die Zahl der Toten und Verletzten durch Unfälle mit Ursache Geschwindigkeit schon vor der Einführung des Raser-Tatbestands rückläufig war. Vergleicht man diese Zahlen mit den Zahlen der Unfallursache Unaufmerksamkeit, so stellt man fest, dass Unaufmerksamkeit112 im Kanton St.Gallen zurzeit ein grösseres Problem ist, als zu hohe Geschwindigkeiten. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt werden kann. Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen113 111 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.47. 112 Während der Fahrt telefonieren, SMS-schreiben, essen und trinken, Lieferscheine sortieren, am Autoradio drehen, GPS-bedienen, etc. 113 KANTONSPOLIZEI St.Gallen, Verkehrsunfallstatistik 2014, S.54. 822 605 723 643 471 353 320 265 255 192 6 4 4 5 3 0 200 400 600 800 1000 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote 678 706 848 611 674 392 389 457 325 350 2 4 6 3 3 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 2010 2011 2012 2013 2014 Unfälle Verletzte Tote Auswirkungen in der Praxis 22 3.2.2 Analyse der polizeilich registrierten Geschwindigkeitsüberschreitungen Die Auswertung der im Rapportsystem der Kantonspolizei St.Gallen registrierten Raserfälle erlaubt einen tieferen Einblick in die Problematik der Schnellfahrer. Die folgenden Zahlen bilden damit die Geschehnisse im Kanton St.Gallen ab. Als Auswertungszeitraum wurden die zwei Jahre vor der Inkraftsetzung des Raser-Tatbestands und die zwei Jahre nach der Inkraftsetzung gewählt. Für die Jahre 2011 und 2012 wurden alle Tatbestände nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG gesammelt und jene manuell herausgelesen, welche den heutigen Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen. Das Jahr 2015 wurde bis und mit Juni ausgewertet. So liegt für das Jahr 2015 ein Halbjahresresultat vor, welches einen Eindruck der weiteren Entwicklungstendenzen aufzeigt. Die Auswertung hat ergeben, dass unter den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 3 SVG seit 2011 bis Mitte 2015 keine Personen wegen „waghalsigen Überholens“ verzeigt worden sind. Nur gerade eine Person erfüllte in diesem Zeitraum den Tatbestand unter dem Regelbeispiel „Rennen“, und zwar im Jahr 2014.114 Bei den Verstössen gegen Art. 90 Abs. 4 SVG sieht dies etwas anders aus. Festzustellen ist anhand der vorliegenden Zahlen, dass die Verstösse gegen die Rasernorm bis 2013 abgenommen und 2014 (innerorts und ausserorts) wieder zugenommen haben. Kein Raserdelikt wurde seit 2011 von der Kantonspolizei St.Gallen in einer 30er Zone oder in einer Begegnungszone registriert. Die meisten Tatbestände werden ausserorts, auf Autostrassen oder auf der Autobahn begangen. Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen 115 114 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 115 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 0 0 0 0 0 8 6 5 11 9 31 24 18 21 7 0 5 10 15 20 25 30 35 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juni 30er Zone 50 km/h 80km/h und mehr Auswirkungen in der Praxis 23 Der Raser-Tatbestand wurde in der Zeitspanne von 2011 bis Mitte 2015 mit 96 Personenwagen und 44 Motorrädern begangen. In den letzten Jahren war zu beobachten, dass der Anteil der Motorräder immer kleiner wurde. Die Auswertung nach Nationalitäten zeigt, dass im Kanton St.Gallen am meisten Schweizer als Raser verzeigt wurden. Eine Übervertretung von Balkanstaaten ist nicht ersichtlich. Ebenso oft geraten auch Bürger aus Nachbarstaaten mit dem Raser-Tatbestand in Konflikt. Schweizer Ausländer Nationalitäten 2011 22 17 4x Österreich, 2x Deutschland, 2x Serbien, 2x Türkei, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Kosovo, 1x Iran, 1x Italien, 1x China, 1x USA 2012 18 12 5x Deutschland, 2x Bosnien-Herzegowina, 1x Mazedonien, 1x Kroatien, 1x Bulgarien, 1x Italien, 1x Portugal 2013 15 8 2x Mazedonien, 1x Russland, 1x Dänemark, 1x Italien, 1x Portugal, 1x Spanien, 1x Fürstentum Lichtenstein 2014 23 9 2x Serbien, 2x Kosovo, 1x Mazedonien, 1x Deutschland, 1x Portugal, 1x Sri Lanka, 1x Saudi Arabien 2015 bis Juni 10 6 2x Deutschland, 1x Türkei, 1x Tunesien, 1x Tschechien, 1x Polen Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen 116 Vertreten sind überproportional viele Personen, welche im Bausektor (Baufacharbeiter, Lift-, Heizungs- und Elektromonteure, Gipser, Schlosser, Zimmermänner, Schreiner) oder Personen, welche in der Industrie (Polymechaniker, Automechatroniker, Lageristen, Kunststoff- technologen, Chemielaboranten) tätig sind. Danach folgen Berufe aus dem Verkauf, Arbeitslose, kaufmännisch Angestellte und Ingenieure. Eine verschwindend kleine Anzahl stammt aus der Managementetage und aus den freien Berufen (Arzt, Anwalt).117 Auffallend ist, dass wenig Vertreter von Berufen mit einem starken Bezug zu Fahrzeugen vertreten sind. Es sind von 2011 bis 2015 (bis Juni) gerade einmal 11 von total 140 Personen (8%). Diese Personen tendieren i.d.R. sehr stark zur Hochrisikogruppe der Raser. 116 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 117 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. Auswirkungen in der Praxis 24 Mit Abstand am meisten Raser-Tatbestände wurden von Männern im Alter von 21-30 Jahren begangen. Weiter auffallend sind Männer im Alter von 41-50 Jahren. Frauen sind in der untersuchten Zeitspanne nur 2 (27 und 42 Jahre alt) im Jahre 2011 registriert worden. Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen 118 Befragte man diese Personen nach dem Grund ihrer zu schnellen Fahrt, bekam die Polizei meist zur Antwort, dass es keinen bestimmten Grund dazu gegeben habe. Am zweithäufigsten ist die Antwort, dass man der Geschwindigkeit keine grössere Beachtung geschenkt hätte. Einige gaben an, nur kurz aufs Gaspedal gedrückt zu haben oder unter Termindruck gestanden zu haben. Einige Male wird Flucht vor der Polizei als Grund für das Rasen angegeben.119 Diese Angaben sind von der Entstehungssituation her natürlich mit Vorsicht zu interpretieren. 118 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 119 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 6 4 1 6 1 21 14 12 14 8 2 2 4 6 2 5 7 4 5 1 5 3 1 1 4 0 0 1 0 0 0 5 10 15 20 25 2011 2012 2013 2014 2015 bis Juli 18-20 21-30 31-40 41-50 51-60 61-70 Auswirkungen in der Praxis 25 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen 120 Wertet man bei den Raserfällen aus, wie viele Male das Tatfahrzeug von der Polizei auf Anweisung der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurde, ist ein massiver Anstieg der Sicherstellungen festzustellen. Wurden 2011 und 2012 gerade 7 (39 Raserfälle) bzw. 5 (30 Raserfälle) Sicherstellungen in den Polizeirapporten vermerkt, waren es 2013 20 (23 Raserfälle) und 2014 schon 29 (32 Raserfälle). Bis Mitte 2015 wurden bereits 13 Sicherstellungen (16 Raserfälle) bei der Polizei vermerkt. 3.2.3 Interpretation der Auswertung von Unfallstatistik und Polizeirapporten Nicht ohne Grund lässt sich die Lehre über die Entstehungsgeschichte des Raser-Tatbestands sehr kritisch aus.121 Aus der Verkehrsunfallstatistik ist auf jeden Fall keine Begründung für die massiven Eingriffe in den Art. 90 SVG herauszulesen. Die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten, gerade bei Unfällen mit Ursache Geschwindigkeit, sind seit Jahren trotz steigender Fahrzeuganzahl auf den Strassen rückläufig.122 Zudem wird die Ursache Geschwindigkeit langsam von der Unfallursache Unaufmerksamkeit eingeholt. Angesichts 120 Zahlen aus dem polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen, siehe Anhang. 121 Vgl. FIOLKA, BSK SVG, Art. 90 N 3; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 9; Vgl. WOHLERS/COHEN, Strassenverkehr 4/2013, S. 5 f. 122 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 59. 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 keinen bestimmten Grund der Geschwindigkeit zu wenig Beachtung geschenkt kurz aufs Gaspedal gedrückt Termindruck Flucht vor Polizei wollte schnell nach Hause Probefahrt vor Kameraden angeben Gemeint schon ausserorts zu sein nach Unfall unter Schock gefahren 2015 2014 2013 2012 2011 Auswirkungen in der Praxis 26 aller Technik, welche in den letzten Jahrzehnten ins Auto Einzug gehalten hat, ist dies nicht weiter aussergewöhnlich (Mobiltelefon, GPS, Musikabspielgeräte, etc.). Die im Kanton St.Gallen registrierten Raserfälle waren bis 2013, also dem Einführungsjahr des Raser-Tatbestands, rückläufig. Seit 2014 werden wieder mehr Raserfälle im Kanton St.Gallen registriert. Es scheint wohl einen ähnlichen Effekt123 zu geben wie bei der Einführung der 0,50/00-Alkohol-Grenze. Zunächst war die neue Promillegrenze in aller Munde. Diese Sensibilisierung verflüchtigte sich aber kurz nach der Einführung, und es wurden wieder mehr Fahrten unter Alkoholeinfluss registriert (2004: 18‘324 Verurteilungen; 2005: 15‘467 Verurteilungen; 2006: 18‘399 Verurteilungen).124 Die starke Vertretung von handwerklichen Berufen unter den Rasern weist unter anderem auch darauf hin, dass in diesen Branchen ein hoher Druck herrscht. In diesen Berufen sind laut Statistik mehr Ausländer (Südeuropäer zu 25%, Personen aus dem Westbalkan und der Türkei zu 29%) als Schweizer (14%) tätig.125 Daher müssten eigentlich weniger Schweizer unter den Rasern vertreten sein. Eindeutig und nicht von der Hand zu weisen ist die Tatsache, dass Raserdelikte fast ausnahmslos von Männern begangen werden.126 Diese scheinen eine höhere Affinität zu Fahrzeugen zu haben und gehen mit Risiken anders um.127 Vor allem junge (21-30 Jahre), aber auch gesetztere Herren (41-50 Jahre) scheinen im Kanton St.Gallen regelmässig zu schnell zu fahren und den Kern der Hochrisikogruppe Raser zu bilden. Werden die Gründe für eine Raserfahrt erfragt, so erhält man meist zur Antwort, dass es für die schnelle Fahrt keinen triftigen Grund gab. Es scheint so zu sein, dass vielfach nicht bewusst oder einmalig schnell gefahren wird, sondern dass dies bereits für die Fahrer zur Gewohnheit geworden ist. 123 In Anlehnung an: NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. 124 Vgl: BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 125 BFS, Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, S. 40 f. 126 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 62. 127 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578, 580. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 27 3.3 Praxis der Staatsanwaltschaft einschliesslich Einziehungen (SG) In der staatsanwaltschaftlichen Praxis zu den Rasertatbeständen im Kanton St.Gallen ergehen seit dem 01.01.2013, aufgrund der Strafuntergrenze des Art. 90 Abs. 3 SVG von einem Jahr, fast ausnahmslos Anklagen. In der Regel sind die Täter geständig, daher kommt meist das abgekürzte Verfahren zur Anwendung. Vor dem 01.01.2013 konnten diese Fälle im Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Die Strafen fielen damals im Schnitt deutlich tiefer aus als unter der heutigen Norm. 3.3.1 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Rasertatbeständen In der schweizerischen Strassenverkehrsdelinquenzstatistik wurden unter der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) im Jahr 2013 49 und im Jahr 2014 bereits schon 283 Personen aufgeführt. Für den Kanton St.Gallen werden im Jahr 2013 9 und im Jahr 2014 20 Verurteilungen ausgewiesen. Auch die Zahl der nach Art. 90 Abs. 2 SVG Verurteilten im Kanton St.Gallen nimmt nach einem Tiefstand im Jahr 2013 mit 969 Verurteilungen wieder zu – 2014 werden 1‘104 Verurteilungen ausgewiesen. Man merkt den Zahlen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG nicht an, dass die früher darin enthaltenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen fehlen. Hier ist also seit der Einführung ein Anstieg der Verurteilungen festzustellen. Rasen gilt damit nicht mehr als Kavaliersdelikt. Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG 128 128 Vgl. BFS, Strafurteilsstatistik (SUS), (Stand: 02.08.2015). 1250 1145 969 1104 9 20 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 2011 2012 2013 2014 Art. 90 Abs. 2 SVG Art. 90 Abs. 3 SVG http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/04/01.html Auswirkungen in der Praxis 28 Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft St.Gallen wurden 2013 12 Anklagen und 2014 29 Anklagen gegen Raser erhoben. Alleine im ersten Halbjahr 2015 wurden 14 Anklagen erhoben. Die Differenz zwischen der Anzahl Anklagen und den Verurteilungen rührt daher, dass die Verurteilungen in den Folgejahren erfolgten. Auch einzelne Freisprüche sind darunter. 3.3.2 Staatsanwaltschaftliche Praxis mit Einziehungen Raserfahrzeuge werden gemäss Richtlinie der Staatsanwaltschaft St.Gallen129 routinemässig beschlagnahmt. War das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, dient die Beschlagnahme vorerst der Beweissicherung. Dann aber, in Hinblick auf eine spätere Einziehung, dient sie zur Sicherung der Kosten und der Geldstrafe. Die Einziehung kann auch bei einem erstmaligen Täter vor Gericht beantragt werden, wenn eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Zudem darf Vermögen von Dritteigentümern nicht zur Sicherung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen verwendet werden.130 Die Fahrzeuge werden in der Praxis schlussendlich aber nur in wenigen Fällen definitiv eingezogen. Meist können sie ohne Einziehung z.B. an die Leasing- oder Vermieterfirmen zurückgegeben werden. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug dem Täter nicht mehr zurückgegeben wird. Dazu wird z.B. durch Familienangehörige oder Leasinggeber eine Verpflichtung unterschrieben. Die Staatsanwaltschaft St.Gallen registriere im Jahr 2013 15, im Jahr 2014 11 Fahrzeuge, welche aufgrund Art. 90a SVG durch die Gerichte eingezogen wurden. Für das erste Halbjahr 2015 wurden erst gerade 2 Fahrzeuge eingezogen. 3.4 Praxis der kantonalen Gerichte Bereits schon einige kantonale Gerichte mussten sich mit Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 90a SVG auseinandersetzen. An dieser Stelle sollen die ergangen Urteile kurz zusammengefasst werden. Mit der daraus entstehenden Übersicht soll aufgezeigt werden, wie die neuen Normen in der Praxis interpretiert und „gelebt“ werden. 129 Vgl: Handbuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, gültig ab 01.01.2011. 130 BOMMER/GOLDSCHMID, BSK StPO, Art. 268 N 12. Auswirkungen in der Praxis 29 3.4.1 Kanton St.Gallen Die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen entschied am 29.05.2013 betreffend der Einziehung eines Raserfahrzeugs nach Art. 90a SVG, dass diese auch dann rechtens ist, wenn das Fahrzeug auf eine Drittperson (Mutter des Täters) eingelöst ist und dieses weiterhin für den Täter verfügbar wäre. Diese Einziehung sei verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin über ein Zweitfahrzeug (Toyota Yaris) verfüge, mit welchem sie jeweils zur Arbeit fahre. I.c. ging es um den einschlägig vorbestraften Sohn der Beschwerdeführerin, welcher mit dem beschlagnahmten Fahrzeug Seat Leon (Sportausführung) auf einer Ausserortsstrecke (Höchstgeschwindigkeit 80km/h) mit 141 km/h erwischt wurde. Der Fall wurde unter Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG subsumiert. Das Gericht führte aus, dass ausschliesslich dasjenige Motorfahrzeug eingezogen werden kann, mit welchem die Anlasstat begangen wurde.131 Mit einem weiteren Fall musste sich die Anklagekammer des Kantonsgerichts St.Gallen beschäftigen, in welchem der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahmung seines Motorrads durch die Staatsanwaltschaft opponierte. Dieser hatte mit dem Motorrad am 16.07.2013 in Ganterschwil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h überschritten. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Sicherungs- Einziehungsbeschlagnahme auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen grundsätzlich zulässig sei, wenn das Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern/erschweren. Dies war nach Urteil des Gerichts i.c. der Fall. Der Beschwerdeführer zog das Urteil an das Bundesgericht und unterlag.132 3.4.2 Kanton Zürich Das Obergericht des Kantons Zürich musste am 13.05.2014 über eine Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 02.10.2013 (DJ130002) befinden. Dabei ging es um die halsbrecherische Fahrt eines fahrunfähigen Jugendlichen, welche in einem Verkehrsunfall mit einem Todesopfer und Verletzten endete. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2012, zu einem Zeitpunkt also, an dem die neuen Normen aus Via sicura noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Die Vorinstanz hatte den Jugendlichen unter anderem fälschlicherweise auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG verurteilt. Dies wäre 131 Vgl. Entscheid Anklagekammer des Kantons St.Gallen vom 29.05.2013, AK.2013.89. 132 Vgl. BGE 140 IV 133. Auswirkungen in der Praxis 30 aufgrund des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der lex mitior nicht möglich gewesen. Da jedoch die Verurteilung des Beschuldigten in diesem Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Berufungsgericht daran nichts mehr ändern.133 Am 04.09.2014 entschied das Obergericht des Kantons Zürich in einem Fall, bei dem es um die Beschlagnahmung eines Fahrzeuges ging. Das Gericht stellte fest, dass die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG allgemein erfüllt sein müssen. In einer Gefährdungsprognose ist dann zu prüfen, ob das besagte Fahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährdet. Die Einziehung muss geeignet sein, den Täter vor weiteren Verkehrsregelverstössen abzuhalten. Ein Fahrzeug kann nur eingezogen werden, wenn mit ihm eine Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Denn die Einziehung stellt einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar und muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Daher ist sie nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Dabei kann auch ein Fahrzeug eingezogen werden, welches im Eigentum einer Drittperson steht, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar ist und sie geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern. Ist der Zusammenhang des Fahrzeuges mit der Tat nicht gegeben, kann auch nicht auf Grundlage des Art. 69 StGB eingezogen werden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, mehrere Fahrzeuge trotz Entzug des Führerausweises gelenkt zu haben und dabei mehrere sonstige Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Daraufhin wurden zwei Fahrzeuge des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Bei einem der beiden Fahrzeuge konnte jedoch kein Zusammenhang mit der Tat erstellt werden. So entschied das Gericht, dass dieses dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben sei.134 Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 16.10.2014 in einem weiteren Fall betreffend der Beschlagnahme eines Fahrzeuges, dass dies nach Art. 90a SVG nur möglich sei bei Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG. Eine Anwendung des Art. 90a SVG bei anderen Strafnormen des SVG (wie z.B. bei Art. 91 ff. SVG) sei aufgrund der Systematik des Gesetzes sowie der ratio legis nicht möglich. Für weitere Strafnormen des SVG kommt eine Einziehung einzig gestützt auf Art. 69 StGB in Betracht. Die Staatsanwaltschaft führte i.c. mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Nachdem sein Fahrzeug ein 133 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 13.05.2014, II. Strafkammer, SB140022. 134 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207. Auswirkungen in der Praxis 31 erstes Mal beschlagnahmt worden war, erhielt er es wieder zurück, da man davon ausgegangen war, dass er sich wohlverhalten würde. Kurze Zeit später war der Beschuldigte jedoch unter Verdacht geraten, trotz verhängten Führerausweisentzugs sein Fahrzeug weiterhin gelenkt zu haben. Zudem wurde ihm der Ausweis nicht nur wegen vermuteter Medikamenteneinnahme, sondern auch wegen charakterlicher Fehleignung entzogen. Damit erschien die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, und das Fahrzeug wurde ein weiteres Mal beschlagnahmt. Das Gericht stützte die Beschlagnahme, da eine später folgende, definitive Einziehung nicht von vornherein ausser Betracht fiel.135 3.4.3 Kanton Thurgau Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte am 22. September 2014 über ein erstinstanzlich ergangenes Urteil zu einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zu befinden. Der Beschwerdeführer fuhr am 30.04.2013 abends auf der Hauptstrasse von Steinebrunn Richtung Amriswil mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 95 km/h und wurde vom Obergericht zweitinstanzlich mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate mit bedingtem Vollzug bestraft. Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Einwand, dass erstmalige Raser praxisgemäss nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe geahndet würden. Die gesamte Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und mit einer Busse zu verbinden. Dem folgte das Bundesgericht nicht. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorgesehen. Das Gericht befand, dass ein Anspruch, einen Teil davon in Form einer Busse zu leisten, nicht bestehe. Die Kombination einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ist ausgeschlossen.136 3.4.4 Kanton Wallis Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis hatte am 04.10.2013 zu entscheiden, ob die Beschlagnahme eines Fahrzeugs für die folgende Einziehung nach Art. 90a SVG in einem Fall rechtens sei. Es zitierte aus der Botschaft zu Via sicura und stellte fest, dass die Einziehung einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie darstelle und nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt sei. Die Einziehung dürfe nur bei 135 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223. 136 Vgl. Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24.13.2015. Auswirkungen in der Praxis 32 Verkehrsregelverletzungen angewendet werden, die in skrupelloser Weise begangen wurden und sie geeignet sind, den Täter von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das Gericht befand, dass dies i.c. gegeben sei, denn die beiden Fahrer fuhren am 24.07.2013 auf einer Überlandstrasse ein spontanes Rennen und gerieten bei der Ausfahrt in eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei. Die Fahrer wurden mit 149 bzw. 134 km/h gemessen und hatten einen Abstand von vier bis fünf Metern zueinander.137 Dieser Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis.138 3.4.5 Kanton Solothurn Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hiess am 23.06.2014 die Beschwerde eines (ausländischen) Fahrzeuglenkers teilweise gut, welcher einen zweijährigen Ausweisentzug erhalten hatte, weil er auf der Autobahnverzweigung in Härkingen die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritten hatte. Es setzte die Dauer des Warnungsentzuges auf 5 Monate fest. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft per Strafbefehl gesetzeswidrig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) verurteilt worden (und nicht wegen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob das ASTRA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und konnte sich durchsetzen. Das Bundesgericht wies das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn betreffend der zu kurzen Länge des Ausweisentzuges zur Neubeurteilung zurück.139 3.4.6 Kanton Aargau Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies eine Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebefehl am 14.02.2013 ab. Es ging dabei um einen deutschen Staatsangehörigen, welcher am 10.01.2013 mit seinem Fahrzeug (mit deutschen Kontrollschildern) in Eiken von der Kantonspolizei Aarau bei einer Geschwindigkeitsmessung angehalten wurde. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h hatte er um 69 km/h überschritten. Die Staatsanwaltschaft liess gleichentags das Tatfahrzeug von der Polizei sicherstellen. Die Beschwerde wurde nach dem Entscheid des Aargauer Obergerichts weiter 137 Vgl. Entscheid Strafkammer des Kantonsgericht Wallis vom 04.10.2013, P3 13 145 / P3 13 145. 138 Vgl. Urteil des BGer 1B_403/2013 vom 19.06.2014. 139 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014. Auswirkungen in der Praxis 33 ans Bundesgericht gezogen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in seinem Urteil mit dem Verweis auf den i.c. bestehenden dringenden Tatverdacht auf eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ab. Eine solche Straftat würde die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG erfüllen. Da sich der Beschwerdeführer bereits schon in Deutschland vier zum Teil gravierende Geschwindigkeitsübertretungen hatte zu Schulden kommen lassen und er in der Schweiz über keinen Wohnsitz verfügte, wurde die Beschlagnahme als verhältnismässig befunden. Er könne sein Fahrzeug nach der Freigabe in sein Heimatland überführen und so einer allfälligen Einziehung entziehen. Die Massnahme sei auch geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren Geschwindigkeitsexzessen mit dem leistungsstarken Tatfahrzeug in der Schweiz abzuhalten. Damit sei auch die Beschlagnahme rechtmässig erfolgt.140 3.4.7 Kanton Basel-Stadt Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte am 04.08.2014 über eine Beschwerde betreffend einer Fahrzeugbeschlagnahme zu befinden. Der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer fuhr am 20.04.2014 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit auf der Uferstrasse in Basel hin und her. Dabei gefährdete er in skrupelloser Weise anwesende Spaziergänger, Velofahrer und Skater. Das Tatfahrzeug, ein Audi A8, wurde mit der Eröffnung des Strafverfahrens beschlagnahmt. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer und forderte, sein Fahrzeug gegen Leistung einer Kaution wieder zurückerhalten zu können. Das Gericht argumentierte, dass das Fahrzeug für die spätere Einziehung gerechtfertigt beschlagnahmt worden sei. Dazu brauche es gemäss Botschaft zu Via sicura eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Voraussetzung, dass der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. I.c. bestand ein hinreichender Tatverdacht für eine in skrupelloser Weise begangene grobe Verkehrsregelverletzung. Die Beschlagnahme war geeignet, den Beschwerdeführer von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit seinem leistungsstarken Tatfahrzeug abzuhalten. Die spätere Einziehung nach Art. 90a SVG durch den Strafrichter schien zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.141 140 Vgl. BGE 139 IV 250. 141 Vgl. Entscheid Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 04.08.2014, Einzelgericht, BES.2014.94. Auswirkungen in der Praxis 34 3.4.8 Zusammenfassung der kantonalen Rechtsprechung Es ist festzustellen, dass fast nur der Art. 90a SVG die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht beschäftigte. Dies erscheint nachvollziehbar, da es bei den beschlagnahmten/eingezogenen Fahrzeugen nicht nur um Vermögenswerte geht, sondern auch um Liebhaberobjekte. Raser verfügen oftmals über eine stärkere Bindung142 zu ihren Fahrzeugen. Ein Umstand, welcher der neuen Norm zur Einziehung von Fahrzeugen (Art. 90a SVG) durchschlagenden Erfolg bereitet. Dies wird von vielen Tätern als weitaus grössere Strafe empfunden als die eigentliche Sanktion durch den Strafrichter. Die spezifischen Tatbestandselemente des Raser-Tatbestands sind weit ab von normalem und versehentlichem Verkehrsverhalten, weshalb die Fälle als klar erscheinen und es für die Täter fast keine „Rechtfertigungsmöglichkeiten“ mehr gibt. Der neue Raser-Tatbestand und die neue Regelung zur Einziehung von Raserfahrzeugen wurden in der Praxis der kantonalen Gerichte formell nach Gesetz interpretiert. Klare Fehlurteile wurden durch kantonale Gerichte und das Bundesgericht korrigiert, soweit möglich. Nicht alle Lücken konnten bis heute durch das Bundesgericht geschlossen werden. Die neuen Normen wurden aber im Allgemeinen von den Gerichten mit Mass angewendet. Das Zürcher Obergericht konnte folgende wichtige Fragen klären, welche nicht bis zum Bundesgericht gelangten: Das Zürcher Obergericht legte Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG wörtlich aus und stellte fest, dass die Einziehung eines Fahrzeuges nur möglich ist, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen wurde. Zudem stellte es klar und folgte in seiner Argumentation KRUMM143, wonach weitere Fahrzeuge nicht mehr eingezogen werden dürfen, welche sich im Haushalt des Täters befinden und deren Nichtgebrauch durch den Täter nicht garantiert werden kann.144 Auch Fahrzeuge, welche nichts mit der Tat zu tun haben, können weder mit Art. 90a SVG noch mit Art. 69 StGB eingezogen werden.145 142 Vgl. GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 575; Siehe auch z.B. BGE 140 IV 141 E. 4.4.3. 143 Vgl. KRUMM, AJP 2013, S.384. 144 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 59. 145 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 04.09.2014, III. Strafkammer, UH140207, E. 2.3. Auswirkungen in der Praxis 35 Weiter suchte das Zürcher Obergericht auch nach einer Lösung zu folgender Frage, welche das Bundesgericht noch offen liess: Ist Art. 90a SVG auch auf weitere Verstösse gegen die Strafnormen des SVG (z.B. Art. 91 SVG) anwendbar? Nach Auslegung des Wortlautes von Art. 90a SVG, der Systematik des Gesetzes (Art. 90a folgt direkt auf Art. 90 SVG und ist nicht erst am Schluss der SVG-Strafbestimmungen eingefügt) sowie der Wortprotokolle aus dem Nationalrat, ging das Zürcher Obergericht davon aus, dass sich die Anwendbarkeit von Art. 90a SVG nur auf Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG beschränkt. Bei anderen Verstössen komme einzig die Einziehung nach Art. 69 StGB in Betracht.146 3.5 Bundesgerichtspraxis Im folgenden Kapitel sollen, mittels eines Rückblicks auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die wichtigsten Kernaussagen des Bundesgerichts zum neuen Raser- Tatbestand und vor allem zur Einziehung von Raserfahrzeugen geklärt werden. Denn das Bundesgericht hat bereits in den zwei Jahren seit der Einführung des Raser-Tatbestands einiges an der neuen Norm präzisiert. Zum Vorsatz in Art. 90 Abs. 4 SVG ergänzte das Bundesgericht unmissverständlich, dass kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen ist, dass die Geschwindigkeits- überschreitungen vorsätzlich begangen werden und das jeweils hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen wird. Bei einer Geschwindigkeits- überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallbezogene Risikobeurteilung mit der Möglichkeit, die Straftat gegebenenfalls zu einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG herabzustufen.147 Zum Begriff „Höchstgeschwindigkeit“ aus dem Art. 90 Abs. 4 SVG stellte das Bundesgericht klar, dass damit die maximal zulässige Geschwindigkeit gemeint ist, d.h. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 5 VRV), oder falls diese fehlt, die für die Strassenart oder den Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV. Art. 90 Abs. 4 SVG beziehe sich nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten.148 146 Vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 16.10.2014, III. Strafkammer, UH140223, E. 2.1. 147 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.1. 148 Vgl. Urteil des BGer 1C_397/2014 vom 20.11.2014, E. 2.4.2. Auswirkungen in der Praxis 36 Zu den Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG präzisierte das Bundesgericht, dass diese bei Verkehrsdelikten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben seien. Die Einziehung beschränke sich aber nicht nur auf diese, sondern sei auch bei groben Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Für die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht eine Gefährdungsprognose darüber zu erstellen, ob das Täterfahrzeug in den Händen des Täters in Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, den Täter vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten.149 Zur Einziehungsbeschlagnahme konkretisierte das Bundesgericht: Nach weiterhin geltender Rechtsprechung zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter/konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint.150 Zur Einziehung von Tatfahrzeugen, welche im Eigentum Dritter stehen, formulierte das Bundesgericht: Die Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Fahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen zulässig sein, wenn das „verwendete“ Fahrzeug weiterhin für den Täter verfügbar sei und die Beschlagnahme geeignet erscheine, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren. Hierbei zitierte das Bundesgericht die Botschaft zu Via sicura151 und ergänzte diese um das Wort „verwendete“, um darauf hinzuweisen, dass es den deutschen und italienischen Wortlaut inhaltlich bevorzugt.152 Zum Verhältnis zwischen Art. 90a SVG und Art. 69 StGB stellte das Bundesgericht klar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Artikel die schon vorher mögliche und in verschiedenen Kantonen praktizierte Einziehung von Raserfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich geregelt 149 Vgl. BGE 139 IV 254 E. 2.3.3. 150 Vgl. BGE 139 IV 252 E. 2.1. 151 Vgl. BBl 2010, 8485. 152 Vgl. BGE 140 IV 137 E. 3.5. Auswirkungen in der Praxis 37 haben wollte. Damit könne die bisherige Praxis jedenfalls teilweise weiterhin Geltung beanspruchen.153 3.6 Massnahmen In diesem Kapitel soll die Frage geklärt werden, wie sich diese Urteile auf die dem Strafverfahren folgenden Massnahmen auswirken. Mit einem Blick auf die Statistik der Strassenverkehrsämter soll die Auswertung der Praxisauswirkungen abgerundet werden. 3.6.1 Praxis Strassenverkehrsämter mit Rasern Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG hat das Strassenverkehrsamt dem verurteilten Raser den Führerausweis für mindestens zwei Jahre zu entziehen. Das Bundesgericht bestätigte diese neue Praxis in einem Fall aus dem Kanton Solothurn.154 Vorher wird jedoch die Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abgeklärt und bei bestehender Eignung der zweijährige Entzug des Führerausweises verfügt. Fehlt die Eignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. 3.6.2 Analyse der Führerausweisentzugsstatistik Gesamtschweizerisch ist nach einem stetigen Rückgang im Jahr 2014 ein leichter Anstieg der Führerausweisentzüge aufgrund von Geschwindigkeitsdelikten festzustellen. Die Verwarnun- gen nehmen seit 2011 zu, was offensichtlich die Anzahl der Führerausweisentzüge sinken lässt. Die Einführung der Rasernorm per 01.01.2013 hatte jedoch bis heute keinen sichtbaren Einfluss auf die Statistik. 153 Vgl. BGE 139 IV 254 E 2.3.3. 154 Siehe Kapitel 3.4.5. Auswirkungen in der Praxis 38 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz 155 Nach Rückmeldungen des Strassenverkehrsamts des Kantons St.Gallen sind die Raserfälle in seiner Wahrnehmung klar rückläufig. Dies deckt sich denn auch mit den Zahlen des BFS. Die Ausweisentzüge laufen bei Rasern mit einzelnen Ausnahmen unproblematisch ab. Die Limiten des Raser-Tatbestands sind weit über den vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten, dass es auch bei den verurteilten Rasern wenig Opposition gegen die folgenden Massnahmen gibt. Hier scheint es, als ob der Raser-Tatbestand greift. Einige Fälle belegen jedoch, dass sich immer wieder verurteilte Raser trotz Entzug des Führerausweises wieder hinter das Lenkrad eines Fahrzeugs setzen.156 Leider ist dies für die Polizei nur schwer zu kontrollieren. Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen 157 155 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen, (Stand: 02.08.2015); Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014, (Stand 02.08.2015). 156 Vgl. ARNET, Strassenverkehr 1/2012, S. 24. 157 Vgl. BFS/ASTRA, Statistik der Administrativmassnahmen; Vgl. ASTRA, ADMAS Gesamtbericht 12/2014. 35427 32231 30863 29701 29971 43074 36198 38059 39728 42752 0 10000 20000 30000 40000 50000 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen 2441 2192 2293 1899 1567 2588 2309 3023 2363 1752 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 2010 2011 2012 2013 2014 Entzüge Verwarnungen http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/01/01/05.html http://www.astra.admin.ch/dokumentation/00119/00218/index.html?lang=de Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 39 4 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? Die Raserinitiative versprach mit der Umsetzung ihrer Anliegen, dass damit in der ganzen Schweiz jährlich 1000 Raser von der Strasse verbannt würden.158 Dieses Ziel wurde im Jahr 2013 mit 49 und im Jahr 2014 mit 283 verurteilten Rasern nicht erreicht. Es war wahrscheinlich auch etwas zu hoch gesteckt. Doch wie sieht der typische heutige Raser aus, welcher durch den Raser-Tatbestand von der Strasse verbannt wird? Nach den hier vor allem im Kanton St.Gallen getätigten Erhebungen ist der typische Raser mit einem Personenwagen unterwegs, männlich, zwischen 21-30 (aber auch 41-50) Jahre alt, von Beruf Handwerker und von der Nationalität zur Hauptsache Schweizer. Dieses Resultat unterscheidet sich teils stark von dem Bild, welches man 2009 aus verkehrspsychologischer Sicht von Rasern hatte: „Beim Raser handelt es sich in der Regel um eine junge und männliche Person, aus einer tiefen sozialen Schicht, die über keine guten beruflichen Perspektiven verfügt, dafür über ein umso besseres bzw. leistungsstärkeres Automobil. Dieses Automobil dient denn auch dazu, die Defizite mangelnder persönlicher Befriedigung und mangelnder Perspektiven auszugleichen.“159 Das heute sich bietende Bild eines Rasers zeigt auf, dass es überwiegend Raser mit guten Ausbildungen und Perspektiven gibt. Ein Verstärker dieses Problems ist heute die Möglichkeit, sich mittels Finanzierungshilfen, wie z.B. Leasingverträgen, sehr leistungsstarke Nobelfahrzeuge leisten zu können. Dies ermöglicht den meist sehr jungen Tätern überhaupt erst, an ein solches Fahrzeug, trotz stark eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten, heranzukommen. Die mit Via sicura eingeführten Normen gegen Raser zielen auf das Verhalten der Täter: Massive Missachtung der Verkehrsregeln, krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen und Teilnahme an unbewilligten Motorfahrzeugrennen. Zieltäter dieser Norm sind in erster Linie alle Personen, welche sich motorisiert im Strassenverkehr bewegen, unabhängig von Nationalität, Status, Alter oder Beruf. Von diesem Standpunkt her betrachtet, scheint der Raser-Tatbestand Wirkung beim richtigen „Täter-Typ“ zu entfalten. Die Rasernorm zielt aber in ihrem Kern auf eine Hochrisikotätergruppe, welche notorisch und ohne Rücksicht 158 Vgl. SCHNEEBERGER Paul, Rasen als eigener Tatbestand, in: NZZ vom 28.04.2010, (Stand: 02.08.2015). 159 GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, JB-SVR 2009, S. 578. http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 http://www.nzz.ch/rasen-als-eigener-tatbestand-1.5579162 Werden diejenigen Täter verfolgt, die verfolgt werden sollten? 40 auf Dritte zu halsbrecherischen und schnellen Fahrmanövern neigt.160 Hier stellt sich das Problem, dass die Gruppe der typischen Raser in der Praxis keine in sich geschlossene Gruppe ist. Es ist vor allem für Präventionsbemühungen schwierig, mit der passenden Strategie die richtige Tätergruppe anzugehen. Der Raser-Tatbestand richtet sich gegen eine Hochrisikogruppe von Rasern – diese Gruppe ist aber sehr klein und für einen geringen Teil des Problems (Gefährdung Verkehrsteilnehmer durch Raser) verantwortlich. Der Teil der Bevölkerung, welcher nur leicht auffällig ist, also nur ab und zu „zu schnell fährt“, ist aber zahlenmässig viel grösser und daher auch viel öfter Teil des Problems.161 Eine kleine Risikogruppe lässt sich daher relativ schnell beeinflussen – worauf wohl auch das Ausbleiben der medienträchtigen Raserunfälle zurückzuführen ist. Diese Hochrisikogruppe wird nicht aufgelöst oder aus der Welt geschafft, sondern durch die drakonische Strafandrohung temporär verdrängt – wohin, wird nachfolgend noch behandelt.162 Das grosse Problem liegt jedoch in der oben erwähnten grösseren Bevölkerungsgruppe, welche sich nicht als Zielgruppe der Rasernorm, also als Raser sieht. Diese bildet weiterhin ein grosses Potential, dass die Zahl von Raserdelikten in naher Zukunft wieder steigen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reduktion der Raserfälle durch den Raser-Tatbestand nicht lange anhält. Zudem werden viele der verurteilten Raser, welchen der Ausweis entzogen wurde, sich trotzdem wieder hinter das Steuer setzen. Dies hängt davon ab, ob sie damit rechnen, von der Polizei dabei erwischt zu werden. Die erfolgversprechendsten Mittel der Polizei sind hierbei Kameras, welche Fahrzeugnummernschilder erkennen und diese in den Fahndungsdatenbanken überprüfen. Gleichzeitig ist es für die Polizei sehr schwierig, solche Fahrer im Verkehr auszumachen, denn sie können mit dem eigenen oder mit einem fremden Fahrzeug unterwegs sein. Das Raserproblem lässt sich somit nicht einfach mit der Umsetzung eines Gesetzes alleine unter Kontrolle bringen. 160 Vgl. FIOLKA, SZK 1/2013, S. 54. 161 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 36. 162 Siehe Kapitel 5.1. Reform- und Handlungsbedarf 41 5 Reform- und Handlungsbedarf 5.1 Ergebnis Zum Schluss sollen nun die zentralen Fragen beantwortet werden, welche eingangs der Arbeit gestellt wurden: Wie wurden der neue Raser-Tatbestand und das Einziehen von Raserfahrzeugen seit deren Einführung in der Praxis umgesetzt, und was für eine Wirkung haben sie schlussendlich erzielt? Die hohen Strafen für Raser, die Einziehung der Fahrzeuge und der lange Führerausweisentzug haben scheinbar tatsächlich dazu geführt, dass die medienträchtigen Raserunfälle in den letzten Jahren ausgeblieben sind. Das Raserproblem wurde jedoch dadurch nicht gelöst. Ist auf Schweizer Strassen mit Kontrollen und hohen Strafen zu rechnen, suchen sich die Täter andere Orte, an welchen sie ungestört Rasen können. Da man im europäischen Umfeld den Raser- Tatbestand als solchen nicht kennt, steht die Schweiz mit ihrer Lösung alleine da. Es sind bereits Anzeichen zu finden, dass sich das schweizerische Raserproblem zum Teil auf andere Staaten verlagert hat, z.B. nach Süddeutschland, wo die Autobahnen stellenweise über keine Geschwindigkeitsbegrenzungen verfügen. Dort scheinen sich die Unfälle von Schnellfahrern mit Schweizer Kennzeichen zu häufen.163 Damit ist m. E. die Vermutung berechtigt, dass das Potential für künftige Raserunfälle in der Schweiz immer noch vorhanden ist. Da der Verkehr bereits schon immer einen internationalen Charakter hatte, müssten heute eigentlich die internationalen Bestrebungen noch stärker forciert werden.164 Denn das Problem ist nicht gelöst und kann jederzeit auf die Schweiz zurückfallen. Nicht zu unterschätzen sind daher ebendiese internationalen Auswirkungen des Schweizer Raser-Tatbestands. Die Einführung der neuen Norm blieb im angrenzenden Ausland nicht unbemerkt. Medien und Automobilclubs berichteten ausführlich über die neue Schweizer Bestimmung. Dies beeinflusst z.B. Teilnehmer von illegalen internationalen Autorennen, welche ihre Routen, wenn möglich, nicht über die Schweiz wählen.165 Im Kanton St.Gallen sind Staatsanwaltschaft und Strassenverkehrsamt überzeugt, dass ihre Raser-Verfahren schneller und einfacher ablaufen als unter altem Recht. Der Raser-Tatbestand 163 Vgl. (Stand:02.08.2015). 164 Z.B. auf polizeilicher Ebene in Europa: (Stand: 02.08.2015). 165 Z.B. Cannonball Run Europe, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015), oder das Gumball3000 Rennen, abrufbar unter: (Stand: 02.08.2015). http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 http://www.suedkurier.de/region/hochrhein/kreis-waldshut/Wir-listen-Faelle-von-Schweizer-Rasern-auf;art372586,7197134 https://www.tispol.org/ http://www.cannonballruneurope.co.uk/ http://www.gumball3000.com/ Reform- und Handlungsbedarf 42 führte hier dazu, dass Angeklagte ihre Strafurteile eher akzeptierten als früher die Strafbefehle, obwohl die aktuellen Strafen markant höher sind. Auch die vom Strassenverkehrsamt verfügten Massnahmen wurden eher hingenommen als vorher. Die Konturen des Raser-Tatbestands und der Norm für die Einziehung von Raserfahrzeugen wurden durch die kantonale und bundesgerichtliche Rechtsprechung geschärft und unklare Rechtsbegriffe wurden geklärt. Es gibt jedoch noch offene Fragen, welche das Bundesgericht zu beantworten hat: • Bleibt es bei seiner Unterscheidung von Strassentypen in der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG? • Wie geht es mit den in Art. 90 Abs. 3 SVG neuen Regelbeispielen um? • Wo setzt es die Grenze beim waghalsigen Überholen zwischen Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG? • Ist Art. 90a SVG auch für die anderen Straftatbestände im SVG anwendbar (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? • Können noch weitere Fahrzeuge aus dem Haushalt des Täters beschlagnahmt werden, wenn der Täter direkten Zugriff darauf hat (entgegen einem Entscheid des Zürcher Obergerichts)? M. E. macht es Sinn, dass das Bundesgericht seine Abstufung der Sanktionierung nach Strassentypen anpasst, um der Gefährdung von schwächeren Verkehrsteilnehmern innerorts eher Rechnung zu tragen. Damit würde das Bundesgericht näher an die Abstufungen aus Art. 90 Abs. 4 SVG gelangen. Zum Reformbedarf der Normen durch den Gesetzgeber kann gesagt werden, dass sie zu neu sind, um bereits schon wieder „umgebaut“ zu werden. Ihre Auswirkungen können noch nicht im vollen Umfang abgeschätzt und erfasst werden. Bis heute sind seit der Einführung nur Tendenzen auszumachen. Die neuen Normen verursachen aber trotz ihrer „wilden“ Entstehungsgeschichte keine grossen Probleme. Sollte jedoch eine Revision des Art. 90 SVG erfolgen, dann würde es Sinn machen, den Widerspruch zwischen den Absätzen 3 und 4 zu beseitigen. Dazu müsste jedoch vom Gesetzgeber die Rechtsvermutung in Absatz 4 aufgehoben werden. Somit könnten bei krasser Missachtung der Geschwindigkeit gemäss Absatz 3 der Vorsatz und das Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern wieder geprüft werden, ob sie in Wirklichkeit gegeben sind. M. E. kann so wieder eine der Gesetzeslogik näher liegende Unrechtskaskade hergestellt werden. Reform- und Handlungsbedarf 43 Der im Vorfeld scharf kritisierte Art. 90a SVG (ursprünglich wurde gefordert, die eingezogenen Fahrzeuge vor den Augen der Besitzer zu zerstören166) scheint in der Praxis eine hohe Wirksamkeit zu entfalten. Zumeist hatten sich die Gerichte mit diesem Artikel zu befassen, da viele Verurteilte anfangs nicht an die scharfe, am Wortlaut orientierte Auslegung glaubten und auszuloten versuchten, ob die Norm nicht doch milder umgesetzt würde. Der Art. 90a SVG braucht nicht um die Möglichkeit der Vernichtung von Täterfahrzeugen ergänzt zu werden – dies ist mit Art. 69 StGB möglich. Der Entscheidungsspielraum der Gerichte für die Verwendung des Verwertungserlöses nach Abzug von Strafe und Verfahrenskosten würde m. E. besser dahin eingeschränkt werden, dass diese Gelder in die allgemeine Staatskasse einzufliessen haben. Gemäss einhelliger Meinung in der Lehre würde ein Zusprechen des Restgeldes an eine private Institution der Norm einen Strafcharakter verleihen und ist daher zu unterlassen.167 Der Raser-Tatbestand schafft auch für die Polizei selbst Probleme. Bei Nachfahrmessungen mit Zivilfahrzeugen kommt es in jüngster Zeit immer wieder zu Gegenanzeigen von Seiten der erwischten Raser. Denn damit der Raser-Tatbestand überhaupt gerichtstauglich festgestellt werden kann, muss die Polizei bei Nachfahrmessungen denselben Tatbestand erfüllen. Dies führt zu einer Vielzahl von unnötigen Verfahren, welche die Polizisten an Gerichtstermine binden. Weiter beschaffen sich auch die meisten Tätergruppen leistungsstarke Fluchtfahrzeuge. Nicht selten werden Verfolgungsfahrten auf der Autobahn aufgrund der Obergrenze des Art. 90 Abs. 4 SVG abgebrochen, da vor allem bei wenig Verkehr Geschwindigkeiten von über 200 km/h keine Seltenheit sind. Kein Polizist möchte hier in ein Verfahren verwickelt und damit zum Präzedenzfall werden. Die Politik hatte zwar ursprünglich beim Verfassen des Raser-Tatbestands eine andere Tätergruppe im Fokus, als heute in den Kontrollen der Polizei „hängen“ bleibt. Die in der vorliegenden Arbeit ermittelten Täter stammten, wenn überhaupt nur zu einem sehr kleinen Teil aus der ursprünglichen Hochrisikotätergruppe (jung und hohe Affinität zu Fahrzeugen).168 Der Rest kommt aus der viel grösseren Bevölkerungsgruppe der Menschen, welche nur leicht 166 Vgl. HUSMANN Markus, BSK SVG, Art. 90a N 7. 167 Vgl. MÜLLER/RISKE, Strassenverkehr 2/2013, S. 65; Vgl. GIGER, Strassenverkehr 1/2013, S. 16 f.; Vgl. KRUMM, AJP 2013, S. 384 f. 168 Siehe Kapitel 3.2.3. Reform- und Handlungsbedarf 44 auffällig sind und nur manchmal zu schnell fahren.169 In einer Zeit, in welcher immer leistungsstärkere Fahrzeuge für jedermann erschwinglich sind, ist es jedoch notwendig, dass nicht nur die Hochrisikogruppe der Raser gestoppt wird. Es ist auch notwendig, dass grössere Teile der Bevölkerung punkto Geschwindigkeit sensibilisiert werden. M. E. wird genau hier ersichtlich, wo das Gesetz alleine keine Wirkung entfalten kann. Es wirkt zwar gemäss seiner Formulierung gegen alle Bürger gleich, welche eine genau definierte Limite überschreiten. Gleichzeitig wurde der Raser-Tatbestand jedoch politisch und medial so stark aufgeladen, dass sich viele Menschen davon gar nicht betroffen fühlen.170 Allein Gesetze zu formulieren nützt nicht viel. Die Menschen verlieren die neue Norm ob der grossen Gesetzesflut schnell aus den Augen. Ob eine Norm eingehalten wird, ist zusätzlich eine Frage der vermuteten Wahrscheinlichkeit, bei einem Verstoss gegen diese erwischt zu werden.171 Die Polizeikorps der Schweiz haben in den letzten zehn Jahren aufgrund der Personalknappheit immer mehr Polizisten aus der Verkehrspolizei in andere Bereiche abgezogen. Man argumentierte, dass die Verkehrsunfallzahlen rückläufig seien und damit weniger Verkehrspolizisten gebraucht würden. Um die ausfallenden bemannten Geschwindigkeitskontrollen zu kompensieren, wurden automatische Geschwindigkeitskontrollgeräte beschafft. Da im Kanton St.Gallen vor allem semistationäre Geräte (mobile Kontrollgeräte, welche nach einigen Wochen an einen neuen Ort verschoben werden) beschafft wurden, konnte die Präsenz von Geschwindigkeits- kontrollen im ganzen Kanton stark erhöht werden. Mit diesen Geräten ist es möglich, einen grossen Bevölkerungsanteil an das Einhalten der geltenden Höchstgeschwindigkeiten zu ermahnen. Nur wenn ein Verbot auch kontrolliert wird, macht es Sinn. Die Hochrisikogruppe der Raser wird gleichzeitig in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Intensivierung der polizeilichen Kontroll- und Patrouillentätigkeit auf der Strasse ist dennoch notwendig, da Geschwindigkeitskontrollgeräte leicht „umfahren“ werden können. Nur so kann den Rasern der Führerausweis auf der Stelle abgenommen werden. Die Sanktion ist so für den Delinquenten direkt spürbar und die Allgemeinheit kann sofort geschützt werden. Es braucht aber noch weitere Massnahmen parallel zum Gesetz, um die Anzahl der Raser- Tatbestände zu reduzieren. Denn der Verkehr mit all seinen verschiedenen Einflussfaktoren ist 169 Siehe Kapitel 4. 170 Vgl. KOBELT Dominique, Dass ich einmal als Raser betitelt werde, hätte ich nie gedacht, in: Aargauer Zeitung vom 04.05.2015, (Stand: 01.08.2015). 171 Vgl. NIGGLI/MAEDER, AJP 2011, S. 448. http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/freiamt/dass-ich-einmal-als-raser-betitelt-werde-haette-ich-nie-gedacht-129102600 Reform- und Handlungsbedarf 45 viel zu komplex, um nur mit Repression handeln zu können. Die das Gesetz begleitenden Massnahmen sind ebenso wichtig wie das Gesetz selbst. Nachfolgend werden nun einige solche Begleitmassnahmen erläutert. Eine noch nicht umgesetzte Massnahme wäre, Hauptverkehrsachsen flächendeckend mit aufnahmefähigen Verkehrsvideokameras zu überwachen. So könnten rückwirkend Verkehrsunfälle einfacher rekonstruiert und Verkehrsrowdys nachträglich verzeigt werden. Denn wenn der Verkehrsfluss permanent überwacht wäre, würde sich dieser stark beruhigen – aggressives Fahrverhalten würde nachlassen. Notwendig wäre hierzu jedoch ein enges rechtliches Korsett (Datenschutz). Die Handlungsfreiheit von Rasern würde damit aber noch stärker eingeschränkt werden. Politisch wäre diese Massnahme jedoch nur schwer umsetzbar. Vor allem durch Präventionskampagnen ist immer wieder an die Gefahren und Folgen von krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit zu erinnern.172 Die Kampagne „Slow down. Take it easy“ des bfu lief von 2009 bis 2012 (+ 1 Jahr Verlängerung) und war eine der effektivsten der letzten Jahre (gewann 2011 Gold beim europäischen Werbe-Effizienz-Award «Euro-Effie»). Dabei sollte man sich vor allem auf junge Männer und Männer mittleren Alters als Zielgruppe konzentrieren. Sehr effektiv sind Begleitmassnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei der Verkehrsinfrastruktur. Überprüfung der Signalisationen, klare Kennzeichnung des Strassenverlaufs, Temporeduktionen (= weniger Tote und Verletzte), Ausleuchtung besonders gefährlicher Strassenabschnitte und Überprüfung der Belagsgriffigkeit sind nur einige dieser möglichen Massnahmen. Die Verbesserung einer Strassenanlage hat jedoch zwei Seiten: Umso besser eine Strasse ausgebaut wird, desto mehr wird sie sich in eine „Rennstrecke“ verwandeln. Als Beispiel können Passstrassen genannt werden, wie der Stoss im Kanton St.Gallen, welche durch Belagserneuerung und Leitplanken mit Unterfahrschützen erneuert und damit zu beliebten Feierabend- und Wochenendraserstrecken wurden.173 Da jede Strasse vom Fahrer unbewusst eine gewisse Geschwindigkeit „verlangt“ (durch den Eindruck, welchen sie beim Fahrer hinterlässt), sollte beim Ausbau einer Strasse unbedingt darauf geachtet werden, dass ihr Erscheinungsbild zur vorgeschriebenen Geschwindigkeit passt. Es gibt zwar Studien, welche 172 Vgl. Geschwindigkeitskampagne Schweiz, (Stand: 02.08.2015), oder vgl. ausländisches Beispiel, Geschwindigkeitskampagne Südtirol, (Stand: 02.08.2015). 173 Vgl. DONATI Claudio, Unruhe im Paradies, in: St.Galler Tagblatt vom 08.06.2014, (Stand: 02.08.2015). http://www.bfu.ch/de/die-bfu/kommunikation/kampagnen/geschwindigkeit http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=495836 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 http://www.tagblatt.ch/ostschweiz-am-sonntag/hintergrund/art304162,3838175 Reform- und Handlungsbedarf 46 belegen, dass auf Strassen mit einer geringeren signalisierten Höchstgeschwindigkeit als es der Ausbaustandard eigentlich zulassen würde, weniger Unfälle geschehen.174 Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn diese tiefere Geschwindigkeit von den Fahrzeugführern auch wirklich eingehalten wird. Da dies aber nur mit zusätzlichem und temporär sehr begrenztem Aufwand (Polizeikontrollen) gewährleistet werden kann, sollte daher der Ausbau der Strasse zur geltenden Höchstgeschwindigkeit passen. Hier ist in der ganzen Schweiz noch viel Potential vorhanden, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das zu schnelle Fahren einzugrenzen. Denn viele Strecken können dadurch für Raser unattraktiv gemacht werden. Im Bereich der Fahrausbildung von Junglenkern (Zweiphasenausbildung) und deren Bewährung im Verkehr (provisorischer Führerausweis und Nachschulungen) wurde in der Schweiz in den letzten Jahren viel gemacht. Diesem neuen System, den definitiven Führerausweis später zu erlangen, ist zu verdanken, dass Junglenker im Alter von 18 bis 20 Jahren weniger auffällig sind als jene Altersgruppe ab 21 Jahren (nach Ablauf der 3-Jahresfrist zur Erlangung des definitiven Ausweises).175 Dies spricht m. E. dafür, dass man diese Zeitspanne auf Probe ausweiten sollte. In Amerika geht man in der zweiten Phase beim sogenannten Graduated Driver Licensing noch weiter. Für Neulenker gelten dort während der Probephase ein Nachtfahrverbot, ein Alkoholverbot und ein Verbot des Mitführens von Passagieren. Die Ausrichtung dieser Massnahmen zielt ganz klar auf die häufigsten Unfallrisiken und kann eine Reduktion der Unfälle von 10 bis 40% bewirken.176 Mit Via sicura wurde bereits das Alkoholverbot für Junglenker eingeführt. Ein Personentransportverbot oder ein Nachtfahrverbot würden m. E. jedoch die persönliche Freiheit für europäische Verhältnisse zu stark einschränken. Der Weg zu einem definitiven Führerausweis ist heute erheblich länger als noch vor einigen Jahren. Daher werden sich einige Junglenker ohne grosse Fahrpraxis stark zurückhalten, bis sie den definitiven Führerausweis erhalten. Werden Raser mit definitiven Ausweisen erwischt, so treffen Ausweisentzüge diese meist am empfindlichsten Punkt. An dieser Vorgehensweise der Strassenverkehrsämter muss festgehalten werden. Ein weiterer Teil des Problems stellt die Auto- und Motorradindustrie dar. Es werden immer leistungsfähigere Fahrzeuge auf den Markt gebracht, welche für eine breite Masse 174 Vgl. EWERT/SCARAMUZZA/NIEMANN/WALTER, Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, S. 61. 175 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 6. 176 Vgl. CAVEGN/WALTER/SCARAMUZZA/AMSTAD/EWERT/BOCHUD, Evaluation der Zweiphasenausbildung, S. 35 f. Reform- und Handlungsbedarf 47 erschwinglich sind. OBERHOLZER forderte hierzu schon 2007, dass anstatt sich die Justiz damit beschäftigt, ob nun ein Raserfall mit tödlichem Ausgang in eine vorsätzliche Tötung umgedeutet und das Fahrzeug dem Raser entzogen werden kann, sollte die Politik lieber das Naheliegendste erwirken, nämlich ein Verbot übermotorisierter Fahrzeuge.177 Diese Lösung wäre sehr schwierig umzusetzen, es scheint aber durchaus einen Lösungsweg zu geben, welcher erfolgsversprechend ist. Ein ähnlich „unlösbares“ Problem schien bis vor kurzem die mit der Leistungssteigerung einhergehende Lärmemission von Fahrzeugen. Die Polizei stand dem Phänomen machtlos gegenüber, da diese Fahrzeuge gemäss Typenschein absolut legal Lärm verursachten. Dieses Problem wurde auf dem politischen Weg gelöst. Per 01.07.2016 werden von der EU und auch von der Schweiz Fahrzeuge verboten, bei welchen sich manuell Motorengeräusche verstärken lassen.178 Dieser Lösungsweg ist m. E. auch geeignet, Leistungsbegrenzungen einzuführen. Denn wie sich OBERHOLZER schon fragte: Wofür brauchen wir auf unseren öffentlichen Strassen Fahrzeuge, welche erst bei 299 km/h die Motorleistung abriegeln?179 5.2 Ausblick Seit Einführung der Rasernorm am 01.01.2013 ist die Anzahl Toter und Verletzter im Verkehr mit Ursache Geschwindigkeit gesunken. Betrachtet man jedoch die Zahlen vor der Einführung, so stellt man fest, dass dieser Rückwärtstrend bereits schon seit längerer Zeit eingesetzt hat und über Jahre stabil verläuft.180 Statistisch gesehen war die Einführung einer Rasernorm also nicht gerechtfertigt. Die Statistik der Führerausweisentzüge zeigt vor allem im Kanton St.Gallen einen signifikanten Rückgang der Anzahl entzogener Führerausweise. Gesamtschweizerisch ist die Anzahl Führerausweisentzüge aber leicht angestiegen. Betrachtet man jedoch die Fallzahlen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, so ist festzustellen, dass hier ab 2014 eine steigende Anzahl von Raserfällen registriert wird. Auch die Anzahl sichergestellter Raserfahrzeuge ist stark angestiegen. Der Tiefstand an Raserfällen bei der Einführung der Normen im Jahre 2013 wurde bereits im Folgejahr wieder überschritten. Die Sensibilisierung der Bevölkerung für die 177 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 178 Vgl. SOUKUP Michael, Schnelle Autos mit lauter Klappe sind nicht mehr erwünscht, in: Tagesanzeiger vom 24.02.2015, (Stand: 02.08.2015). 179 OBERHOLZER Niklaus, Sind Raser Mörder? Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird aufgeweicht, in: NZZ vom 10.03.2007. 180 Vgl. WIPRÄCHTIGER, Strassenverkehr 1/2009, S. 6. http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Schnelle-Autos-mit-lauter-Klappe-sind-nicht-mehr-erwuenscht/story/24345451 Reform- und Handlungsbedarf 48 Raserproblematik hat somit bereits schon ein Jahr nach der Einführung der Rasernorm mit Via sicura nachgelassen.181 Aufgrund dieser Anzeichen ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Raserfälle und der damit zusammenhängenden Unfälle in Zukunft wieder zunehmen wird. Der Raser-Tatbestand bringt zwar keine schnelle Lösung für das Raserproblem, dennoch konnten einige Verbesserungen trotz der populistischen Entstehungsgeschichte182 erzielt werden. Vor allem hat man damit heute eine Handhabe für Raserfälle, in denen es keine Verletzte oder Tote gegeben hat und es „gerade noch einmal gut ausgegangen“ ist. Weiter scheint die erleichterte Einziehung von Raserfahrzeugen ein wirksames Drohmittel geworden zu sein. Schlussendlich gibt es seit Einführung der Norm überhaupt eine Raserdefinition, was der exzessiven und verwirrenden Verwendung des Begriffs „Raser“ in der Öffentlichkeit Einhalt geboten hat. Das Gesetz ohne Begleitmassnahmen183 wirkt jedoch nicht. Können die Begleitmassnahmen neben dem Gesetz aufrechterhalten und verstärkt werden, liegt auch in Zukunft eine wirkungsvolle Handhabe gegen Schnellfahrer für die Praxis vor. Schlussendlich sterben immer noch Menschen im Verkehr aufgrund unangepasster Geschwindigkeit. Über die Teilrevision des Zollgesetzes ist auch eine Änderung des Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. 100 Abs. 4 SVG vorgesehen.184 Diese Änderungen sollen Richtern ermöglichen, Führern von Blaulichtfahrzeugen bei Beachten der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt eine Strafbefreiung, bei Unterschreitung dieser eine Strafmilderung in Zusammenhang mit Verstössen gegen die Verkehrsregeln zu gewähren. Zusätzlich soll die Mindestdauer von Führerausweisentzügen in solchen Situationen unterschritten werden können. Dabei wird neben der bis anhin bestehenden dringlichen Dienstfahrt eine weitere Kategorie eingeführt, nämlich die der Dienstfahrten, welche zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben taktisch notwendig sind.185 Dies wird die Arbeit der Polizei (und auch anderer Blaulichtorganisationen) vereinfachen. Gerade im Polizeibereich müssen einige taktische Dienstfahrten ohne Blaulicht und Horn ausgeführt werden, wie z.B. die Observation eines Täters oder die Jagd nach Rasern 181 Siehe Kapitel 3.2.2, Abbildung 4. 182 Siehe Kapitel 1.2.3. 183 Siehe Kapitel 5.1, z.B. Polizeikontrollen, Verkehrsüberwachung, Präventionskampagnen, Verbesserungen der Strasseninfrastruktur, Fahrausbildung und internationale Einflussnahme auf die Automobilindustrie. 184 Vgl. BBl 2015, 2931 ff. 185 Vgl. BBl 2015, 2924 f. Reform- und Handlungsbedarf 49 in Zivilfahrzeugen. Die Grenze der Verhältnismässigkeit bleibt jedoch bestehen und wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass es zu keinen Exzessen kommt. Mit dem sehr starken Anstieg der Anzahl Fahrzeuge im Verkehr und der mässigen Platzverhältnisse in der Schweiz ist die entstandene „Enge“ in den letzten Jahren auf den Strassen deutlich spürbarer geworden. Auch die Staustunden haben zwischen dem Jahr 2000 und 2013 um fast das Vierfache zugenommen.186 Trotzdem ist die Kapazitätsgrenze noch lange nicht erreicht. Die Staus bilden sich nur zu Spitzenzeiten, im übrigen Tagesverlauf gibt es noch genügend Platz auf den Schweizer Strassen. Das Raserproblem wird sich also nicht von selbst lösen. Die Schweiz hat sich entschieden, das Raserproblem mit dem Raser-Tatbestand und der Einziehung von Raserfahrzeugen anzugehen. Dieser Weg ist nicht aussichtslos, wenn man entsprechend der Komplexität des Verkehrs, das Problem ganzheitlicher angeht. Dies bedeutet, dass für die Zukunft wichtig sein wird, wie weit man in der Schweiz dazu bereit sein wird, die in dieser Arbeit dargelegten Begleitmassnahmen zu forcieren. Für die Zukunft sind grundlegend neue Mobilitätskonzepte gefragt. Ob sich z.B. mit selbstfahrenden Fahrzeugen und vernetzten Verkehrsführungen auf den Strassen Todesopfer und Verletzte vermeiden lassen werden, wird sich vermutlich bald schon zeigen. Denn auf etwas wird man sich verlassen können: Nichts ist beständiger als die Unbeständigkeit! 186 ASTRA, BFS: Staubelastung auf dem Nationalstrassennetz, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html (02.08.2015). http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/00/10/blank/ind44.indicator.30090101.4405.html Erklärung 50 6 Erklärung Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Sig. C. Aldrey St.Gallen, 10.08.2015 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis 51 Anhang 1: Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit in der ganzen Schweiz ........... 20 Abbildung 2: Verkehrsunfälle mit Ursache Geschwindigkeit im Kanton St.Gallen .............. 21 Abbildung 3: Verkehrsunfälle mit Ursache Unaufmerksamkeit im Kanton St.Gallen ............ 21 Abbildung 4: Raserfälle nach geltender Höchstgeschwindigkeit im Kanton St.Gallen ......... 22 Abbildung 5: Verteilung der Nationalitäten bei Rasern im Kanton St.Gallen ........................ 23 Abbildung 6: Altersverteilung unter den Rasern im Kanton St.Gallen ................................... 24 Abbildung 7: Häufigkeit der Motive zur Raserfahrt im Kanton St.Gallen ............................. 25 Abbildung 8: Verurteilungen im Kanton St.Gallen nach Art. 90 Abs. 2 und 3 SVG ............. 27 Abbildung 9: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften ganze Schweiz ................................................................................................. 38 Abbildung 10: Führerausweisentzüge aufgrund Missachten von Geschwindigkeitsvorschriften im Kanton St.Gallen ........................................................................................ 38 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen 52 Anhang 2: Raserfälle im polizeilichen Rapportierungssystem IPS der Kantonspolizei St.Gallen Die Tabellen für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 (bis Juni) wurden für die Veröffentlichung aus der Masterarbeit entfernt (Wahrung Persönlichkeitsrechte).

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    1 ____________________________ IMPRESSUM Politikwissenschaftliches Seminar der Universität Luzern Titelbild: © Line Rime 2 Wir freuen uns auf Sie! Liebe Studierende Im Namen des Politikwissenschaftlichen Seminars begrüsse ich Sie herzlich zum Frühjahrssemester 2024. Auf Sie wartet wie immer ein interessantes, stark international ausgerichtetes Angebot. Sie finden in unserem Programm Vorlesungen und (Pro)Seminare, welche die theoretischen und methodischen Grundlagen für das politikwissenschaftliche Arbeiten liefern; aber auch einige aussergewöhnliche «Häppchen», die Sie sich nicht entgehen lassen sollten! Auf den ersten Seiten sehen Sie je eine Abbildung zu den im Major und Minor Politikwissenschaft zu erbringenden Credits. Ebenfalls aufgeführt sind die entsprechenden Musterstudienpläne BA Politikwissenschaft Major und Minor sowie die Musterstudienpläne MA Politikwissenschaft Major und Minor. Die danach folgenden Tabellen zur Studienplanung liefern insbesondere den «Newcomern» wertvolle Hinweise zum Aufbau und zur Struktur eines erfolgreichen Studiums. Sie haben hoffentlich unsere überarbeiteten «Guidelines zum wissenschaftlichen Arbeiten» (September 23) schon wahrgenommen?! Ausserdem: Bei den «Tipps und Tricks» des Politikwissenschaftlichen Seminars finden Sie noch Informationen, die Ihnen möglicherweise bei den Abschlussarbeiten helfen: zum einen Listen von Dozierenden zu möglichen Themen (die aber keinesfalls abschliessend und verbindlich sind; sie sollen nur Idee liefern und signalisieren, wo unsere Hauptdozierenden spannende Forschungslücken sehen) und vorbildhafte Abschlussarbeiten (die keineswegs immer mit einer 6,0 bewertet wurden, auch sie sollen nur eine gewisse Orientierung liefern). Zum Schluss noch ein paar Worte zu den schriftlichen Seminararbeiten, die nicht im Programm auftauchen, aber eine grosse Bedeutung als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit haben. Schieben Sie diese Arbeiten nicht vor sich her! Einfach mal probieren und sich dabei von Dozierenden und Kommiliton*innen beraten lassen. Die Arbeiten müssen zwar nicht zwingend im Kontext von Veranstaltungen geschrieben werden; es ist aber für alle Beteiligten besser, wenn dies der Fall ist. Durch die schriftlichen Seminararbeiten gewinnen Sie auch wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Betreuung und Bewertung von Arbeiten, was wiederum für die Suche nach Betreuerinnen und Betreuern für die Abschlussarbeiten eine grosse Bedeutung hat. Dies gilt genauso für Ihr Gegenüber. Denn Dozierende geben ihre Zusage für die Betreuung einer Abschlussarbeit viel bereitwilliger, wenn sie bereits eine schriftliche Arbeit der Anfragenden gelesen und bewertet haben. Konsequenterweise müssen schriftliche Arbeiten, die Sie für den Major Politikwissenschaft anrechnen lassen wollen, von politikwissenschaftlichen Dozierenden und nicht von Dozierenden aus benachbarten Fächern angeleitet werden. Doch nun sind wir gespannt auf Sie! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen oder wiederzusehen und wünschen Ihnen ein interessantes, reichhaltiges Frühjahrssemester. Prof. Dr. Joachim Blatter, Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars, im Februar 2024 3 Inhalt Der Studiengang Politikwissenschaft .................................................................................................................................... 7 Musterstudienpläne – Bachelor ............................................................................................................................................. 9 Musterstudienpläne – Master............................................................................................................................................... 12 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS........................................................................................................................... 14 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS ........................................................................................................................... 15 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium .................................................................................... 17 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen ............................................................................................................................. 18 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen ............................................................................... 20 Einführung in die Schweizer Politik ........................................................................................................................................ 19 Einführung in die Verlgeichende Politikwissenschaft ............................................................................................................. 20 Demokratietheorien II (Vertiefung) ......................................................................................................................................... 21 Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration ........................................................................................................... 22 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenveranstaltungen .................................................. 23 Methodenseminar der empirischen Sozialforschung II ........................................................................................................... 23 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte ..................... 24 Politikwissenschaftliches Methodenseminar I ........................................................................................................................ 25 Studying Climate Change and Political Unrest (Research Design and Methods in Quantitative Studies) ............................... 26 Research Design and Methods in Qualitative Studies ........................................................................................................... 28 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare ……………………………………………………………….29 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Schweizer Politik» .......................................................................................... 29 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft» ................................................................ 30 Culture and Politics ............................................................................................................................................................... 31 Demokratie und Erziehung .................................................................................................................................................... 33 Gender & Politics .................................................................................................................................................................. 34 Global Governance und Internationale Organisationen ......................................................................................................... 35 Globalization and Social Sustainability .................................................................................................................................. 36 Media and Politics ................................................................................................................................................................. 37 Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik .......................................................................................................... 38 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und europäisch ...................................................................... 39 Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world............................................................... 40 Genealogies of Global Governance ....................................................................................................................................... 41 International Climate and Energy Politics .............................................................................................................................. 42 Political Representation of Marginalized Groups ................................................................................................................... 43 The Politics of Technological Change .................................................................................................................................... 45 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen ............................................................ 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) .................................................................... 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) ....................................................................................... 47 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung II» - Gruppe 1 ............................................................... 48 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung II» - Gruppe 2 ............................................................... 49 Tutorat zur VL «Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften» - Gruppe 1 + 2 ........................... 50 Tutorat zur VL «Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften» - Gruppe 3 + 4 ........................... 51 Data Mining for Political and Social Sciences using R ........................................................................................................... 52 Introduction to Python ........................................................................................................................................................... 52 Lehrveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024………………………………..………………………………………………..54 Blockveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024........................................................................................................... 55 Semesterdaten……………………………………………………………………………………………………………….…….……….56 file://unet.unilu.ch/DFSGroups/002350-02/00_Administration/Vorlesungsverzeichnis/22_FS/VV_PolSem_FS2022_20220105.docx#_Toc92289118 4 Kontakte Universität Luzern Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail polsem@unilu.ch Websiten www.unilu.ch/polsem www.unilu.ch/wgwp www.unilu.ch/lumacss Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Stephanie Deuber Raum 3.B04 Öffnungszeiten MO bis DO stephanie.deuber@unilu.ch 041 229 55 91 Fachstudienberatung und Michael Widmer, BA Raum 3.A53 Mobilitätsberatung michael.widmer@unilu.ch 041 229 55 89 Termine nach Vereinbarung BA / MA Politikwissenschaft MA Dual Degree MA Weltgesellschaft- und Weltpolitik (WG+WP) Vakant Raum 3.A53 Lucerne Master in 041 229 55 87 Computational Social Science (LUMACSS) Leiter Politikwissenschaftliches Prof. Dr. Joachim Blatter Raum 3.B16 Seminar und Professur joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Weitere Professuren von A bis Z Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Raum 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Professorin für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Raum 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Ordentlicher Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 5 Ständiger Lehrbeauftragter Dr. rer. Pol. Stefan Rieder Seidenhofstr. 12 rieder@interface-politikstudien.ch 6003 Luzern 041 226 04 26 Oberassistenz Dr. Samuel David Schmid Raum 3.B14 samuel.schmid@unilu.ch 041 229 55 86 Dr. Johannes Schulz Raum 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Forschungsmitarbeitende Dr. des. Maurits Heumann Raum 3.B11 maurits.heumann@unilu.ch 041 229 55 98 (SNF-Projekt) Álvaro Canalejo-Molero, MA Raum 3.A12 alvaro.canalejo@doz.unilu.ch (SNF-Projekt) Dr. Mathilde van Ditmars Raum 3.B14 mathilde.vanditmars@unilu.ch 041 229 55 88 (SNF-Projekt) 6 Studentische Hilfskraft PolSem Céline Helfenstein Raum 3.A19 celine.helfenstein@unilu.ch 041 229 57 54 Weitere studentische Jasper Ehrengruber Mitarbeitende und Tutoren jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch Patricia Käppeli Kaeppeli@interface-pol.ch Das Kernteam mit seinen studentischen Mitarbeitenden im Oktober 2023 mailto:jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch mailto:Kaeppeli@interface-pol.ch 7 Der Studiengang Politikwissenschaft 8 9 Musterstudienpläne – Bachelor BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020) - Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 10 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung 1I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I1 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen Methoden der empirischen Sozialforschung I und II bereits in ihrem Major Studiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Minor http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 11 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden I 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Kolloquialvorlesung Grundlagen statistischer Verfahren 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 12 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden I1 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen im Bereich Methoden I (einführend) & Methoden II (vertiefend) bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 13 Musterstudienpläne – Master MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Major Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 14 Minor1 Studienleistungen - 20 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 MA-Arbeit - 30 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 14 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter:www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Minor Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 10 Major1 Studienleistungen - 34 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Arbeit - 30 MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 15 Studienplanung-Vollzeit nach Musterstudienplan 2022 (Beginn im HS) 1 . Semester 2 . Semester 3 . Semester 4 . Semester 5 . Semester 6 . Semester KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ien und Einf . in d ie In ternat ionale n Bez iehungen 6 KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL 3 KVL 3 Credi ts im freiwi l l igen Bereich universi täres Engagement 2 Hauptseminar 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ie Oder Einf . in d ie In tern. Bez iehungen ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik Oder Einf . in d ie Verg l .PW ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orient ierungs -gespräch Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I (e in führend) 4 Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I I (ver t ie fend) 4 KVL Grundlagen s ta t is t ischer Ver fahren 3 Hauptseminar 4 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 KVL 3 Mündl . Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi- nararbe it 6 Hauptsemi- nararbe it * (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)* * 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 22 Credits 17 Credits 16 Credits 30 Credits Zusätz l ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der KSF festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 16 Studienplanung-Vollzeit nach Musterstudienplan 2022 (Beginn im FS) 1 . Semester 2 . Semester 3 . Semester 4 . Semester 5 . Semester 6 . Semester KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ien und Einf . in d ie In ter- nat ionalen Bez iehungen 6 KVL 3 KVL 3 Credi ts im freiwi l l igen Bereich universi täres Engagement 2 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l . PW ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ien oder Einf . in d ie In ternat ionalen Bez iehungen ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orient ierungs- gespräch Hauptseminar 4 Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I (e in führend) 4 Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I I (ver t ie fend) 4 KVL Grundlagen s ta t is t ischer Ver fahren 3 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Hauptseminar 4 KVL 3 Mündl iche Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Hauptseminar -arbei t 6 Hauptsemi- nararbe it Major (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)** 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 19 Credits 20 Credits 16 Credits 30 Credits Zusätz l ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der Fakultät festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 17 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium 1. Semester (Herbst) 2. Semester (Frühling) 3. Semester (Herbst) 4. Semester (Frühling) 5. Semester (Herbst) 18 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen BA MA KVL Arnold: Einführung in die Schweizer Politik Di 08:15 – 10:00 KVL Trechsel: Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft Di 12:15 – 14:00 KVL Blatter: Demokratietheorien II (Vertiefung) Mo 14:15 – 16:00 KVL Schaffer: Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Mi 10:15 – 12:00 VL Diaz-Bone: Methoden der empirischen Sozialforschung II Di 10:15 – 12:00 VL Schenk: Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Do 10:15 – 12:00 MS Blatter / Schulz: Politikwissenschaftliches Methodenseminar I Mi 14:15 – 16:00 PS Föhn: Proseminar zur KVL «Einführung in die Schweizer Politik» Mo 12:15 – 14:00 PS Ströbele: Proseminar zur KVL «Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft» Mi 10:15 – 12:00 HS Canalejo-Molero: Culture and Politics Blockveranstaltung HS Schulz: Demokratie und Erziehung Di 16:15 – 18:00 HS Fraile-Maldonado: Gender & Politics Blockveranstaltung HS Bien: Global Governance und Internationale Organisationen Do 10:15 – 14:00 HS Wagner: Globalization and Social Sustainability Do 14:15 – 16:00 HS Schmid: Media & Politics Mo 16:15 – 18:00 HS Rieder: Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Do 14:15 – 16:00 HS Schlenker: Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und transnational Blockveranstaltung HS Schaffer / El Kassar / Leisibach: Basisseminar Philosophy, Politics and Economics PPE I Di 14:15 – 16:00 HS Blatter / Lailach-Hennrich / Sontheim: Basisseminar Philosophy, Politics and Economics PPE II Di 14:15 – 16:00 MAS Hönig / Jansensberger: Studying Climate Change and Political Unrest (Research Designs and Methods in Quantitative Studies) Do 10:15 – 14:00 MAS Blatter / Schulz: Research Designs and Methods in Qualitative Studies Mi 16:15 – 18:00 MAS Reiljan: Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world Blockveranstaltung MAS Jaeger: Genealogies of Global Governance Blockveranstaltung MAS Bayer: International Climate and Energy Politics Blockveranstaltung MAS Hofmane: Political Representation of Marginalized Groups Blockveranstaltung MAS Küstermann: The Politics of Technological Change Blockveranstaltung KOL Blatter: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Di 18:15 – 20:00 KOL Schaffer: Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Di 18:15 – 20:00 19 Empfohlene Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Code MS Schwegler/Lobina/Amstutz: Schreibwerkstatt, Wissenschaftliches Schreiben FS231416 HS Saner: Macht und soziale Ungleicheiten im digitalen Raum FS231417 HS Hoffmann: Zitat und Zitieren FS231552 VL Speich Chassé: Die Umwelt der Schweiz – eine politische Geschichte FS241526 Legende KVL / VL Kolloquialvorlesung / Vorlesung RVG Ringvorlesung PS Proseminar HS Hauptseminar MAS Masterseminar MS Methodisches Seminar KOL Kolloquium SV Sonderveranstaltung ÖV öffentlicher Vortrag 20 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Vorlesungen Einführung in die Schweizer Politik Dozent/in: Dr. Tobias Arnold Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 10:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B58 Prüfung: Di., 28.05.2024, 08:15 - 10:00 FRO, HS 9 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Wie funktioniert das politische System der Schweiz? Was macht den Kern der Schweizer Konsensdemokratie aus? Wie trägt unser politisches System zur konkreten gesellschaftlichen Problembearbeitung bei? Diese Fragen stehen im Zentrum der Vorlesung zur Schweizer Politik. In der Vorlesung werden die Strukturen und die Prozesse des politischen Systems der Schweiz vorgestellt. Die Themen Wahlen und Abstimmungen, Parteien und Parteiensystem, Parlament, Regierung, Verwaltung, Justiz, direkte Demokratie, Föderalismus und Konkordanz werden besprochen. Weiter geht es um die politischen Entscheidungs- und Vollzugsprozesse auf den verschiedenen Staatsebenen. Diese werden anhand von Beispielen aus ausgewählten Politikfeldern (z.B. Sozialpolitik, Gesundheitspolitik oder Energiepolitik) vertieft. Schliesslich werden Herausforderungen diskutiert, welche sich der Schweizer Politik aktuell stellen. Lernziele: Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Strukturen und der Prozesse des schweizerischen politischen Systems. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Semesterwoche Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Hinweise: Studenschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.arnold@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Pflichtlektüre: ‒ Linder, Wolf/Müller, Sean (2017): Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven, 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bern: Haupt Verlag. Ausgewählte weitere Literatur: ‒ Freitag, Markus; Vatter, Adrian (2015): Wahlen und Wählerschaft in der Schweiz. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. ‒ Knoepfel, Peter; Papadopoulos, Yannis; Sciarini, Pascal; Vatter, Adrian; Häusermann, Silja (Hrsg.) (2017): Handbuch der Schweizer Politik/Manuel de la politique suisse, Zürich. ‒ Lane, Jan Erik (Hrsg.) (2004): The Swiss labyrinth: institutions, outcomes and redesign. London: Routledge. ‒ Milic, Thomas; Rousselot, Bianca; Vatter, Adrian (2014): Handbuch der Abstimmungsforschung. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. ‒ Mueller, Sean; Vatter Adrian (2020): Der Ständerat. Zürich: NZZ Libro ‒ Vatter, Adrian (2020): Das politische System der Schweiz. 4. vollständig aktualisierte Auflage. Baden- Baden: Nomos/UTB. ‒ Vatter, Adrian (2020): Der Bundesrat. Die Schweizer Regierung. Zürich: NZZ Libro 21 Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft Dozent/in: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 20.02.2024 FRO, HS 7 Prüfung: Di., 28.05.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 10 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Vergleiche anzustellen zwischen Staaten, Parteien und Parteisystemen, Wahlen, Institutionen, politischen Entscheidungsprozessen, sozialen Bewegungen usw. gehört zu den zentralen Anliegen der Politikwissenschaft. Aber warum vergleicht man überhaupt? Und wie konzipiert man einen wissenschaftlichen Vergleich? Der erste Teil dieser Vorlesung befasst sich mit der Rolle und dem politischen Verhalten von Bürgerinnen und Bürgern: wie partizipieren sie in der Politik? Gibt es politische Kulturen und wie können wir diese verstehen? Im zweiten Teil der Vorlesung geht es um grundlegende politische Institutionen, also Wahl- und Regierungssysteme sowie deren historische Herausbildung, ihre Spielregeln und ihren Einfluss auf die Politik. Wie funktioniert die repräsentative Demokratie? Wie unterscheidet sie sich von direktdemokratischen Institutionen? Was sind politische Vetospieler? Der dritte Teil führt die Studierenden in die Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat und Gesellschaft genauer unter die Lupe nimmt. Hier werden Parteien, Verbände, neue soziale Bewegungen, Protestbewegungen, populistische Leader und auch die Medien und deren Rolle behandelt. Schliesslich erhalten die Studierenden einen Einblick in eine der grundlegendsten Unterscheidungen von Formen der Demokratie: der Mehrheits- und der Konsensdemokratie. Die Schweiz, die traditionell den paradigmatischen Fall von Konsensdemokratie darstellt, wird in allen Teilen der Vorlesung stark berücksichtigt werden. Diese Vorlesung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt «Vergleichende Politikwissenschaft» konzipiert. Die weiterführende Vorlesung in diesem Bereich ist auf dem Wissen der Einführungsvorlesung aufgebaut. Daher ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung, am 28.05.2024 Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. ‒ Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. ‒ Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 22 Demokratietheorien II (Vertiefungen) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 19.02.2024 FRO, 4.B02 Prüfung: Mo., 27.05.2024, 14:15 - 16:00 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Diese Veranstaltung ist als vertiefende Ergänzung zur Vorlesung «Einführung in die Demokratietheorien», welche jeweils im HS angeboten wird, konzipiert. Der vorhergehende Besuch der Einführungsvorlesung im HS ist deswegen sehr empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Während in der Einführungsvorlesung im HS die liberalen und republikanischen Grundtheorien und einige zentrale Auseinandersetzungen im 20. Jahrhunderts im Zentrum standen, beschäftigt sich die vertiefende Vorlesung im FS mit folgenden Demokratietheorien: - Empirische Demokratietheorien - Kritische Demokratietheorien - Postnationale Demokratietheorien Ziel der Vorlesung(en) ist es, dass die Studierenden einen breiten Einblick in die normativen und empirischen Demokratietheorien erhalten. Die Vorlesung(en) legen damit die informatorische Grundlage für eine vertiefte Beschäftigung mit der Ideengeschichte oder mit aktuellen Herausforderungen in Seminaren und schriftlichen Arbeiten. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung, am 27.05.2024. Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Vorlesung in Deutsch / Literatur oft in englischer Sprache Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. 23 Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 21.02.2024 FRO, 3.A05 Prüfung: Mi., 29.05.2024, 10:15 - 12:00 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Einer der zentralen Punkte der Schweizer Aussenpolitik der kommenden Jahre ist die Neuordnung der Beziehungen zur Europäischen Union (EU). Nach der Aufkündigung der Rahmenabkommen durch den Bundesrat im Mai 2021 steht die Schweiz weiterhin vor der Entscheidung über grössere Nähe oder Abschottung. Dies alles vor dem Hintergrund genereller Debatten über Sinn und Zweck politischer Integration. Die Europäische Union ist nicht nur gemeinsamer Binnenmarkt, sondern auch politischer Raum in dem verbindliche Entscheidungen getroffen werden, deren Reichweite selbst Nichtmitglieder direkt oder indirekt betrifft. Die Vorlesung soll helfen, die Europäische Union als ein besonderes politisches System zu verstehen, das sich sowohl vom Nationalstaat als auch von anderen internationalen Organisationen unterscheidet. Ein zentraler Block der Vorlesung beschäftigt sich mit aktuellen Themen wie den Schweiz-EU Beziehungen und der Covid-19 Krise. Lernziele: Die Vorlesung «Europäische Integration» gibt den Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der europäischen Integration, im Speziellen mit Bezug auf die Beziehungen Schweiz - EU. Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung am 29.05.2024 Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Literatur ̶ Lelieveldt, Herman, and Sebastian Princen (2015) The Politics of the European Union. Cambridge: Cambridge University Press. ̶ Nugent, Neill (2010) The Government and Politics of the European Union. 7th edition. Basingstoke: Palgrave Macmillan ̶ Wallace, Helen, Mark Pollack, and Alasdair Young, eds. (2010): Policy-Making in the European Union. Oxford University Press. 24 Methodenveranstaltungen Methoden der empirischen Sozialforschung II Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Vorlesung setzt die Methoden der empirischen Sozialforschung I aus dem HS 23 fort. Im FS 24 werden die Datenerhebungsmethoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik. Voraussetzungen: Die VL Methoden der empirischen Sozialforschung I (HS 23) soll vorher erfolgreich besucht worden sein. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Credits) Hinweise: Paralleler Besuch des begleitenden Tutorats Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht Literatur wird in einem Syllabus (auf OLAT) bekannt gegeben 25 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Dozent/in: Dr. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 22.02.2024 FRO, HS 8 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen blicken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vorsicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich eingeladen. Voraussetzungen: Es gibt keine formalen Voraussetzungen, jedoch ist es von Vorteil, wenn Sie den vorhergehenden Kurs «Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte» besucht haben. Sprache: Deutsch Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (2 Credits) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. ̶ Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. ̶ Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 26 Politikwissenschaftliches Methodenseminar I Dozent/in: Prof. Joachim Blatter / Dr. Tobias Schulz Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 21.02.2024 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In den zwei politikwissenschaftlichen Methodenseminaren (das zweite findet im HS statt) werden die wichtigsten Forschungsdesigns und Methoden der Politikwissenschaft präsentiert und angewendet. Einerseits werden damit die Erkenntnisse aus den Einführungsvorlesungen «Methoden der empirischen Sozialforschung I + II» vertieft und mit Bezug zu politikwissenschaftlichen Fragestellungen angewendet. Zum anderen werden weitere spezifisch politikwissenschaftliche Designs und Methoden präsentiert und umgesetzt. Bereits in der ersten Sitzung werden Arbeitsgruppen (à 3-4 Personen) gebildet. Deswegen ist die Anwesenheit in der ersten Woche zwingend notwendig! Alle Arbeitsgruppen gewinnen bereits in der Vorlesungszeit durch Übungsaufgaben erste Erfahrungen mit allen Methoden. Das bedeutet einen erheblichen Aufwand von mindestens acht Stunden pro Woche für dieses Herzstück der politikwissenschaftlichen Ausbildung. Jede Arbeitsgruppe schreibt im Anschluss an die beiden Seminare zu einer Methode aus dem Frühjahrs- oder aus dem Herbstsemester eine gemeinsame Methodenseminararbeit. Sie erhält dazu umfangreiche Hilfestellungen. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, schriftliche Hausaufgaben (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkte: Vergleichende Politikwissenschaft und Schweizer Politik/Politische Theorie/Internationale Beziehungen Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch und tobias.schulz@doz.unilu.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet 27 Studying Climate Change and Political Unrest (Research Designs and Methods in Quantitative Studies) Dozent/in: Dr. Anna-Lena Hönig / Victoria Jansensberger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Do., 29.02.2024, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B55 Do., 07.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 21.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 18.04.2024, 10:15 - 14:00 Do., 02.05.2024, 10:15 - 14:00 Do., 16.05.2024, 10:15 - 14:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Siehe Termine Inhalt: The consequences of climate change, such as weather disasters, water scarcity, or food shortages, pose significant challenges for societies worldwide. Numerous examples demonstrate that these developments can increase the likelihood of societal unrest and conflicts. However, the implications of climate change are multifaceted, and conflict is a complex phenomenon. This seminar addresses under which conditions manifestations of climate change affect different forms of social conflict. It does so by introducing students to key concepts and theories in conflict research and by engaging with various sub-strands in the vibrant literature on climate change and conflict. Besides the treatment of the substantive topic, this research seminar strives to help students adequately design and develop their own research projects. It will focus in detail on a) which datasets different research articles use for measuring climate impacts and social unrest, and b) which research designs and methods they use (e.g., quantitative large-n studies with observational event datasets, survey research, comparative case studies). In doing so, the seminar repeats core topics of introductory research design courses and applies them on a specific topic. Through discussions of current research, students will critically assess scientific contributions of existing literature. Specific attention will be paid on reflecting on the advantages and disadvantages of different research designs. Exercises and intensive discussions building upon of published literature on climate change and social unrest will prepare students intensively for writing a research design paper. Since this course focuses on empirical approaches to study climate chance and societal unrest, participants should have a basic understanding of analytical research and empirical methods. Lernziele: • Students gain an overview of the most important theories and methods to understand climate change and social unrest. • They are able to critique theories and methods and apply them to various cases. • They identify the most important datasets and sources to create research designs suitable to analyze climate change and social unrest. • Students develop their own research question and answer this question in their empirical research design paper according to scientific standards. Sprache: Englisch Anmeldung: Research-Masterseminar; Open for advanced BA-students Prüfung: Active participation, Presentation (20%), Research proposal, Peer review (20%), Research design paper (60%) Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) (4 Credits) aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) mit Zusatzleistung (5 Credits, nur für Modul Hauptseminar) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: annalena.hoenig@doz.unilu.ch viktoria.jansesberger@uni-konstanz.de; anna-lena.hoenig@uni-konstanz.de Material: Available on OLAT 28 Literatur ‒ Collier, P., & Hoeffler, A. (2004). Greed and grievance in civil war. Oxford Economic Papers, 56(4), 563– 595. ‒ Petrova, K. (2021). Natural hazards, internal migration and protests in Bangladesh. Journal of Peace Research, 58(1), 33–49. ‒ Tilly, C. (2003). The politics of collective violence. Cambridge: Cambridge University Press. ‒ Von Uexkull, N., & Buhaug, H. (2021). Security implications of climate change: A decade of scientific progress. Journal of Peace Research, 58(1), 3–17. 29 Research Designs and Methods in Qualitative Studies Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Dr. Tobias Schulz Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 21.02.2024 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This seminar enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces the basic elements of a research design, discusses core methods of qualitative studies (different kinds of case studies and different kinds of text analysis), and guides students step by step through the development of an empirical research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. The course will be based on text books and encourages the discussion of published articles that apply these research designs and methods. The participants will have to solve short assignments for both families of qualitative research designs. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. Sprache: Englisch Prüfung: The students will receive 4 ECTS for the successful participation of the course and another 6 ECTS if they write a research paper afterwards. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (4 Credits) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch / tobias.schulz@doz.unilu.ch Material: All material will be provided on OLAT Literatur ‒ Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE ‒ Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. ‒ Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 30 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Seminare Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Schweizer Politik» Dozent/in: Dr. des. Zora Föhn Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 26.02.2024 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als ergänzende Veranstaltung zur Vorlesung „Einführung in die Schweizer Politik“ konzipiert. Ziel ist es, die in der Vorlesung angesprochenen Aspekte thematisch zu vertiefen. Der Aufbau des Seminars richtet sich daher nach den in der Vorlesung behandelten Themen. Mittels Textlektüre bereiten sich die Teilnehmenden auf die Sitzungen vor. Im Seminar werden die Texte anhand von konkreten Fragestellungen diskutiert. Ein Schwerpunkt wird dabei auf das Verfassen von schriftlichen Arbeiten gelegt: Was sind gute Fragestellungen? Wie gehe ich vor beim Schreiben einer Arbeit? Wie zitiere ich richtig? Zu diesen und weiteren Fragen erhalten die Studierenden konkrete Hilfestellungen. Der Fokus liegt dabei stets auf Fragestellungen im Themenbereich Scheizer Politik. Voraussetzungen: Das Proseminar sollte begleitend zur Vorlesung Einführung in die Schweizer Politik besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. 30 Teilnehmende Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Essay (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: zora.foehn@doz.unilu.ch Material: Unterrichtsmaterial wird auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Linder, W. & Mueller, S. (2017). Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven (4. Auflage). Bern: Haupt. 31 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft» Dozent/in: Dr. Maarit Felicitas Ströbele Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 21.02.2024 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Proseminar bietet einerseits eine vertiefte inhaltliche und methodische Auseinandersetzung mit den Inhalten der Vorlesung „Vergleichende Politikwissenschaft“ und anderseits die praktische Anwendung der bespro- chenen Ansätze. Auf den thematischen Schwerpunkten der Vorlesung aufbauend, setzen wir uns mit Originaltexten auseinander und diskutieren die empirische Herangehensweise und die kausalen Argumente der Ansätze. Der Kurs bietet damit eine Einführung in die Analyse politikwissenschaft- licher Argumente. Die Studierenden sind am Ende des Kurses fähig, die kausalen Argumente und empirische Herangehensweise grundlegender Texte der vergleichenden Politikwissenschaft zu analysieren. Mithilfe des vermittelten Wissens können die Studierenden aktuelle politische Ent- wicklungen und die Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten zwischen den nationalen politischen Systemen Europas der Gegenwart beschreiben und analysieren. Ziel ist es neben der Vermittlung elementarer Fachkenntnisse die Studierenden in das „vergleichende Denken“ einzuführen und wissen- schaftliche Texte zu analysieren lernen. Voraussetzungen: Dieses Seminar sollte begleitend zur Vorlesung Vergleichende Politikwissenschaft besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt. Anmeldung: Anrechenbar für den Studienschwerpunkt Vergleichende Politikwissenschaft Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) bzw. Vortrag (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Bitte im eVV unter: "Informationskompetenz für Studierende der Politikwissenschaften und PPE mit Pol-major" anmelden. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: mf.stroebele@gmail.com Maarit.Stroebele@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. ‒ Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. ‒ Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 32 Culture and Politics Dozent/in: Álvaro Canalejo-Molero, MA Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Fr., 08.03.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 214 Fr., 22.03.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 19.04.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 10.05.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Why citizens of Eastern Germany are more likely to vote for the radical right? Why do people turn out to vote even if their likelihood of influencing the election outcome is minimal? How is it possible that support for LGBTQi+ policies increases simultaneously with support for conservative parties? Traditional political science accounts focusing on voters' rationality and institutions fall short of explanatory power to answer these and related questions. Instead, cultural explanations are gaining prominence, and the increasing availability of digitalized historical and text data has provided the ground to test them systematically. Following this trend, this course introduces students to the developing subfield of Political Culture, with a particular focus on applications in political behavior topics. The course combines a well-curated reading list with introductory lectures and seminar discussions to foster critical thinking about the role of culture in politics. Students who take this course will acquire the skills to analyze political behavior from a cultural perspective, developing original research ideas and successful designs to test them. The course is organized as a block seminar that will run during the Spring term of 2023. Each block will consist of three/four sessions concentrated on Fridays. The first block will introduce the core conceptual tools in the study of political culture, such as the concepts of social norms, group identity or cultural transmission. The second and third blocks will then delve into specific political behavior topics revisited from a cultural perspective, such as voting preferences, electoral turnout or inter-group relations. We will also investigate the interaction between political and cultural change and assess the conditions under which they may reinforce or contain each other. Finally, students will present original ideas related to the course topics and a research design to test them. Lernziele: By the end of this course, students will be able to: - (knowledge:) Approach political science topics from a cultural perspective. They will have a clear notion of the concepts of social norms, social identity, cultural origins, transmission and persistence. Moreover, they will have a clear overview of the main cultural explanations of political behavior phenomena. - (competence - critical reading:) Read scientific articles critically, and connect ideas from different fields, such as cultural sociology, historical political economy, and political behavior, in an interdisciplinary manner. - (competence - research skills:) Develop original ideas, frame them within the relevant literature, turn them into testable hypotheses, and come up with feasible research designs to test them. - (competence - writing skills:) Write critical response papers to scientific articles on political culture topics. They will also be able to organize a research design plan meeting scientific standards. - (competence - communication:) Debate in front of and with their colleagues; communicate complex concepts effectively to a broad audience. Voraussetzungen: Advanced level of English. Basic knowledge of statistics and quantitative research design is an asset but it is not required. Sprache: Englisch Prüfung: There is no written exam. The evaluation will take place via response papers to the readings, a written research proposal and an oral presentation of the proposal. To receive the credits, students are expected to fulfil the following criteria: 1. Attend all the sessions 2. Study the mandatory readings before each session 3. Participate actively during class 33 4. Write two response papers 5. Write a research proposal 6. Present their research proposal 7. Serve as discussant of one presentation Prüfungsmodus / Credits: Active participation, Presentation, Research design paper/ 4 Credits Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: alvaro.canalejo@unilu.ch Material: Available on OLAT / Individual laptop Literatur This list should be taken as orientative, since it might suffer changes before the beginning of the course: ̶ Henrich, J., Heine, S. J., & Norenzayan, A. (2010). The weirdest people in the world? Behavioral and Brain Sciences, 33 (2–3), 61–83, discussion 83–135. ̶ Jared Rubin (2020). Culture in Historical Political Economy. ̶ Henrich, J. (2015). *The Secret of Our Success: How Culture Is Driving Human Evolution, Domesticating Our Species, and Making Us Smarter*. ̶ Lena, J. C., Lizardo, O., McDonnell, T. E., Mische, A., Tavory, I., Wherry, F. F. V., & Frye, M. (2019). *Measuring culture*. Columbia University Press. ̶ Bicchieri, C. (2016). Norms in the wild: How to diagnose, measure, and change social norms. Oxford University Press. ̶ Huddy, L. (2001). From Social to Political Identity: A Critical Examination of Social Identity Theory. Political Psychology, 22(1), 127–156. https://doi.org/10.1111/0162-895X.00230 ̶ Axelrod, R. (1997). The dissemination of culture: A model with local convergence and global polarization. Journal of Conflict Resolution, 41(2), 203–226. ̶ Lowes, Sara. (2022).“Culture in Historical Political Economy”. National Bureau of Economic Research, no. w30511. ̶ Ziblatt, D., Hilbig, H., & Bischof, D. (2023). Wealth of Tongues: Why Peripheral Regions Vote for the Radical Right in Germany. American Political Science Review, 1–17. https://doi.org/10.1017/ S0003055423000862 ̶ Domènech, J., & Sánchez-Cuenca, I. (2022). The Long Shadow of Agrarian Conflict: Agrarian Inequality and Voting in Spain. British Journal of Political Science, 52(4), 1668–1688. ̶ Gerber, A. S., Green, D. P., & Larimer, C. W. (2008). Social Pressure and Voter Turnout: Evidence from a Large-Scale Field Experiment. American Political Science Review, 102(1), 33–48. https://doi.org/10.1017/S000305540808009X ̶ Doherty, D., Dowling, C. M., Gerber, A. S., & Huber, G. A. (2017). Are Voting Norms Conditional? How Electoral Context and Peer Behavior Shape the Social Returns to Voting. The Journal of Politics, 79(3), 1095–1100. https://doi.org/10.1086/691689 ̶ Levendusky, M. S. (2018). Americans, Not Partisans: Can Priming American National Identity Reduce Affective Polarization? The Journal of Politics, 80(1), 59–70. https://doi.org/10.1086/693987 ̶ Turnbull-Dugarte, S. J., & López Ortega, A. (2023). Instrumentally Inclusive: The Political Psychology of Homonationalism. American Political Science Review, 1–19. https://doi.org/10.1017/S0003055423000849 ̶ Valentim, V. (2022). Political Stigmatization and Preference Falsification: Theory and Observational Evidence (SSRN Scholarly Paper 4023263). https://doi.org/10.2139/ssrn.4023263 ̶ Dinas, E., Martínez, S., & Valentim, V. (2023). Social Norm Change, Political Symbols, and Expression of Stigmatized Preferences. The Journal of Politics. https://doi.org/10.1086/726951 ̶ Bau, N. (2021). Can Policy Change Culture? Government Pension Plans and Traditional Kinship Practices. American Economic Review, 111(6), 1880–1917. https://doi.org/10.1257/aer.20190098 ̶ Tankard, M. E., & Paluck, E. L. (2017). The effect of a Supreme Court decision regarding gay marriage on social norms and personal attitudes. Psychological Science, 28(9), 1334–1344. ̶ Gándara, N. (2023). ‘We are your pack’: Feminist Social Movements on Countering Violence Against Women ̶ Anduiza, E., & Rico, G. (2022). Sexism and the Far-Right Vote: The Individual Dynamics of Gender Backlash. American Journal of Political Science. https://doi.org/10.1111/ajps.12759 https://doi.org/10.1111/0162-895X.00230 https://doi.org/10.1017/ https://doi.org/10.1017/S000305540808009X https://doi.org/10.1086/691689 https://doi.org/10.1086/693987 https://doi.org/10.1017/S0003055423000849 https://doi.org/10.2139/ssrn.4023263 https://doi.org/10.1086/726951 https://doi.org/10.1257/aer.20190098 34 Demokratie und Erziehung Dozent/in: Dr. phil. Johannes Schulz Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: In dieser Lehrveranstaltung werden die essenziellen Fragestellungen im Zusammenhang von Demokratie und Bildung in ihrer umfassenden Tragweite erörtert. Aktuelle Bemühungen zur theoretischen Verknüpfung von Demokratie und Bildung basieren auf spezifischen Konzeptionen von Konsens, rationaler Kommunikation, Bürgerdialog und sozialer Solidarität. Diese Ideale haben das Ziel, normative Prinzipien festzulegen, wie demokratische Staatsbürger*innen dazu befähigt werden können, die Fähigkeiten der öffentlichen Deliberation zu erlernen und anzuwenden. Jedoch unterliegen sie in der zeitgenössischen demokratischen Theorie einer eingehenden kritischen Prüfung. Diese kritische Perspektive artikuliert sich insbesondere in der Hinterfragung der behaupteten Inklusivität und des vermeintlichen rationalen Konsenses im Rahmen der Meinungsbildung. Stattdessen rückt sie das Denken über Differenz und Pluralismus in den Fokus und betont eine emanzipatorische Politik der Störung und des Widerstands. Durch die Verfolgung dieser divergierenden Ansätze werden den Studierenden die vielfältigen und umstrittenen Wege aufgezeigt, wie Demokratie und Bildung miteinander verknüpft werden können. Dieses Seminar verfolgt sowohl eine historische als auch eine systematische Dimension, die simultan erkundet wird. Im systematischen Kontext stehen die folgenden Fragen im Vordergrund: Welche Handlungsweisen und Dispositionen sind für eine funktionale demokratische Bürgerschaft unerlässlich, und wie erlernen wir diese? Wie erlernen Bürgerinnen und Bürger die Sensibilisierung für das Leid anderer und für ein Gefühl des Respekts für die Gleichheit aller? Wie führen historische Prozesse des Kampfes um moralische Prinzipien dazu, dass Gruppen ihre moralischen Überzeugungen verändern? Und wie können wir feststellen, dass Veränderungen in kollektiven Überzeugungen als moralische Verbesserungen und als der Erwerb echten moralischen Wissens betrachtet werden können? Durch die eingehende Auseinandersetzung mit diesen Themen erhalten die Studierenden ein umfassendes Verständnis für die komplexe Beziehung zwischen Demokratie und Bildung. Wir werden uns mit Texten zu diesen Themen aus verschiedenen Epochen beschäftigen, angefangen bei der Antike (Platon und Aristoteles), über die Neuzeit (Rousseau, Nietzsche, Arendt, Dewey) bis hin zu zeitgenössischen Autorinnen und Autoren (Amy Gutman, Elizabeth Anderson, Martha Nussbaum, Axel Honneth Paulo Freire, Jacques Rancière, Stanley Cavell und Jürgen Habermas). Voraussetzungen: Besuch von mindestens einem Proseminar in Philosophie mit abgeschlossener (benoteter) schriftlicher Seminararbeit. (Ausnahme: Freie Studienleistungen) Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) (4 Credits) (Besuch des Seminars, wöchentliche, kurze schriftliche Kommentare, aktive Mitgestaltung der Sitzungen) Hinweise: Einige Texte werden wir in englischer Sprache lesen Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch 35 Gender & Politics Dozent/in: Fraile-Maldonado Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Fr., 01.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B54 Sa., 02.03.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 12.04.2024, 09:15 - 17:00 Sa., 13.04.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: This course focuses on the comparative study of women and politics and on the barriers that women face in obtaining positions of power in the political realm. Historically, politics has been a male-dominated sphere from which women have been largely excluded. The participation of women in politics however has extended over the last decades around the world. Not only women have attained the right to vote and stand for office in many countries, they have also mobilized, organized, affiliated to women’s movement, and have won offices in national, regional, and local governments. Women entering the political realm have contributed to shifting the way politics is done and the type of policies that are given priority across the world. Yet the extent to which this happens greatly vary across countries and regions around the world. What explains these differences? Why have some political systems more fruitfully integrated women into politics than others? Do men and women substantively differ in the way they understand and get involved in politics? Is there a gender gap in political engagement and ambition? Once in power, do women govern differently than men? These are just a few of the questions we will seek to answer in this course through the exploration of research on women in democratic politics. Lernziele: Familiarizing students with the study of politics from a gender perspective Learning how to apply a gender perspective to the analysis of politics and power. Critically analyze the effect of gender and stereotypes on electoral politics, policymaking and the supply and demand for candidates. Voraussetzungen: The course requires knowledge of written and spoken English Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits Active participation, Presentation, Research design paper / 4 Credits Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: marta.fraile@csic.es (https://sites.google.com/site/martafrailemaldonado/) Material: Available on OLAT 36 Global Governance und Internationale Organisationen Dozent/in: Philipp Bien Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Do., 22.02.2024, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B55 Do., 14.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 28.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 11.04.2024, 10:15 - 14:00 Do., 25.04.2024, 10:15 - 14:00 Do., 23.05.2024, 10:15 - 14:00 Turnus: Siehe Termine Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Dieses Seminar ist eine Einführung in eine der wichtigsten Institutionen für Global Governance: Internationale Organisationen (IOs). Zentrale Fragen die in diesem Kurs beantwortet werden sollen sind beispielsweise: Warum richten Staaten und deren Regierungen solche multilateralen Organisationen ein? Wie effektiv sind diese im Erreichen ihrer selbst gegebenen Ziele? (Wie) Lassen sich ihre Entscheidungsprozesse mit demokratischen Idealen in Einklang bringen, die wir in Europa von der nationalstaatlichen Ebene kennen? Wie können wir den Vertrauensverlust, den viele Bürger*Innen und einige Regierungen gegenüber IOs zum Ausdruck bringen, erklären? Im ersten Teil des Seminars widmen wir uns den zentralen Theorien der IB und beleuchten wie diese zu IOs stehen. Im Folgenden legen wir die empirische Grundlage indem wir uns einen Überblick über die verschiedenen Arten von IOs, die heute existieren, verschaffen. Darauf aufbauend analysieren wir im zweiten Teil des Seminars die aktuellste und einflussreichste Forschung zu IOs, die uns zeigt, wie effektiv IOs in der Bereitstellung von globalen öffentlichen Gütern sind, und ob sie theoretischen und soziologischen Legitimitätsstandards genügen. Lernziele: Die Studierenden sollen einen ersten Überblick über die verschiedenen Typen Internationaler Organisationen (IOs) bekommen und nach Abschluss des Seminars auf dem neuesten Forschungsstand bezüglich deren Effektivität und Legitimität sein. Des Weiteren sollen existierende theoretische Kenntnisse der IB vertieft werden und die wissenschaftlich- empirischen Fähigkeiten gestärkt werden. Voraussetzungen: Bereitschaft zur Lektüre und aktiver mündlicher Diskussion. Sprache: Deutsch Prüfung: 1. 50% Referat 2. 50% Mündliche Mitarbeit (oder 30% mündliche Mitarbeit u. 20% eingereichte Response Paper) Prüfungsmodus / Credits: Presentation, Group work and active participation (graded) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: philipp.bien@uni-konstanz.de Material: Wird auf OLAT publiziert Literatur ̶ Zürn, M. (2018). A theory of global governance: Authority, legitimacy, and contestation. Oxford University Press. ̶ Hooghe, L. (2017). Measuring international authority (Vol. 3). Oxford University Press. ̶ Tallberg, J., Bäckstrand, K., & Scholte, J. A. (Eds.). (2018). Legitimacy in global governance: Sources, processes, and consequences. Oxford University Press. ̶ Karns, M. P., Mingst, K. A., & Stiles, K. W. (2015). International Organizations: The Politics and Processes of Global Governance. Lynne Riener. ̶ Kellstedt, P. M., & Whitten, G. D. (2018). The fundamentals of political science research. Cambridge University Press. 37 Globalization and Social Sustainability Dozent/in: Dr. Patrick Wagner Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Among proponents, globalization is perceived to be a powerful engine with the potential to promote growth and development. However, globalization pessimists argue that the consequences of decades of increased trade and investment flows have led to degrade socio-economic outcomes. These seminars will introduce students to the theoretical and empirical literature studying the effects of trade and foreign investment on labor and human rights (i.e., globalization optimism vs. pessimism, race to the bottom and footloose capital vs. invigorating development and positive spillovers). After the introduction to the foundational literature, we will focus on more nuanced accounts, spending time reviewing the California and Shanghai Effects, the efficacy of CSR programs, the rise of China and emerging economies in the global economy and what that means for inequality and labor and human rights both in developing and developed countries. If there is time, we will also cover trade agreements and labor (or human rights) provisions, whether they are effective, what are the determinants of their inclusion, and whether or not social provisions are simply disguised protectionism on the part of higher standard negotiating parties. Lernziele: Introduce students to the main theoretical and empirical contributions in research on the intersection between globalization (e.g., trade and foreign investment) and social sustainability outcomes (e.g., labour rights, human rights, inequality) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation, short presentation, review paper (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: patrick.wagner@uni-konstanz.de Material: Research articles, will be listed on syllabus / OLAT Literatur Research articles, will be listed on syllabus / OLAT 38 Media & Politics Dozent/in: Dr. Samuel David Schmid Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 18:00, ab 19.02.2024 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: The purpose of this seminar is to understand the evolution of media systems in the Western world and how it relates to core aspects of democratic politics. We will trace the evolution of the media environment from the appearance of the radio to broadcast TV, to cable and satellite TV, to the internet and the spreading of new media. Against this background, we study how these developments impact voters, public opinion, political parties, and elections. Hence, the first block of the seminar discusses the historical evolution using classical texts. The second block then turns to several more specific topics regarding the relationship of media and politics, including the categorization of different media systems, media and turnout, media and political polarization, the political effects of social media platforms, mainstream media versus alternative media, fake news and misinformation, as well as the mediatization of politics more broadly. We conclude by reflecting on the future of democracy should the role of new technologies and the media continue to increase. Lernziele: At the end of this seminar, students who have taken the course and have fulfilled all requirements 1. will have familiarized themselves with the main themes, concepts, theoretical approaches, and empirical studies in media and political communication studies. 2. will be able to critically reflect these themes, concepts, theoretical approaches, and empirical studies. 3. will have improved their ability to communicate their ideas and participate in class debates. 4. will have improved their ability to read academic texts and understand research methods and empirical results. 5. will have improved their ability to write critical responses to academic texts. 6. will have improved their ability to formulate research questions and develop as well as systematically test hypotheses or evaluate arguments that provide potential answers to these questions. Voraussetzungen: This seminar is for advanced BA students (2nd semester onwards) as well as MA students (any semester). Sprache: Englisch Begrenzung: Max. 25 students Prüfung: Active participation, three sentences on each mandatory reading; presentation; one or two response papers. Prüfungsmodus / Credits: Active participation, 2 response papers, presentation (graded) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: samuel.schmid@unilu.ch Material: Reading materials available on OLAT Literatur ̶ Hallin, D. C. and P. Mancini (2004). Comparing media systems: Three models of media and politics. Cambridge: Cambridge University Press. ̶ Iyengar, S. and D. R. Kinder (1987). News That Matters: Television and American Opinion. Chicago: University of Chicago Press. ̶ Lazarsfeld, P. F, B. Berelson and H. Gaudet (1944). The People's Choice: How the Voter Makes Up His Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. ̶ Prior, M. (2007). Post-broadcast democracy: How media choice increases inequality in political involvement and polarizes elections. Cambrige: Cambridge University Press. 39 Policy Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Dozent/in: Dr. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Seminar bietet zunächst eine kurze Einführung in die Policy-Analyse. Daraufhin werden die wichtigsten Ansätze der Policy-Analyse behandelt. Dies erfolgt mittels Vorträge der Studierenden. Behandelt werden unter anderem das Phasenmodell, der Multiple Stream Ansatz, das Advocacy Coalition Framework, die Policy Diffusion, Netzwerkansätze und weitere Konzepte. Die Studierenden erarbeiten die entsprechenden Theorien und verdeutlichen diese im Rahmen von Referaten an Themen aus der Energiepolitik der Schweiz und des Auslandes. Zu den behandelten energiepolitischen Themen zählen die Klima- und Energiestrategie der Schweiz, die Auseinandersetzung um die Kernenergie, die Förderung von Energieeffizienz, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Akzeptanz der Energieproduktion aus Wasser, Wind, Sonne und Geothermie sowie der föderale Vollzug der Energiepolitik in der Schweiz. Die Studierenden können für ihre Beiträge auch eigene Themen vorschlagen. Als Einstieg erfolgt ein Referat durch einen Experten oder eine Expertin aus der Energieszene der Schweiz. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Referat/Co-Referat (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (im Erscheinen): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich ‒ Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg ‒ Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York 40 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und europäisch Dozent/in: PD Dr. Andrea Schlenker Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 08.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B48 Sa., 09.03.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B47 Fr., 03.05.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 3.A05 Sa., 04.05.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Nicht erst seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und der Corona- Pandemie ist Zusammenhalt in politischen Debatten ein beliebtes Schlagwort, auf ganz unterschiedlichen Ebenen. Die Sorge um eine Verschlechterung des sozialen Miteinanders wird dabei häufig in Zusammenhang mit Migration geäußert: Einwanderung und dadurch wachsende Pluralität stünden einer Kultur des Zusammenhalts im Wege oder schwächten sie zumindest. Dabei sind die Rahmenbedingungen auf nationaler wie europäischer Ebene sehr ausdifferenziert: Während bspw. die Europäischen Union eine gemeinsame Antwort für die Flüchtlinge aus der Ukraine fand, stockt die dringende Suche nach einer gemeinsamen europäischen Migrations- und Flüchtlingspolitik seit Jahren. Eine vergleichende Perspektive auf normative und politische Setzungen sowie empirisch belegte Zusammenhänge ist für diese Debatten aufschlussreich. Was ist unter Zusammenhalt zu verstehen und in welchem Verhältnis steht dieses Konzept zu verwandten Begriffen wie Integration und Teilhabe, wie zu Toleranz und Solidarität? Wie ist es empirisch um Zusammenhalt in verschiedenen Ländern bestellt, wie auf europäischer Ebene? Welche Faktoren beeinflussen dessen Zu- bzw. Abnahme, welche Rolle spielen Migrationsprozesse? Welchen Einfluss haben insbesondere politische Setzungen im Umgang mit Einwanderung und kultureller bzw. religiöser Diversität? Verstanden als belastbare soziale Beziehungen, positive emotionale Verbundenheit mit dem Gemeinwesen und Gemeinwohlorientierung umfasst gesellschaftlicher Zusammenhalt mehrere Dimensionen und lässt sich auf mehreren Ebenen analysieren. Diese werden wir im Seminar eingehend diskutieren und verschiedene Zusammenhänge auf nationaler wie europäischer Ebene empirisch vergleichend betrachten. Lernziele: Ziel des Kurses ist, normative und politische Setzungen sowie empirische Befunde in Debatten über den Zusammenhang von Migration, Flucht und gesellschaftlichem Zusammenhalt kritisch zu hinterfragen und einzuordnen. Teilnehmende lernen die wichtigsten theoretischen Konzepte, Analysedimensionen und Rahmenbedingungen von gesellschaftlichem Zusammenhalt, Integration und Teilhabe kennen. Sie können zentrale Zusammenhänge und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Voraussetzungen: Vorkenntnisse in den Bereichen Politische Theorie, Methoden und Vergleichende Politikwissenschaft sind erwünscht. Sprache: Deutsch Anmeldung: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfung: Regelmäßige Vorbereitung der Lektüre, aktive Teilnahme an den Diskussionen, Referat / 4 Credits Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie / Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: Andrea.Schlenker@caritas.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 41 Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world Dozent/in: Andres Reiljan, M.A. Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 15.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Terminierung 2: Sa., 16.03.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Terminierung 3: Fr., 19.04.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Terminierung 4: Sa., 20.04.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: «Polarization» is a buzzword that we can often hear when following news about politics. There appears to be a general feeling that politics is becoming more polarized and this is usually perceived as a problematic tendency. This course will dive deep into the world of polarization, and it does so from a novel perspective: instead of the classic approach that focuses on divergence in ideological (e.g. left-right) positions, we will be looking at polarization in people’s feelings towards political parties and fellow citizens who hold different views. This refers to a phenomenon called affective polarization - broadly defined as mutual antipathy between different political camps in society - which has been gaining increasing attention over the last decade. The course will predominantly consist of interactive seminars, where we will discuss state-of-the art academic literature, news media stories, latest data and students’ own observations that concern affective polarization. The emphasis is on applying scientific approaches to understand the developments in the actual world. Thus, in every seminar, real world examples from contemporary politics are discussed. Together, we will try to answer questions such as: What is affective polarization and why does it matter? How to measure and compare it across countries? Which countries are the most and the least affectively polarized? What causes polarization in people’s feelings towards parties and fellow citizens? Is polarization necessarily a bad thing: What are the potential consequences of affective polarization and is it a threat to democracy? How can we reduce affective polarization, and do we even want to do it? By the end of the course, the students will have gained a much deeper understanding of the elusive and often vaguely used concept of polarization. Lernziele: Upon successful completion of the course, a student can: - Distinguish between different types of political polarization and comprehend the main theories regarding the origins and consequences of affective polarization - Critically assess and analyze empirical studies on affective polarization, demonstrating an understanding of various theoretical frameworks, research designs and methods, used in political science research. - Apply the insights from academic sources to better understand the events unfolding in the contemporary world. - Engage in informed and constructive classroom discussions on topics related to affective polarization. - Design an independent empirical research project related to affective polarization, including outlining a research puzzle, formulating a research question, raising hypotheses based on relevant literature and selecting appropriate methods to empirically test the hypotheses. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: andres.reiljan@gmail.com Literatur To be communicated prior to the seminar 42 Genealogies of Global Governance Dozent/in: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 26.04.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Sa., 27.04.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 03.05.2024, 09:15 - 17:00 Sa., 04.05.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: «Humanity does not progress from combat to combat until it arrives at universal reciprocity, where the rule of law finally replaces warfare; humanity installs each of its violences in a system of rules and thus proceeds from domination to domination.» (Foucault 1977) Global governance emerged as an academic and policy discourse in the 1990s to apprehend and advance what appeared to be new mechanisms of collective rule-making and regulation in security, economic, ecological, development, human rights and other issues transcending the authority of sovereign states in an era of globalization. More recently, both the possibility and the desirability of global governance have come into question due to the ostensible return of geopolitics and backlash against globalization. While both advocates and critics of global governance have looked to the history of international relations in support of their positions, the premise of this course is that both endorsements and critiques of global governance can benefit from critical historical investigations going beyond assumptions of the teleological fulfillment of hopes for peaceful international cooperation, or of structural determination by the putatively perpetual verities of power politics or capital accumulation. To this end, the course will engage with critical histories («genealogies») of global governance centered on questions of Eurocentric world order and civilizational difference, implications of liberalism (and neoliberalism) with colonialism and empire, academic knowledge and racial imaginaries, and anti-colonialism and/as postcolonial cosmopolitanism among others. Based on an initial clarification of the critical orientation of a genealogical approach as well as a consideration of standard historical accounts of global governance, we will discuss selected examples of genealogical scholarship on global governance (broadly understood in terms of analytical intent and thematic scope, rather than necessarily phrased in these terms) at the intersection of intellectual history, international relations, and political theory. Sprache: Englisch Prüfung: Class participation, class presentation, short review essay Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hinweise: Keywords: Global governance, historical international relations, genealogy Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: hans-martin_jaeger@carleton.ca Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur See course syllabus (OLAT) 43 International Climate and Energy Politics Dozent/in: Dr. Patrick Bayer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Mi., 05.06.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Do., 06.06.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 07.06.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Despite overwhelming scientific evidence for the need to decarbonise our economies to meet the Paris Agreement’s 1.5°C temperature target and a proliferation of “net zero” targets, hardly any country is on track to meet these commitments. Countries moreover differ vastly in their climate and energy policy choice, be it in terms of promoting renewables, phasing out coal, relying on transition fuels, such as gas, or clinging on to nuclear power as a carbon-free alternative. This class asks why these differences are so persistent and turns to differences in political systems, institutions, and political incentives for explanations. The first day of the block course teaches theoretical foundations derived from theories of political science, political economy, and international relations to help us assess and understand differences in climate and energy politics around the world. The second day will apply these insights to some of the most pressing issues in international climate and energy politics, such as: Why are international climate negotiations so difficult? Why do some countries embrace renewable energy, while others continue to invest in fossil fuels? Why are trillions each year spent on subsidising the fossil fuel industry despite the need to decarbonise our economies? What has oil to do with war? How can states weaponize energy resources in geopolitics? And, why does every second household in sub-Saharan Africa lack access to even basic lighting while industrialised states use more power than ever before? On the third day, we will use the developed knowledge in a simulation exercise in which students will role play country delegations to negotiate an agreement on the global phase-out of fossil fuels. This interactive group activity will zero in on the importance of interests, power, and questions of climate justice. Lernziele: Upon completion of the course students will be able to: • demonstrate an understanding of key political, economic, and environmental aspects of international climate and energy politics; • critically apply appropriate theories and concepts to interpret and explain the complex interactions between climate change, energy transitions, and international relations; • examine the role of interests, power and justice within international climate and energy politics; • synthesise arguments and evidence from diverse and reliable sources when composing their own reasoned arguments; • evaluate whether and how climate change and the global energy transition may transform specific aspects of international relations and interactions between states. Sprache: Englisch Prüfung: Reading summaries (due before the course); active participation during class; brief reflective report as debrief of classroom simulation. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: patrick.bayer@glasgow.ac.uk patrick.bayer@doz.unilu.ch 44 Political Representation of Marginalized Groups Dozent/in: Ieva Hofmane Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 12.04.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B52 Sa., 13.04.2024, 09:15 - 15:30 Fr., 26.04.2024, 09:15 - 16:00 Sa., 27.04.2024, 09:15 - 16:30 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: One of the fundamental perspectives on representative democracy posits that parliaments should aim to mirror the diversity of society and work for the benefit of all. However, not all social groups have equal access to political representation. This seminar is designed to introduce you to the concepts, frameworks and approached used to study political representation of marginalized groups. In each session, we will combine lectures with discussions, making it essential for you to fully engage with the assigned readings before our class meetings. The instructor will lead the first half by providing you with substantive background information. In the second part of our sessions, we will follow the flipped classroom approach and shift our focus to addressing substantive or technical questions that you may have about the assigned readings. Our sessions are a safe space where every question is valuable and welcomed. Day 1: 1. Introduction In our first session, we will embark on a journey to explore marginalized group political representation 2. Descriptive and Substantive Representation In our second session, we will cover the concepts of descriptive and substantive representation to gain a clear understanding of what they entail and how they differ from each other. Drawing insights from the assigned readings, we will undertake two primary objectives. First, we will delve into the methodologies used to quantify and evaluate the extent of descriptive representation. Second, we will examine how substantive representation becomes apparent through political behaviour (e.g., legislative actions and speeches) and gain a deeper understanding of how to assess substantive representation (e.g., policy outcomes and constituency satisfaction). 3. Linking Descriptive and Substantive Representation In our third session, we will focus on the intricate interplay between descriptive and substantive representation. We will explore whether an increase in descriptive representation of marginalized groups translates into improved substantive representation, or if the relationship operates in the opposite direction. 4. The Role of Electoral Systems In our fourth session, we will explore how the different types of electoral systems (Majoritarian vs. Proportional systems), can either enhance or impede marginalized group representation in democratic processes. Our discussions will encompass how electoral systems impact the inclusivity of voters and candidates from marginalized groups, ultimately shaping the diversity within national parliaments. Day 2: 5. Demand-Side Explanations During our fifth session, we will delve into the demand-side explanations for the underrepresentation of marginalized groups. Our primary focus will be on understanding the role of voter attitudes, including biases and stereotypes against candidates from marginalized groups, and how they influence voting behaviour, e.g., preference voting patterns. 6. Supply-Side Explanations In our sixth session, we will explore the supply-side explanations for marginalized group underrepresentation. Our primary emphasis will be on understanding the pivotal role that political parties play in the recruitment and selection of candidates. 7. Workshop: Designing Your Research Proposal Session 7 will be a multifaceted session, divided into three parts. First, building upon the content covered in Sessions 1-6, we will construct a systematic overview of how we can study descriptive and substantive 45 representation of marginalized groups using either demand- or supply-side explanations. In the second half of the session, we will embark on a "do it yourself" activity. You will be organized into groups and assigned to study one marginalized group. You will collaboratively devise a short research plan, which should include a rationale for focusing on either descriptive or substantive representation, the proposed research case (single-country or comparative), and whether your analysis will prioritize demand-side or supply-side explanations. The group work will allow you to learn from your peers and seek guidance from the instructor. In the third part, you will present a 1-2 minute pitch of your group work. The workshop serves as a trial run for preparing your own research proposals and presenting them to the class on Day 4. Day 3: 8. Exploring Intersectionality in Political Representation Session 8 focuses on introducing the participants to the concept of intersectionality, i.e., belonging to multiple identity groups simultaneously. Our objective is to understand how intersecting identities relate to overlapping disadvantages in the pursuit of representation. 9. Reforming Representation: Affirmative Actions and Quotas In session 9, we will explore the policy mechanisms aimed at addressing discrimination and promoting inclusiveness of marginalized groups in politics. Our discussions, guided by the assigned readings, will centre on two specific mechanisms: affirmative actions and quotas. 10. Future Trends and Possibilities Session 10 focuses on discussing the potential of technology, social media, and digital participation tools (e.g., online voting) to reshape political engagement within marginalized groups. Guided by insights from our assigned readings, we will seek to establish a link between online activism and its “offline” impact. This session offers a platform for students to discuss utopian and dystopian future scenarios of marginalized group representation. 11. Seminar Recap and Main Takeaways In Session 11, we will consolidate the knowledge you have acquired throughout the seminar. The first half of the session will involve an interactive review, whereas the other half of the session will be dedicated to a Q&A session. Day 4: 12. – 14. Student Presentations During Day 4, each student will present their research proposal and provide constructive feedback to a fellow student (15 minutes presentation and 15 minutes of feedback – exact timings will vary depending on the number of participants in the seminar). Lernziele: Upon successful completion of the seminar, you will be able to: • Define the fundamental concepts within the field of political representation studies; • Recognize the key theoretical frameworks employed in the study of political representation of marginalized groups; • Compare and contrast the different approaches used in researching political representation of marginalized groups; • Collaborate with your peers to develop research ideas in a group setting; • Apply the acquired knowledge to design your own research proposal for studying political representation of a marginalized group; • Critically evaluate a fellow student's research proposal and provide constructive feedback; • Deliver a concise presentation to effectively communicate your research proposal to peers and the instructor. Voraussetzungen: Knowledge of English Sprache: Englisch Prüfung: No exam / Research proposal (65% 1500-2000 words), Written feedback to a fellow student about their research proposal (15%), Presentation of the research proposal (20%) Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: ieva.hofmane@eui.eu Material: To be communicated a month prior to the seminar Literatur To be communicated a month prior to the seminar 46 The Politics of Technological Change Dozent/in: Leon David Küstermann Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 17.05.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Sa., 18.05.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B47 Fr., 24.05.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 2 Sa., 25.05.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Technological change, including rapid advances in artificial intelligence, is one of the major societal challenges of the 21st century as it affects jobs, inequalities, and the stability of democracies. Luckily, technological change and its consequences are no deterministic force we can only observe but they depend on institutions, political decisions, and (international) cooperation. Therefore, the course aims to provide an overview of how political science can contribute to managing this societal challenge in an inclusive and just manner. The first half of the course is dedicated to understanding the nature of technological change and its consequences. It will provide an overview of key theories about who benefits from and who is threatened by technological change. An important focus will be discussing how the advancement of technologies has been central to the development of gender inequalities and family relations over the last decades. Furthermore, it will cover how technological change shapes the political behavior of voters and can undermine the stability of democracies. The second half of the course will be devoted to discussing how the direction and distributional consequences of technological change are shaped by institutions and policies. Here, the course is designed to highlight how topical policy debates about technological change can be informed by classical themes in political science, such as the power struggles between capital and labor and collective action problems. Lernziele: - Developing an understanding of technological change and its consequences from a multi-disciplinary perspective - Linking policy debates about technological change to classical themes in political science (e.g., collective action problems) - Understanding the gender dimension in an academic debate with a historical bias towards a "male-breadwinner" model of the political economy - Understanding the relative strengths of quantitative behavioral and qualitative institutional research Sprache: Englisch Prüfung: Student presentation + Essay Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Kontakt: leondavid.kuestermann@eui.eu Literatur Key readings (selection): ̶ Acemoglu, D., & Johnson, S. (2023). Power and progress: Our thousand-year struggle over technology and prosperity. Public Affairs. ̶ Alesina, A., Giuliano, P., & Nunn, N. (2013). On the Origins of Gender Roles: Women and the Plough. The Quarterly Journal of Economics, 128(2), 469–530. ̶ Gallego, A., & Kurer, T. (2022). Automation, Digitalization, and Artificial Intelligence in the Workplace: Implications for Political Behavior. Annual Review of Political Science, pp 463-484 ̶ Gingrich, J. (2019). Did State Responses to Automation Matter for Voters? Research & Politics, 6(1). ̶ Ibsen, C. L., & Thelen, K. (2017). Diverging Solidarity: Labor Strategies in the New Knowledge Economy. World Politics, 69(3), 409–447. 47 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Sonderveranstaltungen Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonin oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars oder externe Gäste ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit dem Dozenten und den Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Credits) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 48 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B52 Di., 19.03.2024, 18:15 - 20:00 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonin oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Credits) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 49 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung II', Gruppe 1 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone/ Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung II" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tutoratsgruppe auf 15 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. 50 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung II', Gruppe 2 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone/ Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 22.02.2024 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung II" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tutoratsgruppe auf 15 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. 51 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gruppe 1 + 2 Dozent/in: Dr. Patrick Schenk / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 22.02.2024 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. ̶ Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. ̶ Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 52 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gruppe 3 + 4 Dozent/in: Dr. Patrick Schenk / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. ̶ Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. ̶ Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 53 Data Mining for Political and Social Sciences using R Dozent/in: Dr. Andrea De Angelis Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Termine: Fr., 22.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Sa. 23.03.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B02 Fr., 26.04.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Sa. 27.04.2024, 09:15 - 16:00 FRO, HS 14 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Data analysis increasingly involves mining data from the Internet and handling big datasets. However, students often lack the knowledge and experience required to take full advantage of the Internet and social media's data opportunities. This course guides the students to move their first steps into data mining. The course offers case studies and exercises in a friendly class environment. Students will learn (by doing) how to collect and handle web data in their future work. The course covers the primary skills required to access web data confidently. The course is structured in three blocks: 1. An introductory block covers the essential knowledge for working with big data (notions of R programming, developing reproducible code, reporting in automated notebooks, version control, and Git/GitHub; secondary datasets for social science research & MySQL). 2. A data access block focuses on web scraping and related tools (introduction to regular expressions, HTML language, XML, and JSON data structures). 3. A third block introduces more advanced data access concepts, such as API interaction, and allows students to practice with live coding sessions in class. Check out the syllabus and the OLAT page of the course for more detail. Lernziele: By the end of the course, active participants will: 1. gain proficiency in data analysis, learning to analyze data efficiently and reproducibly. [Data analysis] 2. understand and critically re-assess data-related issues arising in applied research problems with big data. [Data literacy] 3. learn how to develop and debug complex code throughout the data analysis cycle (mining, tidying, analyzing, reporting). [Programming and statistical skills] 4. develop feasible big data research designs. [Research and analytical skills] Voraussetzungen: An intrinsic motivation to learn Sprache: Englisch Anmeldung: Masterstudierende Prüfung: Active participation and final capstone project Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Credits) Hinweise: Priority for LUMACSS students. In case of too many registrations by other disciplines, a draw will be made to decide who may remain in the course. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: andrea.deangelis@unilu.ch / deangelis@ipz.uzh.ch Literatur ̶ QSS: Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. ̶ R4DS: Wickham, H., and G. Grolemund (2014). R for Data Science. O’Reilly Media. The book is also freely available online: https://r4ds.had.co.nz/. ̶ ADCR: Munzert et al. (2014). Automated Data Collection with R: A Practical Guide to Web Scraping and Text Mining. London: Wiley & Sons. mailto:andrea.deangelis@unilu.ch https://r4ds.had.co.nz/ 54 Introduction to Python Dozent/in: Jonathan Bright Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Termine: Fr., 19.04.2024, 08:15 - 17:00 FRO, HS 12 Sa., 20.04.2024, 08:15 - 15:30 FRO, 4.B51 Fr., 03.05.2024, 08:15 - 17:00 Zoom Sa., 04.05.2024, 08:15 - 17:00 Zoom Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: There is a revolution going on in the social sciences: the rise of computational social science! Huge new sources of data on social behaviour are being combined with new analytical techniques to change the fundaments of how social science takes place. This class is aimed at social scientists who want to learn the basics of one of the key skills in the computational social science toolkit: the python programming language. The class is aimed at complete beginners with no previous programming experience (but with an interest to learn!). During the class, we will learn the fundamentals of the Python programming language, looking at (for example) how to control the flow of code with loops and conditional statements, how to handle input and output to files, how to write functions, and more. The class is intended as a foundational course which will enable those completing it to go on to learn other applied methods which require Python, especially the social media data mining class which is to be held in the Spring term. Those who already have a background in Python may wish to skip this course and take the one on data mining. Sprache: Englisch Prüfung: no exam / active participation/ 4 Credits Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Textlektüre) (4 Credits) Hinweise: Priority for LUMACSS students. In case of too many registrations by other disciplines, a draw will be made to decide who may remain in the course. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: jbright@turing.ac.uk 55 Politikwissenschaftliches Semianr - Lehrveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 08:15 - 10:00 Einführung in die Schweizer Politik Arnold / Kolloquialvorlesung 10:15 - 12:00 Methoden der empirischen Sozialforschung II )* Diaz-Bone / Vorlesung Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Schaffer / Kolloquialvorlesung Proseminar zur Vorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissensch aft Ströbele / Proseminar Studying Climate Change and Political Unrest (Research Design and Methods in Quantitative Studies) )** Hönig / Jansensberger / Masterseminar Global Governance und Internationale Organisationen )** Bien / Hauptseminar Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte )* Schenk / Vorlesung 12:15 - 14:00 Proseminar zur Vorlesung Einführung in die Schweizer Politik Föhn Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft Trechsel / Kolloquialvorlesung Tutorat zu Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Gr. 1 + 2 / Schenk 14:15 - 16:00 Demokratietheorien II (Vertiefungen) Blatter / Kolloquialvorlesung Basisseminar PPE I El Kassar / Schaffer / Leisibach Basisseminar PPE II Blatter / Lailach- Hennrich / Sontheim Politikwissenschaftliches Methodenseminar I Blatter / T.Schulz Globalization and Social Sustainability Wagner / Hauptseminar Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Rieder / Hauptseminar Tutorat zu Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikations wissenschaften – nächste Schritte Gr. 3 + 4 / Schenk Tutorat zu Methoden der empirischen Sozialforschun g II Gr. 1 / Diaz-Bone 16:15 - 18:00 Media & Politics Schmid / Hauptseminar Demokratie und Erziehung J. Schulz / Hauptseminar Research Designs and Methods in Qualitative Studies Blatter / T. Schulz / Master-Research-Seminar Tutorat zu Methoden der empirischen Sozialforschung II Gr. 2 / Diaz-Bone 18:15 - 20:00 Kolloquium für BA- und MA- Abschlussarbeite n (qualitativ, theoretische Arbeit) Blatter Kolloquium für BA- und MA- Abschlussarbeite n (quantitative Arbeit) Schaffer )* Vorlesung «Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte» ist äquivalent zu Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung II» )** Masterseminar «Studying Climate Change and Political Unrest (Research Design and Methods in Quantitative Studies) alternierend mit Hauptseminar «Global Governance und Internationale Organisationen» 56 Blockveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024 Veranstaltungen Dozierende Wochentage, Datum Uhrzeit von bis Räume Culture and Politics Hauptseminar Canalejo-Molero Einführung Mi, 28.02.2024 Block I: 08.03.2024 Block II: 22.03.2024 Block III: 19.04.2024 Block IV: 10.05.2024 12:00 09:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17.00 15:30 17.00 15:30 4.B55 INS 10, 214 INS 10, 214 INS 10, 214 INS 10, 214 Gender and Politics Hauptseminar Fraile Maldonado Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 01.03. / 02.03.2024 Block II: 12.04. / 13.04.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 4.B54 4.B54 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und europäisch Hauptseminar Schlenker Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 08.03. / 09.03.2024 Block II: 03.05. / 04.05.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 15:30 4.B55 3.B48 / 3.B47 4.A05 / 3.B57 International Climate and Energy Politics Masterseminar Bayer Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 05.06.2024 Block II: 06.06.2024 Block III: 07.06.2024 12:00 09:15 09:15 09:15 14:00 17.00 17:00 17.00 4.B55 INS 10, 220 INS 10, 220 INS 10, 220 Political Representation of Marginalized Groups Masterseminar Hofmane (EUI) Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 12.04. / 13.04.2024 Block II: 26.04. / 27.04.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 3.B52 3.B52 Genealogies of Global Governance Masterseminar Jaeger Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 26.04. / 27.04. 2024 Block II: 03.05. / 04.05.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 4.B02 4.B02 The Politics of Technological Change Masterseminar Küstermann (EUI) Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 17.05. / 18.05.2024 Block II: 24.05. / 25.05.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 INS10, 220 / 3.B47 HS 2 / 3.B57 Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world Masterseminar Reiljan (EUI) Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 15.03. / 16.03.2024 Block II: 19.04. / 20.04.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 HS 14 / 3.B57 INS10, 220 / 3.B57 71 Semesterdaten Frühjahrssemester 2024 TAG DATUM ANLASS Mo-Fr 05.02. - 01.03.2024 Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Mo 19.02.2024 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr 15.03.2024 Diplomfeier KSF Fr-So 29.03.-07.04.2024 Osterpause: vorlesungsfrei (Vorlesungen bis Do 28.03.) Do 09.05.2024 Christi Himmelfahrt: vorlesungsfrei Mo 20.05.2024 Pfingstmontag: vorlesungsfrei Do 30.05.2024 Fronleichnam (kantonaler Feiertag: vorlesungsfrei) Fr 31.05.2024 Ende der Lehrveranstaltungen 56 72 0 73 www.unilu.ch/vv www.unilu.ch/polsem Der Studiengang Politikwissenschaft Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Empfohlene Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Vorlesungen

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