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    RF, NoRo, 6000 Luzern 7

    RF, NoRo, 6000 Luzern 7 Frohburgstrasse 3 ∙ Postfach 4466 ∙ 6002 Luzern T +41 41 229 53 83 ∙ F +41 41 229 53 97 roland.norer@unilu.ch www.unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. iur. Roland Norer Rechtsgutachten Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 12. Mai 2021 Prof. Dr. Roland Norer Universität Luzern Seite 2 | 84 Seite 3 | 84 Rechtsgutachten Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Koexistenz von Wolfsschutz und Alm- bzw. Weidewirtschaft im inter- nationalen, europäischen und nationalen Recht Inhaltsverzeichnis Inhalt ……………………………………………………………………………………….……………….……….…….. 3 Abkürzungen ……………………………………………………………………………….……………….….………… 5 Vorbemerkung …………………………………………………………………………………………………….……... 7 Aufbau des Gutachtens ……………………………………………………………………………………….………… 9 I. Ausgangslage ……………………………………………………………………………………..……..……….. 10 1. Schutzstatus ……………………………………………………………………………………….……………… 10 1.1. Internationales Recht …………………………………………………………………….……………….. 10 1.2. Europarecht ………………………………………………………………………………….…………….. 12 1.3. Nationales Recht …………………………………………………………………………….……………. 14 2. Begrifflicher Rahmen ……………………………………………………………………………………….……. 16 2.1. Berner Konvention ……………………………………………………………………………….……..… 17 2.1.1. Natürlicher Lebensraum ………………………………………………………………………..……. 17 2.1.2. Population ………………………………………………………………………………………..……. 17 2.2. FFH-Richtlinie …………………………………………………………………………………… …..……. 17 2.2.1. Natürlicher Lebensraum ………………………………………………………………………..……. 17 2.2.2. Population ………………………………………………………………………………………..……. 17 2.2.3. Natürliches Verbreitungsgebiet ……………………………………………………………….……. 19 2.2.4. Günstiger Erhaltungszustand ………………………………………………………………….….... 19 2.2.4.1. Faktoren ……………………………………………………………………………….…... 21 2.2.4.2. Betrachtungsebene …………………………………………………………………….… 22 2.2.5. Europäisches Gebiet der Mitgliedstaaten ……………………………………………………….… 27 II. Gestaltungsmöglichkeiten ………………………………………………………………………………………. 28 3. Schutzstatus ……………………………………………………………………………………………………… 28 3.1. Berner Konvention ……………………………………………………………………………….……….. 28 3.1.1. Änderung ………………………………………………………………………………………..….…. 28 3.1.2. Vorbehalt …………………………………………………………………………………………..….. 29 3.1.3. Kündigung ………………………………………………………………………………………….…. 30 3.2. FFH-Richtlinie ……………………………………………………………………………………………... 30 3.2.1. Änderung ……………………………………………………………………………………………… 30 3.2.2. Vorbehalt ……………………………………………………………………………………………… 31 4. Vergrämung und Entnahme …………………………………………………………………………………….. 32 4.1. Rechtsgrundlage ………………………………………………………………………………………….. 32 4.1.1. Berner Konvention …………………………………………………………………………………… 32 4.1.2. FFH-Richtlinie ………………………………………………………………..………………………. 33 4.1.3. Nationales Recht ……………………………………………………………………………….…….. 35 Seite 4 | 84 4.2. Art. 16 FFH-Richtlinie …………………………………………………………………………………….. 36 4.2.1. Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung …………………………………………………… 37 4.2.2. Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands …………………………………….. 41 4.2.2.1. Betrachtungsebene ………………………………………………………………………. 42 4.2.2.2. Ausnahme …………………………………………………………………………………. 43 4.2.3. Erhaltung der natürlichen Lebensräume …………………………………………………………… 44 4.2.4. Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung ……………………………………………………. 45 4.2.5. Interesse der öffentlichen Sicherheit ……………………………………………………………….. 47 4.2.6. Anderes überwiegendes öffentliches Interesse …………………………………………………… 47 4.3. Vergrämung ……………………………………………………………………………………………….. 52 4.4. Einzelentnahme …………………………………………………………………………………………… 52 4.5. Bestandsregulierung ……………………………………………………………………………………… 54 4.6. Rechtsvergleich …………………………………………………………………………………………… 56 4.6.1. Deutschland …………………………………………………………………………………………… 56 4.6.2. Frankreich …………………………………………………………………………………………….. 57 4.6.3. Schweden …………………………………………………………………………………….……….. 58 4.6.4. Schweiz …………………………………………………………………………………….………….. 58 5. Zonierungen ……………………………………………………………………………………………………… 60 5.1. Wolfsschutzgebiete ………………………………………………………………………………………. 61 5.2. Wolfsfreie Zonen ………………………………………………………………………………………….. 63 5.3. Weideschutzgebiete ………………………………………………………………………………………. 64 5.3.1. Konzept ……………………………………………………………………………………………….. 64 5.3.2. Ausweisung …………………………………………………………………………………………… 65 5.3.2.1. Kriterien …………………………………………………………………………………… 65 5.3.2.2. Einzelfallprüfung …………………………………………………………………………. 67 5.3.2.3. Zuständigkeit ……………………………………………………………………………… 67 5.3.3. Rechtsfolge …………………………………………………………………………………………… 68 5.3.3.1. Herdenschutzmaßnahmen ……………………………………………………………… 68 5.3.3.2. Artenschutzausnahmen …………………………………………………………………. 68 5.3.4. Rechtsvergleich ………………………………………………………………………………………. 72 5.3.4.1. Bayern ……………………………………………………………………………..……… 72 5.3.4.2. Frankreich …………………………………………………………………………………. 72 III. Ergebnisse ………………………………………………………………………………………………………… 74 Literatur und Materialien ………………………………………………………………………………………………… 76 Zusammenfassung ………………………………………………………………………………………………………. 83 Seite 5 | 84 Abkürzungen ABl. Amtsblatt Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel AZ Ausgleichszulage BAFU Bundesamt für Umwelt (CH) BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BbgWolfV Brandenburgische Wolfsverordnung Bd. Band BG Bundesgesetz BGBl. Bundesgesetzblatt Bgld. Burgenland BH Bezirkshauptmannschaft Biodivers Conserv Biodiversity and Conservation BLW Bayerisches Landwirtschaftliches Wochenblatt BMLFUW Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BMLRT Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (D) BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz (D) bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise EC European Commission EEA Europäische Umweltagentur EEELR European Energy and Environmental Law Review EG Europäische Gemeinschaften EK Europäische Kommission ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EP Europäisches Parlament et al. und weitere ETC/BD European Topic Centre on Biological Diversity EuGH Europäischer Gerichtshof EU Europäische Union EUV Vertrag über die Europäische Union f., ff. folgende, fortfolgende FFH Fauna-Flora-Habitat Fn. Fußnote GAP Gemeinsame Agrarpolitik GD Generaldirektion GZ Geschäftszahl Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel INVEKOS Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem i.S. im Sinne IUCN Internationale Naturschutzunion i.V.m. in Verbindung mit JEL Journal of Environmental Law Seite 6 | 84 JG Jagdgesetz JSG Jagdgesetz (CH) JSV Jagdverordnung (CH) JVO Jagdverordnung KOST Koordinierungsstelle für den Braunbären, Luchs und Wolf Krnt. Kärnten LCIE Large Carnivore Initiative for Europe LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt LG Landesgesetz LGBl. Landesgesetzblatt lit. litera LWG Landwirtschaftsgesetz m Meter Mio. Millionen m.w.H. mit weiteren Hinweisen No. number NÖ Niederösterreich NSchG Naturschutzgesetz NWolfVO Niedersächsische Wolfsverordnung OÖ Oberösterreich ÖPUL Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft Pkt. Punkt RECIEL Review of European, Comparative & International Environmental Law RL Richtlinie Rs. Rechtssache SAC species areas of conservation SächsWolfMVO Sächsische Wolfsmanagementverordnung Sbg. Salzburg SR Systematische Rechtssammlung des Bundes (CH) Stmk. Steiermark StMUV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Tir. Tirol UAbs. Unterabsatz vgl. vergleiche Vlbg. Vorarlberg VO Verordnung W Wien WÖRP Wildökologische Raumplanung Z Ziffer z.B. zum Beispiel zit. Zitiert z.T. zum Teil ZUR Zeitschrift für Umweltrecht Seite 7 | 84 Vorbemerkung Dieses Rechtsgutachten wurde im Auftrag des Vereins Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs vom 26. November 2020 verfasst, der die Erstellung einer gutachterlichen Stel- lungnahme zum Thema «Wolfsmanagement in Österreich: Rechtliche und faktische Mög- lichkeiten» beinhaltet. Darin werden verschiedene Bereiche aufgeworfen und teilweise mit konkreten Fragen versehen. Das hier vorliegende Gutachten versucht – in etwas freierer Form – unter Setzung sachgerechter Schwerpunkte diese Punkte umfassend zu behan- deln. Der hohe Schutzstatus des Wolfs gründet im internationalen und supranationalen Recht und ist hinlänglich bekannt. Mit der Rückkehr der Wölfe in den heimischen alpinen Raum, in dem mit wenigen Ausnahmen seit nunmehr ca. 130 Jahren1 frei von großen Beutegrei- fern gewirtschaftet wurde, werden neue Fragestellungen aufgeworfen. Dabei ergibt sich die Notwendigkeit einer Koexistenz gezwungenermaßen aus der enormen Größenord- nung, die das Verbreitungsgebiet des Wolfs beansprucht und das über administrative Grenzen, Schutzzonen, Kommunen, Regionen, Teilstaaten, Länder und übernationale Einheiten hinausgeht. Folglich muss die Erhaltung dieser Art in einer von Menschen do- minierten Landschaft in die menschlichen Aktivitäten integriert werden.2 Koexistenz schließt fast immer ein aktives Management der Großraubtierpopulationen und eine koor- dinierte Planung bei Konflikten kollidierender Landnutzung und Aktivitäten ein.3 Dabei wird als Hauptfaktor insbesondere die gesellschaftliche Tragfähigkeit betont.4 In diesem Sinne bietet der Rechtsrahmen gewisse Gestaltungsmöglichkeiten für die nationalen Umsetzungen, gerade um ein Miteinander der verschiedenen Interessengrup- pen durch rechtskonforme Maßnahmen im Rahmen eines Wolfsmanagements unterstüt- zen zu können. So sind die EU-Mitgliedstaaten auf Basis der FFH-Richtlinie ausdrücklich dazu angehal- ten, zu ihrer Umsetzung verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen zu treffen. Dieses Konzept liegt ausdrücklich allen Bestimmungen der Richtlinie zugrunde, ein- schließlich der Art. 12 und 16.5 Bei Artenschutzmaßnahmen ist dabei jedenfalls der Wah- rung oder Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands Rechnung zu tragen, weshalb im Hinblick auf dieses Ziel die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen 1 Der «letzte Wolf Österreichs» wurde 1882 im Wechselgebiet geschossen. 2 LCIE, Leitlinien, 4 f. 3 LCIE, Leitlinien, 5. Unter aktivem Management werden beispielhaft Wiedereinführung, Umsiedlung, Jagd und Kontrolle durch Tötung angeführt. Ausdrücklich wird die Notwendigkeit einer flexiblen und pragmatischen Heran- gehensweise bezüglich der Mechanismen, die zur Erreichung des Ziels der Erhaltung großer Raubtiere einge- setzt werden, betont, 11. 4 Bezogen «auf die Bereitschaft der lokalen Gemeinden, die Anwesenheit großer Raubtiere zu akzeptieren und die ökonomischen und sozialen Kosten dieser Präsenz zu tragen (z.B. Schäden am Viehbestand, Kompensation für verringerte Jagdausbeute, Angst). Alle unsere Untersuchungen weisen darauf hin, dass dies das alles ent- scheidende Element für die Erhaltung der großen Raubtiere in Europa ist und es ist in der Praxis wahrscheinlich der übergreifende limitierende Faktor, der die potenzielle Verteilung und Dichte der Arten in Zukunft bestimmt. … Da zu erwarten ist, dass die gesellschaftliche Tragfähigkeit eng mit dem Konfliktniveau verbunden ist, wird es große Unterschiede in Europa geben, die von den lokalen Traditionen, der sozioökonomischen Situation, den Erfahrungen, die die lokale Bevölkerung im Zusammenleben mit Raubtieren hat, und der Art und Weise wie die großen Raubtiere gemanagt werden, abhängen. … Die gesellschaftliche Tragfähigkeit wird wahrscheinlich unter der ökologischen Tragfähigkeit liegen. Die Maximierung der lokalen Dichte sollte deshalb nicht automatisch als Ziel an sich betrachtet werden, da eine hohe Populationsdichte oft mehr Konflikte mit den ländlichen Kommunen mit sich bringt. Im Gegensatz dazu, könnte eine Reduzierung der Population auf ein Niveau, das niedriger ist als das, das potenziell erreicht werden könnte, auch die Intensität der lokalen Konflikte senken.» «Die genaue Art des Konflikts und der Stellenwert, der den verschiedenen Konflikten beigemessen wird, wird die optimale Strate- gie für eine bestimmte Region beeinflussen.»; LCIE, Leitlinien, 20 f. 5 EK, Leitfaden Artenschutz, 21. Seite 8 | 84 angemessen sein und gleichzeitig den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen sollen.6 Überdies verhältnismäßig sind solche Maßnahmen dann, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind, hierzu unbedingt erforderlich und in Bezug auf die ein- gesetzten Mittel angemessen sind.7 Schließlich betont die Europäische Kommission das Erfordernis eines artenspezifischen Ansatzes, weshalb die Verhältnismäßigkeit auch kein statisches Konzept sei und stets Ziel, betroffene Art und die jeweiligen Umstände vor Au- gen stehen müssten.8 In Beantwortung einer Anfrage einer Gruppe von Europaparlamentariern9 betont der EU- Umweltkommissar, dass die Kommission im Rahmen ihrer Agrar- und Umweltpolitik die Mitgliedstaaten aktiv bei der Verringerung von Konflikten und der Verbesserung der Koexistenz mit Großraubtieren unterstützt.10 Das Europäische Parlament (Petitionsaus- schuss) erklärt zu zwei österreichischen Petitionen, es sei Aufgabe der zuständigen nati- onalen Behörden, über spezifische Maßnahmen oder Ansätze zu entscheiden, die am ehesten für den jeweiligen regionalen und nationalen Kontext geeignet sind.11 In dieser Hinsicht könnten die Mitgliedstaaten von der Flexibilität der Habitat-Richtlinie Gebrauch machen, gleichzeitig aber müssten alle Maßnahmen wissenschaftlich fundiert sein und im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften stehen. Das Europäische Parlament ist weiters der Ansicht, dass die Erholung der Wolfspopulation auch in Österreich machbar sein soll- te, ohne Anpassung des aktuellen Rechtsrahmens und so, dass den Bedürfnissen und Wünschen der ländlichen Gemeinden in vollem Umfang Rechnung getragen wird. In die- sem Sinne untersucht das Gutachten sowohl mögliche Änderungen der (übergeordneten) Rechtslage und deren Voraussetzungen als auch – und vorrangig – die Gestaltungsmög- lichkeiten, die das geltende Recht bereits heute bietet. Nicht berücksichtigt können die von der Kommission derzeit erarbeiteten und noch nicht veröffentlichten Leitlinien, um die Anwendung der Bestimmungen der FFH-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, werden.12 6 Art. 2 Abs. 3 FFH-RL. 7 EK, Leitfaden Artenschutz, 21. 8 Flexibilität und Verhältnismäßigkeit böten den Behörden die Möglichkeit, ihre Umsetzungsmethode an die jeweiligen besonderen Umstände (bezogen auf den Erhaltungszustand, aber auch in sozioökonomischer und kultureller Hinsicht) anzupassen; EK, Leitfaden Artenschutz, 22; zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen Erhaltungszustand, Einsatz verschiedener Instrumente und ihrer Angemessenheit 22 ff., insbesondere das Schema zu Angemessenheit und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, 24. 9 EP, Anfrage. 10 EP, Antwort, Pkt. 3. 11 EP, Petitionen, 3. 12 Dabei gehe es nicht um eine Überarbeitung der Anhänge, sondern um eine klarere und kohärentere Ausle- gung der bestehenden Bestimmungen der Richtlinie, einschließlich der Anwendung von Ausnahmeregelungen, wobei der Rechtsprechung des EuGH uneingeschränkt Rechnung getragen werde; EP, Antwort, Pkt. 3. Seite 9 | 84 Aufbau des Gutachtens Im ersten Abschnitt «Ausgangslage» wird der Schutzstatus des Wolfs (1.) im internationa- len (1.1.), europäischen (1.2.) und nationalen Recht (1.3.) dargestellt. Dem folgt die Klä- rung zentraler Begriffe (2.) der Berner Konvention (2.1.) und der FFH-Richtlinie (2.2.) mit dem «günstigen Erhaltungszustand» im Mittelpunkt. Im zweiten Abschnitt «Gestaltungsmöglichkeiten» wird zunächst untersucht, inwiefern der Schutzstatus (3.) sowohl im Rahmen der Berner Konvention (3.1.) als auch der FFH- Richtlinie (3.2.) angepasst werden könnte. Eine zweite Handlungsoption stellen Vergrä- mung und Entnahmen (4.) dar. Nach der Analyse der einschlägigen rechtlichen Voraus- setzungen (4.1.), insbesondere des Art. 16 FFH-Richtlinie (4.2.), wird zwischen Vergrä- mung (4.3.) sowie Einzelentnahmen (4.4.) und Bestandsregulierung (4.5.) unterschieden und ein Rechtsvergleich (4.6.) angestellt. Eine dritte Gestaltungsmöglichkeit wird in Zonie- rungen (5.) gesehen, wobei Wolfsschutzgebiete (5.1.), wolfsfreie Zonen (5.2.) und zentral Weideschutzgebiete (5.3.) untersucht werden. Im dritten Abschnitt «Ergebnisse» werden die einzelnen Punkte zusammengefasst und Empfehlungen ausgesprochen. Ein Literatur- und Materialienverzeichnis sowie eine kurze Zusammenfassung runden die Darstellung ab. Seite 10 | 84 I. Ausgangslage Die einschlägigen Rechtsgrundlagen finden sich verstreut auf internationaler, europäi- scher und nationaler (Bund und Länder) Ebene. Hier sollen die wichtigsten Normen in Hinblick auf den Schutzstatus des Wolfs (1.) untersucht und der sich so ergebende be- griffliche Rahmen (2.) geschärft werden. 1. Schutzstatus Wölfe haben unbestrittenermaßen wie alle anderen wildlebenden Tiere das Recht auf lebensfähige Populationen und auf Koexistenz mit den Menschen als Teil des natürlichen Ökosystems.13 In diesem Sinne finden sich in der aktuellen Rechtsordnung zahlreiche einschlägige artenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Schutzstatus des Wolfs ergibt sich dabei aus den drei Rechtsetzungsebenen internationales Recht, Europarecht und natio- nales Recht. 1.1. Internationales Recht Im internationalen Recht finden sich die Grundlagen in internationalen Verträgen, den sog. MEA (multilateral environmental agreements), die in dieser Frage allerdings bisher kaum eine praktische Rolle gespielt haben.14 Zu nennen wären etwa das Washingtoner Übereinkommen (CITES)15, das Bonner Übereinkommen (CMS)16, die Alpenkonventi- on17 und die Biodiversitätskonvention (CBD)18. Zentral ist jedoch die Berner Konvention19 von 1979. Diesen völkerrechtlichen Vertrag des Europarates haben aktuell 51 Staaten ratifiziert (Österreich 1983). Als wichtigstes Element für den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen verbinden sich 13 Pkt. 1 Manifesto. 14 Siehe die Übersicht bei Norer/Preisig, 12 ff.; Trouwborst, JEL, 351 ff.; Shine, 7 ff.; im Detail Siebenhandl, 11 ff., generell für große Beutegreifer Trouwborst, Biodivers Conserv, 1571 ff. 15 Washingtoner Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora). In den Anhängen I und II findet sich auch der Wolf (Canis lupus). Vgl. www.cites.org; Österreich: BGBl. 1982/188; EU: ABl. 2015 L 75/4. 16 Bonner Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS = Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals). Der Wolf ist dort im Anhang nicht ausdrücklich angeführt, ist aber als wandernde Art erfasst und zu erhalten; Sollberger, S. 40; Trouwborst, JEL, 352. Vgl. www.cms.int; Österreich: BGBl. III 2005/149; EU: ABl. 1982 L 210/10. 17 Vgl. www.alpconv.org; Österreich: BGBl. 1995/477; EU: ABl. 1996 L 061/31; sowie das Protokoll «Naturschutz und Landschaftspflege» (Art. 14 Artenschutz, Art.15 Entnahme- und Handelsverbote mit Ausnahmen nach Abs. 4). Vgl. auch die «Arbeitsgruppe große Beutegreifer, wildlebende Huftiere und Gesellschaft WISO»; https://www. alpconv.org/de/startseite/organisation/thematische-arbeitsgremien/detail/arbeitsgruppe-grosse-beutegreifer- wildlebende-huftiere-und-gesellschaft-wiso/. 18 Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD = Convention on Biological Diversity). Vgl. www.cbd.int; Österreich: BGBl. 1995/213; EU: ABl. 1993 L 309/1). 19 Berner Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Vgl. www.coe.int/en/web/bern-conventioncms.int; Österreich: BGBl. 1983/372; EU: ABl. 1982 L 038/1. Seite 11 | 84 darunter das Natura 2000-Netzwerk der EU-Mitgliedstaaten mit den Schutzgebieten der Nicht-EU-Mitglieder zum Smaragd-Netzwerk der Berner Konvention.20 Ziel des Übereinkommens ist es insbesondere, wildlebende Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten (Art. 1 Abs. 1). Dazu haben die Vertragsparteien Maßnahmen zu ergreifen, um die Population auf einem Stand zu erhalten, der den ökologischen, wis- senschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird (Art. 2).21 Im Bereich Artenschutz22 (Art. 5 ff.) verpflichten sich die Vertragsstaaten auf Schutzmaß- nahmen je nach Schutzkategorie. Dabei wird zwischen den streng geschützten Tierarten im Anhang II (bspw. Wolf und Bär) und den geschützten Tierarten im Anhang III (bspw. Luchs) unterschieden. Für Anhang II-Tiere wird insbesondere ein Fang- und Tötungsver- bot sowie ein Verbot mutwilligen Beunruhigens normiert (Art. 6). Für Anhang III-Tiere ist die Nutzung so zu regeln, dass der Bestand nicht gefährdet wird, u.a. durch Schonzeiten sowie zeitweilige oder örtlich begrenzte Nutzungsverbote (Art. 7). Gemäß Art. 9 Abs. 1 sind artenschutzrechtliche Ausnahmen unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, insbesondere • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, • zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fisch- gründen, Gewässern und anderem Eigentum, • im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder anderer vorrangi- ger öffentlicher Belange sowie • um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen bestimmter wildlebender Tiere in geringen Mengen zu gestatten, als ultima ratio möglich. Die Vertragsparteien haben dabei dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre Bericht über die zugelassenen Ausnahmen zu erstatten (Art. 9 Abs. 2).23 Gemäß Art. 22 kann jeder Staat bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations- urkunde einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den Anhängen I bis III aufgeführte Arten machen. Aktuell haben in Bezug auf den Wolf 14 Vertragsparteien sol- che, inhaltlich unterschiedlich ausgestaltete Vorbehalte angemeldet, nämlich Weißruss- land, Bulgarien, Tschechien, Finnland, Georgien, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slo- wenien, Spanien, Mazedonien, Türkei und Ukraine (siehe Pkt. 3.1.2.).24 20 Das Netzwerk in der Schweiz umfasst derzeit 140 Smaragd-Arten in 43 Smaragd-Lebensräumen. Allgemein vgl. Epiney/Kern/Diezig, 10 ff. 21 So betont das Standing Committee wiederholt, das Bestreben, das Zusammenleben lebensfähiger Populatio- nen großer Beutegreifer mit einer nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete in geeigneten Regionen zu fördern; siehe bspw. 8. Erwägungsgrund der Recommendation No. 74 (1999) sowie weitere Nachweise bei Trouwborst, RECIEL, 311 Fn. 49. Zu den kulturellen Erfordernissen siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke,140 f. 22 In Bezug auf den Wolf siehe vertieft Sollberger, 42 ff. 23 Schumacher/Schumacher/Fischer-Hüftle, insbesondere 19 ff. 24 Reservations and Declarations for Treaty No. 104 – Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats; siehe www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/104/declarations?p_auth= 4wC6LI5i. Seite 12 | 84 Dazu kommen noch verschiedene Empfehlungen und Resolutionen des Ständigen Aus- schusses25, so z.B. die 1993 erlassene und 2011 revidierte Resolution zur Auslegung der Art. 8 und 926, die etwa die konkrete Prüfung milderer Maßnahmen sowie die örtlich und zeitlich angemessene Beschränkung der Ausnahmen verlangt. Diese Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend, können aber die Interpretation von Konventionsvorschriften beein- flussen.27 Überdies wurden artspezifische Aktionspläne erlassen, darunter einer den Wolf betreffend.28 1.2. Europarecht Auf Ebene des EU-Rechts finden sich einschlägige Rechtsquellen im Rahmen von Natura 2000. Damit wird das Ziel verfolgt, ein gemeinsames kohärentes Schutzgebietsnetzwerk für bedrohte Gebiete, Tier- und Pflanzenarten aufzubauen und einem einheitlichen Schutzsystem zu unterwerfen. Dieses europäische Naturschutznetzwerk wird von der Vogelschutzrichtlinie29 und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie30 gebildet. Ziel der FFH-Richtlinie ist ein günstiger Erhaltungszustand der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Art. 2 Abs. 2). Dazu haben die Mitglied- staaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die den Anforderungen von Wirtschaft, Ge- sellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung tra- gen (Art. 2 Abs. 3, siehe auch 3. Erwägungsgrund).31 Was die Anhänge betrifft, findet sich der Wolf (Canis lupus) in dreien davon.32 Im Anhang II werden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, aufgelistet. Anhang IV umfasst demgegen- über streng zu schützende Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse. Im Abschnitt über den Artenschutz wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein strenges Schutzsystem33 für bestimmte Anhang IV-Tiere in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen haben, das u.a. alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung sowie jede absicht- liche Störung verbietet (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b). Der Schutz ist individuenbezogen (Art. 1 lit. m).34 Anhang V schließlich enthält Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein 25 Recommendation No. 17 (1989) on the protection of the wolf (Canis lupus) in Europe; Recommendation No. 43 (1995) on the conservation of threatened mammals in Europe; Recommendation No. 74 (1999) on the con- servation of large carnivores; Recommendation No. 82 (2000) on urgent measures concerning the implementa- tion of action plans for large carnivores in Europe; Recommendation No. 115 (2005) on the conservation and management of transboundary populations of large carnivores; Recommendation No. 137 (2008) on population level management of large carnivore populations; Recommendation No. 162 (2012) on the conservation of large carnivores populations in Europe requesting special conservation action; Recommendation No. 163 (2012) on the management of expanding populations of large carnivores in Europe; Recommendation No. 173 (2014) on hybridisation between wild grey wolves (Canis lupus) and domestic dogs (Canis lupus familiaris). Siehe Sollberger, 44 ff.; Trouwborst, JEL, 353 Fn. 28. 26 Revised Resolution No. 2 (1993) on the scope of Articles 8 and 9 of the Bern Convention, adopted on 2 De- cember 2011; Ref. T-PVS (2011) 2, www.coe.int/en/web/bern-comvention/resolutions. 27 Trouwborst, RECIEL, 314. 28 Boitani, Action Plan for the conservation of the wolves (Canis lupus) in Europe. 29 RL 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 L 20/7. 30 RL 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206/7. 31 Vgl. EK, Leitfaden Artenschutz, 9 f. Demnach stellt Art. 2 Abs. 3 zwar keine eigenständige Abweichung dar, zeigt jedoch, dass die Richtlinie selbst der Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes einerseits und den genann- ten Erfordernissen andererseits Rechnung trägt; so EuGH Rs. C-247/85, Rn. 8, zur VogelschutzRL. Zur Rechts- natur von Art. 2 Abs. 3 FFH-RL sowie Art. 2 Berner Konvention siehe Trouwborst, RECIEL, 311. 32 Insofern ist für die in Anhang II und IV aufgelisteten Tierarten eine Doppelregelung anzuwenden; EK, Leitfaden Artenschutz, 16 ff. 33 Dazu EK, Leitfaden Artenschutz, 29 f., unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung. 34 Wolf, ZUR, 334. Seite 13 | 84 können. Diese Entnahme und Nutzung muss mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein und kann insbesondere die Regelung der Entnahme- perioden und/oder -formen, waidmännisch gerechte Entnahmen oder Genehmigungs- oder Quotensysteme für die Entnahme umfassen (Art. 14). Auch die FFH-Richtlinie eröffnet mehrere mitgliedstaatliche Handlungsmöglichkeiten. Zentral sind hier die artenschutzrechtlichen Ausnahmen, in Art. 16 Abs. 1, die eine Abwei- chung von den Art. 12, 13 und 14 sowie Art. 15 lit. a und b erlauben. Sofern es keine an- derweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populatio- nen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmerege- lung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen insbesondere • zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürli- chen Lebensräume (lit. a), • zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum (lit. b), • im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus ande- ren zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ein- schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt (lit. c), • um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnah- me oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzen- arten des Anhangs IV zu erlauben (lit. e) vorsehen. Die Mitgliedstaaten legen hierzu der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vor (Art. 16 Abs. 2).35 Die oben beschriebenen Vorbehalte der Berner Konvention (Pkt. 1.1.) finden sich für die EU-Mitgliedstaaten eins zu eins in den Anhängen II, IV und V wieder. In diesen Regeln wird der Zusammenhang des FFH-Artenschutzes zur Berner Konvention mehr als deut- lich. Ihre Bedeutung für nationale Regulierungen ist aufgrund der unterschiedlichen Reichweite schwer einzuschätzen.36 Dazu kommen mehrere Leitfäden, insbesondere jener für Managementpläne auf Popula- tionsniveau.37 Insgesamt kann die rechtliche Herausforderung insbesondere in Bezug auf Wölfe darin gesehen werden, die in wesentlichen Punkten bestehenden Diskrepanzen zwischen den aktuellen Schutz- und Managementanforderungen und der Formulierung oder Interpreta- tion der relevanten FFH-Richtlinien-Bestimmungen am Stand 1992 aufzulösen.38 35 Siehe Pkt. 4.1.2. 36 Für eine Aufstellung nach den Populationen in Europa und der EU siehe EP, Large Carnivore Management Plans, 36 f. 37 EK, Leitfaden Artenschutz; LCIE, Leitfaden. 38 So Trouwborst, EEELR, 89 ff.: «These problems can be traced back, at least in part, to the fact that the current wolf comeback was unforeseen at the time the Directive was drawn up.» Seite 14 | 84 Zu nennen sind schließlich auch die europäischen Artenschutzverordnungen39, die in Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels regulieren und in Anhang A und B der Ratsverordnung (samt diversen Vorbehalten) auch den Wolf enthalten.40 1.3. Nationales Recht Typischerweise werden diese internationalen bzw. supranationalen Verpflichtungen zum Wolfsschutz in den nationalen Rechten im Jagdrecht (z.B. Schweiz) oder im Naturschutz- recht (z.B. Deutschland41) umgesetzt. In Österreich erfolgt die Umsetzung aufgrund der Kompetenz der Länder gemäß Art. 15 BV-G im Bereich Jagdrecht und Naturschutz auf Ebene der Landesgesetzgebung.42 In den Landes-Jagdgesetzen (mit Ausnahme Wien) gilt der Wolf als (jagdbares) Wild/Tier, wobei jedoch eine ganzjährige Schonzeit gilt.43 In den Landes-Naturschutzgesetzen wird der Wolf als dem Jagdrecht unterstehend ausgenommen, mit Ausnahme Steiermark, Tirol und Vorarlberg, wo er zusätzlich,44 bzw. Wien, wo er ausschließlich, nach Naturschutzrecht geschützt wird. Insgesamt ergibt sich folgendes Bild:45 Jagdrecht Naturschutzrecht Burgenland jagdbares Wild § 3 Abs. 1 Z 1 JG, ganzjährig geschont § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b/cc WildstandsregulierungsVO nicht anwendbar § 16 Abs. 1 NSchG 39 VO (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwa- chung des Handels, ABl. 1997 L 61/1; VO (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 338/97, ABl. 2006 L 166/1. 40 Im Detail Siebenhandl, 29 ff. 41 Exemplarisch für die damit verbundenen komplexen kompetenzrechtlichen Abgrenzungen zwischen Bund (BNatSchG) und Bundesländern (jagdrechtlicher Artenschutz) Köck, insbesondere 595 ff. 42 Siehe den Überblick bei KOST, Wolfsmanagementplan, 8; Hackländer et al., 96; Siebenhandl, 50 ff. 43 Die Unterstellung von in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgezählten Arten dem Jagdrecht steht dem Unionsrecht nicht entgegen, solange die Art lediglich in den Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tiere aufgenommen wird, ohne damit die Jagd auf sie zu eröffnen; Wolf, ZUR, 334; Czybulka, 11. 44 Wolf, ZUR, 332, spricht in diesem Fall für das deutsche Recht von einem komplexen Doppelregime natur- schutz- und jagdrechtlicher Bestimmungen. Bütler, 86, bezeichnet diese Konstruktion am Beispiel Tirols als «merkwürdig». 45 Bgld.: Bgld. Jagdgesetz 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl. 24/2017; Bgld. Wildstandsregulierungsverordnung, LGBl. 26/2017; Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. 27/1991. Krnt.: Krnt. Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl. 21/2000 (WV); Krnt. VO zur Durchführung des Krnt. Jagdgesetzes 2000, LGBl. 32/2006; Krnt. Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002), LGBl. 79/2002 (WV). NÖ: NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-0 (WV); NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. 5500-0. OÖ: OÖ Jagdgesetz, LGBl. 32/1964; OÖ Schonzeitenverordnung 2007, LGBl. 72/2007; OÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 73/2003; OÖ Natur- und Land- schaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. 129/2001. Sbg.: Sbg. Jagdgesetz 1993 (JG), LGBl. 100/1993; Sbg. Naturschutzgesetz 1999 (NSchG), LGBl. 73/1999 (WV). Stmk.: Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl. 23/1986 (WV); Stmk. VO über die Festsetzung der Jagdzeiten, LGBl. 16/1987; Stmk. Artenschutzverordnung, LGBl. 40/2007; Stmk. Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017), LGBl. 71/2017. Tir.: Tir. Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. 41/2004; Tir. Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 43/2004; Tir. Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl. 26/2005; Tir. Naturschutzverordnung 2006, LGBl. 39/2006. Vlbg.: Vlbg. Gesetz über das Jagdwesen, LGBl. 32/1988; Vlbg. Verordnung über das Jagdwesen, LGBl. 24/1995; Vlbg. Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. 22/1997; Vlbg. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftsentwicklung, LGBl. 8/1998. Wien: Wr. Jagdge- setz, LGBl. 6/1948; Wr. Naturschutzgesetz, LGBl. 45/1998; Wr. Naturschutzverordnung (Wr. NschVO), LGBl. 13/2000. Seite 15 | 84 Kärnten jagdbares Wild § 4 lit. a JG ganzjährig geschont § 51 Abs. 1 JG und § 6 Abs. 1 JVO nicht anwendbar § 19 Abs. 1 NSchG Niederösterreich nicht jagdbares Wild § 3 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4 JG nicht anwendbar § 18 Abs. 2 NSchG Oberösterreich jagdbares Wild § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage lit. a JG ganzjährig geschont § 1 Schon- zeitenVO nicht anwendbar § 5 Arten- schutzVO und § 26 Abs. 2 NSchG Salzburg Wild § 4 Z 1 lit. b JG ganzjährig geschont § 103 Abs. 1 lit. a JG46 nicht anwendbar § 31 Abs. 1 NSchG Steiermark Wild § 2 Abs. 1 lit. d JG, ganzjährig geschont § 49 Abs. 1 Satz 2 JG i.V.m. § 2 Jagdzeiten- VO47 geschützt § 3 Abs. 1 Arten- schutzVO48 Tirol jagdbares Tier § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage Z 1 lit. b JG, ganzjährig geschont § 1 Abs. 3 Zweite DurchführungsVO geschützt § 24 Abs. 1 lit. a NSchG i.V.m. § 4 Abs. 1-2 und Anlage 5 NSchVO Vorarlberg Wild § 4 Abs. 1 lit. a JG i.V.m. § 1 lit. a JVO, ganzjährig geschont § 26 Abs. 1 lit. b JVO (auch keine normaler- weise trotzdem möglichen Hege- abschüsse49 und Abschussaufträ- ge50 § 23a JVO) geschützt § 15 Abs. 2 NSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 NSchVO Wien kein jagdbares Tier (Wild) § 3 Abs. 1 lit. a JG, ganzjährig geschont § 1 Schon- zeitenVO geschützt § 9 Abs. 1 NSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 NSchVO und Anlage 1. Abschnitt Z 1.2. In den Landes-Jagdgesetzen finden sich auch die Grundlagen der Schadensregelungen.51 So werden etwa in Salzburg auf Basis von § 91 Abs. 5 Sbg. JG Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer an Nutztieren verursachen, vom Land nach der «Richtlinie Wolf» 46 Durch die Verankerung bereits auf Stufe Sbg. JG ist der Wolf nicht mehr Gegenstand der Sbg. Schonzeiten- Verordnung, LGBl. 53/1996. 47 Gemäß § 49 Abs. 1a JG darf der Wolf, wenn er nach ArtenschutzVO geschützt ist, nach den Ausnahmebe- stimmungen des NSchG auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten bejagt werden. 48 Gemäß § 3 Abs. 1 ArtenschutzVO sind von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH-Richtlinie Anhang IV lit. a, mit einem (°) in der Anlage 3 gekennzeichnet, i.S. des § 13d Abs. 1 zweiter Satz NschG 1976 [heute § 17 Abs. 1 zweiter Satz NSchG 2017] in allen Entwicklungsstadien geschützt. 49 I.S. § 40 Abs. 1 Vlbg. JG. 50 I.S. § 4 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 41 Abs. 3 Vlbg. JG. 51 Vgl. den Überblick über die Schadensregelungen in KOST, Wolfsmanagementplan, 14 f. Allgemein Schlager, 339 f. Seite 16 | 84 entschädigt. Die Anforderungen an den Nachweis variieren dabei. So wird in einigen Bun- desländern ein DNA-Nachweis verlangt, während in anderen bspw. auch sog. indirekte Schäden – abgängige bzw. abgestürzte Weidetiere – entschädigt werden, wenn innerhalb eines festgelegten Umkreises bereits Wolfsrisse oder zumindest Wolfsanwesenheit bestä- tigt worden sind.52 So genügt es etwa in Salzburg, wenn ein direkter räumlicher und zeitli- cher Zusammenhang mit dem Wolfsvorkommen als gesichert gilt.53 Darüber hinaus ist auf untergesetzlicher Ebene auf die sog. Wolfsmanagementpläne hinzuweisen.54 Auf Stufe Bund erarbeitete die frühere Koordinierungsstelle für Braunbär, Luchs und Wolf (KOST) 2012 einen solchen.55 Auf Stufe Land besteht einzig in Salzburg ein eigener Wolfsmanagementplan, der jenen des Bundes teilweise vertieft ausführt. Bei- de verfolgen neben dem Schutz des Wolfes auch das Ziel der Gewährleistung eines mög- lichst konfliktfreien Zusammenlebens unter Berücksichtigung der Interessen der Landnut- zer, allgemeinen Bevölkerung sowie des Naturschutzes.56 Inhaltlich werden insbesondere institutionelle Fragen (Koordinationsgremium, Wolfsbeauftragter, Präventionsberater etc.), Schadensprävention und -kompensation, Vorgehen im Schadfall, Umgang mit Wölfen in besonderen Situationen und Sonderfälle geregelt. Rechtlich sind solche Pläne unverbind- lich57.58 Die NÖ Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Ab- wendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 beschränkt sich ausschließlich auf die Regelung von Vergrämung und Abschuss und kann deshalb nur sehr einge- schränkt mit einem Managementplan verglichen werden. Fazit: Der Wolf ist auf Ebene des internationalen Rechts insbesondere in der Berner Kon- vention geschützt. Deren teilweise verschärfte Umsetzung ins EU-Recht erfolgt mit der FFH-Richtlinie. Die Implementierung dieses strengen europarechtlichen Schutzsystems in den Jagd- und Naturschutzgesetzen der Bundesländer muss sich an diesen Vorgaben messen lassen. 2. Begrifflicher Rahmen Was den genauen Anwendungsbereich einzelner zentraler Bestimmungen betrifft, kursie- ren sowohl auf Ebene der Berner Konvention als auch der FFH-Richtlinie teilweise unter- schiedliche Begriffe und Modelle, die hier einer Klärung zugeführt werden sollen. Darauf soll dann nachfolgend die Prüfung der Gestaltungsmöglichkeiten aufsetzen. 52 Rauer, 191. 53 Pkt. 5.2 Sbg. Wolfsmanagementplan. 54 Gemäß EuGH Rs. C-183/05, Rn. 14, können Artenaktionspläne ein wirksames Mittel zur konkreten Umset- zung der in Art. 12 Abs.1 FFH-RL festgelegten Schutzanforderungen darstellen, sofern sie ordnungsgemäß erstellt und angewandt werden. 55 Siehe Scherling, 163 ff. 56 KOST, Wolfsmanagementplan, 4; Pkt. 2.1 Sbg. Wolfsmanagementplan. 57 So für Deutschland Köck/Kuchta, 513. Für die Schweiz können die Vollzugsbehörden davon ausgehen, dass sie bei Berücksichtigung dieser Vollzugshilfe das Bundesrecht rechtskonform vollziehen, wobei andere Lösun- gen nicht ausgeschlossen seien, aber gemäß Gerichtspraxis nachgewiesen werden müsse, dass sie rechtskon- form sind; BAFU, Konzept Wolf Schweiz, 5. 58 Der Erarbeitung von Wolfsmanagementplänen liegt keine bindende (europa)rechtliche Verpflichtung zugrunde; sie sind auch keine Pläne i.S. von Art. 6 Abs. 1 FFH-RL, weil sie sich nicht auf den Raum des jeweiligen Schutz- gebietes beziehen, sondern auf die streng geschützte Art Wolf im jeweiligen Landesgebiet; Köck/Kuchta, 510. Seite 17 | 84 2.1. Berner Konvention 2.1.1. Natürlicher Lebensraum Als Ziel des Übereinkommens wird insbesondere die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie ihrer «natürlichen Lebensräume» («natural habitats») definiert (Art. 1 Abs. 1). In der Folge wird zwischen dem Schutz von Lebensräumen (Kap. II) und dem Artenschutz (Kap. III) unterschieden. Beim Schutz von Lebensräumen ist die «Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflan- zen- und Tierarten» sowie die «Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume» sicher- zustellen (Art. 4 Abs. 1). Jedoch finden sich neben den Pflanzen- und Tierarten keine eigenen schutzwürdigen Lebensraumtypen aufgelistet, wie etwa in Anhang I FFH-RL, weshalb der Begriff der «natürlichen Lebensräume» eng an die Pflanzen und Tiere ge- bunden zu scheint. 2.1.2. Population Was die Ausnahmebestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 betrifft wird für die Zulässigkeitsbeurteilung jeweils auf die Nicht-Schädigung des Bestands der betreffenden «Population» abgestellt. Dieser Begriff wird aber nirgends näher ausgeführt. 2.2. FFH-Richtlinie 2.2.1. Natürlicher Lebensraum Als «natürlicher Lebensraum» («natural habitats») gelten gemäß Art. 1 lit. b FFH-RL durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete. Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der wildlebenden Tiere und Pflanzen so- wie der natürlichen Lebensräume beizutragen (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Damit handelt es sich bei den natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I um eigenständige Schutzgüter neben den Habitaten der Arten (Art. 3 Abs. 1 FFH-RL), deren günstiger Erhaltungszu- stand bewahrt oder wiederhergestellt werden soll (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Geht es hinge- gen um die Gebiete, in denen sich die Tiere und Pflanzen aufhalten, ist meist vom «natür- lichen Verbreitungsgebiet» die Rede (vgl. bspw. Art 3 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL). Damit wird den «natürlichen Lebensräumen» hier – im Unterschied zum gleichlautenden Begriff der Berner Konvention (siehe Pkt. 2.1.1.) – eine von den Arten unabhängige Be- deutung zugemessen. 2.2.2. Population Der Begriff der «Population»59 scheint – mit Ausnahme der Populationsdynamik bei Defini- tion des günstigen Erhaltungszustands in Art. 1 lit. i FFH-RL60 – nicht unter den Begriffs- bestimmungen des Art. 1 auf, vielmehr findet er in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 FFH- RL Erwähnung. In Art. 15 geht es um das Verbot aller nichtselektiven Geräte im Zusam- 59 Zur Problematik des rechtlichen Begriffsverständnisses siehe Köpl, 141 f. 60 Darunter versteht die Kommission eine Gruppe von Individuen derselben Art, die zur selben Zeit in einem geografischen Gebiet leben und sich miteinander fortpflanzen (können), d.h. sie verbindet ein gemeinsamer Genpool; EK, Leitfaden Artenschutz, 10 Fn. 17. Seite 18 | 84 menhang mit dem örtlichen Verschwinden bzw. der schweren Störung von Populationen bestimmter Tierarten. In Art. 16 wird als Zulässigkeitsvoraussetzung für vom Schutz ab- weichende Maßnahmen normiert, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem na- türlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können müssen. Die Large Carnivore Initiative (LCIE), eine europäische Expertengruppe für große Beu- tegreifer der Internationalen Naturschutzunion (IUCN), hat sich des Populationsbegriffs 2008 vertieft angenommen und Leitlinien für Managementpläne für Großraubtiere auf Populationsebene erarbeitet.61 Demnach müssen für Erhaltungszwecke genetische und demographische Prozesse berücksichtigt werden.62 Während die Bewahrung der geneti- schen Diversität eine viel größere Zahl in Individuen erfordere, könne die (bloße) demo- graphische Ausrottung bereits mit einer kleineren Zahl an Individuen verhindert werden. Zur Anwendung dieser Konzepte schlägt die LCIE die Betrachtung der Populationen als verschachtelte Hierarchie von Einheiten vor. Dabei wird zwischen Metapopulationen für die Verteilung von Individuen mit grundsätzlich sehr ähnlicher genetischer Struktur (deren Ausbreitung einen Genaustausch und eine demographische Stabilisierung sicherstellt) und innerhalb dieser Subpopulationen, die in einer einigermaßen konstanten Verteilung und viel höherer Frequenz interagieren, unterschieden.63 Insofern wird der Begriff der «Population» der FFH-Richtlinie eigentlich als im Austausch stehende Subpopulation(en) verstanden werden müssen.64 So bspw. jene Subpopulationen, die den Alpenraum besie- deln und dabei im genetischen Austausch stehen. Für Österreich wird davon ausgegan- gen, dass vermehrt Jungwölfe von den benachbarten Teil- bzw. Subpopulationen (West- alpenpopulation, Dinarische-Balkanpopulation, Karpatenpopulation, mitteldeutsche- polnische Tieflandpopulation) einwandern werden.65 Diese Subpopulationen sind Teil ei- ner gesamteuropäischen (eurasischen) Metapopulation.66 Aus Sicht der LCIE umfassen die absoluten Minimalerfordernisse, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen, kumulativ:67 • Länder, die eine Population oder Segmente einer Population teilen, stellen si- cher, dass die Population den günstigen Erhaltungszustand erreicht und erhält; • sie erlauben die Verbindung zwischen benachbarten Populationen und Segmen- ten innerhalb derselben Population; • die Managementmaßnahmen dürfen nicht zu einem Absinken führen, welches den günstigen Erhaltungszustand der Population oder ihrer Segmente beein- flusst; und • kein Absinken von Populationen unter das Niveau beim Inkrafttreten der FFH-RL auf ihrem Gebiet. Die LCIE fordert aufgrund der hierarchischen Natur des Populationskonzepts differenzier- te Managemententscheidungen nach räumlichen und zeitlichen Maßstäben zu treffen. So 61 LCIE, Leitlinien. Diese repräsentieren bewährte Vorgehensweisen für das Management der Großraubtierpopu- lationen und werden von der GD Umwelt den Behörden der Mitgliedstaaten übereinstimmend empfohlen. Sie sind rechtlich nicht bindend, bilden aber einen Referenzpunkt, von dem aus die GD Umwelt die von den Mit- gliedstaaten in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der FFH-RL unternommenen Maßnahmen überwacht; EC, Note, 1 f. Zum Populationsbegriff anschaulich BMU, Bericht, 17 f.; Epstein, JEL, 241. 62 LCIE, Leitlinien, 6. 63 LCIE, Leitlinien, 6 f. Weiters wird zwischen «Populationssegmenten», «Vaganten» und «Einzelvorkommen» differenziert. 64 Gemäß LCIE, Leitlinien, 10 Fn. 6, entspricht der vom LCIE verwendete Populationsbegriff den lokalen Popula- tionen in EK, Leitfaden Artenschutz. 65 Hackländer et al., 15 und 73 ff. 66 Vgl. LCIE-Leitlinien, 48. 67 LCIE, Leitlinien, 24. Seite 19 | 84 könnten Entscheidungen über übergeordnete politische Ziele auf der größten räumlichen Ebene getroffen werden (dies auch für Gebiete, die größer als jede Population sind, wie z.B. Europa, Alpen oder Karpaten). Jedoch werden sich die erforderlichen Maßnahmen, um diese übergeordneten Ziele zu erreichen, zwischen den verschiedenen Regionen (z.B. Ländern oder Staaten) oder Teilpopulationen, die eine Population bilden, unterscheiden.68 Ganz i.S. des europarechtlichen Subsidiaritätsprinzips bzw. der Malawi-Prinzipien der Biodiversitätskonvention.69 2.2.3. Natürliches Verbreitungsgebiet Auf das «natürliche Verbreitungsgebiet» («natural range») wird im Zusammenhang mit Arten abgestellt (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 FFH-RL). Die Kommission begreift den Begriff als dynamische Größe, der grob die räumlichen Grenzen umreißt, innerhalb derer die Art vorkommt.70 Er ist nicht identisch mit den genau- en Lokalitäten oder Territorien mit permanentem Vorkommen einer Art sondern umfasst auch Gebiete, die nicht permanent genutzt werden.71 Wenn sich eine Art auf natürliche Weise in einem neuen Territorium etabliert, ist das entsprechende Gebiet als Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets anzusehen. Folglich umfasst das natürliche Verbreitungsgebiet in Bezug auf geschützte Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, mehr als den geographischen Raum, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Für den EuGH entspricht es vielmehr dem geographischen Raum, in dem sich die betreffende Tierart im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens aufhält bzw. ausbreitet, auch wenn es sich wie beim Wolf dabei um menschliche Niederlassungen oder vom Men- schen geschaffene Anlagen handelt bzw. außerhalb von allfälligen Schutzgebieten.72 Damit geht das Europarecht mit dem Begriff des «natürlichen Verbreitungsgebiets» über die verpflichtenden Vorgaben der Berner Konvention mit den «natürlichen Lebensräu- men» hinaus.73 Deshalb wird der Vorschlag erhoben, das strenge Schutzsystem nach Art. 12 FFH-RL statt auf das natürliche Verbreitungsgebiet auf «natürliche Lebensräume» zu beschränken, allenfalls limitiert auf bestimmte wildlebende Tierarten wie den Wolf.74 2.2.4. Günstiger Erhaltungszustand Der «günstige Erhaltungszustand» («favourable conservation status» FCS) gilt als Schlüsselbegriff der FFH-Richtlinie. Umso erstaunlicher sind die zahlreichen Unklarheiten, die mit diesem einhergehen.75 Dabei erlaube der Terminus eine sensible Balance zwi- 68 Bis hin zur Unterteilung großer Populationen in kleinere «Managementeinheiten»; LCIE, Leitlinien, 7. 69 Damit soll es auch dem demokratischen Prozess innerhalb jedes Landes obliegen zu entscheiden, wie weit allenfalls über das Minimalerfordernis der Erreichung des günstigen Erhaltungszustands hinausgegangen wer- den soll; LCIE, Leitlinien, 24. 70 EK, Leitfaden Artenschutz, 11 f. 71 Das natürliche Verbreitungsgebiet kann sich auch in einem ungünstigen Zustand befinden, wenn es den lang- fristigen Fortbestand der Art nicht gewährleistet. Reicht die Größe nicht aus, sind die Mitgliedstaaten aufgefor- dert, einen Referenzwert für ein Verbreitungsgebiet festzulegen, das entsprechend günstige Bedingungen bieten würde; EK, Leitfaden Artenschutz, 12. 72 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 38 f., auch unter Hinweis auf das Bonner Übereinkommen (CMS), Rn. 41. 73 So aber Obwexer, 2. 74 Obwexer, 3; dann müsste die Festlegung entsprechender natürlicher Lebensräume eigens geregelt werden. 75 Vgl. im Detail Trouwborst et al., 41 f. Seite 20 | 84 schen Einheitlichkeit und Flexibilität und seine Auslegung sei – wiewohl oft ignoriert – eine Rechtsfrage.76 Der Rechtstext unterscheidet zwischen dem «Erhaltungszustand eines natürlichen Le- bensraums» (Art. 1 lit. e FFH-RL) und dem «Erhaltungszustand einer Art» (Art. 1 lit. i FFH-RL). Letzterer, hier einschlägiger Begriff wird umschrieben als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen77 der betreffenden Arten in dem in Art. 2 bezeichneten Gebiet – das «europäische Gebiet der Mitgliedstaaten» – auswirken können.78 Als «günstig» wird der Erhaltungszustand gemäß Art. 1 lit. i FFH-RL betrachtet, wenn • aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie an- gehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und • das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und • ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Aufgrund der Anpassungsfähigkeit des Wolfs erscheinen die zweite und dritte Vorausset- zung unproblematisch. Das natürliche Verbreitungsgebiet ist praktisch unbegrenzt (Pkt. 2.2.3.) und ein genügend großer Lebensraum (Pkt. 2.2.1.) dürfte jetzt und künftig vorhan- den sein. Entscheidend scheint vielmehr die Bewertung der Populationsdynamikdaten der ersten Voraussetzung zu sein. Für die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL werden drei Klassifizierungen von Erhaltungs- zuständen vorgesehen: Favourable (FV; grün), Unfavourable-Inadequate (U1, gelb) und Unfavourable-Bad (U2, rot), überdies die Kategorie «Unknown» (grau) sowie ein Plus (improving), Strich (stable), Minus (declining) bzw. X (unknown) den Trend aufzeigend.79 Aktuelle Einstufung: Die Kommission stuft den Erhaltungszustand des Wolfs aktuell (für den Zeitraum 2013-2018) für die alpine biogeographische Region als «günstig» («FV Fa- vourable»), für die kontinentale biogeographische Region als «ungünstig» («U1 Unfa- vourable-Inadequate») ein.80 Was die hier primär interessierende alpine Region betrifft, so zählen Wolfsvorkommen aus 12 EU-Mitgliedstaaten zur alpinen Region, darunter auch Österreich. In den einzelnen nationalen Berichten nach Art. 17 FFH-RL haben drei Staa- ten den Zustand als «ungünstig» (U1), sieben Staaten als «günstig» (FV) und zwei Staa- 76 «The meaning of FCS: a legal question with a legal answer»,Trouwborst et al., 42. Für Epstein, JEL, 221, handelt es sich dabei um ein «legal concept». 77 Und nicht auf die besondere Situation eines Individuums oder eines Exemplars dieser Art; EuGH Rs. C-473/19 und 474/19, Rn. 54 f. 78 Zum Begriff im Detail ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 8 ff.; EC, Article 17 Guidelines 2006, 15; Epstein, JEL, 229 ff. Der Ausdruck «Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand» bezieht sich auf eine Situation, die in Art. 1 lit. i definiert ist und die durch allgemeine Kriterien im ersten Absatz von lit. i sowie durch einige kumulative Kriterien gekennzeichnet ist; EuGH Rs. C- 508/04, Rn. 126. 79 ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 8 und 10. «Favourable Conservation Status» beschreibt eine Situation, in der erwartet werden kann, dass diese ohne Änderung bestehenden Managements oder Politik für den Lebens- raum oder die Art geeignet ist. «Unfavourable-Inadequate Conservation Status» beschreibt Situationen, in denen eine Änderung des Managements oder der Politik erforderlich ist, um den Lebensraumtyp oder die Art wieder in einen günstigen Zustand zu bringen, wobei aber in absehbarer Zukunft keine Gefahr des Aussterbens besteht. «Unfavourable-Bad Conservation Status» beschreibt Lebensräume oder Arten, die (zumindest regional) ernst- haft vom Aussterben bedroht sind. 80 Siehe https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/progress/?period=5&group=Mammals& conclusion=overall+assessment. https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/progress/?period=5&group=Mammals&conclusion=overall+assessment https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/progress/?period=5&group=Mammals&conclusion=overall+assessment Seite 21 | 84 ten (inklusive Österreich) als «unbekannt» («unknown»)81 gemeldet. Auf dieser Grundlage nahm das European Topic Centre on Biological Diversity (ETC/BD) für die Europäische Umweltagentur (EEA) eine Aggregation der nationalen Bewertungen auf Basis einer fest- gelegten Methodik vor und stufte so den Erhaltungszustand des Wolfs auf Ebene der alpinen Region der EU als «günstig» ein. 2.2.4.1. Faktoren Speziell für Großraubtiere schlägt die Large Carnivore Initiative for Europe konkrete Emp- fehlungen für eine mess- und anwendbare Definition des günstigen Erhaltungszustandes vor, basierend auf wissenschaftlich präzisen, realistischen Erwartungen und dem Rechts- rahmen der EU.82 Der günstige Erhaltungszustand soll dabei auf zwei günstigen Hauptre- ferenzwerten beruhen, nämlich dem der günstigen Referenzpopulation (FRP) und dem des günstigen natürlichen Verbreitungsgebiets (FRR).83 Demnach kann das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands für eine Population angenommen werden, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:84 • stabiler oder steigender Populationsstand (siehe oben Art. 1 lit. i UAbs. 1 FFH- RL); • stabile oder steigende Gesamtverbreitung der Population (siehe oben Art. 1 lit. i UAbs. 2 FFH-RL); • ausreichende Qualität und Kontinuität sowie stabiler oder steigender Trend des Habitats (siehe oben Art. 1 lit. i UAbs. 3 FFH-RL); • gleiche oder gestiegene Größe und Verbreitung der Population wie zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der FFH-Richtlinie; • Erreichung der günstigen Referenzpopulation; • Besetzung des günstigen Referenzverbreitungsgebiets; • Erhaltung oder Vergrößerung der Verbundenheit zwischen den Populationen; • robustes Monitoringprogramm. Für die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL hat die Bewertung des Erhaltungszustands von Arten auf die Parameter Verbreitungsgebiet, Population, Habitat und zukünftige Per- spektiven abzustellen.85 Im Gegensatz zu den Roten Listen86, die ebenfalls Einstufungen von Arten vornehmen, wird hier jedoch nicht das Aussterberisiko bewertet, sondern die dauerhafte Sicherung eines günstigen Erhaltungszustands.87 81 Vgl. für den Art. 17-Bericht 2019 Umweltbundesamt, Erhaltungszustände der Arten Anhänge II, IV und V (2007/2013/2019), https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/schutzgebiete/natura2000; Umweltbundesamt, Erhebung und Bewertung von Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlicher Bedeu- tung in Österreich, Berichtszeitraum 2013-2018, Endbericht – Kurzfassung, Wien 2020, https://www.tirol.gv.at/ fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads/natura_2000/Bericht_Art_17_FFH_2019.pdf: dort wird der Wolf in allen Kategorien der alpinen und kontinentalen biogeographischen Region inklusive Erhaltungszustand mit «unknown (unbekannt)» gekennzeichnet.. 82 LCIE, Leitlinien, 21 ff. 83 LCIE, Leitlinien, 16 m.w.N. sowie 17 ff. und 20 f. 84 LCIE, Leitlinien, 22. 85 Im Detail zu diesen «Favourable Reference Values FRV» siehe ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 15 ff. 86 Die Roten Listen werden auf nationaler Ebene nach den wissenschaftlichen Kriterien der IUCN erarbeitet und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Kriterien zur Einstufung der Arten in Gefährdungskategorien basie- ren auf einer Kombination von Faktoren, welche die Aussterbewahrscheinlichkeit maßgeblich bestimmen. Es sind dies v.a. die effektiv besiedelte Fläche, die Größe und der Isolationsgrad der Populationen sowie Bestands- https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/schutzgebiete/natura2000 https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/umwelt/naturschutz/downloads Seite 22 | 84 2.2.4.2. Betrachtungsebene Die entscheidende Frage ist freilich, welche Ebene für die Beurteilung des günstigen Er- haltungszustands zu wählen ist.88 Theoretisch kommen dabei in der Reihenfolge ihrer Ausdehnung89 die mitgliedstaatliche, populationstechnische, biogeographische oder euro- päische Betrachtungsebene bzw. eine Kombination derselben in Frage. Zu beobachten ist, dass die Antworten variieren, nicht nur nach Spezies sondern auch nach dem einzel- nen Kontext (Berichtswesen, Habitatschutz, Artenschutz).90 Mitgliedstaat: Für die Kommission muss der Erhaltungszustand von Populationen einer Art «in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat» ermittelt werden, wenn sich die Populationen jedoch auf Nachbarländer erstrecken auch «mög- lichst» über die nationalen Grenzen hinaus.91 Angesichts der Vorbehalte einzelner Mit- gliedstaaten in den Anhängen der FFH-Richtlinie (siehe Pkt. 1.2.) zeigt sich jedoch, dass sich das EU-Artenschutzrecht auf eine territorial-geographische Zuordnung und nicht eine genetische Zuordnung bezieht.92 Insofern sei ein Mitgliedstaat zum strengen Schutz der auf seinem Territorium lebenden Wölfe verpflichtet, unabhängig davon, ob sich diese jen- seits seines Verantwortungsbereichs in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und deshalb dort aus dem strengen Schutzsystem genommen sind.93 Zu diesem Ergebnis kommt auch ein Legal Report im Rahmen der Berner Konvention.94 Population: Andererseits sieht die Kommission auch die Möglichkeit, für Maßnahmenfest- legung und Management «gegebenenfalls» den Erhaltungszustand der Arten auf Popula- tionsebene95 zu ermitteln. Zusätzlich wird festgehalten, dass bei «grenzüberschreitenden Populationen und Arten, die bei ihren Wanderungen die Grenzen der EU überschreiten, … soweit möglich ihr gesamtes natürliches Verbreitungsgebiet, einschließlich der Wande- rungsgebiete außerhalb der EU» zu berücksichtigen ist.96 In dieselbe Richtung geht auch die LCIE. Sie weist zunächst darauf hin, dass in der FFH- Richtlinie nicht explizit aufgeführt wird, dass der günstige Erhaltungszustand auf Populati- onsebene erreicht werden soll. Die Verfahrensweisen zur Berichterstattung erforderten jedoch, dass der Zustand «innerhalb jedes Landes (oder innerhalb jeder biogeographi- schen Region, die im Land vorkommt)» ermittelt werde.97 Die LCIE beurteilt diesen Be- trachtungsmaßstab als für viele kleine Arten passend, aber nicht für die Großraubtiere, bei denen viele (wenn nicht die meisten) Länder niemals in der Lage sein werden, genügend veränderungen. Siehe https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/rotelisten. Zum Zusammen- hang siehe Trouwborst, EEELR, 96. 87 Zum Verhältnis ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 9. 88 Trouwborst et al., 47, sprechen von einer «million euro question». Trouwborst, JEL, 371 f., sieht darin eine ungelöste Frage, siehe 355: «The conservation status of a species may be determined at a variety of population levels (from global to local) and geographic scales (EU; biogeographical region; Member State; individual Spe- cial Area of Conservation).» 89 Nach Trouwborst, EEELR, 96. 90 Trouwborst et al., 47. 91 EK, Leitfaden Artenschutz, 67. 92 So enden die Ausnahmen vom strengen Schutzregime an den geographisch-politischen Grenzen, naturräum- lich-genetische Zusammenhänge bleiben unberücksichtigt; Wolf, ZUR, 333; Wolf, NuR, 465. 93 Wolf, NuR, 466. 94 Shine, 11: The national responsibilities «cannot be delegated because a species or habitat is thriving beyond national boundaries (where the Party concerned has no legal or management powers). For wolves, this means that even if the portion of a population found across an international boundary is secure, this does not justify a derogation if the population on national territory is not viable or where other satisfactory solutions can be found.» 95 Die Definition von «Population» betreffend könne eine Gruppe von räumlich getrennten Populationen einer Art, zwischen denen auf gewisser Ebene ein Austausch stattfindet (Metapopulation), als biologisch sinnvolle Refe- renzeinheit dienen. Dieses Konzept sei an die betreffende Art unter Berücksichtigung ihrer Biologie/Ökologie anzupassen; EK, Leitfaden Artenschutz, 20. 96 EK, Leitfaden Artenschutz, 20 sowie 67. 97 LCIE, Leitlinien, 26. https://www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/naturschutz/rotelisten Seite 23 | 84 Individuen zu beherbergen, um eine Population zu haben, die einen günstigen Erhal- tungszustand erreichen kann. • Management: Die LCIE tritt daher dafür ein, dass besser räumliche Größenord- nungen berücksichtigt werden, die über Grenzen hinausreichen, und spricht sich für Managementpläne auf Populationsniveau aus.98 • Berichtspflicht: Aber auch die Bewertung des günstigen Erhaltungszustands (Art. 11 und 17 FFH-RL)99 solle auf Ebene der Populationen durchgeführt werden.100 Dabei weist die LCIE zwar darauf hin, dass die EU-Leitlinien101 die Bewertung auf Ebene der biogeographischen Region innerhalb eines Landes fordern, wenn ein Land mehr als eine Region umfasst, dass sie aber auch offen seien für die Be- rücksichtigung «ergänzender Informationen» und explizit das Problem der grenzüberschreitenden Populationen von Großraubtieren erwähnen, wo dies in Betracht gezogen werden sollte. Auf dieser Grundlage schlägt die LCIE vor, den Populationsansatz in die bestehenden Protokolle zu integrieren102, da «die Ebene der Population am besten geeignet [sei], um darauf Bewertungen über den Erhaltungszustand zu konzentrieren.»103 Bei Ausrichtung des günstigen Erhaltungszustands auf Populationsebene und damit auf grenzüberschrei- tenden räumlichen Maßstabebenen, müssten einzelne Mitgliedstaaten nicht genügend Individuen für eine den günstigen Erhaltungszustand erreichende Population aufweisen. Ebenso spricht sich die Kommission dafür aus, dass ein effektives Management von Mit- gliedstaaten überschreitenden Populationen nur durch gemeinsame und koordinierte Ma- nagementpläne wie in den LCIE-Leitlinien beschrieben, erreicht werden kann.104 Schließ- lich äußert sich auch der Ständige Ausschuss der Berner Konvention in diese Richtung unter ausdrücklichem Hinweis auf die LCIE-Leitlinien105, die Resolution No. 2 verlangt eine Berücksichtigung der gesamten Habitate und Subpopulationen106. Den Populationsansatz legt im Übrigen auch eine grammatikalische Interpretation von Art. 16 FFH-RL nahe. So stellt für das Verweilen im günstigen Erhaltungszustand Art. 16 Abs. 1 auf «die Populationen der betroffenen Art» («populations of the species») ab, wäh- rend sich Art. 12 auf die «Tierarten» («animal species») bezieht; dies jeweils in deren natürlichem Verbreitungsgebiet, was ebenfalls für eine übernationale Betrachtung spricht. Ähnliches gilt auch für die Berner Konvention, wenn Art. 9 Abs. 1 für die Ausnahmebewil- ligung fordert, dass diese «dem Bestand der betreffenden Population» nicht schadet. Biogeographische Region: Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Art. 17 FFH-RL vereinbaren die Mitgliedstaaten bereits 2005, den Erhaltungszustand in jeder der biogeo- graphischen Regionen ihres jeweiligen Hoheitsgebietes anhand eines gemeinsamen drei- 98 Dies unter Verweis auf den 4. Erwägungsgrund der FFH-RL, wonach aufgrund der oft grenzübergreifenden Bedrohung Erhaltungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, und die Berner und Bonner Kon- vention; im Detail LCIE, Leitlinien, 26 f.; ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 38. Zur Entwicklung solcher Ma- nagementpläne auf Populationsniveau in internationalen Fällen siehe LCIE, Leitlinien, 32 ff.; eingehend Trouwborst, EEELR, 99 f. Vgl. etwa Molinari-Jobin Anja et al., Pan-Alpine Conservation Strategy for the Lynx (PACS), Nature and Environment No. 130, Council of Europe, Strasbourg 2003. 99 Allgemein zum Wolfsmonitoring nach FFH-RL siehe BMU, Bericht, 39 ff. 100 LCIE, Leitlinien, 22. 101 EC, Article 17 Guidelines 2006. 102 LCIE, Leitlinien, 22. Auch in der Fachliteratur wird die Betrachtung des günstigen Erhaltungszustands weit- wandernder Arten ausschließlich auf Populationsebene vorgeschlagen; vgl. etwa Herzog, 7 f. Insgesamt auch BMU-Bericht, 20. 103 LCIE, Leitlinien, 10, unter ausdrücklichem Verweis auf die Übereinstimmung mit den Empfehlungen der EK, Leitfaden Artenschutz, 20. 104 EC, Note, 1. 105 Pkt. 1 Recommendation No. 137 (Fn. 25). 106 Pkt. 7 Resolution No. 2 (Fn. 26). Siehe auch Recommendation No. 137 (Fn. 25). Seite 24 | 84 stufigen Bewertungsschemas zu beurteilen.107 In der Folge hält die Kommission 2007 be- stätigend fest, dass der Erhaltungszustand der Arten «auf biogeografischer Ebene inner- halb der Mitgliedstaaten108 (für die Ausarbeitung von Übersichten, nationalen/regionalen Strategien, Zielvorgaben und für Berichterstattungszwecke) sowie gegebenenfalls auf Populationsebene (für die Festlegung von notwendigen Maßnahmen, Management und Ausnahmen) zu ermitteln» ist.109 2020 enthält die Anfrage einer Gruppe von Europaparlamentariern betreffend Erklärung des Alpenraums bzw. Regionen, in denen alternativer Herdenschutz unmöglich ist, zu «wolfsfreien Zonen»110 auch den Punkt, weshalb sich die Definition des «günstigen Erhal- tungszustandes» auf die einzelnen Nationalstaaten bezieht, wenn es sich doch um eine gesamteuropäische Wolfspopulation handelt. In seiner Antwort betont der EU- Umweltkommissar ausdrücklich, dass der Erhaltungszustand jeder unter die FFH- Richtlinie fallenden Art «auf Ebene der einzelnen biogeografischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaats sowie auf biogeografischer Ebene innerhalb der EU» bewertet wird.111 Europäische Union: Für grenzüberschreitende Populationen hält die Kommission – wie oben bereits auf mitgliedstaatlicher Ebene gezeigt – jedoch fest, dass diese für das Ma- nagement möglichst in ihrem gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet, also über mit- gliedstaatliche Grenzen hinaus und sogar einschließlich der Wanderungsgebiete außer- halb der EU, berücksichtigt werden sollen.112 Hackländer113 plädiert für eine klarere Definition, wann von einem günstigen Erhaltungszu- stand auf europäischer Ebene auszugehen ist, und schlägt dafür eine Klarstellung vor, dass dieser nicht in Bezug auf die nationale, sondern die europäische Ebene zu betrach- ten ist. Die bisherige Definition lasse eine solche Auslegung bereits zu bzw. werde sie von der Europäischen Kommission akzeptiert. Eine solche Ergänzung des Wortlauts wird als politisch einfacher als bspw. Änderungen des Schutzstatus (Pkt. 3.2.) beurteilt.114 Kombination: Neben den bereits beschriebenen gemischten Ansätzen spricht sich auch der EuGH für eine Mehrebenenbetrachtung115 aus. Demnach habe die Ermittlung des Erhaltungszustands «u.a. bezogen auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder gegebenen- falls, wenn sich die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats mit mehreren biogeographi- schen Regionen überschneiden, bezogen auf die betreffende biogeographische Region, oder aber, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art es erfordert und soweit möglich grenzüberschreitend» zu erfolgen.116 Dies gilt ausdrücklich auch beim Erlass von Aus- nahmeregelungen.117 107 EC, Article 17 Guidelines 2006, 15. Auch für BMU, Bericht, 15, ist die räumliche Ebene für die Einschätzung des Erhaltungszustandes die biogeographische Region innerhalb eines Mitgliedstaates, weshalb der deutsche FFH-Bericht getrennte Darstellungen für die atlantische, kontinentale und alpine Region vornimmt. 108 Ebenso Wolf, NuR, 465; Steeck, 7. 109 EK, Leitfaden Artenschutz, 20, und für die Ausnahmegenehmigungen nach Art. 16 FFH-RL, 60. 110 EP, Anfrage. 111 EP, Antwort, Pkt. 2. 112 EK, Leitfaden Artenschutz, 20 und 67. Auch die ARGE ALP, Resolution, Pkt. b., fordert mit einer wildökologischen Raumplanung (siehe Pkt. 5) eine Anknüpfung an einer gesamteuropäischen Beurteilung des günstigen Erhaltungszustands. 113 Hackländer, 205; Hackländer et al., 17 f. und 103 f. Der Ansicht, dass sich die FFH-Richtlinie in Art. 12 auf den günstigen Erhaltungszustand in den Mitgliedstaaten beziehe, während der Wortlaut des Art. 16 keine stren- ge Bindung an die nationalen Grenzen vorsehe, kann nicht gefolgt werden; Hackländer et al., 17. 114 Vgl. die Nachweise bei Hackländer et al., 104. In diese Richtung geht auch der Vorstoß von Obwexer, 3, der den günstigen Erhaltungszustand auf das «europäische Gebiet der Mitgliedstaaten» abstellen will (siehe Pkt. 2.2.5.). 115 Zu solchen «multiple scales» siehe Epstein, JEL, 240. 116 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 58. 117 In EuGH Rs. C-674/17, Rn. 61 wird dazu wörtlich festgehalten: «Somit kann eine solche Ausnahmeregelung nicht erlassen werden, ohne dass der Erhaltungszustand der betreffenden Art sowie die möglichen Auswirkun- gen der in Betracht gezogenen Ausnahmeregelung auf den Erhaltungszustand bezogen auf das lokale Gebiet und auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls auf die betreffende biogeogra- Seite 25 | 84 Diskussion: Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Ermittlung des tatsäch- lichen Erhaltungszustands der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowohl die biogeographische Ebene als auch die Ebene der (lokalen) Population berück- sichtigt werden muss. Die Kommission betont, dass der Erhaltungszustand der Population einer Art in einem bestimmten geographischen Gebiet vom Gesamterhaltungszustand der Population in der biogeographischen Region eines Mitgliedstaates (oder sogar im Verbrei- tungsgebiet) stark abweichen kann, weshalb daher beide Situationen zu untersuchen und bei etwaigen Entscheidungen zu berücksichtigen sind.118 Allerdings scheinen die Aussa- gen so zu verstehen sein, dass bei große Lebensräume beanspruchenden Großraubtie- ren die Bewertung auf Populationsebene (gegebenenfalls grenzübergreifend) stattzufin- den hat. Insgesamt lässt sich jedenfalls kein konsistenter Kurs der Kommission beobach- ten.119 Eine vertiefte juristische Prüfung dieser zentralen Frage nehmen – in der Diskussion bis- her weitgehend unbeachtet – Trouwborst et al.120 vor und kommen zu folgenden differen- zierten Ergebnissen: 1. Im Zusammenhang mit der Berichtspflicht: Der Bericht nach Art. 17 FFH-RL wer- de pro biogeographische Region innerhalb eines Mitgliedstaates verfasst. Bei grenzüberschreitenden Populationen bestehe die Option einer gemeinsamen Be- urteilung der betroffenen Mitgliedstaaten auf Ebene der Population, wobei bis heute kein Mitgliedstaat davon Gebrauch gemacht habe.121 2. Im Zusammenhang mit dem Gebietsschutz: Hier könne nicht erwartet werden, dass der EuGH den günstigen Erhaltungszustand für solch weit umherstreifende Arten auf Gebietsebene verlangt, da kein Schutzgebiet in Europa groß genug für lebensfähige starke Populationen von Beutegreifern sei.122 3. Im Zusammenhang mit dem Artenschutz: Nach Art. 16 FFH-RL stelle sich die «chief question», ob der günstige Erhaltungszustand auf der (sub)nationalen Ebene oder grenzüberschreitenden Population oder beidem bewertet werden soll. Die spärliche EuGH-Rechtsprechung spreche zunächst für den (sub)nationalen Ansatz (EuGH Rs. C-342/05123; C-383/09), wobei aber der EuGH-Entscheid C- 342/05 vor der Publikation der LCIE-Leitlinien in 2008 ergangen sei. Seit damals sei jedoch der grenzüberschreitende Populationsansatz zum führenden Paradig- ma geworden,124 und werde ausdrücklich als korrekte Interpretation des Art. 16 FFH-RL angesehen125. In der Folge werden die Nachteile beider Ansätze analysiert: Beim Abstellen auf die grenzüberschreitende Population liegen sie darin, dass gemäß Konzept der FFH-Richtlinie rechtlich jeder Mitgliedstaat verantwortlich ist, der sich so unter Hinweis auf Bemühungen anderer Mitgliedstaaten aus der Verantwortung stehlen phische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaats mit mehreren biogeographischen Regionen über- schneiden oder wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert, und soweit möglich grenzüber- schreitend beurteilt worden sind.» Während der EuGH diese Frage zuletzt ausdrücklich nicht beantwortet hat; EuGH Rs. C-473/19 und 474/19, Rn. 87 (Rn. 29 dritte Vorlagefrage). 118 EK, Leitfaden Artenschutz, 69. 119 Siehe Trouwborst, EEELR, 97 m.w.H. 120 Trouwborst et al., 47 ff., und bereits davor Trouwborst, JEL, 355 ff. und Trouwborst, EEELR, 96. Zur ver- gleichbaren Diskussion der «scale of assessment» im Rahmen von Art. 9 Berner Konvention siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 143 f. m.w.H. 121 Trouwborst et al., 47 f.; Trouwborst, EEELR, 96. 122 Trouwborst et al., 48. 123 Beide Parteien, Finnland und die Kommission, bewerteten den Erhaltungszustand auf Ebene Finnlands als Mitgliedstaat; vgl. insbesondere Rn. 27: «Somit war der Erhaltungszustand des Wolfs in Finnland … nicht güns- tig.». 124 Trouwborst et al., 48 f., nähere Belege 49. 125 Trouwborst, EEELR, 97. Seite 26 | 84 könnte.126 Beim Abstellen auf die nationale Population hingegen könnten kleinere Mitgliedstaaten mit geringer Flächenausstattung (im Gegensatz etwa zu Finnland und Schweden) gar nicht genug Individuen beherbergen, um einen günstigen Er- haltungszustand zu erreichen.127 Folglich müsse die angemessene Betrachtungsebene durch vorsichtiges Ausba- lancieren der unterschiedlichen Vor- und Nachteile festgelegt werden. Trouwborst et al.128 sprechen sich ausdrücklich dafür aus, bei grenzüberschreitenden Popula- tionen für die Art. 16-Ausnahmen von der Populationsebene auszugehen129, so- lange jedoch ein solch grenzüberschreitender Plan nicht existiert130 wird die natio- nale Ebene die geforderte Betrachtungsebene darstellen.131 Ergebnis: Fasst man all diese Meinungen zusammen, zeigt sich ein zumindest teilweise widersprüchliches Bild, das schwer in eine klare gutachterliche Stellungnahme gefasst werden kann.132 Insgesamt jedoch erscheint folgende Position am sachgerechtesten: • Für die Berichtspflicht nach Art. 17 FFH-RL ist der «Erhaltungszustand der Arten des Anhangs II»133 auf Ebene der biogeographischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates sowie bei grenzüberschreitenden Populationen innerhalb der be- troffenen EU-Mitgliedstaaten zu ermitteln. Diese werden zu gemeinsamen Bewer- tungen ermutigt, haben aber getrennt zu berichten.134 Wie gezeigt (Pkt. 2.2.4.) ist es erst die EEA-ETC/BD, die dann eine Aggregation der diversen nationalen Ein- stufungen vornimmt und eine grenzüberschreitende Bewertung für die gesamte biogeographische Region in der EU festlegt. • Für die Zulässigkeit von Ausnahmen nach Art. 16 FFH-RL ist der «günstige Erhal- tungszustand der Populationen der betroffenen Art»135 beim Wolf auf Populations- ebene und damit grenzüberschreitend zu ermitteln. Bestehende grenzüberschrei- tende Managementpläne bzw. zumindest einschlägige Abstimmungen würden diese Position noch stärken. In Abwägung der Gefahren, dass sich Mitgliedstaa- ten so einerseits ihrer Verantwortung entledigen und andererseits nie einen güns- tigen Erhaltungszustand erreichen könnten, spricht der hier vertretene Ansatz ge- rade für erst jüngst wieder besiedelte Länder wie Österreich.136 126 Trouwborst et al., 49 f., weisen in diesem Zusammenhang auf das laufende Vertragsverletzungsverfahren zur Wolfspolitik in Schweden hin, in dem die Kommission nur auf die schwedische, nicht aber die skandinavische Population abstellt; LCIE, Leitlinien, 26; Trouwborst, EEELR, 97. So auch Shine, 11. 127 Trouwborst et al., 50. 128 Trouwborst et al., 51 f. 129 «This would give each individual member state more flexibility to allow derogations from strict protection where deemed desirable, than would have been the case under the application of a national approach to deter- mining FCS. Indeed, this can be seen as an important ,carrot’ to coax member states into developing joint popu- lation level management.»; Trouwborst et al., 51. 130 Fraglich ist, ob bereits eine Abstimmung von Managementmaßnahmen mit den Nachbarländern, wie es in KOST, Wolfsmanagementplan, 24, empfohlen wird, ausreicht. 131 In Trouwborst, EEELR, 97, wird den Mitgliedstaaten angesichts der Rechtsunsicherheit eine zweigleisige Strategie empfohlen. Ebenso mit anderer Begründung Epstein, JEL, 242 f. 132 Trouwborst, EEELR, 97, fasst die Situation treffend zusammen: «Thus, it presently remains less than clear what the correct interpretation of Article 16 is with regard to the level at which the conservation status of wolves is to be assessed. Until the EU Court takes an unambiguous position on the matter, the confusion surrounding this issue is likely to persist.» 133 Wortlaut des Art. 17 Abs.1 FFH-RL. 134 ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011, 38; deutlich auch in EC, Article 17 Guidelines 2006, 27: «Member States are encouraged to undertake a common assessment but to report separately». 135 Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. 136 Der ersteren Gefahr kann mit einer grenzüberschreitenden Abstimmung begegnet werden, der letzteren erst langfristig, wenn sich überhaupt eine Besiedlung notwendigen Ausmaßes entwickelt. Trouwborst, EEELR, 96, spricht bei Festlegung auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten von einem «genuine bottleneck» für erst jüngst besiedelte Länder, insbesondere in frühen Stadien mit einer bloß Handvoll Wölfen in einem ganzen Land, wo bereits die Eliminierung eines einzigen Tiers eine Verschlechterung des Erhaltungszu- stands bedeuten würde. Seite 27 | 84 Dass es, zumindest solange beide Bereiche nicht grenzüberschreitend ausgerichtet sind, zu divergierenden Bewertungen kommen kann, erklärt sich dadurch, dass damit unter- schiedliche Ziele verfolgt werden. Art. 17 FFH-RL verlangt einen regelmäßig, in fixen Zeit- räumen zu erstattenden administrativen Bericht, der Auskunft über den Zustand der Art auf dem Territorium des Mitgliedstaats gibt und allenfalls die Notwendigkeit weiterer nati- onaler artenschutzrechtlicher Bemühungen aufzeigt. Art. 16 FFH-RL hingegen verlangt eine Prüfung, ob ein ausnahmsweise geplanter konkreter Eingriff geeignet ist, den beste- henden günstigen Erhaltungszustand zu beeinträchtigen. Diese Lösung entspricht den zentralen behördlichen137 und literarischen138 Aussagen und ist kohärent zu den Roten Listen der IUCN. 2.2.5. Europäisches Gebiet der Mitgliedstaaten Auf das «europäische Gebiet der Mitgliedstaaten» («European territory of the member States») wird im Zweckartikel Bezug genommen. Dort wird auf die Erhaltung der natürli- chen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen «im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat», abgestellt (Art. 2 Abs. 1 FFH-RL). Auch da der Begriff kein weiteres Mal Verwendung findet, wird damit wohl nur der territo- riale Geltungsbereich der Richtlinie angesprochen, weitere – insbesondere artenschutz- rechtliche – Anknüpfungspunkte können nicht gesehen werden. Es wird jedoch vorgeschlagen, eine zu fordernde unionale Definition des «günstigen Er- haltungszustands» auf diesen Begriff abzustellen.139 Fazit: Die Begriffsklärung auf Ebene der (Berner Konvention und) FFH-Richtlinie ergibt als Schlüsselbegriff für den weiteren Fortgang der Untersuchung jenen des «günstigen Erhal- tungszustands». Während diese Bewertung in den verpflichtenden Landesberichten auf Ebene der biogeographischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates erfolgt, drängt sich für artenschutzrechtliche Ausnahmen eine grenzüberschreitende Bewertung auf Ebene der Population auf. 137 Vgl. EK, Leitfaden Artenschutz, 20 und 60 (oben Fn. 109); EP, Antwort, Pkt. 2 (oben Fn. 111); LCIE, Leitli- nien, 26 (oben Fn. 97). 138 Vgl. Trouwborst et al., 47 f. (oben Fn. 121) und 51 (oben Fn. 129). 139 So Obwexer, 3 (siehe Fn. 114). Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 150, sehen den günstigen Erhaltungszustand auf der Ebene des europäischen Gebiets der Mitgliedstaaten als gegeben an. Seite 28 | 84 II. Gestaltungsmöglichkeiten Im Folgenden werden einige der diskutierten Handlungsoptionen des nationalen Gesetz- gebers untersucht. Dabei handelt es sich um mögliche Änderungen im übergeordneten internationalen bzw. europäischen Recht (Pkt. 3.), auf die artenschutzrechtliche Ausnah- mebestimmung des Art. 16 FFH-RL gestützte Maßnahmen (Pkt. 4.) sowie um diverse Varianten von Gebietsfestlegungen durch die Mitgliedstaaten (Pkt. 5.). 3. Schutzstatus Mögliche Handlungs- und Abweichungsmöglichkeiten im Washingtoner Übereinkommen (CITES), Bonner Übereinkommen (CMS), der Alpenkonvention und Biodiversitätskonven- tion (CBD) werden aufgrund der hier nur geringen Bedeutung nicht weiterverfolgt. 3.1. Berner Konvention140 3.1.1. Änderung Im Rahmen möglicher Änderungen des Konventionstextes selbst wird immer wieder die Rückstufung des Wolfes von Anhang II («streng geschützt») in Anhang III («geschützt») gefordert. Die formalen Hürden, die der Rechtstext für Novellen formuliert, sind allerdings hoch.141 So bedarf es für eine Änderung der Artikel einer 3/4-Mehrheit im Ständigen Aus- schuss und der Zustimmung aller Vertragsparteien (Art. 16). Eine Änderung der Anhänge benötigt eine 2/3-Mehrheit im Ständigen Ausschuss und keine Einwände von 1/3 der Par- teien (Art. 17). Der Versuch der Schweiz, eine solche Rückstufung des Wolfes durch Änderung der An- hänge zu erreichen, ist jedoch vom Ständigen Ausschuss bereits im Jahr 2006 abgelehnt worden.142 Dabei stützte sich der eidgenössische Antrag hauptsächlich auf drei Argumen- te: 1. Angesichts des uneinheitlichen Schutzstatus des Wolfs wegen der Vorbehalte wür- de eine Neuklassifizierung in Anhang III einen einheitlichen Schutz in ganz Europa her- stellen. 2. Seit Erlass der Konvention hätten sich die europäischen Wolfspopulationen neu aufgebaut und neue Regionen und Länder besiedelt, die aufgrund der Klassifikation in Anhang II nicht über die notwendigen Instrumente für ein Wolfsmanagement verfügten. 3. Eine Änderung der Klassifikation sei mit dem Action Plan for the conservation of the wol- ves (Canis lupus) in Europe vereinbar.143 Diese Positionen wurden jedoch allesamt ver- worfen.144 140 Vgl. Norer/Preisig, 18 f. 141 Siehe Sollberger, 46; Hackländer et al., 100. Wenig instruktiv Recommendation No. 56 (1997) concerning guidelines to be taken into account while making proposals for amendment of Appendices I and II of the Conven- tion and while adopting amendments. 142 Siehe den Bericht des Gemischten Ausschusses, Ref. T-PVS (2006) 24, Z 3.1, zitiert nach Sollberger, 47; Seitz, 261; Shine, 3; überdies Trouwborst, JEL, 352 m.w.H. 143 T-PVS (2004) 9, submitted to the 24th meeting of the Standing Committee, Strasbourg, 29 November - 3 December 2004. 144 Siehe im Detail Shine, 14 ff. Seite 29 | 84 Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten eine solche Änderung per se nichts bewirken, wären doch die entsprechenden Inhalte der FFH-Richtlinie bis auf weiteres nicht davon betroffen. Allgemein wirft die Problematik, dass in den letzten 40 Jahren angesichts deutlicher Ver- besserungen bestimmter Erhaltungszustände nur wenige Änderungen vorgenommen wurden (und wenn, dann ausschließlich um neue Arten hinzuzufügen), ungelöste Fragen auf.145 3.1.2. Vorbehalt Gemäß Art. 22 kann jeder Staat bei Unterzeichnung oder Hinterlegung der insbesondere Ratifikationsurkunde einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf bestimmte in den An- hängen I bis III aufgeführte Arten machen. Nur Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zu- lässig. Tatsächlich haben aktuell nicht weniger als 14 Vertragsparteien (Pkt. 1.1.) Vorbehalte angemeldet, die auf der Homepage des Europarates nachzulesen sind146 bzw. für die EU- Mitgliedstaaten auch in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufscheinen. Demnach haben Weißrussland, Bulgarien, Tschechien, Finnland, Georgien, Lettland, Litauen, Polen, Slo- wakei, Slowenien, Spanien, Mazedonien, Türkei und Ukraine von solchen Vorbehalten in Bezug auf den Wolf Gebrauch gemacht. Inhaltlich sind diese Vorbehalte unterschiedlich ausgestaltet. So behandelt bspw. Litauen den als streng geschützte Tierart in Anhang II eingetragenen Wolf nur als geschützte Tierart gemäß Anhang III. In Polen genießt der Wolf ein anderes, nicht näher ausgeführ- tes – offenbar nationales – Schutzregime als in der Konvention vorgesehen, während Finnland eine allgemeine Reservation gegenüber dem Wolf gemacht hat. Damit liegt die Überlegung nahe, die Konvention durch einen österreichischen Vorbehalt zu ergänzen. Überdies wo Österreich – wie etwa auch Deutschland und die Schweiz – zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und Ratifizierung schon deshalb keinen solchen abge- geben hat, weil damals noch keine Wolfspräsenz vorhanden war. Diese Vorgangsweise ist aber deshalb zum Scheitern verurteilt, weil die Berner Konventi- on keine nachträglichen Vorbehalte zulässt.147 Vorbehalte sind ausdrücklich einzig zum Zeitpunkt der Ratifikation zulässig (Art. 22 Abs. 1). In diesem Sinne hat auch der Ständige Ausschuss 2012 einen entsprechenden Schweizer Vorstoß abgelehnt.148 Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten ein solcher Vorbehalt per se nichts bewirken, da die Anhänge der FFH-Richtlinie erst entsprechend angepasst werden müssten. Bliebe nur noch die (theoretische) Möglichkeit, die Konvention gemäß Art. 23 zu kündigen und dann mit einem Vorbehalt gemäß Art. 22 neu beizutreten (dazu Pkt. 3.1.3.). 145 Siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 148. 146 Reservations and Declarations for Treaty No. 104 – Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats; siehe www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/104/declarations?p_auth= 4wC6LI5i. 147 Sollberger, 44. 148 In Folge der Motion Fournier («Revision von Artikel 22 der Berner Konvention»), 10.3264. Vgl. Seitz, 262. Seite 30 | 84 3.1.3. Kündigung Eine Kündigung des Übereinkommens ist im Rechtstext klar geregelt. Gemäß Art. 23 kann jede Vertragspartei das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekre- tär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen, die dann sechs Monate später wirk- sam wird. In der Schweiz wäre der Bundesrat (Bundesregierung), nachdem sein Antrag auf Revision von Art. 22 vom Ständigen Ausschuss abgelehnt worden ist (Pkt. 3.1.2.),149 bereits seit 2012 parlamentarisch verpflichtet, eine solche Kündigung in die Wege zu leiten.150 Diese ist jedoch bis heute nicht erfolgt und zeigt anschaulich das Dilemma auf. Der Bundesrat übt sich in politischer Zurückhaltung, da eine Kündigung als verheerendes, ja peinliches Signal für den Artenschutz in der Schweiz empfunden würde. Man würde zumindest for- mell hinter eine Vielzahl anderer Staaten zurückfallen, noch dazu, wo die Konvention sei- nerzeit in Bern unterzeichnet worden ist. Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten eine solche Kündigung per se nichts bewirken, da die FFH-Richtlinie weiterhin in Geltung bleiben würde. 3.2. FFH-Richtlinie 3.2.1. Änderung Auch im Rahmen der FFH-Richtlinie werden diverse Änderungen diskutiert, zuvorderst der Anhänge. Eine Senkung des Schutzstatus des Wolfes wäre durch Streichung in An- hang IV denkbar, worauf er – abgesehen von Anhang II betreffend die Ausweisung von Schutzgebieten – nur mehr im Anhang V aufscheinen würde. Das dann aber vorbehaltlos, worauf eine Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaß- nahmen sein könnte. Die formalen Hürden für eine solche Herabstufung vom strengen Schutzsystem Art. 12 i.V.m. Anhang IV auf das weniger strenge Schutzsystem in Art. 14 i.V.m. Anhang V FFH-RL sind allerdings hoch. Gemäß Art. 19 FFH-RL bedarf es für Ände- rungen, die zur Anpassung der Anhänge I, II, III, V und VI an den technischen und wis- senschaftlichen Fortschritt erforderlich sind,151 eines Beschlusses des Rates auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit. Für Änderungen, die wie hier zur Anpassung des Anhangs IV an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, wird sogar ein einstimmiger Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission verlangt. Überdies würde für EU-Mitgliedstaaten eine solche Änderung zwar per se Wirkung entfal- ten, da das EU-Recht aber damit im Widerspruch zur höherrangigen152 Berner Konvention stünde, an die die EU gebunden ist (Art. 216 AEUV), wäre sie völkerrechtswidrig. Es be- dürfte also noch einer entsprechenden Änderung auch der Berner Konvention. Abgese- hen von dieser Doppelspurigkeit scheinen solche Änderungen der Anhänge aufgrund der formalen Vorgaben unrealistisch.153 149 Siehe den Bericht des Gemischten Ausschusses, Ref. T-PVS (2012) 22, 4-6, zitiert nach Sollberger, 47. 150 Motion Fournier («Revision von Artikel 22 der Berner Konvention»), 10.3264. Die Motion fordert, dass der Bundesrat dem Ständigen Ausschuss einen Änderungsvorschlag zur Anpassung und Ergänzung von Art. 22 unterbreitet, wonach es jedem Unterzeichnerstaat möglich sein solle, auch nach der Unterzeichnung der Kon- vention Vorbehalte anzubringen. Der Bundesrat entschied sich jedoch für eine Revision der nationalen Jagdver- ordnung und des Wolfskonzepts, was heftig kritisiert wurde; siehe Sollberger, 47; Zimmermann, 150. Auch die Motion Freysinger («Kündigung der Berner Konvention»), 09.3790, und die Standesinitiative Wallis, 14.320, fordern eine Kündigung. 151 Vgl. 18. Erwägungsgrund FFH-RL. 152 Dadurch hat die Berner Konvention für die EU-Mitgliedstaaten einen eigenen rechtlichen Status zwischen Primärrecht und Sekundärrecht; Obwexer, 2; Hackländer et al., 100 und 102; Hackländer, 203. 153 Hackländer et al., 102. Seite 31 | 84 Im Grundsatz jedoch schlägt die Kommission selbst als mögliches Szenario die Änderung der Anhänge vor, und zwar in beide Richtungen. So können dadurch bestimmte Arten sowohl einen höheren Schutzstatus erhalten, als auch gestrichen werden, wenn die Überwachung gezeigt hat, dass sie wieder weit verbreitet ist.154 Allgemein sieht die Kommission die Problematik der Veränderung des Erhaltungszu- stands vieler Arten seit dem Ende der 1980er/Anfang 1990er Jahre als die FFH-Richtlinie ausgearbeitet wurde.155 Dennoch ist es nicht zu Änderungen der Anhänge gekommen. In der Praxis bleiben die Arten gelistet, selbst wenn das Richtlinienziel eines günstigen Er- haltungszustands erreicht wird.156 Der von der Kommission 2014-2016 durchgeführte sog. Fitness Check der Natura 2000-Richtlinien, also die Überprüfung der Wirksamkeit beider Rechtstexte, ergab überdies keinen legislatorischen Änderungsbedarf.157 Die Argumenta- tion mit der beim Wolf aufgrund der jährlichen Zuwachsraten von durchschnittlich 35 % verminderten Schutzbedürftigkeit158 führt allerdings auf die komplexe Diskussion des güns- tigen Erhaltungszustands zurück (Pkt. 2.2.4.). 3.2.2. Vorbehalt Für das Anbringen von den Wolf betreffenden Vorbehalten, wie sie für bestimmte Länder bereits in Anhang II, IV und V FFH-RL bestehen, gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere Änderungen der Anhänge (Pkt. 3.2.1.). Die historischen Vorbehalte für einzelne Mitgliedstaaten, die seinerzeit bei Schaffung der FFH-Richtlinie aus der Berner Konvention tel quel übernommen worden sind, werfen al- lerdings die Frage der Rechtmäßigkeit solcher Differenzierungen auf. Insbesondere aus der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen (Art. 4 Abs. 2 EUV) leitet sich ab, dass auch bei der Schaffung von Sekundärrecht unsachliche Differenzierungen zwischen Mitgliedstaaten nicht erlaubt sind.159 Wenn diese Vorbehalte als Ausdruck regionaler Be- sonderheiten i.S. des Art. 2 Abs. 3 FFH-RL verstanden werden können, müsste vergleich- baren Ausgangslagen in anderen Mitgliedstaaten – im Alpenraum bestehen insbesondere aufgrund der vorherrschenden Kleinstrukturiertheit der Land- und Almwirtschaft regionale Besonderheiten – ebenso entsprechend Rechnung getragen werden.160 Diese Argumenta- tion bedürfte einer vertieften europarechtlichen Abklärung. Die Folgen dieser ungleichen Rechtslage werden besonders augenscheinlich, wenn ein Wolf, der sich bspw. im Grenzgebiet Deutschland – Polen bewegt, mit jedem Grenzüber- tritt seinen Schutzstatus zwischen Anhang IV und V ändert oder nur schon innerhalb Spa- niens den Fluss Duero oder Griechenlands den 39. Breitengrad überquert. Ganz zu schweigen von nach Norwegen oder in die Schweiz einwandernden Wölfen, womit sie das FFH-Regime verlassen um ausschließlich der Berner Konvention zu unterliegen.161 154 EK, Leitfaden Artenschutz, 23 und Fn. 38. 155 Zu den möglichen Reaktionen bis hin zur Streichung einer Art aus einem/allen Anhängen siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 16. 156 Epstein, RECIEL, 25. So scheiterte Spanien mit dem Vorstoß, seinen Anhang V-Vorbehalt auch auf die wie- dererstarkte Population südlich des Duero auszudehnen; Spain’s Proposal for the modification of the status of the wolf in Directive 92/43/EEC for the population of Castilla y León, south of the Duero River, Council of the European Union, 7369/12 ENV 188, 7 March 2012. 157 Sehr wohl aber Handlungsbedarf bei der Umsetzung; vgl. im Detail Norer/Holzer, 33 f. 158 ARGE ALP, Resolution, Pkt. 2 f. 159 Franzius, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art. 4 EUV, Rn. 22. 160 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 8. 161 Trouwborst, JEL, 366, der sich schon deshalb für grenzüberschreitendes Management, insbesondere mittels grenzüberschreitender Managementpläne, ausspricht; Trouwborst, EEELR, 91, insbesondere zur besonders paradoxen Situation in Spanien 91 ff. Seite 32 | 84 Fazit: Veränderungen im Schutzstatus des Wolfs sind über die Revision der Anhänge bzw. das Anbringen von Vorbehalten sowohl bei der Berner Konvention als auch der FFH- Richtlinie zwar rechtlich möglich, erscheinen aber aufgrund der rechtlichen Voraussetzun- gen und politischen Ausgangslage als nicht mehrheitsfähig. 4. Vergrämung und Entnahme Aus fachlicher Sicht kann in bestimmten Fällen eine vorübergehende Reduzierung der Wolfspopulationen erforderlich werden, insbesondere wenn dies positive Auswirkungen auf die Population selbst und die Akzeptanz in der Bevölkerung hat.162 So können für die LCIE unter besonderen Umständen sowohl die selektive Entfernung bestimmter Individu- en als auch die Begrenzung ihrer Zahl und/oder Verbreitung auf ein gewisses Niveau durch Managementmaßnahmen als mit ihrer Erhaltung vereinbar und als Beitrag zur Ver- besserung der öffentlichen Akzeptanz betrachtet werden.163 4.1. Rechtsgrundlage 4.1.1. Berner Konvention Schutzsystem (Art. 6 Berner Konvention) Art. 6 Abs. 1 sieht vor, dass die Vertragsparteien die geeigneten und erforderlichen ge- setzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, um den besonderen Schutz u.a. des Wolfs als in Anhang II aufgeführte wildlebende Tierart sicherzustellen. Insbesondere ist zu verbieten • jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens (lit. a); • das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten (lit. b); • das mutwillige Beunruhigen, v.a. während der Zeit der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in Bezug auf die Ziele des Über- einkommens von Bedeutung ist (lit. c). Ausnahmen (Art. 9 Berner Konvention)164 Für Ausnahmen auch von Art. 6 müssen gemäß Art. 9 Abs. 1 folgende drei Vorausset- zungen erfüllt sein: • keine andere befriedigende Lösung (Einleitungssatz); und • dass die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet (Einleitungssatz); und 162 Manifesto, Pkt. 6; EK, Leitfaden Artenschutz, 64 (am Beispiel Lettlands). 163 LCIE, Leitlinien, 28. Ausgenommen von einigen besonderen Umständen, in denen die Umsiedlung oder das Verjagen potentiell gefährlicher Tiere eine Option ist, wird die Kontrolle durch Tötung als die einzige praktische Methode für diese Aufgabe erachtet. Siehe auch die LCIE Grundsatzerklärung «Kontrolle durch Tötungen und die Jagd großer Raubtiere», LCIE, Leitlinien, 71 ff. 164 Im Detail Shine, 8 ff. Die Berner Konvention zielt auf die Erhaltung von Populationen, nicht auf den Schutz einzelner Tiere vor Abschüssen; Linnell/Trouwborst/Fleurke, 138 f. Seite 33 | 84 weiters kommen hier in Betracht: • zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; oder • zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fisch- gründen und anderem Eigentum; oder • im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder anderer vorrangi- ger öffentlicher Belange; oder • im Rahmen behördlicher Entnahmen. Die Vertragsparteien haben dabei dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre Bericht über die zugelassenen Ausnahmen zu erstatten (Art. 9 Abs. 2).165 Dabei ergibt sich betreffend Wolfsentnahmen ein uneinheitliches Bild.166 4.1.2. FFH-Richtlinie Schutzsystem (Art. 12 FFH-RL) Art. 12 Abs. 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein strenges Schutzsystem u.a. für den Wolf als streng geschützte Art von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs IV Bst. a einführen. Dieses, präventiven Charakter aufweisende167 System verbietet insbesondere • alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur ent- nommenen Exemplaren dieser Arten (lit. a); • jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflan- zungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten (lit. b); • jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (lit. d)168, wobei der Wolf über kein klar abgegrenztes Paarungsgebiet verfügt169. Dieses Schutzsystem ist für die Tierarten «in deren natürlichen Verbreitungsgebieten» einzuführen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1). Beim Wolf als Tierart, die große Lebensräume i.S. des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 beansprucht, besteht der Schutz also überall, wo sich diese Tiere aufhalten. Was den Wolf betrifft ist darauf hinzuweisen, dass sich der Schutz nur bezieht auf «ab- sichtliche» Tötungen (lit. a), d.h. wenn diese gewollt oder zumindest in Kauf genommen werden170 (aber etwa nicht, wenn ein Tier dem Straßen- oder Zugsverkehr zum Opfer fällt), und Störungen (lit. b), worunter nicht gelegentliche Störungen ohne voraussichtliche ne- gative Auswirkungen auf die betreffende Art zu verstehen sind (wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes vom Eingang zu einer Schafskoppel zur Vermeidung von Schäden)171. Die Ausnahmebestimmung des Art. 16 nimmt in Abs. 1 auch ausdrücklich Bezug auf Ab- weichungen von Art. 12. Insofern sind bei Vorliegen der unten genannten Voraussetzun- gen Ausnahmen von den Artenschutzmassnahmen möglich, insbesondere auch Vergrä- mung (lit. b), Fangen und Tötung (lit. a). Umsiedlungen hingegen werden grundsätzlich als inakzeptabel betrachtet, wenn sie die gewöhnliche Verfahrensweise für den Umgang 165 Siehe dazu https://www.coe.int/en/web/bern-convention/biennial-reports. 166 Während in den österreichischen Berichten (letzter 2013/2014) Wolfsentnahmen nicht aufscheinen, finden sich etwa in Deutschland, der Schweiz, Italien oder Spanien Abschüsse mit Angabe von Zeit, Ort und Grund (meist Verhütung ernster Schäden) aber auch Verluste durch Verkehrsunfälle. 167 EK, Leitfaden Artenschutz, 31, unter Hinweis auf EuGH Rs. C-355/90, Rn. 15 sowie C-103/00, C-518/04, C- 183/05. 168 Siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 43 ff. 169 EK, Leitfaden Artenschutz, 46. 170 EK, Leitfaden Artenschutz, 39 f. 171 EK, Leitfaden Artenschutz, 41 f. https://www.coe.int/en/web/bern-convention/biennial-reports Seite 34 | 84 mit Tieren ist, die unerwünschtes Verhalten zeigen (bei Wölfen Angriffe auf Viehbestän- de).172 Entnahmen (Art. 14 FFH-RL) Art. 14 bezieht sich auf die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tierarten des Anhangs V. Dazu haben die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit diese Entnahme mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist. Als solche Maßnahmen nennt Abs. 2 insbesondere • das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur; • die Regelung der Entnahmeperioden und/oder Entnahmeformen; • die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereirechtlichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren; • die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten. Anhang V listet insbesondere die Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, deren Entnahme Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann. Dazu zählt grundsätzlich auch der Wolf, allerdings unterliegen aufgrund der nationalen Vorbehalte nur gewisse Populationen173 dieser Bestimmung. Damit sieht die FFH-Richtlinie grundsätzlich Entnahmemöglichkeiten von Wölfen vor, wenngleich diese Regelung für Österreich nicht anwendbar ist. Auch vom konservatori- schen Standpunkt aus gibt es keinen prinzipiellen Grund, warum Raubtierpopulationen nicht ein gewisses Maß an letaler Kontrolle tolerieren können oder nach demselben Jagd- system wie anderes Wild gemanaget werden können.174 Abweichungen (Art. 16 FFH-RL) Für Abweichungen auch von Art. 12 und 14 müssen gemäß Art. 16 Abs. 1 folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:175 • keine anderweitige zufriedenstellende Lösung (Einleitungssatz); und • keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands (Einleitungssatz); und weiters kommen hier in Betracht: • zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürli- chen Lebensräume (lit. a); oder • zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung (lit. b); oder 172 LCIE Grundsatzerklärung «Umsiedlungen als Methode zur Erhaltung der Großraubtiere»; LCIE, Leitlinien, 76. 173 Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades, finni- sche Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals i.S. von § 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung, bulgarische, lettische, litauische, estnische, polnische und slowakische Populationen. 174 LCIE, Leitlinien, 28. Ein richtiges Management erfordere in diesen Fällen ein effektives Monitoring der Popu- lationsgröße, die Festlegung geeigneter Quoten und Jagdzeiten und eine sorgfältige Durchsetzung dieser Best- immungen. Linnell/Trouwborst/Fleurke, 132, betonen, dass gut reguliertes letales Management nicht automa- tisch im Widerspruch zu Erhaltungszielen steht. 175 Im Detail EK, Leitfaden Artenschutz, 60 ff. Die ersten beiden Voraussetzungen des Einleitungssatzes gelten für sämtliche in Abs. 1 genannten Fälle; EuGH Rs. C-88/19, Rn. 24; C-674/17, Rn. 29. Seite 35 | 84 • im Interesse der öffentlichen Sicherheit (lit. c); oder • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Umweltfolgen (lit. c); oder • im Rahmen behördlicher Entnahmen (lit. e). Die Mitgliedstaaten legen hierzu der Europäischen Kommission alle zwei Jahre einen Bericht vor (Art. 16 Abs. 2). 4.1.3. Nationales Recht Basierend auf Art. 6 Berner Konvention bzw. Art. 14 i.V.m. Art. 12 FFH-RL können also auch in Österreich Wölfe völker- bzw. europarechtskonform entnommen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Berner Konvention bzw. Art. 16 FFH-RL erfüllt sind. Die Aus- führung obliegt dabei dem nationalen Recht. Das in Art. 6 Berner Konvention bzw. Art. 12 FFH-RL vorgesehene Schutzsystem wird durch die Mitgliedstaaten eingeführt, indem sie die notwendigen Maßnahmen treffen. In Österreich wurden diese Artikel in den Landes-Jagdgesetzen bzw. Landes-Naturschutz- gesetzen umgesetzt. Auch für die Abweichungen gemäß Art. 9 Berner Konvention bzw. Art. 16 FFH-RL sind nationale Rechtsgrundlagen notwendig. Die aktuelle Rechtslage präsentiert sich wie folgt: • Bgld.: § 78 Abs. 4 JG (mit Bescheid176) • Krnt.: § 51 Abs. 4a (mit Verordnung) und § 52 Abs. 2a JG (mit Bescheid) • NÖ: § 3 Abs. 6 und 7 (mit Verordnung) und Abs. 8 (mit Bescheid) i.V.m. § 100a Abs. 1 und 3 JG (mit Bescheid), für den Wolf ausgeführt mit der Verordnung be- treffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974177 • OÖ: § 48 Abs. 3, 5 und 6 JG (mit Bescheid) • Sbg.: § 104b Abs. 1 und 2 JG (mit Bescheid) und § 104c Abs. 1 und 2 JG (mit Verordnung) • Stmk.: § 49 Abs. 2 und 3 JG (mit Verordnung); § 17 Abs. 5-7 NSchG (mit Be- scheid oder Verordnung) • Tir.: § 52a Abs. 2 und 4 JG (mit Verordnung178); § 24 Abs. 5 NSchG (mit Be- scheid oder Verordnung) • Vlbg.: § 36 Abs. 5 JG i.V.m. § 27a Abs. 3 JVO (mit Bescheid); § 15 Abs. 6 NSchG i.V.m. § 12 Abs. 2 NSchV (mit Bescheid) • Wien: § 11 Abs. 2 und 4 NSchG (mit Bescheid) Unbestrittenermaßen können solche Ausnahmen nur in Einzelfällen erteilt werden.179 Da- bei muss in einer Einzelfallprüfung insbesondere festgestellt werden, ob die Entnahme einzelner Wölfe den Erhaltungszustand der Art beeinträchtigen würde oder nicht, so zum 176 Rechtsmittel der Umweltanwaltschaft und Umweltorganisationen werden in § 78 Abs. 8-10 Bgld. JG aus- drücklich geregelt. 177 LGBl. 80/2018. 178 Inklusive schriftliche Ermächtigung geeigneter Personen; § 52a Abs. 3 Tir. JG. 179 So auch Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. Seite 36 | 84 FFH-Recht der EU-Umweltkommissar in Beantwortung einer dementsprechenden Anfrage von Europaparlamentariern.180 Sind die Voraussetzungen erfüllt, können insbesondere Entnahmen durchgeführt werden. Für diese gelten im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg subsidiär die allgemeinen jagdrechtlichen Vorschriften. Nach diesen besteht für gewöhnlich eine Entnahmeermächtigung der Jagdausübungsbe- rechtigten aufgrund der Jagdgesetze, die meist in Jagdverordnungen samt Festlegung von Schuss- und Schonzeiten konkretisiert werden. Das gilt etwa für alle Haarraubtiere (und damit theoretisch auch den Wolf) (bspw. §§ 22 f. NÖ JVO). Für gewisse Wildarten gibt es darüber hinaus einen Abschussplan, der eine konkrete Anzahl von zu erlegenden Wildstücken festlegt (bspw. §§ 80 ff. NÖ JG) und der die Grundlage für Abschussverfü- gungen bildet181. Der Entnahmeakt beruht damit direkt auf den gesetzlichen und verord- nungsrechtlichen generellen Ermächtigungen, während bei der Abschussplanung eine Individualermächtigung mittels Bescheid hinzutritt182. In der Steiermark, in Tirol und Vorarl- berg gelten zusätzlich noch die naturschutzrechtlichen Ausnahmebestimmungen, in Wien ausschließlich diese. Die konkrete Umsetzung im Landes-Jagdrecht richtet sich z.T. danach, ob es sich um die Entnahme bestimmter Tiere oder eine (numerische) Bestandsregulierung mittels quantita- tiver Entnahmen handelt. 4.2. Art. 16 FFH-Richtlinie Im Folgenden konzentriert sich die Darstellung auf die FFH-Richtlinie. Für die Interpretati- on der Ausnahmetatbestände des Art. 9 Berner Konvention wird auf die Literatur183 ver- wiesen, wobei die europarechtlichen Auslegungen auch für diese von Bedeutung sind184. Gemäß EuGH185 obliegt es den Mitgliedstaaten, einen vollständigen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der Maßnahmen nach Art. 16 FFH-RL umfassen kann und «die tatsächliche und rechtzeitige Gewährung solcher Ausnahmen» ermöglicht. Dabei sind die EU- Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass jeder Eingriff, der die geschützten Arten betrifft, nur auf der Grundlage von Entscheidungen genehmigt wird, die mit einer genauen und angemessenen Begründung versehen sind, in der auf die in der Richtlinie vorgese- henen Gründe, Bedingungen und Anforderungen Bezug genommen wird.186 Insgesamt muss eine mitgliedstaatliche Umsetzung von Art. 16 FFH-RL gemäß den Vor- gaben der EuGH-Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit vollständig und förmlich erfolgen.187 Die abschließend aufgezählten188 Ausnahmen sind restriktiv auszule- 180 EP, Antwort, Pkt. 2. 181 Einer Berufung gegen Abschussverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 81 Abs. 9 NÖ JG). 182 Beim Wolf erscheint eine Konzentration der Zuständigkeit bei der Landesregierung sinnvoll. Bei Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften bräuchte es aufgrund der Mobilität des Wolfs u.U. gleich mehrere Verfahren und Bescheide verschiedener BHs. 183 Siehe Revised Resolution No. 2 (1993) on the scope of Articles 8 and 9 of the Bern Convention, adopted on 2 December 2011 (Fn. 26) mit dem Anhang «Interpretation of Articles 8 and 9 of the Bern Convention»; Schu- macher/Schumacher/Fischer-Hüftle, 19 ff.; Shine, 8 ff; Linnell/Trouwborst/Fleurke, 141 ff. sowie die verschie- denen Szenarien, 149 Box I. 184 Linnell/Trouwborst/Fleurke, 137 f. 185 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 55, 57 und 60; im rumänischen Fall habe es das nationale Recht nicht ermöglicht, binnen kurzer Zeit angemessen auf das Verhalten des Wolfs zu reagieren und die damit verbundenen Risiken frühzeitig zu minimieren. 186 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 25; Rs. C-118/94, Rn. 23, 25 und 26. 187 Vgl. EK, Leitfaden Artenschutz, 57 ff. Siehe auch EuGH Rs. C-508/04, Rn. 112. 188 Tholen, 149. Seite 37 | 84 gen189 und müssen sich auf besondere Situationen beziehen190. Weiters wird darauf hin- gewiesen, dass durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine der Bedingungen der Ausnahmeregelung verdrängt oder in ihrer Bedeutung herabgesetzt wird, aber ihre Umsetzung entsprechend dem Gesamtziel der Richtlinie angepasst wer- den kann.191 Auf das umfangreiche Monitoring und die Berichterstattungspflichten gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 FFH-RL ist hinzuweisen.192 4.2.1. Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung Zuvorderst verlangt Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Die Abweichung muss also zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sein.193 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine genaue und angemessene Begründung für diese Annahme darzutun.194 Dabei hat die Prüfung in Anlehnung an die Rechtspre- chung des EuGH zu Art. 9 Vogelschutzrichtlinie in drei Schritten zu erfolgen: Welche spe- zifische Situation gilt es zu regeln? Gibt es andere Lösungen? Wenn ja, sind sie als Lö- sung für die spezifische Situation, für die die Abweichung beantragt wird, geeignet?195 I.S. einer Alternativenprüfung196 ist jene Maßnahme auszuwählen, die am ehesten geeignet ist, den besten Schutz für die betreffende Art zu gewährleisten und gleichzeitig die Situa- tion zu lösen. Die Feststellung, dass eine andere zufriedenstellende Lösung besteht, müsse sich auf objektiv überprüfbare Umstände wie etwa wissenschaftliche und techni- sche Erwägungen stützen. Die letztlich gewählte Lösung sei auf das Maß zu beschrän- ken, das objektiv nötig ist, um der betreffenden Situation abzuhelfen. Insbesondere könne eine andere Lösung dann nicht als nicht zufriedenstellend bewertet werden, nur weil sie für die Begünstigten der Ausnahmegenehmigung größere Umstände verursacht oder von ihnen ein anderes Verhalten erfordert.197 Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits- grundsatzes (Art. 5 Abs. 4 EUV198) kann jedoch keine Alternative verlangt werden, die nicht erforderlich oder zumutbar ist, d.h. außerhalb jeder vernünftigen Relation zum Schutzinteresse steht.199 Im Ergebnis darf ein Rückgriff auf Abweichungen nach Art. 16 FFH-RL nur ein letzter Ausweg sein.200 In diesem Sinne lehnt etwa das Europäische Parlament letales Management mittels Ent- nahmen und/oder Bejagung ab, da es sich als ineffizient zur Reduzierung von Wolfsschä- den erwiesen habe, außer die Population wird dermaßen reduziert, dass dies nicht mehr den FFH-Vorgaben entspricht. Stattdessen werden der Einsatz von Präventivmaßnahmen und die Bereitschaft, kontraproduktive Bewirtschaftungsgewohnheiten zu ändern, empfoh- 189 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 25; C-674/17, Rn. 30; C-342/05, Rn. 25; C-508/04, Rn. 110; C-6/04, Rn. 111. Siehe auch Tholen, 147 m.w.N.; Trouwborst et al., 43. 190 EuGH Rs. C-247/85, Rn. 34, zur VogelschutzRL, insbesondere unter Angabe der Gründe, zeitlichen und örtlichen Umstände; C-674/17, Rn. 41, spricht von einer konkreten und punktuellen Anwendung, mit der konkre- ten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird; C-164/09, Rn. 25; C-60/05, Rn. 34. 191 Eine gültige Ausnahme kann nur dann gewährt werden, wenn sich die zuständigen nationalen Behörden vergewissert haben, dass alle Bedingungen, die für sämtliche genehmigten Ausnahmen gelten, erfüllt sind und dass die Gesamtheit der Ausnahmen nicht zu Auswirkungen führt, die gegen die Ziele im Ganzen verstoßen; EK, Leitfaden Artenschutz, 59 f. 192 Im Detail EK, Leitfaden Artenschutz, 72 f.; Tholen, 148 f. 193 Wirths, 219. 194 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 49; C-342/05, Rn. 31. 195 Siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 65 f. 196 Die Alternativenprüfung im Rahmen des Art. 16 FFH-RL ist ebenso strukturiert wie jene im Rahmen der Na- turverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL; Hellenbroich, 80 m.w.N. 197 EK, Leitfaden Artenschutz, 66 unter Hinweis auf die Rechtsprechung. 198 Zu dessen verschiedenen Funktionen siehe Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommen- tar EUV/GRC/AEUV, Art. 5 EUV, Rn. 134. 199 Hellenbroich, 81; Tholen, 153 m.w.N. Für die gleichlautende Voraussetzung nach Art. 9 Berner Konvention siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 142. 200 So EK, Leitfaden Artenschutz, 66, unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C- 10/96, Rn. 33. Seite 38 | 84 len, um soziale Toleranz und Koexistenz zu erreichen, selbst wenn andere Management- maßnahmen ergriffen werden, wie etwa Kompensationssysteme.201 Ist davon auszugehen, dass eine Koexistenz Weidehaltung – Wolf unbestritten ist (also eine «anderweitige Lösung» nicht einfach in der Einschränkung oder Aufgabe der Weide- haltung bestehen kann), drängen sich hier die Kompensation von Schäden und Herden- schutzaufwendungen auf. Was die Kompensation betrifft variieren in der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten die Ent- schädigungsregelungen zwischen privater und öffentlicher Finanzierung sowie hinsichtlich Voraussetzungen und kompensationsfähiger Schäden.202 Ebenso ist auf die teilweise un- terschiedliche Praxis in den österreichischen Bundesländern hinzuweisen (siehe Pkt. 1.3.).203 Zu beachten sind auch die Bestimmungen der EU-Staatsbeihilfeleitlinien in Hin- blick auf die Entschädigung von Schäden durch Wölfe und andere Prädatoren.204 In der FFH-Richtlinie selbst sind Kompensationen nicht vorgesehen. Allgemein gilt, dass grund- sätzlich kein Rechtsanspruch auf eine staatliche Entschädigung für von freilebenden Tie- ren ausgehende Schäden an Nutztieren besteht. Doch steht die Auffassung dahinter, dass der Schutz von großen Beutegreifern der gesamten Gesellschaft obliegt und Ent- schädigungszahlungen einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Koexistenz und Erhö- hung der Akzeptanz leisten können.205 Allerdings hält das Europäische Parlament fest, neuere Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine Entschädigung allein weder gut für den Naturschutz noch sozial gerecht wäre.206 Auch im KOST- und Sbg. Wolfsmanagementplan wird betont, dass Kompensation und Prävention zwar voneinander unabhängig sind, aber einander ergänzen sollten.207 Insofern erscheint der (zumindest alleinige) Verweis auf eine wie auch immer ausgestaltete Kom- pensationspraxis kaum als anderweitige zufriedenstellende Lösung. 201 EP, Large Carnivore Management Plans, 42 f. 202 Zu einzelnen Regelungen vertieft Hackländer et al., 156 ff. und 237 ff. Für die Kosten der Entschädigung von Wolfsangriffen siehe Hackländer et al., 23 f. und 234 ff. Insgesamt vgl. LCIE Grundsatzerklärung «Anwendung von Kompensationen und ökonomischen Anreizsystemen zur Verminderung durch große Raubtiere verursachter ökonomischer Verluste», LCIE, Leitlinien, 81 f. Neben Kompensationszahlungen kommen demnach auch Versicherungssysteme, Risikoprämien oder Unterstützungs- gelder zur Subventionierung schadensvorbeugender Maßnahmen in Betracht. Die LCIE bezeichnet dabei die Kompensationszahlungen als am wenigsten wünschenswert. Für Deutschland Köpl, 135 ff. Für Schweden Schneider, 226, wo sich Ausgleichszahlungen nicht nach der Zahl gerissener Tiere bemessen sondern von der Anzahl der in einem Bezirk vorkommenden Beutegreifer abhängen, unabhängig davon, ob Schäden tatsächlich auftreten; damit werde die Rentierzucht dafür belohnt, Beutegreifer in ihren Weidegründen zu dulden, was sich toleranzsteigernd ausgewirkt habe. 203 Vgl. den Überblick über die Schadensregelungen in KOST, Wolfsmanagementplan, 14 f. 204 Im November 2018 wurde die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, ABl. C 204/1, dahingehend geändert, dass die Kompensati- onsrate von bisher 80 % auf 100 % angehoben wurde. Überdies können die Mitgliedstaaten seitdem auch 100 % indirekter Kosten (insbesondere Veterinärkosten für die Behandlung verwundeter Tiere und Arbeitskosten auf- grund der Suche nach vermissten Tieren nach einer Attacke) übernehmen. Aber auch die Investitionskosten für die Prävention wie den Bau elektrischer Zäune oder die Anschaffung von Herdehunden können voll ersetzt werden; Bekanntmachung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020, ABl. C 403/10. Siehe auch Heindl, 60; Höllbacher, 184. 205 Hackländer et al., 156 f.; BMU, Bericht, 52; zur Praxis in Deutschland Köck/Kuchta, 514 f. 206 EP, Large Carnivore Management Plans, 41. 207 KOST, Wolfsmanagementplan, 13; Pkt. 5.1 Sbg. Wolfsmanagementplan. Selbst wenn ein Kompensationsre- gime eine anderweitige zufriedenstellende Lösung bieten könnte, wäre diese nicht präventiv i.S. von lit. b betref- fend Schäden in der Tierhaltung; Trouwborst, JEL, 363. Seite 39 | 84 Zum Herdenschutz wird einerseits festgehalten, dass es viele erprobte und verlässliche Methoden gäbe,208 um die Schäden am Viehbestand auf ein sehr geringes Maß zu sen- ken, deren Einführung bei vielen Viehzuchtsystemen jedoch eine große und sehr teure Umstellung der landwirtschaftlichen Praxis erfordern würde, wenn dies in großem Maß- stab geschehen soll.209 Andererseits sei trotz unterschiedlichster Ansätze in den einzelnen Ländern zu beobachten, dass diese Lösungen immer nur bruchstückhaft erfolgreich seien und es nirgends ohne Konflikte und Verluste auf Seiten der Landwirtschaft ablaufe.210 Die Effektivität hänge dabei stets von den lokalen technischen und wirtschaftlichen Möglich- keiten ab.211 Ob ökonomische Hindernisse als Argument berücksichtigt werden können, sei eine offene Frage. Letztlich sei auf Ebene der Rechtssysteme der jeweiligen Mitglied- staaten zu bestimmen, was als zufriedenstellend betrachtet wird.212 Hier ist an jene Fälle zu denken, wo die Herdenschutzmaßnahmen zu keinen zufrieden- stellenden Ergebnissen führen. Dies wird dann der Fall sein, wenn sie schlecht bzw. nicht funktionieren, faktisch bzw. rechtlich nicht möglich, unzumutbar oder anderweitig nachtei- lig sind.213 > Herdenschutz funktioniert schlecht bzw. gar nicht: Die Gründe für Wolfsrisse trotz Herdenschutzmaßnahmen können viele verschiedene Ursachen haben. Letztlich wird meist argumentiert werden, dass die Maßnahmen verbessert wer- den müssen. > Herdenschutz ist faktisch nicht möglich: Eine faktische Unmöglichkeit kann auf- grund der topographisch-naturräumlichen Gestalt der Weide bzw. Alm vorlie- gen214 (z.B. lässt die Weitläufigkeit gar keine Zäunung zu). So ist bspw. die tech- nische Umsetzbarkeit von Herdenschutzzäunen insbesondere abhängig von Bodenbeschaffenheit, Geländerelief und Witterungsbedingungen, für einen flä- chendeckenden Einsatz von Herdenschutzhunden und Hirten bestehen momen- tan zu wenig Kapazitäten.215 > Herdenschutz ist rechtlich nicht möglich: Der faktischen Unmöglichkeit gleichzu- halten ist die rechtliche Unmöglichkeit von Herdenschutzmaßnahmen. Dies wird gegenwärtig insbesondere in Bezug auf die Haltung von Herdenschutzhunden und deren Konformität mit dem Tierschutzrecht diskutiert.216 Zu denken ist aber 208 Vgl. die Best practice Beispiele in EP, Large Carnivore Management Plans, 43 ff.: Herdenschutzhunde, Zäu- nung, Abschreckung, darüber hinaus auch Zucht autochthoner Rassen, Informationskampagnen und Stakehol- der-Beteiligung. Im Detail zu Herdenschutzmaßnahmen Hackländer et al., 138 ff.; Höllbacher, 175 ff. Siehe auch KOST, Wolfsmanagementplan, 15 f.; Pkt. 5.3 Sbg. Wolfsmanagementplan; für die Schweiz werden Herden- schutzmaßnahmen definiert, die aufgrund ihrer Subventionierung grundsätzlich als zumutbar erachtet werden (differenziert nach Regionen mit erstmaliger und bisher nachgewiesener Wolfspräsenz), BAFU, Konzept Wolf Schweiz, Anhang 6; allgemein Mettler, 27 ff.; Bütler/Tresch, 89 ff. 209 LCIE, Leitlinien, 30. Hackländer, 196 f., macht darauf aufmerksam, dass eine Rückkehr zu ursprünglichen Haltungsformen, wie sie noch in Teilen Europas mit ununterbrochener Wolfspräsenz betrieben wird, aufgrund der Arbeitskosten und geänderten Familienstrukturen (etwa Behirtung durch Kinder oder Großeltern) nicht mehr möglich sei. 210 Heindl, 53. Überdies würden Wölfe einfach auf benachbarte ungeschützte Standorte ausweichen; Mair, 77. 211 Hackländer, 199. Vgl. auch AGRIDEA, Machbarkeitsstudie Herdenschutz Tirol, 3, wonach auf einem Teil der untersuchten Tiroler Schafalmen die Umsetzung von Herdenschutz als technisch nicht machbar erachtet wird. 212 LCIE, Leitlinien, 30, noch unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Artikel 12 «Beitrag zur Interpretation des strengen Artenschutzes – FFH-Richtlinie Artikel 12» (abschließende Version April 2005), heute EK, Leitfaden Artenschutz, 66. Nach AGRIDEA, Machbarkeitsstudie Herdenschutz Tirol, 3, müssen auch die sozio-ökonomischen Aspekte mitberücksichtigt werden. 213 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. a., wonach Herdenschutzmaßnahmen möglich, zumutbar und verhält- nismäßig sein müssen. 214 Heindl, 55. 215 Im Detail Hackländer et al., 22 f., 148 f., 153 und 252; in Bezug auf die fehlenden Zuchtstrukturen und Märkte für Herdenschutzhunde in Österreich Hinterseer/Niedermayr/Kapfer/Kantelhardt, 66. 216 So verlangt § 2 Abs. 7 i.V.m. Anlage 1 Z 1.2 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 486/2004, bei Hundehal- tungen im Freien zwingend Schutzhütten und Liegeplätze. Das wird als kritisch im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit gesehen; Hackländer et al., 154; Höllbacher, 184; ebenso, was mit ungeeigneten Hunden pas- Seite 40 | 84 auch daran, dass der Einsatz von Herdenschutzhunden – vornehmlich aus tou- ristischen Gründen – privatrechtlich verboten wird.217 Ebenso werden arbeits- rechtliche Restriktionen angesprochen.218 > Herdenschutz ist unzumutbar: Von einer Unverhältnismäßigkeit (und damit indi- viduellen Unzumutbarkeit219)220 für den jeweiligen Halter wird dann auszugehen sein, wenn Schutzmaßnahmen (z.B. Zäunung221, Behirtung222) zwar faktisch möglich wären, aber einen unverhältnismäßig hohen personellen und finanziel- len Aufwand erfordern würden bzw. logistisch nicht umsetzbar sind.223 Oder aber sie ziehen finanziell weitreichende Haftungsfolgen (z.B. Tierhalterhaftung bei Zwischenfällen mit Herdenschutzhunden224) nach sich. Die Anwendung des Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 4 EUV), wonach die unionalen Maß- nahmen inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträ- ge erforderliche Maß hinausgehen, ist dabei zu beachten.225 > Herdenschutz ist nachteilig: Hier ist an Fälle zu denken, in denen Herden- schutzmaßnahmen zwar faktisch, rechtlich und ökonomisch machbar wären, aber aufgrund anderer wichtiger Interessen (vgl. lit. c) nicht ohne gewichtige Nachteile durchgeführt werden können oder mit anderen nachteiligen Auswir- kungen verbunden sind.226 Zu denken ist an eine Zäunung, die aufgrund der Flä- chenausdehnung oder der großen Anzahl kleiner und kleinster Streuflächen dermaßen umfangreich gestaltet sein müsste, dass sie mit anderen öffentlichen Interessen wie dem Landschaftsschutz (Landschaftsbild), der Möglichkeit des freien Wildwechsels (inklusive z.B. der in Anhang V FFH-RL gelisteten Gem- se)227 bzw. der Wanderungskorridore geschützter Arten oder der ökologischen siert; Heindl, 56. Weiters könnte die Frage aufgeworfen werden, ob der Tatbestand der Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I 118/2004, verwirklicht wird, wenn Hunde Wolfsangriffen ausgesetzt werden. Für Heindl, 5, müsste es gesetzlich und gesellschaftlich akzeptiert sein, dass Herdenschutzhunde im Arbeitsein- satz von Wölfen getötet werden. Diese Fragen müssten weiter vertieft werden. Zu den Novellierungen betreffend Herdenschutzhunde im schweizerischen Tierschutzrecht siehe Bütler/Tresch, 79; zu den tierschutzrechtlichen Fragen aus deutscher Sicht Köpl, 121 ff. 217 Aus der Schweiz wird infolge von Bissattacken durch Herdenschutzhunde bereits von zeitlich eingeschränkter Beweidung und Verboten des Einsatzes von Herdenschutzhunden berichtet; Heindl, 53. So wurde im Urserental im Kanton Uri diskutiert, aus Rücksicht auf den Tourismus den Alppächtern mit Pachtvertrag den Einsatz von Herdenschutzhunden zu verbieten; vgl. etwa Urner Kantonsrat, Interpellation «Erhaltung der Lebensräume in den Berg- und Alpgebieten» vom 13. November 2019. 218 Köpl, 130 f.; Linnell/Trouwborst/Fleurke, 142. 219 Zu den Prüfschritten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Proportionalität bzw. Angemessenheit (Unzumutbar- keit) siehe Pache, in: Pechstein/Nowak/Häde (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art. 5 EUV, Rn. 140 ff. 220 So auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 4. Vgl. auch Pkt. 5.3.1 Sbg. Wolfsmanagementplan betreffend eine vollständige oder teilweise Umzäunung von Almen in hochalpinem Gelände. In der Schweiz ist es an den Kanto- nen, die Frage der Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen im Einzelfall und im Rahmen der Bundesvorga- ben zu klären; grundsätzlich erachtet das BAFU das Ergreifen der in Jagdverordnung und Vollzugshilfe be- schriebenen Maßnahmen aufgrund der Subventionierung grundsätzlich als zumutbar; BAFU, Vollzugshilfe Her- denschutz, 31. 221 Zu den hohen Anforderungen an wirkungsvolle Zäunungen (abgesehen vom Nachtpferch) siehe EP, Large Carnivore Management Plans, 43 f. 222 So wird in Pkt. 5.3.2 Sbg. Wolfsmanagementplan davon ausgegangen, dass ein effektiver Herdenschutz in Almgebieten durch Behirtung trotz Fördermaßnahmen erst ab einer Herdengröße von 500-800 Stück wirtschaft- lich verhältnismäßig ist. Zu den Vollkosten für den Einzelbetrieb Hackländer et al., 20 f. und 185 ff.; Hinter- seer/Niedermayr/Kapfer/Kantelhardt, 67 ff. 223 Zum Aufwand von Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland Dumke, 109 ff. 224 Heindl, 57; Höllbacher, 184. Vgl. die Schweizer Praxisfälle bei Bütler/Tresch, 107 ff. Allgemein zum deut- schen Recht Köpl, 128 ff., zum schweizerischen Recht BAFU, Vollzugshilfe Herdenschutz, 11. 225 Vgl. die Parameter betreffend Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen in Pkt. 5.3.5 Sbg. Wolfsmanagementplan: Betriebsstruktur, Risikoanalyse, mögliche bzw. zielführende Maßnahmen, erforderlicher einmaliger und laufender Arbeitsaufwand, erforderliche einmalige und laufende Aufwendungen, mögliche Fördermaßnahmen. 226 Vgl. Hackländer et al., 22 f. 227 Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 151 f. Seite 41 | 84 Vernetzung (unerwünschte Fragmentierung der Landschaft) kollidieren würde.228 Oder an einen aus Herdenschutzgründen notwendigen Systemwechsel wie ge- meinsame Herden, der an den oft verbrieften alten Rechten (identitätsstiftende Weiderechte, Servitute und Almgemeinschaften) bzw. einer gewachsenen Ei- gentümerstruktur an den Flächen scheitern wird.229 Oder an Präventionsmaß- nahmen, die tierschutzfreundlichen Haltungsformen entgegenstehen.230 Ebenso können kleinräumigere negative ökologische Folgen beobachtbar sein, die teil- weise sehr differenziert auftreten, wie etwa das Beispiel der Gemeinde Fließ zeigt231. Zu denken ist aber auch an insbesondere intensiv genutzte Tourismus- gebiete, die durch umfangreiche Zäunungen und veränderte Wegführungen bzw. die Gefährdung durch Herdenschutzhunde an Attraktivität verlieren wür- den. Negative ökologische Einflüsse durch Nachtpferche wegen punktueller Nährstoffanreicherungen und durch Herdenschutzhunde auf insbesondere bo- denbrütende Vogelarten nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie (Auerhuhn, Birk- huhn) finden Erwähnung.232 Überdies kann es zu unerwünschtem Einfluss auf die Schalenwildbestände kommen.233 Es dürfen also Fälle nicht ausgeblendet werden, in denen insbesondere aus faktischen, rechtlichen, verhältnismäßigen bzw. übergeordneten Gründen gar keine Herdenschutz- maßnahmen ergriffen werden können, was eine «anderweitige zufriedenstellende Lö- sung» vereitelt. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass bei der Interpretation unbestimmter Gesetzesbe- griffe wie «keine anderweitige zufriedenstellende Lösung» gemäß Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten ein Spielraum obliegt.234 Insofern wird es möglich sein, dass ein Mit- gliedstaat für bestimmte Gebiete bzw. Situationen zum Schluss kommen muss, dass al- ternative Maßnahmen zur Verhütung oder Verringerung von Schäden ebenso wie deren Ausgleich235 nach den obigen Ausführungen keine Alternative darstellen. 4.2.2. Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands Dann erlaubt Art. 16 Abs. 1 FFH-RL eine mitgliedstaatliche Abweichung nur unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungs- gebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhal- tungszustand verweilen. Zu den komplexen Fragen, die diese Bewertung aufwirft siehe Pkt. 2.2.4. Dieser Gedanke findet sich auch in vergleichbaren artenschutzrechtlichen Bestimmungen, bspw. in Art. 9 Berner Konvention, wo die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Po- pulation nicht schaden darf, oder in Art. 15 Abs. 4 Protokoll «Naturschutz und Land- schaftspflege» zur Alpenkonvention, wo das natürliche Gleichgewicht der betroffenen Arten insgesamt nicht gefährdet werden darf. 228 Für Trouwborst, RECIEL, 310, können Zäunungen sogar gegen Verpflichtungen aufgrund der FFH-RL und Berner Konvention verstoßen. Zu solchen Verstößen aufgrund der «Barrierewirkung» von Maßnahmen EuGH Rs. C-404/09, Rn. 166 f. und 188. 229 Vgl Hackländer et al., 22 f.; Heindl, 53 und 59. Für Bayern Köpl, 126 f.; für die Schweiz Mettler, 36. 230 Vgl. Köpl, 124. 231 In Fließ (Tirol) wurde mit großem Aufwand (rund 700 Arbeitsstunden, 20.000 € Gesamtkosten) auf einer Länge von rund 4,5 km ein Elektrozaun errichtet. Die Folge war nicht nur eine Verdrängung der Wolfsrisse son- dern Erosion im angestammten Weidegebiet oben am felsigen Grat, wo kein Zaun errichtet werden konnte; ORF Tirol, 1. November 2020. 232 Mair, 78 f. 233 Insbesondere Änderung der Raum-Zeit-Nutzung durch Stress, Hackländer et al., 16 und 86 ff. 234 LCIE, Leitlinien, 30. 235 Wie vom EU-Umweltkommissar gegen die Einrichtung regionaler «wolfsfreier Zonen» ins Feld geführt; EP, Antwort, Pkt. 1. Seite 42 | 84 4.2.2.1. Betrachtungsebene Die Kommission betont, dass der Erhaltungszustand einer Art in der jeweiligen biogeo- graphischen Region eines Mitgliedstaates, wie sie für die Berichtspflicht gemäß Art. 17 FFH-RL erhoben wird, eine wichtige Information sei, für eine angemessene Bewertung der Auswirkungen einer Ausnahme aber auf eine niedrigere Ebene als die der biogeogra- phischen Region abgestellt werden müsse.236 Sie schlägt dafür – in Auslegung von «Popu- lationen der betroffenen Art» – die (lokale) Population vor, allerdings müsse dieses Kon- zept an die jeweils zu schützende Art angepasst werden. So sei ausdrücklich die Tötung von einzelnen Großraubtieren, die große Lebensräume beanspruchen, «auf Populations- ebene (gegebenenfalls grenzübergreifend)» zu bewerten.237 Auch für den EuGH ist die Bewertung der Auswirkung einer Maßnahme bezogen auf das Gebiet einer lokalen Popu- lation im Allgemeinen erforderlich, um ihre Auswirkung auf den Erhaltungszustand in ei- nem größeren Rahmen zu bestimmen. Der Erhaltungszustand einer Population auf natio- naler oder biogeographischer Ebene hänge außerdem von der kumulierten Auswirkung der verschiedenen, die lokalen Gebiete betreffenden Ausnahmen ab.238 Auf Populationsebene (Europa) wird nach den Kriterien der FFH-Richtlinie der günstige Erhaltungszustand des Wolfs für die alpine biogeographische Region als jedenfalls er- reicht eingeschätzt,239 während dies für den Mitgliedstaat Österreich jedoch (noch) nicht gilt240 (im Detail siehe Pkt. 2.2.4.). Für die hier interessierende Prüfung der artenschutz- rechtlichen Ausnahmetatbestände des Art. 16 FFH-RL wird auf die offizielle Bewertung der europäischen Behörden auf Populationsebene abzustellen sein.241 Dies ergibt sich schon daraus, dass grenzüberschreitend agierenden Wölfen nur eine ebensolch grenz- überschreitende Bewertung gerecht werden kann. Dieser Ansatz entspricht auch – wie gezeigt (Pkt. 2.2.4.2.) – den zentralen behördlichen und literarischen Aussagen zur zu wählenden Ebene betreffend notwendige Maßnahmen, Management und Ausnahmen. Überdies macht die Europäische Umweltagentur darauf aufmerksam, dass Österreich einen so kleinen Teil der europäischen alpinen Population beherbergt, dass sie den EU alpinen Status nicht beeinflusst.242 236 EK, Leitfaden Artenschutz, 68. Die Ergebnisse einer solchen Bewertung auf niedrigerem Niveau seien dann der Situation in einem größeren (z.B. biogeographischen oder nationalen) Rahmen gegenüberzustellen, um ein Gesamtbild der Situation zu erhalten. 237 EK, Leitfaden Artenschutz, 68. Bei grenzüberschreitenden Populationen bzw. Arten, die bei ihren Wanderun- gen die Grenzen der EU überschreiten, ist soweit möglich ihr gesamtes natürliches Verbreitungsgebiet, ein- schließlich der Wanderungsgebiete außerhalb der EU, zu berücksichtigen. 238 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 59. Hingegen könne der Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaats erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die EU gebunden ist, bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden; Rn. 60. Auf einem Gebiet, das die Grenze eines Drittstaates überschreitet, könne die Auswirkung einer Ausnahme auf den Erhal- tungszustand einer Population nicht beurteilt werden; Schlussanträge des Generalanwalts, Rn. 85 ff. 239 Hackländer, 205. 240 Scherling, 167; so bedeute das sporadische Auftreten einzelner Wölfe in Österreich und deren Verbleib über einige Tage bzw. in Einzelfällen über mehrere Wochen keinesfalls das Vorhandensein einer signifikanten Popu- lation. 241 Dies bei der alpinen Region hier schon aus rein praktischen Gründen, weil die österreichische Bewertung mit «unknown» nicht brauchbar erscheint. 242 So stellt die EEA-ETC/BD in einer Antwort vom 27. März 2020 an den Naturschutzbund Österreich, der sich im Zuge des Konsultationsprozesses, der in Vorbereitung der EU-Bewertungen stattgefunden hat, kritisch zur Bewertung der österreichischen Daten geäußert hat, fest: «furthermore Austria hosts such a small part of the EU Alpine population that it would not influence EU Alpine status.»; siehe https://nature-art17.eionet.europa.eu/ article17/species/summary/?region=ALP&period=5&subject=Canis+lupus, rechte Spalte unter 0/2. https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/summary/?region=ALP&period=5&subject=Canis+lupus https://nature-art17.eionet.europa.eu/article17/species/summary/?region=ALP&period=5&subject=Canis+lupus Seite 43 | 84 4.2.2.2. Ausnahme Nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist der günstige Erhaltungszustand der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der dort vorgesehenen Ausnahmen.243 Die Gewährung von Ausnahmen für Arten, die nicht einen günstigen Erhaltungszustand aufweisen, wird in der Richtlinie nicht vorgesehen. Gleichwohl können für die Kommission beide Konzepte unter gewissen Voraussetzungen in die Auslegung und Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL einbezogen werden, voraus- gesetzt die Verwirklichung des Ziels des günstigen Erhaltungszustands ist zu keinem Zeitpunkt gefährdet.244 Je ungünstiger sich jedoch der Erhaltungszustand einer Art und dessen Entwicklungstrend darstellen, desto weniger lassen sich Ausnahmebewilligungen rechtfertigen,245 ausgenommen bei außergewöhnlichen Umständen246. Dem schließt sich der EuGH an, wenn er darauf ausdrücklich Bezug nimmt und davon ausgeht, dass Ausnahmen zulässig sein können, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den bestehenden ungünstigen Erhaltungszustand zu ver- schlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes zu behin- dern.247 Insofern könne die Tötung einer Reihe von Exemplaren für die betreffende Art neutral sein. Die ausnahmsweise Gewährung solcher Ausnahmen sei auch im Licht des Vorsorgeprinzips (Art. 191 Abs. 2 AEUV) zu beurteilen.248 In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hingewiesen, vor dem ein Ausschluss von Ausnahmen mangels Erforderlichkeit nicht zu rechtfertigen sei, wenn sie auf den Erhaltungszustand – sei er auch (noch) nicht günstig – keinerlei negative Auswirkungen besitzen.249 So wurde bei den insgesamt drei genehmig- ten Entnahmen verhaltensauffälliger Wölfe in Deutschland im Zeitraum 2015-2017 rechts- konform trotz des ungünstigen Erhaltungszustands davon ausgegangen, dass aufgrund der positiv und dynamisch verlaufenden Bestandsentwicklung eine Verschlechterung des Populationszustandes nicht zu befürchten war.250 Auch die Leitlinien der LCIE verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass es nicht absolut notwendig sei, dass sich die Zielpopulation einer Art in einem günstigen Erhal- tungszustand befindet, damit eine Ausnahme genehmigt werden kann, aber dass nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit die Argumente unter diesen Umständen sehr stark und die Maßnahmen sehr begrenzt sein müssten, nebst genauer Überwachung der Aus- wirkungen.251 Insofern werden zwecks Erfassung aller möglichen nachteiligen Effekte Ma- nagementpläne auf Populationsniveau gefordert.252 Die Kommission empfiehlt als eine 243 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 55; C-342/05, Rn. 28; C-508/04, Rn. 115. 244 EK, Leitfaden Artenschutz, 69. 245 Vgl. Linnell/Trouwborst/Fleurke, 150. 246 Eingehend zu diesen «außergewöhnlichen Umständen» Steeck, 6, wenngleich der EuGH in C-342/05, Rz. 28, – entgegen Steeck – dieses Kriterium gar nicht aufgreift. 247 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 68; C-342/05, Rn. 29. Vgl. auch Steeck, 4 ff. sowie die Hinweise in Fn. 10; Wolf, ZUR, 334; Wolf, NuR, 465; Trouwborst, JEL, 360 f.; Trouwborst, EEELR, 95 f. Weiters die an diese Rechtspre- chung angepasste Regelung des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG); Köck/Kuchta, 511, sowie die gleichlautende Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts; Wolf, NuR, 467; Köpl, 140 f. m.w.N. 248 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 69. Siehe auch die Schlussanträge der GA Kokott vom 30.11.2006 – C-342/05, Rn. 51 ff., wo auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bezug genommen wird. 249 Tholen, 154; Wolf, NuR, 465; Steeck, 8. 250 Köck/Kuchta, 515. 251 LCIE, Leitlinien, 31, unter Verweis auf die Schlussfolgerung der Arbeitsgruppe Artikel 12 «Beitrag zur Inter- pretation des strengen Artenschutzes – FFH-Richtlinie Artikel 12» (abschließende Version April 2005), heute EK, Leitfaden Artenschutz, 69 f. 252 So auch nachdrücklich Trouwborst, JEL, 360 f.: «The firmer the plan – i.e. the more likely it will ensure a favourable conservation status – the more room for the granting of derogations where these are desirable.» Zur Entwicklung solcher Managementpläne auf Populationsniveau in internationalen Fällen siehe LCIE, Leitlinien, 32 ff. Seite 44 | 84 Möglichkeit der Anwendung einer flexiblen und verhältnismäßigen Ausnahmeregelung die Aufstellung von Artenschutzplänen.253 Das entscheidende Kriterium für die Gewährung einer Ausnahme ist hier also, ob mit ihr schädliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand oder eben die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands auf sämtlichen Ebenen verbunden sind.254 «Mit anderen Worten: wenn eine Ausnahme erhebliche negative Auswirkungen auf die betreffende Po- pulation (oder die Entwicklungstendenzen dieser Population) oder auf Ebene der biogeo- graphischen Region in einem Mitgliedstaat hat, so sollte die zuständige Behörde keine Genehmigung für diese Ausnahme erteilen. Das Nettoergebnis einer Ausnahmeregelung sollte für eine Art immer neutral oder positiv sein.»255 Ist der Erhaltungszustand auf den verschiedenen Bewertungsebenen unterschiedlich, sei zunächst die Situation auf Popula- tionsebene zu berücksichtigen und dann die Auswirkung der Ausnahme auf die Populati- on im Kontext der biogeographischen Region. Zusammenfassend lassen sich gemäß Europäischer Kommission solche Ausnahmen leichter rechtfertigen, wenn • in einem Mitgliedstaat für eine Art (angemessene, wirksame und überprüfbare) Maßnahmen aufgestellt und wirksam durchgeführt werden, die den strengen Schutz der Art gewährleisten und einen günstigen Erhaltungszustand zum Ziel haben; • die Ausnahme diesen Maßnahmen nicht zuwiderläuft, ihre Wirkung beeinträchtigt oder neutralisiert; • die Auswirkungen der Ausnahme genauestens überwacht werden, um aus den Ergebnissen Lehren für die Zukunft zu ziehen.256 4.2.3. Erhaltung der natürlichen Lebensräume Die Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 1 lit. a FFH-RL richtet sich gegen die Gefährdung wildlebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensräume durch die Wolfspräsenz. Nach Ansicht der Kommission zielt die Bestimmung auf die Verringerung negativer Aus- wirkungen einer geschützten Art auf insbesondere empfindliche, seltene, gefährdete oder endemische Arten und Habitate, wie sie z.B. in den Anhängen der FFH-RL enthalten sind, aber es dürfen auch andere Arten und Habitate nicht ganz außer Acht gelassen werden.257 Von den auf österreichischen Almen vorkommenden Lebensraumtypen nach FFH- Richtlinie sind die prioritären Lebensräume «Artenreiche montane Borstgrasrasen auf 253 EK, Leitfaden Artenschutz, 70. 254 Insofern scheint die Divergenz in der Lehre, ob Art. 16 Abs. 1 FFH-RL unter einem günstigen Erhaltungszu- stand den aktuellen Erhaltungszustand oder einen angestrebten Erhaltungszustand versteht, bedeutungslos; Steeck, 7 und die in Fn. 47 aufgeführten Nachweise. 255 EK, Leitfaden Artenschutz, 69. Steeck, 7 ff., befürwortet überdies die Berücksichtigung von Kompensations- leistungen (populationsfördernden Maßnahmen). Im Ergebnis sieht er hohe Hürden für eine Ausnahmegenehmi- gung: «Entweder der Vorhabenträger schafft es, durch Maßnahmen zu Gunsten der betroffenen Art insgesamt eine positive oder jedenfalls eine ausgeglichene Bilanz zu schaffen oder aber für das Vorhaben streiten außer- gewöhnliche Gründe, die über die in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL genannten Gründe hinausgehen. Letzteres dürfte … nur selten der Fall sein.» 256 EK, Leitfaden Artenschutz, 70. Auf den Punkt betreffend Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen wird hier nicht eingegangen. 257 EK, Leitfaden Artenschutz, 61. Für eine restriktivere Auslegung fehlt jeglicher Hinweis im Wortlaut der Be- stimmung; Tholen, 150. Seite 45 | 84 Silikatböden»258 und «Alpine und subalpine Kalkrasen»259 z.T. an eine extensive Nutzung durch Beweidung gebunden oder können von dieser profitieren.260 Gleichwohl wird allgemein eine moderate Beweidung als Schlüsselfaktor für die Biodiver- sität von Almlandschaften angesehen.261 Letztlich würde eine Aufgabe bzw. Reduktion der Almwirtschaft eine Gefährdung natürlicher Lebensräume und alpiner biologischer Vielfalt bedeuten.262 Ob lit. a nur auf eine direkte Gefährdung durch die geschützte Art anwendbar ist oder auch – wie hier – indirekt über die Gefährdung landwirtschaftlicher Nutztiere mit daraus abgeleiteten negativen Folgen, mag hier offen bleiben. 4.2.4. Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung Die Ausnahmebestimmung von Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL spricht von Abweichungen zur Verhütung ernster Schäden insbesondere263 an Kulturen, Wäldern, Fischgründen und Gewässern, sonstigen Formen von Eigentum und in der Tierhaltung. Der Wildschadens- begriff wird damit nicht definiert, aber durch die Aufzählung verdeutlicht.264 Die von Groß- raubtieren verursachten Konflikte können für die LCIE in manchen Situationen durchaus sehr ernst sowie Kosten und Nutzen nicht gleich verteilt sein.265 Zunächst fällt auf, dass vom Wortlaut her ausdrücklich Präventivmaßnahmen zulässig sind, was als Ausfluss des Vorsorgeprinzips (Art. 191 Abs. 2 AEUV) deutbar ist.266 Diese Rechtfertigung ist dazu gedacht, ernsthaften Schäden vorzubeugen, nicht um auf bereits eingetretene Schäden zu reagieren.267 Weiters müssen «ernste» Schäden, also besonders qualifizierte Schäden drohen, hier insbesondere in der Tierhaltung. Allgemein wird sich die Einstufung eines Schadens als ernsthaft – als von «schwerwiegender Natur»268 – schwer definieren lassen und vom loka- len Akzeptanzniveau abhängen. • Zu Art. 9 Abs. 1 lit. a VogelschutzRL, die mit der «Abwendung erheblicher Schä- den an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern» eine nahezu gleichlautende269 Vorschrift enthält, hat der EuGH festgehalten, dass diese Abweichung das Vorliegen von Schäden «eines gewissen Umfangs» ver- langt.270 Bloße Belästigungen und normale wirtschaftliche Risiken sind ausdrück- lich nicht abgedeckt.271 • Zum in diesem Punkt gleichlautenden Art. 9 Berner Konvention gilt, dass Intensi- tät und Dauer der schädlichen Einwirkung sowie das Maß der verursachten Zer- störung oder Schädigung entscheidend sind.272 258 FFH-Code 6230. 259 FFH-Code 6170. 260 Hackländer et al., 32 f. und 384 f. 261 Hackländer et al., 385; Köpl, 124 f. 262 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 1; Mair, 75 und 78 f. 263 Die Aufzählung ist nicht abschließend; so auch EK, Leitfaden Artenschutz, 81; Tholen, 150. 264 So zum nahezu gleichlautenden Wildschaden gemäß Art. 9 Berner Konvention Bütler, 46 f. 265 LCIE Grundsatzerklärung «Anwendung von Kompensationen und ökonomischen Anreizsystemen zur Ver- minderung durch große Raubtiere verursachter ökonomischer Verluste», LCIE, Leitlinien, 81. Die LCIE vertritt deshalb zusammen mit den Erhaltungszielen die Berücksichtigung von Belangen der sozialen Gerechtigkeit. Allgemein zur Bedeutung der Nutztiere als Beutetiere für Wölfe siehe Dumke, 105 f. 266 Siehe auch Fn. 248. 267 LCIE, Leitlinien, 29. So auch EuGH Rs. C-342/05, Rn. 40; EK, Leitfaden Artenschutz, 61; Tholen, 151. 268 LCIE, Leitlinien, 30. 269 Die Abweichung «ernste»/«erhebliche» Schäden besteht nur in der deutschen Sprachfassung, die englische Fassung bspw. spricht einheitlich von «serious damage». 270 EuGH Rs. C-247/85, Rn. 56; Tholen, 151. 271 EK, Leitfaden Artenschutz, 61. 272 Schumacher/Schumacher/Fischer-Hüftle, 30, unter Verweis auf die Resolution No. 2. Seite 46 | 84 • Der Deutsche Bundestag definiert «ernsthafte» Schäden dahingehend, dass sie gesamtwirtschaftliche Ausmaße annehmen oder zu einer Existenzbedrohung füh- ren.273 Hingegen geht die Novelle274 zum deutschen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)275 davon aus, dass der Schaden nicht die wirtschaftliche Existenz ge- fährden muss (wie in der deutschen Rechtsprechung teilweise verlangt wurde), womit auch den Hobbytierhaltern geholfen werden soll.276 Betreffend Tierhaltung sind folgende Argumente vorstellbar: Zunächst ist es naheliegend, auf ein bestimmtes Schadensausmaß abzustellen. So könn- te generell davon ausgegangen werden, dass ab einer bestimmten Anzahl gerissener Nutztiere bzw. einer monetär bezifferbaren Schadenssumme ein ernster Schaden vorliegt. Der Nachteil dieser Argumentation liegt darin, dass bei Ersatz der Schäden durch die öffentliche Hand (allenfalls durch eine Versicherung) rechtlich betrachtet letztlich gar kein Schaden vorliegt. Insofern besteht die Gefahr, dass Risse von Weidetieren nicht als erns- ter Schaden anerkannt werden. Dazu tritt das Risiko, dass ein definiertes (hohes) Scha- densausmaß nur selten oder gar nicht erreicht wird und große regionale Unterschiede bestehen können. Ohnehin erscheint es schwierig, ein drohendes Schadensausmaß prä- ventiv abzuschätzen.277 Eine andere Möglichkeit wäre die Ernsthaftigkeit nicht an einer bestimmten Risszahl son- dern an einer Wiederholung festzumachen. Schäden an Weidetieren könnten erst beim zweiten oder wiederholten Ereignis als ernst berücksichtigt werden. Allerdings kann sich auch hier die Problematik der Prognose eines drohenden wiederholten Angriffs stellen (zumindest in Bezug auf den zweiten Vorfall). Weitergehend könnte argumentiert werden, dass die Bedrohung durch den Wolf abgese- hen von allfälligen Rissen insofern zu ernsten Schäden führt, als die weitere Beweidung dadurch wesentlich erschwert wird und es zu indirekten betriebswirtschaftlichen Auswir- kungen kommen kann. Dazu zählen etwa Zuchtverlust am Betrieb, ungebührliche Beein- trächtigung des Wohlbefindens der Nutztiere, Mehraufwendungen in Betreuung und Ver- sorgung der (verbleibenden) Tiere am Heimbetrieb, Betreuung der Almweideflächen und Tiere während des Gefährdungszeitraums,278 geringere Fortpflanzungsraten durch Stress279, Unruhe in der Herde, Leistungseinbußen durch Abnahme der Fress- und Milchleistung bis hin zum Verwerfen280, bei vorzeitigem Abtrieb Verlust der Förderungen, Mehraufwendungen bei Betriebsmitteln und steigendes Parasiten- und Krankheitsproblem durch die starke Nutzung der Heimweideflächen. In letzter Konsequenz könnte eine Folge aber auch die Aufgabe der Weidehaltung sein. So sei durch die Wölfe einheitlich ein markanter Rückgang der Weidetierhaltung – in ers- ter Linie der Schafhaltung – zu verzeichnen, wobei Österreich betreffend davon ausge- gangen werden müsse, dass die Entwicklung aufgrund der vergleichsweise kleineren Betriebs- und Flächenstruktur der Alm- und Weidegebiete dramatischer ablaufen werde.281 Diese Gefahren werden entweder in einem weiten Sinne als «ernste Schäden in der Tier- 273 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 5. Auch Wolf, ZUR, 335. 274 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 04.03.2020, BGBl. I S. 440, Geltung ab 13.03.2020. 275 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542. 276 In § 45 Abs. 7 Z 1 BNatSchG wurde die Wortgruppe «sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden» durch «sonstiger ernster Schäden» ersetzt. Dazu Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode, Drucksache 19/10899 vom 14. Juni 2019, Erläuterungen zu Nummer 2, 9. 277 Auch die hohe Zahl an Tieren, die ohne Einwirkung von Wölfen jährlich während des Almsommers umkom- men bzw. verloren gehen, wird als Gegenargument vorgebracht werden können. 278 Land Sbg., Gutachten Tofernalm, 13. 279 Hackländer et al., 16. 280 Heindl, 58. 281 Heindl, 50 ff., zu den Überforderungsfaktoren, insbesondere der Nebenerwerbsbetriebe, 59. Seite 47 | 84 haltung» angesehen oder zusätzlich bzw. allenfalls allein auf lit. c (Pkt. 4.2.6.) abgestützt werden können.282 Der zweite mögliche Tatbestand von ernsten Schäden «an sonstigen Formen von Ei- gentum» ist wohl nicht einschlägig, da der Wolf kaum wirtschaftlich bedeutsame Schä- den, etwa an Zäunen oder Stalleinrichtungen, hervorrufen wird. 4.2.5. Interesse der öffentlichen Sicherheit Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL) durch die Wolfs- präsenz erscheint grundsätzlich sehr unwahrscheinlich.283 Allenfalls vorstellbar wäre hier die Entfernung tollwütiger, aggressiver, scheuloser oder anderer bestimmter Individuen, die ein unerwünschtes Verhalten zeigen.284 Mittelbar könnte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit allerdings auch in aufgrund der Aufgabe der Almbewirtschaftung u.U. verstärkt drohenden Naturgefahren oder im unter dem Wolfsdruck höheren Aggressionspotential von Rinderherden (als Gefährdung insbesondere gegenüber Touristen) gesehen werden (dazu Pkt. 4.2.6.). 4.2.6. Anderes überwiegendes öffentliches Interesse Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL sieht auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, vor. Die Aufzählung ist nicht abschließend, verdeutlicht aber Gewicht und Bedeutung, welche den Ausnahmegründen zukommen muss.285 Dabei können nach An- sicht der Kommission nur von öffentlichen oder privaten Körperschaften geförderte öffent- liche Interessen gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden, die überdies meist nur dann überwiegend sein können, wenn sie langfristig sind.286 Die Einbeziehung solcher Interessen wird trotz der restriktiven Formulierung als Ausdruck der generellen Berücksichtigungspflicht des Art. 2 Abs. 3 FFH-RL angesehen.287 Als anderes überwiegendes öffentliches Interesse kommt hier in erster Linie das öffentli- che Interesse am Erhalt der Almwirtschaft in Betracht, das in zahlreichen Rechtsnor- men zum Ausdruck kommt288: 282 Zum Einfluss des Wolfs auf die Motivation, Almen nicht mehr zu bewirtschaften, Hackländer et al., 31 f. und 358 ff. 283 Siehe eingehend Trouwborst, JEL, 361 f.; in Schweden erfolgte im Zeitraum 2008-2018 nur eine Tötung eines Wolfes durch die Polizei wegen der Abwendung von Gefahren für Menschen (bei unsicherer Datenbasis), Schneider, 221 f. und Tabelle 4. Hingegen haben Wölfe in Frankreich vom 16.-19. Jahrhundert mehreren Tau- send Menschen, häufig Kindern und Jugendlichen, das Leben gekostet; Moriceau, 69 ff. Für Wolf, 335, könne heute, da von den (in Deutschland) lebenden Wölfen bisher keine Bedrohung menschlichen Lebens ausgegan- gen ist, eine Abweichung vom Tötungsverbot nicht auf die öffentliche Sicherheit gestützt werden; allenfalls wäre eine Tötung aus Gründen der Seuchenbekämpfung im Interesse der Volksgesundheit zulässig. 284 LCIE, Leitlinien, 30. Für Art. 9 Berner Konvention siehe Linnell/Trouwborst/Fleurke, 145. 285 Tholen, 151. Der Begriff der «zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses» ist so wie im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL auszulegen; Niederstadt/Krüsemann, 350. Allerdings hat sich – soweit er- sichtlich – auch dort der EuGH bislang nicht dazu geäußert. Zu den «anderen vorrangigen öffentlichen Belangen» in Art. 9 Berner Konvention zählen Linnell/Trouwborst/ Fleurke, 144 f., auch den Schutz von «rural interests». 286 EK, Leitfaden Artenschutz, 62. 287 Tholen, 151. 288 Insbesondere erkennt die Kommission allgemein an, dass viele traditionelle landwirtschaftliche Praktiken einen positiven Beitrag zur Schaffung und Erhaltung europäischer Habitate haben können; zum Zusammenhang Landwirtschaft und Art. 12 FFH-RL siehe EK, Leitfaden Artenschutz, 33 ff. Seite 48 | 84 • im internationalen Recht > UNESCO – immaterielles Kulturerbe:289 Das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes290 zählt u.a. auch Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur, wie bspw. traditionelles landwirtschaftliches Wissen, zum immateriellen Kulturerbe (vgl. Art. 2 Abs. 1 Übereinkommen). In den internationalen Verzeichnissen finden sich in der sog. Repräsentativen Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit seit 2019 für Österreich (ne- ben Griechenland und Italien) auch die Wanderweidewirtschaft (Transhu- manz)291. In den nationalen Verzeichnissen findet sich für Österreich u.a. die Dreistufenlandwirtschaft im Bregenzerwald292, für Deutschland bspw. die hochalpine Allgäuer Alpwirtschaftskultur in Bad Hindelang293, die süddeut- sche Wander- und Hüteschäferei294 sowie die Tradition des Schäferlaufs in Markgröningen, Bad Urach und Wildberg295.296 > UNESCO – Biosphärenreservate:297 Dabei handelt es sich um Gebiete, die international im Rahmen des UNESCO-Programms «Der Mensch und die 289 Siehe https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/internationale-ebene. 290 BGBl. III Nr. 76/2009. 291 Gemäß der österreichischen UNESCO-Kommission wird die Wanderweidewirtschaft wie folgt beschrieben: «Die Transhumanz ist eine den Jahreszeiten folgende Alm- bzw. Weidebewirtschaftung; die Wanderschaft von begleiteten Herden (insbesondere Schafen, Kühen und Ziegen) entlang bestimmter Routen. Sie existiert in vielen Weltregionen, eine internationale Erweiterung dieses Elements ist durchaus realistisch. Die für Österreich bei dieser Einreichung relevante, seit Jahrhunderten durchgeführte Transhumanz, ist in den Ötztaler Alpen beheimatet und als besondere Form des Schafwandertriebs dokumentiert. Die Wanderungen – ausgehend von Südtirol nach Tirol und zurück – gelten als die einzige grenzüberschreitende Transhumanz in den Alpen, die über Gletscher führt. Über viele Generationen hinweg haben sich durch die Transhumanz soziale und kulturelle Beziehungen zwischen den Menschen „hüben und drüben“ der Berge entwickelt. Alte Rituale und Bräuche wie etwa das Festlegen der Weideplätze und die Zahl der Schafe, die Bezahlung oder der gemeinsame Kirchgang vor dem Übertrieb werden bis heute ausgeübt. Aus der Ur- und Frühgeschichtsforschung ist inzwischen gesi- chert, dass es die Schaftriebe über die zum Teil vergletscherten Jöcher seit mindestens 6000 Jahren gibt.»; https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/artikel/article/neuaufnahme-tradition-der-transhumanz-ist- immaterielles-kulturerbe-der-menschheit. 292 Diese wird wie folgt beschrieben: «Die Dreistufenlandwirtschaft ist eine Bewirtschaftungsform, die die Bre- genzerwälder Bäuer*innen bis heute verwenden, da das silofreie Futter aus den hofeigenen Flächen meist nicht ausreicht, um ihr Vieh ganzjährig zu versorgen. Im jahreszeitlichen Kreislauf ziehen die Familien im Spätfrühling mit dem Vieh zuerst auf das Vorsäss (niedrig gelegene Alm) und etwa Anfang Juli auf die Alpe. Mitte September kehren alle mit einem feierlichen Alpabtrieb wieder zurück zu den Heimbetrieben. Sie ist ein fester Bestandteil des Kulturerbes der Familien, die auf diese Weise ihre Höfe bewirtschaften. Aber auch für alle anderen Bewoh- ner*innen des Bregenzerwaldes ist die Dreistufenlandwirtschaft wichtig: einerseits wegen der regionalen kulina- rischen Produkte aus Milch und Käse, die durch diese traditionelle Bewirtschaftungsform erst möglich werden, und andererseits wegen der Feste und Bräuche (Alpaufzüge, Alpabtriebe, Alpmessen, Alpfeste, Käsemärkte, etc.), die in engem Zusammenhang mit der Dreistufenlandwirtschaft stehen. Nur durch den Verzicht auf gärende Futtermittel kann aus der Milch die so genannte Heumilch gewonnen werden, welche u.a. zur Herstellung der Bregenzerwälder Käsesorten unverzichtbar ist. Das Wissen um die Bewirtschaftung der Weideflächen mittels Dreistufenlandwirtschaft wird seit Generationen innerhalb der Bauernfamilien durch Vorzeigen, Vorleben und mündliche Überlieferung weitergegeben. Männliche Jugendliche aus der Familie oder aus dem Bekanntenkreis beginnen als „Pfister“ die Alpwirtschaft von den Erwachsenen zu lernen. Später werden aus diesen „Pfis- ter*innen“ dann Hirt*innen, Senner*innen oder Alpmeister*innen. Unmittelbar mit der Alpung verbunden, ist die Pflege und der Erhalt der Kulturlandschaft. Die regelmäßige Bealpung verhindert die Verbuschung und Verkrau- tung von Alpwiesen und Berghängen. Der Tritt der Kühe auf steilen Hanglagen kann zudem Hangrutschungen, Murenabgängen und Lawinen vorbeugen.»; https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/ oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/dreistufenlandwirtschaft-im-bregenzerwald. 293 Siehe https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/ alpwirtschaftskultur. 294 Siehe https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/ schaeferei. 295 Siehe https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/ schaeferlauf. 296 In den jeweiligen Beschreibungen wird insbesondere auch auf folgende Punkte Bezug genommen: Beitrag zur Formung einer artenreichen Kulturlandschaft, Erhaltung der Biodiversität und Biotopvernetzung durch den Transport von Tier- und Pflanzenarten durch die Klauen und Wolle der Schafe, Erhalt historisch gewachsener Kulturlandschaften und Naturschutz, lebendige Tradition mit langer Kulturgeschichte. 297 Siehe https://en.unesco.org/biosphere. https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/internationale-ebene https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/artikel/article/neuaufnahme-tradition-der-transhumanz-ist-immaterielles-kulturerbe-der-menschheit https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/artikel/article/neuaufnahme-tradition-der-transhumanz-ist-immaterielles-kulturerbe-der-menschheit https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/dreistufenlandwirtschaft-im-bregenzerwald https://www.unesco.at/kultur/immaterielles-kulturerbe/oesterreichisches-verzeichnis/detail/article/dreistufenlandwirtschaft-im-bregenzerwald https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/alpwirtschaftskultur https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/alpwirtschaftskultur https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferei https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferei https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferlauf https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/schaeferlauf Seite 49 | 84 Biosphäre» (MAB) nach Maßgabe internationaler Leitlinien298 für das Welt- netz der Biosphärenreservate anerkannt werden. Als Beispiel sei auf die UNESCO Biosphäre Lungau299 hingewiesen. Dort unterliegt die Kernzone, welche die natürlichen, naturnahen Ökosysteme des Biosphärenparks bzw. besonders schützenswerte Gebiete umfasst, dem Schutzstatus verschie- dener Schutzgebietskategorien gemäß Sbg. Naturschutzgesetz. Mit Aus- nahme extensiv traditioneller Nutzungsformen (pflegliche Almwirtschaft, Schafabtrieb, etc.) und einer nach ökologischen Kriterien ausgerichteten Wildstandbestandsregulierung (Jagd, Fischerei) darf dort keinerlei Nutzung erfolgen.300 Für solche Hervorhebungen der Almwirtschaft lassen sich zahl- reiche weitere Beispiele finden. > Alpenkonvention Protokoll «Berglandwirtschaft»: Die Ziele umfassen die Erhaltung und Förderung der standortgerechten und umweltverträglichen Berglandwirtschaft wegen ihres Beitrags u.a. zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum Schutz vor den Naturgefahren, zur Wahrung der Schönheit und des Erholungswerts der Natur- und Kulturlandschaft sowie zur Kultur im Alpenraum (Art. 1). Die Landwirte sind aufgrund ihrer multi- funktionalen Aufgaben als wesentliche Träger der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft anzuerkennen (Art. 4). Betriebe, die in Extremlagen eine Mindestbewirtschaftung sichern, sind besonders zu unterstützen (Art. 7 Abs. 1). Ausdrücklich sind traditionelle Kulturlandschaftselemente wie Al- men und deren Bewirtschaftung zu erhalten oder wiederherzustellen (Art. 8 Abs. 3). Überdies wird die standortgemäße flächengebundene Viehhaltung als ein die landschaftliche und kulturelle Eigenart prägendes Element her- vorgehoben, weshalb insbesondere die notwendigen land- und weidewirt- schaftlichen Strukturen zu erhalten sind (Art. 10). • im Europarecht > Gemeinsame Agrarpolitik: Im Rahmen der Ländlichen Entwicklung, der 2. Säule der GAP, werden mit der VO (EU) 1305/2013301 auch spezifische Fördermaßnahmen für die Alp- und Weidewirtschaft vorgesehen, umge- setzt mit dem Österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014 – 2020302 und mehreren nationalen Sonderrichtlinien. So sieht im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (Art. 28) die ÖPUL- Sonderrichtlinie303 insbesondere die Maßnahme «Alpung und Behirtung» (Pkt. 2.15) vor, während im Rahmen der Ausgleichzulage (Art. 31) die AZ- Sonderrichtlinie304 insbesondere auch auf Weideflächen auf Almen (Pkt. 1.7.3) abstellt. Weiters besteht die Möglichkeit, spezifisch Herdenschutz- maßnahmen in die nationalen Entwicklungsprogramme oder LIFE-Natur- Programme aufzunehmen.305 298 Art. 1, https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/gebietsschutz/0506_leitlinien.pdf. 299 https://www.biosphaerenpark.eu/. 300 Siehe https://www.biosphaerenpark.eu/biosphaerenpark/zonierung-schutzgebiete/. 301 VO (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirt- schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 347/487. 302 https://www.bmlrt.gv.at/land/eu-agrarpolitik-foerderungen/laendl_entwicklung/leprogramm.html. 303 Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL 2015), BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014. 304 Sonderrichtlinie zur Gewährung von Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020 (Ausgleichszulage AZ), BMLFUW-LE.1.1.6/0001-II/3/2015. 305 Beispielhaft EK, Leitfaden Artenschutz, 38. Siehe auch https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/ species/carnivores/pdf/life_and_human_coexistence_with_large_carnivores.pdf. Seite 50 | 84 > FFH-Richtlinie: Für Finnland bezieht sich der Vorbehalt betreffend Wölfe in Anhang IV und V auf das Rentierhaltungsareal i.S. eines finnischen Geset- zes über die Rentierhaltung306. Wölfe der karelischen Population unterliegen dabei in den Rentierhaltungsgebieten dem Anhang V FFH-RL, außerhalb der Rentierhaltungsgebiete dem Anhang IV FFH-RL. «Wegen der Konflikte mit der Rentierhaltung wird die Anwesenheit von Wölfen im nördlichen Finnland nicht toleriert.»307 • im nationalen Recht > Almschutzgesetze: Die Kulturflächen- und Almschutzgesetze der Länder308 zielen auf Schaffung und Sicherstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine geordnete bzw. leistungsfähige und umweltverträgliche Alm- und Weidewirtschaft ab (§ 1 Abs. 1 NÖ; § 1 Abs. 1 Z 1 OÖ; § 1 Tir.). Inhaltlich werden bspw. Alm- und Weidebücher, Almfeststellungen und Be- wirtschaftungsregime geregelt. Die Grundsätze des Almschutzes und der Almentwicklung enthalten insbesondere die Erhaltung der für die Almbe- wirtschaftung erforderlichen Weideflächen und deren Entwicklung i.S. einer zeitgemäßen Almwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Z 1 OÖ). Der Eigentümer einer Alm hat, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Ausübung des Almbetriebs zu sorgen (§ 4 Abs. 1 Tir.). Teilweise wird das Land zur Almförderung verpflichtet (§ 7 OÖ309; § 10 Tir.). > Landes-Landwirtschaftsgesetze: In den Landwirtschaftsgesetzen der Län- der310 werden z.T. ausdrücklich die Sicherung und Erleichterung der Alm- wirtschaft (§ 2 Abs. 2 lit. c Sbg.) oder die Erhaltung und Pflege der Alpen (§ 3 Abs. 2 lit. e Vlbg.) als Ziel normiert bzw. wird die Förderung der Alm- wirtschaft umfassend geregelt (§ 6a Krnt.; Almauftriebsprämien in § 17 Abs. 2 Z 2 NÖ; Alpungsprämien in § 14 Abs. 1 lit. b Sbg.; Beiträge zur Er- leichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung des Almbesatzes in § 15 Abs. 3 lit. b Stmk.; Förderungen zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen in § 6 lit. g Vlbg.). Insgesamt zählen Erhaltung einer flächende- ckenden, wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft so- wie Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft – Almwirtschaft und Almflächen eingeschlossen – zu den allgemeinen Zielen (vgl. § 1 lit. b und c Krnt.; § 2 Z 7 und 8 NÖ; § 1 Z 2 und 8 OÖ; § 2 Abs. 2 lit. d Sbg.; § 1 Z 2 und 3 Stmk.; § 3 Abs. 2 lit. c Vlbg.). Überdies finden sich zahlreiche Bezugnahmen auf die Berggebiete (bspw. § 2 lit. c Tir.). 306 Gesetz Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung (Reindeer Husbandry Act; https://www.finlex.fi/fi/laki/kaannokset/1990/en19900848_20000054.pdf). § 2 grenzt das Rentierhaltungsgebiet ab, das im Wesentlichen die Provinz Lappland umfasst. § 3 verankert das Recht, Rentiere zu halten, ungeachtet von Eigentums- und Besitzrechten. 307 LCIE, Leitlinien, Anhang 1, 65 f. 308 NÖ: NÖ G zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630-0; OÖ: Oö. Alm- und Kulturflä- chenschutzgesetz, LGBl. 79/1999; Stmk.: Stmk. Almschutzgesetz 1984, LGBl. 68/1984; Tir.: Tir. Almschutzge- setz, LGBl. 49/1987. 309 Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere Sicherung und Pflege des Almbodens, Auftrieb und Behirtung von Weidetieren, Ausstattung der Almen, Errichtung, Erhaltung und Verbesserung von Almgebäuden, Zäunen und sonstigen Anlagen. 310 Krnt.: Krnt. Landwirtschaftsgesetz (K-LWG), LGBl. 6/1997; NÖ: NÖ Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 6100-4; OÖ: OÖ Landwirtschaftsgesetz 1994 (Oö. LWG 1994), LGBl. 1/1994; Sbg.: Sbg. Landwirtschaftsförderungsge- setz, LGBl. 16/1975; Stmk.: Stmk. Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. 32/2013; Tir.: Tir. Landwirtschafts- gesetz, LGBl. 3/1975; Vlbg.: Vlbg. G über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. 44/2004. Das Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. 59/1987, und Wr. Landwirtschaftsgesetz, LGBl. 15/2000, bleiben mangels Almen hier unberücksichtigt. Seite 51 | 84 Mit dem Erhalt der Weide- und Almwirtschaft sind weitere öffentliche Interessen ver- knüpft, die aus den zahlreichen Funktionen resultieren, die diese erfüllt: • Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen und des kulturellen Erbes311; • Erhalt gefährdeter Tierrassen (z.B. seltene Schafrassen); • Weidehaltung als wesentliches Merkmal vieler Vermarktungsprogramme und Produktionslinien (z.B. Bio-Landbau)312; • Offenhaltung der Landschaft und Erhalt der Biodiversität313, da die Vergandung zum Verlust biologischer Vielfalt führt314; • Landschaftsschutz315; • Klimaschutz durch nachhaltiges Weidetiermanagement zur verbesserten Spei- cherung von CO2 316; • Attraktivitätsfaktor für den Tourismus317; • Schutz vor Naturgefahren: mangelnde Sicherung der Schneedecke gegen das Abrutschen auf den wegen Aufgabe der Beweidung langen Gräsern, Tiertritte auf steilen Hanglagen, gefährdete Erhaltung der Objektschutzwirkung von Schutz- und Bannwäldern aufgrund der Vertreibung des Rotwilds aus Fütte- rungseinstand oder Wintergatter318 (siehe auch Interesse der öffentlichen Si- cherheit Pkt. 4.2.5.). Insofern sind die öffentlichen Interessen an der Erhaltung in allen Bereichen zu finden, die Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL nennt: neben die wirtschaftlichen Aspekte tritt mit der Almkul- tur eine soziale Funktion sowie die Besorgung positiver Folgen für die Umwelt.319 Zwin- gende Gründe für das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen werden insbesondere in der Aufgabe der Almwirtschaft zu sehen sein. Solcherart vulnerable Betriebe lassen sich nach verschiedenen Parametern identifizieren (siehe Pkt. 5.3.2.1.). 311 Mair, 76. 312 Heindl, 50. 313 Der 3. Erwägungsgrund FFH-RL weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern kann. Zu denken ist etwa an Biotopvernetzung durch den Transport von Tier- und Pflanzenarten durch die Klau- en und Wolle der Schafe. 314 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 1. Im Detail Hackländer et al., 378 ff. 315 Vgl. das Europäische Landschaftsübereinkommen, das auch den Schutz von Kulturlandschaften umfasst (siehe Art. 1 lit. a, Art. 5 lit. a); https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/176. Aller- dings ist Österreich als eines von sechs Europaratsmitgliedern dem Abkommen nicht beigetreten. In Sachsen wird eine Entnahme aus sonstigen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausdrücklich dann vorgesehen, wenn ein Wolf in einem Gebiet, in dem die Schaf- oder Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenswerter Landschaften von erheblicher fachlicher Bedeutung ist, zumutbare Schutzmaßnahmen zweimal innerhalb von zwei Wochen überwindet und Schafe oder Ziegen reisst oder verletzt (§ 9 Abs. 1 Z 2 SächsWolfMVO). 316 Vgl. nur https://www.zukunftsraumland.at/veranstaltungen/9591; https://www.uibk.ac.at/public-relations/ presse/archiv/2017/914/. 317 Zu den möglichen Auswirkungen der Wolfspräsenz auf die Freizeit- und Erholungswirtschaft siehe Hacklän- der et al., 25 ff. und 325 ff. Weiters Mair, 79. 318 Vgl. Pkt. 7.1 Sbg Wolfsmanagementplan. 319 Vgl. auch ARGE ALP, Resolution, Pkt. 1. https://www.zukunftsraumland.at/veranstaltungen/9591;%20https:/www.uibk.ac.at/public-relations/presse/archiv/2017/914/ https://www.zukunftsraumland.at/veranstaltungen/9591;%20https:/www.uibk.ac.at/public-relations/presse/archiv/2017/914/ Seite 52 | 84 4.3. Vergrämung Für Vergrämungen von Wölfen kommen die Ausnahmetatbestände von Art. 16 lit. a-d i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL in Betracht.320 Vergrämungsmaßnahmen bei Problemtie- ren gelten für gewöhnlich als milderes Mittel i.S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bevor Entnahmen erfolgen können.321 Technische Vergrämungsmaßnahmen (Ton, Licht etc.) werden i.d.R. dort installiert, wo sich Wölfe für gewöhnlich bewegen (Wildwechsel), was bei Einzeltieren kaum Sinn macht und in Bezug auf die mögliche Verschreckung anderer Tiere wenig zielgerichtet erscheint. Individuelle Vergrämungsmaßnahmen (z.B. das Beschießen auffälliger Individuen mit Gummikugeln oder Leuchtraketen) hingegen können eine aversive Konditionierung322 bewirken, die sich schadensmindernd auswirken kann.323 Wie der Literatur zu entnehmen ist, erscheint aufgrund der bisherigen Erfahrungen erfolg- reiches Vergrämen i.d.R. schwierig324 und kann einer mehrmaligen intensiven Aktion im Laufe einiger Wochen/Monate bedürfen. Überdies ist eine schwierig durchzuführende Besenderung325 für das Auffinden verhaltensauffälliger Wölfe zur gezielten Vergrämung notwendig.326 Eine erfolgreiche Vergrämung kann jedoch letztlich das Problem lediglich auf andere, i.d.R. ähnlich strukturierte Almgebiete verlagern.327 Diese unerwünschte Folge, die zahlrei- chen Schwierigkeiten der konkreten Umsetzung und der beträchtliche Aufwand328 rechtfer- tigen es, diese Maßnahmenoption hier nicht weiterzuverfolgen. 4.4. Einzelentnahme Für die Entnahme bestimmter Wölfe («Problemwolf»329) kommen die Ausnahmetatbestän- de von Art. 16 lit. a-d i.V.m. Art. 12 FFH-RL in Betracht. Hingegen ist lit. e nicht anwendbar, da der EuGH für das Verhältnis von lit. e zu den lit. a- d klarstellt, dass lit. e keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Aus- nahmen von Art. 12 Abs. 1 FFH-RL darstellt, weil andernfalls den anderen Fällen des Abs. 1 und diesem strengen Schutzsystem die praktische Wirksamkeit genommen würde. Folglich könne sich das Ziel einer auf lit. e gestützten Ausnahme grundsätzlich nicht mit den Zielen der auf lit. a-d gestützten Ausnahmen überschneiden. Lit. e könne vielmehr nur 320 Vgl. die Aufhebung eines Bescheids der OÖ Landesregierung zur Durchführung von Vergrämungsmaßnah- men in Bezug auf Wolfssichtungen in der Marktgemeinde Liebenau wegen Unterlassung essentieller Sachver- haltsermittlungen; Landesverwaltungsgericht OÖ, LVwG-551386/2/KLe – 551387/2 vom 12.11.2018. 321 So sieht bspw. der Sbg. Wolfsmanagementplan, Pkt. 2.4 in Phase 3 möglicher Konflikte den Abschuss ein- zelner Wölfe, die erheblichen Schaden anrichten, vor, «falls andere zumutbare, gelindere Maßnahmen nicht zum Ziel führen». 322 Aversive Konditionierung bezeichnet eine Verknüpfung bestimmter Situationen mit negativen Erlebnissen wie Schmerzen oder Gefahr. 323 Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. 324 Nach Siebenhandl, 62, schlagen führende Wolfsexperten wie Kurt Kotrschral als gelindestes Mittel den Ab- schuss vor, weil Vergrämung v.a. im deutschsprachigen Raum keinen Erfolg zeige. Auch in der Schweiz werden Vergrämungsmaßnahmen nur im Notfall eingesetzt; Mettler, 30. 325 Im Detail siehe Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. Vgl. § 52a Abs. 1 Tir. JG. 326 KOST, Wolfsmanagementplan, 19; Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. 327 Hackländer, Gutachten Tofernalm, Zusammenfassende Betrachtung und Ausblick. 328 Hackländer, Gutachten Tofernalm, Pkt. 2. 329 Zur diesbezüglichen Terminologie des WWF siehe https://www.wwf.at/de/menu1126/subartikel4442/. Seite 53 | 84 dann als Grundlage für den Erlass einer Ausnahmeregelung dienen, wenn die anderen Bestimmungen nicht einschlägig sind.330 Europarechtlich hat der Mitgliedstaat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass die all- fällige kumulative Wirkung einzelner Ausnahmegenehmigungen der Wahrung oder Wie- derherstellung des günstigen Erhaltungszustands nicht schadet.331 Was das nationale Recht betrifft (siehe Pkt. 4.1.3.), können individuelle Entnahmen be- stimmter schadenstiftender Wölfe i.d.R. auf Grundlage des Landesjagdrechts per Be- scheid von der Jagdbehörde verhängt werden (vgl. § 104b Abs. 4 Sbg. JG, wonach im Falle der Vermeidung ernster Schäden insbesondere an Viehbeständen und aus zwin- genden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses den Jagdausübungsberech- tigten von Amts wegen Aufträge u.a. zu Besenderung, Vergrämung und Abschuss erteilt werden können332; ähnlich § 100a Abs. 1 und 3 NÖ JG, wo bei Vorliegen eines im Anhang II unter Pkt. 4. der Verordnung betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ JG 1974 umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit sachgerecht geschützten Nutztieren die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 3 den Abschuss anzuordnen hat). Betreffend eine Definition von schadenstiftenden oder auffälligen Wölfen («Problemwolf») wird i.d.R. auf eine bestimmte Anzahl an Rissen oder die mehrmalige Überwindung von Zäunungen abgestellt.333 Insgesamt und über die für die Almwirtschaft schadenstiftenden 330 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 36 f. Der Entscheid ist auf Kritik gestoßen, weil er den Anwendungsbereich der Ausnahme nach lit. e nicht bereits im Ansatz eingrenzt, sondern erst über die weiteren Voraussetzungen dieser Ausnahme; vgl. URP 2019, 594. 331 EuGH Rs. C-674/17, Rn. 62. 332 Im Fall Tofernalm wurde die Ausnahmebewilligung zur Entnahme des Wolfes 59MATK der BH St. Johann im Pongau vom Landesverwaltungsgericht Sbg., 405-1/549/1/61-2020 vom 10.12.2020, aus formalen Gründen aufgehoben, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Jagden bzw. Jagdinhabern ohne deren Antrag Ausnahmebewilligungen erteilt habe (die Agrargemeinschaft trat als Antragsteller auf), obwohl nach § 104b Abs. 4 JG jagdbehördliche Aufträge zu erteilen gewesen wären. (Im Übrigen macht das Gericht deutlich, dass auch sonst die Bestätigung des Abschussbescheids nicht möglich gewesen wäre, da der Prob- lemwolf das Gebiet bereits längst verlassen hatte.) 333 In Sbg. kann gemäß Tabelle 3 Sbg. Wolfsmanagementplan ein Antrag auf Ausnahmemaßnahmen gestellt werden, wenn ein - einzelner Wolf tötet oder verletzt 25 Nutztiere innerhalb von 1 Monat trotz zumutbarer Schutzmaß- nahmen oder in nicht schützbaren Bereichen; - einzelner Wolf tötet oder verletzt 35 Nutztiere innerhalb von 4 Monaten trotz zumutbarer Schutzmaß- nahmen oder in nicht schützbaren Bereichen; - einzelner Wolf tötet oder verletzt 15 Nutztiere innerhalb von 1 Monat trotz zumutbarer Schutzmaß- nahmen oder in nicht schützbaren Bereichen, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe ver- zeichnet wurden; - einzelner Wolf überwindet mehrfach Zäunungen, die den Mindestanforderungen entsprechen. In NÖ findet sich eine Definition in Anhang II der VO betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ JG 1974, LGBl. 80/2018. In Bezug auf drohende landwirtschaftliche Schäden kann ein Abschuss verfügt werden, wenn ein oder mehrere Wölfe mindestens zweimal sachgerechten Nutztierschutz überwinden und darin gehaltene Nutztiere töten. Im KOST, Wolfsmanagementplan, 22, wird darauf abgestellt, ob der Wolf immer wieder sachgerecht geschützte Nutztiere tötet und stets einen Weg findet, den Schutz zu überwinden. Die Handlungsempfehlung bei ausblei- bendem Erfolg von sicheren Schutzmethoden und behördlicher Feststellung, dass keine andere zufriedenstel- lende Lösung vorhanden ist, lautet auf Entfernen des Tieres. Deutschland: In Bayern werden unter verhaltensauffälligen Wölfen insbesondere solche verstanden, die wieder- holt unerwünschtes Verhalten zeigen, indem sie adäquate Herdenschutzmaßnahmen überwinden, Nutztiere attackieren wo kein Herdenschutz möglich ist oder direkten Begegnungen mit Menschen nicht ausweichen. Dieses unerwünschte Verhalten wird i.d.R. wiederholt und teilweise mit steigender Intensität gezeigt; Bayeri- scher Aktionsplan 38 f. In Brandenburg wird das mindestens zweimalige Eindringen in denselben Weidetierbe- stand oder in verschiedene Weidetierbestände sowie das Reissen oder Verletzen von Nutztieren vorausgesetzt (§ 4 Abs. 2 BbgWolfV). In Sachsen wird auf die innerhalb von zwei Wochen erfolgende zweimalige Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen und Risse oder Verletzungen von Schafen oder Ziegen abgestellt (§ 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SächsWolfMVO). In Niedersachsen gilt die mindestens zweimalige Überwindung zumutbarer Schutzmaßnahmen und der Riss oder die Verletzung eines Weidetiers (§ 5 Abs. 1 NWolfVO). Schweiz: Bei Maßnahmen gegen einzelne schadenstiftende Wölfe können gemäß Art. 9bis Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) die Kantone Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen, wenn diese erheblichen Seite 54 | 84 Tiere hinaus ist für die Einstufung von Wölfen als verhaltensauffällig auf die Einschätzun- gen und Empfehlungen in Wolfsmanagementplänen334 (KOST335, Salzburg336) sowie auf die Verankerung in der NÖ «Wolfsverordnung»337 hinzuweisen.338 Der Umweg über eine eige- ne Gefährdungsausweisung qua Verordnung des Landes wie in Tirol (§ 52a Abs. 2 Tir. JG) erscheint nicht praktikabel.339 Verfahrensrechtlich kann die Entnahme per Bescheid im Fall der Wahrnehmung des Be- schwerderechts zu Verfahrensverzögerungen führen.340 Der EuGH spricht im Fall des sedierten Wolfs im Siedlungsgebiet – wenn auch in Bezug auf eine allfällige Sanktion – die Problematik an, dass das nationale Recht es nicht ermöglicht habe, binnen kurzer Zeit angemessen auf das Verhalten des Tieres zu reagieren und die damit verbundenen Risi- ken frühzeitig zu minimieren.341 4.5. Bestandsregulierung Für die Entnahme von Wölfen im Rahmen einer jagdrechtlichen Bestandsregulierung (Rudel) kommt der Ausnahmetatbestand von Art. 16 lit. e i.V.m. Art. 12 FFH-RL in Be- tracht. Die Richtlinie spricht davon, dass für bestimmte Arten Regulierungsmaßnahmen vorzusehen sind, wenn dies aufgrund ihres Erhaltungszustands gerechtfertigt ist (15. Er- wägungsgrund FFH-RL). In lit. e werden behördliche Entnahmen342 geregelt. Das betrifft die Erlaubnis unter stren- ger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß eine begrenzte und von den zustän- digen einzelstaatlichen Behörden spezifizierte Anzahl von Exemplaren bestimmter An- hang-IV-Tierarten zu entnehmen oder zu halten.343 Damit wird auf eine «sorgfältig regulier- te» Jagd abgezielt.344 Zu beachten sind dabei insbesondere die begrenzte Anzahl i.S. eines Schwellenwerts oder einer Menge345, die strenge Kontrolle, welche klare Genehmi- Schaden an Nutztieren anrichten. Ein solcher liegt vor, wenn im Streifgebiet eines einzelnen Wolfes entweder mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden; mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. 334 So legen die Wolfsmanagementpläne der deutschen Bundesländer konkrete Sachgründe dar, die ein Entfer- nen bzw. Vergrämen rechtfertigen können (Identifizierung von Problemwölfen); Köck/Kuchta, 511 und 515. 335 KOST, Wolfsmanagementplan, 18 ff. 336 Pkt. 9 Sbg. Wolfsmanagementplan. 337 NÖ VO betreffend Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Abwendung von Schäden nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 80/2018. 338 Vorstellbar wäre aber bspw. auch mit Verordnung Ausnahmen für Wölfe mit Risikoverhalten vorzusehen. Als solche könnten Wölfe definiert werden, die sich in einem bestimmten Umkreis von menschlichen Siedlungen oder weidenden Nutztieren aufhalten und auf Vergrämungsmaßnahmen nicht durch sofortige Flucht reagieren. 339 Im Bescheid der BH Innsbruck, IL-JA.SCH-75/1-2020 vom 10.11.2020, wurde ein Antrag von Bewirtschaftern auf Abschuss des Wolfes 87MATK zurückgewiesen, da die Bezirksverwaltungsbehörde nicht für die Verord- nungserlassung zuständig ist. 340 So urteilte im Fall Tofernalm über die Ausnahmebewilligung zur Entnahme des Wolfes 59MATK das Landes- verwaltungsgericht Sbg., 405-1/549/1/61-2020 vom 10.12.2020, erst 6 Monate nach Erlass des Entnahmebe- scheids und stellte dabei fest, dass der Problemwolf das Gebiet bereits längst verlassen hatte. 341 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 60. 342 Unter «Entnahme» sind sowohl der Fang als auch die Tötung von Exemplaren der betroffenen Art zu verste- hen; EuGH Rs. C-674/17, Rn. 32. 343 Epstein, RECIEL, 25, betont zurecht, dass die Möglichkeiten für nationale Behörden, die Jagd auf Anhang IV- Arten zu erlauben, begrenzt sind. 344 LCIE, Leitlinien, 30. 345 Diese Ausnahmen sollten folglich nicht gewährt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie in quantitativer und qualitativer Hinsicht (z.B. negative Einflüsse auf die Populationsstruktur) erhebliche negative Auswirkungen auf die betreffende Population haben; EK, Leitfaden Artenschutz, 63. Für den EuGH ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn die in Abweichung gestattete Jagd nicht die Erhaltung der Bestände auf ausreichendem Niveau gewährleistet; vgl. zur Vogelschutzrichtlinie EuGH Rs. C-182/02, Rn. 17. Seite 55 | 84 gungen in Bezug auf bestimmte Personen, Orte, Zeiten und Mengen voraussetzt346, sowie die Selektivität als Abzielen der Maßnahme auf eine ganz bestimmte Art mit Ausnahme aller anderen Arten347. Dabei sollten im Rahmen eines Artenmanagement- /Artenschutzplans Entnahmen als Mittel vorgesehen werden, um die Population einer Art zu regulieren, ohne ihren günstigen Erhaltungszustand zu beeinträchtigen.348 Die Kommission vertrat in Bezug auf eine Anfrage zur Erlaubnis der Jagd auf Wölfe in Spanien 2003 die Auffassung, dass dort, wo Maßnahmenpläne aufgestellt wurden, um den günstigen Erhaltungszustand der Wolfspopulation sicherzustellen, Art. 16 eine aus- reichende Flexibilität ermögliche, um das erforderliche Populationsmanagement – ein- schließlich der Erlaubnis zu kontrollierten Jagdquoten – vorzunehmen.349 Insbesondere wird hinsichtlich der potentiellen Nutzen auf die Kontrolle durch Tötung bestimmter Tiere, die sich zu gewohnheitsmäßigen Räubern der Viehbestände entwickelt haben, und die Erhaltung der Scheu unter den Populationen zur Reduktion potentieller Konflikte verwie- sen.350 In diesem Sinne verlangt die LCIE verschiedene Voraussetzungen für die Jagd/Kontrolle durch Tötung bei Großraubtieren, insbesondere müsse sie Teil eines um- fassenden Managementplans sein und mit den nationalen und internationalen Normen übereinstimmen.351 Dabei schwebt der Kommission als Nachweis, dass sich die Jagd auf den Erhaltungszustand günstig auswirkt, ein angemessener Schutzplan, der auf die Wie- derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands abzielt, vor352. Der EuGH hält im Zusammenhang mit den finnischen Wolfsabschüssen unmissverständ- lich fest, dass solchen Entscheiden eine Beurteilung des Erhaltungszustands der Art zu- grunde zu legen ist, eine genaue und angemessene Begründung zu liefern ist, weshalb es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gab, und die Wölfe genau bestimmt werden müssen, die ernste Schäden verursachen und geschossen werden dürfen.353 Weiters wird ein erheblicher Begründungsaufwand verlangt: insbesondere müssen die mit den Aus- nahmen verfolgten Ziele klar belegt und anhand wissenschaftlicher Daten nachgewiesen werden, Entnahmen müssen selektiv und im beschränkten Ausmaß erfolgen sowie einer strengen Kontrolle unterliegen.354 Auch die Anwendung von Höchstgrenzen zur Tötung einzelner Wölfe in Jagdmanage- mentgebieten steht für den EuGH nicht im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.355 Jedoch könnten sich die innerhalb dieses Rahmens erteilten Abschussgenehmigungen nicht immer auf die Exemplare beziehen, die ernste Schäden verursachen, weil der Wolf im Allgemeinen ein Rudeltier sei. Insofern verlangt der EuGH auch bei Abschüssen aus Gründen der Prävention einen hinreichen- den Nachweis eines Zusammenhangs mit den einzelnen Tieren, die ernste Schäden ver- ursachen.356 Das Europaparlament hingegen steht einer letalen Kontrolle zur Minimierung von Raub- tierbefall kritisch gegenüber. So gebe es immer mehr Belege dafür, dass eine letale Popu- lationskontrolle nicht mit der ökologischen Integrität von Wolfspopulationen vereinbar und 346 EK, Leitfaden Artenschutz, 63. 347 EK, Leitfaden Artenschutz, 64. 348 EK, Leitfaden Artenschutz, 64. 349 Zitiert nach LCIE, Leitlinien, 31. 350 LCIE Grundsatzerklärung «Kontrolle durch Tötungen und die Jagd großer Raubtiere»; LCIE, Leitlinien, 71, Pkt. 4 und 5; zu den potentiellen Belastungen, 72. 351 LCIE Grundsatzerklärung «Kontrolle durch Tötungen und die Jagd großer Raubtiere»; LCIE, Leitlinien, 72, Pkt. 1. 352 EK, Leitfaden Artenschutz, 63; zur rechtskonformen Bejagung des Luchses in Lettland auf Grundlage eines entsprechenden Managementplans siehe 64 f. 353 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 30 f. 354 So EuGH Rs. C-674/17, Rn. 70 ff. 355 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 45. Siehe auch LCIE, Leitlinien, 28. 356 EuGH Rs. C-342/05, Rn. 40 ff. Seite 56 | 84 nicht unbedingt wirksam sei, um Angriffe auf Nutztiere zu reduzieren oder die menschliche Akzeptanz zu verbessern.357 Die Prädation von Nutztieren könnte durch ein bestimmtes Mass an Entnahmen sowohl auf Rudel- als auch auf Populationsebene reduziert werden, aber ein letales Management könne auch Angriffe auf Nutztiere verstärken, indem es die Sozialstruktur der Wölfe verschlechtere. Ausserdem würde das Ausmass der Entnahme, das notwendig wäre, um Schäden an Nutztieren zu begrenzen, die Lebensfähigkeit und ökologische Rolle von Wolfspopulationen gefährden. Folglich schienen effektive Entnah- men und Bejagungen nicht mit den Erhaltungsaufträgen der EU-Habitatrichtlinie und der Berner Konvention vereinbar zu sein, die von den Mitgliedsstaaten verlangten, ihre Wolfspopulationen in einem günstigen Erhaltungszustand zu halten.358 Insofern sollten sich für das Europaparlament die Bemühungen darauf konzentrieren, Angriffe auf Nutztie- re zu verhindern, und die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf Entnahme, Fang und Beseitigung von Arten des Anhangs IV FFH-RL sollte sehr kritisch bewertet und nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden.359 Was das nationale Recht betrifft, erfolgen Beschränkungen der Jagd in zeitlicher Hinsicht durch Schonzeiten, in quantitativer Hinsicht durch Abschusspläne.360 So sieht das Landes- Jagdrecht bestimmte Schonzeiten i.d.R. in den Jagdverordnungen, die Festlegung von Abschussplänen durch entsprechende Verordnungen der Landesregierung oder durch jagdbehördliche Genehmigung vor. Im letzteren Fall werden die Abschusspläne von den Jagdausübungsberechtigten vorgelegt. Diese haben die tatsächlich erfolgten Abschüsse in einer Abschussliste zu verzeichnen und der Behörde vorzuweisen (siehe schon Pkt. 4.1.3.). Die Behörde kann überdies den Jagdausübungsberechtigten ohne Rücksicht auf Schonzeiten bestimmte Abschusspflichten auferlegen bzw. bei Nichterfüllung anderen Personen übertragen.361 4.6. Rechtsvergleich 4.6.1. Deutschland In Deutschland wurde 2020 mit einer Novelle362 zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) betreffend die Entnahmemöglichkeit von Wölfen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Z 1 normiert, dass – wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind – der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereig- nissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Aus- bleiben von Schäden fortgeführt werden darf.363 Im Zeitraum 2015-2021 wurden bislang 357 EP, Large Carnivore Management Plans, 40 m.w.N. sowie 52. 358 EP, Large Carnivore Management Plans, 40 f. m.w.N. sowie im Detail 53 ff. 359 EP, Large Carnivore Management Plans, 56. 360 Raschauer/Schilchegger, 377. 361 Raschauer/Schilchegger, 377. 362 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 04.03.2020, BGBl. I S. 440, Geltung ab 13.03.2020. 363 § 45a Abs. 2 BNatSchG. Dazu Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/10899 vom 14. Juni 2019, Erläuterungen zu Nummer 3, 10: Grundsätzlich sei das schadensverursachende Tier selbst zu entneh- men. Nicht immer jedoch ließen sich bereits eingetretene Schäden durch genetische Untersuchungen einem bestimmten Tier eines Rudels eindeutig zuordnen. Auch könne der schadensverursachende Wolf bzw. die scha- densverursachenden Wölfe trotz eindeutiger genetischer Zuordnung bei Fehlen besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindivi- duen unterschieden werden. In diesem Fall sei zur Entnahme des schadensverursachenden Wolfes lediglich eine Anknüpfung über die enge zeitliche und räumliche Nähe zu bisherigen Rissereignissen möglich. Nach einer so begründeten Entnahme eines Einzeltieres müsse abgewartet werden, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse aufhören bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob tatsächlich das schadens- verursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht der Fall sei, dürften sukzessive weitere Wölfe getötet Seite 57 | 84 sieben verhaltensauffällige Wölfe entnommen364, wobei davon vier Abschüsse unter dem neuen Rechtsregime im Jahr 2021 erfolgt sind365. Brandenburg hat 2018 eine «Verordnung über die Zulässigkeit von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Wolf (BgbWolfV)»366 erlassen. Diese «Wolfsverordnung» beruht auf der naturschutzrechtlichen Erlaubnis des § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG und soll Ein- zelfallentscheidungen zu auffälligen Wölfen rechtlich und organisatorisch absichern. Demnach sollen Wölfe in Ausnahme zu den Verboten des § 44 BNatSchG verscheucht, vergrämt und getötet werden dürfen. Verscheuchen bedeutet dabei das vorübergehende Vertreiben oder Fernhalten eines Tieres, wenn es sich Menschen oder Weidetieren nä- hert, in geschlossene Orte eindringt oder sich in unmittelbarer Nähe aufhält (§ 1 Satz 1 BbgWolfV). Vergrämen i.S. eines dauerhaften Vertreibens setzt voraus, dass das Tier gegenüber Menschen ein «auffälliges» Verhalten zeigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BbgWolfV). Dazu werden Beispiele aufgelistet, denen gemeinsam ist, dass das Verscheuchen als mildeste Maßnahme erfolglos geblieben ist und eine räumliche Nähe zwischen Wolf und Mensch erreicht wird, die eine Gefährdung mit sich bringt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BbgWolfV). Tötung schließlich ist erlaubt, soweit ein Tier ein problematisches oder aggressives Ver- halten zeigt (§ 3 BbgWolfV). Ein problematisches Verhalten liegt dann vor, wenn eine Vergrämung erfolglos geblieben ist. Zeigt ein Tier aggressives Verhalten gegenüber Men- schen, so muss ein Verscheuchen oder Vergrämen nicht probiert werden. Zum Schutz vor wirtschaftlichen Schäden durch auf Weidetiere übergriffige Wölfe darf Tieren nachgestellt werden, sie dürfen auch getötet werden (§ 4 Abs. 1 BbgWolfV). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Wolf mehrfach in Weidetierbestände eingedrungen ist, die durch zumutba- re Maßnahmen vor solchem Eindringen geschützt wurden (§ 4 Abs. 2 BbgWolfV). Da nach dieser Regelung nur in Einzelfällen Maßnahmen gegen sog. auffällige Wölfe vorge- nommen werden können, wird sie als ausreichend differenziert beurteilt.367 Mittlerweile verfügen auch Niedersachsen368 und Sachsen369 über eine solche Wolfsverordnung. Die in Deutschland in 13 Bundesländern370 bestehenden Wolfsmanagementpläne, die auf dem Aktionsplan, der im Rahmen der Berner Konvention erarbeitet wurde, beruhen und rechtlich nicht verbindlich sind371, legen neben der Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Herdenschutz oder von Entschädigungen für durch Wölfe verursachte Nutztierrisse auch ein Augenmerk auf die Akzeptanz durch die Bevölkerung. Ein weiterer essentieller Aspekt ist das Monitoring. Die Wolfsmanagementpläne werden nicht als statisch betrach- tet, sondern vielmehr als ein sich laufend fortentwickelnder Prozess.372 4.6.2. Frankreich Eine besondere Situation besteht in Frankreich, wo die Ausnahmemöglichkeiten von Art. 16 FFH-RL massiv in Anspruch genommen werden und pro Jahr europarechtskon- werden, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Dies könne im Einzelfall bis zu Entnahme des gesamten Rudels gehen. 364 https://www.dbb-wolf.de/totfunde/statistik-der-todesursachen («Management»). 365 Alle in Niedersachsen, https://www.nlwkn.niedersachsen.de/wolfsburo/tote_wolfe/tote-woelfe-in- niedersachsen-142406.html. 366 Vom 26. Jänner 2018; siehe https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bbgwolfv. 367 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. 368 Niedersächsische Wolfsverordnung (NWolfVO) vom 20. November 2020, siehe http://www.voris. niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WolfsV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true. 369 Sächsische Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) vom 15. Mai 2019; siehe https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18173-Saechsische-Wolfsmanagementverordnung. 370 Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Saarland, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt (nicht die Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg). 371 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 8. 372 Vgl. Deutscher Bundestag, Wolfsmanagementpläne, 4. Zu den wesentlichen Inhalten Siebenhandl, 81 ff. http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WolfsV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=WolfsV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true Seite 58 | 84 form 50 bis 60 Entnahmen erfolgen. Dies auf Basis eines Managementplans373, aufwendi- gen Monitorings und hoher Investitionen in den Herdenschutz374. Dennoch sind jährlich 10.000 bis 12.000 Risse zu verzeichnen375, ein europäischer Rekordwert. 92 % der Schä- den ereignen sich dabei in den Alpen und der Provence. Mehr als 90 % dieser erfolgrei- chen Attacken erfolgen in Betrieben, die die empfohlenen Schutzmaßnahmen ergriffen haben.376 Die Situation in Frankreich wird von EU-Experten denn auch als «hotspot» be- zeichnet.377 4.6.3. Schweden In Schweden wird das übergreifende Ziel des günstigen Erhaltungszustands festgelegt, indem die dafür notwendige Mindestbestandsgröße mit Hilfe populationsdynamischer Modellierungen, genetischer Berechnungen und politischer Erwägungen ermittelt wird. Dieser Referenzwert (2019: 300 Wölfe) stellt die Untergrenze für den Bestand in Schwe- den dar (und nicht etwa die vom Management angestrebte Anzahl Wölfe). Dieser nationa- le Referenzwert wird dann auf die einzelnen Provinzen, die einen reproduzierenden Be- stand von Wölfen beherbergen, aufgeteilt. Die jeweilige Provinzialregierung legt in der Folge die Zielsetzung für die regionale Bestandsgröße fest, also wie hoch über der Unter- grenze das Ziel für das Bestandsmanagement liegen soll.378 Sobald diese regionale Gren- ze überschritten wird, kann eine Lizenzjagd379 in der Provinz zugelassen werden.380 Wäh- rend die Europäische Kommission die Schutzjagd auf Wölfe für zulässig erklärt hat, steht die Lizenzjagd in der Kritik und ist Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens.381 Mit zunehmenden Populationen und Protesten seitens der Rentierzucht wurde 2013 überdies eine maximal tolerierbare Verlustziffer von 10 % der Winterherden festgelegt, wobei heute viele Rentierzuchtbezirke weit über dieser Grenze liegen.382 Alle anderen Bejagungen in EU-Mitgliedstaaten erfolgen in Ländern, die über entspre- chende Vorbehalte in den Anhängen II, IV bzw. V FFH-Richtlinie verfügen. Deshalb wird auf diese hier nicht weiter eingegangen. 4.6.4. Schweiz In der Schweiz383, die als Nicht-EU-Mitglied beim Wolfsschutz lediglich an die Berner Kon- vention gebunden ist, unterscheidet das nationale Jagdgesetz (JSG)384 zwischen Maß- nahmen gegen einzelne geschützte Tiere (Art. 12 Abs. 2 JSG) und Maßnahmen zur Re- 373 Siehe französischer Aktionsplan, 66 ff. 374 Das Budget für Herdenschutzmaßnahmen und Kompensationen von Schäden beträgt 30 Mio. € pro Jahr, ein erwachsener Wolf verursacht jährlich bis über 80.000 € Kosten; Meurte/Verté/Garde, 232 f. 375 Vgl. https://www.inrae.fr/en/news/wolves-and-livestock-farming-france-assessment-27-years-coexistence. Meurte/Verté/Garde, 233, gehen inklusive verschwundener Tiere von 15.000 Übergriffen aus. 376 Mit unterzeichnetem und umgesetztem Schutzvertrag; Meurte/Verté/Garde, 235. 377 Meurte/Verté/Garde, 232. 378 Im Detail Schneider, 218 ff. Siehe auch Schneider, Das Management von großen Beutegreifern in Schweden, in: Große Beutegreifer (Schriftenreihe des Landesjagdverbandes Bayern e.V., Bd. 23), Feldkirchen 2017, 97 ff. 379 Zu den Vorteilen der Lizenzjagd gegenüber der Schutzjagd siehe Schneider, 220. 380 Eine Lizenzjagd wurde erstmals 2010 durchgeführt und dann in fünf von den folgenden neun Jahren. 2012 und 2019 wurden keine Jagdbeschlüsse gefasst, 2013 und 2014 wurde die Jagd von Gerichtshöfen nach Klagen von Naturschutzverbänden gestoppt, 2016 und 2018 wurde die Jagd teilweise gestoppt; siehe Schneider, 221 f. und Tabelle 3. 381 Gegen Schweden läuft bereits seit 2011 (!) ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Quotenjagd; Details bei Epstein, RECIEL, 26 ff.; Epstein, JEL, 223 ff.; Schneider, 227, geht davon aus, dass das Verfahren zurzeit ruht. Trouwborst, EEELR, 95, erwartet sich von einem allfälligen EuGH-Entscheid wichtige Aufschlüsse zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 lit. e FFH-RL. 382 Schneider, 226. 383 Siehe Norer/Preisig, 15 f.; Preisig, 54 ff.; Bütler/Tresch, 83 ff. 384 BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (SR 922.0). https://www.inrae.fr/en/news/wolves-and-livestock-farming-france-assessment-27-years-coexistence Seite 59 | 84 gulierung von Beständen geschützter Tierarten (Art. 12 Abs. 4 JSG). Erstere können – trotz des Schutzstatus – gegen einzelne Tiere angeordnet werden, die erheblichen Scha- den anrichten, zweitere kommen in Form der Bestandsverringerung in Betracht, wenn eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand aufweist, wodurch großer Schaden oder eine erhebliche Gefährdung entstehen. Das Wolfsmanagement wird auf Verordnungs- ebene in der Jagdverordnung (JSV)385 in Art. 9bis JSV (Maßnahmen gegen einzelne Wölfe) sowie Art. 4 und 4bis JSV (Bestandsregulierung) geregelt. • Maßnahmen gegen einzelne schadenstiftende Wölfe (Art. 9bis JSV) können unter den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 JSG bei erheblichen Schäden angeord- net werden. Die Kantone können demnach Abschussbewilligungen für einzelne Wölfe erteilen, wenn diese erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten (siehe Fn. 333). • Maßnahmen zur Regulierung von Wölfen (Bestandsregulierung, Art. 4 und 4bis JSV) können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gemäß Art. 12 Abs. 4 JSG treffen, wenn eine geschützte Tierart insge- samt einen zu hohen Bestand aufweist, wodurch großer Schaden oder eine er- hebliche Gefährdung verursacht werden. Das ist dann der Fall, wenn die Tiere ei- ner bestimmten Art die Artenvielfalt gefährden, große Schäden an Wald, landwirt- schaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen, Menschen erheblich gefährden oder hohe Einbußen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kanto- ne verursachen. Bei der Bestandsregulierung unterliegen die Kantone mehreren Einschränkungen: So können lediglich befristete Maßnahmen zur Regulierung ge- troffen werden, die Maßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des BAFU und setzen voraus, dass vorgängig zumutbare Maßnahmen zur Schadens- verhütung ergriffen worden sind. Spezifisch zur Regulierung von Wölfen wird prä- zisiert, dass ein Abschuss von Wölfen aus einem Wolfsrudel zur Regulierung von Beständen geschützter Arten nur dann zulässig ist, wenn sich das Wolfsrudel im Jahr der Bestandsregulierung erfolgreich fortgepflanzt hat, wobei keine größere Zahl an Wölfen geschossen werden darf als die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere. Die Kantone bewilligten seit 2000 23 Abschüsse schadenstiftender Einzelwölfe (davon 9 ausgeführt) bzw. seit 2015 8 Bestandsregulierungen von Wölfen (davon 4 ausgeführt).386 Fazit: Vergrämungen und Entnahmen (Einzelentnahmen und Bestandsregulierung) kön- nen unter den Voraussetzungen des Art. 9 Berner Konvention und Art. 16 FFH-RL unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein: - Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung wird insbesondere dann vorliegen, wenn Herdenschutzmaßnahmen unzureichend wirken, faktisch oder rechtlich nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nachteilig sind. - Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands ist auch dann gegeben, wenn durch die Maßnahmen ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume und insgesamt einer alpinen Biodiversität kann durch die Aufgabe extensiver Weidewirtschaft gefährdet werden. 385 VO über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Feb- ruar 1988 (SR 922.01). 386 Siehe https://www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Biodiversität > Fachinformation > Massnahmen > Arten > Grossraubtiere > Wolf. https://www.bafu.admin.ch/ Seite 60 | 84 - Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung kann sich nicht nur auf (zu definieren- de Ausmaße bzw. Zahlen von) Wolfsrisse(n) beziehen, sondern auch auf damit ver- bundene wesentliche Beweidungserschwernisse bis hin zur Aufgabe der Almwirt- schaft. - Anderes überwiegendes Interesse ist insbesondere das in internationalen, europäi- schen und nationalen Normen zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Erhalt der Alm- und Weidewirtschaft bzw. damit verknüpfter weiterer Interessen wie Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen, Offenhaltung der Landschaft, Tourismus oder Naturgefahrenschutz. Vergrämungen sind bei Wölfen i.d.R. aufwendig, in ihrer Wirkung unzuverlässig und füh- ren zur Verlagerung der Probleme auf andere Gebiete. Einzelentnahmen von schadenstiftenden Wölfen müssen im Landesrecht entsprechend vorgesehen sein und können mittels Bescheid im Einzelfall behördlich vorgeschrieben werden. Bestandsregulierungen von Wolfsrudeln müssen im Landesrecht entsprechend vorgese- hen sein und können i.d.R. mittels Abschussplänen behördlich vorgeschrieben werden. 5. Zonierungen In Pkt. 5 werden verschiedene Zonierungskonzepte geprüft.387 Allgemein sind Zonen denkbar, in denen die Erhaltung von Wölfen vor menschlichen Interessen Vorrang hat, ebenso wie solche, in denen die Populationsdichte an menschliche Aktivitäten angepasst wird, einschließlich Gebiete mit geringer Dichte und Freihaltezonen, in denen Wölfe nicht geduldet werden.388 So gibt der Ständige Ausschuss der Berner Konvention den Vertragsparteien ausdrücklich verschiedene Zonierungsempfehlungen, namentlich (a.) Zonen, in denen der Wolf voll- ständig geschützt wird, (b.) Zonen, in denen ausgesuchte Wölfe im Rahmen eines Ma- nagementplans entfernt werden können, sowie (c.) Zonen, in denen der Wolf im Rahmen der aktuellen jagdrechtlichen Vorgaben bejagt werden kann.389 Auch der Wolf-Aktionsplan des Europarats schlägt ein Zonensystem vor.390 Überdies erwähnen die LCIE-Leitlinien im Zusammenhang mit der gesellschaftlichen und ökologischen Tragfähigkeit, dass durchaus Fallgestaltungen denkbar seien, in denen das Konfliktniveau durch Konzentration der 387 I.S. von Linnell et al., 166: «In effect, zoning can be viewed as different management practices in different areas to suit different local conditions.», zu den Vor- und Nachteilen von Zonierungen, 174 f. 388 Vgl. Linnell et al., 165 ff.; Trouwborst, RECIEL, 306 f. 389 Pkt. B.1. Recommendation No. 17 (Fn. 25). Im Anhang «Manifesto and Guidelines on Wolf Conservation of the Wolf Specialist Group of the International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources» wird festgehalten, dass es Gebiete mit hohem landwirtschaftlichem Wert gibt, in denen es nicht wünschenswert ist, eine Wolfspopulation zu erhalten, Pkt. 10; jedes Land sollte Gebiete definieren, welche sich für die Existenz von Wölfen eignen, inklusive spezieller Regionen wo Wölfe den vollen Schutz erhalten, z.B. in Nationalparks, Reser- vaten oder speziellen Schutzgebieten. Daneben sollten auch Zonen definiert werden, in welchen die Wolfspopu- lation basierend auf ökologischen Prinzipien reguliert wird, um Nutzungskonflikte zu minimieren, Pkt. A.2.d. Siehe auch Pkt. 9 Manifesto. 390 Boitani, Action Plan, Kap. 4.2.: « … it would appear that zone management can be contemplated today. This would involve protecting the wolf totally in only a part of the territory, thereby alleviating the recurrent conflicts with farmers in the more severely hit areas. This would mean applying a number of measures, both preventive and reductive, including local removal of a few individuals». Und weiter: « … a core area and a surrounding buffer area will presumably be reserved for different level of wolf management and conservation actions. Outside these areas, the wolf will be removed when no other satisfying management policy can be implemented (article 16 of the Habitat Directive). This approach should allow for effective conservation of viable wolf populations even within multiple-use areas.» Ähnlich in den Aktionsplänen für Bär und Vielfraß; siehe Trouwborst, RECIEL, 315 f. Seite 61 | 84 Raubtiere auf ein begrenzteres Gebiet gesenkt wird.391 Die LCIE betont weiters in Interpre- tation der europarechtlichen Vorgaben, dass das günstige natürliche Verbreitungsgebiet (FRR) auch kleiner als das maximale potenzielle Verbreitungsgebiet für Arten mit großem Raumbedarf sein könne, was bedeute, dass die Länder in Fällen schwerer Konflikte das Recht hätten, Grenzen für die potenzielle Wiederbesiedlung zu setzen und ebenso Aus- nahmen zuzulassen, um unter bestimmten Umständen Kontrolle durch Tötung ausüben zu können.392 Die rechtliche Zulässigkeit solcher Zonierungslösungen kann im Detail komplex sein. Als Faustregel gilt, dass Zonen mit günstiger Behandlung von großen Beutegreifern im Ein- klang mit den rechtlichen Vorgaben stehen werden, während Zonen mit ungünstiger Be- handlung in verschiedenen Gebieten rechtlich kompatibel und in anderen rechtlich prob- lematisch sein können.393 In Österreich bestehen Lösungen über die Ausscheidung bestimmter Zonen insbesondere in der Wildökologischen Raumplanung (WÖRP)394, die sog. Freihaltezonen (Gebiete mit Bejagung) kennt.395 Insofern werden ein «Separationsmodell» und bei Zusammenleben von Mensch und Wildtier auf gleicher Fläche ein «Koexistenzmodell» unterschieden.396 Hackländer397 sieht die Möglichkeiten für eine europäische WÖRP oder auch eine WÖRP im Verbreitungsgebiet einer Teilpopulation aufgrund der Vorgaben der Berner Konvention und FFH-Richtlinie nur sehr eingeschränkt. Für Zwecke dieser Untersuchung werden im Folgenden «Wolfsschutzgebiete» (Pkt. 5.1.), «Wolfsfreie Zonen» (Pkt. 5.2.) und «Weideschutzgebiete» (Pkt. 5.3.) geprüft. 5.1. Wolfsschutzgebiete Als eine mögliche Vorgehensweise ist die Ausweisung von sog. Wolfsschutzgebieten («Wolfsruhezonen»398) zu prüfen, d.h. die Konzentration des (vollständigen) Schutzes des Wolfs auf bestimmte Territorien, in denen naturräumlich ideale Lebensbedingungen herr- schen und insbesondere aufgrund fehlender oder nur sehr extensiver menschlicher Nut- zung Konflikte unwahrscheinlich sind. Die FFH-Richtlinie kennt «besondere Schutzgebiete» und versteht darunter ein von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Schutzgebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhal- tungszustandes der insbesondere Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, 391 LCIE, Leitlinien, 20 f. 392 LCIE, Leitlinien, 24. 393 Trouwborst, RECIEL, 318. 394 Bei der Wildökologischen Raumplanung (WÖRP) handelt es sich um einen integralen, großräumigen Pla- nungsansatz mit dem Ziel einer dauerhaften Eingliederung heimischer Wildtierarten in die Kulturlandschaft in landeskulturell verträglicher Form (Lebensraumerhaltung für Wildtierarten sowie Vermeidung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft). Für großräumig lebende Wildtierarten besteht sie meist aus einer von Eigentums- und Bezirksgrenzen unabhängigen, landesweiten Basisplanung (Wildregionen, artspezifische Populationsareale, Kern-, Rand- und Freizonen, Wildkorridore) sowie aus wildregionsbezogenen Detailplanungen (z.B. zweckmäßi- ge Lage von Wildruhegebieten, Schwerpunktbejagungsgebieten, Überwinterungsmöglichkeiten für das Wild); Hackländer et al., 97 f. und Anhang 9 Erörterung Wildökologische Raumplanung (Reimoser/Hackländer) 416 ff.; Hackländer, 201 f.; Schlager, 345 ff. 395 Vgl. §§ 57 f. Sbg. JG und Sbg. Wildökologische Raumplanungsverordnung, LGBl. 89/1997, die Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen unterscheidet. Freizonen bestehen bspw. für das in Anhang V FFH-RL gelistete Gamswild. 396 Hackländer et al., 97. 397 Hackländer et al., 17. 398 Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 160. Seite 62 | 84 erforderlich sind, durchgeführt werden (Art. 1 lit. l FFH-RL). In der Folge haben die Mit- gliedstaaten für das ökologische Netz besonderer Schutzgebiete («Natura 2000») eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der u.a. auch die in diesen Gebieten vorkommenden einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL). Damit kommt das bekannte Prozedere in Gang, an dessen Ende die Ausweisung von Europa- schutzgebieten steht.399 Diese erfolgt in Österreich auf Stufe des Landesrechts mit zahlrei- chen Europaschutzgebietsverordnungen gemäß Naturschutzgesetzgebung. In den Bun- desländern, in denen der Wolf ausschließlich dem Jagdrecht unterliegt, müssten eigene Grundlagen in den Landes-Jagdgesetzen geschaffen werden. Mit dem Instrument der Schutzgebietsausweisung wird also das Gebiet abgegrenzt, für welches die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 FFH-RL fest- legen, die den ökologischen Erfordernissen der dort vorkommenden Arten nach Anhang II entsprechen (Art. 6 Abs. 1 FFH-RL). Demnach müssten eigentlich auch für die Erhaltung des Wolfs als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs II beson- dere Schutzgebiete ausgewiesen werden. In Österreich findet sich lediglich im FFH- Gebiet «Böhmerwald und Mühltäler» (AT3121000)400 der Wolf als nicht signifikante Art im Standarddatenbogen eingetragen.401 Jedoch erreichen Großraubtiere aufgrund ihrer teil- weise enormen Reviergrößen nie eine sehr große Dichte und lassen sich folglich nicht auf Schutzgebiete begrenzen.402 Deshalb wird für Tierarten, die große Lebensräume bean- spruchen, vorgesehen, dass diese Gebiete den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten entsprechen, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlagge- benden physischen und biologischen Elemente aufweisen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL). Aber auch allgemein gilt, dass der Artenschutz nach der FFH-Richtlinie nicht auf die Schutzgebiete beschränkt werden kann.403 Hingegen wendet das Nicht-EU-Mitglied Norwegen «ein strenges Zonensystem an, dass die Ausrottung der Wölfe in den Gebieten außerhalb dieser Zone vorsieht, wo Schäden als inakzeptabel betrachtet werden».404 Damit dürften solche Gebiete immerhin der Berner Konvention, an die auch Norwegen gebunden ist, entsprechen können. In Richtung von Wolfsschutzgebieten argumentiert Hackländer, wenn er vorschlägt, mit- tels Anpassung der Art. 12 und 16 FFH-RL die «natürlichen Verbreitungsgebiete» durch den neuen Begriff «in ausgewiesenen Schutzgebieten» zu ersetzen.405 Damit soll das Ziel erreicht werden, dass der strenge Schutz nur mehr in diesen ausgewiesenen Gebieten greift406. Eine solche Änderung des EU-Rechts wird als politisch einfacher als eine Ver- schiebung beim Schutzstatus (Pkt. 3.2.1.) bewertet und könnte auch damit argumentiert werden, dass die Berner Konvention nicht auf das natürliche Verbreitungsgebiet abstellt und eine klare Gebietsabgrenzung vorliegen würde, die nicht auf ein tagesaktuelles Ver- breitungsgebiet abstellt. Die Realisierungschancen sind wohl ähnlich einzuschätzen wie in Pkt. 3.2.1. 399 Siehe dazu bspw. Kratsch/Schumacher, 138 ff. 400 Verordnung der OÖ Landesregierung, mit der das Gebiet «Böhmerwald und Mühltäler» als Europaschutzge- biet bezeichnet wird, LGBl. 89/2010. 401 So hat etwa Deutschland für 32 Natura 2000-Gebiete (SACs) den Wolf (neben anderen Arten) als Schutzgut ausgewiesen; BMU, Bericht, 5. Allerdings gibt es außerhalb von Sachsen und Brandenburg in Deutschland keine speziellen Schutzgebiete, die explizit auch den Wolf als Schutzgut einbeziehen; Köck/Kuchta, 513. Allge- mein Trouwborst, RECIEL, 309. 402 LCIE, Leitlinien, 4. Linnell et al., 168, weisen darauf hin, dass sich existierende Schutzgebiete für große Beu- tegreifer als wenig relevant für deren Schutz erwiesen hätten; Trouwborst, JEL, 359, bezeichnet hier eine Schutzgebietsausweisung als ungenügend. 403 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 37. Der Gebietsschutzgedanke könnte jedoch perspektivisch an Bedeutung gewin- nen, wenn der Wolf wieder allgemein jagdbar wäre, weil dann durch die Ausweisung von Wolfsschutzgebieten Rückzugsräume gewährleistet werden könnten; Köck/Kuchta, 517. 404 LCIE, Leitlinien, Anhang 1, 67. 405 Hackländer, 203; Hackländer et al., 17 und 102 f. 406 Innerhalb würde der Schutz nach Anhang II und IV gelten, ausserhalb (nur) nach Anhang V. Seite 63 | 84 Fazit: Das Instrument der Schaffung von Schutzgebieten für geschützte Arten ist zentraler Bestandteil des FFH-Rechts. Beim Wolf als große Lebensräume beanspruchende Art sind jedoch nicht zwingend eigene Schutzgebiete auszuweisen. Vielmehr gilt der strenge Schutz im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet und kann nicht auf bestimmte Zonen eingeschränkt werden. 5.2. Wolfsfreie Zonen Die Einrichtung sog. wolfsfreier Zonen («Wolfsfreihaltezonen»407) würde darauf abzielen, bestimmte Gebiete, in denen eine Koexistenz von Menschen und Wölfen besonders prob- lematisch erscheint, vor Wölfen und deren Ausbreitung zu bewahren408 bzw. nur geringe Bestände zu akzeptieren.409 In seiner Beantwortung einer Anfrage einer Gruppe von Europaparlamentariern betreffend Erklärung des Alpenraums bzw. Regionen, in denen alternativer Herdenschutz unmöglich ist, zu «wolfsfreien Zonen»410 hält der EU-Umweltkommissar fest, dass eine solche Ein- richtung u.a. aufgrund des rechtlichen Erfordernisses, Ausnahmen auf Einzelfallbasis zu prüfen411, nicht möglich sei412. Auch der Deutsche Bundestag hält fest, dass wolfsfreie Zo- nen als Gebiete, die von Wölfen freigehalten werden sollen und damit ihrer natürlichen Ausbreitung entgegenstehen, nur durch gegen Wölfe gerichtete Maßnahmen wie Vergrä- mung oder Bejagung erreicht werden könnten.413 Da aber Ausnahmen nach Art. 16 FFH- RL nur in Einzelfällen und unter den dort normierten Voraussetzungen erteilt werden könnten, würden präventive wolfsfreie Zonen den europarechtlichen Vorgaben weitge- hend widersprechen. Aus rechtlicher Sicht kommt Trouwborst414 bei eingehender Prüfung der Einrichtung natio- naler «exclusion zones (no-go zones)» und «low-density areas (LDAs)» in Hinblick auf Schutzziele und Vorschriften der Berner Konvention und FFH-Richtlinie zu lediglich mini- malen Gestaltungsmöglichkeiten. Bestehenden Zonierungen insbesondere in Schwe- den415, Norwegen und Frankreich, entsprechenden Forderungen im deutschsprachigen Alpenraum sowie De-facto-Zonen wird demnach eine Absage zu erteilen sein.416 407 Schachenhofer/Sieghartsleitner/Spinka/Walter, 160. 408 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 4. So hatten sich im deutschen Bundesland Brandenburg bereits einige Gemeinden zu wolfsfreien Zonen erklärt. 409 Vgl. die Einrichtung solcher Zonen in Australien, mit denen Dingos von den hauptsächlichen Schafhaltegebie- ten erfolgreich ferngehalten wurden; Linnell et al., 168 f. 410 EP, Anfrage. 411 Dieses Kriterium wird zwar nicht ausdrücklich normiert, lässt sich aber insbesondere aus Art. 16 Abs. 3 FFH- RL ableiten, wonach die Berichte, welche die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die nach Abs. 1 genehmigten Ausnahmen vorzulegen haben, einzelfallbezogen zu verfassen sind. So müssen u.a. der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösun- gen und der benutzten wissenschaftlichen Daten angegeben werden (lit. a) ebenso wie die zeitlichen und örtli- chen Umstände der Ausnahmegenehmigungen (lit. c). 412 EP, Antwort, Pkt. 1. 413 Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. 414 Trouwborst, RECIEL, 310 ff.; auch Trouwborst, EEELR, 98. 415 In Schweden zielt das Wolfsmanagement u.a. darauf ab, bestimmte Gebiete für die Rentierhaltung als wolfs- freie Zonen zu behandeln. Aus dem derzeit noch laufendem Vertragsverletzungsverfahren (Pkt. 4.6.3.) gehe hervor, dass die Kommission dies nur in Anhang-V-Mitgliedstaaten wie im finnischen Lappland aber nicht im schwedischen Lappland erlaubt; Trouwborst, EEELR, 99 m.w.H. 416 Während die slowakische Lösung als rechtlich kompatibel eingestuft wird; Trouwborst, RECIEL, 317 f. A.M. Köpl, 139 f. Seite 64 | 84 Darüber hinaus könnte das Ausscheiden größerer Freihaltezonen den genetischen Aus- tausch hindern, was gerade auf Österreich als Kreuzungsgebiet verschiedener Wolfspo- pulationen417 zutreffen könnte. Fazit: Allgemeine wolfsfreie Zonen sind aufgrund des Erfordernisses, Ausnahmen auf Einzelfallbasis zu prüfen, europarechtlich unzulässig. 5.3. Weideschutzgebiete Ein Bericht des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2018 über die Lage und Zu- kunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung418 betont, dass angesichts der deutlich gestiegenen Zahl der gerissenen Tiere Herdenschutzmaßnahmen an ihre Grenzen sto- ßen419 und spricht sich dafür aus, die einschlägigen Anhänge der Habitat-Richtlinie mit dem Ziel zu überprüfen, die Ausbreitung von Raubtieren in bestimmten Weideflächen zu kontrollieren und zu steuern420. Ausdrücklich wird die Einrichtung von Weideschutzgebie- ten gefordert, in denen eine Regulierung der großen Beutegreifer stattfinden kann, damit deren Rückkehr nicht zu Rückschritten bei der artgerechten Tierhaltung (Wanderschäfe- rei, Freilandhaltung) sowie bei der traditionellen Land- und Weidewirtschaft (Sommerwei- de in Hochlagen) führe421. Im Folgenden ist abzuklären, ob solche «Weideschutzgebiete» rechtskonform im gelten- den Recht verankert werden könnten und welche Voraussetzungen dabei gegeben sein müssten. 5.3.1. Konzept Wie in Pkt. 5.1. dargelegt sieht das Natura 2000-System – außer bei den Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen – besondere Schutzgebiete vor, in denen die Schutz- maßnahmen zu ergreifen sind. D.h., das Konzept geht davon aus, dass diese Arten sich mehr oder minder standortgebunden schwerpunktmäßig in diesen Gebieten aufhalten und folglich allfällige Konflikte für gewöhnlich auf diese Gebiete beschränkt sind. Wenn also «Wolfsschutzgebiete» mit domizilierten Wölfen (deren natürliches Verbreitungsgebiet ident mit dem Schutzgebiet wäre) existieren würden, dann würden Konflikte mit der Wei- dehaltung vornehmlich nur in diesen Gebieten auftreten, Weidehaltung außerhalb dersel- ben wäre im Normalfall mangels Wolfspräsenz bzw. erlaubter Eingriffe konfliktfrei möglich. Exemplarisch wird auf die NÖ Biber-Verordnung 2019, die NÖ Fischotter-Verordnung und die ehemalige Krnt. Fischotter-Verordnung verwiesen, die von den Eingriffsmöglichkeiten ausdrücklich die Europaschutzgebiete, in denen Biber bzw. Fischotter als Schutzgegen- stand genannt sind, ausnehmen.422 Wenn aber nun für Wölfe die Gebietskulisse aus dem gesamten natürlichen Verbrei- tungsgebiet besteht, dann gibt es keine Weidehaltung, die nicht potentiell mit dem Wolf in 417 Hackländer et al., 73 f. 418 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, in Rz. 96 ff. findet sich ein eigener Abschnitt über Raubtiere. 419 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, Rz. 101. 420 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, Rz. 97. 421 EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung, Rz. 110. 422 § 1 Abs. 2 Z 3 NÖ Biber-VO 2019, LGBl. 97/2019; § 1 Abs. 3 Z 3 NÖ Fischotter-Verordnung, LGBl. 98/2019; § 3 Abs. 3 Krnt. VO betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Fischotter, LGBl. 32/2018, außer Kraft getreten mit 3. Mai 2020 (vgl. § 9). Nach Medienberichten ist eine verschärfte Nachfolge- verordnung mit erweiterter Entnahmezahl, ausgedehntem Bejagungszeitraum und Jagdgebiet in Planung; https://kaernten.orf.at/stories/3060163/ vom 30. Juli 2020. https://kaernten.orf.at/stories/3060163/ Seite 65 | 84 Konflikt geraten kann, weil der Schutz überall dort besteht, wo dieses Tier auftritt.423 Darin ist eine Konfliktlage grundgelegt, die so nicht dem Normalfall von Natura 2000 entspricht. Es liegt also nahe, das Schutzgebietskonzept wie folgt gleichsam auf den Kopf zu stellen: Wenn es nicht möglich ist, die geschützte Tierart an abgegrenzte Schutzgebiete zu bin- den, die gleichsam Inseln innerhalb der Weidegebiete bilden, drängt sich eine umgekehrte Betrachtung auf. Hier ist das natürliche Verbreitungsgebiet der geschützten Tierart unbe- grenzt und angesichts der Anpassungsfähigkeit des Wolfs kommt praktisch das gesamte EU-Gebiet in Frage (vgl. Pkt. 2.2.3.)424, also könnten Weidegebiete als Inseln innerhalb der Verbreitungsgebiete des Wolfs definiert werden. 5.3.2. Ausweisung Wie gezeigt sieht die FFH-Richtlinie Schutzgebiete nur für den Schutz der Arten aber nicht für den Schutz vor den Arten vor.425 Eine Ausweisung von Weideschutzgebieten, wie sie hier untersucht wird, würde jedoch zum Ausdruck bringen, dass in diesen Territorien die Ausnahmebestimmungen des Art. 16 FFH-RL jedenfalls erfüllt werden und die dort vorge- sehenen Abweichungen möglich sind. 5.3.2.1. Kriterien Die Ausweisungskriterien für Weideschutzgebiete entsprechen den Ausnahmetatbestän- den des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. In diesen Gebieten • sind keine anderweitigen zufriedenstellenden Lösungen möglich (Pkt. 4.2.1.); • bewirken die zu ergreifenden Ausnahmemaßnahmen keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands (Pkt. 4.2.2.); und • ist mindestens einer der Tatbestände der lit. a-c (wie oben unter Pkt. 4.2.3.-4.2.6. umschrieben) erfüllt. Exemplarisch wird auf die NÖ Biber-Verordnung 2019 verwiesen, die auf Ziele von Art. 16 Abs. 1 lit. a-c Bezug nimmt426 und für Eingriffe erfolglose Präventionsmaßnahmen voraus- setzt427. Eine weitere Vergleichsquelle sind die NÖ Fischotter-Verordnung428 und die ehe- malige Krnt. Fischotter-Verordnung429. Biber und Fischotter zählen ebenfalls zu den euro- parechtlich geschützten Arten.430 Beide in Geltung stehenden NÖ-Landesverordnungen 423 Die Erhaltung des Wolfs und anderer Großraubtiere hängt von ihrer Präsenz sowohl in den Schutzgebieten als auch im Netzwerk der diese umgebenden multifunktionalen Habitate ab, die faktisch den größten Teil der europäischen Landschaften ausmachen. Auch wenn sich die Art als relativ anpassungsfähig erwiesen hat, führt ihre Anwesenheit in den vielfach genutzten modernen europäischen Landschaften unweigerlich zu einer Reihe von Konflikten mit menschlichen Interessen; LCIE, Leitlinien, 4. 424 Vgl. EuGH Rs. C-88/19, Rn. 49 ff. 425 Die Richtlinie sieht keinen Ausnahmetatbestand für eine (gewerbliche) land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor; EuGH Rs. C-508/04, Rn. 120; Tholen, 150. 426 Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, Verhütung sonstiger erheblicher Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen, Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und Schutz anderer wildle- bender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensraumtypen (§ 1 Abs. 3 NÖ Biber-Verordnung 2019). 427 § 1 Abs. 4 NÖ Biber-VO 2019. 428 Die NÖ Fischotter-VO normiert als Ziel die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichan- lagen (§ 1 Abs. 4). 429 Die Krnt. Fischotter-VO normierte als Ziel insbesondere die Abwendung erheblicher Schäden an Fischge- wässern und den Schutz anderer wild lebender Tiere, insbesondere Fische und Pflanzen und deren natürlicher Lebensräume (§ 1). Voraussetzung war die Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung (§ 1), bei Teichanlagen deren Nicht-Zäunbarkeit (§ 3 Abs. 1). 430 Biber (Castor fiber) in Anhang II, IV und V FFH-RL; Fischotter (Lutra lutra) in Anhang II und IV FFH-RL. Seite 66 | 84 beziehen sich auf das Gebiet bestimmter, in den Anlagen angeführter Gemeinden der kontinentalen biogeographischen Region. Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung: Anknüpfend an die Feststellungen in Pkt. 4.2.1. kommt hier als Hauptkriterium für eine Gebietsauswahl zunächst die faktische Unmöglichkeit von Herdenschutzmaßnahmen, die sich vornehmlich aus der Topographie ergibt, in Betracht. Eine solche Feststellung kann umfangreichen Aufwand erfordern (sie- he die Situation in Bayern unter Pkt. 5.3.4.) und zu isolierten und kleinräumigen Lösungen führen, insbesondere wenn eine Betrachtung per m2 greift. Ansatz für eine großräumigere, pauschalisierte Betrachtung bietet die Unverhältnismäßig- keit von Herdenschutzmaßnahmen. Sind Schutzmaßnahmen aus Sicht der betroffenen Betriebe zwar faktisch möglich, aber wirtschaftlich oder logistisch nicht tragbar, werden diese Parameter431 zumindest für alle Betriebsflächen gelten. Spätestens mit der (ökologischen) Nachteiligkeit von Herdenschutzmaßnahmen sollte es möglich sein, größere zusammenhängende Gebiete, die sich im Idealfall auch naturräum- lich abgrenzen lassen, zu bestimmen.432 Die Unzumutbarkeit ist damit bei bestimmten vulnerablen Betrieben433 gegeben, die sich nach Kriterien wie Nebenerwerb434, Tiergattung, Herdenführung oder Weitläufigkeit der Weidefläche435 abgrenzen lassen. Die Beurteilung im Einzelfall könnte durch agronomi- sche Sachverständige oder nach dem Salzburger Modell durch örtlich zuständige (Prä- ventions)Berater bzw. abschließend durch den Wolfsbeauftragten des Landes erfolgen436. Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands: Gestützt auf die europäi- sche Bewertung des Erhaltungszustands durch die EEA-ETC/BD (Pkt. 2.2.4.) muss für Maßnahmen, die auf Basis der Weideschutzgebiete gesetzt werden (siehe Pkt. 5.3.3.), sichergestellt werden, dass dadurch (a.) für den Wolf der alpinen Region der bestehende günstige Erhaltungszustand437 nicht beeinträchtigt und (b.) für den Wolf der kontinentalen Region der bestehende ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw. die Wie- derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (siehe Pkt. 4.2.2.). Damit scheinen zumindest für die kontinentale biogeographische Region – den ungünstigen Erhaltungszustand des Wolfs auch weiterhin vorausgesetzt – derzeit nur Maßnahmen gegen einzelne Wölfe in Betracht zu kommen, die das unionsrechtlich vor- gegebene Ziel, den günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, nicht tangieren, nicht aber bestandsdezimierende Abschussquoten.438 Tatbestände der lit. a-c: Für die hier in Frage kommenden Argumente wird auf Pkt. 4.2.3.-4.2.6. verwiesen. Zu beachten ist insbesondere, dass sich aufgrund der vulnerablen Strukturen in Weideschutzgebieten ein Schaden in der Tierhaltung schneller als «ernst» erweisen wird als anderswo (lit. b). Ebenso wird in Weideschutzgebieten das andere überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere jenes am Erhalt der Almwirtschaft, stär- ker ausgeprägt sein (lit. c). 431 Vgl. die Parameter betreffend Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit von Herdenschutzmaßnahmen in Pkt. 5.3.5 Sbg. Wolfsmanagementplan. 432 Etwa orientiert an den Regionen mit erhöhtem Risiko eines Wolfsübergriffs; Hackländer et al., 131 ff. Dazu vgl. auch die Ausweisung der – rein technisch – «nicht schützbaren Weidegebiete» in Bayern, wo mehrere Weideflächen in räumlichem Zusammenhang bzw. größere Weidegebiete in einer zusammenfassenden Prüfung bewertet werden; Bayerischer Aktionsplan, 36. 433 Hackländer et al., 23 und 245 ff. 434 Siehe zum betrieblichen Risiko eines Wolfsangriffs (Risikomatrix), Hackländer et al., 19 f. und 129. 435 Hackländer et al., 116 ff. 436 Pkt. 5.3.5 Sbg. Wolfsmanagementplan. 437 Folgt man dieser Einstufung (siehe Pkt. 2.2.4.2.) nicht, gilt das unter b. Ausgeführte. 438 Wolf, NuR, 466. Seite 67 | 84 5.3.2.2. Einzelfallprüfung Wie bereits für die wolfsfreien Zonen gezeigt (Pkt. 5.2.), besteht das Hindernis für solch (präventive) Zonierungskonzepte im rechtlichen Erfordernis, Ausnahmen auf Einzelfallba- sis zu prüfen.439 Diese Vorgabe kann hier mit Blick auf die Ausweisungskriterien (Pkt. 5.3.2.1.) erfüllt wer- den. Die Ausweisung von Weideschutzgebieten wird nicht pauschal erfolgen, sondern auf Basis des Einzelfalls, abgestellt auf den jeweiligen Betrieb oder die jeweilige Alm bzw. die konkreten naturräumlichen Gegebenheiten. Sollen also in Weideschutzgebieten zum Schutz der Weide- und Almwirtschaft Ausnahmemaßnahmen gemäß Art. 16 insbesondere i.V.m. Art. 12 und 14 FFH-RL ergriffen werden, unterliegen diese wie vorgesehen einer Einzelfallprüfung. Der Unterschied zur Setzung solcher Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete liegt nur darin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorhinein geprüft wird. Noch ohne Aktualisierung durch einen Anwendungsfall wird die Prüfung gleichsam vorgezogen und i.S. eines antizipierten Expertengutachtens für die betreffen- den Gebiete durchgeführt, mit dem Inhalt, dass dort keine anderweitigen zufriedenstellen- den Lösungen möglich sind, eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands nicht vorliegt und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume / zur Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung / aus zwingenden Gründen überwiegender öffentlicher Inte- ressen (wie insbesondere Erhaltung der Weide- und Almwirtschaft) Ausnahmen nötig sind. Solche Ausweisungen sind zeitlich zu befristen bzw. in regelmäßigen Abständen auf allfäl- lige Veränderungen hin zu überprüfen.440 5.3.2.3. Zuständigkeit Gemäß nationaler Kompetenzordnung werden die Bundesländer für Ausweisungen sol- cher Weideschutzgebiete zuständig sein. Diese können im Wege von Verordnungen auf Basis entsprechend zu schaffender Ermächtigungen in den Landes-Jagdgesetzen bzw. Landes-Naturschutzgesetzen oder agrarrechtlichen Regelwerken (Almschutzgesetze, Landes-Landwirtschaftsgesetze) erfolgen. Betreffend territoriale Zuständigkeiten zur Anwendung von Ausnahmen nach Art. 16 FFH- RL hält die Kommission fest, dass eine solche Genehmigung unter Aspekten des Verhält- nismäßigkeitsprinzips «eine sorgfältige Untersuchung und Rahmenregelung auf nationaler Ebene und/oder Ebene der biogeographischen Region innerhalb des Mitgliedstaats» er- fordert. Die Behörde mit dem größten territorialen Überblick in einem Mitgliedstaat (und gegebenenfalls einem über die Grenzen hinausgehenden Überblick im Falle von grenz- überschreitenden Populationen) müsse somit bei der Anwendung des Verhältnismäßig- keitsprinzips die Führungsrolle übernehmen, auch wenn es sein könne, dass es dann in der Praxis auf regionaler oder lokaler Ebene zur Anwendung gelangt.441 Das zielt auf den ersten Blick darauf ab, dass in Österreich der Bund eine solche Funktion übernehmen müsste, die aber aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzordnung wie ge- nerell im Natura 2000-Recht nur eine Koordinationsfunktion sein könnte. Allerdings wird ausdrücklich eingeräumt, dass je nach Verwaltungsstruktur des Mitgliedstaats auch regio- nale oder lokale Behörden in der Lage sind, die Auswirkungen von Ausnahmegenehmi- 439 EP, Antwort, Pkt. 1.; Deutscher Bundestag, Wolfsfreie Zonen, 10. So auch Trouwborst, RECIEL, 313. 440 So ist die NÖ Biber-Verordnung 2019 bis 30. Juni 2023 befristet (§ 6 Abs. 2). Vgl. auch die Vorgängerrege- lung Verordnung über Ausnahmen von Verboten für die besonders geschützte Art Biber (NÖ Biber-VO), LGBl. 30/2016 (§ 6). 441 EK, Leitfaden Artenschutz, 60. Seite 68 | 84 gungen über ihre eigenen administrativen Grenzen hinaus zu untersuchen.442 Insofern wird von den verordnenden Landesregierungen zu fordern sein, im Vorfeld eine Gesamt- bewertung einschließlich der Regelungen in insbesondere benachbarten Bundesländern (z.B. Größe und Anzahl dort verordneter Weideschutzgebiete) und Nachbarregionen vor- zunehmen. 5.3.3. Rechtsfolge An die Lage einer Weidefläche/Alm in einem Weideschutzgebiet können im Lichte der Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL verschiedene Konsequenzen geknüpft werden. Insbesondere ist hier nach den Auswirkungen auf die Durchführung von Herdenschutz- maßnahmen sowie die Vergrämungs-, Entnahme-, und Regulierungsmöglichkeit von Wöl- fen zu fragen. 5.3.3.1. Herdenschutzmaßnahmen Wie oben (Pkt. 5.3.2.1.) dargelegt wird für Flächen in Weideschutzgebieten davon ausge- gangen, dass bei diesen Herdenschutzmaßnahmen aus den erläuterten Gründen nicht durchführbar sind. Daraus folgt, dass diesen Bewirtschaftenden nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätten entsprechende Schutzmaßnahmen unterlassen. In diesen Gebieten kann also bspw. die Entschädigung von Wolfsschäden nicht an die Durchführung von Herden- schutzmaßnahmen geknüpft werden. In den meisten Ländern wird dafür nämlich eine fachgerechte Durchführung von Schutzmaßnahmen vorausgesetzt. Auch in Österreich wird empfohlen, Schäden nicht zu ersetzen, wenn empfohlene Maßnahmen nicht bzw. nicht fachgerecht umgesetzt werden.443 Gestützt wird dies durch die LCIE, die nachträgliche Kompensationszahlungen selbst bei Anforderungen an ein Mindestmaß effektiver Schadensminderungsmaßnahmen im Hal- tungssystem (Herdenschutzmaßnahmen) als wenig wünschenswert ansieht, ausgenom- men, wenn «für seltene und unvorhersehbare Ereignisse eine Reduzierung schwierig oder unmöglich ist».444 Dies sollte abgesehen von seltenen und unvorhersehbaren Ereig- nissen immer auch dann gelten, wenn Herdenschutzmaßnahmen nicht möglich sind. 5.3.3.2. Artenschutzausnahmen Zu untersuchen ist aber auch, was solche Weideschutzgebiete für die Ausnahmen vom Artenschutz gemäß Art. 12 und 14 FFH-RL bedeuten. Aus den obigen Ausführungen zu Vergrämung und Entnahme (Pkt. 4.2.) ergibt sich, dass auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zu den beiden Voraussetzungen «keine anderweitige zufriedenstellende Lösung» und «keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands» noch die Erfüllung eines Tatbestands von lit. a-c für Einzelentnahmen bzw. lit. e für Bestandsregulierung hinzutre- ten muss. Ebenfalls oben ausgeführt wird die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei solchen Ausnahmemaßnahmen. 442 EK, Leitfaden Artenschutz, 60 Fn. 97. 443 Siehe Überblick bei Hackländer et al., 157. Für Österreich KOST, Wolfsmanagementplan, 13. Für Deutsch- land werden in Fördergebieten für Herdenschutzmaßnahmen präventive Schutzmaßnahmen vorausgesetzt, während außerhalb der etablierten Wolfsgebiete solche Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht Voraussetzung für Kompensationszahlungen sind; Köck/Kuchta, 515. Für die Schweiz sind nach der an der Urne gescheiterten Revision des Jagdschutzgesetzes (JSG) weiterhin Entschädigungszahlungen nicht an die Durchführung von Schutzmaßnahmen gebunden. 444 Vgl. LCIE Grundsatzerklärung «Anwendung von Kompensationen und ökonomischen Anreizsystemen zur Verminderung durch große Raubtiere verursachter ökonomischer Verluste», LCIE, Leitlinien, 82. Seite 69 | 84 Abweichungen Vergrämungsmaßnahmen, Einzelentnahmen («Problemwolf») bzw. Bestandsregulierun- gen (Rudel) sind bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch unabhängig von Weide- schutzgebieten überall möglich. Der Unterschied zu Weideflächen, die in Weideschutzge- bieten liegen, besteht jedoch darin, dass für diese die Voraussetzungen bereits vorgängig einzeln geprüft und als erfüllt befunden worden sind. Mit der Ausweisung (Pkt. 5.3.2.) sind die Art. 16-Kriterien bereits per definitionem gegeben. Insofern können die Maßnahmen unmittelbar gestützt auf die jeweilige Gebietsausweisungsverordnung durchgeführt wer- den. Vergrämung445: Der präventive Ansatz von Art. 16 Abs. 1 lit. b FFH-RL und das Verhält- nismäßigkeitsprinzip legen nahe, dass nicht alle Wölfe, die sich im Weideschutzgebiet aufhalten, vergrämt werden dürfen sondern nur jene, die sich in unmittelbarer Nähe von Nutztieren aufhalten. Einzelentnahme: Im Gegensatz zu einer (unzulässigen) «wolfsfreien Zone» dürfen Wölfe, die sich im Weideschutzgebiet aufhalten, nicht generell entnommen werden, sondern nur schadenstiftende Tiere. Vorauszusetzen ist eine behördliche Einstufung als «Problem- wolf». Letztere erfolgt, wenn das betreffende Tier die – bspw. in der Verordnung oder im Managementplan – definierten Parameter (z.B. eine gewisse Anzahl an Rissen in einem gewissen Zeitraum)446 erfüllt. Wegen der Problematik der erforderlichen Zurechnung zu einem bestimmten Einzeltier447 und dessen Identifikation ist ein enger räumlicher und zeit- licher Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen (wie in § 45 Abs. 7 Satz 1 Z 1 deutsches BNatSchG) zu verlangen. Bestandsregulierung: Haben sich bereits Rudel gebildet, muss die Verordnung definieren, welche Anzahl und Kategorie an Wölfen in welchen Zeiträumen unmittelbar entnommen werden darf. Exemplarisch448 wird auf die NÖ Biber-Verordnung hingewiesen, wonach im von der Verordnung umfassten Geltungsbereich insgesamt pro Jahr höchstens der durch- schnittliche jährliche Zuwachs des landesweiten Biberbestandes entnommen werden darf.449 Dort muss vor der Entnahme eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt werden, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Ist das nicht der Fall, wird die Berechtigung zur Entnahme i.S. der Ver- ordnung ausgelöst.450 Dasselbe gilt für die NÖ Fischotter-Verordnung451, die überdies ein Eingriffskontingent von höchstens 50 Fischottern pro Kalenderjahr, aufgeteilt auf die be- troffenen Verwaltungsbezirke, vorsieht.452 Auch die Krnt. Fischotter-Verordnung sah eine 445 Sowohl in der NÖ Biber-Verordnung 2019 als auch in der NÖ Fischotter-Verordnung bzw. Krnt. Fischotter- Verordnung werden bzw. wurden keine vorgängigen Vergrämungen vorgesehen, mit Ausnahme der Biber- Entnahme außerhalb der kontinentalen biogeographischen Region. Dort wird noch eine Dokumentation gefor- dert, aus der hervorgeht, dass trotz zumindest einen Monat lang mehrmalig durchgeführter Dammentfernungen keine ausreichende Vergrämungswirkung erzielt werden konnte (§ 2 Abs. 3 letzter Satz NÖ Biber-VO 2019). 446 Zu möglichen Definition von «Problemwölfen» siehe oben Pkt. 4.4. 447 Vgl. EuGH Rs. C-342/05, Rn. 40 ff. 448 Vgl. für eine Regelung eines nicht europarechtlich geschützten Tieres bspw. die Sonderbestimmungen betref- fend den Kormoran in § 8 OÖ ArtenschutzVO, wo in Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m bestimmter Gewässer und anerkannter Fisch- zuchtbetriebe Kormorane vertrieben sowie einzelne Exemplare bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands getötet werden dürfen. 449 § 2 Abs. 4 NÖ Biber-VO 2019. 450 § 5 Abs. 1 NÖ Biber-VO 2019. Die Information über den Stand des Entnahmemaßes erfolgt tagesaktuell über die Homepage des Landes NÖ unter http://www.noel.gv.at/biberkontingent. 451 § 5 Abs. 1 NÖ Fischotter-VO. Die Information über den Stand des Entnahmemaßes erfolgt tagesaktuell über die Homepage des Landes NÖ unter http://www.noel.gv.at/fischotterkontingent. 452 § 2 Abs. 2 NÖ Fischotter-VO. http://www.noel.gv.at/biberkontingent http://www.noel.gv.at/fischotterkontingent Seite 70 | 84 Entnahmehöchstzahl vor.453 Für ein Beispiel einer entsprechenden Bestandsregulierung beim Wolf siehe die Schweizer Regelung (Pkt. 4.6.4).454 Maßnahmensetzung Für die eigentliche Maßnahmensetzung (Vornahme der Vergrämung, Einzelentnahme, Bestandsregulierung) wird das im Jagdrecht vorgesehene Verfahren zur Anwendung kommen, allfällig sind entsprechende Regeln in den Gebietsausweisungsverordnungen festzulegen. Zuständigkeit: Naheliegend wird gemäß Jagdrecht die Befugnis zu Vergrämung, Entnah- me bzw. Regulierung den Jagdausübungsberechtigten in diesen Weideschutzgebieten zukommen. So verweisen etwa die NÖ Biber-Verordnung 2019 und NÖ Fischotter- Verordnung für diese Frage auf Personen, die entsprechende Kenntnisse über eine schmerzfreie Tötung nachweisen können, insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind455.456 Die Krnt. Fischotter-Verordnung hingegen sah speziell geschulte Jagdschutzorgane sowie speziell geschulte jagdausübungsberechtigte Jäger vor.457 Durchführung: Die Durchführung der Maßnahmen wird unmittelbar gestützt auf die jewei- lige Gebietsausweisungsverordnung erfolgen. Im Gegensatz zu Vergrämung und Be- standsregulierung sind Einzelentnahmen noch an die Bestätigung als schadensstiftendes Tier («Problemwolf») durch ein sachkundiges Organ des Landes (z.B. den Wolfsbeauf- tragten458) als aufschiebende Bedingung gebunden. So sieht die NÖ Biber-Verordnung 2019 vor, dass Eingriffe nur nach Beurteilung des Zutreffens der einschlägigen Eingriffs- voraussetzungen durch ein sachkundiges Organ des Landes oder der Städte mit eigenem Statut erfolgen dürfen.459. Dokumentation: Weiters sind Vorschriften betreffend Dokumentation, Meldung und Be- weissicherung bzw. Monitoring vorzusehen.460 Bewertung Das nationale Jagd- und Naturschutzrecht kennt in Umsetzung der Ausnahmebestim- mungen Art. 9 Berner Konvention bzw. Art. 16 FFH-RL Eingriffe sowohl auf Basis von Verordnungen als auch von Bescheiden (Pkt. 4.1.3.).461 Dass dem Landesgesetzgeber dabei grundsätzlich beide Wege offenstehen, zeigen exemplarisch § 20 Abs. 4 und 6 NÖ NSchG und § 17 Abs. 5-7 Stmk. NSchG, wo in Umsetzung von Art. 16 FFH-RL jeweils ausdrücklich beide Möglichkeiten (Verordnung und Bescheid) vorgesehen werden. So wurde etwa der Biber in NÖ462 denn auch zunächst auf Basis zahlreicher Einzelbescheide entnommen, und dann – als aufgrund der gewonnenen Erfahrungen die Entnahmevo- 453 Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern für Kärnten betrug 43 Stück pro Jahr (§ 3 Abs. 5 Krnt. Fischotter- VO). Laut Medienberichten soll die Zahl in einer neuen Verordnung auf 51 Stück erhöht werden; https://kaernten.orf.at/stories/3060163/ vom 30. Juli 2020. 454 Trouwborst, RECIEL, 314. hält folgende Vorgangsweise für europarechtlich konform: ein Mitgliedstaat bekun- det seine Absicht, den Wolfsbestand in solchen Zonen so tief wie das Anhang IV-Regime erlaubt zu halten und geht anschließend in die Art. 16-Prüfung, wenn einzelne Wölfe auftauchen. 455 § 4 Abs. 2 NÖ Biber-VO 2019; § 4 Abs. 2 NÖ Fischotter-VO. 456 Das deutsche BNatSchG sieht für die Entnahme von Wölfen vor, dass nach Möglichkeit die Jagdausübungs- berechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen, berücksichtigt werden (§ 45a Abs. 4). Linnell et al., 173, weisen darauf hin, dass eine Bejagung großer Beutegreifer durch lokale Jäger den größten konfliktreduzie- renden Effekt haben kann. 457 § 3 Abs. 1 und 2 Krnt. Fischotter-VO. 458 Vgl. KOST, Wolfsmanagementplan, 9 f. 459 § 2 Abs. 5 NÖ Biber-VO 2019. Weiters ist vor einem beabsichtigten Eingriff das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer sowie dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen (§ 2 Abs. 6 NÖ Biber-VO 2019). 460 Vgl. § 5 NÖ Biber-VO 2019; § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Fischotter-VO; §§ 6 und 8 Krnt. Fischotter-VO. 461 Hinsichtlich jagdrechtlicher Verordnungen ist etwa auf § 51 Abs. 4a und § 52 Abs. 2a Krnt. JG, § 3 Abs. 6 und 7 NÖ JG, § 49 Abs. 2 und 3 Stmk. JG oder § 52a Abs. 2-4 Tir. JG hinzuweisen. 462 Der Biber stellt kein jagdbares Wild gemäß JG dar und ist ausschließlich im NSchG geregelt. Seite 71 | 84 raussetzungen hinreichend konkretisierbar waren – auf Basis der NÖ Biber-Verordnung 2019. Diese Verordnung enthält detaillierte und differenzierte Vorgaben und ist ebenfalls auf bestimmte Gebiete bezogen (negativ § 1 Abs. 2463; positiv § 2 Abs. 1464). Ebenso sieht das deutsche Bundesnaturschutzrecht die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung vor (§ 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG).465 Wie gezeigt (Pkt. 5.2., 5.3.2.2.) sieht das Europarecht für Abweichungen nach Art. 16 FFH-RL Einzelfallprüfungen vor. Diesem Erfordernis kann sowohl mit einer Grundlage in Verordnungs- als auch Bescheidform entsprochen werden. In beiden Fällen haben die Landesbehörden Ausnahmen entsprechend den Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL zu gestatten, womit die Wahl der nationalen Handlungsform in den Hintergrund rückt. Darin besteht kein Widerspruch zum Europarecht, der EuGH überlässt es i.d.R. den Mitglied- staaten die geeigneten nationalen Handlungsformen zu ergreifen, solange das EU-Recht korrekt umgesetzt wird.466 Hier werden die Voraussetzungen individuell antizipierend abgeklärt und bei Vorliegen die entsprechenden Gebiete mittels Verordnung ausgewiesen. Auf deren Grundlage erfolgt dann der Vollzug durch die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der (allfälligen) spezi- fischen Vorgaben der Verordnung (das wären z.B. bei Vergrämung: definierte Distanz zu Nutztieren; bei Einzelentnahme: bedingt mit der Beurteilung als schadensstiftender Wolf; Bestandsregulierung: Anzahl, Kategorien, Zeiträume). Bei den Weideschutzgebieten als besonders vulnerablen Zonen erscheint der Verord- nungsweg insofern geboten, als so der zeitlichen Dringlichkeit entsprochen werden kann. Gerade Einzelentnahmen sind schon aus Identifikationsgründen nur sinnvoll, wenn sie – wie gezeigt – in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den Schadensereignissen durchgeführt werden. Nur solange die Entnahme von schadensstiftenden Wölfen zeitnah vorgenommen werden kann, besteht die Chance, weitere ernste Schäden zu verhüten.467 Andernfalls wird das Entnahmeinstrument des Art. 16 i.V.m. Art. 12 FFH-RL durch das nationale Verfahren vorenthalten, sodass es de facto nicht möglich ist – entgegen dem EU-Recht – rechtskonforme Entnahmen durchzuführen. Für den EuGH468 hat das nationa- le Recht im Falle der Regelung von Maßnahmen nach Art. 16 FFH-RL denn auch die «rechtzeitige» Gewährung solcher Ausnahmen zu ermöglichen. Mit der Ausweisung von Weideschutzgebieten kann also ein, aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Weidewirtschaft in diesen Gebieten notwendiges rasches Agieren ermöglicht werden. Möglicherweise können damit auch künftige Konflikte minimiert wer- den, wenn Wölfe lernen, Viehbestände in Weideschutzgebieten zu meiden. 463 Die VO gilt nicht in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal sowie in den Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgegenstand genannt ist. 464 Die Eingriffsmöglichkeiten bestehen u.a. nur im Zusammenhang mit Hochwasserschutzbauwerken, Eisen- bahn- und Aquakulturanlagen oder Ortsbereichen i.S. des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 in denen öffentliche Einrichtungen vorhanden sind. 465 Vgl. Wolf, NuR, 466. 466 Siehe EuGH Rs. C-131/88, Rn. 6. 467 So betont das Landesverwaltungsgericht Sbg., 405-1/549/1/61-2020 vom 10.12.2020, im Fall Tofernalm, dass aufgrund der zeitlichen Verzögerungen eine Ausnahmebewilligung schon deshalb nicht erteilt werden könne, «weil schlicht der Wolf … nicht (mehr) anwesend ist.» 468 EuGH Rs. C-88/19, Rn. 57; im rumänischen Fall habe es das nationale Recht nicht ermöglicht, «binnen kur- zer Zeit» angemessen auf das Verhalten des Wolfs zu reagieren und die damit verbundenen Risiken «frühzeitig» zu minimieren, Rn. 60. Seite 72 | 84 5.3.4. Rechtsvergleich 5.3.4.1. Bayern Der bayerische Aktionsplan Wolf enthält den Auftrag, «nicht schützbare Weidegebiete» (sensible Gebiete) abzugrenzen.469 Die Nicht-Schützbarkeit konzentriert sich dabei auf die Möglichkeit von Zäunungen, andere Herdenschutzmaßnahmen wie insbesondere Her- denschutzhunde werden als im Kulturland unzumutbar außer Acht gelassen.470 In der Fol- ge wurde ein komplexes System von Kriterien471 entwickelt, nach denen auf Weiden ge- mäß INVEKOS die einzelnen Feldstücke eingestuft und dann zu größeren Einheiten (Na- turraum, politische Grenzen) zusammengefasst werden. Werden Weide- und Almflächen als solche nicht schützbare Weidegebiete ausgewiesen, was einem antizipierten Fach- gutachten entsprechen wird, hat das für die betroffenen Landwirte zwei Wirkungen: 1. Schadensausgleich: Entschädigungszahlungen für gerissene Nutztiere sind in Wolfsge- bieten grundsätzlich nach Ablauf einer Übergangsfrist an die Ergreifung von Herden- schutzmaßnahmen gebunden472, was dann hier nicht gefordert wäre. 2. Entnahmen473: Damit wird die Alternativenprüfung für Ausnahmen gemäß Art. 16 FFH-RL («keine ander- weitige zufriedenstellende Lösung») i.V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG als Sachverständigen- gutachten vorgezogen und der Entscheidungsprozess beschleunigt.474 5.3.4.2. Frankreich Der nationale französische Aktionsplan nennt die Ausweisung von Gebieten, in denen aufgrund der Art der Weidehaltung die Durchführung von Herdenschutzmaßnahmen schwierig ist («fronts de colonisation»). Diese Zonen werden per Präfekturerlass festge- legt. In diesen zielt das Management auf die Eindämmung der Expansion von Wölfen ab, in- dem die Voraussetzungen für Entnahmen gesenkt werden.475 So sind hier Abschüsse zur Verteidigung und jagdliche Abschüsse auch ohne Ergreifung von Herdenschutzmaßnah- men unter den Voraussetzungen des Pkt. 5.2 des Aktionsplans476 zulässig.477 469 Bayerischer Aktionsplan, 36: «Die Durchführbarkeit von Präventionsmaßnahmen muss dabei nicht für jeden landwirtschaftlichen Betrieb und hierbei insbesondere für jede Alm/Alpe einzeln geprüft werden, sondern es können mehrere Weideflächen in räumlichem Zusammenhang bzw. größere Weidegebiete in einer zusammen- fassenden Prüfung bewertet werden und als ‹nicht schützbare Weidegebiete› bezeichnet werden, wobei auf die konkreten Gegebenheiten einzugehen ist. Im Alpenraum werden möglichst schon vor einer Wolfspräsenz erste in dieser Hinsicht problematisch erscheinende Alm-/Alp-Bereiche auf ihre Präventionseignung hin geprüft.» Zu den aktuellen Entwicklungen siehe BLW, 26. März 2021, 61. 470 Bayerischer Aktionsplan, 31 ff. 471 Als Kriterien wurden insbesondere identifiziert: Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, bestimmte Waldweiden, Wege, Gewässer, Einsprungmöglichkeiten, Feldstücksumfang (größer als 15 km) und -geometrie. 472 Bayerischer Aktionsplan, 30; Pkt. 4 Bayerische Ausgleichsregelung, wonach ein Schadensausgleich nur gewährt werden kann, wenn zuvor die angesichts der gegebenen und erkennbaren Schadenswahrscheinlichkeit angemessenen und zumutbaren Präventionsmaßnahmen ergriffen wurden. Für Wolfsrisse wird in der Folge differenziert, ob sich Wölfe in einem Gebiet dauerhaft aufhalten. 473 Die Tötung oder Verletzung von Nutztieren in nicht schützbaren Weidegebieten wird als unverhältnismäßig großer finanzieller und emotionaler Schaden und großer Schaden für die Akzeptanz von Wölfen eingeschätzt, weshalb bei Wiederholungsgefahr gegebenenfalls mit Entnahme vorgegangen werden kann; Bayerischer Akti- onsplan, 43 Tab. 13. Art.16 Abs.1 lit. e FFH-RL und damit eine Bestandsregulierung wurde bis dato nicht im Bayerischen Natur- schutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011, GVBl. S. 82, umgesetzt. 474 Bayerischer Aktionsplan, 36: «Die Bewertung eines Gebiets als nicht schützbares Weidegebiet erleichtert die Alternativenprüfung im Einzelfall. Das Erfordernis einer Einzelfallentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bleibt unberührt. Daher besteht eine klare Abgrenzung zu pauschal ausgewiesenen ‹wolfsfreien Gebieten›, die rechtlich unzulässig wären.» 475 Französischer Aktionsplan, 42 und 70. 476 Differenziert nach Art des Abschusses und Zahl vorangehender Angriffe; Französischer Aktionsplan, 70. Seite 73 | 84 Fazit: Die Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Kriterien der Ausnahmetatbe- stände des Art. 16 FFH-RL erfolgt präventiv im Rahmen einer antizipierten Einzelfallprü- fung für die jeweiligen Betriebe bzw. Gebiete per Landesverordnung. Damit ist behördlich klargestellt, dass in diesen Gebieten Herdenschutzmaßnahmen nicht ausgeführt sowie Vergrämungs-, Einzelentnahme- und Bestandsregulierungsmaßnahmen nach den spezifi- schen Vorgaben der Verordnung ergriffen werden können. 477 Kritisch Trouwborst, RECIEL, 318, insbesondere in Bezug auf die Zonenabgrenzung und die Vereinbarkeit mit Anhang II FFH-RL. Seite 74 | 84 III. Ergebnisse I. Ausgangslage 1. Schutzstatus Der Wolf ist auf Ebene des internationalen Rechts insbesondere in der Berner Konvention geschützt. Deren (teilweise verschärfte) Umsetzung ins EU-Recht erfolgt mit der FFH- Richtlinie. In beiden Regimen verfügen einige Staaten (nicht Österreich) über historisch begründete Vorbehalte zugunsten einer Wolfsregulierung. Die Implementierung dieses strengen europarechtlichen Schutzsystems erfolgt im nationalen Recht durch die Landes- gesetzgebungen 1. ausschließlich im Jagdrecht, wo der Wolf entweder als (jagdbares) Wild mit ganzjähri- ger Schonzeit (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg) oder als nicht jagdba- res Wild (Niederösterreich) gilt; 2. im Jagdrecht (wie unter 1.) und im Naturschutzrecht (Steiermark, Tirol, Vorarlberg); 3. ausschließlich im Naturschutzrecht (Wien). Wolfsmanagementpläne finden sich auf Ebene Bund und in Salzburg. 2. Begrifflicher Rahmen Zentrale Begriffe auf Ebene der (Berner Konvention und) FFH-Richtlinie sind jene der «Population», des «natürlichen Verbreitungsgebiets» und des «günstigen Erhaltungszu- stands». Letzterer erweist sich als Schlüsselbegriff in Hinsicht auf Abweichungen vom Wolfsschutz gemäß Art. 16 FFH-RL. Während die Bewertung des günstigen Erhaltungs- zustands von Wolfspopulationen in den verpflichtenden Landesberichten nach Art. 17 FFH-RL auf Ebene der biogeographischen Regionen innerhalb eines Mitgliedstaates er- folgt, sprechen viele Argumente dafür, die Bewertung bei den Ausnahmen von Art. 16 FFH-RL grenzüberschreitend auf Ebene der Population vorzunehmen. II. Gestaltungsmöglichkeiten 3. Schutzstatus Änderungen der übergeordneten Berner Konvention und der FFH-Richtlinie – insbesonde- re eine Verschiebung des Wolfs in den Anhängen oder die Anbringung eines österreichi- schen Wolf-Vorbehalts – sind rechtlich möglich, erscheinen aber aufgrund hoher formaler Hürden und notwendiger breiter politischer Mehrheitsfindung nicht empfehlenswert. 4. Vergrämung und Entnahme Vergrämungen und Entnahmen (Einzelentnahmen und Bestandsregulierung) können unter den Voraussetzungen des Art. 9 Berner Konvention und Art. 16 FFH-RL unter fol- genden Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein: Seite 75 | 84 - Keine anderweitige zufriedenstellende Lösung wird insbesondere dann vorliegen, wenn Herdenschutzmaßnahmen unzureichend wirken, faktisch oder rechtlich nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nachteilig sind. - Keine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustands ist auch dann gegeben, wenn durch die Maßnahmen ein bestehender ungünstiger Erhaltungszustand nicht verschlechtert bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. - Erhaltung der natürlichen Lebensräume und insgesamt einer alpinen Biodiversität kann durch die Aufgabe extensiver Weidewirtschaft gefährdet werden. - Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung kann sich nicht nur auf (ein zu definie- rendes Maß von) Wolfsrisse(n) beziehen, sondern auch auf damit verbundene we- sentliche Beweidungserschwernisse bis hin zur Aufgabe der Almwirtschaft. - Anderes überwiegendes Interesse ist insbesondere das in internationalen, europa- rechtlichen und nationalen Normen zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Erhalt der Alm- und Weidewirtschaft bzw. damit verknüpfter weiterer Interessen wie Erhalt traditioneller Bewirtschaftungsformen, Offenhaltung der Landschaft, Tou- rismus, Naturgefahrenschutz und Erhaltung vitaler Wildbestände. Vergrämungen sind bei Wölfen i.d.R. aufwendig, in ihrer Wirkung unzuverlässig und füh- ren zur Verlagerung der Probleme auf andere Gebiete. Einzelentnahmen schadensstiftender oder verhaltensauffälliger Wölfe müssen im Landes- recht entsprechend vorgesehen und mittels Bescheid im Einzelfall behördlich vorge- schrieben werden. Bestandsregulierungen von Wolfsrudeln müssen im Landesrecht entsprechend vorgese- hen und allenfalls mittels Schuss- und Schonzeitenverordnungen oder Abschussplänen spezifiziert werden. 5. Zonierungen Das Instrument der Schaffung von Schutzgebieten für geschützte Arten ist zentraler Be- standteil des FFH-Rechts. Beim Wolf als große Lebensräume beanspruchende Art sind jedoch nicht zwingend eigene Schutzgebiete auszuweisen, vielmehr gilt der strenge Schutz im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet. Insofern sind Wolfsschutzgebiete und wolfsfreie Zonen europarechtlich unzulässig. Als rechtskonform wird hingegen eine Ausweisung von Weideschutzgebieten nach den Kriterien der Ausnahmetatbestände des Art. 16 FFH-RL beurteilt, die im Rahmen einer antizipierten Einzelfallprüfung für die jeweiligen Gebiete bzw. Betriebe durch Landesver- ordnung erfolgt. Damit ist behördlich klargestellt, dass in diesen Gebieten Herdenschutz- maßnahmen nicht ausgeführt sowie Vergrämungs-, Einzelentnahme- und Bestandsregu- lierungsmaßnahmen nach den spezifischen Vorgaben der Verordnung ergriffen werden können. Insbesondere wäre es damit möglich, verhaltensproblematische Wölfe von Her- den fernzuhalten bzw. zeitnah zu entnehmen. Seite 76 | 84 Literatur Boitani Luigi, Action Plan for the conservation of the wolves (Canis lupus) in Europe, Council of Europe, Strasbourg 2000 Bütler Michael, Rechtliche Möglichkeiten der Umsetzung von aktuellen Revisionsanliegen im Bereich Jagd / Wildtiere, Rechtsgutachten zuhanden des BAFU, Bern 2008 Bütler Michael/Tresch Aysha, Rechtsfragen zum Herdenschutz, in: Norer Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 75 ff. Czybulka Detlef, Reformnotwendigkeiten des Jagdrechts aus Sicht einer Harmonisierung mit dem europäischen und internationalen Recht der Biodiversität und dem Artenschutz- recht, NuR 2006, 7 ff. Dumke Gerd, Wölfe, Weidewirtschaft und Ökonomie, in: Stubbe Michael (Hrsg.), Der Wolf in Europa. Utopie und Wirklichkeit (Beiträge zur Jagd- und Wildforschung Bd. 44), Halber- stadt 2019, 105 ff. Epiney Astrid/Kern Markus/Diezig Stefan, Zur Implementierung des Smaragd-Netzwerks in der Schweiz: Perspektiven der Einbindung der Schweiz in ein europäisches Natur- schutzgebietsnetz, Zürich/Basel/Genf 2013 Epstein Yaffa, Favourable Conservation Status for Species: Examining the Habitats Di- rective’s Key Concept through a Case Study of the Swedish Wolf, JEL 2016, 221 ff. Epstein Yaffa, Killing Wolves to Save Them? Legal Responses to «Tolerance Hunting» in the European Union and United States, RECIEL 2017, 19 ff. Hackländer et al., Gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen von rückkehren- den Wölfen auf Landwirtschaft und traditionelle Weidehaltung, Freizeit- und Erholungs- wirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft sowie Biodiversität im Ostalpenraum. BOKU-Berichte zur Wildtierforschung und Wildbewirtschaftung 23, Universität für Bodenkultur Wien 2019 Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019 Hackländer Klaus, Der Wolf in Mitteleuropa: Ist eine Koexistenz möglich?, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 195 ff. Heindl Daniel, Weidewirtschaft und Wolf – geht das?, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 49 ff. Hellenbroich Tobias, Europäisches und deutsches Artenschutzrecht, Der gebietsunab- hängige Schutz heimischer wildlebender Arten, Stuttgart 2005 Herzog Sven, Die Populationen des Wolfes (Canis lupus) in Europa: Herleitung eines operationalen Konzeptes für das Management, Dresden 2017 Seite 77 | 84 Hinterseer Anna/Niedermayr Andreas/Kapfer Martin/Kantelhardt Jochen, Die betriebswirt- schaftlichen Auswirkungen der Rückkehr des Wolfes auf die Almwirtschaft, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 63 ff. Höllbacher Johann Georg, Herdenschutz: Möglichkeiten und Grenzen, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 175 ff. Köck Wolfgang, Der Wolf als jagdbare Art? Zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompe- tenzen für die Sachmaterien Naturschutz/Landschaftspflege und Jagdwesen, in: ZUR 2015, 589 ff. Köck Wolfgang/Kuchta Lisa, Wolfsmanagement in Deutschland. Recht und Praxis, NuR 2017, 509 ff. Köpl Christian, Die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland und Bayern. Sachstand und rechtliche Fragestellungen, in: Norer Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 113 ff. Kratsch Dietrich/Schumacher Jochen, Naturschutzrecht: ein Leitfaden für die Praxis, Ber- lin 2005 Linnell John D.C. et al., Zoning as a means of mitigating conflicts with large carnivores: principles and reality, in: Woodroffe Rosie/Thirgood Simon/Rabinowitz Alan (eds.), People and Wildlife: Conflict or Coexistence?, Cambridge 2005, 162 ff. Linnell John D.C./Trouwborst Arie/Fleurke Floor M., When is it acceptable to kill a strictly protected carnivore? Exploring the legal constraints on wildlife management within Eu- rope’s Bern Convention, Nature Conservation 2017, 129 ff. Mair Georg, Alpine Weidewirtschaft oder Wolf – eine fachliche Abwägung, in: Stubbe Mi- chael (Hrsg.), Der Wolf in Europa. Utopie und Wirklichkeit (Beiträge zur Jagd- und Wild- forschung Bd. 44), Halberstadt 2019, 73 ff. Mettler Daniel, Die Umsetzung der nationalen Herdenschutzstrategie. Zahlen, Fakten und Herausforderungen 2003-2015, in: Norer Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 25 ff. Meuret Michel/Verté Patrick/Garde Laurent, Wolves and livestock in France: situation after 25 years and possible solutions, in: Stubbe Michael (Hrsg.), Der Wolf in Europa. Utopie und Wirklichkeit (Beiträge zur Jagd- und Wildforschung Bd. 44), Halberstadt 2019, 231 ff. Moriceau Jean-Marc, La dangerosité du loup sur l’Homme. Une enquête à l’échelle de la France (XVIe-XXe s.), in: Moriceau Jean-Marc/Madeline Philippe (Hrsg.), Repenser le sauvage grâce au retour du loup. Les sciences humaines interpellées, Caen 2010, 41 ff. Niederstadt Frank/Krüsemann Ellen, Die europarechtlichen Regelungen zum Artenschutz im Licht des «Guidance document» der Europäischen Kommission, ZUR 2007, 347 ff. Seite 78 | 84 Norer, Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungs- band der 5. Luzerner Agrarrechtstage 2016, Zürich/St. Gallen 2017 Norer Roland/Holzer Gottfried (Hrsg.), Agrarrecht Jahrbuch 2018, Wien/Graz 2018 Norer Roland/Preisig Christa, Jagd im Licht internationaler und regionaler Vorgaben am Beispiel der Großraubtiere: Unter besonderer Berücksichtigung des Wolfsmanagements in der Schweiz, in: Jagdrecht im Alpenraum 1/2018, 122 ff. Pechstein Matthias/Nowak Carsten/Häde Ulrich (Hrsg.), Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Tübingen 2017 Preisig Christa, Der Rechtsstatus des Wolfs gemäss Schweizer Jagdrecht, in: Norer Ro- land (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 51 ff. Raschauer Nicolas/Schilchegger Michael, Jagdrecht, in: Pürgy Erich (Hrsg.), Das Recht der Länder, Bd. II/2 Landesverwaltungsrecht, Wien 2012, 365 ff. Rauer Georg, Der Wolf hat zugeschlagen. Was tun?, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 187 ff. Schachenhofer Klaus/Sieghartsleitner Herbert/Spinka Werner/Walter Norbert, Der Wolf – ein Problem für die Jagd?, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 149 ff. Scherling, Die Koordinierungsstelle für Braunbär, Luchs und Wolf (KOST). Partizipation am Beispiel Österreich, in: Hackländer Klaus (Hrsg.), Der Wolf im Spannungsfeld von Land- & Forstwirtschaft, Jagd, Tourismus und Artenschutz, Graz 2019, 161 ff. Schlager Hans, Jagdrecht, in: Norer Roland (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts, 2. Aufla- ge, Wien 2012, 331 ff. Schneider Michael, Wölfe in Schweden – Status, Management und offene Fragen, in: Stubbe Michael (Hrsg.), Der Wolf in Europa. Utopie und Wirklichkeit (Beiträge zur Jagd- und Wildforschung Bd. 44), Halberstadt 2019, 213 ff. Schumacher Jochen/Schumacher Anke/Fischer-Hüftle Peter, Ausnahmeregelungen nach Artikel 9 der Berner Konvention. Gutachten im Auftrag von Pro Natura/Basel, Tübin- gen/Regensburg 2011 Seitz Andreas, Der Schutz des Wolfes in der Schweiz de lege lata et ferenda, in: URP 2011, 250 ff. Shine Clare, Legal report on the possible need to amend Appendix II of the Convention for the wolf, Council of Europe, Bern Convention Doc. T-PVS/Inf (2005) 18, vom 4. November 2005 Siebenhandl Philipp, Der Schutz des Wolfes im Lichte des Völker-, Unions- und österrei- chischen Rechts, Bachelorarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien, 2017 Seite 79 | 84 Sollberger Kaspar, Völkerrechtliche Grundlagen für den Schutz des Wolfes in der Schweiz, in: Norer Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforde- rung, Tagungsband der 5. Luzerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 39 ff. Steeck Sebastian, Wer hat Angst vor dem finnischen Wolf? Die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei Arten im ungünstigen Erhaltungszustand, NuR 2010, 4 ff. Tholen Hanna, Das Artenschutzregime der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie im deutschen Recht: Umsetzung der europäischen Vorgaben in Gesetzgebung, Auslegung und Vollzug, Berlin 2014 Trouwborst Arie, Managing the Carnivore Comeback: International and EU Species Pro- tection Law and the Return of Lynx, Wolf and Bear to Western Europe, JEL 2010, 347 ff. Trouwborst Arie, Living with Success – and with Wolves: Addressing the Legal Issues Raised by the Unexpected Homecoming of a Controversial Carnivore, EEELR 2014, 89 ff. Trouwborst Arie, Global large carnivore conservation and international law, Biodivers Conserv 2015, 1567 ff. Trouwborst Arie, Wolves not welcome? Zoning for large carnivore conservation and man- agement under the Bern Convention and EU Habitats Directive, RECIEL 2018, 306 ff. Trouwborst Arie/Boitani Luigi/Linnell John D.C., Interpreting «favourable conservation status» for large carnivores in Europe: how many are needed and how many are wanted?, Biodivers Conserv 2017, 37 ff. Wirths Volker, Naturschutz durch europäisches Gemeinschaftsrecht. Die Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie und ihre Durchführung in der Bundesrepublik Deutschland, Baden- Baden 2001 Wolf Rainer, Der Wolf als streng geschützte Art und möglicher Gegenstand des Jagd- rechts, ZUR 2012, 331 ff. Wolf Rainer, Der Schutz des Wolfs im Lichte des europäischen Gemeinschaftsrechts, NuR 2014, 463 ff. Zimmermann Willi, Der Wolf im Fadenkreuz von Recht und Politik, in: Norer Roland (Hrsg.), Wolf und Herdenschutz als rechtliche Herausforderung, Tagungsband der 5. Lu- zerner Agrarrechtstage, Zürich/St. Gallen 2017, 145 ff. Seite 80 | 84 Materialien AGRIDEA, Machbarkeitsstudie Herdenschutz Tirol. Allgemeiner Teil, Dezember 2019 (zit. AGRIDEA, Machbarkeitsstudie Herdenschutz Tirol) Anfrage zur schriftlichen Beantwortung E-003629/2020 an die Kommission betreffend «Große Beutegreifer – Der Wolf in Tirol» gemäß Art. 138 der Geschäftsordnung durch Alexander Bernhuber (PPE), Simone Schmiedtbauer (PPE), Barbara Thaler (PPE), Her- bert Dorfmann (PPE) (zit. EP, Anfrage) Antwort von Virginijus Sinkevičius im Namen der Europäischen Kommission vom 7. Au- gust 2020, DE E-003629/2020 (zit. EP, Antwort) ARGE ALP, Resolution der Arbeitsgemeinschaft Alpenländer (ARGE ALP) zum Thema Gefährdung der traditionellen Land- und Almwirtschaft im alpinen Raum durch eine un- kontrollierte Rückkehr des Wolfes, verabschiedet von der 51. Konferenz der Regierungs- chefs der ARGE ALP am 30. September 2020 in Salzburg (zit. ARGE ALP, Resolution) Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Bayerischer Aktionsplan Wolf, Stand: März 2019 (zit. Bayerischer Aktionsplan) Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV), Regelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden (Aus- gleichsregelung Große Beutegreifer) vom 10. Dezember 2020, Az. 67b-U8644.11-2020/2- 26 (zit. Bayerische Ausgleichsregelung) Bundesamt für Umwelt (BAFU), Konzept Wolf Schweiz, Vollzugshilfe zum Wolfsmanage- ment in der Schweiz, Bern 2016 (zit. BAFU, Konzept Wolf Schweiz) Bundesamt für Umwelt (BAFU), Vollzugshilfe Herdenschutz. Vollzugshilfe zur Organisati- on und Förderung des Herdenschutzes sowie zur Zucht, Ausbildung und zum Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden (Umwelt-Vollzug Nr. 1902), Bern 2019 (zit. BAFU, Voll- zugshilfe Herdenschutz) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU), Bericht zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes (Canis lupus) in Deutschland, Berlin 2015 (zit. BMU, Bericht) Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Wolfsmanagementpläne der Bundes- länder, WD 5 - 3000 - 034/16, 2016 (zit. Deutscher Bundestag, Wolfsmanagementpläne) Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Vereinbarkeit der Ausweisung «wolfs- freier Zonen» mit dem Naturschutzrecht, WD 7 - 3000 - 225/18, 2018 (zit. Deutscher Bun- destag, Wolfsfreie Zonen) Europäische Kommission (GD Umwelt), Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierar- ten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Endgül- tige Fassung vom Februar 2007 (zit. EK, Leitfaden Artenschutz) Seite 81 | 84 Europäisches Parlament, Bericht über die derzeitige Lage und die Zukunftsperspektiven der Schaf- und Ziegenhaltung in der EU vom 13. März 2018 (2017/2117(INI)), A8- 0064/2018; https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2018-0064_DE.html (zit. EP, Bericht Schaf- und Ziegenhaltung) Europäisches Parlament/Petitionsausschuss, Mitteilung an die Mitglieder betreffend Peti- tionen Nr. 0827/2020 und Nr. 1102/2020 vom 10. Februar 2021 (CM/1224582DE.docx, PE681.006v01-00) (zit. EP, Petitionen) European Commission, Assessment, monitoring and reporting under Article 17 of the Habitats Directive: Explanatory Notes & Guidelines, 2006 (zit. EC, Article 17 Guidelines 2006) European Commission, Note to the Guidelines for Population Level Management Plans for Large Carnivores, ENV.B.2 D/14591 vom 1. Juli 2008 (zit. EC, Note) European Parliament/Policy Department for Citizens’ Rights and Constitutional Af- fairs/Directorate General for Internal Policies of the Union, Large Carnivore Management Plans of Protection: Best Practices in EU Member States, PE 596.844, February 2018 (zit. EP, Large Carnivore Management Plans) European Topic Centre on Biological Diversity (ETC/BD; compiled by Evans Doug- las/Arvela Marita), Assessment and reporting under Article 17 of the Habitats Directive: Explanatory Notes & Guidelines for the period 2007-2012, 2011 (zit. ETC/BD, Article 17 Guidelines 2011) Hackländer Klaus, Agrargemeinschaft Tofernalm, Großarl, Maßnahmen nach § 104b Sbg Jagdgesetz, Entnahme eines Wolfes, vom 7. Februar 2020 (zit. Hackländer, Gutachten Tofernalm) Initiative Großraubtiere für Europa (IUCN/SSC/LCIE), Leitlinien für Managementpläne auf Populationsniveau für Großraubtiere. Zusammengestellt von Linnell John/Salvatori Vale- ria/Boitani Luigi, Rom 2008 (zit. LCIE, Leitlinien) Koordinierungsstelle für den Braunbären, Luchs und Wolf (KOST), Wolfsmanagement in Österreich. Grundlagen und Empfehlungen, Wien 2012 (zit. KOST Wolfsmanagement- plan) Land Salzburg, Wolfsmanagement Land Salzburg, Februar 2019 (zit. Sbg. Wolfsma- nagementplan) Land Salzburg, Maßnahmen nach § 104b des Salzburger Jagdgesetzes 1993, Entnahme eines Wolfes; land- bzw. almwirtschaftliches Gutachten vom 30. Oktober 2019, GZ 20407- 23/71/2-2019 (zit. Land Sbg., Gutachten Tofernalm) Ministère de la Transition écologique et solidaire/Ministère de l’Agriculture et de l’Alimentation, Plan national d’actions 2018-2023 sur le loup et les activités d’élevage, Paris 2018 (auch englische Version verfügbar) (zit. französischer Aktionsplan) Obwexer Walter, Stellungnahme zu möglichen Änderungen der Habitat-Richtlinie betref- fend den Schutz einzelner wildlebender Tierarten vom 25. September 2018 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2018-0064_DE.html Seite 82 | 84 Wolf Specialist Group of the Species Survival Commission of the World Conservation Union (IUCN), Manifesto: Declaration of Principles for Wolf Conservation, Stockholm 1973, revised in 1983, 1996 and 2000 (zit. Manifesto) Seite 83 | 84 Zusammenfassung Die Studie versucht die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Regulierung von Wolfs- beständen – insbesondere auf nationaler österreichischer Ebene – aufzuzeigen, um eine Koexistenz von Artenschutz und insbesondere Almwirtschaft zu ermöglichen. Änderungen des übergeordneten Völker- und Europarechts: Änderungen von Berner Konvention und FFH-Richtlinie – wie eine Abschwächung des Schutzstatus des Wolfs durch Verschiebung in den Anhängen, die Anbringung eines ös- terreichischen Wolf-Vorbehalts oder Textergänzungen insbesondere betreffend den güns- tigen Erhaltungszustand – sind rechtlich möglich, erscheinen aber letztlich aufgrund hoher formaler Hürden und notwendiger breiter politischer Mehrheitsfindung wenig realistisch. Vergrämungen und Entnahmen: Vergrämungen und Entnahmen (Einzelentnahmen und Bestandsregulierung) sind unter den restriktiven Ausnahmebestimmungen von Art. 9 Berner Konvention und Art. 16 FFH- RL im Einzelfall zulässig: - Herdenschutzmaßnahmen stellen keine anderweitige zufriedenstellende Lösung dar, wenn sie unzureichend wirken, faktisch oder rechtlich nicht möglich, nicht zumutbar bzw. nachteilig sind. - Für die Bestimmung des günstigen Erhaltungszustands von Wölfen ist grundsätzlich auf die Populationsebene abzustellen. Der Erhaltungszustand der für Österreich in Be- tracht kommenden Wölfe wird von der Kommission in der alpinen biogeographischen Region als «günstig», in der kontinentalen biogeographischen Region als «ungünstig» eingestuft. Eingriffe dürfen bei günstigem Erhaltungszustand diesen nicht beeinträchti- gen, bei ungünstigem Erhaltungszustand diesen nicht verschlechtern bzw. die Wieder- herstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern. - Die Erhaltung der natürlichen Lebensräume würde durch Aufgabe der Almwirtschaft gefährdet werden. - Die Verhütung ernster Schäden in der Tierhaltung kann sich nicht nur auf ein bestimm- tes Maß von Wolfsrissen beziehen, sondern auch auf damit verbundene wesentliche Beweidungserschwernisse bis hin zur Aufgabe der Almwirtschaft. - Anderes überwiegendes Interesse ist insbesondere das in zahlreichen Normen zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Erhalt der Almwirtschaft bzw. damit ver- knüpfter weiterer Interessen wie traditionelle Bewirtschaftungsformen, Offenhaltung der Landschaft, Tourismus und Naturgefahrenschutz. Von den möglichen Maßnahmen kommen aktuell für Österreich v.a. Entnahmen einzelner Wölfe in Betracht. Diese müssen im Landesrecht entsprechend vorgesehen sein und werden im Einzelfall mittels Bescheid behördlich erteilt. Seite 84 | 84 Zonierungen (Weideschutzgebiete): Die Einrichtung von «Wolfsschutzgebieten» und «wolfsfreien Zonen» ist europarechtlich unzulässig. Als rechtskonform wird hingegen eine Ausweisung von «Weideschutzgebieten» mittels Landesverordnungen gemäß den Kriterien der oben genannten Ausnahmetatbestände des Art. 16 FFH-RL empfohlen. Dabei handelt es sich um besonders vulnerable Gebiete, in denen insbesondere Herdenschutzmaßnahmen nicht in Betracht kommen und die hier besonders erhaltenswerte Almwirtschaft gefährdet ist. Da mit der Ausweisung die Erfül- lung der Ausnahmevoraussetzungen einzelfallbezogen und antizipiert geprüft worden ist, können Vergrämungen, Einzelentnahmen und Bestandsregulierungen unmittelbar nach den Vorgaben der Gebietsausweisungsverordnungen ergriffen werden. Insbesondere wäre es so möglich, «Problemwölfe» von Herden fernzuhalten bzw. zeitnah zu entneh- men. Der Vorschlag der Einrichtung solch – räumlich begrenzter – Weideschutzgebiete versteht sich als Beitrag zu einem rechtskonformen und für alle Interessengruppen mittragbaren Wolfsmanagement und könnte ein wichtiges Signal an die Almbewirtschaftenden darstel- len.

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    Erstellungsdatum: 24.08.2022

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    MAS Arbeit von Gabriele Berger

    MAS Arbeit von Gabriele Berger Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Masterarbeit eingereicht der Universität Luzern im Rahmen des MAS Forensics Betreuender Dozent: Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann Verfasserin: lic. iur. Gabriele Berger I Inhaltsverzeichnis I. Literaturverzeichnis........................................................................................................... III II. Rechtsquellen- und Materialienverzeichnis ................................................................... IX III. Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................. XI IV. Zusammenfassung ........................................................................................................ XIII 1 Einleitung ........................................................................................................................... 1 1.1 Problemstellung ................................................................................................................... 1 1.2 Zielsetzung und Vorgehen ................................................................................................... 2 1.3 Schwerpunkt und Abgrenzung ............................................................................................ 2 2 Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ............................................................................ 4 2.1 Polizeiliche Gefahrenabwehr .............................................................................................. 4 2.1.1 Begriffe .................................................................................................................... 4 2.1.2 Opportunität und grundrechtliche Schutzpflichten .................................................. 5 2.1.3 Polizeiliche Massnahmen zur Gefahrenabwehr....................................................... 6 2.1.4 Zuständigkeit ........................................................................................................... 8 2.2 Strafverfolgung .................................................................................................................... 8 2.2.1 Allgemeines ............................................................................................................. 8 2.2.2 Verfolgungszwang ................................................................................................... 9 2.2.3 Zuständigkeit ........................................................................................................... 9 2.2.4 Strafprozessuale Massnahmen ............................................................................... 10 2.3 Abgrenzung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ................................................... 10 3 Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ........... 12 3.1 Überlagerung ..................................................................................................................... 12 3.1.1 Gemengelagen ....................................................................................................... 12 3.1.2 Doppelfunktionale Massnahmen ........................................................................... 13 3.1.3 Zuständigkeiten...................................................................................................... 13 3.2 Vermischung durch den Gesetzgeber ................................................................................ 14 3.2.1 Präventivhaft in der StPO ...................................................................................... 14 3.2.2 Ausserprozessualer Zeugenschutz ......................................................................... 17 3.3 Vermischung aufgrund politischer und gesellschaftlicher Fokussierung auf Sicherheit und Prävention ................................................................................................................... 18 II 4 Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? ............................. 22 4.1 Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung ....................................................................... 22 4.2 Anwendbarkeit der StPO auf die polizeiliche Tätigkeit .................................................... 23 4.3 Anwendbares Recht in Gemengelagen .............................................................................. 24 4.3.1 Rechtsprechung...................................................................................................... 24 4.3.2 Lehrmeinungen ...................................................................................................... 25 4.3.2.1 Interessen- und Güterabwägung ..................................................................... 26 4.3.2.2 Prädominanz der StPO ................................................................................... 27 4.3.3 Würdigung ............................................................................................................. 27 4.3.3.1 Was gilt im Falle einer Aufgabenkollision von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung? ............................................................................................. 28 4.3.3.2 Wem kommt die Entscheidkompetenz für die Güter- und Interessenabwäg- ung zu? ............................................................................................................ 29 4.3.3.3 Was gilt bei doppelfunktionalen Massnahmen? ............................................. 30 4.3.4 Zwischenergebnis zum anwendbaren Recht .......................................................... 30 4.4 Weisungsbefugnis ............................................................................................................. 31 4.4.1 Zusammenarbeit in ungewohnten Rollen .............................................................. 31 4.4.2 Besondere Einsatzorganisation der Polizei ............................................................ 33 4.5 Zwangsmassnahmen .......................................................................................................... 34 4.5.1 Zusammenspiel von polizeilichen und strafprozessualen Zwangsmassnahmen in Gemengelagen ................................................................................................... 34 4.5.2 Öffentlichkeitsfahndung ........................................................................................ 36 4.5.3 Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Personensuche und -fahndung ........... 38 4.5.4 Gemengelagen und andere verdeckte Zwangsmassnahmen .................................. 40 4.6 Verwertbarkeit von Erkenntnissen und Beweismitteln im Strafverfahren ........................ 41 5 Schlussbetrachtungen ..................................................................................................... 45 5.1 Gründe für die Unsicherheiten in Gemengelagen ............................................................. 45 5.2 Was ist zu tun? .................................................................................................................. 46 5.2.1 Durch Polizei und Staatsanwaltschaft ................................................................... 46 5.2.2 Durch die Doktrin .................................................................................................. 47 5.2.3 Durch den Gesetzgeber .......................................................................................... 47 5.3 Zum Schluss ...................................................................................................................... 48 III I. Literaturverzeichnis ACKERMANN Jürg-Beat, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Hurtado Pozo José/Niggli Marcel Alexander/Queloz Nicolas (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff. ACKERMANN Jürg-Beat/VOGLER Patrick, Nachrichtendienst und Strafprozess – zur Verwert- barkeit von Beweisen zwischen Systemen, in: Ackermann Jürg-Beat/Hilf Marianne Johanna (Hrsg.), TOP SECRET, Geheimnisschutz und Spionage, 8. Schweizerische Tagung zum Wirtschaftsrecht, Zürich 2015, S. 161 ff. AEBI Christian, Einführung der Einsatzorganisation und Standardaufträge in Sonderlagen bei der Schweizer Polizei, Kriminalistik 7/2011, S. 485 ff. ALBERTINI Gianfranco, Polizeigesetz und Polizeiverordnung des Kantons Graubünden, Zürich 2013 (zit. ALBERTINI, Polizeigesetz) Ders., Einführung, Art. 12-21, Art. 299-327, in: Albertini Gianfranco/Fehr Bruno/Voser Beat (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung. Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Krimi- nalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2008 (zit. ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung) Ders., Das Verfahren vor Eröffnung der Untersuchung – aus Sicht der Polizei, ZStrR 128/2010, S. 333 ff. (zit. ALBERTINI, Sicht der Polizei) BAUMANN Andreas, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2006 BLÄTTLER Stefan, Die Stellung der Polizei im neuen schweizerischen Strafverfahren, ZStrR 3/2007, 242 ff. BOESS Martin/ELMIGER Laura, Bedrohungsmanagement im Bereich Häuslicher Gewalt - Si- cherheit gegen Freiheit?, in: Schwarzenegger Christian/Nägeli Rolf (Hrsg.), 7. Züricher Prä- ventionsforum – Häusliche Gewalt, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 117 ff. BRUNNER Reinhard, Die Perspektive der Kantonspolizei Zürich – eine praktische Auseinan- dersetzung mit dem Thema Prävention, in: Schwarzenegger Christian/Nägeli Rolf (Hrsg.), 7. Züricher Präventionsforum – Häusliche Gewalt, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 167 ff. DENNINGER Erhard, Rechtsstaatliche Polizei in Zeiten intensivierter Prävention, Sicherheit & Recht 3/2012, S. 222 ff. DENNINGER Erhard/RACHOR Frederik, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., München 2012 DONATSCH Andreas/KÄSER Beatrice, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verhand- lungsführers bei Geiselnahmen, Kriminalistik, 1/2010, S. 47 ff. DONATSCH Andreas/SCHWARZENEGGER Christian/WOHLERS Wolfgang, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014 DUDENHAUSEN Ingo/KAHR Robert, Die öffentliche Geiselnahme, Führen von Einsatzlagen der Schwerkriminalität im Zeitalter Sozialer Medien am Beispiel der Geiselnahme von Syd- ney, Die Polizei, 3/2015, S. 70 ff. DUMITRESCU Adrian, Die Präventivhaft nach Art. 221 Abs. 2 StPO, in: AJP 3/2015 S. 447 ff. IV EGLI Patricia, Grundrechte, Aktuelle Entwicklungen im Sicherheits- und Polizeirecht, Sicher- heit & Recht, 3/2012, S. 193 ff. EHRENBERG Wolfgang/FROHNE Wilfried, Doppelfunktionale Massnahmen der Vollzugspoli- zei, Problematik der rechtlichen Einordnung, Kriminalistik, 12/2003, S. 737 ff. FIOLKA Gerhard, Art. 260 quinquies, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013 FORSTER Marc, Art. 221, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord- nung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. Aufl., Basel 2014 GAMMA Marco, Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung polizeilicher Gefahrenabwehr, Bern/Stuttgart/Wien 2001 GÄRDITZ Klaus, Strafprozess und Prävention, Entwurf einer verfassungsrechtlichen Zustän- digkeits- und Funktionenordnung, Tübingen 2013 GFELLER Diego R./BIGLER Adrian, Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus polizeiliche Zwangsmassnahmen nach PolG/ZH, forumpoenale 02/2014, S. 105 ff. GLESS Sabine, Art. 141, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord- nung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. Aufl., Basel 2014 GOLDSCHMIED Daniel/MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Kommentierte Textaus- gabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008 GUSY Christoph, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl., Tübingen 2011 HÄFELIN Ulrich/MÜLLER Georg/UHLMANN Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010 HÄFELIN Ulrich/HALLER Walter/KELLER Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012 HANSJAKOB Thomas, Grenzen und Rahmenbedingungen der verdeckten präventiven Tätigkeit der Polizei, forumpoenale, 01/2015, S. 33 ff. (zit. HANSJAKOB, forumpoenale) Ders., Art. 278, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit. HANSJAKOB, Art. 278) Ders., Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006 (zit. HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar) Ders., Zwangsmassnahmen in der neuen Eidg. StPO, ZStrR 1/2008, S. 90 ff. (zit. HANSJAKOB, ZStrR 2008) HEER Marianne/WIPRÄCHTIGER Hans, Zur Erosion des Massnahmenrechts durch das aktuelle Sicherheitsdenken in Politik und Justiz, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Im Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, Cavallo Angela et. al. (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2012 HENZELIN Marc/MAEDER Sonja, Art. 15, in: Kuhn André/Jeanneret Yvan (Hrsg.), Commen- taire Romand, Code de prodécure pénale suisse, Basel 2011 V HOFFMANN Jens/ROSHDI Karoline/VON ROHR Hans Rudolf, Das Solothurner Modell eines Kantonalen Bedrohungsmanagements (KBM), in: Hoffmann Jens/Roshdi Karoline/von Rohr Hans Rudolf (Hrsg.), Bedrohungsmanagement, Projekte und Erfahrungen aus der Schweiz, Frankfurt am Main 2013, S. 9 ff. HUG Markus/SCHEIDEGGER Alexandra, Art. 221, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 JAAG Tobias/LIENHARD Andreas/TSCHANNEN Pierre, Ausgewählte Gebiete des Bundesver- waltungsrecht, 7. Aufl., Basel 2009 KELLER Andreas, Art. 15, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 KETTIGER Daniel, Schnittstellenfragen der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: Jusletter 13. Februar 2012 KILLIAS Martin/KUHN André/DONGOIS Nathalie/AEBI Marcelo F., Précis du droit pénal géné- ral, 3. Aufl., Bern 2008 KIENER Regina/CUPA Basil, Hybrider Status – relative Unabhängigkeit, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, Im Einsatz für Wissenschaft, Lehre und Praxis, Cavallo Angela et. al. (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2012, S. 395 ff. KRAUS Michael, Rechtsstaatliche Terrorismusbekämpfung durch Straf- und Strafprozessrecht, Frankfurt am Main 2012 KUNZMANN Walter, Die Kollusion zwischen der Aufgabe der Gefahrenabwehr und anderen Aufgaben der Polizei, Göttingen 1990 LENTJES MEILI Christiane, Das Erkennen der Gefahr: Vermutung oder schon Verdacht?, in: Brägger Benjamin F./Steiner Silvia/Vuille Joëlle (Hrsg.), Bedrohte oder bedrohende Sicher- heit?, Schweizerische Arbeitsgemeinsachft für Kriminologie (SAK), Band 30, Bern 2012, S. 95 ff. LOBSIGER Adrian, Grundaufgaben der Verwaltung, Polizei und Justiz sowie des Zivilen Staatsschutzes, in: Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band III, Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Basel 2008, S. 155 ff. MARTIN Céline, Grundrechtskollisionen, Basel 2007 MOHLER Markus H. F., Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, Basel 2012 MÜLLER Markus/JENNI Christoph, Die polizeiliche Generalklausel, Sicherheit & Recht, 1/2008, S. 4 ff. NIGGLI Alexander/MAEDER Stefan, Was schützt eigentlich Strafrecht (und schützt es über- haupt etwas?), AJP 4/2011, S. 443 ff. NOLTE Martin, Doppelfunktionale Massnahmen in der polizeilichen Praxis, Kriminalistik, 05/2007, S. 343 ff. NUSSBAUMER Daniel, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Diss. Zürich 2008 VI OBERHOLZER Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012 PFANDER Urs, Garantie innerer Sicherheit, Diss. Basel 1991 PIETH Marc, Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, 2. Aufl., Basel 2012 PITTELOUD Jo, Code de procédure pénale suisse, Zürich 2012 REINHARD Hans, Allgemeines Polizeirecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993 REMY Marc, Droit des mesures policières, Principes généraux, cadre juridique et coopération policière, Zürich/Basel/Genf 2008 RHYNER Beat, Art. 306, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 RHYNER Beat/STÜSSI Dieter, Art. 269-279, in: Albertini Gianfranco/Fehr Bruno/Voser Beat (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung. Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Krimi- nalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Straf- prozessordnung, Zürich 2008 RIEDO Christof/FIOKLA Gerhard/NIGGLI Marcel Alexander, Strafprozessrecht sowie Rechts- hilfe in Strafsachen, Basel 2011 RINNHOFER Fritz P., Weiß-Grüner Zitatenschatz, Von Peter Rosegger bis Fritz P. Rinnhofer, Graz 2002. ROHRER Markus, Polizei und Untersuchungsrichter, AJP 4/97, S. 406 ff. RUCKSTUHL Niklaus/DITTMANN Voker/ARNOLD Jörg, Strafprozessrecht, unter Einschluss der forensichen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissen- schaftlichen Gutachtens, Zürich/Basel/Genf 2011 RÜEGGER Peter, Art. 211, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit. RÜEGGER, Art. 211) Ders., Art. 307, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit. RÜEGGER, Art. 307) RUCH Alexander, Sicherheit in der freiheitlichen, rechtsstaatlichen Demokratie, in: Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band III, Sicherheits- und Ord- nungsrecht des Bundes, Basel 2008, S. 1 ff. SCHMID Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Handbuch) Ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. SCHMID, Praxiskommentar) SCHWEGLER Yvo, Polizeirecht, in: Müller Markus/Feller Reto (Hrsg.), Bernisches Verwal- tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013 VII SCHWEIZER Rainer J., Bundesstaatliche Kompetenzverteilung im Polizei- und Sicherheits- recht, Sicherheit & Recht, 3/2012, S. 185 ff. (zit. SCHWEIZER, Kompetenzverteilung) SCHWEIZER Rainer J./MOHLER Markus, Vorbemerkungen zur Sicherheitsverfassung, in: Eh- renzeller Bernhard, Schindler Benjamin, Schweizer Rainer J., Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014 (zit. SCHWEIZER/MOHLER, Vorbemerkungen) Dies., Art. 57, in: Ehrenzeller Bernhard, Schindler Benjamin, Schweizer Rainer J., Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014 (zit. SCHWEIZER/MOHLER, Art. 57) SCHWEIZER Rainer J./SUTTER Patrick/WIDMER Nina, Grundbegriffe, in: Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band III, Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Basel 2008, S. 53 ff. SEELMANN Kurt, Art. 17, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstraf- gesetz, 3. Aufl., Basel 2013 STOLL Peter-Tobias, Sicherheit als Aufgabe von Staat und Gesellschaft, Tübingen 2003 TROCHSLER-HUGENTOBLER Carmen/LOBSIGER Adrian, Polizeiliche Befugnisse und Hand- lungsformen, in: Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band III, Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Basel 2008, S. 279 ff. TSCHANNEN Pierre/ZIMMERLI Ulrich/MÜLLER Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014 USTER Hanspeter, Art. 15, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marianne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014 (zit. USTER, Art. 15) Ders., Polizei und Staatsanwaltschaft im Vorverfahren – Schnittstelle oder Nahtstelle?, fo- rumpoenale, 6/2010, S. 353 ff. (zit. USTER, forumpoenale) VEST Hans, Art. 123, in: Ehrenzeller Bernhard, Schindler Benjamin, Schweizer Rainer J., Vallender Klaus A. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen 2014 VETTERLI Luzia, Kehrtwende in der bundesgerichtlichen Praxis zu den Verwertungsverboten, ZStrR, 4/2012, S. 447 ff. VON ARX Christine/FABBRI Alberto, Die Verfahrensbeschwerde gemäss § 120 StPO BL, BJM 1/2002, S. 1 ff. WEDER Ulrich, Die gefährliche beschuldigte Person und die Wiederholungs- und Ausfüh- rungsgefahr, ZStrR, 4/2014, S. 367 ff. (zit. WEDER, ZStrR 2014) Ders., Die Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr unter besonderer Berück- sichtigung des Kantons Zürich, ZStR, 2/2006, S. 113 ff. (zit. WEDER, ZStrR 2006) Ders., Art. 211, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 (zit. WEDER, Art. 211) WIECZOREK Arnold, Schülerattentate an deutschen Schulen, Kriminalistik 3/2010, S. 153 ff. VIII WOHLERS Wolfgang, Art. 141, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2014 WOLTER Roland, Die Geiselnahme eines Kindes zur Erpressung von 1,2 Mio. Franken, Erfah- rungen des zuständigen Staatsanwaltes, Kriminalistik, 12/2006, S. 774 ff. ZALUNARDO-WALSER Roberto, Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Observation, Diss. Zürich 1998 ZUBER Thomas, Art. 201-211, in: Albertini Gianfranco/Fehr Bruno/Voser Beat (Hrsg.), Poli- zeiliche Ermittlung. Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizei- chefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich 2008 IX II. Rechtsquellen- und Materialienverzeichnis A. Rechtsquellen BÜPF Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000, SR 780.1 Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Quaïda" und "Islami- scher Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014, SR 122 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 BVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003, ausser Kraft, AS 2004 1409 E-BÜPF Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, noch nicht in Kraft, BBl 2013 2789 EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No- vember 1950, für die Schweiz in Kraft seit 28. November 1974, SR 0.101 GSG Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006, 351 KV BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1992, BSG 101.1 PolG BE Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, BSG 551.1 PolG GR Polizeigesetz des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 2004, BR 613.100 PolG SG Polizeigesetz des Kantons St. Gallen vom 10. April 1980, sGS 451.1 PolG TG Polizeigesetz des Kantons Thurgau vom 9. November 2011, RB 551.1 PolG ZH Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007, LS 550.1 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 ÜBFT Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terro- rismus vom 9. Dezember 1999, in der Schweiz in Kraft seit 23. Oktober 2003, SR 0.353.22 UNO Pakt II Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, in der Schweiz in Kraft seit 18 September 1992, SR 0.103.2 ZeugSG Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz vom 23. Dezember 2011, SR 312.2 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 X B. Materialien Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats MALAMA, 10.3045, Innere Sicherheit, Klä- rung der Kompetenzen, vom 3. März 2010, BBl 2012 4459 (zit. Bericht MALAMA) Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 27. Februar 2013, BBl 2012 2683 (zit. Botschaft BÜPF-Revision) Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 12. November 2003, BBl 2003 7951 (zit. Botschaft FMG) Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 (zit. Botschaft Erwachsenen- schutz) Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeu- genschutz vom 17. November 2010, BBl 2011 1 (zit. Botschaft ZeugSG) Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 (zit. Botschaft StPO) Konzeptbericht des Projektes "Entführungsalarmsystem" vom 15. Oktober 2009, abrufbar unter: http://www.entfuehrungsalarm.ch/Downloads/Konzeptbericht_Entfuehrungsalarmsystem_15. 10.09_d.pdf (zuletzt besucht am 12.8.2015, zit. Konzeptbericht Entführungsalarm) Postulat RECORDON, 14.3216, Den Entführungsalarm verbessern, vom 20. März 2014, abrufbar unter: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20143216 (zuletzt be- sucht am 12.8.2015, zit. Postulat RECORDON) Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat RECORDON vom 14.5.2014, abrufbar unter: http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20143216 (zuletzt besucht am 12.8.2015, zit. Stellungnahme Postulat RECORDON) Stellungnahme des Bundesrates vom 23.5.2012 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates betreffend die parlamentarische Initiative, 08.458, Präzisierung des Anwen- dungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, vom 3. Februar 2012, BBl 2012 5609 (zit. Stellungnahme verdeckte Ermittlung) XI III. Abkürzungsverzeichnis Abs. AJP Art. Aufl. BGE BGer BR BSG Bst. bzw. ders. dies. Diss. d.h. Dr. Erw. etc. f. fedpol ff. Fn Hrsg. h.L. gl.M. i.V.m. insb. KKPKS lit. m.w.H. N Prof. RB S. sog. sGS SPI u.a. vgl. z.B. ZBJV Absatz Aktuelle juristische Praxis Artikel Auflage Bundesgerichtsentscheid Bundesgericht Bündner Rechtsbuch Bernische systematische Gesetzessammlung Buchstabe beziehungsweise derselbe dieselben Dissertation das heisst Doktor Erwägung et cetera und folgende Seite Bundesamt für Polizei und folgende Seiten Fussnote Herausgeber herrschende Lehre gleicher Meinung in Verbindung mit insbesondere Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten litera mit weiteren Hinweisen Randnote Professor Rechtsbuch Seite sogenannt systematische Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen Schweizerisches Polizeiinstitut unter anderem vergleiche zum Beispiel Zeitschrift des bernischen Juristenvereins XII Ziff. zit. ZR ZStrR Ziffer zitiert Blätter für Zürcherische Rechtsprechung Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht XIII IV. Zusammenfassung Im polizeilichen Alltag kommt es häufig zur Überlagerung von Gefahrenabwehr und Strafver- folgung, weil viele Ereignisse sowohl Massnahmen zur Gefahrenabwehr als auch zur Straf- verfolgung erfordern. In solchen – Gemengelagen genannten – Ereignissen treten in der Pra- xis bei der Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft immer wieder Unsicherheiten bezüglich der Zuständigkeit oder des Umfangs des Weisungsrechts der Staatsanwaltschaft auf. Fragen stellen sich vor allem dann, wenn der Ermittlungsarbeit entscheidende Bedeutung für die Gefahrenabwehr zukommt, wie dies bei Entführungen, qualifizierten Erpressungen oder Drohungen oft der Fall ist. Bei Entführungsfällen stellt sich z.B. die Frage, ob die Polizei das entführte Opfer mittels der für die Vermisstensuche vorgesehenen Fernmeldeüberwachung gemäss Art. 3 BÜPF suchen oder – weil der dringende Tatverdacht gegeben und eine Strafuntersuchung eröffnet ist - aus- schliesslich die strafprozessuale Überwachung gemäss Art. 269 ff. StPO angeordnet werden kann. Bei einer qualifizierten Erpressung kann Unsicherheit darüber bestehen, wer für die Beurteilung der Frage zuständig ist, ob das Erpressungsopfer in Gefahr ist bzw. Schutzmassnahmen erfor- derlich sind. Nach einer Einleitung werden zunächst die für diese Arbeit wesentlichen Aspekte der Gefah- renabwehr sowie der Strafverfolgung dargestellt. Diese zentralen staatlichen Aufgaben dienen beide der Gewährleistung von Sicherheit, allerdings auf ganz unterschiedliche Weise: Gefah- renabwehr wirkt in die Zukunft, ist präventiv und schützt unmittelbar vor Gefahren. Strafver- folgung schaut rückwärts, dient der Klärung des Verdachts einer begangenen Straftat und kann nur mittelbar zur Sicherheit beitragen. Als Zweites wird auf die Überlappung der beiden Tätigkeiten eingegangen, also den Schnitt- bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, welcher im Zentrum dieser Arbeit steht. Dabei werden auch die sog. doppelfunktionalen Massnahmen vorgestellt, welche gleichzeitig der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung dienen. In diesem zweiten Teil wird zudem der Frage nachgegangen, weshalb in der Praxis in Ge- mengelagen eine generelle, diffuse Unsicherheit bezüglich Zuständigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft feststellbar ist. Es zeigt sich, dass die Unsicherheit verschiedene Gründe hat: Der Fokus von Gesellschaft und Politik ist seit einiger Zeit stark auf Sicherheit und Ge- waltprävention gerichtet. Dementsprechend gross ist die Erwartungshaltung der XIV Öffentlichkeit, dass Behörden alles daran setzen, Gewalttaten zu verhindern, und dies beein- flusst die Art und Weise, wie involvierte Behörden ihre Aufgaben und Zuständigkeiten inter- pretieren und wahrnehmen. Genährt wird die Unsicherheit ausserdem dadurch, dass der Ge- setzgeber in den letzten Jahren der Staatsanwaltschaft Aufgaben übertragen hat, die primär oder ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen, wie die Ausführungshaft gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO oder die Antragstellung auf ausserprozessualen Zeugenschutz. Nach der Schilderung der Ausgangslage sowie der Gründe für die Unsicherheiten behandelt der eigentliche Hauptteil der Arbeit die sich in Gemengelagen konkret stellenden Fragen: Welches Recht kommt zur Anwendung? Wie weit geht das Weisungsrecht der Staatsanwalt- schaft? Was gilt für Zwangsmassnahmen und wie steht es mit der Verwertbarkeit von polizei- rechtlich erlangten Erkenntnissen im Strafverfahren? Die Beantwortung dieser Fragen ist alles andere als einfach, da sich die Doktrin bis heute nur spärlich mit diesen Themen befasst hat und unterschiedliche Meinungen vertritt. In Gemengelagen müssen sowohl Massnahmen ergriffen werden, die der Gefahrenabwehr dienen, als auch solche zur Strafverfolgung. Grundsätzlich kommen deshalb beide Rechts- grundlagen zur Anwendung, also das jeweilige Polizeigesetz sowie die StPO. Welche Grund- lage auf eine bestimmte Massnahme zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach deren Zweck. Im Falle einer Aufgabenkollision ist es gemäss der mehrheitlich vertretenen Auffas- sung an der Polizei, gestützt auf eine Güter- und Interessenabwägung zu entscheiden, welche Aufgabe vorgeht. Die Minderheitsmeinung geht davon aus, dass ausschliesslich die StPO zur Anwendung kommt, sobald ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Zu den doppelfunktiona- len Massnahmen finden sich wenig klare Äusserungen. M.E. sind bei diesen die Regeln der StPO einzuhalten, soweit dadurch die gegebenenfalls prioritäre Gefahrenabwehr nicht beein- trächtigt wird. Das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft ist auf Belange der Strafverfolgung beschränkt. Gemengelagen gehen jedoch über die Strafverfolgung hinaus, weshalb die Gesamtverantwor- tung für die Bewältigung der Lage bei der Polizei liegen muss. Nur sie ist sowohl für die Auf- gabe der Gefahrenabwehr wie der Strafverfolgung zuständig. Weisungen der Staatsanwalt- schaft sind in Gemengelagen für die Polizei deshalb nur insoweit verbindlich, als sie die ge- gebenenfalls prioritäre Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigen. Bei den Zwangsmassnahmen zeigt sich die Verflechtung von Gefahrenabwehr und Strafver- folgung besonders deutlich, als strafprozessuale Zwangsmassnahmen in gewissen Fällen XV entscheidend zur Gefahrenabwehr beitragen. Das gilt insb. für die Überwachung des Fern- meldeverkehrs, welche durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen ist. In diesen Fällen "ver- fügt" die Staatsanwaltschaft über das für die Gefahrenabwehr oft entscheidende Mittel. Die Verantwortung für die Gefahrenabwehr liegt jedoch – wie sonst auch - bei der Polizei. Die Frage der Verwertbarkeit von Erkenntnissen, welche in Gemengelagen durch polizei- rechtliche Massnahmen erlangt wurden, kann im Rahmen dieser Arbeit nur gestreift werden. Zuviel ist diesbezüglich offen. Gemäss wohl mehrheitlicher Auffassung sollen Erkenntnisse aus rechtmässigen Polizeieinsätzen jedenfalls dann im Strafverfahren verwertet werden dür- fen, wenn sie auch strafprozessual hätten erlangt werden können. Zum Schluss appelliert die Arbeit an Polizei und Staatsanwaltschaft, sich der Problematik in Gemengelagen bewusst zu machen und diese – vor einem Ernstfall - innerhalb der eigenen Organisation sowie miteinander zu thematisieren. Aufgefordert ist auch die Doktrin, sich mit dem Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu beschäftigen. Last but not least hat auch der Gesetzgeber seinen Beitrag zu leisten, damit die zuständigen Behörden in Gemengelagen ihrer Pflicht zum Schutz der betroffenen Menschen sowie zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs so gut wie möglich nachkommen können. Einleitung 1 1 Einleitung 1.1 Problemstellung Im Rahmen von Einsätzen bei Entführungen, Drohungen oder Erpressungen stellen sich im- mer wieder Fragen zum Verhältnis von Gefahrenabwehr und Strafverfahren bzw. zu den Ver- antwortungsbereichen von Polizei und Staatsanwaltschaft: Welches Recht ist für polizeiliche Massnahmen, die gleichzeitig Gefahrenabwehr und Strafverfolgung bezwecken, anwendbar? Darf die Polizei z.B. ein entführtes Opfer mittels der für die Vermisstensuche konzipierten sog. Notsuche gemäss Art. 3 BÜPF suchen oder kann diese Bestimmung nur angewandt wer- den, solange kein strafprozessualer Tatverdacht besteht? Welche Verantwortung hat die Staatsanwaltschaft während des Polizeieinsatzes bzw. wie weit reicht ihr Weisungsrecht ge- genüber der Polizei? Wer ist z.B. verantwortlich für die Beurteilung, ob das erpresste Opfer oder Dritte in Gefahr sind, oder anders gesagt, ob ein Erpresser seine Drohung ernst meint? Unbesehen der konkreten Fragen ist eine generelle, diffuse Unsicherheit sowohl auf Seite der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft bezüglich Zuständigkeiten und Rollen in Fällen festzustellen, in denen gleichzeitig eine Gefahrensituation besteht und ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Die Kenntnis der jeweiligen Aufgaben, Zuständigkeiten und Rollen ist beim Zusammenwir- ken von verschiedenen Personen und Behörden grundsätzlich wichtig. In den erwähnten Konstellationen, in welchen Leib und Leben von Menschen in Gefahr sind, ist es aber beson- ders problematisch, wenn diesbezüglich Unsicherheiten bestehen. Die Erfahrung zeigt immer wieder: Die Kenntnis der eigenen Zuständigkeiten der involvierten Personen, Einheiten und Behörden sowie ein gemeinsames Rollenverständnis sind für das Gelingen der Zusammenar- beit absolut zentral. Der Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren wurde in der schweizerischen Doktrin bisher nur oberflächlich behandelt. Dies liegt zum einen daran, dass das Polizeirecht in der Schweiz seit jeher eine vernachlässigte Materie ist.1 Zum anderen waren die Kantone bis zum Inkrafttreten der StPO für die Regelung beider Bereiche zuständig, sodass der Schnittbereich früher zumindest bezüglich Gesetzgebungskompetenz unproblematisch war.2 Schon erstaunlicher ist es, dass diesem Thema seit der Einführung der Schweizerischen StPO 1 Vgl. REINHARD, S. 1; MOHLER, N 59; GAMMA, S. 6. 2 Vgl. REINHARD, S. 132 f. Einleitung 2 nicht viel Beachtung geschenkt wurde.3 Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei wurde zwar ausführlich behandelt, allerdings selten unter dem Aspekt der Ab- grenzung oder Überlagerung von Gefahrenabwehr und Strafverfahren und wenn, dann vor allem im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Tatverdachtes.4 1.2 Zielsetzung und Vorgehen Ziel der Arbeit ist, den Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren unter die Lupe zu nehmen, die sich stellenden Fragen herauszuarbeiten sowie Lösungsvorschläge zu skizzie- ren und damit zur Klärung der Rollen von Polizei und Staatsanwaltschaft bei der Zusammen- arbeit in diesem Spannungsfeld beizutragen. Zunächst werden die Grundzüge der Aufgaben und Zuständigkeiten bei der polizeilichen Ge- fahrenabwehr und der Strafverfolgung erläutert. Anschliessend wird aufgezeigt, in welchen Situationen und unter welchen Voraussetzungen es zu einer Überlappung und damit zu einem Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kommt. Thematisiert wird dabei auch die zunehmende Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, sowohl in der öffentlichen und politischen Diskussion als auch in der Gesetzgebung. Im Hauptteil der Ar- beit wird dann untersucht, welches Recht in diesem Schnittbereich zur Anwendung kommt und welche Zuständigkeiten für die Polizei und die Staatsanwaltschaft bestehen. Geprüft wird ebenfalls, was im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung in Bezug auf Zwangsmassnahmen gilt. Schliesslich wird die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen ge- streift, bevor in den Schlussbetrachtungen die wichtigsten Erkenntnisse dieser Arbeit zusam- mengetragen werden. 1.3 Schwerpunkt und Abgrenzung Im Rahmen dieser Arbeit können nicht alle Aspekte des Schnittbereichs von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung behandelt werden, zumal sich die beiden Aufgaben in ganz unterschied- lichen Konstellationen überlagern, nicht nur bei den schon erwähnten Entführungen, Erpres- sungen und Drohungen, sondern regelmässig auch bei Rettungseinsätzen nach Unfällen, bei Interventionen wegen häuslicher Gewalt, Ausschreitungen bei Demonstrationen, Sportveran- staltungen oder Blockaden auf öffentlichen Strassen.5 3 Gl. M. auch KETTIGER, S. 3 f. 4 Sog. Vor- bzw. Vorfeldermittlungen; siehe hierzu HANSJAKOB, forumpoenale, S. 34. 5 Eingehend hierzu KUNZMANN, S. 11. Einleitung 3 Der Fokus dieser Arbeit ist in erster Linie auf Konstellationen gerichtet, in welchen Ermitt- lungen für die Gefahrenabwehr eine zentrale Rolle spielen. Dies ist typischerweise bei Erpres- sungen, Entführungen und Geiselnahmen, aber auch bei Drohungen der Fall. Ermittlungsar- beit ist im polizeilichen Alltag normalerweise strafprozessuale Arbeit. Wenn Ermittlungen jedoch nicht nur der Strafverfolgung dienen, sondern auch der Gefahrenabwehr, ist vieles anders: Während im Normalfall strikt darauf geachtet wird, bei Ermittlungen alle Vorgaben der StPO zu erfüllen, hat dieser Aspekt bei Ermittlungen zur Gefahrenabwehr oft keine Prio- rität. Während im Alltag bei Ermittlungen die Staatsanwaltschaft die Leitung hat, liegt diese für die Gefahrenabwehr bei der Polizei. Solche Fälle stellen für die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft deshalb eine besondere Herausforderung dar. Dabei stellen sich immer wieder Fragen zur Zuständigkeit und zu den Rollen, aber auch zum anwendbaren Recht für Zwangsmassnahmen und der Verwertbarkeit von Beweisen. Die Klärung dieser Fragen soll insbesondere dazu beitragen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft auch in solchen – im Vergleich zum Alltag – atypischen Lagen möglichst optimal zusammenarbeiten. Thema dieser Arbeit ist wie gesagt die Überlagerung von Gefahrenabwehr und Strafverfol- gung. Nicht behandelt wird der Übergang zwischen polizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines Tatverdachtes (sog. Vor- oder Vorfeldermittlungen) und strafprozessualen Ermittlun- gen6. Die Bearbeitung dieser Thematik würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen. Das Gleiche gilt für den nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Bedrohung durch den islamisti- schen Terrorismus sehr aktuellen Schnittbereich von Staatsschutz und Strafverfolgung. 6 Siehe oben Fn. 4. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 4 2 Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 2.1 Polizeiliche Gefahrenabwehr 2.1.1 Begriffe Traditionellerweise unterteilt man die polizeilichen Aufgaben in zwei Kategorien: Die Aufga- be der Sicherheitspolizei bzw. Gefahrenabwehr zum einen und die Aufgabe der Strafverfol- gung, auch Gerichts- oder Kriminalpolizei genannt, zum anderen.7 In dieser Arbeit werden für die zwei Kategorien von polizeilichem Handeln die Begriffe Gefahrenabwehr und Strafver- folgung verwendet. Einerseits wird damit klar benannt, was das Ziel des jeweiligen Handelns ist. Anderseits werden die Begriffe „Sicherheitspolizei“ und „Kriminalpolizei“ oft auch zur Bezeichnung polizeilicher Organisationseinheiten verwendet. Dies ist aber missverständlich, da auch Angehörige der Sicherheitspolizei Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen8 und Angehörige der Kriminalpolizei Aufgaben der Gefahrenabwehr.9 Die polizeiliche Gefahrenabwehr umfasst die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung sowie die Beseitigung von Störungen.10 „Öffentliche Sicherheit“ und „öffentliche Ordnung“ sind selbst keine polizeilichen Schutzgüter, sondern stehen als Sam- mel- oder Oberbegriffe stellvertretend für die zu schützenden Polizeigüter.11 Darunter verste- hen Lehre und Rechtsprechung eine Anzahl wichtiger Rechtsgüter, denen für ein geordnetes gesellschaftliches Zusammenleben eine hohe Bedeutung zukommt, wie Leib und Leben, Ge- sundheit, Freiheit, Eigentum und Besitz.12 Die Begriffe Polizei und Polizeirecht sind vielschichtig und werden unterschiedlich verwen- det.13 Es wird zwischen einem materiellen (oder funktionellen) sowie einem formellen (oder organisatorischen) Polizei- bzw. Polizeirechtsbegriff unterschieden.14 Falls nicht anders er- wähnt, sind mit dem Begriff Polizei in dieser Arbeit die organisatorisch ausgeschiedenen Po- lizeibehörden gemeint, d.h. in der Regel die kantonalen Polizeikorps. Polizeirecht wird in 7 Vgl. ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, S. 11. 8 Interventionen wegen häuslicher Gewalt werden z.B. regelmässig durch sicherheitspolizeiliche Einheiten ge- macht und dienen sowohl der Gefahrenabwehr als auch - falls der Verdacht auf strafbare Handlungen vorliegt - der Strafverfolgung. 9 So sind es z.B. meist Angehörige kriminalpolizeilicher Dienste, welche bei Entführungen oder Erpressungen für die prioritär der Gefahrenabwehr dienenden Ermittlungen und Massnahmen zuständig sind, um das Opfer zu retten und den Täter zu überführen. 10 Vgl. REINHARD, S. 31. 11 MOHLER, N 88 m.w.H. 12 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2433. 13 MÜLLER/JENNI, S. 5. 14 Siehe SCHWEGLER, N 2 f.; SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, N 36 ff. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 5 dieser Arbeit für das materielle Recht verwendet, welches die polizeiliche Gefahrenabwehr regelt. Eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn ist eine Lage, die bei ungehindertem Ablauf des Ge- schehens mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Falls sich die Gefahr bereits verwirklicht hat, liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor; anstelle der Gefahrenabwehr tritt die Beseiti- gung der Störung.15 Das Kriterium, welches die Aufgabe der Gefahrenabwehr definiert, ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. die polizeilichen Schutzgüter. Eine Gefahr in diesem polizeilichen Sinn besteht jedoch nur dann, wenn die Schädigung des Schutzgutes bei ungehindertem Ablauf des Geschehens hinreichend wahrscheinlich ist, was eine Prognose über den Geschehensablauf voraussetzt.16 Den Prognoseentscheid muss die Polizei gestützt auf das Wissen im Zeitpunkt des Entscheides treffen. Regelmässig steht sie dabei unter einem faktischen Problemdruck und die Beschaffung von Wissen steht in einem Konkurrenzverhältnis zum Zeitablauf: Zusätzliche Abklärungen können dazu führen, dass die Störung nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden kann.17 Eine hinreichende Wahrschein- lichkeit ist nicht leicht genauer festzulegen. Klarerweise muss keine Gewissheit darüber be- stehen, dass eine Störung eintreten wird; die blosse Möglichkeit einer Störung genügt demge- genüber auch nicht.18 Die Frage, ab welchem Grad an Gefahr die polizeiliche Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr beginnt, ist ebenso wichtig wie schwierig: Je bedeutender das gefährdete Schutzgut ist und je schwerwiegender die Folgen einer Realisierung der Gefahr, desto eher ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.19 2.1.2 Opportunität und grundrechtliche Schutzpflichten Selbst wenn klar von einer Gefahr auszugehen ist, bedeutet das nicht unbedingt, dass die Poli- zei eingreifen muss. Die Polizeibehörden verfügen oft über einen erheblichen Ermessenspiel- raum bei der Frage, ob und wie polizeilich gehandelt werden soll.20 Selbstredend hat die Poli- zei ihr Ermessen nicht willkürlich, sondern pflichtgemäss auszuüben; sie hat dabei das Ver- hältnismässigkeitsprinzip, also das gefährdete Rechtsgut, die Schwere der Gefahr, die verfüg- baren Mittel und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.21 Bei Einsätzen wegen Ausschreitungen im Rahmen von Demonstrationen oder Sportveranstaltungen hat die Polizei 15 REINHARD, S. 105 m.w.H. 16 BAUMANN, N. 64. 17 GUSY, N 115. 18 BAUMANN, N 64. 19 REINHARD, S. 108 m.w.H. 20 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2445. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 6 jeweils abzuwägen, wie offensiv oder zurückhaltend sie vorgehen soll. Dabei muss sie auch die durch ihren Einsatz mögliche Eskalation berücksichtigen. In bestimmten Konstellationen ist die Polizei aufgrund von grundrechtlichen Schutzpflichten zum Handeln verpflichtet; ihr Ermessensspielraum sinkt dann praktisch auf null.22 Während die Freiheitsrechte früher vor allem als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe verstanden wurden, gilt heute ein konstitutiv-institutionelles Grundrechtsverständnis. Danach können Grundrechte den Staat nicht nur zum Dulden oder Unterlassen, sondern auch zu einem positi- ven Tun verpflichten.23 Adressat dieser positiven Schutzpflichten ist primär der Gesetzgeber. Unter gewissen Umständen ist jedoch auch die Exekutive - und somit die Polizei aufgrund ihrer Aufgabe zur Gefahrenabwehr - unmittelbar aus diesen grundrechtlichen Schutzpflichten zum Handeln verpflichtet.24 Das Bundesgericht hält gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK und Art. 6 UNO-Pakt II sowie Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte fest, dass sich aus dem Recht auf Leben die Pflicht des Staates ergibt, präventiv Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn das Leben einer Person durch Dritte bedroht wird. Wenn die Behörden beispielsweise wissen oder wissen müssten, dass von kriminellen Handlungen eines Dritten reell und unmittelbar eine derartige Gefahr ausgeht, sind sie verpflichtet, die in ihrer Macht stehenden, geeigneten Massnahmen zu ergreifen.25 2.1.3 Polizeiliche Massnahmen zur Gefahrenabwehr Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr muss die Polizei in ganz unterschiedlicher Weise tätig werden. Dabei hat sie die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns zu beachten, d.h. polizeiliches Handeln muss sich auf das Recht stützen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.26 Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich auch, dass sich die polizeilichen Massnahmen grundsätzlich gegen den Störer richten müssen.27 Soweit die Polizei mit ihren Massnahmen nicht in Grundrechte eingreift, kann sie sich auf die gesetzliche Aufgabennorm stützen. Greifen die Massnahmen jedoch in Grundrechte ein, verlangt Art. 36 Abs. 1 BV zusätzlich eine spezifische gesetzliche Grundlage, eine sog. Be- fugnisnorm.28 Die Polizeigesetze sehen deshalb eine ganze Reihe von Massnahmen vor, wie 21 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, N 24. 22 BAUMANN, N 217 f. 23 HÄFELIN/HALLER/KELLER, N 266. 24 EGLI, S. 196. 25 BGE 139 IV 121 Erw. 4.6. 26 Art. 5 BV. 27 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2488. 28 TROCHSLER-HUGENTOBLER/LOBSIGER, N 3 f.; SCHWEGLER, N 64. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 7 z.B. Anhaltung, Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Personen und Sachen, Polizeige- wahrsam, Wegweisung und Fernhaltung.29 Zudem ermächtigen diese Gesetze die Polizei un- mittelbaren Zwang zur Erfüllung ihrer Aufgaben anzuwenden, d.h. direkt auf Personen, Tiere und Gegenstände einzuwirken. Dabei kann die Polizei Hilfsmittel wie z.B. technische Sper- ren, Fesseln, Diensthunde, elektrische Destabilisierungsgeräte und Schusswaffen verwen- den.30 Der unmittelbare Zwang als Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols ist weitgehend den Polizeibehörden übertragen.31 Diese Möglichkeit zur Ausübung unmittelbarer Gewalt ist es denn auch, welche die Polizei von allen übrigen Behörden abhebt.32 Wie eben erwähnt, erfordern Massnahmen zur Gefahrenabwehr gemäss Art. 5 Abs. 1 und 36 Abs. 1 BV eine gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber kann aber nicht alle Gefahren, wel- che die öffentliche Sicherheit bedrohen, voraussehen und deren Abwehr regeln.33 Deshalb ermächtigt die polizeiliche Generalklausel die zuständige Behörde unter bestimmten Voraus- setzungen polizeiliche Massnahmen zum Schutz der Polizeigüter zu treffen, um schwere und unmittelbare Gefahren abzuwenden oder eine bereits erfolgte schwere Störung zu beseitigen, auch wenn dafür keine spezifische gesetzliche Grundlage besteht.34 Ohne diese Generalklau- sel käme die zuständige Behörde immer dann in ein Dilemma, wenn sie aus einer grundrecht- lichen Schutzpflicht zum Handeln verpflichtet wäre, für die zu ergreifenden Massnahmen aber keine gesetzliche Grundlage bestünde.35 Die polizeiliche Generalklausel ist teilweise positivrechtlich geregelt: auf Bundesebene durch Art. 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Art. 185 Abs. 3 BV sowie für das kantonale Recht exemplarisch in Art. 28 der bernischen KV sowie in Art. 22 des bernischen Polizeigesetzes. Fehlt eine Regelung im positiven Recht, gilt die polizeili- che Generalklausel als ungeschriebener Grundsatz des Verfassungsrechts.36 In seiner früheren Praxis ging das Bundesgericht davon aus, dass die polizeiliche Generalklausel nur bei unvor- hersehbaren und untypischen Gefährdungen herangezogen werden kann. Die Anwendungsvo- raussetzung der Unvorhersehbarkeit wurde in der Doktrin zum Teil kritisiert.37 Seit Neuerem erachtet das Bundesgericht nun das Kriterium der unvorhersehbaren und untypischen 29 Siehe hierzu GAMMA, S. 38 ff.; TROCHSLER-HUGENTOBLER/LOBSIGER, S. 310 ff. 30 REINHARD, S. 251. 31 REINHARD, S. 251. 32 BAUMANN, N 532, TROCHSLER-HUGENTOBLER/LOBSIGER, N 15. 33 SCHWEGLER, N 12 f. 34 BGE 128 I 327, Erw. 4.2. 35 Vgl. SCHWEGLER, N 13. 36 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2467. 37 Vgl. MÜLLER/JENNI, S. 17 f. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 8 Gefährdung nicht mehr als Anwendungsvoraussetzung, falls es um die Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben geht.38 2.1.4 Zuständigkeit Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und damit die Gefahrenabwehr gehört zum verfassungsrechtlichen Auftrag der Exekutive.39 Die Regierungen der Kantone verfügen dazu über eine Einheitspolizei oder werden komplementär mit den Gemeinden tätig.40 Neben der Polizei gibt es zahlreiche andere Behörden, welche für die Abwehr von spezifischen Gefahren zuständig sind.41 Soweit die Gefahrenvorsorge und –abwehr speziellen Verwaltungsbehörden übertragen wurde, ist die Polizei diesbezüglich nur subsidiär zuständig, insb. für Interventio- nen in Notsituationen.42 Die Gefahrenabwehr, für welche die Polizei zuständig ist, wird des- halb oft und auch in dieser Arbeit als polizeiliche Gefahrenabwehr bezeichnet. 2.2 Strafverfolgung 2.2.1 Allgemeines Unter Strafverfolgung versteht man das Handeln zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts unter Respektierung der Menschenwürde.43 Gestützt auf einen Verdacht ist abzuklären, ob eine Straftat begangen wurde und diese gegebenenfalls zu ahnden. Die im Rahmen der Straf- verfolgung getätigten Abklärungen haben die Ermittlung der materiellen Wahrheit zum Ziel.44 Dabei sind die strafprozessualen Regeln strikte einzuhalten, insb. die Verfahrensrechte der Beteiligten.45 Überhaupt darf Strafverfolgung nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden.46 38 HÄFELIN/HALLER/KELLER, N 312b mit Hinweisen auf Entscheide des Bundesgerichts. 39 RUCH, Fn 16. 40 SCHWEIZER/MOHLER, Vorbemerkungen, N 37. 41 Im Laufe der letzten Jahrzehnte sind zum Schutz spezifischer Polizeigüter Normen und Behörden geschaffen worden, um Gefahren vorzusorgen bzw. abzuwehren , z.B. im Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz, Ker- energie, Arbeitssicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Epidemiengesetz (vgl. REINHARD, S. 10 f.; LOBSIGER, N 25). 42 Vgl. LOBSIGER, N 26. 43 Siehe PIETH, S. 1 m.w.H. 44 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 6 N 1. 45 Diesbezüglich spricht man auch von der sog. Garantiefunktion des Strafprozessrecht (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, N 7). 46 Art. 2 Abs. 2 StPO. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 9 2.2.2 Verfolgungszwang Während im materiellen Polizeirecht dem Opportunitätsprinzip ein erheblicher Stellenwert zukommt,47 gilt im Strafprozessrecht grundsätzlich ein Verfolgungszwang.48 Ein Verzicht auf Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen ist nur im engen Rahmen von Art. 8 StPO mög- lich.49 2.2.3 Zuständigkeit Sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft sind Strafverfolgungsbehörden,50 allerdings mit unterschiedlichen Funktionen. Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht.51 Über die institutionelle Stellung der Staatsanwaltschaft besteht keine Einigkeit: Je nach kon- kreter Ausgestaltung der Aufsicht oder Betrachtung wird sie zur Exekutive oder zur Judikati- ve gezählt oder gar als Staatsorgan sui generis bezeichnet.52 Entscheidend ist, dass die Staats- anwaltschaft ihre Aufgabe ohne unsachliche Einmischung ausüben kann und dass diese funk- tionelle Unabhängigkeit auch gesetzlich abgesichert ist.53 Der Staatsanwaltschaft fachlich untergeordnet erfüllt die Polizei ihre Tätigkeit als Strafverfol- gungsbehörde. Die polizeiliche Aufgabe besteht vor allem darin, Spuren und Beweise sicher- zustellen sowie auszuwerten, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen, tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.54 Die Polizei agiert dabei zum einen aufgrund einer selbständigen Kompetenz, zum anderen ist sie im Auftrag und auf Weisung der Staatsanwaltschaft tätig.55 47 Siehe oben Ziff. 2.1.2. 48 Art. 7 Abs. 1 StPO. 49 Vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 122 f.; indirekt wird der Verfolgungszwang auch durch Antrags-, relative Offizial- und Ermächtigungsdelikte eingeschränkt (vgl. RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, N 207). 50 Art. 12 StPO; auch die fakultativen Übertretungsstrafbehörden gelten als Strafverfolgungsbehörden. 51 Art. 16 StPO. 52 Vgl. hierzu KIENER/CUPA, S. 395 ff. 53 KIENER/CUPA, S. 407. 54 OBERHOLZER N 81. 55 Vgl. KELLER, N 15 ff.; HENZELIN/MAEDER, N 16. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 10 2.2.4 Strafprozessuale Massnahmen Zur Sicherung von Beweisen, zur Sicherung der Anwesenheit von Personen sowie zur Siche- rung der Vollstreckung des Endentscheids stehen den Strafverfolgungsbehörden die in Art. 196 ff. StPO geregelten Zwangsmassnahmen zur Verfügung.56 Voraussetzung für die Anord- nung von Zwangsmassnahmen ist ein hinreichender Tatverdacht gegen die beschuldigte Per- son oder gegen unbekannt.57 Zwangsmassnahmen betreffen somit in erster Linie die beschul- digte Person. Sie können aber auch gegen Dritte angeordnet werden, wie z.B. zur Vorführung eines Zeugen. Bei Zwangsmassnahmen gegen nicht beschuldigte Personen ist jedoch beson- dere Zurückhaltung geboten (Art. 197 Abs. 2 StPO). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft anzu- ordnen. Die Polizei kann sie nur dann selbständig veranlassen und durchführen, wenn die StPO dies für die jeweilige Zwangsmassnahme ausdrücklich vorsieht,58 so z.B. für die Anhal- tung, die vorläufige Festnahme, die erkennungsdienstliche Behandlung oder die einmonatige Observation.59 Durchsuchungen kann die Polizei selbständig anordnen und durchführen, wenn Gefahr in Verzug ist.60 Diese Gefahr bezieht sich jedoch auf die Verfahrensziele des Strafverfahrens, insb. die Verhinderung von Beweisverlusten, und ist nicht mit dem polizei- rechtlichen Gefahrenbegriff zu verwechseln.61 Auf die Gefahrenabwehr im polizeirechtlichen Sinn bezieht sich dagegen Art. 241 Abs. 4 StPO. 2.3 Abgrenzung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Die staatlichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung dienen beide der Ge- währleistung von Sicherheit.62 Sie tun dies jedoch auf ganz unterschiedliche Weise. Während die Gefahrenabwehr Rechtsgüter unmittelbar vor Verletzung schützt, kommt die Strafverfol- gung erst nach einer Verletzung von Rechtsgütern zum Zug, wenn es darum geht, die straf- rechtliche Verantwortung abzuklären und zu ahnden. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung lassen sich deshalb am besten anhand der diametral unterschiedlichen Blickrichtung vonei- nander abgrenzen: Gefahrenabwehr ist immer zukunftsorientiert und präventiv; der Blick richtet sich nach vorne, auf die Gefahr und deren Abwehr.63 Im Unterschied dazu bezieht sich 56 Vgl. DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, S. 181. 57 Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. 58 Art. 198 Abs. 1 StPO (auf die Kompetenz der Gerichte wird nicht eingegangen). 59 Vgl. Art. 215, 217, 260 Abs. 2 und 282 StPO. 60 Art. 241 Abs. 3 StPO. 61 Vgl. GFELLER, N 33; TROCHSLER-HUGENTOBLER/LOBSIGER, N 19. 62 STOLL, S. 15 f. 63 NIGGLI/MAEDER, S. 453 f. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 11 Strafverfolgung auf die Vergangenheit;64 der Blick ist rückwärts gerichtet auf die Klärung einer begangenen Straftat bzw. den Verdacht darauf. Gefahrenabwehr und Strafverfolgung haben also ganz unterschiedliche Bezugspunkte;65 die Gefahr im einen sowie den Tatverdacht im anderen Fall.66 Zahlreiche Massnahmen in den Polizeigesetzen haben grosse Ähnlichkeit mit strafprozessua- len Zwangsmassnahmen, wie z.B. Anhaltung, Durchsuchung, vorläufige Festnahme. Das liegt daran, dass polizeiliche Massnahmen sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfol- gung dienen können. Polizeiliche und strafprozessuale Zwangsmassnahmen unterscheiden sich durch ihren Zweck: Erstere bezwecken die Gefahrenabwehr oder die Beseitigung einer Störung, letztere die Sicherung des Strafverfahrens. Falls durch die polizeilichen Massnahmen eine Gefahr abgewendet werden soll (z.B. sucht die Polizei in der Wohnung eines mutmass- lich bei einer Wanderung Vermissten nach Hinweisen zu dessen genauer Wanderroute), stützt sich das Handeln der Polizei auf das Polizeirecht. Dient das polizeiliche Handeln hingegen der Klärung eines Tatverdachts (z.B. die Suche der Tatwaffe in der Wohnung des Beschuldig- ten), kommen die entsprechenden Bestimmungen der StPO zur Anwendung.67 Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass bei den strafprozessualen Zwangsmassnahmen ein Numerus clausus gilt; es dürfen nur die explizit im Gesetz genannten Massnahmen ergriffen werden.68 Zur Gefahrenabwehr hingegen können Zwangsmassnahmen - wie oben erläutert -69 unter ge- wissen Voraussetzungen auch ohne gesetzliche Grundlage, resp. gestützt auf die polizeiliche Generalklausel ergriffen werden. 64 Vgl. BGE 140 I 2 S. 19, Erw. 6.3. 65 DENNINGER bezeichnet diese zwei unterschiedlichen Bezugspunkte als rechtsstaatliche Grenzmarken (DENNINGER, S. 227). 66 NIGGLI/MAEDER, S. 454. 67 Siehe oben Ziff. 2.2.4. 68 Vgl. HANSJAKOB, ZStrR 2008, S. 91. 69 Siehe oben Ziff. 2.1.3. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 12 3 Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Straf- verfolgung 3.1 Überlagerung Die Klärung eines strafprozessualen Tatverdachtes ist Strafverfolgung; die Abwehr einer Ge- fahr oder die Beseitigung einer Störung ist Gefahrenabwehr. Was in der Theorie so einfach tönt, ist in der Praxis oft schwierig, weil im polizeilichen Alltag viele Ereignisse sowohl Ge- fahrenabwehr als auch Strafverfolgung erfordern.70 Auf diese Überlagerung bzw. diesen Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wird im Folgenden eingegangen. 3.1.1 Gemengelagen Für die Polizei ist es alltäglich, abwechselnd oder gleichzeitig Massnahmen zur Gefahrenab- wehr und zur Strafverfolgung zu treffen,71 wie die nachfolgenden Beispiele illustrieren: So muss die Polizei bei einem Verkehrsunfall Gefahren abwehren (Verletzte bergen, weitere Unfälle verhindern), daneben aber auch den Sachverhalt für das Strafverfahren feststellen (Be- weise sichern, Beteiligte sowie Zeugen ermitteln und einvernehmen). Rückt die Polizei wegen einer Schlägerei aus, trennt sie zunächst die Kontrahenten voneinander, um weitere Gewaltausübung zu verhindern. Anschliessend muss die Polizei gestützt auf die strafprozessualen Vorgaben abklären, ob ein Straftatverdacht vorliegt, Spuren sichern sowie Beweise erheben, insb. die Beteiligten einvernehmen.72 Bei Einsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Sportveranstaltungen kommt es häufig zu einem Nebeneinander sowie zu einer Überlagerung von Gefahrenabwehr und Straf- verfolgung:73 Zum einen muss die Polizei für die Sicherheit der anwesenden Personen sowie von Sachen sorgen. Zum anderen hat sie ihre Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde wahrzuneh- men, wenn es zu strafbaren Handlungen (z.B. Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen) kommt. Meldet sich eine Person bei der Polizei, weil sie Todesdrohungen erhält, muss abgeklärt wer- den, wie gross die Gefahr für die bedrohte Person ist und ob Schutzmassnahmen zu treffen sind. Die drohende Person ist zu ermitteln und anzuhalten. Zudem ist sicherzustellen, dass diese ihre 70 Vgl. PFANDER, S. 96; REINHARD, S. 132 f.; BLÄTTER, S. 242; RHYNER, N 6 m.w.H. 71 TROCHSLER-HUGENTOBLER/LOBSIGER sprechen von der Zweckambivalenz der polizeilichen Einsatzrealität (TROCHSLER-HUGENTOBLER/LOBSIGER, N 22). 72 Vgl. MOHLER, N 809. 73 Vgl. USTER, N 2. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 13 Drohung nicht wahr macht. Diese Massnahmen dienen der Gefahrenabwehr. Soweit ein Strafan- trag vorliegt, gilt es gleichzeitig, den Tatverdacht der Drohung strafprozessual zu klären. Solche Lebenssachverhalte, welche sowohl Gefahrenabwehr als auch Strafverfolgung auslö- sen, bezeichnet man polizeilich als Gemengelagen.74 Dabei kann es zu unterschiedlichen Konstellationen kommen: Es kann eine Aufgabenkollision geben, bei der die Polizei nur eine von beiden Aufgaben ausführen kann (Rettungsmassnahmen zerstören Spuren der Straftat) oder eine zumindest zeitlich zurückstellen muss (Verfolgung des Täters erst nach der Rettung des Verletzten). Daneben gibt es in Gemengelagen auch Konstellationen, in welchen die Poli- zei durch ihr Handeln beide Aufgaben gleichzeitig ausübt.75 3.1.2 Doppelfunktionale Massnahmen In einer Gemengelage sind unterschiedliche Massnahmen zu treffen, die entweder der Gefah- renabwehr, der Strafverfolgung oder beiden Zwecken dienen. Letztere werden als doppelfunk- tionale Massnahmen bezeichnet.76 Ein typisches Beispiel dafür ist die Festnahme eines Ent- führers, welche gleichzeitig die Befreiung des Entführungsopfers bewirkt. Solche doppelfunk- tionalen Massnahmen kommen auch in alltäglichen Situationen vor: Im Rahmen einer polizeilichen Intervention wegen häuslicher Gewalt weist das Opfer darauf hin, dass der gewalttätige Partner im Keller eine Schusswaffe aufbewahre, welche er illegal be- schafft habe. Das Sicherstellen dieser Waffe dient gleichzeitig der Gefahrenabwehr (Schutz des Opfers) und der Strafverfolgung (Beweisstück im Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz). 3.1.3 Zuständigkeiten Eine Gemengelage erfordert Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Letztere ist wie oben er- läutert gemeinsame Aufgabe von Staatsanwaltschaft und Polizei, wobei die Staatsanwalt- schaft der Polizei übergeordnet ist. Während sich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft auf die Strafverfolgung beschränkt, ist die Polizei auch für die Gefahrenabwehr zuständig.77 Dies führt dazu, dass die Polizei "Dienerin zweier Herren" ist: Je nach Aufgabenbereich untersteht sie den Weisungen der Regierung oder der Staatsanwaltschaft.78 Unterschiedlich ist überdies 74 Dieser Begriff stammt aus der deutschen Lehre und Praxis (siehe hierzu EHRENBERG/FROHNE, S. 738 f.), wird jedoch zunehmend auch in der Schweiz verwendet (vgl. ROHRER, S. 406; Trochsler-Hugentobler/Lobsiger, N 21). 75 Vgl. zum Ganzen NOLTE, S. 343 f. 76 Siehe NOLTE, S. 343 ff.; RHYNER N 6. 77 Vgl. DONATSCH/KÄSER, S. 48. 78 Vgl. BLÄTTER, S. 243; ZALUNARDO, S. 9 f. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 14 die verfassungsmässige Kompetenzregelung: Gefahrenabwehr ist überwiegend Sache der Kantone, die Gesetzgebungskompetenz für die Strafverfolgung steht dagegen dem Bund zu.79 Diese besondere kompetenzielle Ausgangslage kann in Gemengelagen zu Kompetenzkonflik- ten und Unsicherheiten bezüglich Zuständigkeit, Rolle und Verantwortung führen. 3.2 Vermischung durch den Gesetzgeber Die Unsicherheiten über die Zuständigkeiten von Polizei und Staatsanwaltschaft in Gemenge- lagen werden auch dadurch genährt, dass die Abgrenzung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch den zunehmend ins Strafrecht drängenden Präventionsgedanken er- schwert wird.80 Letzteres resultiert daraus, dass Gesellschaft und Politik den Fokus zuneh- mend auf Sicherheit und damit auf Prävention richten.81 Die Vermischung ergibt sich ferner dadurch, dass der Gesetzgeber die Kompetenzen der Staatsanwaltschaft auf Bereiche der Ge- fahrenabwehr ausgedehnt hat, so im Zusammenhang mit dem ausserprozessualen Zeugen- schutz und insb. durch die Regelung der Präventivhaft in der StPO. 3.2.1 Präventivhaft in der StPO Unter Präventivhaft ist die Inhaftierung einer Person zur Verhinderung einer befürchteten Begehung eines Deliktes zu verstehen.82 In der StPO findet sie sich in zwei Varianten, in der Form des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sowie des Haftgrundes der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. In beiden Fällen dient die Haft der Gefahrenabwehr. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist aber insofern system- konform, als dieser einen dringenden Tatverdacht auf ein schweres Vergehen oder Verbre- chen voraussetzt.83 Ganz anders ist es beim Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. Danach ist es zulässig, eine Person in Haft zu setzen, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, sie werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen. Die vom Gesetz verlangte Drohung kann, muss aber nicht, strafbar sein und kann auch nur konkludent erfolgen.84 Es handelt sich somit um eine reine Präventivhaft, denn diese Haft setzt keinen Verdacht auf eine begangene Straftat voraus und dient ausschliesslich der Gefah- renabwehr.85 Zur Gesetzgebung im Bereich der Gefahrenabwehr ist der Bund jedoch gar nicht 79 Vgl. unten Ziff. 4.1. 80 Vgl. KRAUS, S. 40 f. 81 Vgl. NIGGLI/MAEDER, S. 444. 82 DUMITRESCU, S. 447. 83 Zum gesetzgeberischen Versehen des deutschen Gesetzestextes vgl. BGE 137 IV 84, Erw. 3.2. 84 FORSTER, N 18; BGE 137 IV 339, S. 340. 85 Vgl. OBERHOLZER, N 927 ff.; FORSTER N 17. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 15 kompetent.86 Davon abgesehen, stellt dieser Haftgrund aber auch einen eigentlichen Fremd- körper im Strafprozessrecht dar, da er keinen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung voraussetzt.87 Das Bundesgericht spricht von einem selbständigen gesetzlichen Haftgrund.88 Tatsächlich wurde damit in der StPO eine selbständige, vom materiellen Strafrecht losgelöste Möglichkeit der Krisenintervention geschaffen.89 Abgesehen von der fehlenden Gesetzgebungskompetenz sowie der Systemwidrigkeit dieser Haft, stellen sich aufgrund des fehlenden Verdachtes auf eine Straftat auch praktische Fragen. Die für präventiv Inhaftierte wohl wichtigste betrifft die maximale Haftdauer.90 Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf die maximal zulässige Dauer einer strafprozessualen Haft die zu erwar- tende Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Bei einer Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 2 wird je- doch in all jenen Fällen gar nie eine Strafe ausgesprochen, in welchen mangels Tatverdacht gar keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Es ist deshalb völlig unklar, zu welchem Zeit- punkt und unter welchen Voraussetzungen eine Entlassung bei Fortbestehen des Haftgrundes erfolgt.91 In der Lehre werden verschiedene Lösungsvorschläge postuliert: WEDER plädiert unter Be- zugnahme auf den historischen Gesetzgeber für eine sinngemässe Anwendung von Art. 221 Abs. 3 StPO, wonach sich die Maximaldauer an der Freiheitsstrafe orientieren soll, welche zu erwarten wäre, wenn die die Haft begründende Drohung strafbar wäre.92 Dieser Vorschlag zeigt jedoch deutlich die Krux einer rein präventiven Massnahme: Die zu erwartende Strafe bemisst sich anhand der Schuld und eben nicht anhand der Grösse der Ausführungsgefahr.93 Andere Autoren plädieren mit Verweis auf die Maximaldauer der Friedensbürgschaft94 dafür, die Maximaldauer auf zwei Monate festzulegen.95 Wenn nach Ablauf dieser Frist weiterhin Ausführungsgefahr bestehe, müssten andere Massnahmen zum Zuge kommen,96 denn es 86 Siehe unten Ziff. 4.1. 87 PIETH, S. 128; HUG/SCHEIDEGGER, N 41; die von dieser Haft Betroffenen sind denn auch nicht Beschuldigte, sondern Personen (vgl. Botschaft, S. 1229). 88 BGE 140 IV 19, Erw. 2.1.1. 89 GÄRDITZ, S. 96 zur entsprechenden Haft im deutschen Recht. 90 Vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 688. 91 HUG/SCHEIDEGGER, N 45. 92 WEDER, ZStrR 2014, S. 381; vgl. Botschaft, S. 1229. 93 Vgl. Art. 47 StGB. 94 Art. 66 Abs. 2 StGB. 95 HUG/SCHEIDEGGER, N 46, SCHMID, Praxiskommentar, Art. 226 N 8. 96 Vgl. BGer vom 20.5.2009, 1B_100/2009, Erw. 3.5; HUG/SCHEIDEGGER, N 46; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 226 N 8. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 16 könne "nicht Aufgabe der Strafverfolgung sein, für einen Untersuchungshäftling verantwort- lich zu sein, obschon es gar nichts zu untersuchen gilt“.97 Der letzte Punkt gibt in der Lehre Anlass zur provokativen Frage, wer eine reine Präventivhaft gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO überhaupt beim Zwangsmassnahmengericht beantragen kann.98 Die Staatsanwaltschaft wird ja grundsätzlich erst tätig, wenn es um die Abklärung eines Straftatverdachts geht und fällt somit ausser Betracht. Damit sind wir beim Kernprob- lem dieser Bestimmung: Sie stellt Polizeirecht dar und gehört nicht in die StPO, sondern in die kantonalen Polizei- oder Gewaltschutzgesetze.99 Der Grund, weshalb diese reine Präven- tivhaft trotzdem Eingang in die StPO gefunden hat, liegt darin, dass sich bereits in vielen kan- tonalen Strafprozessrechten präventive Haftgründe fanden.100 Zudem anerkennt die EMRK die Zulässigkeit einer Präventivhaft, um jemanden an der Begehung einer Straftat zu hindern, in Art. 5 Ziff. 1 lit. c ausdrücklich.101 Auch das Bundesgericht hat den Haftgrund der Ausfüh- rungsgefahr ohne vorliegenden Verdacht auf eine begangene Straftat schon früher in extensi- ver Auslegung des Gesetzestextes für zulässig erachtet.102 Eine wichtige Rolle spielte sicherlich auch, dass in diesen Fällen keine andere rechtliche Grundlage vorhanden war, um diesen von den Behörden und Gerichten als gefährlich einge- schätzten Personen die Freiheit zu entziehen. So erwog das Bundesgericht u.a. „anders zu entscheiden, hiesse, die potentiellen Opfer einem unverantwortbaren Risiko auszusetzen“.103 In vielen Kantonen besteht zwar, gestützt auf Polizei- oder Gewaltschutzgesetze, die Mög- lichkeit jemanden präventiv in Haft bzw. in Gewahrsam zu nehmen. Allerdings ist die maxi- male Dauer dieser präventiven Freiheitsentzüge relativ kurz.104 Die fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB wiederum dient primär dem Schutz der betroffenen Person und setzt eine psychische Störung, eine geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung vo- raus. Eine Fremdgefährdung ist zwar zu berücksichtigen; für Personen hingegen, welche kei- ne psychische Störung haben und vor allem für andere gefährlich sind (z.B. gewalttätige Ext- remisten), ist die fürsorgerische Unterbringung nicht gedacht.105 97 HUG/SCHEIDEGGER, N 46. 98 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 687. 99 PIETH, S. 128; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, N 1645; DUMITRESCU , S. 449; grundsätzlich wohl zustimmend HUG/SCHEIDEGGER, N 41. 100 Botschaft, S. 1229; hierzu ausführlich WEDER, ZStrR 2006, S. 115 ff. 101 Vgl. Botschaft StPO, S. 1229; kritisch DUMITRESCU, S. 449 ff. 102 Botschaft, S. 1229 mit Verweis auf BGE 125 I 361, S. 366. 103 BGer vom 20.10.2005, 1P.660/2005, Erw. 2.3. 104 So z.B. sieben Tage gemäss Art. 34 Abs. 2 PolG BE; vier Tag gemäss § 14 Abs. 2 GSG ZH; acht Tage gemäss Art. 40 Abs. 3 PolG SG. 105 Vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7062 f.; DUMITRESCU, S. 455 m.w.H. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 17 Gesamthaft betrachtet ist Art. 221 Abs. 2 StPO letztlich auch eine Folge davon, dass die Kan- tone in der Pflicht wären, gesetzliche Grundlagen für die reine Präventivhaft zu schaffen, dies jedoch nicht oder nicht in geeigneter Weise getan haben. Der Gewaltprävention kommt in den Augen der Öffentlichkeit eine grosse Bedeutung zu und dieser Stimmung wollte der Gesetz- geber offenbar Rechnung tragen.106 Mit Blick auf die mitunter unklaren Verantwortlichkeiten ist DUMITRESCU zuzustimmen, der darauf hinweist, dass der Gesetzgeber den Strafbehörden mit Art. 221 Abs. 2 StPO auch Ver- antwortung in die Hand gegeben hat und diesbezüglich viele Unklarheiten erwachsen.107 DUMITRESCU ist auch in seiner Forderung zu unterstützen, dass die Frage der Präventivhaft eine eingehende öffentliche und politische Diskussion verdiene, welche bisher nicht stattge- funden habe und dass diesbezügliche Normen in ein separates Präventionsgesetz gehörten, was auf Stufe Bund allerdings der Schaffung einer verfassungsmässigen Grundlage bedür- fe.108 3.2.2 Ausserprozessualer Zeugenschutz Seit Anfang 2013 ist das Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) in Kraft. Auf dieses soll hier kurz eingegangen werden, weil damit eine weitere Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft geschaffen wurde, welche auch, unmittelbar der Gefahrenabwehr dient und somit potenziell geeignet ist, das Rollenverständnis zu beeinflussen. Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes dienen dem Schutz von Personen,109 die wegen ihrer Mitwirkung oder ihrer Mitwirkungsbereitschaft in einem Strafverfahren einer erheb- lichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schwerwiegenden Nachteil ausgesetzt sind oder sein können, falls ohne ihre Mitwirkung die Strafverfolgung unverhältnismässig erschwert wäre oder erschwert gewesen wäre.110 Der Schutz wird jeweils mit einem auf den konkreten Fall zugeschnittenen Zeugenschutzprogramm gewährleistet, das ganz unterschiedliche Massnahmen umfassen kann, wie die Unterbringung an einem sicheren Ort, die Sperre der Bekanntgabe von Daten über die zu schützende Person, bis zum Aufbau einer neuen Identität.111 Wie schon am Anfang dieses Abschnitts angedeutet, ist die jeweilige Verfahrensleitung zuständig für die Antragsstellung eines Zeugenschutzprogrammes, im Vorverfahren somit die Staatsanwalt- schaft. Im Antrag muss sich diese insb. zum Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung 106 HUG/SCHEIDEGGER, N 40; BRUNNER, S. 170. 107 DUMITRESCU, S. 448. 108 DUMITRESCU, S. 457. 109 Gilt auch für diesen nahe stehende Personen, vgl. Art. 2 Abs. 2 ZeugSG. 110 Vgl. Art. 2 ZeugSG. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 18 äussern, zur Bedeutung der Mitwirkung für das Strafverfahren und zur Gefährdungslage.112 Die- ser letzte Punkt lässt den Eindruck entstehen, die Staatsanwaltschaft sei im Zusammenhang mit einem laufenden Strafverfahren für die Gefahrenabwehr verantwortlich. Aus Art. 7 Abs. 2 lit. d ZeugSG ergibt sich jedoch immerhin, dass Massnahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes gestützt auf das ZeugSG subsidiär zu den kantonalen Massnahmen der allgemeinen Gefahrenab- wehr sind. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass der Schutz von Personen, welcher aufgrund einer befürchteten oder bereits begonnenen Straftat erforderlich ist, kein An- wendungsfall des ZeugSG ist, sondern Aufgabe der polizeilichen Gefahrenabwehr. 3.3 Vermischung aufgrund politischer und gesellschaftlicher Fokussierung auf Sicherheit und Prävention Im Nachgang zu den Anschlägen vom 11. September 2001 ist die Prävention verstärkt in den Fokus gerückt.113 DENNINGER spricht von einer "epochalen Zäsur im existenziellen Sicher- heitsgefühl der Menschen diesseits und jenseits des Atlantiks".114 Ablauf und Ausmass der Attentate vom September 2001 sowie der nachfolgenden Anschläge von London und Madrid erreichten bisher unvorstellbare Dimensionen. Dementsprechend gross ist seither die Verun- sicherung; aber auch die Erwartung der Bevölkerung, dass der Staat mit geeigneten Mass- nahmen für Sicherheit sorgt. Im Zusammenhang mit terroristischen Taten bedeutet dies vor allem präventives Handeln, da mit Blick auf Selbstmordattentäter niemand auf die general- präventive Wirkung von Straftatbeständen vertrauen wird.115 Die Schweiz blieb bisher von Terrorattentaten verschont. Das Sicherheitsempfinden wurde aber durch jeden neuen Anschlag erschüttert, insbesondere durch solche in der westlichen Welt, aktuell u.a. durch die Anschläge von islamistischen Extremisten in Frankreich, Belgien und der Türkei. Zudem ereigneten sich auch in der Schweiz Gewalttaten, welche das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung erschütterten sowie das Handeln des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Justiz nachhaltig beeinflussten. Im September 2001 – wenige Tage nach den Anschlägen in den USA - stürmte ein 57-jähriger mit Schusswaffen ausgerüsteter Mann während laufender Verhandlung ins Parlament des Kantons Zug, tötete und verletzte viele Menschen, bevor er 111 Vgl. Art. 5 ZeugSG; vgl. Botschaft ZeugSG, S. 68 ff. 112 Vgl. Art. 6 ZeugSG. 113 Vgl. KRAUS, S. 39 f. 114 DENNINGER, S. 222. 115 Vgl. KRAUS S. 39 f. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 19 sich selbst erschoss.116 Der Umstand, dass es sich um eine einzelne Person handelte, welche nicht aus terroristischen Motiven, sondern aus seiner persönlichen Wut über die Behörden heraus handelte, rückte „das Risiko Mensch“ in den Fokus. In vielen Kantonen wurden seither Prozesse und Strukturen geschaffen, um „gefährliche Personen“117 frühzeitig zu erkennen und mittels verschiedener Massnahmen dafür zu sorgen, dass diese Menschen möglichst keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstellen. Man spricht in diesem Zusammenhang von sog. Bedrohungsmanagement.118 Im Kanton Zürich wurden die Bemühungen in diesem Bereich intensiviert, nachdem im August 2011 ein Mann zuerst seine Frau und kurz darauf die Leite- rin des Sozialamtes erschossen hatte.119 Auch im Kanton Bern wurde die Entwicklung solcher Prozesse und Strukturen durch mehrere Ereignisse beeinflusst: Im September 2010 verletzte ein 70-Jähriger, dessen Haus zwangsversteigert werden sollte, einen Polizisten lebensgefähr- lich mit einer Schusswaffe. Fast zehn Tage dauerte es, bis er nach einer intensiven und medial eng verfolgten Suche festgenommen werden konnte. Im Mai 2011 erschoss ein junger Mann in der ländlichen Berner Gemeinde Schafhausen anlässlich einer Exmission auf die vor Ort anwesenden Behörden und tötete dabei einen Polizisten. Ebenfalls im Jahr 2011 ermordete Anders Breivik in Norwegen aus fremden- und islamfeind- lichen Beweggründen 77 Menschen120 und zeigte mit aller Deutlichkeit die Verletzbarkeit unserer Gesellschaft auf. Einfluss auf die verstärkte Fokussierung auf die Prävention bzw. die Etablierung diverser Präventionsmassnahmen, insbesondere auch den Einbezug der Schulen in die Bedrohungsmanagement-Konzepte, hatten auch Amoktaten an Schulen, insb. diejeni- gen in Deutschland.121 Diese Ereignisse und Entwicklungen haben das Straf- und Strafprozessrecht nicht unberührt gelassen. Namentlich durch die Themen innere Sicherheit und Terrorismus werden Straf- und Strafprozessrecht unter Druck gesetzt.122 So wurden unter anderem zusätzliche abstrakte Ge- fährdungstatbestände geschaffen,123 z.B. im Jahr 2003 die Finanzierung des Terrorismus ge- mäss Art. 260quinquies StGB in Ergänzung des seit 1994 bestehenden Tatbestandes der 116 Siehe hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Zuger_Attentat (zuletzt besucht am 5.8.2015). 117 In der Polizeipraxis werden solche Personen – in Ergänzung zur polizeirechtlichen Figur des Störers - auch als Gefährder bezeichnet (kritisch hierzu Denninger, S. 227 f.). 118 Vgl. hierzu HOFFMANN/ ROSHDI/VON ROHR S. 9 ff.; BOESS/ELMIGER, S. 119 f. 119 Vgl. BRUNNER, S. 175 ff. 120 https://de.wikipedia.org/wiki/Anschl%C3%A4ge_in_Norwegen_2011( zuletzt besucht am 8.8.2015). 121 siehe hierzu WIECZOREK, S. 153 ff. 122 Vgl. ACKERMANN, S. 321. 123 Zur Vorverlegung von Strafbarkeitsgrenzen siehe ACKERMANN, S. 324 sowie NUSSBAUMER, S. 92 ff. Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 20 Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB.124 Seit dem 1. Januar 2015 ist zudem das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Quaïda" und "Is- lamischer Staat" sowie verwandter Organisationen in Kraft, das in umfassender Weise jegli- che Art der Unterstützung dieser Organisationen unter Strafe stellt.125 Die Dominanz des Si- cherheitsdenkens zeigt sich auch im verschärften Massnahmerecht.126 Dieser Wandel des Straf- und Strafprozessrechts Richtung Prävention wird in der Lehre teil- weise heftig kritisiert. Gemäss OBERHOLZER wandelt sich das Strafverfahren "von einem Be- standteil rechtsstaatlicher Sanktionierung abweichenden Verhaltens zu einem Instrument der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“.127 PIETH stellt fest, dass „das präventive Denken zunehmend auch den Strafprozess einfärbt“, die Bürger als Sicherheitsrisiko wahrgenommen werden und die Aufgabe der Polizei mittlerweile vor allem „Sicherheitsmanagement“ ist.128 Diese Entwicklung stösst jedoch nicht überall auf Kritik. So plädiert RÜEGGER für ein „Ge- fahrenmanagement der Strafverfolgungsbehörden“, da neue Bedrohungsphänomene wie Amok, Partnertötungen oder Stalking nicht mit einem statischen Verhältnis von Gefahrenab- wehr und Strafverfolgung bewältigt werden können.129 Man kann diese Entwicklung beklagen oder befürworten. Klar ist, dass die Unterscheidung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, zwischen Prävention und Repression "flüch- tig" wird,130 weil zunehmend präventive Elemente ins Straf- und Strafprozessrecht implemen- tiert werden. Nun gilt es einen Umgang damit zu finden, insbesondere sind die offenen Fragen anzugehen und die Rollen von Polizei und Staatsanwaltschaft zu klären. Letzteres ist nötig, weil das Eindringen des Sicherheitsdenkens ins Straf- und Strafprozessrecht eine Verantwor- tung der Strafbehörden für Aspekte der Gefahrenabwehr suggeriert.131 Bewusst oder unbe- wusst wird dadurch auch das Rollenverständnis der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Zudem begleitet die für Sicherheit verantwortlichen Behörden bei ihrer täglichen Arbeit stets die 124 Mit Art. 260quinquies wird das internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terroris- mus (ÜBFT;) umgesetzt. Das ÜBFT ist keine unmittelbare Reaktion auf die Anschläge vom 11. September. Diese beschleunigten jedoch den Ratifizierungsprozess (FIOLKA, N 1 und 10). 125 Vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Quaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen. 126 Vgl. HEER/WIPRÄCHTIGER, S. 25 f.; NIGGLI/MAEDER, S. 444. 127 OBERHOLZER, N 30. 128 PIETH, S. 31. 129 RÜEGGER, Art. 307, N 1. 130 Zur Situation in Deutschland vgl. GÄRDITZ, S. 1. 131 Aufgrund der zunehmend präventiven Ausrichtung von Straf- und Strafprozessrecht ist für BRUNNER die Pflicht zur Verhinderung von Straftaten gar zu einer Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden geworden (vgl. BRUNNER, S. 169 ff.). Überlagerung und Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung 21 Befürchtung, dass Anzeichen für geplante oder sich abzeichnende Gewalttaten nicht rechtzei- tig erkannt werden und dass sie für die Taten zumindest moralisch mitverantwortlich sind.132 Nicht vergessen werden darf die Wirkung des Druckes, der durch Politik, Medien und Öffent- lichkeit auf die Strafbehörden ausgeübt wird.133 Über der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten hängt bei der täglichen Arbeit immer "auch das Damoklesschwert einer zur Skandalisierung neigenden Medienaufmerksamkeit und der raschen Schuldzuweisung".134 132 MEILI LENTJES, S. 98. 133 NIGGLI/MÄDER, S. 455, zeigen allerdings eindrücklich auf, dass die Forderungen nach konsequenterer Straf- verfolgung und härteren Strafen letztlich auf einem Missverständnis bzw. der falschen Erwartung beruhen, durch Strafverfolgung und Strafen würde Sicherheit geschaffen. 134 MEILI LENTJES, S. 98. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 22 4 Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfah- ren? Im Folgenden soll genauer untersucht werden, welche rechtlichen Regeln in Gemengelagen135 zur Anwendung kommen, d.h. in Situationen, in welchen sowohl die Aufgabe der Gefahren- abwehr als auch diejenige der Strafverfolgung zu erfüllen sind, also Polizeirecht und Strafpro- zessrecht grundsätzlich gleichzeitig anwendbar sind. Die interessierenden Fragen sind: Wel- che Aufgabe bzw. welches Recht geht im Konfliktfall vor? Wer entscheidet darüber? Welches Recht ist auf doppelfunktionale Massnahmen anwendbar? Wie weit reicht die Weisungsbe- fugnis der Staatsanwaltschaft? Was gilt für Zwangsmassnahmen: stützen sich diese auf die polizeirechtliche oder strafprozessuale Grundlage? Wie steht es mit der Verwertbarkeit von Beweisen aus polizeirechtlichen Massnahmen? Da diese Arbeit den Fokus auf die Zusam- menarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft legt, erhalten diese Aspekte bei der Erörterung der oben gestellten Fragen besonderes Gewicht. 4.1 Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung Ausgangpunkt zur Klärung dieser Fragen ist die Verfassung, welche die Zuständigkeiten für die innere Sicherheit bzw. das Straf- und Strafprozessrecht regelt. Gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 BV sind aufgrund ihrer Polizeihoheit primär die Kantone für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig und in der Pflicht, dies mit eigenen Mitteln zu tun (allen- falls unter Beizug von Mitteln aus dem Bevölkerungsschutz).136 Dem Bund überträgt die BV keinen allgemeinen Auftrag zur Gefahrenabwehr.137 Art. 57 Abs. 1 BV begründet keine Kompetenz und kann nicht als Verfassungsgrundlage für ein Tätigwerden des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit138 herangezogen werden.139 Der Bund hat somit nur sub- sidiäre Kompetenzen für die innere Sicherheit des Landes140 und nur begrenzte fragmentari- sche Kompetenzen für besondere Sicherheitsaufgaben des Bundes (z.B. Polizeiaufgaben an den Zollgrenzen).141 135 Siehe oben Ziff. 3.1.1. 136 SCHWEIZER/MOHLER, Art. 57, N 37. 137 Bericht MALAMA, S. 4480. 138 Zur überholten Unterscheidung zwischen innerer und äusserer Sicherheit und der Forderung nach einem um- fassenden Sicherheitsbegriff siehe Bericht MALAMA, S. 4477f. m.w.H. 139 Bericht MALAMA, S. 4486. 140 JAAG/LIENHARD/TSCHANNEN, S. 275; In Lehre und Politik wird teilweise beklagt, dass der Verfassungsvor- behalt für Bundeszuständigkeiten von den Bundesbehörden immer weniger beachtet wird (vgl. SCHWEI- ZER/MOHLER, Art. 57 N 19; Postulat MALAMA vom 3.3.2010 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompeten- zen», wiedergegeben im Bericht MALAMA, S. 4470). 141 SCHWEIZER/MOHLER, Vorbemerkungen, N 26. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 23 Im Unterschied zur inneren Sicherheit ist der Bund gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BV für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts zuständig. Es handelt sich dabei um eine konkurrierende Kompetenz mit nachträglich derogierender Wirkung: die Kan- tone verlieren ihre Zuständigkeit, sobald die Bundesgesetzgebung abschliessend ist oder Aus- schliesslichkeit beansprucht.142 Unter Strafrecht ist die spezifische, als Reaktion auf sozial- schädliches Verhalten angedrohte Rechtsfolge der Strafe zu verstehen, die ein besonderes Unwerturteil enthält.143 Das Strafprozessrecht regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten.144 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bund zwar im Bereich des Straf- und Strafverfahrensrechts zur Gesetzgebung befugt ist, nicht aber bezüglich der allgemeinen Ge- fahrenabwehr. 4.2 Anwendbarkeit der StPO auf die polizeiliche Tätigkeit Grundsätzlich entspricht die StPO der verfassungsmässigen Kompetenzordnung:145 So ist gemäss Art. 15 Abs. 1 StPO unter „Polizei“ im Sinne der StPO nur das Handeln der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung zu verstehen,146 d.h., wenn es um die Klärung einer straf- rechtlichen Verdachtslage geht.147 Soweit die Polizei Aufgaben im Bereich der Gefahrenab- wehr und Störungsbeseitigung erfüllt, gelangen nicht die Bestimmungen der StPO zur An- wendung, sondern die Polizeigesetze der Kantone bzw. des Bundes.148 Dies zeigt sich u.a. auch im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung. Während im ehemaligen BVE neben der verdeckten Ermittlung im Rahmen eines Strafverfahrens auch die sog. präventive ver- deckte Ermittlung geregelt war, wurde letztere explizit nicht in die StPO übernommen149 und mit Hinweis auf die Kompetenz der Kantone150 für das Polizeirecht auch nicht nachträglich eingeführt.151 142 Vest, N 2. 143 Vest, N 2. 144 Art. 1. Abs 1 StPO. 145 Vgl. BLÄTTER, S. 243. 146 Vgl. Botschaft StPO, S. 1136. 147 ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, S. 41. 148 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 15; OBERHOLZER, N 75. 149 Vgl. Botschaft StPO, S. 1255. 150 Vgl. hierzu HANSJAKOB, forumpoenale, S. 33. 151 Vgl. Stellungnahme verdeckte Ermittlung, 5611. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 24 4.3 Anwendbares Recht in Gemengelagen Die StPO enthält keine Regelung für die in dieser Arbeit behandelten Konstellationen, in wel- chen sich Strafverfolgung und Gefahrenabwehr überlagern.152 4.3.1 Rechtsprechung Das Bundesgericht hat sich bisher sehr selten mit diesen Fragestellungen befasst. Im Zusam- menhang mit der Überprüfung des Zürcher Polizeigesetzes auf die Übereinstimmung mit Bundesrecht stellte es fest, dass sich die polizeirechtliche Tätigkeit der Polizei nicht leicht von der Strafverfolgung unterscheiden lasse, da diese Bereiche sich überschneiden oder fliessend ineinander übergehen können. Weiter erwog es, dass bei gegebenen Voraussetzungen in bei- den Bereichen in vergleichbarer Weise in Grundrechte von Personen eingegriffen werden kann und im Wesentlichen auch die gleichen verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutz der Grundrechte zum Zug kommen, insbesondere das Erfordernis eines öffentlichen Interesses und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.153 In einem Entscheid zu den Krawallen in Zürich im Jahr 1980 ging das Bundesgericht davon aus, dass sich eine Festnahme dann nicht auf das Strafprozessrecht stützen könne, wenn damit ausschliesslich polizeirechtliche Gründe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verfolgt würden.154 Die Anklagekammer des Kantons Bern hatte 1989 eine Beschwerde zu beurteilen, mit wel- cher sich ein Anwohner gegen das Nichteinschreiten der Polizei wegen massiver Lärmbelästi- gung durch eine Jugendparty im öffentlichen Raum wehrte. Das Gericht überprüfte dabei je- doch nur, ob die Polizisten in ihrer Funktion als Organe der gerichtlichen Polizei, also der Strafverfolgung, ihre in Art. 65 des bernischen Strafverfahrens umschriebenen Pflichten ver- letzt hätten. Das Gericht hielt fest, es stehe ihm nicht zu, die ordnungspolizeiliche Tätigkeit zu überprüfen.155 Das Zürcher Obergericht hatte 2008 die Einstellung eines Verfahrens gegen die polizeiliche Einsatzleitung wegen Freiheitsberaubung sowie weiterer Delikte zu beurteilen. Dem Verfah- ren zugrunde lag der Sachverhalt, dass die Polizei am 4. Dezember 2004 eine Vielzahl von Personen eines Fanzuges aus Basel in Zürich-Altstetten vorübergehend festnahm.156 152 Siehe auch KETTIGER, S. 3. 153 BGE 140 I 353, Erw. 5.2 sowie BGE 136 I 87, Erw. 3.4. 154 Bundesgerichtsurteil vom 15. Dezember 1987 in: ZBl 1988, S. 357 f. 155 ZBJV 1989, S. 550 f. 156 ZR 2008 Nr. 75, 257 ff. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 25 Das Vorgehen der Polizei war primär sicherheitspolizeilich motiviert; aufgrund der Vorfälle im Zug sowie bei früheren Fussballspielen befürchtete man Ausschreitungen in der Innenstadt und auf dem Anmarschweg zum Stadion.157 Gleichzeitig ging es darum, mithilfe von Sze- nekennern die Täter der Ausschreitung vom 31. Oktober 2004 zu ermitteln, bei welchen es zu Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Beamte und weiteren Delikte gekommen war.158 Das Gericht hielt im Zusammenhang mit der Frage der gesetzlichen Grundlage fest, dass die Staatsanwaltschaft die Massenfestnahme zu Recht auf die polizeiliche Generalklausel sowie § 74 des Gemeindegesetzes gestützt habe. Die Frage, ob sich eine Festnahme zudem auch auf § 54 der Zürcher StPO hätte stützen lassen, liess es aufgrund der anderweitig beste- henden Grundlage offen.159 Aus den spärlichen Äusserungen des Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte lässt sich für die Frage nach dem in Gemengelagen anwendbaren Recht wenig ableiten, da jeweils auf- grund eingeschränkter Prüfungsbefugnis oder anderen Gründen nur geprüft wurde, ob eine gesetzliche Grundlage vorhanden war. Ein klareres Kriterium für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei doppelfunktionalen Massnahmen findet sich in einem Entscheid des Verfahrensgerichtes des Kantons Baselland aus dem Jahr 2000, als es über seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit einer als unver- hältnismässig gerügten polizeilichen Festnahme im Rahmen einer Strafuntersuchung zu be- finden hatte. Mit Verweis auf die h.L. und Praxis in Deutschland beschloss es, dass für die rechtliche Bewertung, ob eine Handlung der Polizei gefahrenabwehrenden oder strafverfol- genden Charakter habe, der Schwerpunkt derselben als entscheidendes Kriterium heranzuzie- hen sei.160 4.3.2 Lehrmeinungen Während Gemengelagen und doppelfunktionale Massnahmen in der deutschen Doktrin inten- siv bearbeitet wurden,161 wird dieses Thema in der Schweiz stiefmütterlich behandelt. Vor Inkrafttreten der StPO bestand zudem kein Anlass, die Thematik aus verfassungsrechtlicher Sicht zu prüfen, da die Kantone sowohl zur Rechtsetzung im Bereich der Gefahrenabwehr als auch für das Strafprozessrecht zuständig waren. 157 ZR 2008 Nr. 75, S. 260. 158 ZR 2008 Nr. 75, S. 261. 159 ZR 2008 Nr. 75, Erw. 14. 160 Erwähnt in: VON ARX/FABBRI, S. 4. 161 Siehe DENNINGER/RACHOR, N 192. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 26 Die meisten Autoren erwähnen mehr oder weniger ausführlich, dass es Situationen gibt, in welchen sowohl Massnahmen zum Zwecke der Gefahrenabwehr als auch solche zur Strafver- folgung ergriffen werden müssen und es zu Konflikten zwischen diesen Aufgaben kommen kann. Erstaunlicherweise finden sich dann aber wenig oder keine Ausführungen, welches Recht in solchen Situationen zur Anwendung kommt.162 Jene Autoren, die sich zur Frage äussern, vertreten im Wesentlichen zwei unterschiedliche Positionen: Die grössere Gruppe bestimmt das anwendbare Recht durch eine Interessenabwä- gung; die kleinere Gruppe geht von einer Prädominanz der StPO163 aus. 4.3.2.1 Interessen- und Güterabwägung PFANDER hält für den Fall eines Konfliktes zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr fest, dass nichts anderes übrig bleibe, als alle auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinan- der abzuwägen und diejenige Entscheidung zu treffen, die den gewichtigsten Interessen nach- komme.164 Auch REINHARD will in diesen Fällen auf dem Weg der Abwägung des Ranges und Gewichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und Interessen sowie des Ausmasses der Bedrohung und der zeitlichen Dringlichkeit entscheiden, welche Aufgabe im konkreten Einzelfall Priorität hat.165 Ähnlich sieht es RHYNER, welcher zudem festhält, dass die Ent- scheidungskompetenz letztlich bei der Polizei liege, da diese die Einsatzverantwortung für die gesamte polizeiliche Aufgabenerfüllung trage.166 Gemäss MOHLER geht das Polizeirecht dem Strafprozessrecht vor, wenn die Gefahr ernster unmittelbarer und schwerer Grundrechtsver- letzungen abzuwehren sei, so namentlich zur Befreiung von Geiseln.167 Für ALBERTINI ist es in solchen Fällen eine polizeitaktische Frage, die Prioritäten zu formulieren, wobei die Lage in der Regel zuerst sicherheitspolizeilich durch Intervention bereinigt werde, bevor sie im Anschluss gerichtspolizeilich zu bewältigen sei.168 Gemäss DONATSCH/KÄSER lässt sich die Frage, ob der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung der Vorrang zu gewähren sei, nur durch Interessenabwägung beantworten.169 162 Vgl. RÉMY, S. 12; BAUMANN, N 285. PITTELOUD, N 37. 163 Begriff lehnt sich an die im deutschen Schrifttum postulierte Prädominanz der Prävention an (siehe EHRENBERG/FROHNE, S. 739; NOLTE, S. 345 f.) 164 PFANDER, S. 96 f. 165 REINHARD, S. 134. 166 RHYNER, N 7. 167 MOHLER, 810. 168 ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, S. 42. 169 DONATSCH/KÄSER, S. 48. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 27 Die Autoren, welche Konflikte in Gemengelagen mit einer Güter- und Interessenabwägung lösen wollen, äussern sich nicht explizit zu den doppelfunktionalen Massnahmen. Vereinzelt findet sich der Hinweis auf die deutsche Praxis, welche solche Massnahmen nach dem Schwerpunkt des polizeilichen Handelns der einen oder anderen Rechtsgrundlage zuordnet.170 4.3.2.2 Prädominanz der StPO OBERHOLZER und KETTIGER vertreten die Auffassung, dass in jedem Fall nach den Regeln der StPO vorzugehen sei, wenn das polizeiliche Handeln gleichzeitig auch der Strafverfolgung diene.171 Für die Verfechter des prinzipiellen Vorrangs der StPO stellen sich bei doppelfunk- tionalen Massnahmen keine speziellen Fragen; da die StPO das Polizeirecht verdränge, hätten sich doppelfunktionale Massnahmen nach der StPO zu richten. Eine andere Variante vertritt KELLER: Für ihn ist bei der konkreten polizeilichen Tätigkeit jeweils massgeblich, ob das Ergebnis polizeilichen Handelns ins Strafverfahren einfliesst. Falls dem so ist, seien nebst den Regeln des Polizeigesetzes auch diejenigen der StPO einzu- halten.172 4.3.3 Würdigung Die Frage des anwendbaren Rechts in Gemengelagen ist offensichtlich umstritten. Unbefrie- digend ist aber nicht nur dieser Umstand, sondern insbesondere auch, dass die vorgeschlage- nen Lösungen dogmatisch nicht eingeordnet werden. Ausgangspunkt zur Klärung des anwendbaren Rechts bei Gemengelagen ist der Umstand, dass es sich dabei um Situationen handelt, in denen zum einen eine Gefahr vorliegt, die es abzuwehren gilt, und zum anderen ein Tatverdacht, der zu Strafverfolgung verpflichtet. Grundsätzlich kommen somit beide gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung; man spricht auch von einer Doppelzuständigkeit.173 Die Polizei übt im Rahmen der Bewältigung einer Gemengelage also beide Aufgaben aus, nacheinander oder gleichzeitig. Aus Sicht der Praxis wäre es deshalb unverständlich, wenn das massgebliche Recht nicht bezüglich einzelner Massnahmen, sondern bezogen auf den gesamten Einsatz bestimmt werden müsste. Teilweise wird jedoch genau das vertreten.174 170 Vgl. KELLER, N 4 mit Verweis auf von Arx/Fabbri, S. 1 ff. 171 OBERHOLZER, N 81 ff.; KETTIGER, N 10. 172 KELLER, N 4. 173 REINHARD, S. 134; RHYNER, N 7. 174 So z.B. KELLER, N 5. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 28 Meines Erachtens müssen in diesem Zusammenhang drei Fragen beantwortet werden: Erstens: Nach welchen Regeln wird bestimmt, welche Massnahmen in einer Gemengelage Priorität haben, falls Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung in Konflikt geraten, d.h. im Falle von Aufgaben- bzw. Pflichtenkollisionen?175 Zweitens: Wem kommt die Entscheidkompetenz über die Prioritätensetzung zu? Drittens: Was gilt bei doppelfunktionalen Massnahmen? 4.3.3.1 Was gilt im Falle einer Aufgabenkollision von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung? Falls die Aufgabe der Gefahrenabwehr und diejenige der Strafverfolgung in Konflikt geraten, muss letztlich entschieden werden, welche dieser zwei grundlegenden staatlichen Aufgaben erfüllt wird und welche zurücktritt. Wie unter Ziff. 2.1.3 erwähnt, ist die Polizei zum Ergrei- fen von Schutzmassnahmen unmittelbar aus den Grundrechten verpflichtet, falls hochwertige Polizeigüter in Gefahr sind, insbesondere das Recht auf Leben. Dieser Aspekt ist bei obiger Frage selbstredend zu berücksichtigen. Ausserdem ist den Autoren zuzustimmen, welche die- sen Entscheid auf eine Abwägung der im konkreten Fall betroffenen Interessen, Rechtsgüter und Umstände stützen wollen. Daraus ergibt sich die Frage, wie diese Abwägung dogmatisch eingeordnet werden kann. Im öffentlichen Recht ist die Methode der Güter- und Interessenabwägung bei Grundrechtskolli- sionen seit langem etabliert.176 Dort stehen unterschiedliche Grundrechte Privater in Konflikt, während in Gemengelagen auf der einen Seite das Interesse – und je nach den Umständen ein grundrechtlicher Anspruch - des Opfers auf Schutz durch den Staat steht und auf der anderen Seite das Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts. Die Konstellation ist somit nicht gleich, aber doch insofern gleichartig: Gestützt auf die in Verfassung und Gesetzen festge- schriebenen Werte und Prinzipen muss ermittelt werden, welcher Seite in der konkreten Situa- tion mehr Gewicht zukommt. Somit erscheint es richtig, die Aufgabenkollision zwischen Ge- fahrenabwehr und Strafverfolgung ebenfalls mittels Güter- und Interessenabwägung zu lö- sen.177 Einen gleichartigen Konflikt gilt es auch beim rechtfertigenden Notstand zu lösen.178 Auch dort findet eine Güter- und Interessenabwägung statt.179 175 In diesem Punkt gl.M: KETTIGER, N 10 in fine. 176 Vgl. MARTIN, S. 205 m.w.H. 177 Vgl. KUNZMANN, S. 88 f. 178 Vgl. KUNZMANN, S. 88. 179 Vgl. SEELMANN, N 1, 16 f. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 29 Man kann sich allerdings fragen, ob die zu treffende Abwägung dogmatisch nicht am in der Verfassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip festgemacht werden könnte. Bei Grund- rechtskollisionen ist die Verhältnismässigkeitsprüfung untrennbar mit der Güter- und Interes- senabwägung verbunden und spielt bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen und Güter eine zentrale Rolle.180 Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist also Teil der Güter- und Interessenabwägung und keine alternative Methode dazu. Zuzustimmen ist überdies KUNZ- MANN, der für den Abwägungsprozess auch begrifflich die Güter- und Interessenabwägung vorzieht, da sie einen offenen Weg bezeichnet, mittels dem die Entscheidung gesucht und gefunden wird. In einer Diskussion bietet eine Abwägung schon begrifflich einen leichteren Zugang, als die Frage, ob ein Handeln verhältnismässig oder unverhältnismässig ist.181 Die Abwägung der Güter und Interessen ist so vorzunehmen, dass die kollidierenden Aufga- ben optimal verwirklicht werden; das bedeutet, dass die weniger wichtige Aufgabe nur soweit zurückweicht, als dies unbedingt erforderlich ist.182 Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Besonders relevante Kriterien auf der Seite der Gefahren- abwehr sind das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes sowie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass der Gefahr, auf der Seite der Strafverfolgung vor allem die Schwere der Straftat so- wie die Stärke des bestehenden Tatverdachtes.183 4.3.3.2 Wem kommt die Entscheidkompetenz für die Güter- und Interessenabwä- gung zu? Nachdem geklärt ist, dass ein Aufgabenkonflikt durch eine Güter- und Interessenabwägung zu lösen ist, stellt sich die Frage, wem die Entscheidkompetenz zukommt. Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass dieser Entscheid der Polizei obliege.184 Dies sieht auch die deut- sche Richtlinie der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anord- nung des Staatsanwalts vor.185 Dieser Auffassung ist zuzustimmen, denn der Polizei sind bei- de Aufgaben übertragen. Im Unterschied zur Staatsanwaltschaft ist sie für den gesamten Ein- satz zuständig, sodass die Entscheidkompetenz nur bei der Polizei liegen kann.186 Diese 180 MARTIN, S. 208 f. m.w.H. 181 KUNZMANN, S. 88 f. 182 Vgl. KUNZMANN, S. 89 f. unter Bezugnahme auf die praktische Konkordanz. 183 Vgl. hierzu eingehend KUNZMANN, 97 ff. 184 Vgl. ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, S. 42 und 558; ALBERTINI, Sicht der Polizei, S. 341; PITTELOUD, N 74; RHYNER, N 7; RÜEGGER, Art. 307, N 27; ZALUNARDO, S. 9 f. 185 Anlage A der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Bst. B. Ziff. III, abruf- bar unter: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMJ-RB3-19770101-KF04-A001.htm (zuletzt besucht am 21.7.2015). 186 Vgl. GUSY, N 147. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 30 Lösung drängt sich überdies auf, weil die Polizei und - ihr übergeordnet - die Regierung für die innere Sicherheit zu sorgen haben.187 4.3.3.3 Was gilt bei doppelfunktionalen Massnahmen? Bei doppelfunktionalen Massnahmen kommen ja grundsätzlich beide Rechtsgrundlagen zur Anwendung, sowohl diejenige der Gefahrenabwehr als auch diejenige der StPO. Welche Vor- schriften muss die Polizei beachten? Klar ist, dass die Polizei nicht willkürlich die Grundlage wählen kann, welche gerade besser passt. M.E. kann diese Frage aber auch nicht durch den Schwerpunkt der Massnahme bestimmt werden, wie dies bei der Bestimmung des Rechtswe- ges teilweise gemacht wird.188 Die Schwerpunktmethode lässt ausser Acht, dass doppelfunk- tionale Massnahmen beiden Aufgaben bzw. Zwecken gleichzeitig dienen. Die Entscheidung über die zu beachtenden Normen sollte sich deshalb insbesondere daran orientieren, wie die Polizei möglichst beide Aufgaben erfüllen kann. Bei der Aufgabe der Gefahrenabwehr steht nicht das Vorgehen, sondern die Wirkung im Zentrum (das Abwenden der Gefahr). Bei der Strafverfolgung ist hingegen die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zentral. Die Polizei nimmt beide Aufgaben möglichst gut wahr, wenn die Gefahren abwehrende Wirkung unter Beachtung der strafprozessualen Verfahrensgarantien erzielt wird. Den Verfechtern der Prädominanz der StPO ist also insofern zuzustimmen, dass die Verfahrensvorschriften der StPO bei doppelfunktionalen Massnahmen einzuhalten sind. Dies gilt aber nur soweit, als dadurch eine prioritäre Gefahrenabwehr nicht erschwert oder verunmöglicht wird. Letztlich muss bei der Frage, ob die strafprozessualen Verfahrensvorschriften einzuhalten sind, genau gleich vorgegangen werden wie in Gemengelagen allgemein: Soweit möglich sind beide Aufgaben zu erfüllen, d.h. die Gefahr ist abzuwehren und die strafprozessualen Verfah- rensvorschriften sind einzuhalten. Falls dies (z.B. aus Zeitgründen) nicht möglich ist, muss anhand der Güter- und Interessenabwägung entschieden werden, welcher Aufgabe Vorrang gebührt. Falls hochwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, hat i.d.R. die Gefahrenabwehr Priori- tät. 4.3.4 Zwischenergebnis zum anwendbaren Recht In Gemengelagen kommen grundsätzlich beide Rechtsgrundlagen zur Anwendung, d.h., so- wohl das Polizeirecht als auch die StPO. Falls aufgrund einer Aufgabenkollision oder auf- grund faktischer Umstände eine Aufgabe und damit eine Rechtsgrundlage zurückzustehen hat, 187 Vgl. ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, S. 11. 188 Vgl. den in Ziff. 4.3.1 erwähnten Entscheid des Verfahrensgerichtes des Kantons Baselland (Fn 144). Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 31 liegt der Entscheid bei der Polizei. Diese muss die Prioritäten gestützt auf eine verfassungs- rechtliche Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung grundrechtlicher Schutz- pflichten setzen. Die weniger prioritäre Aufgabe bzw. Rechtsgrundlage darf nur soweit als nötig unberücksichtigt bleiben. Bei doppelfunktionalen Massnahmen sollen deshalb die straf- prozessualen Vorgaben möglichst eingehalten werden. Allerdings ist unbedingt zu berück- sichtigen, dass polizeiliches Handeln in solchen Situationen typischerweise unter grossem Problemdruck steht und praktisch immer auf unvollständigem Wissen basiert.189 4.4 Weisungsbefugnis Die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft wird massgeblich dadurch be- einflusst, dass der Staatsanwaltschaft die Leitung über das strafprozessuale Vorverfahren ob- liegt.190 Ausfluss dieser Leitungskompetenz ist ihre in Art. 307 Abs. 2 StPO erwähnte Befug- nis, der Polizei Aufträge und Weisungen zu erteilen. Das gilt auch in Gemengelagen. Diesbe- züglich ist allerdings von grosser Bedeutung, dass dieses Weisungsrecht der Staatsanwalt- schaft nur für die Belange der Strafverfolgung gilt.191 Die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Strafverfahrens kann und soll im Hinblick auf die Schaffung von möglichst guten Vorausset- zungen zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten Weisungen und Aufträge an die Polizei erteilen. Die Entscheidung, welche Massnahmen Priorität haben, bzw. ob, wann und wie die Weisungen und Aufträge der Staatsanwaltschaft umgesetzt werden können, fällt jedoch die polizeiliche Einsatzleitung gestützt auf eine Güter- und Interessenabwägung.192 4.4.1 Zusammenarbeit in ungewohnten Rollen Die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft in Gemengelagen ist grundsätzlich anspruchsvoll, da oft schwerwiegende Straftaten oder schwere Ereignisse mit heiklen Rechts- fragen im Raum stehen. Zusätzlich arbeiten Polizei und Staatsanwaltschaft plötzlich in unge- wohnten Rollen zusammen: Im Unterschied zur sonstigen Zusammenarbeit entscheidet die Polizei, ob eine Weisung bzw. ein Auftrag der Staatsanwaltschaft umgesetzt werden kann oder nicht. Dieser Umstand ist jedoch nicht in allen Konstellationen von Gemengelagen gleich brisant. Erfahrungsgemäss ergeben sich bei Schadenslagen, z.B. nach Unfällen, in der Praxis wenige 189 GUSY, N 115. 190 Art. 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 61 lit. a StPO. 191 Vgl. ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, S. 558; KELLER, N 5; PITTELOUD, N 37 und N 743; RHYNER, N 7; RÜEGGER, Art. 307, N 27. 192 Siehe oben Ziff. 4.3.3.2. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 32 Probleme. Zum einen hängt das mit der Häufigkeit solcher Ereignisse zusammen; eine gewis- se Routine in der Zusammenarbeit hat sich dadurch etabliert. Zum anderen ist in solchen La- gen, mit einem Schadenplatz und dem Einsatz von mehreren Blaulichtorganisationen, jeweils offensichtlich, dass die Gefahrenabwehr und damit die Zuständigkeit der Polizei im Zentrum steht, während ein allfälliges Strafverfahren – zumindest zu diesem Zeitpunkt - lediglich ein Teilaspekt darstellt. Auch bei Demonstrationen und Sportveranstaltungen ergeben sich in der Regel keine Probleme mit den Zuständigkeiten. In diesem Einsatzbereich besteht das Span- nungsverhältnis eher zwischen Regierung und Polizei oder Öffentlichkeit und Polizei. Deutlich unklarer ist die Situation in polizeilich als Sonder- oder Bedrohungslagen bezeichne- ten Fällen, wie Entführungen, schweren Erpressungen, Anschlagsdrohungen etc. In diesen Konstellationen steht zu Beginn nicht ein Schadenplatz mit Blaulichtern im Zentrum, sondern Ermittlungsarbeit. Typischerweise liegen in solchen Fällen zu Beginn lediglich eine gewisse Anzahl Hinweise vor, aufgrund welcher von einer mehr oder weniger unmittelbaren Gefahr für das Leben von Menschen auszugehen ist. Die Informationsbeschaffung steht in solchen Lagen zunächst im Zentrum, denn mit zusätzlichen Informationen können das Gefährdungs- potenzial genauer eingeschätzt und Massnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden. Ge- wonnen werden weitere Informationen durch Ermittlungen, z.B. Befragungen im Umfeld des mutmasslichen Opfers und - sobald bekannt - der mutmasslichen Täterschaft sowie Abklärun- gen zu möglichen Fahrzeugen und Kontrollschildern, zu Vorgängen bei der Polizei und ande- ren Behörden. Immer wichtiger werden Recherchen im Internet und in den Social Media. Ganz zentral kann die rasche Aufnahme der Überwachung von ermittelten Mobil- und Fest- netzanschlüssen sein. Da diese Massnahmen von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden und je nach Lage rasch mehrere Anschlüsse überwacht werden müssen, stellt dies auch die Staatsanwaltschaft vor besondere Herausforderungen. Der Pikett leistende Staatsanwalt muss rechtzeitig Unterstützung erhalten, zumal sich solche Fälle über viele Stunden, manchmal Tage hinziehen können.193 Auch für die Polizei ist die Bewältigung von Sonderlagen eine grosse Herausforderung. Die Erfahrung zeigt, dass in der ersten Phase den Ermittlungen zur prioritären Gefahrenabwehr, nicht genug Beachtung geschenkt werden kann. Es ist schwierig für Ermittler, plötzlich auf Gefahrenabwehr umzuschalten, die gewohnten Abläufe "zu vergessen" (z.B. Spurenschutz am Tatort) bzw. Vorgaben der StPO aus Gründen des Zeitdrucks unberücksichtigt zu lassen (z.B. 193 WOLTER schildert den Einsatz im Zusammenhang mit einem entführten Kind aus Sicht des Staatsanwaltes eindrücklich und weist insbesondere auf die grosse physische und psychische Belastung eines über drei Tage dauernden Einsatzes hin, bei welchem es um das Leben eines Kindes geht und ein immenser Druck der Öf- fentlichkeit und Medien auszuhalten ist (vgl. WOLTER, S. 781 f.). Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 33 Protokollierungsvorschriften bei Befragungen). Der Schalter muss sozusagen aktiv aus dem "Standardmodus" auf Gefahrenabwehr gestellt werden. 4.4.2 Besondere Einsatzorganisation der Polizei Ein Polizeieinsatz in einer Bedrohungslage, z.B. einer Entführung, stellt auch bezüglich Ein- satzorganisation und Abläufen spezielle Anforderungen. In Deutschland, wo die Polizei in den 70er und 80er Jahren mit zahlreichen Fällen von Geiselnahmen konfrontiert war, etablier- te sich für solche Lagen aufgrund der gemachten Erfahrungen, insbesondere bei der bundes- landübergreifenden Geiselnahme von Gladbeck 1988, eine einheitliche, spezielle Führungsor- ganisation mit standardisierten Aufträgen.194 In der Schweiz sind schwere Bedrohungslagen, wie sie die deutsche Polizei immer wieder zu bewältigen hat, glücklicherweise seltener. Ihre grundsätzliche Problematik besteht jedoch auch in der Schweiz: Solche Lagen treten meist überraschend auf und es muss unter grösstem Zeitdruck gehandelt werden, im Wissen darum, dass Menschen in Gefahr sind. Durch den vielfach akuten Informationsmangel über die Gegenseite und die Opfer ist eine umfassende, adäquate Lagebeurteilung und Einschätzung der Entwicklung äusserst schwierig. Die Lage ist oft von grosser Dynamik geprägt, weshalb die Polizei - insbesondere zu Beginn - praktisch nur reagieren kann. Die Einsatzführung muss sicherstellen, dass sämtliche Polizeikräfte orien- tiert und Aufträge allenfalls angepasst und neu koordiniert werden. Überhaupt bedarf es in solchen Lagen häufig sehr vieler Einsatzkräfte verschiedener Organisationseinheiten. Deren gezieltes Zusammenwirken in Abhängigkeit von Lageentwicklung und unter grossem Zeit- druck ist komplex und erfordert einen extrem grossen Koordinations- und Führungsaufwand. Nicht unterschätzt werden darf das oft immense Interesse der Öffentlichkeit und der Medien, welches den Erfolgsdruck für die Polizei zusätzlich erhöht. Dieses Interesse bedeutet in sol- chen Einsätzen jedoch nicht nur durch Polizei und Staatsanwaltschaft zu leistende Medienar- beit. Aufgrund der technologischen Entwicklung in den letzten zehn Jahren beeinflussen Öf- fentlichkeit und Medien mittels Social Media und Liveticker zunehmend die Lage selbst.195 Das eröffnet zwar neue Möglichkeiten für die Gefahrenabwehr, ist aber ein zusätzlicher Komplexitätsfaktor.196 194 Siehe hierzu AEBI, 485 ff. 195 So z.B. im bei der Fahndung nach dem 70-jährigen Schützen von Biel (vgl. oben Ziff. 3.3), im Zusammen- hang mit den Anschlägen in Paris im Januar 2015 und im Besonderen bei der Geiselnahme von Sydney im Dezember 2014 (zu letzterem siehe DUDENHAUSEN/KAHR, S. 70 ff.). 196 Siehe hierzu DUDENHAUSEN/KAHR, S. 70 ff. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 34 Aufgrund der geringen Distanzen in der Schweiz sind Einsätze oft kantonsüberschreitend und nicht selten grenzüberschreitend. Zudem müssen in der Schweiz wegen der relativ kleinen polizeilichen Spezialeinheiten (z.B. Intervention, Präzisionsschützen, Entschärfer) häufig kan- tonsübergreifend Kräfte aufgeboten werden. Aus diesen Gründen wurden in Anlehnung an die deutsche Lösung auch in der Schweiz ein- heitliche Grundlagen für die Einsatzorganisation197 in Sonderlagen sowie Begriffsdefinitionen und Merkpunkte für die Aufträge198 an die einzelnen Einsatzabschnitte (z.B. Tatobjekt, Ver- handlung, Verfolgung, Ermittlung, Medien) geschaffen.199 Diese Organisations- und Prozess- grundsätze dienen der möglichst optimalen Führung von Einsätzen und erleichtern dank der gesamtschweizerischen Einheitlichkeit die - gerade in solchen Lagen - oft nötige korpsüber- greifende Zusammenarbeit. Zu den - bereits mehrfach erwähnten - ungewohnten Zuständigkeiten und Rollen in solchen Lagen und der ausserordentlich grossen Belastung gesellt sich eine im Vergleich zum Alltag besondere Einsatzorganisation. Diese wirkt sich selbstredend auch auf die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft aus (so ist z.B. der Einsatzabschnitt Ermittlungen für die Verbindung zur Staatsanwaltschaft zuständig). Auch vor diesem Hintergrund ist augen- scheinlich, dass der Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft genügend Aufmerk- samkeit gewidmet werden muss, und zwar nicht erst in solchen Lage, sondern im Rahmen von Ausbildungen und Übungen. 4.5 Zwangsmassnahmen Gemengelagen sind auch in Bezug auf Zwangsmassnahmen Sonderfälle. Nachfolgend werden zum einen die Erkenntnisse über das in Gemengelagen anwendbare Recht auf die Zwangs- massnahmen übertragen. Zum anderen wird auf einige Massnahmen eingegangen, bei wel- chen sich besondere Fragen bezüglich anwendbarem Recht und Zuständigkeit stellen. 4.5.1 Zusammenspiel von polizeilichen und strafprozessualen Zwangsmassnahmen in Gemengelagen Wie oben ausgeführt200 muss die Polizei in Gemengelagen entscheiden, ob die gefahrenab- wehrenden oder strafverfolgenden Massnahmen Priorität haben. Bei doppelfunktionalen 197 Vgl. AEBI, S. 488 ff. 198 Vgl. AEBI, S. 490 ff. 199 Die Grundlagen wurden am 4.6.2009 von der KKPKS verabschiedet und 2010 in den einschlägigen Lehr- gängen und Dokumentationen des SPI eingeführt (vgl. AEBI, S. 488 u. 492). 200 Siehe oben Ziff. 4.3.3.2. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 35 Massnahmen berücksichtigt sie die strafprozessualen Vorgaben, soweit dies aufgrund der im konkreten Fall als prioritär erachteten Gefahrenabwehr möglich ist. In Fällen von Drohungen, Erpressungen und Entführungen ist der Polizeieinsatz meist priori- tär auf die Gefahrenabwehr ausgerichtet. Dabei stützt sich die Polizei jedoch nicht nur auf polizeirechtliche, sondern häufig auch auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen, gerade in Konstellationen, bei welchen Ermittlungen im Zentrum stehen.201 In solchen Fällen ist z.B. entscheidend, möglichst rasch Festnetz und insb. Mobilfunkanschlüsse der mutmasslichen Tatverdächtigen und Opfer zu überwachen. Diese Massnahmen werden in der Regel gestützt auf Art. 269 ff. StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet und nicht durch die Polizei gestützt auf Art. 3 BÜPF (sog. Notsuche).202 Im Zusammenhang mit Drohungen oder Erpressungen werden regelmässig Handys, Compu- ter und andere digitale Datenträger und -geräte durchsucht. Gestützt auf die strafprozessualen Grundlagen werden auch diese Durchsuchungen in der Regel durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Dies ist u.a. wichtig, weil die Polizeigesetze hierfür in der Regel keine gesetzliche Grundlage enthalten.203 In der Praxis entstehen überdies weniger Komplikationen, wenn sich eine Hausdurchsuchung auf einen Befehl der Staatsanwaltschaft stützt, als wenn sie polizeirechtlich durchgesetzt wer- den muss. Das nachfolgende Beispiel illustriert dies:204 Ein Kadermitglied einer exponierten Verwaltungseinheit wird per E-Mail bedroht, u.a. wird an- gekündigt, in einem bestimmten Verwaltungskomplex "ein Blutbad anzurichten". Die Ermitt- lungen ergeben, dass in den letzten Monaten zwölf Personen teilweise massive Konflikte mit dem Bedrohten gehabt haben.205 Bei diesen Personen werden Hausdurchsuchungen gemacht, Computer, Handys etc. beschlagnahmt und durchsucht sowie Einvernahmen durchgeführt. Die Polizei agiert gestützt auf entsprechende Anordnungen der Staatsanwaltschaft. Bei der Durchsu- chung der digitalen Daten wird jedoch darauf verzichtet, diese gemäss den Grundsätzen der di- gitalen Forensik vorzunehmen. Priorität hat nicht die Strafverfolgung des Drohenden, sondern eine schnelle Klärung der Frage, von wem die Drohung stammt. Denn nur dieses Wissen erlaubt es, die drohende Person anzuhalten und dadurch sicherzustellen, dass von ihr keine Gefahr mehr 201 Vgl. hierzu auch RHYNER/STÜSSI, S. 438. 202 Weitergehend hierzu siehe unten Ziff. 4.5.3. 203 Siehe z.B., § 35 PolG ZH, Art. 37 PolG BE oder Art. 18 PolG GR; vgl. zu letzterem ALBERTINI, Polizeige- setz, Art. 18 N 1. 204 Diese erfundene Fallkonstellation ist angelehnt an Fälle aus der langjährigen Tätigkeit der Verfasserin bei der Kantonspolizei Bern. 205 Das E-Mail wurde über einen Account einer ausländischen Firma geschickt, welche das Verschicken anony- mer E-Mails anbietet. Aus den technischen Verkehrsdaten des E-Mails konnten deshalb keine Hinweise auf die Urheberschaft abgeleitet werden. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 36 ausgeht. Zudem ist wichtig, das vorübergehend komplett gesperrte Verwaltungsgebäude rasch wieder freigeben zu können. Würde die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall die (strafprozessualen) Zwangsmassnah- men nicht anordnen, müsste die Polizei – je nach Umständen des Falles – Wohnungen und Datenträger trotzdem durchsuchen, gestützt auf Polizeirecht, notfalls auf die polizeiliche Ge- neralklausel. In gewisser Weise bedient sich die Polizei strafprozessualer Zwangsmassnahmen für die Ge- fahrenabwehr bzw. ist auf diese angewiesen. Das ist rechtlich geboten und praktisch unprob- lematisch, wenn die Polizei die Massnahmen selber anordnen kann. Wenn sie aber von der Staatsanwaltschaft anzuordnen sind, entsteht eine aussergewöhnliche Situation, weil Polizei und Staatsanwaltschaft unter ganz anderen Umständen zusammenarbeiten als im Alltag. Auf der einen Seite versucht die Polizei - gestützt auf die Führungsgrundsätze in Polizeieinsätzen - die Gefahrensituation so rasch und effektiv wie möglich zu entschärfen. Auf der anderen Seite steht die Staatsanwaltschaft, deren Fokus normalerweise auf die nachträgliche Aufklärung einer begangenen Tat und die Gewährleistung eines die StPO strikt einhaltenden Verfahrens gerichtet ist. Diese besondere Konstellation ist wohl der Hauptgrund dafür, dass in solchen Lagen zuweilen Unsicherheiten über die Zuständigkeiten auftauchen, wie z.B. die bereits erwähnte Frage, ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft bei einer Erpressung letztlich den Entscheid zu ver- antworten hat, ob das Erpressungsopfer in Gefahr ist bzw. Schutzmassnahmen zu treffen sind. 4.5.2 Öffentlichkeitsfahndung Bei der öffentlichen Fahndung nach einem mutmasslichen Entführungsopfer, z.B. einem ent- führten Kind, zeigen sich die Schwierigkeiten im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung besonders deutlich. Eine öffentliche Fahndung nach einem entführten Kind ist zweifellos eine doppelfunktionale Massnahme: Prioritär bezweckt sie die Befreiung bzw. Rettung des Kindes. Sekundär dient sie der Strafverfolgung, da dadurch Hinweise zur Täter- schaft generiert werden, die zur Festnahme derselben führen können. Wie oben erläutert, kommen bei doppelfunktionalen Massnahmen grundsätzlich sowohl das Polizeirecht als auch die StPO zur Anwendung und die Vorgaben der StPO sind – soweit dies die prioritäre Gefah- renabwehr zulässt – einzuhalten. Das hiesse im Fall einer Öffentlichkeitsfahndung, bei einem Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 37 Kind insb. mittels nationalem Entführungsalarm,206 dass diese strafprozessual durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen wäre.207 Im Falle einer durch die Staatsanwaltschaft verwei- gerten Anordnung wäre es letztlich Aufgabe der Polizei - unter Abwägung der Umstände im konkreten Fall - zu entscheiden, ob diese Massnahme zum Schutz des Kindes erforderlich ist und sie trotzdem auszulösen.208 Immer wieder stellt man also fest, dass es in Gemengelagen zu komplizierten Konstellationen bezüglich Zuständigkeit und Verantwortung kommt und diesbezüglich oft Unklarheit herrscht. Dies zeigt sich auch beim Entführungsalarm. So hält der Konzeptbericht Entführungsalarm in Ziff. 3.2 fest, dass die Polizei diese Massnahme auslöst um dann in Ziff. 3.5 zu erwähnen, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Alarmauslösung entscheiden. In der Stellungnahme zum Postulat RECORDON heisst es, die Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr oblägen der Polizei, welche die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit den Staatsanwaltschaften durchführt. Zudem wird klargestellt, dass der Entscheid zur Auslösung bei der polizeilichen Einsatzleitung liegt, wenn ein Kind durch einen Elternteil entführt wurde, aber von einer Gefahr für das Kind auszugehen ist.209 Gemäss RÜEGGER 210 und WEDER 211 muss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. SCHMID 212 hält die Polizei gestützt auf Art. 306 StPO grundsätzlich für befugt nach Geschädigten zu fahnden und dafür auch die Öffentlichkeit einzuschalten; falls die Staatsanwaltschaft ein Ver- fahren eröffnet habe, seien solche Massnahmen in Absprache mit dieser zu treffen. ZUBER erachtet die Polizei für zuständig, wenn der Zweck der Gefahrenabwehr vorgeht,213 was in solchen Fällen in der Regel zu bejahen sein wird. Tatsächlich ausgelöst wurde der Alarm bis heute noch nie. Man mag einwenden, dass diese Zuständigkeitsfragen rein theoretischer Natur seien, weil in einem konkreten Fall die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag der Polizei sicherlich gutheisse. In der eben geschilderten Konstellation wäre dem wohl so. 206 Seit dem 1. Januar 2010 verfügt die Schweizer Polizei über ein rasches und umfassendes Alarmsystem, das zum Einsatz gelangt, wenn der konkrete Verdacht oder die Gewissheit besteht, das eine minderjährige Person entführt wurde und an Leib und Leben gefährdet ist (siehe unter: http://www.entfuehrungsalarm.ch, zuletzt besucht am 12.8.2015). 207 Der Polizei kommt bezüglich einer öffentlichen Täterfahndung keine Anordnungskompetenz zu, auch nicht für dringliche Fälle (Art. 198 Abs. 1lit. c i.V.m. Art. 210 und 211 StPO). 208 Es verfügen jedoch längst nicht alle Kantone über eine gesetzliche Grundlage für die öffentliche Fahndung nach vermissten Personen; das PolG BE kennt dies z.B. nicht (vgl. hierzu aber ALBERTINI, der die Befugnis zur Ausschreibung als ausreichende Grundlage für die Öffentlichkeitsfahndung erachtet, ALBERTINI, Polizei- gesetz, Art. 13 N 8.1). 209 Stellungnahme Postulat RECORDON, Abs. 2 und 7. 210 RÜEGGER, Art. 211, N 24. 211 WEDER, Art. 211, N 17. 212 SCHMID, Praxiskommentar, Art. 211, N 3. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 38 Hingegen könnten m.E. durchaus Probleme auftreten, falls die Polizei aus taktischen Überle- gungen auf die Auslösung des Entführungsalarms verzichten will. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der öffentliche Druck zur Auslösung des Entführungsalarms enorm ist.214 4.5.3 Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Personensuche und -fahndung Wie mehrmals erwähnt, kommt in vielen Gemengelagen der Überwachung von Festnetz- und Mobilanschlüssen grosse Bedeutung zu. Die gesetzliche Regelung ist allerdings gerade für Gemengelagen alles andere als eindeutig. Das BÜPF sieht neben der Überwachung im Rah- men der Strafverfolgung215 den Einsatz solcher Massnahmen zwar auch zur Suche und Ret- tung vermisster Personen vor; in der Praxis spricht man von der sog. Notsuche. Dabei dürfen auch Daten - jedoch keine Inhalte - unbeteiligter Dritter eingesehen werden; die Überwachung ist auf die Teilnehmeridentifikation und die Verkehrsdaten beschränkt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen von Art. 274-279 StPO sinngemäss,216 weshalb die Anordnung217 im Nachgang vom Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen ist. Der Gesetzestext beschreibt die Notsuche als Massnahme ausserhalb eines Strafverfahrens, so dass diese immer dann ausgeschlossen wäre, wenn es um die Suche nach mutmasslichen Opfern von Straftaten geht.218 Auch die Botschaft zur laufenden BÜPF-Revision hält diesbe- züglich fest, dass die Notsuche im Falle von Entführungen oder Freiheitsberaubungen nicht als gesetzliche Grundlage gelte, weil es sich dabei um ein Strafverfahren handle.219 Allerdings ist HANSJAKOB insofern zuzustimmen, als bei Katalogtaten sowohl Überwachungen gemäss Art. 269 ff. StPO zur Überführung des Täters als auch Notsuchen nach Art. 3 BÜPF zur Ret- tung des vermissten Opfers zulässig sein müssen.220 In der Praxis treten bei Entführungen oder beim Entziehen von Minderjährigen im Zusam- menhang mit der Überwachung von Telefonanschlüssen verschiedene Probleme auf. So kann es vorkommen, dass die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf eine Entführung nach der In- formation gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO nicht für hinreichend genug erachtet, um eine Über- wachung der Mobiltelefone des Opfers sowie der mutmasslichen Tatverdächtigen zu 213 ZUBER, S. 317. 214 Vgl. Postulat RECORDON. 215 Voraussetzungen und Verfahren der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen von Straf- verfahren sind seit 1.1.2011 in Art. 269 ff. StPO geregelt. 216 Art. 3 Abs. 3 BÜPF. 217 Gemäss Art. 3 Abs. 4 BÜPF bezeichnen die Kantone die anordnende Behörde, i.d.R. die Polizei, vgl. z.B. Art. 3 Abs. 2 PolG BE, Art. 50bis PolG SG oder § 42 PolG TG. 218 Vgl. auch Botschaft BÜPF, S. 7994. 219 Botschaft BÜPF-Revision, S. 2754. 220 Vgl. HANSJAKOB, BÜPF-Kommentar, Art. 1 N 16. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 39 veranlassen. Dadurch geht wertvolle Zeit verloren, was gerade in der Anfangsphase einer Ent- führung besonders kritisch ist, weil die Polizei möglichst rasch Hinweise auf den Standort braucht. Eine zweite Konstellation, welche ebenfalls Probleme bieten kann, betrifft Fälle von Entzie- hen von Minderjährigen, wie der nachfolgende Fall zeigt: Die Eltern eines Kindes leben getrennt, teilen sich aber die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter. Der Vater verbringt abmachungsgemäss das Wochenende mit der Tochter, bringt diese aber nicht - wie sonst üblich - am Sonntagabend zurück und ist weder zu Hause anzutreffen noch telefonisch erreichbar. Bei Erkundigungen im Umfeld erfährt die Kindsmutter, dass ihrem Expartner in der Woche zuvor fristlos gekündigt worden war und er in einer akuten Krise ste- cke. Die Mutter erwähnt gegenüber der Polizei auch, dass ihr Ex-Partner schon früher einmal an starken Depressionen gelitten habe. In einer solchen Konstellation ist es wichtig, Elternteil und Kind so rasch als möglich zu loka- lisieren, um sich zu versichern, dass es beiden gut geht, sowie das Kind zur Mutter zurückzu- bringen. Strafrechtlich ist einem solchen Fall grundsätzlich vom Verdacht des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB auszugehen. Bei Vorliegen des Strafantrages ist das Strafverfahren eröffnet, was streng nach Gesetzeswortlaut und Botschaft zur BÜPF-Revision die Notsuche ausschliesst. Aber auch eine strafprozessuale Anordnung der Überwachung ist in einem solchen Fall rechtlich heikel, weil zur Verfolgung des Tatbestandes der Entziehung von Minderjährigen Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO nicht zulässig sind.221 Eine weitere problematische Konstellation besteht in Fällen, in welchen keine Gemengelage, sondern in erster Linie eine Gefahrensituation vorliegt, Art. 3 BÜPF aber trotzdem nicht an- wendbar ist: Aufgrund gewisser Hinweise (z.B. entsprechende Tagebucheinträge in Kombination mit weite- ren Umständen) ist zu befürchten, dass jemand in sehr naher Zukunft eine schwere Straftat be- gehen könnte. Ein strafprozessualer Verdacht auf eine Straftat (z.B. Vorbereitungshandlungen) besteht in diesem Fall nicht. Voraussetzung für eine Notsuche gemäss Art. 3 BÜPF ist eine schwere Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der gesuchten Person. 221 Immerhin hat sich das Problem etwas entschärft, weil das BGer seine restriktive Praxis aufgegeben hat: Es schliesst die Anwendung des Tatbestandes der Entführung nicht mehr kategorisch aus, wenn die Täterschaft das Recht hat, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Soweit die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv in dessen Interessen eingreift, ist Art. 183 Ziff. 2 StGB gemäss neuer Rechtsprechung anwendbar (vgl. BGE 141 IV 10 Erw. 4.5.4 und 4.5.5). Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 40 Genau diese Voraussetzung ist in einem solchen Fall nicht erfüllt. Gefährdet ist nicht die ge- suchte Person, sondern es sind Dritte. In der Praxis werden solche Fälle bewältigt, indem entweder "trotzdem" die Grundlage zur Notsuche herangezogen oder "dennoch" von einem Verdacht auf eine Katalogtat ausgegangen wird. Im Rahmen der BÜPF-Revision wurden zwar gewisse Gesetzeslücken geschlossen. So sieht der Entwurf zum einen vor, dass bei der Notsuche künftig auch Gesprächsinhalte überwacht werden können, weil diese wertvolle Hinweise auf den Aufenthaltsort einer Person geben können.222 Ausserdem dürfen zur Notsuche künftig auch technische Überwachungsgeräte gemäss Art. 269bis StPO verwendet werden. Dies ist für den Einsatz von sog. IMSI-Catchern in Vermisstenfällen zentral.223 Ebenfalls wurde eine Grundlage für die Überwachung zwecks Fahndung nach verurteilten Personen geschaffen, was sehr wichtig ist, wenn diese Person eine Gefahr für andere Personen oder gar für die Allgemeinheit darstellt.224 Wie vorher aufgezeigt, bestehen aber weitere Lücken, welche unbedingt geschlossen werden müssten. 4.5.4 Gemengelagen und andere verdeckte Zwangsmassnahmen In Strafuntersuchungen, in welchen verdeckte Überwachungen laufen, erhält die Polizei im- mer wieder Hinweise auf geplante Straftaten, z.B. Einbruchdiebstähle oder Raubüberfälle.225 Auch in solchen Situationen stehen sich das Interesse der Strafverfolgung und das Interesse Straftaten zu verhüten bzw. Rechtsgüter zu schützen gegenüber. Im Einzelfall muss mittels einer Güter- und Interessenabwägung entschieden werden, welcher Aufgabe Priorität einzu- räumen ist. Es liegt auf der Hand, dass das Geschehenlassen einer Tat sich nur in Ausnahme- fällen rechtfertigen lässt. In der Praxis ist jeweils abzuwägen, wann spätestens eingegriffen werden muss, damit die Tat noch verhindert werden kann, aber möglichst viele Beweismittel für den Nachweis des Versuchs oder zumindest für den Nachweis von strafbaren Vorberei- tungshandlungen gesichert werden können. Eine weitere Fallkonstellation, in welcher verdeckte Zwangsmassnahmen zum Einsatz kom- men, betrifft die operativen Massnahmen der Interventionseinheiten: 222 Vgl. Art. 35 E-BÜPF sowie Botschaft BÜPF-Revision, S. 2754. 223 Vgl. Art. 35 Abs. 3 E- BÜPF sowie Botschaft BÜPF-Revision, S. 2755. 224 Vgl. Art. 36 E- BÜPF sowie Botschaft BÜPF-Revision, S. 2755. 225 In der Lehre werden die verdeckten Zwangsmassnahmen deshalb teilweise kritisiert, weil diese nicht nur der Aufdeckung einer bereits verübten und in den Grundzügen bekannten Straftat, sondern zunehmend als Mittel der begleitenden Beobachtung mutmasslich kriminellen Verhaltens eingesetzt würden (OBERHOLZER, N 1176; vgl. auch PIETH, S. 141.) Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 41 Wenn es darum geht, ein Opfer zu befreien bzw. eine gefährliche Täterschaft zu überwältigen, welche sich an einem bekannten Ort (z.B. in einem Gebäude) aufhält, nutzen Interventionsein- heiten spezialisierte Gerätschaften zur Informationsbeschaffung sowie zur Vorbereitung eines Zugriffs. Dabei versuchen die Spezialeinheiten visuelle und akustische Eindrücke über die Situ- ation im Gebäude (den Standort und die Verfassung von Opfer bzw. Täter sowie dessen Be- waffnung) zu gewinnen. Mit Blick auf die strafprozessualen Aspekte dieser primär der Gefahrenabwehr dienenden Massnahmen stellt sich in diesen Fällen grundsätzlich die Frage der Anordnung gemäss Art. 280 f. StPO. Allerdings sind solche Lagen erfahrungsgemäss von grosser Dynamik und massivem Zeit- druck geprägt, weshalb für die vorgängige strafprozessuale Anordnung wohl in vielen Fällen schlicht keine Zeit bzw. keine Ressourcen vorhanden sind. Falls die Aufnahmen für das Straf- verfahren von einer gewissen Bedeutung sind, sollte das Zwangsmassnahmengericht um die Genehmigung ersucht werden, diese im Strafverfahren verwenden zu können.226 Natürlich können Gemengelagen den Einsatz weiterer Zwangsmassnahmen erfordern, welche parallel in den Polizeigesetzen und der StPO oder nur in der StPO geregelt sind. Ebenfalls ist denkbar, dass eine Notlage eine Zwangsmassnahme erfordert, welche gesetzlich überhaupt nicht geregelt ist und sich nur auf die polizeiliche Generalklausel stützen kann. Die Mecha- nismen des Zusammenspiels von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, welche hier an eini- gen Beispielen aufgezeigt wurden, sind aber letztlich immer die gleichen und daraus ergibt sich zwingend die Notwendigkeit einer besonderen Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft. 4.6 Verwertbarkeit von Erkenntnissen und Beweismitteln im Strafverfahren Wie mehrfach erörtert, muss in Gemengelagen abgewogen werden, welche Aufgabe im Kon- fliktfall Priorität hat. Dies kann auch bedeuten, dass aus Gründen der prioritären Gefahrenab- wehr strafprozessuale Vorschriften nicht oder nicht vollständig eingehalten werden: In der Anfangsphase von Entführungen müssen durch Befragungen von Personen aus dem Um- feld des Opfers sowie der mutmasslichen Täterschaft so rasch als möglich Informationen über diese Personen gewonnen werden. Dies ist wichtig, um das Verhalten von Täter und Opfer im weiteren Verlauf der Entführung und im Hinblick auf Verhandlungen abschätzen zu können. 226 Analog zur Verwertung von Zufallsfunden aus Notsuchen (Art. 278 Abs. 1bis i.V.m. 3 StPO); vgl. den Ver- weis von Art. 281 Abs. 4 StPO auf Art. 269-279 StPO; siehe auch nachfolgend Ziff. 4.6. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 42 Weiter geht es darum, mögliche Aufenthaltsorte zu eruieren oder abzuklären, ob das Opfer (al- lenfalls der Täter) an einer Krankheit leidet und bspw. auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Aufgrund des Zeitdrucks und der Priorität der Gefahrenabwehr werden solche Befragungen i.d.R. nicht wie strafprozessuale Einvernahmen durchführt, insb. nicht protokol- liert. Es stellt sich die Frage, wie es um die Verwertbarkeit der aus Polizeieinsätzen in Gemengela- gen gewonnen Erkenntnisse und Beweismittel im Strafverfahren steht. Leider bestehen dies- bezüglich beträchtliche Unsicherheiten, denn bereits die Verwertbarkeit von Erkenntnissen und Beweisen, die aus rein sicherheitspolizeilichen Massnahmen stammen, ist bisher kaum diskutiert worden.227 Einigkeit scheint darüber zu herrschen, dass die Verwertbarkeit ausge- schlossen ist, falls das Polizeirecht für strafprozessuale Zwecke missbraucht worden ist.228 Eine ausdrückliche Regelung enthält die StPO lediglich für die Verwertung von Erkenntnis- sen in Strafverfahren aus Notsuchen gemäss Art. 3 BÜPF. Gemäss Art. 278 Abs 1bis i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO können diese im Strafverfahren verwendet werden, wenn die Vorausset- zungen für eine Überwachung (hypothetisch) erfüllt sind und das Zwangsmassnahmengericht die Verwertung genehmigt. Im Falle einer Entführung, bei welcher zunächst eine Notsuche angeordnet wird, könnten Erkenntnisse daraus also im Strafverfahren gegen den Entführer verwertet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Verwertung unverzüglich anordnet und das Genehmigungsverfahren einleitet.229 Da Art. 281 Abs. 4 StPO für die Überwachungsmassnahmen mit technischen Geräten eben- falls auf Art. 278 StPO verweist, könnte in analoger Anwendung allenfalls auch um Geneh- migung der strafprozessualen Verwertung von Erkenntnissen, welche aufgrund des Einsatzes solcher Geräte generiert wurden, ersucht werden.230 Betreffend die Erkenntnisse und Beweise, welche rechtmässig im Rahmen von sicherheitspo- lizeilichen Tätigkeiten gewonnen wurden, finden sich in der Doktrin unterschiedliche Mei- nungen. Diese sollen im Strafverfahren grundsätzlich verwertet werden können.231 Zusätzlich zur Rechtmässigkeit der polizeirechtlichen Massnahmen wird zum Teil gefordert, dass es sich um Erkenntnisse handelt, welche hypothetisch betrachtet auch strafprozessrechtlich hätten 227 GLESS, N 38. 228 GLESS, N 38; Vgl. zum Ganzen GFELLER/BIGLER, S. 105 ff. 229 Art. 278 Abs. 3 StPO; HANSJAKOB, Art. 278, N 13, geht jedoch von einer beschränkten praktischen Relevanz aus, weil bei der Notsuche gemäss geltendem BÜPF nur Randdaten geliefert werden. 230 Z.B. für Videoaufnahmen, welche die Interventionseinheit zur Vorbereitung des Zugriffs erstellte. 231 Vgl. RHYNER, N 7a; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 196 N 2, Art. 215 N 7, Art. 241 N 7, Art. 282 N 2; GFELLER/BIGLER, S. 109. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 43 gewonnen werden können.232 Vereinzelt wird allerdings vertreten, dass Erkenntnisse und Be- weise, welche durch sicherheitspolizeiliches Handeln erlangt wurden, strafprozessual unver- wertbar sind, falls strafprozessuale Gültigkeitsvorschriften nicht beachtet wurden.233 Das Bundesgericht wies im Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnisnorm zur verdeck- ten Vorermittlung im Internet des Zürcher Polizeigesetzes darauf hin, dass die Regelungen im Strafprozessrecht und im Polizeirecht aufeinander abgestimmt sein sollten, damit sich für die Verwertung von polizeirechtlich gewonnenen Erkenntnissen im Strafverfahren keine Schwie- rigkeiten ergeben.234 Im Unterschied zu polizeilichen Handlungen, welche ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen, liegt in Gemengelagen ein strafprozessualer Tatverdacht vor. Die Grundvoraussetzung strafprozessualer Massnahmen ist also gegeben und ein allfälliges Nichtbeachten strafpro- zessualer Vorschriften resultiert aus einer Aufgabenkollision bzw. der deswegen getroffenen Interessen- und Güterabwägung. In Gemengelagen ist somit umso mehr davon auszugehen, dass rechtmässig erlangte Erkenntnisse und Beweise grundsätzlich verwertbar sind. Wie aber wäre zu entscheiden, wenn im Rahmen eines Einsatzes in einer Gemengelage ein Beweis erhoben wurde, für welchen die StPO ein absolutes Verwertungsverbot vorsieht? Wie steht es z.B. mit den Aussagen der Ehefrau eines Geiselnehmers, welche diese im Verlaufe der Geiselnahme gegenüber der Polizei zum möglichen Aufenthaltsort ihres Mannes bzw. der Geisel macht, wenn sie sich später im Rahmen des Strafverfahrens auf ihr Aussageverweige- rungsrecht beruft?235 Diesbezüglich stellen sich schnell heikle Fragen, insbesondere mit Blick auf die Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO. Immerhin wird in solchen Konstellationen eine derartige Aus- sage zum Aufenthaltsort in erster Linie zur rascheren Lokalisierung des Täters und damit zur schnelleren Befreiung des Opfers führen. Hingegen ist eher nicht davon auszugehen, dass die Festnahme des Täters ohne die Aussage der Ehefrau unmöglich wäre. Die Fernwirkung eines Verwertungsverbotes der Aussage ist deshalb zumindest fraglich.236 232 WOHLERS, N 18; ACKERMANN/VOLGER, S. 180 mit Verweis auf BGE 139 IV 128 E. 1.7. 233 Vgl. KETTIGER, N 11; VETTERLI, S. 452 f. 234 BGE 140 I 353, Erw. 5.5.3. 235 RHYNER, Fn 20 zu N 7, spricht sich für eine Verwertbarkeit aus, falls der polizeirechtliche Zweck, d.h. die Rettung von Menschen, im Vordergrund steht; DENNINGER/RACHOR, N 101, verneinen hingegen die Ver- wertbarkeit der Aussagen. 236 Zur Fernwirkung und den vielen offen Fragen im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 4 StPO siehe GLESS, N 88 ff. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfahren? 44 Es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, diese Fragen noch eingehender zu behandeln. Festgestellt werden kann an dieser Stelle immerhin, dass im Zusammenhang mit der Verwer- tung von Erkenntnissen und Beweisen aus Polizeieinsätzen in Gemengelagen erhebliche Un- sicherheiten bestehen. Dies ist ein weiterer Faktor, der sowohl die Arbeit als auch die Zu- sammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft in Gemengelagen besonders anspruchsvoll macht. Schlussbetrachtungen 45 5 Schlussbetrachtungen 5.1 Gründe für die Unsicherheiten in Gemengelagen Ausgangspunkt dieser Arbeit waren die in der Praxis bei der Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft in Gemengelagen festgestellten Unsicherheiten über die Zuständigkei- ten und Rollen sowie das anwendbare Recht. Die vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Thematik hat gezeigt, dass diese Unsicherheiten verschiedene Gründe haben: Die verstärkte Fokussierung der Gesellschaft und der Politik auf Sicherheit und Prävention setzt implizit auch die Strafverfolgung unter Druck. Die grosse Erwartungshaltung der Öffent- lichkeit gegenüber den Behörden, Gewalttaten zu verhindern, beeinflusst die Art und Weise, wie Angehörige der involvierten Behörden ihre Aufgaben und Zuständigkeiten interpretieren und wahrnehmen. Der erwähnte Fokus führt auch zur zunehmenden Implementierung präven- tiver Elemente ins Straf- und Strafprozessrecht. Dies alles trägt dazu bei, dass die Grenze zwi- schen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verwischt. Ein weiterer Grund für die Unsicherheiten ist die bis heute nur spärliche Auseinandersetzung der Doktrin mit Gemengelagen und den sich dabei stellenden Problemen. Bereits die Frage, welches Recht in Gemengelagen zur Anwendung kommt, ist wenig thematisiert und umstrit- ten. Unsicherheit kann auch dadurch entstehen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft in Gemengelagen in wesentlichen Punkten stark von der sonstigen, "normalen" Zusammenarbeit unterscheidet: Aufgrund der polizeilichen Gesamtverantwortung für die Bewältigung der Gefährdungssituation entscheidet die Polizei gestützt auf eine Güter- und Interessenabwägung, ob im Konfliktfall die Aufgabe der Gefahrenabwehr oder der Straf- verfolgung vorgeht. Weisungen und Aufträge der Staatsanwaltschaft haben somit in Gemen- gelagen nicht die gleiche Verbindlichkeit für die Polizei wie sonst. Ungewöhnlich ist in Gemengelagen weiter, dass strafprozessuale, von der Staatsanwalt- schaft anzuordnende Zwangsmassnahmen, für die - in der Verantwortung der Polizei lie- gende - Gefahrenabwehr von entscheidender Bedeutung sind. Das gilt insb. für die Überwachung von Fernmeldeanschlüssen. Schliesslich arbeitet die Polizei in Gemengelagen mit grossem Gefahrenpotential, wie z.B. Entführungen oder Anschlagsdrohungen, mit einer besonderen, auf solche Lagen ausgerichteten und gesamtschweizerisch einheitlichen Einsatzorganisation. Schlussbetrachtungen 46 5.2 Was ist zu tun? 5.2.1 Durch Polizei und Staatsanwaltschaft Die Bewältigung von Entführungen, schweren Erpressungen und ähnlich gravierenden Be- drohungslagen ist für alle involvierten Behörden äusserst anspruchsvoll und belastend. Klar- heit über die eigene Aufgabe, die eigenen Kompetenzen und Zuständigkeiten ist eine grundle- gende Voraussetzung dafür, dass die Zusammenarbeit der vielen beteiligten Personen funkti- oniert und das Ereignis bewältigt werden kann. Weil sich die Rollen und Leitungskompetenzen in solchen Lagen stark vom Alltagsgeschäft unterscheiden, müssen die Besonderheiten in der Staatsanwaltschaft und insbesondere inner- halb der Polizei vermittelt werden. Gerade bei Ermittlungen zur Gefahrenabwehr ist es beson- ders für die - normalerweise ausschliesslich mit Straffällen befassten - Ermittler nicht einfach, den Schalter von "StPO-konform" auf Gefahrenabwehr zu drehen. Auch für die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft gilt: Gegenseitiges Vertrau- en ist absolut zentral.237 Vertrauen bedingt, dass man seine Partner, deren Organisation und Abläufe kennt sowie ein gemeinsames Verständnis der Zuständigkeiten, Rollen und Verant- wortungsbereiche hat. Es ist deshalb nicht nur wichtig, dass die Aufgaben und Zuständigkei- ten innerhalb der eigenen Organisation thematisiert werden, sondern dass Polizei und Staats- anwaltschaft auch einen Dialog über ihre Zusammenarbeit und ihr Rollenverständnis in Ge- mengelagen führen, und zwar nicht erst unter dem Druck einer Lage, sondern vorgängig. Die Polizei führt regelmässig Einsatzübungen für Sonderlagen durch, bei welchen auch die Staatsanwaltschaft einbezogen werden könnte. Zum einen würde die Staatsanwaltschaft dadurch die besondere Einsatzorganisation und die speziellen Abläufe besser kennen lernen. Zum anderen könnte dabei auch besprochen und geübt werden, wie die Zusammenarbeit in einem Einsatz konkret organisiert wird, z.B. der Infofluss zwischen Polizei und Staatsanwalt- schaft oder die rasche und reibungslose Anordnung der Zwangsmassnahmen. Je nach Organisation der Staatsanwaltschaft und ihrem Pikettsystem müsste auf Seite der Staatsanwaltschaft allenfalls geprüft werden, ob alle oder nur einzelne Staatsanwälte auf die Verfahrensleitung in solchen Lagen vorbereitet werden. Schliesslich gilt es, sich auf die Kernaufgaben und hauptsächlichen Zuständigkeiten zu besin- nen, wenn in Gemengelagen Unsicherheiten darüber auftauchen, wer für was verantwortlich 237 Vgl. USTER, forumpoenale, S. 358. Schlussbetrachtungen 47 ist: die Polizei ist für die Gefahrenabwehr zuständig und hat die Gesamtverantwortung für die Bewältigung der Lage; die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich und leitet die Strafuntersuchung. 5.2.2 Durch die Doktrin Aus der Überlagerung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung resultieren wie gezeigt zahl- reiche rechtliche Fragen. Durch das zunehmende Eindringen des Präventionsparadigmas ins Straf- und Strafprozessrecht werden sich diese wohl noch akzentuieren. Es ist deshalb höchste Zeit, dass sich die Doktrin mit dieser Problematik auseinandersetzt und damit auch Grundla- gen schafft für die in absehbarer Zeit nötigen Rechtsetzungsarbeiten. 5.2.3 Durch den Gesetzgeber Der eidgenössische Gesetzgeber sollte bei der Rechtsetzung die verfassungsmässigen Zustän- digkeiten berücksichtigen238 und bei der Legiferierung von Massnahmen, welche doppelfunk- tionale Wirkung haben können, Klarheit schaffen bezüglich des anwendbaren Rechts, der Anordnungskompetenz und der Verwertbarkeit. Die laufende BÜPF-Revision verheisst in dieser Hinsicht allerdings nichts Gutes. Aufgefordert sind aber ebenso sehr die kantonalen Gesetzgeber: Diejenigen Massnahmen, welche zur Gefahrenabwehr regelmässig und voraussehbar benötigt werden, müssen zwin- gend in den Polizeigesetzen geregelt werden. Die Vermischung von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hat teilweise auch mit den fehlenden Grundlagen in den Polizeigesetzen zu tun. Obwohl für die Suche nach Vermissten immer wieder erforderlich, haben die meisten Kantone keine gesetzlichen Grundlagen für die Durchsuchung von Datenträgern, die Edition von Aufzeichnungen privater Videoüberwachungsanlagen oder für die Öffentlichkeitsfahn- dung.239 Schliesslich müssen sich die Gesetzgeber von Bund und Kantonen, auch die Öffentlichkeit und die Politik des heiklen Themas der Präventivhaft annehmen. Angesichts der Wichtigkeit des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, der Tragweite des Grundrechtseingriffs und der pre- kären heutigen Regelung ist eine öffentliche und politische Diskussion dringend notwendig. 238 Zum Revisionsbedarf der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Polizei- und Sicherheitsrechts siehe SCHWEIZER, Kompetenzverteilung, S. 185 ff. 239 Fehlende polizeirechtliche Grundlagen werden in solchen Fällen teilweise dadurch kompensiert, dass pro forma eine Strafuntersuchung eröffnet und die Massnahme gestützt auf die StPO verfügt wird. Schlussbetrachtungen 48 5.3 Zum Schluss Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Ist dieses Recht schwer- wiegend gefährdet, ist der Staat in der Pflicht, dieses so gut wie möglich zu schützen. Deshalb ist es grundsätzlich zu begrüssen, dass sich alle Behörden verpflichtet fühlen, das in ihrer rechtmässigen Macht Stehende zum Schutz gefährdeter Menschen zu unternehmen. Aller- dings: "Wo jeder zuständig ist, ist keiner verantwortlich".240 Erfahrungsgemäss ist es gerade in Situationen extremer Herausforderung und Belastung ent- scheidend, dass die Zuständigkeit und somit auch die Verantwortung geklärt sind. Diese Ar- beit soll ihren Teil dazu beitragen. SELBSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG „Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mit- hilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann." Bern, den 12. August 2015 sig. Gabriele Berger 240 Rinnhofer Fritz P., Weiß-Grüner Zitatenschatz. Von Peter Rosegger bis Fritz P. Rinnhofer, Graz 2002.

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2010 INFORMATION 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen .................................................................................................................................4 Termine ...................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik .................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen.........................................................12 Modul Weltgesellschaft......................................................................................................12 Modul Weltpolitik................................................................................................................27 Modulübergreifende Veranstaltungen................................................................................50 Modul Forschung-Praxis-Methoden...................................................................................52 Sonderveranstaltungen…………………………………………………...................................58 4 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Hirschmattstrasse 25 Postanschrift Postfach 7992, 6000 Luzern 7 E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 228 74 00 Fax 041 228 70 92 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 511 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 228 74 00 Studienberatung Michael Buess, M.A. Büro 503 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 228 74 03 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 504 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 228 77 46 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 228 74 00 Ethnologisches Seminar E-Mail: ksasem@unilu.ch Luzia Weber 041 228 70 73 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Christine Waghorn-Gmür 041 228 73 88 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 228 62 00 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 228 57 91 5 Termine Herbstsemester 2010 Lehrveranstaltungen vom Montag, 20. September bis Donnerstag, 23. Dezember 2010 Ausfall der Lehrveranstaltungen: Montag 1. November Allerheiligen Donnerstag 4. November Dies academicus, Vormittag Mittwoch 8. Dezember Maria Empfängis Frühjahrsemester 2011 Lehrveranstaltungen vom 21. Februar bis 1. Juni 2011 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungsprüfung verbindlich anmelden können. mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ksasem@unilu.ch mailto:relsem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/pruefungen_3214.aspx https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ 6 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Profil des Studiengangs Der Studiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ vermittelt umfassende und fundierte Kenntnisse über Formen globaler Vergesellschaftung und ihre politische und rechtliche Gestaltung. Er ist interdisziplinär ausgerichtet und kombiniert die soziologische, kultur- und sozialanthropologische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Angebote aus diesen vier Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben ihren integrativen Tendenzen ist die Weltgesellschaft aber auch von Konflikt und gewalttätigen Auseinandersetzungen geprägt, welche unterschiedliche Formen der politischen und rechtlichen Bearbeitung finden. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, internationale Organisationen und Regime, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Es setzt seinen Schwerpunkt auf die Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf die Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure sowie auf die Inhalte der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst die rechtlichen Aspekte zunehmender internationaler Institutionalisierung mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln und praktische Problemstellungen zu lösen. Aufbauend auf der Vermittlung methodischer Grundlagen bietet das Forschungs-Praxis-Methoden Modul zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Entweder im Rahmen von methodischen Veranstaltungen, die zur empirischen Bearbeitung aktueller Themen anleiten, durch wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder auf der Grundlage eines Praktikums mit anschliessender Auswertung. Ein Praktikum kann z.B. in Forschungsprojekten (an der Universität Luzern oder andernorts), in Verbänden und Parteien oder in Non Profit-Organisationen (zum Beispiel NGOs) auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene absolviert werden. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. Das Studium umfasst insgesamt 120 Credit Points (CP) gemäss ECTS. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester; ein Teilzeit-Studium von entsprechend längerer Dauer ist möglich. Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die wesentlich für die Persönlichkeits- und für die fachliche Entwicklung sind. 7 Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für das Masterstudienprogramm Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP in einer dieser Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie, Gesellschafts- und Kommuni- kationswissenschaften, oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrs- semester. Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: http://www.unilu.ch/deu/programm-weltgesellschaft-und-weltpolitik_330454.aspx http://www.unilu.ch/deu/programm-weltgesellschaft-und-weltpolitik_330454.aspx 8 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. März 2006, 2. Revision sowie auf die entsprechenden Wegleitungen (download unter www.unilu.ch/ksf). 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anreche nbar fü r Mas te rm odu l We l tgese l l scha f t Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Beer: Geschichte der Ethnologie I Do 10.15 – 12.00 VL Stichweh: Der Fremde. Zur Evolution der Weltgesellschaft Di 10.15 – 12.00 HS Beer: Ethnische Identitäten und Abgrenzungen als Thema der Politikethnoloige Mo 15.15 – 17.00 HS Beer: Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Do 13.15 – 15.00 HS Lane: Taste Makers: the Sociology of High-Class Restaurants Blockveranstaltung HS Leemann: Geschichte ruraler Gesellschaften und Staat in Südostasien: Ethnologische Perspektiven auf Ökonomie, Ökologie und Politik I Mi 13.15 – 15.00 HS Woodhead: New Forms of Public Religions: Changing Forms and Locations of Religion in Contemporary Society Blockveranstaltung HS Zitelmann: Ökonomische Anthropologie informeller Werttransfersysteme Mi 10.15 – 12.00 MAS Behloul: Im Namen Gottes! Religion und Gewaltlegitimierung Do 15.15 – 17.00 MAS Bohn: Welterzeugung in Bildern Di 13.15 – 15.00 MAS Hasse/Reinhardt: Neo-institutionalistische Forschungsstrategien: Fallbeispiele aus dem Gesundheitssystem 1 Di 13.15 – 17.00 14-tägig MAS Stichweh: Evolution and Ecology of Social Systems Mi 10.15 – 12.00 MAS Therborn: Spaces and Representations of Power. Capital Cities in Nations and in the World Blockveranstaltung Anreche nbar fü r Mas te rm odu l We l tpo l i t i k Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Demokratietheorien Mi 15.15 – 17.00 VL Caroni: Migrationsrecht Di 13.15 – 15.00 VL Caroni: Public International Law Do 15.15 – 17.00 VL Caroni: Völkerrecht Do 13.15 – 15.00 Di 10.15 – 12.00 14-tägig VL Coenen/Zhang: Terrorism and the Law Di 15.15 – 17.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 10 VL Purnhagen/Res: Elemente einer europäischen Rechtskultur Di 15.15 - 17.00 VL Purnhagen/Res: Europäisches Wirtschaftsrecht I (Grundfreiheiten, Bilaterale) Mi 15.15 – 17.00 HS Freyburg: Sozialisierungsprozesse in und durch internationale Institutionen Mi 17.15 – 19.00 HS Guillaume: The Politics of Identity and Difference Fr 13.15 – 17.00 14-tägig HS Helbling: Demokratie in Gefahr? Rechtspopulismus in Westeuropa Blockveranstaltung HS Junk: Analyzing Media, Foreign Policy and International Politics – the Case of Humanitarian Interventions Do 13.15 – 17.00 oder Do 13.15 – 19.00 14-tägig HS Linder: Föderalismus in der Schweiz und im internationalen Vergleich Mi 17.15 – 19.00 HS Milewicz: International Cooperation Do 08.15 - 12.00 22.9. – 18.11. HS Wang: The Rule by Law in China: A Comparative Perspective Blockveranstaltung MAS Lavenex: Institutional Complexity in World Politics Di 10.15 – 12.00 MAS Morawa: Comparative Constitutional Law Blockveranstaltung MAS Topidi: Comparative Religious Rights in the Public Sphere Blockveranstaltung Modulüb ergre i fende Verans ta l tung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Blatter/Lavenex: Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Stichweh: Forschungsseminar Mi 15.15 - 17.00 14-tägig Anreche nbar fü r Mas te rm odu l Forschung-Prax is -Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Blatter: Assessing Democracies Di 17.15 – 19.00 HS Gnecchi Ruscone: Interpretation and Description: Ethnography and its Methodology Di 13.15 – 17.00 MAS Diaz-Bone/Kirschlager: Begeitveranstaltung zum Praktikum im Mastermdoul „Forschung-Praxis-Methoden“ Do 17.15 – 19.00 14-tägig MAS Diaz-Bone: Foucaultsche Diskursanalyse Do 13.15 – 15.00 MAS Bühlmann: Sekundäranalyse in den Sozialwissenschaften Mo 10.15 – 12.00 11 Sonderverans ta l tungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit MAS Müller: Literaturwissenschaftliche Texttheorie Mo 14.15 – 17.00 Fachreferentinnen- und referenten der ZHB: Von der Nutzung zur Expertise: Wissenschaftliches Arbeiten und Schreiben von der Recherche bis zur Publikation Blockveranstaltung Schieder/Woodhead/Ward/Caroni Religion and Integration Lectures. Vortragsreihe des universitären Forschungsschwerpunkte “Religion und gesellschaftliche Integration in Europa” Do 17.15 – 19.00 Lavenex/Studierende: UN and Global Governance – one day workshop at the Palais des Nations in Geneva 12. November 2010 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Geschichte der Ethnologie I Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 23.09.2010 PFI, K 1 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung soll einen Überblick über Vorläufer und Entstehung, Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Theorien der Hauptrichtungen der Ethnologie geben. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Meist werden ältere, Wissenschaftlern vertraute Begrifflichkeiten, Tatsachen und Theorien in moderneren Darstellungen vorausgesetzt und nicht mehr erläutert. Zentral ist auch die Zielsetzung, Wissenschaft insgesamt als Prozess verständlich zu machen, in dem das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neue Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen – beginnend mit dem klassischen Altertum – und bis zu den ersten Anfängen der "modernen" Ethnologie Mitte des 20. Jahrhunderts reichen. Darauf aufbauend wird im folgenden Semester eine Vorlesung "Geschichte der Ethnologie II" angeboten, die in neuere theoretische Ansätze einführt. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung, Aufgaben während des Semesters / 2 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Material: wird auf OLAT bereit gestellt Literatur • Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press • de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. • Harris, Marvin. 1969 The Rise of Anthropological Theory. A History of Theories of Culture. London: Routledge & Kegan Paul. • Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). • Hodgen, Margaret. 1964 Early Anthropology in the Sixteenth and Seventeenth Centuries. Philadelphia Univ. of Pennsylvania Press. • Müller, Klaus E. 1997. Geschichte der antiken Ethnologie. rowohlts enzyklopädie. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. • Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. • Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 13 Der Fremde. Zur Evolution der Weltgesellschaft Dozent/in: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 21.09.2010 PFI, HS 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Figur des Fremden ist eine der universellen Semantiken und zugleich Rollenbeschreibungen in der Geschichte menschlicher Gesellschaften. Mittels dieser Figur beobachten Gesellschaften ihre Grenzen, legen Identitäten fest und identifizieren Bedrohungen. Sie etablieren zugleich Rollen, die Quellen überraschenden sozialen Wandels sein können. Die Vorlesung wird in vergleichender, in historischer und schliesslich in gegenwartsbezogener Perspektive Semantik und Rollenbeschreibungen des Fremden diskutieren. Sie tut dies als Beitrag zu einer evolutionären Theorie sozialer Systeme, die ihren Ausgangspunkt bei den Tausenden von koexistierenden tribalen Systemen nimmt, die Jahrzehntausende der Menschheitsgeschichte bestimmt haben, und die schliesslich zu der Gesellschaft unserer Zeit hinführt, die als eine einzige Weltgesellschaft analysiert werden muss. Welche Rolle spielen Fremde in diesen extrem verschiedenen sozialen Systemen und wie tragen sie zu deren Dynamik bei? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung (Essay) / 2 Kontakt: rudolf.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch (Sekretariat) Literatur • Rudolf Stichweh, Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft, Frankfurt 2010 (dort weitere Literatur) 14 Ethnische Identitäten und Abgrenzungen als Thema der Politikethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 20.09.2010 PFI, HS 3 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Viele Konflikte der letzten Jahrzehnte sind verbunden mit ethnischen Zugehörigkeiten, sei es im Balkan, Sudan oder der ehemaligen Sowjetunion. Aber auch die Frage, was "Ethnizität" ausmacht ist umstritten. Bei der Debatte um "Ethnizität" geht es um die Abgrenzung sozialer Kollektive und die zugrunde liegenden Aspekte von individuellen und kollektiven Identitäten. Verwendete Kriterien sind häufig gemeinsamer Ursprung und Geschichte, manchmal gemeinsame Sprache, Kultur, Religion oder ein gemeinsames Territorium oder gemeinsame Gegner. Ethnische Identitäten / Ethnizität werden von Angehörigen einer Gemeinschaft aber auch von Außen hergestellt. In verschiedenen Situationen und Beziehungen können sie von unterschiedlichen Bedeutungen sein. Ethnizität ist nicht auf einen bestimmten Gesellschaftstyp beschränkt. Eriksen (2002) schreibt beispielsweise: "In everyday language, the word ethnicity still has a ring of 'minority issues' and 'race relations', but in social anthropology, it refers to aspects of relationships between groups which consider themselves, and are regarded by others, as being culturally distinctive. Although it is true that 'the discourse concerning ethnicity tends to concern itself with subnational units, or minorities of some kind or another' (Chapman et al., 1989: 17), majorities and dominant peoples are no less 'ethnic' than minorities." In dem Seminar werden die Konzepte "Kultur", "Identität" und "Ethnos/Ethnizität" sowie mögliche Verbindungen zwischen diesen kritisch diskutiert. Es werden verschiedene theoretische Ansätze der Annäherung an das Phänomen "Ethnizität" vorgestellt und neueste Theorien diskutiert, die die globale Kommerzialisierung von Ethnizität zu erklären versuchen (Comaroff & Comaroff 2009). Als empirische Beispiele können interethnische Beziehungen – friedliche sowie feindselige – aus allen Teilen der Welt und unterschiedlichsten Gesellschaften vergleichend herangezogen werden und als Grundlage der Diskussion der theoretischen Ansätze dienen. Unterrichtsmaterial, Texte und ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses zum Thema Politikethnologie, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur • Barth, Fredrik, Introduction. In: ders. (Hg.), Ethnic Groups and Boundaries, 9-38. Bergen-Oslo, London. • Comaroff, John L., and Jean Comaroff, Ethnicity, Inc. Chicago, London: University of Chicage Press. • Eriksen, Thomas Hylland, Ethnicity and Nationalism. London u.a.: Pluto Press. 15 Tradition und postkoloniale Moderne: Ethnologie der Philippinen Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 23.09.2010 PIL, P4 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Philippinen sind eine heterogene Nation mit bewegter Kolonialgeschichte. Der Süden des Inselstaates ist islamisch, der Rest vorwiegend katholisch und heute stark unter dem Einfluss amerikanischer Erweckungsbewegungen. Der Regionalismus ist ausgeprägt. Die offizielle Landessprache ist Tagalog, gleichzeitig werden Englisch und Visaya (Cebuano) gesprochen. Zunächst spanische Kolonie, dann unter amerikanischer Verwaltung sind die Philippinen ein Land Südostasiens, über das häufig geschrieben wird, es sei besonders früh in Prozesse der Globalisierung eingebunden worden. Tatsache ist, dass die Migration auf und aus den Philippinen extrem hoch ist und die Heterogenität der Bevölkerung groß: Neben der philippinische Mehrheitsbevölkerung spielen nach wie vor ethnische Minderheiten sowie chinesische und indische Gemeinschaften eine wichtige Rolle. Auch Remigranten verschiedener Epochen aus den USA und Europa haben einen besonderen Status. Mit ihrer kulturell-sprachlichen Nähe zu Mikronesien, asiatischen Einflüssen und europäisch-amerikanischen Kolonialgeschichte entziehen sich die Philippinen gängigen regional Zuordnungen der Ethnologie. Die Philippinen sind somit sehr gut geeignet, neuere Theorien zu Kulturwandel, Modernität, Globalisierung, Staatlichkeit und politischer Organisation kritisch zu diskutieren. In dem Seminar wird es zum einen um ethnische Minderheiten gehen, um so genannte Seezigeuner (Badjao), um Mangyan, Ilongot und die umstrittenen Tasaday sowie nicht-sesshafte Wildbeutergruppen. Zum anderen werden die "modernen" Philippinen Gegenstand sein, die gekennzeichnet sind durch Tourismus, Prostitution, Arbeits- und Heiratsmigration, ethnische Konflikte, moderne Piraterie, Korruption, Klientelismus, Beliebtheit von Technik und neuen Medien sowie politische Umwälzungen. Durch klassische und neue problemorientierte Ethnographien werden Einblicke in Geschichte und Alltag gegeben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 Zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur • Cannel, F. 1999. Power and Intimacy in the Christian Philippines. (Cambridge Studies in Social and Cultural Anthropiology 109). Cambridge: Cambridge University Press. • Constable, N. 2003. Romance on a global stage. Pen pals, virtual ethnography and 'mail order' marriages. Berkeley and Los Angeles, California: University of California Press. • Eder, James F. 1993. On the Road To Tribal Extinction. Depopulation, Deculturation, and Adaptive Well- Being among the Batak of the Philippines. Quezon City: New Day Publishers. • Griffin, P. Bion and Agnes Estioko-Griffin (Hg.) 1985. The Agta of Northeastern Luzon: Recent Studies. Cebu City: University of San Carlos. • Headland, Thomas N. (ed.) 1992. The Tasaday Controversy: Assessing the Evidence. (AAA scholarly series, special publication no. 28). Washington: American Anthropological Association. • Johnson, M. 1997. Beauty and Power: Transgendering and Cultural Transformation in the Southern Philippines. Oxford: Berg. 16 • MacDonald, C. J.-H. & G. M. Pesigan (eds.) 2000. Old Ties and New Solidarities. Studies on Philippine Communities. Manila: Ateneo de Manila University Press. • Ness, S. A. 2003. Where Asia smiles: an ethnography of Philippine tourism. Philadelphia, Pennsylvania: University of Pennsylvania Press. • Nimmo, Harry 2002. Magosaha. An ethnography of the Tawi Tawi Sama Dilaut. Manila: Ateneo de Manila Press. • Rosaldo, R. 1985. Ilongot Headhunting 1883-1974. A study in society and history. Stanford/California: Stanford Univ. Press. 17 Taste Makers: the Sociology of High-Class Restaurants Dozent/in: Professor Em. Christel Lane Duchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Mi, 20.10.2010, 10.15 - 12.00, Mi, 20.10.2010, 13.15 - 17.00, Do, 21.10.2010, 10.15 - 12.00, Do, 21.10.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 22.10.2010, 10.15 - 12.00, Fr, 22.10.2010, 13.15 - 17.00, Sa, 23.10.2010, 09.15 - 12.00, Sa, 23.10.2010, 13.15 - 16.00 STK, SK 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course explores the relationships between food, culture and society in the context of a study of high-class restaurants, defined as those awarded one or more Michelin stars. It views chefs/restaurateurs as taste makers whose refined and innovative dishes and meals establish aesthetic and gustatory standards, as well as convey cultural meaning, such as notions of identity in terms of both class and place. Their influence, mediated and rein- forced by gastronomic critics, affects not only their customers but also other restaurants, as well as a wider public interested in food. Restaurants are, however, not merely cultural organizations but also function as busi-nesses. A further theme of these lectures is how restaurateurs’/chefs’ aesthetic preoccupations become integrated or stand in tension with their business objectives and orientations. Empirically, lectures engage in an analysis of these themes by comparing the Michelin-starred restaurant sector in Britain and Germany, as well as explaining differences and similarities. Students will be familiarised with both the theoretical and empirical aspects of these topics. Theories covered include the following: cultural economy, globalization of culture, sociology of culture and taste, and New Institutionalist analysis of varieties of capitalism. Voraussetzungen: Make an oral presentation on a pre-arranged topic. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: col21@cam.ac.uk Hinweise: Die Vorbesprechung findet statt am Freitag, 24.09., 15.30 - 16.00 h. Literatur • Empirical Studies of Michelin Restaurants Surlemont, B., Chantrain, D., Nlemvo and Johnson, C. 2005, ‘Revenue models in haute cuisine: an exploratory analysis’, International Journal of contemporary Hospitality Man-agement, 17, 4: 286- 301.(Includes Swiss Restaurants). OR Johnson, C., Surlemont, B., Nicod, P. and Revaz, F. 2005, ‘Behind the stars: a concise typology of Michelin restaurants in Europe’, Entrepreneur, May: 1-9. Downloaded from www.entrepreneur.com/tradejournals/article/print/132354501.html (Includes Swiss restaurants). Lane, C. 2010, ‘The Michelin-starred Restaurant Sector as a Cultural Industry: a cross-national http://www.entrepreneur.com/tradejournals/article/print/132354501.html 18 comparison of restaurants in Britain and Germany’, Food, Culture and Society, 13, 4, forthcoming. (Copy available from Dr.Morgner christian.morgner@unilu.ch or Prof. Lane). Terence I. (1996) Le Monde de la Grande Restauration en France, Paris : L’Harmattan Winkler, A. 2008, 100 beste Köche. Neustadt: Neuer Umschau Buchverlag. Michelin or Red Guide for Switzerland. • Cultural Economy De Fillipi, R., Grabher, G. and Jones, C. 2007, ‘Introduction to paradoxes of creativity: managerial and organizational challenges in the cultural economy’, Journal of Organiza-tional Behaviour, 28: 511-521. Power, D. and Scott, A.J. 2004, ‘A prelude to cultural industries and the production of culture’, Power and Scott eds., Cultural Industries and the Production of Culture, 3-16. London: Routledge • Sociology of Culture Bourdieu, P. 1984, Distinction. A Social Critique of the Judgement of Taste. London: Routledge. Warde, A. 1997, Consumption, Food and Taste. London: Sage Warde, A. 2009, ‘Imagining British Cuisine’, Food, Culture and Society, 12, 2: 151-171. (on identity of British high-class restaurants). Featherstone, M. 1991, Consumer Culture and Postmodernism. London: Sage. • Sociological Studies of Taste Bourdieu, P. 1984, Distinction. A Social Critique of the Judgement of taste. Particularly pp. 173f. London: Routledge. Fine, G.A. 1995, ‘Wittgenstein’s kitchen: sharing meaning in restaurant work’, Theory and Society, 24: 245-269 Peterson, R. and Kern, R. 1996, ‘Changing high-brow taste: from snob to omnivore’, American Sociological Review, 61: 900-907. Gronow, J.1997, The Sociology of Taste. London: Routledge. Mennell, S. 1985, All Manners of Food. Eating and Taste in England and France from the Middle Ages to the Present. Oxford: Basil Blackwell. • Gastronomic Critics Surlemont, B. and Johnson, C. 2005, ‘The role of guides in artistic industries. The special case of the “star” system in the haute-cuisine sector’, Managing Service quality, 15, 6: 577-90. Interview with the editor of the UK Michelin Guide, 2005, www.fine-dining- guide.com/Michelin/Derek_Bulmer_Michelin.html). • Globalization of (Culinary) Culture Belasco, W.J. and Scranton, P. 2002, Food Nations. Selling Taste in Consumer Societies. New York: Routledge. Cook, I. and Crang, P. 1996, ‘The world on a plate: culinary culture, displacement and geographical knowledges’, Journal of Material Culture, 1: 131-54. Featherstone,M. Lash, S. and Robertson, R. 1995 eds, Global Modernities. Chapters by Friedman, Robertson and Pieterse. Tomlinson, John, 1999, Globalization and Culture. Cambridge: Polity Press. • Studies of Other Restaurants and Eating Out Fine, G.A. (1996), Kitchens: the culture of restaurant work. University of California Press. Berkeley. M. Jacobs and P. Scholliers eds., Eating Out in Europe, 1-20. Oxford/New York: Berg. Mennell, S. 1985, All Manners of Food. Eating and Taste in England and France from the Middle Ages to the Present. Oxford: Basil Blackwell.(Historical comparison of French and British cuisine/gastronomy). Burnett, J. 2004, England Eats Out: a social history of eating out in England from 1830 to the present. Harlow: Longman. 19 Geschichte ruraler Gesellschaften und Staat in Südostasien: Ethnologische Perspektiven auf Ökonomie, Ökologie und Politik I Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 22.09.2010 PFI, HS 2 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die ruralen Räume Südostasiens haben sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte rapide verändert. Das Verhältnis von Staat und ruralen Gesellschaften hat diesen Wandel entscheidend mitgeprägt. In diesem ersten Teil des Kurses werden wir uns ethnologischen Debatten widmen, welche unser Verständnis der Transformationsprozesse stark geprägt haben. Wir werden uns daher insbesondere mit Fragen von bäuerlichen Lebenswelten, Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts, Marginalisierung und Revolten wie auch mit staatlichen Programmen zur Entwicklung des ruralen Raums (Minoritätenpolitik, Landreformen, Infrastrukturprojekte, Umsiedlungsprogramme, Forstpolitik) beschäftigen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 zusätzlich schriftliche Seminararbeit möglich / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur • Scott, James 1998. Seeing Like a State: How Certain Schemes to Improve the Human Condition Have Failed. New Haven: Yale University Press. • Scott, James 1985. Weapons of the Weak: Everyday Forms of Peasant Resistance. New Haven: Yale University Press • Kerkvliet Benedict and Doug Porter (ed.) 1995. Vietnam's Rural Transformation. Boulder: Westview Press. • Popkin, Samuel 1980. The Rational Peasant. The Political Economy of Peasant Society. Theory and Society 9: 411-471. mailto:christian.morgner@unilu.ch http://www.fine-dining-guide.com/Michelin/Derek_Bulmer_Michelin.html http://www.fine-dining-guide.com/Michelin/Derek_Bulmer_Michelin.html http://www.amazon.com/exec/obidos/ISBN%3D0300070160/braddelong00A/ http://www.amazon.com/exec/obidos/ISBN%3D0300070160/braddelong00A/ 20 New Forms of Public Religions: Changing Forms and Locations of Religion in Contemporary Society Dozent/in: Prof. Dr. Linda Woodhead (University of Lancaster UK) Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: Fr, 29.10.2010, 13.15 - 19.00, Sa, 30.10.2010, 09.15 - 14.00, Fr, 19.11.2010, 13.15 - 19.00, Sa, 20.11.2010, 09.15 - 14.00 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course examines and starts to theorise the ways in which religion has 'gone public' in Europe in the last two decades. it begins with a critical examination of existing models of 'public religion'. These focus on religion (mainly churches) in alliance with (a) the state and (b) with 'civil society' (a concept will define). It is suggested that these models need to be updat3ed in the light of recent developments, which include the growth of new forms of spirituality, migration and religious pluralisation, the 'marketisation' and 'mediatisation' of religion, the growth of religious 'identy politics', and a paradoxical mix of cultural 'deregulation' and politico-legal 're-regulation' of religion. Having examined these developments, the course will discuss new models and theories which might be able to accommodate them, and consider how far the existing schemes for making sense of religion in the public sphere need to be modified. Finally, the course will move into normative territory, and the realm of political theory, and debate whether and how far religion should be allowed to enter the public sphere in Europe. The aims of the course are to analyse the strength and weakness of existing models of 'public religion', in the light of recent empirical developments in religion in Europe; - to familiarise students with these empirical developments and with theoretical concepts such as 'public sphere', 'civil society', and religious 'privatisation'; - to engage together in a bate about alternative theories and concepts for understanding - and regulating - public religion today. Voraussetzungen: sehr gute Englischkenntnisse, Teilnahme an allen Terminen, ab 3. Semester. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Einführung in die > Thematik: 15.10.2010 (Videokonferenz) Block I: 29./30.10.2010 Block II: 19./20.10.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige aktive Teilnahme und Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 22 Studierende Kontakt: Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel: 041 228 73 88; e-mail: relsem@unilu.ch Material: w. Semesterapparat Literatur • José Casavova, Public Religions in the Modern World. Chicago and London: University of Chicago Press, 1994. (especially chapters 1,2,8) • José Casanova. 'Religion, European secular identities, and European intergration' Eurozine online. • Mara Einstein, Brands of Faith: Marketing Religion in a Commercial Age. London: Routledge, 2007. • Linda Woodhead, 'New Forms of Public Religion: Spirituality in Global Civil Society', in Religion, Public or Private? Edited by Wim Hofstee and arie van der Kooij. Leiden: Brill, 2010. 21 Ökonomische Anthropologie informeller Werttransfersysteme (Hawala, etc.) Dozent/in: PD Dr. Thomas Zitelmann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2010 LOE, U 1.05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Nach dem 11. September 2001 sind informelle Werttransfersysteme (informal value transfer systems/ IVTS), die neben den Banken agieren, wie z.B. das Hawala-System im islamischen Raum, unter den Generalverdacht geraten, Finanzierungskanäle terroristischer Aktivitäten zu sein. Seither wurden in ständig wachsender Anzahl empirische und theoretische Studien zum Phänomen informeller Werttransfersysteme und deren Grundprinzipien (Vertrauen, Ehre, Netzwerke, soziales Kapital) erarbeitet. Die Frage nach den Grundprnzipien von IVTS schließt an klassische Fragestellungen der ökonomischen Anthropologie, nach kultureller und sozialer Einbettung wirtschaftlichen Handelns, an. Die bisher ausführlichsten anthropologischen Studien, die sozial eingebettete IVTS-Praktiken aus einer Langzeitperspektive betrachten, liegen zu indischen Händlerkasten (Chettiar, Marwari) vor. Im Rahmen der Veranstaltung sollen neben den anthropologischen Studien rechtliche Bestimmungen von Hawala-Praktiken im klassischen islamischen Wirtschaftsrecht, neoinstitutionalistische Analysemuster von IVTS in der Wirtschaftswissenschaft, sowie IVTS- Praktiken im Rahmen von Arbeitsmigration, Entwicklungspraktiken, Kriegswirtschaften, Schmuggel und Kriminalität an Hand neuerer Regionalstudien (Europa, Afrika, Asien, Nord- und Südamerika) betrachtet werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat oder Essay) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Seminararbeit / 4 Kontakt: zitel@zedat.fu-berlin.de Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur • Grundlagenliteratur: Firth, R. (1978). "Der soziale Rahmen der ökonomischen Organisation", in Gesellschaften ohne Staat Bd. 1: Gleichheit und Gegenseitigkeit. (Hg.) Fritz Kramer, Christian Sigrist. Frankfurt a. Main, pp. 101-131. • Rudner, David West, 1994, Caste and Capitalism in Colonial India. The Nattukottai Chettiars, Berkeley/ Los Angeles. • Passas, Nicos (2010), "Demystifying Hawala: A Look into its Social Organization and Mechanics", Journal of Scandinavian Studies in Criminology and Crime Prevention, 7 (2), pp.40-62. 22 Im Namen Gottes! Religion und Gewaltlegitimierung Dozent/in: Dr. phil., lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 23.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In seinem Buch "Die Politik der Apokalypse" deutet der britische Philosoph John Gray die Politik des 20. Jahrhunderts als ein Kapitel der Religionsgeschichte. Darin argumentiert er, dass die utopischen Projekte - von Sowietkommunismus und Nationalsozialismus über den Neoliberalismus bis hin zum Neokonservatismus aus den religiösen Vorstellungen einer eschatologischen Erfüllung der Geschichte schöpften bzw. schöpfen. Und Victor und Victoria Trimondi heben in ihrem kürzlich erschienen Band "Krieg der Religionen. Politik, Glaube und Terror im Zeichen der Apokalypse" hervor, dass alle fundamentalistischen Gruppen in den drei monotheistischen Religionen ideologisch sich auf die apokalyptisch- messianische Prophtenliteratur ihres jeweiligen Glaubens stützen. Neigt der Monotheismus per se zu Gewalt? Gibt es einen, wie Jan Assmann es formuliert "irgendwie zwingend notwendigen Zusammenhang zwischen Monotheismus und Gewalt"? Oder müssen Religionen und ihre Akteure auf lokal- und weltpolitischen Bühnen eher in komplexen Wechselbeziehungen von politischen, sozialen und kulturellen Faktoren verortet werden ? Voraussetzungen: Abgeschlossenes Bachelorstudium; es können jedoch auch BA-Studierende am Seminar teilnehmen (wird jedoch nicht angerechnet) Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: regelmässige aktive Teilnahme mit Referat / 4 schriftliche Hausarbeit / 4 Anmeldung: UniPortal Begrenzung: 25 Kontakt: Religionswissenschaftliches Seminar, Frau Ch. Waghorn, Kasernenplatz 3, 6000 Luzern 7; Tel.: 041 228 73 88; e-mail: relsem@unilu.ch Material: s. Semesterapparat Basisliteratur • Kippenberg, Hans G. (2008), Gewalt als Gottesdienst: Religionskriege im Zeitalter der Globalisierung, München: C.H. Beck • Hildebrandt, Mathias/Brocker, Manfred (Hg.) (2005) Unfriedliche Religion? Das politische Gewalt- und Konfliktpotenzial von Religionen, Wiesbaden: VS Verlag 23 Welterzeugung in Bildern Dozent/in: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 28.09.2010 PFI, HS 3 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Komposita Welt und Bild werden in diesem Seminar in mehrfacher Hinsicht verknüpft und in Relation zueinander gesetzt. Es wird die Frage nach dem Anteil gestellt, den Bilder an der Welterzeugung haben und es wird wie in einer Kippfigur nach den Weltbildern selbst gefragt. Noch komplizierter wird das Problem, wenn stets mitbedacht wird, dass sich die Weltbilder (Kosmologie, kybernetisches Weltbild) und die Bilder, die Welt erzeugen (Malerei, technische Bilder, Bildschirme) selbst verändern. Aus soziologischer Sicht wird die Frage behandelt, ob wir sinnvoll von sozialen Welten im Plural oder einem Weltbegriff im Singular ausgehen, um gegenwärtige Gesellschaft zu beschreiben. Das Seminar führt bildtheoretische Fragestellungen, sozialtheoretische Grundlagenprobleme und Probleme der Beschreibung der Gegenwartsgesellschaft als Weltgesellschaft zusammen. Es werden theoretische und empirische Sachverhalte geprüft und anhand ausgewählter gesellschaftlicher Felder (Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft) diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme mit Referat / 4 benotote schriftliche Arbeit / 4 Anmeldung: Es wird um Anmeldung bei Frau Sy (monika.sy@unilu.ch ) bis zum 21.09.2010 gebeten. Kontakt: cornelia.bohn.unilu.ch Material: OLAT und Semesterapparat 24 Neo-institutionalistische Forschungsstrategien: Fallbeispiele aus dem Gesundheitssystem 1 Dozent/in: Prof. Dr. Raimund Hasse / Dr. phil. Jan Reinhardt Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Di, 13.15 - 17.00, ab 21.09.2010 PIL, P1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung behandelt konzeptionelle und forschungsstrategische Grundlagen der empirischen Untersuchung von Standardisierungsthemen. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen Prozesse der Institutionalisierung und Diffusion sowie deren Effekte. Dabei sollen Fallstudien aus dem Gesundheitswesen fokussiert werden. Standar-disierungen sind dort stark durch internationale Organisationen wie die World Health Or-ganization (WHO) geprägt. Sie finden ihren Niederschlag u.a. in nationalen politischen Entscheidungen (Gesundheitspolitik), in organisatorischen Programmen (insbesondere von Krankenhäusern und Krankenversicherungen) sowie in der konkreten Behandlung von Patienten. In Abhängigkeit von der Anzahl und den Interessen der TeilnehmrInnen kann zudem er-wogen werden, auch Institutionalisierungen im Bildungswesen (z.B. Organisationswandel von Schulen) zu berücksichtigen. In jedem Fall werden anhand ausgewählter Literatur zunächst Grundlagen besprochen, um im Anschluss hieran auf der Grundlage exemplari-scher Studien mögliche Forschungsstrategien zu behandeln. Danach sollen im Seminar-zusammenhang Möglichkeiten der Umsetzung und Anwendung erarbeitet werden. Für das folgende Semester ist dann ein zweiter Teil geplant, der für die Studierenden optional ist. Bei ihm stehen forschungspraktische Aufgaben im Zentrum. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch / jan.reinhardt@paranet.ch Literatur • Czarniawska, B. & Joerges, B., 1996: Travel of Ideas. In: B. Czarniawska & G. Sevon (Hrsg.), Translating the Organizational Change. New York: Aldine de Gruyter, S. 13-48 • Lopes, P. & Durfee, M. (eds.), 1999, The Social Diffusion of Ideas and Things. The Annals of the American Academy of Political and Social Science Vol. 566 • Rogers, E.M., 1983: Diffusions of Innovations. Detroit: Free Press • Strang, D. & Meyer, J.W., 1993, Institutional Conditions for Diffusion. In: Theory and Society 22, S. 487- 511 25 Evolution and Ecology of Social Systems Dozent/in: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 22.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar concentrates on the interrelation between the sociological theory of social systems (in the tradition of Talcott Parsons and Niklas Luhmann) and evolutionary thinking in the Darwinian tradition in biology and the social sciences. Among the main subjects in the seminar are: Evolutionary origins of social systems Information and communication as evolutionary inventions Population thinking in systems theory Selection theories as a general kind of theory Differentiation theory and evolutionary theory (two kinds of theorizing the history of social systems) Evolution of semantics Cultural transfer and processes of learning Cultural diversification and speciation Evolution of society: Micro and Macro aspects Ecology of social systems (the Chicago tradition and other variants) Voraussetzungen: B.A. degree; exceptions have to be discussed with the organizer. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: rudolf.stichweh@unilu.ch or marta.waser@unilu.ch (secretary) Hinweise: The seminar has been conceived as a seminar held in English. If all participants are German speakers and a preference for the German language should be prevalent we can of course switch the language. Literatur • Armen A. Alchian, Uncertainty, Evolution, and Economic Theory, Journal of Political Economy, 58, 1950, 211-221 • W. Graham Astley, The Two Ecologies. Population and Community Perspectives on Organizational Evolution, Administrative Science Quarterly 30, 1985, 224-241 • Donald. T. Campbell, Variation and Selective Retention in Sociocultural Evolution. Pp. 19–49 in, Herbert R. Barringer et al., eds., Social Change in Developing Areas, Cambridge Mass. 1965 • Niklas Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt 1997, Vol. 1, Ch. III, 3-6, pp. 451-497 • Robert E. Park, Human Ecology, American Journal of Sociology, 42, 1936, 1-15 • Peter J. Richerson/Robert Boyd, Not By Genes Alone. How Culture Transformed Human Evolution, Chicago 2005, Ch. 3, Culture Evolves, pp. 58-98 • Dan Sperber, Anthropology and Psychology: Towards an Epidemiology of Representations, Man, 20, 1985, 73-89 • Joseph A. Schumpeter, The Creative Response in Economic History, The Journal of Economic History 7, 1947, 149-159 • Rudolf Stichweh, Evolutionary Theory and the Theory of World Society, Soziale Systeme, 13, 2007, 528- 542 26 Spaces and representations of power. Capital Cities in Nations and in the World Dozent/in: Professor Göran Therborn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 15.10.2010, 10.15 - 12.00, Fr, 15.10.2010, 13.15 - 17.00, Sa, 16.10.2010, 09.15 - 12.00, Sa, 16.10.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 10.12.2010, 10.15 - 12.00, Fr, 10.12.2010, 13.15 - 17.00, Sa, 11.12.2010, 09.15 - 12.00, Sa, 11.12.2010, 13.15 - 16.00 STK, SK 1 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Main course question: What can cities tell us about relations of power? Its symbolic representation is a regular manifestation of power, as means to inculcate admiration, awe, respect, legitimacy, loyalty, obedience. The course is focused on how capital cities, by definition sites of power, represent power, in their layout and in their use of space, for rituals and events; in their architectural configurations; in their monuments and memorials; and in their toponymy, i.e., their naming of streets, places and buildings. Capitals are also often sites of contestations of power and of rival claims to and uses of space and the built environment. Resistance to power is part of the urban landscape to be studied too. The aim of the course is to provide adequate analytical tools and perspectives to see and to read how the power within nations, and of nations in the world is inscribed in the city. The main light is on political power, including the latter´s relationships to economic and cultural power. The course will have a historical time axis, from the rise of national – as opposed to, e.g., princely, religious, or mercantile – capitals up to current globalization. It will provide an analytical grid for investigating a global range of cities. The main format consists of analytical-.empirical lectures, with discussion encouraged. At the end there will be space for oral presentations by students. The course pertains to cultural and political sociology, political science and history, history of art and architecture, cultural studies, human geography and urban studies, political and cultural philosophy. Voraussetzungen: An interest in politics, symbolism, and urbanism. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: gt274@cam.ac.uk Hinweise: Die Vorbesprechung findet statt am Freitag, 24.09., 16.00 - 16.30 h. Literatur • Beyme, K.v. l998. Die Kunst der Macht und die Gegenmacht der Kunst. Frankfurt,. Suhrkamp • Michalski, S. l998. Public Monuments. London, Reaktion Books • Sonne, W. 2003. Representing the State. Capital City Planning in the Early Twentieth Century. München, Prestel • Sudjic, D. 2005. The Edifice Complex. How the Rich and Powerful Shape the World. London, Allen Lane • Therborn, G. 2002. Monumental Europe: The National Years. On the Iconography of European Capital Cities. Housing, Theory and Society 19:2, 26-47 • Therborn, G. 2006 (ed.), Eastern Drama. Capitals of Eastern Europe, 1830s-2006, Monographic Section in International Review of Sociology 16:2, 209-485 • Vale, L. 1992. Architecture, Power, and National Identity. New Haven & London, Yale University Press 27 Modul Weltpolitik Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 1.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unterschied- liche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick zu den historischen Entwicklungen, den wichtigsten Kontroversen und den aktuellen Herausforderungen der Demo- kratietheorie. D.h., es stehen die konzeptionellen Grundlagen von Demo- kratie im Vordergrund und nicht die konkreten institutionellen Ausprägungen oder die Voraussetzungen und Wirkungen von Demokratie. Dies deswegen, weil der Kurs von der Prämisse ausgeht, dass wir unsere Vorstellungen von „demokratischer Selbstbestimmung“ an die gegenwärtigen sozio-ökono- mischen wie techno-kulturellen Transformationen anpassen müssen. Drei dieser Herausforderungen(Migration, Multi-Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die frühneuzeitlichen Stadt- Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen National- staaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomi- stischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontoversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - die Debatte zwischen Liberalen und Kommunitaristen; - die Differenzierung zwischen Wettbewerbs- und Konkordanz- demokratie; sowie - die Unterschiede zwischen aggregativer/elektiver und assoziativer/ deliberativer Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ bzw. „Demokratietheorie“ konzipiert. Ein erfolgreicher Besuch dieser Veranstaltung wird für den Besuch von weiter führenden Seminaren im Schwerpunkt „Politische Theorie“ vorausgesetzt. Es ist deswegen empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungs- nachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dar- gelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozierenden aber auch durch studentische „Advokaten- Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Vorlesung in deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch 28 Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Bei einer schriftlichen Ausarbeitung des Diskussionsbeitrages zu einer vollen Hausarbeit sind weitere Credits möglich Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Politische Theorie Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Die beiden aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Sie liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Es ist sehr empfehlenswert, bereits vor Beginn der Vorlesung einen Grossteil des ersten Buches gelesen zu haben. Weitere Seminarmaterialien werden auf der online-Plattform "OLAT" zugänglich gemacht. Literatur • Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London: Yale University Press • Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford, Cal: Stanford University Press. 3rd edition. 29 Migrationsrecht Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 21.09.2010 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räu- men verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungsberei- chen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschen- rechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) ge- wisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweizeri- schen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei auf- zeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweizerischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der histo- rischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Bestimmungen themati- siert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren ver- nachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Integrationspolitik, gelenkt werden. Voraussetzungen: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. Lernziele: Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrationsrechtes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen und internationalen Bezug einordnen können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: nadja.meyenhofer@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Hinweise: Online-Plattform OLAT zur Vorlesung Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht – Eine Einfüh- rung, Bern 2009. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20); • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); • Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); • Asylgesetz (SR 142.31); • Asylverordnung 1 (SR 142.311). mailto:martina.caroni@unilu.ch 30 Public International Law Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 23.09.2010 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: This course focuses on current issues of public international law. These may include, inter alia, nuclear non-proliferation, the peaceful use of nuclear energy, peace and security questions (including the question of the use of force and of self-defence), the “race for the arctic” and the issue of state responsibility for violations of international humanitarian law. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasising class discussions, active participation in the class is expected. In addition, guest lectures may give further insights into the questions discussed in class. School knowledge of English will be perfectly sufficient to attend and participate in the classes and pass the exam. Voraussetzungen: Basic knowledge of public international law and knowledge of English (high school level) Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Graded written or oral exam / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistant) martina.caroni@unilu.ch Gasthörer/innen: offen für Gasthörer/innen Material: See below "Literature" Literatur • The course reader; • Materials accessible or distributed electronically, occasional handouts. Further reading can be done on the basis of any book on Public International Law, for example: • Ian Brownlie, Principles of Public International Law, 7th edition, Oxford 2008; • Antonio Cassese, International Law, 2nd edition, Oxford 2005; • Malcolm N. Shaw, International Law, 6th edition, Cambridge 2008. 31 Völkerrecht Dozent/in: Prof. Dr. iur. Martina Caroni, LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Do, 13.15 – 15.00, ab 23.09.2010, LOE, U 0.05 14-täglich Di, 10.15 – 12.00, ab 28.09.2010 BOU, Bou 2 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Frie- denssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zen- tralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemei- ne Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landes- recht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlich- keit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streit- beilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils aktuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und analysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis ermöglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbe- reiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzungen: Staatsrecht und Verwaltungsrecht Lernziele: Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Umfang: 3 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: nicole.scheiber@unilu.ch (Assistenz) martina.caroni@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Siehe Literaturhinweise Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von ANDREAS R. ZIEGLER, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von ALBRECHT RANDELZHOFER, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 11. Auflage 2007 angeraten. mailto:martina.caroni@unilu.ch mailto:martina.caroni@unilu.ch 32 Terrorism and the Law Dozent/in: Peter Coenen, LL.M. Xiaolu Zhang, J.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Di, 15.15 – 17.00, ab 21.09.2010 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: peter.coenen@unilu.ch xiaolu.zhang@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Reader Literatur A reader will become available before classes start. 33 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 – 12.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 1.02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischenstaat- lichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationa- len Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehungen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisationen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB- Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Aufweichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationalen Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbe- ziehungen und Globalisierung, Nord-Süd-Beziehungen, globaler Umwelt- schutz und internationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Begleitend zur Vorlesung wird insbesondere für Studienanfänger das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete schriftliche Prüfung / 3 Anmeldung: anrechenbar für den Studienschwerpunkt Internationale Beziehungen Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Vorlesungsbegleitend wird ein Proseminar angeboten. Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press (Das Buch wird zum Kauf empfohlen). Literatur • Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. • Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. • List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. • Rittberger, Volker, Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. • Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB mailto:xiaolu.zhang@unilu.ch 34 Elemente einer europäischen Rechtskultur Dozent/in: Dipl. iur. Kai Purnhagen, M.Res., M.J.I., LL.M. verschiedene Referierende Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Di, 15.15 – 17.00, ab 21.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Veranstaltung lotet Differenzen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz aus und spürt dazu den rechtskulturellen Gemeinsamkeiten nach. Hierbei werden die gemeinsamen rechtlichen, philosophischen und soziologischen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses in den Blick genommen. Die Themen der einzelnen Vorträge werden zeitnah bekannt gegeben. Die Vorlesung zählt sowohl zum Bereich des internationalen Rechts als auch zu dem der Grundlagenfächer. Voraussetzungen: Spezifische juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Unverzichtbar sind Engagement und Neugier an neuen Perspektiven auf rechtliche Probleme. Lernziele: Lernziele sind: - die Vermittlung von Kenntnissen der modernen Rechtsentwicklungen in ausgewählten Rechtsbereichen; - Vermittlung eines rechtsoziologischen, politikwissenschaftlichen und philosophischenVerständnisses der Rechtsentwicklungen - Herausarbeiten von Gemeinsamkeiten und Differenzen zwischen der schweizerischen und der EU-Rechtskultur; - ein Vergleich mit Entwicklugnen in den USA; - Vermittlung eines tieferen Verständnisses für aktuelle Probleme in der Entwicklung ausgewählter Rechtsbereiche. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: kai.purnhagen@eui.eu Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Wird in der Veranstaltung verteilt Literatur Wird in der Veranstaltung bekannt gegeben und ausgeteilt. 35 Europäisches Wirtschaftsrecht I (Grundfreiheiten, Bilaterale) Dozent/in: Dipl. iur. Kai Purnhagen, M.Res., M.J.I., LL.M. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 22.09.2010 HOF, R 0.03 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: In Fortführung der Vorlesung Europarecht (Grundlagen) widmet sich die Ver- anstaltung vorrangig dem Wirtschaftsrecht der Europäischen Union. Sie um- fasst eine eingehende Analyse der Grundfreiheiten des AEU-Vertrages so- wie des EU-Beihilferechts. Die Veranstaltung wird in anderen Semestern er- gänzt durch die Vorlesung European Competition Law, die sich mit dem Kar- tellrecht und dem Vergaberecht befasst. Das EU-Wirtschaftsrecht ist für die Schweiz von erheblicher Bedeutung, da die EU als wesentlicher Handels- partner der Schweiz in erheblichem Maße auf das Schweizer Recht Einfluss nimmt. Die Vorlesung wird insbesondere auch auf die geänderte Rechtslage nach dem Inkrafttreten der Vertrags von Lissabon eingehen. Sie befasst sich mit den Grundlagen des EU-Wirtschaftssystems und seiner Ausdifferenzierung in der Rechtsprechung und im Sekundärrecht. Zur prakti- schen Übung ist ein Moot Court vorgesehen. Voraussetzungen: Empfohlen ist die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung Europarecht (Grundlagen). Unbedingt erforderlich sind Engagement und Freude an der juristischen Argumentation. Lernziele: Lernziele sind: - die Vermittlung grundlegender Kenntnisse des EU-Wirtschaftsrechts und möglicher Implikationen für Wettbewerber aus der Schweiz, ein besseres Verständnis des Kernbereiches des EU-Vertrages und der Bedeutung der Kommission im EU-Verwaltungsverfahren; - eine Vertiefung der allgemeinen Kenntnisse im Europarecht; - ein rechtsoziologisches / politikwissenschaftliches Verständnis der Funktionsweise des EU-Wirtschaftsrechts mit dem Wechselspiel der Kompetenzverteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU; - Vermittlung grundlegender methodischer Fähigkeiten; - praxisnahe Ausbildung; - Spass an der juristischen Argumentation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: kai.purnhagen@eui.eu thorsten.dreimann@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Reader; Lehrbücher nach Empfehlung im Reader; Rechtstexte (alle im Internet erhältlich). Literatur Engagement und Interesse am Rechtsgebiet; die Rechtstexte (alle im Internet kostenlos erhältnis): • AEU- und EU-Vertrag; • Charta der Grundrechte der Europäischen Union; • Sekundärrecht nach Hinweis im Reader oder in der Vorlesung; sowie ein allgemeines Lehrbuch zum Europarecht, das alle Grundfreiheiten beschreibt (Auswahl wird im Reader angegeben) unverbindliche Empfehlung: mailto:kai.purnhagen@eui.eu mailto:thorsten.dreimann@unilu.ch 36 Sozialisierungsprozesse in und durch internationale Institutionen Dozentin: Tina Freyburg, Dr. des. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 1.01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Konstruktivisten argumentieren, dass internationale Institutionen das Verhalten von Akteuren beeinflussen können, indem sie sie in die Normen der jeweiligen Institution sozialisieren. Auf diese Weise bringen internationa- le Institutionen Akteure – Staaten, Regierungen, aber auch individuelle Akteure wie Parlamentsabgeordnete – nicht nur dazu, Regeln 'gegen ihre Präferenzen' um- und durchzusetzen, sondern verändern diese Präferenzen tatsächlich. Die Rolle von Institutionen in Sozialisierungsprozessen wird dabei vor allem aus zwei unterschiedlichen Perspektiven betrachtet. Während die einen Institutionen in erster Linie als Förderer begreifen, wel- che mithilfe verschiedener Instrumente und Strategien versuchen, die Präferenzen und Einstellungen von Akteuren zu beeinflussen, betrachten andere Institutionen aus einer strukturalistischen Perspektive als einen 'Ort' der Sozialisierung, an dem teilnehmende Akteure als Folge von sozialer Interaktion und Kooperation transnationale Normen und Werte internali- sieren. Sozialisationsprozesse können sich dabei zum einen auf transna- tionale Normen und Werte wie Menschenrechte und Demokratie beziehen, zum anderen aber auch die Institution direkt betreffen. Im letzteren Fall steht die Identität der beteiligten Akteure im Mittelpunkt, z.B. die Frage, inwiefern Partizipation in der EU die Teilnehmer 'europäischer' macht. Dieser Kurs möchte exemplarisch an Arbeiten zu Sozialisierungsprozessen in und durch internationale Institutionen in konstruktivistische Ansätze der Politikwissenschaft einführen. Im ersten Teil werden wir uns mit dem Institutionenbegriff auseinandersetzen sowie Kriterien entwickeln, mithilfe derer wir im zweiten Teil ausgewählte Arbeiten zu Sozialisierungsprozessen in und durch internationale Institutionen diskutieren wollen. Abschliessend werden wir methodische und theoretische Herausforderungen betrachten, mit denen sich Konstruktivisten bei der Konkretisierung ihres Forschungs- design konfrontiert sehen. Ein zentrales Ziel ist dabei auch, jüngere Ver- suche des 'Brückenbildens' zwischen rationalistischen und konstruktivisti- schen Ansätzen zu erörtern. Umfang: 2 Semesterstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive münd.Teilnahme, Kurzreferat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studuerendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: tina.freyburg@eup.gess.ethz.ch Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform "OLAT". Auf Wunsch kann eine Kopiervorlage zur Verfügung gestellt werden. 37 Literatur • Adler, Emanuel (2002) Constructivism and International Relations, in: Walter Carlsnaes, Thomas Risse und Beth Simmons (ed.) Handbook of International Relations. London: Sage Publications, 95-118. • Checkel, Jeffrey (2005) International Institutions and Socialization in Europe: Introduction and Framework, in: International Organization 59 (4): 801-26. • Finnemore, Martha und Kathryn Sikkink (1998) International Norm Dynamics and Political Change, in: International Organization 52 (4): 887-917. • Johnston, Alastair Iain (2001) Treating International Institutions as Social Environments, in: International Studies Quarterly 45 (4): 487-515. 38 The Politics of Identity and Difference Dozent: Xavier Guillaume, PhD Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Fr, 24.09.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 08.10.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 29.10.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 05.11.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 19.11.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 03.12.2010, 13.15 - 17.00, Fr, 17.12.2010, 13.15 - 17.00 PIL, P4 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The principal aim of this course is to introduce students to key theoretical and normative issues related to questions pertaining to the politics of identity and difference in a globalized world. What are the normative questions at the heart of the presence of 'others' in liberal democracies? Should minorities – whether defined by their religious beliefs, ascribed belongings, or other criteria – be granted differentiated rights in order to foster their integration in a political community? How globalized forms of liberal governmentality are impacting contemporary questions pertaining to questions such as (im)mi- gration and so-called societal security? Those are few of the questions that will be broached upon during the semester. The first part of the course will be dedicated to unpacking key notions, such as identity, difference or governmentality, that will be at the heart of later developments. The second part will be dedicated to several normative debates pertaining to questions related to the politics of identity and difference such as the debate on recognition and redistribution, minority rights, or the place of identity politics in liberal democracies. The final part of the course will be dedicated to an engagement of empirical cases in order to discuss and confront notions and normative debates previously introduced and offer students with a forum for a practical engagement with the theoretical and normative materials. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig, ab 24.09.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat), kurzes Research Desing / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semster. Kontakt: xavier.guillaume@unige.ch Material: wir auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Note: The following are indicative readings material, the actual readings will be included in the syllabus. • Seyla Benhabib (ed) (1996). Democracy and Difference. Contesting the Boundaries of the Political. Princeton: Princeton University Press. • Seyla Benhabib, Ian Shapiro and Danilo Petranovic (eds) (2007). Identities, Affiliations, and Allegiances. Cambridge: Cambridge University Press. • David Campbell and Michael J. Shapiro (eds) (1999). Moral Spaces. Rethinking Ethics and World Politics. Minneapolis: University of Minnesota Press. • William F. Connolly (1991). Identity\Difference. Democratic Negotiations of Political Paradox. Ithaca: Cornell University Press. • William F. Connolly (1995). The Ethos of Pluralization. Minneapolis: University of Minnesota Press. • Nancy Fraser and Axel Honneth (2003). Redistribution or Recognition? A Political-Philosophical Exchange. London: Verso. 39 • Amy Gutmann (ed) (1994). Multiculturalism. Examining the Politics of Recognition. Princeton: Princeton University Press. • Barbara Hobson (ed) (2003). Recognition Struggles and Social Movements. Contested Identities, Agency and Power. Cambridge: Cambridge University Press. • Wendy Larner and William Walters (eds) (2004). Global Governmentality. Governing International Spaces. London: Routledge. • William Walter and Jens Henrik Haahr (eds) (2005). Governing Europe. Discourse, Governmentality and European Integration. London: Routledge. • Iris M. Young (1990). Justice and the Politics of Difference. Princeton: Princeton University Press. • IIris M. Young (2000). Inclusion and Democracy. Oxford: Oxford University Press. 40 Demokratie in Gefahr? Rechtspopulismus in Westeuropa Dozent: Dr. Marc Helbling Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 23.09.2010, 17.15 - 19.00 PFI, HS 3 Do, 07.10.2010, 13.15 - 18.00, Fr, 08.10.2010, 09.15 - 18.00, Do, 18.11.2010, 13.15 - 18.00, Fr, 19.11.2010, 09.15 - 18.00 aeb, Kasernenplatz 1 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Rechtspopulistische Parteien sind über die letzten zwei Jahrzehnte zu wichti- gen politischen Akteuren in Westeuropa geworden. In diesem Seminar soll der Frage nachgegangen werden wieso es zu diesen politischen Verände- rungen gekommen ist und wieso diese Parteien in einigen Ländern stärker vertreten sind als in anderen. Weiter soll geklärt werden was “Populismus” überhaupt ist und welche Ausprägung er am rechten politischen Rand annimmt. Schlussendlich soll diskutiert werden, ob das Aufkommen dieser Parteien von einer Dysfunktion westlicher Demokratien zeugt und eine Gefahr für deren Funktionsweise darstellt. Im Fokus stehen westeuropäische Länder und insbesondere die Schweiz. Anhand verschiedener Studien soll den Studierenden die Methode der vergleichenden Politikwissenschaft näher gebracht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat), kurzes Research Design / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: helbling@wbz.eu Material: wird auf OLAT bereitgestellt Literatur • Canovan, Margaret (1999). “Trust the People! Populism and the Two Faces of Democracy”. Political Studies 47(1): 2-16. • Mény, Yves and Yves Surel (eds.) (2002). Democracies and the populist challenge. Basingstoke: Palgrave. • Mudde, Cas (2007). Populist Radical Right Parties in Europe. Cambridge: Cambridge University Press. • Norris, Pippa (2005). Radical Right. Voters and Parties in the Electoral Market. Cambridge: Cambridge University Press. 41 Analyzing Media, Foreign Policy and International Politics - the Case of Humanitarian Interventions Dozent: Julian Junk, M.A. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Do, 23.09.2010, 13.15 - 17.00, Do, 14.10.2010, 13.15 - 17.00, Do, 28.10.2010, 13.15 - 19.00, Do, 11.11.2010, 13.15 - 17.00, Do, 25.11.2010, 13.15 - 17.00, Do, 16.12.2010, 13.15 - 19.00 Seniorenuniversität, Schweizerhofquai 2 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar will touch upon the following subfields of political science: - International Relations and International Organizations - Foreign Policy Analysis; Theories of Agenda-Setting and Policy Cycles - Media Analysis - Qualitative Research Methods By using humanitarian interventions as an empirical point of departure, this seminar sheds both theoretical and empirical light on nexus between (a) media dynamics, (b) agenda-setting in the realm o foreign policy (c) international negotiations and (d) planning and implementation of international policies within international organizations. It conceptualizes international policy-making as a multi-level phenomenon and elaborates on the pathologies and complexity of international agenda- setting and decision-making. It will address questions like: Which role does media play in shaping governments’ decisions to act (or to act not) facing different kinds of policy problems like humanitarian atrocities? How do different kind of foreign policy traditions and institutional settings shape how states behave in international negotiations? And how does this in turn influence the policy output on the international level? Which role do international organizations play as autonomous actors in this process? Which role can be assigned to policy entrepreneurs? The seminar will give an overview of these theoretical clusters and aims at applying them to the challenges of humanitarian intervention,in particular, and of international politics in general The seminar will enable students to develop clear theoretical frameworks and research designs in the fields of study this seminar is touching upon. The seminar will include elements like film sessions, smaller working groups, and role play / advocacy debate. Students are expected to present and discuss the literature and to transform the theoretical literature into case study research designs. On a voluntary basis, these research designs can be expanded into full-fledged research papers (for another 4 ECTS). In addition, the lecturer will provide introductions into qualitative research methods in general and into case study design (including a session on causal process tracing), qualitative and quantitative content analysis, and qualitative comparative analysis (QCA). Beyond these theoretical and methodological goals, it is planned to invited one or two diplomats and practitioners to the seminar and to create oppor- tunities for students to interact with them. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig, ab 23.9.2010 Sprache: englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliche Teilnahme, Referat inkl. Handout, kurzes Research Design / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 42 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: julian.l.junk@gmail.com Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Barnett, Michael N. and Martha Finnemore (2004): Rules for the World, International Organizations in Global Politics. Cornell University Press, Ithaca. • Blatter, Joachim, Frank Janning and Claudius Wagemann (2007): Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Methoden und Forschungsansätze. VS Verlag, Wiesbaden. • Hill, Christopher (2002): The Changing Politics of Foreign Policy. Macmillan Publishers, Houndmills. • Jones, Bryan D. and Frank R. Baumgartner (2005): The Politics of Attention - How Government Prioritizes Problems. Chicago University Press, Chicago. • Robinson, Piers (2002): The CNN Effect: the Myth of News, Foreign Policy and Intervention. Routledge, London. 43 Föderalismus in der Schweiz und im internationalen Vergleich Dozent: Prof. Dr. Wolf Linder Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00 , ab 22.09.2010 LOE, U 0.04 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Hauptseminar gliedert sich in drei Teile. Im ersten werden anhand des schweizerischen Föderalismus Grund- konzepte, Institutionen, Funktionsweisen und Reformfragen diskutiert. Im zweiten Teil kommen europäische Ländervergleiche sowie der EU-Föderalis- mus zur Sprache. Zuletzt werden Bedeutungen des Föderalismus in Drittweltländern anhand einschlägiger Beispiele wie Indien thematisiert. Das Seminar richtet sich an Studierende, welche sich bereits über einschlä- gige Grundkenntnisse politischer Institutionen ausweisen. Einzelne Doppelstunden werden von Frau Dr. Andrea Iff gehalten. Voraussetzungen: Grundkenntnisse politischer Institutionen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive mündlich Teilnahme, Referat / 4 fakultativ: benotete schriftliche Arbeit / 4 Anmeldung: anrechenbar im Studienschwerpunkt Schweizer Politik/Vergleichende Politikwissenschaft Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: polsem@unilu.ch oder wolf.linder@ipw.unibe.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet Literatur • Linder, Wolf, Schweizerische Demokratie, Bern: Haupt, 2005, Kapitel 7 und 13; • Benz, Arthur, Themen, Probleme und Perspektiven der vergleichenden Föderalismusforschung, in: Föderalismus: Analysen entwicklungsgeschichtlicher und vergleichender Perspektive. Opladen: Westdeutscher Verlag, 2002, pp. 9-23 • Stepan, Alfred, Toward a New Comparative Politics of Federalism, Nationalism and Democracy, in: Arguing Comparative Politics. Oxford: Oxford University Press, 2001, pp.316-361. mailto:polsem@unilu.ch mailto:wolf.linder@ipw.unibe.ch 44 International Cooperation Dozentin: Dr. Karolina Milewicz Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Do, 08.15 - 12.00 , ab 23.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar provides an overview of the field of international cooperation, and introduces students to the major contemporary literature and debates in this field. In the first half of the seminar we discuss different theoretical perspectives in the discipline of International Relations, focusing on the empirical and normative aspects of the dominant International Relations theories: realism, liberalism, institutionalism and constructivism. This should allow students to become aware of different ways of seeing and understanding international cooperation and to enhance their abilities to detect theoretical assumptions. The second half of the seminar focuses on the aspect of international coope- ration. How can international cooperation be achieved and sustained in international politics? Under what circumstances does cooperation take place? What role do institutions, norms, values, and domestic power play? We examine empirical studies in various issue areas such as international law, economic affairs, environment and human rights. Voraussetzungen: Vorkenntnisse im bereich Internationale Beziehungen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, vom 23.9. - 18.11.2010 Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Politikwissenschaft: aktiveTeilnahme (Referat, Essay) / 4 zusätzliche schriftliche, benotete Arbeit / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: karolina.milewicz@ipw.unibe.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Slaughter, A.-M., A.S. Tulumello, and S. Wood (1998). International Law and International Relations Theory: A New Generation of Interdisciplinary Scholarship. American Journal of International Law 92(3): 367-397. • Raustiala, K., and A.-M. Slaughter (2002). International Law, International Relations and Compliance. In W. Carlsnaes, T. Risse and B.A. Simmons (eds.), Handbook of International Relations. London: Sage, 538-558. • Martin, L., and B.A. Simmons (2002). International Organizations and Institutions. In W. Carlsnaes, T. Risse and B.A. Simmons (eds.), Handbook of International Relations. London: Sage, 192-211. • Abbott, K.W., and D. Snidal (1998). Why States Act Through Formal International Organizations. Journal of Conflict Resolution 42(1): 3-32. • Abbott, K.W., R.O. Keohane, A. Moravcsik, A.-M. Slaughter, and D. Snidal (2000). The Concept of Legalization. International Organization 54(3): 401-419. • Abbott, K.W., and D. Snidal (2000). Hard and Soft Law in International Governance. International Organization 54(3): 421-56. • Simmons, B.A. (1998). Compliance with International Agreements. The Annual Review of Political Science 1: 75-93. 45 The Rule by Law in China: A Comparative Perspective Dozent/in: Chang Wang, Esq. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Mo, 18.10.2010, 17.15 - 21.00, Di, 19.10.2010, 17.15 - 21.00, Mi, 20.10.2010, 17.15 - 21.00 STK, SK 1 Do, 21.10.2010, 17.15 - 21.00 STK, SK505 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Gastlehrveranstaltung Inhalt: This course will take a comparative law approach in discussing the development of legal discourse, and the ever increasing influence of the Western jurisprudence, in modern and contemporary China. We will discuss in length the formation of “Rule by Law” as a “grand narrative” in its historical context, the controversy around different interpretations of “Human Rights”, and the burgeoning civil rights movements in the Mainland. The Course begins with study of legal traditions and core assumptions underlying the role of law in China, followed by comparative analysis of respective legal conventions and beliefs in China and in Western countries. One full session will be devoted to the legal system of the People's Republic of China, looking at the law promulgated in the 1950s, the abolishment of the legal system during the years of the Cultural Revolution, the renewed emphasis on codification of law since 1979, new areas and issues after China’s accession to the WTO, and the recent environmental law and civil rights movement. The course will introduce contemporary legal and political institutions, the law-making process, interpretation and implementation of law, dispute resolution, and public awareness of and attitudes toward law. The course will examine in detail contemporary China’s approach to human rights law, focusing on how Chinese authority and academia interpret and address key principles and doctrines of international human rights law, and following specific issues: 1) the traditional relationship of the individual to the state; 2) rule by law vs. rule of law; 3) judicial independence and judicial integrity and 4) due process. The course will examine Western, especially American, influence in specific areas of laws (torts; intellectual property; antitrust; etc) and what role American jurisprudence has played in the “modernization” of the Chinese legal system. Attention will be given to cross-cultural misunderstanding and misinterpretation, and the interaction between culture and law. Students will be given an opportunity to look at China’s place in the world, to question general assumptions of universal rule of law, to describe the dominant legal themes and their development in different cultures, and to compare and contrast respective legal conventions and beliefs of different cultures. This course will help students to develop a better understanding of the legal system of China from a comparative perspective and to predict legal actions and outcomes across cultures from a practical point of view. Topics (to be covered thoroughly or briefly) 1 Introduction to the Class 2 20th Century China: A Very Short History 3 Chinese Legal Tradition: Historical View 4 Republic of China, Taiwan, and a Model of Democracy 5 “Animal Farm”: Communist Experiment and Legacy (1949-1979) 6 Tibet and the Concept of Nation-State 7 Tiananmen and Its Legal Implications 46 8 “Brave New World”: Contemporary Chinese Legal System (1979- 2009) 9 Criminal Law and Procedure: From Gulag to Due Process 10 Civil and Commercial Laws 11 Intellectual Property and Its Discontents 12 Judicial Independence and Judicial Integrity 13 Freedom of Speech Issues 14 Religious Freedom Issues 15 Democracy, or “Democracy with Chinese Characteristics” Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Schriftliche Prüfung, pass or fail, Open-book essay / 2 Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Required Materials (A bound reader to be distributed) • Selected Chinese statutes; • Selected Chinese cases; • Selected law review articles; • Selected Chinese films (in class viewing). Optional Texts • The Legal System of The People’s Republic of China in a Nutshell, by DANIEL CHOW, Thomson West, 2003; • Understanding China’s Legal System, ed. by STEPHEN HSU, New York University Press, 2002; • China’s Long March toward Rule of Law, by RANDY PEERENBOOM, Cambridge University Press, 2002; • Prisoner of the State, by ZHAO ZIYANG, Simon & Schuster, 2009; • The Tiananmen Papers, by LIANG ZHANG ET AL., Public Affairs, 2002; • The Search of Modern China, by JONATHAN SPENCE, W.W. Norton & Co., 2nd Edition, 1999; • China, A New History, by JOHN KING FAIRBANK AND MERLE GOLDMAN, Belknap, 2nd Edition, 2006; • My Country and My People, by LIN YUTANG, Hesperides Press, 2008; • My Land and My People, by the DALAI LAMA, Grand Central Publishing, 1997. 47 Institutional complexity in World Politics Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00 , ab 21.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Gingen die klassischen Internationalen Beziehungen noch von einer “Anar- chie” des internationalen Systems aus, so ist dieses heutzutage durchsetzt von internationalen Normen und verschiedensten Formen politischer Organi- sation auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene, teilweise unter Herbei- ziehung nicht-staatlicher Akteure wie NGOs und Multinationalen Unterneh- men. Innerhalb dieser „institutionellen Komplexität“ des internationalen Systems werden die Rahmenbedingungen für internationale Kooperation und für die Ausübung staatlicher Souveränität neu konfiguriert. In diesem Masterseminar untersuchen wir auf der Basis neuerer theoretischer Literatur und politikfeldspezifischer Analysen aus Bereichen wie internationale Han- delspolitik, Umwelt- oder Migrationspolitik welche normativen Handlungs- vorgaben aus diesen internationalen Institutionen erwachsen, in welchem (eventuell konfliktären) Verhältnis überlappende Regelwerke zueinander stehen, und welche strategischen Handlungsmöglichkeiten aus dieser institutionellen Komplexität für politische Akteure erwachsen. Das Master- seminar wird auf Englisch gehalten, wenn von den Teilnehmenden anders gewünscht auch auf Deutsch. Voraussetzungen: Vorkenntnisse im Bereich Internationale Beziehungen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) und ein Forschungsouline / 4 Unbenotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Zum Einlesen: • Karen Alter und Sophie Meunier (eds.) (2009), The Politics of Regime Complexity Symposium, Perspectives on Politics 7 (1). 48 Comparative Constitutional Law Dozent/in: Prof. Alexander H. E. Morawa, S.J.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Einführung So, 19.09.2010, 10.00 – 11.00 Union Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Inhalt: This course consists of three elements: (a) a “preparatory session” – one half day – featuring an introduction to the growing transnational “dialogue” between different supreme and constitutional courts when interpreting constitutional principles. (b) attending the international conference “The Legitimacy of Constitutional Courts and the Influence of Comparative and International Law” (organized jointly by the University of Lucerne School of Law and Bilkent University School of Law (Ankara, Turkey)) on September 23 and 24, 2010 in Lucerne, and (c) a scholarly paper on a related topic to be handed in by the end of the exam period in January 2011. After a half-day introductory workshop (first week of classes, exact date and time to be announced) students will attend (as observers) an international conference with high-caliber experts on comparative constitutional law from Turkey, Switzerland, and the USA. The conference focuses on the role of constitutional courts at times of transition, the specific importance of comparative constitutional law for national legal interpretation, and the influence of international law on national constitutional developments, in particular in the context of EU affiliation and/or accession. For the remainder of the semester, students will work on individual papers or projects; final products are due by the end of the exam period in January 2011. Lernziele: To understand and be able to apply comparative constitutional methodology; to read and interpret high court judgments in their own and the international context; to "think out of the box" of domestic lawyering; to critically evaluate the ongoing transnational "judicial dialogue", and to develop a basic understanding of the constitutional system of the largest state seeking membership in the European Union at the moment, Turkey. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Workshop participation, conference attendance, and paper / 6 Anmeldung: By e-mail to: uta.dietrich@unilu.ch Begrenzung: Yes, 25 Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch Hinweise: Workshop and Conference from Sept 23 to 25 Union, U 1.01 and U 1.02 Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Reader Conference materials 49 Comparative Religious Rights in the Public Sphere Dozent/in: Kyriaki Topidi, Ph.D. Durchführender Fachbereich: Recht Termine: Mo, 27.09.2010, 17.15 - 20.00, Di, 28.09.2010, 17.15 - 20.00, Mi, 29.09.2010, 17.15 - 20.00, Do, 30.09.2010, 17.15 - 20.00, Fr, 01.10.2010, 17.15 - 20.00, Mo, 04.10.2010, 17.15 - 20.00, Di, 05.10.2010, 17.15 - 20.00, Mi, 06.10.2010, 17.15 - 20.00 STK, SK505 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Blockveranstaltung Inhalt: The course will examine the predominant global models on how law and religion interact with each other. The course is concerned with how both institutional and personal religion are accommodated by the legal world within which they exist. The issues addressed in particular will be: • the historical development of the law of religion, • the establishment of religion by law, • the legal position of voluntary religious bodies, • the place of courts in religious disputes, • the direct public financing of religions, • discrimination law and religious bodies, and • religious dialogue with the government and the religious provision of services to the public. These topics will be addressed from a comparative perspective. Lernziele: The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under difference worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Written exam, 2 hours (50%), participation and class assignments (25%), written assignment (25%) / 6 Anmeldung: Required Begrenzung: Yes, 30 Kontakt: kyriaki.topidi@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Reader 50 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Joachim Blatter und Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 21.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Ab- schlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Inte- resse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vor- liegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" Literatur • Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 51 Forschungsseminar Dozenten: Prof. Dr. rer. soc. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 2-wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00 , ab 22.09.2010 PFI, HS 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Seminar ist für Studierende gedacht, die mit Forschungsarbeiten bzw. akademischen Abschlussarbeiten befasst sind (insb. Masterarbeiten und Dissertationen) und bietet Gelegenheit zur Vorstellung und Präsentation dieser Arbeiten. Anmeldung: Nach Möglichkeit Anmeldung vor Beginn des Semesters Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Präsentation der Arbeit / 2 Kontakt: rudof.stichweh@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch Hinweise: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform "OLAT" mailto:polsem@unilu.ch mailto:joachim.blatter@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:rudof.stichweh@unilu.ch mailto:marta.waser@unilu.ch 52 Modul Forschung-Praxis-Methoden Forschungsseminar Assessing Democracies I Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 17.15 - 19.00 , ab 21.09.2010 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: We are witnessing a trend to develop sophisticated criteria and measurement tools for assessing the democratic quality of political systems. We can differentiate between three types and discussions: a) Quantitative measurement tools like the Polity-Index, the Freedom- House-Index but also the Bertelsmann-Transformations-Index include many countries and measure how much the countries have moved forward towards a liberal form of democracy. b) Newer approaches like the Democratic Audit and the Demokratiebarometer have been developed to look at established democracies (the latter by a team from the University of Zurich and the Wissenschaftszentrum Berlin). c) In respect to emerging post-national governance systems like the European Union, there exists no integrated tool for measuring the democratic quality of these governance systems. Nevertheless, in this field the discussion about the adequate understanding of democracy in the current transformational world is the most sophisticated. In this research seminar we want to look at the criteria and indexes for assessing political systems from the perspective of democratic theory. In order to analyse, to compare and to criticize the existing measurement tools and evaluations we need to have a look at various theories of democracy and their core principles. The first semester (autumn) contains two parts. First, we will recapitulate and deepen the knowledge of established and new theories of democracy. Second, existing assessment tools and their findings will be presented and criticized. It is planned to invite some of the developers of these assessment tools to Lucerne – so that they can present and defend their tools them- selves. During the second semester (spring 2010) the students will develop and finally present their own research projects. Possible projects can be: a) a theory-led and systematic comparison of existing assessment tools; b) a normative critique of assessment tools based on a solid theoretical foundation; c) the development of a better assessment criteria and tools for a specific set of political systems. Depending on the composition and the wishes of the participants parts of the seminar will be in German language. Voraussetzungen: erfolgreicher Besuch der Vorlesung Demokratietheorie Sprache: Englisch/Deutsch Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich, über zwei Semester laufend Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: two presentations in autumn / 4 research paper / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch 53 Hinweise: Dieses Forschungssemester ist auf zwei Semester ausgelegt (HS10 und FS11). Literatur • Lauth, Hans-Joachim (2004): Demokratie und Demokratiemessung. VS-Verlag. • Munck, Gerardo & Jay Verkuilen (2002): Conceptualizing and Measuring Democracy. Evaluating Alterntive Indices. In: Comperative Political Studies 51, 1, 5-34. • Bühlmann, Marc et al. (2008): The Quality of Democracy. Democracy Barometer for Established Democracies. Working Paper No. 10a of the NCCR Challenges of Democracy in the 21st Century. [http://www.nccr-democracy.uzh.ch/nccr/publications/workingpaper/10] 54 Interpretation and description: Ethnography and its methodology Dozent/in: PhD Elisabetta Gnecchi Ruscone Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich Di, 13.15 - 17.00, ab 28.09.2010 HK, Heke Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Inhalt: Ethnographic fieldwork is a central feature of the anthropological enterprise. Others (missionaries, government officers, medical personnel) often have long experience of cultural environments that are unfamiliar to them and to Westerners generally. Moreover, they often write about those experiences. Ethnographic writing contrasts with these other forms of writing in many ways, but its intellectual signficance derives from the fact that it addresses issues whose importance is acknowledged (actually or potentially) by a community of scholars, and sometimes by broader cultural currents. Understanding such writing depends upon seeing how the methods used, the analysis undertaken and the results generated address the issues that define the life of the relevant communities (for a given text may address more than one). In this seminar, we will take detailed look at a single ethnographic monograph and writings to which it is connected as successor or predecessor. We will also consider some of the different answers that have been given to the basic question of what it is that an ethnographer does, including Clifford Geertz's, who famously declared that ethnography is "thick description". Umfang: 4 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Bestätigte Teilnahme; Referat / Essay (Short spoken summaries of texts) / 4 Kontakt: libigr@gmail.com Hinweise: A subsidiary aim of the seminar is to help students to develop reading strategies in dealing with academic texts written in English. The pace of the seminar will reflect this. Gasthörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Relevant literature will be made available electronically. 55 Begleitveranstaltung zum Praktikum im Mastermodul 'Forschung-Praxis-Methoden' Dozent/in: Prof. Dr. Diaz-Bone / Dipl. Soz. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: 14-täglich Do, 17.15 - 19.00, ab 23.09.2010 LOE, U 1.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung, im Umfang von einer Semesterwochenstunde, richtet sich an Studierende des MA-Studiengangs, die im "Forschung-Praxis-Methoden" Modul im Rahmen eines Praktikums eine Forschungsarbeit schreiben. Sie leistet eine Hilfestellung bei allen praktischen Fragen rund ums Praktikum (z.B.: Zugang, Themenfindung für die Arbeit, Datenerhebungstechniken) und bietet zugleich ein Forum, um Teile der Forschungsarbeit resp. empirisches Datenmaterial aus dem Praxisfeld vorzustellen und zu besprechen. Da ein Praktikum üblicherweise in die Semesterferien gelegt wird, kann die Veranstaltung sowohl zur Vorbereitung des Praktikums (als Ideenlieferant) als auch zur Nachbereitung (als Feedbackgeber) genutzt werden. Stephan Kirchschlager steht zudem als Ansprechpartner während des Praktikums zur Verfügung. Erwartet wird die regelmässige Teilnahme und aktive Beteiligung an der Diskussion. Präsentation und Diskussion des eigenen Projektes. Voraussetzungen: Studierende im Masterstudium. Umfang: 1 Semesterwochenstunde Sprache: Deutsch Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch / rainer.diazbone@unilu.ch 56 Foucaultsche Diskursanalyse Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 23.09.2010 PIL, P3 Daten / Weitere Daten: Beachten Sie bitte, dass das Seminar am 14.10.10 ausfällt. Dafür wird ein Nachholtermin angesetzt. Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Diskurstheorie Foucaults wird seit einigen Jahren als sozialwissenschaftliche Methodologie und Methode für die Analyse von Wissenspraktiken und Wissensordnungen entwickelt. Das Seminar wird in diese Methode/Methodologie einführen. Grundlage ist die strukturale Lektüre von Michel Foucault: Die Ordnung der Dinge (1971) und Michel Foucault: Archäologie des Wissens (1973). Anwendung findet die Methode/Methodologie dann in einer empirischen kultursoziologischen Analyse kulturweltlicher Wissensordnungen, Rainer Diaz-Bone: Kulturwelt, Diskurs und Lebensstil. Voraussetzungen: Grundausbildung in den Methoden der empirischen Sozialforschung. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/schriftl. Bearbeitung v. Texten) / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: Wird bei OLAT eingestellt. Literatur Wird in einem Syllabus bekannt gegeben. 57 Sekundärdatenanalyse in den Sozialwissenschaften: Generationen, Kohorten, Lebensläufe Dozent/in: Dr. ès. sc. Soc. Felix Bühlmann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 20.09.2010 HOF, R 0.02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Dieses Methodenseminar soll den Studierenden vermitteln wie sekundäre Daten genützt werden können um aktuelle Fragen der sozialwissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. Die sekundäre Datenanalyse – also die Nutzung von schon gesammelten und bereitgestellten Daten – hat sich in den letzten Jahren auch in der Schweiz zu einer zentralen Forschungsstrategie entwickelt. Am Beispiel der Generationen- und Lebenslaufforschung werden im Seminar die wichtigsten schweizerischen und internationalen Datensätze vorgestellt und gezeigt wie diese fruchtbar für die Forschung verwendet werden können. Um die Verwendung sekundärer Daten einzuüben, führen die Teilnehmenden ein kleines Forschungsprojekt durch und stellen dessen Resultate im Rahmen eines Referates ihren KollegInnen vor. Mögliche Forschungsthemen sind bei-spielsweise Jugendarbeitslosigkeit, Altersarmut, Generationenkonflikte oder kulturelle Praktiken im Generationenverlauf. Voraussetzungen: Eingeschrieben im Masterstudium Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat / 4 Benotete schriftliche Arbeit / 4 Kontakt: felix.buhlmann@fors.unil.ch Literatur • Dale, Angela; Arber, Sara & Procter, Mike (1988). Doing Secondary Analysis. London: Unwin Hyman • Hakim, Catherine (1982). Secondary Analysis in Social Research. London: Allen and Unwin • Kiecolt, K. Jill & Nathan, Laura, E. (1985). Secondary Analysis of Survey Data. London: Sage • Kohli, Martin (2007). Von der Gesellschaftsgeschichte zur Familie. Was leistet das Konzept der Generation? In: Lettke, F. & Lange, A. (Hrsg.) Generationen und Familien. Frankfurt a/M: Suhrkamp • Perrig-Chiello, Pasqualina; Höpflinger, François & Suter Christian (2008). Generationen – Strukturen und Beziehungen. Generationenbericht Schweiz. Zürich: Seismo 58 Sonderveranstaltungen Literaturwissenschaftliche Texttheorie Dozent/in: PD Dr. phil. Gernot Michael Müller Termine: Mo, 27.09.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 11.10.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 25.10.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 08.11.2010, 14.15 - 17.00, Mo, 22.11.2010, 14.15 - 17.00, Di, 23.11.2010, 08.15 - 17.00 PIL, P1 Mi, 24.11.2010, 08.15 - 17.00 LOE, U 2.01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Seminar Inhalt: Ausführliche Informationen finden Sie hier: (http://www.unilu.ch/deu/graduiertenkolleg-text-und- normativitaet_344082.html). Umfang: 5 Nachmittagstermine montags und eine Blockveranstaltung am 23./24.11.2010 Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: TF, Theologie: Keine Credit-Vergabe / 0 Kontakt: gernot.mueller@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 59 Von der Nutzung zur Expertise: Wissenschaftliches Arbeiten und Schreiben von der Recherche bis zur Publikation Dozent/in: Fachreferentinnen und -referenten der ZHB Termine: Fr, 08.10.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 08.10.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 15.10.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 15.10.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 12.11.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 12.11.2010, 13.15 - 16.00, Fr, 19.11.2010, 09.15 - 12.00, Fr, 19.11.2010, 13.15 - 16.00 ZHB, Sempacherstrasse 10, Raum 215 Studienstufe: Master Bachelor Veranstaltungsart: Sonderveranstaltung Inhalt: Im Prozess des wissenschaftlichen Arbeitens kommt dem Umgang mit Informationen eine zentrale Bedeutung zu. Durch die zunehmende Digitalisierung und das Angebot vieler elektronischer Hilfsmittel ist die Nutzung wissenschaftlicher Literatur scheinbar einfacher und schneller geworden. Gleichzeitig führen leistungsfähige Suchinstrumente nicht selten zu einer unübersichtlichen Menge an Informationen. Die Evaluation und Weiterverarbeitung dieser Ergebnisse stellen deshalb eine Schlüsselqualifikation beim Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit dar. Dieser Kurs richtet den Fokus auf das Auswählen, Bewerten und Verarbeiten von Informationen. Anhand des eigenen Themas der Bachelor- oder Masterarbeit und im Austausch mit den anderen Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern sollen die eigenen Suchstrategien und Evaluierungsprozesse überprüft und vertieft werden. Gemeinsam werden Kriterien zur Einschätzung und Beurteilung von Informationen erarbeitet. Weitere Themen des Kurses sind Literaturverwaltungsprogramme, aktuelle Webanwendungen (z.B. soziale Netzwerke), Wissensplattformen im Internet, die Open Access-Bewegung, der wissenschaftliche Publikationsmarkt sowie wissenschaftliche Qualitätssicherung. Voraussetzungen: Grundkenntnisse im Umgang mit wissenschaftlicher Literatur Lernziele: siehe oben Inhalt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Unbenotete Prüfung / 2 Begrenzung: 12 Personen Kontakt: simone.rosenkranz@zhbluzern.ch, silke.bellanger@zhbluzern.ch Hinweise: Der Kurs richtet sich an Studierende, die an einer grösseren Arbeit (Masterseminararbeit, BA- oder MA-Arbeit) schreiben. Es ist nach Absprache mit den Dozierenden möglich, nur die Hälfte des Kurses (zwei Blöcke, 1 ECTS) zu besuchen. Eine Veranstaltung für Studierende in den ersten Semstern findet im Frühjahrssemester 2011 statt. 60 Religion and Integration Lectures. Vortragsreihe des universitären Forschungsschwerpunkts "Religion und gesellschaftliche Integration in Europa" Dozent/in: Prof. Dr. Rolf Schieder (Humboldt Universität Berlin; angefragt), Prof. Dr. Linda Woodhead (University of Lancaster), Prof. Dr. Kenneth Ward (University of Florida), Prof. Dr. Martina Caroni (Universität Luzern) Termine: Do, 14.10.2010, 17.15 - 19.00, Do, 28.10.2010, 17.15 - 19.00, Do, 11.11.2010, 17.15 - 19.00, Do, 25.11.2010, 17.15 - 19.00 PFI, HS 2 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Sonderveranstaltung Inhalt: Der seit November 2009 bestehende universitäre Forschungsschwerpunkt "Religion und gesellschaftliche Integration in Europa" (REGIE) untersucht die Rolle und Bedeutung von Religion für die soziale und politische Integration europäischer Gesellschaften der Gegenwart. Er fragt danach, wie und unter welchen Bedingungen Religion bzw. Religionen sich positiv oder negativ auf den Zusammenhalt und die Stabilität demokratischer Gesellschaften und Staaten Europas auswirken. Die Thematik wird in verschiedenen Teilprojekten, einem Kongress 2012 sowie regelmässigen öffentlichen "Lectures" untersucht. Im Herbstsemester 2010 liegt der Schwerpunkt der "Religion and Integration Lectures" in der Analyse der Wechselbeziehung von Religion und Politik. Dazu sollen in 14-tägigem Abstand vier Vorträge von herausragenden Persönlichkeiten aus unters Programm: 14.10.2010: Prof. Dr. Rolf Schieder: "Parallelgesellschaften und säkularer Rechtsstaat" 28.10.2010: Prof. Dr. Linda Woodhead: "Religion and Politics: recent developments and controversies" 11.11.2010: Prof. Dr. Kenneth Ward: "Integrative or divisive? Religion in Politics in the US and in Europe" 25.11.2010: Prof. Dr. Martina Caroni: "Religion - Hemmschuh oder Katalysator erfolgreicher Integration im demokratischen Rechtsstaat?" Prüfungsmodus / Credits: TF, Theologie: Äquivalent zu unebenoteter Prüfung: Essay / 1 Hinweise: Vorträge in Deutsch und Englisch. Der Erwerb von 1 CP ist durch die Teilnahme an allen Vorträgen und das Verfassen einer problemorientierten schriftlichen Ausarbeitung möglich. Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen 61 UN and Global Governance – studentisch organisierte Exkursion des MA Weltgesellschaft und Weltpolitik Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex und Studienrende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termin Fr, 12. November 2010, ganztags Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Workshop / eintägige Exkursion Inhalt: What is the role of the United Nations in today Global Governance’s system? Is the organization still relevant to the contemporary challenge? How important is the UN for Switzerland? These are the questions that will be explored during this one day workshop at the Palais des Nations in Geneva, with actors from the UN and from the Swiss diplomacy. This is also an opportunity to explore the century old building and to visit the diplomatic capital of Switzerland. Umfang: ein Tag Sprache: englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - das vorherige Einreichen von Fragen zu den einzelnen ReferentInnen (Basisliteratur auf OLAT) - Abfassung eines 2-3 seitigen Essays zum Thema der Veranstaltung auf der Grundlage von zusätzlicher, selbständig recherchierter Literatur (nach dem Workshop abzugeben) Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch Gasthörer/innen: Offen für Gasthörer/innen mailto:polsem@unilu.ch

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    Masterarbeit Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Kollusionsverhinderung im Vorverfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung Eingereicht von Marcel Meier Klasse MAS Forensics 3 am 5. Mai 2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann, Universität Luzern Seite II I. Inhaltsverzeichnis.............................................................................................................................. II II. Literaturverzeichnis ......................................................................................................................... IV III. Abkürzungsverzeichnis ................................................................................................................. VII IV. Kurzfassung ...................................................................................................................................VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung ............................................................................................................................................ 1 2 Definition und Umschreibung der Kollusion im Strafprozess ....................................................... 2 2.1 Vorbemerkungen ........................................................................................................................................... 2 2.1.1 Etymologie ........................................................................................................................................... 2 2.1.2 Ältere Schweizer Gesetzgebung am Beispiel des Kantons Bern .......................................................... 3 2.1.3 Ältere Rechtsprechung ......................................................................................................................... 3 2.2 Begriff der Kollusionsgefahr in Rechtserlassen ............................................................................................. 3 2.3 Definition der Kollusion durch das Bundesgericht ........................................................................................ 4 2.4 Definition der Kollusion durch die Lehre ...................................................................................................... 4 3 Kolludierende, Auswirkungen und Mittel der Kollusion ............................................................... 5 3.1 Kolludierende ................................................................................................................................................ 5 3.2 Ziele und Auswirkungen von Kollusionshandlungen .................................................................................... 6 3.3 Mittel und Objekte der Kollusion .................................................................................................................. 6 3.3.1 Einwirkung auf Personen ..................................................................................................................... 6 3.3.2 Einwirkung auf Sachbeweise ............................................................................................................... 7 3.3.3 Kollusion durch Anpassen des eigenen Verhaltens .............................................................................. 7 3.4 Vorsatz, Fahrlässigkeit oder gar unbewusste Kollusion ................................................................................ 8 3.5 Zeitliche Aspekte ........................................................................................................................................... 8 4 Grund- und verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Kollusionsverhinderung ......... 8 4.1 Vorbemerkung ............................................................................................................................................... 8 4.2 Beweismittel und -methoden zur Wahrheitsfindung ...................................................................................... 9 4.3 Grenzen der Wahrheitsfindung .................................................................................................................... 10 4.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze mit Auswirkungen auf die Kollusionsverhinderung ............................. 11 4.4.1 EMRK und Bundesverfassung ........................................................................................................... 11 4.4.2 Früheres kantonales Prozessrecht ....................................................................................................... 12 4.4.3 Die neue Schweizerische Strafprozessordnung .................................................................................. 12 4.5 Prozessuale Kernbestimmungen zur Kollusionsverhinderung ..................................................................... 12 4.5.1 EMRK und Bundesverfassung ........................................................................................................... 12 4.5.2 Früheres kantonales Strafprozessrecht ............................................................................................... 13 4.5.3 Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung...................................................... 13 5 Zentrale Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung und ihre Problemfelder ............ 13 5.1 Einleitung ..................................................................................................................................................... 13 5.2 Die Untersuchungshaft ................................................................................................................................ 14 5.2.1 Voraussetzungen der Kollusionshaft .................................................................................................. 14 5.2.2 Dauer der Kollusionshaft.................................................................................................................... 16 5.2.3 Einzelfragen zur Kollusionshaft ......................................................................................................... 17 5.3 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs .................................................................................................... 22 5.4 Der Verteidiger (der ersten Stunde) ............................................................................................................. 23 Seite III 5.5 Beschränkung der Akteneinsicht während der Untersuchung ..................................................................... 23 5.6 Das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen ................................................................................... 24 5.6.1 Allgemeines ........................................................................................................................................ 24 5.6.2 Spannungsfeld zwischen Kollusionsverhinderung und Teilnahmerechten ........................................ 25 5.6.3 Rechtsfolge bei ausbleibender Teilnahme .......................................................................................... 30 5.6.4 Praktische Beispiele zur Veranschaulichung der Problematik ........................................................... 31 5.6.5 Fazit und Lösungsvorschläge ............................................................................................................. 33 6 Weitere Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung ...................................................... 36 6.1 Weitere strafprozessuale Zwangsmassnahmen ............................................................................................ 36 6.2 Strafprozessuale Wahrheitspflichten ........................................................................................................... 37 6.3 Geheimhaltungspflicht ................................................................................................................................. 37 6.4 Beschaffung von Personendaten .................................................................................................................. 37 6.5 Form und Inhalt der Vorladung ................................................................................................................... 38 6.6 Weitere Bestimmungen, welche die Kollusionsverhinderung unterstützen ................................................. 38 7 Schlussbetrachtung .......................................................................................................................... 39 Seite IV II. LITERATUR- UND GESETZESVERZEICHNIS A. LITERATUR AESCHLIMANN, J. (1997). Einführung in das Strafprozessrecht. Die neuen bernischen Gesetze. Bern, Stuttgart, Wien: Verlag Haupt. ALBRECHT, P. (1999). Die Kollusionsgefahr als Haftgrund (unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung). Basler juristische Mitteilungen (BJM) 1999, S. 1-19. ALBRECHT, P. (2002). Die Untersuchungshaft - eine Strafe ohne Schuldspruch (DONATSCH, A./FORSTER, M./SCHWARZENEGGER, C., Hrsg.). Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte. Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, S. 355-372. BÄNZIGER, F./BURKHARD, C./HAENNI, C. (2010). Der Strafprozess im Kanton Bern, 1519 Anmerkungen zum Übergang vom bernischen Recht zu StPO und JStPO. Bern: Stämpfli Verlag AG. BOMMER, F. (2010). Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung. Zeitschrift recht 2010, S. 196-220. BRODBECK, H. (2009). Irrtum und Täuschung in der Einvernahme. Masterarbeit CCFW. Burgdorf/Luzern. CHRISTEN, S. (2010). Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung. Diss. Zürich. CLAGES, H. (Herausgeber). (2004). Der rote Faden, Grundsätze der Kriminalpraxis (11. Auflage). Heidelberg: Kriminalistik Verlag. DEMKO, D. (2007). Das "(Un-)Gerechte" am Fair-Trial-Grundsatz nach Art. 6 Abs.1 EMRK im Strafverfahren (NIGGLI, M./HURTADO POZO, J./QUELOZ, N., Hrsg.). Festschrift für Franz Riklin, S. 351-364. DONATSCH, A./HANSJAKOB, T./LIEBER, V. (Herausgeber). (2010). Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Zürich: Schulthess Verlag Zürich. DONATSCH, A./SCHMID, N. (1996-2007). Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich. Zürich: Schulthess Verlag Zürich. FÄSSLER, B. (1992). Die Anordnung der Untersuchungshaft im Kanton Zürich. Diss. Zürich. FISCHER, F. (1995). Die materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Untersuchungshaft im rechtsstaatlichen Strafprozess. Eine Darstellung auf der Grundlage des aargauischen Rechts. Diss. Zürich. GOLDSCHMID, P./MAURER, T./SOLLBERGER, J. (Herausgeber). (2008). Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Bern: Stämpfli Verlag AG. HÄRRI, M. (2006). Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft. Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2006, S. 1217-1226. Seite V HAUSER, R./SCHWERI, E./HARTMANN, K. (2005). Schweizerisches Strafprozessrecht (6., vollständig überarbeitete Auflage). Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. HOCHULI, W. (1954). In dubio pro reo. Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 1954, S. 249-258. JOSITSCH, D. (2009). Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts. Zürich/St. Gallen: Dike Verlag AG. KELLER, A. J. (2000). Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen - vom alten zum neuen Strafprozessgesetz. Aktuelle juristische Praxis (AJP) 2000, S. 936-952. LANGNER, S. (2003). Untersuchungshaftanordnung bei Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger (Bd. 24). Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. MAURER, T. (2003). Das bernische Strafverfahren (2. Auflage). Bern: Stämpfli Verlag AG. MIESCHER, M. (2008). Die List in der Strafverfolgung (HAUSHEER, H., Hrsg.). Bern: Stämpfli Verlag AG. NIGGLI, M. A./HEER, M./WIPRÄCHTIGER, H. (Herausgeber). (2010). Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. SCHLAURI, R. (2003). Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren. Konkretisierung eines Grundrechts durch Rechtsvergleichung. Diss. Zürich. SCHMID, N. (2009). Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar Zürich/St. Gallen: Dike Verlag AG. TRECHSEL, S. (2000). Gerechtigkeit im Fehlurteil. Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStr) 2000, S. 1-18. WAIBLINGER, M. (1937). Das Strafverfahren des Kantons Bern. Langenthal: Merkur A.-G. Langenthal. WALDER, H./HANSJAKOB, T. (2009). Kriminalistisches Denken (8., überarbeitete Auflage). Heidelberg: Kriminalistik Verlag. B. GESETZE UND MATERIALIEN: Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (Bundesamt für Justiz), Bern 2001; zit. Begleitbericht (2001). Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts; BBl 2006, 05.092; zit. Botschaft (2006). Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (ausser Kraft seit dem 01.01.2011; eh. SR 312.0). Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStR; SR 313.0). Seite VI Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101). Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Bundesamt für Justiz), Bern 2001. Alte kantonale Strafprozessordnungen: Kanton Aargau: Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958. Kanton Appenzell Innerrhoden: Gesetz über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986. Kanton Baselland: Gesetz betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999. Kanton Basel-Stadt: Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 1. Januar 1998 (Inkraft- setzung). Kanton Bern: Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995. Kanton Freiburg: Strafprozessordnung vom 14. November 1996. Kanton Luzern: Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957. Kanton Schaffhausen: Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986. Kanton Solothurn: Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970. Kanton St. Gallen: Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999. Kanton Zug: Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940. Kanton Zürich: Gesetz betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919. Seite VII III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz a.M. anderer Meinung Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte eh. ehemals et al. et alii/aliae (und andere) etc. et cetera ev. eventuell f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote i.V.m. in Verbindung mit lit. litera N Note resp. respektive Rz Randziffer S. Seite s. siehe SR systematische Sammlung des Bundesrechts u.a. unter anderem u.U. unter Umständen vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert z.T. zum Teil Seite VIII IV. KURZFASSUNG Das Strafverfahren hat zum Ziel, die materielle Wahrheit zu ergründen. Diesem Ideal kann es sich in der Realität bestenfalls annähern. Es obliegt den staatlichen Straforganen, alles daran zu setzen, dass die Kluft zwischen Beweisergebnis und materieller Wahrheit so gering wie möglich ausfällt. Kollusionshandlungen stellen eine massive Gefahr für die Ergründung der materiellen Wahrheit dar und müssen daher wenn immer möglich verhindert werden. Da die meisten Massnahmen zur Kollusionsverhinderung in irgendeiner Form in die Verfahrens- oder Grund- rechte der Betroffenen eingreifen, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Verfahrensbeteiligten und den Interessen des Staates an der Bekämpfung unlauterer, verfah- rensbeeinflussender Machenschaften und mithin an der Durchsetzung des Untersuchungs- zwecks. Die Interessenabwägung, ob sie nun bereits durch den Gesetzgeber oder im Anwen- dungsfall durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Zwangsmassnahmengericht erfolgt, ist nicht immer einfach. Kollusion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Verhalten, durch das Beweise oder Spuren manipuliert, verheimlicht oder beseitigt werden. Bei kollusivem Verhalten gegen- über Personen setzt sich die kolludierende Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverstän- digen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen oder veranlasst sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen. Verdunkelungshandlungen und als Reaktion darauf den Versuch, diese zu unterbinden, gibt es so lange wie die Strafverfolgung selbst. Auch in der schweizerischen Rechtstradition sind daher strafprozessuale Bestimmungen, die mittelbar oder unmittelbar der Kollusionsverhinderung die- nen, seit langem verankert. Alle früheren kantonalen Strafprozessordnungen enthielten solche Normen. Darunter fällt zum Beispiel die Kollusionshaft oder die Beschränkung der Parteirechte. Das Ausmass und die Ausgestaltung kollusionsverhindernder Massnahmen hingen vom Straf- verfolgungsmodell des jeweiligen Kantons einerseits, sowie der Gewichtung der strafprozes- sualen Rechte der Verfahrensbeteiligten und der Interessen der Strafverfolgungsbehörden ander- seits ab. Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 wurden das Strafverfolgungsmodell und das materielle Verfahrensrecht für die ganze Schweiz verein- heitlicht. Die vorhandenen Instrumente zur Kollusionsverhinderung hielten zum Teil Einzug in das neue Recht, erhielten aber durch Neuformulierungen und durch ihre Einbettung in ein neues Gesetz eine andere Ausprägung, einen anderen Gehalt oder eine veränderte Bedeutung. Mit dem Ausbau der Rechte der beschuldigten Person und des Privatklägers wurde deren Stellung gegen- über der Strafverfolgungsbehörde, speziell gegenüber der Staatsanwaltschaft, gestärkt. Zentrale Instrumente der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Kollusionsverhinderung sind die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr und die Einschränkungen des rechtlichen Ge- hörs, des Akteneinsichtsrechts und des Teilnahmerechts an Untersuchungshandlungen. Die Untersuchungshaft ist die am detailliertesten geregelte Massnahme zur Eindämmung von Kollusionshandlungen. Voraussetzungen der Kollusionshaft bilden der dringende Tatverdacht und die Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Ob und wie lange diese gegeben sind, muss im Einzelfall durch das Zwangsmassnahmengericht beurteilt werden. Zu beachten ist so- wohl beim Zweck als auch bei der Dauer der Haft das Verhältnismässigkeitsprinzip. In der Pra- xis tauchen bei der Kollusionshaft immer wieder interessante Einzelfragen auf. Der dringende Tatverdacht muss sich auf diejenigen Delikte beziehen, die dem Haftbefehl zugrunde liegen; die Kollusionsgefahr muss im Hinblick auf das eigene Verfahren gegeben sein; mangelnde Koope- rationsbereitschaft genügt nicht, um Kollusionsgefahr zu begründen; Geständnisse und Koope- rationsbereitschaft schliessen umgekehrt Kollusionsgefahr nicht aus und sind immer umfassend Seite IX zu prüfen bzw. zu hinterfragen – insbesondere bei mehreren Beschuldigten, denn aus ver- schiedensten Gründen (Begünstigung, Furcht vor Repressionen, Ehrenkodex etc.) kann ein Ge- ständnis falsch sein und Kooperationsbereitschaft bloss eine scheinbare, so dass auch bei deren Vorliegen Kollusionshaft noch gerechtfertigt sein kann. Kaum Probleme bietet die neue Strafprozessordnung bei der Kollusionsverhinderung im Rah- men des Akteneinsichtsrechts. Hier hat der Gesetzgeber mit der Formulierung, dass die Akten erst nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) von den Parteien eingesehen werden können, dafür gesorgt, dass der Kollu- sionsgefahr durch Missbrauch des Akteneinsichtsrechts ein Riegel geschoben werden kann. Für eine wirkungsvolle Kollusionsverhinderung mangelhaft ist dagegen die Bestimmung von Art. 108 StPO zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Der Gesetzgeber hat hier nicht klar zum Ausdruck gebracht, inwieweit Kollusionshandlungen als Missbrauch der Parteirechte gel- ten und das rechtliche Gehör deshalb zumindest vorübergehend eingeschränkt werden kann. Ausserdem sind Beschränkungen nur gegenüber einer Partei, nicht aber gegenüber deren Rechtsvertreter, möglich – es sei denn, die Missbrauchsgefahr geht von der der Vertretung sel- ber aus –, was den Nutzen der Beschränkung erheblich vermindert. Die direkte Beeinflussungs- möglichkeit durch die Partei fällt dann zwar weg, über deren Parteivertreter ist aber immer noch kollusives Verhalten durch unbeschränkten Informationsaustausch möglich. Besonders problematisch ist die Bestimmung von Art. 147 StPO, welche den Parteien ein um- fassendes Teilnahmerecht an Beweiserhebungen bereits ab Untersuchungseröffnung ermöglicht. Art. 147 StPO hinterlässt zahlreiche ungelöste Interpretations- und Auslegungsfragen hinsicht- lich der Zulässigkeit der Beschränkung der Teilnahmerechte und der Folgen ihrer Verletzung. Zudem ergeben sich je nach Auslegung Widersprüche zu Art. 146 StPO, oder der formellen Un- tersuchungseröffnung kommt ein Stellenwert zu, der zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, weil die Eröffnung eine klare und prima vista unverrückbare Trennlinie zwischen polizei- lichen Ermittlungen ohne Teilnahmerechte und (staatsanwaltschaftlicher) Untersuchung mit um- fassenden Teilnahmerechten schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine zu starke Gewich- tung der Parteirechte bei der Auslegung von Art. 147 StPO würde die Kollusionsverhinderung in der Untersuchung erheblich erschweren und den Zweck der Beschuldigteneinvernahme als Mittel der Informationsgewinnung grundsätzlich in Frage stellen. Nebst den genannten zentralen Instrumenten zur Kollusionsverhinderung enthält die neue Straf- prozessordnung weitere Normen, die zumindest teilweise der Vorbeugung von Verdunkelungs- handlungen dienen, denen aber entweder aufgrund ihres beschränkten Anwendungsbereichs oder ihrer hohen Voraussetzungen wegen nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dazu zählen die strafprozessualen Schutzmassnahmen, Wahrheitspflichten verbunden mit der Strafbarkeit von falschen Zeugen- und Sachverständigenaussagen, berufliche und auferlegbare Geheimhal- tungspflichten, die geheime Beschaffung von Personendaten etc. Kollusionsverhinderung sowie ermittlungs- und verfahrenstaktische Massnahmen sind für die erfolgreiche Forschung nach der materiellen Wahrheit unabdingbar. Ein übermässiger Ausbau der Parteirechte zulasten dieser Instrumente - besonders in der Anfangsphase der Untersu- chung - führt dazu, dass das Strafverfahrens seinem Zweck nicht mehr gerecht wird, oder aber die notwendigen Beweise auf anderen Wegen, vorab mittels geheimer Zwangsmassnahmen, be- schafft werden müssen, was mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zumindest frag- würdig erscheint. Seite 1 1 Einleitung Kollusions- oder Verdunkelungshandlungen zur Vereitelung oder Erschwerung der Wahrheits- findung sind so alt wie die Strafverfolgung selbst. Unabhängig davon, mit welchen Methoden Straftaten aufgeklärt wurden und mit welchen Konsequenzen der Täter zu rechnen hatte, seit jeher haben Straftäter, aber bisweilen auch andere in einen strafrechtlichen Sachverhalt invol- vierte Personen, ein Interesse daran gehabt, dass die Wahrheit ganz oder teilweise im Verboge- nen bleibt, was zur Folge haben kann, dass letztlich eine falsche Person oder gar niemand für die begangene Straftat zur Rechenschaft gezogen wird. Zweck der Strafuntersuchung1 ist – nebst der Sanktionierung des Unrechts, Bestrafung des Tä- ters oder aber Rehabilitierung von zu unrecht Verdächtigten – die Wahrheitsfindung, präziser: die Forschung nach der materiellen Wahrheit. Dieses seit jeher in der schweizerischen Rechtstradition anerkannte Verfahrensziel widerspiegelt sich im Untersuchungsgrundsatz, welcher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Art. 6 Abs. 1 wie folgt formuliert wird: „Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab“. Die Strafverfolgungsbehörden sind demgemäss gehalten, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln „sämtliche für die Beurteilung von Tat und beschuldigter Person erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu sammeln“2. Dabei sind sie in jedem Stadium der Untersuchung in ihrem Verhalten der Wahrheit verpflichtet.3 Das ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, ihr ganzes Handeln nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu richten.4 Anders ist es bei den übrigen Verfahrensbeteilig- ten. Zwar unterstehen teilweise auch sie je nach ihrem jeweiligen Status im Verfahren mehr oder weniger strengen Wahrheitspflichten – mit unterschiedlichen Konsequenzen bei Missachtung –, insbesondere die beschuldigte Person selbst ist davon jedoch ausgenommen.5 Darüber hinaus besteht bei allen Verfahrensbeteiligten trotz teilweise drohender Konsequenzen die Gefahr, dass sie infolge Beeinflussung oder aus eigenen Interessen falsche Aussagen machen oder Tatsachen und Beweismittel unterdrücken und damit den Zweck der Wahrheitsfindung erschweren oder gar vereiteln.6 Derartige Kollusionshandlungen muss die Strafverfolgungsbehörde im Interesse des Untersuchungszwecks zu verhindern versuchen. Kollusionsverhindernde Massnahmen ste- hen dabei regelmässig in einem Spannungsverhältnis zu den Parteirechten, insbesondere jenen der beschuldigten Person, namentlich den Teilnahmerechten, dem Akteneinsichtsrecht und nicht zuletzt auch dem Freiheitsrecht im Falle der Untersuchungshaft. 1 Die Terminologie zu den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens ist in der Literatur nicht einheitlich, was nicht zuletzt auf die unterschiedliche Begriffsverwendung in den früheren, kantonalen Strafprozessordnungen zurückzuführen sein dürfte. Die neue schweizerische Strafprozessordnung verwendet den Begriff Vorverfahren für das polizeiliche Ermittlungsverfahren und die (staatsanwaltschaftliche) Untersuchung, im Gegensatz zum Hauptverfahren vor den erst- und oberinstanzlichen Gerichten. 2 Botschaft (2006), S. 1130. 3 Vgl. SCHMID (2009), N 6 zu Art. 6. 4 Vgl. Art. 9 BV. 5 Dies insbesondere aufgrund des in Art. 113 Abs. 1 StPO statuierten Prinzips „nemo tenetur se ipsum accusare“, wonach die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. 6 Die Beeinflussung eines Verfahrensbeteiligten kann dabei auch auf eine Weise erfolgen, dass dieser unbewusst falsche Angaben macht. Seite 2 Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die kollusionsverhindernden Massnahmen und die davon be- troffenen Verfahrensrechte einander gegenüberzustellen, vermeintliche und echte Widersprüche aufzudecken und im Falle der Kollision von Verfahrensrechten und -interessen zu ergründen, wie die Konflikte im Interesse der Wahrheitsfindung gelöst werden können, ohne dabei überge- ordnete Verfahrensgarantien und Grundrechte unzulässig zu beschneiden. Nebst einem allge- meinen Überblick konzentriert sich die Arbeit auf die besonderen Problemfelder der Untersu- chungshaft und der Parteirechte mit Blick auf kollusionsverhindernde Massnahmen gegenüber der beschuldigten Person. Im Zentrum der Betrachtungen steht dabei das Vorverfahren nach Art. 299-327 der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Schweizerischen Strafprozessordnung. Obgleich sie ihrerseits genügend Stoff für umfangreiche Erörterungen böte, kann die Kollusionsverhinde- rung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der vorliegenden Abhandlung höchstens punktuell angeschnitten werden. Einleitend erfolgt der Versuch einer Begriffsdefiniti- on der Kollusion im Strafprozess. 2 Definition und Umschreibung der Kollusion im Strafprozess 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Etymologie Der Duden liefert zwei Definitionen für den Begriff der Kollusion. Erstens: die geheime, betrü- gerische Verabredung, sittenwidrige Absprache. Zweitens: Verdunkelung, Verschleierung (z.B. wichtigen Beweismaterials einer Straftat).7 Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Kol- lusion im Zusammenhang mit strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen und beschäftigt sich nicht mit anderen Rechtsgebieten und Fachrichtungen, in denen der Begriff ebenfalls eine Rolle spielt (so z.B. im Wettbewerbsrecht, im Obligationenrecht, in der Ökonomie und auch in der Psychologie).8 Das Wort Kollusion stammt aus dem Lateinischen (collusio) und bedeutet wörtlich übersetzt „Zusammenspiel“ (von lusio für „das Spielen“). Sinngemäss wurde Kollusion aber auch für „geheimes Einverständnis“9 verwendet. Wann und wie der Begriff Einzug in die allgemeine Strafrechts- und Strafprozesslehre fand, lässt sich heute kaum mehr nachvollziehen.10 Fest steht, 7 Vgl. Duden, das Fremdwörterbuch (1990). Band 5 (5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage). Mannheim/Leip- zig/Wien/Zürich. 8 Für einen groben Überblick s. z.B. http://www.de.wikipedia.org/wiki/Kollusion. 9 Vgl. MENGE, H. (1984), in: Langenscheidts Taschenwörterbuch Lateinisch, 36. Auflage. Berlin/München/Wien/ Zürich. 10 Interessant hierzu eine Definition in Meyers Konversationslexikon (1885-1892), 4. Auflage, Verlag des Biblio- graphischen Instituts, Leipzig und Wien; zu finden unter http://www.retrobibliothek.de/retrobib/index.html: „Kollusion (lat., "das Zusammenspielen"), im allgemeinen jede auf rechtswidrige Täuschung Dritter gerichtete Verabredung, im Strafprozeß insbesondere eine Verabredung des Angeschuldigten mit Zeugen oder Mitschuldi- gen, durch welche die Erforschung der Wahrheit gehindert werden soll. In der deutschen Praxis pflegte man we- gen zu besorgender Kollusionen Untersuchungshaft (Kollusionshaft) eintreten zu lassen, was dem englischen und französischen Strafprozeß fremd, von der deutschen Strafprozeßordnung (§ 112) aber beibehalten worden ist. Diese gestattet die Untersuchungshaft, wenn gegen den Angeschuldigten dringende Verdachtsgründe vor- handen sind und er entweder der Flucht verdächtig ist, oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten, oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeu- gen dazu verleiten werde, sich der Zeugnispflicht zu entziehen.“ Seite 3 dass Kollusion auf diesem Gebiet im gesamten deutschen Sprachraum weitgehend deckungs- gleich mit dem Terminus „Verdunkelung“ verwendet wird und im allgemeinen sämtliche Hand- lungen einer Person umfasst, welche darauf gerichtet sind, im Rahmen einer Strafuntersuchung Personen zu beeinflussen, Tatsachen oder Beweismittel zu unterdrücken, zu vernichten, zu ver- ändern, zu verheimlichen oder zu verschleiern. Wenn im folgenden von Kollusion gesprochen wird, so ist der Begriff immer in diesem engeren, strafrechtlichen Sinne zu verstehen. 2.1.2 Ältere Schweizer Gesetzgebung am Beispiel des Kantons Bern Im alten bernischen Strafverfahren vom 20. Mai 1928 statuierte Art. 111, dass der Untersu- chungsrichter befugt sei, „ihn [den Angeschuldigten, Anm. des Verfassers] zu verhaften, wenn bestimmte und dringende Verdachtsgründe für dessen Täterschaft, Teilnahme oder Begünsti- gung sprechen und ausserdem Gründe zur Annahme vorliegen, dass Fluchtgefahr bestehe oder dass der Angeschuldigte seine Freiheit dazu missbrauchen werde, den Zweck der Untersuchung zu vereiteln oder zu gefährden (Kollusionsgefahr).“ Nach WAIBLINGER ist unter Kollusionsge- fahr zu verstehen „die Beeinflussung von Zeugen, Sachverständigen und Mitangeschuldigten, die Vernichtung von Tatspuren, die Vernichtung Beseitigung oder Veränderung von Beweis- stücken, sowie alle anderen Handlungen, die darauf hinzielen, den Untersuchungszweck zu ver- eiteln oder zu gefährden“11. 2.1.3 Ältere Rechtsprechung Gemäss Onlinerecherche findet sich der Begriff der Kollusionsgefahr in strafprozessualem Kon- text in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erstmals im Jahre 1925.12 Im Zusammenhang mit einer Strafklage wegen falscher Anschuldigung wurde der Angeschuldigte Huber vom Amtsstatthalteradjunkt in Kollusionsverhaft versetzt, weil Hubers Brüder als Zeugen befragt werden sollten, ohne sich mit diesem absprechen zu können. Eine Definition der Kollusionsge- fahr lieferte das Bundesgericht schon nur mangels damaliger Zuständigkeit freilich nicht. Es hielt immerhin fest, dass es sich bei der Verhaftung „um eine Massnahme handelte, die auf eine ordnungsgemässe Strafklage wegen falschen Zeugnisses getroffen worden war, Kollusionen zwischen Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen Brüdern verhindern sollte und als dementsprechend zeitlich beschränkt gedacht war. Die Möglichkeit einer solchen, das Untersu- chungsziel gefährdenden Kollusion war natürlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn Huber an sich in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit seinen Brüdern zu reden“13. 2.2 Begriff der Kollusionsgefahr in Rechtserlassen Bei Verdunkelung und Kollusion handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, d.h. es fehlt an einer klaren und eindeutigen Definition in einer Rechtsquelle. Der genaue Inhalt dieser Aus- drücke muss also durch Auslegung bestimmt werden. Weder in der Bundesverfassung noch in der EMRK werden die Begriffe Kollusion oder Ver- dunkelung verwendet. Das gleiche gilt für andere Erlasse des Bundes. Art. 44 Ziff. 2 des alten Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 13. Juni 1934 statuierte den Haftgrund der Kollusionsgefahr, allerdings ohne den Begriff Kollusion oder Verdunkelung zu benutzen: 11 WAIBLINGER (1937), S. 185. 12 BGE 51 I 169 ff. 13 BGE 51 I 188. Seite 4 Demnach konnte gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen werden, wenn „bestimmte Um- stände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck den Unter- suchung gefährden werde“. Ähnlich Art. 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht: „Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf gegen ihn ein Haftbe- fehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass […] b. er Spu- ren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu fal- schen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden wer- de.“ Auch die neue Schweizerische StPO verzichtet auf die Verwendung der Begriffe Verdunkelung oder Kollusion. In den alten kantonalen Strafprozessordnungen tauchten zwar teilweise die bei- den Ausdrücke auf, eine Legaldefinition sucht man in der Regel allerdings vergebens.14 Von der Kollusionsgefahr unterschieden werden muss der in einigen kantonalen Strafprozessordnungen verwendete, nur schwer fassbare Ausdruck der Gefährdung des Untersuchungszwecks15 (oder ähnliche gelagerte Formulierungen wie Vereitelung der Untersuchung etc.). Dieser ebenfalls unbestimmte Rechtsbegriff ist nicht deckungsgleich mit der Kollusionsgefahr. Zwar mag es in- haltliche Überschneidungen geben, doch dürfte die Gefährdung des Untersuchungszwecks auch über die Kollusionsgefahr hinausgehende Elemente beinhalten. 2.3 Definition der Kollusion durch das Bundesgericht Das Bundesgericht hat die Kollusion bzw. Kollusionsgefahr insbesondere im Zusammenhang mit Fragen zur Untersuchungshaft in zahlreichen Entscheiden definiert und umschrieben. Dabei musste es bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 auch auf die Definitionen in den kantonalen Strafprozessordnungen abstützen. In den kantonalen Gesetzesbestimmungen fanden sich vielerorts Definitionen zur Kollusionsgefahr, die mehr oder weniger eng umschrieben sein konnten. Bundesgericht und Bundesstrafgericht haben anhand der Verfahrensbestimmungen auf kantonaler und eidgenössischen Ebene die Kollusion als ein Ver- halten definiert, „durch das die beschuldigte Person Beweismittel bzw. Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, ge- nügt allerdings nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen“16. 2.4 Definition der Kollusion durch die Lehre In der Lehre finden sich kaum Quellen, die sich eingehend mit der Problematik der Kollusion, deren Verhinderung und deren Auswirkungen auf den Strafprozess befassen.17 Über die Gründe lässt sich freilich nur spekulieren. In der schweizerischen Strafrechtstradition sind Zwangs- 14 Die Begriffe finden sich z.B. in der alten Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 in Art. 149 Abs. 2 lit. b (Kollusionsgefahr) oder im alten Gesetz über die Strafprozessordnung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 27. April 1986 in Art. 55 Abs. 1 lit. b (Verdunkelungsgefahr). 15 Vgl. z.B. § 47 Abs. 1 des alten Baselländer Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 oder § 10 Abs. 3 der alten Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919. 16 FORSTER, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 6 zu Art. 221 mit weiteren Hinweisen; BGE 1B_266/2007; 1P.775/2006; 1P.666/2006; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261 (mit Hinweisen). 17 Einlässlich z.B. ALBRECHT (1999), S. 1-19. Seite 5 massnahmen und Beschränkungen der Parteirechte zur Verhinderung von Kollusionshandlungen seit langem anerkannt (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziff. 2.1.2). Statt von Kollu- sionsgefahr wird (insbesondere im Zusammenhang mit der Beschränkung von Teilnahme- oder Akteneinsichtsrechten) etwa auch von der Gefährdung des Untersuchungszwecks gesprochen,18 wobei dieser Begriff wie bereits erwähnt weiter geht als jener der Kollusionsgefahr. In den einschlägigen Kommentarwerken zur neuen Schweizerischen Strafprozessordnung wird für die Definition der Kollusion zumeist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen oder daraus zitiert.19 Es wird daher auf die Ausführungen unter Ziff. 2.2 verwiesen.20 3 Kolludierende, Auswirkungen und Mittel der Kollusion 3.1 Kolludierende Wenn von Verdunkelungshandlungen die Rede ist, ist man geneigt, in erster Linie an die be- schuldigte Person als deren Urheber zu denken. Tatsächlich dürfte dies in der Praxis der Regel- fall sein. Grundsätzlich können jedoch alle Personen, welche in irgendeiner Form an einem Strafverfahren beteiligt sind, mithin auch Zeugen, Opfer, Privatkläger etc. (Verfahrensbeteiligte nach Art. 104 und 105 StPO, aber auch [noch] nicht in das Verfahren involvierte Dritte), Ver- dunkelungshandlungen vornehmen, um so den Ausgang der Untersuchung in irgendeine Rich- tung zu beeinflussen. Sofern Täterschaft und beschuldigte Person identisch sind, wird diese in der Regel am ehesten ein Interesse haben, mittels Verdunkelungshandlungen die Wahrheitsfindung zu beeinflussen. Aufgrund der Unschuldsvermutung und der Verfahrensgarantien kommen ihr aber gleichzeitig zahlreiche Schutz- und Mitwirkungsrechte zuteil, welche mit den Massnahmen zur Kollusions- verhinderung in Konflikt geraten können. Für den Gesetzgeber bedeutet dies, dass er bei der Regelung kollusionsbekämpfender Massnahmen die verschiedenen Rechtsgüter und Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und klare, möglichst unmissverständliche Bestimmungen schaffen sollte. Für die Strafverfolger ist die Kollusionsverhinderung bei der beschuldigten Per- son indessen ein mit vielen prozessualen Stolpersteinen gepflastertes Feld, auf dem ein Strau- cheln gravierende Folgen haben kann – von der erfolgreichen Torpedierung der Wahrheitsfin- dung durch die beschuldigte Person bei mangelhafter Kollusionsverhinderung bis zur Unver- wertbarkeit von erhobenen Beweisen bei Missachtung von Verfahrensrechten. Da die übrigen Verfahrensbeteiligten in der Regel weit weniger umfangreiche Teilnahme- und Schutzrechte im Verfahren geniessen und ihnen auch eher prozessuale Pflichten und Informa- tionsbeschränkungen auferlegt werden können,21 lassen sich bei ihnen kollusive Tätigkeiten mit- tels Einschränkung der Akteneinsichts- und Teilnahmerechte sowie Repressionen zumeist leich- ter verhindern. Besondere Probleme können sich im Einzelfall ergeben, wenn eine Person Op- 18 So z.B. §§ 66 Abs. 1, 68 und 80 Abs. 2 Ziff. 3 der alten Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957; §§ 41quater Abs. 2, 95 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 96 Abs. 1 der alten Solothurner Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970; §§ 17 und 18 der alten Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919. 19 Vgl. auch SCHMID (2009), N 7 zu Art. 221; FORSTER, M. in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 6 zu Art. 221. 20 Vgl. auch HUG, M., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 19 ff. zu Art. 221. 21 So z.B. die Wahrheits- und Auskunftspflicht für Zeugen und Gutachter mit empfindlichen, strafrechtlichen Kon- sequenzen im Widerhandlungsfall (Art. 307 StGB). Seite 6 ferstellung (und damit umfassende Teilnahme- und Einsichtsrechte) hat und zulasten der (im schlimmsten Fall von ihr zu unrecht) beschuldigten Person Kollusionshandlungen vornehmen will, bspw. mit dem Ziel, eine unverhältnismässig hohe Strafe oder gar die Verurteilung eines Unschuldigen zu erreichen. 3.2 Ziele und Auswirkungen von Kollusionshandlungen Je nach Prozessstellung der kolludierenden Person, ihren Absichten, Interessen und ihrem Ver- hältnis zu den anderen Parteien und Verfahrensbeteiligten sind ganz verschiedene Ziele von Kollusionshandlungen denkbar, stets sind sie jedoch darauf gerichtet, die Ermittlung der mate- riellen Wahrheit zu erschweren oder zu vereiteln und damit den Verfahrensausgang in eine be- stimmte Richtung zu beeinflussen. Die Auswirkungen können beträchtlich sein. Gelingt nämlich die angesprochene Beeinflussung, kann dies schlimmstenfalls zu einem Fehlurteil führen, indem der wahre Täter einer Verurtei- lung entgeht oder, noch gravierender, indem eine unschuldige Person für ein Delikt verurteilt wird, das sie nicht begangen hat. Aber auch weniger schwerwiegende Auswirkungen, wie eine unrichtige Strafzumessung, Vereitelung der Sicherstellung von Vermögenswerten, ungerechtfer- tigte Zwangsmassnahmen etc., können die Folge von Kollusionshandlungen sein. Bemerkenswert erscheint dabei, dass nicht bloss die Allgemeinheit und der Staat (konkret die Durchsetzung der Rechtsordnung und des staatlichen Strafanspruchs, die Wahrung des Rechts- friedens) unmittelbar von den Auswirkungen der Kollusion betroffen sein können, sondern durchaus auch Individuen. So kann der unschuldig Verurteilte seine persönliche Freiheit oder einen Teil seines Vermögens verlieren; sein Ruf, seine Ehre, sein Vertrauen in den Staat und die Rechtsordnung, seine psychische Gesundheit können erheblichen Schaden erleiden. Ähnliche Konsequenzen kann es für ein Opfer haben, wenn der Täter freigesprochen wird, weil er z.B. erfolgreich kolludiert hat. 3.3 Mittel und Objekte der Kollusion 3.3.1 Einwirkung auf Personen Denkbar ist zunächst, dass eine Person versucht, auf andere Personen Einfluss zu nehmen, um ihr Verhalten in eine bestimmte Richtung zu lenken. Als mögliche Zielpersonen sind in erster Linie Opfer, Zeugen, Auskunftspersonen und Mitbeschuldigte von praktischer Bedeutung. Mög- lich ist aber auch die Beeinflussung von Sachverständigen oder gar von Mitgliedern der Straf- verfolgungsbehörden, wobei dieser Fall mangels Beeinflussungsmöglichkeiten in der Praxis kaum eintreten dürfte. Als Mittel der Beeinflussung kommen je nach Verhältnis des Kolludie- renden zur beeinflussten Person Drohungen, Einschüchterungen, Verbreitung von Unwahrhei- ten, Täuschungen oder Versprechungen in Frage. Ziel der Einflussnahme wird in erster Linie oft das Aussageverhalten der Betroffenen selbst sein, möglich ist indessen auch, die Zielpersonen selber dazu zu veranlassen, weitere Kollusionshandlungen vorzunehmen, wie bspw. die Beseiti- gung von Beweismitteln, Verwischung von Spuren, Beeinflussung oder Täuschung von weite- ren Personen etc. Eine Spezialform der Einwirkung auf Personen ist die Kollusion durch Absprache, bei der es nicht bloss darum geht, das (Aussage-)verhalten von anderen Personen zu beeinflussen, sondern darüber hinaus um das Erreichen einer gleichgerichteten oder abgestimmten Verhaltensweise Seite 7 zwischen verschiedenen Personen, unter Umständen einschliesslich der kolludierenden Person selber.22 3.3.2 Einwirkung auf Sachbeweise Eine weitere Kategorie von Objekten der Kollusion stellen Sachbeweise dar. Durch Verände- rung, Vernichtung, Beiseiteschaffen oder gar Erstellen von gefälschten Sachbeweisen versucht die kolludierende Person, das Ergebnis der Untersuchung zu beeinflussen. Selbstverständlich ist es auch hier möglich, dass die kolludierende Person diese Manipulation nicht selber vornimmt, sondern Dritte veranlasst, dies für sie zu tun. 3.3.3 Kollusion durch Anpassen des eigenen Verhaltens Wie bereits angedeutet (Ziff. 3.3.1 am Ende), ist auch die Konstellation in Betracht zu ziehen, bei der die kolludierende Person selbst ihr Verhalten an jenes von anderen Personen anpasst. Als Beispiel diene ein kooperationsunwilliger Tatverdächtiger, welcher anhand der Aussagen von Zeugen oder Mittatverdächtigten, von denen er Kenntnis hat, seine eigene Aussage bei der Strafverfolgungsbehörde entsprechend anpasst, bspw. um den Verdacht von sich abzulenken oder sich aus falschen Angaben ergebende Widersprüche zu beseitigen oder gar nicht erst auf- kommen zu lassen. Derartiges Verhalten ist ebenfalls Kollusion im Wortsinne und nach der hier vertretenen Auffassung auch im Rechtssinne, wenngleich sie nicht immer widerrechtlich ist. Zweifellos ist solcherlei abgestimmtes Verhalten bestens geeignet, den Ausgang einer Strafuntersuchung und die Wahrheitsfindung massgeblich zu beeinflussen. Zudem kann es eine erhebliche Verzögerung der Untersuchung zur Folge haben, da den angepassten Aussagen der kolludierenden Person wiederum nachgegangen werden muss, u.U. mit neuen Beweiserhebun- gen. Obgleich man versucht sein mag, als erstes an die beschuldigte Person zu denken, muss es in einer Strafuntersuchung nicht unbedingt sie sein, die ihr eigenes Verhalten an jenes von Dritten anpasst. Auch Zeugen oder Auskunftspersonen können sich dieser Taktik bedienen, vornehm- lich dann, wenn es sich beim Beschuldigten gar nicht um den wirklichen Täter handelt, sondern der kolludierende Zeuge oder die verdunkelnde Auskunftsperson der wahre Täter ist. Derartige Kollusionshandlungen bergen die Gefahr, zu einer falschen Verurteilung zu führen und damit den Zweck des Strafrechts in seinen Grundfesten zu erschüttern. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung tut sich schwer mit dieser Art der Verdunkelung, soweit sie von der beschuldigten Person ausgeht. Mit dem massiven Ausbau der Parteirechte in bezug auf die Teilnahmerechte und die Verteidigung, die insbesondere im Falle der ersteren bei z.T. in der Lehre vertretener, strenger Auslegung weit über die Garantien der EMRK und der Bundesverfassung hinausschiessen (s. dazu Ziff. 5.6), wird es zunehmend schwierig, mit einver- nahmetaktischen Mitteln die beschuldigte Person in Widersprüche zu verstricken und auf diese Weise Lügen aufzudecken oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu prüfen. Bei zu weitge- henden Teilnahmerechten in der Anfangsphase einer Untersuchung wird der Kenntnisvorsprung der Strafverfolgungsbehörde bezüglich Beweisen und Indizien massiv verringert und der Nutzen der Beschuldigteneinvernahme für die Wahrheitsfindung entsprechend vermindert. Damit läuft die Einvernahme des Beschuldigten Gefahr, auf ein blosses Instrument der Gewährung des rechtlichen Gehörs reduziert zu werden. In der Theorie wird immer wieder darüber gestritten, inwieweit die beschuldigte Person mittels Einvernahmetaktik zu inkriminierenden Aussagen 22 Vgl. dazu Ziff. 3.3.3 unten. Seite 8 provoziert werden darf; letztlich ist dies eine Frage der Tragweite des Nemo-tenetur-Prinzips.23 Darauf wird in Ziff. 5.6 zurückzukommen sein. 3.4 Vorsatz, Fahrlässigkeit oder gar unbewusste Kollusion Wenn von Kollusionshandlungen die Rede ist, wird üblicherweise davon ausgegangen, dass die entsprechenden Verhaltensweisen vorsätzlich begangen werden. Dies muss jedoch nicht zwin- gend der Fall sein. So kommt es in Strafuntersuchungen immer wieder vor, dass eine Person fahrlässig oder gar unbewusst falsche oder unvollständige Angaben macht oder das Verhalten Dritter beeinflusst. Beispiele dazu gibt es in Hülle und Fülle: Ein Zeuge bezeichnet das Täter- fahrzeug als grünen VW Polo, obwohl es sich um einen grauen VW Golf handelte, und gibt da- bei an, sich sehr sicher zu sein. Ist er sich dessen wirklich sicher, befindet sich aber im Irrtum (es war schon dunkel und er verwechselt die ähnlichen VW-Typen), liegt eine unbewusste Ver- dunkelungshandlung vor. Ist er sich hingegen eigentlich nicht sicher, bringt dies aber nicht zum Ausdruck, wäre sein Verhalten zumindest als fahrlässig einzustufen. Obgleich derartige Verhaltensweisen wohl ebenso häufig vorkommen dürften wie vorsätzliche Kollusionshandlungen, soll diesen im folgenden nicht weiter nachgegangen werden, da dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde. 3.5 Zeitliche Aspekte Kollusionshandlungen können grundsätzlich in jedem Stadium des Strafverfahrens erfolgen. Sie können dem Verfahren sogar zeitlich vorgelagert sein (der Täter lässt die Pistole, mit der er das Opfer umgebracht hat, verschwinden, bevor die Leiche gefunden und eine Untersuchung eröff- net wird). Mit der Umsetzung des beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips in der neuen Schwei- zerischen Strafprozessordnung24 sind sodann auch Kollusionshandlungen nach der Anklageer- hebung möglich, sowohl im Haupt- als auch im Berufungsverfahren, da beiderorts die Abnahme von Beweisen möglich ist.25 Denkbar, wenn praktisch wohl auch von untergeordneter Bedeu- tung, sind sodann Kollusionshandlungen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens26 oder im Hinblick auf eine Revision27. 4 Grund- und verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Kollusionsverhinderung 4.1 Vorbemerkung Bei den im Zusammenhang mit der Kollusionsverhinderung im Strafprozess massgeblichen Rechtsgrundlagen ist zu unterscheiden zwischen Normen, welche gänzlich oder zumindest teil- 23 Sehr vertieft befasst sich die Dissertation von SCHLAURI (2003) mit dieser Thematik anhand eines Rechtsver- gleichs zwischen den USA und Deutschland. 24 Art. 343 StPO. Vgl. dazu SCHMID (2009), Art. 343. 25 Art. 343 und 405 Abs. 1 StPO. Vgl. dazu SCHMID (2009), N 2 und 3 zu Art. 405. 26 Art. 393 ff. StPO. 27 Art. 410 ff. StPO. Seite 9 weise der Kollusionsverhinderung dienen,28 und jenen gleichrangigen und übergeordneten Rechtssätzen, welche die Grundvoraussetzungen und gleichzeitig Grenzen der kollusionsverhin- dernden Massnahmen bilden (z.B. Handeln der Strafverfolgungsbehörde nach Treu und Glau- ben29, das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen und die Grundrechte bzw. deren Kerngehalt) oder mit ihnen gewissermassen konkurrieren (z.B. das Ak- teneinsichtsrecht30 oder die Teilnahmerechte31). Diesen Rahmen gilt es zunächst zu definieren und die Grenzen abzustecken, bevor die Instrumente der Kollusionsverhinderung aufgezeigt und besondere Problemfelder ausgeleuchtet werden können. 4.2 Beweismittel und -methoden zur Wahrheitsfindung Kollusionshandlungen im Strafprozess stehen in direktem Zusammenhang mit der Beweisfüh- rung. Sie können den Prozessausgang nur dort beeinflussen, wo auch verwertbare Beweise er- hoben werden, denn wo umgekehrt nichts Verwertbares erhoben wird, können auch keine ver- fahrensrelevanten Beeinflussungshandlungen stattfinden. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung kennt keinen Numerus clausus der Beweismit- tel.32 Zur Wahrheitsfindung sind alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigne- ten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind,33 wobei mit dem letzten Nebensatz darauf hingewiesen werden soll, dass die Rechtsordnung bestimmte Beweismethoden verbie- tet.34 Unterschieden wird bei den Beweismitteln grundsätzlich zwischen Sachbeweisen (z.B. DNA-Spur, Tatwaffe, Diebesgut, Urkunden) und Personalbeweisen (Aussagen von Verfahrens- beteiligten und Sachverständigen). Einen vertieften Einblick in die Beweismittel und Beweisme- thoden liefern WALDER, H./HANSJAKOB, T. im Werk „Kriminalistisches Denken“.35 Sodann wird unterschieden beim Gegenstand des Beweises nach Beweisen von inneren (z.B. subjektiver Tatbestand, Tatmotiv) und äusseren Tatsachen (z.B. objektive Tathandlung, Anwesenheit des Täters am Tatort) und bei den Formen des Beweises zwischen direkten Beweisen (die beweiser- hebliche Tatsache weist unmittelbar auf den beweiserheblichen Sachverhalt hin, z.B. das Opfer sagt aus, es sei X gewesen, der sie entführt habe) und dem indirekten Beweis36 (von einer Tatsa- che wird mittels logischen Schlüssen oder Erfahrungssätzen auf eine andere Tatsache geschlos- sen; z.B. am aufgebrochenen Tresor wurde der Fingerabdruck der nicht tatortberechtigten Per- son festgestellt). So zahlreich die Möglichkeiten der Beweiserhebung sind, so zahlreich sind die Möglichkeiten der kollusiven Beeinträchtigung. Die Strafverfolgungsbehörde steht vor der Her- ausforderung, alle relevanten Beweise möglichst unverfälscht zu erheben und kann dabei einer- 28 So z.B. die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO), die ge- trennte Einvernahme (Art. 146 Abs. 1 StPO) oder der vorübergehende Ausschluss einer Person von der Ver- handlung (Art. 146 Abs. 4 StPO). 29 S. oben Ziff. 1. 30 Insbesondere Art. 101 StPO. 31 Insbesondere die Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen (Art. 147 StPO). 32 Vgl. Botschaft (2006), S. 1182 zu Art. 137. 33 Art. 139 StPO. 34 So insbesondere Art. 140 Abs. 1 StPO: Verbot von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Drohungen, Verspre- chungen, Täuschung und Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchti- gen können. 35 Vgl. WALDER/HANSJAKOB (2009), erster und zweiter Teil. 36 Oft wird auch von Indizien gesprochen. Ein Indiz ist aber an sich noch kein (mittelbarer) Beweis, sondern eher ein Hinweis. Beweiskraft erlangt es erst dann, wenn von ihm oder von mehreren Indizien zusammen zwingend auf die beweisrelevante Tatsache geschlossen werden muss. Seite 10 seits auf ermittlungstaktische Elemente, anderseits auf strafprozessuale Instrumente zurückgrei- fen. Dazu gehören auch jene zur Kollusionsverhinderung. 4.3 Grenzen der Wahrheitsfindung Das Strafverfahren wird vom Grundsatz der materiellen Wahrheit beherrscht.37 Dieser kann es sich im Idealfall indessen bestenfalls annähern. In der Lehre gilt als allgemein anerkannt, dass die materielle Wahrheit im Sinne eines historischen Ablaufs von Geschehnissen als solche zwar immer absolut und objektiv ist,38 das Finden dieser Wahrheit in einem Strafverfahren hingegen nicht.39 Das Strafprozessrecht dient in erster Linie dem Zweck, das materielle Strafrecht durch- zusetzen und zu einem materiell richtigen Urteil zu kommen. Die Ergründung der Wahrheit kann in der Praxis bereits beim objektiven Sachverhalt zu erheblichen Problemen führen. Beim im Strafrecht ebenso bedeutsamen subjektiven Tatbestand und beim Motiv sowie bei der Schuldfrage ist diese Aufgabe noch erheblich schwieriger, wenn nicht schier unlösbar.40 Hinzu kommt, dass schon der Prozess der Wahrheitsfindung im Rahmen einer Strafuntersuchung kei- neswegs perfekt, sondern mit einer Vielzahl möglicher Fehlerquellen behaftet ist. Eine Strafuntersuchung wird daher kaum jemals die einzig richtige, materielle Wahrheit zum Ergeb- nis haben. Nicht nur (erfolgreiche) Kollusionshandlungen bzw. deren Nichterkennen können zu falschen Ergebnissen führen. Auch die Strafverfolger können Fehler machen (z.B. falsche Me- thodenwahl, unvollständige Sachverhaltsabklärungen, falsche Schlussfolgerungen), und die Me- thoden sind nicht immer vollkommen und deshalb fehleranfällig (z.B. statistische Untersuchun- gen können fehlerhafte Ergebnisse liefern, Einvernahme von Zeugen können Wahrnehmungs- fehler enthalten etc.). Umso wichtiger ist es, dass sie dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) treu bleiben, der zwar nicht Garant für ein materiell richtiges Ergebnis ist, aber immerhin Ausdruck nach dessen Streben.41 Aus dieser Erkenntnis und unter Berücksichtigung der Grundwerte unserer Gesellschaft ergibt sich: „Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verbietet Verbrechenskontrolle um jeden Preis. Glei- ches gilt für die Verbrechensbekämpfung.“42 Gemäss WALDER/HANSJAKOB ist die Wahrheits- forschung nach unserer Rechtsordnung nicht der höchste Wert. Verfassung und Gesetz definie- ren andere Werte, welcher der Wahrheitsfindung und somit der Aufklärung einer Straftat entge- genstehen können.43 Gemeint sind damit in erster Linie die Grundrechte, insbesondere die Ach- tung der Menschenwürde und die Freiheitsrechte, wie sie in der EMRK und der Bundesverfas- sung statuiert sind. Das moderne Strafprozessrecht ist darauf ausgerichtet, dass diese grundle- genden Prinzipien auch bei der Aufklärung von Straftaten nur soweit beschnitten werden, wie dies die Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter gebietet, und dass deren Kerngehalt jederzeit unangetastet bleibt. Die Verfahrensregeln im Strafprozess ver- folgen „vor allem den Zweck, die Wahrheitsfindung und Verwirklichung des materiellen Straf- rechts in einer Weise herbeizuführen, die den Angeschuldigten gegen die Gefahr staatlichen 37 Vgl. Begleitbericht (2001), S. 34. 38 Vgl. HOCHULI (1954), S. 254. 39 Vgl. DEMKO (2007), S. 354. 40 Vgl. TRECHSEL (2000), S. 6 ff. 41 Vgl. DEMKO (2007), S. 357. 42 CLAGES (2004), S. 3. 43 Vgl. WALDER/HANSJAKOB (2009), S. 6 f. Seite 11 Machtmissbrauchs durch behördliche oder richterliche Willkür und gegen die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt“44. Die Grenzen der Wahrheitsfindung bilden gleichzeitig auch die Grenzen der Kollusionsverhin- derung, denn diese kann niemals Selbstzweck sein, sondern muss sich immer am Ziel, nämlich an der Wahrheitsfindung, orientieren. Der nachfolgende Abschnitt soll einen Überblick über die in diesem Zusammenhang relevanten strafprozessualen Maximen liefern. 4.4 Allgemeine Verfahrensgrundsätze mit Auswirkungen auf die Kollusions- verhinderung 4.4.1 EMRK und Bundesverfassung Die EMRK und die Bundesverfassung statuieren bestimmte Verfahrensgrundsätze, die von den Strafverfolgungsbehörden bei all ihren Handlungen zu beachten und die auch im Zusammen- hang mit der Kollusionsverhinderung von eminenter Bedeutung sind. Da diese bereits auf die alten kantonalen Strafprozessordnungen anwendbar waren, gibt es dazu eine reichhaltige und gefestigte Rechtsprechung. Die wichtigsten, welche im Zusammenhang mit der Kollusionsver- hinderung von Bedeutung sind, seien nachfolgend im Sinne eines groben Überblicks zusam- mengefasst. Art. 3 EMRK statuiert das Folterverbot. Art. 5 EMRK stipuliert das Recht auf Freiheit und Si- cherheit; gemäss Abs. 1 darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Dazu gehört unter anderem (Abs. 1 lit. c): „rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Ver- dacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.“ Dabei müssen der festgenommen Per- son innerhalb möglichst kurzer Frist und in einer verständlichen Sprache die Gründe der Fest- nahme und die Beschuldigungen mitgeteilt werden (Art. 5 Abs. 2 EMRK), die beschuldigte Per- son muss möglichst rasch einer richterlichen Behörde vorgeführt werden (Art. 5 Abs. 3 EMRK), und sie hat das Recht, dass ein Gericht innerhalb kurzer Zeit über die Rechtmässigkeit des Frei- heitsentzugs entscheidet (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren („fair trial“) und beinhaltet zu diesem Zwecke eine Reihe von Verfahrens- grundsätzen. In Abs. 1 der nämlichen Bestimmung sind dies: Das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht, das Öffentlichkeitsprinzip, das Beschleunigungsgebot. Art. 6 Abs. 2 EMRK statuiert die Unschuldsvermutung. Art. 6 Abs. Abs. 3 EMRK schliesslich nennt die Mindestrechte der angeschuldigten Person, nämlich das Gebot der raschen und umfassenden Aufklärung über die erhobenen Beschuldigungen, die ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger eigener Wahl verteidigen zu lassen (inklusive das Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist, das Konfrontationsrecht mit den Belastungszeu- gen, die Anhörung von Entlastungszeugen sowie die unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher). Bei der Bundesverfassung sind die allgemeinen Verfahrensgarantien in Art. 29 BV umschrie- ben. Art. 31 BV regelt die Voraussetzungen für den Freiheitsentzug und Art. 32 BV die Grund- 44 BGE 101 Ia 170. Seite 12 sätze für das Strafverfahren. Diese Rechte und Verfahrensgarantien gehen im wesentlichen nicht über jene der EMRK hinaus. Grenzen der kollusionsverhindernden Massnahmen bilden darüber hinaus auch die in EMRK und BV statuierten übrigen Grundrechte45 bzw. deren Kerngehalt, dort wo sie von gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt werden (z.B. bei der Untersuchungshaft). 4.4.2 Früheres kantonales Prozessrecht Zum Teil waren auch schon in den früheren kantonalen Prozessordnungen allgemeine Verfah- rensregeln und -garantien festgeschrieben.46 Die Aufzählungen waren jedoch meist unvollstän- dig und gingen nicht über die sich aus EMRK und BV ergebenden Garantien und Verfahrens- grundsätze hinaus. 4.4.3 Die neue Schweizerische Strafprozessordnung Die Art. 3-11 StPO enthalten eine Reihe von Verfahrensgrundsätzen für das Strafverfahren. Ih- nen kommt allerdings (mit Ausnahme der Art. 7 und 8 StPO) aufgrund des übergeordneten Rechts (namentlich der BV und der EMRK) nur beschränkte Bedeutung zu.47 Sie enthalten die im Strafverfahren anwendbaren grundrechtlichen Maximen, setzen der Strafverfolgung Grenzen und räumen den Verfahrensbeteiligten Rechte ein.48 Doch ist diese Aufzählung nicht komplett, so findet sich beispielsweise das Öffentlichkeitsprinzip in Art. 69 StPO. Zahlreiche dieser Maximen haben direkte Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Kollusions- verhinderung im Strafprozess. Im Vordergrund stehen dabei die Achtung der Menschenwürde und das Fairnessgebot (Art. 3 StPO; letzteres umfasst auch den Grundsatz von Treu und Glau- ben, das Verbot des Rechtsmissbrauchs, die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Waffen- gleichheit und das Verbot der unerlaubten Beweiserhebungsmethoden), das Beschleunigungsge- bot (Art. 5 StPO), der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). 4.5 Prozessuale Kernbestimmungen zur Kollusionsverhinderung 4.5.1 EMRK und Bundesverfassung EMRK und Bundesverfassung befassen sich nicht konkret mit der Kollusionsverhinderung. Das erstaunt zumindest bei der EMRK nicht, geht es bei ihr doch um die Garantie und den Schutz von Grundfreiheiten. Erlaubte Eingriffe werden dabei nur generell umschrieben. So erlaubt Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK explizit den Freiheitsentzug, wenn hinreichender Verdacht auf ein Delikt besteht. Die Bundesverfassung enthält diesbezüglich (mit Ausnahme des Rechts, bei ei- nem Freiheitsentzug die nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen) keine weitergehenden 45 Art. 2, 4 und 8 ff. EMRK; Art. 7 ff. BV. 46 Als Beispiele mögen dienen: Art. 1-3 und 5 des alten Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (vgl. dazu auch MAURER (2003), S. 20-43); Art. 2-5 der alten Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996; § 1 der alten Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940. 47 Vgl. SCHMID (2009), N 2 vor Art. 3-11. 48 Vgl. SCHMID (2009), N 1 vor Art. 3-11. Seite 13 Bestimmungen.49 Bundesverfassung wie EMRK lassen grundsätzlich den dringenden Tatver- dacht für die Anordnung der Untersuchungshaft genügen.50 Weitergehende Einschränkungen (wie z.B. das Vorhandensein von Kollusions- oder Fluchtgefahr) bleiben dem Gesetzgeber über- lassen. Weitere rechtliche Grundlagen für kollusionsverhindernde Massnahmen finden sich weder in der EMRK noch in der Bundesverfassung. 4.5.2 Früheres kantonales Strafprozessrecht Sämtliche früheren kantonalen Strafprozessordnungen kannten den Haftgrund der Kollusionsge- fahr, wobei dieser freilich nicht einheitlich umschrieben, inhaltlich jedoch im wesentlichen überall bedeutungsgleich war. Darüber hinaus kannten etliche der alten Prozessordnungen wei- tere Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des Teilnahme- und des Akteneinsichts- rechts) wegen Kollusionsgefahr, oder wenn der Untersuchungszweck gefährdet war. 4.5.3 Bestimmungen der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung Die neue Schweizerische Strafprozessordnung enthält zahlreiche Bestimmungen, welche unmit- telbar oder mittelbar der Verhinderung von Kollusionshandlungen dienen. Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe Kollusion, Kollusionsgefahr und Verdunkelung nirgends verwendet werden und die Umschreibung „Gefährdung des Untersuchungszwecks“ bzw. „Vereitelung der Unter- suchung“ einzig an zwei Stellen sinngemäss in die neue eidgenössische Strafprozessordnung übernommen wurde, nämlich in Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO und in Art. 214 Abs. 2 StPO. 5 Zentrale Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung und ihre Problemfelder 5.1 Einleitung Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt keine systematische Auflistung kollusionsver- hindernder Instrumente. Eine solche Aufstellung wäre auch nicht sinnvoll, denn mit Ausnahme der Kollusionshaft51 enthält die Prozessordnung keine Normen, die ausschliesslich die Kollu- sionsvereitelung zum Zweck haben. Im Wissen um die Vielfalt an möglichen Kollusionshandlungen in einer Strafuntersuchung und um die gravierenden Auswirkungen, welche sie haben können, werden im Idealfall die Strafver- folgungsbehörden darum bemüht sein, jede prozessuale Handlung zur Beweiserhebung frei von kollusiven Beeinträchtigungen durchzuführen. Nachfolgend werden die wichtigsten Instrumente der Schweizerischen Strafprozessordnung und die damit verbundenen Problemfelder einer nähe- ren Betrachtung unterzogen. Verfahrenstaktische Elemente spielen bei den Erörterungen eine untergeordnete Rolle, zentral ist die Frage nach den rechtlich zulässigen Methoden, der Kollusi- on einen Riegel zu schieben. 49 Art. 31 BV. 50 Vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN (2005), N 2, S. 326. 51 Geregelt in Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Seite 14 5.2 Die Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft ist die am detailliertesten geregelte Massnahme zur Verhinderung von Kollusion. Immerhin stellt sie im Rahmen einer Strafuntersuchung den grössten Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen dar. In der Praxis wird sie sehr häufig verwendet, um zumeist nicht geständige Tatverdächtige an Verdunkelungshandlungen zu hindern, sicherlich auch deswegen, weil es kaum eine probatere Massnahme zur Kollisionsverhinderung von Ver- dächtigen gibt.52 Die Kollusionshaft ist vor allem am Anfang einer Untersuchung von grosser Bedeutung. Je fortgeschrittener der Verfahrensstand, desto schwieriger wird das Fortbestehen der Kollusionsgefahr zu begründen sein. Mit zunehmender Haftdauer stellt sich auch die Frage der Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs und der Beachtung des Beschleunigungsgebots. 5.2.1 Voraussetzungen der Kollusionshaft Damit ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft genommen werden kann, muss vorab ein drin- gender Tatverdacht für ein Verbrechen oder Vergehen gegeben sein. An dieser Stelle soll auf die Anforderung der Dringlichkeit des Tatverdachts nicht weiter eingegangen werden.53 Für die vorliegenden Betrachtungen von Interesse ist die Voraussetzung der Kollusionsgefahr. Eine Person kann nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die meisten früheren kantonalen Prozessordnungen kannten ähnliche Formulierungen für die Voraussetzungen der Kollusionshaft. Der Bundesge- setzgeber hat sich dazu keine grossen Gedanken gemacht, der Botschaft ist einzig zu entnehmen, dass lit. a und b von Art. 120 des StPO-Entwurfs die klassischen Haftgründe der Flucht- und Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr nennen würden, welche in allen schweizerischen Straf- prozessordnungen enthalten seien.54 Die Untersuchungshaft stellt einen massiven Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffenen dar und muss daher den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe genügen. Zudem steht sie in einem Spannungsfeld mit der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermu- tung, da sie Personen trifft, welche noch nicht verurteilt sind. Die Lehre begründet die grund- sätzliche Zulässigkeit der Untersuchungshaft damit, dass „der Tatverdacht eine dem Angeschul- digten zurechenbare Störung der Rechtsordnung“55 begründet. „Die Störung dauert an, solange der Verdacht nicht entkräftet ist oder auf die begangene Tat eine staatliche Reaktion folgt.“56 Zentral ist aber auch das Interesse des Staates an der Wahrheitsfindung und der Sanktionierung begangener Straftaten und somit an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung.57 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch Kollusionshandlungen Dritte in ihren Rechten erheblich beein- trächtigt werden können, sei es durch Beeinflussungshandlungen wie Drohungen, sei es, dass 52 Äusserst kritisch zur grundsätzlichen Rechtfertigung der Untersuchungshaft: ALBRECHT (2002), der insbesonde- re auf die Gefahr des pönalen Charakters der Untersuchungshaft hinweist. Allerdings ist dieser Aufsatz an vielen Stellen geprägt von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber der Staatsgewalt (vgl. z.B. S. 357, 362 f., 365 f.) und gesellschaftspolitischer Kritik (vgl. S. 363-365). 53 Dazu äussern sich bspw. eingehend KELLER (2000), S. 937, mit weiteren Hinweisen, oder aus der kriminalisti- schen Perspektive WALDER/HANSJAKOB (2009), S. 95-109. 54 Vgl. Botschaft (2006), S. 1228 f. 55 ALBRECHT (1999), S. 3. Vgl. LANGNER (2003), S. 160 f. 56 ALBRECHT (1999), ebenda. 57 Vgl. dazu HÄRRI (2006), S. 1218, mit weiteren Literaturhinweisen. Seite 15 aufgrund von Kollusionshandlungen Unschuldige verdächtigt oder gar verurteilt werden. Die betroffenen Rechtsgüter gilt es im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Natürlich ist bei der Kollusionshaft das Verhältnismässigkeitsprinzip58 zu beachten. Das bedeu- tet einmal, dass der Freiheitsentzug überhaupt notwendig und geeignet sein muss, den ange- strebten Untersuchungszweck zu erreichen (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ist zu prüfen, ob nicht andere, mildere Mittel ebenso er- folgreich zur Kollusionsverhinderung eingesetzt werden können. Weiter muss auch abgewogen werden, ob die Auswirkungen des Freiheitsentzugs auf den Betroffenen in einem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen59 (Zweck-Mittel-Relation: Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Die Untersuchungshaft muss somit hinsichtlich der Haftdauer, der Deliktsschwere und der Verfahrensführung (Beachtung des Beschleunigungsgebots der Untersuchungsbehörde) ver- hältnismässig sein.60 Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob die beschuldigte Person selber oder mittels einer Dritt- person kolludieren will, jedoch muss der Beschuldigte selber aktiv tätig werden, denn sein fun- damentales Recht auf Aussage- und Mitwirkungsverweigerung würden eine Kollusionshaft we- gen Unterlassungen verbieten (s. dazu auch Ziff. 5.2.3.3 weiter unten). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass sich die mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu er- wartenden Verdunkelungshandlungen auf Personen bzw. Beweisgegenstände beziehen müssen, die als Beweismittel in Frage kommen,61 was sich eigentlich von selbst versteht, da die Haft ja andernfalls gar keinen Zweck erfüllen würde. Die Kollusionsgefahr muss in objektiver (Möglichkeit zur Kollusion) und subjektiver (Bereit- schaft zur Kollusion) Hinsicht gegeben sein. Eine bloss theoretische Möglichkeit, dass die be- schuldigte Person kolludieren könnte, wäre sie in Freiheit, genügt nicht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte, welche auf das Vorhandensein der Kollusionsgefahr hinweisen.62 Umstritten ist, inwieweit von den äusseren Umständen (wie z.B. die Art des Delikts oder der Verkehr des Be- schuldigten im Milieu) auf die Kollusionsbereitschaft des Beschuldigten geschlossen werden darf.63 Bei Mittätern liegt die Vermutung nahe, dass sie in Freiheit ihre Aussagen absprechen werden, ganz unabhängig vom Leumund, der Täterpersönlichkeit etc., denn in solchen Fällen ergibt sich die Kollusionsgefahr in aller Regel bereits aus den Divergenzen in den einzelnen Aussagen.64 In BGE 132 I 21 hält das Bundesgericht fest: „Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merk- malen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes 58 Gemäss HÄRRI (2006), S. 1218, stehen Unschuldsvermutung und Verhältnismässigkeit bei der Untersuchungs- haft in engem Zusammenhang: „Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass sich der Eingriff gegen einen vermutungsweise Unschuldigen richtet“. 59 Vgl. ALBRECHT (1999), S. 15, mit Hinweis auf BGE 116 Ia 423. 60 Vgl. KELLER (2000), S. 941. 61 Vgl. SCHMID (2009), N 7 zu Art. 221. 62 Dies bringt auch Art. 221 Abs. 1 StPO zum Ausdruck, indem der Gesetzgeber als Haftvoraussetzung fest- schreibt, dass ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Kollusionshandlungen vornimmt. 63 Vgl. KELLER (2000), S. 938 (mit Hinweisen auf die St. Galler Rechtsprechung), der solche Rückschlüsse zu- mindest zu Beginn der Untersuchung zulassen will. Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit solcher Rück- schlüsse in der Regel (vgl. z.B. BGE 1P.441/2004, 1P.544/2006). A.M. ALBRECHT (1999), S. 10, mit weiteren Hinweisen. Teilweise zustimmend: FISCHER (1995), S. 104 f. 64 Vgl. HUG, M., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 23 zu Art. 221 mit Hinweis. Seite 16 sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussa- gen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfah- rens Rechnung zu tragen.“ Ein bloss allgemeiner Hinweis im Haftantrag oder Entscheid des Haftgerichts, dass die beschuldigte Person in Freiheit die Möglichkeit zur Kollusion hätte, ge- nügt somit nicht.65 In BGE 1B_44/2008 hatte das Bundesgericht einen Haftentscheid zu beurtei- len, in dem das Bestehen der Kollusionsgefahr damit begründet wurde, dass der Angeschuldigte die Vorwürfe abstreite und deshalb die Kollusionsgefahr gegeben sei, und zwar mindestens für so lange, als die beiden Strafanzeigerinnen noch nicht formell als Zeuginnen einvernommen worden seien. Das Bundesgericht meinte dazu, der blosse Umstand, dass die Aussagen der An- zeigerinnen von denjenigen des Beschwerdeführers teilweise abwichen, begründe noch keine Verdunkelungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis.66 An die Anforderungen der Konkretisierung der drohenden Kollusionsgefahr dürfen auf der anderen Seite keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Praxis ist es oft schwierig, konkrete Beweise für den Kol- lusionswillen einer beschuldigten Person beizubringen. Wird sie bei Verdunkelungshandlungen ertappt, ist es oft schon zu spät, und die wenigsten Tatverdächtigen lassen ihre Absicht zu kollu- dieren offen erkennen. Weniger Probleme bietet dies, wenn die beschuldigte Person bereits frü- her kolludiert oder dies zumindest versucht oder angedroht hat. Häufig dürfte dieser Nachweis – insbesondere bei Ersttätern – aber kaum zu erbringen sein. In solchen Fällen würden zu strenge Anforderungen an die Konkretisierung der Kollusionsgefahr dazu führen, dass eine Person nur dann in Untersuchungshaft versetzt werden könnte, wenn sich die Kollusionsgefahr bereits ver- wirklicht hat, was unter Umständen paradoxerweise wiederum dazu führte, dass die Kollusions- gefahr dann gerade nicht mehr bestünde (wenn nicht noch weitere Kollusionsmöglichkeiten vor- liegen). Eine allzu hohe Anforderung an die Konkretisierung der Kollusionsgefahr würde somit den Sinn und Zweck der Kollusionshaft vereiteln. Im materiellen Strafrecht schliessen die Ge- richte, wenn die Beweislage es erlaubt, häufig von den äusseren Umständen auf den subjektiven Tatbestand, weil sich der Täterwille (insbesondere beim nicht geständigen Täter) anders oft nicht beweisen lässt. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, weshalb dies nicht auch beim Nach- weis des Kollusionswillens zulässig sein sollte, zumal die Auswirkungen auf die Rechte der be- troffenen Person in diesem Fall regelmässig wesentlich geringer sein dürften. 5.2.2 Dauer der Kollusionshaft BV und EMRK schreiben keine absolute Höchstgrenze vor für die Dauer der Untersuchungs- haft. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dau- ern, als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dies entspricht der schon vorher gängigen Praxis des Bundesgerichts und der Strassburger Organe.67 Das Gesetz lässt dabei eine in Aussicht stehende bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung unberücksichtigt, auch liefert es keine Antwort auf die Frage, wie lange die Haft bei einer voraussichtlichen Geldstrafe dauern kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist indessen auch hier Rechnung zu tragen,68 und die zumut- bare Haftdauer ist im Einzelfall gestützt auf die gegebenen Umstände festzulegen. Wird sie er- reicht bzw. überschritten, muss die beschuldigte Person aus der Haft entlassen werden, selbst wenn ein oder mehrere Haftgründe noch fortbestehen. 65 So auch BGE 117 Ia 261, 123 I 35, 1B_230/2009. 66 Vgl. BGE 1B_44/2008 E. 5.4.1. 67 BGE 124 I 208, 116 Ia 143 und 107 Ia 256. 68 Vgl. SCHMID (2009), N 3 zu Art. 221. Anders noch BGE 124 I 208 E. 6. Seite 17 Die Bestimmung von Art. 212 Abs. 3 StPO bezieht sich auf die Maximaldauer der Haft. Selbst- verständlich ist bei einem vorherigen Wegfall der Haftvoraussetzungen die Untersuchungshaft aufzuheben. Mit Blick auf die Kollusionsgefahr bedeutet dies, dass die beschuldigte Person aus der Haft zu entlassen ist, wenn sie nicht mehr kolludieren kann, insbesondere also wenn die we- sentlichen Beweise erhoben sind oder keine weiteren konkreten Möglichkeiten mehr zur Be- weiserhebung in Aussicht stehen.69 Wie wesentlich oder wichtig ein Beweis für das Verfahren ist, muss im Einzelfall anhand aller konkreten Umstände und der bereits vorhandenen Beweisla- ge abgewogen werden. Wesentlich sind sicherlich vorab alle Beweise, welche für die Klärung des tatbestandsrelevanten Sachverhalts unverzichtbar sind. Auch darunter dürften Beweise fal- len, die wichtige Schlüsse über Rechtswidrigkeit der Tat sowie über Motiv und Verschulden des Täters liefern. Naturgemäss ist die Kollusionsgefahr zu Beginn der Untersuchung am grössten, wenn die Sicherung und Erhebung der notwendigen Beweismittel noch nicht erfolgt oder noch im Gange ist. Mit zunehmendem Fortgang des Verfahrens verringern sich die Verdunkelungs- möglichkeiten für die beschuldigte Person. Es ist im Einzelfall zu prüfen, in welchem Stadium des Verfahrens die Kollusionsgefahr konkret noch besteht. Da die Schweizerische Strafprozess- ordnung auf dem Prinzip der beschränkten Unmittelbarkeit beruht und somit das urteilende Ge- richt die wichtigsten (z.B. die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen), neue und im Vorver- fahren unvollständig oder nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise (nochmals) erheben muss,70 kann die Fortführung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch nach Beendigung der Un- tersuchung noch gerechtfertigt sein,71 wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person Einfluss auf die an der Hauptverhandlung voraussichtlich erhobenen Beweismassnahmen nehmen wird.72 Eine Haftentlassung hat trotz bestehender Haftgründe auch dann zu erfolgen, wenn das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. „Dies entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamt- würdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich, und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung.“73 Wenn die Verfahrensverzögerung auf das Verhalten der beschuldigten Person zurückzuführen ist und sich dieses Verhalten nicht bloss auf die Wahrung der ihr zustehenden Beschuldigten- rechte (namentlich dem Recht auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung) beschränkt, so liegt freilich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 5.2.3 Einzelfragen zur Kollusionshaft Bei der Kollusionshaft ergeben sich einige interessante Einzelfragen, denen an dieser Stelle be- sondere Beachtung geschenkt werden soll. 5.2.3.1 Zusammenhang zwischen Kollusionsgefahr und dringendem Tatverdacht „Da der dringende Tatverdacht den Legitimationsrahmen jeder Untersuchungshaft bildet, müs- sen sich die Verdunkelungshandlungen auf die Ermittlungen derjenigen Delikte beziehen, die 69 Vgl. AESCHLIMANN (1997), N 1111: „Bestreitet ein Angeschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, besteht in der Regel mindestens bis zum Abschluss der wesentlichen Beweismassnahmen (Sicherung von Spuren und weiteren Beweismitteln, Beschlagnahme von Gegenständen, Einvernahme der wichtigsten Zeugen) Kollusionsgefahr.“ 70 Vgl. Art. 343 StPO. 71 BGE 117 Ia 257 E. 4. 72 In der Praxis dürfte vor allem die Gefahr der Einschüchterung und Beeinflussung von wichtigen Belastungszeu- gen Grund zur Aufrechterhaltung der Haft sein. 73 KELLER (2000), S. 943. Vgl. auch BGE 124 I 139. Seite 18 dem Haftbefehl zugrunde liegen.“74 Der unter Umständen bloss vage Verdacht, die verhaftete Person könnte weitere Delikte begangen haben und diesbezüglich kolludieren, vermag die Un- tersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.75 In der Praxis kommt es häufig vor, dass z.B. ein Se- rieneinbrecher wegen Kollusionsgefahr in Haft behalten wird, um abzuklären, ob ihm weitere Einbruchsdelikte nachgewiesen werden können. Dies ist sicherlich solange ohne weiteres zuläs- sig, wie bezüglich derjenigen Delikte, bei denen der dringende Tatverdacht nachgewiesen wer- den kann, noch ein Haftgrund besteht. Fällt dieser weg, muss die beschuldigte Person aus der Haft entlassen werden, wenn sich nicht zwischenzeitlich ein neuer, dringender Tatverdacht ergibt. 5.2.3.2 Rechtswidrigkeit der Kollusionshandlungen Darf jede Verhaltensweise, welche sich kollusiv auswirken könnte, mittels strafprozessualer Zwangsmassnahmen, insbesondere auch Kollusionshaft, unterbunden werden? Oder gibt es auch „erlaubte“ Kollusionshandlungen? Folgt man dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, ist die Kollusionshaft bei jeglicher Einwirkung auf Beweismittel, welche die Wahrheitsfindung be- einträchtigen kann, zulässig. Das Gesetz macht grundsätzlich nirgends einen Unterschied zwi- schen erlaubten und unerlaubten Beeinträchtigungen. Allerdings liegt die Grenze des Verbote- nen dort, wo die der betroffenen Person zustehenden Verfahrensrechte einsetzen und diese nicht missbraucht werden. Verboten ist jegliche beeinflussende Einwirkung auf Beweismittel, die entweder mit unlauteren Mitteln erfolgt76 oder der ein unlauteres Ziel77 zugrunde liegt, sofern sie die Wahrheitsfindung zu erschweren oder zu vereiteln droht.78 Bei der Frage nach der Zuläs- sigkeit einer Handlung ist demnach darauf abzustellen, ob sie von der Prozessordnung gebilligt wird oder ob sie unlauter und somit prozessordnungswidrig ist.79 Ersteres ist dann der Fall, wenn sich die kolludierende Person im Rahmen der ihr zustehenden Prozessrechte bewegt und diese nicht missbraucht. So darf z.B. die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte auch Zeugen kontaktieren und diese nach ihrem Wissen befragen oder sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam machen.80 In der Praxis dürfte es aller- dings regelmässig äusserst schwierig sein zu erkennen, ob eine Kontaktaufnahme zwischen Ver- fahrensbeteiligten überhaupt stattgefunden hat, und wenn ja, ob dabei unlautere Beeinflussungs- handlungen im Spiel waren oder nicht, zumal die Grenzen hier fliessend sind. Beeinflussungen können sehr unterschwellig sein, insbesondere wenn die Betroffenen in einem engen Verhältnis oder gar in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Im Interesse der Wahrheitsfin- dung muss es demnach zulässig sein, solche Kontaktaufnahmen, insbesondere zwischen der be- schuldigten Person und weiteren (potentiellen) Verfahrensbeteiligten zu unterbinden,81 zumal die beschuldigte Person im Rahmen ihrer Verteidigungsrechte jederzeit das Recht hat, Beweis- anträge zu stellen82 und Personen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einvernehmen 74 ALBRECHT (1999), S.5. Vgl. auch FISCHER (1995), S. 91. 75 Dies käme einer unzulässigen „fishing expeditions“ gleich (vgl. dazu ALBRECHT (1999), S. 5). Ebenso: FISCHER (1995), S. 91. 76 Z.B. Einschüchterung oder Täuschung von Zeugen, Vernichtung oder Fälschung von Beweismitteln. 77 Z.B. Herbeiführung einer Falschaussage. 78 Vgl. LANGNER (2003), S. 164-166, mit weiteren Hinweisen. Gemäss LANGNER (2003), S. 162, sind taugliche Verdunkelungsobjekte sogar solche Beweismittel, welche einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, sofern sie freiwillig herausgegeben werden. Dazu ausführlich auch FISCHER (1995), S. 91-95. 79 Vgl. LANGNER (2003), S. 165; FISCHER (1995), S. 90. 80 Vgl. ALBRECHT (1999), S. 7. So auch FISCHER (1995), S. 90 und S. 95. 81 Vgl. FÄSSLER (1992), S. 35. 82 Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Seite 19 zu lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass die konkrete Gefahr einer unrechtmässigen Beeinflus- sung für die Anordnung der Kollusionshaft grundsätzlich genügt und ihr nicht einfach mit dem blossen Argument begegnet werden kann, man beschränke sich auf rechtmässige, zulässige Handlungen.83 Liegen Anzeichen für eine Beeinflussbarkeit der betroffenen Personen vor, die in ihrer Persönlichkeit, Verfahrensstellung oder in ihrer Beziehung zur beschuldigten Person lie- gen, kann dies auch für eine Kollusionsgefahr sprechen.84 5.2.3.3 Kollusionshaft wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft? Dass eine Person wegen des Prinzips „nemo tenetur se ipsum accusare“ grundsätzlich nicht we- gen mangelnder Kooperationsbereitschaft in Untersuchungshaft genommen werden darf, leuch- tet ein. Allerdings muss diesbezüglich differenziert werden. Unzulässig ist die sogenannte Beu- gehaft, d.h. jemand wird inhaftiert, um ihn zu einem Geständnis oder zur Mitwirkung zu bewe- gen. Allerdings können umgekehrt das Leugnen der Tat oder gar die blosse Aussageverweige- rung sehr wohl haftbegründend oder haftverlängernd wirken; dann nämlich, wenn die Strafver- folgungsbehörde die Beweise anderweitig beschaffen muss und bei der beschuldigten Person Kollusionsgefahr besteht. In derartigen Fällen tut die Staatsanwaltschaft gut daran, ihren Haftan- trag sorgfältig zu begründen (und die konkrete Kollusionsgefahr aufzuzeigen). Denn keineswegs darf leichthin von der mangelnden Kooperationsbereitschaft auf den Kollusionswillen des Tat- verdächtigen geschlossen werden, obwohl dies oftmals naheliegt. Sie mag sicherlich als Indiz dazu dienen, genügt aber für sich allein nicht, um die Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Fehlt es an der Mitwirkung oder am Geständnis, ist die Kollusionshaft dann legitim, wenn die Strafver- folgungsbehörde konkrete Möglichkeiten hat, die nötigen Tatbeweise auf andere Weise zu er- bringen (und bei der beschuldigten Person Kollusionsgefahr besteht). Wenn die beschuldigte Person gar durch unwahre Behauptungen und Einwendungen die Behörde dazu nötigt, weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen, so rechtfertigt dies auch die Verlängerung der Unter- suchungshaft,85 solange auf der anderen Seite das Beschleunigungsgebot gewahrt bleibt und die Untersuchungsbehörde die Abklärungen mit der gebotenen Zügigkeit vorantreibt.86 Etwas diffe- renziert muss daher die Aussage in BGE 1P.219/2006 E. 3.5.1 betrachtet werden: „Das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, stellen nach allgemeiner Auffassung keine Kollusionshandlungen dar und können keine Kollusionsgefahr begründen […]“.87 Diese Feststellung mag zwar im Kern zutreffen, al- lerdings kann nach der hier vertretenen Auffassung eine Kollusionshaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn ein solches Verhalten offensichtlich darauf abzielt, die Untersuchung zu verzögern oder zu erschweren und gleichzeitig die Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde dies zur Kollusion nutzen, wenn sie sich in Freiheit befindet. 83 So mag es grundsätzlich zulässig sein, dass der Beschuldigte den Strafantragsteller bittet, seinen Strafantrag zurückzuziehen. Allerdings muss je nach den Umständen (Verhältnis des Beschuldigten zum Antragsteller, sein Auftreten dem Antragsteller gegenüber etc.) auf die Gefahr einer unzulässigen Beeinträchtigung geschlossen werden, was eine (vorläufige) Unterbindung der Kontaktaufnahme rechtfertigt. 84 Gleicher Meinung offensichtlich auch FISCHER (1995), S. 93, mit weiteren Hinweisen. 85 Vgl. BGE 103 IV 8, E. 3. 86 Vgl. KELLER (2000), S. 939. 87 Mit Hinweis auf BGE 90 IV 66 E. 1; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN (2005), § 68 Rz. 13 S. 330, sowie auf wei- tere Quellen. Seite 20 5.2.3.4 Kollusionshandlungen in bezug auf das Verfahren gegen Dritte Die Lehre ist sich einig, dass sich das kolludierende Verhalten des Beschuldigten immer auf das eigene Verfahren beziehen muss. Präziser ausgedrückt: Der Beschuldigte muss die Ermittlung der Wahrheit in dem gegen ihn geführten Verfahren, hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags, erschweren.88 Es reicht somit nicht aus, dass die beschuldigte Person, wäre sie in Freiheit, Mit- täter warnen könnte. Dies leuchtet ein, denn wäre die beschuldigte Person ein unbeteiligter Drit- ter, könnte sie auch nicht wegen drohender Begünstigungshandlungen in Untersuchungshaft versetzt werden. Das bedeutet nun aber nicht, dass eine Kollusionshaft generell unzulässig wäre, wenn die inhaftierte Person (einzig) deshalb festgehalten wird, weil sie sich mit Mittätern in be- zug auf deren Tatbeteiligung absprechen könnte. Sobald nämlich mit derartigen Absprachen auch die Frage des eigenen Tatbeitrags und der eigenen Rolle im zu ermittelnden Sachverhalt tangiert ist (und zwar bezogen auf alle wesentlichen sachverhalts- und strafzumessungsbezoge- nen Punkte), ist die Untersuchungshaft durchaus gerechtfertigt. Die oft gehörte Argumentation, man dürfe eine Kollusionshaft nicht damit begründen, dass flüchtige oder noch nicht bekannte Mittäter bislang nicht einvernommen werden konnten, greift daher zu kurz. Zutreffend ist, dass sich die ungeklärten Fragen auf das Verfahren gegen den Inhaftierten beziehen müssen und die- ser die Ermittlung der Wahrheit im gegen ihn geführten Verfahren erschweren oder vereiteln will. Geht es dem Beschuldigten ausschliesslich darum, seine Mittäter vor der Strafverfolgung zu schützen, liegt darin allein keine Verdunkelungshandlung, die seine Inhaftierung rechtfertigt. Geht es ihm aber (auch) darum – und das dürfte in der Praxis meist der Fall sein –, die Wahr- heitsfindung in seinem eigenen Verfahren zu erschweren (z.B. wenn der Beschuldigte durch seine Warnung erreicht, dass die Mittäter untertauchen und so nicht mehr als Belastungsperso- nen gegen ihn auftreten können), so ist die Kollusionshaft durchaus legitim.89 5.2.3.5 Verhaftung mehrerer Mitbeschuldigter Sind bei mehreren Tatbeteiligten alle oder nur einzelne Beschuldigte zu verhaften? Die Frage kann sich vor allem dann stellen, wenn einzelne Beschuldigte (scheinbar) kooperationsbereit sind oder gar ein Geständnis ablegen. Falsch wäre sicherlich die Auffassung, in solchen Fällen dürften immer nur die kooperationsunwilligen oder vermeintlich lügenden Beschuldigten in Haft genommen werden. Vielmehr ist bei jedem einzelnen Mitbeschuldigten zu prüfen, ob kon- kret in bezug auf seine Person eine Kollusionsgefahr noch gegeben ist. So kann selbst der ge- ständige oder kooperationsbereite Tatverdächtige in Freiheit noch Zeugen und Auskunftsperso- nen zu seinen Gunsten beeinflussen oder Absprachen mit noch nicht gefassten Mittätern tref- fen.90 Und sicherlich müssen die Angaben des Betroffenen gehörig überprüft werden, denn ein Geständnis kann falsch, Kooperationsbereitschaft bloss eine scheinbare sein. 88 Vgl. LANGNER (2003), S. 170; FÄSSLER (1992), S. 34; FISCHER (1995), S. 91. 89 Vgl. LANGNER (2003), S. 170 f. Weitere Beispiele: Der Drogenhändler, der seinen Lieferanten schützen will und damit auch verhindert, dass dieser Angaben über seine Lieferungen an die beschuldigte Person machen kann; der Räuber, welcher seine Mittäter nicht preisgibt und dadurch verhindert, dass diese Aussagen über seinen Tat- beitrag oder seine Rolle als treibende Kraft machen. Vgl. dazu auch BGE BK_H 104/04. 90 BGE 1P.219/2006. Dort ging es um einen kooperationsbereiten Drogenhändler, bei dem zu befürchten war, er würde in Freiheit mit seinem (noch nicht identifizierten) Lieferanten wie auch den Abnehmern Kontakt aufneh- men. Seite 21 5.2.3.6 Vorgängige Kollusion von Mitbeschuldigten Ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu verneinen, wenn mehrere Mitbeschuldigte vor ihrer Anhaltung bereits ausreichend Gelegenheit hatten, sich abzusprechen? Dies dürfte mitnichten der Fall sein, denn auch wenn die betroffenen Personen bereits Gelegenheit zur Absprache hat- ten, so sind solche auch und insbesondere nach den Befragungen durch die Strafverfolgungsbe- hörde möglich.91 In der Praxis kommt es nämlich häufig vor, dass sich die beschuldigten Perso- nen im Laufe des Strafverfahrens in Widersprüche verstricken. Besonders dann, wenn ihnen an- lässlich von Einvernahmen Aussagen oder Beweismittel vorgehalten werden, die mit ihren bis- herigen Aussagen in Widerspruch stehen. Befänden sich die betreffenden Personen auf freiem Fuss, dann könnten sie neue Absprachen treffen oder ihre bisherigen ändern und ihr künftiges Aussageverhalten auf die neuen Erkenntnisse abstimmen. Die Wahrheitsfindung würde dadurch erheblich beeinträchtigt, und es bestünde zudem die Gefahr, dass einzelne Personen über ihren eigentlichen Tatbeitrag hinaus zu streng bestraft würden (siehe dazu das Beispiel in Fn 92). Hin- zu kommt, dass damit auch die Effizienz der Untersuchung geschmälert würde, was wiederum dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. Denn die Untersuchungsbehörde wäre in solchen Fäl- len gezwungen, die aufgrund der späteren Absprachen entstandenen Widersprüche und Aus- sageänderungen wieder und wieder zu prüfen und den Mitbeschuldigten vorzuhalten. Auf diese Weise könnte ein Verfahren erheblich in die Länge gezogen werden.92 5.2.3.7 Ersatzmassnahme in Form des Verbots, mit bestimmten Personen Kontakt auf- zunehmen Im Rahmen von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft93 kann das Zwangsmass- nahmengericht der beschuldigten Person das Verbot auferlegen, mit bestimmten Personen Kon- takte zu pflegen. Diese Massnahme dient einerseits dem Schutze von Opfern oder der beschul- digten Person selbst94, anderseits kann sie jedoch auch zur Minderung einer Kollusionsgefahr eingesetzt werden.95 Die Wirksamkeit einer solchen Ersatzmassnahme darf zu recht in Frage gestellt werden. Zwar droht dem Beschuldigten im Widerhandlungsfalle die Rückversetzung in Untersuchungshaft, doch kann eine derartige Kontaktsperre in der Praxis nicht kontrolliert und durchgesetzt werden. Gerade bei Absprachen oder bei Beeinflussung von Tatbeteiligten, aber auch bei erfolgreicher Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen, darf häufig nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflussten Personen die Strafverfolgungsbehörden über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen. 91 Vgl. DONATSCH/SCHMID (1996-2007), N 42 zu § 58. 92 Als praktisches Beispiel diene ein von mehreren Tätern begangener Raubüberfall. In einem solchen Fall kommt es oft vor, dass die einzelnen Tatbeteiligten ihre eigene Rolle bei der Planung und Ausführung der Tat hinunter- zuspielen versuchen und die Hauptverantwortung anderen Tatbeteiligten zuschieben. Auch wenn anfänglich schon vor der Anhaltung Absprachen zwischen den Tatbeteiligten bestanden, zeigen sich diese Verhaltensweise und die sich daraus ergebenden Widersprüche meist erst nach der Verhaftung. Will man dem Tatgeschehen und der Rolle der Beteiligten auf den Grund gehen können, so müssen weitere Absprachen nach den ersten Einver- nahmen unbedingt vermieden werden, ansonsten können entstandene Widersprüche kaum mehr aufgedeckt wer- den. Dies ist besonders dann von grosser Bedeutung, wenn nicht alle Tatbeteiligten gefasst werden konnten. Hier kommt es nicht selten vor, dass einzelne oder mehrere Mittatbeteiligte alle Verantwortung auf die abwe- sende Person abschieben. Müsste man die Tatbeteiligten auf freien Fuss setzen, bevor die Widersprüche abge- klärt werden konnten, träfen die Beteiligten nach ihrer Freilassung höchstwahrscheinlich neue Absprachen. 93 Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO. 94 Indem sie z.B. daran gehindert werden soll, im Milieu zu verkehren und aufgrund ihrer Kontakte in alte krimi- nelle Verhaltensweisen zurückzuverfallen. 95 Vgl. SCHMID (2009), N. 14 zu Art. 237. Seite 22 5.2.3.8 Besondere Probleme beim vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung den vorzeitigen Strafantritt bewilli- gen, „sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt“. Unter anderem kann auch fortbestehende Kollusionsgefahr ein Grund dafür sein, den vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt nicht zu bewilligen. Sowohl im offenen als auch im geschlossenen Vollzugsregime kann der Kollusions- gefahr weniger gut begegnet werden als in der Untersuchungshaft,96 da das Haftregime dort we- niger streng ist und die Kontaktaufnahme der beschuldigten Person mit beliebigen Dritten in der Praxis nicht oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verhindert werden kann. Abs. 4 der nämlichen Bestimmung will es ermöglichen, den besonderen Umständen der Unter- suchungshaftgründe beim vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritt Rechnung zu tragen. Unter anderem dürfen der beschuldigten Person so auch innerhalb des Vollzugsregimes Einschrän- kungen auferlegt werden, welche sie an Kollusionshandlungen hindern sollen.97 Da solche Ein- zelfallregelungen aber die Vollzugsbehörden vor schier unlösbare Probleme stellen,98 kommt der vorzeitige Strafantritt bei herrschender Kollusionsgefahr kaum je zur Anwendung. 5.3 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs Art. 108 Abs. 1 StPO gibt den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, das rechtliche Gehör einzuschränken, wenn „der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte miss- braucht“ (lit. a) oder „dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist“ (lit. b). Soweit ein Rechtsbeistand selbst An- lass für die Beschränkung gibt, sind diesem gegenüber auch Einschränkungen zulässig (Art. 108 Abs. 2 StPO). Die Absätze 3 bis 5 der nämlichen Bestimmung enthalten weitere Voraussetzun- gen und Bedingungen für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs. Die genannte Bestimmung hat zum Zweck, Missbräuche des rechtlichen Gehörs durch die Par- teien zu verhindern. Wann liegt überhaupt ein Missbrauch der Parteirechte vor? Gesetzgeber und Lehre geben darauf keine eindeutige Antwort. In der Botschaft (2006) heisst es auf S. 1164, dass das in vielen geltenden Verfahrensgesetzen erwähnte, wenig fassbare „gefährdete Verfah- rensinteresse“ allein nicht mehr genüge, das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase einzuschränken. „Im Mittelpunkt steht die Sicherstellung des geordneten Ablaufs des Verfah- rens. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch, während eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen (z.B. mangelnde Kooperationsbereitschaft, Kollusionsge- fahr) nicht genügt.“99 Demgegenüber bezeichnen die einschlägigen Kommentare schwerwie- gende Verfahrensverstösse, die zu einer Verschleppung oder Instrumentalisierung des Verfah- rens führen, als solche Missbrauchstatbestände. Insbesondere aus Polizei- und Strafverfolger- kreisen wird geltend gemacht, dass es zumindest in einem frühen Verfahrensstadium nach wie vor zulässig sein müsse, der Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln oder der Beeinflussung Dritter zu begegnen, indem das rechtliche Gehör eingeschränkt werde.100 Diesem Anliegen ist im Grundsatz zuzustimmen, allerdings muss in Zukunft die Gerichtspraxis zeigen, inwieweit Art. 108 StPO zum Zwecke der Kollusionsverhinderung angewendet werden kann. 96 Vgl. Botschaft (2006), S. 1235 zu Art. 235. 97 Vgl. HÄRRI, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 26 zu Art. 236. 98 Die Vollzugsanstalten sind für die notwendige Abschirmung meist nicht eingerichtet, aufgrund der Ungleichbe- handlungen kann es zu Unstimmigkeiten unter den Gefangenen kommen etc. 99 LIEBER, V., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 4 zu Art. 108. 100 Vgl. LIEBER, V., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N. 5 zu Art. 108 mit weiteren Hinweisen. Seite 23 5.4 Der Verteidiger (der ersten Stunde) Die neue Strafprozessordnung garantiert das Recht auf einen Anwalt der ersten Stunde.101 Das bedeutet allgemein gesagt, dass eine verdächtigte oder beschuldigte Person ab Beginn der Er- mittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft das Recht hat, einen Anwalt beizuziehen und mit diesem frei zu verkehren. Weiter gehört dazu das grundsätzliche Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht, Teilnahme an den Verfahrenshandlungen (insbesondere das Recht auf Teilnahme an den Befragungen – auch den polizeilichen) und ausreichende Vorbereitung der Verteidi- gung.102 Im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr bietet ein derart früher Beizug eines Ver- teidigers grundsätzlich keine Probleme, solange der Anwalt nicht durch Akteneinsichtnahme oder Teilnahme an Verfahrenshandlungen mit anderen Verfahrensbeteiligten wie Zeugen oder Mittatverdächtigen mehr Kenntnisse über das bisherige Beweisergebnis hat, als die beschuldigte Person selber. Wenn dem aber so ist, dann kann es dem Verteidiger nicht verwehrt werden, die- se Informationen an seinen Klienten weiterzugeben,103 der dann auf diese Weise wieder seine Aussagen entsprechend anpassen oder Kollusionshandlungen mit Dritten vornehmen kann, wenn er sich auf freiem Fuss befindet. 5.5 Beschränkung der Akteneinsicht während der Untersuchung Nach Art. 101 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtig- sten Beweise durch die Staatsanwaltschaft104 die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Das Gesetz kennt, anders als viele frühere kantonale Strafpro- zessordnungen, keine explizite Verweigerung der Akteneinsicht wegen Kollusionsgefahr mehr. Ebenso wurde der Begriff der Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht ins Gesetz eingefügt, obgleich wohl genau dies das Ziel des Gesetzgebers war.105 Gemäss SCHMID dürfte sich aus dem Sinn der genannten Bestimmung ergeben, dass unter Erhebung der wichtigsten Beweise je nach Konstellation des Einzelfalles auch verstanden werden kann, dass die erhobenen Beweise der beschuldigten Person vorgehalten wurden.106 Was unter dem Begriff der „wichtigsten Beweise“ zu verstehen ist, wird anhand des Einzelfalls zu entscheiden sein. Die Botschaft (2006) führt auf S. 1161 dazu das Beispiel an, dass bei einer 101 Vgl. Art. 129 StPO. Speziell für polizeiliche Einvernahmen: Art. 159 StPO. Für die notwendige Verteidigung: Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO; diese muss spätestens nach der ersten Einvernahme, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sichergestellt werden. 102 Nur vereinzelt gab es vorher Kantone, welche eine ähnliche Regelung kannten, allerdings z.T. mit Einschrän- kungen. So z.B. der Kanton Solothurn (§ 7 der alten Solothurner StPO vom 7. Juni 1970) oder der Kanton Aar- gau (§ 57 der alten Aargauer StPO vom 11. November 1958). Andere garantierten das Recht erst ab einem be- stimmten Zeitpunkt (z.B. nach der erste Einvernahme des Angeschuldigten: Art. 50 Abs. 3 des alten bernischen StrV vom 15. März 1995) oder gaben der Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, insbesondere bei Kollusi- onsgefahr die Teilnahme der Verteidigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuschränken (z.B. Art. 121 Abs. 2 des alten St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999). 103 Nach Art. 108 Abs. 2 StPO ist eine Einschränkung der Verteidigungsrechte nur dann möglich, wenn der Vertei- diger selber die Parteirechte zu missbrauchen droht. Eine vollumfängliche Weitergabe seines Wissens an seinen Klienten ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Missbrauch. Wenn es der Verteidigung nützt, ist die Information des Klienten durch den Anwalt gar geboten. 104 Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht. 105 Vgl. BRÜSCHWEILER, D., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 6 zu Art. 101; SCHMUTZ, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 16 zu Art. 101. 106 Vgl. SCHMID (2009), N 4 zu Art. 101. Seite 24 Vergewaltigung Akteneinsicht zu gewähren sei, nachdem der Beschuldigte und das Opfer von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sind. Weiter dürften dazu die Erhebung weiterer Beweise gehören (kriminaltechnische Untersuchungen, Edition und Beschlagnahme von Urkun- den und Unterlagen etc.), die für die Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts, allenfalls auch allfälliger Rechtfertigungsgründe und wesentlicher Verschuldensfragen, erheblich sind. Da auch bei der Frage nach dem Umfang des Akteneinsichtsrechts das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren ist, versteht es sich von selbst, dass die Verweigerung der Akteneinsicht auf jene Teile zu beschränken ist, bei denen diese Massnahme im Interesse der Wahrheitsfindung geboten ist.107 Art. 101 Abs. 1 StPO verweist zudem auf den bereits erwähnten Art. 108 StPO (siehe oben Ziff. 5.3) als weiteren Grund für die Verweigerung der Akteneinsicht. Es gilt diesbezüglich das be- reits Festgestellte. Erwähnenswert ist an dieser Stelle allerdings noch der Hinweis auf gewisse Lehrmeinungen, wonach in Anwendung von Art. 108 StPO das Akteneinsichtsrecht auch dann verweigert werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass dieses dazu missbraucht wird, um Betei- ligten aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen zu machen.108 Faktisch bietet die Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO in der Praxis wohl hinreichend Hand- habe, um der Kollusion des Tatverdächtigen und weiterer Verfahrensbeteiligter aufgrund zu frü- her Aktenkenntnis erfolgreich vorzubeugen. Kritische Stimmen aus der Lehre weisen indessen darauf hin, dass mit einer Verweigerung der Akteneinsicht zu Beginn des Verfahrens dem Ver- teidiger eine effektive Verteidigung verunmöglicht wird und so das Prinzip des rechtlichen Ge- hörs und der hinreichenden Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteidigung unterlaufen wer- de.109 Dem ist anderseits der Umstand entgegenzuhalten, dass weder die BV noch die EMRK einen grundrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht im Vorverfahren garantieren.110 Die Interes- sen der Verteidigung können genügend gewahrt werden, indem die Akteneinsicht rechtzeitig vor der (nochmaligen) Einvernahme von wichtigen Zeugen oder anderen Prozessbeteiligten gewährt wird, damit die Verteidigung gehörig vom Recht auf Ergänzungsfragen Gebrauch machen kann. 5.6 Das Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen 5.6.1 Allgemeines Die neue Schweizerische Strafprozessordnung gewährt den Parteien ein umfassendes Teilnah- merecht (nicht aber eine Teilnahmepflicht) bei Beweiserhebungen ab Eröffnung der Untersu- chung,111 das auf den ersten Blick weit über die Mindestgarantien der EMRK und der BV hin- ausgeht.112 Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs, der Parteiöffentlichkeit, der Verteidigungsrechte und des Prinzips der Waffengleichheit zwischen Anklage bzw. untersu- 107 So können der beschuldigten Person wohl meist ohne weiteres die Akten über jene Beweise gezeigt werden, die ihr schon vorgehalten worden sind. 108 Vgl. VEST, H./HORBER, S., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 5 zu Art. 108 mit Literaturhinweis. Ebenso BRÜSCHWEILER, D., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 12 zu Art. 101 mit Literaturhinweis. A.M. BOMMER (2010), S. 207. 109 Vgl. Schmutz, M., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 13 zu Art. 101; SCHMID (2009), N 2 zu Art. 101. 110 Vgl. SCHMUTZ, M., in NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 13 zu Art. 101. 111 Art. 147 StPO. Für das selbständige polizeiliche Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO gilt dieses Teil- nahmerecht nicht. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 159 Abs. 1 StPO, so dass die Verteidigung auch bei polizei- lichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann (Anwalt der ersten Stunde). 112 Sehr ausführlich dazu: CHRISTEN (2010), S. 21-67. Seite 25 chender Behörde und Verteidigung. Es gilt grundsätzlich für alle Parteien nach Art. 104 StPO, soweit ihnen bei der entsprechenden Verfahrenshandlung Parteistellung zukommt.113 An den Verfahrenshandlungen teilnehmen können sowohl die Parteien selbst wie auch deren Rechtsver- treter. Einschränkungen sind gemäss Botschaft zur Strafprozessordnung gestützt auf Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO möglich.114 Eine spezielle Form des Teilnahmerechts ist das Konfrontationsrecht, das der beschuldigten Per- son bereits von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zugesichert wird. Auch hier können sich in bezug auf die Kollusionsgefahr problematische Situationen ergeben, wenn Beschuldigte und Mittäter oder Belastungszeugen miteinander konfrontiert werden. Insbesondere die unmittelbare Anwesenheit des Beschuldigten kann dazu geeignet sein, die Aussage der Mittäter und Zeugen zu beeinflus- sen. Anderseits verlangt das Prinzip des fairen Verfahrens, dass die beschuldigte Person selbst oder zumindest deren Verteidigung Gelegenheit erhält, die Aussagen einer Belastungsperson auf den Prüfstand zu stellen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können.115 Aus der EMRK lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Konfron- tation in einem bestimmten Stadium des Verfahrens erfolgen oder dass der beschuldigten Person mehrmals Gelegenheit gegeben werden muss, dass Zeugen in ihrer Gegenwart oder ein zweites Mal ergänzend befragt werden.116 Art. 146 Abs. 1 StPO hält zudem fest, dass die einzuverneh- menden Personen getrennt einvernommen werden, und Abs. 2 derselben Bestimmung formuliert die (direkte) Gegenüberstellung in einer Kann-Vorschrift.117 Nur am Rande erwähnt seien die Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO, welche unter gewissen Voraussetzungen die Beschränkungen der Teilnahmerechte zulassen. Diese sind für die Verhinderung von Kollusionshandlungen ausserhalb der schweren Kriminalität in der Praxis wohl eher von untergeordneter Bedeutung, da einerseits die Hürden für deren Anwendungen eher hoch angesetzt sind,118 und anderseits gewisse Schutzmassnahmen nur auf bestimmte Per- sonengruppen119 angewendet werden können. 5.6.2 Spannungsfeld zwischen Kollusionsverhinderung und Teilnahmerechten Art. 147 StPO entpuppt sich als die problematischste Bestimmung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung für eine erfolgreiche Kollusionsverhinderung. Das Teilnahmerecht kann vor allem am Anfang der Untersuchung den Interessen der Strafverfolgungsbehörde an der Ver- hinderung von Verdunkelungshandlungen entgegenstehen. Im Gegensatz zur Regelung der Ak- teneinsicht enthält Art. 147 StPO keinen konkreten Zusatz, wonach vor der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise Parteien von Beweiserhebungen ausgeschlossen 113 So soll z.B. der Privatklägerschaft im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Parteistellung zu- kommen, weshalb sie dort auch nicht teilnahmeberechtigt ist ( Botschaft (2006), S. 1187 zu Art. 144). 114 Vgl. Botschaft (2006), S. 1187 zu Art. 144. 115 Vgl. BGE 131 I 476, 133 I 33. 116 Vgl. SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 4 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. 117 Ausführlich zum Konfrontationsrecht und der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK: GODENZI, G., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 7 ff. zu Art. 146 und N 12 ff. zu Art. 147; HÄRING, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 3 ff. zu Art. 146; und SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 29 ff. zu Art. 147. 118 Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO muss Grund zur Annahme bestehen, dass sich die schutzbedürftige oder eine ihr nahestehende Person durch die Verfahrensmitwirkung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzt. 119 So z.B. Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler (Art. 151 StPO) oder Opfer (Art. 152 ff. StPO). Seite 26 werden können. Zwar ist der Ausschluss von der Teilnahme auch hier gestützt auf Art. 108 StPO möglich. Wie weiter oben aber bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.3), ist die Anwen- dung von Art. 108 StPO zum Zwecke der Kollusionsverhinderung umstritten und in der Regel beschränkt auf die Prozesspartei selbst. Wie löst man nun aber das Problem, wenn man eine Befragung oder eine andere Beweiserhe- bung aus verfahrenstaktischen Gründen ohne Teilnahme der beschuldigten Person durchführen will, sei es, weil man eine Beeinflussung der zu befragenden Person durch die Anwesenheit des Beschuldigten vermeiden will, sei es, weil man der von der Teilnahme ausgeschlossenen Partei die Erkenntnisse aus dieser Beweismassnahme aus verfahrenstaktischen Gründen vorläufig noch vorenthalten will, bspw. um sie später anlässlich einer Einvernahme damit zu konfrontieren? Die Meinungen zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Teilnahmebeschränkungen und deren Rechtsfolgen gehen in der Lehre weit auseinander, je nachdem, wie die Parteirechte (insbeson- dere jene der beschuldigten Person) und das Interesse an einer durch die Verfahrensbeteiligten ungestörten Wahrheitsfindung zueinander gewichtet werden. Bejaht man die Zulässigkeit von verfahrenstaktischen Elementen wie Fangfragen, Belegen der Unglaubhaftigkeit von Aussagen durch Entlarvung von Lügengebäuden oder Beobachten und Ausnützen von Überraschungsmo- menten, so ist es für deren Einsatz unabdingbar, dass Parteien, und insbesondere auch die be- schuldigte Person, von gewissen Verfahrenshandlungen ausgeschlossen werden können. Ver- fechter einer konsequenten Waffengleichheit werden einwenden, dass mit der Übernahme des Staatsanwaltsmodells und der damit verbundenen Machtfülle des Staatsanwalts derartige inqui- sitorische Untersuchungen durch die Strafverfolgungsbehörde nicht mehr zulässig seien. Dem kann aber wiederum entgegengehalten werden, dass die Strafverfolgung in der Praxis auf diese Art der Beweisführung angewiesen ist, weil sie ein wichtiges Instrument zur Informationsbe- schaffung und zur Überführung von Delinquenten darstellt.120 Der EGMR duldet in seiner Rechtsprechung die Beschränkung der Teilnahmerechte,121 solange das Konfrontations- und das Fragerecht im Verlaufe des Verfahrens gehörig gewahrt werden. Dem in diesem Zusammen- hang vielgehörten Argument der Waffengleichheit kann entgegengehalten werden, dass diese in der Schweizerischen Strafprozessordnung in verschiedener Hinsicht ohnehin eingeschränkt ist, und dies zum Teil in Bereichen viel schwererer Eingriffe in die Rechte der Betroffenen (so z.B. bei geheimen Überwachungsmassnahmen), so dass das Prinzip der Verhältnismässigkeit es ge- radezu gebietet, den geringeren Eingriff, nämlich eine vorübergehende Beschränkung des Teil- nahmerechts, anzuwenden, wenn damit dasselbe Ziel wie mit einer schwereren Grundrechtsbe- schneidung (z.B. eine Versetzung in Untersuchungshaft oder die Durchführung von geheimen Überwachungsmassnahmen) erreicht werden kann.122 Weiter lässt sich kein stichhaltiges verfahrensrechtliches Argument dagegen finden, dass die Strafverfolgungsbehörde in einem gewissen Verfahrensabschnitt gegenüber dem Täter ein Spe- zialwissen oder ein Wissensvorsprung verfügen darf. Zum einen wird dies bereits von der neuen 120 Vgl. MIESCHER (2008), S. 129 f. Vgl. insbesondere die nachfolgende Ziff. 5.6.2.1. 121 Vgl. SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 4 zu Art. 147 mit weiteren Hinweisen. 122 Beispiel: Der Lieferant eines Drogendealers bestreitet anlässlich einer Einvernahme, diesen jemals gesehen oder getroffen zu haben. Diese Aussage würde er kaum machen, wenn ihm die Angaben des Dealers aus der voran- gehenden Einvernahme bekannt wären und daraus objektiv nachweisbar hervorgeht (z.B. durch Preisgabe von Spezialwissen über den Lieferanten), dass die beiden sich gut kennen müssen. Er würde wohl eher auf die Tak- tik ausweichen, dass der Dealer ihn aus bestimmten Gründen zu unrecht belastet oder ihn verwechselt. Auf diese Weise kann dem Lieferanten ohne weiteres nachgewiesen werden, dass er lügt. Muss ihm zwingend ein Teil- nahmerecht an der (ersten) Einvernahme des Dealers eingeräumt werden, kann der Nachweis, dass sie sich gut kennen, möglicherweise nur mit einer Fernmeldeüberwachung erbracht werden – oder eben gar nicht. Seite 27 Schweizerischen Strafprozessordnung selbst durch die fehlenden Teilnahmerechte im polizeili- chen Ermittlungsverfahren explizit legitimiert, zum anderen wäre in der Praxis eine Informati- onsbeschaffung zur Klärung des Sachverhalts vielfach gar nicht möglich, wenn der Beschuldigte laufend Kenntnis über den Informationsstand der Strafverfolgungsbehörde hat. Hinzu kommt, dass auch der Täter seinerseits über einen Wissensvorsprung verfügt, denn niemand, auch nicht die Staatsanwaltschaft, hat ein solch grosses Wissen bezüglich des eigenen tatbestandsrelevan- ten Handelns wie der Täter selbst.123 Wie wenig durchdacht die Bestimmung von Art. 147 StPO ist, erkennt man anhand der vielen praktischen und theoretischen Probleme und Widersprüche, welche sie aufwirft. Da ist einmal das Spannungsverhältnis zu Art. 146 StPO. Nach Abs. 1 dieses Artikels werden einzuverneh- mende Personen getrennt einvernommen. Gemäss SCHMID soll diese Regelung das Bedürfnis erfüllen, Beschuldigte, Zeugen, Mitbeschuldigte etc. getrennt von den anderen und auch in ihrer Abwesenheit einzuvernehmen.124 „Die Tatsache, dass die beschuldigte Person ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitangeschuldigten besitzt, deren Aussagen sie belasten, bedeutet nicht a priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen, da das Konfrontationsrecht nachträglich eingeräumt werden kann.“125 Und GODENZI bestätigt diese Auffassung mit der Feststellung, dass Abs. 1 von Art. 146 StPO zusammen mit Abs. 4 für alle Verfahrensabschnitte den Grundsatz der getrennten Einvernahme statuiere, der im Interesse der Wahrheitsfindung die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Personen gewährleisten und ein kollusives Aussage- verhalten erschweren solle.126 Die Gegenmeinung geht freilich davon aus, dass Art. 147 StPO immer vorgehe und die Bestimmung von Art. 146 Abs. 1 StPO nur bedeute, dass die Befragung als solche getrennt zu erfolgen habe, die Parteien aber immer ein Anwesenheitsrecht hätten.127 Auf dasselbe Problem stösst man in Abs. 4 von Art. 146 StPO, wonach eine Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden kann, wenn eine Interessenkollision besteht oder diese Per- son im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder Sachverständige einzuvernehmen ist. Auch hier besteht Uneinigkeit darüber, in welchem Verhältnis diese Norm zu Art. 147 StPO steht. Gemäss SCHMID (2009), N 12-16 zu Art. 147, können alle Verfahrensbeteiligte von die- sem Ausschluss betroffen sein (also auch die beschuldigte Person), und es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob dies Verfahrensbeteiligte im selben oder solche in einem anderen Verfahren be- trifft. Mit der Bestimmung soll wie in Abs. 1 von Art. 146 StPO eine Kollusion vermieden wer- den.128 Nach der gegenläufigen Ansicht kann Art. 146 Abs. 4 generell nicht zur Beschränkung von Beschuldigtenrechten herangezogen werden, da Art. 147 StPO vorgehe.129 Bejaht man die Ausschlussmöglichkeit von Parteien, insbesondere jene der beschuldigten Person, so bleibt die Frage, ob denn die Parteivertretung, insbesondere die Verteidigung, auch ausgeschlossen wer- 123 Vgl. MIESCHER (2008), S. 122. 124 Vgl. SCHMID (2009), N 1 zu Art. 146. 125 SCHMID (2009), N 3 zu Art. 146. Und weiter: „Sollen Aussagen von Beschuldigten im gleichen oder abgetrenn- ten […] Verfahren gegen Mitbeschuldigte verwendet werden, so ist diesen die Teilnahme zu ermöglichen […] oder aber es ist nachträglich eine Konfrontation durchzuführen.“ ( SCHMID (2009), N. 5 zu Art. 147). Noch wei- ter geht ILL: Er sieht in Art. 146 Abs. 1 StPO gar eine Ausnahme von Art. 147 Abs. 1 StPO. Art. 146 Abs. 1 StPO gebe den Strafbehörden die Möglichkeit, „sich ohne zusätzliche Einwirkung durch die Anwesenheit weite- rer verfahrensbeteiligter Personen ein Bild über Person und Inhalte der einzuvernehmenden Person zu machen.“ (ILL, C., in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER (2008), S. 133). 126 Vgl. GODENZI, G., in: DONATSCH/SCHMID (1996-2007), N 1 zu Art. 146 mit weiteren Literaturhinweisen. 127 Vgl. CHRISTEN (2010), S. 200 ff. 128 Vgl. SCHMID (2009), N 15 zu Art. 146; HÄRING, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 23 f. zu Art. 146; Botschaft, S. 1186 f. 129 So z.B. GODENZI, G., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 25 und 26 zu Art. 146, allerdings dort ohne Begründung. Seite 28 den kann, oder ob dies nur für die Partei selber gilt. Auch auf diese Frage gibt es die unter- schiedlichsten Antworten. Die Materialien liefern keine Antwort auf die Frage, wie mit diesen Widersprüchen umzugehen ist. Nur die Gerichtspraxis wird hier Klarheit schaffen können. Bei der Privatklägerschaft dürfte die Teilnahmebeschränkung im Praxisalltag weniger Probleme bieten, denn hier wird ein Ausschluss des Privatklägers aus Gründen der Kollusionsgefahr selten notwendig sein oder dann aber kaum verfahrensentscheidende Folgen haben, da nach der Be- stimmung von Art. 147 Abs. 4 StPO das Verwertungsverbot nur zulasten, nicht aber zugunsten der abwesenden Partei gilt. Falls indessen problematische Konstellationen auftreten,130 geben sie dem Rechtsanwender neue Rätsel auf. Er wird sich dann unter anderem mit der Frage konfron- tiert sehen, inwieweit eine Aussage, die direkt oder indirekt zum Freispruch des Beschuldigten führt, als „zulasten“ des Privatklägers erfolgt zu gelten hat, und ob gegebenenfalls ein solcher Beweis dem Verwertungsverbot unterliegt, selbst wenn er für seinen Freispruch ausschlagge- bend wäre. 5.6.2.1 Insbesondere bei Einvernahmen von Beschuldigten Obwohl aufgrund der grossen wissenschaftlichen und technischen Fortschritte der forensischen Fachgebiete der Sachbeweis in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr an Bedeutung ge- wonnen hat, sind und bleiben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und insbesondere jene der beschuldigten Person nach wie vor von grosser Wichtigkeit bei der Beweisführung, denn oft sind sie die einzigen Beweismittel, welche Rückschlüsse auf die inneren Tatsachen zulassen. Der Kollusionsverhinderung ist hier speziell Beachtung zu schenken, da sich erfolgte Beeinflus- sungen oft ebenso schwer nachweisen lassen wie daraus resultierende Falschaussagen. Sachbe- weise für innere Tatsachen gibt es selten. In Anlehnung an die schweizerische Strafprozessrechtstradition bleibt die Einvernahme – auch diejenige der beschuldigten Person – nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozess- ordnung ein Mittel zur Wahrheitsfindung und Informationsbeschaffung. Der Strafverfolgungs- behörde muss es demnach auch möglich sein, mittels geschickter Einvernahmetaktik an relevan- te Informationen zu gelangen.131 Gewährt man dem nicht geständigen sowie dem nicht oder nur scheinbar kooperationswilligen Beschuldigten ab Beginn der Untersuchung ein uneingeschränk- tes Teilnahmerecht, so kann er mittels kollusivem Verhalten durch Anpassen seiner eigenen Aussage das Befragungsergebnis derart manipulieren, dass der Einvernahme kein Beweiswert mehr zukommt. Geschieht dies bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung, in welchem der Täter gegenüber der Strafverfolgungsbehörde unter Umständen einen massiven Wissensvor- sprung hat, kann dies zudem die Ermittlungen erheblich beeinträchtigen: Das Erkennen von fal- schen Angaben wird mangels Überprüfbarkeit erschwert, die Strafverfolgungsbehörde kann leichter in die Irre geführt werden, die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist nicht möglich, da dem Beschuldigten aufgrund der Offenlegung der laufenden Ermittlungsergebnisse praktisch keine Fang- oder Kontrollfragen mehr gestellt werden können. Dass dies kaum im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein kann, lässt sich nebst der Konzeption der Einvernahme als Instrument zur Informationsgewinnung auch daran erkennen, dass im poli- 130 Eine beweisrelevante Aussage zulasten des abwesenden Privatklägers mit verfahrensrelevanten Auswirkungen zugunsten des Beschuldigten ist in der Praxis eine seltene Konstellation, aber nicht unmöglich. So z.B. wenn die Aussage des Opfers und gleichzeitig Privatklägers das einzig belastende Beweismittel darstellt, und ein Zeuge diese Opferaussagen anlässlich einer Einvernahme, bei der das Opfer nicht anwesend ist, widerlegt. 131 Vgl. dazu ausführlich BRODBECK (2009), S. 19-21. Seite 29 zeilichen Ermittlungsverfahren mit Ausnahme des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Ein- vernahmen des eigenen Klienten keine Teilnahmerechte eingeräumt werden. Während bei schweren Delikten die Polizei den Verdacht sofort der Staatsanwaltschaft melden und diese un- verzüglich eine Untersuchung eröffnen muss, kann sie bei weniger schweren Delikten vorab ein selbständiges Ermittlungsverfahren führen.132 Kann nun das Teilnahmerecht bei der Untersu- chung nicht wegen Kollusionsgefahr eingeschränkt werden, ergibt sich die paradoxe Situation, dass die Wahrheitsfindung bei schweren Delikten viel massiver durch Kollusionshandlungen gefährdet ist als bei weniger schweren. Das Nemo-tenetur-Prinzip steht dem Gesagten keineswegs entgegen. Es schützt nämlich den Beschuldigten lediglich davor, seinen Willen in eine bestimmte Richtung betätigen zu müs- sen,133 er darf weder durch das Gesetz noch durch informelle Zwangsmittel (z.B. Drohung oder Gewalt) zur Selbstbelastung genötigt werden. Ebenso verboten sind Versprechungen und klare Täuschungshandlungen nach Art. 140 StPO. Daneben bleibt der Strafverfolgungsbehörde aller- dings noch genügend Raum (insbesondere bei der Fragetechnik), um kriminalistische List an- zuwenden.134 Gestützt auf die Selbstbelastungsfreiheit ist es der beschuldigten Person im Ge- gensatz zur Strafverfolgungsbehörde erlaubt, zu lügen und zu täuschen, was die Waffengleich- heit beeinträchtigt und der beschuldigten Person erhebliche Vorteile gegenüber der Strafverfol- gungsbehörde verschafft.135 Eine zeitlich verzögerte Information bzw. deren Preisgabe durch Vorhalte anlässlich der Beschuldigteneinvernahme vermag dieses Ungleichgewicht wieder et- was ausgleichen. Dies ist aber einzig mittels Beschränkung der Teilnahmerechte möglich. Um- gekehrt darf die Zulässigkeit der Selbstbegünstigung auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Strafverfolgungsbehörde der beschuldigten Person in jedem Verfahrensstadium die Mittel dazu in die Hand geben muss. Eine derartige Transparenz kann der Gesetzgeber unmög- lich gewollt haben, denn so wären bspw. auch keine verdeckten Zwangsmassnahmen mehr mög- lich. Weiter könnten Kritiker anbringen, dass die beschuldigte Person jederzeit gänzlich die Aussage verweigern kann und dadurch die Einvernahme auch nicht zur Informationsgewinnung verwen- det werden kann. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die gänzliche Aussageverweigerung dem Untersuchungszweck zwar nichts nützt, ihm aber im Gegensatz zum kollusiven Verhalten auch nicht schadet. Während die Aussageverweigerung die Suche nach der materiellen Wahrheit le- diglich nicht weiterbringt, ist kollusives Verhalten in hohem Masse dazu geeignet, dem Unter- suchungszweck massiv zu schaden. Abgestimmtes Aussageverhalten kann nämlich im Gegen- satz zum Schweigen das Verfahren durch erhöhten Abklärungsaufwand erheblich in die Länge ziehen, ein falsches Beweisergebnis liefern, den Verdacht auf Dritte lenken, dem Beschuldigten durch Ausnutzen des Wissensvorsprung weitere Kollusion erst ermöglichen etc. Da, wie bereits im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erläutert, solches Verhalten oder dessen Zielrich- tung häufig rechtsmissbräuchlich und prozessordnungswidrig ist, kann es auch nicht mit dem Argument der Aussage- und Selbstbelastungsfreiheit gerechtfertigt werden. 132 Art. 307 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 306 StPO. 133 Vgl. SCHLAURI (2003), S. 115. 134 Vgl. dazu ausführlich SCHLAURI (2003), S. 284-288. 135 Wenn als Vorbild für die Waffengleichheit regelmässig auf das angloamerikanische Recht verwiesen wird, so geht dabei gerne vergessen, dass die Polizei dort viel umfangreichere Kompetenzen bei der Abklärung von strafbaren Handlungen hat und der Grundsatz des „fair trial“ auf dieser Stufe nur beschränkt gilt. In den USA sind der Polizei gar klare Täuschungshandlungen, Lügen und bis zu einem gewissen Grad auch Drohungen und Einschüchterungen nicht verboten (z.B. in bezug auf die Beweislage) und unter diesen Einflüssen zustandege- kommene Geständnisse meist verwertbar. Ausführlich damit befasst hat sich SCHLAURI (2003), S. 265 ff. Seite 30 5.6.2.2 Insbesondere bei Einvernahmen von mehreren Tatbeteiligten Wenn im selben oder einem anderen Verfahren weitere Personen als Tatbeteiligte einvernom- men werden, ist die Kollusionsgefahr bei Gewährung der Teilnahmerechte erheblich, speziell zu Beginn des Verfahrens, wenn der Wissensvorsprung der Täter gegenüber der Strafverfolgungs- behörde besonders ausgeprägt ist. Wird der beschuldigten Person oder ihrem Rechtsvertreter ein vollumfängliches Teilnahmerecht eingeräumt, kennt sie die Aussagen und das preisgegebene Wissen der übrigen einvernommenen Personen, und sämtliche Beschuldigte können von Anfang an ihr Aussageverhalten gegenseitig aufeinander abstimmen und entlarvende Widersprüche von vornherein vermeiden. Hinzu kommt, dass gerade in der Anfangsphase eines Verfahrens, wenn die Strafverfolgungsbehörde in vielerlei Hinsicht oft noch im Dunkeln tappt, nicht immer klar ist, wer in welcher Form tatbeteiligt ist. So kann es durchaus sein, dass jemand als Auskunfts- person oder Zeuge befragt wird, der sich später als Tatbeteiligter entpuppt. Bei solchen Unklar- heiten sollten Teilnahmebeschränkungen (auch für die beschuldigte Person) zulässig sein, an- sonsten eine Kollusionsverhinderung praktisch nicht mehr möglich ist. 5.6.2.3 Insbesondere bei Einvernahmen von Opfern, Zeugen und Auskunftspersonen Ähnliches gilt für das Teilnahmerecht der beschuldigten Person bei den Einvernahmen von Op- fern, Zeugen und Auskunftspersonen. Gewährt man dem Beschuldigten jederzeit ein uneinge- schränktes Teilnahmerecht, so kann eine Beeinflussung der einvernommenen Person kaum ver- hindert werden. Ebensowenig kann verhindert werden, dass die beschuldigte Person ihr Aus- sageverhalten auf jenes der einvernommenen Personen abstimmt. 5.6.3 Rechtsfolge bei ausbleibender Teilnahme In der Lehre ebenso umstritten sind die Folgen der Verletzung von Teilnahmerechten. BOMMER136 und CHRISTEN137 sind der Ansicht, es handle sich bei Art. 147 Abs. 4 StPO um ein abgewandeltes, absolutes Verwertungsverbot nach Art. 141 Abs. 1 StPO, GODENZI138 ist der Ansicht, Abs. 5 sei eine einfache Gültigkeitsvorschrift nach Art. 141 Abs. 2 StPO. SCHMID lässt die Frage offen und ILL sowie weitere Autoren gehen davon aus, dass die Unverwertbarkeit nach Art. 147 Abs. 4 StPO nur dann greift, wenn es sich beim fraglichen Beweismittel um den einzigen bzw. überwiegend ausschlaggebenden Beweis handelt oder dem Antrag auf Wiederho- lung ungerechtfertigterweise nicht entsprochen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in anderer Weise Rechnung getragen wurde.139 Der Unterschied ist äusserst relevant, denn im Fall der Anwendbarkeit von Abs. 1 des Art. 141 StPO hätte dies ein absolutes Verwertungsver- 136 Vgl. BOMMER (2010), S. 210 f. 137 Vgl. CHRISTEN (2010), S. 164-169. 138 Vgl. GODENZI, G., in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (2010), N 11 zu Art. 146. Die Autorin relativiert ihre Feststellung gleich darauf allerdings wieder und hält fest, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO trotz- dem immer zu gewähren seien (GODENZI, a.a.O. N 2 zu Art. 146), und hinterlässt so mehr Fragen als sie Ant- worten auf den Widerspruch liefert. 139 Vgl. ILL, C., in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER (2008), S. 138. Demnach wären nach der Ansicht ILLS wohl Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erlangt worden sind, verwertbar, wenn keine Wie- derholung beantragt wird bzw. den Betroffenen nachträglich ein Konfrontations- bzw. Fragerecht eingeräumt worden ist. Ähnlich argumentiert auch SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N 26 zu Art. 147, wonach die Unverwertbarkeit nur dann gegeben ist, wenn die betroffene Partei eine Wiederholung be- antragt hat, welche zu unrecht abgelehnt wurde, und die Beschränkung nicht durch Ersatzmassnahmen kompen- siert werden kann. Und ebenso JOSITSCH (2009), N 297. Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der Botschaft (2006), S. 1188 oben, letzter Satz zu Art. 144. Seite 31 bot zur Folge, das sich auch auf die Sekundärbeweise ausdehnt (Art. 141 Abs. 4 StPO e contra- rio). Käme Abs. 2 zum Tragen, wären die Sekundärbeweise hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO), und auch der Primärbeweis wäre verwertbar, wenn es um die Aufklärung einer schwe- ren Straftat geht (Art. 141 Abs. 2 StPO, letzter Nebensatz). Und folgt man der Ansicht ILLS et al., dann sind die in Verletzung der Teilnahmerechte erlangten Beweise grundsätzlich verwert- bar, wenn die Betroffenen nicht intervenieren und dem rechtlichen Gehör nicht in anderer Weise Genüge getan wird (z.B. durch spätere, nochmalige Einvernahme eines Zeugen mit Teilnahme- und Fragerecht der beschuldigten Person). Angesichts der Tragweite von Art. 147 StPO und der gravierenden Folgen, welche dies für ein Verfahren haben kann, wäre eine möglichst rasche Klärung der Situation durch das oberste Gericht oder noch besser den Gesetzgeber äusserst wünschenswert. 5.6.4 Praktische Beispiele zur Veranschaulichung der Problematik Anhand der nachfolgenden, keineswegs praxisfremden Beispiele lässt sich die Problematik der Teilnahmebeschränkungen und der daraus resultierenden Verwertungsfolgen erkennen. Ebenso zeigen sie auf, wie sich je nach Auslegung von Art. 147 StPO der Zeitpunkt der Untersuchungs- eröffnung auf die Teilnahmerechte und damit die Möglichkeit der Kollusionsverhinderung aus- wirkt. Beispiel 1: Drogenkonsument K gerät in eine Routinekontrolle der Polizei. Er trägt fünf Gramm Kokain- gemisch auf sich. Er wird auf den Polizeiposten verbracht und dort polizeilich befragt. K sagt aus, er habe das Kokain kurz vor der Kontrolle vom stadtbekannten Dealer T gekauft. T wird in den Folgetagen angehalten und vom Staatsanwalt wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungs- haft versetzt, da mittlerweile etliche Belastungen wegen Drogenhandels gegen ihn vorliegen. Konsument K will seine Aussage später nicht mehr wiederholen, weil er Repressionen von T be- fürchtet. Fünf andere Konsumenten sagen anlässlich der Untersuchung aus, T hätte ihnen und auch ihrem Kollegen K ab und zu Kokain verkauft. Wieviel K von ihm gekauft habe, wüssten sie aber nicht. Gemäss Art. 306 f. StPO i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 159 StPO ist die Aussage von K und damit die Belastung gegen T mit fünf Gramm Kokaingemisch problemlos verwertbar, da sie anlässlich eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens ohne Teilnahmerechte erfolgte. Bei der Be- lastung von K handelt es sich überdies nicht um das einzige, ausschlaggebende Beweismittel für den Verkauf von Kokain durch T an K, denn die anderen Konsumenten sagten unabhängig von K aus, T habe diesem auch Kokain verkauft (wobei allerdings Mengenangaben fehlen). Wie stünde es um die Verwertbarkeit von Ks Aussage, wenn in derselben Situation der Staatsanwalt vor der Befragung Ks eine Untersuchung eröffnet hätte und K selbst einvernommen hätte, ohne dass T hätte teilnehmen können? Will der Gesetzgeber hier tatsächlich ein anderes Ergebnis? Beispiel 2: Zwei Zivilpolizisten beobachten auf einem Rundgang durchs Drogenmilieu, wie T dem K etwas übergibt. Sie intervenieren augenblicklich und wollen die beiden kontrollieren. T und K ergrei- fen in entgegengesetzter Richtung die Flucht, T kann aber von den Polizisten nach kurzer Ver- folgungsjagd gestellt werden, während K entkommt. T wird auf den Polizeiposten verbracht. Da die Polizei aufgrund mehrerer Hinweise aus dem Milieu T schon lange wegen Drogenhandels im Verdacht hat, wird die Staatsanwaltschaft orientiert. Der Staatsanwalt eröffnet eine Unter- suchung und versetzt T in Untersuchungshaft. T verlangt sofort einen Verteidiger und verwei- gert die Aussage. Unterdessen wurde auch K angehalten und auf den Polizeiposten verbracht. Seite 32 Der Staatsanwalt beauftragt die Polizei, K zu befragen. Dies geschieht aus verfahrenstaktischen Gründen ohne Teilnahme von T. K gibt zu, dass T ihm fünf Gramm Kokain verkauft habe, als die Polizei sie überrascht habe. Später will K seine Aussage nicht mehr wiederholen, weil er Repressionen von T befürchtet. Folgt man der strengen Auffassung, dass die beschuldigte Person ab Eröffnung der Untersu- chung immer teilnahmeberechtigt ist und eine Verletzung dieses Rechts Unverwertbarkeit zur Folge hat, ist die Einvernahme von K hier nicht verwertbar, obwohl die deliktischen Handlun- gen der Tatbeteiligten nur unwesentlich vom ersten Beispiel abweichen. Man muss sich zu recht die Frage stellen, ob es rein vom Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung und damit letztlich auch von den konkreten Umständen, wie und wann die Strafverfolgungsbehörde in Kenntnis des Sachverhalts gelangt, abhängen darf, ob die Verwertbarkeit einer Aussage gegeben ist oder nicht. Gerade in einem derart frühen Stadium der Ermittlungen sind schier unendlich viele Mög- lichkeiten denkbar, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen Polizei und Staatsan- waltschaft konkrete Kenntnisse über den Sachverhalt erhalten. Oft stellt sich eine Tatsache auch erst im nachhinein als relevant heraus. Ein absolutes Verwertungsverbot bei Nichtgewähren der Teilnahmerechte würde zu stossenden Ergebnissen führen. Würde T anlässlich der Befragung von K die Teilnahme gestattet, hätte dieser möglicherweise von Anfang an keine belastende Aussage gemacht, oder aber T hätte in der Folge seine Aussage aufgrund der ihm vorliegenden Informationen anpassen können. Letztgenannte Möglichkeit wäre ihm von vornherein verwehrt, wäre K im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt worden. Darf es vom Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung abhängen, ob kollusionsverhindernde Massnahmen durch Teilnahmebeschränkungen möglich sind oder nicht? Noch mehr Fragen wirft die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft auf: Beispiel 3: O wird anlässlich einer Party von einem Unbekannten verprügelt, hat aber auf den ersten Blick keine gravierenden Verletzungen. Hinweise auf die Identität des Täters fehlen vorerst. Einige Auskunftspersonen machen vor Ort gegenüber der Polizei Angaben zum Tatablauf, die protokol- liert werden. Tags darauf verstirbt O überraschend an inneren Blutungen als Folge der Schlä- ge. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Mehrere Partybesucher werden als Zeugen einvernommen, geben eine Beschreibung des Täters ab und machen detaillierte Angaben zum Tatablauf. Einige Zeit später wird der Täter zwar von einem Zeugen identifiziert, er ist aber flüchtig. Danach melden sich weitere Zeugen, die Angaben zum Tatablauf machen. Schliesslich wird der Täter gefasst. Er streitet alles ab. Wie steht es nun um die Verwertbarkeit der bisherigen Befragungen? Hat unbekannte Täter- schaft (z.B. via einzusetzenden Verteidiger) ein Teilnahmerecht an Untersuchungshandlungen? Was ist mit dem identifizierten, aber flüchtigen Tatverdächtigen? Welche Rolle kann es für die Verwertbarkeit der ersten Aussagen vor Ort spielen, ob eine Untersuchung eröffnet worden ist oder nicht? Darf es weiter für die Verwertbarkeit dieser Aussagen eine Rolle spielen, ob O wie im Beispiel am nächsten Tag stirbt (dann wären die Aussagen auch bei von vornherein identifi- ziertem, flüchtigen Täter ohne weiteres verwertbar, weil in einem polizeilichen Ermittlungsver- fahren140 ohne Teilnahmerechte erhoben) oder ob er sofort tot ist, der Täter bekannt und flüch- tig, die Staatsanwaltschaft informiert und die ersten Zeugeneinvernahmen (staatsanwaltlich de- legiert) vor Ort durchgeführt werden (hier befindet man sich bereits wieder in der Verwertungs- 140 Vgl. Art. 307 Abs. 1 StPO: Keine sofortige Informationspflicht, wenn nicht eine schwere Straftat oder ein schwerwiegendes Ereignis vorliegt. Seite 33 problematik, wenn später eine Wiederholung aus welchen Gründen auch immer nicht stattfin- det)? Will man generell den Unterschied hinnehmen, dass Opfererstbefragungen bei schweren Delikten nach Art. 307 Abs. 1 StPO bei noch nicht identifizierter Täterschaft immer ohne Teil- nahmerechte durchgeführt werden können, während bei bekannter Täterschaft dieser zwingend das Teilnahmerecht eingeräumt werden muss? Wendet man die zuvor aufgezeigten, verschiede- nen Lehrmeinungen auf die obigen Beispiele an und beantwortet die gestellten Fragen, wird man zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend die Verwertbarkeit kommen. 5.6.5 Fazit und Lösungsvorschläge Die Beweisfunktion der Einvernahme verliert im Falle einer uneingeschränkten Teilnahmebe- rechtigung durch die Parteien ab Beginn der Untersuchung in Kombination mit einem strengen Beweisverwertungsverbot erheblich an Stellenwert. Auch die Kollusionshaft zur Verhinderung von Absprachen unter Mitbeschuldigten würde so weitgehend obsolet. Dem erstbefragten Be- schuldigten erwüchse daraus überdies ein gravierender Nachteil, da die nach ihm einvernomme- nen Mitbeschuldigten in Kenntnis von dessen Aussagen ihr eigenes Verhalten anpassen könn- ten. Mit Fug und Recht darf man sich die Frage stellen, ob der Gesetzgeber eine derartige Aus- hebelung der wahrheitsermittelnden Instrumentarien tatsächlich gewollt hat. Immerhin gibt es zahlreiche Hinweise darauf, dass dem nicht so ist. So wird zum Beispiel am Prinzip festgehal- ten, dass die Beschuldigteneinvernahme ein Mittel der Wahrheitsfindung und nicht bloss der rechtlichen Gehörs ist.141 Ein ganz klares Indiz ist weiter die Tatsache, dass beim polizeilichen Ermittlungsverfahren (ausser dem Recht auf Beizug eines Verteidigers) keine Teilnahmerechte gewährt werden, ebensowenig bei forensischen Beweiserhebungen durch die Polizei. Auch der Versuch, mit Art. 146 StPO kollusionsverhindernde Massnahmen zu schaffen, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber bei den Einvernahmen Absprachen und weitere Kollusionshandlungen verhindern wollte. Nachfolgend wird in fünf Lösungsvorschlägen kurz skizziert, wie aus Sicht des Verfassers eine sachgerechtere Beschränkung der Teilnahmerechte realisiert werden könnte. Dabei wird auch versucht, rechtliche Grenzen und Nachteile aufzuzeigen. Lösungsvorschlag 1: Anwendung von Art. 108 StPO auf Kollusionshandlungen Legte man Art. 108 StPO weiter aus, als die herrschende Lehre dies bis dato zulassen will, und subsumierte man die Fremd- und Selbstkollusion (Abstimmung des eigenen Verhaltens) auch unter den Begriff des Missbrauchs der Parteirechte (Art. 108 Abs. 1 StPO), dann löste dies zu- mindest einen Teil der Kollusionsproblematik, indem die beschuldigte Person von Einvernah- men jeglicher Verfahrensbeteiligter ausgeschlossen werden könnte, solange Kollusionsgefahr herrscht. Eine solche Auslegung würde entgegen anderslautenden Meinungen auch der Wortlaut der Botschaft durchaus zulassen. Wenn dort steht, dass das in vielen Verfahrensgesetzen er- wähnte, wenig fassbare „gefährdete Verfahrensinteresse“ allein nicht mehr genüge, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken,142 deutet schon das Adverb „allein“ darauf hin, dass beim Vorliegen zusätzlicher, konkreter Gefähr- dungselemente (eben u.a. der konkreten Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Kollusion) der Aus- schluss eben möglich ist. Kann einer Partei nachgewiesen werden, dass von ihr eine konkrete Kollusionsgefahr ausgeht (was aus naheliegenden Gründen wohl anhand derselben Kriterien wie 141 Das geht z.B. aus der Botschaft (2006), S. 1186 f., hervor, aber auch aus der Konzeption von Art. 142 ff. StPO. 142 Vgl. Botschaft (2006), S. 1164. Seite 34 bei der Untersuchungshaft beurteilt werden sollte), könnte sie somit ohne weiteres von der Teil- nahme ausgeschlossen werden. Indessen kann die Parteivertretung nach Art. 108 Abs. 2 StPO nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Rechtsmissbrauchsgefahr von ihr selbst ausgeht. Dies dürfte bei Kollusionsgefahr re- gelmässig nicht möglich sein, da der Parteivertretung, insbesondere der Verteidigung, nach heu- te gängiger Auffassung nicht verboten werden kann, alle erlangten Informationen an ihren Kli- enten weiterzugeben. Vor allem aus diesem Grund ist Art. 108 StPO nur beschränkt geeignet, Verdunkelungshandlungen, insbesondere das Abstimmen des eigenen Verhaltens, zu verhin- dern. Lösungsvorschlag 2: Einschränkung des Verwertungsverbots und Vorrang von Art. 146 StPO gegenüber den Teilnahmerechten Weitgehend zielführend aus der Sicht der Kollusionsverhinderung wäre eine Auslegung der Art. 146 und 147 StPO im Sinne ILLS und teilweise auch SCHMIDS, JOSITSCHS et al. im Hinblick auf Art. 147 Abs. 4 StPO, wie sie weiter oben (vgl. Ziff. 5.6.2 und 5.6.3) bereits skizziert wurde. Der Teilnahmeausschluss einer Partei könnte demnach mit Art. 146 StPO begründet und mit einer beantragten Wiederholung der Einvernahme, oder allgemeiner ausgedrückt, mit einer nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs, „geheilt“ werden. Diese Lösung wäre aus Sicht der Strafverfolgung äusserst geeignet, vor allem in der Anfangsphase der Untersuchung Kollusionshandlungen wirkungsvoll zu verhindern, und sie hätte zudem den Vorteil, dass der Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung nicht in unangemessener Weise ausschlaggebend für die Verwertbarkeit von Beweiserhebungen wäre. Wie oben unter Ziff. 5.6.2 und 5.6.3 bereits erwähnt, gibt es auch Lehrmeinungen, die eine sol- che Auslegung der Artikel 146 und 147 StPO nicht zulassen wollen. Solange die Rechtspre- chung diesbezüglich keine Klarheit schafft, birgt diese Lösung das Risiko, dass ein ganzes Ver- fahren an der Unverwertbarkeit von Beweisen scheitert, die unter Ausschluss der Teilnahme- rechte vorgenommen wurden. Lösungsvorschlag 3: Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, Befragungen vor der Untersuchungseröffnung In Anlehnung an die Überlegungen in Lösungsvorschlag 2 könnte durch eine zeitliche und sach- liche Ausdehnung des polizeilichen Ermittlungs- bzw. Vorverfahrens eine Einschränkung der Teilnahmerechte erreicht werden. Hier lässt das Gesetz durchaus einen gewissen Auslegungs- spielraum offen. So kann z.B. der Begriff „unverzüglich“ im Rahmen der kantonalen Weisungen von Art. 307 Abs. 1 StPO sehr extensiv ausgelegt werden, so dass im Zeitpunkt der Information der Staatsanwaltschaft (und somit vor Untersuchungseröffnung) bereits die ersten Befragungen durch die Polizei (ohne Teilnahmerechte) erfolgt sind. Wie weit solche kantonalen Weisungen nach Art. 307 Abs. 1 StPO indessen gehen dürfen, ist eine heikle und umstrittene Frage. Zulässig ist sicherlich die polizeiliche Erstbefragung von Geschädigten und Opfern (ohne Teil- nahmerechte) bei Anzeigeerstattung durch diese Personen. Denn hier muss die Polizei ja quasi über die Befragung erst einen konkreten und hinreichenden Tatverdacht begründen, bevor wei- tere Ermittlungsmassnahmen eingeleitet werden können. In Anwendung von Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO und von Art. 219 Abs. 2 StPO können dazu verdächtige Personen, aber auch Opfer und Geschädigte, in der Anfangsphase polizeilich befragt werden. Dem steht auch die Bestim- mung von Art. 307 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wonach die Staatsanwaltschaft die ersten we- sentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durchführt. Dies gilt nur für den Fall, dass der Seite 35 Anfangsverdacht für die strafbare Handlung bereits hinreichend verdichtet ist, denn nach Art. 309 Abs. 2 StPO kann sie die Polizei jederzeit mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen – was auch polizeiliche Befragungen beinhaltet143 – beauftragen, wenn der Tatverdacht nicht deutlich genug aus den vorhandenen Informationsquellen hervorgeht. Auch diese Lösung dürfte zu heiklen Verwertbarkeitsfragen führen, wenn die Verteidigung gel- tend macht, die Untersuchung hätte in einem früheren Zeitpunkt eröffnet werden müssen. Für die Strafverfolgungsbehörden ist dieses Vorgehen somit mit hohen Risiken verbunden, zumin- dest solange sich die Gerichte nicht konkret zu diesen Fragen geäussert haben. Gegen diesen Vorschlag spricht auch die Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung, nach welcher die Staatsanwaltschaft in einem möglichst frühen Stadium Herrin des Verfahren sein soll. Lösungsvorschlag 4: Trennung bzw. spätere Vereinigung der Verfahren Der Kollusion unter Mitbeschuldigten könnte allenfalls auch mittels Führung von separaten Ver- fahren gegen die einzelnen Beschuldigten entgegengewirkt werden. Art. 30 StPO erlaubt eine getrennte Verfahrensführung aus sachlichen Gründen. Nebst verfahrensökonomischen könnten durchaus auch verfahrenstaktische Überlegungen sachliche Gründe für eine getrennte Verfah- rensführung sein. Den einzelnen Beschuldigten werden bei dieser Vorgehensweise die Teilnah- merechte jeweils nur in ihrem eigenen Verfahren gewährt. Damit kann kollusivem Verhalten im Untersuchungsverfahren entgegengetreten werden. Dieses Vorgehen wurde bspw. im Kanton Bern vor der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordung oft angewendet. Die Untersu- chungen werden in der Anfangsphase getrennt geführt und erst dann vereinigt, wenn die einzel- nen Beschuldigten miteinander konfrontiert werden oder den Parteien das Fragerecht bei den Einvernahmen der Mitbeschuldigten gewährt werden soll. Dem rechtlichen Gehör kann somit im Sinne der EMRK-Rechtsprechung Genüge getan werden, indem die Mitbeschuldigten we- nigstens einmal im Vorverfahren mit allen Aussagen der Mitbeschuldigten konfrontiert werden und danach anlässlich von Einvernahmen auch Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und den anderen Beschuldigten Fragen zu stellen. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nichts entnehmen, das einem derartigen Vorgehen entgegenstehen würde. Der Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung sah in Art. 159 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass der beschuldigten Person ein Teilnahmerecht eingeräumt werden muss, wenn Aussagen von Mitbeschuldigten im selben oder abgetrennten Verfahren ge- gen sie verwendet werden sollen.144 Dieser Passus wurde allerdings nicht in die Endfassung übernommen. Gemäss SCHMID dürfte eine nachträgliche Konfrontation ausreichen, um dem rechtlichen Gehör Genüge zu tun.145 Schon der Begleitbericht (2001), S. 115, hielt fest: „Sollen Aussagen von Beschuldigten als Beweismittel gegen Mitbeschuldigte verwendet werden, ver- langt Art. 6 Ziff. 3 EMRK, dass dem Mitbeschuldigten und seinem Verteidiger wie bei Zeugen, mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit gegeben werden muss, mit dem Be- schuldigten konfrontiert zu werden […].“ 143 Solche ergänzenden polizeilichen Ermittlungen und Befragungen unterliegen nicht den Bestimmungen von Art. 312 StPO (vgl. SCHMID (2009), N 8 zu Art. 309). 144 Vgl. SCHMID (2009), N. 5 zu Art. 147; SCHLEIMINGER, D., in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER (2010), N. 5 zu Art. 147. 145 Vgl. SCHMID (2009), N. 5 zu Art. 147. Seite 36 Lösungsvorschlag 5: Präzisierung im Gesetz Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, werfen die Auslegung von Art. 147 StPO sowie sein Verhältnis zu Art. 146 StPO einerseits und zum polizeilichen Ermittlungsverfahren anderseits viele offenen Fragen auf. Dies zeigt sich auch deutlich an den unterschiedlichen Lehrmeinun- gen. Selbst wenn die Rechtsprechung in naher Zukunft zahlreiche Einzelfragen beantwortete, dürften die Widersprüche und Abgrenzungsprobleme wohl nie restlos befriedigend zu klären sein. Hinzu kommt, dass die Fragen der Verwertbarkeit und des Ausmasses der Teilnahmerechte derart zentral sind und die möglichen Folgen eines Verwertungsverbots derart gravierend, dass es wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber mit einer deutlichen Regelung Klarheit schaffen würde. Mit Blick auf die Interessen an der Wahrheitsfindung wäre eine Präzisierung dahinge- hend wünschenswert, dass die Teilnahmerechte zumindest in der Anfangsphase einer Untersu- chung aus Gründen der Kollusionsgefahr oder der Gefährdung des Untersuchungszwecks einge- schränkt werden könnten.146 Durch ein nachträgliches Konfrontations- und Fragerecht können die Mindestgarantieren der EMRK ohne weiteres eingehalten werden. 6 Weitere Instrumente der StPO zur Kollusionsverhinderung 6.1 Weitere strafprozessuale Zwangsmassnahmen Selbstverständlich können auch die übrigen, bislang nicht angeschnittenen strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Verhinderung von Kollusionshandlungen dienen, so. z.B. die Durchsu- chung147 und Beschlagnahme148, indem Beweismittel gesichert und dem Gewahrsam der Ver- fahrensbeteiligten entzogen werden, so dass eine Veränderung, Beseitigung oder Vernichtung nicht mehr möglich ist. Geheime Überwachungsmassnahmen dienen der Sicherung von Bewei- sen, ohne dass die beschuldigte Person (und Dritte) davon etwas weiss. Sie beugen damit auch der Kollusion vor, denn wenn die Betroffenen von den Überwachungsmassnahmen nichts wis- sen, werden sie wahrscheinlich auch nicht kolludieren. Und falls doch, so kann mit den Überwa- chungsmassnahmen vielfach die Kollusionshandlung selber dokumentiert werden,149 was im Strafverfahren dann ebenfalls als Beweismittel verwendet werden kann. An dieser Stelle soll auf diese Zwangsmassnahmen allerdings nicht näher eingegangen werden, da dies den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde. 146 Z.B. mittels einer Formulierung, wie sie Art. 245 Abs. 1 des alten bernischen Strafverfahrens vom 15. März 1995 enthielt, wonach Parteien und ihre Vertreter unter anderem dann von der Teilnahme an Untersu- chungshandlungen ausgeschlossen werden konnten, wenn Kollusionsgefahr bestand. 147 Art. 241 ff. StPO. 148 Art. 263 ff. StPO. 149 Beispiele: Der Observationsbeamte beobachtet und fotografiert, wie der Täter die Tatwaffe versteckt; anlässlich einer Echtzeitüberwachung wird mitgeschnitten, wie der Drogenhändler den Abnehmer am Telefon bedroht, um ihn davon abzuhalten, gegen ihn auszusagen; die Überwachung des Mailverkehrs bringt ein Mail zutage, bei dem der Wirtschaftsdelinquent seinen Geschäftspartner instruiert, was er bei der anstehenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aussagen soll. Seite 37 6.2 Strafprozessuale Wahrheitspflichten Strafprozessuale Wahrheitspflichten dienen mittelbar der Kollusionsverhinderung. Dadurch, dass falsche Zeugenaussagen an Straffolgen geknüpft werden,150 entsteht auf Zeugen ein nicht unerheblicher Druck, sich nicht durch Beeinflussung oder gar aus eigenen Interessen zu falschen Angaben verleiten zu lassen. Sachverständige unterstehen derselben Wahrheitspflicht.151 Für Privatkläger und Auskunftspersonen bestehen keine derartigen, an Sanktionen geknüpfte Wahrheitspflichten.152 Es ist jedoch zu beachten, dass sie – wie auch die Zeugen – sich unter Umständen der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldig machen können, wenn sie falsche Aussagen machen. Art. 181 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass Auskunftspersonen (zu denen nach Art. 178 lit. a StPO auch die Privatklägerschaft gehört) explizit darauf aufmerksam zu machen sind. 6.3 Geheimhaltungspflicht „Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die da- von betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen“.153 Für Zeugen wird diese Ge- heimhaltungspflicht in Art. 165 Abs. 1 StPO wiederholt. Der Übertretungstatbestand von Art. 292 StGB droht für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Busse an mit einer Ober- grenze von CHF 10'000.00154. Die Geheimhaltungspflicht kann jedoch nicht gegenüber der be- schuldigten Person und deren Rechtsvertreter angeordnet werden.155 Zur effektiven Kollusionsverhinderung dürfte diese Bestimmung angesichts der Strafdrohung und der schweren Kontrollierbarkeit in Verfahren, bei denen es um schwerwiegende Delikte geht, nur beschränkt taugen. Hingegen kann sie in geringfügigen Fällen ein probates Mittel dar- stellen, um Zeugen und Auskunftspersonen an der Weitergabe von Informationen zu hindern. 6.4 Beschaffung von Personendaten „Personendaten sind bei der betroffenen Person oder für diese erkennbar zu beschaffen, wenn dadurch das Verfahren nicht gefährdet oder unverhältnismässig aufwendig wird.“156 Die Be- stimmung ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, Personendaten zu beschaffen, ohne dass der Betroffene davon Kenntnis erhält. Dies ist in der Praxis vor allem bei geheimen Überwa- chungsmassnahmen wichtig, da in diesen Fällen die überwachte Person ja Kenntnis davon er- hielte, dass die Strafverfolgungsbehörde gegen sie ermittelt, müsste letztere die Information di- rekt bei jener einholen. Dem Betroffenen wäre es daraufhin möglich, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen, nachdem er zumindest erahnt, dass gegen ihn Ermittlungen im Gange sind. „Ge- 150 Art. 177 StPO i.V.m. Art. 307 StGB: Eine falsche Zeugenaussage kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. 151 Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO i.V.m. Art. 307 StGB und Art. 187 Abs. 2 StPO. 152 Vgl. Art. 180 StPO. 153 Art. 73 Abs. 2 StPO. 154 Art. 106 Abs. 1 StGB. 155 Vgl. BÄNZIGER/BURKHARD/HAENNI (2010), N 180. 156 Art. 95 StPO. Seite 38 nerell ist es für das Strafverfahren typisch, dass Informationen ohne Wissen der Betroffenen ge- sammelt werden, so vor allem bei geheimen Überwachungsmassnahmen.“157 6.5 Form und Inhalt der Vorladung Gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO müssen Vorladungen den Grund der Vorladung enthalten, „sofern der Untersuchungszweck diesen Hinweis nicht verbietet“. Während die Botschaft hierzu keine Angaben enthält,158 sieht SCHMID den Zweck dieser Bestimmung insbesondere in der Kol- lusionsverhinderung: „Besteht eine gewisse Kollusionsgefahr, kann z.B. bei einer Vorladung eines Zeugen der Hinweis auf die beschuldigte Person unterbleiben.“159 Ob und inwieweit mit dieser Bestimmung Kollusionshandlungen verhindert werden können, er- scheint in den meisten Fällen fraglich. Beschuldigte Personen dürften vielfach erahnen, was der Grund der Vorladung ist. Bei Zeugen und Auskunftspersonen erschiene eine solche Massnahme höchstens dann sinnvoll, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet, und diese dadurch vor der Einvernahme keine Möglichkeit hat, die vorgeladene Person umfassend zu informieren und sich mit ihr abzusprechen. Letztere könnte sich dann nicht dementsprechend auf die bevorstehende Einvernahme vorbereiten oder sich mit anderen Zeugen oder Auskunfts- personen absprechen; freilich auch nur dann, wenn sie den Grund der Vorladung nicht ohnehin kennt oder erahnt. Die Bestimmung dürfte letztlich kaum von praktischer Bedeutung sein, aus- genommen bspw. in Verfahren gegen Drogenhändler, bei denen zahlreiche Abnehmer befragt werden und diese im voraus nicht wissen sollen, um welchen Lieferanten es geht. Denkbar ist überdies die Anwendung in ähnlichen Konstellationen, wenn es um Milieukriminalität geht, bei denen Verfahrensbeteiligte in eine Vielzahl krimineller Handlungen involviert sind. 6.6 Weitere Bestimmungen, welche die Kollusionsverhinderung unterstüt- zen Neben den vorgängig aufgezählten Bestimmungen gibt es in der Schweizerischen Strafprozess- ordnung weitere Normen, welche mittelbar zur Kollusionsverhinderung im Strafverfahren bei- tragen können, auf die aber im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen wird. Art. 149 ff. StPO ermöglichen Schutzmassnahmen für Personen, welche durch die Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden. Dabei sind verschiedene Schutz- massnahmen möglich wie Zusicherung der Anonymität, Ausschluss der Parteien oder der Öf- fentlichkeit für Einvernahmen oder Einschränkung der Akteneinsicht.160 Die betroffenen Perso- nen werden durch solche Massnahmen auch vor Kollusionshandlungen, insbesondere der Beein- flussung durch Drohung geschützt. Dasselbe gilt auch für den Schutz von verdeckten Ermittlern nach Art. 151 StPO und den besonderen Schutz von Opfern gemäss Art. 152-154 StPO. In der Praxis dürften diese Bestimmungen wohl kaum primär zum Zwecke der Kollusionsverhinderung angewendet werden, da es in erster Linie von den Betroffenen selbst abhängt, ob und in wel- chem Umfang sie von den Schutzmassnahmen Gebrauch machen wollen. 157 SCHMID (2009), N 1 zu Art. 95 Abs. 1. 158 Botschaft (2006), S. 1218 zu Art. 199. 159 SCHMID (2009), N 7 zu Art. 201. 160 Art. 149 Abs. 2 StPO. Seite 39 7 Schlussbetrachtung Nachdem eingangs die Konturen des Kollusionsbegriffs im Strafprozess gezeichnet wurden und beschrieben wurde, welch elementare Gefahren Verdunkelungshandlungen für die Suche nach der materiellen Wahrheit darstellen, folgt daraus der logische Schluss, dass es im Interesse der Wahrheitsfindung ein fundamentales Anliegen sein muss, Kollusionshandlungen zu unterbin- den. Dem Staat, konkret der Strafverfolgungsbehörde, sind dabei allerdings grund- und verfah- rensrechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere bezogen auf die beschuldigten Person, da diese gestützt auf die Verfahrensgarantien der EMRK besonders viele Schutzrechte geniesst. Sie ist es aber auch, die in der Praxis meist das grösste Interesse daran hat, sich kollusiv zu verhalten. In ihren Bemühungen, sich in der Strafuntersuchung der materiellen Wahrheit so eng wie möglich anzunähern, ist die Strafverfolgungsbehörde gehalten, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Verhinderung von Kollusionshandlungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen auszuschöpfen. Die zentralen Instrumente, abgestimmtes Verhal- ten zu verhindern, sind dabei Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, geheime Ermittlungs- und Überwachungsmassnahmen und die Beschränkung der Parteirechte. Die neue Schweizerische Strafprozessordnung hat die in den meisten Kantonen geläufigen und bewährten prozessualen Instrumente zur Kollusionsverhinderung (wie z.B. die Kollusionshaft, Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, offene und geheime Zwangsmassnahmen) weitgehend übernommen und damit grundsätzlich eine gute Grundlage geschaffen, um Verdunkelungshand- lungen effektiv entgegenzuwirken. Allerdings wurde im Bereich der Teilnahmerechte mit Art. 147 StPO eine problematische Bestimmung geschaffen, welche aufgrund ihrer unglückli- chen Formulierung und Systematik Widersprüche generiert und zahlreiche Auslegungsfragen offenlässt. Eine zu restriktive Handhabe der Teilnahmebeschränkungen oder gar der gänzliche Ausschluss von Teilnahmebeschränkungen wegen Kollusionsgefahr, wie ihn ein Teil der Lehre fordert, erschwert die Kollusionsverhinderung bei Einvernahmen massiv und schwächt die Be- schuldigteneinvernahme in ihrer Funktion als Mittel der Informationsgewinnung und Wahrheits- findung. Den Strafverfolgungsbehörden wird so nichts anderes übrig bleiben, als immer mehr auf verdeckte Beweiserhebungsmassnahmen zurückzugreifen, um die Täter zu überführen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot mag man sich fragen, ob derartige Massnahmen nicht viel einschneidender sind, als eine vorübergehende Teilnahmebeschränkung mit nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs. Bei der Befragung von Auskunftspersonen und Zeugen wird die Verhinderung von Beeinflussungen mit einem uneingeschränkten Teilnahmerecht ebenfalls erschwert, die Vermeidung der Abstimmung des eigenen Aussageverhaltens der teil- nahmeberechtigten Parteien verunmöglicht. Angesichts der gravierenden Folgen, welche Be- weisverwertungsverbote für ein Strafverfahren haben können, wäre eine präzisierende Klärung durch das Bundesgericht oder gar den Gesetzgeber wünschenswert. Seite 40 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Burgdorf, 5. Mai 2011 Marcel Meier

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    untitled Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS FRÜHJAHRSSEMESTER 2013 INFORMATION Inhaltsverzeichnis Adressen...............................................................................................................................4 Termine .................................................................................................................................5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik.................................................6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen........................................................13 Modul Weltgesellschaft ....................................................................................................13 Modul Weltpolitik..............................................................................................................30 Modulübergreifende Veranstaltungen ..............................................................................60 Modul Forschung-Praxis-Methoden .................................................................................62 Sonderveranstaltungen…..………………………………………………...................................70 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 Termine Frühjahrssemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 18. Februar bis Mittwoch, 29. Mai 2013 Ausfall der Vorlesungen: Fr 29. März – So 7. April Osterpause (Vorlesungen bis Do 28.03., 17.00h) Donnerstag 9. Mai Christi Himmelfahrt Montag 20. Mai Pfingstmontag Mittwoch, 29. Mai Ende der Lehrveranstaltung (Do 30. Mai Fronleichnam) Herbstsemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 16. September bis Freitag, 20. Dezember 2013 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel in der Mitte des Semesters über das UniPortal statt. 5 MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 7 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Helbling: Ansätze zu Institutionen und Evolution in der Ethnologie Mi 10.15 – 12.00 VL Marchart: Kultur- Medien – Politik. Die Perspektive der Cultural Studies Blockveranstaltung VL Stichweh: Die Universität. Zur Soziologie einer Weltorganisation Blockveranstaltung HS Arnold: Organisation fairen Handels Mo 10.15 – 12.00 HS Bartz: Theorie und Geschichte medialer Ereignisse Blockveranstaltung HS Fuhrmann: Indigenität in lokaler und globaler Perspektive Di 08.15 – 10.00 HS Itschert: Komparative Analyse politischer Kommunikation: länderspezifische Eigenheiten im Verhältnis von Politik und Massenmedien Mo 10.15 – 12.00 HS Leemann: Wiederaufbau nach Katastrophen: Ethnologische Perspektiven Mo 10.15 – 12.00 HS Morikawa: Die mediale Konstruktion der japanischen Weiblichkeit in der weltgesellschaftlichen Kommunikation Do 15.15 – 17.00 HS Thorshaug/Wrench: Diversity Management Blockveranstaltung MAS Behloul: Religion und Nationalismus in Wechselwirkung: Die Macht des „Faktischen“ Do 17.15 – 19.00 MAS Hasse/Helbling: Institutionelle Oekonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen, Teil 2 Di 15.15 – 17.00 MAS Liedhegener: Religion, Zivilgesellschaft und Demokratie in Europa und den USA Mi 13.15 – 15.00 MAS Mattioli: Invasion aus dem Osten. Die Native Americans und die Westexpansion der USA 1803 – 1898 Mo 13.15 – 15.00 MAS Mormann: Organisation und Weltgesellschaft Mo 15.15 – 17.00 MAS Schnettler: Religionssoziologie Blockveranstaltung 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit VL Blatter: Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Di 13.15 – 15.00 VL Good: Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Do 08.15 – 10.00 VL Grasdorf-Meyer: International Humanitarian Law Di 15.15 – 17.00 VL Hodler: Internationale Ökonomie Mo 13.15 – 15.00 VL Hodler: Political Economics Mo 10.15 – 12.00 VL Lavenex: Vergleichende Regionale Integration Mi 10.15 – 12.00 VL Lüchinger: Analyse der Gesamtwirtschaft Di 10.15 – 12.00 VL Moeckli: International Human Rights Law Mi 10.15 – 12.00 14-tägig VL Morawa: Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Mi 13.15 – 15.00 VL Opel/Schaltegger/Behnisch : Raues Klima im internationalen Steuerwettbewerb – wie reagiert die Schweiz auf die neuen Herausforderungen ? Blockveranstaltung VL Pegorier: The European Union and its foreign economic affairs Do 08.15 – 12.00 VL Topidi: Courts and Tribunals of the World Mo 17.15 - 19.00 Mi 17.15 – 19.00 HS Bächtiger: Strategien politischer Kommunikation Mi 08.15 – 10.00 HS Blatter: Reflective Democracy Mo 15.15 – 17.00 HS Hagmann/Kunz: Gender und Kritische Sicherheitsstudien Di 08.15 – 10.00 teilweise geblockt HS Hodler: Entwicklungshilfepolitik Mo 17.15 – 19.00 HS Jurje: Europeanization: Theories, Methods and Empirical Findings Di 10.15 – 12.00 HS Münkler: Der Kapitalismus. Geschichte und Theorie Fr 09.15 – 17.00 HS Serrano: China in world politics: rising influence, rising challenges? Di 10.15 – 12.00 HS Speich: Schweizer Aussenpolitik und Exportwirtschaft im 19. und 20. Jahrhundert Mi 10.15 – 12.00 HS Stojanovic/Zuber: Demokratie in multikulturellen Gesellschaften Do 13.15 – 17.00 14-tägig HS van der Heiden: Föderalismus und Multilevel Governance Mo 13.15 – 15.00 HS Welge: Politische Integration und die demokratische Legitimität der Europäischen Union Do 13.15 – 17.00 14-tägig MAS Brewer: International Capital Markets Blockveranstaltung MAS Heselhaus: Internationales Wirtschaftsrecht Blockveranstaltung MAS Jaeger: New „Master Concepts“ and Narratives in International Relations Mi 15.15 – 17.00 MAS Lavenex: Rules beyond borders Mi 13.15 – 15.00 MAS Morawa: Transitional Justice Blockveranstaltung 11 Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit KOL Blatter/Lavenex: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Bohn/Hasse: Forschungskolloquium Soziologie Di 17.30 – 19.30 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit HS Oberzaucher: Der qualilative Forschungsprozess – Seminar zur Unterstützung empirischer Arbeiten Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Bergmann: Katastrophenkommunikation in alten und neuen Medien Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Blasius: Factorial methods and cluster analysis Fr / Sa Blockveranstaltung MAS Diaz-Bone: Survey Research methods and survey management Do 15.15 – 17.00 MAS Kirchschlager: Die Praxis von Umfragen aus konversationsanalytischer Perspektive Do 13.15 - 15.00 MAS Merz: Be our guest! Luzerner Tourismus im qualitativen Interview Mi 10.15 – 12.00 MAS Strübing: Grounded Theory Fr / Sa Blockveranstaltung Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Zeit Workshop Mathis: Law and Economics Folgen Workshop Morawa: Civil/Human Rights Mi 15.15 – 17.00 Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Ansätze zu Institutionen und Evolution in der Ethnologie Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Im Zentrum der Vorlesung steht die Frage, in wie fern die Ethnologie von Konzepten, Modellen und Theorien profitieren kann, die in Nachbardisziplinen (wie Soziologie, Politologie und Ökonomik) zu den Themen ”Institution” und ”Evolution” entwickelt wurden. Behandelt werden die Beiträge der Neuen Institutionentheorie (North, Williamson, Ostrom) und ihre Konzepte und Analysen zu Institution, Transaktionskosten und Organisation. Behandelt werden auch Arbeiten der Neuen Wirtschaftssoziologie (Swedberg, Beckert, Granovetter), die Netzwerkbeziehungen thematisieren und eine Neukonzeption von Märkten vorschlagen. In der Ethnologie haben diese Ansätze einen Niederschlag gefunden in Untersuchungen zu Themen wie: ”Tragödie der Allmende”, Nutzung von weitverstreuten, schwer zu kontrollierenden Ressourcen, Eigentumsbeziehungen und Märkte (Ensminger, Acheson, Berkes) sowie die Beziehung zwischen Dorfgemeinschaften, Krieg und Allianz (Peoples, Soltis). Im zweiten Teil der Vorlesung werden Theorien der sozialen Evolution bzw. der Evolutionsökonomie (Nelson/Winter, North, Hodgson) thematisiert, die – jenseits der evolutionistischen Entwicklungstheorie des 19. und 20. Jh. und soziobiologisch-evolutionspsychologischer Evolutionskonzeptionen – soziale Konstellationen und Prozesse als das Produkt von Variation und Selektion untersuchen. Es geht dabei um die Selektion von Lokalgruppen für bestimmte Eigenschaften (Strategien, Technologien, Organisationsformen und Institutionen) durch jeweils spezifische Umwelten. Während Wildbeutergruppen hauptsächlich einer Selektion durch ihre natürliche Umwelt ausgesetzt sind, stehen Dorfgemeinschaften in tribalen Gesellschaften unter einem Selektionsdruck durch eine kriegerische Umwelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur: Als Einführung in das Thema eignen sich: Elster, Jon (1989) Nuts and bolts for the social sciences. Cambridge: Cambridge University Press. Ensminger, Jean (1998) Anthropology and the New Institutionalism. Journal of Institutional and Theoretical Economics 154: 774-789. Simon, Herbert (1993) Homo rationalis. Frankfurt: Campus 13 Kultur – Medien – Politik. Die Perspektive der Cultural Studies Dozent: Prof. Dr. Oliver Marchart Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung stellt eine bestimmte Richtung soziologisch interessierter Kulturwissenschaften vor: die Cultural Studies. Aus deren Perspektive erscheinen Kultur und Medien vor allem als Konstellationen der Macht, in denen soziale Identitäten – wie etwa „race“, class und gender – ausgehandelt werden. Die Vorlesung gibt einen Einblick über die Geschichte und das theoretische Instrumentarium der Cultural Studies-Perspektive auf Kultur und Gesellschaft. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Material: KSF: Benotete Prüfung / 2 oliver.marchart@unilu.ch Es wird ein Reader mit den Texten erstellt. Literatur Christina Lutter, Markus Reisenleitner: Cultural Studies – Eine Einführung, Wien 2008 Roger Bromley et al. (Hg. ): Cultural Studies – Grundlagentexte zur Einführung, zuKlampen 1999 14 Die Universität. Zur Soziologie einer Weltorganisation Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung samstags FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Vorläufiger Themenplan der Vorlesung: 1. Theorie der Weltorganisation 2. Differenzierungsgeschichte der Universität 3. Disziplinäre Differenzierung und Forschung: Strukturelle Kopplung von Universität und Wissenschaftssystem 4. Das College: Soziologie einer angelsächsischen Institution 5. Inklusion und Exklusion: Wachstum und Diversifikation der Universität 6. Nationale Hochschulsysteme: Der Fall der Schweiz 7. Nationale Hochschulsysteme: Weltweite Transplantation der Universität 8. Universität und Migration vom 19. bis zum 21. Jahrhundert 9. Das Curriculum der Universität 10. Lebenslauf und Universität: Studentische Lebensführung 11. Die Finanzierung der Universität 12. Governance: Die Steuerung der Universität 13. Stadt und Campus: Der Ort der Universität 14. Ranking: Weltweiter Vergleich von Universitäten Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung (Essays) / 3 Kontakt: Hinweise: rudolf.stichweh@unilu.ch Texte über OLAT Literatur Arum, R./Roksa, J., Academically Adrift: Limited Learning on College Campuses, 2011 Altbach, P.G./Salmi, J. (Hg.), The Road to Academic Excellence. The Making of World-Class Research Universities, 2011 Delbanco, A., College. What it Was, Is, and Should Be, 2012 OECD, Education at a Glance, 2012 Karabel, J., The Chosen. The Hidden History of Admission and Exclusion at Harvard, Yale, and Princeton, 2006 Parsons, T./Platt, G.M., The American University, 1973 Stichweh, R., Der frühmoderne Staat und die europäische Universität, 1991 Stichweh, R., Wissenschaft, Universität, Professionen, 2.A., 2012 Veblen, T., The Higher Learning in America, 1904 15 Organisation fairen Handels Dozentin: Nadine Arnold Huber, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit der historischen Entwicklung des Fairen Handels und legt dabei den Fokus auf dessen organisationale Veränderungen. Die Evolution von Fair Trade kennzeichnet sich allgemein durch eine Standardisierung und Rationalisierung einer ursprünglichen sozialen Bewegung aus, die im Seminar tiefgründig analysiert werden soll. Die ersten Seminarsitzungen werden dazu genutzt, sich mithilfe von Texten der Fair Trade Forschung mit der Entstehung und Geschichte des Fairen Handels vertraut zu machen. Weil der Faire Handel zu Beginn als soziale Bewegung in Erscheinung getreten ist, werden danach Ansätze der social movement analysis, die sich mit organisationswissenschaftlichen Themenstellungen auseinandersetzen, von Interesse sein. Daran anschliessend liegt das Hauptaugenmerk auf dem vielumfassenden Leitbegriff der Rationalisierung und dessen Auswirkungen auf die Organisation einer globalen Gesellschaft. Hierzu werden insbesondere Beiträge der world-polity Forschung behandelt, die allesamt im Hinblick auf das Fallbeispiel des Fairen Handels diskutiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: nadine.arnold@unilu.ch Literatur Hauff, M. von, & Claus, K. (2012). Fair Trade. Ein Konzept nachhaltigen Handels (1. Aufl). UTB, Stuttgart. Raynolds, L. T., Murray, D. L., & Wilkinson, J. (2007). Fair trade: The challenges of transforming globalization. Routledge Davis, G. F. (2005). Social movements and organization theory. Cambridge: University Press. King, B. G., & Pearce, N. A. (2010). The contentiousness of markets: politics, social movements, and institutional change in markets. Annual Review of Sociology, 36, 249–267. Meyer, J. W. (2010). World society, institutional theories, and the actor. Annual Review of Sociology, 36, 1–20. Drori, G. S., Meyer, J. W., & Hwang, H. (2006). Globalization and organization: World society and organizational change. Oxford University Press, USA. 16 Theorie und Geschichte medialer Ereignisse Dozentin: Jun.-Prof. Dr. Christina Bartz Duchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In den Fünfiziger und Sechziger Jahren, als das Fernsehen zum gesellschaftlichen Leitmedium wird, beginnt eine theoretische Auseinandersetzung mit dem gesellschaftlichen Ereignis als Medienereignis, die schließlich zur Frage führen wird, ob sich jenseits der Medien überhaupt etwas ereignet. Einen Höhepunkt erreicht diese Diskussion in der Rede von den Simulakra und der These, dass der Golfkrieg nicht stattgefunden habe. Im Seminar soll diese Spielart des Mediendiskurses mittels der Lektüre entsprechender Texte kritisch aufgearbeitet werden. Am Ausgangspunkt unserer Diskussion wird Daniel Boorstins Studie 'The Image' von 1962 stehen, die – orientiert am Ideal der adäquaten Realitätsdarstellung mittels Medien – vor allem geplante und inszenierte Ereignisse untersucht. Von hier aus startet eine Diskussion u.a. um die Frage nach der Möglichkeit der Unterscheidung von Medienereignissen nach inszeniert/nicht-inszeniert, insofern jede mediale Darstellung auch eine entsprechende Zurichtung von Ereignissen impliziert. Es gilt zu fragen, ob (und falls ja: wie?) ein gesellschaftsweit relevantes Ereignis ohne den Einsatz von Massenmedien zu denken ist. Mit diesen und weiteren Fragen will sich das Seminar theoriegeleitet auseinandersetzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay/Protokolle) / 4 Kontakt: christina.bartz@uni-paderborn.de 17 Indigenität in lokaler und globaler Perspektive Dozent: Berit Fuhrmann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: 14-täglich Di, 08.15 - 12.00, ab 19.02.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Zu Beginn des 20. Jhds. sagten einige westliche Wissenschaftler das Ende indigener Kulturen und Identitäten voraus. Sie nahmen an, dass indigene Gesellschaften untergehen oder assimiliert werden, da sie den radikalen Transformationen ihrer Lebenswelten nichts entgegenzusetzen hätten. Der kulturelle Wandel indigener Gesellschaften wurde v.a. als Kulturverlust wahrgenommen und die Zukunft schien dem Westen und seinen global exportierten Ideologien der Moderne und des Fortschritts zu gehören. Anfang des 21. Jhds. zeigt sich, dass die Situation indigener Gesellschaften nicht den einstigen Vorhersagen entspricht. Die Herausforderungen, die sich durch Konfrontationen mit dem postkolonialen Staat oder mit multinationalen Unternehmen ergeben, haben sich nicht minimiert. Dennoch ist offensichtlich, dass indigene Gesellschaften widerständig sind und ihren Platz in der globalen Kultur, Politik und Ökonomie der Gegenwart behaupten. Diskurse über "Indigenität" und "indigene Gruppen" zirkulieren inzwischen auf transnationaler Ebene und es lässt sich eine politische Position des "Indigenismus" identifizieren, die heterogen ist und durch die historischen, politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt wird. Im Seminar wollen wir uns anhand ausgewählter Fallbeispiele mit der Politik und der gelebten Erfahrung von Indigenität auseinandersetzen. Es kann und soll dabei nicht um einen allgemeinen Überblick über "indigene Gesellschaften weltweit" gehen, sondern wir wollen uns mit den zentralen Konzepten befassen, die die gegenwärtigen Debatten um den Begriff der "Indigenität" bestimmen. Den komplexen Begriff "Indigenität" wollen wir als ethnologisches Konzept, aber auch als politische und rechtliche Kategorie kennenlernen und behandeln. Fragen werden sein: - Wie haben sich Ethnologen mit dem Gegenstand der Indigenität auseinandergesetzt? - Wie wird Indigenen- und Minderheitenstatus in verschiedenen Regionen definiert und produziert? - Welche Strategien wenden indigene Akteure an, um sich auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene zu organisieren und politisch aktiv zu werden? - Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den globalen indigenen Aktivismus? - Wie wirkt die Internationalisierung und Institutionalisierung lokaler Indigenitätskonstruktionen darauf zurück, wie Menschen und Gruppen über sich selbst denken und politisch handeln? Im Seminar werden uns ethnologische Kernkonzepte wie Kultur, Identität, Repräsentation, Inklusion und Exklusion, Fortschritt und Entwicklung begleiten, die wir theoretisch fundiert diskutieren wollen. Andere Themen, die in Bezug auf indigene Gruppen ebenfalls relevant sind und bereits eine grössere Öffentlichkeit erreichen, wie Landraub, Menschenrechte oder die Implementierung von Entwicklungsprojekten, werden wir aus einem spezifisch ethnologischen Blickwinkel beleuchten. 18 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: Hinweise: berit.fuhrmann@googlemail.com Das Seminar findet 14-täglich statt. Wir werden uns zu sieben Sitzungen treffen. Basis des Seminars ist die intensive Lektüre von zumeist englischen Texten, die in den Sitzungen kontextualisiert, präsentiert und diskutiert werden. Die Seminartexte werden ab der ersten Vorlesungswoche auf OLAT bereitgestellt. Literatur Cadena, M. de la, Starn, O. (eds.) 2007. Indigenous Experience Today. Oxford & New York: Berg. Dean, B., Levi, J. M. (eds.) 2003. At the Risk of Being Heard. Identity, Indigenous Rights, and Postcolonical States. Ann Arbor: The University of Michigan Press. Hall, T. D., Fenelon, J. V. 2009. Indigenous People and Globalization. Resistance and Revitalization. Boulder: Paradigm Publishers. Minde, H. (ed.) 2008. Indigenous People. Self-determination, Knowledge, Identity. Delft: Eburon. Venkateswar, S., Hughes, E. (eds.) 2011. The Politics of Indigeneity. Dialogues and Reflections on Indigenous Activism. London: Zed Books. 19 Komparative Analyse politischer Kommunikation: länderspezifische Eigenheiten im Verhältnis von Politik und Massenmedien Dozent: Dr. des. Adrian Itschert Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: folgt Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 adrian.itschert@unilu.ch 20 Wiederaufbau nach Katastrophen: Ethnologische Persepktiven Dozentin: Dr. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 18.02.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Häufigkeit und der Grad der Zerstörung von Naturkatastrophen sind in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen, mit gravierenden Auswirkungen vor allem in den Entwicklungsländern. Neben den menschlichen Verlusten ist eine der sichtbarsten und gravierendsten Auswirkungen jeder grösseren Katastrophe die Zerstörung von Häusern und Siedlungen. Der Verlust von „housing“ ist verbunden mit der Zerstörung von Schutz, Privatsphäre und Lebensunterhalt. Beim Wiederaufbau nach einer Katastrophe sollte der soziale, ökonomische, politische und kulturelle Kontext gebührend berücksichtigt werden, was in der Praxis jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer der Fall ist. Das Proseminar setzt sich mit mittleren und langfristigen Auswirkungen von Wiederaufbaumassnahmen auseinander. Ethnografische Falllstudien zum Wiederaufbau u.a. nach dem Erdbeben in Gujarat, Indien (2001), dem Tsunami (2004), sowie dem Hurrikan Mitch (1998) befassen sich unter anderem mit den sozialen, kulturellen, ökonomischen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen von Umsiedlungen und allgemeiner von verschiedenen Ansätzen des housing-Wiederaufbaus, der Rolle von sozialem Kapital und politischer leadership beim Zugang zu Unterstützung sowie dem Einfluss von externer Katastrophenhilfe auf die lokale politische und soziale Organisation und die Netzwerke. Weiter wird das Zusammenspiel von nationalen Politiken, internationalen Akteuren und Lokalregierungen beim Wiederaufbau betrachtet und Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur Das Detailprogramm und eine ausführliche Literaturliste werden in der Veranstaltung bekannt gegeben. Duyne Barenstein, Jennifer and Esther Leemann (eds.) 2012. Post-Disaster Reconstruction and Change: Communities’ Perspectives. Boca Raton: CRC Press, Taylor & Francis Group. 21 Die mediale Konstruktion der japanischen Weiblichkeit in der weltgesellschaftlichen Kommunikation Dozent: PD Dr. rer. pol. Takemitsu Morikawa Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Do, 15.15 – 17.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Geisha, ganz dünn und folgsam gegenüber ihrem Mann… Über die japanischen Frauen gibt es viele Vorurteile. Doch ihr Image und ihre Realität sind nicht unbedingt dasselbe. In diesem Seminar sollen japanische Frauenbilder im historischen Wandel der Familen- und Sozialstruktur von der Frühneuzeit bis in die Gegenwart und deren mediale Konstruktionen analysiert werden. Dabei rückt das Wechselspiel zwischen global werdenden Medien (im Sinne von Bild, Repräsentation, Semantik) und gelebter Realität ins Zentrum des Interessens. Schliesslich spielt die „Doppel“-Konstruktion im globalen Kommunikationsprozess – Konstruktion des Fremden (Asien) und des Geschlechts (Weiblichkeit) – eine zentrale Rolle. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: takemitsu.morikawa@unilu.ch Literatur Wird zum Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben. 22 Diversity Management Dozenten: Kristin Thorshaug / Prof. John Wrench Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: European companies have become increasingly interested in techniques of the management of diversity. Diversity management is an organisational approach which emphasises the need to recognize ethnic, cultural and other differences between groups of employees and clients and make practical allowances for these in organisational policies. The “main message” of the approach is that organisations must see human diversity as a strength rather than as a potential problem. Diversity management started in North America and is being increasingly introduced in Europe in the light of factors such as demographic changes and European anti-discrimination directives. The most common dimensions of diversity management policies are race/ethnicity, gender, age, sexual orientation and physical ability. Yet there is wide variety in terms of which of these groups are emphasised in practice, the arguments that are used, and the ways in which diversity strategies are implemented. In this seminar we will study the concept of diversity management, its historical origins and its current manifestations. This includes the examination of practical examples, i.e. policies and action plans, information provision and training courses, recruitment policies and career work, and attempts to evaluate diversity work in terms of performance measurements. The seminar will further compare diversity management in the US and in Europe, examining differences of diversity management practice in various national contexts. An important focus in the seminar is the implications of the increasing multicultural context of European work organisations. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: kristin.thorshaug@samfunn.ntnu.no Suggestions for literature: M. Mor Barak (2005) Managing Diversity, London: Sage J. Wrench (2007) Diversity Management and Discrimination: Immigrants and Ethnic Minorities in the EU, Aldershot: Ashgate M. Fischer (2007) Diversity Management and the Business Case, HWWI Research Paper, No. 3-11, Hamburg Institute of International Economics (HWWI) | 2007 23 Religion und Nationalismus in Wechselwirkung: Die Macht des „Faktischen“ Dozent: PD. Dr. phil. lic. theol. Samuel-Martin Behloul Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Do, 17.15 – 19.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Intensität der Beschäftigung mit dem Phänomen des Nationalismus im Allgemeinen und dem Verhältnis von Nationalismus und Religion im Besonderen hing immer mit den konkreten politischen Entwicklungen und Ereignissen zusammen, sei es in den ehemaligen europäischen Kolonien, an der europäischen Peripherie oder sei es in anderen fortgeschrittenen Industriestaaten. In den letzten zwei Jahrzehnten hat nun das Interesse an der Erforschung des Zusammenhangs von Religion und Nationalismus stark zugenommen. Es waren der Zusammenbruch der Sowjetunion und dann vor allem das kriegerisch ausgetragene Auseinanderbrechen des multiethnischen Staates Jugoslawien, die zum bis dahin vielleicht intensivsten Interesse sowohl der Forschung als auch der Politik am Verhältnis von Religion und Nationalismus führten. Das Ziel des Seminars ist es, an ausgewählten Beispielen aus europäischer und aussereuropäischer Geschichte und Gegenwart die situativ bedingten komplexen Prozesse der gegenseitigen Ablösung, Hybridisierung und Synthetisierung von Religion und Nationalismus aufzuzeigen und in vergleichender Perspektive zu diskutieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: s.behloul@bluewin.ch Literatur Saalmann, Gernot (Hg.), Religionen und Nationen. Fundamente und Konflikte, Münster: Lit. 2005. (besonders ab S. 105) Istvàn Keul (Hg.): Religion, Ethnie, Nation und die Aushandlung von Identitäten. Regionale Religionsgeschichte in Ostmittel- und Südosteuropa. Berlin 2005 24 Institutionelle Ökonomie in den Sozialwissenschaften: Grundlagen, Anwendungen, Weiterentwicklungen, Teil 2 Dozenten: Prof. Dr. Raimund Hasse / Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 19.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Es handelt sich um die Fortsetzung des Forschungsseminars für MA- Studierende des MA Soziologie. Eine Neuaufnahme ist nicht möglich. Voraussetzungen: Umfang: Besuch des 1. Teils des Seminars im HS 2012 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: raimund.hasse@unilu.ch / juerg.helbling@unilu.ch 25 Religion, Zivilgesellschaft und Demokratie in Europa und den USA Dozent: Ass.-Prof. Dr. Antonius Liedhegener Durchführender Fachbereich: IF Religion - Wirtschaft - Politik Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 27.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Eine aktive Zivilgesellschaft gehört zu den Grundvoraussetzungen einer funktionstüchtigen Demokratie. Das freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger trägt zu Integration moderner Gesellschaften bei und macht die Wünsche und Interessen einer pluralen Gesellschaft sichtbar. Es schafft Solidaritäten, die die sozialen Nahbeziehungen stärken, gesellschaftliche Gruppen auf die Idee eines Gemeinwohls ausrichten können, parteipolitisches Handeln ermöglichen und sogar transnationale Kooperationen erzeugen können. Allerdings ist eine solche aktive Zivilgesellschaft keine Selbstverständlichkeit. Weder ist klar, wer wann zur Zivilgesellschaft zu zählen ist, noch ist von vornherein einsichtig, wie die Grenzen und Koordinationsleitungen zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen moderner Gesellschaften im Blick auf den zivilgesellschaftlichen Bereich verlaufen. Religion, Wirtschaft und Politik und ihre Akteure begrenzen, prägen und gestalten das Verständnis und die Handlungsräume der Zivilgesellschaft massgeblich. Das Masterseminar wird mit einem besonderen Fokus auf die Rolle religiöser Akteure der Frage nachgehen, was heute in westlichen Demokratien unter Zivilgesellschaft sinnvoller Weise verstanden werden kann und welche religiösen, wirtschaftlichen und politischen Kräfte und Interessen im Spannungsfeld Zivilgesellschaft empirisch wirken. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Material: antonius.liedhegener@unilu.ch Ein Reader wird elektronisch unter www.liedhegener.info bereit gestellt. Literatur Adloff, Frank, Zivilgesellschaft. Theorie und politische Praxis, Frankfurt a.M. 2005 Liedhegener, Antonius/ Werkner, Ines-Jacqueline (Hg.), Religion zwischen Zivilgesellschaft und politischem System. Befunde - Positionen - Perspektiven (= Politik und Religion) Wiesbaden 2011 Traunmüller, Richard, Religion und Sozialkapital. Ein doppelter Kulturvergleich, Wiesbaden 2012 Westle, Bettina/Gabriel, Oscar W. (Hg.), Sozialkapital. Eine Einfürhung, Baden-Baden 2008 26 Invasion aus dem Osten. Die Native Americans und die Westexpansion der USA 1803 - 1898 Dozent: Prof. Dr. Aram Mattioli Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2013 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Schon 1969 hielt der Lakota-Gelehrte Vine Deloria jr. richtungsweisend, aber damals weitgehend ungehört fest: „America has always been a militantly imperialistic world power eagerly grasping for economic control over weaker nations. The Indians wars of the past should rightly be regarded as the first foreign wars of American history. As the United States marched across this continent, it was creating an empire by wars of foreign conquest just as England and France were doing in India and Africa … In every case the goal was identical: land.“ In der Tat war die Geschichte der USA im 19. Jahrhundert nicht nur die einer demokratischen Modellnation, sondern auch die einer expansiven Siedlergesellschaft, die auf Gewalt und Intoleranz, ja auf rassistischer Exklusion von Indianern und schwarzen Sklaven beruhte. In der neueren Forschung wird die territoriale Ausbreitung der USA über ganz Nordamerika denn auch zunehmend als Kontinentalimperialismus interpretiert, der innerhalb weniger Jahrzehnte zur weitgehenden Verdrängung und Vernichtung der Native Americans führte. In diesem Masterseminar soll das US-amerikanische Empire building näher in den Blick genommen, seine wenig bekannten Schlüsselereignisse analysiert und diskutiert werden, ob die Vorgänge den Tatbestand des Genozids erfüllen, wie inzwischen eine ganze Reihe von Historikern meinen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt. aram.mattioli@unilu.ch Literatur Christopher A. Bayly, Die Geburt der modernen Welt. Eine Globalgeschichte 1780-1914, Frankfurt am Main 2006 Bernd Stöver, United States of America. Von der ersten Kolonie bis zur Gegenwart, München 2012 Theda Perdue, Michael D. Green, North American Indians. A Very Short Introduction, Oxford 2010 Jeffrey Ostler, The Plains Sioux and U.S. Colonialism. From Lewis and Clark to Wounded Knee, 4. Auflage, New York 2011 27 Organisation und Weltgesellschaft Dozentin: Dipl. soz. Hannah Mormann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 18.02.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Seminar wird die Bedeutung von Organisationen in der aktuellen Weltgesellschafts- und Globalisierungsforschung diskutiert. Es werden organisationssoziologische Ansätze besprochen und erarbeitet, die die bisher vor allem gesellschaftstheoretisch ausgearbeiteten systemtheoretischen und neoinstitutionalistischen Forschungsprogramme zur Weltgesellschaft ergänzen. Folgende Themen und Problemstellungen stehen dabei im Zentrum: Grenzziehungen und Vernetzungen zwischen Organisationen, Transfer von Personen, Wissen und Ressourcen, die Rolle moderner Informationstechnologien in Organisationen, globale Verbreitung von Managementkonzepten sowie Identitätsbildung und Mitgliedschaftsverhältnisse. Darüber hinaus beschäftigen wir uns mit besonderen Organisationsformen in der Weltgesellschaft: z.B. transnationale Unternehmen, MNU, Internationale Organisationen und Metaorganisationen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: hannah.mormann@uni-bielefeld.de Literatur Ahrne, Göran & Brunsson, Nils (2005): Organizations and Meta-organizations. Scandinavian Journal of Management, 21: 429-449. Albert, Mathias & Hilkermeier, Lena (2004): Organizations in/and World Society: A Theoretical Prolegomenon. 177-195 in: Albert, Mathias & Hilkermeier. Lena (Hrsg.): Observing International Relations. Niklas Luhmann and World Politics. London: Routledge. Czarniawska, Barbara & Guje, Sevon (Hrsg.) (2005): Global Ideas, Objects and Practices. Travel in the Global Economy. Malmö, Sweden: Liber & Copenhagen Business School Press. Hasse, Raimund & Krücken, Georg (2005): Der Stellenwert von Organisationen. Theorien der Weltgesellschaft. Eine kritische Weiterentwicklung systemtheoretischer und neo-institutionalistischer Forschungsperspektiven. 186-204 in: Heintz, Bettina, Münch, Richard & Tyrell, Hartmann (Hrsg.): Weltgesellschaft. Theoretische und empirische Problemlagen. Sonderheft der Zeitschrift für Soziologie, Sonderband Weltgesellschaft. Stuttgart: Lucius & Lucius. Mense-Petermann, Ursula & Wagner, Gabriele (Hrg.) (2006): Transnationale Konzerne. Ein neuer Organisationstyp? Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 28 Religionssoziologie Dozent: Prof. Dr. Bernt Schnettler Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Blockveranstaltung Fr/Sa FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im Mittelpunkt des Masterseminars stehen (wissens-)soziologische Analysen zur Sozialform der Religion in der Gegenwart. Dazu werden wir zunächst die Entstehung und Geschichte der Religionssoziologie sowie einige klassische und neoklassische soziologische Theorien der Religion knapp rekapitulieren und religionssoziologische Grundbegriffe klären. Schwerpunkt des Seminars soll dann die ausführliche Diskussion von Untersuchungen zur gegenwärtigen Situation der Religion in der Schweiz sowie dem weiteren deutschsprachigen und europäischen Kontext bilden. Die einzelnen Sitzungen umfassen folgendes Spektrum, das in Abstimmung mit den Seminarteilnehmerinnen um weitere Aspekte ergänzt werden kann: Religion in wissenssoziologischer Perspektive – Rückblick: Geschichte und Grundlagen der Religionssoziologie – Klassische Positionen – Von der Kirchensoziologie zur Zivilreligion – Neoklassische Religionssoziologie – Transzendenzerfahrungen – Qualitative Religionsforschung – Genres religiöser Kommunikation – Individualisierung und Pluralisierung – Medien und Märkte – Neue Sozialformen der Religion: radikale Religion – alternative Religion – ekstatische Kultur – populäre Religion – Auflösung oder Transformation der Religion? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. schnettler@uni-bayreuth.de Literatur Zur einführenden Übersicht empfohlene Literatur: T. Luckmann: Die unsichtbare Religion, Frankfurt am Main 1991 H. Knoblauch: Religionssoziologie, Berlin/New York 1999 M. Stausberg: Contemporary Theories of Religion, London/New York 2009 29 Modul Weltpolitik Welt, Gesellschafts- und Menschenbilder: Grundlagen politikwissenschaftlicher Analysen (Handlungs- und Institutionstheorien) Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 19.02.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Wie kann man politische Entscheidungen, wie z.B. die Wahl eines Bundesrates im Parlament oder das Verhalten der Schweizer Regierung in internationalen Verhandlungen verstehen und erklären? In der Politik- wissenschaft basieren Interpretationen und Erklärungen üblicherweise auf einer Handlungstheorie und den entsprechenden strukturellen Rahmen- bedingungen, die das Handeln der Akteure beeinflussen. Bei den Handlungstheorien greift die Politikwissenschaft auf die beiden klassischen Menschenbilder der Sozialwissenschaften, den homo oeconomicus und den homo sociologicus zurück. Der homo oeconomicus versucht, durch strategisches Handeln seine Interessen umzusetzen, der homo sociologicus folgt dagegen den Normen, die er infolge seiner Rolle und/oder seiner Identität als angemessen empfindet. Aus der Philosophie, der Psychologie sowie den Kultur- und Kommunikationswissenschaften wurden weitere handlungstheoretische Modelle entwickelt, die in einer durch Information und Kommunikation gekennzeichneten Gesellschaft Relevanz besitzen, so z.B. das verständigungsorientierte Handeln, das rhetorische Handeln, das emotionale, das kreative und das symbolische Handeln. Bei diesen verschiedenen Handlungstheorien sind jeweils typische Strukturen relevant, welche, wenn sie eine gewisse zeitliche Stabilität besitzen, in den Sozialwissenschaften als Institutionen bezeichnet werden. Für den homo oeconomicus sind das formale Organisations- und Entschei- dungsregeln, für den homo sociologicus z.B. Traditionen oder Routinen, während bei den anderen Theorien kommunikative Strukturen wie Konventionen, Leitbilder oder hegemoniale Diskurse im Vordergrund stehen. Insgesamt sind die Vorstellungen darüber, wie (politische) Akteure handeln und welche Strukturen/Institutionen sie dabei anleiten, stark von Weltbildern (Ontologien/Ideologie) und Gesellschaftsbildern (wie ist die Gesellschaft aufgebaut und was hält sie zusammen?) abhängig. Die Veranstaltung ist zweistufig aufgebaut. Zuerst werden die verschiedenen Handlungstheorien und die dahinter stehenden Welt-, Gesellschafts- und Menschbilder dargestellt und verglichen. Im zweiten Teil wird dann gezeigt, wie man mit entsprechenden Institutionentheorien politische Prozesse und Ergebnisse verstehen und analysieren kann und wie man politische Steuerungs- und Governanceformen interpretieren und konzipieren kann. Die Veranstaltung verdeutlicht zum einen die breite interdisziplinäre Verankerung der modernen Politikwissenschaft und ermöglicht zum anderen den Studierenden anderer Fächer den Blick über den Tellerrand ihrer Disziplinen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform „OLAT“ zugänglich gemacht 30 Literatur Blatter, J. (2007): Governance – Theoretische Formen und historische Transformationen. Baden- Baden: Nomos Etzrodt, Ch. (2003): Sozialwissenschaftliche Handlungstheorien. Eine Einführung. Konstanz: UVK 31 Europäische Verfassungsgeschichte: Von der Magna Charta bis zur Europäischen Verfassung Dozent: Dr. iur. Christoph Good Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 - 10.00, ab 21.02.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit den wichtigsten Aspekten der europäischen Verfassungsentwicklung. Dazu gehören hauptsächlich die englische (und damit verbunden die frühe amerikanische Entwicklung) und die französische Verfassungsgeschichte, dann aber auch die totalitären Regimes des 20. Jahrhunderts und die Bemühungen um eine europäische Verfassung im Rahmen der Europäischen Union. Die schweizerische Verfassungsgeschichte wird auf diesem Hintergrund dargestellt. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die Historizität und Kontingenz der politischen Ordnung und ihrer (geschriebenen) Verfassung erhalten und dadurch eine politische Landkarte über die Rolle von Staat und Recht erhalten. Damit können politische und rechtliche Ereignisse der Gegenwart eingeordnet werden: Für die politische Orientierung in der heutigen Gegenwart ist das unerlässlich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: christoph.good@doz.unilu.ch Literatur ANDREAS KLEY, Verfassungsgeschichte der Neuzeit. GB, die USA, Frankreich und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 2008; ALFRED KÖLZ, Neuere Schweizerische Verfassungsgeschichte, 2 Bde, Bern 1992-2004; WOLFGANG REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, 3. Aufl., München 2002; HANS VORLÄNDER, Verfassung. Idee und Geschichte, 3. Aufl., München 2009; DIETMAR WILLOWEIT, Deutsche Verfassungsgeschichte, 6. Aufl., München 2009 32 International Humanitarian Law Dozent: Dr. iur. Tobias D. Grasdorf-Meyer Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00 , ab 19.02.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Syria, Israel/Palestine, Iraq – what law applies in armed conflicts? Although the UN Charter puts strict legal restraints on the use of force, wars of many different kinds remain a reality in today’s world. International Huma¬nitarian Law (IHL) takes the existence of armed conflicts as a given; it is not concerned with their legal justifications, but provides a special legal regime for situations of international and non-international armed conflicts. It aims at mitigating the effects of armed conflicts by limiting the means and methods of warfare and by obliging all parties to a conflict to protect persons not engaged in hostilities, mainly civilians and soldiers out of combat. All aspects of IHL are shaped and at the same time challenged by the collision of military interests (to “win” the war) and humanitarian needs (protecting people from harm). The course offers an introduction to IHL, its development and challenges. Historically, IHL has always evolved as a reaction to developments in war- fare; events in recent years have presented IHL with new challenges and sparked discussions about its relevance in today’s world. As a result, IHL may have become more controversial, but by no means less important. We will analyse and discuss the legal rules concerning international and non- international armed conflicts and their implementation. In particular, the course will focus on current challenges to IHL and discuss recent events in the light of IHL. Students are expected to read a course reader, additional texts and to participate actively in discussions. Students are able to identify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law is recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the term / 6 Kontakt: tobias.meyer@doz.unilu.ch Essential Course Materials • Course Reader „International Humanitarian Law; • Copies of the four Geneva Conventions and the three Additional Protocols to the Geneva Conventions. These can be ordered for free from the International Committee of the Red Cross (www.icrc.org). 33 Internationale Ökonomie Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 18.02.2013 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung befasst sich mit der internationalen Wirtschaft. Der Schwerpunkt der Vorlesung bildet die Theorie des internationalen Handels. Dabei werden Grundkonzepte wie Komparative Vorteile und Terms of Trade eingeführt, und es werden Handelsmodelle wie das Ricardo-Modell, das Heckscher-Ohlin Modell und Modelle der Faktormobilität besprochen. Diese Modelle erlauben es, internationale Handelsmuster zu verstehen und die Auswirkungen des internatinalen Handels auf Wohlfahrt und Einkommensungleichheit zu diskutieren. auch wird die empirische Relevanz dieser Modell überprüft. In einem zweiten Teil der Vorlesung werden die Instrumente der Aussenhandelspolitik (Zölle, Importquoten und Exportsubventionen) und deren Auswirkungen analysiert. In einem dritten Teil wird auf Zahlungsbilanz und Wechselkurse eingegangen. 1. Die Studierenden kennen die geläufigen Modell des internationalen Handels. 2. Die Studierenden verstehen die Gründe für internationalen Handel und die Auswirkung des internationalen Handels auf Wohlfahrt und Einkommensgleichheit. 3. Die Studierenden sind in der Lage gängige Argumente von Handelskritikern (und Handelsbefürwortern) kritisch zu evaluieren. 4. Die Studierenden verstehen die Auswirklungen der unterschiedlichen Instrumente der Aussenhandelspolitik. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch 34 Political Economics Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 18.02.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course provides an overview of the field of political economics. Political economics extends the scope of standard economic analysis by assuming that individuals follow their own agenda and maximize their own utility not only in the purely economic sphere, but also in the political sphere and economic policy making. The focus is on game-theoretic models of political competition and (re-)elections, and the application of these models to explain the evolution of the welfare state and (so-called) government failures, such as corruption, lobbying, the deliberate use of inefficient policies, and delays in welfare-increasing reforms. Students understand the different models of political competition and can apply them to explain observed government failures. Voraussetzungen: Umfang: good knowledge of microeconomics 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur The course is based on journal articles and the following textbook: Persson, T., and Tabellini G., 2000. Political Economics: Explaining Economic Policy, MIT Press. 35 Vergleichende Regionale Integration Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2013 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Regionale Integration als freiwilliger, dauerhafter und institutionalisierter Zusammenschluss von Staaten mit regional begrenzter Reichweite ist ein relativ neues politisches Phänomen. Ziel dieser Zusammenschlüsse ist die funktionale Zusammenarbeit in einem oder mehreren Politikfeldern sowie die Friedenssicherung. Der Umfang der betroffenen Politikfelder, vor allem aber die institutionelle Tiefe der Integration und der Grad an Übertragung von Souveränität an supranationale Organe un-terscheidet sich stark zwischen den verschiedenen Zusammenschlüssen. Referenzpunkt der Vorlesung bildet die Europäische Union als fortgeschrittenste Form der regionalen Integration. Mit Blick auf ihre Geschichte, Institutionen und Policies werden die wichtigsten Theorien regionaler Integration vorgestellt. Auf dieser Basis werfen wir dann einen vergleichenden Blick auf andere regionale Zusammenschlüsse in Asien, Amerika, Afrika und im arabischen Raum. Neben der intensiven empirischen und analytischen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Modellen regionaler Integration widmet sich die Vorlesung der Frage, ob das Phänomen der regionalen Integration eher als Baustein oder Stolperstein für die Herausbildung globaler Ordnungsstrukturen angesehen werden kann. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Lindberg, L. N., Scheingold (1971). S. A. Regional Integration: Theory and Research, Harvard University Press Duina, F. (2006). Varieties of Regional Integration: The EU, NAFTA and Mercosur. Journal of European Integration, 28(3), 247 - 275. Farrell, M., Hettne, B & L. Van Langenhove (Eds.) (2005). The Politics of Global Regionalism. Theory and Practice. London and New York: Pluto Press. Warleigh-Lack, A. (2006). Towards a Conceptual Framework for regionalisation: Bridging 'new regionalism' and 'integration theory'. Review of International Political Economy, 13(5), 750-771. Laursen, F. (Hrsg.) (2003), Comparative Regional Integration: Theoretical Perspectives, Ashgate Mattli, W.(1999), The Logic of Regional Integration: Europe and Beyond, Cambridge UP Telo, M. and, Joffe, George (eds.) (2001), European Union and New Regionalism: Europe and Globalization in Comparative Perspective, Ashgate 36 Analyse der Gesamtwirtschaft Dozent: Ass.-Prof. Dr. oec. publ. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2013 FRO, HS 8 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Ziel der Vorlesung ist die Vermittlung der wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. Behandelt werden sowohl langfristige Phänomene wie Wachstum, Sparen, Investieren, Finanzierung und Finanzsystem, natürliche Arbeitslosigkeit, die Bedeutung des Geldes, die Rolle der Zentralbanken, Geldmengenwachstum und Inflation sowie Aussenhandel, als auch kurzfristige Konjunkturphänomene wie Änderungen der aggregierten Nachfrage und des aggregierten Angebots, der Einfluss von Geld- und Fiskalpolitik, der kurzfristige Zusammenhang zwischen Arbeitslosigkeit und Inflation sowie politische Konjunkturzyklen. Besonders hervorgehoben werden die Rolle von Institutionen für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und wirtschaftspolitische Aspekte. In allen Bereichen wird der Bezug zu Aktualität hergestellt, der die Studierenden befähigen soll, zukünftig wichtige aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen selbstständig zu analysieren und zu interpretieren. 1) Die Studierenden kennen die wichtigsten makroökonomischen Grundlagen. 2) Die Studierenden kennen die Bedeutung von Institutionen für die wirtschaftliche Entwicklung und verstehen die Wirkung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrumente. 3) Die Studierenden können mittels der erlernten Grundlagen aktuelle Entwicklungen analysieren und interpretieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: simon.luechinger@unilu.ch Literatur Mankiw, N. Gregory (2009). Principles of Economics, 6th Edition. Mason: Cengage Learning. 37 International Human Rights Law Dozent: Prof. Dr. iur. Daniel Moeckli Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 20.02.2013 FRO, 4.B51 14-täglich Mi, 08.15 – 12.00, ab 17.04.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The course focuses on the emergence, expansion and enforcement of international human rights norms. It introduces the major international institutions and political processes by which international human rights norms are established and enforced, namely the regimes established under the United Nations, regional human rights conventions (European, Inter- American, African) and various treaties. The course is divided into two parts: the first part introduces the evolution and conceptual foundations of human rights, the most important human rights treaties and the mechanism for their implementation; the second part considers selected, current human rights issues in a comparative mode, using standards developed in international human rights law as well as regional (e.g. European) standards. As the course will be held in a seminar-like style, i.e. emphasizing class discussions, active participation in the class is expected. Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of public international law (i.e. attendance of the course "Völkerrecht" in the BLaw-program) recommended. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: The examination type (oral or written) will be announced at the beginning of the therm / 6 Kontakt: daniel.moeckli@doz.unilu.ch Literatur • DANIEL MOECKLI/SANGEETA SHAH/SANDESH SIVAKUMARAN, International Human Rights Law (Oxford, 2010). • Copies of the most important human rights treaties: European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms (including the Additional Protocols); International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; International Covenant on Civil and Political Rights (including the Optional Protocols); Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment (including Optional Protocol); United Nations Convention on the Rights of the Child (including Optional Protocols); etc. The text of these treaties is available on the website of the OHCHR, at http://www2.ohchr.org/english/law/index.htm. However, you may wish to consider buying a collection of the key documents, e.g. IAN BROWNLIE/GUY S. GOODWIN-GILL, Brownlie’s Documents on Human Rights (Oxford, 6th Edition 2010) or P.R. GHANDHI, Blackstone’s International Human Rights Documents (Oxford, 8th Edition 2012). 38 Modern Foreign Relations Law and Diplomacy Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course takes you on a journey of exploration of how states behave, and what the law has to say about it. State action ranges from peaceful and benevolent interaction to outright war, with many stages in between. We will take a look at the underlying legal regime and explore questions such as: - How do diplomatic and consular relations work? - How do international organizations and international courts fit into a state-centered system? - Are there rights of individuals in foreign relations? - How do (UN and regional) mechanisms for safeguarding peace and security work? - Is war still a “logical continuation of diplomacy”? Despite the overwhelmingly political character of decisionmaking in foreign affairs, there exists a legal regime that channels, limits, and attaches consequences to action or inaction. Students will develop skills and techniques for inquiring into the legal implications of the activities of states, international organizations, and other actors in the foreign relations realm. The course is discoursive, interactive, and hands-on. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Class participation, assignments and prctical exercises (50%), written final examination (50%) / 6 Kontakt: alexander.morawa@unilu.ch 39 Raues Klima im internationalen Steuerwettbewerb – wie reagiert die Schweiz auf die neuen Herausforderungen? Dozenten: Ass.- Prof. Dr. iur. Andrea Opel Prof. Dr. rer. pol. Christoph Schaltegger Prof. Dr. iur. Urs R. Behnisch (Universität Basel) Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung Ende Mai 2013 folgt Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Gegenstand der Blockveranstaltung sind Fragen rund um den Reformbedarf im schweizerischen Steuerrecht aufgrund der internationalen und interkantonalen Entwicklungen. Untersucht werden die rechtlichen Rahmenbedingun¬gen und ökonomischen Realitäten, die den Steuerwettbewerb in der Schweiz bestimmen. Wir befassen uns mit den Herausforderungen und Chancen in der Zukunft, derer sich die Schweiz zu stellen hat bzw. die sich für die Schweiz auftun. Der Fokus liegt dabei auf der laufenden Unternehmenssteuerreform III. Die Blockveranstaltung folgt einem interdisziplinären Ansatz, indem sie gleichzeitig für Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaften sowie der Rechtswissenschaften offensteht. Ziel ist eine gemeinsame Analyse steuerpolitischer Fragestellungen aus juristischer und ökonomischer Sicht. Die Stu¬dierenden präsentierten ausgewählte Fragen des Unternehmenssteuerrechts, welche anschliessend gemeinsam aus unterschiedlichen Blickwinkeln diskutiert werden. Die Veranstaltung erlaubt, verschiedene wissenschaftliche Herangehens- und Argumentationsweisen zur Analyse des gleichen konkreten politischen Problemfelds kennen zu lernen und zu verstehen. - Erwerb von Grundkenntnissen im Bereich des interkantonalen und internationalen Steuerwettbewerbs - Analyse spezifischer Fragestellungen unter ökonomischem und juristischem Blickwinkel - Erweiterung der Schreibkompetenz und der Kompetenz der mündlichen Präsentation sowie der Verteidigung eigener Thesen Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Schriftliche benotete Arbeit und Diskussionsbeitrag/Präsentation / 5 Kontakt: andrea.opel@unilu.ch oder rebecca.inalbon@unilu.ch Hinweise: Material: Blockveranstaltung: Ende Mai 2013 Alle Studierenden verfassen eine schriftliche Arbeit (bei Masterstudierenden reduziert sich der Umfang) und bereiten einen Diskussionsbeitrag für eine Arbeit aus der anderen Fachrichtung vor. Die eigene Arbeit (Abgabetermin: 29. März 2013) sowie der Diskussionsbeitrag werden im Rahmen der Blockveranstaltung präsentiert. Die Benotung richtet sich nach der Gesamt- leistung Lesehinweise werden anlässlich der Einführungsveranstaltung abgegeben. 40 The European Union and its foreign economic affairs Dozentin: Dr. iur. Clotilde Pegorier, LL.M Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 08.15 – 10.00, ab 21.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course offers a comprehensive overview of EU law and its foreign economic affairs. It shall address both the history of European integration and the legal situation of the Union, with an overwiew of the structure of the various treaties and organs. The main focus of the course will be the european economic area and the association agreements. The value of these agreements as well as their fonctionality within the overall context of the european economic area will be examined. The module also explores the sanction regime as well as the bilateral treaties in order to provide a complete understanding of the foreign economic affairs of the EU. The course is interactive, and will require students to actively participate in class discussions. By the end of the module, students will have had the opportunity to deepen their understanding of the foundations of EU law, and the role and impact of the EU foreign economic affairs. The course will, in addition, also help students to further develop their critical and analytical skills by encouraging close engagement with EU legal sources and materials. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockveranstaltung Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: oral or written examen, which will be decided with the class at the beginning of therm / 6 Kontakt: clotilde.pegorier@unilu.ch Literatur Essential material and handouts will be provided at the start of the course. 41 Courts and Tribunals of the World Dozentin: Kyriaki Topidi, PdH Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: und wöchentlich Mo, 17.15 – 19.00 FRO, 4.B51 wöchentlich Mi, 17.15 – 19.00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course looks at the position and role of courts and other judicial institu- tions in selected countries around the world. Following an introductory review of the common law and civil law systems, judicial institutions and the role of the judiciary in these two broad legal families will be compared to the same bodies in systems that incorporate religious and/or traditional law. Emphasis will be placed on the structure and role of courts and tribunals as legal institutions. The course will also address the influence of globalization and look into the increasingly significant international and internationalized courts, in particular in the fields of criminal law, commercial integration, and human rights, with regards to their position in global governance. Topics that will be covered include the role of courts in multinational, federal and supra- national entities, the analysis of judicial influence in the different systems, as well as the current and emerging trends in judicial governance in a comparative perspective. To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there ...); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to gain a basic understanding of how the processes of constitutional litigation work in different countries. The course aims to apply core concepts of comparative law to the various types of judicial institutions and their role around the globe. It will help students approach the different types of courts and tribunals while developing critical skills based on their respective characteristics. Finally, it will allow students to appreciate and explain the divergences of legal cultures as reflected in these courts. Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Class participation (35%), written assignment (65%) / 6 kyriaki.topidi@unilu.ch 42 Strategien poltischer Kommunikation Dozent: Prof. Dr. André Bächtiger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 08.15 - 10.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit der Konzeptualisierung und den Wirkungen politischer Kommunikation. Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick über die theoretische Literatur zu politischer Kommunikation zu geben. Das Spektrum geht dabei von „herestetics“ (Riker) zu „framing“ und zu „deliberativen“ Visionen. Danach geht es um die Wirkungen von politischer Kommunikation in der politischen und zivilgesellschaftlichen Sphäre. Entscheiden PolitikerInnen und BürgerInnen nach systematischen Kriterien, indem sie unterschiedliche Argumente gegeneinander abwägen? Oder entscheiden sie nach heuristischen Kriterien, indem sie lediglich ‚cues‘ oder ‚labels‘ benutzen? Oder ist politische Kommunikation einfach strategisches Framing, bei dem Akteure gezielt den Diskussionsinhalt manipulieren? Die Studierenden sollen am Schluss nicht nur die theoretischen Konzepte kennen, sondern auch lernen, wie man diese empirisch umsetzen kann. Voraussetzung: Umfang: Besuch der Einführungsvorlesung in die vergleichende Politikwissenschaft 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme, Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: andre.baechtiger@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur folgt 43 Reflective Democracy Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 18.02.2013 FRO, 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: In dem Seminar werden zwei zentrale Themen der Demokratietheorie aufgegriffen: Zum einen die Deliberation als ein diskursiver Prozess der argumentativen Auseinandersetzung, welcher zum einen dazu dienen soll, die BürgerInnen darüber aufzuklären, was ihre (verallgemeinerungsfähigen) Interessen sind, und welcher damit zu besseren Ergebnissen politischer Prozesse führen soll. Zum anderen die Diskussion darüber, welche Personen beziehungsweise welche Interessen in einem demokratischen Prozess einbezogen werden müssen, damit dieser als demokratisch legitim betrachtet werden kann. Das Seminar behandelt diese beiden Themen in einer aussergewöhnlichen Weise sowohl inhaltlich wie auch in Bezug auf das Format. Denn wir diskutieren primär die Vorschläge, die Robert Goodin – einer der wichtigsten zeitgenössischen Vertreter der Politischen Theorie – in seinem Buch „Reflective Democracy“ entwickelt hat. Das heisst, der Kurs ist als Lektürekurs aufgebaut und wir setzten uns Sitzung für Sitzung mit den einzelnen Kapiteln des Buches auseinander. Dabei reflektieren und diskutieren wir die zentralen Thesen von Goodin, der behauptet, dass die Inklusion von legitimen, aber bisher ausgeschlossenen bzw. schwer zu repräsentierenden Interessen (Ausländer, Betroffene jenseits der Landesgrenzen, Kinder, zukünftige Generationen, Tiere und die Umwelt) weitgehend durch interne Reflexionen („deliberation within“) der bereits Inkludierten erreicht werden kann. Vorgesehen ist, dass wir uns gemeinsam auf die Suche nach empirischer Evidenz für (oder gegen) die Thesen machen; so z.B. indem wir Untersuchungen heranziehen, die der Frage nachgehen, inwieweit Eltern bei der Stimmabgabe die Interessen ihrer Kinder berücksichtigen. UND: Robert Goodin hat zugesagt, Ende Mai nach Luzern zu kommen, um sich dann der im Seminar entwickelten Kritik zu stellen! Das Seminar besitzt drei Zielsetzungen: Erstens erhalten die Studierenden einen vertieften Einblick in zentrale Felder der demokratietheoretischen Diskussion. Zweitens werden sie in die Lage versetzt, theoretisch anspruchsvolle Konzepte zu verstehen und zu reflektieren. Und schliesslich sammeln sie Erfahrung darin, wie man Konzepte und Thesen aus der politischen Theorie/Philosophie mit empirischer Forschung verbindet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Intensive Mitarbeit/Referat (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur Goodin, Robert (2003): Reflective Democracy. Oxford University Press 44 Gender und Kritische Sicherheitsstudien Dozenten: Dr. Jonas Hagmann Dr. Rahel Kunz Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: Einführung Di, 08.15 - 10.00, ab 19.02.2013 FRO, 4.B01 teilweise geblockt Freitag, 1. März, 09.15 – 17.00 FRO, 4.B54 Freitag, 12. April, 09.15 – 17.00 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dieses Seminar bietet eine Einführung in die miteinander verwandten und konzeptionell ineinandergreifenden Themengebiete Genderforschung und Kritische Sicherheitsstudien. Der Kurs präsentiert eine Auswahl der wichtigsten Argumente und wissenschaftlichen Beiträge dieser Themengebiete, und zeigt wie sie sich gegenseitig ergänzen. Einerseits werden die Studierenden mit den einflussreichsten gegenwärtigen Sicherheitstheorien vertraut gemacht. Es wird erarbeitet, wie sich die Sicherheitsstudien weg von traditionellen Bedenken mit Waffen und Krieg bewegten, und wie sie sich heute stark auf die politische Schaffung und Nutzung eines breiten Spektrums von gesellschaftlichen Gefahrenbildern fokussiert. Dazu befasst sich der Kurs sowohl mit der historischen Entwicklung des Studienfeldes als auch ihren wichtigsten aktuellen wissenschaftlichen Ansätzen und Argumenten. Andererseits führt der Kurs die Studierenden in die Schlüsseldebatten der Genderanalyse sowie der Feminist Security Studies ein. Feministische Theorien untersuchen, wie traditionelle Sicherheitskonzepte mit impliziten Genderideen durchsetzt sind, und wie dies negative Effekte auf ausgewählte Bevölkerungsgruppen haben kann, ja gar die Unsicherheit von Frauen oder Kindern verstärken kann. Feministische Ansätze analysieren zudem, wie Frauen und Männer in Krieg und Friedensarbeit genderspezifische Rollen zugeteilt werden, respektive wie sie sich diese auch aneignen. Ziel des Kurses ist es, den Studierenden eine erste Einsicht in kritische und feministische (reflexive) Ansätze zu internationalen Sicherheitsfragen zu geben. Am Ende des Kurses sollen die Studierenden befähigt sein, aktuelle Gender- und Sicherheitsthemen wissenschaftlich differenziert erfassen zu können. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Kontakt: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. hagmann@sipo.gess.ethz.ch und rahel.kunz@unil.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur folgt 45 Entwicklungshilfepolitik Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Ökonomie Einführung: Termine: Mo, 25.02.2013, 17.15 – 19.00 FRO, 3.B57 wöchentlich Do, 09.15 - 12.0, ab 07.03.2013 FRO, HS 2 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Dieses Seminar bietet einen Überblick über die empirische Literatur zur Entwicklungshilfepolitik. Zentrale Themen sind die Kriterien, nach welchen Geberländer über die Allokation ihrer Entwicklungshilfegelder entscheiden, sowie die Auswirkungen von Entwicklungshilfe auf die Politik, die Regierungsführung und das Wirtschaftswachstum in den Empfängerländern. The ultimate aim of the course is to equip students with tools to tackle critically the questions raised on the relationship between law and religion under different worldviews and various religious traditions including Judaism, Islamism and Christianity. 1. Die Studierenden lernen aktuelle Forschungsbeiträge und die darin angewandten ökonometrischen, bzw. statistischen Methoden zu verstehen. 2. Die Studierenden erkennen Chancen und Gefahren in der Entwicklungshilfepolitik. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesungen "Wachstum und Entwicklung" und "Grundlagen der multivariaten Statistik". Zudem wird der vorgängige oder gleichzeitige Besuch der Vorlesung "Einführung in die Ökonometrie" empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur wird bei der Terminvergabe bekanntgegeben. 46 Europeanization: Theories, Methods and Empirical Findings Dozentin: Dr. Flavia Raluca Jurje Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 19.02.2013 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The post-2007 financial and economic crisis raised serious political and institutional challenges for a transforming European Union (EU) that had just recently adopted the Treaty of Lisbon. Furthermore, the dynamics associated with the various EU enlargement waves represent another source of policy transformation taking place at the European level. All these changes affecting the Union have also substantial implications for its member and candidate states. The main objective of this course is to develop an advanced understanding of both empirical and theoretical consequences of the impact of EU politics on national structures, or otherwise known as Europeanization. The first section of the course will examine various theories, defining the concept of Europeanization and explaining different Europeanization mechanisms. The second part will focus on methodological aspects, assessing both qualitative and quantitative tools for investigating the EU impact on domestic transformations at the policy, polity, and politics level. The third section will concentrate on empirical findings of the Europeanization studies, discussing different national outcomes that occurred in both member and non-member states (like for example Switzerland). By the end of the course, participants should be able to: identify main theoretical assumptions that underline different approaches to the study of Europeanization; raise relevant theoretically and empirically grounded puzzles that are related to Europeanization studies; and assess various academic and current political debates about the domestic effects of the EU integration process in the context of member, as well as non-member states. Voraussetzungen: gute Englischkenntnisse Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/ Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semster. Kontakt: flavia.jurje@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Cowles, Maria Green, J. A. Caporaso and T. Risse (2001), Transforming Europe. Europeanisation and Domestic Change, Ithaca, NY: Cornell University Press. Featherstone, Kevin und Claudio Radaelli (2003), The Politics of Europeanisation. Oxford: Oxford University Press. Grabbe, H. (2006), The EU’s Transformative Power: Europeanisation through Conditionality in Central and Eastern Europe, London: Palgrave. Graziano, P. and Vink, M.P. (2008), Europeanization. New research Agendas, Palgrave Macmillan, U.K. Hix, Simon and Bjorn Hoyland (2011), The Political System of the European Union. London: Macmillan. Holzhacker Ronald and Markus Haverland (2006), European research reloaded: cooperation and integration among Europeanized states, Springer, The Netherlands. S Schimmelfennig F. and U. Sedelmeier (2005), The Europeanization of Central and Eastern Europe. US: Cornell University. Schimmelfennig F. and U. Sedelmeier (2005), The Politics of European Union Enlargement: Theoretical Approaches, London: Routledge. 47 Der Kapitalismus. Geschichte und Theorie Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Integrierter Studiengang Kulturwissenschaften Einführung: Termine: Freitag, 22.02.2013, 13.15 – 17.00 FRO, 3.B58 15.03. / 12.04. / 17.05. 09.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Begriff Kapitalismus ist eine dem späten 19. Jhdt. entstammende Prägung für eine spezifische Ordnung der Gesellschaft und ihres Wirtschaftens, die von einigen Autoren auf das 16. Jhdt., von anderen jedoch erst auf das 18. Jhdt. zurückgeführt wird, für die von einigen religionssoziologischen Faktoren als dynamisierend angenommen werden, von anderen hingegen das Dominantwerden risikobereiter Abenteurer, die neue Welten erschlossen und neue Mentalitäten durchgesetzt haben. Einige lassen den Kapitalismus aus überschaubaren Zentren erwachsen, etwa den oberitalienischen Handelsstädten oder den Niederlanden und England, andere rekurrieren auf ein Weltsystem. Im Verlauf des Seminars sollen diese Theorien dargestellt und diskutiert werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: herfried.muenkler@sowi.hu-berlin.de Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur Dirk Baecker (Hg.): Kapitalismus als Religion, Berlin 2003. Fernand Braudel: Die Dynamik des Kapitalismus [1985], Stuttgart 1986. Jürgen Kromphardt: Konzeptionen und Analysen des Kapitalismus – von seiner Entstehung bis zur Gegenwart (2004 [1980]) , Göttingen . Werner Sombart: Der moderne Kapitalismus [1902], 3 Bde., München 1987. Josepf Schumpeter: Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie [1946], München 1980 u.ö. Immanuel Wallerstein: Das moderne Weltsystem [1974/80], Frankfurt/M. – Wien 1986-2004. Max Weber: Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, zahlreiche Ausgaben. 48 China in world politics: rising influence, rising challenges? Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 19.02.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Perhaps no other phenomenon will shape the 21st Century as much as the rise of China. While the relevance of the country is not new, the past decade has seen China impact the international system in ways that cannot be ignored. In only ten years China’s economy increased almost five-fold, becoming the world’s leading exporter, its second biggest economy and the main emitter of C02. Within the next decade it is likely that China will become the world’s largest economy, its primary retail market, main importer, main oil consumer, and the country with the most listed firms in the Fortune Global 500. It could even be that within the next two decades China overtakes the United States in military spending. All of this means that China is changing global politics and economics in a way that no other actor has done in recent history. At the same time the country faces enormous challenges, both domestically and internationally. Almost no other country has seen inequality rise as dramatically as China, corruption, environmental degradation, and social unrest are major concerns for the Chinese leadership. Rising living standards and new technologies such as Chinese microblogging sites (weibo) have led to a much more vocal society. Internationally, China’s state- led capitalism and the recent expansion of Chinese firms have provoked strong backlashes. Increasingly, trade partners are raising cases at the WTO against China and there is growing unease amongst China’s neighbours (and the United States) about the dramatic increase in Chinese military capabilities. This course will look from an empirical and theoretical perspective at the challenges and opportunities that the rise of China brings. In doing so, we will look at China’s unique political economy, at the role of the party and of state owned enterprises (SOE), as well as discussing possibilities for economic and political reform. We will then focus on China’s relevance for world politics in areas such as foreign policy, trade, climate change, Sino- American relations, and regional disputes. A main question that will be present throughout the course is to which extent China will be a stakeholder in the current system, or on the contrary, whether it will challenge it, as has occurred previously with revisionist powers. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. 49 Literatur • McGregor J. (2012) No ancient wisdom no followers: the challenges of Chinese authoritarian capitalism, Westport: Prospecta Press • Naughton B., Ed. (2007) The Chinese Economy: Transitions and Growth, Cambridge, MA: Massachusetts Institute of Technology (MIT) • Wang L., Ed. (2012) Rising China in the Changing World Economy, Oxon and New York: Routledge • Hsu P., Wu, Y.S., and Zhao, S., Eds. (2011) In search of China’s Development Model: Beyond the Beijing Consensus, Oxon and New York: Routledge • Ngo T.W., Ed. (2011) Contemporary China Studies, Economy and Society: Volume II, Regulation and Governance in the Hybrid Market, Los Angeles, London, New Delhi, Singapore, Washington DC: SAGE Publications • Fewsmith J., Ed. (2010) China Today, China Tomorrow: Domestic Politics, Economy and Society, Plymouth: Rowman & Littlefield Publishers • Deng, Y. (2008) China's Struggle for Status: The Realignment of International Relations, Cambridge: Cambridge University Press • Kennedy S. (2005) The Business of Lobbying in China, Cambridge MA: Harvard University Press • Deng Y., and Wang F.L., Eds. (2004) China Rising: Power and Motivation in Chinese Foreign Policy, Plymouth: Rowman & Littlefield Publishers • Wang J. (2002) Contemporary Chinese Politics: An Introduction, 7th Ed. New Jersey: Pearson Education 50 Schweizer Aussenpolitik und Exportwirtschaft im 19. und 20. Jahrhundert Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 27.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In der internationalen Politik treffen oft moralische Ansprüche auf knallharte Interessen. Auch in der Schweiz hat sich immer wieder ein Konflikt zwischen normativen aussenpolitischen Zielsetzungen und den Interessen der Exportwirtschaft ergeben. Ein humanitäres Sendungsbewusstsein kollidierte mit dem Bild eines „heimlichen Imperialismus“ der Aussenwirtschaft. Das Seminar geht entlang dieser Spannung der Geschichte der Schweizer Aussenpolitik nach. Die Schweiz verfügt nicht über die Mittel einer aktiven, auch militärisch gestützten Aussenpolitik. Und sie war als eine kleine, offene Volkswirtschaft stets in äussere Zusammenhänge eingebunden, die sie nicht beeinflussen konnte, wie etwa das Preis- oder Zinsniveau in ausländischen Märkten. Wie hat die weltwirtschaftliche Verflechtung den aussenpolitischen Handlungsspielraum der modernen Schweiz beeinflusst? Themen sind der Aufbau spezifischer Kompetenzen in der Bundesverwaltung seit 1848, das Verhältnis zu internationalen Organisationen, Handelsverträge, das Entstehen von transnational tätigen Schweizer Unternehmen und ihre Haltung zu Bundesbern sowie die innenpolitische Debatte über die Rolle der Schweiz in der Welt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme / 4 Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Bairoch, Paul und Martin Körner (Hg.) 1990: Die Schweiz in der Weltwirtschaft (15.-20.Jh.), Zürich: Chronos Purtschert, Patricia, Barbara Lüthi und Francesca Falk (Hg.) 2012: Postkoloniale Schweiz. Formen und Folgen eines Kolonialismus ohne Kolonien, Bielefeld: Transcript. 51 Demokratie in multikuturellen Gesellschaften Dozenten: Dr. des. Nenad Stojanovic Dr. des. Christina Zuber Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 28.02.2013, 13.15 – 15.00 FRO, 4.B51 14-tägig donnerstags, 13.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Im Seminar werden wir uns mit den besonderen Herausforderungen beschäftigen, die sich Demokratien stellen, deren Bevölkerung sich aus mehreren ethnischen/kulturellen Gruppen zusammensetzt. Nach einer Einführung in zentrale Konzepte (multi-kulturelle/multi-ethnische/multi- nationale Gesellschaft, Staat, Ethnie, Nation, Demokratie) werden wir zentrale theoretische Texte zu den drei Themen Wahlverhalten, Parteienwettbewerb und institutionelles Design in multikulturellen Demokratien erarbeiten. Drei Fragen stehen dabei im Vordergrund: Warum wählen Bürgerinnen und Bürger entlang kultureller/ethnischer anstelle anderer gesellschaftlicher (z.B. Klassen-) Konfliktlinien? Wann lohnt es sich für Parteien, ethnische Themen auf die Agenda zu setzen und wie beeinflusst dies die Dynamik des Parteienwettbewerbs? Welche Institutionen sind geeignet, kulturelle Konflikte zu regulieren und Konsens zu fördern (konkordanzdemokratisches versus zentripetales Modell, Föderalismus, direkte Demokratie)? Die theoretischen Ansätze werden dabei jeweils exemplarisch auf multikulturelle Demokratien in Ost- und Westeuropa angewendet. Eine vertiefte Anwendung der Theorien sowie ein Test ihrer Erklärungskraft erfolgt dann in den schriftlichen Seminararbeiten der Studentinnen und Studenten. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: nenad.stojanovic@ipz.uzh.ch oder zuber@uni-koeln.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur folgt 52 Föderalismus und Multilevel Governance Dozent: Dr. Nico van der Heiden Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 13.15 – 15.00, ab 18.02.2013 FRO 3.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Der Nationalstaat ist in der Krise: Einerseits scheint er für viele Aufgaben mittlerweile zu klein zu sein (bspw. für die Banken- oder für Umweltschutz- regulierungen), andererseits scheint er für andere Aufgaben wiederum zu gross (beispielsweise für die Quartierpolitik oder für alternative regionale Kulturprojekte). Man spricht deshalb vom Zeitalter der Glokalisierung, worunter die gleichzeitige Verlagerung staatlicher Handlungsmacht nach "oben" an supranationale Institutionen (Globalisierung) wie auch nach unten an die lokale Ebene (Lokalisierung) verstanden wird. Die Glokalisierungthese geht deshalb davon aus, dass wichtige politische Entscheidungen heute auf supranationaler Ebene (Europäische Union) und in städtischen Gross- räumen gefällt werden. Dadurch gerät das klassische Verständnis des hierarchischen Nationalstaates aus seinen Fugen. Es entsteht ein System von "Multi-Level Governance", bei dem die Entscheidungs- und Durch- führungsgewalt in verschiedensten Politikbereichen unklar zwischen den Ebenen (inter-/supranational, national, regional, lokal) aufgeteilt ist. Das Seminar gliedert sich in zwei Teile: In einem ersten Block werden Fragen des innerstaatlichen Föderalismus an Hand des Beispiels Schweiz besprochen. In einem zweiten Teil werden wir die internationale Ebene (insbesondere die EU) miteinbeziehen, um Governance und Government in einem Multi-Level-Setting umfassend analysieren zu können. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: nico.vanderheiden@zda.uzh.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Burgess, Michael (2006): Comparative Federalism, Theory and Practice. London: Routledge. • Hooghe, Lisbeth and Gary Marks (2003): Unraveling the Central State, but How? Types of Multi-level Governance. American Political Science Review 97(2): 233-243. • Hooghe, Lisbeth and Gary Marks (2001): Multi-level Governance and European Integration. Lanham: Rowman & Littlefield Publishers. 53 Politische Integration und die Demokratische Legitimität der Europäischen Union Dozentin: Dr. des. Rebecca Welge Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Do, 21.02.2013, 15.15 – 17.00 FRO, 4.B51 14-tägig donnerstags, 13.15 – 17.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: In Wissenschaft, Politik und Medien wird das Demokratiedefizit der Europäischen Union lautstark beklagt. Woher aber kommt eigentlich ein Demokratiedefizit und wie kann die demokratische Legitimität in einem System wie der EU erhöht werden? Welche Rolle spielen Repräsentation, individuelle Rechte, und direkt-demokratische Elemente? In Rahmen des Seminars werden zentrale Entwicklungen Europäischer Integration betrachtet und ihre Auswirkung auf die demokratische Legitimität des Systems hinterfragt. Es werden unterschiedliche Erklärungsansätze zur EU Integration und ihrer Legitimität beleuchtet und vor dem Hintergrund der Entwicklung repräsentativer und Strukturen individueller Rechte kritisch überprüft. Die einzelnen Sitzungen widmen sich jeweils einem thematischen Schwer- punkt und integrieren unterschiedliche Lehr- und Lernmethoden. In Abhängigkeit der Teilnehmendenzahl umfassen diese Einzel- und Kleingruppenarbeiten, Teampräsentationen, sowie praxisorientierte Fallbearbeitung. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: rebecca.welge@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Lelieveldt, Herman & Princen, Sebastiaan (2011). The Politics of the European Union. Cambridge University Press. • Peter, Fabienne (2010), "Political Legitimacy", The Stanford Encyclopedia of Philosophy, Edward N. Zalta (ed.), http://plato.stanford.edu/archives/sum2010/entries/legitimacy. • Pollack, M. A. (2005). "Theorizing the European Union." Annual Review of Political Science 8: 357-398. • Jensen, Thomas (2009). The Democratic Deficit of the European Union. Living Reviews in Democracy, Volume 1, http://democracy.livingreviews.org/index.php/lrd/article/viewArticle/6/9. 54 International Capital Markets Dozent: Mark Brewer, JD, PhD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Mo, 13.05., 09.15 – 18.00 Di, 14.05., 09.15 – 18.00 Mi 15.05., 09.15 – 17.00 FRO, 4.B04 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Through an interactive approach with small group discussions and lively de- bates, the course will provide a real-world understanding of the international capital markets that play an indispensible role in global commerce and poli- tics. Designed to complement the course Finanzmarktrecht (which focuses on legal and economic issues of finance in the Swiss markets and Swiss re- gulation in particular), this course will critically examine the international ca- pital markets, the way they function, and their impact on the international community. Specifically, the course will explore various means of raising ca- pital, with an emphasis on international debt and equity markets and how these markets affect the world in which we live. In addition, the course will address the financial regulatory regimes in key markets around the world outside Switzerland, paying particular attention to the U.S., the U.K. and the European Union. Further, the course will consider the future of the interna- tional capital markets in light of the current global financial crisis and efforts to restore confidence in the markets. Finally, the course will provide an ex- cellent opportunity for all students interested in international finance, com- merce, and law to explore the most important issues in these areas while im- proving their English in a dynamic and interesting atmosphere. The aim of this one semester Master course is to provide a solid introduction to the international capital markets, to foster an understanding of how the international financial markets are regulated outside Switzerland, and to help students improve their English skills. Umfang: 2 Semesterwochenstunden, 14-tägig Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written assignment / 6 Literatur • STEPHEN VALDEZ AND PHILIP MOLYNEUX, An Introduction to Global Financial Markets (6th ed. 2010); • Regular reading of the Financial Times or other international financial press. 55 Internationales Wirtschaftsrecht Dozenten: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Dr. iur. Christian Pitschas, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Lernziele: Das Internationale Wirtschaftsrecht beruht heute zunehmend auf zwei Säulen, dem Schutz des Handels und dem Schutz der Investitionen. Die Veranstaltung will die rechtlichen Grundlagen beider Aspekte aufarbeiten und themenzentriert anhand von Case Studies vertiefen. Zu diesem Zweck gliedert sich die Veranstaltung in zwei Module, die jeweils als Blockveranstaltung abgehalten werden. Der erste Block findet in Luzern statt (Ende Februar/Anfang März). Er widmet sich zum einen dem Schutz der Investitionen im Völkerrecht: den Grundlagen im allgemeinen Völkerrecht, dem einschlägigen Schutz durch internationale Menschenrechte, dem Schutzregime unter dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes)-Abkommen sowie dem Modell bilateraler Investitionsschutzabkommen. Zum anderen wird in die Grundlagen des WTO (World Trade Organisation)-Abkommens eingeführt: die verschiedenen Teile, das GATT, GATS, TRIPs und Government Procurement Agreement sowie in das Dispute Settlement Understanding. Auf der Basis dieser Einführung werden dann ausgewählte Themen als Case Studies vertieft. Unter dem ICSID wird es insbesondere darum gehen, in wie weit öffentliche Güter Einschränkungen des Investitionsschutzes rechtfertigen können. Im Bereich des WTO-Rechts werden aktuelle Fragen der Energie- und Umwelt-/Gesundheitsrechts vertieft (Erneuerbare Energien, Biokraftstoffe, Einheitsverpackung für Zigaretten). Diese Themen werden am Ende des Semesters in einer zweiten Blockveranstaltung behandelt (Anfang Mai), die voraussichtlich in Genf stattfinden wird. Dabei sollen Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit einer Rechtsanwaltskanzlei im WTO-Recht sowie die Funktionsweise der WTO vor Ort gewährt werden. Die Studierenden sollen die Bedeutung der Grundrechte in der Schweiz und in modernen Staaten erkennen und kritisch beurteilen lernen. Sie sollen vertiefte Kenntnisse der einzelnen Grundrechtsgewährleistungen erhalten und die Grundlagen für eine praktische Anwendung erarbeiten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Option: Seminararbeit oder benotete mündlich Prüfung / 5 Kontakt: thorsten.dreimann@unilu.ch • CHRISTOPH HERRMANN/WOLFGANG WEISS/CHRISTOPH OHLER: Welthandelsrecht, 2. Auflage, 2007; • MARKUS KRAJEWSKI, Wirtschaftsvölkerrecht, 3. Auflage, 2012; • BURKHARD SCHÖBENER/JOCHEN HERBST/MARKUS PERKAMS: Internationales Wirtschaftsrecht, 2010; 56 New „Master Concepts“ and Narratives in International Relations Dozent: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Vorbesprechung: Termine: Mi, 20.02., 15.15 – 17.00 FRO, HS 12 29. April bis 2. Mai 2013, jeweils ganztags Gibraltarstrasse 010G Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Debates in the discipline of International Relations (IR) have traditionally revolved around theories or paradigms (e.g. realism, liberalism, Marxism), methodologies (e.g. qualitative vs. quantitative), or metatheoretical orientations (e.g. positivism vs. postpositivism). However, since the end of the Cold War the focus of theoretical debate in IR has partly shifted to what one might term new “master concepts“ and narratives. Despite ongoing controversy over the need for or end of grand narratives in the social sciences and philosophy, IR scholars and scholars in cognate fields have effectively developed an array of master concepts and narratives around globalization and global governance situated between grand theory and mid- range theorizing. This course provides a survey of this shift in IR debates by investigating selected new master concepts and narratives under three headings: conflict, connection, and contradiction/crisis. New – and in some cases “recycled” – master concepts of “conflict” include the clash of civilizations, nomos, multipolar order, and the state of exception. “Connection” has been theorized, inter alia, in terms of world society, world culture, global civil society, and global constitutionalism. “Contradiction/crisis” has been at the heart of debates revolving around empire, world risk society, global governmentality, and a world state. The course will situate these new master concepts and narratives in relation to the aforementioned traditional theoretical matrices in IR, and in relation to examples of contemporary developments in international and global security, economy and ecology, law and diplomacy, and intergovernmental and nongovernmental organization. Voraussetzungen: gute Englischkenntnisse Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme//Essay (benotet) / 4 Kontakt: HansMartin_Jaeger@carleton.ca oder polsem@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur folgt 57 Rules beyond borders Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 – 15.00, ab 20.02.2013 FRO 3.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Economic and societal globalization lead, together with rapid technological change, to an increasing incongruence of the functional spaces of societal problems and the political spaces of political rule. Next to the institutionalization of cooperative governance arrangements at the international level, the diffusion and active export of national legislation constitute an important strategy to cope with deepening interdependence. Major international powers such as the European Union and the United States have engaged into a variety of activities geared at promoting their domestic approaches to economic policies but also environmental or security issues around the globe. At the same time, interdependence induces states to adapt unilaterally to “foreign” rules. Switzerland’s relations to its “big neighbour”, the EU, are just one salient example of the various ways how political and economic rules travel across and beyond political borders. In this Seminar we compare the EU’s and the US’s policy diffusion and their institutional strategies to shape the rules of the global economy by looking at instruments such as the extraterritorial application of domestic laws; bilateral or plurilateral trade or cooperation agreements; informal dialogue; transgovernmental networking and legislative action in multilateral forums. The seminar is meant to give students an insight into the variety of institutional settings and mechanisms by which political rules travel across political boundaries. Students will learn, on the basis of newer International Relations literature, to understand and apply relevant theories and methodologies and to conduct own critical analyses of processes of rule transfer and policy diffusion. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 sandra.lavenex@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur David P. Dolowitz, and David Marsh (2000) “Learning from Abroad: The Role of Policy Transfer in Contemporary Policy-Making." Governance 13(1): 5-24. Daniel W. Drezner (2007) All Politics is Global. Explaining International Regulatory Regimes, Princeton: Princeton University Press. Katharina Holzinger and Christoph Knill (2005) “Causes and Conditions of Cross-National Policy Convergence" Journal of European Public Policy 12(5): 775-796. David A. Lake (2009) Hierarchy in International Relations, Ithaca and London: Cornell University Press. Sandra Lavenex and Frank Schimmelfennig (eds.) (2009) EU External Governance. Projecting EU Rules Beyond Membership. Special Issue of Journal of European Public Policy 16 (6), reprented in 2010 by Routledge. Beth A. Simmons, Frank Dobbin and Geoffrey Garrett, (eds.) (2008) The Global Diffusion of Markets and Democracy. Cambridge: Cambridge University Press. Anne-Marie Slaughter (2004) A New World Order, Princeton: Princeton University Press 58 Transnational Justice Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: Blockveranstaltung Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: This course will be taught in part as a Block Seminar, followed by three meetings throughout the semester to discuss progress on the papers. The block part will take place in a lovely Swiss ski village (two nights’ stay, with the opportunity to ski when class does not meet). In this course, we will take a closer look at two elements of justice that define, as it were, a democracy: (1) transitional justice, which in a new democracy aims at correcting past wrongs while at the same time fostering reconciliation, and (2) distributive justice, which aims at securing social equality by striking a fair balance between individual and community rights and entitlements. We will consider, in particular, which remedies – or tools – a democratic legal system must make available to individuals (and, in turn, decision-makers) to advance justice. In transitional situations, that will be remedies such as criminal prosecutions; the discovery, disclosure, and correction of past abuses (corrective justice), as well as prevention through safeguards against future challenges to the new democracy from within as well as from outside. Distributive, or social, justice will hinge upon the regulatory power of the state on one hand and the strength and efficiency of an individual rights regime on the other. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: RF: Class participation, exercises, assignments, individual project (paper and oral presentation) / 6 Peter Coenen, LL.M., peter.coenen@unilu.ch/ Xiaolu Zhang, J.D., xiaolu.zhang@unilu.ch Hinweise: Anmeldung: Block Seminar (Fri, March 8 – Sun, March 10, 2013 in Lungern); three more meetings throughout the semester in Lucerne. Pre-registrater at: uta.dietrich@unilu.ch 59 Modulübergreifende Veranstaltungen Kolloquium für Bachelor- und Masterabschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 15.15 - 17.00, ab 26.02.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Je nach Interesse der Studierenden und Ausrichtung der Arbeiten werden danach wichtige Schritte (z.B. Fallauswahl), Vorgehensweisen und Methoden aus dem Proseminar Methoden wiederholt. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: zwei Präsentationen, sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Literatur Blatter, J., F. Janning and C. Wagemann (2007). Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung in Forschungsansätze und Methoden. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften. 60 Forschungskolloquium Soziologie Dozenten: Prof. Dr. Cornelia Bohn / Prof. Dr. Raimund Hasse Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich, Di, 17.30 – 19.30, ab 26.02.2013 FRO, 3.B48 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 2 Kontakt: cornelia.bohn@unilu.ch 61 Modul Forschung-Praxis-Methoden Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zu Unterstützung empirischer Arbeiten Dozent: Dr. Frank Oberzaucher Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Termine: Fr, 22.02.2013, 12.15 – 14.00 FRO, HS 11 Fr. 15.03.2013, 10.15 - 17.00, Fr, 26.04.2013, 10.15 - 17.00, Fr, 24.05.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 25.05.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Am Beispiel von Ministudien zu unterschiedlichen sozialen Phänomenen des Alltags werden die Studierenden die unterschiedlichen Arbeitsweisen der qualitativen Sozialforschung kennen lernen. Neben der Diskussion von exemplarischen Studien und Texten insbesondere zu Beginn der Veranstaltung werden die Studierenden im Verlauf des Semesters Daten erheben (bspw. Beobachtungsprotokolle, Interviews, Gesprächsaufzeichnungen), Datensitzungen durchführen und Analysestrategien diskutieren. Voraussetzungen: Umfang: - Interesse und Neugierde, sowie regelmäßige und aktive Teilnahme - Regelmäßige Lektüre der Texte. Die Texte werden auf OLAT bereit gestellt - Übernahme eines Kurzreferats (10-15 Minuten), Ministudie / 4 Credits 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Textlektüre, Kurzreferat, Ministudie) / 4 Kontakt: frank.oberzaucher@uni-konstanz.de Literatur Bergmann, Jörg (2007): Flu¨chtigkeit und methodische Fixierung sozialer Wirklichkeit: Aufzeichnungen als Daten der interpretativen Soziologie. In: Heiko Hausendorf, (Hrsg.): Gespräch als Prozess. Tübingen: Narr, 33-68. Hirschauer, Stefan / Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eigenen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur. Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp, 7- 41. Silverman, David (2007): Interpreting Qualitative Data. Methods for Analysing Talk, Text and Interaction. London: Sage. 62 Katastrophenkommunikation in alten und neuen Medien Dozent: Prof. Dr. Jörg Bermann Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 22.02.2013, 10.15 - 12.00 Termine: Fr, 15.03.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 16.03.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B47 Fr, 12.04.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 13.04.2013, 10.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Katastrophen lassen sich verstehen als Ereignisse, die menschliches Leben oder die Lebensbedingungen von sozialen Gruppen oder Kollektiven massiv bedrohen oder zerstören. Für eine Katastrophe ist charakteristisch, dass die mit ihr einhergehenden Prozesse der Desorganisation nicht mit lokalen Ressourcen bewältigt werden können und eine entgrenzende Kommunikation ausgelöst wird. Hierbei spielen Medien eine zentrale Rolle. In dem Seminar soll nicht nur die Kommunikation über Katastrophen, durch die Aussenstehende von dem Ereignis erfahren, thematisiert werden, sondern auch die Kommunikation in der Katastrophe, die für die Betroffenen wie für die Koordination der Hilfe von essentieller Bedeutung. Besonderes Augenmerk gilt dabei den neuen Medien, die in Katastrophensituationen aufgrund ihrer mobilen Einsatzmöglichkeiten enorme dynamische Effekte erzeugen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: joerg.bergmann@uni-bielefeld.de 63 Factoral methods and cluster analysis Dozent: Prof. Dr. Jörg Blasius Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Mi, 20.02.2013, 13.15 - 15.00 FRO, HS 11 Termine: Fr, 08.03.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 09.03.2013, 10.15 - 16.00 FRO, 3.B47 Fr, 22.03.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 23.03.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar addresses clustering and scaling techniques, i.e., techniques involving the utilization of latent variables, i.e., variables that are not directly observed. Regarding the scaling techniques, the focus will lie on principle component analysis, factor analysis and multiple correspondence analysis, whereas the clustering technique will concentrate on cluster analysis. The seminar participants will learn both to understand the statistical and methodological principles as well as to interpret examples from the social sciences. Other proficiencies the attendees will develop include the autonomous analysis of data sets with the help of the learned skills and the interpretation of the results. The applied software program is SPSS. Das Seminar behandelt Cluster- und Skalierungsverfahren, wobei es sich um Techniken handelt, bei denen latente Variablen verwendet werden, also Variablen, die nicht direkt beobachtet werden können. Bei den Skalierungsverfahren werden die Hauptkomponentenanalyse, die Faktorenanalyse und die Korrespondenzanalyse im Mittelpunkt der Veranstaltung stehen, bei den Clusterverfahren ist es die Clusteranalyse. In der Veranstaltung werden sowohl die statistischen Grundlagen vermittelt als auch eine Vielzahl von sozialwissenschaftlichen Beispielen diskutiert. Des Weiteren sollen die Teilnehmer lernen, selbständig Datensätze mit Hilfe der erlernten Verfahren zu analysieren und deren Ergebnisse zu interpretieren. Als Programm wird SPSS verwendet. Voraussetzungen: Umfang: Good basic knowledge of univariate and bivariate statistics, particularly correlation, regression, chi-square, and basic knowledge of SPSS. Gute Grundkenntnisse der univariaten und bivariaten Statistik, insbesondere Korrelation, Regression, Chi-Quadrat und Grundkenntnisse in SPSS. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Lösung von Übungsaufgaben) / 4 Kontakt: jblasius@uni-bonn.de Literatur wird im Seminar bekannt gegeben. 64 Survey Research methods and survey management Dozenn: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B52 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Survey research methods are worldwide the most common used techniques for data collection. Survey research methods are used in social sciences but also in international and national organizations as well as for business and market research. The seminar focuses on new trends and perspectives in the field of survey research methods and introduces new approaches. Practical problems of survey analysis and survey management will be addressed in detail. Voraussetzungen: Umfang: BA-formation in social science methods 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Literature will be presented in a syllabus. 65 Die Praxis von Umfragen aus konversationsanalytischer Perspektive Dozent: Dr. des. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 21.02.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Umfrageforschung gehört mittlerweile zu den wichtigsten Methoden der sozialwissenschaftlichen Wissensproduktion. Umfragen erheben Daten über ganz unterschiedliche Populationen und werten diese aus. Neben rein demographischen Daten werden Personen eines Samplings insbesondere nach ihren Einstellungen und Meinungen, aber auch zu ihrem Verhalten, zu spezifischen Ereignissen oder über ihre Mitgliedschaft in einer sozialen Kategorie befragt. Im Fokus des Seminars steht einmal die Interaktions- und Kommunikationsbasiertheit von standardisierten Befragungen, die weit weniger standardisiert von statten gehen als es methodisch vorgesehen ist. Darüber hinaus werden Fragen und Probleme im Umgang mit Klassifikationen der Umfrageforschung, die vielfach auf alltäglichen Kategorisierungsverfahren aufruhen, zum Thema gemacht. Das Seminar führt darüber hinaus in die Forschungsperspektive der ethnomethodologischen Konversationsanalyse ein und zeigt exemplarisch anhand aktueller Studien und Beispiele, wie qualitative und quantitative Methoden miteinander kombiniert werden können. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur Bergmann, Jörg R., 2000, Konversationsanalyse, in: Flick, Uwe, et al. (Hrsg.), Qualitative Forschung. Ein Handbuch, Reinbek: Rowohlt, 524-537. Maynard, Douglas W., et al., 2002, (Hrsg.), Standardization and Tacit Knowledge – Interaction and Practice in the Survey Interview, New York: Whiley & Sons. 66 Be our guest! Luzerner Tourismus im qualitativen Interview Dozentin: Prof. Dr. Martina Merz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die Veranstaltung verfolgt ein doppeltes Ziel. Zum einen soll ein umfassendes Verständnis des Tourismus als soziales Phänomen in seinen vielfältigen Erscheinungsformen mit Bezug zu relevanter sozial- und kulturwissenschaftlicher Literatur vermittelt werden. Zum anderen geht es um den Erwerb der methodischen und methodologischen Grundlagen qualitativer Interviews sowie der Fähigkeit, diese durchzuführen und die derart gewonnenen Daten zu analysieren. Diesem doppelten Ziel entsprechend ist das Seminar projektförmig organisiert. In seinem Zentrum steht die Konzeption und Durchführung einer empirischen Studie am Beispiel des Tourismus in Luzern. Der inhaltliche wie theoretische Fokus der Analyse sowie das Design der empirischen Studie werden gemeinsam erarbeitet. Die Resultate der empirischen Studie werden in einem gemeinsam verfassten Text veröffentlicht. Die Anfertigung von Seminararbeiten im Kontext der Studie ist sehr erwünscht. Voraussetzungen: Umfang: Solide Kenntnisse qualitativer Methoden. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch Literatur Dann, G. (2000): Theoretical advances in the sociological treatment of tourism. In: S.R. Quah & A. Sales (eds.): The International Handbook of Sociology. London & Thousand Oaks: Sage, 367-384. Graburn, N.H.H. & D. Barthel-Bouchier (2001): "Relocating the Tourist." International Sociology 16 (2): 146-158. Hopf, C. (1978): "Die Pseudo-Exploration – Überlegungen zur Technik qualitativer Interviews in der Sozialforschung." Zeitschrift für Soziologie 7(2): 97-115. Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 67 Grounded Theory Dozent: Prof. Dr. Jörg Strübing Durchführender Fachbereich: Soziologie Vorbesprechung: Fr, 01.03.2013, 12.15 - 14.00 FRO, HS 11 Termine: Fr, 19.04.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 20.04.2013, 09.15 - 16.00, Fr, 17.05.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 18.05.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Unter den in Mitteleuropa geläufigen Verfahren der qualitativen Sozialforschung nimmt die Grounded Theory einen besonderen Platz ein. Sie hat bereits früh ein schlüssiges Verfahrensmodell vorgelegt und dabei nicht methodologische Grundsätzlichkeit, sondern den praktischen Ertrag empirischen Forschens in den Mittelpunkt gerückt. Zugleich zielt die Grounded Theory nicht nur vom Anspruch her, sondern auch ausweislich der vorgeschlagenen Verfahren und Heuristiken auf die am empirischen Material orientierte Entwicklung von ‚gegenstandbezogener‘ Theorie. Dabei schöpft sie sehr wesentlich sowohl aus dem wissenschafts- als auch aus dem sozialtheoretischen Erbe des klassischen nordamerikanischen Pragmatismus und der Soziologie der Chicagoer Schule. Das Seminar will aber nicht allein eine erkenntnis-, wissenschafts- und sozialtheoretisch belehrte methodologische Diskussion führen, es soll ebenso um den Erwerb erster praktischer Kompetenzen gehen. Im Mittelpunkt stehen dabei das offene und das axiale Kodieren sowie die damit verbundenen Vergleichsheuristiken. Für die Arbeitsweise empfiehlt sich dabei eine parallele Organisation der Blöcke: Im ersten Block werden wir uns einerseits mit den Grundlagen des Forschungsstils vertraut machen und dazu Impulsreferate und Essays heranziehen, die bei der Vorbesprechung verteilt werden. Zugleich beginnen wir mit der praktischen Erprobung der vorgeschlagenen Kodierpraktiken, zunächst also mit dem offenen Kodieren. Im zweiten Block setzen wir die methodentheoretische Diskussion fort (wiederum mit vorbereiteten Beiträgen) und beschäftigen uns mit verschiedenen methodologischen Texten rund um die Grounded Theory sowie mit der Weiterentwicklung in Richtung „Situationsanalyse“. Zugleich werden die Ergebnisse der Kodierarbeit des ersten Blocks aufgegriffen und in Richtung Konzeptbildung und axiales Kodieren weiterentwickelt. Am Ende des Seminars sollen Sie a) in der Lage sein, kompetent die Stärken, Schwächen und Voraussetzungen des Forschungsstils zu diskutieren, b) erste Kompetenzen für das Kodieren von Datenmaterial und das Schreiben von Auswertungsmemos erworben haben und c) einschätzen können, ob und in welcher Weise diese Forschungsmethodik für Ihre eigenen Arbeitsvorhaben nutzbringend eingesetzt werden kann. Voraussetzungen: Umfang: Grundlegende Kenntnisse zur qualitativen Sozialforschung sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: martina.merz@unilu.ch 68 Literatur Strauss, Anselm L. 1991 (1987): Grundlagen qualitativer Sozialforschung, München: Fink Verlag. Strübing, Jörg 2008 Grounded Theory. Zur sozialtheoretischen und epistemologischen Fundierung des Verfahrens der empirisch begründeten Theoriebildung, Wiesbaden: VS Verlag. Strübing, Jörg 2012 Qualitative Sozialforschung, München: Oldenbourg. Clarke, Adele E.; Keller, Reiner 2012 Situationsanalyse : Grounded Theory nach dem Postmodern Turn, Wiesbaden: Springer VS. Bryant, Antony; Charmaz, Kathy 2007 The SAGE Handbook of Grounded Theory, London: SAGE.Rubin, H.J. & I.S. Rubin (2005, 2nd ed.): Qualitative Interviews. The Art of Hearing Data. London & Thousand Oaks: Sage. 69 Sonderveranstaltungen Workshop Law and Economics Dozent: Ass.-Prof. Dr. iur. Klaus Mathis, MA in Economics Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin Die Termine werden zu Beginn des Semesters bekannt gegeben. Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: In dieser Veranstaltung stellen internationale Wissenschaftler im Bereich Law & Economics ihre Forschungsergebnisse vor. Die Working Papers wer¬den durch die Teilnehmenden kritisch diskutiert und kommentiert. In this course international scholars in the field of Law & Economics present their research findings. The participants critically discuss the working papers and comment on them. Die Studierenden setzen sich kritisch mit wissenschaftlichen Referaten und Working Papers im Bereich Law and Economics auseinander. Students have a critical look at scientific lectures and working papers in the field of Law and Economics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Prüfungsmodus / Credits: RF: Verfassen eines Comments zu einem Working Paper, benotete Arbeit / 5 Kontakt: klaus.mathis@unilu.ch 70 Civil/Human Rights Workshop Dozenten: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Peter Coenen, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 20.02.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: Few areas of the law are purely domestic any more. The field of civil and human rights is probably the most outstanding example. Not only do the international obligations of states determine, to a considerable extent, the scope and reach of the civil rights guaranteed domestically, but international procedures have become an integral part of the "appeals" process in all matters that affect rights and liberties as well. Students should be aware of these procedures, how they affect and interact with domestic administrative and judicial structures, and how they could be useful to them as legal practitioners. In this course, we will litigate a (fictitious) human rights case all the way from filing the international complaint to the final judgment or decision of the international court or tribunal. Students will play the various roles of lawyers for the applicants, government agents, and judges/members of the international tribunal(s). Classes will meet - apart from introductory, mid-semester, and concluding sessions - to conduct conferences, hearings, court deliberations, etc. In between classes, students will have regular team meetings during which strategies are devised and briefs/oral arguments prepared (lawyers' teams), or briefs and arguments studied and decisions/judgments prepared (judges' teams). Students will experience in-depth how international legal standards are applied and interpreted, how lawyers operate in international practice, and how arguments are similar or different depending on the forum. Students will also learn the art of evaluating arguments independently and how the roles of international judges are defined. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Englisch RF: Grades are awarded on the basis of active class participation as well as the quality of written submissions (in particular, legal briefs and judicial decisions). (6) Hinweise: Kontakt: Anmeldung peter.coenen@unilu.ch 71 Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Manuela Balett / Benedikt Münch / Julia Maisenbacher Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion (Ziel wird noch bekannt gegeben) Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch 72 21.01.2013

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Praxishandbuch zur Einsicht in Strafakten der kantonalen Strafverfol- gungsbehörden am Beispiel des Kantons Bern eingereicht von Miriam Hans, lic. iur., Rechtsanwältin Klasse MAS Forensics 4 am 13. Juni 2013 betreut von Hanspeter Kiener, Fürsprecher Seite 2 I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................2 II. LITERATURVERZEICHNIS...........................................................................................................4 III. RECHTSQUELLENVERZEICHNIS...............................................................................................7 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.......................................................................................................11 V. KURZFASSUNG.................................................................................................................................13 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ................................................................................................................................................. 14 2. GRUNDRECHTLICHER GEHALT DES AKTENEINSICHTSRECHTS .............................................. 15 2.1. AKTENEINSICHT ALS TEIL DES RECHTLICHEN GEHÖRS ............................................................................ 15 2.2. AKTENEINSICHTSRECHT DER BESCHULDIGTEN PERSON UND DER PRIVATKLÄGERSCHAFT ....................... 16 3. AKTENEINSICHT BEI ABGESCHLOSSENEN VERFAHREN ............................................................. 18 3.1. AKTENEINSICHT NACH DATENSCHUTZGESETZ ......................................................................................... 18 3.1.1. Bekanntgabe von Personendaten an Behörden ................................................................................. 20 3.1.2. Bekanntgabe von Personendaten an private Personen ...................................................................... 21 A. Grundlagen .................................................................................................................................................. 21 B. Personendaten einer verstorbenen Person .................................................................................................... 24 C. Abwägung auf dem Spiel stehender Interessen ............................................................................................ 26 D. Akteneinsicht an Medienschaffende ............................................................................................................ 27 E. Vereinfachte Einsicht der Öffentlichkeit in archivierte Akten nach Archivierungsgesetz ........................... 28 3.2. RECHTSMITTEL ........................................................................................................................................ 30 4. AKTENEINSICHT IN HÄNGIGE STRAFFÄLLE .................................................................................... 31 4.1. AKTENEINSICHTSRECHT DER PARTEIEN ................................................................................................... 31 4.1.1. Allgmeine Voraussetzungen ............................................................................................................. 31 4.1.2. Umfang des Einsichtsrechts der Parteien .......................................................................................... 31 A. Einsichtsrecht in zeitlicher Hinsicht............................................................................................................. 31 B. Einsichtsrecht in persönlicher Hinsicht ........................................................................................................ 33 C. Einsichtsrecht in sachlicher Hinsicht ........................................................................................................... 36 4.1.3. Einschränkungen des Akteineinsichtsrechts der Parteien ................................................................. 36 A. Einschränkung zur Verhinderung von Verzögerungen ................................................................................ 37 B. Einschränkung zur Verhinderung von Missbräuchen .................................................................................. 38 C. Einschränkung zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen ......................................................... 39 D. Einschränkung zum Schutz privater Geheimhaltungsinteressen .................................................................. 39 E. Einschränkung zur Sicherheit von Personen bzw. als Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO . 40 4.1.4. Einschränkungen des Akteineinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen ....................................... 41 4.2. AKTENEINSICHTSRECHT ANDERER BEHÖRDEN ........................................................................................ 43 4.2.1. Umfang des Einsichtsrechts anderer Behörden ................................................................................. 43 A. Allgemeine Voraussetzungen ...................................................................................................................... 43 B. Spezialgesetzliche Bestimmungen zum Einsichtsrecht ........................................................................ 44 4.2.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts anderer Behörden ......................................................... 49 Seite 3 4.3. AKTENEINSICHTSRECHT DRITTER ............................................................................................................ 50 4.3.1. Allgemeine Voraussetzungen ............................................................................................................ 50 4.3.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts Dritter ........................................................................... 50 4.4. AKTENEINSICHTSRECHT VON VERSICHERUNGEN .................................................................................... 52 4.4.1. Sozialversicherungen nach ATSG .................................................................................................... 52 4.4.2. Private Versicherungen nach VVG ................................................................................................... 52 4.5. RECHTSMITTEL ........................................................................................................................................ 54 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN ......................................................................................................................... 54 ANHANG: ABBILDUNGEN Abbildung 1: Zuständigkeit für Behandlung Einsichtsgesuch in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Abbildung 2: Voraussetzungen für Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens Abbildung 3: Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Zustimmung Abbildung 4: Öffentlichkeitsprinzip vs. Geheimhaltung Abbildung 5: Einsichtsgesuch in Akten eines hängigen Verfahrens Abbildung 6: Einschränkungen der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren Abbildung 7: Akteneinsicht nach AuG Abbildung 8: Akteneinsicht im Einbürgerungsverfahren Abbildung 9: Akteneinsicht bei Personensicherheitsprüfung Abbildung 10: Akteneinsicht von Versicherern Seite 4 II. LITERATURVERZEICHNIS Zitierweise: Die aufgeführten Werke werden mit dem Namen des Verfassers bzw. der Verfasserin, der Seitenzahl oder der Randnote bzw. Ziffer zitiert. Wo mehrere Werke desselben Autors zitiert werden, wird ein Schlagwort zur näheren Bezeichnung des Werkes verwendet. Bommer Felix, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, S. 196 ff. (zit. Bommer, recht 2010). Bommer Felix, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, in: forumpoenale 4/2011, S. 245 (zit. Bommer, forumpoenale). Brüschweiler Daniela, Kommentar zu Art. 101 StPO, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Viktor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010. Cottier Thomas, Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV), in: recht 1984, S. 122 ff. Droese Lorenz, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Diss. Luzern 2008. Fellmann Walter, Kommentar zu Art. 12 BGFA, in: Fellmann Walter/Zindel Gaudenz G. (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz – Bundesgesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), 2. Aufl., 2011. Fiolka Gerhard, Kommentar zu Art. 99 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Marian- ne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011. Goldschmid Peter, Kommentar zu Art. 101 StPO, in: Goldschmid Peter/Maurer Thomas/Sollberger Jürg (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Bern 2008. Graf Katharina, in: Albertini Gianfranco/Fehr Bruno/Voser Beat (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlung - Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2008. Gramigna Ralph/Maurer-Lambrou Urs, Kommentar zu Art. 8 DSG, in: Maurer-Lambrou Urs/Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006. Greter Jean-Pierre, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012. Hauser Robert/Schweri Erhard/Hartmann Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005. Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012. Jositsch Daniel, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009. Seite 5 Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009. Kneubühler Lorenz, Gehörsverletzung und Heilung – Eine Untersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen den Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten „Hei- lung“, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl), 1998, S. 99 ff. Krauss Detlef, Der Umfang der Strafakte, in: Basler Juristische Mitteilungen (BJM), 1983, S. 49 ff. Lieber Viktor, Kommentar zu Art. 108 StPO, in: Donatsch Andreas/Hansjakob Thomas/Lieber Vik- tor (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010 (zit. Lieber, Kommentar). Lieber Viktor, Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nach der neuen schweizerischen Strafpro- zessordnung, in: ZStrR 126 (2008), S. 176 ff (zit. Lieber, ZStrR). Marbach Omar, Gerichtsakten bernischer Zivilgerichte und Datenschutz – Bemerkungen zu Art. 134 rev. ZPO, in: ZBJV Sonderband 132bis, 1996, S. 127 ff. Maurer Thomas, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003. Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012 (zit. Oberholzer, Grund- züge). Oberholzer Niklaus, Kommentar zu Art. 320 StGB, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, , 2. Aufl., Basel 2007 (zit. Oberholzer, BSK). Piquerez Gérard/Macaluso Alain, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Zürich 2011. Pitteloud Jo, Code de procédure pénale suisse (CPP), Zürich 2012. Riedo Christof/Fiolka Gerhard/Niggli Marcel Alexander, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011. Riklin Franz, StPO Kommentar, Zürich 2010. Rosch Daniel, Melderechte, Melde- und Mitwirkungspflichten, Amtshilfe: Die Zusammenarbeit mit der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: FamPra, 2012, S. 1020 ff. Ruckstuhl Niklaus/Dittmann Volker/Arnold Jörg, Strafprozessrecht unter Einschluss der forensi- schen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftli- chen Gutachtens, Zürich/Basel/Genf 2011. Rudin Beat, Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich (IDG), 2012 (zit. Rudin, Praxiskommentar). Rudin Beat, Verfassungswidrige Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes, in: SJZ 105 (2009), Nr. 1 (zit. Rudin, SJZ). Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Handbuch). Seite 6 Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Praxiskommentar). Schmutz Markus, Kommentar zu Art. 101, 102 StPO, in: Niggli Marcel Alexander, Heer Marianne, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, , Ba- sel 2011. Schweizer Michael, in: ASR Nr. 783, Recht am Wort – Schutz des eigenen Wortes im System von Art. 28 ZGB, Hausheer Heinz (Hrsg.), Bern 2012. Stucki Stephan, Kommentar zu Art. 108 StPO, in: Goldschmid Peter/Maurer Thomas/Sollberger Jürg (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Bern 2008. Trechsel Stefan, Akteneinsicht – Information als Grundlage des fairen Verfahrens, in: Festschrift für Druey Jean Nicolas, Schweizer Rainer J., Burkert Herbert, Gasser Urs (Hrsg.), Zürich 2002, S. 993 ff. Vest Hans/Horber Salome, Kommentar zu Art. 108 StPO, in: Niggli Marcel Alexander/Heer Mari- anne/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011. Verniory Jean-Marc, La consultation du dossier en procédure pénale, in: Semaine judiciaire, 2007 II, S. 143. Zurkinden Nadine, Akteneinsicht von Versicherungen in Strafverfahren – Wer gewährt sie, welches sind die gesetzlichen Grundlagen und können Gebühren dafür erhoben werden? in: Aktuelle Ju- ristische Praxis (AJP) 3/2012, S. 333 ff. Seite 7 III. RECHTSQUELLENVERZEICHNIS A. ERLASSE ArchG-BE Gesetz über die Archivierung vom 31. März 2009 (Kanton Bern), BSG 108.1 ArchR StAw-BE Archivreglement der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2010 (Kanton Bern), BSG 162.711.3 ArchV-BE Verordnung über die Archivierung vom 4. November 2009 (Kanton Bern), BSG 108.111 aStrV-BE Gesetz über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (Kanton Bern), BSG 321.1, aufgehoben am 31. Dezember 2010 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts, SR 830.1 AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz), SR 142.20 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz), SR 837.0 BankG Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Ban- kengesetz), SR 952.0 BEHG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Bör- sengesetz), SR 954.1 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz), SR 173.110 BüG Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz), SR 141.0 BGFA Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz), SR 935.61 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz), SR 173.110 BPI Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, SR 361 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 BWIS Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, SR 120 CPP Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007, SR 312.0 DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11 Seite 8 DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1 DSV-BE Datenschutzverordnung (Kanton Bern), BSG 152.040.1 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101 EG ZSJ-BE Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (Kanton Bern), BSG 271.1 EbüV-BE Verordnung vom 1. März 2006 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürge- rungsverordnung), BSG 121.111 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30 FINMAG Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz), SR 956.1 GG-BE Gemeindegesetz vom 16. März 1998, BSG 170.11 GSOG-BE Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, BSG 161.1 IDG-ZH Gesetz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz, LS 170.4 IDV-ZH Verordnung des Kantons Zürich vom 28. Mai 2008 über die Information und den Datenschutz, LS 170.41 IG-BE Gesetz über die Information der Bevölkerung vom 2. November 1993 (Informa- tionsgesetz; Kanton Bern), BSG 107.1 IV-BE Verordnung über die Information der Bevölkerung vom 26. Oktober 1994 (In- formationsverordnung; Kanton Bern), BSG 107.111 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 IR ZSJ-BE Informationsreglement der Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbehörden vom 12. November 2010 (Kanton Bern), BSG 162.13 KBüG-BE Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, BSG 121.1 KDSG-BE Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (Kanton Bern), BSG 152.04 KV-BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, SR 832.10 MDV Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht, SR 512.21 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz), SR 510.10 MGwV Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei, SR 955.23 MIV Verordnung vom 16. Dezember 2009 über das militärische Informationssystem, SR 510.911 Seite 9 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979, SR 322.1 MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1 OHG Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opfer- hilfegesetz), SR 312.5 OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 PG-BE Personalgesetz vom 16. September 2004 (Kantons Bern), BSG 153.01 PSPV Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung, SR 120.4 RAG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz), SR 221.302 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1 SHG-BE Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; Kanton Bern), BSG 860.1 StG-BE Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (Kanton Bern), BSG 661.11 StHG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 UNO-Pakt II Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, SR 0.103.2 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202 VDSG Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.11 VRPG-BE Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (Kanton Bern), BSG 155.21 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungs- vertragsgesetz), SR 221.229.1 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit, SR 142.201 ZentG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, SR 360 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 Seite 10 B. MATERIALIEN Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff. (zit. Botschaft StPO). Botschaft zum ZGB, Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; Änderung vom 19.12.2008, i.K. per 1.1.2013, BBl 2009 166 (zit. Botschaft ZGB). Amtliches Bulletin des Nationalrates Seite 11 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a alte Fassung (vor Gesetzen oder Artikeln) AB Amtliches Bulletin Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis (Lachen) AK Anklagekammer al alinéa a.M. anderer Meinung Art. Artikel art. article ASR Abhandlungen zum schweizerischen Recht Aufl. Auflage BBl Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bern) betr. betreffend BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Bundesgericht; unpublizierte Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BJM Basler Juristische Mitteilungen (Basel) BK Beschwerdekammer BKP Bundeskriminalpolizei BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung BSK Basler Kommentar bspw. beispielsweise BStGer Bundesstrafgericht BVGer Bundesverwaltungsgericht BVR Bernische Verwaltungsrechtsprechung (Bern) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken ChP FR Chambre pénale (Fribourg) d.h. das heisst Diss. Dissertation DVD Digital Video Disc E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift (Strassburg) f. und nächstfolgende Seite/Bestimmung/Randziffer fedpol Bundesamt für Polizei ff. und nächstfolgende Seiten/Bestimmungen/Randziffern FamPra Die Praxis des Familienrechts FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Fn. Fussnote FZR Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung (Freiburg) HG Handelsgericht h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber Seite 12 i.c. in casu i.d.R. in der Regel inkl. inklusive insbes. insbesondere ISIS Informatisiertes Staatsschutz-Informations-System i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit lit. litera (e) LS Zürcher Loseblattsammlung (Zürich) m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Note/Randnote N-SIS nationaler Teil des Schengener Informationssystems NR Nationalrat Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung PSP Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen der Informations- und Objektsicherheit publ. publiziert rev. revidiert resp. respektive RIPOL automatisiertes Polizeifahndungssystem S. Seite SBK Beschwerdekammer in Strafsachen (Obergericht Kanton Aargau) SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StAw Staatsanwaltschaft SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt u.a. unter anderem VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VO Verordnung vgl. vergleiche VPB Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VOSTRA Strafregister-Informationssystem vs. versus WOSTA Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren vom 1. April 2012 z.B. zum Beispiel ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (Zürich) Ziff. Ziffer ZR Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (Zürich) ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Seite 13 V. KURZFASSUNG Das Recht auf freie Informationsbeschaffung gemäss Art. 16 Abs. 3 BV beschränkt sich auf allge- mein zugängliche Quellen. Dazu zählen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV). Die staatsanwaltschaftliche Untersuchung ist hingegen geheim (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO). Der Staatsanwalt bzw. die Staatsanwältin untersteht dem Amtsgeheimnis bezüglich der Ge- heimnisse, welche er bzw. sie im Rahmen dieser Funktion wahrgenommen hat. Das Akteneinsichtsrecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und findet seinen grundrechtlichen Ge- halt in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Anspruch auf Einsicht in die Strafakten ist auch im von der EMRK garantierten fairen Verfahren enthalten (Art. 6 EMRK) . Für die Behandlung eines Einsichtsgesuchs in Strafakten der kantonalen Staatsanwaltschaft sind un- terschiedliche gesetzliche Grundlagen zu beachten. Bei abgeschlossenen Verfahren von kantonalen Staatsanwaltschaften kommen insbesondere die einschlägigen Erlasse des kantonalen Datenschutzge- setzes sowie des Archivierungsgesetzes zur Anwendung. Bei Daten eines abgeschlossenen Verfah- rens stehen nicht die ehemaligen Parteien im Zentrum. Vielmehr ist bei den Akten zu unterscheiden in Bezug auf deren Inhalt und der Frage, wer bezüglich welchen Aktenstücken als „betroffene Per- son“ gilt, über welche Daten bearbeitet wurde. Bei der Bekanntgabe von Personendaten eines abge- schlossenen Verfahrens an private Personen und an Behörden – ist abgesehen der Anwendungsbe- reichs des Archivierungsgesetzes und der übrigen Voraussetzungen – jeweils eine Interessenabwä- gung vorzunehmen. Bei der Akteneinsicht in hängige Strafverfahren der kantonalen Staatsanwaltschaften ist die StPO als Rechtsgrundlage massgeblich. Bei der Beurteilung solcher Einsichtsgesuche stellt sich vorab die Fra- ge, ob die einsichtsersuchende Person Partei des hängigen Verfahrens ist. Ist diese Partei des Verfah- rens, steht ihr grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht bzgl. die sie betreffenden Ak- ten zu. Eine Einschränkung ist in zeitlicher Hinsicht sowie unter den Voraussetzungen von Art. 102, 108 und 149 Abs. 2 lit. e StPO möglich. Bei letzteren wiederum ist eine Interessenabwägung vorzu- nehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ist. Das Einsichtsrecht von Behörden in Akten eines hängigen Strafverfahrens ist abhängig von einem hängigen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren dieser Behörde sowie der Notwenigkeit der Akten für deren Verfahren. Auch hier können überwiegende öffentliche oder private Interessen einer Ein- sichtnahme entgegenstehen. Schliesslich gibt es eine Vielzahl spezialgesetzlicher Bestimmungen, welche eine Melde- oder Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft begründen. Anhand dieser spezial- gesetzlicher Bestimmungen lässt sich im Einzelfall auch die Frage klären, ob und in welchem Um- fang die Einsichtnahme notwendig und damit verhältnismässig ist. Wollen Dritte Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, haben diese zuerst ein wissenschaftli- ches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend zu machen. Auch hier ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Einsichtnahme überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen. Seite 14 1. Einleitung Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist ein bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern einge- troffenes Akteneinsichtsgesuch. Welche Grundlagen sind zu beachten für die Frage, ob Akteneinsicht gewährt werden darf bzw. muss? Gelten unterschiedliche Voraussetzungen bei hängigen und abge- schlossenen Verfahren? Wie ist vorzugehen, wenn verschiedene Personen mit unterschiedlichen Inte- ressen betroffen sind? Was, wenn die Person, über welche Akten bestehen, bereits verstorben ist? Muss ich mich vom Amtsgeheimnis entbinden lassen? Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Bern gilt das Personalgesetz des Kantons Bern (PG-BE). Gemäss Art. 58 PG-BE besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.1 Eine Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Unterstehen die Behörden einer ge- setzlichen Informationspflicht oder verfügen über ein Informationsrecht, entfällt die Strafbarkeit in Anwendung von Art. 14 StGB.2 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist demnach bei Bestehen ei- ner gesetzlichen Informationspflicht bzw. eines gesetzlichen Informationsrechts nicht nötig. Bestehen besondere Geheimhaltungs- oder Schweigepflichten, können diese die Informationsrechte und –pflichten im Einzelfall einschränken.3 Obschon das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sozusagen „Grundrechts- status“ geniesst, spielen sich dieses Thema und die damit verbundenen Fragen im Alltag einer Staats- anwältin bzw. eines Staatsanwalts meist auf einem Nebenschauplatz ab. Für die Staatsanwältin bzw. den Staatsanwalt ist die Frage der Akteneinsichtsgewährung ein ständiger Begleiter, und doch stellt sie mit dem Fokus auf das materielle Kernthema der Strafuntersuchung eher ein notwendiges Übel dar. In der vorliegenden Arbeit werden als Eckpfeiler die Grundlagen und mögliche Lösungswege anhand von konkreten Fallsituationen und Abbildungen skizziert. Dieser praktische Leitfaden soll als Orien- tierung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen dienen. 1 Vgl. auch analog für Angestellte der Gemeinden im Kanton Bern, Art. 32 GG-BE. 2 Vgl. Oberholzer, BSK, N 11 zu Art. 320 StGB; BGer 1C.313/2012, E. 4, mit Hinweis auf die Informationsrechte der mit den Steuergesetzen betrauten Behörden nach Art. 39 Abs. 3 StHG und Art. 112 Abs. 1 DBG; Vgl. auch BGer 1C.275/2012, E. 4, wonach die Übermittlung eines Urteils an den Rechtsöffnungsrichter nach SchKG dienstlich ge- rechtfertigt war und keine Amtsgeheimnisverletzung darstellt. 3 Neben dem Amtsgeheimnis gibt es besondere Geheimhaltungspflichten, namentlich für Steuerbehörden in Art. 153 StG-BE, für Sozialhilfebehörden in Art. 8 SHG-BE und für Sozialversicherungsbehörden in Art. 33 ATSG, sowie das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 f. StGB, die besondere Schweigepflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG, Art. 14 FINMAG oder das Kindes- und Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 ZGB; Vgl. dazu Rosch, S. 1028 ff. Seite 15 2. Grundrechtlicher Gehalt des Akteneinsichtsrechts 2.1. Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs Die Strafbehörden haben in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Per- sonen zu beachten und haben ihnen namentlich das rechtliche Gehör zu gewähren.4 Das Aktenein- sichtsrecht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV und dem für das Strafverfahren konkretisierten Anspruch nach Art. 32 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat die verschiedenen Aspekte des rechtlichen Gehörs in seiner Rechtsprechung zu zwei wesentlichen Funk- tionen zusammengefasst: Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welches in die Rechtsstellung einer Per- son eingreift.5 Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Ak- ten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies ge- eignet ist, um den Entscheid zu beeinflussen.6 Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besich- tigung von Beweismitteln ist somit Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungs- rechts. Zu einer Verurteilung im Strafverfahren darf es nur aufgrund von Akten kommen, die der be- schuldigten Person bekannt sind.7 Die Kenntnis der Entscheidgrundlagen und die Möglichkeit der wirksamen und sachbezogenen Verteidigung des Beschuldigten setzen voraus, dass die Akten voll- ständig sind. Alle prozessual relevanten Vorgänge der Strafbehörden sind deshalb in geeigneter Form festzuhalten und in die Strafakten zu integrieren.8 Damit dient die Gewährung der Einsicht in die Strafakten zum einen der Wahrheits- und Rechtsfin- dung und erhöht die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheids.9 Zum andern ist es Aus- druck der Achtung der betroffenen Person, dass diese vor Ergehen des Entscheids angehört wird.10 In Art. 6 EMRK ist das Akteneinsichtsrecht nicht explizit aufgeführt. Dieser Anspruch ist ein beson- derer Aspekt des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allgemein garantierten fairen Verfahrens, welcher mit dem Anspruch auf Orientierung über den Gegenstand des Verfahrens und der ausreichenden Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung konkretisiert wird.11 Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK geben jedem Beschuldigten das Recht, „innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Spra- che in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu 4 Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO. 5 BGer 6B.373/2010, E. 4.2; BGE 132 V 368, E. 3.1; Bommer, recht 2010, S. 198; Kneubühler, S. 100. 6 BGE 133 I 270, E. 3.1.; BGE 129 II 504 E. 2.2. 7 Vgl. Brüschweiler, N 1 zu Art. 101; Hauser/Schweri/Hartmann, N 12, m.w.H.; BGer 6B.53/2012, E. 1.3. 8 BGer 6B.719/2011, E. 4.5. 9 Schmutz, N 1 zu Art. 101. 10 Bommer, recht 2010, S. 198. 11 Vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. a und b UNO Pakt II; Schmutz, N 1 zu Art. 101; Droese, S. 56; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10.08.2011, ChP FR 502 2011-106. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Akteneinsicht+emrk&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page368 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=Akteneinsicht+emrk&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-497%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page504 Seite 16 werden“ und „über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfü- gen“. Die Akteneinsicht gehört zu diesen „Gelegenheiten“.12 Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK kommt schon vor Anklage- erhebung und damit bereits im Stadium der Untersuchung zur Anwendung.13 Ob der beschuldigten Person trotz Beschränkung der Akteneinsicht ein faires Verfahren gewährt wurde, ist in jedem Ein- zelfall zu beurteilen.14 Vor Inkrafttreten der nunmehr geltenden eidgenössischen StPO erkannte die bundesgerichtliche Rechtsprechung weder aus der BV noch aus Art. 6 EMRK einen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht vor Abschluss der Untersuchung.15 Die Botschaft zur eidgenössischen StPO bezeichnet den Anspruch auf Akteneinsicht erst nach Abschluss der Untersuchung mit Blick auf die Verfahrensrechte der Parteien als nicht mehr zeitgemäss.16 Die beschuldigte Person muss ins- besondere die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte tatsächlich, d.h. konkret und wirksam wahrzunehmen.17 Eine frühzeitige Akteneinsicht ist für eine wirkungsvolle Wahrneh- mung der Parteirechte Voraussetzung. Dementsprechend ist die Akteneinsicht schon während der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung zu gewähren. Art. 101 StPO definiert die beiden kumulativen Voraussetzungen zur Akteneinsicht in zeitlicher Hinsicht.18 2.2. Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft Auf die besonderen Verteidigungsrechte und damit auch auf das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK kann sich nur die beschuldigte Person berufen.19 Der Anzeiger oder Geschädigte be- findet sich grundsätzlich ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.20 Beteiligt sich die geschädigte Person am Strafverfahren lediglich zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, d.h. als Privatkläger im Strafpunkt nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO, ist ihr eine Beru- fung auf den strafrechtlichen Aspekt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt. Der Strafanspruch steht nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausschliesslich dem Staat zu.21 Die EMRK räumt ihr nach herr- schender Lehre keinen Anspruch auf Strafverfolgung oder auf Beteiligung am Strafverfahren ein.22 12 Trechsel, S. 994. 13 BGer 6B.261/2011, E. 1.1; BGE 131 I 350, E. 3.2. 14 BGE 131 I 350, E. 3.2. 15 Vgl. BGE 120 IV 242, E. 2b/cc. 16 Botschaft StPO, S. 1161, Art. 99; so auch Goldschmid, S. 78. 17 BGE 131 I 350, E. 4.2. 18 Vgl. hinten Ziff. 4.1.2./A. und Art. 27 Abs. 3 IG-BE. 19 BGE 1S.6/2004, E. 2.1. 20 BGE 124 IV 237, E. 2b. 21 BGer 1P.348/2000, E. 1c/aa. 22 Droese, S. 57; BGer 1P.348/2000, E. 2c. Seite 17 Macht die geschädigte Person Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend und konstituiert sich damit nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO als Privatkläger im Zivilpunkt, kann sie sich grundsätzlich auf den aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Gehörsanspruch berufen.23 Die Frage, ob auch der Zivilkläger bereits im Vorverfahren unter den Schutz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist umstritten.24 Es scheint plausibel anzunehmen, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf den Adhäsionskläger grundsätzlich anwendbar ist, da durch die Sachverhaltsermittlung in der Untersu- chung wesentliche Aspekte des zivilprozessualen Beweisverfahrens betroffen sind. Der Anspruch auf Akteneinsicht des Zivilklägers wird somit bereits in der Voruntersuchung durch die Verfahrensgaran- tien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst.25 Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass es sich beim verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Akteneinsicht lediglich um eine Mindestgarantie handelt. Mit dem Anspruch auf die Verfahrens- garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht jedoch durch die Eröffnung des Rechtsweges an den EGMR ein erweiterter Rechtsschutz.26 Die Einsicht in Strafakten der kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden beurteilt sich für hängige Fälle nach der StPO, für Akten abgeschlossener Verfahren nach dem kantonalen Datenschutzrecht.27 23 Droese, S. 58, wonach als Zivilprozesse auch Adhäsionsverfahren gelten, da sie den zivilprozessualen Regeln der Li- tispendenz und der res iudicata für rechtskräftige Adhäsionsurteile unterliegen und damit die für Zivilprozesse typi- schen Ausschlusswirkungen entfalten. Der EGMR tritt auf Beschwerden von Adhäsionsklägern wegen Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein, vgl. die dort in Fn. 285 zitierten Urteile des EGMR. 24 Ablehnend etwa Piquerez/Macaluso, N 1616. 25 So Droese, S. 59, m.w.H. 26 Droese, S. 59 f. 27 Vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, N 784; Schmutz, N 4 zu Art. 101. Seite 18 3. Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren Wie unter Ziff. 2.1. ausgeführt stützt sich der grundrechtliche Gehalt des Akteneinsichtsrechts bei hängigen Verfahren auf Art. 29 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht hat diese Verfassungsbestimmung über den Anwendungsbereich hängiger Verfahren hinaus erweitert. Betroffenen, d.h. all jene, über welche Personendaten in den Strafakten abgelegt sind, oder Dritten wird unter bestimmten Voraus- setzungen ein Anspruch auf Einsicht in die Akten abgeschlossener Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zugebilligt. Der verfassungsmässig garantierte Anspruch auf Akteneinsicht eines nicht mehr hängigen Verfahrens geht damit über die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus. Aus- serhalb eines Verfahrens, das zivilrechtliche Ansprüche oder eine strafrechtliche Anklage zu Gegen- stand hat, kann Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich nicht angerufen werden.28 3.1. Akteneinsicht nach Datenschutzgesetz Die StPO regelt nur die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren.29 Ein Verfahren ist bereits durch formlose Ermittlungstätigkeit der Polizei eröffnet und dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss. Ein Gesuch um Akteneinsicht fällt bei nicht mehr hängigen Verfahren unter Art. 99 StPO.30 Art. 99 Abs. 1 StPO hält fest, dass sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes von Bund und Kantonen richtet.31 Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE hat die Verfahrensleitung über die Heraus- gabe von Akten aus abgeschlossenen Verfahren zu entscheiden.32 Die Staatsanwaltschaft leitet bis zur Einstellung oder Anklageerhebung das Verfahren.33 Damit hat die Staatsanwaltschaft über die Akten- herausgabe zu entscheiden, sofern sie das betreffende Verfahren mit einer Nichtanhandnahme, einer Einstellung oder einem Strafbefehl abgeschlossen hat. (Vgl. Abbildung 4, S. 58) 28 BGE 129 I 249, E. 3. 29 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b EG ZSJ-BE. 30 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, E. 3. 31 So bereits vor Vereinheitlichung und Erlass der Schweizerischen Strafprozessordnung das Bundesgericht in seinem Urteil vom 05.11.2003, BGer 10Y.1/2003, E. 6.2, wonach die Einsichtnahme Dritter in archivierte Verfahrensakten nicht durch das Prozessrecht, sondern durch die Bestimmungen über den Datenschutz (vgl. DSG mit Ausführungser- lassen) und – auf Bundesebene – über die Archivierung (Archivierungsgesetz mit Ausführungserlassen) geregelt wird; Vgl. auch das Archivreglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (ArchR StAw-BE). 32 Vgl. vor Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16.05.2007, AK 2007/91, E. 8, wonach die Polizei gemäss Art. 8 KDSG-BE für ihre Datensammlung und damit auch für Akten des polizeilichen Ermittlungsverfahrens selbst verantwortlich war und entsprechende Einsichts- gesuche behandeln musste. Wird zuhanden der Staatsanwaltschaft rapportiert, ist nach Inkrafttreten des EG ZSJ-BE nun die Staatsanwaltschaft zuständig. Unterbleibt jedoch die Weiterleitung der Polizeirapporte an die Staatsanwalt- schaft, sind die Akteneinsichtsgesuche grundsätzlich von der Kantonspolizei zu bearbeiten (vgl. Ziff. 3 der Weisung „Verzicht von Überweisung von Rapporten gegen unbekannte Täterschaft an die Staatsanwaltschaft und Bewirtschaf- tung dieser Rapporte“ vom 29.05.2012 sowie Art. 4 Abs. 4 EG ZSJ-BE). 33 Art. 61 lit. a StPO. Seite 19 Ist ein Strafverfahren noch nicht eröffnet oder zumindest teilweise abgeschlossen34, findet demnach das Datenschutzrecht Anwendung.35 Das Auskunftsrecht nach DSG ist hingegen ausgeschlossen hin- sichtlich hängiger Strafverfahren.36 Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht und das prozessuale Akteneinsichtsrecht sind selbständige Ansprüche und haben je ihren besonderen Anwendungsbereich. Sie sind hinsichtlich Voraussetzungen und Umfang nicht deckungsgleich.37 Das DSG (Bundesgesetz) kommt gemäss Art. 2 lit. b DSG nur bezüglich Daten aus abgeschlossenen Verfahren von Bundesbe- hörden zur Anwendung. Bezüglich Daten aus abgeschlossenen Verfahren vor kantonalen Behörden kommen hingegen die einschlägigen Erlasse der Kantone zur Anwendung38, dies sind im Kanton Bern die KV-BE, das IG-BE39, das KSDG-BE und das EG ZSJ-BE40. Personendaten im Zusammen- hang mit polizeilichen Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür verhängten Strafen und Massnahmen sind besonders schützenswert.41 Bei einem Gesuch um Akteneinsicht nach Abschluss des Strafverfahrens handelt es sich nicht mehr um eine Strafsache im weitesten Sinn. Das Begehren um Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren oder rechtskräftig abgeschlossene Einstellungsverfügungen sind kantonale Justizverwaltungsakte, die sich auf öffentliches Recht stützen.42 Somit richtet sich das Verfahren nach VRPG-BE.43 Die Modalitäten der Auskunftserteilung nach KDSG-BE werden in Art. 11 DSV-BE geregelt. Nach Abs. 1 von Art. 11 DSV-BE ist die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Einschränkung des Auskunftsrechts in der Regel spätestens innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegeh- rens zu erteilen.44 34 Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012 (BK 12 17), E. 3 in fine und E. 4, wonach es sich auch bei der Teileinstellung um ein abgeschlossenes Verfahren handelt. 35 Art. 3 Abs. 1 lit. a EG ZSJ-BE; Schmutz, N 4 zu Art. 101; Bommer, forumpoenale, S. 245; Buchli Martin/Friederich Ueli, Handbuch Informationsaustausch unter Behörden, Bern, Oktober 2012, Ziff. 3.3, S. 28, abrufbar unter: www.jgk.be.ch, Rubrik Aufsicht/Datenschutz/Datenbekanntgabe; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27.03.2012, SBK.2012.7, E. 1.2; Anderer Ansicht: Schmid, Handbuch, N 269, sowie Jositsch, N 218, die für die Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren die Regeln von Art. 101 StPO analog und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2, 30 Abs. 3 BV und Art. 102 StPO anwenden wollen; Vgl. zum Auskunftsrecht nach DSG insgesamt BGE 138 III 425. 36 Vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, N 21 zu Art. 8. 37 BGE 125 I 473, E. 4a; BGE 123 II, 534, E. 2e. Gramigna/Maurer-Lambrou, N 31 zu Art. 8. 38 Fiolka, N 9 zu Art. 99; Rudin, SJZ, S. 3 f. 39 Der Anspruch auf Zugang zu Informationen bei einem öffentlichen Organ nach IG ergibt sich aus dem Öffentlich- keitsprinzip. Das Vorverfahren ist jedoch zur Hauptsache gerade nicht publikumsöffentlich, vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO. 40 Vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b EG ZSJ-BE. 41 Art. 3 lit. d KDSG-BE. 42 BGer 1C.449/2009, E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, E. 3. 43 Vgl. Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2012 (BK 12 17), E. 3, wonach in Art. 26 KDSG-BE noch eine Bestimmung enthalten war, die ursprünglich auf die früheren bernischen Ver- fahrensgesetze verwies (vgl. Art. 83 Abs. 1 aStrV-BE). Die eidgenössische StPO regelt die Akteneinsicht bei abge- schlossenen Verfahren nicht mehr. Diese Lücke wird durch Art. 3 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 EG ZSJ-BE geschlossen; Vgl. auch Art. 16 DSV-BE. 44 Vgl. zudem Art. 11 Abs. 2 DSV-BE, wonach die gesuchstellende Person zu benachrichtigen und ihr eine Frist mitzu- teilen ist, in der die Auskunft erfolgen wird, sofern diese nicht innert den 30 Tagen erteilt werden kann. http://www.jgk.be.ch/ Seite 20 Die Erhebung von Gebühren des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Akteneinsichtsgesuche bei abgeschlossenen Verfahren ist möglich.45 3.1.1. Bekanntgabe von Personendaten an Behörden Gemäss Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 KDSG-BE werden Personendaten einer anderen Behörde bekannt gegeben, wenn: - die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder - die Behörde, die Personendaten verlangt, nachweist, dass sie zu deren Bearbeitung gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht, oder - trotz Unvereinbarkeit der Zwecke die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt, und - der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss lit. a von Art. 10 Abs. 1 KDSG-BE ist die Bekanntgabe von Daten durch die Staatsanwalt- schaft an eine andere Behörde nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der eigenen Aufgabe der Staats- anwaltschaft gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche gesetzliche Pflicht ist – neben der allgemeinen Rechtshilfepflicht nach Art. 44 StPO – nicht ersichtlich. Hingegen darf die Staatsanwaltschaft bspw. zum Einholen des Leumundsberichts, des Strafregisterauszugs46 oder der finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person zur Bestimmung der Tagessatzhöhe47 Daten an eine andere Behörde be- kannt geben. Die um Akteneinsicht ersuchende Behörde hat in ihrer Anfrage ihre gesetzliche Befugnis darzulegen sowie aufzuzeigen, dass der Einsicht keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Bestehen hingegen Geheimhaltungspflichten, hat die ersuchende Behörde ihrer Anfrage eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person beizulegen oder aufzuzeigen, dass die Datenbekanntgabe im Interesse der be- troffenen Person liegt. Der Entscheid über ein Akteneinsichtsgesuch, insbesondere die zwingende Prüfung allfälliger überwiegender entgegenstehender Interessen nach Art. 14 Abs. 1 KDSG-BE, ist nur dann möglich, wenn bekannt ist, zu welchem Zweck die ersuchende Behörde die Daten benötigt. Aus diesem Grund hat die ersuchende Behörde in ihrem Gesuch kurz darzulegen, weshalb sie die Da- ten benötigen. (Vgl. Abbildung 2, S. 56) Art. 44 StPO sieht eine allgemeine Rechtshilfe- und damit Orientierungspflicht der Behörden von Bund und Kantonen gegenüber den Strafbehörden vor. Hingegen bedürfen Mitteilungen der Strafbe- hörden an andere Behörden gemäss Art. 75 Abs. 4 StPO einer konkreten gesetzlichen Grundlage. 45 Vgl. Ziff. 5 der Richtlinien „Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 01.08.2012. 46 Art. 195 Abs. 2 StPO. 47 Art. 34 Abs. 3 StGB. Seite 21 Befindet sich die beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, sind die zuständigen Voll- zugsbehörden nach Art. 75 Abs. 1 StPO zu informieren über: - neue Strafverfahren und - ergangene Entscheide. Die Sozial- und Vormundschaftsbehörden sind nach Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO zu informieren über: - eingeleitete Strafverfahren sowie - Strafentscheide, wenn dies der Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder deren Angehöriger er- fordert, insbesondere auch, wenn bei Straftaten Minderjährige betroffen sind und weitere Mass- nahmen erforderlich sind.48 Auch andere Behörden dürfen in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 EG ZSJ-BE informiert werden über: - ein Strafverfahren, soweit für diese anderen Behörde die Information zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe un- entbehrlich ist. Auf die Information an andere Behörden durch die Strafbehörde kann bei über- wiegend entgegenstehender Interessen oder besonderer Datenschutzbestimmungen verzichtet werden, diese kann eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.49 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und –pflichten nach besonderen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 3 EG ZSJ-BE), vgl. dazu die Ausführungen nachfolgend unter Ziff. 4.2.1./B. 3.1.2. Bekanntgabe von Personendaten an private Personen A. Grundlagen Gemäss Art. 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 KDSG-BE werden Personendaten an private Personen bekannt gegeben, wenn: - die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder - die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt, und - der Bekanntgabe keine überwiegenden öffentlichen oder besonders schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. „Betroffene Person“ nach Art. 11 Abs. 1 lit. b KDSG-BE ist jede natürliche oder juristische Person, über die Daten bearbeitet werden.50 In den Akten eines Strafverfahrens gelten somit als „betroffene 48 Schmid, Handbuch, N 564. 49 Vgl. Art. 30 Abs. 2 EG ZSJ-BE; Vgl. Weisung „Benachrichtigung der Schulbehörden über Strafverfahren gegen Lehrpersonen“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30.10.2010; Weisung „Information an die Schul- leitung in bestimmten Jugendstrafverfahren“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20.12.2012. 50 Art. 2 Abs. 1 KDSG-BE. Seite 22 Personen“ all jene, über welche sich Personendaten in den Akten befinden.51 Dabei ist es gleichgül- tig, ob es sich dabei um den Beschuldigten, Geschädigten, Zeugen oder die Auskunftsperson handelt. Jeder Person steht das Recht zu, Einsicht in die sie betreffenden Akten zu nehmen.52 Dies muss unab- hängig der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interessens gegeben sein. Schliesslich ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. b KDSG-BE ein Einsichtsrecht bei Zustimmung der betroffenen Person. Diese Zustimmung liegt implizit vor bei einem entsprechenden Gesuch, die eigenen Daten einzuse- hen.53 Die Verfahrensleitung trifft darüber hinaus keine gesetzliche Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG-BE (welche i.c. zur Erfüllung einer Aufgabe der Staatsanwaltschaft dient), den betroffenen Personen Einblick in das Dossier eines erledigten Verfahrens zu geben.54 Mittels Interessenabwägung bleibt zu prüfen, ob der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentli- chen Interessen des Staates oder berechtigte (private) Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenste- hen.55 (vgl. Abbildung 2, S. 56) Zu prüfen ist, ob eine Ermächtigung i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG-BE vorliegt. Ein Rückgriff auf Art. 11 Abs. 1 lit. a KDSG-BE kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Datenbekanntgabe der Erfüllung einer Aufgabe der Staatsanwaltschaft dient. Eine solche Ermächtigung besteht gemäss Ent- scheid des Handelsgerichts des Kantons Bern einzig im Rahmen von Art. 15 KDSG-BE.56 Gemäss Art. 15 KDSG-BE kann eine verantwortliche Behörde Personendaten zur Bearbeitung nicht personenbezogener Zwecke, namentlich für Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung, be- kanntgeben, wenn Gewähr besteht, dass der Empfänger: - die Personendaten anonymisiert oder zumindest ohne direkte Personenkennzeichnung ver- wendet und die Ergebnisse der Bearbeitung so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind, - die Personendaten nicht an Dritte weitergibt und - für die Datensicherung sorgt. Die Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck liegt insbesondere bei der Bearbeitung der Daten zur Rechtsfortbildung oder zu wissenschaftlichen Zwecken vor.57 (Vgl. Abbildung 2, S. 56) 51 Als „betroffene Person“ gilt jede natürliche und juristische Person, über die Daten bearbeitet werden, vgl. Art. 2 Abs. 1 KDSG-BE. Konkret bedeutet dies, dass all jene Personen betroffen sind, über welche Personendaten in den Strafak- ten abgelegt sind; vgl. BVR 2008, S. 53 f., E. 4.3. 52 Vgl. BGE 113 Ia 257, E. 4a; Die Einsicht in die Daten selbst ist nicht zu verwechseln mit der Einsicht in das Register der Datensammlung nach Art. 20 KDSG-BE oder das weniger weit reichende Auskunftsrecht nach Art. 21 KDSG-BE. 53 Das Bundesgericht bejahte ein gewichtiges persönliches Interesse der betroffenen Person, sich mit der eigenen Ver- gangenheit auseinander zu setzen. Ein weiteres schutzwürdiges Interesse wurde bejaht im Hinblick auf und zur Vorbe- reitung weiterer Verfahren (Revision, Staatshaftung), vgl. BGE 129 I 249, E. 5.2. 54 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 11, mit Hinweis auf Marbach, S. 141. 55 Vgl. BGer 6B.657/2010; BGE 137 I 16, E. 2.3 f.; 134 I 286, E. 6.3 ff.; 129 I 249, E. 3; Vgl. hierzu auch die Interes- senabwägung des Bundesgerichts beim Ersuchen um Einsicht in eine Dienstanweisung (verwaltungsinterne Akten), BGer 1P.240/2002. 56 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.032012, HG 08 50, E. 11. 57 Marbach, S. 141; vgl. auch ergänzend die Bestimmung von Art. 24 IG-BE. Seite 23 Fallbeispiel Nr. 1: Für das Verfassen einer Masterarbeit im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Forensics stellt eine Studentin beim Kantonalen Handelsgericht ein begründetes Gesuch um Einsicht in Akten eines Zivilverfahrens. Das Kantonale Handels- gericht fordert die Studentin auf, eine Bestätigung des Betreuers der Arbeit bzw. der Schule einzureichen. Zudem wird ihr vor Zustellung der gewünschten Unterlagen eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt. Darin verpflichtet sie sich mit Hinweis auf die Bestimmungen des KDSG-BE, die Dokumente ausschliesslich und in anonymisierter Form für die wis- senschaftliche Arbeit zu verwenden, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben sowie für die Datensicherung besorgt zu sein. Bei Strafakten handelt es sich überwiegend um sogenannte „gemischte Dossiers“, welche Personen- daten von verschiedenen Personen beinhalten. Die Daten sind sorgfältig den einzelnen Personen zu- zuordnen. Beinhalten Dokumente „fremde Daten“, sind diese der ersuchenden Person nicht zugäng- lich zu machen oder die betreffenden Teile abzudecken.58 Personendaten, welche nicht nur über die um Akteneinsicht ersuchende Person, sondern auch über Dritte etwas aussagen, liegen etwa vor, wenn sich eine Person über die andere äussert. Diese Äusse- rung beinhaltet Daten beider Personen. Diesfalls sind bei der Frage der Gewährung der Einsicht in diese Akten die Interessen beider Personen sorgfältig abzuwägen.59 Eine Bekanntgabe von Daten gegen den Willen der „betroffenen Personen“ würde diese in ihrem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV tangieren. Geschützt sind insbesondere die Erhebung, Sammlung, Speicherung und Bearbeitung wie auch die Weiter- und Be- kanntgabe von Personendaten.60 Das Einsichtsrecht Dritter setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein, insbesonde- re auch bei Einsicht in Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen mangels Beweisen oder mangels Strafbarkeit, ein schutzwürdiges Interesse voraus.61 Nach der Praxis genügt beim schutz- würdigen Informationsinteresse die Glaubhaftmachung eines ernsthaften Interesses an der Kenntnis- nahme.62 Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigte (private) Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen.63 In der Lehre wird hingegen vereinzelt die Auffassung vertreten, Einstellungsverfügungen der Staats- anwaltschaft gelten als allgemein zugängliche Quellen, die ohne Interessennachweis zugänglich sind. Berechtigten privaten oder öffentlichen Interessen können im Rahmen der Interessenabwägung 58 Rudin, Praxiskommentar, S. 131. 59 Rudin, Praxiskommentar, S. 132. 60 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 13. 61 BGE 137 I 16, E. 2.4; BGE 134 I 286, E. 6.3; BGer 6B.657/2010, E. 3 in fine. 62 Ausnahme: Informationsfreiheit/Justizöffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (Art. 30 Abs. 3 BV; BGer 1B.68/2012, E. 3.2; BGE 137 I 16; 134 I 286, E. 5.1; 129 I 249, E. 3, m.w.H. auf die Rechtsprechung. 63 Vgl. BGer 6B.657/2010, E. 3, mit der Anmerkung, dass der verfassungsmässige Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens davon abhängig sei, ob der Ersuchende ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft ma- chen kann; BGE 137 I 16, E. 2.3 f.; 134 I 286, E. 6.3 ff.; 129 I 249, E. 3. Seite 24 Rechnung getragen werden.64 Bommer will die Berechtigung zur Einsicht in rechtskräftige Einstel- lungsverfügungen auf die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV stützen, welche keinen Inte- ressennachweis voraussetzt. Möglich bleibt dabei immerhin die Einschränkung der Einsicht wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen.65 Da Einstellungsverfügungen ihr Ende in der nichtöffentlichen Phase des Vorverfahrens (vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) genommen haben, gewichten die Gründe des Persönlichkeitsschutzes und damit eine allfällige Verweigerung der Einsicht oder eine Anonymisierung stärker als bei Urteilen.66 Wird hingegen Einsicht in die gesamten Strafakten verlangt, sollte nach Bommer am Erfordernis eines schützenswerten Zugangsinteresses festgehalten werden.67 (Vgl. Abbildung 4, S. 58) Entscheidungen im Strafbefehlsverfahren werden nicht öffentlich verkündet. Interessierte Personen können jedoch in die Strafbefehle Einsicht nehmen (vgl. Art. 69 Abs. 2 StPO). Im Kanton Bern wird den Interessierten eine Liste mit sämtlichen in den letzten sieben Tagen rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen vorgelegt. Auch besteht die Möglichkeit, in einen vom Gesuchsteller genau zu bezeich- nenden Strafbefehl innert 30 Tagen nach Rechtskraft Einsicht zu nehmen.68 Interessiert ein Strafbe- fehl näher, wird er ausgedruckt und zur Einsichtnahme – nicht jedoch zur Mitnahme – ausgedruckt.69 In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, „que la mise à disposition d’une décision dans un office accessible au public suffit pour garantir le principe de publicité et ne confère pas le droit d’exiger la remise d’une copie de la décision“.70 Zudem ist auch Art. 11 Abs. 2 KDSG-BE zu berücksichtigen, wonach Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, auf An- frage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden dürfen, wie sie veröffentlicht sind. Somit dürfen Medienmitteilungen und andere im Auftrag der Staatsanwaltschaft veröffentlichte Informationen ohne weiteres (erneut) bekannt gegeben werden. B. Personendaten einer verstorbenen Person 64 Die StPO enthält keine Regelung für eine öffentliche Verkündung von Einstellungsverfügungen; vgl. das Öffentlich- keitsprinzip in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und auch Art. 69 StPO sowie die Informationsfreiheit in Art. 16 Abs. 3 BV; Bommer, forumpoenale, S. 245 ff.; Die in der Lehre aufgeworfene Frage der Zulässigkeit eines Interes- sennachweises wurde im Urteil des Bundesgerichts vom 03.07.2012, 1B.68/2012, E. 3.4, offen gelassen, da die Vo- rinstanz zu Recht bereits ein hinreichendes Interesse bejahte. 65 Vgl. Bommer, forumpoenale, S. 245 ff.; 66 Vgl. Art. 9 IG-BE und Art. 69 Abs. 1 StPO, wonach die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte – mit Ausnahme der Beratung – öffentlich sind. 67 Vgl. Bommer, forumpoenale, S. 245 ff. 68 Nach Ablauf dieser Frist wird im Rahmen des Verfahrens nach KDSG-BE Einsicht gewährt; Vgl. auch Art. 59 Abs. 3 BGG; Ziff. 3 der Weisung „Verfahrensablauf in der Strafbefehlsabteilung“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20.12.2010. 69 Vgl. BGer 6B.508/2007, E. 2; BGE 124 IV 234, E. 3.e. 70 Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 03.08.2011, BK 11 69; Vgl. zum Ganzen auch BGer 6B.508/2007 sowie die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren (WOSTA) vom 01.04.2012, S. 91 f. Seite 25 Es stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn es sich um Personendaten einer verstorbenen Per- son handelt und damit keine Zustimmung von der „betroffenen Person“ eingeholt werden kann. Das Auskunftsrecht über die eigenen Daten stellt ein relativ höchstpersönliches Recht dar, welches nicht vererblich ist.71 Höchstpersönliche Rechte sind untrennbar mit ihrem Träger verbunden; sie ruhen im Sein des Menschen.72 Die Rechtsfähigkeit erlöscht mit dem Tod der betroffenen Person.73 Die ge- richtliche Durchsetzung eines Anspruchs aus dem Persönlichkeitsschutz im Namen des Verstorbenen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Nach ihm gibt es keinen postmortalen zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz.74 Die Interessen auch bezüglich Personendaten einer verstor- benen Person werden durch seine direkten Erben geschützt, zumal sich Angehörige der verstorbenen Person bei Verletzung ihrer affektiven Persönlichkeit auf ihren eigenen Persönlichkeitsschutz berufen können.75 (Vgl. Abbildung 3, S. 57) Gemäss Art. 12 DSV-BE kann jedermann Auskunft über Daten von verstorbenen Personen erhalten, wobei ein Interesse nachgewiesen werden muss und keine überwiegenden Interessen von Angehöri- gen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen dürfen. Das Vorliegen eines solchen Interesses wird bei naher Verwandtschaft oder Ehe mit der verstorbenen Person fingiert.76 Die Be- stimmung behält besondere Geheimhaltungspflichten vor. Inwiefern die Interessen von Angehörigen weiter reichen können als der Andenkensschutz, ist der Regelung nach Rudin77 nicht zu entnehmen. Der Begriff der Verwandtschaft wird in Art. 20 ZGB definiert. Demnach sind in gerader Linie zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der anderen abstammt, so zum Beispiel zwischen Grossvater und Enkelkind. Eine Verwandtschaft in der Seitenlinie liegt vor, wenn die betreffenden Personen von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind. Eine Verwandtschaft in der Seitenlinie liegt beispielsweise bei (Halb-) Geschwistern (gemeinsamer Elternteil), Cousins (gemeinsamer Grosselternteil) oder zwischen Onkel und Neffe (gemeinsamer El- ternteil des Onkels bzw. Grosselternteil des Neffen) vor.78 Die Nähe der Verwandtschaft zwischen zwei Personen wird in „Graden“ ausgedrückt. Im ZGB ist Anknüpfungspunkt für die Gradnähe die Anzahl Geburten.79 Verwandtschaft ersten Grades besteht demnach zwischen Eltern und Kind, eine solche zweiten Grades zwischen Geschwistern, während zwischen Tante und Neffe eine Verwandtschaft dritten Grades besteht.80 Ausserhalb des ZGB hat der Begriff der Verwandtschaft teilweise einen anderen Inhalt. Welches Verwandtschaftsverhältnis der konkreten Gesetzesbestimmung zugrunde liegt, d.h. was nahe Ver- wandtschaft ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln.81 71 Gramigna/Maurer-Lambrou, N 4 zu Art. 8. 72 Schweizer, S. 18, N 28 f., m.w.H. 73 Art. 31 Abs 1 ZGB. 74 BGE 129 I 302, E. 1.2.1 ff.; Vgl. Fall Barschel in BGE 118 IV 319. 75 Vgl. BGE 127 I 145, E. 5.c/cc , vgl. auch EuGRZ 29 (2002), S. 56 ff. 76 Vgl. die Kritik zur analogen Bestimmung in Art. 1 Abs. 7 VDSG von Gramigna/Maurer-Lambrou, N 8 zu Art. 8, wo- nach systemfremd ein Interessennachweis infolge blosser Wiedergabe des bei Einführung des DSG aktuellen Stands der Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht im öffentlichen Bereich verlangt werde. 77 Rudin, Praxiskommentar, S. 135, N 37 f., zur analogen Regelung im Kanton Zürich, vgl. § 19 IDV-ZH. 78 Art. 20 Abs. 2 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, S. 100. 79 Art. 20 Abs. 1 ZGB. 80 Hausheer/Aebi-Müller, S. 99. 81 Hausheer/Aebi-Müller, S. 98. Seite 26 Fallbeispiel Nr. 2: Die Eltern ihres in den 70er Jahren getöteten Kindes ersuchen um Einsicht in die umfangreichen Strafakten, um ein Buch über das ungeklärt gebliebene Tötungsdelikt zu veröffentlichen. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde im Jahr 2003 wegen Verjährung (nach altem Recht) aufgehoben. Die Strafverfolgungsbehörde fordert die Gesuchsteller auf, die Aktenstücke, in welche Einsicht verlangt wird, genau zu bezeichnen. Die Eltern erhalten schliesslich Einsicht in die damals durch die Strafverfolgungsbehörde veröffentlichten Medienmitteilungen (Art. 11 Abs. 2 KDSG-BE). Im Übrigen wird ihnen hinsichtlich derjenigen Akten Einsicht gewährt, die (alleine) Daten ihres verstorbenen Kindes beinhalten. Die Bekanntgabe von Daten anderer Verfahrensbeteiligter setzt deren Zustimmung voraus, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bekanntgabe in deren Interesse liegt (Vgl. Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 KDSG-BE). Die be- troffenen Personen wären vermutlich aufgrund des lange zurückliegenden Delikts zuerst ausfindig zu machen. Die Ein- sicht kann i.c. wegen unverhältnismässigem Aufwand beschränkt werden, wobei der Bezug der gesuchstellenden Perso- nen zum Strafverfahren bzw. der beteiligten Personen zugunsten der Eltern zu berücksichtigen ist. C. Abwägung auf dem Spiel stehender Interessen Um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, sind die interessierten sowie betroffenen Perso- nen zu einer Stellungnahme aufzufordern. Folgende Punkte können ein Informationsinteresse von Dritten begründen:82 - Transparenz in der Rechtspflege; - Demokratische Kontrolle der Justiztätigkeit durch das Volk; - Absage jeglicher Form von Kabinettsjustiz, gilt auch bei Nichtanhandnahme- und Einstel- lungsverfügungen;83 - keine Spekulationen über eine ungebührliche Benachteiligung oder Privilegierung von Ver- fahrensbeteiligten; - keine Kritik wegen einseitiger oder rechtstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung; - Interesse an Beobachtung der Entwicklung und Konstanz der Rechtsprechung, insbesondere, wenn dem Urteil eine erhöhte präjudizielle Bedeutung zukommt; - Interesse an Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung; - Kontrollfunktion der Medien.84 Folgende überwiegende private oder öffentliche Interessen können gegen eine Bekanntgabe spre- chen:85 - Gefährdung der staatlichen Sicherheit86, öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit; 82 Vgl. BGE 137 I 16, E. 2.2; 134 I 286, E. 5.1; 127 I 44, E. 2e; 124 IV 234, E. 3c; 133 I 106, E. 8.3. 83 Wenn das Öffentlichkeitsprinzip nach Art. 30 Abs. 3 BV selbst bei Einstellungsverfügungen Anwendung findet, bei welchen bei einer gerichtlichen Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen würde, muss dies erst recht für Einstellungen nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung) gelten, so BGE 137 I 16, E. 2.3, vgl. auch BGer 1B.68/2012, E. 4.3; Die Behörde entscheidet bei einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung im Strafpro- zess anhand der sich ihr präsentierenden Sach- und Rechtslage, vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.02.2011, BK 10 580. 84 Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.02.2011, BK 10 580. 85 BGer 6B.61/2008, E. 1; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 13. Seite 27 - Gefährdung von Persönlichkeitsrechten betroffener Personen;87 - Öffentliches Interesse der Untersuchungsorgane an der Geheimhaltung der Vernehmungs- technik und –taktik; - Interesse der Rechtspflege hinsichtlich Verfahrensökonomie, Verfahrensdauer sowie Unge- eignetheit der Veröffentlichung;88 - Unverhältnismässiger Aufwand bzw. erhebliche finanzielle Aufwendungen für die Behörde bei der Durchsicht umfangreicher Akten oder der notwendigen Überwachung der Aktenein- sicht, insbesondere wenn es nicht um den Zugang zu den eigenen Personendaten, derjenigen der Verwandtschaft oder von beteiligten Personen geht (z.B. Medienschaffende);89 - Entscheide, welche bloss gestützt auf Parteierklärungen ergingen (z.B. Einstellung nach Ver- gleich).90 Eine Einstellung nach Vergleich stellt keine eigentliche „Tätigkeit der Justiz“ dar und der Kontrollbedarf der Öffentlichkeit ist damit äusserst gering. Zu prüfen ist, ob im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips den entgegenstehenden Interessen nicht bereits durch Kürzung, Anonymisierung der Akten oder mit Auferlegung von Auflagen ausreichend Rechnung getragen werden kann.91 D. Akteneinsicht an Medienschaffende Medienschaffende bringen bei Akteneinsichtsgesuchen oftmals die Anliegen vor, Antworten auf Ver- antwortlichkeitsfragen zu erhalten oder die Justiztätigkeit kontrollieren zu wollen. Von einer Ermäch- tigung der Strafverfolgungsbehörden zur Bekanntgabe der Personendaten zu wissenschaftlichen Zwe- cken nach Art. 15 KDSG-BE kann in solchen Fällen nicht gesprochen werden.92 Das Kantonale Datenschutzgesetz enthält keine spezielle Bestimmung für Einsichtsgesuche von Me- dienschaffenden. Entsprechend findet auf solche Ersuchen die allgemeine Bestimmung für Einsichts- gesuche von Privatpersonen nach Art. 11 KDSG-BE Anwendung.93 Nicht erforderlich ist, dass es sich bei dieser „privaten Person“ um einen akkreditierten Medienschaffenden handelt.94 86 Vgl. BGE 129 I 249, E. 5.3. 87 Vgl. BGE 137 I 16, E. 2.5, wonach sich eine Person des öffentlichen Lebens eher Eingriffe in seine Privatsphäre gefal- len lassen muss. 88 Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 13. 89 Vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31.05.2012, E. II./3.3; Rudin, Praxiskommentar, S. 131, N 24, zu § 25 Abs. 2 IDG-ZH. 90 Vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 01.07.2009, Ziff. B.11, Entscheide in Zivilsachen, ab- rufbar unter: www.gerichte-zh.ch. 91 BGE 137 I 16, E. 2.3; 133 I 106, E. 8.3; BGer 1B.68/2012, E. 3.2, m.w.H. 92 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 07.03.2012, HG 08 50, E. 11. 93 Im Umgang mit Einsichtsbegehren von Medienschaffenden bestehen für das Obergericht, die regionalen und das kan- tonale Zwangsmassnahmengerichte, das Wirtschaftsstrafgericht, das Jugendgericht, die Regionalgerichte sowie die re- gionalen Schlichtungsbehörden spezielle Bestimmungen im IR ZSJ-BE, in Kraft getreten per 01.01.2011. 94 Vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2012, HG 08 50, E. 11, wonach mit Verweis auf Art. 20 IR ZSJ-BE nur spezifische Dienstleistungen Akkreditierten vorbehalten sind. Das Akteneinsichtsrecht zählt nicht zu diesen spezifischen Dienstleistungen. Seite 28 E. Vereinfachte Einsicht der Öffentlichkeit in archivierte Akten nach Archivierungsgesetz Das ArchG-BE gilt auch für die Archivierung der Unterlagen der Staatsanwaltschaft.95Archivwürdig sind u.a. Unterlagen, mit welchen die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns dauerhaft sicherge- stellt werden.96 Grundsätzlich steht das Archivgut, d.h. die archivierten Strafakten, nach den Bestim- mungen des IG-BE und des KDSG-BE zur Verfügung.97 Während der Aufbewahrungsfrist, welche für die Staatsanwaltschaft bis zum Eintritt der Verfol- gungs- oder Vollstreckungsverjährung dauert,98 lagern die Akten abgeschlossener Fälle im Archiv der Staatsanwaltschaft. Nach Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung ist die Staatsan- waltschaft verpflichtet, die Akten dem Staatsarchiv anzubieten.99 Befinden sich die Akten bei Einrei- chung des Akteneinsichtsgesuchs im Archiv der Staatsanwaltschaft, ist auch diese zur Behandlung des Gesuchs zuständig. Die Staatsanwaltschaft bleibt aber auch nach Ablieferung der Strafakten an das Staatsarchiv während einer Verwaltungsfrist von 30 Jahren zuständig, wobei diese Frist mit dem Datum des verfahrensabschliessenden Entscheids zu laufen beginnt. Befinden sich die Strafakten im Staatsarchiv und ist die Verwaltungsfrist abgelaufen, ist das Staatsarchiv zur Behandlung der Akten- einsichtsgesuche zuständig.100 Da es sich bei Akten eines Strafverfahrens um besonders schützens- werte Personendaten handelt und aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ ist davon auszuge- hen, dass das Staatsarchiv bei der Behandlung von Einsichtsgesuchen vorgängig die mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme einladen wird. (Vgl. Abbildung 1, S. 55) Die um Einsicht ersuchende Person hat bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Gesuch einzu- reichen. Darin sind die Akten und die interessierenden Daten, in welche Einsicht verlangt wird, mög- lichst genau zu umschreiben. Das Gesuch muss nur begründet werden, wenn es die besondere Ge- setzgebung vorsieht.101 Bei archivierten Strafakten handelt es sich zumeist um Unterlagen mit Personendaten, weswegen für die Voraussetzungen der Zugänglichkeit auf Art. 18 ff. ArchG-BE abzustellen ist. Demnach stehen archivierte Unterlagen der Öffentlichkeit zur Verfügung: - nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person, sofern die jüngste Unterlage im Dossier älter als 30 Jahre ist, oder - bei unbekanntem Todesdatum der betroffenen Person, nach deren 110. Altersjahr, sofern die jüngste Unterlage im Dossier älter als 30 Jahre ist, oder - sofern das Archivgut älter als 110 Jahre ist (freier Zugang) 95 Art. 3 Abs. 4 EG ZSJ-BE; Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 4 lit. a ArchG-BE. 96 Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 ArchG-BE; Art. 3 Abs. 1 ArchR StAw-BE. 97 Art. 16 Abs. 1 ArchG-BE. 98 Art. 6 lit. a ArchR StAw-BE. 99 Art. 10 Abs. 1 lit. a ArchR StAw-BE. 100 Vgl. Art. 8 IV-BE. 101 Vgl. Art. 9 IV-BE; Vgl. zum Ganzen BGE 127 I 145, so in EuGRZ 29 (2002), S. 56 ff. Seite 29 und - der Einsichtnahme keine konservatorischen Gründe entgegen stehen oder die Einsichtnahme wegen unverhältnismässigem Aufwand beschränkt werden muss. Unverhältnismässiger Aufwand nach Art. 21 ArchG-BE bzw. Art. 24 ff. ArchV-BE liegt insbesonde- re bei Drittanfragen ohne besonderen Bezug zu den beteiligten Personen vor, wenn dafür „Ahnenfor- schung“ bei den Zivilstandsämtern betrieben werden müsste. Sind die Voraussetzungen für die Einsicht nach Art. 18 ArchG-BE erfüllt, kann der einsichtsersu- chenden Person vereinfacht, d.h. ohne Interessennachweis bzw. Abwägung allfällig entgegenstehen- der Interessen, Einsicht gewährt werden. Bei der Akteneinsicht zu wissenschaftlichen oder nicht personenbezogenen Zwecken verweist Art. 20 ArchG-BE auf Art. 15 KDSG-BE. Selbst wenn die Schutzfristen nach Art. 18 ff. ArchG-BE abgelaufen sind, bedeutet dies nicht, dass die Einsicht ersuchende Person frei zu Lasten der betroffenen Person über die Daten verfügen darf. Auch hier greift nach wie vor der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Dem Archivbenützer kommt die Verantwortung zu, die gewonnene Information nicht durch Bekanntmachung, Aufma- chung oder Publikation in einer Art zu verwenden, die die betroffene Person in ihrer Persönlichkeit verletzen könnte.102 Fallbeispiel Nr. 3: Eine Journalistin ersucht um Einsicht in die Akten eines ungeklärt gebliebenen Tötungsdelikts an einer Prostituierten aus dem Jahre 1955, um darüber im Rahmen eines Zeitungsartikels zu berichten. Das Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft wurde im Jahr 1977 wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung (nach altem Recht) aufgehoben. Die Akten befinden sich im Archiv der Staatsanwaltschaft, womit diese zur Prüfung des Gesuchs zuständig ist. Die Staatsanwalt- schaft fordert die Gesuchstellerin auf, diejenigen Akten genauer zu bezeichnen, in welche sie Einsicht ersucht. Vorab wird der Journalistin Einsicht in die damals durch die Strafverfolgungsbehörden veröffentlichten Medienmitteilungen gegeben. Zudem wird ihr in Bezug auf diejenigen Akten volle Einsicht gewährt, als diese Personendaten des in den 50er Jahren getöteten Opfers enthalten (der Tod des Opfers ist mehr als 3 Jahre her und die jüngste Unterlage im Dossier stammt aus dem Jahr 1977 und ist damit älter als 30 Jahre, vgl. Art. 18 ArchG-BE; vorbehältlich Art. 22 Abs. 2 ArchV-BE). Ein Inte- ressennachweis bzw. eine Abwägung der Interessen allfälliger Angehöriger des Opfers nach KDSG ist dabei nicht nötig. Bei den Dokumenten, die Daten von weiteren Personen enthalten, sind ebenfalls je die Voraussetzungen von Art. 18 Ar- chG-BE zu prüfen. Sind diese nicht gegeben, ist nach Art. 11 und Art. 14 KDSG-BE zu verfahren. Aufgrund des fehlenden Bezugs des Journalisten zum Strafverfahren bzw. den damals beteiligten Personen ist bei der Triage der Akten, der „Ahnenforschung“ bzw. der Einholung allfälliger Zustimmungen die Verhältnismässigkeit des Aufwandes besonders zu berücksichtigen. 102 BGE 127 I 145, E. 4.c/aa, vgl. auch EuGRZ 29 (2002), S. 56 ff. Seite 30 3.2. Rechtsmittel Das Verfahren sowie der Rechtsschutz richten sich nach VRPG-BE.103 Damit befindet die General- staatsanwaltschaft als Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft über ablehnende Akteneinsichtsgesu- che ihrer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.104 Letztinstanzlich ist das Verwaltungsgericht zustän- dig,105 da die Generalstaatsanwaltschaft keine richterliche Behörde ist. Schliesslich kann der Ent- scheid des Verwaltungsgerichts mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden.106 103 Vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 EG ZSJ-BE; Vgl. auch Art. 31 IV-BE. 104 Art. 13 Abs. 4 GSOG-BE; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, Ziff. 3. 105 Art. 95 GSOG-BE; Art. 86 Abs. 2 BGG. 106 Vgl. BGer 1C.444/2009, E. 1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 30.03.2012, BK 12 17, Ziff. 3 in fine. Seite 31 4. Akteneinsichtsrecht in hängige Straffälle 4.1. Akteneinsicht der Parteien 4.1.1. Allgemeine Voraussetzungen Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens in die Akten des Strafverfahrens einsehen, wenn: - die beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, und - die wichtigsten Beweise erhoben wurden. Für Akteneinsichtsgesuche bei hängigen Verfahren ist die Verfahrensleitung zuständig.107 Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde ein- zusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zuge- stellt.108 Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen.109 In diesem Zusammenhang kann auf das Auskunftsrecht der Parteien und anderen Verfahrensbeteilig- ten über die sie betreffenden Personendaten bei hängigen Verfahren nach Art. 97 StPO verwiesen werden, welches wiederum an Art. 101 f. StPO anknüpft. (vgl. Abbildung 5, S. 59) 4.1.2. Umfang des Einsichtsrechts der Parteien A. Einsichtsrecht in zeitlicher Hinsicht Ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht bereits zu Beginn der Untersuchung kann die Wahrheits- findung gefährden. Aus diesem Grund wurde ein Vorschlag in diese Richtung vom Nationalrat ver- worfen.110 Das nun in Art. 101 Abs. 1 StPO aufgenommene Akteneinsichtsrecht ist im Sinne einer Minimalvor- schrift zu verstehen. Demnach ist den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschul- digten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Ein- sicht zu gewähren. Eine frühere Gewährung der Akteneinsicht liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde.111 So hält auch die Botschaft zur StPO fest, dass die Vereidigung namentlich ihr Fragerecht 107 Art. 102 Abs. 1 und 2 StPO. 108 Art. 102 Abs. 2 StPO. 109 Art. 102 Abs. 3 StPO; Richtlinien „Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 01.08.2012, Ziff. 3.1 und Ziff. 5. 110 AB 2007 NR 949, 950; Vgl. auch BGE 137 IV 172, E. 2.3. 111 Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 101; Vgl. auch Bommer, recht 2010, S. 196 f., 205; BGer 1B.326/2011, E. 2.3; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 7.4. Seite 32 ohne Akteneinsicht nicht wirksam ausüben kann, so dass beispielsweise bei wichtigen Zeugeneinver- nahmen eine frühere Akteneinsicht angezeigt sein kann, andernfalls die Befragung nochmals durch- geführt werden muss.112 Als erste Einvernahme gilt jene der Staatsanwaltschaft, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu allen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird. Dabei kann sich diese „erste Einver- nahme“ nach Art. 101 Abs. 1 StPO über mehrere Einvernahmetermine erstrecken.113 Diese „erste Einvernahme“ gilt selbst dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht er- giebig verlaufen ist oder die beschuldigte Person die Aussagen verweigert.114 Die Verweigerung der Aussage kann jedoch direkten Einfluss auf das übrige Beweiserhebungsverfah- ren haben.115 Unter dem Begriff der „Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise“ fallen beispielswei- se die Einvernahmen der Hauptbelastungszeugen oder Durchführung von Fotokonfrontationen, die Edition von relevanten Unterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte sowie Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen.116 So kann je nach Verteidigungsstrategie, Aussagen zu machen oder solche zu verweigern, der Zeitpunkt der Akteneinsicht unterschiedlich ausfallen.117 Mit der „Erhebung der wichtigsten Beweise“ kann je nach Konstellation des Einzelfalls die Aktenein- sicht auch aufgeschoben werden, bis die entsprechenden Beweise der beschuldigten Person vorgehal- ten wurden. Hier kann es sich rechtfertigen, die Einsichtnahme nur bezüglich der noch nicht vorge- haltenen Aktenstücke einstweilen auszuschliessen.118 Eine Beschränkung der Akteneinsicht rechtfer- tigt sich dann jedenfalls nicht mehr, wenn die beschuldigte Person einschlägig einvernommen worden ist.119 Werden Einvernahmen delegiert von der Staatsanwaltschaft durch die Polizei durchgeführt, kommen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft zukommen würden.120 Eine Verweigerung der Akteneinsicht kann nicht allein damit be- gründet werden, dass die erste Einvernahme des Beschuldigten nach Eröffnung der staatsanwalt- schaftlichen Untersuchung an die Polizei delegiert wurde.121 Anderenfalls könnte die Staatsanwalt- 112 Botschaft StPO, S. 1161 f.; Schmutz, N 13 zu Art. 101; Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 101; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, N 307, mit dem Hinweis in Fn. 190 auf die nun geltende Weisung Nr. 79 des Ersten Staatsanwalts des Kantons Basel-Stadt, wonach grundsätzlich nach der ersten Einvernahme (polizeiliche oder staats- anwaltschaftliche) Akteneinsicht gewährt werde, somit bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Diese Regelung muss vor dem Hintergrund gelesen werden, dass Art. 101 StPO lediglich den spätesten Zeitpunkt der Akteneinsicht festlegt und die Staatsanwaltschaft aber auch früher Einsicht gewähren kann. 113 Art. 158 StPO; Vgl. Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 4.1. 114 Schmutz, N 14 zu Art. 101 StPO; Bommer, recht 2010, S. 206 f.; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 101. 115 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 4.2. 116 Schmutz, N 15 zu Art. 101; Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.04.2012, BK 12 35, E. 3; Bommer, recht 2010, S. 206; Schmid, Praxiskommentar, N 2 f. zu Art. 101 StPO. 117 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 4.2. 118 Schmid, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 101; Schmutz, N 15 zu Art. 101; BGer 1B.597/2011, E. 2.2 und 1B.604/2011; BStGer BB.2012.124, E. 3.2 f. 119 BGer 1B.264/2012, E. 5.5.4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.04.2012, BK 12 35, E. 3.3. 120 Art. 312 Abs. 2 StPO. 121 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 5.1 f.; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 10.05.2012, UH110244, E. V./2.1. Seite 33 schaft durch Delegation sämtlicher Einvernahmen die Einsicht in die Akten bis zum Abschluss der Untersuchung hin verweigern. Hingegen besteht im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht.122 Die beschuldigte Person hat jedoch vor ihrer ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten und kann einen solchen auch nicht aus dem Recht auf einen An- walt der ersten Stunde ableiten.123 Auch kann die Einsicht in die polizeiliche Einvernahme nicht mit der Argumentation verlangt wer- den, die beschuldigte Person kenne ja diese Protokolle bereits. Die erste staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme hat die Möglichkeit zu gewährleisten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Befragung auf die polizeilichen Einvernahmen zurückgreifen kann, indem sie beispielsweise durch Vorhalte zu widersprüchlichen Aussagen zusätzliche Informationen gewinnt. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen allein aus ihrer Erinnerung macht.124 B. Einsichtsrecht in persönlicher Hinsicht Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die Phase der staatsanwaltschaftlichen Untersu- chung. Parteien in der Untersuchung sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Auch Behörden des Bundes und der Kantone können volle oder be- schränkte Parteirechte eingeräumt werden, sofern diese öffentliche Interessen zu wahren haben.125 Nach Schmid ist der Umfang der Akteneinsicht der Privatklägerschaft durch ihr Einsichtsinteresse zu beschränken. Dies würde bedeuten, dass der Privatklägerschaft nur bezüglich derjenigen Aktenteile Einsicht gewährt wird, welche sie für die Straf- oder die Zivilklage benötigen. Keine Einsicht würde sie damit beispielsweise in Aktenteile erhalten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind.126 Schmutz hält hingegen fest, dass der klare Wortlaut und die Systematik des Gesetzes keinen Interes- sennachweis bei der Akteneinsicht durch die Privatklägerschaft zulassen.127 So auch Greter128, wo- nach der Gesetzeswortlaut von Art. 101 Abs. 1 StPO die Akteneinsicht der Privatklägerschaft nicht a priori einschränkt, wie dies bei Behörden, Dritten, anderen Verfahrensbeteiligten oder Subrogations- 122 Schmutz, N 14 zu Art. 101. 123 BGE 137 IV 172, E. 2.3 und E. 2.5. 124 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 8.1 f. 125 Art. 104 Abs. 1 lit. a und b und 2 StPO; Vgl. Schmid, Handbuch, N 636 und 701; Schmutz, N 5 zu Art. 101. 126 Schmid, Handbuch, N 622; Vgl. auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorver- fahren (WOSTA) vom 01.04.2012, S. 87, wonach in die Akten zur Person sowie in allfällige Vorakten keine Einsicht gewährt wird, so auch nicht in ein psychiatrisches Gutachten, da dieses für den Schuld- und/oder den Zivilpunkt irre- levant sei. 127 Schmutz, N 11 zu Art. 101; Droese, S. 91 f. 128 Greter, S. 98; so auch Droese, S. 91 f. und Oberholzer, Grundzüge, N 336. Seite 34 berechtigten der Fall ist.129 Die Lehrmeinung, dass der Privatklägerschaft somit grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht, verdient Zustimmung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerschaft als Partei unter Vorbehalt von Art. 108 StPO Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO hat.130 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV resultierende Anspruch auf Aktenein- sicht ermöglicht den Parteien eine vorbehaltlose Kenntnisnahme der Entscheidgrundlagen, ohne Gel- tendmachung eines besonderen Interesses.131 Das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft ist umfassend bezüglich derjenigen Delikte, aus denen die Privatklägerschaft ihre Parteistellung ableitet.132 Der Privatklägerschaft in den ganzen sie betreffenden Aktenteil Einsicht zu gewähren hat zudem den prozessökonomischen Vorteil, dass bei entsprechenden Einsichtsgesuchen nicht jedes Mal ein im- menser Aufwand für die Triage der Akten vorzunehmen ist.133 Fallbeispiel Nr. 4: Die zuständige Staatsanwältin führt eine Untersuchung gegen eine beschuldigte Person wegen mehrfacher Vergewalti- gung eines Kindes. Im Laufe der Untersuchung reicht der Nachbar des Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädi- gung in der Höhe von CHF 400.00 ein und konstituiert sich als Straf- und Zivilkläger. Nach dem Grundsatz der Verfah- renseinheit i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere Straftaten einer beschuldigten Person gemeinsam verfolgt. Die Staatsanwältin verfügt demnach über 1 Verfahrensakte, worin sich die Akten zu den Ermittlungen im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen sowie der Sachbeschädigung befinden. Soweit sich die Akten zu den beiden Delikten trennen lassen, wird dem Nachbar nur Einsicht in die Akten zur Sachbeschädigung gewährt. Anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 Abs. 1 StPO, welche in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.134 Es stellt sich die Frage, wie diese anderen Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht zu handhaben sind.135 Schmutz nennt zum Kreis dieser anderen Verfahrensbetei- ligten beispielsweise Drittpersonen, die ein Recht an beschlagnahmten Gegenständen geltend machen oder deren Räumlichkeiten überwacht wurden, wie auch Geschädigte, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen.136 Der Umfang der Akteneinsicht an solche andere Verfahrensbeteilige ist da- mit beschränkt auf diejenigen Akten, die sie zur Durchsetzung ihrer Interessen benötigen. 129 Art. 101 Abs. 2 StPO (Behörden), Art. 101 Abs. 3 StPO (Dritte), Art. 105 Abs. 2 StPO (andere Verfahrensbeteiligte) und Art. 121 Abs. 2 StPO (Subrogationsberechtigte). 130 BGE 138 IV 78, E. 3; BGer 1B.593/2012, E. 2.2. 131 BGE 129 I 249, E. 3; Vgl. auch BGer 1B.593/2012, E. 2.1; Schmutz, N 5 und 11 zu Art. 101. 132 Schmutz, N 8 zu Art. 101, wonach die Einsicht der Privatklägerschaft auf diejenigen Aktenteile zu beschränken ist, die mit dem Sachverhalt ihrer eigenen Schädigung in Zusammenhang stehen; so auch Schmid, Praxiskommentar, N 10 zu Art. 101, welcher ausführt, dass sich die Akteneinsicht in einem Verfahren mit 20 Privatklägern auf die in ihrem Fall relevanten Akten beschränkt und nicht die Fälle der anderen Privatkläger erfasst. 133 Schmutz, N 11 zu Art. 101; Greter, S. 98. 134 Art. 105 Abs. 2 StPO; Vgl. BGE 137 IV 280 (=Praxis 3/2012, S. 230 ff.), E. 2.2.1 f., wonach eine einfache Vorladung keine unmittelbare Betroffenheit nach Art. 105 Abs. 2 StPO begründet. Mit Hinweisen auf die Lehre, wo eine unmit- telbare Betroffenheit etwa angenommen wird bei der Beeinträchtigung von Grund- und Freiheitsrechten, der Pflicht, sich einer Begutachtung zu unterziehen, der Verneinung des Aussageverweigerungsrechts, der Ablehnung eines Ent- schädigungsbegehrens, einer Kostenauflage oder auch der Verweigerung einer Schutzmassnahme. 135 Vgl. Riedo/Fiolka/Niggli, N 773. 136 Schmutz, N 5 zu Art. 101. Seite 35 Es stellt sich die Frage, ob die geschädigte Person gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO Akteneinsicht verlangen kann, wenn sie sich explizit noch nicht als Privatklägerschaft konstituieren will.137 Das In- formationsrecht des Opfers nach Art. 117 Abs. 1 lit. e StPO schliesst keinen generellen Anspruch auf Akteneinsicht ein.138 Verniory139 vermag sich nur schwer vorzustellen, dass ein Geschädigter sich auf die subsidiäre Parteieigenschaft nach Art. 105 Abs. 2 StPO stützen kann, da er mit einer simplen Er- klärung zum Privatkläger wird. Gerade im Hinblick auf den Entscheid der geschädigten Person, sich als Privatklägerschaft zu konsti- tuieren, steht ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Akteneinsichtsrecht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO zu, d.h. sie ist insoweit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO einer Partei gleichge- stellt.140 Die Akteneinsicht steht ihr in dem Umfang zu, als sie zur Wahrung ihrer Interessen erforder- lich ist.141 Fallbeispiel Nr. 5: Gestützt auf Art. 195 Abs. 1 StPO holt die Staatsanwaltschaft beim Hausarzt des Beschuldigten einen Arztbericht ein. Würde die Staatsanwaltschaft den Hausarzt zur Beantwortung der Fragen zur Einvernahme vorladen, wäre er (sachver- ständiger) Zeuge und damit nicht Partei.142 Zur Ausarbeitung des Arztberichts können dem Hausarzt somit nicht die Strafakten zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch analog eines Vorhalts anlässlich einer Einvernahme bei den schriftlichen Fragestellungen weitere Ausführungen zu Aktenstücken machen, die der Hausarzt zur Beantwortung der Fragen benötigt. Das Gebot der Fairness des Verfahrens beinhaltet unter anderem das Recht auf Waffengleichheit. Da- zu gehört namentlich das Recht auf gleichen Aktenzugang. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 06.06.2011 fest, dass die Waffengleichheit „requiert que chaque partie se voit offrir une possi- bilité raisonnable de présenter sa cause dans des conditions que ne la placent pas dans une situation de net désavantage par rapport à son adversaire“.143 So ist eine ungleiche Behandlung der Parteien - unter Vorbehalt von Art. 108 StPO - nicht statthaft. Eine ungleiche Behandlung der Parteien wäre aus rein praktischen Überlegungen wenig sinnvoll. Es bestünde das Risiko, dass sich die mit der Einschränkung behaftete Partei die Akten über die anderen Parteien beschaffen und so trotzdem Einsicht in diese nehmen könnte. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so ge- hen die entsprechenden Rechte an die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB über.144 Nach dieser Bestimmung gelten als Angehörige der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetrage- ne Partnerin, ihre Verwandten in gerader Linie (Kind-Eltern-Grosseltern) und die (Halb-) Geschwis- 137 Frage offen gelassen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.08.2011, BK 11 152. 138 So auch schon nach Art. 8 Abs. 2 OHG vor Inkrafttreten der Eidgenössischen StPO, vgl. Droese, S. 67. 139 Verniory, S. 143 f. 140 BGer 1B.581/2012, E. 2.5, und 1B.593/2012, E. 2.2. 141 BGer 1B.593/2012, E. 2.2. 142 Der Hausarzt ist nicht ernannter Sachverständiger gemäss Art. 182 ff. StPO. 143 BGE 137 IV 172, E. 2.6, mit Verweis auf BGE 122 V 157, E. 2b; Vgl. auch BGer 1B.238/2011, E. 2.3; Pitteloud, S. 148 f.; Anderer Meinung: Schmutz, N 21 zu Art. 101, mit Hinweis auf Lehre zum aStrV-BE. 144 Art. 121 Abs. 1 StPO; Vgl. Schmid, Handbuch, Fn. 484 auf S. 247 sowie N 701; Schmutz, N 7 zu Art. 101; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 10.05.2012, UH110244-O, E. IV./4. Seite 36 ter. Dies gilt auch für die Adoptivverwandtschaft. Das Recht sich als Privatklägerschaft zu konstituie- ren geht in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung145 über. C. Einsichtsrecht in sachlicher Hinsicht Eine Legaldefinition der Strafakte gibt es in der StPO nicht.146 Die wesentlichen Bestandteile des Ak- tendossiers werden in Art. 100 StPO aufgezählt. Darunter fallen auch die von der Strafbehörde zu- sammengetragenen Akten. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis eines Sachverhalts oder die Beurteilung des Be- schuldigten erforderlich ist. Zu den „Akten“ des Strafverfahrens gehören somit auch beigezogene Ak- ten aus früheren oder konnexen Straf- oder Zivilverfahren,147 wenn diese für die spätere Beurteilung in irgendeiner Weise von Bedeutung sein könnten.148 4.1.3. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Parteien Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien kann sich gestützt auf folgende Bestim- mungen der StPO ergeben: Art. 101 Abs. 1 StPO: Einschränkung in zeitlicher Hinsicht, vgl. hiervor Ziff. 4.1.2./A. Art. 102 Abs. 1 StPO: Einschränkung zur Verhinderung von Verzögerungen, vgl. nachfol- gend Ziff. 4.1.3./A. Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 StPO: Einschränkung zur Verhinderung von Missbräuchen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./B. Einschränkung zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./C. Einschränkung zum Schutz von privaten Geheimhaltungsinteressen, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./D. 145 Gemäss Art. 457 ff. ZGB sind die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers seine Kinder sowie der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin. Sind keine Kinder vorhanden, gelangt die Erbschaft an die Eltern. Hinterlässt die verstorbene Person weder Kinder noch Eltern oder Geschwister, sind die Grosseltern erbberech- tigt. Der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin ist neben den allfällig vorhandenen Kindern bzw. den Eltern erbberechtigt. In Konkurrenz mit den Grosseltern ist der Ehegatte sowie der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin alleine erbberechtigt. 146 Greter, S. 46; Weder das Archivreglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (ArchR StAw-BE) noch die Wei- sung „Aktenführung und Aktenordnung“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17.12.2010 definieren die Strafakte genauer, jedoch lässt sich der Inhalt einer solchen anhand der Weisung zur Aktenführung entnehmen. 147 Bommer, recht 2010, S. 206; Riedo/Fiolka/Niggli, N 781; Schmid, Handbuch, N 625; BGer 1B.33/2013. 148 Art. 108 Abs. 4 StPO; Vgl. auch Oberholzer, Grundzüge, N 338; Krauss, S. 64; Greter, S. 46 ff.; Cottier, S. 122; Hau- ser/Schweri/Hartmann, S. 256, N 12; Zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht vgl. auch BGer 6B.719/2012; BStGer BB.2012.129, E. 4.3. Seite 37 Art. 108 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO Einschränkung zur Sicherheit von Personen bzw. als Schutzmass- nahme bei einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einen andern schweren Nachteil, vgl. nachfolgend Ziff. 4.1.3./E. Die Aufzählung in Art. 108 Abs. 1 StPO ist folglich nicht abschliessend.149 Die Akteneinsicht und deren allfällige Beschränkung muss jeweils einzelfallweise und in sorgfältiger Abwägung der Interes- sen beurteilt werden.150 (Vgl. Abbildung 6, S. 60) Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beach- ten.151 So darf das Akteneinsichtsrecht nur solange und soweit eingeschränkt werden, als dies not- wendig ist.152 Die Einschränkungen sind gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO zu befristen. Zur Wahrung ge- genteiliger Interessen kann es jedoch auch notwendig sein, die Einsicht in bestimmte Akten dauerhaft einzuschränken (z.B. bei Fabrikationsgeheimnissen oder Interessen des Staatsschutzes). Soll im Ent- scheid auf Informationen aus diesen Akten zuungunsten einer Partei abgestellt werden, muss ihr zu- mindest von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben werden.153 Zum Schutz des höchstpersönlichen Bereichs kann es etwa genügen, ein medizinisches Gutachten nicht integral, sondern nur auszugsweise oder zusammengefasst zugänglich zu machen.154 Auch ist zu prüfen, ob die Interessen des Persönlichkeitsschutzes durch Geheimhaltung von Namen und Personen wahrgenommen werden können.155 Unter der Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann das Anfertigen von Abschriften, Notizen und Fotokopien zum Schutz von entgegenstehenden Interessen beschränkt oder verboten werden.156 A. Einschränkung zur Verhinderung von Verzögerungen Eine übermässige Behinderung des Amtsbetriebs kann beispielsweise vorliegen, wenn in einem Wirt- schaftsstraffall mit hunderten von Aktenordnern Einsicht verlangt wird. In einem solchen Fall kann die Verfahrensleitung eine Spezifizierung des Einsichtsgesuchs verlangen. Voraussetzung bleibt je- doch, dass die Parteien im Verlaufe des Verfahrens einmal vollständige Einsicht in die Akten erhalten haben.157 149 Lieber, ZStrR, S. 177; Riklin, N 1 zu Art. 108. 150 Bommer, recht 2010, S. 207; Cottier, S. 124 f. 151 So ist auch bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (rechtliches Gehör) Art. 36 BV zu beachten, wonach eine Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrech- ten Dritter gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein muss, vgl. Lieber, Kommentar, N 1 zu Art. 108. 152 Schmutz, N 20 zu Art. 101; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.06.2012, BK 12 79, E. 3 und 5 in fine. 153 Art. 108 Abs. 4 StPO. 154 Botschaft StPO, S. 1164; Lieber, Kommentar, N 11 und 13 zu Art. 108; Lieber, ZStrR, S. 177. 155 Cottier, S. 123. 156 Schmid, Handbuch, N 631. 157 Vgl. Schmutz, N 3 zu Art. 102; vgl. auch ZR 97 (1998), Nr. 20, E. 1.3.2, wo der Verteidiger nur wenige Tage vor der angesetzten Verhandlung die Zusendung der Akten verlangte. Seite 38 Bei sehr umfangreichen Akten kann die Zustellung rein technisch an Grenzen stossen, wobei dem heute mittels Speichern der gesamten Daten auf einen digitalen Datenträger Rechnung getragen wer- den kann.158 Auch besteht die Möglichkeit, die jeweils neu hinzukommenden Akten sogleich in Ko- pie an die Parteien zu senden.159 B. Einschränkung zur Verhinderung von Missbräuchen Damit die Akteneinsicht zur Verhinderung von Missbräuchen eingeschränkt werden kann, muss hier- zu ein begründeter Verdacht vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die belegen, dass die Akteneinsicht zu Zwecken verwendet wird, für die sie unter keinen Umständen gedacht ist.160 Missbräuche liegen vor, wenn die Akteneinsicht (nur) deswegen ersucht wird, um: - Aktenstücke zu zerstören oder entfernen;161 - mittels exzessiver Einsichtsgesuche das Personal der Strafverfolgungsbehörde übermässig zu bemühen;162 - Akten zu verschleppen;163 - Beteiligte aus parallelen Straf- oder Zivilverfahren Mitteilungen aus den gewonnen Informati- onen zu machen;164 - Ergebnisse der Untersuchung zu veröffentlichen. 165 Die Gefährdung des Verfahrens- und Untersuchungszwecks bei Akteneinsicht infolge Kollusionsge- fahr gilt nicht als Missbrauch nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO.166 Soll die Akteneinsicht wegen Kol- lusionsgefahr eingeschränkt werden, lässt sich diese auf Art. 101 Abs. 1 StPO infolge mangelnder Konfrontation mit den vorzuhaltenden Sachverhalten stützen.167 Folgt man der Meinung von Schmid168 sowie weiteren Autoren,169 besteht bei Kollusionsgefahr be- gründete Missbrauchsgefahr nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO. Nach Auffassung von Riklin170 muss das Untersuchungsinteresse als öffentliches Geheimhaltungsinteresse taxiert und bei Kollusionsge- fahr damit auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO abgestellt werden. 158 Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11.07.1994, auszugsweise in: NZZ Nr. 178 vom 03.08.1994; Vgl. zum Ganzen Schmid, Handbuch, N 631 und Fn. 512. 159 Schmutz, N 3 zu Art. 102. 160 Bommer, recht 2010, S. 207. 161 Riklin, N 1 zu Art. 102; Schmutz, N 18 zu Art. 101. 162 Bommer, recht 2010, S. 207; Schmutz, N 18 zu Art. 101. 163 Schmid, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 108; Vest/Horber, N 5 zu Art. 108; Lieber, Kommentar, N 4 zu Art. 108. 164 Schmid, Handbuch, N 113; Vest/Horber, N 5 zu Art. 108. 165 Maurer, S. 371; Greter, S. 152. 166 Bommer, recht 2010, S. 207; Botschaft StPO, S. 1164; Lieber, Kommentar, N 4 zu Art. 108; so auch Hau- ser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 18. 167 Vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.04.2012, BK 12 35, E. 4.2.3., Vgl. in diesem Zusammen- hang auch BGer 1B.264/2012. 168 Schmid, Handbuch, N 624. 169 Graf, S. 171 f.; Schmutz, N 16 und 18 zu Art. 101. 170 Riklin, N 2 zu Art. 108. Seite 39 Bei beiden Lehrmeinungen bestünde die Gefahr, dass aufgrund von Art. 108 Abs. 2 StPO die Ein- schränkung nur gegenüber der beschuldigten Person, nicht jedoch wirkungsvoll auch gegenüber de- ren Rechtsbeistand geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu unten Ziff. 4.1.3). Aus den genannten Gründen ist die Akteneinsicht aus praktischen Überlegungen bei Kollusionsgefahr -wenn immer möglich - gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO einzuschränken. C. Einschränkung zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen Beschränkungen des Einsichtsrecht zur Wahrung öffentlicher Geheimhaltungsinteressen sind denkbar bei: - Geheimnissen im Bereich des Militärs;171 - Interessen des Staatsschutzes (z.B. sicherheitspolizeiliche, diplomatische oder wirtschaftliche Informationen);172 - Interessen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit;173 - Abstimmungs- und Wahlgeheimnissen;174 - Erhaltung von Informationsquellen der Polizei.175 D. Einschränkung zum Schutz von privaten Geheimhaltungsinteressen Eine Einschränkung der Akten ist möglich bei Akten, welche die höchstpersönliche Sphäre oder pri- vate Geheimhaltungsinteressen von Parteien oder Dritten tangieren.176 Beschränkungen des Einsichtsrecht sind denkbar bei: - medizinischen Befunden oder psychiatrischen Gutachten;177 - intimen Bild- und Tonaufnahmen;178 - intimen Tagebucheintragungen, Agenden oder persönlicher Korrespondenz mit intimen Cha- rakter;179 - Bank-, Fabrikations-, Geschäfts- oder Patentgeheimnissen;180 171 Schmid, Handbuch, N 626; Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Eingehend dazu auch Droese, S. 141 f., mit Verweis auf VPB 1973 Nr. 65, 65 und VPB 1974 Nr. 51, 41 f., und die Interessen der Landesverteidigung im Zusam- menhang mit Bauten oder dem Grunderwerb in der Umgebung militärischer Anlagen, wenn sich bspw. Ermittlungen gegen einen in sensiblen Bereichen tätigen Funktionären richtet oder militärische Anlagen Schauplatz von Straftaten darstellen. 172 Schmid, Handbuch, N 626; Cottier, S. 124; Droese, S. 141 f. 173 Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20. 174 Schmutz, S. 652, Fn. 44. 175 Droese, S. 140, mit Hinweis auf BGer 1P.18/1991, E. 5.b, publ. in: ZBl 93/1992, S. 366. 176 Schmid, Handbuch, N 626. 177 Schmid, Handbuch, N 626; Lieber, Kommentar, N 11 zu Art. 108; Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Riklin, N 2 zu Art. 108. 178 Schmutz, S. 652, Fn. 45. 179 Hauser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Vgl. auch Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Greter, S. 160, m.w.H. 180 Schmid, Handbuch, N 626; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 13.06.2012, BK 12 79; Hau- ser/Schweri/Hartmann, S. 259, N 20; Droese, S. 144 f.; Vgl. zum Bankgeheimnis Art. 47 BankG. Seite 40 - Schrift- und Postgeheimnissen;181 - Beratungsgeheimnissen;182 - Interessen zum Schutz der Privatsphäre von Justizpersonen;183 - Interessen zum Schutz von Jugendlichen. 184 Das Bundesgericht hielt mit Entscheid vom 08.11.2012185 fest, dass dem Rechtsbeistand unter Aufla- ge von Weisungen die DVD-Aufzeichnung der Opferbefragung herausgegeben werden kann. Die Bedingungen für die Herausgabe bestanden darin, die Aufzeichnung weder seiner Klientschaft noch einer anderen Drittperson zu geben, keine weitere Kopie der Aufzeichnung anzufertigen, die Vision- nierung der Aufzeichnung durch den Beschuldigten nur unter Beisein des Rechtsbeistands oder einer Hilfsperson zuzulassen sowie die Aufzeichnung beim Abschluss des Vorverfahrens an die Verfah- rensleitung zurückzugeben. Weiter wurde auferlegt, dass diese Bedingungen auch bei einem allfälli- gen Anwaltswechsel gelten sollten. Fallbeispiel Nr. 6: Ausgangslage vgl. Fallbeispiel Nr. 4 (Vergewaltigung/Sachbeschädigung): Im Zusammenhang mit der mehrfachen Vergewaltigung des Kindes ergeht ein psychiatrisches Gutachten der beschuldig- ten Person (vgl. das rechtliche Gehör der Parteien nach Art. 184 Abs. 3 StPO und Art. 188 StPO ). Das Gutachten setzt sich eingehend mit den vom Beschuldigten geäusserten sexuellen Präferenzen auseinander. Eine Einschränkung des Ak- teneinsichtsrechts gegenüber dem Nachbar ist insofern denkbar und drängt sich zum Schutz privater Geheimhaltungsinte- ressen auf. Die Einsicht des Nachbarn in das psychiatrische Gutachten des Beschuldigten ist somit nur auszugsweise – beispielsweise in die Schlussfolgerungen – zu gewähren. E. Einschränkung zur Sicherheit von Personen bzw. als Schutzmassnahme nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO Die Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO geht den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Art. 108 StPO vor.186 Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zur Sicherheit von Personen kann erforderlich sein bei: - erheblicher Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil von Verfah- rensbeteiligten nach Art. 149 Abs. 1 StPO bzw. einer nahestehenden Person; - Interessen des Zeugenschutzes;187 181 Schmutz, S. 652, Fn. 44. 182 Schmutz, S. 652, Fn. 44. 183 Schmid, Handbuch, S. 249, Fn. 496. 184 Schmid, Handbuch, S. 249, Fn. 496; Droese, S. 146; Entscheid der Chambre d`Accusation du Canton de Genève vom 22.03.2006, in: plädoyer 3/2006, S. 72 (Verweigerung der Herausgabe der DVD-Einvernahme eines jugendlichen Op- fers eines Sexualdelikts); vgl. dazu auch BGer 1B.445/2012. 185 BGer 1B.445/2012. 186 Lieber, Kommentar, N 9 zu Art. 108; Botschaft StPO, S. 1164; Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 108; Stucki, S. 86 f. 187 Schmid, Handbuch, S. 249, Fn. 496; Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 06.02.1997, in: FZR 1997 306. Seite 41 - überwiegender schützenswerter Interessen des Einsichtsbegehrenden selbst (z.B. bei Vor- mundschafts- oder Psychiatrieakten).188 Weitere mögliche Gründe für Einschränkungen sind unter Ziff. 4.1.3./D. hiervor aufgeführt. 4.1.4. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen Dem Rechtsbeistand steht wie der Partei selber gleichermassen und selbständig das Akteneinsichts- recht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und b StPO zu.189 Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 Abs. 1 StPO gegenüber Rechtsbeiständen sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Be- schränkung nach Abs. 1 gibt. Art. 108 Abs. 2 StPO ermöglicht eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Partei und ihrem Rechtsbeistand und bezieht sich auf die Einschränkungsgründe nach Abs. 1 der Bestimmung.190 Diese Privilegierung basiert auf der Pflicht der Rechtsbeistände, die Mandate sorgfältig, gewissenhaft und unabhängig zu führen (Art. 398 Abs. 2 OR; Art. 12 lit. a und b BGFA).191 Nach herkömmlicher Auffassung sollen die Rechtsbeistände die Interessen ihrer Klientschaft nach Recht und Billigkeit wahren. Darüber hinaus ist ihre Tätigkeit jedoch auch Teil der rechtsstaatlichen Rechtspflege, wes- wegen sie auch dem Rechtstaat verpflichtet sind.192 Demnach bezieht sich die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsbeistandes nicht nur auf seine Klientschaft, sondern auch gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit.193 Gestützt darauf sind die Akten dem Rechtsbeistand, welcher nicht selbst Anlass für die Beschränkung nach Art. 108 Abs. 1 StPO gibt, unter dessen Verantwortung zuzustellen, selbst wenn Gründe für eine Einschränkung ge- genüber seiner Klientschaft vorliegen.194 Wenn der Grund für eine Einschränkung in Art. 108 Abs. 1 StPO liegt und der Anlass für die Be- schränkung nur die Partei, nicht aber deren Rechtsbeistand betrifft, sind die entsprechenden Akten nur dem Rechtsbeistand zu öffnen.195 Die Staatsanwaltschaft kann gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO dem Rechtsbeistand ein Schweigegebot auferlegen oder ihn nach Art. 102 StPO anweisen, seiner Klientschaft in bestimmte Akten keine Ein- sicht zu gewähren. 188 Droese S. 146 f., wonach diese Frage im Zusammenhang mit einem Strafverfahren noch nie beurteilt wurde und sich wohl nur in Ausnahmefällen begründen lasse; Vgl. dazu auch BGE 122 I 153, E. 6.c/bb. 189 Schmutz, N 6 zu Art. 101; Brüschweiler, N 9 zu Art. 101; BStGer BB.2012.129, E. 4.3. 190 Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 11.09.2012, UH120181, E. 7.2 f.; Vgl. BStGer BB.2012.124., E. 4. 191 BGer 1B.445/2012, E. 3.3.2 mit Verweis auf Art. 12 lit. a und b BGFA. 192 Fellmann, S. 172 f., m.w.H.; Vgl. dazu auch BGer 2A.448/2003, E. 7. 193 BGer 2A.545/2003, E. 3. 194 BGer 1B.445/2012, E. 3.3.2. 195 Lieber, Kommentar, N 11 zu Art. 108; Vgl. auch Schmutz, N 20 zu Art. 101. Seite 42 Diese Weisung kann unter dem Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB erlassen wer- den.196 Zudem können im Widerhandlungsfall auch zivilrechtliche oder disziplinarische Konsequen- zen drohen.197 Fallbeispiel Nr. 8: Urteil des Bundesgerichts vom 08.11.2012 (BGer 1B.439/2012) Der wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung beschuldigten Person wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit b StPO Einsicht in einen anonymen Brief verweigert. „La lettre anonyme litigieuse comportant des éléments précis qui pourraient permettre (...) d’identifier l’auteur de ce document“. Es war demnach gerechtfertigt, dass diesem keine Einsicht gewährt wird (E. 2.2). Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass „le comportement de son conseil de don- nant en outre pas lieu à une application de l’art. 108 al. 2 CPP. Ce dernier point n’est pas contesté (...). (...) rien ne l’empêche de prendre des notes. En définitive, compte tenu du risque encouru par l’auteur de la lettre anonyme, l’interdiction d’emporter l’original de ce document ou d’en faire une photocopie vise un but légitime de protection et ne constitue pas une atteinte disproportionnée au droit de consulter le dossier.“ (E. 2.3) In Bezug auf die Verteidigung waren die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 2 StPO hingegen nicht erfüllt. Den unter- schiedlichen Interessen wurde dadurch Rechnung getragen, indem die Verteidigung den fraglichen Brief am Sitz der Strafbehörde einsehen durfte, ohne diesen mitzunehmen oder eine Kopie davon zu machen. Der Verteidigung war es ge- stattet, Notizen vom wesentlichen Inhalt des Briefes zu machen. Sofern keine weitergehende Einschränkung erforderlich ist, wäre auch die Herausgabe des Briefes in Form eines Transkripts mit anonymisierten Stellen zur Weitergabe an die Klientschaft denkbar. Die Praktikabilität einer solchen Einschränkung ist jedoch fraglich, zumal das Verhältnis zwischen Mandantschaft und Rechtsbeistand auf Vertrauen beruht. Befinden sich die Verteidigung und die be- schuldigte Person auf unterschiedlichem Informationsstand, kann dies zu einer Beschädigung des Vertrauensverhältnisses führen.198 Die Rechtsbeistände sind verpflichtet, die Mandate sorgfältig, gewissenhaft und unabhängig zu füh- ren.199 Obwohl der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs den Zielen des Rechtstaates verpflichtet ist,200 hat er in erster Linie die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren.201 Im Übrigen gibt es keine gesetzliche Grundlage, auf welcher die Verteidigung daran gehindert werden könnte, ihre Erkenntnis- se über den Inhalt der Akten an die beschuldigte Person weiterzuleiten. Vielmehr ist die Verteidigung im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach Art. 400 OR zur Rechenschaftsablegung gegenüber der auftraggebenden Person verpflichtet. Selbst wenn eine solche gesetzliche Grundlage gegeben wäre, bestünde das Risiko, dass sich die Verteidigung nicht an das Verschwiegenheitsgebot hielte oder sich von der beschuldigen Person einen Hinweis entlocken liesse.202 Wird jedoch die Akteneinsicht bereits gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO beschränkt, findet Art. 108 Abs. 2 StPO keine Anwendung. Die Voraussetzungen der Akteneinsicht und deren Einschränkungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO gelten für die Parteien und somit auch für deren Rechtsvertretungen.203 196 Vgl. die möglichen Weisungen bei der Herausgabe einer DVD-Einvernahme des Opfers hiervor Ziff. 4.1.3./D. 197 Vgl. den Anwendungsfall bei einem psychiatrischen Gutachten, in: Riklin, N 6 zu Art. 108; Piquerez/Macaluso, N 477; Vgl. BGer 1B.445/2012, E. 3.3.2 in fine. 198 Bommer, recht 2010, S. 207; Stucki, S. 87; Lieber, Kommentar, N 8 zu Art. 108; Oberholzer, Grundzüge, N 336. 199 Art. 12 lit. a und b BGFA. 200 BGer 2A.545/2003, E. 3. 201 Fellmann, S. 175. 202 Vgl. dazu BGE 133 I 22, E. 2.5, zur Frage des anonymisierten Zeugen. 203 BStGer BB.2012.124, E. 4. Seite 43 4.2. Akteneinsichtsrecht anderer Behörden 4.2.1. Umfang des Einsichtsrechts anderer Behörden A. Allgemeine Voraussetzungen Art. 96 Abs. 1 StPO verleiht den Strafbehörden die Befugnis zur Bekanntgabe von Personendaten aus einem hängigen Verfahren, sofern diese für die Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Gemäss Abs. 2 von Art. 96 StPO sind Regelungen im BWIS, BPI und ZentG vorbehalten. (Vgl. Abbildung 5, S. 59) Die Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 StPO ist ergänzend zu Art. 75 und Art 96 StPO zu verstehen. Insbesondere regelt Art. 101 Abs. 2 StPO den Umfang der zu gewährenden Einsicht.204 Art. 101 Abs. 2 StPO besagt, dass andere Behörden Akten einsehen können, wenn: - sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen, und - der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung dient nicht zur Wahrnehmung eigener Rechte durch die Behörde in einem hängi- gen Verfahren. Die Behörde kann allenfalls als Partei aufgrund der Einräumung des entsprechenden Rechts nach Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO Akteneinsicht verlangen.205 Vielmehr dient die Bestimmung der Informationsbeschaffung bzw. Sachverhaltsermittlung für ein anderes Ver- fahren und führt damit die behördliche Amts- resp. Rechtshilfe aus.206 Personen, welche dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind in Bezug auf eine Amtsgeheimnisverletzung in Anwendung von Art. 14 StGB geschützt, wenn sie ein Melderecht oder eine Meldepflicht haben.207 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur amtsinternen Geheimniswahrung ent- fällt, soweit Offenbarungen gesetzlich vorgesehen oder dienstlich gerechtfertigt sind. Dies trifft für Mitteilungen zu, die auf dem ordentlichen Dienstweg oder im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Amts- und Rechtshilfe erfolgen.208 An dieser Stelle kann auf die Ausführungen zu Art. 44 und Art. 75 StPO (Pflicht zur Rechtshilfe; Mitteilung an andere Behörden) unter Ziff. 3.1.1. hiervor verwiesen werden. 204 Riklin, N 6 zu Art. 101; Schmid, Handbuch, N 565. 205 Vgl. Ziff. 4.1.2./B. hiervor. 206 Greter, S. 107. 207 Rosch, S. 1026. 208 Oberholzer, BSK, N 9 zu Art. 320 StGB; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 22.08.2012, SK2 12 5, E. 3a. Seite 44 B. Spezialgesetzliche Bestimmungen zum Einsichtsrecht Es gibt zahlreiche gesetzliche Grundlagen, die eine Melde- oder Auskunftspflicht der Staatsanwalt- schaft begründen. Im Sinne einer bloss beispielhaften Darstellung ergeben sich solche Pflichten in folgenden Gebie- ten/Erlassen: Anwaltsrecht Die Staatsanwaltschaft meldet der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönli- cher Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könn- ten.209 Ausländerrecht (Vgl. Abbildung 7, S. 61) Soweit ausländische Personen betroffen sind, besteht für die Staatsanwaltschaft eine unaufgeforderte Meldepflicht gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern210 über die: - Anhebung von Strafuntersuchungen; - Verhaftungen und Entlassungen; - Einstellung von Strafuntersuchungen; - strafrechtlichen Urteile. Die Einsicht in die Akten ist insoweit zu gewähren, als dies zum Vollzug des AuG nötig ist.211 Einbürgerungsrecht (Vgl. Abbildung 8, S. 62) Die Gemeinde trifft die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsgesuche nötig sind. Daraus ergibt sich eine Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft. Praxisgemäss wird von den Einbürgerungsersuchenden kumulativ Folgendes verlangt: - Einhaltung der Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung; - keine ungelöschten Vorstrafen (gelöschte Einträge sind nicht mehr relevant); - keine in der Schweiz oder in anderen Staaten hängige Strafverfahren; und - generell keine begangenen Delikte, für welche sie auch heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gegenwärtigen hat.212 Die Einbürgerungsersuchenden geben der zuständigen Behörden i.d.R. eine schriftliche Ermächti- gung, damit diese alle für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs notwendigen Auskünfte über hängige Strafverfahren und Vorstrafen einholen kann.213 209 Art. 15 Abs. 1 BGFA. 210 Vgl. Art. 97 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b AuG, Art. 82 VZAE. 211 Vgl. Art. 97 Abs. 1 AuG. 212 Vgl. zum Ganzen Art. 14 lit. c und Art. 26 Abs. 1 lit. c BüG; BVGer C-1217/2006, E. 5. 213 Vgl. Art. 14 Abs. 2 KBüG-BE und Art. 3 Abs. 2 EbüV-BE. Seite 45 Finanzmarktaufsichtsrecht Zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und den Strafverfolgungsbehörden be- steht eine gegenseitige Auskunftsplicht „nach Massgabe der einschlägigen Gesetze“.214 Geldwäschereirecht Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber der Meldestelle für Geldwäscherei eine Auskunftsplicht bzgl. Informationen, welche die Meldestelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt, insbeson- dere, ob die betreffende Person oder Gesellschaft verfolgt wird oder wurde.215 Kindes- und Erwachsenenschutz Wer in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist zur Meldung gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.216 Die Staatsanwaltschaft hat die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Akten heraus zu geben.217 Militär (Vgl. Abbildung 9, S. 63) Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch ande- re Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegensei- tig Kenntnis.218 Angehörige der Armee, die einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden, müssen in geordneten persönlichen Verhältnissen leben.219 Leben sie in unge- ordneten persönlichen Verhältnissen, benötigen sie dafür die Zustimmung des Führungsstabs der Ar- mee. Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten u.a.: - ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens; - ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstra- fe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde; - Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe; oder - andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen. Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. Bezüglich „anderer Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorge- sehene Funktion in Frage stellen“, nur mit Einverständnis der betroffenen Person.220 Auf Anfrage hat die Staatsanwaltschaft dem Führungsstab der Armee zur Erwägung eines Ausschlus- ses von der Militärdienstleistung, einer Mutation oder einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad Auskunft zu geben über: - hängige Strafverfahren; und 214 Art. 38 FINMAG. 215 Art. 7 Abs. 1 lit. a MGwV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a ZentG. 216 Art. 443 Abs. 2 ZGB. 217 Art. 448 Abs. 4 ZGB; Vgl. Schmid, Praxiskommentar, wonach diese umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit bzw. Akteneinsicht der Bestimmung von Art. 101 Abs. 2 StPO vorgeht, mit Verweis auf Botschaft ZGB, S. 166. 218 Art. 19 MStP. 219 Art. 66 Abs. 1 und 3 lit. a, b, dbis und e MDV. 220 Art. 66 Abs. 4 MDV. Seite 46 - abgeschlossene Strafverfahren gegen Angehörige der Armee.221 Fallbeispiel Nr. 9: Gegen M. ist bei der Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung hängig wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Der Führungsstab der Schweizer Armee wird durch Sichtung des Strafregisterauszugs auf diesen Umstand aufmerksam und verlangt Einsicht in den noch nicht rechtskräftigen Strafbefehl. Der Führungsstab der Schweizer Armee prüft gestützt auf interne Richtlinien, ob von einer Beförderung wegen der Höhe der mit dem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe abge- sehen werden muss. Zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe der Armee ist der Führungsstab der Armee u.a. befugt zur Einsichtnahme in polizeiliche Berichte sowie Straf- und Strafvollzugsakten.222 Zur Personensicherheitsprüfung für die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der per- sönlichen Waffe der Armee sind die nachfolgenden Ausführungen unter „Personensicherheitsprüfung (Armeewaffe)“ zu berücksichtigen. Mitteilungsverordnung Eine Aufstellung der Mitteilungspflichten für Entscheide nach StGB sowie anderen Bundesgesetzen findet sich in der Verordnung vom 10.11.2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide.223 Personensicherheitsprüfung (BWIS)224 (Vgl. Abbildung 9, S. 63) Die Sicherheitsprüfungen von Bundesbediensteten, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes und Dritten wird durch die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) VBS durchgeführt. Bei der Personensicherheitsprüfung gibt es drei Prüfstufen, je nach den zu prüfenden Personen und deren Zu- gang zu vertraulichen oder geheimen Daten (1. Stufe: Grundsicherheitsprüfung; 2. Stufe: erweiterte Personensicherheitsprüfung; 3. Stufe: erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung).225 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. d BWIS ist die Fachstelle PSP VBS bereits im Rahmen der Grundsicher- heitsprüfung befugt, bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte (inkl. Gerichts- und Untersu- chungsakten) einzuholen über: - laufende Strafverfahren; und - abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren. Die Fachstelle PSP VBS kann Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt und für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.226 Die Daten sind dann zur Sicherheitsprüfung notwendig bzw. erforderlich, wenn sie sicherheitsrelevante Aspekte über 221 Art. 5 Abs. 6 MIV; Art. 66 Abs. 1 und 3 MDV. 222 Art. 113 Abs. 1 lit. a und b MG. 223 SR 312.3. 224 Vgl. auch die allgemeine Melde- und Auskunftspflicht der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit konkre- ten Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit nach Art. 13 Abs. 1 lit. a BWIS sowie der Rechtsmittelweg nach Art. 13b BWIS. 225 Vgl. Art. 19 BWIS, Art. 4 ff. PSPV und Art. 9 Abs. 1 PSPV. 226 Ein direktes Zugriffsrecht hat die Fachstelle PSP VBS z.B. auf das Strafregister nach VOSTRA, das Informationssys- tem ISIS Innere Sicherheit sowie den nationalen Polizeiindex, vgl. Art. 19 Abs. 2 PSPV. Seite 47 die Lebensführung der zu überprüfenden Person beinhalten, insbesondere ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten.227 Gemäss Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Prüfung zustim- men, vorbehalten bleibt Art. 113 Abs. 1 lit. d MG.228 Fallbeispiel Nr. 10: Gegen S. erging eine nunmehr rechtskräftige Einstellungsverfügung wegen Vergewaltigung. Die Fachstelle PSP VBS verlangt bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die umfangreiche Einstellungsverfügung, zumal S. sich bundesintern für eine neue Stelle mit weitreichendem Einblick in sicherheitspolitische Geschäfte beworben hat. Ihrem Einsichtsersuchen reicht die Fachstelle PSP VBS eine schriftliche Einverständniserklärung des betroffenen S. mit. Die Staatsanwaltschaft anonymisiert die Angaben zum Opfer in der Einstellungsverfügung und gewährt Einsicht. Personensicherheitsprüfung (Armeewaffe) Der Führungsstab der Armee kann zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der per- sönlichen Waffe der Armee eine Personensicherheitsprüfung verlangen. Zur Beurteilung des Gewaltpotentials werden dabei u.a. bei den zuständigen Strafverfolgungsbehör- den Auskünfte eingeholt über: - laufende Strafverfahren; und - abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren.229 Die Personensicherheitsprüfung mittels Einholung von Auskünften über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Verfahren erfolgt ohne Zustimmung der betroffenen Person. Hingegen setzt die Ein- sicht in Straf- und Strafvollzugsakten die Einwilligung der zu überprüfenden Person voraus.230 Die Staatsanwaltschaft ist ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amtsgeheimnis ermächtigt, ernstzu- nehmende Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte, sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch ihn oder durch Dritte den zuständigen Stellen des VBS zu melden.231 Polizeiliche Informationssysteme des Bundes Polizeiliche Informationssysteme des Bundes sind Folgende: polizeilicher Informationssystem- Verbund, automatisiertes Polizeifahndungssystem (RIPOL), nationaler Teil des Schengener Informa- tionssystems (N-SIS), Nationaler Polizeiindex und das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des 227 Art. 20 Abs. 1 BWIS. 228 Personensicherheitsprüfung zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Dienstwaffe der Armee. 229 Art. 113 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 MG; BVGer A.5361/2012. 230 Art. 113 Abs. 1 lit. b und d Ziff. 1 MG. 231 Art. 113 Abs. 2 MG. Seite 48 fedpol.232 Für jedes Polizei-Informationssystem wird u.a. der Umfang der Zugriffsberechtigung und die Zusammenarbeit mit den Kantonen mittels Verordnung festgelegt.233 Revisionsaufsichtsrecht Die Staatsanwaltschaft und die Revisionsaufsicht haben sich gegenseitig alle Auskünfte und Unterla- gen zu übermitteln, welche sie für die Durchsetzung gemäss RAG benötigen. Die Staatsanwaltschaft meldet bzw. übermittelt der Revisionsaufsichtsbehörde: - sämtliche Verfahren, insbesondere jene nach Art. 146, 152, 153, 161, 166, 251, 253-255 und 321 StGB, Art. 47 BankG und Art. 43 BEHG; - die Urteile und Einstellungsbeschlüsse, und - sofern diese im Zusammenhang mit einer von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunter- nehmen erbrachten Revisionsdienstleistung stehen.234 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Es besteht eine Auskunftspflicht der Behörden gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbe- hörden im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Forderungen und Rechten gegenüber Dritten, sofern diese für eine genügende Pfändung bzw. zur Feststellung der Konkursmasse notwen- dig sind.235 Sozialhilferecht Behörden des Kantons und der Gemeinden nach Art. 2 VPRG-BE, darunter fällt auch die kantonale Staatsanwaltschaft, sind gegenüber den Sozialhilfebehörden zur Erteilung mündlicher oder schriftli- cher Auskünfte verpflichtet, sofern diese Auskünfte zum Vollzug des Sozialhilfegesetz erforderlich sind.236 Sozialversicherungsrecht In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen unter Ziff. 4.4.1. verwiesen werden. Steuerrecht - Auskunftspflicht bzgl. aller erforderlichen Auskünfte gegenüber den Steuerbehörden237 - Mitteilungsrechte und –pflichten gegenüber Steuerbehörden238 Strafprozessrecht inkl. Einführungsgesetz - Mitteilung an anzeigende Person gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO - Anzeigepflicht der Staatsanwaltshaft an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Art. 302 StPO 232 Art. 2 BPI. 233 Art. 19 lit. c und e BPI. 234 Art. 24 RAG. 235 Art. 91 Abs. 5 und 222 Abs. 5 SchKG. 236 Art. 8c Abs. 1 lit. a SHG-BE; Vgl. zum Ganzen BGE 138 I 331. 237 Art. 155 StG-BE. 238 Art. 39 Abs. 3 StHG, Art. 112 Abs. 1 DBG. Seite 49 Zentralstelle des Bundes zur Bekämpfung des organisierten und internationalen Verbrechens Die Bundeskriminalpolizei (BKP) beschafft die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ZentG notwendig sind, indem sie Auskünfte einholen und Einsicht in amtliche Akten nehmen kann.239 Unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, wird in der jeweiligen VO geregelt.240 So ist die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Bekämpfung des organisierten und internati- onalen Verbrechens auf Ersuchen der BKP verpflichtet zur Erteilung von Auskünften und Einsicht in amtliche Akten.241 Die BKP hat ihr Ersuchen in der Regel summarisch mündlich zu begründen. Bei wenig umfangrei- chen Auskünften oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann die BKP auf eine mündliche Begründung verzichten. Hingegen kann die Staatsanwaltschaft bei umfangreichen Auskunftsersuchen eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuchs verlangen.242 Es ist nur soweit Auskunft zu ertei- len bzw. Einsicht in die amtlichen Akten zu gewähren, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufga- ben der BKP unentbehrlich ist.243 4.2.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrecht anderer Behörden Eine Einschränkung ergibt sich einerseits aus dem Passus von Art. 101 Abs. 2 StPO, wonach sich der Umfang des Akteneinsichtsrecht auf diejenigen Akten beschränkt, welche die ersuchende Behörde für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigt. Das Akteneinsichtsrecht ist darüber hinaus einzuschränken, wenn der Einsicht durch die Behörde überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO). An die- ser Stelle kann auf die möglichen entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen unter Ziff. 4.1.2. hiervor verwiesen werden. Zu gewichten ist nach der Botschaft zur StPO insbesondere das öf- fentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens.244 239 Art. 3 lit. b und c ZentG; Art. 3 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundes- amt für Polizei, SR 360.1. 240 Art. 4 Abs. 1 lit. a ZentG. 241 Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 242 Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 243 Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei. 244 Botschaft StPO, S. 1162. Seite 50 4.3. Akteinsichtsrecht Dritter 4.3.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte Akten einsehen, wenn: - sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen, und - der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als „Dritte“ gelten sämtliche natürlichen und juristischen Personen, die weder als Partei bzw. andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO, noch als Behörde i.S.v. Abs. 2 der Bestimmung zu qualifizieren sind.245 (Vgl. Abbildung 5, S. 59) Bei den Trägern eines wissenschaftlichen Interesses stehen Dissertanten, Professoren, Kriminologen, Historiker oder Statistiker im Vordergrund, welche die aus den Strafakten zu gewinnenden Informati- onen für die Forschung und Lehre benötigen.246 Ein anderes schützenswertes Interesse liegt namentlich dann vor, wenn die Aktenkenntnis zur Beur- teilung der eigenen Rechtsposition des Betroffenen erforderlich ist.247 Weitere Träger eines schüt- zenswerten Interesses sind Medienschaffende/Gerichtsberichterstatter, wenn der konkrete Straffall von allgemeinem Interesse ist, sowie Privatversicherungen (vgl. dazu Ziff. 4.4.2.), sofern die Akten- einsicht der Beurteilung ihrer Leistungspflicht oder der Ausübung der Regressrechte dient.248 4.3.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrecht Dritter Ob der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, ist mangels Nähe dieser Dritten zum Verfahrensgegenstand besonders sorgfältig zu prüfen. Die Verfah- rensbeteiligten sind gegebenenfalls vorgängig anzuhören.249 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg hat in einer Richtlinie betreffend Akteneinsicht250 ausdrücklich festgehalten, dass bei Ein- sichtsgesuchen in umfangreiche Akten und bei nachgewiesenen wissenschaftlichen Recherchen auf das Einholen der Meinung der Parteien ausnahmsweise verzichtet werden kann, sofern die Anonymi- tät der Parteien gewahrt wird. An dieser Stelle kann auf die möglichen entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen un- ter Ziff. 4.1.2. hiervor verwiesen werden. Zu gewichten ist nach der Botschaft zur StPO insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens.251 245 Riedo/Fiolka/Niggli, N 778. 246 Greter, S. 108, m.w.H.; Schmutz, N 23 zu Art. 101. 247 Z.B. auch ein Interesse beruflicher Art, vgl. Brüschweiler, N 11 zu Art. 101. 248 Greter, S. 109 f.; Schmutz, N 23 ff. zu Art. 101. 249 Schmutz, N 23 zu Art. 101; Schmid, Handbuch, N 628; Schmid, Praxiskommentar, N 19 zu Art. 101. 250 Vgl. Richtlinie 1.12 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom 01.01.2012 betreffend Akteneinsicht, Ziff. 5, abrufbar unter: www.fr.ch. 251 Botschaft StPO, S. 1162. Seite 51 Es versteht sich von selbst, dass Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn die betroffenen Verfahrensbe- teiligten ihre Zustimmung erteilen und der Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen Interes- sen entgegenstehen.252 Stehen überwiegende Interessen der Akteneinsicht entgegen, ist auch bei Einsichtsgesuchen von Drit- ten zu prüfen, ob diesen Interessen mit milderen Massnahmen Rechnung getragen werden kann, bei- spielsweise durch Einsicht in bestimmte Aktenteile, Anonymisierung etc.253 252 Schmutz, N 23 zu Art. 101. 253 Schmutz, N 23 zu Art. 101. Seite 52 4.4. Akteneinsichtsrecht von Versicherungen254 4.4.1. Sozialversicherungen nach ATSG Die Sozialversicherungen nach ATSG stellen Behörden i.S.v. Art. 101 Abs. 2 StPO dar.255 Eine be- sondere gesetzliche Grundlage zur Akteneinsicht bildet Art. 32 ATSG, welche die Amts- und Ver- waltungshilfe in der sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungstätigkeit regelt.256 Nach Art. 32 ATSG257 haben die Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage hin ein beschränktes Akteneinsichtsrecht, d.h. nur bzgl. derjenigen Aktenteile, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen258 erforderlich sind. In Art. 54 UVV findet sich eine Konkretisierung des Akteneinsichtsrechts für die Unfallversicherung, d.h. das Einsichtsrecht gilt bzgl. derjenigen Aktenteile, welche zur Feststellung des Unfallsachver- halts erforderlich sind. In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. ausführliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist den Sozialversiche- rern nach ATSG von Gesetzes wegen und auch ohne Zustimmung259 Einsicht zu gewähren, sofern diese Daten vom Sozialversicherer für die obgenannten Zwecke erforderlich sind. Eine Interessenabwägung hat damit ausschliesslich zur Frage des Umfangs der Akteneinsicht zu er- folgen, nicht jedoch zum Grundsatz der Akteneinsicht.260 (Vgl. Abbildung 10, S. 64) 4.4.2. Private Versicherungen nach VVG Private Versicherungen nach VGG stellen Dritte nach Art. 101 Abs. 3 StPO dar, vorbehältlich der Fälle der Subrogation. Zu den privaten Versicherungen nach VVG zählen insbesondere Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. (Vgl. Abbildung 10, S. 64) 254 Vgl. zum Ganzen Zurkinden, S. 333 ff.; Weisung „Akteneinsicht von Versicherungsgesellschaften, im Einvernehmen mit der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern“ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17.12.2010. 255 Vgl. Schmid, Handbuch, N 627; Schmid, Praxiskommentar, N 15 zu Art. 101; a.M.: Zurkinden, S. 337, Ziff. VI./1. 256 Mit Amtshilfe ist die Hilfe von Behörden an die Versicherungen gemeint, mit Verwaltungshilfe die Hilfe zwischen den Versicherungen, vgl. Kieser, N 8 zu Art. 32. 257 Dazu zählen namentlich die Sozialversicherer nach KVG, IVG, ELG, AVIG, UVG (z.B. die SUVA nach Art. 58 UVG) und MVG. 258 Vgl. Subrogation gemäss Art. 72 ff. ATSG. 259 Vgl. Ziff. 3 der Richtlinie 1.12 des Generalstaatsanwalts des Kantons Freiburg vom 01.01.2012 betreffend Aktenein- sicht, wonach Daten bzgl. der persönlichen Verhältnisse der Parteien nur mit schriftlichem Einverständnis der Be- troffenen an die Versicherungen weitergeleitet werden dürfen. 260 Schmutz, N 24 zu Art. 101; Zurkinden, S. 338, Ziff. VII./2.; vgl. zudem Riklin, N 6 u Art. 101, der die in den speziel- len Bestimmungen nicht enthaltene Schranke entgegenstehender überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hervorhebt; Gemäss Schmid, Handbuch, N 565, wird die Frage, inwieweit Behörden Einsicht zu gewähren ist, in Art. 101 Abs. 2 StPO geregelt. Seite 53 Sachversicherer: Bei Subrogation durch geleistete Entschädigung (Art. 72 VVG) Die Sachversicherer haben eine beschränkte Akteneinsicht nach Art. 121 Abs. 2 StPO, d.h. nur bzgl. derjenigen Aktenteile, welche zur Durchsetzung der Zi- vilklage erforderlich sind. In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. aus- führliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist privaten Versicherern bei Subrogation auch ohne Zustimmung Einsicht zu gewähren, sofern diese für die Durchsetzung der Zi- vilforderung erforderlich sind. Keine Subrogation In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. aus- führliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist privaten Versicherern nur nach Einreichung ei- ner Vollmacht/Einwilligung der betroffenen Person Einsicht zu gewähren. Erfolgt keine Einwilligung der betroffenen Person, ist eine Interessenabwä- gung zwischen den Interessen des Persönlichkeitsschutzes der versicherten Person sowie den finanziellen Interessen der Versicherung vorzunehmen.261 Personenversicherer: Keine Subrogation möglich (Art. 96 VVG) Akteneinsicht kann nach Art. 101 Abs. 3 StPO werden, wobei das schützens- werte Interesse meist gegeben ist (Beurteilung der Leistungspflicht und Aus- übung der Regressrechte). In besonders schützenswerte Daten der versicherten Person, wie bspw. aus- führliche Berichte zu den persönlichen Verhältnissen, ärztliche Berichte oder psychiatrische Gutachten, ist privaten Versicherern nur nach Einreichung ei- ner Vollmacht/Einwilligung der betroffenen Person Einsicht zu gewähren. Erfolgt keine Einwilligung der betroffenen Person, ist eine Interessenabwä- gung zwischen den Interessen des Persönlichkeitsschutzes der versicherten Person sowie den finanziellen Interessen der Versicherung vorzunehmen.262 261 Vgl. Schmutz, N 24 zu Art. 101, m.w.H., wonach der Persönlichkeitsschutz i.d.R. höher zu werten ist als rein finanzi- elle Interessen. 262 Vgl. Ausführungen in Fn. hiervor. Seite 54 4.5. Rechtsmittel Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft über ein Akteneinsichtsgesuch kann Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden; dies gilt sowohl für deren Verweigerung, Aufschub, Einschrän- kung als auch deren Gewährung.263 Behandelt die Staatsanwaltschaft ein Akteneinsichtsgesuch nicht innert vernünftiger Frist, ist auch diese Unterlassung bzw. dieses Hinausschieben eines Entscheids mit Beschwerde anfechtbar.264 5. Schlussfolgerung Gerade im Zusammenhang mit der Einsicht in Akten abgeschlossener Verfahren bestehen zahlreiche Bestimmungen. Dies ist unter anderem Folge des Datenschutzgesetzes, welches als „Querschnittsge- setz“ neben den jeweiligen Spezialgesetzgebungen zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Arbeit wurden mögliche Lösungswege anhand der gesetzlichen Bestimmungen, Rechtsprechung und Lehre aufge- zeigt. Am Schluss bleibt – wie so oft - jeweils eine einzelfallweise Beurteilung des Einsichtsgesuchs vorzu- nehmen und die einzelnen Interessen abzuwägen. Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selb- ständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. er- bracht habe. Bern, 13. Juni 2013 Miriam Hans 263 Droese, S. 178; Schmid, Handbuch, N 1506; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 108, N 8 zu Art. 393; Stucki, S. 87; Lieber, Kommentar, N 16 zu Art. 108; Schmutz, N 6 zu Art. 102; Riklin, N 4 und 7 zu Art. 101. 264 Botschaft StPO, S. 1312; Droese, S. 178; Schmid, Handbuch, N 1502; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 393. Seite 55 Anhang Abbildung 1: Zuständigkeit für Behandlung Einsichtsgesuch in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Strafakten eines abgeschlossenen Verfahrens der StAw Schriftlich (begründetes*) Akteneinsichtsgesuch von Privaten oder Behörden in archivierte Unterlagen mit Personendaten (Art. 16 Abs. 1 ArchG-BE und Art. 9 IV-BE) während Aufbewahrungsfrist der Akten bei StAw (bis Eintritt Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung, Art. 6 lit. a ArchR StAw-BE) nach Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv des Kantons Bern zuständig zur Behandlung Einsichtsgesuch (Art. 5 Abs. 1 und 8 IV-BE): StAw bis 30 Jahre nach verfahrensabschliessendem Entscheid: StAw zuständig zur Behandlung Einsichtsgesuch (Art. 5 Abs. 1 und 8 IV-BE) nach 30 Jahren nach verfahrensabschliessendem Entscheid: Staatsarchiv Vgl. Online-Inventar unter: www.be.ch/staatsarchiv (vorgängige Anhörung StAw; vgl. Art. 3 Abs. 2 EG ZSJ-BE) * Begründung nur, wenn es die besondere Gesetzgebung vorsieht (Art. 9 Abs. 2 IV) sowie bei Einsichtsgesuchen zu wis- senschaftlichen oder anderen nicht personenbezogenen Zwecken (Forschung, Praxisbildung, Statistik oder Planung; Art. 22 Abs. 3 ArchV). Seite 56 Abbildung 2: Voraussetzungen für Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens Seite 57 Abbildung 3: Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens ohne Zustimmung Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Zustimmung der betroffenen Person fehlt bzw. sie ist verstorben (vgl. auch Art. 12 DSV-BE) Einsichtsersuchen naher Verwandtschaft * oder durch Ehegatten Einsichtsersuchen Dritter Voraussetzungen: - Nachweis eines schutzwürdigen Informationsinteresses (gemäss h.L. nicht erforderlich bei rechtskräftigen Einstellungs- und Nichtanhandnahme- verfügungen) und - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der Angehörigen oder Dritter Personendaten, die in einer allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich bewilligten Veröffentlichung enthalten sind, dürfen auf Anfrage in dem Umfang und in der Reihenfolge bekanntgegeben werden, wie sie veröffentlich sind (Art. 11 Abs. 2 KDSG-BE) Voraussetzungen: - schutzwürdiges Informations- interesse wird fingiert - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen der übrigen Angehörigen oder Dritter * Die Nähe der Verwandtschaft wird in Graden ausgedrückt (1. Grad: Eltern/Kind; 2. Grad: Geschwister; 3. Grad: Tante und Onkel/Neffe und Nichte) Seite 58 Abbildung 4: Öffentlichkeitsprinzip vs. Geheimhaltung Öffentlichkeitsprinzip vs. Geheimhaltung * StPO h.L. Kein Interessennachweis bei: - rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen - rechtskräftigen Einstellungsverfügungen Tiefere Hürde für Einschränkungen wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen als bei Urteilen KDSG-BE als Querschnittsgesetz abgeschlossene Verfahren der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren der Staatsanwaltschaft Nicht öffentlich ist das Strafbefehlsverfahren (Art. 69 Abs. 3 lit. d StPO) Einsicht in rechtskräftige Strafbefehle möglich nach Art. 69 Abs. 2 StPO BGer Glaubhaftmachung eines ernsthaften, schutzwürdigen Informations- interesses - rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen - rechtskräftigen Einstellungsverfügungen Einschränkungen wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen Das Vorverfahren ist nicht öffentlich (Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO) Art. 16 Abs. 3 BV, IG-BE / IV-BE: Informationsfreiheit bzw. Öffentlichkeitsprinzip * Ausnahme: Zugang zu eigenen Daten gestützt auf die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), unabhän- gig ob das Verfahren hängig oder abgeschlossen ist. Seite 59 Abbildung 5: Einsichtsgesuch in Akten eines hängigen Verfahrens Einsichtsgesuch in Akten eines hängigen Verfahren der Staatsanwaltschaft nach Art. 101 StPO (beachte auch Art. 44, 75 und 96 StPO sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen) Einsicht durch Parteien Einsicht durch DritteEinsicht durch Behörden Voraussetzungen: - notwendig für Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren und - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Voraussetzungen: - beschuldigte Person wurde durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, und - die wichtigsten Beweise wurden erhoben Voraussetzungen: - wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse und - keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Seite 60 Abbildung 6: Einschränkungen der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren Einschränkungen der Akteneinsicht bei hängigen Verfahren aufgrund des Akteninhaltsaufgrund Verfahrensstadium (zeitlicher Aspekt) Art. 101 StPO: Kollusionsgefahr Art. 108 Abs. 1 lit. b, 149 Abs. 2 lit. e StPO: Sicherheit von Personen bzw. Schutzmassnahmen Art. 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b StPO: Private Geheimhaltungsinteressen Art. 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b StPO: Öffentliche Geheimhaltungsinteressen Art. 102 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a StPO: Missbräuche Art. 102 Abs. 1 StPO: Verzögerungen Seite 61 Abbildung 7: Akteneinsicht nach AuG Akteneinsicht gestützt auf das AuG Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, den mit dem Vollzug des AuG betrauten Behörden die dafür notwenigen Daten und Informationen auf Verlangen bekannt zu geben (Art. 97 Abs. 2 AuG) - Einstellung von Strafuntersuchungen - strafrechtliche Urteile Meldepflicht der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft hat eine unaufgeforderte Meldepflicht gegenüber dem Migrationsdienst des Kantons Bern, soweit Ausländerinnen oder Ausländer betroffen sind durch: (Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AuG; Art. 82 VZAE) - Anhebung von Strafuntersuchungen - Verhaftungen und Entlassungen Einschränkungen bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Seite 62 Abbildung 8: Akteneinsicht im Einbürgerungsverfahren Akteneinsicht im Einbürgerungsverfahren Auskunftspflicht der Staatsanwaltschaft: Die Gemeinde trifft die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsgesuche nötig sind. * Folgende Voraussetzungen sind dabei zu prüfen: (Art. 14 lit. c, 26 Abs. 1 lit. c BüG; BVGer C-1217/2006, E. 5) - Einhaltung der Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung - keine ungelöschten Vorstrafen (gelöschte Einträge sind nicht mehr relevant) - generell keine begangenen Delikte, für welche sie auch heute noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu gegenwärtigen hat - keine in der Schweiz oder in anderen Staaten hängige Strafverfahren Einschränkungen bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen * Die einbürgerungsersuchenden Personen geben der zuständigen Behörde i.d.R. eine schriftliche Ermächtigung zur Ein- holung der notwendigen Auskünfte (Art. 14 Abs. 2 KBüG-BE; Art. 3 Abs. 2 EbüV-BE) Seite 63 Abbildung 9: Akteneinsicht bei Personensicherheitsprüfung Akteneinsicht aufgrund einer Personensicherheitsprüfung von Bundesbediensteten, Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten Prüfstelle: Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) VBS Die Fachstelle ist befugt, Daten bei den entsprechenden kantonalen Stellen anzufordern, sofern diese sicherheitsrelevante Aspekte über die Lebensführung der zu überprüfenden Person beinhalten (z.B. enge Beziehungen, familiären Verhältnisse, finanzielle Lage, Beziehungen zum Ausland sowie Aktivitäten, welche die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten) 3 Prüfstufen*: 3. Stufe: Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung für Personen mit regelmässigem oder weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit, die sicherheitspolitischen Geschäfte oder Zugang zu Geheimnissen der inneren und äusseren Sicherheit 1. Stufe: Grundsicherheitsprüfung für Personen mit Zugang zu vertraulichen Daten Einschränkungen bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen Fachstelle holt bei der Strafverfolgungsbehörde Daten (inkl. Gerichts- und Untersuchungsakten) über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Verfahren ein (Art. 20 Abs. 2 lid. d BWIS) 2. Stufe: Erweiterte Sicherheitsprüfung für Personen mit Zugang zu geheimen Daten Fachstelle holt zusätzlich zu Stufe 1 Daten/Auskünfte von Betreibungs- und Konkursbehörden, Einwohnerkontrollen und Polizeidienststellen am Wohnort ein Ohne Einwilligung der zu überprüfenden Person (vgl. Art. 19 Abs. 3 BWIS; Art. 113 Abs. 1 lit. d MG) Einwilligung der zu überprüfenden Person (Art. 19 Abs. 3 BWIS) Fachstelle führt zusätzlich zur Prüfung nach Stufe 1 und 2 präventiv eine Befragung der zu überprüfenden Person durch Fachstelle holt Auskünfte über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren ein (Art. 113 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 MG) Prüfstelle: Führungsstab der Armee Der Führungsstab ist befugt, zur Prüfung von Hinderungsgründen (Gewaltpotential) für die Überlassung der persönlichen Armeewaffe eine Personensicherheitsprüfung durchzuführen. Einwilligung der zu überprüfenden Person (vgl. Art. 19 Abs. 3 BWIS; Art. 113 Abs. 1 lit. d MG e contrario) Fachstelle verlangt Einsicht in Straf- und Strafvollzugsakten (Art. 113 Abs. 1 lit. b MG) * Quelle: NZZ vom 09.04.2013 Seite 64 Abbildung 10: Akteneinsicht von Versicherern Akteneinsicht von Versicherern Private Versicherer nach VVG (insbes. Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherer) Sozialversicherer nach ATSG (namentlich nach KVG, IVG ELG. AVIG, UVG, MVG) Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen erforderlich sind. Falls Akten erforderlich, auch ohne Zustimmung Einsicht in besonders schützenswerte Daten Einschränkungen bzgl. Einsichtsumfang bei entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (Interessenabwägung) Sachversicherer Personenversicherer Subrogation durch geleistete Zahlung Keine Subrogation Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche zur Durchsetzung der Zivilklage erforderlich sind. Falls Akten erforderlich, nur mit Vollmacht/ Einwilligung Einsicht in besonders schützenswerte Daten, ansonsten Interessenabwägung. Falls Akten erforderlich, auch ohne Zustimmung Einsicht in besonders schützenswerte Daten. Falls Akten erforderlich, nur mit Vollmacht/ Einwilligung Einsicht in besonders schützenswerte Daten, ansonsten Interessenabwägung. Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen erforderlich sind. Umfang: Einsicht bzgl. Akten, welche im Zusammenhang mit Leistungs-, Bezugs- und Regressfragen erforderlich sind. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Grundrechtlicher Gehalt des Akteneinsichtsrechts 2.1. Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs 2.2. Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft 3. Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren 3.1. Akteneinsicht nach Datenschutzgesetz 3.2. Rechtsmittel 4. Akteneinsichtsrecht in hängige Straffälle 4.1.2. Umfang des Einsichtsrechts der Parteien 4.1.4. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts gegenüber Rechtsbeiständen 4.2. Akteneinsichtsrecht anderer Behörden 4.2.2. Einschränkungen des Akteneinsichtsrecht anderer Behörden 4.5. Rechtsmittel

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    Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen

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    Microsoft Word - Masterarbeit LM 04.07.2013.docx

    Microsoft Word - Masterarbeit LM 04.07.2013.docx Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Geografische Verhaltensanalyse zu Serienbrandstiftern in der deutschsprachigen Schweiz Lösungsansätze zur Unterstützung der Täterermittlung Eingereicht von lic. iur. Lorenz Müller, Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstütz- punkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau Klasse MAS Forensics 4 4. Juli 2013 betreut durch Dr. iur. Ulrich Weder, Leitender Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Ge- waltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich Seite II „Brandstiftung ist eine Straftat, die ihre eigenen Beweise vernichtet [...]. Und eine Straftat, bei der der Täter den Tatort gern vor dem eigentlichen Geschehen verlässt – aus verständlichen Gründen.“ Don Winslow, 1999 Seite III INHALTSVERZEICHNIS I. Literaturverzeichnis .............................................................................................................V II. Medienberichte .................................................................................................................. VI III. Materialien ....................................................................................................................... VI IV. Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................VII V. Kurzfassung ....................................................................................................................... IX 1. Einleitung ...............................................................................................................................1 2. Vergleichende Fallanalyse bei allgemeinen und brandspezifischen Seriendelikten .......2 3. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB................................................3 4. Tätertypologien......................................................................................................................4 5. Theorien zur allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse ..................7 5.1. Abweichendes Verhalten im Alltag ......................................................................................7 5.1.1. Fortbewegungsarten......................................................................................................................................8 5.1.2. Individuelle Präferenzen und der Faktor Mensch.........................................................................................9 5.1.3. Tatentscheide und Täterpersönlichkeit .........................................................................................................9 5.2. Routine activity + rational choice = propinquity ................................................................10 5.3. Mentale Landkarten ............................................................................................................11 5.4. Stable offenders und nomadic offenders.............................................................................12 5.5. Tatortwahl und Weg zum Tatort.........................................................................................13 5.6. Distance decay-Funktionen.................................................................................................13 5.7. Kreishypothese nach Canter ...............................................................................................15 5.8. Tatortmorphologie ..............................................................................................................16 5.9. Viktimologie und Tatortwahl..............................................................................................16 5.10. Fazit ....................................................................................................................................17 6. Datenerhebung und Auswertung.......................................................................................17 6.1. Ziel der Datenerhebung.......................................................................................................17 6.2. Erhebungsadressaten...........................................................................................................17 6.3. Erhebungskriterien und Unterlagen ....................................................................................17 6.4. Auswertungsergebnisse ......................................................................................................18 6.4.1. Allgemeine Ergebnisse ...............................................................................................................................18 6.4.2. Täterpersönlichkeit – Auswertungsergebnis 1 ...........................................................................................19 6.4.2.1. Geschlecht .......................................................................................................................................19 6.4.2.2. Alter .................................................................................................................................................19 6.4.2.3. Herkunft...........................................................................................................................................19 6.4.2.4. Berufliche Tätigkeit.........................................................................................................................20 6.4.2.5. Vorstrafen und zeitgleich angeklagte Delikte .................................................................................20 6.4.2.6. Besonderheiten zu Täter und Brandserie.........................................................................................21 6.4.2.7. Anzahl Brände pro Deliktsserie.......................................................................................................22 6.4.2.8. Tatmotive.........................................................................................................................................22 6.4.3. Aktionsradien – Auswertungsergebnis 2 ....................................................................................................23 6.4.4. Fortbewegungsmittel – Auswertungsergebnis 3.........................................................................................26 6.4.5. Zeitliche Abstände zwischen den Taten – Auswertungsergebnis 4 ...........................................................27 6.4.6. Tatzeiten – Auswertungsergebnis 5............................................................................................................28 6.4.7. Art der Ankerpunkte – Auswertungsergebnis 6 .........................................................................................28 6.4.8. Brandobjekte – Auswertungsergebnis 7 .....................................................................................................28 6.4.9. Brandbeschleuniger – Auswertungsergebnis 8...........................................................................................29 6.4.10. Tatortmorphologie – Auswertungsergebnis 9 ............................................................................................29 7. Diskussion der Auswertungsergebnisse ............................................................................29 7.1. Zum Auswertungsergebnis 1 – Täterpersönlichkeit ...........................................................30 7.2. Diskussion zum Auswertungsergebnis 2 – Aktionsradien .................................................32 7.3. Diskussion zum Auswertungsergebnis 3 – Fortbewegungsmittel ......................................33 7.4. Diskussion zum Auswertungsergebnis 4 – Zeitliche Abstände zwischen den Taten .........33 Seite IV 7.5. Diskussion zum Auswertungsergebnis 5 – Tatzeiten .........................................................34 7.6. Diskussion zum Auswertungsergebnis 6 – Art der Ankerpunkte.......................................35 7.7. Diskussion zum Auswertungsergebnis 7 - Brandobjekte ...................................................35 7.8. Diskussion zum Auswertungsergebnis 8 - Brandbeschleuniger.........................................35 7.9. Diskussion zum Auswertungsergebnis 9 - Tatortmorphologie...........................................36 8. Ermittlungs- und Fahndungsansätze ................................................................................37 8.1. Ansatz 1 – Einsatzdispositiv zu Aufgebot und Fahndungsrayon........................................37 8.2. Ansatz 2 – Brandbeschleuniger ..........................................................................................38 8.3. Ansatz 3 – Personenüberprüfungen ....................................................................................39 8.4. Ansatz 4 – Feuerwehrleute..................................................................................................40 8.5. Ansatz 5 – linkage analysis.................................................................................................40 8.6. Ansatz 6 – Medien ..............................................................................................................41 8.7. Ansatz 7 – Viktimologie .....................................................................................................41 8.8. Ansatz 8 – Verdeckte Zwangsmassnahmen........................................................................41 8.9. Ansatz 9 – Alibi ..................................................................................................................42 8.10. Ansatz 10 – Tatmotive ........................................................................................................42 8.11. Ansatz 11 – Vorstrafen .......................................................................................................42 8.12. Ansatz 12 – Tatortarbeit......................................................................................................42 8.13. Ansatz 13 – Cooling off-Perioden ......................................................................................43 8.14. Ansatz 14 – Täterprofil .......................................................................................................43 9. Fazit ......................................................................................................................................43 VI. Abbildungsverzeichnis......................................................................................................45 VII. Anhänge .............................................................................................................................46 Seite V I. LITERATURVERZEICHNIS BARNETT W. (2005). Psychiatrie der Brandstiftung. Eine Psychopathologische Studie anhand von Gutachten. Darmstadt: Steinkopff Verlag. BERNASCO W. (2010). A sentimental journey to crime: effects of residential history on crime location choice. Amsterdam: Netherlands Institute for the Study of Crime and Law Enforcement (NSCR). Bundesamt für Statistik BFS (2011). Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Jahresbericht 2010. Neuchâtel. Veröffentlicht auf http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikatio- nen.html?publicationID=4307, eingesehen am 22.07.2012. Bundesamt für Statistik BFS (2012). Medienmitteilung Nr. 0350-1202-70, Kriminalität und Strafrecht, Polizeiliche Kriminalstatistik 2011. Neuchâtel. Veröffentlicht auf http://www.bfs. admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19.html, eingesehen am 22.07.2012. CANTER D., YOUNGS D. (2009). Investigative Psychology: Offender Profiling and the Analysis of Criminal Action. Chichester: John Wiley & Sons Ltd. DARRER M., JACQUEMENT-PAPILLOUD J., DELEMONT O. (2007). Gasoline on hands: Prelimi- nary study on collection and persistence. Erschienen in: Forensic Science International 175 (2008) 171–178, Hrsg. Elsevier Ireland Ltd. DERN H., FRÖND R., STRAUB U., VICK J. UND WITT R. (2004). Geografisches Verhalten frem- der Täter bei sexuellen Gewaltdelikten. Ein Projekt zur Optimierung der Einschätzung des geo- grafischen Tatverhaltens im Rahmen der Erstellung eines Täterprofils bei operativen Fallanaly- sen. Wiesbaden: Bundeskriminalamt. DOUGLAS J. E., BURGESS, A. W., BURGESS A. G., & RESSLER R. K. (2006). Crime Classifica- tion Manual, A standard System for investigating and classifying violent Crimes (2. Aufl.). San Francisco: John Wiley & Sons Inc. FUNKE A. (2010). Mein Leben als Dagobert (3. Aufl.). Berlin: Ch. Links Verlag. HANSJAKOB T. (2010) in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Art. 251 und 252 StPO. Zürich, Basel, Genf: Schulthess Juristische Medien AG. HARBORT S. (2006). Geografische Verhaltensmuster fremder Täter bei Serienmorden im Zu- sammenhang mit Sexualstraftaten. Ein Beitrag zur Optimierung der Beurteilung des räumlich ausgerichteten Täterverhaltens bei Durchführung von operativen Fallanalysen. Düsseldorf: Ver- öffentlichung auf http://www.stephan-harbort.de. HOFFMANN J., MUSOLFF C. (2000). Fallanalyse und Täterprofil. Wiesbaden: BKA Forschungs- reihe. HORLEY J., BOWLBY D. (2011). Aggression and violent behaviour. Theory, research and inter- vention with arsonists. Edmonton: University of Alberta, Canada. KENT J. D. (2003). Using functional distance measures when calibrating journey-to-crime dis- tance decay algorithms. A thesis. Louisiana State University. KENT J. D. (2006). Evaluating the usefulness of functional distance measures when calibrating journey-to-rime distance decay functions. Louisiana State University. Veröffentlicht auf http://www. sciencedirect.com/science/article/pii/S0198971504000705, eingesehen am 2. Mai 2013. Seite VI KRÜGER H. (2012), Fallanalyse bei Brandserien in ländlichen Bereichen. Herangehensweise an einem praktischen Beispiel. Heidelberg: Kriminalistik Verlage, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. Erschienen in: Kriminalistik, Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, Ausgabe 10/2012, S. 561-567. LABREE W., NIJMAN H., VAN MARLE H., RASSIN E. (2010). Backgrounds and characteristics of arsonists. Erschienen in: International Journal of Law and Psychiatry, 33 (2010), S. 149-153, Hrsg. Elsevier Ltd. LEVINE N. (2010). CrimeStat: A Spatial Statistics Program for the Analysis of Crime Incident Locations (v3.3). Ned Levine & Associates, Houston, TX, and the National Institute of Justice, Washington, DC. Veröffentlicht auf http://www.icpsr.umich.edu/CrimeStat/about.html, einge- sehen am 3. Mai 2013. MURAKAMI P., MURAKAMI J. (2003). Lexikon der Serienmörder, 450 Fallstudien einer patho- logischen Tötungsart. (9. Aufl.). München: Ullstein Verlag. MUSOLFF C. (2006). Täterprofile bei Gewaltverbrechen, Mythos, Theorie, Praxis und forensi- sche Anwendung des Profilings (2. Aufl.). Heidelberg: Springer Medizin Verlag. PFEFFERLI P. (2007). Die Spur. Ratgeber für die spurenkundliche Praxis (5. Auflage). Heidel- berg, München, Landsberg, Berlin: Kriminalistik, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. ROELLI B., FLEISCHANDERL P. (2007) in: Basler Kommentar. Strafrecht II. Art. 111-392 StGB. (2. Aufl.). Art. 221 StGB. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag. ROSSMO D. K. (2000). Geographic Profiling. Boca Raton, London, New York: CRC Press. TAUSENDTEUFEL H., SONKA C. (2008). APES, Analytisch gestützte Priorisierung von Ermitt- lungen bei Sexualdelikten. Berlin: Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin. WALDER H., HANSJAKOB T. (2006). Kriminalistisches Denken (7. Aufl.). Heidelberg: Krimina- listik Verlag. WEDER U. (2010) in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Art. 215 StPO. Zürich, Basel, Genf: Schulthess Juristische Medien AG. WINSLOW D. (1999), California Fire & Life, New York: Simon & Schuster Inc., Deutsche Erst- ausgabe (2012) unter dem Titel: Die Sprache des Feuers. Berlin: Suhrkamp Verlag. (Quelle für das einleitende Zitat: Deutschen Fassung, S. 313) II. MEDIENBERICHTE Blick (07.02.2013). Quelle: Printausgabe, eingesehen am 07.02.2013. 20 Minuten online (23.11.2012). Quelle: http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/ 26917617, eingesehen am 13.11.2012. 20 Minuten online (04.06.2012). Quelle: http://www.20min.ch/schweiz/bern/story/ 23733630, eingesehen am 13.11.2012. III. MATERIALIEN Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. Seite VII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel BetmG Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe, SR 812.121 bspw. beispielsweise ca. circa DNA desoxyribonucleic acid, engl. für DNS, Desoxyribonukleinsäure, Erbgut aus (menschlichen) Körperzellen DNA-Hit Übereinstimmung zweier DNA-Proben, so etwa zwischen Spur - Spur oder Spur - Täter, etc. DSM-IV Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4th Edition, der American Psychiatric Association, Diagnoseklassifikationssystem für die Humanmedizin, vgl. auch nachfolgend ICD-10 etc. et cetera f. folgend ff. folgende FBI Federal Bureau of Investigation, USA Fn. Fussnote ICD-10 International Statistical Classification of Diseases an Related Helth Problems, der Weltgesundheitsorganisation WHO, analog zu DSM-IV i.e.S. im engeren Sinne inkl. inklusive insb. insbesondere i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit km Kilometer N Note, Randnote n Anzahl der untersuchten Einzeldelikte nBS Anzahl der untersuchten Brandserien NCAVC National Center for the Analysis of Violent Crime des FBI, USA nT Anzahl der untersuchten Täter (Serienbrandstifter) o.ä. oder ähnlich ÖV öffentlicher Verkehr resp. respektive sog. sogenannt(e) StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01 SWOT aus dem Begriff SWOT-Analyse, für Strengths (Stärken), Weaknesses (Schwä- chen), Opportunities (Chancen) und Threats (Risiken) u.a. unter anderem USA / US- United States of America USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, SR 814.01 usw. und so weiter u.U. unter Umständen u.v.m. und viele mehr v.a. vor allem vgl. vergleiche Seite VIII WG Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, SR 514.54 z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil z.Zt. zum Zeitpunkt Für alle nachfolgende Personenbezeichnungen und Formulierungen gilt jeweils gleichermassen die männliche und die weibliche Form, ausser da, wo explizit zwischen männlich und weiblich unterschieden wird. Seite IX V. KURZFASSUNG Die Thematik rund um Brandstifter resp. Serienbrandstifter ist stark durch Unsicherheiten und Klischees belastet. Hartnäckig halten sich Gedanken wie etwa, dass Serienbrandstifter unter den Feuerwehrleuten zu suchen seien oder dass Brandstifter beim Anblick von Feuer sexuelle Erre- gung verspürten. Bei Brandstiftern handelt es sich aber oftmals nicht um Menschen, die bloss der eigenen Erregung oder Befriedigung wegen Feuer legen. Ihr Antrieb und ihre Motiv- resp. Gefühlslage vor, während und nach einer Tat sind weit komplexer strukturiert. So wird es auch künftig in vielen Fällen kaum möglich sein, von der Tatserie auf die Motivlage des Täters und damit auf ihn selber zu schliessen. Brandstifter begehen schwere und vor allem gefährliche Delikte. Gerade deshalb erstaunt es, dass sie und insbesondere auch Serienbrandstifter in Forschung und Alltag der Strafverfolger weit weniger Beachtung erfahren, als etwa Sexual- oder Gewaltstraftäter. Es überrascht daher auch nicht, dass die Aufklärungsquote bei Brandstiftungen gemäss Art. 221 StGB im Vergleich zu Straftaten von vergleichbarer Schwere, wie z.B. den Delikten gegen Leib und Leben, markant tiefer liegt. Aus der allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse resp. ihren Theorien und Analysemethoden geht hervor, dass für die Bearbeitung von Brandserien gleiche Mittel und Me- thoden wie bei der Bearbeitung von seriellen Tötungs- und Sexualdelikten herangezogen werden können. Serienbrandstifter lassen sich z.B. in sog. mass-, spree und serial arsonists kategorisie- ren. Sie legen im Durchschnitt ca. alle drei Monate Brände, delinquieren meist nicht weiter als 2.5 bis 5 Kilometer von ihrem Wohnort resp. Ankerpunkt entfernt und erschaffen durch ihre Tatortwahl erkennbare, morphologische Muster in der Landschaft. Obschon sich Serienbrand- stifter zu gewissen Tathandlungen spontan entscheiden und andere dagegen gezielt planen, in jedem Falle offenbaren sie durch ihre Taten zwangsläufig individuelle Merkmale und Hand- lungsmuster. Diese Charakteristika gehen etwa aus der Tatobjektwahl hervor, ebenso aber auch aus der Tatortwahl, ihren Aktionsradien, dem Verwenden oder ausser Acht lassen von Brandbe- schleunigern, den Zeitabständen zwischen den einzelnen Taten und ihren bevorzugten Tatzeiten. Sie offenbaren dadurch wie sie denken, handeln und letzten Endes auch wer sie sind. Die für diese Täterstudie erfassten und analysierten Taten mehrer Serienbrandstifter in der deutschsprachigen Schweiz lassen gewisse verallgemeinerbare Aussagen zu dieser Tätergruppe zu. Die untersuchten Fälle zeigen auch auf, dass sich die Analyse von zu bearbeitenden Brand- serien mit vorerst noch unbekannter Täterschaft lohnt. Je genauer eine Tatserie mit ihren Beson- derheiten studiert wird, desto schneller ist es möglich, einen Serienbrandstifter zu durchschauen und als Folge daraus zu überführen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Täterstudie drängt sich die Anwendung einiger Arbeitsin- strumente auf, die bei der Aufklärung von Brandserien weiter helfen können. Es sind dies etwa tatserienspezifische Einsatzdispositive, das Errichten von vordefinierten Fahndungsrayons, die aktiv nach dem Serientäter abgesucht werden können, der Umgang mit den Möglichkeiten zur Feststellung von Brandmittelbeschleunigern am Tatverdächtigen und dessen Effekten, ein ge- zielter Umgang mit der involvierten Feuerwehr, in welcher sich der Täter nicht selten verbirgt, Möglichkeiten und Gefahren bei der Verknüpfung einzelner Delikte zu einer Tatserie, die vikti- mologische Betrachtungsweise zur verbesserten Vorhersage potentieller, künftiger Brandobjekte sowie verdeckte Zwangsmassnahmen. Seite 1 1. Einleitung Vor wenigen Jahren gingen bei der Kantonspolizei Schwyz innert einer Zeitspanne von ca. neun Monaten auffällig viele Brandmeldungen ein. Bei einigen Bränden verdichteten sich die Hin- weise auf Serienbrandstiftung, weshalb die Kantonspolizei Schwyz und das damalige Verhöramt Schwyz unter dem Aktionsnamen Andwari1 ein umfangreiches Ermittlungs- und Strafverfahren führten. Die dabei erkannten Problemfelder stellen den Ausgangspunkt für die vorliegende Ar- beit dar. Ziel dieser Arbeit ist es, aus verhaltensanalytischen Theorien und Fallstudien Erkennt- nisse zu Serienbrandstiftern zu gewinnen, die bei der Fahndung und Ermittlungsarbeit weiterhel- fen können. Zu Beginn der Aktion Andwari ereigneten sich in einem Wohnquartier jeweils in den frühen Morgenstunden Fahrzeugbrände. Der genaue Brandhergang blieb jeweils wegen dem hohen Zerstörungsgrad unklar. An allen drei Brandorten waren aber Parallelen erkennbar, die den Ver- dacht schnell auf Serienbrandstiftung lenkten. Ein Unbekannter legte jeweils in den frühen Mor- genstunden Feuer, zwischen den Taten lagen zeitlich bloss einige Wochen bis wenige Monate. Besonders fiel auf, dass in solchen Brandnächten sehr nahe bei den Brandorten gelegen, andere Delikte wie Sachbeschädigungen und Einbrüche verübt wurden, die sich ebenfalls allesamt ge- gen Fahrzeuge richteten. Der bis dahin noch unbekannte Täter (nachfolgend Andwari genannt) hinterliess an einem der beschädigten Fahrzeuge eine Spur, die ihn später überführen sollte. Au- sserdem nannte ein geschädigter Fahrzeugeigentümer Andwari als möglichen Täter und dazu auch dessen vermeintliches Tatmotiv. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde gar be- kannt, dass Andwari in seinem Stammlokal über die Fahrzeugbrände gesprochen hatte. Er soll erzählt haben, eine organisierte Bande zünde Autos in der Umgebung an, um ihm damit zu si- gnalisieren, dass man wisse, wo er sich aufhalte. Wenige Wochen nach dem letzten Fahrzeugbrand wurde der Kantonspolizei Schwyz eine ver- suchte Brandstiftung gemeldet. Beim Brandobjekt handelte es sich um den Holzanbau eines Wohnhauses. Wegen der räumlichen und zeitlichen Nähe fiel der Verdacht wiederum auf And- wari. Eine Täterspur belegte, dass Andwari bloss eineinhalb Monate vor dieser versuchten Brandstiftung in genau diesen Holzanbau eingebrochen war. Es waren also auch bei diesem Brand wiederum die Begleitumstände, die den Tatverdacht auf Andwari lenkten; eindeutige resp. objektive Beweismittel lagen nicht vor. Aus dieser Beweisnot erwuchsen diverse Fragen: Handelte es sich beim Brandstifter tatsächlich um Andwari? Bedeutete dieser letzte Brand, dass der Täter bei der Tatobjektwahl von Fahrzeugen zu Immobilien über gegangen war? Wenige Monate vergingen, als wiederum in den frühen Morgenstunden in einer nahe gelegenen Ortschaft ein Wohnhaus in Brand stand. Die Tatortspuren sprachen klar für Brandstiftung, die erkannte Handschrift des Täters2 lenkte den Verdacht schon während der Tatortarbeit auf And- wari. Nach wenigen Tagen bestätigte ein DNA-Hit diesen Verdacht. Zu all diesen Bränden fiel auf, dass zwischen Andwaris Ankerpunkten (Wohnort, Ort der regel- mässig besuchten Lokale, frequentierter Bahnhof mit längerem Aufenthalt) und den Brandorten maximal wenige hundert Meter Luftlinie lagen. 1 Zwerg der altnordischen Sagen, übersetzt mit „der Vorsichtige“; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Andwari, einge- sehen am 10. April 2013. 2 Die sog. Handschrift des Täters umfasst all jene Handlungen, die dieser bei der Tatausführung vorgenommen hat, was zugleich für die eigentliche Tatbegehung aber gar nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Handlungen sind also nicht Bestandteil des modus operandi (Handlungen der Tatbegehung, Identitätsverschleierung und Flucht nach der Tat, vgl. Rossmo (2000), S. 57) resp. der üblicherweise zu erwartenden Tatbegehungshandlungen. Vielmehr rei- chen sie darüber hinaus und bilden damit eine Art charakteristische, unverkennbare Visitenkarte des Täters (ebenso in Douglas (2006), S. 20-22). Seite 2 Andwari wurde schliesslich wegen verschiedenen Straftaten verurteilt, bezüglich der Brände kam es aber bloss beim letzten Fall zu einer Verurteilung wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. Bei den übrigen Bränden reichte dem Gericht die Indizienlage nicht für eine Ver- urteilung aus. Andwari selber leugnete die Vorwürfe stets umfassend. Die Aktion Andwari zeigte z.B. auf, dass der Druck auf die Strafverfolgungsbehörden mit jedem weiteren Brand wächst und dass sich bei eben diesen eine gewisse Ohnmacht breit machen kann, wenn nicht ein baldiger Ermittlungserfolg eintritt. Bei der Ermittlungsarbeit in Brandfällen stehen die Strafverfolger vor einem Problem, das ihnen bei anderen Deliktsarten nicht begegnet: In vielen Fällen vernichtet das vom Täter gelegte Feuer dessen eigene Spuren am Tatort.3 Sollten Feuer und Hitze die Spuren des Täters verschont ha- ben, so besteht zusätzlich die Gefahr, dass das Löschwasser oder unachtsame Retter diese Spu- ren vernichten. Hinzu kommt, dass das Klären von Brandursache und Brandhergang davon ab- hängt, wie weitreichend ein Brandobjekt zerstört worden ist. Dass Löschwasser und Retter die Spuren am Tatort beeinträchtigen oder gar ganz vernichten, ist nicht als Kritik zu verstehen. Massnahmen zur Gefahrenabwehr geniessen zu Recht „immer Vorrang vor der Spurensiche- rung“4. Gewisse Handlungen zur Gefahrenabwehr erschweren jedoch oftmals die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden. Aus dieser Beweisproblematik ergeben sich wiederum spezifische Fragen. Was kann man tun, um die Ermittlung eines Serienbrandstifters nicht dem Zufall zu überlassen? Welche Ermittlungsansätze stehen zur Verfügung? Woran erkennt man den Täter resp. was für Menschen sind Serienbrandstifter überhaupt? Die Andwari-Brände zeigten u.a. folgende Auffälligkeiten: (1) Sehr geringe Distanzen zwischen den einzelnen Brandorten, (2) sehr geringe Distanzen zwischen dem Wohnort des Verdächtigten und den Brandorten, (3) immer sehr ähnliche Tatzeiten. Lagen die Andwari-Brände vielleicht deshalb so dicht beisammen, weil dem Verdächtigten der Führerausweis entzogen worden war und er in jener Zeit wegen einem Gehgips beim Laufen eingeschränkt war? Lagen die Brand- zeitpunkte jeweils in den frühen Morgenstunden, weil Andwari in jener Zeit arbeitslos war und deshalb in einem verschobenen Tagesablauf lebte? 2. Vergleichende Fallanalyse bei allgemeinen und brandspezifischen Seriendelikten Bei der Bearbeitung von vermeintlichen Deliktsserien besteht ein erster, wesentlicher Schritt darin, festzustellen, welche Taten zu einer Tatserie gehören und welche davon gesondert zu be- arbeiten sind. Man spricht von der sog. Serienanalyse resp. der vergleichenden Fallanalyse.5 Der Entscheid des polizeilichen Ermittlers, ob einzelne Straftaten einem Serientäter zuzuordnen sind oder nicht, stützt sich auf die Wahrscheinlichkeit der Deliktsähnlichkeit ab, der sog. likelihood of crime similarity.6 Dass hier von „likelihood“, also einer Wahrscheinlichkeit gesprochen wird, verdeutlicht, dass die Selektion einzelner Taten, die der Tatserie zugeschrieben werden, nie mit absoluter Treffsicherheit erfolgen kann. Zwar können sich die Fallbearbeiter bei der verglei- chenden Fallanalyse teilweise auf objektivierbare Fakten abstützen, wie insb. (1) physische Be- weise (DNA, Fingerabdrücke, etc.), (2) Tätererscheinung (durch Zeugenaussagen, Überwa- chungskameras, etc.) und (3) das Tatortverhalten des Täters (zusammengesetzt aus örtlicher und zeitlicher Tatnähe, dem modus operandi sowie der Handschrift des Täters resp. individuellem Täterverhalten).7 In der Praxis werden die Ermittler aber oftmals mit unklaren oder unpräzisen 3 Vgl. Winslow (1999), S. 313. 4 Pfefferli (2007), S. 29. 5 Musolff (2006), S. 229; ebenso Rossmo (2000), S. 53, 54; sog. linkage analysis oder comparative case analysis. 6 Rossmo (2000), S. 53 und 54. 7 Rossmo (2000), S. 64; Douglas (2006), S. 23; Krüger (2012), S. 562. Seite 3 Fakten konfrontiert. Insbesondere bei Brandserien hängt es – wie vorangehend beschrieben – vom Zufall ab, ob überhaupt verwertbare Spuren vorhanden oder Rückschlüsse über das Tatort- verhalten des Täters möglich sind. Bei der vergleichenden Fallanalyse bei Branddelikten sind daher alle verfügbaren Fakten relevant. Im Extremfall stehen der vergleichenden Fallanalyse bloss geografische und zeitliche Parallelen zur Verfügung. Dass dem Handeln von Serientätern oftmals Muster zu entnehmen sind, dürfte in Praxis und Forschung unbestritten sein. Dies wiederspiegelt sich sogar in der Medienberichterstattung. Am 23. November 2012 war auf 20 Minuten Online zu lesen: „In den Zürcher Kreisen 3 und 4 geht ein Feuerteufel um. Nach vier Kellerbränden am Freitagabend hat am Samstagmorgen auch ein Keller an der Langstrasse gebrannt.“8 Bereits in dieser Headline griff der Journalist geografische und zeitliche Auffälligkeiten auf. Und für eine Brandserie in der Region Biel: „Er schlägt immer nach demselben Muster zu: Der Bieler Feuerteufel hat über 60 Brände gelegt.“9 3. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB Brandstifter gemäss Art. 221 StGB ist – aus Sicht des Praktikers –, „wer vorsätzlich zum Scha- den eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht“10, egal, ob er dabei „wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt“11 oder lediglich einen „geringen Schaden“12 verursacht. Von Feuersbrunst wird in der herrschenden Lehre ge- sprochen, wenn ein Feuer ein Ausmass annimmt, „so dass der einzelne es nicht mehr in der Ge- walt“13 halten kann. Aus dieser gesetzlichen Definition geht die z.T. verheerende Wirkung die- ser Deliktsart hervor. Die Strafverfolger stehen also einem Täter gegenüber, der für seine Um- gebung mindestens potentiell ein sehr hohes Risiko darstellt. Die Beweisführung bei Brandstiftung unterliegt grundsätzlich den üblichen Schwierigkeiten, gegen welche Strafverfolger bei ihrer Arbeit immer anzukämpfen haben. Vor allem für den Staatsanwalt geht es oftmals um die Frage der Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter den Gesetzestext, so z.B. beim Nachweis des täterischen Vorsatzes und der Abgrenzung zur Fahrläs- sigkeit. Es stellt sich damit – insb. auch vom Beweisergebnis abhängend – die Problematik der Abgrenzung zur fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB. Auch muss die unkontrollierbare Feuersbrunst von einem geringfügigeren Ereignis, allenfalls sogar einer einfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB, abgegrenzt werden. Gemäss der polizeilichen Kriminalstatistik für die Schweiz ereigneten sich im Jahr 2011 lan- desweit 1194 Brandstiftungen und 91 Versuche dazu, also ca. 3.5 Delikte pro Tag14. Darin ent- halten sind die Taten von Serien- und Einzeltätern. Die Aufklärungsquote bei Brandstiftungen gemäss Art. 221 StGB lag im Jahr 2011 bei 26.1%.15 Vergleicht man diese Quote mit jener bei z.B. den Delikten gegen Leib und Leben (83.6 %) resp. den Delikten gegen die sexuelle Integri- tät (78.4 %)16, so wird deutlich, was mit dem einleitenden Zitat bereits angedeutet wurde: Brandstifter vernichten mit ihrer Tat ihre eigenen Spuren. Hier liegt die grösste Schwierigkeit 8 20 Minuten Online vom 23.11.2012. 9 20 Minuten Online vom 04.06.2012. 10 Vgl. Art. 221 Abs. 1 StGB. 11 Vgl. Art. 221 Abs. 2 StGB. 12 Vgl. Art. 221 Abs. 3 StGB. 13 Roelli, Fleischanderl (2007), Art. 221 N 7. 14 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4; vergleichbar in den Jahren 2009 und 2010 mit ähnlichen Werten, vgl. dazu Bundesamt für Statistik BFS (2011), S. 13. 15 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4. Vgl. auch Douglas (2006), S. 2: Aufklärungsquote bei Brandstiftungen in den USA im Jahr 2003 sogar nur 16.7%. 16 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 4. Seite 4 bei der Bearbeitung von Brandstiftungsfällen. Die gerichtsverwertbare Aufklärung eines Delikts, das seine eigenen Spuren vernichtet (insbesondere Spuren am Tatort und in der unmittelbaren Tatortumgebung – weniger wohl am Täter selber oder an dessen Kleidern17), gestaltet sich ent- sprechend schwierig. Den vorliegenden Statistiken waren keine Angaben zu allenfalls abweichenden Aufklärungsquo- ten zwischen Einmal- und Serienbrandstiftern zu entnehmen. Die Vermutung liegt aber nahe, dass die Aufklärungsquote bei Serientätern resp. Serienbrandstiftern höher liegt, als bei Einmal- tätern. Erstens geben Serientäter mit steigender Deliktszahl mehr und mehr von sich selber preis. Zweitens steigt die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden sowie auch jene der Bevöl- kerung mit jedem neuen Delikt. Drittens erfolgt oftmals eine Intensivierung von Fahndungsauf- wand und Fahndungsmittel, je öfter resp. gefährlicher ein Täter delinquiert.18 Mit jedem Delikt, das ein Täter begeht, steigt folglich die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Dem gegenüber steht aber nicht selten die wachsende Erfahrung des Täters, was neue Probleme schafft. So sind es nicht selten Zufälle, die einem Täter das Handwerk legen oder gar dafür sorgen, dass seine Ta- ten überhaupt bemerkt werden.19 Aus Sicht der Strafverfolgung lässt sich Brandstiftung also vielfach folgendermassen umschrei- ben: Die Strafverfolgungsbehörden suchen nach einem ihnen gänzlich unbekannten und für Dritte mindestens potentiell gefährlichen Täter, der ein- oder mehrmals Brände von unkontrol- lierbarem Ausmass legt und dessen Identifikation und Überführung aus Mangel an Beweisen nur in jedem vierten Fall gelingt. 4. Tätertypologien Ein möglicher Ansatz, den Fahndungserfolg bei Serienbrandstiftern zu verbessern, liegt sicher- lich darin, von Gegebenheiten am Tatort auf die Person und das allgemeine Verhalten des Täters zu schliessen und dadurch den Kreis der tatverdächtigen Personen besser und schneller eingren- zen zu können. Doch bereits der Versuch, Brandstifter zu typologisieren, bereitet Schwierigkei- ten. So wird z.B. oft in stereotyper Weise vom sog. Pyromanen gesprochen, ohne dass dabei ge- nauer auf die Bedeutung des Pyromaniebegriffs Acht gegeben würde. Seit vielen Jahren und bis in die heutige Zeit hinein reichend kursiert der Mythos, wonach Pyromanen bei Betrachten von Feuer direkte sexuelle Erregung verspürten.20 Gemäss der Definition zur pathologischen Brandstiftung nach ICD-10 handelt es sich bei der Pyromanie um eine „Störung“, die sich „durch häufige tatsächliche oder versuchte Brandstiftung an Gebäuden oder anderem Eigentum ohne verständliches Motiv und durch eine anhaltende Be- schäftigung der betroffenen Person mit Feuer und Brand charakterisiert. Das Verhalten ist häu- fig mit wachsender innerer Spannung vor der Handlung und starker Erregung sofort nach ihrer Ausführung verbunden.“21 Durch eine Differentialdiagnose wird der Pyromane von „vorsätzli- cher Brandstiftung ohne deutliche psychische Störung“, „Brandstiftung eines Erwachsenen mit 17 Pfefferli (2007), S. 27-29. 18 Funke (2010), S. 74, zum Ausrichten von Kopfgeldern. Vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Arno_ Funke, zum betriebenen Personalaufwand der Polizei. Im Fall des deutschen Bombenlegers und Kaufhauserpressers Arno Fun- ke alias „Onkel Dagobert“ wurden im Grossraum Berlin in Spitzenzeiten mehrere tausend öffentliche Telefone durch Polizeibeamte physisch überwacht. 19 Murakami (2003), S. 128, 129: Dennis A. Nilsen wurde gefasst, weil er Überreste seiner Mordopfer die Toilette runter spülte, dadurch die Kanalisationsrohre verstopfte und so die Polizei auf sich selber aufmerksam machte. 20 Horley (2011), S. 242. 21 Vgl. http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-who/kodesuche/onlinefassungen/htmlamtl2011/block-f60- f69.htm zur Störung F63.1. Seite 5 [...] dissozialer Persönlichkeitsstörung“, „Brandstiftung bei Schizophrenen“, etc. abgegrenzt.22 Bereits dieser Definition gemäss ICD-10 ist zu entnehmen, dass der Pyromane unter einer inne- ren Spannung handelt. Diese Spannung wird aber nicht bloss auf sexuelle Motivationsgründe reduziert, sondern generalisiert – eben mit einer „inneren Spannung“ umschrieben. Gemäss DSM-IV wird der Pyromane sehr ähnlich umschrieben: (1) „Gewolltes und absichtsvol- les Feuerlegen bei mehr als einer Gelegenheit“, (2) „Spannungsgefühl oder affektive Erregung vor der Handlung“, (3) „Faszination, Interesse, Neugier und Anziehung im Hinblick auf Feuer und damit zusammenhängende Situationen“, (4) „Vergnügen, Befriedigung oder Entspannung beim Feuerlegen, beim Zuschauen oder beim Beteiligt sein an den Folgen“, (5) „das Feuerlegen geschieht nicht wegen des finanziellen Profits, als Ausdruck einer soziopolitischen Ideologie, zum Verdecken einer Straftat, um Wut und Rache auszudrücken“, etc., (6) „das Feuerlegen kann nicht besser“ durch andere psychische Erkrankungen erklärt werden.23 Die Pyromanie ist damit gewissermassen die letzte Erklärung für das Verhalten eines Serientäters, dem keine nachvoll- ziehbaren Motive und keine anderen für sein Handeln verantwortliche Störungen zugeschrieben werden können. Entsprechend selten wird Pyromanie diagnostiziert.24 Der Pyromaniebegriff ist für die Strafverfolgung relevant, wenn es um Fragen geht, wie etwa zum Therapiebedarf des Tä- ters oder dem Grad der verminderten Steuerungs- und Willensfähigkeit. Bei der Täterfahndung dagegen hilft die Kenntnis um diese Begrifflichkeit wenig. Relevant ist einzig die Erkenntnis, dass im Falle von Serienbrandstiftung der Fokus der Ermittler weit geöffnet bleiben soll. Ge- sucht ist all zu oft eben nicht ein aus sexueller Befriedigung heraus handelnder Mensch, sondern einer, bei dem verschiedenste Impulse zur Delinquenz führen können. Barnett klassifiziert Brandstifter danach, ob der Täter Brände aus instrumentellen oder nichtin- strumentellen Gründen legt und verfeinert seine Unterscheidung danach, welche emotionalen Zustände beim Täter im Zusammenhang mit der Tat vorliegen. So kommt er auf folgende Täter- gruppen: (1) „instrumentell motivierte Delinquenten mit der Tat vorangehendem negativem Af- fekt“ (z.B. Heimweh, Überforderungszustände, Angehörige der Feuerwehr, die den Brand selber löschen wollen, also Brandlegung, um positive Gefühle zu erleben), (2) „instrumentell motivier- te Probanden mit der Tat vorangehender unklar gebliebener Emotion“ (gemäss Barnett befanden sich in seiner Studie in dieser Gruppe ausnahmslos Brandstiftungen zur Deliktsverdeckung), (3) „nicht instrumentell motivierte Probanden mit der Tat vorangehender negativer Emotion“ (z.B. Wut, Rache, Frustration, Brandstiftung hier also als eine Art Ventilfunktion), (4) „nicht instru- mentell motivierte Täter mit der Tat vorangehender positiver Emotion“ (Brandstiftung als Mittel zur Steigerung der bereits angenehmen, evtl. euphorischen Gefühlsverfassung, was Barnett als Stimulation bezeichnet).25 Barnetts Differenzierungen zeigen auf, dass in der heutigen Psychia- trie Serienbrandstifter nicht allesamt dem Pyromaniebegriff zugeordnet werden. Strafverfolgern, die sich in einem konkreten Fall bloss aufgrund der verwüsteten Tatorte einen Eindruck verschaffen können, dürfte es in den meisten Fällen nicht möglich sein, den Täter in Handlungsmuster und Tätertypologien einzuordnen, wie z.B. Barnett sie beschreibt. Ein Tatort lässt zwar regelmässig Rückschlüsse auf den Täter zu. Daraus aber auf ein detailliertes Verhal- tensmuster des Täters, auf seine Emotions- und Motivebene zu schliessen, bleibt wohl in vielen Fällen Wunschdenken. Ein eindeutiger Rückschluss auf die Motivlage des Täters kann aber im- merhin da gezogen werden, wo klare Hinweise aus den Brandorten selber hervorgehen (z.B. bei Bränden zur Verdeckung von anderen schweren Straftaten resp. beim Fehlen von nichtbrennba- ren Wertgegenständen im Brandschutt). Menschliche Motive können zweifellos von derartiger 22 Barnett (2005), S. 198. 23 Barnett (2005), S. 201. 24 Barnett (2005), S. 200. 25 Barnett (2005), S. 122-124. Seite 6 Komplexität sein, dass sie von aussen betrachtet – allenfalls selbst nach eingehender Befragung des Täters – unergründlich bleiben. Nichtsdestotrotz existieren für die Täterfahndung praxisnahe Unterscheidungen zu den Tätertypologien von Brandstiftern. So unterscheidet Douglas in sei- nem als FBI-Handbuch bekannt gewordenen Werk anhand von analysierten Fällen folgende Tä- tertypologien: (1) vandalismusmotivierte Täter, (2) reizmotivierte Täter („thrill seeker“, „atten- tion seeker“, „recognition / hero“, „sexual perversion“, „other“), (3) rachemotivierte Täter, (4) verschleierungsmotivierte Täter (Verdecken einer Straftat durch Feuer), (5) profitmotivierte Tä- ter (z.B. bei Versicherungsbetrug, fehlender Abrissgenehmigung) und (6) extremistische Täter (z.B. Terrorismus, Diskriminierung, etc.).26 Das NCAVC27 unterscheidet zusätzlich zwischen mass-, spree-, und serial offenders28. Diese Unterscheidung wird auch bei Serienbrandstiftern gemacht. Der mass arsonist (wörtlich Massenbrandstifter) setzt in einem sehr engen Zeitraum gleich mehrere Objekte in Brand, die regelmässig auch örtlich relativ nahe beisammen liegen.29 Somit kann man hier von einem einzelnen Handlungsstrang an einem einzigen Ort resp. in ei- nem begrenzten Gebiet sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bspw. ein Täter zu Fuss durch ein Wohnquartier läuft und ein Auto nach dem anderen mit Molotow-Cocktails bewirft. Der spree arsonist (am ehesten mit Amokbrandstifter zu übersetzten) handelt dagegen über eine etwas längere Zeitspanne (z.B. mehrere Stunden oder Tage). Er kommt zwischen den einzelnen Bränden nicht in die sog. cooling-off period, in der er sich beruhigt und auf das Delinquieren verzichtet. Vielmehr bleibt er in seinem nicht-abgekühlten Zustand, der ihn zu den Brandstif- tungen antreibt. Er handelt konstant auf sein „Bedürfnis“ fixiert (bspw. Rache an der Gesell- schaft, Druckabbau in einer Phase der Frustration).30 Serial arsonists (der Serienbrandstifter im engeren Sinne) legen zwar ebenfalls mehrfach Brände (drei oder mehr), zwischen den einzelnen Delikten liegt aber eine cooling-off period, die Tage bis Monate oder gar Jahre dauern kann.31 Anmerkung: Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff „Serienbrandstifter“ jeweils als Überbegriff für die Ausprägungsformen Massen-, Amok- und Serienbrandstifter i.e.S. verwendet. Wo relevant, wird jeweils auf die Ausprägungsformen im engeren Sinne verwiesen. Die Vermutung liegt nahe, dass sich aus der bisherigen Tatserie gewisse Rückschlüsse ziehen lassen, so etwa darauf, wann erneut mit Bränden gerechnet werden muss. Dies ist bei Brandseri- en etwa über eine Kategorisierung nach der Art der cooling off-Phasen denkbar, also aus der bisherigen, zeitlichen Deliktskadenz. Gleiches gilt für geografische Muster. Amerikanische Stu- dien zeigen auf, dass Serienbrandstifter i.e.S. in den allermeisten Fällen über folgende Eigen- schaften verfügen: männlich, tendenziell gut gebildet, verhält sich sozial adäquat, steht oftmals in einem Anstellungsverhältnis, verfügt über eine Vorgeschichte mit Substanzmissbrauch (Be- täubungsmittel, Alkohol, etc.), hatte schon wegen geringfügigen Delikten mit der Polizei zu tun, sucht seine Tatorte zu Fuss auf und lebt regelmässig nicht mehr als ca. 1.5 Kilometer vom Tatort entfernt.32 Auch Rossmo berichtet von sehr ähnlichen Erkenntnissen zu Serienbrandstiftern.33 Er hält fest, dass 70 % aller Serienbrandstifter – egal welcher Kategorisierung – für ihre Delikte maximal 2 Meilen, also maximal 3.22 Kilometer gereist sind.34 Solche Studien zeigen auf, dass 26 Douglas (2006), S. 261 ff. 27 National Center for the Analysis of Violent Crime, Abteilung des FBI, USA. 28 Douglas (2006), S. 288; Rossmo (2000), S. 45. 29 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 437 ff. 30 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 448 ff. 31 Douglas (2006), S. 288 ff. i.V.m. S. 461 ff. 32 Douglas (2006), S. 289. 33 Rossmo (2000), S. 45-48. 34 Rossmo (2000), S. 47. Seite 7 der Täter in der Nähe seiner Tatorte zu suchen ist, sei es, dass er vor Ort arbeitet, wohnt, regel- mässig eine Bezugsperson besucht, etc. Allein die vorgenannten Kategorisierungen von Brandstiftern helfen bei der Fahndung nach ei- nem Täter in der Praxis aber nur bedingt. Von einem oder einigen wenigen Bränden kann noch nicht leicht auf die Tätertypologie oder die Emotionslage des Täters vor, während und nach den Taten geschlossen werden. Dazu müsste man das Tatvorgehen des Täters detailliert studieren können. Doch gerade dies ist oftmals nicht möglich, weil die Feuer der Brandstifter ihre Tatorte oftmals so stark in Mitleidenschaft ziehen, dass kein interpretierbares Spurenbild vorhanden ist. Die allseits bekannten, beinahe klischeehaften Ansatzpunkte, wie etwa, dass der Täter Feuer- wehrmann ist, sich beim Löschen unter den Schaulustigen befindet, das Feuer geniessend beo- bachtet, etc., sind mit grosser Vorsicht zu betrachten. Wie oft derartige Verhaltensmuster vor- kommen, ist für die Schweiz nicht genauer bekannt. Beim eingangs geschilderten Fall Andwari war kein derartiges Täterklischee erkennbar. 5. Theorien zur allgemeinen, geografischen und zeitlichen Verhaltensanalyse Aus den Erkenntnissen geografischer Verhaltensstudien zu Serienmördern und Serienvergewal- tigern bietet es sich geradezu an, Serienbrandstiftungen ebenfalls unter räumlichen resp. geogra- fischen Gesichtspunkten zu studieren. 5.1. Abweichendes Verhalten im Alltag Um das geografische Verhalten eines Täters verstehen zu können, ist es erforderlich, das menschliche Verhalten generell zu studieren. Doch gerade dies erweist sich als überaus kom- plex. So ist es denn auch nicht erstaunlich, dass alleine schon das räumliche und zeitliche Bewe- gungsverhalten der Menschen durch unzählige Faktoren beeinflusst wird. Trotzdem lassen Ver- haltensweisen gewisse Rückschlüsse auf einen Menschen zu. Betrachtet man menschliches All- tagsverhalten unter zeitlichen Gesichtspunkten, so kann man aus den einfachsten alltäglichen Erfahrungen erste Rückschlüsse ableiten. Anhand des gewohnten Verkehrsaufkommens im Strassenverkehr lässt sich leicht feststellen, dass die meisten Menschen ca. zwischen 07:00 und 09:00 Uhr morgens, ca. zwischen 11:30 und 13:30 Uhr mittags und ca. zwischen 17:00 und 19:00 Uhr abends unterwegs sind. Selbstverständlich heisst dies nicht, dass vor und nach diesen Spitzenzeiten niemand unterwegs ist. Die Zeit jedoch, in welcher jemand unterwegs ist, sagt viel darüber aus, weshalb er unterwegs ist oder wie sein Leben strukturiert ist. Die überwiegende Zahl jener Menschen, die in den vorgenannten Hauptverkehrszeiten unterwegs sind, befinden sich erfahrungsgemäss auf dem Arbeits- oder Schulweg resp. auf dem Weg zum/vom Mittages- sen. Dies mag wohl eine sehr allgemeine Feststellung sein, die wenig an individueller Aussage- kraft aufweist und so gesehen selbstverständlich noch nicht zum Urheber einer Tatserie führt. Markante Abweichungen von solch verallgemeinerbarem Verhalten charakterisieren jedoch ei- nen Menschen individuell. Fährt jemand regelmässig bereits in den ersten, noch sehr frühen Morgenstunden zur Arbeit, ermöglicht dies gewisse Rückschlüsse. Bspw. könnte diese Person als Bäcker arbeiten, im Winter beim Schneeräumungsdienst oder im Schichtbetrieb. Die Aussa- gekraft solcher Abweichungen vom sozial Üblichen, also gewissermassen vom Durchschnitt der Bevölkerung, lässt wiederum bestimmte Rückschlüsse zu. Auch aus dem folgenden Beispiel lassen sich Rückschlüsse ziehen. Viele Menschen nutzen den Freitag- und Samstagabend, um in den Ausgang zu gehen. An diesen beiden Abenden lassen es die Ausgehenden oftmals etwas später werden als an Werktagen. Geht nun eine Person regelmässig zwischen Montagabend und Donnerstagabend bis früh morgens in den Ausgang, lässt dies Rückschlüsse zu. Evtl. ist die Per- son arbeitslos, hat nicht an den üblichen Tagen in der Woche frei, zieht den Ausgang der Ar- beitsstelle vor und erscheint des Öfteren müde am Arbeitsplatz. Sogar noch präzisere Schluss- Seite 8 folgerungen bspw. anhand der Deliktszeiten werden möglich, wenn es sich um einen Serientäter handelt: Delinquiert der Serientäter immer zwischen 23:00 und 03:00 Uhr, ergeben sich erste Muster zum Leben dieser Person. Je mehr solche individualisierende Auffälligkeiten zu einem Täter herausgearbeitet werden können und je mehr Taten er begeht, die auf diese Weise betrach- tet werden können, desto genauer lässt sich der Täter umschreiben. 5.1.1. Fortbewegungsarten Menschliches Verhalten ist auch unter geografischen Gesichtspunkten analysierbar. Aspekte davon sind etwa die Wahl des Fortbewegungsmittels und die Wahl des Weges zum Ziel. Der Benützer individueller Verkehrs- resp. Fortbewegungsmittel verhält sich dem Grundsatz nach ganz ähnlich wie ein Navigationsgerät. Seine Route wird beherrscht vom Ausgangspunkt und vom Ziel, allenfalls ergänzt durch vorgegebenen Streckenpunkte, die er passieren will (z.B. Esswaren kaufen in der Bäckerei X, Tank füllen an der Tankstelle Y). Relevant für das Bewe- gungsverhalten einer Person sind generell alle möglichen Routen, um von A nach B zu gelangen (vgl. Abb. 1). Je nach momentanem Bedürfnis spielen bei der Routenwahl andere Faktoren eine Rolle wie z.B. schnellste, direkteste oder verkehrsärmste Strecke. Doch nicht immer muss eine Routenwahl komplett rational ablaufen. Eine Person mag vielleicht keine unnötigen Stopps (z.B. an Rotlich- tern oder Baustellen) und Kolonnen, meidet diese un- bewusst und nimmt dafür vielleicht sogar markante Umwege in Kauf. Eine andere Person fährt hingegen lieber auf Verkehrshemmnisse zu und nimmt so Stopps in Kauf, fährt dafür aber eine direktere Strecke. Allen- falls wird die geplante Route spontan geändert, um z.B. einen Unfall zu umfahren oder eine Blitzidee umzuset- zen. Unzählige individuelle Präferenzen und Einfluss- faktoren sind denkbar. Der Individualist ist jedoch im- mer an das Strassennetz gebunden, also die Infrastruk- tur, die ihm bei dem von ihm gewählten Fortbewe- gungsmittel zur Verfügung steht. Der Benützer öffentlicher Verkehrsmittel bewegt sich anders. Er ist weitgehend auf das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel und die Infrastruktur in gut begehbarer Distanz dazu angewiesen. Für ihn ergän- zen sich Bahn, Bus, Strassenbahn, etc. zu einem Netz, auf dem er sich bewegt. Diese Menschen verlassen ÖV-Versorgungsadern zu Fuss, wo die besten Anschlüsse zu einem anderen Ver- kehrsmittel vorhanden sind, Geschäfte dicht beisammen liegen, etc. Doch auch hier sind ganz individuelle Präferenzen prägend. Evtl. meidet ein Benützer des ÖV bei sommerlicher Hitze steiles oder längeres bergauf gehen, ein anderer nimmt dies aber evtl. in Kauf um schneller am Ziel zu sein. Die Bewegungsradien des ÖV-Benützers und Fussgängers verändern sich also mit der persönlichen Fitness, den Vorlieben oder der Bequemlichkeit. Selbst körperliche Einschrän- kungen oder Behinderungen können Einfluss auf die Routenwahl nehmen. So ist hier zu erwar- ten, dass diese Kategorie von Menschen sich immer auf dem Netz des ÖV bewegt oder in gut begehbarer Distanz dazu. 35 Vgl. dazu auch Kent (2003), S. 7 ff. Abb. 1: Travel structure characteristics.35 Seite 9 5.1.2. Individuelle Präferenzen und der Faktor Mensch Für das räumliche resp. geografische Bewegungsverhalten im Alltag sind also ganz verschiede- ne Faktoren und individuelle Präferenzen ausschlaggebend. Sogar eine Vorliebe für Haupt- oder Nebenstrassen (vgl. Abb. 1), das Laufen am See, das Passieren malerischer Quartiere oder die Wahl von Orten der Erholung sind denkbar. Gewisse Menschen wählen gezielt Wege mit guter Beleuchtung für den abendlichen Nachhauseweg, wollen ihre Ruhe, andere möchten allenfalls niemandem begegnen oder von niemandem gesehen werden. Da das menschliche Fortbewegungsverhalten stark von den vor Ort herrschenden Gegebenhei- ten abhängt, ist es durchaus denkbar, dass die Menschen verschiedener Länder, Städte, Klima- zonen, etc. sich wegen der äusseren Umstände unterschiedlich fortbewegen. Allein schon feh- lende oder vorhandene Infrastruktur oder auch das vorherrschende Wetter können das Verhalten der Menschen im Freien markant beeinflussen. Folglich sollte man sich davor hüten, geografi- sches Verhalten verschiedener Regionen, Klimazonen oder Kulturen zu verallgemeinern. Nicht ausser Acht zu lassen ist stets auch die individuelle physische Möglichkeit des Täters, sich fort- zubewegen. Leidet ein Täter z.B. an beeinträchtigenden körperlichen Gebrechen (bspw. Prothe- se am Bewegungsapparat, Fussfraktur mit Gehgips36, o.ä.), so wird sich sein Bewegungsradius im Vergleich zu einem nicht eingeschränkten Täter zwangsläufig verändern resp. verringern. Gleiches gilt für den persönlichen Mobilitätsstatus. Verfügt ein Täter über kein Motorfahrzeug oder ist ihm der Führerschein entzogen worden, ist gleichermassen eher eine Verringerung sei- nes Bewegungsradius zu erwarten. Unter all diesen Variablen bleibt eine – wenn auch mit einer gewissen Bandbreite von Varianten – immer gleich: Der Faktor Mensch. Da dem Menschen gewisse grundsätzliche Verhaltensmu- ster innewohnen, sollten diese – mit der nötigen Vorsicht – verallgemeinerbar sein. Die Verhaltensanalyse und so auch das Teilgebiet der geografischen Verhaltensanalyse (Bereich der sog. behavioural geography37) befassen sich mit diesen Phänomenen. Von grossem Interesse sind u.a. Fragen wie: Verändert der Mensch sein alltägliches Bewegungsverhalten, wenn er de- linquiert? Wie resp. mit welchem Fortbewegungsmittel bewegt er sich, wenn er delinquiert? Kann man von der räumlichen Anordnung der Tatorte auf den Täter schliessen? 5.1.3. Tatentscheide und Täterpersönlichkeit Die Verhaltensanalyse orientiert sich stark vereinfacht an der Formel Warum + Wie = Wer.38 Im Detail wird geklärt, wie ein Täter seine Tat und die einzelnen Tathandlungen begangen hat und welche Motive einerseits hinter der Tat und andererseits hinter den einzelnen Tathandlungen stehen. Daraus lassen sich Informationen über den Täter finden. Diese Denkweise orientiert sich am Grundgedanken „behaviour reflects personality“39. Gemäss Canter muss ein Täter selbst für die Begehung einfachster Straftaten eine gewisse Anzahl an Entscheidungen treffen (sog. offen- der’s choices).40 So etwa bei der Wahl von (1) Tatzeit (Tageszeit, Wochentag, Jahreszeit, Lichtverhältnisse, etc.), (2) Tatort (genauer Ort, Eigenschaften des Ortes, in der Öffentlichkeit oder im Verborgenen, Wahl mehrerer Tatorte wie Orte des Angriffs, der Tatverübung, der Ablage eines Leichnams oder der Entsorgung von Tatmitteln), (3) Tatobjekt (Personen – bekannt oder fremd –, Mobilien- oder Immobilien, Beschaffenheit), 36 So etwa im Fall Andwari. 37 Rossmo (2000), S. 87 ff. 38 Douglas (2006), S. 32. 39 Douglas (2006), S. 32; Walder, Hansjakob (2006), S. 190. 40 Canter (2009), S. 141. Seite 10 (4) Tatvorbereitung (Planung), (5) Suchverhalten nach der Tatgelegenheit resp. einem geeigneten Opfer (sog. cruising), (6) Art der Tatinitiierung, (7) Begehungsstil (bspw. aggressives oder anderweitig deviates Verhalten), (8) Begehungstaktik (bspw. Gebrauch von Waffe, Waffenimitat oder Werkzeugen), (9) Umgang mit dem Opfer (bspw. das Opfer schonen, ignorieren, sich entschuldigen), (10) Art und Mittel zur Opferkontrolle (bspw. Fesselung, Waffe, Kinder als Druckmittel gegen Eltern) (11) Vornahme von Veränderungen am Tatort, (12) Umgang mit Entdeckung (bspw. Tragen von Sturmhaube und Handschuhen), (13) Tatbeendigung oder auch (14) Fortbewegungsmittel für das Erreichen und Verlassen des Tatorts.41 Diese Aufzählung ist bloss beispielhaft, zeigt aber anschaulich auf, wie viele Faktoren einer Tat mit unbekannter Täterschaft Informationen über eben diesen Täter liefern können. Noch immer weit verbreitet ist die Kategorisierung der Täter in planend (organised offenders) oder nicht planend (disorganised offenders).42 Präziser und der Realität weit gerechter werdend, erscheint die ergänzende Erweiterung dieser beiden Kategorien um den sog. gemischten Pla- nungsgrad.43 Zwischen planend-organisiert und nicht-planend-unorganisiert sind unterschiedli- che „Planungsgrade“44 zu erwarten. Zwar kann eingewandt werden, dass ein Täter bei einigen der vorgenannten Kriterien 1-14 al- lenfalls gar keine rational überlegte und durchdachte Entscheidung getroffen hat, sondern spon- tan oder unbewusst handelte. Doch auch aus Spontanreaktionen lassen sich Informationen zum Täter gewinnen. Reagiert ein Täter in unerwarteten Situationen kontrolliert und rational den- kend, sichtlich gestresst und unpräzise oder entgleitet ihm die Kontrolle zunehmend? Geht der Täter bei Gegenwehr in die Offensive und wird aggressiv, vielleicht sogar brutal oder zeigt er Passivität, ja gar Fluchtverhalten? Vor allem Spontanreaktionen sagen einiges über einen Men- schen aus. Sie sind erwartungsgemäss authentischer und persönlichkeitsnäher, weil sie vom Tä- ter nicht planend zur Verbrechens- oder Identitätsverdeckung vorgekehrt werden. Sie sind der unverfälschte Ausdruck seines Wesens. 5.2. Routine activity + rational choice = propinquity Nach der routine activity-Theorie sind Straftaten Gelegenheiten, die der Täter in seinem alltägli- chen Leben wahrnimmt. Diese Theorie basiert auf der Hypothese, dass Straftäter im alltäglichen Leben lernen, Delikte zu verüben, weil sich die Gelegenheit dazu bietet resp. sie suchen diese Gelegenheiten im alltäglichen Umfeld und nehmen sie wahr. Delinquenz wird also als Teil der alltäglichen Handlungen einer Person betrachtet.45 Tatsächlich hat sich diese Theorie durch Stu- dien mit Einbrechern und Autodieben belegen lassen. Befragte Täter gaben an, dass sie sich Tatorte aussuchten, die sie schon von früher, also aus dem alltäglichen, nicht-deliktischen Leben kannten, selbst wenn sie für ihre Delikte eine gewisse Strecke zurücklegen mussten.46 Dass Straftaten aber nicht in jedem Fall bloss wahrgenommene Gelegenheiten sein können, liegt auf der Hand. Täter die eine Tat schon lange Zeit im Voraus planen, allenfalls sogar gezielt eine 41 Canter (2009), S. 141, kombiniert mit Musolff (2006), S. 331. 42 Rossmo (2000), S. 134: „Organised offenders usually plan their crimes“ and „are more likely to expand the boundaries of their awareness space and hunt in areas located further from home.“ 43 Walder, Hansjakob (2006), S. 190. 44 Musolff (2006), S. 330-331. 45 Canter (2009), S. 172. 46 Canter (2009), S. 172. Seite 11 Strategie wählen, um den Verdacht von sich abzulenken, nehmen eben nicht spontane Gelegen- heiten in ihrem Alltag wahr, sondern strukturieren sich die Tatgelegenheit selber. Die Theorie der rational choice geht somit davon aus, dass Delinquenten zu verschiedensten Zeitpunkten während der Deliktsverübung bewusste Entscheide treffen. Bei diesen Entscheiden wägt der Tä- ter Tatgelegenheit, Nutzen und den dazu notwendigen Aufwand (an Zeit, Risiko, etc.) gegenein- ander ab.47 Die Planung eines Delikts wird so vergleichbar mit einer Art Kosten-Nutzen- Analyse oder einer SWOT-Analyse, wobei sich ein Delinquent nach Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken ausrichtet.48 Doch ist leicht nachvollziehbar, dass auch die rational choice-Theorie nicht isoliert bestehen kann. Ein Täter kann nicht jedes Detail eines Tatablaufs voraussehen, kalkulieren und planen. Er wird trotz guter Planung bei der Tatverübung früher oder später spontane Entscheide treffen müssen. Dazu kommt, dass viele Alltagsentscheide nicht rein rational getroffen werden und so ist es auch beim deliktischen Verhalten eines Menschen. Canter integrierte deshalb die Theorien der routine activity und jene der rational choice in eine Art bipolares System, innerhalb dem ein Delinquent hin und her pendelt. So geben etwa alltägli- che Fixpunkte wie Wohnort, Arbeitsort, etc. den täglichen Aktionsradius einer Person vor. Durch diese Konstanten in seinem Leben bleibt ein Delinquent in vielen Fällen örtlich stark ge- bunden, was ein Stück weit seine Tatgelegenheiten vorgibt. Die Phasen vor, während und nach der Tat plant der Täter in bestimmtem Masse voraus, er muss jedoch auch spontane Entscheide treffen. Durch die beiden vorgenannten Theorien gelangte Canter zur Theorie der sog. propin- quity (engl. für „Nähe“). Er stellte fest, dass Delinquenten ihre Taten mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit in relativer Nähe zu Orten verüben, die ihnen vertraut sind resp. in deren Umge- bung sich ihre Basis, z.B. ihr Wohnort, befindet.49 Dieser Denkansatz erscheint schlüssig, denn ein Delinquent muss sich zwangsläufig immer aus seinem Alltagsleben hinaus zu einem Tatort hin begeben und von dort wiederum zurück in seinen Alltag zurückkehren. Ein Delinquent bleibt eben ein Mensch, der irgendwo isst, schläft oder arbeitet, Freunde trifft oder sich ausruht. Das alltägliche, nicht-deliktische Leben strukturiert also das Deliktsverhalten eines Menschen. 5.3. Mentale Landkarten Bewegt sich ein Mensch durch die Landschaft, erschafft resp. ergänzt er für sich selber seine eigene, mentale Landkarte (sog. mental map approach).50 Rossmo beschreibt diese mentale Landkarte als kognitives Bild von vertrauten Orten, wie Nachbarschaften, Städte, etc., geformt und geprägt aus dem Destillat der Interaktionen, die ein Mensch mit seiner Umgebung eingeht. Jeder Mensch verfügt damit über eine individualisierte mentale Landkarte. Auf diesem Grund- gedanken basiert Rossmos Theorie, wonach die mentale Landkarte eines Täters seine Tatort- wahl beeinflusst. Gemäss Rossmo werden Orte nicht oder allenfalls bloss sehr selten als Tatorte gewählt, wenn ein Täter diese Örtlichkeit resp. ihre Umgebung vorab nicht kennen gelernt hat.51 Die Struktur dieser mentalen Landkarte erschafft sich jeder Mensch individuell, wird dabei aber durch äussere Einflüsse wie bauliche oder landschaftliche Begrenzungen, Pfade, Stadtteile, Kno- tenpunkte, markante Orientierungspunkte, etc. geprägt.52 Für den einen mag eine lärmintensive Hauptstrasse eine Art unsichtbare Grenze bilden, die er nicht überschreitet, für andere dagegen die zentrale Achse in der Landschaft sein, an der sie ihr Leben ausrichten. 47 Canter (2009), S. 172 f. 48 Zu SWOT-Analysen vgl. z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/SWOT-Analyse. 49 Canter (2009), S. 173. 50 Rossmo (2000), S. 89; Canter (2009), S. 176 ff. 51 Rossmo (2000), S. 89. 52 Rossmo (2000), S. 89-90. Seite 12 Für die Aufklärung von Einzelstraftaten ist es ein vordringliches Interesse, herauszufinden, wel- chen detaillierten Weg ein Täter zum Tatort hin resp. davon weg gewählt hat. Dort wird dann nach Beweisen gesucht (Eruieren von Zeugen, Auswerten von Überwachungskameras, Suchen von Täterspuren, usw.). Um zu einem Serientäter ein geografisches Verhaltensmuster zu erstel- len, ist es hingegen nicht vordringlich, den exakten Weg des Täters an den Tatort zu rekonstruie- ren.53 Für das geografische Profil wird es erforderlich, besondere Eigenschaften einer Region zu erkennen und herauszufinden, wo sich der Täter wiederholt oder gar regelmässig aufgehalten hat.54 Vereinfacht gesagt wird versucht, die mentale Landkarte eines Seriendelinquenten nach- zuzeichnen. Dabei geht es nicht darum, den gesamten Raum zu definieren, zu dem sich der Tä- ter minimale Kenntnisse angeeignet hat. Darunter würden nämlich auch Orte fallen, die der Tä- ter bloss einmal im Leben aufgesucht hat und danach nie wieder (z.B. ein Ferienort oder Restau- rant, wo es ihm nicht sonderlich gefallen hat). Das Bewegungsprofil fokussiert sich v.a. auf Orte und geografische Räume, die der Serientäter mehr als bloss minimal kennt und mehr als bloss einmal oder gar zufällig aufgesucht hat. Für die geografische Verhaltensanalyse ist dieser sog. awareness space, der geografische Bereich, in dem sich ein Serientäter mehr als nur minimal auskennt, relevant.55 Dieser awareness space beinhaltet wiederum den sog. activity space (auch action space genannt), also jenen Raum, in welchem sich ein Mensch im Alltag aufhält, wo er seine meisten Aktivitäten ausübt, regelmässig in Kontakt zu anderen Menschen tritt, arbeitet, sich erholt, etc. Es geht also um jene Orte, die ein Mensch relativ gut kennt,56 Orte, die der Mensch und Seriendelinquent immer und immer wieder aufsucht resp. zu denen er innert einer relativ kurzen Zeitspanne immer wieder zurückkehrt. Ziel des geografischen Profilings ist es, diesen activity space einzugrenzen, um dem Serientäter nahe zu kommen. 5.4. Stable offenders und nomadic offenders Das Zentrum des awareness space resp. des activity space stellen sog. Ankerpunkte dar (auch base genannt). Dabei handelt es sich um die für einen Menschen wichtigsten Orte, so z.B. Wohnort und Arbeitsort (auch Ort der besuchten Schule). Diese Orte werden als Hauptanker- punkte bezeichnet, da sie das alltägliche Leben und damit auch das geografische Bewegungs- verhalten eines Menschen in dominanter Weise prägen. Andere, untergeordnete Ankerpunkte fallen etwa auf den Wohnort enger Verwandter, guter Freunde, etc.57 In der Verhaltensanalyse spricht man von sog. activity nodes (übersetzbar mit Aktivitätsknotenpunkte).58 Verfügt ein Tä- ter während der Zeit seines Delinquierens über einen permanenten Ankerpunkt, spricht man vom sog. geografisch stabilen Täter (stable offender). Vom geografisch instabilen Täter (noma- dic offender) spricht man, wenn er über keinen festen oder sich ständig verändernden Anker- punkt verfügt (bspw. Artist in einem Wanderzirkus, Fernfahrer, Vertreter, Obdachlose, teilweise auch Kriminaltouristen auf Einbruchstour).59 Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Serientäter mit geografisch stabilen Verhältnissen und enger Tatortwahl deutlich schneller als Serientäter erkannt wird, als bspw. ein Fernfahrer, der entlang seiner Fahrtrouten delinquiert. Ein Haupt- hemmnis, die Taten eines nomadic offenders einer einzelnen Serie zuordnen zu können, bilden sicherlich politische Grenzen und Zuständigkeiten, über welche hinaus der polizeiliche Informa- 53 Analog dazu Canter (2000), S. 177, 178. 54 Canter (2009), S. 178. 55 Rossmo (2000), S. 90. 56 Rossmo (2000), S. 90; ergänzend Canter (2009), S. 171. 57 Rossmo (2000), S. 91; Canter (2009), S. 174. 58 Bernasco (2010), S. 392. 59 Rossmo (2000), S. 91. Seite 13 tionsaustausch erschwert wird oder allenfalls gar nicht stattfindet.60 Geografisch stabile Täter werden hingegen – abhängig von der Deliktsart – in vielen Fällen schnell als Serientäter erkannt, da alleine die zeitliche und räumliche Häufung derselben Delikte eine Tatserie erahnen lassen.61 Als Mischform aus nomadic und stable offenders gilt die sog. Pendlerhypothese62, wonach ge- wisse Täter in einem Bereich ausserhalb ihres üblichen Aktivitätsgebietes delinquieren, also z.B. gezielt in einen anderen Stadtteil fahren, um dort zu die Tat zu begehen und damit also gewis- sermassen einen zweiten activity space für sich selber erschaffen. Dies spricht für einen planen- den und weniger spontan agierenden Täter. 5.5. Tatortwahl und Weg zum Tatort Innerhalb der mentalen Landkarte eines Täters befinden sich aber nicht bloss seine Ankerpunk- te. Er bewegt sich auch in diesem Raum. Sein Bewegungsmuster wird wiederum durch mehr oder weniger unsichtbare Barrieren geprägt, etwa durch Fliessgewässer, Strassen, Quartiergren- zen, Lücken im Netz der öffentlichen Verkehrsmittel, etc. (sog. mental barriers oder mental buf- fers). Diese mentalen Barrieren bilden eine Art Grenze in der mentalen Landkarte des Täters, deren Überschreitung er vermeidet.63 Zusammenfassend kann man sagen, dass Rossmo und Canter beide zu folgendem Ergebnis gelangten: Bewegt sich ein Täter nur selten jenseits seiner mentalen Barrieren und kennt er die Örtlichkeiten jenseits solcher Barrieren nicht von früher her gut, sind hier tendenziell keine resp. erkennbar weniger seiner Delikte zu erwarten.64 Nebst räumlichen sind aber auch zeitliche Barrieren denkbar (sog. temporal buffers).65 Dies ist etwa da der Fall, wo ein Täter bei der Tatverübung gesehen worden ist. Diesen Ort wird er we- gen der Wiedererkennungsgefahr allenfalls einige Zeit meiden. Denkbar ist aber auch, dass ein Täter sich für direkt aufeinander folgende Taten generell für eine anderes Wohnquartier der Umgebung oder eine andere Himmelsrichtung entscheidet (sog. marauder model of offen- ding).66 Durch derartige Faktoren wird die Wahl des Tatorts, aber auch die Fahrt vom Wohnort zum Tatort (sog. journey to crime)67 beeinflusst. Solchen Verhaltensmustern ist es schliesslich zu verdanken, dass das Täterverhalten studiert und eingegrenzt werden kann. Im Idealfall lässt sich gar eine Prognose erstellen, in welchem Gebiet, Zeitraum oder gegen welche Ziele weitere Straftaten eines bestimmten Serientäters zu erwarten sind. 5.6. Distance decay-Funktionen Nordamerikanische und europäische Studien haben sich mit der Distanz zwischen Ankerpunkt und Deliktsorten verschiedenster Tat- und Täterkategorien befasst und sich deckende Ergebnisse zu Tage gefördert. So banal und nachvollziehbar diese Ergebnisse auf den ersten Blick erschei- nen, so bedeutend sind sie für die Strafverfolgung68: 60 Murakami (2003), S. 473 f.: Der „Interstate 5-Killer“ Randall B. Woodfield vergewaltigte entlang der Interstate 5 zwischen den Bundesstaaten Kalifornien und Washington bis zu 60 Frauen und beging 18 Morde. 61 Vgl. Fall Andwari, Ziff. 1. 62 Musolff (2006), S. 213, 214. 63 Canter (2009), S. 187. 64 Rossmo (2000), S. 90-122; Canter (2009), S. 168-193. 65 Canter (2009), S. 188, 189. 66 Canter (2009), S. 189 ff. 67 Rossmo (2000), S. 99 ff. 68 Rossmo (2000), S. 99 ff.; Kent (2003), S. 32 i.V.m. S. 27. Seite 14 (1) Serientäter begehen ihre Taten oftmals relativ nahe beim eigenen Wohnort. (2) Die Distanz zwischen dem Ankerpunkt und den Tatorten unterliegt einer sog. distance decay-Funktion69, d.h. mit steigender Distanz vom Wohnort des Täters sinkt die Anzahl seiner Straftaten (vgl. Abb. 2). (3) Jugendliche Täter sind weniger mobil als Erwachsene und begehen daher ihre Taten mit hö- herer Wahrscheinlichkeit in der nahen Wohnumgebung resp. in einem engeren geografischen Raum. (4) Gewaltverbrechen werden üblicherweise näher am Wohnort begangen als Eigen- tumsdelikte. Canter berichtet ergänzend vom täterseitig bewussten Einhalten von Sicherheitszonen um den Ankerpunkt herum (sog. safety zone). Gemäss seinen Feststellungen delinquierten Serientäter in dieser Sicherheitszone weniger oft als in den Distanzbereichen darum herum. Canter sah ei- nen möglichen Grund dafür darin, dass in dieser Zone das Wiedererkennungsrisiko für den Täter höher sei, als bei weiter entfernten Orten.71 Sta- tistisch gesehen darf man tatsächlich davon ausgehen, dass sich Serientäter allgemein eine bestimmte Distanz von ihrem Ankerpunkt weg bewegen, um zu delinquieren. Auch Rossmo berichtet von diesem Phänomen.72 Dennoch bleibt es möglich, dass Serientäter in vielen Fäl- len gar keine Sicherheitszone einhalten.73 Rossmo stellte zu Canters Theorie über die Si- cherheitszonen wohl korrekterweise fest, dass es sich bei dieser Sicherheitszone nicht in je- dem Fall um eine bewusst eingehaltene Zone handeln muss, in welcher der Serientäter völlig auf das Delinquieren verzichtet. Vielmehr sah Rossmo den Grund darin, dass Serientäter in dieser „Sicherheitszone“ bei allen studierten Fällen statistisch betrachtet einfach weniger oft de- linquierten, als in den Zonen darum herum, was in den distance decay-Funktionskurven bloss graphisch auffällt. Rossmo mutmasste, dass direkt am Wohnort auch einfach die Tatgelegenhei- ten nicht gegeben sein könnten, was einen gewissen Weg zum Tatort erforderlich macht.74 Al- lenfalls könnte darin gar einfach ein instinktives, menschliches Verhaltensmuster gründen. Fasst man alle vorangehenden Erkenntnisse zusammen und betrachtet die distance decay- Funktionen unter räumlichen Gesichtspunkten (vgl. Abb. 2), fällt auf, dass – trotz begründeter Kritik Rossmos – eine ringartige Zone um die Sicherheitszone herum existiert, in welcher Seri- entäter ihre meisten Straftaten begehen. Die Grösse dieser ringartigen Zone mag deliktsabhängig oder auch täterabhängig sein. Es liegt aber auf der Hand, dass die Grösse dieser Zonen ebenfalls davon abhängt, welche statistischen Häufungen man als hoch, mittel oder tief betrachtet und noch zur Zone mit der grössten Deliktshäufung zählen will oder nicht. Aus allen bisherigen Erkenntnissen zur Nähe zwischen Ankerpunkt und Tatorten kann man aber immerhin mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ableiten, in welchem geografischen Gebiet der 69 Vgl. Canter (2009), S. 175; Kent (2003), S. 31 ff.; Rossmo (2000), S. 47; Musolff (2006), S. 210 f. 70 Kent (2006). 71 Canter (2009), S. 170 und 188. 72 Rossmo (2000), S. 120. 73 Vgl. Fall Andwari, vorangehend Ziff. 1. 74 Rossmo (2000), S. 121. Abb. 2: Distance decay-Funktionen für die Kate- gorien gereister Weg und zeitlicher Weg bei Tö- tungsdelikten im US-Bundesstaat Louisiana.70 Seite 15 Wohnort resp. Ankerpunkt des Täters liegen muss. So wurden zu diesem Zweck diverse Com- puterprogramme75 entwickelt, welche mittels hinterlegten Koeffizienten genau dieses Geoprofi ling vornehmen und den Ankerpunkt mittels Wahrscheinlichkeitsrechnungen eingrenzen (vgl. Abb. 3). Rossmo erbrachte für Serienbrandstifter den statistischen Beweis, dass die distance decay- Theorie, also auch jene der „Sicherheitszonen“ auf Serienbrandstifter zutrifft. Die von ihm ana- lysierten Serienbrandstifter haben ihre Brände inner- halb der folgenden Distanzen vom eigenen Wohnort gelegt: 20.3 % innerhalb von 0.5 Meilen, 50 % inner- halb von 1.0 Meile, 70 % innerhalb von 2.0 Meilen und 86.3 % innerhalb von 60.0 Meilen. Davon haben immerhin 6.8 % Feuer am eigenen Ankerpunkt ge- legt. Dieselbe Studie zeigte sogar auf, dass 95.1 % aller Brandstiftungen in Gebieten begangen worden sind, die den Serienbrandstiftern vertraut waren.77 Auch bei Opferdelikten mit Kinder- und Erwachse- nenopfer liess sich die distance decay-Funktion für die Distanzen zwischen dem täterischen Ankerpunkt und dem Ort der Kontaktaufnahme mit dem Opfer bestätigen. Innerhalb der ersten 5 km um den Anker- punkt des Täters fanden deutlich die meisten Kon- taktaufnahmen statt.78 Diese distance decay-Auffälligkeit wird dadurch er- klärt, dass viele Straftaten auf einem mehr oder weni- ger spontanen Tatentschluss basieren, der sich aus der Alltagsroutine heraus ergibt. Folglich sind die tatrele- vanten Orte auch nahe am Wohnort des Täters zu er- warten.79 Umgekehrt kann daraus geschlossen werden, dass akribisch planende Täter ihre Tator- te gezielt aussuchen und allenfalls auch grosse Reisen an ihre Tatorte einplanen – sei es um von sich selber abzulenken oder aber wegen der sich bietenden Tatgelegenheiten.80 5.7. Kreishypothese nach Canter Canter stellte im Rahmen seiner Studien zum geografischen Verhalten von Straftätern fest, dass der Wohnort resp. Ankerpunkt des Täters in vielen Fällen im Bereich seiner Tatorte liegt. Dar- aus entwickelte Canter seine Kreishypothese. Sie besagt, dass wenn man die beiden voneinander entferntesten Tatorte einer Tatserie als Endpunkte des Durchmessers eines Kreises betrachtet, sich der Ankerpunkt des Täters in diesem Kreis befindet.81 Gemäss Canters Studien traf die Kreishypothese auf 87 % der untersuchten Serienvergewaltiger zu. Bei einer Studie des FBI 75 Levine (2010). 76 Kent (2006). 77 Rossmo (2000), S. 47. 78 Tausendteufel (2008), S. 10, mit Verweis auf die Zahlen von Dern (2004), S. 76 ff. Derns Zahlen bestätigen die distance decay-Funktion in eindrücklicher Weise für verschiedene Kategorienvergleiche (Vergewaltigungen mit Sexualmorde, S. 42; Kinder- mit Erwachsenenopfer, S. 76 ff.; Serien- mit Einzeltaten, S. 70 f.; u.v.m.). 79 Dern (2004), S. 44 und 57, bestätigt durch eine Studie zu Serienmorden von Harbort (2006), S. 24. 80 So etwa im Fall des deutschen Bombenlegers und Kaufhauserpressers Arno Funke, der weite Distanzen zurück- legte, um der Polizei möglichst keine Anhaltspunkte zu seiner Person zu liefern. 81 Canter (2009), S. 190; Hoffmann, Musolff (2000), S. 112. Abb. 3: Computergestützte Wahrschein- lichkeitsprognose zum Täterwohnort.76 Seite 16 hingegen liess sich diese Hypothese statistisch mit bloss 49 % bestätigen.82 Für Serienbrandstif- ter liegen keine vergleichbaren Studien vor. Im Rahmen amerikanischer Studien ist aber aufge- fallen, dass je dichter die einzelnen Tatorte in der Landschaft beisammen liegen, desto näher auch der Ankerpunkt des Täters bei den Brandorten liegt.83 Dieses Ergebnis weist somit in eine vergleichbare Richtung wie Canters Kreishypothese, nämlich dahin, dass Serientäter mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nahe am oder sogar im Gebiet ihrer Tatorte verwurzelt sind. 5.8. Tatortmorphologie Wie die Tatorte eines Serientäters in der Landschaft liegen resp. welches Muster sie in der Landschaft zeichnen, kann geografisch analysiert und grafisch dargestellt werden. Canter spricht hierbei von der „overall morphology of the crime locations“84. Denkbar sind etwa die nachfol- gend geschilderten Tatortanordnungen. - Stern- resp. kreisförmige Anordnung (vgl. Abb. 23): Die Tatorte liegen mit einer gewissen Gleichmässigkeit um den Ankerpunkt des Täters herum, in alle Himmelsrichtungen verteilt. So bspw. bei der Unterform des sog. marauder model85, bei dem der Serientäter für seine Tatorte zwischen den Himmelsrichtungen abwechselt und im Verhältnis zur letzten Tat an- nähernd diametral weiter delinquiert. Er meidet also das Gebiet seiner letzten Tat(en) und bewegt sich statt dessen in eine entgegengesetzte Richtung. - Sektorielle Anordnung (vgl. Abb. 22): Hier bewegt sich der Täter von seinem Ankerpunkt aus vorwiegend oder ausschliesslich in eine grobe Richtung, so dass seine Tatorte wie eine Art Kuchenstück oder Sektor eines Kreises in der Landschaft liegen. Canter spricht hier vom sog. windshield wiper pattern (Scheibenwischermuster).86 - Lineare Anordnung: Hier folgt der Täter einer vorgegebenen Linie in der Landschaft, wobei diese nicht einer geometrisch exakt geraden Linie entsprechen muss. Denkbar sind etwa Tat- orte, die der Täter entlang von Flussläufen, markanten Strassen oder Bahnlinien wählt.87 5.9. Viktimologie und Tatortwahl Schliesslich sollte bei Serientaten nie ausser Acht gelassen werden, welche Tatobjekte resp. Op- fer der Täter auswählt. Daraus können allenfalls gestützt auf die bisherige Tatserie Rückschlüsse gezogen werden, welche Tatorte künftig in Frage kommen. Bei Brandstiftern, die immer wieder Scheiterhaufen, abgelegene Häuser oder andere markante Objekte als Tatobjekte auswählen, ist es u.U. möglich, ein Profil zu seiner Tatortwahl zu erstellen und künftige Tatobjekte vorauszu- sagen. So befasste sich bereits Douglas damit, dass von Serienbrandstiftern oftmals verletzliche, freistehende und abgelegene Ziele gewählt werden, wobei die Tatzeit meist auf die Nacht fällt. Sowohl Tatort- als auch Tatzeitwahl lassen sich also eingrenzen.88 Das Wissen aus der bisher bekannten Tatserie sollte daher immer in die Ermittlungen einliessen. Verschiedene Fragen drängen sich auf: Welche Tatobjekte wählt der Täter? Wie sind diese Tatobjekte gelegen, wie geschützt? Wann fährt der Täter die Tatorte an? 82 Hoffmann, Musolff (2000), S. 112. 83 Douglas (2006), S. 289. 84 Canter (2009), S. 171 und 191. 85 Canter (2009), S. 189 f. 86 Canter (2009), S. 191 f. 87 Hoffmann, Musolff (2000), S. 107, zum Fall des Londoner „Railway Rapist“ John Duffy, der seine Taten entlang von Bahnstrecken beging. Ebenso Murakami (2003), S. 473, zum „Interstate 5-Killer“, vgl. vorangehend Fn. 58. 88 Douglas (2006), S. 289. Seite 17 5.10. Fazit Wie ausgeführt, lassen diverse Arbeitsansätze Rückschlüsse über das allgemeine aber auch das geografische Verhalten von Serientätern zu. Offen bleibt, ob sich diese Theorien, Thesen und Studien auch für Serienbrandstifter in der Schweiz bestätigen lassen und ob sich daraus allen- falls Erkenntnisse für die Täterermittlung resp. die gesamte Strafuntersuchung ergeben. 6. Datenerhebung und Auswertung 6.1. Ziel der Datenerhebung Die eigens für diese Studie durchgeführte Datenerhebung soll Aufschluss darüber geben, ob man aus geklärten Brandserien Wissen generieren kann, welches der Täterfahndung resp. der gesamten Strafuntersuchung dient. Es dreht sich damit alles um die Frage: Kann man aus bishe- rigen Brandstiftungsserien Regelmässigkeiten feststellen, Erkenntnisse gewinnen, oder gar ver- allgemeinerbare Feststellungen ableiten? 6.2. Erhebungsadressaten Für einen Erkenntnisgewinn mit regionalem Wert beschränkte sich diese Datenerhebung auf die folgenden Schweizer Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Gla- rus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel Stadt, Basel Land, Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau. Diese Kantone wurden so ausgewählt, dass ein grösserer zusammenhängender Raum im Schweizer Alpennordraum studiert werden kann. Von diesem Gebiet waren ausreichende Erhebungsergebnisse zu erwarten; zugleich bestehen in diesem Gebiet sprachlich, kulturell aber auch siedlungsspezifisch keine all- zu grossen Unterschiede. Total wurden somit 20 Kantone und Halbkantone mit den Erhebungs- unterlagen bedient. Davon reagierten 13 Kantone auf die Umfrage, 7 Kantone gaben keine Ant- wort oder teilten mit, dass sie an der Erhebung nicht teilnehmen (Zürich, Bern, Obwalden, Ap- penzell Innerrhoden, Graubünden, Aargau und Thurgau). Von den 13 teilnehmenden Kantonen gab es in 7 Kantonen Brandserien, zu denen die Kantone Daten zur Verfügung stellten. Darunter befanden sich Kantone aller Gebiete, also der West- und Nordschweiz, Zentralschweiz und Ost- schweiz. In 6 Kantonen lagen für den Erhebungszeitraum keine Brandserien vor (Uri, Nidwal- den, Glarus, Basel Stadt, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden), welche die Erhebungskriteri- en erfüllen. Insgesamt konnten so zu 21 Brandserien Daten zusammengetragen werden. Zwei dieser Brandserien erfüllten die Erhebungskriterien nicht (vgl. nachfolgend Ziff. 6.3.), weshalb 19 Brandserien (nBS=19) mit 138 Einzeldelikten (n=138) zur Verfügung standen, die ausgewer- tet werden konnten. Gerade zwei bevölkerungsreiche Kantone (Zürich, Bern) nahmen an der Erhebung nicht teil. Dem Autor ist aus der Medienberichterstattung bekannt, dass mindestens einer dieser beiden Kantone in den vergangenen Jahren eine Brandserie zu bearbeiten hatte. Für die nachfolgenden statistischen Werte kann folglich nicht der Anspruch auf absolute Vollständigkeit erhoben wer- den. Dennoch bleibt zu prüfen, ob und falls ja, welche Schlüsse zu Brandserien gezogen werden können. 6.3. Erhebungskriterien und Unterlagen Den vorgenannten Kantonen wurde zur Erhebung der relevanten Daten jeweils ein Erhebungs- bogen mit einer Anleitung zugestellt (vgl. Anhang A und Anhang B). Dieses Vorgehen wurde gewählt, um zu gewährleisten, dass die Daten möglichst einheitlich erfasst werden und damit direkt vergleichbar sind. Zur Kontrolle wurden die Kantone gebeten, die zu den Brandserien ge- Seite 18 hörigen Anklageschriften und/oder Strafbefehle zur Verfügung zu stellen. Zu erfassen waren Brandserien, die kumulativ - zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2012 zur Anklage gebracht oder allen- falls mit Strafbefehl erledigt wurden (10 Jahresrahmen), - als Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB resp. auch als Versuch hierzu gemäss Art. 22 StGB subsumiert wurden, - drei Brände oder mehr beinhalteten. Der Erhebungszeitraum wurde auf 10 Jahre festgelegt, um eine ausreichend grosse Anzahl an Brandserien zu generieren. Bei einer kürzeren Zeitdauer wäre zu befürchten gewesen, dass bloss wenige Fälle Eingang in diese Studie finden. Eine längere Erhebungsdauer wiederum hätte den Rahmen dieser Arbeit gesprengt, für die teilnehmenden Kantone einen zu grossen Aufwand be- deutet und allenfalls auch veraltete Ergebnisse und Schlussfolgerungen mit berücksichtigt, die dem heutigen Stand der Dinge nicht mehr entsprechen. Bei der Erhebung wurde gezielt nicht auf rechtskräftige Gerichtsurteile abgestellt, sondern auf Anklageerhebungen. Dieses Vorgehen ge- währleistet, dass möglichst alle Serienbrandfälle erfasst werden. Wäre dagegen auf Gerichtsur- teile abstellt worden, hätte die Gefahr bestanden, dass gerade Brandserien wegen des Mangels an objektiven Beweismitteln (wie z.B. DNA oder Fingerabdrücke) nicht oder nur teilweise ana- lysiert worden wären. Dadurch wären gewisse Serienbrandstifter gar nicht, andere bloss bezüg- lich einzelner Taten ihrer Serie betrachtet worden. Die nachfolgenden Daten und Ausführungen stützten sich also auf all jene Sachverhalte ab, bei welchen die jeweiligen Staatsanwälte in An- lehnung an Art. 324 Abs. 1 StPO die Verdachtsgründe als hinreichend für einen Schuldspruch erachtet hatten, so dass sie Anklage erhoben. Erfasst wurden damit nur Fälle, die deutlich über einen vagen Anfangsverdacht gegen den Täter hinaus reichten. Sämtliche Erhebungen bezogen sich denn auch nur auf den Tatbestand der Brandstiftung ge- mäss Art. 221 StGB, also auf vorsätzliche Brandlegung und nicht auch noch auf das fahrlässige Verursachen einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 StGB oder verwandte Delikte wie etwa das Verursachen einer Explosion Art. 223 StGB. Diese enge Umgrenzung der Fallkategorien sollte verhindern, dass nicht Tätergruppen mit allenfalls gänzlich abweichenden Handlungsweisen und Motivlagen miteinander vermengt werden und daraus unspezifische Informationen ergehen. Auch geht es vorliegend um Serientäter, also Täter, die wiederholt und vorsätzlich delinquieren, was bei Delikten mit fahrlässiger Begehung von Vornherein wegfällt. Von einer Brandserie wurde in dieser Studie erst ab drei Bränden desselben Täters ausgegangen. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass auch Beschuldigte als Serientäter betrachtet wer- den, welche zweimal und unabhängig voneinander, also mehr zufällig als gezielt, einen Tatent- schluss fassten. Da die Kantone ihre Daten teilweise in unterschiedlicher Form zur Verfügung stellten und daher die Genauigkeit des Dateninhalts z.T. abwich, konnte nicht zu allen Brandserien jede Datenart erhoben und entsprechend mit den anderen Fällen verglichen werden. 6.4. Auswertungsergebnisse Die den folgenden Auswertungen und Aufstellungen zugrunde liegenden Unterlagen (Anklage- schriften, durch die Kantone ausgefällte Erhebungsbögen) und Datentabellen wurden dieser Ar- beit bewusst nicht beigelegt, um den Persönlichkeitsschutz der Täter und Geschädigten resp. Opfer bestmöglich zu berücksichtigen. 6.4.1. Allgemeine Ergebnisse Die vorliegend 19 auswertbaren Brandserien (nBS=19) wurden durch total 21 Serienbrandstifter begangen (nT=21). Bei zwei Brandserien haben folglich je zwei Täter zusammengewirkt. Bei Seite 19 diesen mittäterschaftlich begangenen Brandserien waren ausschliesslich männliche Täter betei- ligt. 6.4.2. Täterpersönlichkeit – Auswertungsergebnis 1 6.4.2.1. Geschlecht Bei den erfassten Serientätern, die selber Feuer legten, handelte es sich um 19 Männer und 2 Frauen. Der Anteil der männlichen Täter lag somit bei 90.5 %, jener der weiblichen Täter bei 9.5 % (vgl. Abb. 4). Bei einer Brandserie gerieten zwar auffällig viele Frauen ins Visier der Ermittlungen, dies je- doch immer wegen Anstiftung zu den einzelnen Brandstiftungen zum Zwecke des Versiche- rungsbetrugs. Diese Anstifterinnen legten nie selber Feuer und wurden folglich auch nicht näher untersucht, da hier nur jene Täter von Interesse sind, welche die Feuer selber legten. 6.4.2.2. Alter Das Alter aller Serienbrandstifter (beide Geschlechter berücksichtigt) lag zum Zeitpunkt der er- sten Brandstiftung innerhalb der untersuchten Tatserie zwischen 17 Jahren und 49 Jahren. Das Alter der beiden weiblichen Täterinnen lag bei 45 und 49 Jahren. Der Altersdurchschnitt aller Täterinnen und Täter lag bei 25.9 Jahren. In 85.7 % aller Fälle waren die Täter 40 jährig oder jünger, in 76.2 % 30 jährig oder jünger und immerhin noch jeder dritte Täter (33.3 %) 20 jährig oder jünger (vgl. Abb. 5). Abb. 4: Geschlechterverteilung (nT=21). Abb. 5: Altersverteilung nach Altersgruppen (nT=21). 6.4.2.3. Herkunft Unter den Tätern befanden sich 17 Schweizer (81 %) und 4 Ausländer (19 %), wobei die bei- den weiblichen Serienbrandstifterinnen Schwei- zerinnen waren (vgl. Abb. 6). Drei der ausländi- schen Täter stammten aus europäischen Län- dern, die Herkunft des vierten ausländischen Tä- ters wurde durch den entsprechenden Kanton anonymisiert. männlich weiblich Anteil in % 90.5% 9.5% 0.0% 20.0% 40.0% 60.0% 80.0% 100.0% unter 11 J. 11-20 J. 21-30 J. 31-40 J. 41-50 J. über 50 J. Anteil in % 0.0% 33.3% 42.9% 9.5% 14.3% 0.0% 0.0% 10.0% 20.0% 30.0% 40.0% 50.0% Abb. 6: Herkunft der Täter unterschieden nach Staatsbürgerschaft Schweizer - Ausländer (nT=21). Schweizer Ausländer Anteil in % 81.0% 19.0% 0.0% 20.0% 40.0% 60.0% 80.0% 100.0% Seite 20 6.4.2.4. Berufliche Tätigkeit Die von der Tätergruppe erlernten Berufe konnten nicht mit dem Anspruch an eine statistische Relevanz ausgewertet werden, da zu 15 der 21 Täter die genauere Ausbildung unklar blieb resp. keine Angaben der Kantone dazu vorlagen. Hingegen lagen Angaben zu den Tätigkeiten der Se- rientäter vor, welche sie zur Zeit des Strafverfahrens ausübten (vgl. Abb. 7). Zwar blieb bei sie- ben Tätern unklar, welchen Beruf sie zuletzt ausübten (33.3 %), von den übrigen Tätern ging aber kein einziger einem an Universität oder Hochschule erlernten Berufen nach (66.7 %). Ein einziger Täter, der überdies aus dem Ausland stammte, arbeitete als Fernmeldetechniker und genoss folglich eine höhere technische Fachausbildung. Alle übrigen Täter arbeiteten zuletzt in den folgenden Bereichen: 7 Personen in klassischen Handwerksberufen (bspw. Maurer, Maler, etc.), 2 in der Forst- oder der Landwirtschaft, 2 Personen im Service resp. als Koch, 1 Person in der Logistik (Lagerist) und einer befand sich noch in der Ausbildung resp. ging noch zur Schule. Insgesamt gingen also knapp 2/3 aller Täter weder einer akademischen noch eine höheren tech- nischen Tätigkeit nach. Über die genaue hierarchische Stellung an ihren Arbeitsplätzen war zu keinem der Täter Näheres bekannt. Abb. 7: Tätigkeitsbereiche der Täter zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung (nT=21). 6.4.2.5. Vorstrafen und zeitgleich angeklagte Delikte Zu 15 von 21 Tätern waren deren Vorstrafen nicht bekannt resp. aus den von den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich. Eine Auswertung und Analyse erübrigte sich daher. Es fiel aber auf, dass ein Täter bereits früher eine oder mehrere Brandstiftungen beging. Bei ihm handelt es sich folglich um einen Wiederholungstäter. Im Nebenstrafrecht fielen vor allem Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Waffengesetz (WG) auf. Bezüglich jener Delikte, welche die Staatsanwaltschaften in derselben Anklageschrift wie die Serienbrandstiftung anklagte, liessen sich hingegen präzisere Angaben machen (vgl. Abb. 8). 4 Täter (19 %) begingen ausschliesslich Brandstiftungen (Art. 221 StGB) und damit keine anderen Straftaten des Kernstrafrechts. 13 Täter (62 %) begingen keine Widerhandlungen gegen die ne- benstrafrechtlichen Erlasse. 3 Täter begingen Delikte gegen Leib und Leben (vorsätzliche Tö- tung i.S.v. Art. 111 StGB, einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB), wobei die Tätlichkeit häuslicher Gewalt zuzuordnen war und die einfache Körperverletzung wegen fehlender Angaben nicht genauer eingeordnet werden konnte. Immer- hin ging aus den Unterlagen hervor, dass die angeklagte vorsätzliche Tötung in direktem Zu- sammenhang mit einer Brandstiftung stand. Eine der untersuchten Brandstiftungen forderte also ein Menschenleben. Die Serienbrandstifter wurden nebst der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB häufig wegen Vermögensdelikten angeklagt. Dabei wurden insgesamt 11 Sachbeschädi- Techniker Handwerker Forst/Landw. Service Logistik Schüler unklar Anzahl 1 7 2 2 1 1 7 0 2 4 6 8 Berufskategorien Seite 21 gungen und 5 Diebstähle mitangeklagt. Bei den Delikten gegen die Freiheit fielen vor allem 6 Hausfriedensbrüche auf. Alle übrigen Delikte gegen die Freiheit, die Ehre, den öffentlichen Verkehr, die öffentliche Gewalt, die Rechtspflege sowie Urkundendelikte kamen zwar verein- zelt zur Anklage (jeweils 1 bis 2 Delikte), fielen zahlenmässig aber nicht besonders auf. Abb. 8: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Kernstrafrecht (öV: öffentli- cher Verkehr; Urk: Urkundendelikte; öG: öffentliche Gewalt; RP: Rechtspflege). Aus dem Nebenstrafrecht (vgl. Abb. 9) fielen mit je 6 Fällen vor allem Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht (SVG) und Betäubungsmittelgesetz (BetmG) auf. Alle übrigen Wi- derhandlungen gegen die nebenstrafrechtliche Gesetzgebung (z.B. Waffengesetz WG, Umwelt- schutzgesetz USG, sowie auch Störungen des öffentlichen Verkehrs und der Nachtruhe) fielen wiederum mit 1 bis 2 Delikten nicht besonders auf. Abb. 9: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht. 6.4.2.6. Besonderheiten zu Täter und Brandserie Nicht alle Kantone machten Angaben zu Besonderheiten der Täter oder deren Brandserien. Dennoch fiel auf, dass sich unter den 21 analysierten Serienbrandstiftern 4 Feuerwehrleute be- fanden (knapp 20 % aller Fälle). Drei dieser Täter waren zum Zeitpunkt der Deliktsserie noch aktiv bei der Feuerwehr, bei einer Person handelte es sich um einen ehemaligen Feuerwehran- gehörigen. Aufgefallen ist ferner, dass 7 der 21 Serienbrandstifter (33.3 %) zur Tatzeit nach- weislich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen standen oder schon vor ihren Taten we- gen Drogenvergehen, schädlichem Alkoholkonsums oder anderen Suchtzusammenhängen auf- gefallen sind.89 89 Vgl. dazu Ziff. 6.4.2.5. Widerhandlungen gegen das BetmG. keine Art. 111 Art. 123 Art. 126 Art. 137 Art. 139 Art. 144 Art. 146 Art. 160 Art. 177 Art. 180 Art. 186 Art. 237 Art. 251 Art. 285 Art. 286 Art. 303 Leib / Leben Vermögen Ehre Freiheit öV Urk öG RP Anzahl 4 1 1 1 1 5 11 2 1 2 1 5 1 1 1 1 2 0 2 4 6 8 10 12 keine SVG BetmG WG USG Stöhrung Verkehr Nachtruhe Anzahl 13 6 6 1 2 2 1 0 5 10 15 Gesetzeserlasse Seite 22 6.4.2.7. Anzahl Brände pro Deliktsserie In drei Fällen benannten die Kantone die genaue Anzahl Brände pro Brandserie nicht resp. spra- chen unspezifisch von „mehreren“ Bränden. Diese drei Brandserien fanden daher nicht Eingang in diese Teilauswertung. Bezüglich der übrigen 16 Brandserien lagen jedoch exakte Angaben vor (vgl. Abb. 10). Total wurden in diesen 16 studierten Brandserien 129 einzelne Brände ge- legt. In der kürzesten Brand- serie wurden 3 Brände ge- legt90, in der längsten 20. Ein Kanton mit einer eher langen Brandserie merkte an, dass bei einer Brandserie dutzende weitere Brände in der Region überprüft wurden, jedoch aus Mangel an Beweisen bloss ein Bruchteil davon zur Anklage gelangten. Aus den in Abbildung 13 dargestellten Zahlen ergibt sich ein Durchschnitt von 8,06 Bränden pro Brandserie. Dabei fällt auf, dass bei 12 Brandserien (75 %) maximal 6 Brände gelegt wur- den bis der Täter gefasst wurde oder von selber aufhörte Feuer zu legen. Bei 4 Brandserien (25 %) legten die Täter zwischen 17 und 20 Brände, also markant mehr als in allen übrigen Brandse- rien. 6.4.2.8. Tatmotive Die Kantone konnten zu 11 der insgesamt 19 Tatserien die Tatmotive der Serientäter erfassen resp. eingrenzen. Diese 11 Brandserien umfassten total 95 einzelne Brandstiftungen (vgl. Abb. 11). Zu 43 Einzeldelikten blieb die Motivlage unbekannt (45.5 %), in 6 Fällen waren Hass, Ra- che, Eifersucht oder Neid das Motiv (6.5 %), in 3 Fällen die Verdeckung eigener Straftaten resp. Ablenkung von sich selber als Täter (3 %), in 23 Fällen Versicherungsbetrug (24 %), in 18 Fäl- len wollte sich der Täter bei seiner eigenen Tat als Helfer oder gar als Feuerwehrmann profilie- ren oder das Feuer beobachten (19 %), in 1 Fall wollte der Täter durch das Feuer Zerstörung an- richten (1 %) und in 1 weiteren Fall ging es ihm um das Erschrecken der Bewohner eines Asyl- heimes (1 %). 90 Entspricht der minimal notwendigen Anzahl Brände, um von dieser Analyse erfasst zu werden, vgl. Ziff. 6.3. Abb. 10: Anzahl gelegter Brände pro Brandserie (nBS=16). Abb. 11: Tatmotive der Serienbrandstifter zu den gelegten Einzelbränden (n=95). Anzahl 5 17 18 5 5 3 20 20 3 6 4 3 5 5 5 5 0 5 10 15 20 25 unbekannt Hass / Rache / Eifersucht / Neid Verdeckung Betrug Helfer / Feuerwehr / Feuer sehen zerstören wollen erschrecken wollen Anzahl 43 6 3 23 18 1 1 0 10 20 30 40 50 Seite 23 Die Tatmotive der Täter blieben innerhalb der einzelnen Brandserien praktisch nie dieselben. Während je einer Tatserie beschränkten sich die Motivlage der beiden Täter ausschliesslich auf Versicherungsbetrug einerseits und das Helfen resp. das Feuerlöschen und das Feuersehen ande- rerseits. Alle übrigen Tatserien waren von jeweils heterogener resp. variierender Motivlage ge- prägt. In knapp der Hälfte aller einzelnen Branddelikte blieb die täterische Motivlage bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebungen ungeklärt. 6.4.3. Aktionsradien – Auswertungsergebnis 2 Zu 11 Brandserien und damit 93 einzelnen Brandstiftungen stellten die Kantone Adressangaben zu den Ankerpunkten und den Tatorten zur Verfügung. Zu allen 93 Einzeltaten wurde die Luft- linie zwischen Ankerpunkt und Tatort auf Satellitenbildern91 vermessen. In zwei der erfassten Brandserien haben jeweils zwei Täter zusammengewirkt. Damit die statistischen Werte nicht verzerrt werden, wurde bei diesen Brandserien das täterische Reiseverhalten jeweils nur einmal berücksichtigt. In einem dieser mittäterschaftlich begangenen Fälle verfügten die Mittäter über die gleichen Ankerpunkte, im anderen Fall lagen sie in Relation zu den Tatorten derart nahe bei- sammen, dass bloss marginale Abweichungen bei den Reisedistanzen zwischen den beiden Mit- tätern entstanden. Gewählt wurden in diesem Fall die Wege jenes Mittäters, der jeweils den wei- teren Anfahrtsweg an die Tatorte aufwies. Die Serienbrandstifter dieser Studie legten über alle Einzeltaten betrachtet eine durchschnittliche Distanz von 3.359 km an ihre Tatorte zurück (vgl. Abb. 12). Dabei legten 2 Täter in 4 Fällen an ihrem eigenen Wohnort resp. Ankerpunkt Feuer. Die minimal zurückgelegte Distanz betrug da- mit 0.000 km. Die grösste Distanz zwischen Ankerpunkt und Tatort betrug 37.090 km. 91 Quelle: Die Software „Google Earth“, Version 6.0.0.1735 (beta), http://www.google.com/earth/index.html. Abb. 12: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den einzelnen Tatorten (n=93). 0.000 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 Distanz in km B rä nd e al le r T at se ri en Durchschnitt: 3.359 km Distanz Anker - Tatort Seite 24 Insgesamt legten 3 Täter in lediglich 7 Fällen (7.5 % aller Einzeltaten) Distanzen von mehr als 10 km an ihre Tatorte zurück (Täter B: 10.420 km, 15.750 km und 37.090 km; Täter C: 14.760 km, 10.050 km und 10.050 km; Täter J: 13.560 km). Der Täter mit der weitesten Reisedistanz zum Tatort (37.090 km) legte auch an seinem eigenen Wohnort Feuer (Distanz = 0.000 km), wies also auch die grösste Abweichung zwischen minimaler und maximaler Reisedistanz auf. 9 von 11 Täter (81.8 %) legten im Durchschnitt ihrer eigenen Einzeltaten weniger als 5 km zu ihren Tatorten zurück (vgl. Abb. 13). Der mittlere Aktionsradius aller Serienbrandstifter (Durch- schnitt über alle Täterdurchschnitte gerechnet) betrug 2.562 km. In dieser Distanz vom Anker- punkt sowie in den Zonen darum herum sind damit die meisten Brände gelegt worden. Die von den Tätern am nächsten bei ihren Ankerpunkten gewählten Tatorte liegen im Durch- schnitt in einer Entfernung von 0.622 km. Bei ihren kürzesten Reisedistanzen vom Ankerpunkt zum Tatort legte kein einziger Täter mehr als 2.110 km zurück. 9 von 11 Täter (81.8 %) legten bei ihrer kürzesten Reise an den Tatort sogar weniger als 1.5 km zurück (vgl. Abb. 14). Abb. 14: Kürzeste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). Die von den Tätern am weitesten von ihren Ankerpunkten entfernt gewählten Tatorte liegen im Durchschnitt in einer Entfernung von 8.541 km. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Maxi- malwerte zwischen 37.090 km und 0.020 km variieren, also sehr stark voneinander abweichen (vgl. Abb. 15). Der Täter mit der maximalen Reisedistanz von 37.090 km (Täter T2) zeichnete sich generell durch vergleichsweise weite Reisewege an seine Tatorte aus. Er beging jede einzelne Brandstif- tung zum Zwecke des Versicherungsbetrugs. Seine Reisen an die Tatorte führten ihn dort hin, wo er auf Wunsch seiner Anstifter deren Eigentum in Brand steckte, damit diese Versicherungs- leistungen erlangen konnten. Seine jeweilige Tatortwahl hat dieser Serienbrandstifter damit T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.035 0.000 1.050 2.060 0.000 0.400 0.070 2.110 0.120 0.630 0.370 0.000 0.500 1.000 1.500 2.000 2.500 D is ta n z im k m Täter / kürzeste Reisedistanzen Abb. 13: Durchschnittliche Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatorte) jedes Serienbrandstifters (nT=11). T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.209 6.318 5.616 2.236 0.008 0.613 1.594 4.070 0.976 4.728 1.818 0 2 4 6 8 D is ta n z in k m Täter / durchschnittliche Reisedistanzen Seite 25 nicht selber frei gewählt, vielmehr wurden sie ihm durch seine Auftraggeber (Anstifter) vorge- geben. Bei allen anderen der hier betrachteten Brandserien war dies nicht der Fall. In allen ande- ren Fällen wählten die Täter ihre Brandobjekte selber, also frei von Sachzwängen aus. Folglich ist es von Interesse zu beobachten, wie sich die vorgenannten Zahlen zu den Reisen an die Tat- orte verändern, wenn die „Betrugsbrandserie“ des Täters T2 ausgeklammert wird. Ohne Täter T2 legten die Serienbrandstifter über alle Einzeltaten betrachtet eine durchschnittli- che Distanz von 2.698 km an ihre Tatorte zurück. Die durchschnittliche Reisedistanz an die Tat- orte verkürzt sich somit um 19.7 % (vgl. Abb. 16 mit Abb. 12). Dabei lag die minimal zurückge- Abb. 15: Weiteste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). Abb. 16: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den gewählten Tatorten unter Ausschluss des Täters T2 mit seiner Betrugsbrandserie (n=76). T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T10 T11 km 0.620 37.090 14.760 2.460 0.020 0.780 8.690 9.140 2.480 13.560 4.360 0 5 10 15 20 25 30 35 40 D is ta nz in k m Täter / weiteste Reisedistanzen 0 2 4 6 8 10 12 14 16 1 5 9 13 17 21 25 29 33 37 41 45 49 53 57 61 65 69 73 Distanz in km B rä nd e al le r T at se ri en e xk l. T ät er T 2 Durchschnitt: 2.698 km Distanz Anker - Tatort Seite 26 legte Distanz ebenfalls bei 0.000 km (Tatort = Wohnort des Täters), die weiteste Distanz zwi- schen Ankerpunkt und Tatort betrug dagegen bloss noch 14.760 km. Nach Ausschluss von Täter T2 legten bloss noch 2 Täter für lediglich 4 einzelne Brandstiftungen Distanzen von mehr als 10 km an ihre Tatorte zurück (das sind bloss 5.3 % aller Einzeltaten; Täter C: 14.760 km, 10.050 km und 10.050 km; Täter J: 13.560 km). Der Täter mit der grössten zurückgelegten Distanz (14.760 km) legte seinen am nächsten beim eigenen Ankerpunkt gewählten Brand bei einer Di- stanz von 1.050 km. Die Minimale und maximale Reisedistanz wichen bei ihm folglich um rund 13.5 km voneinander ab. Betrachtet man – noch immer unter Ausschluss des Täters T2 – die durchschnittlichen Reisedi- stanzen der Täter zu ihren Tatorten, so zeigen sich bloss unwesentliche Abweichungen von den Werten, bei denen Täter T2 mit berücksichtigt wurde. 9 von 10 Tätern (90 %) legten im eigenen Durchschnitt weniger als 5 km zu ihren Tatorten zurück (vgl. Abb. 13). Der mittlere Aktionsra- dius aller Serienbrandstifter (Durchschnitt über alle Täterdurchschnitte gerechnet) betrug hinge- gen bloss noch 2.186 km (mit T2 noch 2.562 km). In einer Distanz von 2.186 km vom Anker- punkt entfernt sowie in den Zonen darum herum legten die nicht-betrugsmotivierten Täter folg- lich ihre meisten Brände. Diese nicht-betrugsmotivierten Täter (d.h. Ausschluss von Täter T2) wählten ihre am wenigsten weit vom Ankerpunkt entfernten Tatorte im Durchschnitt in einer Entfernung von 0.685 km. Für seine kürzeste Tatortreise legte kein einziger nicht-betrugsmotivierter Täter mehr als 2.110 km zurück (vgl. Abb. 14). Umgekehrt kann man also sagen, dass bei der kürzesten Reise an den Tatort der Ankerpunkt des nicht-betrugsmotivierten Serienbrandstifters nie weiter als 2.110 km entfernt liegt. Die kürzeste Reisedistanz an den Tatort betrug abermals 0.000 km (Tatort = Wohnort). Diese nicht-betrugsmotivierten Täter (d.h. Ausschluss von Täter T2) wählten ihre am weitesten vom Ankerpunkt entfernten Tatorte im Durchschnitt in einer Entfernung von 5.687 km (unter Einbezug des Täters T2 waren es noch 8.540 km). Die maximalen Reisewege der nicht- betrugsmotivierten Serienbrandstifter variieren immerhin noch zwischen 14.760 km und 0.020 km (vgl. Abb. 15). 8 von 10 nicht-betrugsmotivierten Serienbrandstifter (80 %) reisten zu ihren am weitesten vom Ankerpunkt entfernten Taten immer noch unter 10.000 km, 6 von 10 Tätern (60 %) sogar unter 4.500 km. 6.4.4. Fortbewegungsmittel – Auswertungsergebnis 3 Zu den insgesamt von den Kantonen zur Verfügung gestellten 93 Einzeltaten wurden die von den Tätern gewählten Fortbewegungsmittel erhoben (vgl. Abb. 17). In 55 Fällen (59.1 %) blieb die Fortbewegungsart unbekannt. Von den übrigen 40.9 % gingen 19 Täter zu Fuss (20.4 %), 9 wählten das Auto (9.7 %), 5 das Motorrad oder einen Motorroller (5.4 %) und ebenfalls 5 wähl- ten das Mofa oder das Fahrrad (5.4 %). Kein Täter wählte den ÖV. Abb. 17: Durch die Täter für das Aufsuchen der Tatorte benutzte Fortbewegungsmittel (n=93). unbekannt Auto Motorrad / Roller Mofa / Fahrrad zu Fuss ÖV Anzahl 55 9 5 5 19 0 0 10 20 30 40 50 60 A nz ah l V er w en du ng en Fortbewegungsmittel Seite 27 6.4.5. Zeitliche Abstände zwischen den Taten – Auswertungsergebnis 4 Anhand der Daten der Kantone war es bei 11 Brandserien und damit 81 einzelnen Bränden mög- lich, die verstrichene Zeit zwischen den einzelnen Brandstiftungen resp. die cooling-off period der Serientäter zu untersuchen (vgl. Abb. 18). In einer Brandserie blieb der letzte Tatzeitpunkt gänzlich unbekannt, weshalb diese eine Tat ausser Acht gelassen wurde. Bei einigen Delikten war nicht klar, an welchem genauen Tag die Tat verübt wurde. So beschränkten sich gewisse Angaben der Kantone auf Zeiträume wie bspw. „zwischen 02.10.2012 und 05.10.2012“. In der- artigen Fällen wurde für die Tatzeit jeweils immer vom erstmöglichen Tatzeitpunkt ausgegan- gen. Im Durchschnitt über alle Täter resp. Tatserien betrachtet, legten die studierten Serienbrandstif- ter alle 96.9 Tage einen Brand. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einzelnen Täter zeitlich mit sehr unterschiedlicher Regelmässigkeit handelten. So fielen etwa die beiden Täter der Brandserie 11 auf, die ohne jegliche cooling-off period innerhalb von max. 24 Stunden 5 Brände legten. Der Täter der Serie 6 delinquierte ebenfalls ohne cooling-off period resp. mit Pausen zwischen 0 bis 1 Tag zwischen den Bränden. Die Täter der Serien 5, 7, 8 und 10 wiesen eine gemischte Tendenz, also eine solche mit und oh- ne cooling-off period auf. Der Täter der Serie 5 hat zwar maximal 21 Tage zwischen zwei Taten zugewartet, zwischen den übrigen Taten liegen aber bloss 12, 6 und 2 Tage. Der Täter der Serie 7 wartete zwar bis zu 243 und 189 Tage zwischen einzelnen Bränden, machte also ganz klar ei- ne cooling-off period durch, die grosse Mehrheit seiner Taten beging er jedoch in Abständen von weniger als 38 Tagen, einige sogar nach Pausen zwischen 1 und 16 Tagen. Ähnliche Ver- haltensweisen zeigten die Täter der Serien 8 und 10, wobei letzterer bloss einmal 24 Tage ohne Tat verstreichen liess, ansonsten in Abständen zwischen 0 bis 2 Tagen Brände legte. Die Tatserien 1, 2, 3, 4 und 9 sind vor allem durch längere cooling-off periods geprägt, die überwiegend 18 Tage oder länger dauerten. Dazwischen tauchen zwar immer wieder Taten in Abständen von 0 bis 17 Tagen auf, diese bilden jedoch tendenziell die Ausnahme. Die Täter der Brandserien 3 und 4 liessen zwar bis zu 468, 475 und 639 Tage zwischen einzelnen Taten ver- streichen, diese bilden jedoch klar die Ausnahme. Insgesamt erfolgten 67 der 81 untersuchten Taten (82.7 %) in Zeitabständen von unter 200 Ta- gen, 56 von 81 Taten (69.1 %) in Abständen von unter 100 Tagen und 48 von 81 Taten (59.3 %) sogar in Abständen von weniger als 60 Tagen. Bei den Brandserien 3, 5 und 9 war erkennbar, dass die Täter mit fortschreitender Tatserie in immer geringer werdenden Zeitabständen delinquierten (vgl. Abb. 24 bis Abb. 26). Abb. 18: Zeitabstände in Tagen zwischen den einzelnen Brandstiftungen aller Serientäter (n=81). 0 100 200 300 400 500 600 700 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T5 -T 6 T7 -T 8 T9 -T 10 T1 1- T1 2 T1 3- T1 4 T1 5- T1 6 T1 -T 2 T3 -T 4 T5 -T 6 T7 -T 8 T9 -T 10 T1 1- T1 2 T1 3- T1 4 T1 5- T1 6 T1 7- T1 8 T2 -T 3 T4 -T 5 T2 -T 3 T4 -T 5 T2 -T 3 T2 -T 3 T4 -T 5 T6 -T 7 T8 -T 9 T1 0- T1 1 T1 2- T1 3 T1 4- T1 5 T1 6- T1 7 T1 8- T1 9 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T1 -T 2 T3 -T 4 T2 -T 3 T4 -T 5 S1 S2 S3 S4 S5 S6 S7 S8 S9 S10 S11 A nz ah l T ag e Tatserien S1-S11 und Einzelbrände T1-Tx Seite 28 6.4.6. Tatzeiten – Auswertungsergebnis 5 Zu 11 Brandserien und damit für 91 Einzeltaten konnten die Deliktszeiten ausgewertet werden (vgl. Abb. 19). Dabei lagen zu 17 von 91 Taten (18.69 %) keine genügend exakten Daten vor, um die Tageszeit bestimmen zu können. Die Täter verübten 35 von 91 Brandstif- tungen (38.46 %) zwischen 00:01 und 06:00 Uhr morgens. 31 von 91 Brandstif- tungen (34.07 %) legten sie zwischen 18:01 und 24:00 Uhr abends. Zwischen 06:01 und 12:00 Uhr sowie zwischen 12:01 und 18:00 Uhr legten sie jeweils 4 von 91 Bränden (je 4.39 %). Somit be- gingen sie 66 von 91 Taten (72.53 %) in der Zeit zwischen abends 18:01 Uhr und morgens 06:00 Uhr. 6.4.7. Art der Ankerpunkte – Auswertungsergebnis 6 Als Ankerpunkte wurden für diese Auswertungen jeweils die Wohnorte der Täter gewählt, da in den allermeisten Fällen keine genaueren Angaben dazu vorhanden waren, von welchem exakten Ort aus der Täter die Deliktsorte aufsuchte. Für einzelne Taten konnten andere Ankerpunkte ausfindig gemacht werden, wie z.B. ein SBB-Bahnhof, Restaurants oder Nachtlokale. Diese be- sonderen Ankerpunkte wurden entsprechend berücksichtigt, wo diese bekannt waren. Angaben zu Arbeitsort, Ort der besuchten Ausbildung, etc. lagen nicht vor, konnten damit für die Aus- wertungen auch nicht berücksichtigt werden. 6.4.8. Brandobjekte – Auswertungsergebnis 7 Zu 11 Brandserien und damit bei 93 Einzeltaten konnten die von den Tätern gewählten Brand- objektstypen analysiert werden (vgl. Abb. 20). Dabei richteten sich 60 von 93 Taten (64.5 %) gegen Immobilien, 9 von 93 Taten (9.7 %) gegen Fahrzeuge und 24 von 93 Taten (25.8 %) gegen andere Objekte, wie z.B. Sitzbänke, Abfallcontainer in Unterstän- den, Scheiterbeigen, Holzlager, etc. Da- bei fiel auf, dass sich gewisse Täter auf einen Tatobjektstypus beschränkten, ihre Taten also bspw. ausschliesslich gegen Immobilien richteten, andere dagegen wählten verschiedene Objektstypen. Eine Tendenz bei der Tatobjektswahl, weg von Mobilien hin zu Immobilien, war in 2 Fällen erkennbar. Innerhalb der Tatserien fiel auch auf, dass gewisse Täter zwi- schen Mobilien und Immobilien unregelmässig abwechselten. Abb. 19: Tageszeitwahl für die Branddelikte (n=91). Abb. 20: Art der ausgewählten Brandobjekte (n=93). 00:01- 06:00 06:01- 12:00 12:01- 18:00 18:01- 24:00 unklar Anzahl 35 4 4 31 17 0 10 20 30 40 A nz ah l B rä nd e Tageszeiten Immobilie Fahrzeug andere Anzahl 60 9 24 0 10 20 30 40 50 60 70 A nz ah l Kategorien Seite 29 6.4.9. Brandbeschleuniger – Auswertungsergebnis 8 Zu 11 Brandserien und damit 92 einzelnen Bränden konnte erhoben werden, ob die Täter Brandbeschleuniger verwendeten oder nicht (vgl. Abb. 21). Die Täter verwende- ten in 34 von 92 Taten (36.96 %) Brandbe- schleuniger, in 3 von 92 Fällen (3.26 %) konnte dies ausgeschlossen werden und in 55 von 92 Fällen (59.78 %) konnte diese Frage erst gar nicht beantwortet werden. Die Art der verwendeten Brandbeschleu- niger variierte stark, bspw. von Brennpaste und Chemikalien bis hin zu Molotow- Cocktails. 6.4.10. Tatortmorphologie – Auswertungsergebnis 9 Morphologisch betrachtet bewegten sich die Täter vor allem in sektoriellen und sternförmigen Tatortanordnungen von den Ankerpunkten zu den Tatorten (vgl. Abb. 22 und Abb. 23). Diese beiden morphologischen Formen erschienen etwa gleich oft und lagen teilweise in deutlich aus- geprägter Form vor. Bloss ein Täter wählte für seine Brände eine lineare Anordnung, wobei er sich bei seinen Taten bloss auf sein eigenes Grundstück und jenes eines direkten Nachbarn kon- zentrierte, dabei aber immerhin fünf Brände legte. Abb. 22: Sektorielle Tatortanordnung. Abb. 23: Sternförmige Tatortanordnung. 7. Diskussion der Auswertungsergebnisse Von den Kantonen wurden 19 auswertbare Brandserien gemeldet. Dass es nicht mehr waren, liegt teilweise sicherlich daran, dass nicht alle angeschriebenen Kantone an der Datenerhebung teilgenommen haben. Aber auch andere Faktoren dürften einen Einfluss gehabt haben: (1) Die Schweiz ist ein relativ kleines Land mit entsprechend bescheidener Bevölkerungszahl, zusätz- lich liegt die Deliktszahl pro 100'000 Einwohner im internationalen Vergleich allgemein eher tief, weshalb erwartet werden darf, dass sich gar nicht viele Tatserien finden lassen, welche die Erfassungskriterien dieser Arbeit erfüllen. (2) Zusätzlich muss davon ausgegangen werden, dass nicht alle Serientäter als solche erkannt wurden. (3) Auch ist denkbar, dass zu vielen Delikten Abb. 21: Verwenden von Brandbeschleuniger (n=92). unklar ja nein Anzahl 55 34 3 0 10 20 30 40 50 60 A nz ah l 2 3 4 5 Anker 1 6 7 1 2 6 3 4 5 Anker Seite 30 oder Deliktsserien gar nie ein Tatverdächtiger eruiert werden konnte. (4) Schliesslich schreiten Ermittlungen nicht immer bis zur Anklagereife voran, weil z.B. Beweismangel herrscht.92 7.1. Zum Auswertungsergebnis 1 – Täterpersönlichkeit Im Rahmen der Auswertungen für diese Arbeit fiel auf, dass in zwei Brandserien je zwei Täter zusammenwirkten. Dabei handelte es sich jeweils um eher junge männliche Täter, die gemäss den Sachverhalten der Anklageschriften vermeintlich vandalismusorientierte Delikte – womög- lich aufgrund von Langeweile – begingen. Bei den Serienbrandstiftern dieser Studie handelte es sich überwiegend um männliche Täter (90.5 %). Schweizweit und über alle Straftaten des StGB hinweg betrachtet lag der Männeranteil im Jahr 2011 im Durchschnitt bei ca. 77 %, bezüglich Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB (Einmal- und Serientäter) gar bei 91.9 %.93 Bei Einmal- wie auch bei Serienbrandstiftern handelt es sich somit überdurchschnittlich oft um männliche Täter. Bei ihrer ersten Brandtat waren die Serienbrandstifter grösstenteils 40-jährig oder jünger (85.7 %). Drei Viertel aller Serienbrandstifter waren gar 30-jährig oder jünger (76.2 %). Zwar konnten insgesamt lediglich zwei Fälle mit weiblichen Serienbrandstifterinnen untersucht werden, doch fiel bei diesen besonders auf, dass sie die beiden ältesten Serientäter dieser Studie waren (45 resp. 49 Jahre alt). Die vorliegenden Erkenntnisse gehen in eine ähnliche Richtung wie jene der Studie von Labree, wonach Brandstifter (bei ihrer Erstverurteilung) durchschnittlich ca. 25 Jahre alt sind94. Der Anteil der ausländischen Serienbrandstifter dieser Studie lag bei 19 %. Somit ist in vier von fünf Fällen nach einem Schweizer Täter zu fahnden. Bei beiden weiblichen Serienbrandstifte- rinnen dieser Studie handelte es sich um Schweizerinnen. Der geschlechterübergreifende Aus- länderanteil bei Serienbrandstiftern von 19 % entspricht in etwa dem ausländischen Wohnbe- völkerungsanteil der Schweiz (22.8 % im Jahr 2011). Vergleicht man den Anteil ausländischer Serienbrandstifter (19 %) mit dem Anteil ausländischer Straftäter zu allen im Jahr 2011 began- genen Widerhandlungen gegen das StGB (Ausländeranteil von 21 %)95, so ist für Serienbrand- stiftung festzustellen, dass Ausländer als Täter weder markant über- noch untervertreten sind.96 Gemäss den vorliegenden Auswertungsergebnissen handelt es sich bei Serienbrandstiftern überwiegend um Menschen mit tendenziell handwerklichen resp. manuellen Berufen. Nebst ei- nem einzigen Täter, der einem technischen Beruf nachging, ist kein einziger Täter einer Tätig- keit nachgegangen, die er an einer Universität oder Hochschule erlernte. Zwar blieb bei 7 Tätern der zuletzt ausgeübte Beruf unklar, dass sich darunter aber ausgerechnet 7 Personen mit Univer- sitäts- oder Hochschulabschluss befinden, erscheint aber unwahrscheinlich. So oder so kann festgestellt werden, dass mindestens 2/3 aller Serienbrandstifter einem manuellen resp. nicht akademischen Beruf nachgingen. Nur bei einem einzigen Serienbrandstifter handelte es sich um einen deliktsspezifischen Wie- derholungstäter, d.h. nur einer war den Strafverfolgungsbehörden schon wegen mindestens einer früheren Brandstiftung bekannt. Alle übrigen Täter sind somit noch nie einschlägig in Erschei- nung getreten. Die Serienbrandstifter dieser Studie begingen im Kernstrafrecht nebst ihren Brandstiftungen am häufigsten Sachbeschädigungen, Diebstähle und Hausfriedensbrüche. Im Nebenstrafrecht sind v.a. Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG aufgefallen. Daraus 92 Vgl. zur Aufklärungsquote vorangehend Ziff. 3.; ebenso in Krüger (2012), S. 562. 93 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 5. 94 Labree (2010), S. 151. 95 Bundesamt für Statistik BFS (2012), S. 2. 96 Quelle: Bundesamt für Statistik, veröffentlicht auf http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/01/01/ key.html, eingesehen am 18.04.2013. Seite 31 lassen sich jedoch deshalb keine besonderen Schlüsse ableiten, da es sich hierbei um generell häufig begangene Delikte handelt. Immerhin kann festgehalten werden, dass die meisten Serien- brandstifter den Strafverfolgungsbehörden schon wegen Gesetzesverstössen bekannt sind. Be- züglich der zugleich mit der Brandserie angeklagten Delikte ist aufgefallen, dass bloss jeder fünfte Täter (19 %) ausschliesslich wegen der Brandserie angeklagt worden ist, also keine ande- ren Delikte begangen haben. Bei einer einzigen der untersuchten Brandstiftungen verstarb eine geschädigte Person an den Folgen der Tat. Da von der vorliegenden Studie immerhin 19 Brandserien mit total rund 130 Einzeltaten erfasst wurden, ist man versucht, zu glauben, dass Serienbrandstifter in den meisten Fällen kein sehr hohes Risiko für andere Menschen darstellen. Ein derartiger Rückschluss wäre jedoch unsachlich und ebenso fatal. Es gilt zu bedenken, dass es sehr stark von der Art der Brandlegung und der Bausubstanz einer Immobilie abhängt, wie schnell resp. wie gut die Flammen sich vorwärts arbeiten können resp. wie früh oder leicht sich Hausbewohner vor Rauch und Flammen in Sicherheit bringen können oder eben nicht. Da für diese Arbeit nicht gezielt in diese Richtung Daten erhoben wurden, kann das Risiko, das von Serienbrandstiftern ausgeht, nicht kommentiert werden. Überraschend markant fiel auf, dass 4 der untersuchten Serienbrandstifter – also etwa 20 % aller Täter – einen aktuellen oder früheren Bezug zur Feuerwehr aufwiesen. Aufgrund der eher gerin- gen Anzahl untersuchter Fälle kann nicht genau gesagt werden, ob dieser Wert repräsentativ ist. Jedoch zeigt das Ergebnis auf, dass es sich beim Feuerwehrmann als Brandstifter nicht um ein ganz so unberechtigtes Klischee handelt. Dies zeigt z.B. auch der erst vor kurzem geklärte Fall des Feuerwehrmannes, der in der Region Elgg, Kanton Zürich, wiederholt Brände gelegt haben soll.97 Immerhin waren bei jedem dritten Serienbrandstifter klare Hinweise für eine Suchtproblematik bekannt, egal ob es nun schädlicher Alkoholkonsum oder Betäubungsmittelkonsum war. Die untersuchten Serienbrandstifter begingen bei ihren Tatserien im Durchschnitt gut 8 Brände. Diese Zahl sagt jedoch wenig, denn es muss allgemein bei jeder Brandserie damit gerechnet werden, dass einzelne oder sogar eine grosse Anzahl der gelegten Brände der Tatserie nicht zu- geordnet werden können (fehlende Informationen für eine korrekte linkage analysis). Wie lange die Brandserien minimal, durchschnittlich und maximal tatsächlich dauern, kann daher nicht ab- schliessend beantwortet werden. Ein Täter fiel besonders auf, da er in einer Nacht gleich fünf- mal Feuer legte. Andere Serienbrandstifter legten im Verlaufe ihrer Tatserie bis zu 20 Brände, dies jedoch über längere Zeit hinweg gestreut. Ein Kanton gab zu seiner Brandserie an, dass bei einem Serienbrandstifter rund 50 einzelne Brände überprüft wurden. Aus Mangel an Beweisen fanden jedoch deutlich weniger – nämlich eben max. 20 Brände – Eingang in die Anklage- schrift. Dies zeigt auf, dass die Dauer der Brandserien sehr unterschiedlich sein können aber wiederum auch, dass das in diese Arbeit einleitende Zitat zutrifft: Brandstifter vernichten ihre eigenen Spuren und hinterlassen damit den Strafverfolgungsbehörden ein Beweisproblem. Aus den Ergebnissen der Auswertungen dieser Arbeit geht damit auch hervor, dass Serienbrandstif- ter für deutlich mehr Schadensfälle und damit auch markant höhere Sach- und Vermögensschä- den verantwortlich sind, als dies den Anklageschriften resp. allfälligen Verurteilungsstatistiken entnommen werden kann. Sind bei einem Täter bspw. bloss 3-5 einzelne Brände angeklagt wor- den, sagt dies nichts über das Ausmass der Gefahr für Individuen und Sachen aus, die vom Täter ausging. Unter Umständen delinquierte er deutlich öfter oder auf gefährliche Art und Weise. Wie bereits vorangehend in Ziff. 4. erläutert, ist es alles andere als einfach, die Motive von Seri- enbrandstiftern zu erfassen. In fast jedem zweiten Fall (45.5 %) aller hier untersuchten Einzel- 97 Blick vom 07.02.2013: „Feuerwehrmann im Job überfordert – 19 Brände wegen Burn-Out! Sascha S. (26) hielt Elgg ZH jahrelang in Atem.“ Seite 32 brände blieb das Tatmotiv unbekannt. Wie aber die vorangehende Auswertung aufzeigt (vgl. Abb. 11), können verschiedenste Motive den Täter zur Brandstiftung antreiben: Rache, Hass, Eifersucht oder Neid, ebenso wie der Gedanke der Deliktsverdeckung resp. Täterspurenvernich- tung durch Feuer, Versicherungsbetrug, eine Art Helfersyndrom oder auch blosser Drang nach Zerstörung. Alleine ein einzelner Serientäter beging 20 Brände bloss des Versicherungsbetrugs wegen. Dieser eine Fall verzerrt allenfalls die Statistik über die Handlungsmotive relativ stark. Aus den Zahlen wird aber umgekehrt klar, dass selbst Serienbrandstifter mit wechselnden, also nicht homogenen Motiven bei einzelnen Bränden auch des Versicherungsbetrugs wegen delin- quierten. Die Motivlage eines Serienbrandstifters kann sich damit von Tat zu Tat immer wieder ändern – z.T. auch ganz markant. Die Serientäter legten immerhin 18 von 95 einzelnen Bränden, um beim Löschen helfen oder dem Feuer zuschauen zu können (18.95 %). Zahlenmässig korre- liert dies wiederum recht gut mit der Erkenntnis, dass 4 von 20 Serienbrandstifter (20 %) einen direkten persönlichen Bezug zur Feuerwehr aufwiesen. Eine erkennbare Affinität für Feuer im Sinne einer Pyromanie ist bei gewissen Tätern erkennbar, jedoch in der Minderheit der Fälle. Diese Affinität für Feuer wäre bei Serienbrandstiftern genauer zu studieren. Labree zeigte bei Brandstiftern generell – also nicht nach Einmal- und Mehrfachtätern unterschieden – auf, dass 68 % der untersuchten Brandstifter an einer Persönlichkeitsstörung litten, während dies bei nicht-brandstiftende Täter in 52 % der Fall war. Aufgrund der geringen Grösse der durch Labree studierten Kohorte, darf dies allerdings nicht als signifikante Abweichung angesehen werden.98 7.2. Diskussion zum Auswertungsergebnis 2 – Aktionsradien Die Ergebnisse dieser Auswertung zeigen, dass Serienbrandstifter eine relativ kurze durch- schnittliche Distanz von ihren Ankerpunkten resp. Wohnorten zu den Tatorten zurücklegen (durchschnittlich 3.359 km resp. 2.698 km unter Ausschluss des Versicherungsbetrugsfalles). Daraus darf geschlossen werden, dass Serienbrandstifter relativ nahe an ihrem Ankerpunkt gele- gen delinquieren, erst recht, wenn sie von diffusen, nicht finanziellen Motiven angetrieben wer- den. Diese Erkenntnisse passen relativ gut zu den Feststellungen Rossmos99 und Canters zur distance decay-Theorie100. Es ist damit zu rechnen, dass Serienbrandstifter in Einzelfällen zwar relativ weite Strecken an ihre Tatorte zurücklegen, dies stellt jedoch eher die Ausnahme dar. Umgekehrt formuliert: Serienbrandstifter legen ihre Feuer meist in ihrer näheren Umgebung, der eigenen Nachbarschaft oder gar im eigenen Wohnhaus. Über 80 % der Serienbrandstifter legten weniger als 5 km an ihre Tatorte zurück, also innerhalb von Bewegungsradien, die auch zu Fuss noch gut erreichbar sind. Das Reiseverhalten eines Serienbrandstifters aus seiner bisherigen Brandserie kann herangezo- gen werden, um künftige Brandorte resp. künftige Reisedistanzen desselben Täters einzuschät- zen. Es zeigte sich nämlich, dass die Täter zwar teilweise grössere Schwankungen zwischen mi- nimaler und maximaler Reisedistanz an die Tatorte auf sich nahmen. Innerhalb ihrer Brandserie reisten sie aber für die meisten Einzeltaten jeweils ähnlich weite Distanzen. Serienbrandstifter können daher – bei der erforderlichen Zurückhaltung und Umsicht – in eher reisefreudige oder weniger reisefreudige Täter eingeteilt werden (vgl. Abb. 12 und Abb. 16). Nicht bestätigen lässt sich die These, dass Serientäter mit zunehmender Deliktszahl immer un- vorsichtiger werden resp. mit der Zeit immer näher am eigenen Ankerpunkt gelegen delinquie- ren oder umgekehrt mit jeder Tat vorsichtiger werden und zusehends weitere Wege an die Tat- 98 Labree (2010), S. 151. 99 Rossmo (2000), S. 47, sowie vorangehend Ziff. 4. zu den Tätertypologien. 100 Canter (2009), S. 175, sowie vorangehend Ziff. 5.6. zu den distance decay-Funktionen. Seite 33 orte auf sich nehmen. Aus den Aktionsradien der untersuchten Serientäter liess sich jedenfalls nichts dergleichen folgern. Nicht bestätigen liess sich die Existenz von Sicherheitszonen um die täterischen Ankerpunkte. Mehrere Täter dieser Verhaltensstudie haben in unmittelbarer Nähe zum Ankerpunkt Feuer ge- legt. Lediglich in drei Fällen betrug der Weg an den am nächsten gelegenen Tatort 1 km oder mehr. Dabei ist sogar unklar, ob man bei den vorgenannten drei Fällen überhaupt von einem Si- cherheitsabstand zum eigenen Ankerpunkt ausgehen darf. Denkbar wäre nämlich auch, dass sich diesen Täter innerhalb des 1 km-Radius um ihren Ankerpunkt keine geeignete Tatgelegenheit resp. ein passendes Brandobjekt anbot. Rossmos Erkenntnisse und Ausführungen zur distance decay-Thematik und den Sicherheitszonen lassen sich durch die hier untersuchten Brandserien bestätigen.101 7.3. Diskussion zum Auswertungsergebnis 3 – Fortbewegungsmittel Bei 60 % aller Einzelbrände blieb unbekannt, welches Fortbewegungsmittel die Täter für das Aufsuchen der Tatorte verwendeten. Bei keiner einzigen Tat verwendete ein Täter ein öffentli- ches Verkehrsmittel. Nicht klar ist freilich, ob bei den 60 % aller Taten mit unbekannt gebliebe- nen Verkehrsmitteln Fälle dabei sind, bei welchen die Täter öffentliche Verkehrsmittel wählten. Die Serienbrandstifter begaben sich bei immerhin rund 20 % aller Taten nachweislich zu Fuss an den Brandort und ebenfalls bei gut 20 % aller Taten wurde ein Auto, Motorrad, Mofa oder Fahrrad benützt. Je näher sich eine gesamte Tatortmorphologie um den Ankerpunkt des Täters anordnet, desto eher darf angenommen werden, dass der Täter sich zu Fuss oder allenfalls mit dem Fahrrad oder Mofa bewegt. Diese Vermutung darf anhand des eingangs geschilderten Falls Andwari gestellt werden (vgl. Ziff. 1. und Abb. 12, die untersten fünf dargestellten Brände). Andwari trug einerseits einen Gehgips und verfügte während der Tatserie weder über einen Füh- rerschein noch über ein Fortbewegungsmittel. Dieses Beispiel zeigt auf, dass Besonderheiten oder Auffälligkeiten innerhalb jeder einzelnen Brandserie Rückschlüsse auf den Täter zulassen, aber natürlich ohne dass derartige Erkenntnisse verallgemeinert werden dürfen. 7.4. Diskussion zum Auswertungsergebnis 4 – Zeitliche Abstände zwischen den Taten Über alle untersuchten Brandserien betrachtet, hat sich gezeigt, dass Serienbrandstifter komplett unterschiedliche cooling off-Perioden durchleben. Nicht bloss zwischen den einzelnen Tätern bestehen Unterschiede, sondern auch innerhalb der Tatserien der Täter. Zwar legten die unter- suchten Täter durchschnittlich alle 96.9 Tage ein Feuer, dennoch müssen die Strafverfolgungs- und Rettungskräfte im Falle eines Serienbrandstifters jederzeit mit dem nächsten Brand rechnen. Einzelne Täter agierten bis zu fünfmal in derselben Nacht, also ohne eine cooling off-Periode. Allerdings stellte diese enge Deliktsfrequenz eher die Ausnahme dar. Andere Täter zeigten so- wohl sehr lange cooling off-Perioden (in einem Fall z.B. gegen zwei Jahre), dann innerhalb der- selben Deliktsserie wiederum mehrere aufeinander folgende, kurze cooling off-Perioden von bloss wenigen Tagen oder gar nur Stunden. Die Ursachen für die ganz langen cooling off- Perioden dürften vielfältig sein. Es ist denkbar, dass gewisse Täter während den sehr langen cooling off-Phasen nicht delinquieren konnten (z.B. wegen Klinikaufenthalten), unentdeckt de- linquierten oder aber wegen Beweismangel diesbezüglich nicht angeklagt wurden, so dass mög- liche Taten innerhalb dieser sehr langen cooling off-Perioden nicht Eingang in diese Studie fan- den. Nichtsdestotrotz zeigten die Auswertungsergebnisse, dass Serienbrandstifter tatsächlich in die Kategorien mass-, spree- und serial offenders eingeteilt werden können (vgl. vorangehend 101 Vgl. Rossmo (2000), S. 47, sowie vorangehend Ziff. 5.6. und Ziff. 6.4.3. Seite 34 Ziff. 4.). Mischformen resp. ein „Kategorienwechsel“ innerhalb einer Brandserie sind in den studierten Fällen mehrfach vorgekommen. Nicht bestätigen liess sich die Befürchtung, dass ein Serienbrandstifter innerhalb seiner Tatserie in tendenziell immer kürzeren Zeitabständen Feuer legt, sein Drang, Feuer zu legen oder zu se- hen also gewissermassen intensiver und im Alltag immer beherrschender wird. Zwar sind in drei Fällen derartige Tendenzen erkennbar (vgl. Abb. 24 bis Abb. 26), jedoch bloss ansatzweise. Bei den Brandserien 5 und 9 wurden bloss je 5 Brände gelegt. Diese Anzahl ist zu gering, um von einer echten Tendenz sprechen zu können. Bei der Brandserie 3 erstreckte sich die Tendenz von immer kürzeren cooling off-Phasen auf die Taten T12 - T18, also auf immerhin das letzte Drittel der Tatserie. Über alle Brandserien dieser Studie betrachtet kann man folglich nicht sa- gen, dass Serienbrandstifter generell in immer kürzeren Abständen delinquieren, denkbar ist dies aber durchaus. Abb. 25: Tatserie S5 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. Abb. 26: Tatserie S9 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. 7.5. Diskussion zum Auswertungsergebnis 5 – Tatzeiten Über alle Einzeltaten betrachtet wurden über 72 % aller Brände zwischen abends 18:01 Uhr und morgens 06:00 Uhr gelegt. Der genaue Grund dafür konnte zwar nicht gefunden werden, im- merhin lässt sich damit aber sagen, dass die häufigsten Deliktszeiten (1) nicht in die normalen Arbeits- oder Schulzeiten fallen, (2) nicht resp. nur teilweise auf die Phasen mit (vollem) Tageslicht fallen, 0 5 10 15 20 25 T1-T2 T2-T3 T3-T4 T4-T5 S5 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx - Ty 0 100 200 300 400 T1-T2 T2-T3 T3-T4 T4-T5 Serie 9 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx und Ty Abb. 24: Tatserie S3 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. 0 100 200 300 400 500 T1 -T 2 T2 -T 3 T3 -T 4 T4 -T 5 T5 -T 6 T6 -T 7 T7 -T 8 T8 -T 9 T9 -T 10 T1 0- T1 1 T1 1- T1 2 T1 2- T1 3 T1 3- T1 4 T1 4- T1 5 T1 5- T1 6 T1 6- T1 7 T1 7- T1 8 Serie 3 A nz ah l T ag e Zeitperioden zwischen den Einzeltaten Tx - Ty Seite 35 (3) die Tatobjekte am ehesten ungeschützt präsentieren, weil da am wenigsten potentielle Zeu- gen oder Störer unterwegs sind. Im Zeitraum abends, nachts und früh morgens ist klar mit den meisten Brandstiftungen zu rech- nen, also genau in jener Zeit, da die Rettungs-, Sicherheits- und Strafverfolgungsapparate selber u.U. etwas verlangsamt reagieren. Zugleich handelt es sich bei den häufigsten Tatzeiten um Zeiträume, in welchem in Brandobjekten schlafende Menschen am meisten gefährdet sind (Er- sticken oder Verbrennen im Schlaf). Die Feststellung Rossmos, wonach die meisten Brandstifter ihre Feuer nach der Arbeit oder Schule legen (er erwähnte die Zahl von 42.5 %)102, ist daher zu präzisieren. Es handelt sich um die Zeit vor und nach der Arbeit oder Schule, also um die übli- che Freizeit inkl. Nachtzeit. Auch in anderen Studien erwiesen sich diese Tageszeiten als häu- figste Zeiten für Brandstiftungsdelikte.103 7.6. Diskussion zum Auswertungsergebnis 6 – Art der Ankerpunkte Zur Art der Ankerpunkte können keine weiteren Angaben als bereits vorangehend zu Ziff. 6.4.7. gemacht werden. 7.7. Diskussion zum Auswertungsergebnis 7 - Brandobjekte Die überwiegende Anzahl der Brandstiftungen (64.5 %) richteten die Serienbrandstifter dieser Studie gegen Immobilien. Damit besteht bei rund zwei von drei Brandstiftungen die Gefahr, dass Menschen – insbesondere schlafende oder ältere Menschen –, aber auch Nutztiere einer mindestens potentiellen Gefahr ausgesetzt sind. Bloss in knapp 10 % aller Brandfälle waren Fahrzeuge betroffen. In mehr als 25 % aller Fälle wählten die Serientäter ganz verschieden Brandobjekte, wie bspw. Holzunterstände, Abfallbehälter und -sammelstellen oder Scheiterbei- gen. Für diese Arbeit wurde zwar nicht erhoben, welche exakten Schadenssummen die Serienbrand- stifter anrichteten. Die von den Kantonen zur Verfügung gestellten Unterlagen zeigen aber auf, dass Brandstifter z.T. hohe Schadenssummen verursachen, insbesondere natürlich dann, wenn sie als Brandobjekte Immobilien wählten resp. generell wenn ein Feuer nicht frühzeitig ausgeht oder gelöscht werden kann. 7.8. Diskussion zum Auswertungsergebnis 8 - Brandbeschleuniger Zwar blieb in ca. 60 % aller Fälle dieser Studie unbekannt, ob die Täter Brandbeschleuniger verwendeten. Hingegen steht für knapp 37 % aller Fälle klar fest, dass die Täter Brandbeschleu- niger verwendeten. Bloss zu einzelnen Brandserien und Bränden konnte erhoben werden, ob die Täter den Brandbeschleuniger an den Tatort mitnahmen oder am Tatort vorhandene Materialien verwendeten. Statistisch verwertbare Aussagen sind diesbezüglich daher nicht möglich. In ge- wissen Fällen steht auch fest, dass die Täter sich mit einem Anzündwerkzeug (z.B. Feuerzeug oder Streichhölzer) an den Tatort begaben und dass sie auch den Brandbeschleuniger selber mit- brachten. Folglich darf man zum Schluss gelangen, dass Serienbrandstifter bezüglich der Wahl der Tatmittel in organised und disorganised offenders eingeteilt werden können (vgl. vorange- hend Ziff. 5.1.3.), wenngleich natürlich auch hier zu beachten ist, dass für diese Kategorisierung verschiedenste Mischformen denkbar sind. In einem Fall, bei welchem die Täter Molotow- Cocktails als Zündmittel verwendeten, darf angenommen werden, dass sie diese Mittel vorberei- 102 Rossmo (2000), S. 47. 103 Krüger (2012), S. 564. Seite 36 ten mussten, also tendenziell organisiert handelten. Es gilt aber zu beachten, dass der Entschluss für die Wahl der Mittel relativ spontan zustande gekommen sein kann. Inwiefern hier also von organisiertem und strukturiertem Vorgehen gesprochen werden darf, muss deshalb offen gelas- sen werden. 7.9. Diskussion zum Auswertungsergebnis 9 - Tatortmorphologie In den untersuchten Deliktsserien sind tatsächlich die von Canter unterschiedenen Muster der Tatortanordnungen erkennbar.104 Die Serienbrandstifter agierten sowohl in stern-, sektor- als auch in linienförmigen Bewegungsmustern. Die lineare Tatortmorphologie taucht bloss in einem einzigen Fall auf, die stern- und sektorförmigen Tatortmorphologien mehrfach. Morphometrisch betrachtet liegen die stern- und sektorförmigen Tatserien in verschiedener Grösse vor, d.h. bei beiden morphologischen Mustern haben die Täter teilweise nahe am Ankerpunkt und teilweise entfernter vom Ankerpunkt delinquiert. Somit kann man also nicht anhand der Reisedistanz ei- nes Serientäters sagen, welcher Tatortmorphologie er folgt. Die Tatortmorphologie hing in den untersuchten Fällen damit nicht von der Aktionsdistanz des Täters ab. Bei den einzelnen Tatserien passten sich die Täter gut erkennbar den geografischen resp. topo- graphischen Gegebenheiten ihres Aktionsraumes an. So bewegte sich die Täterschaft eines Fal- les für die ersten drei Brände sektoriell vom eigenen Wohnort, der sich am Dorfrand befand, in das eigene Dorf hinein an die Tatorte (vgl. Abb. 27). Erst für die Brände 4 und 5 begab sich die Täterschaft dann ins Nachbardorf. So entstand zwar insgesamt eine sternförmige Tatortmorpho- logie, diese lässt sich jedoch zeitlich in zwei entgegengesetzte Sektoren unterteilen. Die Dorf- grenze stellt hier also nicht bloss eine geografische, sondern bis und mit Delikt Nr. 3 auch eine zeitliche Grenze (temporal buffer) dar. Abb. 27: Dorfrand als mentaler und zeitlicher Puffer. Ein anderer Serienbrandstifter bewegte sich generell sternförmig, also in alle Himmelsrichtun- gen; jedoch beging er dabei 11 von 17 Taten in südlicher bis westlicher Richtung ab seinem An- kerpunkt. Hier zeichnete sich zwar keine zeitliche Barriere ab, rein mengenmässig ist aber ein Sektormuster innerhalb des Sternmusters erkennbar. Den Täter zog es für seine Delikte also deutlich stärker in südwestliche Richtung als in alle übrigen Himmelsrichtungen. Der Grund lässt sich in diesem Falle genau benennen, da es sich hierbei um den Versicherungsbetrugsfall handelte, bei welchem der Täter ausschliesslich dort Brände legte, wo er ihm bekannten Perso- nen helfen konnte, Versicherungen zu prellen. Die von Canter genannten morphologischen Tat- ortanordnungen können also auch in Mischformen vorliegen, die sich durch zeitliche und geo- grafische Kriterien ergeben resp. unterscheiden lassen. 104 Vgl. vorangehend Ziff. 5.8. Dorf B Dorf A 2 3 4 Anker 1 5 Seite 37 Bei mehreren der untersuchten Fälle mit sternförmigen Tatortmorphologien sind Tatortabfolgen nach der Theorie des sog. marauder model of offending erkennbar (vgl. Abb. 23 sowie mit Ziff. 5.5 und 5.8.). Angemerkt sei aber, dass der genaue Grund dafür, weshalb die Täter von Tat zu Tat die Himmelsrichtungen wechselten, nicht bekannt ist. 8. Ermittlungs- und Fahndungsansätze Es versteht sich von selber, dass sich Fahndungs- und Ermittlungsansätze immer am konkreten Fall, also sowohl den Einzeltaten als auch an der Tatserie als Ganzes orientieren sollen. Aus der vorangehenden Datenauswertung vergangener Brandserien lassen sich aber Informationen in die praktische Arbeit der Strafverfolgungsbehörden integrieren. Nachfolgend werden verschiedene Fahndungs- und Ermittlungsansätze erläutert, die bei der Identifizierung von Serienbrandstif- tern, aber auch später im Strafverfahren gegen diese von Nutzen sind. Nachfolgend wird nicht auf alle Untersuchungsansätze resp. alle Mittel eingegangen, die den Strafverfolgungsbehörden üblicherweise zur Verfügung stehen, sondern auf jene, die sich aus der vorangehenden Daten- auswertung anbieten oder aufdrängen. 8.1. Ansatz 1 – Einsatzdispositiv zu Aufgebot und Fahndungsrayon Wird davon ausgegangen, dass ein Serienbrandstifter sein Unwesen treibt, ist anzuraten, dass Ermittler und Staatsanwaltschaft gemeinsam ein fallspezifisches Einsatzdispositiv erstellen und dieses bei der polizeilichen Einsatzzentrale hinterlegen. Das Einsatzdispositiv soll gewährlei- sten, dass bei jedem weiteren Brandfall einer Tatserie – wenn immer möglich – umgehend jene Personen bei Polizei und Staatsanwaltschaft aufgeboten werden, welche die Brandserie bereits bearbeiten. So kann gewährleistet werden, dass schon von Beginn an relevantes Wissen in die Fahndung und Ermittlung eingebracht wird. Nur mit der Brandserie bereits befasste Personen können täter- und tatspezifisches resp. tatserienspezifisches Wissen präzise einbringen. Das Einbinden der bereits fallbefassten Personen dient aber nicht nur den Arbeiten im Pikettdienst. Es erlaubt den fallbefassten Personen zugleich einen zeitnahen Augenschein am Tatort und da- mit eine genauere Einschätzung der Tatsituation.105 So ist es den fallbefassten Personen mög- lich, die Perspektive des Täters nachzuvollziehen, gemeint sind dabei vor allem Aspekte wie Distanzen, Lichtverhältnisse und andere Gegebenheiten vor Ort. Der Augenschein am Brandort ist für die Präzisierung der vergleichenden Fallanalyse wichtig. Fallbefassten Personen fällt es in vielen Fällen leichter, die Parallelen oder Unterschiede zwi- schen einzelnen Brandfällen zu erkennen. Vom Schreibtisch aus, also bloss gestützt auf Akten und Fotos, drohen wichtige Informationen und Erkenntnisse verloren zu gehen. Je länger eine Tatserie andauert, desto eher und genauer offenbaren sich den fallbefassten Personen der modus operandi und die Handschrift des Täters. Die fallbefassten Personen können aus ihrem Vorwis- sen bereits für die Spurensicherung am Tatort wichtige Hinweise liefern resp. Anweisungen ge- ben, welchen Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Ein Einsatzdispositiv soll nebst dem Aufgebot auch fall- und tatserienspezifisches Vorgehen beinhalten, damit die Einsatzzentrale der Polizei direkt erste Massnahmen einleiten kann, wie z.B. das direkte Fahnden nach einer bereits benennbaren, tatverdächtigen Person, das sofortige Veranlassen von Brandbeschleunigertests an einem Verdächtigen etc. In das Einsatzdispositiv gehört auch ein fallspezifischer Fahndungsrayon. Aus den vorangehen- den Auswertungen empfiehlt es sich, den Rayon auf einen Radius von ca. 2.5 - 5.0 km um den Brandort herum einzurichten, wobei aber fallspezifische Erkenntnisse zum Aktionsradius eines 105 Krüger (2012), S. 563. Seite 38 Serientäters allgemeinen Daten stets vorgehen sollen. Je nach Fall ist der Aktionsradius der po- lizeilichen Einsatzkräfte zu vergrössern oder zu verkleinern. Für die Errichtung eines Fahn- dungsrayons sprechen verschiedene Gründe. (1) Jeder Täter muss sich nach der Tat auf irgend- eine Art und Weise vom Tatort entfernen. Personen die im definierten Fahndungsrayon unter- wegs sind, sich insbesondere vom Tatort weg bewegen oder in Tatortnähe unter den Schaulusti- gen aufhalten, kommen damit als mögliche Täter in Frage und sollten genauer überprüft werden. (2) Serienbrandstifter verfügen in Tatortnähe resp. im definierten Rayon mit relativ hoher Wahr- scheinlichkeit über einen Ankerpunkt, was zusätzlich dafür spricht, dass der Täter sich im Ray- on bewegt resp. bewegen muss. Bei Brandserien in kleinen Kantonen oder im Gebiet von Kantons- oder Landesgrenzen ist daran zu denken, die Strafverfolgungsbehörden der angrenzenden Gebietshoheiten mit einzubeziehen. Immer wenn sich weitere Brände ereignet haben, die der Tatserie zugeordnet werden, sollte stets geprüft werden, ob das Einsatzdispositiv angepasst werden muss. 8.2. Ansatz 2 – Brandbeschleuniger Gemäss einer Studie von Darrer müssen Massnahmen der Spurensicherung für den Nachweis resp. Ausschluss von Brandbeschleunigern sehr schnell erfolgen. Darrer stellte fest, dass in den ersten ca. 30 Minuten eine massive Verdunstung von z.B. Benzin stattfindet, wenngleich, vom Trägermedium abhängig, von unterschiedlichen Verdunstungsgeschwindigkeiten auszugehen ist.106 Jede gewonnene oder verlorene Minute kann somit für den Erfolg oder Misserfolg des Nachweises entscheidend sein. Innerhalb der ersten Minuten bis wenigen Stunden nach einer Brandstiftung lohnt es sich somit, allfällig verdächtigte Personen sofort aufzusuchen und ihre Hände, Kleider, Schuhe etc. auf Brandbeschleuniger zu untersuchen. Je öfter dieses Vorgehen praktiziert wird und je schneller dabei vorgegangen wird, desto eher wird früher oder später die Beweisführung gelingen. Bei jedem Brandfall einer Serie sind daher das Aufsuchen einer ver- dächtigen Person und die Massnahmen für den Nachweis von Brandbeschleuniger höchst priori- tär zu behandeln. Da im Brandfall also jede Minute zählt, ist das Vorgehen für den Nachweis von Brandbeschleunigern im Einsatzdispositiv zu verankern. Nur so kann dieses Ermittlungsin- strument umgehend mit dem fallverantwortlichen Staatsanwalt resp. dem Pikettstaatsanwalt ab- gesprochen und in erfolgversprechender Weise durchgeführt werden. Dieses Vorgehen hat aber noch einen weiteren Vorteil. Es ermöglicht der Polizei zusätzlich, eine verdächtige Person zeit- nah auf sichtbare Brandverletzungen (angesengte Haare und Rötungen an Händen, Armen und Kopf) oder angesengte Kleidungsstücke zu untersuchen, Spuren zu sichern und dazu gegebenen- falls eine Fotodokumentation zu erstellen. Hierbei handelt es sich um Untersuchungen zur Sach- verhaltsabklärung an der tatverdächtigen Person i.S.v. Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO. Um solche Untersuchungen durchzuführen, kann allenfalls eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 StPO erforderlich werden. Die Rede ist also von Zwangsmassnahmen i.S.v. Art. 198 Abs. 1 StPO, welche ein Staatsanwalt anordnen muss. Dieser Umstand macht es abermals erforderlich, dass die Polizei umgehend den Pikettstaatsanwalt oder noch besser bei Erreichbarkeit den fallführen- den Staatsanwalt kontaktieren kann. Auch diese Umstände sprechen für die Aufnahme der Er- reichbarkeit des fallführenden Staatsanwaltes im Einsatzdispositiv. Je nach festgestelltem Spu- renbild an der tatverdächtigten Person reichen allenfalls Fotos der Polizei aus, um allfällige Brandfolgen zu dokumentieren. Dabei gilt es zu bedenken, dass gemäss Art. 252 StPO ein Arzt für die körperliche Untersuchung beizuziehen ist, falls ein gewisses Mass der Eingriffsintensität überschritten werden sollte. Da aber mit einer blossen Sichtung der Körperoberfläche an Armen, Händen und Kopf keine besonderen Schmerzen verbunden sind und für Branddelikte keine 106 Darrer (2007), S. 171, 174, 177. Seite 39 Körperöffnungen untersucht werden müssen, dürfte der Beizug eines Arztes eher die Ausnahme bleiben. Ein Arzt muss aber sicherlich dann beigezogen werden, wenn es z.B. darum geht, fest- zustellen, ob Hautrötungen durch Hitzeeinwirkungen entstanden sind oder andere Ursachen ha- ben.107 Ergänzend ist in den Effekten, die der Täter auf sich trägt, und an seinem Ankerpunkt nach Brandbeschleunigern verschiedenster Art zu suchen. Die Anordnung einer Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 StPO erscheint damit angezeigt. Verdächtige Substanzen können mit allfälligen Rückständen am Tatort und am Täter abgeglichen, die Täterschaft im Idealfall nachgewiesen werden. Hat ein Täter Brandbeschleuniger (Chemikalien, Benzin, Kerzen, Brennpaste etc.) verwendet, so muss er sich diesen auf irgendeine Weise beschafft haben. Hier bietet sich zusätzlich an, den Brandbeschleuniger resp. das fragliche Produkt zurückzuverfolgen. Dabei kann der Beizug des Videomaterials von Überwachungskameras (bspw. an Tankstellen und in Verkaufsgeschäften) die Ermittlungen weiter führen. Eine Verbindung zwischen Täter und Tat resp. einem bestimm- ten Brandbeschleuniger ergibt sich allenfalls aber auch aus den Zahlungsmitteln der verdächtig- ten Person (Bank- resp. Kreditkarte, evtl. auch Kundenkarten wie z.B. Migros-Cumuluskarte). So kann allenfalls eine Aussage über die gekauft Menge dieser Brandbeschleuniger, die Regel- mässigkeit der Käufe oder die örtliche und zeitliche Nähe eines solchen Kaufes zu Tatzeit und Tatort gemacht werden. 8.3. Ansatz 3 – Personenüberprüfungen Die anlässlich dieser Arbeit untersuchten Serienbrandstifter haben teilweise am Tatort geholfen, das Feuer zu löschen (Feuerwehrmann oder andere Helfer), von nah oder fern das Feuer und die Löscharbeiten mitverfolgt, oder sich teilweise direkt nach der Brandlegung vom Tatort entfernt. Zur Identifizierung möglicher Verdächtiger, allenfalls auch von Schaulustigen, die sich auffällig verhalten, oder Passanten, die sich z.B. vom Tatort weg bewegen, können im definierten Fahn- dungsrayon zivile Fahnder oder uniformierte Polizeikräfte eingesetzt werden. Die Identitätsprü- fung von Personen sollte sich über den gesamten Rayon erstrecken, also auf die Bereiche nahe am Brandort, ebenso aber auch auf weiter entfernte Gebiete. Wird bei jedem Brandfall einer Se- rie abgeglichen und festgehalten, welche Personen sich in Tatortnähe resp. im Rayon aufhielten, ist es allenfalls möglich, Verdächtige einzugrenzen und die Beweislage für eine Anklageführung zu verbessern. Je ländlicher die Verhältnisse, desto eher bietet sich dieses Vorgehen an, da die Verhältnisse oftmals überschaubar und kontrollierbar sind. Die Polizei kann gemäss Art. 215 StPO Personen zur Prüfung ihrer Identität anhalten. Da vorliegend im Rahmen eines Dispositivs für den konkreten Brandfall, aber auch vor dem Hintergrund einer ganzen Brandserie ermittelt werden muss, ist es der Polizei i.S.v. Art. 215 Abs. 1 StPO möglich, Personen anzuhalten und auf ihre Identität hin zu überprüfen. Je näher am Tatort solche Identitätsprüfungen vorgenom- men werden, desto eher lassen sie sich im Lichte der Verhältnismässigkeit verantworten – nicht nur was die Rechtslage und den Persönlichkeitsschutz betrifft, sondern auch was die polizeili- chen Personalressourcen betrifft. Erforderlich für solche Identitätsprüfungen ist lediglich ein va- ger und nicht etwa ein konkreter Verdacht.108 Der Verdacht, dass der Täter sich in der Tatortnä- he, evtl. sogar unter den Schaulustigen aufhält, müsste ausreichen. Im gleichen Ausmass, wie es der Polizei möglich ist, nach schweren Straftaten z.B. Strassensperren zu errichten, um nach ei- nem Täter zu fahnden resp. Fahrzeuge oberflächlich, aber auch im Innenraum, zu kontrollieren, so muss es im Brandfalle auch möglich sein, die Identität der anwesenden Personen zu überprü- 107 Hansjakob (2010), Art. 251, N. 10 und Art. 252, N. 2. 108 Weder (2010), Art. 215, N. 2. Seite 40 fen. Die blosse Feststellung der Identität eines Passanten stellt keinen schweren Eingriff in des- sen Privatsphäre resp. Grundrechte dar, wohingegen das Aufklärungsinteresse bezüglich einer ganzen Brandserie sicherlich überwiegt. Dieses Vorgehen ist bspw. im Kanton Schwyz gemäss § 9 der Polizeiverordnung zulässig. Beim Erstellen des Einsatzdispositives gemäss Ziff. 8.1. müssen sich dessen Verfasser auch Ge- danken darüber machen, wie viele Polizeikräfte aufgeboten werden, damit beim sog. ersten An- griff nicht bloss auf Sicherheitsaspekte geachtet, sondern schon von Beginn weg die Fahndungs- und Ermittlungsarbeit aufgenommen werden kann. Gemäss den Ergebnissen der vorangehenden Fallstudie gilt es stets zu bedenken, dass der Täter selber im gewählten Brandobjekt wohnen oder der Eigentümer sein könnte. Auch die durch das Feuer beeinträchtigten Personen sind daher für die Ermittlungsarbeit als potentiell verdächtig zu betrachten. 8.4. Ansatz 4 – Feuerwehrleute Wie den vorangehend studierten Fällen zu entnehmen ist, sollten Angehörige der Feuerwehr zwar nicht unter Generalverdacht gestellt werden, dennoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sich der Brandstifter unter ihnen befinden kann. Es macht daher Sinn, von der ausgerückten resp. örtlich zuständigen Feuerwehr eine Liste des eingesetzten Personals heraus zu verlangen. Um nichts zu versäumen, darf sich das Augenmerk hierbei nicht bloss auf jene Personen be- schränken, die Tatsächlich bei den Löscharbeiten aktiv mitgewirkt haben, sondern auch auf jene, die auf der Pikettliste aufgeführt, jedoch nicht aufgeboten worden oder erschienen sind. Separat ist darauf zu achten, dass der Täter als Angehöriger der Feuerwehr evtl. nicht auf der Pikettliste stand, dennoch beim Löschen oder der Rettung von Personen mitgeholfen haben könnte. Zu klä- ren ist auch die Frage, wer die ersten Feuerwehrleute vor Ort waren. Aus solchen Daten können sich wertvolle Hinweise auf den Täter ergeben. Gemäss den Erfahrungen des Verfassers gibt die Feuerwehr z.T. auf einfache Anfrage durch die Polizei freiwillig eine Liste der an den Löscharbeiten beteiligten Personen zu den Ermittlungs- akten. Trotz der freiwilligen Herausgabe sollte es der fallführende Staatsanwalt in Erwägung ziehen, die Herausgabe schriftlich im Sinne von Art. 265 StPO zu verlangen, so dass hinterher – insbesondere falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte – die Herkunft der Listen transparent bleibt. Der Feuerwehr gegenüber sollte des Respekts wegen klar gemacht werden, dass die Strafverfol- gungsbehörden Feuerwehrangehörige nicht pauschal als Menschen mit einer Affinität zu Feuer betrachten, die Erfahrung aber zeigt, dass Serienbrandstifter nicht selten die Nähe zur Feuerwehr suchen, diese also gewissermassen aus Eigeninteresse unterwandern. 8.5. Ansatz 5 – linkage analysis Was die Verknüpfung einzelner Brände zu einer Tatserie betrifft, sollten sich die Ermittler resp. Kriminalanalytiker in Zurückhaltung üben. Da bei Brandstiftungen (1) die Tatorte z.T. stark verwüstet werden, (2) Serienbrandstifter teilweise aus völlig unterschiedlicher Motivlage heraus handeln, (3) während einer Tatserie ganz verschiedene Tatobjekte in Brand stecken und teilwei- se auch (4) das Tatvorgehen (Vorgehen beim Anzünden) ändern, sollten einzelne Brände nie- mals vorschnell aus einer Tatserie ausgeschlossen werden. Nicht mit der Tatserie verbundene Brände sollten weiter im Auge behalten werden. Allenfalls machen sie mit fortschreitender Zahl der Einzelbrände im Gesamtgefüge der Taten plötzlich „Sinn“. Seite 41 Krüger schlug vor, eine Fallvergleichsmatrix aufzustellen.109 Diese Matrix kann in Form einer Tabelle ausgestaltet werden und soll sich nicht bloss auf die üblichen Informationen einer Straf- tat (wie bspw. Tatort, Tatzeit, geschädigte Personen) beschränken, sondern sie soll möglichst viele Delikts- und tatcharakteristische Aspekte (Art des Brandbeschleunigers, Ort des Brandher- des, in Brand gestecktes Material, etc.) enthalten. So ist es möglich, die Taten detailliert zu ver- gleichen und die täterische Handschrift leichter zu erkennen resp. auch für eine Ermittlungs- und Gerichtsverfahren anschaulich zu machen. 8.6. Ansatz 6 – Medien Soweit es Sinn macht, sollte bei Serienbrandstiftung die Öffentlichkeit i.S.v. Art. 211 StPO möglichst rasch miteinbezogen werden. Nur so ist es möglich, Hinweise aus der Bevölkerung zeitnah zu erhalten. Es ist damit zu rechnen, dass Passanten zwar nicht das Kerngeschehen der Tat beobachten konnten. Vermeintlich belanglose Wahrnehmungen können sich im Nachhinein aber als sehr wertvolle Informationen herausstellen. Auch wenn es z.B. bloss um die Angabe handelt, wann jemand mit welchem Verkehrsmittel beim Brandort vorbei oder aus dessen Rich- tung fuhr. Derartige Informationen können der Polizei helfen, Informationen für die Täterein- grenzung zu gewinnen. Auch für die Fahndung im Rayon im Falle weiterer Brände sind derarti- ge Informationen von Bedeutung. 8.7. Ansatz 7 – Viktimologie Wie bei den Ermittlungsarbeiten zu allen Taten mit unbekannter Täterschaft sollten viktimologi- sche Aspekte nie ausser Acht gelassen werden. Die Brandstelle selber kann allenfalls je nach Zerstörungsgrad nicht mehr viele Hinweise zur Tat liefern. Die Brandobjekte sollten aber gene- rell genau studiert werden. Allenfalls lassen sich Hinweise in Bezug auf die Tatobjektwahl ge- winnen, allenfalls über die Beleuchtung des Tatorts zur Tatzeit, die Erreichbarkeit des Tatorts, die Nähe der Tatorte zu infrastrukturellen Merkmalen wie Strassennetz oder die Anbindung an den ÖV, Abgelegenheit der Brandobjekte in der Landschaft, etc. Werden viktimologische Aspekte in die Fallvergleichsmatrix aufgenommen, zeigen sich allenfalls Parallelen zwischen den Brandobjekten, evtl. kann sogar eine – wenn auch vorsichtige – Prognose für künftig ge- fährdete Brandobjekte gestellt werden.110 8.8. Ansatz 8 – Verdeckte Zwangsmassnahmen Einer der für diese Arbeit untersuchten Serienbrandstifter richtete alle seine Taten immer gegen dieselben beiden Grundstücke: jenes, welches er selber bewohnte und jenes eines Nachbarn. Auch wenn ein Täter noch nicht eingegrenzt werden kann, so wird in Fällen, bei welchen der Täter immer wieder dieselben Tatobjekte auswählt, der Fokus vor allem auf den Tatorten liegen. In solchen Situationen drängen sich verdeckte Zwangsmassnahmen auf. Beispielsweise können die gefährdeten Objekte mittels technischer Überwachung i.S.v. Art. 280 StPO von einem sog. Horst aus überwacht werden. Dieses Vorgehen dient nicht bloss der Fahndung nach dem Täter und der späteren Beweisführung gegen denselben, sondern auch der Sicherheit der Bewohner einer gefährdeten Immobilie. Bilder des Täters können allenfalls sogar für einen Fahndungsauf- ruf eingesetzt werden. 109 Krüger (2012), S. 563. 110 Krüger (2012), S. 565. Seite 42 Eine Observation gefährdeter Brandobjekte im öffentlichen Raum i.S.v. Art. 282 StPO ist eben- falls denkbar, jedoch vor allem dann personalintensiv, wenn der Täter längere cooling off- Phasen durchläuft. 8.9. Ansatz 9 – Alibi Alibiprüfungen für die relevanten Tatzeiten sind bei Tatverdächtigen strikte durchzuführen. Strafverfolgungsbehörden sind gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO verpflichtet, im gleichen Masse sowohl be- als auch entlastende Beweise zu erheben. Die vor- schnelle Einstellung eines Strafverfahrens ist v.a. bei der Untersuchung von schweren und kom- plexen Straftaten, was die Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB zweifellos darstellt, unstatthaft, genauso wie die vorschnelle Annahme einer Täterschaft. Um ein Alibi einer verdächtigen Per- son zu überprüfen, bieten sich vor allem rückwirkende Randdatenerhebungen gemäss Art. 273 StPO an. Mittels Telefondaten soll so die örtliche und zeitliche Tatortnähe dokumentiert wer- den. Gleiche oder teilweise sogar noch genauere Ergebnisse kann ein sog. iPhone-Tracking erbringen. Aus eigener Erfahrung sei aber angemerkt, dass die Ergebnisse eines iPhone- Trackings stets kritisch zu hinterfragen sind. Dies deshalb, da nicht abschliessend bekannt ist, wie resp. nach welchen vordefinierten Kriterien z.B. Apple die Tracking-Daten erhebt und spei- chert. Da sich die Tracking-Daten auf dem Smartphone selber gespeichert befinden (und nicht von einem externen Speicherort resp. Dienst bezogen werden müssen), können sie gemäss Art. 263 StPO normal beschlagnahmt und gemäss Art. 246 StPO eingesehen werden. Eine Genehmi- gung durch das Zwangsmassnahmengericht braucht es dazu folglich nicht. Gemäss der Erfah- rung des Verfassers kann ein iPhone-Tracking in Kombination mit anderen, ergänzenden Be- weismitteln (wie z.B. Kreditkartendaten, SBB-Billete) durchaus ein Alibi bestätigen oder wider- legen, teilweise sogar ein ziemlich genauer Reiseweg nachvollzogen werden. 8.10. Ansatz 10 – Tatmotive Gemäss den Analyseergebnissen der für diese Arbeit studierten Fälle, blieben bei der überwie- genden Zahl aller Brandstiftungen (als Teil von Brandserien) die Tatmotive im Dunkeln. Zusätz- lich wandeln sich die Motive des Täters während einer Tatserie nicht selten. Folglich lassen sich Einzeldelikte über die Tatmotive nicht oder allenfalls höchsten mit grosser Mühe zu einer De- liktsserie zusammenfügen. Nichtsdestotrotz können Verdächtige eingegrenzt werden, wie dies auch im Fall Andwari möglich war (vgl. Ziff. 1. zu Brand Nr. 3). Für die Strafverfolger können sich entscheidende Hinweise auf den Täter aus dem Wissen über Feinde, Neider, etc. eines Brandgeschädigten ergeben. 8.11. Ansatz 11 – Vorstrafen Wie die Auswertungsergebnisse der Datenanalyse zeigten, hat bloss ein einziger der analysier- ten Serienbrandstifter über eine einschlägige Vorstrafe verfügt. Es bleibt damit eine Option, po- lizeilich zu überprüfen, ob im Aktionsgebiet eines Serienbrandstifters eine einschlägig vorbe- strafte Person wohnt. Aber alleine schon statistisch wäre es fatal, sich auf die üblichen Verdäch- tigen zu versteifen. 8.12. Ansatz 12 – Tatortarbeit Erst nach dem sog. ersten Angriff kann sich anhand von Fotodokumentationen zum Tatort zei- gen, dass die Geschädigten persönliche Gegenstände wie z.B. Schmuck, Skulpturen oder Elek- trogeräte in den Brandresten vermissen, die – sofern sie nicht brennbar sind und den Flammen zum Opfer fielen – vom Täter entwendet worden sein könnten. Gerade deshalb ist es sehr wich- Seite 43 tig, Tatortbegehungen mit einer Person durchzuführen, welche die Verhältnisse am Brandplatz resp. im Brandobjekt sehr genau kennt. Insbesondere Hausbewohner können meist sehr genau sagen, welche Gegenstände fehlen oder vom Täter verschoben, ja sogar an den Tatort verbracht worden sind (dabei ist aber darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Begehung einer Brandruine für Bewohner resp. Eigentümer eine grosse Belastung darstellen kann). Wurden Gegenstände versetzt oder an den Tatort gebracht, sollte in keinem Fall von der übli- chen Spurensicherung abgesehen werden, egal wie stark ein Gegenstand durch Feuer und Löschwasser beeinträchtigt erscheint. Im einleitend geschilderten Fall Andwari gelang es einem Kriminaltechniker, die Anwesenheit des Täters am Tatort und damit auch dessen Identität durch einen DNA-Fund im Brandobjekt zu beweisen. 8.13. Ansatz 13 – Cooling off-Perioden Zwar zeigte die Auswertung der in dieser Arbeit untersuchten Brandserien, dass Serienbrandstif- ter teilweise in zeitlich völlig ungleichmässigen Abständen und zu vermeintlich unvorhersehba- ren Zeitpunkten Feuer legten. Dennoch ist es ratsam, die Zeitabstände zwischen den einzelnen Bränden einer Tatserie genau zu studieren. Mindestens vage Aussagen lassen sich dazu machen, wann am ehesten mit weiteren Bränden zu rechnen ist. Durch solche Prognosen können allen- falls auch die Einsatzkräfte der Feuerwehr und Polizei vage gewarnt und vorbereitet werden. Zeigt eine Brandserie, dass ein Täter bspw. mit auffällig kurzen oder sogar ganz ohne cooling off-Phasen Brände legt, kann die Polizei reagieren, das Aktionsdispositiv Stunden bis Tage akti- viert halten und weitere Einsatzkräfte auf ihre Aufgaben vorbereiten. Die Täterfahndung im Rayon müsste in diesem Falle zeitlich ausgedehnt werden. 8.14. Ansatz 14 – Täterprofil Ein allgemein gültiges Täterprofil zu Serienbrandstiftern zu erstellen, ist wegen deren verschie- densten Motivlagen, Handlungs- und Vorgehensweisen nicht möglich. Allerdings lassen sich jene Eigenschaften der Serienbrandstifter umschreiben, die in den meisten der untersuchten Fäl- le vorlagen und damit auffielen. Ein Serienbrandstifter in der deutschsprachigen Schweiz weist mehrheitlich resp. im Durchschnitt folgende Eigenschaften auf: - männlich, - ca. 30-jährig oder jünger, - Schweizer, - Einzeltäter, - manuell resp. handwerklich tätig, - nicht einschlägig vorbestraft, - wohnt in einer Distanz von max. 2.5 - 5.0 km zu seinen Brandorten, - legt alle 3 Monate oder weniger Brände, - dies v.a. zwischen abends 18:00 Uhr und morgens 06:00 Uhr, - wählt mehrheitlich Immobilien als Brandobjekte aus, - legt gelegentlich im eigenen Wohnhaus Feuer resp. sehr nahe davon gelegen, und - verfügt oftmals über direkte Verbindungen zur Feuerwehr. 9. Fazit Aus den Auswertungsergebnissen der für diese Arbeit untersuchten Serienfälle geht hervor, dass Serienbrandstifter weder leicht typisierbar, noch in ihrem Wesen, ihrer Motivlage oder ihrem Verhalten leicht erfassbar sind. Schon gar nicht sind sie leicht durchschaubar. Gewisse Paralle- Seite 44 len in deren Verhalten und Leben bestehen aber. Diese entsprechen z.T. gängigen Klischees (Feuerwehrmann als Täter), weichen z.T. aber auch davon ab (falsche Vorstellung zum sog. Py- romanen). Bekanntlich ist keine Tat wie die Andere und kein Täter wie der Andere. Fälle, De- liktsserien und Täter weisen stets ihre Eigenheiten auf. Doch nicht nur diese Eigenheiten führen zu den Tätern, sondern auch die Parallelen, welche sie in gewisser Weise berechenbar machen. Diese Eigenheiten und Parallelen gilt es zu erkennen, zu erfassen und in die Fahndungs- und Ermittlungsarbeit einzubauen. Dabei sind nicht bloss objektive Beweismittel (wie bspw. DNA oder Fingerabdrücke) relevant, sondern auch die sog. weichen Fakten, die dem Tatvorgehen, der Tatortwahl und vielen weiteren Aspekten in ihrer Vielzahl und ihrem vollen Umfang entnom- men werden können. Es erfordert einen erheblichen Aufwand und einiges an Geduld und Hart- näckigkeit, eine Tatserie genau zu studieren, zu erfassen und daraus Schlüsse für die fallspezifi- sche Fahndung und Ermittlungsarbeit abzuleiten; erst recht, wenn der Täter unbekannt ist und es sich um Brandstiftungen handelt. Erfolg und Misserfolg liegen bei der Arbeit der Strafverfolger sehr nahe beieinander und können von unkontrollierbaren und scheinbar nichtigen Faktoren ab- hängen – ebenso auch von purem Glück. Bedenkt man aber die Gefahr, die von Brandstiftung und erst recht von Serienbrandstiftung ausgeht, so lässt sich der erfolgversprechende Aufwand durchaus rechtfertigen. Genauso lohnt es sich, weitere Deliktsserien zu studieren und dazu noch genauere und präzisere Datenerhebungen durchzuführen. So könnten Erkenntnisse erlangt wer- den, die von Relevanz für die Arbeit der Strafverfolger sind. Genauer zu prüfen wäre etwa, wie die in dieser Arbeit studierten Tat- und Täteraspekte (vgl. Anhang A) motivspezifisch voneinan- der abweichen. Allenfalls liessen sich so noch genauere Aussagen zum Verhalten von Serien- brandstiftern machen. Allenfalls kann durch weiter führende Analysearbeit sogar vom Täterver- halten auf eine bestimmte Motivlage und damit auf eine Tätertypologie geschlossen werden. Seite 45 VI. ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abb. 1: Travel structure characteristics. .....................................................................................8 Abb. 2: Distance decay-Funktionen für die Kategorien gereister Weg und zeitlicher Weg bei Tötungsdelikten im US-Bundesstaat Louisiana...........................................................14 Abb. 3: Computergestützte Wahrscheinlichkeitsprognose zum Täterwohnort. .......................15 Abb. 4: Geschlechterverteilung (nT=21)...................................................................................19 Abb. 5: Altersverteilung nach Altersgruppen (nT=21). ............................................................19 Abb. 6: Herkunft der Täter unterschieden nach Staatsbürgerschaft Schweizer - Ausländer (nT=21).........................................................................................................................19 Abb. 7: Tätigkeitsbereiche der Täter zum Zeitpunkt der Strafuntersuchung (nT=21). .............20 Abb. 8: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Kernstrafrecht (öV: öffentlicher Verkehr; Urk: Urkundendelikte; öG: öffentliche Gewalt; RP: Rechtspflege). ..............................................................................................................21 Abb. 9: Zeitgleich mit der Brandserie angeklagte Widerhandlungen gegen das Nebenstrafrecht. ...........................................................................................................21 Abb. 10: Anzahl gelegter Brände pro Brandserie (nBS=16)........................................................22 Abb. 11: Tatmotive der Serienbrandstifter zu den gelegten Einzelbränden (n=95). ..................22 Abb. 12: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den einzelnen Tatorten (n=93). .....................................................................................................................................23 Abb. 13: Durchschnittliche Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatorte) jedes Serienbrandstifters (nT=11).........................................................................................................................24 Abb. 14: Kürzeste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). ........24 Abb. 15: Weiteste Reisedistanzen (Ankerpunkt - Tatort) der Serienbrandstifter (nT=11). ........25 Abb. 16: Distanzen zwischen den Ankerpunkten der Täter und den gewählten Tatorten unter Ausschluss des Täters T2 mit seiner Betrugsbrandserie (n=76)..................................25 Abb. 17: Durch die Täter für das Aufsuchen der Tatorte benutzte Fortbewegungsmittel (n=93). .....................................................................................................................................26 Abb. 18: Zeitabstände in Tagen zwischen den einzelnen Brandstiftungen aller Serientäter (n=81). .........................................................................................................................27 Abb. 19: Tageszeitwahl für die Branddelikte (n=91). ................................................................28 Abb. 20: Art der ausgewählten Brandobjekte (n=93).................................................................28 Abb. 21: Verwenden von Brandbeschleuniger (n=92). ..............................................................29 Abb. 22: Sektorielle Tatortanordnung. .......................................................................................29 Abb. 23: Sternförmige Tatortanordnung. ...................................................................................29 Abb. 24: Tatserie S3 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 25: Tatserie S5 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 26: Tatserie S9 und die cooling off-Perioden zwischen den einzelnen Brandstiftungen. .34 Abb. 27: Dorfrand als mentaler und zeitlicher Puffer. ...............................................................36 Seite 46 VII. ANHÄNGE Anhang A: Erhebungsbogen (Geografische Verhaltensanalyse zu Serienbrandstiftern) Anhang B: Anleitung zum Erhebungsbogen (Geografische Verhaltensanalyse zu Serien- brandstiftern) Seite 47 Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Biberbrugg, 4. Juli 2013 Lorenz Müller

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    KVV PolSem FS25

    Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen

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    Sonderveranstaltung Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Lehrveranstaltungen MASTER WELTGESELLSCHAFT UND WELTPOLITIK KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2013 INFORMATION 2 Inhaltsverzeichnis Adressen ............................................................................................................................... 4 Termine ................................................................................................................................. 5 Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik ................................................. 6 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen ........................................................ 13 Modul Weltgesellschaft .................................................................................................... 13 Modul Weltpolitik .............................................................................................................. 31 Modul Forschung-Praxis-Methoden ................................................................................. 66 Modulübergreifende Veranstaltungen .............................................................................. 73 Sonderveranstaltungen…..…………………………………………..…...................................76 3 Adressen Administration Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3 Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail-Adresse polsem@unilu.ch Homepage www.unilu.ch/polsem Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Trudi Baumann Schürch Büro 3.B04 E-Mail: trudi.baumann@unilu.ch 041 229 55 91 Studienberatung Michael Buess, MA Büro 3.B10 Masterstudiengang E-Mail: michael.buess@unilu.ch 041 229 57 11 Leitung Studiengang Prof. Dr. Sandra Lavenex Büro 3.B14 E-Mail: sandra.lavenex@unilu.ch 041 229 55 90 Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Beteiligte Seminare KSF Politikwissenschaftliches Seminar E-Mail: polsem@unilu.ch Trudi Baumann Schürch 041 229 55 91 Ethnologisches Seminar E-Mail: ethnosem@unilu.ch Luzia Weber 041 229 55 71 Historisches Seminar E-Mail: histsem@unilu.ch Sandra Merino 041 229 55 41 Ökonomisches Seminar E-Mail: oeksem@unilu.ch Gabriela Rychener 041 229 56 42 Religionswissenschaftliches Seminar E-Mail: relsem@unilu.ch Maria Ettlin 041 229 55 82 Soziologisches Seminar E-Mail: sozsem@unilu.ch Alexandra Kratzer 041 229 55 54 RF Rechtswissenschaftliche Fakultät E-Mail: rf@unilu.ch Carmen Dusi, Lehrplanung 041 229 53 05 4 mailto:polsem@unilu.ch http://www.unilu.ch/polsem mailto:michael.buess@unilu.ch mailto:sandra.lavenex@unilu.ch mailto:polsem@unilu.ch mailto:ethnosem@unilu.ch mailto:histsem@unilu.ch mailto:oeksem@unilu.ch mailto:relsem@unilu.ch mailto:sozsem@unilu.ch mailto:rf@unilu.ch Termine Herbstsemester 2013 Lehrveranstaltungen von Montag, 16. September bis Freitag, 20. Dezember 2013 Ausfall der Vorlesungen: Mittwoch, 2. Oktober St. Leodegar (städtischer Feiertag) Freitag, 1. November Allerheiligen Donnerstag, 7. November Dies Academicus (vormittags vorlesungsfrei) Frühjahrssemester 2014 Lehrveranstaltungen von Montag, 17. Februar bis Mittwoch, 28. Mai 2014 Anmeldung zum Studium Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Prüfungstermine Die Anmeldetermine zum Masterverfahren sowie die Prüfungstermine sind auf der Homepage unter http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html publiziert. Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Die Anmeldungen zu den einzelnen Lehrveranstaltungen der KSF erfolgen über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Für Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (RF) ist keine Anmeldung über das Uni- Portal nötig, resp. möglich. Es wird empfohlen, sich in die Mailingliste (https://mlist-rf.unilu.ch/) der jeweiligen Veranstaltung einzutragen um wichtige Informationen und Dokumente auf diesem Weg zu erhalten. In der Veranstaltung selber wird dann darüber infomiert, wie und wann Sie sich zur Veranstaltungs- prüfung verbindlich anmelden können. Diese Anmeldung zu Prüfungen findet in der Regel in der Mitte des Semesters über das UniPortal statt. 5 https://portal.unilu.ch/ http://www.unilu.ch/deu/master_46858.html https://portal.unilu.ch/ https://mlist-rf.unilu.ch/ MA Weltgesellschaft und Weltpolitik an der Universität Luzern Kurzbeschrieb des Studiengangs Der Masterstudiengang „Weltgesellschaft und Weltpolitik“ kombiniert die soziologische, ethnologische, historische, ökonomische, politik- und rechtswissenschaftliche Analyse von Globalisierungsprozessen. Thematisch passende Angebote aus diesen sechs Fächern füllen die zwei inhaltlichen Module des Studienganges und können in unterschiedlichen Kombinationen und fachlichen Spezialisierungen studiert werden. Ziel des Studiengangs ist es, ein Angebot bereitzustellen, das einerseits eine fundierte Forschungsorientierung und andererseits die Möglichkeit einer individuellen Praxiskomponente bietet. Der Studiengang erlaubt ein hohes Mass an Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und fördert damit die Selbstorganisation und Eigenkompetenz der Studierenden. Die „teaching philosophy“ des interdisziplinären Studiengangs sieht Masterstudierende als Experten, die -- mit Hilfe der Moderation von Lehrenden -- auch voneinander lernen. Die drei inhaltlichen Module des Studiengangs: Im Modul Weltgesellschaft erlaubt die Kombination dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen, die historische Besonderheit der heutigen Weltgesellschaft herauszuarbeiten. Diese Besonderheit zeigt sich beispielsweise in der Entwicklung globaler Funktionssysteme (wie Ökonomie, Wissenschaft, Religion und Recht), grenzüberschreitender Vernetzung, transnationaler Kommunikation und Mobilität. Neben den integrativen Tendenzen werden auch die kulturellen regionalen Besonderheiten und die Konfliktlinien der Weltgesellschaft sowie die unterschiedliche Formen ihrer sozialen, politischen und rechtlichen Bearbeitung behandelt. Das Modul Weltpolitik konzentriert sich auf die Formen grenzüberschreitender Verregelung und ihre demokratische Legitimität, auf Märkte und ihre politische Steuerung, sowie auf Fragen der Migration und Staatsbürgerschaft. Der Schwerpunkt liegt auf den globalen (u.a. UNO, WTO, IWF…) und regionalen (u.a. EU, NAFTA, ASEAN…) Strukturen des Regierens jenseits des Staates, auf der Analyse der daran beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren sowie auf den Inhalten der daraus resultierenden Regierungsleistungen. Das schliesst juristische Aspekte zunehmender internationaler Verrechtlichung und die ökonomische Analyse entgrenzter Handels- und Finanzströme mit ein. Studierende lernen im Verlauf des Studiums, eigenständige Forschungsfragen zu entwickeln, zu bearbeiten und praktische Problemstellungen zu lösen. Auf der Vermittlung methodischer Grundlagen aufbauend, bietet das Modul Forschungs-Praxis-Methoden zusätzliche Spezialisierungsmöglichkeiten. Zur Wahl stehen Lehrveranstaltungen zu quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften, wissenschaftliche Workshops, die auch „Praktiker“ aus einschlägigen Organisationen einschliessen können, oder ein frei gewähltes, mindestens achtwöchiges Praktikum mit anschliessender Auswertung. Das Praktikum und die dazugehörige Auswertung bieten besondere Möglichkeiten der Verzahnung von Studium und beruflichen Perspektiven. Studieren im Ausland: Internationale Erfahrungen sind wichtig, und ein Studium bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Studierende, die ein Semester an einer ausländischen Universität studieren möchten, werden in ihrem Vorhaben unterstützt. In sämtlichen Bereichen können Credit Points auch an anderen Universitäten erworben werden, so dass das MA-Studium auch bei einem geplanten Auslandsstudium innerhalb von 4 Semestern absolviert werden kann. 6 Qualifikation und Perspektiven Aufgrund des interdisziplinären Zuschnitts des Studiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik sind die erworbenen Kompetenzen in vielen Bereichen einsetzbar und eröffnen ein breites Spektrum von möglichen beruflichen Karrieren. AbsolventInnen qualifizieren sich für obere Kaderpositionen sowie für eine akademische Laufbahn, die auch Anschlüsse an das Promotionsstudium einschlägiger Disziplinen eröffnet (z.B. Soziologie, Politikwissenschaft, Kultur- und Sozialanthropologie). Gleichzeitig können individuelle Schwerpunktsetzungen verfolgt werden, die für die persönliche und fachliche Entwicklung wesentlich sind. Nachfolgend sind beispielhaft einige mögliche Berufsfelder angedeutet: Forscher/in: Probleme theoretisch reflektieren, Forschungsfragen formulieren, Lösungswege antizipieren, (empirische) Daten sammeln, aufbereiten, analysieren, redigieren, Ergebnisse präsentieren. Potenzielle Arbeitgeber: Universitäten, Think Tanks von Wirtschaft und Politik Berater/in / Analyst/in: In Stabsfunktionen Positionspapiere zu politischen oder rechtlichen Themen mit Bewusstsein für historische Abhängigkeiten und politische Konfliktlinien verfassen. Potenzielle Arbeitgeber: Öffentliche Verwaltung, Grossfirmen, NGOs, Verbände Communications Officer / PR: Für Organisationen mit multikulturellem Umfeld (intern sowie extern) rasch und fundiert kommunizieren. Potenzielle Arbeitgeber: Internationale Organisationen, NGOs, multinationale Unternehmen Projektmanager/in / wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in: Projekte für NGOs, Universitäten, Unternehmen und andere Organisationen planen, leiten, koordinieren und abschliessen. Potenzielle Arbeitgeber: Unternehmen, öffentliche Verwaltung, internationale Organisationen Publizist/in: Schriftliche und mündliche Stellungnahmen zu aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in Radio, Fernsehen und Printmedien. Potenzielle Arbeitgeber: Rundfunk und Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung Für die Zulassung zum Masterstudiengang Weltpolitik und Weltgesellschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - ein abgeschlossenes Hochschulstudium (i. d. R. Bachelor), - mindestens 60 CP aus den Studienrichtungen: Kultur- und Sozialanthropologie (oder Ethnologie), Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Soziologie oder Geschichte. Die Anmeldung zum Masterstudium erfolgt über das Uni-Portal (https://portal.unilu.ch). Anmeldefrist ist der 30. April für das Herbstsemester und der 30. November für das Frühjahrssemester. Studiengangsleitung: Prof. Dr. Sandra Lavenex (sandra.lavenex@unilu.ch) Professur für Internationale Beziehungen und Global Governance Studienberatung und Fragen zur Zulassung: Michael Buess, MA (michael.buess@unilu.ch) Mehr Informationen zum Studiengang finden Sie auf: www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik 7 http://www.unilu.ch/weltgesellschaft-weltpolitik Der Masterstudiengang Weltgesellschaft und Weltpolitik Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik – Studienbeginn vor HS12 Art der Veranstaltung Beschreibung CP √ Gesamtanzahl CP 120 I Masterabschluss Mündliche Masterprüfung 10 Masterarbeit 30 II Studienleistungen in den Modulen Weltgesellschaft und Weltpolitik VL 2 VL 2 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 MAS mit schriftlicher Masterseminararbeit 8 Forschungskolloquium 4 Weitere Studienleistungen 10 III Studienleistungen aus dem Master-Lehrangebot der KSF 2 VL oder 1 HS / MAS 4 HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 IV Studienleistungen im Modul Forschung-Praxis-Methoden Allgemeine Methodenlehre HS oder MAS mit schriftlicher Seminararbeit 8 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Praktikum Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 Methodische Forschungsarbeit 8 Variante 2: Methodische Spezialisierung Weitere Studienleistungen aus dem methodisch-empirischen Lehrangebot der KSF 14 Methodische Forschungsarbeit 8 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 CP = Credit Points MAS = Masterseminar VL = Vorlesung HS = Hauptseminar Diese Übersicht der Studienleistungen bezieht sich auf die Angaben der geltenden Studien- und Prüfungsordnung sowie auf die entsprechenden Wegleitungen, (download unter www.unilu.ch/ksf). 8 Musterstudienplan MA Weltgesellschaft und Weltpolitik - Studienbeginn ab HS 2012 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Weltgesellschaft und Weltpolitik Vorlesung - 2 Vorlesung - 2 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 Schriftliche Masterseminararbeit - 6 Forschungskolloquium - 4 Weitere Studienleistungen - 14 Forschung – Praxis - Methoden Methodenseminar 4 Variante 1: Berufs- und Forschungspraxis Absolvierung eines selbst organisierten Praktikums von mind. 8 Wochen Vollzeit 14 bzw. 10+4 Variante 2: Methodische Spezialisierung Absolvierung methodischer Veranstaltungen im Rahmen des methodisch-empirischen Lehrangebots der KSF Oder: Absolvierung solcher methodischer Veranstaltungen (10 Cr) und Partizipation an einem einschlägigen wissenschaftlichen Workshop (4 Cr) Schriftliche Arbeit Methodische Forschungsarbeit 6 Freie Studienleistungen Studienleistungen Aus dem MA-Lehrangebot der KSF 10 Sozialkompetenz - 4 Masterverfahren Im Modul Weltgesellschaft oder Weltpolitik MA-Arbeit - 30 Im anderen Modul als MA-Arbeit MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Die Musterstudienpläne entsprechen der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2011. Download unter www.unilu.ch/ksf. 9 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Anrechenbar für Modul Weltgesellschaft Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Beer: Einführung in die Ethnologie Mo 13.15 – 15.00 VL Stichweh: Theorie der Weltgesellschaft Blockveranstaltung VL Speich: Entstehung und Zerfall der „Dritten Welt“ Mi 10.15 – 12.00 HS Arnold/Oehri: Governance und Nachhaltigkeit Di 13.15. – 15.00 HS Helbling: Bauern weltweit: Haushalt, Acker, Markt Di 13.15 – 15.00 HS Gardner: Contemporary Issues in the Anthropology of Religion Mi 15.15 – 17.00 HS Hunger: Westöstliche Stadtansichten. Die Verbindung von Orient und Okzident in Hafenstädten rund ums Mittelmeer, 19. und 20. Jahrhundert Do 13.15 – 15.00 HS Leemann: Landkonflikte in Kambodscha: Politik des lokalen Widerstandes Mo 10.15 – 12.00 HS Larsen: New Directions in Environmental Anthropology Mi 13.15 – 15.00 HS Wehrli: Polyreligiosität im Sozialismus Mi 13.15 – 15.00 HS Morikawa: Weltgesellschaft oder multiple modernity. Aus globalhistorischer Perspektive Do 15.15 – 17.00 MAS Passarge: Die Entstehung von Organisationen und Märkten Di 08.15 – 10.00 MAS Drepper: Keep the wheels turning – Management, Führung, Steuerung Do 10.15 - 12.00 MAS Göbel: Politische Organisationen Blockveranstaltung MAS Baumann: Religiöse Parallelgesellschaften oder Brücken in die Gesellschaft? Immigrierte Religionsgemeinschaften in Europa Di 13.15 – 15.00 MAS Beer/Hodler: Rohstoffgewinnung: ökonomische und soziokulturelle Folgen Mo 15.15 – 17.00 MAS Heintz: Soziologie der Menschenrechte Di 13.15 - 15.00 MAS Winter: Transnationale Serienkultur Blockveranstaltung 10 Anrechenbar für Modul Weltpolitik Veran- staltung Dozent/in: Titel VL Blatter: Demokratietheorien Mo 15.15 – 17.00 VL Caroni: Migrationsrecht Do 15.15 – 17.00 VL Caroni: Völkerrrecht Di 13.15 – 15.00 Do 10.15 – 12.00 VL Diebold: The Law and Policy of the World Trade Organisation (WTO) Di 08.15 – 10.00 VL Fielder: African Law – Contemporary Issues in the Law of Sub-Saharan Africa: Crisis, Consitutionalism and Hope Mo 15.15 – 17.00 VL Graber: Europäisches und internationales Medien- und Urheberrecht Di 08.15 – 10.00 VL Heselhaus: Europäisches Wirtschaftsrecht Mo 10.15 – 12.00 VL Hodler: Wachstum und Entwicklung Mo 10.15 – 12.00 VL Lavenex: Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Mi 10.15 – 12.00 VL Lüchinger: Umweltökonomik Di 13.15 – 15.00 VL Marantelli: Internationales und europäisches Steuerrecht Fr 08.15 – 10.00 VL Morawa: Comparative Constitutional Law in Action Mi 13.15 – 15.00 VL Schaltegger: Einführung in die Wirtschafts- und Finanzpolitik Do 10.15 – 12.00 VL Zhang Coenen: Terrorism and the Law Di 10.15 – 12.00 HS Arrighi: The Politics of International Migration Blockveranstatlung HS Blatter: Innovating Governance in the Metropolis and Beyond Di 17.15 – 19.00 HS Hodler: Internationaler Handel und Globalisierung Blockveranstaltung HS Hunger: Die tunesische Revolution 2011 im historischen Vergleich Mo 15.15 – 17.00 HS Junk: Organizing Peace – Organization Theory and the Management of Humanitarina Interventions and Peace Operations Blockveranstaltung HS Jurje: Public Policy Analysis Di 10.15 – 12.00 HS Lavenex: The Real World Order: Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen Mi 13.15 – 15.00 HS Maisenbacher: Hegemonie und Empire. Ordnungsvorstellungen der Weltpolitik Do 10.15 – 12.00 HS Münkler: Utopien und Dystophien. Wunschträume und Schreckensbilder in der Geschichte des politischen Denkens. Blockveranstaltung HS Sberro Picard: Latin America and the world: politics and challenges of a new international actor Blockveranstaltung HS Schmid: Empirical Strategies in Political Economics Blockveranstaltung HS Serrano: International Political Economy Mi 15.15 – 17.00 HS Straumann: Vom Goldstandard zum Euro: Einführung in die europäische Währungsgeschichte Fr 13.15 – 15.00 11 HS Winzen: Parlamentsforschung Do 17.15 – 19.00 MAS Dingwerth: Legitimität internationaler Organisationen Mo 10.15 – 15.00 MAS Meyer: Sicherheit und Staatlichkeit Do 15.15 – 17.00 MAS Tunger: Moderne Islamische Staatsentwürfe Fr 10.15 – 12.00 Anrechenbar für Modul Forschung-Praxis-Methoden Veran- staltung Dozent/in: Titel HS Jurie: Public Policy Analysis Di 10.15 – 12.00 HS Kirschschlager: Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zur Unterstützung empirischer Arbeiten Di 15.15 – 17.00 HS Schmid: Empirical Strategies in Political Economics Blockveranstaltung MAS Kirchschlager: Kategorisierungen und Klassifikationen Di 10.15 – 12.00 MAS Lipps: Datenalanyse mit Stata Blockveranstatltung MAS Manderscheid: Analysis of Social Structure and Social Behavior Do 13.15 – 15.00 MAS Oglesby: Approaches and methods in consumer research Do 10.15 – 12.00 Modulübergreifende Veranstaltung Veran- staltung Dozent/in: Titel KOL Bohn: Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft folgt KOL Lavenex/Blatter: Kolloquium für Abschlussarbeiten Di 15.15 – 17.00 KOL Passarge/Mormann: Masterkolloquium Organisation und Wissen Di 17.30 – 19.30 Sonderveranstaltungen Veran- staltung Dozent/in: Titel Workshop Morawa: Diversity Management Blockveranstaltung Workshop Marauhn: International Environmenta Law Blockveranstaltung Legende VL Vorlesung HS Hauptseminar MAS Masterseminar KOL Kolloquium 12 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Modul Weltgesellschaft Einführung in die Ethnologie Dozentin: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 16.09.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Außerdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen größeren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete Prüfung / 3 Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur: • Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. • Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2011: Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Auflage). Berlin: Reimer. 13 Theorie der Weltgesellschaft Dozent: Prof. Dr. Rudolf Stichweh Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 18.10.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 19.10.2013, 09.15 - 16.00, Fr, 22.11.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 23.11.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung bietet einen systematischen Überblick einer Theorie der Weltgesellschaft. Die voraussichtlichen Themen sind die Folgenden: I Grundbegriffe einer Theorie der Weltgesellschaft: Gesellschaft, Welt, Kommunikation II Evolutionäre und historische Voraussetzungen der Weltgesellschaft III Selbstbeobachtung, Selbstbeschreibung, Semantik IV Eigenstrukturen der Weltgesellschaft: Funktionssysteme und Vergleich der Funktionssysteme V Eigenstrukturen der Weltgesellschaft (Organisationen, Netzwerke, Epistemische Communities) VI Prozesse und Mechanismen der Globalisierung VII Migration VIII Transport, Verkehr, Kommunikation IX Weltstädte und Weltereignisse X Raum und Zeit XI Diversität und Konflikt XII Normativität und Solidarität XIII Ungleichheit XIV Individualisierung XV Ökologie der Weltgesellschaft XVI Evolution der Weltgesellschaft Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Hinweis: Material: KSF: Benotete Prüfung (Essay) / 2 rstichweh@yahoo.de Als Prüfungsform dient in dieser Vorlesung ein Essay (8.000 – 10.000 Zeichen), den Teilnehmer zu einem Thema ihrer Wahl aus dem Bereich der Vorlesung verfassen. Zusätzlich sind Hausarbeiten möglich und gegebenen- falls Masterarbeiten anschliessbar. Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Drori, Gili S. et al. (Hg.), Globalization and Organization, 2006 • Heintz, Bettina et al. (Hg.), Weltgesellschaft. Theoretische Zugänge und empirische Problemlagen, 2005 Lechner, Frank J./Boli, John (Hg.), The Globalization Reader, 4th ed., 2011 Luhmann, Niklas, Die Gesellschaft der Gesellschaft, 2 Bde., 1997 • Meyer, John W., World Society, 2010 • Rossi, Ino (Hg.), Frontiers of Globalization Research, 2008 • Stichweh, Rudolf, Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen, 2000 • Stichweh, Rudolf, Der Fremde. Studien zu Soziologie und Sozialgeschichte, 2010 Stichweh, Rudolf, Inklusion und Exklusion, 2. erw. Aufl., 2013 14 Entstehung und Zerfall der „Dritten Welt“ Dozent: Prof. Dr. Daniel Speich Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich, Mi, 10.15 - 12.00, ab 18.09.2013 FRO, HS 5 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Mit dem Ende der europäischen Kolonialreiche entstand eine Ländergruppe, die als „Dritte Welt“ bezeichnet wurde. Beginnend mit dem Spätkolonialis- mus und dem Mandatssystem des Völkerbundes geht die Vorlesung auf den „Aufbruch der farbigen Völker“ in den 1950ern und 1960ern ein. Die Zu- spitzung des Nord-Süd-Konflikts in den 1970ern und das „Ende der Dritten Welt“ in den 1980ern sind Thema. Die Vorlesung stellt den Nord-Süd-Konflikt in einen kulturhistorischen Kontext. Sie fragt nach den Deutungsmustern globaler Ungleichheit und nach den Handlungsperspektiven, die aus ihnen abgeleitet wurden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 2 Kontakt: Hinweise: daniel.speich @unilu.ch Texte über OLAT Literatur • Lee, Christopher J. (Hg.) 2010: Making a world after empire. The Bandung moment and its political afterlives, Athens Ohio: Ohio • Tomlinson, B. R. 2003. What Was the Third World?, in: Journal of Contemporary History, 38 (2), S. 307- 321. 15 Governance und Nachhaltigkeit Dozentinnen: Nadine Arnold Huber, MA Myriam Oehri, MA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2013 FRO, HS 12 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Mit der stetigen Zunahme nicht-staatlicher Akteure in der globalen Arena, haben sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte alternative Formen des Regierens herausgebildet: die klassische politische Steuerung durch „Government“ wurde ergänzt durch Formen der „Governance“ (etwa Hierarchie, Markt, Netzwerk und freiwillige Standards). Der Governance- Begriff ist für die Sozialwissenschaften selbstverständlich geworden; „multilevel“, „global“, „external“ und „good“ Governance sind nur einige Aus- prägungen, anhand derer gesellschaftliche Steuerung auf nationaler und internationaler Ebene untersucht und beschrieben wird. Das Seminar „Governance und Nachhaltigkeit“ befasst sich im ersten Teil mit soziologischen und politikwissenschaftlichen Governance-Konzepten. Darauf aufbauend ist der zweite Teil sodann Studien gewidmet, welche die Problematik von Governance in Bezug auf ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit diskutieren. Dazu gehören insbesondere Umwelt-, Arbeits-, und Lebensmittelstandards, die durch politische, private und zivilgesellschaftliche Akteure jenseits des Nationalstaates, etwa die EU, multinationale Konzerne und NGOs, verbreitet werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (benotetes Referat) / 4 Kontakt: Material: nadine.arnold@unilu.ch myriam.oehri@unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Djelic, M. L., & Sahlin-Andersson, K. (2006). Transnational governance: Institutional dynamics of regulation. Cambridge: University Press. • Héritier, A., & Rhodes, M. (2011). New Modes of Governance in Europe. Houndsmill, Basing- stoke, Hampshire: Palgrave Mcmillan. • Lavenex, S., Lehmkuhl, D., & Wichmann, N. (2009). Modes of external governance: a cross-national and cross-sectoral comparison. Journal of European Public Policy, (16:6), 813–833. • Powell, W. W. (1990). Neither Market nor Hierarchy: Network forms of organization. Research in Organizational Behavior, (12), 295-336. 16 mailto:roland.hodler@unilu.ch Bauern weltweit: Haushalt, Acker, Markt Dozent: Prof. Dr. Jürg Helbling Duchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit Themen, Modellen und Theorien, welche die Ethnologie zur Analyse von kleinbäuerlichen Lebens- und Produktions- verhältnissen entwickelt hat. Kleinbauern machen immer noch einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung in weniger industrialisierten Ländern aus. Das Seminar stellt verschiedene Modelle von Produktionsstrategien bäuerlicher Haushalte zur Diskussion. Die Ausstattung kleinbäuerlicher Haushalte mit Land, Kapital und Arbeitskräften wird ebenso diskutiert wie der Umstand, dass sie gleichzeitig Produktions- und Konsumtionseinheiten sind. Als nächstes kommt der Zusammenhang von Eigentumsverhältnissen und der Modalität der Landnutzung zur Sprache, der anhand der ”Tragödie der Allmende” (Hardin) thematisiert wird. Daran schliesst sich die Diskussion des Zusammenhangs zwischen Bevölkerungszunahme und Produktionsinten- sivierung an (Boserup). Den Abschluss des Seminars bildet der Komplex: Subsistenz- und Marktproduktion. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation mit 5-10-seitigem Handout) / 4 Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur • Ellis, Frank (2003) Peasant economics. Cambridge: Cambridge University Press. • Netting, Robert (1993) Smallholders, householders. Stanford: Stanford University Press. 17 Contemporary Issues in the Anthropology of Religion Dozent: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Historically, the study of religion has been at the centre of the social sciences, but this is especially true of anthropology, which has tended to follow Durkheim in seeing religion as a "pimordial institution". Recently, though, various critiques, in conjunction with the effects of globalization, have transformed this traditional approach; indeed, the very concept of religion--and its implied contrast, "secularism"--is now under discussion. The theoretical effects of the rapidly growing "anthropology of Christianity" (a study that reflects the rapid spread and diversification of evangelical/ Pentecostal churches in Africa, South America and Oceania) have been particularly significant. In this course we will examine aspects of these developments theoretically and ethnographically. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSFt: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: Don.Gardner@anu.edu.au Literatur All literature will be provided electronically. Preliminary reading: Simon Coleman: 'Recent Developments in the Anthropology of Religion' in: The New Blackwell Companion to the Sociology of Religion. Bryan S Turner (ed) 2010. 18 Westöstliche Stadtansichten. Die Verbindung von Orient und Okzident in Hafenstädten rund ums Mittelmeer, 19. und 20. Jahrhundert Dozentin: Dr. Bettina Hunger Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hautpseminar Inhalt: An der Schnittstelle zwischen Orient und Okzident gelegen lebten in den Hafenstädten rund ums Mittelmeer seit Jahrhunderten Menschen mit unterschiedlichen Religionen und Sprachen zusammen. Wie sich Multi- kulturalität im Stadtbild von Algier, Istanbul, Thessaloniki oder Marseille niederschlug, wird Thema dieses Seminars sein. Wir werden untersuchen, welche Gruppen ihre Sakralbauten im Zentrum errichten konnten und welche an die Peripherie verdrängt wurden. Konnten Minarette neben Kirchtürmen hochgezogen werden, oder war es nur der Mehrheitskultur erlaubt, in die Höhe zu bauen? Und nicht zuletzt wird uns die Frage beschäftigen, inwieweit mit Rathäusern, Börsen, Schulen oder Theatern auch öffentliche Ein- richtungen und Bauten entstanden, mit denen sich alle Bevölkerungs- gruppen identifizieren konnten. Im Zuge der Nationenbildung und der kolonialen Expansion des 19. und 20. Jahrhunderts waren die Hafenstädte des Mittelmeers oft dramatischen Veränderungen in ihrer Bevölkerungszusammensetzung unterworfen. So werden wir in diesem Seminar denn auch der Frage nachgehen müssen, wie sich solche politischen Umwälzungen und Tragödien ins Stadtbild ein- prägten: Konnten die Moscheen, Kirchen und Synagogen der Auswanderer und Vertriebenen stehen bleiben, wurden sie umgebaut oder aber geschleift, und wie versuchten die Neueinwanderer ihre eigenen Kultur- und Sakral- bauten in die gegebene Stadtarchitektur zu integrieren? Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 bettina.hunger@doz.unilu.ch Literatur • Zeynep Çelik: The remaking of Instanbul: portrait of an Ottoman city in the nineteenth century, Seattle/London 1986. • Zeynep Çelik: Urban Forms and Colonial Confrontations, Algiers under French Rule, Berkeley etc. 1997. • Mark Mazower: Salonica: city of ghosts: Christians, Muslims and Jews 1450-1950, London 2004. • Marcel Roncayolo: Les grammaires d'une ville, essai sur la genèse des structures urbaines à Marseille, Paris 1996. • Paul Sebag: Tunis. Histoire d'une ville, Paris 1998. 19 Landkonflikte in Kambodscha: Politik des lokalen Widerstandes Dozentin: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 – 12.00, ab 16.09.2013 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Kambodscha hat eine lange Vorgeschichte von Landkonflikten. Nach zwei Dekaden Krieg und Bürgerkrieg waren die 1990er Jahre gekennzeichnet durch eine Bevölkerung in prekären und ungeklärten Verhältnissen mit vielen Rückkehrern aus Flüchtlingscamps; marktwirtschaftliche Öffnung; unsichere Bodenbesitzverhältnisse, land grabbing und zahllose Landkonflikte ohne wirksame institutionelle Mittel, um sie zu lösen. Das Landgesetz von 2001 sowie entsprechende staatliche Politiken, Gesetze und Behörden wurden geschaffen, um die Landkonfliktsituation zu verbessern. Heutzutage sind die Landkonflikte nicht auf einen Mangel an relevanten Politiken und Gesetzen zurückzuführen, welche auf die Lösung der Probleme abzielen, sondern auf die Unfähigkeit und/oder den politischen Unwillen, sie auch wirklich fair und wirksam anzuwenden. So werden die Verordnungen und Gesetze völlig unzureichend umgesetzt und die Bürger sind kaum darüber informiert, welche Rechte und Mittel ihnen zustehen würden und wie sie diese erlangen könnten. Erschwerend kommt die aktuelle Politik der Vergabe von Konzessionen über riesige Flächen für die agro-industrielle Nutzung hinzu. Alle UN Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Kambodscha der letzten 15 Jahre haben ihre grosse Besorgnis bezüglich der schwerwiegenden Auswirkungen der Konzessionspolitik der Regierung auf die Menschenrechte und livelihoods der lokalen Gemeinschaften geäussert (OHCHR 2004, 2007, 2012). Die Situation in Kambodscha wird als die schlimmste der Region eingeschätzt, mit einer Unzahl von Zwangsräumungen, Vertreibungen, Umsiedlungen und Enteignung von Land- und Waldressourcen (Barney 2007). Vor diesem Hintergrund wollen wir uns im Hauptseminar mit der Frage beschäftigen, wie von Landverlust und Vertreibung betroffene Gemeinschaften sich organisieren und zur Wehr setzen und welche nationalen und internationalen Organisationen ihnen dabei wie zur Seite stehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Literatur Empfohlen zur Erarbeitung des nötigen Hintergrundwissens: • OHCHR 2004. Land concessions for economic purposes in Cambodia. A human rights perspective. Phnom Penh: OHCHR Cambodia. • OHCHR 2007. Economic land concessions in Cambodia. A human rights perspective. Phnom Penh: OHCHR Cambodia. • OHCHR 2012. A human rights analysis of economic and other land concessions in Cambodia (Addendum to the main report). Phnom Penh: OHCHR Cambodia. 20 New Directions in Environmental Anthropology Dozent: Peter Larsen, PhD Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich, Mi, 13.15 – 15.00, ab 18.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Anthropology has long dealt with environmental relations or interactions from a diversity of perspectives ranging from environmental determinism over culture and adaptation to political ecology. Environmental anthropology is today a vibrant subfield rethinking human environmental relationships both in terms of our basic understanding as well as the ways in which we address environmental challenges of our times. We will discuss different conceptual frameworks and long-standing debates such as nature vs. culture, materialist vs. symbolic approaches as well as grapple with the politics and practice of environmental change. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: peter.larsen@unilu.ch Literatur Readings will combine article and ethnographies along with reference works as the following: • Dove, Michael and Carpenter, Carol (2007), Environmental Anthropology: A Historical Reader. (Malden, MA: Blackwell Publishing). • Townsend, Patricia K. (2009), Environmental anthropology: from pigs to policies, 2nd edition (Long Grove: Waveland Press, Inc.). 21 Polyreligiosität im Sozialismus Dozentin: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mi, 13.15 – 15.00, ab 18.09.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Gemeinhin wird der Sozialismus nicht mit einer Vielfalt von Religion in Verbindung gebracht. Vielmehr tritt wohl das bekannte Diktum von Karl Marx in Erinnerung, wonach Religion "Opium für das Volk" sei und somit Religion in einer sozialistischen Gesellschaft keinen Platz einnehmen dürfe. Die Staatsdoktrin zahlreicher sozialistischer Staaten beinhaltete den offiziell proklamierten Atheismus, der zuweilen mit einer konsequenten Unter- drückung von religiösen Aktivitäten und Bewegungen einherging. Der Zusam- menbruch des Ostblocks im Jahr 1989 ging jedoch nicht nur in ökonomischer und sozialer, sondern auch in religiöser Hinsicht mit Öffnungen einher. In diesem Seminar werden wir uns einigen der letzten offiziell, sozialistischen Staaten widmen und die Polyreligiosität im Sozialismus exemplarisch anhand von Kuba und Venezuela analysieren. Welche Religionen werden zurzeit in Kuba und Venezuela praktiziert und weshalb schenken zahlreiche Personen mehreren Religionen gleichzeitig Glauben? Inwiefern kann von "Synkretismus" gesprochen werden? Wie hat sich das Verhältnis zwischen Staat und Religion seit dem Beginn der kubanischen Revolution im Jahre 1959 entwickelt? Mit diesen und weiteren Fragen werden wir uns im Rahmen dieses Seminars detailliert auseinander setzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. 22 Weltgesellschaft oder multiple modernity. Aus globalhistorischer Perspektive Dozent: PD Dr. rer. Pol. Takemitsu Morikawa Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 19.09.2013 FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Doktorat Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Globalisierung bzw. Weltgesellschaft klingt zwar neu, jedoch zugleich alt - so alt wie die Menschheit. Unumstritten ist aber, dass diese sich zu einem festen Bestandteil der Moderne entwickelt. Auch die Moderne ist kein homogener Sachverhalt, sondern sie nimmt in verschiedenen Regionen auf dem Globus unterschiedliche Gestalten an. Das Anliegen dieser Lehrveranstaltung liegt darin, Identität und Differenz der Moderne sowie die Dynamik von Globalität und Lokalität im Rahmen der Weltgesellschaftstheorie und der Globalgeschichte zu reflektieren. Zum Theorievergleich soll auch die Diskussion der "multiple modernity" von S. N. Eisenstadt und sein Konzept der "civilisation" herangezogen werden. 1. Was ist Weltsystem, was ist Weltgesellschaft? Weltgesellschaft und Moderne 2. Modernisierungstheorie in der Weberschen Theorietradition. Vielfalt der Moderne im Sinne von S. N. Eisenstadt 3. Varianten der Weltgesellschaftstheorien 4. Niklas Luhmanns und Rudolf Stichwehs Weltgesellschaftstheorie 5. Weltgesellschaft in der Geschichte. Weltgesellschaftstheorie und Globalgeschichte Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: takemitsu.morikawal@unilu.ch Literatur • Eisenstadt, Shmuel Noah: Japanese civilization. A comparative view. Chicago/ London 1996. • Eisenstadt, Shmuel Noah: Die Vielfalt der Moderne. Weilerswist 2000. • Heintz, Bettina: Weltgesellschaft. Theoretische Zugänge und empirische Problemlagen. Stuttgart 2005 • Luhmann, Niklas: Weltgesellschaft. In: ders.: Soziologische Aufklärung 2. Aufsätze zur Theorie der Gesellschaft. Opladen 1971/1975. • Luhmann, Niklas: Gesellschaft der Gesellschaft. 2 Bde. Frankfurt/M. 1997. • Morikawa, Takemitsu (Hg.): Die Welt der Liebe. Liebessemantiken zwischen Globalität und Lokalität. Bielefeld 2013. • Osterhammel, Jürgen: China und Weltgesellschaft. Vom 18. Jahrhundert bis in unsere Zeit. München 1989. • Osterhammel, Jürgen/ Petersson, Niels P.: Geschichte der Globalisierung. Dimensionen, Prozesse, Epochen. 4., durchges. Aufl. München 2007. • Osterhammel, Jürgen: Die Verwandlung der Welt. Eine Geschichte des 19. Jahrhunderts. 5., durchgesehene Aufl. München 2010 • Stichweh, Rudolf: Evolutionary Theory and the Theory of World Society. In: Zehn Jahre danach. Niklas Luhmann ""Die Gesellschaft der Gesellschaft"" (Zusammen mit Dirk Baecker, Michael Hutter und Gaetano Romano). Stuttgart 2008 (Soziale Systeme 13, 2007 H. 1 + 2), S. 528-542. • Stichweh, Rudolf: Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen. Frankfurt/M. 2000. • Stichweh, Rudolf: Strangers, Inclusions and Identities. In: Soziale Systeme 8, 2002, S. 101-109. Stichweh, Rudolf: The Eigenstructures of World Society and the Regional Cultures of the World. In: Ino Rossi 23 Die Entstehung von Organisationen und Märkten Dozentin: Dr. phil. Eva Passarge Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine:: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Masterseminar geht mit Hilfe des Herausgeberbands von Padgett und Powell (2012) der Frage nach, wo und wie neue organisationale Formen entstehen. Die Autoren entwickeln dabei eine Theorie , welche die Entstehung organisationaler, marktförmiger und biographischer Neuheit durch die Koevolution multipler sozialer Netzwerke erklärt und illustrieren diese anhand verschiedener Fallstudien. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: eva.passarge@unilu.ch Literatur • Padgett, John F. und Walter W. Powell 2012: The Emergence of Organizations and Markets. Princeton: Princeton University Press. 24 Keep the wheels turning – Management, Führung, Steuerung Dozent: Dr. Thomas Drepper Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Die „Steuerung von Organisationen“ ist ein sowohl organisationspraktisch wie organisationstheoretisch relevantes und schillerndes, aber zugleich auch hoch kontroverses Thema. Lassen sich Organisationen intentional gestalten und beeinflussen oder sind sie ihren Selbstorganisationskräften und Eigendynamiken überlassen – positiv wie negativ? Das Seminar diskutiert dieses Thema und die daran anschließenden Debatten an ausgewählten Schlüsselbegriffen und Schlüsselkonzepten. Dabei wird auch der interdisziplinäre Reiz des Themas deutlich werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt. Material: thomas.drepper@unilu.ch Relevante Texte werden im OLAT-System bereit gestellt. Literatur • Barnard, Chester (1968): The Functions of the Executive. Cambridge, Mass.: 30th Anniversary Edition, Oxford University Press 1968. Originalausgabe erschienen 1938. • Fischer, J. H. (2008): Steuerung in Organisationen. VS Verlag. • Luhmann, Niklas (2000): Organisation und Entscheidung. Westdeutscher Verlag. • Neuberger, Oswald (2002): Führen und führen lassen. Lucius & Lucius/UTB. 25 Politische Organisationen Dozent: Prof. Dr. phil. Andreas Göbel Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 11.10.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 12.10.2013, 09.15 - 16.00, Fr, 06.12.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 07.12.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar will zwei soziologische Teilgebiete miteinander kombinieren: die organisationssoziologische Frage nach den Formen und Funktionen von Organisationen mit der politisch-soziologischen Frage nach der Form des Politischen. Konkret wird es also darum gehen, die Spezifik von Organisationen im politischen Kontext zu rekonstruieren. Will man diese Suchbewegung konkretisieren, lassen sich grundsätzliche Fragen stellen: Was ist das Politische an politischen Organisationen? Wie erkennen sich politische Organisationen als solche? Ändert sich die Form einer Organisation, wenn wir den Referenzrahmen des Politischen von der nationalstaatlichen auf eine weltgesellschaftliche Ebene erweitern? Wie können wir die Relation von governmental und non-governmental organisations fassen? Ist diese Unterscheidung eine erschöpfende, wenn es um Organisationen im Kontext des Politischen geht? – Diese und weitere Fragen sollen im Rahmen dieses Seminars gestellt, konkretisiert und erörtert werden. Ein genaues Seminarprogramm mit weiteren Hinweisen wird rechtzeitig online gestellt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: Material: andreas.goebel@doz.unilu.ch Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Zur Vorbereitung lohnt sich ein intensiver Blick in: • Gili S. Drori (Ed.) (2006), Globalization and Organization: World Society and Organizational Change, Oxford u.a.: Oxford University Press. • Niklas Luhmann (2010), Politische Soziologie, Berlin: Suhrkamp. 26 Religiöse Parallelgesellschaften oder Brücken in die Gesellschaft? Immigrierte Religionsgemeinschaften in Europa Dozent: Prof. Dr. Martin Baumann Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar behandelt die Thematik, inwiefern ethnisch und religiös begründete Gemeinwesen von (zumeist) Immigrantengruppen soziale Formen gesellschaftlicher Absonderungen und damit sogenannte „Parallelgesellschaften“ innerhalb einer pluralen Gesellschaft darstellen. Oder handelt es sich bei diesen Vergemeinschaftungsorten eher um Kontaktzonen, die Brücken in die Gesellschaft und Wege hin zu einer gesellschaftlichen Einübung und Teilhabe bilden? Dieser Frage wird das Seminar anhand von Literatur und praktischer Anschauung nachgehen. Kritisch zu fragen ist, was eine sogen. „Parallelgesellschaft“ konstituiert und inwiefern diese tatsächlich so parallel und beziehungslos zur umgebenden Gesamtgesellschaft ist. Wann kam der Begriff der „Parallelgesellschaft“ im politischen Diskurs auf, wer benutzt ihn mit welchem Zweck und warum wird er von Kritikern als „Kampf- und Wertungsbegriff“ bezeichnet? Das Seminar wird religiöse und sprachlich-kulturelle Konzentrationen in der Schweiz, Europa und den USA behandeln und diese „Sinn-Orte“ (R. Orsi) dahin- gehend analysieren, inwiefern sie Formen gesellschaftlicher Desintegration oder gesellschaftlicher Eingliederung darstellen. Bestandteil des Seminars ist auch ein praktischer ‚Forschungsteil‘, in dem Teilnehmende selbstständig solche Orte, Konzentrationen und sogen. „Parallelgesellschaften“ erkunden und ihre Einsichten und Erfahrungen in das Seminar einbringen. Ziel des Seminars ist die Behandlung und Analyse der Bildung von religiösen und ethnischen Konzentrationen und deren Funktionen für die beteiligten Gruppen und für die gesellschaftliche Umwelt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: mündliches Engagement; Kurzreferat / 4 Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Literatur • Alba, Richard et al. (eds.) Immigration and Religion in America. Comparative and Historical Perspectives, New York 2009. • Nagel, Alexander-Kenneth (Hg.), Diesseits der Parallelgesellschaft. Neuere Studien zu religiösen Migrantengemeinden in Deutschland, Bielefeld 2012. • Portes, Alejandro/Rumbeaut, Ruben G., Immigrant America, Berkeley, Los Angeles, 3. Aufl. 2006. • Schiffauer, Werner, Parallelgesellschaften. Wie viel Wertekonsens braucht unsere Gesellschaft? Für eine kluge Politik der Differenz, Bielefeld 2008, 2. Aufl. 2011. 27 Rohstoffgewinnung: ökonomische und soziokulturelle Folgen Dozenten: Prof. Dr. Bettina Beer Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Ethnologie Termine: wöchentlich Mo, 15.15 – 17.00, ab 16.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In vielen Ländern des Südens stammt ein grosser Teil der Deviseneinnahmen aus der Rohstoffgewinnung, was sich auf die nationale staatliche Politik wie auch die internationalen Beziehungen auswirkt. Viele rohstoffreiche Länder des Südens weisen trotz dieser Einnahmen nur sehr niedrige Wachstumsraten und Wohlstandsniveaus auf. Daher wird oft von einem Ressourcenfluch gesprochen. Ein Ziel ökonomischer Forschung ist es zu verstehen, unter welchen Bedingungen tatsächlich ein Ressourcenfluch vorliegt, und unter welchen Bedingungen die Rohstoffgewinnung zu mehr Wachstum und Wohlstand führen kann. Daher untersuchen Ökonomen (und Politologen) auch die Auswirkung von Rohstoffgewinnung auf Wechselkurse und andere Wirtschaftssektoren, auf Korruption und Regierungsführung, auf Eigentumsrechte und den Demokratisierungsprozess, sowie auf politische Stabilität und Bürgerkriege. Es werden aktuelle Zeitschriftenartikel zu diesen Themen besprochen. Ziel ethnologischer Forschungen ist es, die Folgen geplanter und tatsächlich durchgeführter Rohstoffgewinnung für lokale und regionale Bevölkerungen, sowie deren Einbindung in nationalstaatliche und globale Zusammenhänge und Prozesse zu untersuchen. Rohstoffgewinnung kann sowohl drastische Folgen für die physische Umwelt als auch komplexe Auswirkungen auf die Existenzgrundlage (z.B. Landbesitz und -rechte) und das Leben lokaler Bevölkerungen in den Abbaugebieten haben. Diese Auswirkungen beginnen mit Erwartungen (Einkommen, Konsummöglichkeiten, Bildung, sozialer Aufstieg) und dem Wandel kultureller Werte, welche Planungs- oder Explorationsphasen begleiten. Sie setzen sich über Generationen fort und bewirken tiefgreifenden soziokulturellen Wandel (z.B. Geschlechterbeziehungen, Verwandtschaftsverhältnisse, soziale Ungleichheit) und eine irreversible Veränderung der Lebensweisen. An konkreten Beispielen von Bergbauprojekten und Ölpalmplantagen auf verschiedenen Kontinenten werden neueste ethnologische Forschungen vorgestellt und in theoretische Zusammenhänge eingebunden. Erste eigene Forschungsergebnisse zu Gold- und Kupfer-Minen in Papua-Neuguinea werden in die Diskussionen einfliessen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) / 4 Kontakt. bettina.beer@unilu.ch / roland.hodler@unilu.ch 28 Soziologie der Menschenrechte Dozentin: Prof. Dr. Bettina Heintz Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Menschenrechte sind in den letzten Jahren zu einem prominenten Beobachtungsschema geworden und haben alternative Interpretations- schemata des Globalen bis zu einem gewissen Grade verdrängt. Trotz der Konjunktur der Menschenrechte sind Menschenrechte – und erst recht globale Menschenrechte – in der Soziologie bisher kein etabliertes Thema. Es gibt zwar eine Reihe von empirischen Untersuchungen, die sich mit einzelnen Fragestellungen beschäftigen – z.B. der staatlichen Umsetzung von Menschenrechten, dem Verhältnis von Individual- und Kollektivrechten, der Bedeutung von Gerichten und der Skandalisierung von Menschen- rechtsverletzungen durch NGOs und Massenmedien – , eine soziologische Theorie globaler Menschenrechte gibt es bislang aber höchstens in Ansätzen. Das Seminar stellt einige dieser Ansätze vor und konfrontiert sie mit empirischen Beispielen. In einem ersten Teil wird auf der Basis neuerer historischer Studien die Geschichte globaler Menschenrechte seit 1945 rekonstruiert. Der zweite Teil ist systematisch angelegt: Wie lassen sich Menschenrechte soziologisch definieren und welche theoretischen Ansätze gibt es, um die rechtliche Institutionalisierung und Implementierung globaler Menschenrechte und deren „Konjunktur“ seit den 1980 Jahren zu erklären? In einem dritten Teil werden die Leitfragen und theoretischen Konzepte auf empirisches Material übertragen. Dies geschieht einerseits anhand empiri- scher Studien und andererseits am Beispiel eines laufenden Forschungs- projekts, in dem die Tagungstexte (Abschlusserklärungen, Resolutionen, Aktionsprogramme) der beiden UN-Menschenrechtskonferenzen 1968 in Teheran und 1993 in Wien miteinander verglichen werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: bettina.heintz@unilu.ch oder marta.waser@unilu.ch Literatur • Fischer-Lescano, Andreas (2005): Globalverfassung. Die Geltungsbegründung der Menschenrechte. Weilerswirst: Velbrück. • Heintz, Bettina, Dagmar Müller und Heike Schiener (2006): Menschenrechte im Kontext der Weltgesellschaft. Die weltgesellschaftliche Institutionalisierung von Frauenrechten und ihre Umsetzung in Deutschland, der Schweiz und Marokko, in: Zeitschrift für Soziologie 35/6: 424-448. • Hoffmann, Stefan-Ludwig (Hrsg.) (2010): Moralpolitik: Geschichte der Menschenrechte im 20. Jahrhundert. Göttingen: Wallstein. • Luhmann, Niklas (1965). Grundrechte als Institution, Ein Beitrag zur politischen Soziologie, Berlin: Duncker & Humblot. • Joas, Hans (2011): Die Sakralität der Person. Eine neue Genealogie der Menschenrechte. Frankfurt/M.: Suhrkamp. • Koenig, Matthias (2005): Menschenrechte. Frankfurt am Main: Campus. Moyn, Samuel (2010): The Last Utopia. Human Rights in History. Cambrige/Mass: Harvard University Press. 29 Transnationale Serienkultur Dozent: Prof. Dr. Rainer Winter Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 08.11.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 09.11.2013, 09.15 - 16.00, Fr, 29.11.2013, 10.15 - 17.00, Sa, 30.11.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Neuere Fernsehserien („quality dramas“) haben als globale Brands zur Konstitution einer transnationalen Serienkultur beigetragen. Sie verfügen über visuell und erzählerisch vielschichtige fiktionale Welten mit ambivalenten und widersprüchlichen Figuren, so dass sich ein plurales serielles Geschehen entfalten und differenziert fortsetzen kann. Serien bieten Parallelwelten an, die leicht zugänglich, multidimensional und scheinbar unendlich sind. Weltweit sind Kulte um Serien entstanden, die vor allem durch die Möglichkeiten des Internets gestützt werden. Im Seminar werden die Produktion, Zirkulation, Ästhetik, Narration und Rezeption dieser Serien behandelt. Es wird untersucht, wie sie sich auf soziale und kulturelle Zusammenhänge beziehen. Anschließend wird die transnationale Serienkultur im Kontext aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen betrachtet. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: rainer.winter@aau.at Literatur • Blanchet, Robert/Köhler, Kristina/Smid, Tereza/Zutavern, Julia (Hg.) (2010) Serielle Formen. Marburg: Schüren; • Eichner, Susanne/Mikos, Lothar/Winter, Rainer (Hg) (2013) Transnationale Serienkultur. Theorie, Ästhetik, Narration und Rezeption neuer Fernsehserien. Wiesbaden: Springer VS. 30 Modul Weltpolitik Demokratietheorien Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die „Demokratie“ erscheint heute als einzig legitime Regierungsform. Vielleicht gerade deshalb wird immer deutlicher, dass es sehr unter- schiedliche Vorstellungen darüber gibt, was denn Demokratie überhaupt ist. Die Vorlesung liefert einen Überblick über die historischen Entwicklungen, die wichtigsten Kontroversen und die aktuellen Herausforderungen der Demokratietheorie. Drei dieser Herausforderungen (Migration, Multi- Medialisierung und Multi-Level Governance) werden im abschliessenden Teil der Veranstaltung aufgegriffen und diskutiert. Zuvor müssen allerdings die Grundlagen für eine solche Diskussion gelegt werden. Im ersten Teil der Vorlesung wird deswegen die historische Entwicklung der Demokratietheorien von der antiken Polis über die früh- neuzeitlichen Stadt-Republiken bis zur repräsentativen Demokratie in den modernen Nationalstaaten skizziert. Den Abschluss dieses ersten Teils liefern die ökonomistischen Vorstellungen von Herrschaft und Demokratie, die Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts dominierten. Der zweite Teil der Veranstaltung konzentriert sich auf einige zentrale theoretische Kontroversen im 20. Jahrhundert: - Rechtsstaatlichkeit versus Volks- bzw. Parlamentssouveränität, - Liberalismus versus Kommunitarismus; - Wettbewerbs- versus Konkordanzdemokratie; sowie - aggregative versus deliberative Demokratietheorie. Diese Veranstaltung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt „Politische Theorie“ konzipiert. Da viele weiterführende Seminare im Bereich „Politische Theorie“ auf dem Wissen der VL aufbauen, ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Wer ohne die Teilnahme an dieser Vorlesung für weiterführende Seminare zugelassen werden will, muss sich selbst das in der VL vermittelte Wissen aneignen. Ausserdem empfiehlt es sich, das die VL begleitende Proseminar, das von Frau Dr. Andrea Schlenker angeboten wird, parallel zu besuchen. Struktur der Vorlesung und Voraussetzungen für einen Leistungs- nachweis Der erste Teil erfolgt im klassischen Vorlesungsstil, wobei die zentralen Entwicklungslinien der Demokratietheorie durch den Dozenten im Kurs dargelegt werden. Der zweite und dritte Teil der Veranstaltung wird weiterhin durch Vorlesungen des Dozenten, aber auch durch studentische „Advokaten-Diskussionen“ geprägt sein. Voraussetzungen: Umfang: Vorlesung in deutsch, allerdings ist die Literatur fast vollständig in englischer Sprache 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch 31 Material: Die beiden unten aufgeführten Bücher werden zur Anschaffung empfohlen. Als „Klassiker“ liefern die Grundlagen vor allem für den ersten Teil der Vorlesung. Weitere Seminarmaterialien werden auf der Online-Platform OLAT zugänglich gemacht. Literatur • Dahl, Robert (1989): Democracy and Its Critics. New Haven and London. • Held, David (2006): Models of Democracy. Stanford. 32 Migrationsrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2013 FRO, HS 7 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geographischen Räumen verstanden, unabhängig von den Gründen und Ursachen hierfür; auch wenn diese Bewegung nicht notwendigerweise über Staatsgrenzen in ein anderes Land führen muss, soll diese grenzüberschreitende Migration im Vordergrund der Veranstaltung Migrationsrecht stehen. Fragen betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Migran- tinnen und Migranten gehören traditionell zu denjenigen Regelungsbereichen, die von den einzelnen Staaten frei geregelt werden können. Indes werden dieser Freiheit heute durch internationale Übereinkommen (z.B. die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU) sowie Menschenrechtsübereinkommen (z.B. die Flüchtlingskonvention oder die EMRK) gewisse Schranken gesetzt. Die Vorlesung möchte nach einer Auseinandersetzung mit den Faktoren für Migrationsbewegungen einen Überblick über die einschlägigen schweize- rischen Bestimmungen (Ausländergesetz, Asylgesetz) geben und dabei aufzeigen, wo der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit des schweize- rischen Gesetzgebers völkerrechtliche Schranken gesetzt werden. Neben der historischen Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechtes (von der vollen Freizügigkeit im 19. Jahrhundert zur gegenwärtigen restriktiven Praxis) und der Betrachtung der zentralen Regelungen der einzelnen Regimes soll auch die Frage der Durchsetzung migrationsrechtlicher Be- stimmungen thematisiert werden. Schliesslich soll der Blick auf einen bis vor wenigen Jahren vernachlässigten Aspekt der Migrationspolitik, die Inte- grationspolitik, gelenkt werden. Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die Historizität und Kontingenz der politischen Ordnung und ihrer (geschriebenen) Verfassung erhalten und dadurch eine politische Landkarte über die Rolle von Staat und Recht erhalten. Damit können politische und rechtliche Ereignisse der Gegenwart eingeordnet werden: Für die politische Orientierung in der heutigen Gegenwart ist das unerlässlich. Die Studierenden sollen im Anschluss an die Lehrveranstaltung in der Lage sein, Zielsetzung, Regelungen und Handlungsoptionen des Migrations- rechtes zu erkennen und das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen und internationalen Bezug einordnen können. Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechts- schutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche oder mündliche Prüfung / 5 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt dem Lehrbuch von MARTINA CARONI/TOBIAS MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht – Eine Einführung, 2. Auflage, Bern 2011. Unerlässlich sind zudem Textausgaben der folgenden Gesetze: • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20); • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); • Verordnung über das Einreise- und Visumsverfahren (VEV); • Asylgesetz (SR 142.31); • Asylverordnung 1 (SR 142.311); • Freizügigkeitsabkommen inkl. Anhang I (SR 0.142.112.681). 33 Völkerrecht Dozentin: Prof. Dr. iur. Martina Caroni Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 13.15 - 15.00 , ab 17.09.2013 FRO, HS 10 14-täglich Do,10.15 – 12.00, ab 19.09.2013 FRO, HS 9 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die immer stärkere Vernetzung der Welt – als Stichworte seien etwa Frie- denssicherung, Umweltschutz und Ressourcenknappheit genannt – erfordert auch eine globale Sicht der Rechtsbeziehungen. Die Vorlesung vermittelt die hierfür notwendigen völkerrechtlichen Grundlagen. Sie widmet sich den zen- tralen Fragen des internationalen öffentlichen Rechtes. Behandelt werden die Rechtsquellen des Völkerrechts (Verträge, Gewohnheitsrecht, allgemei- ne Rechtsgrundsätze), das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landes- recht, die Subjekte des Völkerrechts (Staaten, Internationale Organisationen, Individuen), die Fragen der Zuständigkeit, Immunität sowie Verantwortlich- keit von Staaten sowie die wichtigsten Mechanismen der Durchsetzung von Völkerrecht (friedliche Konfliktbeilegung, Gewaltverbot, gerichtliche Streit- beilegung). Diese Themenbereiche werden dabei im Lichte der jeweils ak- tuellen völkerrechtlichen Fragestellungen und Ereignisse erläutert und ana- lysiert. Gastvorträge sollen zudem Einblick in die völkerrechtliche Praxis er- möglichen und diese veranschaulichen. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich aufgrund der Unterlagen – die u.a. auch englische und französische Texte umfassen können – vorbe- reiten und aktiv an der Veranstaltung teilnehmen. Die Vorlesung wird durch ein Webboard OLATergänzt, das den Informations- und Gedankenaustausch fördern sowie den Bezug zur völkerrechtlichen Tagesaktualität ermöglichen soll und auf dem zudem weiterführende Unterlagen und Links zur Verfügung gestellt werden. Students are able to identify, analyze and assess issues relating to IHL when faced with situations of armed conflict. Die Studierenden kennen die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts und können diese auf aktuelle Probleme mit völkerrechtlichem Bezug anwenden. Sie können Urteile internationaler Gerichte analysieren und sind in der Lage, mittelschwere völkerrechtliche Fälle zu lösen. Voraussetzungen: Umfang: Staatsrecht und Verwaltungsrecht 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: Benotete schriftliche Prüfung / 6 Kontakt: martina.caroni@unilu.ch Literatur Die Vorlesung folgt in ihren Grundzügen dem Lehrbuch von WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht - Eine Einführung, 3. Auflage, Bern 2010. Die Anschaffung dieses Lehrbuches wird daher dringend empfohlen. Der Erwerb einer Sammlung völkerrechtlicher Verträge ist zwar wünschenswert, aber nicht unabdingbar, da das Lehrbuch im Anhang den Wortlaut der UNO-Charta sowie des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zumindest in Auszügen enthält. Wer jedoch eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge anschaffen möchte, dem sei die Sammlung von ANDREAS R. ZIEGLER, Internationale Verträge (unter Einschluss des Rechts der auswärtigen Beziehungen), Textsammlung 2009, Bern 2009 oder jene von ALBRECHT RANDELZHOFER, Völkerrechtliche Verträge (Beck-Texte im dtv), 12. Auflage 2010 angeraten. 34 The Law and Policy of the World Trade Organization (WTO) Dozent: Dr. Iur. Nicolas Diebold, LL.M. Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: The course introduces the multilateral trading system embodied in the World Trade Organization (WTO) and addresses the legal issues that arise under WTO law and dispute settlement; for instance: May the US restrict the sale of shrimp that are caught by killing endangered species of sea turtles? May Australia require that all cigarettes are sold in plain, unbranded packages? May the EU prohibit the import of seal fur due to inhumane killing of seals? May the US restrict the business of online gambling? Does the lack of criminal procedures and penalties for counterfeiting and piracy in China constitute a violation of WTO obligations? Combining law, economics and political science, the course offers an overview on the WTO’s prime agreements covering trade in goods, trade in services and trade-related aspects of intellectual property rights. Institutional aspects and dispute settlement procedures of the WTO are touched upon in view to familiarize students with the legal disciplines under the WTO. In- depth analysis of case law acquaints students with tariff measures, including the potentially protectionist effects of non-tariff measures, ranging from technical regulations in goods to sanitary and phytosanitary standards in agriculture to licensing and qualification requirements in services trade. Safeguard measures as well as trade remedies against unfair practices are discussed in light of the complex evidentiary challenges they pose for trade disputes. Methodically, the course builds on the case law method. WTO law and its impact on domestic legal systems is prominently illustrated and discussed on the basis of WTO panel and Appellate Body reports. Some of the relevant cases will be presented by the students (ideally in groups, depending on the number of participants). The students become familiar with the legal framework of the WTO and the legal principles of WTO law, such as national treatment, most-favoured- nation treatment, market access and exceptions for environmental, health, safety and other policies. The students learn to interpret WTO legal texts and become knowledgeable about the WTO dispute settlement system. Importantly, they become aware of the balance between international trade liberalization and national regulatory authority and interests. Voraussetzungen: Umfang: The course is designed for advanced students with a strong command of English and an interest in globalization and international relations. Ideally (but not necessarily), students have basic knowledge in (public) international law. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: see above / 6 Kontakt: nicolas.diebold@doz.unilu.ch Literature PETER VAN DER BOSSCHE, The Law and Policy of the World Trade Organization: Texts, Cases and Materials, 2nd edition, Cambridge University Press, 2008 (3rd edition 2013, if available by August 2013). 35 African Law – Contemporary Issues in the Law of Sub-Saharan Africa: Crisis, Constitutionalism and Hope Dozentin: Jun. Ass.-Prof. Lauren Fielder, JD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2013 FRO, 4.B02 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course examines the factors that shape contemporary Sub-Saharan African constitutional law and state structures/policies. First, It provides an introduction to the contemporary, pressing issues in African law. In addition, it introduces the diversity of the continent which provides a framework for further analysis. We will use a Comparative Constitutional approach to evaluate the sucessess and failures of Sub-Saharan African Constitu- tionalism, and in so doing we will see links between the government action of and conflict, human rights violations and massive levels of human suffering. - Understand the diversity and complexity of Africa - Identify individual Sub-Saharan African States on a map - Become familiar with current events occurring in Sub-Saharan Africa - Become familiar with the major crises on the continent, the major conflicts and the suffering of the people through massive human rights abuses - Gain a broader knowledge of the politics of the region by understanding its history - Identify pressing legal issues in sub-saharan Africa - Beccome familiar with major treaties that apply to African human rights Voraussetzungen: Umfang: keine 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation, including deep debate over the problems pressing Africa, reading and providing a brief reaction paper to at least two of the background readings; final exam / 6 Kontakt: lauren.fielder@unilu.ch Literatur Reader 36 Europäisches und internationales Medien- und Urheberrecht Dozent: Prof. Dr. iur. Christoph-Beat Graber Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2013 FRO, 4.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Das Internet hat den grenzüberschreitenden Handel mit Medieninhalten zu einem zentralen Wirtschaftszweig gemacht! Gleichzeitig verlagert sich das medienrechtliche Interesse von einer nationa¬len auf eine europäische und internationale Ebene. Urheberrecht, Wettbe¬werbsrecht und Marktregulationen erhalten eine zentrale Bedeutung und entwickeln sich in einem Spannungsverhältnis zwischen ökonomischer Freiheit und kultureller Vielfalt. In dieser Vorlesung geht es primär um die Frage, welche Rahmenbedingungen das europäische und internationale Recht den Einzelstaaten im Bereich der Regulation von Medienmärkten in Zeiten des Internet stellen. Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung stehen dabei die Märkte für Fernsehen, Film und neue Online-Medien im Vordergrund. Grossen Raum nehmen Fragen der Verwertung von Urheberrechten ein. Die Vorlesung untersucht die sich stellenden medien- und urheberrechtli- chen Fragen im Rahmen des Rechts der EU, des Europarates, der interna- tionalen Menschenrechtsverträge, der Welthandelsorganisation WTO und der massgeblichen UNO-Spezialorganisationen (u.a. UNESCO, WIPO). Die Veranstaltung ist problemzentriert aufgebaut und arbeitet schwergewichtig mit Leiturteilen der wichtigsten Gerichte. Die Studierenden werden mit den zentralen Fragen des europäischen und internationalen Rechts der audiovisuellen und neuen Medien vertraut gemacht und sind in der Lage, Rechtsfragen, welche die rasante technische Entwicklung hervorruft, richtig einzuordnen und zu entscheiden. Voraussetzungen: Umfang: Bachelorkenntnisse im Europarecht oder Völkerrecht sind empfohlen aber nicht Bedingung. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RD: benotete mündliche oder schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: christoph-beat.graber@unilu.ch Material: Die Vorlesung wird durch die OLAT eLearning Platform begleitet. Neben der Vorlesungsübersicht, den benötigten Gesetzen und weiteren Unterlagen, Folien, Literaturlisten etc. soll das OLAT auch für den Informationsaustausch und als Diskussionsplattform zur Vorlesung dienen. Literatur Unentbehrlich sind der Reader, der zu Semesterbeginn im "Studiladen" verkauft wird, sowie eine aktuelle Sammlung des Primärrechts der EU (Vertrag über die EU und Vertrag über die Arbeitsweise der EU), vorzugsweise als Beck-Text im dtv. 37 Europäisches Wirtschaftsrecht Dozent: Prof. Dr. iur. Sebastian Heselhaus Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 16.09.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: In Fortführung der Vorlesung Europarecht (Grundlagen) widmet sich die Ver- anstaltung zum einen dem Wirtschaftsrecht der Europäischen Union und zum anderen den wirtschaftlich ausgerichteten Bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz. Die Vorlesung umfasst eine eingehende Analyse ausgewählter Grundfreiheiten des AEU-Vertrages und vergleicht diese mit den Regelungen in den Bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz. Ferner werden die Grundzüge des EU-Beihilfenrechts behandelt. Das EU-Wirtschaftsrecht ist für die Schweiz von erheblicher Bedeutung, da die EU als wesentlicher Handelspartner der Schweiz in erheblichem Maße auf das Schweizer Recht Einfluss nimmt. - die Vermittlung grundlegender Kenntnisse des EU-Wirtschaftsrechts und möglicher Implikationen für Wettbewerber aus der Schweiz, ein besseres Verständnis des Kernbereiches des EU-Vertrages und der Bedeutung der Kommission im EU-Wirtschaftsverwaltungsverfahren; - die Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die wirtschaftlichen Bilateralen Abkommen zwischen der EU und der Schweiz - eine Vertiefung der allgemeinen Kenntnisse im Europarecht; - ein rechtsoziologisches / politikwissenschaftliches Verständnis der Funk-tionsweise des EU-Wirtschaftsrechts mit dem Wechselspiel der Kompetenzverteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU; - Vermittlung grundlegender methodischer Fähigkeiten; - praxisnahe Ausbildung; - Spass an der juristischen Argumentation. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF: benotete schriftliche Prüfung / 5 Kontakt: thorsten.dreimann@unilu.ch Literatur die Rechtstexte (alle im Internet kostenlos erhältlich): • AEU- und EU-Vertrag; • Charta der Grundrechte der Europäischen Union; • Sekundärrecht nach Hinweis im Reader oder in der Vorlesung; sowie ein allgemeines Lehrbuch zum Europarecht, das alle Grundfreiheiten beschreibt. 38 Wachstum und Entwicklung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Termine: wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00 , ab 16.09.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung befasst sich mit den möglichen Gründen für die grossen internationalen Unterschiede in Einkommen und Lebensstandard sowie in deren Wachstumsraten. Ausgehend vom Solow-Modell wird die Rolle von Physischem Kapital, Bevölkerungswachstum, Ausbildung, Gesundheit, Effizienz und technologischem Fortschritt analysiert. Des Weiteren werden die Rolle von Institutionen, Wirtschaftspolitik, Korruption, Ungleichheit, Kultur, Klima und natürlichen Ressourcen besprochen. Die Studierenden kennen die unterschiedlichen Erklärungen für die internationalen Einkommens- und Wachstumsentscheide und können diese Erklärungen kritisch evaluieren. Voraussetzungen: Umfang: Keine, Vorlesung Analyse der Gesamtwirtschaft empfohlen. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung / 3 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Literatur David N. Weil (2009), Economic Growth, 2nd edition, Pearson Addison Wesley. 39 Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 25.09.2013 FRO, HS 7 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Inhalt: Die Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ beschäftigt sich mit dem aktuellen Wandel der zwischen- staatlichen Beziehungen weg von einer „Staatenwelt“ souveräner, voneinander unabhängiger Staaten hin zu dem, was man – in Ansätzen – als „Weltpolitik“ bezeichnen könnte. Im Mittelpunkt stehen die Entwicklung des internationalen Systems, seine Akteure, die wichtigsten Problembereiche, und das Theoriegerüst der Teildisziplin der Internationalen Beziehungen. In einem ersten Teil werden die Entwicklung der Internationalen Beziehun- gen (IB) und deren wichtigsten Akteure (Staaten, Internationale Organisa- tionen, NGOs, Multinationale Konzerne) durch die Brille der klassischen und neueren IB-Theorien vorgestellt. Dabei wird auch die zunehmende Auf- weichung der Trennung von Innen- und Aussenpolitik, vergleichender Politik und den IB thematisiert. Im zweiten Teil werden zentrale aktuelle Problembereiche der Internationa- len Beziehungen wie Krieg und Frieden, Weltwirtschaftsbeziehungen und Globalisierung, Nord-Süd-Beziehungen, globaler Umweltschutz und inter- nationale Menschenrechte mit Hilfe der behandelten Theorien besprochen. Voraussetzungen: Vorlesungsbegleitend wird für Studienbeginner das Proseminar „Einführung in die Internationalen Beziehungen“ angeboten sowie für fortgeschrittene Studierende das Hauptseminar „The Real New World Order. Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen“. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Politikwissenschaft: benotete schriftliche Prüfung / 3 Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch Gasthörer/innen: offen für Gasthörer/innen Material: Pflichtlektüre zugänglich auf Online-Plattform OLAT Vorlesungsbegleitend: Baylis, John/Smith, Steve/Owen, P. (Hg.) (2007): The Globalization of World Politics. An Introduction to International Relations, 4. Auflage, Oxford University Press. (Das Buch wird zum Kauf empfohlen). Literatur • Carlsnaes, Walter/ Risse, Thomas/Simmons, Beth A. (Hg.) (2005): Handbook of International Relations, Sage. • Krell, Gert (2004): Weltbilder und Weltordnung. Einführung in die Theorie der Internationalen Beziehungen, 3. Auflage, Nomos. • List, Martin (2006): Internationale Politik studieren. Eine Einführung. VS Verlag. • Rittberger, Volker/ Zangl, Bernhard (2002) Internationale Organisationen, Politik und Geschichte. Europäische und weltweite internationale Zusammenschlüsse, VS Verlag. • Schieder, Siegfried/ Spindler, Manuela (Hg.) (2006): Theorien der Internationalen Beziehungen, UTB. • Schimmelfennig, Frank (2008), Internationale Politik, UTB 40 Umweltökonomik Dozent: Prof. Dr. Simon Lüchinger Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Termine: wöchentlich Di, 13.15 – 15.00, ab 17.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Dringliche Umweltprobleme wie Klimaerwärmung, Luftverschmutzung oder Fluglärm finden immer wieder grosse Aufmerksamkeit. Die Vorlesung geht den Ursachen und Lösungsansätzen von Umweltproblemen aus einer ökonomischen Perspektive nach. Wichtige Themen sind die Analyse des Grundproblems und die vergleichende Beurteilung verschiedener umweltpolitischer Instrumente. Umweltpolitische Ziele können mit anderen Zielen in Konflikt stehen. Deshalb brauchen Entscheidungsträger Informationen über die Bedeutung der Umweltqualität für die betroffene Bevölkerung. Die Vorlesung stellt die wichtigsten Bewertungsverfahren von Umweltqualität vor. - Erwerb von Grundkenntnissen im Bereich des interkantonalen und internationalen Steuerwettbewerbs - Analyse spezifischer Fragestellungen unter ökonomischem und juristischem Blickwinkel - Erweiterung der Schreibkompetenz und der Kompetenz der mündlichen Präsentation sowie der Verteidigung eigener Thesen 1) Die Studierenden wissen, was aus einer ökonomischen Perspektive die Ursachen von Umweltverschmutzung sind. 2) Die Studierenden kennen die Vor- und Nachteile verschiedener Instrumente der Umweltpolitik. 3) Die Studierenden kennen und verstehen die wichtigsten Verfahren zur Bewertung von Umweltqualität. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung (17.12.2013) / 3 Kontakt: simon.luechinger@unilu.ch Literatur • Kolstad, Charles D. (2011). Intermediate Environmental Economics. International 2nd ed. Oxford: Oxford University Press. • Weiterführender Text zur Vertiefung (freiwillige Lektüre!) • Perman, Roger, Yue Ma, James McGilvray und Michael Common (2003). Natural Resource and Environmental Economics. 3rd ed. Essex: Pearson Education Limited. 41 Internationales und europäisches Steuerrecht Dozent: Dr. iur. Adriano Marantelli Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Fr, 08.15 – 10.00, ab 20.09.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Vorlesung internationales und europäisches Steuerrecht befasst sich mit den Steuerfolgen grenzüberschreitender Sachverhalte sowohl für natürliche wie juristische Personen. Das Hauptgewicht liegt auf der Einkommens- und Gewinnsteuer unter Einbezug der Verrechnungssteuer. Ausgangspunkt der Veranstaltung bilden das OECD-Musterabkommen sowie die wichtigsten von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Es werden gestützt darauf die Funktions- und Wirkungsweise wie auch die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, die Verteilungsnormen und der Metho- denartikel, die Bestimmungen über den Informationsaustausch und das Verständigungsverfahren sowie das Diskriminierungsverbot behandelt. Teil der Vorlesung bilden zudem die Steuerfolgen des Zinsbesteuerungs- abkommens. Ziel der Veranstaltung ist, dass sich die Studierenden in der komplexen Materie des internationalen und europäischen Steuerrechts zurechtfinden und die Steuerfolgen einfacherer grenzüberschreitender Sachverhalte ermitteln können. Voraussetzungen: Umfang: Besuch der Vorlesung Steuerrecht des Bachelorprogramms oder der Vorlesungen Steuerrecht der natürlichen Personen oder Unternehmens- steuerrecht des Masterprogramms. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: RF, Recht: Benotete mündliche Prüfung / 5 Kontakt: adriano.marantelli@doz.unilu.ch Literatur • OECD- Musterabkommen; • Steuergesetze des Bundes und des Kantons Luzern 42 Comparative Constitutional Law in Action Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termine: wöchentlich Mo, 13.15 – 15.00, ab 18.09.2013 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: This course firstly provides an introduction into the methodology of comparative constitutional law. We will study how and why constitutional concepts “travel abroad” and influence foreign nations and how CCL is used by courts in various jurisdictions. The second and main part of the course deals with the concrete application of comparative constitutional methodology. This will be done on the basis of how the rights to privacy and to education have been dealt with in various countries and by various institutions. Apart from looking at different legal solutions and court decisions from all over the world addressing those rights, we will also explore how international and transnational standards have influenced that legal practice. The right of privacy, which of course centers around every human being’s freedom to make decisions about his or her life, will be assessed in particular with respect to how it is viewed against a public right to know and to have information and a state’s interest in preserving law and order, moral and the rights of others. The right to education is a particularly controversial issue in states with a divers makeup of society. We will explore the rights of parents and children as opposed to the regulatory prerogatives of governments. This course combines a basic training in comparative constitutional methodology with the application of the skills acquired to concrete problems. Upon completion, you shall have acquired not only skills but also a mindset that allows you to think “out of the box”; you should understand that solutions in one country are not necessarily mirrored in other countries and jurisdictions. You should be able to engage in a sophisticated discussion of the merits and disadvantages of those solutions, how they interrelate, and how comparative constitutional law can contribute to the search for meaningful solutions to contemporary legal problems. To become acquainted with working in English (this course does not require students to be proficient in English, but will help them getting there …); to understand the principles and methods of comparative legal analysis, to apply them in practice, and to apply comparative constitutional law to various legal problems and to see how it broadens the horizon of those engaged in legal analysis Voraussetzungen: Umfang. Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: Knowledge of English (at least high school level), willingness to expand your horizon by comparing and evaluating different legal systems, active class participation and assignements, practical exercises. 2 Semesterwochenstunden Englisch RF, Recht: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 alexander.morawa@unilu.ch Literature Helpful, but not required: • Vicki C. Jackson and Mark Tushnet, Comparative Constitutional Law (New York: Foundation Press, 2nd edition 2006) 43 Einführung in die Wirtschafts- und Finanzpolitik Dozent: Prof. Dr. Christoph A. Schaltegger Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Termine: wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Lernziele: Die Veranstaltung führt in die Theorie der Wirtschafts- und Finanzpolitik ein. Themen sind: - Wirtschaft, Politik und wirtschaftspolitische Eingriffe - Grundlegende Aspekte des gesellschaftlichen Grundkonsenses - Grundlegende politische Rechte und Institutionen - Gesellschaftliche Entscheidungsverfahren: Preismechanismus, Demokratie, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftliche Interessengruppen - Grundregeln über Allokation, Umweltpolitik, Verteilung, Stabilisierung - Verhaltensbeeinflussung mittels Information, Methoden der Präferenzerfassung, Wirtschaftspolitische Instrumente und deren Anwendung - Wirtschaftspolitische Berater und Institutionen der Beratung Die Analyse erfolgt aus verschiedenen Perspektiven: im politisch- ökonomischen System; auf der Ebene des gesellschaftlichen Konsens; auf der Ebene des laufenden politischen Prozesses; in der wirtschaftspolitischen Beratung. Neben der Vermittlung von grundlegenden theoretischen, empirischen und institutionellen Kenntnissen werden die analytischen Fähigkeiten trainiert, welche die Studierenden zur selbständigen Analyse von Problemen der Wirtschafts- und Finanzpolitik, beispielsweise in Form von Seminararbeiten befähigen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Benotete Prüfung (19.12.2013) / 3 Kontakt: christioph.schaltegger@unilu.ch Literatur • Feld, Frey, Kirchgässner (2009), Demokratische Wirtschaftspolitik. Vahlen. München 44 Terrorism and the Law Dozenten: Xiaolu Zhang Coenen, JD Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.09.2013 FRO, HS 8 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: The balance of the needs of law enforcement agencies in the fight against terrorism and the rights of individuals – both terrorist suspects and the general public – are a matter of extensive discussion. This course will examine the scope of permissible and impermissible operations to combat terrorism by examining and comparing rules of domestic and international law and practice. We will focus on the effort lawmakers and courts have placed on striking a balance between the protection of the public and the preservation of a democracy-based rule of law. We will discuss inter alia the following topics: the roots and causes of terrorism; the question of a definition of terrorism, or the absence thereof; civil and military detention of terrorist suspects; interrogation practices; due process v. national security; the scope of counterintelligence operations, in particular those of an extra- territorial character; terrorism and immigration law; non-criminal sanctions, or suing terrorists in court; and targeted killings. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Written exam (graded, open book) (50%), class participation and assignments (50%) / 6 Kontakt: xiaolu.zhang@unilu.ch peter.coenen@unilu.ch Reader 45 The Politics of International Migation Dozent: Jean-Thomas Arrighi, PhD Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Vorbesprechung: Block 1: Block 2: Mo, 19. September, 13.15 – 15.00 FRO, HS 13 Fr / Sa, 4./5. Oktober, jeweils ganztags FRO, 3.B52 Fr / Sa, 25./26. Oktober, jeweils ganztags FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: According to estimates provided by the United Nations Population Division, there were 214 million international migrants in 2009, a figure which represents hardly more than 3 percent of the world population. In sharp contrast with the extraordinary acceleration of the circulation of goods and capital across borders in the wake of globalisation, today's proportion of international migrants is significantly lower than in the nineteenth century and has remained remarkably stable over the past 50 years. Yet, the movement of people from one sovereign state to another has become a major field of contestation both in domestic politics – whether of receiving or sending countries, and in global politics – as illustrated by the proliferation of international agencies and civil society associations dealing exclusively with migration issues. This course aims to critically examine the challenges and opportunities posed by migrations in the context of an international system predominantly made of territorial nation states recognising the borders separating one another as meaningful. The first part of the course introduces the main historical patterns and theoretical explanations of human mobility in a comparative perspective. It also reviews different types of migration and encourages students to reflect upon the role played by international actors in constructing these categories and on their implications for migrants themselves. The second and third parts examine how sending and receiving countries have sought to manage the consequences of international migrations by comparing state practices and policies in a large number of countries. The fourth and final part proposes to move beyond the prevailing state- centric perspective by studying how the consolidation of supranational institutions and the empowerment of regional and local governments have profoundly transformed the governance of international migrations. All theoretical discussions will be illustrated with a variety of case studies, the selection of which will partly depend on students' research interests. As migration studies is essentially an interdisciplinary field, all social science students interested in a truly global phenomenon are welcome to register. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme, Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: polsem@unilu.ch oder Jean-Thomas.Arrighi@EUI.eu Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 46 Literatur • Wimmer, Andreas, and Glick-Schiller, Nina. “Methodological Nationalism and Beyond: Nation- Building, Migration, and the Social Sciences.” Global Networks Vol. 2 No. 4 (2002): 301-334.Kymlicka, Will. “The Rise and Fall of Multiculturalism? New Debates on Inclusion and Accommodation in Diverse Societies.” International Social Science Journal Vol. 61 No. 199, (March 2010): 97-112. • Brubaker, Rogers. “The ‘Diaspora’ Diaspora.” Journal of Ethnic and Racial Studies Vol. 28 No. 1 (2005). • Art, David. “The European Radical Right in Comparative-Historical Perspective.” Paper delivered at the American Political Science Association, Philadelphia, September 2006. • Soysal, Yasemin. “Changing Citizenship in Europe: Remarks on Post-National Membership and the Nation-State.” In Rethinking European Welfare: Transformations of Europe and Social Policy, edited by Gail Lewis et al. 17-29. London: SAGE publications, 2001. 47 Innovating Governance in the Metropolis and Beyond Dozent: Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 17.15 - 19.00, ab 17.02.2013 FRO, 3.B52 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The city or the urban metropolis is seen as an incubator of socio-economic and cultural innovations and transformations (e.g. Florida 2006). The course is intended to show that the same can be said with respect to new forms of political governance. During the course we will trace new concepts and realities of governance from 1850 to 2000. We will do this mainly with reference to the US-American metropolitan areas since the United States have been the most influential country in the 20th Century and the ideas that have been developed there have spread throughout the world. But for each new concept we will try to find similar forms of governance in Swiss or European urban regions and on other levels of governance (national and international). The course builds on the lecture „Welt-, Gesellschafts- und Menschenbilder”. Those who have not attended that course are advised to read the Working Paper 07 “Forms of Political Governance: Theoretical Foundations and Ideal Types” (available at the homepage of the Department of Political Science, University of Lucerne, see below) in advance or at the beginning of the semester. Umfang: Sprache: 2 Semesterstundenwochen Englisch, pragmatischer Umgang mit deutschern Beiträgen Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Kontakt. Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. joachim.blatter@unil.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur • Blatter, J. (2012): “Forms of Political Governance: Theoretical Foundations and Ideal Types”, Working Paper 07 in the Series “Glocal Governance and Democracy”, Department of Political Science, University of Lucerne [http://www.unilu.ch/files/wp7_forms-of-political-governance.pdf] • Florida, R. (2006): Cities and the Creative Class. Routledge. 48 Internationaler Handel und Globalisierung Dozent: Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Termine: Blockveranstaltung Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Das Seminar befasst sich mit ausgewählten Themen des internationalen Handels und der Globalisierung. Diese Themen beinhalten u.a. die Geschichte, Messung und Auswirkungen der Globalisierung; die Auswirkungen des internationalen Handels auf Armut, Ungleichheit, Kinderarbeit und Umweltverschmutzung; die Politische Ökonomie der Aussenhandelspolitik sowie Themen zur internationalen Migration von Arbeitskräften und der internationalen Vernetzung der Finanzmärkte. 1. Die Studierenden wenden ihre theoretischen Kenntnisse der Internationalen Ökonomie auf angewandte Fragestellungen an. 2. Die Studierenden trainieren ihre Fähigkeiten zur ökumenischen Argumentation. Voraussetzungen: Vorlesung Internationale Ökonomie Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Kontakt: roland.hodler@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur wird bei der Themenvergabe bekanntgemacht. 49 Die tunesische Revolution 2011 im historischen Vergleich Dozentin: Dr. Bettina Hunger Durchführender Fachbereich: Geschichte Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 – 17.00, ab 16.09.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dass es sich bei der tunesischen Jasmin-Revolution um ein bedeutsames Ereignis handelt, ist heute unbestritten: Der Sturz des langjährigen tunesischen Präsidenten Zine el-Abidine Ben Ali im Januar 2011 leitete den arabischen Frühling ein, der in den folgenden Monaten die autoritären Regime in Ägypten, Jemen und Libyen zu Fall brachte und in weiteren Ländern der arabischen Welt zu Massenprotesten und Regierungsumbildungen führte. Ob die tunesische Jasmin-Revolution aber gelang oder ob sie verraten wurde, wird heute kontrovers diskutiert. Bedeutete der Wahlsieg der islamischen Ennahda-Partei im Oktober desselben Jahres das Ende oder die Vollendung der Revolution? Oder befindet sich das Land noch immer in einem Zustand des permanenten revolutionären Umbruchs? Im historischen Vergleich versucht das Seminar Antworten auf solche Fragen zu finden. Zunächst wird der Begriff der “Revolution” theoretisch erarbeitet und anhand einiger ausgewählter Revolutionen aus der europäischen wie der islamischen Geschichte überprüft. Mit Hilfe dieser theoretischen Konzepte werden wir dann die Ereignisse von 2011 in Tunesien genauer analysieren und diese anschliessend mit früheren Umbruchsituationen in der tunesischen Geschichte, etwa der Verfassungsreform von 1861 oder der Dekolonisierung von 1956, in Beziehung setzen. So sollen die Jasmin-Revolution von 2011 kontextualisiert und die Chancen für eine nachhaltige Veränderung der tunesischen Gesellschaft ausgelotet werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme/Referat / 4 Kontakt: bettina.hunger@doz.unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Grosse Revolutionen der Geschichte. Von der Frühzeit bis zur Gegenwart, hg. v. Peter Wende, München: Verlag C.H. Beck 2000 • Kenneth J. Perkins: A history of modern Tunisia, Cambridge: Cambridge University Press, 2004 50 Organizing Peace – Organization Theory and the Management of Humanitarian Interventions and Peace Operations Dozent: Julian Junk, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Block 1: Block 2: Block 3: Fr, 20.09.2013, 13.15 - 19.00 FRO, 4.B01 Fr, 08.11.2013, 10.15 - 20.00, Sa, 09.11.2013, 09.15 - 17.00 FRO, 4.B54 Fr, 13.12.2013, 15.15 - 20.00, Sa, 14.12.2013, 09.15 - 16.00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar will touch upon the following subfields of political science: - International Relations and International Organizations - Organization Theory and Public Administration Research - International Peace Operations, Humanitarian Interventions, International Security Policy - Qualitative and Mixed Research Methods For a long time, scholars neglected international organizations as actors in their own right and as complex and influential bureaucratic structures. This growing complexity went hand in hand with an ever-increasing multitude of tasks assigned to international organizations, especially in the field of peacebuilding and post-conflict reconstruction. In consequence, there was an expansion of administrative tasks and bureaucratic programs, which were necessary to cope with the sheer magnitude of challenges of rebuilding of states and of setting them on a sustainable peaceful track. This seminar investigates into those bureaucratic traits of international organizations at different levels of peace operations: there is the international level, on which international politics in combination with bureaucratic procedures in the UN Secretariat form mandates and institutional designs and are tasked with their later supervision. Then, there is also the implementation level, where various organizations are involved or even created to deal with the mandate’s leeway and constraints. On a third level, there is the politics of the host state with the parties that signed a peace agreement. On all levels, bureaucratic procedures are confronted with often conflicting political demands and rapidly changing organizational environments and tasks. The seminar will give an overview of classical theories of organizations and public administrations and aims at transferring key insights to the challenges of international peace operations. It does so, firstly, by introducing into an emerging and dynamic research agenda on international organizations and international public administrations; secondly, by focussing on some theoretical clusters, in particular coordination, organizational learning, leadership, principal-agent models and bureaucratic politics; and, thirdly, by applying them to various policy fields and challenges peace operations are confronted with: financing, planning and setting-up a mission, preparing elections, disarm, demobilize and reintegrate former combatants, and social and economic reform – to name some. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat/ Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semster. Kontakt: julian.l.junk@gmail.com Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 51 Literatur (for voluntary preparation; all relevant seminar readings will be available via OLAT) • Barnett, Michael N. and Martha Finnemore (2004): Rules for the World, International Organizations in Global Politics. Cornell University Press, Ithaca. • Benner, Thorsten, Stephan Mergenthaler and Philipp Rotmann (2011): The New World of UN Peace Operations: Learning to Build Peace? Oxford University Press, Oxford. • Diehl, Paul F. (2008): Peace Operations. Polity Press, New York. • Doyle, Michael W. and Nicholas Sambanis (2006): Making War and Building Peace. Princeton University Press, Princeton. • Holohan, Anne (2005): Networks of Democracy, Lessons from Kosovo for Afghanistan, Iraq, and Beyond. Stanford University Press, Stanford. • International Peace Institute (2012): The Management Handbook for UN Field Missions. IPI, New York. • Junk, Julian and Till Blume (2012): Organizing Peace - Organization Theory and International Peace Operations (Editors of the Special Issue), in: Journal of Intervention and Statebuilding, 6 (3). • Junk, Julian, Francesco Mancini, Till Blume and Wolfgang Seibel (Eds.) (forthcoming 2013): The Management of Peace Operations - Coordination, Learning, Leadership, Lynne Rienner, Boulder. 52 Public Policy Analysis Dozentin: Dr. Flavia Jurje Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The aim of this course is to introduce students to the policy making practices and theories. Empirical cases from various policy sectors and analytical models of policy analysis, in different national contexts will be tackled throughout the seminar. The first part will offer an overview of the nature and function of public policy and present the main theoretical lenses and concepts inherent to the study of policy-making. In this section questions related to the debate on rationalism versus incrementalism or the approach of economists contrasted to the multiple stream analysis will be applied to different case studies. In addition, relevant aspects of policy research, such as political institutions, different stages of a decision-making process and power constellation of political actors will be discussed. In the light of these analytical tools, the second part of the seminar will focus on various policy studies, exploring in a comparative perspective decision-making styles, implementation and evaluation research across countries and policy areas. By the end of the seminar, the participants should be acquainted with the theories of the policy analysis and policy process, be able to apply relevant analytical tools for conducting research in this field as well as deepen their empirical knowledge about public policy issues currently on the agenda of nation states. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktiveTeilnahme/Referat / 4 Kontakt: flavia.jurje@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Geva-May, Iris and Lynn, Laurence E. (2009), Comparative policy analysis, London: Routledge. • John, Peter (2002), Analysing Public Policy, London and New York • Mintrom, Michael (2012), Contemporary policy analysis, Oxford: Oxford University Press. • Moran, Michael, Martin Rein and Robert E. Goodin (eds.) (2006), The Oxford Handbook of Public Policy, Oxford University Press. • Parsons, Wayne (2005), Public Policy: An Introduction to the Theory and Practice of Policy Analysis, Cheltenham and Northhampton. • Peters, B Guy and Jon Pierre (2007), A Handbook of Public Administration, London: Sage. • Sabatier, Paul A. (1999), Theories of the Policy Process, Boulder, Colo. Westview Press. • Weimer, David L., and Aidan R. Vining (2011), Policy Analysis, 5th Edition. Boston Longman. 53 The Real New World Order: Institutionelle Varianz in den internationalen Beziehungen Dozentin: Prof. Dr. Sandra Lavenex Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 13.15 – 15.00, ab 25.09.2013 FRO,4.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Internationale Zusammenarbeit nimmt heute viele Formen an und entfaltet sich auf mehreren, oftmals miteinander verflochtenen Regierungsebenen. Neben Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen prägen immer stärker auch private Akteure wie z.B. NGOs, Rating Agenturen oder Multinationale Unternehmen und transgouvernementale Netzwerke aus nationalen Beamten und anderen Fachexperten die internationale Politik. Dieses Hauptseminar untersucht unter Verwendung klassischer und neuerer Theorien der Internationalen Beziehungen die Vielfalt grenzüberschreitender politischer Organisation in verschiedenen Politikfeldern wie Sicherheits-, Wirtschafts-, Umwelt- und Menschenrechtspolitik. Anhand der Literatur zur Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen sowie zur Rolle von privaten und transgovernementalen Akteuren werden einerseits die Besonderheiten der gegenwärtigen institutionellen Ordnung der IB sowie die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Typen von internationaler Organisation herausgestrichen. Andererseits sollen auf der Basis macht- basierter, interessensbasierter und ideenbasierter Theorien der IB die Entstehungsgründe und die Funktionsweisen dieser unterschiedlichen Organisationen herausgearbeitet werden. Das Hauptseminar ist als Vertiefung zur Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ konzipiert. Voraussetzungen: Umfang: Der vorausgegangene oder parallele Besuch der Vorlesung „Von den Internationalen Beziehungen zur Global Governance“ wird vorausgesetzt. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: sandra.lavenex@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur wird auf Olat bereitgestellt. 54 Hegemonie und Empire. Ordnungsvorstellungen der Weltpolitik Dozentin: Julia Maisenbacher, MA Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 19.09.2013 FRO, 4.B54 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die Frage, welche machtpolitische Ordnung dem internationalen Staaten- system zugrunde liegt, beschäftigt die Politikwissenschaft seit jeher. In den letzten Jahren erfreuen sich die Konzepte des „Empire“ und der „Hegemonie“ neuer Popularität. Dabei rückt die Frage nach der hege- monialen Stellung der EU in der Weltpolitik vermehrt ins Interesse der Wissenschaft. Auch wenn die EU kaum über klassische Kapazitäten wie militärische Macht verfügt, ist ihr ökonomischer Einfluss als grösste Handels- macht nicht zu unterschätzen. Nicht zuletzt beeinflusst die EU in vielen Politikfeldern die politische Agenda benachbarter Staaten durch deren Hoffnung auf eine Beitrittsperspektive. Dies ist allerdings immer wieder mit Rückschlägen verbunden. Mit Bezug auf die Rolle der EU bei der weltweiten Verbreitung der Menschenrechte sprechen manche gar von einem normativen ‚Empire Europe‘. Das Hauptseminar setzt sich mit den Konzepten der Hegemonie und des Empire theoretisch und empirisch auseinander. Was zeichnet eine hege- moniale oder imperiale Ordnung aus? Welche Machtfaktoren beinhalten eine solche Ordnung? Beruht sie lediglich auf sogenannten „harten“ Macht- faktoren wie militärischer und ökonomischer Macht? Welche Rolle spielen „weiche“ Machtfaktoren wie kulturelle Normen und Ideen? Was unterschei- det Hegemonie und Empire von anderen Weltordnungsvorstellungen? Inwiefern kann bei der internationalen Rolle eines Staatenbunds wie der Europäischen Union überhaupt von einem Empire oder Hegemonie gesprochen werden? Das Hauptseminar wird sich mit diesen Fragen auf der Grundlage ver- schiedener theoretischer Ansätze und praktischer Beispiele beschäftigen. Es soll Studierende befähigen, diese beiden theoretischen Konzepte zu verstehen und ihre unterschiedlichen Logiken und Ausformungen theoretisch und empirisch einordnen und kritisch reflektieren zu können. Umfang: Sprache: 2 Semesterwochenstunden Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: julia.maisenbacher@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Beck, Ulrich; Grande, Edgar (2004): Das kosmopolitische Europa: Gesellschaft und Politik in der zweiten Moderne. Frankfurt am Main: Suhrkamp. • Hardt, Michael; Negri, Antonio (2002): Empire. Die neue Weltordnung. Frankfurt am Main: Campus. • Lukes, Steven (2007): Power. A Radical View. Basinkstoke: Palgrave Macmillian. • Mearsheimer, John (2001): The Tragedy of Great Power Politics. New York: W.W. Norton & Co. • Zielonka, Jan (2006): Europe as Empire. The Nature of the Enlarged European Union. Oxford: Oxford University Press. 55 Utopien und Dystopien. Wunschträume und Schreckensbilder in der Geschichte des poltischen Denkens Dozent: Prof. Dr. Herfried Münkler Durchführender Fachbereich: Kulturwissenschaften Vorbesprechung: Termine: Fr, 27.09.2013, 13.15 - 17.00 FRO, HS 7 Fr, 11.10.2013, 09.15 - 17.00, Fr, 08.11.2013, 09.15 - 17.00, Fr, 13.12.2013, 09.15 - 17.00 FRO, 4.B55 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Die aktuellen Diagnosen reichen von einer Erschöpfung der utopischen Energien bis zum Ende des ideologischen Zeitalters. F. Fukuyama hat nach dem Zusammenbruch der sozialistischen Gesellschaften gar vom „Ende der Geschichte“ gesprochen. Wofür steht der beobachtete Schwund des Utopischen im Übergang vom 20. zum 21. Jahrhundert? Nach einem Blick in die Geschichte der utopischen Gesellschaftsentwürfe von Morus bis Morris wird sich das Seminar mit den Kontroversen des 20. Jahrhunderts zwischen Utopie und Antiutopie (Samjatin, Huxley, Orwell) beschäftigen, um am Schluss, ideengeschichtlich und politiktheoretisch gerüstet, zur Ausgangsfrage nach den politischen und soziokulturellen Folgen des Utopieverlusts zurückzukehren. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktiveTeilnahme/Essay oder Referat (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: rebecca.welge@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Marie Louise Bernari: Reise durch Utopia, Berlin 1982. • J.C. Davis: Utopia and the Ideal Society. A Study of English Utopian Writing 1516-1700, Cambridge 1981. • Alfred Doren: Wunschräume und Wunschzeiten; in: Vorträge der Bibliothek Warburg 1924-1925, Leipzig 1927, S. 158-203. • Hans-Jürgen Goertz (Hg.): Alles gehört allen. Das Experiment Gütergemeinschaft vom 16. Jahrhundert bis heute, München 1986. • Jürgen Habermas: Die Krise des Wohlfahrtsstaates und die Erschöpfung utopischer Energien; in: ders., Die Neue Unübersichtlichkeit, Frankfurt/M. 1985, S. 141-163. • Krishan Kumar: Utopia and Anti-Utopia in Modern Times, Oxford 1987. • Frank u. Fritzie Manuel: Utopian Thought in the Western World, Oxford 1979. • Richard Saage: Politische Utopien der Neuzeit, Darmstadt 1991. 56 Latin America and the world: politics and challenges of a new international actor Dozent: Prof. Dr. Stéphan Sberro Picard Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mi, 18.09.2013, 12.15 - 13.00 FRO, 3.B55 Mittwoch, 15.11. bis Samstag, 16.11., je ganztags FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This seminar aims at explaining the relations between Latin America (as a region) and the rest of the world as it is one of the important matters in International Relations today, be it economic or political. . Since the eighties Latin America has reached a new importance in Global Affairs for two reasons its own aperture and renewed interest in international relations and its economic and political stability that makes it an attractive partner. In the seminar we will explain the relationship between the region and the United States, Europe and China. We will also speak of the new relationship with the Middle East. Introduction: Latin America as a region and the world, a historical introduction. 1 Theoretical framework: regional integration, the regions in the world and interregional theories. 2 Latin America; the perfect case study? 3 Western hemisphere or Latin America, a difficult choice. 4 Latin America and Europe: the paradox of a perfect but unsatisfactory relationship. 5 New partnerships for the XXIst century: Latin America and China. 6 New partnerships for the XXIst Century: Latin America and the Middle East. The students will have to read a general handbook on Latin American external relationships and do some expositions on case studies for Latin America external relationships. They could chose the diplomatic or trade oriented and economic approach. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: ssberro@itam.mx oder polsem@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Mark Aspinwall “Side Effects, Mexican governance under NAFTA’s Labor and Environmental Agreements” Stanford University press, 2013 • Lorena Ruano Editor “The Europeanization of National Foreign Policies towards Latin America” Routledge, NY-London, 2013 57 Empirical Strategies in Political Economics Dozent: Lukas Schmid Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Termine: Blockveranstaltung Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: The aim of this seminar is to find, interpret and evaluate empirical research in political economics. We will critically discuss recent studies from a variety of subfields. The topics include the stability of governments, the introduction of female suffrage, and the economic costs of terrorism. The first part of the seminar serves as an introduction to the empirical methods. In the second part, students will engage in the study of original empirical research to learn about recent methods of analysis. Each seminar session will consist of student presentations and a general discussion. 1. Students are able to find, understand and critically assess empirical research in political economics. 2. Students know the key elements of an empirical research design. 3. Students know the core assumptions of recent empirical research papers and are able to discuss them critically. Vorausssetzugen: Umfang: Previous participation in „Grundlagen der multivariaten Statistik“ or equivalent knowledge is recommended but not required. Formal mathematical language will be held to a minimum. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: RF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: lukas.schmid@unilu.ch • Acemoglu, D. (2005). Constitutions, Politics, and Economics: A Review Essay on Persson and Tabellini’s The Economic Effects of Constitutions. Journal of Economic Literature 43 (4), 1025-1048. • Angrist, J.D., Pischke, J-S. (2008). Mostly Harmless Econometrics: An Empiricist’s Companion. Princeton University Press. • Diamond, J., & Robinson, J. A (Eds.). (2010). Natural Experiments of History. Boston: Harvard University Press. • Keele, L. and W. Minozzi (2013). How Much Is Minnesota Like Wisconsin? Assumptions and Counterfactuals in Causal Inference with Observational Data. Political Analysis 21(2). 193-216. 58 International Political Economy Dozent: Dr. Omar Serrano Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Mi, 15.15 – 17.00, ab 18.09.2013 FRO 3.B57 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: This course will provide students with an empirical and theoretical overview of the interactions between politics and economics. Otherwise said, how domestic and international politics affect the movement of goods, services, people, and capital. We will pay particular attention to the way in which financial crises, regional integration, new technologies, the incorporation of new economic powers, and protectionism affect these flows. A first part of the course looks at major shifts in the global economy from a historical perspective, defines international political economy (IPE), and comparatively examines its main schools and theories. In doing so, particular emphasis is paid to key actors such as: states (and the role played by power and hegemony); international institutions (e.g. WTO); and non-state actors (e.g. multinational corporations and NGOs). A second part examines particular aspects of IPE such as: the international monetary system and financial crises, the world trade regime, variations in state economic policies, and North-South relations regarding development and inequality. Challenges to global governance resulting from these issues will receive particular attention. The course is held in English; however, German may also be used in essays and class-participation. Voraussetzungen: Sprache: Der Kurs wird in Englisch sein, allerdings können Essays und Teilnahme auch in Deutsch sein. Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: omar.serrano@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur • Dicken, Peter (2011) Global Shift: Reshaping the Global Economic Map in the 21st Century. 6th Edition, London: Sage. • Eichengreen, Barry (2008) Globalizing Capital. Princeton: Princeton University Press. • Frieden, Jeff and Lake, David (2000) International Political Economy: Perspectives on Global Power and Wealth. Bedford/St. Martin’s and Routledge • Gilpin, Robert (2001) Global Political Economy. Oxfordshire: Princeton University Press • Palan, Ronen (Ed.) (2000) Global Political Economy: Contemporary Theories. Routledge • Ravenhill, John (Ed.) (2005) Global Political Economy. Oxford University Press • Spero, Joan and Jeffrey Hart (2010) The Politics of International Economic Relations. Boston, Massachusetts: Wadsworth 59 Vom Goldstandard zum Euro: Einführung in die europäische Währungs- geschichte Dozent: Dr. Tobias Straumann Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Termine: 14-tägig Fr, 13.15 – 17.00, ab 20.09.2013 FRO 3.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: Das Seminar behandelt die europäische Währungsgeschichte von der Einführung des klassischen Goldstandards in den 1870er Jahren bis zur Gegenwart. Die Studierenden sollen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Währungssysteme kennenlernen und zu einem umfassenden Verständnis der aktuellen Krise in Europa erlangen. Der Aufbau der Veranstaltung ist chronologisch. Besonders intensiv werden wir uns mit den Finanzkrisen vor dem Ersten Weltkrieg, der Weltwirtschaftskrise und den Bemühungen um ein gemeinsames europäisches Währungssystem seit den späten 1960er Jahren beschäftigen. - Kenntnis der verschiedenen Währungssysteme seit 1870 - Einführung in die makroökonomischen Grundbegriffe Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Kontakt: KSF: aktive Teilnahme/Referat (benotet) / 4 tobias.straumann@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt 60 Parlamentsforschung Dozent: Thomas Winzen M.A. Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 17.15 – 19.00, ab 19.09.2013 FRO 3.B52 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Dieses Seminar bietet eine Einführung in wesentliche Bereiche der Parlamentsforschung. Es beschäftigt sich zunächst mit der Entstehung von Parlamenten sowie deren Verhältnis zu Parteien, Präsidenten, und direkt- demokratischen Verfahren. Der zweite Teil des Seminars befasst sich mit Parlamentariern und parlamentarischer Repräsentation: Sind Parlamente ein Spiegelbild der Gesellschaft? Wie kommen Politiker ins Parlament? Wie beeinflusst die ständige Möglichkeit des Mandatsverlusts ihre Karrieren? Der dritte Teil des Seminars konzentriert sich auf parlamentarische Politik. Hier geht es insbesondere um die Beziehung zwischen Parlament und Regierung, Parteidisziplin, und Parlamentsorganisation. Der letzte Teil thematisiert die Rolle von Parlamenten im europäischen Integrationsprozess. Wie reagieren nationale Parlamente auf den Verlust von Kompetenzen? Wieso stärken Regierungen das Europäische Parlament? Welche Rolle spielen Parteien für Entscheidungsprozesse im Europäischen Parlament? Je nach Interesse der Kursteilnehmer können Themen ergänzt werden. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester. Kontakt: thomas.winzen@eup.gess.ethz.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform OLAT. Literatur 2-3 Artikel / Buchkapitel pro Seminar. Die Literatur ist grösstenteils auf Englisch. Die genauen Themen können je nach Interesse der Seminarteilnehmer variieren. Eine Auswahl relevanter Bücher (bitte nicht vor dem Seminar anschaffen): • Bailer, Stefanie, Peter Meissner, Tamaki Ohmura, Peter Selb. 2013. „Seiteneinsteiger im Deutschen Bundestag – eine Analyse über Karrierewege und ihre Auswirkungen“ [Career changers in the German Parliament – an Analysis of Career Paths and their Effects“]. Springer VS Verlag. • Congleton, Roger D. 2011. Perfecting Parliament. New York: Cambridge University Press. • Cheibub, José Antonio. 2007. Presidentialism, Parliamentarism, and Democracy. New York: Cambridge University Press. • Gallagher, Michael, Michael Laver, and Peter Mair. 2011. Representative Government in Modern Europe. New York: McGraw-Hill. • Kam, Christopher J. 2009. Party Discipline and Parliamentary Politics. Cambridge: Cambridge University Press. • Martin, Shane, Thomas Saalfeld, and Kaare Strom, eds. forthcoming. The Oxford Handbook of Legislative Studies. Oxford: Oxford University Press. 61 Legitimität internationaler Organisationen Dozent: Prof. Dr. Klaus Dingwerth Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Einführung: Termine: Mo, 16.09.2013, 13.15 – 15.00 FRO, 4.B47 14-tägig, Mo, 10.15 – 15.00, ab 30.09.2013 FRO, 4.B47 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Im November 1999 verhinderten Massendemonstrationen, dass die WTO- Ministerkonferenz in Seattle stattfinden konnte. Spätere WTO-Konferenzen in Cancún (2004), G8-Gipfel in Genua (2001) oder Heiligendamm (2007) wurden ebenso von starken öffentlichen Protesten begleitet wie zahlreiche öffentliche Auftritte von Repräsentanten der Weltbank, des IWF oder der WTO. Es sind aber nicht nur linke globalisierungskritische Bewegungen, die internationale Organisationen unter Druck setzen; auch rechte Parteien und Bewegungen kritisieren internationale Organisationen zum Teil heftig für aus ihrer Sicht illegtitime Eingriffe in die Souveränität der Nationalstaaten. Angesichts dieses Drucks erscheint es kaum verwunderlich, dass internationale Organisationen auch bei den Bürgerinnen und Bürgern ihrer Mitgliedstaaten zunehmend um Zuspruch kämpfen müssen. So beantworte- ten im Eurobarometer für das Frühjahr 2011 zum ersten mal mehr Personen die Frage, ob sie den Institutionen der Europäischen Union Vertrauen entgegeben bringen, mit nein als mit ja. Nicht wenige BeobachterInnen interpretieren die genannten Entwicklungen als eine "Legitimitätskrise" internationaler Organisationen. Im Rahmen des Seminars wollen wir uns mit dieser Interpretation ausein- andersetzen. Im Zentrum stehen die folgenden Fragen: Welche Bedeutung hat Legitimität - die "soziale Anerkennung als rechtmässig" - für internation- ale Organisationen? Auf wessen Anerkennung sind sie für welche Zwecke angewiesen? Wie gewinnen und erhalten internationale Organisationen soziale Anerkennung? Welche Möglichkeiten stehen internationalisierten Organisationen, um ihre einmal in die Krise geratene Legitimität wieder herzustellen? Was sind die Ursachen der (vermeintlichen) Legitimitätskrise internationaler Organisationen? Und wie ist die (vermeintliche) Legitmitäts- krise internationaler Organisationen normativ zu bewerten? Das Seminar verbindet politikwissenschaftliche und organisationssoziologische Per- spektiven und bietet somit für Studierende beider Schwerpunkte interessante Anknüpfungspunkte. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Regelmässige Teilnahme//Essay (benotet) / 4 Kontakt: klaus.dingwerth@iniis.uni-bremen.de Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Bob, Clifford 2012: The Global Right Wing and the Clash of World Politics. Cambridge: Cambridge University Press. • Nullmeier, Frank, Dominika Biegon, Jennifer Gronau, Martin Nonhoff, Henning Schmidtke und Steffen Schneider, 2010: Prekäre Legitimitäten: Rechtfertigung von Herrschaft in der Postnationalen Konstellation. Frankfurt am Main: Campus. • O'Brien, Richard 2000: Contesting Global Governance: Multilateral Economic Institutions and Global Social Movements. Cambridge: Cambridge University Press. • Zürn, Michael und Matthias Ecker-Ehrhard (Hrsg.), 2013: Die Politisierung der Weltpolitik: Umkämpfte internationale Institutionen. Berlin: Suhrkamp. 62 Sicherheit und Staatlichkeit Dozentin: Dr. phil. Katrin Meyer Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Do, 15.15 – 17.00, ab 19.09.2013 FRO 4.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: „Sicherheit“ ist in der Moderne eine zentrale Orientierungskategorie zur Gestaltung politischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Verhältnisse im Allgemeinen und von Staatlichkeit im Besonderen. Das Seminar rückt diese Bedeutung der Sicherheit ins Zentrum und zeigt, wie das Verhältnis von Sicherheit und Staat aus politiktheoretischer, philosophischer und sozial- wissenschaftlicher Perspektive gefasst werden kann. Das Seminar besteht aus zwei Teilen. Teil I: Sicherheit und Staatlichkeit aus normativer Perspektive In der politischen Philosophie gilt Sicherheit spätestens seit Thomas Hobbes’ Staatstheorie als zentrale Legitimationsgrundlage für das staatliche Gewalt- monopol. Der staatstheoretisch normative Primat der Sicherheit wird in liberalen und marxistischen Staatskonzeptionen jedoch in Frage gestellt und durch die Prinzipien der Freiheit und Gleichheit ersetzt oder ergänzt. Diese Debatten über das angemessene Verhältnis von Sicherheit, Freiheit und Gleichheit bestimmen die philosophisch-normativen Konzeptionen von Staatlichkeit bis heute. Im Seminar werden klassische staatstheoretische Positionen ausgehend von Thomas Hobbes rekonstruiert und mit liberalen und (post-)marxistischen Kritiken konfrontiert. Teil II: Sicherheit als diskursive Figur In gegenwärtigen sozialwissenschaftlichen und politiktheoretischen Ansätzen wird der normative Blick auf das Verhältnis von Sicherheit und Staatlichkeit ergänzt durch konstruktivistische und diskurskritische Analysen. Sicherheit erscheint nicht als ein Begriff, der auf objektive Gefährdungslagen hinweist, sondern als eine rhetorische Figur, die spezifische Formen von Staatlichkeit konstruiert und legitimiert. Konzepte der „Securitization“ der Copenhagen School und der „Gouvernementalität“ von Michel Foucault sind für diesen Ansatz richtungsweisend. Aber auch feministische und postkoloniale Theorien zeigen auf, dass der staatstheoretische Bezug auf Sicherheit dazu dienen kann, sexistische und rassistische Ordnungen zu stabilisieren. Im Seminar werden diese aktuellen Debatten anhand ausgewählter Texte diskutiert. Das Seminar soll die Studierenden befähigen, die Bedeutung der Sicherheit für die Legitimation und Konstruktion staatlicher Ordnungen in ihren unter- schiedlichen Logiken und Formen zu erkennen, ideengeschichtlich zu verorten und kritisch zu reflektieren. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktive Teilnahme/Essay (benotet) / 4 Kontakt: katrin.meyer@unibas.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Angehrn, Emil: „Das Streben nach Sicherheit. Ein politisch-metaphysisches Problem“, in: Zur Philosophie der Gefühle, hrsg. von Hinrich Fink-Eitel und Georg Lohmann, Frankfurt/Main: Suhrkamp 1993, S. 218-243. • Conze, Werner: „Sicherheit, Schutz“, in: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhard Koselleck (Hg.): Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 5, Stuttgart: Klett-Cotta 1984, S. 831-862. 63 mailto:katrin.meyer@unibas.ch • Foucault, Michel: Geschichte der Gouvernementalität. Bd. I: Sicherheit, Territorium, Bevölkerung. Vorlesung am Collège de France 1977-1978, hrsg. von Michel Sennelart, Frankfurt/Main: Suhrkamp 2004. • Holert, Tom: Sicherheit, in: Glossar der Gegenwart, hrsg. von Ulrich Bröckling, Susanne Krasmann und Thomas Lemke, Frankfurt a.M.: Suhrkamp 2004, S. 244-250. • Lipschutz, Ronnie D. (Hg.), On Security, New York: Columbia University Press 1995. • Makropoulos, Michael: »Sicherheit«, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie, Band 9, Basel: Schwabe 1995, S. 745-750. • Neocleous, Mark: Security, Liberty and the Myth of Balance: Towards a Critique of Security Politics, in: Contemporary Political Theory (2007) 6, 131–149. • Peoples, Columba; Vaughan-Williams, Nick: Critical Security Studies. An Introduction, • London/New York: Routledge 2010. • Purtschert, Patricia / Meyer, Katrin / Winter, Yves (Hg.): Gouvernementalität und Sicherheit. Zeit- diagnostische Beiträge im Anschluss an Foucault, Bielefeld: Transcript 2008. 64 Moderne Islamische Staatsentwürfe Dozent: Dr. Andreas Tunger Durchführender Fachbereich: Religionswissenschaft Termine: wöchentlich Fr, 10.15 – 12.00, ab 20.09.2013 FRO 3.B55 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Seit Beginn des 19. Jahrhunderts haben muslimische Politiker, Denker und in jüngster Zeit auch Denkerinnen die Frage nach dem besten Staat für muslimisches Leben höchst unterschiedlich beantwortet und dabei teils westliche Vorstellungen produktiv verarbeitet, sich teils aber auch vehement davon abgegrenzt. Das Seminar behandelt exemplarische Staatsentwürfe von der spätosmanischen Zeit bis in die Gegenwart. Anhand von Quellentexten aus Tunesien, Ägypten, der Türkei, Iran und Westeuropa analysieren die Teilnehmenden Aspekte wie die Legitimation und Ausgestaltung von Herrschaft, demokratische Prinzipien, Rechtsordnung und Menschenrechte, die Rolle der Zivilgesellschaft und die Stellung von Frauen und Minderheiten. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Mündliches Engagement, Kurzreferat / 4 Kontakt: andreas.tunger@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Gudrun Krämer: Demokratie im Islam. Der Kampf für Toleranz und Freiheit in der arabischen Welt, München: Beck, 2011. • Holger Zapf / Lino Klevesath (Hg.): Staatsverständnisse in der islamischen Welt, Baden-Baden: Nomos, 2012. • Andreas Meier (Hg.): Der politische Auftrag des Islam. Programme und Kritik zwischen Fundamentalismus und Reformen. Originalstimmen aus der islamischen Welt, Wuppertal: Peter Hammer, 1994. 65 mailto:andreas.tunger@unilu.ch Modul Forschung-Praxis-Methoden Public Policy Analysis Dozentin: Dr. Flavia Jurje Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: The aim of this course is to introduce students to the policy making practices and theories. Empirical cases from various policy sectors and analytical models of policy analysis, in different national contexts will be tackled throughout the seminar. The first part will offer an overview of the nature and function of public policy and present the main theoretical lenses and concepts inherent to the study of policy-making. In this section questions related to the debate on rationalism versus incrementalism or the approach of economists contrasted to the multiple stream analysis will be applied to different case studies. In addition, relevant aspects of policy research, such as political institutions, different stages of a decision-making process and power constellation of political actors will be discussed. In the light of these analytical tools, the second part of the seminar will focus on various policy studies, exploring in a comparative perspective decision-making styles, implementation and evaluation research across countries and policy areas. By the end of the seminar, the participants should be acquainted with the theories of the policy analysis and policy process, be able to apply relevant analytical tools for conducting research in this field as well as deepen their empirical knowledge about public policy issues currently on the agenda of nation states. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: aktiveTeilnahme/Referat / 4 Kontakt: flavia.jurje@unilu.ch Material: wird auf der Online-Plattform OLAT zur Verfügung gestellt Literatur • Geva-May, Iris and Lynn, Laurence E. (2009), Comparative policy analysis, London: Routledge. • John, Peter (2002), Analysing Public Policy, London and New York • Mintrom, Michael (2012), Contemporary policy analysis, Oxford: Oxford University Press. • Moran, Michael, Martin Rein and Robert E. Goodin (eds.) (2006), The Oxford Handbook of Public Policy, Oxford University Press. • Parsons, Wayne (2005), Public Policy: An Introduction to the Theory and Practice of Policy Analysis, Cheltenham and Northhampton. • Peters, B Guy and Jon Pierre (2007), A Handbook of Public Administration, London: Sage. • Sabatier, Paul A. (1999), Theories of the Policy Process, Boulder, Colo. Westview Press. • Weimer, David L., and Aidan R. Vining (2011), Policy Analysis, 5th Edition. Boston Longman. 66 Der qualitative Forschungsprozess – Seminar zur Unterstützung empirischer Arbeiten Dozent: Dr. des. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Was ist soziologisch interessant an einem empirischen Phänomen? Wie werden aus empirischen Phänomenen soziologische Daten? Wie muss eine Fragestellung aufgebaut sein, damit sie aus den erhobenen Daten soziologisch relevantes Wissen generieren kann? Wie lassen sich adäquate „methodische und theoretische Brillen“ finden, mit deren Hilfe Datenstücke hergestellt, betrachtet und interpretiert werden können? Diese und weitere Fragen werden in dem Seminar insbesondere aus der Perspektive der qualitativen Sozialforschung gestellt und diskutiert. Das Seminar dient der Vorbereitung und Unterstützung studentischer empirischer Arbeiten, vor allem der Forschungsarbeiten im Forschungs- Praxis-Modul, wie auch der Vertiefung von Methodenkenntnissen. Die Durchführung einer qualitativen Studie kann im Rahmen einer Seminararbeit praktisch eingeübt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: Material: stephan.kirchschlager@unilu.ch Texte werden auf OLAT zugänglich gemacht. Literatur Stefan Hirschauer, Klaus Amann (1997): Die Befremdung der eigenen Kultur. Ein Programm. In: Stefan Hirschauer, Klaus Amann (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur - Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 7-52. 67 Empirical Strategies in Political Economics Dozent: Lukas Schmid Durchführender Fachbereich: Politische Oekonomie Vorbespechung: Fr, 27.09.2013, 13.15 - 17.00 FRO, 3.B52 Termine: Fr, 04.10.2013, 08.15 - 12.00 FRO, 3.B47 Fr, 11.10.2013, 10.15 - 12.00 Do, 21.11.2013, 08.15 – 18.00 Fr, 22.11.2013, 08.15 – 18.00 Studienstufe: Bachelor Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Lernziele: The aim of this seminar is to find, interpret and evaluate empirical research in political economics. We will critically discuss recent studies from a variety of subfields. The topics include the stability of governments, the introduction of female suffrage, and the economic costs of terrorism. The first part of the seminar serves as an introduction to the empirical methods. In the second part, students will engage in the study of original empirical research to learn about recent methods of analysis. Each seminar session will consist of student presentations and a general discussion. 1. Students are able to find, understand and critically assess empirical research in political economics. 2. Students know the key elements of an empirical research design. 3. Students know the core assumptions of recent empirical research papers and are able to discuss them critically. Voraussetzungen: Umfang: Previous participation in „Grundlagen der multivariaten Statistik“ or equivalent knowledge is recommended but not required. Formal mathematical language will be held to a minimum. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: lukas.schmid@unilu.ch Literatur • Acemoglu, D. (2005). Constitutions, Politics, and Economics: A Review Essay on Persson and Tabellini’s The Economic Effects of Constitutions. Journal of Economic Literature 43 (4), 1025-1048. • Angrist, J.D., Pischke, J-S. (2008). Mostly Harmless Econometrics: An Empiricist’s Companion. Princeton University Press. • Diamond, J., & Robinson, J. A (Eds.). (2010). Natural Experiments of History. Boston: Harvard University Press. • Keele, L. and W. Minozzi (2013). How Much Is Minnesota Like Wisconsin? Assumptions and Counterfactuals in Causal Inference with Observational Data. Political Analysis 21(2). 193-216. 68 Kategorisierungen und Klassifikationen Dozent: Dr. des. Stephan Kirchschlager Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Di, 10.15 – 12.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.A05 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Klassifikationen und soziale Kategorisierungen sind allgegenwärtig. Das in Kategorien „gespeicherte“ kulturelle Wissen versetzt uns im Alltag in die Lage, Personen, Ereignisse, Sachverhalte, Objekte sinnhaft zu erfassen und interpretativ auszulegen. Auch für die institutionelle Bearbeitung von „Fällen“ in Dienstleistungsorganisationen (Krankenhaus, Schule, Survey-Call-Center, etc.) ist die Bestimmung von „passenden“ Kategorien für Personen, Probleme, Beziehungen, Verhaltensweisen, usw. unerlässlich und wird mit verschiedenen Verfahren abgesichert. Die Zuordnung von Kategorien ist ferner an kontextabhängige normative Erwartungen geknüpft und moralisch aufgeladen (in überhöhter Form beispielsweise bei Stereotypen und Stigmatisierungen). Das Seminar führt in prominente soziologische Konzepte und Unter- suchungsmethoden der Kategorisierungsanalyse ein, insbesondere der ethnomethodologischen Forschungstradition. Dabei soll die Analyse von Kategorisierungspraktiken anhand von empirischem Material (Zeitungs- artikel, Werbematerial, Fragebögen, Aufzeichnungen von Gesprächen) exemplarisch eingeübt werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: stephan.kirchschlager@unilu.ch Literatur • Boltanski, Luc/Thévenot, Laurent (1983): Finding One’s Way in Social Space: A Study Based on Games, in: Social Science Information (22), 631–680. • Esser, Hartmut (2001): Exkurs über den Labeling Approach, in: ders., Soziologie. Spezielle Grundlagen. Band 6. Frankfurt a. M.: Campus-Verlag, 194-199. • Maeder, Christoph (1997): “Schwachi und schwierigi Lüüt”: inoffizielle Insassenkategorien im offenen Strafvollzug, in: Hirschauer, Stefan/Amann, Klaus (Hrsg.): Die Befremdung der eigenen Kultur. Zur ethnographischen Herausforderung soziologischer Empirie. Frankfurt a. M.: Suhrkamp, 218-239. • Nazarkiewicz, Kirsten (1999): Die Reflexivität der Stereotypenkommunikation, in: Bergmann, Jörg/Luckmann, Thomas (Hrsg.): Kommunikative Konstruktion von Moral. Bd.1, Opladen: Westdeutscher Verlag, 352-380. 69 Datenanalyse mit Stata für Fortgeschrittene – Vertiefungen mit Daten des Schweizer Panels Dozent: PD Dr. Oliver Lipps Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Fr, 27.09.2013, 13.15 - 19.00, Fr, 11.10.2013, 13.15 - 19.00, Fr, 15.11.2013, 13.15 - 19.00, Fr, 06.12.2013, 13.15 - 19.00 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Inhalt des Seminars ist Datenaufbereitung und Datenanalyse mit Stata, vornehmlich mit Daten des Schweizer Haushalt Panels (SHP). Voraussetzungen: Umfang: Grundkenntnisse in Stata (Daten öffnen und speichern, Variablen definieren, einfache deskriptive und schliessende Statistik) mit Querschnittdaten sind erforderlich. 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat) / 4 Kontakt: oliver.lipps@fors.unilu.ch Literatur • Auf der Website des SHP: http://www.swisspanel.ch unter Dokumentation und User Guide SHP http://www.swisspanel.ch/spip.php?rubrique138&lang=de alle vier Links (User Guide, Getting started with SHP, Readme, Labels) • Unter Teaching/Support und SHP Data management: http://www.swisspanel.ch/spip.php?rubrique228&lang=de unter Stata: beide Links (Stata Basics, Stata Management with Stata 12) • Für die Datenanalyse mit Stata gibt es ein gutes Skript der Uni Regensburg: http://www-wiwi-cms.uni- regensburg.de/images/institute/vwl/moeller/stata_skript_v1-1.pdf 70 mailto:oliver.lipps@fors.unilu.ch http://www.swisspanel.ch/spip.php?rubrique138&lang=de http://www.swisspanel.ch/spip.php?rubrique228&lang=de Analysis of Social Structure and Social Behavior Dozentin: Dr. phil. Katharina Manderscheid Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 13.15 - 15.00, ab 19.09.2013 FRO, 4.B51 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Understanding social behaviour against the background of social structures constitutes a key of sociological theory and research approaches. The seminar will focus on the theoretical concepts behind contemporary approaches as well as their practical implementation in research. Therefore, selected concepts like class, gender, network, social milieu will be introduced. Special emphasis will be put on the sociology of Pierre Bourdieu and his conceptual tools of habitus and life styles. Furthermore, topics like social identity formation processes, which are discussed in strands of life course analyses, modernisation theory and globalisation studies, will be discusses. All topics will be applied by the students in research exercises using standardised data. Voraussetzungen: Umfang: Grundlegende Statistikkenntnisse, Englischkenntnisse 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme / 4 Kontakt: katharina.manderscheid@unilu.ch Literatur wird im Seminar bekannt gegeben. 71 Approaches and methods in consumer research Dozent: Dr. Stefan Oglesby, MBA Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: wöchentlich Do, 10.15 – 12.00, ab 19.09.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: The seminar is an introduction to the most relevant and selected innovative approaches of consumer research. The seminar also offers a strong reference to today’s practice of marketing research. First, the seminar provides an overview over the developments in conceptualizing consumer behaviour and its reflection in consumer research. Second, selected, pivotal approaches and topics of consumer research will be elaborated on with case studies. – Consumer Behaviour and Attitudes – Methods of data collection – Customer Satisfaction Research – Advertising Research – Qualitative Consumer Research – Pricing Research – Discrete Choice Analysis – Media Research – Segmentation / Typology – Brand Equity Research Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Referat/Essay) / 4 Kontakt: Material: oglesby.stephan@link.ch The electronic platform OLAT will be used for the seminar. All materials will be made available on OLAT. Literatur • Solomon, Michael R. u.a.: Consumer Behavior. A European Perspective, 2009 • Balderjahn, Ingo et al. (Hrsg.)(1998): New Developments and Approaches in Consumer Behaviour Research Palgrave. ISBN-13: 978-0333739075. • Ludwig Berekoven et al. (2006): Marktforschung. Methodische Grundlagen und praktische Anwendung. Wiesbaden. ISBN-10 3-8349-0317-5 72 Modulübergreifende Veranstaltungen Examenskolloquium Soziologie und Vergleichende Medienwissenschaft Dozentin: Prof. Dr. Cornelia Bohn Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: Termine werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Wie in den vergangenen Semestern auch, sollen in dem Kolloquium aktuelle Forschungsthemen der Soziologie und angrenzender Disziplinen – sofern sie einen Bezug zu den Forschungsschwerpunkten des Soziologischen Seminars haben - vorgestellt und diskutiert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von forschungsnahen Fachvorträgen auswärtiger und hiesiger Kolleginnen und Kollegen. Die Veranstaltung dient dem wissenschaftlichen Austausch mit ausgewählten Gästen und deren Institutionen sowie der Herstellung einer Fachöffentlichkeit im Soziologischen Seminar. Die Vorträge sind universitätsöffentlich. Studierende, die Interesse daran haben, im Rahmen der Veranstaltung CPs zu erwerben, melden sich bitte wie üblich elektronisch an und bis Ende der ersten Vorlesungswoche beim Veranstalter. Ein genauer Themen- und Terminplan sowie Hinweise zur Organisation der Veranstaltung werden in der ersten Sitzung erörtert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Essay) / 2 Kontakt: Anmeldung: cornelia.bohn@unilu.ch um Anmeldung bis 17.9. wird gebeten. 73 Kolloquium für Abschlussarbeiten Dozenten: Prof. Dr. Sandra Lavenex / Prof. Dr. Joachim Blatter Durchführender Fachbereich: Politikwissenschaft Termine: wöchentlich, Di, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Bachelor Master Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung von Abschlussarbeiten helfen. Dazu präsentieren die Studierenden zu Beginn des Semesters erste Skizzen ihres Projektes zur Abschlussarbeit. Im zweiten Teil des Kolloquiums präsentieren die Studierende ihr bisheriges Vorgehen bei der Abschlussarbeit, ein vollständiges Forschungsdesign und ggfs. vorläufigen Ergebnisse der Arbeit. Zu dieser zweiten Präsentation muss ein schriftlich ausgearbeitetes Forschungsdesign (5-7 Seiten) vorliegen. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: keine Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Zwei Präsentationen sowie schriftliches Forschungsdesign / 4 Kontakt: polsem@unilu.ch, sandra.lavenex@unilu.ch oder joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT. 74 Masterkolloquium Organisation und Wissen Dozenten: Dr. phil. Eva Passarge / dipl. Soz. Hannah Mormann Durchführender Fachbereich: Soziologie Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Dieses Kolloquium richtet sich an alle Studieenden der Masterstufe, die ihre Examensarbeiten vorbereiten und schreiben. Das Kolloquium gibt Raum und Unterstützung für intensive Themenfindungs- und Themendurchführungs- kommunikation. Die MA-Themen werden präsentiert und diskutiert. Der Schwerpunkt ist dabei auf Organisationsthemen ausgerichtet. Allen Studierenden, die im Bereich Organisation ihre MA-Arbeit verfassen wollen, ist dieses Kolloquium zu empfehlen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Aktive Teilnahme (Präsentation) / 2 Kontakt: eva.passarge@unilu.ch / hannah.mormann@unilu.ch 75 Sonderveranstaltungen Diversity Management Dozent: Prof. Dr. iur. Alexander H.E. Morawa Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin Blockveranstaltung Fr, 11.10. – So., 13.10. in Lungern Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop Inhalt: Lernziele: The integrity of both the international order and of any constitutional order depends in part on how these systems balance the interests and demands of the constituent society (“the whole“), on the one hand, and those of particular stakeholders (“the particular“), on the other hand. The ‘particular’ are regular-ly defined as those requiring an allocation of beneficial public services or goods to secure full societal participation, or topical “vulnerable segments of society”. The above balancing exercise is nowadays shaped by the human rights based entitlements everyone holds (the “rights-based approach”), which mandate that states take specific action to protect, promote, and enable the realization of those rights. We will examine the law (national and international) that pertains to the management of diversity, for instance in the following fields: - ethnic minorities and indigenous populations; - religious groups; - persons with disabilities; - older persons; - persons with different sexual orientations; We will also examine “diversity management and political participation“, or duties of states to ensure effective and relevant political participation of all segments of society in all matters pertaining to them. This will include dis-cussions of integration and assimilation, cultural diversity, but also diversity in public discourse more generally (from free speech to the pursuit of happiness). To be able to engage in a meaningful discourse on the benefits and pro- blems of and rights associated with diversity management. To link this dis- course with constitutional law and politics as well as international law and politics. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Prüfungsmodus / Credits: RF: Class participation and exercises during weekend seminar session (30%), individual project (paper and oral presentation): 70%; no examination Kontakt: Anmeldung: alexander.morawa@unilu.ch by e-mail to: uta.dietrich@unilu.ch 76 International Environmental Law Dozent: Prof. Dr. iur. Thilo Marauhn Durchführender Fachbereich: Rechtswissenschaften Termin Blockveranstaltung Do, 21.November – Sa, 23. November FRO, 4.B47 Do, 12. Dezember – Sa, 14. Dezember FRO, 3.B48 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / Blockveranstaltung Inhalt: Lernziele: Climate change and loss of biodiversity are among the most serious environmental challenges. This course will provide insights into international legal instruments addressing these challenges. It serves as a general introduction to international environmental law and policy. After exploring the economic, political, and legal concepts relevant to international environmental treaty regimes, these concepts will be applied to specific international environmental problems. The course focuses on the dynamics of treaties, negotiations, and state as well as non-state actors. The final section of the course will discuss how to ensure compliance with international environmental law. - to understand key concepts of international environmental law - to know important multilateral environmental agreements (MEAs) - to get an idea of how to ensure compliance with MEAs Voraussetzungen: Umfang: Basic knowledge of international law 2 Semesterwochenstunden Sprache: Prüfungsmodus / Credits: Englisch RF: Written exam (6) Kontakt: thilo.marauhn@unilu.ch 77 Studentisch organisierter Workshop/Exkursion des Masterstudiengangs Organisation: Prof. Dr. Sandra Lavenex Julia Maisenbacher Durchführender Fachbereich: Studierende des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik Termine: folgen Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Workshop / mehrtägige Exkursion (Ziel wird noch bekannt gegeben) Inhalt: Kennenlernen von verschiedenen Bereichen der Weltgesellschaft anhand von Besuchen bei Institutionen/Organisationen und Unternehmen. Umfang: Exkursion Sprache: Deutsch oder Englisch Prüfungsmodus / Credits: KSF: Der Erwerb von 2 Social Credit Points ist möglich. Die Anforderungen hierfür sind - mündliche Teilnahme - Präsentation eines Handouts zum Exkursionthema an einem noch zu bestimmenden Termin vorab als Vorbereitung auf die Exkursion oder Schreiben eines Essay (3-5 Seiten); Abgabe drei Tage nach der Exkursion. Die Teilnahme ist auch ohne den Erwerb von Social Credit Points möglich. Kontakt: polsem@unilu.ch oder sandra.lavenex@unilu.ch oder julia.maisenbacher@unilu.ch 78 mailto:polsem@unilu.ch 24.07.2013 Literature

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