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    Impuls I 2021 GenY Z ICG 20210501

    idée coopérative Impulse 1 | 2021 Generationen Y & Z im Fokus von Genossenschaften Cornelia Amstutz und Florence Scherer . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 2/45 Vorwort Idée Coopérative Die Generationen Y und Z zeigen auf, dass die verschiedenen gesellschaftlichen Entwicklungen die Kinder ihrer Zeit massgeblich prägen. Sie widerspiegeln sich in ihren Wertvorstellungen, Lebensentwürfen sowie Prioritäten in den Kauf- und Berufsentscheidungen. Genossenschaften stehen nun vor der Herausforderung, diese Einstellungen wahrzunehmen und auf diese Anforderungen einzugehen. Nicht zuletzt, weil es die Generation Y wie Z als neues Kundensegment sowie für den Arbeitsmarkt zu gewinnen gilt. Die Studie von Cornelia Amstutz (Universität Luzern) zeigt auf, wie sich die Generationen Y und Z von ihren Vorgänger-Generationen unterscheiden. Sie suchen nach der beruflichen Selbstverwirklichung und der Sinnhaftigkeit. Sie wollen überzeugt werden! Die Idée Coopérative, das Kompetenzzentrum für Genossenschaften, will mit der neusten Publikation der Reihe «Impulse» die Werte der Generation Y und Z besser verstehen und mögliche Schlüsse für die strategische Ausrichtung der Genossenschaften ziehen. Die vorliegende Schrift zeigt den Handlungsbedarf von Genossenschaftsunternehmen zur Generation Y und Z in der potentiellen Rolle als Mitglieder, Mitarbeiter, Kunden und Gründer. Zudem gibt Florence Scherer von der renommierten Werbeagentur «Jung von Matt LIMMAT» im zweiten Teil des Impulses sieben konkrete Empfehlungen, wie die Generationen Y und Z durch strategische Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Genossenschaften gewonnen werden können. Bern, 20. April 2021 Idée Coopérative Genossenschaft Seite 3/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Zusammenfassung Der Bericht widmet sich der Zukunftssicherung der Genossenschaften. Basierend auf den Erkenntnissen der eigenen Umfragen von 2012 und 2016 kann festgehalten werden, dass die Schweizer Bevölkerung Genossenschaften zwar als wenig innovativ wahrnimmt, Ihnen aber dennoch hohes Vertrauen schenkt. In Anbetracht, dass 2018 die Millenials bereits einen Drittel der Erwerbsbevölkerung ausmachten und nahezu jede zehnte Erwerbsperson (7,7 Prozent) der Generation Z angehört, rücken diese Generationen in den Fokus von Genossenschaften. Wie können sich Genossenschaften positionieren, um attraktiv für diese beiden Generationen zu werden? Wie gewinnen Genossenschaften junge Konsumenten als Kunden und Mitglieder? Können genossenschaftliche DNA-Elemente die Generationen Y und Z überzeugen? Welche attraktiven Anstellungsbedingungen suchen die Generationen Y und Z? Diese zentrale Fragestellungen liegen der Studie zugrunde. Die Erkenntnisse wurden mittels Gruppeninterviews mit unterstützenden Kurzfragebogen ermittelt. Die Generation Y resp. Millenials (1980-1995) gilt als überaus gebildet, weltoffen und ist die erste Generation, welche als Digital Natives betitelt wird. Sie legen viel Wert auf Selbstverwirklichung, sind bereit, für das Unternehmen Leistung zu erbringen und gelten als Teamplayer. Als Pendelbewegung zu den Millenials zeichnet sich die Generation Z (1996-2010) vor allem durch ihre Flatterhaftigkeit und Unverbindlichkeit gegenüber Beziehungen und Handlungen aus. Einzig ihrer Familie und engen Freunden gegenüber zeigen sie sich loyal. Die Grenzen zwischen Realität und virtuellen Räumen verfliessen bei der Generation Z noch mehr als bei der Generation Y. Beide Generationen sind stark geprägt von der politischen (Klimabewegung) sowie wirtschaftlich/sozialen (Covid-19 Krise) Aktualität. Der vorliegende Impuls wird durch Implikationen für Genossenschaften im Bereich Marketing und Kommunikation abgerundet. Auf Basis der Studienerkenntnissen zeigen sieben Empfehlungen Handlungsfelder für Genossenschaften auf, um sich bei der jungen Generation zu etablieren. Zudem werden konkrete Massnahmen genannt, um die Empfehlung umzusetzen. Zentral dabei ist allem voran, dass der Zeitpunkt ideal ist, um mit der Kommunikation als Genossenschaft in die Offensive zu gehen. Das Momentum soll genutzt werden, weshalb der Führungsebene von Genossenschaften als Abschluss des Impulses erste To-Dos genannt werden, um die Weichen zur strategischen Ausrichtung von Marketing und Kommunikation zu stellen. Seite 4/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Inhaltsverzeichnis Vorwort Idée Coopérative ________________________________________________________ 2 Zusammenfassung _____________________________________________________________ 3 Inhaltsverzeichnis ______________________________________________________________ 4 1. Einleitung ___________________________________________________________________ 6 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag _________________________________________ 6 1.2 Ausgangslage und Aufbau _________________________________________________ 7 2. Untersuchungsobjekt _________________________________________________________ 8 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) ____________________________________________ 8 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) ____________________________________________ 8 2.3 Generation Y und Z als Kunden _____________________________________________ 9 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer _______________________________________ 10 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) ________________________ 13 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung ___________________________________________ 13 2.5.2 Corona-Krise_____________________________________________________________ 17 2.5.3 Fazit ___________________________________________________________________ 18 3. Forschungsmethodik ________________________________________________________ 19 3.1 Vorgehensweise _________________________________________________________ 19 3.2 Fokusgruppe ____________________________________________________________ 19 3.3 Forschungsfragen________________________________________________________ 21 4. Ergebnisse _________________________________________________________________ 22 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? ____________________________________________ 22 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft ___________________________________ 22 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft ____________________________________________ 22 4.1.3. Fazit ___________________________________________________________________ 23 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? _______________________________________________________________ 23 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen ________________________________________ 23 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation __________________________________________________ 24 . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 5/45 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber _____________________________________________ 24 4.2.4 Fazit ___________________________________________________________________ 25 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? _______________________________________________________ 26 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung _____________________________________ 26 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche _____________________________________________ 26 4.3.3 Fazit ___________________________________________________________________ 28 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z ________________ 28 5. Implikationen für Marketing und Kommunikation _________________________________ 30 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) _____________________________ 30 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane _____________________________________ 33 Appendix ____________________________________________________________________ 34 Interviewleitfaden ___________________________________________________________ 34 Fragebogen ________________________________________________________________ 38 Autoren ______________________________________________________________________ 41 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis ____________________________________________ 42 Literaturverzeichnis ___________________________________________________________ 43 Seite 6/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 1. Einleitung 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag Die ehemalige IG Genossenschaftsunternehmen (IGG, Verein), die im Jahre 2020 in die Idée Coopérative Genossenschaft umgewandelt wurde, bezweckte seit ihrer Gründung (2010) die institutionalisierte Förderung der Forschung über Genossenschaften. So beauftragte die IGG 2017/2018 das Kompetenzzentrum für Genossenschaftsunternehmen des Instituts für Unternehmensrecht (IFU | BLI) an der Universität Luzern eine interdisziplinäre Forschung zu folgender Frage durchzuführen: Das Ziel der vorliegenden Forschungsarbeit besteht darin, die Forschungsfragen in Bezug auf die einzelnen Rollen zu beantworten. Um den Rahmen der Publikation nicht zu sprengen, wird im weiteren nur noch auf die Rollen als Mitabeitende und Kunden eingegangen. Der Forschungsstand ist für diese beiden Rollen breit abgestützt. Über die positive Stimulation und Wissensvermittlung bei Mitarbeitenden und Kunden kann direkt oder indirekt ebenfalls eine Wirkung als Genossenschaftsmitglied herbeigeführt werden. Ein weiterer spannender Ansatz, den es für die Genossenschaften zu untersuchen gilt, ist die Sharing Economy. Der Sharing Economy (also geteilte Ressourcen) liegt neben dem Nachhaltigkeitsgedanken auch das Gemeinschaftsgefühl zugrunde (Hertwig / Papsdorf, 2017). Besonders die Generationen Y und Z nutzen internetbasierte Plattformen und Marktplätze wie Airbnb, Uber oder Etsy häufig und setzen gemäss Umfrage von PwC bis 2025 geschätzt 570 Mia. Euro um (PwC, 2016). Um die Gründeraktivität bei der Generation Y und Z für Genossenschaften anzuregen und die Genossenschaft als Rechtsform somit nachhaltig zu sichern, müsste sinnvollerweise der Hebel bei den Treuhändern und Anwälten angesetzt werden, die die Rechtsform Genossenschaft wenig oder gar nicht (mehr) kennen und sie ihren Klienten daher auch nicht empfehlen. Erschwerend kommt hinzu, dass bei dieser Rechtsform limitierte Möglichkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestehen (Putschert, 2013) und die Hürde von sieben Mitglieder (Genossenschafter) für eine Gründung genommen werden muss (OR Art. 831). Der Forschungsauftrag wurde 2017 erteilt und die Befragungen anschliessend im Sommer 2018 durchgeführt. Seit der Befragung haben jedoch einschneidende Entwicklungen wie die Was können Genossenschaften tun, um die Personen der Generationen Y und Z für folgende Funktionen zu gewinnen: • als Genossenschafter von bestehenden Genossenschaften • als Mitarbeiter von Genossenschaften • als Kunden von Genossenschaften • als Gründer von neuen Genossenschaften . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 7/45 Klimabewegung und COVID-19 Pandemie einen starken Einfluss auf die Wertehaltung der jungen Generation gehabt. Diesen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Generation Y und Z wird deshalb im Kapitel 2.5 als Exkurs Rechnung getragen und genauer beleuchtet. Hinweis: Sämtliche Begriffe und Bezeichnungen in diesem Dokument sind nicht geschlechterspezifisch intendiert und beinhalten somit sowohl die männliche als auch die weibliche Form. 1.2 Ausgangslage und Aufbau In früheren Jahren wurden bereits Studien zur Wahrnehmung der Genossenschaft in der Schweizer Bevölkerung an der Universität Luzern realisiert (vgl. Taisch et al, 2012). Basierend auf diesen Erkenntnissen (Umfragen von 2012 und 2016) kann festgehalten werden, dass die Schweizer Bevölkerung Genossenschaften zwar als wenig innovativ wahrnimmt, ihnen aber dennoch hohes Vertrauen schenkt. Junge haben mit Genossenschaften kaum etwas am Hut und wissen wenig über diese Gesellschaftsform (vgl. L. Golder et al., 2012; L. Golder et al., 2016). In einer aktuelleren Studie aus Deutschland gaben 49 Prozent der Generation Y und 56 Prozent der Generation Z an, die Prinzipien und Werte der Genossenschaft nicht zu kennen. Dies ist im Kern aufgrund des gleichen Kulturkreises auch für die Schweiz übertragbar (Breuning, 2019). Um die zu untersuchenden Generationen Y und Z (siehe Kapitel 2) wissenschaftlich voneinander abzugrenzen, wird auf die Definition des Soziologen Karl Mannheim verwiesen: Eine Generation ist eine Altersgruppe, die durch gemeinsame historisch-gesellschaftliche Ereignisse und Einwirkungen geprägt wurde, wodurch sie sich von früher oder später geborenen Menschen unterscheidet (zum Beispiel Krieg, Tod, Hunger, Stillstand, aber auch Frieden, Wohlfahrt oder technologische Errungenschaften; vgl. Matthes, 1985, 368; N.N. 2019). Insgesamt wurden für die Studie 20 Vertreter aus den Generationen Y und Z in drei Fokusgruppengesprächen interviewt. Diese Leitfadeninterviews wurden zusätzlich mit Kurzfragebogen zu nicht besprochenen Themengebiete breiter abgestützt (siehe Kapitel 3). Auf die Ergebnisse der Studie wird im Kapitel 4 eingegangen. Durch das bessere Verständnis bezüglich der Merkmale der beiden Generationen Y und Z ergeben sich praktische Handlungsempfehlungen für die Genossenschaften (siehe Kapitel 5). Eine Checkliste zuhanden der Führungsebene von Genossenschaften rundet die Forschungsarbeit ab. Seite 8/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 2. Untersuchungsobjekt 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) Die Millenials1, auch Generation Y2 oder Generation Why genannt, haben die Jahrtausendwende schon bewusst erlebt und bekamen auch den Internetboom und die Globalisierung in vollen Zügen mit. Sie zeichnen sich im Gegensatz zu den Vorgängergenerationen durch ein hohes Bildungsniveau aus (Mörstedt, 2017). Seit Mitte des letzten Jahrzehnts strömt die Generation Y auf den Arbeitsmarkt und macht 2018 bereits 33 Prozent der Erwerbsbevölkerung aus (SAKE, 2019). Sie stellt im Gegensatz zu den älteren Generationen ganz besondere Ansprüche an die Unternehmen. Die Generation Y assoziiert mit dem Begriff der Globalisierung insbesondere die Möglichkeit, in andere Länder zu reisen, international zu studieren oder arbeiten zu können, sowie ein hohes Mass an kultureller Vielfalt. Die damit einhergehende räumliche und mentale Mobilität hat damit Einfluss auf das Verhalten der Generation Y und kann sich unter Umständen in der oftmals verminderten Loyalität zum Arbeitgeber manifestieren. Die Generation Y legt sehr viel Wert auf Selbstverwirklichung, ist jedoch ebenso ein geübter Teamplayer, der sich nicht nur offline, sondern auch in der virtuellen Welt durch eine exzellente Vernetzung auszeichnet (Klaffke, 2014). Das Internet und der Umgang damit gehören für die Generation Y zum Lebensalltag. Sie sind die ersten Digital Natives, die in der Kindheit von den technologischen Medien mitsozialisiert wurden. Arbeit und Privatleben werden nicht mehr streng geteilt, sondern ergänzen sich und verschmelzen zunehmend. Dennoch legt die Generation Y viel Wert auf Freiraum für Privates (Mörstedt, 2017 und 2020). Aus dem Konzept der „Work-Life-Balance“ entwickelt sich immer mehr das Konzept der „Work-Life-Blend“ (Scholz, 2014). Private Angelegenheiten sollten auch während der Arbeitszeit geregelt werden können, gleichzeitig ist man jedoch bereit, bei Bedarf in der Freizeit zu arbeiten. 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) Die Generation Z, geboren zwischen 1996 und 2010, auch Generation Instagram oder Praktikum genannt, hat die Digitalisierung des Alltags komplett in ihr Leben integriert. Sie definiert sich stark über materiellen Besitz und inszeniert sich selber reell und virtuell. Der 1 William Strauss und Neil Howe prägten erstmals den Begriff Millenials. 2 Der Begriff «Generation X» ist angelehnt an den Romantitel von Douglas Coupland, 2004. Generation Y die logische Abfolge. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 9/45 Generation Z sind Trends wichtig und sie ist es gewohnt, rund um die Uhr online zu sein, permanent am «social networken» (Tulgan, 2013; Mörstedt, 2017). Anders als die Generation Y differenziert die Generation Z wieder mehr zwischen Arbeit und Privatleben. Feste Abgrenzungen sowie klare Strukturen werden wieder gewollt (Mörstedt, 2017 und 2020). Scholz beschreibt in seinem Buch, dass es der Generation Z «um einen klar abgesteckten Arbeitsraum, also um Arbeitszeitregelung, […] und um die Unzulässigkeit jeglicher beruflicher Aktivität in der Freizeit» geht (Scholz, 2014, 143). Den Arbeitslaptop nach der Arbeit mit nach Hause zu nehmen, ist für die Generation Z undenkbar.3 Selbstverwirklichung wird nicht mehr nur in der Arbeit gesucht, sondern vor allem in der Freizeit und in sozialen Kontakten (Selbstinszenierung). Bei diesen gibt es keine Abgrenzung mehr zwischen virtuell und real, sondern der Austausch mit Nutzern der selben Medien findet ununterbrochen statt. Das spiegelt sich auch in den Werten der Generation Z wider: Sie haben einen grossen Wunsch nach freier Entfaltung, sind sich aber auch ihrer unsicheren Zukunft bewusst. Den Wohlstand ihrer Elterngeneration werden sie vermutlich nicht erreichen, dafür können sie sich ungebremst und in alle Richtungen entfalten (Mörstedt, 2017 und 2020). Das führt bei vielen zu einer Ratlosigkeit und einem Ausprobieren, welche Wege passen könnten. Einhergehend mit der Tertiärisierung ist eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes zu beobachten. Die zunehmende Verbreitung von ungebundenen Arbeitsverhältnissen, wie etwa befristete Stellen, Praktika oder Leiharbeit, führt dazu, dass das Erwerbsleben flexibler gestaltet werden muss (Scholz, 2014). 2.3 Generation Y und Z als Kunden Die folgende tabellarische Übersicht (Tabelle 1) erleichtert es, die beiden Generationen und ihre Haltungen als Kunde zu unterscheiden. Grundlagen bilden die Studie von Mörstedt und diverse Literaturquellen u.a. Scholz, Klaffke. Aus der hellgrauen Spalte sind mögliche Effekte für die Genossenschaften ersichtlich. Generation Y (1980-1995) Impact Generation Z (1996-2010) Impact Allgemeine Merkmale • Gut ausgebildet • Gut informiert • Social-media- affin • Ausgeprägtes Selbst- bewusstsein Transparente Information, Werbung über social media / digital, Status Brands ansprechen • Definiert sich über materiellen Besitz • Smartphones bereits in der Primarschule (Grundschule) • Social-media-affin • Multichannel- Einkauf rund um die Uhr Status und Besitz- Mehrung, Brands ansprechen, digitale Kanäle, Onlinevertrieb Werte 3 Die geführten Fokusgespräche haben dies aufgezeigt: Keine Präferenz zu Home-Office. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 10/45 • Vernetzung • Optimismus • Leistungsbereitsc haft • Freiheit & Flexibilität Positive Erlebnisse ansprechen, digitale Ver-breitung und Feedback ermöglichen, Modulare Produkte / Services • Wunsch nach freier Entfaltung • Realismus • Flatterhaftigkeit4 • (Sicherheit und Stabilität) Freiheitsversprechen, Versprechen von Sicherheit + Ratings + Freunde + Communities Kommunikationsmittel • SMS /social media • Smartphones • E-Mail • Digital • Instant Messaging Mobile / digital Kanäle (Apps) ausbauen – auch für Produktentwicklung • Mobile / Smartphones • Digital • Facetime, Skype, Hangouts • Instant Messaging Neuste Kommunikationsmittel, Visualisierung (Video wichtig) Verkauf & Marketing • Virale / elektronische Medien • Über Freunde Loyalitätsmanage- ment + social communities gründen, peer rating wichtig • Interaktive Kampagnen • Brauchen positive Assoziation mit Marke Interaktive social media Kampagnien Einfluss auf Kaufverhalten • Keine Markentreue • Freunde Bonusprogramme für Vermittlung (Kunden- treue), gezieltes Sponsoring von altersgerechten Anlässen • Marken „Evangelismus“5 • Trends «Brand erleben» nachvollziehbar machen über Follower und Communities (Blogger, Vlogger etc.) Bezug • Global • Lokal Lokale Verankerung als Marketingstrategie Gruppengefühl • Gesellschaft «Corporate Social Responsibility» (Unternehmen nimmt gesellschaftliche Verantwortung wahr und kommuniziert diese ggü. Kunden) • Gemeinschaft Sponsoring gemeinschaftlicher Projekte (lokaler Bezug) Tabelle 1: Generation Y und Z als Kunden (eigene Darstellung) 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer Heute sind vier Generationen6 im Arbeitsprozess integriert und arbeiten miteinander, wobei die beiden jüngsten Generationen den grössten Anteil im Arbeiterpool stellen (Manpower, 2016). 4 D.h. Bindungslosigkeit mit kontinuierlicher Suche nach Andockungsmöglichkeiten. 5 D.h. starke Markenbindung. 6 Babyboomer und die Generationen X, Y und Z (Howe / Strauss, 2000). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 11/45 Nachfolgend wird eine tabellarische Übersicht (Tabelle 2) abgebildet, die es erleichtert, die beiden Generationen und ihre Haltungen als Arbeitnehmer zu unterscheiden. Grundlage bilden die Studie von Mörstedt und Literaturquellen u.a. Scholz, Klaffke, Ozkan / Solmaz. Generation Y (1980-1995) Impact Generation Z (1996-2010) Impact Werte • Vernetzung/ Teamwork • Optimismus • Leistungsbereitsch aft • Freiheit & Flexibilität herausfordernde Aufgaben • Wunsch nach freier Entfaltung • Realismus • Flatterhaftigkeit7 • Sicherheit und Stabilität Wertekommunikation und Sicherheit Ausbildung • Gut ausgebildet Interne Aus- und Weiterbildung anbieten (ICA), behalten + stärken, externe Weiterbildung fördern • International studieren und arbeiten • Höchste Ansprüche an Jobs • erwarten hohe materielle Standards Konflikt für lokale Genossenschaften, Austauschprogramme mit Partnern (evtl. im Genossenschafts- verband) Training Fokus • Emotional • Geschichten (Stories) • partizipierend Didaktik anpassen, interaktive / digitale Formate • Multi-modal • eLearning • interaktiv Neue Didaktik (Lernen via digitale Plattformen) + visuell (Video, Grafiken) Lernformat • «Multi-sensory» • Visuell Visualisierung, Grafiken, Videos in Mitarbeiterkommunik ation («let print die») • «Student-centric» Interaktive social media Kampagnen Arbeitsleben • Arbeit muss Spass machen • lernbereit • arbeitswillig • Forderung nach Privatleben sehr ausgeprägt • Flexibel und anpassungsbereit • Selbständige und unabhängige Arbeitsweise Bonusprogramme für Vermittlung (Kunden- treue), gezieltes Sponsoring von alters- gerechten Anlässen • Klare Trennung zwischen Arbeits- und Privatleben • Selbstverwirklich- ung nicht durch Arbeit, sondern durch Privatleben und soziale Kontakte • Sinnhaftigkeit und Spass an der Arbeit • Keine Bindung an Unternehmen • Kollegiale Arbeitsatmosphäre Entrepreneurship fördern, innovative Projekte, Leistung belohnen, Sabbaticals + Freizeitplanung aktivieren, Aus- und Weiterbildung fördern, enge Führung 7 D.h. Bindungslosigkeit mit kontinuierlicher Suche nach Andockungsmöglichkeiten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 12/45 • Führungspositione n nicht mehr so wichtig • Eher Fachlaufbahn und projektbezogenes Arbeiten • Multitasking • Privatleben dominiert • Wunsch nach Entwicklung- und Selbstverwirklich- ungsmöglichkeiten • Ausgeprägtes Selbstbewusstsein • Aufgabe allein anstatt in Teamarbeit erledigen • Multitaskers • abenteuerlustig • Streben Flexibilität, Realität & Offenheit an • kreativ • innovativ • unternehmerisch denkend Einstellung zur Karriere • «Digital entrepreneurs»8 Leistungs- und Motivations- ansätze • «Career multitaskers»9 Kommunikationsmittel • SMS oder social media • Smartphones • E-Mail • Digital • Instant Messaging vollkommen digital • Smartphones, Digital • Facetime, Skype, Hangouts, Instant Messaging vollkommen digital Bezug • Global Weiterbildungsmög- lichkeiten im Ausland anbieten, Kooperationen mit ausländischen Unternehmen, Austauschprogramme • Lokal Wird Genossenschaft gerecht, lokaler Bezug als Chance Tabelle 2: Generation Y und Z als Arbeitnehmer (eigene Darstellung) 8 Arbeiten «mit» Organisationen nicht «für». 9 D.h. bewegen sich nahtlos zwischen Organisation und «pop-up» Jobs. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 13/45 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) Wie in der Einleitung bereits erwähnt, wurde die nachfolgende Untersuchung im Jahr 2018 durchgeführt. Um den aktuellen Ereignissen Rechnung zu tragen, wird in diesem Kapitel der Einfluss von sozialen Bewegungen sowie der Corona-Pandemie auf die junge Generation erläutert. Dies ist insofern von grosser Wichtigkeit, da die Veränderungen von gewissen Werten und Einstellungen Implikationen für Genossenschaften haben. Die Ergebnisse des Credit Suisse Jugendbarometers von 2020 zeigen dies nachfolgend auf. Dabei gibt Abbildung 1 einen ersten Hinweis auf das Ausmass der Veränderungen in den letzten zwei Jahren: die Zuversicht bezüglich der eigenen Zukunft der Jungen nimmt seit einigen Jahren markant ab. Im Ländervergleich ist zwischen 2018 zu 2020 eine klare Verschlechterung zu verzeichnen. Abbildung 1: Die Zuversicht in Bezug auf die eigene Zukunft nimmt ab. (Credit Suisse, 2020) 10 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung Seit 2018 streikt die Schülerin Greta Thunberg zuerst vor dem Schwedischen Parlament, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen. Später entsteht daraus die Fridays For Future- Bewegung, bei welcher Jugendliche auf der ganzen Welt gegen die globale Erwärmung und das 10 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie sieht Ihrer Meinung nach Ihrer eigenen Zukunft aus?». Anteil Personen in %, die mit «eher zuversichtlich» antworteten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 14/45 Nicht-Handeln der Erwachsenen protestieren (Hecking, 2018). Diese Bewegung zeigt den neuen Stellenwert des Themas Nachhaltigkeit bei der jungen Generation auf: in der Schweiz werden 2020 neue Höchstwerte im Vergleich zu den Vorjahren gemessen, die belegen, dass der Anteil Jugendlicher, die sich für die Umwelt einsetzen, deutlich angestiegen ist. Die Dringlichkeit des Themas wird vor allem durch die grösser werdende Altersgruppe der Generation Z verstärkt. Umweltschutz / Klimaerwärmung / Umweltkatastrophen belegen bei den Schweizer Jugendlichen Platz 3 der grössten Sorgen (siehe Abbildung 2 und 3). Abbildung 2: Die Teilnahmen an politischen Demonstrationen nehmen in der Schweiz klar zu (Credit Suisse, 2020) 11 11 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier nochmals ganz unterschiedliche Aktivitäten/Einstellungen aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in Ihrem privaten Umfeld in oder out sind, und wie Sie selbst dazu stehen.» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 15/45 Abbildung 3: Top 10 Sorgen der Schweiz (Credit Suisse, 2020)12 Die Jungen setzen sich nicht nur häufiger und sichtbarer für Themen und Werte ein, die ihnen am Herzen liegen. Zu einem grossen Teil identifizieren sie sich auch mit den entsprechenden Bewegungen. Rund die Hälfte der befragten Jungen gibt an, sich der Klimabewegung sehr oder eher zugehörig zu fühlen. Mehr als doppelt so viele Junge identifizieren sich eher mit der Klimabewegung als mit einer Religionsgemeinschaft. Dies schlägt sich auch in weiteren Bereichen nieder, wie beispielsweise der Mobilität. So geben 40 Prozent der jungen Schweizer an, dass grosse schwere Autos (SUVs) «out» sind, obwohl in der Schweiz diese besonders häufig verkauft werden. Bei den Jungen scheint das neue Bewusstsein rund um die Klimabewegung Spuren hinterlassen zu haben. Neben dem Klimaschutz wurden auch gesellschaftliche Forderungen nach mehr Gleichstellung immer lauter, wie beispielsweise bei der «Black-Lives- Matter»-Bewegung in den USA. In der Schweiz ist vor allem der Trend zu mehr Gleichstellung zwischen den Geschlechtern ersichtlich. Wie Abbildung 4 aufzeigt, geben rund 50 Prozent der Schweizer Jungen 2020 an, dass sie sich für das Anliegen einsetzen und dass dies in ihrem privaten Umfeld «in Mode» ist. Im Jahr 2016 lag dieser Wert noch unter 40 Prozent. Der Stellenwert des Anliegens ist somit in den letzten Jahren deutlich gestiegen. 12 Genauer Wortlaut der Frage: «Auf dieser Liste sehen Sie einige Themen, über die in der letzten Zeit viel diskutiert und geschrieben worden ist: Sehen Sie sich bitte die gesamte Liste an, und wählen Sie dann aus dieser Liste jene fünf Punkte aus, die Sie persönlich als die fünf wichtigsten Probleme der Schweiz ansehen.» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 16/45 Abbildung 4: Zunahme des Einsatzes für die Gleichstellung von Mann und Frau (Credit Suisse, 2020) 13 Diese Veränderungen zeichnen sich auch in Bezug auf das Verhältnis zu Unternehmen ab. 92 Prozent der jungen Schweizer geben an, Marken zu bevorzugen, die einen aktiven Beitrag zur Lösung globaler Probleme beitragen. Wie Abbildung 5 zeigt, sind die Befragten zudem bereit, im Schnitt 13.6 Prozent Aufpreis für Produkte von sogenannten «Impact Brands» zu bezahlen. Bei den jungen Konsumenten aus den Generationen Y und Z sind es sogar 17.2 Prozent, die bereit sind einen Aufpreis zu bezahlen (BrandTrust, 2020). Abbildung 5: Bereitschaft mehr Geld für Produkt auszugeben, welches eine globale Herausforderung löst (BrandTrust, 2020)14 13 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier nochmals ganz unterschiedliche Aktivitäten/Einstellungen aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in Ihrem privaten Umfeld in oder out sind, und wie Sie selbst dazu stehen.» in Bezug auf «sich für die Gleichstellung von Mann und Frau einsetzen» 14 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie viel sind Sie bereit, für ein Produkt, das durchschnittlich 50 Euro kostet, zu bezahlen, wenn Sie damit einen Beitrag dazu leisten, eine globale Herausforderung zu lösen?» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 17/45 2.5.2 Corona-Krise Die COVID-19 Pandemie hat seit 2019 die globale Wirtschaft und die Gesellschaft stark eingeschränkt. In der Schweiz kam es zu zwei Lockdowns und vielen einschneidenden Massnahmen zur Bekämpfung von Corona. Während die Generationen Y und Z beim Thema Nachhaltigkeit und Gleichstellung klare politischen und gesellschaftlichen Forderungen aufstellt, sind sie in Bezug auf COVID-19 weitgehend systemkonform. In der Gesundheitskrise durch Corona zeigen sie – gemessen im Jahr 2020 - ein hohes Mass an Solidarität, unterstützen bestehende Institutionen und tragen beschlossene Massnahmen mit. So finden auch 57 Prozent der jungen Generation eher, dass die Gesellschaft ihres Landes während der Krise näher zusammengerückt ist und 66 Prozent denken, dass die Solidarität zwischen den Generationen gestärkt wurde. Neben der gestiegenen Solidarität zeigt die Corona-Krise ihre Wirkung auch in veränderten Medienverhalten. Es zeigt sich eine klare Zunahme der Nutzung von YouTube / Online-TV und Social Media (ausser Facebook) und Gaming bei der ohnehin schon digital versierten Generation. Zudem haben seit 2018 Video- und Musikstreaming (z.B. Netflix und Spotify) sowie Instagram besonders an Popularität gewonnen (Abbildung 6 und 7). Abbildung 6: Trend Mediennutzung Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020)15 15 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie lange nutzen Sie die folgenden Medien an einem durchschnittlichen Tag für private Zwecke? Bitte nur ungefähre Zeiten angeben, an denen Sie aktiv (lesen, anschauen oder selber Beiträge verfassen) sind.». Anteil der Personen, die mit «1 – 2 Stunden» antworteten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 18/45 Abbildung 7: Top 10 Trends Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) 16 2.5.3 Fazit Die sozialen Bewegungen zeigen auf, dass jungen Generationen Themen rund um Chancengleichheit und Nachhaltigkeit nicht nur immer wichtiger sind, sondern sie sich auch mehr denn je aktiv dafür einsetzen. Dies wird auch von Unternehmen immer mehr gefordert. Die jungen Schweizer erwarten, dass Marken Haltung zeigen und sich für globale Herausforderungen einsetzen. Hinzu kommen Themen wie Solidarität und die Sorge um das Gemeinwohl, welche durch die Pandemie zentraler wurden. Alles Werte, welche auch Genossenschaften vertreten. Weiter wurde aufgezeigt, dass der digitale Medienkonsum durch die Corona-Krise verstärkt wurde und Digitalmedien zentral sind, um die Generation Y und Z zu erreichen. 16 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier eine Liste von ganz unterschiedlichen Dingen des Lebens aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in ihrem privaten Umfeld in oder out sind und gleichzeitig, wie Sie selbst dazu stehen.» Anteil der Personen in %, die mit «in & mache ich gerne» antworteten. Seite 19/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 3. Forschungsmethodik 3.1 Vorgehensweise Für die Untersuchung nach Einstellungen und Ansichten der Generation Y und Z zu Genossenschaften und als Arbeitnehmende wie auch Kunden ist das Leitfadeninterview das zielführendste Instrument der empirischen Sozialforschung. Mit der Präzisierung der Forschungsfragen wurde der Leitfaden für die Fokusgespräche definiert. Dieser wurde mittels eines Pretests kritisch beurteilt und wo nötig angepasst. Themengebiete, welche in den Gruppeninterviews nicht behandelt oder schlecht abgefragt werden können, werden mit einem Fragebogen separat ermittelt. Die Fragebogen enthalten neben demographischen Angaben Antwortebatterien von den bisherigen Studien (vgl. L. Golder et al., 2012; L. Golder et al., 2016). Insgesamt wurden drei halb-standardisierte Tiefeninterviews mit Vertretern der beiden Generationen geführt. Sie wurden anhand der Kriterien Geschlecht, Stadt/Land und Ausbildungsstand als Experten der jeweiligen Generation ausgewählt. Das Gespräch wurde mittels elektronischem Aufnahmegerät aufgezeichnet und anschliessend transkribiert und kategorisiert. Die gesamte Datenerhebung bestand auch drei Teilbereichen: Kurzfragebogen zur Generation (schriftlich), anschliessend die Gruppendiskussion mittels Leitfaden und im Anschluss ein Kurzfragebogen zu Genossenschaften (schriftlich) und dauerte im Schnitt 1 bis 1.5 Stunden. Die Umfragen wie auch das Interview wurden nicht anonymisert. 3.2 Fokusgruppe Bevölkerung in der Schweiz 8'544’527 % Männer (in %) 4'237’121 49,6 Frauen (in %) 4'307’406 50,4 Ausländeranteil (in%) 2'148’275 25.1 Generationen absolut % . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 20/45 Generation Z (1996-2010) 1‘297‘131 15.2 Generation Y (1980-1995) 1'865’467 21.8 Generation X (1965-1979) 1'857’871 21.7 Baby Boomer (1946-1964) 1‘925’617 22.5 Silent Generation (1945 und älter) 902’583 10.6 Tabelle 3: Gesamtbevölkerung der Schweiz und nach Generationen (BfS, 2018) Um die Fokusgruppe zu bestimmen, wurde ihr jeweiliger Anteil zur Schweizer Bevölkerung errechnet. Die Millenials stellen 21,8 Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung und die Generation Z 15,2 Prozent dar (Tabelle 3). Für die Clusterbildung wurden in einem zweiten Schritt folgende Kriterien und Ausprägungen herangezogen: Geschlecht (Mann/Frau); Stadt/Land: Wohnort der zu befragenden Personen (Städte und städtische Agglomerationen, Landgemeinden) und Ausbildungstand (Tabelle 4 und 5). Im dritten und letzten Schritt wurden anhand der Kriterien und der Grundgesamtheit typische Representanten der jeweiligen Generation ausgewählt (Mann/Frau 50:50; Stadt/Land 8:2)17. Jeder Einzelne der Stichprobe wurde als Experte für die Deutungen und Interpretationen des Alltags (bzw. dessen, was uns an seiner Situation interessiert) gesehen. Die drei Gruppengespräche wurden am 18. Juli 2018 in Basel, am 23. Juli 2018 in Luzern und am 25. Septbember 2018 in Fribourg geführt. Total nahmen 17 Personen an den Gesprächen teil. Damit die Fokusgruppen die richtige Verteilung zur Gesamtbevölkerung haben, wurde in Luzern noch nachgefasst und die Fragebogen von drei weiteren Personen ausgefüllt. Auf ein Gespräch mit ihnen wurde verzichtet. Nachfolgend die tabellarische Auflistung der Zusammensetzung der Fokusgruppen nach Generation (insgesamt 20 Personen; Generation Y: 11; Generation Z: 9) und den anderen Kriterien. Geschlecht Wohnort Ausbildung Männer 6 Frauen 5 Stadt (inkl. Agglomeration) 7 Land 4 Berufsbildung 1 Gymnasium 3 Höhere Fachschule 1 Universität 6 Tabelle 4:Fokusgruppe Generation Y (eigene Darstellung) 17 85 Prozent der Schweizer Bevölkerung lebt in den Städten oder deren Agglomeration (BfS, 2019). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 21/45 Geschlecht Wohnort Ausbildung Männer 4 Frauen 5 Stadt (inkl. Agglomeration) 5 Land 4 Obligatorische Schule 3 Berufsbildung 3 Gymnasium / Universität 3 Tabelle 5: Fokusgruppe Generation Z (eigene Darstellung) 3.3 Forschungsfragen Aus dem Forschungsauftrag sind für Genossenschaften vier Kategoriengruppen wichtig. Nach der Auseinandersetzung mit der Literatur kann festgestellt werden, dass die grösste Hebelwirkung bei den Kategorien Mitarbeiter und Kunden erwartet werden kann. Hierfür wurden vier Hauptfragen identifiziert. Es wurden zusätzliche Daten erhoben wie demographische Angaben, Fragen zur jetzigen oder zukünftigen Arbeitssituation, Erwartungen an den Arbeitgeber/ das Unternehmen, Führung, Karrieremöglichkeiten, wer oder was beeinflusst ihre Kaufentscheidung, Kenntnis von Genossenschaften und ihren Produkten/Dienstleistungen, Gründungsverhalten (Interesse/Idee Start-up) und Crowd-Funding. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass, wer sich bewusst für Genossenschaften als Arbeitgeber oder Dienstleister entscheidet, sich auch mit den Werten der Genossenschaften auseinandersetzt und bestenfalls die Vorteile einer Mitgliedschaft sieht. Die Baugenossenschaften bespielen dies bereits bestens, wie aus der Studie hervorgeht. Ebenso ist das Crowd-Funding ein effektives Mittel, um gemeinsam Ziele zu erreichen bzw. zu finanzieren. Aufgrund der Typisierung der Generation Z, die Interesse an zeitlich begrenzten Projekten zeigten, ist diese Art von Unterstützung ideal. • Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? • Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? • Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen Sie Kunde sind? • Welche genossenschaftlichen DNA-Elemente stossen auf Interesse bei Generation Y und Z? Welche nicht? Seite 22/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 4. Ergebnisse 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft Die Hälfte der Fokusgruppenteilnehmenden gab im Fragebogen an, mindestens eine Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft zu besitzen. Es gibt keine Unterschiede bezüglich der Ausprägung Geschlecht oder Stadt/Land. Auch die regelmässigen Kunden von Genossenschaften sind in beiden Generationen gleich vertreten (90 Prozent). Zwei äusserten sich, kein Kunde von Genossenschaften zu sein. Im Vergleich dazu hält Golder et al. in seiner Befragung von 2016 fest, dass 71 Prozent der Befragten Kunden von Genossenschaften und 44 Prozent zusätzlich noch Mitglied sind. Es wurde nach dem Grund für den hohen Anteil an regelmässigen Kunden bei den Interviewten gefragt. Sie merkten an, dass die Lage oder der Nähe des Geschäfts eine entscheidene Rolle spielt. Die ausschlaggebene Rolle spielt die Lage des Geschäfts und somit die Zeitersparnis und nicht, ob es sich um eine Genossenschaft handelt oder nicht («Bei mir spielt die Nähe eine Rolle. Hier am Bahnhof [hat es] halt Coop und Migros.»). Die Teilnehmenden wurden zusätzlich schriftlich befragt, was sie mit dem Wort Genossenschaft verbinden. Antworten der Vertreter der Generation Y lauteten, dass sie damit Gemeinschaft, Selbsthilfezweck ohne Gewinnorientierung, aber auch die Rechtsform verbinden. Zwei Drittel von ihnen sind Genossenschaftsmitglied (Raiffeisen, Mobilty, Coop oder Migros). Die Hälfte hält Genossenschaften für vertrauenswürdiger als Aktiengesellschaften. Fast die Hälfte der Befragten der Generation Z konnte nichts mit dem Wort Genossenschaft verbinden. Die andere Hälfte verband mit dem Begriff Unterstützung regionaler, nachhaltiger Produkte, Geben und Nehmen und dass die Inhaber die Menschen sind, welche daraus konsumieren - Migros und Coop wurden expliziert erwähnt. Im Gegensatz zur älteren Generation Y sind nur zwei Personen von neun Genossenschaftsmitglied (Migros und Coop). Dies lässt den Rückschluss zu, dass sie sich nicht gerne längerfristig binden wollen. Zwei Drittel der Generation Z kann zudem nicht beurteilen, ob Genossenschaften oder Aktiengesellschaften vertrauenswürdiger sind. 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft In der Befragung 2016 gaben rund ein Drittel der Kunden oder auch Mitglieder von Genossenschaften an, deren Angebote oder auch Dienstleistungen ganz bewusst zu bevorzugen. 50 Prozent tun dies nicht und bei knapp jeder fünften Person kommt es auf das jeweilige Angebot oder die Dienstleistung an. Schon damals konnte aufgezeigt werden, dass junge Personen die Wahl weniger oft bewusst treffen. Dies deckt sich mit dieser Studie. Im Gespräch wurde anschliessend explizit nach dem Grund gefragt und folgende Punkte konnten . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 23/45 festgehalten werden: Entscheidend für die Präferenz von Genossenschaften ist die persönliche Bindung und die Tradition (über die Eltern). Mehrere gaben explizit an «ein Migroskind» zu sein. Diese Bezeichnung für die Favorisierung eines Anbieters (hier: Coop oder Migros) ist in der Schweiz sehr etabliert und wurde auch vom Mitbewerber Aldi («Ich bin ein Aldikind») sogar in die Werbung aufgenommen. Auch die Meinung der Eltern zählt vielfach bei einer Entscheidung. «Ich bin Mitglied, wie meine Eltern auch. Wir haben eine Filiale im Dorf. Es ist ein einmaliger Betrag und kostete nicht so viel und jedes Jahr gibt’s ein Essen.» Auch wenn die beiden Generationen nicht explizit die Werte der Genossenschaften kennen, so konnte das Interview aufzeigen, dass ihnen Werte und Einstellungen wichtig sind. Eine Person äusserte sich: «…Das finde ich grossartig, dass ich dort mitmachen kann und es ist ein tolles Angebot.»Eine andere Meiung lautet: «Ich persönlich finde es sehr sympathisch, obwohl auch CS oder UBS coole Angebote haben. CS und UBS gehören in erster Linie grossen Investmentgesellschaften aus England und co. und auch deren Topmanager sind keine Schweizer mehr. Ich finde, dass es bei den Genossenschaften schon sympathischer ist, da es nicht nur um Gewinnmaximierung geht und meistens auch das Topkader nicht mehrstellige Millionenbeträge verdient.» Aus der Auswertung geht hervor, dass sich bei der Generation Y drei Personen bewusst für Genossenschaften beim Bezug von Dienstleistungen und Produkten entscheiden («Das finde ich grossartig, dass ich dort mitmachen kann und es ist ein tolles Angebot.» in Bezug auf das Angebot Mobility). Es besteht zudem ein Zusammenhang zur bewussten Entscheidung und einer Mitgliedschaft zur Genossenschaft. Für die anderen ist die Unternehmensform nicht ausschlaggebend für eine Kaufentscheidung. Bei der Generation Z wird die Entscheidung wiederum überwiegend situativ getroffen. 4.1.3. Fazit Die Vertreter der Generation Y sind noch eher Genossenschaftsmitglied im Gegensatz zur Generation Z, die sich vor allem durch Bindungslosigkeit klassifizieren lassen. Als ausschlaggebend dafür, ob man Mitglied einer Genossenschaft wird, geben die Interviewten Gründe an wie persönliche Bindung oder Tradition (Werte der Eltern). Grundsätzlich haben beide Generationen ein gutes Bild von Genossenschaften (analog Befragung 2016). Man kannte die Unternehmen anhand ihrer Logos, wusste aber vielfach nicht, dass es Genossenschaften sind und dass es so ein breites Angebot an Genossenschaften gibt. 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen Gemäss der Auswertung der Befragung arbeiten von beiden Generationen 2018 bereits fast drei Viertel der Teilnehmenden, davon sechs Personen in Vollzeit. Die anderen Teilnehmenden arbeiten mehrheitlich in einem Studentenjob oder arbeiten reduziert. Auch die Befragten, welche eine höhere Ausbildung absolvieren, arbeiten nebenher. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 24/45 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation Die, die bereits arbeiten, können sich vorstellen, auf dem erlernten Beruf bei einem anderen Unternehmen (14 Personen) zu arbeiten. Rückmeldung zum Grund lassen darauf schliessen, dass der Job ausschliesslich als Zusatzeinkunft gesehen wird («Weil das jetzt mir ein Studentenjob ist.») oder weil im Unternehmen die Lehrlinge nicht übernommen werden können («Die Ausbildung geht zu Ende, leider können wir nicht bleiben.»). Auch beliebt sind Zusatz-Ausbildung/Weiterbildung (8) oder falls möglich die Weiteranstellung auf dem erlernten Beruf bei demselben Unternehmen (6). Die Option Reisen, Work and Travel (5) wurde ebenfalls in Betracht gezogen («Wenn dann lieber Aupair, aber nicht work and travel, also in einer Bar hinter dem Tresen zu arbeiten, das möchte ich nicht.»). Aus der befragten Fokusgruppe gaben Vertreter beider Generationen an, sich eine zukünftige Anstellung in der Branche Information und Kommunikation und Unterrichtswesen vorstellen zu können. Mehrheitlich Vertreter aus der Generation Y konnten sich auch für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen interessieren. Bei der Generation Z war die Branche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zudem beliebt. 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber Die Erwartungen an einen zukünftigen Arbeitgeber war eine Mehrfachantwortbatterie. Bei der Generation Y wurde die Sinnhaftigkeit der Arbeit am meisten gewählt (9), vor Verantwortung übernehmen, gutes Betriebsklima bzw. Arbeitsatmosphäre und Aufstiegsmöglichkeiten (je 7). Die Vertreter der Generation Z hielten fest, dass ihnen das gutes Betriebsklima bzw. die Arbeitsatmosphäre am wichtigsten ist (9), aber auch die Sinnhaftigkeit der Aufgabe sowie die Arbeitsplatzsicherheit (je 6). Die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, wird in beiden Generationen nicht allzu stark favorisiert. Diese Ergebnisse decken sich auch mit älteren Studien zur (vgl. Ozkan / Solmaz, 2015, 480; de Cooman / Dries 2012). Abbildung 8: Erwartungen an den Arbeitgeber . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 25/45 Weiter wurde abgefragt, wie sich die Vertreter der Generationen Y und Z über Jobangebote informieren (Abbildung 9). Diese Frage war ebenfalls als Mehrfachantwort codiert, die priosisiert werden konnte. Als erste Quelle für Informationen dient das Internet bzw. Suchmaschinen. Auch Familie und Freunde werden befragt. Inserate oder Firmenwebsites kommen an dritter resp. vierter Stelle. Überraschend lässt sich festhalten, dass die Befragten professionelle Portale wie Kununu, Xing oder LinkedIn fast überhaupt nicht konsultieren. Einzig zwei Vertreter der Generation Z gaben an, diese Angebote zu nutzen. Abbildung 9: Wie informieren Sie sich über Jobangebote? 4.2.4 Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Generation Y etwas weniger arbeiten will (Work-Life-Balance), aber eher eine Arbeitsstelle mit Führungsfunktion favorisiert. Das Unterrichtswesen, Freie Berufe sowie wissenschaftliche und technische Dienstleistungen sind Branchen, die diese Kombination zulassen. Zudem ist bei den Millenials eine anspruchsvolle, sinnhafte Arbeit am Wichtigsten, gefolgt von Verwantwortung übernehmen und einem guten Betriebsklima. Die Generation Z sieht ihre Zukunft in einer Zusatz-Ausbildung/Weiterbildung oder dem Arbeiten auf dem erlernten Beruf bei einem anderen Unternehmen. Von der Generation Z ist das Betriebsklima als wichtig eingestuft worden, Verantwortung übernehmen zu können. Zudem wird eine langfristige Arbeitsplatzsicherheit gesucht («Ich könnte mir aber bessere Sozialleistungen und wie mit den Mitarbeitenden umgegangen wird, [bei Genossenschaften] vorstellen. Ich könnte dann auch für einen kleineren Lohn dort arbeiten.»). Die jüngste Generation ist bereit, in einem hohen Beschäftigungsgrad zu arbeiten, da sie Geld verdienen will. Es stellte sich ebenso heraus, dass sie keine Präferenz zu Home-Office-Arbeit haben. Über Jobangebote informieren sie sich überwiegend mittels Internet und Suchportalen. Damit man als Arbeitgeber gefunden wird, ist es zentral, Metadaten auszufüllen und somit eine Suchdienstoptimierung zu erwirken. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 26/45 Zur Attraktivitätssteigerung der Genossenschaften beitragen kann, wenn man als Arbeitgeber Flexibilität bietet und den Jungen idealerweise beim Wiedereinstieg (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt oder Sabbatical) Hilfestellungen anbietet. 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung Abbildung 10: Welche Faktoren beeinflussen Ihre Entscheidung für den Kauf eines Produkts oder den Bezug einer Dienstleistung? Auch beim Kauf von Produkten oder dem Bezug einer Dienstleistung vertrauen die Generationen Y und Z dem Urteil von Familie und Freunden. Die Generation Y informiert sich über Produktbewertungen (z.B. Tests). Die jüngere Generation informiert sich neben Testberichten zusätzlich via Blogs, die bei den Millenials etwas weniger wichtig sind. Des weiteren wurde die Frage beantwortet, ob Unternehmenswerte eine relevante Rolle für die Entscheidung für eine Dienstleistung oder ein Produkt spielen. Die Generation Y macht ihre Entscheidung überwiegend auf die Aspekte Nachhaltigkeit (Umgang mit Ressourcen) und Regionalität/Lokalbezug abhängig. Damit haben die Befragten bereits 2018 ein Sensorium für die Klimabewegung entwickelt. Bei der Generation Z wurde die Nachhaltigkeit ebenfalls erwähnt, hingegen ist das Preis-Leistung-Verhältnis wichtiger, bzw. die Möglichkeiten mit einem knappen Budget (noch) begrenzt. 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche In den Interviews wurde anschliessend genauer auf das Konsumverhalten bei den verschiedenen Branchen eingegangen, um den Genossenschaftern ein differenzierteres Bild zu zeichnen. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 27/45 Detailhandel Beim Detailhandel kam stark zum Ausdruck, dass überwiegend nach dem Lust-und-Laune- Prinzip eingekauft wird. Wochenpläne werden keine erstellt, man entscheidet spontan. Auch die Wahl nach dem Geschäft läuft spontan ab. Es wird dort eingekauft, wo es am nächsten und somit am einfachsten ist («Ich kaufe täglich ein bei der Migros, im Laden gegenüber. Ich bin zu faul, weiter zu laufen.») Ein Kaufgrund ist die Nachhaltigkeit und Regionalität/Nähe der angebotenen Produkte, wie dies im Bericht weiter oben aufgeführt wurde. Beide Generationen legen Wert auf gute Lebensmittel: «Nein, aber bewusst nicht so viel Fleisch und dann qualitativ gut.» oder «Ja, und ich möchte, dass die Felder in der Region gepflegt aussehen und es den Bauern gut geht. Auch wenn Produkte dann mehr kosten, es ist es mir wert.» Viele Informationen zu den Kundenbindungsprogrammen haben sie nicht und es ist ihnen auch nicht so wichtig: «Ich sammle Coop Superpunkte, aber ich weiss nicht, wie ich sie einsetzen kann. Auch nicht die Migros Cumuluspunkte, die habe ich noch nie eingesetzt.» Banken/Versicherungen In Bezug auf langfristige Verpflichtungen ist das Urteil von Familie/Freunden sehr wichtig: «Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe ich mich selber informiert, wobei meine Mutter mich beraten hatte. Wir holten zwei Offerten ein und schlussendlich habe ich mich für das teurere Angebot entschieden, weil ich dort mehr Leistungen habe, wie besserer Kundendienst.» «Ich bin über meine Eltern zur Mobiliar gekommen. Dann gab es ein attraktives Jugendangebot und mein Vater empfiehl mir, dort eine neue Versicherung abzuschliessen. Ich fand den Vorschlag gut und habe die Versicherung weiterhin.» oder «Als ich in einer WG wohnte, wurde ich einfach für die Hausratsversicherung aufgenommen, welche bereits die WG abgeschlossen hatte. Später bin ich mit meinem Freund zusammen gezogen und er hat dann die Versicherungen durchforstet und am Schluss habe ich einfach unterschrieben.» Vielfach werden die Dienstleistungen mit attraktiven Angeboten zusätzlich beworben. Die Generationen Y und Z haben hierzu unterschiedliche Meinungen: «Am Schluss sage ich mir, das ist meine Bank. Die soll zu meinen Geld schauen evtl. auch noch Depot usw. Es gibt genügend andere Orte, bei welchem man Mitglied sein kann und die Idee unterstützen und dann hier solche Vergünstigungen hat, wie Museumspass. Bei solchen Institutionen ist es mir dann wichtiger, eine Vergünstigung zu erhalten. Nur weil ich gerne Fussballmatches sehe, würde ich nie beim Konto zur Raiffeisen wechseln.» oder «Es ist mehr nice-to-have.» Aber, es gibt den gezieltern Einsatz der Kundenbindungsprogramme «Ich habe 3 oder 4 verschiedene Karten, damit ich möglichst überall profitieren kann z.B. Museumspass, Kinogutscheine.» Mobilität/Wohnen Der Vorteil von gemeinsam genutzten Angeboten wie Mobility und genossenschaftlichem Wohnen ist in den beiden Generationen Y und Z unbestritten: «Wir benützen das Mobility Angebot bei uns im Büro. Das finde ich ein mega Plus. Das Büro hat kein eigenes Auto und muss sich nicht noch um weitere Themen diesbezüglich kümmern [Parkplatz, Versicherungen, Reinigung, Tanken]. In der Nähe vom Büro hat es eine Station. Für verschiedene Transporte . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 28/45 gibt’s verschiedene Autogrössen, das ist ebenfalls eine gute Lösung für uns. Automatisch wird das Angebot auch von den Mitarbeitenden privat genutzt, was eine bürointerne Werbung zusätzlich ist.» sowie «Es kommt auf die Situation an. Wenn ich Kinder hätte, wäre es schwieriger. Denn man muss zuerst zu einem Mobility-Parkplatz kommen, um das Auto in Empfang zu nehmen. Aber jetzt in jungen Jahren, wo ich nicht täglich nach Zürich fahre, warum nicht.» Mit der jugendlichen Leichtigkeit scheint der Nutzen von Genossenschaftswohnungen noch nicht bedeutungsvoll zu sein: «Studenten schauen wohl nicht extra auf Genossenschaftswohnungen.». Hingegen ist der Zweck bei den jungen Erwachsenen auch ersichtlich: «… Ein solches Zuschaltzimmer greift den sozialen Moment auf und wie er in Zukunft aussehen könnte. Es hält somit Entwicklungen offen und wie man bezüglich Wohnen darauf reagieren kann. Solche fortschrittlichen Themen werden oft bei genossenschaftlichen Projekten thematisiert.» 4.3.3 Fazit Es wird vorwiegend kurzfristig oder spontan eingekauft. Auch die Bequemlichkeit spielt eine Rolle, also die Nähe zum nächsten Geschäft. «Das Geschäft, das am nächsten liegt.» wurde mehrmals von den Interviewten erwähnt. Nachhaltigkeit ist beiden Generationen sehr wichtig. Lieber wird auf Fleisch verzichtet oder dann weniger, aber ein qualitativ besseres Lebensmittel eingekauft. «Ja, und ich möchte, dass die Felder in der Region gepflegt aussehen und es den Bauern gut geht. Auch wenn Produkte dann mehr kosten, es ist es mir wert.» Die Meinung der Eltern zählt vielfach. In der bisherigen Forschung zu den Generationen kam dies nicht zum Ausdruck. 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z Nach der ersten realisierten Studie der Universität Luzern von 2012 in Zusammenarbeit mit dem gfs.bern wurde im Anschluss eine neue Studie «Strategische Differenzierungpotenziale von Genossenschaftensunternehmen zum aktuellen Genossenschaftsrecht» durch IFU I BLI im Jahr 2013 ausgeführt. Diese Studie bildete die Grundlage für die weiteren Forschungen im Institut für Unternehmensrecht. Folgende Abbildung 11 zeigt schematisch die generischen Differnzierungsmerkmale genossenschaftlicher Identität (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) und wie die Aussagen der Generation Y und Z sich mit den Merkmalen decken. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 29/45 Abbildung 11: Die genossenschaftliche DNA (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) In Anlehnung an die rechtliche Ausgestaltung von Genossenschaften (Art. 828 ff. OR) sind die wichtigsten Merkmale in Stichworten festgehalten. Im äusseren Textfeld wurde festgehalten, welche Schwerpunkte die beiden Generationen Y und Z zu den Ausprägungen legen. Die Beurteilung läuft von – (schwach) bis ++ (stark). Grundsätzlich kann man nicht mehr von der Selbstverständlichkeit ausgehen, dass die Allgemeinheit und insbesondere die jungen Erwachsenen wissen, was eine Genossenschaft genau ist. Daher ist es angezeigt, die Kommunikationsstrategie der Genossenschaften entsprechend anzupassen (vgl. Kapitel 5.2). Das Thema Nachhaltigkeit (Umgang mit Ressourcen und Mitarbeitenden) ist in den Generationen Y und Z sehr präsent und kann gut bespielt werden (vgl. Kapitel 4.3). Auch der lokale Aspekt kann gewinnbringend bei der Generation Z eingesetzt werden. Die Meinung der Eltern zählt vielfach, In der Forschung wurde dieser Aspekt bisher noch nicht beachtet oder erwähnt. Dieses Ergebnis kam durch die Fokusgruppengespräche klar heraus. Viele Antworten beinhalteten das Schlagwort Bequemlichkeit: z.B. beim Einkaufsverhalten einfach das nächste Geschäft zu nehmen, weil es easy und bequem ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Genossenschaften sind dort, wo die Menschen sind und wenn sich die Gesellschaft verändert, verändert sich auch die Genossenschaft. Das eröffnet Chancen, bringt aber auch Gefahren. Abschliessend hat ein Teilnehmer das Thema Genossenschaften gut umrissen und auch einen Nachteil bei grossen Genossenschaften festgehalten: «Der ursprüngliche Grundgedanke der Genossenschaft war ja die Hilfe zur Selbsthilfe. Bei Migros und Coop handelt es sich nicht mehr um eine Genossenschaft in der Form, die direkte Demokratie findet nicht mehr statt. Bei kleinen (Wohnbau-)Genossenschaften ist das noch der Fall – man sitzt einmal im Jahr zusammen und diskutiert die Pläne fürs nächste Jahr. Migros und Coop funktioniert eher wie ein grosses Unternehmen. […]Ich nehme an, dass es bei der Migros ähnlich ist, mit ihrer Struktur. Man kann das direkte Mitwirkungsrecht als Genossenschaftler nicht mehr ausüben.» Seite 30/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 5. Implikationen für Marketing und Kommunikation 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) Das Ziel dieses Kapitels bezieht sich auf den Forschungsauftrag, Personen der Generationen Y und Z als Kunden und Mitarbeiter von Genossenschaften zu gewinnen. Das Momentum für Genossenschaften ist aufgrund der Entwicklungen der letzten zwei Jahre genau richtig, um mit der Kommunikation in die Offensive zu gehen (vgl. Kap. 2.5). Aus den bisherigen Studienergebnissen werden deshalb nachfolgend Empfehlungen für Marketing und Kommunikation von Genossenschaften abgeleitet. Zusätzlich bietet eine Checkliste eine Übersicht über konkrete Punkte, welche Führungsorgane einleiten können, um die Handlungsempfehlungen umzusetzen. Empfehlung 1: Genossenschaften bei der Generation Y und Z positionieren In einem ersten Schritt gilt es, eine klare Positionierung der Genossenschaften bei der jungen Generation zu identifizieren. Da die Genossenschaft genau das Werteset der jungen Generation repräsentiert, sollte sich die Positionierung auf die übereinstimmenden Wertevorstellungen fokussieren: keine Gewinnmaximierung, Mitbestimmung, Solidarität, Selbsthilfe, Nachhaltigkeit, Gemeinwohl, Idealismus, Haltung und massvolle Managerlöhne. Die Generationen Y und Z suchen nach einem Sinn und haben ein neues Bewusstsein für gesellschaftliche und ökologische Themen entwickelt, das durch die Pandemie noch verstärkt wurde. Sie erwarten von Unternehmen einen Beitrag zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen. Die Ausrichtung von Marketing- und Kommunikationsmassnahmen soll somit in erster Linie so gestaltet werden, dass Themen, welche für die junge Generation relevant sind und von Genossenschaften gelebt werden, für sich beansprucht und besetzt werden können. Empfehlung 2: Genossenschaften bekannt machen und mit den gemeinsamen Zielen aufladen In einem zweiten Schritt gilt es, die Genossenschaften und ihre Ziele der jungen Generation wieder näher zu bringen und bekannt zu machen. Indem Genossenschaften zeigen, dass sie die gleichen Ziele verfolgen wie die Generation Y und Z, kann die höchste Stufe der Markenidentifikation erklommen werden (Keller, 1993). Wie in Kapitel 1.2 erläutert, wissen junge Personen kaum über Genossenschaften Bescheid. Nur die Wenigsten kennen sich mit den Prinzipien und Werten von Genossenschaften aus. Um die Genossenschaften und ihre Ziele bekannt zu machen, eignen sich einerseits Owned Media (Website, Social-Media-Kanäle, Kundenzeitschriften, Newsletter usw.) sowie gezielte PR-Massnahmen (Talk mit Journalisten, Teilnahme an Panels, gezieltes Agenda Setting & Story Pitching) oder auch Mischformen wie Advertorials (Print und Online). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 31/45 Empfehlung 3: Werte mit der Genossenschaft als «Reason Why» begründen Für die Kommunikation empfiehlt es sich, die Werte eng mit der Genossenschaft als «Reason Why» zu verknüpfen. Indem die Botschaft mit der genossenschaftlichen Verankerung begründet wird, kann die Aussage mittels Glaubwürdigkeit, welche die Genossenschaft durch ihren Kern mit sich bringt, gestärkt werden. Die Befragung der Generation Y und Z zur genossenschaftlichen DNA hat ergeben, dass vor allem DNA-Elemente mit einem Bezug zur Nachhaltigkeit, wie Regionalität und Lokalität oder Selbsthilfe und Verzicht auf Gewinnmaximierung, auf Interesse stossen. Dies deckt sich mit der in Kapitel 2.5 identifizierten Werteentwicklung. Für Kampagnen rund um die Kommunikation der Werte empfiehlt es sich, jeweils einen Themenfokus zu definieren. Liegt der Fokus beispielsweise auf dem Thema Nachhaltigkeit, so kann die Kampagne basierend auf einem weltweiten Lösungsansatz national kommunikativ gespielt und regional bzw. lokal zusätzlich durch konsistentes Handeln sehr gut aufgeziegt werden («Glokalisierung» oder «glokales» Handeln). Die Deklination des Themas auf verschiedene Massnahmen wird somit vereinfacht. Empfehlung 4: Dem Genossenschafts-Image die nötige Coolness verpassen Die junge Generation muss nicht nur wissen, was die genossenschaftliche Gesellschaftsform ausmacht, sondern soll auch ein positives Bild vermittelt bekommen. Mittels einer frischen Tonalität kann das alte Image abgestreift und die Genossenschaftn wieder populärer gemacht werden. Wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, werden Genossenschaften eher als verstaubt und wenig innovativ wahrgenommen. Eine breit angelegte Positionierungskampagne bei der Generation Y und Z stellt dabei ein effektives Mittel dar, um den Imagewandel anzustossen. Dies könnte beispielsweise von allen Genossenschaften gemeinsam initiiert werden. Es gilt generell, in der Kommunikation eine offensive Bildsprache und Tonalität zu wählen, um die erforderliche Aufmerksamkeit zu erhalten. Kooperationen mit bekannten Meinungsmachern oder Labels, welche bei der Generation Y und Z angesagt sind, verhelfen zudem zu einem positiven Imagetransfer. Empfehlung 5: Den Purpose/Zweck kommunizieren und Haltung beweisen Da jede Genossenschaft mit einem echten Zweck gegründet wird, während viele Marken einen Purpose suchen, kann dieser als zentrale Botschaft in der Kommunikation eingesetzt und als Vorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen eingesetzt werden. Um die junge Zielgruppe zu überzeugen, gilt es, den Zweck nicht nur zu kommunizieren, sondern auch zu beweisen. Die Ergebnisse zeigen auf, dass gerade die jüngere Generation Z stark von einem Purpose getrieben ist. Sie setzen sich immer mehr aktiv für Themen ein, die ihnen wichtig sind und identifizieren sich mit «Social Activism»-Bewegungen. Zudem erwarten sie von Unternehmen ebenfalls, dass diese bezüglich globaler Herausfoderungen aktiv werden. Genossenschaften können diesem Bedürfnis mit ihrem in den Statuten verankerten Gründungszweck gerecht werden. Wohnbaugenossenschaften leben es bereits sehr gut vor und kommunizieren klar, wofür sie stehen und was ihr Gründungszweck ist (Beispiel ABZ mit der Botschaft «Für lebendige und lebenswerte Quartiere»). Von diesen Beispielen kann man lernen und den Zweck . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 32/45 zur Hauptbotschaft machen. Um den Zweck zu beweisen, empfiehlt es sich, dies nicht nur über Kommunikationsmassnahmen zu lösen. Es eignen sich auch Aktionen, welche den Purpose direkt erlebbar machen. Die WIR-Bank stellte beispielsweise ihre Reichweite auf Social Media für ihre KMU-Kunden zur Verfügung, um deren Sichtbarkeit zu erhöhen. Der Zweck, ihren Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, wird so direkt vorgelebt. Empfehlung 6: Digitale Kanäle als Türöffner zur jungen Generation nutzen Es braucht eine Dynamisierung der Genossenschaftskommunikation, wenn die Generation Y und Z angesprochen werden soll. Es gilt der Grundsatz «digital first», sei es auf Social-, Gaming oder Streaming-Plattformen. Die Corona-Krise gilt als Treiber der Digitalisierung und verstärkt den Trend bei der jungen Generation, dass sich alles digital abspielt. Vor allem die steigenden Nutzungszahlen von YouTube, Online-TV, Social Media und Gaming zeigt dies deutlich auf. Seit 2018 sind zudem Streaming-Dienste immer populärer geworden. Indem ein Dialog mit der jungen Zielgruppe auf Social Media gestartet wird, können Genossenschaften da sein, wo sich auch die junge Zielgruppe bewegt. Dazu eignen sich Content- Formate, die inspirieren oder unterhalten (beispielsweise auf Instagram oder TikTok). Dabei ist darauf zu achten, dass das Format klar auf den Kanal ausgerichtet ist und authentische Inhalte vermittelt werden. Wenn es darum geht, Informationen zu vermitteln, bieten sich beispielsweise Podcasts als Format an, welche sich via Streaming-Plattformen wie Spotify distribuieren lassen. Empfehlung 7: Das Argument «Genossenschaft» im Employer Branding nutzen Im Bereich Employer Branding bietet das Argument «Genossenschaft» im Kampf um junge Talente einen klares Differenzierungsmerkmal und sollte deshalb aktiv eingesetzt und auf den Arbeitskontext angewendet werden. So können Transparenz auf den Hierarchiestufen, Gleichberechtigung der Mitarbeitenden oder besondere Vorteile allesamt in Verbindung mit der genossenschaftlichen Verankerung gebracht werden. Durch das Argument «Genossenschaft» kann zudem aufgezeigt werden, dass junge Arbeitsuchende sinnstiftende Aufgaben erwarten, der einem konkreten Genossenschaftszweck dient. Wie bereits erläutert, teilen junge Generationen die Werte von Genossenschaften und fühlen sich besonders mit Unternehmen verbunden, die sich für ihre Anliegen einsetzen. Zudem geht aus den Studienergebnissen hervor, dass Junge von ihrem Arbeitgeber sinnvolle Aufgaben erwarten. Die Sinnhaftigkeit der Arbeit ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl eines Arbeitgebers. Um der jungen Zielgruppe ein klares Bild über die Arbeitsstation bei einer Genossenschaft zu geben, sind die eigenen Mitarbeitenden besonders geeignet, um einen authentischen Einblick ins Unternehmen zu geben. Mitarbeiterportraits oder Interviews mit der jüngeren Generation und ihren Berichten aus dem Arbeitsalltag sowie ihrer Motivation, bei einer Genossenschaft zu arbeiten sowie das Aufzeigen von Mitarbeiterförderung (konkrete Beispiele) eignen sich besonders. Es empfiehlt sich dabei, die bestehenden Mitarbeitenden vorab durch eine interne Kampagne auf das Thema Genossenschaft zu sensiblisieren. So wird sichergestellt, dass auch innerhalb des Unternehmens die Hintergründe und Besonderheiten der Rechtsform vertraut sind und so durch Weiterempfehlung authentisch nach aussen getragen wird. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 33/45 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane Zusammenfassend können für die Führungsorgane von Genossenschaften aus den Empfehlungen folgende konkreten To-Dos abgeleitet werden: 1. Zeitpunkt nutzen: Das Momentum für sich gewinnen und jetzt schnell handeln. 2. Fokus definieren: Die eigenen Unternehmenswerte analysieren und einen Themen- Schwerpunkt festlegen. 3. Genossenschaftszweck prüfen: Den Ursprung der eigenen Genossenschaft identifizieren, hinterfragen und klarstellen, wofür das Unternehmen heute und in Zukunft im Kern steht. 4. Digitale Unternehmens-Power untersuchen: Ressourcen und Know-how in der digitalen Kommuniaktion des eigenen Unternehmens beurteilen und allenfalls für Anpassungen sorgen. 5. Personalmarketingstrategie abgleichen: Die Einbettung des Genossenschafts- themas vorantreiben und auf die Agenda der strategischen Planung im Employer Branding bringen. Diese Zusammenfassung dient als Instrument, um die ersten Weichenstellungen zur strategischen Ausrichtung von Marketing und Kommunikation in Bezug auf das Thema Genossenschaft bei der Generation X und Y vorzunehmen. Seite 34/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Appendix Interviewleitfaden Allgemeine Angaben zur Fokusgruppe Datum/Ort: Anzahl: Geschlecht: Generation: Einstiegsfragen (Ein Blatt mit den Logos der IG Genossenschaftsunternehmen wird gezeigt) • Kennen Sie die Unternehmen? Woher kennen Sie sie? • Fällt Ihnen eine Werbung/ spezielle Angebote für Junge (Apps, Spezialkonditionen) dazu ein? • Was haben Sie gemeinsam? • Sind Sie bei einer der Unternehmung Kunde? • Sind Sie bei einer der Unternehmung Mitglied? • Was bedeutet für Sie das Wort Genossenschaft? Wofür stehen Genossenschaften? Rolle als Kunde? Thematisch bleiben wir bei der Branche Detailhandel (Coop, Migros, Landi, Volg): . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 35/45 • Wo und wie kaufen Sie gerne ein? • Wie häufig kaufen Sie pro Woche ein? • Sprechen Sie mit KollegInnen über gekaufte Produkte/Dienstleistungen und holen Sie sich Feedback? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Was halten Sie von Kundenbindungsprogrammen (Kundenkarten, Payback/Rabattsysteme, Incentives? Benutzen Sie diese? Warum? • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen? • Wie informieren Sie sich über Unternehmen und deren Dienstleistungen und Produkten? Wie bewältigen Sie die grosse Menge an Informationen, die Ihnen zur Verfügung steht? • Was beeinflusst Ihre Kaufentscheidung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über das Produkt/die Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (tiergerechte, nachhaltige Produktion, lokales Business) Versicherungen/Banken (Raiffeisen, Wir, Mobiliar, Pax) Dienstleistungssektor • Wo und wie informieren Sie sich über Dienstleistungen? Wie läuft das ab? (Eltern/Freunde, Apps) • Kümmern Sie sich um diese Angelegenheiten? • Sprechen Sie mit Kollegen über gekaufte Produkte/Dienstleistungen und holen Sie sich Feedback? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Was halten Sie von Kundenbindungsprogrammen (Kundenkarten, Payback/Rabattsysteme, Incentives? Benutzen Sie diese? Spezialangebote für Junge • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen? • Was beeinflusst ihre Kaufentscheidung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über das Produkt/Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (tiergerechte, nachhaltige Produktion, lokales Business) Bauen/Wohnen (ABZ, GLB, mehr als wohnen) • Wohnen Sie noch bei Ihren Eltern oder haben Sie bereits eine Wohnung gesucht?Wie lief die Suche ab? • Wissen Sie, ob Sie in einer Wohnbasgenossenschaft wohnen? Z.B. BWG • Denken Sie in nächster Zeit etwas zu renovieren/umzubauen? Wie informieren Sie sich über das Angebot? • Was beeinflusst ihre Entscheidung in Bezug einer Mietwohnung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 36/45 das Produkt/Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (Umweltgedanke, Solidarität, nachhaltige Produktion, lokales Business) • Sprechen Sie mit Kollegen über Ihre Wohnsituation? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen in Bezug auf das Wohnen? Auto (mobility) • Besitzen Sie ein eigenes Auto? Ist es eine bewusste Entscheidung? • Wie sind Sie mobil? Grundsätzlich: Wie nehmen Sie Genossenschaften wahr? (Stichworte: Selbsthilfegedanke, Verzicht auf Gewinnmaximierung, Langfristige und verantwortungsvolle Strategie, Mitarbeiterförderung, Gewinne nachhaltig investieren (Allgemeinheit zugutekommen lassen (migros kulturprozent), Gemeinwohlorientierung) Rolle als Mitarbeiter/in? Vorstellung der jetzigen Arbeitssituation • Könnten Sie uns beschreiben, wie Ihr Unternehmen organisiert ist und auf welchen Märkten/Geschäftsfeldern es aktiv ist? • Welche Tätigkeiten üben Sie hauptsächlich aus? • Engagieren Sie sich gerne für das Unternehmen? • Wie sehen Sie Ihre Karriere? • Können Sie sich Genossenschaften als Arbeitgeber vorstellen? Warum? Wenn ja, bei welcher Genossenschaft würden Sie gerne arbeiten? • Sind Ihnen gesellschaftliche Werte als Mitarbeiter wichtig? Wie sollte eine Unternehmung handeln in Bezug auf Ressourcen… o Mehrdimensionaler Zweck und Nutzen (Selbsthilfe) o Verzicht auf Gewinnmaximierung o Langfristige und verantwortungsvolle Strategie o Lokalbezug, nachhaltige Geschäftsbeziehung o Mitarbeiterförderung o Gemeinwohlorientierung • Wie wichtig ist Ihnen die Entlöhnung oder auch andere Formen der Anerkennung/ Belohnung? • Wie sollte der optimale Vorgesetzte sein? Z B. ein Coach, Mentor? • Wie würden Sie gerne innerhalb der Unternehmung kommunizieren (physischer Austausch, Mail, E-Plattformen)? • Weitere Stichworte wie Homeoffice, Coworking Plattform . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 37/45 Rolle als Mitglied einer Genossenschaft • Wo sind Sie Mitglied? Verein; Genossenschaft • Könnten Sie sich vorstellen Mitglied einer Genossenschaft zu werden? Welche Voraussetzungen müssten gegeben sein? Vorteile? • Entscheidungen mitfällen (Zeitgeist der Mitbestimmung migipedia) • Nutzen Sie Apps von Genossenschaften wie bspw. Einkaufshilfen von migusto, fooby, leshop oder Raiffeisen Piazza? • Nutzen Sie Social Media wie FB, Twitter, Instagram, Snapchat, Pinterest, Youtube? Rolle als Gründer • Könnten Sie sich auch vorstellen, selbst eine Unternehmung zu gründen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? • Welcher Art sollte die Unternehmung sein (Inhalte, Ziele, Zweck)? • Würden Sie diese alleine oder mit anderen zusammen gründen? Wie würden Sie führen, Unternehmensentscheide fällen? • Käme eine Genossenschaft als Rechtsform in Frage? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund; direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht (Kopfstimmprinzip). Positiv ist zudem die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe; 7 Gründungsmitglieder Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen. Vielen Dank für Ihre persönliche Unterstützung an diesem Forschungsprojekt der Universität Luzern . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 38/45 Fragebogen Kurzfragebogen zur Generation Y und Z . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 39/45 Kurzfragebogen zu Genossenschaften . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 40/45 . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 41/45 Autoren Cornelia Amstutz, lic.rer.soc. Cornelia Amstutz arbeitet seit 2015 an der Universität Luzern, zuerst am Insitut für Unternehmensrecht, heute im Bereich der Internationalisierung der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Sie hat jahrelange Erfahrung im Bereich von Personal- und Kundenbefragungen. unilu.ch Florence Scherer, M.A. HSG Florence Scherer arbeitet seit 2019 bei der Kreativagentur Jung von Matt LIMMAT in Zürich. Sie ist als Strategin für Unternehmen aus diversen Branchen tätig, darunter auch Genossenschaften. Durch die Analyse von Zielgruppen, Marken und Wettbewerbern und den daraus resultierenden Implikationen sorgt sie für fundierte Konzepte mit maximaler Wirkung. Zuvor hat sie bei einer Versicherungsgenossenschaft gearbeitet. jvm.ch idée coopérative impulse 1 | 2021 Seite 42/45 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Generation Y und Z als Kunden (eigene Darstellung) ............................................... 10 Tabelle 2: Generation Y und Z als Arbeitnehmer (eigene Darstellung)..................................... 12 Tabelle 3: Gesamtbevölkerung der Schweiz und nach Generationen (BfS, 2018) .................... 20 Tabelle 4:Fokusgruppe Generation Y (eigene Darstellung)....................................................... 20 Tabelle 5: Fokusgruppe Generation Z (eigene Darstellung) ...................................................... 21 Abbildung 1: Die Zuversicht in Bezug auf die eigene Zukunft nimmt ab. (Credit Suisse, 2020) .................................................................................................................................................... 13 Abbildung 2: Die Teilnahmen an politischen Demonstrationen nehmen in der Schweiz klar zu (Credit Suisse, 2020) ................................................................................................................. 14 Abbildung 3: Top 10 Sorgen der Schweiz (Credit Suisse, 2020) ................................................15 Abbildung 4: Zunahme des Einsatzes für die Gleichstellung von Mann und Frau (Credit Suisse, 2020) .............................................................................................................................. 16 Abbildung 5: Bereitschaft mehr Geld für Produkt auszugeben, welches eine globale Herausforderung löst (BrandTrust, 2020) ................................................................................ 16 Abbildung 6: Trend Mediennutzung Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) ............ 17 Abbildung 7: Top 10 Trends Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) ....................... 18 Abbildung 8: Erwartungen an den Arbeitgeber ......................................................................... 24 Abbildung 9: Wie informieren Sie sich über Jobangebote? ...................................................... 25 Abbildung 10: Welche Faktoren beeinflussen Ihre Entscheidung für den Kauf eines Produkts oder den Bezug einer Dienstleistung? ........................................................................................ 26 Abbildung 11: Die genossenschaftliche DNA (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) .................................................................................................................................................... 29 t idée coopérative impulse 1 | 2021 Seite 43/45 Literaturverzeichnis BrandTrust (2020): Impact Brands 2020. Breuning, Senta (2019): Wahrnehmung, Reputation und Image von Genossenschaften aus Sicht der deutschen Bevölkerung. In: Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 69 (4), S. 249-270. Bundesamt für Statistik (2019): Struktur der ständigen Wohnbevölkerung nach Kanton, 1999- 2019. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung.assetdetail.13667085.html (abgerufen am 04.02.2021). Credit Suisse (2020): Jugendbarometer 2020. De Cooman, Rein / Dries, Nicky (2012) : Attracting Generation Y: How Work Values Predict Organizational Attraction in Graduating Students in Belgium. 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Februar 2021, https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/hoeheres-eu- klimaziel-wie-lassen-sich-die-neuen-einsparungen-erreichen-a-476f41d1-674f-4129-906a- f357ba4d892f, abgerufen am 20.02.2021. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 44/45 Hecking, Claus (2018): Globale Klimakrise: Gretas Aufstand. In: Der Spiegel. 30. November 2018, https://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/greta-thunberg-das-gesicht-der-globalen- klimabewegung-a-1241185.html, abgerufen am 04.02.2021. Hertwig, Markus / Papsdorf, Christian (2017): Varieties of Sharing. Handlungsorientierungen, Strukturen und Arbeitsbedingungen eines neuartigen Feldes. In: Berliner Journal für Soziologie 27, S. 521–546. Howe, Neil / Strauss, William (2000). Millennials Rising: The Next Great Generation. Vintage Books, New York. Keller, Kevin Lane (1993): Conceptualizing, Measuring, Managing Customer-Based Brand Equity, In: Journal of Marketing, Vol. 57 (1), S. 1-22. Klaffke, Martin (2014): Generationenmanagment. 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Taisch, Franco / Jungmeister, Alexander / Troxler, Trizian / D’Inca-Keller, Ingrid (2012): Differenzierungsmerkmale der Unternehmensplattform Genossenschaft und ihr strategisches Potenzial, Zwischenbericht, Universität Luzern, Luzern. Taisch, Franco / Jungmeister, Alexander / Fabrizio, Nadja (2017): Corporate Governance von Genossenschaftsunternehmen. Dike Verlag, Zürich/St. Gallen. Tulgan, Bruce (2013): Meet Generation Z: The second generation within the giant "Millennial" cohort. RainmakerThinking. ideecooperative.ch Die Idée Coopérative Genossenschaft motiviert zu mehr kooperativem Unternehmertum und damit zu mehr Selbstverantwortung in Wirtschaft und in Gesellschaft. Sie versteht sich als Kompetenzzentrum für Genossenschaften in der Schweiz, das Daten, Wissen und Netzwerk zur Verfügung stellt. Bis heute vereint die Idée Coopérative über 49 Mitglieder. Dieser Beitrag wurde vom Publikationskomitee der Idée Coopérative begleitet. . 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag 1.2 Ausgangslage und Aufbau 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) 2.3 Generation Y und Z als Kunden 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung 2.5.2 Corona-Krise 2.5.3 Fazit 3.1 Vorgehensweise 3.2 Fokusgruppe 3.3 Forschungsfragen 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft 4.1.3. Fazit 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber 4.2.4 Fazit 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche 4.3.3 Fazit 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane Interviewleitfaden Fragebogen

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    Erstellungsdatum: 09.02.2022

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    Politikwissenschaftliche Überlegungen zur Personalrekrutierung und - migration im Gesundheitsbereich

    heitsbereich in Übereinstimmung zu bringen, sind relevante negative gesellschaftspoliti- sche und

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    Erstellungsdatum: 23.06.2014

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    . • Botschaften auf den Punkt bringen, so dass sie beim Publikum ankommen. • Aussagen adressatengerecht

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    Erstellungsdatum: 19.02.2026

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    . • Botschaften auf den Punkt bringen, so dass sie beim Publikum ankommen. • Aussagen adressatengerecht

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    Brandenberger Simone MAS5

    Art. 301 StPO zur Kenntnis zu bringen. Darüberhinausgehende Verfahrensrechte stehen ihm nicht zu. Die

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    Erstellungsdatum: 18.08.2016

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    Microsoft Word - Forrer Roger.doc

    Microsoft Word - Forrer Roger.doc H S W L U Z E R N C C F W Z e n t r a l s t r a s s e 9 C H — 6 0 0 2 L u z e r n T : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 0 F : 0 4 1 — 2 2 8— 4 1— 7 1 E : c c f w @ h s w . f h z . c h W : w w w . c c f w . c h Nachdiplomstudium Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Hundebiss im Strafrecht Die Arbeit thematisiert die rechtliche Würdigung von Sachverhalten, welche Schädigungen oder Verletzungen durch Hundebisse beinhalten und bezüglich Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB oder Tötung im Sinne von Art. 111 ff. StGB, teilweise in Zu- sammenhang mit dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG), mit dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) und dem Tierschutzgesetz (TschG) zu prüfen sind. Zudem werden der Einsatz von Diensthunden inklusive Interventions- und Zugriffshun- de sowie die rechtlichen Grundlagen und Rechtfertigungsgründe dazu im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches durchleuchtet. Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Roger Forrer NDS-MAS Forensics, Klasse 1 betreut von RA lic. iur. Daniel Jung Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis II Abkürzungsverzeichnis III Kurzfassung IV 1. EINLEITUNG...........................................................................................................................................................................1 2. RECHTSSTELLUNG DES TIERES, INSBESONDERE DES HUNDES..........................................................................3 3. DEFINITION „HUNDEBISS“................................................................................................................................................ 4 3.1 BEISSVERHALTEN VON HUNDEN............................................................................................................................ 4 3.2 ANDERE AKTIONEN DURCH HUNDE; ABGRENZUNGEN.................................................................................... 6 3.3 NACHWEIS EINES HUNDEBISSES............................................................................................................................. 6 4. STRAFRECHTLICHE QUALIFIKATION VON HUNDEBISSEN.................................................................................. 7 4.1. SCHWEIZERISCHES STRAFGESETZBUCH ............................................................................................................. 7 4.1.1. Vorsätzliches Tötungsdelikt............................................................................................................................8 4.1.2. Fahrlässiges Tötungsdelikt............................................................................................................................ 8 4.1.3. Vorsätzliche Körperverletzung.....................................................................................................................10 4.1.4. Fahrlässige Körperverletzung......................................................................................................................10 4.1.5. Tätlichkeit..................................................................................................................................................... 12 4.1.6. Sachbeschädigung........................................................................................................................................ 12 4.1.7. Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung, Freiheitsberaubung................................................ 13 4.1.8. Besonderheiten bei Antragsdelikten............................................................................................................. 13 4.1.9. Notwehr/Notstand......................................................................................................................................... 15 4.2. GESETZ ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN.........................................................................................................16 4.2.1. Strafbestimmungen im Hundegesetz.............................................................................................................16 5. KONKURRENZEN UND ABGRENZUNGEN...................................................................................................................17 5.1. STRAFGESETZBUCH UND HUNDEGESETZ........................................................................................................... 18 5.2. STRAFGESETZBUCH UND TIERSCHUTZGESETZ................................................................................................ 18 5.3. HUNDEGESETZ, TIERSCHUTZGESETZ UND JAGDGESETZ............................................................................... 18 6. PROZESSUALES...................................................................................................................................................................19 6.1 MUTMASSLICHES GEFAHRENPOTENTIAL.......................................................................................................... 19 6.2 BEWEISFÜHRUNG BEI ENTLAUFENEN UND STREUNENDEN HUNDEN....................................................... 20 6.3 DNA-ANALYSE............................................................................................................................................................ 21 7. EXKURS: VERWALTUNGSRECHTLICHE UND ANDERE MASSNAHMEN.......................................................... 22 7.1 PRÄVENTION DURCH MELDEPFLICHT................................................................................................................. 22 7.2 MASSNAHMEN AUFGRUND VON HUNDEGESETZEN........................................................................................ 22 7.2.1 Sachlage im Kanton Thurgau.......................................................................................................................... 23 7.2.2 Situation im Kanton Zürich............................................................................................................................. 25 7.3 HUNDEHALTERBREVET DER SKG......................................................................................................................... 25 8. EINSATZ VON DIENSTHUNDEN......................................................................................................................................26 8.1. SCHUTZHUNDE........................................................................................................................................................... 26 8.2. INTERVENTIONSHUNDE........................................................................................................................................... 29 8.3. RECHTSGRUNDLAGEN............................................................................................................................................. 30 8.3.1. Grundsatz..................................................................................................................................................... 30 8.3.2. Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch.................................................................................................. 31 8.3.3. Handeln aufgrund gesetzlicher Pflichten..................................................................................................... 31 8.3.4. Rechtfertigende Notwehr / Entschuldbare Notwehr.....................................................................................32 8.3.5. Rechtfertigender Notstand / Entschuldbarer Notstand................................................................................ 32 8.4 REGELUNG DER DIENSTHUNDEEINSÄTZE.......................................................................................................... 32 8.4.1 Armee und Grenzwache............................................................................................................................... 32 8.4.2 Kantonale Polizeikorps................................................................................................................................ 33 8.4.3 Betriebswachen............................................................................................................................................ 34 8.5 SITUATION IN DEUTSCHLAND............................................................................................................................... 34 9. ZUSAMMENFASSUNG....................................................................................................................................................... 35 I Literaturverzeichnis DONATSCH Andreas / FLACHSMANNN Stefan / HUG Markus / MAURER Hans / WEDER Ueli: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, orell füssli Verlag AG Zürich, Ausgabe 2006. GOETSCHEL Antoine F.: Erlass-Sammlung zum Schweizer Tierschutzrecht, Verlag Paul Haupt Bern, 1987. GOETSCHEL Antoine F. / BOLLIGER Gieri: DAS TIER IM RECHT, 99 Facetten der Mensch- Tier-Beziehung von A bis Z, Verlag orell füssli AG Zürich, 2003. HANSTEIN MICHAEL / KALTZ DIRK / HEIM STEPHAN, Gefährliche Hunde, Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH, 1. Auflage, 2004. HAUSER Robert / REHBERG Jörg: Strafrecht I, Verbrechenslehre, 4. Auflage, Schulthess Po- lygraphischer Verlag Zürich, 1988. 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Auflage, Stämpfli Verlag AG Bern, 1996. STRATENWERTH Günter / WOHLERS Wolfgang: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hand- kommentar, Stämpfli Verlag AG Bern, 2007. STRUNZ Catherine: Die Rechtsstellung des Tiers, insbesondere im Zivilprozess, Schulthess Juristische Medien AG Zürich, 2002. TRECHSEL Stefan: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1997. TRECHSEL Stefan / NOLL Peter: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich 1998. VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS THURGAU, Thurgauische Verwaltungsrechtspflege, Frauenfeld, 2003. ZEHNTNER Dominik: Kommentar zum Opferhilfegesetz, Verlag Stämpfli+Cie AG Bern, 2005. II Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, zitiert nach Band, Teil und Seitenzahl BGHSt Entscheidungen des deutsches Bundesgerichtshofs für Strafsachen BGK Bezirksgerichtskommission bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999, SR 101 BVET Bundesamt für Veterinärwesen bzw. beziehungsweise ca. zirka CHF Schweizer Franken d.h. das heisst f. folgende ff. fortfolgende HuG Gesetz über das Halten von Hunden vom 14.03.1971 (Kanton Zürich), LS 554.1 HundeG Gesetz über das Halten von Hunden vom 05.12.1983 (Kanton Thurgau), RB 641.2 HundeV Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden vom 16.10.1984 (Kanton Thur- gau), RB 641.21 i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit JSG Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986, SR 922.0 Kap. Kapitel Kp Kompanie NZZ Neue Zürcher Zeitung OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 04.10.1991, SR 312.5 RB Rechtsbuch des Kantons Thurgau resp. respektive S. Seite SKG Schweizerische Kynologische Gesellschaft sog. so genannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts Sta Staatsanwaltschaft StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 TschG Tierschutzgesetz vom 9. März 1978, SR 455 TschV Tierschutzverordnung, SR 455.1 usw. und so weiter z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907, SR 210 VBWK Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 09.06.2006, SR 732.143.2 vgl. vergleiche VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.02.1981 (Kanton Thurgau), RB 170.1 III Kurzfassung Ausschlaggebend für diese Arbeit war und ist die Tatsache, dass Strafanzeigen wegen Hun- debissen zugenommen haben. Diese Diplomarbeit soll die Kausalzusammenhänge zwischen den Handlungen oder Unterlassungen der verantwortlichen Personen und den „Taten“ der Tiere erläutern. Im Weiteren sollen verschiedene Vorfälle und Einsätze mit Diensthunden in rechtlicher Hinsicht durchleuchtet werden. Von der jeweils zuständigen Untersuchungsbehörde wird in solchen, teils sehr komplexen Fällen abverlangt, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung bekannt sind. Von grossem Vorteil erweisen sich bei der Beurteilung solcher Strafanzeigen auch kynologische1 Kenntnisse. In unserer Tätigkeit als Untersuchungsrichter müssen wir uns bei Vorfällen mit Hunden oft- mals mit verschiedenen Tücken auseinandersetzen. Einerseits müssen sämtliche rechtlichen Aspekte mit ins Blickfeld geführt werden, andererseits werden die Vorfälle oftmals „nur“ von den betroffenen Hundeführern beobachtet, so dass nicht selten Aussage gegen Aussage zu werten ist. Zudem müssen die im Kanton Thurgau als Vollzugsorgan beauftragten Gemeinden miteinbezogen werden, da ihnen Vorgeschichten, welche in Bezug auf die strafrechtliche Würdigung relevant sind, bereits bekannt sind und sie zudem i.S.v. § 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden für Massnahmen zuständig sind. Dass die Massnahmebehörden je länger je mehr gefordert sein werden, liegt auf der Hand. Die Ursachen für die tragischen Unfälle mit Hunden sind oftmals bei den Führern respektive Haltern zu suchen, welche im Sinne des Gesetzes über das Halten von Hunden für das Tun ih- rer Tiere verantwortlich sind. Häufig sind es Widerhandlungen im Sinne des Hundegesetzes, welche missachtet werden, wodurch Vorfälle teilweise tragisch enden. Das Hundegesetz re- gelt die Beaufsichtigung und die Haltung der Hunde. Das Gesetz regelt zudem die durch den Gemeinderat anzuordnenden Massnahmen, welche jedoch bis anhin meist erst nach einem Vorfall respektive nach einer Verwarnung festgesetzt wurden. Die Folgen der verschiedenen Verstösse gegen das Hundegesetz sind oftmals mit Widerhand- lungen gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch verbunden. So kann dabei der Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB ebenfalls erfüllt sein. Teilweise ziehen solche Vorfälle aber auch Tätlichkeiten, verschiedene Arten von Körperverletzungen bis hin zur fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Tötung mit sich. In vergangener Zeit wurden strafbare Handlungen oft erst den Strafbehörden gemeldet, wenn Personen schwer verletzt oder mehrere Tiere (Hunde oder Katzen) durch denselben Hund ver- letzt oder getötet wurden. Die tragischen Beissunfälle in den vergangenen Jahren zeigen immer häufiger, dass Hunde nicht nur viel Gutes zum Wohle des Menschen beitragen. Durch unkorrekte Haltung oder fal- sche Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive Halter muss ein Hund unter Umständen einem gefährlichen Gegenstand oder gar einer Waffe gleichgesetzt werden. 1 Die Kynologie ist die wissenschaftliche Lehre von den Hunden (kynos, griechisch, des Hundes). IV Strafanzeigen wegen Vorfällen mit Hunden haben zugenommen, nicht zuletzt weil der Ge- setzgeber im Schweizerischen Zivilgesetzbuch das Haustier seit dem 1. April 2003 nicht mehr nur als Sache sieht. Gemäss dieser Gesetzesrevision gelten Haustiere - anders als Nutztiere - nicht mehr als Sache, und somit kann zivilrechtlich nicht mehr nur der Anschaffungs- respek- tive Ersatzpreis für ein Tier eingesetzt werden, sondern es müssen zusätzliche Aspekte für die Berechnung des Tierwertes in Betracht gezogen werden. Ganz abgesehen davon spielen bei sämtlichen Fällen, in welchen Tierhalter als Geschädigte in Erscheinung treten, verständli- cherweise enorme Emotionen mit. Eine weitere Ursache der Zunahme solcher Anzeigen dürfte der Erlass vom 2. Mai 2006 sein, wonach bestimmte Personen2 i.S.v. Art. 34a der Eidgenössischen Tierschutzverordnung be- ziehungsweise § 5 der Verordnung des Regierungsrates über das Halten von Hunden ver- pflichtet werden, Bissverletzungen von Hunden oder übermässiges Aggressionsverhalten de- rer einer zuständigen Stelle - im Kanton Thurgau dem Veterinäramt - zu melden. Nebst der erwähnten Meldepflicht fordern verschiedene kantonale und auch eidgenössische Behörden aufgrund der vorgefallenen Unfälle seit einiger Zeit präventive Massnahmen. Das heisst, gewisse Hunderassen, welche als potentiell gefährlich eingestuft werden, müssen einen Maulkorb tragen, die Leinenpflicht wird erweitert, usw. Die Massnahmen gehen so weit, dass in einem Kanton gewisse Rassen verboten worden sind. Trotz der erwähnten tragischen Unfälle ist der Hund in der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken, vor allem als Sanitäts-, Assistenz-, Katastrophen- und Blindenführhund oder auch als sehr gutes Einsatzmittel der Polizei, Grenzwache und Armee. Denn die Hunde leisten im Dienst ungemein viel Gutes. Sie werden in Bereichen eingesetzt, wo sich der Mensch am Ende seiner Kräfte sieht und aufgeben müsste. Durch seinen viel besseren Geruchssinn als der Mensch kann er bspw. dem Führer anzeigen, ob eine Person unter Trümmern noch lebt und ob es sich lohnt, unverzüglich die Suche dort fortzusetzen, oder er kann innert Minuten ganze Kofferstrassen nach Sprengstoff und Drogen absuchen. Solche Einsätze würden diverse Mannstunden in Anspruch nehmen. Schutzhunde werden zudem ausgebildet, um flüchtige Täter zu stellen und, falls diese trotz mehrfacher Warnung die Flucht nicht aufgeben, diese zu vereiteln. Seit einiger Zeit werden zudem Interventions- oder Zugriffshunde ausgebildet, um gezielt mittels Einsatz des Gebisses eine Täterschaft vorübergehend handlungsunfähig zu machen. So kann man, durch den Ein- satz eines Zugriffshundes eine unberechenbare, gefährliche Person, ohne diese durch einen Schuss töten zu müssen, ausser Gefecht setzen, damit anschliessend die Polizeigrenadiere die Person festnehmen können. Dabei fügt man einer Person zwar erhebliche Verletzungen zu, sie wird jedoch nicht zwingend getötet. Ein solcher Hundeeinsatz muss allerdings immer verhält- nismässig sein, nicht zuletzt weil eine daraus resultierende Verletzung einer Person im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches sicher als vorsätzliche Körperverletzung zu taxieren wäre. 2 Ärzte, Tierärzte, Hundeausbildende, Tierheime, Polizei- und Zollorgane, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kennt- nis erhalten V 1 1. Einleitung Oktober 2000: In Uttwil TG wird ein sechsjähriger Knabe beim Spielen von einem Rottweiler angefallen und lebensgefährlich verletzt. Der aus dem Haus des Halters ausgerissene Hund wird sofort eingeschläfert. November 2002: Sechs ausgebrochene Schlittenhunde (Malamuts) verletzen im thurgauischen Stettfurt vier Kinder, ein Mädchen davon schwer. Der Hundebesitzer ist zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Dezember 2005: Ein sechsjähriger Knabe wird in Oberglatt ZH Opfer einer Attacke dreier Pitbull-Terrier und erleidet dabei tödliche Verletzungen. Dezember 2006: In Niederhelfenschwil SG wird ein Familienhund von einem Rudel Huskies angefallen und so schwer verletzt, dass ihn der Tierarzt von seinem Leiden erlösen muss. Dies sind Vorfälle mit Hunden, welche in den letzten Jahren in den Medien für Schlagzeilen sorgten und in der Bevölkerung einerseits grosse Bestürzung, andererseits aber auch spürbare Wut gegenüber Hundehaltern auslösten. So entstand eine weitreichende Diskussion über die Haltung von Hunden und über die Verantwortung gegenüber anderen Tieren und Menschen vom Stammtisch bis in die Ratssäle der politischen Mandatsträger. Während es den Politikern in Bundesbern nur bedingt gelang, sich auf einheitliche landesweite Regelungen in der Hal- tung von Hunden zu einigen, zögerten die Kantone nicht und erliessen Verschärfungen in ih- ren Hundegesetzen. Entsprechende Vernehmlassungen und Vorberatungen sind teilweise noch im Gange. Besondere Betroffenheit und dementsprechend rasche Reaktionen von Seiten der Legislative konnten in den Kantonen mit Beissvorfällen beobachtet werden. Wo genau muss jedoch angesetzt werden, um sowohl die sehr tragischen wie auch die weni- ger schlimmen Beissvorfälle vermeiden zu können? Gilt es, die Vierbeiner vor der Leine oder die Zweibeiner hinter der Leine zu erziehen? Mit Hilfe der im Mai 2006 vom Bundesrat eingeführten Meldepflicht von Beissvorfällen und beobachtetem Aggressionspotential bei Hunden konnte bereits durch erste Hochrechnungen die Anzahl der jährlich in der Schweiz vorgefallenen Hundeattacken auf Menschen oder ande- re Tiere ermittelt werden. Zusammen mit der per Januar 2007 eingeführten Verpflichtung, je- den Hund mittels Chip registrieren zu lassen, wurden schweizweit zwei Massnahmen umge- setzt, welche zwar noch keinen Beissvorfall verhindern, jedoch die zuständigen Behörden in die Verantwortung ziehen, um bereits nach ersten Anzeichen tätig zu werden. In einigen Kantonen waren in jüngster Vergangenheit oder sind gegenwärtig die Begriffe "Maulkorbpflicht" und "Hundehaltebewilligung" für so genannt potentiell gefährliche Hunde- rassen in aller Munde. Vereinzelt wurden diese Massnahmen als Verschärfung in den kanto- nalen Hundegesetzen bereits erlassen. 2 Wie sieht jedoch die rechtliche Lage aus, wenn trotz aller Bemühungen und intensiver Prä- ventionsarbeit doch Beissvorfälle passieren? Ziel dieser Arbeit ist es, verschiedene Aspekte von Hundebissen im Strafrecht zu erörtern. Die Aufsicht - sprich die Haltung und die Führung von Hunden - stellt in strafrechtlicher Hinsicht verschiedene Probleme dar, insbesondere, wenn etwas mit dem Hund vorfällt, wenn ein Hund z.B. einen anderen Hund, ein anderes Tier oder einen Menschen beisst und dadurch verletzt oder tötet. Wer nimmt die Rolle des Täters bei solch einem Vorfall ein? Ist es der Hund oder dessen Führer? Kann ein Tier überhaupt Tä- ter sein? Oder ist es Opfer seiner Haltung? Was stellt ein Hund rechtlich überhaupt dar? Ist er im strafrechtlichen Sinn ein Tier, eine Sache oder nichts dergleichen? Auch diesen Fragen wird in der vorliegenden Arbeit nachgegangen. Den Schwerpunkt dieser Abhandlung bildet jedoch die strafrechtliche Qualifikation von Hun- debissen. Mit mehreren Fallbeispielen wird aufgezeigt, welche Straftatbestände in Frage kommen, welche Schwierigkeiten sich bei der Beurteilung ergeben und warum auch Freisprü- che von Hundehaltern das Ergebnis einer Untersuchung darstellen können. Was in der Bevöl- kerung durch grosse emotionale Verbundenheit manchmal kaum nachzuvollziehen ist, bspw. ein Freispruch eines Hundehalters nach einem Beissvorfall oder der Verzicht auf Euthanasie eines Hundes, stellt die Untersuchungsbehörden vor allem im Zusammenhang mit der Be- weisführung teilweise vor beinahe unlösbare Aufgaben. Es wird somit also auch aufgezeigt, dass Hundehaltern und Hundeführern nicht nur Pflichten auferlegt werden können, es müssen auch ihre Rechte respektiert werden. Ein Hund stellt Haustier, Spielgefährte und Freund in Familien oder bei Einzelpersonen dar. Er erfüllt damit als Weggefährte auch wichtige psychologische Aufgaben und spielt im Zu- sammenhang mit Kindeserziehung ebenfalls eine wertvolle Rolle. Dies ist jedoch nur die eine Seite des Hundes. Im Einsatz als Diensthund ist der Vierbeiner ein nicht wegzudenkendes Mittel der Polizei, Armee und der Grenzwache. Als Schutzhund eingesetzt ist er aufgrund seines äusserst sensibel ausgeprägten Geruchssinnes eine grosse Hilfe beim Aufspüren von Gegenständen oder flüchtigen Personen. Als Interventions- oder Zugriffshund3 wird er be- wusst eingesetzt, um in gefährlichen Situationen gewalttätige Personen durch gekonntes Beis- sen in Schach zu halten und vorübergehend handlungsunfähig zu machen. Darf ein Hund also doch bewusst auf Menschen angesetzt und als Waffe eingesetzt werden? Rechtsprobleme in diesem Zusammenhang werden in dieser Arbeit ebenfalls erläutert. Selbst im Parlament des Kantons Thurgau vertreten, als Kynologe dem zweitgrössten Verein in der Schweiz vorstehend und als Bezirksstatthalter beruflich in der Strafverfolgung tätig, stehe ich inmitten des Dreiecks rund um die Thematik der Hundevorfälle und ihrer Folgen. Die Wahl für das Thema meiner Abschlussarbeit fiel mir deshalb leicht. Ich hoffe, einerseits die Problematik der Strafverfolgung bei Hundebissvorfällen aufzeigen und andererseits einen erweiterten Einblick in die politischen Überlegungen und verwaltungsrechtlichen Massnah- men gewähren zu können. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichte ich bei der Erwähnung von Personen auf die weibliche Form. 3 Erfüllen grundsätzlich den selben Auftrag, werden jedoch in den Organisationen, welche solche Hunde einset- zen, unterschiedlich bezeichnet (in dieser Arbeit nachfolgend Interventionshund genannt). 3 2. Rechtsstellung des Tieres, insbesondere des Hundes Tiere sind keine Personen, Tiere sind keine Sachen, Tiere sind Tiere! In der heutigen Gesellschaft, welche sich in den letzten Jahren merklich verändert hat und insbesondere von der Grossfamilie zum Ein- bis Dreipersonenhaushalt tendiert, erfordert die Beziehung des Menschen zu einem Haustier wie dem Hund auch in rechtstheoretischer Hin- sicht eine neue Betrachtungsweise. Für rund 80% der Menschen erfüllt ihr vierbeiniger Be- gleiter nach einer von Thomas Althaus durchgeführten Umfrage die Funktion als Kamerad, Begleiter und Familienmitglied. Hunde gestatten ihren Haltern eine in der heutigen technisier- ten Welt oft vermisste gefühlsmässige Bindung, welche beruhigt und entspannt. Heimtiere er- leichtern soziale Kontakte, sind pädagogisch wertvoll und oft eine Stütze im Alter.4 Die Ge- setzesänderung „Tier keine Sache“, welche im April 2003 in Kraft getreten ist, bildet im Grunde genommen nichts anderes als genau diese gesellschafts- und rechtspolitische Ände- rung mit einer deutlich vermehrten Wertschätzung des Heimtiers Hund ab. Für manche Men- schen hat die Beziehung zu seinem Heimtier – möglicherweise gar als Kinderersatz – schon längst denselben Stellenwert wie die in Art. 10 Abs. 2 BV anerkanntermassen geschützten zwischenmenschlichen Beziehungen. Doch, wie sieht es rechtlich aus? Seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. April 2003 gelten Haustiere - anders als Nutztiere - nicht mehr als Sache. Somit kann zivilrechtlich nicht mehr nur der Anschaffungs- respektive Ersatzpreis für ein Tier eingefordert werden, sondern es müssen zusätzliche Faktoren5 für die Berechnung des Wertes der Tiere in Betracht gezogen werden. Durch diese Gesetzesrevision wurde die strafrechtliche Anzeigebereitschaft der Ge- schädigten gefördert. Das Tierschutzgesetz (TschG) regelt die direkte Einwirkung des Menschen auf das Tier. Um aber dem verfassungsrechtlichen Zugeständnis der Würde des Tieres gerecht zu werden, be- darf es im Besonderen eines tierwürdigen Status’. Über die Abkehr vom Sachbegriff beim Tier hinaus werden somit die Interessen des Tieres und die Gefühlswelt in der Mensch-Tier- Beziehung geschützt.6 Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) sieht jedoch Tiere weiterhin als Sache. Bei den Revisionsarbeiten ging anfänglich offensichtlich Art. 110 Ziff. 4bis StGB völlig vergessen. Die Strafrechtspraxis war indessen bereits früher ganz selbstverständlich davon ausgegangen, Tie- re als Sachen zu behandeln.7 Die Bestimmung schien als entbehrlich. Ganz so einfach war die Ausgangslage indes nicht. Man stellte fest, dass mittlerweile Art. 641 a Abs. 1 ZGB unzwei- deutig aussagt: „Tiere sind keine Sachen.“ Tiere galten also gerade nicht mehr als Sachen im Sinne des Sachenrechts. Wollte man inskünftig den Diebstahl eines Hundes weiterhin bestra- fen, so kann dies nur geschehen, wenn entweder ein genuin strafrechtlicher Begriff der Sache postuliert oder Art. 641 a Abs. 2 ZGB zur Anwendung gebracht wird. Die Behauptung, der strafrechtliche Sachbegriff sei vom sachenrechtlichen unabhängig, würde indes zu erhebli- chen dogmatischen Verwirklichungen führen: Das Vermögensstrafrecht ist „akzessorisch“, es schützt die vom Zivilrecht vorgegebene Güterzuordnung.8 4 DANIEL JUNG, Hundeausbildung, S. 13 5 z.B. wird die Beziehung Mensch-Tier gewichtet 6 CATHERINE STRUNZ, Die Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, S. 85 7 BGE 116 IV 143 8 BGE 122 IV 182 4 Es setzt also die geltenden sachrechtlichen Kategorien voraus. Das gilt nicht nur für das Kon- zept des Eigentums, sondern auch für jenes der Sache selbst. Wer diese Konzepte aufgibt, schafft nicht nur neue begriffliche Probleme - er muss einen neuen, strafrechtlichen Sachbeg- riff entwickeln - sondern er beraubt auch das Vermögensstrafrecht indirekt des Rechtsgutes. Aber auch das Abstellen auf Art. 641 a Abs. 2 ZGB kommt als Ausweg kaum in Frage: Die dort stipulierte Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere kratzt nämlich bedenklich am Legalitätsprinzip. Wenn Tiere keine Sachen sind, können die für Sachen gel- tenden Normen auf Tiere höchstens analoge Anwendung finden – und eine analoge Anwen- dung von Strafnormen verletzt bekanntlich Art. 1 StGB.9 Erst mit Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 war folgende Definition ins StGB aufgenommen worden: „Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so finden sie entsprechend Anwendung auf Tiere.“10 Obwohl das Tier strafrechtlich immer noch als Sache zu behandeln ist, spielen bei sämtlichen Fällen, in welchen Tierhalter als Geschädigte in Erscheinung treten, verständlicherweise enorme Emotionen mit. Tiere, insbesondere Hunde, werden heute oftmals nicht nur als Tier sondern als Partner angesehen und spielen im sozialen Bereich der heutigen Gesellschaft eine wichtige Rolle. Es ist daher verständlich, dass der Gesetzgeber im ZGB dies erkannt und mit der Gesetzesrevision dieser Tatsache Rechnung getragen hat. So wurde am 6. September 2006 erstmals ein emotionaler Wert eines Tieres festgelegt. Es wurden einer Rentnerin CHF 1’500.-- und einem Mann CHF 1’000.-- für ihre von einem Tierquäler getöteten Katzen zugesprochen. Der Unterschied im emotionalen Wert lag in der unterschiedlich engen Beziehung der Halter zu ihrem Tier. Die Katze der Frau wurde prak- tisch als ein Familiemitglied betrachtet.11 Hierbei handelt es sich jedoch um einen Vergleich und somit nicht um ein Präjudiz. Das Opferhilfegesetz (OHG) findet bei Tieren keine Anwendung, denn Opfer im Sinne des OHGs können nur Personen im zivilrechtlichen Sinn sein. Tiere sind demnach als Opfer aus- geschlossen, was selbstverständlich auch für deren Eigentümer gelten muss.12 3. Definition "Hundebiss" 3.1. Beissverhalten von Hunden Ein Hundebiss ist ein Zugriff eines Hundes mit den Zähnen, welcher bestimmte Folgen hat. Ein Biss kann Menschen verletzen oder Sachen beschädigen. Auch andere Tiere13 können durch einen Hundebiss in Mitleidenschaft gezogen werden. Grundsätzlich ist jedoch zu erwähnen, dass die Welpenschule und Junghundeausbildung dazu dient, bei den Hunden die Beisshemmung gegenüber Menschen und Tieren stark zu fördern. Richtig sozialisierte Hunde haben folglich Mühe, aufgrund eines Befehls oder einer Situation einen Menschen oder ein Tier zu beissen. 9 CHRISTOPH RIEDO / HANS WIPRÄCHTIGER, Anwaltsrevue, 6-7/2005, S. 254 f. 10 Art. 110 Ziff. 3bis StGB 11 vgl. NZZ vom 7. September 2006 12 DOMINIK ZEHNTNER, OHG-Kommentar, 2005, Art. 2 N 25 13 meistens andere Hunde, Katzen oder Kaninchen 5 Beim Hund muss, wenn er später ein Beisstraining (Schutzdienst) besucht, gezielt diese Beisshemmung wieder abgebaut werden. Je älter der Hund ist, wenn er ins Schutzdiensttrai- ning eingeführt wird, desto schwieriger ist es, diese Beisshemmung wieder abzubauen. Hun- de, welche nicht trainiert sind, Menschen zu beissen und eine Sozialisierung erlebt haben, beissen kaum, und wenn sie auf ein Kommando zubeissen, dann lassen sie relativ schnell wieder vom Opfer ab, so dass kaum Verletzungen entstehen. Bei Hunden, welche jedoch bereits einmal einen Menschen oder ein Tier gebissen haben, ist die Beisshemmung bei den nachfolgenden Bissen jedes Mal tiefer, was bewirkt, dass der Biss jedes Mal stärker wird, und der Hund den Fang bei jedem Biss länger zuhält oder nach dem Loslassen ungehemmter und öfter zubeisst. Daraus abzulesen ist die Tatsache, dass Hunde mit Beisserfahrung grössere Verletzungen zuführen, als solche, die zum ersten Mal beissen. Die Sorgfaltspflicht des Führers bei Tieren mit Vorfällen muss daher viel höher sein, als bei Tie- ren, welche noch nie jemanden gebissen haben. Die Mehrfachhundehaltung birgt zudem - das hat auch der Vorfall in Oberglatt gezeigt - nicht zu unterschätzende Gefahren. Der Naturin- stinkt der Hunde als Jäger wird im Rudel gefördert. Dadurch, dass sie sich auf der Jagd ge- genseitig anstacheln, sind sie meistens nur schwer abrufbar.14 Auch wird die Beissfreudigkeit gegenseitig gefördert respektive die Beisshemmung nach unten verschoben, wenn mehrere Hunde sich an einer Beute verbeissen. Gewisse Hunderassen sind zudem durch ihren Körper- bau (Grösse, Gewicht), insbesondere durch den Bau des Fanges, gefährlicher als andere Hun- derassen. Hunde, welche eine gewisse Körpergrösse erreichen, stellen grundsätzlich eine hö- here Gefahr dar. So kann eine Amerikanische Bulldogge15, welche zubeisst, ganz andere Ver- letzungen zuführen als ein Bolonka Zwetna16. Zudem spielt die Konstellation zwischen dem Hund und dem Opfer ebenfalls eine Rolle. Ein dreijähriges Kind ist bspw. durch seine Kör- perlänge mehr gefährdet als ein Erwachsener mit einer Körperlänge von 1.80 m. Zudem ha- ben Kinder oft weniger Angst, wodurch Situationen entstehen können, in welchen Kinder ei- nen Hund bedrängen, da sie sich seiner Gestik und Mimik nicht bewusst sind und der Hund dann mit einem Biss kontert. In strafrechtlicher Hinsicht im Sinne des StGBs kann ein Hundebiss eine Sache beschädigen, eine Tätlichkeit oder eine Verletzung im Sinne einer Körperverletzung zufügen oder eine Tö- tung verursachen. Verletzungen durch einen Hundebiss können an einem rein zufälligen Ort am Körper des Opfers sein. Hunde, welche aufgrund einer Unsicherheit oder aus Angst beis- sen, verursachen meistens keine lebensgefährlichen Verletzungen und schliessen den Fang oftmals nur für kurze Zeit. Dies nicht zuletzt, weil der Biss nicht trainiert ist. Der trainierte Hund setzt seinen Biss dem Training entsprechend meistens am gleichen Ort und öffnet den Fang erst wieder auf den Befehl des Führers. Sporthunde können so Verletzungen vorwiegend an den Armen, Diensthunde an den Armen oder an den Beinen verursachen. Hunde, welche zum Treiben ausgebildet werden oder über Generationen als Treiber eingesetzt wurden, beis- sen oftmals in die Waden. Interventionshunde werden häufig so trainiert, dass sie den Biss an einem Ort setzen, wo die Person zufolge der Schmerzen für einige Sekunden ausser Gefecht gesetzt ist. Sie werden bewusst trainiert, um bspw. in den Genitalbereich zu beissen. Die Auf- gabe dieser Hunde ist es, eine Person für kurze Zeit handlungsunfähig zu machen, so dass die nachfolgenden Grenadiere anschliessend mit relativ grosser Gewähr der Sicherheit zur Ziel- person vorrücken können. 14 Sie befolgen den Befehl herzukommen meist schlecht. 15 www.hundund.net/rassen/americanbulldog/ 16 www.de.wikipedia.org/wiki/Bolonka_Zwetna 6 Kinder werden nicht selten im Gesicht verletzt, weil sie oftmals aufgrund fehlender Hem- mungen sowie Nichterkennen allfälliger Gefahren mit dem Hund kuscheln wollen, diesen umarmen und dabei der Kindeskopf demjenigen des Hundes sehr nahe, häufig für den Hund zu nahe kommt. So entstehen des Öfteren schwere Gesichtsverletzungen. Diese Vorfälle ge- schehen sowohl in der Öffentlichkeit wie auch beim Hund zuhause. Die Statistik des Jahres 2006 zeigt, dass in 76 % der Fälle das Kind den Hund kannte.17 3.2. Andere Aktionen durch Hunde; Abgrenzungen Verletzungen, welche durch die Krallen zugeführt werden, sind oftmals alles andere als harm- los. Man bedenke diesbezüglich, dass die Wunde zufolge Kratzens mit einer Kralle verursacht wurde und dabei sofort Bakterien in die verletzte Stelle gelangen können, was eine Infektion auslösen und sogar in einer Blutvergiftung enden kann. Auch die durch Kratzen verursachten Beschädigungen sind nicht zu unterschätzen. Ein Spür- hund, welcher geschult wurde, durch Kratzen den Fund von Betäubungsmitteln oder Spreng- stoff anzuzeigen, kann in einer Wohnung oder in einem Fahrzeug erheblichen Schaden an- richten. Dies ist der Hauptgrund dafür, dass viele Diensthundeführer ihrem Hund seit einiger Zeit das Anzeigen durch Verharren (ruhiges Verhalten) beibringen. Verletzungen und Be- schädigungen durch Kratzen werden in dieser Arbeit nicht beleuchtet. Schnappen oder andere Belästigungen des Hundes, welche keine materielle oder körperliche Schäden zur Folge haben, sind nicht unter einen Hundebiss zu subsumieren. Im Übrigen kann ein Hund eine Person, insbesondere auch Kinder, durch Anspringen umwerfen. Hierauf wird in dieser Arbeit ebenfalls nicht weiter eingegangen. 3.3. Nachweis eines Hundebisses In den meisten Fällen werden die Verletzungen durch Hundebisse in Arztberichten umschrie- ben. Diese können von Tierärzten, welche die Verletzung an Tieren in einem Bericht doku- mentieren, oder von Humanmedizinern, welche nach einem Hundebiss an einem Menschen eine Wundversorgung vorgenommen haben, stammen. In ganz seltenen Fällen muss ein Gut- achten erstellt werden. Ein Arztbericht oder Gutachten kann Schlüsse auf die Herkunft der Verletzung wohl bestätigen, jedoch ist damit noch nicht der Verursacher ausfindig gemacht. Im besten Fall kann ein solcher Bericht die Zahnstellung und die ungefähren Abstände der Zähne beschreiben, wodurch Hunde mit grossen Abweichungen betreffend Zahnstellung aus- geschlossen werden könnten. Die vorliegende Arbeit beleuchtet nur Verletzungen oder Schä- den, welche mit Hilfe von Berichten oder Gutachten einem Hundebiss zugeordnet werden können. In einem Gutachten verlangt man die Beurteilung einer bestimmten Sachfrage durch eine aus- gewiesene Fachperson. Der Sachverständige hat seinem Auftraggeber dabei die Möglichkeit zu verschaffen, sich über die betreffende Fachfrage ein Urteil zu bilden und gestützt darauf eine eigene Entscheidung zu treffen.18 Nicht nur bei Verletzungen liefern Gutachten Hinweise bezüglich des Verursachers, sondern es gibt auch Gutachten zu Fragen des Umgangs zwi- schen Mensch und Tier, was in strafrechtlichen Fällen ebenfalls eine wichtige Rolle spielen kann. 17 BVET, Hundebisse: Erste Auswertung der Meldepflicht, März 2007 18 ANTOINE F. GOETSCHEL / GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 68 7 4. Strafrechtliche Qualifikation von Hundebissen 4.1. Schweizerisches Strafgesetzbuch Ein Hundebiss kann eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB oder eine Verletzung i.S.v. Art. 122 ff. StGB, gar eine Tötung i.S.v. Art. 111 ff. StGB darstellen. Da ein Hund strafrechtlich nicht Täter sein kann, ist dessen Halter oder Füh- rer für die Tat verantwortlich. Die tragischen Beissunfälle der vergangenen Jahre zeigen, dass Hunde nicht nur viel Gutes zum Wohle des Menschen beitragen. Durch unkorrekte Haltung oder falsche Ausbildung der Tiere oder der Führer respektive der Halter kann ein Hund im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung, vorwiegend im Wiederholungsfall, einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand gleichgesetzt werden. Besondere Beachtung muss dabei der Rudelhaltung geschenkt werden. Verschiedene Vorfälle wären nachweislich nicht so tragisch ausgefallen, wenn sich einer der beteiligten Hunde allei- ne in derselben Situation befunden hätte. Ein unauffälliger, ruhiger Hund kann in einem Ru- del innert Sekunden zu einem unkontrollierbaren Kämpfer werden. Überwiegend wird bei Personen, welche durch einen Hundebiss verletzt wurden, der Tatbe- stand der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 StGB erfüllt. Die Tatbestände der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB oder der vorsätzlichen Körperverletzung i.S.v. Art. 122 f. StGB werden in den seltensten Fällen erfüllt, da es sich um Vorsatzdelikte handelt oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt worden sein muss. Auch bei den tödlichen Verlet- zungen durch einen Hundebiss kann in rechtlicher Hinsicht fast ausschliesslich von einer fahr- lässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und nicht von einem Tötungsdelikt i.S.v. Art. 111 ff. StGB ausgegangen werden. Fälle, welche in rechtlicher Hinsicht keinen der erwähnten Artikel des Schweizerischen Straf- gesetzbuches erfüllen, können unter Umständen trotzdem strafrechtliche Folgen haben. Es können dies Widerhandlungen gegen das Hundegesetz, das Tierschutzgesetz oder auch das Jagdgesetz sein. Wenn ein Hund durch einen oder mehrere Bisse ein anderes Tier verletzt oder jemandem die Kleider zerreisst und eine Sachbeschädigung, weil diese in strafrechtlicher Hinsicht nur vorsätzlich begangen werden kann, nicht zum Tragen kommt, so können die er- wähnten Gesetze zur Anwendung kommen. So kann bspw. ein Hundeführer, welcher auf dem Spaziergang seinen Hund unangeleint an einem Ort, an welchem man den Hund nicht anlei- nen muss, laufen lässt, und dieser einen anderen Hund durch einen Biss verletzt, kaum wegen Sachbeschädigung bestraft werden. Trotzdem könnte er wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz bestraft werden. Wenn der Führer weiss, dass sein Hund andere Hunde beisst, dann muss er solche Situation verhindern. Wenn er wegen solchen Vorfällen bekannt ist, be- reits Verwarnungen oder Massnahmen ausgesprochen wurden, oder wenn er seinen Hund mit Absicht und im Wissen, dass der Hund das andere Tier verletzen könnte, auf den anderen Hund oder auf eine Person hetzt, dann muss Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz geprüft werden. Nicht jeder Wiederholungsfall führt jedoch dazu, dass Vorsatz oder Eventualvorsatz bejaht werden kann. Hingegen ist ein Führer, welcher nach einem Vorfall damit rechnen muss, dass erneut etwas passieren könnte, verpflichtet, entsprechende Vorsicht walten zu las- sen. Er kann bereits wegen vorsätzlichen Handelns bestraft werden, wenn er die Verwirkli- chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.19 19 Art. 12 Abs. 2 StGB 8 Falls jedoch ein Hund noch nie zuvor einen anderen Hund angegriffen oder gebissen hat, liegt beim Halter oder der Aufsichtsperson nicht zwingend vorwerfbares Unterlassen, und damit ein strafbares Verhalten, vor.20 4.1.1. Vorsätzliches Tötungsdelikt Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen o- der Vergehen vorsätzlich begeht.21 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.22 Geschütztes Rechtsgut in Art. 111 StGB ist das Leben des Menschen. Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Vorsätzlich würde ein Hundeführer etwa handeln, wenn er im Wissen, dass sein Hund zum Töten von Menschen fähig ist, diesen dafür einsetzen würde. Tötungsdelikte sind Erfolgsde- likte und werden erst dann erfüllt, wenn die Handlung des Täters ursächlich zu einer be- stimmten, von ihr räumlich und zeitlich abschichtbaren Wirkung, dem Erfolg, führt.23 Die Art. 111 ff. StGB schützen die körperliche Integrität eines Menschen vor Tötung. Eine versuchte Tötung wäre gegeben, wenn der Hundeführer mit einem dazu fähigen24 Hund bewusst versucht jemanden zu töten, der Tod aber nicht eintritt. Eventualvorsatz bezüglich Tötung wäre gegeben, wenn der Hundeführer durch sein Verhalten oder sein Unterlassen das Leben eines oder mehrerer Menschen gefährdet und dadurch den Tod in Kauf nimmt. Um eine eventualvorsätzliche Tötung zu bejahen, muss unter anderem nachgewiesen sein, dass der Hund fähig ist, einen Menschen zu töten. Dies kann durch den er- reichten Erfolg25 nachgewiesen oder beim Versuch durch die Aktenkundigkeit sowie die ob- jektive Fähigkeit des Hundes angenommen werden. So müsste in diesem Fall nachgewiesen werden, dass der Hundeführer die Tat für möglich hielt und durch sein Verhalten in Kauf nahm. In der Praxis bleibt die vorsätzliche Tötung mit einem Hund wohl eher eine Theorie. Eine Tö- tung mit einem Hund würde relativ lange dauern und das Opfer könnte sich eine lange Zeit, allenfalls mit einem gefährlichen Gegenstand oder einer Waffe wehren. Der Erfolg wäre, im Gegensatz zur Tötung mit einer Waffe, relativ unsicher. 4.1.2. Fahrlässiges Tötungsdelikt Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.26 20 Bezirksgericht Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 21 StGB Art. 12 Abs. 1 22 StGB Art. 12 Abs. 2 23 JÖRG REHBERG / STEFAN FLACHSMANN / ROLF KAISER, Tafeln zum Strafrecht, Allgemeiner Teil, S. 12 24 namentlich ein Hund, welcher zum Töten ausgebildet wurde, oder bereits eine Person getötet oder schwer ver- letzt hat 25 den Tod eines Menschen 26 Art. 12 Abs. 3 StGB 9 Wenn ein Hundeführer das Aggressionspotential und die Gefährlichkeit seines Tieres kennt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trotzdem unterlässt, kann ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.27 Zur Erfüllung einer fahrlässigen Tötung durch einen Hundebiss muss der Erfolg, der Tod ei- nes Menschen, eintreten. Wenn einem Hundeführer die Verletzung der Sorgfaltspflicht, z.B. der Aufsichtspflicht, nachgewiesen werden kann, er im Wissen, dass der Hund jemanden tö- ten könnte, den tatbestandsmässigen Erfolg hätte voraussehen müssen und ihn hätte vermei- den können, dann kommt fahrlässige Tötung in Betracht. Im Beissvorfall in Oberglatt ZH verurteilte das Gericht im Dezember 2006 auf Antrag der Staatsanwältin den Hundehalter sowie dessen Lebenspartnerin und den Wohnungsmieter un- ter anderem wegen fahrlässiger Tötung.28 Bei diesem Vorfall im Dezember 2005 wurde ein sechsjähriger Knabe durch Bissverletzungen dreier Pittbullterrier tödlich verletzt. Den verurteilten Personen wurde vorgeworfen, sie hätten die Verwirklichung des Tatbestan- des der fahrlässigen Tötung durch ihre pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in Kauf genommen. Sie wussten, dass die Hunde keinerlei Erziehung, keinerlei Sozialisation, keinerlei Menschen- prägung genossen hatten. Der angeklagte Wohnungsmieter hatte auf dem Balkon einen Unter- stand für die Hunde errichtet. Dieser Unterstand aus Holz liess aufgrund seiner Bauweise den Ausbruch der Hunde relativ leicht zu. Der angeklagte Hundezüchter brachte die Hunde dort unter, ohne sich zu vergewissern, ob der Verschlag ausbruchsicher war. Die Freundin des Hundezüchters sah die Hunde, als diese aus dem Gehege ausbrachen. Sie fing zwei der fünf entwichenen Hunde ein und platzierte diese im Fahrzeug des angeklagten Hundezüchters. An- schliessend folgte sie den drei anderen Hunden und lief, als sie feststellen musste, dass diese ein Kind bissen, zurück zur Wohnung. Die Angeklagte, so das Gericht, hätte den Unfall verhindern können, wenn sie beim bemerk- ten Ausbruch der Hunde alles unternommen hätte, um die weitere Flucht ins Wohnquartier zu verhindern. Weiter hätte sie, wenn sie nicht zurückgelaufen sondern mit allen verfügbaren Mitteln versucht hätte, die Hunde vom Kind abzuhalten, den Tod des Knaben wahrscheinlich verhindern können. Der Hundezüchter kannte die Hunde sowie deren Einschränkungen29 und hätte alles unternehmen müssen, dass die Hunde nicht ausbrechen konnten. Der Wohnungs- mieter, welcher den Unterstand gebaut hatte, hätte den Hundezüchter auffordern müssen, den Unterstand, bevor dieser die Hunde dort unterbrachte, zu prüfen. Somit wurden alle drei Per- sonen unter anderem wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Dieses Urteil dürfte richtig sein. Es wäre schwierig, diesen Personen bezüglich eventualvor- sätzlicher Tötung nachzuweisen, dass sie (oder eine der drei Personen) die Tötung in Kauf nahmen und trotzdem nicht verhinderten. In der Praxis gibt es diesbezüglich häufig Beweis- schwierigkeiten. Bei tödlichen Unfällen mit Hunden spielt die Herkunft, die Sozialisierung und die Haltung des Hundes für die Kausalität eine wichtige Rolle. Die kynologischen Kenntnisse sowie die Erfahrung und Ausbildung mit dem Hund, können helfen, dem Hundeführer die Vorausseh- barkeit nachzuweisen. Mit den beiden Aspekten zusammen gilt es dann, die Vermeidbarkeit nachzuweisen. So spielen verschiedene Komponenten wichtige Rollen: die Gefährlichkeit ei- nes Hundes durch dessen Körperbau; das Risiko eines Hundes, wenn er bereits durch Vorfälle bewiesen hat, dass er töten kann; die Fahrlässigkeit des Führers, welcher um die Gefährlich- keit des Hundes wusste und ihn trotzdem zu wenig beaufsichtigte. 27 ANTOINE F. GOETSCHEL / GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 174 28 NZZ vom 23./24. Dezember 2006, S. 49 29 Die Hunde hatten weder Kontakt zu Menschen noch zu anderen Tieren. Zudem hatten sich die Hunde schon gegenseitig bei Kämpfen gebissen und verletzt. 10 4.1.3. Vorsätzliche Körperverletzung Die schwere Körperverletzung unterscheidet sich von der einfachen Körperverletzung durch den Erfolg.30 In der Praxis bilden die Behandlung, der Heilungsprozess sowie allfällige blei- bende Veränderungen die Kriterien bezüglich des Unterschieds zwischen einer einfachen und einer schweren Körperverletzung. Bei Hundebissen handelt es sich in den meisten Fällen um Entstellungen im Gesicht, welche die Kriterien der schweren Körperverletzung erfüllen, oder um Verletzungen von Gelenken, welche zu bleibenden Einschränkungen führen. Bei einfacher Körperverletzung muss das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beein- trächtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens vorliegen.31 Die körperliche Integrität ist im Sinne einer Körperverletzung dann beeinträchtigt, wenn dem menschlichen Körper innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern.32 Ein Führer, der seinen Hund, welcher zum Beissen trainiert ist, auf einen Menschen hetzt, kann den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllen, wenn er weiss oder an- nimmt, dass der Hund einen Menschen durch Beissen verletzen kann, und er dies will oder in Kauf nimmt. So wurde am 3. November 2003 vom Bezirksgericht Zürich ein Hundehalter wegen vorsätzli- cher Körperverletzung zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er im Juni 2002 in Zürich am Stadelhoferplatz seinen Pittbullterier auf einen 41-jährigen Künstler gehetzt hatte. Nach einem verbalen Streit zwischen dem Geschädigten und dem Hundehalter hetzte Letzte- rer sein Tier mit dem Kommando „Fass“ auf den Künstler, worauf der Hund das Opfer an- sprang, dieses in der Bauchgegend biss und dabei erheblich verletzte. Laut Anklage hatte der Hundehalter dasselbe Tier bereits im Jahre 2001 auf einen anderen Hund gehetzt, wobei dieser schwer verletzt wurde. Somit wusste der Hundehalter, dass sein Hund auf das Kommando „Fass“ zubeissen würde.33 Das Bezirksgericht Zürich gewichtete bei der Beurteilung, ob es sich um einen Wiederho- lungsfall handle, die Tatsache, dass der Hund den Befehl „Fass“ kompromisslos umsetzte34, schwerer, als das Faktum, dass beim ersten Vorfall „nur“ ein Tier gebissen wurde. 4.1.4. Fahrlässige Körperverletzung Unter diese Rubrik sind wohl die meisten Verletzungen von Hundebissen zu subsumieren. Die meisten Verurteilungen erfolgen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Aber auch bei die- sem Vergehen muss dem Halter oder Führer nachgewiesen werden, dass er einen Fehler ge- macht hat. Das fahrlässige Erfolgsdelikt i.S.v. Art. 125 StGB verlangt ein aktives Handeln des Täters. Ob der Erfolg durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeigeführt worden ist, kann dann offen blei- ben, wenn der Täter ohnehin als Garant zu dessen Abwehr verpflichtet gewesen wäre, so dass sich ein allfälliges unsorgfältiges Handeln zugleich als Verletzung dieser Pflicht darstellt.35 30 MARCEL ALEXANDER NIGGLI / HANS WIPRÄCHTIGER, Basler-Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 122, N 1 31 ROTH, Basler Kommentar, Art. 125 StGB N 2 32 ROTH, Basler Kommentar, Art. 123 StBG N 4 33 NZZ vom 4. November 2003, S. 50 34 ungeachtet des Angriffsobjekts 35 JENNY, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 18 StGB 11 Wenn jemand durch einen Hundebiss verletzt wird, muss untersucht werden, ob eine Missach- tung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Es gilt weiter zu prüfen, ob es für den Führer voraussehbar war, dass sein Hund einen Menschen beisst und dadurch verletzt. Ebenso gilt es zu klären, ob der Biss bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar gewesen wäre und ob Rechtswidrigkeit vorliegt. Ein Vorfall, bei welchem ein Hundeführer seinen Hund an einer Leine führt, und der Hund, ohne dass er je zuvor jemanden gebissen hat, eine Person beisst und verletzt, erfüllt nicht zwangsläufig den Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Sogar ein Führer, welcher seinen Hund, der zuvor noch nie jemanden gebissen hat, frei laufen lässt, und der Hund nun plötzlich eine Person beisst und verletzt, erfüllt nicht zwingend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, weil dadurch, dass der Hund zuvor keine „Vor- taten“ zu verzeichnen hat, meist die Voraussehbarkeit nicht nachgewiesen werden kann. Im Folgenden werden nun drei Vorfälle geschildert, welche die Problematik der fahrlässigen Körperverletzung aufzeigen. Fall 1: Die Geschädigte kam von hinten Ein Verfahren gegen einen gehörlosen Hundeführer wurde vom Bezirksamt Steckborn TG nach einem Beissvorfall nicht anhand genommen. Dass der Hund des Beschuldigten die Geschädigte in den Arm gebissen hatte, wurde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Gehörlosigkeit des Be- schuldigten, zufolge derer er die von hinten an ihn herangetretene Geschädigte nicht wahrge- nommen hatte, und der Tatsache, dass die Dogge zuvor noch nie einen Menschen angegriffen oder gebissen hatte, war der Angriff des Hundes nicht voraussehbar. Folglich hatte der Beschul- digte am 3. Juli 2006 die Gefährdung der Geschädigten weder erkennen können noch müssen.36 Fall 2: Der erste Vorfall Vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wurde eine Angeklagte mit Urteil vom 23. Ja- nuar 2006 von der Bezirksgerichtskommission Frauenfeld freigesprochen. Die Frau führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, das Verhalten der Hündin sei für sie nicht voraussehbar gewesen. Der Hund sei zuvor nie aggressiv gegen Menschen gewesen. Diese Aus- sage wurde durch ein Gutachten untermauert. Dieses beschrieb, dass das Tier beim Übergriff ge- hemmt zugebissen hatte sowie über keinen ausgeprägten Jagdtrieb verfüge. Wenn der Hund an- deren Tieren nachsetzte, bliebe er stets abrufbar. Da der Hund vorher weder Menschen angegrif- fen noch gebissen hatte, war zum damaligen Zeitpunkt für die Angeklagte nicht voraussehbar, dass ein allenfalls aus dem Wald hervortretender Mensch von ihrer Hündin gebissen werden könnte. Somit war es verantwortbar, dass die Angeklagte ihren Hund frei laufen liess. Folglich hatte die Angeklagte zur Tatzeit die Gefährdung des Geschädigten weder erkennen können noch müssen.37 Fall 3: Frau von Bulldogge schwer verletzt Das Strafgericht Vevey verurteilte am 31. August 2004 eine Hundehalterin zu vier Monaten Ge- fängnis bedingt, weil zwei ihrer drei Hunde im Juli 2001 eine 19-jährige Frau angefallen und schwer verletzt hatten. Zwei Hunde der Angeklagten, darunter eine an der Leine geführte Ame- rikanische Bulldogge, fielen unvermittelt über die junge Frau her und fügten ihr teilweise schwerste Bissverletzungen am Kopf sowie an Beinen und Armen zu.38 36 Bezirksamt Steckborn, Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Oktober 2006 37 Bezirksgerichtskommission Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 38 NZZ vom Mittwoch, 1. September 2004, S. 19 12 Die Führerin war ganz offensichtlich mit der Amerikanischen Bulldogge, welche sie an der Lei- ne führte, bereits überfordert. Es ist sonst nicht zu erklären, dass auch der angeleinte Hund auf das Opfer losgehen konnte. Sie führte trotzdem noch weitere Hunde unangeleint mit sich. Wenn diese Führerin ihre Hunde unter Kontrolle gehabt hätte, dann hätte sie nicht einen der Hunde an der Leine führen müssen. Und als ein Hund auf das Opfer losging, hätte sie die anderen Hunde platzieren und dann den angreifenden Hund vom Opfer trennen können. Dieses Beispiel zeigt die täglich in der Kynologie auftretende Problematik der Rudelhaltung. Sie birgt grosse Gefahren in sich, da Hunde im Rudel einander gegenseitig aufhetzen können. 4.1.5. Tätlichkeit Tätlichkeiten sind Antragsdelikte und erfassen Angriffe auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen, die entweder gänzlich folgenlos bleiben oder nur geringfügige Folgen ha- ben.39 Sie werden von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer Per- son i.S.v. Art. 126, Abs. 2 StGB begeht. Wenn jemand dementsprechend einer anderen Person wiederholt mit einem Hund Tätlichkeiten zuführt, dann muss die Straftat von Amtes wegen verfolgt werden. Tätlichkeiten sind nur vorsätzlich begehbar und sind - im Gegensatz zur Körperverletzung - schwieriger zu beweisen, da nicht jede Tätlichkeit sichtbar ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts40 ist eine Tätlichkeit, bei einer das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, anzunehmen. Es werden zudem auch keine Schmerzen vorausgesetzt. Umso mehr als bei den vorerwähnten Tötungen und Köperverletzungen muss bei Tätlichkeiten vorwiegend auf die Aussagen der Beteiligten und die Fakten abgestellt werden. Dieser Tatbestand könnte einen Auffangtatbestand darstellen, wenn ein Hund vorsätzlich auf eine Person gehetzt wird, aber Vorsatz auf Körperverletzung nicht nachgewiesen werden kann. 4.1.6. Sachbeschädigung Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt und daher im Zusammenhang mit Hundebissen relativ selten. Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt.41 Die Sachbeschädigung ist ebenfalls ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt sind der Eigentümer sowie jeder an der Sache dinglich Berechtigte, wenn dessen schutzwürdiges Interesse durch die Sachbeschädigung beeinträchtigt wurde. Wenn im Zusammenhang mit einem Hundevorfall eine Sachbeschädigung angezeigt wird, dann oftmals kombiniert mit Körperverletzungen, wobei die Strafuntersuchung betreffend Sachbeschädigung oftmals einzustellen ist, weil man in den meisten Fällen den Vorsatz nicht nachweisen kann und der Hundeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft wird. Auch bei Einsätzen von Diensthunden wird oftmals nebst der angezeigten Körperverletzung auch wegen Sachbeschädigung Anzeige erstattet, weil beim Einsatz z.B. noch Kleidungsstü- cke beschädigt worden sind. 39 BGE 103 IV 69 40 BGE 117 IV 15, BGE 119 IV 27 41 BGE 116 IV 145 13 Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung könnte z.B. erfolgen, wenn ein Halter seinen Hund, welcher schon andere Tiere verletzt hat, gezielt auf ein anderes Tier hetzt. Somit wusste dieser Hundehalter, dass sein Hund ein Tier verletzen kann und er das an- dere Tier verletzen wollte. Die Kombination, dass das verletzte Tier im Strafrecht als Sache42 gilt, und andererseits der Hundeführer wusste, dass sein Hund ein anderes Tier verletzen wür- de, liesse den Straftatbestand der Sachbeschädigung zu. Jedoch kommt dies bei Vorfällen mit Hunden in den wenigsten Fällen zur Anwendung, weil ein entsprechender Vorsatz kaum nachzuweisen ist. 4.1.7. Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung, Freiheitsberaubung Weitere Delikte wie Nötigung, Drohung, Erpressung und Freiheitsberaubung mit Hunden sind vorstellbar, jedoch im Alltag der Strafverfolgung eher selten. Es ist hier vorwiegend an das Rotlicht-Millieu zu denken. Dort kann es vorkommen, dass ein Hundehalter seinen „abgerich- teten“ Hund, meist Hunde der so genannten Kampfhunderassen, als Drohmittel gegenüber seinen Schuldnern43 einsetzt. Auch bei Drogenhändlern sind solche Machenschaften vorstell- bar. Die Dealer könnten mit ihrem Hund respektive mit einem Angriff ihres Tieres ihren Ab- nehmern bei nicht rechtzeitigem Entrichten der geschuldeten Drogengelder drohen. So könnte man sich auch vorstellen, dass durch den Hund oder die Androhung, den Hund auf jemanden zu hetzen, grundsätzlich Personen in Angst und Schrecken versetzt werden könnten. Fakt ist, dass Geschäfte dieser Art sowieso von illegaler Natur sind, und daher die Strafverfolgungsbe- hörde praktisch über keinen der Fälle in Kenntnis gesetzt wird. Personen aus solchen Kreisen beteuern jedoch immer wieder, dass sie ihre Hunde aus reiner Tierliebe halten und Freude an den exotischen Rassen hätten. Einige kantonale Hundegesetze sind zur Zeit in Bearbeitung, und nicht wenige fordern, dass zukünftig für Hunde solcher Rassen Hundehaltebewilligungen, welche bspw. nur bei einwandfreiem Leumund, leerem Strafregisterauszug oder wenn keine Betreibungen vorliegen, erteilt werden müssen. Ebenfalls können Hunde eingesetzt werden, um entführte Personen in Schach zu halten. Ein trainierter Hund ist in der Lage, eine oder mehrere Personen in einem Raum oder einem Stockwerk zu bewachen, so dass der Führer für längere Zeit das Haus verlassen kann und die Personen im Raum oder Haus, allenfalls Geiseln, keine Möglichkeit zur Flucht haben. Im Bereich des Diensthundes stellt sich die Frage, ob die Anwesenheit des Hundes anlässlich einer Einvernahme gerechtfertigt sein könnte. Personen, welche Angst vor Hunden haben, dürften nach solchen Situationen - selbstverständlich wäre die konkrete Situation zu prüfen (Ort des Angeschuldigten und Platzierung des Hundes, freilaufend oder gesichert, usw.) - si- cher zu Recht beanstanden, dass sie während der Einvernahme eingeschränkt waren. 4.1.8. Besonderheiten bei Antragsdelikten Die Verfolgung von Straftaten erfolgt bei Antragsdelikten nur auf Antrag des Verletzten (Ge- schädigten) im Gegensatz zu den Offizialdelikten, welche unabhängig vom Willen des Ver- letzten (Geschädigten) verfolgt werden. 42 Art. 110 Ziff. 3bis StGB 43 Bar-, Bordellbetreiber, Prostituierte, usw. 14 Verschiedene Artikel des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind Antragsdelikte und können nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags weiterverfolgt werden. Der Strafantrag ist eine zur Einleitung und Weiterführung des Strafverfahrens nötige Voraussetzung. Tätlichkeit ist - wie bereits erwähnt - ein Antragsdelikt, das von Amtes wegen verfolgt wird, wenn der Täter die Tat wiederholt an einer bestimmten Person begeht. Wenn jemand dement- sprechend einer anderen Person, z.B. einem Kind, welches in seiner Obhut steht, als Hilfsmit- tel der Erziehung wiederholt einen Hund nachhetzt und der Hund dieses Kind beisst, es je- doch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, dann liegt eine Tät- lichkeit vor. Die Berufung eines Elternteils auf ein Züchtigungsrecht setzt eine entsprechende Gesetzesgrundlage voraus.44 Die einfache Körperverletzung ist im Grundsatz ebenfalls ein Antragsdelikt. Qualifizierte ein- fache Körperverletzung liegt vor, wenn als Tatmittel Gift, eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt wird. Hier stellt sich die Frage, ob ein Hund ein gefährlicher Gegens- tand ist oder einer Waffe gleichgestellt werden kann. Das Bundesgericht versteht unter Waf- fen alle Gegenstände, die für Angriff und Verteidigung bestimmt sind.45 Entscheidend ist, dass die Waffe zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist. Als Qualifizierungsgrund gilt schliesslich ganz allgemein der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes. Demzufolge ist bei einer einfachen Körperverletzung mit einem Hund in je- dem Fall Ziff. 2 dieses Artikels zu prüfen. Im konkreten Fall sind beanzeigte Beissvorfälle mit Körperverletzungen mit dafür trainierten Hunden wohl als Offizialdelikte zu betrachten.46 Das wiederum bedeutet, dass ein Hund nicht per se als gefährlicher Gegenstand betrachtet werden kann. Hunde, welche auf Angriff oder Verteidigung trainiert werden und deren Körperbau auch eine schwere Körperverletzung oder allenfalls eine Tötung zulassen würden, erfüllen die Voraus- setzung von Art. 123 Ziff. 2 StGB, nicht jedoch kleine Hunde, welche weder auf Angriff oder Verteidigung trainiert sind, noch deren Körperbau dafür geeignet ist. Auch die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Die fahrlässige Körperverletzung wird jedoch von Amtes wegen nur verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist. Nicht selten entsteht nach einen Hundebiss, auch wenn anfangs nur kleine Verletzungen (meist vier Löcher der Fangzähne) zu sehen sind, grössere Komplikationen. Es können zu- sätzlich Muskeln verletzt worden sein, was allenfalls eine nachträgliche Operation erfordert. Es kann sein, dass die Verletzung anfangs unterschätzt oder nicht richtig behandelt wird, so dass sie später nachbehandelt werden muss. Auch andere Komplikationen sind möglich, wel- che dazu führen, dass die anfangs einfache Verletzung plötzlich zur schweren Körperverlet- zung wird. Nach einem Vorfall, bei welchem jemand durch einen Hundebiss verletzt wird und der Ge- schädigte den Rückzug des Strafantrages oder den Strafverzicht unterzeichnet, sollte aus vor- erwähntem Grund, im Zweifelsfall ein Arztzeugnis angefordert werden. Aufgrund des Zeug- nisses kann dann beurteilt werden, ob der Strafantrag zurückgezogen respektive Strafverzicht unterzeichnet werden kann, oder ob es sich um eine schwere Körperverletzung und somit um ein Offizialdelikt handelt. 44 BGE 117 IV 18f. 45 BGE 113 IV 61 46 BGHSt 14, 152 15 4.1.9. Notwehr / Notstand Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswid- rigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist ein Angriff, was einem Eingriff in fremde Rechtsgüter gleichkommt. Die betroffenen Rechtsgüter können be- liebig sein.47 Als Angriff wird grundsätzlich jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen bezeichnet. Die Notwehr richtet sich immer gegen den Angreifer; sie hat defensiven Charakter. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich verteidigen darf, ohne bei der Wahl seiner Mittel sehr stark eingeschränkt zu sein. Bei der Notwehr ist zwi- schen rechtfertigender Situation48 und rechtfertigender Handlung49 zu unterscheiden. Der Angriff eines Tieres begründet nur dann einen Notwehrzustand, wenn das Tier von einem Menschen als Werkzeug eingesetzt wird.50 So kann Notwehr geltend gemacht werden, wenn jemand vorsätzlich einen Hund als Waffe gegen einen Menschen einsetzt und sich dieser ge- gen den Angriff respektive gegen den Hund wehrt. Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eige- nes51 oder fremdes52 Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Notstand ist eine Zwangslage, in der ein Rechtsgut nicht anders als durch den Eingriff in fremde Rechtsgüter gerettet werden kann. Erfolgt bei Notwehr die Rettung des bedrohten Rechtsguts auf Kosten des Angreifers, so geschieht dies bei einer Notstandshandlung auf Kosten eines Unbeteiligten. Notstand hat aggressiven Charakter, wenn der Handelnde in neutrale Vermögen eingreift, re- spektive defensiven Charakter, wenn sich der Eingriff gegen Sachen richtet, von denen die Gefahr ausgeht.53 Die Gefahr kann von einer Person, von einem Tier oder einer Sache ausge- hen. Ansonsten gelten für den Notstandseingriff dieselben Voraussetzungen wie bei der Not- wehr. Angriffe von frei laufenden Tieren fallen unter Notstand. Notstand wurde im nachfolgenden Beispiel54 gerichtlich anerkannt: Im März 2005 befand sich der wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz Angeklagte zusammen mit seiner Freundin und dem Hofhund des elterlichen Bauernbetriebs auf einem Spaziergang. Der Hund befand sich in der Nähe seiner menschli- chen Begleiter, allesamt auf dem hofeigenen Land. Urplötzlich rannte nun - ohne dass dessen Halter in erkennbarer Nähe war - ein fremder Hund an den Personen vorbei, griff deren Hund unvermittelt an und verbiss sich in ihm. Der angegriffene Hund lag unter dem Angreifer, schrie und konnte sich nicht wehren. Der angreifende Hund liess nicht mehr los. In ihrem Schrecken schauten sich der Angeklagte und seine Freundin zunächst um, ob der verantwort- liche Hundehalter irgendwo sei, konnten aber keine Person entdecken. Nachdem er zuerst ei- nen Moment abgewartet hatte, versuchte der Angeklagte nun, den sich an seinem festgebisse- nen Hund am Balg zu halten und wegzuzerren. Dies gelang ihm aber nicht. Nachdem er keine andere Möglichkeit sah, den fremden Hund, welcher sich immer noch in den Seinigen verbis- sen hatte, von diesem zu trennen, ergriff er von der nächsten Scheiterbeige ein Stück Holz und schlug damit dem immer noch beissenden Hund einmal auf das Genick. Auch darauf rea- gierte der Angreifer noch nicht und biss immer noch zu. Deshalb schlug der 47 Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, usw. 48 Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff 49 Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung 50 BGE 97 IV 73 51 StGB Art. 34 Abs. 1 52 Abs. 2, sog. Notstandshilfe 53 sog. Sachwehr 54 Bezirksgerichtskommission Münchwilen, Urteil vom 18. Mai 2006 16 Angeklagte noch zwei Mal zu, bis der Angreifer von seinem Opfer abliess und bewusstlos liegen blieb. Nachdem der Angeklagte und seine Freundin etwa zehn Minuten gewartet hat- ten, ob allenfalls doch der Besitzer des fremden Hundes daherkomme, begaben sie sich nach Hause, um den fremden Hund mit dem Traktor abzuholen. Als sie zurückkamen, war endlich der Eigentümer des Angreiferhundes bei seinem Tier, welches in der Zwischenzeit wieder aus der Ohnmacht erwacht war. Mit dem Traktor führten sie dann den Besitzer und den fremden Hund zum nächsten Tierarzt. Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Tierquälerei frei. Dieser hatte - den beissenden Hund am Kragen packend - auf humane Art versucht, diesen von seinem Hund zu lösen. Erst als dies nicht gelang und keine andere Möglichkeit55 bestand, schlug er mit dem Stock den bissigen Hund bis zur Bewusstlosigkeit. Das Gericht folgte der Auffassung des Angeklagten respektive dessen Verteidigers, welcher glaubhaft erklärte, dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit hatte, seinen eigenen Hund vor weiteren Angriffen und Verletzun- gen zu schützen. Der Angeklagte hatte, obwohl ein erfahrener Kynologe mittels wegziehen des Hundes an den Hinterläufen vermutlich dasselbe Ergebnis erreicht hätte, somit das für ihn mildeste Mittel angewendet. Nach einiger Zeit des Wartens und der Suche nach dem unbekannten Hundefüh- rer hatte er versucht, mit seinen eigenen Händen den gegnerischen Hund von seinem eigenen loszureissen. Erst nach dieser erfolglosen Intervention und aufgrund des Ausbleibens des an- deren Hundeführers entschloss sich der Angeklagte zum Einsatz des brutaleren, aber wir- kungsvolleren Mittels. Er handelte demnach aus einer Notstandslage heraus. Jeder Tierbesit- zer weiss wie schmerzlich es ist, wenn ein anderer Hund sein Tier beisst und verletzt. Auch wenn in dieser Situation der zweite und dritte Schlag unvermittelt aufeinander folgten, kön- nen die Schläge nachvollzogen werden. Der Führer des beissenden Hundes wusste mit Be- stimmtheit, dass sein Hund mit anderen Hunden Probleme hat. Umso fahrlässiger war es, den Hund aus den Augen zu lassen. Man könnte sich demnach auch bezüglich einer Bestrafung dieses Hundeführers Gedanken machen. 4.2. Gesetz über das Halten von Hunden 4.2.1. Strafbestimmungen im Hundegesetz Jedes Hundegesetz enthält Bestimmungen, welche es erlauben, Vorfälle mit Hunden straf- rechtlich zu verfolgen. Das Gesetz über das Halten von Hunden des Kantons Thurgau (HundeG) schreibt vor, dass Hunde so zu halten sind, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden. Hunde- halter haben für angemessene Überwachung der Hunde zu sorgen. Sie haben insbesondere da- für zu sorgen, dass die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird. Wenn die Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann der Gemeinderat Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung erlassen. Wer Bestimmungen des Gesetzes oder von Vollzugsvorschriften über die Kontrolle der Hun- de missachtet, wer trotz Verwarnung durch den Gemeinderat die Vorschriften über die Hun- dehaltung verletzt, wer Weisungen des Gemeinderates über die Hundehaltung missachtet, wer trotz Mahnung die Hundesteuer nicht entrichtet, wird mit Busse von 20 bis 500 Franken be- straft. 55 z.B. einen Eimer Wasser über die Hunde leeren 17 So bestrafte bspw. die Bezirksgerichtskommission Frauenfeld eine der fahrlässigen Körper- verletzung freigesprochene Hundehalterin trotzdem wegen mangelnder Beaufsichtigung ihres Hundes.56 Das Hundegesetz des Kantons Zürich (HuG) ist sehr ausführlich und beschreibt im § 7 Abs. 1, dass es verboten ist, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu rei- zen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. Zu- dem erwähnt das HuG explizit in § 7 Abs. 2, dass ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mit- teln abzuhalten ist. Dadurch wird jeder Hundeführer verpflichtet, wenn sein Hund einen Men- schen oder ein Tier anfällt, unverzüglich den Hund vom Menschen oder vom anderen Tier zu trennen und fern zu halten. Gemäss dieser Bestimmung wäre die Freundin des Hundehalters im Vorfall Oberglatt ver- pflichtet gewesen, die Hunde mit allen ihr verfügbaren Mitteln, insbesondere mit ihren Hän- den und Füssen, vom Kind zu trennen und nicht, wie sie es gemacht hat, nach Hause zu ren- nen und den Besitzer zu rufen.57 5. Konkurrenzen und Abgrenzungen Erfüllt jemand durch sein Verhalten mehrere Straftatbestände, so stellt sich die Frage, ob alle von ihnen Anwendung finden, und gegebenenfalls inwieweit. Echte Konkurrenz58 liegt vor, wenn der Täter mehrere nebeneinander anwendbare Tatbestände in strafbarer Weise verwirk- licht hat, sei es durch eine einzige Handlung59 oder durch mehrere voneinander unabhängige Handlungen.60 Es erfolgt ein Schuldspruch für jedes Delikt. Die Strafzumessung erfolgt nach dem Asperationsprinzip. Das Schweizerische Strafgesetzbuch hat in Art. 49 festgelegt, dass für alle erfüllten Tatbestände nur eine Strafe ausgesprochen wird. Bei der Bemessung wird von der – gemessen an der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes – Strafe des schwersten De- liktes ausgegangen. Diese sog. Einsatzstrafe ist sodann obligatorisch61 zu erhöhen und zwar unter angemessener Berücksichtigung der weiteren erfüllten Tatbestände. Dabei darf jedoch der Richter das Maximum der für die schwerste Tat angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist ferner an das gesetzliche Höchstmass jener Strafe gebunden. Von unechter Konkurrenz spricht man, wenn ein verwirklichter Tatbestand einem oder meh- reren anderen vorgeht und dessen oder deren Anwendung ausschliesst. Dies trifft zu, wenn eine von verschiedenen Bestimmungen die Handlungsweise des Täters voll erfasst, insbeson- dere, - wenn einer der Straftatbestände schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen umfasst,62 - wenn die eine Tat zwar nicht notwendigerweise mit der Erfüllung einer zweiten verbun- den ist, aber – wenn dies zutrifft – nach dem Sinn des Gesetzes der erste Tatbestand den Unrechtsgehalt des anderen mit umfasst,63 56 siehe S. 11, BGK Frauenfeld, Urteil vom 23. Januar 2006 57 siehe S. 9, Fall Oberglatt 58 Art. 49 Abs. 1 StGB 59 Idealkonkurrenz 60 Realkonkurrenz 61 BGE 103 IV 226 62 sog. Spezialität 63 sog. Konsumtion 18 - wenn eine Strafbestimmung nach dem Sinn des Gesetzes nur für den Fall Geltung bean- sprucht, dass nicht schon die andere zur Anwendung gelangt.64 Schuldspruch und Strafe richten sich ausschliesslich nach derjenigen Bestimmung, welche die Verhaltensweise des Täters voll erfasst65 bzw. welche allein zur Anwendung gelangt. Nachfolgend werden diese Problematiken beleuchtet und die Artikel und Gesetze mit einigen praktischen Beispielen bezüglich der Konkurrenz geprüft. 5.1. Strafgesetzbuch und Hundegesetz Vorfälle mit Hundebissen erfüllen oftmals Tatbestände sowohl des Strafgesetzbuches wie der Hundegesetzgebung. Damit ist zu prüfen, ob zwischen diesen Tatbeständen echte Konkurrenz besteht, und somit die fehlbare Person wegen Tatbeständen beider Gesetze zu bestrafen sei, sofern die Tatbestandselemente in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt werden. Dies ist meines Erachtens klar zu bejahen, da unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind. Bei den be- sprochenen Delikten des StGB wird die körperliche Integrität eines Menschen vor Tötung, Schädigung oder Gefährdung geschützt. Das HundeG dient hingegen dem Schutz der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit. Wer eine fahrlässige Körperverletzung begeht, indem sein Hund einen Menschen beisst, kann somit auch wegen Widerhandlung gegen das HundeG bestraft werden. Damit kann ein Ge- richt den Angeklagten auch bei einem allfälligen Freispruch wegen eines StGB-Deliktes den- noch wegen Übertretung des Hundegesetzes bestrafen.66 Dasselbe gilt in der Gegenüberstellung zwischen vorsätzlicher Körperverletzung oder Sach- beschädigung und dem Hundegesetz. 5.2. Strafgesetzbuch und Tierschutzgesetz Hetzt jemand einen Hund auf ein anderes Tier (Hund, Katze, usw.)67, im Wissen, dass der Hund dieses verletzt oder tötet, so ist der Fehlbare wegen Sachbeschädigung sowie Vergehen gegen das TSchG zu bestrafen. Im Falle des Todes des angegriffenen Tieres wäre etwa wegen vorsätzlicher qualvoller Tö- tung eines Tieres i.S.v. Art. 27 Abs. 1 lit. b TSchG neben Sachbeschädigung zu ermitteln. Die erwähnten Delikte des StGB, TschG und HundeG stehen in echter Konkurrenz, weil das Rechtsgut bei der Sachbeschädigung der Wert des Tieres respektive die Wertverminderung durch den Hundebiss ist, während das TschG das Wohlbefinden des Tieres schützt. 5.3. Hundegesetz, Tierschutzgesetz und Jagdgesetz Nach dem bereits Gesagten dürften auch die Strafbestimmungen der Hunde- und Tierschutz- gesetzgebung in echter Konkurrenz stehen, da sie verschiedene Rechtsgüter schützen wollen. Lässt etwa jemand seinen Hund nachts unbeaufsichtigt herumstreunen und 64 sog. Subsidiarität 65 JÖRG REHBERG / ANDREAS DONATSCH, I§ 36 1.2.; GÜNTER STRAHTENWERTH, AT I § 18 N 13 ff. 66 siehe Kapitel 4.2.1. 67 Das Tier muss jedoch jemandem gehören. 19 reisst dieser dann einige Schafe, so kann sich der fehlbare Hundehalter durchaus nach beiden Gesetzen strafbar machen. Ebenso dürfte zwischen dem HundeG und JSG echte Konkurrenz herrschen, und der Fehlbare müsste wegen beiden Bestimmungen ins Visier genommen werden, wenn sein nachts im Wald streunender Hund ein Wildtier verletzt. 6. Prozessuales 6.1. Mutmassliches Gefahrenpotential Grösse und Gewicht eines Hundes sind grundsätzlich bei einem Vorfall für die Schwere der möglichen Verletzungen bedeutsam: Je grösser der Hund, desto grösser das Gefahrenpotential stimmt in den meisten Fällen. Nichtsdestotrotz gibt es Rassen, die von ihrem Wesen und ih- rem Körperbau her gefährlicher einzustufen sind als andere, obwohl sie unter Umständen kleiner und leichter sind. Je weniger ein Hund erzogen und an das soziale Umfeld, in welchem wir Menschen leben, gewöhnt ist, desto gefährlicher kann er werden. Konkret auf den Gefahrensatz angewendet, ist daher klar, je grösser und schwerer ein Hund und je schlechter sozialisiert und erzogen er ist, desto gefährlicher und folgenschwerer ist das unkontrollierte und unbeaufsichtigte Verhalten dieses Hundes für die physische und psychi- sche Integrität Dritter. Dabei ist es wesentlich, Kenntnis davon zu haben, worum es sich bei einem Hund eigentlich handelt, was die typischen Merkmale und Verhaltensweisen eines Hundes grundsätzlich sind, und weshalb das Verhalten eines Hundes gefährlich sein kann. Beim Hund handelt es sich um ein seit Jahrtausenden durch den Menschen domestiziertes Tier. Der Hund ist ein Rudeltier mit den entsprechenden sozialen Komponenten und Kompe- tenzen. In der heutigen Zeit ersetzt der Mensch - der Halter und dessen Familie - das Hunde- rudel. Der Mensch oder die Familie ist das Rudel und der Hund ein Teil dessen. Als Teil des Rudels hat sich der Hund in der Familie einzuordnen und einen bestimmten Rang einzuneh- men, nämlich korrekterweise den Niedrigsten. Er ist nicht Alphatier des Rudels und hat dabei keine Verantwortung zu übernehmen, weder für das Überleben des Rudels oder für die Nah- rungsbeschaffung noch für den Schutz des Rudels vor äusseren Einflüssen, die den Zusam- menhalt und die Gesundheit der Gruppe respektive des Einzelnen gefährden könnten. Damit dem aber so ist, bedarf es einer Sozialisierung und einer Erziehung des Hundes durch den Menschen, so dass der Hund sich seiner Rolle und Aufgabe im Klaren ist. Fehlt es an einer solchen Sozialisierung, Erziehung und an der notwendigen Prägung des Hundes auf den Men- schen, so kann er gefährlich werden. Ein grosser Teil der Beissunfälle geschieht innerhalb der Familie68, und diese Fälle wurden bis vor kurzem nicht oder kaum bekannt. Auch Fälle, bei denen eine Person oder ein Tier ärztlich versorgt werden musste, wurden nicht bekannt, weil keine Meldepflicht der Ärzte be- stand. Seit Mai 2006 müssen schweizweit alle Human- und Veterinärmediziner, aber auch Ausbildende von Tieren und Führer auffällige Hunde, schwere Beissvorfälle und erhebliche Verletzungen melden.69 68 BVET, Hundebisse: Erste Auswertung der Meldepflicht, März 2007 69 TschV Art. 34a, vgl. Kap. 7.1. 20 Hundeführer, welchen bekannt ist, dass ihr Tier im Umgang mit anderen Tieren oder mit Menschen Einschränkungen hat, weichen anderen Hunden oftmals aus. Sie spazieren nicht an Orten, an welchen sich andere Personen oder Halter mit ihren Hunden aufhalten. Sie sondern sich irgendwo auf einem einsamen Spazierweg ab. Dies auch, um ihren Hund, trotz oder we- gen der bekannten Einschränkung, auch wieder einmal unangeleint laufen zu lassen. Oftmals, wenn es in solchen Momenten dann zu Begegnungen mit anderen Hunden kommt, enden die- se in einem Beissvorfall. Zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes kann ein Tiergutachten dienlich sein. Fach- personen können mit der Beschreibung des Gefahrenpotentials nicht nur helfen, Rückschlüsse auf einen Vorfall zu ziehen, sondern sie zeigen meistens auch mögliche Massnahmen nach Vorfällen auf, um weitere Vorfälle zu verhindern. Gutachten helfen meist auch, Vermutungen oder Aussagen zu untermauern oder zu widerle- gen. Wenn sich zwei Hunde attackieren, kann im Nachhinein mittels Gutachten von Verhal- tensforschern oder einer Betrachtung der Vorgeschichte nur angenommen werden, welcher der beiden Hunde mit der Beisserei angefangen hat. Bezüglich einer Schuldzuweisung hilft ein Gutachten nur insofern weiter, als es die Erkenntnis erbringt, dass ein Hund im Umgang mit anderen Hunden Mühe bekundet, eine tiefe Reizschwelle oder andere soziale Einschrän- kungen gegenüber Tieren oder Menschen hat. Die Meldepflicht lässt Hunde, welche in Beiss- vorfälle verwickelt sind, auch wenn nicht bewiesen werden kann, welcher mit der Rauferei angefangen hat, bekannt werden. Dadurch können die Behörden Massnahmen anordnen und so die in der Schwere meist steigenden Vorfälle verhindern. 6.2. Beweisführung bei entlaufenen und streunenden Hunden Hunde, welche streunen oder von zuhause ausreissen, können unbeaufsichtigt jagen und um- herziehen. Der Umstand, dass der Hund einige Zeit weg war, dass das Tier eine Verletzung aufweist oder sogar Blut an Fang oder Fell festgestellt wird - sofern dies zuhause überhaupt bemerkt wird - genügt den Haltern oftmals nicht oder hemmt diese sogar, Meldung zu erstat- ten, da sie sich bewusst werden, dass sie selbst einen Fehler gemacht haben. Die grosse Problematik in Fällen, in denen entlaufene oder streunende Hunde zugebissen ha- ben, ist die Beweisführung. Auch wenn ein Hund bekannt ist, ist die Identifizierung und Überführung des Hundes enorm schwierig. Zum einen sind vor allem Rassehunde teilweise kaum voneinander zu unterscheiden, zum anderen muss bewiesen werden, dass es sich beim verdächtigen Hund tatsächlich um den „Täter“ handelt. Um einem Hundehalter eine „Tat“ seines entlaufenen oder streunenden Hundes zu beweisen, müsste man den Hund unmittelbar nach dem Biss einfangen und ihn mittels Ablesen des Chips70 identifizieren. In einigen Kan- tonen wurden die Hundemarken, welches jeweils am Halsband angebracht werden mussten, durch die Einführung des Chips, abgeschafft. Streunende oder entlaufene Hunde lassen sich zudem in den meisten Fällen, insbesondere nach einem Beissvorfall, weder anfassen noch ein- fangen. Falls man einen verdächtigen Hund einfangen kann oder beim Halter zuhause antrifft, besteht die Möglichkeit, beim Veterinärmediziner Spuren am Hund oder im Mageninhalt, zu sichern, um Hinweise auf das Opfer zu finden. 70 Kennzeichnungspflicht für Hunde unter der Haut; Chip (Transponder) 21 In Fällen, in denen ein Hund aus einem Gehege, einem Zwinger oder einem Fahrzeug aus- bricht, besteht die Hauptproblematik, für alles was folgt, in der Zuweisung der Verantwor- tung, weil kaum Vorschriften bezüglich des Verschliessens von Türen, Zwingern oder Gittern bestehen. Der Nachweis, dass jemand den Zwinger, die Gartentüre oder das Gitter nicht rich- tig verschlossen hat, ist nur schwerlich zu erbringen. Eine unbekannte Drittperson, welche die Türe geöffnet hat, ist in den wenigsten Fällen endgültig auszuschliessen. 6.3. DNA-Analyse Nicht selten werden Vorfälle mit Hunden nicht unmittelbar, sondern Stunden, Tage oder Wo- chen nach dem Vorfall der Polizei gemeldet. Diese Tatsache erschwert die Arbeit bezüglich der Spurensicherung am Tatort, an den Kleidern oder am Tier enorm. Weder Blutflecken am Tatort noch DNA-Spuren an zerrissenen Kleidern noch ein Ausmessen der Verletzungen be- züglich der Zahnstellung des Hundes kann dann noch durchgeführt werden. Die Kleider sind meist bereits gewaschen und geflickt oder gar entsorgt, die Spuren am Tatort oder am Opfer sind längst verwischt oder abgewaschen, die Wunden genäht und zum Teil schon verheilt. Dazu kommt, dass man - im Gegensatz zu den Menschen - bei den Hunden bezüglich DNA- Spuren in der Schweiz noch in den Kinderschuhen steckt. Die Anwendung der DNA-Analyse in der Kriminaltechnik hat sich zu einem unverzichtbaren Werkzeug als Identifizierungsmittel bei der Spurenauswertung entwickelt. Im Gegensatz zur menschlichen DNA-Datenbank hat man jedoch bei den Tieren noch kein Vergleichsmaterial. Wenn Spuren sichergestellt werden, dann können die verschiedenen Institutionen in der Schweiz bis heute kaum eine DNA-Spur einem Hund zuordnen. Die Wissenschaft bei uns ist heute so weit, dass anhand der sichergestellten DNA-Spuren festgestellt werden kann, ob die DNA-Spur von einem Hund oder einem Wildtier stammt. Bezüglich der genauen Zuordnung, so wie man es vom Ausschlussverfahren der Menschen kennt, wurden bis heute in der Schweiz jedoch nur einzelne Erfolge verbucht. Ganz anders ist dies im benachbarten Deutschland. Im Vergleich zur Schweiz mit ca. 490’000 Hunden leben in Deutschland mehr als zehn Mal so viele Hunde, so dürften es dort zur Zeit rund 5’300’000 sein. Die deutschen Behörden haben dann auch, als die Meldungen über Beissunfälle in den Medien bekannt und hochgespielt wurden, den Hund als Kandidaten für eine forensische Fragestellung in den Mittelpunkt des Interesses gerückt und die Forschung in Richtung DNA von Hunden vorangetrieben. Heute sind die deutschen Behörden so weit, dass sie Hunde oft mittels DNA für einen Fall verantwortlich machen oder entlasten können.71 In der Schweiz muss, im Gegensatz zur menschlichen DNA-Datenbank, bei den Hunden ein Tier in Verdacht stehen. So kann einem Hund ein Biss zugeordnet respektive ein Hund für ei- nen Biss praktisch ausgeschlossen werden. Die Errichtung einer Tier-DNA-Datenbank könnte zukünftig zur Aufklärung von Vorfällen helfen, Hunde einem Vorfall zuzuordnen oder sie von diesem Vorfall zu entlasten. Die Sicherstellung von DNA-Spuren an gerissenen Tieren könnte über Jahre aufbewahrt und mit den durch Beissvorfälle bekannt gewordenen Hunden nach dem Prinzip des Ausschlussverfahrens abgeglichen werden. Dies würde - nach Be- kanntwerden - sicher auch präventiv dazu führen, dass Hundehalter ihre Tiere nicht oder we- niger unbeaufsichtigt laufen liessen und somit das Hundegesetz besser befolgen würden. 71 ANDREAS HELLMANN / JULIA MORZFELD / UWE SCHLEENBECKER, Zeitschrift Kriminalistik 2/2007, 61. Jahr- gang, Der genetische Fingerabdruck von Tieren und Pflanzen 22 Tierische Spuren in Strafverfahren werden in kriminalistischen Untersuchungsstellen mit klassischen, beschreibenden Methoden ausgewertet. Eine individuelle Zuordnung ist damit jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Mit der Erfolgsgeschichte der DNA-Analyse in der Kriminalistik stellt sich somit die Frage nach einer vergleichbaren Beweiswertsteigerung bei Spuren tierischen Ursprungs. Die DNA-Täterüberführung bei Tieren ist in Deutschland be- reits seit einiger Zeit Realität.72 7. Exkurs: Verwaltungsrechtliche und andere Massnahmen 7.1 Prävention durch Meldepflicht Wie im Strafrecht haben auch die Meldungen über fehlerhafte Hundehaltungen bei den Ver- waltungsbehörden seit geraumer Zeit zugenommen. Zudem wird durch strafrechtliche Anzei- gen der Druck auf die Behörden, welche Massnahmen gegen die Hundehaltung beschliessen müssen73, erhöht. Nach der Gesetzesrevision vom 2. Mai 2006, wonach definierte Personenkreise i.S.v. Art. 34a der Eidgenössischen Tierschutzverordnung (TschV) sowie § 5 der Verordnung des Regie- rungsrates über das Halten von Hunden (HundeV) verpflichtet werden, Bissverletzungen von Hunden oder übermässiges Aggressionsverhalten derer einer zuständigen Stelle74 zu melden, können auch bei den Strafverfolgungsbehörden vermehrt diesbezügliche Anzeigen verzeich- net werden. Mit Einführung der Meldepflicht erhalten die Massnahmebehörden aber auch zusätzlich Mel- dungen auf dem amtlichen Weg: Meldeformulare gehen beispielsweise von Ärzten oder Tier- ärzten zur zentralen Stelle (Veterinäramt), welches diese an die Wohngemeinde des fehlbaren Hundehalters übermittelt. Damit sind die Massnahmebehörden zusätzlich gefordert, weil nun „Schwarze Schafe“ eher bekannt werden und die Ämter handeln müssen, um weitere Vorfälle zu verhindern. Vorfälle werden dank der Meldepflicht im ganzen Land registriert. Die zuständige Stelle im Kanton entscheidet, welche Vorfälle an die Gemeinden und somit der Stelle für weitere Massnahmen im Sinne des Hundegesetzes75 weiter gemeldet werden. So können auffällige Hunde früher erkannt werden. Die Behörden stehen zudem unter einem gewissen Handlungs- druck, da bei weiteren Vorfällen die Akten durch die Strafverfolgungsbehörde beigezogen werden. Dabei müsste eine Behörde wohl begründen, warum sie beim letzten Vorfall allen- falls keine Massnahme ausgesprochen hatte. 7.2. Massnahmen aufgrund von Hundegesetzen Verwaltungsrechtliche Massnahmen sind administrative Anordnungen, welche die Behörde einem Tierhalter auferlegen kann. Im Kanton Thurgau ist der jeweilig zuständige Gemeinde- rat für die Anordnung der Massnahmen im Sinne des HundeG zuständig. 72 ANDREAS HELLMANN / JULIA MORZFELD / UWE SCHLEENBECKER Zeitschrift Kriminalistik 2/2007, 61. Jahr- gang, Der genetische Fingerabdruck von Tieren und Pflanzen 73 Im Kanton Thurgau sind dies die Gemeinden. 74 im Kanton Thurgau dem Veterinäramt 75 HundeG TG, § 7 23 Bei Widerhandlungen gegen das Hundegesetz wirkt somit die Strafverfolgungsbehörde als Strafbehörde und der Gemeinderat als Verwaltungsbehörde. Oftmals erlebt man bei Vorfällen mit Hunden, dass der Ablauf des Geschehens derart aussergewöhnlich war, dass das Handeln des Beschuldigten als mitverursachender Faktor völlig in den Hintergrund tritt, weshalb die- sem oftmals keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in Bezug auf den Hundebiss adäquat kausal war, vorgeworfen werden kann und eine strafrechtliche Verfolgung ausscheidet. Auch wenn solche Fälle meistens zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens füh- ren, so heisst dies jedoch nicht per se, dass die zuständige Behörde nicht Massnahmen oder Verwarnungen prüfen und anordnen muss. Die Wohngemeinde ist befähigt, einen Hundehalter zuverwarnen oder gegen ihn einzeln oder kumulativ Massnahmen aufzuerlegen. Diese Einschränkungen können von einer temporären Beobachtung über die Bezeichnung einer Person, welche den Hund ausführen darf, bis zur Tötung des Tieres oder der Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hun- dehaltungsverbots lauten. Es können auch Prüfungen verlangt werden, oder der Halter kann verpflichtet werden Kurse zu besuchen. Natürlich können auch Leinen- oder Maulkorbpflicht verhängt oder eine Kastration oder Sterilisation des Hundes verfügt werden. 7.2.1. Sachlage im Kanton Thurgau Das geltende HundeG des Kantons Thurgau beschreibt den Grundsatz, wonach Hunde so zu halten sind, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden. Das Gesetz ist auf- geteilt in Haltung, Hundekontrolle sowie Hundesteuer und stammt vom 5. Dezember 1983. Die Vorfälle der letzten Jahre haben den Regierungsrat dazu bewegt, das Gesetz zu überarbei- ten respektive zu erweitern. Während im gültigen Gesetz vorwiegend gegen Tier und Halter Vorschriften, Massnahmen und Einschränkungen ausgesprochen werden, so wird im Revisi- onsvorschlag eher der Ursache der Vorfälle, dem Hundehalter, Rechnung getragen. Das gültige Gesetz ermöglicht dem Gemeinderat, wenn Hundehaltung Ärgernis erregt oder wenn Mensch oder Tier gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, Massnahmen anzuordnen. Er kann das Halten von Hunden vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn sich je- mand seinen Weisungen widersetzt, wenn die Hundehaltung mit gesundheitlichen Missstän- den verbunden ist oder wenn sie zu unzumutbarer Belästigung oder ernsthafter Gefährdung von Mensch oder Tier führt.76 In einem Fall in Stettfurt TG im Jahr 2002, in dem es sechs Alaskan Malamutes-Hunden ge- lang, aus ihrem Gehege zu entweichen und sie anschliessend Kinder verletzten, musste die Gemeindebehörde, respektive im Rekursverfahren das Departement und das Verwaltungsge- richt entscheiden, ob, wie im § 6 Abs. 2 HundeV formuliert, die Euthanasie wirklich erst nach einer vorherigen Warnung angeordnet werden kann. Beim erwähnten Fall beschrieb die Ethologin in ihrem Gutachten, dass die Beschwerdeführer, welche die Zurückgabe der Hunde forderten, nicht über die persönliche Reife und nötige Er- fahrung verfügten, um der Haltung von sechs Alaskan Malamutes gerecht zu werden. Der Vorfall mit den Kindern habe auf eindrückliche Weise belegt, dass die Beschwerdeführer die Risiken ihrer Art der Hundehaltung nicht einschätzen konnten. So wurde die Ansicht der Ex- pertin gestützt, und es wurde den Beschwerdeführern bewilligt, zukünftig noch maximal zwei Hunde zu halten. 76 HundeG § 7 24 Einer der vier Hunde übernahm als Alphatier bei den Angriffen die Führungsrolle. Er biss of- fensichtlich am meisten und am stärksten zu. Selbst dann, als herbeigeeilte Erwachsene ein Opfer in Sicherheit bringen wollten, verteidigte er seine Beute, biss es noch einmal in den Kopf und zerrte daran. Aus dem Gutachten der Expertin ergibt sich klar, dass bei diesem Hund am ehesten von Ge- fährlichkeit im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. „Das Verhalten dieses Hundes während der Begutachtungen liefert ein starkes Indiz dafür, dass er Auslöser und Hauptakteur bei den Übergriffen auf die vier Kinder war“, so die Expertin. Die Beschwerdeführer machten gel- tend, durch die Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV könne eine Beseitigung von Hunden wegen bösartiger Eigenschaften nicht ohne vorhergehende Mahnung erfolgen. Damit wurde die Ver- hältnismässigkeit verdeutlicht. Die Behörde war der Auffassung, diese Vorschrift dürfte bei ausgewiesener Bösartigkeit eines Tieres durchaus dazu führen, dass eine Beseitigung ohne vorherige Warnung erfolgen könne. Vielmehr handle es sich bei der Vorschrift von § 6 Abs. 2 HundeV um eine Ordnungsvorschrift. Demnach sei als Grundsatz festzuhalten, dass auch nach dem geltenden Recht bei ausgewiesen bösartigen Eigenschaften die Beseitigung von Hunden ohne vorherige Verwarnung angeordnet werden könne. Für die drei Mitläufer-Hunde wurden Plätze gesucht. In der Verfügung wurde die Platzierung mit der Auflage verbunden, dass die Hunde an verantwortungsbewusste, erfahrene Schlitten- hundehalter kostenlos abzugeben wären, welche sich verpflichteten, mit den Hunden eine Verhaltenstherapie durchzuführen. Auch in dieser Verfügung wurde im Sinne der Verhält- nismässigkeit festgehalten, dass, wenn es nicht gelingen sollte, die Hunde innerhalb eines Monats fremdzuplatzieren, so könne der Gemeinde nicht mehr länger zugemutet werden, für deren Aufenthalt im Tierheim aufzukommen. Die Gemeinde wäre berechtigt, nach Ablauf ei- nes Monats nach Rechtskraft des Urteils auch diese Hunde beseitigen zu lassen, wenn bis zur festgelegten Frist keine geeigneten Halter gefunden würden, die bereit wären, unterschriftlich die Erfüllung der genannten Auflagen zu bestätigen und die Hunde zu übernehmen.77 Der zur Zeit laufende Gesetzesentwurf im Kanton Thurgau fordert, dass zukünftig Hunde be- stimmter Rassen (Kampfhunde) einen Maulkorb tragen müssen. Diese Maulkorbpflicht könn- te jedoch, so die Regierung, von den Gemeinden in eigener Kompetenz aufgehoben werden. Ein Gegenvorschlag sieht vor, dass der Kanton, namentlich das Veterinäramt, Halterbewilli- gungen erteilt. Diese Halterbewilligungen sollen für Hunde gemäss einer Rasseliste, welche die Regierung selbst erstellen kann, gelten. Dabei sieht man den konkreten Vorteil, dass vor allem die Halter ins Auge gefasst werden können. Die Erfahrung zeigt, dass ein Hund – auch ein so genannter Kampfhund – nicht als bösartiges Wesen geboren wird. Auch wenn ein Kampfhund physisch mit seinem Fang respektive seinen Zähnen und seinem Kiefer die grös- sere Gefahr darstellt als ein Dackel, so soll eine Hundehaltebewilligung dazu dienen, Hund und Halter zu erfassen, wodurch der Halter bezüglich seiner Pflichten sensibilisiert sein sollte. Ganz abgesehen davon, dass die Befreiung der Maulkorbpflicht für die 80 Gemeinden des Kantons Thurgau erneut ganz unterschiedlich angewendet würde. Zudem wird in der Gesetzesänderung vorgeschlagen, dass die Bussen erhöht werden. Ein wei- terer Punkt sind die Massnahmen, welche neu explizit aufgelistet sein sollen. Hundeerzie- hungskurse sollen zudem für Hunde mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilo- gramm obligatorisch werden. Der Begriff des Hundeerziehungskurses ist relativ offen. Hier wäre konkret das Hundehalterbrevet der SKG78 sinnvoll. 77 Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Entscheid vom 28. Mai 2003, TVR 2003, Nr. 19 78 vgl. Kap. 7.3, Hundehalterbrevet SKG 25 7.2.2. Situation im Kanton Zürich Das Gesetz über das Halten von Hunden (HuG) des Kantons Zürich stammt vom 14. März 1971. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat im Dezember 2005 für die vier Hunderassen, Ame- rican Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen für eine befristete Dauer eine Leinen- und Maulkorbpflicht eingeführt. Die entsprechende Verordnungsänderung trat am 16. Dezember 2005 in Kraft. Diese Regelung soll gelten, bis definitive Massnahmen in Kraft treten können. Der blitzartig eingeführten Verordnungsänderung ging der tragische Unfall in Oberglatt voraus. Dabei wur- de am 1. Dezember 2005 ein sechsjähriger Knabe von drei Hunden angefallen. Diese Hunde fügten dem Kind tödliche Verletzungen zu.79 Die Gesetzesänderung ist im Kanton Zürich nun im Gange. Dabei wird vorwiegend die Maul- korbpflicht kritisiert und eine Hundehaltebewilligung vorgeschlagen. Gemäss Medienkonfe- renz vom 18. August 2006, bei welcher der zuständige Regierungsrat einen Vorschlag zur To- talrevision des Hundegesetzes aufzeigte, sei die geltende Gesetzgebung des Kantons Zürich veraltet. Sie entspreche nicht mehr den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung. Zudem müsse das Gesetz dem Bundesrecht angepasst werden, welches die Meldepflicht regelt. Die Anpassung der Haftpflichtversicherung auf eine Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken sowie eine anerkannte theoretische Halterprüfung seien laut Zürcher Regierung zu prüfen. Für grosse, massige Hunde80 sei zudem der Nachweis einer praktischen Prüfung zu erbringen. Im Weiteren schlägt die Regierung die Haltebewilligung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential81 vor. Ziel, so die Regierung, sei es, mit der Revision die Rahmenbe- dingungen für den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden zu schaffen. 7.3 Hundehalterbrevet der SKG Im Januar 2007 hat die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) ein Hundehal- terbrevet eingeführt. Dieses kann in praktisch jedem Kynologischen Verein sowie in Hunde- schulen erlangt werden. Die Voraussetzungen zum Bestehen des Brevets werden erfüllt, wenn der Hund einigermassen sozialisiert und jederzeit in der Hand des Führers ist. Es wird das Gehen an der Leine sowie das Verhalten gegenüber Personen und anderen Hunden geprüft. Zudem muss der Hund die Stellungen „Sitz“ und „Platz“ kennen. Im Zusammenhang mit Prüfungen stellt sich jedoch die Frage: Was geschieht, wenn Hund oder Führer die Prüfung nicht bestehen? Muss man dieser Person den Hund wegnehmen? Welche Prüfungen sind zugelassen? Können in solchen Fällen, aufgrund der heute bestehen- den Gesetze, Weisungen erlassen werden? Diese hätten präventiven Charakter, was das gel- tende HundeG des Kantons Thurgau nicht vorsieht. Es müssten zudem alle Sport- und Diensthundeprüfungen diesem Brevet gleichgestellt wer- den, denn Sport- und Diensthunde müssen, um Prüfungen zu bestehen, in allen Situationen in der Hand des Führers sein. Somit erfüllen diese Teams die in dem Brevet geforderten Grund- voraussetzungen. 79 Tödlicher Beissunfall von Oberglatt, vgl. Kap. 4.1.2. 80 Rassentypliste I 81 Rassentypenliste II (Obwohl der Regierungsrat des Kantons Zürich die Rassetypen der beiden Listen erst in einer Verordnung zum Hundegesetz bezeichnen wird, beginnen schon jetzt die Diskussionen. Es gibt jedoch zur Zeit noch keine Listen.) 26 8. Einsatz von Diensthunden 8.1. Schutzhunde Ein Diensthundeeinsatz kann in objektiver und subjektiver Sicht einen Straftatbestand erfül- len. Ein Diensthundeführer will mit dem Hund z.B. eine Person an der Flucht hindern, wobei er bewusst in Kauf nimmt, dass die fliehende Person verletzt wird. Es handelt sich um einen klassischen Fall des Eventualvorsatzes. Dennoch bleibt der verantwortliche Hundeführer, ob- wohl er den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung objektiv und subjektiv erfüllt, straflos, wenn er einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund hat. Das gesetzliche Gebot bzw. die gesetzliche Erlaubnis kann sich aus einem eidgenössischen wie auch aus einem kantonalen oder kommunalen Erlass bzw. einer Direktive82 und aus ei- nem Reglement ergeben.83 Ein gesetzliches Gebot oder eine gesetzliche Erlaubnis kann nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit beachtet werden.84 Diensthunde, namentlich Schutzhunde, werden ausgebildet, um den zuständigen Organen bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit - für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu sorgen - Unter- stützung zu leisten. Diensthunde unterstützen die Polizei, die Armee und die Grenzwache bei der täglichen Arbeit. Schutzhunde müssen vorwiegend flüchtige Straftäter stellen. Der Hund spürt z.B. in einem Gebäude, im Wald oder im Freien mit seinem intensiven Geruchssinn eine geflüchtete Person auf und teilt dies, wenn er die Person geortet hat, seinem Führer durch Bellen mit. Versucht nun die geortete Person zu fliehen, so beisst der Hund die Person in ein Bein oder in einen Arm und versucht so die Flucht zu vereiteln. Flüchtet eine Person durch ein Feld oder einen Wald, so nimmt der Schutzhund die Fährte85 auf und zeigt seinem Führer den Weg der flüchtenden Person. Dabei kann der Hund wegge- worfene Gegenstände oder verlorene Sachen86 orten und dies seinem Führer ebenfalls anzei- gen. Er zeigt dies meist durch Verweisen an, d.h. er bleibt vor einem Gegenstand stehen, setzt oder legt sich hin. Das Apportieren87 von Fundgegenständen ist im Einsatz nicht zu empfeh- len, da sich aus einer Waffe ein Schuss lösen und dadurch das Tier oder auch der Führer ge- troffen werden könnten, in einem Behälter Gift oder Drogen versteckt sein könnten, und weil der Hund durch das Aufnehmen und Tragen des Gegenstandes Spuren88 verwischen würde. Hat der Hund die flüchtige Person nun geortet, vereitelt er die weitere Flucht, indem er die Person, falls diese nicht stillsteht, in ein Bein oder in einen Arm beisst. Somit werden in sol- chen Einsätzen Körperverletzungen oder Beschädigungen der Kleider in Kauf genommen. Es besteht jedoch auch für die flüchtige Person die Möglichkeit, durch Stillstehen die Flucht ab- zubrechen und sich zu ergeben. So gibt man dem Hund die Möglichkeit, die Person nur mit den Augen in Schach zu halten und mit Bellen dem Führer den Standort mitzuteilen, so dass 82 BGE 129 IV 175 83 BGE 94 IV 7 84 BGE 121 IV 212 85 Mit jedem Fusstritt verursacht man auf Naturböden Verletzungen, welche der ausgebildete Hund riecht. 86 wie z.B. Waffen, Beute, Masken 87 Bringen von Gegenständen mit dem Fang 88 insbesondere Daktyspuren 27 der Führer - alleine oder zusammen mit weiteren Personen - in Sicherheit den Hund abrufen und die Person dazu bringen kann, allenfalls eine Waffe abzulegen, sich auf den Boden zu le- gen oder sich langsam an einen Ort zu begeben, wo sie dingfest gemacht werden kann. Die Verletzungen in solchen Fällen sind meist darauf zurückzuführen, dass sich eine Person einer Kontrolle entziehen wollte und die Weisung89 des Beamten ignorierte. Fallbeispiel: Vereitelung der weiteren Flucht durch Hundebisse Im Urteil vom 28. Juli 2006 des Landsgerichts Bremen wurde beurteilt, ob der Diensthundeein- satz vom 18. Juli 2005 zulässig war. Eine Beamtin nahm, nachdem drei Jugendliche überfallen und ausgeraubt wurden, mit ihrem Diensthund die Verfolgung der unbekannten Täterschaft auf. Nach kurzer Zeit sah sie drei junge Männer auf Fahrrädern, auf welche die Täterbeschreibung passte, worauf sie diese verfolgte. Als die Tatverdächtigten trotz Aufforderung, stehen zu blei- ben, in verschiedene Richtungen flüchteten, verfolgte die Polizeibeamtin zwei von ihnen. Sie verlor dabei die beiden eine kurze Zeit aus dem Augen. Als sie einen der Tatverdächtigten wie- der erblickte, forderte sie ihn erneut auf, stehen zu bleiben. Nach dreimaliger vergeblicher Auf- forderung setzte die Beamtin den Hund ein, welcher einen der Tatverdächtigen stellte und dessen Flucht durch Bisse in beide Oberarme verhinderte. Ein gegen die Polizeibeamtin angestrengtes Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Amt wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27. Oktober 2005 eingestellt. Für die urteilende Behörde war massgebend, dass die Beamtin ohne Verschulden davon ausge- hen konnte, dass es sich bei dem Kläger um einen der gesuchten Tatverdächtigen handelte, der trotz Aufforderung zum Stehenbleiben und Androhung unmittelbarer Gewalt seine Flucht fort- setzte, um sich einer etwaigen Festnahme zu entziehen. Sie ging weiter davon aus, dass der Tat- verdächtigte die Rufe der Beamtin hören musste, obwohl er dies letztendlich bestritt. Seine Aus- sagen bezüglich der Aufforderung trug er widersprüchlich vor. Es war davon auszugehen, so das Gericht, dass er die Aufforderung rechtzeitig verstanden habe. Die Bisse des Diensthundes wa- ren zudem auch nur erfolgt, weil der Kläger nach diesem getreten hatte.90 Fallbeispiel: Umstrittene Verhältnismässigkeit Das Amtsgericht Mannheim sprach einen Hundeführer der Körperverletzung mit Urteil vom 20. Mai 1997 frei. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begangen und tateinheitlich dabei einen anderen Mann mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe am 19. Juni 1994 um Mitternacht in Mannheim als Angehöri- ger der Diensthundestaffel des Polizeipräsidiums Mannheim den von ihm mitgeführten Dienst- hund gegen den Kläger eingesetzt, obwohl er die von ihm angenommene Widerstandshandlung des Klägers gegenüber des Angeschuldigten auch durch Anwendung einfacher körperlicher Ge- walt hätte beenden können. Der Kläger sei durch den Diensthund in den linken Arm gebissen worden, weshalb er zahlreiche Risswunden an der Vorder- und Hinterseite des linken Unterar- mes mit einer massiven Umgebungsschwellung davongetragen habe, was der Angeklagte zu- mindest billigend in Kauf genommen hätte. Die Staatsanwaltschaft ging bei ihrer Bewertung des Vorgangs davon aus, dass in dem Einsatz des Diensthundes eine gefährliche Körperverletzung im Amt zu sehen sei, die unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Die vom Angeklagten ergriffene Massnahme stelle sich nämlich als völlig unverhältnismässig dar. Dem Angeklagten habe durchaus ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Beendigung der Befreiungsversu- che des Geschädigten zur Verfügung gestanden. Er hätte durchaus mit einfacher körperlicher Gewalt – nach Übergabe seines Diensthundes an den anderen Hundeführer bzw. nach Abgabe eines Sitzbefehls an den Diensthund – den Anzeigeerstatter und Geschädigten von seinem Kol- legen wegziehen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte sich diese Beur- 89 Zuruf: „Halt, stehen bleiben, Polizei!“ 90 Landsgericht Bremen, Urteil vom 28. Juli 2006 28 teilung nicht, der Diensthundeführer war vielmehr von dem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Demnach war in der konkreten Situation der Einsatz des Diensthundes verhält- nismässig. Der Angeklagte konnte diesen Einsatz nicht durch ein schwächeres Mittel abwenden, das Verhalten des Angeklagten war demgemäss gerechtfertigt.91 Leider wurde die Ausführung nicht weiter begründet. Es zeigt jedoch, wie unterschiedlich die Abstufung der Einsatzmittel betrachtet wird. Aussagen, wonach der Diensthundeeinsatz dem Waffeneinsatz gleichgestellt wird, stehen der Auffassung gegenüber, der Diensthundeeinsatz ü- berwiege das Gewaltpotenzial der einfachen körperlichen Gewalt, wenn überhaupt, nur gering- fügig. Fallbeispiel: Entzug der Polizeikontrolle Im Juni 2006 wurde ein fliehender Demonstrant, welcher aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, in St. Gallen von einem Polizeihund, welcher an der Leine geführt wurde, gebissen und verletzt. Er erstattete Anzeige wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied sich gegen die Aufnahme des Strafverfahrens, mit der Begründung, der Anzeiger sei sich dessen bewusst gewesen, dass er an einer unbewilligten Demonstration teilnahm, und habe damit rechnen müssen, dass er kontrolliert wird und er sich dieser Kontrolle nicht entziehen darf. Auch die Darstellung des Anzeigeerstatters, dass der Beamte den Hund los- gelassen und ihm zwei Mal „fass“ befohlen haben soll, hat die Anklagekammer nicht überzeugt. Dieser Behauptung konnte glaubhaft entgegnet werden, dass der Hund nicht losgelassen wurde, sondern die gesamte Zeit an der ein Meter langen Führerleine angeleint war. Zudem führte der Beamte seinen Hund in französischer Sprache und verwendete somit nie den Befehl „fass“ son- dern den Begriff „attaque“. Aufgrund dieser gesammelten Erkenntnis wurde die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt.92 Fallbeispiel: Demonstranten weichen von der Route ab Mit Urteil vom 27. Juli 2004 wies das Verwaltungsgericht Lüneburg eine Klage gegen einen Diensthundeeinsatz ab. Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Poli- zeihundeeinsatzes am 13. November 2001. Der Kläger nahm an Protestaktionen anlässlich des Castor-Transports im November 2001 teil. Dabei näherte er sich zusammen mit anderen Atomkraftgegnern der L 256 zwischen Nebenstedt und Splietau. Er führte ein grosses „X“ aus Holz mit sich. Es hielten sich ca. 1000 Demonstranten im Bereich östlich von Dannenberg auf, die am Morgen dieses Tages eine Polizeikette in der Nähe der B 191 durchbrochen hat- ten. Darauf versuchten die Polizisten, noch weitere Polizeiketten zu bilden, die jedoch von den Demonstranten umgangen wurden. Im Bereich zwischen Nebenstedt und Splietau beweg- ten sich 200 bis 300 Demonstranten vom Deich her kommend in Richtung der L 256. Die L 256 ist Teil der Castor-Transportstrecke von Lüneburg nach Gorleben, für die (und für einen Bereich von 50 Meter beidseits der Transportstrecke) zu diesem Zeitpunkt ein Versamm- lungsverbot galt, das die Beklagte mit der Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2001 erlas- sen hatte. Entlang der L 256 wurde eine Polizeikette mit 25 Diensthunden aufgestellt. Ein Teil der Demonstranten ging direkt auf die Polizeikette zu. Ein anderer Teil wich dieser aus und ging parallel zu dieser in Richtung Splietau. Der Kläger gehörte zu den auf die Polizeikette zugehenden Demonstranten. Als er sich der Polizeikette näherte, kam es zu einem Zusam- mentreffen mit einem der eingesetzten Diensthunde. Der Kläger wurde in den Oberschenkel gebissen. Am 14. März 2002 erhob er Klage gegen den Diensthundeführer und erklärte, 100 Meter vor der Strasse auf den Polizeibeamten mit seinem Hund getroffen zu sein. Der Führer habe den Hund zurückgehalten, und als er ihn passieren wollte, habe er Leine gegeben. Er sei noch fünf 91 Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 20. Mai 1997 92 Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Entscheid vom 13. November 2006 29 bis sechs Meter vom Hundeführer entfernt gewesen. Dabei habe der Hund in seinen Ober- schenkel gebissen, ihn verletzt und die Hose beschädigt. Es habe hier schon keine gegenwär- tige Gefahr als Voraussetzung für die Anwendung unmittelbaren Zwanges bestanden. Jeden- falls sei die Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form eines Hundebisses unverhältnismäs- sig. Massgebend beigetragen zur Abweisung hat die Tatsache, dass Fotos und Videoaufnahmen belegen konnten, dass der Kläger mehrfach durch den Polizisten aufgefordert wurde, einen anderen Weg zu gehen. Dies sah man in den Videoaufnahmen deutlich. Zudem stellte das Ge- richt fest, dass der Einsatz und die darin liegende Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen- über dem Kläger rechtmässig gewesen sei. Damit wurde, so das Gericht, auch die Vorschrift erfüllt, dass unmittelbarer Zwang vor der Anwendung anzudrohen sei. Wegweisend dürfte dieses Urteil auch hinsichtlich der Frage sein, ob bei solchen Einsätzen ein Maulkorb zu tragen sei. Das Gericht unterstreicht, ein Einsatz der Hunde mit Beisskorb wäre kein geeignetes Mittel gewesen. Denn der Einsatz von Diensthunden mit Maulkorb ist wirkungslos. Die Demonstranten ignorierten die Präsenz der Hunde und liessen sich von die- sen in keiner Weise aufhalten. Zudem durften die Polizeibeamten in dieser Situation darauf vertrauen, dass von ihren - ohne Beisskorb eingesetzten - Hunden eine abschreckende Wir- kung ausging und es daher nicht zu einer direkten Konfrontation zwischen Polizeihunden und den herandrängenden Demonstranten kommen würde. Denn in aller Regel reicht nach dem oben Gesagten93 diese abschreckende Wirkung. Die Polizeibeamten mussten nicht damit rechnen, dass ein Teil der Demonstranten stattdessen in einer rational schwer nachvollziehba- ren „märtyrerischen“, aber ausgesprochen medienwirksamen Weise weiterging und direkt in die offensichtlich gefährlichen Diensthunde hineinliefen. Im Übrigen fordert das Übermass- verbot auch nicht, dass die Polizeibeamten mit ihren Hunden die „Flucht“ hätten ergreifen und damit die Gefahrenabwehr hätten aufgeben müssen, um ein Gebissenwerden der De- monstranten in jedem Falle zu verhindern. Denn wenn die Demonstranten – wie der Kläger – in dieser Situation trotz der ihnen bei einem Weitergehen offensichtlich drohenden Gefahr seitens der Hunde direkt in diese hineinlaufen, um ihr Ziel – die Blockade der Transportstre- cke – zu erzwingen, so sind sie für die sich aus dieser Selbstgefährdung ergebenden Folgen auch selbst verantwortlich.94 8.2. Interventionshunde Bei Interventionshunden, sind die zu erwartenden Verletzungen viel intensiver, weil diese Hunde andere Aufgaben erfüllen. Sie werden eingesetzt, wenn die Gefährdung von Drittper- sonen so gross ist, dass man rechnen muss, dass die Person, welche man überwältigen muss, alles daran setzt, jemanden schwer oder tödlich zu verletzen. So müssen diese Hunde eine Person für Sekunden ausser Gefecht setzen, damit die nachfolgende Einheit die Person über- raschen und dingfest machen kann. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zum zuvor er- wähnten Schutzhund, welcher eine Person, die ruhig in einem Raum steht, nicht angreift, son- dern diese nur durch Bellen seinem Führer anzeigt, der Interventionshund nicht zwischen sta- tischem und dynamischem Verhalten einer Person unterscheidet, sondern kompromisslos zu- greift. Er darf dem Gegenüber die Chance nicht geben, einen Gegenangriff zu vollziehen. Der Interventionshund muss die Person rasch orten und diese - ohne Vorankündigung - mit einem Biss kurzfristig ausser Gefecht setzen, damit die nachfolgende Einheit die Person entwaffnen und festnehmen kann. Dabei ist der Biss des Hundes so zu trainieren, dass die Schmerzen so intensiv sind, dass die Person für einige Sekunden nicht mehr handlungsfähig ist. Dies führt dazu, dass mit diesen Hunden das gezielte Beissen an definierten Körperstellen einstudiert und trainiert wird, wodurch unweigerlich mit schweren Verletzungen zu rechnen ist, was 93 auch gegenüber Hooligans bei Fussballspielen 94 Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 2004 30 wiederum bei den Voraussetzungen für den Einsatz solcher Hunde zu berücksichtigen ist. Der sehr seltene Einsatz von solchen Hunden erklärt einerseits, dass es in der Schweiz fast keine offiziellen Interventionshunde gibt, und es andererseits auch rechtlich enorm schwierig ist, solche Hunde einzusetzen. Zugriffshunde dürfen unter keinen Umständen auf irgendwelche Befehle von Drittpersonen gehorchen und müssen auch so gehalten werden, dass sie nicht durch zu starke Sozialisierung für den Führer oder auch für die nachrückende Einheit indirekt eine Gefahr darstellen. Der Einsatz von Interventionshunden kann - bezüglich der Schwere des Einsatzmittels - dem gezielten Schusswaffeneinsatz gleichgestellt werden. Die Gefahr jedoch, dass ein gezielter Schuss in ein Bein oder in einen Arm einen Täter allenfalls nur kurzzeitig ausser Gefecht setzt, spricht für den Einsatz des Hundes. So wird dem Täter auch die Möglichkeit genom- men, trotz seiner Verletzung eine Waffe zu bedienen. Ein Dazer95 hilft Personen einen angreifenden Hund zu vertreiben. Die Erfahrung mit Dienst- hunden zeigt, dass Diensthunde ihre Aufgabe kennen und erfüllen. Ein eingesetztes Abwehr- gerät könnte einen solchen Hund nur noch aggressiver machen. 8.3. Rechtsgrundlagen 8.3.1. Grundsatz Bei den rechtlichen Grundlagen für die Einsätze von Diensthunden ist grundsätzlich zu unter- scheiden, ob ein Hund als Schutzhund oder als Interventionshund eingesetzt wird. Schutzhun- de werden bei flüchtigen Straftätern eingesetzt, welche Vergehen oder Verbrechen begangen haben und sich einer Festnahme entziehen, während der Interventionshund erst eingesetzt werden kann, wenn die Gefährdung unabhängiger Drittpersonen durch den Hundeeinsatz aus- geschlossen werden kann, und wenn durch den Täter akute Drittgefährdung besteht oder be- reits Personen verletzt oder gar getötet worden sind und die Gefahr besteht, dass weitere Per- sonen getötet werden. Dieser Unterschied muss auch gemacht werden, weil man weiss und annehmen muss, dass der Interventionshund durch seinen Einsatz dem Täter eine schwere Körperverletzung zuführen kann, im Gegensatz zum Schutzhund, welcher die Flucht des Tä- ters durch beissen an den Armen oder Beinen verhindert und so in seltenen Fällen eine schwe- re Körperverletzung zufügt. Wenn sich eine flüchtende Person stellt, dann wird sie der Schutzhund nicht einmal beissen, sondern lediglich den Standort seinem Führer durch Bellen anzeigen. Im Gegensatz zum Ausland, vorwiegend Österreich, finden wir in der Schweiz kaum Vor- schriften wie Polizeigesetze oder Dienstreglemente, welche die Einsätze von Interventions- hunden regeln. Somit ist anzunehmen, dass in der Schweiz keine oder nur sehr wenige solche Hunde ausgebildet werden. Der in der Dienstweisung der Kantonspolizei Graubünden er- wähnte „Gebäudehund“ kann nach dem Beschrieb dessen Aufgaben einem Interventionshund gleichgestellt werden.96 Wenn man vom Diensthund spricht, ist der „normale“ Schutzhund gemeint. Rechtlich wird der Diensthund zwischen dem gewaltsamen physischen Einsatz durch autorisierte Personen und dem Schusswaffeneinsatz eingeordnet. Der Diensthundeeinsatz wird in der Rechtspre- chung auch oftmals mit dem Schusswaffeneinsatz verglichen. Im Gegensatz zum Schusswaf- feneinsatz wird jedoch der Diensthundeeinsatz praktisch in keiner Weisung oder Verordnung abschliessend beschrieben. Die Hundeführer werden regelmässig in rechtlicher Hinsicht aus- 95 Abwehrgerät auf Ultraschallbasis 96 Dienstbefehl Nr. 2002.004, Titel 6.1.2. Gebäudehund 31 und weitergebildet, so dass sie jederzeit und in jeder Situation die rechtlichen Grundlagen vor Augen haben und wissen müssen, wann ein Hund verhältnismässig eingesetzt werden darf. 8.3.2. Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch Die Einsätze der Diensthunde geben im Allgemeinen selten Grund zur Klage, obwohl zerris- sene Kleider oder Bissverletzungen häufig das Ergebnis der Einsätze sind. Die Geschädigten wissen meistens, warum der Diensthund eingesetzt wurde, sie dadurch zerrissene Kleider ha- ben oder warum sie der Hund gebissen und somit auch verletzt hat. Wenn jedoch ein Dienst- hundeeinsatz beklagt wird, dann wird ein Verfahren durchgeführt und untersucht, ob recht- mässig gehandelt wurde. Grundsätzlich kennt man in der Schweiz als Rechtfertigungsgründe die gesetzlich erlaubte Handlung i.S.v. Art. 14 StGB, die rechtfertigende Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB, die ent- schuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 StGB, den rechtfertigenden Notstand i.S.v. Art. 17 StGB und den entschuldbaren Notstand i.S.v. Art. 18 StGB. 8.3.3. Handeln aufgrund gesetzlicher Pflichten Diensthunde werden als Einsatzmittel präventiv und repressiv eingesetzt. Für deren Einsatz gibt es in der Schweiz und in Deutschland nur wenige ausführliche Dienstanweisungen. Es sind verschiedene gesetzlich geregelte Pflichten umschrieben, welche den Einsatz rechtferti- gen. Ein Diensthundeeinsatz muss immer gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Der Hund muss das erforderliche und geeignete Mittel darstellen und der Führer muss die Erlaubnis zum Handeln haben, oder es muss Notwehr oder Notstandssituation vorliegen. Nicht gerechtfertigt wäre das Inkaufnehmen einer Verletzung durch den Einsatz eines Schutz- hundes um einen durch ein Fahrverbot fahrenden Fahrradfahrer zu stellen. Der Hund hätte kaum ein Problem den Fahrradfahrer einzuholen und mit einem Biss in den Arm oder in das Bein vom Fahrrad zu holen. Die daraus resultierende Verletzung wäre jedoch mit der began- genen Übertretung nicht zu rechtfertigen. Ein zu Fuss fliehender Marihuana-Konsument rechtfertigt den Einsatz des Schutzhundes, um ihm die Flucht zu vereiteln, aus dem vorerwähnten Grund ebenfalls nicht. Der Einsatz eines Interventionshundes in einem Gebäude, in welchem ein Einbrecher vermu- tet wird, wäre ebenfalls nicht gerechtfertigt. Für diesen Einsatz sind die Schutzhunde ausge- bildet. Sie verletzten die geortete Person nicht zwingend und falls diese flüchten will, dann ist die Verletzung nicht so gravierend wie beim Interventionshund. Ein Einbruchdiebstahl würde also den Einsatz eines Interventionshundes ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Einsätzen gelten die allgemeinen Regeln. Ein Einsatz muss erforderlich, zweckmässig und verhältnismässig sein. 32 8.3.4. Rechtfertigende Notwehr / Entschuldbare Notwehr Notwehr ist die Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen und rechtswid- rigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Voraussetzung ist ein Angriff, was einem Eingriff in fremde Rechtsgüter gleichkommt. Die betroffenen Rechtsgüter können be- liebig sein.97 Als Angriff wird grundsätzlich jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen bezeichnet. Ein Hundeführer, welcher zur Abwehr eines Angriffs mit einer Waffe oder einem gefährli- chen Gegenstand seinen Hund einsetzt, kann Notwehr geltend machen. 8.3.5. Rechtfertigender Notstand / Entschuldbarer Notstand Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eige- nes98 oder fremdes99 Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Notstand ist eine Zwangslage, in der ein Rechtsgut nicht anders als durch den Eingriff in fremde Rechtsgüter gerettet werden kann. Erfolgt bei Notwehr die Rettung des bedrohten Rechtsguts auf Kosten des Angreifers, so geschieht dies bei einer Notstandshandlung auf Kosten eines Unbeteiligten. Eine Notstandssituation wäre z.B. gegeben, wenn jemand versucht, das Regierungsgebäude in die Luft zu sprengen, und zur Abwehr dieses Versuchs ein Diensthund eingesetzt wird, wel- cher den Täter von der Tat abhält. Ein Einsatz eines Diensthundes gegen eine Person zur Verhinderung eines geringfügigen Vermögensdelikts würde dagegen kaum einen Notstand rechtfertigen. 8.4. Regelung der Diensthundeeinsätze 8.4.1. Armee und Grenzwache Bei der Armee sind die Ernsteinsätze im Reglement 53.9100 respektive im ROE101 geregelt. Das Reglement umschreibt die Grundlagen, unter anderem, dass die Armee Schutz-, Spür- sowie Katastrophenhunde hält, beschreibt die Einsatzregeln und sagt etwas über die Einsatz- technik aus. Im ROE sind die Verhaltenregeln im Einsatz aufgezählt. Bei der Grenzwache besteht eine Regelung, wann ein Einsatz eines Diensthundes gerechtfer- tigt ist. Die Diensthundeeinsätze sind in einem Organigramm beschrieben. Es wird ausge- führt, dass wenn der Führer angegriffen wird, der Hundeeinsatz unter dem Titel Notwehr oh- ne Warnruf erfolgen kann. Zudem wird beschrieben, dass der Hund bei passivem Widerstand, beim Auffinden von versteckten Personen sowie wenn Personen als ungefährlich beurteilt werden, nicht eingesetzt werden darf. Hingegen erachtet man den Hundeeinsatz unter Erfül- lung dienstlicher Aufgaben als gerechtfertigt, wenn jemand aktiv Widerstand leistet, flüchtet, wenn die Person als gefährlich beurteilt werden kann oder ein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder sie dessen dringend verdächtigt wird. Der Hundeeinsatz erfor- dert jedoch einen Warnruf. 97 Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, usw. 98 StGB Art. 34 Abs. 1 99 Abs. 2, sog. Notstandshilfe 100 Reglement, Hundeführer Kp 14, „Verhalten mit Schutzhunden“ 101 Rules of Engagement, www.armeehunde.ch/index.php?id=280 33 8.4.2. Kantonale Polizeikorps Wenn Einsätze von Diensthunden in den kantonalen Polizeigesetzen, Weisungen oder in den Verordnungen geregelt werden, dann meistens nur grundsätzlich. Im Kanton Thurgau sind im Polizeigesetz vom 16. Juni 1980102 sowie im Dienstreglement der Kantonspolizei Thurgau vom 25. Mai 2004103 allgemein die Einsatzmittel beschrieben. Be- züglich des Diensthundeeinsatzes sind bis heute keine weiteren Regelungen erlassen worden. Der Kanton Solothurn regelt den Hundeeinsatz in einer Weisung. Eindrücklich erscheint in dieser die Verhältnismässigkeit, welche separat umschrieben ist. Wörtlich steht in diesem Pa- pier: „Der Hundeeinsatz ist verhältnismässig, wenn er nötig, geeignet und angemessen sowie als einziges Mittel, um den angestrebten Zweck zu erreichen, ist.“104 Zusätzlich gilt, dass die Kantonspolizei dem durch einen Hundeeinsatz Verletzten den nötigen Beistand zu leisten hat. (Die Unterlassung der Hilfeleistung wird im selben Abschnitt mit dem Strafartikel von Art. 128 StGB erwähnt.) Der Kanton Aargau verfügt, wie so mancher Kanton, über einen ausführlichen Dienstbefehl, welcher unter anderem die Beschaffung, die Trainings sowie die Entschädigung von Dienst- hunden klärt. Über Einsätze ist jedoch nichts geregelt, mit der Ausnahme, dass bei einem Aufgebot von mehreren Hunden ein Einsatzleiter in der Person eines Übungsleiters oder der Technische Leiter aufgeboten werden muss.105 Das Polizeikommando St. Gallen beschreibt den Hundeeinsatz in der Dienstvorschrift Dienst- hundewesen unter Punkt 3 als gerechtfertigt, wenn er verhältnismässig ist und wenn weniger weitreichende Polizei-Einsatzmittel nicht zum Ziel führen, und nennt dann unter anderem die Fälle der Abwehr von tätlichen Angriffen und die Verfolgung von Flüchtenden. Diese Vor- schrift wird ergänzt mit dem Satz, dass, soweit es die Verhältnisse zulassen, der Einsatz des Hundes gegen Personen unmissverständlich anzukünden sei.106 Die Kantonspolizei Graubünden erklärt im Dienstbefehl, dass die Diensthunde-Equipen ein integrierter Bestandteil und unentbehrliches Hilfsmittel der Polizei sind. Schutzhunde werden, gemäss diesem Dienstbefehl, zur Verfolgung flüchtiger oder entwichener Straftäter, zur Suche nach verlorenen, versteckten oder beseitigten Gegenständen aller Art (Tatwaffen, Diebesgut, usw.), zur Durchsuchung von Gebäuden, Geländeabschnitten, Waldpartien nach Personen oder Gegenständen, bei Grosskontrollen oder Razzien, zur Fluchtverhinderung und Präventi- on sowie zu Bewachungsaufgaben eingesetzt. Der Kanton Graubünden kennt zudem den Ge- bäudehund, welcher zur Durchsuchung von Gebäulichkeiten nach gefährlichen Personen als primäres Einsatzmittel in Zusammenhang mit den Grenadieren sowie als Einsatzmittel bei Grossveranstaltungen eingesetzt werden kann. Diese Hunde dürften dem Interventionshund gleichgestellt werden.107 102 RB 551.1 103 RB 551.21 104 Kantonspolizei Solothurn, Organigramm Hundeeinsatz, Schutzhunde 105 Kantonspolizei Aargau, Dienstbefehl vom 1. April 2004, Diensthundewesen 106 Polizeikommandos des Kantons St. Gallen, Dienstvorschrift vom 1. Dezember 2002, Sachgebiet Allgemeiner Dienstbetrieb 107 Kantonspolizei Graubünden, Dienstbefehl vom 1. November 2004, Titel Diensthunde 34 Ganz offensichtlich bewährt sich die Praxis, wonach in den Dienstbefehlen, Weisungen oder Verordnungen möglichst wenig über die Einsätze geregelt wird, da von den Hundeführern vorausgesetzt werden kann, dass die Einsätze in rechtlicher Hinsicht praktisch immer die Voraussetzungen erfüllen. Eine Umfrage im Oktober 2006 bei den Leitern der Diensthunde- gruppen hat ergeben, dass in den vergangenen Jahren keine Einsätze zu strafrechtlichen Ver- urteilungen geführt haben. 8.4.3. Betriebswachen Die Betriebswachen von Kernanlagen sind die einzigen Institutionen, welche die Einsätze der Diensthunde in einer gesamtschweizerischen Verordnung geregelt haben (VBWK)108. Es wird in Abs. 1 erwähnt, dass Diensthunde grundsätzlich eingesetzt werden können. Zudem wird jedoch auch hier relativ grosszügig beschrieben, dass Diensthunde nur eingesetzt werden dürfen, wenn die Hundeführer und die Diensthunde die geforderten Prüfungen der SKG, des schweizerischen Polizeihundeführervereins oder des Militärhundeführervereins er- füllen. 8.5. Situation in Deutschland Der Diensthundeeinsatz in Deutschland ist wie in der Schweiz in den verschiedenen Lan- desteilen unterschiedlich geregelt. Beispiel Niedersachsen: Die Polizei Niedersachsen regelt den Diensthundeeinsatz in der Weisung Diensthundewesen als unmittelbares Zwangsmittel. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Bei der Aufzäh- lung der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt findet man insbesondere die Fesseln, Wasser- werfer, technische Sperren, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe, Sprengmittel und die Diensthunde. Diese Hilfsmittel sind zwischen der körperlichen Gewalt und den Waffen angesiedelt. Unter Ziff. 3 wird zudem der Waffeneinsatz erwähnt, welcher Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistolen und Schlagstock zulässt. Es wird folglich der Einsatz der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt genauer beschrieben. So dürfen die erwähnten Hilfsmittel nur verwendet werden, wenn ihre Wirkung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Diensthunde und Dienstpferde müssen auf ihre Aufgaben abgerichtet werden. Sie dürfen nur von Personen eingesetzt werden, die hierfür besonders ausgebildet sind. Beim Einsatz von Diensthunden ist besonders auf die Einhaltung des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes zu achten. Es wird erwähnt: „Nicht jede Renitenz des Störers berechtigt dazu, das Tier auf ihn loszulassen.“109 Gemäss dieser Auflistung ist es erforderlich, den Einsatz des Hilfsmittels „Diensthund“ zum Vorgehen gegen gewalttätige Störer vor dem Einsatz der Waffe, insbesondere des Schlagsto- ckes, in Betracht zu ziehen. Der Einsatz des Diensthundes wäre im Rahmen der bisherigen Logik das mildere Mittel als der Schlagstockeinsatz. Erst bei der späteren Prüfung der Ver- hältnismässigkeit im engeren Sinne würde sich das Ergebnis umkehren, da ein Diensthund nicht in jeder Lage kontrollierbar ist, und ein Hundebiss i.d.R. schwerwiegendere Folgen hat als ein gezielter Einsatz des Schlagstocks. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, wie leicht sich der in die Rechtssystematik eingeflossene Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der nachfolgenden Prüfung der Verhältnismässigkeit zur Anwendung des Zwangsmittels im Ein- zelnen widersprechen kann. Es zielt demnach darauf hin, doch zuerst den Schlagstock einzu- 108 Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen vom 9. Juni 2006, SR 732.143.2 109 Bildungsinstitut der Polizei Niedersachschen, Weisung Diensthundewesen 35 setzen. Darüber hinaus wird dem Anwender der Rechtsnorm der Anschein suggeriert, dass Diensthunde grundsätzlich geringer belastende Einsatzmittel sind als Waffen, obwohl dies auf diese Weise eben gerade nicht der Fall ist. Hierdurch kann die Hemmschwelle sinken, den Einsatz von Tieren gegen Menschen dem Einsatz von Waffen in Form des Schlagstocks vor- zuziehen, und dies dürfte rechtspolitisch weder gewollt noch zeitgemäss sein. Die Lösung des dargestellten systematischen und rechtspolitischen Problems wäre relativ einfach zu realisie- ren. In die Polizeigesetze von Bund und Ländern Deutschlands sollte in die Regelung bezüg- lich der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ergänzend aufgenommen werden, dass der Ein- satz von Diensthunden gegen Personen dem Einsatz von Waffen gleichzusetzen ist. Hierdurch würde der dargestellte systematische Bruch vermieden und zugleich die Gefährlichkeit des Einsatzmittels „Diensthund“ im Einsatz gegen Personen notwenig hervorgehoben werden. 9. Zusammenfassung Wie gezeigt ist ein Hund ein Heimtier und keine Sache mehr. Lediglich im Strafrecht, wo das Gesetz auf den Begriff der Sache abstellt, wird er wie eine solche behandelt. Das Sachenrecht des ZGB regelt im Grundsatzartikel 641a die neue Rechtsstellung des Tieres. Opfer im Sinne des OHG kann ein Hund nicht sein. Ein Hund kann in strafrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich gemacht werden, da er kein Rechtssubjekt darstellt. Straf- wie verwaltungsrechtlich ist und bleibt der für das Tier zustän- dige Mensch präventiv wie repressiv zur Rechenschaft zu ziehen. Die vorliegende Arbeit zeigt, dass die Zuordnung des menschlichen Verhaltens sowie Abgrenzungs- und Konkur- renzfragen nicht immer einfach zu beantworten sind. Die Problembewältigung erfordert von zu den zuständigen Behörden einiges an juristischem und kynologischem Fachwissen; zuwei- len sind auch Gutachten von Fachpersonen erforderlich. Zunächst stellt sich oft die Frage, was ein Hundebiss überhaupt ist. Ein Beissvorfall kann so- dann unterschiedliche Rechtsgüter verletzen und verschiedene Straftatbestände erfüllen, wo- bei die Beweisführung nicht immer einfach ist. In Einzelfällen gilt abzuklären, ob ein Hund als gefährlicher Gegenstand oder Waffe zu betrachten sei, und auch die Abgrenzungen zu ne- benstrafrechtlichen Erlassen werfen manchmal Probleme auf. Obwohl mich Vorfälle mit Hunden stets beschäftigt und deren Folgen interessiert haben, wurde mir vorliegend bewusst, wie anspruchsvoll und spannend diese hinsichtlich der straf- und verwaltungsrechtlichen Beurteilung sind. Zum einen sind die Biografien der Halter und Führer sowie deren materiellen und geistigen Möglichkeiten unterschiedlich, und zum ande- ren können die Erkenntnisse aus problematischen Hundehaltungen in präventiver Hinsicht von grossem Nutzen sein. Die eingeführte Meldepflicht wird – das zeigt das Ergebnis der Auswertung der letzten drei Monate – helfen, auffällige Hunde sowie überforderte Hundeführer früh zu erkennen, um ih- nen helfen zu können. Dass jedoch immer wieder „Schwarze Schafe“ in der Hundehaltung auftauchen, wird auch in Zukunft nicht gänzlich verhindert werden können. Eine nationale DNA-Tier-Datenbank wäre in repressiver und präventiver Hinsicht sinnvoll. Die Möglichkeit, Tiere mittels DNA einem Sachverhalt zuordnen zu können, hätte nach Be- kanntwerden dieser Methode auch auf potentiell gefährliche Hundehaltungen eine wohl nicht zu unterschätzende vorbeugende Wirkung. Mit zunehmender Hundehaltung, insbesondere der Mehrtierhaltung (Rudelhaltung) und der wachsenden Angst der Bevölkerung, hat die strafrechtliche Qualifikation von Hundebissen an steigender Aktualität gewonnen. 36 Ausserdem sind die verwaltungsrechtlichen Massnahmen, welche unabhängig vom Strafver- fahren angeordnet werden, von grosser Bedeutung. Dies einerseits in präventiver, andererseits aber auch in repressiver Hinsicht. So sind z.B. die vor einem neuen Vorfall gegen den betrof- fenen Halter verfügten Massnahmen für die strafrechtliche Beurteilung durchaus relevant. Obwohl in rechtlicher Hinsicht dem Einsatz von Diensthunden wenig Spielraum offen gelas- sen wird, darf erwähnt werden, dass diese Einsätze als Pflichterfüllung einer staatlichen Auf- gabe zu betrachten sind. Dies ist auch immer wieder aus entsprechenden Urteilen ersichtlich. Im Diensthundebereich stellt sich die Frage: Reichen die vorhandenen Regelungen für Diensthunde aus oder muss zukünftig der Einsatz von Diensthunden präziser geregelt wer- den? Wo sollen allfällig präzisere Regelungen festgehalten werden? Müsste diesbezüglich auch an die bevorstehende Eidgenössische Strafprozessordnung gedacht werden? Es bleiben also weiterhin viele Fragen offen, welche in Zukunft von gesetzgeberischen Seite, von Vollzugsbehörden oder von der Rechtssprechung beantwortet werden müssen. Mein Dank gilt allen, welche mir für Informationen und Ratschläge haben zukommen lassen. Meinem Betreuer und hundehaltendem Rechtsanwalt, lic. iur. Daniel Jung, danke ich für seine Unterstützung und Begleitung während der Entstehung dieser Arbeit von ganzem Herzen. Er widmete sich in kollegialer aber fordernder sowie sachlicher und kompetenter Art und Weise der vorliegenden Diplomarbeit. 37 Erklärung im Sinne von Art. 6 des Masterarbeitsregelments „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen ver- fasst resp. erbracht habe.“ Steckborn, 16. April 2007 ............................................. Roger Forrer

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    Breu Marco

    Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die Misswirtschaftshandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ unter besonderer Berücksichtigung der verwaltungsrätlichen Tätigkeit Eingereicht von Marco Breu lic.iur., Staatsanwalt Klasse MAS Forensics 3 am 11.05.2011 betreut von Prof. Dr. Jürg-Beat Ackermann II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................. II - III II. LITERATURVERZEICHNIS............................................................................................................ IV – V III. MATERIALIENVERZEICHNIS........................................................................................................V - VI IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS .....................................................................................................VI - VII V. KURZFASSUNG ........................................................................................................................... VII - VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung ....................................................................................................... 1 2. Der Misswirtschaftstatbestand im Allgemeinen ........................................ 2 2.1 Rechtsgut und Angriffsobjekt.............................................................. 2 2.2 Täter ................................................................................................. 3 2.2.1 Definition des Täters nach Art. 165 StGB...................................... 3 2.2.2 Organ-/Vertreterhaftung bei der Misswirtschaft .............................. 3 2.3 Tathandlung ...................................................................................... 5 2.3.1 Tathandlung im Allgemeinen....................................................... 5 2.3.2 Verhältnis der Bankrotthandlungen .............................................. 5 2.3.3 Gesetzlich definierte Bankrotthandlungen...................................... 6 A) Ungenügende Kapitalausstattung.......................................... 6 B) Unverhältnismässiger Aufwand............................................ 8 C) Gewagte Spekulationen....................................................... 9 D) Leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit................ 9 E) Verschleudern von Vermögenswerten ..................................10 3. Die Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung ............................................11 3.1 Definition der Berufsausübung und Vermögensverwaltung ..................11 3.1.1 Berufsausübung ..........................................................................11 3.1.2 Vermögensverwaltung .................................................................13 3.2 Begriff der „argen Nachlässigkeit“ .....................................................14 3.2.1 Verhältnis „arge Nachlässigkeit“ und Pflichtverletzung.....................14 3.2.2 Definition und Bestimmung der relevanten Sorgfaltspflichten ............14 3.2.3 Erforderlicher Grad der Pflichtverletzung........................................17 3.2.4 Die herrschende Lehre und Rechtsprechung ....................................18 A) Unzureichende Buchführung ..............................................18 B) Unterlassen der Überschuldungsanzeige resp. Sanierungsmassnahmen..............................................19 C) Fehlende Neubesetzung der Revisionsstelle ..........................20 D) Mangelhafte Fachkenntnisse / Übernahmeverschulden ...........20 III 3.2.5 Praxishinweise auf „krasse Sorgfaltspflichtverletzungen“ im objektiven Sinn ...........................................................................21 A) Verletzungen in Kompetenzbereich des Täter........................21 B) Verletzungen in objektiv wichtigem Kompetenz- bzw. Aufgabenbereich...............................................................22 C) Verletzungen mit massgeblichem Einfluss auf das Geschäftsvermögen ...........................................................22 D) Grosses Risiko einer negativen Veränderung des Geschäftsvermögens..........................................................22 3.3 Die „arge Nachlässigkeit“ als Fahrlässigkeitsdelikt ..............................22 3.3.1 Die „arge Nachlässigkeit“ als Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt ........22 3.3.2 Das Übernahmeverschulden..........................................................24 3.3.3 Würdigung der Fahrlässigkeitsregelung in Art. 165 StGB..................26 4. Die „arge Nachlässigkeit“ des Verwaltungsrates in der Aktiengesellschaft..................................................................................27 4.1 Bedeutung der verwaltungsrätlichen Tätigkeit ....................................27 4.2 Zentrale Aufgaben des Verwaltungsrates ............................................27 4.2.1 Oberleitung ................................................................................27 4.2.2 Festlegung der Organisation..........................................................29 4.2.3 Finanzverantwortung ...................................................................30 4.2.4 Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung.............................31 4.2.5 Oberaufsicht über die Geschäftsführung .........................................32 4.2.6 Geschäftsbericht und Vorbereitung der Generalversammlung ............33 4.2.7 Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR .........................33 4.2.8 Weitere ausgewählte Pflichten gemäss Obligationenrecht..................34 A) Pflicht zur Durchführung der Kapitalerhöhung ......................34 B) Kontroll- und Schutzpflichten im Zusammenhang mit Sacheinlagen...............................................................35 4.3 Die „arg nachlässige“ Aufgabenerfüllung............................................35 4.3.1 Die Verletzung der Sorgfaltspflichten i.S.v. Art. 717 OR...................35 4.3.2 Das Verhältnis zwischen Art. 754 OR i.V.m. Art. 717 OR und Art. 165 StGB.............................................................................36 5. Würdigung ....................................................................................................36 IV II. LITERATURVERZEICHNIS BOLL JÜRG, Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Davos 1999 (zit.: Boll) BÖCKLI PETER, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2010 (zit.: Böckli) DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010 DONATSCH ANDREAS, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008 (zit.: Donatsch) MEIER – HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007 (zit.: Meier – Hayoz / Forstmoser) HAFTER ERNST, Schweizerisches Strafrecht , Besonderer Teil, Berlin 1937 (zit.: Hafter) HERREN PETER, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Zürich 2006 (zit.: Herren) HOMBURGER ERIC / HARDMEIER HANS ULRICH, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Das Obligationenrecht, Bd. V/5b, Die Aktiengesellschaft, Verwaltungsrat, Art. 707 – 726 OR, 2. Auflage, Zürich 1997 (zit.: ZK – Homburger) HONSELL HEINRICH: Entwicklungstendenzen im strafrechtlichen Vermögensschutz, in: ACKERMANN JÜRG-BEAT / DONATSCH ANDREAS / REHBERG JÖRG, Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001 (zit.: Honsell, in: FS Schmid) HONSELL HEINRICH / NEDIM PETER VOGT / WATTER ROLF (Hrsg.), Basler Kommentar Obligationenrecht II – Art. 530 – 1186 OR, 3. Auflage, Basel 2008 (zit.: BSK OR II – BearbeiterIn) NIGGLI MARCEL / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.) Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Art. 1 – 110 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit.: BSK StGB I – BearbeiterIn) NIGGLI MARCEL / WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Art. 111 – 392 StGB, 2. Auflage, Basel 2007 (zit.: BSK StGB II – BearbeiterIn) REHBERG JÖRG / SCHMID NIKLAUS, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994 (zit.: Rehberg / Schmid) SEELMANN KURT, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Basel 2007 (zit.: Seelmann) SCHUBARTH MARTIN / ALBRECHT PETER, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch Besonderer Teil, 2. Band, Delikte gegen das Vermögen, Art. 137 – 172 StGB, Bern 1990 (zit. Schubarth / Albrecht) SOMMER CHRISTA, Die Treuepflicht des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR, Zürich 2010 (zit. Sommer) V STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen die Individualinteressen, 5. Auflage, Bern 1995 STRATENWERTH GÜNTER / WOHLERS WOLFGANG, Schweizerische Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009 (zit.: Stratenwerth / Wohlers) TRECHSEL STEFAN / CRAMERI DEAN, Art. 158 StGB, in: TRECHSEL STEFAN ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: Trechsel / Crameri) TRECHSEL STEFAN / JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL MARC, Art. 29 StGB, in: TRECHSEL STEFAN ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: Trechsel / Jean-Richard-Dit-Bressel) TRECHSEL STEFAN / OGG MARCEL, Art. 165 StGB, in: TRECHSEL STEFAN ET AL. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008 (zit.: Trechsel / Ogg) WEYAND RAIMUND / DIVERSY JUDITH, Insolvenzdelikte, Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht, 8. Auflage, Berlin 2010 (zit.: Weyand / Diversy) III. MATERIALIENVERZEICHNIS Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 Bericht zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung vom Kommissionspräsidenten, Herrn Dr. iur. Hans Schultz, vom 15. März 1983 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung, Bern, Juni 1987 Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Vorentwurf über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung, Bern, 30. November 1987 Protokolle der 45. – 65. Sitzung über die Beratungen betreffend Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung der Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches, BAND II (57. – 65. Sitzung), Bern, September 1988 Beschlussprotokolle der Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Erarbeitung der Botschaft betreffend die Vermögensdelikte, 1. – 15. Sitzung, 20. September 1988 bis 5. Dezember 1989 in Bern VI Vorentwurf der Expertenkommission für die Revision des Strafgesetzbuches, Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Strafbaren Handlungen gegen das Vermögen und die Urkundenfälschung Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung) sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Strafbestimmungen) vom 24. April 1991 IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a alt (frühere Fassung des betreffenden Gesetzes) Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft(en) a.M. anderer Meinung AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz; SR 142.20), in der geltenden Fassung Art. Artikel BBl Bundesblatt BEHG Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; SR 954.1) in der geltenden Fassung bzw. beziehungsweise Diss. Dissertation d.h. das heist dStGB Deutsches Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 (RGBl. 127), in der geltenden Fassung etc. et cetera f. und folgende/r (Seite, Artikel, Randnote etc.) ff. und folgende (Seiten, Artikel, Randnoten etc.) GmbH Gesellschaft(en) mit beschränkter Haftung h.L. herrschende Lehre HRegV Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (SR 211.411), in der geltenden Fassung Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.S.v. im Sinne von i.V.m. in Verbindung mit KAG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz; SR 951.31), in der geltenden Fassung KMU kleine und mittlere Unternehmen m.E. meines Erachtens m.w.H. mit weiteren Hinweisen N. Randnote OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Titel: Obligationenrecht; SR 220), in der geltenden Fassung resp. respektive VII S. Seite(n) SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1), in der geltenden Fassung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0), in der geltenden Fassung Swiss GAAP FER Schweizer Fachempfehlungen zur Rechnungslegung usw. und so weiter v.a. vor allem vgl. vergleiche Ziff. Ziffer z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil V. KURZFASSUNG In Betrachtung der jährlich eröffneten Konkurse – insbesondere von Handelsgesellschaften – stellt die Misswirtschaft einen relativ selten angewendeten Tatbestand dar, was aber den verursachten volkswirtschaftlichen Schäden und der anzunehmenden Dunkelziffer kaum gerecht wird. Die Gründe für die geringe Anwendung dieser Strafnorm liegen wohl v.a. in den beschränkten personellen Kapazitäten der Konkurs- und Strafverfolgungsbehörden, aber auch in der unzureichend formulierten Misswirtschaftsnorm von Art. 165 StGB. Die Misswirtschaftsnorm richtet sich dem Wortlaut nach gegen den Konkurs- und Pfändungsschuldner. Zugleich ist sie gemäss der in Art. 29 StGB enthaltenen Organ- und Vertreterhaftung auch betreffend Personen anwendbar, welche für den Schuldner in leitenden Positionen handeln. Die Misswirtschaftsnorm ist als konkretes Gefährdungsdelikt darauf ausgelegt, Bankrotthandlungen zu pönalisieren, welche das Schuldnervermögen vermindern und dadurch die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewirken bzw. verstärken. Dabei greift die Norm auf eine Generalklausel zurück, nennt jedoch zusätzlich eine nicht abschliessende Anzahl gegenseitig gleichwertiger Bankrotthandlungen. Eine dieser gesetzlich genannten Bankrotthandlung bildet die „arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“. Diese Bankrotthandlungen bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensverwaltung begangenen groben Pflichtverletzungen. Der Begriff der „Vermögensverwaltung“ wiederum lässt sich anhand der im Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB enthaltenen Kriterien definieren. Für den Begriff der „Berufsausübung“ fehlt zur Klärung eine Definition, welche herangezogen werden könnte. Dieser Begriff ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Misswirtschaftsnorm weit zu auszulegen. Entsprechend drängt sich auf, die „Berufsausübung“ ähnlich der in Art. 11 Abs. 2 AuG erfassten „Erwerbstätigkeit“ zu umschreiben. Lehre und Rechtsprechung begreifen die „arge Nachlässigkeit“ als Fahrlässigkeitselement. Insofern beinhaltet ein nachlässiges Handeln oder Unterlassen immer eine Sorgfaltspflichtverletzung. In Nachachtung des Schutzzwecks der Misswirtschaftsnorm soll kein allzu strenger Massstab an misswirtschaftsrelevante Sorgfaltspflichtverletzungen gestellt werden. Insofern ist grundsätzlich jede Pflichtverletzung, welche geeignet ist, das Vermögen des Schuldners zu verringern und damit die Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit VIII herbeizuführen, als potentielle Bankrotthandlung zu werten. Dabei ist jedoch die Einschränkung zu beachten, dass nur „arge“, d.h. schwere Pflichtverletzungen, welche krass gegen ökonomische Prinzipien verstossen, tatbestandsmässig sind. Allgemeingültige Kriterien zu finden, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung „arg“ ist, stellt dabei ein schwieriges Unterfangen dar. Als möglicher Ansatzpunkt können aber bestimmte Hinweise auf eine „arge Nachlässigkeit“ formuliert werden. Kumulativ wird zu verlangen sein, dass die Sorgfaltspflichtverletzungen einen Aufgabenbereich des Schuldners resp. des für ihn handelnden Organs oder Vertreters betreffen und dieser Aufgabenbereich für den Geschäftsbetrieb von grosser Tragweite ist. Die Sorgfaltspflichtverletzungen müssen sodann ein hohes Risiko bergen, das Schuldnervermögen in erheblicher Weise zu schmälern. Erst wenn diese Hinweise kumulativ gegeben sind, ist eine „arge Nachlässigkeit“ indiziert und – bei einer eingetretenen bzw. verstärkten Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wie auch bei gegebener objektiver Strafbarkeitsbedingung – eine Bankrotthandlung im Sinne einer „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ anzunehmen. Im Sinne praktikabler Arbeitsschritte ist die Bankrotthandlung primär unter objektivierten Gesichtspunkten zu prüfen, da diese im Sinne eines „minimal standards“ im Wirtschaftsverkehr und damit ähnlich dem Strassenverkehr erwartet werden dürfen. Liegt nach objektiv-wirtschaftlicher Betrachtung eine „arge Nachlässigkeit“ vor, ist diese dem Täter auch subjektiv zuzurechnen. Entweder handelte der Täter dann (eventual-)vorsätzlich oder – bei nach individuellen Gesichtspunkten anzunehmender Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit – fahrlässig. Beging der Täter die Verletzung der evidenten und bedeutsamen Sorgfaltspflicht, weil ihm diese infolge Unkenntnis oder Unfähigkeit gar nicht bewusst war, ist im Geschäftsverkehr regelmässig ein Übernahmeverschulden anzunehmen. Insbesondere bei Handelsgesellschaften muss davon ausgegangen werden, dass jemand, der fähig war, eine Handelsgesellschaft zu gründen und im Handelsregister eintragen zu lassen, auch die Fähigkeit besitzt, sich über die wesentlichen Sorgfaltspflichten ins Bild zu setzen. Auf Grund der Bedeutung der Rechtsform der AG ist die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ sodann auch bei der Tätigkeit des Verwaltungsrates denkbar. Insbesondere können dort relevante Sorgfaltspflichtverletzungen im Bereich der unentziehbaren Aufgaben nach Art. 716a OR vorkommen. Hervorzuheben sind hierbei v.a. Nachlässigkeiten bei eingetretener Überschuldung der AG oder im Bereich der Finanzverantwortung des Verwaltungsrates – hierbei insbesondere betreffend Buchführungspflichten – wie auch im Zusammenhang mit der Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung. 1 1. Einleitung Die Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB bildet den selten angewendeten Auffangtatbestand eines an sich schon stiefmütterlich behandelten Rechtsgebietes, den Betreibungs- und Konkursdelikten. Ein Blick auf die Statistik verrät, dass im Jahr 2007 bei 12'681 rechtskräftigen Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137 – 170 StGB) nur 65 Urteile wegen Misswirtschaft ergingen.1 Im Jahr 2008 standen den 13'458 ergangenen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten nur deren 40 wegen Misswirtschaft gegenüber. Im Jahr 2009 fielen von 14'035 Verurteilungen gerade mal 56 auf den Misswirtschaftstatbestand. An dieser Stelle ist die Anzahl der eröffneten Konkurse zu erwähnen. Im Jahr 2007 erfolgten in der Schweiz 10'712 Konkurseröffnungen. Im Jahr 2008 belief sich diese Zahl auf 10'741, im Jahr 2009 auf 11'587. Diese Zahlen besagen, dass auf über 200 Konkurseröffnungen ein Misswirtschaftsdelikt entfällt. Bei dieser Berechnung ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass ein Teil der Verurteilungen wegen Misswirtschaft auf Pfändungs- und nicht auf Konkursschuldner fällt. Die Anzahl der Verurteilungen dürfte in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen und Erfahrungen aus der Praxis entsprechen. Es darf vermutet werden, dass man bei genauer Betrachtung des Einzelfalles im Rahmen fast jedes Konkursverfahrens eine strafrechtlich relevante Verfehlung finden würde. Auch wenn entsprechende Studien in der Schweiz fehlen, lassen die Erfahrungen aus Deutschland aufhorchen. Gemäss einer deutschen Studie werden in 80 – 90 Prozent der Firmenzusammenbrüche Wirtschafsstraftaten begangen.2 Daraus ist zu folgern, dass die Dunkelziffer betreffend Betreibungs- und Konkursdelikten und insbesondere hinsichtlich der Misswirtschaft erheblich sein dürfte. Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen das Gläubigervermögen. Während dem Pfändungsschuldner i.d.R. wenige Gläubiger mit überschaubaren Forderungsbeträgen gegenüber stehen, sind bei Konkursen oftmals zahlreiche Gläubiger mit bedeutenden Forderungssummen involviert.3 Der Botschaft zum revidierten Art. 165 StGB ist denn auch zu entnehmen, dass die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten im Vordergrund steht und diese bei Konkursschuldnern ein grosses Risikopotential zeitigen.4 Der Gesetzgeber geht bei Konkursschuldnern mit anderen Worten von einem grösseren Risikopotential und einem entsprechend höheren Verfolgungsinteresse aus. Dies zeigt sich bei Konkursschuldnern sodann in der Ausgestaltung als Offizialdelikt, während dessen Misswirtschaftshandlungen bei Pfändungsschuldnern nur auf Antrag hin verfolgt werden. Nach einer kurzen Betrachtung der gesetzlich vorgesehenen Konkursschuldner gemäss Art. 39 Abs. 1 SchKG kann sodann der Schluss gezogen werden, dass v.a. bei Handelsgesellschaften regelmässig grosse Kapitalien involviert sind und somit ein grosses Schädigungspotential im Konkursfall gegeben ist. Der Grund für die tiefe Anzahl an rechtskräftigen Verurteilungen wegen Misswirtschaft ist angesichts der effektiven Fälle und des darin enthaltenen Risikopotentials äusserst unbefriedigend. Die tiefe Anzahl an Verurteilungen dürfte mehrere Ursachen haben. 1 Bundesamt für Statistik, Straftaten nach Strafartikel. 2 Weyand/Diversy; S. 5. 3 Herren, S. 142. 4 BBl 1991 S. 1062. 2 Personelle Kapazitätsengpässe bei Konkurs- und Strafverfolgungsbehörden spielen hierbei eine gewichtige Rolle. Realistisch betrachtet handelt es sich bei solchen Delikten zudem um Fälle, welche stets mit einem sehr grossen Untersuchungsaufwand und erheblichen Verfahrenskosten verbunden sind. Zugleich befindet sich auch der Beschuldigte oft in dürftigen finanziellen Verhältnissen. Dies führt letztlich dazu, dass solche Strafuntersuchungen regelmässig von der Staatskasse getragen werden müssen, was minutiöse Untersuchungen sicherlich nicht fördert. Zu guter Letzt ist die marginale Anzahl der Verurteilungen wegen Misswirtschaft wohl auch auf die „schwammige“ Formulierung des Art. 165 StGB zurück zu führen. Bei kaum einer Bankrotthandlung zeigt sich die undifferenzierte Formulierung derart, wie bei der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“. Gemäss Botschaft erfasst der Misswirtschaftstatbestand „prinzipiell erlaubte Arten des Wirtschaftens“, welche sodann im Wesentlichen zur Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Verschlimmerung der schuldnerischen Vermögenslage führen.5 An dieser Stelle sei auch anzuführen, dass durchschnittlich jede zweite Neugründung ihre ersten fünf Betriebsjahre nicht überlebt.6 Wirtschaften ist somit immer mit einem gewissen Risiko behaftet, gleichzeitig aber gesellschaftlich wie gesetzgeberisch geduldet, - mehr noch - gewünscht. In Berücksichtigung der Statistik ist – überspitzt formuliert – ein riskantes Wirtschaften erlaubt. Das Problem liegt nun darin, festzustellen, wann ein riskantes Wirtschaften vom Erlaubten ins Unzulässige „kippt“. Auf jeden Fall liegt ein schmaler Grat zwischen dem straflosen unternehmerischen Misserfolg und der strafrechtlich relevanten Misswirtschaft. Der Laie denkt wohl, dass es dem Strafverfolger paradiesisch anmuten muss, in einem derart grossen Ermessensspielraum wirken zu können. Hierzu ist eher festzuhalten, dass Rechtsunsicherheiten nicht nur die Normadressaten verunsichern, sondern auch den Untersuchungsrichter/Staatsanwalt. Dies gilt umso mehr bei den seltenen Fällen einer Anklageerhebung, wo das Ermessen sodann beim Gericht liegt. Gegenstand dieser Masterarbeit ist, der Rechtsunsicherheit ein wenig entgegen zu treten, indem ein kurzer Abriss über den Misswirtschaftstatbestand erfolgt. Zur Einführung wird der Rechtsgüterschutz, die Frage der Organ- resp. Vertreterhaftung und – im Sinne einer Übersicht – auch die gesetzgeberisch normierten Bankrotthandlungen behandelt. Sodann geht es darum, die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ ausgehend von der Lehre und Rechsprechung begrifflich aufzuarbeiten. Abgeschlossen wird die Thematik der Misswirtschaft im Allgemeinen mit der Problemstellung Vorsatz/Fahrlässigkeit. Angesichts der Bedeutung von Aktiengesellschaften und deren Konkurse erscheint eine ergänzende Betrachtung der verwaltungsrätlichen Handlungen im Hinblick auf „die arge Nachlässigkeit“ als notwendig. 2. Der Misswirtschaftstatbestand im Allgemeinen 2.1 Rechtsgut und Angriffsobjekt Die Betreibungs- und Konkursdelikte bilden systematisch einen Bestandteil der Vermögensdelikte und schützen entsprechend – neben den Interessen der Zwangsvollstreckung als Bestandteil der Rechtspflege – die Ansprüche der Gläubiger im Betreibungs- und Konkursverfahren.7 Strafrechtlich relevant sind Verhaltensweisen des 5 BBl 1991, S. 1062. 6 Bundesamt für Statistik, Überlebensraten neuer Unternehmungen 2003 – 2007. 7 Donatsch, S. 322. 3 Schuldners, welche die Durchsetzung dieser Gläubigeransprüche vereiteln oder zumindest gefährden. Geschütztes Rechtsgut ist somit das Vermögen des Gläubigers. Die nach Art. 163 ff. StGB normierten Delikte richten sich jedoch nicht direkt gegen das Vermögen des Gläubigers, sondern vielmehr gegen das Schuldnervermögen.8 Die Straftatbestände der Betreibungs- und Konkursdelikte pönalisieren demnach Handlungen, welche unmittelbar in das Schuldnervermögen eingreifen und zumindest dazu geeignet sind, dieses zu vermindern und somit das dem Gläubiger zur Verfügung stehende Haftungssubstrat zu schmälern. Insbesondere beim beschränkten Haftungssubstrat juristischer Personen besteht bei vermögensvermindernden Handlungen die Gefahr, dass das Schuldnervermögen nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Konkret geht es im Art. 165 StGB deshalb darum, Bankrotthandlungen zu bestrafen, welche zur Überschuldung resp. deren Verschlimmerung oder zur Zahlungsunfähigkeit führen. Mit der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit besteht per se die latente Gefahr, dass die Forderungen aus Fremdkapital nicht gedeckt werden können und somit Gläubiger unbefriedigt bleiben. Im Falle des Misswirtschaftstatbestandes handelt es sich darum – wie bei Art. 163 und Art. 164 StGB auch – um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es muss somit auch kein Schaden der Gläubiger eintreten und folglich auch nicht nachgewiesen werden. Eine Misswirtschaft ist somit auch strafbar, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens die Gläubigerforderungen durch die Konkursdividenden gedeckt sind. 2.2 Täter 2.2.1 Definition des Täters nach Art. 165 StGB Nach Wortlaut von Art. 165 StGB kommt nur der Schuldner als Täter in Frage. Auf Grund der objektiven Strafbarkeitsbedingung bezieht sich der Begriff „Schuldner“, auf den Konkursschuldner oder aber den fruchtlos betriebenen Pfändungsschuldner. Die Misswirtschaft ist somit von Gesetzes wegen als echtes Sonderdelikt ausgestaltet. Ein beteiligter Dritter kann nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden.9 Eine Strafnorm, welche den Dritten als Täter erfasst, fehlt beim Misswirtschaftstatbestand im Gegensatz zu den Art. 163 Ziff. 2 und Art. 164 Ziff. 2 StGB. 2.2.2 Organ-/Vertreterhaftung bei der Misswirtschaft Im Hinblick auf die Konkursschuldner im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SchKG betreffen Misswirtschaftshandlungen i.d.R. Handelsgesellschaften und dabei v.a. juristische Personen (AG, GmbH etc.). Schuldner im Sinne von Art. 165 StGB ist in diesen Fällen die juristische Person selbst, während die für die juristische Person handelnden Personen als Organe bzw. Vertreter fungieren. Da diese für die Gesellschaft auftretenden Personen die Schuldnereigenschaft nicht besitzen, handelt es sich bei diesen streng genommen um „Dritte“. Handelsgesellschaften gelten als Unternehmungen im Sinne von Art. 29 StGB. Nach Art. 29 StGB werden strafbarkeitsbegründende Verletzungen von Pflichten, die einer juristischen Person obliegen, den für die juristische Person handelnden Organen, Gesellschaftern, Mitarbeitern mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen und faktischen Geschäftsführern zugerechnet. Auf den Misswirtschaftstatbestand übertragen führt dies zum Schluss, dass sich 8 Herren, S. 43. 9 Rehberg/Schmid, S. 337; Herren, S. 104 f.; a.M. BSK StGB II – Brunner, N. 16 zu Art. 165 StGB. 4 die Strafbarkeit der Organe einer konkursiten Unternehmung ebenfalls aus Art. 29 StGB ergibt.10 Pflichtverletzungen, welche nicht von Organen oder Vertretern i.S.v. Art. 29 StGB begangen werden, kommen als Misswirtschaftshandlungen ohnehin nicht in Betracht. Selbst wenn Art. 29 lit. c StGB eine Organ- bzw. Vertreterhaftung auch auf Personen mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen zulässt, betrifft dies nur Personen, welche die Gesellschaft nach aussen rechtsverbindlich vertreten können (Prokurist, Bevollmächtigter etc.). Überdies muss die Entscheidungsgewalt von einer grösseren Tragweite sein.11 Die Anwendung der Organ- bzw. Vertreterhaftung beim Misswirtschaftstatbestand und damit auch bei der Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ macht gewisse dogmatische Überlegungen nötig. Es stellt sich die Frage, ob der Art. 29 StGB auch zur Anwendung gelangt, wenn die Sonderpflichten von Gesetzes wegen gar nicht der Unternehmung, sondern den Organen obliegen. Im Hinblick auf spätere Ausführungen ist insbesondere an das Pflichtenheft der Verwaltungsräte zu denken, welches sich aus den rechtlichen Bestimmungen zur AG ergibt. Wo der Verwaltungsrat zum Beispiel gegen die ihm obliegende Pflicht der Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR verstösst und dies zur Verschlimmerung der gesellschaftlichen Finanzsituation führt, verletzt er nicht Sonderpflichten der Unternehmung, jedoch gerade die dem Geschäftsführer obliegenden Pflichten. Nicht die AG ist zur Überschuldungsanzeige verpflichtet, sondern der Verwaltungsrat als Organ. Art. 29 StGB verlagert in dieser Konstellation gar keine Sonderpflichten, sondern eine Tätereigenschaft. Tatsache ist, dass das Organ unabhängig von Art. 29 StGB Pflichten innehat, aber eben gerade nicht „Schuldner“ ist. Im Gegensatz zu Art. 172 aStGB spricht Art. 29 StGB nicht von „persönlichen Merkmalen“, die auf Vertreter angewendet werden, sondern von „besonderen Pflichten“. Die Neuregelung von Art. 29 StGB diente der Ausdehnung der Vertreterhaftung – im Gegensatz zu Art. 172 aStGB – auf alle Sonderdelikte.12 Die h.L. sieht darin kein Problem, handle es sich doch bei der Ersetzung in „besondere persönliche Merkmale“ durch „besondere Pflichten“ um eine rein redaktionelle Präzisierung.13 Demnach beinhalten die mit Art. 29 StGB übertragenen täterschaftlichen Qualifikationen nicht nur Sonderpflichten, sondern auch Tätereigenschaften (z.B. Schuldnereigenschaften).14 Der Anwendbarkeit von Art. 29 StGB auf Misswirtschaftsfälle ist somit an sich nichts entgegen zu setzen. Es bleibt jedoch die Anmerkung, dass die mit der Revision eingeführte „Präzisierung“ hinsichtlich der Tätereigenschaften nicht auf den ersten Blick erkennbar und deshalb unklar ist. Insofern wäre es wünschenswert gewesen, man hätte die wörtliche Erwähnung der „Tätereigenschaften“ neben der neuen Anmerkung der Sonderpflichten beibehalten. 10 Herren, S. 108 f. 11 Vgl. BSK StGB I – Weissenberger, N 14 zu Art. 29 StGB. 12 Stratenwerth/Wohlers, N. 1 zu Art. 29 StGB. 13 Trechsel/Jean-Richard-Dit-Bressel, N. 1 zu Art. 29 StGB. 14 BSK StGB I – Weissenberger, N. 1 und 3 zu Art. 29 StGB. 5 2.3 Tathandlung 2.3.1 Tathandlung im Allgemeinen Der Gläubiger soll – dies bildet die Stossrichtung von Art. 165 StGB – davor geschützt werden, dass der Schuldner sein Vermögen durch krass gegen rational-ökonomische Prinzipien verstossende Handlungen derart vermindert, dass er zahlungsunfähig wird, in die Überschuldung fällt oder eine Überschuldungssituation noch verschlimmert.15 Die Zahlungsunfähigkeit wird als gegeben erachtet, wenn der Schuldner wegen einem andauernden Mangel an Liquidität fällige Geldschulden nicht mehr bezahlen kann. Die Überschuldung wiederum zeigt sich darin, wenn die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr decken.16 Der Art. 165 Ziff. 1 StGB bedient sich einer Generalklausel, worin die Kriterien der strafrechtlich relevanten Bankrotthandlungen allgemein ausgeführt werden: „Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164, durch Misswirtschaft, (...) seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert.“ Diese Generalklausel erfasst an sich erlaubte Arten des Wirtschaftens, welche jedoch so betrieben werden, dass andere durch die beschriebene Verschlechterung der Finanzsituation zu Schaden kommen.17 Jede Handlung, welche der Schuldner im Wissen um deren mögliche Tragweite und in Kenntnis der finanziellen Situation vornimmt und die zur Überschuldung oder deren Verschlimmerung resp. zur Zahlungsunfähigkeit führt, stellt demnach eine tatbestandsmässige Bankrotthandlung dar.18 Der Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthält weiter Konkretisierungen der Generalklausel in Form einiger Regelbeispiele, wobei der Katalog an Tathandlungsvarianten nicht abschliessend ist.19 Der nicht abschliessende Charakter ergibt sich aus dem Begriff „namentlich“. Der Art. 165 StGB umgrenzt den Bereich der Handlungsvarianten somit sehr grosszügig. Dies wird sicherlich den mannigfachen Erscheinungsformen der wirtschaftlichen Tätigkeit eher gerecht, erscheint jedoch im Hinblick auf das in Art. 1 StGB statuierte Legalitätsprinzip als nicht unproblematisch.20 Dies zeigt sich – worauf noch eingegangen wird – insbesondere auch an der Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“. 2.3.2 Verhältnis der Bankrotthandlungen Die Bankrotthandlungen sind einander gleichwertig. Führen mehrere Bankrotthandlungen zum Konkurs, so werden sie in einer Gesamtwürdigung der einzelnen Verhaltensweisen als Einheit verstanden.21 Dies gilt für die vom Gesetz vorgesehenen Regelbeispiele, muss jedoch auch für die unter die Generalklausel zu subsumierenden und nicht gesetzlich geregelten Handlungsvarianten gelten, welche ja ebenfalls in einer Gesamtwürdigung zu betrachten sind. 15 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 21 zu Art. 165 StGB. 16 Donatsch, S. 337. 17 Bericht Expertenkommission vom 15.03.1989, S. 39. 18 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 20 zu Art. 165 StGB. 19 Stratenwerth/Wohlers, Art. 165 N. 3. 20 Vgl. zur Problematik: Herren, S. 56 m.w.H. 21 BGE 109 IV 113, E.1c; BGE 123 IV 193, E. 2. 6 Als namhafte Beispiele liefern die in Art. 165 StGB aufgezählten Bankrotthandlungen zugleich Anhaltspunkte für die beabsichtigte Stossrichtung hinter Art 165 StGB und dienen somit der Auslegung nicht genannter Tathandlungsvarianten aber auch der gesetzlich normierten Bankrotthandlungen. Tatsache ist, dass die Übergänge zwischen den Bankrotthandlungen z.T. recht fliessend und daher schwer abzugrenzen sind. Die Gleichwertigkeit, die einheitliche Betrachtung und der nicht abschliessende Charakter der gesetzlich normierten Bankrotthandlungen führen in der Praxis aber zu einer Vereinfachung. In strafprozessualer Hinsicht zeigt sich diese Vereinfachung darin, dass der gemäss Art. 9 StPO genau zu umschreibende Sachverhalt durchaus Komponenten verschiedener Bankrotthandlungen enthalten darf, sofern diese in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung ökonomisch gesehen als völlig irrationale Handlung zu qualifizieren sind. 2.3.3 Gesetzlich definierte Bankrotthandlungen A) Ungenügende Kapitalausstattung Die Bankrotthandlung der ungenügenden Kapitalausstattung bezieht sich auf die Eigenkapitalbasis einer Unternehmung. Das Eigenkapital resp. dessen effektive Deckung durch das Aktivvermögen bildet das Haftungssubstrat der Unternehmung. Im „Worst-Case- Szenario“ des Konkurses dient es respektive die dadurch gespeisten Aktiven der Befriedigung allfälliger Gläubigerforderungen und damit dem Gläubigerschutz. Zu denken ist in der Praxis bei dieser Bankrotthandlung insbesondere an zwei Fälle. Der eine Fall betrifft denjenigen der sogenannten Schwindelgründung. Gemäss Botschaft liegt eine solche Schwindelgründung vor, wenn das gesetzliche Mindestkapital nicht oder völlig unzureichend gedeckt ist.22 Von dieser Konstellation ist sicherlich auszugehen, wenn erforderliche Sacheinlagen nur temporär – klassischerweise im Hinblick auf die Gesellschaftsgründung – zur Verfügung stehen. Bei diesem Vorgehen steht der zu gründenden Gesellschaft die Verfügungsgewalt über die eingelegten Vermögenswerte also nicht vorbehaltlos zu.23 Auch ist von einer Schwindelgründung die Rede, wenn Sacheinlagen in unbegründeter Weise überbewertet werden. Da mit der Gesellschaftsgründung regelmässig öffentliche Beurkundungen wie auch der Handelsregistereintrag anfällt, wird – dies im Sinne einer Randbemerkung – regelmässig auch die Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB wie auch die unwahre Angabe gegenüber Handelsregisterbehörden nach Art. 153 StGB mit der Misswirtschaft einhergehen. Eine weitere Konstellation der ungenügenden Kapitalausstattung stellt die Unterkapitalisierung dar. Im Sinne einer sorgfältigen Finanzplanung ist eine Unternehmung gehalten, ein im Hinblick auf die Unternehmensgrösse angemessenes und aus Eigenkapital gespeistes Vermögen bereit zu halten.24 Nur aus Eigenmitteln finanzierte Vermögenswerte dienen dem Gläubigerschutz, da nur sie von Ansprüchen anderer Gläubiger und somit unbelastet von Drittansprüchen verwertbares Vermögenssubstrat bilden. Einen ebenfalls konkreten Anwendungsfall der Unterkapitalisierung sind Aktienmäntel oder Mantelgesellschaften, welche Gesellschaften darstellen, die entweder völlig der Aktiven und 22 BBl 1991 S. 1064. 23 Vgl. auch BSK StGB II – Brunner, N. 27 zu Art. 165 StGB. 24 Vgl. BSK – StGB II Brunner, N. 26 zu Art. 165 StGB; Herren, S. 69. 7 Passiven entleert oder noch nie damit versehen wurden. In diesen Fällen muss das Aktienkapital erst wieder mittels Neuliberierung hergestellt werden.25 Jedoch erweist sich nicht jede ex post als unzureichend bewertete Kapitalausstattung als „ungenügend“ im strafrechtlich relevanten Sinn. Hier zeigt sich, dass zur Tatbestandsmässigkeit eine gewisse Schwere erforderlich ist.26 Hiervon ist nach zivilrechtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn das unternehmerische Risiko faktisch auf den Gläubiger abgewälzt wird.27 Von einer solchen Abwälzung ist auszugehen, wenn das Aktienkapital als Haftungssubstrat in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den gesellschaftlichen Verbindlichkeiten steht. Hiervon kann zum Beispiel die Rede sein, wenn eine AG nur über ein minimales Aktienkapital von Fr. 100'000.00 verfügt, zugleich aber Kreditorenpositionen von durchschnittlich mehreren hunderttausend Franken, allenfalls sogar in Millionenhöhe gegeben sind. In diesen Fällen muss zwar noch nicht zwingend eine Überschuldung gegeben sein, da die Aktivpositionen – insbesondere unter Einrechnung des Anlagevermögens – durchaus reichen, um das Fremdkapital zu decken. Unter dem Strich ist eine solche Gesellschaft faktisch aber fremdfinanziert, was für das Erfordernis der genügenden Kapitalausstattung m.E. gerade nicht ausreicht. Wenn die in Art. 165 StGB enthaltene Forderung des Gläubigerschutzes konsequent umgesetzt wird, gehen die Anforderungen an das Aktienkapital demnach weiter als im Gesellschaftsrecht fixiert. Dies zeigt sich am Beispiel der Aktiengesellschaften, wo nach Art. 621 OR ein minimales Aktienkapital von Fr. 100'000.00 ausreichend ist. Weiter verschärft wird die Diskrepanz zwischen dem Normzweck von Art. 165 StGB und dem Gesellschaftsrecht noch durch die Liberierungsvorschriften nach Art. 632 OR. Demnach reicht es von Gesetzes wegen aus, das Aktienkapital nur im Umfang von 20 Prozent, minimal aber zu Fr. 50'000.00 zu liberieren. Nach diesen Vorschriften ist der erwähnte Schutzzweck von Art. 165 StGB aber nicht in jedem Fall erfüllt. Daraus folgt, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Eigenkapital und deren Liberierung für die strafrechtliche Auslegung der „ungenügenden Kapitalausstattung“ nicht verbindlich sein können. In strafrechtlicher Sicht muss sich die Kapitalausstattung an den jeweiligen Begebenheiten der Unternehmung ausrichten. Schwierig ist es, in diesem Zusammenhang eine verbindliche Referenzgrösse zu bilden, wann eine Kapitalausstattung im konkreten Fall als genügend zu betrachten ist. Die Referenzgrösse müsste im Sinne obiger Ausführungen folgendem Grundsatz gerecht werden: „Je grösser das unternehmerische Risiko, desto grösser die Eigenkapitalbasis.“ Ein möglicher Ansatzpunkt wäre die erforderliche Eigenkapitalbasis an die Grösse des Betriebsumsatzes zu koppeln. Dies nach der Erkenntnis: „Je grösser der Umsatz, je grösser die involvierten Kapitalien, desto grösser das Gläubigerrisiko.“ Nicht abfedern könnte dieser Lösungsansatz die Tatsache, dass gerade in schwierigen wirtschaftlichen Situationen meistens auch Umsatzrückgänge zu verzeichnen sind. Gerade aber in schwierigen Verhältnissen wäre aber eine grössere Eigenkapitalbasis wünschenswert. Bei starken Umsatzschwankungen könnten Referenzgrössen aufgrund mehrjähriger Durchschnittswerte definiert werden. 25 Herren, S. 69; Trechsel/Ogg, N. 5 zu Art. 165 StGB. 26 BBl 1991 S. 1064. 27 Herren, S. 68. 8 Schlussendlich bleibt die Erkenntnis, dass man sich trotz Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Regeln strafbar machen kann. Dies erscheint im Hinblick auf die Rechtssicherheit als äusserst fragwürdig. Zudem könnte sich auch die Frage eines allfälligen Rechtsirrtums stellen, wenn sich ein Schuldner auf die einschlägigen Vorschriften des Gesellschaftsrechts verlässt. Nach dem Normzweck des Art. 165 StGB zu urteilen, sind die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Eigenkapitalbasis (Höhe Aktienkapital, Liberierungspflicht) aber zumindest zur Diskussion zu stellen. Eine allgemeine Erhöhung der Eigenkapitalbasis dürfte zugleich rechtspolitisch nicht durchsetzbar sein, was sich bereits an den aktuellen politischen Widerständen zur Erhöhung der Eigenkapitalbasis von Grossbanken zeigt. B) Unverhältnismässiger Aufwand Der unverhältnismässige Aufwand ist gegeben, wenn Ausgaben getätigt werden, welche zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Bei Privatpersonen wird in diesem Zusammenhang vor allem der Konsum von Dienstleistungen und Waren stehen, der durch das Einkommen resp. Vermögen in keinster Weise gedeckt wird.28 Sinnbildlich ist hierbei die exorbitante Lebenshaltung, also ein Leben in „Saus und Braus“ bei gleichzeitig bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Unverhältnismässig ist jedoch der Aufwand nur dann, wenn die Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben ein Ausmass annimmt, das vom Schuldner realistischerweise nicht mehr durch seine finanziellen Mittel gedeckt werden kann. Dies ist zu bejahen, wenn der Schuldner Verpflichtungen eingeht, welche er – nach dem üblichen Lauf der Dinge – nicht mehr aus eigener wirtschaftlicher Kraft wird decken können.29 Bei Unternehmen ist ein unverhältnismässiger Aufwand ebenfalls möglich. Hierzu zählen Zweckentfremdungen von Gesellschaftsvermögen. Tätigt die Unternehmung nämlich Aufwendungen, welche durch den Gesellschaftszweck nicht gedeckt und auch nicht zu rechtfertigen sind, so liegt ein unverhältnismässiger Aufwand vor. Dies ist gemäss der verbreiteten Lehrmeinung konkret bei – m.E. gegenleistungslosen – Privatbezügen der Organe und ungerechtfertigten Honorarbezügen der Fall.30 Sofern der Gesellschaft eine Gegenforderung eingeräumt wird, indem der entsprechende Bezug im Kontokorrentkonto als gesellschaftliches Guthaben verbucht wird, dürfte entsprechend kein unverhältnismässiger Aufwand gegeben sein. Allenfalls ist in solchen Fällen mangels Bonitätsprüfung ein leichtsinniges Gewähren eines Kredites zu erkennen.31 Die Lehre und Rechtsprechung zu den Privatbezügen ist auch sonst kritisch zu betrachten. Gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehene, gegenleistungslose Privatbezüge stellen unzulässige Mittelentnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen dar. Die Gesellschaft wird durch solche Bezüge unrechtmässig entreichert, was durchaus als Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung qualifiziert werden kann. Solche gegenleistungslose Privatbezüge dürften zudem eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung darstellen. In diesem Fall käme die Misswirtschaft als Auffangtatbestand gar nicht zur Anwendung. Sodann nennt die Lehre die Tathandlungsvariante der unverhältnismässigen Gewinnausschüttung.32 Weiterhin wird auch in diesem Punkt der unbestimmte Begriff der „Unverhältnismässigkeit“ verwendet, was als wiederum unbestimmter Rechtsbegriff nicht der 28 BSK StGB II – Brunner, N. 28 zu Art. 165 StGB. 29 Vgl. Herren, S. 72 f. 30 Stratenwerth/Wohlers, N. 4 zu Art. 165 StGB mit Hinweis auf Rechtsprechung. 31 Vgl. Ziff. 2.3.3 lit. D unten. 32 BSK StGB II – Brunner, N. 30 zu Art. 165 StGB; Trechsel/Ogg, N. 6 zu Art. 165 StGB. 9 Klärung dient. Neben inhaltlichen Schwierigkeiten kommt hinzu, dass mit gesellschaftsrechtlich unzulässigen Gewinnausschüttungen – ähnlich wie derartige Privatbezüge – regelmässig gegenleistungslos und ohne Rechtsanspruch Vermögenswerte entzogen werden, was eher eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, denn eine Misswirtschaft darstellt. Dieser Tathandlungsvariante des unverhältnismässigen Aufwands dürfte m.E. in der Praxis folglich kaum Bedeutung zukommen. C) Gewagte Spekulationen Als gewagte Spekulation sind Finanz- und Handelsgeschäfte zu werten, welche den konkreten Verhältnissen in keiner Weise angemessen und hochgradig riskant sind oder auf von vornherein unhaltbaren Überlegungen beruhen.33 Hierzu zählen zum einen sicherlich Risikogeschäfte an der Börse, sofern die Mittel dazu in keinem Verhältnis zum Einkommen und Vermögen stehen. Als konkretes Beispiel nennt Brunner den Erwerb von Risikopapieren mit geliehenem Geld und der Hoffnung auf unrealistische Gewinnmargen.34 Regelmässig dürfte eine Bankrotthandlung anzunehmen sein, wenn Gelder zwecks Glücksspiel oder Wetten verwendet werden. Bei Gesellschaften ergeben sich hier Berührungspunkte zum unverhältnismässigen Aufwand. Eine klare Definition der gewagt spekulativen Finanz- und Handelsgeschäfte besteht nicht, da sie letztendlich auch vom konkreten Einzelfall abhängig ist. Aus den genannten Beispielen lässt sich jedoch entnehmen, dass die unzulässig spekulative Handlung in der Art des gewählten Investitionsobjekts liegen kann. Dies ist anzunehmen, wenn eine Publikumsgesellschaft, welche den Gesellschaftszwecks im Hoch- oder Tiefbau hat, ihr Anlagevermögen hauptsächlich in riskante Derivate (Optionen, Schuldverschreibungen ohne Kapitalschutz etc.) investiert. In anderen Fällen kann eine Anlage in riskante Investitionen auch zulässig sein. Gerade bei Beteiligungsgesellschaften entsprechen hochriskante Investitionen (z.B. Start-Ups im Medizinalbereich) zum „daily business“.35 Ebenfalls kann die gewagte Spekulation aufgrund der Grössenverhältnisse eines gewählten Investitionsobjekts zum Gesamtvermögen gegeben sein. Dies dürfte dann zutreffen, wenn das gesamte Wertschriftenvermögen einer Unternehmung in die gleiche Finanzanlage investiert und damit ein klassisches Klumpenrisiko eingegangen wird. Gerade wo es in Gesellschaften um die Verwaltung von Wertschriftenvermögen geht, können zwischen der Bankrotthandlung der „gewagten Spekulation“ und der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ keine klaren Trennlinien gezogen werden. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an eine Gesellschaft, welche über ein Anlagereglement mit Vorgaben zur Allokation, Diversifikation und Investitionsrisiken verfügt und diese durch das zuständige Organ nicht eingehalten werden. In diesen Fällen sind sowohl eine gewagte Spekulation auf Grund der Anlage an sich, wie auch eine arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung wegen dem Verstoss gegen das Anlagereglement zu erkennen. D) Leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit In Unternehmungen hat die Führung eine vorausschauende Beurteilung der Möglichkeiten und Chancen vorzunehmen und in diesem Zusammenhang eine angemessene Finanzplanung 33 Herren, S. 75. 34 BSK StGB II – Brunner, N. 31 zu Art. 165 StGB. 35 Vgl. zur Thematik: BSK StGB II – Brunner, N. 32 zu Art. 165 StGB. 10 zu treffen.36 Dieses Erfordernis kann dadurch verletzt werden, dass für eine Unternehmung Kredite eingegangen werden, welche zum Umlauf- und Anlagevermögen, den gesellschaftlichen Eigenmitteln wie auch der unternehmerischen Ertragslage in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Überschreitung von Kreditlimiten.37 Auch die Aufnahme von Fremdkapital zu überhöhten Zinsen und bei bereits bestehender oder drohender Überschuldung kann tatbestandsmässig sein.38 In Privathaushalten wiederum ist die Rechnung einfacher: Kann der Haushalt angesichts der begrenzten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf lange Sicht weder die Zinszahlungen, noch die Rückzahlung des Kredites gewährleisten, dürfte regelmässig der Fall einer leichtsinnigen Kreditaufnahme gegeben sein. Auch bei der Gewährung von Krediten sind gewisse Grundregeln einzuhalten. So hat vor Kreditvergabe grundsätzlich eine Prüfung der Kreditwürdigkeit stattzufinden. Der Kreditnehmer hat für seine finanzielle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Rückzahlung des Kreditbetrages und der laufenden Zinskosten Gewähr zu bieten. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer Bonitätsprüfung. Ebenfalls hat eine Prüfung des Kreditzwecks sowie der Risikoverteilung bei Grosspositionen (Stichwort: „Klumpenrisiko“) zu erfolgen.39 In diesem Zusammenhang sind wiederum die Privatbezüge der Gesellschafter zu erwähnen. Tätigt ein Gesellschafter solche Bezüge und werden diese als gesellschaftliche Gegenforderung im Kontokorrentkonto des Gesellschafters verbucht, handelt es sich faktisch um Darlehen. Der Aktionär – dies hat aber auch für alle Gesellschafter zu gelten – muss also wie jeder andere Darlehensnehmer hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit durchleuchtet werden, wenn er ein Darlehen der Gesellschaft zu erhalten wünscht.40 In der Realität ist oft festzustellen, dass es gerade bei schlechtem Geschäftsgang einer Gesellschaft auch den Gesellschaftern finanziell schlecht geht. Wird in diesen Fällen dem Gesellschafter dennoch ein Darlehen gewährt, stellt dies bei mangelnder Bonitätsprüfung ein leichtsinniges Gewähren eines Kredites dar. Bei diesen Konstellationen und überschaubaren Gesellschaftsverhältnissen kann der Vorwurf der Misswirtschaft schnell in die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung übergehen. Ist den Beteiligten nämlich die schlechte Finanzlage des Darlehensnehmers und dessen Unfähigkeit der Zins- und Rückzahlung bewusst, handelt es sich um eine gegenleistungslose und unberechtigte Entreicherung der Gesellschaft. E) Verschleudern von Vermögenswerten Als Verschleudern von Vermögenswerten wird das masslose Ausgeben von Vermögenswerten verstanden.41 Als typisches Beispiel wird hierunter der Erwerb von wertlosen Schuldbriefen subsumiert.42 Ein weiteres Beispiel stellt das systematische Beliefern von Gruppengesellschaften zu offensichtlich nicht mehr marktkonformen Konditionen dar, welches dauerhaft zur Aushöhlung des Lieferanten und folglich zu dessen Überschuldung führt.43 36 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 3 zu Art. 165 StGB. 37 BSK StGB II – Brunner, N. 33 zu Art. 165 StGB. 38 BSK StGB II – Brunner, N. 35 zu Art. 165 StGB. 39 Trechsel/Ogg, N. 8 zu Art. 165 StGB; Herren, S. 79. 40 BSK StGB II – Brunner, N. 34 zu Art. 165 StGB. 41 BSK StGB II – Brunner, N. 37 zu Art. 165; Trechsel/Ogg, N. 8 zu Art. 165 StGB. 42 Vgl. BGE 102 IV 32 und BGE 104 IV 163. 43 Herren, S. 82. 11 Diese Bankrotthandlung kann in engem Zusammenhang zum Pfändungsbetrug resp. betrügerischen Konkurs stehen, wenn Vermögenswerte durch das Verschleudern weiterhin im Machtbereich des Schuldners verbleiben. Fliessen die Vermögenswerte aus dem Machtbereich des Schuldners, kann eine Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung angenommen werden. In beiden Fällen wird der Misswirtschaftstatbestand verdrängt.44 3. Die Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung 3.1 Definition der Berufsausübung und Vermögensverwaltung Die Bankrotthandlung der „groben Nachlässigkeit in der Ausübung seines Berufes“ fand bereits mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches per 1. Januar 1942 Eingang ins Strafgesetzbuch. Damals wurde diese Bankrotthandlung unter der Marginale „leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall“ erfasst. Dieser Wortlaut hatte über Jahrzehnte hinweg Bestand und wurde erst im Rahmen der Teilrevision im Jahre 1994 in die heute geltende Form der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ abgeändert. Festzustellen ist, dass die Materialen dahingehend relativ dürftig sind, was mit den Begriffen „Berufsausübung“ und „Vermögensverwaltung“ genau gemeint ist. Auch die Lehre und Rechtsprechung beschränken sich im Wesentlichen darauf, in deskriptiver Weise mögliche Fälle der nachlässigen Berufsausübung resp. Vermögensverwaltung zu behandeln, ohne eine klare Definition der verwendeten Begrifflichkeiten vorzunehmen. 3.1.1 Berufsausübung Grammatikalisch ausgelegt umfasst die Berufsausübung einerseits auf Erzielung eines Erwerbseinkommen ausgerichtete und üblicherweise auf entsprechender Ausbildung (Lehre, Studium etc.) oder Berufung (Priester, vom Volk gewählte Richter etc.) beruhende Tätigkeiten.45 In diesem Sinne ist grundsätzlich ohne Belang, ob die Tätigkeiten in einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit beruhen. Die Berufstätigkeit betrifft im Regelfall die auf einem Arbeitsvertrag beruhenden Verrichtungen des unselbständig Erwerbstätigen. Nach Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer für bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeiten gegen Entrichtung eines Lohnes. Im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit können aber auch andere Vertragsformen zur Anwendung gelangen. So kann die entgeltliche Tätigkeit insbesondere auch auf einem Werkvertrag, einem Auftrag oder ähnlichen Vertragsverhältnissen beruhen. Im Hinblick auf die historische Auslegung des Berufsbegriffs lässt sich den Materialen – wie erwähnt – wenig entlocken. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Strafnorm des „leichtsinnigen Konkurses und Vermögensverfalls“ offensichtlich in Übernahme vorgängiger kantonaler Bestimmungen v.a. Zeitgenossen im Visier, welche ihre Zahlungsunfähigkeit durch einen „liederlichen und arbeitsscheuen Lebenswandel“ herbeiführen.46 Die 44 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 37 zu Art. 165 StGB. 45 Vgl. Definition : (Stand: April 2011). 46 Hafter, S. 347. http://de.wikipedia.org/wiki/Beruf 12 ausschliessliche Stossrichtung auf den „faulen Tunichtgut“ dürfte heute wohl überholt sein. Die volkswirtschaftliche Gefahr der Schädigung von Gläubigervermögen ist weniger bei diesen Personen zu suchen. Diese Fälle werden vornehmlich das Sozialhilfe- und Vormundschaftsrecht (v.a. Art. 370 ZGB) betreffen. Heute geht insbesondere von jenen Personen eine erhebliche Gefahr aus, welche infolge einer beruflichen Stellung am Wirtschaftsleben teilnehmen und mit anderen Parteien unter Verschiebung von Vermögenswerten interagieren. Darin liegt der heutige Zweck der unter Strafe stehenden Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung“. Teleologisch betrachtet, sollen alle Personen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wirtschaftlich mit Dritten interagieren, eine ausreichende Sorgfalt an den Tag legen, um die Dritten nicht zu schädigen. Zur Umschreibung der „Berufsausübung“ ist auch der im Strafrecht verwendete Begriff der „Gewerbsmässigkeit“ heranzuziehen. Demnach wird eine Delinquenz „nach Art eines Berufes“ ausgeübt, wenn sich aus der investierten Zeit resp. den Mitteln, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausgeübt wird. Wesentlich ist demnach, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben.47 Nach diesen Ausführungen liesse sich der Schluss ziehen, dass die „Berufsausübung“ zwingend mit einer Tätigkeit verbunden ist, die auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichtet ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch Tätigkeiten, welche unentgeltlich und nur mit einem marginalen Einkommen verbunden sind, eine „Berufsausübung“ im Sinne von Art. 165 StGB darstellen. Unter Vorwegnahme der Rechtsprechung zum Misswirtschaftstatbestand ist festzustellen, dass diese in einer Vielzahl Nachlässigkeiten von Verwaltungsräten betrifft. Diese Rechtsprechung entwickelte sich bereits unter der Strafnorm des leichtsinnigen Konkurses, in welchem begrifflich die Berufsausübung, nicht aber die Vermögensverwaltung erfasst wurde. Gemäss Rechtsprechung wurde die Tätigkeit des Verwaltungsrates folglich unter den Begriff der Berufsausübung subsumiert. Sofern ein Verwaltungsrat gleichzeitig Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt, steht dies den vorherigen Ausführungen nicht entgegen, da diese Geschäftsführungsaufgaben im Regelfall mit einem erhöhten Zeitbedarf einher gehen und entsprechend abgegolten werden. Mit Einführung der argen Nachlässigkeit der Vermögensverwaltung wurde dieses Problem – gewollt oder nicht – gelöst. Wie in einem späteren Kapitel ausgeführt wird, beinhaltet die Stellung des Verwaltungsrates in jedem Falle eine Finanzverantwortung für die AG. Dies gilt unabhängig der Aufgabenverteilung im Verwaltungsrat.48 Insofern muss der Verwaltungsrat auf Grund seiner Aufsichtspflicht über die Gesellschaftsfinanzen als „Vermögensverwalter“ gelten.49 Die grundsätzliche Fragestellung, ob unentgeltliche Tätigkeiten auch unter die „Berufsausübung“ fallen können, ist damit noch nicht beantwortet. Zu denken ist dabei insbesondere an ehrenamtliche Tätigkeiten in Stiftungen und Vereinen. Kein Problem besteht 47 BGE 123 IV 113, E. 2c. 48 Vgl. Ziffer 4.3.3 unten. 49 Vgl. nachfolgende Ziffer 3.1.2. 13 dort, wo mit der ehrenamtlichen/unentgeltlichen Tätigkeit zugleich umfangreiche finanzielle Kompetenzen einhergehen. In diesen Fällen dürfte regelmässig eine „Vermögensverwaltung“ im Sinne von Art. 165 StGB vorliegen. Nicht geklärt ist allerdings, was bei Aufgabenbereichen ohne finanzielle Kompetenzen gilt. An dieser Stelle sei ein in der Praxis denkbarer Fall erwähnt: Ein für den Spielbetrieb verantwortliches Vorstandsmitglied eines im Handelsregister eingetragenen Sportvereins nimmt seinen Aufgabenbereich nur nachlässig wahr (keine Helfer organisiert, Hallenreservation nicht vorgenommen etc.). Diese Nachlässigkeit führt zu Spielabsagen, was wiederum finanzielle Ausfälle im Gastrobereich und im Verkauf von Eintrittskarten wie auch erhebliche Bussen des Sportverbandes nach sich zieht. Mangels grösserer Vermögensreserven wird der Verein zahlungsunfähig und muss Konkurs anmelden. Nach obiger Definition fiele dieses Vorstandsmitglied weder unter die Definition der „Berufsausübung“, noch unter diejenige der „Vermögensverwaltung“. Diese Schlussfolgerung kann jedoch nicht dem Zweck der Misswirtschaftnorm entsprechen, wo es gerade darum geht, krass gegen ökonomische Prinzipien verstossende und vermögensgefährdende Handlungen zu erfassen. Dies lässt darauf schliessen, dass der Begriff der „Berufsausübung“ auch andere Faktoren zu berücksichtigen hat. Zum einen lässt sich die Problematik durch den Begriff des „hypothetischen Einkommens“ lösen. Ähnlich wie in Art. 11 Abs. 2 AuG geregelt, ist nicht erheblich, ob effektiv Einkommen erzielt wurde. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob die konkrete Verrichtung zu vergüten gewesen wäre. Bei der Bestimmung der adäquaten Vergütung sind die vom „Berufstätigen“ erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Stellen die Vergütungen regelmässig einen beträchtlichen Teil an der Lebenshaltung dar, kann auch bei nicht vergüteten Tätigkeiten von einer „Berufsausübung“ im gesetzlichen Sinne ausgegangen werden. Schlussendlich geht es beim Misswirtschaftstatbestand darum, Misswirtschaftshandlungen in allen Bereichen des wirtschaftlichen Handelns zu erfassen. Diese Handlungen beschränken sich nicht zwingend auf den Bereich der Berufsausübung im Sinne einer klassischen Erwerbstätigkeit. Bei Formulierung der Misswirtschaft als Auffangtatbestand kann es entsprechend nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, gewisse Tätigkeitsbereiche aus dem Geltungsbereich dieser Norm auszuklammern. Die Auslegung der „Berufsausübung“ hat entsprechend extensiv zu erfolgen. Auf die obige Problemstellung bezogen bedeutet dies, dass die Tätigkeit einer Person, welche die Kompetenz für „geschäftsrelevante ökonomische Entscheide“ hat, auch immer unter dem Begriff der Berufsausübung zu erfassen ist. Es ist festzustellen dass der Begriff der „Berufsausübung“ eher zu eng gefasst wurde. Wünschenswert wäre eine offenere Formulierung. Schliesslich soll der Anwendungsbereich der Strafnorm für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit gelten; eine Einschränkung hat erst im Rahmen der Beurteilung der Tathandlung zu erfolgen, wo zu eruieren ist, ob durch den potentiellen Täter massgebliche Pflichten wahrgenommen worden sind. In Sinne einer offeneren Formulierung könnte der Begriff „in der Berufsausübung“ durch „anlässlich der Teilnahme am Wirtschaftsleben“ oder aber durch „im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit respektive als Organ oder Vertreter des Schuldners“ ersetzt werden. 3.1.2 Vermögensverwaltung Hinsichtlich des Begriffs der Vermögensverwaltung kann auf bestehende gesetzliche Definitionen zurückgegriffen werden. Zentraler Punkt ist demnach das Verwalten und damit 14 ein Bewirtschaften von Vermögenswerten nach vorgegebenen Massregeln. Zur Begriffserklärung leistet der im Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB normierte Vermögensverwaltungsbegriff Hilfestellung. In Berücksichtigung der Dogmatik zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, beinhaltet die Vermögensverwaltung eine nach Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft übernommene Pflicht, wesentliche Teile fremden Vermögens zu verwalten oder die Verwaltung zu beaufsichtigen. Die Vermögensverwaltung oder deren Beaufsichtigung muss also die zentrale Aufgabe der Treuepflicht bilden und wesentliche Teile des Drittvermögens betreffen.50 Wer folglich als Organ, Vertreter, Angestellter, Treuhänder oder in einer sonstigen Funktion, die Verwaltung oder Beaufsichtigung der resp. Kontrolle der Finanzen übernimmt, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich der Misswirtschaft. 3.2 Begriff der „argen Nachlässigkeit“ 3.2.1 Verhältnis „arge Nachlässigkeit“ und Pflichtverletzung Gemäss den bisherigen Ausführungen entspricht es der Intention des Gesetzgebers, den Schuldner für ökonomisch krass irrationale Handlungen, welche sich zu Lasten der Gläubiger auswirken könnten, zur Rechenschaft zu ziehen. Dem Gesetzgeber schwebt somit das Idealbild des pflichtgemäss handelnden Schuldners vor, der sich – auf die konkrete Bankrotthandlung bezogen – eben nicht „arg nachlässig“ verhält. Mit anderen Worten erwartet der Gesetzgeber vom Schuldner, dass dieser im Rahmen der oben beschriebenen „Berufsausübung“ und „Vermögensverwaltung“ gewisse Pflichten einhält. Werden solche Pflichten verletzt, kommt eine „arge Nachlässigkeit“ im gesetzlichen Sinn in Frage. 3.2.2 Definition und Bestimmung der relevanten Sorgfaltspflichten Der Schuldner respektive die für ihn handelnden Personen unterliegen im Wirtschaftsverkehr einer Vielzahl verschiedener Pflichten. Zu eruieren ist, welche Pflichten resp. deren Verletzung im Zusammenhang mit der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ beachtlich sind. Hierzu umschreibt die Lehre, dass Misswirtschaftshandlungen „für jeden vernünftigen und korrekten Rechtsgenossen erkennbare Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Führung privater oder betrieblicher Geschäfte“ darstellen.51 Die Lehre verwendet im Zusammenhang mit dem Misswirtschaftstatbestand und damit auch der Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ den im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte verwendeten Begriff der „Sorgfaltspflichtverletzung“. Im Wesentlichen kann somit auf die dortigen Erkenntnisse verwiesen werden, wonach primär geschriebene Sorgfaltspflichten zu beachten sind, welche sich vor allem in materiellen Gesetzesbestimmungen finden lassen. Hierzu zählen neben formellen Gesetzen auch Verordnungen, Richtlinien, Reglemente, Dienstvorschriften und weitere auf die Tätigkeit bezogene und schriftlich fixierte Normen. Ebenfalls zu beachten sind sodann allgemein anerkannte Regeln, Usanzen und Kunstregeln, die sich auf eine konkrete berufliche Tätigkeit beziehen.52 50 Trechsel/Crameri, Art. 158 N 2 ff.; Donatsch, S. 274 f. 51 BSKStGB II – Brunner, N. 21 zu Art. 165 StGB. 52 vgl. Seelmann, S. 160 f. 15 Ausgehend von der Praxis betreffen Misswirtschaftsfälle – wie bereits erwähnt – meistens kaufmännisch tätige Handelsgesellschaften. Die Hauptquelle der zu beachtenden Sorgfaltspflichten ergibt sich somit primär aus dem im Obligationenrecht geregelten Gesellschaftsrecht. Jedoch enthalten auch weitere Gesetze im formellen und materiellen Sinn relevante Normen. Im engen Zusammenhang mit Handelsgesellschaften steht insbesondere die Handelregisterverordnung (HRegV). Die Quellen der zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind auch abhängig vom Unternehmenszweck und der Unternehmensgrösse. Betreffend Zweck kann das Beispiel einer Vertriebsträgerin für Kapitalanlagen angeführt werden, wo spezialgesetzliche Bestimmungen nach dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) zu beachten sind. Bei der Unternehmensgrösse ist zu berücksichtigen, ob es sich bei der Schuldnerin um eine börsenkotierte Gesellschaft handelt, welche dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) untersteht. Bei Banken sind die Standesregeln der Schweizerischen Bankiervereinigung zu beachten. Grosse Bedeutung haben sodann die im Zusammenhang mit der Rechnungslegung zu beachtenden Sorgfaltspflichten. In diesem Zusammenhang ist auf die Buchführungsvorschriften nach Art. 957 ff. OR zu verweisen, welche – je nach gewählter Rechtsform der Handelsgesellschaften – verschärft werden (z.B. AG). Die im Obligationenrecht normierten Buchführungsvorschriften sind als Minimalstandard und deshalb als fundamental zu betrachten. Der buchführungspflichtige Schuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass diesen Vorschriften genüge getan wird. Gerade im Bereich der Rechnungslegung bestehen – neben gesetzlichen Vorschriften – überdies allgemein anerkannte Richtlinien. Zu denken ist hierbei neben anderen an die durch die Richtlinien „Swiss GAAP FER“ der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, welche für bestimmte börsenkotierte Firmen verbindlich sind.53 Der verbreiteten Kasuistik zum Art. 165 StGB ist zu entnehmen, dass die zu beachtenden Sorgfaltspflichten offensichtlich immer einen direkten Bezug auf das Schuldnervermögen haben. Demnach beschränken sich Misswirtschaftshandlungen auf Tätigkeiten, die unmittelbar eine Veränderung des Schuldnervermögens zur Folge haben (z.B. Eingehen von Verbindlichkeiten) oder im direkten Zusammenhang zur Verwaltung des Schuldnervermögens stehen (z.B. Rechnungslegung). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach dem Rechtsgüterschutz der Misswirtschaftsnorm alle unternehmerischen Tätigkeiten erfasst werden müssen, welche – mittelbar oder unmittelbar – einen Einfluss auf die Geschäftsfinanzen haben. Der auf Grund der Formulierung „arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ weite Ermessensspielraum liesse dies durchaus zu. An dieser Stelle kann ein in der Praxis denkbares Beispiel ins Feld geführt werden. Hierbei handelt es sich um einen selbständig erwerbstätigen Architekten bzw. Bauführer, dessen Arbeiten mangels grundlegender fachlicher Kenntnisse im Bereich der Baukunde (vgl. Regeln der Baukunde, SIA-Normen) erhebliche Baumängel und damit Ersatzforderungen nach sich ziehen, deren Deckung er mit seinem Geschäftsvermögen nicht gewährleisten kann. An diesem Beispiel zeigt sich, dass unabhängig der administrativen und finanziellen Belange – die Buchhaltung und die Geschäftsfinanzen mögen nach den Regeln der Kunst geführt bzw. verwaltet sein – nicht nur Sorgfaltspflichtverletzungen bei der administrativ-finanziellen Geschäftstätigkeit Einfluss auf das Schuldnervermögen haben. Schlussfolgernd müssten alle im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangenen Sorgfaltspflichtverletzungen eine 53 Vgl. Böckli, § 8 N. 40 f. 16 Misswirtschaftshandlung darstellen können, sofern sie Auswirkungen auf das Schuldnervermögen zeitigen. Es stellt sich die Frage, ob dann die im Rahmen der Fahrlässigkeit erwähnten Rechtsquellen tel quel auf den Misswirtschaftstatbestand übertragen werden können und auch hier verbindlich sind. Dieser Punkt wurde im Zusammenhang mit materiellen Gesetzesnormen bereits bejaht. Selbiges gilt sicherlich für allgemein verbindliche Richtlinien („Swiss GAAP FER“, SIA-Normen). Wie bei den Ausführungen zur Generalklausel zu Art. 165 StGB erwähnt, geht es letztendlich um das Einhalten „ökonomisch rationaler Prinzipen“. Der Begriff der Prinzipien beinhaltet jedoch nicht nur gesetzliche Vorschriften, sondern insbesondere alle „Regeln der Kunst“. Somit kann auch auf den Misswirtschaftstatbestand bezogen der Schluss gezogen werden, dass Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und im Rahmen der Berufstätigkeit und Vermögensverwaltung generell verbindliche Normen, Regelungen und Usanzen misswirtschaftsrelevante Sorgfaltspflichtverletzungen darstellen können. Zuletzt ist zu erörtern, ob sich die Sorgfaltspflichtverletzungen nur bei Verletzungen allgemein verbindlicher Regelungen ergeben können. Auszugehen ist bei diesem Gedankengang von der oben erwähnten Annahme, dass es beim Misswirtschaftstatbestand darum geht, einen gewissen minimalen Standard der „pflichtgemässen Unternehmensführung“ oder eben die „ökonomisch rationalen Prinzipien“ zu gewährleisten. Umgekehrt müsste dies heissen, dass Nachlässigkeiten, welche den „minimal standard“ nicht tangieren, keine Misswirtschaftshandlungen darstellen. Konkret betrifft diese Fragestellung unternehmensinterne oder zwischen Unternehmen und Organ/Vertreter getroffene Konkretisierungen oder Verschärfungen dieser „Regeln der Kunst“. Diese Regeln können sich aus Statuten, Organisations- und Anlagereglementen, Allokationsstrategien, Dienstvorschriften, funktionsbezogener Pflichtenhefte usw. ergeben. Keine Probleme ergeben sich bei einer unternehmensinternen Konkretisierung des Minimalstandards, welche keine Verschärfung der allgemein anerkannten Sorgfaltspflichten mit sich bringen. Unklar ist jedoch, wie individuelle, unternehmensinterne Regelverschärfungen zu werten sind. Verletzungen unternehmensinterner Regelungen können ebenfalls vermögensrelevant sein und demzufolge zur Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung führen. Hinzu kommt, dass interne Regeln im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB auch zum Tragen kommen und deren Verletzung strafrechtlich relevant sein können. Pflichtverletzungen, welche im Sinne von Art. 158 StGB als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind, haben im Lichte von Art. 165 StGB sicherlich als „arg nachlässig“ zu gelten. Dies führt zur Erkenntnis, dass interne Vorschriften resp. die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten im Bereich der Misswirtschaft ebenfalls beachtlich sind. Dasselbe muss auch für Pflichten gelten, welche sich aus einem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Organ/Vertreter ergeben (z.B. Rechenschafts- und Herausgabepflicht aus Arbeits- oder Auftragsverhältnis). Unter kritischer Betrachtung führt eine extensive Auslegung der im Hinblick auf die „arge Nachlässigkeit“ relevanten Pflichtverletzungen zu einer kaum einzuschränkenden Ausweitung möglicher Tathandlungen. Gerade eine solche Ausweitung, die zwar im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens liegen dürfte, erscheint im Hinblick auf das ohnehin bereits überstrapazierte Bestimmtheitsgebot als äusserst fragwürdig. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es nicht angehen kann, den „Schlendrian“ im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu dulden, da dieser nicht nur das im Geschäftsbetrieb investierte Vermögen, sondern zumindest mittelbar auch das Vermögen des Gläubigers gefährdet. Der Schutzzweck von Art. 165 StGB würde also für eine extensive Auslegung möglicher 17 Sorgfaltspflichtverletzungen sprechen. Wie im Rahmen der extensiven Auslegung des Begriffs der „Berufsausübung“ geht es auch darum, die Anwendbarkeit des Misswirtschaftstatbestandes auf den gesamten Geschäftsbereich auszuweiten, da eine vermögensschädigende Handlung sich nicht zwingend nur auf den Bereich der klassisch administrativ-finanziellen Geschäftsführung beschränkt. Ein extensives Erfassen möglicher Sorgfaltspflichtverletzungen führt ja auch nicht dazu, den Hauswart oder die Putzfrau für Nachlässigkeiten strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Zur strafrechtlichen Relevanz nach Art. 165 StGB ist erforderlich, dass Sorgfaltspflichtverletzungen vom Schuldner oder einem Organ/Vertreter nach Art. 29 StGB begangen werden. Eine extensive Auslegung hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzungen macht es dann aber umso nötiger, griffige Kriterien zum erforderlichen Grad der Pflichtverletzung anzuwenden, um den weiten Kreis möglicher Tathandlungen wieder einzuschränken. 3.2.3 Erforderlicher Grad der Pflichtverletzung Sorgfaltspflichtverletzungen gemäss den oben gemachten Ausführungen stellen an sich ein nachlässiges Handeln und somit eine potentiell strafrechtlich relevante Bankrotthandlung dar. Nach dem Gesetzestext erfüllt aber nicht jede Sorgfaltspflichtverletzung, welche eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zur Folge hat, die erforderliche Tathandlung. Wie dem gesetzlichen Wortlaut zu entnehmen ist, hat die Nachlässigkeit „arg“ resp. – wie es der frühere Gesetzestext zum leichtsinnigen Konkurs und Vermögensverfall vorsah – „grob“ zu sein. Die Pflichtverletzung muss mit anderen Worten erheblich sein, was der Lehre und Rechtsprechung entspricht. Demnach haben Sorgfaltspflichtverletzungen – wie bereits erwähnt – „krass gegen rational-ökonomische Prinzipien“ zu verstossen, um überhaupt eine Strafbarkeit zu begründen.54 Erfasst werden nur diejenigen Verhaltensweisen, die schon von vornherein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, d.h. für einen wirtschaftlich denkenden Beobachter, als evident unvernünftig erscheinen und somit elementare Sorgfaltspflichten verletzen.55 Gerade in der gewählten Umschreibung der „argen Nachlässigkeit“ stellen sich in der Praxis erhebliche Probleme, da schwer zu eruieren ist, welcher Grad der Nachlässigkeit gegeben sein muss, um strafrechtlich relevant zu sein. In der Formulierung der „argen Nachlässigkeit“ zeigt sich die unzureichende Bestimmtheit der Misswirtschaftstrafnorm in offensichtlicher Weise. Der Kritikpunkt, dass die Misswirtschaftsnorm dem Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB nicht genügt, erscheint demnach nicht als ganz unberechtigt.56 Bereits der Strafrechtler bekundet bei der Definition der „argen Nachlässigkeit“ Mühe, was sich im Erklärungsversuch hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „arg“ durch eine auch nicht viel besser abgrenzbare Erklärung „krass gegen ökonomische Prinzipen verstossen“ zeigt. Für den Laien muss es daher beinahe eine „mission impossible“ sein, die Tragweite der Misswirtschaftsstrafnorm zu erfassen und ihr entsprechend nachzuleben. Angesichts der mannigfachen Ausgestaltung verschiedener Pflichten ist es denn auch äusserst schwierig, allgemeingültige Regeln aufzustellen, wann eine konkrete Pflichtverletzung den Grad einer „argen Nachlässigkeit“ erreicht. Angesichts der extensiven Auslegung der 54 BSK StGB II – Brunner, N. 21 zu Art. 165 StGB. 55 Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 16. 56 Vgl. hierzu: Honsell in FS – Schmid, S. 228; Herren, S. 56 m.w.H. 18 misswirtschaftsrelevanten Sorgfaltspflichtverletzungen sind verlässliche Kriterien aber gerade unabdingbar. 3.2.4 Die herrschende Lehre und Rechtsprechung In Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung kann der Grad der Pflichtwidrigkeit immerhin bezüglich vier konkreter Kernbereiche veranschaulicht werden. Im Wesentlichen beschränkt man sich dort auf Verstösse gegen die gesetzlichen Grundsätze der Unternehmensführung. A) Unzureichende Buchführung57 Von einer unzureichenden Buchführung ist auszugehen, wenn im Geschäftsbetrieb keine oder nur eine unzureichende Buchführung erfolgte. Hierbei wird jeweils die gesetzlich normierte Buchführungspflicht nach Art. 957 ff. OR tangiert. Nach Art. 957 Abs. 1 OR sind die zur Eintragung im Handelsregister verpflichteten Betriebe gehalten, diejenigen Geschäftsbücher zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang des Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäfts wie auch die mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen. Die Eintragungs- und damit Buchführungspflicht betrifft sämtliche kaufmännischen Unternehmungen im Sinne von Art. 934 OR. In den meisten Fällen erlangen Handelsgesellschaften – allen voran die AG (Art. 643 Abs. 1 OR) und die GmbH (Art. 783 Abs. 1 OR) – erst mit dem konstitutiv wirkenden Handelsregistereintrag ihre Rechtspersönlichkeit, womit sie per se buchführungspflichtig sind. Zur Eintragung verpflichtet sind sodann aber auch kaufmännisch tätige Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Ebenfalls haben natürliche Personen – dies betrifft also Einzelunternehmungen – nach Art. 36 Abs. 1 HRegV eine Eintragung vorzunehmen, sofern ein kaufmännisches Gewerbe betrieben und dabei ein Jahresumsatz von mindestens Fr. 100'000.00 erzielt wird. Der Handelsregistereintrag und damit die Buchführungspflicht betreffen somit begriffsimmanent aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen, welche regelmässig grosse Kapitalien umsetzen und damit ein Schädigungspotential im Sinne von Art. 165 StGB bergen. Die Buchführung beinhaltet eine Informations- und Schutzfunktion. Als Informationsgrundlage dient die Buchführung als Entscheidungsgrundlage für künftiges wirtschaftliches Handeln. Im Sinne einer Schutzfunktion sollen die Interessen Dritter, die mit der Unternehmung in Kontakt treten, gewahrt werden.58 Hierbei geht es allen voran um die vermögenswerten Drittinteressen. Inhaltlich verlangt die Buchführungspflicht, die Rechnungslegung entsprechend bestimmter gesetzlicher Erfordernisse zu führen. Nach Art. 958 Abs. 1 OR erfordert die ordentliche Buchführung ein Inventar, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung. Die Buchführungspflichten für gewisse Handelsgesellschaften – allen voran die AG – gehen noch weiter. Diese Anforderungen wiederspiegeln den oben erwähnten „minimal standard“. In der Schutz- und 57; BSK StGB II – Brunner, N. 40 zu Art. 165 StGB; Donatsch, S. 337; Herren, S. 85 m.w.H.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 13; Trechsel/Ogg , N. 8 und 15 zu Art. 165 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE vom 18. Januar 2010, Nr. 6B_492/2009 publ. in ForumPoenale 1/2011, S. 5 ff. 58 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 8 N. 7 f. 19 Informationsfunktion ist jedoch ein zusätzliches Erfordernis enthalten, wonach im Betrieb stets – also auch vor Abschluss und während des laufenden Geschäftsjahres – die Übersicht über die aktuelle Finanzsituation gewahrt werden muss. Es reicht also nicht, die Geschäftsbücher per Ende des Geschäftsjahres nachzuführen, sondern es muss eine laufende Kontrolle möglich sein. Letzten Endes geht es nämlich v.a. darum, dass die für den Betrieb zuständige Person weiss, ob eine bestimmte Handlung mit der finanziellen Situation des Betriebes vereinbar ist oder nicht. Ebenfalls steht diese Pflicht in engem Zusammenhang mit der Anforderung, umgehend die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn sich die finanzielle Situation verschlechtert. Konkret bedeutet dies, dass die Buchungen grundsätzlich laufend oder zumindest innerhalb kurzer Perioden – diese dürfte m.E. nur wenige Wochen betragen – nachgeführt werden müssen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zweck des kaufmännischen Gewerbes in der Erwirtschaftung von Erträgen besteht, welche die gesellschaftlichen Aufwendungen decken oder optimalerweise übertreffen. Wer keine Buchhaltung führt, kann dies gar nicht abschätzen und verstösst damit bereits krass gegen die ökonomischen Prinzipien. Die Verletzung gesetzlicher Buchführungsvorschriften stellt jedoch nicht per se eine arge Nachlässigkeit dar. Erst wenn die Unzulänglichkeiten ein Mass erreichen, welche die Übersicht über die Geschäftsfinanzen gerade nicht mehr ermöglichen, ist ein tatbestandsmässiges Verhalten denkbar.59 Diese Tathandlungsvariante ist eng mit der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB verknüpft. Eine Unterlassung der Buchführung, welche adäquat kausal zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Betriebes führt, stellt zugleich immer auch eine Misswirtschaftshandlung dar. In diesem Zusammenhang ist entsprechend die Lehre und Rechtsprechung zum Art. 166 StGB zu beachten. B) Unterlassen der Überschuldungsanzeige resp. Sanierungsmassnahmen60 Eng verknüpft mit den Buchführungspflichten ist sodann die gesetzliche Norm nach Art. 725 OR. Demnach hat der Verwaltungsrat bei ausgewiesenem Kapitalverlust die Generalversammlung einzuberufen und Sanierungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Des Weiteren besteht bei einer drohenden Überschuldung die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu erstellen und – sofern eine Überschuldung ausgewiesen ist und ein Rangrücktritt der Gläubiger nicht erreicht wird – unverzüglich den Richter zu benachrichtigen.61 Diese Pflicht betrifft nicht nur die AG, sondern gestützt auf Art. 820 Abs. 1 OR auch die GmbH. Eine dem Aktienrecht entsprechende Regel ist sodann in Art. 903 Abs. 1 und 2 OR ferner bei der Genossenschaft normiert. In Anlehnung an den Zweck der Misswirtschaftsnorm geht es bei der Pflicht zur Überschuldungsanzeige resp. Einleitung von Sanierungsmassnahmen darum, ein kaufmännisches Gewerbe raschmöglichst einzustellen, wenn die Gesellschaft nicht als überlebensfähig erscheint. Dies gilt immer mit dem Hintergrund, dass infolge der fortgesetzten, unrentablen Geschäftstätigkeit regelmässig auch Dritte – insbesondere Gläubiger – geschädigt werden können. Wird ein Gewerbe fortgeführt, obwohl angesichts der 59 Vgl. BGer 6S.1/2006, E. 8. 60 BSK StGB II – Brunner, Art. 165 N. 40; Donatsch, S. 337; Herren, S. 85 m.w.H.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 13 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Trechsel/Ogg, Art. 165 N. 8 und 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE vom 18. Januar 2010, Nr. 6B_492/2009 publ. in ForumPoenale 1/2011, S. 5 ff. 61 Vgl. auch hierzu im Detail Ziff. 4.2.7 hinten. 20 Verschuldung ein Fortbestand des Betriebes unwahrscheinlich ist, handelt man wiederum krass gegen ökonomische Prinzipien. C) Fehlende Neubesetzung der Revisionsstelle62 Bei der Revisionsstelle handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Kontrollorgan, durch welches die Rechnungsführung auf ihre Rechtskonformität, zumindest aber auf das Fehlen von Hinweisen auf Regelwidrigkeiten geprüft wird.63 Bei diesem Organ handelt es sich um einen zusätzlichen Schutzmechanismus zu Gunsten der Aktionäre einerseits, andererseits aber auch zum Schutz der Gläubiger. Die Revisionsstelle rapportiert mittels Revisionsbericht zu Handen der Generalversammlung wesentliche Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten. Dies betrifft insbesondere Unzulänglichkeiten im Rahmen der Rechnungslegung. Zudem – und in diesem Punkt ist v.a. der Gläubigerschutz zu erkennen – hat auch die Revisionsstelle nach Art. 728c Abs. 3 OR grundsätzlich die Pflicht, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Diese Bestimmungen sind auch für die GmbH relevant, weil auch diese über eine Revisionsstelle verfügen muss. Der Verwaltungsrat, der nun die Neubesetzung einer zurückgetretenen Revisionsstelle nicht durch Einberufung der Generalversammlung in die Wege leitet, verhindert somit die Wirksamkeit der mit der Revision vorgesehen Schutzfunktion. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt er damit krass sorgfaltswidrig.64 In diesem Bundesgerichtentscheid ging es darum, dass ein Verwaltungsrat für drei Geschäftsjahre Bilanzen erstellte resp. erstellen liess, jedoch nicht darum besorgt war, dass diese ordnungsgemäss revidiert wurden. Mitunter diese Pflichtverletzung habe – so der Entscheid weiter – wesentlich dazu beigetragen, dass die in Art. 725 OR vorgesehenen Mechanismen nicht greifen konnten. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Verwaltungsrat selbst zur Überschuldungsanzeige verpflichtet wäre, wird die Bedeutung der Revisionsstelle hinsichtlich dieses Punktes relativiert. Hinzu kommt, dass die Bedeutung der Revisionsstellen in KMU-Betrieben mit der Revision des Aktien- und GmbH-Rechts stark zurück gedrängt wurde. Insbesondere gilt dies für Kleinbetriebe, welche im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen besetzen. In diesen Fällen kann die AG mit Zustimmung aller Aktionäre gestützt auf Art. 727a Abs. 2 OR gänzlich auf eine Revisionsstelle verzichten (sog. Opting-Out). Selbiges gilt auch für die GmbH. D) Mangelhafte Fachkenntnisse / Übernahmeverschulden65 Sodann nennen die Lehre und Rechtsprechung das sog. Übernahmeverschulden als häufige Form der Misswirtschaft. Das Übernahmeverschulden stellt einen im Zivilrecht verwendeten Begriff dar, welcher im Strafrecht so nur bei Fahrlässigkeitsdelikten verwendet wird. An dieser Tatsache zeigt sich besonders, dass es sich bei der Misswirtschaft eben nicht um ein reines Vorsatzdelikt handelt, sondern auch (grob) fahrlässig begangen werden kann.66 Der Fahrlässigkeitsproblematik lässt sich entnehmen, dass sich derjenige eines 62 BSK StGB II – Brunner, Art. 165 N 41; Trechsel/Ogg, Art. 165 N. 8 und 15 mit weiterem Hinweis auf Rechtsprechung. 63 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 483 und 526. 64 BGer 6S.1/2006, E. 8. 65 BSK StGB II – Brunner, N. 39 zu Art. 165 StGB m.w.H.; Herren, S. 85 m.w.H.; Trechsel/Ogg, N. 8 zu Art. 165 StGB m.w.H. 66 Vgl. Ziff. 3.3.2 unten. 21 Übernahmeverschuldens schuldig macht, der nicht fähig ist, eine riskante Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen und sie deshalb in der Regel gar nicht ausüben dürfte. Ebenfalls wird vorausgesetzt, dass er zumindest die Fähigkeit hatte, seine mangelnde Eignung zu erkennen.67 Der Vorwurf wird entsprechend vorverlagert und besteht nicht mehr in der einer konkreten Sorgfaltspflichtverletzung.68 Vielmehr bezieht sich der Vorwurf bereits auf die Übernahme solcher Sorgfaltspflichten trotz augenscheinlich mangelndem Fachwissen, fehlender Branchenkenntnis und unzureichender Erfahrung im Geschäftsleben. In der systematischen Darstellung sehen Lehre und Rechtsprechung das Übernahmeverschulden als eigenständige Sorgfaltspflichtpflichtverletzung an. Dem ist entgegen zu halten, dass das Übernahmeverschulden in der Realität wohl immer mit einer anderen Bankrotthandlung einhergehen wird.69 Erst in konkreten Bankrotthandlungen tritt das Übernahmeverschulden zu Tage und der Sachverhalt wird Gegenstand strafrechtlicher Untersuchungen. In der täglichen Arbeit des Strafverfolgers wird das Übernahmeverschulden daher erst zum Tragen kommen, wenn eine anderweitige Bankrotthandlung begangen wurde, diese aber dem Täter mangels Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit nicht vorgeworfen werden kann. Die Fragen der Vorwerfbarkeit und Voraussehbarkeit betreffen folglich erst die individuelle und subjektive Zurechnung des sorgfaltswidrigen Handelns resp. Unterlassens. In einem ersten Schritt gebietet es die Forderung nach der Einhaltung des „minimal standard“ - dem objektiven Mindestmass der aufzubringenden Sorgfalt -, völlig unabhängig der Fähigkeiten des konkreten Täters zu beleuchten, ob ein wirtschaftliches Handeln in der begangenen Weise ökonomisch opportun war. Ist eine Handlung – zunächst rein objektiv – als ökonomisch völlig irrational zu behandeln, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Handlung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruht. Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit stellt sich sodann heraus, ob die Bankrotthandlung für den Täter voraussehbar und vermeidbar war oder aber ihm ein Übernahmeverschulden vorgeworfen werden kann. Quintessenz ist somit, dass das Übernahmeverschulden in der Realität eine mögliche, jedoch kaum eigenständige Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, sondern regelmässig in einer Gesamtbetrachtung mit weiteren, konkreten Bankrotthandlungen zur Anwendung gelangt. 3.2.5 Praxishinweise auf „krasse Sorgfaltspflichtverletzung“ im objektiven Sinn Allgemeingültige Grundsätze, welche die „argen“ Sorgfaltspflichtverletzungen definieren, lassen sich der Lehre m.E. nur ansatzweise entnehmen. In der praktischen Arbeit dürften jedoch vier Punkte massgeblich sein, welche Hinweise auf eine „krasse“ Sorgfaltspflichtverletzung ergeben. A) Verletzungen in Kompetenzbereich des Täter Zu verlangen ist, dass der Täter die Sorgfaltspflichtverletzung in einem durch ihn wahrgenommenen objektiv gewichtigen Aufgabenbereich der Geschäftstätigkeit begeht. Der Täter hat dort als Schuldner resp. Organ/Vertreter die zumindest faktische Kompetenzen oder Pflichten, alleine – also ohne die Mitwirkung von Dritten – oder in einem Plenum wichtige Entscheide für den Geschäftsbetrieb zu treffen. Dieses Erfordernis ergibt sich bereits aus der 67 Strathenwerth/Wohlers, N. 13 zu Art. 12 StGB. 68 Seelmann, S. 159. 69 Vgl. auch: BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 4 zu Art. 717 OR. 22 Organ- und Vertreterhaftung von Art. 29 StGB, wonach die Haftung implizit nur auf Personen mit bedeutendem Einfluss auf die Geschäftstätigkeit anwendbar ist. B) Verletzungen in objektiv wichtigem Kompetenz- bzw. Aufgabenbereich Die Sorgfaltspflichtverletzung betrifft folglich einen Kompetenz- resp. Aufgabenbereich, der für die Geschäftstätigkeit von zentraler Bedeutung ist. Von zentraler Bedeutung sind sicherlich Aufgaben im administrativ-finanziellen Bereich (Personalwesen, Rechnungslegung, Rechnungs- und Mahnwesen etc.) oder strategisch und operativ lenkende Aufgaben im Bereich des meist im Handelsregister festgelegten Geschäftszwecks. C) Verletzungen mit massgeblichem Einfluss auf das Geschäftsvermögen Die konkret zu betrachtende Sorgfaltspflichtverletzung betrifft nicht unerhebliche Teile des Geschäfts- und damit Schuldnervermögens. Entscheide und Tätigkeiten des Täters betreffen nicht nur „Peanuts“, sondern vermögen Veränderungen des Schuldnervermögens zu bewirken, welche im Vergleich zur Bilanzsumme einen massgeblichen Prozentsatz ausmachen (z.B. im zweistelligen Prozentbereich). D) Grosses Risiko einer negativen Veränderung des Geschäftsvermögens Sodann muss die Sorgfaltspflichtverletzung nicht nur massgebliche Teile des Geschäftsvermögens beeinflussen können. Es ist auch zu verlangen, dass das Risiko einer negativ verlaufenden Vermögensentwicklung erheblich ist. Wenn also objektiv offensichtlich ist, dass die Sorgfaltspflichtverletzung sich negativ auswirken wird und der positive Effekt faktisch auf reiner Spekulation oder reinem Wunschdenken beruht. Im Zusammenhang mit diesem Kriterium muss immer die Frage gestellt werden, ob der Schuldner resp. das Organ/der Vertreter das Risiko - objektiv betrachtet - hätte sehen müssen. 3.3 Die „arge Nachlässigkeit“ als Fahrlässigkeitsdelikt 3.3.1 Die „arge Nachlässigkeit“ als Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt Nach dem Wortlaut des Art. 165 StGB stellt die Misswirtschaft ein Vorsatzdelikt dar. Hinsichtlich der Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung bedeutet dies, dass der Schuldner resp. das Organ/der Vertreter als Täter Kenntnis davon hat, dass seine Handlung offensichtlich unvernünftig ist und krass gegen ökonomische Prinzipien verstösst und er sie trotzdem vornimmt. Dies dürfte regelmässig bei Vermögensdelikten gegen Schuldnervermögen anzunehmen sein (v.a. ungetreue Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung etc.). Zugleich weiss der Täter, dass seine Handlung zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bzw. zur Verschlimmerung der letzteren führt. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist sodann auch klar, dass die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ eventualvorsätzlich begangen werden kann. Demnach trifft dies auf die Konstellation zu, bei welcher der Täter die krasse Pflichtwidrigkeit seiner Handlung wie auch die daraus erwachsenden finanziellen Folgen als möglich betrachtet, jedoch die finanziell stark negativ behafteten Konsequenzen in Kauf nimmt. 23 In Theorie und Praxis ist im Sinne eines Zwischenfazits unbestritten, dass die Misswirtschaft – und damit auch die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ – vorsätzlich wie auch eventualvorsätzlich begangen werden kann.70 Zugleich ergeben sich in der Praxis natürlich auch in diesen Fällen Abgrenzungsprobleme zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit. Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Misswirtschaft zudem grob fahrlässig begangen werden.71 Ein Teil der Lehre verlangt jedoch, dass dieses Delikt nur mit (Eventual-)Vorsatz strafbar sein soll72 Die Botschaft äussert hierzu, dass es sich bei der Misswirtschaft weiterhin um ein Vorsatzdelikt handle, das aber wegen bestimmter darin umschriebener Formen der Misswirtschaft gewisse Fahrlässigkeitselemente aufweise.73 In diesem Kontext begründen Schubarth/Albrecht die Anwendbarkeit der groben Fahrlässigkeit mit der Formulierung der „Nachlässigkeit“, welche jedoch „grob“ sein muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung handelt der Schuldner „grob fahrlässig“, der das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit kannte und bewusst einging oder der es in unverantwortlicher Weise verneinte.74 Hiernach ist die bewusste, aber ungewollte Vermögenseinbusse (Überschuldung/ Zahlungsunfähigkeit) für die Strafbarkeit ausreichend. In diese Richtung argumentieren auch Trechsel/ Ogg, fügen jedoch hinzu, dass für die Bankrotthandlung weiterhin Vorsatz erforderlich ist.75 Die h.L. geht jedoch davon aus, dass die grobe Fahrlässigkeit sich sowohl auf die Bankrotthandlung, wie auch auf die Vermögenseinbusse beziehen kann.76 Unter der Prämisse, dass das grob fahrlässige Handeln grundsätzlich strafwürdig ist, soll auch keine Unterscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit gemacht werden.77 Mit dem Ansatz der groben Fahrlässigkeit bedient sich das Strafrecht der Begriffe des Zivilrechts wie auch des Nebenstrafrechts. In letzterem taucht die „grobe Fahrlässigkeit“ bei der groben Verletzung der Verkehrsregeln auf. Dort wird das jeweilige Ausserachtlassen elementarer Sorgfaltspflichten als „grob fahrlässig“ qualifiziert. Zur Abgrenzung der einfachen zur groben Fahrlässigkeit behilft man sich mit den Aussagen „wie konnte er nur“ (grob) bzw. „er hätte sollen“ (einfach).78 Diese Wertung lässt sich m.E. auch auf die „arge Nachlässigkeit übertragen. Die Lehre und Rechtsprechung wertet den Grad der Nachlässigkeit offensichtlich in zweierlei Hinsicht. Einerseits findet eine Wertung bei der Beurteilung des objektiven Tatbestandselementes der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ statt, um sodann – andererseits – auf der subjektiven Seite das Mass der Sorgfalt noch einmal zu beurteilen. Diese Systematik ist verwirrend und unnötig. Kommt man im Zusammenhang mit der objektiven Wertung zum Schluss, dass die Handlung arg nachlässig war, kommt es in der praktischen Arbeit des Strafverfolgers betreffend dem Subjektiven auf eine Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit nicht mehr an. Indem der Täter nämlich objektiv gegen elementare Sorgfaltspflichten verstossen hat, liess 70 Herren, S. 117. 71 BSK StGB II – Brunner, N. 49 zu Art. 165 StGB mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Herren, S. 122 f.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 16 ff. 72 Strathenwerth/Wohlers, N. 5 zu Art. 165 StGB. 73 BBl 1991 II 1065. 74 BGE 115 IV 38, E. 2. 75 Trechsel/Ogg, N. 11 zu Art. 165 StGB. 76 Herren, S. 123 m.w.H.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N. 19. 77 Herren, S. 123. 78 Boll, S. 17. 24 er diese subjektiv zwangsläufig ausser Acht. Ihm wird die grobe Fahrlässigkeit mit anderen Worten – zumindest in der Strafverfolgungspraxis – zugerechnet. Lehre und Rechtsprechung verlieren sich grossmehrheitlich in dieser Abgrenzungsproblematik „grob – einfach“, wobei doch die Elemente der Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB sauber zu prüfen wären. Neben der Sorgfaltspflichtverletzung ist dort nämlich von Belang, ob die Folge seiner Nachlässigkeit für den Schuldner vorhersehbar und vermeidbar war und er mit seinem Handeln überdies ein unerlaubtes Risiko eingegangen ist.79 Diese Faktoren sind nach den persönlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen und es ist danach zu fragen, was ein besonnener und gewissenhafter Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte.80 War der Täter mangels individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage, die Verletzung elementarer Pflichten zu erkennen und deren Konsequenz vorherzusehen oder aber nicht in der Lage, diese zu vermeiden, ist auch die Fahrlässigkeit zu verneinen. In diesem Fall bliebe jedoch noch die Prüfung eines Übernahmeverschuldens. In den oben gemachten Ausführungen zum Grad der Pflichtverletzung wurde festgestellt, dass sich die „arge Nachlässigkeit“ in einem ersten praktischen Arbeitsschritt nach objektiven Gesichtspunkten definiert. Hat der Täter die in der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangten Mindestanforderungen für ein sorgfältiges Handeln in der oben beschriebenen Weise „mit Füssen getreten“, ist eine „arge Nachlässigkeit“ gegeben.81 In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Geschäftsverkehr nicht vom Strassenverkehr, wo – de facto – in vielerlei Hinsicht auch keine Rücksicht darauf genommen wird, welche persönlichen Fähigkeiten der Täter mitbringt. Ein massives Überschreiten der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit wie auch ein Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand wird per se als „gefährlich“ betrachtet. Auch im Geschäftsverkehr müsste demnach von der an den Tag gelegten „argen Nachlässigkeit“ auf eine „grobe Fahrlässigkeit“ geschlossen werden. War nun der Täter auf Grund mangelhafter Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht in der Lage, die Tragweite seiner „argen Nachlässigkeit“ abzuschätzen, wäre zuletzt - wie erwähnt - das Übernahmeverschulden zu prüfen. 3.3.2 Das Übernahmeverschulden In der Realität werden viele Misswirtschaftsfälle der „argen Nachlässigkeit“ auf ein Übernahmeverschulden zurückzuführen sein, da in der Retrospektiven betrachtet, die Kenntnisse in den meisten Fällen eben gerade nicht ausreichend gewesen sind. Gerade in KMU-Betrieben ist oftmals festzustellen, dass Personen, welche im Kernbereich der praktischen und meist handwerklichen Unternehmenstätigkeit (z.B. Sanitärwesen, Elektroinstallationen, Gipserbetriebe etc.) hervorragende Arbeit leisten, in der Unternehmensführung aber gänzlich unerfahren sind. Aus wirtschaftlichen Gründen (Arbeitslosigkeit und mangelnde Anstellung als unselbständig Erwerbstätige) wird dennoch eine Handelsgesellschaft gegründet, wo die unerfahrene Person als Gesellschafter bzw. Organ/ Vertreter auftritt. Wer das Mindestmass der in der wirtschaftlichen Tätigkeit verlangten Sorgfaltspflichten nicht einhält, da er dazu aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem ist – 79 Vgl. Herren, S. 120 f.; Schubarth/Albrecht, Art. 165 N 20 . 80 Trechsel/Jean-Richard, N. 35 zu Art. 12 StGB. 81 Vgl. Ziff. 3.24 und 3.2.5 oben. 25 sofern er zumindest die Tragweite der übernommenen Aufgaben einzuschätzen vermochte – ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen. Es stellt sich die Frage, welche persönlichen Fähigkeiten jemand mitbringen muss, damit überhaupt eine Handelsgesellschaft führen darf. Die erforderlichen Kenntnisse werden dabei sicherlich einem objektiven Massstab genügen müssen. Beispielhaft können hier die Anforderungen an den Verwaltungsrat einer AG erwähnt werden. Dieser hat im Rahmen der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung von Art. 717 OR mit aller Sorgfalt zu handeln. Hierzu gehört, dass er über die für sein Amt erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, sich diese durch Weiterbildung aneignet oder unter Zuhilfenahme sachkundiger Beratung gleichsam überbrückt.82 Unter dieser Prämisse gilt als sorgfältige Aufgabenerfüllung, was billigerweise von einer ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann.83 Selbstredend gibt es Konstellationen im Verwaltungsrat, welche unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Herrscht im Verwaltungsrat eine klare Rollen- und damit einhergehende Aufgabenverteilung, hat dies entsprechend Einfluss auf die konkreten Anforderungen und Erwartungen an den Verwaltungsrat.84 In diesen Fällen muss nicht jeder Verwaltungsrat mit sämtlichen Themengebieten vertraut sein. Diese auf den Verwaltungsrat bezogenen Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse a) von der Grösse und den Verhältnissen bei einem Geschäftsbetrieb und b) von der konkreten, innerbetrieblichen Organisation abhängig sind. Zum Punkt a) ist festzuhalten, dass die Grösse in direktem Zusammenhang zum Personal wie auch den finanziellen Belangen steht. Hinsichtlich den in Punkt b angesprochenen Verhältnissen, wird die gewählte Rechtsform des Betriebes für die Erwartungen an den Verwaltungsrat mitunter ausschlaggebend sein. Während die Regelungen für Einzelunternehmungen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften angesichts der persönlichen Haftung der Gesellschafter relativ grosse Freiheiten lassen, weist insbesondere das Aktienrecht strengere Vorschriften in punkto Kapitalveränderungen, Buchführungspflichten und Aktionärsrechte auf. Sodann spielen die Branche (konkreter Betriebszweck, Kerntätigkeit) und das betriebliche Umfeld (Gegenparteien, fachlich-technische Vorschriften etc.) eine bedeutende Rolle, wie sich die konkreten Verhältnisse gestalten. Die Bestimmung der erforderlichen Kenntnisse ist im Einzelfall vorzunehmen. Allgemeingültige Aussagen hierzu sind nicht möglich. Zugleich ist jedoch festzuhalten, dass eine die Leitung eines Geschäftsbetriebes wahrnehmende Person – dies gilt insbesondere bei Handelsgesellschaften – über rudimentäre Grundkenntnisse verfügen muss. Im Hinblick auf das Tatbestandselement der Überschuldung resp. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die Forderung, dass Kenntnisse betreffend den Geschäftsfinanzen unabdingbar sind. So darf man von einer leitenden Person erwarten, dass sie elementare Kenntnisse der Buchführung besitzt. In diesem Zusammenhang muss sie in der Lage sein, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung wie die im Hintergrund ablaufenden Mechanismen – konkret die Buchungen – zu verstehen, um daraus die notwendigen Schlüsse ziehen zu können. Auf Grund der meist nicht delegierbaren Finanzverantwortung des Organs müssen diese Kenntnisse zwingend gegeben sein. Das Organ kann sich nicht darauf berufen, diese Aufgabe an Dritte (Treuhänder, Buchhalter) oder Angestellte (Finanzverantwortlicher, Kassier) abgegeben zu haben. Sofern 82 Meier – Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 464; Böckli, § 13 N. 564. 83 Böckli, § 13 N. 575. 84 Böckli, § 13 N. 576. 26 Personal angestellt ist, muss das Organ des Weiteren Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialversicherungs- wie auch – sofern Ausländer im Betrieb beschäftigt werden – des Ausländerrechts besitzen. Zumindest muss das Organ wissen, dass sich Fragen in diesen Rechtsbereichen stellen und in der Lage sein, für deren Regelung zu sorgen (Rechtsberatung, Anwalt, ausgebildete Angestellte). Auf Grund der steuerlichen Aspekte werden auch Kenntnisse in den Bereichen Steuerrecht (Gewinn- und Kapitalsteuern, Mehrwertsteuern etc.) erforderlich sein. Zuletzt bedarf es zur Annahme eines Übernahmeverschuldens aber auch der individuellen Vorwerfbarkeit. Es wird verlangt, dass eine Person, welche einen Aufgabenbereich übernimmt, die Tragweite der Übernahme hat einschätzen müssen. Wiederum im Bezug auf Handelgesellschaften muss klar festgehalten werden, dass bei der Eintragung ins Handelsregister und insbesondere beim Gründungsakt selbst oftmals nicht zu unterschätzende administrative Schritte erforderlich sind. Zumindest in den Fällen, in welchen jemand alleine in der Lage ist, solche zur Gründung/ Eintragung einer Gesellschaft notwendigen Schritte einzuleiten, ist anzunehmen, dass diese Person auch in der Lage ist, sich in angemessener Weise über die Tragweite einer Gesellschaftsgründung/HR-Eintragung ins Bild zu setzen. Wer eine Drittperson (z.B. Treuhänder, Rechtsanwalt etc.) mit den Administrativaufgaben einer Gesellschaftsgründung/ HR-Eintragung beauftragt, weiss, dass er einer Drittperson bedarf und könnte sich bei dieser auch über die Tragweite der aus der Gründung erwachsenden Pflichten informieren. Wer sich in eine bestehende Gesellschaft begibt, wird oftmals ein Stellenprofil zu Gesicht oder den Aufgabenbereich aufgezeigt erhalten. Derjenige, der sich von einer solchen Aufgabe dennoch angesprochen fühlt, kann auch abschätzen, in welchen Bereichen sich seine Tätigkeit abspielen wird und ob er in diesen Bereichen über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Abschliessend ist deshalb festzuhalten, dass – wenn auch eine Vorherseh- oder Vermeidbarkeit dem Täter mangels individueller Fähigkeiten und Kenntnisse nicht nachgewiesen werden kann, dieser sich v.a. als Inhaber/Organ/Vertreter einer Handelsgesellschaft ein Übernahmeverschulden in den überwiegenden Fällen anrechnen lassen muss. 3.3.3 Würdigung der Fahrlässigkeitsregelung in Art. 165 StGB Abschliessend zur Problematik Vorsatz – Fahrlässigkeit ist – isoliert auf die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ – festzustellen, dass der Misswirtschaftstatbestand im Hinblick auf das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Anpassung bedarf. Der Gesetzgeber muss sich endgültig entscheiden, ob er die Fahrlässigkeit zumindest hinsichtlich dieser konkreten Bankrotthandlung unter Strafe stellen oder ob er darauf verzichten will. Die letzte Teilrevision erscheint in dieser Hinsicht als unbefriedigend. Es erscheint als fragwürdig, dass die grobe Fahrlässigkeit mitunter infolge der Ergebnisse der Vernehmlassung zum Vorentwurf mit der Begründung aus dem Gesetzesentwurf gestrichen wurde, es handle sich um einen Begriff des Zivilrechts. Tatsache ist, dass die „grobe Fahrlässigkeit“ nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gängigen Praxis entspricht. Deren rechtliche Zulässigkeit erscheint im Lichte von Art. 1 und Art. 12 Abs. 1 StGB als zweifelhaft, zeigt doch schon die Diskussion in der Lehre, dass die Norm keineswegs klar ist. Der Gesetzgeber hätte es eigentlich kommen sehen müssen und hat sich dennoch nicht um eine klare Lösung bemüht. Insofern könnte man auch diese Handlungsweise als „arg nachlässig“ qualifizieren. 27 4. Die „arge Nachlässigkeit“ des Verwaltungsrates in der Aktiengesellschaft 4.1 Bedeutung der verwaltungsrätlichen Tätigkeit Die Rechtsform der AG hat – dies war vom Gesetzgeber auch entsprechend vorgesehen – die Zielsetzung, als Trägerin von bedeutenden, auf Dauer angelegten und wirtschaftlichen Unternehmen grosse Kapitalien zusammen zu fassen.85 Die AG als Rechtsform ist darauf ausgelegt, dass sich eine Vielzahl von Personen rein finanziell, ohne jeglichen persönlichen Bezug zur Gesellschaft und ohne Risiko einer persönlichen Haftung, an einer Unternehmung beteiligen kann. Entsprechend ist die in Art. 620 Abs. 2 OR festgehaltene ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens zentrales Element der AG. Die Bedeutung der AG als Rechtsform schlägt sich entsprechend in den Zahlen nieder. Gemäss Bundesamt für Statistik waren im Jahr 2008 86'965 Aktiengesellschaften in der Schweiz ansässig. Damit stellt die Aktiengesellschaft hinter den Einzelfirmen die grösste Zahl an Unternehmen.86 Das Obligationenrecht sieht im Falle der AG zwingend drei Organe vor: Die Generalversammlung (Art. 698 ff. OR), den Verwaltungsrat (Art. 707 ff. OR) und die Revisionsstelle (Art. 727 ff. OR). Nach dem sog. Paritätsprinzip sind jedem Organ von Gesetzes wegen bestimmte, nicht entziehbare Kompetenzen bzw. Aufgaben zugewiesen. Der Generalversammlung kommt in Berücksichtigung der Hierarchie und der ihr zustehenden Kompetenzen nach Art. 698 OR sicherlich eine bedeutende Rolle zu. Tatsache ist jedoch, dass der Gesetzgeber in Art. 716 OR eine Kompetenzvermutung zu Gunsten des Verwaltungsrates vorsieht. Ferner kommt dem Verwaltungsrat die Oberleitung der Gesellschaft zu, womit ihm die operative Tätigkeit der AG zugeordnet wird. Im Zusammenhang mit der Konkursthematik ist sodann von Bedeutung, dass die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle wie auch die Finanzplanung nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR ebenfalls dem Verwaltungsrat als Aufgabenbereich zugeordnet wird. Die häufig bedeutsamen Kapitalien und die wirtschaftliche Bedeutung der AG bei gleichzeitig beschränktem Gesellschaftsvermögen als Haftungssubstrat rechtfertigen allemal, die AG einer genauen Betrachtung zu unterziehen. Die Relevanz der verwaltungsrätlichen Tätigkeit im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand zeigt sich gerade an den in der einschlägigen Lehre zitierten Fällen, welche sich hauptsächlich in Bankrotthandlungen von Verwaltungsräten erschöpfen.87 4.2 Zentrale Aufgaben des Verwaltungsrates 4.2.1 Oberleitung Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR hat der Verwaltungsrat die Oberleitung der AG wahrzunehmen. Diese Aufgabe gehört von Gesetzes wegen zu den nicht übertragbaren Aufgaben. Begrifflich umfasst die Oberleitung die Bestimmung der gesellschaftlichen 85 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 14. 86 Bundesamt für Statistik, Rechtsform 87 Vgl. BSK StGB II – Brunner, N. 40 und 41 zu Art. 165 StGB. 28 Strategie innerhalb des durch die Generalversammlung statutarisch festgelegten Gesellschaftszwecks.88 Ebenso hat der Verwaltungsrat die Wahl der Mittel und Ressourcen zu treffen.89 Innerhalb des statutarischen Zwecks liegt es schliesslich am Verwaltungsrat, über das Risikoprofil und die Prioritäten wie auch deren Realisierung zu entscheiden. Der Verwaltungsrat lenkt mit anderen Worten die strategischen und operativen Geschicke der Unternehmung. Hierfür bedarf es einer entsprechenden Befähigung. Vom Verwaltungsrat darf und muss entsprechend verlangt werden, dass er ausreichende Grundkenntnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge hat.90 Im Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit ist der Verwaltungsrat berechtigt, zugleich aber auch verpflichtet, entsprechende Führungsmittel einzusetzen. Allen voran ist hier das „Führungsmittel“ der Weisung zu sehen, welche generell-abstrakt als Reglement verfasst oder als konkrete Anordnung erteilt werden kann.91 Bei Delegation geschäftsleitender Aufgaben untersteht der Verwaltungsrat besonderen Sorgfaltspflichten bei der Auswahl, der Instruktion wie auch der Beaufsichtigung der Personen („cura in eligendo, instruendo und custodiendo“).92 Vor allem aber hat der Verwaltungsrat bei aller Absicht der Zielerreichung, die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel mit Bedacht einzusetzen. Hierbei ist das verwaltungsrätliche Augenmerk auf die stetige Liquidität der Gesellschaft zu legen. Mit dem Fokus auf potentielle Bankrotthandlungen im Rahmen der Oberleitung ist die Frage zu stellen, ob dem Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR in der Praxis überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. Die gesetzlich statuierte Oberleitungspflicht ist eher allgemein gehalten und wird überdies in weiteren Ziffern von Art. 716a Abs. 1 OR konkretisiert und ergänzt. Insbesondere werden die Finanzaufgaben in Ziffer 3 definiert, die der Organisation der Gesellschaft und Delegation von Geschäftsführungsaufgaben in den Ziffern 3, 4 und 5. Eigenständige Bedeutung hat die Oberleitungspflicht aber immerhin in punkto konkreter Formulierung des Gesellschaftsziels wie auch der Definition, wie dieses zu erreichen ist. Mit der Oberleitungspflicht sind zudem weitere im Gesetz normierte Pflichten verbunden. Beispielhaft ist hier der Art. 699 Abs. 1 OR zu erwähnen, wonach der Verwaltungsrat zur Einberufung der Generalversammlung verpflichtet ist. Des Weiteren ergibt sich aus der Oberleitungspflicht, aber auch aus der Oberaufsicht der Geschäftsführung, das in Art. 706 OR statuierte Recht oder – in krassen Fällen – sogar die Pflicht, Beschlüsse der Generalversammlung, welche gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, anzufechten. In Berücksichtigung der obigen Ausführungen wird eine mangelhafte Oberleitung dann strafrechtlich relevant sein, wenn sie derart nachlässig geführt wird, dass sie adäquat kausal zur Herbeiführung bzw. Verschlimmerung der Überschuldung oder zur Zahlungsunfähigkeit führt. Hypothetisch wäre dies dann gegeben, wenn die in der Gesellschaft ausgeführten Tätigkeiten und Entscheidungen infolge mangelnder oder gar fehlender Zielvorgabe völlig nutzlos sind und allenfalls anderen getroffenen Entscheidungen sogar entgegenstehen. Wie diesem Beispiel zu entnehmen ist, dürfte die praktische Bedeutung einer Nachlässigkeit, welche sich rein auf die fehlende Zielsetzung beschränkt, marginal sein. Jedoch wird sich die Konzeptlosigkeit, dann in Kombination mit mangelhafter Finanzverantwortung, in der vernachlässigten Geschäftsleitung und/oder fehlenden Organisationsstrukturen zeigen. Fehlt 88 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 4 zu Art. 716a OR. 89 Böckli, § 13 N. 306. 90 Böckli, § 13 N. 40. 91 Böckli, § 13 N. 310 ff. 92 Böckli, § 13 N. 312. 29 es sodann an einem klar definierten Gesellschaftszweck, liesse dies den Schluss zu, dass alle Aufwendungen per se nicht durch einen Gesellschaftszweck gedeckt sind und deshalb als unverhältnismässiger Aufwand zu qualifizieren sind.93 4.2.2 Festlegung der Organisation Dem Verwaltungsrat obliegt es sodann gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR, die Organisation der AG festzulegen. Diese Aufgabe beinhaltet im Wesentlichen die Umschreibungen der zentralen Stellen resp. Abteilungen, die Hierarchien wie auch die Definition der Aufgabenbereiche und Pflichten.94 Kurzum regelt der Verwaltungsrat – auch in kleineren und mittleren Betrieben – wer was macht, wer wem unterstellt ist und wer wem Bericht erstattet.95 Zwingend durch den Verwaltungsrat festzulegen ist die Hierarchiestufe direkt unter dem Verwaltungsrat. Hierbei handelt es sich somit um eine undelegierbare Kompetenz des Verwaltungsrates.96 Ohnehin ist der Verwaltungsrat aus der in Art. 716 OR festgelegten Kompetenzvermutung berechtigt, insbesondere die Geschäftsführung selbst wahrzunehmen. Vor allem in grösseren Gesellschaften wird der Verwaltungsrat aber regelmässig wesentliche Kompetenzen an untere Stufen delegieren. Selbstredend besteht auch in delegierten Bereichen weiterhin die verwaltungsrätliche Pflicht der Beaufsichtigung, was sich auch aus dem Grundsatz der Oberleitung ergibt.97 In Bereichen, in welchen der Verwaltungsrat eine Delegation seiner Kompetenzen vornimmt, tut er bereits im Hinblick auf eine künftige Déchargeerteilung gut daran, die Grundsätze der Organisation schriftlich festzulegen. Dies wird üblicherweise in einem Organisationsreglement erfolgen.98 Im Zusammenhang mit der Delegation der Geschäftsführung oder einzelnen Aufgaben aus diesem Bereich, ist – neben einer statutarischen Grundlage – die Regelung in einem Organisationsreglement nach Art. 716b Abs. 1 OR Pflicht.99 Die AG muss in der Lage sein, die im Zusammenhang mit ihrem Geschäftszweck und ihrer wirtschaftlichen Grösse anfallenden Aufgaben und Entscheidungen wahrzunehmen. Betreffend Organisation hat der Verwaltungsrat somit eine Gestaltungspflicht. Er hat durch die Aufstellung, Anpassung und Durchsetzung einer zweckmässigen Organisation darum besorgt zu sein, dass die in der Gesellschaft tätigen leitenden Personen wiederum ihre Aufgaben erfüllen können.100 Für die Überlebensfähigkeit einer Gesellschaft ist von zentraler Bedeutung, dass die Entscheidstrukturen funktionell ausgestaltet sind. Sofern zentrale Entscheide im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit mangels Organisation nicht getroffen werden, muss dies dem Verwaltungsrat angelastet werden. Da es sich hierbei um eine zentrale Pflicht der verwaltungsrätlichen Tätigkeit handelt, welche regelmässig grossen Einfluss auf die Geschäftsfinanzen haben kann, muss eine solche Nachlässigkeit als „krass pflichtwidrig“ betrachtet werden. Führt demnach ein Organisationsmangel im Betrieb zur Unterlassung zentraler Entscheide und in diesem Zusammenhang zu erheblichen finanziellen Einbussen mit 93 vgl. Ziff. 2.3.2 lit. B. 94 BSK OR II– Watter/Roth Pellanda, N. 10 zu Art. 716a OR. 95 Böckli, § 13 N. 319. 96 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 8 zu Art. 716a OR. 97 Vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 437. 98 Vgl. BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N 12 zu Art. 716a OR. 99 Vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, § 16 N 440. 100 Böckli, § 13 N. 565. 30 anschliessender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, muss eine Bankrotthandlung vermutet werden. 4.2.3 Finanzverantwortung Die AG benötigt zur Erreichung ihrer Zwecksbestimmung der ausreichenden finanziellen Mittel wie auch der genügenden Liquidität. Aufgabe des Verwaltungsrates ist es dabei, in vorausblickender Weise zu beurteilen, welche Mittel zur gesellschaftlichen Aufgabenerfüllung benötigt werden, er hat diese zu budgetieren, die Mittel rechtzeitig bereit zu stellen sowie deren Ausgaben zu überwachen.101 Diese verwaltungsrätlichen Pflichten werden in Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR konkretisiert. Die Planung, Bereitstellung und Überwachung der Finanzen bedürfen sodann einer buchhalterischen Erfassung der Gesellschaftsfinanzen. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsrat die Ausgestaltung des Rechnungswesens zwecks ordnungsgemässer und zeitnaher Erfassung der Geschäftszahlen sicherzustellen.102 Die konkreten Anforderungen an das Rechnungswesen resp. deren Umsetzung sind von mehreren Faktoren abhängig (Unternehmensgrösse, Konzernstruktur etc.). In jedem Fall sind die für Aktiengesellschaften geltenden Buchführungsvorschriften zu beachten. Darüber hinaus werden – je nach konkreten Umständen – zusätzliche Hilfsmittel der Rechnungslegung zu verlangen sein (z.B. Mittelflussrechnungen).103 Kurzum ist der Verwaltungsrat in seiner Funktion für ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes, den gesellschaftlichen Gegebenheiten adäquates und zweckmässiges Rechnungswesen verantwortlich. Selbstredend hat er dies nicht selbst zu tun, jedoch für deren Ausgestaltung und Überwachung zu sorgen.104 Die Buchführung hat ferner zeitnah und „in Echtzeit“ zu erfolgen.105 Es ist zu verlangen, dass sich der Verwaltungsrat während des Geschäftsjahres hinsichtlich der Geschäftsfinanzen auf dem Laufenden hält und sich jederzeit und innert kurzer Frist über die finanzielle Situation der Gesellschaft ein Bild verschaffen kann.106 Neben den Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechnungswesens muss der Verwaltungsrat zumindest Kenntnisse über die Grundsätze der Rechnungslegung haben und diese auch anwenden können. Verfügt der Verwaltungsrat nicht über die notwendigen Kenntnisse, hat er sich entsprechend weiterzubilden.107 Um die Ausgestaltungs- und Kontrollfunktion angemessen wahrzunehmen, haben sich die Fähigkeiten nach den gesellschaftlichen Umständen zu richten. Mit anderen Worten: Je komplizierter und grösser die Verhältnisse sind, desto fähiger muss der Verwaltungsrat sein. Gerade im Bereich der Finanzverantwortung ist dem Verwaltungsrat ein für die Gesellschaft gleichsam überlebenswichtiger Aufgabenbereich beschieden. Führen Nachlässigkeiten in diesem Verantwortungsbereich dazu, dass eine Übersicht über die Geschäftsfinanzen nicht oder nicht in ausreichender Weise möglich ist und „schlittert“ die AG quasi unbemerkt in die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, liegt regelmässig eine krasse Pflichtwidrigkeit vor. Ebenfalls krass pflichtwidrig dürfte der Verwaltungsrat handeln, der überhaupt nicht im Bilde ist, wie die Rechnungsführung für eine AG im Wesentlichen auszusehen hat oder Anforderungen in diesem Bereich wider besseren Wissens nicht umsetzt. Geradezu klassisch 101 BSK StGB II – Brunner, N. 3 zu Art. 165 StGB. 102 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 16 ff. zu Art. 716a OR. 103 Meier-Hayoz/Forstmoser, § 8 N. 10. 104 Böckli § 13 N. 348. 105 Vgl. Böckli, § 13 N. 344 und 347. 106 Vgl. Böckli, § 13 N. 568. 107 Böckli, § 13 N. 39. 31 ist die Nachlässigkeit in der Finanzkontrolle. Oftmals „behelfen“ sich im Strafverfahren Beschuldigte mit der Aussage, die Buchhaltung habe ein Treuhänder gemacht. Damit entledigt sich ein Verwaltungsrat jedoch nicht der Verantwortung, eine Kontrolle der Buchhaltung vorzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als fragwürdig, wenn ein in Finanzsachen nicht befähigter Verwaltungsrat auch noch auf eine Revisionsstelle verzichtet. Dies mag angesichts kleiner unternehmerischer Verhältnisse gesellschaftsrechtlich zwar möglich sein, wird jedoch den Bedürfnissen der Finanzverantwortung nicht immer gerecht. In der Praxis ist in diesem Zusammenhang auch zu bezweifeln, ob das treuhänderische Erstellen einer Buchhaltung am Ende des Geschäftsjahres der Anforderung der laufenden Finanzkontrolle genügt. Gerade im Hinblick auf die noch zu behandelnde Überschuldungsanzeige zeigt sich, dass das Nachführen der Buchhaltung im Jahresrhythmus der Finanzverantwortung in der Mehrheit der Fälle nie und nimmer gerecht wird. 4.2.4 Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR nennt als weitere nicht übertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates, die Geschäftsführung wie auch die zur Vertretung betrauten Personen zu ernennen, aber auch abzuberufen. In kleineren Gesellschaften nimmt der Verwaltungsrat häufig selbst die geschäftsleitenden Aufgaben wahr. Dies ist in grösseren, arbeitsteilig organisierten Gesellschaften nicht mehr möglich, weshalb i.d.R. geschäftsführende Personen ernannt werden. Diese können zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein, was heute jedoch nicht mehr nötig ist. Die Geschäftsleitung bildet – wie bereits in der Botschaft erwähnt – die „Kommandobrücke“ einer Gesellschaft, weshalb der Auswahl von Geschäftsleitungs- mitgliedern eine immense Bedeutung zukommt.108 Nur die Geschäftsleitung, welche direkt dem Verwaltungsrat untersteht, muss durch letzteren ernannt werden. Das Besetzen unterer Chargen kann durchaus delegiert werden, wird sodann aber i.d.R. von einem Genehmigungsentscheid des Verwaltungsrates abhängig gemacht.109 Umstritten ist sodann, ob die Bestimmung des Zeichnungsrechts zwingend durch den Verwaltungsrat wahrzunehmen ist.110 Ähnlich der Verwaltungsratsmitglieder selbst, müssen auch die Mitglieder der Geschäftsleitung notwendigerweise über die Fähigkeiten verfügen, die Gesellschaft führen zu können. Der Verwaltungsrat hat nun – sofern er die Aufgaben der Geschäftsleitung eben delegiert – sorgfältig darauf zu achten, dass er die Leitungsfunktionen mit Personen mit entsprechender Befähigung besetzt. Ebenfalls hat der Verwaltungsrat diese „Kapitäne“ in ihrer Tätigkeit zu begleiten und zu überwachen.111 Erweist sich eine Person als Fehlbesetzung, ist der Verwaltungsrat auf Grund der Oberleitung und Oberaufsicht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, das Geschäftsleitungsmitglied abzuberufen. Allgemein hat der Verwaltungsrat einzugreifen, wenn er im Rahmen seiner allgemeinen Überwachung des Geschäftsgangs und der Geschäftsleitung Fehler oder Unregelmässigkeiten feststellt. Konkret muss der Verwaltungsrat in Berücksichtigung der „curae“ darum besorgt sein, dass weitere Personen mit zentralen Führungsaufgaben und entsprechendem Einfluss auf die Geschäftsfinanzen ihre Aufgaben nach den „Regeln der Kunst“ wahrnehmen bzw. diese 108 vgl. auch Böckli, § 13 N. 355 („In diesem Punkt entscheidet er weitgehend über Erfolg und Nichterfolg des Unternehmens.“). 109 Böckli, § 13 N. 356 (mit Hinweis auf die Oberleitungsfunktion). 110 Vgl. BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 20 zu Art. 716a OR.; ZK – Homburger, N. 573 zu Art. 716a OR. 111 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 21 f. zu Art. 716a OR; Böckli, § 13 N. 355. 32 überhaupt wahrnehmen können. Konkret hat sich der Verwaltungsrat bei der Besetzung zentraler Führungsfunktionen über Aus- und allfällige Weiterbildungen wie auch bisherige Tätigkeiten zu erkundigen und womöglich auch Referenzen einzuholen. In diesem Sinne muss der Verwaltungsrat im Sinne eines Abgleichs der Befähigungen der in Frage kommenden Person mit dem Stellenprofil eruieren, ob die Anforderungen erfüllt sind. Der Verwaltungsrat, der in Unkenntnis der konkreten Anforderungen oder mangels genügendem Assessement-Center einer nicht zureichend befähigten Person eine leitende Funktion vergibt und/oder sodann sich auch nicht darum bemüht, die Person der Funktion entsprechend einzuführen, handelt krass pflichtwidrig, was dann strafrechtlich relevant wird, wenn der Gesellschaft aus der mangelhaften Tätigkeit dieser Person ein Schaden erwächst. 4.2.5 Oberaufsicht über die Geschäftsführung Eng mit der Aufgabe der Oberleitung und der Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung ist diejenige der Oberaufsicht im Sinne von Art. 716a Ziff. 5 OR verknüpft. Delegiert der Verwaltungsrat Geschäftsleitungsaufgaben, ist er verpflichtet, diese zu überwachen. Die verwaltungsrätliche Überwachung soll einerseits die Einhaltung der Rechtsordnung durch die Geschäftsführung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang spricht man von einer sogenannten „Compliance“ (Regelüberwachung). Andererseits geht es darum, dass die Geschäftsführung gewissen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen genüge tut. Der Verwaltungsrat ist nicht gehalten, jede Einzelhandlung zu überprüfen. Vielmehr geht es für den Verwaltungsrat darum, sich mittels Berichterstattung und internem Controlling über die Tätigkeit der Geschäftsführung auf dem Laufenden zu halten.112 Die nähere Ausgestaltung dieser Überwachung obliegt dem Verwaltungsrat. So ist dieser frei, die Überwachungstätigkeit durch Einzelmitglieder des Verwaltungsrates wahrnehmen zu lassen oder aber einen verwaltungsrätlichen Ausschuss mit dieser Aufgabe zu betrauen.113 In jedem Falle geht die Lehre heute davon aus, dass die Beaufsichtigung vorausschauend zu sein hat; Risikopotentiale sollen frühzeitig erkannt werden.114 Entsprechend zweckmässig muss die Oberaufsicht organisiert sein.115 Je nach Grösse der Unternehmung wird der Verwaltungsrat von der Geschäftsleitung ein regelmässiges und in bestimmten zeitlichen Abständen erfolgendes Reporting verlangen müssen, mittels welchem sich der Verwaltungsrat ein Bild über die geschäftlichen Fortgänge verschaffen kann. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang ebenfalls die Revisionsberichte, welchen der Verwaltungsrat besondere Aufmerksamkeit schenken muss. Sollten sich dahingehend aus der Berichterstattung Unklarheiten oder Unregelmässigkeiten ergeben, so ist der Verwaltungsrat verpflichtet, nachzufragen und offene Punkte zu klären. Zuletzt ist der Verwaltungsrat verpflichtet, in geeigneter Weise einzuschreiten, sollte er im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit irgendwelche Missstände feststellen. Der Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung nicht überwacht, muss sich – ähnlich der Pflichtwidrigkeiten bei Ernennung oder Abberufung – u.U. den Vorwurf des krass unsorgfältigen Handelns gefallen lassen. Der Verwaltungsrat hat durch seine Überwachung sicherzustellen, dass geschäftsrelevante Nachlässigkeiten nicht, zumindest aber nicht wiederholt von der gleichen Person begangen werden. Unterlässt der Verwaltungsrat eine Kontrolle und führt diese Unterlassung dazu, dass eine dem Verwaltungsrat direkt unterstellte Führungskraft infolge offensichtlicher Unfähigkeit oder Unkenntnis wiederholt fehlerhafte 112 BSK OR II – Watter /Roth Pellanda, N. 26 zu Art. 716a OR. 113 Böckli, § 13 N. 373. 114 Böckli, § 13 N. 375. 115 Böckli, § 13 N. 567. 33 Entscheidungen mit grossem Schadenspotential trifft, kann dies dem Verwaltungsrat durchaus als „arge Nachlässigkeit“ angelastet werden. 4.2.6 Geschäftsbericht und Vorbereitung der Generalversammlung Als operatives Organ ist der Verwaltungsrat verpflichtet, der Generalversammlung die wesentlichen Informationen zum Geschäftsgang aufzubereiten und vorzutragen. In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsrat aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR verpflichtet, den Geschäftsbericht zu erstellen, die Generalversammlung vorzubereiten und die anlässlich der Generalversammlung getroffenen Beschlüsse effektiv umzusetzen. Allem voran tangiert der Geschäftsbericht wieder den Bereich der Finanzverantwortung. Der Verwaltungsrat hat dafür zu sorgen, dass sich auch die Generalversammlung mittels Geschäftsbericht über die finanziellen Abläufe der Gesellschaft ins Bild setzen kann. Zu diesem Zweck müssen die finanziellen Daten mittels Bilanz, Erfolgsrechnung und allfälligen Anhängen bereit gestellt werden. Weiter verlangt Art. 662 OR, dass der Verwaltungsrat zu Handen der Generalversammlung einen Jahresbericht verfasst. Im Jahresbericht ist nach Art. 663d OR v.a. der Geschäftsverlauf wie auch die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft zu erfassen. Dem Verwaltungsrat obliegt sodann die gesamte Organisation der Generalversammlung. Dies beginnt bei der Einladung der Aktionäre mit ordentlicher Traktandierung, der Ausgestaltung eines Dividendenantrages, der Eintrittskontrolle, Protokollführung wie auch der Stimmenzählung.116 Ebenfalls obliegt dem Verwaltungsrat die Pflicht, durch die Generalversammlung gefasste Beschlüsse zu vollziehen. In der Praxis könnte von Belang sein, dass der Verwaltungsrat unzureichende Geschäftsberichte verfasst, welche die Generalversammlung zu unsachgemässen Beschlüssen mit negativen finanziellen Auswirkungen verleitet. Falsche Geschäftsberichte gefährden sodann auch das Vermögen der Beteiligten nach Art. 152 StGB. Ist eine fehlerhafte Berichterstattung somit tatbestandsrelevant im Sinne einer unwahren Angabe über das kaufmännische Gewerbe, so muss dieses Verhalten sicherlich auch als „arg nachlässig“ im Sinne von Art. 165 StGB gewertet werden können. Von grösserer Bedeutung dürfte jedoch der Fall sein, dass der Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den in Art. 725 Abs. 1 OR verlangten Sanierungsschritten die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft. 4.2.7 Benachrichtigung des Richters gemäss Art. 725 OR Von zentraler Bedeutung und wiederum im engen Zusammenhang mit der Finanzverantwortung steht sodann die verwaltungsrätliche Pflicht nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR, den Richter im Falle der Überschuldung der AG zu benachrichtigen. Diese Pflicht erfährt in Art. 725 Abs. 2 OR ihre Konkretisierung. Demnach hat der Verwaltungsrat bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorzulegen und – sofern die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungszwecken gedeckt sind, den Richter zu benachrichtigen. Von einer Überschuldung ist auszugehen, wenn die Aktiven 116 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 30 zu Art. 716a OR. 34 das Fremdkapital der Gesellschaft nicht mehr decken und somit keine Möglichkeit mehr besteht, die Schulden der Gesellschaft zu tilgen.117 Der Wortlaut „begründete Besorgnis“ verlangt vom Verwaltungsrat nichts anderes, als dass er die Gesellschaftsfinanzen stets im Auge behält. Dies gilt insbesondere wenn bereits früher Anzeichen auf eine angespannte finanzielle Lage gegeben waren. Von einer begründeten Besorgnis ist auszugehen, wenn eine Zwischenbilanz eine Überschuldung ausweist, andauernd Verlustausweise in den Zwischenabschlüssen auftauchen, ausserordentliche Ereignisse (Prozesse, Fehlinvestitionen etc.) oder eine Illiquidität eintreten.118 Nach Erstellung der Zwischenbilanz ist der Richter unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn es bestünden konkrete Aussichten auf eine Sanierung. Eine dauerhafte finanzielle Gesundung der Gesellschaft und Widerherstellung der Ertragskraft muss dann aber erwartet werden können. Hierzu stellt die Lehre und Rechsprechung fest, dass ein Zuwarten von vier bis sechs Wochen bis zur Benachrichtigung des Richters unzulässig sein dürfte.119 Der Art. 725 Abs. 2 OR dient somit unmittelbar dem Gläubigerschutz. Es soll verhindert werden, dass eine Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnimmt, obwohl sie nicht mehr über eigene Mittel verfügt.120 Gerade weil die Gesellschafter nicht persönlich für Verluste haften, muss verhindert werden, dass eine wirtschaftlich ungesunde Unternehmung zu noch grösseren Verlusten kommt und damit das Haftungssubstrat der Gläubiger noch stärker geschmälert wird.121 Eine Verletzung der Pflicht zur Überschuldungsanzeige wird bereits gesellschaftsrechtlich als schwerer Verstoss gegen gesetzliche Pflichten betrachtet, welcher zu Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 754 OR führen kann. Im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand stellt die unterlassene Überschuldungsanzeige sodann nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine „arg nachlässige Berufsausübung“ dar.122 4.2.8 Weitere ausgewählte Pflichten gemäss Obligationenrecht Die rechtlichen Bestimmungen über die AG beinhalten weitere explizite verwaltungsrätliche Pflichten, welche im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu beachten sind. Sofern in diesen Aufgabenbereichen arge Nachlässigkeiten an den Tag gelegt werden, können diese ebenfalls eine „arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung darstellen. A) Pflicht zur Durchführung der Kapitalerhöhung Der AG steht zur Bereitstellung finanzieller Mittel die Möglichkeit offen, das Aktienkapital mittels Kapitalerhöhung zu vergrössern und – durch die damit verbundene Liberierung – zu liquiden Mitteln oder mittels Sacheinlagen zu Vermögenswerten zu gelangen. Somit kann diese Massnahme auch als Hilfsmittel verwendet werden, um die mangelnde Liquidität der Gesellschaft aufzufangen oder Verluste abzufedern (wie z.B. im Falle der Bank Lehman 117 Vgl. Meier – Hayoz/Forstmoser, § 16 N. 65. 118 BSK OR II – Wüstiner, N. 32 f. zu Art. 725 OR. 119 BSK OR II – Wüstiner, N 40a zu Art. 725 OR m.w.H.; Böckli, § 13 N. 816 f. 120 BSK OR II – Wüstiner, N. 1 zu Art. 725 OR. 121 BSK OR II – Wüstiner, N. 4 zu Art. 725 OR. 122 Forum Poenale 1/2011, S. 5 ff. 35 Brothers im Zuge der Subprime-Krise). Konkret kann die Generalversammlung gestützt auf Art. 650 Abs. 1 OR die Erhöhung des Kapitals mittels ordentlicher Kapitalerhöhung beschliessen. Bei Vorliegen eines solchen Beschlusses ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Kapitalerhöhung innerhalb einer Frist von drei Monaten durchzuführen. Im Hinblick auf den Misswirtschaftstatbestand kann es nun von Belang sein, wenn der Verwaltungsrat diese Kapitalerhöhung ohne nachvollziehbare Gründe und damit nicht pflichtgemäss durchführt. Diese Ausführungen haben auch im Falle der genehmigten Kapitalerhöhung nach Art. 651 OR zu gelten. Angesichts der dort eingeräumten Frist von zwei Jahren und der für den Verwaltungsrat fakultativen Erhöhung dürfte die Relevanz allerdings geringer sein. Ist die AG sodann mangels Aktiven nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen aus Fremdkapital nachzukommen und fällt sie infolge Überschuldung in den Konkurs, so kann dies eine Bankrotthandlung darstellen. Angesichts der offensichtlichen Pflichtverletzung bei unbegründeter Unterlassung der Durchführung der Kapitalerhöhung wie auch der daraus zu folgernden mangelhaften Sorge, der Gesellschaft liquide Mittel zu beschaffen, steht hier die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ im Vordergrund. B) Kontroll- und Schutzpflichten im Zusammenhang mit Sacheinlagen Mit Bezug auf die Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen hat der Verwaltungsrat gemäss Art. 652e Ziff. 1 OR zu gewährleisten, dass die Sacheinlagen oder Sachübernahmen angemessen bewertet werden und auch über die Bewertung, die Art und den Zustand dieser Einlagen mittels Bericht Rechenschaft abzulegen. Diesen Kapitalerhöhungsbericht hat der Verwaltungsrat bei Sacheinlagen/Sachübernahmen nach Art. 652f Abs. 1 OR einem zugelassenen Revisor zur Prüfung zu unterbreiten. Ähnliche Regeln sind auch im Bereich der genehmigten Kapitalerhöhung zu berücksichtigen (vgl. Art. 653f OR). Der Verwaltungsrat hat gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen besonders dafür Sorge zu tragen, dass die zur Liberierung bereit gestellten Vermögenswerte dem Ausgabepreis der Aktien entsprechen. Bei Barliberierungen stellt sich dieses Problem nicht, da dort keine Bewertung und diesbezüglich i.S.v. Art. 652f Abs. 2 OR auch keine Kontrolle durch eine Revisionsstelle nötig ist. Bei Sacheinlagen/Sachübernahmen besteht jedoch die latente Gefahr, dass Aktien gegen überbewertete Sacheinlagen ausgegeben werden. Die in die Gesellschaft fliessenden Mittel entsprechen bei offensichtlicher Überbewertung der Sacheinlagen nicht mehr dem Aktienkapital. Dies kann eine Bankrotthandlung im Sinne einer ungenügenden Kapitalausstattung mit sich bringen. Zugleich liegt bei völlig unzureichender Kontrolle der Sacheinlagen aber auch eine erhebliche Pflichtverletzung vor, welche die Aktiven der Gesellschaft schmälert. Somit kann auch in diesem Handeln eine „arge Nachlässigkeit“ erkannt werden. 4.3 Die „arg nachlässige“ Aufgabenerfüllung 4.3.1 Die Verletzung der Sorgfaltspflichten i.S.v. Art. 717 OR Der Verwaltungsrat ist auf Grund der allgemeinen Treuepflicht stets gehalten, die Gesellschaftsinteressen mit seinem ganzen Wissen und Können aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Schranke der Treuepflicht bildet die Zumutbarkeit und damit die berechtigten Eigeninteressen des Verwaltungsrates.123 123 Sommer, S. 17 f. 36 Zumindest ebenso wichtig ist jedoch, dass der Verwaltungsrat sowie Dritte, welche mit der Geschäftsführung betraut sind, nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen haben. Dies gilt direkt für die bereits erwähnten Pflichten des Verwaltungsrates nach Art. 716 und 716a OR, wobei sich jener Sorgfaltsmassstab nach objektivierten Kriterien bemisst.124 Allgemein umschrieben verlangt die Sorgfaltspflicht vom Verwaltungsrat, dass er eine gebotene Umsicht und Vorsicht walten lässt, welche ein vernünftiger Mensch bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde. Dies bedingt u.a. ein gesetzeskonformes Verhalten.125Die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR ist demnach keine selbständige Verhaltens- oder Schutznorm, sondern als Mindeststandard hinsichtlich der obig erwähnten Aufgaben anzusehen.126 4.3.2 Das Verhältnis zwischen Art. 754 OR i.V.m. Art. 717 OR und Art. 165 StGB Die statuierte Sorgfalts- und Treuepflicht zeitigt hinsichtlich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR ihre Wirkung. Zivilrechtlich haftungsbegründende Pflichtverletzungen zeigen sich in Verstössen gegen gesetzliche oder statutarische Organpflichten.127 Demnach sind die oben erwähnten Pflichtverletzungen im Bereich der unentziehbaren Pflichten des Verwaltungsrates regelmässig als haftungsbegründend zu betrachten.128 Die zivilrechtliche Haftung der Organe geht entsprechend massiv weiter, als die strafrechtliche Verantwortlichkeit, wo ausschliesslich „arge“ Pflichtverletzungen zum Tragen kommen. Die Rechtsprechung zum Art. 754 OR ist aus strafrechtlicher Sicht dennoch nicht uninteressant, hilft sie doch zumindest bei der Bestimmung der relevanten Sorgfaltspflichten.129 Bereits festgestellt wurde, dass eine deliktische Schädigung des Gesellschaftsvermögens „krass pflichtwidrig“ ist. Dies dürfte auch für den Verstoss gegen absolute Verbote des Gesellschaftsrechts gelten. Hier ist v.a. auf das Verbot der Einlagenrückerstattung i.S.v. Art. 680 Abs. 2 OR zu verweisen, wonach eine Rückzahlung von Aktionärseinlagen unzulässig ist. Dieses Verbot steht sodann in engem Zusammenhang mit Art. 675 Abs. 1 und Abs. 2 OR, wonach Dividendenzahlungen nur aus Bilanzgewinn und hierfür gebildeten Reserven zulässig und überdies aktienrechtliche Zinszahlungen verboten sind. 5. Würdigung Die durch die h.L. wie auch die Rechtsprechung behandelten Tathandlungsvarianten dürften die meisten Fälle einer „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ abdecken. Anhand der bisherigen Erkenntnisse ist aber auch festzustellen, dass es bis anhin nicht gelungen ist, die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ ganzheitlich zu erfassen und allgemein gültige Regeln aufzustellen. Letzten Endes erschöpft sich die Behandlung dieser Thematik in Kasuistik und Einzelfallbetrachtungen. 124 BSK OR II – Watter/Roth Pellanda, N. 3 ff. zu Art. 717 OR. 125 BSK – Watter/Roth Pellanda, N. 3 zu Art. 717 OR. 126 Böckli, § 18 N 380. 127 BSK OR II – Widmer/Gericke/Waller, N. 24 zu Art. 754 OR 128 Vgl. Böckli, § 18 N. 384. 129 Vgl. zur detaillierten Veranschaulichung der haftungsbegründenden Pflichtverletzungen: Böckli, § 18 N. 388 ff. 37 Es stellt sich generell die Frage, ob anhand der gemachten allgemeinen Erläuterungen zu den verschiedenen Bankrotthandlungen und auch den Erkenntnissen zu den konkret besprochenen Tathandlungsvarianten der „argen Nachlässigkeit“ überhaupt allgemeingültige Aussagen möglich sind, wann eine Pflichtverletzung „arg nachlässig“ ist. Der in der Lehre vertretene Schluss, dass die „arge Nachlässigkeit“ sich als krass gegen rational-ökonomische Prinzipen verstossende Handlungen definiere, ist als unbestimmter Rechtsbegriff – wie festgestellt – nicht sonderlich hilfreich. Zugleich lassen sich die rechtlichen und gesellschaftspolitischen Gegebenheiten nicht immer in eine Norm packen. Hinzu kommt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit an sich ja erwünscht ist. Hierzu gehören aber auch riskante Entscheidungen und Wagnisse. Nicht umsonst heisst es: „Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.“ Das Streben nach Vermögen und Ertrag ist das Ziel des „homo oeconomicus“ und damit die Triebfeder der Ökonomie. In diesem Zusammenhang stehen auch die Grundrechte der Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit. So geht es dann auch nicht darum, den wirtschaftlichen Misserfolg an sich unter Strafe zu stellen. Auch kann es nicht das Ziel sein, getroffene Fehlentscheidungen per se unter Strafe zu stellen. Vielfach ist es ja gerade so, dass sich getroffene Entscheide erst in retrospektiver Betrachtung als Fehler herausstellen. Demgegenüber wird bei Konkursen mit einer Vielzahl geschädigter Gläubiger und grossen Schadenssummen sogleich der Ruf laut, jemanden zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Punkt kommt der in den Vermögensdelikten mitschwingende Grundgedanke zum Tragen, dass niemand das Vermögen eines anderen schädigen darf. Im Grenzbereich dieser Interessen bewegt sich der Misswirtschaftstatbestand und insbesondere die Bankrotthandlung der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung. Hier eine klare Grenze zu ziehen wäre eher eine Aufgabe der Rechtspolitik, denn der Rechtsdogmatik. Selbst wenn eine klare Grenze gezogen werden könnte, liesse sich dies gesetzgeberisch kaum normieren. Wollte man den Misswirtschaftstatbestand getreu nach Bestimmtheitsgebot erfassen, hiesse dies, das konkursträchtige und damit strafrechtliche relevante Verhalten zumindest in den Grundzügen zu erfassen. Dies würde zu einer massiven Aufblähung der Misswirtschaftsstrafnorm führen. Eine Kompromisslösung könnte darin bestehen, die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit“ in gewissen, beispielhaften Punkten detailliert auszugestalten. Insbesondere könnte man die Tathandlungsvarianten bei Verletzung der Buchführungspflicht – ähnlich dem § 283 Abs. 1 Nr. 5 – 7 dStGB – ausgestalten. Die geltende Misswirtschaftsnorm und insbesondere die Bankrotthandlung der „argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung“ veranschaulichen die Zwickmühle, in welcher man sich befindet. Will man dem Rechtsgüterschutz und damit den Gläubigerinteressen strafrechtlich nachkommen, bedarf es einer weit gefassten Norm, welche jedoch kaum zu handhaben ist. Nach dem Bestimmtheitsgebot dagegen müsste man die momentane Norm sehr restriktiv anwenden. Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber, die Lehre und auch die Rechtsprechung es in mehreren Jahrzehnten nicht geschafft haben, dem Straftatbestand Konturen zu verleihen, hätte – entgegen den Bemühungen dieser Masterarbeit – im Sinne der Rechtssicherheit wohl eher eine restriktive Auslegung zu erfolgen. 38 Erklärung Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. Frauenfeld, 11. Mai 2011 Marco Breu

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