• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für bringen

Filter0

Filtern nach

642 Treffer

    • Dokument

    Microsoft Word - Richner Beat_Stalking.doc

    - Sie wollte ihn zum Lachen bringen, in: Blick 29. November 2006, S. 11. (zit. Dammann Viktor,

    Grösse: 197 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    KVV_Polsem_FS24.pdf

    Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 22.10.2025

    pdf

    • Dokument

    AJP_Coskun-Ivanovic_2025-05_464-484.pdf

    möglich in Übereinstim­ mung zu bringen.101 Es handelt sich um eine zeitbedingte Spezialvorschrift, die

    Grösse: 474 KB

    Erstellungsdatum: 02.12.2025

    pdf

    • Dokument

    Leitfaden für Berufungsverfahren an der Universität Luzern

    der Fakultät zur Abstimmung zu bringen. Je nach den fakultären Gepflogenheiten kann der Entwurf des

    Grösse: 281 KB

    Erstellungsdatum: 11.05.2023

    pdf

    • Dokument

    KMP_HS26-HS27.pdf

    TMP_A260367_KMP_HS26-HS27.pdf 1 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INFORMATION KOMMENTIERTES MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 We’ll help you grow your skills so you can go further Fuel your development. At PwC, we provide opportunities, mentorship and learning that accelerate your career from day one. From working at the cutting-edge of tech to collaborating with industry experts, we empower you to shape tomorrow. PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1PwC_Flyer-A5 148x210_Help you grow.indd 1 03.07.2025 16:59:1703.07.2025 16:59:17 Liebe Studierende Sie interessieren sich für ein Masterstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern oder studieren bereits in Luzern und möchten Ihr weiteres Studium planen. Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen eine Übersicht mit Detailbeschreibungen sämtlicher Masterveranstaltungen der kommenden drei Semester. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern verleiht einheitlich den Titel «Master of Law» («MLaw»). In unserem Masterstudium besteht Wahlfreiheit, das heisst, Sie können die Fächer individuell nach Ihren Prioritäten zusammenstellen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, sich thematisch auszurichten und Ihrem Master auf diese Weise ein bestimmtes fachliches Profil zu verleihen. Es stehen Ihnen dafür sieben Masterprofile zur Auswahl. Darüber hinaus bietet die Fakultät drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Zusätzlich zum regulären MLaw-Studium können Sie in einem weiteren Semester fundiertes Basiswissen in einem nicht- juristischen Studiengang erwerben. Zur Auswahl stehen drei Master Plus: Economics & Management, International Relations und Health Policy. Das Lehrangebot stammt von den Fakultäten für Wirtschafts- wissenschaften und Kultur- und Sozialwissenschaften sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin. Sowohl die individuelle Profilbildung als auch die interdisziplinäre Zusatzausbildung können im Zeugnis separat ausgewiesen werden. In dieser Broschüre finden Sie zunächst eine Übersicht über unser Masterprogramm und die Semester, in denen die einzelnen Veranstaltungen angeboten werden. Die Übersicht ist nach Masterprofilen gegliedert. Darüber hinaus bieten wir eine Vielzahl englischsprachiger Lehrveranstaltungen an. Diese sind zum schnellen Auffinden in der Gesamtübersicht blau markiert. Im Anschluss finden Sie die detaillierten Beschreibungen aller Lehrveranstaltungen in alphabetischer Reihenfolge. Weitere Informationen zum Masterstudium und zum «Master Plus» finden Sie auf unserer Webseite unter www.unilu.ch/rf/masterstudium. Wichtige Adressen und Ansprechpartner der Fakultät finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Das vorliegende Kommentierte Masterprogramm basiert auf dem Stand von März 2026. Änderungen bleiben vorbehalten. Ich danke Ihnen für Ihr Interesse an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und würde mich sehr freuen, Sie bei uns im Masterstudium begrüssen zu dürfen. Den bereits in Luzern Studierenden wünsche ich weiterhin viel Freude und Erfolg im Studium. Luzern, im Oktober 2025 Prof. Dr. Andreas Eicker Dekan Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität Luzern INHALTSVERZEICHNIS MASTERPROFILE 6 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 8 MASTER PLUS ( INTERDISZIPLINÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) 19 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2025–2026 24 Wahlfächer A–Z 24 Summer School 69 Moot Courts 70 Falllösungen 72 Gastlehrveranstaltungen 73 Nichtjuristische Fächer 75 For International Incoming Exchange Students only 78 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN 79 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 6 MASTERPROFILE Im Masterstudium haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wahlfächer gezielt auf praxisrelevante Themen auszurichten, um Ihrem Abschluss ein bestimmtes Profil zu verleihen. Sie wählen dabei die Lehr- veranstaltungen so aus, dass Sie ein möglichst umfassendes Verständnis eines Themenbereichs erlangen. Die Fakultät bietet zurzeit sieben Masterprofile an. Die einzelnen Profile sind fachge- bietsübergreifend, sie beleuchten die jeweiligen Themen aus der Perspektive verschiedener Rechtsgebiete (Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht, Grundlagenfächer). 1. Unternehmens- & Steuerrecht Das Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» widmet sich dem Wirtschaftsrecht aus der Unterneh- mensperspektive. Ein umfangreicher Fächerkanon behandelt die vielschichtigen rechtlichen Herausforde- rungen der Unternehmenswelt. Der Fokus liegt auf vertrags-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Frage- stellungen. Jenen, die eine Arbeit bei der Wirtschaftsanwaltschaft, in Rechtsabteilungen von Firmen, in der Unternehmens- oder in der Steuerberatung in Erwägung ziehen, vermitteln die Fächer dieses Profils eine gute Ausgangslage. 2. Wettbewerb & Regulierung Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Wettbewerb & Regulierung» befassen sich – in Entsprechung zur ökonomischen Teildisziplin der Volkswirtschaftslehre – mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Märkten auf nationaler und internationaler Ebene. Schwerpunkte liegen auf Fragen, wie der wirtschaftli- che Wettbewerb vor staatlichen und privaten Eingriffen geschützt und der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital sichergestellt wird. Die Fächer dieses Profils bieten einen guten Einstieg für Studierende, die eine Tätigkeit für Bundesbehörden wie die Wettbewerbskommission (WEKO), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Nationalbank oder die Finanzmarktaufsicht, für internationale Organisationen wie die WTO oder für eine Wirtschaftskanzlei in Betracht ziehen. 3. Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Das Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» hat die Regulierung neuer Technologien wie Informations-, Medizin- und Energietechnologien zum Gegenstand. Im Zentrum steht der Umgang des Rechts mit den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und den weitreichenden Auswirkungen techni- scher Innovation auf den Menschen und seine Gesundheit, die Gesellschaft und die Umwelt. Die Fächer dieses Profils verschaffen eine gute Basis für juristische Tätigkeiten in Life Sciences- und Technologier- echtsabteilungen von Anwaltskanzleien, in technologiegeprägten Branchen wie der Biotech-, Pharma- und Lebensmittelindustrie, der Energie-, Telekommunikations- und Medienbranche einschliesslich gewis- sen Aufsichtsbehörden oder auch beim Institut für geistiges Eigentum. 4. Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Luzern gilt als «Sozialversicherungshauptstadt» der Schweiz. Mit den sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, dem Hauptsitz der Suva sowie grosser Krankenversicherer finden sich wichtige Akteure im Bereich der Sozialversicherungen in unmittelbarer Nähe. Das Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- und Schadenausgleichsrecht» vereinigt Rechtsmaterien, welche die Versicherung von Risiken wie Alter, Unfall, Krankheit und Arbeitslosigkeit, den Ausgleich eingetretener Schäden wie auch die Überwindung struktureller Ungleichgewichte zwischen Vertragsparteien sowie den Schutz vulnerabler Personen zum Ziel haben. Dieses Profil eignet sich für Studierende, die sich eine Karriere im Bereich des Versicherungs- wesens, der Rechtsvertretung in Haftpflichtfällen und Jugendstrafverfahren oder in Organisationen des Konsumenten-, Mieter- und Arbeitnehmerschutzes vorstellen können. 7 5. Streiterledigung Die Streiterledigung stellt ein Kerngebiet juristischen Wissens und Könnens dar. Juristinnen und Juristen zeichnen sich durch ihre besondere Fachkompetenz in der Beherrschung des verfahrensrechtlichen In- strumentariums aus. Im Masterprofil «Streiterledigung» werden einerseits die prozessrechtlichen Fächer vertieft, anderseits befasst sich das Profil mit der aussergerichtlichen Erledigung von Streitfällen im Rah- men von Schiedsgerichtsverfahren. Ein besonderer Fokus liegt auf Streitfällen mit internationaler Dimen- sion. Die Fächer dieses Profils vermitteln fundierte juristische Kenntnisse im Hinblick auf prozessuale Tä- tigkeiten an Gerichten, in der Anwaltschaft oder in Behörden, die wie etwa die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden Verantwortung für die Durchführung fairer Verfahren tragen. 6. Kriminalität & Strafjustiz Die Lehrveranstaltungen des Masterprofils «Kriminalität & Strafjustiz» bieten die Möglichkeit, das Ver- ständnis für die strafrechtlichen Zusammenhänge und die Verwirklichung des Strafrechts in der Praxis zu erweitern. Das Profil umfasst Vertiefungen sowie besondere Schwerpunkte des materiellen Strafrechts wie das Wirtschaftsstrafrecht oder das Völkerstrafrecht. Darüber hinaus legt es einen Fokus auf die Strafverfolgung und den Strafvollzug unter Einschluss histori- scher sowie interdisziplinärer Bezüge. Mit den Fächern dieses Profils erwerben Studierende die Grundla- gen für eine Tätigkeit auf einem Strafgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei wie auch in Compliance-Abteilungen oder Forensic Teams der Privatwirtschaft. 7. Internationales Recht & Menschenrechte Viele gesellschaftliche Probleme und Herausforderungen wie Migrationsströme, Terrorismus und Kriege, Epidemien oder Umweltbelastungen machen nicht an nationalen Grenzen halt. Die internationale Zusam- menarbeit hat in den letzten Jahrzehnten entsprechend stark an Bedeutung gewonnen. Zugleich ist die Verwirklichung der Menschenrechte eine globale Aufgabe geworden. Das Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» besteht aus Fächern des internationalen Rechts sowie ausgewählten nationa- len Rechtsmaterien, welche sich mit menschen-rechtlichen Themen und Fragestellungen auseinanderset- zen. Die Fächer dieses Profils bieten gute Voraussetzungen für eine Arbeit in einer international ausge- richteten Bundesbehörde wie dem EDA, im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen wie der UNO und dem IKRK oder für Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International. 8 ÜBERSICHT MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 (nach Masterprofilen geordnet; Lehrveranstaltungen in Fremdsprachen sind mit Farbe gekennzeichnet | (X) = Durchführung noch nicht bestätigt) L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re dt s Allgemeine Fächer Anwaltsrecht Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. X (X) 5 Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Prof. Ulrich Falk (X) 5 Internationales Familien- und Erbrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Law and Society in a Global Context Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Nachlassplanung und -abwicklung Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philip Bornhauser X (X) 5 Notariatsrecht1 NN 5 Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personen- recht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Rechtsvergleichung im Privatrecht Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler (X) 5 Rechtsetzungslehre Dr. Lucy Keller X (X) 5 Römisches Recht: Ausgewählte Privatrechtsge- biete auf historisch-vergleichender Grundlage Dr. Roger Müller (X) 5 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagen- forschung Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati (X) 5 1 Nächste Durchführung: noch offen. 9 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Unternehmens- & Steuerrecht» Aktienrecht Prof. Franca Contratto (X) 5 Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäi- schen Vergleich (Blockveranstaltung) Prof. Karin Müller (X) 5 Immobiliarsachenrecht Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Sie- genthaler X (X) 5 Kaufrecht NN (X) 5 Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auf- tragsrecht Prof. Jörg Sprecher (X) 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Schweizerisches Steuerrecht2 NN (X) (X) 5 Steuerrecht der natürlichen Personen Dr. Peter Lang (X) 5 Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli X (X) 5 Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturie- rung Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen NN (X) (X) 5 Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisa- tion und Sanierung von Unternehmen3 NN 5 Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dr. Jörg Sprecher X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 2 Ersetzt «Einführung ins Steuerrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Einführung ins Steuerrecht». 3 Nächste Durchführung: noch offen. 10 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Wettbewerb & Regulierung» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Energierecht4 Prof. Max Baumgart (X) 5 European Economic Law Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Finanzmarktrecht Prof. Franca Contratto X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Banking & Capital Market Regulation Prof. Franca Contratto (X) 5 International Economic Law5 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 Kartell- und Lauterkeitsrecht6 Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane (X) 5 Law and Economics (Workshop auf Deutsch or in English) Prof. Klaus Mathis (X) 5 Law Clinic im Wirtschaftsrecht Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche (X) (X) (X) 5 Öffentliches Wirtschaftsrecht7 Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Planungs- und Baurecht Prof. Roland Norer (X) 5 Rechtsökonomie Prof. Klaus Mathis X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 4 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 5 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 6 «Kartell- und Lauterkeitsrecht» ersetzt «Kartellrecht» und «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». Die Prüfung zur Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Kartell- recht» und/oder «Recht gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)» bzw. «Unlauterer Wettbewerb (UWG)». 7 Ersetzt «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Öffentliches Wirtschafts- recht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden in den Fächern «Wettbewerbsrecht», «Öffentliches Vergaberecht» und «Öffentliches Wettbewerbsrecht». 11 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Recht, Technologie & Nachhaltigkeit» Agrarrecht Prof. Roland Norer X (X) 5 Biomedizinrecht Prof. Vagias Karavas (X) 5 Blockchain, KI und Recht der Digitalisierung Prof. Max Baumgart Ass.-Prof. Claude Humbel Ass.-Prof. Markus Schreiber X (X) 5 Climate Justice8 Asst.-Prof. Markus Schreiber (X) 5 Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Prof. Max Baumgart (X) 5 Copyright in the Digital Age (Workshop) Prof. Mira Burri (X) 5 Cybercrime9 Prof. Damian Graf X 5 Datenschutzrecht Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella (X) 5 Digitale Rechtsgeschäfte10 Prof. Andreas Furrer 5 Energierecht11 Prof. Max Baumgart (X) 5 Gesundheitsrecht Prof. Bernhard Rütsche X (X) 5 Immaterialgüterrecht PD Dr. Gregor Wild (X) 5 International Environmental Law (Block Course) Prof. Thilo Marauhn X (X) 5 International Intellectual Property Law Prof. Mira Burri (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 Internet Law Prof. Mira Burri (X) 5 Law of Sustainable Development Prof. Klaus Mathis (X) 5 Klimaschutzrecht Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 5 Medizinrecht Prof. Regina Aebi-Müller (X) 5 Recht der digitalen Medien Prof. Vagias Karavas X (X) 5 Umweltrecht Prof. Roland Norer (X) 5 8 Replaces «Klimaklagen». The exam for the lecture "Climate Justice" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Klimakla- gen». 9 Replaces «Cyberstrafrecht». The exam for the lecture "Cybercrime" can only be taken if credits have not already been earned in the subject «Cyber- strafrecht». 10 Nächste Durchführung: noch offen. 11 Ersetzt «Energie- und Klimarecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Energierecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Energie- und Klimarecht». 12 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht» Arbeitsrecht12 Dr. Michael Meier X (X) 5 Ausservertragliches Haftpflichtrecht13 Ass.-Prof. Oliver William (X) 5 Contratto di lavoro12 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Koordination von Schadenausgleichssystemen Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Mietrecht (Vertiefung) Dr. Tina Huber-Purtschert X (X) 5 Privatversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Recht der beruflichen Vorsorge Prof. Marc Hürzeler (X) 5 Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsor- geplanung Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Sozialversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler X (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Unfallversicherungsrecht Prof. Marc Hürzeler (X) 5 12 Die Prüfung zur Vorlesung «Arbeitsrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Contratto di lavoro». 12 L'esame per la materia «Contratto di lavoro» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Contratto di lavoro in generale e approfondimenti in alcuni contratti, sportivi in particolare» oppure nella materia «Arbeitsrecht». 13 Ersetzt «Schadensrecht». Die Prüfung zur Vorlesung «Ausservertragliches Haftpflichtrecht» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erwor- ben wurden im Fach «Schadensrecht». 13 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Streiterledigung» Aussergerichtliche Konfliktlösung – Alternative Dis- pute Resolution (ADR) Prof. Daniel Girsberger 5 Diritto materiale e processuale civile svizzero (ap- profondimento)15 Prof. Francesco Trezzini (X) 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondi-mento)16 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dr. Pietro Crespi X (X) 5 Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Prof. Daniel Girsberger PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 International Arbitration Prof. Daniel Girsberger X (X) 5 Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dr. Heiner Eiholzer X (X) 5 Rechtstheorie (Workshop) Prof. Michele Luminati X 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwer- punkt Unternehmensinsolvenzrecht) Prof. Rodrigo Rodriguez X (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)16 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Zivilprozessrecht (Vertiefung)15 Dr. Melanie Huber-Lehmann (X) 5 14 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Zivilprozessrecht (Vertiefung)». Prevista per la primavera 2027. 15 Die Prüfung zur Vorlesung «Zivilprozessrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto mate- riale e processuale civile svizzero (approfondimento)». 16 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 16 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 14 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Kriminalität & Strafjustiz» Cybercrime Prof. Damian Graf X 5 Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)17 Dr. Goran Mazzucchelli (X) 5 Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren»18 Prof. Michele Luminati 5 Jugendstrafrecht Prof. Ineke Pruin (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dr. Nora Scheidegger (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Neben- strafrecht Prof. Gerhard Fiolka X (X) 5 Rechtsmedizin Prof. Christian Jackowski (X) 5 Strafrecht - Psychiatrie - Psychologie Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Haber- meyer Dr. med. Friederike Höfer (X) 5 Strafverfahrensrecht (Vertiefung)17 Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 Strafverteidigung Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina (X) 5 Strafvollzugsrecht Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber X (X) 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Prof. Jürg-Beat Ackermann (X) 5 Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Prof. Jürg-Beat Ackermann X 5 17 L'esame per la materia «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)» può essere fatto solo se non sono già stati acquisiti crediti nella materia «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)». 17 Die Prüfung zur Vorlesung «Strafverfahrensrecht (Vertiefung)» kann nur abgelegt werden, wenn nicht bereits Credits erworben wurden im Fach «Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento)». 18 Nächste Durchführung: noch offen. 15 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Masterprofil «Internationales Recht & Menschenrechte» Anti-Terrorism Law Eran Fish, PhD, LL.M. (X) 5 Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Prof. Martina Caroni (X) 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Prof. Sebastian Heselhaus (X) 5 Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 International Economic Law19 Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold (X) 5 International Human Rights Law Prof. Martina Caroni X (X) 5 International Humanitarian Law Prof. Martina Caroni (X) 5 International Law of Contemporary Media Prof. Mira Burri (X) 5 International Migration Law Dr. Stephanie Motz (X) 5 International Sports Law lic. iur. Michele Bernasconi X (X) 5 Introduction to U.S. Law Eran Fish, PhD, LL.M. X (X) 5 Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Migrationsrecht Prof. Martina Caroni X (X) 5 Migrationsstrafrecht Dr. Luzia Vetterli (X) 5 Polizei- und Sicherheitsrecht Dr. Lucien Müller (X) 5 Private Law EU-CH PD Dr. Dirk Trüten (X) 5 Public International Law (Workshop) Prof. Martina Caroni X (X) 5 Staatsrecht (Vertiefung) Prof. Klaus Mathis X 5 Völkerstrafrecht lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind X (X) 5 19 Replaces "International Trade Law". The exam for the lecture "International Economic Law" can only be taken if credits have not already been earned in the subject " International Trade Law". 16 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Summer School (jeweils 2 Wochen im Juli) Lucerne Academy for Human Rights Implementa- tion Prof. Sebastian Heselhaus et al. (X) 7 Moot Courts Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Prof. Sebastian Heselhaus (X) (X) 18 Swiss Moot Court div. (X) (X) 5/7 Willem C. Vis Moot Court Asst.-Prov. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw (X) (X) 18 Falllösungen (aus 3 Fachbereichen: im Herbstsemester 9, im Frühjahrssemester 3 Veranstaltungen) Privatrecht Prof. Dirk Trüten Dr, Janine Camenzind Dr. Thomas Iseli Dr. Michel Verde X X X (X) (X) (X) (X) 5 Öffentliches Recht Prof. Andreas Abegg Prof. Max Baumgart Prof. Roland Norer Dr. Philipp Rebsamen X X X (X) (X) (X) (X) 5 Strafrecht Dr. Claude Bertschinger Dr. Richard Ehmann Dr. Rahel Goldenberger Dr. Marcus Stadler X X X (X) (X) (X) (X) 5 17 L e h r v e r a n s t a l t u n g D o z e n t i n | D o z e n t H S 26 FS 2 7 H S 27 C re di ts Gastlehrveranstaltungen (pro Semester 3−5 Veranstaltungen, davon 1−3 in englischer Sprache) Einführung in das Europäische Strafrecht Prof. Bernd Hecker Universität Tübingen, D X (X) 2 Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Prof. Walter Doralt Universität Graz, A X 2 The Law and Economics of Behavioral Regulation Prof. Avishalom Tor Notre Dame Law School, USA X 2 Nichtjuristische Fächer (für das gesamte Angebot der Universität – siehe Vorlesungsverzeichnis vv.unilu.ch) English for Law and Business (Advanced) PD Dr. Gordon Millar X 3 Français Juridique Prof. Antoinette Maget Domi- nicé (X) 3 Integrationskolleg CPEL Prof. Sebastian Heselhaus X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder X (X) 3 Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissen- schaft Prof. Klaus Mathis (X) 6 Law and Justice in Literature and Film Dr. Steven Howe (X) 3 Rhetorik Prof. Ulrich Falk X 3 For International Incoming Students only Introduction to Swiss Law Prof. Mathis / Rodriguez / Thommen (HS 2026) X X X 5 Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 19 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) In einer Welt, die immer vernetzter und anspruchsvoller wird, brauchen Führungspersonen und Fachleute die Fähigkeit, Herausforderungen aus verschiedenen fachlichen Perspektiven zu betrachten. So sind etwa im Rahmen der steuerrechtlichen Beratung von Unternehmen Kenntnisse der Rechnungslegung unerlässlich. Für juristische Tätigkeiten in einer internationalen Organisation oder im diplomatischen Dienst sind politikwis- senschaftliche Grundlagen von grossem Vorteil. Und wer als Juristin oder Jurist im Gesundheitswesen – etwa in Krankenversicherungen, Spitälern oder der Pharmaindustrie – tätig ist, muss die zentralen ökonomi- schen und politischen Zusammenhänge des Gesundheitswesens verstehen. Es ist selbstverständlich nicht die Aufgabe einer Juristin oder eines Juristen, mehrere Disziplinen in ihrer ganzen Tiefe zu beherrschen. Um ein Problem adäquat zu erkennen und einzuordnen und sich für die richtige Herangehensweise zu entschei- den, kann jedoch ein Grundverständnis für andere Fachperspektiven und Denkweisen sehr hilfreich sein. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät bietet daher zusammen mit der Wirtschaftswissenschaftlichen, der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin drei interdisziplinäre «Master Plus»-Studiengänge an. Mit einem zusätzlichen Semester an einer dieser Fakultäten können Studierende fundiertes Basis-Fachwissen in einem nichtjuristischen Fach erwerben, während sie ihr reguläres rechtswissenschaftliches Masterstudium absolvieren. Mit den «Master Plus»-Studiengängen bietet die Fakultät den Studierenden drei verschiedene Optionen, sich elementare Kenntnisse anderer Wissenschaften anzueignen, welche unabhängig vom weiteren Karriereweg einen wertvollen fachlichen Zusatznutzen darstellen. Dabei stellen die Studierenden die Wahlfächer des juristischen Masters so zusammen, dass sich dieser optimal mit den nichtjuristischen Fächern verzahnt. Als Orientierung dienen dabei die Masterprofile. Zudem wird die Masterarbeit im Themenbereich des jeweiligen Master Plus verfasst. Im Angebot stehen drei Master Plus, die auf den nachfolgenden Seiten detailliert aufgeführt sind. 20 MASTER PLUS ( INTERDISZIPL INÄRE ZUSATZAUSBILDUNGEN) Master Plus MLaw + Economics & Management MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Economics & Management Credits Studienangebot der Wirtschaftswissenschaften (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Einführung Mikroökonomie (3 Credits) Introduction to Macroeconomics (3 Credits) 6 Financial Accounting (6 Credits) Statistik (6 Credits) 12 Introduction to Business Admin- istration (3 Credits) Marketing Management1 (3 Credits) 3 Financial Markets1 (3 Credits) Human Resource Management1 (3 Credits) 3 Financial Reporting1 (3 Credits) Integrationsseminar Recht und Wirtschafts- wissenschaften (6 Credits) 6 MLaw Plus 30 1 Ein Fach im Umfang von 3 Credits aus folgenden Wahlfächern: Marketing Management, Human Ressource Management, Financial Markets oder Financial Reporting. Das einmal gewählte Wahlfach kann nicht durch ein anderes ersetzt oder kompensiert werden. 21 Master Plus MLaw + International Relations MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Weitere Wahlfächer im internationalen Recht aus anderen Profilen Masterarbeit im Bereich des internationalen Rechts 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wählfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + International Relations Credits Studienangebot der Politikwissenschaft (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Politische Theorie/Demokratie- theorie (3 Credits) Einführung in die Vergleichende Politikwis- senschaft (3 Credits) 6 Einführung in die Internationalen Beziehungen (3 Credits) Vorlesung im Bereich Internationale Beziehungen (3 Credits) 6 Masterseminar im Bereich Internati- onale Politik (4 Credits) Masterseminar im Bereich Internationale Politik (4 Credits) 8 Masterseminar im Bereich Politik- wissenschaft (4 Credits) Masterseminar im Bereich Politikwissen- schaft (4 Credits) 8 Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft (3 Credits) 3 MLaw Plus 31 22 Master Plus MLaw + Health Policy MLaw Credits Wahlfächer aus dem Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit mind. 25 (mind. 5 Wahlfächer) Wahlfächer aus dem Masterprofil Sozial- Versicherungs- & Schaden- ausgleichsrecht Masterarbeit im Bereich der obgenannten Profile 10 Schriftliche Falllösung 5 1–2 Gastlehrveranstaltungen 2–4 Weitere Wahlfächer aus dem Masterprogramm bis 48 MLaw 90 + Health Policy Credits Studienangebot des Masters in Health Sciences (vgl. Richtlinie zu den Master Plus Studiengängen unter www.unilu.ch/rf/reglemente) jeweils im Herbstsemester: jeweils im Frühjahrssemester: Introduction to Public Health (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 9 Health Systems and Services (Basic Course, 6 Credits) Lehrveranstaltung aus dem Major «Health Economics and Policy» (3 Credits)2 12 Basic Research Methods (Basic Course, 6 Credits) Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3 Credits)2 3 Benotetes Wahlfach aus dem Angebot des Masters in Health Sciences (3–6 Credits)2 6 MLaw Plus 30 2 Die einmal gewählte Lehrveranstaltung kann nicht durch eine andere ersetzt oder kompensiert werden. 24 MASTERPROGRAMM HERBSTSEMESTER 2026–2027 Aktuellste Informationen immer im Vorlesungsverzeichnis https://vv.unilu.ch WAHLFÄCHER A–Z Lehrveranstaltung Agrarrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Die Lehrveranstaltung spricht jene Studierende an, die sich mit den rechtlichen Grund- lagen aktueller gesellschaftlicher Diskussionen rund um Problemfelder wie Nahrungs- mittelqualität, umweltgerechte und nachhaltige Landwirtschaft, gepflegte Kulturland- schaft, internationale Wettbewerbsfähigkeit und ländlicher Raum befassen wollen. Themen, die unsere Lebensgrundlagen heute und auch inskünftig wesentlich bestim- men werden, sind Gegenstand des Agrarrechts. Auswahl der in der Vorlesung behandelten Themen: Begriffsbildung, Entwicklung, Multifunktionalität, Nachhaltigkeit, Ökologisierung, Beson- derheiten der Landwirtschaftsgesetzgebung; Internationaler Rahmen (WTO); EU- Agrarrecht und die Schweiz, insbesondere Freihandelsabkommen; Landwirtschaftsge- setz; Marktorganisation und Mengenkontingentierungen; Direktzahlungen; Qualitäts- vorschriften; Umweltrecht, Gentechnikrecht; Tierschutzrecht; Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Pachtrecht. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse, Allgemeines Verwaltungsrecht von Vorteil, jeden- falls Interesse und aktive Teilnahme. Lernziele Die Studierenden sollen anhand des vertieften Studiums der Querschnittsmaterie Agrarrecht einen Einblick in komplexe Regelungszusammenhänge vielseitig vernetzter und politikdominierter Sachbereiche bekommen. Sie können aktuelle Debatten auf die rechtlichen Rahmenbedingungen zurückführen und unterschiedliche normative Rege- lungsansätze bewerten. Nicht zuletzt haben die Studierenden Freude, einen wichtigen, aber bislang von der Rechtswissenschaft aufgrund der Komplexität und oftmaligen Kurzlebigkeit seiner Normen nur selten beschrittenen Weg zu betreten und insbeson- dere verwaltungsrechtliches Grundwissen anhand praktischer Problemstellungen und Fälle zu erproben. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Aktienrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der Vertiefung der in der Vorlesung Gesellschaftsrecht erworbenen Kenntnisse und bietet die Chance, sich mit dem per 2023 in Kraft getrete- nen, „Neuen Aktienrecht“ vertraut zu machen. Thematisch liegt der Fokus auf beson- ders praxisrelevanten Fragestellungen, die zum klassischen Rüstzeug einer Wirt- schaftsanwältin bzw. zu den unabdingbaren Kenntnissen eines Unternehmensjuristen zählen. Neben den klassischen «Evergreens» (u.a. Aktionärsrechte und Aktionärskla- gen, Interessenkonflikte, Corporate Governance, aktienrechtliche Verantwortlichkeit) nimmt die Vorlesung auch besonders aktuelle Fragestellungen aus einer breitgefächer- ten Palette von Themenkreisen auf (z.B. Nachhaltigkeitsanliegen und soziale Unter- nehmensverantwortung, Übernahmerecht im globalen Kontext). Ein besonderer Fokus liegt auf den für börsenkotierte Unternehmen geltenden Selbstregulierungen der SIX (u.a. Ad hoc-Publizität, Offenlegung von Management Transaktionen sowie Vorgaben zur Corporate Governance). Die Themenkreise werden jeweils zunächst im Plenum eingeführt und anschliessend im interaktiven Austausch vertieft – etwa durch Fallstudien oder Analyse von Gerichts- entscheiden. Die Lehrveranstaltung bietet überdies Raum für eine kritische Auseinan- dersetzung mit kontroversen rechtspolitischen Fragestellungen und eröffnet vereinzelt die Möglichkeit der Begegnung und des Austauschs mit besonders arrivierten Persön- lichkeiten aus Unternehmensführung, Wirtschaftsadvokatur sowie Verwaltung und Politik. 25 Voraussetzungen Vorlesung Gesellschaftsrecht mit Begleitübungen Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragen des schweizerischen Aktienrechts («Neues Aktienrecht») vertraut. Sie können auch komplexere Problemstellungen ana- lytisch einordnen und wenden die einschlägigen Rechtsnormen korrekt an. Die Studie- renden kennen die aktuellen rechtspolitischen Auseinandersetzungen rund um aktien- rechtliche Fragestellungen und können dazu argumentativ Stellung nehmen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Anti-Terrorism Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt The aim of this course is to introduce students to the jurisprudential, doctrinal, and moral aspects of counter-terrorism law. The course will take a broad international and theoretical perspective. We will ask, among other things, what counts as terrorism, legally speaking, what is the right legal framework for addressing it, and how to recon- cile our conflicting commitments to public security and to human rights. Though the course will be conducted as a series of lectures, students are warmly encouraged to participate in the discussion. Voraussetzungen None Lernziele By the end of the course, students will be familiar with the central court decisions and theoretical literature in anti-terrorism law and will be able to analyse complex problems in the field. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Anwaltsrecht Dozierende Prof. Lorenz Droese Franco Strub, RA, M.A. Inhalt Anwältinnen und Anwälte bewegen sich in einem Spannungsfeld: Einerseits sind sie unabhängige, unternehmerisch tätige Berufsleute, die entgeltliche Dienstleistungen erbringen. Andererseits spielen sie für den Zugang zur Justiz - und damit für die Ver- wirklichung der Rechtsordnung - eine wichtige Rolle. Anwältinnen und Anwälte haben insofern besondere Pflichten, aber auch Rechte. Der Ausgleich dieser teilweise gegen- läufigen Interessen ist Gegenstand des Anwaltsrechts, das seinerseits zwei Pole auf- weist: Es ist teilweise öffentlich-rechtlicher Natur (Zulassung, Berufsregeln, Aufsicht, Freizügigkeit), teilweise privatrechtlich geregelt (Mandatsverhältnis zur Klientschaft). Die Darstellung dieser komplexen Rechtslage ist Gegenstand dieser Vorlesung. Voraussetzungen Kenntnisse des Verfahrensrechts (insbes. ZPO) von Vorteil Lernziele Die Studierenden kennen das für die praktische Tätigkeit als Anwältin/Anwalt massge- bliche Recht vor dem Hintergrund der Relevanz dieses Berufs im Rechtsstaat. Sie kennen den Rechtsrahmen des Anwaltsberufs und erkennen anwaltsrechtliche Prob- leme sowie Lösungsansätze. Masterprofil − Lehrveranstaltung Anwaltsrhetorik (Blockveranstaltung) Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorik ist ein unentbehrliches Werkzeug anwaltlicher Berufsarbeit. Das betrifft kei- neswegs nur die Kommunikation mit Gerichten und Anwaltskollegen. Ebenso wichtig ist die anwaltliche Fähigkeit, mit Nichtjuristen überzeugend zu sprechen, an erster Stelle mit den eigenen Mandanten. Anwälte, die glauben, ohne Rhetorik auskommen zu können, ähneln Handwerkern, die meinen, sie brauchten kein Werkzeug, wenn sie nur über genügend Fachwissen verfügten. Ohne Hammer nützen aber sogar die bes- ten Nägel wenig. Mit Rechtskenntnissen allein sind viele Prozesse nicht zu gewinnen. In anwaltlichen Vertrags- und Vergleichsverhandlungen ist es ebenso. Am wichtigsten 26 aber ist die Abwehrfunktion, die dem Wissen um die Erfahrungsregeln der Rhetorik zu- kommt: Man läuft weniger leicht Gefahr, rhetorisch gerüsteten Gegnern aufzusitzen. Wer rechtswissenschaftliche Objektivität schätzt, muss sich über drohende Verzerrun- gen informieren. Den Kopf in den Sand zu stecken, hilft nicht weiter. Voraussetzungen Keine. Die vorherige Teilnahme an der Lehrveranstaltung «Rhetorik für Juristen» (HS) wird nicht erwartet. Lernziele Die Lehrveranstaltung besteht aus drei zweitägigen Blöcken. Die TeilnehmerInnen er- halten eine anschauliche Einführung in die interdisziplinären wissenschaftlichen Grund- lagen der Rhetorik. Dazu gehören insbesondere die Einsichten, die sich aus der inter- nationalen Forschung zur menschlichen Wahrnehmung und Entscheidungsfindung er- geben. Diese Einsichten werden vom Dozenten auf fachspezifische Problemkreise der anwaltlichen Arbeit (z.B. Gestaltung von Schriftsätzen, Plädoyer, Verhandlungsfüh- rung) und Berufswelt fokussiert. Masterprofil − Lehrveranstaltung Arbeitsrecht Dozierende Dr. Michael E. Meier Inhalt In der Schweiz arbeiten rund vier Mio. Personen in einer unselbstständigen Erwerbstä- tigkeit. Das Arbeitsrecht weist damit für angehende Juristinnen und Juristen eine enorme praktische Relevanz auf, da sowohl sie selbst als auch ihr privates und berufli- ches Umfeld unweigerlich diverse Berührungspunkte mit Arbeitsverträgen und arbeits- rechtlichen Fragen haben werden. Die Vorlesung Arbeitsrecht soll einerseits einen möglichst breiten Überblick über das Thema Arbeitsrecht bieten, inkl. einer Einordnung des Arbeitsrechts in den Kontext zur übrigen Rechtsordnung, der Betrachtung wichtiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie des kollektiven Arbeitsrechts (insbesondere Gesamtarbeits- verträge). Der Schwerpunkt der Vorlesung liegt andererseits auf dem individuellen Arbeitsrecht (Einzelarbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR). Im Rahmen der Vorlesung wird das Zustan- dekommen des Arbeitsvertrages, die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Arbeit- geber und Arbeitnehmenden (z.B. Lohnfortzahlungspflicht, Treuepflichten, usw.), die Auflösungsformen des Arbeitsvertrages (z.B. ordentliche und fristlose Kündigung) sowie deren Nachwirkungen (z.B. Konkurrenzverbot) behandelt. Bezug genommen wird jeweils auch auf andere Rechtsgebiete (z.B. Sozialversiche- rungsrecht), die mit dem Arbeitsrecht eng verknüpft sind. In der Vorlesung soll zudem die in der Praxis bedeutsame bundesgerichtliche Recht- sprechung aufgenommen und so gleichzeitig auch der Umgang mit höchstrichterlicher Kasuistik weiter geschult werden. Während der Vorlesung werden zu Übungszwecken kleine Anwendungsbeispiele (mit Lösung) aus der Praxis abgegeben. Voraussetzungen OR Allgemeiner Teil Lernziele Die Studierenden können in arbeitsrechtlichen Fragen die wesentlichen Probleme erfassen und im privatrechtlichen Arbeitsrecht richtig einordnen. Sie können mittelschwere Aufgabenstellungen im Individualarbeitsrecht anhand der Gesetzesgrundlagen und der Gerichtspraxis selbstständig lösen. Sie können situativ Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten herstellen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Aussergerichtliche Konfliktlösung (Alternative Dispute Resolution, «ADR») Dozierende Prof. Daniel Girsberger, Mediator SAV/SKWM Dr. James Peter, Mediator SAV/SKWM Inhalt Gegenstand der Veranstaltung ist das Gebiet der Alternativen Streiterledigung (englisch: Alternative Dispute Resolution, abgekürzt und auch in der deutschen Sprache oft «ADR» genannt) und des Konfliktmanagements. 27 Die Lehrveranstaltung hat das Ziel, den Teilnehmenden: einen Überblick über die wichtigsten Formen von ADR zu vermitteln. Dazu ge- hören vor allem das Verhandeln, die Mediation und die Schiedsgerichtsbarkeit, wobei bei dieser Lehrveranstaltung die Mediation im Vordergrund steht (die internationale Schiedsgerichtsbarkeit wird – in englischer Sprache – bereits im Rahmen einer besonderen Lehrveranstaltung angeboten) theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten im Bereich der Kommunikationstechni- ken und des Konfliktmanagements zu verschaffen. Im Vordergrund stehen dabei das Verhandeln auf der Basis des sog. Harvard-Prinzips sowie die Mediation. Um das Einüben der kommunikativen und psychologischen Fertigkeiten im Rahmen von Rollenspielen in sinnvollem Umfang möglich zu machen, ist die Lehrveranstaltung auf max. 30 Personen beschränkt. Sie bedarf daher einer verbindlichen Voranmel- dung. Eine Informationsveranstaltung findet vor Beginn des Frühjahrssemesters statt. Voraussetzungen Juristische Vorkenntnisse sind von Vorteil, besonderes Interesse oder Vorkenntnisse der Kommunikation und Kommunikationstechniken erwünscht. Lernziele Theoretische und praktische Einführung in die Alternative Streiterledigung, insbeson- dere Mediation Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Biomedizinrecht Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Das «Biomedizinrecht» stellt eine neue Rechtsdisziplin dar, die in den letzten Jahren national und international an Aktualität gewonnen hat. In der Vorlesung setzt sich der Dozierende – im diskursiven Austausch mit den Studierenden – entsprechend mit rele- vanten Fragen auseinander, die sich aus der Anwendung neuer Erkenntnisse in Biolo- gie und Medizin am Menschen ergeben. Konkret werden Fragestellungen auf den Gebieten der Fortpflanzungsmedizin, der Stammzellenforschung, der genetischen Untersuchung im Humanbereich, der Patentierung von biotechnologischen Erfindun- gen sowie der biomedizinischen Forschung am Menschen – exemplarisch und rechts- vergleichend – behandelt. Voraussetzungen Von den Studierenden wird eine aktive Teilnahme (ggf. in Form von Präsentationen) und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden lernen Grundsätze, Regeln und Fälle im Bereich des Biomedizin- rechts kennen. Anschliessend sind sie in der Lage, das Erlernte in der Praxis umzuset- zen. Darüber hinaus werden die Studierenden für die ethischen Dimensionen biomedi- zinrechtlicher Fragestellungen sensibilisiert. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Climate Justice Dozierende Asst.-Prof. Markus Schreiber Inhalt For some time now, there have increasingly been attempts to take legal action to com- bat climate change. In addition to specific legal claims, these court proceedings pursue political goals by generating public and media attention. The interactive lecture ex- plains the different types of “climate litigation” against companies and states and out- lines the legal challenges that arise in each case with regard to their prospects of suc- cess. International and domestic court proceedings from Switzerland and other coun- tries will be analysed and discussed. In addition, the extent to which “climate litigation” affects the division of powers between the legislative and executive branches on the one hand and the judiciary on the other will be examined. Voraussetzungen None 28 Lernziele Knowledge of the different types of “climate litigation” Understanding of the legal challenges these lawsuits are faced with Understanding of the impact such lawsuits have on the separation of powers Ability to analyse court cases in the context of climate change and discuss them with their peers Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Competition Law and Regulation in Emerging Technology Markets Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt This course introduces students to the foundations of competition law and regulatory approaches in the context of emerging technologies with a focus on digital and clean technologies such as artificial intelligence, blockchain, and green hydrogen. It exam- ines how disruptive innovations challenge established market structures and regulatory frameworks. Building on theoretical foundations of regulation and competition law as a market-harnessing tool, the course explores regulatory goals, strategies, and princi- ples, including experimental and co-regulation, soft law, and the so-called Collingridge dilemma. The central provisions of competition law – anti-competitive agreements, abuse of dominance, mergers and acquisitions – are studied from comparative per- spectives (Switzerland, EU, US, China), along with the interplay between competition law, intellectual property, and state aid. Case studies focus on digital markets, clean energy markets (e.g. green hydrogen, solar PV, wind), biotechnology, and pharmaceu- tical industries, allowing students to apply legal and regulatory concepts to real-world developments. The course is interactive, with student presentations and case discus- sions, and concludes with a synthesis of insights on how regulation and competition law can best address challenges in fast-moving technology-driven markets. Voraussetzungen Basic knowledge of public and/or economic law. Lernziele By the end of the course, students will be able to: explain the main theories, objectives, and principles of regulation and competi- tion law in the context of emerging technologies; analyse the challenges posed by disruptive innovation for traditional market structures and legal frameworks; compare regulatory and competition law approaches across jurisdictions (Switzerland, EU, US, China); critically assess case studies in digital, energy, biotech, and pharma markets; discuss and evaluate different regulatory strategies, including experimental regulation, self-regulation, and soft law; present and defend their own analyses of regulatory and competition law issues in emerging technology markets. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Contratto di lavoro Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Insegnamento del contratto di lavoro secondo il Codice delle obbligazioni (art. 319–362 CO) e la Legge federale sul collocamento e il personale a prestito (LC), considerando anche i meccanismi procedurali applicabili al contenzioso giudiziario riferito a questo tema. Voraussetzungen Buone conoscenze di base del diritto privato Lernziele L'apprendimento del contratto di lavoro, in queste due forme, con l'aiuto di casi pratici dedotti dalla giurisprudenza e dalla pratica, nonché i meccanismi procedurali applicabili al relativo contenzioso giudiziario. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht 29 Lehrveranstaltung Copyright in the Digital Age (Block Course) Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt Digital technologies and the Internet in particular have triggered disruptive changes in long-established modes of creating, distributing and using works, ranging from litera- ture and music to scientific publications and computer software. International and na- tional copyright law has adapted, at least partially, in an attempt to reflect these changes. Yet, the jury is still out on whether these changes are appropriate and there is an intense ongoing debate on the proper scope of copyright and the means of its en- forcement in the digital space. On the one side, there are strong voices, especially from the entertainment industries, that claim that the digital revolution has seriously under- mined copyright protection that is essential to encourage the creation and distribution of new works. On the counter side, there are those who believe that strong and ever stronger copyright protection in fact inhibits technological innovation, hampers creativ- ity and chills freedom of expression. It is the purpose of this workshop to clarify the stakes in this debate and thematize the challenges that stand before policy- and rule-makers in the field of digital copyright law. It will use current developments, such as US copyright cases on fair use, or questions about the liability of Internet intermediaries, and discuss the law and practice at the in- ternational level and in selected national jurisdictions (US, EU and Switzerland). The topic of copyright and artificial intelligence will also figure prominently, as to reflect the latest challenges and needed legal adaptation. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in intellec- tual property law is an asset but not a requirement. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the field of copyright law, in particular as to its application to digital media. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in digital copyright law, to actively engage in de- bates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Students will acquire additional presentation and writing skills and learn to engage in scholarly debate on a legal topic. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Current Issues in Human Rights Law (Workshop) Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Human Rights and Climate Change Climate change caused by human activity has a profound and growing impact on the enjoyment of a wide range of human rights – including the rights to life, food, water, housing, and an adequate standard of living. This workshop explores the complex and evolving relationship between human rights and climate change from various legal and normative perspectives. The workshop is divided into two parts: In the first part of the semester, students choose an individual topic related to the overall theme and develop it through independent research. After an initial organisational meeting, there are no weekly sessions; instead, students receive individual supervision from Prof. Martina Caroni and her team. In the second part of the semester, weekly sessions are held for the presenta- tion and discussion of the students’ research findings. Active participation, critical reflection, and a willingness to engage with current develop- ments at the intersection of human rights and climate change are expected. Voraussetzungen Basic knowledge of international human rights law and/or international humanitarian law recommended (but not a requirement) 30 Lernziele By the end of the workshop, students will be able to: identify and explain key human rights affected by climate change, analyse the legal frameworks and normative debates at the intersection of human rights law and environmental challenges, conduct independent research on a self-chosen topic within the workshop theme, present and defend their findings in a clear and structured manner, and critically reflect on the role and limitations of human rights law in address- ing global environmental crises. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Cybercrime Dozierende Prof. Damian K. Graf Inhalt Cybercrime is rapidly increasing. According to the Swiss police crime statistics, 55,034 offences with a digital component were recorded in 2024, marking another significant rise by 34.7%. However, the true number of cases is evidently much higher (unre- ported crimes). A study from 2017 already showed that 88% of Swiss companies have experienced at least one cyberattack. In addition, not only are more offences being committed via the internet, but evidence in traditional «offline» crimes is increasingly shifting online — often across national bor- ders. This development poses major challenges for criminal justice authorities. This course addresses in particular the following aspects: Introduction to cyber criminal law; Forms of computer-related crime (including hacking, phishing, malware, online fraud, money mules, defamation on social media, cybergrooming, identity theft etc.) and their legal classification in Switzerland; Jurisdiction for international cybercrimes; Criminal procedure aspects, including international cooperation in cybercrime matters, limits of the territoriality principle, the Budapest Convention on Cyber- crime as well as the gathering of evidence within Switzerland and in Clouds (e.g. production orders, searches and seizures, covert surveillance measures such as governmental malware). Voraussetzungen Prior knowledge of criminal law is recommended. No special technical knowledge is necessary; all essential technical foundations will be taught during the course. Lernziele Students acquire practice-oriented fundamental knowledge in cyber criminal law and procedure, become familiar with relevant forms of cybercrime, and understand the un- derlying legal framework. They are able to analyse and solve practical cases. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Datenschutzrecht Dozierende Dr. Anne-Sophie Morand Dr. David Vasella Inhalt Die Vorlesung vermittelt einen Überblick über insbesondere das schweizerische Daten- schutzrecht und die Fähigkeit, datenschutzrechtliche Fragestellungen zu lösen. Behan- delt werden u.a. folgende Themen: Allgemeine Konzepte und Grundsätze, Bearbeitung durch Bundesorgane und Private, Datenübermittlung ins Ausland, Auftragsbearbeitung und gemeinsame Verantwortung, Rechte betroffener Personen, Aufsichtsbehörden, Sanktionen, Cookies und Künstliche Intelligenz. Die Themen werden u.a. anhand von Urteilen und praxisnahen Beispielen beleuchtet. Voraussetzungen Das Datenschutzrecht ist eine Querschnittsmaterie. Breite Interessen und Grundkennt- nisse sind von Vorteil. 31 Lernziele Sie verfügen über Grundkenntnisse in allen behandelten Themengebieten und können datenschutzrechtliche Fälle systematisch lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Digitale Rechtsgeschäfte Dozierende Prof. Andreas Furrer Inhalt Schlagworte wie DAO, Smart Contracts, NFT, künstliche Intelligenz oder Blockchain als Produkte der digitalen Revolution werfen nicht nur technologiebezogene, sondern auch rechtliche Fragen auf. Was genau bedeutet es, ein digitales Bild zu erwerben, das durch einen Token repräsentiert wird? Wie sind digitale «Token» rechtlich einzu- ordnen? Darf ein Leasing-Unternehmen mittels Smart Contract automatisch das Autoschloss blockieren, wenn die Rate nicht beglichen wird? Was ist der Unterschied zwischen Daten und Datei? Was ist eine digitale Identität? Wem kann eine mittels künstlicher Intelligenz abgegebene Erklärung zugerechnet werden? Diesen und weiteren spannenden Fragen widmet sich die vorliegende Veranstaltung auch anhand konkreter Beispiele. Der Fokus liegt in einer Analyse der privatrechtlichen – und insbesondere vertragsrechtlichen – Grundlagen (ohne E-commerce), ohne dass einige öffentlich-rechtliche Aspekte ausgeklammert werden können. Im nachfolgenden Semester werden konkrete Projekte aus der Praxis vertiefter präsentiert und rechtlich analysiert in der Vorlesung «Vertragsgestaltung im digitalen Raum – Ein Blick in die Praxis». Voraussetzungen Keine Lernziele Nach der Veranstaltung sind Sie in der Lage, aktuelle technologische Entwicklungen rechtlich einzuordnen und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zu verstehen. Sie erhalten Einblicke in die Entwicklungen in der Praxis in der Schweiz sowie innovati- ven Rechtsordnungen. Sie lernen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Lösungsan- sätze kennen und schärfen ihren Sinn für die juristische Problemlösung. Der Kurs wird Ihnen künftig dabei helfen, rechtliche Grundfragen im Zusammenhang mit neuen Tech- nologien zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale civile svizzero (approfondimento) Dozierende Prof. Francesco Trezzini Inhalt Approfondimento del diritto materiale (CO Parte Generale e Parte Speciale) e della procedura civile, basandosi sul concetto «risolvere il caso», in applica- zione del diritto materiale e del diritto procedurale. Partecipazione facoltativa a tre mini moot court della durata di 2 ore ciascuno, dove potranno essere praticati (con relativa supervisione e correzione) gl’insegnamenti della lezione. Partecipazione facoltativa ad una prova d’esame (simulata con l’aiuto dell’assistente) Voraussetzungen Buone conoscenze di base di diritto privato e di diritto processuale civile Lernziele La realizzazione pratica del diritto sostanziale e procedurale attraverso gli strumenti del diritto di procedura civile con l’aiuto di casi pratici centrati sia sul diritto sostanziale che sul diritto processuale. Acquisire gli strumenti concettuali e le logiche giuridiche per poter partecipare con successo ad un «Juristisches Praktikum im Masterstudium», che ne rap- presenta il seguito logico. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale penale svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Goran Mazzucchelli 32 Inhalt Attraverso la discussione di casi pratici, in questa lezione verranno approfonditi temi scelti di diritto penale materiale e processuale. In linea di massima sono previste 6–7 lezioni in cui saranno trattate questioni di diritto materiale, 3–4 lezioni incentrate sulla procedura e infine 2 lezioni in cui altrettanti esponenti italofoni della giustizia o dell’av- vocatura penale presenteranno argomenti specialistici, come i reati informatici e l’assi- stenza internazionale giudiziaria in materia penale. Voraussetzungen Conoscenze di base di diritto penale materiale e di diritto processuale penale Lernziele Ripetere e approfondire argomenti specifici sulla base di casistica giurisprudenziale. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Diritto materiale e processuale pubblico svizzero (approfondimento) Dozierende Dr. Pietro Crespi Inhalt Approfondimento, per quanto possibile attraverso la discussione di casi pratici o con riferimento a fattispecie concrete, di temi scelti di diritto pubblico svizzero. Durante il corso ciò avverrà da un profilo sia del diritto materiale, sia di quello processuale, ponendo particolare attenzione alle interazioni fra questi due elementi, come pure ai rapporti tra i differenti livelli istituzionali (federale, cantonale e comunale). Voraussetzungen Conoscenze di base del diritto pubblico svizzero (diritto costituzionale federale e diritto amministrativo) Lernziele Acquisizione delle conoscenze e degli strumenti giuridici necessari per riconoscere e inquadrare correttamente, anche da un profilo metodologico, le problematiche centrali in diversi campi scelti del diritto pubblico, individuando e applicando le differenti dispo- sizioni e normative vigenti. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Einführung in das Internationale Privatrecht (IPR) Dozierende Prof. Daniel Girsberger Prof. Dirk Trüten Inhalt Die Lehrveranstaltung vermittelt den Studierenden das Grundwissen über die wichtigs- ten Gebiete des Internationalen Privatrechts (IPR) und des Internationalen Zivilverfah- rensrechts (IZVR). Die Grundfragen des IPR werden gleichzeitig mit den wichtigsten Gebieten des Besonderen Teils dargestellt und anhand konkreter Fälle illustriert. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudium (insbesondere im ZGB, OR, ZPR/SchKG) Aktive Teilnahme am Präsenzunterricht Lernziele Erwerb von Grundkenntnissen der wichtigsten Grundsätze und Regeln des IPR und des IZVR Fähigkeit, Grundkenntnisse fallbezogen umzusetzen Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Energierecht Dozierende Prof. Max Baumgart Inhalt Die Veranstaltung führt in die rechtlichen Grundlagen der Energieversorgung in der Schweiz ein. Behandelt werden die wichtigsten Gesetze, darunter das Energiegesetz (EnG) und das Stromversorgungsgesetz (StromVG). Ein besonderer Fokus liegt auf der Energiewende und den Zielen der Energiestrategie 2050. Die Vorlesung erläutert das sog. «Energietrilemma»: das Spannungsfeld zwischen Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sie thematisiert Regulierung und Marktöffnung im Strombereich und den Einsatz grüner Technologien wie Solarenergie, Windkraft und Wasserkraft sowie neuer digitaler Technologien wie Blockchain, etwa für den Peer-to- 33 Peer-Stromhandel. Die Studierenden lernen die Rollen von Bund, Kantonen und Ge- meinden in der Energiepolitik kennen. Ferner wird auch der Einsatz von Kernenergie sowie das (geplante) Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU und dessen Bedeutung für den Strommarkt diskutiert. Fallbeispiele und aktuelle Gerichtsentscheide vertiefen die Praxisrelevanz. Voraussetzungen Grundkenntnisse im öffentlichen Recht Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung sind die Studierenden in der Lage: die zentralen Gesetze des schweizerischen Energierechts zu erklären (EnG, StromVG); zu analysieren, wie diese Gesetze die Energieversorgung strukturieren; die Rollen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu differenzieren; das Energietrilemma zu diskutieren (Versorgungssicherheit, Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit); aktuelle Entwicklungen (z.B. das Stromabkommen Schweiz–EU) kritisch zu beurteilen; den Einsatz erneuerbarer und digitaler Technologien zu untersuchen und Vor- schläge zu entwickeln, wie rechtliche Rahmenbedingungen den Einsatz unter- stützen oder erschweren können. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die Veranstaltung widmet sich ausgewählten aktuellen Problemen des europäischen Menschenrechtsschutzes, etwa dem Burkaverbot, der Bekämpfung des Terrorismus, dem Klimaschutz, den Rechten von LGBTQ+, der Leihmutterschaft und Aspekten von Identity Politics. Anhand aktueller Problemlagen werden die Antworten in verschiede- nen Staaten und die Beurteilung auf der Ebene der EMRK analysiert. Ziel ist es, im Querschnitt einen Überblick und vertiefte Kenntnisse über die aktuellen Diskussionen im Bereich der Menschenrechte in Europa zu erhalten. Diese Erkenntnisse können später zur Grundlage einer Masterarbeit oder einer Dissertation werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse der Grundrechte der Bundesverfassung Lernziele Die Vermittlung von Kenntnissen im aktuellen nationalen und internationalen Men- schenrechtsschutz, das Erlernen und der Vergleich verschiedener Ansätze zur Lösung von Menschenrechtskonflikten; die Reflexion über die Funktion und Grenzen des Men- schenrechtsschutzes im Kontext. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung European Economic Law Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The European Union ist the biggest «neighbour» of Switzerland and the biggest trading partner. Many of the EU economic laws have direct or indirect effects on Swiss enter- prises. Therefore, an in-depth analysis of the EU economic laws is an important asset for future Swiss lawyers as counselors for Swiss enterprises. The lecture will cover the economic fundamental freedoms and will i.a. explain how they changed the economic organisation of football by the UEFA. Further, issues of state aid, which will influence future bilateral treaties, will be addressed. In addition, the lecture will give an in-depth analysis of EU competition law. In this area the EU has issued decisions with implica- tions (esp. fines) for foreign companies as well: e.g. Swiss based or US based compa- nies like Microsoft. Finally, the lecture will address «side» issues with a heavy impact in Switzerland, like the data protection laws. Voraussetzungen – Lernziele Knowledge of the regulatory approaches of EU economic law, especially economic fundamental freedoms and competition laws 34 Understanding the legal chances of Swiss enterprises doing business in the EU Understanding the implications of EU economic law on foreign enterprises Knowledge of the requirements of EU data protection laws Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Finanzmarktrecht Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt Das Finanzmarktrecht ist ein faszinierendes, interdisziplinäres Rechtsgebiet: Es bewegt sich an der Schnittstelle zwischen Privatrecht, öffentlichem Recht sowie Straf- recht und es weist aufgrund der globalen Verflechtung der Finanzmärkte starke Be- züge zum europäischen und internationalen Recht auf. Ökonomische, politische und technologische Entwicklungen spielen für das Verständnis dieses dynamischen Rechtsgebiets eine wichtige Rolle. Im Berufsalltag des Juristen hat das Finanzmarkt- recht mittlerweile einen festen Platz erobert – es prägt die Berufsbilder von Wirtschafts- anwältinnen, von unternehmensinternen Rechtskonsulenten, von Spezialisten, die Aufsichtsfunktionen für die Finanzmarktaufsicht FINMA oder für die Schweizerische Nationalbank SNB wahrnehmen, und natürlich auch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Vorlesung ist modulartig aufgebaut. Die Vermittlung normativer Prinzipien im Ple- num und die Vertiefung mittels konkreter Fallbeispiele aus der Praxis («Case Studies») wechseln sich ab. Die Vorlesung weist zudem durch die Thematisierung aktueller Re- gulierungsprojekte einen hohen Praxisbezug auf. Inhaltlich gleicht die Vorlesung einem «Alpenrundflug» in vier Etappen, auf welchem u.a. folgende Fragestellungen vertieft werden: Grundlagen: Welche Funktionen hat der Finanzmarkt aus ökonomischer Sicht? Welche Rolle spielt das Vertrauen auf Finanzmärkten und wie kann Recht das Verhalten von Individuen steuern? Welches sind die zentralen Risiken von Finanzmärkten, welches die Ziele, die das Finanzmarktrecht erreichen will? Welches sind die zentralen Rechtsquellen des Finanzmarktrechts und wie spielen sie zusammen? Aufsicht & Enforcement: Mit welchen Instrumenten stellen FINMA und SNB die Stabilität und die Integrität des schweizerischen Finanzmarkts sicher? Welche Rolle spielen internationale Gremien, wie etwa die G20, die FATF oder IOSCO? Welche Sanktionen und Verfahren sind für das Finanzmarktrecht typisch? Finanzinstitute & Finanzdienstleistungen: Welche regulatorischen Anforderun- gen haben Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter oder FinTech- Unternehmen zu erfüllen? Was bedeutet «Gewähr für einwandfreie Geschäfts- tätigkeit»? Welche Vorkehrungen hat der Gesetzgeber zum Schutz von Einle- gern und Kunden von Finanzdienstleistungen getroffen? Transaktionen & Marktverhalten: Was ist ein Börsengang und was ist der Un- terschied zu einem «Initial Coin Offering»? Welche Transparenzpflichten sind im Kontext mit einer öffentlichen Emission bzw. einer Börsenkotierung zu erfül- len? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für den Börsenhandel? Mit welchen Normen und Verfahren sorgt der Staat für integres und faires Marktverhalten? Worin liegt das Problem des Insiderhandels, was sind kon- krete Anwendungsfälle von Markt- und Kursmanipulation? Was ist Geldwä- scherei und welches Dispositiv gibt es, um Geldwäscherei zu bekämpfen? Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden entwickeln ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Eigenheiten des Finanzmarktrechts. Die Vorlesung vermittelt das nötige Rüstzeug, um finanzmarkt- rechtliche Problemstellungen analytisch zu erfassen, die relevanten Normen zu identifi- zieren und auf konkrete Fallbeispiele anzuwenden. Darüber hinaus erfolgt eine Sensi- bilisierung für aktuelle technologische, ökonomische und politische Entwicklungen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 35 Lehrveranstaltung Geschichte des Strafrechts und des Strafvollzugs: «Schlagen, Verstümmeln, Einsperren» Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Die Lehrveranstaltung beschäftigt sich mit der Geschichte des Strafvollzugs seit dem Mittelalter. Behandelt werden insbes. die Entwicklung von den körperlichen Strafen zum Freiheitsentzug, die Entstehung der modernen Gefängnisformen und das Aufkom- men fürsorgerischer Massnahmen im Spannungsfeld von Psychiatrie und Strafjustiz. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für strafrechtliche Fächer interessieren, erhalten durch diese Lehrveranstaltung einen fundierten, problemorientierten Zugang zu diesen Mate- rien. Lernziele Die Studierenden sollen einen vertieften Einblick in die historische Dimension des Strafvollzugs und damit in grundlegende Aspekte der Strafrechtsentwicklung und heutiger Strafdebatten erhalten. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Gesellschafts- und Unternehmensrecht im europäischen Vergleich Dozierende Prof. Karin Müller et al. Inhalt Die Veranstaltung widmet sich aktuellen Themen des Gesellschafts- und Unterneh- mensrechts aus rechtsvergleichender (europäischer) Perspektive. Im Zentrum stehen Themen mit einem Bezug zur Corporate Social Responsibility, zur Corporate Governance und zur Digitalisierung. Wir widmen uns beispielsweise Frage- stellungen mit Bezügen zur Nachhaltigkeit, der globalen Beachtung der Menschen- rechte, zur Diversität in der Unternehmensleitung und zur virtuellen Gesellschafterver- sammlung. Die Themen haben in der Regel einen Bezug zu aktuellen Rechtsetzungs- projekten in Europa und/oder der Schweiz. Die Veranstaltung soll das Verständnis für die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des schweizerischen und europäischen Rechts fördern. Dabei wird das Schweizer Recht mit den Vorgaben internationaler Organisationen, anderer europäischer Staaten und/oder der Europäischen Union verglichen. Die Studierenden der Universität Luzern werden ausgewählte Themen (eine Liste mit den Themen finden Sie auf der Internetseite des Lehrstuhls) aus Sicht des schweizeri- schen und europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrechts aufarbeiten und in einem mündlichen Vortrag vorstellen. Neben den Vorträgen bleibt Zeit zum fachlichen und persönlichen Austausch. Weitere Informationen über Organisation und Ablauf der Veranstaltung erhalten Sie anlässlich der (unverbindlichen) Einführungsveranstaltung oder auf der Internetseite des Lehr- stuhls (wird laufend ergänzt). Voraussetzungen Besuch der Lehrveranstaltung «Handels- und Gesellschaftsrecht» im Bachelor Lernziele Vermitteln von Kenntnissen im europäischen Gesellschafts- und Unternehmensrecht Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Gesundheitsrecht Dozierende Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Das Gesundheitsrecht behandelt Rechtsfragen im Umfeld des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitsvorsorge sowie der Krankheitsbehandlung und Pflege. Studierende, die im Gesundheitsbereich (Spitäler, öffentliche Verwaltung, Advokatur, Berufsver- bände, Krankenversicherungen, Pharmaunternehmen) tätig sein möchten, werden in den juristischen Umgang mit Fragen rund um das Gesundheitswesen eingeführt. Exkurse in andere Wissensgebiete (z.B. Gesundheitsökonomie, Gesundheitspolitik, Bioethik) vertiefen das Verständnis und ermöglichen den interdisziplinären Dialog. 36 Folgende Themen sind zur Vertiefung vorgesehen: Grundlagen inkl. Verfassungsfra- gen, Transplantationsrecht, genetische Untersuchungen, Humanforschungsrecht (klini- sche Versuche), öffentlicher Gesundheitsschutz, Epidemienrecht, Heilmittelrecht, Krankenversicherungsrecht, Spitalplanung und Spitalfinanzierung. Voraussetzungen Öffentliches Recht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen Hinweis: Die Vorlesung Biomedizinrecht von Prof. Vagias Karavas im FS schliesst an die Vorlesung Gesundheitsrecht an und baut auf dieser auf. Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Begriffe und Regelungen des Gesundheitsrechts; sie sind in der Lage, gesundheitsrechtliche Probleme richtig einzuordnen und mit den behandelten Normen zu lösen. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immaterialgüterrecht Dozierende Prof. Gregor Wild Inhalt Die Lehrveranstaltung bietet eine Einführung in das Immaterialgüterrecht und behan- delt anhand ausgewählter Fälle vor allem die Grundzüge des Urheber-, Design-, Patent- und Markenrechts. Zugleich vermittelt sie Grundlagen für ein vertieftes Verständnis der heutigen Theorien über stofflose Güter und geistiges Eigentum. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Wirtschaftsrechts sowie des Zivilprozessrechts Lernziele Die Studierenden sollen grundlegende Kenntnisse des schweizerischen, europäischen und internationalen Immaterialgüterrechts erwerben und für konkrete Anwendungsfälle einsetzen können. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Immobiliarsachenrecht Dozierende Prof. Christoph Bauer Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden folgende Themenkreise behandelt: Inhalt des Grundeigentums; Mit- und Gesamteigentum an Immobilien (Schwergewicht bei Stock- werkeigentum); Erwerb und Verlust von Grundeigentum (inkl. prozessuale Durchset- zung); Nachbarrecht; andere Beschränkungen des Grundeigentums; Grunddienstbar- keiten, Nutzniessung, Wohnrecht; selbstständige und dauernde Rechte (namentlich Baurecht); Grundpfänder; Grundbuchrecht, inkl. Grundbuchbeschwerde und Grund- buchberichtigungsklage. Die einzelnen Problemkreise werden in der Regel durch eine Vorlesung eingeführt und anhand praktischer Übungen vertieft. Die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung vo- raus. Insbesondere sind die über OLAT abrufbaren Fälle jeweils vor der Besprechung zu bearbeiten. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Sachenrecht Lernziele Die Studierenden kennen die Grundprinzipien des Immobiliarsachenrechts und können anspruchsvolle Fragen im Bereich des Grundeigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und des Grundbuchrechts selbstständig behandeln und korrekt beantworten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung International Arbitration Dozierende Prof. Daniel Girsberger Inhalt International arbitration has firmly established itself in dispute resolution as a private form of adjudication existing alongside the jurisdiction of the state courts. Switzerland is 37 a popular venue for arbitration in particular for commercial, investment, sports and domestic arbitration. Voraussetzungen Basic knowledge of Civil Procedure and Commercial Law Lernziele The aim of this course is to convey the principles and types of arbitration (with an emphasis on commercial arbitration but also touching upon investment and sports arbi- tration) and to foster an understanding of how arbitration works in concrete cases. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung International Banking & Capital Market Regulation Dozierende Prof. Franca Contratto Inhalt This course gives an overview of the international regulatory framework for banks and capital markets. It conveys the economic, legal, and geopolitical foundations necessary to understand the key pillars of today's “architecture” for global financial markets. The course program is based on the key body of current international standards (Basel Committee on Banking Supervision/BCBS, Financial Stability Board/FSB, International Commission of Securities Regulators/IOSCO, etc.) and analyses the challenges of their implementation in the jurisdictions of leading financial centres in the world (namely the EU, UK, US, Hong Kong & Singapore). The course not only covers the classical elements of international financial regulation (banking supervision, capital market regulation, enforcement & sanctions), but also sheds light on various «hot topics», such as climate change and green finance, digital finance and cryptocurrencies as well as current trends in enforcement, such as internal investigations, whistleblower protection and the “globalisation of class actions”. Voraussetzungen The course does not require any particular prior knowledge, except for a good com- mand of English. For students who have previously attended the course “Finanzmarktrecht”, this course offers the opportunity to deepen their understanding of regulatory approaches to banks and capital markets in a global context, to critically reflect on their previous knowledge of Swiss law with comparative law analyses, and thus to prepare for a practical activity in this challenging legal field. Lernziele The key goals of this course are to: Foster a deep understanding of the legal, economic and political challenges of regulating and supervising banks and capital market transactions in a global context; Enable students to identify market failures in the global financial system and to critically assess various regulatory approaches to correct them; Raise awareness of differing regulatory approaches in various jurisdictions through comparative legal analysis and reflections on the role of regulatory and legal “culture”; Familiarise students with current issues that will shape the future design of global financial regulation. Masterprofil Wettbewerb und Regulierung Lehrveranstaltung International Economic Law Dozierende Prof. Mira Burri Prof. Nicolas Diebold Inhalt International Economic Law provides the legal framework for the global exchange of goods, services, and capital. This course introduces the main principles and institutions that shape the international economic order, focusing on the World Trade Organization (WTO) and the international investment protection regime. At its core, international economic law seeks to promote market access, ensuring that states open their markets to trade in goods and services and to foreign investment. These commitments, however, must be balanced with legitimate domestic objectives such as environmental protection, public health, or social welfare. 38 The principle of non-discrimination lies at the heart of both trade and investment law. It requires that foreign and domestic actors compete on equal terms, thereby fostering fairness, competition, and legal certainty in international relations. Equally important is dispute settlement, through which economic conflicts between states or between investors and states are resolved. These mechanisms not only safe- guard the rights of participants but also sustain trust in the stability and predictability of the global economy. By connecting these three dimensions, the course provides an integrated understand- ing of how international law promotes cooperation and discipline in a globalised world, while preserving the sovereign right of states to regulate in the public interest. Voraussetzungen Lernziele − Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Environmental Law (Block Course) Dozierende Prof. Thilo Marauhn Inhalt International environmental law has emerged as one of the fastest growing areas of public international law. Originally created by States for States to address problems arising between States, it has moved beyond this and has become part of global gov- ernance. This course offers a critical account of the history, key concepts, governance structures and regulatory techniques of this branch of public international law. In addi- tion, we will have a closer look at particular subject matters and their management by the international community, including climate change, atmospheric protection, oceans, freshwater and biodiversity. Voraussetzungen Basic knowledge of international law Lernziele To understand governance structures and regulatory techniques of interna- tional environmental law To understand key concepts of international environmental law To know important multilateral environmental agreements (MEAs) Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Human Rights Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt The course examines the sources, development, expansion, and enforcement of inter- national human rights norms. It introduces the key international institutions and political processes through which these norms are created and implemented, focusing on the systems established under the United Nations, as well as regional human rights re- gimes (European, Inter-American, and African). Core treaties, selected human rights guarantees, and current thematic issues are discussed in depth. The course is structured in two parts. The first part explores the historical evolution and conceptual foundations of human rights, the major human rights treaties, and the mechanisms designed to ensure their implementation. The second part deals with se- lected substantive rights (such as the right to life and the prohibition of torture) and cross-cutting issues (including human rights and the environment, or business and hu- man rights) from a comparative perspective, drawing on both international and regional standards. Conducted in a seminar-style format, the course emphasizes interactive discussion. Students are expected to engage actively through regular preparation, participation, and critical reflection on the assigned materials. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law recommended Lernziele Students are able to identify, analyse, and evaluate human rights issues in light of relevant international and regional legal frameworks. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 39 Lehrveranstaltung International Humanitarian Law Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Armed conflicts remain a persistent reality of the international landscape – despite the UN Charter's prohibition on the use of force and decades of efforts toward collective security. In recent years, the increasing disregard for core principles of international humanitarian law (IHL) in numerous conflict zones has raised urgent questions about the effectiveness and resilience of this legal regime. IHL governs situations of armed conflict, irrespective of their causes or legality. Its primary aim is to limit the human cost of warfare by protecting those who are not – or are no longer – participating in hostilities, especially civilians and combatants hors de combat. At the same time, IHL sets boundaries on the means and methods of warfare. This course offers a systematic introduction to IHL, its historical development, legal foundations, and key concepts. The focus lies on the two main branches of IHL: the law of Geneva (protection of victims) and the law of The Hague (regulation of hostili- ties). The course also covers the legal frameworks applicable in both international and non-international armed conflicts and examines mechanisms for the implementation and enforcement of IHL. Throughout the course, contemporary challenges – including recent violations, enforce- ment gaps, and the politicization of humanitarian norms – will be critically discussed. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law and Human Rights Law recommended Lernziele By the end of the course, students will be able to: identify and explain the core principles, sources, and structure of international humanitarian law (IHL), distinguish between the law of Geneva and the law of The Hague, and describe their respective scopes and functions, differentiate between the legal regimes applicable to international and non-international armed conflicts, analyse the protections afforded to civilians, prisoners of war, the wounded and sick, and other persons hors de combat, assess the legal constraints on means and methods of warfare, including the use of specific weapons and tactics, understand the mechanisms for the implementation and enforcement of IHL, including the role of international and domestic actors, and critically engage with current challenges to IHL, including its application in contemporary conflicts and the consequences of its systematic violations. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Intellectual Property Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt This course focuses on the increasing importance of intellectual property rights in inter- national law, business transactions and litigation. It offers an introduction to the basic notions, forms, principles and problems of intellectual property protection in transna- tional relations by discussing the law and leading cases decided in the United States, the European Union and Switzerland, and by studying the TRIPS Agreement of the World Trade Organization and relevant materials of the World Intellectual Property Organization. Students will learn about the critical current and future policy issues un- derlying the protection of intellectual property rights at the national and global level. The knowledge gained in the course will be a great asset for those seeking to pursue a career in large internationally positioned legal firms, in international and non-govern- mental organisations and in the Swiss federal administration. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English; knowledge in Swiss intellectual property law is an asset but not a requirement. 40 Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge and professional judg- ment in the field of international intellectual property law. Acquiring core knowledge in the areas of patents, copyright, trademarks, the protection of trade secrets and geographical indications. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in intellectual property law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as of contemporary legal scholarship. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung / Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Law of Contemporary Media Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course provides an introduction to the current issues in the regulation of media at the international level, covering the pertinent human rights norms, the rules of the World Trade Organization, and the relevant topics of international telecommunications, Internet Governance and copyright law. Digital media build the specific focus of the course and spur interesting discussions on the evolution of cyberlaw, taking into account current developments, such as those around fake news, creativity online and the role of platforms. The course includes two interactive sessions in the form of a mini-moot court, where students discuss in opposing teams critical questions from the course topics. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering of the understanding, the application of knowledge, and professional judgment in the area of the international law of contemporary media. By the end of the course, you will be able to frame and independently assess the legal implications of modern media phenomena, such as Google Books, online misinformation or platform power. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung International Migration Law Dozierende Dr. Stephanie Motz Inhalt As a result of globalisation of labour markets, demographic pressures in sending and receiving States, environmental disasters, political changes in sending States etc. inter- national migration is a topic of ever-increasing interest and relevance. The course focuses on the international legal framework that regulates the flow of people across international borders as regular or irregular migrants including the rights and responsi- bilities of States as they pertain to international migration and the protection of human rights of migrants. Topics will include: Contemporary patterns of international migration; International Human Rights of Migrants; Regulation of entry and exit of persons; Refu- gees and asylum seekers; Nationality and statelessness; International labour migra- tion, international labour law and protection of non-nationals; Trafficking in persons and smuggling of migrants; International, regional and bilateral migration processes; Emerging migrations issues. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law, Human Rights Law and/or Migration Law would be an asset. Lernziele Students are able to identify, analyse and assess issues relating to international migration law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung International Sports Law Dozierende lic. iur. Michele A. R. Bernasconi, LL.M. 41 Inhalt There is hardly another field of law that has seen in recent years a development such as that of sports law. It is sufficient to look at the number of sports-related disputes or at the size of sports-related business around the world, to realise that law and lawyers are now a crucial part of the world of sport. The course provides an introduction to all the current issues at international level, so as for example doping, transfer of players, match fixing, sports-related arbitration, ambush marketing, governance issues, media and IP matters, etc. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. A general interest for sports is of advantage. Lernziele The aim of the course is to provide a legal and practical insight into all current issues of Sports Law. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Internationales Familien- und Erbrecht Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, einleitend die Fragestellungen des IPR (Rechtsquellen, internationaler Sachverhalt, Zuständigkeit, anwendbares Recht, Aner- kennung und Vollstreckung) zu vermitteln (bzw. aufzufrischen), um anschliessend die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Rechtsbeziehungen in der Familie, die internati- onale Scheidung (samt Nebenfolgen), den grenzüberschreitenden Kindesschutz und das internationale Erbrecht anhand von theoretischen Ausführungen und praktischen Fällen zu bearbeiten. Die Vorlesung wird mit Gastbeiträgen (zu Unterhaltsdurchset- zung, Kindesentführungen, int. Adoptionen) abgerundet. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Familienrechts. Grundkenntnisse des IPR sind von Vorteil, jedoch nicht vorausgesetzt. Lernziele Neben der Vertrautheit mit den einschlägigen IPR/IZPR-Normen (insb. Staatsverträge) sollen die Studierenden lernen, praktische familien- und erbrechtliche Fälle mit interna- tionalen Komponenten zu lösen. Masterprofil – Lehrveranstaltung Internet Law Dozierende Prof. Mira Burri Inhalt The course explores the legal issues arising out of the Internet’s growing role as a commercial, public and personal platform. The course looks at how regulators and courts respond to the novel issues raised by the rapid changes in digital technologies. Topics include, among others: jurisdictional questions over the borderless Internet; intellectual property rules around digital content and how they can be enforced online; liability of intermediaries, such as social networks or digital content platforms; online privacy protection; and freedom of speech questions. The course covers global legal developments, as well as those in the major jurisdic- tions of the United States and the European Union. Voraussetzungen No specific prerequisites except for a good command of English. Lernziele Furthering the understanding, the application of knowledge and professional judgment in the different areas of Internet law and policy. By the end of the course, students will be able to frame and independently assess current developments in Internet law, to actively engage in debates and formulate legal opinions on the topic based on acquired knowledge of national and international law and practice, as well as contemporary legal scholarship. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 42 Lehrveranstaltung Introduction to US Law Dozierende Eran Fish, PhD, LL.M. Inhalt This course will introduce students to the American legal system as well as to the common law in general. We will review the role of precedent, federalism, institutional design, and the U.S. bill of rights. The students will become acquainted with landmark decisions from the Supreme Court’s early days to present. Beside introducing the fundamental principles of the law, we will discuss their historical and theoretical underpinnings. Voraussetzungen – Lernziele The students will acquire basic skills for engaging with legal materials in the U.S. and will be able to better understand current constitutional debates. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Jugendstrafrecht Dozierende Prof. Ineke Pruin Prof. Jonas Weber (FS 2026) Inhalt Hauptinhalt ist die Einführung in das seit 2007 geltende Jugendstrafrecht der Schweiz (Jugendstrafgesetz vom 20.6.2003). Es werden historische, psychologische und krimi- nologische Grundlagen sowie die Besonderheiten der jugendstrafrechtlichen Sanktio- nen behandelt. In Grundzügen wird das Jugendstrafverfahren auf der Grundlage der seit 2011 geltenden Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20.3.2009 dar- gestellt. Rechtsvergleichende, kriminalpolitische sowie praxisbezogene Vertiefungen runden das Gesamtbild des schweizerischen Jugendstrafrechts ab. Voraussetzungen Strafen und Massnahmen (Strafrecht Allg.Teil ll) Lernziele Grundkenntnisse des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, Einblick in die Jugendstrafrechts- und Jugendvollzugspraxis Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Kartell- und Lauterkeitsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold lic. iur. David Mamane, RA Inhalt Die Vorlesung vermittelt vertiefte Kenntnisse im schweizerischen Kartellrecht und im Recht gegen den unlauteren Wettbewerb. Beide Gesetze verfolgen unterschiedliche, sich ergänzende Zwecke und bilden gemeinsam das Fundament des schweizerischen Wettbewerbsrechts: Das Kartellgesetz (KG) dient dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Es soll sicherstellen, dass Märkte offen bleiben, der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird und Unternehmen sich in Leistung und Innovation messen können. Es re- gelt insbesondere das Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Kontrolle von Unterneh- menszusammenschlüssen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt hingegen Marktteilnehmer – Konsumenten, Mitbewerber und die Allgemeinheit – vor un- lauteren Geschäftspraktiken. Es sorgt dafür, dass Wettbewerbsentscheidun- gen aufgrund von Leistung und Qualität getroffen werden und nicht durch Irre- führung, Täuschung oder aggressive Methoden beeinflusst werden. Gemeinsam schaffen KG und UWG einen rechtlichen Rahmen, der einerseits funkti- onsfähigen Wettbewerb gewährleistet und andererseits faire Marktbedingungen sicher- stellt. Die Vorlesung verknüpft diese Perspektiven, indem sie die ökonomischen und rechtlichen Grundlagen erläutert und aktuelle Entwicklungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis einbezieht. Die Vorlesung KG/UWG ergänzt die Vorlesung «öffentliches Wettbewerbsrecht» im HS, welche sich mit dem Schutz von Wettbewerb vor staatlichen Eingriffen befasst. 43 Voraussetzungen Interesse an volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Be- reitschaft zur selbstständigen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie lernen, wettbewerbsrechtliche Problemstellungen zu erkennen, relevante Märkte abzugrenzen, den Geltungsbereich der Gesetze präzise zu bestimmen und die tatbe- standlichen Voraussetzungen und Rechtfertigungsmöglichkeiten zu prüfen. Darüber hinaus entwickeln die Studierenden die Fähigkeit, gerichtliche und behördliche Ent- scheide kritisch einzuordnen und die ökonomischen Grundlagen des Wettbewerbs- rechts zu verstehen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Kaufrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt und vertieft das Kaufvertragsrecht: einerseits die Art. 184–236 OR, andererseits Sondergesetze (KKG, BGBB) sowie die Bestimmungen des Wiener Kaufrecht-Übereinkommens (CISG). Gegenstand der Veranstaltung bilden Fahrnis- und Grundstückkauf, aber auch Teilzahlungskauf als Konsumkreditvertrag, Versteigerungskauf und internationaler Warenkauf. Überdies werden wichtige Einzel- fragen rechtsvergleichend behandelt. Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms, nament- lich OR AT und BT, Sachenrecht sowie ZPR. Lernziele Die Studierenden verbreitern und vertiefen ihr kaufrechtliches Wissen. Sie können mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen und sind fähig, anspruchsvolle kaufver- tragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Klimaschutzrecht Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt Die grösste Herausforderung für die Welt im 21. Jhdt. ist der Klimawandel. Die Vorle- sung widmet sich den damit verbundenen Rechtsproblemen auf drei Ebenen: im Völ- kerrecht, rechtsvergleichend sowie im Schweizer Recht. Im Völkerrecht stehen Fragen der Reduktion der Treibhausgasemissionen, der Finanzierung von Schutzmassnah- men sowie der Umgang mit sog. Klimaflüchtlingen im Zentrum. Im Schweizer Recht wird aufgezeigt, wie die Verpflichtungen umgesetzt werden und welche verschiedenen Ansätze und Instrumente bestehen, insbesondere nach dem Klima- und Innovations- gesetz, dem Emissionshandel und den CO2-Abgaben. Ferner wird der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien untersucht, unter Berücksichtigung der Abwägung mit Interessen des Landschafts- und Umweltschutzes. Aber auch Fragen der besseren Energieeffizienz, insbesondere bei Gebäuden und im Verkehr, stehen auf dem Pro- gramm. Dabei wird jeweils rechtsvergleichend einbezogen, welche Staaten mit ver- gleichbaren oder innovativeren Instrumenten Fortschritte gemacht haben. Nicht zuletzt wird die Problematik der «Energiearmut» thematisiert. Die Vorlesung ist auch Teil des interdisziplinären Masterprogramms CPEL (Climate Politics, Economics and Law). Voraussetzungen − Lernziele Kenntnis der verschiedenen Instrumente und Regulierungsansätze Verständnis der rechtlichen Herausforderungen für die Staatengemeinschaft Verständnis des Zusammenspiels der einzelnen Instrumente Fähigkeit zur Einschätzung der rechtlichen Folgen des Klimawandels und der Klimaschutzmassnahmen Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit 44 Lehrveranstaltung Koordination von Schadenausgleichssystemen Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Der Ausgleich von Personenschäden erfolgt in der Praxis durch das Zusammenwirken verschiedener Schadenausgleichssysteme. Eine zentrale Rolle spielen dabei die Sozi- alversicherungen sowie das Haftpflichtrecht, welche jeweils nach ihren eigenen Grundsätzen Leistungen an die Geschädigten bereitstellen. Heute bildet praktisch jeder Haftpflichtfall mit Personenschaden auch einen Sozialversicherungsfall. Dies erfordert eine Koordination zwischen den beiden Schadenausgleichssystemen u.a. mit dem Ziel, der geschädigten Person eine möglichst umfassende Schadensdeckung zu vermitteln. Die Lehrveranstaltung erörtert und würdigt die Instrumente des Schadenausgleichs bei Personenschäden, insbesondere den Rückgriff der Sozialversicherungen auf haft- pflichtige Dritte und widmet sich dabei mit praktischen Fallbeispielen auch den Grund- lagen der Schadensberechnung und der Berechnung von Regressforderungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen durch die Vorlesung befähigt werden, die umfassende Regulierung eines einfacheren Personenschadens auf der Schnittstelle zwischen Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nachzuvollziehen und selbständig abwickeln zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Law and Economics (Workshop) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt In dieser Veranstaltung stellen internationale Wissenschaftler im Bereich Law and Eco- nomics ihre Forschungsergebnisse vor. Die Working Papers werden durch die Teilneh- menden kritisch diskutiert und kommentiert. In this course international scholars in the field of Law and Economics present their research findings. The participants critically discuss the working papers and comment on them. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Rechtsökonomie» (gleichzeitig oder in früheren Semestern) oder gute ökonomische Kenntnisse Attendance of the course «Rechtsökonomie» (in parallel or in previous semesters) or good knowledge of economics Lernziele Die Studierenden setzen sich kritisch mit wissenschaftlichen Referaten und Working Papers im Bereich Law and Economics auseinander. Students have a critical look at scientific lectures and working papers in the field of Law and Economics. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law Clinic im Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Im Rahmen der Law Clinic Wirtschaftsrecht haben Studierende die Gelegenheit, in kleinen Teams von 2–4 Personen einen tatsächlichen Fall aus der Praxis zu lösen. Anlässlich eines Kick-off-Meetings schildert Ihnen der Auftraggeber – in der Regel ein Unternehmen – das konkrete Problem. Anschliessend ist es an Ihnen, zusammen mit Ihren Teamkolleginnen und Teamkollegen die relevanten rechtlichen Fragen zu erken- nen, die notwendigen Informationen beim Auftraggeber einzuholen, die rechtliche Ana- lyse in eine zweckmässige Struktur zu giessen und auf diesen Grundlagen ein Rechts- gutachten zu verfassen. Bei diesem Prozess gilt es, die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht aus den Augen zu verlieren, das Zeitmanagement im Griff zu haben und effizient zu arbeiten. Das alles 45 sind Fähigkeiten, die für den beruflichen Erfolg genauso wichtig sind wie das juristische Fachwissen. Die einzelnen Teams werden durch ein Mitglied der Fakultät oder eine/n Lehrbeauf- tragte/n bereut. Die Betreuerin oder der Betreuer steht den Teams während des Semesters anlässlich von regelmässigen Treffen mit Rat und Tat zur Seite, um fachli- che und strukturelle Fragen oder Gutachtensentwürfe zu besprechen. Erfahrene Anwältinnen und Anwälte teilen ihre Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Verfas- sen von Gutachten anlässlich von Gastreferaten. An einer Schlussveranstaltung prä- sentieren die Teams dem Auftraggeber ihre Resultate und Erkenntnisse. Voraussetzungen Neben einem soliden juristischen Grundwissen verlangt die Teilnahme an der Law Clinic eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft sowie grosse Teamfähigkeit und Motivation. Lernziele Die Studierenden bewegen sich in der «echten» juristischen Praxis, indem sie an der Problemstellung ihres Auftraggebers arbeiten und dafür Lösungen entwickeln und ein Rechtsgutachten schreiben. Wichtiges Lernziel ist das handwerklich korrekte Verfas- sen eines juristischen Texts. Es besteht die Chance, im geschützten Umfeld Fähigkei- ten wie Problemerkennung, analytisches Denken, Umgang mit Auftraggebern, Zusam- menarbeit im Team und Zeitmanagement zu trainieren. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Law and Society in a Global Context Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt Law and Society has already a long and interesting intellectual history with a global reach. As a discipline it aims at analysing the way law reflects and impacts society. Accordingly, law is not to be studied in cognitive isolation, but rather in connection with its various social and cultural environments. The course aims at introducing students into this fascinating field of study, and at providing them with a better understanding of law in its changing global contexts. Alongside a general introduction to the particular European history, theory and meth- ods of the Law and Society discipline, the course shall further provide students with unique insights in current debates regarding law’s increasingly important global dimen- sions and the challenges connected with them. Thus, questions such as the following will be thoroughly discussed: What does globalisation mean? Can there be a law be- yond the nation state? What are the features of a specific global law? Do global actors, like for example multinational firms, have to abide by human rights laws? Voraussetzungen − Lernziele The course objectives are to help students use interdisciplinary resources as well as international and comparative perspectives in their studies of law; to equip students with critical skills in their work with law; and to sharpen their view of law as part of a global society. Masterprofil − Lehrveranstaltung Law of Sustainable Development Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt The first part of the course introduces the origins, theories, and legal definition of sus- tainable development. In particular, it explores the three pillars (economic, ecological, and social) of sustainable development and their relationships. Accordingly, the course focuses on intra- and intergenerational justice, the relationship between humans and nature, and different ways of implementing sustainable development. The second part of the course applies the acquired knowledge to a specific aspect of sustainable development: corporate responsibility. After an introduction to the topics of transnational corporate responsibility and corporate climate litigation, the class takes a deep dive into the regulation and litigation of corporate responsibility. In particular, the students will work with the EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (EU CSDDD) and the Dutch court case Milieudefensie et al. v. Shell. 46 Voraussetzungen – Lernziele The course aims to shed light on the role of law in fostering sustainable development both in Switzerland and globally. Upon completion of the course, it is expected that students: know the concept of sustainable development are familiar with the UN Sustainable Development Goals (SDGs) understand the philosophical foundations of sustainable development comprehend different regulatory instruments to implement sustainable devel- opment are aware of the current developments in the areas of transnational corporate responsibility and climate change litigation are able to develop regulatory approaches and case arguments in the context of modern slavery and global warming Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Medizinrecht Dozierende Prof. Regina Aebi-Müller Inhalt Die Vorlesung «Medizinrecht» setzt sich in praxisnaher Form mit aktuellen Fragen im Schnittbereich Recht und Medizin auseinander. Wichtige Themen sind (in nicht ab- schliessender Aufzählung): Arzt-Patienten-Verhältnis, ärztliche Berufs- und Standes- pflichten, Aufklärung und Einwilligung, Selbstbestimmung von Kindern und Jugendli- chen, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsbehandlung, Arzthaftung, Dokumentationspflichten und Umgang mit Patienten- daten, strafrechtliche Aspekte des Arzthandelns, Beweis und Gutachten. Voraussetzungen BLaw; von den Studierenden werden aktive Teilnahme und kritisches Mitdenken erwartet. Lernziele Die Studierenden gewinnen einen Überblick über relevante Themen des Medizin- rechts, verstehen dessen Grundsätze und sind in der Lage, das erworbene Wissen in der Praxis umzusetzen. Die Studierenden sollen darüber hinaus auch für die ethische Dimension des Medizinrechts sensibilisiert werden. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Mietrecht (Vertiefung) Dozierende Dr. Tina Huber-Purtschert Inhalt In der Lehrveranstaltung werden ausgewählte Themen des Mietrechts vertieft behan- delt und mit Fallbeispielen untermauert. Dazu zählen u.a. der Vertragsabschluss (inkl. die Zusammensetzung der Mietparteien) und der Vertragsinhalt, die Mietzinsgestaltung (inkl. Nebenkosten) und einseitige Vertragsänderungen, die ordentliche und ausseror- dentliche Kündigung (inkl. Nachmieter bzw. Übertragung des Geschäftsraummietver- trages) sowie der Kündigungsschutz und die Erstreckung des Mietverhältnisses. Weiter diskutiert werden die Grundzüge des Schlichtungsverfahrens (Behörden und Verfahren am Beispiel der Luzerner Schlichtungsbehörde). Voraussetzungen Allgemeiner und besonderer Teil Obligationenrecht, ZPO Lernziele Die Studierenden kennen das Mietrecht und sind in der Lage, mietvertragsrechtliche und verfahrensrechtliche (Schlichtungsverfahren) Fragen systematisch einordnen, analysieren und beantworten zu können. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Migrationsrecht Dozierende Prof. Martina Caroni 47 Inhalt Unter Migration wird die Bewegung von Menschen in geografischen Räumen verstan- den, unabhängig von deren Ursachen und Motiven. Obwohl Migration nicht zwingend grenzüberschreitend erfolgen muss, steht die internationale bzw. grenzüberschreitende Migration im Mittelpunkt der Vorlesung Migrationsrecht. Fragen der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise gehören traditionell zu den Be- reichen staatlicher Souveränität. Diese staatliche Regelungsfreiheit wird jedoch zuneh- mend durch völkerrechtliche und europarechtliche Verpflichtungen begrenzt – insbe- sondere durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU, die Schengen- und Dublin-Assoziierung sowie durch menschen- und flüchtlingsrechtliche Übereinkommen (insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention und die EMRK). Im Rahmen von Schengen/Dublin ist die Schweiz zudem zu einer dynamischen Übernahme der Weiter- entwicklungen des entsprechenden EU-Besitzstands verpflichtet. Nach einer Einführung in die determinierenden Faktoren von Migrationsbewegungen vermittelt die Vorlesung einen Überblick über die einschlägigen schweizerischen Rechtsgrundlagen – insbesondere das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und das Asylgesetz (AsylG). Behandelt werden ebenfalls die Regelungen des FZA. Dabei werden auch die aktuellen Entwicklungen im EU-Migrations- und Asylrecht, namentlich der EU-Migrations- und Asylpakt, und deren Einfluss auf das schweizerische Recht im Lichte der dynamischen Rechtsübernahme erörtert. Zudem werden die historische Entwicklung des schweizerischen Migrationsrechts (von der weitgehenden Freizügigkeit des 19. Jahrhunderts bis zur heutigen restriktiven Pra- xis), die Kernregelungen der unterschiedlichen Rechtsregime sowie Fragen der Durch- setzung und Umsetzung migrationsrechtlicher Bestimmungen behandelt. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Völkerrechtes, des internationalen Menschenrechtsschutzes und des Verwaltungsrechtes sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sind nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage, Zielsetzun- gen, Strukturen und zentrale Regelungen des Migrationsrechts zu erläutern und die unterschiedlichen Handlungsoptionen staatlicher Migrationspolitik einzuordnen. Zudem können sie das schweizerische Migrationsregime in seinen nationalen, europarechtli- chen und völkerrechtlichen Bezügen analysieren und bewerten und auf dieser Grund- lage migrationsrechtliche Fallkonstellationen rechtlich begründet lösen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht Dozierende Dr. Luzia Vetterli Inhalt Ausländerinnen und Ausländer – hauptsächlich Männer – stellen einen grossen Teil der Gefängnisinsassen und -innen. Die Medien berichten von kriminellen Ausländern oder fragen nach dem «Migrationshintergrund» einer Schweizer Täterin. Die Gesell- schaft verlangt «Lösungen» in Form der Ausschaffungsinitiative. Die Lehrveranstaltung Migrationsstrafrecht richtet das Augenmerk auf Ausländerinnen und Ausländer im Strafverfahren. Obwohl unser Rechtssystem vom Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung geprägt ist, gestaltet sich ein Strafverfahren wesentlich an- ders, je nachdem, ob die betroffene Person einen Schweizer Pass hat oder nicht. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB hat sich diese Schere noch weiter geöffnet. Ausländerinnen und Ausländer werden aber auch überdurchschnittlich oft Opfer von Straftaten. Auch hier beleuchtet die Vorlesung die Gründe sowie einzelne relevante Tatbestände. Inhalt: Die Lehrveranstaltung legt einen ersten Schwerpunkt auf die Strafbestimmun- gen des AIG. Die Verurteilungen gemäss Art. 119 ff. AIG machen gemäss Kriminalsta- tistik einen beträchtlichen Anteil aus, viele Fragen sind dabei jedoch noch offen und umstritten. Im zweiten Drittel der Vorlesung beschäftigen wir uns mit dem StGB: Inte- ressant ist beispielsweise, ob die Herkunft bei der Frage nach dem Rechtsirrtum, bei der Rechtfertigung oder bei der Strafzumessung berücksichtigt werden darf. Im BT haben die migrationsrechtlich relevanten Delikte der Zwangsehe, der weiblichen Geni- talverstümmelung und des Menschenhandels an Aktualität gewonnen. Auch im Straf- prozessrecht spielt die Herkunft des Täters oder der Täterin eine Rolle, beispielsweise bei der Frage, ob Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet werden darf, oder wie und wie umfangreich der in der EMRK verankerte Anspruch auf Übersetzung 48 zu gewährleisten ist. Schliesslich ist für Ausländerinnen und Ausländer, die in ein Straf- verfahren involviert sind, die Strafe, die sie zu befürchten haben, meist das kleinere Übel. Ihre wirkliche Sorge gilt den migrationsrechtlichen Konsequenzen einer Verurtei- lung. Dieser Aspekt (Landesverweisung, Einreiseverbote, Einbürgerungen) bildet den letzten Teil der Vorlesung. Voraussetzungen Migrationsrecht ist nicht zwingend, aber von Vorteil Lernziele Querschnittartiger Überblick über die migrationsrechtlich interessierenden Themen des Straf- und Strafprozessrechts Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Nachlassplanung und -abwicklung Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Ass.-Prof. Claude Humbel Dr. Philipp Bornhauser Inhalt In dieser Vorlesung werden folgende Themenkreise behandelt: Grundlagen der Nach- lassplanung, gesetzliches Erbrecht und Testaterbrecht, IPR- Fragen sowie die Struktu- rierung und Behandlung der Erbteilungen und Erbstreitigkeiten in der Praxis. Konkret geht es um Fragen der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen, besondere Verfügungsarten, Begünstigung des überlebenden Ehegatten, mit Einschluss des Ehe- güterrechts, Ausgleichung und Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen, erbrechtliche Berücksichtigung von Lebensversicherungen sowie Grundzüge des bäuerlichen Erb- rechts. Weiter werden grundlegende in der Praxis nicht wegzudenkenden steuerrechtli- chen Fragen thematisiert. Schliesslich wird der Einsatz von Stiftungen und Trust in der Nachlassplanung erläutert. Die in der Lehrveranstaltung behandelten Themen werden anhand von Fällen aus der Praxis veranschaulicht und durchgespielt. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Bachelor-Vorlesung Erbrecht Lernziele Die Studierenden erwerben vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Erb- und Stiftungsrechts sowie des internationalen Erbrechts und sollen an- spruchsvolle praxisbezogene Rechtsfragen erkennen und lösen können. Masterprofil − Lehrveranstaltung Notariatsrecht Dozierende NN Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das schweizerische (eidgenössische und kanto- nale) Notariatsrecht, verstanden als Recht der öffentlichen Beurkundung. Zur Sprache kommen unter anderem der Begriff, die Arten und die Wirkungen der öffentlichen Beurkundung, das Zusammenspiel von Bundesrecht und kantonalem (vor allem luzer- nischem) Recht, die Rechte und Pflichten der Urkundsperson und ihre Verantwortlich- keit, Verfahrensfragen sowie ausgewählte Fälle der notariellen Rechtsgeschäftsgestal- tung (v.a. Vertragsgestaltung). Zentral ist die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Notariatsrecht erwerben und mit den verschiedenen einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, notariatsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Öffentliches Verfahrensrecht in der Praxis Dozierende Dr. Heiner Eiholzer 49 Inhalt Die Veranstaltung baut auf den im Bachelor vermittelten Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts auf und schliesst daran an. Behandelt werden praxisrelevante Fragen des öffentlichen Verfahrensrechts mit Fokus auf die Verfahrensordnungen von Luzern und anderen Zentralschweizer Kantonen. Der Stoff wird workshopartig anhand von realen Fallbeispielen erarbeitet und diskutiert, verbunden mit kurzen theoretischen Blöcken. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden werden mit der prozessualen Denk- und Argumentationsweise vertraut gemacht. Sie sind in der Lage, komplexere verfahrensrechtliche Frage- und Problemstellungen zu erkennen und einzuordnen sowie mithilfe der anwendbaren Rechtsgrundlagen stringente Falllösungen zu erarbeiten. Die Veranstaltung soll die Studierenden zugleich an die Herausforderungen des Anwaltspraktikums und der Anwaltsprüfungen heranführen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht Dozierende Prof. Nicolas Diebold Prof. Bernhard Rütsche Inhalt Die Kenntnis des Öffentlichen Wirtschaftsrechts bildet eine wichtige Grundlage, wenn Sie später im Wirtschaftsrecht kompetent arbeiten möchten – sei es in Wirtschafts- kanzleien, Unternehmen, Verbänden, der Politik oder der Verwaltung. In dieser Vorlesung lernen Sie, wie der Staat durch Regulierung, Subventionen und öf- fentliche Beschaffungen in den freien Wettbewerb eingreift, um öffentliche Interessen wie Ordnung, Konsumentenschutz, Umweltstandards, soziale Gerechtigkeit oder Grundversorgung zu wahren. Diesen staatlichen Eingriffen stellen wir das «Öffentliche Wettbewerbsrecht» (d.h. Wirtschaftsfreiheit, Wirtschaftsvölkerrecht, THG, BGBM u.a.) gegenüber, das sicherstellt, dass die freien Märkte nicht übermässig eingeschränkt werden. Konkret beschäftigen wir uns mit folgenden Themen und Fragestellungen: Wettbewerb und Wirtschaftsfreiheit: Welche rechtlichen Grundlagen schützen freie, wettbewerbsgeprägte Märkte vor staatlichen Eingriffen? Zugang zu Produkte-, Dienstleistungs- und Infrastrukturmärkten: Nach wel- chen Vorschriften richtet sich z.B. das Inverkehrsetzen von Spielzeug oder Haushaltsgeräten? Dürfen Produkte über deutsche oder chinesische Handels- plattformen in die Schweiz verkauft werden? Welche Anforderungen gelten, wenn der Staat eine Tätigkeit verbietet, monopolisiert oder als bewilligungs- pflichtig erklärt? Darf in im Kanton Luzern zugelassener Sicherheitsagent auch Aufträge aus Zürich oder Deutschland annehmen? Wer darf Infrastrukturen wie Mobilfunknetze betreiben und wie erhalten Drittanbieter Zugang zur Infra- struktur? Vergaberecht: Welche Regeln gelten, wenn der Staat selbst als Nachfrager im Markt auftritt und bspw. neue Drucker für die Verwaltung einkauft (öffentliche Beschaffungen) oder Infrastrukturen errichtet? Staatliche Wirtschaftstätigkeit und Beihilfen: Wo darf der Staat wirtschaftlich tätig sein und welche Schranken gibt es für Subventionen? Die Vorlesung ersetzt die frühere Veranstaltung «Öffentliches Wettbewerbsrecht» und ergänzt die Vorlesung «Kartell- und Lauterkeitsrecht» (FS27). Während im HS staatli- che Eingriffe in den Wettbewerb im Fokus stehen, behandelt die Veranstaltung im FS kartellistische und unlautere Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht aus dem Bachelorprogramm; Interesse an volkswirt- schaftlichen und wirtschaftspolitischen Zusammenhängen; Bereitschaft zur selbststän- digen Erarbeitung der Inhalte sowie die aktive Vorbereitung und Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen. Lernziele Sie verstehen, weshalb und wie der Staat die Märkte reguliert und dabei den Wettbe- werb vor staatlichen Eingriffen schützt. Sie sind in der Lage, komplexe wirtschafts- rechtliche Fragen und Fälle zu analysieren, den einschlägigen Rechtsbereichen und Rechtsnormen zuzuordnen und korrekt zu lösen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung 50 Lehrveranstaltung Opfer im Straf- und Strafverfahrensrecht Dozierende Dr. Nora Scheidegger Inhalt Die Rolle des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht hat sich in den vergangenen Jahrzehnten radikal verändert: Von der früheren Tradition der «Neutralisierung des Op- fers» kam es schrittweise zu einer Aufwertung des Opfers und einem steten Ausbau der Instrumente für einen möglichst umfassenden Opferschutz. In der Veranstaltung soll nicht nur dieser Prozess der «Wiederentdeckung des Opfers» nachgezeichnet werden, sondern auch kritisch der Frage nachgegangen werden, inwieweit Opferanlie- gen bei der Ausgestaltung des materiellen und formellen Strafrechts und des Opferhil- ferechts berücksichtigt werden können, müssen und dürfen. Dafür wollen wir uns dem Thema aus verschiedenen Perspektiven nähern und es auch im historischen, krimino- logischen, menschenrechtlichen und rechtsvergleichenden Kontext betrachten. Ausge- hend von diesem grundlegenden Wissen wollen wir die aktuelle Rechtslage zur Stel- lung des Opfers kritisch betrachten und hinterfragen und auch über alternative Ansätze wie die internationale Bewegung der «Restorative Justice» nachdenken. Voraussetzungen Vorkenntnisse im materiellen und formellen Strafrecht. Aktive Mitwirkung und kritisches Mitdenken werden erwartet. Lernziele Kenntnis der rechtlichen Stellung des Opfers im Straf- und Strafverfahrensrecht sowie im Opferhilferecht, Grundkenntnisse der Viktimologie. Reflexion über Legitimation und Grenzen der Berücksichtigung von Opferanliegen. Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen (rechtspolitischen) Entwicklungen zur Thematik. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Planungs- und Baurecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen, Eigentumsgarantie Planungsrecht (Grundsätze, Richt- und Nutzungsplanung, Sondernutzungs- pläne und weiteres planungsrechtliches Instrumentarium, Planfestsetzung und -revision) Baurecht (materielles Baupolizeirecht, Baubewilligung und Verfahren) umweltrechtliche Bezüge (insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfung) horizontale Fragen (Koordination, Rechtsschutz) Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Umweltrecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Planungs- und Baurecht ergeben Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Polizei- und Sicherheitsrecht Dozierende PD Dr. Lucien Müller Inhalt Insbesondere folgende Themenbereiche werden behandelt: Grundaufgaben der Polizei / Grundbegriffe des Polizei- und Sicherheitsrechts Verfassungs- und völkerrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen 51 Kompetenzverteilung im Bereich der inneren Sicherheit Die Behörden- und Gesetzesarchitektur im Sicherheitsbereich Handlungsformen im Polizei- und Sicherheitsrecht / Polizeiliche Standardmassnahmen Die internationale Polizeikooperation Zusammenarbeit mit Privaten / Auslagerung von Polizei- und Sicherheitsaufgaben Kontrolle polizeilichen Handelns / Rechtsschutz Voraussetzungen Öffentliches Recht Lernziele Grundkenntnisse des internationalen, schweizerischen und kantonalen Polizei- und Si- cherheitsrechts Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Familien- und Personenrecht Dozierende Prof. Regina E. Aebi-Müller Inhalt In dieser Lehrveranstaltung geht es darum, das schon etwas «eingerostete» Wissen zum Personen- und Familienrecht aufzufrischen und zu vertiefen. Im Zentrum stehen Handlungsfähigkeitsrecht, Persönlichkeitsschutz, Scheidungs- und Unterhaltsrecht, Kindesschutz, güterrechtliche Planung und Erwachsenenschutz. Dabei wird auf hohe Praxisrelevanz Wert gelegt. Die Lehrveranstaltung basiert daher auf komplexen, zumeist «echten» Fällen. Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vorbereitung voraus. Voraussetzungen Besuch der Vorlesungen Personenrecht, Familienrecht und Zivilprozessrecht im Bachelor Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung Lernziele Die Studierenden besitzen vertiefte Kenntnisse der praxisrelevanten Bestimmungen des Personen- und Familienrechts und können anspruchsvolle Fragen und Fälle aus diesen Rechtsgebieten selbständig bearbeiten. Masterprofil − Lehrveranstaltung Praxisnahe Vertiefung im Werkvertrags- und Auftragsrecht Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt Diese Lehrveranstaltung ist dem Auftrags- und Werkvertragsrecht gewidmet. Vertieft behandelt werden Grund- und Einzelfragen aus diesen beiden für das heutige Wirt- schaftsleben wichtigen Vertragstypen: Vertragsqualifikation und Abgrenzung, Über- nahme und Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen wie der SIA-Normen, Entgelt (Honorar bzw. Werklohn), Verantwortlichkeit der Parteien und Vertragsbeendigung. Erwartet wird die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nachbereitung seitens der Studierenden. Voraussetzungen Besuch der privatrechtlichen Lehrveranstaltungen des Bachelor-Programms Lernziele Die Studierenden sollen grundlegendes Wissen im Werkvertrags- und Auftragsrecht erwerben und mit den einschlägigen Rechtsquellen umgehen können. Sie sollen weiter fähig sein, anspruchsvolle auftrags- und werkvertragsrechtliche Probleme zu erkennen und zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht (insb. SVG und BetmG) Dozierende Prof. Gerhard Fiolka Inhalt Als Nebenstrafrecht werden alle Strafvorschriften bezeichnet, die in Erlassen aus- serhalb des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt sind. Es handelt sich dabei um eine 52 sehr heterogene Gruppe von Strafbestimmungen in über zweihundert Erlassen, die vielfach ohne vertiefte kriminalpolitische Reflexion zustande gekommen sind und die z.B. durch die Verwendung von Blankettbestimmungen und Verweise auf das biswei- len sehr ausgedehnte Verordnungsrecht besondere Herausforderungen in sich bergen. In der Rechtspraxis sind Bestimmungen aus dem Nebenstrafrecht indes von beträchtli- cher Bedeutung. So betreffen ca. 50% der Strafurteile in der Schweiz Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gegenstand der Vorlesung sind zentrale Strafbestimmungen aus dem Nebenstraf- recht. Nach einem allgemeinen Überblick folgt eine intensive Bearbeitung ausgewähl- ter Probleme, die für die Berufspraxis von besonderem Interesse sind. Vertieft behan- delt werden dabei insbesondere ausgewählte Straftatbestände des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Voraussetzungen Solide Kenntnisse im Strafrecht AT und BT sowie in der Strafrechtsdogmatik werden vorausgesetzt. Eine motivierte und aktive Teilnahme am Präsenzunterricht sowie eine Vor- und Nach- bereitung des Unterrichtsstoffes werden erwartet. Lernziele Die Studierenden sollen am Ende des Semesters mit wichtigen Strafvorschriften aus dem Bereich des Nebenstrafrechts umgehen können. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Private Law EU–CH Dozierende Prof. Dirk Trüten Inhalt Through its extensive legislative activity, the European Union has played a decisive role in the development of private law both in the Member States of the European Union and in Switzerland in recent decades. The first part of the course is dedicated to the relevant primary law. EU primary law primarily binds only the Member States and the Union institutions. However, the relevant provisions can also directly establish rights and obligations vis-à-vis individual EU citizens and thus have an impact on legal relationships under private law. In the second part of the course, the most important areas of EU private law regulated by EU secondary law are dealt with in an overview. These lessons will include provi- sions of Swiss law that correspond to EU law in terms of content, which have been adopted by means of “autonomous implementation” or on the basis of bilateral agree- ments. Account will also be taken of the fact that the Swiss Federal Court generally interprets corresponding provisions of Swiss law in conformity with European law. This practice raises numerous questions that may be relevant to students' later professional practice. Voraussetzungen Basic knowledge of EU institutional law Lernziele Basic knowledge of the EU-legislation in the field of private law and of the respective Swiss legislation. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Privatversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Versicherung ist ein unentbehrliches Instrument der individuellen und kollektiven Risikoabdeckung. Das Versicherungsvertragsgesetz gleicht in zahlreichen Regelungen die Interessen und Informationsgefälle zwischen Versicherungsnehmern und Versiche- rungsunternehmen aus; die wesentlichen Vertragsinhalte hingegen sind häufig erst in den Vertragsbedingungen, den AVB, enthalten. Die Vorlesung behandelt praxisnah die allgemeinen gesetzlichen Regelungen und den Umgang mit AVB und vermittelt die besonderen Regeln wichtiger Versicherungstypen wie der (Motorfahrzeug-)Haftpflicht- versicherung, der Rechtsschutzversicherung oder der Lebensversicherung. Voraussetzungen Vorlesung OR AT erfolgreich absolviert Lernziele Ziel der Vorlesung ist, dass die Studierenden 53 die Grundzüge des allgemeinen Privatversicherungsrechts verstehen und die wichtigsten Versicherungszweige kennen einfache versicherungsrechtliche Fälle selbständig lösen können das Zusammenwirken zwischen VVG und OR erkennen gegebenenfalls Interesse bekommen, sich vertiefter mit dem Thema Privat- versicherungsrecht auseinanderzusetzen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Public International Law: Workshop: “Public International Law in Crisis? Chal- lenges to the Rules-Based International Order” Dozierende Prof. Martina Caroni Inhalt Public international law is often described as the backbone of a “rules-based interna- tional order”, yet this order is increasingly contested and fragmented. The workshop explores whether and how the contemporary international legal order is in crisis by ex- amining legal, political, and institutional challenges to the so‑called rules-based interna- tional order. It focuses on selected current issues in public international law, such as the erosion of multilateralism, contested uses of force, climate and environmental litiga- tion, cyber operations, and the increasing politicization of international courts and insti- tutions. The workshop is structured in three parts. Following an introductory and organizational session at the beginning of the term, students work in small groups (3–4 students) and choose specific topics related to the overarching theme “Public International Law in Cri- sis? Challenges to the Rules-Based International Order”. They prepare research-based presentations and short papers engaging critically with primary sources (treaties, case law, UN documents) and scholarly debates. During the research and writing phase, there are no regular weekly meetings; instead, students receive individual and group supervision to develop research questions, argu- mentation structures, and writing skills. In the final weeks of the term, the groups pre- sent and discuss their findings in class, allowing for in-depth debate on how contempo- rary crises and contestations may transform or reinforce the international legal order. Voraussetzungen Basic knowledge of Public International Law Lernziele – Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Recht der beruflichen Vorsorge Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS2026) Inhalt Mit beruflicher Vorsorge befassen sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche, Ar- beitnehmervertreter, Banken und Versicherungen sowie Vorsorgeberater, Pensions- kassenverwalter, Vermögensverwalter, Behörden und Gerichte. In den Händen der 2. Säule liegt ein dreistelliges Milliardenvermögen. Neben dem versicherungsmathe- matischen und ökonomischen Knowhow trägt auch das juristische zur Sicherheit bei der Verwaltung dieser Gelder bei. Da man sich bei der zweiten Säule in einem Schnitt- bereich zwischen Privat- und Sozialversicherungsrecht befindet, erweist sich die Rechtsanwendung oft als schwierig. Als Erstes erfolgt in der Vorlesung eine Einord- nung der beruflichen Vorsorge ins System der sozialen Sicherheit. Erörtert werden als- dann, stets anhand auch praktischer Fälle, die Rechtsquellen, der Begriff der Vorsor- geeinrichtung, ihre Organisation und Aufsicht, die Finanzierung, der Anschluss von Ar- beitgeber und die Unterstellung von Arbeitnehmern sowie ihre Rechte und Pflichten, die Leistungen der beruflichen Vorsorge und ihre Koordination mit Leistungen anderer Sozial- und Haftpflichtversicherer sowie Freizügigkeit, Barauszahlung und Vorbezug für Wohneigentum; ev. Behandlung der beruflichen Vorsorge im Steuerrecht. Voraussetzungen – 54 Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau der zweiten Säule, ihre Organisation, Anschluss und Unterstellung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungs- koordination. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Recht der digitalen Medien Dozierende Prof. Vagias Karavas Inhalt In der Veranstaltung werden die Eckpfeiler der neuen digitalen Rechtsordnung einge- hend analysiert. Ausgehend von den drei privatrechtlichen Rechtsbegriffen «Perso- nen», «Sachen» und «Rechtsverhältnisse» werden aktuelle juristische Herausforde- rungen sowie Lösungsansätze der digitalen Rechtssubjektivität («ePersonhood», Datenschutz), Rechte an Daten («Dateneigentum», digitaler Nachlass) sowie Verträge über digitale Güter, digitale Plattformen und Krypto-Finanzwesen erörtert. Entspre- chend dieser Gesamtbetrachtung der Materie ist der Workshop als zentrale Veranstal- tung zum Schwerpunktthema «Digitalisierung des Rechts» gedacht. Der Workshop besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil des Semesters bereiten die Stu- dierenden einzeln oder in Gruppen zu einem bestimmten Thema eine Präsentation vor. Während dieser Zeit finden keine Vorlesungen im Plenum statt. Diese Phase dient der Ausarbeitung der Präsentation unter der individuellen Betreuung der Teilnehmen- den/Gruppen von Prof. Karavas. Die Gruppeneinteilung und die Themenvergabe wer- den im Einführungstermin besprochen. Im zweiten Teil des Semesters finden die wö- chentlichen Termine mit den Gruppenvorträgen und Diskussionen statt. Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden sollen einen Einblick in die neuesten Entwicklungen im Bereich des Rechts der Digitalisierung und der Digitalwirtschaft erhalten und die methodischen Kompetenzen zum Umgang mit neuartigen Rechtsproblemen im Bereich der neuen Medien erwerben. Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Rechtsetzungslehre Dozierende Dr. Lucy Keller Inhalt Das juristische Studium konzentriert sich hauptsächlich auf die Rechtsanwendung, auf die Umsetzung und Durchsetzung des bereits gesetzten Rechts also. Juristische Arbeit erschöpft sich aber nicht in der Anwendung und Durchsetzung von Normen, die Politik und Verwaltung vorgängig geschaffen haben. Juristinnen und Juristen wirken vielmehr auch bereits bei der Entstehung von Rechtsnormen mit und bringen ihre Fähigkeiten in den Rechtsetzungsprozess ein. Rechtsetzung ist ein rechtlicher und auch ein politischer Prozess. Als solcher erfordert er nicht nur eine Offenheit für interdisziplinäre Fragestellungen, sondern auch konzepti- onelle und vermittelnde Fähigkeiten. Über diese Kompetenzen müssen all jene Juris- tinnen und Juristen verfügen, welche in Verwaltung, Verbänden, Parteien und Politik tätig sind oder es sein wollen. Rechtsetzungslehre, auch Legistik genannt, ist als Fach zwischen Staatsrecht, Verwal- tungsrecht und Rechtstheorie anzusiedeln, bedient sich aber auch rechtsphilosophi- scher und interdisziplinärer Erkenntnisse. Darüber hinaus ist die Rechtsetzungslehre ein stark praxisorientiertes Fach. In der Lehrveranstaltung werden neben Technik, Methodik und Verfahren der Recht- setzung auch deren rechtliche Voraussetzungen, sowie Qualität und Funktionen von Rechtsnormen thematisiert. Die theoretischen Inhalte werden ergänzt durch praktische Teile, in denen Gesetzesbestimmungen formuliert und ein Gesetzgebungsverfahren durchgespielt werden. Voraussetzungen Staats- und Verwaltungsrecht, Interesse an interdisziplinären Fragestellungen 55 Lernziele Die Studierenden kennen zentrale Fragen, Antworten und Inhalte der Rechtsetzungs- lehre; sie sind in der Lage, Rechtsnormen korrekt zu konzipieren und zu formulieren und die Voraussetzungen guter Gesetzgebung zu benennen. Masterprofil − Lehrveranstaltung Rechtsmedizin Dozierende Prof. Christian Jackowski u. weitere Fachexperten des Instituts für Rechtsmedizin Bern Inhalt Die Vorlesung beleuchtet die Gebiete der forensisch-medizinischen, forensisch-chemi- schen, forensisch-genetischen sowie der weiteren forensischen Wissenschaften, so- weit sie für Juristinnen und Juristen relevant sind. Im Vordergrund stehen die Möglich- keiten und Grenzen der Rechtsmedizin im Hinblick auf die konkrete Anwendung in der Praxis. Schwerpunktthemen sind der aussergewöhnliche Todesfall und dessen Abklä- rung durch Legalinspektion und Obduktion, die Beurteilung von lebenden Opfern von physischer und sexueller Gewalt sowie die Körperschädigungen durch stumpfe und scharfe Gewalt, Schuss, O2-Mangel, Vergiftung etc. Ein spezielles Augenmerk gilt der Abklärung von Verkehrsunfällen und der Anwendung der modernen Bildgebung (CT, MRI) in der Rechtsmedizin. Auf dem forensisch-chemischen Sektor werden Fragen im Zusammenhang mit toxischen und zur Sucht führenden Substanzen behandelt. Es er- folgt ferner eine Einführung in die moderne DNA-Analyse in der Forensik mit Einblick in die DNA-Datenbank. Schliesslich werden Identifikation, Sterbehilfe/Suizidbeihilfe und – aus rechtsmedizini- scher Sicht – der medizinische Behandlungsfehler thematisiert. Voraussetzungen BLaw Lernziele Die Studierenden kennen die Aufgaben der modernen Rechtsmedizin im Dienste von Polizei und Justiz. Als mögliche künftige Nutzer von rechtsmedizinischen Dienstleistun- gen kennen sie deren Möglichkeiten und Grenzen. Durch subtile Einführung mittels ausgewählter Bilder realer Fälle sind sie vertraut im Umgang mit professionellen Darstellungen von Verletzungen und Tod. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen bleiben dabei immer gewahrt. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Rechtsökonomie Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Die ökonomische Analyse des Rechts und ähnliche Forschungsrichtungen – zusam- mengefasst als «Law and Economics» – haben in den USA einen sehr hohen Stellen- wert in der juristischen Ausbildung. Seit Längerem findet in Europa eine Rezeption dieser Methoden statt. In dieser Vorlesung soll deshalb den Studierenden die Möglich- keit geboten werden, diese neue Disziplin kennen zu lernen. Bei der ökonomischen Rechtsanalyse werden die Folgen rechtlicher Regelungen ei- nerseits ermittelt (positiver Teil) und andererseits unter dem Gesichtspunkt der Effizi- enz bewertet (normativer Teil). Nach der Vermittlung der wichtigsten Analysemethoden und -konzepte werden Anwendungen aus den verschiedenen Rechtsgebieten (Privat- recht, Strafrecht und öffentliches Recht) besprochen. Schliesslich werden nebst den Möglichkeiten auch die Grenzen der ökonomischen Rechtsanalyse diskutiert. Dabei werden sowohl die philosophischen Grundlagen der ökonomischen Betrachtungsweise des Rechts als auch deren Verträglichkeit mit der schweizerischen Rechtsordnung kritisch beleuchtet. In der Vorlesung werden die folgenden zehn Themen behandelt: Analysemethoden und Konzepte Effizienzkriterien und Folgenorientierung Das Coase-Theorem Ökonomische Analyse des Privatrechts Ökonomische Analyse der Kriminalität Ökonomische Theorie der Politik («Public Choice») 56 Ökonomische Verfassungs- und Verwaltungstheorie Wettbewerbstheorie Regulierungstheorie Effizienz und andere gesellschaftliche Ziele Voraussetzungen − Lernziele Die Studierenden lernen die grundlegenden Konzepte und Methoden der ökonomi- schen Rechtsanalyse kennen und sind in der Lage, entsprechende Fragen und Probleme fachgerecht zu beurteilen. Masterprofil Wettbewerb & Regulierung Lehrveranstaltung Rechtstheorie (Workshop) Dozierende Prof. Michele Luminati Inhalt Richterwahlen und richterliche Unabhängigkeit in der Schweiz – Systemwechsel fällig? In der Schweiz werden Richterinnen und Richter bekanntlich vom Volk bzw. vom Parla- ment gewählt und zwar nur auf eine begrenzte Amtszeit, so dass ständige Wiedere- wahlen notwendig sind. Als Voraussetzung für die Wahl wird i.d.R. die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlangt. Damit verknüpft ist die sog. Mandatssteuer, d.h. die jährliche Abgabe eines Anteils des Lohnes an die eigene Partei. Dieses System steht zunehmend in der Kritik. Einerseits hat die Gruppe der Staaten des Europarats gegen die Korruption (GRECO) die Schweiz mehrmals aufgefordert, ihr Justizwesen zu reformieren, um die richterliche Unabhängigkeit besser zu gewährleis- ten. Die GRECO hat insbesondere empfohlen, die Mandatssteuer aufzugeben und das Wiederwahlverfahren für die eidgenössischen Gerichte so zu gestalten, dass eine Nichtwiederwahl aufgrund von gefällten Entscheiden verhindert werde. Anderseits steht auch die schweizerische Richterschaft immer weniger hinter dem bestehenden Wahlsystem. In einer im Herbst 2024 von der Schweizerischen Richtervereinigung durchgeführten Umfrage haben sich über 70% der befragten Richter:innen kritisch bis ablehnend gegenüber dem heutigen Zustand geäussert. Die Politik lehnt allerdings weitgehende Reformen ab. Nachdem im Dezember 2021 die sog. Justizinitiative (Schaffung einer unabhängigen Justizkommission und Bestim- mung der Richter:innen duch das Los) vom Volk deutlich abgelehnt wurde, erscheint das Thema nicht mehr auf der politischen Agenda. Mit diesem Workshop sollen das bestehende Wahlsystem wie auch mögliche Reform- vorschläge aus rechtstheoretischer und auch aus praktischer Perspektive kritisch un- tersucht werden. Es ist auch vorgesehen, Persönlichkeiten aus Justiz und Politik zu ei- nem vertieften Gespräch einzuladen. Voraussetzungen Keine. Studierende, die sich für Verfassungsrecht, Justizfragen, Verfahrensrecht, De- mokratie und Rechtsstaat interessieren, erhalten durch diesen Workshop die Möglich- keit, sich grundlegenden Fragen zu Theorie und Praxis des Justizwesens und aktuel- len Kontroversen zu widmen. Lernziele − Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Privatrecht: Theorie und Praxis Dozierende Prof. Barbara Graham-Siegenthaler Inhalt Die Lehrveranstaltung führt in die Grundlagen der Rechtsvergleichung im Privatrecht ein. Im ersten Teil geht es darum, die Theorie zu erarbeiten und die einzelnen Rechts- kreise mit ihren Charakteristika kennen zu lernen (vor allem der deutsche, französische und anglo-amerikanische Rechtskreis). Im zweiten Teil werden konkrete Fragestellun- gen aus dem Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht sowie aus dem Haftpflicht- und Vertragsrecht behandelt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf praxisnahen Fällen, wie sie in der Anwalts- und Gerichtspraxis vorkommen. Besonderes Augenmerk gilt dem Trustrecht in seinen diversen Ausprägungen sowie relevanten Fragen des internationa- len Privatrechts. Bei diesem zweiten Teil wird grossen Wert auf Praxisrelevanz gelegt. 57 Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Vor- und Nachberei- tung voraus sowie die Bereitschaft, sich mit dem englischsprachigen Rechtsbereich und der juristischen, englischen Sprache auseinanderzusetzen. Voraussetzungen Bestandene Prüfung im Privatrecht (Aufbaustudium) Lernziele Die Studierenden besitzen Kenntnisse der privatrechtlichen Fächer des Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrechts sowie des Haftpflicht- und Vertragsrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Römisches Recht – ausgewählte Privatrechtsgebiete auf historisch-vergleichen- der Grundlage Dozierende Dr. Roger Müller Inhalt Das römische Recht hat in einem einzigartigen kulturellen Austauschprozess die Ent- wicklung aller grossen Privatrechtsordnungen Europas wesentlich geprägt. Die Kennt- nis des römischen Rechts schärft daher das Bewusstsein sowohl für die historischen Dimensionen unseres modernen Privatrechts wie auch für die Bedeutung einer ge- meinsamen Rechtskultur, was im Hinblick auf die Bestrebungen um eine europäische Vereinheitlichung des Privatrechts neue Aktualität erlangt. In dieser Veranstaltung werden, nach einer kurzen Einführung in die historischen Grundlagen, die zentralen Institutionen und Rechtsfiguren des römischen Privatrechts vorgestellt und anhand von (übersetzten) Originaltexten sowie ausgewählten Fallkons- tellationen veranschaulicht. Gleichzeitig werden aber auch die unterschiedlichen Entwicklungslinien bis in unsere modernen Privatrechtssysteme aufgezeigt und rechts- vergleichend erörtert. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei auf dem Vertrags- und Sachenrecht. Hauptziel der Veranstaltung ist es, den Reichtum der römischen Rechtstexte zu nutzen, um an ihnen einerseits die historischen Besonderheiten aufzuzeigen und ande- rerseits die Kontinuitäten und Brüche der dogmatischen Fragestellungen und Lösungs- ansätze bis in unser geltendes Recht zu verfolgen. Methodisch handelt es sich um eine historisch-dogmatische Vorlesung mit zahlreichen rechtsvergleichenden Ausblicken auf die Rezeptionsgeschichte und die geltenden europäischen Rechtsordnungen. Voraussetzungen Grundkenntnisse des schweizerischen Sachen- und Vertragsrechts Teilnahme am Präsenzunterricht; Vor- bzw. Nachbearbeitung anhand der abgegebenen Materialien Es werden keinerlei Lateinkenntnisse vorausgesetzt. Lernziele Die Studierenden kennen die Grundzüge des klassischen römischen Sachen- und Vertragsrechts und erlangen ein vertieftes Verständnis für die Herkunft und historische Entwicklung des europäischen Privatrechts. Masterprofil − Lehrveranstaltung Ausservertragliches Haftpflichtrecht Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Inhalt Diese Lehrveranstaltung behandelt das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Sie gibt eine Einführung in die Grundlagen des Schadensrechts, bespricht die Verschuldens- haftung sowie die Kausalhaftungen des Obligationenrechts und der Spezialgesetze (Auswahl). In den Unterricht integriert ist die Besprechung von Urteilen, anhand derer der Stoff illustriert wird. Die aktive Teilnahme am Unterricht sowie die Vor- und Nach- bearbeitung seitens der Studierenden ist daher für den Lernerfolg zentral. Voraussetzungen OR AT und OR BT 58 Lernziele Die Studierenden sind mit den wesentlichen Fragen des ausservertraglichen Haft- pflichtrechts vertraut. Sie kennen die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprü- che und die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Haftungstatbestände. Sie sind in der Lage, anspruchsvolle Fälle zu lösen. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Schwerpunkt Unternehmensinsolvenz- recht) Dozierende Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt Die Vorlesung vertieft zum einen Rechtsgebiete, die in der Bachelor-Vorlesung «SchKG» nicht oder nur oberflächlich behandelt werden konnten, zum anderen führt sie die Studierenden an Rechtsgebiete an den Schnittstellen des SchKG zu anderen Rechtsgebieten (Sanierungsrecht des OR, internationales Konkursrecht) heran. Es handelt sich dabei schwergewichtig um die für Unternehmen besonders relevanten Aspekte des Insolvenzrechts: Konkursrecht, paulianische Anfechtung, Sanierungs- und Nachlassvertragsrecht. Zum Sanierungsrecht zählen auch gesellschaftsrechtliche Nor- men (Kapitalschnitt, Überschuldung und entsprechende Handlungspflichten des VR) und deren Zusammenspiel mit dem SchKG-Sanierungsrecht. Vertieft werden in diesem Kontext praktisch relevante Klagen, etwa die Anfechtungs- und die Verantwortlichkeitsklage. Ein weiterer Schwerpunkt bildet das internationale Konkursrecht. Dabei kommen inter- national-privatrechtliche (11. Kapitel IPRG) und rechtsvergleichende Aspekte («chapter 11» US BC) zur Sprache. Voraussetzungen Besuch der Bachelor-Veranstaltung SchKR Lernziele Die Studierenden sind nach dieser Veranstaltung in der Lage: Einen Gläubiger zu beraten, wie er seine Forderung in einem Konkurs des Schuldners geltend macht, sichert und durchsetzt. Als Gläubiger oder als Konkursverwaltung eine Forderung gegenüber einem Dritten geltend zu machen. Die Unternehmensleitung in einer finanziellen Notlage darüber zu beraten, welche Handlungen zur Abwendung der Insolvenz oder zur Einhaltung rechtli- cher Pflichten geboten sind – sowie welche Handlungen (etwa bestimmte Zahlungen) nicht mehr zulässig sind. Als Schweizer Korrespondenzanwalt/-anwältin ein ausländisches Konkursver- fahren in der Schweiz anzuerkennen und allfällige Ansprüche der Konkurs- masse in der Schweiz durchzusetzen. Masterprofil Streiterledigung Lehrveranstaltung Schweizerisches Steuerrecht Dozierende NN Inhalt Die Lehrveranstaltung Steuerrecht soll den Studierenden einen Einblick in das schwei- zerische Steuersystem und die wichtigsten Steuerarten geben. Es werden im ersten Teil der Vorlesung die zentralen Grundlagen wie der Begriff der Steuer, die Elemente des Steuerrechtsverhältnisses, die Steuerarten, die föderalistische Kompetenzordnung sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Besteuerung besprochen. Darauf folgt im zweiten Teil der Vorlesung eine Einführung in die Hauptsteuerarten, umfassend die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Verrech- nungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer, die Grundsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Veranstaltung ist als Vorlesung mit integrierten Übungen konzipiert. Voraussetzungen Keine spezifischen Vorkenntnisse verlangt. 59 Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden sich im System des schweizerischen Steuerrechts zurechtfinden, kleinere Übungsfälle selbständig lösen können und die wichtigsten Grundsätze und Problemfelder in der Praxis kennen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungs- und privatrechtliche Vorsorgeplanung Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Vorlesung befasst sich mit den wirtschaftlichen Folgen eines Todesfalles aus der Perspektive des Sozialversicherungsrechts, des Privatversicherungsrechts sowie des Haftpflicht- und Erbrechts. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Sozialversicherungsrechts Lernziele Die Studierenden erlernen sowohl das theoretische Fundament der Hinterlassenen¬ leistungen im Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht als auch privatrechtli- cher Folgen eines Todesfalles, insbesondere die Berechnung des Versorgungsscha- dens. Zudem wird die Vorsorgeplanung durch privatrechtliche und sozialversicherungs- rechtliche Instrumente im Hinblick auf die Altersvorsorge sowie die Absicherung vor weiteren Risiken, wie insbesondere die Invalidität, beleuchtet. Das Wissen wird dabei auch anhand von Übungsfällen aus der Praxis erworben. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Sozialversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Inhalt Die Sozialversicherungen sind Teil der Sozialstaatsidee und tragen bei Eintritt eines sozialen Risikos nicht nur zur existenziellen Sicherheit des Individuums bei sondern bilden auch einen bedeutenden volkswirtschaftlichen Anteil am Bruttoinlandprodukt. Durch die Vorlesung wird der komplexe Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit in der Schweiz beschrieben, die Risiken, die Unterstellung und Finanzierung beleuchtet, Grundbegriffe und Grundzüge des Leistungsrechts und der Leistungskoordination behandelt sowie die Organisation und das Sozialversicherungsverfahren gestreift. Zu jedem Kapitel werden gemeinsam kleine Fälle aus der Praxis besprochen. Die Vorle- sung behandelt vertieft den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Ergänzungsleistungen (EL). Voraussetzungen Grundkenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts Lernziele Die Studierenden kennen den Aufbau des Sozialversicherungssystems und die Rechtsquellen, die Risiken, die Unterstellungsprinzipien, Finanzierungsarten, die ver- schiedenen Sach- und Geldleistungen sowie ihre Koordination. Am Schluss der Lehr- veranstaltung kann ein sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalt gelöst werden. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Steuerrecht der natürlichen Personen Dozierende Dr. Peter Lang Inhalt Bezahlen Sie gerne Steuern? Können Sie sich eine eigene fundierte Meinung zu steu- erpolitischen Diskussionen machen – beispielsweise zu den laufenden Reformdiskus- sionen im Bereich der Wohneigentums- oder der sogenannten Familienbesteuerung? Füllen Sie Ihre Steuererklärung «spielend» aus? Das «Steuerrecht der natürlichen Personen» betrifft Millionen von Menschen, ist lebensnah und greifbar, aber auch theoretisch fundiert. In der Lehrveranstaltung tau- chen wir gemeinsam Schritt für Schritt in die Welt dieses Steuerrechts ein. Ein Schwer- punkt liegt bei der Einkommenssteuer. So werden insbesondere die subjektive und objektive Steuerpflicht natürlicher Personen, die sachliche und zeitliche Bemessung des steuerbaren Einkommens sowie das Steuermass behandelt. Einen speziellen Blick werfen wir auf die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragestellungen im 60 Bereich «Vermögenserträge» sowie «Vorsorge & Versicherungen». Der Vorlesungs- stoff wird anhand von Übungssachverhalten und Gerichtsfällen verständlich gemacht. Sie werden in der Lehrveranstaltung etwas fürs Leben lernen und künftig Ihre Steuer- erklärung mit anderen Augen ausfüllen! Voraussetzungen Es sind keine Vorkenntnisse notwendig. Vorteil, aber keine Bedingung ist der Besuch der Vorlesung «Schweizerisches Steuerrecht» (bis HS23 «Einführung ins Steuer- recht»). Lernziele Ziel der Veranstaltung ist, dass die Studierenden breite, theoretisch fundierte und praxisorientierte Kenntnisse über wichtige Themen der Besteuerung natürlicher Personen erhalten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Staatsrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Klaus Mathis Inhalt Das Staatsrecht im Bachelor-Studium ist schwergewichtig auf die Vermittlung des gel- tenden positiven Rechts ausgerichtet. Grundlegende Fragen des Staatsrechts können dabei meist nur angeschnitten werden. Diese Lehrveranstaltung bietet die Gelegenheit, solche Themen eingehender zu behandeln. Es geht in dieser Vorlesung deshalb nicht nur um das blosse Vermitteln von Wissen; den Studierenden soll vielmehr auch die Möglichkeit geboten werden, über grundle- gende Fragen und aktuelle Probleme des Staatsrechts nachzudenken und ihre Überle- gungen argumentativ in die Diskussion einzubringen. In der Vorlesung werden die folgenden neun Themen behandelt: Die anarchistische Kritik an Staat, Recht und Herrschaft Demokratie und Rechtsstaat Gemeinwohl und Rechtsstaat Menschenwürde und Rechtsstaat Die Diskussion um das Folterverbot Die Diskussion um den Abschuss ziviler Flugzeuge Widerstandsrecht und ziviler Ungehorsam Die Radbruch’sche Formel und die Mauerschützenprozesse Nachhaltige Entwicklung und Generationengerechtigkeit Voraussetzungen Keine Lernziele Die Studierenden werden mit den grundlegenden Konzepten der Staatsrechtslehre vertraut gemacht und sind in der Lage, zu kontroversen staatsrechtlichen Themen kompetent Stellung zu nehmen. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Prof. Dr. med. Elmar Habermeyer Dr. med. Friederike Höfer Inhalt Die Bezüge zwischen Strafrecht, Psychiatrie und Psychotherapie sind vielfältig und wissenschaftlich sowie praktisch relevant. Diese kooperativ konzipierte und ausgear- beitete Veranstaltung vermittelt eine vertiefte interdisziplinäre Auseinandersetzung mit den Schnittstellen von Strafrecht, forensischer Psychiatrie und Psychologie – was eine besondere Herausforderung darstellt, zumal die involvierten WissenschaftlerInnen zwar aufeinander angewiesen sind, aber oft eine andere „Sprache“ sprechen, in ande- ren Systemen denken und auch Rollenkonflikten ausgesetzt sein können. Im Mittel- punkt stehen strafrechtliche Entscheidungsfelder, in denen psychiatrisch-psychologi- scher Sachverstand eine zentrale Rolle spielt. Nach einführenden Einheiten aus straf- 61 rechtlicher sowie forensisch-psychiatrischer Perspektive werden ausgewählte (kontro- verse) Schwerpunktthemen exemplarisch und vertiefend behandelt, darunter Sachver- ständigenrecht und Gutachtenerstellung, Schuldfähigkeit, strafrechtliche Massnahmen, Behandlungsplanung und -durchführung sowie Kriminal- und Legalprognosen. Es kann u.a. um den Zusammenhang von sexuellen Devianzen, Sucht oder psychischen Krank- heiten mit Straftaten und um Fragen der Behandelbarkeit von psychischen Störungen zur Verbesserung der Legalprognose sowie der psychiatrischen oder psychologischen Begutachtung inkl. der Risikoerfassung (Kriminalprognostik) gehen. Ein Besuch im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in Rheinau ermöglicht ergänzend einen Einblick in den stationären Massnahmenvollzug. Voraussetzungen Keine (Strafrecht AT von Vorteil) Lernziele Die Studierenden kennen nicht nur die straf- und strafprozessrechtlichen Grundlagen der juristisch-psychiatrisch-psychologischen Zusammenarbeit, sie verfügen auch über ein vertieftes Verständnis der wissenschaftstheoretischen Widersprüche zwischen diesen Disziplinen sowie der Lehre und der praktischen Anwendung in Strafverfolgung, Rechtsprechung und Vollzug. Sie sind in der Lage, konstruktive, pragmatische und theoretisch gut begründete Lösungen in diesem Spannungsfeld zu erarbeiten. Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverfahrensrecht (Vertiefung) Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Die primäre Aufgabe des Strafverfahrens und der Strafbehörden ist es, die nach mate- riellem Recht richtige Entscheidung zu finden. Dabei steht im Grunde die materielle Wahrheit im Vordergrund, die Ermittlung des «wirklichen» Geschehens. Beweisverwer- tungsverbote, Strafbefehle ohne Beweisaufnahme und die zunehmende Praxis von Ab- sprachen zeigen aber beispielsweise, wie sehr sich der «moderne» Strafprozess im Prozessalltag vom Prinzip der materiellen Wahrheit entfernt hat. Die Wahrheitsfindung ist freilich nicht sein einziges Ziel. Die Strafprozessordnung hat vielmehr unterschiedli- che Ziele und damit Zielkonflikte (Wahrheitsfindung, Rechtsfriede, private Interessen, Gefahrenabwehr etc.) in Ausgleich zu bringen. Im Vordergrund steht heute, dass die Entscheidung prozessordnungsgemäss (justizförmig) zustande gekommen ist. Ent- sprechend bedeutungsvoll wird die genaue Kenntnis der Normen und des Systems des Strafprozessrechts. Diese Vorlesung will Ihnen einen vertieften Einblick in die faszinie- rende Materie vermitteln – dogmatisch vertieft und praxisbezogen. Die Vorlesung dient entsprechend auch zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung – wo das Strafprozess- recht oft eine prominente Stellung einnimmt. Sie lernen im Laufe des Semesters die Beteiligten am Strafprozess, ihre Rollen, Rechte und Pflichten kennen. Sie gewinnen einen fundierten Einblick beinahe ins gesamte schweizerische Strafverfahren, vom Vorverfahren über die Hauptverhandlung zu den Rechtsmitteln. Bei den zentralen Themen wird die Materie anhand praktischer Beispiele und der aktuellen wissenschaft- lichen Diskussionen vertieft. Dazu gehören etwa das Zwangsmassnahmenrecht, das Beweisrecht, die Teilnahmerechte und die besonderen Verfahrensarten wie das Straf- befehlsverfahren und das abgekürzte Verfahren. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT Lernziele Sie sollen das neue schweizerische Strafprozessrecht theoretisch und praktisch in seinen wesentlichen Teilen verstanden haben und damit arbeiten können. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafverteidigung Dozierende Dr. Laura Jetzer Dr. Andrea Taormina, LLM Inhalt In der Vorlesung werden die Studierenden mit den wichtigsten Aspekten der Strafver- teidigung vertraut gemacht. Dem Ablauf eines Strafverfahrens folgend behandeln wir die sich dem Strafverteidiger stellenden Fragen, zeigen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten auf. Ausserdem werden einzelne Verfahrenssituationen wie z.B. Untersu- chungshaft, Siegelung sowie ausgewählte Tätigkeitsbereiche wie z.B. Gewaltdelikte, 62 grosse Wirtschaftsstraffälle näher beleuchtet. Dabei analysieren wir stets anonymi- sierte Fallbespiele aus der Praxis und die Studierenden werden in die Erarbeitung des Stoffes mit einbezogen. Voraussetzungen Vorkenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht. Vorbereitung, kritisches Mitdenken und aktive Mitwirkung werden erwartet. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein Verständnis der Rolle des Strafverteidigers und der übrigen Akteure (Polizei, Staatsanwalt- schaft, Gericht, Medien) und der Machtverteilung zwischen diesen Akteuren; des praktischen Ablaufs eines Strafverfahrens und der sich bei der Führung einer Strafverteidigung stellenden Fragen; der Handlungsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Strafverteidigers, sowie der strategischen Aspekte einer Verteidigung. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Strafvollzugsrecht Dozierende Prof. Jonas Weber Prof. Ineke Pruin Inhalt Die Veranstaltung vermittelt einen Einblick in die rechtlichen Regelungen des Erwach- senen-Straf- und Massnahmenvollzugs in der Schweiz sowie deren Umsetzung in die Praxis. Dabei werden Bezüge zu kriminologischen Erkenntnissen zum Strafvollzug sowie den Regelungen und der Praxis in anderen Rechtsordnungen hergestellt. Behandelt werden die freiheitsentziehenden Sanktionen (Freiheitsstrafen, stationäre therapeutische Massnahmen, Verwahrung) mit ihren Vollzugsmöglichkeiten, die Voll- zugsorganisation, die Welt der Strafanstalt, die Rechte und Pflichten der Gefangenen, aktuelle Vollzugsfragen, (insb. Insassen ausländischer Herkunft und Umgang mit gefährlichen Verurteilten), der Massnahmenvollzug, Rückfall und Resozialisierung, Reformtendenzen und Alternativen. Voraussetzungen Strafrecht AT Lernziele s.o. Masterprofil Streiterledigung / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Umweltrecht Dozierende Prof. Roland Norer Inhalt Gegenstand der Lehrveranstaltung bilden die folgenden Themenbereiche: Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen Luftreinhaltung, Lärmschutz, Strahlenschutz, umweltgefährdende Stoffe, Umgang mit Organismen, Abfälle, Bodenschutz Waldrecht, Gewässerschutzrecht, Natur- und Heimatschutzrecht Umweltverträglichkeitsprüfung, Beschwerdelegitimation, Umweltinformation, Vollzug und Durchsetzung Die Teilnahme an der Lehrveranstaltung setzt eine regelmässige Mitarbeit voraus. Insbesondere sind die ausgeteilten Fälle zu bearbeiten. Voraussetzungen Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, kann mit Vorteil gemeinsam mit der Vorlesung zum Planungs- und Baurecht besucht werden Lernziele Kenntnis der einschlägigen Vorschriften der Bundesverfassung sowie der in der Lehrveranstaltung behandelten Gesetze thematische Einordnung von Fragen sowohl im Hinblick auf das allgemeine Verwaltungsrecht als auch auf die Besonderheiten, die sich gerade für das Umweltrecht ergeben 63 Kenntnis der für das Gebiet grundlegenden und in der Vorlesung behandelten Gerichts- und Verwaltungspraxis Masterprofil Recht, Technologie & Nachhaltigkeit Lehrveranstaltung Unfallversicherungsrecht Dozierende Prof. Marc Hürzeler Dr. Michael Meier (FS 2026) Inhalt Die Unfallversicherung ist ein klassischer Sozialversicherungszweig mit erheblicher praktischer Bedeutung für alle Arbeitnehmenden in der Schweiz. Die Vorlesung befasst sich vertieft mit Fragen der Versicherungsunterstellung sowie der Organisation dieser Sozialversicherung. Schwerpunkt der Veranstaltung bildet das Leistungsrecht der Un- fallversicherung (Heilbehandlung, Taggeld, Renten bei Invalidität und Tod, Integritäts- entschädigung etc.) sowie die Koordination der UVG-Leistungen mit denjenigen ande- rer Sozialversicherungen, mit dem Arbeitsrecht sowie dem Haftpflichtrecht. Der Wis- senserwerb erfolgt auch im Rahmen der Besprechung praktischer Anwendungsfälle. Voraussetzungen Interesse an sozialversicherungsrechtlichen Themen Lernziele Die Studierenden haben vertiefte Kenntnisse im Bereich der obligatorischen Unfallver- sicherung und können praxisnahe Anwendungsfälle umsetzen und lösen Masterprofil Sozial-, Versicherungs- & Schadenausgleichsrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialver- sicherungsrecht Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Philipp Egli Inhalt In der Vorlesung «Unternehmensrecht: Praxisrelevante Vertiefung im Gesellschafts- und Sozialversicherungsrecht» stehen kleine und mittlere Unternehmen im Vorder- grund. Ausgehend von einem einheitlichen Ausgangssachverhalt werden zentrale Fragen, die sich für ein Unternehmen zu verschiedenen Themenkreisen stellen, aus Sicht des Gesellschafts- und Sozialversicherungsrechts erörtert. Zudem werden auch steuerrechtliche Fragen einbezogen. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen recht- lichen Fragestellungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz integriert veran- schaulicht werden. Die Veranstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbesondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermitteln. Im Frühjahrssemester werden weitere unternehmensrecht- lich relevante Themen in der Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstruk- turierung» besprochen. Die beiden Vorlesungen können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorkenntnisse im Sozialversi- cherungsrecht sind von Vorteil, jedoch nicht Voraussetzung. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen gesellschafts- und sozialversicherungsrechtli- chen Fragestellungen vertraut, die sich für ein Unternehmen stellen können und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung Dozierende Prof. Karin Müller Dr. Felix Horat Dr. Gernot Zitter Inhalt Die Vorlesung «Unternehmensrecht: Nachfolge und Umstrukturierung» folgt dem Lebenszyklus eines Unternehmens. Im Vordergrund stehen kleine und mittlere Unter- nehmen. Anhand eines einheitlichen Ausgangssachverhalts werden die zentralen Fragen, die sich für ein Unternehmen zu den Themenkreisen «Nachfolge und Umstruk- turierung» stellen, aus Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- und 64 Steuerrechts erörtert. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen rechtlichen Fragestel- lungen soll in einem Gebiet mit hoher Praxisrelevanz veranschaulicht werden. Die Ver- anstaltung ist der Beratungspraxis nachempfunden und soll den Studierenden insbe- sondere das Umgehen mit und Lösen von interdisziplinären Fragestellungen vermit- teln. Im Herbstsemester werden weitere Themen aus dem Lebenszyklus eines Unter- nehmens in der Vorlesung Unternehmensrecht I (Gründung und Aufbau, Sanierung und Liquidation) besprochen. Die beiden Vorlesungen zum Unternehmensrecht können aber unabhängig voneinander besucht werden. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den beteiligten Rechtsgebieten Ehegüter-, Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht. Lernziele Die Studierenden sind mit den zentralen Fragestellungen vertraut, die sich bei der Nachfolge in und der Umstrukturierung von Unternehmen aus der Sicht des Ehegüter- und Erbrechts, des Gesellschafts- sowie des Steuerrechts stellen und verstehen die Zusammenhänge zwischen diesen Rechtsgebieten. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen Dozierende NN Inhalt Die Vorlesung befasst sich vertieft mit der Besteuerung von Unternehmen (Personen- und Kapitalunternehmen) sowie mit der Besteuerung der an einem Unternehmen Beteiligten. Untersucht werden die Steuerfolgen während des gesamten Lebenszyklus des Unternehmens – von dessen Gründung über den Fortbestand bis hin zur Auflö- sung. Grundsätzlich ausgeklammert bleibt jedoch die steuerliche Behandlung von Unternehmensumstrukturierungen. Der Inhalt der Vorlesung soll anhand von Übungs- fällen interaktiv erarbeitet und veranschaulicht werden. Erwartet wird eine selbständige Vor- und Nachbereitung des Vorlesungsstoffs. Voraussetzungen Besuch der Vorlesung «Einführung ins Steuerrecht» oder «Steuerrecht der natürlichen Personen» Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Basiswissen im Unternehmenssteuerrecht Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Unternehmenssteuerrecht: Verkauf, Reorganisation und Sanierung von Unter- nehmen Dozierende NN Inhalt Reorganisationen, Unternehmensverkäufe und Sanierungen sind spezielle Geschäfts- vorfälle, welche in der Regel eine Vielzahl von Rechtsfragen aufwerfen und Auswirkun- gen auf mehrere Steuerarten haben können. Gegenstand dieser Vorlesung sind die steuerrechtlichen Fragen, welche sich auf Gesellschafts- bzw. Gesellschafterebene aus diesen besonderen Geschäftsvorfällen ergeben. Die Veranstaltung orientiert sich an Problemstellungen aus der Beratungspra- xis. Ein wesentlicher Teil des Vorlesungsstoffes wird anhand praxisbezogener Übungs- fälle interaktiv erarbeitet und veranschaulicht. Nicht selten zeigt sich, dass je nach Sachverhaltsgestaltung unterschiedliche Steuerfolgen resultieren. Die Abschätzung von steuerrechtlichen Risiken, die Beurteilung der Steuerfolgen wie auch die Steuer- planung sind Aufgaben, welche in besonderem Masse mit dem behandelten Themen- gebiet verknüpft sind. Voraussetzungen Steuerrechtliche Grundkenntnisse (z.B. durch Besuch einer der folgenden Vorlesun- gen: «Schweizerisches Steuerrecht», «Steuerrecht der natürlichen Personen» bzw. «Unternehmenssteuerrecht: Grundlagen») sind für diese Vorlesung hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Lernziele Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen im Zusammenhang mit der steuer- lichen Beurteilung von Unternehmensverkäufen, Reorganisationen und Sanierungen Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht 65 Lehrveranstaltung Vertragsgestaltung und -durchsetzung Dozierende Prof. Jörg Sprecher Inhalt In dieser Lehrveranstaltung werden anhand praktischer Beispiele Grundlagen und Methodik der Vertragsgestaltung vermittelt. Die Studierenden üben das Formulieren von unterschiedlichen Verträgen und Vertragselementen. Sie lernen dadurch Denk- weise, Methode und Instrumentarium der/s rechtsberatend tätigen Vertragsjuristin/en kennen. Zudem diskutieren sie die Grenzen der Gestaltungsfreiheit, insbesondere die Begrenzung durch zwingendes Recht (z.B. im Arbeits- und im Konsumentenschutz- recht) sowie Probleme bei der Durchsetzung im Rahmen des Zivilprozess-, des Schuldbetreibungs- und des Konkursrechts. Die Teilnehmenden schreiben während der Präsenzveranstaltungen eigene kurze Texte. Die eigene Schreibaktivität ist für den Lernprozess zentral. Voraussetzungen OR, Sachenrecht, Zivilprozessrecht und SchKG auf Bachelorstufe Lernziele Die verschiedenen Stadien der Vertragsgestaltung, Vertragselemente sowie Verhandlungsgrundsätze und -techniken kennen Struktur und Sprache von Verträgen analysieren und beurteilen; konstruktives Feedback erteilen Konkrete Verträge gestalten können, u.a. Kauf einer beweglichen Sache; Kreditvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Onlinevertrag; Arbeitsver- trag Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht Lehrveranstaltung Völkerstrafrecht Dozierende lic. iur. Elisabeth Baumgartner lic. iur. Marie-Ursula Kind Inhalt Völkerstrafrecht ist zwar nicht ein gänzlich neues Rechtsgebiet, dennoch hat es – nach bedeutenden Anfangsentwicklungen unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg – erst nach dem Kalten Krieg, in den vergangenen dreissig Jahren eine grössere praktische Bedeutung erlangt. Wir werden die wichtigsten Entwicklungen des Völkerstrafrechts beleuchten, auch als Teil einer breiteren Vergangenheitsaufarbeitung oder Übergangs- justiz (Transitional Justice). Anhand von konkreten Beispielen aus verschiedenen Län- derkontexten und aktuellen Fällen aus der internationalen Strafjustiz (Internationaler Strafgerichtshof, UNO-Tribunale für Ruanda, Ex-Jugoslawien und Sierra Leone; natio- nale Verfahren in Guatemala, Argentinien und in der Schweiz) wird analysiert, wie Völ- kerstrafrecht zur Versöhnung und Konflikttransformation beitragen kann und welche strafrechtlichen und prozessualen Fragen sich dabei stellen. In der Vorlesung wird auch die Umsetzung zentraler Punkte des Römer Statutes des Internationalen Strafge- richtshofes ins Schweizer Recht behandelt. Die Dozentinnen bringen langjährige praktische Erfahrung im Bereich Völkerstrafrecht und Vergangenheitsarbeit mit, unter anderem in den Anklagebehörden internationaler Strafgerichte (Ex-Jugoslawien und Sierra Leone). Sie haben zahlreiche internationale Organisationen, Regierungen, Wahrheitskommissionen, Gerichte und zivilgesellschaft- liche Akteure in der ganzen Welt zu Fragen der Vergangenheitsaufarbeitung beraten (z.B. Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Georgien, Nordirland, Armenien, Tunesien, Mali, Zimbabwe, Burundi, Philippinen, Kolumbien). Diese praktischen Erfahrungen werden in die Vorlesung einfliessen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT; Kenntnisse im Strafprozessrecht und im Völkerrecht sind von Vorteil. Lernziele Die Studierenden sollen anhand konkreter Fallbeispiele und durch die Lektüre von Originaltexten einen Überblick über den aktuellen Stand des materiellen Völkerstraf- rechts und des Völkerstrafprozessrechts gewinnen. Dazu gehören u.a. die historische Entwicklung des Rechtsgebietes, der derzeitige Bestand an völkerstrafrechtlichen Verbrechen, die zu ihrer Beurteilung zuständigen internationalen Gerichte sowie die Frage des Verhältnisses zwischen Völkerstrafrecht und nationalem Strafrecht. Masterprofil Kriminalität & Strafjustiz / Internationales Recht & Menschenrechte 66 Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt In der Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» interessiert uns primär jenes Sanktionenrecht, welches Rechtsgüter der Allgemeinheit (kollektive Rechtsgüter, Universalrechtsgüter) bzw. Gemeininteressen schützt. Im Zentrum stehen Phänomene wie die Unterweltwirtschaft, Organisiertes Verbrechen, Wirtschaftsspionage sowie Akteure, die die legale Wirtschaft gezielt manipulieren, um enorme Gewinne zu erzielen oder massive Schäden zu verursachen. Solches Verhal- ten gefährdet nicht nur einzelne Marktteilnehmer, sondern untergräbt das Vertrauen in Wirtschaft und Staat insgesamt. Das Wirtschaftsstrafrecht dient hier dem Schutz unse- rer gemeinsamen Interessen. Dabei lassen sich grob zwei Bereiche unterscheiden: 1. Strafrecht, welches illegale Märkte zu verhindern sucht Dieser Teil der Vorlesung befasst sich mit strafrechtlichen Instrumenten zur Bekämp- fung illegaler wirtschaftlicher Strukturen, insbesondere: Geldwäscherei Kriminelle und terroristische Organisationen Schattenwirtschaft und Menschenhandel Wirtschaftsspionage 2. Strafrecht, welches ungerecht-verzerrendes Verhalten auf legalen Märkten verdrängen will Der zweite Schwerpunkt liegt auf strafbarem Verhalten innerhalb der legalen Wirt- schaft, das den fairen Wettbewerb untergräbt. Vertieft behandelt werden: Korruptionsstrafrecht Kartellstrafrecht UWG-Strafrecht Börsen- und Finanzmarktstrafrecht Das Wirtschaftsstrafrecht zum Schutz der Gemeininteressen boomt derzeit ganz besonders und befindet sich national wie international in einer Phase dynamischer Entwicklung. Ergänzend beleuchtet die Vorlesung ausgewählte Fragen der Strafverfol- gung sowie den stetig wachsenden Einfluss von Compliance. Voraussetzungen Für die Vorlesung «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit» sind keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Wirtschaftswissenschaften erforderlich. Die erforderlichen Grundlagen werden im Rahmen der Veranstaltung vermittelt. Die Veran- staltung ist eigenständig konzipiert und unabhängig von der Vorlesung «Wirtschafts- strafrecht und Individuen». Lernziele Nach Abschluss der Vorlesung verfügen die Studierenden über ein anwendungsorien- tiertes Grundwissen im Bereich «Wirtschaftsstrafrecht und Allgemeinheit». Sie sind mit praxisrelevanten Erscheinungsformen der Wirtschaftskriminalität vertraut und können die zugrunde liegenden rechtlichen Zusammenhänge einordnen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Wirtschaftsstrafrecht und Individuen Dozierende Prof. Jürg-Beat Ackermann Inhalt Wirtschaftsstrafrecht ist boomendes Strafrecht – ein Strafrecht mit vielen interessanten Besonderheiten und zahlreichen Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten. Viele An- waltskanzleien, Unternehmen, Wirtschaftsberatungs- und Revisionsbüros, Staatsan- waltschaften usw. haben heute entsprechende Spezialistinnen und Spezialisten. Zunächst werden die Besonderheiten dieses Fachgebietes ausgeleuchtet. Einige Stichworte sind: Internationales Wirtschaftsstrafrecht, Kausalitätsfragen und Gremien- entscheide, Probleme bei der Vermögenseinziehung, Unternehmensstrafrecht, Kon- zernstrafrecht, Geschäftsherrenhaftung, Vertreterhaftung etc. Das zentrale Wirtschaftsdelikt ist der Betrug zum Schutz wahrer Informationen. Die Lüge ist zwar Teil des Wirtschaftsalltags. Zugleich ist die Wahrheit vorausgesetzt für 67 einen optimalen Entscheidungsprozess. Bei diesem Spannungsverhältnis werden wir uns etwas aufhalten und zahlreiche, Ihnen wohl noch ganz unbekannte Formen der arglistigen Täuschung behandeln. Wirtschaftliches Handeln verlangt nicht nur nach Wahrheit, sondern auch nach Ver- trauen. Entsprechend bedeutungsvoll ist der Schutz gegen Veruntreuung und unge- treue Geschäftsbesorgung und den noch so unbekannten Wucher. In diesem Zusam- menhang lernen Sie etwa das «Frontrunning» kennen oder was es strafrechtlich mit «Retrozessionen» und «schwarzen Kassen» auf sich hat. Zum Schluss möchten wir noch einen Einblick ins Geheimnisschutzstrafrecht, ins Immaterialgüter- oder Innovati- onsschutzstrafrecht und ins Insolvenzstrafrecht wagen. Voraussetzungen Strafrecht AT und BT von Vorteil. Diese Vorlesung setzt indes keine besonderen Kenntnisse der Wirtschaft, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebs- und Volkswirt- schaftslehre voraus. Alles, was Sie hiervon für das Wirtschaftsstrafrecht l benötigen, wird Ihnen in dieser Vorlesung vermittelt. Lernziele Die Studierenden verfügen über ein anwendungsorientiertes Grundwissen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht l und sind in der Lage, praktische Fälle zu lösen. Masterprofil Unternehmens- & Steuerrecht / Kriminalität & Strafjustiz Lehrveranstaltung Workshop zur aktuellen juristischen Grundlagenforschung Dozierende Prof. Vagias Karavas Prof. Michele Luminati Inhalt Die Veranstaltung versteht sich als ein wissenschaftliches Forum zur Verhandlung grundlegender Rechtsentwicklungen. Sie bietet dabei Gelegenheit, klassische und zeitgenössische Grundlagentexte zu lesen, zu diskutieren und mit aktuellen Rechtsfra- gen in Verbindung zu bringen. Methodisch ist diese Verbindung zum einen durch Ein- beziehung eines weiten Kreises anderer Wissenschaftsdisziplinen wie der Philosophie, Soziologie, Anthropologie, Theologie, Geschichte, Literaturwissenschaft sowie der So- zial- und Kulturtheorie zu suchen, zum anderen im Wege des Experiments mit neuen Konzepten, Unterscheidungen und Grenzbestimmungen des Rechts. Ein solches ex- perimentelles Vorgehen entspricht den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforde- rungen des Rechts, für deren Bewältigung es entscheidend darauf ankommen wird, über punktuelle Anpassungen der Rechtsdogmatik hinauszublicken und deren grundle- gende Begriffe und Unterscheidungen kritisch zu reflektieren. Das Lektüreseminar will insoweit an die aufgeklärte universitäre Tradition der Einheit von Forschung und Lehre anknüpfen und stellt sich damit in bewusstem Kontrast zur zunehmenden Verschulung des juristischen Studiums. Voraussetzungen – Lernziele Die Studierenden sollen methodische Kompetenzen zur Behandlung juristischer Prob- lemlagen erwerben, indem sie grundlegende rechtliche Unterscheidungen reflektieren, gewohnte rechtsdogmatische Konstruktionen überdenken und eigene Lösungsansätze für konkrete Rechtskonflikte entwickeln. Masterprofil – 68 Lehrveranstaltung Zivilprozessrecht (Vertiefung) Dozierende Ass.-Prof. Melanie Huber-Lehmann Inhalt Die Lehrveranstaltung dient der vertieften Auseinandersetzung mit praktisch relevanten Fragen des Zivilprozessrechts. Wie ist eine Rechtsschrift aufgebaut? Wie ist eine Be- weisverfügung ausgestaltet? Wie läuft eine Hauptverhandlung ab? Die einzelnen Schritte des Zivilprozesses von der Ausarbeitung der Klageschrift bis zur Eröffnung des Urteils werden veranschaulicht und vertieft. Die besprochenen Themen sind alle von grosser Relevanz nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Anwaltsprüfung. Die interaktive Ausrichtung setzt Vorbereitung und mündliche Mitarbeit voraus. Voraussetzungen Bachelorstoff, insbesondere «Zivilverfahrensrecht» Lernziele Sattelfestigkeit im Umgang mit zivilprozessrechtlichen Normen und Begriffen Vertiefung des erstinstanzlichen ordentlichen Verfahrens sowie des Rechtsmit- telverfahrens besseres Verständnis des Handwerks des Prozessierens Verständnis zivilprozessualer Funktionszusammenhänge Masterprofil Streiterledigung 69 SUMMER SCHOOL Lehrveranstaltung Lucerne Academy for Human Rights Implementation Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus et al. Inhalt The Lucerne Academy for Human Rights Implementation is a worldwide 2-week pro- gramme of coursework and hands-on learning for law students and legal practitioners held in the heart of Europe at the University of Lucerne, Faculty of Law, in Switzerland, in partnership with several distinguished international law schools. It will be offered in July at the University of Lucerne. This is a summer school with a distinctly global relevance. Given the realities of human rights implementation, the focus of the programme will be on the challenges and practi- cal aspects of litigation and advocacy of human rights. Students will not only learn about the field of human rights, but about how to incorporate that knowledge into the actual work of defending human rights. Special focus will be placed on advocacy skills such as case assessment and oral argumentation. Students will be given a choice of coursework on a variety of topics related to human rights on progressive and traditional issues under both the European Convention of Human Rights and the UN Conventions. In addition, the summer school includes two excursions, one to the UN Headquarters (Geneva) and one to the European Court of Human Rights (Strasbourg). This is a sum- mer school with a global focus established to create a dynamic and unique training programme in human rights. Participants can earn seven (7) ECTS credits for the successful completion of the courses and lunch seminars. All successful participants will be awarded Certificates of Completion. Voraussetzungen Master students, good command of English, interest in Human Rights Lernziele Increase the student’s knowledge of human rights law and practical training of topics related to human rights on both progressive and traditional issues. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte 70 MOOT COURTS Lehrveranstaltung Helga Pedersen Moot Court Competition (HPMCC) Dozierende Prof. Sebastian Heselhaus Inhalt The course prepares for the participation in the Helga Pedersen Moot Court Competi- tion (HPMCC). This moot court is jointly organised by the European Law Students’ Association (ELSA) and the Council of Europe. The subject of the moot court is a hu- man rights case under the European Convention on Human Rights. The teams submit pleadings for both sides, the applicant and the respondent to the case. From all teams registered for the competition 18 teams will qualify for the final oral round. The final oral round is annually held in Strasbourg with the pleadings taking place at the European Court of Human Rights (ECtHR) and the Council of Europe. Judges of the ECtHR may sit on the bench. In former years the University of Lucerne participated successfully, and the team was awarded “Best Team of the Regional Round” and qualified for the finals in Strasbourg. This moot court competition is a unique opportunity to gain practical experience in Hu- man Rights Law and to plead in front of the ECtHR. Participating in a moot court has an extremely high reputation among law firms. Students will be guided by coaches ex- perienced in moot court competitions and are trained in Human Rights Law as well as in presenting legal arguments. In addition, the team will participate in a pre-moot court before the finals take place (if possible). The attendance of the course might serve as a basis for the master thesis. Voraussetzungen Basic knowledge of Human Rights Law; good command of English Lernziele In-depth analysis of specific Human Rights Law problems and the jurisdiction of the ECtHR; development of practical lawyer’s skills; providing contacts to leading law firms. Masterprofil Internationales Recht & Menschenrechte Lehrveranstaltung Swiss Moot Court Dozierende Diverse Inhalt Der Swiss Moot Court ist ein Plädoyer-Wettbewerb, der allen Studierenden offensteht, welche an einer Schweizer Rechtsfakultät immatrikuliert sind (und den Master noch nicht abgeschlossen haben). Er bietet ihnen die Möglichkeit, das bis anhin angeeignete Wissen in die Praxis umzusetzen. Der zu lösende Fall behandelt verschiedenste Rechtsfragen und beschlägt jedes Jahr ein anderes Gebiet des Schweizer Rechts. In einer ersten Runde verfassen die Teams, bestehend aus zwei bis vier Personen, eine Rechtsmittelbeschwerde sowie eine Beschwerdeantwort zu einem vorgegebenen Fall. Die zwölf besten Teams qualifizieren sich für die mündliche Runde am Bundesgericht in Luzern. Dort werden sie vor einer Jury bestehend aus Bundesrichtern, Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsprofessoren ihre Plädoyers halten. Nicht nur die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Argumente, sondern auch die Überzeugungskraft sowie Rhetorik wer- den bewertet. Die zwei besten Teams treten anschliessend im Finale gegeneinander an. Voraussetzungen – Lernziele – Masterprofil − 71 Lehrveranstaltung Willem C. Vis Moot Court Dozierende Ass.-Prof. Oliver William Roxane Schmidgall, MLaw Inhalt The Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot is a competition in the course of which close to 400 university teams from all over the world compete against each other representing the parties of a fictive case in front of simulated arbitration panels. The case revolves around typical issues arising out of the UN-Convention on Interna- tional Sale of Goods (CISG) and the field of International Commercial Arbitration. On the basis of the case the participants draft a Memorandum for Claimant and subse- quently for Respondent. The week before Easter the oral pleadings take place in Vienna. The course aims at teaching the participants in different theoretical and practical skills of a lawyer. On one side it inseminates profound knowledge of the CISG, international commercial arbitration, and comparative law. On the other side, the participants ac- quire skills such as drafting memoranda, performing oral pleadings, broadening and strengthening the command of the spoken and written English language. Last but not least, the participants experience the intensive teamwork in a group of ambitious stu- dents. Voraussetzungen Bachelor’s degree; good command of English Lernziele Education of particularly proactive, interested and talented students in different theoretical and practical juridical skills in the English language. Masterprofil Streiterledigung 72 FALLLÖSUNGEN Falllösungen Privatrecht Dozierende Prof. Dirk Trüten / Dr. Janine Camenzind / Dr. Thomas Iseli / Dr. Michel Verde Falllösung Öffentliches Recht Dozierende Prof. Andreas Abegg / Prof. Max Baumgart / Prof. Roland Norer / Dr. Philipp Rebsamen Falllösung Strafrecht Dozierende Dr. Claude Bertschinger / Dr. Richard Ehmann / Dr. Rahel Goldenberger / Dr. Marcus Stadler Inhalt Die Falllösung ist ein weiterer Teil eines modular aufgebauten Programms zum Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte. Es soll mit ihr die Fähigkeit geschult und geprüft werden, eine positiv-rechtliche Fragestellung nach den Regeln des juristi- schen Gutachtens kunstgerecht zu beantworten. Voraussetzungen Als Zulassungsvoraussetzung müssen die Erstjahresarbeit und das Proseminar bestanden sein. Lernziele Erwerb der Kompetenz des Verfassens juristischer Texte 73 GASTLEHRVERANSTALTUNGEN Lehrveranstaltung Einführung in das Europäische Strafrecht Dozierende Prof. Bernd Hecker, Universität Tübingen, D Inhalt Die Strafrechtsentwicklung in Europa wird von zahlreichen und vielschichtigen Europäi- sierungsfaktoren allgemeiner und bereichsspezifischer Natur geprägt. Ein echter euro- päischer Rechtsraum, in dem die nationalen Strafrechtssysteme vereinheitlicht sind bzw. eine supranationale Strafgewalt mit eigenen Justizorganen aufgrund eines genuin europäischen Straf- und Strafverfahrensrechts tätig ist, existiert auch nach Inkrafftreten des Reformvertrages von Lissabon (noch) nicht. Dennoch hat sich in der Strafrechtwis- senschaft die Rede vom «Europäischen Strafrecht» als allgemein anerkannter Sam- melbegriff für einen eigenständigen strafrechtlichen Forschungsgegenstand durchge- setzt. Es handelt sich dabei um eine Rechtsmaterie eigener Art, die sowohl strafrechts- relevantes Unions- und regionales Völkerrecht als auch unions- und völkerrechtlich be- einflusstes nationales Strafrecht umfasst. Im Blickfeld des Europäischen Strafrechts stehen somit zum einen alle das Straf- und Strafverfahrensrecht der europäischen Staaten unmittelbar oder mittelbar beeinflussenden Normen der europäischen Verträge (EUV, AEUV) und des Völkerrechts (EMRK) sowie das abgeleitete Recht (z. B. Richtli- nien, Verordnungen, Rahmenbeschlüsse, Übereinkommen) der supranationalen und internationalen Organisationen Europas (EU, Europarat, OECD). Zum anderen um- fasst das Europäische Strafrecht die durch Primär- und Sekundärrecht in vielfältiger Weise überlagerten Strafrechtsregelungen des innerstaatlichen Rechts, also das euro- päisierte nationale Strafrecht («nationales Europäisches Strafrecht»). Schweizerische Jus-Studierende mag die Vorlesung dazu anregen, über die Frage zu reflektieren, welche Auswirkungen ein EU-Beitritt der Schweiz auf das Schweizerische Strafrecht hätte (vgl. hierzu Satzger, SchwZStR 119 (2001), S. 94 ff.). Darüber hinaus behandelt die Vorlesung einige Themenbereiche, die für den Nicht-EU-Staat Schweiz von unmittelbarer rechtlicher Relevanz sind, namentlich die Einflüsse der EMRK auf das nationale Strafverfahrensrecht sowie bilaterale Kooperationsformen im Bereich der internationalen Rechtshilfe und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wie z. B. der am 1. März 2002 in Kraft getretene deutsch-schweizerische Polizeivertrag. Seit 12.12.2008 ist die Schweiz assoziiertes Mitglied der polizeilichen und justiziellen Schengenkooperation mit den EU-Mitgliedstaaten und somit noch stärker als je zuvor in die grenzüberschreitende europäische Strafrechtspflege eingebunden. Die Grenz- kontrollen an den Landesgrenzen sind entfallen. Bereits seit August 2008 arbeiten die Fahndungscomputer des Schengen-Informationssystems (SIS) und des nationalen Fahndungssystems Ripol zusammen. Im Übrigen dürfte die Strafrechtsentwicklung in- nerhalb der EU bei Schweizerischen Strafjuristen schon deshalb auf praktisches Inte- resse stoßen, weil sich aufgrund der zentralen geografischen Lage der von «EU-Aus- land» umgebenen Schweiz («Transitland») vielfältige transnationale Fallkonstellationen ergeben. Für deren rechtliche Bewältigung erscheint es ungemein hilfreich, die jeweili- gen EU-Bezüge zu kennen. Voraussetzungen Grundkenntnisse in den Bereichen Europarecht und Strafrecht Lernziele Die Vorlesung setzt sich zum Ziel, den Studierenden die Grundstrukturen und Grund- begriffe des Europäischen Strafrechts zu vermitteln. Im Mittelpunkt der Vorlesung ste- hen zum einen die Träger des Europäischen Strafrechts, die als institutionelle Akteure die rechtstatsächlichen Impulse für die Europäisierung der Strafrechtssysteme setzen und – in den ihnen jeweils eigenen Handlungsformen – entsprechende Maßnahmen treffen, z. B. durch Abschluss von Konventionen, Erlass von Richtlinien, legislative oder judikative Umsetzung europäischer Regelungsvorgaben in nationales Strafrecht etc. Sodann werden die zentralen Europäisierungsfaktoren – wie z. B. das Assimilie- rungsprinzip, der Anwendungsvorrang des Unionsrechts, die unionsrechtskonforme Auslegung sowie die Harmonisierung des Strafrechts – im Detail beleuchtet. Dabei werden stets die jeweiligen Bezüge zur schweizerischen Strafrechtspflege und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgezeigt. 74 Lehrveranstaltung Rechtsvergleichung im Vertragsrecht Dozierende Prof. Walter Doralt, Universität Graz, A Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele Besseres Verständnis der Regelungsoptionen und Gestaltungsmöglichkeiten durch den Vergleich der Lösungen verschiedener Rechtsordnungen Lehrveranstaltung The Law and Economics of Behavioral Regulation Dozierende Prof. Avishalom Tor, Notre Dame Law School, USA Inhalt − Voraussetzungen − Lernziele − 75 NICHTJURISTISCHE FÄCHER Im Master können nebst zahlreichen juristischen bis zu zwei nichtjuristische Fächer besucht und angerechnet werden. Das breite Angebot erstreckt sich dabei über die ganze Universität Luzern mit ihren sechs Fakultäten (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis unter https://vv.unilu.ch). Nachfolgend werden die nichtjuristischen Fächer im Angebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät aufge- führt. Lehrveranstaltung English for Law and Business (Advanced) Dozierende PD Dr. Gordon Millar Inhalt The sessions will be allocated to the following topics. Each topic will be exemplified with the help of a case/cases or an appropriate document. Legal Framework (knowledge of the common law) Legal Analysis and Argument (identifying and formulating legal issues, synthesising legal arguments, criticising legal arguments) Presenting Legal Arguments (the debating society culture, separating self and role) Legal Ethics (the language of ethics and policy) Business and the Law I (the language of tort and contract) Business and the Law II (the language of trusts) Management thinkers in English Creative Construction: business strategy and design Creative Destruction: innovation and change Voraussetzungen English from level B2; no native speakers admitted Lernziele In order to make the best out of an exchange semester, a double degree or an LLM in an Anglo-American context, preparation and acclimatisation is of great benefit. The same goes for a job start in an English-speaking context. This course aims to familiar- ise students with the legal and business English concepts, lexis and communication skills necessary to an effective start into an English-speaking experience. Lehrveranstaltung Français Juridique Dozierende Prof. Antoinette Maget Dominicé Inhalt Ce cours de français juridique permet l’approfondissement et l’élargissement des con- naissances linguistiques à l’oral comme à l’écrit, afin de préparer les étudiants/étu- diantes à un semestre d’échange dans une université francophone et à travailler dans un contexte multilingue, comme par exemple dans l’administration fédérale. Les participants/participantes lisent, écoutent et analysent des textes juridiques et des documents variés en relation avec des thèmes juridiques en Suisse et dans le monde. L’accent est particulièrement mis sur les compétences réceptives, comme l’analyse d’arrêts, et expressives, comme la présentation de dossiers législatifs, dans différents domaines du droit. Le programme comporte : des exercices de vocabulaire spécifique aux textes juridiques ; des comptes rendus d’articles de presse et d’émissions (radio et TV) portant sur différents domaines du droit (droit civil, droit public, droit international…) à l’écrit et à l’oral ; l’analyse de textes juridiques (textes de lois, arrêts, jugements…) à l’écrit et à l’oral. Voraussetzungen Niveau de français (Maturité) ou B1 Participation active à l’enseignement Lernziele A la fin du semestre, les participants/participantes : ont acquis le vocabulaire nécessaire pour travailler dans les principaux champs du droit ; 76 sont capables de comprendre et de contextualiser différents genres de textes en français ; peuvent analyser et présenter à l’oral ou à l’écrit une question juridique simple. Malgré le nombre réduit de leçons, les étudiants/étudiantes doivent avoir acquis – sous réserve d’une préparation et d’un apprentissage régulier – un niveau de français supé- rieur. Lehrveranstaltung Integrationskolleg CEPL Dozierende Prof. Lena Maria Schaffer; Prof. Sebastian Heselhaus; Dr. rer. oec. Joël Hüsler Inhalt Das Integrationskolleg zielt darauf ab, den Studierenden die verschiedenen Zugangs- weisen der drei Disziplinen Politik-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaft zu vermitteln und bietet ihnen die Möglichkeit, diese verschiedenen Zugänge auf bestimmte Frage- stellungen anzuwenden. Im Seminar werden drei Themen mit Bezug zum Klimawandel behandelt, die jeweils aus den Perspektiven der Politik-, Wirtschafts- und Rechtswis- senschaft beleuchtet werden. Von den Studierenden wird erwartet, dass sie sich intensiv auf die einzelnen Sitzungen vorbereiten, um an den disziplinären und interdisziplinären Debatten teilnehmen zu können. Darüber hinaus wird jede*r Studierende ein Referat halten. Voraussetzungen – Lernziele – Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Politikwissenschaft Dozierende Prof. Michele Luminati Dr. rer. pol. Stefan Rieder Inhalt Das Integrationsseminar dient dem interdisziplinären Austausch zwischen Rechts- und Politikwissenschaft. Die Studierenden wählen ein Thema aus, halten dazu ein Referat und schreiben ein Essay. Zusätzlich wird ein «Kamingespräch» mit einem Gast die Gelegenheit zu einem einmaligen Erfahrungsaustausch bieten. Voraussetzungen Das Seminar richtet sich an Masterstudierende der Rechts- und der Politikwissen- schaft. Fortgeschrittene Bachelorstudierende können auf Anfrage zugelassen werden. Lernziele Verständnis von unterschiedlichen disziplinären Methoden und Theorien und Beteiligung an einem interdisziplinären Dialog Umgang mit empirischen Studien Beschäftigung mit aktuellen Problemen an der Schnittstelle von Recht und Politik Lehrveranstaltung Integrationsseminar Recht und Wirtschaftswissenschaft Dozierende Prof. Klaus Mathis (FS 2026) Inhalt Das Seminar bietet 9 Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät die Möglich- keit, eine interdisziplinäre Arbeit aus dem Themenbereich «Umwelt, Wirtschaft und Menschenrechte» zu verfassen (FS 2026) und sie an einer Blockveranstaltung zu präsentieren. Die Veranstaltung richtet sich primär an Studierende im Master Plus «MLaw + Econo- mics & Management» sowie an alle übrigen Studierenden auf Masterstufe. Voraussetzungen Es werden keine inhaltlichen Vorkenntnisse vorausgesetzt. Die Studierenden sollten jedoch die Motivation zur Erarbeitung neuer, inhaltlich anspruchsvoller Themenfelder mitbringen und sich für eine Diskussion aus interdisziplinärer Perspektive unter Einbe- zug rechtlicher und ökonomischer Argumente öffnen können. Lernziele – 77 Lehrveranstaltung Law and Justice in Literature and Film Dozierende Dr. Steven Howe Inhalt This course introduces students to a vibrant and vital area of interdisciplinary study. Readings of law with, against and across literature and film can (i) open up novel possibilities for understanding and critiquing legal values and ideologies, (ii) help engender a richer intellectual history of law, (iii) cast new light on key jurisprudential themes, and (iv) grant access to ethical issues frequently covered over in formal legal discourse. The recent ‘cultural turn’ in legal scholarship has, moreover, breathed new life into explorations of the moral and political significance of popular cultural represen- tations of law. The module proceeds in two parts. Part I will offer an overview of key texts introducing theories and methods in law-and-literature and law-and-film studies. Part II will focus on critical discussion of a selection of literary and cinematic case studies. Alongside classic and canonical texts that engage themes of law, justice and punishment, we will also consider a number of modern films, plays and novels that address urgent contem- porary issues. Voraussetzungen – Lernziele Upon completion of the module it is expected that students will: have a working knowledge of scholarly approaches to the study of law-and- literature and law-and-film; be conversant with a selection of literary and cinematic texts and the legal ideas they articulate; comprehend how legal-theoretical approaches might be applied to the study of literature and film; have an appreciation of recent developments in the fields of cultural-legal and law-and-humanities studies and of their value to legal work; have a deeper understanding of how law and (popular) culture interact in different contexts. Lehrveranstaltung Rhetorik Dozierende Prof. Ulrich Falk Inhalt Rhetorische Techniken spielen in vielen Bereichen des Lebens eine wichtige Rolle, von rein privaten Sozialbeziehungen bis zu Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen von Recht, Wirtschaft und Politik. Auf hohem Niveau praktiziert und auch systematisch gelehrt wurde Rhetorik wurde schon im Altertum. Die Beherrschung rhetorischer Tech- niken gehört auch heute zum unverzichtbaren Handwerkszeug vieler Berufe. Beson- ders wichtig ist gerade deshalb die Abwehrfunktion, die dem Wissen um jene Erfah- rungsregeln zukommt: Rhetorisch aufgeklärte Personen laufen weniger Gefahr, den Tricks professioneller Rhetorikverwender – zum Beispiel geschulten Verkäufern, Marketing-Experten oder Politikern – aufzusitzen. Gerade wenn man Objektivität und Rationalität hohen Wert beimisst, ist es notwendig, sich mit rhetorischen Techniken und Kunstgriffen auszukennen. Im Frühjahrssemester wird sich die juristische Lehrveranstaltung «Anwaltsrhetorik» anschließen, die mit einer benoteten schriftlichen Prüfung (5 Credits) endet. Die vorhe- rige Teilnahme an der Veranstaltung «Rhetorik für Juristen» wird nicht vorausgesetzt, kann sich aber in vieler Hinsicht als nützlich erweisen. Deshalb empfiehlt der Dozent den Besuch beider Veranstaltungen. Voraussetzungen – Lernziele Die Veranstaltung gibt in drei Blöcken eine anschauliche Einführung in die interdiszipli- nären wissenschaftlichen Grundlagen des Phänomens «Rhetorik». 78 FOR INTERNATIONAL INCOMING EXCHANGE STUDENTS ONLY Lehrveranstaltung Introduction to Swiss Law Dozierende Prof. Klaus Mathis Prof. Marc Thommen Prof. Rodrigo Rodriguez Inhalt The course gives an overview on Swiss law and provides incoming students with the background for their legal studies in Switzerland. Therefore, participation is highly rec- ommended. The course comprises three main parts: (1) Constitutional Law (i.e. the history of Swiss Constitutional Law, organisational structure of the Swiss State, funda- mental rights and the specific democratic political rights in Switzerland), (2) an intro- duction to the criminal justice system in Switzerland as well as (3) Civil Law (i.e. an overview of the law of persons, family law, contratcs, torts & Swiss company law). The lectures will be taught in class and on excursions. Voraussetzungen None Lernziele The course aims at providing students with a good understanding of the Swiss legal system, the organisation of the Swiss state and the principles of the Swiss political system. Aktuellste Infos: VV.UNILU.CH 79 WICHTIGE FAKULTÄTSADRESSEN Rechtswissenschaftliche Fakultät Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) rf@unilu.ch T 041 229 53 00 www.unilu.ch/rf Dekanat | Empfang Öffnungszeiten: Raum 4.A03 (4. Stock) Montag bis Freitag, 08.00 bis 12.15 Uhr (in vorlesungsfreien Zeiten keine offiziellen Öffnungszeiten) Fakultätsleitung Dekan Prof. Andreas Eicker 041 229 53 68 Prodekanin Prof. Karin Müller 041 229 53 33 Prodekan Prof. Nicolas Diebold 041 229 53 40 Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Fakultätsmanagement Fakultätsmanagerin lic. iur. Madeleine Stämpfli 041 229 53 12 Stv. Fakultätsmanager Dr. rer. soc. Stefan Bosshart 041 229 53 11 Studienberatung (inkl. Mobilität) lic. iur. Flavia Canali Villanueva 041 229 53 08 Daphne Röösli, MLaw 041 229 53 07 Charlotte Wolfisberg, MLaw 041 229 53 09 studienberatung-rf@unilu.ch Rechtsbibliothek | Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern Frohburgstrasse 3, 6005 Luzern (Standort) 6002 Luzern (Postadresse) T 041 228 77 57 info.upg@zhbluzern.ch www.zhbluzern.ch Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 07.30 bis 21.30 Uhr Samstag 07.45 bis 15.30 Uhr Wir wachsen weiter. Mit dir? Bei uns findest du spannende, herausfordernde Aufgaben und interessante Entwicklungs- möglichkeiten. Bewirb dich unter: tls-partner.ch Start your legal career at NKF Be part of a leading Swiss law firm where you can grow, achieve your goals and shape your career. Join us. homburger.ch/karriere inserat-a5-mm.indd 1inserat-a5-mm.indd 1 21.09.2022 14:32:5121.09.2022 14:32:51 UNI LU INFORMATION Universitaet Luzern Frohburgstrasse 3 6002 Luzern Mit der kostenlosen Schulthess Student Card profitieren Jus-Studierende von attraktiven Angeboten in der Schulthess Buchhandlung sowie im Onlineshop unter www.schulthess.com. Vorteile der Schulthess Student Card: • 20% Rabatt zum Semesterstart • 10% Rabatt auf alle Bücher • portofreie Lieferung in der Schweiz • spezielle Angebote für dein Jus-Studium • kostenfreie Nutzung der Schulthess-Arbeitsplätze • Pickup-Service: bis 13 Uhr bestellen, am nächsten Tag abholbereit Dein Begleiter im Jus-Studium www.schulthess.com/studentenkarte Jetzt online oder in der Schulthess Buchhandlung kostenfrei bestellen! Student Cardwww.schulthess.com

