• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für banken

Filter0

Filtern nach

713 Treffer

    • Dokument

    Microsoft Word - Masterarbeit Taser Michel Münger 10052009.doc

    Microsoft Word - Masterarbeit Taser Michel Münger 10052009.doc Master of Advanced Studies in Forensics TASER – Aspekte eines polizeilichen Zwangsmittels unter Berücksichtigung interdisziplinärer Problemkreise Masterarbeit 2009 eingereicht von Michel Münger betreut von Franz Bättig - 1 - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Literaturverzeichnis 3 Materialien 4 Abkürzungsverzeichnis 6 Kurzfassung 7 Selbständigkeitserklärung 40 1. Einleitung 9 2. Aspekte der negativen Haltung gegenüber Destabilisierungsgeräten 10 2.1. Historische Aspekte 10 2.2. Mangelnde elektrotechnische Kenntnisse 10 2.3. Fehlinformationen 10 2.4. Mangelhafte und/oder unvollständige Untersuchung 11 3. Gerätebeschreibung, Definition und Funktionsweise 12 3.1 Namensgebung 12 3.2. Gerätebeschreibung 12 3.3. Funktionsweise 13 3.4. Gesetzliche Einordnung von Destabilisierungsgeräten 14 4. Risikobeurteilung bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten 16 4.1. Allgemeine Erläuterungen 16 4.2. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Herzmuskulatur 16 4.3. Risikobeurteilung bei Intoxikationen (Alkohol/Betäubungsmittel) 17 4.4. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf das menschliche Gehirn und Nervensystem 17 4.5. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Atmung 18 4.6. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen der Elektrodenapplikation 18 4.7. Risikobeurteilung der Beeinflussung des motorischen Nervensystems 18 5. Polizeiliche Intervention im Kontext von Aggression und Gewalt 19 5.1. Unmittelbarer Zwang, Aggression und Gewalt 19 5.2. Ursachen aggressiven Verhaltens 20 5.3. Konsequenzen der Aggressionstheorien und –ursachen 22 6. Rechtliches im Zusammenhang mit Destabilisierungsgeräten 23 6.1. Allgemeine Erläuterungen 23 6.2. Bundesverfassung 24 6.3. Schweizerisches Strafgesetzbuch 24 6.4. Schweizerische Strafprozessordnung 26 6.5. Waffengesetz 26 6.6. Kantonales Polizeirecht 27 6.7. Polizeiliche Dienstvorschriften/Dienstbefehle 28 6.8. Erläuterung der Rechtfertigungsgründe beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten 29 - 2 - 7. Dokumentation der Einsätze von Destabilisierungsgeräten 30 7.1. Datenaufzeichnung 30 7.2. Spurensicherung 31 7.3. Meldepflicht 31 7.4. Medizinische Nachbetreuung des Betroffenen 31 7.5. Bemerkungen 31 8. Vorteile des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten 32 8.1. Vorbestimmte Gerätewirkung 32 8.2. Rasche Wirkung 32 8.3. Keine Drittgefährdung 33 8.4. Risikominimierung für den Betroffenen 33 8.5. Risikominimierung für die eingesetzten Polizeikräfte 33 8.6. Ergänzung der kaskadenförmigen Intensitätsstufen 33 8.7. Ausgleich von Kräfteverhältnissen 33 8.8. Präventivwirkung 33 9. Erkenntnisse aus den in der Schweiz durchgeführten Selbstversuchen und Realeinsätzen 34 9.1. Realeinsätze 34 9.2. Selbstversuche 34 10. Mögliche Anwendungsfälle von Destabilisierungsgeräten (anhand konkreter Fälle) 35 10.1. Asylbewerber gehen mit Messer aufeinander los 35 10.2. Messerstecherei an Streetparade Zürich 35 10.3. Amoklauf in Kinderhort 36 11. Beurteilung des Vorwurfs der Folterabsicht mittels Destabilisierungsgeräten in der Schweiz 36 11.1. Menschenrechtsorganisationen 36 11.2. Definition der Folter 37 11.3. Die Haltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber Folter 37 11.4. Schlussfolgerungen zur Thematik der Folter 38 12. Schlussfolgerungen zur Thematik „polizeiliche Anwendung von Destabilisierungsgeräten“ 38 - 3 - Literaturverzeichnis Dilling, H., Freyberger, H.J. (1994). Taschenführer zur Klassifikation psychischer Störungen, Verlag Hans Huber Goldschmid, P., Maurer, T., Sollberger, J. (2008). Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 05. Oktober 2007, Bern, Stämpfli Verlag AG Heuss, R. (1991). 175 Jahre Basler Polizei, Basel, Friedrich Reinhardt Verlag Kroll, M.W. (2008). TASER Electronic Control Devices / Review of a Safety Literature, University of Minnesota Kunz, K.-L. (2001). Kriminologie, Bern, Verlag Paul Haupt Nedopil, N. (2000). Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, Stuttgart, Georg Thieme Verlag Nolting, H.-P. (2002). Lernfall Aggression, Rowohlt Verlag Schneider, H.J. (1994). Kriminologie der Gewalt, Stuttgart, S. Hirzel Verlag Seiler, H. (2000). Einführung in das Recht, Zürich, Schulthess Verlag Selg, H., Mees, U., Berg, D. (1997). Psychologie der Aggressivität, Göttingen, Hogrefe Verlag Sommer, P. (1976). Das grosse Buch der Polizei, Bern, Verlag Stämpfli und Cie Stratenwerth, G. (2005). Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, Bern, Stämpfli Verlag AG Wittemann, F. (1997). Grundlinien und Grenzen der Notwehr, Frankfurt am Main, Verlag Peter Lang - 4 - Materialien Rechtliche Grundlagen ●Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 18. April 1999 (Stand am 30. November 2008), SR 101 ●Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vom 4. November 1950 (Stand am 22. August 2006), 0.101 ●Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Stand am 25. Januar 2008), 0.105 ●Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 01. April 2009), 311 ●Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG), (Stand am 12. Dezember 2008), 514.54 ●Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 02. Juli 2008 (Stand am 12. Dezember 2008) ●Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 09. April 1997 (Stand am 28. März 2000) 734.26 ●Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 (Stand am 01.01.2009) ●Polizeigesetz (PolG) des Kantons Zürich (Entwurf), vom Volk am 24.02.2008 angenommen, noch nicht in Kraft, 4330b ●Dienstbefehl, DB 2.3.6, vom 20. Mai 2008 der Kantonspolizei Zürich, Destabilisierungsgerät (DSG) Bundesgerichtsentscheide BGE 79 IV 155 BGE 102 IV 68 Elektronische Quellen ●Faust, V., Amok, 2007, www.psychosoziale-gesundheit.net/psychiatrie/amok (zuletzt besucht am 01.02.2009) ●Faust, V., Psychosoziale Gesundheit von Angst bis Zwang, www.psychosoziale- gesundheit.net/psychiatrie/aggression (zuletzt besucht am 01.02.2009) ●Stadtpolizei Zürich, Wissenschaftlicher Dienst, www.stadt-zuerich.ch/internet/pd/stp/wd/home/die_spuren/taser (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.parlament.ch/D/Medienmitteilungen/Seiten/mm-spk-n-2008-02-01.aspx (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.centerforinvestigativereporting.org Kroll, M.W., (2008), TASER Electronic Control Devices, Review of Safety Literature, University of Minnesota, Biomedical Engineering (zuletzt besucht am 20.04.2009) ●www.spiegel.de/wissenschaft/mensch (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.tagesanzeiger.ch/schweiz/Polizeikommandanten-empfehlen-den-Taser/Story (zuletzt besucht am 30.10.2008) ●www.amnesty.ch ‚Less than lethal’ The use of stun weapons in US Law Enforcement (zuletzt besucht am 22.04.2009 ●www.euro-police.noblogs.org/post/2009/01/25/riskante-taser-waffen (zuletzt besucht: 04.04.2009) - 5 - ●www.swissinfo.ch/ger/news/gesellschaft/Parlament_bewilligt_umstrittene- Elektroschockgeräte (zuletzt besucht am 30.10.08) ●www.20minuten.ch http://www.20min.ch/news/kreuz_und_quer/story/26-Jaehriger-stirbt-nach-Taser-Einsatz-der- Polizei-30440534 (zuletzt besucht am 01.04.2009) ●www.taser.com (zuletzt besucht am 22.04.2009) ●www.youtube.com/taser (zuletzt besucht am 31.12.2009) ●www.bazonline.ch/panorama/vermischtes/Amoklauf-in-Kinderhort (zuletzt besucht am 01.04.2009) ●www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/streetparade-messerstecher (zuletzt besucht am 02.04.2009) ●www.bazonline.ch/panorama/vermischtes (zuletzt besucht am 01.02.2009) Berichte und Materialien von Behörden ●Schweizerische Polizeitechnische Kommission, Mitteilungsblatt 03/2-B/C/D (Schutzausrüstung/Einsatzmittel/Diverses) der Fachgruppe Technik, Bericht über Taser ●Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, Richtlinien für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten (DSG), vom 28.08.2008, U. Geissbühler Generalsekretär KKPKS ●Eidg. Starkstrominspektorat, Sonderdruck aus dem Bulletin des SEV/VSE, Bd. 79 (1988) Nr. 5, S. 277-278; Verkaufsverbot von Elektroschockgeräten ●Eidg. Starkstrominspektorat, pers. Mitteilung (Brief) vom 30.03.2009, Rey, P., Rechtsdienst ●Kantonspolizei Zürich, Schulungsunterlagen Destabilisierungsgerät/Taser, Späni, U., Kantonspolizei Zürich, Dezember 2009 ●Kantonspolizei Zürich, Falldaten (Realeinsätze) anonymisiert, F. Bättig, 2008 ●Kantonspolizei Zürich, Falldaten (Selbstversuche) anonymisiert, U. Späni, 2009 Andere Quellen ●Maurer, H. (2007), Polizeilicher Schusswaffengebrauch anhand konkreter Straffälle, Materiell-Rechtlicher Überblick, Skript Vorlesung MAS Forensic (bewilligt durch H. Maurer) Expertenauskunft ●Lory, M. Dr.sc.tech., Wissenschaftlicher Dienst, Stadtpolizei Zürich (06.03.2009) ●Bättig, F., Chef Kriminalaussenabteilung, Kantonspolizei Zürich (2008) ●Späni, U., Ausbildner / Instruktor DSG, Kantonspolizei Zürich (2008) ●Geissbühler, U., Generalsekretär der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz ●Stämpfli, R., Sekretär der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission Abbildungen Abbildung 1; Späni U., Ausbildner / Instruktor DSG, Kantonspolizei Zürich - 6 - Abkürzungsverzeichnis Abk. Abkürzung Abs. Absatz allg. allgemein Art. Artikel Aufl. Auflage BAZ Basler Zeitung BGE Bundesgerichtsentscheid bzw. beziehungsweise ca. circa d.h. das heisst DSG Destabilisierungsgerät EKG Elektrokardiogramm E-StPO Eidgenössische Strafprozessordnung evtl. eventuell m.E. meines Erachtens NEV Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse NZZ Neue Zürcher Zeitung PMS Polizeimehrzweckstock (Abwehrstock) PolG Polizeigesetz S. Seite SPTK Schweizerische Polizeitechnische Kommission SPI Schweizerisches Polizei-Institut StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung u.a. unter anderem usw. und so weiter u.U. unter Umständen vs. versus WG Waffengesetz WV Waffenverordnung www world wide web z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer - 7 - Kurzfassung Polizeibehörden nehmen unzählige, gesetzlich geregelte, Pflichten wahr und versehen ihren Dienst, als Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols, bewaffnet. Als Kernkompetenz fällt der Polizei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aber auch die Sicherstellung der Strafverfolgung zu. Die Auftragserfüllung impliziert eine stetige Konfrontation mit Kriminalität und Gewalt, was unvermeidbar dazu führt, dass Polizeikräfte im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch unmittelbaren Zwang gegen bestimmte Personen anwenden müssen. Die verschiedenen Polizeikorps in der Schweiz verfügen über diverse, zum Teil dieselben, Einsatzmittel. Diese reichen von Hand- und Fussfesseln, über verschiedene Arten von Reizstoffen bis hin zur Schusswaffe. Gewisse Zwangsmittel sind aufgrund ihrer historischen Verwurzelung sozial- und sicherheitspolitisch akzeptiert (z.B. Handfesseln). Die zur Anwendung gelangenden Einsatzmittel werden aufgrund der aktuellen Kriminalitäts- und Bedrohungslage evaluiert und angepasst. In diesem Zusammenhang ist die wachsende Gewaltbereitschaft und Aggressivität gegenüber der Polizei in adäquater Weise zu berücksichtigen. Damit aber der unmittelbare Zwang gegen Betroffene stets verhältnismässig ausgeübt und gleichzeitig die Gefahr für andere Menschen (Polizeikräfte und Drittpersonen) minimiert werden kann, ist eine stetige Weiterentwicklung und –bildung unumgänglich. Seit einigen Jahren setzen einzelne schweizerische Polizeibehörden elektronische Zwangsmittel, sogenannte Taser oder auch Destabilisierungsgeräte genannt, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung ein. Die Unauffälligkeit des äusseren Erscheinungsbildes dieser Geräte täuscht etwas darüber hinweg, dass es sich um hochwirksame Zwangsmittel handelt, welche mittels spezifischer Stromapplikation bei der getroffenen Person für einige Sekunden eine Angriffsunfähigkeit auslösen. Aufgrund ihrer technischen Konfiguration führt diese Stromapplikation zu Muskelkontraktionen und einem Schmerzempfinden, nicht aber zu Verletzungen oder sogar dem Tod. In der Form von Pistolen sind diese kleinen, aus Kunststoff gefertigten Geräte durch einzelne Polizeikräfte an jeglichen Einsatzort mitführ- und einsetzbar. Durch die auf eine einzelne Person beschränkte Wirkungsweise können Destabilisierungsgeräte auch an dicht bevölkerten Orten eingesetzt werden, ohne dass eine Drittgefährdung verursacht würde. Schon vor der Einführung dieses Geräts sahen sich die Behörden mit starkem Widerstand gegen dieses neue Einsatzmittel konfrontiert; Kritiker postulierten die sofortige Abschaffung bzw. den vollständigen Verzicht auf diese Geräte. Eine Annäherung an die Thematik der polizeilichen Zwangsmittel, insbesondere der Destabilisierungsgeräte, gestaltet sich deshalb so schwierig, weil sie in einem Schnittbereich verschiedenster Themenfelder verankert ist; rechtliche, medizinische, ethische und sozialpolitische Aspekte müssen erörtert und in einen sinnvollen Kontext zur polizeilichen Auftragserfüllung gestellt werden. Unter dem medizinischen Aspekt nahmen Taserkritiker an, durch diese Geräte, bzw. die Gerätewirkung, würden für den menschlichen Körper gefährliche Verletzungen resultieren. Es wurde vielfach auf die Erfahrungsberichte ausländischer Medienquellen zurückgegriffen, da in anderen Staaten (allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika) diese Geräte bereits viele Jahre im Einsatz waren. Medienberichte von Todesfällen nach polizeilichen Anwendungen von Destabilisierungsgeräten bildeten das Fundament einer weit verbreiteten Gefährlichkeitszuschreibung, ohne aber detailliert andere Faktoren dieser tragischen Sachverhalte zu prüfen. Weiter begründeten die Taserkritiker ihre ablehnende Haltung damit, dass die Zufügung starker Schmerzen unmenschlich sei und den Polizeibehörden ein „foltertaugliches“ Mittel zur Verfügung gestellt würde. - 8 - Als Folge dieser Kritik wurde die Thematik der polizeilichen Anwendung von Destabilisierungsgeräten in der Schweiz detailliert geprüft; im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit wurden medizinische, technische und rechtliche Aspekte beleuchtet und in einen adäquaten Kontext zur polizeilichen Realität gestellt. Im Rahmen dieser Abklärungen und Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass medizinische Einwände gegen dieses Zwangsmittel wissenschaftlich nicht begründet waren. Bei den in der Schweiz zur Anwendung gelangenden Destabilisierungsgeräten handelt es sich um explizit nicht gesundheitsgefährdende technische Zwangsmittel, die sich aufgrund ihrer technischen Konfiguration für den polizeilichen Einsatz eignen. Als Folge der sehr detaillierten gesetzlichen Rahmenbedingungen und eines engmaschigen Kontrollwesens besteht kein Grund zur Annahme, dass diese Geräte missbräuchlich verwendet werden könnten. Die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen (Selbstversuche an Auszubildenden und Realeinsätze) zeichnen ein durchwegs positives Bild; die von den Kritikern befürchteten Anwendungsfolgen blieben aus und dank den Destabilisierungsgeräten konnte bei extrem gefährlichen Polizeieinsätzen auf intensivere Zwangsmittel, wie z.B. der Schusswaffe, verzichtet werden. Nicht zuletzt auch, weil Destabilisierungsgeräte eine Ergänzung der eskalativ eingeordneten Zwangsmittel darstellen, sind sie für den Polizeieinsatz unverzichtbar und ermöglichen eine verhältnismässige Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeikräfte bei gefährlichen Einsätzen. - 9 - 1. Einleitung Polizeiliche Interventionen stehen oft im Fokus der medialen Berichterstattung, wobei behördliche Handlungen stets einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Insbesondere massive Eingriffe in die Grundrechte des Bürgers vermögen, im Rahmen der medialen Aufarbeitung des Sachverhalts, das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken und führen nicht selten zu einer nachträglichen Beurteilung der Geschehnisse. Retrospektiv erscheinen staatliche Eingriffe häufig als inadäquat und von falschen Einschätzungen geleitet, was aber nur in seltenen Fällen der Komplexität und Dynamik der Ereignisse gerecht wird. Zur Bewältigung solcher Geschehnisse wird den staatlichen Organen, insbesondere den Polizeibehörden, unter Berücksichtigung der Gesetzmässigkeit ein Instrumentarium verschiedenster Mittel zur Verfügung gestellt. Nicht zuletzt deshalb stehen die polizeilichen Handlungen in ausgeprägtem Masse im Mittelpunkt, weil sie unter Umständen den Betroffenen unmittelbar und physisch treffen können. Als Ausfluss des staatlichen Gewaltmonopols verrichtet die Polizei ihren Dienst für die Bevölkerung bewaffnet und wird dadurch mit einer grossen Verantwortung belastet. Eben diese Bewaffnung birgt in der Bewältigung komplexer Einsatzlagen, gepaart mit risikoreichen und höchst dynamischen Begleitumständen, das Risiko menschlichen Fehlverhaltens, weil zusätzliche geeignete Mittel fehlen. Trotz umfangreicher Aus- und Weiterbildung darf nichts darüber hinwegtäuschen, dass Polizeikräfte im Zuge gefährlicher Einsätze häufig gezwungen sind, innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen zu treffen und diese unter Berücksichtigung eines vielschichtigen Konstrukts der Gesetz- und Verhältnismässigkeit umzusetzen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten lässt sich damit auch die Frage nach den geeigneten Zwangsmitteln erörtern, was notgedrungen zum Gegenstand der vorliegenden Masterarbeit führt: Dem höchst umstrittenen und zugleich verheissungsvollen Zwangsmittel der jüngsten Polizeigeschichte; dem Taser. Deshalb umstritten, weil die Bedeutung und Begrifflichkeit dieses Geräts nur im Kontext zahlreicher Aspekte beurteilt werden kann und einer multidisziplinären Erörterung bedarf. Rechtswissenschaftliche und medizinische, ebenso wie naturwissenschaftliche Hintergründe, bilden das Fundament gegensätzlicher Hypothesen und Ansichten, was die unvoreingenommene Ergründung erwiesener Tatsachen und Fakten erschwert. Die vorliegende Arbeit soll eine unbefangene Erkundung eines neuen Zwangsmittels der Polizeibehörden darstellen und bedient sich dabei verschiedener Forschungsfelder und deren jüngsten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen.1 Ganz im Sinne einer wertneutralen Betrachtung sollen auch mögliche Risiken geprüft und beurteilt werden, was nicht zuletzt auch das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Organe bestärken soll. Ausschliesslich mittels sachkundiger und transparenter Information kann die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit neuer Mittel und Methoden erläutert werden. Damit ist aber auch die ungemein schwierige Aufgabe verbunden, mit den zu Unrecht kolportierten Unwahrheiten und Erzählungen aufzuräumen, was im Zeitalter der weltweit vernetzten Informationskanäle kein Leichtes ist. Als Ausgangslage der vorliegenden Arbeit kann die Fragestellung definiert werden, worum es sich bei Tasern (Fachbegriff in der Schweiz: Destabilisierungsgeräte) handelt, wie sie eingesetzt werden können, welche Risiken damit verbunden sind, welche Massnahmen zur Risikominimierung ergriffen werden können und unter welchen Rahmenbedingungen der Einsatz zu erfolgen hat. Insofern soll mit den nachfolgenden Erörterungen ein wichtiger Schritt zur Aufklärung getan werden und damit sollen auch zukünftige Auseinandersetzungen auf die Basis einer sachlich fundierten Themenkenntnis gestellt werden. 1 Wissenschaftliche Studien, Expertenbefragungen, Praxiserkenntnisse, Erfahrungsberichte - 10 - Die Schlussfolgerungen über die Einsatzeignung von Destabilisierungsgeräten stehen immer in direktem Konnex mit der jeweiligen Gerätekonfiguration, der Ausbildung der Anwender und den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Da diese in der vorliegenden Arbeit nur betreffend schweizerischer Grundlagen geprüft wurden, lassen sich daraus auch keine Schlussfolgerungen zur Anwendung durch ausländische Behörden ableiten. 2. Aspekte der negativen Haltung gegenüber Destabilisierungsgeräten 2.1. Historische Aspekte Die Bewaffnung der Polizeibediensteten stellt im historischen Kontext keine Aussergewöhnlichkeit dar und löst in der Gesellschaft auch keinen Argwohn aus. Bereits die ersten staatlichen Schutzbetrauten verfügten über eine Bewaffnung, obwohl diese aus der Sicht der Moderne zweifelsohne archaisch anmutet und deren Zweckmässigkeit immer in einen zeitgeschichtlichen Kontext gestellt werden muss.2 Waren noch im 19. und anfangs des 20. Jahrhunderts die Gendarmen und Landjäger mit Säbeln bewaffnet, erschien die Ausrüstung mit Faustfeuerwaffen als logische Zeiterscheinung und bedurfte keiner weitreichenden gesellschaftspolitischen Auseinandersetzung. Der Einfluss der Elektrotechnik auf die Waffenentwicklung ist wohl der Grund für den Argwohn, da im Vergleich zur herkömmlichen Waffentechnik, dem Mechanismus zur Beförderung eines Projektils, die Anwendung von Elektrizität nicht nachvollziehbar erscheint und die Mechanismen bzw. die physische Einwirkung ohne naturwissenschaftliche Kenntnisse nicht begreifbar sind. Unkenntnis und Unverständlichkeit bilden den Nährboden einer ablehnenden Grundhaltung. 2.2. Mangelnde elektrotechnische Kenntnisse Die Einwirkung von Elektrizität auf den menschlichen Körper wird grundsätzlich als gefährlich angesehen und zumeist mit ungewollten Ereignissen im Sinne eines Unfalls verbunden (z.B. Elektrounfällle oder Blitzschlag). Ein Blick in die Gebrauchsanweisung einfachster elektrotechnischer Geräte zeigt auf, dass bereits bei schwachen Stromeinflüssen mit negativen Konsequenzen physischer Natur zu rechnen ist. Noch bedeutsamer sind die bislang bekannten Methoden der Stromapplikation auf den menschlichen Körper zum Zwecke der Bestrafung oder Tötung (Vollstreckung von Todesurteilen). Die Einführung eines elektrotechnischen Zwangsmittels zu polizeilichen Zwecken bedarf einer umfangreichen Aufklärung, da technisch äusserst komplizierte Zusammenhänge in verständlicher Art und Weise erläutert werden müssen. Die zur Anwendung gelangende Elektrotechnik von Destabilisierungsgeräten ist gemeinhin nur für naturwissenschaftlich geschulte Fachkräfte begreif- und erklärbar. 2.3. Fehlinformation Aufgrund der komplexen Technik von Destabilisierungsgeräten ist es ein Leichtes, deren grundsätzliche Gefährlichkeit zu behaupten. Bei genauerer Betrachtung der kritischen Kommentare, z.B. im Internet3, wird offensichtlich, dass die Gefahren nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen, sondern aufgrund unbestätigter Annahmen vermutet 2 Sommer S. 2-40 3 www.euro-police.noblogs.org/post/2009/01/25/riskante-taser-waffen (zuletzt besucht: 04.04.2009) - 11 - werden. Zudem bestätigen auch fachkundige Wissenschaftler, dass fehlerhafte Berechnungen der körperlichen Belastung bzw. Gefährdung beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten veröffentlicht wurden und so zur Grundlage einer kritischen Grundhaltung gereichten.4 Jede wissenschaftliche These bedarf zur Klärung ihrer Korrektheit der Nachweisbarkeit der Versuchsanordnung bzw. des Ablaufs. Namhafte Publikationen wiesen bereits bei der Nachprüfung der mathematischen bzw. physikalischen Formelrechnungen gravierende Mängel auf, welche zu falschen Ergebnissen führten.5 Diese Ergebnisse wiederum dienen den Gegnern von Destabilisierungsgeräten, welche den Verzicht auf das Zwangsmittel Destabilisierungsgerät forden, als Basis vermeintlich fundierter Kritik. Nicht ausreichend dokumentierte Verweise auf eine angebliche Häufung von Todesfällen (ohne Angabe von Informationsquellen) und mögliche Herzprobleme (ohne Angabe allfälliger medizinischer Untersuchungen) erfüllen nicht den Standard wissenschaftlicher Gefährlichkeitseinschätzung.6 2.4. Mangelhafte und/oder unvollständige Untersuchungen7 Weltweit wurden unzählige Personen rechtsmedizinisch untersucht, welche im Zuge polizeilicher Zwangsanwendung verletzt wurden oder verstarben. Im Ausland vertraten Rechtsmediziner teilweise die Meinung, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten für die Todesfolge ursächlich war, obwohl sie dies nicht eindeutig beweisen konnten.8 War keine Ursache auszumachen, wurde die vorgängige Anwendung von Destabilisierungsgeräten als Ursache angenommen. Stellt man die weltweite geschätzte Anzahl von 1'400'000 Personen, welche die Wirkung von Destabilisierungsgeräten am eigenen Leib erfahren haben (Realeinsätze oder Selbstversuche), in Relation zu den sechs Todesfällen mit vermuteter Kausalität von Destabilisierungsgeräten, so gelangt man zur Erkenntnis, dass nur wenige Rechtsmediziner tatsächlich schon einmal einen derartigen Fall untersucht haben, damit auch keine vertiefte Erfahrung auf diesem Gebiet aufweisen können und letztendlich vermutlich auch nicht über vertiefte Kenntnisse der Elektrotechnik verfügen.9 Zur wissenschaftlich aussagekräftigen Beurteilung der Kausalität von Destabilisierungsgeräten bei Verletzungen oder sogar Todesfolge, müsste die Untersuchung multidisziplinär (Rechtsmedizin, Elektrotechnik) abgeklärt werden. An dieser Stelle sei bereits vermerkt, dass es in der Schweiz im Zusammenhang mit der Anwendung von Destabilisierungsgeräten zu keiner schweren Verletzung oder sogar zu einem Todesfall gekommen ist (mehr dazu in Kapitel 9). 4 Auskunft Dr. M. Lory, 2009 5 Auskunft Dr. M. Lory, 2009 6 Beispielhaft: www.20minuten.ch 7 Ganzer Abschnitt 2.4. nach Auskunft Dr. M. Lory, Wissenschaftlicher Dienst Stapo ZH, vom 06.03.2009 8 Bericht amnesty international 9 Auskunft Dr. M. Lory - 12 - 3. Gerätebeschreibung, Definition und Funktionsweise 3.1. Namensgebung Die Bezeichnung „Taser“ ist ein zusammengesetztes Wort aus den Anfangsbuchstaben des Namens einer Science-Fiction Figur: Thomas Swift. Thomas A. Swift’s Electric Rifle10 wurde vom Erfinder der ersten Modelle elektrischer Waffen, dem Amerikaner Jack Cover, einem NASA Entwickler, in den 1960er Jahren als Bezeichnung verwendet. Im Jahre 1993 wurde in den USA die Firma AIR TASER Inc. von den Gebrüdern Rick und Tom Smith gegründet, welche die Firma in die neue Firmenstruktur der TASER International überführten und in enger Zusammenarbeit mit Jack Cover die Weiterentwicklung der Technologie vorantrieben.11 Im Laufe der Jahre seit der Firmengründung wurden diverse Produkte zum privaten oder behördlichen Einsatz auf den Markt gebracht. Die Firma TASER International ist heute eine der führenden Hersteller und Zulieferer von Geräten dieser Art. Im deutschsprachigen Raum verwenden die Strafverfolgungs- und Polizeibehörden mehrheitlich den Begriff „Destabilisierungsgerät“ (Abk.: DSG) und implizieren damit die Funktionsweise bzw. Zweckbestimmung.12 Zwecks einheitlicher und übereinstimmender Bestimmung werden die nachfolgenden Gerätebezeichnungen innerhalb dieser Masterarbeit nur noch mit Destabilisierungsgerät bzw. DSG erfolgen. 3.2. Gerätebeschreibung Destabilisierungsgeräte sind vom technischen Aufbau her den hinlänglich bekannten „Elektroschockgeräten“ ähnlich. Bei den Destabilisierungsgeräten handelt es sich, äusserlich betrachtet, um pistolenförmige, aus Kunststoff bestehende und mit auffälliger Farbgebung versehene Handgeräte. Die Farbkennung dient der Vermeidung von Verwechslungen mit herkömmlichen Schusswaffen. Das häufig verwendete Modell TASER X26 ist ca. 175 Gramm schwer und 15 cm lang.13 Die Speisung des Geräts erfolgt über eine Batterie, welche ebenso eine manipuliersichere und geschützte Datenaufzeichnungseinrichtung versorgt. Das Destabilisierungsgerät wird analog einer Schusswaffe in den Händen gehalten und auf die Zielperson gerichtet. Zur Zielerfassung stehen ein optisches Visier sowie ein Laserpunktfunktion zur Verfügung. Der Geräteeinsatz kann nur bei manueller Entsicherung des Sicherheitshebels erfolgen. Am vorderen Teil des Destabilisierungsgeräts wird eine Kunststoffkartusche aufgesetzt, welche bei Geräteeinsatz (zielgerichtete Auslösung) mittels Gasdruck von nicht entflammbarem Stickstoff mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-55 Metern pro Sekunde zwei pfeilartige Elektroden verschiesst. Dadurch besteht die Möglichkeit eines Distanzeinsatzes von bis zu ca. zehn Metern. Diese Elektroden treffen die Zielperson und bleiben während der gesamten Einsatzdauer (Abschuss, Zieltreffer und Stromfluss) mittels feiner isolierter Drähte mit der Batterie des Destabilisierungsgeräts verbunden. Nebst den Elektroden werden aus der Kartusche millimeterkleine Identifikationsplättchen (wie Konfetti) ausgestossen, welche sich in der näheren Umgebung vor dem Schützen ablagern (ca. 1.5m) und einen Rückschluss auf die Einsatzsituation zulassen; so können Position des Schützen und Schussrichtung ermittelt werden. Zudem kann die verwendete Kartusche ermittelt werden, da die 10 www.swissinfo.ch/ger/news/gesellschaft/Parlament_bewilligt_umstrittene-Elektroschockgeräte (30.10.08) 11 www.taser.com 12 Dienstbefehl Kapo ZH / DB 2.3.6 / Destabilisierungsgerät 13 www.taser.com - 13 - Identifikationsplättchen und die jeweilige Kartusche über eine individuelle Kennzeichnung verfügen. Das Gerät kann auch in Form des direkten Körperkontakts angewendet werden, wobei dies den Vorgang der Datenaufzeichnung nicht beeinflusst (vollständige Datenaufzeichnung).14 Die Datenaufzeichnung erfolgt verschlüsselt und manipuliergeschützt; sie registriert jeden der letzten ca. 2000 Geräteeinsätze (Auslösung des Stromflusses) mit den relevantesten Angaben wie Datum und Zeit, sowie Dauer des Zyklus.15 Wurde auf der Körperoberfläche der Zielperson mittels Treffer der beiden Elektroden, bzw. Aufsetzen der Direktkontaktelektroden eine Verbindung hergestellt, erfolgt ein Stromfluss zwischen den beiden Kontaktpunkten, wobei der hohe Strom der Stromstösse in Verbindung mit der sehr kurzen Zeit (Mikrosekunden) für den Körper bzw. die Vitalfunktionen der betroffenen Person ungefährlich ist.16 Abbildung 1: Destabilisierungsgerät 3.3. Funktionsweise17 Über die Elektroden liefert das zentrale Steuerelement des Destabilisierungsgeräts eine maximal fünf Sekunden andauernde Serie genau vorgegebener elektrischer Impulse, welche nur sehr kurz andauern und sowohl auf das sensorische als auch auf das motorische Nervensystem einwirken. Durch die Einwirkung auf das motorische Nervensystem wird die oberflächliche Muskulatur (Körperoberfläche; Skelettmuskulatur) der Zielperson angespannt und verunmöglicht willentliche Bewegungen. Die Zielperson ist nicht mehr in der Lage, ihren 14 Schulungsunterlagen DSG 15 Schulungsunterlagen DSG 16 www.stadt-zuerich.cht/internet/pd/stp/wd/home/die_spuren/taser/taser.html (30.10.2008) 17 Mark W. Kroll S. 11 - 14 - Körper gewollt zu bewegen und kann somit keine physische Gewalt ausüben. Die Stärke der ausgelösten Muskelkontraktion erreicht ca. 40 % der möglichen maximalen Leistung, die der Muskel mittels mechanischem Reiz, z.B. beim Gewichtheben, erreicht. Die Stromwirkung hat, aufgrund der besonderen Stromwellenform in Verbindung mit der oberflächlichen Applikation keinen Einfluss auf den Herzmuskel und führt zu keinen damit verbundenen Herzrhythmusstörungen, was mittels einer umfangreichen Studie bewiesen wurde.18 Die überwachten kardiologischen Parameter aller Probanden wiesen keine Anzeichen eines gravierenden Eingriffs auf, obwohl die Testpersonen der maximalen Intervalldauer von fünf Sekunden und darüber hinaus (zu Versuchszwecken) ausgesetzt wurden.19 Weiter hat die Studie aufgezeigt, dass Herzrhythmusstörungen bei Unfällen im Zusammenhang mit Strom (Netzstrom) unverzüglich auftreten und nicht erst nach einiger Zeit. Dies ist ein wichtiges Untersuchungsresultat, da bei Herzproblemen Stunden oder Tage nach dem Einsatz eines Destabilisierungsgeräts die Stromapplikation durch das Gerät nicht ursächlich sein kann. Weiter wurde untersucht, ob der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts über den Zeitrahmen von fünf Sekunden negative Folgen hat. Auch diese Untersuchungsanordnung ergab keine kardiologisch gefährlichen Werte. Ebensowenig kann sich der Stromfluss des Destabilisierungsgeräts auf implantierte Herzschrittmacher auswirken, da diese gemäss internationalen Standards abgeschirmt sind und sogar der Einwirkung eines externen Defribrillators standhalten, was der 5000-fachen Energie eines Destabilisierungsgeräts entspricht. Erstaunlicherweise werden Herzschrittmacher vor der Vermarktung an ca. 30-60 Patienten getestet, Destabilisierungsgeräte hingegen werden an 300 Versuchspersonen getestet, bevor das erste Gerät verkauft wird.20 Ebenso unbeeinflusst bleibt die Atmung, womit die Versorgung des Blutkreislaufs mit ausreichend Sauerstoff aufrechterhalten wird.21 Nach fünf Sekunden beendet das Gerät den Stromfluss automatisch. Der Geräteanwender kann mittels Betätigung des Sicherungshebels die Stromapplikation unterbrechen, was zu einer sofortigen Entspannung der Muskulatur führt. Zudem kann der Anwender durch erneutes Drücken des Auslösers einen zusätzlichen Zyklus auslösen. Insofern besteht die Möglichkeit, bei anhaltender Bedrohungs- oder Angriffslage zu reagieren. Aufgrund der spezifischen elektrotechnischen Funktionsweise handelt es sich bei Destabilisierungsgeräten um explizit nicht-tödliche Zwangsmittel von Polizeibehörden, welche eine Person vorübergehend (wenige Sekunden) angriffs- und fluchtunfähig machen und keine unmittelbar von der Gerätewirkung herrührende lebensgefährliche Verletzungen verursachen. Die angestrebte Angriffs- und Fluchtunfähigkeit wird durch den Einfluss auf die willentliche Muskelbeherrschung, sowie durch die Zuführung eines Schmerzempfindens, ohne schädigende Einwirkung auf den Körper, erzielt. Die von Betroffenen geschilderte Gerätewirkung wird gemeinhin als sehr schmerzhaft geschildert.22 3.4. Gesetzliche Einordnung von Destabilisierungsgeräten Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) erliess am 18. Januar 1988 gestützt auf das Elektrizitätsgesetz und die Starkstromverordnung ein Verkaufsverbot für Elektroschockgeräte.23 Die damals erstellten Prüfberichte, welche dem ESTI als Entscheidungsgrundlage dienten, sind nicht mehr vorhanden, womit eine nachvollziehbare 18 Mark W. Kroll S. 2-74 19 Mark W. Kroll S. 36 20 Mark W. Kroll, S. 48 21 Mark W. Kroll, S. 49 22 Erfahrungsmeldung von 5 Probanden 2009 23 Schriftliche Mitteilung vom ESTI vom 30.03.09 / Peter Rey - 15 - Beurteilung nicht mehr möglich ist.24 Dieses Verbot behielt seine Gültigkeit bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 01.01.1999, in welchem unter Art. 4 Abs. 1 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) die Elektroschockgeräte einbezogen wurden. Zur Einordnung der jeweiligen Geräte gelangt Art. 9 der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) zur Anwendung: NEV Art. 9 Anerkannte Regeln der Technik Abs. 1 Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen oder die in Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Abs. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen von IEC und CENELEC, und wo solche fehlen, schweizerische Normen. Abs. 3 Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat führt in einer schriftlichen Mitteilung weiter aus25 (Zitat): „Für Elektroschockgeräte gibt es keine spezifische technische Norm, weshalb die europäisch harmonisierte Norm EN 61011-1 (Elektrozaungeräte, Sicherheitsbestimmungen für Elektrozaungeräte für Netzanschluss und Batteriebetrieb) sinngemäss gilt. Diese Norm, im Sprachgebrauch auch als „Viehhüter-Norm“ bezeichnet, definiert verschiedene Ausgangswerte, die von einem Erzeugnis kumulativ eingehalten werden müssen: (....)“ Geräte, welche die Auflistung technischer Spezifikationen nicht kumulativ erfüllen, sind als Waffe im Sinne des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung zu qualifizieren. Da dies im Falle der Destabilisierungsgeräte zutrifft, fallen diese unter die Normen der Waffengesetzgebung. Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition: SR 514.54 Art. 4 Abs. 1 lit. e Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition: SR 514.541 (Waffenverordnung, WV) Art. 2 Elektroschockgeräte (Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 09. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen. 24 Schriftliche Mitteilung vom ESTI vom 30.03.09 / Peter Rey 25 Schriftliche Mitteilung vom ESTI vom 30.03.09 / Peter Rey - 16 - Die Polizeibehörden sind von diesem Verbot gemäss Art. 5 Abs. 3 WG ausgenommen und können von Destabilisierungsgeräten Gebrauch machen (mehr dazu in Kapitel 6). 4. Risikobeurteilung bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten 4.1. Allgemeine Erläuterungen Jegliche Anwendung von unmittelbarem physischen Zwang zur Unterbindung der Angriffs- und Fluchtfähigkeit einer Person ist mit Risiken verbunden; selbst die historisch tief verankerte und gesellschaftlich akzeptierte Fesselung von Personen (unter Berücksichtigung der polizeigesetzlichen Vorschriften und Verhältnismässigkeit) birgt gewisse Risiken. Ähnlich den medizinischen Eingriffen werden polizeiliche Zwangsanwendungen trotz Weiterbildung, technischer Neuerungen und Weiterentwicklungen niemals ohne jegliches Risiko durchführbar sein. Gerade deshalb ist es für Polizeibehörden wichtig, über entsprechend hochentwickeltes Material und professionelle Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu verfügen. Die Risikobeurteilung von neuem Polizei- Interventionsmaterial bildet die Grundlage für die spätere Verhältnismässigkeitsprüfung. Die zu erwartenden Risiken werden in ein Verhältnis mit dem zu erreichenden Ziel bzw. die abzuwendende Gefahr gestellt. Nachfolgend werden Risikofaktoren bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten in Bezug auf deren tatsächliche Existenz und deren Wahrscheinlichkeit geprüft. 4.2. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Herzmuskulatur Die von Destabilisierungsgeräten auf den menschlichen Körper übertragenen Stromflüsse wirken auf das motorische Nervensystem und bewirken damit eine Beeinträchtigung (Anspannung) der oberflächlichen Skelettmuskulatur. Der Herzmuskel ist von der Stromwirkung nicht betroffen.26 Bislang konnte bei keinem Todesfall im Zusammenhang mit polizeilicher Zwangsanwendung das Destabilisierungsgerät als ursächlich bezeichnet werden.27 Bei polizeilichen Zwangsanwendungen (u.a. mit Einsatz von Destabilisierungsgeräten) mit Todesfolge konnten aber andere korrelierende Faktoren untersucht werden. So waren falsche Lagerungen von betroffenen Personen festgestellt worden, welche zum sogenannten lagebedingten Erstickungstod führen können. Zur Vermeidung solcher Risikofaktoren wurde in der Schweiz die Aus- und Weiterbildung angepasst. Der vielfach in den Medien geschilderte Todesfall des Robert Dziekanski am Flughafen von Vancouver, vom 13. Oktober 2007,28 wurde vorerst einer tödlichen Wirkung des eingesetzten Destabilisierungsgeräts zugeschrieben. Erste offizielle Untersuchungsergebnisse vom Dezember 2008 haben aber aufgezeigt, dass vermutlich lebenswichtige Körperfunktionen des Betroffenen durch andere Eingriffe oder Zwangsmassnahmen (z.B. falsche Lagerung des Betroffenen), sowie der ausserordentlich lange andauernden Stromapplikation von ca. 31 Sekunden eingeschränkt wurden.29 26 Mark W. Kroll, S. 11-23 27 Mark W. Kroll, S. 2 28 www.youtube.com; Robert Dziekanski, Vancouver 29 Auskunft Dr. M. Lory, Wissenschaftlicher Dienst, Stapo ZH, vom 06.03.2009 - 17 - Nebst den Erfahrungen aus den Realeinsätzen haben zahlreiche Studien an lebenden Probanden aufgezeigt, dass die herzmuskelrelevanten Blutwerte ebensowenig Abweichungen aufzeigten, wie die ebenfalls vorher, kurz danach und einige Stunden später ausgewerteten EKG. Nebst den Untersuchungen der ordentlichen Maximal-Einsatzdauer (ein Intervall) von 5 Sekunden, wurden in den Studien die Folgen einer längeren Anwendung untersucht; auch diese Versuchsreihe zeigte keine negativen Folgeerscheinungen am Herzen.30 Abgesehen von der Gerätewirkung darf nicht in Vergessenheit geraten, dass sich die meisten, von einer polizeilichen Zwangsanwendung betroffenen Personen schon vorher in einem aussergewöhnlichen Erregungszustand befunden haben, welcher ebenfalls Auswirkungen auf das Herz-Kreislaufsystem haben kann. Nicht selten sind solche psychischen und physischen Ausnahmezustände gerade der Grund einer polizeilichen Intervention; Personen mit aggressivem Verhalten und mangelnder Impulskontrolle, die andere Menschen gefährden und/oder verletzen, zwingen die Polizei, aufgrund diverser gesetzlich geregelter Pflichten (z.B. Strafgesetzbuch: Notwehr/Notwehrhilfe, Polizeigesetz: Gefahrenabwehr) zum Handeln. Die bei solchen Interventionen zur Anwendung gelangenden herkömmlichen Zwangsmittel wie Fesselung und/oder physischer Zwang können den Erregungszustand genau so verstärken, oder aber zu einer einsichtigen Haltung und damit Aufgabe des Betroffenen führen. Wäre die Forderung nach einer vollständigen Schonung Betroffener, hinsichtlich einer möglichen Verstärkung des Erregungszustands und damit verbundenen körperlichen Belastungen, die Grundlage polizeilicher Intervention, so könnte die Polizei faktisch ihren gesetzlichen Auftrag gar nicht erfüllen. 4.3. Risikobeurteilung bei Intoxikation (Alkohol / Betäubungsmittel) Studien haben bewiesen, dass bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten bei alkoholisierten Personen keine negativen Folgen zu erwarten sind.31 Nebst einer Herzfrequenzsteigerung werden bei Kokainkonsum Antriebssteigerung und vermehrte Risikobereitschaft festgestellt.32 Aufgrund dieser körperlichen Reaktion liesse sich eine erhöhte Gefährdung bei der Verabreichung von Elektroimpulsen vermuten, was aber nicht der Fall ist. Vom Einsatz von Destabilisierungsgeräten betroffene Personen mit vorgängigem Kokainkonsum zeigten keinerlei negative Anzeichen.33 Bei anderen betroffenen Personen mit verschiedenen Intoxikationen konnten keine auffälligen Befunde festgestellt werden. Es besteht beim derzeitigen Stand der Kenntnisse und Erfahrungen kein Anhaltspunkt dafür, dass bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten an alkoholisierten und/oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehenden Personen eine spezifische Gefahr ausgehen würde. 4.4. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf das menschliche Gehirn und Nervensystem Die physikalischen Berechnungen des Stromflusses durch den menschlichen Körper lassen die Folgerung zu, dass es zu keinerlei Verletzungen des Gehirns infolge des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten kommen kann. Ebensowenig ist mit Verletzungen von Nerven zu rechnen. Eine Erwärmung des betroffenen Körpergewebes konnte nicht nachgewiesen werden und ist nach den Berechnungen gemäss physikalischer Gesetze auch nicht möglich.34 30 Mark W. Kroll, S. 38-39 31 Mark W. Kroll, S. 42 32 Nedopil N., S. 111 33 Mark W. Kroll, S. 41 34 Mark W. Kroll, S. 52-53 - 18 - 4.5. Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen auf die Atmung Im Rahmen zahlreicher Selbstversuche und wissenschaftlicher Studien konnte festgestellt werden, dass die Probanden während der Stromapplikation unter Umständen noch sprechen konnten und die Atmungsfunktion aufrechterhalten wurde. Diese Erkenntnis, in Verbindung mit der gerätetechnischen Grundeinstellung einer maximal fünf Sekunden andauernden Stromapplikation, gibt zu keinen riskanten Anhaltspunkten Anlass. Auswirkungen auf die Atmung können aber durch die den Einsatz von Destabilisierungsgeräten begleitende, Anwendung physischen Zwanges (z.B. Zwangslagerung auf dem Bauch) verursacht werden. Wie bereits erwähnt ist diesem Umstand im Rahmen der Aus- und Weiterbildung Rechnung zu tragen. 4.6.Risikobeurteilung betreffend den Auswirkungen der Elektrodenapplikation Wie im Kapitel über die Gerätebeschreibung und Funktionsweise erläutert wurde, wird beim Distanzeinsatz die betroffene Person mit zwei Elektroden beschossen, welche mittels kleinen Widerhaken in der Kleidung bzw. in der Hautschicht stecken bleiben und so die Stromübertragung ermöglichen. Die Sicherheitsregeln bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten besagen, dass nicht auf den Kopf des Betroffenen gezielt werden darf.35 Sollte es aufgrund einer Notwehrsituation, bzw. ausgesprochen schneller Bewegung des Betroffenen, zu einer unabsichtlichen Elektrodenapplikation im Kopfbereich kommen, so wären direkte Pfeiltreffer im Augenbereich denkbar. Derartige Verletzungen traten bei Geräteeinsätzen in den Vereinigten Staaten von Amerika bereits auf und wurden untersucht. Es konnte festgestellt werden, dass lediglich oberflächliche Strukturverletzungen des Auges verursacht wurden, welche folgenlos verheilten.36 Durch die Stromapplikation durch die am Auge festhängende Elektrode wurden keine Augenschäden verursacht, bzw. die Sehnerven trugen keine Verletzungen davon. Die Gefahr von Augenverletzungen durch Elektroden ist aufgrund der geltenden Sicherheitsvorschriften äusserst gering. Aufgrund der Verletzlichkeit des Sehorgans ist aber grösste Vorsicht geboten. Diesem Umstand wird innerhalb der Ausbildung dadurch Aufmerksamkeit geschenkt, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten im Kopfbereich vermieden wird. Sollte doch eine Elektrodenapplikation im Augenbereich erfolgt sein, besteht die Möglichkeit einer Augenverletzung mit nicht vorhersehbarem Schweregrad. 4.7. Risikobeurteilung der Beeinflussung des motorischen Nervensystems Durch die Einwirkung auf das motorische Nervensystem wird bei den Betroffenen eine Muskelanspannung verursacht, welche wiederum die willentliche Beherrschung der Gliedmassen beeinträchtigt. Je nach Körperhaltung und -lage fallen Betroffene hin, da sie aufgrund der vorgenannten motorischen Einschränkung das körperliche Gleichgewicht nicht halten können. Je nachdem wo ein Geräteeinsatz erfolgt, besteht die Gefahr eines Anpralls gegen einen Gegenstand oder am Boden. Da Betroffene aber nicht mit grosser Geschwindigkeit zu Boden „geworfen“ werden, sondern vielmehr in starrer Haltung umkippen, können durch die Anwender je nach Situation Schutzmassnahmen ergriffen werden (z.B. Stützen). Bei der Gefahr von Anprallverletzungen handelt es sich um das zentrale und bedeutendste Risiko bei der Anwendung von Destabilisierungsgeräten. Eine Risikominimierung ist dabei aber nicht bei der Gerätkonfiguration, sondern lediglich bei der Schulung der 35 Schulungsunterlagen DSG, S. 16 36 Mark W. Kroll, S. 54 - 19 - einsatzberechtigten Polizeikräfte und deren Zusammenarbeit im Ereignisfall zu erreichen. Weiter muss das Risiko solcher Verletzungen immer in Relation mit den Risiken anderer Zwangs- und Verteidigungsmitteln (z.B. PMS oder Schusswaffe) und der Möglichkeit des Nichteingreifens beim Sturz eines Betroffenen durch präventive Handlungen (z.B. Stützen des Betroffenen) geprüft werden. 5. Polizeiliche Intervention im Kontext von Aggressionen und Gewalt 5.1. Unmittelbarer Zwang, Aggressionen und Gewalt Polizeibehörden handeln aufgrund eines gesetzlichen Auftrags und erfüllen die darin formulierten Aufgaben innerhalb der gesetzlichen Schranken. Als Kernkompetenz fallen den Polizeikräften die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Unterstützung der Strafuntersuchungsbehörden zu.37 Im Rahmen der Auftragserfüllung fällt der Konfrontation mit aggressivem Verhalten des polizeilichen Gegenübers eine besondere Bedeutung zu, da im Einzelfall eine behördliche Intervention erforderlich ist, vom jeweiligen Weisungsadressaten aber nicht geduldet wird. Unter Berücksichtigung der Gesetz- und Verhältnismässigkeit dürfen Polizeikräfte unmittelbaren Zwang anwenden und dazu geeignete Mittel nutzen. Beispielhaft dazu: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz) vom 13. November 1996: §46 Unmittelbarer Zwang Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. ²Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Die Androhung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die betroffenen Personen noch von sich aus den polizeilichen Anordnungen nachkommen können. Die Polizeigesetze anderer Kantone enthalten ähnliche Formulierungen und implizieren damit, dass nach Möglichkeit in einen Dialog mit dem polizeilichen Gegenüber getreten wird. Die Schwierigkeiten dabei liegen darin verankert, dass aufgrund des momentanen Verhaltens einer Person, eine Einschätzung des Gefährdungspotential vorgenommen und daraus eine geeignete Vorgehensweise abgeleitet werden muss. Die Erforderlichkeit unmittelbaren Zwanges bemisst sich dabei an der Erschöpfung niederschwelliger Massnahmen, wie z.B. Verhandlung und Deeskalationsmassnahmen. Bedingungen eines solchen Vorgehens sind aber u.a. der Zeitfaktor (Dringlichkeit), die Ansprechbarkeit der Zielperson und die Bedrohungslage. Sind die Bedingungen einer zwanglosen Auftragserfüllung nicht gegeben, sind Polizeikräfte zur Anwendung von unmittelbarem Zwang berechtigt und reagieren unter Berücksichtigung der Gesetz- und Verhältnismässigkeit. Gerade die Abschätzung der Verhältnismässigkeit bei der Vornahme von physischen Zwangsmassnahmen bei aggressiven Personen stellt die eingesetzten Polizeikräfte vor die Aufgabe, abhängig vom situativen Verhalten der Zielperson, den bekannten Umständen und Hinweisen geeignete Mittel einzusetzen und allenfalls Instrumente zur Zwangsanwendung vorzubereiten bzw. anzuwenden. 37 Beispiel: Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG) 510.100 - 20 - Dies setzt Kenntnisse aggressiver und gewalttätiger menschlicher Handlungsmöglichkeit voraus, da im Einzelfall nur im Wissen über die Ursache, die Erscheinung und den Ablauf von Verhaltensextremen und beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglicherweise auf die geeignete Form der Zwangsanwendung oder sogar deren Verhinderung geschlossen werden kann. Unzählige Aggressionstheorien von angesehenen Wissenschaftlern haben gezeigt, dass ein unter Umständen multikausales Extremverhalten meistens nur bedingt erklärbar ist und auf zahlreiche korrelierende Faktoren verwiesen werden muss. Die in der Nachfolge Freud’s häufig vorgenommene Simplifikation, dass „jede Aktivität, die nicht auf den Eros (den Lebenstrieb) zurückgeführt werden kann, als Ausläufer seines Gegenspielers (des Todestriebs) interpretiert und somit als Aggression eingestuft wird“38, verliert sich in der unendlichen Weite unbestimmter Formulierung. Definition der Aggression:39 „Eine Aggression besteht in einem gegen einen Organismus oder ein Organismussurrogat gerichteten Austeilen schädigender Reize (schädigen meint; beschädigen, verletzen, zerstören, vernichten). Eine Aggression kann offen (körperlich/verbal) oder verdeckt (phantasiert), sie kann positiv (von der Kultur gebilligt) oder negativ (missbilligt) sein.“ 40 Im Kontext polizeilicher Interventionen und Zwangsanwendung fallen nur die offenen Aggressionen in Betracht, da sich verdeckte Aggressionen nicht in einer strafrechtlich relevanten Weise äussern. 5.2. Ursachen aggressiven Verhaltens Aggressives Verhalten ist eine seit Urzeiten festgestellte menschliche Eigenschaft, beruht vermutlich auch auf instinktivem Überlebenswillen (z.B. Flucht und Abwehrstrategie) und zeigt sich in Alltagssituationen als Folge multikausaler Faktoren. Zur Erklärung von Aggressionserscheinungen wurden zahlreiche Theorien aufgestellt, die meist auf einem als hauptursächlich vermuteten Faktor gründen und dazu korrelierende Ursachen miteinbeziehen. a) Triebtheorien Triebtheorien verstehen die ausgelebte Aggression als Ausfluss eines angeborenen Triebes und ziehen dazu Parallelen zu den ersten biosozialen Theorien der frühen kriminologischen Forschung41. Als bekanntester Vertreter und Begründer zeichnete Freud mit seiner Triebtheorie die Ansätze eines Erklärungsmodells auf, wobei er Ursache aggressiven Verhaltens auf einen dem Menschen innewohnenden Grundtrieb zurückführte. Eine eher skeptische Haltung gegenüber Triebtheorien bestand schon seit Anbeginn deren Erstellung, weil eine Aggressionsverminderung bzw. -eindämmung nur skeptisch beurteilt wurde und die Annahme einer Prädisposition und Veranlagung wenig Platz für ein ausgleichendes Einwirken liess.42 Eine weitere Erklärungslücke besteht darin, dass Triebtheorien nur wenig über einzelne und kurzzeitige Phasen fremdaggressiven Verhaltens aussagen. b) Lernpsychologische Theorien Sehr vereinfacht dargestellt beinhalten die lernpsychologischen Theorien, wie es die Umschreibung schon vermuten lässt, die Grundhaltung, dass menschliches Verhalten erlernt 38 Herbert Selg, S. 2 39 Selg, S. 4, Zitat 40 Selg, S. 4 41 Kunz, S. 108-116 42 Nolting, S. 45-52 - 21 - wird. Der Sozialisierungsprozess des heranwachsenden (Kindheit) Individuums, bzw. unzählige dazu gehörende Faktoren, bilden die Grundlage der individuellen Reaktion auf einwirkende Lebensumstände.43 Aufgrund der unbeschreiblichen Komplexität eines jahrelangen Lernprozesses wurden innerhalb der Lerntheorien verschiedene Modelle entwickelt, die ihrerseits wiederum den Kerngehalt entsprechend anders definieren (z.B. Klassisches Konditionieren, Operantes Konditionieren, Lernen am Modell).44 c) Frustrations-Aggressionstheorie Erlebtes führt möglicherweise zu Frustration, was wiederum zu gewissen Formen von Aggressionen und damit möglicherweise zu zerstörerischem Verhalten führt. Ein simplifiziertes Gleichnis als Ergebnis der Verhaltensforschung, welches ebenfalls von Freud aufgezeigt wurde.45 Dieser Ansatz besticht durch eine ausgedehnte Anwendbarkeit und insbesondere durch Nachvollziehbarkeit; jedes Individuum durchlebt tagtäglich Lebenssituationen, welche Gefühle der Frustration hervorrufen. Die jeweilige Kompensationsform dieses Erlebens, also weshalb Frustration zwingend zu Aggression führt, wird allerdings nicht erklärt. Das Modell der Frustrations-Aggressionstheorie strebt somit zur vollständigen Erklärung den Schulterschluss mit den vorgängig aufgezählten Lerntheorien an. Die Frustrations-Aggressionstheorie besticht durch ihre Simplizität und kann nahezu immer zur Erklärung menschlicher aggressiver Handlungen herangezogen werden, da jedes menschliche Individuum von bestimmten Formen frustrierender Erfahrung betroffen ist. Die Frustrations-Aggressionstheorie beschreibt also die logische Konsequenz individueller Lebenserfahrung, ohne aber die divergierenden Handlungskonsequenzen (z.B. aggressiv/gewalttätige Frustrationskompensation) zu erklären. d)Biologische Ursachen / Pathophysiologie Innerhalb des menschlichen Körpers werden zwischen dem Gehirn, dem Rückenmark und dem peripheren Nervensystem Informationen transportiert. Der genaue Funktionsmechanismus ist kompliziert und dessen Erklärung würde den hier zur Verfügung stehenden Rahmen mit Sicherheit sprengen. Es sei an dieser Stelle trotzdem erwähnt, dass innerhalb des menschlichen Körpers über das Nervensystem Informationen weitergegeben werden und zwischen den Nervenzellen sogenannte Botenstoffe einen biochemischen Prozess ermöglichen. Den Kontakt zwischen Nervenzellen stellen sogenannte Neurotransmitter her. Einer der bekanntesten Neurotransmitter ist das Serotonin. Wissenschaftliche Untersuchungen haben bei aggressionsauffälligen Personen eine Disharmonie des Serotoninspiegels festgestellt, was zur Annahme geführt hat, dass besonders ein Mangel dieses Botenstoffes zu einer Störung der Impulskontrolle und damit gehäuft zu gewalttätigen Handlungen führen kann. Die Entstehung eines veränderten Spiegels an Botenstoffen vermutet man in psychosozialen Belastungen während der biologischen Entwicklung, was wiederum die Annahme paralleler Einflussfaktoren auf den Plan ruft. Als Resultat dieser Einflüsse besteht eine Störung des Neurotransmittersystems mit, unter Umständen, aggressions-affinem Verhalten.46 e) Hormone Gewalttätiges Verhalten wird bei Männern im Vergleich zu Frauen überproportional häufiger festgestellt.47 Da männliche Säugetiere mehr Testosteron produzieren, wurde die Rolle dieses Hormons in zahlreichen Versuchsanordnungen untersucht. Daraus resultierende Ergebnisse 43 Selg, S. 17-37 44 Selg, S. 27-33 45 Selg, S. 23 46 Faust, S. 17 47 Selg, S. 115-116 - 22 - liessen keine zweifelsfreie Schlussfolgerungen zu, da auch bei erhöhtem Testosteronspiegel nicht zwingend mit einem ausgeprägterem aggressiven Verhalten zu rechnen ist. Manifeste Ergebnisse konnten nicht zuletzt auch deshalb nicht erzielt werden, da zuerst vorliegende äussere Einflüsse ebenfalls zu einer gesteigerten Hormonproduktion führen können und deshalb der Rückschluss, der angestiegene Hormonspiegel habe dazu geführt, fehlgeleitet ist; diesbezügliche Untersuchungen im Sport haben diese Annahme hinlänglich bestätigt.48 f) Psychische Störungen und Persönlichkeitsstörungen Mehrheitlich leiden gewalttätige Menschen in unserer Gesellschaft nicht an diagnostizierten Störungen.49 Trotz dieser Feststellungen gelangten Wissenschaftler zur Erkenntnis, dass bei Vorliegen bestimmter Persönlichkeitsstörungen eine erhöhte Gefahr eines Gewaltpotentials vorliegt. Auffällig starkes Empfinden von Groll und Misstrauen bei der paranoiden Persönlichkeitsstörung sowie mangelnde Empathiefähigkeit bei der dissozialen Persönlichkeitsstörung50 sind Wesensattribute, die mit aggressivem Verhalten in Verbindung gebracht werden. Selbstverständlich können diesbezügliche Diagnosen und damit korrelierende Gefährlichkeitsprognosen nur von Fachkräften vorgenommen werden. g) Intoxikationen Alkohol und bestimmte Arten von Betäubungsmittel können, beim Vorliegen entsprechender Veranlagung, zu aggressivem und gewalttätigem Verhalten führen. Diesbezügliche Untersuchungen sind in der Literatur hinreichend dokumentiert und sind zweifellos anerkannt.51 5.3. Konsequenzen der Aggressionstheorien und -ursachen Offene Aggressionen sind die letztendlich psychische und physische Äusserung eines momentanen und auf multifaktorieller Genese bestehenden psychischen Zustands. Keine der Aggressionstheorien ist in der Lage, nur aufgrund der objektiven Betrachtung eines aggressiven/gewalttätigen Verhaltens die Ursachen festzustellen. Als Konsequenz daraus resultiert auch die Tatsache, dass über den weiteren Verlauf des Verhaltens keine verlässlichen Prognosen erstellt werden können. Besteht eine akute Gefährdung von Menschen oder werden dieselben bereits angegriffen, können nur direkt gefahrenabwehrende und damit auch in die physische Integrität der betroffenen Person eingreifende Massnahmen vollzogen werden. Eine sofortige polizeiliche Intervention ist unabdingbar. Die vorgängigen Erläuterungen zu den Ursachen aggressiven Verhaltens haben aufgezeigt, dass unzählige Faktoren, insbesondere bisherige Lebensumstände, psychische Verfassung und physische Einflüsse zu einem zerstörerischem Verhalten führen können. Die involvierten Polizeikräfte müssen die zu ergreifenden Massnahmen aufgrund der angetroffenen Situation und den erhältlich gemachten Informationen bestimmen. Tiefgreifende Analysen der Täterpersönlichkeit sind nicht möglich und können bei dringlichen Interventionen (Gefährdung und/oder Verletzung von bedeutenden Rechtsgütern) gar nicht vorgenommen werden. Die Zielsetzung besteht darin, eine objektiv bestehende Gefahr und/oder Verletzung bedeutender Rechtsgütern abzuwenden und dabei die geringstmögliche Einwirkung auf die betroffene Person auszuüben. Fachleute und Wissenschaftler in Psychiatrischen Kliniken und Ambulatorien sind sich aber einig, dass als letzte Konsequenz die Anwendung unmittelbar physischen Zwangs notwendig 48 Selg, S. 118 49 Faust, S. 1 50 ICD-10, S.222 51 Nedopil, S. 96 - 23 - und geeignet ist, um Personen, welche akut gewalttätig und aggressiv sind, von weiterem zerstörerischem Handeln abzuhalten.52 Durch ausgewiesene Fachkräfte werden z.B. in psychiatrischen Kliniken dem Personal Weisungen zur Intervention bei aggressivem und/oder gewalttätigem Verhalten von Menschen erteilt; erstaunlicherweise beinhalten diese Weisungen und Empfehlungen an medizinisches Personal in letzter Konsequenz die Vorbereitung und Anwendung physischen Zwangs zur Durchsetzung der therapeutischen Massnahmen und zur Erreichung einer physischen Handlungsunfähigkeit (Angriffsunfähigkeit) der Betroffenen.53 Die Problematik der Anwendung physischen Zwangs ist demnach auch Bestandteil der medizinisch-psychiatrischen Intervention bei Personen mit aggressiven/gewalttätigem Verhalten und nicht a priori eine polizeiliche „Brachialintervention“, obgleich Polizeibehörden einen anderen Grundauftrag haben, als medizinisches Personal. Bemerkenswerterweise anerkennen auch therapeutische Einrichtungen die Notwendigkeit unmittelbaren und physischen Zwangs gegenüber Menschen, obwohl der institutionelle Grundauftrag die Behandlung und Heilung von Patienten beinhaltet. Psychologische und/oder psychiatrische Gutachten aggressiver Menschen eröffnen nachträglich stets einen Einblick in die Täterpersönlichkeit. Auf diesem Wege erlangte Kenntnisse, Einschätzungen und Prognosen sind den eingesetzten Polizeikräften zum Ereigniszeitpunkt nicht bekannt. Eine nachträgliche Verhaltensempfehlung ist demnach nicht haltbar. Eine Ausnahme dieser Schlussfolgerungen bilden selbstverständlich diejenigen Fälle, in denen eine aggressiv/gewalttätig agierende Person von ihren Handlungen ablässt, trotzdem aber weiter von ihr eine Gefahr ausgeht. Es ist hier z.B. an den Verlauf eines Amoklaufs zu denken, innerhalb welcher der Täter ohne ersichtlichen Grund seine Handlung unterbricht und allenfalls sogar in einen Dialog mit den Polizeikräften tritt. In solchen Situationen können unter Umständen „entspannende“ Massnahmen ergriffen werden, was z.B. in Form einer angepassten Gesprächsführung, Verhandlungen und Überzeugung zur Aufgabe erfolgen kann. Diese Massnahmen unterhalb der Schwelle unmittelbaren physischen Zwangs bedingen allerdings eine Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der jeweiligen Person und die besonderen Umstände des Einzelfalls. Zudem darf zu diesem Zeitpunkt des polizeilichen Handelns keine unmittelbare Gefahr für Polizeikräfte und/oder Drittpersonen bestehen. 6. Rechtliches im Zusammenhang mit Destabilisierungsgeräten 6.1. Allgemeine Erläuterungen Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind sehr brisant, da sie in verfassungsmässig geschützte Grundrechte wie Freiheit, Leben und körperliche Unversehrtheit eingreifen.54Gerade deshalb müssen die Grundlagen, Voraussetzungen und die Form der Massnahmen vordefiniert und gesetzlich geregelt werden. 52 Faust, S. 1-2 53 Faust V., 2009, S. 1 54 Maurer, S. 2 - 24 - Gemeinhin werden Eingriffe in diese geschützten Rechtsgüter unter Strafe gestellt, wobei aber unter bestimmten Umständen solche Rechtsgutverletzungen als rechtmässig erklärt werden. Es handelt sich dabei um die unter Ziffer 6.8. erörterten Rechtfertigungsgründe.55 Durch den Einsatz von Destabilisierungsgeräten können bei den betroffenen Personen, trotz des geringen Risikos einer tatsächlichen Verwirklichung, Verletzungen auftreten, welche das Strafgesetzbuch unter Strafe stellt. Denkbar wären die oberflächliche Verletzung durch die Elektrodenapplikation sowie die Verletzungen aufgrund eines Anpralls beim Verlust der motorischen Körpersteuerung. Es wären somit die Erfüllung der Tatbestände Tätlichkeiten (StGB Art. 126), einfache Körperverletzung (StGB Art. 123) und fahrlässige Körperverletzung (StGB Art. 125) denkbar. Die Prüfung besonders aussergewöhnlicher Konstellationen (z.B. Verschlimmerung einer bereits bestehenden Verletzung) bleibt an dieser Stelle ausgeklammert. Da in der Schweiz noch kein Einsatz von einem Destabilisierungsgerät zu Verletzungen bei den betroffenen Personen geführt hat, kann nicht auf eine gängige Gerichtspraxis zurückgegriffen werden. Die möglichen Risiken müssen im Verhältnis zum erstrebten Ziel des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten betrachtet werden; die kurzzeitige Verhinderung einer Flucht- und Angriffsunfähigkeit zur Ermöglichung weiterer Massnahmen, wie z.B. Fesselung und Festnahme. 6.2. Bundesverfassung56 Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns ¹Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. ²Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die uneingeschränkte Geltung von Grundrechten des Einzelnen ist nicht immer gewährleistet, da die individuellen Interessen den Interessen anderer bzw. einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen können.57 In solchen Fällen eines notwendigen staatlichen Eingriffs wird in Artikel 5 der Bundesverfassung u.a. das Handeln von Polizeikräften vom Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und der jeweiligen Verhältnismässigkeitsprüfung abhängig gemacht. Vorab müssen auch Eingriffe in die körperliche Integrität eines Betroffenen verhältnismässig sein, was auch auf den Einsatz von Destabilisierungsgeräten zutrifft. 6.3. Schweizerisches Strafgesetzbuch58 Art. 14 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. Gesetzlich erlaubte Handlung Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Polizeiliches Handeln wird im Einzelfall durch mehrere gesetzliche Grundlagen geregelt und damit legitimiert (z.B. Polizeigesetz oder Strafprozessordnung). Die Erlaubnis kann aber nur dann rechtfertigend wirken, wenn im Einzelfall die Grundsätze der Subsidiarität und Proportionalität berücksichtigt wurden und sie sich aus einem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Erlass bzw. aus einer Direktive oder aus einem Reglement ergeben hat.59 55 Maurer, S. 3 56 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101 57 Seiler, S. 126 58 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0 59 StGB Kommentar, Andreas Donatsch (Hrsg.), S. 67, mit Hinweis auf BGE 129 IV 175 - 25 - Art. 15 Rechtfertigende Notwehr Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Notwehr wird in der schweizerischen Rechtsordnung als Rechtfertigungsgrund aufgefasst, wie aus der Formulierung „berechtigt“ abzuleiten ist.60 Als notwehrfähige Rechtsgüter gelten grundsätzlich alle persönlichen Rechtsgüter, allen voran Leib und Leben, sowie persönliche Freiheit.61 Unter einem Angriff versteht man ein von einem Menschen ausgehenden Verhalten, welches auf die Verletzung von Rechtsgütern ausgerichtet ist.62 Der Angriff muss gegenwärtig sein, bzw. muss unmittelbar drohen, was jedenfalls bei Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen, anzunehmen ist.63 Weiter muss der Angriff rechtswidrig sein, damit Notwehrhandlungen zulässig sind. Die Abwehr eines Angriffs hat „in einer den Umständen angemessenen Weise“ zu erfolgen. Die damit nur unpräzise eingeforderte Verhältnismässigkeit lässt sich von zwei Gesichtspunkten aus beurteilen. a) Proportionalität des Mittels64 Die Schwere des Angriffs muss in Relation der zur Anwendung gelangenden Abwehrmittel und deren tatsächliche Verwendung gestellt werden. Bei einer Auswahl von verschiedenen Abwehrinstrumenten muss dasjenige zur Anwendung gelangen, welches am wenigsten Gefahren und Risken birgt und trotzdem eine erfolgreiche Abwehr des Angriffs verspricht. Dem Angegriffenen wird aber zugestanden, dass er frühzeitig zu einem tatsächlich erfolgversprechenden Mittel greift, da er sich sonst bei anderweitiger Verteidigung nicht ausreichend zur Wehr setzen könnte.65 In Verbindung damit wird auch anerkannt, dass die individuellen Eigenschaften der Beteiligten zu prüfen und in Relation zu stellen sind. Das ist eine richtungsweisende Ansicht betreffend der Verteidigungsmittel, da Polizeibehörden die unterschiedlichsten Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, aber nur das Destabilisierungsgerät einen hohen Grad an Effektivität aufweist. b) Proportionalität der Rechtsgüter Die vom Angriff bedrohten Rechtsgüter müssen denjenigen gegenübergestellt und in ein angepasstes Verhältnis gestellt werden, die durch eine Abwehrhandlung verletzt werden könnten. Ein rigides Festhalten von der formellen Einordnung der Rechtsgüter wird allerdings gemeinhin abgelehnt, womit die einzelfallrelevanten Umstände zu beurteilen wären.66 Im Zusammenhang mit der Notwehr ist für die Polizeibehörden von grösster Wichtigkeit, dass neben dem Angegriffenen auch andere Personen zur Abwehr berechtigt sind. Die Notwehrhilfe, welche in Situationen extrem gewalttätig agierender Personen zur polizeilichen Handlungsgrundlage gereicht, wird damit auch geregelt. Ebenso bedeutend für die polizeiliche Intervention ist die Regelung, dass ein Angriff nur rechtswidrig, nicht aber 60 Stratenwerth, S. 235 61 Wittemann, S. 58, mit Hinweis auf BGE 104 IV 55 62 Grundlinien und Grenzen der Notwehr in Europa, Frank Wittemann, Peter Lang Verlag, 1997, S. 58 63 Stratenwerth Günther, 2005, S. 237 64 Wittemann, S. 61 65 Stratenwerth, S. 240 mit Verweis auf BGE 79 IV 155 66 Wittemann, S. 62 - 26 - schuldhaft sein muss. Personen mit psychischen Störungen oder Betrunkene können also sehr wohl durch einen Angriff eine Notwehrlage begründen.67 6.4. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)68 5. Titel Zwangsmassnahmen 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 200 Gewaltanwendung Zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen darf als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden; diese muss verhältnismässig sein. Abgesehen von der Vorschrift der Verhältnismässigkeit, wird in der Schweizerischen Strafprozessordnung von einer weitergehenden Umschreibung der Gewaltanwendung verzichtet. In der kommentierten Textausgabe der Schweizerischen Strafprozessordnung69 wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich Fragestellungen der Zwangsmassnahmen im Rahmen allgemeinen polizeilichen Handelns nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip lösen lassen. 3. Abschnitt: Vorläufige Festnahme Art. 217 Durch die Polizei ¹Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die: a. sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat; b. zur Verhaftung ausgeschrieben ist. (....) Im Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung wird festgehalten, dass zur Durchführung der vorläufigen Festnahme unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit auch Gewalt angewendet werden darf.70 Art. 217 begründet in Verbindung mit Art. 200 E- StPO somit eine Grundlage der verhältnismässigen Zwangsanwendung aus strafprozessualer Sicht. In den Dienstbefehlen/Dienstvorschriften sind weitergehende Vorschriften enthalten; beispielhaft ist der Schusswaffengebrauch zur Fluchtverhinderung nach Begehung eines schweren Verbrechens.71 Betreffend dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten werden die genauen Regelungen ebenfalls in den Dienstbefehlen aufgeführt. 6.5. Waffengesetz Im Kapitel 3.4. wurde erläutert, weshalb Destabilisierungsgeräte nicht unter die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse fallen. In Art. 4 Abs.1 lit. e des Waffengesetzes ist festgehalten, dass Elektroschockgeräte, welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen, verboten sind. Dies verbietet die Anwendung von Destabilisierungsgeräten durch Privatpersonen. Dennoch sind aber gewisse Behörden zur Anwendung von solchen Geräten berechtigt, da sie von der Geltung des Waffengesetzes ausgenommen sind. Die diesbezügliche Regelung findet sich ebenfalls im Waffengesetz: 67 Wittemann, S. 65 68 Schweizerische Strafprozessordnung vom 05. Oktober 2007 (noch nicht in Kraft) 69 Kommentar E-StPO, S. 191 70 Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 204 71 ZH-PolG §17 Abs. 2 lit.b - 27 - Art. 2 Geltungsbereich ¹Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zoll- und Polizeibehörden. ²(...) ³(...) Polizeibehörden sind somit unter Berücksichtigung anderer gesetzlicher Grundlagen, welche nachfolgend erläutert werden, zur Anwendung von Destabilisierungsgeräten befugt. 6.6. Kantonales Polizeirecht In den bestehenden kantonalen Polizeigesetzen ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang bzw. polizeilichem Zwang in verschiedenen Umschreibungsformen geregelt. Jeweils wird auch die Anwendung von Einsatzmitteln geregelt, als welche auch Destabilisierungsgeräte gelten. Nachfolgend sind beispielhaft die betreffenden Formulierungen der Polizeigesetzte der Kantone Basel-Stadt und Zürich aufgeführt. Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG): §46 Unmittelbarer Zwang ¹Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. ²Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Die Androhung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die betroffenen Personen noch von sich aus den polizeilichen Anordnungen nachkommen können. Polizeigesetz des Kantons Zürich72 (noch nicht in Kraft) 3. Abschnitt B. Polizeilicher Zwang §13 ¹Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Hilfsmittel und Waffen einsetzen. ²Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen. §14 ¹Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten, b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen ²Keine Androhung ist erforderlich, wenn a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht. Die Polizeigesetze regeln die Anwendung von unmittelbarem Zwang und die Möglichkeit der Anwendung von Hilfsmitteln. Die Art und Beschaffenheit, sowie deren Einsatz werden in den Verwaltungsverordnungen73, auch Dienstbefehl oder Dienstvorschriften genannt, festgelegt, worauf nachstehend eingegangen wird. 72 Entwurf Polizeigesetz Zürich 4330b 73 Seiler, S. 134 - 28 - 6.7. Polizeiliche Dienstvorschriften / Dienstbefehle Wie aus den Polizeigesetzen hervorgeht, dürfen nur geeignete Hilfsmittel eingesetzt werden. Analog anderen Einsatzmitteln wurde auch die Eignung der Destabilisierungsgeräte geprüft. Die Schweizerische Polizeitechnische Kommission befasste sich bereits im Jahre 2003 mit diesem Einsatzmittel und setzte eine disziplinenübergreifende Arbeitsgruppe ein; die Erkenntnisse aus zahlreichen Veröffentlichungen und Veranstaltungen wurden ausgewertet, durch einen Facharzt begleitete Versuche wurden durchgeführt und der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich wirkte bei diesem Prüfverfahren mit. Die Fachgruppe empfahl den Korps in einer ersten Phase die Anwendung von Destabilisierungsgeräten durch erfahrene Polizeikräfte bei speziellen Einsätzen; Destabilisierungsgeräte werden in einer ersten Phase nur durch Sondereinheiten und spezialisierten (Spezialausbildung) Einsatzgruppen angewendet. Destabilisierungsgeräte wurden aber explizit als Ergänzung zu den bestehenden Einsatzmitteln, wie Pfefferspray und Polizeimehrzweckstock, verstanden, womit wiederum die eskalative Einreihung von Zwangsmitteln berücksichtigt wurde.74 Zwecks einheitlicher und detaillierter Regelung der Einführung und Anwendung von Destabilisierungsgeräten in den verschiedenen Kantonspolizeien einigten sich die Kantonalen Polizeikommandanten im Rahmen ihrer periodisch stattfindenden Konferenz (KKPS) im Jahre 2008 über einen ausführlichen Richtlinienkatalog.75 Weiter wurde der Richtlinienkatalog am 02.April 2009 durch die Konferenz der Kantonalen Polizei- und Justizdirektoren in Bern genehmigt. Dieser Katalog bildet die Grundlage der in Kraft tretenden Dienstvorschriften, wobei anzumerken ist, dass die fundamentalen Punkte in den bereits bestehenden Verordnungen (Dienstvorschriften) bereits enthalten waren. Bei den massgeblichen Regelungsbereichen (Aufzählung nicht abschliessend) handelt es sich um: a. Verhältnismässigkeit Es erfolgt eine Einreihung des Einsatzmittels Destabilisierungsgerät innerhalb der Eskalationsstufe vor dem Schusswaffeneinsatz. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit werden nach dem bisherigen Kenntnisstand über die Effizienz und Risiken bisheriger Einsätze und Erfahrungen statuiert (mehr dazu im Kapitel 4). b. Ausbildung Die Anwender von Destabilisierungsgeräten werden theoretisch und praktisch geschult; das angeeignete Wissen und die erlernten Fertigkeiten werden mittels Abschlusstest geprüft. Im Rahmen der Ausbildung werden auch die beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten mittelbaren Gefahren thematisiert und deren Vermeidung geschult. Weiter führen die Auszubildenden Selbstversuche durch und erfahren damit die Wirkungsweise des Geräts am eigenen Leib; die daraus gewonnen Erkenntnisse fliessen wiederum in die Ausbildung ein (eine detaillierte Auflistung der in der Schweiz durchgeführten Selbstversuche folgt in Kapitel 9.2.). Die Ausbildung findet vom Gerätehersteller unabhängig statt und wird gesamtschweizerisch vom Schweizerischen Polizei-Institut koordiniert. Die Ausbildung wird abgestuft abgehalten und beinhaltet mittels Rezertifikationen eine Aktualisierung. 74 Schweizerische Polizeitechnische Kommission, Mitteilungsblatt 03/2-B/C/D, Fachgruppe Allgemeine Technik, 14.07.2003, SPTK 75 Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, Arbeitsgruppe Taser / Richtlinien für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten (DSG), 28.08.2008, genehmigt vom Generalsekretär KKPS, U. Geissbühler - 29 - c. Einsatz Der Einsatzbereich von Destabilisierungsgeräten wird dahingehend geregelt, dass nur ausgebildete Einsatzkräfte dieses Mittel einsetzen dürfen. In Frage kommen Einsätze gegen gewalttätige Personen, wenn mildere Einsatzmittel nicht zum gewünschten Erfolg führen oder führen würden, und wenn die festzunehmenden oder flüchtenden Personen eine schwere Straftat begangen haben oder der dringende Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen haben. Detaillierten Regelungen der Anwendungsbereiche finden sich vollständig in den Dienstbefehlen der Polizeikorps. d. Risiken Eine ausführliche Aufklärung der möglichen Risiken ist enthalten, obwohl von der isoliert betrachteten Gerätewirkung keine grosse Gefahr ausgeht. Bei den in Betracht zu ziehenden Risiken handelt es sich hauptsächlich um die Gefahr eines Sturzes und die Möglichkeit, dass durch die Elektroden eine oberflächliche Verletzung zugefügt wird. Auszug aus den Richtlinien der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, welche als Grundlage für korpsinternen Dienstbefehle dienen: 2. Einsatz-Richtlinien (...) 2.2. Einsatz Das DSG darf nur von an diesem Gerät ausgebildeten Einsatzkräften der Polizei verwendet werden. Der DSG-Einsatz befindet sich in den Verhältnismässigkeits-Eskalationsstufen vor dem Schusswaffeneinsatz. Das DSG kann gegen gewalttätige Personen eingesetzt werden, die sich oder Drittpersonen unmittelbar gefährden. Das DSG kann zur Festnahme und Fluchtverhinderung von Personen eingesetzt werden, wenn mildere Einsatzmittel nicht zum gewünschten Erfolg führen oder führen würden, und wenn die festzunehmenden oder flüchtenden Personen eine schwere Straftat begangen haben oder der dringende Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen haben. Vor dem Einsatz des DSG ist die Zielperson nach Möglichkeit abzumahnen. Damit sind auch die beteiligten Einsatzkräfte über die bevorstehende Anwendung in Kenntnis gesetzt. (...) 6.8. Erläuterung der Rechtfertigungsgründe beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten Schematische Darstellung:76 Einsatz des Destabilisierungsgeräts ↓ Strafbarkeit (Der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts ist strafbar wenn er: tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft erfolgt) ↓ Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt) ↓ 76 Maurer, S. 5 - 30 - Rechtfertigungsgründe a. Notwehr / Notwehrhilfe (b.Notstand) c. ausserstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe d. übergesetzliche Rechtfertigungsgründe zu a.) Notwehr Zur Notwehr als Rechtfertigungsgrund werden die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches herangezogen, wobei insbesondere betreffend den Schusswaffeneinsatz noch ergänzende Regelungen in den kantonalen Polizeigesetzen zu finden sind. Die nicht ausschliesslich für die staatlichen Organe ausgestaltete Norm der Notwehr beinhaltet keine Besonderheiten durch die polizeigesetzlichen Regelungen.77 zu b.) Notstand Der Notstandsregelung kommt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten keine massgebliche Bedeutung zu, weshalb auf weitergehende Anmerkungen verzichtet werden kann. zu c.) ausserstrafrechtliche Rechtfertigungsgründe Art. 14 StGB erwähnt zwar nicht mehr explizit die Amtspflicht, verweist aber mit der Formulierung „wie es das Gesetz“ gebietet auf die verschiedenen Rechtsnormen, die behördliches, insbesondere polizeiliches Handeln, regeln. Die in den meisten kantonalen Polizeigesetzen vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten sehen Massnahmen zur Verhütung und Verhinderung von Straftaten, sowie die Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere und Umwelt vor.78 In Verbindung mit Art. 14 StGB ergeben sich damit die ausserstrafrechtlichen Rechtfertigungsgründe, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz von Destabilisierungsgeräten hauptsächlich in den kantonalen Polizeigesetzen und den Dienstbefehlen/Dienstvorschriften finden lassen. zu d.) übergesetzliche Rechtfertigungsgründe Bei polizeilichen Interventionen kann es zu einer Pflichtenkollision kommen, da die involvierten Polizeikräfte aufgrund mehrerer gesetzlicher Grundlagen zum Handeln verpflichtet sind. Es kann zu einer Vermengung der Grundlagen über die Festnahmepflicht, der Notwehr und der Dienstanweisung kommen, aus der heraus sich unter Umständen eine Rechtfertigung ergeben kann.79 7. Dokumentation der Einsätze von Destabilisierungsgeräten 7.1. Datenaufzeichnung Sämtliche Geräteeinsätze mit Stromapplikation werden auf dem Gerät mit den relevanten Daten (z.B. Datum, Zeit) unmanipulierbar abgespeichert. Es lässt sich somit jederzeit prüfen, welches Gerät in welchem Umfang eingesetzt wurde. Eine missbräuchliche Anwendung des Geräts würde somit ebenfalls gespeichert. Bei einer Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit 77 Maurer H., S. 8 78 Dafür exemplarisch; ZH-PolG, 2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei §3 79 Maurer, S. 6 - 31 - der Anwendung eines Destabilisierungsgeräts kann durch eine unabhängige Facheinrichtung (z.B. Wissenschaftlicher Dienst der Stadtpolizei Zürich) eine Spurensicherung und Datenauswertung vorgenommen werden. 7.2. Spurensicherung Bei der Distanzanwendung werden nebst den beiden Elektroden auch noch kleine Identifikationsplättchen ausgestossen und lagern sich ca. eineinhalb bis zwei Meter vor dem Schützen ab. Die Kennung auf den Identifikationsplättchen wiederum lässt einen Rückschluss auf die eingesetzte Kartusche zu. Weiter lassen sich im Einzelfall oberflächliche Hautverletzungen feststellen, welche von den Elektroden (Pfeilspitze) herrühren. Die Spurensicherung wird mittels eines Informationsschreibens (Infoblatt Nr. 14) des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich und zusätzlich im Rahmen von Fortbildungskursen der Kriminaltechnischen Diensten der Schweiz vermittelt. Damit wird eine präzise, detaillierte und sachkundige Spurensicherung nach Einsätzen von Destabilisierungsgeräten sichergestellt. 7.3. Meldepflicht Ab dem Jahre 2010 werden obligatorisch alle Realeinsätze von Destabilisierungsgeräten durch Polizeibehörden dem Sekretariat der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission gemeldet und dort archiviert. Aufgrund der gesammelten und archivierten Daten lassen sich auch Einsatzerfahrungen dokumentieren und in statistischer Form darstellen. Die einzelnen Polizeikorps haben schon heute eine interne Meldepflicht bzw. melden erfolgte Einsätze auf freiwilliger Basis. 7.4. Medizinische Nachbetreuung des Betroffenen In den Dienstbefehlen ist fakultativ eine präventive medizinische Nachbetreuung der betroffenen Person nach dem Einsatz vom Destabilisierungsgerät vorgesehen. Obwohl vom Einsatz eines Destabilisierungsgeräts keine besondere Gefahr ausgeht, wurde diese fakultative Sicherheitsmassnahme in den jeweiligen Reglementen aufgenommen. Dies rührt daher, dass im Rahmen der neuen Anwendung von Destabilisierungsgeräten auch eine Dokumentation des gesundheitlichen Zustands betroffener Personen erfolgen kann. Zu diesem Zweck wird dem untersuchenden Arzt eine vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich vorbereitete Erläuterung zur technischen Spezialität des Destabilisierungsgeräts ausgehändigt. Bei anderen Zwangsmitteln ohne offensichtliche Verletzung ist eine medizinische Nachbetreuung nicht zwingend vorgesehen. 7.5. Bemerkungen Keine polizeiliche Zwangsanwendung ist derartig zureichend dokumentiert, wie diejenige des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten. Kritiker des polizeilichen Einsatzes von Destabilisierungsgeräten wenden häufig ein, dass die Geräte missbräuchlich, d.h. beispielsweise zur Folterung eingesetzt werden könnten. Diese Befürchtung beruht aber auf der Annahme, dass die erfolgte Anwendung eines Destabilisierungsgeräts verleugnet bzw. sogar vertuscht werden könnte, was aber aufgrund der umfassenden Dokumentation nicht möglich ist. Die genaue Untersuchung, ob ein Destabilisierungsgerät verhältnismässig eingesetzt wurde, steht nicht in direkter Verbindung mit dieser Befürchtung, da sie bei der Untersuchung jeglicher Form von Zwangsanwendung zu erfolgen hat. Der Kerngehalt der - 32 - Befürchtung missbräuchlicher Verwendung liegt also nicht in der unverhältnismässigen Anwendung, sondern der prinzipiellen Verleugnung derselben, was aufgrund der in der Schweiz bestehenden Regelungen und Vorkehrungen fast nicht möglich ist. 8. Vorteile des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten 8.1. Vorbestimmte Gerätewirkung Durch die technische Gerätekonfiguration und dem jeweils immer gleich verlaufenden Wirkmechanismus auf den menschlichen Körper (unabhängig von der körperlichen Konstitution), ist mehrheitlich von derselben Reaktion des Betroffenen auszugehen. Abhängig von der Trefferlage können aber verschiedene Muskelgruppen unterschiedlich stark reagieren, was zu individuellen Abweichungen von der erwarteten Reaktion führen kann. Die Wirkung anderer Zwangsmittel dagegen ist unstetig und verlangt unter Umständen weitergehende Zwangsmassnahmen mit Erhöhung der Intensität. Zudem ist die Wirkung bestimmter herkömmlicher Zwangsmittel (z.B. Abwehrstock) von der Anwendung, bzw. von der physischen Konstitution des Anwenders abhängig. Unter Einsatzbedingungen lassen sich gezielte und in der Intensität vorbestimmte Abwehrhandlungen nicht erreichen. So ist beim Einsatz von Reizstoffen oder gezielten Abwehrtechniken nicht gesichert, dass Angreifer einen Angriff abbrechen; Reizstoffe wirken nicht bei allen Betroffenen und Abwehrtechniken mit einem Mehrzweckstock sind weitestgehend vom Schmerzempfinden der jeweiligen Person abhängig. Noch drastischer sind die unterschiedlichen Auswirkungen von Schussverletzungen, da Betroffene trotz erheblicher Verletzungen weiter fremdaggressiv agieren können und somit weitergehende Zwangsanwendung zu deren Anhaltung nötig ist. Destabilisierungsgeräte wirken auf menschliche Körper in immer gleicher Weise und versichern damit eine sehr rasche und effiziente Abwehr von Angriffen, bzw. von drohender Gefahr. Ausnahmen bilden die Fälle, in welchen die Gerätewirkung nicht entfaltet werden kann, beispielsweise wenn eine Elektrode in sehr dicker Kleidung den erforderlichen Stromfluss nicht übertragen kann. Es handelt sich dabei aber nicht um gerätespezifische Fehlerquellen, sondern um erschwerte, bzw. fehlerhafte Applikation, welche durch kompensatorische Massnahmen ausgeglichen werden müssen (z.B. andere Applikationsart). 8.2. Rasche Wirkung Die Gerätewirkung erfolgt sofort mit dem Beginn des Stromflusses und endet ebenso mit dem Abbruch desselben. Es ist mit einer sofortigen Verhinderung der Angriffs- und Fluchtfähigkeit zu rechnen, was die polizeiliche Intervention auf ein zeitliches Minimum reduziert. Zudem wird die, vom Betroffenen als schmerzhafte empfundene, Einwirkung auf einen Zeitraum von wenigen Sekunden begrenzt, was bei anderen Zwangsmitteln unter Umständen nicht der Fall ist. Bei realen Einsätzen hat sich gezeigt, dass ein bis zwei Zyklen von jeweils maximal fünf Sekunden zur Möglichkeit einer adäquaten Festnahme reichen.80 80 Auskunft Dr. M. Lory / Auskunft F. Bättig - 33 - 8.3. Keine Drittgefährdung Die Wirkung des Destabilisierungsgeräts entfaltet sich gezielt nur an der betroffenen Person. Im Gegensatz zum Schusswaffeneinsatz ist nicht von einer erheblichen Gefährdung unbeteiligter Dritter durch durchschlagende und/oder abprallende Projektile auszugehen. Das Berühren einer von der Wirkung des Destabilisierungsgeräts betroffen Person ist gefahrlos, da die Wirkung nur vom Berühren der Elektroden ausgeht, nicht aber von einer solchen des Körpers. 8.4. Risikominimierung für den Betroffenen Jeder Einsatz von herkömmlichen polizeilichen Zwangsmitteln ist für den Betroffenen mit erheblichen Risiken verbunden. Allen voran der Einsatz von Schusswaffen, der beim Getroffenen zu gravierenden Verletzungen oder sogar vom Tod führen kann. Beim Einsatz von Destabilisierungsgeräten ist zwar von einer kurzzeitigen Schmerzzufügung (wenige Sekunden) auszugehen, nicht aber von schweren Verletzungen. Die zu berücksichtigende Gefahr von Anprallverletzungen kann dadurch verringert werden, dass die eingesetzten Polizeikräfte der aussetzenden Körperbeherrschung des Betroffenen Rechnung tragen und ihn beim Einsetzen der Gerätewirkung stützen. Die entsprechende Einsatzhandlung kann durch Schulung und stetiges Training innerhalb eingespielter Polizeiteams zum festen Bestandteil des operativen Vorgehens werden. 8.5. Risikominimierung für die eingesetzten Polizeikräfte Da sich die eingesetzten Polizeikräfte nur begrenzt physisch exponieren müssen, wird das Risiko von Verletzungen erheblich verringert. Der Einsatz herkömmlicher polizeilicher Zwangsmittel, sowie die rein körperliche Intervention ist auch für die handelnden Polizeikräfte gefährlich; erwähnenswert sind insbesondere die Folgen verhältnismässiger Schusswaffenanwendung mit nicht vorhersehbarer Eigen- und Drittgefährdung. 8.6. Ergänzung der kaskadenförmigen Intensitätsstufen Als zusätzliches Zwangsmittel unterhalb der Intensitätsstufe eines Schusswaffeneinsatzes bildet das Destabilisierungsgerät die Möglichkeit einer verhältnismässigen Intervention, ohne überproportionale aber notwendige Anwendung von anderen Zwangsmitteln (z.B. Polizeimehrzweckstock), bzw. die Verhinderung von Schusswaffeneinsätzen. Durch die Auswahlmöglichkeit verschiedener Zwangsmittel wird eine adäquate Intervention unter Berücksichtigung der Proportionalität des Mittels gewährleistet. 8.7. Ausgleich von Kräfteverhältnissen Aufgrund der physischen und psychischen Verfassung von Betroffenen kann es vorkommen, dass eingesetzte Polizeikräfte kräftemässig unterlegen, aufgrund eines gesetzlichen Auftrags aber zum Handeln verpflichtet sind. Es ist dabei an die Konstellation kräftiger, alkoholisierter und kampfsporterprobter Personen zu denken, welche aufgrund eines massiv fremdaggressiven bzw. fremdzerstörerischen Verhaltens angehalten werden müssen. 8.8. Präventivwirkung Bereits die Ausrüstung bzw. sichtbare Bewaffnung mit Destabilisierungsgeräten zeigte bislang, dass beim polizeilichen Gegenüber mit einer deutlich wahrnehmbaren Reduktion des aggressiven bzw. fremdzerstörerischen Verhaltens gerechnet werden kann. Es sind Einzelfälle - 34 - dokumentiert, bei welchen fremdaggressive und gewalttätige Personen ausdrücklich aufgrund der Androhung des Einsatzes eines Destabilisierungsgeräts von weiteren zerstörerischen Handlungen absahen.81 In Anbetracht des gesetzlichen Auftrags, welcher ohnehin (namentlich unter Anwendung von anderen Zwangsmitteln und/oder körperlichem Zwang) hätte erfüllt werden müssen, ist dies als Schonung des Betroffenen und der eingesetzten Polizeikräfte zu werten. 9. Erkenntnisse aus den in der Schweiz durchgeführten Selbstversuchen und Realeinsätzen 9.1. Realeinsätze Seit dem Jahr 2001 wurden in der Schweiz bei 27 Polizeieinsätzen Destabilisierungsgeräte erfolgreich eingesetzt.82 Alle Betroffenen zeigten die gemäss Studien und Literatur beschriebenen körperlichen Reaktionen und liessen sich nach dem Einsatz anhalten bzw. festnehmen. Keine betroffene Person wurde bei diesen Einsätzen verletzt oder zeigte eine Störung der Vitalfunktionen. Besonderes Augenmerk verdient dabei der Umstand, dass auch befürchtete Anprall- und Sturzverletzungen ausblieben. 9.2. Selbstversuche Im Rahmen der Ausbildung am Destabilisierungsgerät unterzogen sich mehrheitlich alle Teilnehmer einem Selbstversuch. Bis zum 06. März 2009 waren 647 in der Schweiz durchgeführte Selbstversuche an Teilnehmern von Kursen (Grundkurs/Instruktorenkurs DSG) dokumentiert, wobei bei zwei Probanden aus Sicherheitsgründen (Fremdkörper in Haut u. Infektionsgefahr) Elektroden durch einen Arzt entfernt werden mussten, bei einem Probanden ein Muskelriss diagnostiziert wurde und ein weiterer Proband eine Platzwunde erlitt (Anprall durch falsche Versuchsanordnung/-lagerung). Irgendwelche gravierende Störungen oder Beeinträchtigungen, insbesondere Herzrythmusstörungen, wurden keine festgestellt. Bei allen 647 Probanden entfaltete die Anwendung eines Destabilisierungsgeräts die gewünschte Wirkung: Angriffs- und Fluchtfähigkeit. In Anbetracht des Verhältnisses von 647 erfolgten Versuchen zu den vier Fällen mit sehr leichten Verletzungen lässt sich behaupten, dass es sich beim Destabilisierungsgerät um ein sehr sicheres Zwangsmittel handelt, dass gleichzeitig eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung (Angriffs-/Fluchtunfähigkeit) garantiert. Mit keinem anderen polizeilichen Zwangsmittel wäre bei 647 Probanden eine sofortige Angriffs- und Fluchtunfähigkeit, bei sehr geringem Risiko leichter Verletzungen, erreicht worden. Exemplarisch dafür sei der Einsatz von Schusswaffen zu nennen, bei dem in 647 Fällen mit Sicherheit nicht mit einem solchen Ergebnis zu rechnen gewesen wäre. Noch mehr Bedeutung kommt dem Ergebnis zu, dass keinerlei Folgen für das menschliche Herz-Kreislaufsystem zu beklagen war und somit das Attribut nicht-tödlicher Wirkung untermauert wird. 81 Auskunft F. Bättig, 2009 82 Auskunft Generalsekretär KKPS, U. Geissbühler, 30.03.2009 - 35 - 10. Mögliche Anwendungsfälle von Destabilisierungsgeräten (anhand konkreter Fälle) 10.1. Asylbewerber gehen mit Messer aufeinander los83 In der Nacht auf Mittwoch, den 04. März 2009 kam es in einer Asylbewerberunterkunft in Holderbank (AG) zu einem Streit. Zwei Asylbewerber stritten sich, weil einer Musik hören und der andere schlafen wollte. Am Mittwochmorgen eskalierte dann der Streit vor der Unterkunft und es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Die beiden Kontrahenten gingen mit einer Eisenstange, einer zerbrochenen Flasche und mit Messern aufeinander los. Als die Polizei am Tatort eintraf, war die Auseinandersetzung noch im Gange und ein Polizist wurde von einem Beteiligten mit einem Messer bedroht. Beurteilung: Messerangriffe bzw. Bedrohungslagen gehören nebst Schusswaffenangriffen zu den gefährlichsten überhaupt. Durch Messer können massivste Verletzungen, u.U. mit Todesfolge, zugefügt werden. Für die Polizei stellt sich das Problem, dass wenn auf einen Schusswaffeneinsatz verzichtet werden muss (z.B. weil Drittpersonen gefährdet werden), eine Annäherung an den Täter notwendig wird. Mit Ausnahme der Schusswaffe können alle anderen Zwangsmittel nur in einem Nahbereich zum Täter (ca. ein bis maximal fünf Meter) eingesetzt werden. Wenn die eingesetzten Zwangsmittel nicht unverzüglich ihre Wirkung entfalten (z.B. Reizstoff/Pfefferspray) befinden sich die Polizeikräfte unmittelbar in der Nähe des Täters und sind damit einem Angriff ausgesetzt. Dies bedeutet zwangsläufig, dass sich Polizeikräfte in grösste Gefahr begeben müssen. Destabilisierungsgeräte können in einer Distanz von einigen Metern eingesetzt werden und weisen einen hohen Wirkungsgrad auf. Im vorliegenden Fall hätte die Polizei den Betroffenen mit einigen Metern Abstand über den anstehenden Einsatz eines Destabilisierungsgerät warnen und dasselbe nötigenfalls einsetzen können. Zudem wären andere Personen (der Streit war noch im Gange) nicht gefährdet worden. 10.2. Messerstecherei an Streetparade in Zürich84 Ein Jugendlicher erstach im Jahre 2007 an der Streetparade in Zürich einen jungen Mann und verletzte einen weiteren schwer. Die Tat geschah abends um ca. 21 Uhr 30, inmitten des Festareals. Beurteilung: Derartig gewalttätiges und gefährliches Handeln erfordert sofortige polizeiliche Intervention. Innerhalb eines mit zahlreichen Besuchern bevölkerten Festgeländes ist der Schusswaffeneinsatz fast nicht möglich. Eine Annäherung an den Täter ist unabdingbar. Dabei bestehen dieselben Problemkreise, wie im vorangegangen Fall. Unterschiedlich beurteilt werden muss aber die Tatsache, dass bei einer notwendigen Annäherung an den Täter Destabilisierungsgeräte auch direkt an den Körper des Betroffenen gehalten und eingesetzt werden können. Der Einsatz von Destabilisierungsgeräten ist ohne Gefahr für nahe stehende Drittpersonen einsetzbar. Es könnte somit auf den Einsatz anderer Mittel, die u.U. Panik auslösen können, verzichtet werden. Besonders der Einsatz von Reizstoffen, wie z.B. Tränengas, ist an dicht bevölkerten Orten problematisch. 83 Alle Falldaten aus www.bazonline.ch vom 04.03.2009 84 Alle Falldaten aus www.nzz.ch vom 12.08.2007 - 36 - 10.3. Amoklauf in Kinderhort85 Am 23. Januar 2009 richtete ein 20-jähriger Mann in einem Kinderhort im belgischen Dendermonde ein Blutbad an. Sein Gesicht schwarz-weiss bemalt, stach er im Kinderhort mit einem Messer auf zahlreiche Personen ein, tötete zwei Babys, eine Erzieherin und verletzte zwölf weitere Menschen. In einem Rucksack führte der Mann u.a. ein Messer und eine Axt mit. Die Staatsanwaltschaft teilte den Medien weiter mit, dass der Mann unter seiner Oberbekleidung eine kugelsichere Weste trug. Beurteilung: Viele Waffen, Waffenbestandteile und diesbezügliche Abwehrmaterialien sind auch für Privatpersonen legal zu erstehen. Sollte ein Täter der bevorstehenden Polizeiintervention mit entsprechenden Massnahmen entgegenwirken, wären die herkömmlichen Zwangsmittel wirkungslos. Ein allfälliger Schusswaffeneinsatz in Notwehr oder zur Notwehrhilfe durch die Polizei bliebe wirkungslos. Destabilisierungsgeräte wirken auch durch das dichte Material von kugelsicheren Westen und bewirken damit eine Angriffsunfähigkeit. Angesichts der Gefahr, welche in einem solchen Fall von einem Täter ausgeht, muss eine Polizeiintervention unverzüglich erfolgen. Sollte ein Täter die Wirkung sämtlicher konventioneller Zwangsmittel untergraben haben, wäre der Einsatz eines Destabilisierungsgeräts alleinig erfolgversprechend. 11. Beurteilung des Vorwurfs einer Folterabsicht mittels Destabilisierungsgeräten 11.1. Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsorganisationen verfolgen, gemäss ihrer Zweckbestimmung, das Ziel, die weltweite Einhaltung und Achtung der Menschrechte, gemäss der Konvention zum Schutze der Menschenrechte,86 zu fördern und Verletzungen derselben aufzudecken. Dass polizeiliche Interventionen in den Fokus der Menschenrechtsorganisationen fallen ist nicht verwunderlich, werden doch die Grundrechte der Betroffenen tangiert. Bei der kritischen Beurteilung polizeilicher Interventionen, insbesondere der Anwendung von unmittelbarem Zwang, geht aber sehr oft vergessen, dass Polizeikräfte aufgrund gesetzlicher Vorgaben zum Handeln verpflichtet sind und mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegen einzelne Personen andere Menschen vor Gefährdung und/oder Verletzung bewahren. In bestimmten Situationen ist unmittelbarer Zwang die einzige Möglichkeit, weiteren Schaden zu verhindern. Amnesty International berichtet in ihrem Bericht über elektronische Waffen im Nutzen der US amerikanischen Justizbehörden87 vom Einsatz von Destabilisierungsgeräten an Kindern, Gebrechlichen und bereits gefesselten Menschen. Über die Informationsquellen sagt der Bericht nur wenig aus und lässt dementsprechend keine Beurteilung zu. Gegenüber den Zwangsanwendungen von ausländischen Behörden kann in der vorliegenden Arbeit ohnehin kein Urteil gefällt werden, da die jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen und situativen Begebenheiten zur polizeilichen Anwendung von Zwangsmitteln nicht Gegenstand der Untersuchungen und Schlussfolgerungen sind. Es kann aber vermerkt werden, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten an bereits gefesselten Personen mit Sicherheit einer 85 Alle Falldaten aus www.bazonline.ch vom 24.0.2009 86 EMRK 87 „Less than lethal“? The use of stun weapons in us Law enforcement, amnesty international, 2008 - 37 - eingehenden Prüfung der Verhältnismässigkeit unterzogen werden müsste und in der Schweiz, aufgrund der hiesigen gesetzlichen Grundlagen, bei gesetzmässiger Anwendung nicht vorstellbar ist. 11.2. Definition der Folter Die Definition der Folter erfolgt in sehr unterschiedlicher Ausgestaltung und hängt sehr davon ab, welche Interessen verfolgt werden, dass bestimmte Handlungen noch als gerechtfertigt gelten oder zu verurteilen seien. Amnesty International legt ihren kritischen Berichten eine Definition der Folter zugrunde, welche an Interpretation einen weiten Spielraum lässt und auch Handlungen ausserhalb behördlicher Zwangsanwendung erfasst. Definition der Folter gemäss Amnesty International:88 Folter ist die systematische und bewusste Zuführung von akutem Schmerz in jeder Form durch eine Person gegenüber einer anderen oder einer dritten Person, um die Absichten der ersteren gegenüber den letzteren gegen ihren Willen durchzusetzen. Gemäss dieser Definition wären zahlreiche Handlungen von Eltern gegenüber ihren Kindern, ohne direkte erzieherische Absicht, ebenfalls erfasst und lassen deshalb an der offen gehaltenen Formulierung Bedenken aufkommen. Als zentrale Beurteilung der Folterdefinition gemäss amnesty international lässt sich m.E. aber festhalten, dass gesetzmässige und verhältnismässige polizeiliche Gewaltanwendung niemals als Folter interpretiert werden kann, da es sich bei diesen Handlungen nicht um die Absichten des Ausführenden handelt, sondern gesetzlich definierte und vorgeschriebene Normen des Gesetzgebers sind und damit schlussendlich vom Souverän postuliert. 11.3. Die Haltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber Folter Die Schweiz hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 02.12.1986 ratifiziert, worauf es am 26.06.1987 in Kraft trat.89 Teil 1 Art. 1 1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck < > jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. 2.(....) 88 www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Folter 13.04.2009 89 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, 0.105 - 38 - Aufgrund der gesetzlichen Grundlage von polizeilichen Zwangsanwendung unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit lässt sich m.E. vom letzten Satz des Art.1, Ziff. 1, des Übereinkommens kein Vorbehalt des Einsatzes von Destabilisierungsgeräten ableiten. 11.4. Schlussfolgerungen zur Thematik der Folter Den von Amnesty International geschilderten drastischen Fälle einer missbrauchsverdächtigen Anwendung von Destabilisierungsgeräten gehört Beachtung geschenkt. Trotzdem darf nicht in Vergessenheit geraten, dass rudimentäre Sachverhaltsschilderungen wie „eine gefesselte Person getasert“ nicht zur abschliessenden Beurteilung gereichen; hat die betroffene Person nämlich die Hände vor dem Körper gefesselt, eine andere Person überwältigt und würgt diese, ohne dass andere Zwangsmittel ein Ablassen von dieser gewürgten Person bewirken könnten, wäre die Anwendung eines Destabilisierungsgeräts unter anderen Gesichtspunkten zu prüfen, als wenn das Destabilisierungsgerät gegen einen gefesselten und friedlichen Häftling eingesetzt würde. Jeweils alle beurteilungsrelevanten Elemente eines Sachverhalts müssen dargestellt werden. Ebenso die zahlreich genannten Fälle von Einsätzen gegen Kinder; welche Alterschwelle gelten in den jeweiligen Ländern zur rechtlichen Beurteilung, ob es sich um ein Kind handelt (7jährig oder 18jährig). In der Schweiz besteht nur wenig Grund zur Annahme, dass Destabilisierungsgeräte missbräuchlich verwendet werden; zu engmaschig sind die Kontrollmechanismen und umfassend die mit den Einsätzen verbundenen Untersuchungen. Wie aber bei allen Waffen und Gegenständen entscheidet schlussendlich der Mensch über deren tatsächliche Verwendung. Mittels technischer Vorkehrungen (Datenspeicher), detaillierter Vorgaben für den Einsatz (Gesetze, Dienstvorschriften) und transparenter Information (zukünftige Meldepflicht an SPTK) können geeignete Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung vorgewiesen werden. Amnesty International kritisiert in ihrem Bericht hauptsächlich die missbräuchliche Verwendung und die Möglichkeit derselben durch lasche Handhabung von Zwangsmitteln, nicht aber deren Einsatz grundsätzlich.90 12. Schlussfolgerungen zur Thematik „polizeiliche Anwendung von Destabilisierungsgeräten“ Jede Form polizeilicher Zwangsanwendung hat auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen und verhältnismässig zu sein. In der Schweiz besteht, zur Normierung polizeilicher Zwangsanwendung, ein umfangreiches Regelwerk, welches auch die Anwendung von Destabilisierungsgeräten betrifft. Hierzulande ist die Einführung und die Anwendung von Destabilisierungsgeräten umfassend geregelt und kantonsübergreifend durch Institutionen der Polizeileitungen und politischen Verantwortungsträger (KKJPD/KKPKS) aufeinander abgestimmt. Im Verlaufe der vorangegangenen Erörterungen konnte festgestellt werden, dass die Normen sehr detailliert sind und die bestehenden Restrisiken in adäquater Weise würdigen. Ebenso engmaschig wurde das Kontrollwesen der Anwendung von Destabilisierungsgeräten konstruiert. 90 „Less than lethal“? The use of stun weapons in us Law enforcement, amnesty international, 2008, S. 1-130 - 39 - Die Vorkehrungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Destabilisierungsgeräten sind damit so umfangreich, wie bei keinem anderen Zwangsmittel. Keine rechtliche Grundlage kann allerdings vollumfängliche Verhinderung normenwidrigen Verhaltens durch die Anwender garantieren. Weiter darf nichts darüber hinwegtäuschen, dass die Anwendung von Zwangsmassnahmen, insbesondere physischer Zwang, immer mit Risiken verbunden ist. Gemäss der Risikobeurteilung der unmittelbar von der Geräteanwendung ausgehenden Gefahren ist m.E. von einem geringen Risiko auszugehen. Die mittelbaren Gefahren (z.B. Anprallverletzung) sind von den Umständen des Einzelfalles abhängig und können durch umsichtiges Verhalten der eingesetzten Polizeikräfte positiv beeinflusst werden. Angesichts der Abwehr grosser Gefahr und/oder Verletzungen aller Beteiligten lassen sich die Risiken in einem akzeptablen Rahmen einordnen. Aufgrund dieser Sachlage und nicht zuletzt auch unter Betonung des verfassungsmässigen Grundsatzes, dass staatliches Handeln verhältnismässig zu sein hat, verlagert sich die streitbare Materie zum Thema Destabilisierungsgerät deutlich: Destabilisierungsgeräte sind geeignet und zweckmässig, wobei deren Nutzen im Rahmen der polizeilichen Auftragserfüllung unbestritten ist. Vielmehr bestritten ist, ob zur Herbeiführung der Angriffs- und Fluchtunfähigkeit einer Person ein massives, kurzzeitiges Schmerzempfinden ausgelöst werden darf. Auch wenn keine Verletzungen aus dieser Schmerzzufügung resultieren, fokussieren sich die Vorbehalte einer Anwendung des Geräts nicht absolut, sondern auf den ethischen Bedenken der Schmerzzufügung. Da physischer Zwang bzw. die Anwendung von Zwangsmitteln sehr häufig Schmerzen zufügen und sogar Verletzungen verursachen können, begründet das Destabilisierungsgerät gerade mit der kurzen Anwendungszeit seine Eignung hinsichtlich der Einhaltung verfassungsmässiger Grundrechte. Erstaunlicherweise „geniesst“ der polizeiliche Schusswaffeneinsatz bzw. die Bewaffnung mit Schusswaffen innerhalb der Gesellschaft eine breite Akzeptanz. Destabilisierungsgeräte, in den dafür vorgesehen Fällen eingesetzt, erfüllen dieselbe Zweckbestimmung (Angriffs- /Fluchtverhinderung) und vermeiden dabei die beim Schusswaffeneinsatz oft zu beklagende Folge schwerer Verletzungen oder Todesfolge. Trotzdem bleiben sie mit dem gesellschaftlichen Stigma des „Foltergeräts“ behaftet. M.E. sind die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz betreffend der Anwendung von Destabilisierungsgeräten ausreichend und sehr detailliert. Die Ausbildung der polizeilichen Anwender ist professionell und würdigt die Restrisiken in adäquater Weise. Die Kontrollmechanismen sind engmaschig und tragen somit der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung umfangreich bei. Eine von den Kritikern befürchtete Tendenz zur extensiven und vorschnellen Anwendung von Destabilisierungsgeräten ist in der Schweiz angesichts der geringen Anzahl Realeinsätze auch nicht absehbar. Es stellt sich demnach abschliessend nicht die Frage, ob es zu verantworten ist, Destabilisierungsgeräte anzuwenden, sondern die Frage, ob es verantwortet werden kann, auf dieses polizeiliche Mittel zu verzichten. Zunehmende Gewalt gegen Polizeikräfte91 und gewisse zeitgeschichtliche Erscheinungen wie Amok und Schoolshooting zeigen auf, dass bei Extremsituationen sofortiges polizeiliches Handeln von Nöten sein kann und dessen Qualität u.a. von den eingesetzten Mitteln abhängig ist. 91 Auskunft F. Bättig - 40 - Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Basel, den 08. Mai 2009 Michel Münger

    Grösse: 398 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    1

    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren, insbe- sondere nach Schweizerischer Strafprozessordnung Masterarbeit eingereicht von lic. iur. Martin Hasler Klasse MAS Forensics 2 am 11. Mai 2009 betreut von lic. iur. Adrian Schulthess, Fürsprecher, EMECI G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 2 I. INHALTSVERZEICHNIS ........................................................................................ 2 II. LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................... 3 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .............................................................................. 4 IV. KURZFASSUNG ...................................................................................................... 5 V. ANHANG ................................................................................................................ 30 I. INHALTSVERZEICHNIS MASTER OF ADVANCED STUDIES IN FORENSICS (MAS FORENSICS) ............ 1 1. EINLEITUNG ........................................................................................................... 8 2. GRUNDLAGEN ........................................................................................................ 9 2.1. GEGENÜBERSTELLUNG ZIVILPROZESS – STRAFPROZESS ........................................ 9 2.1.1. Untersuchungsmaxime – Verhandlungsmaxime ............................................... 9 2.1.2. Offizialmaxime – Dispositionsmaxime ........................................................... 10 2.1.3. Durchsetzung von Ansprüchen ........................................................................ 10 3. VORAUSSETZUNGEN DER GELTENDMACHUNG ........................................ 11 3.1. SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN .......................................................................... 11 3.1.1. Grundregel ....................................................................................................... 11 3.1.2. Umfang der Geltendmachung von Ansprüchen .............................................. 15 3.2. PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN ...................................................................... 16 3.2.1. Aktivlegitimation ............................................................................................. 16 3.2.2. Anmeldung im Verfahren ................................................................................ 18 4. ENTSCHEID ÜBER DIE ZIVILFORDERUNG .................................................... 20 4.1. ENTSCHEID DURCH DAS STRAFGERICHT ............................................................... 20 4.2. VERWEISUNG IN DEN ZIVILPROZESS ..................................................................... 21 4.2.1. Strafbefehl und Einstellung ............................................................................. 21 4.2.2. Mangelnde Substantiierung ............................................................................. 21 4.2.3. Weitere Fälle.................................................................................................... 22 4.2.4. Kognition des Zivilrichters .............................................................................. 23 4.3. RÜCKZUG DER ZIVILKLAGE .................................................................................. 23 4.4. ABGEKÜRZTES VERFAHREN ................................................................................. 23 4.5. RECHTSMITTEL ..................................................................................................... 24 5. KOSTEN .................................................................................................................. 24 5.1. VERGLEICH ZIVIL- /STRAFPROZESS ALLGEMEIN ................................................... 24 5.2. KOSTENREGELUNGEN DER STPO .......................................................................... 26 5.2.1. Allgemeines ..................................................................................................... 26 5.2.2. Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung ............................................................ 26 5.2.3. Unentgeltliche Rechtspflege ............................................................................ 27 5.2.4. Kostenauferlegung ........................................................................................... 27 G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 3 II. LITERATURVERZEICHNIS Standardwerke: - Brehm Roland, Berner Kommentar, Band VI: Obligationenrecht, Art. 41 - 61, 3. Auflage, Bern 2006 - Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weder: Kommentar Schweizerisches Strafgesetz- buch, 17. Auflage, Zürich 2006 - Gauch/Aepli/Casanova: Schweizerisches Obligationenrecht, allgemeiner Teil; Rechtsprechung des Bundesgerichts, Zürich 1996 - Goldschmied/Maurer/Sollberger: Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008 - Guhl Theo: Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000 - Hansjakob Thomas: Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Dissertation, St. Gallen 1988. - Hauser/Schweri/Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005 - Honsell/Vogt/Wiegand: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, zitiert: BSK OR I - Kummer Max: Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984 - Niggli/Wiprächtiger: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, zi- tiert: BSK Strafrecht II - Oberholzer Niklaus: Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005 - Trechsel Stefan et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gal- len 2008 Materialien zur StPO: - Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005; Bundesblatt 2006, S. 1085 ff. - Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 - Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006; Bundesblatt 2006, S. 7221 ff. Massgebliche Bundesgerichtsentscheide G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 4 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS GwG Geldwäschereigesetz, SR 955.0 OHG Opferhilfegesetz, SR 312.5 OR Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches), SR 220 SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 05.10.2007 StP SG Strafprozessgesetz des Kantons St. Gallen, sGS 962.1 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch SR 210 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 Art. Artikel BGE Bundesgerichtsentscheid Bsp. Beispiel E. Erwägung ff. fortfolgende i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit lit. litera m.E. meines Erachtens N Nominale s. siehe S. Seite u.a. unter anderem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel zN Zum Nachteil G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 5 IV. KURZFASSUNG Im schweizerischen Strafprozess ist es üblich, dass eine durch eine Straftat geschädigte Per- son zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter, welche als Folge der Straftat entstanden sind, im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen kann. Wie schon der Begriff Adhäsi- onsprozess besagt, wird dazu dem Strafprozess ein sich auf den gleichen Sachverhalt bezie- hender Zivilprozess quasi angehängt. Die Implementierung des Zivilverfahrens in den Straf- prozess geschieht freilich nicht ohne weiteres, sondern bedarf der Regelung, da Zivil- und Strafverfahren sich in grundlegenden Wesenszügen unterscheiden. Betrachtet man diese Re- gelungen, so zeigt sich relativ schnell, dass die prozessualen Bestimmungen alleine die Thematik nur lückenhaft bzw. punktuell regeln. Erst im Zusammenspiel mit den entspre- chenden Bestimmungen des materiellen Rechts (insbesondere Art. 41 ff OR.), in welchen zum Teil auch Vorschriften mit teilweise prozessualem Charakter stecken, ergibt sich ein mehr oder weniger umfassendes Normengefüge. Aus der verfassungs- und konventionsmäs- sig verankerten Unschuldsvermutung folgt, dass im Strafverfahren die Untersuchungsmaxi- me gilt. Diese verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, von Amtes wegen die Beweiserhe- bung auf alle Tatsachen auszudehnen, die für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Diese Pflichtenzuweisung führt in der Regel dazu, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen, welche Grundlage für die Stellung eines Zivilanspruchs im Strafverfahren bilden, zu einem grossen Teil von Amtes wegen abgeklärt werden. Dabei ist vorauszuschi- cken, dass nur Zivilansprüche in Frage kommen, welche aus der Straftat erwachsen, welche Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens ist. Die Wirkung der Untersuchungsmaxime geht allerdings nicht soweit, dass der Kläger vollumfänglich von jeglicher Obliegenheit be- freit würde. Auch im Strafprozess trifft den Kläger in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche eine – in der Regel inhaltlich beschränkte – Substantiie- rungspflicht. In objektiver Hinsicht ist die Adhäsionsklage möglich für privatrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden. Definitionsgemäss kommen einzig Ansprüche in Be- tracht, deren rechtliche Basis im Zivilrecht zu finden ist. Ansprüche auf öffentlich- rechtlicher Grundlage sind ausgeschlossen. Durch eine Straftat generierte Ansprüche sind typischerweise solche auf Schadenersatz oder Genugtuung. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung sind gemäss haftpflichtrechtlicher Lehre Eintritt eines Schadens, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schadenseintritt, Wi- derrechtlichkeit und Verschulden. Diese müssen i.d.R. in tatsächlicher Hinsicht im Adhäsi- onsprozess nur in sehr eingeschränktem Mass vom Kläger dargebracht und vom Gericht noch zusätzlich zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts geprüft werden. Der Hauptteil der Voraussetzungen einer allfälligen Haftung wird im Rahmen der strafrechtli- chen Untersuchung von Amtes wegen mit erhoben. Zur Adhäsionsklage berechtigt ist in subjektiver Sicht nach aktueller und künftiger Rechtslage und herrschender Lehre derjenige, der durch die Straftat in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist. Posi- tivrechtlich festgeschriebene Ausnahmen vorbehalten, kann nur der Träger des durch die fragliche Straftat geschützten Gutes als Kläger zugelassen werden. Eine bloss mittelbare Be- einträchtigung in einem geschützten individuellen Rechtsgut genügt nicht. Die geschädigte Person hat einen Anspruch auf Zulassung als Kläger im Strafprozess. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den Geschädigten auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Die entspre- chenden Aufklärungspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber allfälligen Zivilklägern sind Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf der andern Seite er- langt nur derjenige Geschädigte Klägerstellung im Verfahren, der ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren beteiligen will. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 6 Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht und die Zivilklage hinreichend begründet und beziffert wurde. Ein (die Forderung schützender oder abweisender) Entscheid ergeht auch bei Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, d.h. die Voraussetzungen der Haf- tung in liquider Weise als erfüllt oder als nicht erfüllt eingestuft werden. Dabei ist auch das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden. Des weitern kann das Gericht in Fällen, in welchen die genaue Schadenshöhe und damit die genaue Höhe der Zivilforderung zum Zeit- punkt des Urteils noch nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand nachgewie- sen werden kann, einen Entscheid lediglich im Grundsatz fällen, d.h. seinen Entscheid in- haltlich darauf beschränken, dass die Voraussetzungen der Haftpflicht des Täters gegeben sind und die Forderung zur Ermittlung des genauen Betrages in den Zivilprozess verweisen. Wird das Strafverfahren durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, so wird inskünftig über die Zivilforderung nicht entschieden, sondern es erfolgt die Verweisung in den Zivilprozess. Einzig wenn die Zivilforderung vom Beschuldigten anerkannt worden ist, kann sie im Sinne der Vormerkung Eingang in das Dispositiv des Strafbefehls finden. Die Zivilklage wird sodann gemäss Schweizerischer StPO in den Zivilprozess verwiesen, wenn die Klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat und ebenso, wenn ein Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte. Dass der Kläger im Adhäsionsverfahren gegen den Entscheid des Gerichts im Zivilpunkt zur Einreichung der Berufung befugt ist, ist im geltenden Recht unbestritten und wird auch für die StPO gelten. Danach kann jede Person ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Mit der Zulas- sung als Kläger im Strafverfahren ist das rechtlich geschützte Interesse auch an der Aufhe- bung oder Änderung des Entscheids über die vom Kläger erhobene Klage erstellt. Ein Ent- scheid über die Zivilforderung im Adhäsionsprozess ist mittels Berufung anzufechten. Mit Berufung anfechtbar sind alle Urteile, mit denen Fragen des materiellen Rechts erstinstanz- lich abschliessend entschieden worden sind. Gegen den Entscheid des Gerichts, die Zivil- klage in den Zivilprozess zu verweisen, ist die Berufung nicht zulässig. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO steht dem Kläger ebenfalls nicht offen. Auch im Rechtsmittelverfah- ren gilt in Bezug auf die Zivilklage die Dispositionsmaxime. Kann oder will ein Kläger oder auch der Beschuldigte ein Urteil nur im Zivilpunkt mit Berufung anfechten, so hat er zu be- achten, dass der Umfang der Anfechtbarkeit des Urteils sich dann nicht nach den Regeln der StPO, sondern nach den Regeln des am Ort des Gerichtsstands geltenden Zivilprozessrechts bestimmt. Dieses kann beispielsweise Einschränkungen bezüglich der Kognition der Rechtsmittelinstanz oder Streitwertgrenzen vorsehen. Es entspricht dem Wesen des von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozesses, dass auch die Kostenverantwortlichkeit von Beginn des Verfahrens an bei den Parteien liegt. Ent- sprechend wird das Gericht erst tätig, wenn ein entsprechender Kostenvorschuss durch den Kläger geleistet wurde. Auch für die Beweiserhebungen im Einzelnen ist der Kläger in der Folge vorschusspflichtig. Grundsätzlich werden im Zivilprozess sodann mit dem Urteil so- wohl die Gerichts- als auch die Prozesskosten der Gegenpartei der unterliegenden Partei auferlegt. Dringt der Kläger mit seiner Klage nicht durch, hat er die Gerichtskosten wie auch die Prozesskosten der Gegenpartei zu berappen. Im Gegensatz dazu verpflichtet im Strafver- fahren die Offizialmaxime die Behörden, Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen. Diese Verpflichtung bringt es mit sich, dass auch die durch die Strafverfolgung entstehenden Kos- ten vorerst vom Staat aufzubringen sind. Den Kläger trifft im Normalfall keine Vorschuss- pflicht. Die Kosten werden im Falle eines Schuldspruchs i.d.R. dem Beschuldigten aufer- legt. Umgekehrt bedeutet ein Freispruch alleine keineswegs, dass der Kläger die Untersu- chungs-, Gerichts- und Verteidigungskosten zu tragen hat. Vielmehr verbleiben diese i.d.R. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 7 beim Staat. Nur in Ausnahmefällen und oftmals nur partiell kommt in den kantonalen Straf- prozessordnungen eine Auferlegung der bei Staat und Beschuldigtem entstandenen Kosten an den Kläger in Betracht. Faktisch kommen vornehmlich Massnahmen zur Bestimmung der Schadenshöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage betreffend das Kostenrisiko besteht, insbe- sondere was Vermögensdelikte anbelangt, stets eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Strafverfahrens durch einen Kläger bzw. jemanden, der glaubt, Ansprüche gegen einen an- dern, nicht selten einen früheren Geschäftspartner, zu haben. Die Versuchung besteht mitun- ter, diesen in Zusammenhang mit dem vermeintlichen oder berechtigten, jedenfalls bestritte- nen Anspruch relativ leichtfertig einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, um auf dem Weg der Strafuntersuchung kostenlos bzw. -günstig Beweise auszuforschen. Mit der Revision der Verfahrensordnungen auf den Gebieten Strafprozess, Zivilprozess und Gerichtsorganisation auf Bundesebene soll nicht nur eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung, sondern eben- so eine Harmonisierung unter den verschiedenen Verfahrensgesetzen auf Bundesebene an- gestrebt werden. In Bezug auf den Adhäsionsprozess wirkt sich das insofern aus, dass in Be- zug auf die Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage möglichst eine Angleichung an das Zivilprozessrecht erfolgen soll. Tendenziell bedeutet dies eine gewisse Ausdehnung der Kostentragungspflichten des Klägers, welche aber, missbräuchliches Vor- gehen des Klägers vorbehalten, inhaltlich begrenzt bleiben auf Aufwände, welche aus der Behandlung der Zivilforderung speziell entstanden sind. In Übereinstimmung mit dem Offi- zialprinzip bzw. der dem Staat zugewiesenen Aufgabe, Strafverfahren zu führen, wird auf eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft verzichtet. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 8 1. Einleitung Im schweizerischen Strafprozess ist es üblich, dass eine durch eine Straftat geschädigte Per- son zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter, welche als Folge der Straftat entstanden sind, im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen kann 1 . Wie schon der Begriff Adhäsi- onsprozess besagt, wird dazu dem Strafprozess ein sich auf den gleichen Sachverhalt bezie- hender Zivilprozess quasi angehängt. Der Beweggrund dafür liegt auf der Hand: wer schon durch eine Straftat in seinen Rechten verletzt und dadurch in der Rolle des Geschädigten in ein Strafverfahren hineingezogen wird, soll bei seinen Bestrebungen um die finanzielle Wiedergutmachung eine privilegierte Behandlung erfahren. Dies geschieht einerseits da- durch, dass der Geschädigte statt zweier Verfahren nur eines durchmachen muss und indem andererseits im Strafverfahren im Hinblick auf die Aufgabenzuteilung an die Parteien bzw. den Staat Prinzipien (insbesondere die Untersuchungsmaxime) gelten, welche ihn im Ver- gleich zum Zivilprozess entlasten. Dem Interesse des Geschädigten an dieser Privilegierung scheint oftmals das Interesse des Strafgerichts und damit des Staats entgegen zu stehen, da die Ausweitung des Prozessthemas vom Strafpunkt auch noch auf den Zivilpunkt für das Strafgericht einen nicht unerheblichen Mehraufwand mit sich bringen kann. Vielfach besteht jedoch dieser Interessenskonflikt nur vordergründig; gesamthaft betrachtet kann auch das Gericht als Ganzes von den Synergien profitieren, die sich ergeben, wenn der gleiche Le- benssachverhalt gleichzeitig sowohl in Bezug auf seine strafrechtlichen als auch zivilrechtli- chen Auswirkungen behandelt wird. Damit spart auch das Gericht schlussendlich Ressour- cen ein, wenn es nicht zwei vollständige Verfahren - neben dem Straf- zusätzlich einen Zi- vilprozess - durchzuführen hat. Es bestehen somit gute Gründe, Zivilklagen wenn immer möglich bereits im Strafverfahren mit zu erledigen. Die Implementierung des Zivilverfah- rens in den Strafprozess geschieht freilich nicht ohne weiteres, sondern bedarf der Regelung, da Zivil- und Strafverfahren sich in grundlegenden Wesenszügen unterscheiden. Betrachtet man diese Regelungen, so zeigt sich relativ schnell, dass die prozessualen Bestimmungen alleine die Thematik nur lückenhaft bzw. punktuell regeln. Erst im Zusammenspiel mit den entsprechenden Bestimmungen des materiellen Rechts (insbesondere Art. 41 ff OR.), in welchen zum Teil auch Vorschriften mit teilweise prozessualem Charakter stecken, ergibt sich ein mehr oder weniger umfassendes Normengefüge. In der vorliegenden Arbeit soll dieses Normengefüge anhand der entsprechenden Regelun- gen der derzeit noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) beleuchtet werden. Die Beschränkung auf die StPO drängt sich einerseits auf, da eine Befas- sung mit allen kantonalen Strafprozessgesetzen den Rahmen sprengen würde und anderer- seits die Regeln der StPO auf der Grundlage der bisherigen Regelungen und der dazu gefes- tigten Praxis in den Kantonen aufbauen. 1 vgl. Botschaft zur StPO, S. 1172, sowie Begleitbericht zum Vorentwurf StPO, S. 92: der Geschädigte hat die Wahl, seine Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren oder in einem separaten Zivilverfahren geltend zu machen. Letzteres dürfte aber nur in Ausnahmefällen je vorkommen. Die entsprechende explizite Erwähnung in Art. 129 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs StPO wurde nicht in die endgültige Fassung der StPO (Art. 122) übernommen. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 9 2. Grundlagen 2.1. Gegenüberstellung Zivilprozess – Strafprozess 2.1.1. Untersuchungsmaxime – Verhandlungsmaxime Aus der verfassungs- und konventionsmässig verankerten Unschuldsvermutung, wonach ein Angeklagter als unschuldig gilt, solange ihm Straftat und Schuld nicht nachgewiesen wor- den sind, folgt, dass im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt. Diese verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, von Amtes wegen die Beweiserhebung auf alle Tatsachen auszu- dehnen, die für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können 2 . Diese Pflichten- zuweisung führt in der Regel dazu, dass auch die tatsächlichen Voraussetzungen, welche Grundlage für die Stellung eines Zivilanspruchs im Strafverfahren bilden, zu einem grossen Teil von Amtes wegen abgeklärt werden. Der Kläger kann daher die Beweisbeschaffung den Strafverfolgungsbehörden überlassen. Indem diese den Sachverhalt für die strafrechtliche Beurteilung erstellen, schaffen sie gleichzeitig weitgehend das Fundament für die Zivilan- sprüche 3 . Dabei ist anzumerken, dass nur Zivilansprüche in Frage kommen, welche aus der Straftat erwachsen, welche Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens ist. Die Wirkung der Untersuchungsmaxime geht allerdings nicht soweit, dass der Kläger vollumfänglich von jeglicher Obliegenheit befreit würde. Auch im Strafprozess trifft den Kläger in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche eine Substantiierungspflicht. Diese beschränkt sich in der Regel inhaltlich jedoch auf die Höhe der eingereichten Forderung so- wie auf Besonderheiten in der Anspruchsbegründung im konkreten Fall 4 . Der Zivilprozess wird im Gegensatz zum Strafprozess – zumindest im ordentlichen Verfah- ren – von der Verhandlungsmaxime beherrscht 5 . Nach dieser haben die Parteien dem Ge- richt die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel an- zugeben 6 . Die Verhandlungsmaxime weist die Verantwortung für die Urteilsgrundlage im Sachverhalt den Parteien zu 7 . Der Kläger hat somit im Zivilprozess von Anfang an eine viel aktivere Rolle einzunehmen, will er einen Anspruch durchsetzen. Nicht der Richter erforscht die massgeblichen Tatsachen von sich aus, sondern der Kläger hat diese dem Richter als Entscheidgrundlage beizubringen. Im Strafprozess kommt die Verhandlungsmaxime ledig- lich punktuell zur Anwendung, insbesondere wie bereits erwähnt in Bezug auf die Beziffe- rung des Zivilanspruchs. Neben diesen grundsätzlichen Unterschieden in der Aufgabenverteilung ergeben sich aus der Anwendung der Untersuchungs- bzw. Verhandlungsmaxime auch praktisch wesentliche par- tielle Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe. Namentlich ist die Bedeutung von Fristen im Zivilprozess wesentlich grösser als im Strafverfahren. Insbesondere kommt im Strafver- fahren einer dem Kläger angesetzten Frist kaum je Verwirkungsfolge zu. Auch verspätete 2 Oberholzer, S. 314, N 721. 3 So auch Botschaft StPO, S. 1173 f. 4 s. nachfolgend, Kapitel 3.2.2. 5 Botschaft zur ZPO, S. 7275. 6 Art. 55 Abs. 1 ZPO. 7 Kummer, S. 76. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 10 Eingaben des Klägers sind mindestens bis zur Anklagererhebung an das Gericht entgegen zu nehmen. 2.1.2. Offizialmaxime – Dispositionsmaxime Im Strafverfahren gilt grundsätzlich die Offizialmaxime. Diese verlangt, dass Straftaten von Amtes wegen verfolgt werden 8 . Sobald die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einer be- gangenen Straftat erhält, hat sie von sich aus entsprechende Ermittlungen aufzunehmen. Selbst der Geschädigte hat darauf (bei Offizialdelikten) keine Einflussmöglichkeit. Die Aus- nahme davon bilden die Antragsdelikte sowie Fälle von häuslicher Gewalt nach Art. 55a StGB. Im Zivilprozess gilt dagegen die Dispositionsmaxime. Diese besagt, dass der Staat Rechtsschutz nur zu gewähren hat, wenn, soweit und solange es von ihm verlangt wird. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat 9 . Der Private verfügt frei über sein Recht 10 . Auch im Strafprozess steht die Einreichung von Zivilansprüchen im freien Ermessen des Geschädigten. Es gilt auch im Strafprozess die Dispositionsmaxime, soweit es um die Adhä- sionsklage geht. Daraus ergibt sich eine gewisse Schnittstellenproblematik, welche sich na- mentlich bei der Bestimmung von Tiefe und Umfang der Substantiierungspflicht 11 zeigt, welche den Kläger in Bezug auf die eingereichten Zivilansprüche treffen soll. Wie weit muss er unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime seine Ansprüche nicht nur beziffern, sondern auch begründen, wieweit wird die Begründetheit einer Zivilforderung durch die Strafverfolgungsbehörde, welche unter der Offizialmaxime handelt, von Amtes wegen ab- geklärt? In der Praxis wird diese Fragestellung vielfach umgangen, indem im Zweifelsfall die Verweisung in den separaten Zivilprozess angeregt wird. 2.1.3. Durchsetzung von Ansprüchen Bei der Durchsetzung der Zivilansprüche nach erfolgtem Urteil besteht grundsätzlich kein Unterschied, ob diese adhäsionsweise in einem Strafprozess oder in einem eigenständigen Zivilprozess zugesprochen wurden. In beiden Fällen hat die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs nach den Regeln des SchKG im Betreibungsverfahren zu erfolgen. An sich han- delt es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit, aber immerhin enthält Art. 73 StGB eine erwähnenswerte, dem Strafprozess vorbehaltene Eigenheit. Gemäss dieser Bestimmung kann der durch ein Verbrechen oder Vergehen Geschädigte vom Gericht verlangen, ihm ge- gen Abtretung seiner im Urteil oder sogar durch Vergleich festgesetzten Forderung auf Schadenersatz bzw. Genugtuung die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse, ein- gezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Nettoverwertungserlös, Ersatzfor- derungen oder Friedensbürgschaftssummen zuzusprechen. Voraussetzung dazu ist, dass der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schadenersatz bzw. die Genugtuung nicht leisten wird. Mit dieser Bestimmung wird dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, bei gegebenen Voraussetzungen das Inkassorisiko für seine Forderung auf den Staat abzuwälzen; eine Möglichkeit, die dem Zivilprozess voll- kommen fremd ist. 8 Oberholzer, S. 295. 9 Art. 58 Abs. 1 ZPO. 10 Kummer, S. 80. 11 vgl. nachfolgend, 4.2.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 11 3. Voraussetzungen der Geltendmachung 3.1. Sachliche Voraussetzungen 3.1.1. Grundregel In sachlicher Hinsicht ist die Adhäsionsklage möglich für privatrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden 12 . Definitionsgemäss kommen einzig Ansprüche in Be- tracht, deren rechtliche Basis im Zivilrecht zu finden ist. Ansprüche auf öffentlich- rechtlicher Grundlage sind somit ausgeschlossen 13 . Sie können nicht im Rahmen eines Strafverfahrens eingebracht, sondern müssen in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden. Welche privatrechtlichen Ansprüche, die sich aus der Straftat ableiten, adhäsions- weise geltend gemacht werden können, ergibt sich aus einem Zusammenspiel zwischen den Tatbestandsnormen des materiellen Strafrechts und den entsprechenden Haftungsnormen im Zivilrecht, namentlich Art. 41 ff. OR, welche die Entstehung (der Obligationen) durch uner- laubte Handlung zum Regelungsinhalt haben. Durch eine Straftat generierte Ansprüche sind typischerweise solche auf Schadenersatz oder Genugtuung. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung sind gemäss haftpflichtrechtlicher Lehre Eintritt eines Schadens, adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schadenseintritt, Wi- derrechtlichkeit und Verschulden 14 . Entsprechend Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht, liegt die Beweislast in Bezug auf das Vor- liegen der Haftungsvoraussetzungen beim Kläger. Wird der Anspruch im Adhäsionsverfah- ren geltend gemacht, stellt sich dazu die Frage, inwiefern diese Voraussetzungen zumindest in tatsächlicher Hinsicht bereits bei der Untersuchung der Tat aus strafrechtlichem Blick- winkel (Abklärung der Tatbestandsmässigkeit) von Amtes wegen geprüft werden. - Schaden: Der Geschädigte soll in seinem Vermögen wieder in die Situation versetzt werden, in welcher er vor der Straftat war, indem sämtliche Vermögenseinbussen, die der Geschädigte als Folge der Straftat erlitt, kompensiert werden. Ist im Vermögen des Geschädigten keine Minderung eingetreten, so besteht kein Schadenersatzanspruch. Hat der Geschädigte durch die Straftat auch seelische Unbill von einer gewissen Inten- sität erlitten, ist diese durch Leistung von Genugtuung abzugelten. Der Eintritt eines Vermögensschadens ist i.d.R. nicht Teil des Tatbestandes, welcher im entsprechenden Strafverfahren untersucht wird 15 . Ausgenommen davon sind freilich diejenigen Tatbe- stände, bei welchen der Eintritt eines Vermögensschadens ein objektives Tatbe- standsmerkmal bildet, so etwa beim Betrug 16 oder der arglistigen Vermögensschädi- 12 Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO. Dass sich der Anspruch gegen die beschuldigte(n) Person(en) richten muss, gegen welche auch das entsprechende Strafverfahren geführt wird, wird im Gegensatz z.B. zu Art. 43 Abs. 1 SG StP nicht explizit erwähnt, erscheint jedoch selbstverständlich. 13 Beispiele: Ansprüche gegen den Staat basierend auf einem Verantwortlichkeitsgesetz in Fällen, in welcher ein Beamter durch einen Amtsmissbrauch einen Schaden angerichtet hat; Rückforderungsansprüche gegen einen Sozialhilfebezüger, welcher die Leistungen durch Betrug erwirkt hat. 14 Für viele: Gauch/Aepli/Casanova, S. 63 ff. 15 Bsp.: Bei einer einfachen Körperverletzung wird nur überprüft, ob das Opfer an Körper oder Gesundheit geschädigt wurde. Die Kosten, welche dem Opfer aus der Schädigung allenfalls entstehen, spielen in Bezug auf die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Vorbehalten bleibt freilich Art. 313 Abs. 1 StPO. 16 Art. 146 Abs. 1 StGB. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 12 gung 17 . Hier wird die Schadensermittlung grösstenteils in die von Amtes wegen ge- führte Untersuchung des Straftatbestands miteinbezogen 18 . - Adäquater Kausalzusammenhang: Haftung aus Delikt setzt voraus, dass die strafbare Handlung kausal war für den Eintritt des Schadens; zwischen der Straftat und dem Schaden muss das Verhältnis der Ursache und Wirkung 19 bestehen. Innerhalb der strafrechtlichen Beurteilung einer Tat ist das Erfordernis des Kausalzusammenhangs ebenso bedeutsam. Dabei bleibt die Prüfung der Kausalität jedoch begrenzt auf die strafrechtliche Tatbestandsmässigkeit; so ist insbesondere bei Erfolgsdelikten zu prü- fen, ob ein tatbestandsmässiger Erfolg kausal auf eine Handlung oder Unterlassung des Täters zurückzuführen sei. Insofern muss eine entsprechende Kausalkette zu er- kennen sein. Kommt nun ein Ersatzanspruch dazu, so ist diese Kausalkette zusätzlich auszudehnen auf den Schadenseintritt, es ist zu prüfen, ob die Tathandlung nicht nur für den Taterfolg kausal war, sondern über diesen auch für den eingetretenen Schaden. Auch hier gilt die gleiche Einschränkung wie oben beim Schaden: bei Tatbeständen, bei welchen der Eintritt eines Vermögensschadens ein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, wird auch die Kausalität zwischen Tathandlung und Schaden bereits im Rah- men der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der Tat überprüft. Eine inhaltlich we- sentliche Ausdehnung der Kausalkette wird dabei i.d.R. nur stattfinden, soweit mittel- barer Schaden geltend gemacht wird. Bei unmittelbarem Schaden, welcher in der Pra- xis den Hauptanteil an geltend gemachten Ansprüchen ausmachen dürfte, bleibt die Ausdehnung der Kausalkette marginal. Das Haftpflichtrecht statuiert sodann die Adä- quanz des natürlichen Kausalzusammenhanges als weitere Haftungsvoraussetzung. Durch das Erfordernis der Adäquanz erfolgt eine normative Begrenzung der natürli- chen Kausalität als haftungsbegründendes Merkmal. Adäquat ist eine Handlung dann, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken 20 . Muss nun die Adäquanz im Adhäsionsverfahren noch selbständig erstellt werden, in welchem der Geschädigte seinen geltend gemachten Ersatzanspruch mit der delikti- schen Tathandlung als Causa begründet? Die Antwort ist auch hier eine zweiteilige. Die Adäquanz wird bereits bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands mit geprüft, soweit es um die Erfüllung des Tatbestandes geht. Eine vorsätzliche Tatbegehung imp- liziert praktisch das Vorliegen der Adäquanz: der Täter, der weiss, was er tut und dies auch tun will, wählt sein Vorgehen typischerweise in einer Art und Weise, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zum gewollten Ziel zu führen. Ansonsten könnte der Täter den Tatverlauf gar nicht steuern und somit seinen Willen nicht zum Durchbruch bringen. Bei Fahrlässigkeits- tatbeständen wird im Rahmen der Prüfung, ob der Täter in pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit handelte, die Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts sowie in groben Zügen auch des dazu führenden Kausalverlaufs geprüft. Diese Überprüfung erfolgt laut Bundesge- richt genau nach dem Massstab der Adäquanz 21 . Darüber hinaus wird allerdings zu- sätzlich zu prüfen sein, ob auch im auf den Schadenseintritt ausgedehnten Teil des 17 Art. 151 StGB. 18 Der strafrechtliche Schadensbegriff umfasst dabei neben der wirtschaftlichen auch subjektive (subjektive Unbrauchbarkeit) und juristische Komponenten (nur verkehrsfähige Sachen sind geschützt, z.B. nicht Drogen) und deckt sich somit nicht vollständig mit dem zivilrechtlichen Schadensbegriff; vgl. Arzt, in BSK Strafrecht II, S. 542 ff., N 86 ff. zu Art. 146 StGB. 19 Schnyder, in BSK OR I, N 15 zu Art. 41 OR. 20 Brehm, S. 96, N 121 zu Art. 41 OR. 21 Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Weder, S. 59. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 13 Kausalverlaufs 22 Adäquanz gegeben ist, ob also die Tathandlung nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, nicht nur den eingetretenen Taterfolg, sondern auch den eingetretenen Schaden zu bewirken. - Widerrechtlichkeit: Art. 41 Abs. 1 OR verpflichtet jenen zum Schadenersatz, der ei- nem andern widerrechtlich Schaden zufügt. Widerrechtlich ist eine Handlung dann, wenn sie einen Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut bewirkt. Nach Praxis des Bun- desgerichts und herrschender Lehre findet in der Schweiz die objektive Widerrecht- lichkeitstheorie Anwendung, wonach eine Schadenszufügung widerrechtlich ist, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst 23 . Dabei wird differenziert, ob es sich bei dem Rechtsgut um ein absolutes Recht handelt 24 oder nicht. Wird in ein ab- solutes Recht eingegriffen, so ist per se Rechtswidrigkeit gegeben. Die Rechtsordnung schützt diese Rechtsgüter unmittelbar 25 . Wohl bestehen im positiven Recht, gerade im StGB 26 oder auch in den Erlassen zum Strassenverkehr, zahlreiche Bestimmungen, welche den Schutz von absoluten Rechtsgütern bezwecken; ein Eingriff in ein absolu- tes Recht wird aber wie erwähnt nicht erst dadurch widerrechtlich, dass gegen eine solche Bestimmung verstossen wurde 27 . Anders sieht es aus, wenn nicht in ein absolu- tes, wohl aber in ein relatives Recht des Geschädigten eingegriffen wird, namentlich wenn eine reine Vermögensschädigung 28 vorliegt. Eine solche kann auch begangen werden, ohne dass es widerrechtlich geschieht 29 . Bei einer reinen Vermögensschädi- gung ist Widerrechtlichkeit erst gegeben, wenn ein Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm begangen wird 30 . Einschlägig in diesem Sinn ist eine Norm dann, wenn sie den Zweck hat, das Vermögen oder ähnlich gewichtige Rechtsgüter des Indivi- duums, welche jedoch nicht als absolute Rechte gelten, zu schützen. Bezogen auf die Adhäsionsklage bedeutet dies, dass vorerst zu bestimmen ist, welches geschützte Rechtsgut durch die Straftat, welche Gegenstand des entsprechenden Strafverfahrens ist, verletzt wurde. Sodann ist zu prüfen, ob es sich dabei um ein Individualrecht han- delt 31 . Wurde der Geschädigte in einem absoluten Recht beeinträchtigt, so kann das Kriterium der Widerrechtlichkeit ohne weiteres als erfüllt angesehen werden. Wurde durch die Straftat jedoch einzig in das Vermögen oder ein anderes nicht absolutes Rechtsgut des Geschädigten eingegriffen, so ist danach zu fragen, ob in concreto der Gesetzesbestimmung, gegen welche verstossen wurde, Schutznormcharakter in oben dargestelltem Sinn zukommt. Klar bejaht werden kann dies bei den Straftaten gegen das Vermögen, Art. 137 ff. StGB, denn geschütztes Rechtsgut ist hier bezeichnender- weise gerade das individuelle Vermögen (wenn nicht gar das Eigentum, welches als absolutes Recht wie erwähnt unmittelbar geschützt wird). Weit weniger eindeutig ges- taltet sich die Antwort, wenn nicht eine Bestimmung des zweiten Titels des Besonde- 22 Wobei eine Ausdehnung wie erwähnt vorab bei mittelbarem Schaden eintritt. 23 Bundesgerichtsentscheid 4C.280.1999, Erwägung 1. a). 24 Rechte, die sich gegen jedermann wenden; insbesondere: Leben, körperliche, geistige und seelische Integri- tät, Eigentum. 25 Obergericht Basel-Landschaft, Entscheid vom 16.09.1997 26 z.B. Art. 111 ff. StGB. 27 Schnyder in BSK OR I, N 33 zu Art. 41 OR; Guhl, S. 186, § 24, N 2. 28 Das Vermögen ist kein absolut geschütztes Rechtsgut; Schnyder, N 33 zu Art. 41 OR mit Verweis auf BGE 118 Ib 163. 29 So erlaubte Vermögensschädigungen im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf, s. Guhl, S. 174. 30 Schaller, S. 2, mit weiteren Literaturverweisen (FN 12). 31 Bsp.: Art. 90 Ziff. 1 SVG (Verletzung von Verkehrsregeln) schützt die Verkehrssicherheit als allgemeines Rechtsgut, Art. 90 Ziff. 2 SVG (in der Variante Verletzung von Verkehrsregeln mit konkreter Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer) dagegen auch die persönliche Integrität jedes Verkehrsteilnehmers. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 14 ren Teils des StGB zur Debatte steht, sondern eine Strafnorm, welche ihrer systemati- schen Einordnung im StGB nach zu beurteilen den Schutz eines andern, insbesondere eines Rechtsgutes der Allgemeinheit bezweckt. Hier verschiebt sich die Fragestellung darauf, ob die fragliche Strafnorm neben dem Rechtsgut, welches sie vordergründig schützen soll, kumulativ zum Zweck hat, auch das beeinträchtigte individuelle Rechts- gut zu schützen. Dazu ist eine entsprechende Normanalyse vorzunehmen. Das Bun- desgericht hat in diesem Sinne verschiedentlich Strafnormen, die vordergründig Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen, auch die Wirkung eines Individualrechts zu- kommen lassen, so bei den Urkundendelikten, welche neben dem Vertrauen der Öf- fentlichkeit in die Beweiskraft von Urkunden auch private Vermögensinteressen schützen sollen 32 . Ein Musterbeispiel für eine Normanalyse zwecks Bestimmung des Schutznormcharakters ist BGE 129 IV 322 betreffend den Tatbestand der Geldwä- scherei: Art. 305 bis StGB, welcher gemäss systematischer Einordnung in erster Linie die Rechtspflege schützen soll, schützt demgemäss in Fällen, in denen die Vermö- genswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensin- teressen der durch die Vortat Geschädigten 33 . Auch der Tatbestand des falschen Zeug- nisses, Art. 307 Abs. 1 StGB, kann als Schutznorm in obigem Sinn dienen 34 sowie auch gewisse Konkursdelikte (insbesondere Art. 163, 164 und 167 StGB), welche ne- ben dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als solches den (offenbar als in- dividuelles Vermögensrecht zu verstehenden) Anspruch des Gläubigers schützen, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen 35 . - Verschulden: Haftpflichtig auf der Grundlage von Art. 41 OR wird nur, wer mit Ver- schulden gehandelt hat, d.h. absichtlich oder fahrlässig handelte und dabei urteilsfähig war 36 . Wenn auch der Verschuldensbegriff im Zivil- und der Schuldbegriff im Straf- recht sich nicht gänzlich decken, ist die Prüfung des Verschuldens gemäss Art. 41 OR bereits in der strafrechtlichen Beurteilung im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestandes enthalten. Als Fazit kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Haftpflicht nach Art. 41 ff. OR i.d.R. in tatsächlicher Hinsicht im Adhäsionsprozess nur in sehr eingeschränktem Mass vom Kläger dargebracht und vom Gericht noch zusätzlich zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts geprüft werden müssen. Der Hauptteil der Voraussetzungen einer allfälli- gen Haftung wird im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung von Amtes wegen mit er- hoben 37 . Der Kläger profitiert insofern im Adhäsionsprozess in Abkehr von der im Zivilpro- 32 BGE 135 IV 27. 33 BGE 129 IV 322 ff. 34 Oberholzer, S. 251, N 582. 35 Bundesgerichtsentscheid 4A.275/2007 vom 27.11.2007, E. 1.3.1; Brunner in BSK Strafrecht II, N 7 zu Art. 163 und N 3 zu Art. 164 StGB. 36 vgl. Schnyder in BSK OR I, N 45 ff. zu Art. 41 OR. 37 Bsp.: In BGE 134 IV 210 ff. befasst sich das Bundesgericht mit dem Erfordernis der Stoffgleichheit zur Er- füllung des subjektiven Tatbestands beim Betrug. Zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsab- sicht gehöre, dass der Täter die Absicht verfolgen müsse, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Ver- mögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen werde. Werde die Bereicherungsabsicht mangels Stoffgleichheit verneint, so finde statt des Betrugstatbestand jener der arglistigen Vermögensschädi- gung nach Art. 151 StGB Anwendung (S. 214, E. 5.3.). In casu ging es um ein vom Leasingnehmer fälschli- cherweise bei der Kaskoversicherung als gestohlen gemeldetes Leasingfahrzeug. Die Versicherung hätte laut Leasingvertrag an den Leasinggeber, nicht an den Täter, Leistungen ausschütten müssen. Der Täter hätte ledig- lich den mittelbaren Vorteil erlangt, dass er die künftigen Leasingraten nicht mehr zu bestreiten gehabt hätte. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 15 zess bestimmenden Regel von Art. 42 Abs. 1 OR in erheblichem Masse von der Untersu- chungsmaxime 38 . Seine Substantiierungspflicht wird massgeblich eingeschränkt 39 . Die Staatsanwaltschaft hat zudem laut Art. 313 Abs. 1 StPO auch die zur Beurteilung der Zivil- klage erforderlichen Beweise zu erheben, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich er- weitert oder verzögert wird. Aus Art. 125 Abs. 1 und 427 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass der Kläger Anträge zum Zivilpunkt stellen kann. Darunter fallen entsprechend dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO auch Beweisergänzungsanträge. Der Kläger kann dadurch auch im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Zivilforderung Einfluss auf das Ausmass und die Tiefe der Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft nehmen 40 . Gemäss BGE 120 Ia 108 ist der Richter im Adhäsionsprozess an seine Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts in strafrechtlicher Hinsicht auch bei der Behandlung der Zivilforderung gebun- den. Art. 53 OR, wonach der Zivilrichter gegenüber dem Strafrichter in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts unabhängig ist 41 , gilt somit nur für den Fall, dass eine Verwei- sung der Zivilklage in den Zivilprozess erfolgte und soweit nicht Ansprüche, insbesondere nach OHG, welche im Grundsatz schon vom Strafgericht entschieden worden sind, nur noch umfangmässig festzulegen sind 42 . 3.1.2. Umfang der Geltendmachung von Ansprüchen Im Adhäsionsverfahren kann der Kläger gestützt auf Art. 41 ff. OR jede unfreiwillige Ver- minderung seines Reinvermögens geltend machen, welche adäquat kausal auf die Gegen- stand des Strafverfahrens bildende Straftat zurückzuführen ist 43 . Grundsätzlich wird von ei- nem wirtschaftlichen Schadensbegriff ausgegangen, d.h. es wird rein rechnerisch die Ver- mögensdifferenz in den Zuständen vor und nach dem schädigenden Ereignis berücksichtigt. Die Ausnahme dazu ist in Art. 43 Abs. 1 bis OR in Bezug auf die Verletzung oder Tötung von Haustieren statuiert. Hier darf der reine Affektionswert des Tieres beim Schadenersatz mit- einbezogen werden. Es spielt bei der Haftung aus Delikt keine wesentliche Rolle, ob der Schaden ein unmittelbarer oder ein mittelbarer ist. Der Unterschied liegt darin, dass mittel- barer Schaden in der Kausalkette entfernter liegt als unmittelbarer. Dies ist jedoch unerheb- lich, solange bloss eine relevante Kausalkette noch gegeben ist 44 . Als unmittelbarste Art des Schadens kann die Vermögensverminderung gesehen werden, die durch die Vollendung ei- Das Bundesgericht sprach den Täter deswegen mangels Stoffgleichheit und somit mangels Bereicherungsab- sicht vom Betrugsvorwurf frei. Es führte weiter aus, der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung sei wohl erfüllt, diesbezüglich sei jedoch die Antragsfrist bereits abgelaufen. Mit diesen Erwägungen prüfte das Bundesgericht impliziter die Widerrechtlichkeit in haftpflichtrechtlichem Sinn mit. Obwohl eine Verurteilung des Täters in diesem Sachverhalt nicht ergehen konnte, lässt sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts schliessen, dass das Verhalten des Täters widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR war, nämlich gegen die Schutznorm von Art. 151 StGB verstiess. 38 s. auch Hauser/Schweri/Hartmann, S. 147. 39 vgl. nachfolgend, Kapitel 3.2.2. 40 Gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, die Untersuchung mit Blick auf die Beurteilung der Zivilforde- rung auszudehnen, kann der Kläger gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO Beschwerde führen. 41 vgl. nachfolgend, 4.2. 42 Es mag Ausnahmefälle geben, in welchen es genau wegen Art. 53 OR für den Kläger vorteilhafter sein kann, auf den Zivilweg verwiesen zu werden. 43 Zulässig wäre im übrigen auch die adhäsionsweise Geltendmachung eines Anspruches gestützt auf Art. 97 ff. OR, wenn zwischen Täter und Geschädigtem ein Vertragsverhältnis bestand und die Straftat (z.B. Verun- treuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung) gleichzeitig eine Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Vertrages darstellt. Weiter denkbar ist auch ein Herausgabeanspruch gestützt auf das Eigentumsrecht, sowie ein Beseiti- gungs-, Unterlassungs-, Berichtigungs- oder Publikationsanspruch aus Persönlichkeitsrecht gemäss ZGB. 44 vgl. Schnyder in BSK OR I, N 7 zu Art. 41 OR. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 16 nes Eigentums- oder Vermögensdeliktes 45 selbst bereits eintritt. Als unmittelbarer Schaden gelten sodann die Heilungskosten (bei Delikten gegen Leib und Leben), sowie dementspre- chend die Reparaturkosten bei Eigentumsschädigungsdelikten. Als mittelbarer Schaden kommen beispielsweise ein Verdienstausfall infolge durch die Straftat verursachter Er- werbsunfähigkeit oder die Anwaltskosten des Geschädigten 46 in Betracht, soweit sich diese auf das für das Durchsetzen der Ersatzforderung Notwendige beziehen. Des weitern kann auch entgangener Gewinn als mittelbarer Schaden in Frage kommen. Ausdrückliche Um- schreibungen des Ersatzumfanges finden sich in Art. 45 OR für den Fall der Tötung sowie in Art. 46 OR für den Fall der Körperverletzung. Aus der Bedingung, dass eine Schadenszufügung widerrechtlich erfolgt sein muss, um eine Ersatzpflicht zu begründen, folgt, dass nur Ersatz für Eigenschaden geltend gemacht werden kann. Der Täter haftet nur für den Schaden desjenigen, in dessen geschützte Rechtsgüter er eingegriffen hat. Drittschaden, d.h. Schaden, den eine Person erlitten hat, welche nicht Trä- gerin der durch die Tat konkret verletzten Rechtsgüter ist, kommt grundsätzlich nicht in Be- tracht. Speziell zu erwähnen – da abweichend von der erwähnten Grundregel – ist der Ver- sorgerschaden nach Art. 45 Abs. 3 OR bei Tötung eines Menschen. Es handelt sich nicht nur um einen klassischen mittelbaren, sondern darüber hinaus um einen Drittschaden 47 , für wel- chen aufgrund positivrechtlicher Normierung Ersatz verlangt werden kann. Unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen einer Straftat kann zur Abgeltung der durch die Straftat erlittenen immateriellen Unbill bei Tötung, Körperverletzung 48 und Persönlichkeits- verletzung 49 Genugtuung verlangt werden. Vorausgesetzt ist eine aus der Straftat resultie- rende Beeinträchtigung im seelischen Wohlbefinden, welche eine gewisse Intensität errei- chen muss (entsprechend kommt nach dem Wortlaut von Art. 47 OR bei einer reinen Tät- lichkeit Genugtuung noch nicht in Frage, es sei denn es ergebe sich aufgrund besonderer Umstände ein Anspruch aus Persönlichkeitsverletzung nasch Art. 49 Abs. 1 OR). Wie beim Versorgerschaden kann auch Genugtuung unter gegebenen Umständen als Drittschaden gel- tend gemacht werden. 3.2. Persönliche Voraussetzungen 3.2.1. Aktivlegitimation Neben den sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage, insbesondere dem Erfor- dernis eines rechtlich geschützten Individualrechts, in welches durch die Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat eingegriffen wurde, bedarf es in subjektiver Hinsicht der Aktiv- legitimation des Zivilklägers, damit ein von ihm gestellter Anspruch geschützt werden kann. Zur Adhäsionsklage berechtigt ist nach aktueller und künftiger (s. Art. 115 StPO) Rechtsla- ge und herrschender Lehre derjenige, der durch die Straftat in seinen rechtlich geschützten Interessen unmittelbar verletzt ist 50 . Nur der Träger des durch die fragliche Straftat geschütz- 45 z.B. bei Diebstahl oder Betrug. 46 BGE 4C.433/2004 E3.1; auch vorprozessuale Anwaltskosten: Schnyder, N 3 zu Art. 46 OR. vgl. auch Art. 433 Abs. 1 StPO. 47 Zur Aktivlegitimation beim Versorgerschaden nachfolgend, Kapitel 3.2.1. 48 Art. 47 OR. 49 Art. 49 Abs. 1 OR. 50 Begleitbericht zum Vorentwurf StPO, S. 89; Kommentar StPO, S. 93; Oberholzer, S. 252. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 17 ten Gutes 51 kann als Kläger zugelassen werden. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung in einem geschützten individuellen Rechtsgut genügt nicht 52 . Bloss mittelbar beeinträchtigt ist, wer nicht schon aufgrund der schädigenden Tat selbst einen Eingriff in ein ihm selbst zuste- hendes Rechtsgut erleidet, sondern erst dadurch, dass er in faktischer oder rechtlicher Bezie- hungen zum unmittelbar Betroffenen steht 53 . Die Frage nach der unmittelbaren Beeinträchti- gung ist dabei bei manchen Tatbeständen eng verknüpft damit, ob und in welchem Umfang der entsprechenden Strafnorm Schutznormcharakter beigemessen wird 54 . Je nachdem, wel- ches individuelle Rechtsgut als von der Norm (mit-)geschützt angesehen wird, verändert sich der Kreis der unmittelbar Betroffenen 55 . Im Weiteren besteht eine enge Beziehung zwi- schen dem Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit und der haftpflichtrechtlichen Grundregel, dass nur Eigenschaden, nicht aber Dritt- bzw. Reflexschaden geltend gemacht werden kann 56 . Zweifellos als unmittelbar betroffen und somit aktivlegitimiert gilt das Opfer gemäss OHG sowie jede zur Stellung eines Strafantrages berechtigte Person 57 . Parallel zu den Fällen, in welchen kraft positiver Gesetzesbestimmung auch Drittschaden geltend gemacht werden kann, bestehen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, welche in Abweichung von der Grundregel auch Dritten, welche nicht unmittelbar von einer Straftat betroffen sind, die Aktivlegitimation zukommen lassen, sei es für originäre eigene Ansprü- che, sei es, dass kraft Subrogation die Ansprüche des unmittelbar in seinen geschützten Rechtsgütern Verletzten auf sie übergehen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. a i.V.m. 39 OHG können Angehörige 58 eines Opfers Versorger- schäden nach Art. 45 Abs. 3 OR sowie Genugtuung für Verletzung in den eigenen Persön- lichkeitsrechten durch Tötung oder Verletzung nach Art. 47 OR adhäsionsweise geltend ma- chen. Mit Inkrafttreten der StPO wird Kapitel 6 des OHG (Art. 34 – 44) in diese integriert; entsprechend findet sich dann die betreffende Bestimmung in Art. 122 Abs. 2 StPO (wobei sich die Aktivlegitimation der Angehörigen bereits aus Art. 117 Abs. 3 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO ergibt). Kraft erbrechtlicher Universalsukzession gehen sodann die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten selbst im Falle seines Todes auf die Erben über. Dies führt auch zu einem Nachrücken in die prozessuale Stellung des Geschädigten als Kläger im hän- gigen Strafverfahren. Diese Regel wird in Art. 121 Abs. 1 StPO wiedergegeben. Art. 121 Abs. 2 StPO hält einschränkend fest, dass die Erben (wie auch alle Personen, welche durch 51 Hauser/Schweri/Hartmann, S. 142. 52 Bsp.: Veruntreut der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft Gesellschaftsvermögen, ist nur die Gesell- schaft unmittelbar betroffen. Der Aktionär ist bloss mittelbar betroffen und daher nicht aktivlegitimiert als Kläger im Strafverfahren gegen den Geschäftsführer. 53 Bsp.: Ein Arbeitnehmer wird aufgrund einer ihm zugefügten Körperverletzung arbeitsunfähig. Sein Arbeit- geber kann, weil ihm dazu die Arbeitskraft des verletzten Arbeitnehmers fehlt, einen Auftrag nicht annehmen und erleidet dadurch einen Vermögensschaden. Der Arbeitgeber ist von der Körperverletzung bloss mittelbar betroffen und kann folglich seinen Schaden nicht gegenüber dem Täter geltend machen. 54 vgl. etwa BGE 129 IV 105 f. 55 Exemplarisch Art. 163und 164 StGB; wird hier der Anspruch des Gläubigers, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen, als geschütztes individuelles Recht gesehen, so ist der Gläubiger konsequenterweise als unmittelbar Betroffener zu sehen, welcher adhäsi- onsweise den durch die (vorgetäuschte) Vermögensminderung beim Schuldner entstandene Reduktion seiner Konkursdividende als Schaden gegenüber dem Täter und einem allfälligen Dritten gemäss Ziff. 2 geltend ma- chen kann, auch wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist und daher durch die Handlung des Täters unmittelbar das Vermögen der Gesellschaft beeinträchtigt wird, jenes des Gläubigers nur mittelbar. 56 vgl. vorstehend, 3.1.2. 57 Art. 115 Abs. 2 StPO. 58 Ehegatte, Kinder, Eltern und andere Personen, welche dem Opfer in vergleichbarer Weise nahestehen (Art. 1 Abs. 2 OHG bzw. Art. 116 Abs. 2 StPO). G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 18 Subrogation von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind) nur zur adhäsionsweisen Zivilklage berechtigt sind und ihnen nur jene Verfahrensrech- te zukommen, welche sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Das Recht auf Strafklage ist somit ein höchstpersönliches, welches nur dem Geschädigten selbst zukommen kann. Verschiedene bundesgesetzliche sowie kantonale Bestimmungen bewirken die Subrogation von Dritten, i.d.R. solchen, die entschädigende Leistungen an den Geschädigten erbracht haben, in die Rechtsansprüche des Geschädigten gegenüber dem Täter. So verleiht Art. 7 OHG einem Kanton, der an ein Opfer oder dessen Angehörige Entschädigungsleistungen gemäss Art. 19 OHG erbracht hat, im Umfang derselben einen direkten Entschädigungsan- spruch gegen den Täter. Dasselbe gilt für Schadens-, Unfall- oder Gebäudeversicherer, so- weit sie Leistungen erbracht haben 59 ebenso für das Gemeinwesen bei Alimentenbevor- schussung gestützt auf Art. 131 Abs. 3 und 289 Abs. 2 ZGB in Strafverfahren wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten. Dasselbe ergibt sich inskünftig aus Art. 217 Abs. 2 StGB, wonach dem Gemeinwesen das Strafantragsrecht zukommt, in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 StPO, wonach eine antragsberechtigte Person als Geschädigter gilt. Auch in den Fällen der Subrogation von Gesetzes wegen gilt, dass in die Rechte des Geschädigten einge- tretenen Personen nur, aber immerhin, zur adhäsionsweisen Zivilklage berechtigt sind und ihnen nur jene Verfahrensrechte zukommen, welche sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). 3.2.2. Anmeldung im Verfahren Die geschädigte Person hat einen Anspruch auf Zulassung als Kläger im Strafprozess. Der Anspruch auf Zulassung als Zivilkläger im Adhäsionsverfahren ist für die StPO in Art. 122 Abs. 1 fixiert. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den Geschädigten auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Aufklärungspflichten der Staatsanwaltschaft gegenüber allfälligen Zivilklägern sind Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf recht- liches Gehör 60 . Sie sind im Falle des Opfers und dessen Angehörigen ausdrücklich statuiert in Art. 37 Abs. 2 OHG bzw. nach Inkrafttreten in Art. 117 Abs. 1 lit. e i.V.m. 305 Abs. 1 StPO. Bei sonstigen Geschädigten ist die Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft in Art. 118 Abs. 4 StPO festgelegt. Diese Bestimmung erscheint als Konkretisierung von Art. 107 Abs. 2 StPO, welche allgemein verlangt, dass rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam zu machen sind. Auf der andern Seite erlangt nur derjenige Geschädigte Klägerstellung im Verfahren, der ausdrücklich erklärt, dass er sich am Strafverfahren betei- ligen will, wobei die Stellung eines Strafantrags einer solchen Erklärung gleichkommt (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Dies entspricht, soweit es um die Einreichung der Zivilforde- rung geht, der Regel, dass auch im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt 61 . Ab 59 Art. 72 VVG, Art. 41 UVG, Subrogationsbestimmungen in kantonalen Gesetzen zur Gebäudeversicherung. 60 Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Verfahren mittels Anklage oder Strafbefehl zum Abschluss gebracht werden soll, auch wenn im Strafbefehlsverfahren Zivilforderungen nicht entschieden werden, sondern höchstens vom Beschuldigten anerkannte Forderungen vorgemerkt werden (vgl. nachfolgend, 4.2.1.). Dies folgt aus der Überlegung, dass eine Forderung nur anerkannt werden kann, wenn sie auch gestellt wurde. Da- her ist der Geschädigte von der Staatsanwaltschaft auch im Strafbefehlsverfahren aufzufordern, allfällige Zivil- ansprüche einzureichen. Diese sind sodann dem Beschuldigten vorzuhalten und er ist zu fragen, ob er diese anerkenne. Einzig wenn sich zeigt, dass eine Einstellung des Verfahrens erfolgen wird, kann auf die Aufforde- rung zur Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche verzichtet werden, da diese in der Einstellungsverfügung nicht behandelt werden (vgl. nachfolgend, 4.2.1.). 61 vgl. vorstehend, 2.1.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 19 Inkrafttreten der StPO wird diese Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben sein (Art. 118 Abs. 3 StPO). In den Kantonen besteht schon aktuell die Praxis, dem Geschädigten möglichst bald nach Eröffnung des Strafverfahrens ein entsprechendes Formular zukommen zu lassen, in welchem er sich entsprechend erklären kann. Diese Vor- gehensweise wird auch unter der StPO weitergeführt 62 ; dabei hat die Erklärung jedoch nicht zwingend auf diese Weise zu erfolgen. Selbst eine mündliche Erklärung ist gültig, wobei diese zu Protokoll zu nehmen ist. Entsprechend der Ausgestaltung des Formulars wird viel- fach mit der Erklärung, als Kläger am Verfahren teilnehmen zu wollen, gleichzeitig die Ein- reichung der Zivilforderung in konkreter Höhe und allenfalls unter Beilage von Belegen verbunden. Zwingend ist dies jedoch nicht, die Bezifferung und Begründung der Zivilforde- rung kann auch noch später und allenfalls mündlich erfolgen. Als spätester möglicher Zeit- punkt wurde in Art 123 Abs. 2 StPO der Parteivortrag in der Hauptverhandlung bestimmt. Unter Abwägung der Interessen des Geschädigten bzw. Adhäsionsklägers einerseits, dem genügend Zeit belassen werden muss, seine aus den Folgen der Straftat erwachsenen An- sprüche vollumfänglich zu überblicken, und des Beschuldigten bzw. Adhäsionsbeklagten andererseits, der die nötige Zeit erhalten muss, gerade bei komplexen Ansprüchen sich ernsthaft mit den Forderungen auseinander zu setzen und allenfalls sachliche Argumente dagegen zu erkennen und in geeigneter Weise vorzubringen, erscheint der vom Gesetzgeber gewählte letztmögliche Zeitpunkt m.E. reichlich spät. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger sich das Nachklagerecht für weiteren zum Urteilszeitpunkt noch nicht feststehenden Schaden vorbehalten kann, ist nicht ganz einzusehen, weshalb nicht Be- zifferung und Begründung bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens oder allenfalls mit Ablauf der Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Vorbereitungsstadium der Haupt- verhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO) verlangt wird. Ob es allerdings in der Praxis unter der StPO zur Regel werden wird, dass die Zivilansprüche erst anlässlich der Hauptverhandlung präsentiert werden, darf derzeit bezweifelt werden. Denn dabei scheint die Gefahr relativ beträchtlich, dass auch das Gericht sich bei komplexen Ansprüchen ausser Stande sehen wird, ein derart kurzfristig eingereichtes Begehren innerhalb der im Hauptverfahren zur Ver- fügung stehenden Zeit seriös zu beurteilen. Dies könnte dazu führen, dass mit grösserer Häufigkeit eine Verweisung der Zivilforderung in den Zivilprozess erfolgt, zumal dagegen kein Rechtsmittel erhoben werden kann. Der Kläger, welcher dieses Risiko nicht eingehen will, wird also gut daran tun, seine Zivilklage rechtzeitig einzureichen. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO ist die Zivilforderung, wenn sie schriftlich im Vorverfahren eingereicht wird, kurz unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu begründen. Alternativ kann die Begründung gemäss Abs. 2 mündlich an der Hauptverhandlung erfolgen. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sieht hingegen vor, dass die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen ist, wenn der Kläger die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Die Substanti- ierungspflicht des Klägers im Adhäsionsprozess lässt sich somit durch diese beiden Be- stimmungen eingrenzen: Die Begründung kann kurz sein, muss aber doch in hinreichender Tiefe erfolgen. Ist dies nicht der Fall, droht die Verweisung in den Zivilprozess, in welchem dann Art. 42 Abs. 1 OR volle Wirkung entfaltet 63 . Die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 StPO ist m.E. vor allem dahingehend zu verstehen, dass die Begründung der Zivilforderung sich inhaltlich auf jene Voraussetzungen der Haftpflicht beschränken kann, welche nicht schon von Amtes wegen im Rahmen der strafrechtlichen Tatbestandsabklärung zu prüfen 62 s. Anhang; Zur Ausarbeitung von vereinheitlichten Vorlagen für Verfügungen, Formulare, etc. im Zusam- menhang mit der StPO wurden durch die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) inter- kantonale Arbeitsgruppen eingesetzt. 63 vgl. nachfolgend, 4.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 20 sind 64 . In den meisten Fällen bedeutet dies, dass lediglich Bestand und Höhe (letzteres meis- tens unter Einreichung entsprechender Belege wie Quittungen und Rechnungen) des Scha- dens vom Kläger auszuweisen sind. Daneben kommen weitere Besonderheiten des konkre- ten Falles dazu, so etwa der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Straftat, wenn dieser im konkreten Fall nicht auf der Hand liegt 65 , oder weitere Voraussetzungen, wie etwa die nahe Beziehung einer nicht in direkter Linie verwandten Person zum Getöteten, wenn diese Person eigene Ansprüche nach Art. 47 OR einklagt. Wei- ter kann in Art. 123 Abs. 1 StPO auch eine Ordnungsvorschrift gesehen werden, nach wel- cher weitschweifende Eingaben zur Zivilforderung unerwünscht sind. Eine Begründung dürfte im Wesentlichen als hinreichend gelten, wenn der Schaden bzw. die einzelnen Scha- densposten vom Kläger genau bezeichnet 66 und belegt werden 67 . Kann der Kläger keinen Beleg beibringen, so hat er zu begründen, weshalb nicht. Aus den Angaben des Klägers dar- über, um was für eine Art Schaden es sich im Einzelnen handelt, wird das Gericht, in Kenntnis des Sachverhalts, im Normalfall auch ohne weiteres den adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen Tat und Schaden beurteilen können. 4. Entscheid über die Zivilforderung 4.1. Entscheid durch das Strafgericht Ungeachtet des Streitwertes 68 entscheidet das mit der Strafsache befasste Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht und die Zivilklage hinreichend begründet und beziffert wurde 69 (lit. a). Ein (die Forderung schützender oder abweisender) Entscheid ergeht auch bei Freispruch, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, d.h. die Voraussetzungen der Haftung in liquider Weise als erfüllt oder als nicht erfüllt eingestuft werden (lit. b). Dabei ist auch das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden. Hat der Beschuldigte die Forderung des Geschädigten aner- kannt, so darf das Gericht diese nicht mehr abweisen 70 , auch wenn die Forderung eigentlich zu hoch ist 71 . Art. 126 Abs. 3 StPO erweitert den Spielraum des Gerichts in Fällen, in welchen die genaue Schadenshöhe und damit die genaue Höhe der Zivilforderung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand nachgewiesen werden kann. Das Gericht kann hier einen Entscheid im Grundsatz fällen, d.h. seinen Entscheid inhaltlich darauf beschränken, dass die Voraussetzungen der Haftpflicht des Täters gegeben sind und die Forderung zur Ermittlung des genauen Betrages in den Zivilprozess verweisen. Ein sol- 64 vgl. vorstehend, 3.1.1. 65 z.B. wenn mittelbarer Schaden geltend gemacht wird. 66 wobei sich dies schon aus den eingereichten Belegen ergeben kann. 67 Bsp.: Bei Reparaturkosten ist genau zu deklarieren, auf welchen anlässlich der Straftat beschädigten Gegen- stand sich diese beziehen. 68 Art. 124 Abs. 1 StPO. 69 dies falls wird die Forderung in aller Regel geschützt werden. 70 was in der Praxis schon vorgekommen ist. 71 Bsp.: Das Opfer eines Einbruchdiebstahls gibt an, es sei ihm bei dem Einbruch u.a. auch noch eine teure Kamera gestohlen worden. In Wahrheit besass er aber nie eine solche. Der Täter anerkennt die Schadenersatz- forderung des Opfers aus Reue vollumfänglich, obwohl er sich bewusst ist, bei dem Einbruch keine Kamera entwendet zu haben. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 21 cher Entscheid im Grundsatz stellt ein Feststellungsurteil mit bindender Wirkung für das Zi- vilgericht dar 72 . Sozusagen als Spezialfall dieses Spezialfalls sieht Art. 126 Abs. 4 StPO bei einer Zweiteilung des Entscheids über die Zivilforderung in erwähnter Weise in Fällen, in welchen dem Zivilkläger die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukommt, vor, dass der Entscheid über die Höhe nicht in den Zivilprozess verwiesen wird, sondern inner- halb des Strafgerichtes, jedoch durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht weitergeführt wird. Diese Regelung, welche Art. 38 Abs. 2 OHG ablösen wird, privilegiert das Opfer ent- sprechend der Ansicht, dass diesem die Führung eines zweiten Prozesses in der für das Op- fer belastenden Angelegenheit nicht zumutbar ist. 4.2. Verweisung in den Zivilprozess Die Verweisung der Zivilklage in den Zivilprozess kann aus mehreren Gründen erfolgen, welche in Art. 126 Abs. 2 lit. a bis d StPO aufgezählt werden. 4.2.1. Strafbefehl und Einstellung Wird das Strafverfahren durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, so wird laut lit. a der genannten Bestimmung über die Zivilforderung nicht entschieden, sondern es erfolgt die Verweisung in den Zivilprozess. Einzig wenn die Zivilforderung vom Beschul- digten anerkannt worden ist, kann sie im Sinne der Vormerkung Eingang in das Dispositiv des Strafbefehls finden 73 . Diese Regelung bestand schon bis anhin in bestimmten kantonalen Strafprozessordnungen, und hat sich gegenüber der Regelung in anderen Kantonen durchge- setzt, wonach auch im Strafbefehlsverfahren nach Möglichkeit über die adhäsionsweise ein- gereichte Zivilforderung zu entscheiden ist. M.E. ist die Regel Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO zu starr. Es gilt zu berücksichtigen, dass im Strafverfolgungsalltag das Massengeschäft im Ab- schluss der Verfahren durch Strafbefehl besteht. Gerade die häufigen Fälle von einfacher Körperverletzung werden meistens mit Strafbefehl erledigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb nicht in solchen Fällen auf Begehren des Opfers z.B. angemessene Genugtuungssummen gesprochen werden können, was ohne weiteres möglich und auch im Sinne des Opferschut- zes wäre. Eine flexiblere gesetzliche Lösung, etwa in Anlehnung Art. 126 Abs. 3 StPO, ins- besondere Satz 2, wäre zu begrüssen gewesen. Art. 320 Abs. 3 StPO hält ausdrücklich fest, dass in einer Einstellungsverfügung keine Zi- vilklagen behandelt werden. Es erfolgt demnach nicht einmal eine Verweisung in den Zivil- prozess. 4.2.2. Mangelnde Substantiierung Die Zivilklage wird des weitern gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO in den Zivilprozess ver- wiesen, wenn die Klägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Diese Regel steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum materiellen Recht. Art. 42 Abs. 1 OR verlangt, dass der Kläger seinen Anspruch beweisen muss. Dazu gehört in einem ersten Schritt auch eine genügende Substantiierung. Tatsachenbehauptungen müssen dabei – vergleichbar mit den im Strafpunkt aus dem Anklagegrundsatz fliessenden Anforderungen 72 Kiener in Goldschmid/Maurer/Sollberger, S. 107 (mit Verweis auf BGE 125 IV 157 ff.). 73 Art. 353 Abs. 2 StPO, ebenso Art. 124 Abs. 3 StPO. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 22 an die Konkretisierung eines Tatvorwurfs 74 – so konkret formuliert sein, dass ein substan- tiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann 75 . Wird die Klage nicht genügend substantiiert, ist sie nach materiellem Recht abzuweisen. Der Gesetz- geber hat diesbezüglich bei Erlass der StPO einen Mittelweg eingeschlagen, über dessen Be- rechtigung man geteilter Meinung sein kann. M.E. wäre hier eine dogmatisch konsequentere Haltung durchaus ebenso angebracht, nämlich bei nicht hinreichender Begründung oder Be- zifferung der Forderung die Abweisung der Zivilklage vorzusehen. Gerade angesichts des- sen, dass die Substantiierungspflicht des Klägers im Adhäsionsprozess wesentlich einge- schränkt ist und er zudem von der Staatsanwaltschaft explizit darauf hingewiesen wird, wie er seine Zivilforderung einzureichen hat 76 , wäre es m.E. ohne weiteres zumutbar, als Rechts- folge einer ungenügenden Begründung oder Bezifferung der Zivilklage deren Abweisung auch im Adhäsionsprozess vorzusehen. Die Botschaft führt dazu aus, mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lasse, erscheine es als angebracht, relativ milde Folgen an die nicht genügende Substantiierung zu knüpfen 77 . Wie sich in diesem Punkt dieser "besondere Cha- rakter des Adhäsionsprozesses" konkret auswirken soll, wird allerdings nicht ausgeführt. Gemeint sein damit könnte der nahe Bezug zu jenen Konstellationen, in welchen die Zivil- klage als noch nicht spruchreif erscheint und die Verweisung in den Zivilprozess erfolgt, weil das Urteil im Strafpunkt unter dem Diktat des strafprozessualen Beschleunigungsgebots sofort erfolgen muss und nicht aufgeschoben werden kann, bis auch die Zivilklage spruch- reif ist 78 . Die Abgrenzung, ob eine Zivilklage nun nicht genügend substantiiert oder nicht spruchreif sei, kann im Einzelfall Schwierigkeiten und Kontroversen bieten, welche fast nicht befriedigend zu lösen sind. Dies mag eine Rechtfertigung für eine gleichartige Behand- lung der beiden Konstellationen in den Rechtsfolgen sein. Jedenfalls bietet die Lösung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO dem Strafgericht die Möglichkeit, den Weg des geringsten Wi- derstandes zu gehen. Gegen die Abweisung der Zivilklage steht dem Kläger ein Rechtsmittel zur Verfügung, gegen die Verweisung derselben jedoch nicht 79 . 4.2.3. Weitere Fälle Bei den lit. c und d von Art. 126 Abs. 2 StPO handelt es sich um vorwiegend rechtstechni- sche Vorschriften, welche in Verbindung mit jenen Bestimmungen gelesen, auf welche sie 74 wonach gemäss konstanter Bundesgerichtspraxis (z.B. BGE 6P.34/2007, E. 5.2) zum Schutz der Verteidi- gungsrechte in einer Anklageschrift die einem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschrieben werden müssen, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend kon- kretisiert sind. 75 BGE 127 III 368, E. 2b. 76 vgl. vorstehend, 3.2.2. 77 Botschaft zur StPO, S. 1174. 78 Beispiele: Nach einer schweren Körperverletzung dauert es ev. Jahre, bis der Heilungsprozess beim Opfer vollständig abgeschlossen und alle Heilungskosten (Therapien, Rehabilitation, etc.) sowie Folgeschäden (z.B. Lohnausfall infolge bleibender Arbeitsunfähigkeit) bekannt sind. Deren Bezifferung ist daher im Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitgehend nicht möglich. Aktuell: Gegen die Credit Suisse wurde Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht, weil sie im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten Kunden zum Kauf von Zertifikaten von Lehman Brot- hers Inc. veranlasst haben soll. Die Lehman Brothers Inc. befindet sich seit September 2008 im Insolvenzver- fahren. Dass bei den Kunden zumindest eine Vermögensgefährdung, mit höchster Wahrscheinlichkeit gar ein Vermögensschaden entstanden ist, scheint jetzt schon gewiss. Wie hoch der Schaden für den einzelnen Kunden schlussendlich sein wird, lässt sich erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens sagen, dessen Zeitpunkt der- zeit völlig offen ist. 79 s. nachfolgend, 4.5. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 23 sich beziehen, eigentlich selbstverständlich erscheinen. Lit. c bezieht sich auf Art. 125 StPO, welcher als neue Möglichkeit im Adhäsionsprozess die Sicherheitsleistung durch den Kläger vorsieht. Die Bestimmung von lit. d führt an sich lediglich explizit aus, was sich schon aus Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ergibt. 4.2.4. Kognition des Zivilrichters Wurde die Zivilklage in den Zivilprozess verwiesen, ist der Zivilrichter mindestens in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfrage (bzw. des Verschuldens) und die Schadensbestimmung nicht an das Strafurteil gebunden 80 . Art. 53 Abs. 1 OR gilt u.a. für den in Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO genannten Fall des Freispruchs durch das Strafgericht. Erfolgt dieser mangels Schuld oder Zurechnungsfähigkeit, kann dennoch eine Gutheissung der Zivilklage im Zivil- prozess erfolgen. Zur fehlenden Zurechnungsfähigkeit ist Art. 54 OR zu beachten, wonach auch die nicht urteilsfähige Person zu Schadenersatz verpflichtet werden kann. Art. 53 Abs. 2 OR statuiert, dass das Strafurteil bei der Schadensbestimmung und der Beurteilung der Schuld für den Zivilrichter nicht bindend ist. Aus diesen beiden Faktoren wird im Wesentli- chen die Höhe des Schadenersatzes bestimmt 81 . Dabei kann der Zivilrichter demnach in freier Kognition unabhängig vom Strafurteil eine eigene Wertung vornehmen. Mit der voll- umfänglichen 82 Verweisung einer Adhäsionsklage in den Zivilprozess wird demnach nicht nur äusserlich bzw. formell eine Loslösung vom Strafverfahren bewirkt, sondern auch in- haltlich bzw. materiell wird das Feld weitgehend neu geöffnet, was sowohl für den Kläger als auch den Beschuldigten zu Überraschungen führen kann. 4.3. Rückzug der Zivilklage In inhaltlicher Abstimmung zu den Rechtsfolgen bei nicht genügender Substantiierung der Zivilklage bestimmt Art. 122 Abs. 4 StPO, dass ein Rückzug der Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht die Wirkung der res iudicata zur Folge hat. Die Zivilklage kann erneut in einem Zivilprozess eingereicht werden. Der Rückzug der Zi- vilklage ist jedoch in prozessualer Hinsicht für das Strafverfahren endgültig 83 . Dies ergibt sich aus Art. 120 StPO; im Text der beiden Absätze dieser Bestimmung ist zwar nur vom Verzicht die Rede. Aus dem Titel der Bestimmung ergibt sich jedoch, dass der Rückzug dem Verzicht gleichgestellt wird. 4.4. Abgekürztes Verfahren Im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO bildet eine Anerkennung der Zivilforde- rung mindestens im Grundsatz eine Voraussetzung, damit dieses überhaupt durchgeführt werden kann. Wird das Strafverfahren im abgekürzten Verfahren erledigt, wird die Adhäsi- onsklage in der Praxis regelmässig durch Vergleich unter den Parteien erledigt werden. 80 vgl. Schnyder in BSK OR I, N 2 zu Art. 53 OR. 81 vgl. Art. 43 Abs. 1 OR. 82 d.h. ohne jene Fälle, in welchen die Zivilforderung im Grundsatz bereits durch das Strafgericht beurteilt wurde. 83 Zudem können bei Klagerückzug dem Zivilkläger die Kosten auferlegt werden, die durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 24 4.5. Rechtsmittel Dass der Kläger im Adhäsionsverfahren gegen den Entscheid des Gerichts im Zivilpunkt zur Einreichung der Berufung befugt ist, ist im geltenden Recht unbestritten. Für die StPO ergibt sich die Rechtsmittellegitimation aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Person ein Rechtsmittel ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat. Mit der Zulassung als Kläger im Strafverfahren ist das rechtlich geschützte Interesse auch an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids über die vom Kläger erhobene Klage gegeben. Aus Art. 398 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass ein Entscheid über die Zivilforderung im Adhäsionsprozess mittels Berufung anzufechten ist. Art. 391 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO verdeutlichen, dass auch im Rechtsmittelverfahren in Bezug auf die Zivilklage die Dispositionsmaxime gilt. Kann 84 oder will ein Kläger oder auch der Beschuldigte ein Urteil nur im Zivilpunkt mit Berufung anfechten, so hat er Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten. Der Umfang der Anfechtbarkeit des Urteils bestimmt sich dann nicht nach den Regeln der StPO, sondern nach den Regeln des am Ort des Gerichtsstands gelten- den Zivilprozessrechts. Dieses kann beispielsweise Einschränkungen bezüglich der Kogniti- on der Rechtsmittelinstanz oder Streitwertgrenzen vorsehen 85 . Mit Berufung anfechtbar sind alle Urteile, mit denen Fragen des materiellen Rechts erstin- stanzlich abschliessend entschieden worden sind 86 . Gegen den Entscheid des Gerichts, die Zivilklage in den Zivilprozess zu verweisen, ist die Berufung nicht zulässig 87 . Auch die Be- schwerde nach Art. 393 ff. StPO steht dem Kläger hier nicht offen. Die Beschwerde ist ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO möglich gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Ver- fahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Ent- scheide. Sie ist nicht möglich gegen Urteile 88 . Da die Verweisung der Zivilklage in den Zi- vilprozess als Bestandteil des Urteils ergeht, kommt eine Beschwerde dagegen nicht in Fra- ge, wenn auch die Verweisung selbst keinen materiellen Entscheid darstellt. Der Entscheid über eine Verweisung der Zivilforderung in den Zivilprozess hat zudem verfahrensleitenden Charakter. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Gerichts ist die Beschwerde nicht zu- lässig 89 . 5. Kosten 5.1. Vergleich Zivil- /Strafprozess allgemein Es entspricht dem Wesen des von der Dispositionsmaxime beherrschten Zivilprozesses, dass auch die Kostenverantwortlichkeit von Beginn des Verfahrens an bei den Parteien liegt. Ent- sprechend wird das Gericht erst tätig, wenn ein entsprechender Kostenvorschuss durch den Kläger geleistet wurde. Ausgenommen von dieser Regel sind mittellose Kläger, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Auch für die Beweiserhebungen im Einzelnen ist der Kläger in der Folge vorschusspflichtig. Grundsätzlich werden im Zivilprozess sodann 84 Dieser Fall ist dann gegeben, wenn es im Strafpunkt zu einem Schuldspruch gekommen ist. 85 Zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung s. Maurer in Gold- schmid/Maurer/Sollberger, S. 392. 86 Botschaft zur StPO, S. 1313. 87 Botschaft zur StPO, S. 1314. 88 vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO. 89 Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 25 mit dem Urteil sowohl die Gerichts- als auch die Prozesskosten der Gegenpartei (die eigenen ohnehin) der unterliegenden Partei auferlegt. Dringt der Kläger mit seiner Klage nicht durch, hat er die Gerichtskosten und auch die Prozesskosten der Gegenpartei zu berappen. Im Gegensatz dazu verpflichtet im Strafverfahren die Offizialmaxime die Behörden, Strafta- ten von Amtes wegen zu verfolgen. Diese Verpflichtung bringt es mit sich, dass auch die durch die Strafverfolgung entstehenden Kosten vorerst vom Staat aufzubringen sind. Den Kläger trifft im Normalfall keine Vorschusspflicht. Die Kosten werden im Falle eines Schuldspruchs i.d.R. dem Beschuldigten auferlegt. Umgekehrt bedeutet ein Freispruch allei- ne keineswegs, dass der Kläger die Untersuchungs-, Gerichts- und Verteidigungskosten zu tragen hat. Vielmehr verbleiben diese i.d.R. beim Staat. Nur in Ausnahmefällen und oftmals nur partiell kommt in den kantonalen Strafprozessordnungen eine Auferlegung der bei Staat und Beschuldigtem entstandenen Kosten an den Kläger in Betracht 90 . So etwa können die Kosten, welche "aus der Behandlung der Zivilklage entstanden" sind, nach den Grundsätzen des Zivilprozesses verlegt 91 und demgemäss bei Abweisung der Adhäsionsklage dem Kläger auferlegt werden. Eine solche Bestimmung wird jedoch nur zur Anwendung kommen kön- nen, wenn und soweit neben der Untersuchung des strafrechtlichen Sachverhalts weitere Beweiserhebungen von einem gewissen Umfang speziell zur Zivilklage, also klar unter- scheidbar von den Beweiserhebungen zur Straftat selbst, durchgeführt wurden 92 : Faktisch kommen vornehmlich Massnahmen zur Bestimmung der Schadenshöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage betreffend das Kostenrisiko besteht, insbesondere was Vermögensdelikte an- belangt, stets eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Strafverfahrens durch einen Kläger bzw. jemanden, der glaubt, Ansprüche gegen einen andern, nicht selten einen früheren Ge- schäftspartner, zu haben. Die Versuchung besteht mitunter, diesen in Zusammenhang mit dem vermeintlichen oder berechtigten, jedenfalls bestrittenen Anspruch relativ leichtfertig einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, um auf dem Weg der Strafuntersuchung kostenlos bzw. -günstig Beweise auszuforschen. Um dies auszugleichen, sehen diverse kantonale Be- stimmungen vor, dass dem Kläger die Verfahrenskosten aufgebunden werden können, wenn dieser in missbräuchlicher Art und Weise die Eröffnung einer Strafuntersuchung herbeiführ- te, namentlich absichtlich oder grobfahrlässig falsche Angaben machte oder Tatsachen ver- schwieg 93 . In der Praxis kommen solche Bestimmungen wohl nur selten zur Anwendung. Einerseits scheitert häufig der wohl notwendige Nachweis, ein Kläger habe wider besseres Wissen einen Sachverhalt zur Anzeige gebracht, welcher sich im Nachhinein als wahrheits- widrig heraus stellt 94 . Andererseits werden wohl nur relativ selten Beweiserhebungen von erheblichem Umfang und damit mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt, welche aus- schliesslich der Liquidität der Zivilforderung dienen; um einiges eher erfolgt die Verwei- sung der Zivilforderung in den Zivilprozess mangels Spruchreife. Bestimmungen, welche die Auferlegung für die Kosten der Beweiserhebung an den Kläger zulassen, wenn ihr Er- gebnis für den Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt 95 , sind m.E. problematisch, da zu unbestimmt. Genau genommen erhält jeder Geschädigte, insbesondere auch jedes Opfer, einen derartigen wirtschaftlichen Vorteil; dieser beruht darin, dass durch die Strafuntersu- 90 vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, S. 567. 91 Art. 263 StP SG. 92 vgl. Hansjakob, S. 268 f. 93 z.B. Art 267 Abs. 1 i.V.m. 268 StP SG. Auch unter dieser Bestimmung können die Kosten der privaten Ver- teidigung des Beschuldigten nicht vom Staat auf den Kläger auferlegt werden, da diese nicht zu den Verfah- renskosten zählen (im Gegensatz zu den Kosten der amtlichen Verteidigung). 94 In allzu offensichtlichen Fällen wird hingegen eine Nichteintretens- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung er- gehen. 95 Art. 267 Abs. 2 StP SG. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 26 chung die Grundlagen geschaffen werden, mit welchen er beim Täter oder bei einer Versi- cherung erfolgreich Ersatz für den ihm durch die Straftat verursachten Schaden einfordern kann, den er ansonsten selber tragen müsste. 5.2. Kostenregelungen der StPO 5.2.1. Allgemeines Mit der Revision der Verfahrensordnungen auf den Gebieten Strafprozess, Zivilprozess und Gerichtsorganisation 96 soll gemäss Botschaft nicht nur eine gesamtschweizerische Verein- heitlichung, sondern ebenso eine Harmonisierung unter den verschiedenen Verfahrensgeset- zen auf Bundesebene angestrebt werden 97 . Auf den Adhäsionsprozess wirkt sich das inso- fern aus, dass in Bezug auf die Kostenregelungen im Zusammenhang mit der Adhäsionskla- ge möglichst eine Angleichung an das Zivilprozessrecht erfolgen soll. Tendenziell bedeutet dies eine gewisse Ausdehnung der Kostentragungspflichten des Klägers, welche aber, miss- bräuchliches Vorgehen des Klägers vorbehalten, inhaltlich begrenzt bleiben auf Aufwände, welche aus der Behandlung der Zivilforderung speziell entstanden sind. In Übereinstim- mung mit dem Offizialprinzip bzw. der dem Staat zugewiesenen Aufgabe, Strafverfahren zu führen, wird auf eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft verzichtet 98 . Insofern unterscheidet sich die StPO im Wesentlichen nicht von den kantonalen Strafpro- zessordnungen, bringt jedoch in Einzelpunkten zum Teil Neues 99 . 5.2.2. Kostenvorschuss / Sicherheitsleistung Art. 313 Abs. 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft – analog der im Zivilprozess üblichen Vorschusspflicht – die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses durch den Privatkläger abhängig macht. Diese Bestimmung korrespondiert mit Art. 427 Abs. 1 StPO, wonach dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegt werden können, welche durch seine An- träge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Was ist die Bedeutung der Bestimmung von Art. 313 Abs. 2 StPO, wenn die Einreichung der Strafanzeige an sich in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dient? Gerade bei Anzeigen wegen Vermögensdelikten wird dies regelmässig der Fall sein. Oftmals ist es dem Kläger egal, ob der Täter bestraft wird oder nicht; er will einfach sein Geld zurück. Die Bestimmung kann nicht so ausgelegt wer- den, dass die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens an sich von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann. Dies wäre ein Verstoss gegen das Offizialprinzip. Daraus ergibt sich, dass auch ein Vorschuss nur beschränkt auf jene Verfahrenshandlungen verlangt werden kann, welche ausschliesslich der kompletten Beweiserhebung zur Zivilforderung in jenem Bereich dienen, welcher nicht schon durch die Untersuchung der Straftat selbst abge- deckt wird. Leistet der Kläger den verlangten Kostenvorschuss nicht, so hat dies i.d.R. die Verweisung seiner Zivilforderung in den Zivilprozess mangels Spruchreife zur Folge. Wur- 96 Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110) und Verwaltungsgerichtsgesetz (173.61). 97 Botschaft zur StPO, S. 1103. 98 Botschaft zur StPO, S. 1327; ebenso Küng in Goldschmid/Maurer/Sollberger, S. 425. 99 insbesondere nachfolgend. 5.2.2. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 27 de dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, kommt die Auferlegung einer Vor- schusspflicht nicht in Frage (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 125 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten seinerseits die Möglichkeit, Sicherheit für sei- ne aus Art. 432 Abs. 1 StPO erwachsenden Ansprüche gegen den Kläger bei Obsiegen im Zivilpunkt 100 zu verlangen. Die Voraussetzungen dazu sind zum Einen, dass dem Privatklä- ger nicht Opfereigenschaft zukommt, sowie zum Andern, dass er entweder keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a), namentlich aufgrund von betreibungsrechtlichen Vorgängen zah- lungsunfähig erscheint (lit. b) oder aus andern Gründen eine erhebliche Gefährdung oder Vereitelung des Anspruchs der beschuldigten Person zu befürchten ist (lit. c). Wurde aller- dings dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (wofür gerade Mittellosigkeit ei- ne Voraussetzung ist), kommt die Auferlegung einer Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht in Frage (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO). Die Sicherheit ist in Form einer Barhinterlegung oder durch Garantie einer Bank oder Versicherung mit Niederlassung in der Schweiz zu leisten (Art. 125 Abs. 3 StPO). 5.2.3. Unentgeltliche Rechtspflege Analog zum Zivilprozess kennt auch der Adhäsionsprozess das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie ist in Art. 136 StPO geregelt. Genauso wenig wie eine effiziente Verteidi- gung eines Beschuldigten nicht an fehlenden finanziellen Ressourcen scheitern soll, soll auch der Kläger, welcher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dennoch die ihm zu- stehenden Möglichkeiten als Adhäsionskläger ausnutzen können. Voraussetzung ist neben der Mittellosigkeit (Abs. 1 lit. a), dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistun- gen (Abs. 2 lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie die Bestellung ei- nes Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte des Zivilklägers notwendig ist (lit. c). Die Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten bei Unter- liegen im Zivilpunkt gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO bleibt jedoch bestehen, auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 5.2.4. Kostenauferlegung Allgemein kommen im Strafverfahren in erster Linie der Staat sowie der Beschuldigte als Kostenträger in Frage 101 . Bei Freispruch gehen die Kosten des Strafverfahrens zu Lasten des Staats. Wenn und soweit der Beschuldigte verurteilt wird, hat er auch die Verfahrenskosten zu tragen, soweit diese in Kausalzusammenhang zur begangenen Straftat stehen 102 . Diese allgemein gültige Regel wird auch von der StPO in Art. 426 Abs. 1 übernommen. Diese Be- stimmung umfasst implizit auch die Kosten des Adhäsionsverfahrens. Daraus folgt, dass der Beschuldigte die Kosten des Adhäsionsverfahrens – darin inbegriffen allfällige Kosten für zusätzliche Beweiserhebungen zum Zivilpunkt – zu tragen hat, wenn die Zivilklage ge- schützt wurde. Selbst bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch ist nach Massgabe von 100 vgl. nachfolgend, 5.2.4. 101 Daneben kann auch den Kläger bei fehlerhafter Verfahrenshandlungen nach Art. 417 StPO eine Kosten- pflicht treffen, namentlich bei verspäteten Beweisanträgen (Art. 331 Abs. 2 StPO). 102 Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO: die Kosten für unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen sind nicht vom Beschuldigten zu tragen. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 28 Art. 426Abs. 2 StPO die Kostenauferlegung an den Beschuldigten möglich 103 . Auf der an- dern Seite können dem Privatkläger laut Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten aufer- legt werden, welche durch seine Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Darunter dürften neben den Kosten für eigens betreffend den Zivilpunkt erhobene Beweise auch ein anteilsmässiger Teil der Anklage- sowie der Entscheidgebühr fallen. Voraussetzung für eine Kostenauferlegung an den Kläger in diesem eingeschränkten Rahmen ist, dass das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a), der Kläger die Zivilkla- ge vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (lit. b) oder die Zivil- klage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (lit. c). Art. 427 Abs. 1 StPO gilt sowohl bei Verfahren betreffend Antrags- als auch Offizialdelikten, während Absatz 2 dieser Bestimmung ausschliesslich auf Antragsdelikte anwendbar ist. Um den Parteien einen Vergleich schmackhafter zu machen, sieht Art. 427 Abs. 3 StPO die Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat vor, wenn der Vergleich durch die Staatsan- waltschaft vermittelt wurde. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Verfahrens- kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Neben den Verfahrenskosten hat der Beschuldigte auch die notwendigen Aufwendungen des Klägers, darunter auch jene für die Adhäsionsklage, zu entschädigen, wenn dieser obsiegt hat (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Regelung entspricht diesbezüglich jener des Zivilpro- zessrechts. Voraussetzung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO ist, dass der Kläger seine Entschä- digungsforderung beantragt, beziffert und belegt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat dies "bei der Strafbehörde" zu geschehen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird. M.E. muss es hier analog zur Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 StPO genügen, wenn die Entschädigungsforderung spätestens in der Hauptverhandlung beziffert und belegt (u.a. durch Einreichung der Kostennote des Rechtsvertreters) wird. Obsiegt dagegen der Beschul- digte im Adhäsionsprozess, d.h. wird die Zivilklage abgewiesen, so hat er laut Art. 432 Abs. 1 StPO gegenüber dem Kläger Anspruch auf Entschädigung für seine durch die Anträ- ge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Darunter fallen insbesondere die Kosten für den Aufwand des Verteidigers, welchen dieser besonders zum Zivilpunkt betrieb 104 , Auf- wendungen für die Beschaffung von Beweismitteln durch den Beschuldigten 105 , soweit de- ren Beibringung durch den Beschuldigten im Rahmen der Verteidigung notwendig und sinnvoll erschien, sowie Spesen, welche dem Beschuldigten im Rahmen von Beweiserhe- bungen entstanden sind, welche auf Antrag des Klägers speziell im Zivilpunkt durchgeführt wurden. 103 M.E. ist diese Bestimmung sehr fragwürdig, da letztendlich zu unbestimmt. 104 Die Abgrenzung von den die eigentliche Strafverteidigung betreffenden Anwaltskosten wird nicht immer einfach sein. Es empfiehlt sich, den Verteidiger aufzufordern, soweit möglich in seiner Kostennote den Auf- wand für die Zivilklage gesondert auszuweisen. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, so wird eine anteilsmässi- ge Aufteilung nach richterlichem Ermessen zu erfolgen haben. 105 Bsp.: ein vom Beschuldigten eingereichtes Privatgutachten zur Schadensberechnung, die Einreichung einer den Beschuldigten entlastenden Urkunde (Kontoauszug, beglaubigte Bestätigungen, Registerauszüge, etc.), für welche er dem Aussteller der Urkunde eine Gebühr zu entrichten hatte. G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 29 Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass die vorliegende Arbeit bzw. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst bzw. erbracht wurde. St. Gallen, 11. Mai 2009 ………………………………………. Martin Hasler G e l t e n d m a c h u n g v o n Z i v i l a n s p r ü c h e n i m S t r a f v e r f a h r e n | 30 V. Anhang (http://www.ksbs-caps.ch/pages_d_prot/arbeitsgruppen_adhoc_juris_vorl_stpo_d_prot.htm) Anhang 1 Formular "Strafantrag/Privatklage" (Entwurf interkantonale Arbeitsgruppe KSBS) Anhang 2 Formular "Privatklage" (Entwurf interkantonale Arbeitsgruppe KSBS) http://www.ksbs-caps.ch/pages_d_prot/arbeitsgruppen_adhoc_juris_vorl_stpo_d_prot.htm

    Grösse: 329 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    1

    ist also nicht eine lückenlose Datenbank über erfolgte Verurteilungen, da einerseits gewisse Ent- scheide

    Grösse: 1 MB

    Erstellungsdatum: 13.06.2016

    pdf

    • Dokument

    UniLU

    UniLU Zentrum Religionsforschung FORSCHUNGSBERICHT «Hallo, es geht um meine Religion!» Muslimische Jugendliche in der Schweiz auf der Suche nach ihrer Identität Martin Baumann, Jürgen Endres, Silvia Martens, Andreas Tunger-Zanetti 17.01.2017 «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 2 | 39 Zusammenfassung Ausgangspunkt des Forschungsprojekts «Imame, Rapper, Cybermuftis» war die Frage, an welchen Autoritäten und Angeboten sich muslimische Jugendliche und junge Erwachsene in religiösen Dingen orientieren und wie sie damit umgehen. Kernstück der Datenerhebung waren leitfadengestützte Inter- views mit 61 jungen Frauen und Männern im Alter zwischen 15 und 30 Jahren mit unterschiedlichem Migrationshintergrund und religiösem Profil. Das Interesse an religiösen Fragen zeigte sich bei einem Teil der Interviewpartner als eher plötzliche Hinwendung, bei anderen als gleichmässigerer Prozess, in dem sich dennoch Phasen aktiver Suche mit Zeiten relativer Distanz abwechseln. Während sie das eine Mal konkrete Auskunft auf bestimmte klar umrissene Fragen suchen, ist es das andere Mal eher das Bedürfnis nach Beratung oder nach emotionaler Ermutigung. Doch noch aus anderen Gründen nutzen die jungen Muslime die unter- schiedlichsten Angebote und Medien nebeneinander: Sie vergleichen oft unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Inhalte, um das für sie Passende zu finden. Insgesamt spielen Erklärungen und Meinungen von Eltern, Freunden und Vertrauenspersonen in Moscheegemeinden eine bisher unbe- achtete wichtige Rolle. Entsprechend kleiner als oft angenommen ist der Einfluss der Imame in den Moscheen oder von teils umstrittenen Internet-Predigern. Der persönliche Kontakt ist den jungen Mus- limen wichtig, gegenüber Angeboten im Internet hegen viele eine gehörige Skepsis. Im Verlauf ihrer Suche nach Angeboten entwickeln sie überdies zunehmend genauere Kriterien dafür, welche Angebote zu ihnen passen und wo sie diese am ehesten finden. Bei ihren Entscheidungen zieht die muslimische Jugend ihre Lebensumstände in der Schweiz stets in Betracht. Dazu gehört nicht zuletzt der raue gesellschaftspolitische Diskurs zum Thema Islam, der viele von ihnen erst zum vertieften Fragen nach ihrer Religion gebracht hat. Sie reagieren mit unter- schiedlichen Strategien. Manche beschränken alles Religiöse strikt auf den privaten Bereich, andere suchen bspw. am Arbeitsplatz pragmatische Lösungen von Fall zu Fall, wieder andere fordern die Möglichkeit zum Ausüben ihrer Praxis aktiv und öffentlich ein. Ihre Zukunft sehen die Jugendlichen und jungen Erwachsenen fast ausnahmslos in der Schweiz, auch wenn sie ihr persönliches Verhältnis zur Schweiz wie zum Herkunftsland ihrer Eltern und Grosseltern durchaus verschieden empfinden und auch unterschiedliche Vorstellungen vom Schweizer Islam der Zukunft haben. Dabei zeigte sich auch: Organisationen, die öffentlich immer wieder kontrovers disku- tiert werden wie der Islamische Zentralrat Schweiz oder das Forum für einen Fortschrittlichen Islam, spielen für die allermeisten jungen Musliminnen und Muslime in der Schweiz keine oder eine kleine Rolle. Die Befunde des Forschungsprojekts widerlegen zwar etliche der öffentlich kursierenden Annahmen über junge Musliminnen und Muslime, fügen sich aber nahtlos ins Bild, das die jüngere Forschung von Angehörigen anderer, weniger kontroverser Migrationsreligionen in Westeuropa gewonnen hat. Auch dort finden sich die hier gezeigten Trends, die Religion der Eltern individueller, kritischer und eigenständig zu interpretieren. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 3 | 39 Inhalt Vorwort .................................................................................................................................................... 4 Einführung ............................................................................................................................................... 5 Das Projekt im Forschungskontext der Universität Luzern .............................................................. 5 Das weitere Umfeld: Öffentliche Debatten rund um Islam und um Integration ................................ 5 Das Forschungsprojekt: Vorgehen und Datengrundlage ........................................................................ 7 Projektdesign .................................................................................................................................... 7 Das Sample ...................................................................................................................................... 8 Auswertung ...................................................................................................................................... 9 Nach Projektende ........................................................................................................................... 10 Hinwendungsprozesse .......................................................................................................................... 11 Die muslimische Jugend in der Schweiz auf der Suche nach religiöser Identität .......................... 11 Muster der Hinwendung ................................................................................................................. 12 Schwankungen bei der Hinwendung.............................................................................................. 13 Auswirkungen der Hinwendung ..................................................................................................... 14 Diversität religiöser Profile und Bedürfnisse .................................................................................. 16 Autoritäten ............................................................................................................................................. 17 ‹Autorität› ........................................................................................................................................ 17 Typen von Autorität ........................................................................................................................ 19 Ermutiger ........................................................................................................................................ 21 Das Spektrum der Autoritäten ........................................................................................................ 21 Das Internet als Zugangsweg ........................................................................................................ 25 Umgang mit Orientierungsangeboten ............................................................................................ 26 Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft ......................................................................................... 31 Die Gesellschaft der Schweiz als Erfahrungsraum für junge Muslime .......................................... 31 Wahrnehmung von Staat und Gesellschaft und Strategien des Umgangs.................................... 33 Verhältnis zu Staat und Gesellschaft der Schweiz ........................................................................ 34 Was junge Muslime von Autoritäten mit Blick auf die Gesellschaft erwarten ................................ 35 Einordnung ............................................................................................................................................ 38 Ausgewählte weiterführende Literatur ................................................................................................... 39 «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 4 | 39 Vorwort Ja klar, ich folge nicht meinen Neigungen und glaube ihnen nicht einfach so: ‹Ok, das glaub ich und fertig.› Nur weil irgendeiner das gesagt hat. Ich gehe die Sache schon vorsichtig an. Ich kann nicht einfach / Hallo, es geht um meine Religion! (Hajdar, m, 22) Ohne es zu wissen, setzte Hajdar in einem unserer ersten Interviews mit diesen Worten den Grund- ton. In den nachfolgenden Gesprächen des Forschungsteams mit muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen begegnete uns diese Grundhaltung immer wieder. Nicht alle jungen Muslimin- nen und Muslime sind religiös, und nicht alle, die religiös sind, sind es auf die gleiche Weise. Aber wenn sie in der Schweiz von heute mit Blick auf ihre Religion auf die Suche gehen, tun sie es umsichtig, denn beides ist ihnen wichtig: ihre Religion und ihr Leben in der Schweiz. Das Forschungsteam dankt an dieser Stelle allen jungen Musliminnen und Muslimen, die uns im Rahmen des Projekts in einem Interview Einblicke in ihr Leben und ihre Gedankenwelt gewährt haben. Die Namen sämtlicher Interviewpartner in diesem Bericht wurden anonymisiert. Das Signet des Forschungsprojekts Das Forschungsprojekt «Imame, Rapper, Cybermuftis» wurde finanziell gefördert von der Stiftung Mercator Schweiz. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 5 | 39 Einführung Das Projekt im Forschungskontext der Universität Luzern Religion und Religiosität in Westeuropa, insbesondere bei Immigranten, sind seit Jahren ein Schwer- punkt von Forschung und Lehre der Religionswissenschaft an der Universität Luzern. Aus diesem Interesse entstand 2011-2012 das Forschungsprojekt «Muslimische Jugendgruppen und Bildung von zivilgesellschaftlichem Sozialkapital in der Schweizer Gesellschaft», finanziert von der Jacobs Foun- dation. Daraus resultierte nicht nur eine Publikation Jung muslimisch, schweizerisch, sondern auch gleich ein Anschlussprojekt: In 33 Workshops vermittelte das Forschungsteam 2013-2014 seine Er- gebnisse an Fachleute aus den Bereichen Schule, Sozialarbeit, Integration und Zivilgesellschaft und diskutierte sie mit ihnen. 1 Bei der Arbeit im bis dahin kaum erforschten Feld muslimischer Jugendlicher in der Schweiz ergaben sich rasch weitere interessante Fragen: Wo suchen junge Muslime in der Schweiz religiöse Auskunft und Orientierung? Wie nutzen sie diese Angebote? Und wie wirkt sich dies auf ihre Einstellungen zur Gesellschaft aus? Diese Fragen standen im Zentrum unseres zweiten Forschungsprojekts «Imame, Rapper, Cybermuftis – Islamische Autoritäten, muslimische Jugendliche und gesellschaftliche Kohä- sion in der Schweiz». Für die Finanzierung liess sich wiederum eine private Stiftung gewinnen. Die Stiftung Mercator Schweiz förderte das Forschungsvorhaben. Der vorliegende Bericht gibt den ersten Überblick über die Forschungsergebnisse und richtet sich an die fachlich interessierte Öffentlichkeit. Vertiefende wissenschaftliche Publikationen sollen folgen. Wie nach dem ersten Forschungsprojekt sollen zudem auch dieses Mal Fachleute aus sozialen Berufen Gelegenheit bekommen, die Ergebnisse in halbtägigen Workshops detailliert zu erfahren. Die Ergeb- nisse können sie mit ihren eigenen Erfahrungen vergleichen und mit dem Forscherteam diskutieren. Parallel dazu geht an der Universität Luzern die Forschung zur Religion von Jugendlichen, deren Eltern als Migranten in die Schweiz kamen, weiter. Unter anderem laufen parallel zwei Dissertations- projekte, mit denen wir in regem Austausch standen. 2 Das weitere Umfeld: Öffentliche Debatten rund um Islam und um Integration Die Forschung an der Universität Luzern folgt wissenschaftlichen Kriterien. Dabei kann sie die öffentlichen Debatten um Islam-Themen und um die Integration religiöser Minderheiten nicht ignorie- ren. Zum einen wirken sich diese Debatten sehr deutlich auf Muslime aus. Zum andern ist unserer Meinung nach die Wissenschaft gerade bei solchen Themen der Gesellschaft auch Auskunft schuldig. Mit sachlichen, faktenbegründeten Aussagen will sie zur Debatte beitragen. Die öffentlichen Debatten haben ein Islam-Bild entstehen lassen, das viele Muslime, aber auch Wis- senschaftler wie Urs Dahinden, Vinzenz Wyss, Patrik Ettinger und Kurt Imhof als verzerrt und unfair einstufen. Medien berichten über Dinge, die den betreffenden Redaktionen aussergewöhnlich, kontro- vers, skandalös oder gefährlich erscheinen oder von Stimmen Dritter als das erklärt werden. Dabei fehlt es oft offensichtlich an Hintergrundwissen und der Kenntnis von der Vielfalt muslimischen Lebens. So entstehen generalisierte Annahmen, die sich aber lediglich auf den Einzelfall stützen, denen ein breiterer Augenschein aber rasch widersprechen würde. Bezogen auf das Thema unserer Studie lauten einige dieser meist impliziten Annahmen: ‹Imame haben grossen Einfluss auf ihre Zuhörer›, ‹Jugendliche sind leicht verführbar›, ‹Plötzliche Hinwendung «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 6 | 39 zur muslimischen Praxis deutet auf Radikalisierung›, ‹Muslimische Frauen sind von Vätern, Brüdern oder Ehemännern unterdrückt›, ‹Nur ein liberaler Islam ist verträglich mit der Schweiz› oder ‹Internet- prediger sind gefährlich›. Die Menge dieser unhinterfragten und oft unbelegten Annahmen bedeutet im Ergebnis, dass praktizierende Muslime in der Schweiz zahlreichen Vorurteilen und einem General- verdacht ausgesetzt sind. Dies hat negative Folgen für die Politik und das gesellschaftliche Klima. Es verhindert überdies die vollgültige Teilhabe der Muslime an der Gesellschaft. Manche dieser Diskurselemente wurden erst im Laufe des Jahres 2015 prominent, als junge Männer und vereinzelt auch Frauen, die aus der Schweiz nach Syrien ‹in den Dschihad zogen›, zum Medien- thema wurden. Die Frage nach den Motiven lag nahe, rasche Antworten waren gefragt und wurden von unterschiedlichen Stimmen angeboten. Unsere Studie zeigt, dass viele der gängigen Annahmen über junge Muslime falsch sind. In erster Linie wollten wir aber Antworten auf die schon 2014 for- mulierte Forschungsfrage finden. Bei der Darstellung unserer Ergebnisse konzentrieren wir uns im Folgenden auf drei Themen: Das Kapitel «Hinwendungsprozesse» zeigt, unter welchen Umständen junge Muslime sich eigenständig Fragen der Religion zuwenden und dieses Bemühen nach Zeiten des Nachlassens oder der Dis- tanzierung bisweilen auch erneuern oder neu ausrichten. Das Kapitel «Autoritäten» erläutert sodann verschiedene Aspekte dieser Suche nach Orientierungsangeboten. Es zeigt insbesondere, dass die Jugendlichen ganz unterschiedliche Kategorien von Autoritäten wahrnehmen und eigenständig mit deren Angeboten umgehen. Das dritte Kapitel, «Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft», bettet die Haltung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Suche in das gesellschaftliche Umfeld ein. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 7 | 39 Das Forschungsprojekt: Vorgehen und Datengrundlage Das Projekt «Imame, Rapper, Cybermuftis – Islamische Autoritäten, muslimische Jugendliche und gesellschaftliche Kohäsion in der Schweiz» dauerte von November 2014 bis Januar 2017 und wurde von der Stiftung Mercator Schweiz mit 412’000 Franken gefördert. Es stand unter der Leitung von Prof. Dr. Martin Baumann, Professor für Religionswissenschaft an der Universität Luzern. Die Feld- forschung und Auswertung leisteten Dr. Jürgen Endres, Dr. Silvia Martens und Dr. Andreas Tunger- Zanetti. Wissenschaftlich begleitet wurde das Projektteam dabei von Prof. Sabine Strasser (Universi- tät Bern) und Dr. Eva Mey (ZHAW Zürich). Die Transkription der Interviews und gelegentliche Re- cherchen besorgten Guillaume Chatagny, Maria Ettlin, Melanie Eyer, Lea Schläfli und Sahra Strizzolo. Projektdesign Ziel des Projekts war es zu untersuchen, an welchen islamischen Autoritäten sich junge muslimische Frauen und Männer in der Schweiz orientieren, wie sie mit den Orientierungsangeboten der als Autoritäten erachteten Personen umgehen und wie sich diese Praxis auf ihre Selbstpositionierung und ihre Haltungen gegenüber Staat und Gesellschaft auswirkt. Wie schon im Vorgängerprojekt zu muslimischen Jugendgruppen setzte das Forschungsteam ‹Jugend› bewusst breit bei einem Alter von ca. 15 bis ca. 30 Jahren an. Dies entspricht jenen Phasen der Biographie, in denen sich junge Menschen zunächst in Bezug auf ihre Identität, später auch ökonomisch deutlicher von ihren Eltern lösen und in der Folge sozial und beruflich ihren persönlichen Platz in der Gesellschaft einnehmen. In diesen Phasen entwickelt der Heranwachsende u.a. intellektuelle und soziale Kompetenzen, ein Werte- und Normensystem wie auch ein ethisches und politisches Bewusstsein. Die wenige bisherige Forschung zu muslimischen Jugendlichen in der Schweiz hatte zwar bisweilen Fragen der Identitätsfindung, der Selbstpositionierung oder auch der Diskriminierung untersucht (vgl. S. 38 die weiterführende Literatur). Die Frage der genutzten Orientierungsangebote und der Aneig- nung von Religion wurde jedoch bisher einzig in Bezug auf Konvertiten gestellt, insbesondere von den Forscherinnen Susanne Leuenberger und Petra Bleisch. Bei der Frage nach den für die Jugendlichen relevanten Autoritäten gingen wir bewusst von der Perspektive der Jugendlichen aus: Sie sollten uns sagen, welche Orientierungsangebote für sie wichtig sind. Dabei ging es dem Forschungsteam nicht um die Inhalte dieser Angebote, sondern darum, wie die Jugendlichen sie nutzen. Bereits der Projekttitel «Imame, Rapper, Cybermuftis» ver- sucht anzudeuten, dass wir mit einem gewissen Spektrum an Autoritäten rechneten. Die tatsächliche Breite des Spektrums wie auch die hohe Zahl von über hundert genannten Autoritäten überraschte dann aber selbst uns. Methodisch gingen wir auf mehreren Ebenen vor: Während der ganzen Projektdauer unterhielten wir die Facebook-Seite Imra Cy und die eigene Webseite www.unilu.ch/imracy. Während die zweite der Selbstdarstellung diente, erlaubte uns die Facebook-Seite, mit zahlreichen jungen Muslimen in Kontakt zu treten, Hinweise auf Veranstaltungen und die aktuell vieldiskutierten Themen zu finden. Ausserdem besuchten wir während der ganzen Projektdauer verschiedentlich Veranstaltungen mit muslimischen Jugendlichen, um durch eigene teilnehmende Beobachtung weitere Kontakte zu knüp- fen und eigene Eindrücke zu gewinnen. Die Interviewpartner rekrutierten wir bewusst über mehrere Wege, um uns von keinem Zugang zu sehr abhängig zu machen: über Schlüsselpersonen an Mo- http://www.unilu.ch/imracy «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 8 | 39 scheen, Jugendtreffs und einer Berufsschule, durch direkte Ansprache, über Facebook-Kontakte, vereinzelt auch durch persönlichen Kontakt. Ab Frühjahr 2015 führten wir eine Serie von acht Gruppendiskussionen, um erste Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie muslimische Jugendliche und junge Erwachsene über Dilemmasituationen diskutieren, und um Ausgangspunkte für die Einzelinterviews zu gewinnen: Welche Handlungs- optionen sehen sie? Mit welchen Autoritäten, Werten oder Überlegungen legitimieren sie diese? Wie wägen sie die Optionen gegeneinander ab? Die kurz darauf mit Jugendlichen begonnenen Einzel- interviews dauerten zwischen 23 bis 240 Minuten, im Durchschnitt 82 Minuten. Ab Sommer 2015, vorwiegend aber 2016 interviewten wir ausserdem 18 Autoritäten, die uns in den Einzelinterviews als Orientierungsgeber genannt worden waren oder die wir als solche identifiziert hatten. Allein die 61 Einzelinterviews mit Jugendlichen machen fast 5000 Minuten Audioaufnahme aus. Für den vorliegenden Bericht dienen hauptsächlich die Einzelinterviews mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Datengrundlage. Sie wurden zunächst transkribiert und sodann mithilfe der einschlä- gigen Software Atlas.ti codiert und analysiert. Von Beginn der Transkription an haben wir die Namen der Interviewten durchgehend anonymisiert. Das Sample Bei der Auswahl der Interviewpartner und -partnerinnen konnte das Ziel nicht statistische Repräsentativität sein. Vielmehr ging es uns darum, ein möglichst breites Spektrum bedeutsamer Merkmale wie Geschlecht, Alter, Bildung, religiöses Profil oder Herkunftsregion der Eltern in genügend unterschiedlichen Kombinationen abzubilden. Neun Interviews wurden auf Französisch geführt, da wir die Romandie wenigstens ansatzweise berücksichtigen wollten, um zu erfahren, wo ggf. Unterschiede auszumachen sind. Das Sample (siehe Seite 9) deckt eine grosse Bandbreite ab. Dennoch seien einige Zahlen kom- mentiert: Der Anteil von 13 Interviewpartnern mit türkischem Hintergrund mag hoch scheinen, machen doch Muslime mit türkischem Hintergrund in der Schweiz nur rund 20% aller Muslime aus. Die hohe Zahl solcher Interviews rechtfertigt sich dadurch, dass es gerade im türkischen Diaspora-Islam zahl- reiche unterschiedliche, gut organisierte Richtungen gibt, von denen wir nun die meisten abgedeckt haben. Personen mit einem Bildungsabschluss auf Maturaniveau oder höher sind im Sample mit knapp der Hälfte übervertreten. Personen mit diesem Profil sind eher bereit, ein Interview zu geben bzw. werden von Mittelspersonen eher als Interviewpartner vermittelt als Personen mit Sekundarschul- oder Lehrabschluss. Trotzdem gehört etwas mehr als die Hälfte unserer Interviewpartner der zwei- ten Gruppe an. Sunniten machen im Sample wie auch in der Realität des Schweizer Islams die grosse Mehrheit aus. Bewusst haben wir dabei auch fünf junge Erwachsene mit salafistischen Auffassungen berücksichtigt. In der Realität des Schweizer Islams sind Salafisten eine kleine Minderheit. Die meisten Sunniten billigen den al-salaf aṣ-ṣāliḥ, ‹den tugendhaften Altvorderen›, d.h. den drei Grün- dergenerationen des Islams, eine Ehrenstellung zu. Wo aus dieser Ehrenstellung eine weit- reichende Verbindlichkeit für heute abgeleitet wird, spricht man von Salafismus. Ebenfalls ins Sample eingeschlossen haben wir Schiiten und Mitglieder der Ahmadiyya-Bewegung. Zwischen «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 9 | 39 der Minderheit der Schiiten und den Sunniten herrscht meist ein distanziertes Verhältnis. Die Ahmadis hingegen werden von vielen Muslimen als Anhänger einer häretischen Form des Islams betrachtet, obwohl sie praktisch durchweg die gleichen Normen wie die Sunniten anerkennen. Bewusst nicht berücksichtigt haben wir alevitische Jugendliche, da das Alevitum deutlich verschieden von den islamischen Hauptströmungen ist und sowohl von einem Grossteil seiner Anhänger als auch von der Wissenschaft und der Öffentlichkeit nicht dem Islam zugerechnet wird. Übervertreten sind im Sample praktizierende Muslime. Dies liegt in der Natur einer Untersuchung, die nach religiöser Orientierung fragt. Wir haben aber bewusst auch mindestens zehn Personen befragt, die nach eigener Auskunft oder unserer Einschätzung wenig bis gar nicht praktizieren. Sie selbst sehen sich dennoch als Muslime oder werden als solche wahrgenommen. Und auch unter den Praktizierenden üben nicht alle ihre Religion auf die gleiche Weise aus. Sie variieren bspw. er- heblich in der Teilnahme an Gemeinschaftsanlässen, aber auch z. B. im Interesse am Kennen- lernen weiterer religiöser Inhalte (vgl. unten S. 16). Das Sample der von uns interviewten jungen Muslime und Musliminnen setzt sich wie folgt zusammen: Merkmale des Samples Geschlecht Alter Zivilstand Aufenthaltsdauer in der Schweiz höchster Bildungsabschluss Frauen 28 Männer 33 bis 20 19 21-26 32 27 und älter 10 ledig 50 nur rel. verh. 1 zivil verheiratet 8 geschieden 2 mehr als Hälfte des Lebens 54 weniger als Hälfte des Lebens 7 Sek/Lehre 33 Gym./HF/Uni 28 Familiäre Sozialisation Herkunft der Eltern Religionsrichtung Hauptsprache bei rel. Suche beide Eltern muslimisch 57 ein Elternteil nicht-musl. 3 beide Eltern nicht-musl. 1 gemischt mit CH 3 gemischt ohne CH 4 Westbalkan 14 Türkei 13 Maghreb 12 östl. arab. Länder 4 Südasien 5 Ostafrika 5 übrige 1 Sunni (inkl. Salafi) 55 Nicht-Sunni 6 Arabisch 4 Deutsch/Franz. 25 Herkunftssprache der Eltern 9 2 oder mehr Spr. 20 unklar 3 Auswertung Die Datenbasis der vorliegenden Studie ist nicht nur sehr umfangreich. Das Material ist auch äusserst vielschichtig und bietet die Möglichkeit, die Aussagen auf unterschiedliche Fragestellungen hin zu «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 10 | 39 analysieren. In jedem Fall ist es eine Momentaufnahme der einzelnen Person. Bereits ein halbes oder ganzes Jahr später könnte derselben Person in einem Interview mit denselben Fragen womöglich ganz anderes wichtig und berichtenswert erscheinen. In manchen Fällen konnten wir an Interview- partnern, die wir später erneut antrafen, solche Akzentverschiebungen wahrnehmen. Diese Beobach- tung schmälert den Erkenntniswert der Interviews keineswegs. Sie soll uns aber davon abhalten, die interviewten Personen auf bestimmte Eigenschaften oder Aussagen zu reduzieren und dauerhaft fest- zuschreiben. Ohnehin ist die Untersuchung nicht an der konkreten Person X oder Y interessiert, sondern an den von ihr ausgedrückten Haltungen, wie sie zugleich bei vielen weiteren Personen ähnlich vorkommen. Ein Interviewpartner präsentiert dem Forschenden stets seine Sicht der Dinge. Seine Darstellung verfolgt zudem je nach Situation bestimmte Ziele: Der Interviewpartner versucht in gutem Licht zu erscheinen – vor der Forscherin oder dem Forscher, vor der von ihnen repräsentierten Öffentlichkeit, vor Glaubensgeschwistern, vor sich selber. All dies ist bei der Auswertung der Interviewaussagen zu berücksichtigen. Nach Projektende Mit der Publikation des vorliegenden Berichts ist das Projekt erst an seinem vorläufigen Ende. Ein Teil des Materials bleibt noch auszuwerten. Vor allem aber beabsichtigt das Forschungsteam, die Ergeb- nisse in einer Buchpublikation breiter und systematischer darzustellen und mit detaillierteren Belegen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In wissenschaftlichen Beiträgen beabsichtigen wir in den nächsten Jahren überdies weitere Einzelaspekte aufzugreifen und zu vertiefen. Wir hoffen, dass die Ergebnisse auch diesmal, wie beim Jugendgruppen-Projekt, wieder auf Interesse von Fachleuten in Schule, Sozial-, Jugend- und Integrationsarbeit, bei Behörden, in der Zivilgesell- schaft, in muslimischen Gruppen und Organisationen und auch bei Medienschaffenden stossen. Für diese Gruppen bereiten wir wiederum ein Vermittlungsprogramm vor. Geplant ist, unsere Erkenntnisse didaktisch aufzubereiten und in halbtägigen Workshops mit begrenzter Teilnehmerzahl vorzustellen und gründlich zu diskutieren. Entsprechende Ausschreibungen werden auf der Weiterbildungsseite des Zentrums Religionsforschung zu finden sein: www.unilu.ch/zrf/wb. http://www.unilu.ch/zrf/wb «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 11 | 39 Hinwendungsprozesse Die folgenden Kapitel stellen die wichtigsten Ergebnisse unserer Studie vor, die uns mit Blick auf die zu Beginn formulierten Forschungsfragen besonders relevant erscheinen. Im ersten Hauptkapitel geht es dabei um Fragen wie: Wann und ausgelöst wodurch bzw. unter welchen Bedingungen kommt es bei jungen Muslimen zu einer Auseinandersetzung mit dem Islam? Wie verlaufen Prozesse der religi- ösen Hinwendung bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen? Welche Auswirkungen haben Hin- wendungsprozesse auf ihr Verhalten und die sozialen Beziehungen zu ihren Mitmenschen? Welche religiösen Bedürfnisse stehen bei den jungen Muslimen im Vordergrund, wenn sie sich mit dem Islam beschäftigen? Die muslimische Jugend in der Schweiz auf der Suche nach religiöser Identität Die Minderheitensituation und der negative Islam-Diskurs in der Schweiz drängen zur Ausein- andersetzung mit der eigenen religiösen Identität. Sie sind somit ein wichtiger Impuls für die Hinwendung muslimischer Jugendlicher zum Islam. Die Adoleszenz ist eine Phase der Suche nach der eigenen Identität und nach Zugehörigkeit. So erfolgt eine erste bewusste Hinwendung zu religiösen Themen häufig in der Jugend, bei jungen Mus- liminnen und Muslimen wie auch bei Angehörigen anderer Religionen. Im Vergleich zu nicht-muslimi- schen Jugendlichen in der Schweiz und zu muslimischen Jugendlichen in Ländern mit einer mehrheit- lich muslimischen Bevölkerung sehen sich junge Muslime in der Schweiz stärker zu einer solchen Auseinandersetzung angehalten: einerseits dadurch, dass sie als religiöse Minderheit ständig mit anderen, in dieser Gesellschaft stärker vertretenen religiösen und weltanschaulichen Positionen kon- frontiert sind, und andererseits, weil sie wegen des negativen Islam-Bilds in ihrem nicht-muslimischen Umfeld vor sich selbst und vor anderen die eigene religiöse Position auch aktiv rechtfertigen müssen. Die Minarett-Debatte war in dieser Hinsicht für viele der befragten Muslime einschneidend; die gegenwärtigen Initiativen für kantonale und nationale Verhüllungsverbote (‹Burkaverbot›) dürften einen ähnlichen Einfluss haben. Neben der Identitätsbildung in der Adoleszenz und der gesellschaftlichen Diskussion können auch andere Faktoren eine vertiefte Beschäftigung mit dem Islam auslösen. Bei den von uns interviewten Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind das etwa Todesfälle oder Krankheit in der Familie, eine Sinnkrise oder Unzufriedenheit mit dem eigenen Lebensstil. Auch die Geburt und Erziehung von Kin- dern oder auch die Begegnung mit religiösen Menschen und Reisen in muslimisch geprägte Länder können Auslöser sein. Die bewusste Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen Identität geht stark von den Jugendlichen selbst und ihren Bedürfnissen aus. Entgegen populären Annahmen haben mus- limische Institutionen, religiöse Autoritäten oder die Eltern höchstens am Rande einen Einfluss darauf. Bisweilen erfolgt die Identitätssuche gar in bewusster Abgrenzung zum Islam der Eltern. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 12 | 39 Muster der Hinwendung Hinwendungen können als graduell und kontinuierlich oder als biographischer Bruch erlebt werden. Die Mehrheit unserer Interviewpartnerinnen und -partner hat keine gezielte religiöse Erziehung in der Familie genossen. Ihre Eltern sind zwar religiös und praktizieren zumindest selektiv den Islam, verfü- gen aber überwiegend nicht über umfassende Kenntnisse über Glaubensinhalte, die sie ihren Kindern auf geeignete Weise weitergeben können. Einige dieser Eltern legen aber Wert darauf, dass ihre Kinder ein Grundwissen über den Islam erwerben und schickten sie deshalb in den Koranunterricht einer Moschee. Eine Minderheit der Eltern hat hingegen selbst eine fundierte religiöse Erziehung oder Ausbildung erfahren oder sich selbst im Erwachsenenalter im Glauben vertieft. Sie versuchen ihren Kindern ihr Wissen weiterzugeben und den Kindern zu helfen, eine emotionale Beziehung zum islamischen Glauben aufzubauen. Für einige unserer Interviewpartner war neben der religiösen Erziehung zu Hause und in der Moschee aber auch der Religionsunterricht an der Schule (mit muslimischer Lehrperson) prägend. Einige wenige junge Muslime in unserem Sample haben zuhause keinerlei religiöse Prägung erhalten. Je nach religiöser Sozialisation haben junge Muslime in der Schweiz als Jugendliche eine unter- schiedlich starke Beziehung zum Islam und einen unterschiedlichen Wissensstand. In unserem Sample finden wir zwei Hauptmuster der Hinwendung: Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in ihrer Kindheit durch die Familie schon in die reli- giöse Gemeinschaft eingebunden waren und im Elternhaus oder in der Moschee bereits eine islamische Bildung genossen haben, beschreiben Hinwendungsprozesse zum Islam in ihrer Bio- graphie in der Regel als graduell und kontinuierlich. Das heisst, sie berichten nicht von einem plötz- lich erwachten Interesse an religiösen Themen, sondern eher von einer dauerhaften Beschäftigung mit dem Islam. Typischerweise vertiefen sie in der Jugendphase die Auseinandersetzung, führen diese bewusster und ergründen spezifische Fragen mit gesteigertem Interesse, ohne dass dabei notwendig ein deutlicher Wandel von aussen beobachtbar wäre. Jugendliche und junge Erwachsene, die ihre Hinwendung zum Islam hingegen als biographischen Bruch oder deutlichen Sinneswandel beschreiben, sind meist als Kind kaum religiös sozialisiert worden. Sie beschreiben ein plötzlich aufkommendes starkes Interesse an religiösen Themen und den Wunsch ihren bisherigen Lebensstil zu ändern und auch deutlich nach aussen hin sichtbar zu markieren. Das erste Muster kann mit einem Zitat von einer jungen Tunesierin veranschaulicht werden: Ich habe immer gesehen, dass mein Vater fünf Mal am Tag betet, meine Mutter auch und meine älteren Geschwister auch. Es gab immer Eid, also Bayram. Und das ist mir schon als kleines Kind erklärt worden, was das genau ist. […] Ich habe auch nichts anderes gekannt. Und dann in der Pubertätszeit, so mit 15, 16, habe ich mich halt so ein bisschen gefragt: ‹Wieso bin ich Muslimin?› Oder ich habe mich auch erkundigt und wollte einfach wissen, was genau der Islam ist für mich oder wieso ist jetzt das meine Religion? […] Ich habe auch andere Religionen angeschaut wie Judentum, Christentum, Buddhismus. Halt all diese Sachen. Und ich habe dann einfach für mich gedacht: ‹Doch, dort, wo ich jetzt bin, ist eigentlich das richtig für mich.› […] Ich habe immer schon das Gespür gehabt, ja es gibt Gott. Oder ich hatte immer den Bezug, ja. (Huja, w, 21) Ein gutes Beispiel für das zweite Muster ist Djihan. Sie erinnert sich, dass der Islam in ihrer Kindheit und Jugend keine grosse Rolle gespielt hat und dass ihre Eltern sich zwar als Muslime verstehen, «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 13 | 39 aber ihre Religion nicht praktiziert haben. Als Jugendliche habe sie stark gegen die marokkanische Kultur ihrer Eltern rebelliert und ihre Freiheit erkämpft. Sie fand aber schliesslich in dieser Freiheit nicht Zufriedenheit oder Erfülltheit. Man kommt wie nicht aus dem raus. Aus dem Partyleben und aus dem.. aufhören zu rauchen. Und ich habe mit vielen Menschen sogar im Ausgang, stockbesoffen, wirklich, habe ich immer wieder die Frage gehabt: ‹Was ist unser Leben?› Das kling zwar blöd, aber das ist wirklich / ich habe immer gefragt: ‹Was bringt uns das ganze Leben so?› Und es hat ja niemand eine Antwort. Und auch nicht meine Eltern […]. Und für mich ist ein Mensch, der seinen Seelenfrieden gefunden hat, der strahlt das auch aus. Der lebt das auch. Der hat einen Frieden innerlich. Und ich (lachend) ich habe das irgendwie nie bei diesen Muslimen gesehen. […] Ich habe mich von der ganzen Welt abgeschottet. Von allen. Ich habe einmal gesagt: ‹Vorbei.› […]. Es ist der Tag gekommen, wo ich gesagt habe: ‹Jetzt, muss es sich ändern.› Und das ist einfach nach dem gekommen, wo ich Gott gefragt habe, ob er mich dann / ob er mir einfach den Weg zeigen könne, weil ich könne ihn ja nicht mehr alleine das machen. Und dann sind eben die Sachen passiert, die mir dann den Weg gezeigt haben. Und ja seit dann ist eigentlich meine Reise immer weitergegangen. Und so bin ich dann auch zum Wissen gekommen, was Islam überhaupt ist. (Djihan, w, 30) Schwankungen bei der Hinwendung Die Auseinandersetzung mit dem Islam erfolgt oftmals in sich abwechselnden Phasen der Hinwendung und Phasen der Distanzierung bzw. des geringeren Interesses an religiösen Themen. In den biographischen Erzählungen der jungen Muslime und Musliminnen in unserer Studie wurde sehr deutlich, dass Hinwendungen zu religiösen Themen dabei nicht geradlinig erfolgen. Vielmehr fol- gen Phasen der bewussten Hinwendung auf Phasen der Distanzierung oder des geringeren Interes- ses an Religion und umgekehrt. D.h. das Interesse an religiösen Themen und die Intensität, mit der sich die Interviewten mit dem Islam auseinandersetzen, schwankt über die Zeit. Eine geringere Beschäftigung mit dem Islam kann dabei ganz unterschiedliche Gründe haben. Häufig ist der Grund einfach, dass andere Themen während des jeweiligen Lebensabschnitts besonders viel Aufmerk- samkeit beanspruchen, so etwa in einer Phase mit starkem schulischen Druck oder in der Zeit des Berufseintritts. Eine Distanzierung vom Islam kann aber auch gewissermassen bewusst und gezielt erfolgen und gekennzeichnet sein von Zweifeln oder dem Hinterfragen der Religion und Kultur der Eltern. Auch eine allgemeine Religionskritik oder Kritik an spezifischen Glaubensinhalten des Islams oder an religiöser Autorität kann zur Distanzierung führen. Eine solche bewusste Distanzierung ist häufig angestossen durch islamkritische Haltungen im Freundeskreis oder den negativen Islam- Diskurs in Medien und Gesellschaft allgemein. Insbesondere in der Jugendphase wird von einigen Muslimen der Islam als Einschränkung empfunden und etwas, das sie aus den Aktivitäten ihrer nicht- muslimischen Peers ausschliesst und ihnen gewisse Erfahrungen vorenthält, so etwa Alkoholkonsum oder aussereheliche Sexualbeziehungen. Bei einigen Interviewpartnern stand eine Phase der Distan- zierung vom Islam bzw. der schwächeren religiösen Praxis mit negativen Erlebnissen in der Familie oder der Enttäuschung durch Vorbilder (Eltern, andere religiöse Vorbilder) in Zusammenhang. Besonders häufig wird hierbei Kritik an den religiös-kulturellen Praktiken der Eltern geübt. Eine Auflösung des Konfliktes und neue Annäherung an den Islam gelingt den Jugendlichen und jungen Erwachsenen dann häufig dadurch, dass sie die kritisierten Praktiken und Überzeugungen der Herkunftskultur der Eltern zuordnen und nicht als zum Islam gehörig bzw. jedenfalls nicht als vereinbar mit ihrem eigenen Islamverständnis erachten. Diese Strategie machen sich in unseren Interviews besonders häufig die jungen Frauen zu eigen: So führen sie etwa die Benachteiligung von Frauen in muslimischen Gesellschaften und auch unter Muslimen in der Schweiz nicht auf den Islam, «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 14 | 39 sondern auf kulturelle Einflüsse in den Herkunftsländern zurück. Sie fordern daher einen ‹entkulturali- sierten› Islam, den sie als zeitgemäss und passend für Muslime in der Schweiz erachten. Die Beobachtung, dass die Art und Intensität der Auseinandersetzung mit dem Glauben bei den jungen Muslimen über die Zeit schwankt, impliziert, dass unsere Interviews mit den Jugendlichen und jungen Erwachsenen als eine Momentaufnahme zu verstehen sind. Die gegenwärtige Positionierung der Interviewpartner lässt daher nur begrenzt Schlüsse über die zukünftige religiöse Praxis dieser Personen und ihre zukünftigen religiösen Einstellungen zu. Jugendliche, die zum Zeitpunkt des Interviews etwa mit einem salafistischen Islamver- ständnis sympathisieren, können nur wenige Monate später wieder Abstand davon genommen haben. Die zum Teil konfliktreiche Suche nach der eigenen islamischen Identität lässt sich gut am Beispiel von Metin illustrieren. Er bezeichnet sich selbst im Interview scherzhaft als ‹Salafufi›, demnach als Mischung aus Salafi und Sufi. Er erhielt in der Familie keine bewusste religiöse Erziehung, seine Eltern praktizierten den Islam nicht konsequent. Angestossen durch ältere Geschwister begann Metin im Alter von 15 Jahren sich mit dem Islam auseinanderzusetzen und das Gebet zu praktizieren. Zu dieser Zeit hatte er eine nicht-muslimische Freundin, was ihm zunehmend innere Konflikte bereitete. […] ich habe für mich ein Gottesbild geschaffen, das ein bisschen strenger ist. Und ich hatte einfach das Gefühl, er ist streng und er gibt sehr viel, aber er verlangt auch viel. Sozusagen. Einfach dieses Bild hatte ich. Irgendwann mal habe ich mich von meiner Ex-Freundin getrennt. […] Weil ich wusste, ich liebe sie und ich wollte mit ihr zusammen sein, aber ich darf nicht. Weil sie war Atheistin und sie hat nicht an Gott geglaubt. Und dann ist es für mich einfach ‹ich darf nicht›. […] und als ich mich von ihr getrennt habe, […] ich weiss auch nicht / aber dann habe ich mich automatisch auch vom Islam getrennt. Ich weiss nicht, ob ich dann auch so wie Gott die Schuld gegeben habe oder irgendwie ich weiss auch nicht, dem Islam die Schuld gegeben habe oder was auch immer. Oder mir die Schuld gegeben habe. Aber dann hatte ich keine Freude mehr und ich konnte es gar nicht mehr machen. Also ich konnte gar nicht mehr beten / also / ich hatte keine Lust mehr gehabt. All das, all die Motivation, die ich bis dann hatte, war einfach weg. (Metin, m, 25) Nach einigen Jahren der Distanz zum Islam suchte Metin schliesslich wieder mehr nach religiöser Praxis und der Beschäftigung mit religiösen Inhalten. Seine Beziehung zum Islam erlebt er heute als weniger konfliktreich und sein Gottesbild hat sich verändert. Gleichwohl hat er viele für sich noch ungeklärte Fragen und ist weiterhin auf der Suche nach dem für ihn passenden Islam. Auswirkungen der Hinwendung Die Hinwendung zum Islam hat nicht nur Auswirkungen auf das Verhalten der jungen Muslime selbst, sondern sie führt häufig zu einer veränderten Wahrnehmung durch das soziale Umfeld. Im Familien- und im Freundeskreis überwiegen positive Reaktionen, in der Schule, am Arbeits- platz und in der Öffentlichkeit eher die negativen. Machen muslimische Jugendliche ihr vertief- tes Interesse am Islam durch äussere Erscheinung oder Praxis sichtbar, so müssen sie mit Ausschlusserfahrungen und Diskriminierung rechnen. In den Interviews werden verschiedene Auswirkungen der Hinwendung zum Islam auf das eigene Verhalten, aber auch auf die Wahrnehmung der Interviewpartner durch ihr soziales Umfeld beschrie- ben. Hinsichtlich der Haltungen und des Verhaltens der jungen Muslime selbst bewirkt eine bewusste Auseinandersetzung mit dem Islam zumeist, dass sie sich bemühen, ihren Alltag stärker als zuvor «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 15 | 39 entlang religiöser Normen zu gestalten. Das heisst, die Vertiefung der Kenntnisse im Islam ist bei Hinwendungsprozessen, wie sie uns im Projekt geschildert wurden, kein Selbstzweck. Sie dient ent- weder bewusst als Mittel zur Bestimmung dessen, wie rituell oder im Alltagsleben gehandelt werden sollte, oder beeinflusst jedenfalls vorhandene Einstellungen und Verhaltensweisen der Jugendlichen. Dabei muss die Suche nach solchen Kenntnissen nicht das anfängliche Motiv für die Ausein- andersetzung mit dem Islam gewesen sein. So wird Verhalten, welches bekannten islamischen Normen widerspricht, vermieden, so etwa Alkoholkonsum, Lästern und Fluchen oder als ‹sinnlos› erachteter Zeitvertreib. Der Freundeskreis wird gewechselt, wenn die bisherigen Freunde dem ge- wählten Lebensstil nicht entsprechen bzw. ihn nicht akzeptieren. Der innere Wandel wird z.T. auch durch eine äusserliche Veränderung markiert. Dies zeigt sich bei Frauen insbesondere durch den Entscheid für das Tragen des Kopftuches. 3 Männer unterstreichen diesen Wandel manchmal durch einen Bart oder ihre Kleidung. Eine Hinwendung wird mitunter kontextabhängig durch die häufige Verwendung islamischer Redewendungen gekennzeichnet. In ihren Familien erlebten junge Muslime aus unserer Studie zumeist positive Reaktionen auf ihre be- wusstere oder intensivere Auseinandersetzung mit dem Islam. Auch nicht-muslimische Familien- angehörige unterstützen ihre religiöse Orientierung. Ambivalenter ist die Reaktion auf äusserliche Veränderungen, z.B. im Kleidungsstil. Eltern zeigen sich etwa bei Mädchen und jungen Frauen, die das Kopftuch tragen wollen, häufig zunächst skeptisch und raten ihnen davon ab. Dieses nicht, weil sie das Kopftuch an sich ablehnen, sondern, weil sie ihre Töchter vor negativen Reaktionen und Nachteilen in der Schule, auf dem Arbeitsmarkt und in der Öffentlichkeit schützen möchten. Gelegent- lich findet sich in der Verwandtschaft der jungen Muslime aber auch die Haltung, dass eine konsequente religiöse Praxis wie der Verzicht auf Alkohol, regelmässige Gebete und das Tragen des Kopftuchs erst im fortgeschrittenen Alter wichtig ist. Den Jugendlichen wird dann mit Unverständnis oder gar Spott begegnet, wenn sie Wert auf die Einhaltung religiöser Normen legen und sich dies in ihrem Verhalten und Aussehen niederschlägt. In der gesellschaftlichen Diskussion wird die Vielfalt religiöser Hinwendungsprozesse und religiöser Profile nicht wahrgenommen. So erscheint die Hinwendung zum Islam vielen Nicht-Muslimen und mitunter auch stark säkular orientierten Muslimen fast automatisch als eine Radikalisierung und jede Form sichtbarer Religiosität bei jungen Muslimen gilt als problematisch. Es überrascht daher nicht, dass unsere Interviewpartner und Interviewpartnerinnen von negativen Reaktionen Aussenstehender auf sichtbare äussere Veränderung berichten (siehe Kapitel «Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft»). Besonders häufig wird diese Erfahrung von Frauen, die das Kopftuch tragen, im Interview angesprochen: Schul- und Arbeitskollegen, die zuvor einen freundlichen Umgang mit ihnen pflegten, gehen beispielsweise nach dem Entscheid zum Kopftuch auf Distanz; Arbeitgeber wollen die jungen Frauen mitunter nicht länger beschäftigen. Die Arbeitssuche mit Kopftuch wird als allgemein schwierig erlebt. Diese Frauen werden häufig von Arbeitgebern, Arbeitskollegen und Arbeitsvermitt- lern dazu aufgefordert, das Kopftuch abzulegen. Dies geschieht auch in Berufen und an Arbeits- plätzen, wo keine hygienischen Bedenken geltend gemacht werden können und der Kundenkontakt begrenzt ist. Junge Männer berichten seltener von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Sie werden aber manchmal von Kollegen gestichelt, weil sie Muslime sind, oder sie erklären, das Thema Religion am Arbeitsplatz bewusst zu vermeiden, um Auseinandersetzungen vorzubeugen. Ein Teil der jungen Musliminnen und Muslime aus unseren Interviews versucht aktiv durch ein gezielt positives, kommunikatives Auftreten möglichen Vorurteilen durch Kollegen entgegenzuwirken. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 16 | 39 Diversität religiöser Profile und Bedürfnisse Obwohl die religiösen Profile und Bedürfnisse dieser jungen Leute durchaus sehr verschieden sind, vertritt der überwiegende Teil unserer Interviewpartner ein Islam-Verständnis, das mit der Schweizer Kultur und ihren Werten vereinbar ist. Das heisst auch, dass Praktiken und Vorstellungen in anderen Ländern den Jugendlichen nur bedingt als Vorbild für ihre religiöse Praxis in der Schweiz dienen. Wie schon eingangs erwähnt ist der Mehrheit unserer Interviewpartner gemeinsam, dass sie der Reli- gion eine hohe Bedeutung beimisst. Dabei wird der Islam von vielen als umfassende Religion, die in ihrem Alltag immer irgendwie präsent ist, beschrieben. So erklärt Yasmine: Der Islam ist halt eine Religion, die allgegenwärtig ist. Also der Islam ist immer da. Der Islam ist nicht eine Religion, wo man einmal in der Woche in die Kirche geht und dann ist gut, oder. Sondern der Islam begleitet mich eigentlich, man kann eigentlich sagen, bei allem. Also für mich ist Religion eigentlich die ganze Zeit da und egal ob ich jetzt arbeiten gehe, ob ich auf meine Kinder zu Hause aufpasse, ob ich jetzt koche oder wirklich in jeder Entscheidung ist die Religion ja da. (Yasmine, w, 26) Dennoch unterscheiden sich die Jugendlichen und jungen Erwachsenen darin, wie sie den Islam leben und worauf es ihnen dabei ankommt. Die Akzente können sich auch über die Zeit oder je nach Situation verschieben. Für eine Gruppe der interviewten Muslime ist der Islam vor allem eine Quelle für Kraft und Halt in schwierigen Zeiten, etwas, das sie emotional stützt. Für andere ist der Islam in erster Linie eine Richtschnur oder ein Wegweiser für ein gutes, moralisches Leben. Er liefert ihnen Grundwerte, an denen sie ihr Verhalten ausrichten. Ihre Alltagsentscheidungen treffen sie dann im Geiste dieser Werte. Sie haben nicht das Bedürfnis, für jede spezifische Situation, jeden Einzelfall eine passende islamische Quelle zu konsultieren. Auch die genaue Einhaltung islamischer Riten spielt für Muslime wie Kamilia eine untergeordnete Rolle. Ich habe das Gefühl, ich muss mehr wissen. Also ich habe das Gefühl, indem, dass ich gewisse Sachen hinterfrage, bin ich nicht grundsätzlich eine schlechte Muslima. Ich habe das Gefühl, der Islam will mehr von mir, als den Koran auswendig lernen und dass ich fünfmal am Tag bete. Weil Fakt ist, ich habe jetzt zwar gefastet, relativ viele Tage. […] Aber ich bete jetzt nicht. Jetzt kann man sich darüber streiten […], bin ich darum eine schlechte Muslima, komme ich darum in die Hölle? Ich glaube nicht. (Kamilia, w, 25) Demgegenüber ist für einen Teil unserer Interviewpartner der Islam eine Art Regelwerk, das genaue Handlungsanweisungen für die rituelle Praxis und/oder das Verhalten in der Gesellschaft vorgibt. Für sie ist es wichtig, für ganz konkrete Alltagssituationen aus islamischen Quellen Ratschläge und In- struktionen zu erhalten, die sie genau einhalten und umsetzen möchten. Die religiöse Gemeinschaft hat für die jungen Leute insgesamt einen unterschiedlichen Stellenwert: Einigen Jugendlichen geht es vor allem darum, für sich selbst eine religiöse Position zu finden und ihre persönliche Spiritualität auszuleben, ohne dass sie notwendigerweise den Austausch mit anderen Mus- limen und die Teilnahme an gemeinschaftlichen religiösen Praktiken wünschen. Anderen, zum Beispiel Fauziya, ist die religiöse Praxis in der Gemeinschaft mit anderen Muslimen ein Bedürfnis. Sie suchen gezielt den Austausch und das gemeinsame Erlebnis, das ihnen auch als eine Bestätigung für ihre Iden- tität als Gruppenmitglied und zur Bewältigung von Ausschlusserfahrungen in der Gesellschaft dient. Ja und wenn sie jetzt zum Beispiel Veranstaltungen haben, gehe ich sehr gerne hin, weil halt die Atmosphäre ist anders. Also es ist halt diese Bindung unter Muslimen, dass man wieder Geschwister sieht im Islam und dass man auch ein bisschen den īmān [Glauben] auch wieder ein bisschen hochpushen kann. Das ist einfach für mich wichtig. (Fauziya, w, 26) «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 17 | 39 Autoritäten ‹Autorität› Die vorliegende Studie fragt nach handlungsleitenden und prägenden Orientierungsangeboten für muslimische Jugendliche. Sie nimmt dabei konsequent die Seite der ‹Nachfrage›, d. h. der Jugendlichen, in den Blick und verwendet einen weiten Autoritätsbegriff. Unser Projekt gilt der Frage, an welchen islamischen Angeboten und Normen sich junge muslimische Frauen und Männer in der Schweiz orientieren, wie sie damit umgehen und wie sich dies auf ihre Haltungen gegenüber Staat und Gesellschaft auswirkt. Von der Ausarbeitung des Projektantrags bis zur vorliegenden Publikation begleitete uns dabei die Frage nach dem geeigneten Begriff für die Quellen dieses angenommenen Einflusses. Passt der Begriff ‹Autorität›? Und was macht Autorität aus? Zögern liessen uns sowohl der gängige Sprachgebrauch als auch die gängigen soziologischen oder politikwissenschaftlichen Theorien zu Autorität. In aktuellen Islam-Debatten begegnet einem die Vorstellung, der Koran lege direkt anwendbare Normen fest, hiesige Musliminnen und Muslime folgten bereitwillig den Empfehlungen des Imams an ihrer Moschee, und es seien agitatorische Reden von Internetpredigern, die instabile Jugendliche zum Aufbruch nach Syrien veranlassten. Irgendeine Form von starkem Einfluss wird dabei angenommen. In jedem Fall, so die gängige Vorstellung, hat das Wort der Autorität Gewicht für andere. In vielen Fällen verfügt Autorität über Mittel zur Durchsetzung des erwünschten und zur Sanktio- nierung abweichenden Verhaltens. Der Staat, vertreten durch eine Behörde (engl. ‹authority›), hat dank dem Gewaltmonopol solche Mittel. Wie aber steht es im Bereich der Religion? Zwar kennt zum Beispiel auch die römisch-katholische Kirche zahllose Mittel, die erwünschtes Verhalten belohnen und abweichendes Verhalten bestrafen können. Anwenden kann sie diese jedoch nur auf Personen, die sich dieser Kirche prinzipiell zugehörig fühlen. Andere religiöse Traditionen wie etwa die reformato- rischen Kirchen oder auch der Islam sind hier in der Theorie wesentlich weniger rigoros. So gibt es in den beiden genannten Religionen keine oberste Lehr- und Sanktionierungsautorität, die weltweit vom Gros der Gläubigen anerkannt wäre. Wo Religionen Sakramente wie in den reformatorischen Kirchen nur begrenzt oder wie im Islam gar nicht kennen, entfallen diese als Druckmittel. Die Religionen müs- sen also auf subtilere Formen der Überzeugung ausweichen. In Frage kommen insbesondere ‹Gottes Wille› und der Konformitätsdruck innerhalb der Gemeinschaft. Sollten wir im Kontext der Studie folglich lieber konsequent nur von ‹Orientierungsangeboten› sprechen? Auch wenn die Jugendlichen faktisch zwischen unzähligen Angeboten wählen können, ist uns dieser Begriff alleine zu konturlos, umfasst er doch auch Angebote, die kaum in Betracht kom- men. Das Wort der Autorität hat Gewicht, weil andere ihr wichtige positive Eigenschaften zuschreiben. Autorität ist somit an Beziehungen gebunden und beruht auf Zuschreibung. Arbeitsdefinition Aufgrund von Anhaltspunkten aus der pädagogischen und soziologischen Forschung sowie unseren Beobachtungen operieren wir in unserer Untersuchung mit einem weiten Begriff von Autorität. Wir verwenden die folgende Arbeitsdefinition: «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 18 | 39 Autorität ist jede Person, Organisation oder Instanz, deren Position vom Interviewpartner ernsthaft in Betracht gezogen wird bei der Suche nach für ihn bedeutsamen Auskünften, Erklärungen oder Handlungsempfehlungen. Autorität in diesem Sinn entsteht, weil andere Personen einer bestimmten Person, Organisation oder Instanz Kompetenz, Wissen und andere legitimierende Qualitäten zuerkennen. Sie ist daher wesent- lich von der ‹Nachfrageseite› abhängig, womöglich Schwankungen im Urteil der Nachfragenden unter- worfen, subjektiv, in ihrer Reichweite begrenzt und stark veränderlich. Mit dem Wort Nachfrage ist zugleich angedeutet, dass die Orientierungsangebote durchaus als Markt gedacht werden können. Autorität im Islam Was aber wird von den Jugendlichen nachgefragt? Dies hängt einerseits von den Umständen der Hinwendung zur Religion beim Einzelnen ab, wie das Kapitel «Hinwendungsprozesse» darstellte. Es lassen sich jedoch drei Bereiche ausmachen, in denen sich die Hinwendung insgesamt konkretisieren kann und später auch fortsetzt: die Suche nach Auskunft, nach Rat und nach Ermutigung. Diese Bedürfnisse lassen sich vermutlich auch bei Jugendlichen anderer religiöser Traditionen ausmachen. Was sind also die konkreten Merkmale der islamischen Tradition? Die islamische Tradition weist dem einzelnen Gläubigen grosse Eigenverantwortung für sein Heil zu. Er ist gehalten, die für seine Situation passenden Grundsätze zu erkennen und anzu- wenden. Dafür kann er sich an den Meinungen religiöser Spezialisten wie auch an der Praxis anderer Gläubiger orientieren. Islam bedeutet ‹völlige Hingabe›. Aus dieser Grundhaltung bildete sich seit der Entstehung dieser Religion im 7. Jahrhundert n. Chr. das Bestreben aus, für jede Situation des Lebens das angemesse- ne, gottgefällige, ‹richtige› Verhalten zu kennen, sowohl für den Kultus als auch für den Alltag unter den Menschen. Dieses Bestreben verfestigte sich im Lauf der Zeit zu expliziten Normen für alle mögli- chen Situationen des Lebens. Da sich aber sehr früh zeigte, dass gedankenlose Anwendung zu ab- surden Ergebnissen führt, hat die islamische Tradition zugleich Grundsätze für das Ableiten, Abwägen, Entscheiden und Anwenden wie auch einen volkstümlichen Umgang mit dem hohen Ideal ausgebildet. Nicht alle Menschen einer Gesellschaft sind Muslime, nicht alle Muslime nehmen das Ideal gleich wichtig, und nicht alle Bekenner des Ideals gelangen zu denselben Lösungen für sich. Der Koran als der Text mit der höchsten Geltung regelt relativ wenige Dinge klar. Da sich die Umstände nach Zeit und Ort wandeln, sind die Gläubigen gehalten, den Koran und die Hadithe, die äusserst vielfältigen Berichte über Worte und Taten des Propheten Muhammad, permanent zu interpretieren. Wer das nicht kann, ist auf Spezialisten angewiesen oder orientiert sich am lokal Gebräuchlichen. In fast allen Staaten gilt heute zumindest dem Buchstaben nach der Primat eines säkularen Rechts, auch wenn dieses gerade in vielen islamisch geprägten Ländern starke Einflüsse des religiösen Rechts aufweist. Doch selbst in einer Gesellschaft mit staatlicher Religionsbehörde, erst recht aber in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft und unter Diaspora-Bedingungen treten die unter- schiedlichsten Interpreten dieser Religion und ihrer Normen auf. Diese Interpretationen gänzlich zu ignorieren ist ebenfalls eine Option. In der Schweiz sind die Umstände anders als in traditionell islamischen Ländern: Es gibt unter den Älteren relativ wenige Muslime mit vertieften Kenntnissen. Für die Kinder und Jugendlichen gibt es «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 19 | 39 selten einen Religionsunterricht, der über die für das Gebet notwendigen kurzen Suren hinausgeht. Der Staat bietet keine Unterstützung, die Gesellschaft eher noch Hindernisse und Unverständnis. An- stelle staatlicher Gängelung wie in etlichen Herkunftsländern der Eltern, erleben Eltern und Kinder hier auch in Religionsdingen ein maximales Angebot. Hinzu kommt das Aufeinandertreffen unterschied- licher muslimischer Diasporatraditionen. Muslimische Jugendliche suchen Auskunft, Rat und Ermutigung. Sie sind dabei stark auf sich allein gestellt und stehen einem vielfältigen Angebot gegenüber. In dieser Situation geht es oft einfach um die Suche nach präzisen Antworten auf eng begrenzte Fragen. Die Antworten sind durch Traditionen der Herkunftsländer oder der weltweiten islamischen Gemeinde zumeist längst verfügbar. Sie müssen dem Fragenden in der Schweiz aber erst einmal ver- mittelt werden. Je nach Situation fragt ein junger Mensch aber nicht (nur) nach fertigen Antworten, sondern sucht Rat und Beratung in einer schwierigen Entscheidung, sei es, weil zwischen unterschiedlichen islamischen Angeboten abzuwägen ist, sei es, weil die Umstände so sind, dass keine Antwort aus dem herkömmlichen Bestand zu passen scheint. Es kann auch sein, dass es sich um ein eher seelsorgerliches Problem handelt. Der junge Mensch, dessen Eltern oder Grosseltern in die Schweiz eingewandert sind, muss so seinen eigenen Weg als Muslim erst gestalten und dafür laufend selbst Entscheidungen treffen, die für ihn oder sie noch weniger vorgegeben sind als für die christlich oder konfessionslos sozialisierten Altersgenossen. Dass er auf diesem anstrengenden Weg und in einem rauen gesellschaftlichen Umfeld zusätzlich Stärkung, Ermutigung und Vorbilder benötigt, liegt auf der Hand. Welche Instanzen nennen die interviewten jungen Musliminnen und Muslime, die nach Ihrer Auffassung passende Angebote für diese vielfältigen Bedürfnisse haben? Typen von Autorität Für die Jugendlichen ist ein breites Spektrum an Autoritätstypen relevant: Personen aus dem persönlichen Umfeld, Funktionsträger in der Gemeinde, in geringerem Mass aber auch Organisationen und abstrakte Instanzen. Manche Personen, insbesondere Künstler, wirken vor allem ermutigend auf der emotionalen Ebene. Das Forschungsteam ist mit der Erwartung ins Feld gegangen, dass die jungen Musliminnen und Muslime neben den Imamen und einigen bekannten Internetpredigern noch andere Autoritäten und Orientierungsquellen nennen würden. Wir waren jedoch überrascht von der Vielfalt an Personen und Instanzen, die sie uns nannten. Die folgende Tabelle ordnet die genannten Autoritäten den Unterscheidungen aus der Arbeitsdefinition zu. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 20 | 39 Tabelle 1: Typen von Autorität Form Merkmale Beispiele Person Einzelperson, vom Interviewpartner als Individuum gefragt oder aufgesucht Elternteil, guter Freund, Vertrauens- person in der Moschee oder im muslimischen Bekanntenkreis Personale Instanz Person mit Bedeutung qua Amt, Funktion oder innermuslimisches Ansehen Imam, Frau des Imams, Prediger, Privatlehrer, Religionslehrer, Intel- lektueller, spiritueller Führer, Blogger Organisation formell oder informell verfasster dauer- hafter Personenverband, u. U. mit eigenem Informations- und Beratungs- angebot und mit wechselnden Bezugs- personen Diyanet, Islamologisches Institut, Schweizerische Islamische Gemein- schaft, Ahl al Bayt, Islamischer Zentral- rat Schweiz Abstrakte Instanz religiöses Kernkonzept, u.U. mit Textkorpus identisch oder verbunden (vermittelt durch personale Autoritäten) Gott, Koran, al-salaf aṣ-ṣāliḥ, Sunna, ʿulamāʾ, Prophet Muhammad, Klassikertexte Die in den Interviews entdeckten Autoritätstypen sind sehr unterschiedlich. Auffallend ist, wie häufig Personen aus dem Nahbereich der Jugendlichen genannt wurden: Familienangehörige, aber auch Personen aus einer muslimischen Gemeinschaft, die regelmässig aufgesucht wird. Oft genannt werden sodann personale Instanzen. Gemeint sind hier Personen, die ein Amt ausfüllen, am häufigsten das des Imams. Es können jedoch auch Einzelperson sein, etwa bekannte Prediger oder Intellektuelle, die häufig ihr Angebot über das Internet zugänglich machen. Auch die Frau des Imams oder die Religionslehrerin einer Moschee sind hier zu nennen. Benannt wurde schliesslich auch der Sufi-Scheich, der lokale spirituelle Führer eines mystischen Ordens. Unerwartet mag die Kategorie der abstrakten Instanzen erscheinen. Gott oder der Prophet Muhammad wurden uns aber in den Interviews tatsächlich vereinzelt genannt als jene ‹Person›, die man bspw. um Rat fragt. Instanzen wie ‹Gott› oder ‹der Prophet› sind im Sinn der Wissenschaft nicht unmittelbar zugänglich, sondern erschliessen sich dem Gläubigen in der Regel durch die Vermittlung personaler Autoritäten der ersten oder zweiten Kategorie oder aber durch die eigenständige Lektüre entsprechender Texte (Koran, Hadith, Prophetenbiographie) sowie das Gebet. Selbst diese Textquellen mit Autoritätsstatus bedürfen oft noch der Erläuterung und der Interpretation durch heu- tige Fachleute. Schildern Jugendliche ihren Zugang zu diesen Instanzen als gleichsam direkt, ist ihnen die deutende Rolle der vermittelnden Instanzen, sei es ein Buch, ein Prediger, womöglich nicht be- wusst. Organisationen als autoritative Instanzen kamen in den Interviews unerwartet wenig und nicht sonderlich prominent vor. Ihr Wert liegt für einen Teil der Jugendlichen darin, dass man die Grund- ausrichtung des Gesamtangebots bereits akzeptiert hat und daher annehmen darf, etwas für seine Bedürfnisse Passendes zu finden. Vielfältig ist nicht nur der Ertrag unseres Projekts an Autoritätstypen und konkreten Autoritäten im ge- samten Sample. Vielfältig ist auch das Spektrum, das von den einzelnen Interviewpartnern angeführt «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 21 | 39 wird. Diese doppelte Vielfalt könnte erklären, warum die Jugendlichen selber keinen gemeinsamen Oberbegriff haben und auch selber nur in wenigen Einzelfällen das Wort ‹Autorität› überhaupt ver- wenden. Im übernächsten Abschnitt beleuchten wir die Autoritäten näher. Ermutiger Wo bleiben im Spektrum der Autoritäten nun die Rapper aus dem Projekttitel? In den Interviews kom- men rund ein Dutzend Einzelkünstler oder Gruppen vor, die einen Islam-Bezug in ihren Texten und in ihrem Musikstil aufweisen. Häufiger genannt werden einzig der libanesisch-schwedische Sänger Maher Zain und der äthiopisch-deutsche Rapper Ammar 114. Künstler nehmen jedoch, wie sich in den Interviews zeigte, nicht die Rolle einer Autorität ein. Eine Sonderstellung kommt bei zwei jungen Erwachsenen dem französischen Rapper Médine zu: Der redet über so schöne Themen und so wichtige Themen auch in meinem Leben, ich höre den so gerne und auch die Art, wie er redet und wie er Interviews gibt, der Charakter, den er hat. Ich bewundere sehr viel an ihm. Er ist so wie ein kleines Vorbild, so ein Mini-Vorbild. […] Das war meine Erziehung eigentlich sozusagen. […] Er hat mich ein bisschen auch beflügelt. […] Médine ist dann wirklich so ein Pfeiler geworden dann in meinem Leben […]. Und Médine hat ja auch einen Einfluss von Tariq Ramadan bekommen […] und auch in seinen Texten hat Médine Themen von Tariq Ramadan / nimmt er auf und tut die weiterentwickeln. […] so ein Tariq-Ramadan-Médine-Mosaik. […] Also von dem her habe ich Tariq Ramadan gerne, aber andere Sachen finde ich dann nicht so gut. Aber ja, auf jeden Fall Médine fand ich inspirierend und höre ich auch heute noch. (Clirim, m, 25) Die Kunstform der islamischen Rap-Musik ist allerdings nicht für alle Jugendlichen und jungen Er- wachsenen gleich attraktiv. Die einen finden sie ästhetisch nicht nach ihrem Geschmack, andere sehen diese Kunstgattung als unislamisch an. Diejenigen Jugendlichen, die islamischen Rap hören, tun dies eher aus emotionalen Gründen, nicht aber, weil sie sich von Rappern eine präzise konturierte Lehre erwarten. Man kann damit neben die kognitiv ausgerichteten Autoritäten eine zweite Kategorie stellen: die Ermutiger. Dies können neben Künstlern auch andere Persönlichkeiten aus anderen Be- reichen sein: etwa Sport, Unternehmertum, Mode oder Wissenschaft. Dabei ist nicht für jeden Jugendlichen wichtig, dass der Ermutiger ausdrücklich den Islam zum Thema macht. So verehrt einer der Interviewten den französischen Fussballer und Trainer Zinédine Zidane, obwohl dieser «nicht Muslim» sei. Zidane bezeichnet sich selber als nicht praktizierend. Muslimische Ermutiger sind für viele Jugendliche und junge Erwachsene wichtig als Vorbilder, denen sie nacheifern können, als Quellen zur Stärkung ihrer Identität oder schlicht als Bei- spiele dafür, dass man es auch als Muslim in einer westlichen Gesellschaft zu etwas bringen kann. Das Spektrum der Autoritäten Betrachten wir nun die Autoritäten näher entlang den oben (S. 20) eingeführten Typen. Personen Junge Musliminnen und Muslime orientieren sich massgeblich an Personen im eigenen Nah- bereich: Eltern und Geschwister, Freundeskreis, Vertrauenspersonen in der Moscheege- meinde. Unter den Imamen sind nur überzeugende Persönlichkeiten wichtig. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 22 | 39 Die personalen ‹Autoritäten› sind, wie die Ermutiger, für die Jugendlichen bisweilen wegen einer Vorbildrolle oder ihres ermutigenden Zuspruchs wichtig. In der Regel werden sie aufgesucht oder beachtet, weil der bzw. die Jugendliche Rat oder eine konkrete Auskunft sucht. Es kann auch sein, dass der Kontakt ohnehin häufig und im vertrauten Rahmen, z. B. in der Familie, stattfindet. Dazu gehören Eltern oder andere Verwandte, die im Herkunftsland religiöses Wissen erworben haben oder die den Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Personen mit einer lang andauernden Praxis und Erfahrung bekannt sind. Einige unserer Interviewpartner hatten in ihrer Kindheit einige Jahre in der Obhut der Grosseltern im Herkunftsland gelebt und dort vieles kennengelernt, während die Eltern bereits in der Schweiz arbeiteten. Andere Jugendliche kennen im weiteren persönlichen Umfeld oder in der Moschee eine Vertrauensperson, die ihnen Rat geben kann. Personale Instanzen Sehr häufig genannt wird der Imam. Meist ist er von einem Moscheeverein mit dem Amt des Vorbeters, Gemeindeleiters und Seelsorgers betraut und hat im Herkunftsland, evtl. zusätzlich in einem arabischen Land, eine Ausbildung absolviert, womöglich sogar an einer Hochschule studiert. Er ist die gegebene Ansprechperson. Wechselt in einer Gemeinde der Imam, fragt man für bestimmte Auskünfte eben einfach den Nachfolger. Ist das Amt in der Gemeinschaft gerade vakant, stehen in der Regel informelle Gemeindeälteste mit gutem religiösem Wissen oder bestimmten Begabungen zur Verfügung. Wo nicht der Imam selber Kindern die Gebetsformeln und anderes Grundwissen beibringt, tut dies oft eine Religionslehrerin, mit oder ohne Ausbildung, vergleichbar einer Katechetin in christlichen Gemeinden. Unter somalischen Familien ist es auch in der Schweiz verbreitet, diese Auf- gabe von einem externen Hauslehrer besorgen zu lassen. Manche jungen Erwachsenen pflegen auch nach Abschluss ihrer religiösen Grundbildung weiterhin den Kontakt zu ihrer früheren Religions- lehrerin und wenden sich dann wieder mit Fragen an sie. Eine besondere, aber seltene Ausprägung eines ‹Ältesten› als wichtiger Bezugsperson kennen die Sufi-Gemeinschaften. Speziell sind sie einer- seits, weil das Programm islamischer Mystik gerade darin besteht, die Dimension des Gefühls, der Hingabe und einer ‹Herzenserkenntnis Gottes› stärker zu entwickeln, als es im nicht-mystischen Mainstream üblicherweise geschieht. Anderseits pflegen die Sufis eine besonders intensive und aus- schliessliche Lehrer-Schüler-Beziehung. In den Interviews kommen über hundert öffentlich bekannte Autoritäten namentlich vor. Sie spielen aber meist die kleinere Rolle als die Autoritäten im persönlichen Umfeld. Während die Autoritäten im persönlichen Umfeld mehr oder weniger kontinuierlich zugängig sind, ist dies bei den öffentlich bekannten Namen grösstenteils anders. Hierzu sind Personen wie Pierre Vogel und Tariq Ramadan zu zählen, aber auch etliche Dutzend Namen, die ausserhalb muslimischer Krei- se kaum bekannt sind. Gemeinsam ist diesen über hundert Personen, dass sie gegenwärtig aktiv sind und ihre Angebote einem grösseren Publikum an den verschiedensten Orten zugänglich machen. Die meisten dieser Anbieter tun dies sowohl über das Internet (eigene Webseiten, YouTube-Videos) als auch auf Vortragsreisen, eine kleine Minderheit beschränkt sich auf einen einzigen Vermittlungsweg. Die dafür verwendeten Sprachen sind Deutsch, Französisch, Englisch, Albanisch, Bosnisch, Türkisch und Arabisch, in je einem Fall auch Urdu und eine westafrikanische Regionalsprache. Rund ein Zehntel der uns genannten Autoritäten wirken regelmässig in der Schweiz: Abdelhamid Chakir, Amir Zaidan, Bekim Alimi, Fehim Dragusha, Markus Klinkner, Mohammed Naved Johari, Muris Begovic, Nicolas Blancho, Qaasim Illi, Saïda Keller-Messahli, Tariq Ramadan. Ebenfalls rund ein Zehntel sind Frauen. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 23 | 39 Die Liste der Namen – dies ist zu betonen – kann wegen des begrenzten Samples interviewter junger Musliminnen und Muslime nicht als repräsentativ gelten. Zudem bringt der Bekanntheitsfaktor eine gewisse Verzerrung mit sich: Tendenziell nennen die Interviewpartner einen Namen, weil sie sich auf- grund seiner Bekanntheit am ehesten an ihn erinnern oder weil sie ihn beim Interviewer als bekannt voraussetzen. Etliche Jugendliche haben in den Interviews keinen der rund hundert Autoritätennamen genannt oder nur einen oder zwei. Dies hat zwei Gründe: Die einen Jugendlichen, insbesondere die nicht prakti- zierenden und nicht an Religion Interessierten kennen die Namen nicht. Für die anderen sind sie so unwichtig, dass sie ihnen nicht in den Sinn kommen, obwohl sie ihnen schon im Internet begegnet sind oder womöglich an einem Anlass teilgenommen haben. Ein sprechendes Beispiel ist der deutsche Salafist Pierre Vogel, der am häufigsten genannte Name. Nur in 15 der 52 Deutschschweizer Interviews kommt er überhaupt vor, davon lange nicht in allen positiv bewertet. So sagt etwa einer der selber salafistisch orientierten jungen Erwachsenen: Yasin: […] Ich halte nicht so viel von seiner Art. Ja, er hat.... Ich war natürlich schon / Also, ich lehne ihn absolut nicht ab. Ich stehe vollständig hinter ihm. Halt einfach da so persönlich spricht er mich gar nicht an. I: Und warum nicht? Yasin: So seine coole Art, die finde ich so ein bisschen.. die finde ich.. die spricht mich gar nicht an. (Yasin, m, 30) Auch nicht-salafistisch orientierte junge Erwachsene unterscheiden gerade bei Pierre Vogel zwischen Inhalten, die sie oft korrekt dargestellt finden, und seinem Stil, der sie nicht anzieht. Für wiederum an- dere ist jedoch auch der Inhalt nicht optimal: Und wenn man es jetzt nur von einer Seite beleuchtet, dann gehen all die anderen Perspektiven verloren und das ist ein Verlust vom Ganzen. Ja und ich denke, Pierre Vogel beleuchtet das / Er wird da zu kurzsichtig. Er beleuchtet das mit zu wenigen Perspektiven. (Clirim, m, 25) Nochmals deutlich weniger als Pierre Vogel werden genannt: der englischsprachige Prediger Nouman Ali Khan, Tariq Ramadan und Nicolas Blancho. Selbst praktizierende Muslime kennen die aus den Medien bekannten Namen der letzten beiden oft nicht oder können sie nicht einordnen. Einige wenige Interviewpartner nannte hingegen bis zu einem Dutzend oder mehr Namen. Zwei von ihnen bewegen sich dabei fast ausschliesslich in salafistischen Angeboten, während die übrigen den sunnitischen Mainstream aufnehmen. Selbst diejenigen Interviewpartner, die nur eine mittlere Anzahl von Namen nennen, führen bisweilen Personen mit klar entgegengesetzter Ausrichtung auf, so in einem Fall beispielsweise den salafistischen Internetstar Pierre Vogel, die beiden Vortragsreisenden Nouman Ali Khan (englisch) und Tariq Ramadan (französisch und englisch), die deutsche Bloggerin Betül Ulusoy sowie Ahmed Kalaja, einen albanisch sprechenden Freitagsprediger und Religionsfunk- tionär in Tirana. Diese wenigen Beobachtungen zeigen eines bereits deutlich: Die blosse Bekanntheit und häufige Nennung eines Namens lässt keinerlei Rückschlüsse da- rauf zu, wie sehr die Interviewpartner sich den Aussagen der betreffenden Persönlichkeit ver- pflichtet sehen. Wenn ein Name überhaupt erinnert wird, so steht er doch meist neben meh- reren anderen Namen. Vor allem aber stehen die hier genannten Namen durchweg neben Personen aus dem sozialen Nahbereich. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 24 | 39 Entscheidend ist letztlich, wie die Jugendlichen mit den Aussagen von Autoritäten umgehen (dazu unten ab S. 26). Organisationen Organisationen spielen eine deutlich kleinere Rolle als Personen. Aus der Sicht des Jugend- lichen helfen sie, im Sinne eines Filters rascher zum voraussichtlich passenden Angebot zu kommen, das aber dennoch nicht unbesehen akzeptiert wird. Am häufigsten wird die türkische Religionsbehörde Diyanet genannt, aber nur von den sechs Interviewpartnern, die deren Angebot regelmässig nutzen. Für Yalçuk ist die Reihenfolge bei der Suche klar: Also wenn ich im Internet Infos suche und ich finde es nicht, dann gehe ich zur Mutter oder sonst eben zum Imam. (Yalçuk, m, 26) Yalçuks Mutter «hat ein sehr grosses Wissen» und kommt deshalb als Quelle für ihn in Frage. Auch sie dürfte stark von der Diyanet-Tradition geprägt sein, doch ist diese in sich vielfältig. Vor allem schliesst die eine Tradition nicht aus, dass man sich auch einer anderen aussetzt, wie ein anderer junger Mann andeutet: I: Das heisst, Ihre religiöse Sozialisierung hat in einer Diyanet-Moscheen vorwiegend stattgefunden? Pekalp: Ja kann man sagen. Aber auch bei Millî Görüş. Kennen Sie diese? I: Ja. Pekalp: Genau. Also zum Beispiel mein Cousin, der ist […] bei einer Millî-Görüş-Moschee. Und andererseits habe ich auch Leute von Diyanet [in der Verwandtschaft]. (Pekalp, m, 30) Gegenüber dem IZRS findet sich bei manchen muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine gewisse Neugier: Clirim : IZRS macht ja auch so, wie sagt man, Jahreskonferenzen. Wollte mal auf eine, aber die wurde, glaube ich, abgesagt letztes Jahr oder so. I: Das stimmt, ja. Clirim: Genau und sonst vorher bin ich auch nicht in Kontakt gekommen mit dem IZRS so richtig. (Clirim, m, 25) Auch Fauziya, die an sich das Angebot des IZRS schätzt, relativiert ein wenig: Wenn ich jetzt über irgendwelche islamischen Urteile etwas wissen müsste, oder irgendetwas in diese Rich- tung vertiefter, kontaktiere ich halt dann diese Leute. Aber so, dass ich die jetzt jedes Wochenende sehen müsste, ist das nicht. (Fauziya, w, 26) Ohnehin geht es bei den Organisationen weniger um den sozialen Kontakt, sondern eher um das rasche Auffinden eines voraussichtlich passenden Inhalts und eine gewisse Qualitätsgarantie im Sinn der eigenen Präferenzen: Und weil das [die Internetseite der türkischen Religionsbehörde Diyanet] vom Staat aus gemacht wird, habe ich auch das volle Vertrauen dazu. Oder, ich gehe in eine Diyanet Moschee, zahle meinen Beitrag auch monatlich, und dann vertraue ich denen von der Türkei, die das alles regeln. (Yalçuk, m, 26) 4 «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 25 | 39 Das heisst jedoch keinesfalls, dass Yalçuk oder andere Jugendliche das konkrete Einzelangebot eines solchen Grossanbieters unbesehen akzeptieren. Abstrakte Instanzen Bleibt die Kategorie der abstrakten Instanzen. Die dort vorzufindenden Grössen sind auf sehr unterschiedlichen Wegen zugänglich und stehen auch nicht in direkter Konkurrenz zueinander. Sehr häufig genannt sind darunter Kernkonzepte des Islams: der Koran, Person und Vorbild des Propheten Muhammad (die sog. Sunna) sowie die Gruppe der Religionsgelehrten (arab. ʿulamāʾ). Während beispielsweise die Hälfte der Interviewpartner den Koran erwähnt und nur etwas geringere Anteile Sunna und ʿulamāʾ erwähnen, findet sich nur bei ganz wenigen Interviewpartnern ein Verweis auf bestimmte Klassiker der islamischen Religionslehre. Das Internet als Zugangsweg Das Internet spielt für die meisten muslimischen Jugendlichen eine wichtige Rolle als Zugangsweg zu den von ihnen bevorzugten Angeboten. Zugleich sind sich die meisten be- wusst, dass Internet-Inhalte von höchst unterschiedlicher Zuverlässigkeit und Qualität sind. Dass das Internet für junge Muslime und Musliminnen eine wichtige Rolle spielt, war dem Forschungs- team aus der Vorgängerstudie bekannt: Die meisten muslimischen Jugendgruppen organisieren sich via Webseiten und Social Media. Persönlichkeiten wie Pierre Vogel oder Tariq Ramadan gründen ihre Bekanntheit auch auf ihre Präsenz im Internet mit Videos von Vorträgen sowie eigenen Webseiten mit breitem Angebot. Aus den Interviews geht klar hervor, dass die Jugendlichen und jungen Erwachsenen das Internet vor- wiegend in zwei Funktionen nutzen: um Videos bestimmter Autoritäten zu finden und um Auskünfte zu einem Thema oder zu einer konkreten Frage zu finden. Für den zweiten Zweck stellt die islamische Tradition seit Jahrhunderten die Institution des Muftis bereit, des religionsrechtlichen Experten, der in der Lage und zumeist staatlich beauftragt ist, auf konkrete Anfrage hin ein Rechtsgutachten, eine Fatwa, zu erstellen. Heute werden Fatwas meist über Plattformen vermittelt, hinter denen ein Staat, eine grössere Organisation oder ein transnationaler Zusammenschluss von Gelehrten steht. Praktisch bieten Plattformen wie islamfatwa.de oder fatwa-online.com Online-Sammlungen an, in denen Nutze- rinnen und Nutzer thematisch suchen können. Selbst die praktizierenden unter den von uns befragten Jugendlichen nutzen diese Möglichkeiten offensichtlich so gut wie nie: weder um Anfragen zu stellen noch um nach Fatwas zu suchen. Der ‹Cybermufti›, mit dem unser Projekttitel noch gerechnet hatte, spielt keine nennenswerte Rolle. Wichtiger sind andere Internetplattformen und die YouTube-Kanäle, die von diversen Organisationen und Personen betrieben werden. Gerade salafistische Prediger sind auf diesem Weg in grosser Zahl und leicht zu finden. Doch auch andere Prediger wie der Schweizer Tariq Ramadan, der US-Ame- rikaner Nouman Ali Khan oder der Türke Nihat Hatipoğlu präsentieren sich auf diesem Weg. Da musli- mische Jugendliche und junge Erwachsene oft thematisch suchen, spielen die Suchmaschine Google und die Suchfunktion der Plattform youtube.com eine herausragende Rolle. So sagt etwa Xhevahire: Möchtest du etwas wissen, möchtest du etwas lesen, Google, YouTube. Also für die ganz Faulen ist es YouTube (lacht). (Xhevahire, w, 26) «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 26 | 39 Manche junge Erwachsene lehnen allerdings den Gebrauch von Google im Gebiet der Religion ab: Für mich hiesse es […] die Wahl, wie ich meine Religion ausübe, einer Suchmaschine zu überlassen, die deterministisch funktioniert und auf Faktoren beruht, die ich nicht kontrolliere. (Yahya, m, 23) Auch jene jungen Muslime, die Hilfsmittel wie Google nicht rundum ablehnen und ihre Skepsis nicht so präzise begründen können, sind überwiegend vorsichtig: Oder ich schaue selbst im Internet. Aber das Internet ist halt eben so.. man kann nie sicher sein, woher diese Leute die Informationen haben. (Huja, w, 21) Sie versuchen die Unsicherheit zumindest zu reduzieren, indem sie Meinungen vergleichen: Aber wenn ich so Themen, die mich interessieren und ich nicht ganz sicher bin, dann gehe ich sie googeln und schaue was im Internet steht. Aber nicht nur eine Seite. Ich vergleiche mehrere Seiten miteinander. (Yeliz, w, 25) So sehr die Anonymität des Internet für die Suchenden bisweilen ein Vorteil sein kann – die unter- schiedlichsten Angebote lassen sich unverbindlich testen –, so sehr ist dies zugleich ein Nachteil. Insoweit die jungen Muslime ihre Religion als verbindlich nehmen, suchen sie auch verbindliche Aus- kunft. Verbindlichkeit aber finden sie in erster Linie bei jenen Anbietern, die im persönlichen Kontakt zugänglich sind, den die meisten klar favorisieren. Umgang mit Orientierungsangeboten Die Themen, zu denen die Jugendlichen Auskunft oder Rat suchen, decken ein breites Spektrum ab. Viele Fragen drehen sich um die richtige, unter Schweizer Verhältnissen praktikable Anwendung isla- mischer Regeln, etwa die Einhaltung der Fastenregeln im Ramadan oder das Zinsverbot. An nächster Stelle folgen Themen der islamischen Theologie und Geschichte, z. B. das Gottesbild, schliesslich die Suche nach Rat und Lebenshilfe für eine bestimmte Situation. Es würde an dieser Stelle zu weit führen, die nachgefragten Themen oder gar die Angebote der Autoritäten inhaltlich zu analysieren. Da ohnehin entscheidend ist, was die Jugendlichen und jungen Erwachsenen selber aus den erhaltenen Antworten machen, wenden wir uns nun der Frage zu, wie sie die Orientierungsangebote nutzen und bewerten. Suchstrategien Wie bereits deutlich wurde, steht den Jugendlichen eine Vielzahl von Suchstrategien zur Verfügung. Die Wahl ist bestimmt durch mehrere Faktoren: Kontext der Suche (Auskunft, Beratung, Ermutigung) Erreichbarkeit des gesuchten Angebots, diese wiederum abhängig von ○ verfügbaren bzw. bevorzugten Sprachen ○ verfügbaren bzw. bevorzugten Ressourcen (Kommunikationsmittel, finanzielle Mittel) Empfehlungen des Umfelds Kontrastmeinungen Während sich zum Beispiel die Position der gelehrten Tradition bezüglich Tätowierung bequem und rasch im Internet auffinden lässt, wird sich ein junger Mensch mit dem Wunsch nach Beratung in «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 27 | 39 einem akuten Gewissenskonflikt eher an eine Person in der Nähe wenden. Eine Jugendliche schilderte uns ihre Suchstrategie folgendermassen: […] ich würde beim Imam anfangen, einfach dahin in erster Linie mit den Fragen gehen und eben auch zu seiner Frau und den anderen Zuständigen eigentlich. Der Frauenverein von der bosnischen Moschee ist extrem gut. Also die sind wirklich sehr gut organisiert und haben auch immer wieder so Vorträge zu Themen, zu wichtigen Themen. An sie sich zu wenden, fände ich wäre mein erster Reflex. Und durch das lernt man dann relativ schnell auch andere Muslimas kennen, vielleicht auch Frauen, die ähnliche Sachen sonst mögen und machen wie sie selber. Und dann halt so ein bisschen Kontakte knüpfen und dann aber auch Literatur suchen und bald mal auch anfangen, selber Koran zu lesen, Hadithe zu lesen. Auch ich finde, gerade so die Lebensgeschichten von verschiedenen Propheten 5 , finde ich, geben extrem guten Bezug zur Religion. (Ismeta, w, 18) Ein anderer unterscheidet ebenfalls schärfer zwischen Informationen und Meinungen: Nein, also ich, im Internet sucht man halt ein bisschen. Ich meine googeln kann man ja heutzutage alles. […] Wenn ich zum Teil offene Fragen über den Islam selber habe, frage ich eher den Imam oder / je nachdem schaue ich halt selber nach oder / aber eher so politische Sachen zum Beispiel, recherchiere ich lieber selber, weil es da halt auch um Meinungen und so geht […]. (Gökcan, m, 19) Die Aussage unterstreicht den kritischen Umgang mit dem Internet, jedoch auch die für den jungen Muslim klare Unterscheidung zwischen Islam und Politik. Sehr häufig findet auch eine andere Form der Beratung und Meinungsbildung statt: das zwanglose Diskutieren im Freundeskreis oder in einer Facebook- oder WhatsApp-Gruppe. Diese Zirkel umfassen häufig Angehörige unterschiedlicher Reli- gionen und auch Kollegen ohne religiöse Anbindung. Manche suchen zu einem Thema bewusst solche nicht-muslimischen Meinungen, obwohl sie in gewissen Fällen schon im Voraus annehmen, dass eine bestimmte islamisch orientierte Position dort nicht geteilt wird. Typisch etwa die Aussage von Pegah: Eben nur die Freunde, die sich auch dafür interessieren und auch / Also ich habe einige Freunde, die sich für alle sozusagen Religionen interessieren und denken, dass in jeder Religion etwas Wahres steckt und ich diskutiere sehr gerne mit ihnen, weil am Ende einer Diskussion ist dann niemand beleidigt, wenn jemand was gesagt hat oder. (Pegah, w, 24) Kriterien für Auswahl und Bewertung von Autoritäten und Angeboten Wird schon in der Suchstrategie eine gewisse Offenheit für herausfordernde Argumente und Positio- nen sichtbar, so bestätigt sich dies erst recht beim Umgang mit den Ergebnissen der Suche. Die jun- gen Muslime und Musliminnen müssen die Relevanz eines konkreten Angebots für sich selber be- werten. Zudem bewerten sie den Anbieter im Hinblick auf künftige Fälle: Lohnt es sich, bei derselben Adresse wieder zu suchen? Gefragt sind somit die Kriterien solcher Bewertungen. Die hier aufgeführten Kriterien gelten im Prinzip für alle Typen von Autorität und ihre Angebote; manche sind jedoch nur auf personale Autoritäten an- wendbar: Vertrauenswürdigkeit des Anbieters, gemessen an eigenen Kriterien wie persönliche Bekanntschaft, Ausbildung, Ruf, Stil des Auftritts Aussagen werden belegt mit Koran, Hadithen oder Aussagen anerkannter Gelehrter Übereinstimmung mit Aussagen anderer Quellen logische Stimmigkeit Anwendbarkeit auf die Situation in der Schweiz von heute «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 28 | 39 Unaufdringlichkeit des Angebots didaktisches Geschick persönliche Lebensführung, Vorbildcharakter Alle diese Kriterien lassen sich übrigens gut aus der islamischen Tradition ableiten und damit bei Bedarf religiös legitimieren. Sie lassen sich überdies grosso modo zwei Grundsätzen zuordnen: Damit Angebote prinzipiell akzeptabel sind, müssen ihre Aussagen zum einen belegt, ein- leuchtend begründet und nachprüfbar sein. Zum andern muss der Anbieter die freie Wahl der Suchenden respektieren; aufdringliches Werben gilt als unpassend und diskreditiert den An- bieter. Sowohl der kritisch prüfende Umgang als auch die autonome Entscheidung sind Werte, die nicht zuletzt in den Schweizer Schulen entwickelt und gefördert werden. Ein Wert wie Gehorsam hingegen bleibt abstrakt und im Hintergrund: Natürlich sehen sich gerade die praktizierenden jungen Musli- minnen und Muslime verpflichtet, bestimmte Gebote einzuhalten. Sie wollen jedoch wissen, warum: Und vielleicht ein Anderer würde es sofort akzeptieren und sagen: ‹Okay, das ist meine Religion, ich mache es.› Oder ein Anderer sagt: ‹Ah das macht keinen Sinn für mich, scheiss – Entschuldigung, wenn ich es so sage – egal.› Und dann lässt er es sein. Ich brauche einfach eine gute Begründung. Es muss für mich einfach Sinn machen. Dann fällt es mir umso leichter, das auszuführen. (Yalçuk, m, 26) Nicht jeder Jugendliche gewichtet die aufgeführten Kriterien gleich stark, nicht jeder hat sie von Anfang an zur Verfügung. Viele berichten, dass bestimmte Angebote sie in einer früheren Phase mehr angesprochen haben als jetzt, und können begründen, weshalb sie davon abgekommen sind. Modellhaft lässt sich das als Spiralbewegung darstellen: Die Suche nach Angeboten beginnt z. B. bei der ersten bewussten Auseinandersetzung mit dem Islam oder in einer späteren Phase der Hinwen- dung. Der Jugendliche stösst auf ein leicht zugängliches Angebot, z. B. eben einen bekannten, im Internet präsenten Prediger wie Pierre Vogel. Der eigene Anspruch, der Vergleich mit gesuchten oder zufällig verfügbaren Konkurrenzangeboten sowie der Austausch in Familie und Freundeskreis helfen dem Jugendlichen, sich klarer zu werden über seine Bedürfnisse (was brauche ich eigentlich?) und Kriterien (welche Merkmale sind mir besonders wichtig?). Die Bewertung des ersten Angebots wird bewusster, die nächste Suche verläuft schon ein Stück zielgerichteter. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 29 | 39 Suche Kriterien Bewertung Grafik: Verfeinerung der Suche nach dem passenden Angebot. Die Spirale verdeutlicht nicht nur, dass die Suche immer zielgerichteter verläuft. Sie verläuft auch öko- nomischer. Der Jugendliche sucht dort, wo er die für ihn brauchbare Information oder den passenden Ratschlag wahrscheinlich findet. Auch das eigene islamische Wissen wächst und erlaubt so, gezielter die bestehenden Lücken zu entdecken und zu füllen. Nur besonders diskutierfreudige Charaktere testen dann konträre Positionen noch systematisch. Die natürliche Meinungsvielfalt im Familien- und Freundeskreis oder unter Arbeitskollegen sorgt jedoch weiterhin dafür, dass das Wahrnehmen von Differenz und ein verträglicher Umgang damit eine Aufgabe bleibt. Junge Muslime und Musliminninnen prüfen dauernd die erhaltenen Angebote und Optionen anhand mehrerer Kriterien. Darüber, ob sie ein Angebot annehmbar finden, entscheiden letzt- lich die Antworten auf die Fragen: Passt dieses Verhalten oder diese Information zu meiner Situation hier und heute? Kann ich es verantworten, einer empfohlenen Richtung zu folgen? Fühle ich mich wohl dabei? Mit dieser Haltung können die muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei aller individu- eller Verschiedenheit wohl als typische Vertreter ihrer Altersgruppe gelten. Dies ist kein Zufall, teilen sie doch mit ihren nicht-muslimischen Peers nicht nur die Schulbank, den Alltag und oft den Migra- tionshintergrund. Zahlreiche Interviewpartner berichten, dass ihre engsten Freunde unterschiedlichen Religionen angehören oder auch religionsdistanziert sind. Auch mit ihnen diskutieren sie mitunter religiöse Fragen, da sie wissen, dass die Freunde ihre Religion respektieren. Verzicht auf eine breite Ausrichtung Während die Mehrheit der Interviewten mit religiöser und Meinungspluralität gelassen und kritisch umgeht, ja oft als Antrieb für das eigene Suchen nutzt, gibt sich eine kleine Minderheit mit einem eher «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 30 | 39 engen Ausschnitt des Spektrums zufrieden. Zum Zeitpunkt des Interviews sind sie beispielsweise ganz auf die spirituellen Leitfiguren eines Sufi-Ordens oder auf einen salafistischen Lehrer ausge- richtet. Auch bei den Ahmadis herrscht eine klare gemeinsame Ausrichtung vor. Dies hindert diese Jugendlichen und jungen Erwachsenen dennoch nicht, im Berufs- und teils auch im Privatleben Kon- takte zu Menschen ausserhalb des Horizontes ihrer ganz persönlichen Überzeugungen zu pflegen. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 31 | 39 Junge Muslime und Schweizer Gesellschaft Das Verhältnis muslimischer Jugendlicher und junger Erwachsener zur Schweizer Gesellschaft wie auch das Verhältnis der Schweizer Gesellschaft zu den in ihr lebenden jungen Muslimen ist überaus vielschichtig und miteinander verwoben. Wie für alle anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen auch, ist für die in der Schweiz lebenden Muslime die Schweizer Gesellschaft der Kontext, in dem der Prozess jugendlicher Identitätssuche und Identitätsfindung verläuft. Die Gesellschaft der Schweiz ist, als Ort und Akteur, Rahmenbedingung und Teil dieses Prozesses und wirkt in vielerlei Hinsicht auf diesen ein. Dies geschieht etwa dadurch, dass muslimischen Jugendlichen Identität zugeschrieben wird: durch die Zuschreibung einer nationalen (Türke, Albaner, etc.) oder religiösen Identität (Muslim/ Muslimin), als Verneinung einer gesellschaftlichen Zugehörigkeit (Ausländer) oder als Aufforderung einer Identitätsanpassung, etwa der Integration. Darüber hinaus ist die Gesellschaft der Schweiz der Raum, in dem muslimische Jugendliche ganz konkrete alltägliche oder eher abstrakte Erfahrungen machen. Sei dies in der Schule, auf dem Arbeitsmarkt, im Freundeskreis oder im öffentlichen Raum oder durch den gesellschaftlichen und medialen Diskurs über den Islam und radikalisierte muslimische Jugendliche. All dies wirkt sich – wie anhand zentraler Aussagen aufgezeigt werden wird – auf das Verhältnis der jungen Musliminnen und Muslime zur Gesellschaft der Schweiz aus. Die Gesellschaft der Schweiz als Erfahrungsraum für junge Muslime Muslimische Jugendliche machen oft negative Erfahrungen in und mit der Schweizer Gesell- schaft, insbesondere im gesellschaftspolitischen und medialen Diskurs. Im persönlichen Kon- takt finden negative Erfahrungen vor allem im öffentlichen Raum oder in hierarchischen Settings statt, positive im direkten sozialen Umfeld. Zahlreiche unserer Interviewpartner und -partnerinnen schilderten in ihren biographischen Erzäh- lungen, ohne dazu explizit aufgefordert zu werden, ihre positiven und negativen Erfahrungen als junge Muslime mit der nicht-muslimischen Schweizer Gesellschaft. Positive Erfahrungen wie Akzeptanz und Unterstützung im Kontext von Religionsausübung waren dabei meist an konkrete Personen aus dem direkten sozialen Umfeld geknüpft, wie etwa an Freunde, Lehrpersonen und Jugendsozialarbeiter. Von negativen Erfahrungen wie Unverständnis, Ausschluss und Provokation wiederum wird in den meisten Fällen als Erfahrungen innerhalb flüchtiger Begegnungen auf der Strasse oder im Zug oder innerhalb distanzierter oder hierarchischer Beziehungen erzählt, etwa in der Schule, auf dem Arbeits- markt oder im Umgang mit Behörden. In verschiedenen Interviews fällt auf, dass die Interviewten ent- weder vorwiegend positive oder vorwiegend negative Erfahrungen schildern. Dies kann mit der jewei- ligen subjektiven Wahrnehmung der Erzählenden erklärt werden wie auch mit dem Versuch, die eige- ne Biographie positiv zu deuten oder eine ‹Opferidentität› zu betonen. Der Grossteil der geschilderten Erfahrungen ist jedoch negativ. Insbesondere besteht ein deutlicher Zusammenhang zwischen sichtbarer religiöser Identität und der Häufigkeit negativer Erfahrungen. Junge Frauen, die das Kopftuch tragen, sind davon am stärksten betroffen und berichten über Provo- kationen und Anfeindungen auf der Strasse, Unverständnis und Ausschlusserfahrungen auf dem Arbeitsmarkt. So schildert Wasima ihre Erfahrungen mit dem Kopftuch wie folgt: Ich habe auch vieles erlebt in meinem Leben, jetzt in dem Jahr, wo ich es trage. Ist sehr traurig, was ich muss / was ich erleben musste. Das Einzige war, ich hatte mich ohne Kopftuch beworben und dann hatte ich mich plötzlich mal entschieden, eines zu tragen und dann bin ich eingeladen worden. Und dann habe ich gedacht: «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 32 | 39 ‹Soll ich denen noch im Voraus Bescheid geben, dass ich jetzt ein Kopftuch trage und jetzt mit dem Kopftuch /› Und dann habe ich gesagt: ‹Nein komm, ist egal. Geh einfach mal so und schau mal, was sie dann sagen.› Und das (lachend) war die schlimmste Entscheidung, die ich treffen konnte. Also der Erste hat gerade gemeint: ‹Sie können gleich wieder raus.› Und dann war ich gerade mega schockiert und ich dachte: ‹Also, ich bin ja immer noch die Selbe. Was ist denn los? Es ist ja nur ein Stück Stoff auf dem Kopf.› Und ich meine, ich kleide mich ja auch nicht als, keine Ahnung, alles schwarz und lang und Burka oder (lachend) sonst irgendetwas. Ich fand es jetzt gerade ein bisschen heftig. Ich wollte den Grund wissen, warum, aber sie wollten mir einfach nicht zuhören. Sie wollten einfach: ‹Ja, wir haben Kundenkontakt, und das geht gar nicht und wir haben Kunden, die sind gegen das Kopftuch. Wir haben Mitarbeiter.› (Wasima, w, 21) Neben den konkreten Alltagserfahrungen wurde von der Mehrheit der Gesprächspartner auch der ge- sellschaftspolitische und mediale Diskurs über den Islam und den islamisch begründeten Extremismus angesprochen. Deutlich wurde dabei, dass viele junge Muslime die Darstellung des Islams und der Muslime als verzerrend und einseitig empfinden. Sie sehen sich aus diesem Grund oftmals genötigt, den Islam zu verteidigen und dem im medialen Diskurs vermittelten negativen Islambild ein positives Bild entgegenzustellen. Hinsichtlich der Berichterstattung über den islamisch begründeten Terroris- mus kritisieren die Jugendlichen meist eine undifferenzierte Berichterstattung, die jeden Muslim unter Generalverdacht stellt. Die daraus folgende Erwartung der Schweizer Gesellschaft, sich von Formen des religiös begründeten Extremismus zu distanzieren, können viele muslimische Jugendliche und junge Erwachsene einerseits verstehen. Andererseits argumentieren sie, dass der islamisch be- gründete Extremismus und Terrorismus aus einem falschen Islamverständnis resultiere oder nichts mit dem Islam zu tun habe. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für sie kein Grund für eine persönliche Distanzierung. Die von aussen an sie gerichtete Erwartung, dies trotz alledem zu tun, wird deshalb als ungerechtfertigt und oftmals auch, wie in diesem Fall von Xhevahire, als belastend geschildert: Es ist nervig wirklich. Jeder Moslem muss sich rechtfertigen für andere Idioten wirklich. Ich sage denen Idioten, weil das sind keine Moslems […]. Für irgendwelche Idioten, die sich Islam nennen, und dann muss ich mich für die rechtfertigen und mich distanzieren und sagen: ‹Nein und dies und das.› Ich meine, das passiert am anderen Ende der Welt und ich hier in der Schweiz muss für die quasi reden, weil, ja, die werfen mich auch in einen Topf rein. Und das ist lästig, das ist wirklich sehr lästig. Also das nimmt mich wirklich sehr mit. (Xhevahire, w, 26) Deutliche Spuren hat zudem die Minarettverbots-Initiative und das Minarettverbot aus dem Jahr 2009 hinterlassen. Obwohl diese sieben Jahre zurückliegen, haben sie sich im Bewusstsein sowohl der praktizierenden als auch der nicht-praktizierenden jungen Muslime als wichtiges Ereignisse aus Kindheit und Jugend verankert. Sie sind für sie Symbole der vorherrschenden Stimmung gegenüber dem Islam und den Muslimen. Die Bedeutung des gesellschaftspolitischen und medialen Diskurses für die jungen Musliminnen und Muslime kann dabei kaum überschätzt werden. Auch wenn sie in ihrem direkten Umfeld oftmals auch positive Erfahrungen machen, prägt der Diskurs das Gefühl vieler massgeblich. Deutlich macht dies u.a. Ghodsi, die sich wie folgt dazu äussert: Manchmal sage ich mir: ‹Aber warum habe ich dieses Gefühl da, wo doch in meinem täglichen Leben alles so gut geht?› Warum sage ich mir, dass es manchmal schwierig ist, hier zu sein, wo doch konkret, in der Praxis / Nein, niemand greift mich an, niemand sagt mir irgendwas [Verletzendes]. Aber ich denke, .. wie soll ich es sagen? Die nationale Stimmung, die hat trotz allem grossen Einfluss auf mich. Ich habe Ohren, ich höre, ich habe Augen, ich sehe die Zeitung. Ich kann mich davon nicht abschotten. Heute wirkt es weniger auf mich, aber früher, weiss ich, da hat es mich total deprimiert. Die Sache mit den Minaretten, das war für mich die totale Depression. […] Ich empfinde eine Ablehnung auf der politischen Ebene. Dies verursacht ein Unwohl- sein. Aber sonst, das Alltagsleben, da hatte ich nie Probleme. […] Und ich bin mir jeden Tag dessen bewusst «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 33 | 39 und ich bin enorm dankbar, dass alle um mich herum, meine Lehrer, sehr respektvoll sind. (Ghodsi, w, 25) Wahrnehmung von Staat und Gesellschaft und Strategien des Umgangs Junge Muslime und Musliminnen nehmen Staat und Gesellschaft der Schweiz oftmals als Herausforderung wahr. Sie reagieren bezüglich ihrer religiösen Praxis darauf mit unterschied- lichen Strategien. Die zahlreichen negativen Erfahrungen, die gerade praktizierende und wegen ihres äusseren Erscheinungsbildes erkennbare muslimische Jugendliche und junge Erwachsene in ihrem Alltag im- mer wieder machen, führen dazu, dass Staat und Gesellschaft der Schweiz bisweilen als Herausfor- derung wahrgenommen werden. Dies gilt in besonderem Masse, wenn es um die Einhaltung religiöser Pflichten und Verbote, die Durchführung etwa der täglichen Gebete, und um religiöse Symbole geht. In einzelnen Fällen wird die wahrgenommene herausfordernde Situation religiös gedeutet und als ‹göttliche Prüfung›, der man sich stellen muss, interpretiert. Deutlich wurde in diesem Zusammenhang, dass viele der muslimischen Jugendlichen und jungen Er- wachsenen immer wieder abwägen, welche Reaktionen sie mit ihrer jeweiligen religiösen Praxis her- vorrufen und welche Konsequenzen damit einhergehen können. Die angenommene religiöse Pflicht wird in diesen Fällen den möglichen Handlungskonsequenzen entgegengestellt. In einigen Fällen führt diese Form von Abwägung dazu, dass junge Muslime sich entscheiden, eine Handlung, die sie eigent- lich als religiöse Pflicht empfinden, wie etwa das Tragen des Kopftuchs, nicht auszuführen oder auf- zuschieben. In anderen Fällen wiederum führt das Abwägen zum Festhalten an religiösen Pflichten trotz der zu befürchtenden Konsequenzen. Der Entscheidung, wie auch immer sie ausfällt, geht meist ein längerer Prozess voraus. Dies erläutert Qamar anschaulich: […], ich habe nicht den Mut gehabt, in die Schule zu gehen mit dem Kopftuch, in die Öffentlichkeit zu gehen mit dem Kopftuch. Wenn es eine muslimische Veranstaltung gehabt hat oder so und ich habe gewusst, dass es ein Raum voll sein wird mit muslimischen Frauen und Männern, ist es kein Problem, weil du bist einer von ihnen / Du fällst nicht auf. Aber wenn ich in der Klasse die Einzige oder in der Passerelle, wo es fast keine Muslime gibt und fast keine Ausländer allgemein, die Einzige bin, die dunkle Haut hat und nachher noch ein Kopftuch, das ist gerade viel gewesen für mich. Und nachher habe ich […] einfach gedacht: ‹Du machst es jetzt, […] sonst wird es wieder verschoben auf nächstes Jahr. […]› Weil das habe ich mir mein ganzes Leben gesagt. […] Und das hat einfach nicht funktioniert all die Jahre und dann habe ich gedacht, jetzt mache ich es anders. (Qamar, w, 22) Grundsätzlich lassen sich bei den jungen Musliminnen und Muslimen bezüglich der Religionspraxis und der Einhaltung religiöser Gebote zumindest vier unterschiedliche Umgangsformen und Hand- lungsstrategien unterscheiden Viele der praktizierenden jungen Muslime ziehen sich für ihre religiöse Praxis in den Bereich des Privaten zurück und achten darauf, dass ihre muslimische Identität in den alltäglichen Begeg- nungen mit der nicht-muslimischen Bevölkerung nicht allzu sehr in den Vordergrund gerät. Andere wiederum positionieren sich als Muslime in der Gesellschaft und bemühen sich darum, sich in ihrer religiösen Praxis stets an die Rahmenbedingungen der Schweiz anzupassen. Das Gebet wird dann beispielsweise nur verrichtet, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist und man damit nicht auf Unverständnis stösst. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 34 | 39 Als weitere Strategie lässt sich zudem eine Betonung der religiösen Zugehörigkeit etwa durch das Verrichten des Ritualgebetes im öffentlichen Raum feststellen. Diese geht dann oftmals mit einem Einfordern der Möglichkeit von Religionsausübung einher. Für die nicht oder nur in sehr geringem Masse praktizierenden jungen Muslime und Musliminnen ist der Islam und die damit verbundene Praxis oftmals eine Art Zukunftsprojekt. Es existiert ein mehr oder minder diffuses Bewusstsein darüber, was man als Muslim tun sollte. Angesichts der Lebensphase Jugend wie auch der herausfordernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wird die Einhaltung religiöser Gebote und Verbote sowie die Ritualpraxis aber auf eine spätere Zeit verschoben. Diese Haltung wird oft als diejenige der Eltern berichtet, die es für sich gleich gehalten haben. Als herausfordernd wird von einigen der Interviewten auch die Teilhabe an jugendlichen Lebenswelten empfunden. Bestimmte Aspekte jugendlicher Freizeitaktivitäten wie etwa der offene Umgang zwischen den Geschlechtern, Alkoholkonsum, Tanzen, etc. und Freizeitorte wie Clubs, Bars und Diskotheken werden oftmals als mit den eigenen religiös begründeten Werte- und Verhaltensvorstellungen unver- einbar wahrgenommen und aus diesem Grund in verschiedenen Fällen auch gemieden. Die von mus- limischen Vereinigungen oder von den muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst organisierten religiös gerahmten Freizeitangebote stellen in diesem Zusammenhang dann eine Mög- lichkeit dar, an jugendtypischen Aktivitäten in islamkonformer Weise zu partizipieren. Verhältnis zu Staat und Gesellschaft der Schweiz Obwohl der Grossteil der von uns interviewten jungen Muslime mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz gelebt hat, haben sie in den meisten Fällen ein ambivalentes Verhältnis zu Staat und Gesellschaft der Schweiz und fühlen sich nicht uneingeschränkt zugehörig. Deutlich wurde in fast allen Interviews, dass viele der jungen Musliminnen und Muslime ein zwiespäl- tiges Verhältnis zur Schweiz haben. Sie fühlen sich von Seiten der nicht-muslimischen Gesellschaft nicht als Teil der Schweiz wahrgenommen. Typische geschilderte Erfahrungen der Fremdzuweisung durch die Gesellschaft sind dementsprechend die religiöse Einordnung als ‹Muslim› – dieses auch in Fällen von Jugendlichen, die keinerlei religiöse Lebensführung aufweisen. Oder sie werden, trotz der Tatsache, dass viele der jungen Muslime in der Schweiz aufgewachsen sind oder die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, als ‹Ausländer› eingestuft. Oftmals ist diese Fremdpositionierung ver- bunden mit der Feststellung, nicht zur Schweiz zu gehören sowie mitunter dem Vorwurf, nicht inte- griert zu sein. Dieser, von den jungen Muslimen als ausgrenzend wahrgenommene Diskurs scheint sich zusammen mit dem medialen Diskurs über Islam und Muslime und den berichteten negativen Erfahrungen im Alltag unmittelbar auf die Selbstpositionierung in und zur Gesellschaft der Schweiz auszuwirken. Die meisten der Interviewten fühlten sich sowohl zu einem Teil als Schweizer als auch zu einem Teil als Mitglied der Herkunftsgesellschaft der Eltern. Diese doppelte Teilidentität findet sich in vielen Inter- views. Viele der Heranwachsenden verbringen lediglich ihre Sommerferien im Herkunftsland der Eltern und haben ausser den dort lebenden Verwandten nur noch wenig Anknüpfungspunkte. Teil- weise wurde dieses ‹Sowohl als auch› als keiner Gesellschaft eindeutig zugehörig und dement- sprechend als belastend interpretiert, teilweise auch als Chance, von beiden Gesellschaften das Beste für sich zu nehmen. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 35 | 39 Einige der muslimischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen fühlen sich weder als Teil der Schweizer Gesellschaft noch als Teil der Herkunftsgesellschaft. Deutlich äussert sich in diesem Sinne etwa der 25-jährige Genc, dessen Eltern aus dem Kosovo stammen: Traditionell gehen wir jedes Jahr nach Kosovo, und es ist noch lustig, denn dort bin ich der Ausländer und hier bin ich auch der Ausländer. In dem Sinn bin ich, wenn man das so sagen will, im Nirvana, oder. (Genc, m, 25) Angesichts des wahrgenommenen Dilemmas scheint der Islam als Identitätsoption, also die Selbst- zuschreibung als Muslim oder Muslimin, für einige der Interviewten eine wichtige Funktion der Zuord- nung zu einer gesellschaftlichen Gruppierung einzunehmen. Deutlich macht dies u.a. Yllzana: Und darum, ich habe mich mit dem abgefunden, ich gehöre halt nirgends hin. Ich probiere einfach das Gute von der Schweizer Kultur und das Gute von der albanischen Kultur zu nehmen, und über dem ist der Islam. Und ich probiere einfach ein bisschen hin und her zu schwanken, weil, ich meine, man kann nicht mehr machen aus dem, was man hier jetzt hat. (Yllzana, w, 21) Nichtsdestotrotz zeigt sich in fast allen Interviews: Beinahe alle der interviewten jungen Muslime und Musliminnen sehen ihre Zukunft in der Schweiz. Sie verweisen darauf, dass sie durch das Aufwachsen in der Schweiz geprägt wurden und selbst auch typische ‹Schweizer› Eigenschaften besitzen. Darüber hinaus betonen fast alle der Interviewten, welche Chancen die Schweiz hinsichtlich Ausbil- dung, Beruf und Lebensstandard bietet, gerade auch im Vergleich mit der Situation im Herkunftsland: Wenn ich jetzt vergleiche, wo ich gelebt habe oder wo jetzt teilweise noch Leute leben, was für Möglichkeiten, sie dort haben und was ich hier habe. […] Ich bin sehr stolz und dann nachher auch sehr froh, dass ich in der Schweiz leben darf, dass ich da die Möglichkeit habe, mich auf jede mögliche Art zu entwickeln, in welche Richtung ich will. (Ramiz, m, 24) Hinsichtlich der Frage der gesellschaftlichen Zugehörigkeit wird von vielen jungen Musliminnen und Muslimen der Wunsch oder die Hoffnung geäussert, als muslimischer Teil der Schweizer Gesellschaft akzeptiert zu werden. Was junge Muslime von Autoritäten mit Blick auf die Gesellschaft erwarten Die Vorstellungen darüber, wie der Islam in der Schweiz gelebt werden sollte und welchen Platz er im gesellschaftlichen Zusammenleben einnehmen sollte, reichen von salafistischen Vorstellungen bis zu einem umfassend auf Schweizer Verhältnisse zugeschnittenen Islam. Dementsprechend unterscheiden sich auch die Erwartungen junger Musliminnen und Muslime an die religiösen Autoritäten und Organisationen hinsichtlich der Frage der Integration. Das Spektrum an Erwartungen, die die Interviewten im Kontext des Zusammenlebens zwischen der Gesellschaft und dem muslimischen Teil der Schweiz an die muslimischen Autoritäten und Organisa- tionen richten, ist äusserst breit und in Teilen auch konträr. Es reflektiert die Bandbreite an religiösen Vorstellungen und Strömungen. An einem Ende des Spektrums steht das salafistische Bestreben, das als vorbildhaft gesetzte Verhalten des Propheten Muhammad und seiner Gefährten kontext- und zeitunabhängig zu imitieren. Am anderen Ende steht das Bemühen, Religion und religiöse Praxis an die gegenwärtigen Schweizer Verhältnisse bis hin zum Rückzug des Religiösen in den Bereich des Privaten anzupassen und umzuinterpretieren. Dementsprechend erwarten die einen von muslimi- «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 36 | 39 schen Organisationen und Autoritäten, sich dafür einzusetzen, dass islamisch begründete Regeln und Normen, etwa das Tragen des Kopftuchs oder der Verzicht auf den Handschlag zwischen Männern und Frauen, in der Schweiz in allen Bereichen umgesetzt werden können. Andere wiederum erhoffen sich von den Autoritäten eine an die Schweiz adaptierte Islaminterpretation und ein konkretes Engagement im Sinne einer Integration in die Gesellschaft. Demgemäss bewerten die jungen Muslime und Musliminnen den Islamischen Zentralrat Schweiz (IZRS) ganz unterschiedlich. Einige schätzen ihn gerade wegen seiner lauten und kompromisslosen Vertretung muslimischer Interessen. So etwa auch Yasin, der den oftmals konfrontativen Kurs von Nicolas Blancho, dem medial präsenten Präsidenten des IZRS, begrüsst und den anderen muslimi- schen Organisationen in der Schweiz vorwirft, nicht konfrontativ genug zu sein: Ja da die klare Haltung von Nicolas Blancho. Dass er sich nicht wie da die anderen Verbände da in so einen Kuschelkurs reinbegibt. Dass er eine klare, vielleicht.. nicht dieser Gesellschaft entsprechende Haltung hat. Aber da / Ich habe gemerkt, mit Konfrontation kann man manchmal Sachen erreichen, die man durch Nichtkonfrontation niemals erreichen kann. Dass man den Leuten ganz klar und deutlich sagt: Das ist mein Weg, und ob es euch passt oder nicht. Da habe ich gemerkt, wenn man diese Haltung hat, kann man den Menschen viel besser erreichen, als wenn man den Kuschelkurs, oder das Unterwürfige da von vielen Muslimen leider, dass man da eben gar nichts erreichen kann. (Yasin, m, 30) Andere junge Muslime wiederum stehen dem IZRS skeptisch gegenüber und erachten insbesondere die von Seiten des IZRS verfolgte Strategie der Provokation als kontraproduktiv. Sie sehen das kon- frontative Auftreten als abträglich für das gesellschaftliche Miteinander zwischen Muslimen und Nicht- Muslimen. Zu ihnen gehört auch Fuat: Also wenn ich das so sagen darf, für mich sind das Leute, die über das Ziel hinausschiessen, die nicht wirklich zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, für den gesellschaftlichen Frieden etwas beisteuern. Und wo, in meinen Augen, jetzt bin ich ganz böse, dem Islam mehr schaden, als dass sie nutzen. In der Schweiz. (Fuat, m, 29) Darüber hinaus wird immer wieder das durch den IZRS vertretene Islamverständnis als extrem, un- zeitgemäss und für die eigene Lebenssituation in der Schweiz als unpassend kritisiert. So unter anderem das äussere Erscheinungsbild einiger IZRS-Vertreter und die strikte Geschlechtertrennung an Veranstaltungen des IZRS. Mindestens genauso gespalten sind allerdings auch die Haltungen der jungen Muslime gegenüber muslimischen Organisationen und Akteuren, die ausnahmslos in einer radikalen Modernisierung und Anpassung des Islam an westeuropäische Verhältnisse eine Möglichkeit des Zusammenlebens zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen sehen. So wird beispielsweise Valentina Smajli, die Vizeprä- sidentin des Forum für einen Fortschrittlichen Islam (FFI) von einem ihrer Kritiker als «Säkuläriban» bezeichnet. Eine andere Interviewpartnerin hebt hingegen gerade die «Fortschrittlichkeit» und «Kom- promissbereitschaft» des FFI positiv hervor. Weder der Islamische Zentralrat Schweiz noch das Forum für einen Fortschrittlichen Islam können für sich in Anspruch nehmen, für die Mehrheit der jungen Muslime und Musliminnen in der Schweiz zu sprechen. Beide werden im öffentlichen Diskurs in ihrer Bedeutung deutlich überschätzt. Immer wieder betonten die interviewten Personen, dass im Zusammenhang des gesellschaftlichen Miteinanders zwischen Nicht-Muslimen und Muslimen auch die muslimischen Gemeinschaften einen «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 37 | 39 wichtigen Beitrag leisten können und müssen. So wünschen sich einige eine stärkere Öffnung der muslimischen Gemeinschaften und Verbände sowie ein vermehrtes gesellschaftliches Engagement, das über die Grenzen der eigenen Glaubensgemeinschaft hinausgeht. Ismeta formuliert diesen Wunsch und die damit einhergehende Kritik an verschiedenen muslimischen Organisationen an- schaulich: Ja, ich würde mir auch wünschen, dass es mehr Aktionen gäbe, an denen man sieht, dass den Muslimen in der Schweiz auch daran liegt, dass es in der Schweiz, dass es der Schweiz gut geht. Sprich, Aktionen wie zum Beispiel zusammen irgendwo für eine Suppenküche mal kochen oder irgendwie so, Dienstleistungen erbringen, die wir auch so manchmal machen. Bei uns in der Moschee gibt es immer wieder Putzaktionen und dann melden sich jeweils 20, 30 Leute an. Ich fände es schön, mal so etwas zu sehen, aber dass es der ganzen Schweizer Gemeinschaft dient, damit man auch merkt, dass Muslime in der Schweiz zur Gemein- schaft gehören und nicht einfach DA sind. Dass es sie nicht nur gibt, sondern dass wir ein Teil der Ge- sellschaft sind. (Ismeta, w, 18) Dass im Hinblick auf das gesellschaftliche Miteinander auch den in der Schweiz agierenden Imamen eine besondere Bedeutung zukommt, macht insbesondere Pekalp deutlich; zugleich ist der Schluss des Zitats als deutliches Bekenntnis zur Schweiz zu verstehen: Ich brauche einen Imam, der sagt: ‹Es ist an der Zeit, sich zu integrieren, zu partizipieren und ein Teil dieser Gesellschaft zu werden. Und wir müssen uns da wirklich auch für die Schweizer engagieren.› Das ist für mich wichtig. […] Weil das ist eben unser Problem hier in der Schweiz. Wir sind nicht ein Teil dieser Gesellschaft. Wir sind noch nicht ein Teil dieser Gesellschaft, weil für mich ist wichtig bei der Integration, dass man ein integraler Teil davon wird. Wenn man uns einfach wegnimmt, sollten die Menschen hier in der Schweiz sagen: ‹Du, wir haben jetzt ein Problem, die Muslime sind nicht mehr da.› Und wenn das jetzt passiert, dann bin ich mir sicher, die meisten / Also wenn die Muslime jetzt auf einmal nicht mehr hier wären, ich wäre mir nicht sicher, wie viele Schweizer das sagen würden. (Pekalp, m, 30) «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 38 | 39 Einordnung Die selbstbestimmte Auswahl von religiösen Orientierungsangeboten und Autoritäten durch junge Musliminnen und Muslime ist nicht aussergewöhnlich, sondern typisch für Heranwachsende. Zahlrei- che jüngere Studien, sei es zu jungen tibetischen Buddhisten und Buddhistinnen in der Schweiz, jungen Sikhs in Grossbritannien oder jungen Muslimen in Norwegen, verweisen darauf, dass ihre Reli- gionsaneignung mit einer Um- und Neuinterpretation von Religion einhergeht. Die religiöse Neuinter- pretation ist jedoch nicht spezifisch an einen Migrationshintergrund gebunden: Vielmehr stehen all- gemein in den Gesellschaften Europas und Nordamerikas das Individuum und dessen Wahl- und Kon- summöglichkeiten nachdrücklich im Vordergrund. Bezogen auf religiöse Orientierungen bedeutet dies, dass Personen selbst entscheiden können, inwiefern sie sich mit einer religiösen Idee, Praxis und Autorität identifizieren und ein Gefühl der Verbundenheit zu einer religiösen Gemeinschaft teilen oder nicht teilen. Studien von Forschenden wie Peter Beyer, Christel Gärtner, Christoph Morgenthaler und anderen zeigen auf, dass ein Trend bei jungen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund be- steht, sich von religiösen Institutionen zu entfernen und Religion individuell anzueignen. Der domi- nante Individualisierungstrend ermächtigt und nötigt zugleich den Einzelnen, selbstbestimmt für sich zu entscheiden, welchen Stellenwert Religion im Leben einnimmt. Junge Muslime und Musliminnen sind insofern gleich wie junge tibetische oder vietnamesische Buddhisten und junge tamilische Hindus in hohem Masse angepasst an allgemeine Trends der Schweizer und europäischer Gesellschaften. Junge Heranwachsende mit Migrationshintergrund sind jedoch mit zwei Herausforderungen konfron- tiert: die gesellschaftliche Wahrnehmung kategorisiert aufgrund medialer Darstellung Personengrup- pen, Religionen und Kulturen in fremd-exotisch und faszinierend sowie fremd-gefährlich und bedroh- lich. Der gesellschaftliche Exotisierungsdiskurs auf der einen, und Gefährdungsdiskurs auf der ande- ren Seite stellt jeweilige Erwartungen an Heranwachsende, mit denen sie sich unweigerlich ausein- andersetzen müssen. Zweite Herausforderung ist, dass Jugendliche und Heranwachsende zumeist eng in die religiös-kulturelle Sinnwelt der immigrierten Eltern und kultureller Gemeinschaften einge- bunden sind. In diesem Zusammenhang weist der «Religionsmonitor» der Bertelsmann Stiftung von 2013 darauf hin, dass «Mitglieder einer ‹Migrationsreligion› durchschnittlich religiöser sind als Per- sonen ohne einen solchen Hintergrund». Der Grund ist, dass Herkunftsgesellschaften oft religiöser ge- prägt sind und religiöse Gemeinschaften im Aufnahmeland oft erste Kontaktstellen mit informellen sozialen Dienstleistungen für Neuankömmlinge sind. Zugleich gilt es für die Heranwachsenden, den vielfältigen Anforderungen der Gesellschaft in Ausbildung, Arbeitsleben und Freizeitgestaltung gerecht zu werden. Oft sprachlich und kulturell versiert in der Gesellschaft, in der man lebt, und der religiös- kulturellen Welt der Eltern, bemühen sich die Heranwachsenden einen eigenen Weg zu bestimmen. Dieses kann zu einer Abgrenzung zur oft rituell bestimmten und selbstverständlichen Gläubigkeit der Elterngeneration führen. Zugrunde liegt ein Verstehenwollen, das Begründungen und Bedeutungen religiöser Vorstellungen, Praktiken und Autoritäten hinterfragt und nach Erklärungen sucht. Wie die Forschungen des Projektes zeigen, trifft dieses ebenso in hohem Masse für junge Musliminnen und Muslime in der Schweiz und ihren Umgang mit religiösen Orientierungsangeboten zu. «Hallo, es geht um meine Religion!» Seite 39 | 39 Ausgewählte weiterführende Literatur Allenbach, Brigit; Sökefeld, Martin (Hg.) (2010): Muslime in der Schweiz. Zürich: Seismo (Sozialer Zusammenhalt und kultureller Pluralismus). Bleisch Bouzar, Petra: Gelebte und erzählte Scharia in der Schweiz. Empirische Studien zur Aneignung religiöser Normen durch zum Islam konvertierte Frauen (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, 33). Endres, Jürgen; Tunger-Zanetti, Andreas; Behloul, Samuel-Martin; Baumann, Martin (2013): Jung, muslimisch, schweizerisch. Muslimische Jugendgruppen, islamische Lebensführung und Schweizer Gesellschaft. Ein Forschungsbericht. Luzern: Universität Luzern. Leuenberger, Susanne (2013): «‹I have become a stranger in my homeland›. An analysis of the public performance onf converts to Islam in Switzerland». In: Samuel-Martin Behloul, Susanne Leuenberger und Andreas Tunger-Zanetti (Hg.): Debating Islam. Negotiating Religion, Europe, and the Self. Bielefeld: transcript (Globaler - lokaler Islam), S. 181–202. Müller, Monika (2013): Migration und Religion. Junge hinduistische und muslimische Männer in der Schweiz. Wiesbaden: Springer VS (Beiträge zur Regional- und Migrationsforschung). Ausserdem: diverse Schlussberichte des Nationalen Forschungsprogramms 58: www.nfp58.ch (Allenbach/Herzig/Müller; Dahinden/Duemmler/Moret; Ettinger/Imhof; Morgenthaler et al.; Rudolph/ Lüddeckens/Uehlinger; Dahinden/Wyss). 1 Die Workshops fanden unter den Titeln «Facebook, Klassenzimmer und Koran» bzw. «Mittendrin statt nur dabei» in der ganzen Deutschschweiz statt, einer auch in Genf. 2 «Bildungsentscheidungen adoleszenter Musliminnen der zweiten Generation in der Schweiz» (Nathalie Gasser, 2014- 2017), «Biographische Prozesse von religiöser Um- und Neuinterpretation» (Rebekka Khaliefi, 2016-2018). 3 Das Kopftuch wird nicht von allen Muslimen als religiöse Pflicht angesehen und auch darüber, ob nur das Haar oder auch das Gesicht verhüllt werden sollen, finden sich unterschiedliche Auslegungen. Ein Teil der Muslime leitet eine Verpflichtung der Frauen zur Bedeckung aus dem Koran ab. Allerdings benennen die Koranverse nicht eindeutig, welche Frauen was alles vor wem und in welchen Situationen verhüllt werden sollten. Auch der Blick in die Sunna, die Überlieferungen aus dem Leben des Propheten Muhammad, lässt hier unterschiedliche Interpretationen zu. Gegenwärtig plädiert aber eine Mehrheit der muslimischen Gelehrten für das Tragen des Kopftuchs (nicht aber des Gesichtsschleiers), und viele junge Musliminnen betrachten das Kopftuch als ihre religiöse Pflicht. Diese Plicht hat jedoch nicht den gleichen Stellenwert wie etwa die Pflicht zum Gebet oder zum Almosengeben. 4 Alle Interviews fanden vor dem Putschversuch vom Juli 2016 und der darauf folgenden Repression gegen Regierungsgegner statt. 5 Im Islam gelten auch Adam, Noah, Abraham, Mose, Jesus und weitere Gestalten des Alten und Neuen Testaments als wichtige Propheten. http://www.nfp58.ch/ Zentrum Religionsforschung Universität Luzern Frohburgstrasse 3 Postfach 4466 6002 Luzern Tel. 041 229 56 00 imracy@unilu.ch Dieser Bericht steht zum Download zur Verfügung auf der Internetseite www.unilu.ch/imracy. Dort finden Sie auch weitere Informationen über das Forschungsprojekt sowie Hinweise auf Workshop-Angebote zur Vertiefung. mailto:imracy@unilu.ch http://www.unilu.ch/imracy

    Grösse: 995 KB

    Erstellungsdatum: 24.04.2017

    pdf

    • Dokument

    Mueller Ivo

    österreichischen Radsportteams 'Volksbank' tätig sein und sich der Nachwuchsförderung widmen wollen.

    Grösse: 434 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Gutachten Motion Eizellenspende_Rütsche_def2.docx

    Microsoft Word - Gutachten Motion Eizellenspende_Rütsche_def2.docx RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT PROF. DR. BERNHARD RÜTSCHE Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie FROHBURGSTRASSE 3 POSTFACH 4466 6002 LUZERN T +41 229 53 69 bernhard.ruetsche@unilu.ch www.unilu.ch RF, RuBe, 6002 Luzern Bundesamt für Gesundheit Abteilung Recht Schwarzenburgstrasse 157 3003 Bern Datum: 11. Juni 2023 Rechtsgutachten zum Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG): Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Inhaltsübersicht I. Auftrag und Fragestellungen................................................................................................. 3 II. Methodische Hinweise .......................................................................................................... 4 III. Verfassungsrechtliche Vorgaben .......................................................................................... 5 a. Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot ................................................................... 5 b. Recht auf persönliche Freiheit (Schutz des Kinderwunsches) .................................................... 7 c. Schutz der Familie (Kindeswohl) ................................................................................................. 8 d. Schutz der Menschenwürde ...................................................................................................... 11 e. Recht auf Kenntnis der Abstammung ........................................................................................ 11 IV. Kombination von Eizellenspende und Samenspende ........................................................ 12 a. Fragestellung ............................................................................................................................. 12 b. Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl ............................................................................................ 14 c. Vereinbarkeit mit dem Verbot der Embryonenspende............................................................... 15 d. Zwischenergebnis...................................................................................................................... 17 V. Embryonenspende .............................................................................................................. 17 VI. Eizellenspende für nicht verheiratete Paare ....................................................................... 19 a. Fragestellung ............................................................................................................................. 19 b. Verfassungsmässigkeit eines Ausschlusses nicht verheirateter Paare .................................... 19 c. Zwischenergebnis...................................................................................................................... 23 BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 2/37 VII. Gerichtete Spende von Keimzellen .................................................................................... 23 VIII. Abstammungsrechtliche Fragen ......................................................................................... 25 a. Fragestellung ............................................................................................................................. 25 b. Kindesverhältnis mit der Eizellenempfängerin........................................................................... 26 c. Kindesverhältnis mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin.................................................... 27 d. Kindesverhältnis mit dem nicht verheirateten zweiten Elternteil ............................................... 28 e. Ausschluss der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses .......................................................... 28 IX. Konservierung von Keimzellen und Embryonen................................................................. 30 X. Import und Export von Keimzellen ...................................................................................... 32 XI. Ergebnisse .......................................................................................................................... 34 Abkürzungsverzeichnis .............................................................................................................. 36 Literaturverzeichnis .................................................................................................................... 37 BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 3/37 I. Auftrag und Fragestellungen 1 Am 5. November 2021 hat die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats die Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» eingereicht. Der Nationalrat hat die Motion am 17. März 2022 angenommen, der Ständerat am 13. September 2022. Die Motion erteilt dem Bundesrat folgende Aufträge: Er soll «eine gesetz- liche Grundlage schaffen und deren Rahmenbedingungen festlegen, um die Eizellenspende für Ehepaare zu ermöglichen, bei welchen der Unfruchtbarkeitsgrund bei der Frau liegt. Der Bun- desrat legt ebenfalls eine Roadmap vor, die alle offenen Fragestellungen zum Sachverhalt the- matisiert. Er informiert regelmässig über den Fortschritt der Arbeit.» 2 Im Rahmen der Umsetzung der Motion stellt sich u.a. die Frage, ob die auszuarbeitende Revi- sion des Fortpflanzungsmedizingesetzes (und allfälliger weiterer Erlasse) über die von der Mo- tion geforderte Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare hinaus weitere Revisionspunkte um- fassen sollte. Eine Ausdehnung des Revisionsgegenstands könnte sich insbesondere aufdrän- gen, um die Verfassungskonformität der Revision und die Kohärenz des Gesetzes zu wahren. So stellen sich namentlich folgende Fragen: Ist eine Beschränkung der Zulassung der Eizellenspende auf Ehepaare unter dem Ge- sichtspunkt der Rechtsgleichheit verfassungskonform, oder sollte die Eizellenspende auch für nicht verheiratete Personen, insbesondere für nicht verheiratete Paare zugelassen werden? Falls dies zu bejahen ist: Wäre aus Kohärenzgründen im Sinne der Vermeidung von Wer- tungswidersprüchen im Gesetz auch eine Ausdehnung der Samenspende auf nicht ver- heiratete Paare angezeigt? Was wäre bei einer Ausdehnung auf nicht verheiratete Paare aus abstammungsrechtlicher Sicht (Vaterschaft/Mutterschaft nach ZGB) zu beachten? Sollte aus Kohärenzgründen das absolute Verbot der Embryonenspende aufgehoben wer- den und wenn ja, in welchem Rahmen? Legen die Wahrung von Verfassungskonformität und Kohärenz der Gesetzgebung eine Lockerung der einschränkenden Regelungen zur Konservierung von Keimzellen und Emb- ryonen oder eine Zulassung der gerichteten Spende von Ei- und Samenzellen nahe? Sollte zur Gewährleistung der Verfassungskonformität (z.B. zur Gewährleistung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung) der Import und Export von Eizellen – und im Sinne der Kohärenz auch von Samenzellen und Embryonen – gesetzlich geregelt wer- den? 3 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilte dem Verfasser am 28. Oktober 2022 den Auftrag, die vorstehenden Fragen im Rahmen eines Rechtsgutachtens zu klären. 4 Das vorliegende Gutachten ist wie folgt aufgebaut: Zu Beginn werden methodische Überlegun- gen zum Vorgehen angestellt (Kap. II) sowie die relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben in Form von Grundrechtsgehalten und öffentlichen Interessen aufgezeigt (Kap. III). Danach gilt es, BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 4/37 die Gutachtensfragen zu beantworten. Zuerst wird untersucht, ob der Gesetzgeber aus verfas- sungsrechtlichen Gründen eine Kombination von Eizellenspende und Samenspende bei einem Paar ausschliessen oder vielmehr zulassen sollte (Kap. IV). Daran anschliessend stellt sich die Frage, ob die Legalisierung der Eizellenspende konsequenterweise auch eine Legalisierung der Embryonenspende nach sich ziehen müsste (Kap. V). Weiter ist zu prüfen, ob die Eizellen- spende und folglich auch die Samenspende auf Ehepaare beschränkt bleiben soll oder für nicht verheiratete Paare zu öffnen wäre (Kap. VI). Die nächste Frage betrifft die Zulassung der gerich- teten Spende von Ei- und Samenzellen (Kap. VII). Falls der Gesetzgeber die Spende von Ei- und Samenzellen für nicht verheiratete Paare sowie die gerichtete Spende zulassen sollte, würde dies eine Reihe abstammungsrechtlicher Fragen aufwerfen, welche im nächsten Kapitel diskutiert werden (Kap. VIII). Danach setzt sich das Gutachten mit der Frage auseinander, ob die Beschränkungen der Konservierung von Keimzellen und Embryonen mit Blick auf die Ver- fassung und die Kohärenz der Gesetzgebung weiterhin gerechtfertigt sind (Kap. IX). Schliesslich ist zu prüfen, ob der Import und Export von Eizellen – und im Sinne der Kohärenz auch von Samenzellen und Embryonen – gesetzlich zu regeln wäre (Kap. X). Am Ende werden die Ergeb- nisse des Gutachtens zusammengefasst (Kap. XI). II. Methodische Hinweise 5 Aus gesetzgeberischer Sicht besteht das Ziel darin, dass durch die von der Motion 21.4341 verlangte Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare keine neuen Verfassungswidrigkeiten oder Inkohärenzen im FMedG geschaffen werden. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens werden daher auftragsgemäss jene Regelungen des FMedG geprüft, die in unmittelbarem sach- lichem Zusammenhang mit der Zulassung der Eizellenspende stehen. Das Gutachten nimmt entsprechend keine systematische Verfassungskontrolle des FMedG vor. 6 Als verfassungsrechtliche Prüfmassstäbe stehen die allgemeine Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) sowie das aus der persönlichen Freiheit abgeleitete Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches (Art. 10 Abs. 2 BV) im Vor- dergrund. Hinzu kommt das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 119 Abs. 2 lit. g BV). Diesen Grundrechtsgehalten können öffentliche Interessen wie der Schutz von Kindeswohl und Familie entgegenstehen (zu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einzelnen Kap. III). 7 Mit Inkohärenzen sind rechtliche Wertungswidersprüche gemeint, die nicht zwingend eine Ver- fassungsverletzung darstellen1. Eine Inkohärenz liegt insbesondere vor, wenn ein öffentliches Interesse in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (z.B. Samen- und Eizellenspende) vom Gesetzgeber unterschiedlich geschützt wird. Wenn eine inkohärente Regelung eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe benachteiligt, liegt zugleich eine Verletzung der Rechts- gleichheit vor. 1 Zur Kohärenz als legistischem Grundsatz guter Regulierung MADER/RÜTSCHE, S. 145 ff. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 5/37 8 In staatsrechtlicher Hinsicht stellt sich die die Frage, ob der Bundesrat überhaupt befugt ist, über den mit der Motion erteilten Auftrag hinaus die Gesetzesrevision auf weitere Regelungsge- genstände auszudehnen. Die Frage ist zu bejahen, da der Bundesrat ein eigenes Gesetzesini- tiativrecht hat (Art. 181 BV, Art. 7 RVOG). III. Verfassungsrechtliche Vorgaben a. Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot 9 Für die Umsetzung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende ist zunächst die in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeine Rechtsgleichheit massgebend. Gemäss Bundesgericht verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, «wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Mas- sgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleich- behandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterschei- dung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschie- denen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung.»2 Namentlich sind laut Bundesgericht dem Gesetzgeber «schematische Aufteilungen, wenn sie tendenziell vernünftig und sachgerecht er- scheinen, nicht verwehrt»3. 10 Von zentraler Bedeutung ist sodann das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in ver- gleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Iden- tität der betreffenden Person ausmacht4. Damit berührt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde5. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet auch indirekte Diskriminierungen. Solche liegen vor, wenn eine staatliche Handlung in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies ge- rechtfertigt wäre6. 11 Das Diskriminierungsverbot geht nicht so weit, dass es jegliche Anknüpfung an eines der im Verfassungstext genannten Merkmale verbieten würde. Vielmehr begründet eine solche An- knüpfung den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung; die sich daraus ergebenden 2 BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f. Vgl. auch die Formulierung in BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f. 3 BGE 131 I 205 E. 3.2 S. 215. 4 KÄLIN/CARONI, S. 76 f. 5 BGE 126 II 377 E. 6a S. 393. 6 BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223; 132 I 49 E. 8.1 S. 66. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 6/37 Ungleichbehandlungen bedürfen infolgedessen einer qualifizierten Rechtfertigung7. Eine po- tenziell diskriminierende Massnahme kann gerechtfertigt werden, wenn der Staat mit dieser Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt und die Massnahme mit Blick auf dieses öffentliche Interesse verhältnismässig ist8. Dabei ist auf die gesamten mas- sgeblichen Umstände des Einzelfalles und die entsprechenden konkreten Schutzbedürfnisse abzustellen9. 12 Art. 8 Abs. 2 BV zählt in nicht abschliessender Weise die verpönten Merkmale auf, an die eine staatliche Regelungen nicht anknüpfen darf. Dazu gehören Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform und weitere Merkmale. Die in Art. 8 Abs. 2 BV vorge- nommene Aufzählung der verpönten Merkmale ist nicht abschliessend. Im vorliegenden Zusam- menhang steht das im Verfassungstext ausdrücklich genannte Kriterium der «Lebensform» im Zentrum. Damit werden insbesondere das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare10 wie auch nichteheliche Lebensformen, namentlich (verschieden- und gleichgeschlechtliche) Konku- binate11, erfasst und vor Diskriminierung geschützt. Eine absolute Gleichbehandlung zwischen ehelichen und nichtehelichen Gemeinschaften lässt sich aus Art. 8 Abs. 2 BV indessen – auch mit Blick auf den in Art. 14 BV gewährleisteten Schutz der Ehe – nicht ableiten12. Vielmehr blei- ben Differenzierungen zulässig, falls sie qualifiziert gerechtfertigt werden können. 13 Die Zulassung der Eizellenspende ist unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots in verschiedener Hinsicht bedeutsam. So wurde die Motion primär damit begründet, dass mit der Legalisierung der Eizellenspende die Gleichbehandlung der Ge- schlechter sichergestellt werden kann13. Neben der Gleichbehandlung der Eizellenspende und Samenspende begründet das Diskriminierungsverbot aber auch die Vermutung, dass gleichge- schlechtliche Paare und Konkubinatspaare beim Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Be- handlungen nicht diskriminiert werden dürfen. Es wird zu prüfen sein, ob diesbezügliche Un- gleichbehandlungen den qualifizierten Rechtfertigungsanforderungen genügen würden. 7 BGE 126 II 377 E. 6a S. 393. 8 BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 59; 139 I 169 E. 7.2.4 S. 175. 9 Vgl. MÜLLER/SCHEFER, S. 757 f. 10 BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 433. 11 BIAGGINI, OFK BV, Art. 8 BV, Rz. 24 (7); SCHWEIZER/KÄGI-DIENER/BISCHOF, St. Galler BV-Kommentar, Art. 8, Rz. 116. 12 BIAGGINI, OFK BV, Art. 8 BV, Rz. 24 (7). Vgl. BGE 137 V 133 E. 7 S. 142. 13 AB 2022 N 559 (de Montmollin, für die Kommission); AB 2022 N 559 f. (Brunner, für die Kommission); AB 2022 N 562 (Christ); AB 2022 S 678 f. (Carobbio, für die Kommission); AB 2022 S 680 (Baume- Schneider); AB 2022 S 680 (Michel). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 7/37 b. Recht auf persönliche Freiheit (Schutz des Kinderwunsches) 14 Art. 10 Abs. 2 BV garantiert das Recht auf persönliche Freiheit. Im Bereich der Fortpflanzungs- medizin und Gentechnologie hat dieses Grundrecht als Schutz der «Persönlichkeit» eine spezi- fische Verankerung erfahren14. Das Recht auf persönliche Freiheit erfasst nebst der Bewegungs- freiheit sowie der körperlichen und geistigen Integrität alle Freiheiten, die elementare Erschei- nungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen15. Zu den geschützten elementaren Aspekten der Persönlichkeit gehört insbesondere der Wunsch nach Kindern. Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen zu kantonalen Fortpflanzungsmedizingesetzen in den Jahren 1989 und 1993 anerkannt, «dass der Wunsch nach Kindern eine elementare Erscheinung der Persönlichkeits- entfaltung darstellt. Kinder zu haben und aufzuziehen bedeutet für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens, und ungewollte Kinderlosigkeit wird von den Betroffenen häufig als schwere Belastung erlebt. Das gilt für alle Personen, die aus organischen Gründen keine Kinder haben können oder für die eine natürliche Zeugung wegen genetischer Belastung oder ange- sichts gesundheitlicher Risiken für die Kinder nicht verantwortbar erscheint. Die Belastung trifft Mann und Frau in vergleichbarer Weise.»16 15 Aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit folgt zunächst ein Anspruch auf Zugang zu den Verfahren der Fortpflanzungsmedizin17. Über dieses Zugangsrecht hinaus schützt die per- sönliche Freiheit das individuelle Recht, über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Fort- pflanzung selbst zu bestimmen (reproduktive Autonomie)18. Entsprechend haben Paare das Recht, über die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren selbst zu entscheiden, nachdem sie darüber von den zuständigen Medizinalpersonen hinreichend aufgeklärt worden sind. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches bzw. die reproduktive Autonomie aus der Garantie des Privatlebens nach Art. 8 EMRK abgelei- tet19; dieser Anspruch steht insbesondere auch Konkubinatspaaren zu20. Staatliche Massnah- men, die den Zugang zu Verfahren der Fortpflanzungsmedizin oder die Selbstbestimmung im Bereich der Fortpflanzung einschränken, greifen demnach in das Recht der persönlichen Freiheit bzw. des Privatlebens ein und müssen nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt sein. 14 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 41. 15 BGE 118 Ia 427 E. 4b S. 434. 16 BGE 119 Ia 460 E. 5° S. 475; vgl. BGE 115 Ia 234 E. 5° S. 247. 17 Zum Folgenden RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 41. 18 BÜCHLER, S. 11 ff. 19 EGMR, Urteil Costa and Pavan v. Italy (Nr. 54270/10) vom 28. August 2012 (Grosse Kammer), § 48; S.H. and others v. Austria (Nr. 57813/00) vom 3. November 2011 (Grosse Kammer), § 80 ff.; A, B and C v. Ireland (Nr. 25579/05) vom 16. Dezember 2010, § 212; Dickson v. The United Kingdom (Nr. 44362/04) vom 4. Dezember 2007 (Grosse Kammer), § 66; Evans v. The United Kingdom (Nr. 6339/05) vom 10. April 2007 (Grosse Kammer) § 71. 20 DIGGELMANN, BSK BV, Art. 13 BV, Rz. 18; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 14 Rz. 24; BREITENMO- SER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 13 BV, Rz. 25, 34, 38. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 8/37 16 Mit der Zulassung der Eizellenspende wird für unfruchtbare Frauen grundsätzlich der Zugang zu geeigneten reproduktionsmedizinischen Verfahren geöffnet. Damit wird dem verfassungs- rechtlich geschützten Kinderwunsch der betroffenen Frauen bzw. Paare Rechnung getragen. Für die Bundesversammlung sowie die vorberatende Kommission stand in der Debatte zur Mo- tion auf Zulassung der Eizellenspende indessen nicht das «Recht auf Fortpflanzung», sondern vielmehr die Gleichbehandlung der Geschlechter im Fokus (Rz. 13). c. Schutz der Familie (Kindeswohl) 17 Zu den in Art. 119 Abs. 2 Satz 2 BV genannten Rechtsgütern, die der Bund mit der Regelung der Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie zu schützen hat, gehört – neben der Menschen- würde und der Persönlichkeit – die Familie21. Damit ist zum einen der individualrechtliche Schutz der Familie, zum anderen der Schutz der Familie als gesellschaftliches Institut angesprochen22. 18 Der individualrechtliche Schutz der Familie umfasst die in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Ansprüche einzelner Personen auf Familienleben. Dies ist einerseits der Anspruch von Wunscheltern, Kinder zu haben, anderseits der Anspruch von Kindern, in einer Familie aufzuwachsen23. Der Begriff der Familie ist in diesem Zusammenhang weit im Sinne tatsächlich gelebter familiärer Verhältnisse zu verstehen. Im Gegensatz zu diesem weiten Fami- lienbegriff liegt dem Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 BV (Art. 12 EMRK) ein engerer Familienbegriff zugrunde, welcher an das rechtliche Institut der Ehe anknüpft24. Art. 14 BV bein- haltet den Anspruch auf Gründung einer Familie und schliesst das Recht ein, «Kinder zu haben und zu erziehen»25. Damit ergibt sich aus dem Schutz der Familie bzw. des Familienlebens – wie bereits aus dem Schutz der persönlichen Freiheit (Rz. 14 f.) – ein Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches26. Das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte prüfen jedoch den Schutz des Kinderwunsches unter dem Aspekt der persönlichen Frei- heit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 EMRK27. 19 Die persönlichen Schutzbereiche der Rechte auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) und auf Familie (Art. 14 BV) sind gewissen Einschränkungen unterworfen. Um sich auf diese Grundrechte berufen zu können, ist grundsätzlich das Vorhandensein einer Familie vorausge- setzt. In Bezug auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK genügt es, dass eine Familie im Sinne eines tatsächlichen familiären Verhältnisses – beispielsweise das Zusammenleben eines Kon- kubinatspaares – besteht (Rz. 15). Hinsichtlich Art. 14 BV wird gar eine Familie im Sinne eines 21 Zum Folgenden RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 42 f. 22 Vgl. AB 1990 S 487 (Koller, Bundespräsident); BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz. 22. 23 Vgl. BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz. 23; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 14 Rz. 31; KUHN, Recht auf Kinder? (2008), 218. 24 Vgl. KUHN, S. 93; kritisch zu diesem engen Familienbegriff UEBERSAX, BSK BV, Art. 14 BV, Rz. 37; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 15 Rz. 28. 25 BBl 1997 I 1, S. 154. 26 Vgl. BBl 1997 I 1, S. 154; BÜCHLER, S. 13; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 15 Rz. 29; KUHN, S. 91 f. 27 Statt vieler BGE 115 Ia 234 E. 5a S. 247; Urteil des EGMR Dickson v. The United Kingdom (Nr. 44362/04) vom 4. Dezember 2007 (Grosse Kammer), § 66. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 9/37 ehelichen Verhältnisses vorausgesetzt28. Somit können sich alleinstehende Personen, die keine Kinder haben, nicht auf diese Grundrechte berufen. Gleichgeschlechtliche Paare sind hingegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Träger des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK29. 20 Gemäss historischem Verfassungsgeber ist mit dem in Art. 119 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten Rechtsgut der Familie zugleich das gesellschaftliche Institut der Familie als «cellule fonda- mentale de la société» gemeint30. Dieser institutionelle Schutzaspekt liegt insofern Art. 13 und Art. 14 BV zugrunde, als die Existenz der Familie als gesellschaftliche Einrichtung für die Ver- wirklichung individueller Rechte auf Gründung einer Familie und ein Familienleben notwendig vorausgesetzt ist31. Der Schutz der Familie ist aber auch ein von der Verfassung anerkanntes gesellschaftspolitisches Ziel. So haben sich Bund und Kantone gemäss dem Sozialziel in Art. 41 Abs. 1 lit. c BV dafür einzusetzen, dass «Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden». Weiter verlangt Art. 116 Abs. 1 BV vom Bund, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen und Massnahmen zum Schutz der Familie zu unterstützen32. Als Sozialziel begründet der Schutz der Familie für sich allein keine neuen Kompetenzen oder direkt einklagbaren Ansprüche (vgl. Art. 41 Abs. 3 und 4 BV), sondern hat vielmehr die Funktion eines öffentlichen Interesses. 21 Die Fortpflanzungsmedizin kann einerseits Paaren zur Gründung einer Familie verhelfen und steht damit im Dienst des verfassungsrechtlich geschützten Instituts der Familie, indem sie eine solche überhaupt erst entstehen lässt. Anderseits hat sich der institutionelle Schutz der Familie im Kontext der Fortpflanzungsmedizin vor allem als Schutz des Kindeswohls ausgeprägt. Das Kindeswohl ist das zentrale Schutzgut des Fortpflanzungsmedizingesetzes33. Art. 3 Abs. 1 FMedG hält als Grundsatz fest, dass Fortpflanzungsverfahren nur angewendet werden dürfen, wenn das Kindeswohl gewährleistet ist. Die in Art. 3 Abs. 2–5 FMedG verankerten Konkretisie- rungen des Kindeswohls dienen dem Anliegen, dass die unter Inanspruchnahme der Fortpflan- zungsmedizin gezeugten Kinder in einer – aus Sicht des Gesetzgebers – stabilen Familienstruk- tur aufwachsen. 22 Der Schutz des Kindeswohls kann dabei – wie der Schutz der Familie als Sozialziel – nur die Funktion eines öffentlichen Interesses und nicht die eines Individualrechts einnehmen. Denn im Zeitpunkt des Eingriffs – der Durchführung eines Fortpflanzungsverfahrens – existiert nämlich noch kein Individuum, dessen (künftiges) Kindeswohl zu schützen wäre34. Im Zusammenhang mit medizinisch assistierten Zeugungsvorgängen ist mit dem Schutz des Kindeswohls somit das 28 KUHN, Recht auf Kinder? (2008), 93; REUSSER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 14 BV, Rz. 39 f. 29 Urteil des EGMR Dickson v. The United Kingdom (Nr. 44362/04) vom 4. Dezember 2007 (Grosse Kammer), § 44 mit Hinweisen auf weitere Urteile. 30 AB 1990 S 487 (Koller, Bundespräsident); vgl. BBl 1989 III 989, S. 1023. 31 Vgl. KUHN, S. 92 f.; REUSSER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 14 BV, Rz. 24 f. 32 Zur Verbindung von Art. 116 Abs. 1 BV mit Art. 41 Abs. 1 lit. c BV GÄCHTER/FILIPPO, BSK BV, Art. 116 BV, N 4 ff.; HÜRZELER/USINGER-EGGER/MADER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 116 BV, Rz. 5. 33 GÄCHTER/RÜTSCHE, Rz. 512. 34 RÜTSCHE, S. 523 ff. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 10/37 gesellschaftliche Interesse am Wohlergehen der Kinder angesprochen35. Konkret geht es um das «gesundheitspolitische, familien- und sozialpolitische, kriminalpolitische sowie staatspoliti- sche und nicht zuletzt auch volkswirtschaftliche Interessen daran, dass unsere Kinder in günsti- gen Verhältnissen aufwachsen und sich sowohl körperlich als auch psychisch und sozial gut entwickeln. In diesem Sinn bedeutet Kindeswohl nicht das Wohl der Kinder um ihrer selbst willen, sondern um der Allgemeinheit willen.»36 23 Der Gesetzgeber nahm zur Begründung des geltenden Verbots der Eizellenspende in Art. 4 FMedG unter anderem Bezug auf den Schutz des Kindeswohls. So wies die Botschaft zum FMedG von 1996 darauf hin, dass im Falle der Eizellenspende die Mutterschaft aufgespalten werde zwischen genetischer Mutter einerseits und biologisch-gebärender, sozialer und rechtli- cher Mutter andererseits. Im Vernehmlassungsverfahren sei geltend gemacht worden, «dass die Beziehung zwischen der schwangeren Frau und dem in ihr heranwachsenden Keimling intensi- ver und damit eher geeignet sei, seelische Konflikte auszulösen, als bei der Samenspende die Beziehung zwischen dem sozialen Wunschvater und dem später von der Frau geborenen Kind. Das Wissen, genetisch ein fremdes Kind auszutragen, könne sich während der Schwangerschaft nachteilig auswirken. Zudem erschwere das allfällige Wissen des Kindes, abstammungsmässig zwei Mütter zu haben, die Identitätsfindung und beeinträchtige die Persönlichkeitsentfaltung er- heblich.»37 Ähnlich wurde in der parlamentarischen Debatte von 1997/98 argumentiert: In der Kinderpsychologie gehe man davon aus, dass ein werdendes Kind bereits im Mutterleib eine psychische Beziehung zu seiner Mutter aufbaue. Es sei jedoch nicht geklärt, inwieweit die Spal- tung zwischen der genetischen und der biologischen Mutterschaft die psychische Entwicklung eines Kindes beeinflusse38. Das Kindeswohl sei so zu verstehen, dass die einzige genetische Sicherheit des Menschen, nämlich seine eindeutige Beziehung zur Mutter, für die Identitätsfin- dung eines Kindes fundamental sei. Das so verstandene Kindeswohl sei letztlich für das Verbot der Eizellenspende massgeblich, denn im Zweifel darüber, ob eine bestimmte Methode der Iden- titätsfindung des Kindes und somit dem Kindeswohl abträglich sei, müsse man sich gegen die moderne Reproduktionsmedizin entscheiden. Zwar sei die Bindung einer Mutter, die eine ge- spendete Eizelle erhalten habe, zu ihrem Kind eng, doch nicht die Bindung der Mutter zum Kind, sondern das Kindeswohl müsse massgebend sein39. 24 Der von der Bundesversammlung verabschiedeten Motion auf Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare liegt die Prämisse zugrunde, dass die Eizellenspende das Kindeswohl gar nicht oder jedenfalls nicht so stark gefährdet, dass sich unter Berufung auf dieses Rechtsgut ein Ver- 35 BBl 1996 III 205, S. 249, wonach der Schutz des Kindeswohls zu den «wohlbegründeten öffentlichen Interessen unserer Gesellschaft» gehört. Sodann BGE 115 Ia 234 E. 6c S. 253, wonach «der Schutz des zu zeugenden Kindes und das Kindeswohl» zu den öffentlichen Interessen zählen. 36 RÜTSCHE, S. 524. 37 BBl 1996 III 205, S. 254. 38 AB 1997 S 682 (Bieri); ähnlich AB 1998 N 1330 (Dormann, Berichterstatterin). 39 AB 1997 S 684 f. (Koller, Bundesrat); AB 1998 N 1331 (Koller, Bundesrat); ähnlich AB 1998 N 1327 (Grossenbacher). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 11/37 bot sowie eine Ungleichbehandlung gegenüber der Samenspende begründen liesse. Das Argu- ment der gespaltenen Mutterschaft rechtfertigt damit aus Sicht des Parlaments – wie das Argu- ment der gespaltenen Vaterschaft – als solches keine Beschränkung des Zugangs zur Fortpflan- zungsmedizin. Damit drängt sich die Frage auf, ob vor diesem Hintergrund auch eine Kombina- tion von Samen- und Eizellenspende im Rahmen eines reproduktionsmedizinischen Verfahrens mit Blick auf das Kindeswohl als unbedenklich zu werten wäre. Diese Frage wird im Zusammen- hang mit der Beurteilung der Eizellenspende für gleichgeschlechtliche weibliche Paare von Be- deutung sein (dazu Kap. IV). d. Schutz der Menschenwürde 25 Vor dem Schutz von Persönlichkeit und Familie erwähnt Art. 119 Abs. 2 Satz 2 BV den Schutz der Menschenwürde. Die Menschenwürde ist in diesem Kontext nicht als Grundrecht, sondern als objektives Verfassungsprinzip zu verstehen, welches den Eigenwert allen menschlichen Lebens schützt40. Als Verfassungsprinzip verlangt die Menschenwürde vom Staat, menschliches Leben dann würdig und respektvoll zu behandeln, auch wenn es noch nicht oder nicht mehr Rechtssubjektivität aufweist41. Erfasst werden somit auch Embryonen und Föten als werdende Personen sowie bereits verstorbene Personen42. Als Verfassungsprinzip kommt der Menschen- würde die Funktion eines öffentlichen Interesses zu, das im Kollisionsfall mit entgegenstehenden (grundrechtlich geschützten) Interessen abzuwägen ist43. 26 Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende ist die Men- schenwürde von menschlichen Embryonen grundsätzlich nicht als Schutzgut tangiert. Einzig hinsichtlich der Frage, ob eine Zulassung der Eizellenspende in letzter Konsequenz auch eine Zulassung der Embryonenspende nach sich ziehen müsste, kommt die Menschenwürde als Ver- fassungsprinzip ins Spiel; dies insofern, als das in Art. 119 Abs. 2 lit. d BV und Art. 4 FmedG statuierte Verbot der Embryonenspende teilweise dem Zweck dient, menschliches Leben vor einer die Würde verletzenden Instrumentalisierung zu schützen (dazu Kap. V). e. Recht auf Kenntnis der Abstammung 27 Als Ausfluss des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) gewährleistet Art. 119 Abs. 2 lit. g BV das Recht auf Zugang zu den Daten über die eigene genetische Ab- stammung im Bereich der Fortpflanzungsmedizin. Auf völkerrechtlicher Ebene ist dieses Recht in Art. 7 Abs. 1 KRK gewährleistet. Der in Art. 119 Abs. 2 lit. g BV garantierte Anspruch des (ur- teilsfähigen) Kindes auf Kenntnis der Identität seiner genetischen Eltern ist unbedingt, d.h. durch entgegenstehende Interessen der Eltern nicht einschränkbar; der Anspruch vermittelt indessen 40 RÜTSCHE, S. 308; BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz. 19 f.; BIAGGINI, OFK BV (2017), Art. 119 BV, Rz. 11; KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, § 10, Rz. 19; REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV- Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 20 f. 41 RÜTSCHE, S. 297 ff., 303 f. 42 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 35. 43 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 36. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 12/37 kein Recht auf Kontaktnahme mit einem genetischen Elternteil44. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird auf Gesetzes- und Verordnungsstufe in Bezug auf die Samen- spende mit den Regelungen in Art. 24–27 FMedG sowie Art. 15–26 FMedV (Spenderdatenre- gister und Auskunftsverfahren) umgesetzt. 28 Im Rahmen der Zulassung der Eizellenspende ist sicherzustellen, dass der Zugang zu den Daten der Abstammung in gleicher Weise wie beim Samenspender gewahrt bleibt45. Das in Art. 119 Abs. 2 lit. g BV verankerte Recht auf Zugang zu den Daten über die eigene Abstam- mung ist zudem von Bedeutung für den Import von Keimzellen. Stammen importierte Keimzellen von anonymen Spendern, wird für das daraus gezeugte Kind der Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung vereitelt (dazu Kap. X)46. IV. Kombination von Eizellenspende und Samenspende a. Fragestellung 29 Die Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» ver- langt die Zulassung der Eizellenspende für Ehepaare. Für den Gesetzgeber stellt sich zunächst die Frage, ob bei einem Paar eine Kombination von Eizellen- und Samenspende (kombinierte Keimzellenspende) zulässig sein soll oder ob die Eizellenspende auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Samenzellen vom Ehegatten stammen (homologe Verwendung der Samenzellen). In der parlamentarischen Debatte zur Motion wurde die Ansicht geäussert, dass die Eizellen- spende nur für «gemischtgeschlechtliche verheiratete Paare» in Frage komme47. Diese Aussage impliziert, dass eine Kombination von Eizellen- und Samenspende ausgeschlossen ist; denn bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren ist eine Eizellenspende nur zweckmässig, wenn sie mit einer Samenspende kombiniert wird48. 30 Für einen gesetzgeberischen Ausschluss kombinierter Keimzellenspenden liessen sich zwei Gründe anführen: Zum einen würde eine Verbindung von Eizellen- und Samenspende dazu füh- ren, dass die genetische und soziale Elternschaft bei beiden Partnern gespalten ist. Mit einer Regelung, die eine kombinierte Eizellen- und Samenspende ausschliesst, könnte der Gesetzge- ber zum Schutz des Kindeswohls eine solche doppelte Spaltung der Elternschaft vermeiden. Zum anderen könnte sich der Gesetzgeber auf den Standpunkt stellen, dass eine kombinierte 44 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 104. REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommen- tar, Art. 119 BV, Rz. 74, 76. 45 REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 74. 46 REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 74. 47 AB 2022 N 559 (Brunner, für die Kommission): «Analog zur Samenspende will die Kommission die Eizellenspende auf Ehepaare beschränken, es könnten also nur gemischtgeschlechtliche verheira- tete Paare davon profitieren.» 48 Vgl. auch AB 2022 N 560 (Brunner, für die Kommission). Vgl. auch AB 2022 N 561 (Brunner, für die Kommission): «(…) bei einem lesbischen Paar hat ja keine der Ehepartnerinnen die männliche Keim- zelle zur Verfügung, also würde eine Eizellenspende nichts bringen». BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 13/37 Keimzellenspende einer Embryonenspende gleichkommt, die von der Verfassung (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) verboten ist. 31 Als erstes ist zu prüfen, ob sich der Ausschluss einer kombinierten Keimzellenspende als Dis- kriminierung von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auswirken könnte. Seit Inkrafttreten der Gesetzesvorlage «Ehe für alle» am 1. Juli 2022 steht das Rechtsinstitut der Ehe auch gleichge- schlechtlichen Paaren offen (vgl. Art. 94 ZGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers sind gleich- geschlechtliche Ehepaare den verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren nunmehr in jeglicher Hinsicht gleichgestellt, namentlich auch in Bezug auf den Zugang zur gesetzlich geregelten Sa- menspende (Art. 255a ZGB)49. Aus grundrechtlicher Sicht verlangt das Verbot der Diskriminie- rung aufgrund der Lebensform (Art. 8 Abs. 2 BV) eine unterschiedslose Zulassung der Eizellen- spende für verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare. Falls sich ein Ausschluss kombi- nierter Keimzellenspenden einseitig zulasten gleichgeschlechtlicher Ehepaare auswirken würde, läge somit eine mit Art. 8 Abs. 2 BV unvereinbare Diskriminierung aufgrund der Lebensform vor, sofern ein solcher Ausschluss nicht mit triftigen Gründen gerechtfertigt werden könnte. 32 Eine Regelung, welche die Kombination von Eizellenspende und Samenspende untersagt, würde sich faktisch als Verbot der Eizellenspende für gleichgeschlechtliche Paare auswir- ken. Während bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren eine homologe Verwendung der Keimzellen des Ehepartners in Frage kommt, ist diese Möglichkeit bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren ausgeschlossen, sofern sie das gleiche biologische Geschlecht aufweisen. Anders präsentiert sich die Situation bei Paaren, die aus einer Cisfrau und einer Transfrau, die Samen- zellen für die Fortpflanzung zur Verfügung stellen kann, zusammengesetzt sind. Abgesehen von solchen Konstellationen muss bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren mit zwei weiblichen Part- nerinnen eine Eizellenspende mit einer Samenspende kombiniert werden. 33 Möglich ist bei gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren indessen eine homologe Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter, die das Kind austragen will (sog. ROPA-Me- thode50). Dabei handelt es sich – wie bei der homologen Verwendung von Samenzellen des Ehepartners – nicht um eine «Spende». Zwar findet ein physischer Übergang von Eizellen von einer Person auf eine andere Person statt. Von einer «Spende» von biologischem Material kann aber generell nur die Rede sein, wenn biologisches Material von einer Person (Spenderin) einer anderen Person (Empfängerin) für deren eigene Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Wenn ein Paar ein gemeinsames Kind erzeugen will, werden demgegenüber die Eizellen für das Paar – und nicht allein für die Wunschmutter – zur Verfügung gestellt. Wenn somit für die Zeugung eines Kindes durch ein Paar Eizellen der Partnerin der Wunschmutter verwendet werden, findet keine Übertragung von Eizellen auf eine Drittperson statt; vielmehr verwenden in diesem Fall die Empfänger (das Paar) eigenes biologisches Material. Biologische (genetische) und rechtliche Elternschaft stimmen überein. Die Partnerin stellt damit ihre Eizellen im Hinblick auf die Begrün- dung eines Kindesverhältnis gewissermassen für sich selbst als Teil des Paares zur Verfügung. 49 BBl 2019 8595, S. 8610 f. 50 Mit der «ROPA-Methode» können sich weibliche Paare die Mutterschaft von Anfang an teilen, indem eine der Frauen die genetische Mutter darstellt und die andere das Kind austrägt. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 14/37 34 Somit stellt die Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter keine Spende dar. Die homologe Verwendung von Eizellen ist im Übrigen im geltenden FMedG – anders als die Insemination mit Samenzellen des Partners bei verschiedengeschlechtlichen Paaren (Art. 8 Abs. 3 FMedG) – nicht erwähnt. Da es sich nicht um eine Eizellenspende handelt, ist die homo- loge Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter bereits de lege lata als zulässig zu erachten. De lege ferenda sollte diese Konstellation im Gesetz explizit erwähnt werden. 35 Ein Verbot der kombinierten Eizellen- und Samenspende würde sich somit zwar faktisch als Verbot der Eizellenspende zulasten gleichgeschlechtlicher Frauenpaare auswirken51. Allerdings besteht für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, bei Unfruchtbarkeit der Wunschmutter die Eizellen ihrer Partnerin zu verwenden (ROPA-Methode). Diese Möglichkeit entfällt nur dann, wenn nicht nur die Wunschmutter, sondern auch deren Partnerin unfruchtbar ist oder wenn bei ihr das genetisch bedingte Risiko besteht, eine schwere Krankheit auf das Kind zu übertragen, und eine Präimplantationsdiagnostik (PID) nicht gewünscht oder nicht zielführend ist. In diesen Konstellationen würde ein Verbot der kombinierten Eizellen- und Samenspende zu einer Verei- telung des Kinderwunsches gleichgeschlechtlicher Paare führen. Analoges gilt aber auch für verschiedengeschlechtliche Paare, sofern der Wunschvater unfruchtbar oder genetisch vorbe- lastet ist. Daher würde sich ein Verbot der kombinierten Keimzellenspende nicht einseitig zulas- ten gleichgeschlechtlicher Paare auswirken. Demzufolge würde ein solches Verbot nicht zu ei- ner Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare führen. 36 Unabhängig von der Diskriminierungsfrage bleibt es bei der Feststellung, dass ein Verbot der kombinierten Keimzellenspende in gewissen Situationen zu einer Vereitelung des Kinderwun- sches führen würde. Damit würde ein solches Verbot in das Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches eingreifen. Es läge mithin ein Grundrechtseingriff vor, der auf einem zulässi- gen öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein müsste (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Rz. 15). Zur Rechtfertigung kommen die beiden vorne genannten Gründe für den Ausschluss einer kombinierten Keimzellenspende in Frage: zum einen die Verhinderung einer doppelt ge- spaltenen Elternschaft im Interesse des Kindeswohls (im Folgenden Rz. 37 ff.), zum anderen die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Verbots der Embryonenspende (Rz. 41 ff.). b. Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl 37 Zuerst fragt sich, ob der Ausschluss einer kombinierten Eizellen- und Samenspende unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu rechtfertigen wäre. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Zulassung der Eizellenspende eine gespaltene Mutterschaft nicht (mehr) als rechtlich relevante Gefährdung des Kindeswohls wertet (Rz. 24). Es müsste daher plausibel gemacht werden, dass zwar eine Spaltung der Mutterschaft (Eizellenspende) oder der Vaterschaft (Samenspende) je für sich mit Blick auf den Schutz des Kindeswohls unbedenklich sind – nicht aber eine doppelte Spaltung der Elternschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass es dafür irgendwelche empirische Evidenz gäbe. 51 Vorbehalten bleibt die Konstellation eines Paares, das aus einer Cisfrau und einer Transfrau besteht (vgl. Rz. 32). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 15/37 38 Zudem müssten die Auswirkungen einer doppelt gespaltenen Elternschaft auf das Wohl des künftigen Kindes so erheblich sein, dass dadurch das gesellschaftliche Interesse am Wohler- gehen von Kindern spürbar beeinträchtigt werden könnte (zum Kindeswohl als öffentliches In- teresse Rz. 22). Eine doppelt gespaltene Elternschaft müsste mit einem konkreten, überdurch- schnittlichen Risiko für die psychische und soziale Entwicklung des Kindes verbunden sein und dadurch öffentliche Interessen gefährden. Ein solches Risiko ist nicht erkennbar. Die bloss abs- trakte oder theoretische Gefahr negativer gesellschaftlicher Auswirkungen genügt hingegen nicht, um eine potenzielle Diskriminierung aufgrund der Lebensform zu rechtfertigen. 39 In der Lehre wird vorgebracht, dass die «Identifikation des Kindes» erleichtert sei, wenn zumin- dest einer der sozialen Eltern auch genetischer Elternteil sei. Art. 7 KRK verlange, dass das Kind soweit möglich bei seinen Eltern aufwachsen könne. Zielgerichtetes Handeln vor der Geburt, um diesen Anspruch zu vereiteln, verletze die Kinderrechtskonvention52. Dazu ist zu bemerken, dass sich das in Art. 7 Abs. 1 KRK verbürgte Recht des Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, nicht auf die genetischen Eltern beziehen muss53. Die Praxis des Ausschusses für Kin- derrechte (Committee on the Rights of the Child) zeigt vielmehr, dass sowohl die Samen- und Eizellenspende wie auch die Embryonenspende mit Art. 7 Abs. 1 KRK vereinbar sind, soweit der Zugang zu Informationen über die eigene (genetische) Identität gewährleistet ist54. 40 Somit ist davon auszugehen, dass das Kindeswohl den Ausschluss einer kombinierten Keimzel- lenspende nicht zu begründen vermag. c. Vereinbarkeit mit dem Verbot der Embryonenspende 41 Art. 119 Abs. 2 lit. d BV statuiert ein allgemeines Verbot der Embryonenspende, unabhängig davon, ob Embryonen zum Zweck einer Spende gezeugt wurden oder ob es sich um überzählige Embryonen aus einem Fortpflanzungsverfahren handelt55. Im Zeitpunkt der Entstehung dieser Verfassungsbestimmung wurde der Zweck des Verbots der Embryonenspende einerseits darin gesehen, dass dieses Verfahren «eine vorsätzliche oder zumindest in gewissem Sinne leichtfer- tige Erzeugung überzähliger Embryonen fördern» würde, was mit gewissen Missbrauchsgefah- ren verbunden wäre56. Anderseits wollte der Verfassungsgeber mit dem Verbot der Embryonen- spende zum Ausdruck bringen, «dass die Errungenschaften der Fortpflanzungsmedizin nicht zu 52 REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 62. 53 Committee on the Rights of the Child, Implementation Handbook fort he Convention on the Rights of the Child, 2007, S. 105 f. 54 Vgl. Committee on the Rights of the Child, Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Luxembourg, 21. Juni 2021, S. 4: «The Committee recommends that the State party ensure that the draft legislation provide for children to have access to information regarding their identity if they were adopted or were born via anonymous birth or assisted reproduction technology, including technologies involving gamete or embryo donation (…).» 55 BELSER/MOLINARI, BSK BV, Art. 119 BV, Rz 42; RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 85; REUSSER/SCHWEIZER, St. Galler BV-Kommentar, Art. 119 BV, Rz. 63. 56 Amstad-Bericht, BBl 1989 III 989, S. 1093 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 16/37 einer zu weit gehenden Aufspaltung von genetischer, biologischer und sozialer Elternschaft füh- ren dürfen»57. Eine solche Aufspaltung der Elternschaft ist mit jeder Art von Embryonenspende verbunden58. 42 Zur Frage, ob eine Kombination von Samen- und Eizellenspende einer Embryonenspende gleichkommt, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. So wurde in den parlamentari- schen Beratungen zum FMedG im Jahr 1997 geltend gemacht, dass die Beschaffung einer Sa- menzelle und einer Eizelle von Dritten samt ihrer späteren Befruchtung in vitro nicht unter das Verbot der Embryonenspende falle, weil es sich dabei gerade nicht um die Überlassung eines Embryos zugunsten eines anderen Elternpaares handle59. In der Debatte zur Motion auf Zulas- sung der Eizellenspende von 2022 wurde die gegensätzliche Meinung geäussert60. Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass stets eine Embryonenspende vorliege, wenn «die zur Befruchtung gespendeter Eizellen eingesetzten Samen von einem Spender» stammen61. 43 Ob eine Kombination von Samen- und Eizellenspende als Embryonenspende im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. d BV qualifiziert werden kann, ist eine Auslegungsfrage. Als erstes ist festzu- halten, dass eine Kombination von zwei Keimzellenspenden im Rahmen eines fortpflanzungs- medizinischen Verfahrens in der Sache keine Embryonenspende darstellt. Gegenstand der «Transaktion» von den spendenden zu den empfangenden Personen sind nicht Embryonen ei- nes Paars, sondern Keimzellen von je einer Einzelspenderin und einem Einzelspender. Dabei ist unerheblich, ob diese selbst in einer Beziehung zueinander stehen. Die gespendeten Samen- und Eizellen werden erst nach der Spende im Rahmen des Fortpflanzungsverfahrens des emp- fangenden Paars zusammengeführt. Nach den dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. d BV zu- grunde liegenden Rechtstatsachen kann daher eine kombinierte Samen- und Eizellenspende nicht als «Embryonenspende» angesehen werden. Dies gilt selbst bei einer gerichteten Spende, bei der ein Paar seine Samen- und Eizellen einem anderen Paar zur Verfügung stellt (zur – gegenwärtig – verbotenen gerichteten Spende Rz. 66 ff.). Auch in einer solchen Konstellation sind nicht bereits gezeugte Embryonen Gegenstand der Spende, sondern Samen- und Eizellen, die erst im Rahmen eines – bestimmten Voraussetzungen unterliegenden – Fortpflanzungsver- fahrens beim empfangenden Paar zu einem oder mehreren Embryonen verschmolzen werden. 44 Ist der Wortlaut klar und unmissverständlich, darf nur davon abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben62. Vorliegend könnte allenfalls der Zweck des Verbots der Embryonenspende für eine Auslegung sprechen, welche dieses Ver- bot über seinen Wortlaut hinaus auf kombinierte Keimzellenspenden ausdehnt: 57 AB 1991 N 598 f. (Koller, Bundesrat). 58 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 86. 59 AB 1997 S 681 (Bieri). 60 AB 2022 N 561 (Brunner, für die Kommission). 61 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 4, Rz. 7. 62 BGE 128 V 20 E. 3a S. 24; 140 I 305 E. 7.1 S. 311 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 17/37 Wie erwähnt besteht der Zweck des Verbots einerseits darin, die Gefahr der missbräuch- lichen Herstellung und Verwendung von extrakorporalen Embryonen einzudämmen (Rz. 41). Diese Gefahr besteht offensichtlich nicht, wenn gespendete Samen- und Eizellen erst in einem Fortpflanzungsverfahren zur Herstellung eines Embryos zwecks Herbeifüh- rung einer Schwangerschaft verwendet werden. Anderseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine kombinierte Keimzellenspende genauso wie eine Embryonenspende eine doppelt gespaltene Elternschaft nach sich zieht. Wie vorne ausgeführt ist fraglich, inwieweit dieser Zweck überhaupt (noch) einen Bezug zum Schutz des Kindeswohls im Sinne eines öffentlichen Interesses aufweist und damit rechtlich relevant ist (Rz. 37). Auch wenn jedoch ein gewisser Bezug zum Schutz des Kin- deswohls bejaht wird, dürfte es sich dabei kaum um einen triftigen Grund handeln, um vom Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 lit. d BV abzuweichen und das Verbot der Embryonen- spende auf kombinierte Samen- und Eizellenspenden auszudehnen. 45 Nach hier vertretener Auffassung wäre damit eine kombinierte Keimzellenspende – bei gleich- geschlechtlichen und verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren – mit dem Verbot der Embryo- nenspende gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d BV vereinbar. d. Zwischenergebnis 46 Aus dem Gesagten folgt, dass der Gesetzgeber die Kombination einer Eizellenspende mit einer Samenspende zulassen sollte. Mit einer solchen kombinierten Keimzellenspende ist das Kindeswohl gar nicht oder zumindest nicht derart gefährdet, dass damit insbesondere in Fällen beidseitiger Unfruchtbarkeit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Kinderwun- sches gerechtfertigt werden könnte. Zudem verstösst eine kombinierte Keimzellenspende nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Embryonenspende. V. Embryonenspende 47 Die Embryonenspende ist auf Verfassungsstufe (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) und im Gesetz (Art. 4 FMedG) verboten. Wie vorstehend dargelegt, sollte der Gesetzgeber aus verfassungsrechtli- chen Gründen die Kombination von Eizellen- und Samenspende zulassen (Kap. IV). Eine kom- binierte Keimzellenspende wäre nach hier vertretener Auffassung vom verfassungsrechtlichen Verbot der Embryonenspende nicht erfasst (Rz. 41 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Kindes- wohls ist eine Kombination von Eizellen- und Samenspende jedoch mit einer Embryonenspende vergleichbar, da in beiden Fällen die genetische und soziale Elternschaft sowohl beim gebären- den Elternteil als auch beim Partner bzw. bei der Partnerin gespalten ist. Daher drängt sich die Frage auf, ob im Sinne einer kohärenten rechtlichen Werteordnung bei einer Zulassung der kombinierten Keimzellenspende auch die Embryonenspende erlaubt werden sollte. 48 Eine Zulassung der Embryonenspende bedürfte einer Verfassungsänderung. Das umfassend geltende Verbot der Embryonenspende in Art. 119 Abs. 2 lit. d BV müsste gestrichen werden. In der Folge würde sich für den Gesetzgeber die Frage stellen, ob die Embryonenspende in jeder BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 18/37 Form zugelassen werden sollte oder ob sie auf die Spende von überzähligen Embryonen aus einem Fortpflanzungsverfahren zu beschränken wäre. Dabei handelt es sich um Embryonen, die im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation erzeugt worden sind, jedoch beim betroffenen Paar nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden können und deshalb keine Überlebenschance haben (Art. 2 lit. b StFG). Gemäss einer solchen differenzierten Regelung der Embryonenspende wäre die Herstellung von Embryonen zum Zweck einer Spende zuguns- ten fortpflanzungswilliger Paare oder für andere Zwecke weiterhin untersagt. Damit würde einem der Zwecke des geltenden Verbots der Embryonenspende – die Eindämmung der Gefahr einer missbräuchlichen Herstellung und Verwendung extrakorporaler Embryonen (Rz. 41) – Rech- nung getragen. 49 Für die Zulassung einer Spende überzähliger Embryonen, die entwicklungsfähig sind und ein Paar für die eigene Fortpflanzung nicht mehr verwendet, gäbe es aus verfassungsrechtlicher Sicht gute Gründe: Überzählige Embryonen werden nach geltendem Recht vernichtet (Art. 16 Abs. 4 FMedG) oder vor der Vernichtung zur Gewinnung embryonaler Stammzellen verwendet (Art. 5 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a StFG). Mit einer Spende könnten überzählige Emb- ryonen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden. Damit liesse sich im Sinne des Verfassungsprinzips der Menschenwürde (Rz. 25 f.) einerseits der Embryonenschutz ver- bessern und anderseits in bestimmten Konstellationen der grundrechtlich geschützte Kinder- wunsch unfruchtbarer und genetisch vorbelasteter Paare verwirklichen63. Bedarf nach einer Embryonenspende könnte sich vor allen dann ergeben, wenn beide Wunscheltern an Unfrucht- barkeit leiden und gespendete Samen- und Eizellen nicht ausreichend verfügbar sind. Zugleich wäre eine Spende überzähliger Embryonen nicht mit der Gefahr einer missbräuchlichen Herstel- lung und Verwendung extrakorporaler Embryonen verbunden, da die gespendeten Embryonen nicht planmässig für die Spende, sondern im Auftrag eines Wunschelternpaars zum Zweck der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei diesem Paar hergestellt worden sind. 50 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass mehrere Gründe für eine Aufhebung des verfassungsrechtlichen Verbots der Embryonenspende und eine Zulassung der Spende über- zähliger Embryonen sprechen würden: Kohärenz mit der Regelung der Eizellenspende, falls der Gesetzgeber eine Kombination mit der Samenspende zulässt; Schutz der Menschenwürde entwicklungsfähiger überzähliger Embryonen sowie Ermögli- chung der Verwirklichung des Kinderwunsches in bestimmten Situationen. 51 Wie dargelegt bestehen gute Gründe für eine Aufhebung des verfassungsrechtlichen Verbots der Embryonenspende. Dabei ist indessen davon auszugehen, dass eine Zulassung der Spende überzähliger Embryonen im Rahmen der Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfül- len, Eizellenspende zulassen» mit dem Risiko verbunden wäre, die Umsetzung der Motion ins- besondere wegen der notwendigen Verfassungsänderung erheblich zu verzögern. 63 RÜTSCHE/PICECCHI, SHK FMedG, Art. 119 BV, Rz. 87. Vgl. auch NEK, Fortpflanzung (2013), 45; KA- RAVAS, Körperverfassungsrecht, 146. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 19/37 VI. Eizellenspende für nicht verheiratete Paare a. Fragestellung 52 Mit der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» will die Bundesversammlung die Eizellenspende analog zur Samenspende nur für Ehepaare zulas- sen. «Komplexitätsüberlegungen und vor allem auch Symmetrieaspekte bezüglich Samen- spende» hätten zu dieser Lösung geführt64. Es werde eine «längerfristig angelegte Paarbezie- hung vorausgesetzt»65. 53 Gemäss Art. 3 Abs. 3 FMedG dürfen gespendete Samenzellen nur bei Ehepaaren verwendet werden. Der Ausschluss nicht verheirateter Paare vom Zugang zur Samenspende gilt sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. Das Zusammenleben von zwei Per- sonen ausserhalb einer Ehe (Konkubinat) stellt eine Lebensform dar, die mit Blick auf das Dis- kriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) grundsätzlich keinen Anknüpfungsgrund für Ungleichbe- handlungen darstellen darf (Rz. 12) und ist vom Schutzbereich des Rechts auf Privatleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) erfasst (Rz. 15). Das Verbot der Samenspende zugunsten nicht verheirateter Paare könnte daher einer Diskriminierung aufgrund der Lebensform sowie einer Verletzung des Rechts auf Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Methoden bzw. einer Verlet- zung der reproduktiven Autonomie gleichkommen. 54 Falls der Ausschluss von Konkubinatspaaren vom Zugang zur Samenspende als verfassungs- widrig zu qualifizieren ist, müsste dies prima vista auch für einen Ausschluss solcher Paare vom Zugang zur Eizellenspende gelten. Wenn der Bundesgesetzgeber folglich die Eizellenspende ausschliesslich zugunsten von Ehepaaren zuliesse, würde er damit eine neue Verfassungswid- rigkeit im Gesetz schaffen. Zudem würde er die Gelegenheit versäumen, eine bestehende Ver- fassungswidrigkeit (Art. 3 Abs. 3 FMedG) zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund stellt sich im Folgenden die Frage, ob sich ein Verbot der Samen- und Eizellenspende zugunsten von Kon- kubinatspaaren und die damit verbundene Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren rechtfer- tigen lassen. Eine Rechtfertigung setzt ein überwiegendes öffentliches Interesse und die Wah- rung der Verhältnismässigkeit voraus (Rz. 11, 15). b. Verfassungsmässigkeit eines Ausschlusses nicht verheirateter Paare 55 Das Bundesgericht hatte sich vor Erlass des FMedG in zwei Urteilen zu damaligen kantonalen Erlassen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Frage zu äussern, ob der Aus- schluss nicht verheirateter Paare von heterologen Verfahren (Verwendung gespendeter Samen- zellen) mit der Verfassung vereinbar ist: In seinem Urteil von 1989 zum damaligen Erlass des Kantons St. Gallen über Eingriffe in die Fortpflanzung beim Menschen nahm das Bundesgericht Stellung zur Frage, ob eine Beschränkung der heterologen Insemination auf Ehepaare verfassungsmässig sei. Das 64 AB 2022 N 559 (Brunner, für die Kommission). 65 AB 2022 N 560 (Brunner, für die Kommission). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 20/37 Bundesgericht wies darauf hin, dass im Fall einer heterologen Insemination bei einer im Konkubinatsverhältnis lebenden Frau die Geburt eines Kindes gemäss Zivilrecht keine rechtliche Vaterschaft entstehen lasse und eine solche auch nicht ohne Weiteres herge- stellt werden könne. Zudem verursache die heterologe Insemination bei nicht verheirate- ten Paaren schwierige erbrechtliche Probleme. Unter dem Gesichtswinkel des Kindes- wohls und damit des öffentlichen Interesses lässt es sich nach Ansicht des Bundesgerichts rechtfertigen, «die Zahl der Kinder, die keinen rechtlichen Vater haben, nicht zu vergrös- sern und damit die heterologe Insemination auf verheiratete Ehepaare zu beschränken». Die damit verbundene Einschränkung der persönlichen Freiheit der Wunschmutter und Privilegierung der Ehe könne sich «bei dieser Sachlage als verhältnismässig erweisen»66. Im Urteil von 1993 zum Gesetz des Kantons Basel-Stadt betreffend die Reproduktionsme- dizin beim Menschen bestätigte das Bundesgericht, dass «die persönliche Freiheit keinen unbedingten Anspruch von Konkubinatspaaren auf Zulassung zur heterologen Insemina- tion einräumt und es die Kantone in der Hand haben, die heterologe Insemination auf verheiratete Ehepaare zu beschränken»67. Dasselbe gilt gemäss Bundesgericht in Bezug auf die In-vitro-Fertilisation68. 56 Den Materialien zum FMedG lassen sich mehrere Gründe für die Beschränkung der heterolo- gen Samenspende auf Ehepaare entnehmen69. Im Zentrum der Argumentation stand die Stabi- lität und Dauerhaftigkeit der elterlichen Partnerschaft. Gemäss Botschaft ist für die Entwicklung des Kindes eine stabile und dauerhafte Beziehung zwischen seinen Eltern von hervorragender Bedeutung70. Als Garantin stabiler Verhältnisse erschien dem Bundesrat die Ehe als ein «nach Beginn, Ende, Entstehung von Kindesverhältnissen und einer Vielzahl weiterer personaler Wir- kungen klar definierter rechtlicher Status»71. Dadurch hebe sich die Ehe eindeutig ab von ande- ren Formen frei gewählter Lebensgemeinschaften, in denen sich die Partner weder Hilfeleistun- gen noch Unterhalt schuldig seien72. Das Erfordernis eines langen und stabilen Partnerschafts- verhältnisses ergebe sich auch aus der Verfassung, die in der Fortpflanzungsmedizin den Schutz der Familie erwarte73. Ein weiteres Argument für die Zugangsbeschränkung war die Ko- härenz zum geltenden Kindesrecht. Gemäss Botschaft sollte durch das Verbot der heterologen Samenspende für Konkubinatspaare vermieden werden, dass das Kindesrecht als Ganzes neu gedacht und eine Möglichkeit der Anerkennung oder Vaterschaftsklage aufgrund der Zustim- mung zur künstlichen Insemination geschaffen werden müsste74. 66 Zum Ganzen BGE 115 Ia 234 E. 6c S. 253 f. (einschliesslich Zitate). 67 BGE 119 Ia 460 E. 6e/bb S. 483. 68 BGE 119 Ia 460 E. 7e/bb S. 489. 69 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 77 ff. 70 BBl 1996 III 205, S. 252. 71 BBl 1996 III 205, S. 252. 72 BBl 1996 III 205, S. 252. 73 AB 1998 N 1406 (Koller, Bundesrat). 74 BBl 1996 III 205, S. 252; vgl. auch AB 1998 N 1406 (Koller, Bundesrat). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 21/37 57 In der Lehre vertreten mehrere Autorinnen und Autoren die Auffassung, dass es für das Verbot der Samenspende bei Konkubinatspaaren an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt75. Zwar wird anerkannt, dass die Stabilität und Dauerhaftigkeit der elterlichen Partnerschaft ein zentraler Fak- tor für die ungestörte Entwicklung von Kindern darstellt76. Für die Gewährleistung stabiler und verlässlicher familiärer Strukturen sei die Ehe jedoch kein geeignetes Kriterium77. Es sei grund- sätzlich schwer vorauszusagen, für wie lange eine eheliche oder eine nichteheliche Partner- schaft aufrechterhalten werde; einfache Lebensgemeinschaften könnten genauso stabil sein wie die eheliche Gemeinschaft78. Die Rechtsform der Ehe vermöge auch deshalb keine besondere Stabilität zu garantieren, weil sie ohne Weiteres einvernehmlich und nach einem zweijährigen Getrenntleben auch einseitig aufgelöst werden könne79. Auch im Adoptionsrecht werde inzwi- schen nicht mehr auf die Statusbeziehung Ehe, sondern auf die Stabilität der elterlichen Bezie- hung abgestellt (vgl. Art. 264a Abs. 1 und Art. 264c Abs. 2 ZGB)80. 58 Die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin stellte sich in ihrer Stellung- nahme von 2013 zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung auf den Standpunkt, dass mit der Zugangsbeschränkung in Art. 3 Abs. 3 FMedG unverheiratete Paare diskriminiert werden81. Die Kommission begründete diese Ansicht wie folgt: «Zum einen können Partnerschaften ohne Trau- schein ebenso stabil sein wie eine Ehe. Ausserdem lässt sich schwer im Voraus sagen, ob ein – verheiratetes oder unverheiratetes – Paar längerfristig zusammenbleiben wird. Zum anderen bietet die Stabilität des Paares allein keine Gewähr für das Kindeswohl, obwohl sie unter be- stimmten Bedingungen für die Entwicklung des Kindes von hervorragender Bedeutung sein kann (…). Bei einem verheirateten Paar, das ein Fortpflanzungsverfahren mit heterologer Spermien- spende in Anspruch nimmt, wird zudem der Mann einzig aufgrund der Tatsache Vater, dass er der Ehegatte der Mutter ist, mit anderen Worten durch einen rechtlichen Kunstgriff. Der Gesetz- geber könnte den gleichen Kunstgriff heranziehen, um die Elternschaft einer Frau zu bestimmen, die in einer Paarbeziehung mit der Mutter lebt, die dank der Spermienspende eines Dritten be- fruchtet wurde.» 59 Die in der Literatur und von der Nationalen Ethikkommission vorgebrachten Argumente für eine Zulassung der Samenspende zugunsten nicht verheirateter Paare sind überzeugend. Um einen Ausschluss nicht verheirateter Paare vom Zugang zu bestimmten reproduktionsmedizinischen Methoden und damit eine Anknüpfung an das von Art. 8 Abs. 2 BV verpönte Merkmal der Le- bensform sowie einen Eingriff in die persönliche Freiheit zu rechtfertigen, bedürfte es einer kon- kreten, auf Erfahrungstatsachen beruhenden Gefahr für das Kindeswohl bzw. das von 75 KUHN, S. 367 f.; RÜTSCHE, S. 526; BELSER/JUNGO, S. 200; BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 76 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 77 BELSER/JUNGO, S. 200; BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 78 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80 79 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 80 BÜCHLER/CLAUSEN, SHK FMedG, Art. 3, Rz. 80. 81 Zum Folgenden NEK, Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Stellungnahme Nr. 22/2013, Bern 2013, S. 41. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 22/37 Art. 119 BV geschützte Rechtsgut der Familie. Eine bloss theoretische Gefahr negativer gesell- schaftlicher Auswirkungen der Anwendung heterologer Verfahren bei Konkubinatspaaren ge- nügt nicht82. Die Zeugung eines Kindes durch ein nicht verheiratetes Paar mithilfe einer Samen- spende ist kaum mit einem signifikant über dem Durchschnitt liegenden Risiko für die gedeihliche Entwicklung des Kindes und einer damit einhergehenden Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden83. In jedem Fall ist nicht anzunehmen, dass ein solches Risiko bei Konkubinatspaa- ren signifikant höher wäre als bei Ehepaaren. 60 Aus den genannten Gründen ist – anders als es das Bundesgericht in den Jahren 1989 und 1993 noch beurteilte (Rz. 55) – nach hier vertretener Auffassung davon auszugehen, dass der Ausschluss nicht verheirateter Paare von der Verwendung gespendeter Samenzellen mit der Verfassung nicht mehr zu vereinbaren ist. Konkret liegt eine Verletzung des Diskriminierungs- verbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Rechts von Paaren auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin (Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) vor. Die zur Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende erforderliche Revision des FMedG sollte daher zum Anlass genommen wer- den, die Beschränkung der Verwendung gespendeter Samenzellen auf Ehepaare (Art. 3 Abs. 3 FMedG) aufzuheben. Dabei wird zu klären sein, welche abstammungsrechtlichen Folgen die Zulassung der Samenspende zugunsten von (verschieden- und gleichgeschlechtlichen) Konku- binatspaaren nach sich ziehen würde (Kap. VIII). 61 Sollte der Gesetzgeber die Samenspende künftig zugunsten nicht verheirateter Paare zulassen, müsste er aus Gründen der Gleichbehandlung auch den Zugang nicht verheirateter Paare zur Eizellenspende gewährleisten. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung liesse sich einzig mit dem Argument begründen, dass eine gespaltene Mutterschaft (infolge einer Eizellenspende) mit grösseren Gefahren für das Kindeswohl einhergeht als eine gespaltene Vaterschaft (infolge ei- ner Samenspende). Abgesehen davon, dass kaum konkrete Anhaltspunkte für solche Gefahren ersichtlich sind (Rz. 37 f.), beruht die Motion zur Legalisierung der Eizellenspende für Ehepaare gerade auf der Prämisse, dass zwischen einer gespaltenen Mutterschaft und einer gespaltenen Vaterschaft keine rechtlich relevanten Unterschiede bestehen und daher die Eizellen- und Sa- menspende gleich zu regulieren sind (vgl. Rz. 13). Mit einem Ausschluss nicht verheirateter – verschieden- und gleichgeschlechtlicher – Paare vom Zugang zur Eizellenspende würde damit der Gesetzgeber eine neue Verfassungswidrigkeit schaffen. 62 Um zum Schutz des Kindeswohls so gut wie möglich zu gewährleisten, dass Wunscheltern, die ein heterologes Fortpflanzungsverfahren in Anspruch nehmen, eine stabile Partnerschaft füh- ren, kommen indessen durchaus verfassungskonforme Massnahmen in Frage. Das Adoptions- recht verlangt für die gemeinschaftliche Adoption durch Ehepaare (Art. 264a ZGB) und die Stief- kindadoption durch verheiratete Paare, Paare in eingetragener Partnerschaft oder Paare in einer faktischen Lebensgemeinschaft (Art. 264c ZGB), dass das Paar seit mindestens drei Jahren ei- nen gemeinsamen Haushalt führt. Analog zum Adoptionsrecht könnte der Gesetzgeber künftig 82 RÜTSCHE, S. 526. 83 RÜTSCHE, S. 526. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 23/37 auch für den Zugang zu gespendeten Keimzellen voraussetzen, dass das Paar seit einer be- stimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt. Eine solche Voraussetzung müsste unter- schiedslos für Ehepaare und Konkubinatspaare gelten. 63 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Adoptionsrecht auch das Institut der Einzeladoption kennt (Art. 264b ZGB). Aus den erwähnten adoptionsrechtlichen Regelungen lassen sich indessen keine direkten Schlüsse in Bezug auf die Frage des – gegenwärtig auf- grund von Art. 3 Abs. 2 FMedG untersagten – Zugangs von alleinstehenden Personen zur Fortpflanzungsmedizin herleiten. So bestehen insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl zwi- schen der Adoption von geborenen Kindern und der fortpflanzungsmedizinischen Erzeugung von Kindern wesentliche Unterschiede: Während es im ersten Fall das Wohl eines existierenden Kindes und damit eines Grundrechtsträgers zu wahren gilt, existiert in der zweiten Entschei- dungskonstellation noch kein Kind mit eigenen Rechten (vgl. Rz. 21 f.). c. Zwischenergebnis 64 Der generelle Ausschluss nicht verheirateter Paare von der Verwendung gespendeter Samen- zellen im geltenden FMedG ist als verfassungswidrig zu erachten, namentlich als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Die zur Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende er- forderliche Revision des FMedG sollte daher zum Anlass genommen werden, die Beschränkung der Verwendung gespendeter Samenzellen auf Ehepaare (Art. 3 Abs. 3 FMedG) aufzuheben und (verschieden- und gleichgeschlechtlichen) Konkubinatspaaren die Verwendung gespende- ter Samenzellen zu Fortpflanzungszwecken zu erlauben. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte der Gesetzgeber auch die Verwendung gespendeter Eizellen bei Konkubinatspaaren zu- lassen. 65 Um die Stabilität der Partnerschaft so gut wie möglich zu gewährleisten, steht es dem Gesetz- geber frei, analog zur Adoption für den Zugang zu gespendeten Keimzellen vorauszusetzen, dass das Paar seit einer bestimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt (z.B. seit mindes- tens drei Jahren). Eine solche Voraussetzung müsste unterschiedslos für verheiratete und nicht verheiratete Paare gelten. VII. Gerichtete Spende von Keimzellen 66 Als nächstes stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber – analog zu Samenspende – nur die anonyme Eizellenspende zulassen oder auch die Voraussetzungen für eine gerichtete Eizellen- spende schaffen sollte. Eine gerichtete Spende bedeutet, dass die spendende Person das emp- fangende Paar individuell bestimmt. Umgekehrt wählen die Wunscheltern im Rahmen eines BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 24/37 Fortpflanzungsverfahrens die Keimzellen nicht anonym nach den gesetzlich definierten Aus- wahlkriterien aus einer Keimzellenbank aus, sondern bestimmen die spendende Person zielge- richtet aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis84. 67 Die gerichtete Spende von Samenzellen ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Es ist aber aufgrund von Materialien85, Zweck und Systematik der Regelungen zur Samenspende in Art. 18 ff. FMedG86 und insbesondere der Teilanonymität der Spende87 davon auszugehen, dass die gerichtete Samenspende unzulässig ist88. 68 Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Nachfrage nach einer gerichteten Samen- spende bestehen würde89. Mit der Zulassung der Eizellenspende könnte der Bedarf nach einer gerichteten Spende zunehmen. Dies umso mehr, als eine Eizellenentnahme – im Unterschied zur Samenspende – mit erheblichen Belastungen verbunden ist, welche eine Frau allenfalls eher auf sich nimmt, wenn sie für eine Angehörige oder eine Freundin spenden kann. Insofern könnte mit einer Zulassung der gerichteten Samen- und Eizellenspende der tatsächliche Zugang zu einer wirksamen fortpflanzungsmedizinischen Behandlung verbessert und damit die Verwirkli- chung des Rechts auf eigene Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) gestärkt werden. Darüber hinaus kann der Wunsch der Eltern nach Auswahl der Eizellenspendern oder des Sa- menspenders und die damit verbundene Möglichkeit der Mitbestimmung der genetischen Ab- stammung des Wunschkindes an sich als Aspekt der grundrechtlich geschützten reproduktiven Autonomie gesehen werden90. 69 Ob ein Verbot der gerichteten Samen- und Eizellenspende durch überwiegende öffentliche Inte- ressen gerechtfertigt werden kann, ist zweifelhaft. Vielmehr ist eine gerichtete Spende geeignet, das Kindeswohl im Rahmen der Fortpflanzungsmedizin zu fördern. So wird im Zusammenhang mit der Samenspende eine frühzeitige Information des Kindes über seinen biologischen Vater für die Entwicklung des Kindes als positiv erachtet. Dank einer gerichteten Spende von Samen oder Eizellen hätte das Kind früher und einfacher Zugang zu mehr Informationen über seinen genetischen Vater oder seine genetische Mutter. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind dem Wunschvater oder der Wunschmutter ähnlich sieht, grösser, wenn die Spende von einem engen oder einer engen Verwandten (Bruder oder Schwester) stammt; auch insofern würde mit der Zulassung der gerichteten Spende dem Schutz der Familie Rechnung getragen 84 FANKHAUSER/VIONNET, S. 145. 85 Vgl. BBl 1996 III 205, S. 268: Der Bundesrat bezeichnete die in der Vernehmlassung geäusserte Forderung nach der Zulässigkeit einer gerichteten Samenspende als widersprüchlich und lehnte sie ab. 86 Insbesondere Beschränkung der Auswahlkriterien auf die Blutgruppe sowie die Ähnlichkeit der äusse- ren Erscheinung des Spenders mit dem Mann, zu dem ein Kindesverhältnis begründet werden soll (Art. 22 Abs. 4 FMedG). 87 Der Samenspender und das empfangende Wunschelternpaar haben kein Recht auf gegenseitige identifizierende Informationen. Nur dem Kind steht nach Art. 27 FMedG ein Auskunftsanspruch zu. 88 FANKHAUSER/VIONNET, S. 155; FANKHAUSER, SHK FMedG, Art. 22, Rz. 10. Vgl. auch COTTIER/CREVOI- SIER, SHK FMedG, Art. 23, Rz. 16. 89 FANKHAUSER/VIONNET, S. 155 mit Verweis auf Zahlen aus den USA. 90 FANKHAUSER/VIONNET, S. 156. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 25/37 (vgl. Art. 22 Abs. 4 FMedG). Im Übrigen kennt auch das Adoptionsrecht seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision das Institut der offenen Adoption mit einer Vereinbarung zwi- schen den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern über angemessenen persönlichen Verkehr zwischen den leiblichen Eltern und dem minderjährigen Kind (Art. 268e ZGB)91. 70 Es gibt aber auch Gründe, die gegen eine Zulassung der gerichteten Spende sprechen. Zu- nächst könnte innerhalb von Familien oder Verwandtschaften Druck auf einzelne Mitglieder auf- gebaut werden, wenn diese für eine Spende zugunsten eines unfruchtbaren Familienmitglieds in Frage kommen. Weiter können durch gerichtete Spenden Familienverhältnisse entstehen, die unter Umständen mit Beziehungskonflikten einhergehen und die Identitätsfindung des gezeug- ten Kindes erschweren. Neben einer Spende zwischen Geschwistern ist etwa an Fälle zu den- ken, in denen die Mutter der Wunschmutter oder der Vater des Wunschvaters Keimzellen spen- den, oder in denen die Spenderin und der Spender bereits gemeinsame Kinder haben. 71 Aus dem Gesagten ergibt sich folgendes Zwischenergebnis: Während das Interesse einer bes- seren Verwirklichung des Kinderwunsches für eine Legalisierung der gerichteten Spende von Eizellen und – aus Gründen der Gleichbehandlung und Kohärenz – auch von Samenzellen spricht, gibt es unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Kindeswohl und Familie sowohl Ar- gumente für als auch gegen eine Zulassung der gerichteten Keimzellenspende. 72 Eine Zulassung der gerichteten Spende würde in jedem Fall einige regulatorische Folgefragen aufwerfen. Insbesondere wären die Ehehindernisse (Art. 95 ZGB) auch auf gerichtete Spenden anzuwenden (vgl. Art. 22 Abs. 3 FMedG)92. Sodann hätte der Gesetzgeber mit geeigneten Mas- snahmen sicherzustellen, dass auch in diesen Fällen das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung sichergestellt wäre (vgl. Rz. 27 f.). Weiter müsste die Bezahlung eines Entgelts ausgeschlossen werden (vgl. Art. 21 FMedG). Ferner stellt sich die Frage, ob im Fall einer dop- pelten gerichteten Spende (Eizellen- und Samenspende) die beiden spendenden Personen vor- gängig zur Spende über ihre Identitäten gegenseitig aufzuklären wären. VIII. Abstammungsrechtliche Fragen a. Fragestellung 73 Wie vorstehend gezeigt sprechen verfassungsrechtliche Gründe sowie Gründe der Kohärenz dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizel- lenspende für Ehepaare legalisieren» die Eizellenspende für verschieden- und gleichgeschlecht- liche Paare, die Spende von Eizellen und Samenzellen für verheiratete und nicht verheiratete Paare sowie die gerichtete Samen- und Eizellenspende zulässt. Davon ausgehend stellt sich eine Reihe von abstammungsrechtlichen Folgefragen. Diese Fragen betreffend im Einzelnen die folgenden Themen: 91 Zum Ganzen FANKHAUSER/VIONNET, S. 156. 92 FANKHAUSER/VIONNET, S. 156. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 26/37 Begründung des Kindesverhältnisses zwischen der Eizellenempfängerin und dem Kind; Begründung des Kindesverhältnisses zwischen dem Ehepartner oder der Ehepartnerin der Eizellenempfängerin und dem Kind; Begründung des Kindesverhältnisses zwischen dem nicht verheirateten Partner oder der nicht verheirateten Partnerin der Mutter und dem Kind; Ausschluss der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses zum (verheirateten oder nicht ver- heirateten) zweiten Elternteil sowie Ausschluss der Klage auf Feststellung des Kindesver- hältnisses gegen die spendende Person. 74 Das Abstammungsrecht ist in Art. 252–269c ZGB normiert. Die Bestimmungen regeln die Ent- stehung des Kindesverhältnisses, indem sie einem Kind seine rechtlichen Eltern in verbindlicher Weise zuweisen. Eine vom Bundesrat zur Erfüllung des Postulats 18.3714 «Überprüfung des Abstammungsrechts» eingesetzte interdisziplinäre Expertinnen- und Expertengruppe (im Fol- genden: «Expertengruppe») hat am 21. Juni 2021 einen umfangreichen Bericht zum Reform- bedarf im Abstammungsrecht mit entsprechenden Empfehlungen vorgelegt93. Am 17. Dezem- ber 2021 hat der Bundesrat zu diesem Bericht und den Empfehlungen Stellung genommen94. 75 Aus den beiden Berichten sowie den Empfehlungen der Expertengruppe lassen sich Hinweise entnehmen auf die abstammungsrechtlichen Folgen einer Zulassung der Eizellenspende sowie einer Öffnung der Samen- und Eizellenspende für Wunscheltern, die im Konkubinat leben. Die folgenden Ausführungen orientieren sich dementsprechend an den beiden Berichten sowie den Empfehlungen der Expertengruppe. Dabei sei auf die vom Bericht der Expertengruppe verwen- dete Terminologie hingewiesen. Demnach ist der erste Elternteil «die Person, die das Kind gebärt (Geburtsmutter). Der zweite Elternteil ist die zweite Person, zu der ebenfalls ein Kindes- verhältnis besteht. Der erste und der zweite Elternteil können eine Frau, ein Mann oder eine Person sein, die sich keinem Geschlecht (vollständig) zuordnet.»95 76 Weiter ist zu bemerken, dass sich die nachstehenden Überlegungen zu einer künftigen Ausge- staltung des Abstammungsrechts sowohl auf die ungerichtete (teilanonyme) wie auch auf die gerichtete Spende von Samen- und Eizellen beziehen, falls die letztere in Umsetzung der Mo- tion auf Legalisierung der Eizellenspende zugelassen werden sollte (vgl. Kap. VII). b. Kindesverhältnis mit der Eizellenempfängerin 77 Art. 252 Abs. 1 ZGB hält als Grundsatz fest, dass das Kindesverhältnis zwischen Kind und Mut- ter mit der Geburt entsteht. Im Hinblick auf die Zulassung der Eizellenspende stellt sich die 93 Reformbedarf im Abstammungsrecht, Bericht der Expert-inn-engruppe vom 21. Juni 2021 (nachste- hend: «Bericht Expertengruppe»); Revisionsbedarf im Abstammungsrecht, Empfehlungen der Ex- pert-inn-engruppe vom 21. Juni 2021 (nachstehend: «Empfehlungen Expertengruppe»). 94 Reformbedarf im Abstammungsrecht, Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 18.3714. Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 21. August 2018 (nach- stehend: «Bericht Bundesrat»). 95 Bericht Expertengruppe, Rz. 10. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 27/37 Frage, ob der Begriff «Mutter» auch die Eizellenempfängerin umfasst, sodass aufgrund von Art. 252 Abs. 1 ZGB das Kindesverhältnis zwischen ihr und dem Kind mittels Geburt begründet wird. 78 Die Frage ist zu bejahen: Nach geltendem Recht ist die Geburtsmutter stets die rechtliche Mutter des Kindes, und zwar unabhängig von ihrem zivilrechtlichen Status und von ihrer genetischen Beziehung zum Kind96. Die Expertengruppe und der Bundesrat sprechen sich folgerichtig dafür aus, dass bei einer Zulassung der Eizellenspende die bisherige Regelung beibehalten wird und die Eizellenempfängerin als Person, die das Kind gebärt, de lege ferenda «erster Elternteil» des Kindes sein soll: «Die Anknüpfung an die Geburt ist klar und eindeutig. Sie stellt sicher, dass jedes Kind ab Geburt über einen Elternteil verfügt und verhindert, dass es elternlose Kinder gibt, was sowohl im Interesse des Kindes wie auch im öffentlichen Interesse ist. Schwangerschaft und Geburt stellen oft eine intensive Erfahrung dar, die Elternteil und Kind emotional und kör- perlich miteinander verbinden. An diese enge Verbindung wird das Abstammungsrecht auch in Zukunft anknüpfen. Folglich gilt weiterhin: Wird das Kind in der Schweiz geboren, wird das Kin- desverhältnis mit der Geburt und ohne Rücksicht auf die Genetik begründet, und zwar auch dann, wenn die Schwangerschaft auf eine – in der Schweiz derzeit verbotene – Eizellen- oder Embryonenspende zurückzuführen ist. Diese Regelung gilt nach Ansicht der Expert-inn-en- gruppe auch dann, wenn in der Schweiz die Eizellen- und/oder Embryonenspende zugelassen würde.»97 c. Kindesverhältnis mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin 79 Art. 252 Abs. 2 ZGB hält fest, dass das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil kraft der Ehe der Mutter, durch Anerkennung oder Gerichtsurteil begründet werden kann. Art. 255 Abs. 1 ZGB verankert die sog. Vaterschaftsvermutung des Ehemannes, wo- nach der Ehemann als Vater gilt, wenn ein Kind während der Ehe geboren wird. Die Frage, ob die Vaterschaftsvermutung auch für den Ehemann der Eizellenempfängerin gelten würde, kann ohne weiteres bejaht werden, da die Vaterschaftsvermutung nach geltendem Recht «einzig an das formelle Bestehen der Ehe zwischen Geburtsmutter und ihrem Ehemann» anknüpft98. 80 Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf die Ehefrau der Eizellenempfängerin: Die mit der Einführung der «Ehe für alle» in Art. 255a Abs. 1 ZGB verankerte originäre Elternschaft der Ehefrau der Geburtsmutter (Elternschaftsvermutung) gilt gemäss Wortlaut dieser Bestimmung nur für den Fall der Samenspende. Wenn der Gesetzgeber die Eizellenspende für weibliche Ehepaare zulässt, müsste er die in Art. 255a Abs. 1 ZGB vorgesehene Einschränkung der El- ternschaftsvermutung auf die Samenspende aufheben und auf die Eizellenspende ausdehnen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die Expertengruppe, dass de lege ferenda der zivilrechtli- che Status der Eltern bei der Geburt des Kindes keinen Einfluss auf die Begründung des Kin- 96 Bericht Expertengruppe, Rz. 110. Vgl. auch Bericht Bundesrat, S. 12 f. 97 Empfehlungen Expertengruppe, S. 2. 98 Bericht Expertengruppe, Rz. 132. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 28/37 desverhältnisses haben soll. Die geltende Vaterschaftsvermutung des Ehemannes sei aufzuhe- ben und das Kindesverhältnis zum zweiten Elternteil soll einzig durch Kindesanerkennung be- gründet werden können99. Der Bundesrat sprach sich dagegen in seinem Bericht für die Beibe- haltung der Vaterschafts- und Elternschaftsvermutung bei verheirateten Paaren aus100. d. Kindesverhältnis mit dem nicht verheirateten zweiten Elternteil 81 Art. 260 Abs. 1 ZGB regelt die Begründung des Kindesverhältnisses mittels Anerkennung durch den Vater. Dabei handelt es sich um die Willenserklärung eines Mannes, das Kind als das seinige anzuerkennen und in seine Verwandtschaft aufzunehmen. Die Erklärung kann vor dem Zivilstandsamt, durch letztwillige Verfügung oder vor Gericht erfolgen und setzt voraus, dass das Kindesverhältnis zur Mutter bereits besteht, das Kind aber keinen rechtlichen Vater hat. Die Anerkennung gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB verlangt keine genetische Vaterschaft des Anerkennenden. Somit steht die Anerkennung dem nicht verheirateten Partner der Mutter in allen Konstellationen einer Zeugung mittels Keimzellenspende offen (Samenspende, Eizellen- spende, kombinierte Samen- und Eizellenspende). Der Gesetzgeber sollte dabei sicherstellen, dass in solchen Fällen das Zivilstandsamt die Eintragung der Anerkennungserklärung bei feh- lender genetischer Vaterschaft des Anerkennenden nicht verweigern darf101. 82 Wie aus dem Wortlaut von Art. 260 Abs. 1 ZGB («Vater») hervorgeht, bietet diese Bestimmung demgegenüber keine rechtliche Grundlage für die Begründung eines Kindesverhältnisses zwi- schen der nicht verheirateten Partnerin der Mutter und dem Kind. Ein Kindesverhältnis mit dem zweiten Elternteil kann in diesen Fällen nach geltendem Recht einzig über eine Stief- kindadoption nach Art. 264c ZGB begründet werden, sofern das nicht verheiratete Paar in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebt und seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haus- halt führt. Bei einer Zulassung der Samen- und Eizellenspende für weibliche Konkubinatspaare müsste folglich die in Art. 260 Abs. 1 ZGB vorgesehene Möglichkeit der Anerkennung auf Frauen ausgedehnt bzw. generell für den zweiten Elternteil vorgesehen werden102. e. Ausschluss der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses 83 Art. 23 FMedG regelt das Kindesverhältnis im Fall der Samenspende für verheiratete Paare. Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass «weder das Kind, noch die Ehefrau oder der Ehe- mann der Mutter das Kindesverhältnis zur Ehefrau oder zum Ehemann der Mutter anfechten» kann, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samenspende gezeugt worden ist103. Absatz 2 schliesst die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender aus, ausser die Samenspende erfolge wissentlich bei einer Person, die keine Bewilligung für die Anwendung 99 Empfehlungen Expertengruppe, S. 3. 100 Bericht Bundesrat, S. 13. 101 Vgl. Bericht Expertengruppe, Rz. 142. 102 Empfehlungen Expertengruppe, S. 3. 103 Art. 256 Abs. 3 Satz 1 ZGB hält generell fest, dass der Ehemann keine Klage hat, wenn er der Zeu- gung durch einen Dritten zugestimmt hat. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 29/37 von Fortpflanzungsverfahren oder die Konservierung und Vermittlung gespendeter Samenzellen hat. Art. 23 FMedG bekräftigt mithin die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes nach Art. 255 Abs. 1 ZGB sowie die Elternschaftsvermutung der Ehefrau nach Art. 255a ZGB. Der Gesetzge- ber stellt damit sicher, dass bei einer Zeugung von Kindern durch Samenspende zu beiden Ehe- gatten ein nicht anfechtbares Kindesverhältnis hergestellt wird und zum Samenspender kein Kindesverhältnis hergestellt werden kann104. 84 Wird ein Kind durch eine Eizellenspende gezeugt, wird die Elternschaft des Ehemannes auf- grund der Vermutung in Art. 255 Abs. 1 ZGB, die Elternschaft der Ehefrau aufgrund der Vermu- tung in Art. 255a Abs. 1 ZGB begründet. Die Vermutung der Vaterschaft kann in solchen Fällen nicht erfolgreich angefochten werden, da es bei einer homologen Verwendung seiner Samen- zellen für die Befruchtung der gespendeten Eizelle an einem Klagegrund fehlt und bei einer Samenspende die Anfechtungsklage aufgrund von Art. 23 Abs. 1 FMedG ausgeschlossen ist. In Bezug auf die Elternschaft der Ehefrau sieht das Gesetz keine Anfechtungsmöglichkeit vor; die Anfechtungsklage kann sich nur gegen die Vaterschaftsvermutung richten (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Bei einer Zulassung der Eizellenspende bestünde insofern hinsichtlich der Anfechtbarkeit des Kindesverhältnisses zum Ehemann oder zur Ehefrau der Mutter kein Regelungsbedarf. So- dann existiert im geltenden Recht keine «Mutterschaftsklage», d.h. keine Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und der Mutter (vgl. Art. 252 Abs. 1 und Art. 261 Abs. 1 ZGB). Entsprechend müsste die Eizellenspenderin nicht – wie der Samenspender durch Art. 23 Abs. 2 FMedG – vor einer solchen Klage geschützt werden. 85 Durch das geltende Recht nicht ausgeschlossen ist hingegen die Anfechtbarkeit des Kindesver- hältnisses mit nicht verheirateten Partnern oder Partnerinnen, die das mittels Samen- oder Eizellenspende gezeugte Kind anerkannt haben. Die Vermutung der Vaterschaft (Art. 255 Abs. 1 ZGB) bzw. der Elternschaft (Art. 255a Abs. 1 ZGB) gilt für unverheiratete Partner bzw. Partne- rinnen nicht. Wird die Vaterschaft durch den unverheirateten Partner gestützt auf Art. 260 Abs. 1 ZGB anerkannt, kann diese gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden, namentlich von der Mutter und vom Kind. Die Anerkennung der Elternschaft der nicht verheirateten Partnerin der Mutter ist de lege lata gar nicht möglich (Rz. 82). Sofern der Gesetzgeber die Samen- und Eizellenspende künftig für Konkubinatspaare zulässt, müsste er folglich – analog zu Art. 23 Abs. 1 FMedG – sicherstellen, dass das vom nicht verheirateten Elternteil anerkannte Kindesverhältnis nicht angefochten werden kann, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samen- oder Eizellenspende gezeugt worden ist. Ebenso müsste – analog zu Art. 23 Abs. 2 FMedG – die Vaterschaftsklage gegen den Samenspender ausgeschlossen werden. 104 Bericht Expertengruppe, Rz. 155. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 30/37 IX. Konservierung von Keimzellen und Embryonen 86 Die Kryokonservierung von Keimzellen sowie imprägnierten Eizellen und Embryonen in vitro (im Folgenden: Konservierung von Keimzellen und Embryonen) ist in Art. 15 und Art. 16 FMedG nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Insbesondere ist die Konservierungsdauer ohne medizinische Indikation105 auf fünf Jahre begrenzt, wobei sie auf Antrag um maximal fünf Jahre verlängert werden darf (Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG). Bei Widerruf der Ein- willigung in die Konservierung oder bei Ablauf der Konservierungsdauer sind die aufbewahrten Keimzellen und Embryonen sofort zu vernichten, soweit sie nicht für die Stammenzellenfor- schung zur Verfügung gestellt werden (Art. 15 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 4 FMedG). 87 Mit einer Zulassung der Eizellenspende könnte sich der Bedarf nach einer längeren Konser- vierungsdauer für Eizellen erhöhen. Dies betrifft etwa Eizellen, die für eine spätere eigene Be- fruchtung als Instrument der Familien- und Berufsplanung eingefroren wurden (Social Egg Free- zing) und bei denen sich im Laufe der Zeit herausstellt, dass sie von der betroffenen Frau nicht mehr verwendet werden, aber gemäss Wunsch der Frau für eine Spende zur Verfügung stehen sollen. Eine andere Konstellation, in denen die maximale gesetzlichen Aufbewahrungsdauer zu kurz sein kann, ergibt sich dann, wenn ein Paar in längeren Abständen mehrere Kinder mit den- selben gespendeten Eizellen zeugen möchte. Davon ausgehend stellt sich die Frage, ob die Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisie- ren» zum Anlass genommen werden sollte, die Begrenzung der Konservierungsdauer aufzuhe- ben oder zumindest zu lockern. 88 Die in Art. 15 und Art. 16 FMedG vorgesehene Begrenzung der Konservierungsdauer wirft ver- fassungsrechtliche Fragen auf. Diese Begrenzung kann dazu führen, dass in Einzelfällen die Erfüllung des Kinderwunsches vereitelt oder erschwert wird, weil das Paar nach Ablauf der Kon- servierungsdauer selbst nicht mehr über fruchtbare Keimzellen verfügt und auf eine erneute (al- lenfalls kombinierte) Spende eines anderen Spenders oder einer anderen Spenderin auswei- chen müsste. Weiter ist die begrenzte Konservierungsdauer mit der Problematik verbunden, dass Paare vor Fristablauf ihre Keimzellen oder Embryonen herausverlangen, um sie für eine fortpflanzungsmedizinische Behandlung im Ausland zu verwenden. Dadurch besteht wiederum die Gefahr, dass die Schutzstandards des FMedG, etwa in Bezug auf die Gewährleistung des Rechts des Kindes auf Kenntnis der Abstammung, unterlaufen werden. Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Begrenzung der Konservierung von Keim- zellen und Embryonen das Recht auf Verwirklichung des Kinderwunsches und die reproduktive Autonomie von fortpflanzungswilligen Paaren einschränken kann106. 105 Werden Keimzellen nach den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 FMedG (Konservierung mit me- dizinischer Indikation) tiefgefroren, gibt keine Aufbewahrungshöchstdauer. Vielmehr können die Keimzellen längstens bis zum Tod derjenigen Person, von der sie stammen, kryokonserviert werden; DÖRR, SHK FMedG, Art. 15, Rz. 26. 106 Vgl. BGE 115 Ia 234 E. 8b S. 259 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 31/37 89 Die mit der Begrenzung der Konservierungsdauer einhergehenden Grundrechtseinschränkun- gen müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht äusserte sich in seinen beiden Urteilen zur Regelung der Fortpflan- zungsmedizin im Kanton St. Gallen (1989) und im Kanton Basel-Stadt (1993) wie folgt zur Ver- fassungskonformität von gesetzlichen Beschränkungen der Aufbewahrung von Keimzellen: In seinem Urteil von 1989 hielt das Bundesgericht fest, dass sich das gesetzliche Verbot der längerfristigen Aufbewahrung von Samenzellen nicht durch gesundheitliche Gründe rechtfertigen lasse. Es seien «keine Bedenken bekannt, dass die Kryokonservierung eine Veränderung der Samenzellen bewirken würde und dass bei ihrer Verwendung gesund- heitliche Risiken für Mutter und Kind entstehen könnten»107. Im Übrigen sei «nicht ersicht- lich, inwiefern eine Samenaufbewahrung für eine spätere Verwendung vermehrt Missbräu- chen ausgesetzt sein soll»108. Ein zulässiges öffentliches Interesse liegt gemäss Bundes- gericht jedoch darin, die sichere und einwandfreie Aufbewahrung sowie die korrekte Kenn- zeichnung der Samenzellen zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren zu gewährleis- ten109. Schliesslich bemerkte das Bundesgericht, dass die Verwendung aufbewahrter Sa- menzellen «unter Umständen auf eine bestimmte Dauer beschränkt» oder «nach dem Tode des Betreffenden ausgeschlossen werden» könne110. Im Urteil von 1993 bestätigte das Bundesgericht zunächst seine Ausführungen zum Ver- bot der Aufbewahrung von Samenzellen im Urteil von 1989111. Sodann befasst sich das Gericht mit der Konservierung von Eizellen. Diese dürfe von Verfassungs wegen nicht in genereller Weise verboten werden112. Wie im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Samenzellen wies das Bundesgericht indessen darauf hin, dass es dem kantonalen Ge- setzgeber unbenommen sei, die Bedingungen der Konservierung von Eizellen im Rahmen der bundesgerichtlichen Erwägungen Einschränkungen zu unterwerfen113. Dabei brauche die Aufbewahrung von männlichen und weiblichen Keimzellen nicht in derselben Weise geregelt zu werden, da die Gewinnung von Samen- bzw. Eizellen verschieden sei und die medizinischen Möglichkeiten auf grundlegende Unterschiede stossen würden114. Weiter setzte sich das Bundesgericht mit der Aufbewahrung von Embryonen auseinander. Die Erwägungen bezogen sich dabei auf den mittlerweile geänderten Art. 119 Abs. 2 lit. c Satz 3 BV, der vorsah, dass «nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als ihr sofort eingepflanzt werden kön- nen»115. Daher können die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichts unter dem geltenden Verfassungsrecht nicht mehr als massgebend erachtet werden. 107 BGE 115 Ia 234 E. 8b S. 260. 108 BGE 115 Ia 234 E. 8b S. 260. 109 BGE 115 Ia 234 E. 8c S. 261. 110 BGE 115 Ia 234 E. 8c S. 261. 111 BGE 119 Ia 460 E. 9a-c S. 491 ff. 112 BGE 119 Ia 460 E. 10b S. 495. 113 BGE 119 Ia 460 E. 10c S. 495. 114 BGE 119 Ia 460 E. 10c S. 496. 115 BGE 119 Ia 460 E. 11b S. 497 f. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 32/37 90 Aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich folgern, dass Beschränkungen der Konservierung von Keimzellen auf jeden Fall zulässig sind, um die sichere und einwandfreie Aufbewahrung sowie die korrekte Kennzeichnung zur Vermeidung von Verwechslungsgefahren sicherzustellen. Mit diesem Anliegen lassen sich dann Beschränkungen der Konservierungs- dauer begründen, wenn nach einer bestimmten Dauer die Qualität der aufbewahrten Keim- zellen oder Embryonen nicht mehr gewährleistet ist. Weiter erwähnte das Bundesgericht das Interesse, dass die Zellen nach dem Tod der betreffenden Person nicht zu Fortpflanzungszwe- cken verwendet werden sollen. Dieses Interesse kann indessen auf andere Weise als durch eine Beschränkung der Aufbewahrungsdauer verwirklicht werden. So sieht der geltende Art. 3 Abs. 4 FMedG vor, dass Keimzellen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, mit Ausnahmen der Samenzellen von Samenspendern nicht mehr verwendet werden dürfen; gemäss Art. 3 Abs. 5 FMedG dürfen imprägnierte Eizellen und Embryonen in vitro nach dem Tod eines Teils des betroffenen Paares nicht mehr verwendet werden. 91 Abgesehen von der Gewährleistung der Qualität der aufbewahrten Keimzellen und Embryonen und damit der Qualität von Fortpflanzungsverfahren ist schwer erkennbar, dass ein überwiegen- des öffentliches Interesse die Begrenzung der Konservierungsdauer im geltenden Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG rechtfertigen könnte. Auch für eine zeitliche Limitierung von Social Egg Freezing (Rz. 87) lässt sich kaum ein hinreichendes öffentliches Interesse anführen116. Auf die Frage, ab welchem Alter noch ein Fortpflanzungsverfahren in Anspruch genommen werden darf, ist nicht mittels zeitlicher Begrenzung der Konservierungsdauer von Keimzellen und Emb- ryonen zu antworten, sondern mit einer entsprechenden Beschränkung des Zugangs zu Fort- pflanzungsverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b FMedG). 92 Die vorstehenden Überlegungen führen zum Zwischenergebnis, dass die Verfassungskonfor- mität der zeitlichen Beschränkung der Konservierung von Keimzellen und Embryonen in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG bereits de lege lata zweifelhaft ist. Mit einer Zulassung der Eizellenspende und allenfalls der gerichteten Keimzellenspende könnte sich der Bedarf nach einer (länger dauernden) Konservierung erhöhen und damit die Verfassungswidrigkeit akzentu- ieren. Daher empfiehlt sich, dass der Gesetzgeber die Umsetzung der Motion 21.4341 «Kinder- wunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren» zum Anlass nimmt, die Begrenzung der Konservierungsdauer aufzuheben oder zumindest die Konservierungsdauer zu verlängern. X. Import und Export von Keimzellen 93 Der Import von Samenzellen ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Der Import aus Staaten, in denen der Zugang zu Spenderdaten nicht gewährleistet ist, untergräbt das Recht des potenziellen Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 119 Abs. 2 lit. g BV). Insofern gibt es verfassungsrechtliche Gründe für den Gesetzgeber, den Import von Samenzellen zu nor- mieren. Bei einer Zulassung der Eizellenspende bestünde ein entsprechender Regelungsbedarf 116 Vgl. DÖRR, SHK FMedG, Art. 15, Rz. 27. BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 33/37 auch in Bezug auf den Import von Eizellen. In der parlamentarischen Debatte zur Motion 21.4341 wurde denn auch argumentiert, dass die Eizellenspende in der Schweiz gerade auch deshalb zugelassen werden soll, um den Schweizer Standards, insbesondere dem Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Herkunft, gerecht zu werden117. 94 Ebenso wenig enthält das FMedG ausdrückliche Regelungen zum Export von Samenzellen. Ein Export kann dann problematisch sein, wenn die exportierten Samenzellen für eine Befruch- tung im Ausland verwendet werden, ohne dass die im schweizerischen Recht geltenden Anfor- derungen an die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren gewährleistet sind. Zu denken ist etwa an die Verwendung von exportierten Samenzellen für eine Leihmutterschaft (in der Schweiz verboten gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d BV), für eine alleinstehende Frau (in der Schweiz verboten gemäss Art. 3 Abs. 2 FMedG) oder für ein Paar, das auf Grund des Alters und der persönlichen Verhältnisse voraussichtlich nicht bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erzie- hung sorgen kann (in der Schweiz verboten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b FMedG). Zu bedenken ist auch, dass ein Export von Samenzellen deren Verfügbarkeit in der Schweiz vermindert, was wiederum den Zugang zur Fortpflanzungsmedizin faktisch einschränken kann. 95 Bei einer Zulassung der Eizellenspende würden die genannten Probleme im Zusammenhang mit dem Import und Export von Keimzellen und der damit einhergehende Regelungsbedarf ver- stärkt. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass der Gesetzgeber in Erfüllung der Motion 21.4341 den Import und Export von Keimzellen (und allenfalls auch von Embryonen) regeln sollte, um im grenzüberschreitenden Verkehr die Einhaltung der grundlegenden bundesrechtli- chen Anforderungen an die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren, namentlich die Einhal- tung des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung und sonstige verfassungsrechtliche Aspekte (z.B. Verbot der Leihmutterschaft gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. d BV) wie auch Aspekte des Kindeswohls (z.B. das Alter der Empfängerin oder Voraussetzung einer Paarbeziehung) sicherzustellen. 117 AB 2022 N 560 (Brunner, für die Kommission); AB 2022 N 562 (Gysi); AB 2022 N 562 (Berset, Bun- desrat); AB 2022 S 680 (Baume-Schneider). BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 34/37 XI. Ergebnisse 96 Der Gesetzgeber sollte die Kombination einer Eizellenspende mit einer Samenspende zu- lassen. Mit einer solchen kombinierten Keimzellenspende ist das Kindeswohl gar nicht oder zu- mindest nicht derart gefährdet, dass damit insbesondere in Fällen beidseitiger Unfruchtbarkeit eine Einschränkung des grundrechtlich geschützten Kinderwunsches gerechtfertigt werden könnte. Zudem verstösst eine kombinierte Keimzellenspende nicht gegen das verfassungsrecht- liche Verbot der Embryonenspende. (Kap. IV) 97 Die Verwendung von Eizellen der Partnerin der Wunschmutter (homologe Verwendung von Eizellen, sog. ROPA-Methode) stellt keine Spende dar. Sie ist damit bereits de lege lata als zulässig zu erachten. De lege ferenda sollte diese Konstellation im Gesetz explizit erwähnt wer- den. (Kap. IV) 98 Für eine Aufhebung des Verbots der Embryonenspende und eine Zulassung der Spende überzähliger Embryonen sprechen mehrere Gründe: Zum einen wäre die Aufhebung wertmässig kohärent, falls der Gesetzgeber die Kombination von Eizellenspende mit der Samenspende zu- lässt. Zum anderen würde damit dem Schutz der Menschenwürde entwicklungsfähiger überzäh- liger Embryonen Rechnung getragen und die Verwirklichung des Kinderwunsches in bestimmten Situationen ermöglicht. Eine Zulassung der Embryonenspende ist jedoch aus verfassungsrecht- licher Sicht nicht zwingend. (Kap. V) 99 Der generelle Ausschluss nicht verheirateter Paare (Konkubinatspaare) von der Verwendung gespendeter Samenzellen im geltenden FMedG ist als verfassungswidrig zu erachten, nament- lich als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und den grundrechtlich geschützten An- spruch auf Zugang zur Fortpflanzungsmedizin. Die zur Erfüllung der Motion auf Zulassung der Eizellenspende erforderliche Revision des FMedG sollte daher zum Anlass genommen werden, die Beschränkung der Verwendung gespendeter Samenzellen auf Ehepaare (Art. 3 Abs. 3 FMedG) aufzuheben und (verschieden- und gleichgeschlechtlichen) Konkubinatspaaren die Verwendung gespendeter Samenzellen zu Fortpflanzungszwecken zu erlauben. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte der Gesetzgeber auch die Verwendung gespendeter Eizellen bei Konkubinatspaaren zulassen. (Kap. VI) 100 Um die Stabilität der Partnerschaft so gut wie möglich zu gewährleisten, steht es dem Gesetz- geber frei, analog zur Adoption für den Zugang zu gespendeten Keimzellen vorauszusetzen, dass das Paar seit einer bestimmten Zeit einen gemeinsamen Haushalt führt (z.B. seit mindes- tens drei Jahren). Eine solche Voraussetzung müsste unterschiedslos für verheiratete und nicht verheiratete Paare gelten. (Kap. VI) 101 Während das Interesse einer besseren Verwirklichung des Kinderwunsches für eine Legalisie- rung der gerichteten Spende von Eizellen und – aus Gründen der Gleichbehandlung und Ko- härenz – auch von Samenzellen spricht, gibt es unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Kindeswohl und Familie sowohl Argumente für als auch gegen eine Zulassung der gerichteten Keimzellenspende. Eine Zulassung der gerichteten Spende würde in jedem Fall einige regula- torische Folgefragen aufwerfen. (Kap. VII) BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 35/37 102 Eine Zulassung der Eizellenspende für verschieden- und gleichgeschlechtliche Ehepaare sowie eine Zulassung der Samen- und Eizellenspende für verschieden- und gleichgeschlechtliche Kon- kubinatspaare müsste insbesondere die folgenden abstammungsrechtlichen Gesetzesan- passungen nach sich ziehen (Kap. VIII): Ausdehnung der in Art. 255a Abs. 1 ZGB vorgesehene Vermutung der Elternschaft der Ehefrau auf die Eizellenspende; Sicherstellung, dass das Zivilstandsamt die Eintragung der Anerkennungserklärung bei fehlender genetischer Vaterschaft des anerkennenden Konkubinatspartners nicht verwei- gern darf; Ausdehnung der in Art. 260 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Möglichkeit der Anerkennung auf die nicht verheiratete Partnerin der Mutter; Sicherstellung, dass das vom nicht verheirateten Elternteil anerkannte Kindesverhältnis nicht angefochten werden kann, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samen- oder Eizellenspende gezeugt worden ist; Ausschluss der Vaterschaftsklage gegen den Samenspender bei einer Samenspende zu- gunsten eines nicht verheirateten Paars. 103 Es ist zweifelhaft, ob die zeitliche Beschränkung der Konservierung von Keimzellen und Emb- ryonen in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 FMedG verfassungskonform ist. Mit einer Zulassung der Eizellenspende könnte sich der Bedarf nach einer (länger dauernden) Konservierung erhö- hen und damit die Verfassungswidrigkeit akzentuieren. Daher empfiehlt sich, dass der Gesetz- geber die Begrenzung der Konservierungsdauer aufhebt oder zumindest die Konservierungs- dauer verlängert. (Kap. IX) 104 Der Gesetzgeber sollte den Import und Export von Keimzellen (und allenfalls auch von Emb- ryonen) regeln, um im grenzüberschreitenden Verkehr die Einhaltung der grundlegenden bun- desrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Fortpflanzungsverfahren, namentlich die Einhaltung des Rechts auf Kenntnis der genetischen Abstammung und sonstige verfas- sungsrechtliche Aspekte wie auch Aspekte des Kindeswohls, sicherzustellen. (Kap. X) BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 36/37 Abkürzungsverzeichnis AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) E. Erwägung EuGH Europäischer Gerichtshof FMedG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fort- pflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz; SR 810.11) FMedV Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV; SR 810.112.2) Kap. Kapitel KRK Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) lit. litera (Buchstabe) NEK Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Rz. Randziffer S. Seite SR Systematische Rechtssammlung StFG Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, SR 810.31) vgl. Vergleiche ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende Seite: 37/37 Literaturverzeichnis BELSER EVA MARIA/JUNGO ALEXANDRA, Elternschaft im Zeitalter medizinischer Machbar- keit. Das Recht auf Achtung des Kinderwunsches und seine Schranken, ZSR 2016 175. BIAGGINI GIOVANNI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (OFK BV), 2. Aufl., Zürich 2017. BÜCHLER ANDREA, Reproduktive Autonomie und Selbstbestimmung, Basel 2017. BÜCHLER ANDREA/RÜTSCHE BERNHARD (Hrsg.), Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG), Stämpflis Handkommentar (SHK), Bern 2020. EHRENZELLER BERNHARD/EGLI PATRICIA/HETTICH PETER/HONGLER PETER/SCHINDLER BEN- JAMIN/SCHMID STEFAN G./SCHWEIZER RAINER J. (HRSG.), Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich etc. 2023. FANKHAUSER ROLAND/VIONNET REBECCA, Die Samenspende im schweizerischen Recht, in: recht 2015 144. GÄCHTER THOMAS/RÜTSCHE BERNHARD, Gesundheitsrecht, 4. Aufl., Basel 2018. KÄLIN WALTER/CARONI MARTINA, Das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der ethnisch-kulturellen Herkunft, in: Kälin Walter (Hrsg.), Das Verbot ethnisch- kultureller Diskriminierung, ZSR-Beiheft 29, S. 67 ff. KARAVAS VAGIAS, Körperverfassungsrecht. Entwurf eines inklusiven Biomedizinrechts, Zü- rich/St. Gallen 2018. KIENER REGINA/KÄLIN WALTER/WYTTENBACH JUDITH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018. KUHN MATHIAS, Recht auf Kinder? Der verfassungsrechtliche Schutz des Kinderwunschs, Zürich/St. Gallen 2008. MADER LUZIUS/RÜTSCHE BERNHARD, Regulierung, Deregulierung, Selbstregulierung: An- merkungen aus legistischer Sicht, in: SJV, Referate und Mitteilungen, Schweizerischer Juristentag 2004, Heft 1, ZSR 2004 II 1-156. MÜLLER JÖRG PAUL/SCHEFER MARKUS, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008. RÜTSCHE BERNHARD, Rechte von Ungeborenen auf Leben und Integrität, Zürich/St. Gallen 2009. WALDMANN BERNHARD/BELSER EVA MARIA/EPINEY ASTRID (Hrsg.), Basler Kommentar zur Bundeserfassung (BSK BV), Basel 2015.

    Grösse: 780 KB

    Erstellungsdatum: 01.11.2023

    pdf

    • Dokument

    CHSSD_06-10_2.pdf

    Soziale Sicherheit 6/2010 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Sozialpolitik Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen Familienfragen Elternzeit und Elterngeld inhalt Inhaltsverzeichnis Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Editorial 297 Chronik Oktober/November 298 Rundschau 300 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaftlicher Sicht 301 Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz (B. Liebig, Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz) 302 Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politik- gestaltung in Schweizer Kantonen? (A. Balthasar, F. Müller, Interface Luzern, J. Maisbacher, Universität Luzern) 305 Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen (E. Nadai, Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten) 310 Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt (M. Nollert, Universität Fribourg) 314 Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? (S. Stern, Infras, Ch. Felfe, Universität St.Gallen) 318 Berufseinstieg und Lohndiskriminierung (K. Bertschy, M. Marti, Ecoplan) 322 Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (N. Nussberger, Bundesamt für Justiz) 326 Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? (B. Marin, E. Zólyomi, European Centre for Social Welfare Policy and Research in Vienna) 330 Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 (R. Marolf, Bundesamt für Sozialversicherungen) 335 Familie, Generationen und Gesellschaft Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme (C. Moor, M. Martin, Universität Zürich) 344 Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz (J. Krummenacher, Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen) 348 Gesundheitswesen Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmitgliedern durch die Krankenversicherung (B. Despland, C. von Ballmoos, HECVSanté, Lausanne) 352 Parlament Parlamentarische Vorstösse 355 Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats 358 Daten und Fakten Agenda (Tagungen, Seminare, Lehrgänge) 359 Sozialversicherungsstatistik 360 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge 362 Literatur 364 Inhaltsverzeichnis CHSS 2010 365 Besuchen Sie uns unter www.bsv.admin.ch CHSS 6/2010 November/DezemberInhalt Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 297 editorial Editorial Yves Rossier Direktor Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV Gleichstellung der Geschlechter Der englische Begriff Gender drückt aus, dass in jeder Gesellschaft Erwartungen an Frauen und Männer gestellt werden, die so stark mit dem Geschlecht verknüpft werden, dass daraus soziale Rollen entstehen, denen sich der oder die Einzelne nur schwer entziehen kann. Insbesondere im Hinblick auf die Familie besteht – immer noch mehrheit­ lich – die klare Vorstellung, dass nach der Geburt eines Kindes natürlicherweise die Mutter die Betreuung über­ nimmt, während der Vater sich um die finanzielle Versor­ gung der Familie kümmert. So sinnvoll diese Arbeitsteilung nach der Geburt sein kann, so sehr beeinflussen diese Erwartungen das Entscheidungsverhalten von Frauen und Männern bei Ausbildung und Berufswahl oder beim Ein­ tritt und Engagement auf dem Arbeitsmarkt, wie auch die Entscheidungen von Unternehmen bei der Besetzung und Entlöhnung von Arbeitsplätzen und der Beförderung von Arbeitskräften. Die aus diesen Entscheidungen resultie­ rende ungleiche Situation von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt spiegelt sich in den einkommensab­ hängig definierten Ansprüchen und Leistungen der Sozi­ alversicherungen wider. Vor allem alleinerziehende Mütter müssen häufig weitere, bedarfsabhängige Leistungen in Anspruch nehmen. Die in dieser Ausgabe vorgestellten Projekte des neuen Nationalen Forschungsprogramms 60 «Gleichstellung der Geschlechter» widmen sich einerseits der Analyse, wie sich sozialpolitische Rahmenbedingungen und Leistungen, die eigentlich dem Ausgleich sozialer Ungleichheiten dienen sollen, auf diese geschlechtsspezifische Rollenerwartungen und die ebenso geprägten Entscheidungen von Frauen und Männern auswirken. Andererseits werden wichtige Faktoren, wie der Einstieg in den Arbeitsmarkt, die Be­ deutung der familienergänzenden Kinderbetreuung und die Bedeutung sozialer Investitionen auf die Gleichstellung vertieft analysiert. Mit dem Beschluss des Bundesrats, die Bestimmungen des Vorsorgeausgleichs bei Scheidungen zu revidieren, wird deutlich, wie eng die sozialpolitischen oder rechtlichen Rahmenbedingungen mit den sozialen Realitäten verbun­ den sind. Das Beispiel der Vorsorgelücke bei geschiedenen Witwen zeigt auf, wie weit und wie langfristig eine sozial­ politische Bestimmung wie der Vorsorgeausgleich das umfassend angelegte System der Altersvorsorge beeinflus­ sen kann. Wenn soziale Rollen zu sozialen Ungleichheiten führen, ist es dann Aufgabe der Sozialpolitik, über den sozialen Ausgleich gerade auch noch für eine bessere Gleichstellung von Frauen und Männern zu sorgen? Ein internationaler Vergleich verschiedener Systeme der Altersvorsorge und ihre Auswirkungen auf die Altersvor­ sorge von Frauen und Männern überrascht mit der Er­ kenntnis, dass eine allzu geschlechtsspezifische Ausgestal­ tung von Altersvorsorgesystemen auch dazu beitragen kann, traditionelle soziale Rollen und die mit ihnen ver­ bundenen ungleichen Ansprüche zu zementieren. Die Autoren empfehlen eine strikt geschlechtsneutrale und versicherungsmathematisch faire Berechnung der An­ sprüche und Renten, deren Höhe weitgehend an die ge­ leisteten Beiträge zu knüpfen sei. Gesellschaftlich er­ wünschte Leistungen wie Kinderbetreuung und Pflege von kranken oder älteren Familienangehörigen müssten in diesem System adäquat, aber separat honoriert werden, damit die Erbringung dieser Leistungen nicht zu Vorsorge­ lücken führt. Offenbar kann aber weder eine geschlechtsneutrale noch gendersensible Sozialpolitik die Folgen einer traditionellen Rollenteilung auf dem Arbeitsmarkt vollumfänglich kom­ pensieren. Dies zu ändern, bleibt eine Aufgabe der Bil­ dungs­ und Gleichstellungspolitik und aller Frauen und Männer, die sich für mehr Chancengleichheit und Gleich­ berechtigung in Familie und Beruf einsetzen. 298 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 chronik Chronik Oktober/November 2010 Berufliche Vorsorge: Der Mindest zins satz bleibt bei 2 Prozent Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im nächsten Jahr bei 2 Prozent zu belassen. Die Festlegung des Satzes erfolgt auf Ba- sis einer Berechnungsmethode, wel- che die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge dem Bundes- rat im letzten Jahr mehrheitlich emp- fohlen hat. Entscheidend für die Hö- he des Mindestzinssatzes sind dabei vor allem der langfristige Durch- schnitt der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anlei- hen und Liegenschaften. Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments­ entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Das Eidg. Departement des Innern (EDI) nimmt den Entscheid des Na- tionalrats, dessen Mehrheit in der Schlussabstimmung die 11. AHV- Revision abgelehnt hat, zur Kenntnis. Diese Revision ist somit definitiv ge- scheitert, obwohl beide Kammern sich bei sämtlichen Punkten einigen konnten, insbesondere auch bei der gezielten Unterstützung, die Personen mit sehr bescheidenen Einkommen einen vorzeitigen Rentenbezug er- leichtert hätte. Wie schon angekün- digt, will das EDI die Reform der AHV rasch neu lancieren. Um eine mehrheitsfähige Lösung zu finden, wird das EDI dazu die wichtigsten politischen Parteien und Sozialpart- ner konsultieren. Sozial versicherungs­ abkommen mit Montenegro und Serbien unter zeichnet Am 7. Oktober 2010 wurde in Pod- gorica ein Sozialversicherungsabkom- men mit Montenegro unterzeichnet, am 11. Oktober 2010 ein vergleichba- rer Vertrag mit Serbien in Belgrad. Diese Vereinbarungen ersetzen das bilaterale Abkommen mit Jugoslawi- en von 1964. Berufliche Vorsorge: Anpas­ sung der Hinterlassenen­ und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 Auf den 1. Januar 2011 werden die obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule, die seit 2007 ausgerichtet werden, erst- mals an die Preisentwicklung ange- passt. Für sie beträgt der Teuerungs- ausgleich 2,3 Prozent. Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wur- den, werden um 0,3 Prozent erhöht. Die Renten aus der Zeit vor 2006 wer- den auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Preisindex seit ihrer letzten An- passung (1.1.2009) nicht gestiegen ist. Sozialv ersicherungs ab kom­ men mit Japan unterzeichnet Am 22. Oktober 2010 wurde in Bern ein Sozialversicherungsabkom- men mit Japan unterzeichnet. Das Sozialversicherungsabkommen ba- siert auf den gleichen Grundsätzen wie die übrigen von der Schweiz ab- geschlossenen Sozialversicherungs- abkommen. Es regelt insbesondere den gegenseitigen Export von Ren- tenleistungen, die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats, die anwendbaren Rechtsvorschriften und die gegensei- tige Verwaltungshilfe. Das Abkom- men unterstützt auch den wirtschaft- lichen Austausch zwischen der Schweiz und Japan, indem es den Ein- satz von Personal sowie die Erbrin- gung von Dienstleistungen im ande- ren Staat erleichtert. Das Abkommen tritt erst nach der innerstaatlichen Genehmigung in Kraft, was in der Schweiz die Gutheissung durch das Parlament auf Grund einer Botschaft des Bundesrats bedingt. Eigenständiger IV­Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV verab- schiedet. Die Verordnungsbestim- mungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermög- lichen so die Einrichtung eines eigen- ständigen IV-Ausgleichsfonds. AHV, IV und EO verfügen künftig über eigene Ausgleichsfonds. Das Gesetz über die Sanierung der IV und die Verordnungsänderung treten per 1. Ja- nuar 2011 in Kraft. Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintritts­ schwelle im Rahmen der 1. BVG­Revision von 2005 bewirkt Dank der 1. BVG-Revision sind neu rund 140 000 Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen zusätzlich in der beruflichen Vorsorge versichert, ins- besondere Frauen mit Teilpensen unter 50 Prozent. Sie und ihre An- gehörigen profitieren vor allem von einem besseren Versicherungsschutz bei Invalidität und im Todesfall. Die Altersvorsorge hat sich zudem für einen Teil der neu versicherten Per- sonen verbessert. Bei den anderen ergab sich keine Verbesserung, da die zusätzlichen Leistungen der Pensions- kasse durch entsprechend tiefere Er- gänzungsleistungen kompensiert werden. Das geht aus einer Studie hervor, mit der im Auftrag des BSV Auswirkungen der Gesetzesrevision untersucht wurden. Betrugsbekämpfung in der IV 2009 Die Betrugsbekämpfung in der Invalidenversicherung zeigt Wir- kung: Im Jahr 2009 hat die IV in 2550 verdächtigen Fällen Ermittlungen aufgenommen. 1180 Ermittlungen wurden abgeschlossen. Dabei bestä- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 299 Oktober/November 2010Chronik tigte sich der Verdacht in 240 Fällen, was eine Herabsetzung oder Aufhe- bung der Rentenleistung, resp. eine Nichtsprechung einer Neurente zur Folge hatte. Damit konnten insge- samt 180 ganze Renten eingespart werden, was einer jährlichen Ausga- benreduktion von rund 4,6 Mio. Fran- ken entspricht. Armutskonferenz des BSV Die nationale Konferenz zur ge- meinsamen Bekämpfung der Armut (9. November 2010 in Bern) hat den rund 170 Teilnehmenden die Gelegen- heit geboten, sich mit der «Gesamt- schweizerischen Strategie zur Ar- mutsbekämpfung» des Bundes und den Positionen der zentralen Akteu- rinnen und Akteure auseinanderzu- setzen. Sie richtete sich an alle in die Prävention und Bekämpfung der Ar- mut involvierten Organisationen und Personen (Armutsbetroffene, Sozial- hilfe, Sozialversicherungen, NGO, Kirchen und weitere). Vertieft wurde insbesondere das Thema der interin- stitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) im Hinblick auf die Wiedereingliede- rung von armutsgefährdeten und -be- troffenen Personen in den Arbeits- markt sowie das Thema Ergänzungs- leistungen für Familien. In einer ge- meinsamen Erklärung von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden wurden die prioritären Handlungsfel- der und die weitere Zusammenarbeit festgehalten. Dokumentation und Video-Aufzeichnung sind im Internet abrufbar: www.armutskonferenz.admin.ch. Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnun gen in der Vernehmlassung Der Bundesrat hat die Verordnun- gen zur Umsetzung der Strukturre- form in der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 28. Februar 2011. Die Reform stärkt die Aufsicht, stellt strengere Anforderungen an die Ak- teure in der 2. Säule und erhöht die Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen, womit sie zur Verhin- derung von Missbräuchen beiträgt. Die Strukturreform antwortet damit auch auf Anliegen, die im Vorfeld der Eidgenössischen Volksabstimmung zum Umwandlungssatz vom 7. März 2010 geäussert wurden. 300 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 rundschau Rundschau Europäische Statistiken: eine Informationsquelle für alle Am 20. Oktober wurde zum ersten Mal der Weltstatistiktag gefeiert. Die- ses Ereignis hebt die Bedeutung von offiziellen Statistiken in unserer Ge- sellschaft hervor. Auf EU Ebene wur- den von den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedsstaaten, ge- meinsam mit Eurostat, seit mehr als 50 Jahren Anstrengungen unternom- men, um zuverlässige und vergleich- bare Daten zu erzielen. Heutzutage werden europäische Statistiken in vielfältiger Weise von einer wachsen- den Anzahl von Menschen verwendet. In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche «Ausbildung (fast) geschafft, aber kein Job in Sicht?» Dies ist der Slogan eines neu lancierten Coaching-Pro- jekts für Jugendliche und junge Er- wachsene im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die am Ende einer Ausbil- dung und auf der Jobsuche sind. Hin- ter dieser Initiative steht das schwei- zerische Arbeiterhilfswerk (SAH) mit einem Mandat der Credit Suisse. Das Projekt CT2 (Coaching Transistion 2) hat zum Ziel, möglichst viele Jugend- liche in ein reguläres Arbeitsverhält- nis zu begleiten und Hilfe zur Selbst- hilfe zu leisten. Es ist auf drei Jahre angelegt. Im September 2011 wird eine erste Zwischenbilanz gezogen. (http://www.ct2.ch/DE/index.php) Dialog Nationale Gesund­ heitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz Bund und Kantone haben gemein- sam die «Nationalen Leitlinien Palli- ative Care» verabschiedet. Erstmals wird damit ein gesamtschweizerischer Konsens erreicht, was Palliative Care beinhaltet, wann sie beginnt oder wer sie erbringt. Über 100 Organisationen und Institutionen haben sich daran beteiligt. OECD­Bericht zur Akti­ vierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt Die OECD hat am 21. Oktober 2010 ihren Bericht «Aktivierungs- politik im Schweizer Arbeitsmarkt» veröffentlicht und zeichnet insgesamt ein positives Bild der Schweizer Ar- beitsmarktpolitik. Herausforderun- gen werden vorwiegend bei der Zu- sammenarbeit zwischen den invol- vierten Institutionen geortet. Die Bevölkerung fühlt sich gesund Eine grosse Mehrheit (87%) der Schweizer Bevölkerung bezeichnet ihren Gesundheitszustand als gut oder sehr gut. Hingegen ist ein gutes Drittel der Bevölkerung überge- wichtig. Zudem bewegen sich nur zwei von fünf Personen in ihrer Frei- zeit ausreichend. Dies geht aus dem zusammenfassenden Bericht der Schweizerischen Gesundheitsbe- fragung 2007 des BFS hervor. Dieser bietet eine Übersicht über den Ge- sundheitszustand der Bevölkerung in der Schweiz sowie über die Fak- toren, welche die Gesundheit beein- flussen. Working­Poor­Quote 2008 tiefer als im Vorjahr Eine Berechnung der Working- Poor-Quoten durch das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Jahre 2007 und 2008 zeigt einen Rückgang von 4,8 auf 3,8 Prozent in diesem Zeit- raum. Diese Entwicklung kann durch das positive Wirtschaftswachstum und die starke Abnahme der Arbeitslo- senzahlen in den Jahren 2006 bis 2008 erklärt werden. Die provisorischen Ergebnisse basieren auf einer verbes- serten Datengrundlage. Aus diesem Grund sind die aktualisierten Quoten mit jenen früherer Jahre nicht ver- gleichbar. Berufliche Vorsorge 2009 – Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden Franken Die gute Börsenentwicklung in der zweiten Jahreshälfte 2009 führte bei den Vorsorgeeinrichtungen am Jah- resende zu einer deutlichen Entspan- nung der Lage: Der Saldo der Kurs- und Wertgewinne bzw. -verluste stieg auf 43,2 Milliarden Franken, wodurch die Unterdeckung per Ende 2009 spürbar auf 34,5 Milliarden Franken (–40,3%) abgebaut werden konnte. Parallel dazu stiegen die Wert- schwankungsreserven auf 24,8 Mil- liarden Franken (+193,5%) an. Mit 598 Milliarden Franken erreichte die Bilanzsumme nahezu das Niveau von 2007. Dies geht aus den vom Bundes- amt für Statistik publizierten provi- sorischen und mittels Stichprobe ermittelten Ergebnissen der Statistik der beruflichen Vorsorge 2009 her- vor. Anhaltendes Wachstum der Gesundheitsausgaben Die Ausgaben für das Gesundheits- wesen betrugen im Jahr 2008 insge- samt 58,5 Milliarden Franken oder 10,7 Prozent des Bruttoinlandpro- dukts. Gegenüber dem Vorjahr stie- gen sie um 5,9 Prozent und damit stärker als in den letzten fünf Jahren, die eine mittlere jährliche Wachstums- rate von 3,5 Prozent aufwiesen. Dies sind neueste Ergebnisse des Bundes- amts für Statistik (BFS). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 301 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volks wirt­ schaftlicher Sicht Trotz aller Errungenschaften in den vergangenen dreissig Jahren existiert in der Schweiz weiterhin eine Kluft zwischen institutionalisiertem Gleichheitsanspruch und der Realität. Soziale Ungleich­ heiten in alter und neuer Gestalt verletzen die Prinzipien von Chancengleichheit und sozialer Nachhaltigkeit. Niedrige Geburtenzahlen, wie sie auch in der Schweiz heute insbesondere in der Gruppe gut ausgebildeter Frauen zu erkennen sind, verstärken die demografische Alterung und führen nicht zuletzt zu Problemen in den Sozialversicherungen. Nicht allein aus Gerechtigkeits­ überlegungen, sondern auch aus volkswirtschaftlicher Sicht stellen die anhaltenden Ungleichhei­ ten zwischen den Geschlechtern ein gravierendes Problem für die Schweiz dar. Foto: Christoph Wider 302 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Brigitte Liebig Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz Seit den 1960er Jahren verzeichnen viele europäische Staaten Reformen, die auf Gerechtigkeit, Chancen­ gleichheit und Gleichbehandlung zielen. In den spät­ modernen westlichen Gesellschaften haben sie zu einer zunehmenden Sensibilisierung und Benennung von Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern beigetragen (vgl. Gildemeister/Wetterer 2007). Auch in der Schweiz unterstützen die Gleichstellungsgesetzge­ bungen sowie eine Vielzahl von staatlichen Program­ men und Massnahmen die gesellschaftliche Reflexion über Geschlechterrollen und zielen darauf, Ungleich­ stellungen zwischen den Geschlechtern in Bildung, Erwerb und Familie zu tilgen. Dem aktuellen Stand dieser Entwicklungen widmet sich das Nationale Forschungsprogramm 60 – Gleichstellung der Ge­ schlechter. Grenzen der Gleichstellung Gleichstellungspolitisch wurde in den vergangenen dreissig Jahren in der Schweiz vieles erreicht (vgl. z.B. BFS 2008, 2009; Bühler/Heye 2005): So ist mit der Dele- gitimation ungleicher Bildungs- und Erwerbschancen die Teilhabe von Frauen an Ausbildung und Erwerb erheblich gewachsen. Auf der Suche nach Humankapital zeigen sich privatwirtschaftliche Unternehmen zunehmend mo- tiviert, über Defizite ihrer Selektions- und Beförderungs- praktiken nachzudenken und Frauen auch in verantwor- tungstragenden Bereichen zu beschäftigen. Trotz aller Errungenschaften existiert jedoch weiterhin eine Kluft zwischen institutionalisiertem Gleichheitsanspruch und der Realität der Geschlechterverhältnisse und -bezie- hungen. Vielfach, so scheint es, versanden gleichstellungs- politische Vorgaben im Prozess ihrer Umsetzung; vielfach scheitern sie an den Routinen des familiären und beruf- lichen Alltags oder sie werden im Kräftespiel der Inter- essen neu interpretiert. So sind Frauen in der Schweiz bis heute deutlich seltener als Männer in technisch-natur- wissenschaftlichen Bildungsgängen anzutreffen, während – bei offensichtlichen Angleichungen der Erwerbsquote – innerhalb der Berufe Hierarchien fortbestehen (vgl. dazu etwa die Berufsfelder Medizin oder Jurisprudenz). Bis heute ist die geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarktes in der Schweiz wesentlich ausge- prägter als in anderen europäischen Ländern. Weder im gering- noch im hochqualifizierten Bereich vermögen Frauen ihre Qualifikationen ähnlich erfolgreich wie Män- ner in berufliche Positionen und Entlöhnung umzusetzen. Auch hat sich bei der Verteilung von Hausarbeit und «care work» im Privaten erst wenig geändert. Trotz mo- derner Vorstellungen von partnerschaftlicher Arbeits- teilung werden selbst von jungen Paaren weiterhin tra- ditionelle Familienmodelle gelebt. Nach wie vor ist Armut bei Alleinerziehenden oder häusliche Gewalt weit verbreitet. Noch weitestgehend unbemerkt sind überdies neue Ungleichheiten, die an der Verkoppelung der Geschlechtszugehörigkeit mit weiteren Kategorien sozialer Differenzierung, wie der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung, dem elterlichen Status oder dem Lebensalter von Menschen ansetzen. Soziale Ungleichheiten in alter und neuer Gestalt ver- letzen die Prinzipien von Chancengleichheit und sozialer Nachhaltigkeit. Niedrige Geburtenzahlen, wie sie auch in der Schweiz heute insbesondere in der Gruppe gut ausgebildeter Frauen zu erkennen sind, befördern die demografische Alterung und führen nicht zuletzt zu Pro- blemen in den Sozialversicherungen. Wissens-, Erfah- rungs- und Kreativitätspotenziale einer Gesellschaft werden nur suboptimal ausgeschöpft, wenn sich qualifi- zierte Frauen nach der Geburt des ersten Kindes vom Arbeitsmarkt zurückziehen. Nicht allein aus Gerechtig- keitsüberlegungen, sondern auch aus volkswirtschaft- licher Sicht stellen die anhaltenden Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern ein gravierendes Problem für die Schweiz dar. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 303 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Das Nationale Forschungsprogramm 60 – «Gleichstellung der Geschlechter» Vor dem Hintergrund der hier skizzierten Problematik hat der Bundesrat dem Schweizerischen Nationalfonds im November 2007 den Auftrag erteilt, das Nationale Forschungsprogramm 60 «Gleichstellung der Geschlech- ter» (NFP 60) durchzuführen. Aufgabe des Programms ist es, vertieftes Wissen über die Wirksamkeit der Gleich- stellungspolitiken und Massnahmen der vergangenen Jahrzehnte sowie Antworten auf die anhaltende Un- gleichstellung zwischen den Geschlechtern zu erarbeiten. Seine Resultate sollen Grundlagen für eine nachhaltige und zukunftsgerichtete Gleichstellungspolitik in der Schweiz bereitstellen. Das Programm verknüpft drei aufeinander bezogene Ebenen der Analyse: 1. Politikanalysen: Gleichstellungspolitik baut auf einem komplexen Zusammenspiel unterschiedlichster, oft- mals kontroverser Interessenmuster in Gesellschaft und Politik auf. Die Analyse der Entstehung und des Vollzugs der schweizerischen Gleichstellungspolitik in Bund, Kantonen und Gemeinden stellt deshalb eine wichtige Grundlage der Beurteilung des Erfolgs und der Wirksamkeit bisheriger gleichstellungspolitischer Aktivitäten dar (vgl. dazu Nollert, Seite 314). Gewicht kommt überdies der Analyse von Politikbereichen zu, die – wie etwa die Steuer- oder Sozialpolitik – nicht explizit auf die Förderung der Gleichstellung abzielen, von denen jedoch Konsequenzen für die Geschlech- terverhältnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Balthasar et al., Seite 305 und Nadai, Seite 310). So stellt sich etwa auch an die jüngsten Sozialversicherungsreformen die Frage, wie die Lasten des Umbaus der AHV gerecht verteilt und Ungleichheiten getilgt werden können, ohne spezifische Ausschnitte der Gesellschaft, darunter insbesondere Frauen, neuerlich zu benachteiligen. 2. Evaluation von Gleichstellungsmassnahmen: Seit der verfassungsrechtlichen Verankerung der Gleichstellung von Frau und Mann wurden in der Schweiz eine Viel- zahl von Initiativen und Aktivitäten realisiert. Die Untersuchung der Wirksamkeit dieser Massnahmen, die auf staatlicher Ebene sowie in öffentlichen und privatwirtschaftlichen Organisationen zur Anwendung gelangen, bildet einen weiteren Schwerpunkt des Pro- gramms. Dabei sollen die Erfolge, Herausforderungen und Grenzen der Gleichstellungsaktivitäten auch vor dem Hintergrund der Situation in anderen europäi- schen Ländern beurteilt werden. So wird etwa die Fra- ge gestellt, inwiefern betriebliche Programme zur Gleichstellung im Erwerbsleben auch ältere Berufstä- tige erreichen oder inwieweit familienexterne Ange- bote der Kinderbetreuung (vgl. Stern/Felfe Seite 318) tatsächlich die berufliche Partizipation von Frauen verbessern können. Auf den Prüfstand geraten aus der Sicht von Betroffenen überdies die Effekte gesetzlicher Regelungen und institutioneller Angebote, die in den vergangenen Jahren zur Prävention von Gewalt in Partnerschaften erstellt wurden. 3. Analysen der Ursachen anhaltender Ungleichstellung: Die komplexen Ursachen, die zur Herstellung und Fortschreibung von Ungleichheiten zwischen den Ge- schlechtern beitragen, bilden den dritten und umfas- sendsten Schwerpunkt des Programms. Drei gleichstel- lungspolitische Kernbereiche rücken in diesem Zusam- menhang in den Mittelpunkt: Erwerbsarbeit, Bildung und Familie. Sowohl innerhalb dieser Bereiche als auch an ihren Schnittstellen werden Prozesse und Faktoren identifiziert, die dazu beitragen, dass gesetzliche Vor- gaben und Massnahmen der Gleichstellung keine Wir- kungen entfalten können, dass sich Normativitäten und Verhaltensroutinen perpetuieren. Die ursachenorien- tierten Analysen verorten Geschlechterungleichheiten im Kontext aktueller gesellschaftlicher, institutioneller und biografischer Bedingungen und berücksichtigen dabei insbesondere auch die Wechselwirkungen zwi- schen Geschlecht und weiteren Kategorien sozialer Ungleichheit. So wird etwa dem Zusammenspiel von ethnischer Herkunft und Geschlecht in seiner Relevanz für den Arbeitsmarktzugang im Allgemeinen wie – am Beispiel von privaten Pflegedienstleistungen – in seiner Rolle für neue Unter- und Überordnungsverhältnisse in Familienhaushalten empirisch nachgegangen. Die Zielsetzungen des NFP 60 Das NFP 60 lässt vertiefte Erkenntnisse über die ge- sellschaftlichen, institutionellen und politisch-adminis- trativen Voraussetzungen von Gleichstellungspolitik sowie den Einfluss weiterer Politikfelder auf gleichstel- lungspolitische Vorgaben erwarten. Es wird Aussagen dazu erlauben, inwiefern sich die seit den 1980er Jahren von verschiedenen gesellschaftlichen AkteureInnen ver- folgten Konzepte, Strategien und Massnahmen der Gleichstellung im gesellschaftlichen Alltag, in Bildung, Erwerbsleben und Familie bewährt haben – und welche Herausforderungen aktuell mit der Umsetzung gleich- stellungspolitischen Handelns und der Verwirklichung von Geschlechtergleichheit verknüpft sind. Für Bildungseinrichtungen, Wirtschaft, Politik und Verwaltung wird das Programm Wissen und Empfehlun- gen zur Frage bereitstellen, wie Gleichstellungspolitik und -aktivitäten ausgestaltet sein müssen, damit sie Wi- derstände überwinden und gesellschaftliche Strukturen ebenso wie individuelle Handlungs- und Entscheidungs- muster in einem nachhaltigen Sinn beeinflussen können. Es wird darlegen, inwiefern auf rechtlicher, ökonomischer, politischer, struktureller und kultureller Ebene Ergän- zungen und Entwicklungen notwendig sind, um her- 304 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat kömmliche und neu entstandene Ungleichheiten zwi- schen den Geschlechtern systematisch abzubauen. Das NFP 60 soll darüber hinaus die Professionalisie- rung der Gleichstellungsarbeit und die Entwicklung von Qualitätsstandards für eine nachhaltige Gleichstellungs- politik unterstützen. Es soll aufzeigen, in welcher Weise transformativ auf die anhaltende Lohndiskriminierung (vgl. dazu Bertschy/Marti, Seite 322), auf traditionelles Bildungs- und Berufswahlverhalten oder sexuelle Beläs- tigung am Arbeitsplatz Einfluss genommen werden kann, oder wie sich eine geschlechtersensible Perspektive ver- stärkt als Qualitätskriterium bei der Entwicklung von Bildungsinstitutionen und Arbeitsorganisationen, im Bereich der Sozialversicherung oder des Steuerrechts einsetzen lässt. Mit seiner Hilfe sollen Anreizstrukturen, Instrumente und Prozesse offengelegt werden, die in direkter oder indirekter Weise zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen können. Wissenschaft im Dialog mit der Praxis Das NFP 60 begann im Herbst 2010 mit der Durchfüh- rung von 21 Forschungsprojekten, die in verschiedenen sozialwissenschaftlichen Disziplinen sowie in allen Lan- desteilen der Schweiz beheimatet sind und deren Resul- tate im Herbst 2014 erwartet werden. Die Projekte kenn- zeichnen geschlechterreflexive Ansätze, die gleichermas- sen den Gemeinsamkeiten wie den Unterschieden zwi- schen Frauen und Männern Rechnung tragen, wobei sie diese in strukturellen, politisch-recht lichen, kulturell- symbolischen, ökonomischen und biografischen Zusam- menhängen situieren. Das NFP 60 ist auf einen intensiven Dialog mit Politik und Medien, mit Unternehmen, sozialen Institutionen und Verwaltungen, mit Gleichstellungsstellen und -be- auftragten sowie Frauen- und Männerorganisationen ausgelegt. Die Projekte werden wesentliche, mit aktuel- len Gleichstellungsfragen verknüpfte Problemkomplexe beleuchten, aktuellen (gleichstellungs-)politischen De- batten Substanz verleihen und dabei auch auf Sachver- halte aufmerksam machen, die quer zu jedem partei- politischen Schema liegen. Sie werden damit auch bisher unerkannten oder unthematisierten Formen der Un- gleichstellung eine Stimme verleihen. Literatur Bühler, Elisabeth/Heye, Cornelia (2005): Eidgenössische Volkszählung 2000. Fortschritte und Stagnation in der Gleichstellung der Geschlechter 1970– 2000, hrsg. vom Bundesamt f. Statistik, Neuchâtel. Bundesamt für Statistik (2008): Gleichstellung von Frau und Mann. Die Schweiz im internationalen Vergleich. Eine Auswahl von Gleichstellungs- indikatoren in den Bereichen Bildung, Arbeit und Politik, Neuchâtel. Bundesamt für Statistik (2009): Auf dem Weg zur Gleichstellung von Frau und Mann. Stand und Entwicklung, Neuchâtel. Gildemeister, Regine & Wetterer, Angelika (Hg.) (2007): Erosion oder Repro- duktion geschlechtlicher Differenzierung? Widersprüchliche Differenzierun- gen in professionalisierten Berufsfeldern und Organisationen, Münster. Die Zusammenfassungen der Projekte sind auf der Web- site www.nfp60.ch unter Projekte aufgeschaltet. Brigitte Liebig, Prof. Dr., Hochschule für Angewandte Psychologie der Fachhochschule Nordwestschweiz; Präsidentin der Leitungs- gruppe des Nationalen Forschungsprogramms 60: «Gleichstellung der Geschlechter». E-Mail: brigitte.liebig@fhnw.ch Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 305 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Andreas Balthasar Interface Politikstudien Forschung Beratung und Seminar für Politik- wissenschaft Universität Luzern Franziska Müller Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern Julia Maisenbacher Seminar für Politikwissenschaft Universität Luzern Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? Mit dem vorgestellten Projekt wird im Nationalen Forschungsprogramm 60 «Gleichstellung der Ge­ schlechter» untersucht, ob den kantonalen Politikerin­ nen und Politikern für Entscheidungen in der Steuer­ und Transferpolitik evidenzbasierte und gendersensib­ le Informationen zur Verfügung standen und welchen Einfluss diese auf die Politikgestaltung hatten. Ausgangslage: Steuer­ und Transferpolitik ist wenig gendersensibel Die Steuerpolitik und die Ausgestaltung von Sozial- transfers können die Aufteilung und den Umfang der Erwerbsarbeit von Alleinerziehenden und Paaren mass- geblich beeinflussen. Ob es sich finanziell lohnt, einer Erwerbsarbeit nachzugehen oder gar das Erwerbspensum zu erhöhen, hängt unter anderem davon ab, wie das Steuer system, die Sozialhilfe, die individuelle Verbilligung der Prämie für die obligatorische Krankenversicherung, die Alimentenbevorschussung oder die Subventionen zugunsten der familienergänzenden Kinderbetreuung ausgestaltet und aufeinander abgestimmt sind. Grafik G1 zeigt dies beispielhaft für ein Ehepaar mit zwei fremd- betreuten Kindern in der Stadt Luzern auf. Die rote Kur- ve bildet die Entwicklung des verfügbaren Einkommens bei steigendem Erwerbseinkommen ab. Das verfügbare Einkommen ist dabei jenes Einkommen, welches dem Haushalt unter Berücksichtigung aller Einnahmen (Ein- kommen und Sozialtransfers [Alimente, Familien- und Kinderzulagen, Prämienverbilligung]) abzüglich Steuern, Miete, Krankenkassenprämien sowie familien ergänzender Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Mit dem verfüg- baren Einkommen müssen alle Ausgaben für Nahrung, Kleidung, Bildung, Transport, Freizeit usw. sowie für nicht berücksichtigte Versicherungsleistungen und allfällige Selbstbehalte finanziert werden. Es lässt sich erkennen, dass bei einem gemeinsamen Bruttoeinkommen zwischen rund 78 000 und 142 000 Franken kein zusätzliches ver- fügbares Einkommen gewonnen werden kann, da die Kosten für die Kinderbetreuung zum Teil stärker anstei- gen als das zusätzliche Einkommen. Kurzfristig und rein monetär betrachtet lohnt es sich in diesem Fall nur sehr beschränkt, wenn beide Partner gemeinsam mehr als 100 Prozent berufstätig sind. Das vorliegende Beispiel dokumentiert nur einen von vielen negativen Arbeitsanreizen für Frauen, welche sozioökonomische Studien in den letzten Jahren als Er- gebnis eines wenig reflektierten Zusammenspiels von Verfügbares Einkommen eines Haushalts mit zwei Erwachsenen und zwei fremd­betreuten Kindern in der Stadt Luzern G1 0 10 000 20 000 30 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 60 00 0 70 00 0 80 00 0 90 00 0 10 0 00 0 11 0 00 0 12 0 00 0 13 0 00 0 14 0 00 0 15 0 00 0 16 0 00 0 17 0 00 0 18 0 00 0 Bruttolohn V er fü g b ar es E in ko m m en 80% 100% 120% 140% 160% 180% gemeinsames Pensum Dargestellt wird die Situation eines Haushalts mit einem Primäreinkommen von 60 000 Franken bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent und einem variablen Sekundär- einkommen. Bis zu einem gemeinsamen Arbeitspensum von 100 Prozent ist keine familienergänzende Kinderbetreuung notwendig. Quelle: Balthasar/Gysin 2009. 306 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Steuern und Sozialtransfers identifiziert haben (OECD 2004; Knöpfel et al. 2007; Bütler/Rüsch 2009). Es stellt sich die Frage, ob den Entscheidungsträgerinnen und -trägern bei der Gestaltung der entsprechenden Politiken zuverlässige Informationen über die genderspezifischen Auswirkungen von Entscheidungen zur Verfügung stan- den und ob sie diese gegebenenfalls auch verwendet haben. Die Genderforschung hat in den letzten Jahren ver- schiedene Instrumente entwickelt, um die Gleichstellung von Mann und Frau auch in Politikbereichen voranzu- treiben, die nicht explizit auf die Förderung der Gleich- stellung zielen, die jedoch wichtige Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse haben. Ein solches Instrument ist zum Beispiel Gender Mainstreaming. Dieses wird von der nationalen und auch von der europäischen Politik propagiert und hat zum Ziel, dass direkte und indirekte Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei allen politischen Entscheiden berücksichtigt werden (Council of Europe 2004). Eine Vorbedingung für wirk- sames Gender Mainstreaming ist, dass die Politik und die Verwaltung über Informationen zu den Auswirkungen einer Politik auf die Gleichstellung von Mann und Frau verfügt. Fragestellung: Wie evidenzbasiert ist die Steuer­ und Transferpolitik? Hier setzt das geplante Forschungsprojekt «Wie evi- denzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen?» an. Es untersucht, ob bei der Gestaltung der Steuerpolitik und der Sozialtransfers in den Schweizer Kantonen auf zuverlässige Informationen über die Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Gleich- stellung von Mann und Frau zurückgegriffen werden konnte und ob dies auch getan wurde. Damit sollen vor- nehmlich zwei Ziele erreicht werden: • Erstens will das Projekt das Ausmass evidenzbasierter Politikgestaltung in zwei für die Gleichstellung von Mann und Frau zentralen Feldern der Schweizer Poli- tik identifizieren und beschreiben. • Zweitens sollen wichtige Einflussfaktoren auf die evi- denzbasierte Politikgestaltung identifiziert werden, um so die gendersensible Politikgestaltung zu erleichtern. Die Steuerpolitik und die Sozialtransfers wurden als Bei- spiele ausgewählt, weil es sich dabei um Politiken handelt, welchen in Wohlfahrtstaaten eine sehr grosse gesellschaft- liche und ökonomische Bedeutung zukommt. Auf diese Weise will das Projekt zentrale Anliegen des Gender Mainstreamings in gesellschaftlich und politisch wichtigen Politikbereichen unterstützen. Verfügbare Literatur zeigt, dass Politik und Verwaltung in vielen Ländern Europas die Auswirkungen der Steuerpolitik und der Sozialtrans- fers auf die Gleichstellung von Mann und Frau wenig beachten. Es werden immer wieder neue Massnahmen implementiert, welche die klassische Rollenteilung ze- mentieren (European Commission 2006). Das Forschungs- projekt will daher untersuchen, warum verfügbares Wissen über die Auswirkungen von Gesetzgebungsprojekten betreffend Steuerpolitik und Sozialtransfers in konkreten Fällen genutzt oder eben nicht genutzt wurde. Folgende Fragen stehen im Zentrum: 1. Waren die kantonalen Gesetzgebungsprojekte betref- fend die Steuerpolitik und die Sozialtransfers der letz- ten Jahre gendersensibel, das heisst, wurden deren Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau thematisiert? 2. Wurde fundiertes Wissen über die Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf die Gleichstellung von Mann und Frau herangezogen? Falls ja, welcher Art war dieses Wissen? Handelte es sich beispielsweise um eigens veranlasste wissenschaftliche Untersuchungen, um das Heranziehen von verfügbaren Analysen, um Gutachten von Experten oder um Konsultationen von Interessengruppen? 3. Welche Faktoren haben den Einbezug von Evidenzen in Entscheidungsprozesse der Steuerpolitik und von Sozialtransfers gefördert beziehungsweise gehemmt? 4. Welche Arten von Wissen hatten es besonders leicht, welche besonders schwer, berücksichtigt zu werden? Welche Prozesse des Transfers von Wissen in die Poli- tik lassen sich beobachten? 5. Welche strukturellen, institutionellen oder politischen Rahmenbedingungen können Unterschiede in der In- tensität des Rückgriffs auf evidenzbasiertes und gen- dersensibles Wissen zwischen den Kantonen erklären? Spielen beispielsweise der sprachkulturelle Kontext eines Kantons, die politischen Kräfteverhältnisse oder die Kompetenz einer allfälligen kantonalen Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern eine Rolle? Evidence­based Policy­Making als theoretisches Konzept Das geplante Forschungsprojekt geht von der An nahme aus, dass eine wirksame und nachhaltige Politik der Gleichstellung von Mann und Frau über zuverlässige Grundlagen der potenziellen Effekte geplanter politi- scher Massnahmen verfügen muss. Das Konzept der evi- denzbasierten Politikgestaltung bildet das theoretische Gerüst des Projekts (Solesbury 2001). Dieses hat sich in den letzten Jahren in Europa stark verbreitet (Balthasar/ Rieder 2009; Widmer 2009). Es geht davon aus, dass die Politik von systematisch gewonnenem, empirisch und argumentativ begründetem Wissen profitieren sollte. Evi- denzbasierte Politikgestaltung kann definiert werden als Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 307 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat ein Ansatz, der hilft, informierte Entscheidungen über Politiken, Programme und Projekte zu fällen, indem die besten verfügbaren Forschungsresultate ins Zentrum der Politikgestaltung gestellt werden. In diesem Sinne will der Ansatz dazu beitragen, die Politik durch den Rückgriff auf Fakten wirksamer und effizienter zu gestalten. Ursprünglich wurden nur Forschungen, welche auf streng kontrollierten experimentellen Ansätzen beruhten, als evidenzbasiert betrachtet. Heute wird der Begriff jedoch von vielen Autoren weiter gefasst, so dass neben den Experimenten auch statistische Analysen, Evalua- tionen, Stakeholderbefragungen, Expertengutachten und andere Arten von systematisch gewonnenem Wissen als Evidenzen betrachtet werden (Nutley/Davies/Walter 2003). Im geplanten Forschungsprojekt wird von dieser weiten Begriffsbestimmung ausgegangen. Dabei sind wir uns jedoch auch der Tatsache bewusst, dass das Konzept der evidenzbasierten Politikgestaltung auf der Vorstel- lung einer instrumentellen Rationalität basiert, während schon Max Weber betont hat, dass es in der Politik im Wesentlichen um das Streben nach Machtanteil oder um die Beeinflussung der Macht geht (Weber 1919). Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden Das Forschungsprojekt widmet sich der Fragestellung sowohl mit quantitativen als auch mit qualitativen Me- thoden. Zuerst wird ein Inventar relevanter politischer Entscheidungen bezüglich der Steuerpolitik und der So- zialtransfers auf kantonaler Ebene erstellt. Danach wird untersucht, ob sich die Politikgestaltung in den identifi- zierten Fällen auf evidenzbasierte Informationen stützte und ob sich Unterschiede zwischen den Kantonen durch strukturelle, institutionelle oder politische Faktoren er- klären lassen. Zusätzlich werden ausgewählte Entschei- dungsprozesse in sechs Kantonen als Fallstudien vertieft bearbeitet, um die Wirkungszusammenhänge im Detail zu analysieren. Arbeitspaket 1: Explorative Phase Den Einstieg bildet eine detaillierte Analyse vorhan- dener Literatur hinsichtlich der evidenzbasierten Poli- tikgestaltung sowie des Gender Mainstreamings von Steuer- und Transferpolitik der letzten Jahre. Zudem wird eine Übersicht über möglicherweise relevante Einfluss- faktoren auf die evidenzbasierte Politikgestaltung in den Kantonen erstellt, welche als Basis für die weitere Arbeit dienen wird. Ein wichtiges Anliegen der Projektarbeit ist die Ver- netzung mit der internationalen Forschung und der na- tionalen Anwendungspraxis. Aus diesem Grund beinhal- tet das Projekt auf der einen Seite den Kontakt zu For- schungsteams im Ausland, welche sich mit ähnlichen Fragestellungen beschäftigen. Dazu gehören das QUING- Projekt (Quality in Gender and Equality Policies) der Europäischen Kommission, die Research Unit for Re- search Utilisation (RURU) der Universität Edinburgh und das EGGSIE-Netzwerk (European Commission’s Network of experts in the fields of employment, social inclusion and gender equality issues). Um den umset- zungsorientierten Anliegen Rechnung zu tragen, wird im Rahmen des Projekts auf der anderen Seite bereits in der explorativen Phase eine Begleitgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Zielgruppe eingesetzt. Die Be- gleitgruppe soll in dieser Phase die geplanten Forschungs- arbeiten kritisch kommentieren und Ideen prüfen, über welche Produkte die Nutzung der Projektergebnisse in die Praxis erleichtert werden kann. Arbeitspaket 2: Quantitative Analyse steuer- und transferpolitischer Entscheidungen in den Kantonen Gegenstand des zweiten Arbeitspakets ist eine quan- titative vergleichende Analyse kantonaler steuer- und transferpolitischer Entscheidungen im Hinblick auf deren Evidenzbasierung bezüglich Aspekte, welche die Gleich- stellung von Mann und Frau betreffen. Dazu werden verfügbare Daten aufgearbeitet, welche relevante struk- turelle, institutionelle und politische Rahmenbedingun- gen der Kantone (wie z.B. vorhandene Ressourcen für Evaluationen, Gesetze, Parteiverteilung) beschreiben. Diese fliessen als unabhängige Variablen in die geplante quantitative Analyse ein. Abhängige Variable bildet die Verfügbarkeit von evidenzbasierten gendersensiblen Informationen in den steuer- und transferpolitischen Entscheidungsprozessen der Kantone. Diese Variable wird in erster Linie mittels halbstrukturierter Interviews mit Verantwortlichen und Entscheidungsträgerinnen und -trägern aller Kantone erhoben. Die Gespräche sollen Auskunft darüber geben, welche Rolle evidenzbasiertes Wissen in politischen Entscheidungsprozessen in den untersuchten Politikfeldern spielte. Arbeitspaket 3: Fallstudien Im Zentrum des Fallstudienansatzes stehen die Tech- niken der Kongruenz- und der Prozessanalyse. Dabei steht die detaillierte zeitliche Rekonstruktion des Ablaufs eines politischen Prozesses im Vordergrund, um daraus Hinweise für die konkreten Wirkungsmechanismen und -pfade von evidenzbasiertem Wissen sowie von identifi- zierten Rahmenbedingungen auf die Gestaltung der Steuer- und Sozialpolitik zu gewinnen (Blatter et al. 2007). Es ist geplant, sechs Fallstudien basierend auf einer In- haltsanalyse von Berichten, Dokumenten und Aufzeich- nungen aus den Verwaltungen sowie Experteninterviews mit kantonalen Entscheidungsträgerinnen und -trägern aus Politik und Verwaltung zu erarbeiten. Dabei werden die Fälle auf der Basis der Ergebnisse der quantitativen Studie ausgewählt. Zwei «typische» Fälle entsprechen 308 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat sowohl in Bezug auf die abhängige Variable als auch in Bezug auf die wichtigsten unabhängigen Variablen dem statistischen Durchschnitt. Mit diesen Fallstudien wird geprüft, ob die angenommenen kausalen Mechanismen auch wirklich am Werk waren, oder ob andere Mecha- nismen zu den Ergebnissen beigetragen haben. In zwei weiteren Fallstudien sollen Entscheidungspro- zesse vertieft analysiert werden, in welchen die Nutzung von Evidenzen erfolgte, obwohl die Bedingungen nicht vorhanden waren, die in der statistischen Analyse als besonders wichtig identifiziert wurden. Damit sollen sel- tene aber trotzdem existierende alternative Wege zur Nutzung von evidenzbasiertem Wissen identifiziert wer- den. Die letzten zwei Fallstudien konzentrieren sich auf Fälle, in denen gemäss den Ausprägungen der zentralen unabhängigen Variablen eine Nutzung von evidenz- basiertem Wissen zu erwarten gewesen wäre, dies aber nicht erfolgte. Das Ziel dieser Fallstudien ist es, bisher nicht identifizierte Faktoren und Rahmenbedingungen zu entdecken, welche die Nutzung von evidenzbasiertem Wissen verhindern. Arbeitspaket 4: Internationaler Vergleich Arbeitspaket 4 wird dazu dienen, die Ergebnisse un- serer Analysen in den internationalen Kontext zu stellen. Dazu ist ein Workshop mit Forschungsteams aus dem Ausland, welche sich mit ähnlichen Fragestellungen be- schäftigen, vorgesehen. Ziel wird es sein, Gemeinsam- keiten und Unterschiede im Rückgriff auf evidenzbasier- te und gendersensible Informationen in der Steuerpolitik und bei Sozialtransfers zwischen verschiedenen europä- ischen Ländern herauszuarbeiten. Damit soll der Blick für das Gemeinsame aber auch für das spezifisch Schwei- zerische geschärft werden. Arbeitspaket 5: Analyse und Berichterstattung Die Ergebnisse des Forschungsprojekts werden ab- schliessend in einem wissenschaftlichen Fachartikel zu- sammengefasst. Zudem soll in engem Kontakt mit der umsetzungsorientierten Begleitgruppe ein Produkt ent- wickelt werden, das den Transfer der Forschungsresulta- te in die Praxis von Verwaltung und Politik erleichtert. Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und der Sozialtransfers stärken Im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 60 lässt sich das Projekt dem Modul 1 «Analyse von Poli- tikprozessen» zuordnen. Dort werden unter anderem Forschungsprojekte durchgeführt, welche die Umsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau in Bereichen untersuchen, die nicht explizit auf die Förderung der Gleichstellung zielen, die jedoch wichtige Auswirkungen auf Geschlechterverhältnisse haben. Dazu gehören die Steuerpolitik und die Politik bezüglich der Sozialtransfers, welche den Fokus des beschriebenen Projekts darstellen. Indem die strukturellen und normativen Grundlagen, die spezifischen institutionellen Voraussetzungen, Prozesse und Barrieren einer erfolgreichen Gleichstellungspolitik in diesen Politikbereichen untersucht werden, sollen Grundlagen bereitgestellt werden, welche es wirtschafts- politischen und sozialpolitischen Entscheidungsträgerin- nen und -trägern in ihren zukünftigen Aktivitäten er- leichtern, im Sinne eines Gender Mainstreaming zu planen und zu entscheiden. Das vorliegende Projekt hat aber nicht nur zum Ziel, die Hemmnisse für evidenzbasierte Politik zu identifizie- ren und zu analysieren. Es sollen auch konkrete Vorschlä- ge dazu gemacht werden, wie diese beseitigt werden können. Ziel des Projekts ist es daher, konkrete Vorschlä- ge zu erarbeiten, wie wissenschaftlich fundiertes Wissen stärker in politische Entscheidfindungsprozesse einflies- sen kann. Geplant ist beispielsweise eine Checkliste für kantonale Verwaltungen und Parlamente, die das Be- wusstsein für die Auswirkungen der Steuerpolitik und Arbeitsschritte des Projekts G2 Zusammenstellung relevanter unabhängiger Variablen (strukturell, institutionell und politisch) Inventar relevanter Entscheidungen der Steuer- und der Transferpolitik in den Kantonen Multivariate Analyse Zwei «typische» Fälle Workshop mit internationalen Expertinnen und Experten Mit der Begleitgruppe gemeinsam erarbeitete Empfehlungen für die Umsetzung Öffentlichkeitsarbeit Arbeitspaket 1 Explorative Phase Arbeitspaket 2 Quantitative Analyse Arbeitspaket 3 Fallstudien Arbeitspaket 4 Internationaler Vergleich Arbeitspaket 5 Analyse und Bericht- erstattung Zwei «abweichende» Fälle Zwei «theoretisch zentrale» Fälle Wissenschaftlicher Artikel Wissenschaftlicher Artikel Literaturanalyse und Kontaktnahme zu internationalen Kompetenzzentren Spezifizierung des analytischen Rahmens Konstituierung nationale Begleitgruppe Quelle: Eigene Darstellung Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 309 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat der Sozialtransfers auf die Gleichstellung von Mann und Frau schärft. Politik und Verwaltung sollen von evidenz- basiertem Wissen profitieren können, um fundierte Ent- scheidungen in der Planung, Vorbereitung und Durch- führung gendersensitiver Massnahmen zu fällen. Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und von So- zialtransfers wie der Sozialhilfe, der individuellen Ver- billigung der Prämie für die obligatorische Krankenver- sicherung, der Alimentenbevorschussung oder der Sub- ventionen zugunsten der familienergänzenden Kinder- betreuung ist nicht nur aus gleichstellungspolitischen Überlegungen dringlich. Es ist auch für die wirtschaft liche Entwicklung der Schweiz unabdingbar. Es gibt keinen Zweifel daran, dass die Schweizer Volkswirtschaft ange- sichts des demografischen Wandels in Zukunft sowohl auf Männer wie auch auf Frauen zurückgreifen muss. Kantonale Steuer- und Transferpolitiken, welche beste- hende Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen akzeptieren oder sogar unterstützen, indem sie zum Bei- spiel Alleinverdienermodelle favorisieren, sind daher auch wirtschaftlich gefährlich. Diese Gefahren zu erken- nen und dazu beizutragen, sie zu vermeiden, ist das zen- trale Anliegen des vorgestellten Projekts. Erwähnte Literatur Balthasar, Andreas; Rieder, Stefan (2009): Wo ist evidenzbasierte Politik möglich? Die Verbreitung von Evaluationen auf kantonaler Ebene, In: Vatter, Adrian; Varone, Frédéric; Sager, Fritz (Hrsg.): Demokratie als Leidenschaft. Planung, Entscheidung und Vollzug in der schweizerischen Demokratie. Bern/ Stuttgart. Balthasar, Andreas; Gysin, Basil (2009): Familienexterne Kinderbetreuung in der Stadt Luzern. Das verfügbare Einkommen von doppelverdienenden Eltern, Luzern. Blatter, Joachim; Janning, Frank; Wagemann, Claudius (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Grund- wissen Politik 44, Wiesbaden. Bütler, Monika; Rüsch, Martin (2009): Wenn die Arbeit mehr kostet als sie einbringt: Studie über die Auswirkungen von Besteuerung und Krippenkos- ten auf die Erwerbstätigkeit der Frauen. St.Gallen. Council of Europe (2004): Gender Mainstreaming: Conceptual framework, methodology and presentation of good practices, Strassburg. European Commission (2006): «Making work pay» debates from a gender perspective – A comparative review of some recent policy reforms in thirty European countries, Brüssel. Knöpfel, Carlo; Knupfer, Caroline; Balthasar, Andreas; Bieri, Oliver (2007): Arbeit soll sich immer lohnen! In: Soziale Sicherheit CHSS 4 / 2007: 206–209. Nutley, Sandra M; Davies, Huw; Walter, Isabel (2003): Evidence Based Policy and Practice: Cross Sector Lessons from the UK. Keynote Paper for the So- cial Policy Research and Evaluation Conference. Wellington (June 5th 2009). OECD (2004): Babies and Bosses – Reconciling Work and Family Life (Volu- me 3): New Zealand, Portugal and Switzerland, Paris. Solesbury, William (2001): Evidence Based Policy: Whence it came and where it’s going, ESRC Centre for Evidence Based Policy and Practice, London. Weber, Max (1919/1992): Politik als Beruf, München und Leipzig 1919, GPS 505–560 (Separatveröffentlichungen: Stuttgart, 1992. Widmer, Thomas (2009): The Contribution of Evidence-based Policy to the Output-oriented Legitimacy of the State. Evidence & Policy, 5(4): 351–357. Andreas Balthasar, Prof. Dr. rer. pol., Institutsleiter von Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern. E-Mail: balthasar@interface-politikstudien.ch Franziska Müller, Mitarbeiterin des Bereichs Soziale Sicherheit und Integration Interface Politikstudien Forschung Beratung Luzern. E-Mail: mueller@interface-politikstudien.ch Julia Maisenbacher, BA., Hilfswissenschaftlerin, Universität Luzern, Seminar für Politikwissenschaft. E-Mail: julia.maisenbacher@unilu.ch 310 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Eva Nadai Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen Ein Konzept macht Karriere: an «Sozialinvestitionen» soll der Sozialstaat genesen, indem Ausgaben für Soziales, Bildung und Familie auf die Ausschöpfung des Humankapitalpotenzials der Bevölkerung ausge­ richtet werden. Die soziale Sicherung setzt entspre­ chend auf Aktivierung und die Förderung von Beschäf­ tigungsfähigkeit, um Arbeitslose und Sozialhilfe­ beziehende in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Ist in dieser Politik ein Gleichstellungspotenzial für unter­ privilegierte Frauen angelegt? Die vom dänischen Soziologen Gøsta Esping-Andersen lancierte sozialpolitische Reformstrategie, Sozialaus- gaben nicht primär als Kostenfaktor, sondern als lang- fristige Investition in die Wettbewerbsfähigkeit von Na- tionen zu begreifen und einzusetzen, hat eine breite Debatte in Wissenschaft und Politik ausgelöst.1 In der Schweiz, so Giuliano Bonoli, ist das Konzept nur in einer «light»-Variante angekommen: die umfassende Vision von langfristigen Investitionen in Kinder, Bildung und Gleichstellung (z.B. durch Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) wurde auf die Förderung der Arbeitsmarkteingliederung von Transferbezügern redu- ziert.2 Unter dem Vorzeichen von Aktivierung und Ei- genverantwortung werden Arbeitslose und Sozialhilfe- beziehende dazu verpflichtet, an Bildungs- und Beschäf- tigungsmassnahmen teilzunehmen. Vom Ernährermodell zum «adult worker» Wenn Sozial- und Arbeitsmarktpolitik ganz unter dem Vorzeichen der möglichst umfassenden Erwerbsbeteili- gung steht, hat dies Implikationen für das Geschlechter- verhältnis. In der feministischen Sozialstaatsforschung kursiert das plakative Diktum, Frauen seien nur «a hus- band away from poverty» («arm ohne Ehemann»), weil sie schlechte Chancen im Arbeitsmarkt hätten und des- wegen auch ungenügend sozial abgesichert seien. So pauschal trifft das natürlich nicht für alle Frauen zu, aber insbesondere Mütter tragen ein hohes Armutsrisiko, wenn sie ohne männlichen «Ernährer» leben – dies umso mehr, wenn sie nur geringe berufliche Qualifikationen vorwei- sen können. Die Art und Weise, wie der Sozialstaat in Arbeitsmarkt und Familie interveniert, ist deshalb für Frauen von vi- taler Bedeutung. Der klassische Sozialstaat richtet die soziale Sicherung nach dem traditionellen Ernährer- modell aus: Der Mann ist erwerbstätig und unterhält mit seinem Lohn die Familie, während die Ehefrau sich ohne eigenes Einkommen um Familie und Haushalt kümmert und nur abgeleitete Ansprüche an die soziale Sicherung hat. Dieses Modell trägt jedoch insofern auch «materna- listische» Züge, als von Müttern keine Erwerbstätigkeit erwartet wird und sie einen Sonderstatus beanspruchen können. Beispielsweise wurde es in der Sozialhilfe lange als selbstverständlich angesehen, dass Mütter kleiner Kinder nicht ausser Haus arbeiten müssen und auf staat- liche Unterstützung zählen können. Das hat sich geändert: Das Ernährermodell weicht allmählich der Norm der individuellen Existenzsicherung durch Erwerbsarbeit, die nun für beide Geschlechter und unabhängig von der Familiensituation gilt. Dieses neue Leitbild des «adult worker», das der Sozialinvestitionspolitik zugrunde liegt, blendet zwei Probleme aus: die ungleiche Belastung mit Familienarbeit und die Benachteiligungen von Frauen im Arbeitsmarkt. Aus einer Gleichstellungsperspektive tangiert dieser sozialpolitische und gesellschaftliche Wan- del überdies eine ganz fundamentale Frage: Ist Autono- mie und Emanzipation für Frauen nur über ökonomische Unabhängigkeit mittels eigener Erwerbsarbeit zu er- reichen? 1 Gøsta Esping-Andersen. Why we need a new welfare state. Oxford: Oxford University Press. 2004. 2 Giuliano Bonoli. Soziale Investitionen im Kontext der Schweizer Sozial- politik. Referat an der SVSP-Tagung «Reformieren durch Investieren?», Bern, 21.9.2010. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 311 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Forschungsfeld Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe Diesen theoretischen Fragen nach dem Gleichstellungs- potenzial der Sozialinvestitions- und Aktivierungspolitik und dessen Implikationen für das Geschlechterverhältnis wollen wir in unserem Forschungsprojekt empirisch am Beispiel der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und den mit diesen Institutionen verknüpften Eingliede- rungsmassnahmen nachgehen.3 Mit der sukzessiven Durchsetzung des Aktivierungsprinzips ab Mitte der 1990er in der ALV, in der Sozialhilfe und neuerdings auch in der IV ist ein wild wucherndes System von Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen entstanden, dessen Wirkungen höchst kontrovers sind. Vorsichtig formuliert konnte die breite internationale Forschung bisher keine eindeutig positiven Effekte hinsichtlich Beschäftigungs- wirkung oder Armutsbekämpfung belegen. Insbesonde- re führt Aktivierung nicht zu nachhaltiger beruflicher Integration. Vielmehr werden gerade Frauen oft in pre- käre Beschäftigung gezwungen, so dass sie nahe an oder unter der Armutsschwelle verbleiben. Auf individueller Ebene lässt sich kaum nachweisen, dass eine allfällige Eingliederung direkt auf Aktivierungsmassnahmen zu- rückzuführen ist. Für die Betroffenen scheint der Nutzen vor allem auf der sozialen Ebene zu liegen: Anerkennung, Selbstwertgefühl, soziale Kontakte, Tagesstruktur und ähnliches. In der geplanten Studie interessieren weniger die ge- nerellen Effekte als die spezifische Frage, was die Mass- nahmen den betroffenen Frauen bringen und zwar einer Zielgruppe, die von der institutionalisierten Gleichstel- lungspolitik tendenziell vernachlässigt wird: Frauen «ganz unten» in der Sozialstruktur, die sich als gering qualifi- zierte Erwerbslose bzw. Sozialhilfebezügerinnen am Rande des Arbeitsmarkts und in prekären Lebenslagen befinden. Inwiefern und in welchen Formen «investieren» die ALV und die Sozialhilfe in diese Frauen? Können aktivierende Massnahmen zur Verbesserung ihrer öko- nomischen und sozialen Lage beitragen und ihnen zu einem Gewinn an Autonomie verhelfen? Oder führt der Druck zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nur zu zusätzlichen Belastungen und Prekarisierung? Investition und Selektion Aktivierungspolitik ist zugleich geschlechtsblind und auf Geschlechterdifferenzen fixiert. Auf formaler Ebene, in Gesetzen und Verfügungen, wird von einem ge- schlechtslosen ökonomischen Akteur ausgegangen, des- sen einziges Problem die fehlende Arbeit ist. In der Pra- xis spielen die Merkmale der konkreten Adressaten aber sehr wohl eine Rolle. Sozialinvestitionspolitik impliziert zwingend Selektion, denn Investitionen müssen «Rendi- ten» abwerfen, folglich bei den gesellschaftlichen Grup- pen getätigt werden, «wo es sich lohnt». Es gibt für die Schweiz keine quantitativen Daten zu derartigen Selek- tionen, aber Hinweise dazu, dass z.B. Geschlecht, Alter, Familiensituation oder Nationalität eine Rolle spielen bei der Zuweisung in Bildungs- und Beschäftigungsmass- nahmen. Überdies zeigt bereits ein kursorischer Blick auf den Markt der Eingliederungsangebote eine ausge- prägte Geschlechtertypisierung: zugespitzt formuliert, werden erwerbslose Frauen im Textilatelier beschäftigt, die Männer in der Recyclingwerkstatt, Frauen werden zur «Fachfrau Hauswirtschaft» ausgebildet, Männer zum Staplerfahrer. Offensichtlich gehen die Programme un- reflektiert von Stereotypen zu typischer Frauen- oder Männerarbeit aus. Massnahmen mit einem expliziten Genderansatz sind hingegen dünn gesät. Formale Regeln werden von konkreten Akteuren um- gesetzt, die immer über einen gewissen Ermessensspiel- raum verfügen. Deshalb ist es wichtig zu erforschen, von welchen expliziten und impliziten Annahmen zu Ge- schlecht oder weiteren Merkmalen diese Akteure ausge- hen, wenn sie «Investitionsentscheide» fällen. Welches Bild haben RAV-Personalberater, Sozialarbeiterinnen und die Mitarbeitenden von Beschäftigungsprogrammen von ihrer Klientel? Welche Bildungs- oder Persönlich- keitsdefizite bzw. welche Bedürfnisse schreiben sie den Erwerbslosen zu und welche blenden sie allenfalls aus? Was halten sie für angemessene Ziele: Soll der Sozialstaat einer 40-jährigen kosovarischen Analphabetin Lese-, Schreib- und Deutschkurse ermöglichen oder braucht sie das nicht, weil sie ja ohnehin höchstens als Putzfrau Ar- beit finden kann? Was fangen wir mit einer jungen Türkin mit drei kleinen Kindern an, die eine Matura aus ihrer Heimat mitbringt, die aber hier nicht anerkannt wird und deren Zeit für einige Jahre durch die Kinderbetreuung weitgehend absorbiert wird? Lohnt es sich, den 53-jäh- rigen angelernten Schweizer Gipser mit chronischen Rückenbeschwerden, aber ohne Anspruch auf eine IV- Rente noch umzuschulen – wäre das überhaupt unter irgendeinem Paragrafen finanzierbar, wenn er keine Erstausbildung hat? Das fiktive, aber keineswegs weit hergeholte Beispiel des Gipsers verweist wieder zurück auf die institutionel- len Regelungen. Inwiefern haben die Bestimmungen zu Aus- oder Weiterbildung und Umschulung im AVIG oder den SKOS-Richtlinien implizite Gendereffekte? Oder wie werden familiäre Betreuungspflichten bei der Be- stimmung von Vermittlungsfähigkeit bzw. von Integra- tionschancen in Anschlag gebracht? 3 Das Projekt «Lohnende Investitionen? Zum Gleichstellungspotenzial von Sozialinvestitionen» (Nr. 406040-129208) wird ab November 2010 an der Hochschule für Soziale Arbeit der Fachhochschule Nordwestschweiz durchgeführt und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Es wird von Eva Nadai und Gisela Hauss geleitet, Alan Canonica und Loredana Monte sind als wissenschaftliche Mitarbeitende daran beteiligt. 312 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat In sich selbst investieren? Nicht nur die Institutionen, auch die betroffenen Ar- beitslosen und Sozialhilfebezügerinnen sind mit derarti- gen Fragen konfrontiert, wenngleich aus einer anderen Perspektive. Das Angebot, einen Computerkurs zu ab- solvieren oder in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung Elektroschrott zu sortieren, wird nicht immer mit Begeisterung aufgenommen. Abgesehen da- von, dass Mitmachen nicht wirklich freiwillig ist,4 können die Betroffenen andere Vorstellungen über nützliche Unterstützung haben oder die Eingliederungsmassnah- men kollidieren mit anderen Verpflichtungen. Wenn zu Hause drei Kinder warten und der Ehemann Schicht arbeitet, können schon Zweifel aufkommen, ob die Teil- nahme an einem Programm der Sozialhilfe für eine In- tegrationszulage von 200 Franken tatsächlich den zusätz- lichen Stress wert ist. «Arbeitslose» im Sinne des Geset- zes haben nicht einfach nichts zu tun – vor allem nicht die Frauen und Mütter, die noch einen Haushalt zu be- sorgen und Kinder zu betreuen haben. Arbeitslosigkeit respektive Sozialhilfebezug ist nur eine Facette ihres Alltags, und es ist der gesamte Lebenszusammenhang, der ihre Haltungen und ihr Handeln prägt. Wir untersuchen in unserer Studie deshalb die Bedürf- nisse, Ressourcen und Strategien der Betroffenen vor diesem umfassenden Hintergrund: Wie «investieren» sie selbst in sich (und ihre Familie) und wie gehen sie mit den ihnen angebotenen oder aufgezwungenen Mass- nahmen um? Wir gehen davon aus, dass Entscheidungen über zeitliche und finanzielle Investitionen im Hinblick auf die Existenzsicherung nicht individuell gefällt werden, sondern im Kontext von Partnerschaft und Familie. Nahaufnahmen der Investitions­ und Aktivie­ rungspraxis: Ethnographische Fallstudien Unser Interesse, die gleichstellungspolitischen Impli- kationen von Sozialinvestitionen und Aktivierung aus- zuloten, richtet sich auf institutionelle Strukturen, Hand- lungs- und Deutungsmuster, welche die gegenwärtige Praxis bestimmen. Wir zielen nicht auf statistische Re- präsentativität, sondern wollen unter der Oberfläche liegende Mechanismen und Strukturen aufdecken. Me- thodisch ist die Studie einem ethnographischen Ansatz verpflichtet und beruht auf Fallstudien in mehreren Fel- dern. Wir untersuchen ein Regionales Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) und einen Sozialdienst als Institu- tionen, in denen Arbeitslose und Sozialhilfebeziehende in Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen kanalisiert werden. Hier werden also gleichsam Investitionsent- scheide gefällt. Und wir analysieren die Praxis von drei bis vier Inte- grationsprogrammen als Schauplätze, an denen die Be- schäftigungsfähigkeit von Erwerbslosen konkret geför- dert werden soll. Bei diesen Programmen kontrastieren wir frauenspezifische mit gemischtgeschlechtlichen An- geboten, um herauszuarbeiten, wie sich ein expliziter Genderansatz in der Praxis äussert.5 Bei den Frauenpro- grammen wählen wir eines für Alleinerziehende, da bei dieser Gruppe die Widersprüche einer Politik der for- cierten Arbeitsmarkteingliederung besonders deutlich zutage treten. Alleinerziehenden Müttern wurde in der Schweiz von der Sozialhilfe bis vor kurzem mit Selbst- verständlichkeit eine Auszeit vom Arbeitsmarkt zuge- standen. Neuerdings ist nun die Rede von einem «Hand- lungsbedarf für eine raschere Aktivierung alleinerzie- hender Frauen, die heute noch zu oft von Fördermass- nahmen dispensiert werden.»6 Eine zweite spezifische Zielgruppe sind Migrantinnen, bei denen die Erwerbs- losigkeit gerne mit kulturellen Besonderheiten (tradi- tionelle Geschlechterrollen, mangelnde Integrationsbe- reitschaft etc.) und fehlenden Sprachkenntnissen erklärt wird. In diesen Institutionen führen wir teilnehmende Be- obachtung und Interviews mit Mitarbeitenden und Kli- entinnen und Klienten durch. Weil wir die individuellen «Investitionsstrategien», wie oben erwähnt, als Produkt von Aushandlungen in sozialen Beziehungen (v.a. in der Familie) verstehen, werden auch allfällige Partner und Partnerinnen der ausgewählten Erwerbslosen befragt. Schliesslich werden Dokumente gesammelt und aus- gewertet (Akten, Leitbilder, Formulare, organisations- interne Reglemente etc.). Sozialinvestitionspolitik als Vehikel für Gleichstellung In der Schweiz werden Gleichstellungsfragen in der Arbeitsmarkt-/Sozialpolitik bis anhin kaum thematisiert – anders als in der EU, wo Gender Mainstreaming offi- ziell in die beschäftigungspolitischen Leitlinien integriert ist (mit allerdings zweifelhaftem Erfolg, wie die einschlä- gige Forschung zeigt). Die Studie kann hier also eine empirische Beschreibung und theoretische Analyse einer gleichstellungspolitisch unreflektierten Praxis zur Verfü- gung stellen, auf deren Grundlage Ansatzpunkte für gezielte Massnahmen entwickelt werden können. Zu 4 Die Mitwirkungspflicht in der ALV und der Sozialhilfe kann mit empfind- lichen finanziellen Sanktionen durchgesetzt werden. 5 In einer kleineren Vorstudie haben wir bereits zwei Frauenprogramme analysiert, vgl. Gisela Hauss & Eva Nadai. Eingliederung auf Umwegen. Beschäftigungsprogramme für erwerbslose Frauen. Olten. 2009 (www. fhnw.ch/sozialearbeit/ipw/forschung-und-entwicklung/laufende-projek- te-1/de/forschung-und-entwicklung/laufende-projekte-1/gender_integ- ration.pdf). 6 Hannes Lindenmeyer & Katharina Walker. Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe: Zusammenarbeit in der Arbeitsvermittlung. Seco Publikation, Arbeitsmarktpolitik N0 13 (5/2010), S. XIII. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 313 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat erwarten sind zum einen Aussagen auf der Ebene der institutionellen Rahmenbedingungen: Bestimmungen im AVIG, den Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, die (gewisse Gruppen von) Frauen benachteiligen. Zum anderen auf der Handlungsebene: Inwiefern liegt Gleich- stellungspotenzial brach, weil die Akteure sich der Pro- blematik nicht bewusst sind und allenfalls vorhandene Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten nicht nutzen? Weil Aktivierung nur mit der Kooperation der Adressatinnen und Adressaten gelingen kann, ist es weiter zentral, deren Handlungskalküle und Bedürfnisse zu eruieren, um auch auf dieser Ebene Ansatzpunkte für Massnahmen benennen zu können. Unter welchen Be- dingungen wollen und können sie Eingliederungsange- bote auch als Chance betrachten und nutzen? Die bisherige Forschung zeigt, dass Massnahmen um- so eher wirksam sind, je besser sie an die individuelle Person angepasst sind. Die Studie kann also auf Pro- grammebene Hinweise darauf geben, für welche Prob- lemlagen und Bedürfniskonstellationen Angebote fehlen, und auf individueller Ebene unter welchen Umständen Massnahmen wirksam sind oder ins Leere zielen. Wo müsste angesetzt werden, um erstens das Assessment und zweitens die Passung zwischen Problemlage und Mass- nahme zu verbessern? Die berufliche Eingliederung ist ein relativ neues Arbeitsfeld für die Soziale Arbeit. Die Forschungsergebnisse können als Grundlage für eine kritische Reflexion der Praxis im Hinblick auf Profes- sionalisierung dienen. Insofern Migrantinnen und Migranten hohe Raten an Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug haben, ist die Stu- die auch für Akteure aus der Migrationspolitik relevant. Arbeitslosigkeit und soziale Probleme von MigrantInnen werden in aktuellen öffentlichen Diskursen primär der mangelnden Integrationsbereitschaft und Sprachdefiziten zugeschrieben, also kulturalisiert. Migrantinnen wird pauschal ein traditionales Rollenverhalten unterstellt. Die Studie kann auch hier ein differenziertes Bild von strukturellen und kulturellen Hürden zeichnen und auf- zeigen, unter welchen Umständen sozialstaatliche Insti- tutionen zur beruflichen und sozialen Integration von Migrantinnen beitragen könnten. Eva Nadai, Prof. Dr., Fachhochschule Nordwestschweiz – Hochschule für Soziale Arbeit, Olten. E-Mail: eva.nadai@fhnw.ch 314 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Michael Nollert Universität Fribourg Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt Frauen sind in der schweizerischen Arbeitswelt nach wie vor benachteiligt, und zwar sowohl in der bezahl­ ten Lohnarbeit als auch in der unbezahlten Familien­ und Hausarbeit sowie Freiwilligenarbeit. Obwohl gravierende interkantonale Unterschiede existieren, sind die Gründe für diese Unterschiede noch weit­ gehend unerforscht. Das NFP­Projekt vermittelt einen Überblick über geschlechtsspezifische Ungleichheiten in den Kantonen und bietet eine Überprüfung von politischen und institutionellen Einflussfaktoren. Seit 1981 ist in der Bundesverfassung der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann verankert. Dennoch sind Frauen auch 30 Jahre später in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. So weisen Frauen tiefere Erwerbs- quoten als Männer auf, sind in der Regel schlechter be- zahlt als Männer und sind bei den häufig durch Prekari- tät charakterisierten atypischen Beschäftigungsverhält- nissen sowie bei den nicht-registrierten Arbeitslosen über- und in den Chefetagen von Grossunternehmen untervertreten. Benachteiligungen finden wir indes auch in der Freiwilligenarbeit, wo die Frauen bei der Basisar- beit und die Männer bei der prestigeträchtigen Führungs- arbeit übervertreten sind, im Bereich der unbezahlten Familien- und Hausarbeit, der «Care Work» sowie der Nachbarschafts- und Verwandtenhilfe. Gründe für die interkantonalen Unterschiede: eine offene Frage Auch wenn diese flächendeckenden Gleichstellungs- defizite auf der Hand liegen, sind innerhalb der Schweiz grosse Unterschiede zu erkennen. So dokumentierten schon die Daten des Frauen- und Gleichstellungsatlas des Bundesamts für Statistik (Stand: 2000), dass das traditional-bürgerliche Familienmodell (Mann vollzeit- beschäftigt, Frau nicht erwerbstätig) in den Bergregio- nen, insbesondere Uri, ungleich wichtiger war als etwa in den Stadtkantonen Basel und Genf. Bühler (2001) zufolge erreichten 1990 das deutschsprachige Oberwal- lis mit fast 80 Prozent die höchsten und Genf sowie La-Chaux-de-Fonds mit unter 50 Prozent die tiefsten Werte. Vice versa war das egalitär-familienbezogene Modell (beide teilzeitbeschäftigt) vor allem im Kanton Bern beliebt. Bei den Lohnungleichheiten war wieder- um eine deut liche Ost/West-Kluft zu erkennen, d.h.: grosse De fizite der Frauen in der Ostschweiz, geringer in der Westschweiz. Auch bei der unbezahlten Arbeit sind Variationen zu beobachten. Am stärksten dominie- ren die Frauen für die Haus- und Familienarbeit in der Innerschweiz, gefolgt von der Ostschweiz, wobei beim Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit in der Romandie und den Kantonen Bern, Tessin und Solo- thurn vergleichsweise hohe Stundenzahlen für die Män- ner registriert werden. Obwohl in der Schweiz gleichstellungspolitisch rele- vante Forschung vorhanden ist, sind die Gründe für die räumlich variierenden Ungleichheiten in der bezahlten und unbezahlten Arbeit und deren Zusammenhänge noch weitgehend unerforscht. Hinzu kommt, dass sich viele quantitative Gender-Studien auf individuelle Einfluss- faktoren wie etwa das Bildungsniveau, Einstellungen oder die Zahl von Kindern konzentrieren. Von daher versteht es sich von selbst, dass die für diese Unter schiede verantwortlichen politischen und institutionellen Ein- flussfaktoren bislang vernachlässigt wurden. Vergleichs- weise wenig Beachtung fanden insbesondere Kontext- merkmale wie etwa die Kinderbetreuungsplätze in den Gemeinden, die politischen Kräfteverhältnisse oder kul- turelle Faktoren. Wenig Beachtung fand bislang auch die Frage, inwiefern sich die geschlechtsspezifischen Un- gleichheiten in der Sphäre der bezahlten und unbezahl- ten Arbeit verstärken oder kompensieren. Das ist umso bedauerlicher, als der schweizerische Föderalismus den politischen Subeinheiten einen vergleichsweise grossen Handlungsspielraum einräumt und sich die Schweiz da- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 315 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat her hervorragend für die Überprüfung des Einflusses von Kontextmerkmalen eignet. Politik und Gleichstellung in der Schweiz Dass Politik das Ausmass der Ungleichheiten prägt, gehört zu den Kernthesen der Soziologie. In der Tat be- fassten sich schon die Klassiker (Marx, Weber) mit der Frage «Wer bekommt was und warum?» (Lenski 1977). Eine Theorie, die die politische Strukturierung ge- schlechtsspezifischer Ungleichheiten (u.a. Zugang zu Qualifikationen, Zugang zu Positionen in Organisationen, Entlöhnung) berücksichtigt, ist die Theorie sozialer Schliessung (vgl. Cyba 2000). Ausgangspunkt ist dabei die Annahme, dass in allen Gesellschaften soziale Grup- pen dazu tendieren, anderen Akteuren den Zugang zu Ressourcen zu versperren, und zwar sowohl anhand er- worbener Merkmale wie etwa Qualifikationen und Zer- tifikate als auch zugeschriebener Merkmale wie Ge- schlecht, Hautfarbe oder Religion. In eine ähnliche Rich- tung zielt auch Kreckels (2004) Diagnose, wonach in allen modernen Gesellschaften zwar noch immer das Kräfteverhältnis zwischen Arbeit, Kapital und Staat die ökonomischen Ungleichheiten strukturiert, die Frauen- bewegung jedoch analog zur Arbeiterbewegung im 19. Jahrhundert zunehmend an politischem Gewicht ge- winnt und folglich neuerdings über Chancen verfügt, sich erfolgreich am gesellschaftlichen Verteilungskampf zu beteiligen. Auch wenn diese Theorien auf unterschied- liche soziale Mechanismen fokussieren, gehen sie doch gleichermassen davon aus, dass soziale Ungleichheiten im Allgemeinen und geschlechtsspezifische Ungleichhei- ten im Speziellen politisch strukturiert sind. Danach werden geschlechtsspezifische Ungleichheiten wie alle anderen sozialen Ungleichheiten auf einem politischen Kräftefeld (politics) generiert, in dem eine Vielzahl von Akteuren versucht, ihre wirtschaftlichen und kulturellen Interessen durchzusetzen und mittels politischer Institu- tionen (polities) und Massnahmen (policies) zu institu- tionalisieren. Dass die Realisierung von Gleichstellungspostulaten auch in der Schweiz etwas mit politischen Kräfteverhält- nissen zu tun hat, liegt auf der Hand. Erinnern wir uns zurück: Am 14. Juni 1981 befürwortete die schweizerische Bevölkerung über den Gleichstellungsartikel in der Bun- desverfassung mit einer 60-Prozent-Mehrheit, wobei der höchste Ja-Anteil im Kanton Genf (85,2 Prozent) erreicht wurde. Allerdings entschieden sich dabei immerhin neun Kantone gegen die Vorlage (Uri, Nidwalden, Glarus, Wal- lis, St.Gallen, Thurgau, Schwyz, die beiden Appenzell), wobei der Kanton Appenzell-Innerrhoden, notabene der Kanton, den das Bundesgericht 1990 dazu zwang, das Stimm- und Wahlrecht für Frauen auf kantonaler Ebene einzuführen, den höchsten Nein-Anteil (68,2 Prozent) auswies. Noch weniger Rückhalt bei der Bevölkerung fand 2004 die Mutterschaftsversicherung, stimmten doch immerhin 45 Prozent dagegen. Besonders deutlich abge- lehnt (über 73 Prozent der Stimmen) wurde die Vorlage im Luzerner Entlebuch, dem Schwyzer Einsiedeln und Appenzell-Innerrhoden. Dass die Ansichten bezüglich des Gleichstellungspos- tulats variieren, zeigte sich auch bei der vom Gleichstel- lungsartikel geforderten Einrichtung von Gleichstellungs- büros. So sucht man bis heute in Appenzell-Innerrhoden vergeblich nach einem solchen Büro. In anderen Kanto- nen wurde inzwischen gar versucht, bestehende Büros aufzulösen, so etwa 2008 im Kanton Basel-Land, wo eine Initiative für die Abschaffung der Fachstelle für Gleich- stellung immerhin 37 Prozent Ja-Stimmen erreichte. Diese drei Anekdoten zeigen, dass es bezüglich der Befürwortung grundlegender Gleichstellungspostulate massive Unterschiede zwischen Gemeinden, Bezirken und Kantonen gibt. Diese Unterschiede reflektieren zu einem grossen Teil die jeweiligen politischen Kräftever- hältnisse. Während linke und liberale Parteien sich meis- tens als Anwalt gleichstellungspolitischer Anliegen ver- stehen – und egalitäre und moderne Familienmodelle favorisieren – sehen viele Anhänger und Mitglieder kon- servativer Parteien durchaus Vorzüge traditionaler und bürgerlicher Familienmodelle und vertreten zuweilen wie etwa die Schweizerische Volkspartei in Basel-Land, gar die Ansicht, die Gleichstellung sei im Grossen und Ganzen bereits realisiert und bedürfe daher keiner staat- lichen Unterstützung mehr. Mit anderen Worten: Es spricht viel dafür, dass sich auch in der Schweiz die kul- turell verankerten Unterschiede und Kräfteverhältnisse zwischen den grossen politischen Gruppierungen im Aus- mass der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten nieder- schlagen. Indizien aus der komparativen Forschung Für einen Einfluss von Politik auf die geschlechtsspe- zifischen Ungleichheiten sprechen auch viele internatio­ nal vergleichende Studien, die sich an Esping-Andersens (1990) Typologie von Wohlfahrtsregimes orientieren. So zeigt sich, dass insbesondere sozialdemokratisch gepräg- te Wohlfahrtsregimes institutionelle Korrektive zur Min- derung geschlechtsevozierter Ungleichheiten wie Mut- terschaftsversicherung und -schutz, tieferes Pensionsalter, Kindergeld, Familienzulagen, Gutschriften bei der Be- steuerung oder auch Frauenquoten bieten. Umgekehrt dominieren insbesondere in den südeuropäischen Län- dern nach wie vor traditionelle Familienpolitiken, die insbesondere Mütter mit Kindern vom Arbeitsmarkt fernhalten. Auch in den liberalen Wohlfahrtsregimes (z.B. Grossbritannien) ist die Beschäftigungsquote von Frauen hoch. Allerdings werden die gleichstellungspolitischen 316 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Erfolge vornehmlich auf tertiärer Bildungsstufe erzielt, was sich u.a. in einer Konzentration gering qualifizierter Frauen im Tieflohnsektor zeigt (Mandel und Shalev 2009). Konservative Regimes (z.B. Deutschland) weisen schliess- lich den Frauen tendenziell noch immer eine Betreue- rinnen-Rolle in der Familie zu (vgl. Pfau-Effinger 2004). Zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangen auch Stu- dien, die mit dem Konzept des Gender Regimes (Lister 1994) operieren. Dieses Konzept kritisiert an Esping- Andersens Typologie, dass die Dimension Dekommodi- fizierung (Grad der Unabhängigkeit vom Arbeitsmarkt) die Lebenslage nichterwerbstätiger Frauen vernachläs- sige und durch eine Dimension zu ergänzen sei, die den Grad der Unabhängigkeit der Frauen von der Familie (Defamilisation) messe. Allerdings sind die bislang vor- liegenden Versuche, Defamilisierung zu operationalisie- ren, umstritten. So moniert etwa Bambra (2007), dass in vielen Studien nicht die Unabhängigkeit der Frauen von der Familie, sondern die Freiheit der Familie gemessen wird und gendersensible Typologien häufig nur graduell von Esping-Andersens Typologie abweichen. Die Einflusskraft politischer und institutioneller Fak- toren wird von zahlreichen Studien untermauert, die sich auf die Auswirkungen spezifischer Kontextfaktoren auf die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten in der Ar- beitswelt konzentrieren. So zeigt sich u.a., dass die Ver- fügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen und eine frau- enfreundliche Familienpolitik die Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt fördern. Allerdings gibt es auch Stimmen, die nicht die Familienpolitik, sondern die Aus- bildungsanstrengungen für die hohen Frauenerwerbs- quoten verantwortlich machen. Kritische Beiträge weisen zudem darauf hin, dass der Wohlfahrtsstaat zwar den Frauen den Zugang zum Arbeitsmarkt, aber nicht zu den lukrativen, sondern vornehmlich zu den tiefer entlöhnten «weiblichen» Jobs eröffnet habe (vgl. Mandel und Semy- onov 2006). Eine der wenigen Studien, die die Effekte der institu- tionellen Rahmenbedingungen auf die Frauenerwerbs- tätigkeit in schweizerischen Kantonen überprüfte, ist die Mehrebenenanalyse von Stadelmann-Steffen (2007a, 2007b). Dabei belegt die Autorin, dass eine grosszügige Sozialpolitik im Allgemeinen und ein hohes Krippenan- gebot die Erwerbstätigkeit von Müttern mit Kindern unter 15 Jahren fördern. Der Forschungsstand spricht also dafür, dass neben individuellen Faktoren wie etwa Bildung eine Reihe politischer und institutioneller Kontextfaktoren das Aus- mass der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten beein- flussen. Im Weiteren ist erkennbar, dass bislang das Aus- mass der Integration der Frauen in den Arbeitsmarkt und damit die bezahlte Arbeit im Vordergrund gestanden ist. In wiefern eine Zunahme der weiblichen Lohnarbeit in- des mit einem Abbau der geschlechtsspezifischen Ein- kommenskluft (gender pay gap) und der Expansion einer geschlechtsneutralen haushaltsinternen Arbeitsteilung einhergeht, bleibt jedoch eine offene Frage. Hinzu kommt, dass für die Schweiz bislang zwar zahlreiche deskriptiv- statistische Analysen geschlechtsspezifische Ungleich- heiten dokumentieren und verschiedene Studien auf die emanzipatorische Kraft von Bildung hinweisen. Eine Überprüfung von Kontexteffekten liegt indes – mit Aus- nahme der erwähnten Mehrebenenanalyse – bisher nicht vor. Deskriptiv­statistische Analysen und Überprüfung von Einflussfaktoren Um diese Forschungslücke zu füllen, sieht das Projekt «Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schwei- zerischen Arbeitswelt. Eine interkantonale Analyse politischer und institutioneller Einflussfaktoren» (Mit- antragsteller: Ruedi Epple, Sebastian Schief, beide Uni- versität Fribourg) vier Analysephasen vor. In einer ersten Phase geht es einerseits darum, anhand von Daten aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten in den drei fokus- sierten Arbeitssphären (Erwerbsarbeit, Familienarbeit, Freiwilligenarbeit) empirisch zu erfassen. Andererseits zielt diese Phase darauf ab, die interkantonalen und -re- gionalen Variationen dieser Ungleichheiten zu dokumen- tieren. In der zweiten Phase versuchen wir, die Kantone ihren Ungleichheitsprofilen gemäss zu gruppieren, wobei mit- tels strukturentdeckender statistischer Verfahren (Fak- toren- und Clusteranalysen) eine Typologie genderspe- zifischer Arbeitsregimes entwickelt wird. Im Anschluss daran wird die resultierende Gruppierung mit Bühlers (2001) Familienmodelltypologie und den in international vergleichenden Studien verwendeten Genderregime- typologien verglichen. Die dritte Phase bietet eine Evaluation der von inter- national vergleichenden Studien unterstützten Hypo- thesen. Ausgehend von der Annahme, dass es für die Analyse geschlechtsspezifischer Ungleichheiten unab- dingbar ist, den Einfluss politischer und institutioneller Kontextfaktoren zu berücksichtigen, wird eine Mehr- ebenenanalyse durchgeführt. Dieses Instrument hat ge- genüber herkömmlichen multivariaten Analysen den Vorteil, dass sich damit sowohl der Einfluss politischer und institutioneller Faktoren (Makroebene) als auch individueller Faktoren (Mikroebene) auf das individu elle Arbeitsprofil, gemessen an den Aktivitäten in den drei Arbeitssphären, überprüfen lässt. Gegenüber der Be- rücksichtigung von Kontextfaktoren in herkömmlichen multiplen Regressionen hat die Mehrebenenanalyse zu- dem den Vorteil, dass das Verfahren einräumt, dass die individuellen Faktoren je nach Kanton unterschiedlich wirken können. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 317 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Parallel zur Mehrebenenanalyse werden wir in einem weiteren Analysemodul eine Qualitative Comparative Analysis (QCA) durchführen. Die QCA hat gegenüber herkömmlichen statistischen Methoden zum einen den Vorteil, dass damit auch die Auswirkungen nicht quanti- fizierbarer gleichstellungspolitischer Faktoren, wie etwa das Gewicht der Frauenbewegung oder spezifischer po- litischer oder kultureller Konstellationen überprüft wer- den können. Zum andern bietet die QCA die Möglichkeit, bei geringen Fallzahlen, wie sie bei einem interkantona- len Vergleich zwangsläufig vorliegen, gleichstellungspo- litisch günstige und ungünstige Faktorenkonstellationen zu identifizieren. Ein weiterer Vorteil der QCA gegenüber der Mehrebenenanalyse liegt darin, dass diese Methode einräumt, dass sich unterschiedliche Konstellationen nahezu identisch auswirken können, gemäss dem Motto «viele Wege führen nach Rom». Auslotung politischer Handlungsspielräume Es liegt auf der Hand, dass das Projekt vorab Fakten generiert und sozialwissenschaftliche Hypothesen über- prüft. In der Tat mangelt es in der Schweiz an Studien, die sich mit den Gründen für die deutlichen interregio- nalen Unterschiede in der Realisierung von Gleichstel- lungspostulaten befassen. Von daher bietet das Projekt eine einmalige Chance, eine empfindliche Forschungs- lücke zu schliessen. Darüber hinaus bieten die empiri- schen Befunde eine gute Möglichkeit, sowohl die struk- turellen Hindernisse als auch die Chancen politischer Massnahmen, sei das im juristischen oder infrastruktu- rellen Bereich, für eine Gleichstellungspolitik in der Ar- beitswelt zu identifizieren. In diesem Sinn werden zu- nächst all jene Regionen in der Schweiz erkennbar, in denen das Gleichstellungspostulat besonders gut oder schlecht realisiert ist (best and worse cases), bevor in einem weiteren Schritt die Frage nach den entscheiden- den Einflussfaktoren beantwortet wird. Allerdings ist dabei schon im Vornherein einzuräumen, dass bei vielen potenziellen Einflussfak toren wie etwa kulturellen Ein- stellungen und politischen Kräfteverhältnissen im Un- terschied etwa zu konkreten Massnahmen wie die Be- reitstellung von Kinderbetreuungsplätzen nur eine ge- ringe Umsetzungschance besteht. Literatur Bambra, Clare (2007) Defamilisation and welfare state regimes: a cluster analysis. International Journal of Social Welfare 16, 326–338. Bühler, Elisabeth (2001) Frauen- und Gleichstellungsatlas der Schweiz. Zürich: Seismo. Cyba, Eva (2000) Geschlecht und soziale Ungleichheit. Konstellationen der Frauenbenachteiligung. Opladen: Leske + Budrich. Esping-Andersen, Gøsta (1990) The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Cambridge University Press. Kreckel, Reinhard (2004) Politische Soziologie der sozialen Ungleichheit. Frankfurt am Main: Campus. Lenski, Gerhard (1977) Macht und Privileg. Eine Theorie der sozialen Schich- tung. Frankfurt am Main: Suhrkamp. Lister, Ruth (1994) ‹She has other duties› – women, citizenship and social security. In: Sally Baldwin und Jane Faklingham (Hg.) Social Security and Social Change. New Challenges to the Beveridge Model. New York, 31–44. Mandel, Hadas/Shalev, Michael (2009) Gender, class, and varieties of capi- talism, Social Politics: International Studies in Gender, State and Society 16, 161–181. Mandel, Hadas/Semyonov, Moshe (2006) A welfare state paradox: State interventions and women’s employment opportunities in 22 countries, Ame- rican Journal of Sociology 111, 1910–1949. Pfau-Effinger, Birgit (2004) Socio-historical path of the male breadwinner model – an explanation of cross-national differences, British Journal of Sociology 55, 377–399. Stadelmann-Steffen, Isabelle (2007a) Der Einfluss der sozialpolitischen Kon- texte auf die Frauenerwerbstätigkeit in der Schweiz, Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 59, 599–614. Stadelmann-Steffen, Isabelle (2007b) Policies, Frauen und der Arbeitsmarkt. Die Frauenerwerbstätigkeit in der Schweiz im internationalen und interkan- tonalen Vergleich. Münster: Lit. Michael Nollert, Prof. Dr. phil., Departement für Sozialwissen- schaften, Studienbereich Soziologie, Sozialpolitik und Sozialarbeit der Universität Fribourg. E-Mail: michael.nollert@unifr.ch 318 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Susanne Stern Christina Felfe Infras Universität St.Gallen Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? Die Verfügbarkeit von bezahlbaren und qualitativ guten Kinderbetreuungsangeboten ist eine wichtige Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit von Müttern und damit für die Gleichstellung der Geschlechter. Das Projekt beleuchtet die Zusammenhänge zwischen dem Angebot und der Ausgestaltung familienergänzender Kinderbetreuung und dem Karriereverlauf von Frauen und Männern in der Schweiz mittels quantitativer und qualitativer Analysen. In der OECD sind heutzutage immer noch fast 40 Pro- zent der Mütter nicht aktiv am Arbeitsleben beteiligt. Unter den Frauen mit Kindern jünger als 3 Jahre ist dieser Anteil sogar noch höher; momentan sind 47 Pro- zent von ihnen nicht erwerbstätig bzw. 53 Prozent sind erwerbstätig. Im Gegensatz hierzu ist die Erwerbstäti- genquote von kinderlosen Frauen ähnlich zu der von Männern (73 Prozent versus 75 Prozent). In der Schweiz sind die Erwerbstätigenquoten von Müttern aufgrund des im internationalen Vergleich relativ hohen Teilzeit- anteils etwas höher: Die Erwerbstätigenquote von Frau- en mit Kindern unter 3 Jahren liegt bei 58 Prozent, die von Frauen ohne Kinder bei 77 Prozent.1 Bei den Män- nern verhält es sich gerade umgekehrt wie bei den Frau- en: Die Erwerbstätigenquote von Männern mit Kindern liegt in der Schweiz mit 95 Prozent deutlich höher als bei Männern ohne Kinder (81 Prozent).2 Weil Karriere- unterbrechungen zu Humankapitalverlusten und somit zu Ungleichheiten bei der Karriere- und Lohnentwick- lung führen, ist es wichtig die Gründe für die Karriere- unterbrechungen von Müttern zu verstehen. Untersu- chungen zeigen, dass in der Schweiz viele Mütter arbei- ten möchten, es jedoch aufgrund eines mangelhaften Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen häufig nicht können (Buhmann 2001, Banfi und Iten 2007). Im Vergleich mit anderen OECD-Ländern ist das Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen in der Schweiz un- terdurchschnittlich (UNICEF 2008). Veränderte Erwerbssituation Mit der Geburt des ersten Kindes verändert sich nicht nur die Lebenssituation von Paaren, sondern oft auch die Erwerbssituation der Frauen meist grundlegend (Felfe 2008). Das am häufigsten verbreitete Erwerbsmodell von Paaren mit Kindern in der Schweiz ist das Modell «Mann Vollzeit, Frau Teilzeit» (45 Prozent), gefolgt vom Modell «Mann Alleinverdiener» (37 Prozent). Egalitäre oder neue Erwerbsmodelle (z.B. «beide Teilzeit» oder «Frau Vollzeit und Mann Teilzeit oder nicht erwerbstätig») sind höchst selten. Da Väter in den allermeisten Fällen einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, hängt die Möglichkeit von Frauen, auch in den Jahren nach der Geburt Voll- oder Teilzeit zu arbeiten, somit wesentlich davon ab, welche Kinderbetreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Wie Lindert (2004) zeigt, hat die Verfügbarkeit von Kin- derbetreuung und Elternurlaub nicht nur einen direkten Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung, sondern auch auf die Löhne. So weisen skandinavische Länder von allen OECD-Staaten die geringsten Lohnunterschiede von Müttern im Vergleich zu kinderlosen Erwachsenen glei- chen Alters und die höchsten Stundenlöhne von Frauen im Vergleich zu Männern auf (Lindert 2004). Der Fokus des NFP60-Projektes von INFRAS und SEW liegt auf der Bedeutung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschul- und Schulbereich und ihrer konkreten Ausgestaltung für die Familien-, Erwerbs- und Karriereentscheide von Frauen und Männern in der Schweiz. Es kann angenommen werden, dass eine Er- höhung der Quantität und Qualität des Betreuungsan- gebots weitgehende Wohlfahrtspotenziale birgt. Eine bezahlbare Kinderbetreuung von guter Qualität verbes- 1 Alle Fakten in diesem Abschnitt stammen von www.oecd.org/els/social/ family/database. 2 Bundesamt für Statistik, SAKE 2009. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 319 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat sert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und fördert die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt und somit die Gleichstellung der Geschlechter. Familienergänzen- de Betreuungsangebote könnten auch eine bedeutende Lösung für die sinkende Fertilitätsrate bieten, indem die Kosten für Kinder, die durch den Einkommensverzicht oder reduzierte Karrieremöglichkeiten entstehen, ge- senkt werden. Berufskompatible Angebote Familienergänzende Betreuung (abgekürzt FEB) wird im geplanten Projekt sehr umfassend definiert. FEB be- inhaltet Angebote im Frühbereich (Kindertagesstätten und Tagesfamilien) sowie Angebote auf Stufe der obli- gatorischen Schule (Blockzeiten und freiwillige schulische Tagesstrukturen wie Morgen-, Mittags- oder Nachmit- tagsbetreuung). Infras/SEW beschränkt sich jedoch auf die so genannten «berufskompatiblen» FEB-Angebote, das heisst auf Angebote, die einen genügend langen Zeit- raum abdecken, so dass die Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen können. Nicht-berufskompatible Angebote sind z.B. Spielgruppen, Kinderhütedienste, Aufgaben- hilfen oder Stützkurse. Weiterhin werden nur institu- tionalisierte Formen der familienergänzenden Betreuung (Angebote mit Meldungs- oder Bewilligungspflicht) be- trachtet. Informelle Betreuungsangebote wie Betreuung durch Verwandte oder in der Nachbarschaft können auch wegen ihrer sehr schwierigen Messbarkeit nicht berück- sichtigt werden. In einem ersten Schritt werden die Zusammenhänge zwischen der Nutzung von externer Kinderbetreuung und verschiedenen Indikatoren für die Ungleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt auf der Basis von Daten der Schweizerischen Arbeitskräfte befragung (SAKE) und des Schweizerischen Haushalts panels (SHP) beleuchtet. Einerseits werden verschiedenste Masse untersucht, welche das Arbeitsangebot und den Erfolg von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt beschreiben. Die einzelnen abhängigen Variablen sind hier die Beteiligung am Arbeitsmarkt, die Arbeitsstun- den, die berufliche Position bzw. Verantwortung am Ar- beitsplatz und nicht zuletzt der Stundenlohn. Anderer- seits will Infras/SEW auf Entscheidungen im Familien- leben, wie den Entscheid für Kinder, das Alter der Frau bei der Geburt des ersten Kindes, die Anzahl der Kinder am Ende des fertilen Alters und die Art der gewählten Kinderbetreuung eingehen. Wie oben beschrieben sind Familienpläne und letztlich der Entscheid für ein Kind die Hauptfaktoren, weswegen Frauen aus dem Arbeits- markt (temporär) ausscheiden und Karrieremöglichkei- ten vergeben. Aus diesem Grunde ist es wichtig, beide Dimensionen – die Familie und die Karriere – gemeinsam zu betrachten. Familie und Karriere Die multivariate Analyse mit SAKE- und SHP-Daten kann den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Indikatoren der familiären und der beruflichen Situation und den verschiedenen Komponenten der Kinderbetreu- ung abbilden. Sie kann jedoch nur Korrelationen darstel- len. Um den kausalen Effekt von der FEB auf die Chan- cen der Frau auf dem Arbeitsmarkt zu bestimmen, wird eine exogene Variation im Kinderbetreuungsangebot benötigt, d.h. Variation in der Betreuung, die nicht von den Eltern beeinflusst werden kann. Die Schweiz, mit ihrer beachtlichen Variation zwischen den Gemeinden in der nichtobligatorischen, jedoch auch der obligatori- schen Kinderbetreuung (z.B. Blockzeiten, Schuleintritt) bietet einen hervorragenden Ausgangspunkt, um den kausalen Einfluss der verschiedenen Komponenten der FEB auf Familien- und Berufsentscheidungen zu analy- sieren. Zugrunde liegt die Idee, dass das Angebot und die Ausgestaltung der FEB – im Gegensatz zur individu- ellen Betreuungssituation – exogen in das Entscheidungs- kalkül von Frauen und Männern bezüglich Familie und Beruf einfliesst. Mit anderen Worten: Angebot und Aus- gestaltung des FEB ist nicht direkt von nicht messbaren individuellen Präferenzen oder Einstellungen abhängig, weswegen man den kausalen Effekt des FEB auf die individuellen Entscheidungen im Familien- und Berufs- leben identifizieren kann. Gesamtschweizerische Datenbasis Damit überhaupt Aussagen zum Einfluss des FEB- Angebots gemacht werden können, müssen entsprechende Angebotsdaten verfügbar sein. Dies ist eine besondere Herausforderung des geplanten Projekts. Eine gesamt- schweizerische Statistik zur familienergänzenden Betreu- ung gibt es zurzeit nicht. Erst die neue Kinderbetreu- ungsverordnung (KiBeV) sieht eine solche Statistik vor (Art. 69). Bis zu deren Umsetzung wird es aber noch mehrere Jahre dauern. Für das geplante Forschungsvor- haben ist es jedoch zentral, über valide Daten zur Kin- derbetreuung in der Schweiz zu verfügen. Es ist daher vorgesehen, eine gesamtschweizerische Datenbasis zur familienergänzenden Kinderbetreuung zu erstellen. Da- bei wird man sich in erster Linie auf die verfügbaren kantonalen und kommunalen Daten abstützen und die- se bei Bedarf durch gezielte eigene Erhebungen ergänzen. Neben dem quantitativen Angebot an Betreuungsplät- zen (Versorgungsgrad) sollen auch weitere Angebotsaus- prägungen untersucht werden wie die Erschwinglichkeit des Angebots für die Eltern – z.B. gemessen an der Exis- tenz von einkommensabhängigen Elternbeitragsregle- menten – und die Qualität – gemessen am Betreuungs- verhältnis (Anzahl Kinder pro Betreuungsperson), das 320 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat kantonal geregelt wird. Ein weiterer wichtiger Faktor sind die steuerlichen Anreize, dass heisst, die Möglichkeit, Ausgaben für familienergänzende Kinderbetreuung steu- erlich abzuziehen. Dies wird in den kantonalen Steuer- gesetzen geregelt. Kernelement des Projekts ist eine ökometrische Ana- lyse, mit der der kausale Effekt der unterschiedlichen Komponenten der familienergänzenden Kinderbetreu- ung bestimmt werden soll. Dazu müssen die gesammelten FEB-Daten den oben erwähnten SAKE-Daten über den Gemeindeschlüssel hinzu gespielt werden. Durch dieses Zusammenspiel erhält man eine Datenbasis, die sowohl Informationen zu den verschiedenen Komponenten der FEB als auch zur individuellen Familien- und Karriere- situation enthält. Für die ökonometrische Analyse ist geplant, das sogenannte Matching-Verfahren anzuwen- den. Matching ist heutzutage eine weitverbreitete Eva- luationsmethode, welche benutzt wird, um den Effekt von «Programmen» zu evaluieren. Traditionelle Matching Schätzverfahren paaren unter Berücksichtigung von in- dividuellen Charakteristika (d.h. den Kontrollvariablen Geschlecht, Alter etc.) jeweils eine/n Programmteil neh- mende/n mit einer/m Nichtteilnehmenden und verglei- chen dann die jeweiligen Ergebnisse. Neuere Schätz- methoden «matchen» jeweils eine/n Programm teilneh- mende/n mit mehreren Nichtteilnehmenden und benut- zen dann gewichtete Mittelwerte um den Effekt des Programms zu berechnen (siehe z.B. Lechner 2002). Für unsere Zwecke werden wir für jede Person in der SAKE einen (oder mehrere) Counterpart(s) finden, welche in den individuell beobachtbaren Charakteristika (z.B. Ge- schlecht, Alter, Familienstand, Berufserfahrung, etc.) gleich sind, jedoch in einer Gemeinde leben, welche sich möglichst stark im Kinderbetreuungsangebot, nicht je- doch in anderen institutionellen Gegebenheiten (wie z.B. Teilzeitangebote, Steuersystem, Immigrantenanteil, etc.) von der Gemeinde der/des «Programmteilnehmenden» unterscheidet. Verzerrte Ergebnisse korrigieren Ein Kritikpunkt an dem Argument, dass das kommu- nale Kinderbetreuungsangebot exogen zu Entscheidun- gen einer einzelnen Person bzw. eines Paares ist, ist die Tatsache, dass sowohl Angebot als auch Struktur der Kinderbetreuung durch Migration und (zumindest lang- fristig) durch Wahlverhalten der Bevölkerung beeinflusst werden können. Falls diese Faktoren, die sich sowohl auf die Kinderbetreuung als auch auf Karriereplanung aus- wirken, nicht berücksichtig werden, erhält man verzerrte Ergebnisse (sog. Endogenitätsproblem). Dieses Endoge- nitätsproblem kann auf zweierlei Arten korrigiert werden: Eine Möglichkeit ist, ausgewählte lokale sozioökono- mische Indikatoren, wie z.B. den Steuersatz, die Bevöl- kerungsdichte, den Bildungsstand, die Erwerbsquote und die Wohneigentumsquote in die Analyse einzubeziehen. Alternativ kann man exogene kommunale Veränderun- gen, wie etwa eine Reform der Kinderbetreuung (z.B. Einführung von schulischen Tagesstrukturen, Erhöhung der öffentlichen Finanzierung der Kinderbetreuung) ausnutzen. Eine Evaluation solcher exogener Veränderungen, welche von der Wohnbevölkerung der Gemeinde nicht antizipiert wurde und somit nur das Kinderbetreuungs- angebot, nicht jedoch die individuelle Familien- und Karriereplanung direkt beeinflussen, erlaubt, den kau- salen Einfluss der Betreuung zu ermitteln. Hierfür bie- tet sich eine vertiefende Analyse für einzelne Kantone an, wo Zeitreihen zur Entwicklung des FEB-Angebots – Versorgungs- und Finanzierungsgrad – bestehen, (z.B. Kantone Zürich, Basel-Stadt, Zug und evtl. Genf). Auch für diesen Teil der Analyse werden die Daten der SAKE verwendet, da sie aufgrund ihrer Stichprobengrösse auch noch bei Betrachtung einzelner Kantone genügend Beobachtungen aufweist. Mittels dieser konzentrierten Analyse kann man neben dem Einfluss zeitlicher Trends im Betreuungsangebot, auch den Effekt von detaillier- ten Informationen zum Versorgungs- und Finanzierungs- grad, sowohl im Vorschul- als auch im Schulbereich, ermitteln. Interviews und Fokusgruppen Zum besseren Verständnis und zur Vertiefung der öko- nometrischen Schätzergebnisse sind in einem weiteren Schritt qualitative Interviews und Fokusgruppen geplant. In Gesprächen mit erwerbstätigen Müttern und Vätern wird die Bedeutung des familienergänzenden Betreu- ungsangebots und der damit verbundenen poli tischen Rahmenbedingungen (steuerliche Regelungen, Finan- zierung etc.) für ihre Erwerbs- und Karrieremöglich - keiten ausgelotet. Folgende Themen stehen im Vorder- grund: • Gründe für die Wahl des aktuellen Kinderbetreuungs- und Geschlechterarrangements, Vor- und Nachteile der aktuellen Arrangements, praktische und organisatori- sche Fragen rund um die Kinderbetreuung (wer holt/ bringt die Kinder, wer übernimmt die Betreuung im Krankheitsfall und während der Schulferien). • Relevanz der familienergänzenden Betreuung für die Vereinbarkeit, die Berufs- und Karrieremöglichkeiten im Vergleich zu anderen institutionellen und kulturel- len Faktoren (z.B. Teilzeitangebot, Rollenverständnis). • Konkrete Anforderungen an die familienergänzenden Betreuungsangebote, Relevanz der verschiedenen Aus- gestaltungsparameter (Angebotsstruktur, Preis, Qua- lität, Öffnungszeiten, Flexibilität, steuerliche Anreize etc.). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 321 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Insgesamt werden rund 25 Personen befragt. Die Inter- viewpartnerInnen und Teilnehmenden der Fokusgruppen werden nach regionalen (Deutschschweiz/Romandie; Gemeinden mit hohem/tiefem Versorgungsgrad) und sozioökonomischen Kriterien (Bildungsniveau, Einkom- men/Funktion und Erwerbsgrad) ausgewählt. Die Auswertungen der verschiedenen quantitativen und qualitativen Analysen münden in Handlungsemp- fehlungen zuhanden der verschiedenen Akteure im Be- reich der Gleichstellungs- und Familienpolitik auf Ebene von Bund, Kantonen, Gemeinden und Wirtschaft. Aus ihnen soll hervorgehen, mit welchen konkreten Mass- nahmen im Bereich der familienergänzenden Kinderbe- treuung ein möglichst wirkungsvoller Beitrag zur Förde- rung der Gleichstellung geleistet werden kann. Im Vergleich mit den bereits existierenden Studien erlaubt das geplante Projekt erstmals eine umfassende und simultane Analyse der verschiedensten Aspekte der familienergänzenden Kinderbetreuung auf nationaler Ebene. Dementsprechend ermöglicht es eine relative Beurteilung und Gegenüberstellung verschiedener Poli- tikmassnahmen zur Förderung der Frau im Berufsleben, welche für eine effektive Ausgestaltung der Gleichstel- lungspolitik in der Schweiz hilfreich ist. Das Forschungs- projekt zielt auf die Verbesserung der institutionellen Rahmenbedingungen für die Gleichstellung und soll da- zu beitragen, dass Frauen künftig die gleichen Berufs- und Karrierechancen haben wie Männer. Es liefert empirisch abgestützte Ergebnisse zur Bedeutung der quantitativen und qualitativen Ausgestaltung der Kinderbetreuung im Vorschul- und Schulbereich auf die Chancen der Frauen im Erwerbsleben. Auf diese Weise nützt sie den privaten und öffentlichen AkteurInnen, welche sich mit der Wei- terentwicklung der Strukturen im Bereich der Kinder- betreuung im Vorschul- und Schulbereich beschäftigen. Zitierte Literatur Banfi S. und Iten R. (2007): Familienergänzende Kinderbetreuung und Er- werbsverhalten von Haushalten mit Kindern, Studie im Auftrag des Staats- sekretariats für Wirtschaft (SECO), Zürich. Buhmann Brigitte (2001): Zahlen und Fakten zur haushaltexternen Kinder- betreuung in der Schweiz. Frauenfragen: 39-42. Felfe, Christina (2008): «The Child Penalty – What about Job Amenities»; University St.Gallen Discussion Paper no. 2008-22. Lechner M. (2002): Program Heterogeneity and Propensity Score Matching: An Application to the Evaluation of Active Labour Market Policies, The Review of Economics and Statistics, 84, 205–220. Lindert Peter H. (2004): Growing Public. Social Spending and Economic Growth since the Eighteenth Century. Cambridge. UNICEF (2008): The child care transition: A league table of early childhood education and care in economically advanced countries, Florenz (Report Card 8). Susanne Stern, dipl. geogr., Gender Management NDS, Bereichs- leiterin INFRAS AG. E-Mail: susanne.stern@infras.ch Christina Felfe, PhD, Assistenzprofessorin, Universität St.Gallen, Schweizerisches Institut für Empirische Wirtschaftsforschung (SEW). E-Mail: christina.felfe@unisg.ch 322 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Kathrin Bertschy Michael Marti Ecoplan Ecoplan Berufseinstieg und Lohndiskriminierung Frauen verdienen nach wie vor 20 bis 30 Prozent weniger als Männer. Diese Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern lassen sich zwar zu über 50 Prozent statistisch erklären – mit unterschiedlichen Berufser­ fahrungen und Qualifikationen, welche sich im Verlauf des Erwerbslebens ergeben. Zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs sollte es demnach aber keine Unter­ schiede geben. Dennoch existieren Anzeichen für eine unterschiedliche Entlöhnung bereits beim Einstieg ins Berufsleben, auch bei gleicher Ausbildung. Was sind die Ursachen der diskriminierenden Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern und zu welchem Zeit ­ punkt im Ausbildungs­ und Erwerbsverlauf entstehen diese? Ausgangslage und Fragestellungen Frauen verdienen nach wie vor weniger als Männer. International vergleichende Analysen zeigen, dass sich Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen zwar in den meisten Ländern in den letzten Jahrzehnten mas- siv reduziert haben, nach wie vor aber auf 20 bis 30 Pro- zent geschätzt werden. Für die Schweiz kann beobachtet werden, dass die durchschnittlichen Lohnunterschiede über den Zeitverlauf abgenommen und sich insbeson dere in Tieflohnberufen verringert haben.1 Die bestehenden Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern werden meist mit der unterschiedlichen Berufserfahrung und Fähigkeiten begründet, welche im Verlauf des Erwerbs- lebens entstehen. So lassen sich über 50 Prozent der Un- terschiede mit persönlichen Qualifikationsmerkmalen (Ausbildung, Alter), der beruflichen Stellung, der Berufs- erfahrung oder dem Tätigkeitsbereich statistisch erklären. Der übrige, unerklärbare Anteil von über 40 Prozent (Diskriminierungseffekt) der Lohnunterschiede bedeu- tet, dass Frauen nach wie vor ca. 10 Prozent weniger Lohn einzig aufgrund ihres Geschlechts erhalten. Ökonomische Studien, welche das Ausmass der Lohn- diskriminierungen zu schätzen versuchen, basieren meist auf Datengrundlagen, mit welchen die Berufserfahrung nur annäherungsweise kontrolliert werden kann und die absolvierten Ausbildungen ungenau erfasst sind. So wird die Berufserfahrung vielfach über das Alter (weniger Ausbildungsjahre) oder das Dienstalter ermittelt, womit Erwerbsunterbrüche nicht berücksichtigt werden. Da diese mehrheitlich Frauen betreffen, wird das effektive Ausmass der Lohndiskriminierung tendenziell über- schätzt. Die absolvierten Ausbildungen werden häufig nur in zusammengefassten Kategorien erfasst und An- gaben zu individuellen Fähigkeiten/Leistungen sind meist nicht vorhanden; dadurch entstehen zusätzliche Unge- nauigkeiten bei der Ermittlung der persönlichen Quali- fikationen bzw. des akkumulierten Humankapitals. Die bestehenden Analysen vermögen nicht aufzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt der (individuellen) Erwerbskarriere(n) Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern ent- stehen. Es stellt sich daher die Frage, ob Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern Ergebnis von unterschied- lichen Karriereverläufen und als solche erst ein paar Jahre nach dem Arbeitsmarkteintritt erkennbar sind. Oder ob bereits zum Zeitpunkt des Berufseinstiegs – selbst bei gleicher Ausbildung – Unterschiede ausgemacht werden können, was eigentlich nicht der Fall sein dürfte, zumal die schulische Vorbildung von jungen Frauen heu- te im Schnitt besser als die ihrer männlichen Kollegen ist. Dennoch existieren Anzeichen für eine unterschied- liche Entlöhnung bereits beim Einstieg ins Berufsleben auch bei gleicher Ausbildung. Ist diese unterschiedliche Entlöhnung das Ergebnis eigener Entscheidungen bei der Ausbildungsplatzwahl und/oder der Ausbildungs- platzvergabe durch die Lehrbetriebe, oder werden Frau- 1 Vgl. Souza-Poza (2004) und Strub et al. (2008). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 323 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat en trotz gleichwertiger Qualifikationen bei der Einstel- lung in gut bezahlte Berufe benachteiligt? Auf diese Fragen existieren bisher für die Schweiz keine Antworten. Bestehende Studien analysieren die Höhe der Lohnunterschiede zwischen den Geschlech- tern sowie die Anteile an erklärbaren und nicht erklär- baren Unterschieden, gehen aber nicht auf Ursachen und Entstehungszeitpunkt von Diskriminierung ein. Das Projekt BELODIS (Berufseinstieg und Lohndiskrimi- nierung) konzentriert sich auf diese Forschungslücke. Geschlechtsspezifische Unterschiede im Ausbildungsverlauf und beim Berufseinstieg Geschlechtsspezifische Unterschiede und dementspre- chende Selektionsmuster zeigen sich bereits früh im Bil- dungsverlauf. Bereits bei der Einstufung der Schülerinnen und Schüler in die Schultypen der Sekundarstufe I kön- nen diskriminierende Effekte betreffend Geschlecht und Migrationsstatus festgestellt werden. Bei vergleichbaren durchschnittlichen Schulleistungen erhalten Schweizer Mädchen zu 83 Prozent, Schweizer Jungen aber nur zu 70 Prozent einen Sekundarschulentscheid, bei ausländi- schen Kindern ist diese verzerrte Leistungsbeurteilung noch ausgeprägter.2 Das Geschlecht der Schüler be- einflusst demnach die Notengebung, ein Phänomen, das häufig mit geschlechtsrollenstereotypen Vorstellungen der (auf dieser Schulstufe) mehrheitlich weiblichen Lehr- personen zu erklären versucht wird.3 Der erste Schritt in den Arbeitsmarkt erfolgt in Län- dern mit dualen Ausbildungssystemen4 nicht erst nach Abschluss der Berufsbildung, sondern bereits mit dem Abschluss der obligatorischen Schule, wenn Schulabgän- gerinnen- und abgänger mit der Herausforderung kon- frontiert werden, einen ihnen entsprechenden Ausbil- dungsplatz zu finden. Frauen haben stärker von der all- gemeinen Bildungsexpansion profitiert und im Hinblick auf den Erwerb allgemeiner Bildungszertifikate im Ver- gleich zu den Männern aufgeholt, bzw. diese in Teilen bereits überholt. Und obwohl sie zudem von der verzerr- ten Leistungsbeurteilung beim Sekundarschulentscheid profitieren, gelingt es ihnen dennoch schlechter als ihren Kollegen, ihre Präferenzen für einen Lehrberuf zu reali- sieren. Um eine vergleichbar attraktive Lehrstelle zu erhalten, müssen Mädchen bessere schulische Qualifika- tionen ausweisen als Jungen.5 Sie beschränken sich in ihrer Auswahl in hohem Masse auf frauentypische Aus- bildungsstellen und begnügen sich häufiger mit weniger anspruchsvollen Ausbildungswegen, zudem weichen sie häufiger auf schulische Ausbildungsgänge aus. Die drei genannten Aspekte sind Merkmale für Ausbildungen, welche seltener in einen gut entlöhnten Beruf führen und zudem vergleichsweise tiefe Lehrlingsentlöhnungen auf- weisen.6 Ist dieser Berufsfindungsprozess der weiblichen Jugend- lichen in weniger prestigeträchtigen Ausbildungsgängen Ergebnis einer subjektiven Wahl (Selbstselektion der Mädchen in Ausbildungen, welche in schlechter entlöhn- te Berufe führen) oder Ergebnis des Auswahlverfahrens der Lehrmeister? Ergebnisse aus deutschen Studien belegen, dass Frauen bei der Ausbildungsplatzvergabe benachteiligt werden. Demnach bemühen sich Frauen aktiver bei der Ausbil- dungsplatzvergabe und bewerben sich häufiger und er- halten dennoch nur rund ca. 42 Prozent der Ausbildungs- plätze, dies trotz formal besseren Qualifikationen im Verhältnis zur männlichen Vergleichsgruppe.7 Die tiefe- ren Lehrstellenchancen weiblicher gegenüber männlicher Jugendlichen werden mit Geschlechterstereotypen (wo- nach z.B. der Lebenslauf junger Frauen nicht auf konti- nuierliche Erwerbsarbeit ausgerichtet sei) zu begründen versucht, welche im Rahmen betrieblicher Selektionen wirksam werden.8 Obwohl der erlernte Beruf das zur Auswahl stehende Berufsspektrum stark vorstrukturiert, gehen Frauen und Männer mit einer abgeschlossenen Ausbildung auf Se- kundarstufe II beruflich häufig unterschiedliche Wege. Das Spektrum an Tätigkeiten, das Frauen zur Verfügung steht, ist im Vergleich zu ihren Kollegen ungleich enger: Ausbildungsgewinne von Frauen in von Männern domi- nierten Berufen gehen teilweise wieder verloren, denn einem Teil der jungen Frauen gelingt es nicht, einen Ar- beitsplatz im besser bezahlten, gewerblich-technischen Bereich auch einzunehmen. Und in von Frauen domi- nierten (Ausbildungs-)Berufen zeigt sich der gegentei lige Effekt, dass beim Übergang ins Erwerbsleben eine noch stärkere Konzentration von Frauen zu beobachten ist, weil Männer diese Berufe verlassen.9 Erste Ergebnisse bezüglich Berufseinstieg von Lehr- abgängern auf Basis einer Teilstichprobe der TREE- Daten zeigen die negativen Folgen des stark segregierten Ausbildungs- und Arbeitsmarkts in der Schweiz: Frauen sind fast doppelt so häufig (zu 26 Prozent) prekär be- schäftigt wie Männer und im Tieflohnbereich im Ver- gleich zu ihren Kollegen markant übervertreten. Sie verdienen bei vergleichbaren Bedingungen und Quali- 2 Vgl. Haeberlin et al. (2004). 3 Vgl. Kreienbaum (2001). 4 Duale Berufsausbildungssysteme, welche die theoretische mit einer praxisnahen Ausbildung im Betrieb kombinieren, sind einzig in Deutsch- land, der Schweiz und Österreich (weniger stark auch in Dänemark und den Niederlanden) verbreitet, wo bis zu 70% (vgl. Borkowsky 2001, SKBF 2010) der Jugendlichen eine duale Ausbildung durchlaufen. 5 Vgl. Haeberlin et al. (2004). 6 Vgl. Palamidis & Schwarze (1989): 121, Imdorf (2005): 263, Blossfeld (2009): 115; Granato & Schittenhelm (2001). 7 Vgl. Blossfeld (2009): 113. 8 Vgl. Haeberlin et al. (2004) / Phelps (1972). 9 Vgl. Leemann & Keck (2005): 146. 324 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat fikationen im Durchschnitt monatlich rund 10 Prozent weniger als Männer.10 Forschungsthesen zu den Ursachen der Lohndiskriminierung beim Berufseinstieg Aus den bisherigen Erkenntnissen lassen sich zwei unterschiedliche Erklärungsansätze ableiten: Erklärungsansatz 1: Lohnunterschiede sind Ergebnis einer vorgelagerten, indirekten Diskriminierung. Sie ent- stehen entweder über eine Selbstselektion der Mädchen in Ausbildungen, welche in schlechter bezahlte Berufe münden. Oder über eine Fremdzuteilung in diese Be rufe, weil Mädchen bei der Vergabe dieser Ausbildungsplätze durch die Lehrberufsbetriebe benachteiligt werden. Erklärungsansatz 2: Die Diskriminierung entsteht bei der Stellenvergabe, indem Betriebe vorzugsweise Männer einstellen, selbst wenn Bewerbungen von gleich gut qua- lifizierten weiblichen und männlichen Personen vorliegen. Dies geschieht basierend auf Vorurteilen, z.B. dass Män- ner lieber Männer einstellen, oder aufgrund der Annah- me, dass Frauen ihren Beruf aus familiären Gründen wieder aufgeben könnten.11 Beide Erklärungsansätze haben denselben Effekt (Frauen verdienen trotz vergleichbaren Qualifikationen weniger als Männer, und dies mit grosser Wahrschein- lichkeit bereits beim Eintritt ins Berufsleben); um die Lohndiskriminierung zu reduzieren, müssen aber unter- schiedliche Massnahmen ergriffen werden: Im ersten Fall sind Selektionsmechanismen bei der Ausbildungswahl zu hinterfragen und es gilt, sowohl beim Berufsfindungs- prozess in der Schule, wie auch bei der Vergabe der Lehr- stellen anzusetzen. Im zweiten Fall müsste die geschlechts- spezifische Selektion von Unternehmen/Branchen bei der Anstellung von Berufseinsteigern abgebaut werden. Methodisches Vorgehen und Datengrundlage BELODIS untersucht die geschlechtsspezifischen Un- terschiede und Präferenzen sowie deren Ursachen beim Übertritt in den Arbeitsmarkt auf zwei Ebenen: Zum einen auf der individuellen Ebene über eine Analyse der Ausbildungs- und Erwerbsverläufe, hier werden statis- tisch-deskriptive und statistisch-ökonometrische Auswer- tungen auf Basis einer neuen Datengrundlage vorgenom- men. Zum anderen auf der Ebene der Betriebe, hier ist eine Betriebsbefragung in ausgewählten Branchen mit vermuteter Lohndiskriminierung vorgesehen. Die ersten Auswertungen erfolgen mit Daten aus der Schweizer Jugendlängsschnittstudie TREE (www.tree-ch. ch). TREE steht für Transitionen von der Erstausbildung ins Erwerbsleben und ist in der Schweiz die erste natio- nale Längsschnittuntersuchung zum Übergang Jugend- licher von der Schule ins Erwachsenen- und Erwerbs- leben. Im Zentrum dieser Erhebung stehen die Aus- bildungs- und Erwerbsverläufe nach Austritt aus der obligatorischen Schule. Die TREE-Stichprobe umfasst gut 6000 Jugendliche, die im Jahr 2000 am Projekt PISA (Programme for International Student Assessment) teil- genommen haben und im selben Jahr aus der obligato- rischen Schulpflicht entlassen wurden. Die Stichprobe ist national und sprachregional repräsentativ. Von 2001 bis 2007 wurden jährliche Befragungen zur aktuellen Situ- ation durchgeführt. Retrospektive Fragen und Nachbe- fragungen ermöglichen zudem die Abbildung monatsge- nauer individueller Ausbildungs- und Erwerbsverläufe. Zurzeit steht die 8. Befragung zur Situation der jungen Erwachsenen 10 Jahre nach ihrem Schulaustritt kurz vor dem Abschluss. Diese Daten ermöglichen Analysen auf der Ebene der individuellen Berufsverläufe. Es kann untersucht werden, ob und welche genderspezifische Unterschiede bei Ar- beitsmarkteintritten und bei der Entwicklung der Be- rufsverläufe in den ersten Erwerbsjahren existieren. Die Einstiegslöhne nach Geschlecht können getrennt für verschiedene (Berufs-)Ausbildungen, Branchen und Sprachregionen analysiert werden. Mittels ökonometrischer Methoden können die Lohn- unterschiede der Berufseinsteiger unter Berücksichtigung ihrer absolvierten Berufsausbildungen und weiterer Er- klärungsfaktoren für den individuellen Erwerb von Qua- lifikationen geschätzt und in erklärbare und diskriminie- rende Anteile zerlegt werden. In die Untersuchung flies- sen auch bisher nicht kontrollierbare Merkmale (z.B. individuelle Leistung über Noten und Pisa-Testergebnis- se oder die exakte Berufserfahrung) mit ein, was die Schätzungen deutlich verbessert. Indem die Schätzungen für die gleiche Kohorte 3 bis 6 Jahre nach dem Berufs- einstieg wiederholt werden, kann die Entwicklung der Lohnunterschiede über die ersten Berufsjahre und der Zeitpunkt des Auftretens von diskriminierenden Lohn- unterschieden analysiert werden. Zudem wird untersucht, ob Mädchen bei der Vergabe der prestigeträchtigen Aus- bildungsplätze durch die Lehrberufsbetriebe benachtei- ligt werden und ob junge Frauen, welche eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, trotz gleichen Qualifi- kationen wie ihre männlichen Kollegen länger auf Stel- lensuche sind bzw. seltener Zugang zu prestigeträchtigen Stellen finden. 10 Vgl. Bertschy et al. (2007). 11 Vgl. z.B. Beckers «Taste for discrimination»-Theorie (1971). Demnach sind rational nicht begründbare Vorurteile der Arbeitgeber für die Dis- kriminierung von Frauen bei betrieblichen Personalentscheidungen verantwortlich. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben demnach Vor- urteile und Vorlieben für Arbeitnehmende mit speziellen demographischen Merkmalen und bevorzugen in der Regel solche, die die gleichen Merk- male wie sie selbst aufweisen (Männer stellen Männer ein, wünschen keine Frauen als Vorgesetzte, etc.). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 325 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Die Überprüfung des zweiten Erklärungsansatzes, wo- nach diskriminierende Lohnunterschiede beim Berufs- eintritt entstehen, weil Betriebe aus verschiedenen Grün- den das männliche Geschlecht vorziehen und Bewerbe- rinnen benachteiligen, erfolgt über eine Betriebsbefra- gung in ausgewählten Branchen mit vermuteter Lohn- diskriminierung. Im Fokus steht hierbei die Frage, ob Betriebe in diesen Branchen trotz Bewerbungen von Frauen mit gleichwertigen Qualifikationen häufiger den männlichen Bewerbern den Vorzug geben und sich somit der geschlechtsspezifische Effekt bei den Aufstiegschan- cen verfestigt, indem stark nachgefragte und nur von Männern besetzte Berufe höhere Aufstiegs- und Ein- kommensmöglichkeiten erhalten und sich dieser Effekt durch die selektive Vergabe weiter verstärkt. Projektbedeutung und Nutzen der erwarteten Ergebnisse Das Projekt wird neue Hinweise zur Ursache von Un- gleichheiten mit Fokus auf einen prägenden Lebensab- schnitt (Berufseinstieg) liefern, aus dem sich Hinweise für die Bildungs- und Arbeitsmarkt- sowie die Gleich- stellungspolitik ergeben. Wenn Ursachen und Entste- hungszeitpunkt der Lohnunterschiede besser geklärt sind, können zweckmässige Massnahmen gegen die Lohndis- kriminierung ergriffen werden. Zudem wird erstmals ein Vergleich mit andern Ländern ermöglicht, die in diesem Bereich der Berufsbildungsforschung bereits weiter sind. Literatur Bertschy Kathrin, Böni Edi, Meyer Thomas (2007). An der zweiten Schwelle: Junge Menschen im Übergang zwischen Ausbildung und Arbeitsmarkt. Er- gebnisübersicht des Jugendlängsschnitts TREE. Bern. Blossfeld Hans-Peter (2009). Geschlechterdifferenzen im Bildungssystem. In: Jahresgutachten 2009/vbw, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (Hrsg.), VS Verlag für Sozialwissenschaften,Wiesbaden. Borkowsky Anna (2001). Women and Men in Swiss vocational education. In: Gonon Philipp et al. (Hrsg.): Gender perspectives on vocational education: historical, cultural and policy aspects, S. 19–34. Bern: Peter Lang. Granato Mona, Schittenhelm Karin (2001). Perspektiven junger Frauen beim Übergang zwischen Schule und Ausbildung. In: BWP Berufsbildung in Wis- senschaft und Praxis, 2001 (2001) 6, S. 13–17. Haeberlin Urs, Imdorf Christian, Kronig Winfried (2004). Von der Schule in die Berufslehre: Untersuchungen zur Benachteiligung von ausländischen und von weiblichen Jugendlichen bei der Lehrstellensuche. Haupt Verlag, Bern. Kreienbaum Maria A. (2001). Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Überlegungen zum Zusammenhang von Leistungsbewertung und Geschlecht. In: Solzbacher C., Freitag Ch. (Hrsg.), Anpassen, verhindern, abschaffen? Schulische Leis- tungsbewertung in der Diskussion, Bad Heilbrunn 2001. Leemann Regula J., Keck Andrea (2005). Der Übergang von der Ausbildung in den Beruf. Bedeutung von Qualifikation, Generation und Geschlecht. Neuchâtel: Bundesamt für Statistik. Palamidis Helene, Schwarze Johannes (1989), Jugendliche beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung und in die Erwerbstätigkeit (Mitteilun- gen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 22 (1), S. 114–124. Sousa-Poza Alfonso (2004). The Gender Wage Gap and Occupational Segre- gation in Switzerland, 1991–2001. In: Schweizerische Zeitschrift für Sozio- logie, 29(3), S. 399–415. Strub Silvia, Gerfin Michael, Büttikofer Aline (2008). Vergleichende Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006: Untersuchung im Rahmen der Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes. Universität Bern, Büro für arbeits- und sozial- politische Studien BASS AG (Hrsg.). Kathrin Bertschy, lic. rer. pol., Consultant im Bereich Arbeitsmarkt und Bildung bei Ecoplan. E-Mail: kathrin.bertschy@ecoplan.ch Michael Marti, Dr. rer. pol., Geschäftsfeldleiter Arbeitsmarkt und Bildung bei Ecoplan. E-Mail: michael.marti@ecoplan.ch 326 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Natascia Nussberger Bundesamt für Justiz Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Die geltenden Bestimmungen über den Vorsorgeaus­ gleich bei Scheidung (Art. 122–124 ZGB) sind seit deren Inkrafttreten (1. Januar 2000) Gegenstand verbreiteter Kritik. Diese lässt sich allerdings nicht auf einen gemeinsamen Nenner bringen, da sie vielfältig ist und zum Teil in ganz verschiedene Richtungen geht. Der Bundesrat hat in Erfüllung einer Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats einen Vorentwurf für die Änderung des Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) verfasst. Ausgangslage Zu den vermögensrechtlichen Folgen der Eheschei- dung gehören die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 i.V.m. Art. 181 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB]), die Teilung der beruflichen Vorsor- ge (Art. 122 ff. ZGB) und die Festsetzung des nachehe- lichen Unterhalts (Art. 125 ff. ZGB). In Bezug auf die Vorsorge hält Art. 111 der Bundesverfassung fest, dass die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf dem sog. «drei-Säulen-Konzept» beruht, d.h. auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Im Scheidungsfall wird die Re- gelung der ersten Säule dem Sozialversicherungsrecht überlassen, während die dritte Säule dem Güterrecht untersteht. Diese zwei Bereiche werden von der aktuel- len Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung nicht tangiert. Grundzüge des geltenden Rechts Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte im Schei- dungsfall jeweils Anspruch auf die Hälfte der Austritts- leistung, die der andere Ehegatte während der Ehedauer gebildet hat. Unter «Austrittsleistung» ist der Anspruch zu verstehen, der einer Person gegenüber ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zusteht, wenn sie beispielsweise bei einem Stellenwechsel von einer Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge in eine andere übertritt (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Von der bei der Scheidung vorhandenen Austrittsleistung wird die aufgezinste Austrittsleistung abgezogen, die ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits erwor- ben hatte. Die Hälfte dieses Differenzbetrages steht dann dem andern Ehegatten zu. Als Stichdatum für die Berech- nung des Wertes der Austrittsleistungen ist der Zeitpunkt der Ehescheidung festgesetzt (Art. 22 Abs. 2 FZG). Verzicht und Ausschluss der Teilung (Art. 123 ZGB) Auf die Teilung der Austrittsleistungen, gestützt auf Art. 122 ZGB, kann zum Voraus ebenso wenig verzichtet werden wie auf den nachehelichen Unterhalt. Die Sicher- stellung einer angemessenen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge liegt nämlich im öffentlichen Interes- se. Dies schliesst aber einen Verzicht im Scheidungszeit- punkt nicht in jedem Fall aus. Art. 123 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Ehegatten in der Scheidungsvereinbarung auf eine Aufteilung verzichten können, sofern die Vor- sorge der berechtigten Person auf andere Weise sicher- gestellt ist. Dabei hat das Gericht zu achten, dass diese Mittel auf Seiten des anspruchsberechtigten Ehegatten gleichermassen dem Vorsorgezweck dienen. Das Gericht kann die Aufteilung der Austrittsleistungen gegen den Willen der berechtigten Person ganz oder teilweise ver- weigern, wenn diese – im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung – offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Entschädigung (Art. 124 ZGB) Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorge- fall bereits eingetreten, sei es, dass er das Rentenalter erreicht hat, sei es, dass er invalid geworden ist, so spricht das Gericht eine angemessene Entschädigung zu (Art. 124 ZGB). Eine Entschädigung kann auch «aus anderen Gründen» zugesprochen werden, wenn z.B. ein Ehegatte einer ausländischen Versicherungseinrichtung ange- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 327 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat schlossen ist und das massgebende ausländische Recht keine Aufteilungsmöglichkeit kennt. Angemessen ist eine Entschädigung, wenn sie die Ehedauer, die unterschied- lichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien je nach Alter und die anderen wirtschaftlichen Verhältnisse mit Blick auf die Vorsorge berücksichtigt. Die Entschädigung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Ist ausserhalb der be- ruflichen Vorsorge genügend Vermögen vorhanden, so kann eine Kapitalabfindung vereinbart werden. Eine Entschädigung ist aber auch in Rentenform möglich.1 Kritik am geltenden Recht Die vorstehend skizzierte Rechtslage besteht seit 1. Ja- nuar 2000 und ist seither Gegenstand verbreiteter Kritik. Am 10. November 2005 beauftragte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats den Bundesrat mit einer Motion, den Reformbedarf im Bereich des Vorsorgeaus- gleichs und der Kinderbelange abzuklären. Die Motion wurde vom Bundesrat in der Folge zur Annahme emp- fohlen und sowohl vom National- als auch vom Stände- rat überwiesen. Zur Einreichung dieser Motion gaben die parlamen- tarischen Initiativen Thanei und Sommaruga Anlass.2 Sie verlangten im Wesentlichen, • dass die Voraussetzungen des Verzichts auf die Teilung erschwert würden; • dass die hälftige Teilung der Austrittsleistungen zwin- gend und von Amtes wegen durchgeführt werde; • dass eine Teilung der Austrittsleistungen ausgeschlos- sen sei, wenn eine Person ihren Unterhaltspflichten während der Ehe nicht nachgekommen sei oder eine schwere Straftat gegenüber dem anderen Ehegatten oder dieser nahestehenden Personen begangen habe; • dass die hälftige Teilung als Grundsatz gelte und die Gerichte die Entschädigung gestützt auf klare Bemes- sungsgrundlagen von Amtes wegen festzulegen hätten. Die beiden Vorstösse griffen die Kritik auf, die in den Ergebnissen des Forschungsprojekts «Evaluation Vor- sorgeausgleich» im Rahmen des Nationalen Forschungs- programms 453 festgehalten wurde. Demgegenüber war eine Umfrage zum Scheidungsrecht bei Richterinnen bzw. Richtern und Anwältinnen bzw. Anwälten sowie Mediatorinnen bzw. Mediatoren seitens des Bundesamts für Justiz zum Schluss gekommen, dass die Gerichte und die Anwaltschaft mehr Flexibilität und Praktikabilität der gesetzlichen Regelung forderten. Geschiedene Witwen Ein besonderes Problem stellt sodann der Fall der sog. geschiedenen Witwen dar. Ist ein Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung bereits pensioniert oder invalid, ist eine Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 124 ZGB aus- geschlossen, und es ist eine Entschädigung auszurichten (vgl. Ziff. 1c). Ist beim verpflichteten Ehegatten kein Ver- mögen vorhanden, muss sich der berechtigte Ehegatte – meist die Frau – mit einer Unterhaltsrente begnügen. Finanziert wird diese mit der Rente des Mannes. Für die Frau geht diese Lösung so lange in Ordnung, als ihr Ex- Mann lebt. Ihre Situation kann sich aber dramatisch ver- schlechtern, wenn dieser stirbt und die Unterhaltsrente deshalb wegfällt (Art. 130 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall kann es nämlich passieren, dass sie danach nur noch eine Witwenrente im Rahmen des Obligatoriums nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erhält.4 Die geschiedene Witwe steht in diesem Fall deutlich schlech- ter da als die «echte» Witwe, die auch Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung erheben kann. Dies gilt als umso stossender, als die Vor- sorgemittel, von denen die Witwe gerade nicht profitiert, häufig zu einer Zeit geäufnet worden sind, als der Ver- storbene noch mit der (jetzt) geschiedenen Witwe ver- heiratet war. Diese Lücke in der Vorsorge einer geschie- denen Frau nach dem Tod ihres früheren Ehemannes hat zur Einreichung der parlamentarischen Initiative Vreni Hubmann 07.454 vom 22. Juni 2007 «Änderung der Schei- dungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalls. Änderung von Artikel 124 ZGB» geführt. Am 16. Januar 2009 hat die zuständige Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrats einstimmig beschlossen, der Initiative Folge zu geben. Diesem Entscheid schloss sich am 17. August 2009 die Rechtskommission des Ständerats an. Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfs Vorentwurf des Bundesrats Das Bundesamt für Justiz setzte im Jahr 2007 eine Expertenkommission mit dem Auftrag ein, den gesetz- geberischen Handlungsbedarf im Bereich des Vorsor- geausgleichs zu evaluieren und Verbesserungsvorschlä- ge zu unterbreiten. Gestützt auf diese Arbeiten entwarf das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Vernehmlassungsvorlage mit folgenden Neuerungen: 1 Vgl. Botschaft BBl 1996 I, S. 105 f.; BGer 5C.66/2002 vom 15. Mai 2003; BGE 131 III 1. 2 Parlamentarische Initiative Anita Thanei 04.405 vom 8. März 2004, Scheidungen. Vorsorgeaus-gleich; Parlamentarische Initiative Carlo Som- maruga 04.405 vom 9. März 2004, Scheidung. Effektive Gleichbehand- lung der Frau bei den BVG-Austrittsleistungen. 3 Baumann Katerina/Lauterburg Margareta, NFP 45/Probleme des Sozi- alstaates, Forschungsprojekt «Evaluation Vorsorgeausgleich», 4045– 64783, Bern 2004. 4 Vgl. BGE 134 V 208. 328 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) Als wesentliche Neuerung schlägt die Vorlage eine Tei- lung der Austrittsleistung bzw. des Kapitalwerts der Leis- tungen auch für den Fall vor, dass im Zeitpunkt der Schei- dung der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, sei es, dass der verpflichtete Ehegatte invalid oder bereits pensioniert ist (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG). Mit dieser Lösung sollte auch die oben erwähnte Proble- matik der sog. geschiedenen Witwen gelöst oder zumindest entschärft werden. Die Berechnung der Austrittsleistung soll bei laufender Invalidenrente aufgrund des versicher- ten Lohns erfolgen, der der Invalidenleistung zugrunde gelegt wurde (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d VE- FZG). Wird im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens eine Altersrente ausgerichtet, so soll die Austrittsleistung dem reglementarischen Rentenbarwert entsprechen (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22e VE-FZG). Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB) In der Vorlage wird ausdrücklich geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht (Art. 122 Abs. 2 VE-ZGB) oder die Ehegatten (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB) vom Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel abweichen dürfen. Der Vor- entwurf trägt dabei den Bedürfnissen der Praxis nach Flexibilität Rechnung und schlägt vor, dass ein Ehegatte in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf den Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten kann, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sichergestellt bleibt. Die Gerichte müssen nach wie vor den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen vornehmen (Art. 141 Abs. 3 ZGB).5 Im Übrigen hat das Gericht wie im alten Recht die Möglichkeit, die Teilung der Austritts- leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, wenn sie offensichtlich unbillig wäre. Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 5 Abs. 3 VE-FZG) Will heute ein Ehegatte einen Teil seiner beruflichen Vorsorge für Wohneigentum vorbeziehen, so muss sein Ehegatte schriftlich zustimmen (Art. 30c BVG). Nach einem Vorbezug kann der Grundeigentümer ohne Zu- stimmung des Ehegatten weitere Grundpfandrechte er- richten. Dies kann zur Gefährdung der in das Wohnei- gentum investierten Vorsorgegelder führen. Um dieses Risiko zu minimieren, schlägt der Vorentwurf des Bun- desrats vor, dass künftig der Ehegatte bzw. die eingetra- gene Partnerin oder der eingetragene Partner der Be- gründung eines Grundpfandrechts zustimmen muss, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann – wie beim Vorbezug selber – das Zivilgericht angerufen werden (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG). Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG) und Aufteilung des Zinsverlustes (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) Die Expertenkommission hatte in ihrer Mehrheit vorgeschlagen, es dem Gericht bzw. den Parteien zu erlauben, den massgebenden Zeitpunkt für die Berech- nung der Austrittsleistungen zu bestimmen, der aber nicht mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt hätte liegen dürfen, in dem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwächst. Der Bundesrat erachtete diese Lösung als nicht befriedigend. Nach wie vor könnten die Beteilig- ten nämlich nicht wissen, wann das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen wird. Der Bundesrat schlägt in seinem Vorentwurf vor, auf den Zeitpunkt des Schei- dungsbegehrens und somit die Rechtshängigkeit abzu- stellen (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG). Der gleiche Zeitpunkt gilt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Damit wird ein praktikables Datum festgesetzt, das ein Taktieren verunmöglicht und Rechtssicherheit schafft. Dass damit die während des Scheidungsverfah- rens gebildete Austrittsleistung nicht hälftig geteilt wird, wird im Interesse einer einfachen Lösung in Kauf ge- nommen. Im Übrigen bietet der Bundesrat in Art. 22a Abs. 3 VE-FZG eine Lösung für die in der Lehre kontroverse Frage, wer den Zinsverlust zu tragen hat, wenn Vorsor- gemittel in Wohneigentum investiert werden.6 Zu diesem Verlust kommt es, weil in diesem Fall die Vorsorgegelder keinen Zins mehr abwerfen. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Expertenkommission schlägt der Bun- desrat vor, den Zinsverlust anteilsmässig dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen zu belasten und entsprechend aufzuteilen. Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung (Art. 22c VE-FZG) Die geltende gesetzliche Regelung sieht bei der Über- weisung von Guthaben im Rahmen des Vorsorgeaus- gleichs keine ausdrücklichen Bestimmungen zu obliga- torischen und überobligatorischen Anteilen des zu überweisenden Guthabens vor. Besonders stossend ist es, wenn das Guthaben, das von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten dem BVG-Altersguthaben belastet und überwiesen wird, wie ein Einkauf behandelt 5 Art. 141 ZGB wird mit Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilpro- zessordnung am 1. Januar 2011 aufgehoben und durch Art. 280 Abs. 3 ZPO ersetzt. 6 Vgl. Urteil B 8/06 vom 16.8.2006 (auszugsweise publiziert in BGE 132 V 332). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 329 Gender oder Gleichstellung im WohlfahrtsstaatSchwerpunkt und dem überobligatorischen Guthaben des berechtig- ten Ehegatten gutgeschrieben wird. Da die Mindestbe- stimmungen des BVG, insbesondere betreffend Zinssatz und Umwandlungssatz, nicht für die überobligatorischen Ansprüche gelten, kann dieses Vorgehen dazu führen, dass trotz hälftiger Teilung im Vorsorgefall beträchtlich tiefere Leistungen erfolgen. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu verhindern, schlägt der Vorentwurf vor, die zu übertragende Austrittsleistung im Verhältnis des Al- tersguthabens nach Art. 15 BVG zum überobligatori- schen Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeits- einrichtung des verpflichteten Ehegatten zu belasten und bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben zuzuordnen (Art. 22c VE-FZG). Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 22f VE-FZG) Art. 22f VE-FZG macht den Weg dafür frei, dass der berechtigte Ehegatte die bei der Scheidung erhaltene Austrittsleistung zu vertretbaren Bedingungen in eine Altersrente umwandeln kann. Damit es dazu kommt, muss er bei der Scheidung die Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung übertragen. Diese übernimmt damit eine neue Aufgabe. Die Übertragung der Austrittsleistung auf die Auffangeinrichtung ist allerdings freiwillig. Der berechtigte Ehegatte kann die Austrittsleistung auch wie bisher in eine Freizügigkeitseinrichtung einbringen. So- fern ein Einkauf bei der eigenen Vorsorgeeinrichtung möglich ist, kann die Austrittsleistung auch dafür ver- wendet werden. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, in dem der berechtigte Ehegatte nach der Scheidung seinen Beschäftigungsgrad erhöht. Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG) Die Vorsorgeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden (Art. 24a VE-FZG). Damit wird es für die Scheidungsgerichte leichter, beim Vorsorgeausgleich al- le einschlägigen Vermögenswerte zu berücksichtigen. Internationale Verhältnisse (Art. 61 und 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]) Der Bundesrat schlägt vor, Art. 61 Abs. 2–4 IPRG zu streichen. Damit entfällt die bisherige Anknüpfung an das ausländische Heimatrecht; der Vorsorgeausgleich erfolgt stets nach schweizerischem Recht. Die Änderung bringt für Rechtssuchende und Gerichte eine willkom- mene Erleichterung und Vereinfachung. Durchsetzungs- probleme gegenüber schweizerischen Vorsorgeeinrich- tungen entfallen und aufwendige Recherchen sowie ordre public­Fragen werden gegenstandslos. Der Vorentwurf erweitert die Zuständigkeitsbestim- mungen für die Ergänzung oder Abänderung von Ent- scheidungen über die Teilung der Ansprüche gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Art. 64 Abs. 1bis VE-IPRG). Neuer Anknüpfungspunkt soll der Sitz der Vorsorgeeinrichtung sein. Weiteres Vorgehen Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, das vom 16. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 dauerte, haben 25 Kantone, 5 politische Parteien und 22 Organisationen zum Vorentwurf des EJPD Stellung genommen. Die Vor- schläge für die Verbesserung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung wurden von einer klaren Mehrheit grundsätz- lich begrüsst. Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und beschlossen, an den meisten Punkten des Vorentwurfs festzuhalten. Im Übrigen hat er folgendes entschieden: Erstens soll die Verzichtsregelung des Vor- entwurfs (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB) mit der Möglichkeit der überhälftigen Teilung ergänzt werden. Zweitens soll darauf verzichtet werden, die Aufteilung und die Berech- nung des Zinsverlustes zu regeln, wenn Vorsorgemittel in Wohneigentum investiert worden sind (Art. 22a Abs. 3 VE-ZGB). Diese Frage soll nach wie vor von der Recht- sprechung zu beantworten sein. Drittens soll die Eidge- nössische Kommission für die berufliche Vorsorge beauf- tragt werden, die neuen Berechnungsregeln (Art. 122 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) auf ihre Durchführbarkeit und Praktikabilität hin zu überprüfen sowie eine Überprüfung der durch die Einführung der Meldepflicht verursachten Kosten vorzunehmen. Gleich- zeitig hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, bis Ende 2011 eine Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuchs auszuarbeiten. Natascia Nussberger, Anwältin, Fachbereich Zivilrecht und Zivil- prozessrecht, Bundesamt für Justiz. E-Mail: natascia.nussberger@bj.admin.ch 330 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 schwerpunkt Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Bernd Marin Eszter Zólyomi European Centre for Social Welfare Policy and Research in Vienna. Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? Die Herausforderungen der alternden Gesellschaften, besonders die Alterung der Bevölkerung, sind in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Rentensysteme in Europa gut dokumentiert. Die Genderaspekte hin gegen sind erstaunlicherweise weniger bekannt. Im kürzlich erschienenen Buch «Women’s Work and Pensions: What is Good, What is Best? Designing Gender­Sensitive Arrangements», herausgegeben von Bernd Marin und Eszter Zólyomi, wird die Problematik der Gleich­ stellung hinsichtlich Geschlecht, Klasse und Kohorte in staatlichen Rentensystemen behandelt. Im Fokus stehen ländervergleichende Analysen und Einzel­ studien internationaler Experten über Österreich, Finnland, Italien, Polen und Schweden. Im Folgenden werden die wichtigsten Ergebnisse und Erkenntnisse präsentiert. In den vergangenen Jahrzehnten haben sich die Arbeits- welt und das Pensionierungs- und Rentenumfeld in Bezug auf das «dritte Alter» tiefgreifender und schneller denn je verändert. Unter dem Einfluss einer raschen Alterung der Bevölkerung sowie Veränderungen in den Arbeits- märkten und der Familie erhalten geschlechter- und generationenpezifische Aspekte zunehmende Bedeutung. Während die Alterung der Bevölkerung rascher als je im vergangenen Jahrhundert voranschritt und sich in den kommenden Jahrzehnten noch beschleunigen wird, scheinen die Herausforderungen der Alterung («dritten Demografie») von den Veränderungen der Teilnahme am Erwerbsleben und an den Arbeitsmärkten unberührt. Die rapide Alterung der Bevölkerung ist vor allem auf deutlich höhere Überlebensraten, auf die gestiegene Langlebigkeit und Lebenserwartung in allen Altersgrup- pen zurückzuführen, hauptsächlich aber auf das Erreichen eines immer höheren Alters und den gleichzeitig geringen Fertilitätsraten in den hoch entwickelten Ländern. In der UN-europäischen Region bleibt die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter durchschnittlich über zehn Jah- re der Arbeit fern. Dies ist auf Nichterwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit zurückführen. In den meisten Ländern ist aber auch eine anhaltende Konvergenz von männlicher und weiblicher Arbeitsmarktteilnahme zu beobachten. Trotz dieser langsamen und allmählichen Annäherung bestehen weiterhin deutliche geschlechtsspezifische Un- terschiede bezüglich der Erwerbstätigkeit von Frauen und Männern. Zurückzuführen ist dies auf den viel hö- heren Anteil von Unterbrechungen im Arbeitsleben, auf Laufbahnabbrüche und viel weniger Vollzeitarbeit bei Frauen. Der Hauptgrund für die immer noch bestehen- den, wenn auch stetig kleiner werdenden Unterschiede bezüglich Erwerbstätigkeit, liegt in der anhaltend unglei- chen Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit zwischen Frauen und Männern. Vor allem hinsichtlich der Aufteilung der Kinderbetreuung sowie der ge- schlechtsspezifischen Lohnunterschiede in den Bereichen Gesundheit und Langzeitbetreuung, Hausarbeiten und familiärer Verpflichtungen. Dies führt unweigerlich auch zu ungleichen und höchst unterschiedlichen Einkommen im Alter und ungleich verteiltem Armutsrisiko bei Männern und Frauen. Ob man nun die Einkommensersatzraten von Rentnern im Vergleich zur erwerbstätigen Bevölkerung oder andere Indikatoren für eine adäquate «Rente» vergleicht, z.B. monatliche Renten, angesparte Lebenspensionssumme (Alterskapital) oder Rentenleistungen in Bezug auf die bezahlten Beiträge, die Ergebnisse bezüglich relativer Vor- und Nachteile für Männer und Frauen fallen jeweils sehr unterschiedlich aus. Hinzu kommt, dass Frauen einen grösseren Anteil in der Altersgruppe von älteren Menschen ausmachen. Sie stellen gar den weitaus grössten Anteil unter den Ältes- ten und das seit rund 50 Jahren mit steigender Tendenz. Frauen sind im Alter weitaus häufiger als Männer von Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 331 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Armut betroffen. Zudem leben Frauen weiterhin durch- schnittlich länger als Männer, aber ihre Einkommens- situation ist diesem längeren Leben nicht angepasst. Zwar profitieren sie, aufgrund ihrer längeren Lebenserwartung, von höheren Renditen auf ihren geleisteten Beiträgen, verfügen aber über ein niedrigeres monatliches und jähr- liches Renteneinkommen als Männer. Folglich muss bei der Neukonzipierung und bei Reformen von Rentensys- temen untersucht werden, wie sich die genderspezifischen Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt auf die Altersvor- sorge auswirkt. Rentenreformen und deren Auswirkungen auf Frauen Jedes institutionelle Konzept und sozialpolitische Pro- gramm hat immer auch geschlechtsspezifische Auswir- kungen, ebenso wie sie auf generationenbezogene, klas- senspezifische und andere Aspekte Einfluss nehmen. Die Diskussion von Rentenreformen muss berücksichtigen, dass Unterschiede in der Arbeitswelt sich direkt in den Rentenleistungen niederschlagen. Zum Beispiel bezüg- lich folgender Aspekte: • Umfang und Struktur von öffentlichen gegenüber pri- vaten Rentensystemen; • Verhältnis zwischen geleisteten Beiträgen und Leis- tungen • Bestimmungen, die die Unterschiede betreffend Arbeit, Einkommen und unbezahlter Familienarbeit entweder verstärken oder aufheben; • Konzepte, die faire Hinterbliebenenleistungen bieten; • Befristete oder unbefristete Regelungen im Renten- system zum Ausgleich historisch bedingter Bildungs- unterschiede, die zu entsprechenden Unterschieden auf dem Arbeitsmarkt und tieferen Rentenansprüchen geführt haben; oder • Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bzw. die ausschliessliche Verwendung von geschlechts- neutralen Sterbetafeln beim Kalkulieren von Leistun- gen. Die Auswirkungen aktueller Rentenreformen auf die Geschlechter werden häufig vor dem Hintergrund einer unweigerlichen Benachteiligung der Frauen besprochen. Allerdings zeichnen die im Buch dargelegten empirischen Anhaltspunkte ein differenzierteres und viel komplexe- res Bild. Nehmen wir beispielsweise die zunehmende Verschie- bung von leistungsorientierten (Leistungsprimat) zu mehr oder weniger beitragsorientierten Systemen (Beitrags- primat). Renten eng an die geleisteten Beiträge zu kop- peln bedeutet tiefere Renten für alle, die weniger gear- beitet und verdient und entsprechend auch weniger Beiträge geleistet haben. Dies wirkt sich aufgrund der geringeren Arbeitsmarktpräsenz für Frauen weitaus nach- teiliger als für Männer aus. Zwar gibt es auch genügend Beispiele von Bestimmun- gen in den «alten», leistungsdefinierten Systemen, die Männer direkt oder indirekt begünstigt haben. Und selbst, wo explizit versucht worden ist, Frauen zu schützen, hat man de facto eine geringere Teilnahme am Arbeitsmarkt generiert. Das doch etwas paradoxe Ergebnis dieser widersprüchlichen Rahmenbedingungen läuft darauf hinaus, dass die meisten Frauen immer noch mit einem viel geringeren Bruttoeinkommen (Monats- bzw. Jahres- basis) und viel höherem Armutsrisiko im Alter konfron- tiert sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Frauen in den Genuss von Umverteilungen und Netto- ausgleichen zwischen den Geschlechtern kommen und aufgrund der höheren Lebenserwartung insgesamt hö- here Rentenleistungen erhalten. Renten im Beitragsprimat Man kommt nicht umhin festzustellen, dass die Ent- wicklung hin zu beitragsprimatbasierten Rentenformen, selbst innerhalb von Systemen im Leistungsprimat (auch die Ausbreitung von Festbeitragssystemen mit fiktiven Einkommensrentenkonten [NDC] und kapitalgedeckten Systemen) Frauen so lange benachteiligen wird, wie deren einbezahlten Beiträge niedriger sind und die Beitrags- dauer kürzer ist. Zudem benachteiligt sie Frauen so lange mutterschafts- und andere familien- und haushaltbeding- te Laufbahnunterbrechungen nicht oder nur teilweise durch Rentengutschriftsmodelle entschädigt werden. Die einzige allgemeine Methode zum Ausgleichen ei- nes potenziell schrumpfenden monatlichen Renten-Ein- kommens und eines potenziell ansteigenden Lebenszeit- Einkommens liegt darin, den Ruhestand der Frauen aufzuschieben und die Jahre kurz vor dem effektiven Ruhestand ebenfalls erwerbstätig zu verbringen. Dies, da die letzen Jahre am Ende des Erwerbslebens am meis- ten zum Alterskapital beitragen. Es handelt sich dabei um einen geschlechterneutralen politischen Ansatz, doch würde die Umsetzung unter den gegebenen und zu erwartenden geschlechtsspezifischen Umständen den Frauen mehr entgegenkommen als den Männern, da die Einkommenssicherheit bei Frauen im Alter sich weit unterschiedlicher über verschiedene Ren- tenbemessungen spannt als bei Männern. Gesetzliches Rentenalter Ein weiteres, offensichtliches und viel diskutiertes Beispiel stellt das unterschiedliche Renteneintrittsalter für Frauen und Männer dar. Gleiches Rentenalter als genderneutrale Massnahme wird häufig als Benachtei- ligung für Frauen und als Verlust eines historischen Pri- vilegs propagiert. Bei vertiefter Betrachtung muss dies allerdings als Gewinn und nicht als Last in der neuen Rentenwelt bezeichnet werden. Je stärker die Renten 332 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat an die Arbeitsbiografie und Beitragshistorie gebunden werden, umso mehr lösen sich die Frauen von diesem Privileg, das einst effektiv einen Vorteil darstellte. Vor- teile bei der Frühpensionierung und finanzielle Zuschüs- se sind geschlechterdiskriminierend und begünstigen Frauen nur unter versicherungsmathematisch ungerech- ten Bedingungen bezüglich Wachstumsraten und Ent- schädigungssummen. Diese wiederum wirken sich tendenziell dämpfend auf das Arbeitskräfteangebot (vor allem von Frauen), die Ersparnisse, das Wirtschaftswachstum, die Produktivität und die steuerliche Nachhaltigkeit aus und verzerren das Wirtschaftsverhalten (besonders durch Entscheide be- züglich Arbeit und Pensionierung). Ob die gleiche Ein- richtung nun gut oder schlecht ist, einen Vorteil oder einen Bumerang für Frauen darstellt, hängt natürlich davon ab, ob das Regelwerk in einem leistungsprimat- oder beitragsprimatbasierten Kontext angewendet wird. Unter Rentenexperten herrscht inzwischen allgemeiner Konsens darüber, dass Frauen heute in allen Systemen von einer Angleichung des Renteneintrittsalters profitie- ren. Die Höhe der Renten hängt natürlich von der Art und dem Umfang der Beiträge ab: Innerhalb eines NDC- Programms wie in Schweden, Polen und Italien zählen die zusätzlichen Jahre am Ende des Erwerbslebens mehr als die vorherigen Jahre, und am meisten für das kumu- lierte Rentenvermögen als Annuität, da die Zinserträge auf angesparten Vorsorgekapitalien am höchsten sind. Zusätzliche Kapitalerträge sind höher und führen zu bedeutenderen Beiträgen für das Alterskapital als die effektiv geleisteten zusätzlichen Beiträge. Versicherungsmathematische Neutralität Es bestehen aber weitere Unterschiede beim sozialen Versicherungsschutz, die zwar nicht so ins Auge springen, aber nichts desto weniger von Bedeutung sind. Darunter fallen beispielsweise Durchschnittsberechnungen, basie- rend auf dem Lebenszeiteinkommen und deren Auswir- kungen auf die Geschlechter. In den alten, leistungsde- finierten Programmen mit Formeln, die «ein paar beste Jahre» miteinbeziehen, konnten einige hoch qualifizierte und gut verdienende Frauen mit dennoch kurzen Lauf- bahnen von solchen Einrichtungen auf fakultativer Basis sehr gut profitieren. Diese Frauen laufen nun aufgrund der erweiterten, versicherungsmathematisch gerechten und neutralen Berechnungsperioden Gefahr, Einbussen in Kauf nehmen zu müssen, und zwar im Ausmass frühe- rer Verzerrungen. Entsprechend kommt die versiche- rungsmathematische Neutralität den Frauen entgegen, und zwar insofern, als eine überragende Mehrheit der Frauen immer noch schlechter bezahlt wird und viel fla- chere Alters-/Lohnprofile aufweist als Männer. Dies trifft vor allem zu, wenn Berechnungen bezüglich Lebens- zeiteinkommen durch gerechtere Valorisierungsfaktoren für frühere Einkommen begleitet werden. Indexierung der Renten Ein weiteres Beispiel von struktureller Ambivalenz bietet die Indexierung der Renten nach der Pensionie- rung. Das ist natürlich für Männer und Frauen äusserst wichtig, allerdings nicht auf die gleiche Weise, da die Indexierung auch die noch restliche Lebenserwartung bei Beginn der Pensionierung einbezieht, ebenso das rasche Ansteigen derselben. So wirkt sich beispielsweise die allgemeine Verschiebung von einer lohnbasierten auf eine preisbasierte Indexierung (oder auf eine kombinier- te «Schweizer» Indexierung) auf mehr Frauen als Männer ungünstig aus, was den Lebensstandard betrifft, d.h. mehr Frauen als Männer bleiben hinter dem Lebensstandard der zahlenmässig leicht grösseren männlichen Erwerbs- bevölkerung zurück. Die andere Seite der Medaille darf natürlich nicht ausser Acht gelassen werden, wenn man die Thematik in ihrer ganzen Komplexität verstehen und erfassen will. Da Frauen älter werden als Männer, wird eine weniger vorteilhafte Rentenindexierung die sterb- lichkeitsbedingten Vorteile hinsichtlich geschlechterbe- zogener Umverteilung und den insgesamt höheren Ren- tenleistungen der Frauen problemlos wett machen, wenn geschlechtsneutrale Sterbetafeln verwendet werden, die länger lebende Personen, und damit meistens Frauen begünstigen. Hinterbliebenenrenten Auch die Reglemente betreffend Hinterbliebenenren- ten erweisen sich als sehr komplex und sind voller ge- schlechterspezifischer Ambivalenzen, vielleicht noch mehr als jeder andere Altersrentenbereich. Was sich auf den ersten Blick als vorteilhaft für Frauen darstellt, namentlich grosszügige Hinterbliebenenrenten, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als falsch. Auf den ersten Blick erscheint die klassische Begründung allerdings plausibel. Die meisten Altersvorsorgeprogramme sehen Hinterbliebenenregelungen vor, und Verwitwung ist ein für Frauen viel höheres Risiko als für Männer. Also soll- te dieser Bereich Frauen doch grosszügig und deutlich begünstigen. Doch diese Folgerung kann sich als voreilig erweisen, da geschlechtsneutrale Hinterbliebenenrenten nicht auf geschlechtsspezifische Weise umverteilt werden, sondern nach Zivilstand, d.h. nicht Frauen per se erhalten Leistungen, sondern vielmehr verheiratete Paare, wobei nur Witwen im Sinn einer hinterbliebenen Ehefrau be- dacht werden. Dies wird umso deutlicher, wenn wir pri- vate Vorkehrungen von Frauen und Männern betrachten, die in Systemen ohne staatliche Hinterbliebenenvor sorge getroffen werden (ausser unter besonderen Umständen, wie beispielsweise in Schweden). Ohne staatliche Pro- gramme mussten Paare selber für den hinterbliebenen Ehepartner vorsorgen (sparen oder versichern) und da- mit den Konsum beider Partner einschränken. In gen- derneutralen staatlichen Systemen, wo folglich diese private Bürde wegfällt, werden deshalb Paare bzw. Fami- Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 333 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat lien mit nur einem erwerbstätigen Partner und vor allem Hausfrauen durch allein stehende Männer und Frauen quersubventioniert. Familien mit zwei Vollzeit erwerbs- tätigen Partnern subventionieren Familien mit einem erwerbstätigen Partner, die dann aber auch nur von einem beitragenden Partner profitieren. Man braucht nicht spe- ziell darauf hinzuweisen, dass dies starke (und häufig den eigentlichen Bestrebungen zuwider laufende) Anreize für Frauen schafft, zu Hause zu bleiben (länger als ge- wünscht oder nötig) bzw. schwarz oder unbezahlt zu ar- beiten. So unterminieren sie das Sozialvorsorgesystem als solches. Diese Situation zeigt sich am schlimmsten in Rentenprogrammen, in denen Frauen ihre Rentenan- sprüche aufgeben müssen, sobald sie eine Witwenrente beziehen (oder umgekehrt), was – besonders gut ausge- bildete – Frauen aufgrund hoher Besteuerung von einer Erwerbstätigkeit abhält bzw. Heirat als Institution zu- nehmend durch Zusammenleben ohne Trauschein ersetzt. In traditionellen Systemen profitierten Witwen am meisten als Hausfrauen von gut verdienenden Ehemän- nern, weil keine dieser Frauen je Sozialversicherungsbei- träge an die Hinterbliebenenvorsorge leistete. Besser ausgebildete Frauen mit eigenem, höheren Einkommen profitierten am wenigsten (bzw. hatten die höchsten Op- portunitätskosten), da sie von einer Erwerbstätigkeit abgehalten worden sind und ihr Humankapital damit abwerteten. Oder sie waren erwerbstätig und bezahlten relativ hohe einkommensabhängige Beiträge, ohne viel oder überhaupt etwas dafür zu erhalten, wenn man davon ausgeht, dass das Einkommen ihrer Ehemänner und spä- ter ihre Witwenrente immer noch höher war, als ihre eigene unabhängige Rente gewesen wäre. Hingegen werden Frauen in modernen Rentensyste- men nicht mehr davon abgehalten, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen, da sie ihre eigenen Renten als Ergän- zung ihres individuellen Alterseinkommens unabhängig von einer Hinterbliebenenrente erhalten. Dennoch, be- stehen Witwenleistungen, werden sie eventuell nicht zugesprochen, ohne eine Form von Kostenteilung durch die Begünstigten zu berücksichtigen. Dadurch sollen Geschiedene, im Konkubinat lebende Personen, Allein- stehende und allein erziehende Elternteile nicht diskri- miniert werden, ebenso nur einmal verheiratete Personen im Gegensatz zu mehrmals Verheirateten (mit Mehr- fachansprüchen auf Hinterbliebenenrenten). Viele Län- der sehen deshalb Bestimmungen zum Schutz einiger dieser Gruppen von Frauen mit speziellen Bedürfnissen vor: Gesplittete Rentenansprüche auf pro-rata-Basis nach einer Scheidung, Anspruch auf Ehegatten- und Hinterbliebenenrente nach einer bestimmten Anzahl Ehejahren, Anspruch auf Witwenrente und abgeleitete Mindestrentengarantien auch für nicht verheiratete Müt- ter usw. Die Modernisierung eines Systems bringt häufig etwas seltsame Mischungen von folgereichen Anpassun- gen an sich ändernde Umstände hervor, z.B. Splitting von Rentenleistungen zwischen Eheleuten für die Dau- er der Ehe bzw. des Zusammenlebens im unverheirate- ten Zustand. Paternalismus im Wohlfahrtsstaat Die Ambivalenz des Paternalismus im Wohlfahrtsstaat wie auch der (Teil-)Modernisierung zeigt sich auch, wenn es um Gutschriften für Kinderbetreuung oder andere Formen von Anerkennung für gesellschaftlich wertvolle, nichtmarktliche Tätigkeiten von Frauen oder auch von Männern geht. Aktuell sehen viele Rentensysteme staat- liche Zahlungen für bestimmte Zeiten ohne Erwerbstä- tigkeit vor, beispielsweise Elternurlaub oder Langzeit- pflegeurlaub, Arbeitslosigkeit und Krankheit. Bei den in diesen Bereichen ausgerichteten Leistungen ist der Gen- derimpact natürlich sehr gross. Doch wie halten es die Behörden des Sozialwesens? Wird nur eine Pauschalfor- mel akzeptiert bzw. vom Staat bezahlt oder gewährleistet? Oder kommen einkommensbasierte Gutschriften zum Tragen, die die Stellung der betroffenen Person im Markt reflektieren und sich entsprechend dieser Stellung bzw. ihrer Beiträge an die Sozialversicherung anpassen. Inte- ressanterweise sind Gutschriften für Mutterschaftsur- laube und betreuungsbedingtes Fernbleiben von der Arbeit die zwei einzigen Arten von Arbeitsabwesenheit, bei denen der Beitragsgrundsatz der Sozialversicherun- gen, sonst oberstes Gebot aller Sozialsicherheitssysteme (und durch einige nichtbeitragspflichtige soziale Auffang- netze abgesichert), manchmal zu Gunsten einer pauschal festgelegten Leistung fallen gelassen wird, was beispiels- weise in den traditionell eher männlich dominierten Be- reichen wie Arbeitslosigkeit, Kranken- oder Unfallver- sicherung undenkbar wäre. Unabhängig davon, ob dies nun Formen geschlechterspezifischer Diskriminierung widerspiegelt oder nicht, würde es jetzt und in Zukunft einmal mehr helfen, Frauen mit tiefen Löhnen besser zu schützen, und zwar auf Kosten der besser gebildeten und besser verdienenden berufstätigen Frauen. Der Unter- schied zwischen einkommensbezogenen und pauschalen Rentengutschriften (und natürlich der Familienzeitan- rechnung) ist umso bedeutender, je höher die Bildung und Löhne der Frauen effektiv sind, und je grösser die Differenz zwischen effektivem Einkommen und Min- destlöhnen. Diese Überlegungen zeigen, dass das, was immer noch gut ist für die Mehrheit der Frauen, die we- niger qualifiziert und nicht so gut bezahlt sind, für besser gebildete, qualifizierte und gut entlöhnte berufstätige Frauen nachteilig ist. Je nachdem, wie sich die künftigen Entwicklungen gestalten, wird das Fallenlassen von Ver- sicherungsgrundsätzen bezüglich Pflegeanrechnungen und Betreuungsgutschriften bei Rentenanspruchsberech- nungen höchstwahrscheinlich Frauen zunehmend be- nachteiligen, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit weiter ausdehnen und höhere Einkommen auf dem Arbeits- markt erzielen können. 334 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Schwerpunkt Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Ansätze für gendersensible Rentenkonzepte Eine gendersensible Ausgestaltung von Rentensyste- men muss genderneutrale Hauptzielsetzungen vorsehen und prüfen, welche genderspezifischen Wirkungen unter den gegebenen Umständen zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen auf Entwicklungen hin zu einer mehr oder weniger ausgeglichenen Geschlech- tergleichstellung und Chancengleichheit beurteilt werden müssen. Dabei muss ein spezieller Blick auf mögliche Kollisionen, Zielkonflikte und Härtefälle geworfen wer- den. Dies selbst bei gendersensiblen Rentenkonzepten im Rahmen von geschlechtsneutralen Regelwerken, die – wie erläutert – für genderspezifische Ergebnisse be- stimmend sein können. Im Zentrum stehen Massnahmen, die aktuell vor allem Frauen begünstigen: Zum Beispiel genderneutrale, für beide Geschlechter geltende Sterbe- tafeln, garantierte Mindesteinkommen und Rentengut- schriften für Kindererziehung und unbezahlte Familien- betreuung. Deren komparative Vorteile fallen den Frauen nicht geschlechtsbedingt zu, sondern nur deshalb, als sie häufiger geringere Löhne erzielen, länger leben oder gesellschaftlich wertvolle, aber unbezahlte Leistungen erbringen wie Kinderbetreuung und Langzeitpflege. Folglich sind beim Entwickeln von Rentenreglementen Massnahmen, die Frauen gegenüber Männern begünstigen, die geschlechtsspezifischen Lebens- und Arbeitsbedin- gungen miteinbeziehen. Sie laufen auf positive Aktions- programme hinaus, die nicht Frauen als solche begüns- tigen, sondern alle Einzelpersonen, soziale Gruppen, Situationen und Aktivitäten, die besondere Aufmerk- samkeit, Unterstützung oder Honorierung im Renten- system verdienen. Gerechte, genderneutrale Rentensysteme bestrafen somit niemanden für einen gesunden Lebensstil, ein län- geres Leben, für die Kindererziehung, Heirat, Konkubi- nat, Scheidung oder Verwitwung. Doch können Erwerbs- tätigkeit und andere gesellschaftlich wertvolle Tätigkei- ten von Kinderbetreuung über Langzeitpflege gebrech- licher älterer Familienmitglieder bis hin zur Freiwilligen- arbeit explizit belohnt werden, und zwar unabhängig vom Geschlecht der Personen, die diese Leistung erbringen. Ambivalenzen betreffend genderbezogenen Auswir- kungen können auch auf die verschiedenen Zeithorizon- te zurückzuführen sein, die bei der Analyse der Zielkon- flikte angewendet werden. Zwar sind Frauen (heute) durch steuerfinanzierte Sicherheitsnetze und Grundein- kommensprogramme viel besser geschützt als mit ein- kommensfinanzierten Rentenprogrammen, doch wirken sich diese auf Dauer negativ aus, als sie Erwerbslosigkeit, unbezahlte Arbeit und Armutsfallen fördern können. Je freier die Verbindung zwischen Beiträgen und Renten- leistungen, desto höhere Subventionen fallen für Aktivi- täten ausserhalb des Marktes an und desto besser für Frauen in der kurzen Frist, allerdings mittel- und lang- fristig gesehen umso schlechter. Da zudem berufsstand- und zivilstandsbedingte Klas- senunterschiede zwischen Frauen und Männern herr- schen ist bei Frauen-/Männern-Vergleichen Vorsicht geboten: Was kurzfristig für einige schlecht bezahlte Frau- en (und Männer) gut ist, kann gleichzeitig schlecht für andere, berufstätige oder besser verdienende Frauen und Männer sein. Mittel- und langfristig gesehen kann es aber auch schlecht für schlecht bezahlte Frauen sein, da sie möglicherweise in Umkehrung der Tatsachen in ihren benachteiligten Positionen über Generationen festsitzen und so die Investitionen in ihre Ausbildung und Hu- mankapital abwerten. Je marktausgerichteter, versiche- rungsmathematisch gerecht, genderneutral und umver- teilungslos Rentenprogramme letztlich sind, desto mehr Frauen werden mit den gleichen Risiken konfrontiert, profitieren aber auch von den gleichen Möglichkeiten, wie Männer sie traditionell in der Arbeitswelt und Lauf- bahnentwicklung haben. Weder genderneutrale noch gendersensible Renten- programme werden immer verhindern können, dass Frauen niedrigere Leistungen als Folge ihrer (aktuell immer noch genderspezifischen) schwächeren Arbeits- marktpositionen erhalten. Deshalb können Rentensyste- me der Benachteiligung von Frauen nur teilweise Ab hilfe schaffen. Wie auch immer sich die Bemühungen innerhalb des Sozialsystems gestalten werden, ohne eine Verbesse- rung der Gleichstellung in der Arbeitswelt und eine gleich- mässigere Aufteilung der bezahlten und unbezahlten Aufgaben zwischen Frauen und Männern können keine höheren oder besseren Renten für Frauen erreicht werden. Bernd Marin, Executive Director des European Centre for Social Welfare Policy and Research in Wien. E-Mail: marin@euro.centre.org Eszter Zólyomi, Forscherin am European Centre for Social Welfare Policy and Research in Wien. E-Mail: zolyomi@euro.centre.org Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 335 sozialpolitik Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Rosmarie Marolf Bundesamt für Sozialversicherungen Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 Der folgende Artikel verschafft einen Überblick über die für das Jahr 2011 zu erwartenden Änderungen in den Sozialversicherungen und über weitere Reformvorhaben im Sozialversicherungsbereich. Stand der Information: Ende Oktober 2010. Änderungen per 1. Januar 2011 Anpassung der AHV/IV-Renten Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1140 auf 1160 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2280 auf 2320 Franken. Bei den Ergänzungsleistun- gen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 18 720 auf 19 050 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28 080 auf 28 575 Franken für Ehepaare und von 9780 auf 9945 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilf- lose werden angepasst. Die Mindestbeiträge der Selbst- ständigerwerbenden und der Nicht- erwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 460 auf 475 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 892 auf 904 Franken. Kosten der höheren Renten Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 765 Milli- onen Franken, davon 650 Millionen bei der AHV und 115 Millionen bei der IV. Davon gehen 170 Millionen zu Lasten des Bundes, der sich zu 19,55 Prozent an den Ausgaben der AHV und zu 37,7 Prozent an jenen der IV beteiligt. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von 1 Million Franken zu Lasten des Bundes und 4 Millionen für die Kan- tone. Weitere wichtige Anpassungen auf den 1. Januar 2011 • Für die Berechnung der Beiträge von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen benötigen die Ausgleichskassen die Angaben der kantonalen Steuerbehörden. Dieser Datenaustausch kann in Zukunft über die Datenaustauschplattform des Bundes Sedex erfolgen. • Die Beiträge der Nichterwerbstä- tigen werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen be- rechnet. Neu werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht. • Wer Ergänzungsleistungen erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt in Zukunft generell nur noch den Mindestbeitrag. • Der Bundesrat hat genauer defi- niert, was bei Kindern als Ausbil- dung gelten kann. Das ist von Be- deutung für den Anspruch auf Waisen- und Kinderrenten für Kin- der zwischen dem 18. und 25. bzw. auf die Ausbildungszulagen für Kin- der zwischen dem 16. und 25. Alters- jahr. Berufliche Vorsorge: Grenzbeträge ab dem 1. Januar 2011 Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge • Mindestjahreslohn 20 880 Fr. • minimaler koordinierter Lohn 3 480 Fr. • Koordinationsabzug 24 360 Fr. • obere Limite des Jahreslohns 83 520 Fr. Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen • bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 6 682 Fr. • ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule 33 408 Fr. 336 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsab- zug von 23 940 auf 24 360 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20 520 auf 20 880 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) beträgt neu 6682 Franken (heute 6566) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, res- pektive 33 408 Franken (heute 32 832) für Personen ohne 2. Säule. Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und In- validenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgen die Anpas- sungen auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre. Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teue- rungsausgleich, die seit 2007 eine ob- ligatorische Hinterlassenen- oder In- validenrente der zweiten Säule erhal- ten. Der Anpassungssatz stellt auf den Septemberindex der Konsumenten- preise im Jahre 2010 von 103,4 (Basis Dez. 2005=100) und den September- index des Jahres 2007 (101,1) ab. Das ergibt eine Anpassung um 2,3 Prozent. Die Renten, die seit 2006 laufen, wurden auf den 1.1.2010 erstmals an- gepasst und erfahren nun auf den 1.1.2011 erneut eine Erhöhung, weil die Anpassung jetzt dem Rhythmus der AHV folgt. Für diese Anpassung gilt die Differenz zwischen den Sep- temberindizes 2010 (103,4) und 2009 (103,1), was einen Teuerungsausgleich von 0,3 Prozent ergibt. Renten, die vor 2006 entstanden, wurden letztmals – im gleichen Zug wie die AHV-Renten – auf den 1.1.2009 erhöht. Sie werden jedoch auf den 1.1.2011 nicht erhöht, weil der Septemberindex der Konsumenten- preise von 2010 tiefer ist als derjenige von 2008. Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht ange- passt, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen. Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsaus- gleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung ange- passt werden oder nicht, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorge- einrichtung, das auch über einen all- fälligen Teuerungsausgleich für lau- fende Altersrenten befindet. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrech- nung oder im Jahresbericht erläutern. Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Gestützt auf die Empfehlung der BVG-Kommission legte der Bundes- rat den Mindestzinssatz für 2011 un- verändert bei 2 Prozent fest. Die von Übersicht: Beträge gültig ab dem 1. Januar 2011 Renten und Hilflosenentschädigungen (pro Monat) Minimale Altersrente 1 160 Fr. Maximale Altersrente 2 320 Fr. Maximale Ehepaarrente (zwei Renten) 3 480 Fr. Hilflosenentschädigung AHV leicht (nur zu Hause) 232 Fr. (im Heim oder zu Hause) mittel: 580 Fr. schwer: 928 Fr. Hilflosenentschädigung IV leicht: 232 Fr. (im Heim) mittel: 580 Fr. schwer: 928 Fr. Hilflosenentschädigung IV leicht: 464 Fr. (zu Hause) mittel: 1 160 Fr. schwer: 1 856 Fr. Intensivpflegezuschlag für Minderjährige IV (zu Hause) mindestens 4 Stunden: 464 Fr. mindestens 6 Stunden: 928 Fr. mindestens 8 Stunden: 1 392 Fr. Beiträge und Beitragsskala (pro Jahr) Mindestbeiträge (AHV 387 Fr., IV 65 Fr., EO 23 Fr.) AHV/IV/EO: 475 Fr. (AHV 774 Fr., IV 130 Fr.) Freiwillige AHV/IV: 904 Fr. AHV/IV/EO sinkende Beitragsskala untere Grenze: 9 300 Fr. obere Grenze: 55 700 Fr. EL­Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf (pro Jahr) für Alleinstehende: 19 050 Fr. für Ehepaare: 28 575 Fr. für Waisen: 9 945 Fr. Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 337 der Mehrheit der BVG-Kommission dem Bundesrat am 18. September 2009 empfohlene Formel ergab per Ende Juli 2010 einen Wert von 2,18 Prozent und per Ende August einen solchen von 2,08 Prozent. Berücksich- tigt wurde ausserdem, dass die nega- tive Entwicklung der Aktienmärkte als Folge der Finanzkrise bisher noch nicht kompensiert werden konnte. Auch verharren die aktuellen Zinsen auf rekordtiefem Niveau. Im Vorjahr ergab die von der Kommission favo- risierte Formel einen Wert von 1,93 Prozent und wurde auf 2 Prozent auf- gerundet. Ausgehend von den Ergeb- nissen der Formel werden mit einem Mindestzinssatz von 2 Prozent die aktuellen Rahmenbedingungen an- gemessen berücksichtigt. Der Bun- desrat folgte damit dem Antrag der BVG-Kommission. Die Berechnungsmethode der Eid- genössischen Kommission für beruf- liche Vorsorge (BVG-Kommission) kombiniert weitgehend risikolose mit risikoträchtigen Anlagen. Als Aus- gangspunkt der Überlegungen dient wie bereits im Vorjahr der langfristi- ge gleitende Durchschnitt der Ren- dite der 7-jährigen Bundesobligatio- nen. Dieser gleitende Durchschnitt entspricht einem Obligationenport- folio, dessen Rendite fast risikolos erreichbar ist. Zusätzlich berücksich- tigt werden der Pictet BVG Index 93 sowie der IPD Wüest und Partner Index, welche Aktien, Anleihen und Liegenschaften enthalten. Auch in den kommenden Jahren soll diese Formel als Ausgangsbasis für die Fest- legung des Mindestzinssatzes ver- wendet werden. Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital Die Freizügigkeitsstiftungen ver- walten Vorsorgekapital von Versi- cherten der 2. Säule. Sie kommen insbesondere dann zum Zug, wenn jemand z.B. eine Stelle verlässt, ohne gleich eine neue anzutreten und somit das gebundene Vorsorgekapital nicht an eine neue Pensionskasse überwie- sen wird. Mit der Verordnungsänderung, die der Bundesrat beschlossen hat, haben die Versicherten künftig mehr Aus- wahlmöglichkeiten, wie sie ihre Frei- zügigkeitsgelder anlegen möchten. Bisher waren zusätzlich zum Konto- sparen nur schweizerische Kollektiv- anlagen (insbesondere Fonds) zuge- lassen. Neu dürfen die Freizügigkeits- gelder auch in ausländische Fonds investiert werden, welche die FINMA in der Schweiz zum Vertrieb zulässt. Ausserdem werden Direktinvestitio- nen in bestimmte verzinsliche Anlagen wie Bundes- oder Kassenobligationen zugelassen. Ebenso können die Stif- tungen Vermögensverwaltungsaufträ- ge an Banken, Fondsleitungen, Effek- tenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen ertei- len. Diese unterstehen einer direkten und präventiven Aufsicht der FINMA. Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Die Massnahmen für ältere Arbeit- nehmerInnen sollen die Arbeits- marktbeteilung fördern und den Ver- bleib im Arbeitsmarkt begünstigen. Die Vorsorgeeinrichtungen können älteren Versicherten ab 2011 folgende Neuerungen anbieten: • Versicherte, die ihr Arbeitspensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren (Lohnkürzung um höchstens die Hälfte), können ihren bisherigen versicherten Verdienst weiterfüh- ren. • Versicherte, die auch nach dem or- dentlichen Rentenalter erwerbs- tätig bleiben möchten, können bis zur Vollendung des 70. Altersjahres weiter Beiträge an ihre Vorsorge- einrichtung einbezahlen. Diese Massnahmen gehören zum ers- ten Teil der in drei Etappen umzuset- zenden Strukturreform in der beruf- lichen Vorsorge. Die zweite Etappe mit verschärften Governance-Vor- schriften für Pensionskassen soll am 1. Juli 2011 in Kraft treten. Die dritte Etappe schliesslich betrifft die ver- stärkte Aufsicht in der 2. Säule und soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist dabei insbesondere die Einrichtung einer Oberaufsichtskom- mission. Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung Der Beitragssatz für die Erwerbser- satzordnung (EO) wird vom 1. Januar 2011 bis Ende 2015 von heute 0,3 auf 0,5 Lohnprozente angehoben. Damit wird den zusätzlichen Ausgaben der EO für die Mutterschaftsentschädi- gung Rechnung getragen und sicher- gestellt, dass die EO ihre Leistungen jederzeit erbringen kann. Die neue Mutterschaftsentschädi- gung für erwerbstätige Mütter wurde in der Volksabstimmung vom 26. Sep- tember 2004 gutgeheissen und am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt. Diese Ent- schädigung wird gleich wie die Ent- schädigung für Dienstleistende in Armee, Zivilschutz und Zivildienst aus dem EO-Fonds finanziert. Bereits in den damaligen Abstimmungserläu- terungen hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass zusätzliche 0,2 Lohnprozente notwendig sein wer- den, um die Ausgaben für die Mutter- schaftsentschädigung zu finanzieren. Die Reserven des EO-Fonds sind nun unter den gesetzlichen Mindest- Die Anpassungen im Überblick Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassungssatz am 1.1.2011 1985–2005 1.1.2009 0,0 % 2006 1.1.2010 0,3 % 2007 – 2,3 % 2008–2010 – – Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 338 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 stand einer halben Jahresausgabe gesunken. Um die Reserven wieder aufzubauen und die Finanzierung der Leistungen sicherzustellen, wird der Beitragssatz während 5 Jahren von 0,3 auf 0,5 Prozente, erhöht. Mit dieser Erhöhung, die je hälftig von Arbeit- geber und Arbeitnehmer zu tragen ist, wird der Fonds voraussichtlich bis Ende 2015 wieder über Reserven von ca. 63 Prozent einer Jahresausgabe verfügen. Der Bundesrat wird vor Ablauf der befristeten Beitragserhö- hung die Situation neu beurteilen und die nötigen Massnahmen für die Zeit nach 2015 treffen. Erhöhung kommt drei Jahre später als ursprünglich angenommen Vor der Volksabstimmung vom 26. September 2004 zur Einführung der Mutterschaftsentschädigung ging der Bundesrat davon aus, dass der EO-Beitragssatz spätestens 2008 an- gehoben werden müsse. Aus den fol- genden Gründen haben die Reserven des EO-Fonds aber drei Jahre länger gereicht: • Das Inkrafttreten der Mutter- schaftsentschädigung wurde um ein halbes Jahr auf 1. Juli 2005 hinaus- geschoben. • Die Einnahmen der EO fielen we- gen der guten Wirtschaftsentwick- lung in den vergangenen Jahren höher aus als erwartet. Detailregelungen für das Familien- zulagenregister Das Register bildet die zentrale In- formationsplattform über Familienzu- lagen, die nach schweizerischem Recht für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland ausgerichtet werden. Sein Zweck ist primär zu verhindern, dass für ein Kind mehrfach Familien- zulagen bezogen werden. Im Weiteren soll es den Durchführungsstellen den Vollzug des Familienzulagengesetzes (FamZG) erleichtern, Transparenz über bezogene Familienzulagen her- stellen und dem Bund und den Kan- tonen als Auskunftsstelle dienen. Das Familienzulagenregister wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle von AHV und IV geführt. Der Bund trägt sowohl die Kosten für den Auf- bau des Registers (max. 3,8 Mio. Fran- ken) als auch die Betriebskosten (rund 1,7 Mio. Franken jährlich). Datenaustausch Gemäss aktueller Schätzung der Anzahl Kinder, für die eine Kinder- oder Ausbildungszulage ausgerichtet wird, werden bei Inbetriebnahme des FamZReg rund 1,7 Mio. Kinder und Jugendliche registriert sein. Die Da- ten, die je Kind und Zulage zwingend im Register zu erfassen sind, werden in der Familienzulagenverordnung abschliessend aufgeführt (u.a. die Ver- sichertennummer und die Personen- identifikationsdaten der Kinder sowie der Bezügerinnen und Bezüger; die Beziehung der Bezügerin oder des Bezügers zum Kind, für das eine Zu- lage bezogen wird, wie z.B. Mutter, Vater, Stief-, Pflegeelternteil usw.; der Erwerbsstatus der Bezügerin oder des Bezügers). Die Durchführungsstellen der Fa- milienzulagen (rund 200 Familienaus- gleichs-, 35 Arbeitslosen- und 79 AHV-Ausgleichskassen) sind zum Datenaustausch mit dem Familienzu- lagenregister verpflichtet. Um die Vollständigkeit und die Tagesaktua- lität des Registers zu gewährleisten, haben sie eine neue Familienzulage oder eine Änderung (z.B. Beginn ei- ner Ausbildung oder Beendigung des Anspruchs auf eine Familienzulage) innerhalb eines Arbeitstages ans Re- gister zu melden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen sorgt für die Einhaltung der Meldepflicht. Informationszugang Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungs- stellen und deren Aufsichtsbehörden. Die Öffentlichkeit ist Nutzerin mit einem beschränkten Informationszu- gang; die Informationen darüber, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, sind im Internet öffentlich ab- rufbar. Das entlastet insbesondere die Arbeitgeber bei ihren Abklärungen. Überdies erfüllt diese Abfragemög- lichkeit ein sozialpolitisches Anliegen: Es kommt immer wieder vor, dass der anspruchsberechtigte Elternteil die Familienzulage nicht an den Elternteil weiterleitet, bei dem das Kind lebt, obwohl er hierzu gesetzlich verpflich- tet wäre, oder dass Eltern die Famili- enzulagen nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. In diesen Fällen wird die Internetabfrage den betroffenen Elternteilen und mündi- gen Kindern erleichtern, zu ihrem Recht zu kommen. Allerdings müssen für die Abfrage dieser Informationen die Versichertennummer der AHV sowie das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden. Inbetriebnahme National- und Ständerat haben am 18. Juni 2010 mit der Änderung des Familienzulagengesetzes die gesetz- liche Grundlage für die Einrichtung des Familienzulagenregisters geschaf- fen und dem Bundesrat den Erlass der Ausführungsbestimmungen über- tragen. Die Gesetzes- und Verord- nungsänderung sind auf den 15. Ok- tober 2010 in Kraft getreten. Die In- betriebnahme des Familienzulagen- registers ist auf Anfang 2011 vorge- sehen. Arbeitslosenversicherung: Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 Auf allen versicherten Einkommen bis 126 000 Franken wird eine Bei- tragserhöhung von 2,0 auf 2,2 Prozent vorgenommen. Auf Einkommensan- teilen zwischen 126 000 und 315 000 Franken wird darüber hinaus ein So- lidaritätsprozent erhoben. Sämtliche Beiträge, auch das Solidaritätspro- zent, werden je hälftig von der Arbeit- geber- und der Arbeitnehmerseite getragen. Durch die Erhöhung der ALV-Beiträge fliessen jährliche Mehreinnahmen von 620 Millionen Franken in die ALV. Damit wird die Schuldenlast von über 7 Milliarden Franken kontinuierlich abgebaut. Die Arbeitslosenversicherung ist finanziell nicht im Gleichgewicht. Das geltende Gesetz verpflichtet den Bun- Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 339 desrat, einen Solidaritätsbeitrag zu erheben und die Lohnabzüge zu er- höhen, sobald die Schulden der ALV eine bestimmte Obergrenze über- schreiten. Dies ist im Frühling 2010 geschehen. Deshalb muss der Bun- desrat die Beiträge bereits am 1. Janu- ar 2011 erhöhen. Die Gesetzesrevisi- on, die neben den Beitragserhöhun- gen auch Leistungskürzungen vor- sieht und am 26. September 2010 an der Urne angenommen wurde, wird jedoch erst am 1. April 2011 in Kraft gesetzt. Somit werden die Beiträge am 1. Janaur 2011 erhöht, die Leis- tungskürzungen aber erst am 1. April 2011 wirksam. Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds AHV, IV und EO verfügen ab 1.1.2011 über eigene Ausgleichsfonds. Der Bundesrat hat die hierzu erfor- derliche Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichs- fonds der AHV vorgenommen. Die Verordnungsbestimmungen ergänzen das Bundesgesetz über die Sanierung der IV und ermöglichen so die Ein- richtung eines eigenständigen IV- Ausgleichsfonds. Grundlage für diesen Entscheid war der Bundesbeschluss über eine befristete Zusatzfinanzierung der In- validenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuer, der von Volk und Ständen am 27. September 2009 gut- geheissen wurde. Damit sagten sie indirekt auch Ja zum Bundesgesetz über die Sanierung der IV, das die Einrichtung eines eigenständigen IV- Ausgleichsfonds vorsieht. Dies be- dingt eine Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichs- fonds der AHV: Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die drei Aus- gleichsfonds gemeinsam verwaltet. Um die Transparenz und die finan- zielle Trennung der Versicherungen sicherzustellen, müssen die drei Fonds gesondert Rechnung führen und eine eigene Bilanz erstellen. Anlagen und flüssige Mittel der drei Versicherun- gen werden hingegen gemeinsam verwaltet. Ziel ist es, die Anlagestra- tegien zu optimieren und einen mas- siven Anstieg der Verwaltungskosten zu verhindern. Der Verwaltungsrat bestimmt einen Verteilschlüssel für die entsprechenden Anteile der drei Fonds an den verschiedenen Anlagen und flüssigen Mitteln. Quersubventi- onierungen zwischen den einzelnen Ausgleichsfonds sind nicht zulässig. Die Schuld der IV bei der AHV wird weiterhin zu marktüblichen Bedin- gungen verzinst. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer (7,6 bis 8 Prozent; 2,4 bis 2,5 Prozent und 3,6 bis 3,8 Prozent) ist befristet auf den Zeitraum zwischen 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017. Anschlies- send werden die Mehrwertsteuersät- ze automatisch wieder zurückgesetzt. Es werden Einnahmen in der Höhe von 1,1 Milliarden Franken pro Jahr erwartet. Gesundheitswesen: Genehmigung der Prämien 2011 Ab 2011 sind die Prämien der ob- ligatorischen Krankenpflegeversiche- rung kostendeckend, womit das prio- ritäre Ziel des Eidgenössischen De- partements des Innern erreicht wird. Der durchschnittliche Prämienan- stieg von 6,5 Prozent für 2011 liegt leicht über dem mehrjährigen Durch- schnitt von 5,3 Prozent seit Inkraft- treten des Krankenversicherungsge- setzes (KVG), jedoch unter dem letztjährigen Anstieg von über 8 Pro- zent. In sieben Kantonen (FR, GE, GR, JU, NE, TG und VD) steigen die Prämien weniger stark als im gesamt- schweizerischen Durchschnitt, die Erhöhungen bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 2,1 Prozent und 6 Prozent. Weitere sieben Kantone (AR, BS, SG, SH, SZ, TI und ZH) weisen eine durchschnittliche Prä- mienerhöhung zwischen 6,1 Prozent und 7 Prozent aus. Die restlichen zwölf Kantone (AG, AI, BE, BL, GL, LU, NW, OW, SO, UR, VS und ZG) verzeichnen überdurchschnittliche Erhöhungen um 7,1 Prozent bis 10,3 Prozent. Die Kinderprämien steigen im Schnitt um 6,3 Prozent, jene für junge Erwachsene um 11,8 Prozent. Die Erhöhung der Prämien für junge Er- wachsene ist darauf zurückzuführen, dass mehrere Krankenversicherer die Rabatte für die Prämien der Versi- cherten dieser Alterskategorie erneut gesenkt haben. Diese Durchschnitts- werte bieten nur einen Anhaltspunkt und zeigen eine grundsätzliche Ten- denz auf. Die Prämie mit der ordent- lichen Franchise von 300 Franken dient als Richtwert für die Festlegung aller anderen Prämien mit höheren Franchisen. Jedes Jahr wird jeweils die Erhöhung dieser Prämie bekanntge- geben, so dass Vergleiche mit den Vorjahren gezogen werden können. Bei der Prämiengenehmigung ach- tet die Aufsichtsbehörde auf die fi- nanzielle Sicherheit der Krankenver- sicherer und genehmigt nur kosten- deckende Prämien. Mit den Prämien 2011 werden die Kosten der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung wiederum vollständig gedeckt. Quer- subventionierungen, die dazu dienen, künstlich tiefe Prämien anzubieten, werden von der Aufsichtsbehörde (BAG) nicht toleriert. Überblick über laufende Reformen Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung Die EU hatte das Jahr 2010 als «Eu- ropäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung» deklariert. Auch in der Schweiz leben armutsgefährdete und von Armut betroffene Menschen – trotz gut aus- gebautem System der sozialen Sicher- heit. Der Bericht «Gesamtschweizeri- sche Strategie zur Armutsbekämp- fung» des EDI zeigt auf, dass vielfäl- tige Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Armut bereits um- gesetzt werden oder geplant sind. Um die weiteren Bestrebungen zu bün- deln, haben die an der Erarbeitung des Berichts beteiligten Akteurinnen und Akteure gemeinsam drei inhalt- liche Schwerpunkte definiert, die auf allen politischen Ebenen prioritär Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 340 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 anzugehen sind: die Förderung der Chancengerechtigkeit im Bildungs- bereich, die Verbesserung der Mass- nahmen zur (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt und die Bekämpfung der Familienarmut. Eingliederung in den Arbeitsmarkt steht für den Bund im Zentrum Der Bundesrat legt den Fokus auf die Reintegration in den Arbeits- markt. Er führt damit jene Strategie weiter, die er bereits bei den letzten Revisionen von Invaliden- und Ar- beitslosenversicherung verfolgt hat. Konkret sollen die interinstitutionel- le Zusammenarbeit der Akteurinnen und Akteure in diesem Gebiet ver- stärkt und die Massnahmen optimiert und ergänzt werden. Zu diesem Zweck werden eine nationale IIZ- Steuerungsgruppe und eine IIZ-Fach- stelle eingerichtet. Zur Förderung der Chancengerech- tigkeit im Bildungsbereich und zur Bekämpfung der Familienarmut wer- den im Bericht Empfehlungen an Kantone und Gemeinden formuliert, z.B. für die Situation, in der ein Voll- zeiteinkommen nicht genügt, um oberhalb der Armutsgrenze zu blei- ben. In diesen Bereichen sind haupt- sächlich die Kantone und Gemeinden zuständig. Jedoch wurden auch auf Bundesebene diesbezüglich bereits verschiedene Massnahmen ergriffen oder sie sind in parlamentarischer Beratung. So finanziert der Bund die Einführung der Case-Management- Berufsbildung in den Kantonen von 2008 bis 2011 mit 20 Millionen Fran- ken. Im Rahmen dieses Projekts wer- den Jugendliche, die den Einstieg in eine berufliche Ausbildung oder ins Erwerbsleben voraussichtlich nicht schaffen werden, ab dem 7. Schuljahr erfasst und individuell begleitet. Im Weiteren berät das Parlament darü- ber, Ergänzungsleistungen für Fami- lien zu schaffen und den Anspruch auf Kinderzulagen auf Selbstständig- erwerbende auszudehnen. Im November 2010 hat der Bund eine nationale Armutskonferenz durchgeführt. Dabei wurden die Stra- tegie zur Armutsbekämpfung einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt und die Weiterentwicklung und Um- setzung des vom Bund gesetzten Schwerpunkts gemeinsam mit den zentralen Akteurinnen und Akteuren diskutiert. Der Armutsbericht befasst sich mit Armut in allen Lebensphasen Die Analyse des Berichts konzen- triert sich darauf, Armutsrisiken ent- lang des Lebenslaufs aufzuzeigen – von Kindern in armen Familien zu den Übergängen in Berufsbildung und Erwerbsarbeit, Familienarmut, Langzeitarbeitslosigkeit und Armut im Alter. Zudem befasst sich der Be- richt mit der Optimierung der Sozi- alhilfe und weiterer Bedarfsleistun- gen, sowie den wesentlichen Anliegen der Armutsbetroffenen und enthält eine Zusammenstellung der wesent- lichen Massnahmen. Schliesslich be- zieht er auch Stellung zu den von den Gemeinden und Städten sowie von Caritas und von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) aufgestellten Forderungen. Die Vermeidung und Bekämpfung von Armut ist eine komplexe Aufga- be, die in zahlreichen Politikfeldern und auf allen drei politischen Ebenen – Bund, Kantone und Gemeinden – erfüllt werden muss. Der Bund hat diesem Umstand bei der Erarbeitung seines Berichts Rechnung getragen und Vertreterinnen und Vertreter al- ler staatlichen Ebenen, der Nichtre- gierungsorganisationen, der Sozial- partner und von Armutsbetroffenen in den Prozess eingebunden. Mit dem Bericht erfüllt der Bundesrat die Mo- tion «Gesamtschweizerische Strategie zur Bekämpfung der Armut» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N, Mo 06.3001). (Vgl. Chronik, Seite 299) Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz Seit zwei Jahren verfolgt der Bun- desrat eine Gesamtstrategie in der Kinder- und Jugendpolitik, die sich auf die drei Säulen: Schutz, Förderung und Mitwirkung abstützt. Im Zentrum stehen dabei die Totalrevision des Bundesgesetzes über die ausserschu- lische Jugendarbeit, was die Bereiche Förderung und Mitwirkung anbelangt, sowie drei Massnahmen im Bereich Jugendschutz. Ein letztes Projekt wird im kommenden Jahr die Strategie er- gänzen. Dabei geht es um die bessere Vernetzung der schweizweiten Koor- dination beim Kinderschutz. Gesamtschweizerisches Präventions- programm Jugend und Gewalt Das Programm zur Gewaltpräven- tion in den Bereichen Familie, Schule und Sozialraum haben Bund, Kanto- ne und Gemeinden gemeinsam erar- beitet. Bestehende Massnahmen sol- len systematisch erfasst und Erfolg- reiches soll zur Entwicklung einer «Good Practice» identifiziert werden. Im Fokus werden gleichzeitig aktuel- le Themen wie Intensivtäter, Früher- kennung und frühe Intervention ste- hen. Innovative Präventionsansätze werden an Pilotstandorten exempla- risch erprobt und das gesicherte Wis- sen gilt es praxisnah durch Publika- tionen und Veranstaltungen zu ver- mitteln. Die verantwortlichen Kreise sollen darüber hinaus möglichst di- rekt und unkompliziert Unterstüt- zung bei der Ausgestaltung von Prä- ventionsmassnahmen in Anspruch nehmen können (z.B. über eine Be- ratungshotline) und auf strukturierte Weise von den Erfahrungen und Er- folgen der anderen Beteiligten und Betroffenen lernen. Insgesamt will das Programm innert fünf Jahren den Grundstein für eine nachhaltige und wirksame Präventionspraxis in der Schweiz legen. Nationales Programm Jugendmedien- schutz und Medienkompetenzen Das Programm im Bereich Jugend- medienschutz will in erster Linie da- zu beitragen, dass Kinder und Jugend- liche Medien auf eine sichere, alters- gerechte und verantwortungsvolle Weise nutzen. Eltern, Lehr- und Be- treuungspersonen sollen in ihrer Be- Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 341 gleit- und Erziehungsfunktion ge- stärkt werden. Dazu sollen ihnen gezielt Informationen und Schulung angeboten werden. Der Bund wird dabei auf die vielfältigen bestehenden Angebote von privaten Organisatio- nen und von Seiten der Medienbran- che Bezug nehmen und mit der Wirt- schaft, NGO sowie den zuständigen Stellen auf kantonaler und lokaler Ebene zusammenarbeiten. Die An- gebote sollen vernetzt und im Hinter- grund weiterentwickelt werden. Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen wird die beiden Programme ab 2011 umsetzen. Ihre Laufzeit be- trägt fünf Jahre. Die Ergebnisse und Wirkungen werden zum Ende der Programmlaufzeit evaluiert. Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Die neue Verordnung stützt sich auf Artikel 386 des Strafgesetzbuches ab und regelt die Präventions-, Sensibi- lisierungs- und Informationsmassnah- men im Bereich Kinder- und Jugend- schutz sowie die Massnahmen zur Stärkung der Kinderrechte im Sinne der Artikel 19 und 34 der Kinder- rechtskonvention. Sie umfasst die in den beiden vom Bundesrat beschlos- senen nationalen Programmen vor- gesehenen Massnahmen wie auch andere bereits vom Bund unterstütz- te Aktivitäten. So verdient z.B. die Notrufnummer 147 für Kinder und Jugendliche von Pro Juventute eine aktive Unterstützung der Behörden. Die Verordnung ist am 1. August 2010 in Kraft getreten. Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes Aufgrund der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit dem Erlass des heute geltenden Ju- gendförderungsgesetzes 1989 hat sich auch das Umfeld für die ausserschu- lische Kinder- und Jugendarbeit stark gewandelt. Zu nennen sind veränder- te gesellschaftliche und familiäre Strukturen, die Folgen der Migration sowie die neuen Technologien und neuen Anforderungen an Kinder und Jugendliche in Schule, Ausbildung und Wirtschaft. Gleichzeitig hat sich auch die ausserschulische Arbeit weiterent- wickelt und hat ihre Angebote an veränderte gesellschaftliche Gegeben- heiten angepasst. Diesen Herausfor- derungen und Entwicklungen wird das geltende Gesetz nicht mehr gerecht, so dass es nun totalrevidiert wurde. Zeitgemässes, neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG Mit dem neuen Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsge- setz, KJFG) erhöht der Bund sein Engagement zugunsten der Kinder- und Jugendförderung. Er will insbe- sondere die Integrations- und Präven- tionswirkung der unterstützten För- derungsmassnahmen verstärken. Gefördert werden sollen gezielt auch offene (nicht an Mitgliedschaft oder andere Vorbedingungen gebun- dene) und innovative Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Dabei will der Bund den Einsatz seiner Finanzhilfen stärker als bisher nach inhaltlichen Kriterien steuern. Das Gesetz sieht auch eine zeitlich befristete Anschub- finanzierung zugunsten der Kantone vor, um diese beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung von kinder- und jugendpolitischen Massnahmen zu unterstützen. Gezielt gefördert werden sollen zudem kantonale und kommunale Modellvorhaben von ge- samtschweizerischer Bedeutung. Schliesslich will der Bund die Arbeit der in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Bundesstellen besser koordi- nieren und die Vernetzung aller Ak- teure in diesem Bereich verstärken. In der Vernehmlassung hat die überwiegende Mehrheit der Teilneh- menden die Totalrevision grundsätz- lich begrüsst. Von einer Minderheit wurde sie als Verletzung der Kompe- tenzverteilung zwischen Bund und Kantonen abgelehnt. Der Kritik eini- ger Kantone, die vorgesehene An- schubfinanzierung zugunsten der Kantone sei interventionistisch, wur- de im Gesetzesentwurf und der Bot- schaft Rechnung getragen. 6. IV-Revision, zweites Mass- nahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Die «IV-Revision 6b» ist das letzte Element des Massnahmenplans zur Sanierung der IV. Dank der 4. und 5. IV-Revision wur- de die Anzahl der neuen IV-Renten seit 2003 um 45 Prozent gesenkt und das Defizit der IV wurde stabilisiert. Von 2011 bis Ende 2017 verschafft die Zusatzfinanzierung der IV Einnah- men aus der Mehrwertsteuer, welche das Defizit vorübergehend beseitigen und die Schulden der IV bei der AHV einfrieren und sogar abbauen. Die 6. IV-Revision schliesslich hat gemäss Auftrag des Parlaments die nachhaltige Sanierung der Invaliden- versicherung insbesondere durch eine Senkung der Ausgaben zum Ziel. Ihr erster Teil, die «IV-Revision 6a», er- schliesst die Hälfte der notwendigen Einsparungen und ist bereits in der parlamentarischen Beratung. Mit der in die Vernehmlassung geschickten «IV-Revision 6b» soll die Rechnung der IV vollständig ausgeglichen wer- den und ihre Schulden bei der AHV sollen getilgt werden. Die Massnah- men intensivieren die Prävention und Eingliederung und ermöglichen nam- hafte Einsparungen. Massnahmen auf Gesetzesstufe Stufenloses Rentensystem Das gel- tende System mit vier fixen Renten- stufen führt zu Schwelleneffekten, die die Eingliederungsbemühungen un- terlaufen. Es bestraft beispielsweise IV-RentnerInnen, wenn sie eine Er- werbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum in einem Ausmass erhöhen, das zu einer tieferen Ren- tenstufe führt, wenn der Rentenver- lust grösser ist als das zusätzlich er- zielte Einkommen. Vorgeschlagen wird darum ein stufenloses Ansteigen der Rentenbeträge in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad. Einerseits setzt Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 342 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 dies einen wesentlichen Anreiz für Invalide, ihre Erwerbsfähigkeit so weit als möglich zu steigern, und an- derseits ermöglicht es Einsparungen auf den Renten. Für 55-jährige und ältere Versicherte wird der Besitz- stand gewahrt. Prävention und verstärkte Einglie- derung Die Früherfassung und die auf Menschen mit psychischen Proble- men ausgerichteten Integrations- massnahmen, die mit der 5. IV-Revi- sion eingeführt wurden, werden er- weitert und flexibler ausgestaltet. Eine eingliederungsorientierte Bera- tung und Begleitung der Versicherten und der Arbeitgebenden verstärkt die Prävention von Invalidität. Die IV- Stellen werden die Eingliederungsfä- higkeit in einem interprofessionellen Assessment erheben, und die Kom- petenzen der regionalen ärztlichen Dienste werden ausgebaut, um eine bessere Koordination zwischen ärzt- lichen Abklärungen und Eingliede- rungstätigkeit der IV zu erreichen. Dieses Massnahmenbündel dürfte die Eingliederungsrate insbesondere von Versicherten mit psychischen Proble- men erhöhen. Anpassung Zusatzrenten für Rent- nerInnen mit Kindern BezügerInnen einer IV-Rente erhalten für jedes Kind bis 18 Jahre, oder bis 25 Jahre wenn es in Ausbildung ist, eine Zu- satzrente. Sie beträgt 40 Prozent der Invalidenrente. Das Ersatzeinkom- men zur Kompensation der Kinder- kosten, die invalide Eltern zu tragen haben, wurde ursprünglich hauptsäch- lich von der IV abgedeckt. Im Ver- gleich zu den effektiven heutigen Kinderkosten und angesichts der Leistungen und aktuellen Ansätze anderer Sozialsysteme wird der gel- tende Ansatz der IV als hoch betrach- tet. Aus diesen Gründen soll er von 40 Prozent auf 30 Prozent der Invali- denrente angepasst werden. Anpassung der Übernahme von Reisekosten Reisekosten, die sich we- gen einer von der IV finanzierten Heil- behandlung oder anderen Eingliede- rungsmassnahme ergeben, werden nach heutiger Praxis zu grosszügig von der Versicherung vergütet. Mit der Neuregelung wird die Kostenübernah- me wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung begrenzt, das heisst auf die Übernah- me der behinderungsbedingten und aufgrund einer Eingliederungsmass- nahme effektiv notwendigen Kosten. Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene Berufliche Integration von Sonder- schulabgängern und -abgängerinnen Die IV-Anlehre ist eine niederschwel- lige Ausbildung, die meistens in ge- schützten Werkstätten absolviert wird. Da die Eingliederungswirkung dieser IV-Leistung und ihre Kosten heute in einem sehr schlechten Verhältnis zu- einander stehen, wird die Leistung effizienter ausgestaltet, ohne dass die jungen Versicherten deswegen einen Nachteil erleiden. Die leistungsstär- keren Jugendlichen mit gesundheitli- chen Problemen sollen intensiver auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt vorbereitet werden, während die leis- tungsschwächeren weiterhin in einer angepassten geschützten Umgebung arbeiten können. Beiträge an Organisationen Die IV subventioniert die Dachorganisatio- nen der privaten Invalidenhilfe für die Beratung und Betreuung der In- validen und ihrer Angehörigen sowie für Kurse zur Förderung und Integra- tion von Invaliden. Mindestens für die Zeit der Zusatzfinanzierung (2011 bis 2017) sollen diese Beiträge nicht mehr der Teuerung angepasst werden, und sie werden begrenzt. Für eine Erwei- terung der Dienstleistungen werden zudem keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Entschuldung der IV und Mechanismus für eine ausgeglichene Rechnung Schuldenabbau Nach dem Auslau- fen der befristeten Mehrwertsteuer- einnahmen für die IV wird die Versi- cherung 2018 mit rund 10 Mia. Fran- ken bei der AHV verschuldet sein. Um die IV vollständig zu sanieren, muss diese Schuld amortisiert werden. Dafür sieht die Revision vor, dass bei einem Stand des IV-Fonds von 50 Prozent oder mehr einer Jahresaus- gabe der über diesem Mindestfonds- stand liegende Kapitalanteil zum Schuldenabbau an den AHV-Fonds überwiesen wird. Auf Basis der aktu- ellen Projektionen ist es möglich, die IV bis 2028 zu entschulden. Ein Interventionsmechanismus soll die Liquidität des IV-Fonds sicher- stellen und künftig Defizite und Schulden der Versicherung verhin- dern. Zwei Varianten werden zur Dis- kussion gestellt. In beiden löst der Mechanismus Massnahmen aus, wenn der Stand des IV-Fonds unter 40 Pro- zent einer Jahresausgabe fällt. In die- sem Fall muss der Bundesrat dem Parlament Gesetzesänderungen vor- schlagen, um die Rechnung wieder auszugleichen. Zur raschen Sicher- stellung der Liquidität muss der Bun- desrat in Variante 1 die Lohnbeiträge für die IV um höchstens 0,2 Prozent- punkte erhöhen, wenn der Fonds- stand unter 40 Prozent fällt. In Vari- ante 2 erhöht er die Beiträge erst, wenn der Fondsstand unter 30 Pro- zent fällt, dann aber um 0,3 Prozent- punkte. Zudem senkt er dann auch die Renten um 5 Prozent. Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Mit der 5. IV-Revision hat die IV die Möglichkeit erhalten, gegen Per- sonen, die unter Betrugsverdacht stehen, Observationen durchführen zu können. Die IV hat ihre Betrugs- bekämpfung neu aufgebaut und ver- stärkt und geht seit August 2008 dabei nach einem einheitlichen Konzept vor. Da Betrugsbekämpfung auch in anderen Sozialversicherungen durch- geführt wird, werden die entsprechen- den gesetzlichen Grundlagen und aktualisierte Verfahrensvorschriften im Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) verankert. Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Die Revision 6b entlastet die Rech- nung der IV im Projektionszeitraum Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 343 2019 bis 2028 um jährlich durch- schnittlich rund 800 Mio. Franken. Dies gewährleistet eine nachhaltig ausgeglichene Rechnung der Invali- denversicherung und ermöglicht die Tilgung ihrer Schulden bis voraus- sichtlich 2028, womit der Auftrag des Parlaments vollständig erfüllt wird. Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Nach dem negativen Parlaments- entscheid zur 11. AHV-Revision will das EDI die Reform der AHV rasch wieder in Gang bringen. Die AHV ist eines der wichtigsten Sozialwerke unseres Landes und ein wesentlicher Pfeiler der schweizeri- schen Altersvorsorge. Heute ist diese Versicherung finanziell gesund, aber mittel- und langfristig muss ihre Fi- nanzierung wegen der demografi- schen Entwicklung und der Alterung der Bevölkerung erst sichergestellt werden. Für den Bundesrat ist es ent- scheidend, garantieren zu können, dass die AHV auch über das nächste Jahrzehnt hinaus ihre Renten jeder- zeit auszahlen kann. Um zu vermei- den, dass der AHV-Fonds geleert wird und sich die Versicherung verschul- den muss, will das EDI ein Revisions- projekt ausarbeiten, dessen Ziel es ist, die Finanzierung der AHV langfristig sicherzustellen. Zudem benötigt die AHV mehrere technische Anpassungen, um die Ver- sicherung effizienter durchführen zu können. Auch bei der Beitragserhe- bung gibt es Lücken und Mängel, die behoben werden müssen. Diese Punk- te, die auch in der abgelehnten 11. AHV-Revision enthalten waren, fanden in der parlamentarischen Be- ratung breite Unterstützung. Daher beabsichtigt das EDI, die nicht be- strittenen und für den Betrieb der Versicherung notwendigen Anpas- sungen in einem separaten Gesetzge- bungsprojekt (neues Gesetz über die Umsetzung der AHV) zusammenzu- fassen. Auf diese Weise können die notwendigen Arbeiten für die Moder- nisierung unseres Systems der Alters- vorsorge ohne Zeitverzug aufgenom- men werden. Rosmarie Marolf, lic. phil., Chefredaktorin «Soziale Sicherheit/CHSS», Kommunikation, BSV. E-Mail: rosmarie.marolf@bsv.admin.ch Sozialpolitik Änderungen ab 1. Januar 2011 344 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 familie, generationen, gesellschaft Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Caroline Moor Mike Martin Universität Zürich Universität Zürich Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme Seit gut drei Jahren liegt eine Strategie für eine schweizerische Alters­ politik vor. Auch die meisten Kantone verfügen über alterspolitische Leitlinien, Konzepte oder Berichte. Im Auftrag des Bundesamts für Sozialversicherungen wurden diese Dokumente nun einer Bestandes­ aufnahme unterzogen und zusammen mit der bundesrätlichen Strategie vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gerontologischen Diskussion analysiert. Für die Ausrichtung von Alterspolitik sind inter­ national diskutierte Ansätze wie Partizipation, Mainstreaming und Lebensqualität von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat hat 2007 in Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstos- ses (Postulat Leutenegger Oberholzer 03.3541) eine Strategie für eine schwei- zerische Alterspolitik vorgelegt.1 Im Kern liegt dieser Strategie – nebst der traditionellen, bedürfnisorientierten Sicherstellung der notwendigen Mittel – hauptsächlich ein ressourcen- und potenzialorientierter Ansatz zugrun- de: Es geht um die Förderung der wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Partizipation der älteren Bevölkerung, deren Engagement und Solidarität sowie um die Stärkung von Autonomie und Selbstbestimmung. Als Planungs- und Entscheidungs- grundlage für die weitere Entwick- lung der schweizerischen Alterspoli- tik im Sinne einer gesamtheitlichen Ausrichtung wurde im Auftrag des BSV eine Bestandesaufnahme von bestehenden Formen und Ausprägun- gen kantonaler Alterspolitik vorge- nommen. Dazu wurden von den Kan- tonen zu einem Stichtag im Frühling 2009 die vorhandenen Dokumente zur Alterspolitik auf kantonaler Ebe- ne angefordert (Leitbilder, Alterskon- zepte, Berichte etc.). In den meisten Kantonen ein Thema Die Analyse des erhaltenen Mate- rials ergab, dass 21 Kantone über eine schriftlich festgelegte Position zur Alterspolitik verfügen. Vier Kantone haben (noch) keine eigenständige Position zur Alterspolitik entwickelt, und von einem Kanton erfolgte keine Rückmeldung, ob eine Alterspolitik vorliege. Die kantonalen Alterspoli- tiken sind unterschiedlich deklariert. Die häufigsten Bezeichnungen sind Altersleitbild, Alterspolitik, Alters- planung und Alterskonzept. Mehrere Kantone überarbeiten aktuell die be- stehende Alterspolitik, einzelne schon zum dritten Mal. Die meisten Kantone anerkennen, dass die Lebenslagen und Bedürfnis- se von Menschen im höheren Lebens- alter vielfältig sind, und dass dies eine Vielfalt an politischen Massnahmen bedingt. Gleichwohl unterscheiden sich die Kantone teilweise erheblich bezüglich ihrer konkreten alterspoli- tischen Schwerpunkte. Einige Kanto- ne sind in ihrem Themenspektrum eher eng gehalten und befassen sich hauptsächlich mit Aspekten des Woh- nens und der Pflegeplanung. Quasi am anderen Pol angesiedelt sind Kan- tone mit einem sehr breiten Verständ- nis von alterspolitischem Handeln, welches die ältere Bevölkerung als aktiven Partner berücksichtigt, deren Leistung es zu nutzen und anerken- nen gilt. Diese Alterspolitiken sind häufig in Form von Leitbildern zu finden. Unterschiedliche Schwerpunkte Die meisten kantonalen Alters- politiken formulieren alterspolitische Ziele. Häufig sind diese in den Berei- 1 Bundesrat (2007). Strategie für eine schwei- zerische Alterspolitik. Bericht des Bundesrates (In Erfüllung des Postulates Leutenegger Ober- holzer [03.3541] vom 3. Oktober 2003) 29. Au- gust 2007. [On-line]. Available: www.bsv.ad- min.ch//themen/kinder_jugend_alter/01608/ index.html Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 345 Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik chen Kultur, Bildung, Freizeit, Sport, Gesundheit und Prävention, Bera- tung, Wohnen, Pflege, Unterstützung und Betreuung sowie Qualitätssiche- rung angesiedelt. Es bestehen inter- kantonal aber grosse Unterschiede hinsichtlich der Auswahl inhaltlicher Schwerpunkte sowie im Detaillie- rungsgrad von Zielformulierungen. Nicht alle Kantone legen fest, mit wel- chen Massnahmen die Ziele der Al- terspolitik erreicht werden sollen und in welchem Zeitraum, und kaum ein Kanton thematisiert, wie und durch wen die Wirksamkeit von Massnah- men überprüft (evaluiert) werden soll. Auf die Bundesstrategie wird in den Kantonen bisher kaum explizit Bezug genommen. Da die meisten Politiken formuliert wurden, bevor die natio- nale Strategie 2007 publiziert wurde, ist dies auch zu erwarten. Dennoch stimmen viele Kantone in einigen Punkten mit der Bundesstrategie überein, zumindest was die Schwer- punktsetzung betrifft. Die meisten Kantone thematisieren die Bereiche Gesundheitsförderung und Präven­ tion, Unterstützung von informell Pfle­ genden sowie die integrierte Planung von Gesundheitsdiensten bereits in ihren Alterspolitiken. Weniger häufig vertreten sind die Themen Palliativ­ pflege, menschengerechte Raumpla­ nung und die autonome Benützung des öffentlichen Verkehrs. Betrieb liche oder arbeitsmarktbezogene Massnah­ men, um die Arbeitsmarktchancen älterer Menschen zu erhöhen, werden in den untersuchten kantonalen Al- terspolitiken hingegen kaum bis gar nicht thematisiert, ebenso wenig die Themen Case Management oder das Mitbestimmungsrecht pflegebedürfti­ ger Menschen. Je nach Schwerpunkten innerhalb einer kantonalen Alterspolitik sind für die Planung unterschiedliche Kennzahlen notwendig. In der Regel hat der Bereich Pflege und Betreu- ung einen zentralen Stellenwert in den Kantonen; die entsprechenden Daten werden regelmässig erhoben und häufig auch in den untersuchten Dokumenten dargestellt. Bei Kanto- nen allerdings, die eine breiter gefä- cherte Alterspolitik verfolgen, insbe- sondere jene, die auf die Stärkung von Ressourcen und die Einbindung älterer Menschen abzielen, fehlen zurzeit noch weitgehend Angaben dazu, auf welche Datenbasis sie sich z.B. in den Bereichen Prävention, Bildung, Freiwilligenarbeit oder Par- tizipation stützen. Aus gerontologischer Sicht wichtige Aspekte der Alters­ politik Die traditionellen Pfeiler von Al- terspolitik sind die materielle Exis- tenzsicherung und die gesundheit- liche Versorgung im Alter. Heute ist das Verständnis von Alterspolitik um- fassender und bezieht sich auf sämt- liche Strategien und Massnahmen, die auf die Lebenssituation älterer Men- schen und deren Umfeld gerichtet sind. Alterspolitik ist aber nicht nur als breiter Fächer mit vielen Hand- lungsfeldern und Akteuren zu verste- hen: Noch wichtiger ist, dass sich das Grundverständnis der demografi- schen Entwicklung als ein Problem auszudifferenzieren beginnt hin zu einem gleichzeitigen Begreifen des Alterns als Chance für das Individu- um wie auch für die Gesellschaft.2,3 Aus der aktuellen internationalen alterspolitisch-gerontologischen Dis- kussion greifen wir an dieser Stelle vier Ansatzpunkte heraus, die aus un- serer Sicht wichtige Grundlagen bieten für die Ausrichtung kantonaler wie auch nationaler Alterspolitik: (1) die differenzierte Betrachtung von Alter(n)sprozessen und entsprechen- den Altersbildern, (2) der Main-Main- streaming-Gedanke, (3) die Partizi-Gedanke, (3) die Partizi- pation älterer Menschen sowie (4) die Orientierung von Alterspolitik am Konzept der Lebensqualität. Heterogenität des Alter(n)s und differenzierte Altersbilder Die gerontologische Datenlage weist schon seit längerem klar darauf hin, dass es «das Alter» nicht gibt. Ältere Menschen unterscheiden sich nicht nur bezüglich ihrer körper- lichen, geistigen und sozialen Funk- tionen, ihrer Lebensstile und ihrer materiellen Bedürfnisse beträchtlich: auch der Prozess des Älterwerdens verläuft von Mensch zu Mensch und von Generation zu Generation unter- schiedlich. In Politik und Gesellschaft sind deshalb differenzierte Altersbil- der nötig, die das höhere Lebensalter weder einseitig als defizitäre Lebens- phase begreifen, noch (im Bestreben, eine defizitäre Sicht zu überwinden) einseitig die Stärken und Potenziale eines «aktiven» Alters betonen (was auch negative Auswirkungen haben kann). Einige Kantone schlagen vor, zwei Phasen des Alters zu unterschei- den – die Phase des aktiven Rentenal- ters (drittes Alter) und diejenige der verstärkten Abhängigkeit (viertes Alter). Allerdings richtet einzig der Kanton Basel-Stadt sein Altersleitbild konsequent entlang dieser Differen- zierung aus, indem er klar die Senio- renpolitik von der Alterspflegepolitik trennt. Einzelne kantonale Alterspolitiken diskutieren auch die Bedeutung des gesellschaftlichen Altersbilds, welches nach wie vor mit Vorurteilen belastet und zu undifferenziert sei. Als Mass- nahme dagegen fordert etwa der Kan- ton Thurgau, dass Kanton, Gemein- den, private Trägerschaften und Me- dien in ihrer schriftlichen und münd- lichen Kommunikation darauf zu achten hätten, dass die gängigen Vor- urteile über das Alter abgebaut und mit einem positiven Bild des Alterns ersetzt würden, das die Kompetenzen und Potenziale im dritten Lebensab- schnitt betone. Schliesslich gehört zu einem be- wussten Umgang mit Altersbildern auch, dass Altersfragen öffentlich und 2 Bertelsmann Stiftung (2007, Hrsg.). Alter neu denken – Gesellschaftliches Altern als Chance begreifen. Gütersloh: Verlag Bertelsmann Stif- tung. 3 Bundesamt für Sozialversicherungen (2002). Langlebigkeit – gesellschaftliche Herausforde- rung und kulturelle Chance. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. 346 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 generationenübergreifend themati- siert und reflektiert werden. Weder die Bundesstrategie noch die kanto- nalen Alterspolitiken formulieren Ziele oder Massnahmen, die auf einen Anstoss des öffentlichen Diskurses über das Alter und Altern abzielen, obschon einzelne Kantone diesen Aspekt thematisieren. Der Kanton Genf etwa will die Bevölkerung da- hingehend sensibilisieren, alle Phasen des Alters bis zum Tod als Teil des Lebens anzuerkennen und diese ver- mehrt ins eigene «Lebensprojekt» zu integrieren: «Expliquer à la popula- tion que la trajectoire de vie intègre l’avance en âge, la vieillesse et la mort, afin de mieux concevoir les besoins de chaque tranche de la population. Il s’agit, en particulier, d’intégrer le vieillissement et ses conséquences dans son propre projet de vie pour mieux anticiper les soins et l’héber- gement nécessaires à l’âge extrême de la vie.» Mainstreaming: Einbettung des Alters und Alterns in die Gesamt- gesellschaft «Alter geht uns alle an» lauten die Titel der kantonalen Altersleitbilder von Luzern und Uri. Sie sind ein Ap- pell, Alterspolitik als Gegenstand von allgemeinem gesellschaftlichem und politischem Interesse zu verstehen. Auf internationaler Ebene wird dieser Gedanke in der ersten Verpflichtung zur Umsetzung der Regionalen Im- plementierungsstrategie des Madrid- plans folgendermassen festgehalten: «Einbeziehung der Dimension des Alterns in alle politischen Bereiche, um Gesellschaften und Volkswirtschaften mit dem demografischen Wandel in Einklang zu bringen und eine Gesell­ schaft für alle Lebensalter zu verwirk­ lichen.»4 Hier ist die Notwendigkeit eines Mainstreaming angesprochen, also der Öffnung der Alterspolitik gegenüber anderen Politikbereichen wie Gesundheits-, Sozial-, Siedlungs-, Verkehrs- oder Wirtschaftspolitik so- wie gegenüber anderen Generatio- nen. Dies wird auch in der Strategie für eine Schweizerische Alterspolitik thematisiert: Laut Bundesstrategie wird die Alterspolitik durch die An- passung an die ältere Gesellschaft von morgen und an die jungen Leute von heute (im Hinblick auf deren Alte- rung) zur Politik für alle Altersgrup- pen und Generationen. Nur sehr wenige kantonale Doku- mente thematisieren bislang explizit den Mainstreaming-Gedanken. Wenn, dann wird er eher im Sinne einer Öff- nung gegenüber anderen Politikbe- reichen diskutiert und seltener als Öffnung gegenüber anderen Genera- tionen. Partizipation älterer Menschen auf allen Ebenen Das Konzept der «Partizipation Betroffener» gewinnt auch in der Al- terspolitik zunehmend an Bedeutung. Der Grundgedanke von Partizipation meint hier, dass ältere Menschen nicht lediglich innerhalb der gegebenen (d.h. in der Regel von jüngeren Ge- nerationen festgelegten) Rahmenbe- dingungen und Möglichkeiten mög- lichst selbstbestimmt handeln, son- dern diese Rahmenbedingungen und Möglichkeiten eben auch selber mit- gestalten sollen. Oder wie es der Kan- ton Obwalden prägnant formuliert: «Der alte Mensch darf nicht nur als Konsument und Mitläufer gern gese- hen sein, sondern auch in der Rolle des Entscheidungsträgers.» Die Im- plementierungsstrategie zum Madrid- plan formuliert diesen Gedanken in ihrer zweiten Verpflichtung: «Ge­ währleistung der vollen gesellschaft­ lichen Integration und Teilhabe der älteren Menschen.» Diese Verpflich- tung beinhaltet unter anderem die (gleichberechtigte) Mitwirkung älte- rer Menschen an sozialen, ökonomi- schen, politischen und kulturellen Aktivitäten, aber auch die konse- quente Anerkennung der Tatsache, dass ältere Menschen die besten An- wälte in eigner Sache sind. Bereits 1993 forderte die Schweize- rische Gesellschaft für Gerontologie in ihrem Leitfaden zum Altersleitbild dazu auf, ältere Menschen bei der Entwicklung und Umsetzung von Al- terspolitik aktiv zu beteiligen.5 Nur eine Minderheit der analysierten Dokumente thematisiert jedoch eine aktive Einbindung der älteren Bevöl- kerung in der kantonalen Alters- politik. Der Kanton Solothurn etwa schlägt Altersforen auf kommunaler oder regionaler Ebene vor und argu- mentiert, dass die intellektuellen, wirtschaftlichen und sozialen Fähig- keiten von Seniorinnen und Senioren nicht nur in der Freiwilligenarbeit, sondern auch politisch genutzt wer- den sollten. Auch der Kanton Thurgau bedauert, dass noch allzu häufig aus der Sicht der Jungen für die Älteren geplant und entschieden werde, ohne dass deren Bedürfnisse angemessen erfasst würden. Als Massnahme wird gefordert, dass sich Kanton, Gemein- den und private Trägerschaften be- mühen, die Älteren bzw. deren Ange- hörige in die Planung von Angeboten einzubeziehen. Dies könne durch eine direkte Vertretung in Planungskom- missionen, durch Gespräche mit Äl- teren aber auch durch systematische Kundenerhebungen der Bedürfnisse und der Zufriedenheit mit Diensten und Angeboten erfolgen. Der Kanton Luzern will auf allen politischen Ebenen und in allen Ins- titutionen praktische Möglichkeiten für Mitsprache und Mitbestimmung schaffen. Entsprechend empfiehlt die Luzerner Kommission für Altersfra- gen, in allen Gemeinden einen Seni- orenrat einzurichten. Inzwischen existieren auch in einigen Kantonen Seniorenräte. Insbesondere der Kan- ton Basel-Stadt macht sich in dieser Hinsicht sehr stark und bezieht laut seiner Leitlinien die ältere Genera- tion als eine wesentliche gesellschaft- liche Bevölkerungsgruppe in seine Entscheidungsprozesse mit ein; als Gesprächs- und Kontaktforum zwi- 4 Regional Implementation Strategy for the Ma- drid International Plan of Ageing 2002 (ECE/ AC.23/2002/2/Rev.6). [On-line]. Available: www.un.org/ageing/impl_map.html 5 Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie (1993). Aktive Alterspolitik in der Gemeinde: Altersleitbild – ein möglicher Weg. Bern: Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie. Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 347 schen Regierungsrat und Verwaltung einerseits und den Seniorenorganisa- tionen andererseits dient das Senio- renforum Basel. Ausrichtung von Alterspolitik an der Lebensqualität Laut dem Leitfaden der Schweize- rischen Gesellschaft für Gerontologie sollte im Zentrum von Alterspolitik eine gute Lebensqualität für alle Al- tersgruppen stehen. Rund die Hälfte der 21 untersuchten Kantone nennt denn auch die Förderung von Lebens- qualität als ein alterspolitisches Leit- prinzip oder Hauptziel. Der Kanton St.Gallen konstatierte bereits in sei- nem Altersleitbild von 1996, dass sich die politischen Prioritäten zwar ver- schoben hätten von der Erhöhung der Lebenserwartung zur Sicherung der Lebensqualität, die Aufgabe aber dadurch nicht einfacher werde, denn es gelte zu klären, was denn unter Lebensqualität überhaupt zu verste- hen sei. Tatsächlich wird das Konzept «Le- bensqualität» auch in den analysier- ten kantonalen Dokumenten nicht genauer definiert. Laut der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) kann Lebensqualität letztlich nur aus der subjektiven Perspektive eines Men- schen heraus beurteilt werden: Le- bensqualität ist die subjektive Wahr- nehmung einer Person über ihre Stellung im Leben, in Bezug zur Kul- tur und den Wertesystemen, in denen sie lebt, in Bezug auf ihre Ziele, Er- wartungen, Standards. Es ist ein kom- plexes Zusammenspiel von Wahrneh- mungs- und Bewertungsprozessen einer Person bezüglich ihres körper- lichen und psychischen Zustands, bezüglich ihrer Autonomie, ihrer so- zialen Beziehungen, ihrer Wertevor- stellungen und ihrer Umwelt. Dies impliziert auch, dass sich die Defini- tion der eigenen Lebensqualität je nach Lebenslage und Gestaltungs- möglichkeiten ändern kann. Diese subjektive Sichtweise von Lebensqualität mag für die Praxis auf den ersten Blick unbequem sein. Ihr grosser Vorteil ist jedoch, dass sie zur notwendigen Auseinandersetzung mit der Frage zwingt, was überhaupt die Lebensqualität bei unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, bei unter- schiedlichen Menschen und in unter- schiedlichen Lebenslagen ausmacht. In einem nächsten Schritt wäre dann zu überlegen, welche Indikatoren zur «Messung» von Lebensqualität her- angezogen werden könnten. Diese sind nötig, wenn wir wissen wollen, ob wir mit unseren politischen Mass- nahmen das Ziel «Lebensqualität si- chern» erreichen oder nicht, welche Massnahmen besonders effektiv sind, und welche weniger. Ansonsten wür- de Lebensqualität eine Leitidee blei- ben, die als alterspolitisches Ziel zwar einleuchtet, aber praktisch nicht gut überprüft werden kann. Voneinander lernen Im Bericht «Kantonale Alterspoli- tiken in der Schweiz» werden auf der Basis der Ergebnisse Empfehlungen an den Bund und an die Kantone ab- gegeben in Richtung einer denkbaren interkantonalen Abstimmung von Alterspolitik. Zudem werden The- menbereiche eruiert, die in der kan- tonalen Alterspolitik noch wenig berücksichtigt werden: die aktive Par- tizipation der älteren Bevölkerung, Mitsprache- und Mitbestimmungs- möglichkeiten auch für pflegebedürf- tige Menschen, palliative Pflege bzw. Sterbebegleitung, ausserfamiliäre Ge- nerationenkontakte sowie die konse- quente Ausrichtung von Alterspolitik am Prinzip Lebensqualität. Im Rahmen der Bestandesaufnah- me kantonaler Alterspolitik wurde klar, dass es nicht darum gehen kann, die Kantone mittels eines «Rating» zu vergleichen. Dies hat – abgesehen von der enormen Heterogenität zwi- schen den Kantonen – auch mit un- terschiedlichen kantonalen Ressour- cen- und Problemlagen zu tun sowie nicht zuletzt mit der Tatsache, dass sich einige Kantone schon länger mit Alterspolitik befassen als andere. Ge- rade aus diesem Grund dürfte sich ein Austausch zwischen den Kantonen als sehr fruchtbar erweisen; dieser Wunsch wurde auch von verschiede- nen Kantonen an die Autoren des Berichts geäussert. Caroline Moor, Dr. phil., wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Gerontologie der Universität Zürich. E-Mail: c.moor@zfg.uzh.ch Mike Martin, Prof. Dr. phil., Professor für Gerontopsychologie am Psychologischen Institut und Direktor des Zentrums für Gerontologie der Universität Zürich. E-Mail: m.martin@psychologie.uzh.ch Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik Bericht «Kantonale Alters- politiken in der Schweiz» Der Bericht «Kantonale Alterspolitiken in der Schweiz» kann im Internet abgerufen werden unter www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/ publikationen/ Gedruckte Exemplare dieses Berichts können bezogen werden via Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, 3003 Bern, www.bundes publikationen.ch (Bestellnummer 318.010.11/10d). 348 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit Jürg Krummenacher Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz Die Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen (EKFF) fordert in ihrer neusten Publikation die Einführung einer Elternzeit und eines Elterngeldes in der Schweiz. Die EKFF hat dazu ein detailliertes Modell mit Kostenfolgen und Finanzierungsvorschlägen erarbeitet. Die EKFF schätzt die Kosten für die Einführung einer Elternzeit auf 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken. Eine Finanzierung des Elterngeldes über die Erwerbsersatzordnung EO würde eine Erhöhung bei den Lohnprozenten von je 0,2 Prozent für Arbeitnehmende und Arbeitgebende bedeuten. Bei einer Finanzierung über die Mehrwertsteuer müsste der Satz um 0,4 bis 0,5 Prozent angehoben werden. Seit dem 1. Juli 2005 erhalten erwerbs- tätige Frauen in der Schweiz während 14 Wochen eine Mutterschaftsent- schädigung, die 80 Prozent des Er- werbseinkommens beträgt. Ein Va- terschaftsurlaub ist in keinem Bun- desgesetz geregelt. Er gilt als «übli- cher freier Tag» gemäss Obligationen- recht (OR) oder als Sonderurlaub, den Arbeitnehmende beziehen kön- nen, um persönliche Angelegenheiten während der Arbeitszeit zu regeln. Aus eigener Initiative bieten einzelne Unternehmungen, private und öffent- liche Institutionen nach der Geburt eines Kindes einen Vaterschaftsur- laub von ein paar Tagen bis zu meh- reren Wochen an. Davon profitieren kann aber nur ein kleiner Teil der Ar- beitnehmenden. Aus familienpolitischer Sicht genü- gen die aktuelle Mutterschaftsent- schädigung und der in einzelnen Fir- men gewährte Vaterschaftsurlaub nicht, um Familien in den ersten Le- bensjahren nach der Geburt eines Kindes zu entlasten. Die EKFF for- dert deshalb eine gesetzliche Rege- lung für die Einführung einer Eltern- zeit und eines Elterngeldes auch in der Schweiz. Die EKFF spricht be- wusst nicht von «Elternurlaub». Den Begriff Urlaub erachtet die EKFF nicht als treffende Bezeichnung für die Übernahme von familialen Be- treuungsaufgaben. Um diese Forderung zu konkreti- sieren hat die EKFF ein detailliertes Modell entwickelt, das sich am Ge- setzesentwurf im Kanton Genf orien- tiert. Das Modell der EKFF enthält alle konzeptionellen Eckpunkte zu Anspruchsberechtigung, Bezugsdau- er, Höhe des Elterngeldes, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen und Re- gelung der Rechte vor, während und nach der Elternzeit. Im Auftrag der EKFF hat das Büro BASS zudem die möglichen Kostenfolgen dieses Mo- dells berechnet. Gleichzeitig wurden auch zwei Finanzierungsvarianten erarbeitet. Das Modell der EKFF für Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz Das Modell der EKFF sieht eine maximale Bezugsdauer von 24 Wochen vor. Je vier Wochen davon entsprechen einem individuellen Anspruch von Mutter oder Vater. Das heisst, sie kön- nen nur von dieser Person bezogen werden. Wie die Erfahrungen in ande- ren Ländern zeigen, ist eine solche Regelung wichtig, um eine stärkere Beteiligung der Väter an der Elternzeit zu bewirken. Die Elternzeit steht grundsätzlich beiden Elternteilen of- fen. Das Kriterium ist das Sorgerecht. Die Bezugsperiode dauert von der Geburt bis zur Einschulung. Ein Be- zug in Teilabschnitten soll möglich sein. Die Einkommensersatzrate wird wie bei der Mutterschaftsentschädi- gung auf 80 Prozent festgesetzt mit einem Plafond nach oben von 196 Franken pro Tag. Massgebend ist bei den Unselbstständigerwerbenden der Bruttolohn, bei den Selbstständiger- familie, generationen, gesellschaft Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 349 werbenden der AHV-versicherte Bruttolohn. Überall dort, wo ein Mutterschafts- und/oder Vaterschaftsurlaub besteht, kommen Elternzeit und Elterngeld zeitlich später und sollen kein Ersatz für diese geburtsbezogene Regelun- gen sein. Bezüglich des Anspruchs auf andere Transfereinkommen, bei- spielsweise Arbeitslosenunterstüt- zung, soll die gleiche Regelung wie bei der Mutterschaftsentschädigung gelten. Die EKFF rechnet mit Kosten für dieses Modell in der Grössenordnung von 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken. Die Kosten hängen jedoch davon ab, wie hoch die Bezugsquote ist und wie die Aufteilung zwischen den Ge- schlechtern aussieht. Sollten die Väter mehr als die vier Wochen, auf die sie einen individuellen Anspruch haben, beziehen, wären die Kosten höher, weil die Ersatzeinkommen der Väter kumuliert um mehr als 80 Prozent über den kumulierten Ersatzeinkom- men der Mütter liegen. Das vorge- schlagene EKFF-Modell ist deutlich kostengünstiger als es die beiden zum Vergleich herangezogenen ausländi- schen Modelle (Deutschland und Is- land) wären. Zurückzuführen ist dies vor allem auf die vorgeschlagene kür- zere Bezugsdauer. Die Finanzierung des Elterngeldes kann nach Meinung der EKFF über die Erwerbsersatzordnung EO oder über die Mehrwertsteuer erfolgen. Eine Finanzierung über die Er- werbsersatzordnung EO würde eine Erhöhung der abzuziehenden Lohn- prozente von je 0,2 Prozent für Ar- beitnehmende und Arbeitgebende bedeuten. Bei einer Finanzierung über die Mehrwertsteuer müsste der Normalsatz um 0,4 bis 0,5 Prozent angehoben werden. Die EKFF liess auch die Kosten von verschiedenen Varianten berechnen. Damit soll im Hinblick auf die politi- sche Debatte ein Instrumentarium bereitgestellt werden, das es ermög- licht, auch alternative Ausgestaltun- gen eines Elterngeldes auf ihre Kos- tenwirkung zu prüfen. Rechtliche Grundlagen Die EKFF hat auch die rechtliche Frage geprüft, welche Gemeinwesen (Bund oder Kantone) unter gelten- dem Recht berechtigt sind, eine El- ternzeit und ein Elterngeld einzufüh- ren. Art. 122 Abs. 1 der Bundesver- fassung weist die Rechtsetzungskom- petenz auf dem Gebiet des Privat- rechts dem Bund zu. Diese Aufgabe hat er mit dem Erlass von ZGB und OR erfüllt, womit den Kantonen seit deren Inkrafttreten im Bereich des Privatrechts grundsätzlich kein Rege- lungsspielraum mehr bleibt. Die Kan- tone haben somit keine Befugnis zur Einführung einer Elternzeit oder auch eines Vaterschaftsurlaubs im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsver- hältnisse. Verfassungsrechtlich ist dafür allein der Bund kompetent. Anders sieht es in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Arbeitsverhält- nisse aus. Die Gestaltung der öffent- lichrechtlichen Arbeitsverhältnisse sowohl auf Ebene des Bundes als auch der Kantone liegt in deren jeweiligem eigenen Kompetenzbereich. Auch wenn der Bund auf dem Ge- biet des Privatrechts allein kompetent ist, so hat er jedoch keinen verbindli- chen Rechtsetzungsauftrag zur Ein- führung einer Elternzeit. Die Bestim- mungen in Art. 41 BV (Sozialziele), Art. 110 BV (Arbeit) sowie Art. 116 BV (Familienzulagen und Mutter- schaftsversicherung) können den Bund höchstens zur Einführung einer Elternzeit anregen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Soll der Bund ver- fassungsrechtlich dazu verpflichtet werden, müsste eine dem Art. 116 Abs. 3 BV (Mutterschaftsversiche- rung) entsprechende Bestimmung in die Verfassung aufgenommen werden. Das EKFF­Modell im internationalen Vergleich Ein Vergleich mit anderen Ländern macht deutlich, dass das von der EKFF vorgeschlagene Modell ziem- lich bescheiden ist. Die meisten euro- päischen Länder kennen grosszügige- re Regelungen. Das gilt nicht nur für die beiden in der Publikation zum Vergleich herangezogenen Länder Island und Deutschland. Island gewährt einen Elternurlaub von 9 Monaten, wovon für die Mutter und den Vater je 3 Monate reserviert sind. Damit geht Island mit dem finan- ziellen Anreiz für Väter bisher am weitesten. Das erweist sich als erfolg- reich. 90 Prozent der Väter nehmen die Elternzeit in Anspruch. Deutsch- land bezahlt seit 2007 während 12 Mo- naten Elterngeld. Dazu kommen zwei Partnermonate als individuelles An- recht des anderen Elternteils. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Net- tolohns, maximal 1800 Euro. Am grosszügigsten ist Schweden, wo den Eltern während insgesamt 480 Tagen oder 16 Monaten ein Elterngeld be- zahlt wird, davon 13 Monate zu 80 Prozent des Bruttolohns. Zwei Mona- te sind jeweils individuell für Vater oder Mutter reserviert. Die restlichen Monate sind frei aufteilbar. Andere Länder wie Frankreich oder Österreich gehen zwar in Bezug auf das Elterngeld weniger weit. Da- für ist die Elternzeit, in der ein Kün- digungsschutz besteht, sehr grosszügig geregelt. In Österreich beträgt die Dauer der Elternzeit 24 Monate, in Frankreich sogar 36 Monate. Bei einer Beurteilung der Kosten- folgen des EKFF-Modells ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgaben für die Familien in der Schweiz unter dem europäischen Durchschnitt lie- gen (Bundesamt für Statistik 2008). In der Schweiz beliefen sich die ge- samten Sozialleistungen für Familien und Kinder im Jahr 2008 auf einen Betrag, der 1,3 Prozent des Bruttoin- landprodukts entspricht. Vergleichbar tiefe Werte kennen nur noch die Nie- derlande, Italien, Spanien und Polen. An der Spitze stehen die skandinavi- schen Staaten, die bis zu drei Mal mehr für die Familien ausgeben. Aber auch in Deutschland, Österreich und Frankreich sind die Sozialausgaben für die Familien deutlich höher als in unserem Land. Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit 350 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Elternzeit und Elterngeld – zentrale Elemente einer nachhaltigen Familienpolitik Mit der Geburt eines Kindes über- nehmen die Eltern neue Aufgaben und eine grosse Verantwortung für das Wohl ihres Kindes. In den ersten Lebensjahren sind die Kinder ganz besonders auf Zuwendung und Für- sorge und auf verbindliche, zuverläs- sige Beziehungen angewiesen. Dafür benötigen die Eltern Zeit. Untersu- chungen haben gezeigt, dass die El- tern nur dann genügend auf die Be- dürfnisse ihrer Kinder eingehen kön- nen, wenn sie selbst nicht zu sehr anderweitig belastet sind. Der Über- gang zur Elternschaft bringt grosse Umstellungen mit sich und verlangt die Abstimmung familialer Aufgaben mit beruflichen Verpflichtungen. Es ist deshalb kaum erstaunlich, dass die zeitliche Belastung der Eltern für be- zahlte und unbezahlte Tätigkeiten in den ersten Lebensjahren eines Kindes am grössten ist und insgesamt Wo- chenpensen von 70 Stunden und mehr erreicht. Dazu kommt, dass die Kleinkinder- phase in einer beruflichen Phase liegt, die für den Karriereverlauf entschei- dend ist. In dieser Situation sind es vor allem die Frauen, die beruflich den Preis für Kinder zahlen. Sie erle- ben durch ihre Mutterrolle einen star- ken Bruch in ihrer Berufsbiografie. Bis zur Geburt des ersten Kindes sind Frauen sehr gut in das Erwerbsleben integriert und arbeiten meistens Voll- zeit. Mit der Geburt des ersten Kindes zieht sich der grösste Teil der Frauen (vorübergehend) teilweise oder ganz aus dem Erwerbsleben zurück. Im Alter des jüngsten Kindes bis zu vier Jahren arbeiten rund zwei Drittel der Frauen mit einem Teilpensum von weniger als 50 Prozent oder sie sind gar nicht erwerbstätig. Der Berufs- ausstieg, aber auch Minimalpensen, zementieren die Lohnungleichheit zwischen den Geschlechtern und ver- schlechtern die beruflichen Perspek- tiven der Frauen. Wenn Mütter die Erwerbsarbeit grösstenteils aufgeben, ist ihre wirtschaftliche Selbstständig- keit eingeschränkt. Bei einer Tren- nung oder Scheidung kann dies be- deuten, dass sie Mühe haben, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Ein grosser Teil der Familien ist heute auf zwei Einkommen angewie- sen. Nach der Geburt eines Kindes verrichten Väter deshalb oft mehr Erwerbsstunden, um den finanziellen Nachteil auszugleichen, der sich durch die Reduktion der Erwerbsarbeit der Mütter ergibt. Väter wollen aber enge Beziehungen zu ihren Kindern auf- bauen, sich an der alltäglichen Fami- lienarbeit beteiligen und nicht bloss Freizeitväter sein. Die Verbesserung der Verein­ barkeit von Familie und Beruf ist prioritär In der Schweiz werden heute noch halb so viele Kinder geboren wie Mit- te der 60er-Jahre. Das hängt jedoch nicht damit zusammen, dass Kinder zunehmend unerwünscht wären. Im Gegenteil: Über alle Bildungsstände hinweg ist der Kinderwunsch grösser als die Zahl der wirklich geborenen Kinder. Der Grund für die Diskre- panz zwischen Kinderwünschen und der Realität liegt darin, dass es bei der Familiengründung oder beim Ent- scheid für weitere Kinder zu hohe Hindernisse gibt. Denn gleichzeitig möchten die Mütter mehr arbeiten. In seiner Rede anlässlich der Prä- sentation des «Familienberichts 2004» vom 31. August 2004 auf der St.Peters- insel hat deshalb Bundesrat Couche- pin für eine «nachhaltige Familienpo- litik» plädiert. Der Staat müsse die Hindernisse abbauen, damit ge- wünschte Kinder auch geboren wer- den. Und er müsse die Hürden besei- tigen, die dafür sorgen, dass Mütter auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden. Die Schweiz könne es sich nicht leisten, dass sie immer weniger Kinder habe. Denn mehr Kinder be- deuten auch weniger demografiebe- dingte Probleme, standfestere Sozial- werke, vor allem aber mehr Innova- tions- oder Zukunftsfähigkeit. Die Schweiz könne es sich aber auch nicht leisten, auf die vielen Kompetenzen, die sie ausbildet, im Arbeitsleben zu verzichten. Für die Schweiz sei es volkswirtschaftlich vorteilhaft, wenn die Frauen, die heute genauso gut aus- gebildet sind wie die Männer, ihre erworbenen Kompetenzen im Er- werbsleben einsetzen. Ihre Beitrags- zahlungen hätten auch einen stabili- sierenden Einfluss auf die Sozialwerke. Die Einführung einer Elternzeit und eines Elterngelds ist ein wichtiger Bestandteil zum Abbau der von Bun- desrat Couchepin genannten Hürden und Hindernisse. Länder, die wie die skandinavischen Länder oder Frank- reich eine aktive Familienpolitik ver- folgen, mit dem Ziel, die Gleichstel- lung der Geschlechter und die Ver- einbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, weisen eine höhere Ge- burtenrate auf als die anderen Länder. Auch ist in diesen Ländern die Zahl der Mütter, die nicht erwerbstätig sind oder mit kleinen Pensen arbeiten, ge- ringer. Optimale Startbedingungen für die Kinder Die EKFF ist davon überzeugt, dass die Einführung von Elternzeit und Elterngeld dem Rückzug der Frauen auf Minimalpensen oder gar einem (vorübergehenden) Berufsausstieg entgegenwirkt und damit auch die beruflichen Perspektiven der Frauen verbessert. Das wirkt sich auch volks- wirtschaftlich aus. Elternzeit und Elterngeld sind aber vor allem auch von grosser Bedeutung für die gesunde Entwicklung von Kind und Familie. Elternzeit und El- terngeld führen in den ersten Lebens- jahren eines Kindes, die mit grossen Belastungen verbunden sind, zu einer Entlastung der Eltern und ermögli- chen den Familien so eine Wahl- und Gestaltungsfreiheit bezüglich der Be- treuung ihrer Kinder. Elternzeit und Elterngeld tragen damit zu optimalen Startbedingungen Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 351 der Kinder und zu mehr Chancen- gleichheit bei. Über den Schulerfolg entscheiden nicht in erster Linie In- telligenz, Begabung und Leistung eines Kindes, sondern seine sozial- familiale Herkunft. Wie verschiedene Studien zeigen, setzt das Schweizer Bildungssystem zu spät an, um schlechte Startbedingungen auszu- gleichen und Chancengleichheit zu fördern. Das führt dazu, dass Kinder aus bildungsnahen und bildungsfer- nen Milieus bei Eintritt in den Kin- dergarten oder bei Schuleintritt er- hebliche Kompetenzunterschiede aufweisen. Kinder sind keineswegs nur Privat- sache. Ihr Wohl und das Wohl ihrer Eltern sind von privatem und öffent- lichem Interesse und obliegen einer gemeinsamen familialen und gesell- schaftlichen Verantwortung. Eltern- zeit und Elterngeld sind damit neben anderen Massnahmen wie dem Aus- bau der familienergänzenden Betreu- ungsangebote oder Massnahmen gegen die Familienarmut ein zentrales Element einer kohärenten und nach- haltigen Familienpolitik. Die Publikation ist auf der Website der Kommission unter www.ekff.admin.ch, Rubrik «Aktuell», als PDF abrufbar. Jürg Krummenacher, Prof. Dr. h. c., Präsident der Eidgenössischen Koordinationskommis- sion für Familienfragen (EKFF). E-Mail: juerg.krummenacher@hslu.ch Familie, Generationen, Gesellschaft Elternzeit 352 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 gesundheit Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Béatrice Despland Claudia von Ballmoos Haute Ecole cantonale vaudoise de la santé (HECVSanté), Lausanne Vergütung der Pflegeleistungen von Familien­ mitgliedern durch die Krankenversicherung Sind die vom Ehepartner, von der Ehepartnerin oder einem Familienmit­ glied erbrachten Leistungen kassenpflichtig? Das zur Klärung dieser Frage angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte dies. Um herauszufinden, ob dieses Urteil einen Einzelfall oder vielmehr eine Vielzahl Situationen betrifft, wurde in 19 Deutschschweizer Kantonen eine Studie durchgeführt. Sie ermöglicht eine Standortbestimmung und wirft Fragen zur Vergütung der von Angehörigen erbrachten Pflege­ leistungen durch die Sozialversicherungen auf. Rechtliches Umfeld der Studie Studien zu Pflegeleistungen von EhepartnerInnen gibt es viele. Sie sind vorwiegend soziologisch, psycholo- gisch und statistisch motiviert und be- fassen sich kaum mit rechtlichen As- pekten. Es schien uns deshalb inte- ressant und wichtig, in einer explorati- ven Studie die Zahl der betroffenen EhepartnerInnen und Familienmitglie- der, die gestellten Anforderungen und die laufenden Projekte zu ermitteln. Die Pflegearbeit der Angehörigen (namentlich des Ehepartners, der Ehe- partnerin und der Familienmitglieder) wird in den verschiedenen Sozialver- sicherungen unterschiedlich behan- delt. In der Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MV) haben die Angehörigen unter Umstän- den Anspruch auf eine Entschädigung, in der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG) oder der Invali- denversicherung (IVG) ist die Kosten- übernahme in Form einer Hilflosen- entschädigung für die pflegebedürftige Person vorgesehen. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen kann ein Fami- lienmitglied für den durch die Pflege einer IV-Leistungen beziehenden Per- son entstandenen Verdienstausfall unter gewissen Voraussetzungen ent- schädigt werden. Durch die 2008 in Kraft getretene Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben- teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden diese Leistungen als Krankheits- und Behinderungskosten von den Kantonen übernommen. Wie aber sieht die Lage in der Kran- kenversicherung (KVG) aus? Einer der wesentlichen Unterschiede zu den anderen Sozialversicherungen liegt darin, dass die zuge- lassenen Leistungserbringer im Bundesgesetz und seinen Ausführungsverordnungen ab- schliessend aufgezählt werden. Sofern es sich beim Ehepartner, bei der Ehepartnerin oder dem Familienmitglied nicht um eine Fachperson handelt, die sämtliche Voraussetzungen der Krankenpflegeversicherung erfüllt, kann er oder sie die Leistungen der Krankenversicherung nicht in Rechnung stellen. Wie aber sieht die Lage aus, wenn er bzw. sie sich von einem Spitex- Dienst anstellen lässt? Werden ihnen dann die an einem Angehörigen erbrachten Leistungen vergütet? Über diese Frage hatte das Eidge- nössische Versicherungsgericht zu entscheiden. Ein Architekt hatte seinen Beruf aufgegeben, um sich als Angestellter des Spitex-Vereins sei- ner Wohngemeinde um seine an Multipler Skle- rose leidende Ehefrau zu kümmern. Der Spitex- Verein stellte die Leistungen dem Krankenver- sicherer der Ehefrau in Rechnung. In seinen beiden Urteilen1 hiess das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht dieses Vorgehen gut und ver- pflichtete den Krankenversicherer, die Spitex- Leistungen zu übernehmen. Für eine solche Kostenübernahme müssen aber bestimmte Vo- raussetzungen erfüllt sein. Einerseits muss der/ die pflegeleistungserbringende EhepartnerIn bzw. das Familienmitglied die notwendige fach- liche Eignung aufweisen, andererseits sind nur die Leistungen verrechenbar, die über die Pfle- ge hinausgehen, die dem Ehepartner, der Ehe- partnerin im Rahmen der ehelichen Beistands- pflicht nach ZGB zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts hat einige Fragen aufge- worfen: Betrifft sie einen Einzelfall oder han- delt es sich um einen Grundsatzentscheid, der auf eine Vielzahl von Situationen und Kantone anwendbar ist? Die zur Beantwortung dieser Frage durchge- führte Studie berücksichtigt nur die Deutsch- schweizer Kantone und dies aus zwei Gründen: Erstens betrifft das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen Deutschschweizer 1 EVG-Urteil vom 21. Juni 2006 (K 156/04); EVG-Urteil vom 19. Dezember 2007 (9C_597/2007 (T 0/2). Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 353 Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Kanton (Thurgau), zweitens haben die Abklä- rungen bei den Spitex-Vereinen in der West- schweiz ergeben, dass es an einer entsprechen- den Gesetzesgrundlage wie auch an kantonalen Massnahmen, die in die Richtung eines Vertrags mit einem Familienmitglied für Pflege arbeit gehen, fehlt. Nach Überprüfung der in den ein- zelnen Kantonen geltenden Gesetze und Re- gelungen wurden bei den kantonalen Gesund- heitsdepartementen Informationen über die kantonale Politik und über allfällige bestehen- de Projekte für die Vergütung von pflegenden EhepartnerInnen oder Familienmitgliedern eingeholt. Im Weiteren wurde bei den kantona- len Spitex-Diensten nachgefragt, wie viele Mit- arbeitende bei ihnen angestellt sind und welche Anforderungen in Bezug auf Ausbildung und Arbeitsbedingungen bestehen.2 Alle Kantons- behörden und kantonalen Spitex-Dienste haben an unserer Umfrage teilgenommen. Kantonale Vorschriften … Eine gesetzliche Regelung, in der die Mög- lichkeit vorgesehen ist, pflegende Angehörige für die Spitex-Pflege anzustellen, besteht nur im Kanton Graubünden. Dazu müssen aber folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • die Pflegeperson muss mindestens den Pfle- gehelferinnenkurs beziehungsweise den Pfle- gehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes erfolgreich absolviert haben; • der Einsatz entspricht einer Langzeitpflege- situation, und die Anstellung ist auf mindes- tens zwei Monate angelegt; • die pflegende Person hat das ordentliche Ren- tenalter noch nicht erreicht.3 Die Vergütung von pflegenden Angehörigen ist nur in wenigen Fällen gesetzlich oder reglemen- tarisch geregelt.4 In einzelnen kanto- nalen Texten wie in Leitlinien (St. Gallen) oder in Berichten (Thurgau) sind pflegende Angehörige jedoch erwähnt. Kein Kanton schreibt die Vergütung aber vor und einer schliesst sie sogar ausdrücklich aus (Kommen- tar zum neuen Sozialgesetz des Kan- tons Solothurn). In einigen Kantonen liegt die Zuständigkeit für die Hilfe und Unterstützung der pflegenden Personen bei den Gemeinden, wobei in gewissen Fällen eine Finanzierungs- hilfe vorgesehen ist (z.B. in der Ge- meinde Muttenz). In einigen Kanto- nen (z.B. in Aargau) ist die finanziel- le Unterstützung in den Sozialhilfe- bestimmungen verankert. Andere Kantonsgesetze wiederum sehen die Vergütung durch die Ergänzungsleis- tungen vor (z.B. Basel-Stadt, Schwyz usw.). Texte zur Ausbildung der Pflegen- den im Allgemeinen sind dagegen häufiger. Dabei kann es sich um ge- setzliche oder reglementarische Be- stimmungen (Glarus), Vereinbarungen oder Verträge (Appenzell Innerrho- den und Ausserrhoden, St.Gallen, Zürich) oder um Leitlinien (Thurgau) handeln. In diesen Kantonen kann ein Angehöriger nicht von einem Spitex- Dienst angestellt werden, wenn er die Anforderungen bezüglich Mindest- qualifikation nicht erfüllt. … und Standpunkt der kantonalen Gesundheits­ departemente Die bei den betroffenen Kantons- behörden durchgeführte Umfrage lieferte Erkenntnisse über allfällige Projekte in Bezug auf die Kostenüber- nahme der vom Ehepartner, von der Ehepartnerin oder von Familienmit- gliedern erbrachten Pflegeleistungen und gab Aufschluss darüber, inwie- weit die Befragten politische Bestre- bungen zugunsten einer Vergütung dieser Personen unterstützen würden. Sechs Kantone befassen sich mit der Vergütung, aktiv unterstützt würden sie hingegen nur in fünf Kantonen. Es werden verschiedene Gründe gegen ein Vergütungssystem genannt. Sie reichen von der Schwierigkeit, Ange- hörige ohne Hilfe von Fachleuten zu pflegen über die Gefahr von Missbräu- chen bis hin zur Erwähnung von Lö- sungen, die als angemessener beurteilt werden (z.B. Steuersenkung). Ein nicht unbedeutender Teil der Befragten ist der Ansicht, dass die Entschädigung der Angehörigen über die Ergänzungs- leistungen erfolgen soll. In einem Do- kument der Bündner Kantonsregie- rung wird im Übrigen darauf hinge- wiesen, dass die Ergänzungsleistungen immer häufiger über ihre primäre Funktion der Existenzsicherung hin- ausgehen und die Funktion einer Pfle- geversicherung übernehmen. Anzahl angestellte Angehörige in den kantonalen oder kommunalen Diensten … Die bei den kantonalen oder kom- munalen Spitex-Diensten durchge- führte Umfrage ergab ein realitäts- nahes Bild der Situation und beant- wortet unsere erste Frage: Ist die Anstellung von EhepartnerInnen oder Familienmitgliedern durch Spi- tex-Dienste ein Einzelfall oder ein verbreitetes Phänomen? Ferner gab die Umfrage Aufschluss über die An- forderungen, vor allem in Bezug auf die Ausbildung und die Vertragsbe- dingungen. Zum Zeitpunkt der Umfrage (2008) waren in fünf Kantonen (Basel-Land, Graubünden, Thurgau, Uri, Zürich) EhepartnerInnen oder Familienmit- glieder angestellt. In sechs Kantonen gab es solche Anstellungen in den zwei Jahren vor der Umfrage (Basel- Land, Graubünden, Schwyz, Thurgau, Uri, Zürich) oder früher (St.Gallen). Im Kanton Graubünden wurden 1992 erstmals EhepartnerInnen oder Fa- milienmitglieder für die Pflege von Angehörigen angestellt, in Basel- Land im Jahr 1998. Mit 20 bis 30 angestellten Ehepart- nerInnen in fünf Kantonen und gut 40 Familienmitgliedern in sechs Kan- 2 Stand der kantonalen Gesetzgebung: 4. August 2008. Stand der Bundesgesetzgebung: März 2009. Seit der Veröffentli- chung des Schlussberichts (zeitliche Verzögerung aufgrund der Evaluation der Studie durch die Finanzierungsinstanzen), ist die Behandlung einiger Dossiers auf Bundesebene bereits vorangeschritten (insbesondere die 6. IVG-Revision). Die Re- levanz der Studie und die kritischen Kommentare, die sich daraus ergeben, werden dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. 3 Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pfle- gebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflege- setz) vom 11. Dezember 2007 (BR 506.060). 4 Siehe jedoch die Gesetzgebung des Kantons Basel-Stadt: §11 Gesetz betreffend die spital externe Kranken- und Ge- sundheitspflege (Spitexgesetz) vom 5. Juni 1991 (SG BS 329.100); § 6ff. Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994 (SG BS 329.110). 354 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 tonen ist die Zahl der betroffenen Angehörigen relativ klein. Wir haben versucht, den Anteil der Ehepartne- rInnen und Familienmitglieder am Personalbestand der Spitex-Dienste zu ermitteln und haben dazu die rund 70 Personen in unserer Studie mit den Zahlen des BFS5 für 2007 verglichen. Das Ergebnis liegt bei weniger als 0,5 Prozent. Obwohl es sich dabei nur um einen Näherungswert handelt, lässt er die Aussage zu, dass Familienmitglie- der in den Spitex-Diensten nur eine sehr kleine Kohorte bilden. In drei Kantonen (Graubünden, Schwyz und Thurgau) wird eine An- stellung von Angehörigen von beson- deren Anforderungen abhängig ge- macht. Dazu gehört eine Mindestqua- lifikation, die in den Tarifabkommen mit den Versicherern festgehalten ist, oder ein Pflegehelferinnenkurs bzw. Pflegehelferkurs des Schweizerischen Roten Kreuzes. Bei den Vertragsbedingungen ist die Datenlage dürftiger. Es liegen Informationen für fünf der sieben betroffenen Kantone vor. Die Anstel- lung erfolgt aufgrund eines schriftli- chen, meist befristeten Vertrags. Sie endet, wenn der Pflegebedarf nicht mehr gegeben ist, entweder, weil die pflegebedürftige Person genesen, in ein Heim eingetreten oder verstorben ist. In Graubünden ist zudem in Aus- nahmefällen auch ein unbefristeter Vertrag möglich. … und Reaktionen einiger LeiterInnen von Spitex­ Diensten Die Anmerkungen und Kommen- tare der LeiterInnen der Spitex- Dienste sind äusserst aufschlussreich. Einige wussten nichts von der Mög- lichkeit, die EhepartnerInnen anzu- stellen und die Kosten den Kranken- versicherern in Rechnung zu stellen, andere hielten dieses Vorgehen sogar für illegal. Drei interessierten sich für diese Möglichkeit. Es wurden aber auch Bedenken über die Qualität der Pflege und die zu hohe Belastung, welche die Auf- nahme eines Ehepartners, einer Ehe- partnerin oder eines Familienmit- glieds in das Pflegeteam darstellt, geäussert. Ebenfalls erwähnt wurden arbeitsrechtliche Probleme (u.a. Ent- löhnung, Teilnahme der Angehörigen an den Sitzungen des Spitex-Dienstes, Übernahme der Ausbildungskosten). Schlussfolgerungen Die Anstellung von EhepartnerIn- nen oder Familienmitgliedern durch einen Spitex-Dienst ist in den 19 un- tersuchten Deutschschweizer Kanto- nen nicht sehr häufig. Nur eine geringe Anzahl pflegende Angehörige stellen ihre Leistungen über den kantonalen oder kommunalen Spitex-Dienst, bei dem sie als Arbeitnehmende ange- stellt sind, den Krankenversicherern in Rechnung. Fast alle befragten Kantonsbehör- den zeigten grosses Interesse an einer Anerkennung der Pflegearbeit von Angehörigen. Sehr oft handelt es sich bei den Aussagen der kantonalen Lei- terInnen aber nur um Absichtserklä- rungen. Die soziale Anerkennung solcher Leistungen steht vor der Fi- nanzierung. In einigen Fällen wurde sogar ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass diese Leistung ehrenamtlich bleiben muss. In den Kantonen, in denen die Spitex-Dienste pflegende Angehörige anstellen, zeichnen die gesammelten Daten ein Bild der erforderlichen Bedingungen, lassen aber viele Fra- gen offen: • Wer sind die von den Spitex-Diens- ten angestellten EhepartnerInnen und Familienmitglieder: Wie alt sind sie, welches ist ihr Geschlecht und ihre Ausbildung? • Wie sehen die Anstellungsbedin- gungen (Vertragsform und Inhalt) und die Modalitäten für die Rech- nungsstellung an die Krankenver- sicherer aus? • Welche Zusammenarbeit besteht mit den Spitex-Diensten insbeson- dere hinsichtlich der Aufsicht? Eine weitere geplante Studie soll Antworten auf diese Fragen liefern und helfen, die von den Betroffenen erlebte Realität besser zu erfassen. Auf Bundesebene sind weitere Forschungen über die Anerkennung der Pflegearbeit von EhepartnerInnen und Familienmitgliedern zu- gunsten pflegebedürftiger Angehöriger im Rah- men der sozialen Sicherheit aufgrund der Ent- wicklung der Rechtslage (insb. Finanzierung von Pflegeleistungen, Assistenzbudget) nötig. Rechtliche Verweise (Auswahl) BFS, Spitex-Statistik, 2007. Bräm V., Hasenböhler F., (1998), Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Wirkung der Ehe im all- gemeinen, Art. 159–180 ZGB, Teilband II 1c, Zürich (Schulthess). BSV, (2008), Personen mit einer Hilflosenentschädigung IV: Vergütung von Pflege und Betreuung durch die Ergänzungs- leistungen, Forschungsbericht Nr. 6/08, Bern. Deschenaux H., Steinauer P.-H., Baddley M., (2000) Les effets du mariage, Bern (Stämpfli). Despland B., Brunner N., Perrenoud J., (2004), Soins de longue durée, soins de dépendance, Contribution aux débats relatifs à la révision de la LAMal, IDS-Bericht Nr. 8, Neuchâtel. Honsell H., Vogt P. N., Geiser T. (édit.), (2006), Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, Bâle, Genève, Munich (Helbing & Lichtenhahn). Jent Adrian, (1995), Die immaterielle Beistandspflicht zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes, These, Bern, Frankfurt, New York (Peter Lang). Landolt Hardy, (2002) Pflegerecht, Band II: Schweizerisches Pflegerecht, Bern (Stämpfli). Longchamp G., (2004), Conditions et étendue du droit aux prestations de l’assurance-maladie sociale en cas de séjour à l’hôpital, en établissement médico-social e/ou en cas de soins à domicile, Bern (Stämpfli). Béatrice Despland, Fachhochschuldozentin, HECVSanté, Lausanne. E-Mail: bdesplan@hecvsante.ch Claudia von Ballmoos, Fachhochschuldozentin, HECVSanté, Lausanne. E-Mail: cvonbal@hecvsante.ch 5 BFS, Spitex-Statistik, 2007, S. 34. Gesundheit Pflegeleistungen von Familienangehörigen Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 355 Parlament Parlamentarische Vorstösse Gesundheit 10.3805 – Interpellation Schenker Silvia, 1.10.10: Soziale Ungleichheit und Gesund- heit. Was tut der Bund? Nationalrätin Silvia Schenker (SP, BS) hat folgende Interpellation ein- gereicht: • Welche Schlussfolgerungen zieht der Bundesrat aus dem Gesund- heitsbericht 2008? • Ist er bereit, die Entwicklung über gesundheitliche Ungleichgewichte besser zu überwachen? • und die sektorenübergreifende Zu- sammenarbeit zu stärken, wie es die WHO und die EU empfehlen? • Ist er bereit, Verantwortung zu übernehmen und sektorübergrei- fende Massnahmen zu ergreifen, um die gesundheitliche Kluft in- nerhalb der Gesellschaft zu verrin- gern? Begründung Der individuelle Gesundheitszu- stand hängt von einer Vielzahl Ein- flussfaktoren ab, unter anderem von persönlichen Verhaltensmustern wie beispielsweise der Ernährung und der körperlichen Aktivität. Neuere Er- kenntnisse werden im Nationalen Gesundheitsbericht 2008 und im vier- ten Gesundheitsbericht des Kantons Bern dargestellt und zeigen, wie stark Schulbildung, Berufsbildung, berufli- che Stellung, Wohlstand oder soziale Stellung die Chance auf ein langes, gesundes und produktives Leben be- einflussen. Die Chancen sind dabei sehr ungleich verteilt: Personen in einer tiefen sozialen Position haben ein deutlich höheres Risiko zu erkran- ken und früher zu sterben. Beide Be- richte sind auf das so genannte Ge- sundheitsdeterminantenmodell aus- gerichtet. Dieses zeigt auf, dass sich gesellschaftliche Einflüsse auch auf die Gesundheit auswirken. In beiden Berichten wird denn auch aufgezeigt, durch welche Faktoren der Gesund- heitszustand beispielsweise von Al- leinerziehenden, Migrantinnen und Migranten und älteren Arbeitneh- menden beeinflusst wird.» Familienfragen 10.3700 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Zwei Wochen bezahlter Vater- schaftsurlaub Nationalrätin Marianne Streiff- Feller (EVP, BE) hat folgende Mo tion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung der betroffenen Gesetze zu unterbrei- ten: Ein erwerbstätiger Vater soll künftig im Anschluss an die Geburt seines Kindes Anrecht auf zwei Wo- chen Vaterschaftsurlaub haben, wel- cher analog zum Mutterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finan- ziert wird. Begründung Die Geburt eines Kindes ist ein Moment der Freude, aber auch eine emotionale Zeit, in der es viele Schwierigkeiten zu überwinden gilt. Dazu gehören schlaflose Nächte, die aufwendige Betreuung des Neugebo- renen, insbesondere im Zusammen- hang mit dem Stillen, aber auch die Organisation von Kinderbetreuung und die Aufteilung von Erwerbs- und Erziehungsarbeit. Der Vater soll be- reits nach der Geburt die Chance erhalten, in seine neue Rolle hinein- zuwachsen, die Mutter zu unterstüt- zen und allenfalls bei der Betreuung der älteren Kinder zu entlasten. Auch liegt die Verantwortung für die Erzie- hung bei beiden Elternteilen. Der heutige Mutterschaftsurlaub soll deshalb mit einem zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ergänzt werden. Er würde es dem Vater ermöglichen, bei der Geburt seines Kindes in einem Rahmen Urlaub zu machen, wie er bereits an vielen Orten üblich ist (z.B. Swisscom, SBB, Swiss Re oder Mi- gros). Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Postulat Schmid- Federer 08.3507 bereit erklärt, das Modell eines unbezahlten Vater- schaftsurlaubs zu prüfen und dazu das Obligationenrecht anzupassen. Das ist zwar löblich, bringt jedoch den al- lermeisten Familien mit tiefen bis mittleren Einkommen nichts. Der von einigen Unternehmen freiwillig ge- währte Vaterschaftsurlaub soll des- halb mit der Finanzierung über die EO analog zur Mutterschaftsversiche- rung auf alle Arbeitgeber ausgedehnt werden.» Invalidenversicherung 10.3847 – Interpellation Chopard- Acklin Max, 1.10.10: Prekäre Situation bei der beruf- lichen Integration von Menschen mit Leistungseinschränkung Nationalrat Max Chopard-Acklin (SP, AG) hat folgende Interpellation eingereicht: «1. Welche Angebote (bezogen auf Bildung, Wohnen und Arbeit) gibt es für die 15- bis 18-jährigen Men- schen mit Behinderung, die weder in der Sonderschule bleiben noch in eine berufliche Massnahme der IV, geschweige denn in eine eidge- nössische Berufslehre eintreten können? 2. Wie wird schweizweit die Harmo- nisierung für die Schnittstellen Se- kundarstufe I (meistens Sonder- schule, einzelne Fälle aus der Re- gelschule) – Sekundarstufe II (be- rufliche Massnahmen) gewährleis- tet? Begründung Betreffend verbesserter beruflicher Integration von Menschen mit Leis- tungseinschränkung besteht Hand- lungsbedarf. INSOS wie auch weitere Organisationen beobachten mit Be- sorgnis neue Tendenzen, welche die Situation von Jugendlichen mit Be- hinderung massiv verschlechtern. Die gemäss Sonderpädagogik Kon- kordat möglichen sonderpädagogi- schen Massnahmen anschliessend an parlament 356 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Parlament Parlamentarische Vorstösse die obligatorische Schulzeit (nach Art. 3 bis zum vollendeten 20. Alters- jahr möglich) werden neu an Bedin- gungen geknüpft, welche schwächere Sonderschülerinnen und schüler zu- nehmend davon ausschliessen. Die Tendenz ist, dass Sonderschülerinnen und schüler im Rahmen eines 10. oder 11. Schuljahrs nur noch gefördert wer- den können, wenn eine «wirtschaftli- che Verwertbarkeit» absehbar ist. Als der Sonderschulbereich noch im IVG geregelt war, war praktisch garantiert, dass alle behinderten Kinder bis min- destens 18 Jahre geschult und geför- dert wurden. Die neue Tendenz, die auf einem rein finanziellen Argument beruht, kann zu einer Diskriminie- rung von Jugendlichen mit Behinde- rung führen. Gleichzeitig wird die Praxis für be- rufliche Massnahmen auf dem Niveau Praktische Ausbildung nach INSOS/ IV-Anlehre massiv verschärft, wo- durch wiederum die schwächeren Lernenden ausgegrenzt werden: Kon- kret ist mit der IV-Revision 6b eine deutlich erhöhte Eintrittsschwelle geplant mit der Begründung, dass nur 15 Prozent ohne Rente in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kön- nen. Neben der gänzlichen Ausgren- zung von benachteiligt, welche mit einer Teilrente oder ganzen Rente eine Anschlusslösung im ersten Ar- beitsmarkt finden. Gemäss einer Er- hebung von INSOS Schweiz sind das immerhin 30 Prozent von Absolven- tinnen und Absolventen der Prakti- schen Ausbildung nach INSOS.» 10.3699 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Invalid ist nicht mehr in Nationalrätin Marianne Streiff- Feller (EVP, BE) hat folgende Mo tion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament rechtliche Grundla- gen vorzulegen, die es ermöglichen, den im Regelwerk der nationalen Ge- setzgebung verwendeten Begriff ‹In- valid› (und die mit ihm verwandten Begriffe) zu ersetzen. Begründung Der Begriff ‹invalid› ist diskrimi- nierend und zeugt nicht von einer gleichberechtigten Grundhaltung ge- genüber Menschen mit einer Behin- derung. Etymologisch setzt sich das Wort aus dem lateinischen Wort- stamm ‹valere› (stark, gesund, wert sein, gelten, vermögen) und der Vor- silbe ‹in› (z.B. un…, nicht, ohne) zu- sammen. Die Übersetzung ist stark negativ (invalidus: unwert / ohne wert sein, kraftlos, schwach, nicht gel- ten, …) und nicht zeitgemäss. Die IVG-Revisionen postulieren beispielsweise ‹Integration vor Ren- te›. Dieses Ziel setzt die Grundhal- tung voraus, dass man die Menschen mit Behinderung auch als ‹wertvolle› Mitglieder unserer Gesellschaft mit gleichberechtigten Rechten und Pflich- ten respektiert. Der Ausdruck ‹Invalidität› wird seit Jahren von Menschen mit Behinde- rungen, deren Angehörigen und wei- teren Kreisen als ‹diskriminierend› empfunden. Die neuen kantonalen Behindertenkonzepte verwenden die Terminologie ‹Menschen mit Behin- derung›, im Behindertengleichstel- lungsgesetz wird nicht von Invaliden gesprochen. Der Bundesrat wurde bereits verschiedentlich beauftragt, Massnahmen zu ergreifen um die Ge- setzgebung schrittweise anzupassen. Es ist höchste Zeit, den Worten Taten folgen zu lassen.» Berufliche Vorsorge 10.3795 – Motion Graber Konrad, 30.9.10: Administrative Entschlackung des BVG Ständerat Konrad Graber (CVP, LU) hat folgende Motion eingereicht: «Im Rahmen einer Gesetzesrevision ist das BVG zu entschlacken. Damit soll erreicht werden, dass die Miliz- tauglichkeit der 2. Säule gewährleistet wird. Versicherte sollen von einer möglichst hohen Transparenz profi- tieren. Mit mehr Wettbewerb und anderen geeigneten Massnahmen sol- len die Verwaltungskosten gesenkt werden können. Begründung Der Komplexitätsgrad des BVG hat in der Vergangenheit mit jeder Revi- sion zugenommen. Meist mit guter Absicht wurden neue gesetzliche Be- stimmungen beschlossen und neue Verordnungen und Weisungen erlas- sen. Dies hat das System aber auch verteuert. Im Rahmen der Abstimmung über den Umwandlungssatz wurde dies deutlich. Die jährlichen Verwaltungs- kosten wurden von den Gegnern der Vorlage auf 4 Milliarden Franken und pro Versicherten auf rund 800 Fran- ken pro Jahr geschätzt. In einer Ge- setzesrevision sollen administrative Vereinfachungen erzielt werden. Die Transparenz für die Versicherten soll erhöht und die Kosten reduziert wer- den. Dem Gedankengut einer good Governance soll dabei Rechnung ge- tragen werden.» Arbeitslosenversicherung 10.3748 – Interpellation Rennwald Jean-Claude, 29.9.10: AVIG-Revision: Inkrafttreten Nationalrat Jean-Claude Rennwald (SP, JU) hat folgende Interpellation eingereicht : «Die Kantone der lateinischen Schweiz, die von der Arbeitslosigkeit stärker betroffen sind als die Deutsch- schweiz, sowie Basel-Stadt haben die Revision der Arbeitslosenversiche- rung deutlich abgelehnt. Unter diesen Umständen gehe ich davon aus, dass der Bundesrat der wirtschaftlichen Realität der Westschweizer Kantone Rechnung trägt und bereit ist, seinen Handlungsspielraum bezüglich des Inkrafttretens des revidierten Geset- zes auszunützen. Diesbezüglich stelle ich dem Bun- desrat die folgenden Fragen: • Ist der Bundesrat bereit, die AVIG- Revision erst nach Ende der Krise Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 357 in Kraft treten zu lassen, um die negativen Auswirkungen des Ge- setzes auf die Bevölkerung mög- lichst klein zu halten? Dies umso mehr, als für den Bundesrat keine zwingende Verpflichtung besteht, die Änderung per 1. Januar 2011 in Kraft treten zu lassen. • Garantiert er die wohlerworbenen Rechte, was die laufenden Rahmen- fristen betrifft? • Wird er sich für eine Verbesserung der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung einsetzen, sodass die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, die von der Gesetzesrevi- sion betroffen sind, auch reelle Berufschancen haben? • Wird der Bundesrat alles unterneh- men, um die besondere Situation einzelner Regionen zu berücksich- tigen und spezifische Massnahmen wie zum Beispiel gezielte Konjunk- turmassnahmen zu ergreifen? • Wird er sich dafür einsetzen, dass sich Personen mit hohem Einkom- men in einem angemessenen Ver- hältnis an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteili- gen?» 10.491 – Parlamentarische Initiative Prelicz-Huber Katharina, 1.10.10: Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen Nationalrätin Katharina Prelicz- Huber (GPS, ZH) hat folgende Par- lamentarische Initiative eingereicht: «Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initi- ative ein: Das Arbeitslosengesetz AVIG ist so anzupassen, dass unbegrenzt auf alle Löhne, bzw. Einkommen der glei- che prozentuale Betrag seitens Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitge- ber in die Arbeitslosenkasse einbe- zahlt wird. Bei den individuellen Leis- tungen soll die heutige monatliche Obergrenze für Auszahlungen weiter- hin gelten. Begründung Mit der heutigen Regelung des Arbeitslosengesetzes müssen nur Löhne bis Franken 126 000 Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen. Alle höheren Einkommen inkl. der Milli- onen-Saläre zahlen keine weiteren Beiträge. Mit der eben beschlossenen Revision wird zur Schuldentilgung ein Solidaritätsbeitrag von nur 1 Pro- zent – begrenzt auf Löhne bis Fran- ken 315 000 – eingeführt. Fair und wirklich solidarisch wäre aber, wenn auch Arbeitnehmende mit höheren und Höchsteinkommen, welche die ALV-Abzüge weit weniger schmer- zen als kleine Einkommen, dieselben ALV-Beiträge wie Einkommen bis Franken 126 000 zahlen müssten. Die Auszahlung der individuellen Leistungen an Erwerbslose richtet sich nach dem ehemaligen Lohn. Die heute gültige monatliche Höchstaus- zahlung ist bei Franken 8400 (bei ei- nem Lohn von Franken 126 000). Diese Obergrenze soll weiterhin gel- ten, denn sie garantiert den gesetzlich vorgesehenen Erhalt eines angemes- senen Lebensstandards. Die ALV ist vom Gedanken her eine Sozialversi- cherung. Zum Vergleich: Die AHV, welche auf alle Löhne die prozentual gleichen Abzüge vorschreibt, zahlt allen Bezügerinnen und Bezügern die gleich (tiefe) Rente. Die vorgesehene bescheidene Solidarität ist zumutbar.» Parlament Parlamentarische Vorstösse 358 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Parlament Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats, Stand 30. November 2010 Vorlage Datum der Botschaft Publ. im Bundesblatt Erstrat Kommission Plenum Zweitrat Kommission Plenum Schluss- abstimmung (Publ. im BBl) Inkrafttreten/ Volksentscheid KVG – Vorlage 1B Vertragsfreiheit 26.5.04 BBl 2004, 4293 SGK-SR 21./22.6.04 30.5., 21.+23.8.06, 8.1., 15.2., 15.10, 9.11.07 18.2.08 (Teil 1) 18.3., 5.6.08 (Teil 2), 14.4., 13.5., 27.6., 26.8., 28.10., 24.11.08 (Teil 1) SR 6.12.07 (Teil 2 verl. Zulassungs- stopp) 27.5., 5.6.08 (Teil 2) 18.12.08 (Nichteintreten) SGK-NR 30.6.04, 18.1., 2.6.08 (Teil 2), 29.1., 25.2., 26.3.10, Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 5.3., 4.6.08 (Teil 2) 16.6.10 (Nichteintreten) 13.6.08 (Teil 2) 14.6.08 (Teil 2) KVG – Vorlage 1D Kostenbeteiligung 26.5.04 BBl 2004, 4361 SGK-SR 21./22.6., 23./24.8.04, 19.8., 7.9., 25.10., 22.11.10 SR 21.9.04 SGK-NR 30.6.04, 29.1., 25.2., 26.3.10 Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 16.6.10 (Nichteintreten) KVG – Vorlage 2B Managed Care 15.9.04 BBl 2004, 5599 SGK-SR 18./19.10.04 30.5., 21./23.8., 12./13.9., 16./17.10., 13.11.06, 19.8., 7.9., 25.10., 22.11.10 2. Teil Medika- mente: 9.1., 15.2., 26.3., 3.5., 13.9.07 8.1., 15.4., 27.8.08 (2. Teil Medikamente, Diff.) SR 5.12.06 (1. Teil ohne Medikamente), 13.6.07, 4.3., 17.9.08 (2. Teil Medikamente) 4.3.08 (2. Teil Diff.) 24.9.08 (Einigungskonf.) SGK-NR 25.10.07, 10.3., 24.4., 18.9.08 (2. Teil Medikamente) 13.2.09, 29.1., 25.2., 26.3.10 Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.10 NR 4.12.07 (2. Teil Medikamente) 4.6., 18.9.08 (2. Teil Diff.) 24.9.08 (Einigungskonf.) 16.6.10 (Teil 1) 1.10. (Teil 2) Annahme SR Ablehnung NR 11. AHV-Revision. Leis- tungsseitige Massnahmen 21.12.05 BBl 2006, 1957 SGK-NR 5.5.06, 25.1., 22.2.07 Subkomm. 16.11.07, 17./18.1.08, 9.10.09, 25.6.10 NR 18.3.08, 8.12.09 2.3., 15.9.10 (Differenzen) SGK-SR 29.10.08, 27.1., 19.2., 7.4.09 SR 3./4.6., 20.9.10 1.10.10 Vorlage abgelehnt KVG-Massnahmen zur Eindämmung der Kosten- entwicklung 29.5.09 BBI 2009, 5793 SGK-NR 26.6., 27./28.8., 1.12.09, 29.1., 25.2., 9.3.10 (Vorlage 1) 26.3., 19.8., 9.9., 25.10., 22.11.10 (Vorlage 2) 23.9., 27.9.10 (Einigungskonf.) NR 9.9., 2.12., 7.12.09, 16.6.10 (Differenzen) SGK-SR 17.8., 2.9., 18.10., 9.11.09, 18.1.10 (Vorlage 1, Differenzen) Subkomm. SGK- NR 21.4.10, SGK- NR 29.4.,19.8.10 SR 25./26.11.09, 3.3. (Vorlage 1, Differenzen), 20.9., 30.9.10 (Einigungskonf.) UVG Revision 30.5.08 BBI 2008, 5395 SGK-NR 20.6., 9.9., 16.10., 6./7.11.08, 15./16.1., 12./13.2., 26./27.3., 27.8., 9.10., 29.10.09, 28.1, 24.6.10 11.6.09 (Rückweisung an SGK-NR) 22.9.10 (Rückweisung an Bundesrat) 6. IV-Revison 1. Massnahmepaket Rev. 6a 24.2.10 BBI 2010 1817 SGK-SR 23.4.10 SGK-NR 2.9., 14./15., 4.11.10 SR 15.6.10 NR = Nationalrat / NRK = Vorberatende Kommission des Nationalrates / SR = Ständerat / SRK = Vorberatende Kommission des Ständerates / WAK = Kommission für Wirtschaft und Abgaben / SGK = Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit / RK = Kommission für Rechtsfragen / SiK = Sicherheitskommission / VI = Volksinitiative / SPK = Staats politische Kommission Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 359 daten und fakten Daten und Fakten Agenda Agenda Tagungen, Seminare, Lehrgänge den Alltag der Hochbetagten und ihrer Ange- hörigen. Die Filmemacherin Marianne Plet- scher hat über Jahre hinweg in mehreren Do- kumentarfilmen Pflegebedürftige, Demenz- kranke und hochaltrige Menschen in ihrer letz- ten Lebensphase begleitet. In ausgewählten Ausschnitten aus ihren Filmen bringt sie ihre Lebens- und Gedankenwelt nahe. Im abschlies- senden Podiumsgespräch diskutieren die ein- geladenen Referentinnen und Referenten unter der Leitung von Iwan Rickenbacher über die Frage, ob und inwiefern Alterspflege Privat- sache oder eine gesellschaftliche Aufgabe sei. Armut und Armutsbekämpfung Angesichts der sich in der Schweiz wie in fast allen anderen OECD-Staaten ausbreitenden Armut stellt sich die Frage, ob das gegenwärti- ge soziale Sicherungsnetz der Schweiz dieser Herausforderung gewachsen ist. Im ersten Teil der Veranstaltung beschäftigen wir uns mit dem Hintergrund der Armutsaus- breitung, dem sozioökonomischen Struktur- wandel: Die Rationalisierung im industriellen Bereich, das Wachstum des Dienstleistungssek- tors sowie die zunehmende internationale Kon- kurrenz gelten als hauptsächliche Faktoren, welche zum Anstieg der Armutsquote beitra- gen. Diese Entwicklung vergegenwärtigen wir uns auf dem Hintergrund aktueller Theorien. Nebst einer grundsätzlichen Auseinanderset- zung mit den Bestimmungsgründen und gesell- schaftlichen Folgen des Armutsproblems be- fassen wir uns anschliessend im zweiten Teil mit den Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Armutsmessung. Basierend auf einigen empi- rischen Armutsbefunden aus der amtlichen Statistik und der Armutsforschung werden zen- trale Konzepte und Indikatoren zur Messung von Armut vorgestellt und kritisch hinterfragt. Mit welchen unterschiedlichen sozialpoliti- schen Konzepten dem Armutsproblem in ver- schiedenen europäischen Ländern begegnet wird, ist das Thema des dritten Teils, sodass wir auf dem Hintergrund anderer sozialpolitischer Orientierungen (flexicurity, Aktivierung, social investment, garantiertes Grundeinkommen) die Chancen und Grenzen der Schweizer Sozial- politik diskutieren können. Den Teilnehmenden wird insgesamt ein ver- tiefter Überblick über die verschiedenen As- pekte des Problems der Armut und Armutsbe- kämpfung in der Schweiz vermittelt. Ist Alterspflege Privatsache? Die engagierte öffentliche Debatte über die sozialen und ökonomischen Herausforderungen der Betreuung und Pflege der Hochbetagten nimmt Caritas Schweiz zum Anlass, das The- ma des vierten Lebensalters in seinen vielen Facetten aufzugreifen. Exper- tinnen und Experten aus Wirtschaft, Poltik und der Pflegebranche widmen sich am Forum der Frage nach sozia- ler Ungleichheit in der Alterspflege und entwerfen Strategien für eine soziale Zukunft. Im Verlaufe des Ta- ges erhalten Sie zudem Einblick in Datum Veranstaltung Ort Auskünfte 12.1.2011 10.Personen-Schaden-Forum 2011 Zürich, Kongresshaus HAVE/REAS, Postfach 8193 Eglisau F: 043 422 40 11 tagung@have.ch 14.1.2011 Caritas Forum: Ist Alterspflege Privatsache? Die sozial politische Tagung der Caritas (vgl. Hinweis) Bern, Kultur-Casino Caritas Schweiz Löwenstrasse 3 6002 Luzern T: 041 419 22 22 info@caritas.ch www.caritas.ch 17.1.2011 HWS-Distorsion – Schleuder- trauma. Weiterführendes zu einem zentralen Bundesgerichtsent- scheid Zürich, Kongresshaus Institut für Rechtswissen- schaft und Rechtspraxis, Universität St.Gallen Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen T: 071 224 24 24 F: 071 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch 27.1.2011 Mediation – nachhaltige Konfliktlösung in Verwaltung, Schulen, Sozial- und Gesundheitswesen Freiburg, Universität Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg, Rue de Rome 6, 1700 Freiburg T: 026 300 73 47 F: 026 300 96 49 formcont@unifr.ch www.unifr.ch/formcont 17./18.2.2011 Armut und Armutsbekämpfung. Die Sozialpolitik der Schweiz im internationalen Vergleich (vgl. Hinweis) Universität Freiburg, Weiterbildungszentrum Weiterbildungsstelle, Universität Freiburg, Rue de Rome 6, 1700 Freiburg T: 026 300 73 47 F: 026 300 96 49 formcont@unifr.ch www.unifr.ch/formcont 17.5.2011 Sozialversicherungsrechts tagung 2011 Zürich, Kongresshaus Institut für Rechtswissen- schaft und Rechtspraxis, Universität St.Gallen Bodanstrasse 4, 9000 St.Gallen T: 071 224 24 24 F: 071 224 28 83 irp@unisg.ch www.irp.unisg.ch 19.5.2011 Schweizerisches Forum der sozialen Krankenversicherung: Das Gesundheitswesen im Umbau – Reformen auf dem Prüfstand Zürich, Kongresshaus RVK, Haldenstrasse 25, 6006 Luzern T: 041 417 05 00 F: 041 417 05 01 m.kasper@rvk.ch www.rvk.ch 360 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Sozialversicherungsstatistik BSV, Bereich Statistik Veränderung der Ausgaben in % seit 1980 35% 30% 10% 0% 20% –10% –15,8% –31,3% 21,0% AHV 1990 2000 2007 2008 2009 Veränderung in % VR1 Einnahmen Mio. Fr. 20 355 28 792 34 801 31 592 39 704 25,7 % davon Beiträge Vers./AG 16 029 20 482 25 274 26 459 27 305 3,2 % davon Beiträge öff. Hand 3 666 7 417 9 230 9 455 9 559 1,1 % Ausgaben 18 328 27 722 33 303 33 878 35 787 5,6 % davon Sozialleistungen 18 269 27 627 33 152 33 747 35 638 5,6 % Rechnungssaldo 2 027 1 070 1 499 –2 286 3 917 –271,3 % Kapital 18 157 22 720 40 6372 38 351 42 268 10,2 % Bezüger/innen AV-Renten Personen 1 225 388 1 515 954 1 808 234 1 868 973 1 929 149 3,2 % Bezüger/innen Witwen/r-Renten 74 651 79 715 109 731 113 193 116 917 3,3 % Beitragszahler/innen AHV, IV, EO 3 773 000 3 904 000 4 154 000 4 219 000 4 280 000 1,4 % IV 1990 2000 20073 20083 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 4 412 7 897 11 786 8 162 8 205 0,5 % davon Beiträge Vers./AG 2 307 3 437 4 243 4 438 4 578 3,2 % davon Beiträge öff. Hand 2 067 4 359 7 423 3 591 3 518 –2,0 % Ausgaben 4 133 8 718 13 867 9 524 9 331 –2,0 % davon Renten 2 376 5 126 6 708 6 282 6 256 –0,4 % Rechnungssaldo 278 –820 –2 081 –1 362 –1 126 –17,3 % Kapital 6 –2 306 –11 411 –12 773 –13 899 8,8 % Bezüger/innen IV-Renten Personen 164 329 235 529 289 563 287 753 283 981 –1,3 % EL zur AHV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Ausgaben (= Einnahmen) Mio. Fr. 1 124 1 441 1 827 2 072 2 210 6,7 % davon Beiträge Bund 260 318 403 550 584 6,2 % davon Beiträge Kantone 864 1 123 1 424 1 522 1 626 6,8 % Bezüger/innen (Personen, bis 1997 Fälle) 120 684 140 842 158 717 162 125 167 358 3,2 % EL zur IV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Ausgaben (= Einnahmen) Mio. Fr. 309 847 1 419 1 608 1 696 5,5 % davon Beiträge Bund 69 182 306 596 626 5,0 % davon Beiträge Kantone 241 665 1 113 1 012 1 070 5,7 % Bezüger/innen (Personen, bis 1997 Fälle) 30 695 61 817 97 915 101 535 103 943 2,4 % BV/2.Säule Quelle: BFS/BSV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 32 882 46 051 58 560 61 911 … 5,7 % davon Beiträge AN 7 704 10 294 14 172 14 904 … 5,2 % davon Beiträge AG 13 156 15 548 22 684 24 568 … 8,3 % davon Kapitalertrag 10 977 16 552 15 467 16 548 … 7,0 % Ausgaben 15 727 31 605 36 650 38 311 … 4,5 % davon Sozialleistungen 8 737 20 236 28 407 29 361 … 3,4 % Kapital 207 200 475 000 606 800 537 000 … –11,5 % Rentenbezüger/innen Bezüger 508 000 748 124 905 360 932 086 … 3,0 % KV Obligatorische Krankenpflegeversicherung OKPV 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 8 869 13 944 20 245 20 064 … –0,9 % davon Prämien (Soll) 6 954 13 442 19 774 19 791 … 0,1 % Ausgaben 8 417 14 056 19 654 20 716 … 5,4 % davon Leistungen 8 204 15 478 21 639 22 798 … 5,4 % davon Kostenbeteiligung d. Vers. –801 –2 288 –3 159 –3 295 … 4,3 % Rechnungssaldo 451 –113 590 –653 … –210,6 % Kapital … 7 122 10 231 9 282 … –9,3 % Prämienverbilligung 332 2 545 3 421 3 399 … –0,6 % AHV EL zur AHV IV EL zur IV BV (Sozialleistungen) 1985–87 keine Daten vorhanden KV 1980–85 keine Daten vorhanden statistik Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 361 BSV, Bereich StatistikSozialversicherungsstatistik 56,9% –21,7%–23,3% 18,6% 52,9% Veränderung der Ausgaben in % seit 1980 Gesamtrechnung der Sozialversicherungen GRSV* 2008 Sozialversicherungszweig Einnahmen Mio. Fr. Veränderung 2007/2008 Ausgaben Mio. Fr. Veränderung 2007/2008 Rechnungs- saldo Mio. Fr. Kapital Mio. Fr. AHV (GRSV) 36 966 4,3 % 33 878 1,7 % 3 088 38 351 EL zur AHV (GRSV) 2 072 13,4 % 2 072 13,4 % – – IV (GRSV) 9 633 –6,6 % 11 092 –6,8 % –1 460 –12 379 EL zur IV (GRSV) 1 608 13,3 % 1 608 13,3 % – – BV (GRSV) (Schätzung) 61 911 5,7 % 38 311 4,5 % 23 600 537 000 KV (GRSV) 20 064 –0,9 % 20 716 5,4 % – 653 9 282 UV (GRSV) 7 948 –0,8 % 5 744 3,8 % 2 204 39 002 EO (GRSV) 998 1,8 % 1 437 7,5 % – 439 1 483 ALV (GRSV) 5 138 6,6 % 4 520 –5,8 % 618 –3 090 FZ (GRSV) (Schätzung) 5 366 4,3 % 5 319 4,5 % 47 927 Konsolidiertes Total (GRSV) 151 248 3,4 % 124 242 2,7 % 27 006 610 574 *GRSV heisst: Gemäss den Definitionen der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen, die Angaben können deshalb von den Betriebsrechnungen der einzelnen Sozialversicherungen abweichen. Die Einnahmen sind ohne Kapitalwertänderungen berechnet. Die Ausgaben sind ohne Rückstellungs- und Reservenbildung berechnet. 1 Veränderungsrate des letzten verfügbaren Jahres. 2 Inkl. Überweisung von 7038 Mio. Fr. Bundesanteil aus dem Verkauf des SNB-Goldes im Jahr 2007. 3 Infolge NFA mit Vorjahreswerten nicht direkt vergleichbar. 4 Daten zur Arbeitslosigkeit finden Sie weiter unten. 5 Verhältnis Sozialversicherungseinnahmen zum Bruttoinlandprodukt in %. 6 Verhältnis Sozialversicherungsleistungen zum Bruttoinlandprodukt in %. 7 Jugendquotient: Jugendliche (0–19-Jährige) im Verhältnis zu den Aktiven. Altersquotient: Rentner/innen (> 65-jährig) im Verhältnis zu den Aktiven. Aktive: 20-Jährige bis Erreichen Rentenalter (M 65 / F 65). Quelle: Schweiz. Sozialversicherungsstatistik 2010 des BSV; seco, BFS. Auskunft: salome.schuepbach@bsv.admin.ch UV ALV EO neues UVG in Kraft seit 1.1.84 GRSV: Einnahmen (schwarz) und Ausgaben (grau) 2008 Registrierte Arbeits lose seit 1980 (ab 1984 inkl. Teilarbeitslose) UV alle UV-Träger 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 4 181 5 992 8 014 7 948 … –0,8 % davon Beiträge der Vers. 3 341 4 671 6 238 6 298 … 1,0 % Ausgaben 3 259 4 546 5 531 5 744 … 3.8 % davon direkte Leistungen inkl. TZL 2 743 3 886 4 762 4 937 … 3,7 % Rechnungssaldo 923 1 446 2 483 2 204 … –11,2 % Kapital 12 553 27 322 41 056 39 002 … –5,0 % ALV Quelle: seco 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 736 6 230 4 820 5 138 5 663 10,2 % davon Beiträge AN/AG 609 5 967 4 404 4 696 5 127 9,2 % davon Subventionen – 225 402 429 531 23,7 % Ausgaben 452 3 295 4 798 4 520 7 128 57,7 % Rechnungssaldo 284 2 935 22 618 –1 464 –337,1 % Kapital 2 924 –3 157 –3 708 –3 090 –4 555 47,4 % Bezüger/innen4 Total 58 503 207 074 261 341 244 030 302 826 24,1 % EO 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen Mio. Fr. 1 060 872 939 776 1 061 36,8 % davon Beiträge 958 734 907 950 980 3,1 % Ausgaben 885 680 1 336 1 437 1 535 6,8 % Rechnungssaldo 175 192 –397 –661 – 474 –28,3 % Kapital 2 657 3 455 2 143 1 483 1 009 –31,9 % Volkswirtschaftliche Kennzahlen vgl. CHSS 6/2000, S.313ff. 2000 2004 2005 2006 2007 2008 Soziallastquote5 (Indikator gemäss GRSV) 26,0 % 27,0 % 27,3 % 27,0 % 27,0 % 26,7 % Sozialleistungsquote6 (Indikator gemäss GRSV) 19,7 % 22,2 % 22,3 % 21,5 % 20,9 % 20,5 % Demografie Basis: Mittleres Szenario A-00-2005, BFS 2000 2010 2020 2030 2040 2050 Jugendquotient7 37,6 % 33,5 % 31,3 % 32,1 % 32,1 % 31,7 % Altersquotient7 25,0 % 28,0 % 33,5 % 42,6 % 48,9 % 50,9 % Arbeitslose ø 2007 ø 2008 ø 2009 Sept. 10 Okt. 10 Nov. 10 Ganz- und Teilarbeitslose 109 189 101 725 146 089 140 040 139 365 141 668 FZ 1990 2000 2007 2008 2009 VR1 Einnahmen geschätzt Mio. Fr. 3 049 4 517 5 145 5 366 … 4,3 % davon FZ Landw. (Bund) 112 139 117 148 … 27,3 % in Tausend 362 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 daten und fakten Daten und Fakten Wichtige Masszahlen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER, Bereich Mathematik, Abteilung Mathematik, Analysen, Statistik, Bundesamt für Sozialversicherungen Merkmale in Franken oder in Prozent 2010 2011 BVG-Rücktrittsalter : 65 (Männer 1945 geboren) 64 (Frauen 1946 geboren) 65 (Männer 1946 geboren) 64 (Frauen 1947 geboren) 1. Jährliche AHV-Altersrente minimale 13 680 13 920 maximale 27 360 27 840 2. Lohndaten der Aktiven Eintrittsschwelle; minimaler Jahreslohn 20 520 20 880 Koordinationsabzug 23 940 24 360 Max. versicherter Jahreslohn in der obligatorischen BV 82 080 83 520 Min. koordinierter Jahreslohn 3 420 3 480 Max. koordinierter Jahreslohn 58 140 59 160 Max. in der beruflichen Vorsorge versicherbarer Jahreslohn 820 800 835 200 3. Altersguthaben (AGH) BVG Mindestzinssatz 2,0 % 2,0 % Min. AGH im BVG-Rücktrittsalter 16 422 17 139 17 012 17 730 in % des koordinierten Lohnes 480,2 % 501,1 % 488,9 % 509,5 % Max. AGH im BVG-Rücktrittsalter 266 455 277 904 276 686 288 171 in % des koordinierten Lohnes 458,3 % 478,0 % 467,7 % 487,1 % 4. Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im BVG-Rentenalter 7,00 % 6,95 % 6,95 % 6,90 % min. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 1 150 1 191 1 182 1 223 – in % des koordinierten Lohnes 33,6 % 34,8 % 34,0 % 35,1 % min. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 690 715 709 734 min. anw. jährliche Waisenrente 230 238 236 245 max. jährliche Altersrente im BVG-Rücktrittsalter 18 652 19 314 19 230 19 884 – in % des koordinierten Lohnes 32,1 % 33,2 % 32,5 % 33,6 % max. anw. jährliche Witwenrente, Witwerrente 11 191 11 589 11 538 11 930 max. anw. jährliche Waisenrente 3 730 3 863 3 846 3 977 5. Barauszahlung der Leistungen Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 19 500 19 600 20 000 20 100 6. Teuerungsanpassung Risikorenten vor dem Rücktrittsalter erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7 % 2,3% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren – 0,0% nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr – 0,3% 7. Beitrag Sicherheitsfonds BVG für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,07 % 0,07% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,02 % 0,01% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123 120 125 280 8. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG Eintrittsschwelle; minimaler Tageslohn 78,80 80,20 Koordinationsabzug vom Tageslohn 91,95 93,55 max. Tageslohn 315,20 320,75 min. koordinierter Tageslohn 13,15 13,35 max. koordinierter Tageslohn 223,25 227,20 9. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 6 566 6 682 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 32 832 33 408 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 363 Daten und Fakten Wichtige Masszahlen Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind auf der BSV-Homepage www.bsv.admin.ch/dokumentation/zahlen/00093/00460/index.html?lang=de Erläuterungen zu den Masszahlen Art. 1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente. 34 AHVG 34 Abs. 3 AHVG 2. Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den minimalen Lohn übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Ab dem 1.1.2005 entspricht die Eintrittsschwelle 3/4 der max. AHV-Rente, der Koordinationsabzug 7/8, der minimale Koordinierte Lohn 1/8 und der maximale koordinierte Lohn 17/8 der max. AHV-Rente. Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen maximalen versicherten Jahreslohn in der obligatorischen BV beschränkt. 2 BVG 7 Abs. 1 und 2 BVG 8 Abs. 1 BVG 8 Abs. 2 BVG 46 BVG 79c BVG 3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften, die während der Zeit der Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse angespart worden sind, und denjenigen, die von vorhergehenden Einrichtungen überwiesen wurden, sowie aus den Zinsen (Mindestzinssatz 4 % von 1985 bis 2002, 3,25 % im Jahr 2003, 2,25 % im Jahr 2004, 2,5 % von 2005 bis 2007, 2,75 % im Jahr 2008, 2 % ab 2009). 15 BVG 16 BVG 12 BVV2 13 Abs. 1 BVG 62a BVV2 4. Die Altersrente wird in Prozent (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale bzw. Maximale Altersrente BVG: Leistungsanspruch einer versicherten Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem minimalen bzw. immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert war. Die Witwenrente bzw. Witwerrente entspricht 60 % der Altersrente und die Kinderrente 20 % der Altersrente. Die anwartschaftlichen Risikoleistungen berechnen sich auf der Summe des erworbenen und des bis zum Rücktrittsalter projizierten Altersguthabens. 14 BVG 62c BVV2 und Übergangsbestim- mungen Bst. a 18, 19, 21, 22 BVG 18, 20, 21, 22 BVG 5. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder Invalidenrente bzw. die Witwen- Witwer- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt. Seit 2005 kann der/die Versicherte ein Viertel des Altersguthabens als Kapital verlangen. 37 Abs. 3 BVG 37 Abs. 2 BVG 6. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis zum Alter 64 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen der AHV-Renten. 36 Abs. 1 BVG 7. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. (www.sfbvg.ch) 14, 18 SFV 15 SFV 16 SFV 56 Abs. 1c, 2 BVG 8. Seit dem 1.1.1997 unterstehen BezügerInnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tages- grenzbeträge erhält man, indem die Jahres-Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden. 2 Abs. 3 BVG 40a AVIV 9. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen: Gebundene Vor- sorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen. 7 Abs. 1 BVV3 364 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Daten und Fakten Literatur Literatur Wirtschaft – Soziales Handeln Brigitte Liebig (Hrsg.): Corporate Social Responsibility in der Schweiz. Massnahmen und Wirkungen. 241 Seiten. Fr. 49.–. 2010. ISBN 978-3-258- 07516-7.Verlag Haupt, Bern. Seit den 1990er-Jahren wird weltweit eine brei- te Diskussion über Sinn und Unsinn von Corporate Social Responsibility geführt. Theoretische Modelle skiz- zieren ein enges Verhältnis zwischen Investitionen in Corporate Social Re- sponsibility und ökonomischen Vor- teilen für Unternehmen. Dieses Ver- hältnis ist in seiner Komplexität je- doch noch kaum empirisch erfasst. Bis heute mangelt es an differenzierten Aussagen über Determinanten und Motive sozial verantwortlichen Han- delns sowie an fundiertem Wissen über den Nutzen, der mit diesem Han- deln verbunden sein kann. Die Autorinnen und Autoren dieses Bandes stellen das Kosten-Nutzen- Verhältnis von sozial verantwort- lichem Handeln privatwirtschaft- licher Unternehmen in der Schweiz in den Mittelpunkt. Am Beispiel aus- gewählter Felder werden Entste- hungsbedingungen, Wirkungsweisen und Effekte sozialen Engagements in Grossunternehmen und KMU der Schweiz dargestellt. Überdies zeich- net eine schweizweite Befragung von sozial und ökologisch verantwortlich handelnden Unternehmen ein Bild der Leistungswirkungen einer strate- gisch motivierten Philanthropie. Das Buch bietet praxisrelevantes Wissen über die Bedeutung sozial ver- antwortlichen Handelns für Gesell- schaft und Wirtschaft in der Schweiz. Sowohl privatwirtschaft lichen Unter- nehmen als auch verschiedenen Stake- holdern stellt es umsetzungsorientier- te Informationen und Kenntnisse zur Förderung sowie zur Evaluation und Optimierung von Corporate Social Responsibility zur Verfügung. Peter Ulrich: Zivilisierte Marktwirt- schaft. Eine wirtschaftsethische Ori- entierung. Aktualisierte und erwei- terte Neuausgabe. 208 Seiten. Fr. 29.90. 2010. ISBN 978-3-258-07604-1. Verlag Haupt, Bern. Vernunft, Fortschritt, Freiheit – unter diesen drei Leitideen steht die Moderne. Doch unter der Doktrin eines moralisch enthemmten und institutionell entfesselten Kapi- talismus ist Venunft und Effizienz, Fortschritt auf Wirtschaftswachstum und die Freiheit der BürgerInnen auf den «freien Markt» verkürzt worden. Rücksichtslose Gewinnmaximierung und masslose Managergehälter einer- seits, prekäre Lebenslagen für die Schwächeren, ausufernde Staatsver- schuldung und Umweltzerstörung andererseits sind die Folgen. Das Ver- hältnis zwischen Wirtschaft und Ge- sellschaft ist krisenhaft geworden, weil wir unser Leben und Zusammen- leben allzu sehr den «Sachzwängen» der Marktlogik unterworfen haben. Hinter den meisten Sachzwängen ste- cken jedoch ideologische Denkzwänge. Eine umfassende wirtschaftsethische Neuorientie- rung tut not. Der Autor zeigt, wie die Markt- wirtschaft in eine moderne Bürgergesellschaft eingebunden, also buchstäblich zivilisiert wer- den kann. Sein erhellender Entwurf weist den BürgerInnen, den Unternehmen und der Poli- tik je ihre konkrete Verantwortung zu. Sozialarbeit Petra Benz Bartoletta, Marcel Meier Kressig, Anna Maria Riedi, Michael Zwilling (Hrsg.): Soziale Arbeit in der Schweiz. Einblicke in Dis- ziplin, Profession und Hochschule. 290 Seiten. Fr. 36.–.2010. ISBN 978-3-258-07606-5. Verlag Haupt, Bern. Die Soziale Arbeit in der Schweiz ist in Bewegung. Die wirtschaftliche Lage er- fordert besondere Anstrengungen in der Sozi- alarbeit und der Sozialhilfe; die Einwanderung macht besondere Formen soziokultureller Un- terstützungsleistungen notwendig; Veränderun- gen in den Familienformen verlangen sozialpä- dagogische Ergänzungsangebote; die demogra- fische Entwicklung hinsichtlich der Altersstruk- tur schafft neue Handlungsfelder – um nur ei- nige der Bewegungen zu nennen. Für diesen Band haben Dozierende der Hochschule Bern, Luzern, St.Gallen und Zürich aktuelle Frage- und Problemstellungen der So- zialen Arbeit in der Schweiz aufgearbeitet. Die Beiträge zeichnen den gegenwärtigen Diskurs zu Gesellschaft und Soziale Arbeit, Sozialma- nagement und Sozialpolitik, Interventionen und Wirkungen sowie auch zu Hochschule und Bil- dung nach. Studierenden, aber auch Partnerin- nen und Partnern in Praxisorganisationen und der Wissenschaft bietet der Band Einblicke in Disziplin, Profession und Hochschule. Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 365 Daten und Fakten Inhaltsverzeichnis 2010 Inhaltsverzeichnis der «Sozialen Sicherheit» CHSS 2010 AHV Heft/Seite AHV: Paradigmenwechsel? (Interpellation 09.4322) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/46 Die Rechnungsergebnisse 2009 der AHV, IV und der Erwerbsersatzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/93 Immer mehr Hundertjährige in der AHV . . . . . . . 3/158 Erhöhung der Erziehungs- und Betreuungs- gutschrift in der AHV (Parlamentarische Initiative 10.410) . . . . . . . . . . . . 3/177 Es besteht noch kein Grund zur Panik . . . . . . . . . . 5/253 Anpassung der AHV/IV-Renten, neue Grenz- beträge in der beruflichen Vorsorge . . . . . . . . . . . . 5/254 Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments- entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Altersfragen/Ältere ArbeitnehmerInnen Nahezu zwei von fünf Betagten leiden an einer Demenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/187 Alterspolitik in den Kantonen . . . . . . . . . . . . . . . . 6/344 Arbeitslosigkeit/Arbeitsmarkt Einen neuen Beruf lernen und so gegen die Arbeitslosigkeit kämpfen (Motion 09.4257) . . . . . . 1/46 Ausbau der Ausbildungszuschüsse in der Arbeitslosenversicherung (Motion 09.4285) . . . . . . 1/47 Arbeitslosigkeit und BVG. Eine problematische Beziehung? (Interpellation 10.3336) . . . . . . . . . . . 3/178 Unterstützung von stellenlosen jungen Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen (Motion 10.3604). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/291 In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 OECD-Bericht zur Aktivierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 AVIG-Revision: Inkrafttreten (Interpellation 10.3748) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/356 Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen (Parl. Initiative 10.491) . . . . . 6/357 Armut Die SKOS will die Armut in der Schweiz halbieren . . 1/3 Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung . . . . 2/54 Armutsbekämpfung (Motion 10.3530) . . . . . . . . . 5/289 Armutskonferenz des BSV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/299 Working-Poor-Quote 2008 tiefer als im Vorjahr . . 6/300 Armutsstrategie Kompetenzen fördern und stärken . . . . . . . . . . . . . 3/117 Armutsbetroffenen Menschen fehlt die Zukunftsperspektive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/120 Die Jagd nach dem Geld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/121 2010 – das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung . . . . . . . . . . . . . . 3/123 Armut bekämpfen – Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/125 Alle haben einen Beitrag zu leisten . . . . . . . . . . . . 3/130 Integration und Zusammenarbeit als Erfolgs- faktoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/131 Not bedarf des besonderen Engagements der Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/133 Armut halbieren! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/135 «Sprecht mit uns, nicht über uns» . . . . . . . . . . . . . . 3/138 Kleinkindern einen guten Start ermöglichen . . . . 3/141 Nachhaltige Vermeidung von Jugendarbeitslosig- keit im Kanton Aargau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/144 Sozialfirmen helfen Armut bekämpfen . . . . . . . . . 3/147 Kanton Solothurn – ein Konzept zur Bekämpfung sozialer Notlagen und Armut . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/150 Berufliche Vorsorge Berufliche Vorsorge: Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . 1/2 Ja zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes 1/26 25 Jahre berufliche Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/89 Berufliche Vorsorge/«Gemini»: Vergleich über Rückzahlung von Entschädigungen . . . . . . . . . . . . 3/118 BVG-Umwandlungssatz. Weiteres Vorgehen (Postulat 10.3057) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/177 BVG-Kommission empfiehlt dem Bundesrat Beibehaltung des geltenden Mindestzinssatzes . . 5/254 Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeits- kapital. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2% . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Berufliche Vorsorge: Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 366 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2005 bewirkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungen in der Vernehmlassung . . . . . . . . . . 6/299 Administrative Entschlackung des BVG (Motion 10.3795). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/356 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/362 Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen: hoher Bedarf bei jungen Invaliden und betagten Personen . . . . . . . . . . . . . . 4/242 Erwerbsersatz Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Familie, Generationen und Gesellschaftsfragen Beruf und Familie: erste nationale Internetplattform zu den kantonalen und kommunalen Politiken . . . 1/39 Bund als Arbeitgeber. Vereinbarkeit Familie und Beruf (Motion 09.4109) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Schaffung einer Bundesstelle für Jugendschutz (Interpellation 09.4064) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Abschaffung der EKKJ (Motion 09.4245) . . . . . . . . 1/44 Familien in der Schweiz. Bericht (Postulat 09.4133) . 1/44 Ständerat auf die Vorlage des Nationalrats zum Einbezug der Selbstständigerwerbenden ins Familien zulagengesetz (FamZG) eingetreten . . . . . 2/54 Verlängerung des Impulsprogramms für familien- ergänzende Kinderbetreuung: Botschaft ver- abschiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 Erfolgreiches Impulsprogramm des Bundes – über 30 000 Betreuungsplätze für Kinder geschaffen . . . 2/54 Brückenschlag zwischen den Generationen . . . . . . 2/54 Evaluation Anstossfinanzierung – Nachhaltigkeit und Impulseffekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/103 Botschaft zur Verlängerung des Impuls- programms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/106 Anstossfinanzierung für Kinderbetreuung. Finanzloch überbrücken (Motion 10.3319) . . . . . . 2/110 Tagesschulen und schulergänzende Betreuung. Lässt der Bund die Familien im Stich? (Interpellation 10.3299) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/110 Generationenpolitik. Bericht (Postulat 10.3073) . . 2/110 Aktivitäten des Europarats in der Jugendpolitik . . 3/118 Frühförderung – wichtiger Beitrag zur Chancengerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Transparenz in der Familienzulagenordnung (Motion 10.3284). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/176 Wahlfreiheit der Erziehungsarbeit nicht verhindern (Postulat 10.3267) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/176 Wiedereinstieg ins Erwerbsleben von Hausfrauen und Hausmännern unterstützen (Motion 10.3330) . . . 3/176 Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Familienzulagenregister: ein klares Bekenntnis für das Familienzulagensystem . . . . . . . . . . . . . . . . 4/224 Detailregelungen für das Familienzulagenregister . 5/254 Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes: Botschaft verabschiedet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/254 Rekonstruktion von Ausbildungs- und Erwerbs- verläufen junger Frauen und Männer . . . . . . . . . . 5/279 Jugend und Gewalt: Präventionsprogramme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/285 Unterstützung und Begleitung von Vätern als Massnahme zur Integration und zur Jugendgewalt- Prävention (Motion 10.3606). . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/289 Monitoring der gesamtschweizerischen Strategie zur Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare (Motion 10.3436) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/290 Mangel an Kinderbetreuungsplätzen: keine Diskriminierung arbeitsloser Mütter (Interpellation 10.3463) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/290 Nationale Koordination im Bereich Kindesschutz bei häuslicher Gewalt (Motion 10.3551) . . . . . . . . 5/290 Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/348 Zwei Wochen bezahlter Vaterschaftsurlaub (Motion 10.3700) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Gesundheitswesen Spitex – weit mehr als nur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . 2/55 Unfallversicherung nach UVG und ihre Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/170 Revision der Analysenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3/174 Die richtige medizinische Fachperson finden . . . . 5/255 Schwierige Arbeitsbedingungen – ein Gesund- heitsrisiko . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Dialog Nationale Gesundheitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 Die Bevölkerung fühlt sich gesund . . . . . . . . . . . . . 6/300 Vergütung der Pflegeleistungen von Familienmit- gliedern durch die Krankenversicherung . . . . . . . . 6/352 Soziale Ungleichheit und Gesundheit. Was tut der Bund? (Interpellation 10.3805) . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Gleichstellung In der Schweiz und in Europa bleibt die Forschung hauptsächlich eine Männerdomäne . . . . . . . . . . . . . . 1/3 Gleichstellung der Geschlechter. Was tut die Schweiz? (Interpellation 09.4185) . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Gleichstellung der Geschlechter . . . . . . . . . . . . . . . 6/297 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 367 Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volkswirtschaft- licher Sicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/301 Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/302 Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? . . . . . . 6/305 Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/310 Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/314 Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? . . . . . . . 6/318 Berufseinstieg und Lohndiskriminierung . . . . . . . 6/322 Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/326 Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? . . . . . . . . . . . . 6/330 International Sozialversicherungsabkommen mit Kosovo läuft aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Personenfreizügigkeit bewährt sich auch in der Wirtschaftskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Die Aktivitäten des Europarats in der Jugend- politik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/162 Sozialversicherungsabkommen mit Montenegro und Serbien unterzeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Sozialversicherungsabkommen mit Japan unterzeichnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/298 Mobilität und soziale Sicherheit Internationale Koordinierung der Sozialversicherungen stärkt die schweizerische Volkswirtschaft . . . . . . . . 2/53 Berufliche Mobilität im Verhältnis Schweiz – EU zunehmend komplexer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/56 Freizügigkeit und Sozialversicherungen: Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU . . 2/57 Erleichterung des internationalen Einsatzes von Arbeitskräften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/62 Bedeutung des internationalen Sozialversiche- rungsrechts für die Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . 2/64 Das internationale Sozialversicherungsrecht: für die Arbeitnehmenden immer wichtiger . . . . . . . 2/69 Grenzüberschreitende Mobilität der PatientInnen in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/72 Die bilateralen Abkommen mit der EU und ihre Auswirkungen auf die Sozialversicherungen . . . . . 2/76 Betrugsbekämpfung im internationalen Verhältnis . 2/79 EESSI – der elektronische Datenaustausch . . . . . . 2/81 Auswirkungen des wirtschaftlichen Austauschs ausserhalb Europas auf die Sozialversiche rungs- abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/86 Invalidenversicherung/Behindertenfragen Wanderausstellung 50 Jahre IV: Menschen mit Behinderung behaupten sich im Arbeitsleben . . . . . 1/3 Arbeitsmarktliche medizinische Abklärung – ein wirksames Abklärungsinstrument . . . . . . . . . . . . . . 1/31 MigrantInnen aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien in der Invalidenversicherung . . . . . . . . 1/34 Tiefere Preise für Hörgeräte der IV anstatt Monopolgewinne bei den Lieferanten (Interpellation 09.4171) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Integration von psychisch Kranken. Strategie des BSV (Interpellation 09.4250) . . . . . . . . . . . . . . . 1/45 Sichtbarer Erfolg der 4. und 5. IV-Revision: Erneut deutlich weniger Renten im Jahr 2009 . . . . 2/54 6. IV-Revision: Botschaft für nächsten Sanierungs- schritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 Internationale Konferenz des EDI – psychische Behinderung und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/54 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket . . . . . . . . 2/99 Marktbehindernden Tarifvertrag mit der Hörgeräte- branche kündigen (Interpellation 10.3130) . . . . . . 2/109 Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Erfahrungen und Perspektiven (Postulat 10.3280) . . . . . . . . . . . 2/109 insieme! 50 Jahre anders normal! Das Jubiläums- jahr ist angepfiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Brücken bauen statt Barrieren . . . . . . . . . . . . . . . . 3/166 Invalidität und Migration: Zwei Studien . . . . . . . . 4/186 6. IV-Revision, 2. Teil: letzter Schritt zur nach- haltigen Sanierung der Invalidenversicherung . . . 4/186 Erneuter Rückgang des Rentenbestands . . . . . . . . 4/228 Endspurt für eine nachhaltige Sanierung der IV . . 4/232 Erhöhte IV-Quote von Migrantinnen und Migranten liegt nicht am Verfahren . . . . . . . . . . . . 4/237 Gleiche Rechte – hier und jetzt! . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Zugang zu Kulturgenuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Beurteilung des nationalen Pilotprojekts MAMAC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/270 Fallanalyse zur beruflichen Integration von Menschen mit psychischen Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/275 Kein Export von ausserordentlichen Renten (Postulat 10.3179) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/288 IV. Wiedereingliederung durch Aufklärungs- kampagne über die Psychischen Krankheiten (Motion 10.3496). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/288 Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . 6/298 Prekäre Situation bei der beruflichen Integration von Menschen mit Leistungseinschränkung (Inter- pellation 10.3847) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/355 Invalid ist nicht mehr in (Motion 10.3699) . . . . . . 6/356 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten 368 Soziale Sicherheit CHSS 6/2010 50 Jahre Invalidenversicherung «Es gibt nichts Gutes ausser: man tut es» . . . . . . . . . 1/1 Ein würdiges, möglichst selbst gestaltetes Leben führen… . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/4 Die Entstehung der IV: lange Vorgeschichte, kurze Realisierungsphase . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/5 Die wesentlichen Revisionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/9 Invalidenversicherung: die Geschichte eines Wandels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/15 50 Jahre IV aus der Sicht der Behinderten- organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/18 Kurz befragt – prägnant geantwortet . . . . . . . . . . . . 1/22 Personelles Stefan Ritler wird neuer Leiter Invaliden- versicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/2 Jean-Philippe Ruegger ist neuer Präsident der IV-Stellen-Konferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/55 Zwei Posten in der Führung des Bundesamts für Sozialversicherungen neu besetzt . . . . . . . . . . . . . . 3/118 Sozialpolitik Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Wie weiter? (Interpellation 09.4193) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/43 Rückgang der Sozialhilfequote dank guter Konjunktur im Jahr 2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/119 Erfreuliche Gesamtrechnung 2008: erste Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/154 Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung (Parlamentarische Initiative 10.428) . . . . . . . . . . . . 3/179 Föderal geprägte Politikfelder im europäischen Vergleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/219 Unterstützung des europäischen Freiwilligen- jahrs 2011 durch den Bund (Motion 10.3231) . . . . 4/245 Forderung nach einer systematischen Genera- tionenverträglichkeitsprüfung (Motion 10.3072) . . 4/245 Entwicklung der einzelnen Sozialversicherungen 2008–2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/256 Wachstum trotz Krise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/261 Welche alleinerziehenden SozialhilfebezügerInnen finden eine dauerhafte Erwerbsarbeit . . . . . . . . . . 5/264 Falsche Anreize für Sozialhilfeempfänger (Frage 10.5293) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/291 Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den Schweizerischen Sozialversiche- rungen im Jahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/395 Soziale Sicherheit/Sozialversicherungen Wie weiter bei den Sozialversicherungen? (Interpellation 10.3244) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3/177 Jahresbericht «Sozialversicherungen 2009» erschienen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/186 Personenkontrolle. Effizienter Datenzugriff der Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/246 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Sozialversicherungen Der erneute Aufschwung nach der Wirtschaftskrise ist kein Mittel gegen alle Übel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/185 Lehren aus der Finanzkrise zur Stärkung des Sozialversicherungssystems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/188 Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf die Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/189 Hat die Finanz- und Wirtschaftskrise langfristige volkswirtschaftliche Schäden verursacht? . . . . . . . 4/195 Finanzkrise und Sozialpolitik – Handlungsbedarf aus Sicht der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/201 Von einer Bankenkrise zu einer globalen Krise der Realwirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/205 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/209 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für den AHV-Ausgleichsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/214 Aktuelle finanzielle Lage der Vorsorge- einrichtungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4/216 Varia Demografisches Porträt der Schweiz . . . . . . . . . . . . . 1/3 Vier von fünf Personen bilden sich weiter . . . . . . . 3/119 Weiteres Wachstum und markante Alterung der Bevölkerung in den nächsten Jahrzehnten . . . . . . 4/187 Geburten und Eheschliessungen im Trend . . . . . . 4/187 Abnahme der Einwanderung in die Schweiz . . . . 5/255 Finanzausgleich: Ausgleichszahlungen für 2011 errechnet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5/255 Europäische Statistiken: eine Informationsquelle für alle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/300 Rubriken Parlamentarische Vorstösse . . . . . . . . 1/43, 2/109, 3/176, 4/245, 5/288, 6/355 Gesetzgebung: Vorlagen des Bundesrats . . . . . . . 1/48, 2/112, 3/180, 4/248, 5/292, 6/358 Agenda (Tagungen, Seminare, Lehrgänge) . . . . . . 1/49, 2/113, 3/181, 4/249, 5/293, 6/359 Sozialversicherungsstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/50, 2/114, 3/182, 4/250, 5/294, 6/360 Literatur und Links – Vorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1/52, 3/184, 4/252 – Familie, Generationen und Gesellschaft . . . . . . . . 1/52 – Gesundheitswesen . . . . . . . . . . . . . . . .1/52, 3/184, 4/252 – Sozialversicherungen . . . . . . . . . . . . .2/116, 3/184, 5/296 – Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 3/184, 4/252, 5/296 – Sozialhilfe/Sozialarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 6/364 – Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2/116, 3/184 – Wirtschaftsethik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6/364 Inhaltsverzeichnis 2010Daten und Fakten Neue Publikationen zu den Sozialversicherungen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis Beiträge zur sozialen Sicherheit: Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision. BSV Forschungsbericht 8/10 318.010.8/10 d1 Fr. 34.– Tätigkeitsbericht 2009 Aufsicht berufliche Vorsorge (ABV) d2 Gratis Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen. Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit». Ein Leitfaden für Versicherte gemäss AVIG und BVG 716.201 d/f/i3 Gratis 1 Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Publikationen, 3003 Bern. verkauf.zivil@bbl.admin.ch www.bundespublikationen.ch 2 Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern. www.bsv.admin.ch 3 Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung unter Mitwirkung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, www.aeis.ch www.treffpunkt-arbeit.ch unter «Downloads und Formulare»/«Broschüren» «Soziale Sicherheit» (CHSS) erscheint seit 1993 sechs Mal jährlich. Jede Ausgabe ist einem Schwerpunktthema gewidmet. Die Themen seit dem Jahr 2008: Nr. 1/08 Alterspolitik der Schweiz Nr. 2/08 Neues Familienzulagengesetz Nr. 3/08 Kein Schwerpunkt Nr. 4/08 Soziale Fragen aus ökonomischer Sicht Nr. 5/08 Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz Nr. 6/08 Prävention und Gesundheitsförderung Nr. 1/09 IV: ein Jahr Umsetzung «Fünfte» Nr. 2/09 Altersvorsorge Nr. 3/09 Jugend und Gewalt Nr. 4/09 Familienergänzende Kinderbetreuung aus ökonomischer Sicht Nr. 5/09 Von Generationenbeziehungen zur Generationenpolitik Nr. 6/09 Kein Schwerpunkt Nr. 1/10 50 Jahre IV Nr. 2/10 Mobilität und soziale Sicherheit Nr. 3/10 Armutsstrategie Nr. 4/10 Finanzmarktkrise und die Konsequenzen für die Sozialversicherungen Nr. 5/10 Kein Schwerpunkt Nr. 6/10 Gender oder Gleichstellung im Wohlfahrtsstaat Die Schwerpunkte sowie weitere Rubriken sind seit Heft 3/1999 im Internet unter www.bsv.admin.ch/publikat/ uebers/d/index.htm zugänglich. Sämtliche Hefte sind heute noch erhältlich (die vergriffene Nummer 1/93 als Fotokopie). Normalpreis des Einzelhefts Fr. 9.–. Sonderpreis für Hefte 1993 bis 2002 Fr. 5.–. Preis des Jahresabon- nements Fr. 53.– (inkl. MWST). Bestellung von Einzelnummern: Bundesamt für Sozialversicherungen, CHSS, 3003 Bern, Telefax 031 322 78 41, E-Mail: info@bsv.admin.ch Impressum Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherungen Redaktion Rosmarie Marolf E-Mail: rosmarie.marolf@bsv.admin.ch Telefon 031 322 91 43 Sabrina Gasser, Administration E-Mail: sabrina.gasser@bsv.admin.ch Telefon 031 325 93 13 Die Meinung BSV-externer Autor- Innen muss nicht mit derjenigen der Redaktion bzw. des Amtes übereinstimmen. Redaktionskommission Adelaide Bigovic-Balzardi, Bernadette D eplazes, Géraldine Lui- sier, Stefan Müller, Christian Wiedmer Abonnemente BBL 3003 Bern Telefax 031 325 50 58 E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch Übersetzungen in Zusammenarbeit mit dem Sprach- dienst des BSV Copyright Nachdruck von Beiträgen mit Zu- stimmung der Redaktion erwünscht Auflage Deutsche Ausgabe 4500 Französische Ausgabe 1700 Abonnementspreise Jahresabonnement (6 Ausgaben): Inland Fr. 53.– inkl. MWST, Ausland Fr. 58.–, Einzelheft Fr. 9.– Vertrieb BBL/Vertrieb Publikationen, 3003 Bern Satz, Gestaltung und Druck Cavelti AG, Druck und Media Wilerstrasse 73, 9201 Gossau SG ISSN 1420-2670 318.998.6/10d Editorial Gleichstellung der Geschlechter Chronik Berufliche Vorsorge: Der Mindest­zins­satz bleibt bei 2 Prozent Reform der AHV: Schritte nach dem Parlaments­entscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Sozial­versicherungs­abkommen mit Montenegro und Serbien unter­zeichnet Berufliche Vorsorge: Anpas­sung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten BVG an die Preisentwicklung auf den 1.1.2011 Sozialv­ersicherungs­ab­kom­men mit Japan unterzeichnet Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds Berufliche Vorsorge: Was die Senkung der Eintritts­schwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision von 2005 bewirkt Betrugsbekämpfung in der IV 2009 Armutskonferenz des BSV Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnun­gen in der Vernehmlassung Rundschau Europäische Statistiken: Eine Informationsquelle für alle In der Arbeitswelt Tritt fassen: Coaching für Jugendliche Dialog Nationale Gesund­heitspolitik – Wegweiser für Palliative Care in der Schweiz OECD-Bericht zur Akti­vierungspolitik im Schweizer Arbeitsmarkt Die Bevölkerung fühlt sich gesund Working-Poor-Quote 2008 tiefer als im Vorjahr Berufliche Vorsorge 2009 – Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden Franken Anhaltendes Wachstum der Gesundheitsausgaben Schwerpunkt Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern – ein gravierendes Problem (auch) aus volks­wirt­schaftlicher Sicht Auf dem Prüfstand: Gleichstellung der Geschlechter in der Schweiz Grenzen der Gleichstellung Das Nationale Forschungsprogramm 60 – «Gleichstellung der Geschlechter» Die Zielsetzungen des NFP 60 Wissenschaft im Dialog mit der Praxis Literatur Wie evidenzbasiert und gendersensibel ist die Politikgestaltung in Schweizer Kantonen? Ausgangslage: Steuer- und Transferpolitik ist wenig gendersensibel Fragestellung: Wie evidenzbasiert ist die Steuer- und Transferpolitik? Evidence-based Policy-Making als theoretisches Konzept Kombination von qualitativen und quantitativen Methoden Arbeitspaket 1: Explorative Phase Arbeitspaket 2: Quantitative Analyse steuer- und transferpolitischer Entscheidungen in den Kantonen Arbeitspaket 3: Fallstudien Arbeitspaket 4: Internationaler Vergleich Arbeitspaket 5: Analyse und Berichterstattung Gender Mainstreaming der Steuerpolitik und der Sozialtransfers stärken Erwähnte Literatur Gleichstellung «ganz unten»: Investitionen in erwerbslose Frauen Vom Ernährermodell zum «adult worker» Forschungsfeld Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe Investition und Selektion In sich selbst investieren? Nahaufnahmen der Investitions- und Aktivie­rungspraxis: Ethnographische Fallstudien Sozialinvestitionspolitik als Vehikel für Gleichstellung Geschlechtsspezifische Ungleichheiten in der schweizerischen Arbeitswelt Gründe für die interkantonalen Unterschiede: eine offene Frage Politik und Gleichstellung in der Schweiz Indizien aus der komparativen Forschung Deskriptiv-statistische Analysen und Überprüfung von Einflussfaktoren Auslotung politischer Handlungsspielräume Literatur Welche Rolle spielt die familienergänzende Kinderbetreuung für die Gleichstellung? Veränderte Erwerbssituation Berufskompatible Angebote Familie und Karriere Gesamtschweizerische Datenbasis Verzerrte Ergebnisse korrigieren Interviews und Fokusgruppen Zitierte Literatur Berufseinstieg und Lohndiskriminierung Ausgangslage und Fragestellungen Geschlechtsspezifische Unterschiede im Ausbildungsverlauf und beim Berufseinstieg Forschungsthesen zu den Ursachen der Lohndiskriminierung beim Berufseinstieg Methodisches Vorgehen und Datengrundlage Projektbedeutung und Nutzen der erwarteten Ergebnisse Literatur Die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Ausgangslage Grundzüge des geltenden Rechts Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) Verzicht und Ausschluss der Teilung (Art. 123 ZGB) Entschädigung (Art. 124 ZGB) Kritik am geltenden Recht Geschiedene Witwen Die wichtigsten Neuerungen des Vorentwurfs Vorentwurf des Bundesrats Teilung der Austrittsleistung auch nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 122 Abs.1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22d und 22e VE-FZG) Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB) Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners bei Belastung eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks (Art. 30c Abs. 5 VE-BVG, Art. 5 Abs. 3 VE-FZG) Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG) und Aufteilung des Zinsverlustes (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung (Art. 22c VE-FZG) Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 22f VE-FZG) Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG) Internationale Verhältnisse (Art. 61 und 64 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]) Weiteres Vorgehen Erwerbstätigkeit und Rentenanspruch von Frauen: Was ist gut, was am besten? Rentenreformen und deren Auswirkungen auf Frauen Renten im Beitragsprimat Gesetzliches Rentenalter Versicherungsmathematische Neutralität Indexierung der Renten Hinterbliebenenrenten Paternalismus im Wohlfahrtsstaat Ansätze für gendersensible Rentenkonzepte Sozialpolitik Neuerungen, Anpassungen und laufende Reformen bei den schweizerischen Sozialversicherungen im Jahr 2011 Änderungen per 1. Januar 2011 Anpassung der AHV/IV-Renten Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 2 Prozent Bessere Anlagemöglichkeiten für Freizügigkeitskapital Berufliche Vorsorge: Massnahmen für ältere Arbeitnehmende Bundesrat erhöht den Beitragssatz für die Erwerbsersatzordnung Erhöhung kommt drei Jahre später als ursprünglich angenommen Detailregelungen für das Familien­zulagenregister Datenaustausch Informationszugang Inbetriebnahme Arbeitslosenversicherung: Erhöhung der Lohnabzüge per 2011 Eigenständiger IV-Ausgleichsfonds Gesundheitswesen: Genehmigung der Prämien 2011 Überblick über laufende Reformen Strategie des Bundes zur Armutsbekämpfung Eingliederung in den Arbeitsmarkt steht für den Bund im Zentrum Der Armutsbericht befasst sich mit Armut in allen Lebensphasen Bundesrat startet zwei Programme zum Kinder- und Jugendschutz Gesamtschweizerisches Präventions­programm Jugend und Gewalt Nationales Programm Jugendmedien­schutz und Medienkompetenzen Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes Zeitgemässes, neues Kinder- und Jugendförderungsgesetz KJFG 6. IV-Revision, zweites Mass­nahmenpaket: letzter Schritt zur nachhaltigen Sanierung der Invalidenversicherung Massnahmen auf Gesetzesstufe Massnahmen auf Verordnungs- und Weisungsebene Entschuldung der IV und Mechanismus für eine ausgeglichene Rechnung Betrugsbekämpfung in anderen Sozialversicherungen Finanzielle Auswirkungen der IV-Revision 6b Reform der AHV: Schritte nach dem Parlamentsentscheid – Das EDI sieht zwei parallele Reformen nach Konsultationen vor Familie, Generationen, Gesellschaft Alterspolitik in den Kantonen: eine Bestandesaufnahme In den meisten Kantonen ein Thema Unterschiedliche Schwerpunkte Aus gerontologischer Sicht wichtige Aspekte der Alters­politik Heterogenität des Alter(n)s und differenzierte Altersbilder Mainstreaming: Einbettung des Alters und Alterns in die Gesamt­gesellschaft Partizipation älterer Menschen auf allen Ebenen Ausrichtung von Alterspolitik an der Lebensqualität Voneinander lernen Es ist Zeit für «Elternzeit und Elterngeld» in der Schweiz Das Modell der EKFF für Elternzeit und Elterngeld in der Schweiz Rechtliche Grundlagen Das EKFF-Modell im internationalen Vergleich Elternzeit und Elterngeld – zentrale Elemente einer nachhaltigen Familienpolitik Die Verbesserung der Verein­barkeit von Familie und Beruf ist prioritär Optimale Startbedingungen für die Kinder Gesundheit Vergütung der Pflegeleistungen von Familien­mitgliedern durch die Krankenversicherung Rechtliches Umfeld der Studie Kantonale Vorschriften… …und Standpunkt der kantonalen Gesundheits­departemente Anzahl angestellte Angehörige in den kantonalen oder kommunalen Diensten… … und Reaktionen einiger LeiterInnen von Spitex-Diensten Schlussfolgerungen Rechtliche Verweise (Auswahl) Parlament Gesundheit 10.3805 – Interpellation Schenker Silvia, 1.10.10: Soziale Ungleichheit und Gesund­heit. Was tut der Bund? Begründung Familienfragen 10.3700 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Zwei Wochen bezahlter Vater­schaftsurlaub Begründung Invalidenversicherung 10.3847 – Interpellation Chopard-Acklin Max, 1.10.10: Prekäre Situation bei der beruflichen Integration von Menschem mit Leistungseinschränkung Begründung 10.3699 – Motion Streiff-Feller Marianne, 28.9.10: Invalid ist nicht mehr in Begründung Berufliche Vorsorge 10.3795 – Motion Graber Konrad, 30.9.10: Administrative Entschlackung des BVG Begründung Arbeitslosenversicherung 10.3748 – Interpellation Rennwald Jean-Claude, 29.9.10: AVIG-Revision: Inkrafttreten 10.491 – Parlamentarische Initiative Prelicz-Huber Katharina, 1.10.10: Änderung Arbeitslosengesetz. Gleiche Abzüge für alle Einkommen Begründung Daten und Fakten Agenda Ist Alterspflege Privatsache? Armut und Armutsbekämpfung Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Literatur Wirtschaft – Soziales Handeln Sozialarbeit Inhaltsverzeichnis der «Sozialen Sicherheit» CHSS 2010 Statistik AHV EL IV EL zur IV BV/2. Säule KV UV ALV EO FZ Neue Publikationen Impressum

    Grösse: 7 MB

    Erstellungsdatum: 23.06.2014

    pdf

    • Dokument

    Wirkungsanalyse recht 04 2018

    Professorin für Privatrecht und Bankrecht, Universität Bern WOLFGANG ERNST Professor für Römisches Recht

    Grösse: 391 KB

    Erstellungsdatum: 23.02.2019

    pdf

    • Dokument

    Sonderveranstaltung

    inroads to Europe triggering a banking and sovereign debt crisis that brought the Euro and the European

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 07.01.2020

    pdf

    • Dokument

    Sonderveranstaltung

    Sonderveranstaltung Faculty of Humanities and Social Sciences Department of Political Science DUAL MASTER’S DEGREE IN POLITICAL SCIENCE COURSE OFFERING – FALL SEMESTER 2019 INFORMATION Course Offering 2 The Department of Political Science Department Department of Political Science Address Frohburgstrasse 3 P.O. Box 4466, 6002 Lucerne E-Mail polsem@unilu.ch Website www.unilu.ch/polsem Phone 041 229 55 91 Fax 041 229 50 01 Administration Susanne Lindner 3.B04 susanne.lindner@unilu.ch 041 229 55 91 Dual Master’s Degree Samuel Huber 3.A53 (Mo/We), 3.B10 (Fr) Programme Coordinator samuel.huber@unilu.ch Professors Prof. Dr. Joachim Blatter 3.B16 joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Full Professor of Political Science (Chair of Political Theory) Head of Department Director of the Dual Master’s Degree Programme Prof. Dr. Alexander H. Trechsel 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Full Professor of Political Science (Chair of Political Communication) Prof. Dr. Lena Maria Schaffer 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Assistant-Professor of Political Science and Inter- and Transnational Relations Prof. Dr. Andreas Balthasar andreas.balthasar@unilu.ch 041 226 04 26 Titular Professor of Political Science, Swiss Politics and Policy Evaluation Prof. Dr. Alrik Thiem 3.A29 alrik.thiem@unilu.ch 041 229 55 97 SNSF-sponsored Professor of Political Science and Methods of Political Science mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:susanne.lindner@unilu.ch mailto:samuel.huber@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:lena.schaffer@unilu.ch mailto:andreas.balthasar@unilu.ch mailto:alrik.thiem@unilu.ch 3 Semester Dates Fall semester 2019 Courses take place from Monday, September 16th to Friday, December 20th 2019 There are no courses taking place on the following dates: Wednesday, October 2nd St. Leodegar Friday, November 1st All Saints' Day Thursday, November 7th Dies Academicus, no lectures in the morning Spring semester 2020 Courses take place from Monday, February 17th to Friday, May 29th 2020 4 Welcome! The Department of Political Science gladly welcomes you to the Fall Semester 2019. This course catalogue provides you with an overview of the course offering of our department. In teaching and research, we focus on fields like party politics and European integration, citizenship and democracy, domestic support of international cooperation, policy diffusion and policy evaluation. Normative and positive theories are introduced and applied. A broad spectrum of methods are taught and applied, not only quantitative methods (advanced statistics) and qualitative methods (diverse case study designs), but also configurational methods (see the Lucerne cluster for configurational methods). Please find our course offering, which we hope you will find interesting, on the pages that follow. This course catalogue alse serves to further inform you about your study programme as Dual Degree Political Science students in Lucerne and at Carleton University. Please find the relevant information on the structure of this study programme on the next few pages. We are very much looking forward to meeting you in our courses! The Department of Political Science (May 2019) https://www.unilu.ch/en/faculties/faculty-of-humanities-and-social-sciences/institutes-departements-and-research-centres/department-of-political-science/research/lucerne-cluster-for-configurational-methods-luccs/ 5 Study programme Semesters Period University Dates Curricular items ECTS credits Fall Lucerne Mid-September – end of December 2 MAS incl. MAS paper Free choice of courses 26 Spring & summer Carleton Beginning of January – Mid-August 3 courses (incl. research paper) 36 Fall Lucerne Mid-September – end of January 1 MAS incl. MAS paper Colloquium Free choice of courses 18 Spring & summer Lucerne & Carleton Mid-February – end of August Master thesis incl. defence 40 Total 120 MAS: Master seminar Share of ECTS The Dual Master’s Degree programme consists of three parts: 1. Courses attended at the home university (first and third Swiss semester, 44 ECTS), 2. Courses attended at the host university (second Swiss semester, 36 ECTS), 3. Master’s thesis and defence (40 ECTS). Musterstudienplan MA Dual Degree Politikwissenschaft gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern Studienbeginn ab HS 2018 Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Luzern Masterseminar aus dem englischsprachigen Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 4 Masterseminar 4 Masterseminar 4 Masterseminararbeit in englischer Sprache zu verfassen 6 Masterseminararbeit 6 Masterseminararbeit 6 Weitere Studienleistungen inkl. Sozialkompetenz (2-4 Cr) aus dem gesamten Masterlehrangebot des politikwissenschaftlichen Seminars 12 Kolloquium politikwissenschaftliches Kolloquium für Abschlussarbeiten; Präsentation: Vorhaben der MA-Arbeit 2 Carleton Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Course incl. reserach paper 12 Masterverfahren Luzern & Carleton MA-Arbeit in englischer Sprache zu verfassen 30 Luzern & Carleton MA-Prüfung mündliche Verteidigung der Masterarbeit in englischer Sprache 10 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zum Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» und ist gültig für Studierende mit Heimuniversität Luzern. Download unter: www.unilu.ch/ksfreglemente http://www.unilu.ch/ksfreglemente 7 Our Course Offering in Fall 2019 / Unser Kursangebot im HS 19 For an up to date electronic version of our course offering visit: https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/ Format Lecturers and Titles Dates MSE Arrighi: Nationalism, Self-Determination and Secession block seminar MSE Bardi: The European Union's political system: democratic institutions and populist Euroscepticism block seminar MSE Blatter/Junk: Research Designs and Methods in Qualitative Studies I changing week days MSE De Angelis/Trechsel: Research design in quantitative perspective Mo 14.15 – 16.00 MSE Malet: Contemporary challenges to European democracies block seminar MSE Michel: The Politics of the Welfare State Mo 16.15 – 18.00 HS Bätz/Weber: Political Economy of Trade and Sanctions 14-days HS Balthasar: Wahlen in der Schweiz Mo 10.15 – 12.00 HS Drews: Democracy in the Digital Age: Political Participation, Deliberation and Electoral Campaigns block seminar HS Plappert: Internationale Sicherheitspolitik Th 16.15 – 18.00 HS Poguntke: Parteienfoschung - alt und neu block seminar HS Thiel: Politische Theorie in der digitalen Gesellschaft 14-days HS Thiem: The Dark Side of Science. We 8.15 – 10.00 HS Van Ditmars: Introduction to Political Sociology. Understanding social and political conflicts We 14.15 – 16.00 HS Wegenast: The Political Economy of Development and Aid 14-days HS Wolkenstein: Making Parties Great Again? Politische Parteien zwischen Radikalkritik und Renaissance block seminar MSE Boes: Quantitative Methods II We 12.30 – 16.00 MSE Särkela/Schulz: Krise der Kritik? Tu 16.15 – 18.00 MSE Schaffer: International and comparative environmental politics Tu 14.15 – 16.00 KVL Blatter: Einführung in die Demokratietheorien Mo 12.15 – 14.00 KVL Diaz-Bone: Grundlagen der multivariaten Statistik Th 14.15 – 18.00 KVL Rieder: Policy-Analyse Tu 08.15 – 10.00 KVL Schaffer: Einführung in die Internationalen Beziehungen We 10.15 – 12.00 KVL Trechsel: Political Behaviour and Communication Tu 10.15 – 12.00 KOL Blatter/Trechsel: Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten Tu 18.15 – 20.00 Legend MSE: Masterseminar; HS: Hauptseminar; KVL:Kolloquialvorlesung; KOL: Kolloquium https://vv.unilu.ch/stg/ma_ddpolitics/ 8 Master seminars in English / Masterseminare Englisch Nationalism, Self-Determination and Secession Lecturer: Dr. Jean-Thomas Arrighi Dates: Block seminar Introductory session Tue, 17.09.2019, 12:15 – 14:00 HS 3 Fr, 25.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B47 Sa, 26.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Fr, 06.12.2019, 09:15 – 17:00 HS 4 Sa, 07.12.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: Secession, or the formal withdrawal of a territory from an established political entity, has been a defining feature of the twentieth century. The disintegration of the Austro-Hungarian and Ottoman empires in the aftermath of WWI, the decolonisation process initiated after 1945, and the break-up of the Soviet and Yugoslav federations in the 1990s profoundly reshaped the international system, as the number of states in the world increased from 77 to in 1914 to over 200 in 2019. After a relatively quiet interlude when secession seemed a relic from another century or a peripheral issue circumscribed to the Global South, the past decade has witnessed the resurgence of territorial conflicts at the heart of the European continent. From the decision of the British people to leave the EU to the Russian annexation of Crimea or Catalonia’s and Scotland’s attempt to become ‘independent in Europe’, secessionist have struck back with a vengeance. Secessionist claims are invariably based on the principle of national self- determination, that has been the cornerstone of the international system since 1918. Yet, its meaning, causes and effects have differed widely across time and space. The main purpose of the course is to explore the relationship between nationalism, self-determination and secession in a theoretical and comparative perspective. The central questions are as follows: Can national self-determination claims be accommodated short of secession? Why are some multinational states more stable than others? Why are some secessionist claims successful and/or peaceful, while most fail and/or spiral into communal violence? Is secession always fair from a normative perspective, or should it only considered a last resort? The course covers a range of historical and contemporary cases, predominantly though by no means exclusively dragged from the European experience. The emphasis will be placed on comparative research methods, and participants will be encouraged to apply them to their own research. The course is open to all social science students with an interest in one of the most pervasive forces shaping European politics today. Objectives of the Course: Registration: By the end of the course, students should expect to: • Be acquainted with the main normative and explanatory theories of nationalism and secession; • Gain insights into the comparative research method and how to apply it to their own research; • Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: Political Theory Contact: jean-thomas.arrighi@unine.ch Readings: will be provided on OLAT mailto:jean-thomas.arrighi@unine.ch 9 The European Union's political system: democratic institutions and populist Euroscepticism Lecturer: Prof. Dr. Luciano Bardi Dates: Block seminar Introductory session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 20.09.2019, 09:15 – 17:00 4.B51 The why of European integration. Main determinants and theories. Sa, 21.09.2019, 09:15 – 16:00 4.B51 Intergovernmental and supranational institutional paths in the EU: Parliament, Commission and Councils. Fr, 18.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Democracy in the EU: Political parrties and Representation. Sa, 19.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Multilevel governance and the crisis of multilevel democracy: populism and Euroscepticism Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: As the European Union appears to be facing the greatest challenges in its history, the question of why a European Union exists in the first place is unavoidable. This course thus departs from an analysis and discussion of the main systemic and historical determinants, as well as of the theories, of European integration: Federalism; Functionalism; Neo-Functionalism; Pluralism. Next, the two institutional paths, respectively supranational and intergovernmental, of the EU will be analysed and evaluated in terms of their effectiveness and responsiveness to the needs and expectations of the European publics. As part of this exercise, the main European institutions (Parliament, Commission, Council of Ministers and European Council) will be studied in depth and with a particular attention to their ability to contribute to EU policy making. The second part of the course will concentrate on the question of how democratic the EU is and needs to be. Electoral trends and the evolution of the EU party system will be the initial focus of this section, which will also concentrate on the nature and adequacy of representation at EU level, as well as on proposals and prospective reforms on how to improve the Union’s democratic character: parliamentarisation, presidentialisation, transnational lists, etc. The final part of the course will address the issue of the inter-relatedness of the stressful, if not critical, conditions of democracy at European and member-state level and will focus on the international determinants of this difficult juncture and on their impact on populism, sovereignism, as well as on old and new forms of Euroscepticism. Registration: Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students, priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active participation, Essay (graded) / 4 Sub-Discipline: Comparative Politics / Political Communication Contact: luciano.bardi@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Albertazzi, Daniele and Duncan McDonnell Populists in Power 2015. Routledge. - Bardi, Luciano (2014), “Political Parties, Responsiveness, and Responsibility in Multi-Level Democracy: The Challenge of Horizontal Euroscepticism” in “European Political Science”, Vol 13, issue 4, pp. 352-364. - Bardi, Luciano R. Katz and P. Mair (2015) Towards a European politics In: Richard Johnston and Campbell Sharman, (eds.): Parties & Party Systems. Structure and Context. pp. 127-147, Vancouver: University of British Coluimbia Press, ISBN: 978-07748-2955-7). - Cini, Michelle and Nieves Pérez-Solórzano Borragán (eds) European Union Politics Sixth Edition. February 2019. - Kriesi, Hanspeter and Takis S Pappas (Editors) European Populism in the Shadow of the Great Recession Colchester ECPR Press 2015. - Vai, Lorenzo, Tortola, Pierdomenico, and Pirozzi, Nicoletta (eds) (2017) “Governing Europe. How to Make the EU more Efficient and Democratic”. Brussels: Peter Lang. Additional readings may be assigned for individual and/or group papers, reports and presentations mailto:luciano.bardi@eui.eu 10 Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Lecturers: Prof. Dr. Joachim Blatter / Dr. Julian Junk Dates: We, 18.09.2019, 12:30 – 14:00 Room 4.A05 We, 25.09.2019, 12:30 – 14:00 We, 09.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 23.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 06.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 27.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 11.12.2019, 12:30 – 16:00 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This seminar enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of textual analyses), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch research questions for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they develop the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects. At the end of the Spring term, they present their finalized research projects. In the Spring term, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring term. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall term. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Examination / Credits: Sub-Discipline: The students will receive 4 credits for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact. joachim.blatter@unilu.ch und julian.l.junk@googlemail.com Readings: Will be provided on OLAT Literature - Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE - Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. - Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:julian.l.junk@googlemail.com 11 Research Design in Quantitative Perspective Lecturers: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel / Dr. Andrea De Angelis Dates: Mo, 14:15 – 16:00, starting on 16.09.2019 HS 13 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The clear majority of contemporary social science’s contributions relies on quantitative research. However, quantitative methods can be hard to understand for students lacking a strong background in mathematics. Motivated by these simple facts, this seminar serves two main goals: first, allowing students to autonomously update their substantive knowledge by making quantitative research accessible. Second, enabling them to elaborate the best design to serve their own research tasks. To fulfill these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. Having defined the essential concepts involving scientific inquiry, the students are guided through some of the most fundamental social science methods: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied research, by providing basic statistical skills, such as: producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their inferential goals, and to elaborate an appropriate and theory-driven research design. Students are encouraged to think critically, to detect and to understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Requirements: Research-Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Sub-Disciplines: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact: alexander.trechsel@unilu.ch and andrea.deangelis@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:andrea.deangelis@unilu.ch 12 Contemporary challenges to European democracies Lecturer: Giorgio Malet, MSc Dates: Block seminar Introductory session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 15.11.2019, 09:15 – 17:00 3.B47 Sa, 16.11.2019, 09:15 – 16:00 3.B47 Fr, 22.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Sa, 23.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This course provides an introduction to the state of representative democracy in contemporary Europe. In stark contrast to the optimism prevailing in the early 1990s, assessments of the development of contemporary democracies have become more cautious. The spread of anti- political sentiments, the crisis of established political parties, and the electoral success of new populist parties, all point towards profound discontent. Recent events such as Brexit or the election of Donald Trump have amplified the feeling of crisis and change, leading to (inflated) accounts of the “rise of populism” and the “crisis of democracy.” This course places these events into context by linking the current democratic malaise to the structural transformations of European politics. We will explore the challenges to democracy posed by processes of mediatization and globalization; the increasing international constraints that are transforming the current form of representative government; the widespread distaste for the conventions of mass party organizations and the mounting dissatisfaction with the functioning of democracy; the transformation of political parties from societal organization to state agencies; and the rise of new challenger parties that articulate new conflicts and mobilize voters whose grievances have been largely ignored. By focusing on the contentious issues of immigration and European integration, we will try to understand to what extent these new political conflicts challenge both the monopoly of established parties over political representation and the foundations of liberal democracy. Objectives of the course: Registration: After this course, students will be able to: 1. Explain different sources of the current democratic malaise; 2. Apply conceptual tools and theoretical arguments to critically examine political phenomena; 3. Analyse the sources of contentiousness of contemporary political issues; 4. Compare political phenomena across countries; 5. Interpret current events in light of long-term socio- political developments. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics /Political Communication Contact: giorgio.malet@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Dalton, R.J. (2018). Political realignment: Economics, culture, and electoral change. OUP. (ch. 1-3,6,10) - Mair, P. (2013). Ruling the void. Verso. - Dancygier, R.M. (2010). Immigration and conflict in Europe. CUP. (ch. 1-3,7-9) - De Vries, C. (2018). Euroscepticism and the future of European integration. OUP. (ch. 1-5) mailto:giorgio.malet@eui.eu 13 The Politics of the Welfare State Lecturer: Dr. Elie Michel Dates: Mo, 16:15 – 18:00, ab 16.09.2019 4.B51 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The welfare state is one of the major social and political achievements of the 20th century in Europe. Not only has the welfare state protected most citizens from major economic risks (income loss, poverty, sickness, olg age, unemployment…), but it has also supported the democratic stability of European democracies. This seminar deals with the politics of the welfare state: it covers the political/philosophical roots of welfare, comparative anlysis of welfare state developments and reforms, and the politicization of the welfare state. The course aims to provide students with an advanced knowledge of welfare instutitons, and skills in comparative cross national political analysis. Requirements: Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onwards. Examination / Credits: Sub-Discipline: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Political Communication/Comparative Politics Contacts. elie.michel@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Esping-Andersen, Gøsta. 1990. The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Polity Press. - Häusermann, Silja. 2010. The Politics of Welfare State Reform in Continental Europe: Modernization in Hard Times. Cambridge: Cambridge University Press. - Svallfors, Stefan. 2012. Contested Welfare States: Welfare Attitudes in Europe and Beyond. Stanford: Stanford University Press. mailto:elie.michel@unilu.ch 14 Other academic achievement Political Science / Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft Masterseminare / Master seminars Nationalism, Self-Determination and Secession Lecturer: Dr. Jean-Thomas Arrighi Dates: Block seminar Introductory session Tue, 17.09.2019, 12:15 – 14:00 HS 3 Fr, 25.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B47 Sa, 26.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Fr, 06.12.2019, 09:15 – 17:00 HS 4 Sa, 07.12.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: Secession, or the formal withdrawal of a territory from an established political entity, has been a defining feature of the twentieth century. The disintegration of the Austro-Hungarian and Ottoman empires in the aftermath of WWI, the decolonisation process initiated after 1945, and the break-up of the Soviet and Yugoslav federations in the 1990s profoundly reshaped the international system, as the number of states in the world increased from 77 to in 1914 to over 200 in 2019. After a relatively quiet interlude when secession seemed a relic from another century or a peripheral issue circumscribed to the Global South, the past decade has witnessed the resurgence of territorial conflicts at the heart of the European continent. From the decision of the British people to leave the EU to the Russian annexation of Crimea or Catalonia’s and Scotland’s attempt to become ‘independent in Europe’, secessionist have struck back with a vengeance. Secessionist claims are invariably based on the principle of national self- determination, that has been the cornerstone of the international system since 1918. Yet, its meaning, causes and effects have differed widely across time and space. The main purpose of the course is to explore the relationship between nationalism, self-determination and secession in a theoretical and comparative perspective. The central questions are as follows: Can national self-determination claims be accommodated short of secession? Why are some multinational states more stable than others? Why are some secessionist claims successful and/or peaceful, while most fail and/or spiral into communal violence? Is secession always fair from a normative perspective, or should it only considered a last resort? The course covers a range of historical and contemporary cases, predominantly though by no means exclusively dragged from the European experience. The emphasis will be placed on comparative research methods, and participants will be encouraged to apply them to their own research. The course is open to all social science students with an interest in one of the most pervasive forces shaping European politics today. Objectives of the Course: Registration: By the end of the course, students should expect to: • Be acquainted with the main normative and explanatory theories of nationalism and secession; • Gain insights into the comparative research method and how to apply it to their own research; • Develop team working and communication skills through oral presentations and debates. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: Political Theory Contact: jean-thomas.arrighi@unine.ch Readings: Will be provided on OLAT mailto:jean-thomas.arrighi@unine.ch 15 Literature - Arrighi, J. T. (2019). ‘The people, year zero’: Secessionism and citizenship in Scotland and Catalonia. Ethnopolitics, 1-20. - Andreas Wimmer, “Dominant Ethnicity and Dominant Nationhood,” in Eric P. Kaufmann (ed.) Rethinking Ethnicity: Majority Groups and Dominant Minorities. London and New York: Routledge, 2004), pp. 40-58. - Rogers Brubaker. 2004.Ethnicity Without Groups, Cambridge, MA: Harvard University Press. - Fredrick Barth. 1969. Ethnic Groups and Boundaries: The Social Organisation of Culture Difference. Bergen/Oslo: Universitetsforlaget, pp. 9-38. - Ernest Gellner. 1983. Nations and Nationalism. Ithaca, NY: Cornell University Press, pp. 53-62 - Krasniqi, G. (2019). Contested states as liminal spaces of citizenship: Comparing Kosovo and the Turkish Republic of Northern Cyprus. Ethnopolitics, 1-17.. - Benedict Anderson. 1991. Imagined Communities. London: Verso, pp. 1-46. - Ernest Renan. “What is a Nation?” [Originally a lecture delivered at the Sorbonne, March 11, 1882.] - Aleksandar Pavkovic and Peter Radan (2016). Creating New States: Theory and Practice of Secession. London: Routledge. - Donald Horowitz. “Patterns of Ethnic Separatism.” Comparative Studies in Society and History Vol. 23, No. 2 (1981): 165-95. - Philip Roeder. “Secessionism, Institutions, and Change.” Ethnopolitics, Vol. 13, No. 1(2014): 86-107. - Robert Young. “How Do Peaceful Secessions Happen?” Canadian Journal of Political Science Vol. 27, No. 4 (1994): 773-92. - Srdjan Darmanovi. “Montenegro: A Miracle in the Balkans?”. Journal of Democracy, Vol. 18, No. 2 (2007): 152-159. 16 The European Union's political system: democratic institutions and populist Euroscepticism Lecturer: Prof. Dr. Luciano Bardi Dates: Block seminar Introductory session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 20.09.2019, 09:15 – 17:00 4.B51 The why of European integration. Main determinants and theories. Sa, 21.09.2019, 09:15 – 16:00 4.B51 Intergovernmental and supranational institutional paths in the EU: Parliament, Commission and Councils. Fr, 18.10.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Democracy in the EU: Political parrties and Representation. Sa, 19.10.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Multilevel governance and the crisis of multilevel democracy: populism and Euroscepticism Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: As the European Union appears to be facing the greatest challenges in its history, the question of why a European Union exists in the first place is unavoidable. This course thus departs from an analysis and discussion of the main systemic and historical determinants, as well as of the theories, of European integration: Federalism; Functionalism; Neo-Functionalism; Pluralism. Next, the two institutional paths, respectively supranational and intergovernmental, of the EU will be analysed and evaluated in terms of their effectiveness and responsiveness to the needs and expectations of the European publics. As part of this exercise, the main European institutions (Parliament, Commission, Council of Ministers and European Council) will be studied in depth and with a particular attention to their ability to contribute to EU policy making. The second part of the course will concentrate on the question of how democratic the EU is and needs to be. Electoral trends and the evolution of the EU party system will be the initial focus of this section, which will also concentrate on the nature and adequacy of representation at EU level, as well as on proposals and prospective reforms on how to improve the Union’s democratic character: parliamentarisation, presidentialisation, transnational lists, etc. The final part of the course will address the issue of the inter-relatedness of the stressful, if not critical, conditions of democracy at European and member-state level and will focus on the international determinants of this difficult juncture and on their impact on populism, sovereignism, as well as on old and new forms of Euroscepticism. Registration: Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students, priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: Comparative Politics/Political Communication Contact: luciano.bardi@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Albertazzi, Daniele and Duncan McDonnell Populists in Power 2015. Routledge. - Bardi, Luciano (2014), “Political Parties, Responsiveness, and Responsibility in Multi-Level Democracy: The Challenge of Horizontal Euroscepticism” in “European Political Science”, Vol 13, issue 4, pp. 352-364. - Bardi, Luciano R. Katz and P. Mair (2015) Towards a European politics In: Richard Johnston and Campbell Sharman, (eds.): Parties & Party Systems. Structure and Context. pp. 127-147, Vancouver: University of British Coluimbia Press, ISBN: 978-07748-2955-7). - Cini, Michelle and Nieves Pérez-Solórzano Borragán (eds) European Union Politics Sixth Edition. February 2019. - Kriesi, Hanspeter and Takis S Pappas (Editors) European Populism in the Shadow of the Great Recession Colchester ECPR Press 2015. - Vai, Lorenzo, Tortola, Pierdomenico, and Pirozzi, Nicoletta (eds) (2017) “Governing Europe. How to Make the EU more Efficient and Democratic”. Brussels: Peter Lang. Additional readings may be assigned for individual and/or group papers, reports and presentations mailto:luciano.bardi@eui.eu 17 Research Designs and Methods in Qualitative Studies I Lecturers: Prof. Dr. Joachim Blatter / Dr. Julian Junk Dates: We, 18.09.2019, 12:30 – 14:00 Room 4.A05 We, 25.09.2019, 12:30 – 14:00 We, 09.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 23.10.2019, 12:30 – 16:00 We, 06.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 27.11.2019, 12:30 – 16:00 We, 11.12.2019, 12:30 – 16:00 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This seminar enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces into the basic ingredients of a research design, discusses core methods of qualitative studies (namely variants of case study design and variants of textual analyses), and guides students step by step through the development of a research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question, - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations, - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material, - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. In the Fall term, the lecturers will provide core insights on these issues based on text books and their own experiences. The students will discuss published articles that apply these research designs and methods. Furthermore, they will sketch research questions for both families of qualitative research. In addition, they will formulate an abstract in which they develop the research design of their own individual project. At the beginning of the Spring term, the students present and discuss the research designs of their individual research projects. At the end of the Spring term, they present their finalized research projects. In the Spring term, the course takes place as a block course with a block at the beginning and a block at the end of the semester. The students will receive 4 ECTS for the successful participation in the first part of the course in the Fall semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring term. It is possible, albeit not recommended, to participate only in the Fall term. The seminar is a crucial building block for all students who plan to finish their study program with an empirical master thesis based on qualitative methods. Examination / Credits: Sub-Disciplines: The students will receive 4 credits for the successful participation in the first part of the course in the Fall Semester and another 6 ECTS for the research paper that they write and present in the Spring Semester. Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact. joachim.blatter@unilu.ch and julian.l.junk@googlemail.com Readings: Will be provided on OLAT Literature - Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE - Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. - Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:julian.l.junk@googlemail.com 18 Quantitative Methods II Lecturer: Prof. Stefan Boes Dates: We, 12:30 – 16:00, starting on 09.10.2019 HS 6 We, 18.12.2019, 14:15 – 15:45 HS 6 Study Level: Master Format: Masterseminar Course Description: Microdata are becoming increasingly important to inform decision-making in the context of health. For example, health surveys are used to characterize health care utilization such as doctor consultations, hospitalizations, use of medicines, and preventive actions. Insurance claims data are used to assess physician practice style and the geographical variation in the demand and supply of health care. Administrative data collected by employment agencies allow to evaluate the success of vocational rehabilitation programs for disabled workers. In many applications, the data are qualitative and discrete, in others, the sample is not randomly drawn from the population of interest. Hence, models and methods that go beyond linear regression and OLS are needed. The purpose of this course is to introduce such tools and illustrate them in a variety of examples. Requirements: Objectives of the course: Registration: Quantitative Methods I (or equivalent) Overall grade of 4.0 or better. The objectives of this course are: (i) to learn the methodology of modern micro data research, and (ii) to acquire the skills to plan and execute an empirical project. The course focuses on applied quantitative tools, i.e., the use of real-world data and the application of statistical software (Stata) to implement the discussed methods will be an integral part of the learning experience. Uniportal priority MA Health Sciences students Examination / Credits: Written examination (60%) and empirical project (40%) / 4 ECTS Discipline: Health Sciences and Health Policy Contact: stefan.boes@unilu.ch Readings: Slides, videos, scientific articles and selected book chapters All teaching material is provided via the e-learning platform moodle. Literature - Stata 13 (available through the university) - Specific textbook chapters (available in the library or via moodle) - Lecture slides, software code, tutorial exercises mailto:stefan.boes@unilu.ch 19 Research Design in Quantitative Perspective Lecturers: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel / Dr. Andrea De Angelis Dates: Mo, 14:15 – 16:00, starting on 16.09.2019 HS 13 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The clear majority of contemporary social science’s contributions relies on quantitative research. However, quantitative methods can be hard to understand for students lacking a strong background in mathematics. Motivated by these simple facts, this seminar serves two main goals: first, allowing students to autonomously update their substantive knowledge by making quantitative research accessible. Second, enabling them to elaborate the best design to serve their own research tasks. To fulfill these goals, the seminar will first delineate the fundamental elements of scientific inquiry in the social sciences. Having defined the essential concepts involving scientific inquiry, the students are guided through some of the most fundamental social science methods: the comparative, the statistical, and the experimental method. Finally, the seminar will also train students to deal with applied research, by providing basic statistical skills, such as: producing descriptive statistics, reading regression tables, interpreting statistical tests, and converting hypotheses into an appropriate regression model. Students will learn to identify their inferential goals, and to elaborate an appropriate and theory-driven research design. Students are encouraged to think critically, to detect and to understand the strengths and limitations of specific quantitative analyses. Requirements: Research-Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Sub-Disciplines: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Comparative Politics, Swiss Politics/Political Theory/International Relations Contact: alexander.trechsel@unilu.ch and andrea.deangelis@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Box-Steffensmeier, J. M, Brady, H. E., and D. Collier, ed. (2008). The Oxford Handbook of Political Methodology. Oxford: Oxford University Press. - Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. - Kellestedt, P. M., and Whitten, G.D. (2013). The Fundamentals of Political Science Research. Second Edition. Cambridge: Cambridge University Press. - King, G.,Keohane, R.O., and S. Verba (1994). Designing Social Inquiry. Princeton: Princeton University Press. mailto:alexander.trechsel@unilu.ch mailto:andrea.deangelis@unilu.ch 20 Contemporary challenges to European democracies Lecturer: Giorgio Malet, MSc Dates: Block seminar Introductory Session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 15.11.2019, 09:15 – 17:00 3.B47 Sa, 16.11.2019, 09:15 – 16:00 3.B47 Fr, 22.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B01 Sa, 23.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: This course provides an introduction to the state of representative democracy in contemporary Europe. In stark contrast to the optimism prevailing in the early 1990s, assessments of the development of contemporary democracies have become more cautious. The spread of anti- political sentiments, the crisis of established political parties, and the electoral success of new populist parties, all point towards profound discontent. Recent events such as Brexit or the election of Donald Trump have amplified the feeling of crisis and change, leading to (inflated) accounts of the “rise of populism” and the “crisis of democracy.” This course places these events into context by linking the current democratic malaise to the structural transformations of European politics. We will explore the challenges to democracy posed by processes of mediatization and globalization; the increasing international constraints that are transforming the current form of representative government; the widespread distaste for the conventions of mass party organizations and the mounting dissatisfaction with the functioning of democracy; the transformation of political parties from societal organization to state agencies; and the rise of new challenger parties that articulate new conflicts and mobilize voters whose grievances have been largely ignored. By focusing on the contentious issues of immigration and European integration, we will try to understand to what extent these new political conflicts challenge both the monopoly of established parties over political representation and the foundations of liberal democracy. Objectives of the Course: Registration: After this course, students will be able to: 1. Explain different sources of the current democratic malaise; 2. Apply conceptual tools and theoretical arguments to critically examine political phenomena; 3. Analyse the sources of contentiousness of contemporary political issues; 4. Compare political phenomena across countries; 5. Interpret current events in light of long-term socio- political developments. Open for advanced BA-students in Political Science. In case of too many interested students priority is given to MA-students. Examination / Credits: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics/Political Communication Contact: giorgio.malet@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT Literature - Dalton, R.J. (2018). Political realignment: Economics, culture, and electoral change. OUP. (ch. 1-3,6,10) - Mair, P. (2013). Ruling the void. Verso. - Dancygier, R.M. (2010). Immigration and conflict in Europe. CUP. (ch. 1-3,7-9) - De Vries, C. (2018). Euroscepticism and the future of European integration. OUP. (ch. 1-5) mailto:giorgio.malet@eui.eu 21 The Politics of the Welfare State Lecturer: Dr. Elie Michel Dates: Mo, 16:15 – 18:00, starting on 16.09.2019 4.B51 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: The welfare state is one of the major social and political achievements of the 20th century in Europe. Not only has the welfare state protected most citizens from major economic risks (income loss, poverty, sickness, olg age, unemployment…), but it has also supported the democratic stability of European democracies. This seminar deals with the politics of the welfare state: it covers the political/philosophical roots of welfare, comparative anlysis of welfare state developments and reforms, and the politicization of the welfare state. The course aims to provide students with an advanced knowledge of welfare instutitons, and skills in comparative cross national political analysis. Requirements: Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onwards. Examination / Credits: Sub-Disciplines: Active Participation, Essay (graded) / 4 ECTS Political Communication/Comparative Politics Contact. elie.michel@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT Literature - Esping-Andersen, Gøsta. 1990. The Three Worlds of Welfare Capitalism. Cambridge: Polity Press. - Häusermann, Silja. 2010. The Politics of Welfare State Reform in Continental Europe: Modernization in Hard Times. Cambridge: Cambridge University Press. - Svallfors, Stefan. 2012. Contested Welfare States: Welfare Attitudes in Europe and Beyond. Stanford: Stanford University Press. mailto:elie.michel@unilu.ch 22 Krise der Kritik? Dozenten: Dr. phil. Arvi Särkela / Johannes Schulz, MPhil Durchführender Fachbereich: Philosophie Termine: wöchentlich Di, 16:15 – 18:00 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Soll es der Anspruch der Sozialwissenschaften und der Philosophie sein, Kritik an der Gesellschaft zu üben? Wenn ja, was heisst es, für sie «kritisch» zu sein? Im ersten Teil des Seminars wenden wir uns der Erörterung dieser Frage anhand der Lektüre von Klassikern der kritischen Sozialphilosophie und Soziologie zu (u.a. Marx, Frankfurter Schule, Bourdieu). Diese Einstellung, dass Kritik ein massgebliches Anliegen der Philosophie und der Sozialwissenschaften sei, ist jedoch unlängst radikal in Frage gestellt worden. Im zweiten Teil des Seminars werden solche «postkritische» Diagnosen einer Krise der Kritik diskutiert, die in den letzten Jahrzenten an Einfluss gewonnen haben (u.a. Boltanski, Latour, Rancière). Diese werfen kritischen SozialwissenschaftlerInnen vor, sich voreingenommen auf ihren Gegenstand zu beziehen, die kritisierten Zustände zu reproduzieren und sich über soziale Akteure zu stellen. Schliesslich werden mögliche gegenwärtige Lösungsansätze auf die «Krise der Kritik» erwogen: Wie kann sich die Sozialwissenschaft ihrem Gegenstand kritisch aber ohne anfänglichen «Verdacht» annähern? Wie kann die wissenschaftliche Sozialkritik sich eher als eine Teilnehmerin an der gemeinschaftlichen Bewältigung sozialer Probleme denn als eine übergeordnete richterliche Instanz verstehen? Kann die Gesellschaftskritik soziale Akteure ermächtigen statt sie zu verurteilen? Hinweise: Die LV zählt für den MA Kulturwissenschaften Major Wissenschaftsforschung zu den Bereiche 'Konzepte' und 'Praktiken' Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: arvi.saerkelae@unilu.ch und johannes.schulz@unilu.ch mailto:arvi.saerkelae@unilu.ch mailto:johannes.schulz@unilu.ch 23 International and comparative environmental politics Lecturer: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Dates: Tue, 14:15 – 16:00, ab 17.09.2019 3.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Masterseminar Course Description: Climate change, loss of biodiversity, marine and water pollution are only a few examples of environmental problems that cross borders and call for international solutions. How do governments cooperate to address and solve global environmental problems? What explains countries’ environmental performance or effort in this area? For example: why are some countries making ambitious investments in renewable energy, while others are concentrating on subsidizing the consumption of fossil fuels? The course combines international and comparative approaches to environmental politics. It draws attention to the latest research and provides students with the conceptual tools to evaluate different policies and governance approaches. In the first part there will be an introduction to global environmental problems and how the international community has dealt with these problems so far. We will look at environmental governance efforts at the international, national and local levels. What are the implications of these different forms of governance? In a second part, we concentrate on the national level and the topic of climate change and ask ourselves: Why do some nations enact more rigorous climate change policies than others? Can political economy theories help explain national performance? The goal of the course is to prepare students to conduct theoretically innovative, empirically rigorous and substantively relevant research in international and comparative environmental politics. There are no formal prerequisites. However, I expect all students to be familiar with basic research methods. Many of the readings in the class feature quantitative analysis and there will be a short intro to reading journal articles in general and quantitative analysis in particular. Registration: Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Active Participation, Presentation, Response Paper (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: International Relations Contact: lena.schaffer@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT. Literature - Jahn, D. (2016). The Politics of Environmental Performance. Cambridge University Press. - Mitchell, R. B. (2010). International politics and the environment. Sage Publications. - Scruggs, L. (2003). Sustaining abundance: Environmental performance in industrial democracies. Cambridge University Press. - Steinberg, P. F., & VanDeveer, S. D. (Eds.). (2012). Comparative Environmental Politics: theory, practice, and prospects. MIT Press. mailto:lena.schaffer@unilu.ch 24 Hauptseminare Political Economy of Trade and Sanctions Lecturers: Konstantin Bätz, MSc / Patrick M. Weber, MSc Dates: Biweekly Thu 10:15 – 14:00, ab 26.09.2019 4.B01 Except on Thu, 19.12.2019, 10:15 – 18:00 4.B55 Study Level: Bachelor/Master Format: Hauptseminar Course Description: Despite the economic prosperity by ever-increasing economic interlinkages worldwide, protectionism and trade wars are on the rise – not only since the election of the 45th President of the United States. In this seminar, we will first review the causes of trade and discuss why economic exchange can be mutually beneficial for all parties. Even though economists usually stress the overall net benefits of trade, there are winners and losers from globalization. We will assess which groups benefit and which groups suffer from trade – and explain the onset of protectionism and trade wars in a political economy framework. In addition to the economic effects, we regard other consequences of economic interlinkages such as commercial liberalism. At the same time, in a globalized world, economic sanctions started to have more leverage. Thus, statecraft in the form of sanctions gained increasing popularity to influence international politics – and force a target to change a perceived political misbehavior. Sanctions became known as a liberal alternative to avoid war and yet impose costs upon a target. The literature on economic sanctions focuses mainly on the effectiveness of these measures. However, the strategic imposition of sanctions is equally puzzling: once there is greater leverage for sanctions due to increasing economic interlinkages, policymakers often face greater negative effects on their own economies. We will thus discuss the imposition and effectiveness of sanctions and additional side-effects. Course Objectives: In the first part of the course, you will gain an understanding of the politics of international trade: who are the winners and losers from free trade? Why do states institute protectionist policies? What implications do trade wars have for the relation between nations? In the second part, you will learn to think critically about the rationale of the imposition of sanctions, their effectiveness, as well as their side effects. Throughout the course, you will gain an overview of the relevant literature and learn how to read and present scientific papers. Examination / Credits: 4 Response Papers, 2 Presentations, Active Participation (graded) / 4 ECTS Sub-Discipline: International Relations Contact: konstantin.baetz@uni-konstanz.de and patrick.maximilian.weber@uni- konstanz.de Readings: Will be provided on OLAT. mailto:konstantin.baetz@uni-konstanz.de mailto:patrick.maximilian.weber@uni-konstanz.de mailto:patrick.maximilian.weber@uni-konstanz.de 25 Wahlen in der Schweiz Dozent: Prof. Dr. Andreas Balthasar Termine: wöchentlich Mo, 10:15 – 12:00, ab 16.09.2019 4.B02 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Am 20. Oktober 2019 wählen die Schweizer Stimmbürger-/innen 200 Nationalräte-/innen und 46 Ständeräte-/innen für eine vierjährige Amtsdauer. Aus diesem aktuellen Anlass wird in diesem Hauptseminar das Thema Schweizer Wahlen- und Wahlforschung behandelt. Es werden Grundlagen erarbeitet, wie das Schweizer Wahlsystem funktioniert, Charakteristiken der Schweizer Wählerschaft vorgestellt und aufgezeigt, wie sich das Wahlverhalten der Schweizer Stimmbürger-/innnen in den letzten Jahren verändert hat. Darüber hinaus werden theoretische Erklärungsansätze der Wahlforschung vorgestellt, die Aufschluss über die Motive des Wahlentscheides geben. Ein besonderes Augenmerk gilt den Wahlprognosen und den Wahlhilfen. Begrenzung: Umfang: Begrenzung der Teilnehmendenzahl nach Eingang der Anmeldungen vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat, Essay / 4 Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Kontakt: andreas.balthasar@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur - Falter, Jürgen; Schoen, Harald (Hrsg.) (2005): Handbuch Wahlforschung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. - Ladner, Andreas (2016): Politikwissenschaftliche Aspekte von Online-Wahlhilfen: Wie smartvote und ähnliche Webseiten das Wählen verändern. Jusletter IT, 25. Mai 2016. ISSN 1664-848X, http://jusletter- it.weblaw.ch. - Lutz, Georg; Selb, Peter (2017): Wahlen. In: Knoepfel, Peter; Papadopoulos, Yannis; Sciarini, Pascal; Vatter, Adrian; Häusermann, Silja Häusermann (Hrsg.): Handbuch der Schweizer Politik. 5. Auflage. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. S. 465-496. - Freitag, Markus; Vatter, Adrian (Hrsg.) (2015): Wahlen und Wählerschaften in der Schweiz. Zürich, NZZ- Verlag. mailto:andreas.balthasar@unilu.ch 26 Democracy in the Digital Age: Political Participation, Deliberation and Electoral Campaigns Lecturer: Wiebke Drews, MRes, M.A. Dates: Block seminar Introductory Session Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 08.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B51 Sa, 09.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B51 Fr, 29.11.2019, 09:15 – 17:00 4.B47 Sa, 30.11.2019, 09:15 – 16:00 4.B47 Study Level: Bachelor/Master Format: Hautpseminar Course Description: Digital and social media are quasi omnipresent and extremely intertwined with our daily lives. Every day, 500 million Tweets are published on Twitter, 4 million hours of video content uploaded to YouTube; and 4.3 million posts published on Facebook. These new channels do not only change our communication behavior in the private sphere; they also have severe impacts on basic democratic processes and established power relations between parties, politicians and citizens. The mobilization and coordination of political engagement and protest activities, for example, is increasingly done using digital tools and social media. Demanding less resources, and with a certain degree of autonomy and anonymity, citizens can network and get in contact easily. But can these tiny acts of political participation be considered as genuine political engagement? When do digital tools have a mobilization effect, when do they even hamper political engagement? Do they allow former passive or excluded citizens to participate politically? (Key Words: Collective Action, Tiny Acts, Mobilzation vs. Reinforcement, Slacktivism, Clicktivism, Digital Divide) Beyond questions on political behavior more generally, this seminar also wants to give insights into processes of political communication on digital platforms and social media. Often, expressive political behavior and deliberation online is criticized for lacking depth and truth. Especially since Donald Trump, notions such as “Fake News”,”echo chambers” and “filter bubbles” - which strengthen and enfore preexisting opinions without considering counterarguments – are commonly used. But how good or bad is the discursive quality online in the end? How diverse or polarized are the opinions we encounter online? And what function do the different platforms we are using play in that regard? (Key Words: E-Expressive Acts, Political Talk & Deliberation, Platform Affordances, Echo Chambers, Filter Bubbles, Polarization) The third focus of this seminar is the role social media play in political campaigning. Social media and digital tools allow political parties and candidates to circumvent the traditional mass media and get in touch with their constituency directly, publish on and discuss policy proposals as well as news and campaign events. The salience of topics and issues can thereby be raised directly. To what extent do parties and politicians use social media? For what purposes are different platforms used? Are there differences in political campaigning on- and offline? Campaigning has also been impacted significantly by so-called “Big Data” and computational methods. To what extent do parties and candidates use the latter to grasp the preferences and opinions of voters but also the performance and popularity of rival parties? Which consequencs do these new forms of “electioneering” have for political behavior and attitudes? (Key Words: Digital Campaigning, Normalization vs Equalization, Electioneering, Micro Targeting) Based on examples from the US-American and European context, the seminar enables students to critically reflect upon the questions just raised. Students gain insights into the constantly changing social media landscape and its consequences for political behavior and communication. Students learn the tools to analyze and interpret the consequences of the political 27 usage of social media. Objectives of the Course: Registration: After taking the seminar, students will be able to: A. Knowledge and Understanding - Give a knowledgable account of issues, theories and research relating to the relationship between digital media, political communication and democracy; - be able to describe the digital strategies used by political parties and citizens during electoral campaigns and extra- parliamentary mobilization activities - be able to explain how social media platforms are influencing contemporary democratic processes with real-world empirical examples; B. Competence and skills - be able to interpret and critically review scholarly work on social media, political communication, and democracy - be able to present, orally and in writing, how the knowledge gained from the course can inform future research designs Limited number of participants with preference for students from 3rd semester onwar. Examination / Credits: Active Participation, Presentation, Essay (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics/Political Communication Contact: wiebke.drews@eui.eu Readings: Will be provided on OLAT. Literature: - Bennett, W. L., & Segerberg, A. (2012). The logic of connective action: Digital media and the personalization of contentious politics. Information, Communication & Society, 15(5), 739-768. - Boulianne, S. (2019). “Revolution in the making? Social media effects around the globe”, Information, Communication & Society, 22(1), 39-54. - Castells, M. (2015). „Opening: Networking Minds, Creating Meaning, Contesting Power”, in Manuel Castells: Networks of Outrage and Hope: Social Movements in the Internet Age, Polity Press, S. 1-19. - Ceron, A., Curini, L., & Iacus, S.M. (2017). “Chapter 1: Social media electoral forecasts: An overview”, in Andrea Ceron, Luigi Curini and Stefano Maria Iacus: Politics and Big Data: Nowcasting and Forecasting Elections with Social Media, Routledge. - Coleman, S., & Freelon, D. (2015). “Introduction: Conceptualizing Digital Politics”, in Stephen Coleman und Deen Freelon: Handbook of Digital Politics. Cheltenham: Edward Elgar Publishing, S. 1-13. - Farrell, H. (2012). “The Consequences of the Internet for Politics”, Annual Review of Political Science, 15, 35-52. - Hersh, E. (2015). “The Perceived Voter Model”, in Eitan D. Hersh: Hacking the Electorate: How Campaigns Perceive Voters, Cambridge University Press, S. 24-44. - Kreiss, D. (2016). “Party Networks and Political Innovation” AND “The Dynamics of Technology-Intensive Campaigning”, in Daniel Kreiss: Prototype Politics: Technology-Intensive Campaigning and the Data of Democracy, Oxford University Press, S. 1-38; 204-220. - Moore, M. (2018). „Democracy Re-Hacked”, in Martin Moore: Democracy Hacked: Political Turmoil and Information Warfare in the Digital Age, Oneworld, S. 246-272. - Shirky, C. (2011). “The Political Power of Social Media: Technology, the Public sphere, and Political change”, Foreign Affairs, 90(1), 28–41. - Sunstein, C. R. (2017). “Polarization” & “Cybercascades”, in Cass R. Sunstein: #republic: Divided Democracy in the Age of Social Media, Princeton University Press, S. 59-136. - Van Dijck, J., & Poell, T. (2013). Understanding social media logic. Media and Communication, 1(1), 2-14. - Van Dijk, J. A. G. M., & Hacker, K. L. (2018). „Introduction“, in Jan A. G. M. van Dijk und Kenneth L. Hacker: Internet and Democracy in the Network Society, Routledge, S. 1-27. mailto:wiebke.drews@eui.eu 28 Internationale Sicherheitspolitik Dozent: Dr. Sebastian Plappert Termine: wöchentlich Do, 16:15 – 18:00, ab 19.09.2019 4.B01 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Kurs bietet eine Einführung in verschiedene theoretische und empirische Aspekte internationaler Sicherheitspolitik. Ziel ist es, die Erweiterung des klassischen Sicherheitsbegriffs bis hin zu einem umfassenden Sicherheitsverständnis nachzuvollziehen und anhand ausgewählter Themenschwerpunkte zu diskutieren. Entsprechend gliedert sich der Kurs in drei Teilabschnitte: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen Problemstellungen internationaler Sicherheitspolitik. Im Anschluss erweitern wir die klassische Perspektive um zusätzliche Dimensionen, bevor wir uns dann im dritten Teilabschnitt mit spezifischen Problemfeldern internationaler Sicherheit beschäftigen. Voraussetzungen: Anmeldung: Umfang: Sprache: Vorheriger Besuch der Kolloquialvorlesung «Einführung in die Internationalen Beziehungen» Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. 2 Semesterwochenstunden Unterrichtsprache Deutsch / Literatur auf Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat/Report) / 4 Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Kontakt: sebastian.plappert@unisg.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. Literatur Reader mit ausgewählten Artikeln pro Sitzung mailto:sebastian.plappert@unisg.ch 29 Parteienforschung – alt und neu Dozent: Prof. Dr. Thomas Poguntke Einführung: Termine: Blockveranstaltung Einführungsveranstaltung Mo, 16.09.2019, 12:15 – 14:00 3.A05 Fr, 04.10.2019, 09:15 – 17:00 3.B52 Sa, 05.10.2019, 09:15 – 16:00 3.B52 Fr, 06.12.2019, 09:15 – 17:00 3.A05 Sa, 07.12.2019, 09:15 – 16:00 3.B55 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Politische Parteien zählen zu den wichtigsten Akteuren in der Politik. Es ist daher kaum erstaunlich, dass sie seit Jahrzehnten zum Objekt zahlreicher Forschungen in den Sozialwissenschaften wurden. In Demokratien gibt es jeweils mehr als eine Partei – zusammen bilden sie Parteisysteme. Die Seminarveranstaltung wird sich beiden Aspekten der Parteienforschung – den Parteien und ihren Systemen - widmen. Dabei werden wir uns in die klassische Literatur einlesen, die wichtigsten Konzepte und Erkenntnisse der Forschung kennen lernen und ihre Entwicklung bis zu den neusten Ansätzen verfolgen. Der Grossteil der Literatur betrifft westliche, liberale Demokratien und wir werden uns genauere Kenntnisse der wichtigsten (vor allem) westeuropäischen Parteisysteme während des Seminars erarbeiten. In einem ersten Schritt werden wir uns der Herkunft der Parteien und Parteisysteme widmen. Dann betrachten wir die interne Organisation von Parteien und deren Aufteilung in verschiedene Typen und Familien. Die Rolle der Parteien in Regierungen wird in einem dritten Schritt unter die Lupe genommen, gefolgt von einer Betrachtung des Einflusses europäischer Integration auf Parteien und Parteisysteme. Wir schliessen das Seminar mit Beispielen aus der aktuellsten empirischen Parteiforschung und diskutieren die Zukunft der Parteien. Anmeldung: Umfang: Teilnahmebeschränkung vorbehalten; Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (benotet) / 4 Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Kontakt: poguntke@hhu.de Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur - Bardi, Luciano, Stefano Bartolini and Alexander H. Trechsel (eds.), 2014. Themed issue: Party adaptation and change and the crisis of democracy: Essays in honour of Peter Mair. Party Politics Vol. 20: 2. - Luther, Kurt Richard and Ferdinand Müller-Rommel (eds.), 2002. Political Parties in the New Europe: Political and Analytical Challenges, Oxford: Oxford University Press (paperback edition 2005). - Mair, Peter, 1990. The West European Party System, Oxford: Oxford University Press. - Mair, Peter, 1997. Party System Change. Approaches and Interpretations, Oxford: Oxford University Press. - Niedermayer, Oskar, Richard Stoess and Melanie Haas, 2006. Parteiensysteme in Westeuropa. 1. Auflage. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaft. - Scarrow, Susan E., Paul D. Webb & Thomas Poguntke (eds.), 2017, Organizing Political Parties: Representation, Participation and Power, Oxford: Oxford University Press. - Ware, Alan, 1996. Political Parties and Party Systems, Oxford: Oxford University Press. - Webb, Paul D., David M. Farrell and Ian Holliday (eds.), 2002. Political Parties in Advanced Industrial Democracies, Oxford: Oxford University Press. mailto:poguntke@hhu.de 30 Politische Theorie in der digitalen Gesellschaft Dozent: Dr. phil. Torsten Thiel Termine: 14-täglich Fr, 14:15 – 16:00, ab 27.09.2019 3.B47 ab 11.10.2019 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Digitalisierung als eine bedeutsame transformative Kraft zu begreifen und den schnellen Wandel in Alltag, Politik, Wirtschaft und nahezu allen weiteren Bereichen gesellschaftlichen Lebens aus ihr herzuleiten, ist ein geläufiger Topos des öffentlichen Diskurses. Schaut man jedoch in die sozialwissenschaftliche Forschung und insbesondere die Politische Theorie, so fällt auf, dass erst in jüngerer Zeit die Zahl der systematischen und auf Gesellschaft als Ganze bezogenen Auseinandersetzungen mit Digitalisierung zunimmt. Das Seminar will sich dieser emergenten politischen Theorie der digitalen Kosnstellation widmen, indem es deren wichtigste Beiträge und Perspektiven herausarbeitet und vorstellt und insbesondere die Frage erörtert, wie die digitale Konstellation sich auf Möglichkeit und Praxis der Demokratie auswirkt. Die sieben Sitzungen des Seminars sind in zwei Teile gegliedert: Im ersten Teil steht Digitalisierung als transformative Kraft im Mittelpunkt. Nach einer Klärung zentraler Begriffe und Entwicklungen wird es zunächst allgemein, um die Wirkungen von Technologie und Medienwandel auf gesellschaftliche Prozesse und die Möglichkeiten diese zu konzeptualisieren gehen. Anschließend werden die wichtigsten Großtheorien der digitalen Gesellschaft erarbeitet und kontrastiert. Der zweite Teil des Seminars widmet sich dann der spezifischen Herausforderung der Digitalisierung für die demokratische Politik: In insgesamt drei Doppelsitzungen werden hier Veränderungen in den Bereichen Partizipation, Öffentlichkeit und Herrschaft untersucht – jeweils auch mit Bezug zu konkreten empirische Phänomenen z.B. der Diskussion um Filterblasen und gesellschaftlicher Polarisierung oder um die Entwicklung künstlicher Intelligenz und die Mikrosteuerung von Gesellschaft. Lernziele: Das Seminar soll Interesse für die Fragen von Digitalität, Medienwandel und demokratischer Transformation wecken. Vorkenntnisse in den Debatten werden nicht vorausgesetzt, wohl aber eine große Neugier auf die Positionen und Diskussionen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Take-home-Exam, Referat, Seminararbeit möglich (benotet) / 4 Studienschwerpunkte: Begrenzung: Politische Theorie Für BA-Studierende als Proseminar anrechenbar. Kontakt: thorsten.thiel@wzb.eu Studienschwerpunkt: Hinweise: Material: Politische Theorie Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Termin für den vierstündigen Workshop folgt. Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. mailto:thorsten.thiel@wzb.eu 31 The Dark Side of Science Dozent: Prof. Dr. Alrik Thiem Termine: wöchentlich Mi, 08.15 – 10:00, ab 18.09.2019 3.B48 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Wissenschaft geniesst grosses Vertrauen, da sie als unabhängig, neutral und gewissenhaft gilt. Über erhebliche öffentliche Mittel finanziert, exisitert sie zum Nutzen der Gesellschaft als Ganzes. Die Arbeit von Wissenschaffenden wird daher auch oft bewundert. Nicht zuletzt dienen die Ergebnisse ihrer Forschung als Basis bildungs-, sozial-, umwelt- und wirtschaftsplanerischer Kursentscheidungen, als rhetorische Waffe in politischen Debatten, als wichtiger Argumentationsbaustein in Gerichtsverfahren und als Grundlage biologischer, chemischer oder technischer Innovationen mit grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Wissenschaffende tragen somit auch eine grosse Verantwortung innerhalb einer Gesellschaft. Jedoch ist Wissenschaft wie jede andere «Branche» ebenso ein soziales Feld, welches von Menschen gestaltet wird. Sozialer Druck und wirtschaftliche Abhängigkeit prägen Lehre und Forschung daher ebenso wie Geltungsdrang, Karriereversessenheit, Vetternwirtschaft und Betrug. Im Unterschied zu anderen, durch öffentliche Gelder finanzierte Institutionen, welche durch externe Organe wie Aufsichtsbehörden, Rechnungshöfe oder Parlamentsausschüsse kontrolliert werden, wird Wissenschaft jedoch nur durch sich selbst überwacht. Die Aufdeckung von Skandalen, deren Sanktionierung sowie die entsprechende Korrektur des Wissenschaftssystems sind somit zentral von den Institutionen und der vorherrschenden Kultur genau dieses Systems abhängig. In diesem Seminar beleuchten wir die «dunkle Seite» von Wissenschaft in all ihren Aspekten näher. Dazu setzen wir uns zum Beispiel mit der momentan die Agenda bestimmenden «Replikationskrise» auseinander, und lernen einige der prominentesten Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens aus der jüngeren Vergangenheit kennen. Dabei werden wir uns nicht auf die Sozialwissenschaften beschränken, sondern ebenso mit medizinischer Forschung, in welcher die Einsätze aller Beteiligten ungleich höher den Sozialwissenschaften sind, beschäftigen. Gleichzeitig analysieren und evaluieren wir Massnahmen, welche das Vertrauen in den gesellschaftlichen Nutzen von Wissenschaft erhalten oder wiederherstellen sollen. Lernziele: Teilnehmende dieses Seminars gewinnen tiefe Einsichten in einen sehr selten an Hochschulen thematisierten Bereich, welcher jedoch einen allgegenwärtigen Aspekt universitärer Forschung und Lehre darstellt. Diese Kompetenz werden sie in Debatten um den Stand von Wissenschaft in der Gesellschaft fachlich solide einbringen können. Ebenso werden sie ein Bewusstsein für die Bedeutung guter wissenschaftlicher Praxis, und deren konkrete Elemente, erlangen oder bereits vorhandene Kenntnisse auf diesem Gebiet erweitern. Davon wird auch ihre eigene Forschung in nicht unerheblicher Weise profitieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat, Kommentar (benotet) / 4 Studienschwerpunkte: Begrenzung: Internationale Beziehungen / Vergleichende Politikwissenschaft Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: Material alrik.thiem@unilu.ch Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. mailto:alrik.thiem@unilu.ch 32 Introduction to Political Sociology. Understanding social and political conflicts Lecturers: Dr. Mathilde Van Ditmars Dates: Weekly Mi, 14:15 – 16:00, ab 18.09.2019 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Hauptseminar Course Description: Politics is ultimately about building compromise in conditions of social conflict. This seminar will analyse the fundamental socio-economic conflicts affecting the development of political systems. The seminar encourages the students to reflect on the most salient factors of political change in order to foster their understanding of contemporary social and political divisions. A key concept in our discussion will be represented by social cleavages. The students will familiarize with the classic account of cleavage politics (Lipset and Rokkan 1967), learn about the four fundamental social cleavages in industrial societies, before moving on to the more recent research on political change in post-industrial societies. The last part of the seminar will dive into a crucial contemporary discussion, involving the relationship between the erosion of the representative function of European party systems and the recent populist uprising. Populist parties are underming the traditional role of political parties and shaking European politics. What is the social cleavage on which the populist anti-establishment front applies leverage? Are we assisting to the development of the old left- right class cleavage, or —as some scholars suggest— to the surge of a new ‘territorial’ form of conflict dividing the supporters of further international integration and the defenders of the Nation States? Registration: Research-Masterseminar; open for advanced BA-students Examination / Credits: Active Participation, Presentation, Response papers (graded) / 4 ECTS Sub-Disciplines: Comparative Politics/Political Communication Contact: mathilde.vanditmars@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT. Literature: - Bartolini, Stefano. 2000. The class cleavage. The political mobilization of the European left, 1860-1980. Cambridge: Cambridge University Press. - Beramendi, Pablo, Silja Häusermann, Herbert Kitschelt, and Hanspeter Kriesi. 2015. The Politics of Advanced Capitalism. Cambridge University Press. - Bornschier, Simon. 2015. “The New Cultural Conflict, Polarization, and Representation in the Swiss Party System, 1975–2011.” Swiss Political Science Review 21(4): 680–701. - Caramani, Daniele. 2012. “The Europeanization of electoral politics: An analysis of converging voting distributions in 30 European party systems, 1970–2008.” Party Politics 18(6): 803–823. - Franklin, Mark N. 2010. “Cleavage Research: A Critical Appraisal.” West European Politics 33(3): 648– 658. - Kriesi, Hanspeter et al. 2012. Political Conflict in Western Europe. Cambridge University Press. - Kriesi, Hanspeter et al. 2006. “Globalization and the Transformation of the National Political Space: Six European Countries Compared.” European Journal of Political Research 45(6): 921–56. - Inglehart, Ronald. 1997. Modernization and postmodernization: cultural, economic, and political change in 43 societies. Princeton, N.J: Princeton University Press. - Kitschelt, Herbert. 2011. “Party Systems.” In The Oxford Handbook of Political Science, ed. Robert E. Goodin. Oxford: Oxford University Press. - Oesch, Daniel. 2008. “The Changing Shape of Class Voting.” European Societies 10(3): 329–55. mailto:mathilde.vanditmars@unilu.ch 33 The Political Economy of Development and Aid Lecturer: Dr. Tim Wegenast Dates: biweekly Thu, 10:15 – 14:00, starting on 19.09.2019 4.B01 Study Level: Bachelor/Master Format: Hauptseminar Course Description: This course provides an introduction to contemporary research on the political economy of development by tackling big questions and theories in societal development. The overall approach is that of political economy: the intersection between political and economic interests and actors in shaping development and underdevelopment as historical and on-going processes. Conceptually, the seminar will contrast our current growth-led model of development with other dimensions such as inequality, sustainable livelihoods or life satisfaction. Thus, the course will draw on the notion of development for all economies and not exclusively for so called developing ones. Some questions to be addressed are: what is the legacy of historical institutions such as slavery and colonialism? How is inequality, natural resource extraction or the growing internationalization of markets linked to living standards? What is the role of religion or agriculture in the process of development? Does foreign aid improve wellbeing within recipient countries? The course should help students to understand how social scientists try to answer these questions and why the answers are sometimes unsatisfying. Students are encouraged to further their research skills as well as to identify, pose and pursue specific research questions of interest. As this is essentially a reading course, students are expected to come to class prepared to discuss all assigned readings Examination / Credits: 2 oral presentations, class discussion / 4 ECTS Sub-Disciplines: International Relations Contact:: tim.wegenast@uni-konstanz.de Readings: Will be provided on OLAT Literature - Acemoglu, Daron and James Robinson. 2012. Why Nations Fail: The Origins of Power, Prosperity, and Poverty. New York: Crown Publishers - Banerjee, Abhijit V. and Esther Duflo. 2011. Poor Economics: A Radical Rethinking of the Way to Fight Global Poverty. New York: Public Affairs. - Diamond, Jared. 1997. Guns, Germs and Steel. New York: W.W. Norton & Company. - Rodrik, Dani. 2017. Straight Talk on Trade: ideas for a Sane World Economy. Princeton; NJ: Princeton University Press. - Sachs, Jeffrey. 2015. The Age of Sustainable Development. New York: Columbia University Press. - Scott, James C. 2017. Against the Grain: A Deep History of the Earliest States. New Haven: Yale University Press. - Stiglitz, Joseph E. and Mary Kaldor, eds. 2013. The Quest for Security. Protection Without Protectionism and the Challenge of Global Governance. New York: Columbia University Press. - Jackson, Tim. 2017. Prosperity Without Growth. Foundations for the Economy of Tomorrow. New York: Routledge. mailto:tim.wegenast@uni-konstanz.de 34 Making Parties Great Again? Politische Parteien zwischen Radikalkritik und Renaissance Dozent: Dr. Fabio Wolkenstein Einführung: Termine: Blockveranstaltung Einführungsveranstaltung Mi, 18.09.2019, 12:15 – 14:00 HS 6 Fr, 18.10.2019, 09:15 – 17:00 3.B48 Sa, 19.10.2019, 09:15 – 16:00 3.B48 Fr, 15.11.2019, 09:15 – 17:00 Senioren-Universität, Luzern: Raum N° 1 Sa, 16.11.2019, 09:15 – 16:00 3.B57 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: Im ersten Teil des Seminares beschäftigen wir uns mit Parteienkritik in historischer Perspektive, wobei stets der Dialog mit der Gegenwart gesucht wird. Zentrale Fragen sind u.a.: Warum haben zentrale Denker wie Thomas Hobbes und Jean-Jacques Rousseau Parteien abgelehnt, und vertreten gegenwärtige „populistischen“ Protestbewegungen letztlich ähnliche Positionen wie Hobbes und Rousseau? Ist Carl Schmitts legendäre illiberale Parlamentarismuskritik vor dem Hintergrund aktueller Diagnosen der „Kartellbildung“ (Katz & Mair) politischer Parteien vielleicht doch berechtigt? Im zweiten Teil des Seminares setzen wir uns mit Argumenten für Parteien auseinander. Ausgangspunkt sind die Schriften Hans Kelsens, der gegen ein von Mythen durchdrungenes Politikverständnis anschrieb und versuchte Parteien als nicht sonderlich glamouröse, aber dennoch notwendige Organe der Volkssouveränität zu rehabilitieren. Vor diesem Hintergrund diskutieren wir, ob Parteien an sich normativ wünschenswert sind, oder ob immer nur bestimmte Formen von Parteien (z.B. intern demokratisch organisierte Parteien) wünschenswert sind. Im dritten Teil des Seminares behandeln wir die Frage, welche alternativen demokratischen Institutionen Parteien ersetzen könn(t)en. Sollen deliberative Institutionen wie „Participatory Budgeting Schemes“ oder „Redistricting Commissions“ verstärkt eingesetzt werden, um den undemokratischen Tendenzen verkrusteter Parteistrukturen entgegenzuwirken? Sollen demokratische Prozesse stärker auf das Internet, insbesondere in die sozialen Medien, ausgelagert werden (vgl. „Verfassungs-crowdsourcing“ in Island)? Und (wie) lassen sich solche Transformationen der repräsentativen Demokratie rechtfertigten? Lernziele: Umfang: Nach Abschluss des Seminars werden die Studierenden in der Lage sein, A. Wissen und Erkenntnis - sachkundige Auskünfte über Theorien und Forschung zur Beziehung zwischen politischen Parteien und Demokratie zu geben; - anhand realer empirischer Beispiele zu erklären, wie alternative partizipatorische Institutionen eingesetzt werden und funktionieren; B. Kompetenzen und Fähigkeiten - Forschungsarbeit über Parteiendemokratie und «democratic innovations» zu interpretieren und kritisch zu begutachten; - ihr neugelerntes Wissen mündlich als auch schriftlich zu präsentieren und aufzuzeigen wie es künftige Forschungsagenden informieren kann. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) / 4 Studienschwerpunkt: Politische Theorie Kontakt: wolkenstein@ps.au.dk Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur - Nancy L. Rosenblum, On the Side of the Angels: An Appreciation of Parties and Partisanship (Princeton, 2008), Kapitel 1, 2 und 3. - Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie (Tübingen, 1929), Kapitel 1, 2 und 3. - Jonathan Kuyper und Fabio Wolkenstein, ”Complementing and Correcting Representative Institutions: When and How to Use Mini-Publics”, European Journal of Political Research 58 (2) (2019). mailto:wolkenstein@ps.au.dk 35 Vorlesungen / Lectures Einführung in die Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 12:15 – 14:00, ab 16.09.2019 HS 8 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über grundlegende Theorieströmungen (republikanische, liberale, deliberative und neo- republikanische Theorie), einige zentrale Kontroversen (z.B. zum Verhältnis von Rechtsstaatlichkeit und Volkssouveränität) und einen Einstieg in aktuelle Herausforderungen (v.a. durch grenzüberschreitende Verflechtungen). Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, ein die VL begleitende Proseminar parallel zu besuchen. Dort werden die in der VL präsentierten Theorien mit aktuellen Themenstellungen verbunden und durch die Studierenden angewandt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Vorlesung in Deutsch / Literatur fast vollständig in englischer Sprache Prüfungsmodus / Credits: Studienschwerpunkt: benotete schriftliche Prüfung / 3 Politische Theorie Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Literatur - Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. - Lembcke et al. (2012): Zeitgenössische Demokratietheorie. Band 1: Normative Demokratietheorien. Springer - Schmidt, M.G. (2010): Demokratietheorien – Eine Einführung. VS Verlag. 5. Auflage. mailto:joachim.blatter@unilu.ch 36 Grundlagen der multivariaten Statistik Dozent: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 14:15 – 18:00, ab 26.09.2019 4.A05 danach immer 3.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Sozialwissenschaften sind als empirische Wissenschaft angewiesen auf die statistischen Techniken zur Analyse und Modellierung von Daten, die zumeist aus Befragungen grosser Personenstichproben stammen. Die Veranstaltung führt zunächst in die Grundlagen der Inferenzstatistik ein. Dann werden die wichtigen Verfahren der multivariaten Statistik eingeführt: multiple lineare Regression, binäre logistische Regression und multiple Korrespondenzanalyse. Vorbereitende Lektüre angegebener obligatorischer Literatur sowie der regelmässige Besuch der Vorlesung sind erforderlich. Der parallele Besuch des Seminars „Sozialwissenschaftliche Datenanalyse mit R“ wird dringend empfohlen. Darin wird die Anwendung der multivariaten Verfahren mit einer Datenanalysesoftware vertieft. Voraussetzungen: Erfolgreiche Absolvierung der VL Methoden II oder äquivalente Veranstaltung. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: Material: rainer.diaz-bone@unilu.ch wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht.. mailto:rainer.diaz-bone@unilu.ch 37 Policy-Analyse Dozent: Dr. rer. pol. Stefan Rieder Termine: wöchentlich Di, 08:15 – 10:00, ab 17.09.2019 3.A05 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Policy-Analyse ist ein wichtiger Zweig der politikwissenschaftlichen Forschung. Er zeichnet sich durch eine lange Tradition aus und hat eine grosse Zahl von Theorien und Ansätzen hervorgebracht. Die Vorlesung gibt eine Einführung in die Policy-Analyse und zeigt auf, wie sich die Policy- Analyse im Ausland und in der Schweiz entwickelt hat. Die verschiedenen Ansätze der Policy-Analyse werden vorgestellt und mit Beispielen aus der Schweiz illustriert. Letztere stammen aus vielen verschiedenen Policy- Bereichen wie etwas der Energiepolitik, Bildungspoltik, Gesundheitspolitik, Umweltpolitik, Sozialpolitik und weiteren mehr. Voraussetzungen: Umfang: Die Vorlesung richtet sich an alle Studierende mit Interesse an der Policy- Analyse - also der wissenschaftlichen Analyse von Politikbereichen – und der Umsetzung öffentlicher Politik in der Schweiz. Im Frühlingssemester wird ein Seminar zur Vorlesung angeboten. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Wird auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. Literatur - Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (2017): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich - Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg - Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York mailto:rieder@interface-politikstudien.ch 38 Einführung in die Internationalen Beziehungen Dozentin: Ass.-Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Termine: wöchentlich Mi, 10:15 – 12:00, ab 18.09.2019 HS 7 Mi, 18.12.2019, 10:15 – 13:00 HS 9 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ soll Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der Internationalen Beziehungen geben und zentrale Akteure, grundlegende Theorien und Problembereiche der IB vorstellen. Entsprechend gliedert sich die Veranstaltung in drei Teile: Im ersten Teil widmen wir uns klassischen (Groß)-Theorien der IB. Damit verbunden ist auch eine historische Übersicht über die Entwicklung der Disziplin. Im Anschluss befassen wir uns mit zentralen Teilgebieten der IB. Innerhalb der Konfliktforschung besprechen wir Ursachen für Krieg und Frieden und den Umgang der Weltgemeinschaft mit Konflikten. Des Weiteren schauen wir uns die internationalen Wirtschaftsbeziehungen im Teilbereich „Internationale Politische Ökonomie“ genauer an. Im Zentrum des letzten Teilbereichs der Vorlesung stehen dann die „Internationale und Transnationale Kooperation“. Hier befassen wir uns mit Internationalen Organisationen sowie mit transnationalen Akteuren. Die Vorlesung möchte die Grundlagen der IB vermitteln und erreichen, dass die Studierenden das Gelernte auf aktuelle weltpolitische Herausforderungen (wie z.B. internationale/globale Sicherheit, Migration, globaler Umweltschutz, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung) anwenden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: benotete schriftliche Prüfung / 3 Studienschwerpunkt: Internationale Beziehungen Heinweise: Kontakt: Material: Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studierende der Politikwissenschaft im ersten oder zweiten Semester das vertiefende Proseminar «Einführung in die Internationalen Beziehungen» angeboten. lena.schaffer@unilu.ch Pflichtlektüre und Vorlesungsmaterialien zugänglich auf der Online-Plattform OLAT Literatur: - Baylis, John/ Smith, Steve/ Owens, Jessica (Hg.) (2014): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 6. überarb. Aufl., Oxford UP. - Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2013): Handbook of International Relations, 2. Aufl., Sage. - Frieden, Jeffry A., and David A. Lake (2015): World Politics: Interests, Interactions, Institutions: Third International Student Edition. WW Norton & Company. - Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard, Kruck, Andreas (2013) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, 4. Aufl., VS Verlag. - Schimmelfennig, Frank (2013), Internationale Politik, 3. akt. Aufl., UTB. mailto:lena.schaffer@unilu.ch 39 Political Behaviour and Communication Lecturer: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Dates: weekly Tue, 10:15 – 12:00, starting on 17.09.2019 3.A05 Study Level: Bachelor/Master Format: Lecture Course Description: This course offers a dense overview of the most important works – the classics – in the field of political behavior and political communication. The focus will be put on citizens and public opinion. How does the latter emerge? How do electoral campaigns work? What is the role of parties, leaders, issues, mass media, modern information and communication technologies, the Internet etc. in public opinion formation? How does propaganda work? How rational are voters? How volatile is public opinion? The course aims at providing a solid discussion of the evolution of the field across time, its key concepts and approaches, theories and empirical contributions. Starting with the seminal book by Walter Lippmann, we will read and discuss the classics in a chronological order, spanning over the last century. Examination / Credits: Graded exam / 3 ECTS Sub-Discipline: Comparative Politics / Political Communication Contact: alexander.trechsel@unilu.ch Readings: Will be provided on OLAT. Literature: - Lippmann, Walter, 1997 (1922). Public Opinion. New York: Free Press. - Lazarsfeld, Paul F., Berelson, Bernard and Hazel Gaudet, 1968 (1944). The People’s Choice. How the Voter Makes Up his Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. - Downs, Anthony, 1957. An Economic Theory of Democracy. New York: Harper Collins. - Campbell, Angus, Converse, Philip E., Miller, Warren E. and Donald E. Stokes, 1964. The American Voter: an Abridgement. New York: Wiley. - Key, V.O., 1966. Responsible Electorate: Rationality in Presidential Voting 1936-1960. Cambridge: Harvard University Press. - McCombs, Max and Daniel Shaw, 1972. Agenda-setting function of mass media. Public Opinion Quarterly 36: 176–187. - Fiorina M 1981. Retrospective Voting in American National Elections. New Haven, CT: Yale University Press. - Iyengar, Shanto, and Donald R. Kinder. 1989. News That Matters: Television and American Opinion. University of Chicago Press. - Zaller, John R. 1992. The Nature and Origins of Mass Opinion. Cambridge University Press. - Sniderman, Paul M. and Edward G. Carmines 1997. Reaching Beyond Race. Harvard U Press. Druckman, James N., Erik Peterson and Rune Slothuus 2013. How Elite Partisan Polarization Affects Public Opinion Formation, American Political Science Review 107, 1: 57-79. - Druckman, James N. and Kjersten R. Nelson 2003. Framing and Deliberation: How Citizens‘ Conversations Limit Elite Influence, American Journal of Political Science 47, 4: 729-745. - Druckman, James N. 2004. Political Preference Formation: Competition, Deliberation and the (Ir)relevance of Framing Effects, American Political Science Review 98, 4:671-685 - Chong, Dennis and James N. Druckman 2007. Framing Theory. Annual Review of Political Science 10: 103-26. - Prior, Markus, 2007. Post-Broadcast Democracy: How Media Choice Increases Inequality in Political Involvement and Polarizes Elections. Cambridge: Cambridge University Press. - Lavine, Howard G., Christopher D. Johnston and Marco Steenbergen 2012. The ambivalent partisan: How Critical Loyalty Promotes Democracy. Oxford U Press. mailto:alexander.trechsel@unilu.ch 40 Colloquium for bachelor’s and master’s thesis / Kolloquium für Abschlussarbeiten Kolloquium / Colloquium Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Joachim Blatter / Prof. Dr. Alexander Trechsel Termine: wöchentlich Di, 18:15 – 20:00, ab 17.09.2019 3.B52 Studienstufe: Bachelor/Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters ihr Forschungsexposé (MA Studierende) bzw. erste Überlegungen zur Abschlussarbeit (BA Studierende). Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen (mit den üblichen Ausnahmen), zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren, ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen, und das Projekt einer Kommilitonin bzw. eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungs- prozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) / 2 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch und alexander.trechsel@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT mailto:joachim.blatter@unilu.ch Semesters

    Grösse: 3 MB

    Erstellungsdatum: 30.06.2019

    pdf

Zeige Ergebnisse 681 bis 690 von 713.

  • …
  • 63
  • 64
  • 65
  • 66
  • 67
  • 68
  • 69
  • 70
  • 71
  • 72
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra