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Universität Luzern
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921 Treffer

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    Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA

    , in: Welt Online, 30. Oktober 2011. 13 Die in diesem Beitrag zur Debatte stehenden Entschuldigungen [...] Indianer vor der Kamera, München 2011, S. 143–154. 43 Melissa L. Tatum, Native American Graves Protection [...] Der Tagesspiegel, 20. Dezember 2011. 47 National Museum of the American Indian Act, November, 28, 1989

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 14.09.2018

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    KVV Ethnologie FS13

    Reimer Verlag. Gardner, Don 2011 ‘Comparison, Individualism and ‘Interactionalism’ in the Work of [...] Luzern (ZHB) Seit dem HS 2011 wird einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein [...] bekannt gegeben. Seit dem HS 2011 ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz für

    Grösse: 465 KB

    Erstellungsdatum: 10.03.2014

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    Luzerner Universitätsreden, Nr. 34

    am Dies Academicus, 2. November 2011) Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern ( [...] Universität Luzern, 11. November 2011) 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise ( [...] Fakultät, 22. November 2011) 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind)

    Grösse: 189 KB

    Erstellungsdatum: 14.09.2019

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    • Magazin-Artikel

    «Die Indianerpolitik Kanadas ist total gescheitert»

    Geschichte der Neuesten Zeit, machte 2011 den Auftakt mit dem Aufsatz «Auf dem Pfad der Tränen». Darin

    www.unilu.ch/magazin/artikel/die-indianerpolitik-kanadas-ist-total-gescheitert-10793/

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    Skript UKRAINISCH

    Церкви, як ми їх тлумачимо в 2011, виправдовуючи тілесні покарання. Мені важко уявити у будь-який [...] перший у 1994 році, а другий у 2011 році. Третій мав бути поданий у 2017 році, але його досі не подано [...] усіх форм насильства,18 квітня 2011 р., CRC/C/GC/13. [15] Пор. Конвенція про права дитини, Заключні

    Grösse: 369 KB

    Erstellungsdatum: 04.11.2022

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    Wyss Bernhard

    Arsseniev, D. & Bernadou, P. (2011). 441, faux et usage de faux. Paris: Florent Massot Caroni, M., [...] , S. 265-266 Heimgartner, St. (2011). Strafprozessuale Beschlagnahme. Wesen, Arten und Wirkungen. Zü [...] Zürich. Weissenberger, Ph. (2011). Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz. Bundesgerichtspraxis. Zü

    Grösse: 649 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Paper Baeker Agnes

    scores (Byrnes, 2016; Goodall, 2011; Kuntz &Scholtes, 2013; Tasi, Keswani, & Bozic, 2017; Veronesi, [...] 2009; Goodall, Kahn, & Oswald, 2011; Goodall & Pogrebna, 2015). An expert leader is thus trained to [...] In the medical field, Goodall (2011) shows that CEOs who are doctors, as opposed to professional

    Grösse: 278 KB

    Erstellungsdatum: 06.02.2018

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    Dies Academicus 2016

    : Von Oktober 2001 bis Februar 2011 war er Ordinarius für Öffentliches Recht, Agrarrecht und

    Grösse: 259 KB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

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    Luzerner Universitätsreden, Nr. 35

    Luzerner Universitätsreden, Nr. 35 SEPTEMBER 2020 ISBN 978-3-9524874-7-1 35 WEG DER UNIVERSITÄT LUZERN HISTORISCHE MEILENSTEINE DER UNIVERSITÄREN BILDUNG UND FORSCHUNG IN LUZERN HERAUSGEBER PROF. DR. ARAM MATTIOLI PROF. DR. MARKUS RIES REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN IMPRESSUM Herausgeber Rektor der Universität Luzern Herausgeberbeirat Dekane der Fakultäten Redaktion Dr. Markus Vogler Gestaltung Daniel Jurt Der nachstehenden Inhalte sind Bestandteil des Themenrundgangs durch die Stadt Luzern, der am 1. Oktober 2020 aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der Universität Luzern eröffnet wurde. weg-der-universitaet.ch ISBN 978-3-9524874-7-1 September 2020 Publiziert mit freundlicher Unterstützung von Prof. Dr. Peter von Moos 35 WEG DER UNIVERSITÄT LUZERN HISTORISCHE MEILENSTEINE DER UNIVERSITÄREN BILDUNG UND FORSCHUNG IN LUZERN HERAUSGEBER PROF. DR. ARAM MATTIOLI PROF. DR. MARKUS RIES REKTORAT LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN Inhalt Aram Mattioli Vorwort 6 Aram Mattioli 01: Einführung 8 Aram Mattioli 02: Der Jesuitenorden im Zeitalter der Glaubensspaltung 9 Markus Ries 03: Die Gründung des Jesuitenkollegiums 10 Markus Ries 04: Akademieprojekte 1647 und 1847 12 Aram Mattioli 05: Ketzerei im Luzern des 18. Jahrhunderts 14 Markus Ries 06: Volksbildung als Ideal der Helvetischen Republik 15 Aram Mattioli 07: Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel 17 Aram Mattioli 08: Die beiden Aushängeschilder am Lyzeum 19 Markus Ries 09: Kulturkampf 21 Markus Ries 10: Theologie in Luzern: Von der Priestererziehung zum 23 10: akademischen Studium Markus Ries 11: Sanfter Ausbau 1985 bis 1993 24 Markus Ries 12: Universitas Benedictina Lucernensis 27 Boris Previšić 13: Carl Spitteler als Freigeist 29 Aram Mattioli 14: Das Universitätsdebakel von 1978 30 Peter Kamber 15: Die Welt der Bücher 32 Heidi Bossard-Borner 16: Philipp Anton von Segesser 34 Hanns Fuchs 17: Der Aufbruch in den 1990er Jahren 35 Aram Mattioli 18: Der Sensationserfolg vom 21. Mai 2000 38 Manuel Menrath 19: Das neue UNI/PH-Gebäude an der Frohburgstrasse 40 Wolfgang Schatz 20: Die Universität Luzern – von der «Geburt» bis heute 41 Auswahlbibliographie 44 Autorenverzeichnis 46 Titel früherer Universitätsreden 47 6 Vorwort Gerade als Historiker sollte man sich damit zurückhalten, irgendeine Begebenheit im ständigen Fluss der Zeit zu einem historischen Ereignis zu adeln. Denn solche sind selten, weit rarer jedenfalls, als uns die Medien glauben machen wollen, die diese Einschätzung inflationär vergeben, so etwa, wenn sie bereits eine gelungene Paul Klee-Ausstellung oder einen Aussenseitersieg in einem Fussballcupfinal zu einem solchen stilisieren. Nach der Definition des Geschichtstheoretikers Reinhart Koselleck (1923–2006) liegt ein historisches Ereignis dann vor, wenn sich ein Bruch im zeitlichen Geschehen voll- zieht, der von den Menschen als einmalig, überraschend und unumkehrbar erfahren wird. Mit anderen Worten setzt ein historisch bedeutsames Ereignis das Erleben eines deutlichen Vor- und Nachhers voraus. All dies trifft auf den 21. Mai 2000 zu, jenen entscheidenden Abstimmungssonntag, an dem sich im Kanton Luzern eine deutliche Mehrheit des Souveräns für die Gründung einer eigenen Universität entschied. Jede und jeder, welche die Wochen und Monate vor diesem Urnengang selber miterlebt hat, weiss, dass mit einem solch klaren Aus- gang gerade vor dem Hintergrund der Geschichte nicht gerechnet werden konnte. Denn Luzern tat sich schwer mit der Universitätsfrage. Lange war die Geschichte des tertiären Bildungswesens im ehemaligen Vorort der katholischen Eid- genossenschaft von einer charakteristischen Verspätung, ja einem deutlichen Entwicklungsrückstand geprägt. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts mussten erst vier in ihrer Art völlig verschiedene Versuche von Universitätsgründungen schei- tern, bis es beim fünften schliesslich klappte. Offiziell nahm die Universität Luzern ihren Lehrbetrieb am 1. Oktober 2000 auf. Seither haben die Professorinnen und Pro- fessoren ihrer vier Fakultäten, des Departements für Gesund- heitswissenschaften & Medizin, der Graduate Academy und der Weiterbildungsakademie einige Tausende Studierende, die ihren akademischen Weg sonst auch anderswo gemacht hätten, erfolgreich ausgebildet. Die Mitglieder des engagier- ten Lehrkörpers waren es, welche die Fakultäten zum Fliegen brachten und die Ideen in den Entscheidungsprozess ein- speisten, als es die Richtung des Ausbaus zu bestimmen galt. Die herrschende Aufbruchstimmung liess alle Schwierigkei- ten, mit denen der Anfang freilich auch belastet war, in den 7 Hintergrund treten. Erstaunlich rasch entwickelte sich die Alma Mater Lucernensis zu einer festen Grösse in der Uni- versitätslandschaft. In diesem Herbst sind es genau 20 Jahre her, seit die jüngste Universität der Schweiz ihre Tore öffnete. Das ist ein guter Zeitpunkt, um auf ihre gleichermassen faszi- nierende wie eigenwillige Gründungsgeschichte zurückzubli- cken und Zwischenbilanz zu ziehen. Die Idee, den Weg der Universität Luzern mittels eines Rund- wegs durch die Stadt Luzern an 20 Hörstationen erfahrbar zu machen, stammt von Rektor Bruno Staffelbach. Markus Ries und der Schreibende erhielten von ihm den Auftrag, das inhaltliche Konzept dafür zu entwerfen und die dazu passen- den Beiträge zu verfassen. Für kulturell interessierte Flaneure haben wir versucht, aufschlussreiche (und wenn möglich auch überraschende) Geschichten von bildungsnahen Men- schen zu erzählen. Eine klassische Institutionengeschichte war nicht das Ziel. Als fast unmöglich erwies es sich, gelehrte Frauen zu porträtieren, weil an der Theologischen Fakultät bis 1985, als mit der Heidelberger Philosophin Karen Gloy (* 1941) die erste Professorin berufen wurde, keine Frauen lehr- ten. Das hat sich an der Universität Luzern inzwischen geän- dert. Mit ihrer Expertise haben Heidi Bossard-Borner, Hanns Fuchs, Peter Kamber, Manuel Menrath, Boris Previšić und Wolfgang Schatz je einen Text beigesteuert – herzlichen Dank dafür. Was hier vorliegt, ist die Druckfassung des über eine App abrufbaren Themenrundgangs durch die Geschichte der universitären Bildung und Forschung in Luzern. Für die anspruchsvolle technische Umsetzung des Projekts haben Wolfgang Schatz, Markus Vogler und Hanna Wicki engagiert und kompetent zugleich gesorgt. Die Vorzeichen, dass sich die Universität Luzern weiter gut entwickeln wird, stehen gut. Eines steht schon heute fest: Alle, welche ihre Gründungszeit mit ihrem gestaltbaren Zukunftshorizont erlebten, werden diese als einzigartige Lebenserfahrung nicht missen wollen. Aram Mattioli, 21. Mai 2020 8 Stationen 1 bis 20 – Historische Meilensteine der universitären Bildung und Forschung in Luzern Die Universität Luzern ist die jüngste der zwölf anerkannten Schweizer Universitäten. An ihren vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften & Medizin waren im Studienjahr 2019/20 3’500 Studierende eingeschrieben. Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 hat sich die Universität Luzern überaus positiv entwickelt, so dass sich von einer eigentlichen Erfolgsgeschichte sprechen lässt. Obwohl die Universität eben erst den Kinderschuhen entwachsen ist, reicht die Geschichte der höheren Bildung in Luzern bis ins späte 16. Jahrhundert zurück: ins Zeitalter der Glaubens- kriege zwischen Katholiken und Protestanten. Im Unter- schied zu den meisten anderen Schweizer Universitäten weist die Universitätsentwicklung in Luzern eine deutliche Verspä- tung auf, die nur vor dem Hintergrund ihrer katholisch geprägten Gesellschaft erklärbar ist. Anders als in diesen reformierten Städten musste die Gründung einer Universität Luzern erst viermal scheitern, bevor sie am 21. Mai 2000 end- lich gelang – und zwar durch eine aufsehenerregende Premi- ere, war sie doch die weltweit erste Gründung, die über eine gewonnene Volksabstimmung erfolgte. Kurz, der Weg zur Universität Luzern war lang, geriet seit ihrer verspäteten Gründung jedoch zu der eines spektakulären Aufbruchs. Wie ist es zu all dem gekommen? Aus Anlass ihres 20-Jahr-Jubiläums regte das Rektorat der Universität an, einen durch eine App begleiteten Rundgang durch die Stadt Luzern zu konzipieren, um bedeutende Mei- lensteine auf dem steinigen Weg zur Universität Luzern auf informative und unterhaltsame Weise zu vergegenwärtigen. Ausgehend von der barocken Jesuitenkirche, die heute noch auf die zentrale Rolle des Jesuitenordens, der «Societas Jesu», in den ersten beiden Jahrhunderten der höheren Bildung in Luzern verweist, werden Ihnen an 20 Hörstationen wichtige Episoden nahe gebracht. Der Rundgang führt Sie in ein Stück wenig bekannte Stadtgeschichte – vorbei an touristischen Sehenswürdigkeiten und hinauf zum Hotel Montana, von dem Sie einen Panoramablick über die Stadt geniessen wer- 1 Einführung 9 den, und von da hinab ans Ufer des Vierwaldstättersees und rund um das Seebecken zum heutigen Standort der Universi- tät Luzern. Auf ihrem Rundgang, der weitgehend, aber nicht durchgängig der Chronologie der Ereignisse folgt, erwarten Sie interessante historische Einblicke. Tatkräftige Menschen aus Fleisch und Blut spielen in ausgewählten Episoden die Hauptrolle. Wir wünschen Ihnen viel Spass bei Ihrem Streif- zug durch die Stadt Luzern. Aram Mattioli Unser Rundweg beginnt nicht zufällig vor der ältesten Barockkirche der Schweiz: der 1677 nach weniger als elf Jah- ren Bauzeit fertiggestellten Jesuitenkirche St. Franz Xaver. Wenn Sie an der imposanten Fassade des Gotteshauses emporblicken, können Sie gleich oberhalb des Haupteingangs ein symbolisch bedeutsames Figurenensemble erkennen. Es zeigt einen erfolgreich bekehrten Indianer, der verzückt vor einem überdimensionierten christlichen Missionar kniet, welcher in seiner rechten Hand ein mächtiges Kreuz gen Himmel hält. Die Szene hält den Triumph des Glaubens über den vermeintlichen Unglauben fest. Beim Missionar handelt es sich um niemand Geringeren als den Jesuitenpater Franz Xaver, Sprössling einer baskischen Adelsfamilie, der eigent- lich Francisco Javier de Jassú y Azpilcueta (1506-1552) hiess. Zusammen mit Ignatius von Loyola war es dieser Franz Xaver, der 1534 in Rom die «Gesellschaft Jesu», den Jesuiten- orden, ins Leben rief. Nach der Reformation, die das Chris- tentum in Europa bekanntlich gleich in mehrere Konfessio- nen gespaltet hatte, vertrat der Orden nicht nur eine kompromisslose Lesart des Katholizismus, sondern trat auch als intellektuelle Speerspitze im Kampf gegen den Protestan- tismus auf. So wollten die Jesuiten im Dienst des Papstes zur Verteidigung, Festigung und Ausbreitung des katholischen Glaubens beitragen – in Europa genauso wie in den überseei- schen Kolonien der katholischen Mächte Spanien, Portugal und Frankreich. Neben der Mission in Asien und in den Amerikas, dem «See- lenfischen unter den Ungläubigen und den Wilden», wie es in der Zeit selber genannt wurde, engagierten sich die Jesuiten vor allem als Lehrer und Professoren im höheren Bildungs- 2 Der Jesuitenorden im Zeitalter der Glaubens­ spaltung 10 wesen. Tatsächlich entstanden nach dem Konzil von Trient (1545-1563) in ganz Europa Dutzende von jesuitisch geführten Bildungsanstalten. 1640 unterhielt der Orden weit über 500 Kollegien, und es unterstanden ihm 24 Universitäten. Eines dieser Kollegien entstand 1577 auch in der Stadt Luzern, inner- halb deren Stadtmauern damals bloss 4000 Einwohnerinnen und Einwohner lebten. Auf Initiative des Mailänder Kardinals Carlo Borromeo und des mächtigen Luzerner Schultheissen Ludwig Pfyffer sollten die Jesuiten mithelfen, die Stadt Luzern und die von ihr beherrschten Untertanengebiete als Bollwerk des alten Glaubens zu erhalten. Seither dominierten jesuiti- sche Lehrinhalte das Kollegium fast zweihundert Jahre lang. Wie stark das damalige Luzern im Bann der Jesuiten stand, lässt sich daran erkennen, dass es sich den 1622 von Papst Gre- gor XVI. heiliggesprochenen Franz Xaver nicht nur zum Namenspatron der Jesuitenkirche erkor. 1654 erwählte ihn der Rat auch gleich zum Schutzpatron von Stadt und Land Luzern selber – ungeachtet dessen, dass der baskische Jesuit nie nur einen Fuss auf Innerschweizer Boden gesetzt hatte. Aram Mattioli In Luzern beginnt die Geschichte öffentlicher Gymnasien und Hochschulen vor dem Hintergrund einer dramatischen Polarisierung: Reformation und katholische Reform teilten im 16. Jahrhundert die Eidgenossenschaft gesellschaftlich, religiös und politisch in zwei grosse Blöcke. Die Unter- schiede betrafen Religion und Mentalität – aber sie erfassten auch das kulturelle Leben und damit die Bildung. Die Städte Zürich, Bern, Genf und Lausanne gründeten höhere Schulen, in Basel erhielt die Universität ein konfessionell reformiertes Profil. Die katholische Seite geriet ins Hintertreffen und suchte energisch nach Wegen, um den Anschluss wieder zu gewinnen. Eine eigene Bildungseinrichtung für Söhne aus den katholischen Gebieten der Eidgenossenschaft sollte Abhilfe schaffen. Als Standorte wurden zuerst Rapperswil, Bremgarten, Freiburg, Locarno oder Rorschach ins Auge gefasst. Da trat 1570 der Mailänder Erzbischof Kardinal Carlo Borromeo auf den Plan. In der Lombardei und im Tessin hatte er kirchliche und weltliche Einrichtungen mit Erfolg auf eine streng katholische Linie eingeschworen, nun suchte er seinen Einfluss auch nördlich der Alpen geltend zu machen. 3 Die Gründung des Jesuitenkollegiums 11 Er legte den Luzernern nahe, mit dem Jesuitenorden zusam- menzuarbeiten. Als intellektuelle Speerspitze der Gegenrefor- mation hatte dieser an neu gründeten Gymnasien und Hoch- schulen den Unterricht übernommen – zuerst im deutschsprachigen Gebiet, später in vielen hundert über ganz Europa verteilten Niederlassungen. Unter Leitung des Schultheissen Ludwig Pfyffer, eines hoch dekorierten früheren Söldnerführers, nahm die Luzerner Regierung ein Projekt in die Hand, beschaffte bei Privaten und kirchlichen Institutionen ein beträchtliches Stiftungskapital und verlangte vom Papst, er möge Jesuiten nach Luzern ent- senden. Tatsächlich kamen die ersten drei Patres am 7. August 1574 in die Stadt und liessen sich provisorisch im damals neuen Gasthaus zum Schlüssel nieder. Hier begannen sie mit dem Unterricht in einer einzigen Klasse. Beinahe wäre die definitive Schulgründung gescheitert: Die Jesuiten forderten eine deutlich bessere Ausstattung als die Regierung es vorgese- hen hatte. Erst als sie ein Ultimatum stellten und mit Abreise drohten, liess Luzern sich zum Entgegenkommen bewegen. Am 10. Mai 1577 wurde die neue Stiftung besiegelt. Die Regie- rung übernahm für 20 Lehrer den Unterhalt einschliesslich aller Gesundheitskosten, und sie stellte die notwendigen Ein- richtungen zur Verfügung: ein Wohnhaus, ein Schulhaus, eine Kirche und eine Bibliothek. Als Niederlassung und damit als Gebäude für das Kollegium diente das grosszügig angelegte Stadtpalais des Söldnerführers Lux Ritter, des damals reichs- ten Mannes in der Stadt in Luzern – es ist heute der zentrale Teil des Regierungsgebäudes. Das Schulhaus wurde zwei Jahre später fertig gestellt. Es steht heute noch, hat die Adresse «Bahnhofstrasse 18» und ist Sitz des Bildungs- und Kulturde- partementes. Für den Gottesdienst richtete die Stadt zunächst innerhalb des Ritterschen Palastes eine Hauskapelle ein. Spä- ter liess sie eine neue Kirche bauen, die an der Westseite des Kollegiums als Flügel angefügt wurde. Die heute bestehende Jesuitenkirche ist das dritte Gebäude. Das Jesuitenkollegium führte ein Gymnasium und eine dar- auf aufbauende höhere Abteilung mit einem Lehrangebot in Philosophie und Theologie. Der Unterricht folgte einer Stu- dienordnung, welche seit 1599 für alle Jesuitenkollegien in Europa einheitlich festgelegt war. Sie ermöglichte eine hohe Mobilität der Lehrer, welche in der Regel alle fünf Jahre von ihren Oberen von einer Stadt in eine andere versetzt wurden und so meist ein Leben als Fremde führten. 12 Zufällig genau vierhundert Jahre später gab es in Europa mit der «Bologna-Reform» erneut eine Initiative zur län der- übergreifenden Vereinheitlichung der höheren Bildung. Diesmal geht es um die Mobilität der Studierenden: Sie sollen aus freien Stücken und aus Interesse innerhalb von Europa den Studienort wechseln können. War es seinerzeit um welt- anschauliche Abwehr gegangen, so soll die moderne Verein- heitlichung das wissenschaftliche Niveau der Hochschulen heben und die Konkurrenzfähigkeit Europas in der globali- sierten Welt erhöhen. Markus Ries Bis zu 600 Schüler und Studenten waren im 17. Jahrhundert am Luzerner Jesuitenkollegium eingeschrieben; die Mehrheit stammte aus Luzern, viele kamen aus Nachbargebieten. Obwohl das Studium lediglich jungen Männern zugänglich war und Frauen ausgeschlossen blieben, erlebte die Lehran- stalt in dieser Epoche ihre Blütezeit. Die Zahl der Studenten fiel ins Gewicht, weil die Stadt damals erst rund 4000 Ein- wohnerinnen und Einwohner zählte. Für Absolventen des Gymnasiums gab es seit dem Jahr 1600 ein weiterführendes Angebot für höhere Studien. Nach und nach wurden Professuren eingerichtet: drei für Philosophie und vier für Theologie. Um dem Werk die Krone aufzusetzen, wollte die Regierung eine richtige, zeitgemässe Akademie gründen. Sie stellte 1647 in Rom das Gesuch, das Luzerner Jesuitenkollegium mit dem Recht der Verleihung aller akade- mischen Grade auszustatten – selbst den Kaiser in Wien wollte man dafür gewinnen. Bereits waren alle notwendigen Grundlagen geschaffen – da scheiterte das Vorhaben prak- tisch im letzten Moment. Ursache war ein vergleichsweise banales juristisches Problem: Es ging um die Frage, welcher kirchlichen Instanz das Recht zur Aufsicht und Inspektion zukommen sollte: dem Provinzial der Jesuiten – oder dem Nuntius, der als ständiger Botschafter des Papstes seinen Sitz in Luzern hatte. Die externe Instanz war notwendig, um den Abschlüssen auch im Ausland die notwendige Anerkennung zu verschaffen; es war eine Qualitätssicherungsmassnahme, vergleichbar mit der heute geltenden Akkreditierungspraxis. Weil keine Einigung zustande kam, scheiterte das Projekt. Im 4 Akademieprojekte 1647 und 1847 13 Rückblick sollte es sich als geradezu historischer Moment erweisen; denn damit war die erste Chance verpasst, in Luzern den Grundstein für eine Universität zu legen. Es blieb bei der Höheren Lehranstalt mit ihrem Gymnasium und dem Studienangebot in Philosophie und Theologie. Es dauerte zweihundert Jahre, ehe der Ausbau zu einer Uni- versität wieder auf die Tagesordnung kam. Luzern stand erneut im Brennpunkt einer weltanschaulichen und politischen Pola- risierung. Die 1830er Jahre rissen Gräben auf zwischen den grossen Blöcken der Liberalen und der Konservativen und damit zwischen jenen, welche das Rad hinter die Aufklärung und die Französische Revolution zurückdrehen wollten und jenen, die dabei waren, aus der Schweiz einen modernen bür- gerlichen Staat zu formen. In Luzern begann nach einem kon- servativen Wahlsieg im Jahr 1841 der politische Rückbau. Dazu gehörte die erneute Übertragung von Professuren der Höheren Lehranstalt Luzern an Jesuiten. Dieser höchst umstrittene, besonders symbolträchtige Schritt wirkte in der ganzen Schweiz als Fanal; denn die Jesuiten galten als Inbegriff der politischen Reaktion und des Konfessionalismus. Ihre Beru- fung wurde zum Auslöser einer Ereigniskette, die schliesslich in den Sonderbundskrieg münden sollte. Trotz aller Widerstände auch aus dem eigenen Kanton behielt die Luzerner Regierung ihren Kurs bei. Sie suchte das konserva- tive Profil zusätzlich auch kulturell zu festigen. Um ein Gegen- gewicht zu den neuen Universitäten Zürich und Bern zu setzen, gründete sie die «Akademie des hl. Karl Borromäus». Diese nahm prominente konservative Exponenten als Mitglieder auf, gab eine gelehrte Zeitschrift heraus und plante für den Winter 1847/48 eine grosse Veranstaltungsreihe. Beabsichtigt war bald auch ein Ausbau in Richtung Universität. Dafür wollte man allen Ernstes vom unmittelbar bevorstehenden Krieg profitieren und aus Reparationszahlungen, die man nach dem sicher geglaubten Sieg fest erwartete, eine Million Franken als Dotationskapital reservieren. Die Niederlage Ende November 1847 machte solch hochfliegende Pläne mit einem Schlag zunichte; die konservative Regierung und die Jesuiten wurden aus Luzern vertrieben. Die Rückkehr zur vormodernen Ordnung war vom Tisch; der Weg zur Gründung des heute noch bestehenden Bundesstaates geeb- net. Zum zweiten Mal war in Luzern ein Projekt zur Errichtung einer Universität gescheitert. Markus Ries 14 Wissenschaft ist fundamental darauf angewiesen, dass sie sich frei von religiösen Fesseln und staatlicher Gängelung entfalten kann. Universitäten sind auf ein gesellschaftliches Umfeld angewiesen, das kritisches, vorurteilsloses und innovatives Denken zulässt. Von all dem konnte im katholisch geprägten Luzern in der Mitte des 18. Jahrhunderts, als andernorts in Europa bereits die Aufklärung blühte, keine Rede sein. Nichts verdeutlicht die geistige Enge besser, als ein schauerlicher Vor- fall, der sich hier 1747 zutrug. Am 27. Mai, zur Mittagszeit, machte auf dem Weinmarkt ein Hinrichtungszug Halt. Bei der Fischbank wurde das Todesurteil gegen den 48 Jahre alten «Ketzer» Jakob Schmidlin verlesen – vor viel gaffendem Volk. Dem durch lange Wochen der Haft und erlittene Folter ent- kräfteten Kleinbauern legte der Rat schwerste Verbrechen gegen Staat und Kirche zur Last, konkret: Abfall vom katholi- schen Glauben, Verbreitung höchst schädlicher und verdam- mungswerter Lehren, Einfuhr und Verbreitung glaubenswid- riger Schriften, Teilnahme an auswärtigen reformierten Gottesdiensten, Briefwechsel mit Andersgläubigen, Störung von Ruhe und Ordnung, Verführung des Volkes zu Rebellion, Abhaltung verbotener Zusammenkünfte und Gefährdung des Seelenheils von Landsleuten. Noch gleichentags starb der als «Ketzer» Verurteilte einen grausamen Tod auf der Luzerner Hinrichtungsstätte ausser- halb der Stadtmauern. An einen Pfahl gefesselt erwürgte ihn der Scharfrichter mit einem Strick, bevor er Schmidlins leb- losen Körper zusammen mit den beanstandeten Schriften einem brennenden Scheiterhaufen übergab. Selbst Schmid- lins Wohnsitz, der oberhalb von Werthenstein im Entlebuch gelegene Sulzig-Hof, wurde eingeäschert und über der Brand- stätte eine Schandsäule errichtet. Drei Wochen nach der Exe- kution erneuerte die Obrigkeit das Kauf-, Verkaufs- und Leseverbot für deutschsprachige Bibelausgaben. Was für ein Gewitter hatte sich da bloss entladen? Jakob Schmidlins einziges Vergehen bestand darin, dass er Gott auf eigene Weise anbeten wollte. 1699 als Sohn armer katholischer Landleute geboren, besuchte der Bergbauer nie eine Schule. Dennoch brachte er sich das Lesen selber bei und fand zeitlebens Gefallen an eigenständiger Lektüre. Um ihn bildete sich ein Kreis von Gleichgesinnten, die mit dem Pietis- mus sympathisierten, einer Reformbewegung des Protestan- tismus. Man betete gemeinsam, las und diskutierte die Bibel und andere religiöse Schriften. Diese privaten Andachts - 5 Ketzerei im Luzern des 18. Jahrhunderts 15 übungen stellten nach damaligem Rechtsverständnis schwere Verstösse gegen Staat und Kirche dar. Nur schon der Besitz, geschweige denn das Lesen «lutherischer Schriften» waren im Vorort der katholischen Schweiz strengstens untersagt. Selbst die Heilige Schrift durfte damals nur mit bischöflicher Son- dererlaubnis in der Landessprache gelesen werden. Nach der blutig niedergeschlagenen Bauernrebellion von 1653 standen geheime Zusammenkünfte überdies unter dem Generalver- dacht, Verschwörungen gegen die gottgewollte Ordnung vor- zubereiten. 1739 flog der pietistische Kreis ein erstes Mal auf. Doch die Obrigkeit entschied sich, Gnade vor Recht walten zu lassen. Dies bestärkte Schmidlin und seine Freunde in ihren Überzeugungen und machte sie wohl auch etwas unvorsichtig. Ihre Zusammenkünfte blieben nicht unbemerkt. Ein übereifriger Wundarzt denunzierte Jakob Schmidlin im November 1746 ein zweites Mal als Haupträdelsführer bei der Luzerner Obrigkeit. Er brachte damit eine Maschinerie in Gang, die nicht nur mit der Schmidlins Exekution endete, sondern auch mit 73 ewigen Landesverweisungen und drei Galeerenstrafen. Nur Tage danach schenkte das Chorherren- stift St. Leodegar der hohen Regierung ein silbernes Bildnis des heiligen Franz Xaver, das unter reger Beteiligung staatli- cher und kirchlicher Würdenträger, aber auch der Bürger- schaft in die Hofkirche überführt wurde. Damit dankte Luzern dem Stadt- und Landespatron dafür, dass er bei Gott Fürsprache gehalten hatte und die Obrigkeit bei der Vernich- tung der irrgläubigen Ketzer «erleuchtet, dirigiret und geseg- net» habe. Damit war, wie sich mit der grösser werdenden Distanz zum letzten Luzerner Ketzerprozess zeigte, nicht das letzte Wort gesprochen. Ohne dass er sich dessen selber bewusst war, kann, ja muss man in Schmidlin nicht nur einen Vorkämpfer der Gewissensfreiheit, sondern auch einen Anwalt für eigenständiges Lesen sehen, das am Anfang jeder wissenschaftlichen Beschäftigung steht. Aram Mattioli Am 12. April 1798 erblickte in Aarau als Nachfolgerin der untergegangenen alten Eidgenossenschaft die «eine und unteilbare Helvetische Republik» das Licht der Welt. Das neue Gemeinwesen war inspiriert von der Aufklärung, weshalb die 6 Volksbildung als Ideal der Helvetischen Republik 16 Schule von Anfang an der zentrale gesellschaftspolitische Pro- grammpunkt bildete: Alle Kinder sollten unentgeltlich und verpflichtend jene Bildung erhalten, die notwendig war, um eigenverantwortlich das Leben zu gestalten, sich selbst zu ernähren und als mündige Bürger am Aufbau des Staates mit- zuwirken. Eine demokratische Gesellschaft von Gleichen wie auch soziale Prosperität waren angewiesen auf Bürgerinnen und Bürger, die sich allesamt zumindest auf das Lesen, Schrei- ben und Rechnen verstanden. Nur so war es möglich, die Welt nach den Gesichtspunkten der Vernunft zu gestalten und das Individuum von überkommener Herrschaft zu befreien. Die Strukturen des neuen Staatswesens machten den hohen Stellenwert von Bildung und Schule unmittelbar sichtbar. In der helvetischen Zentralregierung gab es ein Ministerium für Künste und Wissenschaften. Es stand unter Leitung des Ber- ner Professors Philipp Albert Stapfer, den nach einem halben Jahr der ehemalige Luzerner Chorherr Johann Melchior Mohr ablöste. Die Kantone richteten Erziehungsräte ein, wel- che für alle Belange der Schule mit umfassenden Vollmachten ausgestattet waren und die Entwicklung vorantrieben. Die Helvetische Regierung hatte ab Oktober 1798 für acht Monate ihren Sitz in der Stadt Luzern im ehemaligen Ursulinenklos- ter auf der Musegg. Hier hatten die Schwestern seit 1676 eine höhere Töchterschule geführt, welche als Pendant zum Jesui- tenkollegium zu gelten hat. Die Mariahilf-Kirche wurde umgebaut und vom Parlament als Sitzungssaal genutzt. Als eigentliche Herkulesaufgabe erwies es sich, die allgemeine Schulpflicht einzuführen und dann durchzusetzen. Im 18. Jahrhundert gab es fest eingerichtete Schulen einzig in Sursee, Sempach, Willisau, Beromünster und in der Stadt Luzern selbst. In den Dörfern wurde in der Regel lediglich während einiger Monate im Rahmen von «Winterschulen» Unterricht gehalten. Vielleicht 50 bis 70 Prozent der Bevölkerung waren in der Lage, einfache Texte zu lesen, doch nur etwa fünf bis zehn Prozent konnten auch schreiben. Weil die Kinder in der bäuerlichen Welt als Arbeitskräfte eine wichtige Rolle spiel- ten, stiess die Neuordnung des Bildungswesens auf viele Hin- dernisse. Reserve und offene Ablehnung waren auch weltan- schaulich bedingt: Die allgemein verpflichtende Schule galt als Neuerung, ins Land gebracht von der Revolution und von «den Franzosen». Allein schon damit erschien sie manchen als Risiko für den Frieden im Land und als Gefahr für die Religion. Viele waren überzeugt, es reiche, wenn die Kinder 17 über einfache Lesefähigkeiten verfügten und im Glauben unterwiesen waren; Kompetenzen in Rechnen, Geometrie, Geschichte oder Geographie galten als nette Zugabe ohne praktischen Nutzen. Noch stärker ausgeprägt war die Reserve gegen höhere Bil- dung. Die Gymnasien und erst recht die Universitäten standen im Ancien Régime den Söhnen der ständischen Eliten offen. Wer aus einfachen Verhältnissen kam, erhielt einzig durch Aussicht auf eine geistliche Karriere oder durch Eintritt in ein Kloster die Chance auf Zugang zu klassischer Bildung. Im bürgerlichen Zeitalter wurde mit der Industrialisierung der technische Fortschritt zu einem entscheidenden Wohlstands- faktor. Neue Ingenieur-Berufe entstanden und liessen die Naturwissenschaften zu hohem Ansehen kommen. Als der junge Bundesstaat 1855 eine eigene Hochschule gründete, war diese auf die neuen Wissenschaftszweige ausgerichtet. Sie kam nach Zürich, hiess «Eidgenössisches Polytechnikum» und gehört heute unter dem Namen «Eidgenössische Technische Hochschule» zu den weltweit führenden Universitäten. Markus Ries Bis ins frühe 19. Jahrhundert existierte in der Schweiz nur eine einzige Universität: diejenige in Basel, 1460 mit Zustim- mung von Papst Pius II. gegründet. Kaum hatte das Zeitalter des Bürgertums begonnen, riefen die Parlamente reformier- ter Kantone eine Universität nach der anderen ins Leben: 1833 in Zürich, 1834 in Bern, 1873 in Genf, 1890 in Lausanne und 1909 in Neuchâtel. 1889 öffnete in Fribourg die erste katholi- sche Universität des Landes ihre Pforten. Überall erkannten die politisch Verantwortlichen, wie unverzichtbar akademi- sche Bildung dafür war, dass die Bürger die ständig wachsen- den Herausforderungen der modernen Gesellschaften meis- tern konnten. In den reformierten Städten gingen die Universitäten aus Hohen Schulen, Akademien genannt, her- vor. Diese hatten der Ausbildung von Pfarrern und Magistra- ten in Theologie, den klassischen Sprachen und der Philoso- phie gedient. Mit der Höheren Lehranstalt gab es um 1815 auch in der Stadt Luzern eine 240 Jahre alte Hohe Schule. Nach 1816 war es hier ein frühliberal gesinnter Erziehungsrat, der systematisch auf die Gründung einer Akademie hinarbei- 7 Eduard Pfyffer – eine kleine Akademie als Ziel 18 tete: Eduard Pfyffer (1783-1834), der älteste Sohn eines päpst- lichen Gardehauptmanns. Mitten in der Restauration machte sich Eduard Pfyffer als visionärer Bildungsreformer einen Namen. Ihm war nur zu bewusst, dass das höhere Bildungswesen in Luzern qualitativ nicht mit jenen in den reformierten Orten konkurrieren konnte und weiter ins Hintertreffen zu geraten drohte. Des- halb wollte er das Lyzeum der Höheren Lehranstalt für die neue Zeit fit machen, jene Institution also, an der selbst nach der Umwandlung des früheren Jesuitenkollegiums in eine Staatsschule (1774) weiterhin konservative und teilweise sogar reaktionäre Theologieprofessoren den Ton angaben. 1819 setzte Pfyffer gegen starke Widerstände eine grosse Reorgani- sation von Lyzeum und Gymnasium durch. Auf sein Betrei- ben hin wurden missliebige oder unfähige Professoren ent- lassen oder in den Ruhestand verabschiedet. Gleichzeitig liess er an der Philosophischen Abteilung des Lyzeums drei neue Lehrstühle einrichten, die mit Nichttheologen besetzt wur- den. Das war ein Novum für Luzern. Ignaz Paul Vital Troxler erhielt die Lehrkanzel für Philosophie und Geschichte, Joseph Eutych Kopp übernahm die Professur für klassische Philologie und Kasimir Pfyffer den Lehrstuhl für Rechtswissenschaften. 1829 erhielt das Lyzeum eine poly- technische Abteilung neben der Theologie und Philosophie. Das Lyzeum war nun fast eine Akademie und diese hätte wie andernorts zum Nukleus einer Universitätsgründung werden können. Doch die gesellschaftlichen Verhältnisse waren nicht danach. Im Kanton Luzern tobte nicht nur ein besonders hef- tiger Machtkampf zwischen Katholisch-Konservativen und Liberalen, die völlig unvereinbare Gesellschaftsvisionen und höchst unterschiedliche Bildungsideale vertraten. Im Unter- schied zu den frühindustrialisierten Kantonen war der Stand Luzern überdies stark agrarisch-vorindustriell und katholisch geprägt. In ihm herrschte Massenarmut, so dass die finanziel- len Mittel für eine Universitätsgründung fehlten. Dazu kam, dass es den meisten Luzernerinnen und Luzernern in dieser Zeit wichtiger war, ein einfaches, gottesgefälliges Leben zu führen als mit einer akademischen Ausbildung in der entste- henden Leistungsgesellschaft erfolgreich zu sein. Die Uhren Luzerns tickten anders und langsamer als in der freisinnigen Schweiz der Fabriken, des Handels und der Banken. Aram Mattioli 19 Für kurze Zeit wirkten am reorganisierten Lyzeum zwei Gelehrte, die jeder Universität der damaligen Zeit zur Zierde gereicht hätten: der Philologe Joseph Eutych Kopp (1793-1866) und der Philosoph Ignaz Paul Vital Troxler (1780-1866). So sehr sie sich in Temperament und politischer Haltung auch unterschieden, zeigten sich in ihren Karrieren bemerkens- werte Gemeinsamkeiten. Beide wurden in keine privilegierte Luzerner Patrizierfamilie hineingeboren, sondern wuchsen in bescheidenen Verhältnissen im Marktflecken Beromünster auf. Beide zeichneten sich durch herausragende schulische Leistungen, bemerkenswerte Arbeitskraft und akademischen Ehrgeiz aus. Nachdem sie die Stiftsschule in Beromünster und das Lyzeum in Luzern absolviert hatten, gehörten sie zu den ersten Luzernern überhaupt, die an Universitäten in Deutsch- land studierten und akademische Abschlüsse erwarben. Beide hatten äusserst vielseitige Begabungen – Kopp machte sich als klassischer Philologe, Mittelalterforscher und Dramatiker einen Namen, Troxler als Arzt, Philosoph und Vordenker des 1848 gegründeten Bundesstaates. Daneben übernahmen beide auch politische Ämter – Kopp als moderater katholischer Konservativer und Troxler als Radikaldemokrat. Joseph Eutych Kopp verbrachte seine ganze Berufskarriere am Lyzeum, wo er bis 1865 alte Sprachen unterrichtete. Natio- nale Bedeutung erlangte er als Bahnbrecher der kritischen, auf der minutiösen Analyse von Quellen beruhenden Geschichtswissenschaft. Mit dem von ihm herausgegebenen Werk «Urkunden zur Geschichte der eidgenössischen Bünde» (1835/51) und der von ihm verfassten «Geschichte der eidge- nössischen Bünde» (1845ff.) entwarf er erstaunlich früh ein neues, mythenfreies Bild der eidgenössischen Entstehungs- geschichte. Die Gründungslegende von Wilhelm Tells Tat und die ganze Befreiungstradition entfielen darin als Grund- steine der frühen eidgenössischen Bünde. Diese Deutung trug ihm die Feindschaft vieler Tell-Begeisterter ein, konser- vativer und auch freisinniger Patrioten. Die kritische For- schung bestätigte mehr als ein Jahrhundert später seine For- schungsergebnisse weitgehend. Kopp stellte wissenschaftliche Wahrheitssuche über politische Opportunität – genau so, wie es unbestechliche Gelehrte tun sollten. Ignaz Paul Vital Troxler lehrte – anders als sein zeitweiliger Kollege – nur kurz in Luzern, bevor der «Tägliche Rat» diesen freiheitsliebenden Querdenker als Professor wieder entliess. Troxler hatte sich in Wort und Schrift als Anwalt der Volks- 8 Die beiden Aushänge­ schilder am Lyzeum 20 souveränität, der Rechtsgleichheit und der liberalen Frei- heitsrechte exponiert, was das konservative Restaurationsre- gime, das keine Mitsprache des Volkes, keine Gewaltenteilung und keine wirkliche parlamentarische Arbeit kannte, als direkten Angriff auf sich wertete. Im August 1821 spitzte sich der seit der Berufung Troxlers schwelende Konflikt zu. In eben jenen Tagen befand sich viel aristokratische Prominenz aus dem In- und Ausland in der Stadt, um mit prominenten lokalen Bürgern die Einweihung des Löwendenkmals zu begehen. Dieses wuchtige Monument erinnert an ein Ereignis des Jahres 1792: an die Verteidigung der Tuilerien durch Hun- derte von eidgenössischen Söldnern und deren ehrenvollen oder je nach Sichtweise sinnlosen Tod im Dienst von König Ludwig XVI. Vor seinen Studenten soll Troxler das nach einem Entwurf des dänischen Bildhauers Bertel Thorvaldsen aus dem Felsen gehauenen Löwen als «Monument des Skla- ventums» verächtlich gemacht haben. Als er zehn Tage später in «Fürst und Volk nach Buchanan’s und Milton’s Lehre» die Volkssouveränität als einzig rechtmässige Regierungsform verteidigte, entliess die Obrigkeit diesen leidenschaftlichen Vorkämpfer für die Demokratie fristlos. Nachhaltig geschadet hat Troxler diese Entlassung nicht. Zunächst hielt er sich als Arzt im freiheitlich gesinnten Aar- gau über Wasser. Dann erhielt er an der altehrwürdigen Uni- versität Basel 1830 die erste Professur für Philosophie. Weil er Sympathien für das Baselbiet zeigte, das sich gegen die Herr- schaft der Stadt auflehnte, schickte ihn die Obrigkeit nach kur- zem Gastspiel erneut in die Wüste. 1834 berief ihn die neu gegründete Universität Bern auf ihren Lehrstuhl für Philoso- phie. Von hier aus trat er in folgenden Jahren für eine radikale Bundesrevision und die Gründung eines schweizerischen Bundesstaates ein. Nach dem Sonderbundskrieg liessen sich die Verfassungsväter von einer Broschüre Troxlers inspirieren, in der er sich für ein parlamentarisches Zweikammersystem nach amerikanischem Vorbild aussprach. Dadurch sollten die Gegensätze zwischen Volkswillen und den Kantonsinteressen aufgelöst werden. Am 6. November 1848 traten National- und Ständerat erstmals zusammen. Seither bildet das Zweikam- mersystem einen der Pfeiler des schweizerischen Politsystems. Nur wenige wissen heute noch, dass sich dieses einem poli- tisch engagierten Gelehrten verdankt, der in seinem Heimat- kanton lange als radikaler Hitzkopf verschrien war. Aram Mattioli 21 Nach dem Sonderbundskrieg von 1847 war der Kanton Luzern gesellschaftlich tief zwischen Liberalen und Katholisch-Kon- servativen zerrissen. Im Widerstreit standen ganz unter- schiedliche Gesellschaftsentwürfe: der eine säkular und der Moderne zugetan, der andere katholisch-konservativ und an der Tradition ausgerichtet. Die Polarisierung zog die Höhere Lehranstalt direkt in Mitleidenschaft; denn die Berufung der Jesuiten hatte nach 1844 den Konflikt äusserlich eskalieren las- sen. Bis 1871 blieb der Kanton liberal regiert, was zur Folge hatte, dass mehrere Professorenstellen nun mit liberalen Geistlichen besetzt wurden. Politisch verharrten die unterlegenen, auf der Landschaft nach wie vor starken Konservativen in einer misstrauischen Oppo- sition. Sie behinderte die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung, weil die Exponenten die Identität in der Hin- wendung zu einem traditionell ländlich bestimmten Leben suchten. Gehemmt war dadurch auch der Aufbau eines ent- sprechend dem Bedürfnis der Zeit auf Industrie und Technik ausgerichteten Schulwesens; Bildung galt in Luzern nicht als zentral wichtige Ressource. Während Zürich, Lausanne und Bern ihre traditionsreichen Höheren Schulen seit den 1830er Jahren zu Universitäten weiterentwickelten, verharrte Luzern im Bildungswesen beim Status quo. Die Widerstände gegen die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht und die zurückgebliebene Qualität der Lehrerbildung verzögerten die Überwindung des Analphabetismus hier beträchtlich. Hin- sichtlich höherer Bildung und Wissenschaft tat sich bald ein Graben auf; denn alle Schweizer Universitäten befanden sich bis 1889 in liberal und traditionell reformiert geprägten Städ- ten. Wie in anderen Ländern wurden die Unterschiede bald augenfällig, so dass in der Zeit von einer eigentlichen «katho- lischen Inferiorität», sprich einem Bildungsdefizit, die Rede war. In der zweiten Jahrhunderthälfte liessen die weltanschauli- chen Gegensätze zahlreiche Konflikte entstehen. Während die Liberalen für eine säkulare Gesellschaft eintraten, sahen Kon- servative sich als Garanten einer gegenaufgeklärt-katholi- schen Ordnung. Wie bereits in den dreissiger Jahren wurde damit wiederum die Kirchenpolitik zum Kampfplatz. Die pro- grammatisch anti-liberale Haltung des Papstes, weiter Teile der Geistlichkeit und des Kirchenvolkes liessen Kulturkämpfe ausbrechen: Der Staat beschränkte nach Kräften den klerika- len Einfluss, und die katholisch Konservativen organisierten 9 Kulturkampf 22 sich als Oppositionsblock. Das erste Vatikanische Konzil mit der päpstlichen Unfehlbarkeitserklärung von 1870 führte zu einer Spaltung: Der liberale Flügel konstituierte sich als eigen- ständige Kirche. Einer ihrer wichtigsten Exponenten und spä- ter ihr erster Schweizer Bischof war der aus Schongau stam- mende Eduard Herzog, der in Luzern als Professor für Bibel und Kirchenrecht wirkte. Zwei weitere Professoren standen persönlich gegen die Konzilsbeschlüsse, unterwarfen sich aber entgegen ihrer Überzeugung. Die Vorgänge bildeten den Auf- takt zu einer Neuorientierung: Innerhalb weniger Jahre war der Lehrkörper der theologischen Lehranstalt streng konser- vativ ausgerichtet. Der Bischof veranlasste die angehenden Theologen, aus der bestehenden Studenten-Verbindung «Semper Fidelis» auszutreten; sie mussten sich neu organisie- ren und schlossen sich in der «Waldstättia» zusammen. Kurz vor dem offenen Ausbruch des Kulturkampfes hatte in Solothurn die Regierung das bischöfliche Priesterseminar geschlossen. Als auch der Bischof selbst polizeilich ausgeschafft wurde und im Kanton Luzern Zuflucht suchte, konnte er sich wirkungsvoll als Opfer staatlicher Verfolgung darstellen. Dies bewirkte eine breite Solidarisierung auch ausserhalb der Schweiz; eine gross angelegte Spenden-Sammlung wurde zum Erfolg. Das Ergebnis machte es dem Bischof möglich, für das Luzerner Priesterseminar an der Adligenswilerstrasse 15 ein eigenes, grosses Gebäude zu errichten – es wurde 1971 durch den heute bestehenden Neubau des Architekten Walter Rüssli abgelöst. Hierher verlegte die Luzerner Regierung 1890 die obere Abteilung der Höheren Lehranstalt. Die Verbindung mit dem Luzerner Gymnasium behielt sie vorerst bei - noch bis 1910 war ein einziger Rektor für beide Teile zuständig. Das Theolo- giestudium wurde durch die örtliche Zusammenlegung mit dem Priesterseminar auf die praktische Seelsorge ausgerichtet. Dies war gleichbedeutend mit dem Verzicht, die Theologie als akademische Disziplin zu betreiben. Gegen eine Etablierung im Bereich der Wissenschaft entstand zur gleichen Zeit ein weite- res entscheidendes Hindernis: Als Folge des Kulturkampfes gründete der Kanton Freiburg in einer Parforceaktion 1889 eine eigene Universität. Damit war ein deutliches Zeichen gesetzt: Freiburg beanspruchte seither für sich, in der Schweiz der pri- märe und einzige Ort für universitäre Bildung im katholischen Geist zu sein. Für das weltanschaulich und politisch gleich aus- gerichtete Luzern blieb daneben auf absehbare Zeit kein Platz. Markus Ries 23 Die staatliche Höhere Lehranstalt nutzte seit 1889 für den Unterricht Räume im Priesterseminar an der Adligenswiler- strasse 15. Das kirchliche Konvikt, das zunächst auch Gymnasi- asten aufgenommen hatte, wurde für Priesteramtskandidaten reserviert, sie studierten hier und lebten mit den Professoren unter einem Dach. Damit waren die kantonale und die bischöf- liche Einrichtung von aussen nicht mehr zu unterscheiden und traten als Einheit in Erscheinung. Das fehlgeschlagene Univer- sitätsprojekt von 1920 stabilisierte diese Situation. In den nach- folgenden Jahrzehnten profitierte die Schule von einer kirchli- chen Blütezeit: Die Schülerzahlen an katholischen Internaten und die Zahl von Priesterweihen erreichten Höchststände. Das Wachstum war auch äusserlich ablesbar: 1896 und 1923 wurde das Seminar mit grossen Anbauten erweitert. Der mehrteilige Gebäudekomplex hinter der Hofkirche erreichte imposante Ausmasse, und weil es sich um einen weitgehend abgeschlosse- nen Lebens- und Studienort handelte, wurde er umgangs- sprachlich als «Kasten» bezeichnet. Die Lehranstalt zählte rund hundert Studenten und erfüllte die kirchlichen Anforderungen, weshalb ihr nach einer Ins- pektion die Römische Studienkongregation am 24. Januar 1938 den Titel «Theologische Fakultät» verlieh. Die Symbiose von staatlicher Lehranstalt und kirchlichem Konvikt kam beiden Seiten zugute: Sie erlaubte es dem Kanton, die höhere Schule kostengünstig zu betreiben, und sie ermöglichte es dem Bischof, Ausbildung und Erziehung der Anwärter für das geistliche Amt strengstens zu überwachen. In seinen Händen lag faktisch auch die Auswahl der Professoren. Die Situation veränderte sich erst, als 1959 drei Studenten nach einem Disziplinarverfahren aus dem Seminar ausgeschlossen wurden, jedoch weiterhin zum Studium an der Lehranstalt zugelassen waren. In der Folge brach ein Aufsehen erregen- der Streit aus, an dessen Ende sowohl der Seminarvorsteher als auch der Rektor der Fakultät abgesetzt und entlassen wur- den. 1966 trennte der Regierungsrat beide Einrichtungen. Die Fakultät kam provisorisch zunächst in die alte Kaserne, danach ins ehemalige Kantonsschulgebäude am Hirschengra- ben. Hier standen ihr nurmehr wenige Unterrichtsräume, einige Büchergestelle und zwei Sekretariatszimmer zur Ver- fügung, zur Hauptsache wurde das Gebäude durch das kanto- nale Lehrerseminar genutzt. Die sechziger Jahre brachten mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil Bewegung in die katholische Kirche; Auf bruch- 10 Theologie in Luzern: Von der Priestererziehung zum akademischen Studium 24 stimmung und Unruhe erfassten auch die Theologische Fakul- tät in Luzern. Für die Pfarreiarbeit entstanden neue Berufe. Zur Ausbildung von Religionslehrpersonen wurde 1964 ein zweiter Studiengang eingerichtet und im eigens dafür gegrün- deten Katechetischen Institut untergebracht. Seit dieser Erweiterung waren sowohl Frauen als auch Männer für das Studium eingeschrieben – eine entscheidende Öffnung, deren epochale Bedeutung in der Zeit selbst kaum ausreichend wahrgenommen wurde! Die Weiterentwicklung zur anerkannten akademischen Ein- richtung war eingeleitet: 1970 erhielt die Fakultät durch die Regierung des Kantons Luzern und zugleich durch die Römi- sche Kurie das Recht zuerkannt, akademische Grade zu ver- leihen. Das Engagement in der Forschung gewann an Profil: Die Fakultät begann mit dem Einwerben von Drittmittelpro- jekten, der Kanton schaffte Mittelbaustellen und gründete 1981 zwei weitere Institute: eines für Jüdisch-Christliche For- schung und eines für Sozialethik. Einige Professoren wie unter anderem Herbert Haag, Franz Furger, Clemens Thoma oder Victor Conzemius machten sich mit ihren Publikatio- nen über Luzern hinaus einen Namen und trugen so zum Renommee der Fakultät bei. Nach universitärem Muster wurde die akademische Selbstverwaltung eingerichtet: Die Besetzung der 14 Professorenstellen erfolgte seither nach wis- senschaftlichen Kriterien und Prozeduren. Die Folge war eine beträchtliche Erweiterung: Hatte das Kollegium während Generationen nahezu ausschliesslich aus Schweizer Männern geistlichen Standes bestanden, wurde es nun üblich, Frauen und Männer unterschiedlicher Nationalität und unabhängig von ihrem kirchlichen Status zu berufen. Am dies academi- cus 1981 erfolgte die erste Verleihung eines Doktorates hono- ris causa: Die Theologische Fakultät ehrte die Schwyzer Rechtsanwältin Elisabeth Blunschy-Steiner (1922-2015), wel- che als erste Frau den Nationalrat präsidiert hatte und damit 1977 höchste Schweizerin gewesen war. Markus Ries Nachdem in der denkwürdigen Volksabstimmung vom 9. Juli 1978 das Luzerner Universitätsprojekt gescheitert war, exis- tierte einzig die alte Theologische Fakultät weiter. Sie stand 11 Sanfter Ausbau 1985–1993 25 auf sicherem Fundament; denn seit 1970 war sie mit dem Recht zur Verleihung akademischer Grade ausgestattet, und im Jahr 1973 hatte sie den Status einer beitragsberechtigten Institution nach dem schweizerischen Gesetz über die Hoch- schulförderung erhalten. Die Niederlage wirkte nach: An eine Weiterentwicklung des Luzerner Studienangebotes war vorerst nicht zu denken. Mehr als ein Jahrzehnt verging, ehe selbst kleine Veränderungen möglich wurden. Die erste Initiative ging von den Professoren selbst aus. Sie profitierte davon, dass die Philosophie seit jeher auch als grundlegendes Fach der Theologie gelehrt wurde. Hier konnte eine Erweiterung ansetzen, indem man ein eigen- ständiges, nicht auf die Theologie beschränktes Philosophie- studium ermöglichte. Im Jahr 1984 gründete der Kanton Luzern ein Philosophisches Institut und berief auf den neuen Lehrstuhl Karen Gloy aus Heidelberg. Sie war die erste Frau überhaupt, die in Luzern eine Professur übernahm und inne- hatte. Auf diese Weise wurde es möglich, hier einen philoso- phischen Hochschulabschluss zu erwerben. Dies erweiterte sowohl das wissenschaftliche Spektrum als auch den Kreis von Studieninteressierten. Zeitgleich mit der Institutsgründung verlegte der Kanton Luzern die Fakultät vom Provisorium im kantonalen Lehrerseminar am Hirschengraben in ein frisch renoviertes, für diesen Zweck umgebautes Gebäude an der Pfistergasse 20. Damit verfügte sie nach mehr als hundert Jah- ren wieder über ein eigenes, sehr gut eingerichtetes Haus mit einer richtigen Studienbibliothek. Es verhalf zu neuer Sicht- barkeit und machte es möglich, akademische Veranstaltun- gen, Vortragsabende und Podiumsdiskussionen durchzufüh- ren und eine breite Öffentlichkeit zu erreichen. Der zweite, wiederum sanfte Erweiterungsschritt folgte 1989 – er sollte für die künftige Entwicklung die entscheidenden Voraussetzungen schaffen. Am Philosophischen Institut wurde ein neuer Lehrstuhl für Allgemeine und Schweizer Geschichte eingerichtet. Es gelang, dafür den bekannten, auch in der Zentralschweiz geschätzten Mediävisten Guy P. Marchal zu gewinnen. Dank seiner Forschungen zur Ausbil- dung der Luzerner Territorialherrschaft, mit denen er im Hinblick auf das 600-Jahr-Jubiläum zur Schlacht bei Sem- pach (1386) beauftragt worden war, kannte man ihn in der wissenschaftlichen Welt genauso wie in der Luzerner Öffent- lichkeit. Er baute das neue Historische Seminar auf als moderne, international vernetzte Forschungseinrichtung, 26 und mit viel Pioniergeist lancierte er einen neuen Studien- gang. Auf seine Initiative fanden wissenschaftliche Tagungen mit grosser Ausstrahlung statt. Früh schon institutionalisierte er einen Austausch mit den Historischen Seminaren der Westschweizer Universitäten. Wer sich in Luzern damals für eine innovative Hochschul- politik stark machte, musste Schrittchen für Schrittchen vor- gehen. Es erwies sich als günstige Fügung, dass im Herbst 1990 der Wiener Neutestamentler Walter Kirchschläger die Leitung der Fakultät übernahm – ein anerkannter Wissen- schaftler, der sich durch überdurchschnittliches Organisati- ons- und Verhandlungsgeschick auszeichnete. Unter seiner Leitung wurden das Philosophische und das Historische Seminar aus der Theologie ausgegliedert und in einer eige- nen, neuen Fakultät zusammengefasst. Die notwendige Gesetzesänderung erforderte ein hohes Mass an Überzeu- gungskraft. Kirchschläger gelang es, Politikerinnen und Poli- tiker sowie andere einflussreiche Personen dafür zu gewin- nen. Am 14. September 1993 stimmte das Parlament der Änderung zu. Seither existierten unter dem gemeinsamen Dach «Hochschule Luzern» eine Theologische und eine Geis- teswissenschaftliche Fakultät. Zwei Jahre später, als im Erzie- hungsdepartement die Vorbereitungen zur Gründung einer Zentralschweizer Fachhochschule begannen, wurde sie umbenannt in «Universitäre Hochschule Luzern». Neben der neuen inneren Struktur war der Aufbau zukunfts- tauglicher Aussenbeziehungen notwendig. Es ging darum, eine solide Verankerung in der Schweizer Hochschulland- schaft zu sichern. Walter Kirchschläger brach auf zu einer «Tour de Suisse»: Er besuchte die Rektoren aller zehn damals bestehenden Universitäten und meldete den Anspruch der Zentralschweiz auf Beteiligung an. Die Reaktionen waren mehrheitlich zustimmend. Am Ende erreichte es der Luzer- ner Rektor, dass er und seine Nachfolger mit dem Status «ständiger Gast» in die Schweizerische Hochschulrektoren- konferenz aufgenommen wurden. Seither gehörte ein Luzer- ner Vertreter direkt zu jenem engen Zirkel, der die entschei- denden Weichen der föderal angelegten Schweizer Universitätspolitik stellte. Dieser weitgehend im Stillen errungene Erfolg sollte innerhalb weniger Jahre eine Bedeu- tung erhalten, die zunächst kaum jemand abschätzen konnte. Markus Ries 27 Die Kulturkämpfe in der Schweiz trieben die Katholisch-Kon- servativen in die Defensive und bewirkten gleichzeitig ein energisches Zusammenrücken. Als besonders sensibel galt das Bildungswesen: Um die eigenen Söhne und Töchter gegenüber dem Einfluss liberaler Weltanschauung an den damals neuen kantonalen Gymnasien abzuschirmen, wurden an Klöstern eigene Internatsschulen gegründet – unter anderem in Ingen- bohl, Menzingen, Einsiedeln, Engelberg, Disentis, Sarnen und Stans. Gleichsam als Krönung folgte 1889 eine katholische Uni- versität im Westschweizer Landstädtchen Freiburg im Üecht- land. Sie wirkte als geistiges Zentrum und Kaderschmiede des Schweizer Katholizismus und machte es möglich, Hochschul- bildung im Sinne des eigenen Gesellschaftsideals zu vermitteln. Nach der äusseren Beilegung des Kulturkampfes unternah- men die Katholiken in der Schweiz vielfältige Anstrengun- gen, um die gesellschaftliche Randposition zu überwinden. Dazu gehörte der Aufbau eines Netzwerkes katholisch geprägter Einrichtungen. In diesem Prozess hatte Luzern eine wichtige Funktion: Hier fand 1903 der erste Schweizerische Katholikentag statt, und hier wurden 1904 der Schweizerische Katholische Volksverein, 1912 der Schweizerische Katholische Frauenbund und im gleichen Jahr die Schweizerische Katho- lische Volkspartei gegründet. Nach wie vor fehlte eine eigene Hochschule. Im Herbst 1919 riefen der Luzerner Rechtsanwalt Franz Büh- ler und der Churer Seminarregens und spätere Weihbischof Anton Gisler ein Universitätskomitee ins Leben. Sein ambi- tioniertes Ziel war die Schaffung einer zweiten Universität für die katholische Schweiz mit den vier klassischen Fakultäten Theologie, Philosophie, Rechtswissenschaft und Medizin. Geplant waren 44 Lehrstühle; die Professoren der ersten drei Fakultäten sollten pro Jahr 10’000 Franken erhalten, die Mediziner doppelt so viel. Für die Trägerschaft dachte man an eine private kirchliche Stiftung, nicht an die öffentliche Hand. Das Berufungsrecht war dem Stiftungsrat zugedacht, und zwar so, dass alle Professoren päpstlich bestätigt werden mussten. Die Finanzierung sollte aus den Erträgen des Stif- tungskapitals erfolgen, bereitgestellt von privaten Donatoren, den Schweizer Bischöfen, mehreren Klöstern, der Luzerner Regierung und selbst dem Papst. Als Sitz der Universität fass- ten die Initianten die Gebäude eines der grossen, in der Nach- kriegszeit darbenden Hotels ins Auge, vorzugsweise dachten sie an das Hotel Montana. 12 Universitas Benedictina Lucernensis 28 Der Bischof von Chur, Georg Schmid von Grüneck, über- nahm die Aufgabe, in Rom Papst Benedikt XV. über das Vor- haben zu unterrichten. Um dessen Wohlwollen zu gewinnen, erhielt die neu zu schaffende Institution den Namen «Uni- versitas Benedictina Lucernensis». Im Mai 1920 legte der mit Schmid befreundete deutsche Adelige Theodor von Cramer- Klett dem Papst den detaillierten Plan vor. Zufällig hielt sich zur gleichen Zeit der Freiburger Bischof Marius Besson an der Kurie auf und erfuhr von der Initiative. In Freiburg war man alarmiert. Eine Sondergesandtschaft, bestehend aus Staatsrat Ernest Perrier und Ulrich Lampert, dem Dekan der Freiburger Rechtsfakultät, reiste nach Rom. In Privataudienz schilderten sie Benedikt XV. das Vorhaben in den düstersten Farben. Sie sprachen von der notorischen Eifersucht, mit der die Luzerner den Freiburgern begegneten. Es bestehe eine regelrechte Obstruktionshaltung, eher entsende man in Luzern die eigenen Söhne an liberale Universitäten, als dass man sie in Freiburg studieren lasse. Das zunächst beim Papst vorhandene Wohlwollen gegenüber dem Luzerner Projekt liess sich damit ins Gegenteil drehen, und eine geschickt organisierte, von St. Gallen bis Genf geführte Pressekampa- gne tat ein Übriges. Als Argument diente der Verdacht, es handle sich um einen in Deutschland erdachten Plan, fern- gesteuert von Industriellen und gar von der Reichsregierung selbst. Zur Vermittlung schlug der aus Freiburg stammende, an der Universität Bern lehrende Literaturwissenschaftler Gonzague de Reynold vor, eine einzige, gesamtschweizerische katholi- sche Universität mit zwei Standorten zu bilden und die Fakul- täten aufzuteilen: die Medizin nach Luzern, der Rest in Frei- burg. Doch auf diese Weise war die Sache nicht zu gewinnen. Der Bischof von Basel stellte sich gegen die vorgesehene Finanzierung aus kirchlichen Mitteln, und Anfang 1922 gelangte die päpstliche Stellungnahme nach Luzern: Benedikt XV. liess ausrichten, man möge zuerst die junge Freiburger Universität konsolidieren, ehe man sich in Luzern an ein neues Werk mache. Damit war das Vorhaben gescheitert. Markus Ries 29 In Luzern findet Carl Spitteler, der einzige gebürtige Schwei- zer Nobelpreisträger für Literatur, als 19 Jähriger beim Ober- schreiber Julius Rüegger an der Bruchstrasse 20 Zuflucht, nachdem er durch die Ost- und Zentralschweiz geirrt war. Aufgewachsen in einem grossbürgerlichen protestantischen Elternhaus in Liestal, konnte er den Wunsch seines autoritä- ren Vaters nach einem anständigen Jurastudium nicht erfül- len und musste sich der elterlichen Gewalt entziehen. Doch in Luzern findet Carl Spitteler keine institutionelle Heimat. Denn mit der Theologischen Lehranstalt, welche 1864 aus der Kantonsschule herausgelöst wird und ganz auf die priesterli- che Praxis ausgerichtet ist, kann der atheistische Freigeist nichts anfangen. Dennoch studiert er in Basel protestantische Theologie. Eine Pfarrerstelle im Kanton Graubünden schlägt er dann aber aus und verpflichtet sich als Hauslehrer im zaris- tischen St. Petersburg und später in Neuveville am Bielersee. Daneben schreibt er Besprechungen, unter anderem als Redaktor der «Neuen Zürcher Zeitung». Bereits zu Beginn seines literarischen Schaffens kommt zum Ausdruck, dass er die Masse scheut wie der Teufel das Weih- wasser. Sein freirhythmisches Epos «Prometheus und Epi- metheus» erinnert an den poetischen Duktus seines Zeitge- nossen Friedrich Nietzsche. Man hört darin Prometheus seinem Bruder Epimetheus zurufen: «Auf! Lass uns anders werden, als die Vielen, die da wimmeln in dem allgemeinen Haufen!» Carl Spitteler wird sich zeitlebens vom allgemeinen Zeitgeist der Masse distanzieren wollen. In der Artikelreihe «Luzern als Ausflugsstation» kommt prä- gnant zum Ausdruck, warum sich Carl Spitteler nach seinen Wanderjahren gerade in Luzern als freier Schriftsteller 1893 mit seiner Familie niederlässt. «Am Vierwaldstättersee herrscht der Raum», ist er überzeugt. Diesen Raum machen die Horizontale des Sees und Vertikale der Berge aus. Doch auch hier zeigen sich die Eigenheiten des Poeten, der sich von der aufkommenden Touristenmasse abzuheben weiss: Das Stanserhorn mag er nicht, weil die Seilbahn zu steil sei; der Pilatus stelle für Luzern dieselbe Attraktion dar wie für Nea- pel der Vesuv und ist somit für ihn nicht von Interesse. Einzig «dem» Rigi kann er mehr abgewinnen und hält «ein Schön- wetter in Luzern, das nicht für den Rigi benützt wird, […] für ein sträflich vergeudetes Schönwetter». Von der in Luzern ansässigen Gotthardbahngesellschaft erhält er den lukrativen Auftrag für den Reiseführer «Der Gotthard». Und auch darin 13 Carl Spitteler als Freigeist 30 entzieht er sich systematisch der herkömmlichen touristi- schen Blicklenkung und Schablonisierung der Wahrneh- mung. Die Seele müsse eine leere Folie sein, auf der sich die Umge- bung einprägt. Erst so entsteht ein Realismus, der zum Idea- lismus fähig sei. Dies zeigt sich in seinem äusserst lesenswer- ten Bekenntnisschreiben «Imago», worauf die frühe Psychoanalyse von Sigmund Freud und Carl Gustav Jung Bezug nimmt. Und selbst das lange Versepos «Olympischer Frühling», wofür Spitteler 1919 offiziell den Nobelpreis erhält, nimmt die Direttissima zwischen realer Beschreibung und Ideal. Wahrscheinlicher ist aber, dass Carl Spitteler mit sei- nem politischsten Text «Unser Schweizer Standpunkt», den er vier Monate nach dem Ausbruch des Ersten Weltkriegs verfasst und mit dem er am meisten hadert, erstmals ins Bewusstsein einer Weltöffentlichkeit rückt. Darin plädiert er für absolute Neutralität und geisselt die Solidarität der Romands mit Frankreich und der Deutschschweizer mit dem Deutschen Reich – womit er es sich mit seiner eigenen deutschsprachigen Leserschaft aber verscherzt. So bleibt sich der einstige Bohémien als Einzelgänger treu, der sich inzwischen als bekennender Nicht-Tourist in der Touristen- und Leuchtenstadt gut bürgerlich eingerichtet hat. Die Gründung einer «Universitas Benedictina Lucernensis», wie sie noch vor seinem Tod angestrebt wird, wird ihn kaum bewegt haben. Boris Previšić Eines der tragenden Fundamente jeder modernen Gesell- schaft ist ihr Bildungswesen. Diese Feststellung traf für die Wirtschaftswunderjahre nach 1950 in ganz besonderer Weise zu. Während dieser Zeit, mitten im Kalten Krieg mit seinem Systemwettbewerb zwischen Ost und West, bildete sich die Wissensgesellschaft heraus. Weit stärker als alle früheren Gesellschaftsformen baute diese auf akademischer Bildung, Forschung und Spitzentechnologie auf. Überall in Westeu- ropa sahen sich die bestehenden Universitäten einem Mas- senandrang ausgesetzt. Auch hierzulande platzten sie aus allen Nähten. Neben dem Tessin war die Zentralschweiz die 14 Das Universitätsdebakel von 1978 31 einzige grössere Region in der Schweiz, die über keine eigene Universität verfügte. Diese Entwicklungen blieben in Luzern nicht unbemerkt. Ende Januar 1962 reichte Grossrat Felix Willi aus Hitzkirch mit sechs Mitunterzeichnern eine Motion ein, die von der Kantonsregierung eine Überprüfung der Frage verlangte, ob nicht zur «Krönung all der schulischen Werke unseres Kantons» eine Universität Luzern ins Leben zu rufen sei. Ein gutes Jahr später erklärte eine deutliche Mehrheit im Grossen Rat die Motion Willi für erheblich. Das war der Startschuss für eine intensive, insgesamt 15 Jahre währende Planungsphase, während der Regierung, Parlament und beigezogene Experten eine auf die spezifischen Bedürf- nisse Luzerns zugeschnittene und solide finanzierte Universi- tätsvorlage ausarbeiteten. Die Zentralschweizer Universität Luzern, die ein Gemeinschaftswerk der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug werden sollte, sah fünf Fakultäten für Geisteswissenschaften, Naturwissenschaf- ten, Pädagogik und Psychologie, Rechts-, Wirtschafts- und Staatswissenschaften sowie Theologie vor. Sie sollte maximal 3000 Studienplätze bieten. Am 7. März 1978 stimmte der Grosse Rat dem Universitätsgesetz mit 116 Ja gegen 38 Nein bei 2 Enthaltungen deutlich zu. Während die im Kanton damals tonangebende CVP fast geschlossen für die Universitätsvor- lage stimmte, scharte sich nur eine hauchdünne Mehrheit der Liberalen und Sozialdemokraten hinter sie. Der Abstimmungskampf geriet von seiner inhaltlichen Trag- weite zu einem der intensivsten der Luzerner Nachkriegsge- schichte. Schliesslich handelte es sich bei diesem vierten Ver- such einer Universitätsgründung um das Prestigeprojekt der zukunftsgerichteten Kreise in der Zentralschweiz. Wie der damalige Erziehungsdirektor Walter Gut immer wieder betonte, sollte eine moderne, das heisst politisch und konfes- sionell neutrale Universität ins Leben gerufen werden. In einer ungewöhnlichen Kraftanstrengung versuchten die Befürworter, die Stimmbevölkerung für die historische Bedeutung dieser Vorlage zu sensibilisieren: in der Haupt- stadt und der Agglomeration ebenso wie in den Landstädten und den Dörfern des Hinterlandes. Dem Motto «Die Uni bringt uns alle weiter» folgend machten sie auf diese «Chance des Jahrhunderts» aufmerksam. Wohl erstmals in einer Frage von übergeordneter Bedeutung für den Kanton empfahlen alle drei grossen Parteien, aber auch die Wirtschaftsverbände und viel Prominenz aus Gesellschaft und Kultur die Vorlage 32 einhellig zur Annahme. Der beeindruckenden Front der Befürworter und ihren gut durchdachten Argumenten konn- ten die Gegner nichts Gleichwertiges entgegenstellen. Die Nein-Kampagne schürte allerlei dumpfe Ängste, zum Bei- spiel die vor einer katholischen Universität, einer empfind- lichen Steuererhöhung oder einer «linken Soziologen-Brut- stätte», die nur arbeitslose Akademiker produzieren werde. Unverhohlen bediente sie Ressentiments gegen die «Herren Doktoren» und gegen «studierte Weltverbesserer», die keine Ahnung von rein gar nichts hätten. Schliesslich stimmten die Luzerner Stimmberechtigten am 9. Juli 1978 über die Vorlage ab. Es war eine Weltpremiere. Noch nie hatte irgendwo sonst «das Volk» über die Gründung einer Uni- versität befunden. Das Resultat kam überraschend, war aber ein- deutig: Bei einer Stimmbeteiligung von 57, 2 Prozent verwarfen die Luzernerinnen und Luzerner die Universitätsgründung mit 61’312 Nein gegen 40’093 Ja. Von den 107 Gemeinden des Kan- tons sagten nur 9 Ja. In allen grösseren Gemeinden und selbst in der Stadt Luzern fand das Projekt keine Gnade. Das Ergebnis war für die Befürworter und ihre Unterstützer in der ganzen Zentralschweiz eine herbe Enttäuschung. Der federführende Regierungsrat sprach gar von einem «historischen Fehlent- scheid». Kein Zweifel, das Resultat kam einem Debakel für die zukunftsgerichteten Kreise im Kanton gleich und war ein schwe- rer Schlag für die Idee einer Luzerner Volluniversität mit fünf Fakultäten. Es sollte etliche Jahre dauern, bis die Universitätsidee in gewandelter Form wiederauferstand. Aram Mattioli Seit 1951 bedient die Zentral- & Hochschulbibliothek Luzern (ZHB), die grösste Bibliothek der Zentralschweiz, als allge- mein-wissenschaftliche Bibliothek ein breites Publikum. Zugleich bildet sie das bibliothekarische Dienstleistungszent- rum für die Luzerner Hochschulen mit der Universität Luzern, der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zentral- schweiz), der Pädagogischen Hochschule Luzern und für wei- tere Institutionen des tertiären Bildungsbereichs. Ausser dem von 2016 bis 2019 umgebauten und renovierten Stammhaus am Sempacherplatz betreibt sie auch Bibliotheken in der Uni- versität Luzern sowie in den Fachhochschulen Wirtschaft 15 Die Welt der Bücher 33 und Informatik. Der Gesamtbestand an Print- und elektroni- schen Medien betrug 2019 zwei Millionen. Die ZHB wird vom Kanton Luzern getragen. Die Zentral- & Hochschulbibliothek Luzern hiess bis zur Eröffnung der Fachhochschule Zentralschweiz im Jahre 1997 Zentralbibliothek Luzern. ‘Zentral’ deshalb, weil im Jahre 1951 die zwei älteren öffentlichen Bibliotheken Luzerns, die Kantons- und die Bürgerbibliothek, im Neubau im ‘Vögeli- gärtli’ zentralisiert wurden. Im Mittelalter fanden sich Bücher nur in wenigen geistlichen Zentren, in denen sich auch die kleine Zahl der lesefähigen Menschen konzentrierte. Die Bibliothek des im Jahr 850 gegründeten Benediktinerstifts St. Leodegar im Hof existiert nicht mehr. Die älteste noch bestehende Bibliothek im Kan- ton Luzern ist jene des Chorherrenstifts St. Michael in Bero- münster aus dem 11. Jahrhundert. 1194 wurde das Zisterzien- serkloster Sankt Urban und um 1269 das Franziskanerkloster Luzern gegründet. Sie alle führten auch Schulen für den eige- nen Nachwuchs, aber auch für Laien. Unter dem Einfluss des Stadtschreibers Renward Cysat (1545–1614), der selbst eine bedeutende Privatbibliothek besass, beschloss der Kleine Rat 1577, das neue Jesuitenkolleg mit 3000 Gulden für den Aufbau der Schulbibliothek zu unterstützen. Im Zuge der Aufhebung des Jesuitenordens 1774 übernahm der Staat Luzern das Gym- nasium und die Bibliothek. Die Jesuitenbibliothek, deren Bestände seither weiter gewachsen waren, bildete 1832 Teil des Gründungsbestands der Kantonsbibliothek. In den fol- genden Jahrzehnten wurden die Bibliotheken der Franziska- nerklöster Sankt Maria in der Au Luzern und Werthenstein (1838) und des Zisterzienserklosters Sankt Urban (1849) sowie weitere Luzerner Vereins-, Familien- und Privatbibliotheken inkorporiert. Alle diese Bestände weisen einen engen Luzer- ner Bezug auf. Die Bürgerbibliothek Luzern hat ihren Ursprung in der Pri- vatbibliothek des Luzerner Politikers und Historikers Josef Anton Felix Balthasar (1737–1810). Die Stadt Luzern kaufte 1809 die Sammlung als Grundstock für die öffentliche Stadt- bibliothek, welche 1812 den Betrieb aufnahm. Die Bürgerbib- liothek sammelte ausschliesslich Handschriften, Drucke und graphische Blätter mit Bezug zur Schweiz (Helvetica). Von 1895–1951 besass sie den Status einer Schweizerischen Landes- bibliothek für Druckerzeugnisse vor 1848. Sie gehört seit 1832 34 der Korporationsgemeinde Luzern, die sie 1951 dem Kanton Luzern als Dauerleihgabe zur gemeinsamen Verwaltung mit der Kantonsbibliothek übergab. Peter Kamber Im Namen «Inseli» steckt die Erinnerung an die Insel, die ursprünglich dem Festland vorgelagert war. Hier lebte ab 1867 Philipp Anton von Segesser (1817–1888), eine der interessan- testen Persönlichkeiten, die der Kanton Luzern hervorge- bracht hat. Die Nachwelt kennt vor allem den Politiker, der als Nationalrat, Grossrat und Regierungsrat 40 Jahre lang das konservative Luzern prägte. Er gab den Verlierern des Son- derbundskriegs eine Stimme und erwies sich im Kulturkampf als umsichtiger Sachwalter katholischer Interessen. Überra- schend aktuell sind die Reflexionen des ebenso engagierten wie kritischen Katholiken über das Verhältnis der Kirche zum modernen Staat und zur liberalen Gesellschaft. In Fach- kreisen geniesst Segesser zudem grosses Ansehen als Histori- ker. Namentlich mit seiner «Rechtsgeschichte der Stadt und Republik Luzern» (1850–1858) setzte er Massstäbe. Der Neigung zur Geschichtswissenschaft folgend, hatte der junge Patrizier das juristische Fachstudium durch historische Vorlesungen – unter anderem bei Leopold von Ranke und Jules Michelet – ergänzt. Gerne wäre Segesser, welcher der Luzerner Lehranstalt mannigfache Anregungen verdankte, 1841 als Geschichtsprofessor ans Lyzeum zurückgekehrt. Der Gedanke war nicht abwegig. Der Lehrstuhl für Geschichte war vakant, und die Luzerner Behörden hatten schon mehr- mals begabte Studenten direkt von der Universität an die Lehranstalt berufen. Doch im Revisionsjahr 1841 war die Konstellation ungünstig – die neue konservative Regierung ernannte Segesser nicht zum Geschichtsprofessor, sondern zum Ratsschreiber. Die Geschichtsprofessur wurde 1844 einem Zuger Geistlichen übertragen, der den Erziehungsrat mit seiner Predigt zur Schlachtfeier am Gubel überzeugt hatte. Der Weg an die Lehranstalt blieb Segesser auch später versperrt: Für die Liberalen, die 1848 die Macht wieder über- nommen hatten, war der ehemalige Beamte der Sonder- bundsregierung, der sich rasch als Vorkämpfer der konserva- tiven Opposition profilierte, nicht wählbar. 16 Philipp Anton von Segesser 35 Nach dem konservativen Wahlsieg 1871 wurde Segesser zum Spiritus Rector der Luzerner Regierung. Mit seinen eigenwil- ligen Ideen blieb er indessen oft isoliert, so auch bei der Reform des höheren Bildungswesens 1872/73. Das Konzept, das er als Präsident des Erziehungsrats vorlegte, zielte darauf, die Luzerner Schultradition mit den Erfordernissen des tech- nischen Zeitalters zu verbinden: Die Realschule, ein Zwitter, der sowohl als Vorstufe für die ETH wie auch als Handels- schule diente, sollte verlängert und in das humanistische Gymnasium integriert werden. Damit wollte Segesser nicht nur den Realschülern eine breitere Bildung vermitteln, son- dern auch die Gymnasiasten an die Naturwissenschaften her- anführen. Das zweijährige Lyzeum, ein Erbstück der Jesuiten- schule, sollte beiden Richtungen einen «Ruhepunkt» bieten, «auf welchem der jugendliche Geist in der Rekapitulation und philosophischen Durchdringung des bisher Gelernten sich sammelt, kräftigt und jene Selbständigkeit des Urteils und jene höheren Standpunkte gewinnt, welche dem Berufs- studium die höhere Weihe geben». So hochgemut diese Vision sich dem damals schon vorherrschenden Trend zum Nützlichen widersetzte, so eng war der Blickwinkel in seiner Fokussierung auf das männliche Geschlecht. Vergeblich sucht man bei Segesser Überlegungen dazu, ob es nicht an der Zeit wäre, Mädchen den Zugang zur Gymnasialbildung zu eröff- nen, oder gar einen konkreten Vorschlag für die Weiterent- wicklung der Töchterschule, an der einst seine Tante als Ursu- line und später als weltliche Lehrerin unterrichtet hatte. In dieser Beziehung war er nicht weitsichtiger als andere, auch nicht eigenwilliger und nicht einmal besonders konservativ – vielmehr verharrte er im Rahmen dessen, was damals in der Luzerner Erziehungspolitik über die Parteigrenzen hinweg als selbstverständlich galt. Heidi Bossard-Borner Zur Wortführerin der Uni-Befürworter wurde in den 1990er Jahren Brigitte Mürner-Gilli. Die Littauer Musikschulleiterin und CVP-Kantonsrätin wurde 1987 in den Regierungsrat gewählt und übernahm dort das Erziehungsdepartement. Aus ihrem Ja zur Uni machte Brigitte Mürner nie ein Geheimnis. Aus der Niederlage von 1978 hatte sie den Schluss gezogen, dass eine Universität in Luzern nur eine Chance haben konnte, 17 Der Aufbruch in den 1990er Jahren 36 wenn ein neues «Universitätsprojekt zum Ziel aller einfluss- reichen Kräfte im Kanton Luzern» wird. Im Klartext hiess das: Das ambitiöse Projekt musste von den politischen Altlasten des luzernischen Kulturkampfs und damit vom Ruch einer konfessionell geprägten Hochschule befreit werden. Gleichzei- tig war Brigitte Mürner bestrebt, das Uni-Projekt als logischen Ausbauschritt im regionalen und nationalen Bildungsangebot darzustellen. Behutsam, aber zielstrebig trieb sie das Projekt voran. Sie fand Verbündete in und ausserhalb der Hochschule. Die Theologische Fakultät baute ab 1981 ihr Studienangebot sukzessive aus: Das Institut für Sozialethik und das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung, später das Philosophische Institut wurden gegründet und diesem schliesslich 1989 ein Lehrstuhl für Geschichte angegliedert. Damit bot die Theo- logische Fakultät erstmals in ihrem 400-jährigen Bestehen ein Fach an, das nichts mit der Theologie zu tun hatte. Eine treibende Kraft hinter diesem sich inhaltlich öffnenden Angebotsfächer war Professor Walter Kirchschläger. Er trat 1990 seine erste Amtszeit als Rektor der Theologischen Fakul- tät an. Sein Ziel war der Aufbau einer zweiten, einer Geistes- wissenschaftlichen Fakultät. Es herrschte wieder Aufbruchstimmung rund um die Idee einer Universität Luzern. Das nützte der Direktor des Medien- ausbildungszentrums MAZ in Horw, um die Uni-Idee voran- zutreiben. Die Zeit war günstig: In der Schweiz stand das Jubi- läumsjahr 1991 – 700 Jahre Eidgenossenschaft – an, und in weiten Kreisen war man der Meinung, das sei eine günstige Gelegenheit. Peter Schulz hatte eine Idee, und klopfte damit bei der Erziehungsdirektorin an. Zum Jubiläum sollte in Luzern eine «Sommerakademie» ins Leben gerufen werden. Nach einem ersten «Brainstorming» in der Villa Krämerstein in Horw wurde die Idee einer hochkarätig zusammengesetzten Arbeitsgruppe konkretisiert. Mit an Bord waren die Stabschefs der Bildungsdirektionen von Stadt und Kanton Luzern, Ver- treterinnen und Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft, aus Politik und Publizistik. Ende Oktober 1989 konnte Peter Schulz den Projektbeschrieb der «Akademie 91» vorlegen. Der Leitge- danke bei der «Akademie 91» war, «das universitäre Denken in die Region zu bringen, es den Menschen schmackhaft zu machen und so die Uni-Idee in der Region neu zu verankern». Die Uni-Idee hatte nun eine einflussreiche und schlagkräftige Lobby. Jetzt begann sich auch in der Politik wieder einiges zu 37 regen. Bildungsdirektorin Brigitte Mürner plädierte für eine inhaltliche Erweiterung des Uni-Gedankens – nicht mehr ausschliesslich von Universität, sondern von einer Hoch- schule solle die Rede sein: «Denn der Begriff Hochschule umfasst sowohl universitäre wie nicht-universitäre Einrich- tungen des tertiären Bildungsbereichs – schliesst also die heutigen Höheren Fachschulen, die sich zu Fachhochschulen entwickeln werden, ausdrücklich mit ein.» Nun meldeten sich auch die Liberalen mit konstruktiven Beiträgen zu Wort: Mit «10 Thesen zum Ausbau der Hochschule Luzern» bekann- ten sie sich ausdrücklich zur Uni-Idee. Doch dann erhielten die Uni-Befürworter einen heftigen Schlag ins Genick: 1997 empfahl eine parlamentarische Kom- mission, die universitäre Hochschule aus Spargründen zu schliessen. Der Regierungsrat mochte sich dem nicht anschliessen – aber er verlangte ein «Konzept für den wirt- schaftlichen Betrieb der Universitären Hochschule Luzern innerhalb eines Jahres». Jetzt war klar: Es galt ernst. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Markus Hodel, damals Leiter der Abteilung Tertiäre Bildung und Wissenschaft im Erziehungsdepartement, kam zum Schluss, dass eine Univer- sität mit drei Fakultäten kostenneutral betrieben werden könnte. Regierungsrätin Brigitte Mürner und Rektor Walter Kirchschläger drückten aufs Tempo. Unterstützt wurden sie in der Politik von einer «interparteilichen Arbeitsgruppe» unter dem Co-Präsidium von Alois Hartmann, CVP, Karl Hofstetter, LPL, und Hans Widmer, SP. Der Arbeitsgruppe gehörten mit Frank Nager und Peter Schulz auch der Präsi- dent und der Geschäftsführer der «Akademie 91» und Ver- treter des Erziehungsdepartements an. Die Politiker und Bil- dungsexperten erhielten breite Unterstützung durch einen 1997 gegründeten Universitätsverein, der von der freisinnigen Ständerätin und Unternehmerin Helen Leumann präsidiert wurde. Am 7. Juli konnte Regierungsrätin Brigitte Mürner das Konzept für die Universitäre Hochschule Luzern präsentie- ren. Der Regierungsrat stellte sich hinter dieses Konzept einer Uni mit der Theologischen, der Geisteswissenschaftlichen und der Juristischen Fakultät. Es war das Abschiedsgeschenk der ersten Frau im Luzerner Regierungsrat. 1999 trat Brigitte Mürner nach zwölf Jahren im Amt nicht mehr zur Wiederwahl an. Mit der Uni-Bau- stelle hatte sie nach der Abstimmung von 1978 einen Scher- benhaufen übernommen. Ihrem Nachfolger Ulrich Fässler, 38 einem Freisinnigen, konnte sie ein wohl bestelltes Feld über- geben. Hanns Fuchs Die Volksabstimmung über das Universitätsgesetz setzte der Regierungsrat auf den 21. Mai 2000 an. Mit dem Gesetz sollte die Universitäre Hochschule bis ins Jahr 2005 zu einer Uni- versität mit drei Fakultäten ausgebaut werden. Die Theologi- sche Fakultät sollte ungeschmälert erhalten bleiben, die Geis- teswissenschaftliche Fakultät mit dem Fach Soziologie ergänzt und eine neue Fakultät für Rechtswissenschaften gegründet werden. Im Vorfeld des Urnengangs war die Ner- vosität an der Universitären Hochschule mit Händen zu grei- fen. Bei einem Nein des Souveräns wären die bestehenden Fakultäten dicht gemacht worden und damit alle Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter ihren Job los gewesen. Umso grösser waren an diesem strahlenden Maitag die Freude und Erleich- terung, als die Stimmberechtigten der Universitätsvorlage mit über 72 Prozent zustimmten. Alle fünf Ämter und 106 der 107 Gemeinden sagten Ja, die Städte und grösseren Orte genauso wie die Dörfer der Landschaft. Die Stimmbeteiligung lag bei überdurchschnittlichen 53 Prozent. Das war ein Ergebnis, das in dieser Eindeutigkeit von niemandem erwartet worden war, ein Sensationserfolg und historischer Durchbruch zugleich. Nach 400 Jahren höherer Bildung und vier gescheiterten Ver- suchen hatte Luzern endlich seine eigene Universität – und das durch eine Weltpremiere. Wie keine andere Universität trat sie über einen demokratischen Volksentscheid ins Leben. Dieser Erfolg besass viele Väter und Mütter. Entscheidend war sicher, dass alle massgeblichen Parteien und Kräfte im Kanton am gleichen Strang zogen. Dass die massvolle Vorlage von den Verantwortlichen in Politik und Hochschule nach allen Regeln der Kunst auf den Weg gebracht worden war, half ausserdem. Es fügte sich glücklich, dass mit Ulrich Fäss- ler erstmals seit 1871 wieder ein Freisinniger an der Spitze des federführenden Bildungsdepartements stand. Im Kanton Luzern, in dem der Weltanschauungskonflikt des 19. Jahr- hunderts – katholisch-konservativ gegen freisinnig – beson- ders lange nachwirkte, holte dieser durchsetzungsstarke Regierungsrat nun auch die historischen Gegner der ehema- 18 Der Sensationserfolg vom 21. Mai 2000 39 ligen Mehrheitspartei CVP mit ins Boot. Er sprach überdies eine Sprache, die auf der Landschaft verstanden wurde. Am 1. Oktober 2000 war es schliesslich soweit: Die Universi- tät Luzern öffnete unter Gründungsrektor Walter Kirchschlä- ger die Tore. Die drei Fakultäten mussten nun zum Fliegen gebracht und der gewährte Vertrauensvorschuss gerechtfer- tigt werden. Das gelang innerhalb kürzester Zeit. Sensationell startete die neue Fakultät für Rechtswissenschaften. Unter der Leitung von Gründungsdekan Paul Richli, der vor seinem Wechsel nach Luzern als Prorektor an der Universität Basel gewirkt hatte, wurde sie ins Werk gesetzt. Schon am 1. Okto- ber 2001 nahm sie ihre Arbeit auf. Von Anfang an fand sie breiten Zuspruch unter Studierenden. Aber auch die beiden bestehenden Fakultäten entwickelten sich in eindrücklicher Weise weiter. An der forschungsstarken Geisteswissenschaft- lichen Fakultät konnte das Fächerangebot erweitert werden. Hier erwiesen sich die durch Bologna-Reform ermöglichten integrierten Studiengänge Sozial- und Kommunikationswis- senschaften und Kulturwissenschaften als Magnete. Und auch die Theologische Fakultät machte durch ihre offene Aus- richtung und attraktive Studienangebote stärker als zuvor von sich reden. Schon nach wenigen Jahren übertrafen die Studierendenzahlen an der Alma mater lucernensis jedenfalls die Zielvorgaben deutlich, so dass immer mehr Säle in der Stadt hinzu gemietet werden mussten. Dies war der beste Beleg dafür, dass die neue Institution einem gesellschaftli- chen Bedürfnis entsprach. Kurz, es war eine attraktive Bil- dungsinstitution entstanden, die sich nachhaltig positiv auf Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft der Region Zentral- schweiz auswirkte. Unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten weit entscheiden- der war, dass sich die Universität durch überzeugende Beru- fungen und innovative Forschungsprojekte rasch als eigen- ständiger Player in der Universitätslandschaft des deutschsprachigen Raums etablierte. Ein Coup gelang ihr bereits im Wintersemester 2000/01, als sie den weltbekannten Philosophen Jürgen Habermas für eine dreiwöchige Gastpro- fessur verpflichtete. Der Star der deutschen Philosophie wusste sein Publikum, das auch aus anderen Regionen der Schweiz anreiste, zu begeistern. 2002 kehrte Habermas an die kleine, aber feine Universität zurück, um als Referent und Diskutant an einer internationalen Tagung über «Intoleranz im Zeitalter der Revolutionen 1770-1848» teilzunehmen. 40 Habermas verlieh der jungen Universität wichtige interdiszi- plinäre Impulse. Doch das war nur der Anfang. Etliche wei- tere akademische Highlights folgten in den darauffolgenden Jahren. Aram Mattioli Bis die Universität Luzern auf das Herbstsemester 2011 hin am jetzigen Standort einzog und ihren Betrieb aufnehmen konnte, dauerte es gut zehn Jahre. Heute ist das markante Gebäude nicht mehr aus dem Stadtbild wegzudenken. So zentral gelegen ist kaum eine andere Universität in der Schweiz. Dabei wäre es beinahe anders gekommen. Um ein Haar müssten wir am Kasernenplatz zwischen Reuss und der stark befahrenen Autobahnausfahrt auf einen überdimensio- nierten Würfel blicken. Denn ursprünglich sollte die Univer- sität dort einen städtebaulichen Akzent setzen. Doch das 2003 von einer Jury auserkorene Projekt stiess auf vehemente Ablehnung in der Bevölkerung. Der Standort war umstritten und es zeichnete sich ab, dass das Bauprojekt zu klein für die zunehmende Anzahl Studierender war. Das Verwaltungsge- richt hiess zudem eine eingereichte Beschwerde wegen Befan- genheit eines Jurymitglieds gut. Der Würfel war gefallen und das Chaos perfekt. 2004 stand man nach dreijähriger Planung wieder am Anfang. Die Krise barg jedoch eine einzigartige Chance, die zum Glücksfall wurde. Denn die Pädagogische Hochschule Zent- ralschweiz, heute die PH Luzern, und die Zentral- & Hoch- schulbibliothek Luzern (ZHB) bekundeten aufgrund steigen- der Studierendenzahlen Raumprobleme. Sie signalisierten Interesse, mit der Universität unter ein gemeinsames Dach zu ziehen. Gleichzeitig stand die erst 20-jährige Luzerner Post- vertriebszentrale am Bahnhof zur Disposition, weil der Betrieb nach Härkingen im Kanton Solothurn verlagert wer- den sollte. Die neue Ausgangslage war perfekt. Es bot sich mitten im Stadtzentrum ein Gebäude mit flexibel ausbauba- rer Struktur, genügend Raum für alle Bedürfnisse und dies zu einem erschwinglichen Preis. Die Vision eines multifunktio- nalen Bildungsgebäudes konkretisierte sich mit der Aus- schreibung eines Wettbewerbs, den das Zürcher Architek- turbüro Enzmann und Fischer gewann. Im Herbst 2006 sagte 19 Das neue UNI/PH­ Gebäude an der Frohburg­ strasse 41 die Luzerner Stimmbevölkerung mit über 80 Prozent auch deutlich Ja zum Projektentwurf am Bahnhof. Schon im Dezember 2007 begann der Umbau. Das UNI/PH-Gebäude, das durch seine helle und stark modulierte Hülle aus dem Schatten des KKL tritt und dieses mit dem Bahnhof architektonisch ergänzt, konnte im Som- mer 2011 bezogen werden. Die ZHB richtete sich in der ersten Etage und die PH Luzern in der zweiten ein. Der Universität wurde das dritte und vierte Stockwerk zur Verfügung gestellt. Die grossen Hörsäle und die Mensa wurden im Erd- und Untergeschoss eingerichtet. Die Mitarbeitenden meisterten beim Umzug eine logistische Herausforderung und brachten über 20 Standorte, die in der ganzen Stadt verteilt waren, in den neuen Räumlichkeiten unter. Das Gebäude wurde schliesslich am 1. September 2011 feierlich eröffnet. Es bietet eine Raumfläche von etwa sieben Fussballfeldern, besticht durch eine innovative Lichtführung und ein identitätsbilden- des Farbkonzept. Im Gebäude mit den sich ergänzenden Institutionen geht also weiterhin die Post ab. Neben Lehrveranstaltungen finden darin Vorträge, Tagungen, Kongresse und öffentliche Veran- staltungen statt. Es pulsiert an allen Ecken und Enden. Auf der einzigartigen, doppelläufigen Treppenanlage begegnen sich Menschen unterschiedlicher Studienrichtungen und Berufsfelder. Regelmässig entstehen innovative Kooperati- onsprojekte. Im Foyer und in den Schaukästen auf den Gän- gen gibt es stets Neues zu entdecken. Es lohnt sich, bei Gebäu- deöffnungszeiten die Gelegenheit wahrzunehmen und die Innenwelt zu erkunden, eventuell bei einem Kaffee in der Mensa oder mit einem Besuch der grossen Eule im Biblio- thekssaal. Manuel Menrath Die Universität Luzern wurde im Jahr 2000 gegründet. Der offizielle «Geburtstermin» ist der 1. Oktober 2000, das Datum des Inkrafttretens des Universitätsgesetzes. Die «Jugendjahre» der Universität waren geprägt von starkem Wachstum. Bei der Gründung hatte sie zwei Fakultäten – also 20 Die Universität Luzern – von der «Geburt» bis heute 42 disziplinäre Organisationseinheiten – die Theologische und die Geisteswissenschaftliche Fakultät. Zum ersten Geburtstag im Herbst 2001 nahm die neu gegründete Rechtswissen- schaftliche Fakultät ihren Lehrbetrieb auf. Später kamen neue Fächer und damit neue Organisationseinheiten hinzu, bei- spielsweise die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät im Jahr 2016 oder das Departement Gesundheitswissenschaften & Medizin im Jahr 2019, in dem ab Herbst 2020 die ersten Mas- terstudierenden in Humanmedizin an der Universität Luzern ausgebildet werden. Die Neugründung einer Universität bringt auch den Vorteil mit sich, dass vieles von Grund auf neu geplant werden kann, ohne dass alter Ballast mitgeschleppt werden muss. Im Jahre 1999 wurde die Lissabonner Erklärung von der Schweiz mit- unterzeichnet, welche die Europäische Reform des Hoch- schulraums, die sogenannte Bologna-Reform, einläutete. Diese Chance nutzte die neu gegründete Universität und richtete als erste Schweizer Universität einen Bologna-Studi- engang in Rechtswissenschaft ein. An der Universität haben sich die unterschiedlichsten Diszi- plinen zusammengeschlossen, um multi- und interdiszipli- näre Studiengänge anzubieten. In diesen Studiengängen sollen gesellschaftliche Fragen nicht nur aus der Sicht einer Disziplin analysiert, sondern als System verstanden werden. Für dieses Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass verschiedene diszi- plinäre Gesichtspunkte einfliessen und unterschiedlichste wis- senschaftliche Methoden zur Anwendung kommen. Diese sogenannten integrierten Studiengänge sind zu einem Mar- kenzeichen der Universität Luzern geworden und geben ihren Absolventinnen und Absolventen das nötige Rüstzeug mit für die zukünftigen Herausforderungen der Berufswelt. Neben den interdisziplinären Aspekten sind auch unterschiedliche sprachliche und kulturelle Perspektiven wertvoll. Aus diesen Überlegungen bietet die Universität Luzern auch mehrere Stu- diengänge in Kooperation mit Universitäten aus der Romani- schen Schweiz und dem Ausland an. Auch in der Forschung ist das Verständnis solcher Systeme eminent. So fördert die Universität Luzern beispielsweise interne Forschungsschwerpunkte, bei welchen Forschende aktuelle Fragen der Gesellschaft gemeinsam wissenschaftlich untersuchen wie etwa den Wandel der Familie im Kontext von Migration und Globalisierung oder die Rolle der Reli- 43 gion als Faktor für die gesellschaftliche Integration. Die For- schenden der Universität Luzern sind heute weltweit vernetzt und anerkannt. Die Universität ist auf dem Hochschulplatz Luzern gut ver- netzt. So betreibt sie mit der Pädagogischen Hochschule Luzern und der Hochschule Luzern (Fachhochschule Zent- ralschweiz) gemeinsame Angebote für Studierende und Mit- arbeitende wie beispielsweise den Hochschulsport oder das Campus Orchester. In der Lehre und Forschung arbeitet die Universität eng mit vielen regionalen Stakeholdern aus dem Gesundheitsbereich – wie beispielsweise mit dem Paraplegikerzentrum in Nottwil und den Luzerner Spitälern – zusammen. Aber auch mit dem Armeeausbildungszentrum in Luzern oder dem Internatio- nalen Roten Kreuz in Genf bietet die Universität gemeinsame Weiterbildungsstudiengänge im Bereich Führung an. Insgesamt hat sich die Universität Luzern in den letzten zwanzig Jahren zu einer fokussierten Universität im Bereich der Humanwissenschaften entwickelt, und sie bildet eine ide- ale Ergänzung zu den technischen Hochschulen und Volluni- versitäten in der Schweiz. Nach 20 Jahren des Bestehens gibt es viel Grund zur Freude. Dies auch im Wissen darum, dass die Universität Luzern, welche im Gründungsjahr 2000 mit weniger als 300 Studie- renden gestartet ist und heute mit vier Fakultäten und dem Departement Gesundheitswissenschaften & Medizin sowie 3500 Studierende zählt, eine erfolgreiche Aufbauphase hinter sich hat und bereit ist, auch die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. Wolfgang Schatz 44 Auswahlbibliographie Alexandra Binnenkade, Aram Mattioli (Hg.), Die Inner- schweiz im frühen Bundesstaat (1848–1874). Gesellschafts- geschichtliche Annäherungen, Zürich 1999 Holger Böning, Der Traum von Freiheit und Gleichheit. Hel- vetische Revolution und Republik (1798–1803) – Die Schweiz auf dem Weg zur bürgerlichen Demokratie, Zürich 1998 Heidi Bossard-Borner, Im Bann der Revolution. Der Kanton Luzern 1798–1831/5, Luzern, Stuttgart 1998 Heidi Bossard-Borner, Im Spannungsfeld von Politik und Religion. Der Kanton Luzern 1831–1875, Basel 2008 Heidi Bossard-Borner, Vom Kulturkampf zur Belle Époque. Der Kanton Luzern 1875–1914, Basel 2017 Markus Friedrich, Die Jesuiten. Aufstieg, Niedergang, Neu- beginn, München 2018 Hanns Fuchs, Der Aufbruch. Wie das Luzerner Volk zu seiner Universität kam, Luzern 2011 Daniel Furrer, Ignaz Paul Vital Troxler. Der Mann mit Eigen- schaften (1780–1866), Zürich 2010 Monika Jakobs (Hg.), Sehen und gesehen werden. Impulse zu 50 Jahren Religionspädagogik in der Schweiz, Zürich 2016 Aram Mattioli, Markus Ries, «Eine höhere Bildung thut in unserem Vaterlande Noth». Steinige Wege vom Jesuitenkolle- gium zur Hochschule Luzern, Zürich 2000 Staatsarchiv Luzern (Hg.), Der Kanton Luzern im 20. Jahr- hundert, 2 Bde, Zürich 2013 Alois Steiner, Die Akademie des Heiligen Karl Borromäus 1846/47. Ein Luzerner Universitätsprojekt in der Sonder- bundszeit, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchenge- schichte 60 (1966), S. 209–254 45 Alois Steiner, Ein Luzerner Universitätsprojekt nach dem ers- ten Weltkrieg. Universitas Benedictina Lucernensis 1919– 1922, in: Geschichtsfreund 122 (1969), S. 212–251 Alois Steiner, Die Idee der katholischen Universität in der Schweiz im 19. Jahrhundert. Ihr Scheitern in Luzern und ihre Realisierung in Freiburg, in: Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte 83 (1989), S. 39–83 Alois Steiner, Seminar St. Beat. 125 Jahre Priesterseminar des Bistums Basel. Von der Gründung bis zur Gegenwart 1878- 2003, Luzern 2003 Alois Steiner, Ein wichtiges Dokument zum Luzerner Univer- sitätsprojekt von 1920, in: Zeitschrift für Schweizerische Kir- chengeschichte 97 (2003) 183–189. Joseph Studhalter, Die Jesuiten in Luzern 1574–1652. Ein Bei- trag zur Geschichte der tridentinischen Reform, Stans 1973 Manfred Weitlauff, Luzern, Theologische Fakultät, in: Theo- logische Realenzyklopädie Bd. 21, Berlin-New York 1992, 630–634. Hans Wicki, Staat – Kirche – Religiosität. Der Kanton Luzern zwischen barocker Tradition und Aufklärung, Luzern, Stutt- gart 1990 46 Autorin und Autoren Dr. Heidi Bossard­Borner Autorin mehrerer Veröffentlichungen zur Luzerner Kantons- geschichte des 19. Jahrhunderts Hanns Fuchs Journalist und Schriftsteller lic. phil. Peter Kamber Ehemaliger Leiter der Sondersammlung der ZHB Luzern und Historiker Prof. Dr. Aram Mattioli o. Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Luzern Dr. Manuel Menrath Lehr- und Forschungsbeauftragter am Historischen Seminar der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Uni- versität Luzern Prof. Dr. Boris Previšić SNF-Förderprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaf- ten an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, Direktor des Urner Instituts Kulturen der Alpen an der Universität Luzern in Altdorf Prof. Dr. Markus Ries o. Professor für Kirchengeschichte an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, Prorektor Universitätsent- wicklung Dr. Wolfgang Schatz Generalsekretär der Universität Luzern 47 Universitätsreden 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche (Rektoratsrede, 7. November 1997) 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik (Antrittsvorlesung, 30. Oktober 1997) 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen (Gastvorlesung, 12. November 1997) 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges (Abschiedsvorlesung, 18. Juni 1998) 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 21. Januar 1999) 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? (Vortrag Generalversammlung Universitätsverein Luzern, 25. März 1999) 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» (Abschiedsvorlesung, 9. Mai 1999) 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung (Festvortrag vom Dies Academicus, 10. November 1999) 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts (Dokumentation der 400-Jahr-Feier, 5. April 2000) 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver (Podiumsgespräch, 13. Januar 2000) Uwe Justus Wenzel 48 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 20. Januar 2000) 12 Paul Richli Das Luzerner Universitäts gesetz im Fokus der Rechts- wissenschaft (Dokumentation, 26. Oktober 2000) 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung (Festvortrag zum fünfzehnjährigen Bestehen des Philosophischen Seminars, 7. November 2000) 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 25. Januar 2001) 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Ansprachen, 22. Oktober 2001) 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion (Festvortrag zum Dies Academicus, 5. November 2003) Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 22. Januar 2004) 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? (Festvortrag zum Dies Academicus, 3. November 2005) Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gang- bare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 19. Januar 2006) 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften (Festvortrag zum Dies Academicus, 9. November 2006) Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht (Festvortrag zum Dies Academicus, 24. Oktober 2007) 49 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität (Festvortrag zum Dies Academicus, 29. Oktober 2008) Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft (Festvortrag zum Dies Academicus, 1. Oktober 2009) 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum (Akademische Rede am Dies Academicus, 4. November 2010) 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender (Akademische Rede am Dies Academicus, 2. November 2011) Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern (Festvortrag zur Jubiläumsfeier der Rechtswissenschaftli- chen Fakultät der Universität Luzern, 11. November 2011) 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise (Gastvortrag auf Einladung des Ökonomischen Seminars und des Historischen Seminars der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät, 22. November 2011) 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) (Abschiedsvorlesung vom 23. Mai 2012) 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA (Festvortrag zum Dies Academicus, 8. November 2012) 25 Fritz Zurbrügg Fiskal- und Geldpolitik im Spannungsfeld stabilitätsorientierter Wirtschaftspolitik (Vortrag auf Einladung der Kultur- und Sozialwissenschaft- lichen Fakultät, 21. November 2012) 26 Paul Richli Der Schweizer Franken und sein Wert – ein juristischer Aufreger erster Güte (Festvortrag zum Dies Academicus, 7. November 2013) Harold James Europa und Euro (Gastvortrag am 7. November 2013 an der Universität Luzern anlässlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde durch die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät) 50 27 Kaspar Villiger Schuldenbremsen: Undemokratische Einschränkung der parlamentarischen Budgethoheit oder notwendige Selbstbin- dung der Politik? (Gastvortrag auf Einladung der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät, 27. Oktober 2014) 28 Sir Anthony Kenny Determinismus und Freiheit: Eine lebenslange Auseinandersetzung (Gastvortrag auf Einladung der Theologischen Fakultät, 26. April 2017) 29 Josef Ackermann Zerstörerische Schöpfung: Lehren aus der Finanzkrise und die Zukunft Europas (Gastvortrag im Rahmen der Reichmuth & Co Lecture Nr. 8, 5. September 2017) 30 Gerhard Schwarz Weder gottgleich noch dämonisch: Argumente für die Vereinbarkeit des Kapitalismus mit dem Christentum (Ausführliche Fassung des Gastvortrags vom 3. November 2016 im Rahmen des Anlasses «Der Kapitalismus – ein Feind der Kirchen?» auf Einladung der Theologischen und Wirt- schaftswissenschaftlichen Fakultät) 31 Valentin Groebner Tell – ein Held unterwegs Michael Blatter (Referat an der Tagung «Ende der Alpenrepublik? Wilhelm Tell begegnet Andreas Hofer» vom 27. April 2018, veranstaltet vom Historischen Seminar der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät) 32 Tito Tettamanti 65 Jahre Erinnerungen (Referat anlässlich der Reichmuth & Co Lecture No. 9 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 17. April 2018) 33 Peter Maurer Allianzen für humanitäre Aktionen (Festvortrag am Dies Academicus der Universität Luzern vom 8. November 2018) 34 Peter von Matt Spittelers Mut (Festvortrag an der Jubiläumsveranstaltung vom 14. Septem- ber 2019 der Universität Luzern, der Stadt Luzern und des Kantons Luzern «Carl Spitteler – 100 Jahre Literaturnobel- preis») wwww.unilu.ch

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    Karin Müller / Alice Käch Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze Im Beitrag finden Sie eine Zusammenstellung von in der amtlichen Sammlung publizierten und weiteren wichtigen (nicht amtlich publizierten) Entscheiden des Bundesgerichts im Gesellschaftsrecht von November 2014 bis November 2015 (massgeblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Dem Prak- tiker soll damit eine rasche Übersicht über die Entwicklungen in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung gegeben werden. Die Kurzzusammenfassungen der Urteile sind mit Bemerkungen versehen. Beitragsarten: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Gesellschaftsrecht; Handelsrecht Zitiervorschlag: Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 ISSN 1424-7410, http://jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 Inhaltsübersicht I. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 1. Unmittelbarer Schaden des Gläubigers und der Gesellschaft: BGE 141 III 112 = Pra. 104 (2015) Nr. 96 A. Kernfrage B. Sachverhalt C. Erwägungen a. Hintergrund der Klage des Arbeitnehmers C gegen die Gesellschaft b. Bedeutung des Vergleichs zwischen dem Arbeitnehmer C und der Gesellschaft für die Klage gegen die Verwaltungsräte A und B c. Drei verschiedene Klagesituationen je nach Art des Schadens d. Die Klage des Arbeitnehmers C gegen die Verwaltungsräte A und B D. Bemerkungen 2. Klage auf Ersatz des Gesellschaftsschadens: Urteil des Bundesgerichts 4A_457/2014 vom 14. Januar 2015 A. Kernfrage B. Sachverhalt C. Erwägungen D. Bemerkung 3. Business Judgement Rule: Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2015 vom 8. September 2015 A. Kernfrage Sachverhalt B. Erwägungen C. Bemerkungen I. Aktienrechtliche Rückerstattung: Urteile des Bundesgerichts 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014, auszugsweise publiziert in BGE 140 III 602 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen a. Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung b. Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft c. Offensichtlichkeit des Missverhältnisses d. Böser Glaube e. Fazit 4. Bemerkungen II. Sonderprüfung: Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014, auszugs- weise publiziert in BGE 140 III 610 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Bemerkungen III. Einberufung der Generalversammlung: Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2014 vom 5. Fe- bruar 2015 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Bemerkungen IV. Organisationsmängelverfahren 1. Kein Widerruf eines Auflösungsentscheides: BGE 141 III 43 A. Kernfrage B. Sachverhalt C. Erwägungen 2 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 D. Bemerkungen 2. Richterliche Einsetzung eines Sachwalters: Urteil des Bundesgerichts 4A_717/2014 vom 29. Juni 2015 A. Kernfrage B. Sachverhalt C. Erwägungen D. Bemerkungen V. Vertretung der juristischen Person, insbesondere im Schlichtungsverfahren 1. Keine Vertretung durch faktische Organe im Schlichtungsverfahren: BGE 141 III 159 A. Kernfragen B. Sachverhalt C. Erwägungen 2. Zur Vertretung vor Gericht befugte Personen: BGE 141 III 80 = Pra. 104 (2015) Nr. 103 3. Bemerkungen VI. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: BGE 140 III 550 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Bemerkungen VII. Qualifikation als einfache Gesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2014 vom 29. April 201 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Bemerkungen VIII. Liquidation einer einfachen Gesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2014 vom 7. Ja- nuar 2015 1. Kernfrage 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Bemerkungen IX. Frist zur Einreichung der Klage nach Erteilung der Klagebewilligung: BGE 140 III 561 = Pra. 104 (2015) Nr. 65 1. Kernfragen 2. Sachverhalt 3. Erwägungen 4. Bemerkungen I. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit 1. Unmittelbarer Schaden des Gläubigers und der Gesellschaft: BGE 141 III 112 = Pra. 104 (2015) Nr. 96 A. Kernfrage [Rz 1] War der Arbeitnehmer einer Gesellschaft im Rahmen einer aktienrechtlichen Verantwort- lichkeitsklage legitimiert, aufgrund des von ihm erlittenen Schadens mit eigener Klage gegen die Verwaltungsräte seiner Arbeitgeberin vorzugehen? Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich seine Schadenersatzforderung? 3 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 B. Sachverhalt [Rz 2] C war als Arbeitnehmer bei der D AG angestellt, welche für ihre Arbeitnehmer eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hatte. [Rz 3] Als C krankheitsbedingt zu 100% arbeitsunfähig wurde, weigerte sich die Versicherung Krankentaggelder auszuzahlen, weil die D AG die Versicherungsprämien nicht bezahlt hatte. [Rz 4] C klagte gegen die D AG auf Schadenersatz u.a. aufgrund der nicht ausbezahlten Versiche- rungsleistungen. Der Prozess wurde durch Vergleich erledigt. [Rz 5] In der Folge fiel die D AG in Konkurs. C erhielt einen Verlustschein für den nicht befrie- digten Teil seiner Forderung. Die D AG wurde im Handelsregister gelöscht. [Rz 6] C reichte zudem gegen zwei Verwaltungsräte der D AG (A und B) Strafanzeige ein. A und B wurden u.a. wegen Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 Schweizerisches Strafgesetzbuch; StGB/Art. 87 Abs. 3 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) ver- urteilt. [Rz 7] Schliesslich fasste C die ehemaligen Verwaltungsräte der D AG, A und B, für den erlittenen Schaden ins Recht. [Rz 8] Die kantonalen Gerichte verurteilten A und B zur Zahlung des von C erlittenen Schadens. C. Erwägungen a. Hintergrund der Klage des Arbeitnehmers C gegen die Gesellschaft [Rz 9] Art. 324a Abs. 4 Obligationenrecht (OR) ermöglicht es, durch schriftliche Abrede die ge- setzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR) durch eine Versicherungsdeckung zu ersetzen, soweit diese für den Arbeitnehmer mindestens gleich- wertig ist (E. 4.1). Im vorliegenden Fall wurde eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver- sicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit anstelle des Lohnes Taggelder vorsah (E. 4.2). [Rz 10] Die Versicherten haben bei kollektiven Unfall- oder Krankenversicherungen ein selbstän- diges Forderungsrecht gegen den Versicherer (Art. 87 Versicherungsvertragsgesetz; VVG). Nur der Versicherte ist Anspruchsberechtigter der Versicherungsleistung. Das Taggeld muss dem Ver- sicherten durch den Versicherer (anstelle des Lohnes vom Arbeitgeber) direkt bezahlt werden (E. 4.3). [Rz 11] Der Versicherungsvertrag ist vergleichbar mit einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR). Der Arbeitnehmer wird nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrages. Der Arbeitgeber bleibt als Versicherungsnehmer der Schuldner der Versicherungsprämien (E. 4.3). [Rz 12] Der Arbeitgeber, der seinen Pflichten nicht nachkommt, d.h. die geschuldeten Prämien dem Versicherer nicht bezahlt, schuldet dem Arbeitnehmer Schadenersatz, welcher den entgan- genen Versicherungsleistungen entspricht (Schlechterfüllung, Art. 97 Abs. 1 OR) (E. 4.5). b. Bedeutung des Vergleichs zwischen dem Arbeitnehmer C und der Gesellschaft für die Klage gegen die Verwaltungsräte A und B [Rz 13] Der zwischen dem Arbeitnehmer C und der Gesellschaft geschlossene Vergleich hinderte C nicht daran, den ausstehenden Restbetrag von den Verwaltungsräten A und B gestützt auf Art. 4 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19460217/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19080008/index.html Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 41 OR einzufordern. A und B hatten nicht geltend gemacht, der Vergleich hätte sie gemäss Art. 147 Abs. 2 OR (der auf die unechte Solidarität analog anwendbar ist) von der Haftung befreit (E. 4.5). c. Drei verschiedene Klagesituationen je nach Art des Schadens [Rz 14] Die Klage, über die ein Gesellschaftsgläubiger (in casu der Arbeitnehmer C) gegen die Organe einer Gesellschaft (in casu die Verwaltungsräte A und B) verfügt, hängt von der Art des erlittenen Schadens ab (E. 5.2). [Rz 15] Folgende drei Situationen werden unterschieden (E. 5.2): 1. Der Gläubiger wird durch das Verhalten der Organe persönlich geschädigt, unter Ausschluss jedes der Gesellschaft verursachten Schadens (direkter Schaden des Gläubigers). Der Gläubi- ger kann eigenständig klagen, um Schadenersatz vom verantwortlichen Organ zu verlangen (gewöhnliche Regeln der zivilrechtlichen Haftpflicht, insbes. Art. 41 ff. OR) (E. 5.2.1). 2. Primär wird die Gesellschaft durch die Handlungen der Organe geschädigt (direkter Schaden), während der Gläubiger nur indirekt geschädigt ist (im Falle der Insolvenz der Gesellschaft). Der Gläubiger kann im Konkurs der Gesellschaft eine Klage nach Art. 757 Abs. 2 und 3 OR erheben (E. 5.2.2). 3. Es besteht gleichzeitig je ein direkter (unmittelbarer) Schaden des Gläubigers und der Gesell- schaft. Der geschädigte Gläubiger kann nur selbständig gegen das verantwortliche Organ auf Ersatz des von ihm erlittenen unmittelbaren Schadens klagen, wenn er seine Klage auf eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR), eine culpa in contrahendo oder auf eine Norm des Gesell- schaftsrechts, die ausschliesslich zum Schutze der Gläubiger aufgestellt wurde, stützen kann (E. 5.2.3). d. Die Klage des Arbeitnehmers C gegen die Verwaltungsräte A und B [Rz 16] Die Verwaltungsräte A und B hatten vom Lohn des C Beiträge abgezogen und für ande- re Zwecke als die Krankentaggeldversicherung verwendet. Die Versicherung verweigerte in der Folge die Leistungen an C, der somit einen unmittelbaren Schaden erlitt (E. 5.3.2). [Rz 17] Die D AG erlitt wegen des rechtswidrigen Verhaltens von A und B einen finanziellen Ver- lust (unmittelbarer Schaden), da sich ihre Passiven aufgrund der Schadenersatzpflicht gegenüber C erhöhten (Art. 97 OR) (E. 5.3.2). [Rz 18] C konnte seine Klage gegen die Verwaltungsräte auf eine unerlaubte Handlung stützen und war daher legitimiert, den von ihm erlittenen unmittelbaren Schaden gegen A und B geltend zu machen (E. 5.3.3). [Rz 19] Bei einem reinen Vermögensschaden muss sich die Widerrechtlichkeit aus der Verletzung einer Schutznorm ergeben, die den Geschädigten in den durch das Verhaltensunrecht beeinträch- tigten Ansprüchen schützt (objektive Widerrechtlichkeitstheorie) (E. 6.2). [Rz 20] A und B wurden wegen Missbrauchs von Lohnabzügen (Art. 159 StGB und Art. 87 Abs. 3 AHVG) verurteilt. Art. 159 StGB bezieht sich auf eine Situation, in welcher der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den einbehaltenen Betrag einem Dritten für Rechnung des Ar- beitnehmers zu zahlen. Die Strafbestimmung schützt somit das Vermögen des Arbeitnehmers. 5 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 Deshalb handelt es sich dabei um eine Schutznorm, deren Verletzung eine unerlaubte Handlung darstellt (E. 6.2). [Rz 21] Die weiteren Voraussetzungen von Art. 41 OR (Schaden, Kausalzusammenhang, Verschul- den) waren ebenfalls erfüllt, sodass das Urteil der Vorinstanz (Verurteilung der Verwaltungsräte zur Schadenersatzzahlung) bestätigt werden konnte (E. 6.2). D. Bemerkungen [Rz 22] Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit wird zwischen unmittelbarem (direktem) und mittelbarem (indirektem) Schaden unterschieden. Die Unterscheidung ist für die Klageberechti- gung von Bedeutung. [Rz 23] In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 132 III 564, BGE 131 III 306) hat das Bundesgericht die drei vorne erörterten Klagesituationen erneut in Erinnerung gerufen (vgl. I.1.C.c). [Rz 24] Im vorliegenden Fall lag die seltene Situation eines unmittelbaren Schadens sowohl der Gesellschaft als auch des Gläubigers vor. Die vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtspre- chung für diesen Fall etablierte Klageordnung, wonach die Gesellschaftsklage Priorität hat und der Gläubiger nur klagen kann, wenn er seine Klage mit einer unerlaubten Handlung (Art. 41 OR), einer culpa in contrahendo oder einer ausschliesslich zum Schutz der Gläubiger konzipier- ten Bestimmung des Gesellschaftsrechts begründen kann, aktualisierte sich vorliegend allerdings nicht. Die Konkurrenz der Ansprüche der Gesellschaft und des Gesellschaftsgläubigers war nicht mehr aktuell, weil die Gesellschaft bereits imHandelsregister gelöscht wordenwar undweder die Konkursverwaltung noch abtretungsweise ein (anderer) Gläubiger Ansprüche (der Gesellschaft) gegen die Verwaltungsräte erhoben hatten (E. 5.3.3). [Rz 25] C hätte, weil er seine Klage auf Art. 41 OR stützen konnte, nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung jedoch auch klagen können, wenn noch Konkurrenz mit dem Anspruch der Gesellschaft bestanden hätte. [Rz 26] Der Grund der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eingeschränkten Klagebe- fugnis des Gläubigers in der Situation eines unmittelbaren Schadens sowohl der Gesellschaft als auch des Gläubigers liegt darin, dass die Konkurrenz von Klagen der Gesellschaft bzw. der Kon- kursverwaltung und des direkt geschädigten Gläubigers vermieden wird. Das Bundesgericht will damit einen Wettlauf um das begrenzte Haftungssubstrat verhindern.1 [Rz 27] Weil die Klage des Gläubigers im vorliegenden Fall mit einer unerlaubten Handlung begründet werden konnte, musste das Bundesgericht die Frage, wie es sich im Falle fehlender Konkurrenz verhalten hätte, wenn kein Spezialfall vorgelegen hätte, nicht beantworten. Ob es auch dann weiterhin an der Durchsetzungssperre festhalten würde, bleibt abzuwarten. Immerhin scheint es Zweifel hinsichtlich des Zwecks einer eingeschränkten Klagebefugnis von individuell geschädigten Gläubigern in Situationen zu hegen, in denen keine Konkurrenz mit Ansprüchen der Gesellschaft um das begrenzte Haftungssubstrat existiert (vgl. E. 5.3.3). 1 Vgl. im Einzelnen dazu Buff Felix/von der Crone Hans Caspar, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit im Konkurs: Einschränkung der Klageberechtigung, SZW 2015, 271 ff. 6 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-132-III-564 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-131-III-306& http://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2016/842/ausgewahlte-entschei_c30eef95df.html#section33de8b6b-74fb-44cc-ac7b-345602d49c14 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 2. Klage auf Ersatz des Gesellschaftsschadens: Urteil des Bundesgerichts 4A_457/2014 vom 14. Januar 2015 A. Kernfrage [Rz 28] Wie ist die vorliegende Klage eines Gläubigers aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zu qualifizieren und welchen Schaden hat der Kläger geltend gemacht? B. Sachverhalt [Rz 29] A war Mitarbeiter der D AG und gewährte der Gesellschaft zwei Darlehen. [Rz 30] B und C waren Verwaltungsräte der D AG. [Rz 31] Da die D AG ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht (vollständig) nachkam, stellte A ein Konkursbegehren gegen die D AG, woraufhin der Konkurs eröffnet wurde. [Rz 32] Im Konkursverfahren liess sich A die Rechte der Konkursmasse abtreten, erhob gegen B und C Klage und beantragte, B und C seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm den Betrag von rund CHF 140’000 zu bezahlen. C. Erwägungen [Rz 33] A hatte keine Klage auf Ersatz seines eigenen direkten Schadens erhoben, sondern eine Klage auf Ersatz des Gesellschaftsschadens (vgl. Art. 757 Abs. 2 OR) (E. 2.1). [Rz 34] Der Verzicht der Konkursverwaltung, die Rechte der Konkursmasse geltend zu machen, führte nicht zu einer Änderung der Natur des Schadens oder einer Umwandlung der Gesell- schaftsklage in eine individuelle Klage des Gesellschaftsgläubigers auf Ersatz seines eigenen, di- rekten Schadens (E. 2.3). [Rz 35] Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung der Ansprüche, kann der Ge- sellschaftsgläubiger Klage auf Ersatz des von der Gesellschaft direkt erlittenen Schadens erheben, nicht aber auf Ersatz seines direkten Schadens (E. 2.3). [Rz 36] Es ist dabei nicht entscheidend, dass der Beklagte auf Verlangen des Gesellschaftsgläubi- gers direkt an diesen zahlen muss (E. 2.3; vgl. BGE 139 III 391 E. 5.1). [Rz 37] In casu waren weder die Voraussetzungen für den Ersatz des direkten Schadens der Ge- sellschaft erfüllt, noch hatte A seine individuelle Klagemöglichkeit wahrgenommen. Das Bun- desgericht hat die Beschwerde daher abgewiesen (E. 3). D. Bemerkung [Rz 38] Einmal mehr machte das Bundesgericht deutlich, dass es strikt zwischen der Klage auf Ersatz des direkten Schadens der Gesellschaft und der Individualklage eines direkt geschädigten Gesellschaftsgläubigers zu unterscheiden gilt. 7 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-139-III-391 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 3. Business Judgement Rule: Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2015 vom 8. September 2015 A. Kernfrage [Rz 39] Wie sind Geschäftsentscheide durch Gerichte nachträglich zu beurteilen? Sachverhalt2 [Rz 40] A war Aktionär der F AG und machte gegen C, D und E (Verwaltungsräte der F AG) Ver- antwortlichkeitsansprüche aufgrund eines Verkaufsgeschäfts der F AG an die G AGmit angeblich zu tiefem Verkaufspreis geltend. [Rz 41] A warf C, D und E eine Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten (Art. 717 OR) vor. Sie hätten trotz eines erheblichen Interessenkonfliktes bezüglich des Verkaufsgeschäfts keine besonderen Massnahmen getroffen, um der konkreten Konstellation und der Nähe der beiden Gesellschaften Rechnung zu tragen. B. Erwägungen [Rz 42] Gerichte haben sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zu- rückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informa- tionsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekom- men sind (sog. Business Judgement Rule) (E. 4.2.1). [Rz 43] Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht in inhaltlicher Hinsicht nur zu prüfen, ob der Geschäftsentscheid als vertretbar erscheint. Andernfalls ist keine Zurückhaltung zu üben (E. 4.2.1). [Rz 44] Ein Interessenkonflikt führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme einer Pflichtverlet- zung. Bei Vorliegen von Interessenkonflikten ist vielmehr im Einzelnen zu beurteilen, ob der Ge- schäftsentscheid bei freier bzw. umfassender Prüfung als fehlerbehaftet erscheint, um von einer Pflichtverletzung ausgehen zu können (E. 4.2.2). [Rz 45] Es traf vorliegend zwar zu, dass die Verwaltungsräte aufgrund der Verflechtungen mit der G AG beim Verkaufsgeschäft (Verkauf einer Abfüllanlage) in einem Interessenkonflikt stan- den, weshalb kein von Interessenkonflikten freier Entscheidprozess vorlag und der Geschäftsent- scheid daher umfassend überprüft werden konnte (E. 4.2.2). [Rz 46] Da A jedoch den Nachweis nicht erbringen konnte, dass die Abfüllanlage im Zeitpunkt des Geschäftsentscheides zu einem besseren Preis hätte verkauft werden können, lag keine Ver- letzung der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR) und damit keine Haftung nach Art. 754 OR vor (E. 4.2.5). Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab (E. 5). 2 Der Sachverhalt ist stark gekürzt. 8 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 C. Bemerkungen [Rz 47] Das Bundesgericht hatte sich in den vergangenen Jahren verschiedentlich mit der Fra- ge auseinander gesetzt, wie Geschäftsentscheide durch Gerichte nachträglich zu beurteilen sind. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 anerkannte es erstmals ausdrück- lich die sog. Business Judgement Rule (vgl. bereits Urteil des Bundesgerichts 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.2.1 und 7.2.4). Danach haben sich die Gerichte bei der nachträglichen Beurtei- lung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfrei- en, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenskonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind. Bei der Beurteilung von Sorgfaltspflichten ist auf diejenigen Informationen abzustellen, über die das Verwaltungsratsmitglied im Zeitpunkt der Pflichtverletzung verfügte oder verfügen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.1). [Rz 48] Soweit der Geschäftsentscheid allerdings nicht in einem formell korrekten Verfahren sowie aufgrund offensichtlich ungenügender Informationen zustande gekommen ist, hat sich das Gericht bei der Überprüfung nicht in Zurückhaltung zu üben (Urteil des Bundesgerichts 4A_97/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2). [Rz 49] Nach Ansicht des Bundesgerichts schliesst die Business Judgement Rule nicht aus, dass in Bezug auf Geschäfte, bei denen ein besonderer Wissensstand über die Faktoren zur Einschätzung des Risikos vorhanden ist oder erwartet werden darf, wie namentlich bei solchen unter Konzern- gesellschaften, ein strengerer Massstab angelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 E. 5.1). [Rz 50] In der Folge des Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2012 vom 18. Juni 2012 ergingen weite- re Entscheide zur Business Judgement Rule (BGE 139 III 24; Urteile des Bundesgerichts 4A_626/2013 und 4A_4/2014 vom 8. April 2014, 4A_97/2013 vom 28. August 2013 sowie 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013). Der vorliegende Entscheid reiht sich nahtlos in diese Rechtsprechung ein. I. Aktienrechtliche Rückerstattung: Urteile des Bundesgerichts 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014, auszugs- weise publiziert in BGE 140 III 602 1. Kernfrage [Rz 51] Erfüllt die Prämie, die sich die Verwaltungsräte im vorliegenden Fall haben auszahlen las- sen, die Tatbestandsvoraussetzungen der aktienrechtlichen Rückerstattung nach Art. 678 Abs. 2 OR? 2. Sachverhalt [Rz 52] Die C AG bezweckte die Anlage von Kapitalien und die Verwaltung von Vermögenswer- ten. [Rz 53] A war Präsident und B Vizepräsidentin des Verwaltungsrates der C AG. 9 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F18.06.2012_4A_74-2012& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.02.2010_4A_306-2009 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F18.06.2012_4A_74-2012& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F28.08.2013_4A_97-2013 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F18.06.2012_4A_74-2012& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F18.06.2012_4A_74-2012& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-139-III-24 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.04.2014_4A_626-2013& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.04.2014_4A_626-2013& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F28.08.2013_4A_97-2013& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F11.07.2013_4A_15-2013 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 [Rz 54] Der Verwaltungsrat beschloss im Rahmen des Verkaufs eines Aktienpakets, das im Besitz der C AG war, sich je 1% des definitiven Verkaufspreises als Prämie für den erfolgreichen Ver- tragsabschluss auszahlen zu lassen, falls das Paket für über 4 Mio. CHF verkauft werden sollte. [Rz 55] Das Aktienpaket wurde für 4.4 Mio. CHF verkauft. A und B liessen sich je CHF 44’000 ausbezahlen. [Rz 56] Die C AG verlangte von A und B die Rückzahlung von je CHF 44’000 nebst Zins. 3. Erwägungen [Rz 57] Die rechtliche Qualifikation des getätigten Rechtsgeschäfts (Auszahlung der Prämie), die vor der Vorinstanz (noch) streitig war, ist vorliegend nicht entscheidend. Gegenstand von Art. 678 Abs. 2 OR können neben Verträgen mit einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleis- tung auch stark übersetzte, klar marktunübliche Saläre oder andere direkte oder indirekte Ver- gütungen sein (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen) (E. 6.2). [Rz 58] Die Tatbestandsvoraussetzungen der aktienrechtlichen Rückerstattung (Art. 678 Abs. 2 OR) sind Folgende: 1. Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 8.1) 2. Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) 3. Offensichtlichkeit des Missverhältnisses (E. 8.2) 4. Böser Glaube (E. 10) [Rz 59] Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen: a. Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung [Rz 60] Als Gegenleistung gilt nicht nur der entstandene Aufwand, sondern auch der für die Ge- sellschaft erzielte Erfolg (E 8.1.2). In casu war der tatsächliche Aufwand gering (wenige E-Mails) und erzielt wurde auch kein besonderer «Erfolg» für die Gesellschaft. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Verkauf des Aktienpakets im Rahmen der Aufgaben der Verwaltungsräte lag oder ausserhalb dieses Rahmens getätigt wurde (vgl. Gesellschaftszweck: «Anlage von Kapitalien und die Verwaltung von Vermögenswerten»). In casu gehörte der Verkauf und Kauf von Beteiligungen zur üblichen Verwaltungsratstätigkeit, für die der Verwaltungsrat eine fixe Entschädigung bezog (E. 8.1.3). «Vorkenntnisse und Beziehungen» einzusetzen gehört zur Pflicht eines Verwaltungsra- tes und rechtfertigt daher keine höhere Entschädigung (E. 8.1.4). b. Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft [Rz 61] Aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt sich, dass die Frage des offensichtlichen Missverhältnisses unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu beurteilen ist (E. 9.2). Das Bundesgericht misst – in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre3 – die- ser Voraussetzung keine eigenständige Bedeutung zu (E. 9.3). Dem Kriterium der wirtschaftlichen 3 Vgl. dazu etwa von der Crone Hans Caspar/Mauchle Yves, Rückerstattung von Leistungen nach Art. 678 OR, SZW 2015, 201 f. 10 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 Lage der Gesellschaft kommt lediglich Bedeutung zu für das Ermessen, das den Gesellschaften bei der Beurteilung des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zu- gebilligt wird (E. 9.3.1). Den Gesellschaften kommt wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit zu. Es liegt in ihrem Ermessen, wie grosszügig oder kleinlich sie sich zeigen. Sanktioniert werden soll nur die Überschreitung dieses Ermessens. Der Ermessenspielraum ist bei wirtschaftlich guten Verhältnissen grösser (E. 9.3.1). Aber auch bei vermögenden Gesellschaften soll das Kriterium kein Freipass für verdeckte Gewinnausschüttungen sein, sondern lediglich eine kleinliche Nach- rechnerei verhindern und die Entscheidung im Einzelfall erleichtern (E. 9.3). c. Offensichtlichkeit des Missverhältnisses [Rz 62] «Das Missverhältnis ist offensichtlich, wenn es jedermann, der gerecht und billig denkt und die konkreten Verhältnisse vernünftig beurteilt, in die Augen fällt» (E. 8.2). d. Böser Glaube [Rz 63] Auch wenn im Gegensatz zu Abs. 1 (von Art. 678 OR) nicht ausdrücklich erwähnt, setzt die Rückerstattungspflicht nach Abs. 2 voraus, dass der Empfänger nicht gutgläubig ist. Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, fehlt es regelmässig am guten Glauben des Empfängers (E. 10.1). Die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob bei einem offensichtlichenMissverhält- nis der böse Glaube oder der gute Glaube (Art. 3 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch; ZGB) zu vermuten ist, liess das Bundesgericht offen, weil bei einem offensichtlichen Missverhältnis die Voraussetzungen, sich auf Art. 3 Abs. 2 ZGB zu berufen, fehlen würden (E. 10.1). e. Fazit [Rz 64] Das Bundesgericht bejahte im Ergebnis das Vorliegen der Voraussetzungen der Rück- erstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR und wies die Beschwerden von A und B ab ([unpubli- zierte] E. 11 und 13). Offengelassen hat das Bundesgericht letztlich auch die in der Lehre kontro- vers diskutierte Frage, ob nur der übersetzte Betrag oder die ganze Leistung zurückzuerstatten ist, weil der entsprechende Antrag nicht genügend substantiiert war ([unpublizierte] E. 12). 4. Bemerkungen [Rz 65] Gegenstand von Art. 678 Abs. 2 OR können Verträge mit einem (offensichtlichen) Miss- verhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie stark übersetzte, klar marktunübliche Saläre oder andere direkte oder indirekte Vergütungen sein (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen). [Rz 66] Erfolgt die Gegenleistung des Verwaltungsrates im Rahmen seiner üblichen Geschäfts- tätigkeit, ist sie regelmässig durch das reguläre Verwaltungsratshonorar abgegolten. Es besteht alsdann grundsätzlich kein Anspruch auf eine ausserordentliche Vergütung. Auch bei wirtschaft- lich guten Verhältnissen muss die Gesellschaft darauf achten, dass sie ihr Ermessen nicht über- schreitet. Je schlechter die finanzielle Lage der Gesellschaft, desto kleiner ist ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit in diesem Zusammenhang. 11 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 II. Sonderprüfung: Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. No- vember 2014, auszugsweise publiziert in BGE 140 III 610 1. Kernfrage [Rz 67] Welches Beweismass ist im Rahmen einer Sonderprüfung für den Nachweis der vorgän- gigen Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts nach Art. 697 OR massgebend? 2. Sachverhalt [Rz 68] Die A AG bezweckte die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art im Finanz- und Vermögensverwaltungsbereich sowie in den Bereichen Beratung, Geschäftsführung, Verkauf und Kauf von Unternehmen. [Rz 69] B und C waren Aktionäre der A AG und hielten je 20% der Aktien. D und E hielten je 30% der Aktien. D ist Verwaltungsratsmitglied und E Zeichnungsberechtigter der A AG. [Rz 70] B und C beantragten beim Handelsgericht Zürich gestützt auf Art. 697b OR die Einset- zung eines Sonderprüfers, um zu klären, welche Handlungen von D und E dazu geführt hätten, dass ein wesentlicher Teil einer Beteiligung zu einem nicht marktüblichen Preis veräussert wor- den und damit der A AG ein Schaden entstanden sei. 3. Erwägungen [Rz 71] Die Einsetzung eines Sonderprüfers ist subsidiär. Vorgängig zum Begehren auf Sonder- prüfung muss daher das Recht auf Auskunft oder Einsicht gemäss Art. 697 OR an der General- versammlung ausgeübt werden (Art. 697a Abs. 1 OR) (E. 2.2). [Rz 72] Das Sonderprüfungsbegehren muss thematisch vom Auskunfts- oder Einsichtsbegehren gedeckt sein (E. 2.2). [Rz 73] Der Umstand, dass eine Angelegenheit – wie die Sonderprüfung – in den Anwendungs- bereich des summarischen Verfahrens fällt (Art. 250 lit. c Ziff. 8 Zivilprozessordnung; ZPO), be- deutet nicht, dass das Beweismass herabgesetzt ist (E. 4.3.1). Vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und bei «Beweisnot» abzuweichen (E. 4.1). [Rz 74] Bei der Beurteilung, ob das Auskunfts- oder Einsichtsrecht vor dem Sonderprüfungsbe- gehren ausgeübt worden ist, genügt das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung nicht. Das Gericht muss nach dem Regelbeweismass von der Ausübung überzeugt sein, es darf also keine ernsthaften Zweifel mehr daran haben (E. 4.3.4). [Rz 75] Der Umstand der Ausübung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts liegt nämlich in der Wissenssphäre der Antragssteller, muss also nicht erst durch die Sonderprüfung festgestellt wer- den. Zudem sind die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten im Protokoll der Generalversammlung enthalten (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR) (E. 4.3.3). [Rz 76] Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das vorinstanzliche Urteil auf (E. 6). 12 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061121/index.html Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 4. Bemerkungen [Rz 77] Der vorliegende Entscheid steht im Einklang mit dem im Aktienrecht geltenden dreistufi- gen Informationskonzept für Aktionäre, wonach auf der ersten Stufe Art. 696 OR verlangt, dass der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht vor der ordentlichen Generalversammlung spontan be- kannt gegeben werden. Auf der zweiten Stufe gibt Art. 697 OR dem Aktionär auf dessen Begehren hin ein weitergehendesAuskunfts- und Einsichtsrecht. Schliesslich wird auf der dritten Stufe in den Art. 697a ff. OR mit dem subsidiär geltend zu machenden Institut der Sonderprüfung versucht, den Konflikt zwischen Offenlegungs- und Geheimhaltungsinteressen durch Zwischenschaltung eines Dritten zu überbrücken (BGE 133 III 453 E. 7.2). [Rz 78] Hinsichtlich des massgebenden Beweismasses für das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesuchs um Einsetzung eines Sonderprüfers schafft das Urteil Klarheit. So ist bei der Beurteilung der Voraussetzung der vorgängigen Ausübung des Rechts auf Auskunft oder Einsicht beim Gesuch um Sonderprüfung das Regelbeweismass der vollen Überzeugung anzuwenden. Ein Beweis gilt nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass der vollen Überzeugung als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist, mithin keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen (BGE 140 III 610 E. 4.1). [Rz 79] Das Regelbeweismass der vollen Überzeugung gilt auch für den Beweis der Aktionärseigen- schaft und der Höhe der Kapitalbeteiligung (Art. 697b Abs. 1 OR; BGE 140 III 610 E. 4.3.3). [Rz 80] Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen einer Gesetzes- oder Statutenverletzung und einer Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre genügt demgegenüber ein Glaubhaftmachen (Art. 697b Abs. 2 OR; BGEă140 III 610 E. 4.3.3). [Rz 81] Die in Art. 697a Abs. 1 OR verlangte vorherige Ausübung des Rechts auf Auskunft oder Einsicht bezieht sich allein auf das jedem Aktionär in dieser Eigenschaft zustehende Kontroll- recht gemäss Art. 697 OR (BGE 133 III 133 E. 3.3). Das Recht des Aktionärs, der persönlich dem Verwaltungsrat angehört oder in ihm vertreten ist (Art. 707 Abs. 3 OR), auf Einleitung einer Sonderprüfung darf demnach nicht verweigert werden mit der Begründung, der Aktionär müs- se vorgängig (auch) den Auskunftsanspruch des Verwaltungsrates (Art. 715a OR) ausgeschöpft haben (BGE 133 III 133 E. 3.3). [Rz 82] In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 III 133 E. 3.2) verlangt das Bundesgericht keine Personenidentität in dem Sinne, dass nur derjenige Aktionär, der zuvor selbst Auskunft verlangt hat, in der Generalversammlung auch den Antrag auf Sonderprüfung stellen kann (BGE 140 III 610 E. 2.2). III. Einberufung der Generalversammlung: Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2014 vom 5. Februar 2015 1. Kernfrage [Rz 83] Kann in einer Pattsituation («Deadlock») die richterliche Einberufung der Generalver- sammlung nach Art. 699 Abs. 4 OR verlangt werden? 13 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-133-III-453 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-610 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-610 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-610 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-133-III-133 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-133-III-133 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-133-III-133 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-610 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 2. Sachverhalt [Rz 84] Die B AG hat ein Aktienkapital von 3 Mio. CHF. Die A AG hält 50% der Aktien der B AG. [Rz 85] Aufgrund eines Patts im Aktionariat verfügt die B AG seit der letzten Generalversamm- lung weder über einen Verwaltungsrat noch über eine Revisionsstelle. [Rz 86] Die A AG beantragte, es sei in Anwendung von Art. 699 Abs. 4 OR richterlich die Ein- berufung einer Generalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle anzuordnen. 3. Erwägungen [Rz 87] Die Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR sind Folgende (E. 2.1.2): • der Gesuchsteller muss Aktionär sein, • die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR müssen erfüllt sein (Vertretung von mind. 10% des Aktienkapitals), und • dem Verwaltungsrat muss ein Einberufungsbegehren gestellt worden sein, dem er innert an- gemessener Frist nicht entsprochen hat. [Rz 88] Wenn die Exekutivorgane einer Gesellschaft fehlen, gelangt Art. 699 Abs. 4 OR nicht zur Anwendung. Das Begehren an den Verwaltungsrat um Einberufung einer Generalversammlung kann in diesem Fall nicht gestellt werden, womit eine Voraussetzung fehlt (E. 2.1.3 und 2.1.5). [Rz 89] Es handelt sich dabei vielmehr um einen Organisationsmangel, der in einem Verfahren nach Art. 731b OR zu beseitigen ist (E. 2.1.3 und 2.1.5). 4. Bemerkungen [Rz 90] Das Bundesgericht erörtert das Verhältnis von Art. 699 Abs. 4 und Art. 731b OR und stellt klar, dass fehlende Exekutivorgane einer Gesellschaft einen Organisationsmangel darstellen, der in einem Verfahren nach Art. 731b OR zu beseitigen ist. Weil die in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1–3 OR genanntenMassnahmen nur eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung darstellen, kann das Gericht im Organisationsmängelverfahren auch eine nicht gesetzlich typisierte Massnahme wie die Einberufung einer Generalversammlung anordnen (E. 2.1.6). [Rz 91] Demgegenüber kann bei fehlendem Verwaltungsrat einem Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR nicht entsprochen werden, weil vorgängig kein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde bzw. gestellt werden konnte. 14 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 IV. Organisationsmängelverfahren 1. Kein Widerruf eines Auflösungsentscheides: BGE 141 III 43 A. Kernfrage [Rz 92] Kann ein gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ergangener Auflösungsentscheid auf- grund nachträglicher Behebung des Organisationsmangels in analoger Anwendung von Art. 195 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) widerrufen werden? B. Sachverhalt [Rz 93] Das Handelsregisteramt beantragte dem Gericht, es seien gegenüber der A AG wegen Fehlens der Revisionsstelle die erforderlichen Massnahmen nach Art. 731b OR zu ergreifen. [Rz 94] Da die Verfügung des Gerichts der A AG nicht zugestellt werden konnte und die A AG auch nicht auf die Publikation im Amtsblatt reagierte, ordnete das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation gestützt auf Art. 731b OR an. [Rz 95] Die A AG beantragte in der Folge den Widerruf des Konkurses in analoger Anwendung von Art. 195 SchKG und die Wiedereintragung im Handelsregister mit der Begründung, sie hätte alle Forderungen der Gläubiger beglichen und den Organisationsmangel behoben. C. Erwägungen [Rz 96] Die Durchführung des Konkursverfahrens gestützt auf Art. 731b OR beruht auf einem richterlichen Auflösungsentscheid und nicht auf einem Konkurs. Es hat keine Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht stattgefunden (E. 2.3.2). [Rz 97] Der Gesetzgeber hat die nachträgliche Widerrufbarkeit des Auflösungsentscheides still- schweigend ausgeschlossen. Es liegt keine Gesetzeslücke vor (E. 2.5.3 und 2.5.5). [Rz 98] Der Auflösungsentscheid wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit unwiderrufbar, unter Vorbehalt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO (E. 2.5.2). [Rz 99] Für eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG besteht kein Raum (E. 2.5.5). [Rz 100] Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Orga- nisationsmängelverfahren. Die Massnahmen in Art. 731b Abs. 1 OR stehen in einem Stufenver- hältnis. Die Auflösung der Gesellschaft kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn sich mildere Mittel als nicht sachgerecht bzw. zielführend erweisen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Ist die Auf- lösung demnach erst als letztes Mittel anzuordnen, muss der Auflösungsentscheid mit Eintritt der formellen Rechtskraft definitiv sein (E. 2.6). D. Bemerkungen [Rz 101] Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden. Eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG im Organisationsmängelverfahren ist ausgeschlossen. [Rz 102] Der Auflösungsentscheid ist nach Ablauf der Rechtmittelfrist definitiv und unwiderruf- bar. 15 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/18890002/index.html Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 2. Richterliche Einsetzung eines Sachwalters: Urteil des Bundesgerichts 4A_717/2014 vom 29. Juni 2015 A. Kernfrage [Rz 103] Fehlt es der Gesellschaft im vorliegenden Fall an einem vorgeschriebenen Organ, sodass sich die richterliche Einsetzung eines Sachwalters nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 2 OR aufdrängt? B. Sachverhalt [Rz 104] Die Hotel A AG schloss mit der E.B. & Co. einen Mietvertrag über Hotel- und Restauran- träumlichkeiten ab. [Rz 105] Verwaltungsratsmitglieder derHotel A AGwaren B.B., Dr. C (Verwaltungsratspräsident), D.B. und E.B. Gesellschafter der E.B. & Co. waren D.B. und E.B. [Rz 106] B.B., die auch Aktionärin der Hotel A AG war, reichte gegen Dr. C. Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB zum Nachteil der Hotel A AG im Zusammen- hang mit dem Abschluss des Mietvertrages ein. In der Folge wurde ein Strafverfahren eröffnet. [Rz 107] B.B. stellte beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Bestellung eines Sachwalters für die Hotel A AG zur Wahrung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Strafver- fahren. Sie begründete ihr Begehren damit, dass alle Verwaltungsratsmitglieder der Hotel A AG hinsichtlich derWahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Zusammenhang mit den Entscheiden im Strafverfahren gegen ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. C einer Interes- senkollision unterlägen. [Rz 108] Die Hotel A AG beantragte die Abweisung des Gesuchs. [Rz 109] Das Handelsgericht setzte Rechtsanwalt Dr. F. als Sachwalter der Hotel A AG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ein. [Rz 110] Die Hotel A AG erhob gegen den Entscheid des Handelsgerichts Beschwerde in Zivilsa- chen und beantragte dessen Aufhebung. C. Erwägungen [Rz 111] Art. 731b OR erfasst diejenigen Fälle, in denen eine zwingende gesetzliche Vorgabe hin- sichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird. Dazu gehören sowohl das Fehlen von obligatorischen Gesellschaftsorganen als auch deren nicht rechtsgenügen- de Zusammensetzung (E. 2.1). [Rz 112] Eine nicht rechtsgenügende Zusammensetzung obligatorischer Gesellschaftsorgane liegt u.a. dann vor, wenn das Organ nicht mehr handlungsfähig ist (E. 2.2, z.B. andauernde Pattsitua- tionen im Verwaltungsrat; zu einem Patt im Aktionariat vgl. BGE 140 III 349 sowie IV. vorne). [Rz 113] In bestimmten Konstellationen können auch Interessenskollisionen von Organwaltern zur Funktionsunfähigkeit eines Organs und damit zu einem Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR führen (E. 2.3). [Rz 114] Art. 731b OR löste die alten vormundschaftsrechtlichen Normen ab, die in Fällen von Interessenskollisionen die Errichtung einer Beistandschaft für eine Gesellschaft ermöglichten (E. 2.3). 16 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-349 http://jusletter.weblaw.ch//jusletter/juslissues/2016/842/ausgewahlte-entschei_c30eef95df.html#sectionfd35298d-63cf-4d27-a127-54afa8d4c999 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 [Rz 115] Ein Organisationsmangel aufgrund eines Interessenskonfliktes liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaftsinteressen in einer bestimmten Sache deshalb nicht mehr unabhängig wahrgenommen und vertreten werden können, weil sämtliche Verwaltungsratsmitglieder gegen- läufige Interessen verfolgen (E. 2.5.2). [Rz 116] Im vorliegenden Fall konnte die Hotel A AG im Strafverfahren nicht unabhängig vertre- ten werden, da sämtliche Verwaltungsratsmitglieder ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hatten (E. 2.5.2). [Rz 117] B.B. war Strafanzeigerin, Verwaltungsratspräsident Dr. C. Beschuldigter und E.B. sowie D.B. hatten ein Interesse an der Rechtsgültigkeit des Mietvertrages und an der Einstellung des Strafverfahrens gegen Dr. C. [Rz 118] Die Hotel A AG war in Bezug auf ihre Interessenvertretung im Strafverfahren gegen ihren Verwaltungsratspräsidenten somit handlungs- und prozessunfähig, womit ein Organisati- onsmangel vorlag (E. 2.4). [Rz 119] Art. 731b Abs. 1 OR gibt dem Gericht einen Ermessensspielraum, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessene Massnahme treffen zu können. Bei der Auswahl der Massnahme gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 3.1). [Rz 120] Die Einsetzung eines Sachwalters durch das Handelsgericht wurde vom Bundesgericht im vorliegenden Fall als rechtmässig erachtet (E. 3.5). D. Bemerkungen [Rz 121] Der Entscheid liegt auf der Linie der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Einmal mehr macht das Bundesgericht deutlich, dass es bei der Überprüfung von Ermessensent- scheiden grosse Zurückhaltung übt und das kantonale Sachgericht in solchen Fällen über einen weiten Handlungsspielraum verfügt (Urteil des Bundesgerichts 4A_717/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.3). Dies gilt insbesondere auch bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 731b Abs. 1 OR (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2015 vom 15. Juli 2015). [Rz 122] Die in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1–3 OR vorgesehenen Massnahmen zur Behebung eines Organisationsmangels sind dabei nicht abschliessend. Das Gericht kann daher auch eine in Art. 731b Abs. 1 OR nicht gesetzlich typisierte, mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfal- les zweck- und verhältnismässige Massnahme anordnen (Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2.1.3), so etwa die Einberufung einer Generalversammlung (Urteil des Bun- desgerichts 4A_605/2014 vom 5. Februar 2015 [vgl. dazu IV. vorne]). [Rz 123] Auch die Einsetzung gerade jener Person, die von der Generalversammlung, die sich in einem Patt befand und damit blockiert war, als Verwaltungsrat nicht wiedergewählt wurde, bewegt sich grundsätzlich noch im Ermessensspielraum, der dem Gericht zusteht. In jenem Fall schien es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vertretbar, die bisherige Geschäfts- leitung im Interesse der Unternehmenskontinuität für eine beschränkte Zeit fortzuführen (Urteil des Bundesgerichts 4A_147/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2.5.1). 17 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F29.06.2015_4A_717-2014 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F15.07.2015_4A_147-2015 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F15.07.2015_4A_147-2015 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F05.02.2015_4A_605-2014 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F15.07.2015_4A_147-2015 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 V. Vertretung der juristischen Person, insbesondere im Schlichtungsver- fahren 1. Keine Vertretung durch faktische Organe im Schlichtungsverfahren: BGE 141 III 159 A. Kernfragen [Rz 124]Wer kann eine juristische Person im Schlichtungsverfahren vertreten? Ist eine Vertretung durch faktische Organe zulässig? B. Sachverhalt [Rz 125] Die B. AG reichte beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein. Seitens der B. AG erschien D., die Mutter von E. E war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG. [Rz 126] An der Schlichtungsverhandlung wurde der B. AG die Klagebewilligung ausgestellt. [Rz 127] Die Beklagte A. bestritt vor Gericht das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung. Sie brachte vor, dass D. die B. AG bei der Schlichtungsverhandlung nicht habe vertreten können. C. Erwägungen [Rz 128] Im Handelsregister eingetragene Organe und Prokuristen können juristische Personen vertreten. Sie haben dazu einen Handelsregisterauszug vorzuweisen (E. 2.6). [Rz 129] Eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete Person muss eine ausdrückliche Vollmacht zur Prozessführung in der konkreten Angelegenheit vorweisen können (Art. 462 Abs. 2 OR), aus der sich zudem eine Handlungsvollmacht i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR ergibt (E. 2.6, 3.2 und 3.3). [Rz 130] Eine Ermächtigung zur Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR kann nur einer Person erteilt werden, die (bereits) Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 Abs. 1 OR ist (E. 3.3). [Rz 131] Die Zulässigkeit der Vertretung durch faktische Organe ist in der Lehre umstritten (E. 1.2.3). [Rz 132] Im vorliegenden Fall war der prozessrechtliche Kontext zu beachten. Die Schlichtungs- behörde muss möglichst rasch und einfach – gestützt auf Urkunden – entscheiden können, ob die Voraussetzungen des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (E. 2.4). [Rz 133] Die Stellung des faktischen Organs innerhalb der juristischen Person ist nur schwer zu verifizieren, da das faktische Organ nicht im Handelsregister eingetragen ist (E. 2.4). Faktische Organe können juristische Personen daher im Schlichtungsverfahren nicht vertreten (E. 2.6). [Rz 134] Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 ff. OR reicht für die Vertretung nicht aus (E. 3.2). 2. Zur Vertretung vor Gericht befugte Personen: BGE 141 III 80 = Pra. 104 (2015) Nr. 103 [Rz 135] Folgende Personen sind befugt, für eine Aktiengesellschaft rechtsgeschäftlich zu han- deln und vor Gericht zu erscheinen (E. 1.3): 18 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 • Mitglieder des Verwaltungsrates; • Delegierte und Direktoren (bei Übertragung der Vertretung i.S.v. Art. 718 Abs. 2 OR); • Prokuristen (Art. 458 OR), die im Handelsregister eingetragen sind und keine besondere Pro- zessvollmacht benötigen; • Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 OR, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, soweit sie ausdrücklich über eine Prozessvollmacht verfügen. [Rz 136] Jede zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigte Person hat vor Gericht ihre Funkti- on und ihre Vertretungsbefugnis mittels Handelsregisterauszug oder Prozessvollmacht für das hängige Verfahren nachzuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO, E. 1.3). [Rz 137] Die zur Vertretung befugten Personen sind als Parteien und nicht als Zeugen zu befragen (E. 1.3). 3. Bemerkungen [Rz 138] Die beiden Entscheide befassen sich mit der Zulässigkeit der Vertretung der juristischen Person u.a. im Schlichtungsverfahren. Sie komplementieren BGE 140 III 70. In diesem Urteil vom 17. Februar 2014 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Pflicht zum persönlichen Erschei- nen vor der Schlichtungsbehörde nach Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen gilt (BGE 140 III 70 E. 4.3). [Rz 139] Erscheint eine Partei nicht persönlich an der Schlichtungsverhandlung, kann keine gül- tige Klagebewilligung ausgestellt werden (BGE 140 III 70 E. 5). [Rz 140] Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist, wo dem Prozess ein Schlichtungs- versuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 140 III 70 E. 3.2 und 5; BGE 139 III 273 E. 2.1). [Rz 141] Der für die juristische Person an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreter muss vorbehaltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Vergleichsabschluss er- mächtigt sein (BGE 140 III 70 E. 4.4). [Rz 142] In Betracht kommt ein Organ oder eine mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattete und zur Prozessführung (vgl. Art. 462 Abs. 2 OR) befugte Person, die mit dem Streitgegenstand vertraut ist (BGE 140 III 70 E. 4.3). Ob faktische Organe auch zur Vertretung der juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung befugt sind, liess das Bundesgericht in BGE 140 III 70 offen. Diese Frage wurde nun in BGE 141 III 159 verneint. [Rz 143] In BGE 140 III 70 hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass die Vertretung der juristischen Person durch einen Rechtsanwalt als Form des persönlichen Erscheinens ausser Be- tracht fällt (BGE 140 III 70 E. 4.3). [Rz 144] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zur Vertretung der juristischen Per- son im Schlichtungsverfahren im Handelsregister eingetragene Organe und Prokuristen sowie kaufmännischeHandlungsbevollmächtigtemit (zusätzlicher) Spezialvollmacht befugt sind. Nicht zur Vertretung befugt sind demgegenüber faktische Organe, Rechtsanwälte und bloss bürgerlich bevollmächtigte Personen nach Art. 32 ff. OR. [Rz 145] Wird eine Person schriftlich bevollmächtigt, eine juristische Person an der Schlichtungs- verhandlung zu vertreten, ist daher zu prüfen, ob bloss eine (unzureichende) bürgerliche Bevoll- mächtigung nach Art. 32 OR oder eine nach Art. 462 Abs. 2 OR erforderliche, einem Handlungs- 19 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-139-III-273 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-141-III-159 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-70 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 bevollmächtigten ausdrücklich erteilte (und damit ausreichende) Befugnis zur Prozessführung vorliegt. VI. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: BGE 140 III 550 1. Kernfrage [Rz 146] Fällt dasWiedereintragungsverfahren nach Art. 164Handelsregisterverordnung (HRegV) als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 lit. b ZPO unter den bundesrechtlichen Begriff der «Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» ge- mäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO? 2. Sachverhalt [Rz 147] Die B AG wurde nach Durchführung der Liquidation im Handelsregister gelöscht. [Rz 148] Die Liquidatorin A beantragte beim Handelsgericht Zürich die Wiedereintragung der B AG ins Handelsregister. [Rz 149] Das Handelsgericht trat auf das Gesuch wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein. 3. Erwägungen [Rz 150] Die Begriffe «handelsrechtliche Streitigkeiten» (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO) bzw. «Strei- tigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO) sind bundesrechtliche Begriffe (E. 2.3). [Rz 151] Die Lehre schweigt sich (überwiegend) zur Frage aus, ob Angelegenheiten der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit in die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte fallen (E. 2.4). [Rz 152] Der Wortlaut des Begriffs Streitigkeiten schliesst nichtstreitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einer streitigen Zivilsache, wor- auf der Begriff Streitigkeit Bezug nimmt, um kontradiktorische Verfahren zwischen mindestens zwei Personen, die auf eine endgültige, dauernde Regelung der zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielen (E. 2.5). [Rz 153] Die Materialien enthalten keine ausdrückliche Aussage darüber, ob die nichtstreitigen Verfahren in die handelsgerichtliche Zuständigkeit fallen sollen. Die vor der ZPO geltenden Be- stimmungen ergeben, dass die freiwillige Gerichtsbarkeit nicht unter den Begriff Streitigkeiten fiel (E. 2.7). [Rz 154] Weil für die Beurteilung der Wiedereintragung einer Gesellschaft nach Art. 164 HRegV kein Fachgericht erforderlich ist, ist es auch in teleologischer Hinsicht nicht angezeigt, das Wie- dereintragungsverfahren unter den Begriff der Streitigkeiten zu subsumieren (E. 2.8). [Rz 155] Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts war damit nicht gegeben (E. 3). 20 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20072056/index.html Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 4. Bemerkungen [Rz 156] Das Bundesgericht hält fest, dass die Begriffe «handelsrechtliche Streitigkeiten» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO bzw. «Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO bundesrechtliche Begriffe sind. Soweit die Kantone ein Handelsgericht einrichten, ist für die Fälle nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sowie Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO, sofern der Kanton auch diese Streitigkeiten dem Handelsgericht zuweist, daher zwingend das Handelsgericht zuständig, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen entgegenste- hen (E. 2.3). [Rz 157] Bereits in BGE 140 III 155 hatte sich das Bundesgericht zur ausschliesslichen Zustän- digkeit des Handelsgerichts und den Regelungsbefugnissen der Kantone geäussert. Dort hatte es zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO eine zwingende und ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vorsehen oder ob ein Kanton ein anderes Gericht für Streitigkeiten, welche die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a–c ZPO erfüllen, als ebenfalls bzw. zusätzlich zustän- dig erklären kann (BGE 140 III 155 E. 4, 4.1 und 4.2). Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 6 ZPO für den Fall, dass ein Kanton von der Möglichkeit, ein Han- delsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 lit. a–c ZPO) abschliessend geregelt habe. Für eine weitere Zustän- digkeitsregelung durch den Kanton bleibe daher kein Raum (BGE 140 III 155 E. 4.3; vgl. aber auch BGE 138 III 471 E. 5.1). [Rz 158] Das Handelsgericht durfte sich vorliegend nur dann für sachlich unzuständig erklären, wenn das Wiedereintragungsverfahren nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der «Streitig- keiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO fällt. Das Bundesgericht legte daher den Begriff der Streitigkeiten nach Art. 6 ZPO in gram- matikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Hinsicht aus und gelangte zum Er- gebnis, dass das Wiedereintragungsverfahren nach Art. 164 HRegV als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 lit. b ZPO nicht unter Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO und damit nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt. VII. Qualifikation als einfache Gesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2014 vom 29. April 2015 1. Kernfrage [Rz 159] Bildeten A und B im vorliegenden Fall eine einfache Gesellschaft, sodass A das Einsichts- recht nach Art. 541 OR zustand? 2. Sachverhalt [Rz 160] B führte ein Hotel Restaurant. A war im Restaurant von Februar 2009 bis September 2011 tätig. Er sollte das Restaurant als Nachfolger von B übernehmen. [Rz 161] A und B hatten keine schriftliche Vereinbarung über die Konditionen der Zusammenar- beit und die beabsichtigte Übernahme geschlossen. 21 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-155& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-155& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-140-III-155& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-138-III-471 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 [Rz 162] A betreute die Gäste im Restaurant und war für das Servicepersonal zuständig. B führ- te die Arbeiten im «Backoffice» aus (Kontakt mit Lieferanten, Abschluss von Arbeitsverträgen, Bestellungen, Zahlungen). [Rz 163] A und B bezogen beide eine Entschädigung für ihre Tätigkeit. [Rz 164] Der beabsichtigte Verkauf des Restaurants an A scheiterte, weil B an der Rechtmässigkeit des geplanten Vorgehens durch A Zweifel hatte. [Rz 165] A beendete in der Folge die Zusammenarbeit fristlos und verlangte Einsicht in die Ge- schäftsbücher. 3. Erwägungen [Rz 166] Nach Art. 530 Abs. 1 OR ist die einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (E. 2.2.3). [Rz 167] Das Verhalten der Gesellschafter muss auf die Verfolgung des vereinbarten Zwecks aus- gerichtet sein (E. 2.2.3). [Rz 168] Die Gesellschafter müssen den Willen haben, die eigene Rechtsstellung einem gemein- samen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gesellschaft zu leisten (E. 2.2.3). [Rz 169] Die Motive von A und B stimmten insofern überein, als beide von der Idee ausgin- gen, dass A das Restaurant übernehmen sollte. Im vorliegenden Fall konnte darin allein, d.h. in der (geplanten) Übernahme des Restaurants als solcher, indessen noch kein gemeinsamer Gesell- schaftszweck i.S.v. Art. 530 Abs. 1 OR gesehen werden (E. 2.2.4). [Rz 170] Es stellte sich daher die Frage, ob in der gemeinsamen Führung des Restaurantbetriebs ein gemeinsamer Zweck im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR lag. Für die Beurteilung dieser Frage sind folgende Kriterien von Bedeutung (E. 2.3.1): • Kontroll- und Mitwirkungsrechte: Ausgedehnte Kontrollrechte und umfassende Rechte zur Mitwirkung an der Geschäftsführung sprechen für die Annahme einer einfachen Gesell- schaft. • Stellung der Vertragspartner: Je gleichberechtigter die Partner sind, desto eher sind sie Ge- sellschafter. Wer umgekehrt in abhängiger Stellung Arbeitsleistungen erbringt, ist auch bei Gewinnbeteiligung kein Gesellschafter. [Rz 171] Im vorliegenden Fall durfte A bei Grundsatzfragen nicht mitentscheiden. B führte das «Backoffice», in dem die wichtigen Entscheidungen getroffen wurden. A organisierte bloss den Service. A und B waren nicht gleichberechtigte Partner (E. 2.3.4). A hatte nur beschränkte Kon- trollrechte und beschränkte Einsicht in Geschäftsunterlagen (E. 2.3.5). [Rz 172] Damit lag auch in der gemeinsamen Führung des Restaurantbetriebs kein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR (E. 2.3.4 und 2.3.7). [Rz 173] A hatte daher kein Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen (Jahresabschlüsse und De- tailbelege) nach Art. 541 Abs. 1 OR. 22 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 4. Bemerkungen [Rz 174] Das Bundesgericht bestätigt in diesem Entscheid seine Rechtsprechung, wonach zur Beantwortung der Frage, ob ein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR vorliegt, eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zu erfolgen hat. Dabei sind die ver- schiedenen Kriterien wie etwa das Vorhandensein von Kontroll- und Mitwirkungsrechten oder die Stellung der Parteien im konkreten Fall gegeneinander abzuwägen. Aufgrund einer Abwä- gung dieser Kriterien gelangte das Bundesgericht im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass keine einfache Gesellschaft vorlag. [Rz 175] Die Tatsache, dass A das Einsichtsrecht nach Art. 541 Abs. 1 OR verweigert wurde, ist zu Recht nicht als Argument gegen das Bestehen einer einfachen Gesellschaft gewertet worden. Die Verweigerung des Einsichtsrechts bildete denn auch das Streitthema, sodass eine petitio principii vorgelegen hätte, wenn das Gericht bereits in der Prämisse der späteren Konklusion zugestimmt hätte. Entgegen den Einwendungen des A hatte die Vorinstanz aber vielmehr auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse von A und B abgestellt und damit nach Ansicht des Bundesgerichts keine petitio principii begangen (E. 2.3.7). [Rz 176] Im Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 liess das Bundesgericht die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft zwar offen. Der Kläger hatte dort die Beurteilung der Klage unter verschiedenen Aspekten (Arbeitsvertrag, Auftrag, einfache Gesellschaft) verlangt. Das Bundesgericht führte aber aus, dass ein Vertragsverhältnis, gemäss dem eine natürliche Person eine Gesellschaft, für die sie als Makler und Geschäftsführer tätig und von der sie Aktionär ist, beim Kauf eines Grundstücks sowie der anschliessenden Überbau- ung und Veräusserung unterstützt, als einfache Gesellschaft qualifiziert werden kann. Daran än- derte die Bezeichnung als Arbeitsvertrag («contrat de travail») nichts. Dies ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 OR, wonach eine falsche Bezeichnung nicht schadet («falsa demonstratio non nocet») (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). Für die Auslegung des Gesell- schaftsvertrags ist zunächst der tatsächliche Parteiwille zu ermitteln und falls dies nicht möglich ist, sind die Handlungen der Vertragspartner nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). [Rz 177] Im gleichen Urteil bestätigte das Bundesgericht auch seine Rechtsprechung, wonach eine einfache Gesellschaft durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann, ohne dass den Parteien dies bewusst sein muss (sog. unbewusste Gesellschaft) (Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). VIII. Liquidation einer einfachen Gesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2014 vom 7. Januar 2015 1. Kernfrage [Rz 178] In welchem Fall und in welchem Umfang sind investierte Beiträge bei der Liquidation einer einfachen Gesellschaft zurückzubezahlen? 23 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.07.2015_4A_74-2015 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.07.2015_4A_74-2015& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.07.2015_4A_74-2015& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.07.2015_4A_74-2015& Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 2. Sachverhalt [Rz 179] A und B lebten im Konkubinat und bauten auf einem Grundstück von B ein Haus, welches durch eine Hypothek sowie aus gemeinsamen Ersparnissen finanziert wurde. [Rz 180] Nach Auflösung des Konkubinats klagte A gegen B und verlangte – gestützt auf die Auflösung der einfachen Gesellschaft, die für den Bau des Hauses eingegangen wurde – u.a. die Hälfte der in den Bau des Hauses investierten Mittel. 3. Erwägungen [Rz 181] Nach Art. 549 Abs. 1 OR ist ein Überschuss, der nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen und nach Rückerstattung der Vermö- gensbeiträge verbleibt, als Gewinn unter die Gesellschafter zu verteilen (E. 3). [Rz 182] Die Gesellschafter können ihre Beiträge in verschiedener Form in die Gesellschaft ein- bringen (E. 3): • zu Eigentum (quoad dominium). In diesem Fall werden alle Gesellschafter Gesamteigentümer. • zum Gebrauch (quoad usum) oder zur Verfügung (quoad sortem). In diesem Fall behält der einbringende Gesellschafter das Eigentum am Beitrag. [Rz 183] Vor der Rückerstattung der Vermögensbeiträge, die nicht Eigentum der Gesellschafter geblieben sind (vorliegend die investierten Mittel), müssen die Gesellschaftsschulden beglichen werden (E. 3.3). [Rz 184] Weil die Gesellschaftsschulden die Aktiven überstiegen (die Hypothekarschuld war grösser als der Marktwert des Grundstücks und der Mehrwert des gemeinsamen Kontos), konnte A der Wert des eingebrachten Beitrags nicht zurückerstattet werden (E. 3.3). 4. Bemerkungen [Rz 185] Das Bundesgericht erläutert die gesetzliche Liquidationsordnung bei der einfachen Ge- sellschaft, die allerdings dispositiver Natur ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_586/2011 vom 8. März 2012 E. 2, 4A_398/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 5.2.4.5) und hält einmal mehr fest, dass Beiträge auf verschiedene Art in die Gesellschaft eingebracht werden können. Von der Art der Einbringung hängen alsdann die Form und der Umfang der Rückerstattung im Rahmen der Liquidation ab. [Rz 186] Dabei gilt, dass Vermögensbeiträge den Gesellschaftern erst dann zurückerstattet wer- den können, wenn die Schulden der Gesellschaft beglichen sind. Reicht das Vermögen zur Til- gung der Schulden nicht aus, tragen die Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Grösse ihrer Bei- träge den Verlust nach Massgabe der gesetzlichen bzw. vertraglichen Regeln. [Rz 187] In der jüngeren Vergangenheit hat sich das Bundesgericht in mehreren (überwiegend unpublizierten) Entscheiden dazu geäussert, was mit einemMehr- bzw. Minderwert eines Gesell- schafterbeitrags im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft geschieht. Dabei verhält es sich wie folgt: 24 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F08.03.2012_4A_586-2011 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F14.12.2010_4A_398-2010 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 [Rz 188] Bei der Einbringung zu Eigentum (quoad dominium) fällt die Sache nicht an den ein- bringenden Gesellschafter zurück (Art. 548 Abs. 1 OR); eine abweichende Vereinbarung bleibt vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1). [Rz 189] Der einbringende Gesellschafter hat Anspruch auf den Wert, für den die Sache über- nommen wurde (Art. 548 Abs. 2 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1). Wenn kein Wert vereinbart wurde, gilt der damalige Verkehrswert (Art. 548 Abs. 3 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1), der gegebenenfalls zu schätzen ist. [Rz 190] Der Gesellschafter profitiert damit nicht von einem allfälligen Mehrwert. Ein Mehrwert kommt der Gesamtheit der Gesellschafter zugute und ist nach Art. 533 OR unter den Gesellschaf- tern als Gewinn zu teilen (Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1). Ein allfälliger Minderwert geht aber ebenfalls zu Lasten der Gesamtheit der Gesellschafter. [Rz 191] Bei der Einbringung zum Gebrauch (quoad usum) oder zur Verfügung (quoad sortem) fällt die Sache an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum sie geblieben ist (vgl. BGE 105 II 204 E. 2.b; Urteile des Bundesgerichts 4A_21/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3, 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2007 vom 17. Januar 2008 E. 6). [Rz 192] Eine Wertsteigerung, die auf Leistungen der Gesellschaft beruht (z.B. Erschliessung des Grundstückes zur Baureife) stellt einen Gesellschaftsgewinn dar, welcher unter den Gesellschaf- tern aufzuteilen ist (vgl. BGE 105 II 204 E. 2.c); Urteile des Bundesgerichts 4A_21/2014 vom 7. Ja- nuar 2015 E. 3, 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1, 4A_70/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2). Eine Wertverminderung infolge der Gesellschaftstätigkeit stellt demgegenüber einen Verlust dar, der ebenfalls unter den Gesellschaftern zu teilen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_21/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3, 4A_70/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2). [Rz 193] Wertveränderungen konjunktureller Natur (nicht auf Leistungen der Gesellschaft beru- hend; z.B. steigende Bodenpreise) finden bei der Einbringung quoad usum, ohne anderslautende Vereinbarung, keinen Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2008 vom 12. August 2009 E. 4.2). An einem konjunkturellen Mehrwert partizipiert der (quoad usum) einbringende Gesellschafter daher grundsätzlich allein (Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1). [Rz 194] Bei der Einbringung quoad sortem, bei welcher der Beitrag im Innenverhältnis wie eine zu Eigentum eingebrachte Sache zu behandeln ist, stellt ein konjunktureller Mehrwert demgegen- über einen Gewinn dar, der unter den Gesellschaftern aufzuteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_485/2013 vom 4. März 2014 E. 6.1). IX. Frist zur Einreichung der Klage nach Erteilung der Klagebewilligung: BGE 140 III 561 = Pra. 104 (2015) Nr. 65 1. Kernfragen [Rz 195] Wurde die Klage nach Erteilung der Klagebewilligung rechtzeitig beim Gericht einge- reicht? Welche Fristen fallen unter den Vorbehalt der weiteren besonderen gesetzlichen Klagefristen in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO? [Rz 196]Anmerkung:Der Fall betraf eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, ist aber auch für das Gesellschaftsrecht von Bedeutung. Konkret ging es um die Anfechtung eines Beschlusses einer 25 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-105-II-204 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-105-II-204 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F07.01.2015_4A_21-2014& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F17.01.2008_4A_441-2007& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2FBGE-105-II-204& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F07.01.2015_4A_21-2014& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F12.08.2009_4A_70-2008 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F07.01.2015_4A_21-2014& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F12.08.2009_4A_70-2008 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F12.08.2009_4A_70-2008 http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013& http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F04.03.2014_4A_485-2013& Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 Stockwerkeigentümergemeinschaft. Art. 75 ZGB, der auch im Recht der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft anwendbar ist (Art. 712m Abs. 2 ZGB), sieht vor, dass Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist angefochten werden können. Eine Klagefrist (von zwei Monaten) sieht auch Art. 706a Abs. 1 OR für die Anfechtung von Generalversammlungsbe- schlüssen einer AG vor. 2. Sachverhalt [Rz 197] Die ordentliche Versammlung der Stockwerkeigentümer wurde am 3. März 2011 durch- geführt. [Rz 198] Das Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung eines Beschlusses wurde – binnen Mo- natsfrist (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB) – am 1. April 2011 eingereicht. [Rz 199] Die Erteilung der Klagebewilligung erfolgte am 11. Mai 2011. [Rz 200] Die Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde schliesslich am 28. Juli 2011 erhoben. 3. Erwägungen [Rz 201] Zum Vorbehalt betreffend weitere besondere gesetzliche Klagefristen in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO hielt das Bundesgericht fest (E. 2.2.2.4): • Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist in Verbindung mit Art. 62 ff. ZPO auszulegen. • Die Einreichung des Schlichtungsgesuches als verfahrenseinleitendeHandlung begründet die Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) und hat die Zulässigkeit der materiell-rechtlichen Klage zur Folge (Art. 64 Abs. 2 ZPO). • Durch die Prozesseinleitung werden die Verwirkungs- und Verjährungsfristen gewahrt. • Die Einhaltung der Verwirkungsfrist setzt (weiter) voraus, dass das Verfahren fortgesetzt und die Klage innert der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird (Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO). • Die in Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO vorgesehene Frist wird dem Kläger gesetzt, um das durch sein Schlichtungsgesuch eingeleitete Verfahren fortzuführen. [Rz 202] Der Vorbehalt in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO bezieht sich daher nur auf Verfahrensvor- schriften (prozessuale Prosequierungsfristen) und nicht auf Fristen des materiellen Bundesrechts (materiell-rechtliche Verwirkungsfristen, E. 2.2.2.4). Er ist daher auf Art. 75 ZGB nicht anwend- bar. Die Klage wurde damit fristgerecht eingereicht. 4. Bemerkungen [Rz 203] Das Bundesgericht äusserte sich erstmals zur Frage, ob im Vorbehalt in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO mit weitere besondere gesetzliche Klagefristen nur die prozessualen Prosequierungsfris- ten oder auch die materiell-rechtlichen Verwirkungsfristen gemeint sind. Die Lehre beantwortet diese Frage kontrovers (E. 2.2.2.1) und aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Eindeutiges ableiten (E. 2.2.2.2). 26 Karin Müller / Alice Käch, Ausgewählte Entscheide im Gesellschaftsrecht des Jahres 2015 in Kürze, in: Jusletter 11. April 2016 [Rz 204] Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorge- sehene Vorbehalt der weiteren besonderen gesetzlichen Klagefristen nicht die materiell-rechtlichen Fristen wie etwa Art. 75 ZGB oder Art. 706a Abs. 1 OR betrifft. [Rz 205] Nichts Gegenteiliges liess sich nach Ansicht des Bundesgerichts aus BGE 135 III 489 ableiten (E. 2.2.2.3). Dort hatte das Bundesgericht eine ähnlich, aber eben nicht gleich lautende Bestimmung der (damaligen) bernischen ZPO zu beurteilen (Art. 153 Abs. 3 und 4 ZPO/BE). Der Verweis auf BGE 135 III 489 ermögliche es daher nicht, den vom Bundeszivilprozessrecht in Art. 209 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgestellten Vorbehalt zu interpretieren (E. 2.2.2.3). Prof. Dr. iur.KarinMüller, Rechtsanwältin, Ordinaria für Privatrecht, Handels- undWirtschafts- recht sowie Zivilverfahrensrecht an der Universität Luzern. Die Autoren danken Herrn Kilian Keller, BLaw, für die kritische Durchsicht des Manuskripts. MLaw Alice Käch, wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl von Prof. Dr. iur. Karin Müller. 27 Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Unmittelbarer Schaden des Gläubigers und der Gesellschaft: BGE 141 III 112 = Pra. 104 (2015) Nr. 96 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Hintergrund der Klage des Arbeitnehmers C gegen die Gesellschaft Bedeutung des Vergleichs zwischen dem Arbeitnehmer C und der Gesellschaft für die Klage gegen die Verwaltungsräte A und B Drei verschiedene Klagesituationen je nach Art des Schadens Die Klage des Arbeitnehmers C gegen die Verwaltungsräte A und B Bemerkungen Klage auf Ersatz des Gesellschaftsschadens: Urteil des Bundesgerichts 4A_457/2014 vom 14. Januar 2015 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkung Business Judgement Rule: Urteil des Bundesgerichts 4A_219/2015 vom 8. September 2015 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Aktienrechtliche Rückerstattung: Urteile des Bundesgerichts 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014, auszugsweise publiziert in BGE 140 III 602 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft Offensichtlichkeit des Missverhältnisses Böser Glaube Fazit Bemerkungen Sonderprüfung: Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014, auszugsweise publiziert in BGE 140 III 610 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Einberufung der Generalversammlung: Urteil des Bundesgerichts 4A_605/2014 vom 5. Februar 2015 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Organisationsmängelverfahren Kein Widerruf eines Auflösungsentscheides: BGE 141 III 43 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Richterliche Einsetzung eines Sachwalters: Urteil des Bundesgerichts 4A_717/2014 vom 29. Juni 2015 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Vertretung der juristischen Person, insbesondere im Schlichtungsverfahren Keine Vertretung durch faktische Organe im Schlichtungsverfahren: BGE 141 III 159 Kernfragen Sachverhalt Erwägungen Zur Vertretung vor Gericht befugte Personen: BGE 141 III 80 = Pra. 104 (2015) Nr. 103 Bemerkungen Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts: BGE 140 III 550 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Qualifikation als einfache Gesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 4A_533/2014 vom 29. April 201 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Liquidation einer einfachen Gesellschaft: Urteil des Bundesgerichts 4A_21/2014 vom 7. Januar 2015 Kernfrage Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen Frist zur Einreichung der Klage nach Erteilung der Klagebewilligung: BGE 140 III 561 = Pra. 104 (2015) Nr. 65 Kernfragen Sachverhalt Erwägungen Bemerkungen

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