    Grösse: 6 MB

    Erstellungsdatum: 11.03.2026

    pdf

    • Dokument

    Masterarbeit MAS Forensik

    Masterarbeit MAS Forensik Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Gewaltdelikte im Kontext von Epilepsien Eingereicht von lic.iur. Michael Grädel Klasse MAS Forensics 4 am 10. Juli 2013 betreut von Dr. med. Marc Graf I I. INHALTSVERZEICHNIS ................................................................................................................... I II. LITERATURVERZEICHNIS .......................... ................................................................................ III III. MATERIALIENVERZEICHNIS ....................... ................................................................................ V IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................................... VIII V. KURZFASSUNG.................................................................................................................................. X I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert ............................. 1 2. Einführung in die Epilepsie ........................................................................ 2 2.1. Die Epilepsieformen und die Verbreitung der Epilepsie ......................................... 2 2.2. Epileptische Anfallsformen und ihre Auswirkungen .............................................. 3 2.2.1. Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen ..........................................................4 2.2.2. Fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen ............................................................5 2.2.3. Absencen .................................................................................................................6 2.2.4. Generalisiert tonisch-klonische Anfälle ..................................................................6 2.2.5. Der tonische Anfall .................................................................................................7 2.2.6. Der atonische Anfall ...............................................................................................7 2.2.7. Der myoklonische Anfall ........................................................................................7 2.2.8. Der klonische Anfall ...............................................................................................8 2.2.9. Die Aura ..................................................................................................................8 2.3. Der Ablauf eines epileptischen Anfalls im Gehirn.................................................. 9 2.4. Auslöser von epileptischen Anfällen ....................................................................... 9 2.4.1. Alkohol und Nikotin .............................................................................................10 2.4.2. Drogen...................................................................................................................11 2.4.3. Medikamente .........................................................................................................11 2.4.4. Schlafentzug ..........................................................................................................11 3. Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls ........................... 12 3.1. Die Delikte gegen Leib und Leben ........................................................................ 12 3.1.1. Delikte gegen die körperliche Integrität ................................................................12 3.1.2. Delikte gegen das Leben .......................................................................................12 3.2. Tathandlungen in der iktalen Phase epileptischer Anfälle .................................... 14 3.2.1. Während fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörungen .....................................14 3.2.2. Während des Auftretens einer Aura ......................................................................15 3.2.3. Während fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen .......................................15 3.2.4. Während Absencen ...............................................................................................16 3.2.5. Während isoliert tonischen, atonischen oder klonischen Anfällen .......................16 3.2.6. Während dem Auftreten von Myoklonien ............................................................16 3.2.7. Während des generalisiert tonisch-klonischen Anfalls .........................................17 3.2.8. Schlussfolgerung ...................................................................................................17 3.3. Tathandlungen in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle ............................... 18 3.4. Tathandlungen in der interiktalen Phase epileptischer Anfälle ............................. 18 II 3.5. Tathandlungen in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle.............................. 18 3.6 Schlussfolgerung ................................................................................................... 20 4. Die Schuldfähigkeit im Kontext epileptischer Anfälle .......................... 20 4.1. Schuldfähigkeit Allgemein und ihre Bedeutung ................................................... 20 4.2. Einsichtsfähigkeit .................................................................................................. 22 4.2.1. Einsichtsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle ...............................23 4.2.2. Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle ..........................24 4.2.3. Einsichtsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle ........................24 4.3. Steuerungsfähigkeit ............................................................................................... 25 4.3.1. Steuerungsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle ............................26 4.3.2. Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle .......................27 4.3.3. Steuerungsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle .....................27 4.4. Actio libera in causa .............................................................................................. 27 4.4.1. Die Vermeidbarkeit des schuldausschliessenden Zustands ..................................27 4.4.2. Die Voraussehbarkeit der Tat ...............................................................................29 4.5. Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit ......................................................... 30 4.6. Schlussfolgerung ................................................................................................... 31 5. Praxisüberlegungen ................................................................................... 32 5.1. Sind Gewaltdelikte bei epileptischen Anfällen typisch? ....................................... 32 5.2. Zur Vorgehensweise im Vorverfahren .................................................................. 33 5.2.1. Der erste Angriff ...................................................................................................34 5.2.2. Einvernahmen .......................................................................................................35 5.2.3. Gutachten ..............................................................................................................36 5.2.4. Der epileptische Anfall als Schutzbehauptung .....................................................37 5.3. Der Anlassfall - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert ..................................... 37 6. Fazit ............................................................................................................ 39 III II. LITERATURVERZEICHNIS BERESFORD H. RICHARD Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339-1340. BERGEN D./ KESSLER E./ Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter MADDEN T. to the editor. Neurology 1980; 30; 1337-1338. DELGADO-ESCUETA ANTONIO V./ The nature of aggression during epileptic seizures. MATTSON RICHARD H./ N Engl J Med. 1981; 305; 711-716 K ING LAMBERT/ (zit. DELGADO-ESCUETA et al., The nature of GOLDENSOHN ELI S./ aggression during epileptic seizures). SPIEGEL HERBERT/ MADSEN JACK/ CRANDALL PAUL / DREIFUSS FRITZ/ PORTER ROGER J. DONATSCH ANDREAS/ Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich / TAG BRIGITTE Basel / Genf 2006 (zit. DONATSCH/TAG, Strafrecht I). ITO MASUMI/ Subacute postictal aggression in patients with epi- OKAZAKI M ITSUTOSHI/ lepsy. Epilepsy & Behavior 2007; 10; 611-614 TAKAHASHI SHO/ (zit. ITO et al., Subacute postictal aggression in MURAMATSU REIMI / patients with epilepsy). KATO MASAAKI / ONUMA TEIICHI JAFFE ROBERT Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1337. KANEMOTO KOUSUKE/ Violence and postictal psychosis: A comparison of TADOKORO YUKARI / postictal psychosis, interictal psychosis and postictal OSHIMA TOMOHIRO confusion. Epilepsy & Behavior 2010; 19; 162-166 (zit. KANEMOTO et al., Violence and postictal psy- chosis). KNECHT THOMAS Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses, Archiv für Kriminologie 2000, 206, 65-72 (zit. KNECHT, Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses). KRÄMER GÜNTER Epilepsie von A-Z. Medizinische Fachwörter verste- hen, 4. Auflage, Stuttgart: TRIAS/Thieme Verlag 2005 (zit. KRÄMER, Epilepsie von A - Z). KRÄMER GÜNTER Das große TRIAS-Handbuch Epilepsie, 3. Auflage, Stuttgart: Trias Verlag 2005 (zit. KRÄMER, Hand- buch Epilepsie). IV KRÄMER GÜNTER Lexikon der Epileptologie, Bad Honnef: Hippocam- pus Verlag 2012 (zit. KRÄMER, Lexikon). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007 WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) (zit. BEARBEITER, BSK-Strafrecht I). NIGGLI MARCEL ALEXANDER/ Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) 2007 (zit. BEARBEITER, BSK-Strafrecht II). PINCUS JONATHAN H. Can violence be a manifestation of epilepsy? Neuro- logy 1980; 30; 304-307. SCHMITZ BETTINA/ Psychiatrische Epileptologie. Psychiatrie für Epilep- TRIMBLE M ICHAEL tologen - Epilepsie für Psychiater. Stuttgart - New York: Thieme Verlag 2005 (zit. SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2). TRECHSEL STEFAN et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2008 (zit. BEARBEITER, StGB Praxiskommentar). TRECHSEL STEFAN/ NOLL PETER Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: All- gemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 5. Aufl., Zürich 1998 (zit. TRECHSEL/NOLL, Strafrecht All- gemeiner Teil I). TREIMAN DAVID M. Violence and the epilepsy defense, in: Neurologic Clinics, Volume 17, Number 2, 245 - 255: May 1999. (zit. TREIMAN, Violence and the epilepsy defense) WATTS CLARK Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339. V III. MATERIALIENVERZEICHNIS 1. Bundesblatt und Amtliches Bulletin Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979 ff. Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 9. Dezember 2010, Parlamentarische Initia- tive Geissbühler Andrea Martina zur Streichung der Artikel 19 und 20 StGB (09.500), AB 2010 N 1957. Amtliches Bulletin des Nationalrats, Sitzung vom 06. Juni 2001, Schweizerisches Strafge- setzbuch und Militärstrafgesetz. Änderung (98.038), AB 2001 N 544. 2. Internetrecherchen Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsproble- me, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 Einteilung der Epilepsien nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/htmlgm2012/ block-g40-g47.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 BAIER HARTMUT, Epileptische Anfälle, http://www.epilepsiezentrumbodensee.de/ElementeDownload/Patientenbroschuere_epilep- tische_Anfaelle.pdf (zit. BAIER, Epileptische Anfälle), letztmals besucht am 30. Juni 2013 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Begriffserklärung und Herkunft des Wortes „Tonus“ http://de.wikipedia.org/wiki/Tonus, letztmals besucht am 24. Juni 2013 SIEGRIST THOMAS/ GERMANN URSULA/ EISENHART DANIEL, Rechtsmedizin, Skriptum - Teil 1, 12. überarbeitete Version 2006, http://www.rechtsmedizin.kssg.ch/gn/downloads/_jcr_content/Par/downloadlist_4/Download ListPar/download_0.ocFile/Skript_ReMed_Teil1.pdf (zit. SIEGRIST/GERMANN/EISENHART, Rechtsmedizin), letztmals besucht am 30. Juni 2013 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Vigilanz bedeutet in der Medizin die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit, http://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, letztmals besucht am 1. Juli 2013. VI DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Beschreibung des postparoxysmalen Dämmerzustands http://flexikon.doccheck.com/de/Postparoxysmaler_Dämmerzustand, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Eintrag zu Anders Behring Breivik, http://de.wikipedia.org/wiki/Anders_Behring_Breivik, letztmals besucht am 18. Mai 2013 Curia Vista - Geschäftsdatenbank, Parlamentarische Initiative 09.500 vom 2. Dezember 2009, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090500, letztmals besucht am 22. Juni 2013 Neue Zürcher Zeitung, "Das erste Mal, dass mich die Epilepsie verraten hatte" (8. Mai 2013), http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/das-erste-mal-dass-mich-die-epilepsie- verraten-hatte-1.18077888, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Spiegel Online, "Unfall-Urteil: Hohe Haftstrafe für Hamburger Todesfahrer" (5. Juni 2012), http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburger-todesfahrer-von-eppendorf-zu-dreieinhalb- jahren-verurteilt-a-837025.html, letztmals besucht am 30. Juni 2013 „Weisung Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei“ vom 30. August 2010, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_pu blikatio- nen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_I nformation%20der%20Staatsanwaltschaft%20durch%20die%20Kantonspolizei.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013 "Weisung Nr. 1, Information der Staatsanwaltschaft durch die Schaffhauser Polizei" (Stand: 1. Juni 2012), Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Ziff. 5.1. http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Staatsanwaltschaft/Weisung_Nr._1- _Information_der_StA_durch_die_SH_Pol.PDF, letztmals besucht am 30. Juni 2013 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Informationsblätter über Epilepsie, EEG und Epilepsie, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/EEG_und_Epilepsie.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, „Checkliste Anfallsbeobachtung: Darauf sollten Sie ach- ten“, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/Anfallsbeobachtung- Darauf_sollten_Sie_achten.pdf, letztmals besucht am 30. Juni 2013 VII Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, „Fragenkatalog für Forensisch- Psychiatrische Gutachten“, http://www.swissforensic.ch/domains/swissforensic_ch/data/free_docs/Fragenkatalog.deutsch .pdf, letztmals besucht am 14.6.2013 VIII IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS aArt. alte Fassung des Artikels AB Amtliches Bulletin Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage BBl Bundesblatt Bd. Band BGE / BGer Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise d.h. das heisst EEG Elektroenzephalogramm EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. No- vember 1974 (SR 0.101) Erw. Erwägung etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende Fn Fussnote ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber ICD-10-GM Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und ver- wandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification ILAE International League Against Epilepsy inkl. inklusive lat. Lateinisch lit. litera N Note / Nationalrat m.N. mit Nachweis m.w.H. mit weiteren Hinweisen IX resp. respektive S. Seite SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312) Tab. Tabelle u.a. unter anderem usw. und so weiter Vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert X V. KURZFASSUNG Ursprung zur Vertiefung des Themas war eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperver- letzung gegen einen jungen Mann, der im postiktalen Dämmerzustand nach einem Gelegen- heitsanfall vom Typ Grand-Mal zwei Rettungssanitäter attackierte und erheblich verletzte. Schon bald nach Eröffnung der Untersuchung stellte sich die Frage, ob der Mann schuldfähig handelte, als er die Sanitäter angriff, denn der junge Mann konnte es kaum glauben, als ihm von seinem Angriff auf die Sanitäter berichtet wurde. Die Epilepsie ist eine komplexe und facettenreiche Krankheit. Insgesamt existieren über 30 Epilepsieformen, die sich in verschiedensten Anfallsformen präsentieren. Die Anfälle werden vereinfacht dadurch unterschieden, ob sich der Anfall nur in einem spezifischen Bereich des Gehirns abspielt (fokale Anfälle) oder ob beide Grosshirnhälften (generalisierte Anfälle) vom Anfall betroffen sind. Die vier häufigsten Anfallsformen sind die fokalen Anfälle mit oder ohne Bewusstseinsstörungen, die Absencen und der generalisiert tonisch-klonische Anfall. Darüber hinaus kommt es zu tonischen, atonischen, myoklonischen und klonischen Anfällen sowie zu einem Aura-Phänomen. Gewaltdelikte sind selten im Rahmen eines epileptischen Geschehens und treten nur bei ein- zelnen Anfallsformen auf. Während eines epileptischen Anfalls mit Bewusstseinsstörungen sind Gewaltdelikte nur bei einem komplex-fokalen Anfall mindestens theoretisch denkbar, weil dieser Anfallstyp bei den Betroffenen zu Automatismen führt, die unter Umständen aus aggressiven Handlungen bestehen können. In der Nachphase von epileptischen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen kommt es regelmässig zu einem postiktalen oder postparoxysmalen Dämmerzustand. Während dieser Phase nach dem Anfallsgeschehen kann es zu Gewaltakten durch die Betroffenen kommen, wenn ihnen Drittpersonen in löblicher Absicht zu Hilfe eilen. Die Betroffenen deuten diese Hilfe manchmal als Bedrohung und reagieren darauf mit exzes- siver Gewalt. Diese zwei Varianten von Gewalthandlungen können als epilepsiebezogene Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Nebst diesen unmittelbar mit einem epilepti- schen Anfall verknüpften Gewalttaten sind solche aber auch in zeitlicher Nähe eines anderen epileptischen Geschehens möglich. Diesen Gewalthandlungen fehlt indessen der unmittelbare Bezug zum Anfallsgeschehen, weshalb sie höchstens als epilepsiebezogene Gewaltdelikte im weiteren Sinne bezeichnet werden können. Die Schuldfähigkeit richtet sich bei Gewaltdelikten im Kontext eines epileptischen Anfalls im Wesentlichen danach, ob der Anfall zu einer Bewusstseinsstörung führt und ob die Betroffe- nen die Kontrolle über ihre Gliedmassen behalten. Vor epileptischen Anfällen ist die Schuld- fähigkeit regelmässig erhalten, weil die in dieser Phase auftretenden Prodrome keine Be- wusstseinsbeeinträchtigungen zur Folge haben. In der Anfallsphase (iktale Phase) selbst bleibt die Schuldfähigkeit bei vielen Formen von einfachen fokalen Anfällen erhalten, weil es zu keiner Bewusstseinsbeeinträchtigung kommt und auch die Manifestationen der Anfälle nicht derart gravierendend sind, als dass die Kontrolle über den Körper verloren ginge. Bei den epilepsiebezogenen Gewalttaten im engeren Sinne verhält es sich genau umgekehrt. In der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls fehlt meist schon die Einsichtsfähigkeit. Sollte diese für einmal erhalten bleiben, so schliessen die bei dieser Anfallsform typischerweise auf- tretenden Automatismen, schuldhaftes Handeln zweifellos aus. Gewaltdelikte im postiktalen Dämmerzustand werden in den meisten Fällen ebenfalls nicht schuldhaft begangen, weil schon die Einsicht ins Unrecht verneint werden muss. Die Regeln der actio libera in causa können zur Begründung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht beigezogen werden, XI weil es regelmässig an der Vorhersehbarkeit der im Rahmen des epileptischen Anfalls began- genen Gewalttat mangelt. In der Praxis ist es wichtig, dass in den seltenen Fällen, in welchen Gewaltdelikte im Rahmen eines epileptischen Anfalls auftreten, bereits beim ersten Angriff die Weichen richtig gestellt werden. Wünschenswert wäre eine möglichst baldige Untersuchung der Tatverdächtigen durch einen Neurologen oder eine Neurologin mit Spezialkenntnissen in der Epileptologie. Die sofortige fachkundige Untersuchung bietet die besten Chancen, das epileptische Gesche- hen mit Fakten zu belegen. Wichtig ist zudem, dass die Einvernahmen mit den Opfern sowie den Zeuginnen und Zeugen den Besonderheiten eines solchen Delikts angepasst werden. Die Fragen sollten sich nicht einzig auf den Ablauf der Gewalthandlungen konzentrieren, sondern gerade auch auf die Ausprägungen des epileptischen Anfalls. Schliesslich ist der Beizug von Sachverständigen mit Spezialwissen in der Epileptologie und der forensischen Psychiatrie unumgänglich, um letztlich über eine solide Grundlage für die Beurteilung der Schuldfähig- keit zu verfügen. Gewaltdelikte im Kontext von epileptischen Anfällen sind eine sehr seltene Erscheinung und keinesfalls eine typische Begleiterscheinung einer Epilepsie. - 1 - 1. Einleitung - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert Menschen handeln selten ohne Motiv. Dieser einleitende Satz verdient gleich in doppelter Hinsicht Beachtung. Zum Ersten lässt sich damit der Beweggrund zu diesem Masterarbeits- thema herleiten, denn Ursprung zur Vertiefung des Themas war eine Strafuntersuchung we- gen einfacher Körperverletzung. Diese führte zur komplexen Frage, ob ein junger Mann schuldhaft handelte, der nach einem morgendlichen Krampfanfall vom Typ Grand-Mal zwei Rettungssanitäter angriff und verletzte. Hört man zum ersten Mal von einem solchen Vorfall, fällt es schwer, das aggressive Verhalten des jungen Mannes zu verstehen. Es macht schlicht keinen Sinn als Patient Rettungssanitäter anzugreifen! Das materiell-strafrechtliche Programm führte vor diesem Hintergrund schnell zur Frage, ob der Mann schuldhaft handelte. Einfluss auf die Beurteilung hatte im konkreten Fall aber nicht nur der Krampfanfall, denn der junge Mann hatte am Vorabend auch reichlich Cannabis konsumiert und zwei Gläser Wein getrun- ken. Der Einfluss dieser Suchtmittel auf den Krampfanfall war damit, mit Blick auf die actio libera in causa und die selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit, zusätzlich zu diskutieren. Zum Zweiten lässt sich über die Motivation in weitestem Sinne auch ins zentrale Thema der Arbeit einführen. Die Schuldfähigkeit steht im Fokus bei epilepsiebezogenen Gewaltdelikten. Hierzu gilt es zuerst die verschiedenen Formen und Auswirkungen von Epilepsien bzw. von epileptischen Anfällen auszuführen. In einem zweiten Schritt sind allgemeine Erläuterungen zu möglichen Tathandlungen notwendig, um im nächsten Schritt die Frage der Schuldfähig- keit bei einer epilepsiebezogenen Gewalttat zu erörtern. Am Ende wird diskutiert, ob Gewalt- taten ein typisches Merkmal von epileptischen Geschehnissen sind. Zudem wird auf die prak- tische Vorgehensweise bei Strafuntersuchungen eingegangen, in welchen ein epileptisches Geschehen im Zusammenhang mit einem Gewaltdelikt aufgetreten ist, wobei auch der Aspekt beleuchtet wird, dass ein epileptischer Anfall als Schutzbehauptung geltend gemacht werden könnte. Am Ende der Arbeit folgt letztlich die Auflösung des eingangs beschriebenen Sach- verhalts aus der Praxis. Das Thema der Arbeit erfordert in zweierlei Hinsicht Einschränkungen. Die Bezeichnung Gewaltdelikte umschreibt in allgemeinem Sinn Straftaten, bei welchen in vorsätzlicher Weise Gewalt gegen Personen angewendet oder angedroht wird. Darunter sind im Allgemeinen, nebst den Delikten unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib und Leben, auch Straftaten gegen die Freiheit (z.B. Drohung oder Freiheitsberaubung) und die sexuelle Integrität (z.B. Verge- waltigung) zu verstehen. In dieser Arbeit wird der Begriff Gewaltdelikte allerdings in einem engeren Sinn verwendet, einzig bezogen auf Delikte unmittelbar gegen Leib und Leben. Die ersten laienhaften Assoziationen in Zusammenhang mit dem Begriff Epilepsie gehen in der Regel mit der Vorstellung eines klassischen Krampfanfalles einher. Man denkt sofort an einen Menschen, der am Boden liegt, dessen Gliedmassen unkontrolliert zucken und der Schaum vor dem Mund hat. Die Epilepsie ist aber eine bedeutend komplexere und facettenreichere Krankheit, welche sich in verschiedensten Formen und Auswirkungen präsentiert. Die umfas- sende Beschreibung der Epilepsie ist allerdings Sache der medizinischen Wissenschaften. Der Fokus wird in dieser Arbeit deshalb auf die wichtigsten Epilepsieformen und vor allem auf die Auswirkungen von epileptischen Anfällen mit Blick auf das menschliche Bewusstsein und Handeln gelegt. Das Ziel der Arbeit ist letztlich den Einfluss eines epileptischen Anfalls auf Gewaltdelikte zu beschreiben und aus juristischer Sicht zu beleuchten sowie herauszufiltern, welchen Einfluss ein epileptisches Geschehen auf die Schuldfähigkeit bei Gewaltdelikten hat. Überdies soll Strafverfolgern und Strafverfolgerinnen der Einstieg in diese Materie erleichtert werden, sollten sie einmal mit einem solchen Fall befasst sein. - 2 - 2. Einführung in die Epilepsie Das Wort Epilepsie hat seinen Ursprung in der griechischen Sprache. Das Wort "epilam- banein" bedeutet packen, jemanden heftig ergreifen,1 was sehr gut zur Beschreibung eines Grand-Mal-Anfalls passt, bei welchem Betroffene eben krampfen und die Gliedmassen ent- sprechend zucken. Der Grand-Mal-Anfall ist aber nur eine von vielen Formen eines epilepti- schen Anfalls, wenngleich diese Form eines Anfalls von Laien gerne mit Epilepsie gleichge- setzt wird. Der Begriff Epilepsie umschreibt hingegen eine Vielzahl von epileptischen Krank- heiten und Syndromen. Er wird daher als Oberbegriff verwendet. Epilepsie ist nach KRÄMER "die Bezeichnung für eine Gruppe funktioneller Störungen des Gehirns, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass es zu wiederholten und "spontanen" epileptischen Anfällen kommt."2 Ver- einbarungsgemäss wird in der Epileptologie von einer Epilepsie gesprochen, wenn im Ab- stand von mindestens 24 Stunden, mindestens zwei epileptische Anfälle aufgetreten sind, oh- ne dass dafür eine aktuelle Ursache oder ein gegenwärtiger Auslöser zu finden ist.3 Der Fokus dieser Arbeit ist, mit Blick auf die Frage der Schuldfähigkeit, auf die epileptischen Anfälle und deren Auswirkungen gerichtet. KRÄMER schlägt vor, epileptische Anfälle wie folgt zu definieren: "Epileptische Anfälle sind relativ kurz dauernde, plötzlich auftretende und unwillkürlich ablaufende Änderungen des Bewusstseins, Verhaltens, Wahrnehmens, Denkens, Gedächtnisses oder der Anspannung der Muskulatur aufgrund einer vorübergehenden Funkti- onsstörung von Nervenzellen im Gehirn in Form kurz dauernder, vermehrter und gleichzeitig erfolgender Entladungen von Nervenzellen."4 Bereits diese Definition zeigt auf, dass epilepti- sche Anfälle komplexer Natur sind und in verschiedenster Ausprägung auftreten. Die Einflüs- se eines epileptischen Anfalls auf den betroffenen Menschen sind extrem unterschiedlich. Ein fokaler sensibler Anfall, der beispielsweise lediglich ein kurzes Kribbeln in einem einzelnen Körperabschnitt verursacht, unterscheidet sich von einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall, der unter anderem zu Bewusstlosigkeit, kurzem Atemstillstand und grobem Zucken führt, mehr als deutlich. Es versteht sich von selbst, dass diese grossen Unterschiede sowohl bei den möglichen Tathandlungen, wie auch bei der Frage nach der Schuldfähigkeit zu Tage treten werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Anfälle nicht nur bei Epileptikern und Epileptikerinnen vorkommen. Grundsätzlich ist jedes Gehirn krampffähig, auch jenes von Personen ohne Epilepsiediagnose. Mit anderen Worten gilt es hier auch Gelegenheitsanfälle, die einen engen Bezug zu epileptischen Anfällen im engeren Sinn haben und deren Auswir- kungen sich gleich präsentieren, zu berücksichtigen. Letztlich kommt es nämlich bei der Fra- ge nach der Schuldfähigkeit im Kontext eines Anfalls nur darauf an, welches Verhalten der Anfall bei der betroffenen Person bewirkt, weil das Verhalten von einer eigentlichen Epilep- siediagnose unabhängig ist. 2.1. Die Epilepsieformen und die Verbreitung der Epilepsie Die diversen Epilepsieformen an dieser Stelle im Detail zu beleuchten, würde den Rahmen dieser Arbeit deutlich sprengen, immerhin werden über 30 verschiedene Varianten unter- schieden. Die Aufarbeitung sämtlicher Epilepsieformen ist nicht wesentlich mit Blick auf das 1 KRÄMER, Lexikon, S. 381. 2 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 19 f. 3 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 19. 4 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 16. - 3 - Ziel der Arbeit, dennoch soll hier ein Überblick über zwei verschiedene Klassifikationssyste- me der Epilepsien geboten werden. Erwähnenswert ist, dass nur bei wenigen Epilepsieformen von Epilepsiekrankheiten gesprochen werden kann, betrifft dies doch nur jene, bei welchen eine spezifische Ursache für die Erkrankung nachgewiesen ist. Dies ist nur bei wenigen For- men der Fall, meist werden daher Epilepsiesyndrome oder epileptische Anfälle umschrieben. Zunächst kann zur Einordnung der Epilepsieformen die Klassifikation nach der internationa- len statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD- 10-GM)5 vorgenommen werden. Die Epilepsien gehören gemäss dieser Klassifikation zu den Krankheiten des Nervensystems, konkret zu den episodischen6 und paroxysmalen7 Krankhei- ten des Nervensystems. Die Einteilung der Epilepsien nach ICD-10 erfolgt derzeit nach den Codes G40 bis G41.98. Eine weitere Einteilung der Epilepsieformen wurde durch die International League Against Epilepsy (ILAE) entwickelt. Die Klassifikation wird laufend den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst, so dass unregelmässig von einer Fachkommission neue Eintei- lungsmöglichkeiten vorgeschlagen werden. International weit verbreitet ist derzeit immer noch die Einteilung der Epilepsien und Epilepsiesyndrome der Fachkommission der ILAE von 1989, welche vier Hauptgruppen unterscheidet und übersichtlich erscheint.9 Epilepsie ist eine in der Bevölkerung relativ wenig bekannte und vor allem kaum auffällige Krankheit. Dies hängt damit zusammen, dass in den meisten Fällen die Syndrome von Epilep- tikern und Epileptikerinnen im Alltag nicht auffallen. Durch medikamentöse Behandlungen können bei 60 - 70 % aller Epileptiker und Epileptikerinnen die Anfälle stark reduziert oder gänzlich verhindert werden.10 Ein weiterer Grund der Unauffälligkeit liegt darin, dass teilwei- se epileptische Syndrome gar nicht erst als solche erkannt werden. In Europa wird geschätzt, dass rund 0.6 % der Bevölkerung eine aktive Epilepsie haben. Davon spricht man, wenn min- destens ein Anfall in den letzten fünf Jahren zu Tage trat. Gemessen an der Schweizer Popula- tion von rund 8'000'000 Einwohnern, leben in der Schweiz ergo rund 50'000 Personen mit einer aktiven Epilepsie.11 2.2. Epileptische Anfallsformen und ihre Auswirkungen Epileptische Anfälle kann man nach KRÄMER "vereinfachend auch als vorübergehende Funk- tionsstörung von Nervenzellen des Gehirns aufgrund vermehrter gleichzeitiger Entladungen definieren, wobei die Auswirkungen beziehungsweise Störungen davon abhängen, welche Aufgabe die beteiligten Nervenzellen normalerweise haben."12 Passend zu den zahlreichen Epilepsieformen existiert auch eine ganze Auswahl von unterschiedlichen Anfallsformen. 5 Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/index.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013. 6 Vorübergehend, (nur) zeitweise auftretend (KRÄMER, Epilepsie von A bis Z, S. 161). 7 Anfallsweise, plötzlich auftretend (KRÄMER, Lexikon, S. 1024). 8 Einteilung der Epilepsien nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwand- ter Gesundheitsprobleme, ICD-10, http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/ onlinefassungen/htmlgm2012/block-g40-g47.htm, letztmals besucht am 24. Juni 2013 (siehe auch Anhang Abb. 1). 9 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 99 f. (siehe auch Anhang Abb. 2). 10 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, Tab. 1, S. 24. 11 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 28. 12 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 17. - 4 - Dies ist für die Fragen der möglichen Tathandlungen und der Zurechnungsfähigkeit essentiell, denn die Folgen der Anfälle unterscheiden sich sehr deutlich. Die Anfallsformen werden ver- schieden kategorisiert. Vereinfacht können einmal die Petit-Mal- und die Grand-Mal-Anfälle unterschieden werden. Bereits diese Differenzierung nach der Umschreibung der Anfälle mit grossem und kleinem Übel zeigt, dass lange nicht alle epileptischen Anfälle dramatische Auswirkungen zeitigen. Eine weitere Unterscheidung liegt in der Bezeichnung fokaler13 und generalisierter14 Anfälle. Fokale Anfälle spielen sich "nur" in einer spezifische Gehirnregion ab, während bei generalisierten Anfällen beide Grosshirnhälften vom Anfall betroffen sind. Schliesslich gibt es Anfälle, welche fokal beginnen, daher primär fokal sind, sich nachher aber zu (sekundär) generalisierten Anfällen entwickeln. Ganz korrekt dürfte diese Unterschei- dung indessen nicht sein, weil auch primär generalisierte Anfälle nur einen Ursprung im Ge- hirn haben dürften, die Beteiligung des gesamten Gehirns allerdings so rasant geschieht, dass dieser Ursprung nicht bestimmt werden kann.15 Die Anfallsformen wurden, entsprechend den Epilepsieformen, von Fachkommissionen der ILAE eingeteilt. Verwendet werden zwei Ein- teilungen, eine stammt aus dem Jahre 198116, die andere aus dem Jahre 200117. Diese Eintei- lungen sind hingegen für die Verwendung in dieser Arbeit zu detailliert, weil hier vor allem die Auswirkungen der Anfallsformen interessieren. Im Detail werden aus diesem Grund nur die vier häufigsten Anfallsformen erörtert, d.h. die fokalen Anfälle mit oder ohne Bewusst- seinsstörung, die Absencen und der generalisierte tonisch-klonische Anfall. Ergänzend wer- den die tonischen, atonischen, myoklonischen und klonischen Anfälle sowie das Aura- Phänomen näher umrissen. 2.2.1. Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen Fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung dauern meist nur sehr kurz, üblicherweise fünf bis zehn Sekunden. Die kurze Anfallsdauer führt dazu, dass sie oft von den Betroffenen, deren Umfeld und selbst von Ärztinnen und Ärzten kaum oder erst spät als epileptische Anfälle er- kannt werden. Entsprechend ihrer Einteilung spielen sich die Anfälle nur in spezifischen Re- gionen des Gehirns ab, weshalb sich auch die Anfälle jeweils in spezifischen Auswirkungen manifestieren, abhängig von der betroffenen Gehirnregion. Das Bewusstsein wird durch die Anfälle nicht beeinträchtigt, die Betroffenen können also ihr Umfeld sehr wohl wahrnehmen, nur die Reaktion auf die Umwelt ist je nach spezifischem Anfallstypus eingeschränkt. Im Fol- genden werden die motorischen, sensiblen, sensorischen, vegetativen oder autonomen und die psychischen fokalen Anfälle erläutert, um den Variantenreichtum von epileptischen Phäno- menen exemplarisch darzustellen.18 Motorische fokale Anfälle haben ihren Ursprung in der motorischen Hirnrinde des Frontal- oder Stirnlappens.19 Je nach betroffener Hirnregion präsentieren sich auch die Auswirkungen unterschiedlich. Es kann zu einer abnormen Haltung von Körperteilen oder des gesamten Körpers kommen, möglich sind aber auch Dreh- oder Wendebewegungen des Kopfes oder des Körpers. Ist das Sprachzentrum vom Anfall betroffen, so kommt es beispielsweise zu ei- ner vorübergehenden Sprechhemmung oder zu (ungesteuerten) Sprachäusserungen. Auch Zuckungen von einzelnen Körperteilen oder Gliedmassen wurden in diesem Zusammenhang 13 Herdförmig, nur einen Teil betreffend (KRÄMER, Lexikon, S. 474). 14 Beide Grosshirnhemisphären beteiligend (KRÄMER, Lexikon, S. 524). 15 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 55. 16 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 54 f. (siehe auch Anhang Abb. 3). 17 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 52 f. (siehe auch Anhang Abb. 4). 18 Ausführlich zu einfachen fokalen Anfällen KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58 ff. 19 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58. - 5 - beobachtet. Die Zuckungen können in einem Körperteil, also z.B. in einem Finger beginnen und danach "weiterwandern" zu anderen Muskelgruppen bis der gesamte Arm von den Zu- ckungen betroffen ist. Alternativ können die Zuckerscheinungen auch auf die andere Seite des Körpers wandern. Diese Art von Anfällen wird nach dem englischen Neurologen John Hugh- lings-Jackson als Jackson-Anfälle bezeichnet.20 Nach einem Anfall kann bei Betroffenen für einige Minuten, ausnahmsweise einige Tage, eine Schwächung der vom Anfall ergriffenen Körperpartie erhalten bleiben, was als Todd-Lähmung21 bezeichnet wird. Eine andere Erscheinungsform fokaler epileptischer Anfälle betrifft die Gefühlswahrnehmun- gen, sie werden als sensible Herdanfälle bezeichnet und haben ihren Ursprung in der sensib- len Hirnrinde des Scheitel- oder Parietallappens. Ein dort eintretender epileptischer Anfall führt dazu, dass Betroffene ein Kribbeln, eine Taubheit, Kälte oder Wärme in einzelnen Kör- perabschnitten wahrnehmen. Die Gefühlsstörung kann hier nach dem Anfall andauern, ent- sprechend der Todd-Lähmung bei motorischen Anfällen. Sensorische fokale Anfälle können sämtliche Sinne betreffen und zu entsprechenden Störun- gen derselben führen. Die Betroffenen sehen beispielsweise Lichtblitze, riechen eigenartige Gerüche, hören Töne und Melodien oder ihnen wird schwindlig. Auch sensorische Störungen haben ihren Ursprung in den entsprechend zuständigen Steuerungszentren im Gehirn und können nach dem Anfall weiterbestehen. Sehstörungen des linken Auges lassen auf einen fokalen Anfall im rechten Hinterhauptlappen schliessen, was Ausfluss dessen ist, dass die rechte Hirnhälfte die linke Körperseite steuert. Vegetative oder autonome fokale Anfälle betreffen, entsprechend der Bezeichnung, das vege- tative Nervensystem. Symptome sind beispielsweise ein veränderter Herzschlag, eine verän- derte Atmung oder eine Veränderung der Hautfarbe, auch das Auftreten von Gänsehaut kann in seltenen Fällen Ausfluss eines fokalen epileptischen Anfalls sein. Interessant mit Blick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit sind sodann fokale Anfälle mit psychischen Symptomen, wie Angstgefühle, Halluzinationen oder ein verändertes Körperge- fühl. Ihr Ursprung liegt in einem fokalen Anfall im Schläfen- oder Temporallappen, der, unter anderem, auch für das Gedächtnis zuständig ist. Ausfluss von dort lokalisierten Anfällen kön- nen daher auch Déjà-vu Eindrücke sein. 2.2.2. Fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen Im Gegensatz zu den einfachen fokalen Anfällen, kommt es bei dieser Gruppe von Anfällen regelmässig zu einer Bewusstseinsstörung. Diese fokalen Anfälle werden deshalb auch als komplexe fokale Anfälle bezeichnet, weil es zu vielfältigen Störungen kommt, die sich auch im komplexen Verhalten der Betroffenen ausdrücken.22 Sie stellen bei Erwachsenen die häu- figste Form epileptischer Anfälle dar. Diese Anfälle dauern, mit einer üblichen Dauer von 30 Sekunden bis zu zwei Minuten, deutlich länger als diejenigen Fokalanfälle ohne Bewusst- seinsstörung. Der Einteilung entsprechend kommt es bei Betroffenen zu fokalen Anfällen mit partiellen oder kompletten Erinnerungslücken. Die Erinnerung ist während des Anfalls gestört und meist trifft dies auch bereits für eine kurze Zeit vor und nach dem Anfall zu. Trotz den Erinnerungslücken können sich die Betroffenen allerdings oft so adäquat verhalten, dass der 20 KRÄMER, Lexikon, S. 688. 21 KRÄMER, Lexikon, S. 1355. 22 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 63. - 6 - Anfall für das Umfeld nicht zwingend zu erkennen ist. Die Betroffenen wirken vielleicht ein- fach etwas eigenartig oder eben verändert. Die Bewusstseinsstörungen bestehen meist nicht von Anfang an. Die Anfälle beginnen in der Regel zunächst mit einer Aura23 und erst danach kommt es zu einem abwesenden und starren Blick und einer Störung des Bewusstseins. Zu Beginn unterbrechen die Betroffenen oftmals ihre Bewegungsabläufe und im Anschluss fol- gen mannigfaltige Automatismen, also automatisch ausgeführte Handlungen und Bewegungs- abläufe. Diese Automatismen können in einem Blinzeln, Lecken, Kauen, Schlucken oder Rei- ben mit den Händen bestehen, aber auch kompliziertere Bewegungsabläufe wie Aus- und An- kleiden oder Verrücken von Möbelstücken können vorkommen.24 Wichtig ist die Erwähnung, dass Betroffene sich nach einem Anfall zuerst wieder reorientieren müssen. Teilweise kommt es vor, dass die Betroffenen sich nach einem Anfall an einem anderen Ort befinden und sich nicht erklären können, wie sie dahin gekommen sind. 2.2.3. Absencen Absencen gehören zu den weniger dramatischen epileptischen Anfallsformen. Der Begriff Absencen kann problemlos mit Aussetzer oder Abwesenheit gleichgesetzt werden. Unter- schieden werden typische und atypische Absencen, wobei sich die typischen Absencen in die einfachen und die komplexen Absencen aufteilen lassen. Komplexe Absencen und atypische Absencen treten in der Regel mit zusätzlichen Begleitzeichen auf, wie Zuckungen oder Stür- ze. Klassisch sind Absencen daran erkennbar, dass die Betroffenen ihre aktuelle Tätigkeit abrupt unterbrechen und einen Moment lang, üblicherweise dauert eine typische Absence fünf bis zwanzig Sekunden (atypische dauern ein- bis zwei Minuten), abwesend bzw. wie benom- men wirken. Nach dem Anfall wird die ausgeübte Tätigkeit fortgeführt, wie wenn nichts ge- schehen wäre.25 Die Absencen treten am Häufigsten bei Kleinkindern auf und sind auch die bei Kindern weitverbreitetste Form von epileptischen Anfällen. Das Bewusstsein geht wäh- rend des Anfalls gänzlich verloren. Die betroffenen Kinder merken oft nicht einmal, dass sie solche Anfälle haben. Dies liegt einerseits an der kurzen Dauer der typischen Absencen, ande- rerseits aber auch daran, dass Erwachsene, welche diese Absencen beobachten, einfach davon ausgehen, das Kind träume vor sich hin. In der Regel heilen die Absencen mit fortschreiten- dem Alter aus. 2.2.4. Generalisiert tonisch-klonische Anfälle Die generalisiert tonisch-klonischen Anfälle werden auch heute noch oft als Grand-Mal- Anfälle bezeichnet. Sie sind die dramatischste Art epileptischer Anfälle und ihr Eintreten ist für die Betroffenen deshalb eben wortwörtlich "ein grosses Übel". Generalisiert tonisch- klonische Anfälle können einerseits aus primär fokalen Anfällen entstehen, insofern dann von sekundär tonisch-klonischen Anfällen gesprochen wird. Sie treten aber auch als primär to- nisch-klonische Anfälle in Erscheinung, was allerdings seltener ist. Eine bekannte Epilepsie- form nennt sich Aufwach-Grand-Mal-Epilepsie, weil es nach dem Aufwachen bzw. in den ersten Stunden des Tages, ohne Vorzeichen, zu einem generalisiert tonisch-klonischen Anfall kommt. Der generalisiert tonisch-klonische Anfall ist jener, welcher in der Regel von Laien als der epileptische Anfall schlechthin beschrieben wird. Die Betroffenen werden in der tonischen Phase bewusstlos, stürzen hin, die Atmung setzt kurz aus und der ganze Körper versteift sich. 23 Zum Begriff Aura siehe hinten Ziff. 2.2.9. 24 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 64. 25 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 30. - 7 - In der klonischen Phase kommt es zu heftigen Zuckungen in den Armen und Beinen, im Ge- sicht und im Rumpf. In der Regel sind die Augen während des Krampfes geöffnet und die Pupillen sind weit und starr, sodann findet sich oft Schaum vor dem Mund der Betroffenen. Manchmal kommt es in der klonischen Phase zu einem Zungenbiss, der insofern bei dessen Vorliegen als symptomatisches Merkmal für einen Grand-Mal-Anfall bezeichnet werden kann. Aufgrund des heftigen Anfallsverlaufes sind selbstverständlich auch dessen Auswirkungen auf das Bewusstsein und Handeln der Betroffenen entsprechend gravierend. Der generalisiert tonisch-klonische Anfall führt bei den Betroffenen regelmässig zu einer Bewusstlosigkeit, welche mit einer Amnesie einhergeht. Nach dem Anfall bleiben dementsprechend keinerlei Erinnerungen über den Anfallsbeginn und dessen Verlauf zurück. Typischerweise kommt es im Nachgang des Anfalls zu einer Re-Orientierungsphase, während welcher die Betroffenen sich erst wieder zu Recht finden müssen.26 Aufgrund der heftigen Muskelkontraktionen wäh- rend des Anfalls folgt auch meist ein Erschöpfungszustand. 2.2.5. Der tonische Anfall Tonus ist die latinisierte Form für das griechische Wort tonos und bedeutet Spannung.27 Im Zusammenhang mit einem epileptischen Anfall wird aufgrund der Wortbedeutung bereits klar, wie sich solche Anfälle ereignen. Im Anfallsstadium spannt sich die Muskulatur an, be- troffen sein können einzelne Körperregionen oder auch der ganze Körper. Es kommt mit an- deren Worten zu einer Versteifung einzelner Körperabschnitte oder des ganzen Körpers. Sind die Beine betroffen, führt dies unweigerlich zu einem Sturz. Je nach betroffener Muskelgrup- pe unterscheiden sich die Auswirkungen. Ist das Gesicht betroffen führt dies zu einem ver- zerrten Gesichtsausdruck, ist die Atemmuskulatur betroffen, kommt es zu einem Atemstill- stand. Die Anfallsdauer beträgt normalerweise rund zehn Sekunden, gelegentlich kommen auch Anfälle von bis zu einer Minute vor.28 Meist kommt es zu einer Bewusstseinsstörung bis hin zu einer Bewusstlosigkeit, dann insbesondere verbunden mit einem Atemstillstand. 2.2.6. Der atonische Anfall Der atonische29 Anfall ist das Pendant zum tonischen Anfall. Im Gegensatz zum tonischen Anfall erschlafft hier die Muskulatur. Auch atonische Anfälle können entweder beschränkt auf einzelne Körperregionen oder generalisiert auftreten. Das plötzliche Erschlaffen der Mus- kulatur in den Beinen kann wiederum zu Stürzen resp. präziser zu einem Zusammensinken führen. Dies geschieht aber nur, wenn der Anfall lange genug andauert. Atonische Anfälle treten überwiegend bei Kindern auf.30 Das Bewusstsein wird in der Regel nicht beeinträchtigt und die Anfälle dauern in der Regel nur ein- bis zwei Sekunden, manchmal aber auch länger. 2.2.7. Der myoklonische Anfall Myoklonisch bedeutet mit Muskelzuckungen einhergehend.31 Myoklonien können im Zu- sammenhang mit verschiedenen Epilepsiesyndromen auftreten oder auch eine andere Ursache 26 Ausführlich zum postiktalen Dämmerzustand siehe Ziff. 3.5. 27 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Begriffserklärung und Herkunft des Wortes „Tonus“, http://de.wikipedia.org/wiki/Tonus, letztmals besucht am 24. Juni 2013. 28 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 73. 29 Atonie, griechisch für Mattigkeit, Schlaffheit (KRÄMER, Lexikon, S. 107). 30 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 75. 31 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 70. - 8 - haben. Meist lassen sich bei einem epileptischen Ursprung via Elektroenzephalographie epi- lepsietypische Muster im Gehirn feststellen. Im Zusammenhang mit Epilepsie treten myoklo- nische Anfälle in unterschiedlicher Intensität auf, welche von einem leichten Kopfnicken bis zu Zuckungen der gesamten Körpermuskulatur gehen können. Die Muskelzuckungen treten meist asymmetrisch auf, betreffen oft nur die Schultern und Oberarme und dort vorwiegend die Streckmuskeln.32 Die Anfälle beginnen ohne Vorwarnung und enden ebenso plötzlich wieder. Die Betroffenen unterbrechen dabei, gleich wie bei Absencen, ihre aktuelle Tätigkeit und führen diese nach dem Anfall fort, als ob nichts geschehen wäre. In der Regel dauern solche Anfälle nur Sekundenbruchteile, gelegentlich kommen auch Anfallsserien vor oder Anfälle, welche einige Sekunden andauern. Myoklonische Anfälle wirken für Betroffene und Dritte wegen ihrer sehr kurzen Dauer oft nur wie ein Schreck oder ein Ungeschick. Als in vorliegendem Zusammenhang interessante Folge von myoklonischen Anfällen kommt es vor, dass Betroffene während des Anfalls Gegenstände von sich schleudern, welche sie gerade in der Hand halten.33 Es stellt sich die Frage, ob sogar Gewaltdelikte zu erwarten sind, wenn durch weggeschleuderte Gegenstände andere Personen getroffen und verletzt werden. 2.2.8. Der klonische Anfall Die Bezeichnung dieses Anfallstyps entstammt dem griechischen Wort klonus, was heftige Bewegung bedeutet.34 Der klonische Anfall hat für Betroffene tatsächlich heftige Bewegun- gen zur Folge, die sich durch rasch aufeinanderfolgende Muskelzuckungen, entweder in ein- zelnen oder in allen Muskeln des Körpers zeigen. Auch klonische Anfälle gehen oft mit einer Bewusstlosigkeit einher. In isolierter Form treten klonische Anfälle nur selten auf, meist er- folgen sie im Nachgang zu tonischen Anfällen, wie beispielsweise beim generalisierten to- nisch-klonischen Anfall. 2.2.9. Die Aura Die Bezeichnung Aura stammt wiederum aus der griechischen Sprache und bedeutet Brise, Hauch, Lufthauch, Windstoss.35 Eine Aura ist ein kurzer, nur wenige Sekunden dauernder, fokaler Anfall ohne Bewusstseinsstörung.36 Auren treten bei Betroffenen häufig auf, wenn ein fokaler Anfall mit Bewusstseinsstörung oder ein sekundär generalisierter Anfall ansteht. Das Auftreten einer Aura kann daher die Betroffenen vor dem anstehenden Anfall warnen und sie entsprechende Vorkehrungen, z.B. Hinlegen, treffen lassen. Die Aura ist bereits Teil des An- fallsgeschehens und kann in der Regel, mangels Bewusstseinsstörung, gut erinnert werden, was eben für die nachfolgenden schwerwiegenderen Anfälle gerade nicht mehr zutrifft. Die Art der Aura vor einem Anfall bietet gute Möglichkeiten bei der Forschung nach der Ursache der epileptischen Anfälle. Auren treten unterschiedlich in Erscheinung, je nachdem, welcher Bereich des Gehirns betroffen ist. Zu Denken ist auch in diesem Zusammenhang an sensible, sensorische, motorische, intellektuelle und vegetative Auren, also beispielsweise ein Kribbeln, Sehen von Lichtblitzen, Déjà-vu-Erlebnisse etc. Interessant sind die Auren vorliegend vor allem, weil Epileptiker und Epileptikerinnen, sofern sie regelmässig solche Auren erleben, ihre nachfolgend eintretenden schwerwiegenden Anfälle mindestens einige Sekunden vor dem Anfallsereignis voraussehen können. Es wird zu prüfen sein, ob und ggf. welche Auswirkun- gen dies für die strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnte. 32 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 70. 33 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 18. 34 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 74. 35 KRÄMER, Lexikon, S. 112. 36 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 60. - 9 - Eine Ähnlichkeit zu den Auren weisen Vorahnungen von epileptischen Anfällen auf. In der Fachsprache werden solche Vorahnungen Prodrome37 genannt. Sie definieren sich durch Stunden bis einige Tage andauernde Vorzeichen vor einem anstehenden epileptischen Anfall. Diese Prodrome können in Form von Unruhe, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit, Ruhe- und Rastlosigkeit oder Konzentrations- und Schlafstörungen auftreten.38 Manchmal gelingt es Epileptikern oder Dritten aus deren Umfeld, aus solchen Vorahnungen einen bevor- stehenden Anfall zu erkennen. Die Schwierigkeit in der Erkennung eines anstehenden Anfalls besteht allerdings darin, dass die beschriebenen Empfindungen auch unabhängig von einem sich anbahnenden Anfall auftreten können. Es wird sich zeigen, ob und ggf. wie dieses Phä- nomen der Prodrome bei der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist. 2.3. Der Ablauf eines epileptischen Anfalls im Gehirn Ein epileptischer Anfall führt per Definition zu einer Funktionsstörung von Nervenzellen des Gehirns. Die Nervenzellen stehen mit hunderten bis tausenden anderen in Kontakt. Die Ver- bindung geschieht über die Synapsen, welche die Informationen zwischen den einzelnen Ner- venzellen mittels elektrischen und chemischen Impulsen bzw. mittels Neurotransmittern über- tragen. Eine aktive Nervenzelle sendet also elektrische Signale an die umliegenden Nerven- zellen und entlädt sich dabei. Die benachbarten Nervenzellen nehmen das Signal auf und lei- ten es ihrerseits weiter. In der Regel sendet eine Nervenzelle ihre Signale relativ langsam aus oder sie ist ganz inaktiv. Eine epileptische Nervenzelle hingegen feuert ihre Signale entweder ununterbrochen mit hoher Frequenz oder in Salven mit einzelnen Ruhepausen zwischendurch ab.39 Der Grund für diese Überreaktion liegt entweder in Störungen der Zellmembran oder in einem Ungleichgewicht der Neurotransmitterstoffe. Das übersteigerte Senden von Signalen kann bei den benachbarten Zellen zur selben Reaktion führen. Sind letztlich eine genügende Anzahl Nervenzellen über einen längeren Zeitraum beteiligt, kann dies zum epileptischen Anfall führen. Mit anderen Worten schaukeln sich Hunderte, Tausende oder gar Millionen von Nervenzellen durch die gesteigerte Übermittlung von elektrischen Impulsen derart auf, dass es letztlich zu einer synchronen und exzessiven Entladung vieler Nervenzellen kommt. In diesem Zusammenhang passt der Begriff "Gewitter im Gehirn"40 hervorragend zur Beschrei- bung. Trotz dieser Beschreibung bleibt indessen letztlich unklar, was denn im Detail bei der Entstehung eines epileptischen Anfalls im Gehirn geschieht. Die Art des Anfalls bestimmt sich nach der Anzahl beteiligter Nervenzellen und deren Lokalisation im Gehirn. Bei fokalen Anfällen ist das betroffene Gehirnareal auf einen Herd beschränkt, während bei primär gene- ralisierten Anfällen von vornherein beide Grosshirnhälften beteiligt sind. 2.4. Auslöser von epileptischen Anfällen Die Epilepsieforschung ist heute noch nicht so weit, dass bei jeder Form von Epilepsie bzw. bei jedem epileptischen Anfall eine klare Ursache definiert werden könnte. Dennoch sind ver- schiedene Trigger, die epileptische Anfälle auslösen können, durchaus bekannt. Diese Auslö- ser können zudem nicht nur bei Menschen mit einer Epilepsiediagnose Anfälle auslösen, son- dern auch bei Nichtepileptikern und Nichtepileptikerinnen in Form von sogenannten Gele- genheitsanfällen. Auseinanderdividieren kann man die auslösenden Faktoren grundsätzlich in zwei Gruppen, d.h. in die auslösenden Erkrankungen und die auslösenden Verhaltensweisen 37 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. 38 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. 39 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 46. 40 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 48. - 10 - bzw. Umwelteinflüsse. Bei den Erkrankungen stehen zunächst Krankheitsbilder des Gehirns im Vordergrund, wie Gehirntumore, Kopfverletzungen, Hirnhaut- und Gehirnentzündungen, Schlaganfälle oder Sauerstoffmangel im Gehirn. Darüber hinaus können aber auch Stoffwech- selstörungen (z.B. Diabetes), Nierenversagen, Leberversagen oder Leberkrankheiten epilepti- sche Anfälle auslösen. Mit Blick auf die Schuldfrage bei strafbaren Handlungen bzw. den strafrechtlichen Bestimmungen zur actio libera in causa oder der selbstverschuldeten Unzu- rechnungsfähigkeit sind allerdings die anfallsauslösenden Verhaltensweisen ungleich interes- santer. Epileptische Anfälle können beispielsweise auftreten bei Schlafmangel, Alkohol- und Drogenexzessen, Alkohol- und Drogenentzügen, bei der Einnahme oder beim Entzug ver- schiedener Medikamente, bei körperlicher Erschöpfung sowie bei dafür besonders empfindli- chen Menschen bei Lichtreizen (z.B. bei Videogames), Musikhören usw.41 2.4.1. Alkohol und Nikotin Alkohol und Nikotin sind in der Schweiz legale Suchtmittel und in der Gesellschaft weit ver- breitet. Obwohl Alkohol und Nikotin legal sind, bergen beide Substanzen ein erhebliches Ab- hängigkeitspotenzial und der Einfluss auf den Körper und insbesondere auf das Gehirn ist ebenso wenig zu unterschätzen. Die Wirkung von alkoholischen Getränken ist heute jedermann bestens bekannt. Mit steigen- der Konsummenge kommt es zu einem Rauschzustand, der bei übermässigem Konsum in eine akute Alkoholintoxikation münden kann. Alkoholkonsum und Alkoholentzug haben einen Bezug zu epileptischen Anfällen, so können einerseits Alkoholexzesse bei Epileptikern einen Anfall auslösen. Der Alkoholexzess gehört aber andererseits auch zu jenen Risikofaktoren, welche das Auftreten eines Gelegenheitsanfalles vom Typ Grand-Mal deutlich begünstigen. Die Phase des Trinkens ist dabei bedeutend weniger gefährlich, als die nach Beendigung des Konsums eintretende Abbauphase. Alkoholentzugsanfälle sind gar die häufigste Form von Gelegenheitsanfällen bei Erwachsenen.42 Solche Entzugsanfälle treten allerdings nicht nur bei Menschen auf, die einen eigentlichen Alkoholentzug durchmachen, um ihre nachgewiesene Abhängigkeit zu durchbrechen, sondern Entzugssymptome treten schon auf, wenn jemand seinen Alkoholkonsum schlicht drastisch reduziert, was wiederum einen epileptischen Anfall auslösen kann. Die Anfälle treten dabei meist zwischen 12 und 48 Stunden nach Beendigung des übermässigen Konsums auf, manchmal aber auch schon nach sechs bis acht Stunden oder erst nach einigen Tagen.43 Ein Zusammenhang zwischen Alkoholmissbrauch und epilepti- schen Anfällen zeigt sich aufgrund dieser Ausführungen deutlich. Es gilt aber ebenso klar festzuhalten, dass der Konsum von kleinen Mengen, im Hinblick auf das Auftreten eines epi- leptischen Anfalls, völlig ungefährlich ist. Alkohol kann damit nur bei missbräuchlichem Konsum bzw. den daraus entwickelten Entzugserscheinungen als Auslöser für epileptische Anfälle gesehen werden. Rauchen birgt bekanntermassen gesundheitliche Risiken in sich. Ein Zusammenhang zwi- schen dem Rauchen und epileptischen Anfällen ist bislang allerdings nicht bekannt, weshalb tabakkonsumierende Epileptiker ihr Anfallsrisiko nicht erhöhen.44 41 Eingehend hierzu KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 179. 42 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 186. 43 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 186 f. 44 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 187. - 11 - 2.4.2. Drogen In der Schweiz sind der Handel und der Konsum von Drogen, abgesehen von Alkohol und Nikotin, nicht legal. Dennoch konsumiert eine erhebliche Anzahl in der Schweiz lebender Menschen Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin und weitere Suchtmittel, weshalb auch der Einfluss dieser Substanzen auf epileptische Anfälle interessant erscheint. In Bezug auf Marihuana bestehen in der Fachliteratur45 diverse Hinweise, dass der Cannabis- Konsum das Risiko epileptischer Anfälle senken oder wenigstens die Heftigkeit der Anfälle mildern soll. Haschisch und Marihuana wurden früher bereits therapeutisch eingesetzt und bei homöopathischen Therapien wird die Abgabe von Marihuana oder Haschisch gar empfohlen. Eine verlässliche Studie zum Thema fehlt allerdings bislang. Insgesamt reduziert der Konsum von Marihuana das Auftreten von epileptischen Anfällen eher, als dass Anfälle begünstigt würden. Zu beachten ist allerdings gleichwohl, dass beim Einstellen des Marihuanakonsums ein gewisses Risiko für einen Entzugsanfall eintritt. Amphetamine müssen aus der Erfahrung im Alltag als anfallsfördernd bezeichnet werden, obwohl in Tierversuchen eine Tendenz zur Anfallsverhütung festgestellt wurde. Der Konsum von Amphetaminen geht regelmässig mit erheblichem Schlafentzug einher, welcher wiede- rum epileptische Anfälle fördert.46 Unter den harten Drogen wie Kokain und Heroin sticht das Kokain mit einer anfallsfördern- den Wirkung hervor. Dabei begünstigt weniger das Schnupfen durch die Nase epileptische Anfälle, als das Rauchen von Crack. Das Rauchen von Crack, bei welchem reines Kokain angezündet und die heissen Dämpfe eingeatmet werden, wirkt gemäss Beschreibungen an- fallsfördernd und es kann gar zum sogenannten "Status epilepticus"47 kommen, der aufgrund seines langen Zustandes meist lebensbedrohlich ist. Eine anfallsfördernde Wirkung von Hero- in wurde bislang in der Epileptologie nicht festgestellt. 2.4.3. Medikamente Ein begünstigender Einfluss von Medikamenten auf epileptische Anfälle liegt sinnigerweise darin, dass Epileptikerinnen und Epileptiker die ihnen verschriebenen Antiepileptika nicht nach Verordnung des Arztes einnehmen. Die Einnahme bestimmter Psychopharmaka, Antibi- otika und anderer Medikamente kann epileptische Anfälle auslösen, was aber nur in weniger als einem Prozent der Fälle und damit sehr selten vorkommt.48 2.4.4. Schlafentzug Schlafentzug ist ein nicht zu unterschätzender Auslöser von epileptischen Anfällen. Schlaf- entzug, worunter schon der Mangel an normalerweise üblichem Schlaf zu verstehen ist, kann epileptische Anfälle begünstigen. Der Grund hierfür kann bislang aus medizinischer Sicht nur vermutet werden. Eine typische, mit Schlafentzug einhergehende Anfallsform, ist der soge- nannte Aufwach-Grand-Mal-Anfall, der typischerweise in den ersten Morgenstunden auftritt. Schlafentzug begünstigt aber auch einmalige Gelegenheitsanfälle, häufig bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Gerade in diesem Alter ist zudem auch die Verbindung zum gleich- 45 KRÄMER, Lexikon, S. 225 f. m.N. 46 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 188; näheres zum Schlafentzug bei Ziff. 2.4.4. 47 Daueranfall, der nicht nach der für den jeweiligen Anfallstyp üblichen Zeit, endet (KRÄMER, Lexikon, S. 1286). 48 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 189. - 12 - zeitigen Trinken von Alkohol zu beachten. Interessanterweise führt aber nicht nur der Schlaf- entzug zu einer erhöhten Anfallsneigung, sondern auch übermässiges Schlafen, weil gerade die besonders anfallsgefährdeten Übergangsphasen zwischen Schlafen und Wachen verlängert werden.49 3. Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls Aufgrund der zuvor umschriebenen epileptischen Anfallsformen ist nicht ohne weiteres er- kennbar, wie es im Kontext epileptischer Anfälle zu Gewaltdelikten kommen kann. Die Ge- waltdelikte im engeren Sinne, also solche gegen Leib und Leben, sind zunächst kurz zu um- reissen. Im Anschluss gilt es zu klären, bei welchen Anfallsformen überhaupt Körperverlet- zungen oder gar Tötungen im Rahmen des gesamten Anfallsgeschehens denkbar sind. Das Anfallsgeschehen lässt sich, entsprechend der in der Epileptologie üblichen Klassifikation, in die präiktale, die iktale, die postiktale und die interiktale Phase unterscheiden. Da die Auswir- kungen des Anfalls auf die Betroffenen stark variieren, sind sodann diese Phasen näher zu betrachten. 3.1. Die Delikte gegen Leib und Leben 3.1.1. Delikte gegen die körperliche Integrität Das Recht auf körperliche Integrität geniesst in der Schweiz Verfassungsrang. Artikel 10 Abs. 2 BV garantiert die körperliche Unversehrtheit als Teil des Rechts auf persönliche Freiheit, welche jedem Menschen zusteht. Das Strafrecht schützt deshalb in den Art. 122 ff. StGB, als direkter Ausfluss dieses Grundrechts, die körperliche Integrität jedes menschlichen Individuums.50 Tätlichkeiten sind die leichteste Form der körperlichen Beeinträchtigungen eines anderen Menschen. Es genügt bereits der folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen.51 Steigert sich die körperliche Beeinträchtigung bzw. hinterlässt der Angriff innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen, die wenigstens eine gewisse Behandlung erfordern, so ist von einer einfachen Körperverletzung auszuge- hen.52 Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich schliesslich durch den Erfolg im strafrechtlichen Sinne von der einfachen Körperverletzung,53 wobei, mit Ausnahme der Gene- ralklausel, die wesentlichsten Erfolgskriterien im Gesetzestext zum Ausdruck kommen. Letzt- lich wird die körperliche Integrität in Art. 125 StGB auch vor fahrlässigen Beeinträchtigungen geschützt. Im Zentrum steht jedenfalls bei allen diesen Delikten eine Tathandlung gegen die körperliche Integrität. Der aus der Handlung resultierende Erfolg führt bei den Vorsatzdelik- ten zur Qualifikation, welcher Tatbestand beim vollendeten Delikt54 erfüllt ist. 3.1.2. Delikte gegen das Leben Das Recht jedes Menschen auf Leben wird bereits auf der Ebene des Völkerrechts durch die EMRK55 geschützt. In der Schweizerischen Bundesverfassung erfolgte die Umsetzung des Rechts auf Leben in Art. 10 Abs. 1 BV, wobei auch das Verbot der Todesstrafe kodifiziert 49 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 185. 50 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Vor Art. 122 N 4; ROTH/BERKEMEIER, BSK-Strafrecht II, Vor Art. 122 N 12. 51 BGE 103 IV 65, 69. 52 ROTH/BERKEMEIER, BSK-Strafrecht II, Art. 123 N 4. 53 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 122 N 1. 54 Sofern von Versuch auszugehen ist, richtet sich die Qualifikation nach dem subjektiven Tatbestand. 55 Art. 2 Abs. 1 EMRK. - 13 - wurde. Das Recht auf Leben ist damit ein unmittelbares und absolutes Grundrecht. Das Straf- recht schützt als Ausfluss dieses Grundrechts das Leben in den Art. 111 ff. StGB. Die Auftei- lung in die verschiedenen Straftatbestände erfolgt nach den Umständen, unter welchen ein Mensch getötet wird. Art. 111 StGB ist der Grundtatbestand und stellt in allgemeinem Sinne das vorsätzliche Bewirken des Todes eines Menschen unter Strafe.56 Beim Mord im Sinne von Art. 112 StGB geht es nebst der vorsätzlichen Tötung darum, dass der Täter oder die Tä- terin besonders skrupellos handelt, mithin sein bzw. ihr Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich erscheinen. Die Tatbestandsmerkmale des Be- weggrundes und des Tatzwecks zielen von ihrer Bedeutung her in dieselbe Richtung. Konse- quenterweise führen besonders verwerfliche Tatmotive dazu, dass auch der Tatzweck beson- ders verwerflich erscheint, weshalb letzterem Element keine eigenständige Bedeutung zu- kommt.57 Als besonders verwerfliche Beweggründe kommen diverse Motive wie bspw. Hab- gier, Rache, extremer Egoismus, Mordlust, sexuelle Befriedigung usw. in Frage.58 Die ver- werfliche Art der Tatausführung liegt vor, wenn der Täter oder die Täterin eine ausserordent- liche Grausamkeit an den Tag legt, die deutlich über die für die Tötung notwendige Einwir- kung auf das Opfer hinausgeht.59 Die Tatausführung ist aber auch bei Heimtücke oder dem Einsatz von Feuer, Gift und ähnlichen Tatmitteln besonders verwerflich.60 Ob eine Tötungs- handlung letztlich als Mord zu qualifizieren ist, ist nach herrschender Lehre und Rechtspre- chung regelmässig aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände zu beurteilen.61 Nebst dieser qualifizierten Form der Tötung, stellt der Totschlag die privilegierte Tötung unter Stra- fe, sofern der Täter oder die Täterin in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung einem anderen Menschen das Le- ben nimmt. Der Begriff heftige Gemütsbewegung kann mit Affekt gleichgesetzt werden,62 wobei sämtliche Emotionszustände erfasst werden, wie bspw. Trauer, Furcht, Wut, Abscheu oder Glück.63 Wichtig ist zu betonen, dass der Tatbestand auf die heftigen Gemütsbewegun- gen beschränkt ist, blosse Emotionen genügen damit nicht, dürften diese doch ohnehin bei sämtlichen Tötungsdelikten zu finden sein, sofern diese nicht gerade durch eigentliche Psy- chopathen oder Psychopathinnen begangen werden. Eine Tötung unter grosser seelischer Be- lastung bedingt einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der sich während eines langen Zeitraums solange sukzessive aufbaut, bis die Täter keinen anderen Ausweg mehr sehen, als die Tötung desjenigen Menschen, welcher für die Belastung verant- wortlich ist.64 Unabhängig davon, ob eine heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung vorliegt, sind diese nur relevant, wenn sie entschuldbar waren.65 Die Entschuldbar- keit bezieht sich dabei nicht auf die Tat, sondern vielmehr auf die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung selbst.66 Nur wenn dieses Erfordernis bejaht werden kann, welches sich in der Regel danach richtet, ob auch eine andere Person in diesen Affekt67 oder 56 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB-Praxiskommentar, Art. 111 N 1. 57 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB-Praxiskommentar, Art. 112 N 15. 58 Zum Ganzen SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 112 N 8 ff. 59 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 112 N 20. 60 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 112 N 19 ff. 61 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 112 N 1 m.w.H. 62 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 5. 63 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 6. 64 Illustrativ hierzu die Ausführungen des Bundesgerichts in BGer vom 16. Juni 2011 6B_66/2011, Erw. 4.3.2. 65 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 8 und 15. 66 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 8 und 13. 67 TRECHSEL/FINGERHUTH, StGB Praxiskommentar, Art. 113 N 9. - 14 - unter denselben Bedingungen in einen solchen seelischen Zustand geraten könnte,68 ist die Entschuldbarkeit gegeben. Nebst diesen drei Tötungsdelikten existieren weitere Spezialbestimmungen einer vorsätzli- chen Tötung, wie die Tötung auf Verlangen, die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, die Kindstötung und der Schwangerschaftsabbruch, auf deren Erläuterung hier aber verzichtet werden kann.69 Letztlich ist auch die fahrlässige Verursachung des Todes eines anderen Men- schen strafbar, wie der Regelung in Art. 117 StGB zu entnehmen ist. Im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragestellungen nach der Korrelation zwi- schen epileptischen Anfällen und Gewaltdelikten, spielt die tatbestandsmässige Einordnung der verschiedenen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte eine untergeordnete Rolle. Viel- mehr interessieren nämlich die möglichen Handlungen im Rahmen der diversen Anfallsstadi- en, mehr oder weniger unabhängig davon, ob diese nun zu einer einfachen Körperverletzung oder zur Tötung im Sinne des Strafgesetzbuches führen. 3.2. Tathandlungen in der iktalen Phase epileptischer Anfälle Als iktale70 Phase wird die akute Phase des epileptischen Anfalls bezeichnet, während wel- cher sich die Auswirkungen des betreffenden Anfallstypus manifestieren. Es ist die intensivs- te Phase und die überwiegende Mehrheit aller Epileptiker und Epileptikerinnen empfindet den Anfall, sofern dieser überhaupt bewusst erinnert werden kann, als sehr unangenehmes Erleb- nis. Bei den nachfolgenden Ausführungen zu möglichen Tathandlungen müssen diese unan- genehmen Folgen eines Anfalls daher aus dieser Optik betrachtet werden. 3.2.1. Während fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörungen Einfache fokale Anfälle dauern üblicherweise nur fünf bis zehn Sekunden71 und sind damit sehr kurze Ereignisse, was die gleichzeitige Begehung eines Delikts bereits naturgemäss deut- lich einschränkt. Soweit motorische fokale Anfälle Zuckungen in einem Körperteil oder Dreh- und Wendebewegungen des Kopfes zur Folge haben, ist kaum vorstellbar, wie Epileptiker oder Epileptikerinnen in diesem Stadium eine andere Person verletzen oder gar töten sollen, haben sie doch ihre Gliedmassen bzw. ihren Kopf nicht unter Kontrolle. Sofern sich die An- fälle "lediglich" in einer Sprachhemmung manifestieren, sind Körperverletzungsdelikte oder Tötungen denkbar. Dasselbe dürfte für sensible, sensorische, vegetative und psychische Herdanfälle gelten, zumal diese Anfälle nicht zu einem Kontrollverlust über die Gliedmassen führen und daher Tathandlungen wenigstens theoretisch möglich erscheinen. Die betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen dürften hingegen während der Anfallsphase trotzdem so stark durch die Auswirkungen des Anfalls beeinträchtigt sein, dass Körperverletzungsdelikte oder gar Tötungen wenig wahrscheinlich sind. Gänzlich ausschliessen kann man Körperver- letzungsdelikte indessen, mit Ausnahme der motorischen Anfälle, nicht. Insgesamt haben fo- kale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung aber keinen unmittelbaren Bezug zu Gewaltdelikten. Hier auftretende Gewaltakte können nur im weiteren Sinne als epilepsiebezogene Gewalt be- zeichnet werden. 68 SCHWARZENEGGER, BSK-Strafrecht II, Art. 113 N 17. 69 Die Art. 114 - 116 sowie Art. 118 StGB sind Spezialtatbestände, welche eine Tötung unter den genannten besonderen Umständen regeln. Diese scheiden bereits aus diesem Grund als mögliche Straftatbestände in ei- nem epileptischen Kontext aus. 70 Lat. ictus = Schlag, Fall (KRÄMER, Lexikon, S. 651). 71 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 58. - 15 - 3.2.2. Während des Auftretens einer Aura Auren sind im Prinzip nichts anderes als fokale Anfälle ohne Bewusstseinsbeeinträchtigung. Ihre Erscheinungsformen entsprechen denjenigen bei einfachen fokalen Anfällen. Während der Aura sind daher theoretisch Gewalthandlungen denkbar. Die Auren sind aber von sehr kurzer Dauer, so dass ein Konnex zu deliktischem Verhalten wiederum unwahrscheinlich ist. Da Auren oft Vorboten von schwereren Anfällen mit Bewusstseinsbeeinträchtigungen sind, ist ihnen vielmehr bei der Vorhersehbarkeit von komplex-fokalen oder generalisiert tonisch- klonischen Anfällen Beachtung zu schenken. 3.2.3. Während fokalen Anfällen mit Bewusstseinsstörungen Komplexe fokale Anfälle gehen regelmässig mit einer Bewusstseinsstörung einher und dauern mit einem Verlauf von 30 Sekunden bis zwei Minuten deutlich länger als die einfachen Herdanfälle. Typische Auswirkungen dieser Anfälle sind verschiedene Automatismen, wobei auch kompliziertere Bewegungsabläufe möglich sind. Die betroffenen Epileptikerinnen und Epileptiker sind bei diesen Formen der Anfälle nicht in der Lage ihre Handlungen zu kontrol- lieren, diese geschehen eben automatisch. Diese Automatismen können allerdings in sehr sel- tenen Fällen auch aus aggressiven Handlungen bestehen. Dies belegt eine Studie von DELGA- DO-ESCUETA et al., in welcher 19 Patienten aus einer Gruppe von etwa 5400 Patienten unter- sucht wurden, bei welchen angenommen wurde, sie würden während des Anfalls aggressives Verhalten zeigen. Einer dieser untersuchten Patienten nahm während eines komplex-fokalen Anfalls eine Karatestellung ein und führte auch entsprechende Schlagbewegungen aus. Ande- re wiederum schrien herum, beleidigten Personen, spuckten diese an, versuchten deren Ge- sicht zu zerkratzen oder beschädigten Sachen im Untersuchungsraum.72 Diese Studie bestä- tigt, dass aggressive Handlungen während eines komplex-fokalen Anfalls vorkommen kön- nen. Diese wiederum können im Extremfall Attacken auf andere Personen beinhalten und somit zu Körperverletzungen führen, wobei die obgenannte Studie auch ergab, dass die beo- bachteten aggressiven Automatismen kurzlebig, fragmentarisch und jedenfalls nicht lange aufrecht zu erhalten waren. Sie waren sodann auch stereotyp, einfach und nie durch eine Rei- he zielgerichteter Bewegungen unterstützt.73 Es lässt sich damit festhalten, dass Körperverlet- zungsdelikte während eines komplex-fokalen Anfalls auftreten können, ein solches Delikt würde aber absoluten Seltenheitswert geniessen. Tötungsdelikte dürften auszuschliessen sein, weil die Automatismen nicht lange genug aufrecht erhalten werden können, um beispielswei- se eine andere Person zu erschlagen oder erwürgen. Komplexere Handlungen unter Benüt- zung von Waffen dürften an der Stereotypie der Bewegungen scheitern. Als einzige theoreti- sche Möglichkeit einer Tötungshandlung könnte man allenfalls an Schläge denken, welche zufällig auf den Solarplexus oder den Sinus caroticus treffen und stark genug sind, um einen Kreislaufkollaps zu verursachen.74 Gewaltdelikte in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls erscheinen nach diesen Ausführungen grundsätzlich plausibel, weshalb in diesem Zusammenhang von einer epilep- siebezogenen Gewalttat gesprochen werden kann. In der Realität dürfte es indessen kaum je dazu kommen, dass die Automatismen tatsächlich ausreichen um einen anderen Menschen ernsthaft zu verletzen oder gar zu töten. 72 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 552, Table 2. 73 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 555. 74 Zum Ganzen SIEGRIST/GERMANN/EISENHART, Rechtsmedizin, S. 66 f. - 16 - 3.2.4. Während Absencen In der ausgewerteten Literatur wurde von keinem der Autoren eine Gewalttat beschrieben, welche während einer Absence aufgetreten wäre. Dies erstaunt nicht weiter, wenn man sich deren Ausprägungen in Erinnerung ruft. Bei einfachen typischen Absencen unterbrechen Be- troffene einfach ihre Tätigkeit, verharren in einer ruhigen Position und führen ihre vorherige Tätigkeit nachher weiter. Es ist nicht ersichtlich, wie in diesem Kontext deliktisches Handeln möglich sein sollte. Dasselbe gilt auch für die komplexen Absencen oder die atypischen Ab- sencen. Diese können zwar Störungen der Motorik zur Folge haben, allerdings nicht solche, die zu einer Gewalttat führen könnten. Da bei Absencen das Bewusstsein nur während des Anfalls verloren geht und vor und nach dem Anfall keine Bewusstseinsbeeinträchtigungen auftreten, können Absencen im weiteren Verlauf der Arbeit ausgeblendet werden. 3.2.5. Während isoliert tonischen, atonischen oder klonischen Anfällen Bei tonischen Anfällen sind gezielte Handlungen bzw. Handlungen überhaupt, aufgrund der versteiften Muskulatur in der iktalen Phase, nicht zu erwarten. Die Bewegungsfähigkeit ist schlicht aufgehoben. Da diese Anfälle mit Bewusstseinsstörungen oder gar mit einem Be- wusstseinsverlust einhergehen, gilt es zu prüfen, wie die Reaktion der Betroffenen in der pos- tiktalen Phase ausfällt. Der atonische Anfall führt zu einer Erschlaffung der Muskulatur, weshalb keine Tathandlun- gen zu erwarten sind, die zu einer Körperverletzung oder Tötung führen könnten. Die Anfälle sind zudem von so kurzer Dauer (ein bis zwei Sekunden), dass ein Zusammenhang mit einem Gewaltakt bei realistischer Betrachtung schon deshalb ausscheidet. Mangels einer Bewusst- seinsbeeinträchtigung können diese Anfälle im weiteren Verlauf der Arbeit aussen vor blei- ben, da ein Delikt vor oder nach dem Anfall, wie gewöhnliche Körperverletzungsdelikte ohne Epilepsiebezug zu beurteilen sind. Im klonischen Anfall selbst erleiden die Betroffenen heftige Zuckungen einzelner oder aller Muskeln des Körpers. Sie treten mit oder ohne Bewusstseinsstörung auf, wobei generalisierte Klonusanfälle, im Gegensatz zur fokalen Variante, zur Bewusstlosigkeit führen. Für die Zeit des Anfalls muss wegen der Muskelkontraktionen von einer Bewegungsunfähigkeit ausge- gangen werden, weshalb keine Gewalttaten zu erwarten sind. Sofern es zu Bewusstseinsbeein- trächtigungen kommt, ist die postiktale Phase beachtlich. 3.2.6. Während dem Auftreten von Myoklonien Myoklonische Anfälle führen typischerweise zu Muskelkontraktionen, von welchen oft die Schultern und Oberarme betroffen sind. Es konnte in diesem Zusammenhang klinisch beo- bachtet werden, dass Betroffene während eines Anfalls Gegenstände von sich schleudern, die sie zu Beginn des Anfalls in der Hand hielten.75 In Bezug auf deliktisches Verhalten, welches zu Körperverletzungen führt, könnte exzessiv die Theorie aufgestellt werden, dass umstehen- de Personen vom weggeschleuderten Gegenstand getroffen und verletzt werden. Wäre dem so, könnte aber höchstens fahrlässige Körperverletzung diskutiert werden. Diese scheitert allerdings bereits an der notwendigen Voraussehbarkeit dieser „Tathandlung“, spätestens al- lerdings an deren Vermeidbarkeit, können die von solchen Anfällen betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen doch die auf willkürlichen Muskelzuckungen basierenden Schleuderbe- wegungen unmöglich vermeiden. Als abwegige Hypothese kann hier eine vorsätzliche Kör- 75 BAIER, Epileptische Anfälle, S. 18; KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 71. - 17 - perverletzung gleichwohl diskutiert werden. Sofern ein Epileptiker oder eine Epileptikerin mit häufigen myoklonischen Anfällen in der Lage wäre einen Anfall vorauszusehen und gleich- zeitig wüsste, welche Schleuderbewegungen im Anfall auftreten, könnten sich diese Epilepti- ker und Epileptikerinnen mit einem geeigneten Gegenstand in der Hand in Position bringen, um diesen im Anfall gegen eine im Raum anwesende Drittperson zu schleudern. Diese Hypo- these ist aber gewiss zum Scheitern verurteilt, weil sowohl die unmittelbare Voraussehbarkeit eines Anfalls, wie auch die perfekte Positionierung für den Schleuderwurf verneint werden müssen. In der Realität sind Körperverletzungsdelikte aufgrund der sehr kurzen Anfallsdauer und wegen des Kontrollverlusts über die Gliedmassen auszuschliessen. Mit derselben Argu- mentation gilt dies selbstredend auch für Tötungsdelikte. Im Übrigen wäre auch schuldhaftes Handeln zu verneinen, weil es überdeutlich an der notwendigen Steuerungsfähigkeit im wahrsten Sinne des Wortes fehlt. Zu einer Bewusstseinsbeeinträchtigung führen die myoklo- nischen Anfälle nicht, weshalb dem Anfall keine Reorganisationsphase folgt. Diese Anfalls- form bleibt damit ohne deliktischen Bezug, weshalb ihr im weiteren Verlauf der Arbeit keine Beachtung mehr zu schenken ist. 3.2.7. Während des generalisiert tonisch-klonischen Anfalls Das schwerste Anfallsereignis ist der generalisiert tonisch-klonische Anfall. In der tonischen Phase versteift sich der gesamte Körper, so dass Gewalthandlungen ebenso ausscheiden, wie beim isolierten tonischen Anfall. In der klonischen Phase kommt es zu heftigen, unkontrol- lierbaren Muskelkontraktionen am ganzen Körper. Diese sind für die Betroffenen nicht kon- trollierbar, weshalb auch in diesem Stadium des Anfallsgeschehens Tathandlungen jeglicher Art auszuschliessen sind. Es gilt daher festzuhalten, dass während des Grand-Mal-Anfalles keine Gewaltdelikte zu erwarten sind. Dennoch kommt aggressives Verhalten im Zusammen- hang mit einem solchen Anfallsereignis durchaus vor. Dies allerdings, in sehr seltenen Fällen, vor dem eigentlichen Anfall, daher in der präiktalen Prodromalphase sowie etwas häufiger in der anschliessenden postiktalen Phase. 3.2.8. Schlussfolgerung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Gewalthandlungen im unmittelbaren Kon- text von epileptischen Anfällen nur äusserst selten vorkommen. Die obigen Ausführungen verdeutlichen, dass Gewaltdelikte im Wesentlichen nur in der iktalen Phase eines komplex- fokalen Anfalls ein mindestens theoretisch mögliches Szenario darstellen. TREIMAN führte hierzu zu iktaler Aggression aus, dass einerseits an nichtaggressive gewalttätige Automatis- men in stereotyper Form zu denken ist, welche sich von Anfall zu Anfall wiederholen. Ande- rerseits ist von Automatismen auszugehen, bei welchen die Betroffenen nach Anfallsbeginn auf die Umwelt reagieren und insofern als Reaktion gezielte Aggressionen zeigen.76 Iktale Aggression während komplex-fokalen Anfällen kann damit als Erscheinung mit absolutem Seltenheitswert77 bezeichnet werden. Bei allen anderen Anfallsformen sind Gewaltdelikte in der iktalen Phase entweder schon aufgrund der Auswirkungen des Anfalls auszuschliessen oder solche weisen keine Besonderheiten auf und unterscheiden sich insofern in strafrechtli- cher Hinsicht nicht von normalen Gewalttaten ohne näheren epileptischen Bezug. Mehrmals angesprochen wurde bereits die Unterteilung von epileptischen Anfällen in die präiktale, die iktale und die postiktale Phase. Während die Auseinandersetzung mit möglichen Tathandlun- gen in der iktalen Phase somit zum Ergebnis führt, dass solche nur bei komplex-fokalen An- 76 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 77 Zu aggressiven Ausbrüchen kommt es nur gerade in 1/1000 Fällen. SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epi- leptologie, Bd. 2, S. 38 m.N. - 18 - fällen überhaupt vorkommen, sind im Weiteren die Vor-, Nach-, und Zwischenphasen von epileptischen Anfallsgeschehnissen zu betrachten. 3.3. Tathandlungen in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle Als präiktale Phase wird jene vor dem epileptischen Anfall bezeichnet. In diesem Zusammen- hang sind insbesondere die bei einigen Epileptikern und Epileptikerinnen auftretenden Pro- drome zu beachten, die Stunden oder Tage vor dem eigentlichen Anfall auftreten können. Diese Prodrome treten nach SCHMITZ/TRIMBLE teilweise in Form einer „dysphorischen Ver- stimmung“ auf. Diese kann die Reizbarkeit der Betroffenen erhöhen und in seltenen Fällen bis zu tätlicher Aggression gegen Drittpersonen führen.78 Die Prodrome sind nicht Teil des epi- leptischen Anfallsgeschehens und sie führen zu keiner Bewusstseinstrübung. Aggressive Handlungen sind damit während der Prodromalphase denkbar, wobei jegliche körperlichen Übergriffe möglich erscheinen, im Extremfall also selbst die Tötung eines anderen Menschen. Zur Diskussion steht in letzterem Falle, ob das Auftreten der Prodrome allenfalls als heftige Gemütsbewegung zu sehen und deshalb auf Totschlag zu erkennen wäre. Hier dürfte es da- rauf ankommen, wie schwer die Verstimmungslage die Reizbarkeit tatsächlich beeinträchtigt. Insgesamt ist wohl richtigerweise davon auszugehen, dass die Reizschwelle, alleine durch die Prodrome, kaum die erforderliche Intensität erreicht, um von einer heftigen Gemütsbewegung auszugehen. Aus demselben Grund wäre auch bei Körperverletzungsdelikten eine Strafmilde- rung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB, also ebenfalls bei heftigen Gemütsbewegungen und bei grosser seelischer Belastung, nicht angebracht. Die Prodrome sind die einzige Erscheinungs- form vor dem eigentlichen Anfall, Auren sind als einfache fokale Anfälle bereits Teil des An- fallsgeschehens selbst und daher hier nicht zu behandeln. 3.4. Tathandlungen in der interiktalen Phase epileptischer Anfälle Als interiktale Phase wird in der Epileptologie die Phase zwischen dem Auftreten von epilep- tischen Anfällen, daher die anfallsfreie Zeit, bezeichnet. Kommt es in dieser Phase zu aggres- sivem Verhalten, so ist dieses nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren epileptischen Anfallsgeschehen zu sehen. SCHMITZ/TRIMBLE verweisen zwar immerhin auf die aggressive Impulskontrollstörung, bei welcher 20- bis 30-minütige Episoden mit unverhältnismässiger Aggressivität im Sinne von Wutanfällen vorkommen. Die Impulskontrollstörung ist auf orga- nische Ursachen mit fronto-amygdalären Läsionen zurückzuführen und solche Läsionen bei dieser Lokalisation können auch auf eine Epilepsie hinweisen, weshalb die Autoren das ge- meinsame Auftreten von Impulskontrollstörungen und epileptischen Anfällen für möglich halten.79 Diese Form aggressiven Verhaltens erscheint damit geeignet zu Gewaltdelinquenz zu führen. Eine eingehendere Auseinandersetzung drängt sich im Rahmen dieser Arbeit, mangels eines engeren Kontexts zu epileptischen Anfällen, nicht auf, weil keine Unterschiede zu Ge- walttaten ohne Epilepsiebezug ersichtlich sind. 3.5. Tathandlungen in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Die postiktale Phase ist jene, welche bei vielen Anfallsformen unmittelbar im Anschluss an den Anfall auftritt. Oft kommt es für die Dauer einiger Minuten, selten sogar auch für einige Stunden, zu einem Verwirrtheitszustand, welcher als postiktaler Dämmerzustand, manchmal auch als postparoxysmaler Dämmerzustand, bezeichnet wird.80 Zu Denken ist dabei an jene 78 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 38. 79 Zum Ganzen SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 38. 80 KRÄMER, Lexikon, S. 1083. - 19 - Anfallsformen, welche mit einer Bewusstseinsstörung oder gar einem Bewusstseinsverlust einhergehen. Im Vordergrund stehen die komplex-fokalen Anfälle und der Grand-Mal-Anfall, aber auch bei tonischen oder klonischen Anfällen folgt meist eine Re-Orientierungsphase, in welcher die Betroffenen ihre Vigilanz81 nicht sofort wiederfinden. Obwohl auch Absencen zum Verlust des Bewusstseins führen, spielen sie an dieser Stelle gerade keine Rolle, weil Betroffene im Nachgang von Absencen typischerweise ihre zuvor ausgeführte Tätigkeit fort- führen, ihr Bewusstsein also nach dem Anfall sofort wieder klar ist. Im postparoxysmalen Dämmerzustand kommt es regelmässig zu einer starken Bewusstseins- trübung, die Wahrnehmung ist stark eingeengt und die Betroffenen sind in ihren Denkprozes- sen, Handlungen und im Verhalten stark verlangsamt. Die Bewusstseinstrübung bedeutet im Wesentlichen, dass die Betroffenen nicht in der Lage sind, sich selbst und ihre Umwelt kor- rekt wahrzunehmen.82 In diesem Zustand reagieren die Betroffenen sehr heftig auf äussere Reize. Insbesondere wenn Drittpersonen sie festzuhalten oder zu beruhigen versuchen, kön- nen Epileptiker und Epileptikerinnen diese Intervention mit Gewalthandlungen beantworten.83 Gerade in diesem Stadium des Anfalls kommt es damit sehr viel häufiger als in den übrigen Stadien zu aggressiven Reaktionen und damit verbunden eben auch zu Gewaltakten.84 Der Beweis für solches Verhalten kann exemplarisch der Studie von DELGADO-ESCUETA et al. entnommen werden, in welcher zwei der untersuchten Exploranden, während den Videoauf- zeichnungen, drei bzw. vier Minuten nach einem generalisierten tonisch-klonischen Anfall kämpften, als sie festgehalten wurden.85 Aufgrund der stark eingeengten Wahrnehmung im postiktalen Dämmerzustand können die in diesem Zustand ausgeführten Handlungen, in Verkennung der realen Situation, sehr massiv ausfallen. Der Grund liegt darin, dass die vorhin bezeichneten Interventionen durch Dritte bei den Betroffenen ein Bedrohungsszenario auslösen können, auf welches reagiert wird. Das Gehirn ist in der Lage, in einen Notfallmodus zu schalten, wenn das eigene Überleben auf dem Spiel steht. In diesem Modus werden Sinneseindrücke vom Thalamus direkt, und damit ohne Verarbeitung im Bewusstseinszentrum des Grosshirns, zur Amygdala weitergeleitet, wo unmittelbar eine Reaktion eingeleitet wird.86 Diese Reaktion ist aber gerade nicht bewusst- seinsgesteuert, weshalb zur Abwehr der Bedrohung unkontrollierte, exzessive Gewalt einge- setzt wird. Unter Berücksichtigung, dass der betroffene Epileptiker oder die betroffene Epi- leptikerin sich in einer Art Todeskampf wähnt, überrascht es daher nicht, wenn die freigesetz- ten Kräfte deutlich stärker ausfallen als normal. KANEMOTO et al. berichten vom Fall einer Epileptikerin, welche in der postiktalen Phase aggressiv wurde und letztlich nur durch sechs Polizisten überwältigt werden konnte.87 Diese überaus kräftigen Gewaltausbrüche können selbstredend mannigfaltige, mitunter auch schwere Verletzungen bei den attackierten Perso- nen verursachen, wenn ihnen nicht ihrerseits rechtzeitig die Flucht gelingt. Im schlimmsten Falle sind wohl selbst Attacken möglich, welche den Tod der Drittperson verursachen kön- nen. Dabei ist einerseits an mehrfache Faustschläge oder Fuss- bzw. Knietritte gegen den 81 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Vigilanz bedeutet in der Medizin die Wachheit bzw. Daueraufmerksamkeit, http://flexikon.doccheck.com/de/Vigilanz, letztmals besucht am 1. Juli 2013. 82 DocCheck Flexikon - offenes medizinisches Lexikon, Beschreibung des postparoxysmalen Dämmerzustands, http://flexikon.doccheck.com/de/Postparoxysmaler_Dämmerzustand, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 83 ITO et al., Subacute postictal aggression in patients with epilepsy, S. 611. 84 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 39. 85 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 553. 86 KNECHT, Zur Neurobiologie des Notwehr-Exzesses, S. 69 f. 87 KANEMOTO et al., Violence and postictal psychosis, S. 165. - 20 - Kopf zu denken, andererseits dürfte aber selbst ein Erwürgen des Gegenübers denkbar sein. Schläge, Tritte oder gar Würgegriffe sind in der postiktalen Phase möglich, nachdem die durch den Anfall bedingten körperlichen Beeinträchtigungen (z.B. die Muskelzuckungen), zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben sind. Nebst Gewalthandlungen unter alleiniger Verwen- dung des eigenen Körpers zeigen die Beschreibungen von zwei Fallbeispielen bei ITO et al., dass selbst die Verwendung eines Gegenstandes oder wenn verfügbar einer Waffe nicht aus- zuschliessen ist, attackierte doch im einen Fall ein Mann seine Ehefrau im postiktalen Däm- merzustand mit einem Bambusstock, im anderen Fall bewarf wiederum ein Epileptiker seine Ehefrau mit Gegenständen.88 Ob letztlich auch die Verwendung einer Schusswaffe und damit eine komplexere Bedienung eines Instruments möglich wäre, ist zu bezweifeln, weil es hierzu der betreffenden Epileptikerin bzw. dem betreffenden Epileptiker am notwendigen Verständ- nis zur Bedienung der Schusswaffe fehlen dürfte. 3.6. Schlussfolgerung Nach diesen Ausführungen kann resümiert werden, dass Gewaltdelikte im Rahmen eines epi- leptischen Geschehens selten sind und nur bei wenigen spezifischen Anfallsformen überhaupt in Erscheinung treten. Als kaum realistisches Szenario sind hier erstens Gewalttaten in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls und zweitens gewalttätige Angriffe im postparo- xysmalen Dämmerzustand nach einem generalisiert tonisch-klonischen Anfall oder einem komplex-fokalen Anfall zu nennen, wobei postiktal begangene Delikte noch am Häufigsten vorkommen. In diesen Konstellationen treten Gewalthandlungen auf, welche einen eigentli- chen Bezug zum epileptischen Anfall aufweisen, was mit den in der Fachliteratur dokumen- tierten Fällen übereinstimmt. Einzig diese Art von Gewaltdelikten kann daher als epilepsiebe- zogene Gewalt im engeren Sinne bezeichnet werden. Nebst diesen unmittelbar mit einem epileptischen Anfall verknüpften Gewalttaten darf indes- sen nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden, dass Gewaltdelikte auch in zeitlicher Nähe eines anderen epileptischen Anfallsgeschehens auftreten können. Dabei handelt es sich aller- dings um Gewaltakte, welche keinen unmittelbaren Bezug zum Anfallsgeschehen aufweisen und somit nicht wirklich epilepsiebezogen sind. Diese Trennung muss beim Umgang mit die- ser Thematik beachtet werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. 4. Die Schuldfähigkeit im Kontext epileptischerAnfälle 4.1 Schuldfähigkeit Allgemein und ihre Bedeutung In der Systematik des Strafrechts definiert sich eine Straftat dadurch, dass ein menschliches Verhalten tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft erfolgte.89 Nur wenn diese drei Vo- raussetzungen erfüllt sind, folgt dem Verhalten eine strafrechtliche Sanktion, man spricht in- sofern vom "Verbrechensaufbau".90 Auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit ist zu prüfen, ob ein bestimmtes menschliches Verhalten gegen eine Strafrechtsnorm verstösst, ob das Ver- halten somit verbots- oder gebotswidrig im Sinne einer der Normen war. Bei der Rechtswid- rigkeit gilt es festzustellen, ob das an sich normwidrige Verhalten, unter den gegebenen Um- ständen, ausnahmsweise erlaubt ist, daher ein Rechtfertigungsgrund, wie beispielsweise Not- wehr, vorliegt. Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit umschreiben das Unrecht eines 88 ITO et al., Subacute postictal aggression in patients with epilepsy, S. 612. 89 TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 67. 90 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 78. - 21 - bestimmten Verhaltens, das Unrecht der Tat.91 Als dritte Voraussetzung wird schuldhaftes Handeln verlangt. Solches liegt vor, wenn dem Täter oder der Täterin das (unrechte) Verhal- ten persönlich vorzuwerfen ist.92 Die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswid- rigkeit bezieht sich auf die Tat, die Feststellung der Schuld hingegen immer auf die Täterin oder den Täter.93 Die Schuldfähigkeit ist damit eine persönliche Eigenschaft des Täters oder der Täterin und steht nur insofern mit der Tat im Zusammenhang, als die Schuldfähigkeit im- mer in Bezug auf das konkrete tatbestandsmässige Verhalten geprüft wird. Die Schuldfähig- keit kann mithin bei Täterinnen und Tätern mit mehrfacher Delinquenz, für das eine Delikt gegeben sein, für das Andere hingegen nicht. Die Schuldfähigkeit ist ein Aspekt des das Straf- recht beherrschenden Schuldprinzips, welches Verfassungsrang geniesst.94 Aus konzeptioneller Sicht erscheint es zunächst logisch, ja beinahe selbstverständlich, dass nur diejenigen Täterinnen und Täter eine strafrechtliche Sanktion erfahren sollen, welche schuldhaft gehandelt haben. Betrachtet man dieses Prinzip indessen aus einer anderen Optik, nämlich aus der Sicht des Opfers einer Straftat, ändert sich diese stringente Auffassung wo- möglich drastisch. Das Opfer einer schweren Körperverletzung, dessen Gesicht bis an sein Lebensende entstellt ist, bekundet oft Mühe mit der Vorstellung, dem Täter oder der Täterin sei, beispielsweise aufgrund einer schweren psychischen Störung, die ihm zugefügte Körper- verletzung persönlich gar nicht vorwerfbar. Die Frage der Schuldfähigkeit erhitzt damit re- gelmässig auch in der Öffentlichkeit die Gemüter. Exemplarisch kann hierzu auf den Prozess gegen Anders Behring Breivik95 verwiesen werden, der im ersten Gutachten als nicht schuld- fähig eingestuft wurde. Im Zweitgutachten wurde er sodann für schuldfähig befunden, wel- chem Gutachten das Gericht letztlich folgte. Wäre das Gericht allerdings dem Erstgutachten gefolgt und Breivik wäre als nicht schuldfähig befunden worden, so hätte der Prozess, in wel- chem notabene Anklage wegen 77-fachen Mordes erhoben worden war, mangels Schuldfä- higkeit zu einem Freispruch führen müssen. Auf Schuldunfähigkeit basierende Freisprüche oder auch nur schon deswegen erfolgende Strafmassreduktionen werden von Laien oft nicht verstanden. Dies zeigt beispielsweise auch eine im Dezember 2009 von Nationalrätin GEISS- BÜHLER lancierte parlamentarische Initiative zur Streichung der Art. 19 und 20 des StGB. Die Artikel sollten abgeschafft werden, weil es in der Praxis oft vorkomme, dass unter Drogen oder Alkohol stehende Täter und Täterinnen Gewaltdelikte verüben würden, aber aufgrund von Art. 19 StGB einer Strafe entgehen oder mindestens milder bestraft werden.96 Die Initia- tive verkannte allerdings in fataler Weise, dass nicht nur berauschte Personen mangels Schuldfähigkeit nicht oder milder bestraft werden können, sondern auch Personen, welche an schweren hirnorganischen Störungen, an Schizophrenien, an wahnhaften Störungen usw. lei- den, denen sie mehr oder minder hilflos ausgeliefert sind. Die Abschaffung der StGB-Artikel zur Schuldfähigkeit würde somit dazu führen, dass solche Menschen für inkriminiertes Ver- halten eine Sanktion erhalten müssten, welche sie aber notabene genau so wenig nachvollzie- hen könnten, wie das von ihnen begangene Unrecht. Dies kann nicht der Zweck einer Sankti- on sein. Die Initiative verkannte überdies, dass der Zweck einer Strafe darin liegt, den Straftä- 91 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 78. 92 TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 143; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 258; BOMMER, BSK-Strafrecht I, Vor Art. 19 N 3. 93 DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 258. 94 Näher dazu BOMMER, BSK-Strafrecht I, Vor Art. 19 N 32 m.w.H. 95 Wikipedia - Die freie Enzyklopädie, Eintrag zu Anders Behring Breivik, http://de.wikipedia.org/wiki/ Anders_Behring_Breivik, letztmals besucht am 18. Mai 2013. 96 Siehe Curia Vista zur Parlamentarischen Initiative 09.500 vom 2. Dezember 2009, http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20090500, letztmals besucht am 22. Juni 2013. - 22 - ter oder die Straftäterin für ihr unrechtes Handeln zur Rechenschaft zu ziehen, welches sie im Wissen darum begangen haben, dass dieses Handeln den Verboten und Geboten zuwiderläuft. Dem legitimen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern oder Straftäterinnen ist mit den verschuldensunabhängigen Massnahmen, so beispielsweise mit der Verwahrung, Rechnung zu tragen. Der Nationalrat gab der Initiative keine Folge, womit weiterhin nur Straftäterinnen und Straftäter eine Sanktion zu gewärtigen haben, wenn sie schuldhaft handel- ten.97 Der konkrete Fall aus der Praxis wird am Ende zeigen, weshalb das Konzept der Schuldfähigkeit zu Recht beibehalten wurde. Schuldunfähigkeit liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter oder die Täterin zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Als Einsichtsfähigkeit wird dabei die Fähigkeit des Individuums bezeichnet Un- recht zu erkennen, womit das intellektuelle Element angesprochen wird. Mit Steuerungsfä- higkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, auch entsprechend dieser Einsicht zu handeln, womit auf das voluntative Element abgestellt wird.98 Die Ursachen, weshalb Schuldunfähigkeit vorliegen kann, ergeben sich aus dem aktuellen Gesetzestext nicht mehr. Dies im Gegensatz zu aArt. 10 StGB, wo die Geisteskrankheit, der Schwachsinn und die schwere Störung des Bewusstseins noch als Ursachen für die Schuldun- fähigkeit explizit im Gesetz verwendet wurden. Die Nichtnennung der Ursachen erscheint auf den ersten Blick eigentümlich. Der Nationalrat, welcher den in der Botschaft des Bundesra- tes99 noch verwendeten Begriff der schweren psychischen Störung aus dem Gesetzestext strich, war aber der Auffassung, dass es letztlich nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen es einem Täter oder einer Täterin an der Einsicht ins Unrecht mangle bzw. aus welchen Grün- den Täter und Täterinnen nicht entsprechend dieser Einsicht handeln.100 Diese Formulierung wurde in der Lehre heftig kritisiert und es wurde postuliert Art. 19 Abs. 1 StGB um den Wort- laut der schweren psychischen Störung zu ergänzen, um auch den Grund der Schuldunfähig- keit im Gesetzestext abzubilden.101 Letztlich gilt es indessen klar festzuhalten, dass in Lehre und Praxis als Ursachen der fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit unbestritten die sehr schweren psychischen Störungen, die schweren Intelligenzmängel und die schweren Stö- rungen des Bewusstseins weiterhin Geltung beanspruchen.102 Im Kontext zu epileptischen Anfällen ist einzig der Variante der schweren Störung des Be- wusstseins Beachtung zu schenken, nachdem die Epilepsie nicht zu den psychischen Störun- gen zählt und nicht auf schweren Intelligenzmängeln basiert, wenngleich Korrelationen vor- liegen können, welche hier aber nicht behandelt werden. 4.2. Einsichtsfähigkeit Die Ausführungen zu den Gewaltdelikten im Kontext eines epileptischen Anfalls führten zum Ergebnis, dass eigentlich nur Gewaltakte in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls und in der postiktalen Phase von komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfäl- len als epilepsiebezogene Gewalttaten im engeren Sinne zu sehen sind. Trotz dieser Feststel- 97 AB 2010 N 1957. 98 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommentar, Art. 19 N 1. 99 BBl 1999 II 2006. 100 AB 2001 N 544. 101 BOMMER/DITTMANN , BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 12. 102 BOMMER/DITTMANN , BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 30 ff.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, StGB Praxiskommen- tar, Art. 19 N 6. - 23 - lung rechtfertigen sich auch Ausführungen zur Einsichtsfähigkeit im Zusammenhang mit den anderen Anfallstypen, weil teilweise auch bei deren Auftreten Gewaltdelikte denkbar sind, wenngleich auch ohne epilepsietypischen Bezug. Die Erörterung erfolgt in Anlehnung an die vier Anfallsstadien des vorherigen Kapitels, wobei hier auf die interiktale Phase nicht mehr näher einzugehen ist, weil diese nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ausführungen sind noch weiter einzuschränken. Im Zusammenhang mit Absencen, mit atonischen Anfällen und Myoklonien konnten bereits Tathandlungen, die zu einem Gewaltde- likt führen, ausgeschlossen werden. Da im Kontext mit diesen Anfallsformen keine tatbe- standsmässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte erwarten sind, erübrigen sich Aus- führungen zur Einsichts- bzw. Schuldfähigkeit schon gestützt auf den allgemeinen Verbre- chensaufbau. 4.2.1. Einsichtsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle In der iktalen Anfallsphase sind nur Delikte im Zusammenhang mit einfachen fokalen Anfäl- len,103 Auren und komplex-fokalen Anfällen denkbar. Mit diesen drei Anfallsformen gilt es sich hier auseinanderzusetzen. Die übrigen Anfallsformen haben derart heftige Auswirkungen auf die betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen, dass in der iktalen Phase jegliche Ge- waltdelinquenz von vornherein ausgeschlossen ist. Einfache fokale Anfälle, welche sich "lediglich" in einer Sprachhemmung präsentieren, haben keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit, weil das Bewusstsein in der iktalen Phase anfalls- typisch gerade erhalten bleibt. Für sensible, sensorische und vegetative Herdanfälle, bei wel- chen eine Bewusstseinsstörung ebenso ausbleibt, gilt dies ebenso wie für das Auftreten von Auren, die nur eine Unterform der einfachen fokalen Anfälle sind. Es wird somit für diese Anfälle zu prüfen sein, ob auch das einsichtsgemässe Handeln ganz oder teilweise erhalten bleibt, sofern ausnahmsweise ein Gewaltdelikt im Anfallszeitpunkt begangen werden sollte. Als Ausnahmeerscheinungen sind die einfachen fokalen Anfälle und die Auren mit psychi- schen Symptomen zu nennen. Solche psychischen Symptome können beispielsweise in Form von Halluzinationen auftreten und diese sind natürlich, wie sämtliche Arten von Wahnvorstel- lungen, geeignet, die realitätsbezogene Wahrnehmung einzuschränken oder gar aufzuheben, so dass in diesem Falle auch die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt resp. aufgehoben sein kann. In der konsultierten Literatur konnte kein Fall gefunden werden, in welchem die Einsichtsfä- higkeit bei einem einfachen fokalen Anfall mit psychischen Symptomen oder bei einer ent- sprechenden Aura diskutiert worden wäre. Dies dürfte einerseits an der kurzen Anfallsdauer liegen, welche ein gemeinsames Auftreten mit Gewaltdelikten weitgehend ausschliesst. Ande- rerseits könnte es auch daran liegen, dass die der Halluzination zu Grunde liegende epilepti- sche Ursache nicht entdeckt wurde und man sich mit der Feststellung der Halluzination allein begnügte, um die Schuldunfähigkeit zu diskutieren. Die Einsichtsfähigkeit bei psychischen Fokalanfällen und entsprechenden Auren ist jedenfalls stark anzuzweifeln und sehr genau zu untersuchen, soweit unbestimmte Angst- bis hin zu Terrorgefühlen oder Halluzinationen mit den Anfällen einhergehen. Den Anfällen mit Déjà-vu-Eindrücken oder einem veränderten Körper- oder Zeitgefühl ist hingegen kaum Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit zuzugestehen. Die Umstände des Einzelfalles werden hier entscheidend sein, ob die Einsicht ins Unrecht fehlt oder noch vorhanden ist. 103 Mit Ausnahme der Sprachhemmungen ohne motorische Fokalanfälle; siehe oben Ziff. 3.2.1. - 24 - Nachdem direkt epilepsiebezogene Gewalthandlungen in der iktalen Phase eines Anfalls nur im Zusammenhang mit komplex-fokalen Anfällen überhaupt realistisch erscheinen, ist hier die Frage der Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung. Die komplexen fokalen Anfälle ge- hen, entsprechender ihrer Kategorisierung, regelmässig mit einem Bewusstseinsverlust einher, so dass die Wahrnehmung der Umwelt zwangsläufig nicht mehr möglich ist. Verstehen und Erinnern können allerdings auch nur unvollständig gestört sein,104 weil diese Anfälle infolge ihrer Typologie auf einzelne Bereiche (Herde) des Gehirns beschränkt sind. Für die Wahr- nehmungsfähigkeit kommt es damit entscheidend darauf an, in welchem Teil des Gehirns der Anfall stattfindet. Es kann also durchaus sein, dass die Betroffenen im Anfall ihre Umgebung wahrnehmen können. Solange eine Wahrnehmung der Umwelt und selbst deren Deutung noch vorhanden sind, kann von fehlender Einsichtsfähigkeit nicht die Rede sein. Anders ver- hält es sich natürlich, wenn das Bewusstsein vollständig aufgehoben ist, dann ist von fehlen- der Einsichtsfähigkeit während des Anfalls auszugehen. In der Praxis dürfte der Nachweis, ob der oder die Betroffene noch Wahrnehmungen hatte, schwierig sein, sofern die Person nicht kooperiert. Dies hat allerdings keine schwerwiegenden Folgen, sind Betroffene doch während des Anfalls, selbst bei erhaltener Wahrnehmung, ausser Stande, auf diese Eindrücke zu rea- gieren, was allerdings bei der Steuerungsfähigkeit zu diskutieren ist. 4.2.2. Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle In der präiktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen erleben einige Epileptiker sogenannte Prodrome. Diese gehören nicht zum eigentli- chen Anfallsgeschehen und führen nicht zu einer Beeinträchtigung des Bewusstseins. Wohl können Prodrome die Reizbarkeit der betroffenen Personen erhöhen, ein Einfluss auf die Ein- sichtsfähigkeit ist darin aber nicht zu sehen. Die Wahrnehmung der Umwelt und auch die In- terpretation derselben werden durch die Prodrome nicht derart stark beeinflusst, als dass die Einsichtsfähigkeit fraglich erscheinen müsste. Prodrome tangieren damit die Einsichtsfähig- keit nicht. Andere präiktale Phänomene existieren im Kontext von epileptischen Anfällen nicht, weshalb festgehalten werden kann, dass die Einsichtsfähigkeit in der präiktalen Phase eines Anfalls immer erhalten ist. In dieser Phase auftretende Straftaten sind allerdings auch nicht als unmittelbar epilepsiebezogene Delikte zu sehen. 4.2.3. Einsichtsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Im Anschluss an komplex-fokale, generalisiert tonisch-klonische sowie an isoliert tonische und klonische Anfälle erleben Betroffene meist einen Verwirrtheitszustand, sie befinden sich alsdann im postiktalen Dämmerzustand. Diese Phase des Anfallsgeschehens ist interessant, weil (sogar zielgerichtete) Handlungen hier möglich sind und epilepsiebezogene Gewaltdelik- te vorkommen können. Führt man sich nochmals vor Augen, welche komplizierten Automatismen und Bewegungsab- läufe während eines komplex-fokalen Anfalls möglich sind, wie beispielsweise das Verrücken von Möbeln oder das an einen anderen Ort einer Stadt begeben, wird augenscheinlich, wes- halb der Anfall bei Betroffenen zu Verwirrung führt und es im Nachgang eines solchen An- falls zu einer Re-Orientierungsphase kommt. Der Grand-Mal-Anfall ist "ein grosses Übel" und die Auswirkungen auf die Betroffenen sind äusserst heftig, weshalb ohne weiteres nach- vollziehbar ist, warum die Wahrnehmung im Nachgang des Anfalls nicht sofort wieder herge- 104 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 62. - 25 - stellt ist. Gleiches gilt auch für die isolierten tonischen und klonischen Anfälle, deren Einfluss auf die Betroffenen nicht wesentlich minder schwer ausfällt. Nebst den heftigen Auswirkungen des Anfallsgeschehens gehen Grand-Mal-Anfälle und komplex-fokale Anfälle, letztere mit Ausnahmen, regelmässig mit einer Bewusstlosigkeit während des Anfallsgeschehens einher. Das Bewusstsein, unter welchem die Übereinstim- mung von Erleben, Gedächtnis und Gefühlen und der sogenannten Orientierung zur Person, zum Ort und zur Zeit verstanden wird,105 fehlt somit während des Anfalls. Das Bewusstsein kehrt nach einer Bewusstlosigkeit erfahrungsgemäss nicht augenblicklich zurück, sondern es dauert einige Minuten, bei manchen Grand-Mal-Anfällen sogar einige Stunden, bis die Be- troffenen wieder vollkommen wach sind. Genau diese Phase nach epileptischen Anfällen wird als postparoxysmaler Dämmerzustand bezeichnet. In dieser Phase sind in erster Linie die Ori- entierung, nebenher aber auch die Aufmerksamkeit, die Auffassung, das zusammenhängende Denken und das Gedächtnis gestört.106 Typischerweise bewegen sich Betroffene im postikta- len Dämmerzustand von der Bewusstlosigkeit zur vollständigen Wachheit hin. Dabei existie- ren verschiedene Stufen zwischen der vollständigen Bewusstlosigkeit und der vollständigen Vigilanz, in welchen sich die Einschränkungen der Bewusstseinstrübung und der Bewusst- seinseinengung durchaus verändern. Die Wahrnehmung und Deutung der Umwelt funktioniert unmittelbar nach dem Anfallsge- schehen noch nicht richtig und die Betroffenen sind dadurch hochgradig beeinträchtigt in ih- rer Einsichtsfähigkeit. Mindestens zu Beginn des postiktalen Dämmerzustandes muss daher von fehlender Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Danach sind die verschiedenen Stufen des Bewusstseins zu berücksichtigen, denn mit fortlaufender Aufklarung des Bewusstseins werden die Einschränkungen in der Wahrnehmung schwächer, so dass die Einsichtsfähigkeit letztlich davon abhängt, wie weit das Bewusstsein schon wieder hergestellt ist. Je nach dem, in welcher Phase des postiktalen Dämmerzustandes ein Gewaltdelikt begangen wird, kann die Einsichtsfähigkeit somit ganz oder auch nur teilweise aufgehoben sein. Aufgrund dieses dynamischen Prozesses gilt es die konkreten Umstände einer Gewalttat im postiktalen Dämmerzustand äusserst präzise und gezielt daraufhin zu untersuchen, in welcher Phase des Dämmerzustandes sich der Täter oder die Täterin befand, als das Gewaltdelikt be- gangen wurde. Mithin sind die konkreten Umstände des Einzelfalles exakt abzuklären, um später überhaupt eine Aussage treffen zu können, in welcher Ausprägung die Einsichtsfähig- keit allenfalls noch vorhanden war.107 4.3. Steuerungsfähigkeit Auf den ersten Blick erstaunt eine Diskussion der Steuerungsfähigkeit im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen vielleicht, umso mehr als in dieser Arbeit verschiedenste Formen von Anfällen vorgestellt wurden, bei welchen das Wort Steuerung absurd klingen mag. Nachdem die Einsichtsfähigkeit, gemäss den vorstehenden Ausführungen, in verschiedenen Konstellati- onen bei epileptischen Anfällen erhalten bleiben kann, ist der strafrechtlichen Konzeption der Schuldfähigkeit folgend zu prüfen, ob schuldhaftes Handeln an mangelnder Steuerungsfähig- keit scheitert. Die Erörterung erfolgt wiederum in Anlehnung an die verschiedenen Anfalls- stadien, wobei die interiktale Phase weiterhin ausgeklammert wird. 105 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 57. 106 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 57. 107 Zur praktischen Vorgehensweise siehe unten Ziff. 5.2. - 26 - 4.3.1. Steuerungsfähigkeit in der iktalen Phase epileptischer Anfälle Einfache fokale Anfälle treten mit verschiedensten Symptomen auf, abhängig von der be- troffenen Gehirnregion, in welcher der epileptische Anfall auftritt. Da das Bewusstsein bei allen Varianten erhalten bleibt, ist eingehender zu prüfen, wie es sich im Einzelnen mit der Steuerungsfähigkeit verhält, wobei die kurze Anfallsdauer von nur fünf bis zehn Sekunden, Straftaten im Zusammenhang mit einfachen fokalen Anfällen bereits sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt. Motorische fokale Anfälle können in einer spezifischen Form unkontrollierte sprachliche Äusserungen zur Folge haben, wenn das Sprachzentrum betroffen ist. Die Verba- lisierungen können nicht kontrolliert werden, weshalb diesbezüglich von aufgehobener Steue- rungsfähigkeit auszugehen ist, wenn die Äusserungen allenfalls beschimpfenden Inhaltes wä- ren. In Bezug auf Gewaltdelikte wäre die Steuerungsfähigkeit aber trotz des Anfalls insofern erhalten, als nebst den anfallsbedingten Symptomen, noch Handlungen denkbar sind, mit wel- chen Menschen verletzt oder gar getötet werden könnten. Der Anfall selbst führt jedenfalls nicht zwangsläufig dazu, dass gezielte Handlungen auszuschliessen sind, wenngleich ein Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt im Zusammenhang eines motorisch fokalen Anfalls mit Sprachhemmungen kaum wahrscheinlich ist, weil die Betroffenen im Anfallszeitpunkt mit sich selbst beschäftigt sein dürften. Bei sensiblen fokalen Anfällen verhält es sich zur Steue- rungsfähigkeit ebenso, wie bei motorischen Anfällen mit einer Sprechstörung. Es ist nicht einzusehen, weshalb Gefühlsstörungen, wie z.B. ein Kribbeln in einer Körperregion, die Steu- erungsfähigkeit beeinträchtigen sollten. Dies gilt gleichermassen bei sensorischen Anfällen. Soweit allerdings das Sehen beeinträchtigt ist, werden gezielte Handlungen im Hinblick auf Körperverletzungs- oder Tötungsdelikte stark eingeschränkt durch die visuelle Beeinträchti- gung. Vegetative fokale Anfälle dürften wiederum kaum Einschränkungen der Steuerungsfä- higkeit nach sich ziehen. Einfache fokale Anfälle mit psychischen Symptomen bedingen vor- wiegend eine genaue Prüfung der Einsichtsfähigkeit, da Halluzinationen und Ängste bereits die Wahrnehmung beeinträchtigen. Wird die Tatsituation wegen einer Halluzination verkannt, so fehlt es bereits an der Einsicht ins Unrecht des Handeln und nicht an der Steuerung dersel- ben. Die Steuerungsfähigkeit dürfte schliesslich bei einigen psychischen Anfallsvarianten problemlos erhalten bleiben, zu denken ist hierbei an Déjà-vu, Déjà-entendu oder Déjà-vecu Eindrücke oder auch an veränderte Zeit und Körpergefühle. Soweit die Steuerungsfähigkeit bei einfachen Fokalanfällen erhalten bleibt, ist die Schuldfähigkeit gegeben. Allenfalls müss- te, abhängig von der Beeinträchtigung durch den konkreten Anfall, geprüft werden, ob die Steuerungsfähigkeit wenigstens teilweise vermindert war. Sollte sich dies Feststellen lassen, müsste dies zu einer Strafminderung infolge verminderter Schuldfähigkeit führen. Auren äus- sern sich im Wesentlichen sehr ähnlich wie einfache fokale Anfälle, wobei dieselben Phäno- mene auftreten. Aufgrund dieser Parallele zu den soeben behandelten einfachen fokalen An- fällen verhält es sich mit der Steuerungsfähigkeit bei den Auren genau gleich. Gewalthandlungen in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen sind meistens schon deshalb nicht als schuldhafte Taten zu sehen, weil es an der notwendigen Einsicht ins Unrecht fehlt. Sollte allerdings ausnahmsweise die Einsichtsfähigkeit erhalten bleiben, scheitert die Schuldfähigkeit an der Steuerungsfähigkeit, weil die im Anfall auftretenden Automatismen nicht kontrolliert werden können und es daher an einsichtsgemässem Handeln zweifellos fehlt. Die Schuldfähigkeit ist damit bei Gewaltdelikten während eines komplex-fokalen An- falls aufgehoben. - 27 - 4.3.2. Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase epileptischer Anfälle Prodrome als einziges Phänomen vor epileptischen Anfällen, bestehen aus Vorahnungen wie Unruhe, Stimmungsschwankungen, Appetitlosigkeit, Ruhe- und Rastlosigkeit oder Konzent- rations- und Schlafstörungen. Die Einsichtsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt und dasselbe gilt auch für die Steuerungsfähigkeit. Zielgerichtete Handlungen sind in dieser Phase jedenfalls noch möglich, weshalb allfällige Gewaltdelikte vor epileptischen Anfällen regelmässig schuldhaft begangen werden, sofern nicht andere die Schuldfähigkeit tangierende Faktoren zu berücksichtigen sind. 4.3.3. Steuerungsfähigkeit in der postiktalen Phase epileptischer Anfälle Grundsätzlich ist die Einsichtsfähigkeit im postiktalen Dämmerzustand nicht vorhanden, weil sich die Anfallsbetroffenen exakt in dieser Phase, unmittelbar nach dem Anfall, zunächst wie- der orientieren und das Bewusstsein wiedererlangen müssen. Die Aufklarung nach dem An- fall ist hingegen ein dynamischer Prozess, was bedeutet, dass das Bewusstsein langsam zu- rückkehrt. Sofern ein Gewaltdelikt in der Spätphase des postiktalen Dämmerzustandes began- gen wird, kann daher nicht in jedem Fall von aufgehobener Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Ist das Bewusstsein bereits weitgehend wieder hergestellt, dürfte es den Betroffenen möglich sein, das Unrecht ihrer Handlungen einzusehen. Sobald allerdings die Einsichtsfä- higkeit bejaht werden kann, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Steuerungsfähig- keit zu zweifeln wäre. Für Gewaltdelikte in der Spätphase von postiktalen Dämmerzuständen muss daher in Einzelfällen von Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Delikte in dieser Phase haben allerdings auch keinen unmittelbaren Bezug mehr zum vorhergehenden Anfallsgesche- hen, es handelt sich mithin nicht mehr um epilepsiebezogene Gewaltdelikte im engeren Sinne. 4.4 Actio libera in causa Im Grundsatz werden schuldunfähige Täter oder Täterinnen freigesprochen oder das Verfah- ren wird schon nach der Untersuchung eingestellt. Dieses Resultat ist allerdings stossend, wenn der Täter oder die Täterin den zur Schuldunfähigkeit führenden Zustand selber herbei- geführt hat. Dieser Problematik wird mit dem Konstrukt der sogenannten actio libera in causa begegnet. Ein Freispruch soll daher gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB selbst bei vollständiger Schuldunfähigkeit nicht ergehen, wenn der Täter oder die Täterin die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden können und kumulativ die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte. Während der Schuldausschluss alternativ bei schweren psychischen Störungen, schwerem Intelligenzmangel und schweren Störungen des Bewusstseins möglich ist, beschränkt sich die Anwendung der actio libera in causa auf schwe- re Störungen oder Beeinträchtigungen des Bewusstseins.108 4.4.1. Die Vermeidbarkeit des schuldausschliessenden Zustands Die Regeln der actio libera in causa kommen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur zur An- wendung, wenn der Täter die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit selbst verschuldet hat. Selbstverschulden ist nicht mit vorsätzlicher Beein- trächtigung des Bewusstseins gleichzusetzen, es liegt schon vor, wenn die Beeinträchtigung des Bewusstseins voraussehbar und vermeidbar war. Insofern genügt für die Anwendung der actio libera in causa eine vom Täter verschuldete Schuldunfähigkeit. Auszuschliessen sind allerdings Fälle, in welchen der Täter die Wirkung der von ihm eingenommenen Substanz 108 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 92. - 28 - unverschuldet nicht kannte, die Substanz ihm von Dritten verabreicht wurde oder der Täter bereits vor Einnahme der Substanz schuldunfähig war.109 Egal ist allerdings, mit welchen Mit- teln der Täter seine Unzurechnungsfähigkeit herbeigeführt hat. Epileptische Anfälle können durch gewisse Anfallsauslöser mindestens begünstigt werden, so beispielsweise durch Alkoholexzesse bzw. Alkoholentzug, Schlafmangel, Kokainkonsum oder Videospiele.110 Diese Risikofaktoren zählen zu den anfallsauslösenden Verhaltenswei- sen, welche wiederum von Menschen kontrolliert werden können. Diese Faktoren erhöhen aber lediglich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Anfall auftritt. Das direkte und willentliche Bewirken eines Anfalls ist, beispielsweise im Gegensatz zum Konsum von Alkohol bis zum Rausch, nicht möglich. Sofern sich Betroffene allerdings den ihnen bekannten Risikofaktoren bewusst aussetzen, kann man durchaus argumentieren, dass ein Anfall in Kauf genommen wurde. Exemplarisch ist an eine Epileptikerin oder einen Epileptiker zu denken, die bzw. der Crack rauchen will, obwohl bekannt ist, dass das Rauchen von Crack einen epileptischen An- fall auslösen kann. Der Anfall ist sodann unerwünschte Nebenfolge, welche indessen zu Gunsten des Kokainkonsums hingenommen wird. Die eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Anfalls ist damit denkbar. Als weitere Variante kommt in Frage, dass Täter oder Täterinnen die ihnen bekannten Risiko- faktoren ihres Verhaltens kennen und trotzdem darauf vertrauten, ihr risikoreiches Verhalten werde nicht zu einem Anfall führen. Angesprochen ist damit die (bewusste) fahrlässige Her- beiführung eines epileptischen Anfalls. Soweit den betroffenen Epileptikern und Epileptike- rinnen bekannt ist, dass sie bei Schlafmangel, Kokainkonsum oder anderen Faktoren ein mas- siv erhöhtes Risiko für epileptische Anfälle schaffen, so ist das Auftreten eines Anfalls für sie ohne weiteres voraussehbar. Dasselbe gilt auch für Nichtepileptiker und Nichtepileptikerin- nen, die schon einmal einen Gelegenheitsanfall erlitten haben, der auf eine spezifische, beein- flussbare Ursache zurückgeführt werden konnte. Diese Schlussfolgerung ist bei Nichtepilepti- kerinnen und Nichtepileptikern aber insofern zu relativieren, als Gelegenheitsanfälle zeitlich mehrere Jahre auseinander liegen können und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens weit weniger gut zu bestimmen ist, wie bei den eigentlichen Epileptikerinnen und Epileptikern. Die Voraussehbarkeit eines Gelegenheitsanfalls dürfte in solchen Fällen, mit fortschreitender Zeitdauer seit dem letzten Anfallsereignis, geringer werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bezogen auf die auslösende Verhaltensweise, den zeitlichen Inter- vall zwischen den Anfällen und die Art des Anfalls. Auszuschliessen wäre die Voraussehbar- keit eines Gelegenheitsanfalls mindestens dann, wenn seit dem letzten Gelegenheitsanfall die risikobehaftete Verhaltensweise bereits mehrfach in gleicher Art wiederholt wurde, ohne dass ein Anfall stattfand. Insgesamt kann die Voraussehbarkeit eines Anfalls für Epileptiker und Epileptikerinnen mit bekannten anfallsauslösenden Verhaltensweisen bejaht werden, bei Nichtepileptikern und Nichtepileptikerinnen kann dies nur mit Zurückhaltung gelten. Da menschliches Tun kontrollierbar ist, sind anfallsauslösende Verhaltensweisen problemlos vermeidbar. Zusammenfassend ist die selbstverschuldete Auslösung eines epileptischen An- falls durch pflichtwidrige Nichtbeachtung der bewussten Risikofaktoren möglich. Es ist in dieser Konstellation von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen. Selbst die unbewusste Fahrlässigkeit ist allerdings denkbar. Sofern Epileptiker oder Epilepti- kerinnen geltend machen, ein Risikofaktor für das Auftreten eines epileptischen Anfalls sei 109 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 97. 110 Dazu ausführlich oben Ziff. 2.4. - 29 - ihnen nicht bewusst gewesen, reicht dies noch nicht zur Exkulpation. Sofern objektiv betrach- tet die Vorhersehbarkeit eines Anfalls bejaht werden kann, was z.B. der Fall sein dürfte, wenn ein Arzt die betreffenden Epileptiker oder Epileptikerinnen auf die bekannten Anfallsauslöser hingewiesen hat, so handeln letztere pflichtwidrig, wenn sie die Warnungen nicht beachtet und darauf vertraut haben, ihr Verhalten werde schon keinen Anfall zur Folge haben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass schwerere Anfälle manchmal durch Prodrome oder Auren ange- kündigt werden. Kam es vor dem Anfall zu solchen Erscheinungen, muss die Voraussehbar- keit des Anfalls mit allen seinen Folgen bejaht werden. Die durch einen epileptischen Anfall hervorgerufene Schuldunfähigkeit kann somit selbstver- schuldet bewirkt worden sein, sofern die betreffenden Epileptiker oder Epileptikerinnen die anfallsauslösenden Risikofaktoren nicht beachtet haben. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass nur bei einem beschränkten Teil der epileptischen Anfälle eine Ursache und damit ein Risikofaktor benannt werden kann. Existieren solche nicht, scheidet eine vom Täter oder der Täterin verschuldete Unzurechnungsfähigkeit von vornherein aus. 4.4.2. Die Voraussehbarkeit der Tat Nebst der selbstverschuldet herbeigeführten Schuldunfähigkeit muss als zweite Vorausset- zung die in diesem Zustand begangene Tat für den Täter oder die Täterin voraussehbar gewe- sen sein. Diesbezüglich wird zwischen der vorsätzlichen und der fahrlässigen actio libera in causa unterschieden. Falls zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung der Bewusstseinsstö- rung die spätere Tatbegehung mindestens ernsthaft in Betracht gezogen und insofern in Kauf genommen wurde, liegt eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Wird zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung der Bewusstseinsstörung zwar die Tatbegehung vorhergesehen, aber darauf vertraut, die Straftat werde nicht begangen, liegt fahrlässige actio libera in causa vor. Von fahrlässiger actio libera in causa ist zudem auch dann auszugehen, wenn der Täter oder die Täterin die spätere Tat nicht vorhergesehen hat, diese aber objektiv vorhersehbar war.111. Die vorsätzliche actio libera in causa kommt nur in Betracht, wenn Täter oder Täterinnen ihre Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben oder diese durch ihr Verhalten mindestens in Kauf nahmen. Zweitens müssen Täter und Täterinnen einen Vorsatz oder Eventualvorsatz bilden im Hinblick auf die Begehung eines Delikts und letztlich ist dieser gebildete Vorsatz auch durchzuhalten und die bezweckte Tat ist zu begehen. BOMMER spricht diesbezüglich vom erforderlichen "Dreifachvorsatz".112 Im Zusammenhang mit epilepsiebezogenen Gewalt- delikten bedeutet dies konkret, dass zur Annahme einer vorsätzlichen actio libera in causa mindestens das Eintreten eines Anfalls in Kauf genommen und vor dem Anfall bereits der Vorsatz gebildet werden musste eine Gewalttat gegen einen bestimmten Menschen zu bege- hen. Hinzu kommt, dass der Tatplan bis zur Begehung des Delikts auch umgesetzt und durch- gehalten werden muss. Die eventualvorsätzliche Herbeiführung eines Anfalls ist mindestens theoretisch denkbar. Die Provokation eines Anfalls ist im Endeffekt aber wenig sinnvoll zur Ausführung eines Gewaltdelikts, ist doch unerfindlich, weshalb beispielsweise das Auftreten eines komplex-fokalen oder generalisiert tonisch-klonischen Anfalls in Kauf genommen wer- den soll, wenn eine Gewalttat gegen einen bestimmten Menschen während eines komplex- fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand begangen werden soll. Hinzu kommt, dass der gewillte Täter bzw. die deliktsbereite Täterin gar nicht in der Lage ist, den zuvor ge- 111 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 98; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 269. 112 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 99. - 30 - fassten Vorsatz respektive den Tatplan durchzuziehen. Während eines komplex-fokalen An- falls kommt es als Auswirkung des Anfalls zu Automatismen. Dabei handelt es sich um un- willkürliche Muskelkontraktionen und diese unterliegen gerade nicht der Kontrolle der Be- troffenen, weshalb das Durchhalten eines Tatplans unmöglich erscheint. Im postiktalen Dämmerzustand können die Betroffenen zwar ihre Handlungen wieder mehr oder minder steuern, zu Gewaltdelikten kommt es allerdings nur, wenn die Betroffenen nach dem Anfall durch gut gemeinte Hilfe von Dritten provoziert werden.113 Diese Umstände sind nicht ver- einbar mit einem Vorsatz, der vor dem Anfall gefasst wurde, weil es einerseits nicht vom Verhalten der betroffenen Epileptiker und Epileptikerinnen abhängt, ob die Drittperson die Hilfestellung leistet und andererseits die Hilfe auch nicht zwingend eine aggressive Reaktion provozieren muss. Epilepsiebezogene Gewalttaten führen somit nach den Regeln der vorsätz- lichen actio libera in causa nicht zu einer strafrechtlichen Verantwortung der Betroffenen. In dieser Arbeit liegt der Fokus auf den vorsätzlichen Körperverletzungs- und Tötungsdelik- ten. Von fahrlässiger actio libera in causa ist indessen auch bei vorsätzlich begangenen Delik- ten auszugehen, sofern der Täter oder die Täterin pflichtwidrig nicht bedacht hat, dass bei schuldhaft bewirkter Unzurechnungsfähigkeit eine Gewalttat begangen werden könnte.114 Entscheidend zur Annahme einer Pflichtwidrigkeit ist die Vorhersehbarkeit der begangenen Tat, welche nach ihrer Art und bezogen auf Zeit und Ort wenigstens in groben Zügen be- stimmbar gewesen sein muss.115 Im hier interessierenden Kontext bedeutet dies, dass ein Täter oder eine Täterin für ein Ge- waltdelikt während eines komplex-fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand ver- antwortlich gemacht werden könnte, wenn das begangene Körperverletzungs- oder Tötungs- delikt vor dem Anfall mindestens bezüglich Zeit und Ort sowie hinsichtlich des Opfers in groben Zügen bestimmbar war. Genau an dieser Bestimmtheit der Tat scheitert indessen die Verantwortlichkeit auch nach den Regeln der fahrlässigen actio libera in causa. Vorsätzliche Gewaltdelikte richten sich regelmässig gegen bestimmte Personen. Nachdem das Auftreten eines Anfallsgeschehens regelmässig dem Zufall überlassen ist, lässt sich nicht vorhersehen, dass ein bestimmter Mensch im komplex-fokalen Anfall oder im postiktalen Dämmerzustand verletzt wird. Dies gilt umso mehr, als Ort und Zeit des Anfalls und damit auch des epilepsie- bezogenen Gewaltdelikts genau so wenig vorherzusehen sind. Abschliessend ist daher zu konstatieren, dass schuldhaftes Handeln, mit dem Konstrukt der actio libera in causa, bei epilepsiebezogenen und vorsätzlich begangenen Gewaltdelikten nicht begründet werden kann. 4.5 Selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 263 StGB einen speziellen Tatbestand vor, der mit dem Schuldprinzip eigentlich nicht vereinbar ist.116 Gemäss dieser Bestimmung wird nämlich be- straft, wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt.117 Im Vorder- 113 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 39. 114 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 105. 115 BOMMER, BSK-Strafrecht I, Art. 19 N 104. 116 Nach der Ansicht von TRECHSEL/NOLL, Strafrecht Allgemeiner Teil I, S. 158; führe die Bestimmung zu reiner Erfolgshaftung; TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, Art. 263 N 1 m.w.H. 117 Art. 263 Abs. 1 StGB. - 31 - grund steht dabei, nach grammatikalischer Auslegung des Gesetzestextes, die schwere Trun- kenheit oder die Betäubung durch den Konsum von Rauschmitteln, also Drogen oder berau- schenden Medikamenten. Strafbar machen kann sich also, wer sich selbst in einen derartigen Rauschzustand versetzt, dass er oder sie als schuldunfähig gilt und in diesem Zustand über- dies ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Epileptische Anfälle können durch den Konsum von Alkohol und Kokain durchaus begünstigt werden.118 Tritt als Folge des Alkohol- oder Kokainkonsums hingegen ein epileptischer Anfall auf, so stellt dieser keinen Rauschzustand, sondern vielmehr eine Funktionsstörung von Nervenzellen des Gehirns dar, weshalb Art. 263 StGB, der gerade Rauschtaten119 für strafbar erklärt, nicht einschlägig ist. Der Straftatbestand scheitert deswegen bereits an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Rauschtat, weshalb er im Kontext von epilepsiebezogenen Gewalttaten ohne Bedeutung bleibt. 4.6. Schlussfolgerung Zunächst sind sowohl die Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit in der präiktalen Phase von epileptischen Anfällen erhalten, weshalb bei Gewaltdelikten in der Prodromalphase volle Schuldfähigkeit vorliegt. Soweit Gewaltdelikte im nahen zeitlichen Kontext von einfachen fokalen Anfällen oder Auren auftreten sollten, ist die Einsichtsfähigkeit regelmässig erhalten. Als Ausnahme sind die einfachen fokalen Anfälle und die Auren mit psychischen Sympto- men, insbesondere solche halluzinatorischer Natur, zu bezeichnen, bei welchen die Einsichts- fähigkeit infolge der Wahnvorstellungen aufgehoben sein kann. Erhalten bleibt auch die Steu- erungsfähigkeit bei diversen Formen von einfachen fokalen Anfällen und Auren während der Anfälle, so insbesondere bei sensiblen und vegetativen sowie teilweise bei motorischen, sen- sorischen und psychischen Symptomen. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit sind hier die Besonderheiten des Einzelfalles entscheidend. Demgegenüber ist bei epilepsiebezogenen Gewalttaten in der iktalen Phase eines komplex- fokalen Anfalls oder im postiktalen Dämmerzustand nach komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen im Regelfall von Schuldunfähigkeit auszugehen, weil schon die Einsichtsfähigkeit aufgehoben ist. Dasselbe gilt bei den übrigen Anfallsformen mit einherge- henden Bewusstseinsbeeinträchtigungen. Sofern in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen ausnahmsweise die Einsichtsfähigkeit noch erhalten bleibt, schliesst die mangelnde Steuerungsfähigkeit der hier typischerweise auftretenden Automatismen schuldhaftes Handeln endgültig aus. Im postiktalen Dämmerzustand gilt es zu beachten, dass das Bewusstsein in dieser Phase kontinuierlich aufklart, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen und daher sehr detailliert zu untersuchen sind. Es erscheint mindestens denkbar, dass am Ende des Dämmerzustandes sowohl die Ein- sichts-, als auch die Steuerungsfähigkeit bereits wieder soweit vorhanden sind, dass schuld- hafte Gewalthandlungen wenigstens nicht gänzlich auszuschliessen sind. Sofern die Schuldfähigkeit zu verneinen ist, was bei epilepsiebezogenen Gewalttaten im enge- ren Sinne die Regel ist, lässt sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mit den Regeln der actio libera in causa begründen. Dabei scheitert deren Anwendung weniger an der Ver- meidbarkeit eines Anfalls, als vielmehr an der Voraussehbarkeit der nachfolgend begangenen Straftat. Die Anwendbarkeit von Art. 263 StGB scheitert bereits an der fehlenden objektiven Strafbarkeitsbedingung der Rauschtat. 118 Siehe oben Ziff. 2.4.1. und 2.4.2. 119 Nach Meinung von TRECHSEL/VEST, StGB Praxiskommentar, Art. 263 N 4; sei die Rauschtat objektive Strafbarkeitsbedingung. - 32 - 5. Praxisüberlegungen Straftaten im Kontext eines epileptischen Geschehens sind selten, doch sie kommen vor. Erst im Mai 2013 verhandelte das Bezirksgericht Zürich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen einen Epileptiker, welcher während dem Lenken seines Fahrzeugs einen Anfall erlitten hatte und dabei am Bürkliplatz in Zürich zwei Fischer tötete.120 Im März 2012 verhandelte das Landgericht Hamburg einen ähnlichen Fall, wobei es allerdings den epilepsiekranken Todes- fahrer zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte.121 Die Internetrecherche führte sehr schnell zu diesen beiden und weiteren, hier nicht im Detail erwähnten, Fällen, in welchen allerdings immer wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts, meist im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, Anklage erhoben wurde. Ein Bericht über eine Ge- richtsverhandlung wegen eines Gewaltdelikts förderte die Recherche nicht zu Tage. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass solche Fälle wohl kaum je zur Anklage kommen. Nichts desto trotz beweist der einleitende Anlassfall, dass Delikte mit epileptischem Kontext nicht nur im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen vorkommen. Im Alltag von Polizei und Staats- anwaltschaft ist jedenfalls mit Gewalttaten und Delikten aus dem strassenverkehrsrechtlichen Bereich im Kontext eines epileptischen Geschehnisses zu rechnen, weshalb praxisbezogene Erörterungen zum Umgang mit dieser speziellen Materie hier nicht fehlen dürfen. 5.1. Sind Gewaltdelikte bei epileptischen Anfällen typisch? Diese provokative Frage mag angesichts der bisherigen Ausführungen erstaunen. Tatsächlich ist der Ursprung dieser Fragestellung im 19. Jahrhundert verankert. Cesare Lombroso vertrat in seinem Werk "L'uomo delinquente" die Behauptung, dass die meisten Kriminellen Epilep- tiker seien oder mindestens einen epileptoiden Hintergrund hätten.122 Aus heutiger Sicht er- scheint diese Theorie absurd und tatsächlich wurden die Behauptungen von Lombroso auch bald widerlegt. Dennoch blieb aber die Idee einer Verbindung zwischen Gewalttaten und Epi- lepsie, noch lange populär, selbst als die Theorie von Lombroso schon längst obsolet war.123 Der mögliche Kontext zwischen Epilepsie und Gewalttaten wurde so noch 1980 mit der Frage thematisiert, ob Gewalt eine Manifestation der Epilepsie sein könnte. Der Autor resümiert zur Thematik, so lange nicht Einigkeit herrsche bezüglich der Fragen, wann psychomotorische Symptome als psychomotorische Anfälle gelten und wann krampflösende Medikamente Ge- waltausbrüche einschränken können, bleibe die Uneinigkeit bestehen, ob iktale oder postiktale Aggression in einem Zusammenhang zur Epilepsie steht.124 Mit diesem Artikel wurde eine fachliche Diskussion zur Hypothese einer Korrelation zwischen Gewalt und Epilepsie ange- regt.125 Im Jahre 1981 wurde zu diesem Thema eine Studie verfasst, nachdem seit 1977 in zwölf Fällen Gewaltverbrecher auf Schuldunfähigkeit wegen Epilepsie plädiert hatten. Ein 120 Siehe den Artikel "Das erste Mal, dass mich die Epilepsie verraten hatte" in der NZZ vom 8. Mai 2013, http://www.nzz.ch/aktuell/zuerich/stadt_region/das-erste-mal-dass-mich-die-epilepsie-verraten-hatte- 1.18077888, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 121 Siehe den Artikel "Unfall-Urteil: Hohe Haftstrafe für Hamburger Todesfahrer" im Spiegel Online vom 5. Juni 2012, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/hamburger-todesfahrer-von-eppendorf-zu-dreieinhalb- jahren-verurteilt-a-837025.html, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 122 KRÄMER, Lexikon, S. 834 m.N. 123 KANEMOTO et al., Violence and postictal psychosis, S. 162. 124 PINCUS, Can violence be a manifestation of epilepsy? Neurology 1980; 30; 304-307. 125 Vgl. JAFFE R., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1337; BERGEN D./KESSLER E./MADDEN T., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neu- rology 1980; 30; 1337-1338; WATTS C., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339 und BERESFORD H. R., Can violence be a manifestation of epilepsy? Letter to the editor. Neurology 1980; 30; 1339-1340. - 33 - Ausschuss von mehreren Epilepsie-Spezialisten untersuchte im Videostudium 19 Patienten bzw. 33 epileptische Anfälle und stellte dabei aggressive Reaktionen verschiedenster Art fest, welche hernach von den Experten bewertet wurden.126 Der Ausschuss entwickelte gestützt auf ihre Erkenntnisse fünf Kriterien zur Diagnose einer epilepsiebezogenen Gewalt.127 Diese Kri- terien wurden später von HINDLER vereinfacht und beanspruchen noch heute ihre Gültigkeit. Demnach müssen zur Annahme epilepsiebezogener Gewalt folgende Kriterien erfüllt sein: Erstens benötigt es eine sichere Epilepsiediagnose durch einen Neurologen mit Spezialkennt- nissen in der Epilepsie. Zweitens muss die Kriminalität im Widerspruch zur Persönlichkeit des Beschuldigten stehen. Drittens muss die Tat unmotiviert und unvorbereitet durchgeführt worden sein. Viertens müssen die EEG-Befunde mit einer Epilepsie kompatibel sein und letztlich muss eine Bewusstseinsstörung mit partieller oder totaler Amnesie für die Tat vorlie- gen.128 Im Vergleich zu diesem reichen Diskurs am Ende des letzten Jahrhunderts, herrscht heute allerdings weitgehende Einigkeit mit der Auffassung von SCHMITZ/TRIMBLE: "Aggressivität bei Epilepsie ist nur selten die unmittelbare Folge epileptischer Aktivität…Gezielte aggressi- ve Handlungen in epileptischen Anfällen sind aber ausgesprochen selten, auch wenn unglück- liche Verletzungen z.B. bei hypermotorischen Anfällen oder in der postiktalen Verwirrung vorkommen können."129 Zu dieser Erkenntnis führen auch die Ausführungen in dieser Arbeit, weshalb hier bezugnehmend auf die Eingangsfrage der klare Merksatz aufgestellt werden kann: Gewaltdelikte im Kontext eines epileptischen Anfalls kommen zwar in seltenen Fällen vor, sie gehen allerdings bestimmt nicht typischerweise mit einer Epilepsie bzw. mit epilepti- schen Anfällen einher. 5.2. Zur Vorgehensweise im Vorverfahren Das Vorverfahren setzt sich aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und der Untersu- chung der Staatsanwaltschaft zusammen.130 Das Ziel des Vorverfahrens ist, ausgehend von einem Tatverdacht, Erhebungen anzustellen und Beweise zu sammeln zur Feststellung, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist.131 Zur Einlei- tung eines Vorverfahrens kommt es aber regelmässig nur dann, wenn die Polizei selber ein Delikt festgestellt hat oder das Opfer eine Anzeige erstattet. Im Kontext von epilepsiebezoge- nen Gewalttaten gilt es zu beachten, dass, wenn überhaupt, Angehörige oder Freunde von allfälligen Attacken während bzw. insbesondere in der postiktalen Phase eines Anfalls betrof- fen sind. Sofern der Angriff keine allzu gravierenden Verletzungen hinterlässt, werden die Strafverfolgungsbehörden daher oft gar keine Kenntnis von der Straftat erhalten, weshalb eine strafrechtliche Aufarbeitung des Geschehens ausbleibt. Sofern hingegen keine Bezugspersonen des agierenden Epileptikers bzw. der agierenden Epi- leptikerin betroffen sind, dürfte regelmässig Anzeige erstattet werden und das Vorverfahren wird eingeleitet. Die Polizei klärt in diesem Fall den für die Straftat relevanten Sachverhalt durch entsprechende Ermittlungen ab. Diese zusammengetragenen Erkenntnisse muss die Polizei der Staatsanwaltschaft übermitteln. Die Polizei kann also, selbst wenn sie infolge ei- 126 Siehe oben Fn. 63 und 64. 127 DELGADO-ESCUETA et al., The nature of aggression during epileptic seizures, S. 555 f. 128 HINDLER, Epilepsy and violence, S. 246-249. 129 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, S. 41. 130 Art. 299 Abs. 1 StPO. 131 Art. 299 Abs. 2 StPO. - 34 - nes Gewaltaktes im Rahmen eines epileptischen Anfalls bereits selber Zweifel an der Schuld- fähigkeit des Angreifers haben sollte, das Vorverfahren nicht selber gesetzeskonform ab- schliessen. Sofern sich aus den polizeilichen Akten ein hinreichender Tatverdacht ergibt, er- öffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung,132 in welcher der Sachverhalt in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht so weit abgeklärt werden muss, dass das Vorverfahren in einer der eingangs erwähnten Formen abgeschlossen werden kann.133 Das Verfahren bei Gewaltdelikten mit epileptischem Kontext unterscheidet sich auf den ers- ten Blick nicht wesentlich von den Ermittlungen und Beweiserhebungen bei anderen Gewalt- taten. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten, damit nach Abschluss der Strafunter- suchung keine ungeklärten Fragen offen bleiben. Zunächst wäre es wünschenswert, wenn die Polizei bei Gewaltdelikten mit epileptischem Be- zug unverzüglich die Staatsanwaltschaft informiert. In den meisten Kantonen wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 2 StPO Weisungen zur Informationspflicht der Polizei an die Staats- anwaltschaft erlassen.134 In den meisten Weisungen findet sich der Passus, wonach die Polizei die Staatsanwaltschaft, unabhängig vom Vorliegen einer schweren Straftat oder eines schwe- ren Ereignisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO, auch dann unverzüglich zu informieren hat, wenn ein Verfahren besondere Problemstellungen erkennen lässt.135 Diese Informations- pflicht ist Ausfluss des in Art. 307 Abs. 2 StPO verankerten Weisungsrechts der Staatsanwalt- schaft, welches nur wahrgenommen werden kann, sofern diese überhaupt eine Information erhält. Eine epilepsiebezogene Gewalttat ist, schon wegen ihrer Seltenheit, zweifellos kein gewöhnlicher Strafsachverhalt, weshalb hier eine unverzügliche Meldung der Polizei an die Staatsanwaltschaft dringend angezeigt ist. Die zeitnahe Information der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht nur wegen des Seltenheitswerts eines solchen Falles gerechtfertigt, wie die nachfolgend dargestellten Besonderheiten zeigen. 5.2.1. Der erste Angriff Eine Gewalttat mit Bezug zu einem epileptischen Anfall erfordert bereits von Beginn weg besondere Massnahmen. In aller Regel treffen die ersten Polizisten am Tatort ein, wenn nicht nur die Tat, sondern gerade auch das epileptische Anfallsgeschehen längst beendet ist. Sofern die mutmasslichen Täter und Täterinnen geltend machen, sie hätten einen epileptischen Anfall erlitten und möchten sich an eine von ihnen verübte Gewalttat überhaupt nicht erinnern, wird das erste Problem offensichtlich. Die Behauptung eines epileptischen Anfallsgeschehens ist letztlich zu beweisen. Eine wichtige Möglichkeit zum objektiven Nachweis eines Anfallsge- schehens ist die Ableitung eines Elektroenzephalogramms (EEG), mit welchem, wenigstens bei manchen Anfallsformen, sogenannt epilepsietypische Potenziale nachgewiesen werden können.136 Das Vorkommen dieser Potenziale beweist zwar ein vorhergehendes Anfallsge- 132 Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. 133 Art. 308 Abs. 1 StPO. 134 „Weisung Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei“ vom 30. August 2010, Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, http://www.justice.be.ch/justice/de/index/justiz/organisation/staatsanwaltschaft/downloads_publikatio- nen/weisungen_und_richtlinien.assetref/content/dam/documents/Justice/STAW/de/Weisung_Information%2 0der%20Staatsanwaltschaft%20durch%20die%20Kantonspolizei.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013. 135 "Weisung Nr. 1, Information der Staatsanwaltschaft durch die Schaffhauser Polizei" (Stand: 1. Juni 2012), Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Ziff. 5.1, http://www.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Staatsanwaltschaft/Weisung_Nr._1-_Information_ der_StA_durch_die_SH_Pol.PDF, letztmals besucht am 30. Juni 2013. 136 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 231 f. - 35 - schehen oder eine Epilepsie nicht unmittelbar, immerhin kann das EEG aber wichtige Infor- mationen für die Beurteilung liefern, ob tatsächlich ein Anfall erfolgte. Aus diesem Grund kann darauf kaum verzichtet werden. Das EEG liefert während der iktalen Phase des Anfalls die aussagekräftigsten Ergebnisse.137 Ein Anfalls-EEG ist im Nachgang einer Straftat selbst- verständlich nicht mehr möglich, doch innerhalb von 24 Stunden nach einem Anfall liegt die Sensitivität von epilepsietypischen Potenzialen immer noch bei rund 50%.138 Diese Chance, wenigstens ein objektives Indiz bezüglich des möglichen Anfalls zu erhalten, sollte daher ge- nutzt werden. Im Zuge des ersten Angriffs muss daher sichergestellt werden, dass die einen epileptischen Anfall behauptenden Tatverdächtigen, möglichst rasch einem Neurologen oder einer Neurologin bzw. noch besser einem Epileptologen oder einer Epileptologin vorgeführt werden. Diese sollten in diesem Zusammenhang auch gleich die allgemeine Anamnese inkl. körperlicher Untersuchung vornehmen, weil in der ersten Zeit nach dem Anfall noch körperli- che Veränderungen bestehen können und die Untersuchung wichtige Hinweise auf die Art des Anfalls und manchmal gar zur Ursache liefern kann.139 Als Beispiel einer solchen Verletzung ist an den Zungenbiss zu denken, der ein körperliches Zeichen für einen generalisiert tonisch- klonischen Anfall sein kann, insbesondere dann, wenn der Biss auf einer Seite der Zunge festgestellt werden kann.140 Die Untersuchung durch Sachverständige bedarf eines Gutach- tensauftrages der Staatsanwaltschaft, weshalb eben, gerade wegen der zeitlichen Dringlich- keit, die unverzügliche Information der Staatsanwaltschaft unabdingbar ist. Die Untersuchung selbst dürfte durchaus auch im Interesse der mutmasslichen Epilepsietäter resp. der mutmass- lichen Epilepsietäterinnen sein, weshalb kaum Widerstand zu erwarten ist. Nebst dieser ärztlichen Untersuchung durch spezialisierte Fachleute, ist auch bei epilepsiebe- zogener Gewalt die übliche Präzision bei der Tatortarbeit gefordert. Insbesondere kommt der Erhebung sämtlicher Zeugen des Geschehens eine gewichtige Bedeutung zu, weil die Diagno- se eines epileptischen Anfalls oftmals nur aufgrund der Beschreibungen von Drittpersonen möglich ist.141 5.2.2. Einvernahmen Gerade weil die Beschreibung des Geschehens wohl das wichtigste Puzzleteil ist, um eine epilepsiebezogene Gewalttat nachzuweisen oder auszuschliessen, kommt auch den Einver- nahmen von Opfern, Zeugen bzw. Zeuginnen und sofern möglich der Tatverdächtigen eine gewichtige Bedeutung zu. Es handelt sich somit nicht um Standardeinvernahmen zu einer Gewalttat, bei welcher die üblichen Routinefragen abzuhandeln sind. Das Verhalten der Tat- verdächtigen rund um den gesamten Gewaltakt muss bei Opfern und Zeugen bzw. Zeuginnen umfassend erfragt werden. Dabei interessieren nicht nur die konkreten Tathandlungen, son- dern gerade auch das Verhalten der Tatverdächtigen vor und nach der Tat. Namentlich gilt es gezielte Fragen im Hinblick auf ein epileptisches Geschehen zu stellen, welche nachfolgend für die Sachverständigen von zentraler Bedeutung sind, um den Ablauf des Gewaltaktes hin- sichtlich der Schuldfähigkeit beurteilen zu können. Sachdienlich ist hier sicherlich die Beach- tung von methodischen Checklisten zur Anfallsbeobachtung, die heutzutage auf dem Internet 137 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, Informationsblätter über Epilepsie, EEG und Epilepsie, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/EEG_und_Epilepsie.pdf, letztmals besucht am 13. Juni 2013. 138 SCHMITZ/TRIMBLE, Psychiatrische Epileptologie, Bd. 2, Tabelle 1.1.7.5, S. 16. 139 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 226. 140 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 227. 141 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 225. - 36 - kostenlos zur Verfügung stehen.142 Die Einvernahmen von Opfern und Zeuginnen bzw. Zeu- gen sollten in diesem speziellen Fall möglichst durch die Staatsanwaltschaft selbst durchge- führt werden. Sofern sehr viele Personen befragt werden müssen, erscheint auch eine (teilwei- se) Delegation an die Polizei möglich,143 wobei die entscheidenden Fragen zur Anfallsbe- obachtung sinnvollerweise vorher abzusprechen sind. Da Epilepsie-Kenntnisse für die Einvernahmen von Vorteil wären, könnte man sich fragen, ob nicht den Sachverständigen die Befragung der Drittpersonen überlassen werden soll. Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass in erster Linie die Strafverfolgungsbehörden die nötigen Beweismittel zu erheben haben und Einvernahmen gemäss Art. 142 StPO grundsätzlich der Polizei, der Staatsanwaltschaft (oder der Übertretungsstrafbehörde) und den Gerichten vorbe- halten sind. Sachverständige können zwar einfache Erhebungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag selber vornehmen und dazu auch Beschuldigte und Drittpersonen befra- gen.144 Davon sollte zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Es ist nicht die primäre Auf- gabe der Gutachter und Gutachterinnen Einvernahmen unter Beachtung sämtlicher Formalitä- ten, wie bspw. der Teilnahmerechte, durchzuführen. Die formellen Vorgaben wären indessen einzuhalten, um überhaupt verwertbare Aussagen zu generieren. Die notwendigen Informati- onen mittels Einvernahmen sind durch die Staatsanwaltschaft, allenfalls in Kooperation mit der Polizei, zu erheben, so dass die Sachverständigen letztlich nur noch ergänzende Angaben erheben müssen, sofern dies notwendig erscheint. Die Einvernahme der Tatverdächtigen eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts kann sich schliesslich schwierig gestalten. Sofern der Gewaltakt nämlich effektiv in der iktalen oder postiktalen Anfallsphase erfolgte, liegt diesbezüglich regelmässig eine durch die Bewusst- seinsstörung verursachte Amnesie vor, welche es ernst zu nehmen gilt. Die Einvernahme der beschuldigten Person wird sich in diesem Falle auf die Zeit vor und nach dem Anfall konzent- rieren müssen, konkrete Fragen zum Anfall oder zum Delikt werden aufgrund der Amnesie keine Erkenntnisse bringen. 5.2.3. Gutachten Das Führen einer Strafuntersuchung wegen eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts erfordert in jedem Falle besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese fehlen den Strafverfolgungsbe- hörden zweifellos, weshalb der Beizug von Sachverständigen unabdingbar ist.145 Nebst den auf Epilepsie spezialisierten Neurologen oder Neurologinnen, welche im Optimalfall bereits im Rahmen des ersten Angriffs beigezogen werden, ist auch der Beizug eines forensischen Psychiaters oder einer forensischen Psychiaterin notwendig, weil letztlich die Schuldfähigkeit der Tatverdächtigen beim Entscheid, ob das Vorverfahren mit einer Einstellung oder einer Anklage abzuschliessen ist, die zentrale Frage sein wird. Gutachten zur Schuldfähigkeit gehö- ren zur Kerndisziplin der forensischen Psychiatrie und nicht zu jener der Epileptologie, wes- halb zwingend Sachverständige aus beiden medizinischen Fachrichtungen beizuziehen sind. Konkret bedeutet dies, dass durch die Staatsanwaltschaft ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben ist, wobei die üblichen Anforderungen im Sinne von Art. 184 StPO bei der Ernennung und der Auftragsvergabe zu beachten sind. Das Gutachten ist in Auf- 142 Schweizerische Epilepsie-Stiftung, „Checkliste Anfallsbeobachtung: Darauf sollten Sie achten“, http://www.swissepi.ch/fileadmin/pdf/Zentrum/Anfallsbeobachtung-Darauf_sollten_Sie_achten.pdf, letzt- mals besucht am 30. Juni 2013. 143 Art. 312 Abs. 2 StPO. 144 Art. 185 Abs. 4 StPO. 145 So die klaren gesetzlichen Regelungen in den Art. 20 StGB und Art. 182 StPO. - 37 - trag zu geben, sobald die übrigen Beweiserhebungen, insbesondere die detaillierten Einver- nahmen der Opfer, der Zeugen und Zeuginnen sowie der beschuldigten Person in der vorer- wähnten Weise, abgeschlossen sind. Schliesslich gilt es der besonderen Thematik bei der Ausarbeitung des Fragekatalogs Rechnung zu tragen. Als Anhaltspunkt kann der Standardfra- gebogen für forensisch-psychiatrische Gutachten146 dienen, wobei die Fragen sinnvollerweise der besonderen Konstellation entsprechend zu modifizieren sind. 5.2.4. Der epileptische Anfall als Schutzbehauptung Im Rahmen von Strafuntersuchungen kommt es immer wieder vor, dass beschuldigte Perso- nen Schutzbehauptungen aufstellen, in der Absicht sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dieser Variante gilt es auch hier Beachtung zu schenken, umso mehr als die Be- hauptung, das Gewaltdelikt sei im Rahmen eines epileptischen Anfalls geschehen, mindestens in amerikanischen Strafprozessen schon öfters vorgekommen ist. TREIMAN konstatierte dies- bezüglich, dass in 75 Fällen vor amerikanischen Berufungsgerichten zwischen 1984 und 1999 Epilepsie als Verteidigungsstrategie vorgebracht wurde.147 Dieses Ergebnis belegt zunächst, dass ein epileptischer Anfall, mindestens in der amerikanischen Praxis, schon als Schutzbe- hauptung vorgebracht wurde, weshalb bei von Epileptikern oder Epileptikerinnen begangenen Gewaltdelikten, sie dies iktal oder postiktal, die obgenannten Kriterien von HINDLER 148 stets zu beachten sind. Sofern bei den Ermittlungen und in der Strafuntersuchung die Besonderhei- ten beim ersten Angriff, den Einvernahmen und bei der Gutachtenserteilung beachtet werden, sollte die Schutzbehauptung eines epileptischen Anfalls hingegen zuverlässig widerlegt wer- den können. Es erscheint daher wenig aussichtsreich, die Verteidigung auf der Schutzbehaup- tung eines epileptischen Anfalls aufzubauen, was dadurch bestätigt wird, dass diese Verteidi- gungsstrategie in den zuvor erwähnten Fällen nur gerade einmal erfolgreich war.149 Jenes Ur- teil dürfte allerdings ein Fehlurteil gewesen sein, weil die beschuldigte Person keine Epilepsie hatte und ihr Tatverhalten überhaupt nicht mit dem behaupteten komplex-fokalen Anfall übereinstimmte.150 Die Anwendung der erwähnten Kriterien muss schliesslich bei einem Sonderfall eine Aus- nahme erfahren. Sofern die beschuldigte Person die Gewalttat in der postiktalen Phase eines Gelegenheitsanfalles begangen hat, werden die EEG-Befunde unspezifisch bleiben, obwohl die beschuldigte Person einen Grand-Mal-Anfall erlitten hat. Das alleinige Fehlen von epilep- siekompatiblen EEG-Befunden, darf somit nicht zum Ausschluss eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts führen, wenn die übrigen Kriterien allesamt erfüllt sind. Die EEG-Befunde sind, sofern sie negativ ausfallen, nur ein Indiz und kein direkter Beweis gegen das Vorliegen eines epileptischen Geschehens. 5.3. Der Anlassfall - Wenn ein Patient seine Helfer attackiert Der einleitende Fall aus der Praxis begann am frühen Morgen mit dem Sanitätsnotruf einer Mutter. Sie meldete, ihr Sohn liege in seinem Zimmer am Boden, schlage wild mit den Armen und Beinen um sich und habe Schaum vor dem Mund. Zudem reagiere er auf Ansprache 146 Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie, „Fragenkatalog für Forensisch-Psychiatrische Gut- achten“, http://www.swissforensic.ch/domains/swissforensic_ch/data/free_docs/Fragenkatalog.deutsch.pdf, letztmals besucht am 14. Juni 2013. 147 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 148 Siehe oben Ziff. 5.1. 149 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 251. 150 TREIMAN, Violence and the epilepsy defense, S. 253. - 38 - nicht. Gestützt auf den Notruf rückten zwei Rettungssanitäter an den Ort des Geschehens aus. Dort angekommen erkundigten sie sich bei der wartenden Mutter über ihre Beobachtungen und begaben sich hernach ins Zimmer des jungen Mannes. Dieser lag bei ihrem Eintreffen hinter der Türe auf dem Boden. Der eine Rettungssanitäter versuchte den jungen Mann zu- nächst anzusprechen und als dies erfolglos blieb, rüttelte oder schubste er ihn. Schliesslich drehten die Sanitäter den Mann gemeinsam auf den Rücken. In diesem Moment öffnete dieser die Augen, stand auf und setzte sich schliesslich auf die Bettkante. Plötzlich begann der Mann allerdings den einen Rettungssanitäter verbal zu attackieren und er wies beide Sanitäter an sein Zimmer zu verlassen und ihn in Ruhe zu lassen. Die Sanitäter stellten sich vor und auch die Mutter versuchte ihren aufgebrachten Sohn zu beruhigen, was aber ebenfalls nicht fruchte- te. Schliesslich attackierte der junge Mann die Sanitäter physisch. Den einen Sanitäter packte er mit beiden Händen so fest am Hals, dass dieser Atemnot bekam. Gleichzeitig drängte der junge Mann den Sanitäter gegen die Zimmerwand und schlug seinen Oberkörper mehrmals gegen die Wand. Letztlich trat er den Sanitäter gegen das Knie und in den Genitalbereich. Der andere Sanitäter kam seinem Kollegen zu Hilfe, worauf er vom jungen Mann in den Arm ge- bissen wurde. Den Rettungssanitätern gelang es zu zweit nicht den jungen Mann zu beruhigen und selbst die beruhigenden Worte der Mutter verklangen erfolglos, so dass den Rettungssani- tätern letztlich nur noch die Flucht aus dem Zimmer übrig blieb. Die während der Auseinan- dersetzung verständigte Polizei traf kurze Zeit später am Tatort ein und konnte den jungen Mann ansprechbar antreffen. Er konnte letztlich überzeugt werden sich ins Spital bringen zu lassen, wo durch den Notfallarzt die Diagnose eines Gelegenheitsanfalls gestellt wurde. Die Polizei eröffnete ein Vorverfahren ohne die Staatsanwaltschaft zu informieren. Sie be- fragte die beiden Rettungssanitäter als Auskunftspersonen sowie den Mann als Beschuldigten und rapportierte hernach ans damals zuständige Bezirksamt. Der Sachverhalt löste Verwir- rung aus, weil ein rationales Motiv für den Angriff fehlte. Zweifel an der Schuldfähigkeit be- standen von Beginn weg. Nach Gesprächen mit der Rechtsmedizin, der Neurologin, an wel- che der junge Mann inzwischen zur Behandlung überwiesen worden war, sowie dem forensi- schen Psychiater, wurde letzterem der Auftrag erteilt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den jungen Mann zu erstellen. Dem Auftrag wurde der Standardfragekatalog für foren- sisch-psychiatrische Gutachten beigelegt. Der forensische Psychiater erstattete das Gutachten aufgrund der vorhandenen Akten, einigen ergänzenden Auskünften (u.a. Mutter, Hausarzt, behandelnder Neurologe) und des Explorationsgesprächs. Er kam zum Schluss, der Mann habe sich zum Tatzeitpunkt in einem postiktalen Dämmerzustand mit verlorengegangener situativer Orientierung befunden und sei deshalb in seiner Einsichts- und Bestimmungsfähig- keit höchstgradig eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass wohl von einer völlig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen sei. Das Gutachten wurde den Parteien eröffnet und gleichzeitig wurde die Einstellung des Straf- verfahrens in Aussicht gestellt, weil die Ausführungen des Gutachters überzeugten. Der Rechtsvertreter des einen Opfers wandte sich allerdings gegen die geplante Einstellung und beantragte die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens bei einer speziali- sierten Gutachtensstelle. Der Antrag wurde von der Strafverfolgungsbehörde abgewiesen, hingegen wurde die ausführliche Stellungnahme des Opfervertreters dem forensischen Psy- chiater zur ergänzenden sachverständigen Stellungnahme zugestellt. Dieser erläuterte noch- mals ausführlich die Umstände einer epilepsiebezogenen Gewalttat im postiktalen Dämmer- zustand und verdeutlichte seine Einschätzung, dass von Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Der Opfervertreter gab sich damit nicht zufrieden und beantragte erneut ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass der junge - 39 - Mann in den Tagen vor dem mutmasslichen Anfall massiv Cannabis konsumiert und am Vor- abend der Tat Alkohol getrunken habe. Der Beweisergänzungsantrag wurde abgewiesen. In Bezug auf den Alkohol- und Cannabiskonsum konnte eine actio libera in causa bereits des- halb ausgeschlossen werden, weil der Mann das erste Mal einen Gelegenheitsanfall erlitten hatte und dieser somit nicht vorhersehbar war. Eine Straftat wegen selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit scheiterte bereits am objektiven Tatbestand von Art. 263 StGB. Der Alko- hol- und Marihuanakonsum erfolgten am Vorabend, weshalb eine Tat im Alkohol- oder Dro- genrausch keine plausible Alternative war. Die Ablehnung des Beweisergänzungsentscheids wurde mit Beschwerde beim Obergericht angefochten, welches aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eintrat.151 Im Sinne eines Obiter Dictums führte die Beschwerdeinstanz trotzdem aus, es sei zunächst die Mutter des jungen Mannes staatsanwaltlich einzuvernehmen und hernach das forensisch-psychiatrische Gutachten durch einen Epilepsiespezialisten über- prüfen zu lassen. Dieser Empfehlung folgte die Staatsanwaltschaft und sie erhob die geforder- ten Beweismittel. Der beigezogene Epileptologe bestätigte schliesslich das Vorliegen eines Gewaltaktes im postiktalen Dämmerzustand und verdeutlichte die Schlussfolgerung des fo- rensischen Psychiaters, wonach der junge Mann mangels Einsichtsfähigkeit nicht schuldfähig sei. Das Strafverfahren wurde daraufhin wegen fehlender Schuldfähigkeit eingestellt. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 6. Fazit Die spannende Auseinandersetzung mit einem epilepsiebezogenen Gewaltdelikt wird in der Praxis der Staatsanwaltschaften eine seltene Erscheinung darstellen. Dies ist darauf zurückzu- führen, dass solche Gewalthandlungen gerade nicht typischerweise mit einem epileptischen Anfall einhergehen, sondern eben als sehr seltene Ausnahmeerscheinungen ab und an auftre- ten. Dennoch ist es mindestens möglich, dass es in der iktalen Phase eines komplex-fokalen Anfalls einmal zu Gewalthandlungen kommt, wenn die vom Anfall betroffene Person aggres- sive Automatismen präsentiert und dabei umstehende Personen verletzt. In der postiktalen Phase von komplex-fokalen und generalisiert tonisch-klonischen Anfällen kann es, etwas häu- figer als in der iktalen Phase von komplex-fokalen Anfällen, als Reaktion auf eine Drittein- wirkung, zu Abwehrreaktionen der Anfallsbetroffenen kommen. Diese Gewaltausbrüche fal- len regelmässig sehr heftig aus, weshalb auch schwerere Verletzungen, im Extremfall viel- leicht sogar Tötungen, denkbar sind. Sofern solche Gewalttaten nachweislich im Rahmen ei- nes epileptischen Anfalls erfolgten und keine Schutzbehauptung vorliegt, ist hingegen regel- mässig von fehlender Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb Strafverfahren in aller Regel mit einer Einstellung des Verfahrens enden werden. In der Praxis erscheint es wichtig, die Besonderheiten eines epilepsiebezogenen Gewaltdeliktes beim ersten Angriff, den Einvernahmen und bei der Erteilung des Gutachtensauftrags zu beachten. Werden die Kriterien zur Diagnose eines epilepsiebezogenen Gewaltdelikts sowie die empfohlene Vorge- hensweise bei der Untersuchungsführung eingehalten, sollte am Ende eine fundierte Grundla- ge vorhanden sein, um die Einstellungsverfügung wegen mangelnder Schuldfähigkeit so überzeugend begründen zu können, dass der Entscheid letztlich auch für das Opfer mindes- tens nachvollziehbar ist. 151 Siehe Art. 318 Abs. 3 StPO, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar ist. - 40 - Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbstän- dig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. _______________________ Michael Grädel Neuhausen am Rheinfall, im Juli 2013 - 41 - ANHANG Abb. 1: Klassifikation der Epilepsien nach ICD-10 Klassifikation nach ICD-10 G40.0 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome mit fokal beginnenden Anfällen G40.1 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit einfachen fokalen Anfällen G40.2 Lokalisationsbezogene (fokale) (partielle) symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen G40.3 Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome G40.4 Sonstige generalisierte Epilepsie und epileptische Syndrome G40.5 Spezielle epileptische Syndrome G40.6 Grand-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet (mit oder ohne Petit mal) G40.7 Petit-mal-Anfälle, nicht näher bezeichnet, ohne Grand-mal-Anfälle G40.8 Sonstige Epilepsien G40.9 Epilepsie, nicht näher bezeichnet - 42 - Abb. 2: Einteilung der Epilepsien und Epilepsiesyndrome (Kommission der ILAE von 1989)152 1 Fokale (herdförmige, lokale, partielle, auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Epi- lepsien und Epilepsiesyndrome 1.1 Idiopathisch mit altersabhängigem Beginn Gutartige Epilepsie des Kindesalters mit zentro-temporalen Spitzen (Rolando- Epilepsie) Gutartige Epilepsie des Kindesalters mit okzipitalen Paroxysmen Primäre Leseepilepsie 1.2 Symptomatisch Chronisch-progrediente Epilepsia partialis continua im Kindesalter (Kojewnikoff- Epilepsie) Epileptische Syndrome mit spezifischen Auslösungen (Reflexepilepsien) Epileptische Syndrome von grosser individueller Variabilität Temporallappenepilepsien Frontallappenepilepsien Parietallappenepilepsien Okzipitallappenepilepsien 1.3 Kryptogen (=wahrscheinlich symptomatisch, aber derzeit noch nicht fassbar) 2 Generalisierte (nicht auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Epilepsien und Epilep- siesyndrome 2.1 Idiopathisch, mit altersabhängigem Beginn (nach dem Erkrankungsalter geordnet) Gutartige familiäre Neugeborenenanfälle Gutartige (nichtfamiliäre) Neugeborenenanfälle Gutartige frühkindliche myoklonische Epilepsie Absenceepilepsie des Kindesalters (Pyknolepsie) Juvenile Absenceepilepsie Juvenile myklonische Epilepsie (Impulsiv-Petit-Mal) Aufwach-Grand-Mal-Epilepsie Andere idiopathische generalisierte Epilepsien Epilepsien mit Anfällen bei bestimmten auslösenden Situationen (Reflexepilep- sien) 2.2 Kryptogen oder Symptomatisch (nach dem Erkrankungsalter geordnet) West-Syndrom (Epilepsie mit BNS-Anfällen oder infantilen Spasmen) Lennox-Gastaut-Syndrom Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen Epilepsie mit myoklonischen Absencen 2.3 Symptomatisch 2.3.1 Unspezifische Ätiologie Frühkindliche myoklonische Enzephalopathie Frühkindliche epileptische Enzephalopathie mit Burst-Suppression-EEG Andere symptomatische generalisierte Epilepsien 2.3.2 Spezifische Syndrome Epilepsie bei Fehlbildungen des Gehirns (z.B. Phakomatosen, Aicardi-Syndrom, Lissenzephalie, Pachygyrie) Angeborene Stoffwechselstörungen inklusive Pyridoxin- oder Vitamin-B6- Abhängigkeit und Störungen, die häufiger zu einer progredienten Myoklonus- 152 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 99 f. - 43 - epilepsie führen 3 Epilepsien und Syndrome, bei denen nicht festgelegt werden kann, ob sie fokal oder generalisiert sind 3.1 Mit fokalen und generalisierten Anfällen Neugeborenenanfälle Schwere frühkindliche myoklonische Epilepsie Epilepsie mit kontinuierlichem Spike-Wave-Muster im synchronisierten Schlaf Aphasie-Epilepsie-Syndrom (Landau-Kleffner-Syndrom) Andere unbestimmte Epilepsien 3.2 Ohne eindeutige fokale oder generalisierte Merkmale Viele generalisierte tonisch-klonische Anfälle im Schlaf (Schlaf-Grand-Mal- Epilepsie) 4 Besondere Epilepsieformen und Syndrome 4.1 Gelegenheitsanfälle Fieberanfälle Isolierte Anfälle oder isolierter Status epilepticus Anfälle in Verbindung mit akuten metabolischen und toxischen Schädigungen (Alkohol, Medikamente, Eklampsie, nichtketoazidotische Hyperglykämie) 4.2 Einzelne, anscheinend unprovozierte epileptische Anfälle (Oligo-Epilepsie) 4.3 Epilepsien mit speziellen Formen der Anfallsauslösung (Reflexepilepsien) 4.4 Chronisch progrediente Epilepsia partialis continua des Kindesalters Abb. 3: Einteilung epileptischer Anfallsformen nach der ILAE von 1981153 I Fokale (herdförmige, lokale, auf eine Stelle im Gehirn zu beziehende) Anfälle A Einfache fokale Anfälle (ohne Beeinträchtigung des Bewusstseins) 1. Anfälle mit motorischen Symptomen 1.1 ohne March (Marsch) 1.2 mit March (=Jackson-Anfälle) 1.3 versiv/adversiv (=mit Dreh- oder Wendebewegungen des Kopfes oder Körpers) 1.4 postural (=die Körperhaltung betreffend) 1.5 phonatorisch (=mit Stimm- oder Sprachäusserungen oder Unterbrechung des Sprechens) 2. Anfälle mit sensiblen oder sensorischen Symptomen 2.1 sensibel (=mit Empfindungen wie Kribbeln, Schmerz oder Wärme) 2.2 visuell (=das Sehen betreffend) 2.3 auditiv (=das Hören betreffend) 2.4 olfaktorisch (=das Riechen betreffend) 2.5 gustatorisch (=den Geschmack betreffend) 2.6 vertiginös (=Dreh- oder Schwindelempfindungen betreffend) 3. Anfälle mit vegetativen oder autonomen Symptomen (wie epigastrische Sensationen [=z.B. Krib- bel- oder Wärmegefühl im Oberbauch], Schwitzen, Blässe, Piloerektion [=Aufstellen der Haare], Pupillenerweiterung, Inkontinenz [unwillkürlicher Urin- oder Stuhlabgang] 4. Anfälle mit psychischen Symptomen (Achtung: kommen nur selten ohne Bewusstseinsstörung vor, meist komplexe fokale Anfälle) 4.1 aphasisch (die Sprache betreffend) 4.2 dysmnestisch (das Gedächtnis betreffend, z.B. Déjà vu) 4.3 kognitiv (das Denken betreffend, z.B. traumhafte Zustände, Verzerrungen der Zeitempfindung) 4.4 affektiv (Gefühle betreffend, z.B. Angst, Wut usw.) 4.5 Illusionen (Fehlwahrnehmungen, z.B. Makroskopie [abnorm grosses Sehen]) 4.6 strukturierte Halluzinationen (Trugwahrnehmungen, z.B. Musik, szenische Abläufe) B Komplexe fokale Anfälle (mit Beeinträchtigung des Bewusstseins) 153 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 54 f. - 44 - 1. Einfache fokale Anfälle mit nachfolgender Bewusstseinsstörung (Übergang in komplex fokale Anfälle) 1.1 mit anfänglich einfachen fokalen Merkmalen und nachfolgender Bewusstseinsstörung 1.2 mit Automatismen 2. Komplexe fokale Anfälle mit Bewusstseinsstörungen von Anfang an 2.1 nur mit Bewusstseinsstörung 2.2 mit einfachen fokalen Merkmalen 2.3 mit Automatismen C Fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 1. Einfache fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 2. Komplexe fokale Anfälle, die in generalisierte Anfälle übergehen 3. Einfache fokale Anfälle, die zunächst in komplexe fokale und dann in generalisierte Anfälle übergehen II Generalisierte Anfälle A Absencen 1. Typische Absencen a nur mit Bewusstseinsstörung b mit klonischen Komponenten c mit atonischen Komponenten d mit tonischen Komponenten e mit Automatismen f mit autonomen Komponenten 2. Atypische Absencen B Myoklonische Anfälle C Klonische Anfälle D Tonische Anfälle E Tonisch-klonische Anfälle F Atonische (astatische) Anfälle III Anfälle, bei denen aufgrund unzureichender Informationen nicht entschieden werden kann, ob es sich um fokale oder generalisierte Anfälle handelt z.B. einige Anfallsformen bei Neugeborenen - 45 - Abb. 4: Epileptische Anfallsformen und auslösende Reize für Reflexanfälle (Kommission ILAE 2001)154 1. Von allein aufhörende Anfallstypen 1.1 Generalisierte Anfälle Tonisch-klonische Anfälle (beinhaltet auch Formen, die mit einer klonischen oder myoklonischen Phase beginnen) Klonische Anfälle ohne tonische Merkmale mit tonischen Merkmalen Typische Absencen Atypische Absencen Myoklonische Absencen Tonische Anfälle Epileptische Spasmen Myoklonische Anfälle Lidmyoklonien ohne Absencen mit Absencen Myoklonisch-atonische Anfälle Negativer Myoklonus Atonische Anfälle Reflexanfälle bei Epilepsiesyndromen mit generalisierten Anfällen 1.2 Fokale Anfälle Neugeborenenanfälle, die anderweitig nicht eingeordnet werden können Fokal sensorische Anfälle mit elementaren sensorischen Symptomen (z.B. Okzipital- und Parietallappen- anfälle mit über elementare Symptome hinausgehenden (szenischen oder polymoda- len) sensorischen Symptomen (experenziell; z.B. Anfälle der temporo-parieto- okzipitalen Übergangsregion) Fokal-motorische Anfälle mit elementaren klonischen motorischen Zeichen mit asymmetrischen tonischen motorischen Anfällen (z.B. supplementär- motorische Anfälle) mit typischen (Temporallappen-)Automatismen (z.B. mesiale Temporallap- penepilepsie) mit hyperkinetischen Automatismen mit fokalem negativem Myoklonus mit inhibitorischen motorischen Anfällen Gelastische Anfälle Hemiklonische Anfälle Sekundär generalisierte Anfälle Reflexanfälle bei Epilepsiesyndromen mit fokalen Anfällen 2. Längere Zeit anhaltende Anfallstypen 2.1 Generalisierter Status epilepticus Generalisierter tonisch-klonischer Status epilepticus Klonischer Status epilepticus 154 KRÄMER, Handbuch Epilepsie, S. 52 f. - 46 - Absencenstatus Tonischer Status epilepticus Myoklonischer Status epilepticus 2.2 Fokaler Status epilepticus Epilepsia partialis continua (Kojewnikoff) Aura continua Limbischer Status epilepticus (psychomotorischer Status) Halbseitiger tonisch-klonischer Status mit Hemiparese 3. Auslösende Reize für Reflexanfälle Visuelle Reize Flickerlicht, Farben Muster Andere visuelle Reize Denken Musik Essen Praxis (Handlungen) Somatosensorische Reize Propriozeptive Reize Lesen Heisses bzw. warmes Wasser Erschrecken

    Grösse: 564 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft

    Finanzierers, des Käufers, des Er- bringers und des Empfängers der Leistungen: Diese Trennung drängt sich

    Grösse: 345 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

    pdf

    • Dokument

    ZBJV_11_2015.indb

    einen wirksamen Rechtsschutz und bringen weitere Probleme mit sich.81 VI. Kein echter kollektiver

    Grösse: 618 KB

    Erstellungsdatum: 20.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Gutachten Motion Eizellenspende_Rütsche_def2.docx

    würde eine Eizellenspende nichts bringen». BERNHARD RÜTSCHE Rechtsgutachten zum FMedG: Gesetzgeberischer [...] Embryonen- spende zum Ausdruck bringen, «dass die Errungenschaften der Fortpflanzungsmedizin nicht zu

    Grösse: 780 KB

    Erstellungsdatum: 01.11.2023

    pdf

    • Dokument

    Masterarbeit für pdf

    und in die richtige Position zu bringen, was nicht funktio- nierte. Die Situation der Patientin

    Grösse: 455 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

Zeige Ergebnisse 511 bis 520 von 642.

  • …
  • 48
  • 49
  • 50
  • 51
  • 52
  • 53
  • 54
  • 55
  • 56
  • 57
  • …
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra