• Zum Hauptinhalt springen
  • Zur Haupt-Navigation springen
  • Zur Unternavigation/zum Nebeninhalt springen
  • Zur Suche springen
  • Zur Meta-Navigation springen
  • Zum Footer springen
Universität Luzern
  • Startseite
  • Aktuell ausgewähltSuche
  • Teilen
  • Drucken
  • Zeige Ergebnisse auf English (Treffer)Treffer)

Suchergebnisse für jura

Filter0

Filtern nach

55 Treffer

    • Dokument

    UniluAKTUELL 55

    FOKUS 1 NEUERSCHEINUNGEN 22 FORSCHUNG UND LEHRE 4 PANORAMA 26 TAGUNGEN UND VORTRÄGE 16 Gotthard entfacht Fantasien Am 1. Juni wird der längste Eisenbahntunnel der Welt eröffnet. Vor lauter Technik-Faszination droht ins Abseits zu geraten, dass ein kultur- und sozialwissenschaft licher Blick auf den Gotthard ebenso spannend ist. Ein neues Buch der Universität Luzern schafft Abhilfe. ■■ INTERVIEW: DAVE SCHLÄPFER Boris Previšíc*, mit 57 Kilometern der längste und mit bis zu 2300 Metern der tiefste Eisenbahntunnel: Der Gott- hard-Basistunnel ist ein Bauwerk der Superlative … Boris Previšíc: Ja, im Zentrum der öffentlichen Wahrneh- mung stehen die Weltrekorde – zwei mehr in der nota- bene auch bereits davor rekordträchtigen Geschichte des Gotthards. Den ersten Zugang stellt daher zweifellos die Technik dar, was auch auf der Hand liegt: Die Vorstellung, mit 275 km/h durch den Tunnel zu rasen, wie es das obige Bild mit seiner Bewegungsunschärfe plastisch erfahrbar macht, berührt jede und jeden. Tempo 275, 410 Meter lange Tunnelbohrmaschine, Aus- bruchmaterial von 28,2 Millionen Tonnen – generell jagt eine Zahl die andere. Stimmig dazu: Auf der Gottardo2016- Website findet sich ein sekundengenauer Countdown bis zur Eröffnung. Dabei handelt es sich um eine der Komponenten, mit de- nen der «Jahrhundertbau» als Inbegriff von Perfektion in Szene gesetzt wird. Mit seiner Laservermessung jedes Über den ersten Blick hinaus Geistes-, sozial- und kulturwissen- schaftliche Forschung ist relevant und nützlich: Diese Aussage macht Martin Baumann, Prorektor Forschung an der Universität Luzern, im Jahresbericht 2015, der demnächst erscheint. Weiter fragt er, warum Forschungsresultate aus besagten Fachrichtungen trotz dieser Zuschreibung im Vergleich zu na- turwissenschaftlichen Erkenntnissen in den Medien so wenig auftauchen. Eine These aus der Praxis der universi- tären Öffentlichkeitsarbeit: Dies hat – zumindest auch – mit Bildern zu tun. Denn so sprachstark geistes-, sozial- und kulturwissenschaftliche Forschung häufig ist, so «bildarm», so abstrakt ist sie im Gegenzug vielfach, was eine Ver- mittlung erschwert: Keine eindrucks- vollen Labors, Apparaturen oder Mikros- kopaufnahmen können gezeigt werden. Natürlich gibt es Gegenstrategien – nehmen wir das vorliegende Magazin: Warum wurden Sie darauf aufmerksam, was war der «Erstkontakt»? Garantiert das Coverfoto, das einen mit seiner Ver- ortung in der anschlussfähigen Welt der Technik, seiner einfachen Lesbarkeit und der raffinierten Machart «rein- zieht», wie es im Medienjargon heisst. Man mag es Kunstgriff nennen. Zu- mindest im aktuellen Fall heiligt der Zweck allerdings die Mittel: Ist nämlich die Hürde des Anlesens bildunterstützt genommen und die Anfangsirritation überwunden, inhaltlich auf eine ver- meintlich falsche Fähr te gelockt worden zu sein, stehen die Chancen gut, nach der Lektüre des Interviews hinsichtlich der Einschätzung des ge- sellschaftlichen Werts der Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften zum Urteil «relevant und nützlich» zu ge- langen. Wagen Sie den Versuch! ■■ DAVE SCHLÄPFER REDAKTION Testfahrt mit Höchstgeschwindigkeit durch die Multifunktionsstelle Faido, Teil des Gotthard-Basistunnels. (Bild: Lars Dietrich) AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 uniluAKTUELL 2 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 Details etabliert sich der Tunnel als sakraler Raum. Gleichzeitig wird die Präzision mit dem nationalen Selbstverständnis – und der erwünschten Fremdwahrnehmung – verknüpft, wie sich auch am Slogan «Durch und durch die Schweiz» illustrieren lässt. Hier kommen die Kulturwissenschaften ins Spiel … Diese sind gefordert, Erklärungsansätze für solche diskursiven Phänomene zu geben. Und zwar weniger als akademisch defi- nierter Fachbereich, sondern im Sinne eines spezifischen ana- lysierenden Blicks auf die Gesellschaft, welche ihre Gegenstände inszeniert. Entsprechend ist der Zugang, der für die Ringvorle- sung im letzten Herbstsemester zum Thema und für den nun daraus entstandenen Sammelband auch bewusst interdisziplinär gewählt und schliesst politologische, ästhetische, historische sowie literatur- und kulturwissenschaftliche Perspektiven mit ein. Als Titel der Ringvorlesung und auch des Buches haben Sie «Gotthardfantasien» gewählt – wäre «Mythos Gotthard» nicht naheliegender gewesen? Von einem populären Standpunkt aus betrachtet vielleicht schon, aber «Mythos» schien mir in diesem Zusammenhang nicht geeignet, da zu eng gefasst: Mythen weisen immer ein klares historisches Datum auf, so auch im Fall des Gotthards. Dahinter stecken massive Konstruktionsleistungen und Gegennarrative, die es zu entdecken gilt. Erzählen Sie mehr dazu. Der Mythos vom Massiv als Zentrum und Identität der Schweiz wird im langen 19. Jahrhundert der Nationenbildung populär gemacht. Dies zum einen auf dem Hintergrund technischer Errungenschaften; die Eröffnung des übrigens massgeblich von Deutschland und Frankreich finanzierten Gotthardtunnels war 1882. Zum anderen wurde das Schweizer Nationalverständnis im öffentlichen Bewusstsein verankert, nachdem die Wunden des Sonderbundkriegs 1847 in der Innerschweiz allmählich vernarbt waren. Nicht zufällig erfolgte die Inszenierung von Schillerstein und Tellskapelle 1860 bzw. 1880. Auf diesem Nährboden wurde der Gedanke vom Gotthard als Réduit und Rückzugsort in den 1930er-Jahren im Zuge der geistigen Landesverteidigung zuneh- mend festgezurrt. Dem Philosophen Hans Blumenberg zufolge begünstigen Bedrohungsängste die Bildung moderner Mythen – und auch deren Fortbestehen: Dass sich der Gotthard-Mythos auch nach 1945 so lange halten konnte, dürfte mit dem Kalten Krieg zu erklären sein. Damit musste selbst die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg lange nicht aufgearbeitet werden. Sie bezeichnen den von Ihnen herausgegebenen Band als «Blü- tenlese» – stellen Sie doch ein paar dieser «Blüten» und deren Stossrichtung vor. Grundsätzlich macht die Vielfalt der fast dreissig Beiträge, davon mehrere von Angehörigen der Universität Luzern, das Gesamt- bouquet aus. So zeigt zum Beispiel der Historiker Daniel Speich Chassé anhand von Eisenbahnführern der Jahrhundertwende das veränderte Dispositiv der Landschaftswahrnehmung vor dem Hintergrund der plötzlichen Beschleunigung der Reise- geschwindigkeit auf. Der Alpenhistoriker Jon Mathieu wiederum unterstreicht, wie unterschiedlich die zeitgenössische Innen- und Aussenperspektive auf die Alpen und insbesondere auf den Gotthard und damit wiederum auf die Schweiz als Exportprodukt ausfallen können. FOKUS Vom Gotthard weiss ich nur, dass ein geheimer Stollen von Airolo bis auf den Pass führt, knapp zwei Meter hoch, steil und feucht und breit wie eine Kuh, dass die Brieftauben auf die andere Seite vom Gotthard gefahren und losgelassen werden, und wenn sie den Weg zurück fin- den, sie gut genug sind, dass im Sommer die Rekruten in den Hügeln um den Pass herumliegen, die Tage abwarten und den Frauen nach- hängen, dass die Soldaten sich im Winter die Hände mit Melkfett einrei- ben, bevor sie die Lederhandschuhe anziehen und das zweite Paar Handschuhe darüber, dass wir auf dem Weg in den Süden einen Kaffee im Hospiz auf dem Pass tranken und dass vor dem Hospiz die Fahnen im Winde wehen und eine davon die Urner Fahne ist, dass es auf dem Gotthard manchmal auch im Sommer schneit, dass nach dem langen Winter der Mazzacauras* von Norden her über den Pass zieht, dass die Füsiliere ihre Panzerfäuste in den Seitentälern vom Gotthardmassiv abfeuern und dass sie danach die steilen Hänge nach Schiessmüll durchstreifen, dass in den Stollen um das Gotthardmassiv die Jugend- lichen zwischen Weihnachten und Neujahr ihre Rockkonzerte spielen, wenn die Maschinen stillstehen, und dass zuunterst in den Stollen stets der Franz mit seinem Crêpes-Stand steht, dass der Gotthard mir manchmal fremd ist wie der Mond und dass ich, seit sie nicht mehr ist, nur noch durch den Tunnel bin. *Mazzacauras bedeutet wörtlich übersetzt Geissentöter und steht für einen kalten, eisigen Frühlingsnordwind. Arno Camenisch (*1978) stammt aus Tavanasa in Graubünden. Er schreibt auf Sur- silvan und Deutsch und erhielt 2012 für «Ustrinkata» den Schweizer Literaturpreis. «Über den Gotthard» ist sein literarischer Beitrag zum Buch «Gotthardfantasien». ARNO CAMENISCH: «ÜBER DEN GOTTHARD» Auch ins russische kulturelle Gedächtnis hat sich der Gotthard eingeschrieben: Reiter- standbild (1999) von General Suworow auf dem Pass. (Bild: Chriusha, Wikimedia Commons) 3UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FOKUS Gemeinhin ist vom «Tor zum Süden» die Rede. Doch das ist ja alles eine Frage der Perspektive … Exakt, deshalb kommt im Aufsatz von Marco Marcacci, Redaktor bei der Zeitschrift «Archivio Storico Ticinese», die oft vernachläs- sigte Tessiner Sicht zur Sprache. Und der in Sarajevo geborene Tessiner Politikwissenschaftler Nenad Stojanovic illustriert, von der eigenen Biografie ausgehend, wie der Gotthard als natur- gesetzte Grenzlinie gleichwohl – jedenfalls, was den Eishockey- club Ambrì-Piotta anbelangt – Integration im Inland ermöglicht. Erhellend fällt auch der Blick nach Osten aus: So befasst sich die Slavistin Anna Hodel mit einem Berg in Montenegro, der ähnlich mythisch aufgeladen ist wie der Gotthard, und der Osteuropa- Historiker Frithjof Benjamin Schenk verweist auf Bezüge des Gotthards zum russischen kulturellen Gedächtnis im Zusammen- hang mit Suworows Feldzug. Zudem analysiert der Zeithistoriker Damir Skenderovic erstmals die Vereinnahmung des Gotthard- Mythos durch die neue Rechte vom Zweiten Weltkrieg bis in die Gegenwart. In Ihrem eigenen Beitrag beschäftigen Sie sich mit dem ureige- nen Hort der Fantasie, der Literatur … Es geht mir darum aufzuzeigen, dass Autorinnen und Autoren nach 1945 mit ihren literarischen Werken auf imaginativer Ebene immer wieder Gegenkonstruktionen zum vorherrschenden Gott- hard-Mythos erarbeitet haben. Im Kinderbuch «Mein Name ist Eugen» (1955) von Klaus Schädelin etwa, das zurzeit als Musical ein Revival erlebt, wird auf subversive Art Klamauk mit den his- torischen Fakten betrieben. Und dies, da aus dem Mund von Kin- dern als Protagonisten kommend, quasi auf legitime Weise. «Die künstliche Mutter» (1982) von Hermann Burger geht einen Schritt weiter und betreibt eine regelrechte Um- und Neuschrei- bung: In seinem Roman reist ein geschasster Privatdozent zum Gotthard, da er sich in der dortigen unterirdischen Stollenklinik Heilung von seinem Mutterkomplex erhofft. Dies soll gelingen, wie er vernimmt, weil der Gotthard im Grunde weiblich sei und in der Hospizkapelle im Geheimen der «Mätresse Goda» gehuldigt werde. Hinzu kommt, dass die Klinik in Burgers Fiktion auf öster- reichischem Reichsboden liegt, wodurch der Gotthard seines ur- schweizerischen Nimbus beraubt wird. Prof. Dr. Boris Previšíc. Neben wissenschaftlichen – aber auch essayistischen – Beiträ- gen zum Thema finden sich im Sammelband auch literarische. Mit dem Wissen, dass Sie sich neben der Literatur wissenschaft- lich und praktisch mit Musik auseinandersetzen, erstaunt das zwar nicht komplett, aber zumindest unüblich ist es doch. Wa- rum dieser Entscheid? Wie soeben aufgezeigt, schafft Literatur Möglichkeitsräume, die einen engen Bezug zu Realitätskonstruktionen auf- und damit auch auf denkbare Zukunftsszenarien vorausweisen. Es handelt sich um ein Erkenntnisinstrument, gleichberechtigt zu wissen- schaftlichen und zu anderen Formen des Schreibens. Für mich persönlich stellt Literatur die dichteste Beschreibung dar, um weiterführende und zukunftsweisende Assoziationen freizule- gen. Daher bin ich sehr froh, im Buch im Sinne von literarischen Einwürfen acht eigens für diesen Zweck verfasste Gotthard-Texte von Schriftstellerinnen und Schriftstellern – u.a. von Arno Came- nisch [siehe Box-Text auf der Seite nebenan; DS], Nora Gomrin- ger, Peter Weber und Matteo Terzaghi – publizieren zu können. *Prof. Dr. Boris Previšíc ist seit Januar 2015 SNF-Förderprofessor für Literatur- und Kulturwissenschaften. Er leitet das Forschungsprojekt «Stim- mung und Polyphonie: Musikalische Paradigmen in Literatur und Kultur». Mehr Informationen: www.unilu.ch/boris-previsic Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Boris Previšíc (Hrsg.) Gotthardfantasien. Eine Blütenlese aus Wissenschaft und Literatur Baden 2016 ISBN 978-3-03919-388-2 1. Juni, 19.30 Uhr: Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern, Sempacherstrasse; mit Peter Weber und Vladimir Blagojević (Akkordeon) 3. Juni, 19 Uhr: Alpines Museum der Schweiz in Bern; mit Jon Mathieu 4./5. Juni: Stand an der offiziellen Gotthard-Basistunnel-Eröffnung in Erstfeld 10. Juli, 11 Uhr: Haus für Kunst Uri, in Altdorf; mit den pre-art Soloists 11. September, 14 Uhr: Forum Schweizer Geschichte in Schwyz 14. September, 10.45 Uhr: Literaturhaus Zentralschweiz in Stans; mit Pirmin Meier 13. November, 13 Uhr: Buch Basel BUCHPRÄSENTATION IN MEHREREN KANTONEN 4 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Zwei Nachwuchsforscher mit Doc.CH-Beitrag gefördert Johannes Saal und Lukas Tobler erhalten für ihre Dissertationsprojekte Unterstützung vom Schweizerischen Nationalfonds. Dies ist auch eine Bestätigung dafür, dass die Bemühungen zur Förderung des akademischen Nachwuchses an der Universität Luzern Früchte tragen. ■■ DAVE SCHLÄPFER Das im Rahmen von Doc.CH unterstützte Projekt von Johannes Saal trägt den Titel «The Dark Social Capital of Religious Terro- rists: Analyzing Radicalization, Recruitment and Dynamics of Jihadist Networks in Europe» (dt. «Das bindende Sozialkapital religiöser Terroristen. Radikalisierung, Rekrutierung und Dynami- ken dschihadistischer Netzwerke in Europa»). Saals Arbeit wird betreut von Prof. Dr. Antonius Liedhegener, Professor für Politik und Religion im Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Poli- tik des Zentrums für Religion, Wirtschaft und Politik. Der vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) bewilligte Förderzeitraum beträgt dreieinhalb Jahre; gesprochen wurde ein Beitrag von 211 000 Franken. Wechselwirkung Religion – Terrorismus Mitglieder terroristischer Organisationen müssen kooperieren, um Ressourcen zu mobilisieren und ihre ideologischen und stra- tegischen Ziele zu realisieren: Soweit der Ausgangspunkt der Überlegungen. Das Dissertationsprojekt geht der Frage nach, welche Rolle dabei ein gemeinsames Wertesystem und Gruppen- dynamiken spielen. Mittels einer innovativen Anwendung der So- zialkapitaltheorie auf dschihadistische Netzwerke in Deutsch- land, der Schweiz und Österreich soll zudem ein empirischer Beitrag zum besseren Verständnis der Wechselwirkung von Reli- gion und Terrorismus – ein nach wie vor kontrovers diskutiertes Thema – geleistet werden. Im Rahmen der Förderung plant Jo- hannes Saal, ein bis zwei Semester an der Naval Postgraduate School in Monterey (USA) zu verbringen, wo sein Zweitbetreuer Sean F. Everton, einer der wenigen Experten zu sozialer Netz- werkanalyse in der Terrorismusforschung, forscht und lehrt. Banken im Wandel der Zeit Lukas Tobler verfasst seine Dissertation zum Thema «Die Poli- tisierung der Schweizer Banken in den 1980er-Jahren». Er hat einen Beitrag für drei Jahre erhalten; die vom SNF bewilligte Summe beträgt 183 000 Franken. Seine Arbeit wird betreut von Prof. Dr. Daniel Speich Chassé, SNF-Förderprofessor für Ge- schichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Im Zentrum der Untersu- chung steht die Analyse der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Relevanz der Schweizer Banken für die Schweizer Wirtschaft und Politik und deren Veränderung im Ver- lauf der 1980er-Jahre. «Dieses Jahrzehnt hat einen fundamenta- len Wandel im Verhältnis zwischen Finanzplatz Schweiz, Staat und öffentlicher Wahrnehmung nach sich gebracht», so Tobler. «Dieser Wandel zeigte sich in der zunehmenden Thematisierung der Banken in der (innen-)politischen Auseinandersetzung und einer gleichzeitigen, verstärkten Einflussnahme der Banken in die politischen Entscheidungsprozesse.» Diesen Prozess der Po- litisierung des Schweizer Finanzplatzes beleuchte die Arbeit mit Lukas Tobler (vorne) und Johannes Saal. (Bild: Dave Schläpfer) 5UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE wirtschafts- und politikgeschichtlichen Aspekten auf neue Art und Weise. Zum Erhalt des Doc.CH-Beitrags sagt Lukas Tobler: «Das ist für mich ein wichtiger Schritt für meine wissenschaftliche Karriere und gibt mir die Freiheit, an meinem eigenen Projekt zu forschen und zu arbeiten.» Erfolg nach Anschubfinanzierung Sowohl Tobler als auch Johannes Saal hatten im März 2015 eine Anschubfinanzierung der Graduate School of Humanities and So- cial Sciences (GSL), dem strukturierten Doktoratsprogramm an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, von je 30 000 Franken erhalten. Ziel dieses Unterstützungsinstruments ist es, aussichtsreichen Nachwuchsforschenden finanziellen Spielraum zu verschaffen, damit sie einen Förderantrag für eine Drittmittel- institution ausarbeiten und einreichen können, um so – bei posi- tivem Bescheid – auf entlöhnter Basis promovieren zu können. Das haben Saal und Tobler geschafft, und zwar in einem kompe- titiven Umfeld: Total 21 Doc.CH-Beiträge (15 in den Geisteswis- senschaften, zu denen Lukas Toblers Projekt zählt, und 6 in den Sozialwissenschaften, wo Johannes Saals Studie verortet ist) wurden vergeben; eingegangen waren 81 Gesuche (50 in den Geistes- und 31 in den Sozialwissenschaften). Prof. Dr. Marianne Sommer, Professorin für Kulturwissenschaften und Vorstandsvorsitzende der Graduate School, sagt dazu: «Gleich drei von unseren Anschubfinanzierungen haben beim ersten Versuch zum Erfolg geführt – das freut uns sehr.» Sie nimmt damit neben Saal und Tobler Bezug auf Rebekka Khaliefi: Diese kann ihre Dissertation im Rahmen des SNF-Projekts «Bio- graphische Prozesse von religiöser Um- und Neuinterpretation: Vietnamesisch-buddhistische junge Erwachsene in der Schweiz und in Deutschland» verfassen (siehe Artikel auf Seite 13). Neue Projekte: Politik- und Religionswissenschaft Per 1. April hat die GSL zwei weitere Anschubfinanzierungen ge- sprochen. Den Zuschlag erhielten Lea Portmann (Politikwissen- schaft; Betreuung: Prof. Dr. Joachim Blatter) und Andrea Zimmer- mann (Religionswissenschaft; Prof. Dr. Martin Baumann). Portmanns Projekt trägt den Titel «Ethnische Pluralität in der Schweiz – auch in der Politik? Ein Erklärungsversuch anhand politisch-institutioneller Faktoren». Zimmermann befasst sich mit «Thailändisch-schweizerische Ehen: Beitrag und Bedeutung von buddhistischer Religiosität zur Bewältigung der Lebenssitu- ation von thailändischen Heiratsmigrantinnen in der Schweiz». Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Andrea Zimmermann. Lea Portmann. #thebigmagenta Demnächst mehr dazu auf: www.unilu.ch/thebigmagenta 6 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät ■■ ANNA OSPELT Die Festrede an der Diplomfeier der Kultur- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät (KSF) vom 18. März hielt Arno Camenisch (siehe auch seinen Text auf Seite 2), der häufig als der erfolg- reichste Schweizer Autor seiner Gene ration bezeichnet wird. Der aus dem Kanton Graubünden stammende Camenisch performte seine fulminante Rede wortgewandt, klug und humorvoll. Damit trug er zur gelösten, feierlichen Stimmung des Abends massgeb- lich bei. «Als Senn fällt man nicht vom Himmel, als Senn wird man gebo- ren. Als Schweinehirt auch», heisst es in Camenischs Roman «Sez Ner». Als Kultur- oder Sozialwissenschaftlerin fällt man we- der vom Himmel, noch wird man als solche geboren. Diesen Titel, diesen Blick auf die Gesellschaft erarbeitet man sich im Zuge einer langen Reihe aus Referaten, Seminararbeiten, Klausuren und einem ständigen Auf-die-Probe-gestellt-sein. Die aktuellen KSF-Absolvierenden haben diese Herausforderungen erfolgreich gemeistert – es konnten 52 Bachelor- und 40 Masterdiplome sowie zwei Promotionsurkunden überreicht werden. Die Preise für die besten Bachelor- und Masterarbeiten gingen an Alex Flü- ckiger, Jonas Dischel und Hannes Weber. Anna Ospelt ist für den Wissenstransfer und die Öffentlichkeitsarbeit an der KSF zuständig. Begeisterte das Publikum: Autor Arno Camenisch. (Bild: Markus Forte) Abschlussfeier des MAS Philosophie + Medizin ■■ SILVIA STUCKI «Finden Sie nicht auch, dass alle Patientinnen und Patienten von gebildeten Ärztinnen und Ärzten betreut werden sollten?» – Mit dieser Frage begann Dr. Mark Emmenegger, Absolvent des MAS Philosophie + Medizin, seine eindringliche Rede an der Ab- schlussfeier vom 18. Februar an der Universität Luzern. Zu den drei Eigenschaften einer gebildeten Ärztin, eines gebildeten Arz- tes gehöre neben Orientierungswissen und Menschlichkeit auch die philosophische Reflexion. Sie füge, so Emmenegger, verschie- dene Lebenswelten zusammen und gebe wertvolle Denk- anstösse für neue Herangehensweisen – insbesondere bei Kon- flikten und in Grenzsituationen der menschlichen Existenz. Der Wunsch nach einer ergänzenden philosophischen Bildung der Ärzteschaft und einem ganzheitlicheren Verständnis der Medizin wurde auch in vielen Abschlussarbeiten thematisiert, so Studien- leiterin Dr. Magdalena Hoffmann in ihrer Begrüssung. Das grosse Engagement, mit dem die insgesamt zwanzig Teilnehmenden des MAS ihr Studium verfolgt haben, würdigte anschliessend die wissenschaftliche Gesamtleiterin Prof. Dr. Christiane Schild- knecht, bevor die Abschlüsse bei stimmungsvoller Akkordeon- musik feierlich übergeben wurden. Mehr Informationen: www.philomedizin.ch Silvia Stucki ist Sekretärin der Weiterbildung Philosophie + Medizin. Prof. Dr. Christiane Schildknecht (Mitte) und Dr. Magdalena Hoffmann (rechts daneben) mit einigen der Absolventinnen und Absolventen an der Feier. 7UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Diplomfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät An der Diplomfeier vom 11. März übergab die Fakultät im Grand Casino Luzern 38 Bachelor- und 84 Masterdiplome. Sie verlieh zudem sieben Doktortitel. ■■ BEA SCHULER Erstmals seit mehreren Jahren wurde die Diplomfeier zum Herbstsemester 2015 wieder einmal auf zwei Zeremonien aufge- teilt: Auf die Feier für die Bachelors folgte am selben Abend die Zeremonie für die Masters und Doctores. Beide Diplomierungen fanden in feierlicher Atmosphäre im Panoramasaal des Grand Ca- sinos Luzern statt; im Anschluss erwartete die Gäste ein Apéro riche im neobarocken Casineum. Entsprechend lang musste der Atem von Dekan Bernhard Rütsche sein. An der Bachelorfeier gratulierte er den Diplomandinnen und Diplomanden zum erfolg- reichen (Zwischen-)Abschluss und zeigte zugleich auf, wie sie ihr Masterstudium in Luzern individuell gestalten können. Mit An- spielung darauf, dass es «überall Juristinnen und Juristen brau- che», wies er auf den Stellenwert juristischen Wissens in einer zunehmend komplexen Welt hin. Nach der Diplomübergabe wandte sich der frischgebackene BLaw Christian Wolff an die An- wesenden und erzählte, wie positiv er als Tessiner Student die «persönliche Uni Luzern» bis anhin erlebt habe. Wolff lobte die Anstrengungen der Fakultät für italienischsprachige Studierende. Verantwortungsbewusstsein und Hingabe An der Feier für die Masters und Doctores appellierte Dekan Rüt- sche an die Diplomierten, sich ihrer gesellschaftlichen Rolle bewusst zu sein, sich als aktive Bürgerinnen und Bürger in den politischen Diskurs einzubringen und sich für die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit zu engagieren. Als künftige Führungs- kräfte trügen sie ausserdem Verantwortung für ihre Mitarbeiten- den. Damit schlug er den Bogen zum Festredner Prof. Dr. Ulrich F. Zwygart, der an der Universität Luzern dem Direktorium des In stituts für Unternehmensrecht (IFU | BLI) angehört. In seiner humorvollen Ansprache beglückwünschte Zwygart die Masters und Doctores zu ihren Abschlüssen, die umfassende juristische Fachkompetenz dokumentieren. Im Arbeitsleben sei jedoch nicht blosses Fachwissen gefragt, sondern auch Führungsfähigkeit, die auf Verantwortungsbewusstsein und Hingabe basiere – für die Aufgabe und für die Menschen, mit denen man zu tun habe. Juristin? Nie im Leben! Bei der Übergabe der Masterdiplome (darunter drei Doppelmaster der Universitäten Luzern/Neuchâtel) durfte sich besonders Ben- jamin Kolman freuen, der sein Studium mit dem ausgezeichneten Notendurchschnitt von 5,83 («summa cum laude») beendet hatte: Er erhielt den Preis für den besten Abschluss, den die Fa- kultät zusammen mit der Alumni Organisation verleiht. Die Ehre, die Absolventenrede an der Masterfeier zu halten, fiel Claudia Inglin, MLaw, zu – die doch gar nicht Juristin werden wollte. Nach der Erstausbildung zur Primarlehrerin hatte sie ein Studium in Religionswissenschaft mit Jus im Nebenfach begonnen. Dass es bei juristischen Problemstellungen stark um Menschen gehe, habe sie jedoch so fasziniert, dass sie auf Rechtswissenschaft umsattelte und nun nach dem Masterabschluss ihre Dissertation in Angriff nehmen wird. Diesen Schritt bereits geschafft haben die sieben Doktorinnen, die anschliessend ihre Urkunden erhiel- ten. Damit für die Diplomierten der Kontakt zur Universität Luzern und untereinander nach dem Studium nicht abreisst, zeigte Sina Tannebaum von der Alumni Organisation die Vorteile einer Mitgliedschaft auf. Für die beschwingte musikalische Begleitung sorgte Joseph Bachmann (Akkordeon) an der Bachelorfeier mit Josi Fischer (Klarinette, Blockflöte) und an der Masterfeier mit Edith Göpfert (Querflöte). Bea Schuler ist Mitarbeiterin Kommunikation an der Rechts wissenschaftlichen Fakultät. Benjamin Kolman, Oliver Meier, Yanick Bregnard, Diana Marilyn Bucher (stehend v.l.) und Claudia Inglin freuen sich über ihren Masterabschluss. Dekan Bernhard Rütsche übergibt Hannah Fehr, MLaw, das Masterdiplom. Festredner Prof. Dr. Ulrich F. Zwygart. (Bilder: Hanspeter Dahinden, Sursee) 8 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Auf den Spuren der Flüchtlinge in der Schweiz Eine Gruppe Theologiestudierender besuchte im Rahmen der Diakonie-Vorlesung von Prof. Dr. Stephanie Klein im März das Flüchtlingsheim «Juch» in Zürich Altstetten. Einer der Teilnehmer berichtet von der Erfahrung, die unter die Haut ging. ■■ JOHANNES FRANK Ein kurzer Fussmarsch vom Bahnhof führte uns an den mäch- tigen Bankgebäuden der UBS und von Julius Bär vorbei, bevor wir in einer Nebenstrasse auf das Flüchtlingsheim zuliefen. An ge- sichts des Zaunes, des geschlossenen Tores und der Baracken – was Assoziationen mit einem Gefängnis aufkommen liess – stockte uns kurz der Atem und es stellte sich ein bedrückendes Gefühl ein. Der katholische Seelsorger Jaime Armas, frischgeba- ckener Theologie-Absolvent der Universität Luzern, sowie eine Mitarbeiterin des AOZ (Asyl-Organisation Zürich, Betreiberin des Flüchtlingsheims im Auftrag des Bundes) begrüssten uns vor dem Tor. Bundeszentrum für 300 Personen Das Flüchtlingsheim «Juch» ist eines von sechs Bundeszentren, in die Flüchtlinge nach dem Zufallsprinzip verteilt werden. Es handelt sich um einen Testbetrieb für das vom Bund anvisierte beschleunigte Asylverfahren. Die AOZ stellt die Rechtsberatung und -vertretung der Asylanfragenden sicher, organisiert Deutsch- kurse, Schulunterricht für die Minderjährigen, medizinische Ver- sorgung sowie Freizeitgestaltung. Die Nähe zum SEM (Migra- tionsamt) ermöglicht der AOZ, die notwendigen Amtsgänge zu koordinieren und deren Einhaltung zu garantieren. Die maximale Aufenthaltsdauer der 300 Bewohnerinnen und Bewohner (190 Männer, 10 Frauen, Familien mit Kindern) soll 140 Tage betragen. Der derzeitige durchschnittliche Aufenthalt bis zur Annahme oder Ablehnung des Asylantrags beträgt 50 Tage. Gemäss der Mitarbeiterin des AOZ werden ungefähr vierzig Prozent der An- träge abgelehnt. Die offiziell als Asylsuchende anerkannten Personen werden danach auf kantonale Heime verteilt. Während des Besuchs im Flüchtlingsheim schilderte uns Omid, der wie fast die Hälfte der Bewohnerinnen und Bewohner aus Af- ghanistan stammt, seine 65-tägige Flucht: Zu Fuss durch den Iran und die Türkei, bevor er in einem völlig überladenen Boot die griechische Küste erreichte. Von dort ging es weiter nach Zürich. Der junge Mann beschrieb eindrücklich die Willkür der Schlepper und die Ungewissheit des Überlebens. Gleich zu Beginn merkte er an, dass keiner freiwillig seine Heimat verlassen und sich der Lebensgefahr der Reise ausgesetzt habe, um hier als Tourist an- zukommen, der nichts zu tun hat. Wir fragen uns: Wie gross muss die Not sein, wenn man sogar mit Kindern diese Gefahren auf sich nimmt? Argumentation für partizipative Hilfe Zwei Wochen vor der Exkursion hatte Dr. Christoph Albrecht SJ im Rahmen der Vortragsreihe «Theologisches Forum Luzern» einen Vortrag zur Flüchtlingsseelsorge gehalten. Der Jesuit ist seit 2009 Seelsorger an der Universität Basel und auch für die Flücht- lingsseelsorge zuständig. Er verknüpfte die Darstellung seiner täglichen Arbeit mit einer theologischen Reflexion, welche die Notwendigkeit der Hilfe für Flüchtlinge offenlegte. Christoph Albrecht SJ argumentierte biblisch und spirituell für eine partizipative Hilfe, welche die Selbsthilfe durch Einbezug der Flüchtlinge von Beginn an fördert. Diese sollen Ideen einbringen, bei deren Umsetzung ihnen geholfen wird. Für Albrecht ergibt sich aus der Bibel das mutige Einstehen für die Schwächeren, in diesem Fall für die Flüchtlinge. Wird Europa seinen Werten gerecht? Die Exkursion und der Vortrag gaben uns einen wichtigen Einblick in einen politisch und gesellschaftlich hochaktuellen Teilbereich der christlichen Diakonie. Durch den Vortrag sensibilisiert, verän- derte sich auch die Wahrnehmung des Flüchtlingsheims «Juch». Die Studierenden hatten nach der Reise etwas zu erzählen, aber auch zu fragen: Werden die Europäerinnen und Europäer ihren Werten und ihrer abendländischen Tradition im Umgang mit Hilfe- suchenden wirklich gerecht? Johannes Frank ist Masterstudent der Theologie. Der Eingang des Flüchtlingsheims «Juch». 9UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE War das «stille Örtchen» schon immer so still? Am 4. März nahm das Historische Museum Luzern die Online-Datenbank LORY in Betrieb. Diesen feierlichen Anlass gestalteten Studierende der Universität Luzern aktiv mit – mit erhellenden Analysen zu Objekten des Museums. ■■ DAVID HÄFLIGER Der Startschuss war bereits im Frühjahrssemester 2015 erfolgt – und zwar im Rahmen des Seminars «Sachen machen. Dinge als Quellen der Kulturanalyse», angeboten von Prof. Dr. Marianne Sommer in Kooperation mit dem Historischen Museum Luzern. Der Fokus dieser Lehrveranstaltung lag nicht nur auf der Lektüre und der Diskussion relevanter und interessanter Texte, vielmehr sollten die gelernten Ansätze und Theorien auch in der Praxis an- gewendet werden: Alle Studierenden mussten zu einem selbst gewählten Objekt des Historischen Museums einen Text verfas- sen. Ziel war es, diese dann auf LORY (siehe Box) zu publizieren. Fast genau ein Jahr später war es dann so weit: Das Historische Museum lud zur feierlichen Inbetriebnahme von LORY. Die Studie- renden stellten an diesem Abend als Expertinnen und Experten der von ihnen bearbeiteten Objekte ihre Texte vor. Den kurzweili- gen Anlass moderierten Christoph Lichtin und Sibylle Gerber vom Museum. Was das Publikum an diesem Anlass zu hören bekam, war durchweg interessant und oft auch amüsant. Krämerladen: spätere Kundschaft im Visier Anhand eines Tellers zeichnete Marino Ferri die Geschichte des einst berühmten Hotels Victoria in Luzern nach. Beim Objekt von Peter Limacher handelte es sich um den ersten in der Luzerner Kantonsverwaltung eingesetzten Computer. Dieser verfügte über eine derart winzige Rechen- und Speicherleistung, dass man sich heute fragen muss, wie er der damaligen Verwaltung überhaupt nützlich sein konnte. Auch ein etwa sechzig Jahre alter Krämer- laden der Firma Maggi war mit dabei. Solche Krämerläden wur- den damals, so Nicole Häberli, treuen Kundinnen und Kunden als Prämie überreicht. Sie waren aber nicht nur dazu da, um Kinder- herzen höherschlagen zu lassen, vielmehr sollte erreicht werden, dass dereinst vor dem Gewürzregal zur richtigen Marke gegriffen wird. «Kauft Maggi’s Produkte!», steht da geschrieben. Unauf- dringlicher kann man eine Werbebotschaft kaum formulieren. Einmachgläser als Hipster-Fetisch Dass die Bedeutung von Gegenständen einem historischen Wandel unterworfen ist, zeigte Ruth Amstutz mit ihren Einmach- gläsern eindrucksvoll. Früher waren diese eine Notwendigkeit, heute erleben sie durch eine Hipster-Gruppierung, die sogenann- ten «Foodies», ein Revival – dies allerdings als Fetisch. Anhand einer «Nickneger-Figur» rekonstruierte David Häfliger die Sicht auf den «schwarzen Mann», wie sie für viele Schweizerinnen und Schweizer noch bis in die 1960er-Jahre fremd- und selbstbild- bestimmend war. Damit lieferte seine Arbeit auch Einblicke in die Gruppenidentität des Schweizervolks. Und dann die über hundert Jahre alte Toilette, bearbeitet von Maria Iseli. Bei diesem Objekt weiss man nicht genau, ob es sich um einen historischen Gegen- stand oder um ein Kunstwerk von Marcel Duchamp handelt. Und übrigens: Nein! – das «stille Örtchen» war nicht immer schon so still. Im antiken Rom war der Gang zur Toilette ein geselliger An- lass. Kein Sichtschutz trennte die Notdürftigen. Das Scham- und Ekelgefühl, das wir heute alle kennen, hat sich erst im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet. Ganz nach dem sozio- und psycho- genetischen Grundgesetz von Norbert Elias. Nach den Präsentationen wurden die Texte unter grossem Applaus auf LORY aufgeschaltet. Beim anschliessenden Umtrunk kamen die jungen Expertinnen und Experten mit den interessier- ten Besucherinnen und Besuchern ins Gespräch. Zu den Analysen: https://zenodo.org/collection/user-lory _hml David Häfliger ist Student des Masterstudiengangs Weltgesellschaft und Weltpolitik. Präsentierten ihre Arbeiten im Historischen Museum Luzern (v.l.): Maria Iseli, Peter Limacher, Marino Ferri, Ruth Amstutz, David Häfliger und Nicole Häberli. Bei LORY (Lucerne Open Repository) handelt es sich um eine Online-Plattform für Open-Access-Veröffentlichun- gen aus Luzern. Auf diese Weise publizierte Texte sind sofort weltweit kostenlos zugänglich. LORY wurde von der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern im Auftrag der drei Luzerner Hochschulen eingerichtet – dies, um den Wissenschaftsstandort Luzern zu stärken. Auch das Historische Museum Luzern hat sich angeschlossen. Zur LORY-Übersicht: https://zenodo.org/collection/user-lory WAS IST LORY? 10 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE «Ein intensives Semester, das wie im Flug verging» Ziegelsteine, deren Produktion ein Fall für den Europäischen Gerichtshof wird: Das war die Übungsanlage des European Law Moot Courts (ELMC), das vier Luzerner Jus-Studierende bis ins holländische Maastricht führte. Ein Erfahrungsbericht. ■■ EMA-SILVIA DOBOS | KEVIN NIEDERBERGER | LISA PFAFF | FABIAN VOIROL Allegoria: So hiess der fiktive EU-Mitgliedstaat, in dem unser im Rahmen des ELMC 2015/16 zu bearbeitende Fall angesiedelt war. Konkret ging es um eine Fabrik, die Ziegelsteine herstellt. Da deren Produktion Schadstoffemissionen verursacht, ist der Betrieb dem EU-Emissionshandelssystem unterstellt. Gemäss diesem System muss jeder Betrieb bis zu einem genau fest- gelegten Zeitpunkt eine genügende Anzahl Emissionszertifikate einreichen. Das betreffende Unternehmen kam seiner Verpflich- tung in unserem Fall nicht nach und musste aufgrund dessen eine hohe Busse bezahlen. Aus Sicht der Firma verletzte diese Busse jedoch mehrere Grundrechte der EU-Charta, insbesondere die Eigentumsgarantie und die unternehmerische Freiheit. Der Fall wurde schliesslich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Bis spät in die Nacht gearbeitet Ziel des European Law Moot Courts ist es, als Team jeweils eine Klageschrift und eine Klageantwort zu verfassen. Als Viererteam konnten wir die Arbeit optimal aufteilen: Zwei Mitglieder vertraten die Position des Klägers und die anderen beiden diejenige des Beklagten. Ein von der Universität zur Verfügung gestelltes Büro ermöglichte uns ungestörtes Arbeiten. Da meistens das kom- plette Team anwesend war, konnte man sich sogleich mit der «Gegenpartei» austauschen und diskutieren. Insbesondere als die Deadline nahte, wurde die Präsenzzeit im Büro erhöht und bis spät in die Nacht gearbeitet. Ein Sozialleben war in dieser Zeit inexistent. Doch der Aufwand hat sich sicherlich gelohnt, und wir konnten mit gutem Gewissen unsere beiden Schriften rechtzeitig einreichen. Die diesjährigen Regionalfinals fanden in Maastricht, Helsinki, Athen und Fribourg statt. Mit grosser Freude vernahmen wir Mitte Januar, dass wir uns aus über 100 teilnehmenden Teams als eines der 48 besten für das Regionalfinal in Maastricht quali- fiziert hatten. Eine kleine, wunderschöne holländische Studen- tenstadt mit vielen Cafés und Bars – die verdiente Belohnung für die bis dahin geleistete Arbeit. Jedoch bedeutete die Qualifi- kation auch, dass wir uns voll und ganz auf die mündliche Phase des Wettbewerbs vorbereiten mussten. Es war unabdingbar, die stärksten Argumente der Schriften herauszufiltern und vor allem auch viel zu plädieren, da das Regionalfinal in Maastricht bereits Ende Januar durchgeführt wurde. Da der ELMC zweisprachig ist, konnten die Plädoyers entweder auf Englisch, Französisch oder kombiniert vorgetragen werden. Netzwerken – auch auf der Tanzfläche Das Motto eines Moot Courts ist bekanntlich «meet and com- pete». Dementsprechend wurde das Regionalfinal mit einem Apéro in den Räumlichkeiten der Universität von Maastricht er- öffnet. Dieser Anlass ermöglichte es, die anderen Teams kennen- zulernen, bevor wir gegen sie in den nächsten Tagen antraten. Als krönender Abschluss des Events wurde am letzten Abend eine bombastische Party ausgerichtet, bei der selbst die Richte- rinnen und Richter sowie die Professorenschaft des Moots den Weg auf die Tanzfläche fanden. Die Teilnahme an einem Moot Court ist eine einmalige und unver- gessliche Erfahrung. Es bietet sich die Chance, das theoretisch angehäufte Wissen endlich praktisch anzuwenden. Nicht nur wurden unsere sprachlichen Fähigkeiten in Englisch und auch in Französisch verbessert, wir haben auch gelernt, mit Stress und Druck umzugehen. Es war definitiv ein intensives, aber auch sehr lehrreiches, einmaliges und spannendes Semester, das wie im Flug verging. Eine Teilnahme am ELMC ist sehr zu empfehlen. Ein grosses Dankeschön gilt den Coaches Ralph Hemsley und Stefa- nia Mazza sowie Professor Sebastian Heselhaus, die uns wäh- rend der ganzen Zeit sehr gut betreut haben. Ema-Silvia Dobos, Kevin Niederberger, Lisa Pfaff und Fabian Voirol haben als Masterstudierende der Rechtswissenschaften am ELMC 2015/16 teilgenommen. Die ELMC-Teilnehmenden mit ihren Coaches (v.l.): Kevin Niederberger, Lisa Pfaff, Ema-Silvia Dobos, Fabian Voirol, Stefania Mazza und Ralph Hemsley. 11UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE Auszeichnung für beste Klageschrift ■■ DAVE SCHLÄPFER | IRMA AMBAUEN Mit dem Gewinn des Pieter Sanders Award konnte sich das Luzer- ner Team – bestehend aus sechs Studierenden der Rechtswis- senschaften: Inès Holderegger, Franziska Hügli, Marco Keller, Jean-Michel Ludin, Dario Picecchi und Lorenza Vassallo – gegen 310 Teams von Universitäten aus der ganzen Welt durchsetzen. «Fantastisches Resultat» Die Freude darüber ist gross bei Prof. Dr. Daniel Girsberger, ordentlicher Professor für schweizerisches und internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht sowie Privatrechts- vergleichung, an dessen Lehrstuhl die Luzerner Teilnahme ange- siedelt ist: «Wenn man weiss, wie unglaublich kompetitiv dieser Moot geworden ist, ist dieses Resultat gelinde gesagt fantas- tisch. Ich bin unglaublich stolz auf das Team und die Coaches.» Beim Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot, so der vollständige Name des komplett auf Englisch durchgeführten Wettbewerbs, handelt es sich um ein fiktives Gerichtsverfahren, bei dem ein Fall aus den Bereichen der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit und des Wiener Kaufrechts zu bearbeiten ist. Zum einen – der jeweilige Fall wird jeweils im Oktober publi- ziert – verfassen die Teams im Rahmen des schriftlichen Teils eine Klage- und eine Antwortschrift. Zum anderen halten sie in Grosser Erfolg für das Team der Universität Luzern am Willem C. Vis Moot: Am internationalen Wettbewerb für Jus-Studierende erhielt es den Pieter Sanders Award für beste Klageschrift und zudem eine «Honorable Mention» für die Klageantwort. Das Luzerner Vis-Moot- Team (v.l.): Lorenza Vassallo, Dario Picecchi, Prof. Dr. Daniel Girsberger, Franziska Hügli, Lisa Imhof, Inès Holderegger, Marco Keller, Jean-Michel Ludin und Dr. Irma Ambauen. Auf dem Bild fehlen: Daniele Favalli und Roxane Schmidgall. Schweizer Anwaltskanzleien und an sogenannten Pre-Moots (das Luzerner Team reiste dieses Jahr nach Edinburgh und Prag) vor erfahrenen Anwältinnen und Anwälten mündliche Plädoyers aus der Sicht des Klägers und des Beklagten. Der aktuell zu bearbei- tende hypothetische Fall war in der Weinbranche angesiedelt mit einer Händlerin als Klägerin und einer Produzentin als Beklagten. Es ging um die Lieferung eines exquisiten Weins, die nicht im ver- traglich gesicherten Umfang erfolgt war. Während des gesamten Wettbewerbs, der seinen Höhepunkt in der Woche vor Ostern am Finale in Wien fand, wurden die Studie- renden von einem Coaching-Team unter der Leitung von Prof. Dr. Girsberger und Headcoach Daniele Favalli unterstützt und zu- sammen mit den Co-Coaches Dr. Irma Ambauen, Lisa Imhof und Roxane Schmidgall gefördert und gefordert. Der Arbeitsaufwand für die Teilnehmenden ist gross – aber auch der Ertrag, wie Da- niel Girsberger betont: «Es handelt sich nicht nur um eine lehrrei- che Zeit, vielmehr ermöglicht die Teilnahme eine Erfahrung, die für das weitere berufliche, aber auch für das private Leben der Studierenden prägend sein kann.» Teams der Universität Luzern nehmen übrigens – immer wieder mit erfreulichen Resultaten – auch an anderen Moot Courts (siehe auch Bericht nebenan) teil. Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern, Dr. Irma Ambauen ist Coach des Luzerner Vis-Moot-Teams. 12 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE «A new perspective on human rights issues» The Lucerne Academy for Human Rights Implementation will take place for the eighth time this summer from July 4–22 at the Faculty of Law. Kimerbly Rimber from Moi University in Eldoret/Kenya, Alumna 2015, shares her experience. ■■ KIMBERLY RIMBER I am a third year law student at the Moi University School of Law and was privileged to attend the 2015 Summer School Program organised by the Lucerne Academy for Human Rights Implemen- tation. This was through a generous scholarship from Turkish Airlines that facilitated my air travel to the Academy. Implementation in African countries In the Academy, I was endowed with knowledge in the area of hu- man rights through the four courses undertaken in Human Rights Implementation and the Moot Court experience. As a student ar- dent in human rights issues, it has been an area of interest on how human rights can be given effect as in our country, among many other African countries, lacks the proper enforcement me- chanisms to implement the human rights that are provided for in our national constitution and laws as well as international instru- ments that the country is party to. In my case, I was keen in fin- ding out, as a future human rights lawyer, how I could approach human rights issues both nationally and internationally. The Human Rights Academy’s curriculum for the three weeks was structured in such a way that I got a better understanding of human rights issues ranging from Aspects to the Right to Life, Human Rights and Sexual Orientation as well as the Protection of Migrants at Sea. The courses were instructed by experts in the respective areas of law who engaged us critically in the classes and enabled us to provoke our thinking to dynamic issues inclu- ding solutions that we can be part of. Vast learning effect Throughout the Summer School program we were instructed on the Moot court experience, where we acquired vast skills such as public speaking as well as research skills. This was an opportu- nity for us to apply what we had learnt in class through a well- prepared hypothetical situation that involved human rights issues such as the right to life, civil and political rights to assem- ble and form associations, freedom of speech and freedom of privacy. Here we were put into groups that helped us interact and work with the students from the 15 different nations repre- sented. We came up with written memorials or legal briefs on the case and finally presented our case in a moot court through oral presentations. We were put to test on exactly how we should put the information we had gathered into practical use. My team emerged as the overall best team through the guidance of the professors and the assistants. In addition, we had a one-day excursion to Geneva during which we had a very informative guided tour of the United Nations Headquarters (Palace of Nations), a talk with an officer from the United Nations Office of the High Commissioner and later on a talk with an officer from the well renowned N.G.O International Commission of Jurists. During this excursion we learnt the areas we can venture into in the field of Human Rights plus the challen- ges and the benefits of being in such areas. I was personally motivated to aspire to work with the Office of the High Commis- sioner on Human Rights as I felt they do a lot of good work that I should be part of. In conclusion, the three week Summer School Program was a success for me as I can confidently say that through it I not only learnt how to implement human rights better but I also came home with a new perspective on human rights issues. I also had an amazing time meeting and interacting with new people and visiting the beautiful country of Switzerland. Kimberly Rimber was one of 42 participants of the 2015 session of the Lucerne Academy for Human Rights Implementation at the University of Lucerne. They came from all over the world: Australia, Bangladesh, Brazil, China, Colombia, Denmark, England, Kenya, Namibia, South Africa and Switzerland. The Lucerne Academy aims at academics, practitioners and master students. Applications for the 2016 session are accepted until June 1. More information: www.unilu.ch/lucerne-academy Fully engaged: Kimberly Rimber during class at the Lucerne Academy. second student report in the tablet version 13UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 Nationalfonds unterstützt zwei Forschungsprojekte FORSCHUNG UND LEHRE Forschende der Universität Luzern haben beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) im ersten Quartal 2016 rund 570’000 Franken für ihre Projekte eingeworben. Vietnamesischer Buddhismus bei der zweiten Generation: Szene mit Mönchen und Mitgliedern der Jungbuddhistischen Familie am 27. vietnamesisch- europäischen Buddhistentag 2015 in Neuss (D). (Bild: Rebekka Khaliefi) ■■ ZUSAMMENSTELLUNG: DAVE SCHLÄPFER Berner Kommentar Der SNF gewährt Prof. Dr. Andreas Furrer ein auf drei Jahre an gelegtes Forschungsprojekt. In Zusammenarbeit mit der deutsch-niederländischen Juristin PD Dr. Viola Heutger wird der ordentliche Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung, Internationales Privatrecht und Europarecht den Berner Kommentar zu den Art. 425–439 OR (Kommissionsvertrag), Art. 440–457 OR (Frachtvertrag), Art. 458–465 OR (Prokura/ Handlungsvollmachten) sowie Art. 472–491 OR (Hinterle- gungsvertrag) verfassen. Die bisherige Kommentierung von Georg Gautschi ist bereits über fünfzig Jahre alt. Die genannten Verträge sind insbesondere für das Banken- sowie Logistik- und Transportrecht von grosser Bedeutung. Mit der Neukommen- tierung werden die Rechtsentwicklungen in diesen Bereichen umfassend aufgearbeitet und neue Akzente gesetzt. Projekttitel: Berner Kommentar, Art. 425–465; 472–491 (Kommissions-, Fracht-, Lagervertrag und Handelsvollmach- ten) Fachbereich: Rechtswissenschaftliche Fakultät Eingeworbene Summe: 398 000 Franken Vietnamesischer Buddhismus bei der zweiten Generation Mit der Migration von Vietnamesen in die Schweiz und nach Deutschland ging die Etablierung von buddhistischen Institu- tionen einher. Wie gehen die Nachkommen dieser Migranten mit dem ethno-religiösen Erbe um? Ziel der im Rahmen des Pro- jekts von Prof. Dr. Martin Baumann, ordentlicher Professor für Religionswissenschaft, entstehenden Dissertation von Rebekka Khaliefi ist es, zu untersuchen, inwiefern sich Formen der Um- und Neudeutung religiöser Zugehörigkeit und Praxis zeigen. Das auf zweieinhalb Jahre angelegte Projekt leistet einen Beitrag zur Erforschung intergenerationaler Verände- rungsprozesse des Diaspora-Buddhismus in Europa und zeigt die Lebenswelt der jungen Erwachsenen in der Schweiz und in Deutschland auf. Projekttitel: Biographische Prozesse von religiöser Um- und Neuinterpretation: Vietnamesisch-buddhistische junge Erwach- sene in der Schweiz und in Deutschland Fachbereich: Religionswissenschaft, Kultur- und Sozialwissen- schaftliche Fakultät Eingeworbene Summe: 174 000 Franken 14 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016FORSCHUNG UND LEHRE Berufungen an der Universität Luzern Rechtswissenschaft schloss er 1997 an der Universität Zürich mit dem Lizenziat ab. Nach Tätigkeiten am Bezirksgericht Zürich und bei der Bezirksanwaltschaft Zürich erwarb er das Anwalts- patent. Ab 2000 war er als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Zürich tätig, der er heute als Konsulent angehört. Die Universität Luzern berief Lorenz Droese auf das Herbstsemester 2011 zum Assistenzprofessor für Zivilverfahrensrecht. Zuvor war er bereits als Lehrbeauftragter für Privatrecht sowie als Geschäftsführer des Center for Conflict Resolution (CCR) an der Universität Luzern tätig. Prof. em. Dr. Peter Forstmoser, geboren 1943, ist im Herbstsemester 2015 zum ständigen Gastprofessor ernannt wor- den. Der emeritierte Professor für Pri- vat-, Handels- und Kapitalmarktrecht der Universität Zürich ist Partner in einer auf Wirtschaftsfragen speziali- sierten Anwaltskanzlei in Zürich. Als Präsident des geschäftsleitenden Ausschusses des Instituts für Unternehmensrecht IFU | BLI und als Lehrbeauftragter für Aktien- recht ist Peter Forstmoser bereits seit einigen Jahren mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ver- bunden. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Der vom Universitätsrat auf den 1. Au- gust 2016 bereits zum Rektor gewählte Prof. Dr. Bruno Staffelbach, geboren 1957, ist per 1. August 2016 zum or- dentlichen Professor für Betriebswirt- schaftslehre berufen worden. Bruno Staffelbach studierte Betriebswirt- schaftslehre an der Universität Zürich, wo er anschliessend als Assistent, Oberassistent und Lehrbeauf- tragter tätig war. Während fünf Jahren war er zudem Dozent für Marketing und Leiter des Nachdiplomstudiums in Unternehmens- führung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) in Luzern, der Vorläuferinstitution der Hochschule Luzern – Wirtschaft. Seit 1992 ist Bruno Staffelbach ordentlicher Pro- fessor für Betriebswirtschaftslehre und Inhaber des Lehrstuhls für Human Resource Management an der Universität Zürich. Im Frühjahr konnten vier Berufungen bekanntgegeben werden. Dazu kamen drei Ernennungen zu ständigen Gastprofessoren. ■■ ZUSAMMENSTELLUNG: LUKAS PORTMANN Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Alexander H. Trechsel, geboren 1971, ist per 1. September 2016 zum ordentlichen Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politi- sche Kommunikation berufen worden. Alexander Trechsel studierte Politikwis- senschaft an der Universität Genf, wo er später in verschiedenen Positionen als Wissenschaftler tätig war. Weitere Stationen seiner akademi- schen Laufbahn sind die Universität Lausanne, das Europäische Hochschulinstitut in Florenz sowie in den USA die Harvard Uni- versity. Seit 2005 ist Alexander Trechsel Professor für Politikwis- senschaft am Departement für Politik- und Sozialwissenschaften des Europäischen Hochschulinstituts. Seine Forschungsschwer- punkte sind vergleichende Politikwissenschaften, politisches Verhalten, politische Kommunikation und europäische Integra- tion. Dr. Lena Maria Schaffer, geboren 1979, ist per 1. September 2016 zur Assis- tenzprofessorin für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnatio- nale Beziehungen berufen worden. Lena Maria Schaffer studierte Verwal- tungswissenschaft an den Universitä- ten Konstanz, Warwick und Bologna. Sie promovierte am Center for Comparative and International Studies (CIS) der ETH Zürich, wo sie als Forschungsassistentin und später als Post-Doktorandin arbeitete. Gegenwärtig ist sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich für Politik und Verwaltungswissenschaft der Universität Konstanz tätig. Die Forschungsschwerpunkte von Lena Maria Schaffer liegen im Be- reich der Internationalen Politischen Ökonomie sowie der Klima- politik. Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Dr. Lorenz Droese, geboren 1969, ist auf den 1. Februar 2016 zum ordent- lichen Professor für Zivilverfahrens- recht und Obligationenrecht berufen worden. Lorenz Droese studierte Ge- schichte und Religionswissenschaft in Zürich sowie Rechtswissenschaft in Zürich und Lausanne. Das Studium der 15UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 FORSCHUNG UND LEHRE für Finanzmarktökonomie am Institut für schweizerisches Bank- wesen. Zudem ist er Adjunct Professor of Finance an der School of Economics in Bergen. Zuvor hatte er Professuren in Stanford und Bielefeld inne. Thorsten Hens studierte in Bonn Wirtschafts- und Computerwissenschaften. Seine Forschungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Evolutionary and Behavioral Finance sowie Aggregation. Mit den drei bestehenden Professuren für Volkswirtschaftslehre am Ökonomischen Seminar sind nun vier Professuren der neuen Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät besetzt. Gegenwärtig laufen die Berufungen für zwei Professuren für Betriebswirt- schaftslehre und eine Professur in Methodenlehre. Im Herbst- semester 2016 startet der erste Bachelorstudiengang Wirt- schaftswissenschaften. Lukas Portmann ist Leiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Prof. Dr. Conrad Meyer, geboren 1949, ist auf das Herbstsemester 2016 zum ständigen Gastprofessor für den Bereich Accounting ernannt worden. Conrad Meyer ist seit 2014 Professor am Institut für Betriebswirtschafts- lehre an der Universität Zürich und lehrt auf dem Gebiet des Accounting. Zuvor war er viele Jahre Inhaber des Lehrstuhls für Accounting und Direktor des Instituts für Rechnungswesen und Controlling der Universität Zürich. Conrad Meyer studierte an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Er ist Mitglied mehrerer Verwaltungsräte. Seine Forschungsschwer- punkte liegen im Bereich der nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards. Prof. Dr. Thorsten Hens, geboren 1961, ist auf das Herbstsemester 2016 zum ständigen Gastprofessor für den Be- reich Financial Markets ernannt wor- den. Thorsten Hens ist seit 1999 Pro- fessor an der Universität Zürich, zuerst am Institut für Empirische Wirtschafts- forschung und seit 2006 als Professor Peter Nobel und Katja Rost neu im Universitätsrat Der Regierungsrat hat die Mitglieder des Universitätsrats für die Amtsperiode 2016–2020 gewählt. Neu nehmen Prof. Dr. Peter Nobel und Prof. Dr. Katja Rost Einsitz in das strategische Füh- rungs- und Aufsichtsorgan der Universität Luzern. Peter Nobel ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Nobel & Hug Rechtsanwälte und Professor für schweizerisches und internationales Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich. Katja Rost ist ordent- liche Professorin für Soziologie an der Universität Zürich. Prof. Dr. Iris Bohnet und Sir Peter Jonas treten Ende der laufenden Amtsperiode aus dem Universitätsrat zurück. Damit setzt sich der Universitätsrat ab dem 1. August folgender- massen zusammen (in alphabetischer Reihenfolge): Monica Duca Widmer, Bruno S. Frey, Andrea Gmür-Schönenberger, Martin Hilb, Karl Hofstetter, Peter Nobel, Katja Rost, Bildungsdirektor Reto Wyss und Paul Michael Zulehner sowie mit beratender Stimme: Bruno Staffelbach, Rektor ab 1. August. Der Universi- tätsrat ist das strategische Führungs- und Aufsichtsorgan der Universität. Dem Universitätsrat gehören die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements, vier bis acht vom Regierungsrat gewählte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft sowie mit beratender Stimme die Rektorin oder der Rektor an. Die Amtsdauer der vom Regie- rungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. (Lukas Port- mann, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit) Prof. Dr. Peter Nobel. Prof. Dr. Katja Rost. 16 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Sind Prüfende zu prüfen? Klärung des Ethikbegriffs vonnöten Prof. Dr. Bert Heinrichs, Medizinethiker am Institut für Wissen- schaft und Ethik in Bonn, plädierte für einen Fokus auf die ei- gentliche «ethische» Prüfaufgabe der FEK: den maximalen Pro- bandenschutz. An diesem Zweck hätte sich auch die Suche nach Evaluierungskriterien zu orientieren. Prof. Dr. Matthias Kettner, Professor für Philosophie an der Universität Witten/Herdecke, hob hervor, dass die FEK durchaus eine ethische Beurteilung vor- zunehmen hätten. Sicherlich gelte das Primat des Rechts, jedoch impliziere das Diskursmandat der FEK Ziele wie die Qualitäts- verbesserung des therapeutischen Fortschritts oder des Proban- denschutzes, welche als moralisch qualifizierte Grössen zu verstehen seien. Schliesslich stellte er die Bedeutung der norma- tiven Diskurskompetenz der Beteiligten heraus. Prof. Dr. Micha Werner, Direktor des Instituts für Philosophie der Universität Greifswald, wies auf die Schwierigkeiten bei der Eini- gung auf einen gemeinsamen Ethikbegriff hin. Nicht bloss die konkreten ethischen Kriterien würden kontrovers diskutiert, sondern schon, wie sie zu begründen sind. Mögliche Lösungen angesichts dieses Pluralismus sehe er einerseits in der Be- schränkung auf prozedurale Kriterien, andererseits im Rückzug auf bestehende Normenkataloge. Ob dieser «Positivismus» aller- dings ausreichend Orientierung in Kontroversen biete, bleibe eine berechtigte Anfrage. Dr. Gregor Scherzinger ist Forschungsmitarbeiter am Institut für Sozialethik und im SNF-Projekt «An Ethical Evaluation of Oversight Tools of Research Ethics Committees». Ethikkommissionen für die medizinische Forschung prüfen medizinische Studien auf ihre Vertretbarkeit. Doch machen sie ihre Aufgabe gut? Darüber wurde in einem Forschungs- kolloquium am Institut für Sozialethik diskutiert. ■■ GREGOR SCHERZINGER Ethikkommissionen in der medizinischen Forschung (FEK) müs- sen abwägen, ob konkrete Studien mögliche Probandinnen und Probanden nicht um der neuen wissenschaftlichen Erkenntnis Willen unfair auszunützen drohen. Genauso alt wie die Institution der FEK ist aber auch die Diskussion, ob sie ihre Arbeit gut machen und folglich, wie dies evaluiert werden könnte. Um diese Frage interdisziplinär zu diskutieren, traf sich am 31. Oktober 2015 eine internationale Gruppe von Expertinnen und Exper- ten an der Universität Luzern. Sie folgten der Einladung durch Prof. Dr. Monika Bobbert, bis Februar 2016 Inhaberin des Lehr- stuhls für Theologische Ethik an der Theologischen Fakultät und Leiterin eines SNF-Projekts zum Thema. Nach einer Einführung anhand von Fallbeispielen aus der Praxis durch Prof. Bobbert stellte Projektbearbeiter Dr. Gregor Scherzin- ger eine systematische Zusammenstellung von Qualitätskrite- rien vor. Ausgangspunkt seiner Kriteriologie bildete die multi- disziplinäre Deliberation von Studienprotokollen durch die FEK. Dies diente als Diskussionsgrundlage für die Statements der eingeladenen Expertinnen und Experten. Chancen und Risiken einer Evaluation So fasste Prof. Dr. Bernhard Rütsche, Ordinarius an der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät und Experte in Fragen des Gesund- heitsrechts, die gesetzlichen Vorgaben an die FEK in der Schweiz durch das Humanforschungsgesetz zusammen. Er wies auf die Leerstelle hin, welche aus juristischer Sicht das Fehlen einer Kontrolle der FEK hinterliesse. Prof. Dr. Gregor Schubiger, lang- jähriger Präsident von Swissethics, skizzierte Ideen für die Um- setzung einer Evaluierung von FEK im Schweizer Kontext. Er sprach sich für eine interne Strategie im Sinne eines Peer-Sys- tems aus, welches auf Austausch, Fortbildung und Querverglei- chen beruht. Er warnte zudem vor der Gefahr eines beschränkten Nutzens bei übermässigem Aufwand, welcher durch eine externe Qualitätsprüfung entstünde. Dr. Ingrid Klingmann, Vorsitzende des EFGCP und selbst Prüf- ärztin, bot einen Überblick über die Lage der FEK in Europa. Sie betonte die Wichtigkeit ihrer Harmonisierung. Zu erreichen wäre diese über eine Standardisierung von Infrastrukturen, Trainings, Prüfkatalogen oder über Kooperationen und Erfahrungsaus- tausch. PD Dr. Joachim Boldt, Medizinethiker, Philosoph und Mit- glied der universitären FEK in Freiburg i. Br., formulierte eine Reihe an Diskursregeln, welche einer FEK hilfreich seien, ihre Aufgabe im Spannungsfeld der konkurrierenden normativen An- sprüche gut zu erfüllen. 17UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Jüdische und christliche Leseweisen der Bibel Ein Text, zwei Glaubensgemeinschaften und eine spannungsvolle Geschichte: Kardinal Kurt Koch referierte im Rahmen der Thomas-Akademie an der Theologischen Fakultät zum Verhältnis jüdischer und christlicher Bibelhermeneutik. ■■ MICHAŁ NIEZBORALA Wem gehört das Alte Testament? So könnte die Leitfrage des Vortrags von Kardinal Kurt Koch, Honorarprofessor der Theolo- gischen Fakultät, anlässlich der 135. Thomas-Akademie am 16. März umrissen werden. Es ging nicht um Urheberrechts- fragen, sondern um die unterschiedlichen Interpretationen zweier Glaubensrichtungen: der jüdischen einerseits, welche die Realisierung messianischer Prophezeiungen weitestgehend noch erwartet, und der christlichen andererseits, die Jesus von Nazareth mit dem verheissenen Messias identifiziert. Beide Glaubensrichtungen eint, dass sie die Hebräische Bibel, die nicht schlechthin identisch mit dem Alten Testament ist, als autorita- tiv ansehen. Der Dekan der Theologischen Fakultät, Prof. Dr. Martin Mark, stellte den Festredner in mehrfacher Hinsicht als Luzerner vor: Bevor Koch zum Präsidenten des Päpstlichen Rates für die Ein- heit der Christen ernannt worden ist, hatte er seine theologi- schen Studien an der Luzerner Fakultät begonnen, um sie in München weiterzuführen und schliesslich wieder in Luzern im Fach Dogmatik promoviert zu werden. Nach sieben Jahren Lehr- tätigkeit als Professor für Dogmatik wurde er 1996 zum Bischof von Basel ernannt. Hebräische Bibel als bleibende Wurzel «Die Christen glauben, dass Jesus Christus das Wort Gottes ist, das Fleisch geworden ist in der Welt; für die Juden ist das Wort Gottes vor allem in der Tora gegenwärtig.» Mit diesem Zitat des Papstes Franziskus umriss Kardinal Koch den Hauptunterschied in den Betrachtungsweisen der autoritativen Texte und der Offenbarung. Dabei verwies er auf die zeitliche Nähe, in der beide Leseweisen aufkamen. Während die frühen Christen jüdischen Hintergrunds begannen, Prophetenbücher im Lichte des Lebens und Sterbens Jesu zu lesen, beschäftigte sich das Pharisäische Judentum mit der Neuausrichtung seiner Religion nach der Zer- störung des Jerusalemer Tempels 70 n. Chr. unter Vespasian. Vor diesem Hintergrund merkte Koch an, dass die Hebräische Bibel bleibende Wurzel des Christentums sei, ohne die es verdor- ren würde. Unterschiedlich motivierte Abwendungen vom Alten Testament lehnte er entsprechend ab. Zugleich forderte er die Anerkennung der jüdischen Leseweise dieser Texte durch Chris- tinnen und Christen als organisch, also mit der Werkintention vereinbar. Wenngleich Christen nicht die jüdische Auslegung als allein möglich akzeptieren könnten, seien sie imstande, sehr viel von der reichen Tradition jüdischen Schriftstudiums zu lernen. Kurt Koch grenzte das eigene christliche Verständnis der Hebrä- ischen Bibel weiter ein: Eine Hermeneutik der Erfüllung prophe- tischer Verheissungen in der Person Jesu Christi dürfe keine Substitution Israels durch die Kirche als Verheissungsträger im- plizieren. Vielmehr würde die Kirche in den Bund Gottes mit Israel hineingenommen, was Paulus von Tarsus im Römerbrief mit dem Bild von in einen Ölbaum eingepfropften Wildzweigen (Röm 11,17 ff.) beschrieben hat. Kontinuität trotz Diskontinuitäten Der Kurienkardinal transponierte an dieser Stelle seine Über le- gungen zum Verhältnis von autoritativen Texten und ihren Inter- pretationen in den Bereich des theologischen Verhältnisses von Juden- und Christentum. Somit sprach er in zwei Funktionen – als römisch-katholischer Vertreter für die Belange des Dialogs mit anderen Konfessionen und Religionen sowie als systema- tischer Theologe: So bleibe bei allen Diskontinuitäten zwischen Ju dentum und Christentum die Kontinuität hinsichtlich des Bun- des und des Weges der Menschen zu Gott bestimmend. Den christ lichen Trinitätsglauben beschrieb Koch schliesslich als Mo- difikation des jüdischen Monotheismus, nicht als dessen Verrat. Wie das Gemeinsame von Judentum und Christentum bei aller Ver- schiedenheit im Detail gedacht werden könne, sei die Aufgaben- stellung für die Theologie, griff Dekan Mark resümierend auf. Dipl.-Theol. Michał Niezborala, Bakk. phil., ist Assistent für Exegese des Alten Testaments an der Professur von Prof. Dr. Martin Mark. Kardinal Kurt Koch während seines Vortrags. (Bild: Benno Bühlmann) 18 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Ist Europa auf dem Weg zur politischen Union? ■■ THOMAS M. STUDER «Solange mein Otmar dabei ist, wird das mit dem Euro schon gut gehen», versicherte die 95-jährige Mutter Issings ihren besorg- ten Altersheim-Mitbewohnerinnen und -Mitbewohnern, als die europäische Einheitswährung kurz vor ihrer Einführung stand. Mittlerweile ist Euro-Vater Otmar Issing seit zehn Jahren als Chef-Ökonom und Direktoriumsmitglied der Europäischen Zent- ralbank (EZB) zurückgetreten. An der Notenstein La Roche Lec- ture vom 20. Januar zum Thema «Die Europäische Währungs- union auf dem Weg zur Politischen Union?» erzählte Issing, wieso er den aktuellen Plan der EU zur Schaffung einer europäi- schen Fiskalunion ablehnt und wie die Krise der Währungsunion aus seiner Sicht zu bewältigen ist. Demokratie wird nicht ernst genommen Ob Europa zu einer politischen Union werden soll, ist für Issing die Kernfrage in der aktuellen Debatte um die Lösung der Euro- Krise. Die Antwort lautet ganz klar Ja, wenn man einem gemein- samen Bericht der fünf EU-Präsidenten (EU-Rat, EU-Kommission, EU-Parlament, Euro-Gruppe und Europäische Zentralbank) Glau- ben schenkt. Als erster Schritt soll die EU zur Fiskalunion um- gebaut werden. Die fünf Präsidenten halten die Fiskalunion mit einem gemeinsamen Europäischen Finanzminister für einen zen- tralen Stützpfeiler der politischen Union, der die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte bewirkt. Dieses Vorhaben beanstandet Issing in erster Linie wegen der im Präsidentenbericht vorgelegten Umsetzungsvorschläge. Er beur- teilt es als Fehler, dass ausgerechnet weitere Verträge den neuen europäischen Finanzminister legitimieren sollten, wäh- rend europäische Verträge mit einer «erschreckenden Regelmäs- sigkeit» gebrochen werden. Für den deutschen Ökonomen ist klar, dass der erste Schritt hin zu einer Fiskalunion deren demo- kratische Legitimierung sein muss. Wenn man es mit der Demo- kratie ernst meine, so Issing in Luzern, wären letztlich Verfas- sungsänderungen in den Mitgliedsstaaten notwendig und in Deutschland vermutlich sogar ein Referendum. Zeit für politische Union noch nicht reif Der Grund für das Vorgehen der Präsidenten ist für Issing klar: Kein Politiker wolle in der jetzigen Situation das Risiko eingehen, die Bevölkerung zu befragen. Seine Bedenken sieht er darin bestätigt, dass der Präsidentenbericht die Umsetzung der Fiskal- union erst nach den Wahlen in Frankreich und Deutschland vor- sieht. Dass auf diesem Weg eine Fiskalunion ohne demokratische Grundlage geschaffen wird, sei gefährlich: «Der Anker fehlt. So geht das nicht.» Mit diesem Vorgehen werde die nationale Souve- ränität der EU-Mitgliedsstaaten untergraben, ohne dass das Ziel einer politischen Union erreicht wird. Auf die, ob Europa auf dem Weg zur politischen Union ist, antwor- tet Issing zurückhaltend, dass er es unter den gegebenen Um- ständen nicht hoffe, weil die Zeit dafür noch nicht reif sei. Eine stabile politische Union, so Issing, bedingt, dass sich die Mit- gliedsländer an die Regel halten und die Verträge ernst nehmen, die sie unterschrieben haben. An erster Stelle steht dabei die No-bailout-Klausel. Jedes Land sollte für seine politischen Fehler geradestehen müssen. Allerdings würde auch eine Währungs- union funktionieren, wenn sich alle an die Regeln halten – womit sich die Diskussion um die politische Union erübrigen würde. Die nächste Veranstaltung im Rahmen der öffentlichen Notenstein La Roche Lectures findet am Mittwoch, 9. November, um 18.15 Uhr an der Universität Luzern statt. Dr. Rolf Soiron, Verwaltungsratspräsident des Chemie- und Pharmaunternehmens Lonza Group AG mit Sitz in Basel, darf an diesem Anlass als Referent begrüsst werden. Thomas M. Studer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Ökonomischen Seminar, das im Herbst in die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät integriert wird. Die EU hat den Weg in Richtung Fiskalunion eingeschlagen. Dies hält der frühere EZB-Chef ökonom Dr. Dr. h.c. mult. Otmar Issing für gefährlich. Er ist überzeugt, dass das Ziel ohne eine Rückbesinnung auf die Demokratie nicht erreicht werden kann. Dr. Dr. h.c. mult. Otmar Issing an der Universität Luzern. (Bild: Lukas Portmann) 19UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Von diffusen und realen Islam-Ängsten Warum löst unter den Religionen der Islam in der Schweiz am meisten Angst aus? Darüber diskutierten unter anderem Gottfried Locher, Abt Urban Federer und SVP-Nationalrat Alfred Heer an einem Podium zum religiösen Pluralismus. ■■ BARBARA LUDWIG 1970 gehörten in der Schweiz 97 Prozent der Bevölkerung einer Landeskirche an. Heute sind es noch 63 Prozent. 330 000 Per- sonen sind muslimischen Glaubens, während die Zahl der Kon- fessionslosen ebenfalls stark gestiegen ist und daneben die Zahl der Juden, weniger als ein halbes Prozent der Bevölkerung, ver- schwindend klein erscheint. Mit diesen Angaben stieg Modera- torin Gabriela Amgarten ins Thema des von über 150 Personen besuchten Podiums «Religiöser Pluralismus in der Schweiz» ein. Dieses fand – organisiert vom Ökumenischen Institut und Prof. Dr. Wolfgang W. Müller, Professor für Dogmatik – am 1. März mit fünf Gesprächsgästen an der Universität Luzern statt. Kriege im Nahen Osten und Flüchtlinge Woran liegt es, dass vor allem das Verhältnis Christentum–Islam interessiert und nicht etwa dasjenige zum Buddhismus? Gott- fried Locher, Ratspräsident des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes (SEK), machte dafür die Präsenz vieler Muslime und die Kriege im Nahen Osten verantwortlich. Der Islamwissen- schaftler Abbas Poya erwähnte die grosse Anzahl muslimischer Flüchtlinge und «bestimmte Lebenspraktiken, die uns fremd scheinen», wie etwa der Verzicht auf Schweinefleisch oder Alko- hol. Lilo Roost Vischer, Koordinatorin für Religionsfragen in Basel, sagte: «Meine Arbeit besteht darin, auf Ängste einzugehen.» Die Integrationsfachfrau relativierte die Probleme mit der musli- mischen Minderheit, die in Basel neun Prozent der Bevölkerung stellt. Auf 3000 muslimische Schüler gebe es sieben Fälle, in de- nen Bussen ausgesprochen wurden, weil Schülerinnen dem Schwimmunterricht fernblieben. «Religion ist für mich ein Bauchthema, weil es mit Emotionen verbunden ist. Es ist aber auch ein Sachthema, das man mit Argumenten angehen soll.» Seit den Attentaten in New York von 9/11 seien pauschalisie- rende Urteile über Muslime üblich geworden, kritisierte Roost. Sieg über Muslime blieb haften Abt Urban Federer – er trug den rechten Arm unfallbedingt in einer Schlinge und war daher für einmal ohne Ordensgewand un- terwegs – thematisierte die historische Dimension. «Wir dürfen nicht vergessen, dass das griechische Denken über den Islam nach Europa kam. Es gibt aber auch eine Kriegsgeschichte. Diese wirkt im kollektiven Gedächtnis weiter», sagte Federer und erwähnte die Niederlage der Türken vor Wien im 17. Jahrhundert. «Jetzt gelingt den Muslimen, was sie damals nicht schafften», umschrieb der Abt Ängste, welche die Einwanderung von Mus- limen bei Europäern auslösen kann. Im kollektiven Gedächtnis schlummernde diffuse Ängste? Das war dem Zürcher SVP-Nationalrat Alfred Heer zu wenig handfest. «Die Ängste sind nicht diffus, sondern real.» Er erinnerte an die Terrorattacken in Paris und an die Stellvertreterkriege zwischen Saudi-Arabien und Iran im Nahen Osten. Die Anschläge in Paris seien zwar «unter Missbrauch des Islam» verübt worden, das ist für den Präsidenten der SVP des Kantons Zürich klar. Dennoch resultiere daraus eine reale Angst vor Muslimen. Sorge um die Wahrung der Vielfalt Gottfried Locher sah das etwas anders: «Die Ängste sind eben doch diffus», konterte der oberste Schweizer Reformierte. Wohl gebe es «echte Ängste» vor realen Gefahren, aber auch diffuse Ängste, die ihren Grund im kollektiven Gedächtnis hätten. «Da- raus ergibt sich ein diffuses Gemisch.» Trotz dieses Einwurfs war Locher der einzige Teilnehmer des Po- diums, der zugab, selbst Angst zu haben: «Kommen Menschen zu uns, die mein Verständnis von Vielfalt kaputt machen wollen, wenn sie nur einmal stark genug sind?» Er habe Angst, dies könnte passieren. Locher stellte auch klar, worauf es aus seiner Sicht bei der Integration von Zuwanderern ankomme: «Das Ziel kann nie sein, dass die Migranten so werden wie wir. Entschei- dend ist, dass sie – unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit – unseren Wertekanon übernehmen.» Barbara Ludwig ist Redaktorin bei kath.ch, wo ihr – hier leicht gekürzter – Artikel zuerst erschien. Abdruck mit freundlicher Genehmigung. Die Gesprächsgäste des Podiums. (Bild: Bruno Rubatscher) 20 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016TAGUNGEN UND VORTRÄGE Wer ist wer im Transportrecht? ■■ THERESA RUPPEL Welcher Akteur nimmt während des Transports von Waren wel- che Rolle ein? Welche Funktion kommt den einzelnen Beteiligten eines Transportvorgangs gegenüber staatlichen Institutionen (Zoll und Finanzbehörden) zu? Welches Frachtpapier wurde aus- gestellt? Welche Informationen liefern die Frachtdokumente? 70 Teilnehmende aus Wissenschaft und Praxis Diese Fragen eröffneten ein spannendes Themenfeld für die be- reits zum sechsten Mal stattfindenden Luzerner Transport- rechtstage am 17. März im Hotel Astoria in Luzern mit dem Titel «Who is Who im Transportrecht? Über die Identifizierung von Rechtsansprüchen aus Transportabläufen». Veranstaltet von der Kompetenzstelle für Logistik- und Transportrecht (KOLT) der Uni- versität Luzern und dem Swiss Shippers’ Council (SSC), durften rund 70 Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft und Pra- xis aus der Schweiz sowie dem nahen Ausland begrüsst werden. Die Anwesenheit von Teilnehmenden aus verschiedenen Trans- portbranchen sowie aus dem Banken- und Versicherungssektor versprach, die interdisziplinäre Veranstaltung interessant und abwechslungsreich zu gestalten. Megatrends im Strassengütertransport Das Einführungsreferat von Prof. Dr. Wolfgang Stölzle (Lehrstuhl für Logistikmanagement, HSG) verschaffte einen umfassenden Überblick über die Herausforderungen, denen die Schweiz in den nächsten Jahrzehnten im Strassengüterverkehr begegnen wird. Mit der anschliessenden Visualisierung der anstehenden Trends im Strassentransport lieferte der Referent mögliche Lösungs- ansätze, um die steigende Belastung der Strassenverkehrsinfra- struktur und deren Folgen zu mindern. Der Frachtbrief, das meist entscheidende Instrument zur Bestim- mung des Who’s who im Gütertransport, stand im ersten Panel im Vordergrund. Geleitet wurden die Referenten von Dr. Christian Benz (Benz Rechtsanwälte AG). Nach der Erläuterung der verschiedenen Arten von Frachtbriefen konnte anhand von Bei- spielen aufgezeigt werden, wie anspruchsvoll es sein kann, die tatsächlichen Parteien eines Transportvorgangs festzustellen und darüber hinaus eine genaue Bezeichnung der Positionen zu formulieren, z.B. die Vorbehalte hinsichtlich einer allfällig beschä- digten oder fehlenden Ware. Analyse der Doppelfunktionen In einem zweiten Panel unter der Leitung von Prof. Dr. Alexander von Ziegler (Schellenberg Wittmer AG; Vorstandsmitglied SSC) ging es um die Doppelfunktionen, die Beteiligte im Verlauf eines Warentransports einnehmen können, insbesondere im Bereich des Speditionswesens oder als Zollanmelder. Unter der Leitung von Prof. Dr. Andreas Furrer (Direktor KOLT; MME Legal Tax Compliance) thematisierte das dritte Panel die grenzüberschreitenden Warenlieferungen und die damit zusam- menhängenden Zoll- und Steuerfragen, ferner präventive Massnahmen zur Vorbeugung von Haftungsfällen vor Vertrags- abschluss und nach Schadenseintritt sowie Durchsetzungs- mechanismen (z.B. Zivilklage oder Mediation). In der von Christian Benz, Andreas Furrer und Alexander von Zieg- ler geführten Diskussionsrunde zum Abschluss der Veranstal- tung konnten innerhalb der Panels einzelne Aspekte der im Laufe des Tages behandelten Themen näher beleuchtet und weitere offene Fragen gemeinsam mit dem Plenum erörtert werden. Ein abschliessendes gemeinsames Getränk «over the rooftops of Lucerne» lud dazu ein, die im Laufe des Tages geknüpften Kon- takte zu vertiefen und neue zu knüpfen. Theresa Ruppel, BLaw, ist wissenschaftliche Hilfsassistentin am Institut für Unternehmensrecht IFU | BLI. Wer was von wem woraus will: Dass sich verlässliche Aussagen dazu im Transportrecht nicht immer so einfach machen lassen, mussten die Teilnehmenden der 6. Luzerner Transport- und Logistiktage feststellen. © iS to ck .c om /P ra si t R od ph an 21UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 TAGUNGEN UND VORTRÄGE Verzeihen – Versöhnen – Vergessen Über die Medien finden wir uns täglich mit Kriegen, Terror, Konflikten und Gewalttaten konfrontiert. Im Rahmen einer Soziologie-Tagung wurde die Möglichkeit der Versöhnung und des Zusammenlebens in einer Post-Konfliktgesellschaft diskutiert. ■■ TAKEMITSU MORIKAWA Das Thema «Verzeihen» ist in den europäischen Human- und Kulturwissenschaften vieldiskutiert, vor allem in der Theologie und Philosophie der christlichen Tradition – nicht aber in der So- ziologie. So sah Georg Simmel in der Verzeihung «etwas rational nicht recht Begreifliches». PD Dr. Takemitsu Morikawa vom Soziologischen Seminar, der zur Tagung «Verzeihen – Versöhnen – Vergessen» vom 4./5. März eingeladen hatte, fragte in der Begrüssung, ob die Soziologie das Soziale zu rationalistisch konzipiere, und postulierte Verzeihen als universelles Phäno- men, da von der Annahme ausgegangen werden kann, dass alle Menschen fehlbar sind und von Erwartungen und Normen ab- weichen können. Religionsphilosophin Prof. Dr. Hanna-Barbara Gerl-Falkovitz (Dresden) regte in der ersten Keynote Speech mit Ansätzen der philosophischen Diskussionstradition das soziologische Denken an. So hinterfragte sie Jankélévitchs Diktum von der «unvergeb- baren» Schuld, nach dem «Verbrechen ontologischen Ausmas- ses» nicht vergeben werden können. Mit Derrida forderte sie eine pardon pur, eine unbedingte, absolute Vergebung, die nicht auf einer kausallogischen Theorie, sondern auf dem akausalen Glauben der jüdisch-christlichen Tradition beruht. Zur Sozialtheorie des Verzeihens Die Vorträge von Dr. Christian Dries (Freiburg i. Br.), Justus Heck (Bielefeld) und des zweiten Keynote Speakers Prof. Dr. Joachim Fischer (Dresden) gingen auf theoretische Herausforderungen ein. Dries gab zu, dass die Soziologie dazu neige, sich im Grund- begriff «Handeln» bzw. «soziale Praktiken» am Modell des Her- stellens (poiesis) zu orientieren und Verzeihen und Versöhnen aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich ins Mystisch-Religiöse zu verweisen, und skizzierte mit der praxisorientierten Hand- lungstheorie von Hannah Arendt eine soziale Theorie des Verzei- hens. Heck referierte über die Rolle des neutralen Dritten, der die unwahrscheinliche Versöhnung zwischen ehemaligen Konflikt- parteien, vor allem beim Täter-Opfer-Ausgleich, wahrscheinlicher macht. Mit der Bestimmung des Menschen als zeigendes Lebe- wesen ging Fischer auf die Theorie des sozialen Aktes von Adolf Reinach ein: Das Verzeihen braucht keinen zwingenden Bezug zu einem anderen Subjekt; der Verzeihende verzichtet auf den An- spruch der Rache oder Bestrafung. Dadurch wird die Disharmonie bei der geschädigten Person gelöst und eine Chance auf einen Neuanfang ermöglicht. PD Dr. Oliver Dimbath (Augsburg) schliesslich beschrieb mittels einer interaktionszentrierten Film- analyse die Bewältigung vergangener Streitigkeiten in interper- sonellen Beziehungen und die Beilegung von Konflikten. Erhellender Blick in die Vergangenheit Die weiteren acht überdisziplinären Vorträge illustrierten histo- rische Aussöhnungsprozesse, insbesondere nach grossen menschlichen Katastrophen: Thematisiert wurden die DDR-Ver- gangenheit (Birgit Neumann-Becker, Magdeburg), das nordalba- nische Gewohnheitsrecht (Dr. Michael Nguyen, Darmstadt), der Bosnien-Herzegowina-Konflikt (Dr. Ana Mijíc, Wien), das deutsch- polnische Verhältnis (Prof. Dr. Robert Małecki, Warschau), die Schweiz nach dem Sonderbundkrieg (Dr. Adrian Itschert, Luzern), Japan nach dem Zweiten Weltkrieg (Takemitsu Morikawa), Ru- anda nach dem Genozid (Dr. Johanna Gross, Hannover), die deut- sche Minderheit in Belgien (Dr. Lena Christlova, Konstanz) und die Wahrheitskommissionen in der post-kolonialen Gesellschaft (Lena Rüssing, Köln). Geleitet von der Frage nach den sozial- strukturellen Bedingungen einer modernen Erinnerungskultur, die Verzeihen und Versöhnen ohne repressives Zwangsschweigen ermöglicht, boten die Beiträge vielfältige empirische Beispiele. Eine theoretische Reflexion der dabei aufgezeigten Fragen ermöglichte Anja Kinzler (München), die auf die moderne Zeit- struktur und die funktionale Differenzierung als Grundlage für die moderne Erinnerungskultur hin- und das alte Gebot des Verges- sens zurückwies. Dies impliziert – so schlussfolgerte Morikawa –, dass eine Versöhnung, die auf der Verbalisierung von Schuld und der Erinnerung an die Opfer aufbaut, dort sehr schwierig ist, wo sich die funktionale Differenzierung noch nicht gegen ältere, segmentäre Strukturen durchsetzen konnte, wie die Beispiele von Nguyen, Mijíc und Morikawa zeigen. Der Tagung gelang eine Diskussion, die zeigen konnte, dass sozio- logische Denkansätze hinreichend Potenzial bieten, um die Prob- lematik des Verzeihens und Versöhnens neu zu erschliessen. PD Dr. Takemitsu Morikawa ist Privatdozent am Soziologischen Seminar. PD Dr. Takemitsu Morikawa. 22 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016NEUERSCHEINUNGEN Sehen und gesehen werden ■■ MONIKA JAKOBS Ein halbes Jahrhundert Ausbildung von Fachleuten für den Be- reich religiöse Bildung und Begleitung von Kindern und Jugend- lichen: Der Anlass am 12./13. September 2014 hatte einerseits Raum für eine historische Bestandsaufnahme geboten und ande- rerseits für die Entwicklung von Zukunftsoptionen im religions- pädagogischen Bereich. Dabei war auch Sichtbarmachung des eigenen Wirkens wichtig – öffentlichkeitswirksam umgesetzt mit einer Aktion im Luzerner Stadtzentrum mit Schirmen in der Uni-Farbe Magenta. Dies getreu dem Leitspruch «Sehen und ge- sehen werden», ein Motto, das nun auch als Titel für den neuen Sammelband Verwendung fand. Dies mit gutem Grund, tat Sichtbarmachung doch not: Erstaun- licherweise fehlte nämlich bis anhin eine Geschichtsschreibung des RPI (früher: Katechetisches Institut, KIL) wie auch der Reli- gionspädagogik in der Schweiz im Allgemeinen. Gegenüber den Nachbarländern sind hier ganz eigene interessante Entwicklun- gen zu beobachten, welche sich aus der Doppelstruktur von Bis- tum und Landeskirche und aus der Unterschiedlichkeit der Kan- tone bzw. Regionen ergibt. Dies wird im vorliegenden Band in einem ersten, historischen Schwerpunkt nachgeholt. Hierfür wurde das Archiv des KIL ausgewertet, ebenso wie Briefe von Zeitzeuginnen und -zeugen. Es zeigt sich, dass die Geschichte des KIL/RPI den Brennpunkt für die gesamte religionspädago- gische Entwicklung in der Schweiz bildet, samt ihrer Verflechtung mit kirchlichen sowie gesellschaftlichen bzw. bildungspoliti- schen Rahmenbedingungen. So verdankt sich die äusserst spe- ditive Gründung des Instituts einer günstigen Konstellation von Landeskirche, Bistum und Luzerner Regierung. Die Problematik des unzureichenden Religionsunterrichts wegen fehlender Fach- personen wurde damals nicht nur als kirchliches, sondern als Problem der allgemeinen Schulbildung angesehen. Die Anbindung an die Theologische Fakultät wurde als Garantie für eine an- spruchsvolle theologische Ausbildung gesehen, die Orientierung an den geltenden Standards der Lehrerbildung als Sicherstellung der pädagogischen Professionalität. Einen zweiten Schwerpunkt des Buches bilden die unbequeme Frage nach der kirchlichen Sprachkrise und die Optionen für ihre Bewältigung. Der renommierte Theologe und Literaturwissen- schaftler Georg Langenhorst seziert schonungslos die Selbst- genügsamkeit einer Binnensprache im kleiner werdenden «Theo- top», welche für immer weniger Menschen relevant ist, für Aussenstehende unverständlich bleibt und gleichzeitig das Po- tenzial jüdisch-christlicher Tradition nicht auszuschöpfen ver- mag. Am Begriff «Erlösung» zeigt er beispielhaft, wie – um mit Habermas zu sprechen – religiöse Chiffren unter Zuhilfenahme literarischer Sprache zu «Ressourcen der Sinnfindung» werden können. Ausgehend von Langenhorsts kritischer Analyse, wird die Problematik religiöser Sprache und ihrer Rezeption in Einzel- beiträgen dogmatisch, liturgisch und biblisch durchbuchstabiert und mit einem Blick in die Praxis des Einübens in das Kreieren religiöser Texte abgeschlossen. Gegenwärtige Herausforderungen und Zukunftsoptionen spinnen einen weiteren roten Faden durch den Sammelband, der in ver- schiedenen Beiträgen zur ethischen Erziehung, Erwachsenen- bildung, liturgischen Bildung und Bibeldidaktik aufleuchtet. Einen kleinen Schwerpunkt bilden drei Aufsätze zum Verhältnis zwi- schen kirchlicher und schulischer Bildung. Dabei geht es um Pluralität als Problem und Chance für kirchlichen und staatlich verantworteten Religionsunterricht. Biografische Interviews mit Studierenden aus den fünf Jahrzehn- ten KIL/RPI schliessen den Band ab. In unterhaltsamer und über- raschender Weise illustrieren diese die geschichtliche Analyse. Darüber hinaus vermitteln sie einen Einblick in die Vielfalt von unterschiedlichen Lebenswegen, die zu einer Ausbildung am KIL/RPI geführt haben, zum religionspädagogischen Arbeitsfeld und zur beruflichen Weiterentwicklung innerhalb und ausserhalb der Kirche. Prof. Dr. Monika Jakobs ist Professorin für Religionspädagogik und Katechetik sowie Leiterin des Religionspädagogischen Instituts (RPI). Das Religionspädagogische Institut (RPI) der Universität Luzern hat im Herbst 2014 sein 50-jähriges Bestehen gefeiert. Nun sind die Beiträge der Jubiläums-Fachtagung in Buchform erhältlich – wissenschaftlich vertieft und durch weitere ergänzt. Monika Jakobs (Hrsg.) Sehen und gesehen werden. Impulse zu 50 Jahren Religionspädagogik in der Schweiz Zürich 2016 ISBN 978-3-290-20115-9 23UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 NEUERSCHEINUNGEN Hundertster Band als Hommage ■■ MATTHIAS ANGST In Anwesenheit zahlreicher Autorinnen und Autoren der Reihe «Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft» (LBR) überreichten Dekan Prof. Dr. Bernhard Rütsche und der Herausgeber der Reihe, Prof. Dr. Jörg Schmid, den Jubiläumsband an Peter Gauch. Die Hommage enthält Beiträge von zwölf Mitgliedern der Luzerner Rechtsfakultät aus dem Privatrecht und dem Strafrecht, denjeni- gen Bereichen, in denen Peter Gauch wissenschaftlich tätig war. Forschungsdefinition entwickelt In seiner Ansprache ging der Dekan der Frage nach, ob man in der Rechtswissenschaft überhaupt von Forschung im eigent- lichen Sinn sprechen könne. Er wurde ironischerweise im Recht selbst fündig, nämlich im Humanforschungsgesetz. Darin ist For- schung als «methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen» definiert. Die Verallgemeinerbarkeit von Erkennt- nissen über den Einzelfall hinaus, die Universalisierbarkeit von Antworten – das sei es, was Wissenschaft im Kern ausmache. Scharfsinnig entwickelte Rütsche diese Definition mittels dreier Massstäbe zu einer für die «LBR» passenden Aussage weiter: «Rechtswissenschaftliche Forschung ist die methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren, an Gerechtigkeit, Kohärenz und Wirksamkeit orientierten Erkenntnissen über das Recht.» Anschliessend lüftete der Herausgeber der Schriftenreihe das zuvor wohlgehütete Geheimnis um den Band 100. Unter grossem Applaus durfte Jörg Schmid den Sonderdruck an Peter Gauch überreichen, worauf dieser – von der unerwartet zuteilgeworde- nen Ehre überrascht – spontan eine originelle Dankesrede hielt. Manche der anwesenden Alumnae und Alumni dürften sich für kurze Zeit in die eigene Studienzeit zurückversetzt gefühlt ha- ben, was die zahlreichen Gespräche nach der Feier zusätzlich bereicherte. Publikationsforum auch für Assistierende Die «Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft» werden seit 2003 von Prof. Dr. Jörg Schmid im Auftrag der Rechtsfakultät he- rausgegeben und vom Schulthess Verlag publiziert. Sie haben für die rechtswissenschaftliche Forschung in Luzern eine eminente Bedeutung – sie sind sozusagen die «wissenschaftliche Visiten- karte» der Fakultät. Es sind dies Forschungsergebnisse der Lu- zerner Professorenschaft, aber auch, und in bedeutendem Umfang, Forschungsergebnisse des wissenschaftlichen Nach- wuchses. So werden in die «LBR» Dissertationen von hoher Qua- lität wie auch Habilitationen aufgenommen. Die Publikationen erstrecken sich auf alle Rechtsgebiete. Zudem ist im Jahr 2012 auf Initiative des Mittelbaus der Fakultät das Forum «Junge Rechtswissenschaft Luzern» entstanden. Es handelt sich um ein eigenes Forum innerhalb der «LBR» für Sam- melbände von Assistierenden. Die in einem Band publizierten Aufsätze sind jeweils von einer thematischen Klammer umfasst wie Recht und Gesellschaft, Recht und Gesundheit, Recht und Kultur oder Zukunft und Recht. Bisher sind vier solche Assis- tierendenbände erschienen, ein fünfter ist bereits in Planung. Matthias Angst ist Fakultätsmanager der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät feierte am 18. Februar Band 100 ihrer «LBR-Reihe». Sie widmete diesen Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Peter Gauch für seine Verdienste in der Lehre und Forschung sowie beim Aufbau der Luzerner Rechtsfakultät. Jörg Schmid (Hrsg.) Hommage für Peter Gauch. (Luzerner Beiträge zur Rechts - wissenschaft, Bd. 100) Zürich 2016 ISBN 978-3-7255-7340-0 Freude über den Jubiläumsband: Peter Gauch (2. v.r.) mit seiner Frau Bettina Spieler Gauch, zusammen mit Dekan Bernhard Rütsche (l.) und Jörg Schmid, Herausgeber der «LBR»-Reihe. 24 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016NEUERSCHEINUNGEN24 Was macht den Unterschied zwischen exzellenter und mittelmässiger For- schung aus? Durch kreative Forschungs- ansätze und «scientific rigor» in der Me- thodik lassen sich hohe Qualität und Originalität der Ergebnisse miteinander verbinden. Für beides ist die kritische Re- flexion bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben unverzichtbar. Da bis heute kaum Lehrbücher zur wis- senschaftlichen Methodik der Reflexion existieren, versucht dieses Buch mit ei- nem einfach anwendbaren Modell, einem verständlichen und klar definierten Re- flexionsprozess sowie vielen Grafiken und Checklisten diese Lücke zu schlies- sen. Es eignet sich für alle Forschenden, unabhängig von der Fachdisziplin. Reflexion und Innovation im Forschungsprozess Alexander Jungmeister Reflexion und Innovation im Forschungsprozess. Eine Einführung für Juristen, Kirchenrechtler und Öko nomen Wien/Zürich 2016 ISBN 978-3-643-80205-7 Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Gabriela Riemer-Kafka Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Bern 2016 (5. Auflage) ISBN 978-3-7272-1570-4 Sozialversicherungsrechtliche Fragen stellen sich im privaten Bereich und auch in der Arbeitswelt, von der Wiege bis zur Bahre. Da sich der Zugang zu den elf Sozialversicherungszweigen, dem allge- meinen Teil zum Sozialversicherungs- recht und den internationalen Abkommen als sehr komplex erweist, ist mit dieser Gesamtdarstellung die Verschaffung eines Überblicks über die umfangreiche Gesetzgebung und die dazu ergangene Rechtsprechung möglich. Behandelt wer- den die sozialen, historischen und recht- lichen Grundlagen, die Risikobegriffe, die Unterstellungsbedingungen, das Bei- tragswesen, die verschiedenen Leistun- gen und ihre Koordination, das Verwal- tungs- und Rechtsmittelverfahren sowie die Organisation und Haftung. Die fünfte Auflage bringt Gesetzgebung und Recht- sprechung auf den aktuellen Stand und eignet sich gut für Studium und Rechts- praxis sowie als Nachschlagewerk. Auf der Weltausstellung in Sevilla im Jahr 1992 läutete der provokative Slogan «La Suisse n’existe pas» eine nachhaltige Aufarbeitung des Schweizer Selbstbildes und einen Abschied von vielen seiner Hel- den und Mythen ein. Die Autorinnen und Autoren des vorliegenden Bandes über- tragen diesen herausfordernden Gedan- ken auf das Verständnis vom Balkan, um die Vielfalt und Einmaligkeit dieser Re- gion jenseits von Fremd- und Eigenpro- jektionen ans Licht zu bringen. Entgegen der bekannten Stereotype zeichnet sich der Balkan gerade nicht durch anthro- pologische Spezifitäten aus. Vielmehr besetzt er geografisch, kulturell und historisch wichtige Bruch- und Schnitt- stellen, die in diesem Band in den Blick genommen werden. «Den Balkan gibt es nicht» Martina Baleva / Boris Previšíc (Hrsg.) «Den Balkan gibt es nicht». Erbschaften im südöstlichen Europa Köln/Weimar/Wien 2016 ISBN 978-3-412-22531-5 Dieses Buch erzählt zum ersten Mal die Geschichte und Entwicklung der Land- schaft in der Schweiz und beschreibt da- bei einen Zeitraum von rund 20 000 Jah- ren. Behandelt wird dabei nicht nur der häufig im Vordergrund stehende Alpen- raum, sondern darüber hinaus das Mittel- land und der Jura. Geschrieben von aus- gewiesenen Fachleuten, geht es in dieser Darstellung um die entscheidenden öko- logischen, kulturellen und politischen Aspekte, welche die Geschichte dieses besonderen Landschaftsraums geprägt und verändert haben. Das Buch berück- sichtigt den neuesten Forschungsstand und wendet sich an eine breite Leser- schaft ohne spezielle Vorkenntnisse. Geschichte der Landschaft in der Schweiz Jon Mathieu / Norman Backhaus / Katja Hürlimann / Matthias Bürgi (Hrsg.) Geschichte der Landschaft in der Schweiz. Von der Eiszeit bis zur Gegenwart Zürich 2016 ISBN 978-3-280-05601-1 Was macht den Unterschied zwischen exzellenter und mittelmässiger Forschung aus? Durch kreative Forschungsansätze und „scientific rigor“ in der Methodik lassen sich hohe Qualität und Originalität der Ergebnisse miteinander verbinden. Für beides ist die kritische Reflexion bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben unverzichtbar. Da bis heute kaum Lehrbücher zur wissen- schaftlichen Methodik der Reflexion existieren, versucht dieses Buch mit einem einfach anwendbaren Modell, einem verständlichem und klar definierten Refle- xionsprozess sowie vielen Grafiken und Checklisten diese Lücke zu schließen. Es eignet sich für alle Forschende unabhängig von der Fachdisziplin. Prof. Dr. (FH) A. Jungmeister ist CEO des Instituts für Unternehmensrechts an der Universität Luzern/Schweiz. LIT www.lit-verlag.ch 978-3-643-80205-7 LIT Alexander Jungmeister Reflexion und Innovation im Forschungsprozess Eine Einführung für Juristen, Kirchenrechtler und Ökonomen ReligionsRecht im Dialog Bd. 20 LIT A le xa nd er Ju ng m ei st er R ef le xi on un d In no va tio n im Fo rs ch un gs pr oz es s 25UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 NEUERSCHEINUNGEN Nudging is a tool aimed at altering people’s behaviour in a predictable way, without forbidding any option or signifi- cantly changing economic incentives. It can be used to help people make better decisions by influencing human behavi- our without forcing them, because they can opt out. Its use has sparked lively debates in academia as well as in the pu- blic sphere. This book explores who deci- des which behaviour is desired. It looks at whether or not the state has sufficient information for debiasing and if there are clear-cut boundaries between paterna- lism, manipulation and indoctrination. The first part of this anthology discusses the foundations of nudging theory and the problems associated, as well as out- lining possible solutions to the problems raised. The second part is devoted to the wide scope of applications of nudges from contract law, tax law and health claim regulations, among others. Nudging – Possibilities, Limitations and Applications Klaus Mathis / Avishalom Tor (Eds.) Nudging – Possibilities, Limitations and Applications in European Law and Economics Cham et al. 2016 ISBN 978-3-319-29560-2 Wilhelm Tell ist kein Freiheitskämpfer. Er ist auch kein Gründervater, Attentäter oder Revolutionär. Er ist die griffige Hauptfigur einer guten Geschichte. Ein Agent, ständig unterwegs, in wechseln- den Verkleidungen – im Auftrag derjeni- gen, die seine Geschichte erzählen. Mi- chael Blatter und Valentin Groebner folgen dem Mann mit der Armbrust auf seinen Streifzügen, von Sarnen und Lu- zern bis nach Paris, Boston und Manila. Sie berichten von Tells Auftraggebern, die seine Geschichte für ihre Zwecke immer wieder neu und anders präsentiert, um- geschrieben und nachgespielt haben; und sie zeichnen nach, wie der Rebell kri- tisiert, in Erz gegossen, totgeschwiegen und verbrannt wurde. Ein historischer Essay mit überraschenden Bezügen zur Gegenwart – und ohne den bitteren Ernst, der Geschichten nationaler Grün- derfiguren so oft eigen ist. Wilhelm Tell, Import – Export Michael Blatter / Valentin Groebner Wilhelm Tell, Import – Export. Ein Held unterwegs Baden 2016 ISBN 978-3-03919-387-5 Repetitorium Nebenstrafrecht SVG und BetmG Andreas Eicker / Sonja Mango-Meier Repetitorium Neben- strafrecht SVG und BetmG Zürich 2016 ISBN 978-3-280-07328-5 Strafrecht ist in der Rechtspraxis vor allem Nebenstrafrecht. Über die Hälfte aller Verurteilungen sind solche nach dem Strassenverkehrsgesetz. Auch die Strafbestimmungen des Betäubungsmit- telgesetzes haben eine erhöhte Rele- vanz. Mit Rücksicht darauf werden die wichtigsten Strafvorschriften dieser Ge- setze präzise nach ihren Tatbestands- merkmalen besprochen. Dies unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesrevi- sionen sowie der Rechtsprechung und gegebenenfalls davon abweichender Lehrmeinungen. Viele Schaubilder, Bei- spielsfälle, Übungsaufgaben und Wieder- holungsfragen mit Lösungsvorschlägen ermöglichen Studierenden und Auszubil- denden im Rechtspraktikum oder im Poli- zeidienst ein selbstständiges Erarbeiten der Materie. Die in der Praxis Tätigen so- wie weitere Interessierte erhalten einen kompakten Überblick über zwei beson- ders relevante Teilgebiete des Neben- strafrechts. Herausgeberin Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Leitung: Lukas Portmann Redaktion Dave Schläpfer Layout Daniel Jurt Korrektorat Markus Schoch (dt.) / Ian Black (engl.) Comic Tiemo Wydler Auflage 3200 Exemplare (Grossauflage) Inserate Go! Uniwerbung, St. Gallen Kontakt / Abo Universität Luzern Öffentlichkeitsarbeit Frohburgstrasse 3 6002 Luzern uniluaktuell@unilu.ch Website / Archiv www.unilu.ch/uniluaktuell Das nächste uniluAKTUELL erscheint am 19. September 2016. Das Magazin ist kostenlos abonnierbar: uniluaktuell@unilu.ch IMPRESSUM 26 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Die Seelsorgerin vom Check-in 1 Zunächst absolvierte Andrea Thali eine Kunstausbildung, dann studierte sie Theologie – und arbeitet mittlerweile seit elf Jahren als Flughafen-Seelsorgerin in Zürich. In «Alumni im Gespräch» gibt die 49-Jährige Einblick in ihren vielseitigen Beruf. ■■ INTERVIEW: FELIX HUNGER Andrea Thali, Sie sind als Seelsorgerin am Flughafen Zürich tätig. Was gehört zu Ihren Aufgaben? Andrea Thali: Grundsätzlich sind wir – ein ökumenisches Team – für alle Menschen am Flughafen eine neutrale Anlaufstelle, und zwar unabhängig von ihrem religiösen Bekenntnis. Den Hauptteil macht die Seelsorge an den Flughafen-Mitarbeitenden aus. Ein weiteres Aufgabenfeld stellt die Seelsorge an Reisenden und Be- suchenden dar. Dazu ist zu sagen, dass in Zürich der Flughafen das zweitbeliebteste Ausflugsziel nach dem Zoo darstellt und sich darum viele Menschen hier aufhalten, die keine Reise antre- ten. Auch für diese Personen sind wir da und stehen für Gesprä- che bereit. Zudem sind wir auch regelmässig in der Asylunter- kunft des Flughafens anzutreffen. Dort bieten wir auch Feiern an, insbesondere an Weihnachten und Ostern, wo sich oft auch Angehörige anderer Religionen einfinden. Das ist immer sehr be- rührend und erfordert eine grosse Offenheit von uns Seelsorgen- den. Ausserdem kümmern wir uns auch um Obdachlose, die sich am Flughafen aufhalten. Zur optimalen Koordination bei all die- sen Tätigkeitsbereichen besteht eine gute Vernetzung mit den entsprechenden Stellen am Flughafen. Und wie gestaltet sich die seelsorgerische Arbeit bei Passagie- ren? Hier geht es oftmals um Krisenintervention: die Betreuung von gestrandeten Passagierinnen und Passagieren, verwirrten Personen und alkoholisierten oder psychisch angeschlagenen Reisenden. In solchen Fällen werden wir häufig vom Flugpersonal oder von der Polizei gerufen. Todesfälle im Flugzeug oder aber Reisende, die jemanden im Ausland verloren haben und alleine zurückkehren müssen … Sie gehören seit 2001 zur Flughafenseelsorge, seit 2014 sind Sie Co-Leiterin des Teams. Wie hat sich Ihr Job in dieser Zeit ver- ändert? In den ersten Jahren waren wir sehr stark in der Asylunterkunft tätig, weil dort sehr viele Menschen untergebracht waren und diese noch nicht so umfassend betreut wurden, wie dies heute der Fall ist. Zu Beginn erlebte ich auch viele tragische Grossereig- nisse: das Grounding der Swissair, den Flugzeugabsturz in Bas- sersdorf, 9/11. Bis 2012 wurde das Flughafenpfarramt insbeson- dere durch seine Präsenz bei Katastrophen wahrgenommen und damit identifiziert, u.a. auch durch die Gedenkfeiern, die wir ge- staltet haben. Heute sind wir stärker auch auf der strukturellen Ebene involviert, z.B. durch die Mitarbeit in Gremien des Flug- hafens und bei Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Eröffnung des neuen Seelsorgezentrums in diesem Herbst, das neben dem Andrea Thali auf dem Gelände des Flughafens, ihrer Wirkungsstätte. interreligiösen Andachtsraum auch einen Meditationsraum an- bieten wird, wollen wir das spirituelle Angebot erweitern. Wo sehen Sie die grössten Herausforderungen Ihrer Arbeit? Auch wir stellen uns die Frage, wie wir noch besser für die Men- schen präsent und hilfreich sein können, indem wir zum Beispiel noch andere «Oasen» für Mitarbeitende des Flughafens anbie- ten. Nach Studien in Gestaltung und freier Kunst haben Sie sich ent- schieden, 1994 das Theologiestudium in Luzern in Angriff zu nehmen. Was hat Sie damals dazu bewogen? 27UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Ich sage immer: Dieser Entscheid ist vom Himmel gefallen (lacht). Nach der Kunstausbildung hatte ich ein eigenes Atelier und nebenbei noch eine Teilzeitanstellung in der Werkstatt des Luzerner Stadttheaters. Ich habe mich intensiv mit meinen Träu- men und Spiritualität in den verschiedensten Formen auseinan- dergesetzt und gespürt, dass da noch etwas schlummert. Ich war auf der Suche nach etwas, in dem auch Spiritualität ihren Platz hat. Kirchlich war ich aber nicht besonders stark behei- matet. Da stand plötzlich die Möglichkeit im Raum, Theologie zu studieren. Ich ging an die Uni und habe mich informiert – und dann war der Entscheid schnell da. Bereut habe ich es nie. Was verbinden Sie mit dem Studienort Luzern und wie haben Sie Ihre Studienzeit (1994–1999) erlebt? Es war für mich eine äusserst spannende Zeit. Das Theologie- studium und seine vielseitige Fächerkombination sowie der Kon- takt zu den anderen Theologiestudierenden haben mich sehr bereichert. Auch die Offenheit, mit der an die Fragestellungen herangegangen wurde, war sehr anregend. In guter Erinnerung sind mir auch die kompetenten Dozierenden. Zusammengefasst: eine wunderbare Zeit. Die Flughafenseelsorge gilt als leuchtendes Beispiel der soge- nannten «Geh-hin-Pastoral». Die Kirche versucht also, auf die Menschen, dort, wo sie sind, zuzugehen. Gibt es Ihrer Ansicht nach weitere Bereiche, wo die Kirche versuchen sollte, präsent zu sein? Ich glaube, dass die Präsenz an solchen Orten sehr wichtig und eine grosse Chance für die Kirche ist. Immer wieder mache ich die Erfahrung, dass die Menschen enorm dankbar sind, wenn sie auf spiritueller Ebene begleitet werden und ihr Herz ausschütten können, ohne dass sie Angaben über ihre Person machen müssen. Ich bin aber der Ansicht, dass diese Begleitung in einer offenen Art und Weise geschehen muss und keine Ansprüche ans Gegenüber stellen darf. Vielleicht müsste die Kirche z.B. auch in grossen Firmen unterwegs sein und den Sorgen und Nö- ten der Mitarbeitenden vermehrt Gehör schenken und sie fragen, was sie wirklich brauchen. Sie vertreten die katholische Kirche an einem Ort, der in gewis- sem Sinne neu und unkonventionell ist. Sehen Sie ebensolche Wege, die eine Theologische Fakultät gehen müsste, um für die Menschen dieser Zeit da zu sein? Die offene Haltung bewahren! Ich glaube, dass damit auch junge Menschen für das Theologiestudium angesprochen werden können. Menschen, die einen Sinn für das Zeichenhafte in unse- rer Welt haben und dies anderen eröffnen können, sind eine Bereicherung – nicht nur in der Kirche. So gesehen, bietet das Theologiestudium eine gute Auseinandersetzung in vielerlei Hin- sicht und befähigt zur Arbeit in vielen anderen Berufsfeldern, auch ausserhalb des kirchlichen Bereichs. Auch am Flughafen sind übrigens in verschiedenen Feldern Theologinnen und Theo- logen tätig! Die interreligiöse Flughafenkapelle befindet sich beim Check-in 1, Halle Ost, Ebene Galerie. Dort werden auch Gottesdienste abgehalten, der nächste am 12. Juni. Mehr Informationen: www.flughafenpfarramt.ch Felix Hunger ist Co-Präsident der Sektion Theologische Fakultät der Alumni Organisation der Universität Luzern. Er hat in Luzern und Rom Theologie studiert und wirkt heute als Vikar in der Pfarrei Rüti-Dürnten-Bubikon. Bei «Alumni im Gespräch» handelt es sich um eine Interview-Reihe mit ehemaligen Studierenden und Doktorierenden. Die Serie wird von der Alumni Organisation betreut: www.unilu.ch/alumni ■■ ESTHER SCHMID Für einmal bleibt der Unichor Luzern bei der Stückauswahl ganz in heimischer Nähe: Schweizer Lieder stehen seit Semester- beginn auf dem Probeplan – vielfältig wie das Land selbst. Ita- lienisch bis schweizerdeutsch, wohlbekannt bis neu komponiert, zart bis energisch, traditionell bis jazzig. Als präziser Ton- und Taktangeber in den Dienstagsproben stets mit von der Partie: der neue Chorleiter Andrew Dunscombe. Bei der Aussprache der Schweizer Dialekte kann der Pianist, Dirigent und Regisseur mit britischen Wurzeln die Mitglieder zwar nicht übertrumpfen. Musikalisch profitiert der Chor von seinem riesi- gen Erfahrungsschatz umso mehr. Mit genauem Zuhören, wir- kungsvollen Tipps, Energie, Leidenschaft und britischem Humor bringt Dunscombe die Sängerinnen und Sänger in jeder Probe ein grosses Stück vorwärts. Nun ist es so weit: Am 20./21. Mai findet der erste Auftritt mit dem neuen Chorleiter statt, und zwar beim Konzert «‹Jolidulidu› von Stephan Hodel und weitere Schweizer Musikperlen», jeweils um 20 Uhr in der Aula Hirschengraben, Luzern. Mehr Informationen zum Konzert und zum Unichor: www.unichor-luzern.ch Mitsingen im nächsten Semester? Studierende, Dozierende und Assi s- tierende sind herzlich willkommen! Esther Schmid ist beim Unichor für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Unichor Luzern: British meets Swiss Der neue Chorleiter Andrew Dunscombe. (Bild: Ingo Höhn) 28 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Diskussionen in der Leselounge Normalerweise ist es in einer Bibliothek so leise wie möglich, und die Menschen darin gehen höchstens flüsternd aufeinander zu. Am Abend des 17. März war das für einmal anders. ■■ MARTIN BRASSER Die Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) Luzern verlagerte ihre Veranstaltung aus der Reihe der Feierabendgespräche vom Bibliotheksstandort Sempacherstrasse erstmals an denjenigen im Uni/PH-Gebäude. Wo sonst die Nutzenden ihre Zeitung lesen oder einfach nur entspannen, wurde das sechste Feierabend- gespräch durchgeführt – als Test und Probelauf, um herauszu- finden, ob sich die Durchführung einer Veranstaltung und das ruhige Studium in derselben Bibliothek gleichzeitig und neben- einander vertragen. Um es vorwegzunehmen: Sie tun es. Jeden- falls innerhalb der Dimensionen, in denen das Feierabend- gespräch am 17. März durchgeführt wurde. «Gemeinwohlökonomie» im Fokus An diesem zweistündigen Anlass ging es um die Bewegung, die unter dem Titel «Gemeinwohlökonomie» Ansätze des Wirtschaf- tens sucht, die grösseren Mehrwert für die Gesellschaft («Ge- meinwohl») stiften, als es gewinnoptimierende Unternehmen ohne Gemeinwohlsinn tun. Diese Bewegung hat neben aller Grundlagentheorie ein Instrument entwickelt, mit dem Unterneh- men und andere Organisationen ihren Beitrag für die Gemein- schaft spezifisch ausweisen können. Es verbindet unternehme- rische mit gemeinwohlorientierten Zielen und erlaubt deren Nachweis durch die sogenannte Gemeinwohlbilanz. Präsentation von Dr. Nacke in der Tablet-Version Als Gast des Abends war Dr. Ralf Nacke geladen, ein erfahrener Berater in der Privatwirtschaft und bei der öffentlichen Hand. Im Frage-Antwort-Spiel zunächst mit Martin Brasser, dem Fachrefe- renten für Philosophie und Ethik an der ZHB, später mit dem gan- zen Publikum, erläuterte er die Vision und die konkreten Ansätze für eine Form des Wirtschaftens, in der unternehmerisches Den- ken so auf ökologische und soziale Nachhaltigkeit ausgerichtet wird, dass die Gemeinwohlbilanz im Saldo positiv ausfällt. Was öffentliche Körperschaften, etwa das Land Tirol, und Unterneh- men der Privatwirtschaft in Österreich und Deutschland bereits erfolgreich praktizieren, soll sich Schritt für Schritt auch in der Schweiz etablieren. Wie diese Schritte zu gehen sind, wurde in den zwei kurzen Stunden unter den dreissig Teilnehmenden lebhaft und temperamentvoll diskutiert. Dass die Bibliotheksnut- zerinnen und -nutzer im Umfeld dennoch ungestört arbeiten konnten, hat gezeigt, wie gut sich die unterschiedlichen Belange in den Räumen der Bibliothek vereinbaren lassen. Eine kurze direkte Befragung im unmittelbaren Anschluss an die Veranstal- tung hat diesen Eindruck bestätigt. Unterlagen auf LORY verfügbar Nach dem Testlauf ist vor der nächsten Durchführung. Seitens ZHB ist jetzt klar: Veranstaltungen bis zu dreissig Personen kön- nen mit der Infrastruktur technisch bewältigt werden; sie sind publikumsverträglich durchführbar – und das Beste kommt zum Schluss: Für die öffentliche Verfügbarkeit der Unterlagen steht nun LORY, das Lucerne Open Repository (siehe auch Artikel auf Seite 9), zur Verfügung. Schon wenige Stunden nach der Veran- staltung stehen allen Teilnehmenden des sechsten Feierabend- gesprächs und allen weiteren Interessierten die Unterlagen zum Download zur Verfügung (siehe Tablet-Hinweis). Noch praktischer geht nicht. Die zweite Staffel der Feierabendgespräche beginnt im Oktober. Informationen folgen über die Online-Veranstaltungsagenda auf www.zhbluzern.ch und die weiteren ZHB-Kommunikationskanäle. Dr. Martin Brasser ist Fachreferent für Philosophie, Fundamentaltheologie und Ethik an der ZHB Luzern und Ansprech partner in Sachen Feierabend- gespräche: martin.brasser@zhbluzern.ch 29UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Uni-Schafe und pompöse Architektur «Fajulu_IUCIM goes Bundesgericht» hiess es am 11. April bereits zum dritten Mal: Rund sechzig Luzerner Jus-Studierende machten sich auf nach Lausanne, um der dortigen Universität und dem letztinstanzlichen Gericht einen Besuch abzustatten. ■■ YVES RENÉ LAUBER | ELLEN STÜHM Wie bei den letzten Durchführungen wurde der Tagesausflug ge- meinsam von der Fachschaft Jus der Universität Luzern (Fajulu) und dem Verein Associazione studenti italofoni a Lucerna (IUCIM) angeboten. Nach zweieinhalb Stunden gemütlicher Carfahrt erreichte die Gruppe die Universität Lausanne. Dort empfing sie Valérie Dittli – das ehemalige Fajulu-Vorstandsmitglied studiert zurzeit am Genfersee Jura auf Masterstufe. Obschon die span- nende Führung durch die Uni fakultativ war, nahmen viele der Gruppe daran teil. Nach dem Eindruck von Strassburg 2015 konnte erneut die Bestätigung erlangt werden, dass in Luzern wohl eine der schönsten Unis überhaupt steht. Obwohl gewisse Vorzüge wie eigene Uni-Schafe oder günstigerer Mensa-Kaffee nicht von der Hand geredet werden können, überzeugt sie mit Überschaubarkeit und moderner Infrastruktur. Nach einem leckeren Essen in der Mensa begab sich die Gruppe dann mit der Metro in die Stadt. Begleitet von viel Sonne und ab- wechselnden Wolkenfeldern, aber ohne Regen, konnten schöne Impressionen von der hanglagigen Stadt Lausanne gewonnen werden. Viel Zeit blieb aber nicht, es stand ja noch der Haupt- grund für den Ausflug auf dem Programm – die Besichtigung des Bundesgerichts. «Gürtel ab, Schuhe aus» Dort angekommen, wurden die Studierenden zuerst einer Secu- rity-Kontrolle unterzogen. Dort hiess es insbesondere bei den Männern: «Gürtel ab, Schuhe aus» – eine Folge des Attentats im Zuger Kantonsrat 2001. Als alle Lämpchen dann grün anzeigten, wurden die bereits in deutsch- bzw. italienischsprechend ein- geteilten Teilnehmenden in den grossen Plenarsaal geführt. Eine nette Begrüssung und die Vorstellung der lockeren Führungs- leiter sorgten für eine sympathische Atmosphäre. In getrennten Gruppen folgte eine informationsgewaltige Führung. Begonnen im Jahr 1848, dem Jahr null des Bundesgerichts, war dieses noch in sporadischen Sitzungen aus jeweils drei Richtern zusammengesetzt. Durch die ständig steigende Anzahl an Fällen stiess das Ur-Bundesgericht schnell an seine Grenzen. Die Stadt suchte entsprechend eine Immobilie und konnte das Land, an dem das heutige Bundesgericht steht, von einer privaten Familie abkaufen. Noch heute steht das alte Herrenhaus dieser Familie direkt vor dem Bundesgericht. Die Parkanlage vor dem Bundes- gericht war damals der Garten dieser Familie. Die noch heute dort kultivierten exotischen Pflanzen waren früher Ausdruck von Prestige. Führung durch altehrwürdige Gänge Am Ende dieser ausführlichen geschichtlichen Aufarbeitung folgte die Führung. Dabei fiel die Jugendstil-Innenarchitektur ins Auge: Seit der Fertigstellung des Gebäudes 1927 wurden zwar Renovationen durchgeführt, jedoch nur minimste Veränderungen am Interieur vorgenommen. Auch am neoklassischen Stil der äusseren Gebäudehülle änderte sich nichts. Die Führung ging durch die altehrwürdigen Gänge, die mit Marmor, Granit und an- deren Edelmaterialien verarbeitet wurden, und durch die symme- trisch angeordneten, sehr klassisch und pompös erscheinenden Räume. Zurück im Plenarsaal blieb den Studierenden dann die Möglichkeit, Fragen zu stellen und etwas über den Beruf des Bundesrichters zu erfahren. Im Anschluss an den anderthalbstündigen eindrucksvollen Be- such beim Bundesgericht machte sich die Gruppe dann wieder auf den Rückweg. Teilweise erschöpft, genossen die Studieren- den die ausgelassene Stimmung im Car. Nach einer tollen Fahrt mit viel Sonne, Starkregen und Regenbögen traf die Reisegruppe unversehrt wieder in Luzern ein. Übrigens: Warum steht das Bundesgericht eigentlich in Lausanne (denn auch Luzern war ein Bewerber)? Der Grund dafür ist die noch kurz vorherige Verstrickung Luzerns in den Sonderbund- krieg. Yves René Lauber ist Präsident und Ellen Stühm Redaktorin bei der Fajulu. Die Luzerner Studierenden vor dem Bundesgericht. (Bild: Chris Roos) 30 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Menschenrechte: Studierende organisieren Fachtagung Am 16. April fand im Uni/PH-Gebäude die 3. Fachtagung Menschenrechtsbildung Luzern statt. Organisiert wurde diese vom Zentrum für Menschenrechtsbildung (ZMRB) in Zusammenarbeit mit Studierenden der Universität und der PH Luzern. ■■ ANDRI HEIMANN Die Fachtagung widmete sich dem Thema «Menschenrechte in der Berufsbildung» und begrüsste namhafte Expertinnen und Experten aus dem Menschenrechtsbereich und der Berufs- bildung in Luzern. Inhaltlich setzten sich die Referierenden mit der Frage auseinander, wie das Wissen von und über die Men- schenrechte stärker in den Unterricht der Berufsbildung einge- gliedert werden kann, um Berufslehrlinge für menschenrecht- liche Fragen in ihrem Berufsfeld zu sensibilisieren. Verantwortlich für die Durchführung und Organisation der Fachtagung waren acht Studierende der Universität und der PH Luzern, die sich ehrenamtlich für das ZMRB engagieren. Verantwortung für Teilbereiche Das sogenannte StudentTeam arbeitete fast ein Jahr lang auf einer Basis von 1 bis 2 Stunden pro Woche für das Zentrum. Ge- leitet wurde es von Nadine Walder, der Hauptverantwortlichen der Fachtagung und Masterabsolventin der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät. In den Bereichen Administration, Kooperation, Infrastruktur, Referentenbetreuung und Kommuni- kation übernahmen die Studierenden die Hauptverantwortung und trugen somit massgeblich zum Gelingen der Fachtagung bei. Das Jahr im StudentTeam enthielt viele lehrreiche Momente für das eigene Studium und auch für das, was nach dem Studium kommt. So erhielten wir alle einen Einblick in den Bereich des Projektmanagements und der Eventorganisation. Anhand der Pla- nung der Fachtagung lernten wir, im Team gemeinsam auf ein Ziel hin zu arbeiten; durch regelmässige Treffen erhielten wir auch Einblicke in die Aufgabenbereiche der anderen. Dadurch entwickelten wir ein Verständnis davon, was es alles zur erfolg- reichen Durchführung einer Fachtagung benötigt. Sei dies die Akquisition von Drittmitteln, die Betreuung aller Anfragen rund um die Fachtagung, die Organisation von Referierenden oder die Kommunikation nach aussen mit Medienvertreterinnen und -ver- tretern. Lohnende Erfahrung in vielfacher Hinsicht Auch inhaltlich können wir alle viel für unser Studium und unser Allgemeinwissen mitnehmen. Durch themenspezifische Inputs von Thomas Kirchschläger, Leiter des ZMRB, erhielten wir einen Einblick in die Arbeit des ZMRB und lernten anhand praktischer Beispiele, was Menschenrechtsbildung bedeutet, wie sie effektiv angewandt wird und welche Vorteile sie mit sich bringt. Als Mitglieder des StudentTeams bringen wir bereits grosses In- teresse an der Thematik mit. Die meisten engagieren sich auch deshalb für die Fachtagung, weil wir so aktiv einen Beitrag zur Vermittlung der Menschenrechte beitragen können. Rück blickend ist es nicht nur eine Erfahrung, die uns im Studium und im kom- menden Berufsleben weiterbringt, sondern es war auch eine tolle Gelegenheit, mit anderen engagierten Studierenden gemeinsam ein etabliertes Projekt auf die Beine zu stellen. Bewerbung für StudentTeam 2017 Die Fachtagung Menschenrechtsbildung Luzern findet alle zwei Jahre statt, jeweils alternierend zum Internationalen Menschen- rechtsforum Luzern (IHRF). Dieses wird im Frühling 2017 zum elften Mal wiederum mit führenden Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft stattfinden. Studierende, die praktische Erfahrung in der Organisation eines etablierten Forums sammeln möchten, den direkten Kontakt auf Augenhöhe mit namhaften Persönlichkeiten suchen und sich dazu noch Social Credits verdienen möchten, sind eingeladen, sich für das StudentTeam 2017 zu bewerben. Mehr Informatio- nen: www.ihrf.phlu.ch Andri Heimann studiert Politikwissenschaft im Bachelor und ist Kommunikationsverantwortlicher im StudentTeam. Das StudentTeam (v.l.): Thi Van Anh Nguyen, Debora Roduner, Dario Schürmann, Nadine Walder, Andri Heimann, Johanna Kral. Es fehlen: Sebastian Schläfli, Martin Stocker und Miro Gonzalez. (Bild: Dominik Zemp) 31UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Entweder – oder – auch nicht «Über die Kunst seinen Chef anzusprechen und ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten»: Dieses Theaterstück ist eine akribische und skurrile Bestandsaufnahme der Abläufe des Arbeitsalltags, die ungeschriebene Normen und Verhaltensmuster ad absurdum führt. ■■ CARMEN BACH Nehmen wir an, Sie haben sich entschieden, Ihren Abteilungs- leiter aufzusuchen, um ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten. Er ist im Büro, aber Sie fühlen sich plötzlich gehemmt. Oder aber er ist nicht im Büro und Sie warten oder gehen niedergeschlagen wieder weg, drehen eine Runde nach der anderen oder, oder, oder ... So beginnt das Schauspiel «Über die Kunst seinen Chef anzu- sprechen und ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten», das ab dem 20. Mai im Luzerner Theater gezeigt wird. Die Geschichte basiert auf einem Organigramm, das verschiedene Eventuali- täten eines Handlungsverlaufs durchspielt; es gibt immer nur entweder/oder – mit entsprechenden Folgen. Die Figur, die im Stück durch die Firma irrt, wird zum Helden einer tragischen Komödie, die keine zeitlichen oder räumlichen Koordinaten be- sitzt, sondern den erbarmungslosen, leeren Raum der Möglich- keiten abschreitet. Faszination Banales und Alltägliches Der Autor des Stücks, Georges Perec (1936–1982), Schriftsteller und Filmemacher, zählt zu den wichtigsten Vertretern der fran- zösischen Nachkriegsliteratur. Nachdem er sein Studium der Geschichte und Soziologie abgebrochen hatte, war er beim Mili- tär, schliesslich Archivar und arbeitete für das Nationale Zentrum für wissenschaftliche Forschung. Täglich beschäftigte er sich mit Statistiken, Aufzeichnungen und Formularen, was seine Art zu schreiben vermutlich enorm beeinflusste. Perec war prominen- tes Mitglied des 1960 gegründeten Autorenkreises Oulipo, kurz für «Ouvroir de littérature potentielle», einer Werkstatt für ex- perimentelle Literatur, die sich durch besondere Sprachspiele und Textformen auszeichnete. Georges Perec ist ein Archivar, dem keine Büroklammer zu klein, kein Metrofahrschein zu dreckig ist. Seine Werke über die Sicht durch die Dinge auf die Menschen sind Etüden. Er geht Ordnungen auf den Grund, ist Beobachter, Fragensteller, Menschenkenner, Sprachbesessener und Stilist. Der Witz in seinem Kopf dreht sich um die Tatsachen, die jeder kennt und kaum einer sieht. Perec hat einen aussergewöhnlichen Blick für Banalitäten und Alltägliches, für Triviales und scheinbar Belangloses, das er – kombiniert mit einer spielerischen Vorliebe für Stilzwänge – literarisch festzuhal- ten versucht, indem er situative Eigenheiten sorgfältig registriert. Perec notiert, was passiert, wenn nichts passiert – all das, was normalerweise nicht bemerkt wird. Obsessive Lust an der Akribie Seine Beobachtungen tragen Titel wie «Versuch einer Bestands- aufnahme der flüssigen und festen Nahrungsmittel, die ich im Verlaufe des Jahres neunzehnhundertvierundsiebzig hinunter- geschlungen habe», «Kurze Anmerkungen über die Kunst und die Art und Weise, seine Bücher zu ordnen» oder «Zweihundert- dreiundvierzig Postkarten in Echtfarbendruck». Georges Perecs Gesamtwerk zeichnet sich durch eine obsessive Lust am akribi- schen Beschreiben und Aufzählen aus, das erschöpfende Behan- deln eines Umstands, das Bemühen, Begebenheiten durch ihr Benennen vor dem Vergessen zu bewahren. Mit dieser letzten Inszenierung von Schauspieldirektor Andreas Herrmann unterzieht sich das Schauspielensemble des Luzerner Theaters einem letzten Test seiner Alltagstauglichkeit in dieser oder einer anderen Struktur – unter diesen oder anderen Um- ständen –, hier oder anderswo. Und verabschiedet sich höflich. «Über die Kunst seinen Chef anzusprechen und ihn um eine Gehalts- erhöhung zu bitten» ist vom 20. Mai bis 16. Juni im Luzerner Theater zu sehen. Studierende bis zum 30. Lebensjahr profitieren von günstigeren Eintritts preisen: www.luzernertheater.ch/take Carmen Bach ist Schauspieldramaturgin am Luzerner Theater. Impression des Bühnenbilds von «Über die Kunst seinen Chef anzusprechen und ihn um eine Gehaltserhöhung zu bitten». 32 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Abenteuer United Nations in Rom Zwölf Studierende diverser Fachrichtungen des Vereins MUNiLU (Model United Nation Lucerne) traten in diesem März eine aufregende Reise an: In Rom fand die 25. Harvard-WorldMUN-Konferenz statt – mit 2500 Studierenden aus 160 Ländern. ■■ GIADA CRIVELLI | MIRO GONZALEZ | KIM ZEHNDER In die Thematik eingearbeitet, Eröffnungsrede geschrieben, Gar- derobe zusammengestellt: So gerüstet, konnte die Reise in den Süden losgehen, um während sechs Tagen an der grössten inter- nationalen UNO-Simulation ausserhalb Nordamerikas einerseits die Universität Luzern und damit teilweise auch die Schweiz, andererseits jedoch das zugewiesene Land – Norwegen – zu vertreten. Die atemberaubende Eröffnungszeremonie, in der unter anderem Italiens Premierminister Matteo Renzi die Teilnehmenden mit einer mitreissenden und inspirierenden Rede willkommen hiess und Italiens weitreichende Kultur präsentiert wurde, liess uns das erste Mal erahnen, wie gross dieser Anlass wirklich ist. Die Grösse und die Qualität in den Komitees, welche der «originalen» UNO nachempfunden sind, waren teilweise überwältigend. In den unterschiedlichen Komitees aufgeteilt, ging es nun ans Ein- gemachte: die vorbereiteten Diskussionspunkte debattieren, diplomatisch aushandeln und Standpunkte verteidigen. Trotz der wöchentlichen Übung im kleineren Kreis war das Niveau der Rhe- torik zum Teil einschüchternd, setzte jedoch aber auch einen Ansporn, die eigenen Fähigkeiten weiter zu verbessern. Papstaudienz und Flaggen-Parade Im Anschluss an die intensiven Stunden tagsüber waren die Abendveranstaltungen eine sehr willkommene Abwechslung. Durch diese kamen wir in den Genuss von Präsentationen kultu- reller Besonderheiten aus der ganzen Welt und hatten die Mög- lichkeit, im informellen Rahmen internationale Freundschaften zu schliessen. Interessante Gespräche wie beim Frühstück – zum Beispiel mit einem Syrer über die Herausforderungen, wel- che ihm bei der Vorbereitung begegneten – waren kleine, täg- liche, unbezahlbare Highlights. Einen weiteren Höhepunkt stellte die integrierte Papstaudienz im Vatikan dar. So pilgerten alle Studierenden bereits frühmorgens in den Zwergstaat im Herzen Roms, gespannt darauf, was sie zu hören bekommen, um im Anschluss an die Rede mit der jeweili- gen Nationalflagge auf dem Rücken gemeinsam in einer Parade zum Kolosseum in Rom zu laufen. Für die Touristinnen und Tou- risten am Strassenrand rückten die vielen Kulturgüter beinahe in den Hintergrund, als sie mit grosser Freude ihre eigene Landes- flagge erblickten. Glanzvoller Abschluss mit Toga-Party Schneller, als es manchen lieb war, mussten die Debatten in den Komitees ein Ende finden, in Resolutionen verfasst und darüber abgestimmt werden. Einige triumphierend, ihre Punkte durch- gebracht zu haben, andere betrübt, dass die eigene Resolution keine Mehrheit gefunden hatte. Schliesslich begaben sich alle an die Schlusszeremonie. Auch diese war mit Glanzpunkten ge- spickt: Italiens Kulturminister Dario Franceschini, aber auch die Ministerin für Verfassungsreformen und Beziehungen zum Parla- ment, Maria Elena Boschi, hielten Ansprachen. Danach wurden Auszeichnungen für überragendes diplomatisches Verhalten an Studierende vergeben. Die Toga-Party am Freitag bot ein letztes Mal die Gelegenheit, uns auszutauschen und dieses eng zusam- mengerückte globale Dorf sowie uns selbst ein bisschen zu feiern. So kam es, dass wir uns nach einer langen Woche nicht nur müde, überladen mit neuen Eindrücken und vielleicht sogar ein Stückchen weiser fühlten, sondern vor allem auch mit neuen Freundschaften im Gepäck wieder zurück nach Luzern begaben. Mit diesem neu gewonnenen Enthusiasmus und dem zusätz- lichen Know-how werden die wöchentlichen Debatten innerhalb von MUNiLU bestimmt einen ganz neuen Schwung erhalten. Interesse geweckt? Auf www.facebook.com/modelunitednationlucerne und www.mun-unilu.ch finden sich Informationen zum Verein und zum Semester- programm sowie Kontaktmöglichkeiten. Neue Mitglieder und Unterstützung aller Art sind gerne willkommen. Giada Crivelli, Miro Gonzalez und Kim Zehnder sind Mitglieder des MUNiLU-Teams, das am Harvard WorldMUN in Rom teilgenommen hat. Das MUNiLU-Team vor dem Palazzo dei Congressi in Rom, wo unter anderem die Eröffnungszeremonie stattfand. 33UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA Universitätsverein mit erneuertem Vorstand Rolf Bossart und Charly Freitag: So heissen die beiden neuen Mitglieder im aus zehn Personen bestehenden Vorstand des Universitätsvereins Luzern. Die zwei Luzerner Gemeinde- und Kantonsräte sind an der Generalversammlung vom 14. April gewählt worden. ■■ DAVE SCHLÄPFER Es war ein wichtiges Traktandum an der GV des Fördervereins der Universität Luzern: die Wahl von zwei neuen Vorstandsmit- gliedern. Auf Vorschlag der Präsidentin Doris Russi Schurter wur- den unter grossem Applaus der rund 75 anwesenden Vereinsmit- glieder Rolf Bossart und Charly Freitag gewählt – beides erfahrene Politiker sowohl in der Legislative als auch in der Exe- kutive. Mit diesen beiden neuen Mitgliedern im Vorstand sei bes- tens gewährleistet, dass der Verein wisse, wo der politische Puls schlägt, so Russi Schurter. Unternehmer und Informatiker Rolf Bossart (53) ist SVP-Kantonsrat und kann nach dem Erfolg bei den vergangenen Wahlen in der kommenden Legislatur als Bauvorsteher im Schenkoner Gemeinderat Einsitz nehmen. Bis vor Kurzem war er Geschäftsführer des auf Oberflächentechnik spezialisierten KMU-Betriebs Bossart + Partner AG in Gettnau, wo er weiterhin als Verwaltungsrat tätig ist. Auch Charly Freitag (38) reüssierte bei den Wahlen vom 1. Mai und wurde für eine weitere Legislatur als Gemeindepräsident von Beromünster be- stätigt – ein Amt, das der Wirtschaftsinformatiker und FDP-Kan- tonsrat seit 2009 innehat. Freitag ist zudem Amtsparteipräsi- dent der FDP Wahlkreis Sursee und Präsident des Regionalen Entwicklungsträgers Sursee-Mittelland. Als Ersatz für Prof. em. Dr. Paul Richli, den scheidenden Rektor der Universität Luzern, wird der kommende Rektor Prof. Dr. Bruno Staffelbach, der an der GV ebenfalls teilnahm, ab dem 1. August im Vorstand des Universitätsvereins Einsitz nehmen. Die bisheri- gen Vorstandsmitglieder – Doris Russi Schurter, Dr. Felix Howald, Erich Plattner, Prof. Dr. Jörg Schmid, Josianne Magnin, Ruth Wipfli Steinegger und Pius Zängerle – sind bis 2018 gewählt. Total 127 000 Franken für Fakultätsaufbau In ihrem einleitenden Rückblick auf das vergangenene Vereins- jahr dankte Präsidentin Doris Russi Schurter dem amtierenden Rektor Paul Richli für sein grosses Engagement im Dienste der Universität Luzern im Allgemeinen und der Wirtschaftswissen- schaftlichen Fakultät, die im Sommer ihren Betrieb aufnimmt, im Besonderen. Zu deren Aufbau – insgesamt sind dafür rund vier Millionen Franken private Drittmittel zu sammeln – hat der Universitätsverein, wie an der Generalversammlung 2015 be- schlossen, 50 000 Franken beigesteuert. Hinzu kommen weitere 77 000 Franken, die der Verein bereits in den Jahren 2013 und 2014 für den Aufbau zur Verfügung gestellt hat. Einen besonderen Höhepunkt, so Russi Schurter, stelle jeweils der Dies Academicus dar, an dem der Universitätsverein in fest- lichem Rahmen die Dissertationspreise verleiht. Besonders schön sei die Bestätigung, dass die richtigen Doktorinnen und Doktoren ausgezeichnet wurden: So erhielt bspw. Dr. Ramona Pedretti für ihre mit dem Dissertationspreis 2013 ausgezeich- nete rechtswissenschaftliche Doktorarbeit im letzten Dezember auch noch den renommierten Walter Hug Preis zugesprochen. Vortrag von Economiesuisse-Chefökonom Im Anschluss an die GV folgte ein öffentlicher Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Minsch. Minsch spach als Chefökonom und Mitglied der Geschäftsleitung von Economiesuisse, dem Dachverband der Schweizer Wirtschaft, zum Thema «Wie positionieren sich Schweizer Universitäten im internationalen Umfeld?». Über die in diesem Rahmen aufgestellten Thesen wurde im Anschluss an das Referat und am Apéro im Foyer des Universitätsgebäudes, das den informellen Teil einläutete, lebhaft diskutiert. Der Universitätsverein Luzern fördert die Entwicklung der Universität, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung und setzt sich für die Beschaffung finanzieller Mittel zugunsten der Universität ein. 1997 gegründet, zählt der politisch und konfessionell neutrale Verein zurzeit 1300 Mitglieder. Eine Mitgliedschaft ist möglich für 25 Franken (Einzelmitglieder) bzw. 125 Franken (Firmenmitglieder bzw. juristische Personen) pro Jahr. Mehr Informationen: www.unilu.ch/verein Dave Schläpfer ist Mitarbeiter der Öffentlichkeitsarbeit an der Universität Luzern. Rolf Bossart. Charly Freitag. 34 UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016PANORAMA Ein Haufen Träume und Ziele Als frischgebackene Gymnasiastin schrieb Fabienne Sennhauser einen Brief an sich selbst in die Zukunft. In dieser Folge des Campus-Blogs ist nun die elf Jahre später verfasste Antwort darauf zu lesen. ■■ FABIENNE SENNHAUSER 2005 war ein wichtiges und entscheidendes Jahr für mich. Im Frühling vor elf Jahren absolvierte ich die Aufnahmeprüfung für das Langzeitgymnasium in Zürich. Wirklich bewusst war mir nicht, was mit dem Bestehen dieser Prüfung auf mich zukommen würde. Aber ich kann mich noch gut erinnern, dass ich nach dem Mathematikteil zu meiner Mutter gegangen bin und ihr gesagt habe: «Hier möchte ich unbedingt in die Schule gehen.» Fas- ziniert hatten mich wohl vor allem die persönlichen Kästli, die ich aus amerikanischen High-School-Filmen kannte. Man sehe es mir nach. Ich war mit der so wertvollen, kindlichen Naivität eines 12-jährigen «Landmeitlis» gesegnet. Aber ich war fest ent- schlossen, in dieses Schulhaus zurückzukehren und die grosse Stadt Zürich zu erobern. Ein paar Monate später tat ich ebendies. Und plötzlich hatte ich einen Haufen Träume und Ziele im Leben. So beschloss ich, einen Brief an mein zukünftiges Ich zu schrei- ben. Das Schreiben wollte ich gut aufbewahren und mindestens zehn Jahre lang nicht öffnen. «Findest du Zac Efron noch immer süss?» Kürzlich fiel mir der Brief bei einer Entrümpelungsaktion, zwecks meines baldigen Umzugs, nun wieder in die Hände. Er lautete wie folgt: Hey! Wie geht es dir mittlerweile? Was hat sich verändert? Wo wohnst du? Wie steht es mit der Liebe? Was hast du studiert? Bist du nun Journalistin oder Heilpädagogin geworden? Bist du glück- lich? Bist du stolz? Was beschäftigt dich am meisten? Träumst du immer noch von Kindern, einem Haus im Grünen und dem Sprung ins Fernsehen? Ich hoffe sehr, es geht dir gut und du hast unsere Ziele erreicht! Liebe Grüsse aus der Vergangenheit, Fabienne PS: Findest du Zac Efron noch immer süss? Mein Wissensdurst ist noch lange nicht gestillt Als ich den Brief zu Ende gelesen hatte, verdrückte ich doch tatsächlich ein paar Tränen. Es berührte mich, meine kraklige Kinderschrift zu lesen. Und ich beschloss, meinem Ich aus der Vergangenheit wahrheitsgetreu zu antworten: Liebe Fabienne Mir geht es gut. Sehr gut sogar! In den vergangenen Jahren hat sich eine Menge getan. Und es gab viele Momente, in denen ich gänzlich anders auf deine Frage geantwortet hätte. Aber heute, hier und jetzt, geht es mir besser denn je. Aber der Reihe nach … Nach sechs Jahren Gymnasium hatte ich mich aus einem Bauch- Fabienne Sennhauser. (Bild: Markus Forte) 35UNILU AKTUELL · AUSGABE NR. 55 · MAI 2016 PANORAMA gefühl heraus 2011 für ein Kulturwissenschaftsstudium mit dem Major (das bedeutet Hauptfach) Soziologie an der Uni Luzern angemeldet. So ähnlich, wie du das damals beim Gymnasium gemacht hast. Auch die holprigen (Schul-)Anfänge lassen sich vergleichen. Zunächst lief es nämlich gar nicht. Zu sehr genoss ich das Studentenleben am Vierwaldstättersee. Die erste Prüfung ging also ziemlich in die Hose. So, wie damals die Lateinprüfung – weisst du noch? Es folgte ein stetiges Auf und Ab, dem nun doch endlich ein erster Abschluss folgen soll. Bereits plane ich meinen Master und eine darauffolgende Weiterbildung. Mein Wis- sensdurst ist noch lange nicht gestillt! Zur Liebe nur so viel: Auch ohne Hollywood-Momente ist diese Geschichte filmreif! Mein grösstes Ziel, mir den Weg in den journalistischen Alltag der Schweiz zu bahnen, verlor ich bis jetzt nie aus den Augen. Ein Wort zum Berufswunsch Heilpädagogin: Bei diversen Sozial- einsätzen in der heilpädagogischen Schule meiner Schwester Stephanie musste ich erkennen, dass meine Geduld, um diesen Weg einzuschlagen, nie und nimmer ausreichen würde. Aber zu- rück zum Journalismus: Nach Kursen an der MAZ (Schweizer Jour- nalistenschule in Luzern), Resultatdiensten in der Sportredaktion der NZZ und einem redaktionellen Praktikum bei der «Zürichsee- Zeitung» konnte ich kürzlich eine Festanstellung als Redaktorin ergattern. Und ja, das macht mich glücklich und stolz zugleich. Vor Kurzem bin ich zudem bei meinen Eltern ausgezogen. Weit weg hat es mich aber nicht verschlagen, da mir die Nähe und der Kontakt zu Stephanie noch immer sehr am Herzen liegen. Ganz so gross, wie damals erhofft, ist die Wohnung zwar auch nicht, aber es sollte reichen. Und nun zu deiner letzten Frage: Ja, Kinder und ein Eigenheim sind nach wie vor ein Ziel. Und ja, mit dem Sprung ins Fernsehen liebäugle ich selbstverständlich noch immer. So, nun hoffe ich doch sehr, dass du mit mir zufrieden bist! Ich bin es jedenfalls! Beste Grüsse PS: Die Schwärmerei für Zac Efron war zum Glück ziemlich schnell einmal vorbei! Fabienne Sennhauser studiert im Bachelor Kulturwissenschaften mit Major Soziologie. Sie schreibt zusammen mit vier weiteren Studierenden der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät im auf dem Online-Portal «zentral+» erscheinenden Campus-Blog über die Hochs und Tiefs des studentischen Alltags: www.zentralplus.ch/de/blogs/campusblog COMIC Nebenjob gesucht? Für unser Team im Raum Luzern und Zug suchen wir Mitarbeitende für Sicherheits- sowie Anlass- dienste (m/w) Ihre möglichen Einsatzgebiete • Ordnungsdienst bei Fussball- und Eishockeyveranstaltungen • Patrouillendienste bei diversen Gemeinden • Dienste im öffentlichen Verkehr • Revier- sowie Separatbewachungen an Wochenenden Ihr Profil • Einwandfreier Leumund • Sehr gute Deutschkenntnisse • Führerschein Kat. B vorhanden • Flexibel und kommunikativ • EDV-Kenntnisse vorhanden • Bereitschaft, an Wochenenden zu arbeiten Unser Angebot Einen interessanten sowie abwechslungsreichen Nebenverdienst im Dienst der Sicherheit. Wir bieten Ihnen zudem kostenlose Aus- und Weiterbildungen sowie eine zeitgemässe Entlöhnung. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann bewerben Sie sich online auf www.securijob.ch. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung. Sie erreichen uns unter folgender Nummer: 041 226 26 26 Ins. 225x300 ODS-VSD Uni LU.indd 1 08.03.16 14:09

    Grösse: 5 MB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

    pdf

    • Dokument

    Federalism and Inequality Christian Frey

    fragmented cantons (Grisons and Jura) approximately reach such a value today. Similarly, the model

    Grösse: 605 KB

    Erstellungsdatum: 09.05.2017

    pdf

    • Dokument

    Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

    Universitätsrede-15.indd luzerner 15 universitätsreden eröffnungsfeier der rechtswissenschaftlichen fakultät der universität luzern vom 22. oktober 2OO1 ansprachen eröffnungsfeier der rechtswissenschaftlichen fakultät Die Luzerner Universitätsreden enthalten öffentliche Vorträge, die an der Uni- versität Luzern gehalten wurden. Damit sollen wissenschaftliche Inhalte an ei- ne breitere Öffentlichkeit vermittelt werden. Diese Publikationsreihe, die durch private Mittel fi nanziert wird, erscheint in unregelmässigen Abständen. Inhaltsverzeichnis Vorwort ..................................................................................................................... 4 Das Feierwort von Prof. Paul Richli ..................................................................... 5 Programm ................................................................................................................ 7 Begrüssung durch Prof. Jörg Schmid .................................................................. 8 Ansprache der Studentinnen und Studenten ................................................... 10 Ansprache von Prof. Peter Gauch ....................................................................... 12 Ansprache von Prof. Claire Huguenin .............................................................. 14 Akademische Festansprache von Prof. Otfried Höffe ..................................... 17 Ansprache von Prof. Paul Richli ........................................................................25 Ansprache von Rektor Prof. Markus Ries ........................................................28 Ansprache von Regierungsrat Dr. Ulrich Fässler ...........................................30 Ansprache von Prof. Heinz Hausheer ...............................................................33 Ansprache von Direktor Gerhard M. Schuwey ................................................36 Ansprache von Lorenz Keiser .............................................................................38 Festansprache von Frau Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold .........................43 Impressum: Im Auftrag des Senates der Universität Luzern herausgegeben vom Rektorat. Für den Inhalt dieser Nummer sind die obengenannten Personen verantwortlich. Aufl age: 2500 Exemplare ansprachen eröffnungsfeier der rechtswissenschaftlichen fakultät luzerner 15 universitätsreden eröffnungsfeier der rechtswissenschaftlichen fakultät der universität luzern vom 22. oktober 2OO1 4 5 Vorwort Am 22. Oktober 2001 hat die Fakultät III für Rechtswissenschaft der Univer- sität Luzern ihren Studienbetrieb aufgenommen. Sie markierte dieses histo- rische Ereignis, das im Nachgang zum «Ja» der Luzerner Stimmberechtigten am 21. Mai 2000 möglich wurde, mit einer grossen Eröffnungsfeier. Dazu wurden neben den Studentinnen und Studenten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fakultät zahlreiche weitere Persönlichkeiten aus Wis- senschaft, Politik, Kultur und Wirtschaft eingeladen. Insgesamt fanden sich im Casino Luzern rund 350 Personen zur Feier ein. Die Eröffnungsfeier sollte nicht zuletzt Signale für die künftige Arbeit und Ausrichtung setzen sowie Charakteristika der neuen, neunten schweizeri- schen Rechtsfakultät zur Geltung bringen. Dementsprechend wurden auch die Referate und das Begleitprogramm festgelegt. In diesem Heft der Luzer- ner Universitätsreden sollen die wesentlichen Teile der Eröffnungsfeier fest- gehalten werden, namentlich die zahlreichen Ansprachen. Daraus wird er- sichtlich, dass sich die Luzerner Rechtsfakultät bewusst in die bestehende Fakultätslandschaft einfügen und vor allem Angebote erstellen sowie Akti- vitäten entfalten will, welche zum grossen Teil komplementär zu den beste- henden Rechtsfakultäten sind. Der neuen Rechtsfakultät geht es weniger um direkte Konkurrenz als vielmehr um kluge Ergänzung und um Schwerpunkt- bildung gegenüber den anderen Rechtsfakultäten. Luzern wagt es auch als erste Fakultät, das seit wenigen Jahren tagein tagaus thematisierte Bologna- Modell sowie das ECTS-System zu praktizieren. In diesem Sinne ist die Luzer- ner Rechtsfakultät nicht nur eine neue, sondern jene Rechtsfakultät, welche in besonderer Weise Neues wagt und damit für die Ausdifferenzierung der juri- stischen Hochschulbildung einen Beitrag leistet. Erst in späteren Jahren wird sich zeigen, ob die hohen Ziele erreicht oder sogar übertroffen werden, welche sich die Luzerner Rechtsfakultät setzt. Die gelun- gene Eröffnungsfeier ist jedenfalls ein gutes Omen, wenn nicht sogar ein ge- lungener Anfang für eine zielführende und erfolgreiche Fakultätsgeschichte. Prof. Dr. iur. Paul Richli Gründungsdekan Luzern, im November 2001 Das Feierwort von Prof. Paul Richli Gründungsdekan Rechtswissenschaftliche Fakultät Liebe Studentinnen und Studenten Verehrte Gäste Sie schreiben heute, am 22. Oktober 2001, mit uns Fakultätsgeschichte: Die Eröffnung der Luzerner Rechtsfakultät. Willkommen! Im Leitbild für die Fa- kultät lesen Sie, dass die Anliegen der Studentinnen und Studenten prioritär behandelt werden (§12 Abs. 1). Wir halten diese Priorität selbst für die Eröff- nungsfeier durch. Denn ohne Sie, liebe Studentinnen und Studenten, hätten Eröffnung und Eröffnungsfeier keinen Sinn. Ihre Anwesenheit legitimiert unser Tun. Anfänglich hatten wir eine kleine Feier im intimen Kreise mit den und für die Studentinnen und Studenten im Sinn. Je weiter die Planung voranschritt, desto mehr setzte sich die Überzeugung durch, dass auch Sie, liebe Gäste, dazu gehören. Es hätten sich im Übrigen noch viele zusätzliche Persönlich- keiten gerne unter die Gäste eingereiht. Allein, Raum und Finanzen erlaub- ten die Ausweitung nicht. Aber Sie sind dabei. Die Teilnahme an der Geschichtsschreibung hat ihren Preis. Wir schreiben gleichzeitig ein paar Regeln neu. Die strengen Ordnungen, die in herkömmli- chen Institutionen gelten, werden teilweise aufgelöst. Das gilt zumal für Sitz- ordnungen und Begrüssungen. Vielleicht fi nden Sie nirgends einen für Sie angeschriebenen Sitzplatz. Vielleicht werden Sie nicht besonders begrüsst. Dennoch sind Sie für uns und für mich persönlich als Gründungsdekan wich- tig. Wir möchten nicht ohne Sie feiern. Selbstverständlich haben wir Sie, verehrte Gäste, nicht aus reiner Philan- thropie eingeladen. Entweder haben Sie für die Fakultät schon etwas geleis- tet, oder Sie haben vor, dies noch zu tun. Vielleicht trifft auch beides zu. Das wäre für uns der Idealfall. Sie beteiligen sich heute nicht an der Geschichts- schreibung für irgendeine neue Rechtsfakultät. Die Luzerner Rechtsfakultät hat ein innovatives Studien- und Fakultätskonzept, das nicht ohne Auswir- kungen auf die bestehenden Schweizer Rechtsfakultäten bleiben wird. Die meisten werden sich damit auseinander setzen und ihre eigene Position über- denken. Nicht alles Neue, alles Innovative ist ohne weiteres besser als das Bisherige. Wir werden evaluieren, ob und wieweit sich Innovatives bewährt. Und wir werden uns verbessern, wenn es etwas zu verbessern gibt. 6 7 Mehr möchte ich an dieser Stelle nicht verraten. Vieles erfahren Sie an der Eröffnungsfeier, vieles wird erst im Laufe der Umsetzung der hochgesteck- ten Ziele der neuen Rechtsfakultät sichtbar und mitteilbar. Und jetzt feiern wir mit Ihnen! Offi zielle Eröffnungsfeier der Fakultät III für Rechtswissenschaft der Universität Luzern Programm Begrüssung • Prof. Jörg Schmid, Prodekan Ansprache • Studentinnen und Studenten • Prof. Peter Gauch, juristischer Hauptberater • Prof. Claire Huguenin, ständige Gastprofessorin • Prof. Otfried Höffe Pause Ansprache • Prof. Paul Richli, Gründungsdekan • Prof. Markus Ries, Rektor • Regierungsrat Dr. Ulrich Fässler, Präsident des Universitätsrates • Prof. Heinz Hausheer, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern • Direktor Gerhard Schuwey, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft • Lorenz Keiser, Kabarettist Festansprache • Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold 8 9 Begrüssung durch Prof. Jörg Schmid Prodekan Rechtswissenschaftliche Fakultät Liebe Studentinnen und Studenten der neuen Luzerner Rechtsfakultät Sehr geehrte Damen und Herren Als Prodekan der Luzerner Rechtsfakultät und als Luzerner habe ich die Ehre, Sie zur Eröffnungsfeier herzlich willkommen zu heissen. Die Feier markiert einerseits den heutigen Beginn der Lehrveranstaltungen. Sie drückt anderer- seits aber auch Freude aus: Freude auf den Aufbau eines erfolgreichen Wis- senschaftsbetriebes und auf Offenheit der Luzerner Bildungsinstitutionen für die Herausforderungen der Zukunft. Deshalb steht diese Eröffnungsfeier un- ter dem Motto «Aufbruch – Begegnungen – neue Horizonte». Sie alle, liebe Gäste, sind uns wichtig – auch wenn ich aus Zeitgründen darauf verzichten muss, Sie alle einzeln namentlich zu begrüssen. Erlauben Sie mir aber, vier Gruppen von Anwesenden speziell willkommen zu heissen: a. Zunächst und in erster Linie begrüsse ich die Studentinnen und Studen- ten. Sie haben Luzern als Studienort ausgewählt, stehen im Zentrum der Luzerner Rechtsfakultät, und Sie haben am heutigen Tag bereits eine Ein- führung in das Studium der Rechtswissenschaften gehört. Seien Sie will- kommen an diesem Tag, der nicht nur für Luzern, sondern auch für Ihre berufl iche Zukunft bedeutsam ist. b. Sodann richte ich einen speziellen Gruss an die Politikerinnen und Politi- ker. Ich begrüsse die Parlaments- und Regierungsvertretungen von Kanton und Stadt Luzern, besonders Herrn Grossratspräsident Hans Walthert und Herrn Schultheiss Anton Schwingruber. Speziell erwähne ich hier sodann zwei Personen, die sich mit ausserordentlichem Elan eingesetzt haben für die Luzerner Rechtsfakultät – und damit für die Universität Luzern über- haupt: Herrn Dr. Ulrich Fässler, den Präsidenten des Universitätsrates, und Herrn Professor Walter Kirchschläger, Altrektor. Auf die Ergebnisse Ihrer Anstrengungen können Universität und Rechtsfakultät aufbauen. Die Er- innerungen an Ihre «fi nest hour» am Nachmittag des 21. Mai 2000, als das überwältigende Abstimmungsresultat des Luzerner Souveräns bekannt wurde, sind noch mehr als wach. c. Schliesslich begrüsse ich die Exponentinnen und Exponenten aus Justiz, Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur, die unserer Einladung gefolgt sind und damit die Verbundenheit mit der neuen Rechtsfakultät zum Ausdruck bringen – moralisch und fi nanziell. Aus Justiz und Wissenschaft erwähne ich stellvertretend Herrn Dr. Hans Peter Walter, den Präsidenten des Schweize- rischen Bundesgerichts, Herrn Alois Lustenberger, den Präsidenten des Eid- genössischen Versicherungsgerichts, sowie Herrn Professor Otfried Höffe, der die akademische Ansprache halten wird. Frau Bundesrätin Ruth Metzler- Arnold, die ebenfalls zu uns sprechen wird, stösst später zu uns. d. Der spezielle Gruss und Dank der Fakultät gehen aber auch an jene Wirt- schaftsunternehmen, die als Sponsoren die Eröffnungsfeier in dieser Form möglich gemacht haben. Es sind dies: die Firma Bucherer, die Casino AG, die Centralschweizerischen Kraftwerke, die Luzerner Kantonalbank, die Firma Mauler, die Neue Luzerner Zeitung und die Zürich Versicherung. Das Programm unserer Eröffnungsfeier gliedert sich in zwei Teile, einen «aka- demischen» und einen «politischen». Beide Teile dauern je etwa 70 Minuten; sie werden durch eine kurze Pause etwa um 17.15 Uhr aufgelockert. Ab 19.00 Uhr sind Aperitif und Nachtessen sowie anschliessend bis 24.00 Uhr die Eröffnungs- party geplant. Musikalische und andere Einlagen sind vorgesehen. 11 Ansprache der Studentinnen und Studenten Sven Hilfi ker, Nathalie Vonmüllenen, Mathias Angst Sehr geehrte Gäste Hilfi ker: Sie können mir glauben, dass es nicht ein Leichtes ist, sich während einer über zweistündigen Vorlesung über Staatsrecht auf einer Treppe so einzu- richten, dass einem nicht alles schmerzt! Ja, ich gebe zu, mit Juristerei hatte dieses erste Erlebnis reichlich wenig zu tun! Aber ist dieser Eindruck von ei- nem überfüllten Hörsaal, den wir an einer anderen Uni gekriegt haben, nicht ebenso wertvoll wie derjenige über die Qualität einer Vorlesung? Nicht zu- letzt verbringt man ja mehrere Jahre mit einem Studium. Kann man das mit Freude durchstehen, muss man sich ständig mit Notsitzgelegenheiten abmü- hen oder einem Professor, der nie Zeit für einen hat? Wahrscheinlich wäre es uns sicher ein Versuch Wert gewesen, aber wir alle wissen, das Luzerner Stimmvolk hat es gar nie soweit kommen lassen und für die Gründung einer juristischen Fakultät grünes Licht gegeben. Unsere Freude war nicht gering, dass wir nach der Matur unser Jus-Studium in Luzern aufnehmen können. Wer würde sich als Student nicht schon über ein ausgezeichnetes Betreu- ungsverhältnis und das neuartige Bologna-Modell freuen, welches einem op- timale Studienbedingungen bietet, und das nicht nur in der Schweiz! Vonmüllenen: Da sich unsere Erfahrungen als Studenten auf Null belaufen, verfolgten wir umso stärker alle Informationen, welche die neue Uni Luzern oder das neue Bologna-Modell betreffen. Nun, verständlicherweise waren seitens der Uni- versität über beides durchwegs positive Töne zu hören! Überzeugt haben uns Schlagwörter wie: eurokompatibel, kompetent, innovativ, studierenden- freundlich und natürlich die Tatsache, dass das Betreuungsverhältnis Dozent/ Student sehr gut sein wird. Für uns Studenten sind dies alles andere als leere Worte. Dahinter verbergen sich für uns Vorstellungen. Vorstellungen unserer Zukunft. Trotzdem äus- serten sich bei uns Bedenken, ob denn wirklich alles eitel Sonnenschein sein wird! Statt 80 seien nun schon 160 Studentinnen und Studenten angemeldet! Auch kritische Stimmen zum Bologna-Modell wurden laut, und es wurden Wörter wie «Schnellmast» mit ihm in Verbindung gebracht! Innert kürzester Zeit mit einem Bachelor-Abschluss fi t für den Arbeitsmarkt sein! Sie merken 1O nun, dass wir auch ohne universitäre Erfahrung, Ansprüche, ja gar Forde- rungen an unsere zukünftige Ausbildungsstätte haben. Was uns dabei sehr am Herzen liegt, ist die Flexibilität. Das ganze Universitätssystem wird re- formiert. Man harmonisiert es. Unser Studium ist neu. In dieser Art noch nie erprobt in der Schweiz. Man hat keine praktische Erfahrung. Wir, Studenten und Studentinnen, erwarten kein perfektes System, sondern ein System, das für Änderungen zugänglich ist. Nicht nur von gestern auf heute sollte das System modernisiert werden, sondern auch von morgen auf übermorgen. Angst: Wir fordern höchstmögliche Bildungsqualität. Wir können nach Abschluss unseres Studiums nicht nur der internationalen Konkurrenz, Stichwort: Eu- rokompatibilität, die Stirn bieten, sondern auch der nationalen Konkurrenz, die noch das herkömmliche Jus-Studium absolviert hat. Eine weitere klare Forderung unsererseits ist ein studierendenfreundliches Verhalten von Sei- ten der Uni-Leitung. Das heisst, dass die Uni alles daran setzt, den Studenten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine möglichst angenehme Zeit zu ermöglichen. Der erste Schritt ist mit der Unterstützung von studie- renden Müttern bereits getan worden, und niemand zweifelt daran, dass wei- tere Angebote folgen werden. Es wäre jedoch vermessen, unsererseits nur Forderungen zu stellen und kei- ne Gegenleistung dafür zu erbringen. So ist es zum Beispiel unsere Aufgabe, für ein gutes Umfeld zu sorgen und der Uni Luzern den familiären Stempel aufzudrücken. Es liegt in unserem Interesse, ein angenehmeres Lernklima zu schaffen. Ermöglichen kann dies eine aktive Teilnahme während sowie ausserhalb des Unterrichts. Mit Motivation und Engagement bei der Sache zu sein, sei unser Ziel. Es ist das Mindeste, was wir an Wertschätzung dem soge- nannten «Dream-Team» unserer Uni zurückgeben können. Schliesslich sind wir alle daran interessiert, Neues gemeinsam zu schaffen und zu kreieren. Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! 12 13 Ansprache von Prof. Peter Gauch Ständiger Gastprofessor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Die Einladung, an dieser Eröffnungsfeier einige Worte zu sprechen, hat mich sehr gefreut, auch wenn mir die Auswahl des Themas nicht leicht gefallen ist. Es gäbe ja vieles zu sagen. Und da ich an der Vorbereitung der neuen Fakultät (bis zur Volksabstimmung) mitwirken durfte, wäre ich fast versucht, von den Erlebnissen der damaligen (jetzt schon «prähistorischen») Zeit zu berichten. Wir sind doch alle Geschichtenerzähler; und ein wenig stolz bin ich schon, dass ich beratend dabei war, als die Geschichte begann. Was mir aber jetzt am Herzen liegt und wofür ich die fünf Minuten der Redezeit verwenden will, ist etwas anderes: Es ist vorab der Dank, den ich aussprechen will. Als Luzerner bin ich dank- bar, dass das Luzerner Volk so entschieden hat, wie es entschied. Und per- sönlich danke ich, dass ich dem Professorenteam der neuen Rechtsfakultät als Gast angehören darf. In einem Zeitungsartikel wurde dieses Team als «Dream-Team» bezeichnet, was mich spontan an eine Fussballmannschaft (wenn auch nicht an den FCL) erinnerte, mir dann aber zum Bewusstsein brachte, in welch traumhafte Um- gebung mich meine neue Aufgabe bringt. Ich bin glücklich, Gastprofessor in einem Traumteam zu sein, obwohl ich noch nicht weiss, ob ich ein Traumgast bin oder nur ein Gastträumer sein werde. Ob ich ein Traumgast bin, beurteilt sich nach dem kritischen Empfi nden meiner neuen Kollegen. Ich selber möch- te zumindest ein Gastträumer sein: zu Gast in einer Fakultät, die den pro- grammatischen Traum zu Ende träumt, den wir in der Vorbereitungsphase vorgeträumt haben: Es ist der Traum einer Luzerner Rechtsfakultät, die ein Studium wert ist; in der die Professoren und Professorinnen für die Studierenden da sind (und nicht umgekehrt); die das abstrakte Denken nicht über alles erhebt, sondern auch die emotionale Intelligenz in den Lehrplan einbezieht; deren Wissen- schaftler sich bewusst sind, dass auch der Forscher nur aus der Begegnung mit den Menschen lebt; – und schliesslich der Traum einer Fakultät, die im- mer wieder zu neuen Horizonten aufbricht, damit dem anfänglichen Höhen- fl ug nicht schon bald die lähmende Routine folgt. Die Voraussetzungen dafür, dass dieses Traumprogramm Wirklichkeit wird, sind geschaffen. Das offene Gesetz eröffnet die Möglichkeit. Der Erziehungs- direktor ist voll engagiert. Und der Gründungsdekan (den ich für seine Tat- kraft bewundere) hat es zusammen mit den jung berufenen Dozenten und Dozentinnen verstanden, die weiteren Grundlagen für eine wirklich neue Fa- kultät zu schaffen. Jetzt bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung gelingt. Anzu- fangen hat dies im Unterricht, der mit dem heutigen Tag beginnt. Im «Baudo- lino» hat UMBERTO ECO einen Studenten beschrieben, von dem der Professor sagt: «Ich weiss nicht, ob er der Vorlesung folgte oder seinen Gedanken nach- hing, jedenfalls ging sein Blick ins Leere». Leere Blicke in vollen Vorlesungs- sälen sind auch in Luzern nicht rundum zu vermeiden. Möglich aber ist ein nach Form und Inhalt hoch stehender Unterricht, der die Blicke der Studieren- den jedenfalls dann nicht ins Leere gehen lässt, wenn sie dem Unterricht fol- gen. Luzern hat diesbezüglich viel versprochen. Und viele sind gekommen, um hier zu studieren. Ihnen wünsche ich eine gute Studienzeit und den Glauben an eine glückliche Zukunft. Bitte, denken Sie daran: Der juristische Verstand mag so geschliffen sein wie ein Diamant, – das reicht nicht aus, um sich selber oder anderen wohl zu tun! Mit diesem Satz, den ich der ganzen Fakultät mit auf den Weg gebe, schliesse ich meine kurze Ansprache. 14 15 Ansprache von Prof. Claire Huguenin Ständige Gastprofessorin für Privatrecht Liebe Studierende Sehr geehrte Gäste Verehrte Kolleginnen und Kollegen Ich habe selber lange nicht gewusst, in welcher Eigenschaft ich heute zu Ihnen sprechen darf. Dem Programm habe ich nun aber entnommen, dass es hier weder um meine Tätigkeit als Beraterin des Luzerner Projekts noch um mei- nen Einsitz in der Berufungskommission geht, sondern um meine Funktion als ständige Gastprofessorin. Und damit fangen die Schwierigkeiten schon an: Im Allgemeinen wird es ja ungern gesehen, wenn man auch für die Konkurrenz tätig ist. Darf man das, oder soll man es unterlassen? Wo es darum geht, ob eine Kooperation mit Mit- bewerbern zulässig ist oder nicht, pfl egt die Juristin das Wettbewerbsrecht zu konsultieren. Das will ich jetzt tun. Meine Überlegungen folgen dabei den Themen des Tages: Aufbruch, Begegnungen, neue Horizonte… Aufbruch Noch in den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts zeigten uns die Lu- zerner Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, dass die Marktzutrittsschran- ken für neue Fakultäten in der schweizerischen Universitätslandschaft viel zu hoch waren. Nach der damaligen Abstimmung wussten wir, dass der Markt- eintritt eines potenziellen Konkurrenten fürs Erste gescheitert war. Trotzdem setzten wir uns in den letzten Jahren des vergangenen Jahrtausends nochmals zusammen und zimmerten ein schlankeres Projekt – es war der Plan für eine Luzerner Rechtsfakultät. Und siehe da: dieses Projekt schaffte die Hürde. Zu den «big eight» der Szene (alle gegründet zwischen dem 16. und dem 19. Jahr- hundert) gesellte sich um die Jahrtausendwende ein neuer Konkurrent, ein Start-up-Unternehmen sozusagen. Der Aufbruch war gelungen. Begegnungen Wettbewerb fi ndet immer auf Märkten statt, und Märkte bestehen aus Begeg- nungen. Da sind vor allem die Begegnungen mit der Marktgegenseite, also mit den Studierenden. Da sind aber auch die Begegnungen mit anderen Diszipli- nen, mit Ämtern, Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Wie aber sind die Begegnungen mit der Konkurrenz einzuschätzen? Ge- mäss der reinen Wettbewerbslehre schadet es im Prinzip der Marktgegen- seite, also den Konsumenten, wenn die Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung den Wettbewerb durch allfällige Absprachen zu beeinfl ussen versuchen. Etwas verkürzt gesagt geht die reine Lehre also vom Ideal des Einzelkämpfers aus: Jeder Teilnehmer muss aus eigener Kraft einen Markt- platz erobern, erhalten und nach Möglichkeit ausbauen. Es sollen keine Prei- se abgesprochen werden, und es sollen auch keine Mengen oder Gebiete zu- geteilt werden. Dieser Grundsatz ist auch richtig, wenn man ihn auf unser Problem anwendet: Absprachen zwischen den verschiedenen Rechtsfakultäten bergen nämlich di- verse Gefahren in sich. So führt Kooperieren bisweilen zu Fusionieren: Eine Rechtsfakultät würde am Ende die andere verschlingen, der Markt würde also wieder um mindestens eine Anbieterin ärmer. Oder: Das Kooperieren kann auch in einem Einheitsbrei enden. Die anfängliche Diversität ginge verloren, und am Schluss glichen sich die verschiedenen Studiengänge wie ein Ei dem andern. Dadurch würde die Wahlfreiheit der Studierenden illusorisch. Meine Zwischenbilanz ergibt also, dass man einer Kooperation mit der Kon- kurrenz grundsätzlich mit Skepsis zu begegnen hat. Neue Horizonte Diese öffnen sich, wenn man noch etwas tiefer ins Wettbewerbsrecht ein- dringt. Wo das Wohl der Konsumierenden es verlangt, darf auch laut Wettbe- werbsrecht ausnahmsweise vom Grundsatz des Einzelkämpfertums abgewi- chen werden. Erweist sich das Kooperieren mit der Konkurrenz nämlich als wirtschaftlich effi zient, so stehen ihm selbst die strengen Wettbewerbshüter positiv gegenüber. Es wird also untersucht, ob ein partielles Zusammenwir- ken – zum Beipiel via Gastprofessuren – der Marktgegenseite, das sind in unserem Fall die Studierenden, nützt. Ein Blick ins schweizerische Wettbe- werbsgesetz ergibt Folgendes: Als wirtschaftlich effi zient werden zum Bei- spiel Kooperationen betrachtet, welche der Forschung und der Verbreitung von berufl ichem und technischem Wissen dienen. Im Klartext heisst das: Wenn es uns Rechtsfakultäten gelingt, einander bei der Produktion des Gutes «gelun- genes Rechtsstudium» die richtigen «skills» anzubieten, dann ist unsere Ko- operation nützlich und erwünscht. Verboten wäre also zum Beispiel, Verknö- cherung gegen Blauäugigkeit zu tauschen. Erlaubt dagegen wäre der Tausch von Wurzeln gegen Flügel. Bei einer Kooperation mit der Luzerner Rechtsfa- 16 17 kultät müssten etwa die «big eight» dafür sorgen, dass sich unser Start-up- Unternehmen beim Fliegen nicht versehentlich entwurzelt. Umgekehrt soll uns die Jüngste im Bunde daran erinnern, dass man zwischendurch auch beim Gärtnern abheben kann. Ich bin überzeugt, dass sich aus Aufbruch und Begegnung nicht nur für die Luzerner, sondern auch für die übrigen acht Schweizer Rechtsfakultäten neue Horizonte auftun. Akademische Festansprache von Prof. Otfried Höffe Gerechtigkeit als Tausch – Zur Begründung von Recht und Staat Dass Gerechtigkeit in der Welt herrsche, gehört zu den Leitzielen der Mensch- heit seit ihrer Frühzeit. Worin die Gerechtigkeit besteht, ist freilich umstrit- ten. Der Jurist könnte sich daher mit dem Wort eines nordamerikanischen Bundesrichters, Oliver Wendell Holmes, entlasten: «Wenn wir von Gerechtig- keit sprechen, drücken wir uns vor dem Denken in juristischen Kategorien». Holmes dürfte Recht haben und Unrecht zugleich. Recht hat er, weil die Be- rufung auf Gerechtigkeit die juristische Argumentation nicht ersetzt, weder die Beschreibung des Sachverhaltes, noch dessen Interpretation im Lichte des geltenden Rechts. Mindestens aus drei Gründen hat er aber Unrecht: Erstens klingt in der Bezeichnung des Gerichtswesens als «Justiz» noch die bis heute unverzichtbare Aufgabe der Gerechtigkeit an: Jemandem Gerechtig- keit widerfahren lassen heisst im Zivilrecht, ihm zu seinem Recht zu verhel- fen, und im Strafrecht einerseits, nur Schuldige zu bestrafen, und anderer- seits, die Strafe nach der Schwere des Verschuldens festzulegen. In beiden Fällen soll das böse Sprichwort widerlegt werden: «Auf hoher See und vor Ge- richt ist man in Gottes Hand». Zu diesem Zweck reicht nicht aus, worauf Hol- mes anspielt: dass der Richter sein juristisches Handwerk beherrscht. Das Ge- richtswesen ist auch so zu organisieren, dass die Gerichtsurteile eine hohe Chance für objektive Richtigkeit erhalten. Zu dieser institutionellen Gerech- tigkeit gehören die Öffentlichkeit der Verfahren und die Begründungspfl icht, das Verbot, Richter in eigener Sache zu sein, und das Gebot, auch die andere Seite zu hören, ferner eine Hierarchie von Gerichten und bei Strafverfahren die Arbeitsteilung zwischen Ankläger, Verteidiger und Richter. Die Erfahrung nicht nur mit Unrechtsstaaten lehrt, dass ein Prozess zu ei- nem abgekarteten Spiel pervertieren kann und dass man generell das Recht dehnen, überdehnen, sogar beugen kann. Dagegen hilft, zweitens, die Ge- rechtigkeit als Persönlichkeitsmerkmal. Vor allem auf seiten des Richters ist diese Gerechtigkeit als Tugend, die personale Gerechtigkeit oder Rechtschaf- fenheit, gefordert. Unverzichtbar ist ihr Minimum, die Unparteilichkeit. Zur Gerechtigkeit des Richters gehört auch eine Selbstbescheidung: dass er sich mit einer – freilich schöpferischen – Rechtsanwendung begnügt, statt die Gewaltenteilung zu unterhöhlen und Rechtspolitik zu betreiben. Diese obliegt 18 19 dem Gesetzgeber, was die Gerechtigkeit ein drittes Mal auf den Plan ruft, die Gerechtigkeit als Rechts- und Staatsidee: die politische Gerechtigkeit. Seit den Anfängen, seit den Kirchenvätern der politischen Philosophie, Platon und Aristoteles, fragt man nach den Bedingungen, unter denen eine Rechts- und Staatsordnung gerecht ist. Eine gründliche Überlegung geht einen Schritt zurück und fragt, warum es überhaupt Recht und Staat geben darf. Vor der Frage nach der rechts- und staatsnormierenden Gerechtigkeit stellt sich die nach der rechts- und staatslegitimierenden Gerechtigkeit. Immerhin verlan- gen Recht und Staat Steuern und rufen zum Militär- oder Zivildienst auf. Die- se und eine Fülle weiterer Freiheitseinschränkungen bedürfen der Rechtferti- gung. Die politische Gerechtigkeit nimmt sie einerseits von den Betroffenen, den Rechtsgenossen, her, und anderseits von dem, was die Rechtsgenossen einander schulden. Nach einem verbreiteten Vorurteil hat die Gerechtigkeit vornehmlich mit Ver- teilungsfragen zu tun. Selbst der bedeutendste Theoretiker der letzten drei Jahrzehnte, John Rawls, folgt diesem «Dogma der Gerechtigkeitsdebatte». Das zu Verteilende fällt aber nicht vom Himmel. Bevor man einen Kuchen verteilen kann, muss man ihn backen; um ihn backen zu können, braucht es sowohl Zu- taten als auch Energie, die man sich ihrerseits erarbeiten muss. Wer diese Ent- wicklung bis zu ihrem Anfang zurückverfolgt, stösst zwar auf die erste Grund- lage aller Verarbeitung, auf ein vorgegebenes Material, aus dem die Zutaten und die Energie gewonnen werden. In unseren Gemeinwesen geht es aber nicht um diesen allerersten Anfang, sondern um spätere Entwicklungen. Gegen die Verteilung als Muster politischer Rechtfertigung spricht auch, dass der Staat im wesentlichen nur zu sekundären und subsidiären Leistun- gen fähig ist. Ob er mittels Strafgesetzen elementare Rechtsgüter schützt, mittels Formvorschriften das Sozial- und Geschäftsleben ordnet oder mittels Steuern Bildungseinrichtungen, Sozialfonds oder nicht allein lebensfähige Wirtschaftszweige (mit-)fi nanziert – all diese Leistungen setzen Leistungen der Bürger voraus. Nun sind vor allem in der Demokratie die Bürger zunächst einander neben-, nicht untergeordnet. Während jeder Verteilung wegen ihrer Asymmetrie ein Paternalismus, genauer: Maternalismus anhaftet, besteht das Grundmuster der Kooperation unter Gleichen in der Wechselseitigkeit. Aus diesem Grund schlage ich einen Paradigmawechsel vor, mein Beitrag zu Ih- rem Teilmotto «Neue Horizonte»: Statt der Verteilung nehme man als Grund- muster die Wechselseitigkeit an, pars pro toto: den Tausch. Der Neuansatz hat schon einen argumentationsstrategischen Vorteil. Die Ver- teilungsprinzipien sind nämlich heftig umstritten. Der Wirtschaftsliberalis- mus sagt: «Jedem nach seinen Leistungen»; der Sozialismus dagegen und manches Plädoyer für die sogenannte soziale Gerechtigkeit fordern: «Jedem nach seinen Bedürfnissen»; im Rechtsstaat heisst es: «Jedem nach seinen ge- setzlichen Rechten»; und in der Aristokratie: «Jedem nach den Verdiensten seiner Vorfahren». Keinen ernsthaften Streit gibt es dagegen über den Grund- satz der Tauschgerechtigkeit. Er besteht in der Gleichwertigkeit des Nehmens und Gebens. Der Paradigmawechsel kann allerdings nur dort überzeugen, wo ihm kein zu enger, kein bloss ökonomischer Tauschbegriff zugrunde liegt. Ausser ma- teriellen Gütern tauscht man auch Dienstleistungen, darüber hinaus ideelle Güter wie Sicherheit, Macht und Anerkennung und vor allem Freiheiten und Chancen der Selbstverwirklichung. Ausserdem darf man keinen zu «unge- duldigen» Tauschbegriff haben, der Phasenverschiebungen im Tausch ver- nachlässigt. Bildet man dagegen einen entsprechend weiten Begriff, so erweist sich der Tausch als die demokratische Form der Zusammenarbeit. Er nimmt nämlich alle Menschen als gleichberechtigte Rechtsgenossen an, statt sie, wie im ma- ternalistischen Fürsorgestaat, zu Dauer-Kindern zu degradieren. Sie werden einwenden, der Mensch komme doch hilfl os auf die Welt. Der Ein- wand ist richtig, übersieht aber, dass der Mensch auch am Ende des Lebens in der Regel hilfl os ist. Die Hilfeleistungen, die man nach der Geburt und beim Heranwachsen erfährt, kann daher später durch eine Hilfe für die Älteren «wiedergutgemacht» werden. Der entsprechende Tausch, zunächst innerhalb der Familie und Grossfamilie vorgenommen, entspricht einem (stillschweigenden) Vertrag über eine phasenverschobene und doch wech- selseitige Hilfe. Die Rechtfertigung von Recht und Staat beginnt mit einem noch grundlegen- deren Tausch, einem politischen Urvertrag. Unter diesem Vertrag ist kein geschichtlich erster Vertrag zu verstehen, kein Rütli-Schwur, aus dem alle Staaten der Welt hervorgehen. Der politische Urvertrag ist vielmehr ein Ge- dankenexperiment zu legitimatorischen Zwecken. Inhaltlich geht es um einen sowohl negativen als auch (relativ) transzendentalen Tausch. Er ist negativ, weil er nicht Güter oder gewöhnliche Dienstleistungen austauscht, vielmehr den wechselseitigen Verzicht auf Gewaltausübung. Und er hat insofern trans- zendentalen Charakter, als er auf einer für alle Menschen unaufgebbaren, weil das Menschsein allererst ermöglichenden Ebene stattfi ndet. Erstens geht es im politischen Urvertrag um transzendentale Interessen, nämlich um die Be- dingungen der Möglichkeit von Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit, in der lingua franca gesprochen: um «conditions of agency». Und zweitens richtet sich der Vertrag auf jene transzendentalen Interessen, die man nur in und durch Gegenseitigkeit erfüllt. 21 Durch diesen transzendentalen Tausch werden jene elementaren Rechte be- gründet, die den Menschen als Menschen, nämlich als handlungsfähiges We- sen, möglich machen und daher Menschenrechte heissen. Die Menschenrechte gründen also nicht in freiwilligen Handlungen einer sozialen oder politischen Gnade. Es sind Ansprüche, die die Rechtsgenossen sich gegenseitig schulden. Ein Teil davon ist sogar für die Defi nition des Rechts unverzichtbar. Denn ohne einen gewissen Schutz von Rechtsgütern wie Leib und Leben, Eigentum und Ehre lässt sich das Recht von organisierter Kriminalität nicht einmal begriff- lich unterscheiden. Das entsprechende vom Strafrecht geschützte Minimum von Menschenrechten gehört schon zur rechtsdefi nierenden Gerechtigkeit: Ei- ne Teilanerkennung der Menschenrechte hat rechtsdefi nierenden, eine Vollan- erkennung rechtsnormierenden Charakter. Über die Feinbestimmung der Menschenrechte wird bis heute gestritten, über die Grundbestimmungen aber kaum. Seit ihren griechischen Anfän- gen weiss die philosophische Anthropologie, dass die Handlungsfähigkeit an dreierlei gebunden ist, sichtbar in drei Grundbestimmungen, die auf je- den Menschen jeder Kultur zutreffen: Jeder ist (1) ein Leib- und Lebewesen, das (2) sich durch Denk- und Sprachfähigkeit auszeichnet und (3) eines po- litischen Gemeinwesens bedarf. Nun sind die beiden ersten Bestimmungen an negative und positive Vorbedingungen gebunden, so dass sich drei Haupt- gruppen von Menschenrechten ergeben: negative Freiheitsrechte, positive Freiheitsrechte und (demokratische) Mitwirkungsrechte. Die negativen Frei- heitsrechte lassen sich über den transzendentalen Tausch leicht begründen: Der erste Begründungsschritt sagt, dass der Mensch sowohl ein Täter der die Handlungsfähigkeit bedrohenden Gewalt sein kann als auch ihr Opfer. Will er trotzdem – so der zweite Schritt – sein transzendentales Interesse an Handlungsfähigkeit wahren, muss er sich auf einen wechselseitigen Ver- zicht einlassen. Der dritte Schritt spricht nur aus, was in dem zweiten Schritt geschieht. Verzichtet jeder auf seine Freiheit der Körperverletzung und des Tötens, so wird genau dadurch jedem das «Recht» auf Leib und Leben ge- währt. Verzichtet man auf die «Freiheit» zu stehlen oder zu beleidigen, so werden eben dadurch die «Rechte» auf Eigentum und Ehre gewährt. Oder: Indem jeder die Religionsausübung der anderen zu behindern verzichtet, ge- währt man sich wechselseitig das Recht auf Religionsfreiheit. Nach dem transzendentalen Tausch sind die Menschenrechte die Belohnung für Freiheitsverzichte. Die Belohnung ist aber nicht als die Wirkung zum Frei- heitsverzicht als der Ursache zu verstehen. Sie ist vielmehr nichts anderes als die positive Seite des Freiheitsverzichtes selber. Dort, wo man wechselseitig auf seine Tötungsfreiheit verzichtet, wird «automatisch» die Freiheit im Sinne einer Integrität von Leib und Leben gewährt. Kurz: Die negativen Freiheits- rechte kommen durch allseitige Freiheitsverzichte zustande. Und weil in die- sem Tausch jeder dasselbe nimmt und gibt, ist der Tausch grundlegend ge- 2O recht. Auf den absolutistischen Staat fi xiert, versteht man die Freiheitsrechte zwar vornehmlich als Abwehrrechte gegen den Staat. Tatsächlich gewähren sie sich aber die Rechtsgenossen selbst, während der Staat lediglich die subsidi- äre, allerdings auch unverzichtbare Aufgabe des Gewährleistens übernimmt. Gewaltverzichte allein ermöglichen die Handlungsfähigkeit noch nicht. Zur realen Freiheit braucht es auch positive Leistungen: Güter, Dienstleistungen und Chancen. Soweit sie für die Freiheit so gut wie unverzichtbar sind, haben auch sie den Rang positiver Freiheitsrechte und stehen menschenrechtlich gesehen den negativen Freiheitsrechten nicht nach. Gleichwohl unterschei- den sie sich von ihnen erheblich: Weil es nicht mehr auf negative, sondern positive Leistungen ankommt, sind sie dem Problem der Knappheit unterwor- fen und können nicht unter allen Umständen eingefordert werden. Deshalb dürfte es sachgerechter sein, sie nicht zu subjektiv einklagbaren Individual- rechten, sondern zu programmatischen Forderungen, zu Staatszielen, zu er- klären. Sie nach Massgabe der jeweiligen Möglichkeiten näher auszugestal- ten, bleibe besser dem Gesetzgeber überlassen. Ein weiterer Unterschied: Die Leistungen, die für die positiven Freiheitsrechte erforderlich sind, müssen nicht von allen Menschen erbracht werden. Sobald ein einziger den Gewaltverzicht verweigert, ist eo ipso Leib und Leben gefähr- det. Verweigert dagegen jemand die Leistungen, so können in der Regel ande- re einspringen, was die Anschlussfrage aufdrängt. Bei wem liegt die Bring- schuld? Darauf lässt sich mit «natürlichen Leistungserbringern» antworten. Für ihre Kinder beispielsweise sind primär die Eltern zuständig; denn sie haben sie ohne deren Zustimmung als hilfsbedürftige Wesen in die Welt ge- setzt. Trotz derartiger Unterschiede stimmen aber die positiven mit den negati- ven Freiheitsrechten im Rechtfertigungsmuster, dem transzendentalen Tausch, überein: Gewisse Zuwendungen sind so elementar, dass sie teils zum blossen Überleben, teils zur selbstverantwortlichen Handlungsfähigkeit unverzichtbar sind. Weil die Zuwendungen asymmetrisch, von den Hilfsfähigen zu den Hilfs- bedürftigen, erfolgen, scheint zwar die zweite Bedingung, die Wechselseitig- keit, zu fehlen. Das ändert sich jedoch, sobald man auf die erwähnte Phasenver- schiebung achtet. Die Kinder nehmen von den Eltern eine Hilfe in Anspruch, die sie später den alt und gebrechlich gewordenen Eltern «zurückzahlen». Weil zumindest die negativen Freiheitsrechte sich aus allseitigen Freiheitsver- zichten begründen, diese wiederum für alle vorteilhaft sind, drängt sich die Frage auf: Wieso bedarf es einer öffentlichen Zwangsordnung, eines Staatswe- sen? Die Antwort folgt aus dem Umstand, dass eines noch vorteilhafter als der wechselseitige Freiheitsverzicht ist, nämlich der einseitige Freiheitsverzicht, aber der der anderen. Wenn alle bis auf einen ihre Freiheit zu töten aufgeben, so geniesst dieser eine sein Lebensrecht, ohne es seinerseits den anderen zu gewähren. Ein derartiges parasitäres Ausnützen allseitiger Vorteile heisst im 22 23 öffentlichen Verkehr Schwarzfahren. Um ein Schwarzfahren beim Freiheits- tausch, sagen wir: ein politisches Schwarzfahren, zu verhindern, bedarf es je- ner gemeinsamen, öffentlichen Durchsetzungsmacht, durch die ein Gemeinwe- sen zum «Schwert der Gerechtigkeit» wird. Ihm liegt erneut ein Tausch, und zwar ein negativer Tausch zugrunde. Alle verzichten wechselseitig darauf, ihre Freiheitsrechte selbst durchzusetzen. Und weil alle auf dasselbe, das Recht auf Privatjustiz, verzichten, kann auch dieser Tausch als gerecht gelten. Bei einer wichtigen Aufgabe scheint das Tauschdenken zu versagen, bei dem, was ich die «neue soziale Frage» nenne. Es ist die Gerechtigkeit zwischen den Generationen, der Schutz der natürlichen Umwelt. In der Tat ist die naturale Natur zwar eine Vorgabe, die nicht zu tauschen, sondern zu verteilen ist. Der überwiegende Teil der Sozial- und Zivilisationsprozesse besteht aber aus Ver- änderungen der Natur, bei denen es auf Tauschgerechtigkeit und die sie er- gänzende ausgleichende Gerechtigkeit ankommt. Weil beispielsweise die Art, wie die natürliche Umwelt der nächsten Generation hinterlassen wird, deren Lebenschancen und -risiken mitbestimmt, ist ein Generationenvertrag nur dann gerecht, wenn man der nächsten Generation keine Hypotheken vererbt, für die man keine entsprechend hohen Bürgschaften mitvererbt. Nach diesem Massstab ist beispielsweise ein Abbau nichterneuerbarer Energiequellen nur unter der Bedingung gerecht, dass der Abbau nicht schneller erfolgt, als man neue Quellen erschliesst. Weil die naturale Natur eine prinzipielle Gegebenheit darstellt, erscheint es als intuitiv plausibel, sie als Gemeineigentum der Menschheit zu betrachten, das jeder Generation gleichermassen gehört. Sie verhält sich wie ein Kapital, von dessen Zinsen jede Generation leben darf, ohne das Kapital selbst anzutasten. Ob Individuum, Gruppe oder Generation – wer sich etwas vom Gemeineigen- tum nimmt, ist verpfl ichtet, etwas Gleichwertiges zurückzugeben. Und wie El- tern ihren Kindern lieber ein grösseres Erbe hinterlassen, so hinterlässt eine grosszügige Generation der nächsten eine per saldo reichere Erde zurück. Die Pfl icht erstreckt sich nicht bloss auf die natürliche, sondern auch auf die kulturelle, soziale und technische Umwelt. Ob es Errungenschaften der Kultur sind, einschliesslich Sprache, Literatur, Kunst, Musik und Architek- tur, ob die zivilisatorische Infrastruktur wie Verkehrswege, Kanalisation, das Bildungs- und das Gesundheitswesen oder die architektonische Quali- tät der Städte und der Erholungswert der Landschaft, ausserdem wissen- schaftliches, medizinisches und technisches Wissen, rechtliche und soziale Institutionen, nicht zuletzt die Kapitalakkumulation und die Bevölkerungs- entwicklung – in all diesen Bereichen muss jede Generation ein dreidimen- sionales, keineswegs bloss ökonomisches Sparen pfl egen: ein «konservie- rendes Aufsparen»: ein Bewahren von Institutionen und Ressourcen, ein «investives Ansparen» (von Kapital, Infrastruktur, Zukunftstechniken…) und ein «präventives Ersparen»: ein Verhindern von Kriegen, ökologischen Katastrophen, wirtschaftlichen oder sozialen Zusammenbrüchen. In Wahrheit fi ndet das Gegenteil statt. Innerhalb des Bruttosozialproduktes sind die Gegenwartsausgaben enorm gestiegen: die Soziallasten, die Kosten für das Gesundheitswesen, für die Altersvorsorge und die Tilgung der Staats- schulden, die Zukunftsausgaben sind dagegen gesunken: die Investitionen in das Bildungswesen und andere Bereiche sozialer und materieller Infra- struktur. Diese starke Verschiebung vom investiven zu dem im weiten Sinn konsumptiven Anteil bedeutet eine Ungerechtigkeit gegen die künftigen Ge- nerationen: Die sich öffnende Schere zwischen steigenden Einkommen und Vermögen der Älteren und sinkender Investition in die Bildung gefährdet nicht bloss die Zukunft; sie verstösst auch gegen die intergenerationelle Ge- rechtigkeit. Die Gegenwart lebt auf Kosten der Zukunft. (Ich darf den Kanton Luzern beglückwünschen, dass er der Ungerechtigkeit gegen die Kinder und Kindeskinder mit der Gründung einer neuen rechtswissenschaftlichen Fakul- tät gegenübertritt.) Zur Gerechtigkeit zwischen den Generationen gehören auch Vorkehrungen für junge Eltern. Sie, meist vor allem die Frauen, brauchen fl exiblere Arbeitszeitregeln, Teilzeitbeschäftigung und weit bessere Familien- hilfen, einschliesslich Kindergärten und Kinderhorten. Schliesslich müssen die jungen Menschen rechtzeitig in wirtschaftliche, gesellschaftliche und po- litische Verantwortung hereingenommen werden, statt einer wachsenden Ge- rontokratie ausgesetzt zu sein: der Häufung von Ämtern und Positionen bei immer Älteren. Wie man einen demokratischen Rechtsstaat genau legitimiert, ist zwar um- stritten, dass es ihn geben soll aber nicht. Damit mein Beitrag zu ihrem Mot- to «Neue Horizonte» nicht zu bescheiden ausfällt füge ich noch einen andern Gedanken an, den einer globalen Rechts- und Friedensordnung. Ich weiss: Für ein so selbstbewusstes Gemeinwesen wie der Schweiz ist der Gedanke nicht bloss ungewohnt, sondern geradezu provokativ. Aber ohne Provokation gibt es keine «Neuen Horizonte». Im übrigen ist die Provokation gar nicht so gross. Denn der 11. September und seine Folgen geben dem Gedanken eine vorher verdrängte politische Aktualität. Ausserdem rechtfertigt sich aus Gerechtig- keitsgrundsätzen, die uns auf der Ebene von Einzelstaaten selbstverständlich sind. Deren Gerechtigkeit beginnt mit der Herrschaft von Regeln, dem Recht. Da Regeln sich nicht selber zur Wirklichkeit bringen, braucht es zweitens öf- fentliche Gewalten, die das dritte Gerechtigkeitsprinzip, die Demokratie, auf das Volk zurückführt. Das vierte erklärt die Menschenrechte zu Kriterien, denen die öffentlichen Gewalten in jedem Fall zu unterwerfen sind. Ein Ge- meinwesen, das diese vier Prinzipien anerkennt, kann sich demokratischer Verfassungsstaat oder kürzer: Republik, nennen. Von dieser uns vertrauten, innerstaatlichen Rechtsgemeinschaft gelangt man zur unvertrauten, zwi- schen- und überstaatlichen Gestalt mit Hilfe eines Brückenprinzips: Einzel- 24 25 staaten verhalten sich in wichtigen Hinsichten wie Individuen. Sie sind zwar keine organischen Ganzheiten, aber entscheidungs- und handlungsfähige Kol- lektivsubjekte. Die Gerechtigkeitsargumente zugunsten eines Einzelstaates sprechen daher auch für die Beziehung zwischen den Staaten. Die seit Jahren stattfi ndende Globalisierung beschränkt sich keineswegs auf die Wirtschafts- und Finanzmärkte. Sie erstreckt sich vielmehr auf drei Dimensionen: auf eine «globale Gewaltgemeinschaft», auf eine «globale Kooperationsgemeinschaft» und auf eine «globale Schicksalsgemeinschaft»: 1. hinsichtlich grosser Wanderbewegungen, Naturkatastrophen und der Unterentwicklung grosser Weltregionen 2. hinsichtlich Wirtschaft und Finanzen, Arbeitsmarkt, Tourismus, vor allem auch Bildung, Wissenschaft und Kultur, schliesslich 3. hinsichtlich Kriegen, Terrorismus, organisierter Kriminalität und Um- weltschäden also in allen drei Dimensionen der Globalisierung entsteht ein Handlungsbe- darf, den die Einzelstaaten allein nicht decken können. Für viele Aufgaben reichen zwar eine zwischenstaatliche Kooperation und mittlere politische Ein- heiten von der Art der Europäischen Union aus. Andere Aufgaben lassen sich aber auf diese Weise entweder gar nicht oder nicht gut genug lösen: gross- regionale Einheiten genügen weder für die internationale Friedensordnung noch für die Bekämpfung der internationalen Kriminalität, einschliesslich des Terrorismus, weder für den internationalen Umwelt-, namentlich Klimaschutz noch für die Einrichtung internationaler Gerichte und die Festlegung von sozi- alen und ökologischen Mindestkriterien. Damit nun diese Aufgaben nach dem Muster der moralisch-politischen Errungenschaft der Moderne, des demokra- tischen, auch sozialen und ökologischen Rechtsstaates, bewältigt werden, ist ein gewisses Mass an globaler Rechtsstaatlichkeit und globaler Demokratie, also eine Weltrepublik, einzurichten. Diese darf man sich keineswegs als ei- nen Weltzentralstaat vorstellen, der alle Einzelstaaten in sich aufsaugt und wie etwa das antike Rom oder das britische Commonwealth von einer Metro- pole aus die gesamte Welt zu beherrschen sucht. Sie ist kein Zentralstaat, son- dern eine Weltföderation. Regeln, die nicht den strengen Begriff des Rechts erfüllen, nennt man ein «soft law»: ein weiches Recht. Entsprechend beginnt die Weltrechtsordnung als eine «soft world republic», als eine weiche Weltre- publik, nämlich als ein globales politisches Netzwerk, das schon von Regeln bestimmt ist («weiche Legislative»), die sich auf die eine oder andere Weise durchzusetzen vermögen («weiche Exekutive») und schon Ansätze einer glo- balen Gerichts-, zumindest Schiedsgerichtbarkeit («weiche Judikative») ken- nen. Nicht schon morgen oder übermorgen, aber hoffentlich auch nicht viel später stelle ich mir eine auf ganz neue Art mehrfache Staatsbürgerschaft vor. Primär ist man Schweizer, Italiener oder Deutscher; sekundär Europabürger und tertiär Weltbürger, Bürger einer subsidiären und föderalen Weltrepublik. Ansprache von Prof. Paul Richli Gründungsdekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Liebe Studentinnen und Studenten Meine sehr verehrten Damen und Herren Die Luzerner Behörden und Stimmberechtigten haben den bestmöglichen Zeit- punkt gewählt, den es in den letzten 100 Jahren gab, um die Universität und damit auch die Fakultät zu gründen: das Jahr der doppelten Maturitätsjahr- gänge. Luzern hilft mit, die zusätzlichen Studentinnen und Studenten aufzu- nehmen. Das Design der Fakultät baut auf diesem klugen Entscheid auf. Es lässt sich mit einem Wort einfangen: Komplementarität. Tun, was nicht schon die anderen tun. Das Design der Fakultät umfasst insbesondere die folgenden Elemente: • Kontinuierlicher Aufbau des Studienprogramms: In diesem akademischen Jahr bieten wir nur das Programm des ersten Studienjahrs an. Auf diese Weise können wir darauf verzichten, den bestehenden Rechtsfakultäten Studentinnen und Studenten der höheren Semester abzuwerben. • Ausrichtung des Studiengangs auf das Luzerner Umfeld und dessen Bedürf- nisse mit dem Ziel der optimalen Verankerung und Akzeptanz sowie Aus- richtung auf die Bedürfnisse der regionalen, nationalen und globalen Ar- beitswelt unter Betonung des wissenschaftlichen Anspruchs. Diesbezüglich waren die sorgfältigen Vorarbeiten unter wesentlicher Beteiligung von Pro- fessor Peter Gauch wegleitend. • Wahl eines jungen, kompetenten und dynamischen Lehrkörpers: Wir haben darauf verzichtet, den bestehenden Rechtsfakultäten systematisch Profes- sorinnen und Professoren abzuwerben, sondern haben uns auf Nachwuchs- leute eingestellt. Das Durchschnittsalter des Gründungsteams liegt daher bei jugendlichen 40. Das junge Team wird ergänzt durch arrivierte Gastpro- fessorinnen und Gastprofessoren aus bestehenden Rechtsfakultäten des In- und Auslandes. • Kompromisslose Umsetzung des Bologna-Modells: Der Bachelor ist der Erst- abschluss nach drei Jahren, der Master gleich Lizentiat folgt nach weiteren eineinhalb Jahren als Regel- und Hauptabschluss. Während das Bachelor- studium stark strukturiert ist und nur wenige Optionen offen lässt, bietet das Masterstudium die Möglichkeit der persönlichen und fachlichen Pro- fi lbildung, z.B. im Wirtschaftsrecht, KMU-Recht, im internationalen Recht, Kommunikations- und Kulturrecht oder in Grundlagenfächern. • Einzug eines «Fil rouge Internationalität»: In jeder Lehrveranstaltung wird 26 27 der Fokus in geeigneter Weise über die Grenze des Schweizer Rechts hinaus in die grosse weite Welt des Rechts und des Rechtsdenkens geworfen. Dieses Element ist die Frucht von Gesprächen mit Professor Jens Drolshammer, der sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Thema der International Legal Education beschäftigte. • Einzug eines «Fil rouge Sozial(versicherungs)recht»: Die Anwesenheit des Eidg. Versicherungsgerichts und der SUVA vor Ort legt es nahe, das Sozial(versicherungs)recht in jeder Lehrveranstaltung besonders anzuspre- chen. Dieses Element geht auf Gespräche mit Mitgliedern des Eidg. Versi- cherungsgerichts zurück. • Betonung der Grundlagenfächer der Rechtswissenschaft, so namentlich der Rechtsgeschichte, der Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, der juristischen Methodik, der ökonomischen Analyse des Rechts und der Rechtsetzungs- lehre. Hier setzt die Fakultät ein Schwergewicht und will gleichzeitig einen Beitrag an die in der Schweiz nicht üppige Grundlagenforschung leisten. • Einrichtung eines Instituts für juristische Grundlagenforschung: Die Fa- kultät will sich theoretischen Fragen um das Recht stellen. Dies ist eines der zentralen Anliegen des Gründungsdekans. Diese Aktivitäten sollen in einem entsprechenden Institut vernetzt und zugleich für interdiszipli- näre Bezüge geöffnet werden. Beleg dafür ist die akademische Festanspra- che eines der führenden politischen Philosophen der Gegenwart, Professor Otfried Höffe. • Einrichtung eines Instituts für KMU- und Wirtschaftsrecht: Der Kanton Lu- zern und mit ihm die ganze Zentralschweiz ist ein Wirtschaftsgebiet, das sich schwergewichtig durch kleine und mittlere Unternehmen auszeichnet. Die Fakultät trägt dieser Struktur Rechnung. Sie will die Rechtsfragen der KMU in Lehre, Forschung und Dienstleistung in den Fokus nehmen. Damit wird ein Auftrag der Luzerner «Bauherrschaft» an die Fakultät erfüllt. • Nicht zuletzt greift die Fakultät die kommunikative und kulturelle Dimen- sion des Umfelds auf: Kommunikations- und Kulturrecht ist ein Schwer- punktbereich, der sich in besonderer Weise auch für interdisziplinäre Kon- takte auf dem Platz Luzern eignet. • Die Fakultät will den Studentinnen und Studenten den zeitweiligen Wech- sel an andere Rechtsfakultäten des In- und Auslandes in optimaler Weise ermöglichen. Die Instrumente dafür sind die vollständige Modularisierung des Studienprogramms sowie das European Credit Transfer System in Kom- bination mit Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Fakultäten aus verschie- denen Rechts-, Sprach- und Kulturkreisen. Erster Beleg dafür ist die hier und heute anwesende Delegation einer der führenden Reformuniversitäten Deutschlands, der Universität Greifswald, mit der wir gestern eine Zusam- menarbeitsvereinbarung unterzeichnet haben. Im Weiteren habe ich am Samstag ein gut dokumentiertes Gesuch um Beitritt zur Mobilitätsvereinba- rung zwischen den Schweizer Rechtsfakultäten eingereicht. Ich danke den Luzerner Behörden und Stimmberechtigten dafür, dass sie uns die Möglichkeit geben, diese neue Fakultät von Grund auf aufzubauen und damit Impulse in das gesamte Hochschulbildungssystem der Schweiz auszusenden. Wir setzen alles daran, dass es vor allem positive Signale sein werden. Damit hebe ich, liebe Studentinnen und Studenten, meine sehr verehrten Da- men und Herren, die Luzerner Rechtsfakultät feierlich aus der Taufe und er- kläre sie als eröffnet. Ihnen allen, meine Damen und Herren, fällt die Rolle von Taufpatinnen und Taufpaten zu. Sie werden ihr Patenkind nie aus den Au- gen lassen und es immerfort unterstützen. Ich danke Ihnen herzlich dafür. 29 Ansprache Prof. Markus Ries Rektor der Universität Luzern Alma mater will eine Universität sein, dazu bestimmt, hervorzubringen und zu nähren. So stehe ich da, mit der Stimme dieser Mutter zu sprechen; seltsam vielleicht im Blick auf heutige Geschlechtersensibilität, doch umso erfreu- licher für mich. Immerhin dürfen wir heute eine neue Fakultät begrüssen, haben also gleichsam einer Tochter zum Leben verholfen. Schon steht sie auf eigenen Füssen – kräftig, voll Tatendrang und Lebenslust. Eine Freude ist das, und wenn wir an die lange Zeit denken, während derer wir hier in Luzern ein kleines Häufl ein waren, hart am Bein festgehalten und in den Schatten ver- bannt, dann zählt diese Freude doppelt. Dank sage ich allen, die das möglich gemacht haben, die an diesem Ort die Flamme der Begeisterung auch gegen den eisigen Wind lebendig hielten, bis der Durchbruch gelang, Dank sage ich auch allen, die hart gearbeitet und sich nicht geschont haben in den vergange- nen Monaten, so dass nun eine hoffnungsvolle Zukunft beginnen kann. Die ganze Universität freut sich, und wir heissen unsere neuen Studierenden, die Lehrenden und Mitarbeitenden, aber auch Sie alle, die Sie zu dieser Fakultät in Beziehung stehen, mit weit offenem Herzen willkommen: Seit heute gehören Sie zu uns! Der fulminante Anfang drängt zur Assoziation: Im Denken nach Mass und Zahl, zu dem jetzt auch die Wissenschaft erzogen werden soll, gehört zum kühnen Anfang ja stets eine zündende Idee und die Bereitschaft zum unter- nehmerischen Risiko. Das werden wir uns angelegen sein lassen, selbstver- ständlich, aber die Erwartung geht noch weiter. Im Gedicht über die Stufen, welches Hermann Hesse vor sechzig Jahren schrieb, ist die Rede vom immer wieder notwendigen Neubeginn, den der wache Geist ruhelos sucht: «Kaum sind wir heimisch einem Lebenskreise Und traulich eingewohnt, so droht Erschlaffen, Nur wer bereit zu Aufbruch ist und Reise, Mag lähmender Gewöhnung sich entraffen»; denn: «jedem Anfang wohnt ein Zauber inne». Der Zauber des Anfangs zieht uns in seinen Bann, nicht die Aussicht auf einen zählbaren Gewinn. Die neue Fakultät ist uns deshalb weit mehr als eine zusätzliche Abteilung. Sie bringt die Universität ihrem Ziel einen Schritt näher, ihrer Bestimmung nämlich, universal zu sein, den Wissenschaften in ihrer umfassenden Vielfalt einen Raum zu geben. Trotz all der Jahre im 28 Schatten ist unser Haus ein beschriebenes Blatt, graviert mit den Skizzen und Gedanken der hier schon heimischen Wissenschaften, der Theologie, der Phi- losophie und der Geschichte. In dieser Reihe sind Sie dankbar willkommen: Das Gespräch der Suchenden und Argumentierenden drängt stets hinaus über die eigenen Grenzen, sucht Partnerschaften und Austausch. Treten Sie also ein, melden Sie sich zu Wort, und wir werden gegenseitig die Horizonte erwei- tern. Sie werden bald erfahren, wie viel Ihre Fragen hier seit jeher schon galten: iustitia ist bekannt als Tugend, als himmlische Gabe sogar; die Waage in ihrer Hand ist uns erst recht sympathisch: Es wird nicht gezählt, es wird gewogen. In unserem Haus sind Sie also mit Freude willkommen. Die Jurisprudenz fügt sich in Universitäten, seit es solche gibt. Einst zu den ersten drei facultates gerechnet, blieb sie unter den Wissenschaften geachtet, weil sie mehr ist als rechtstechnische Fertigkeit, weil sie ruhelos sucht und argumentiert und so zum Weiterkommen beiträgt. Wir sind entschlossen, Studierenden und Forschenden dafür die besten Bedingungen zu bieten und die Dynamik des Aufbruchs zu nutzen. Sie, sehr geehrte Damen und Herren von der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät, haben einen herausfordernden Weg auf sich genom- men und machen mit uns den Schritt in eine grosse Zukunft. Deshalb gehören Sie an die Universität, deshalb gehören Sie an unsere Universität! 31 Ansprache von Regierungsrat Dr. Ulrich Fässler Präsident des Universitätsrates Was wir hier und heute tun – sehr geehrte Frau Bundesrätin, meine Damen und Herren, liebe Studentinnen und Studenten, das ist nicht einfach ein aka- demisches Happening, wir erleben einen historischen Moment, nämlich den realen Beginn der Universität Luzern, mit all seinen Konsequenzen, mit sei- nen Verpfl ichtungen für uns. Wir stehen am Beginn eines langen, hoffentlich erfolgreichen Weges, eines Prozesses, der für Sie alle zum Erfolg führen soll, eines Prozesses, der aber auch unseren Kanton, die Region, die Stadt Luzern stärken wird. Ich begrüsse Sie im Namen von Universitätsrat und Luzerner Regierung und heisse Sie herzlich willkommen, vor allem Sie, liebe Studentinnen und Stu- denten. Nicht, dass ich Ihnen danken würde, weil Sie gekommen sind, aber ich gratuliere Ihnen ganz herzlich zu Ihrem Entschluss, an diese ganz beson- dere Universität zu kommen; einer Universität, die am 21. Mai 2000 vom Lu- zerner Volk beschlossen wurde; einer Universität, die nun nach sorgfältiger Vorbereitung ihre neue Fakultät, gesamthaft die Dritte, die Juristische, eröff- net. Sie kommen also in einen Kanton, wo das Volk zu Stadt und Land • ja zur Bildung • ja zur Jugend • und ja zur Zukunft gesagt hat. Und dafür danke ich der Luzerner Bevölkerung ganz herzlich. No- tabene auch dem Grossen Rat, der am heutigen Tag dem Planungskredit für das neue Universitätsgebäude an der Reuss zugestimmt hat. Auch da eröffnen sich Perspektiven! Wir haben in den nächsten Jahren den Tatbeweis zu erbringen, dass die poli- tischen Entscheide richtig waren. Und deshalb ist es offensichtlich, dass Sie nicht an irgendeine Uni, irgendeine Fakultät gekommen sind und Sie nicht irgendwelche Studentinnen und Studenten sind. Sie sind im Wissen darum gekommen, was hier abläuft, quasi vorsätzlich, natürlich um zu studieren, aber auch um hier kreativ, konstruktiv, kritisch am Aufbau mitzuwirken. Sie bringen den dafür notwendigen Blick fürs Ganze mit. Sie haben die Grösse, kleine Pannen und allfällige Kinderkrankheiten mit uns zu überwinden und nicht in ein kleinliches Kritisieren und Lamentieren zu verfallen. Sie werden dafür auch nicht einfach eine Feld-, Wald- und Wiesen-Juristenausbildung be- 3O kommen, sondern – in engem Kontakt mit den Dozentinnen und Dozenten – einen massgeschneiderten Luzerner Bachelor und Master erarbeiten und da- bei am reichen interdisziplinären Angebot des CAMPUS Luzern teilhaben. Das kann allerdings nur gelingen, wenn Sie relativ rasch die Oberfl äche juris- tischen Wissens durchstossen – das ist mit Arbeit verbunden – um dann zu erleben, wie der Horizont sich weitet und die Sache, die Juristerei lebendig, ja spannend wird. Gestern Abend habe ich diese Grussadresse beim privaten Familien-Nachtes- sen vorgetragen und der Familienrat legt Wert auf folgende Feststellungen: Meine Grussadresse soll kurz, schmerzlos und nicht belehrend sein. Ich soll die Studentinnen und Studenten darauf hinweisen, wie wichtig die Work-Live- Balance sei oder auf Deutsch, Sie sollen die richtige Mischung zwischen feiern und chrampfen fi nden. Ich habe denen gesagt, das wüssten sie längst selber! Konkret schlägt der Familienrat für das nächste Studienjahr folgendes Mini- malprogramm vor: 1. Einmal einen Museggturm besteigen. Stichwort: Überblick! 2. Einen ganzen Tag und eine ganze Nacht verkleidet an der Fasnacht teil- nehmen. Stichwort: Atmosphäre! 3. Ein Konzert im KKL besuchen. Stichwort: Akustik! 4. Einmal Kügelipastete essen. Stichwort: Luzerner Food! 5. Mindestens einmal im See baden. Stichwort: Schön und sauber! Oder anders gesagt, erobern Sie Stadt und Region friedlich, füllen Sie sie mit Ihrer Fröhlichkeit, mit Ihrer Dynamik, mit Aktion. Lernen Sie uns Luzerne- rinnen und Luzerner kennen, das lohnt sich! Und jetzt zügig zum offi ziellen Schluss: • Ich danke dem Dekan der Juristischen Fakultät, Herrn Professor Richli – dieser geglückten Mischung zwischen Stratege, Entdecker und Uhrmacher – für seinen immensen Einsatz beim Aufbau der Fakultät! • Ich danke dem bisherigen Rektor Walter Kirchschläger für seinen unermüd- lichen Einsatz und seine Weitsicht, die heute belohnt wird. Ich danke Herrn Professor Peter Gauch, dem «Spiritus Rector» unserer Juristischen Fakultät, für all seine Impulse. Er hat im Grossen Rat des Kantons Luzern einmal gesagt, wenn Luzern ein gutes Studienkonzept mache, gute Professorinnen und Professoren gewinne, dann sei der Erfolg gewiss. In einem gefragten Fach, am schönsten und zentralsten Ort der Schweiz zu studieren, das müs- se ganz einfach eine Erfolgsgeschichte geben. • Ich danke der Universitätsstiftung und dem Universitätsverein für Ihre ste- te Unterstützung. 32 33 • Ich danke den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der ande- ren Universitäten für ihr Wohlwollen und ihre Unterstützung. Ich freue mich über Anwesenheit und Beitrag des Direktors des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft, Gerhard Schuwey. Wir freuen uns auf eine enge Zusammenarbeit und einen gesunden Wettbewerb mit den anderen CH-Universitäten! • Und ich danke schlussendlich Frau Bundesrätin Ruth Metzler, dass Sie un- serer heutigen Eröffnung die Krone aufsetzt. So – jetzt brechen wir auf, machen gemeinsam eine gute Sache, verfolgen un- sere Ziele beharrlich und leisten damit einen kleinen Beitrag, um die Welt et- was besser, etwas gerechter und hoffentlich auch etwas friedlicher zu machen, was weiss Gott nötig ist! Ansprache von Prof. Heinz Hausheer Vorsitzender 2001 des Fakultätentages der Schweizer Rechtsfakultäten Herr Rektor Herren Dekane Studierende Meine Damen und Herren Nun ist sie also da, die neunte rechtswissenschaftliche Fakultät der Schweiz; die Nachgeborene, die ihre älteren Geschwister so lange in Spannung ge- halten hat. In der Tat, viel Zeit ist dafür aufgewendet worden, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob es noch ein weiteres Mitglied in der Familie der schweizerischen Rechtsfakultäten geben soll. Schliesslich ist es dann doch zum Entschluss für ein Wunschkind gekommen, auch heute im Zeitalter der Familienplanung weder bei den natürlichen noch bei den juristischen Perso- nen eine Selbstverständlichkeit. Wir können uns über diese Feststellung, dass im Sinne einer positiven Familienplanung schon seit längerem ein klares Be- kenntnis zur neunten schweizerischen Rechtsfakultät vorliegt, nur freuen. A propos Familienplanung, der Entschluss zum Wunschkind allein hat – wie bei den natürlichen Familien – offensichtlich nicht ausgereicht, um diesen Wunsch umgehend Wirklichkeit werden zu lassen. Auch die Demokratie kann sich bisweilen als Ovulationshemmer erweisen. Mit besonderer Aufmerksamkeit haben die acht bisherigen Rechtsfakultäten darauf geachtet, in welchem Masse in Luzern die Möglichkeiten der moder- nen Fortpfl anzungsmedizin zum Einsatz gelangen. Es war nämlich von vorn- herein mit einem erheblichen Mass an «Zuchtwahl» zu rechnen, handelt es sich doch beim Neugeborenen eben um eine juristische und nicht um eine natürliche Person, wo jeder Eingriff in die künftigen Eigenschaften des Neu- geborenen grundsätzlich strikte verboten bleibt. Mit dem neuen Luzerner Wunschkind sind tatsächlich ganz besondere Zu- kunftsabsichten verbunden. Das weckt die Neugier der älteren Geschwister in ganz besonderer Weise. Bei aller Freude über ein weiteres Familienmitglied lässt sich nämlich eine wohl im Unterbewussten anzusiedelnde Befürchtung nicht ganz ausräumen, elterliche Streicheleinheiten könnten nicht nur neu verteilt, sondern bevorzugt dem gerade um seiner besonderen Eigenschaften willen gewollten Neuling zufl iessen. Dieser soll mit einem – mindestens an- fänglich geradezu beneidenswerten – Betreuungsverhältnis zwischen Leh- renden und Studierenden in der Lage sein, ein neues Ausbildungskonzept für 34 35 die kommende Juristengeneration zu verwirklichen, das freilich auch für die bisherigen Rechtsfakultäten in absehbarer Zeit zum Massstab werden dürfte. In der Tat ist das Stichwort «Bologna-Modell» inzwischen nicht nur zum bil- dungspolitischen Gemeingut der sogenannten Tertiärstufe geworden, sondern es soll – als politische Vorgabe – bis zum Ende dieses Jahrzehnts zur allge- mein verbindlichen Norm der weiterhin verschiedenen Studienpläne werden. Immerhin wird Luzern eine Vorreiterrolle spielen, die als Experiment von den andern Rechtsfakultäten mit grossem Interesse verfolgt wird. Letzteres ist umso grösser, als letztlich erst die konkrete Umsetzung einer an sich einleuchtenden abstrakten Idee aus dem anglo-amerikanischen Bereich (mit nicht ohne weiteres vergleichbarem Umfeld) darüber Aufschluss zu geben ver- mag, ob der Markt auf Nachfrage- wie auf Angebotsseite ein echtes Bedürfnis nach einem zeitlich wesentlich verkürzten Studienabschluss «jus light» aus- zuweisen vermag. Ein entsprechender Versuch ist unumgänglich, selbst wenn die zunehmende Nachfrage nach juristischem Expertenwissen bei tendenzi- ell gleichzeitiger Verschärfung der Verantwortlichkeit für den Erfolg solcher Beratungstätigkeit, aber auch der Kampf der westschweizerischen Fakultäten um ein viertes Studienjahr oder die Tendenz zur Verbreiterung der Ausbil- dung für Notare, zu einer gewissen Vorsicht zu mahnen scheinen. Dieser (in gewissem Sinne wieder gegenläufi ge) Versuch wird deshalb ein qualitativ be- sonders hochstehendes «Controlling», nämlich als kontinuierliche Evaluation einschliesslich ihrer selbst, erforderlich machen. Luzern wird mit seinem Studienplan-Konzept aus verschiedenen Gründen nicht lange allein bleiben. Auch unter den älteren Geschwistern ist (wieder einmal möchte man sagen, wenn man in mehr als vierzig Juristenjahren Stu- dienreform nach Studienreform, natürlich immer zum noch Besseren, erlebt hat) Umbruch angesagt. Gleichzeitig allerdings auch Wettbewerb im Bestre- ben nach der bestmöglichen Formel für die notwendige bildungspolitische In- novationsoptimierung. Solcher Wettbewerb wird im zyklischen Auf und Ab – mindestens zurzeit – seitens verschiedenster wissenschaftlicher Disziplinen eher unterstützt. Indessen bleibt nicht zu übersehen, dass er sich nicht ohne weiteres mit einem weiteren Leitstern der akademischen Ausbildung voll ver- einbaren lässt. Nämlich mit der keineswegs neuen, vielmehr schon seit Jahr- hunderten angestrebten Globalisierung des juristischen Studiums. Dies in dem Sinne, dass die Ausbildung nicht nur an einer Universität erfolgen soll, sondern mit Vorteil an verschiedenen Institutionen der dritten Bildungsstufe, die sich durch eine bewusst unterscheidbare «Ausbildungskultur» auszeich- nen sollen. Dazu kommt neuestens noch der Umstand, dass wir es auf der höchsten Bildungsstufe inskünftig mit noch kaum auf einander ebenso klar wie sinnvoll abgestimmten Universitäten und Fachhochschulen zu tun haben werden. Sei dem wie es wolle, das moderne Zauberwort zum Erschliessen dieses letzt- lich so oder anders erwünschten vielfältigen Bildungsschatzes lautet – eurozen- triert wie es sich gehört – ECTS. Dabei handelt es sich allerdings um eine bil- dungspolitische Einheitswährung, hinter der noch keine abgesprochenen und schon gar nicht einheitlich defi nierten Leistungskriterien zu erkennen sind. Angesichts der zurzeit bereits nebeneinander bestehenden und auch für die Zukunft in Aussicht genommenen unterschiedlichen Leistungsbewertungssy- steme, die von Cumuluspunkten (nach der Art von Grossverteilern) für eine Vielzahl unterschiedlichster (Kleinst)Lehrveranstaltungen bis hin zu fächer- übergreifenden (Mehr)Jahresabschlüssen reichen, ist dringender Koordinati- onsbedarf angesagt. Dies wird die passende Gelegenheit sein, die neue Rechts- fakultät Luzern unverzüglich und voll in die Familie der schon bestehenden Schwesterfakultäten zu integrieren. Dazu für heute nur soviel: Die in vielfacher Hinsicht neue Stimme aus Luzern sei uns allen herzlich willkommen. 36 37 Ansprache von Gerhard M. Schuwey Direktor des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft Die schweizerische Hochschullandschaft sieht grossen Veränderungen entge- gen. Mit den Fachhochschulen bauen wir faktisch ein zweites Hochschulsys- tem auf. Ein neuer Hochschulartikel auf Verfassungsstufe, der sich gerade in der Vernehmlassung befi ndet, will die Zuständigkeit von Bund und Kantonen im tertiären Bildungsbereich neu regeln. Ein Zeichen dieser Aufbruchstim- mung nach Jahren der hochschulpolitischen Stagnation ist zweifelsohne auch die Gründung der Universität Luzern durch die Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Es war doch fast eine Anomalie, dass Luzern – eine so bedeutende historische Landschaft der Schweiz mit ihrer reichen kulturellen und intel- lektuellen Tradition – über keine eigene Universität verfügte. Der heutige Tag, mit dem die Universität Luzern einen wichtigen Ausbauschritt vollzieht, ist deshalb nicht nur ein regionales Ereignis, sondern hat unter verschiede- nen Aspekten gesamtschweizerische Bedeutung. Wie sehr dies zutrifft, wird durch die Anwesenheit von Frau Bundesrätin Ruth Metzler unterstrichen. Es hat nie an Stimmen gefehlt, die meinten, unser Land brauche keine neuen Universitäten. Wenn wir aber auf die heutigen Zustände an den schweizeri- schen Hochschulen blicken, zeigt sich, wie sehr die neue Fakultät mit ihren 150 Studierenden bereits im ersten Jahr einem ausserordentlichen gesamt- schweizerischen Bedürfnis entspricht. Die Rechtsfakultäten gehören mit zu jenen Disziplinen, die sehr ungünstige, ja unhaltbare Betreuungsverhältnis- se aufweisen. Während wir in den Naturwissenschaften etwa einen Profes- sor auf 25 Studierende haben, kommt bei den Rechtsfakultäten im schweize- rischen Durchschnitt ein Professor auf 110 Studierende. Luzern bringt eine äusserst willkommene Entlastung der aus allen Nähten platzenden Rechtsfa- kultäten, was wir alle nur begrüssen können. Von nicht minder grossem ge- samtschweizerischem Interesse ist eine weitere Tatsache: die neue Fakultät hat sich von Anfang an, dank der Initiative und Weitsicht des Gründungsde- kans, in der Studienorganisation an den Prinzipien der Bologna-Erklärung orientiert, die bis spätestens zum Jahr 2010 ein gesamteuropäisches Studien- modell anstrebt. Luzern setzt damit ein weiteres wichtiges Signal für all jene in unserem Land, die noch zögern, die von der Bologna-Erklärung ausgehen- den Impulse aufzunehmen. Die Schaffung einer neuen Rechtsfakultät in unse- rem Lande wird aber auch alle diejenigen unter uns ermutigen, die überzeugt sind von der Wichtigkeit der Geisteswissenschaften, wozu auch das Recht im weitesten Sinne gehört. Unter der immer rascher voranschreitenden Ökonomi- sierung des Wissens drohen die Geisteswissenschaften an den Rand gedrängt zu werden. Und doch brauchen das Individuum, die Gesellschaft und der Staat diese Wissenschaften – ihr refl exives Denken, das uns zumindest zwingt, im- mer wieder über die Bedingungen und Grenzen menschlichen Handelns nach- zudenken. Einer der sich über den heutigen Tag freuen würde, wäre zweifelsohne der grosse Luzerner Franz Urs von Balthasar, ein Vertreter der katholischen Auf- klärung – auch die gab es! Bereits im Jahre 1758 entwickelte er in seinen «Pa- triotischen Träumen eines Eidgenossen von einem Mittel, die veraltete Eidge- nossenschaft wieder zu verjüngen», den Plan einer gemein eidgenössischen Schule, von der er hoffte, «dass aus ihr solche Männer hervorsteigen» und heute würde er sicher angesichts unserer anwesenden Bundesrätin nicht ver- gessen hinzuzufügen: und Frauen – «die das ganze Schweizerland mit der Fackel ihres Verstandes und der Einsicht […] erleuchten, und zwar nicht nur innert seiner Grenzen, sondern auch auswärts». Zum Unterrichtsstoff dieser erträumten gemein eidgenössischen Schule sollte übrigens auch die Einfüh- rung in die verschiedenen Rechtssysteme gehören. Es ist mir an dieser Stelle nun eine ganz besondere Freude, der Rechtsfakul- tät Luzern auch die herzlichsten Grüsse von Bundesrätin Ruth Dreifuss, die auf Bundesebene für die Universitätspolitik zuständig ist, zu überbringen. Frau Bundesrätin Dreifuss entbietet der jüngsten akademischen Einrichtung unseres Landes die allerbesten Wünsche für eine erfolgreiche Zukunft. Für eine Zukunft, die in der Tat viel versprechend ist. «Wenn die Winde des Wan- dels wehen, bauen die einen Mauern und die andern Windmühlen», sagt ein chinesisches Sprichwort. Luzern hat sich entschlossen, den Winden des Wan- dels, die die schweizerische Hochschulpolitik ergriffen haben und die von überall her wehen, sich nicht entgegenzustellen, sondern sich von ihnen be- fl ügeln zu lassen. Die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Lu- zern, getragen von einem stolzen Kanton, eingebettet in einen gesamtschwei- zerischen und europäischen Kontext, konzipiert nach innovativen Lehr- und Lernmethoden, wird ihren Studierenden eine motivierende Ausbildungssi- tuation bieten. Von ihr dürfen wir wichtige Impulse zur gesamtschweizeri- schen Hochschulpolitik erwarten, weil sie unbelastet ist von vielen histori- schen Zwängen. Ganz besonders wünsche ich ihr, dass sie auch eine Stätte der Refl exion wird, wo das «Äussere (der Welt) zur Klarheit» kommt, denn dies, sagt Karl Jaspers anlässlich der 500-Jahr-Feier der Universität Basel, sei die tiefste Mission einer Universität. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. 38 39 Ansprache von Lorenz Keiser Studienberater des Bundesamtes für Studienberatung Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrter Herr Bundesamtsdirektor Sehr geehrter Herr Rektor Sehr geehrter Herr Gründungsdekan Sehr geehrter Herr Prodekan Sehr geehrter Herr Bundesgerichtspräsident Sehr geehrter Herr Versicherungsgerichtspräsident Ich wende mich, wenn Sie es mir nachsehen mögen, heute nicht an Sie, die Sie hier zu meiner Linken sitzen, erwartungsfroh und geschlossen wie der schwarze Block bei der 1. Mai-Demo in Zürich – als Studienberater des Bun- desamtes für Studienberatung wende ich mich vielmehr an die freundlichen jungen Leute zu meiner Rechten, an Sie, die Studierenden. Sie sind hier und heute das Wichtigste. Ohne Sie, ohne Studierende, wäre eine juristische Fa- kultät schlicht nicht denkbar, beziehungsweise man müsste sie auch weiter- hin theologische Fakultät nennen. Ohne Sie, die Sie diese dritte lokale Fakultät ausmachen, könnte Luzern nicht Universitätskanton werden, hätte kein Anrecht auf die ganze schöne Bundes- Subventionskohle und Regierungsrat Fässler nie eine Chance auf einen Sitz in der Schweizerischen Universitätskonferenz. Im Wissen um diese nicht unbe- deutende Tatsache hat die juristische Fakultät Luzern daher von Beginn weg auf die Wichtigkeit der Studierenden gepocht, sich zum Ziel gesetzt, Sie nach Strich und Faden zu verhätscheln, und aus demselben Grund aus verschieden grossen Universitätsversionen nach stundenlangen Diskussionen die Fullscale-Version A mit 26 Kurz- und 26 Langstreckendozenten ausgewählt. Sie, liebe Studentinnen und Studenten, haben dieser Verführung nachgege- ben; und so zeigt die Tatsache, dass Sie jetzt hier sitzen und aufmerksam zuhören, bereits dreierlei: Nämlich dass Sie sich entschieden haben, Jus zu studieren, dass Sie dies an einer Klein-Universität tun wollen, und dass Sie, was das Ertragen von Reden anbelangt, extrem hart im Nehmen sind. Ihr Ent- scheid, nach Luzern zu kommen, ist klug, denn das Studieren an einer Klein- Universität bringt eine ganze Reihe von Vorteilen mit sich: • Der Betrieb ist im Allgemeinen familiär, sämtliche Professoren dürfen ge- duzt werden, die Wege sind grundsätzlich kurz – vom Hauptgebäude bis zum Kinocenter Maxx in Emmen sind es gerade mal dreieinhalb Kilome- ter, und das Abhalten des Plenums im ortsansässigen Mittelschulzentrum ist geeignet, auf die Studenten von morgen bereits heute eine abschrecken- de Wirkung auszuüben, was zukünftige Konkurrenz im Keim erstickt. • Klein-Universitäten haben auch den Vorteil der äusserst bequemen Klein- räumigkeit: Wenn Sie vom Hörsaal zur Bibliothek, von der Bibliothek zu den Seminarräumen und von dort zum Sekretariat wollen, reicht es, jedes Mal vier Strassenzüge, drei Gross-Kreuzungen, sowie ein bis zwei manch- mal brennende Stadtteile zu durchqueren. • Das Betreuungsverhältnis an der neu gegründeten Fakultät ist 1:60 – also etwa wie in der Strafanstalt Pöschwies – weshalb Sie gut beraten sind, Ort und Lage Ihrer Studentenbuden geheim zu halten, damit Ihr Professor Sie nicht am Sonntagmorgen um halb neun persönlich wecken kommt. • Zu Luzerns Pluspunkten zählt aber auch das breite universitäre Angebot auf engstem Raum. Wenn Ihnen Jus verleidet, können Sie jederzeit an die theologische Fakultät wechseln oder alternativ dazu an die geisteswissen- schaftliche, wo Sie die freie Wahl haben zwischen Religionswissenschaf- ten und Judaistik. • Das Wichtigste an der neuen Luzerner Fakultät ist jedoch der mobile Studi- en-Modus, ich spreche vom eurokompatiblen Bologna-Modell. Was nun ist genau dieses für Sie in den nächsten Jahren so wichtige Bologna-Modell? Für jede erbrachte Leistung wird Ihnen eine Anzahl Credits gutgeschrie- ben, und wenn Sie genügend Credits haben… wie soll ich sagen… also es ist eigentlich wie in der Migros, dort heisst es Cumulus-Karte… und wenn Sie viele Punkte haben, können Sie diese tauschen gegen… zum Beispiel gegen… Qualifl yer-Meilen… dieses Beispiel ist jetzt nicht so gut… Sie können jedenfalls dann in Europa herumfl iegen und an jeder anderen Uni- versität, die auch das Bologna-Modell anwendet… also in der Schweiz gibt es eben noch keine… aber in Europa, also ich habe gehört, dass es in Eur- opa mit Sicherheit zumindest eine Universität gibt, die auch das Bologna- Modell hat, sie befi ndet sich in… äh… Bologna… aber ich glaube, ich muss anders anfangen. Das Bologna-Modell Wenn man bei einem Teller Spaghetti… genau, so geht es besser! Wenn man bei einem Teller Spaghetti Bolognese… in mehreren einander nachfolgenden Schritten versucht, genau defi nierte Mengen Material auf die Gabel zu krie- gen und diese anschliessend möglichst schnell zu verinnerlichen, wobei die ganze Sauce in der Gegend herumspritzt, dann nennt man dies das Bologna- Modell. Genauso ist es hier an der Universität. Sie werden in jedem Fach dauernd Prüfungen ablegen, was Ihnen sogenannte Credits bringt, worauf 41 Sie in der Gegend herumreisen können, um mit anderen Studierenden an anderen Universitäten wissenschaftliche Kooperation zu betreiben, Arbeiten zu schreiben oder Geschlechtsverkehr auszuüben. Dieser «Kreditsystem» ge- nannte Studienmodus nimmt in der Anfangsphase je nach Dozent Visa, Ma- stercard oder Dinersclub, während bei herkömmlicher Barzahlung lokale Dok- toranden auch bereit sind, für Sie Semesterarbeiten zu schreiben, die Sie von einer eigenen nur noch durch die bessere Note unterscheiden können. Ich den- ke, Sie werden für diese Massnahme Verständnis haben, wenn Sie sich vor Augen führen, dass alle Ihre zukünftigen Dozentinnen und Dozenten hier in Luzern massiv weniger verdienen, als sie dies an jeder anständigen Uni tun könnten. Von daher – und nun wende ich mich an die Industrie – von daher ist klar auch die Zentralschweizer Wirtschaft aufgerufen, den Hub Luzern kräftig zu unter- stützen. Wenn man bedenkt, dass in Basel Roche für eine einzige Professur an der medizinischen Fakultät 15 Millionen bezahlt und als Gegenleistung gera- de mal ein paar Unbedenklichkeits-Gutachten in Produkthaftpfl ichtfällen er- warten kann – so kriegen künftige Geldgeber in Luzern für die Hälfte dieses Betrags 3 Professoren, 6 Assistenten sowie jährlich ein juristisch wasserdich- tes Begnadigungsgesuch an jeden Staatspräsidenten ihrer Wahl. Wir wollen jedoch nicht verschweigen, dass das Studieren an einer Klein- Universität wie Luzern – in der Fachsprache auch Exotenuniversität genannt – nicht ausschliesslich Vorteile mit sich bringt: So ist zum Beispiel eine der wichtigsten Hochschulfragen überhaupt, die Mensafrage, bis zum heutigen Tag ungeklärt. Interessanterweise verzichte- ten verschiedenste lokale Gastronomiebetriebe dankend auf eine kulinari- sche Zusammenarbeit mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät. Sogar der in Sammelklagen erfahrene und von daher nicht extrem vorsichtige Futter- mittelkonzern McDonalds soll das überfallartige Eintreffen Hunderter von Ju- risten kategorisch abgelehnt haben, ganz besonders während der hektischen Mittagszeit, wo es doch immer wieder einmal heisst: «Chef, Chef, die Happy- mealvergiftung an Tisch drei atmet nicht mehr!» So bleibt zurzeit nur noch ein Anschluss an die Hostienbäckerei der bereits bestehenden Hochschule sowie eine Offerte der amerikanischen Luftwaffe, jeweils zwischen 12 und 2 Uhr über der Pfi stergasse Erdnussbutter abzuwer- fen. Diese Verpfl egungsvariante wird vom Dekanat «Gate Gourmet» genannt. Doch wenden wir uns nun den grundsätzlichen Fragen Ihrer Studienwahl zu: • Warum haben Sie sich dafür entschieden, Jus zu studieren? • Gibt es nicht überhaupt viel zu viele Anwälte? 4O • Wo werden Sie in naher Zukunft noch eine Arbeitsstelle fi nden? • Wann ist diese Eröffnungsfeier endlich zu Ende? • Und woher soll ich das alles wissen? Die meisten Maturanden entscheiden sich ja für Jus, weil sie einmal mäch- tig und einfl ussreich werden möchten. Sicher, die meisten CEO‘s unserer na- tionalen Grosskonzerne haben Jus studiert. Aber auch die Mehrheit unserer Bundesräte hat Jus studiert. Und nur schon diese Gegenüberstellung zeigt, dass ein Jusstudium allein nicht die geringste Garantie für einen mächtigen und einfl ussreichen Beruf darstellt. • Wenn Ihre Berufsaussichten in Zukunft also eher schwieriger werden, weil die Leute in Krisenzeiten zuallererst auf Luxusgüter wie Operetten- besuche, Tabledance und Zivilprozesse verzichten… • Wenn Sie am Ende Ihres Studiums die Ambitionen also reduzieren müs- sen von Bundesrichter in Lausanne auf Linienrichter beim SC Emmen… • Wenn Ihre Bewerbungsschreiben an Anwaltskanzleien mit Klagedrohun- gen wegen briefl icher Belästigung am Arbeitsplatz beantwortet werden, dann lassen Sie sich nicht entmutigen, denn es gibt immer einen Ort, an dem Sie unterkommen, es gibt immer einen Ort, an dem man auf Sie gewartet hat, Sie haben es gemerkt, ich spreche vom National- und Ständerat. Bereits heute ist in National- und Ständerat die weitaus grösste Berufsgruppe – weit vor den Bauern, den Lehrern und den Vorbestraften – diejenige der Juristen. Sie sind denn auch die, die die Hauptbeschäftigung unserer Parlamentarier, das Hal- ten von Verwaltungsratsmandaten, welches als einziges Macht und Einfl uss garantiert, am besten beherrschen. Wenn eine Firma einen Politiker zu sich in den Verwaltungsrat holt, dann nennt man das in der volkswirtschaftlichen Fachsprache «Promoting». Wenn eine Firma gleich mehrere Politiker in den Verwaltungsrat holt, nennt man das «Lobbying». Wenn eine Firma ausschliesslich Politiker in den Verwal- tungsrat holt und alle FDP sind, nennt man das «Grounding». So sitzen Ihre 246 Volksvertreter aus National- und Ständerat heute in 640 Verwaltungsräten… – die einzige löbliche Ausnahme ist unser Nationalrats- präsident! – und erhalten Millionen und Millionen Franken Lohn. Aber nicht von Ihnen. Also gut, «Lohn» ist jetzt vielleicht ein bisschen ein falsches Wort, weil «Lohn» setzt ja in der Regel voraus, dass man etwas arbeitet. Für den, der einem den Lohn gibt. Ja, wenn Sie eine Schokolade kaufen, und diese Schoko- lade kostet Sfr. 1.80, dann ist das nicht der Schokolade ihr Lohn. Die Schoko- lade arbeitet nichts für Sie, sondern der Schokolade ihr Preis. Nicht der Wert, verstehen Sie, der Wert ist 20 Rappen, der Preis ist 1.80, und genau so ist es bei den Politikern… 42 43 …und darum ist es von grosser Wichtigkeit, dass Sie trotz Ihres Jusstudiums, das Sie heute beginnen, früh eine umsichtige Karriereplanung betreiben, da- mit Sie, wenn Sie dereinst hier mit dem Masterdiplom herauskommen, nach 24 Semestern – damit Sie dann, wenn als Berufswahl Gerichtspräsident im Tes- sin nicht in Frage kommt, weil Sie nicht gern Yacht fahren, und Regierungsrat im Bündnerland nicht in Frage kommt, weil Sie weder Retsina noch Nerzmän- tel mögen – damit Sie dann die Möglichkeit haben, vom Bologna-Modell zum Bern-Modell zu wechseln, statt Credits VR-Mandate zu sammeln, beim Grün- den von offshore- und Grounden von Schweizer Firmen behilfl ich zu sein, da- bei Ihre alten Studienkollegen, die unterdessen bei KPMG PriceWaterhouse McKinsey & Andersen sind, kräftig teilhaben zu lassen… Also mit anderen Worten: Damit Sie von der Seite, auf der Sie jetzt sitzen in der einen oder an- deren Form auf diese Seite hier hinüber wechseln können. Sie aber, die bereits auf dieser Seite sitzen, bitte ich, bevor Sie sich zur Be- ratung zurückziehen, bei der Strafzumessung Milde walten zu lassen, die Angeklagten sind meiner Meinung nach bis heute noch unschuldig, die Re- sozialisierungsprognose ist grundsätzlich gut, doch wie lange das so bleibt, das hängt nicht unwesentlich von Ihnen ab. Damit möchte ich schliessen – Freuen Sie sich mit mir nun auf die Vorsteherin des Departements, das seit Menschengedenken fest in Appenzeller Hand ist… Sie ist die höchste Juristin unseres Landes… Sie steht über dem Präsidenten des Versicherungsgerichts, über dem Präsidenten des Bundesgerichts – schon von der Partei her nur knapp unter dem Präsidenten des jüngsten Ge- richts… Also, es wäre als Abschlussredner ja eigentlich Marcel Ospel vorgesehen ge- wesen – als juristisches Anschauungsmaterial sozusagen – der höchste Zah- lungssäumige unseres Landes… – der Bundesrat hat auch am Freitag noch mehrmals telefoniert, aber Herr Ospel hat bis heute nicht zurückgerufen, und darum sage ich jetzt: Freuen Sie sich mit mir auf Bundesrätin Ruth Metzler! Ich danke Ihnen! Festansprache von Frau Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold Vorsteherin des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes Juristen, so sagt man, hätten einen zweifelhaften Ruf. Dasselbe sagt man von den Politikern. Und Wirtschaftsprüfer gelten auch nicht unbedingt bei Jeder- mann und Jederfrau als vertrauenswürdig. Nun ja – ich glaube, Sie wissen es: Ich vereinige gleich alle drei dieser Eigen- schaften in meiner Person. Trotzdem bin ich heute hier, denn ich habe der Ein- ladung des Gründungsdekans, Herrn Professor Richli, gerne Folge geleistet. Das freut mich sehr! Ich stelle auch erleichtert fest, wenn ich in die Runde blicke, dass ich unter meinesgleichen bin – Juristen, Wirtschaftsprüfer, Politi- ker sind hier versammelt – und angehende Juristen natürlich auch. Da bin ich beinahe versucht zu sagen: Geteiltes Leid ist halbes Leid – und das gilt ja auch in Bezug auf unseren Ruf, den wir uns teilen. Wenn nun in Luzern eine neue juristische Fakultät eröffnet wird, so könnte man sich fragen: Warum tun sich das die Luzerner an, wo Juristen doch so einen zweifelhaften Ruf haben? In den USA gibt es ein Buch mit dem viel sa- genden Titel «29 Reasons Not to Go to Law School». Dieses Buch gehört im Übrigen zur empfohlenen Lektüre an einigen renommierten amerikanischen Universitäten; ich weiss nicht, ob sich die hiesige Fakultät – im Sinne eines Forschungsauftrags – auch schon über eine Schweizer Ausgabe dieses Werks Gedanken gemacht hat? Wie auch immer – ich möchte gar nicht weiter eingehen auf all die klugen Gründe und Ratschläge, die einem von einem Jusstudium abhalten könnten. Abgesehen davon, dass ich ja meinen eigenen Berufsstand nicht in ein (noch) schlechteres Licht rücken will, gibt es natürlich auch sehr viele gute Gründe dafür, Jura zu studieren. Ich bin überzeugt, dass es mehr als 29 sind – und letztlich auch bessere. Das Interesse am Menschen, an der Gesellschaft – eine Portion Idealismus, der Wille zu Veränderung, ein Verlangen nach Gerechtig- keit. Es gäbe hier noch viel anzufügen! Luzern hat es also trotz allem, und trotz der nicht immer besten Reputation der Juristen – Luzern hat es gewagt, eine neue Fakultät auf die Beine zu stel- len. Genau 13 Jahre nachdem in St. Gallen an der dortigen Uni letztmals ein eigenständiger juristischer Lehrgang eingerichtet worden ist. 44 45 Ich bin heute bei Ihnen, weil ich mich darüber sehr freue – und es am schön- sten ist, wenn man die Freude mit anderen – mit Ihnen – teilen kann. Ich gratuliere Ihnen im Namen des Bundesrates zu diesem zukunftsweisenden Schritt, und ich danke allen, die dazu beigetragen haben, dass er möglich wur- de. Mein Dank gilt dabei vor allem den Luzernerinnen und Luzernern, die durch ihr «Ja» zum Universitätsgesetz am 21. Mai 2000 den politischen und rechtlichen Grundstein für die neue Fakultät legten. Selbstverständlich ist das nicht. Ich erinnere mich noch gut, wie sehr ich persönlich enttäuscht war, als im Kanton Luzern 1978 eine erste Universitätsvorlage verworfen wurde. (Ja, sie rechnen richtig: Ich war damals zwar erst 14 Jahre alt – aber schon damals fand ich: Luzern braucht eine Uni!) Heute möchte ich im damaligen Entscheid allerdings eher eine Fügung sehen. Stellen Sie sich vor, die Universität wäre damals gegründet worden, und ich hätte in Luzern – und nicht in Freiburg – studiert. Der heutige Festakt fände nicht statt, und ob ich heute Metzler hiesse, weiss ich auch nicht. Vor allem staatspolitische Gründe verleihen der Universität Luzern und der Gründung einer Fakultät für Rechtswissenschaft aber ihren besonderen Charakter. Bis in die jüngste Zeit blieben Luzern – und mit ihr die ganze Zentralschweiz – ein weisser Fleck auf der Karte der höheren Bildungsstätten. Mit der Fach- hochschule Zentralschweiz, den bestehenden Fakultäten für Theologie und Geisteswissenschaften und der neuen Fakultät für Rechtswissenschaft hat Luzern seine Stellung als gleichberechtigter Partner in der schweizerischen Hochschullandschaft gefunden, und ich bin – zusammen mit Ihnen – stolz darauf! Lehre und Forschung brauchen lokale Verankerung! Sie brauchen Kenntnisse der lokalen Umstände, der besonderen Probleme und Fragen, die sich – gerade in der vielfältigen und föderalen Schweiz – schon 100 Kilome- ter weit entfernt ganz anders stellen. Mit dem heutigen Festakt verbinden sich aber auch Erwartungen. Was erhoffe ich mir von der neuen Fakultät für Rechtswissenschaft – von Ihnen also, die an der Universität Luzern in Zu- kunft lehren und lernen werden? Das erste, was ich mir von der neuen Fa- kultät wünsche, ist Unabhängigkeit und Kritikfähigkeit. Es ist Privileg und Auftrag der Universität zugleich, dass sie zwar fest im Staat verankert ist, gleichzeitig aber in der Lage sein muss, diesen – will heissen die Politik – zu kritisieren. Lehre und Forschung müssen daher frei und unabhängig von par- teipolitischen Bindungen sein. Weder ich noch die Schweiz brauchen Hofjuris- ten. Und schliesslich erwarte ich, dass die an der Universität Tätigen auch sich selber gegenüber kritisch sind. Nichts ist ärgerlicher als Leute, die andere oh- ne Hemmungen kritisieren, selber aber auf Kritik mimosenhaft reagieren! Rudolf von Jhering hat sich in seiner Antrittsvorlesung an der Wiener Fakul- tät im Jahre 1868 die Frage gestellt «Ist die Jurisprudenz eine Wissenschaft?». Unter dem Titel «Der positivistische Jurist – ein gedankenloses Rädchen in der Rechtsmaschine» hat er vor der Gefahr der «inneren», der geistigen Ab- hängigkeit gewarnt. Er warnte vor der Flucht aus dem eigenen Denken und sagte: «Keine Fachwissenschaft fordert so sehr das eigene Denken und die Kritik heraus als die Jurisprudenz – und doch gibt es keine, deren Jünger so leicht in Gefahr kommen, sich desselben zu entschlagen. ‚Lex ita scripta est‘, damit ist für sie die Tatsache des Rechts gesetzt, was kümmert sie viel das Woher und das Warum?» Das Woher und das Warum – lassen Sie mich damit noch kurz die Verbindung zwischen Jurisprudenz und Politik herstellen. Beide Berufsgruppen haben of- fenbar einen zweifelhaften Ruf. Was heisst das für uns? Ist es sowohl mit der Politik wie mit der Juristerei so schlecht bestellt, dass wir die Arme über dem Kopf zusammenschlagen müssen? Ich glaube es nicht. Gewiss – es gibt bei den Juristen, wie auch bei den Politikern schwarze Schafe – wie überall. Doch man darf Sein und Schein nicht miteinander verwechseln – sie sind nicht deckungs- gleich. Beide – Juristen und Politiker – tragen eine grosse Verantwortung: Sie sind dafür verantwortlich, dass unser Staatswesen nicht aus dem Ruder läuft, sondern auf Kurs bleibt – so, dass es so vielen Menschen wie möglich so gut wie möglich geht. Das heisst aber nicht, dass man es allen Recht machen soll – sondern allen soll Recht widerfahren. Das ist es also, was für uns im Zentrum steht: Allen soll Recht widerfahren. Lassen Sie mich hier noch einen Gedanken anschliessen: Ihre Kritikfähigkeit und Unabhängigkeit muss die Universität auch gegenüber der Wirtschaft bewei- sen und bewahren. Hiermit meine ich die Unabhängigkeit von rein wirtschaft- lichen Zielen und Wünschen: Oft sieht man in den Juristen nur jene Zeitgenos- sen, die Probleme generieren, nicht lösen. Bisweilen werden – aufgrund rein wirtschaftlicher Überlegungen – Ziele festgelegt, und der Jurist erhält den Auf- trag, dies «möglich zu machen». Die Ordnungsfunktion, die Leitplanken-Rolle des Rechts wird dabei völlig ausgeblendet. Das ist gefährlich! Denn Rechts- normen sind keine dekorativen Elemente, kein barocker Zierat. Sie sind Aus- druck gesellschaftlicher Ordnung, und gesellschaftlichen Konsenses. Wenn die Hauptaufgabe der Juristen darauf reduziert wird, die Rechtsnormen so zu bie- gen und auszulegen, dass sie den bereits gefassten Zielvorgaben möglichst nicht im Wege stehen – dann ist das ein Ausdruck eines ungesunden Egoismus, den wir nicht tolerieren dürfen. Als zweites erhoffe ich mir von Ihnen Geduld und Gelassenheit. Die Politik ist und bleibt die Kunst des Möglichen. Das Mögliche entspricht dabei häufi g nicht Ihren akademischen und intellektuellen Ansprüchen. Gesetze sind in diesem Sinn nicht Ausdruck der reinen Lehre, sondern politischer Kompro- misse. Wichtiger als der Syllogismus, die juristische Konsequenz und Ableit- barkeit, ist der Symbolgehalt. So heisst es beispielsweise in Artikel 162 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs: «Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die 47 eheliche Wohnung». Wer daraus einen Zwang zur Bestimmung einer gemein- samen ehelichen Wohnung ableitet, irrt. Die Ehegatten können auch darauf verzichten, eine solche Wohnung zu bezeichnen. Was also soll die Bestim- mung? Sie will daran erinnern, dass nach früherem Recht der Ehemann das Haupt der Familie war und grundsätzlich auch über die eheliche Wohnung be- stimmte. Aus streng rechtlicher Sicht ist die Regel von Artikel 162 des Zivil- gesetzbuches also wertlos, ja verwirrend; sie markiert aber in eindrücklicher Weise den Mitte der 80er Jahre gelungenen Abschied von einem patriarchalen Familienbild. Das Beispiel führt mich zu einem dritten Punkt. Gefragt sind in der Politik nicht Technokraten des Rechts, sondern Leute, die den sozialen Wandel, ja jeglichen Wandel, mit Interesse verfolgen und mitgestalten. Den Begriff des Interesses bitte ich Sie dabei wörtlich zu verstehen. Interesse heisst Dazwi- schen-Sein. Dies bedeutet auch Anteilnahme an den Sorgen und Nöten einzel- ner Menschen und jener des Staates und der Gesellschaft. Eingeschlossen ist dabei das Eingeständnis, nicht alles in den Griff bekommen zu können, schon gar nicht mit den Mitteln des Rechts. Das Massaker von Zug – es liegt noch keinen Monat zurück – hat uns dies schmerzlich bewusst werden lassen. Auch daran sollten wir uns erinnern, wenn wir heute die Eröffnung der Fakultät für Rechtswissenschaft feiern. Ich meine, dass die Universität Luzern gute Voraussetzungen mitbringt, den skizzierten Ansprüchen gerecht zu werden. Die enge Einbettung der Rechts- wissenschaft in eine Universität mit Fakultäten für Geisteswissenschaften und insbesondere für Theologie ist in der Schweiz einmalig. Damit verbinden sich ganz neue Möglichkeiten in der Wahrnehmung und Lösung von Proble- men. Selbstverständlich dürfen wir die Universität bei der Bewältigung dieser Herausforderung nicht alleine lassen. Die Eidgenossenschaft leistet bereits heute namhafte Beiträge an die kantonalen Universitäten, und alles deutet darauf hin, dass diese Mittel in den nächsten Jahren massiv aufgestockt wer- den. Daneben befi ndet sich eine Verfassungsvorlage für einen neuen Hoch- schulartikel in der Vernehmlassung. Dieser will unter anderem die Autono- mie der Universitäten stärken, den Zugang zu den Hochschulen sicherstellen und für die Anerkennung von Diplomen sorgen. Damit ist der Traum von ei- ner eidgenössischen Universität zwar wohl endgültig ausgeträumt. Zurück aber bleibt kein Trauma, sondern das Versprechen einer blühenden schweize- rischen Hochschulszene. In guteidgenössischer Tradition tritt der Bund dabei nur dann auf, wenn es die Kantone alleine nicht schaffen. «Studieren, wo andere Ferien machen» – so stellt sich die Universität Luzern auf dem Internet vor. In den Ferien geht es einem oft besser als im Alltag. Man hat Zeit und Musse für Dinge, die sonst liegen bleiben. Man ist unabhängig von Agenda und Timesetting. Man ist Gelassener als sonst, vielleicht auch 46 geduldiger und damit kritikfähiger. Man nimmt Anteil an Menschen und Or- ten, denen man sich sonst nicht ohne weiteres öffnet oder öffnen kann. Und man entdeckt und pfl egt die verschiedensten Interessen. Sie sehen, offenbar braucht es eben gerade einen Ferienort, damit diejenigen Erwartungen, die ich an die neue rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern gestellt habe, erfüllt werden können. Sie, liebe Studentinnen und Studenten, sind daran, diese ein- malige Chance beim Schopf zu packen. Ich wünsche Ihnen und Ihrer neuen Fakultät schöne Ferien, viel Erfolg und alles Gute! 48 49 In der Reihe «Luzerner Universitätsreden» sind bis jetzt erschienen und beim Rektorat erhältlich: 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struk- tur von Kirche Finanziert von: Luzerner Kantonalbank (vergriffen) 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen. Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik Finanziert von: Winterthur Versicherung 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zenbuddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen Finanziert von: Bank Julius Bär & Co. AG (vergriffen) 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Finanziert von: Otto‘s Warenposten AG (vergriffen) 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend Finanziert von: Neue Luzerner Zeitung 6 Charles Kleiber L‘ Université de Lucerne, quel avenir? Finanziert von: Gemeinnützige Gesellschaft Luzern 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» Finanziert von: Inlandteil des Fastenopfers 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus Sicht der Lehr- und Lehrfor- schung; Dokumentation des Dies academicus 1999 Finanziert von: Universitätsverein Luzern 9 Kaspar Villiger Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts; Dokumentation der 400-Jahr-Feier Finanziert von: Dr. Josef Schmid-Stiftung Luzern 10 Enno Rudolph, Gabriel Motzkin, Beat Sitter-Liver, Uwe Justus Wenzel Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Humanismus in der Krise. Finanziert durch einen anonymen Spender 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie Finanziert von: Ordinariatsstiftung der Diözese Basel 12 Paul Richli Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft (Do- kumentation, 26.10.2000) Finanziert von: Universitätsverein Luzern 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung (Vortrag, 15 Jahre Philosophisches Seminar, 7.11.2000) Finanziert von: Hilfi ker AG 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen (Festvor- trag an der Thomas-Akademie, 25.1.2001) Finanziert von: Garage Emil Galliker AG und Raeber Bücher&Medien Diese Ausgabe der Luzerner Universitätsreden wurde fi nanziert von der Dr. Josef Schmid Stiftung. 5O

    Grösse: 452 KB

    Erstellungsdatum: 20.05.2014

    pdf

    • Dokument

    HS Arbeit Fertig

    Uri GR Graubünden VS Valais JU Jura VD Vaud LU Luzern ZG Zug NE Neuchâtel ZH Zürich Tabellenverzeichnis

    Grösse: 521 KB

    Erstellungsdatum: 14.07.2017

    pdf

    • Dokument

    Schriftenverzeichnis

    à l’exemple de la région Berne-Jura-Soleure (Ste-Vérène) du diocèse de Bâle, 2008 Band 9: Anne-Marie

    Grösse: 435 KB

    Erstellungsdatum: 02.12.2025

    pdf

    • Dokument

    Jusletter 2023 Rspr FamR 6 3 2023 Aebi Mueller

    Regina E. Aebi-Müller Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022 Der Beitrag fasst die wichtigsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familienrecht im Kalenderjahr 2022 zusammen (mass- geblich ist das Datum der Veröffentlichung im Internet). Einmal mehr ist das Ziel, den am Familienrecht interessierten Praktiker:innen einen raschen Über- blick über die aktuelle bundesgerichtliche Praxis zu bieten. Berücksichtigt wurden alle in der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publi- zierten bzw. zur Publikation vorgesehenen Urteile sowie ausgewählte im Inter- net zugängliche Entscheide. Beitragsart: Kommentierte Rechtsprechungsübersicht Rechtsgebiete: Familienrecht, Eherecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Zitiervorschlag: Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 ISSN 1424-7410, jusletter.weblaw.ch, Weblaw AG, info@weblaw.ch, T +41 31 380 57 77 https://jusletter.weblaw.ch Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 Inhaltsübersicht 1. Güterrecht (Unternehmensbewertung) 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Fortführung des ehelichen Lebensstandards vor der Ehescheidung 2.2. Anrechnung von unentgeltlichen Zuwendungen Dritter? 2.3. Lebensprägung der Ehe und nachehelicher Unterhaltsanspruch 2.4. Aufteilung des Barunterhalts für das Kind bei Betreuung durch beide Elternteile 2.4.1. Grundsätze 2.4.2. Keine für die Aufteilung des Barunterhalts relevante alternierende Obhut bei Betreuungsanteil von 20% 2.4.3. Aufteilung des Barunterhalts bei einem Betreuungsverhältnis von 30% zu 70% 2.4.4. Berechnung des zu zahlenden Barunterhaltsbetrages bei geteilter Obhut 2.5. Konkurrenz von Unterhaltspflichten bei Vorliegen einer Patchworkfamilie 2.6. Patchworksituation ohne Wiederverheiratung 2.7. Betreuungsunterhalt bei durchkreuztem Plan, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen 2.8. Anwendbares Recht bei Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils 3. Familienrechtliches Verfahren (inkl. Passivlegitimation) 3.1. Prozessstandschaft eines Elternteils nach Volljährigkeit des Kindes 3.2. Passivlegitimation betreffend Abänderungsklage im Bevorschussungsfall 3.3. Abgrenzung Zuständigkeit Eheschutz- und Scheidungsgericht 3.4. Verhältnis zwischen Massnahmen- und Endentscheid bei Unterhaltsklage 3.5. Dispositions- oder Offizialmaxime bei gleichzeitiger Beurteilung von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt 3.6. Abänderung des im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhalts 3.7. Abänderung oder Feststellungsklage bei Ende des Volljährigenunterhalts 3.8. Beschwerde in Zivilsachen nach Rückweisungsentscheid 4. Entstehung des Kindesverhältnisses 4.1. Vaterschaftsanerkennung durch Testament 4.2. Im Ausland erfolgte Vaterschaftsanerkennung, Eintragung im Register 4.3. Eintragung der Elternschaft in das Schweizerische Zivilstandsregister nach Leihmut- terschaft in Georgien 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Elterliche Sorge; anwendbares Recht 5.2. Begleitetes Besuchsrecht 6. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (inkl. Verfahren) 6.1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags, Voraussetzung der Urteilsfähigkeit 6.2. Uneinigkeit zweier Beistandspersonen 6.3. Entlassung der Beiständin 6.4. Örtliche (Un)Zuständigkeit der KESB 6.5. Internationale (Un)Zuständigkeit der KESB 6.6. Einzelzuständigkeit im Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes 1. Güterrecht (Unternehmensbewertung) [1] Einmal mehr führt das Güterrecht in der familienrechtlichen Rechtsprechung des Bundes- gerichts ein Mauerblümchendasein. Immerhin ein Entscheid scheint erwähnenswert. Es handelt sich um das Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, wo u.a. die als Einzelunternehmen geführte kieferorthopädische Praxis der Ehefrau zu bewerten war. 2 https://links.weblaw.ch/de/5A_361/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 [2] Welche Methode zur Unternehmensbewertung beizuziehen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die der freien Kognition des Bundesgerichts unterliegt.1 Entscheidend ist dabei zunächst, ob das Unternehmen weitergeführt wird; je nach Antwort ist entweder der Fortführungs- oder der Liquidationswert massgeblich. Der Fortführungswert wiederum wird regelmässig anhand einer Kombination von Ertrags- und Substanzwert bestimmt. Im Ehegüterrecht kann allerdings, wenn der Eigentümer voraussichtlich das Unternehmen nicht veräussern wird, «eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein».2 Welche betriebswirtschaftliche Be- wertungsmethode zur Anwendung gelangt, ist teilweise dem gerichtlichen Ermessen anheimge- stellt, sie «muss indes in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein.»3 [3] Für den vorliegenden Fall erwies sich als entscheidendes Kriterium, dass das Unternehmen der Ehefrau «personenbezogen» ist, d.h. in erheblichemMass vom Engagement der Unternehme- rin und dem Vertrauen der Klientschaft abhängt. Das Bundesgericht hält folgerichtig fest, dass sich der Kundenstamm der Praxis – auch wenn man von der ärztlichen Vertraulichkeitspflicht absieht – nicht ohne Weiteres auf eine Käuferschaft übertragen lasse: «Die rein personenbezo- gene Ertragskraft [. . . ] ist nicht übertragbar [. . . ], somit auf dem freien Markt nicht realisierbar und damit auch nicht wertrelevant.»4 Dieser Argumentation ist zuzustimmen, auch aus ande- ren Gründen: Würde nämlich die künftige Arbeitskraft der Ehefrau kapitalisiert und in die gü- terrechtliche Teilung einbezogen, so würde dies Art. 204 ZGB (betreffend den güterrechtlichen Stichtag) widersprechen und unweigerlich auch mit der Berechnung eines allfälligen nachehe- lichen Unterhalts kollidieren, indem der Unternehmerlohn der Ehefrau doppelt berücksichtigt würde. [4] Weil die kantonale Vorinstanz ihre Berechnung mit der «Praktikermethode», d.h. mit einer Kombination von Ertrags- und Substanzwert, zu wenig transparent gemacht hatte, war der Ent- scheid aufzuheben.5 2. Familienrechtlicher Unterhalt 2.1. Fortführung des ehelichen Lebensstandards vor der Ehescheidung [5] In BGE 148 III 358 (Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022) geht es um den ehelichen Un- terhalt in einem Eheschutzverfahren. Die kinderlosen Ehegatten leben seit Dezember 2017 ge- trennt. Mit Eheschutzentscheid vom März 2019 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden den Ehemann für eine befristete Dauer, nämlich bis September 2019, zu Unterhaltszahlungen an sei- ne Ehefrau. Ab dann könne sie ihr Existenzminimum mit ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit selbst decken. Das Obergericht schützte diese Auffassung und wiederholte, es handle sich um eine Befristung der Unterhaltspflicht. [6] Dieser Entscheid hält einer Willkürprüfung durch das Bundesgericht nicht stand: Den Aus- gangspunkt der Unterhaltsbemessung während der bestehenden Ehe bildet der gebührende Un- 1 Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 3.3.1. 2 Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 3.3.1.2. 3 Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 3.3.1.3. 4 Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 3.3.1.4. 5 Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022, E. 3.3.2 und 3.3.4. 3 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-358&q=%22148+iii+358%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_849/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_361/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_361/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_361/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_361/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_361/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 terhalt, der bei günstigen Verhältnissen nicht auf das Existenzminimum beschränkt ist: «Viel- mehr haben nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der sich daran aus- richtenden Praxis aller 25 anderen Kantone beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zur Höhe des ermittelten früheren gemeinsamen Standards einen Anspruch auf dessen Fort- setzung, solange die Ehe besteht».6 Anders als der nacheheliche Unterhalt «ist dem ehelichen Unterhaltsrecht eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes not- wendigen Unterhaltsbeitrages fremd».7 Dies gilt unabhängig von der Lebensprägung der Ehe. Unterhaltslimitierend ist während formal noch bestehender Ehe einzig die Eigenversorgung, soweit mit dieser der gebührende Unterhalt erreicht werden kann. Der kantonale Entscheid er- wies sich daher als willkürlich und war aufzuheben. Es ist erfreulich, dass das Bundesgericht so deutlicheWorte in einem amtlich publizierten Entscheid verwendet – auch wenn das offenbar für 25 von 26 Kantonen schon vorher selbstverständlich war. 2.2. Anrechnung von unentgeltlichen Zuwendungen Dritter? [7] DasUrteil 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 betrifft die Berechnung des Kindes- und Ehe- gattenunterhalts in einem Eheschutzverfahren. Strittig war dabei in erster Linie das Einkommen des Unterhaltsschuldners. Konkret wurden zahlreiche Einzelpunkte bis vor Bundesgericht disku- tiert, u.a. die anzurechnende Höhe der Einnahmen aus den Unternehmen, deren Alleinaktionär der Ehemann ist.8 Insoweit bewegt sich das Urteil in gewohnten Bahnen. [8] Hinzuweisen ist allerdings auf die Erwägung 7 des Entscheids. Hier geht es um die nicht all- tägliche Frage, ob die monatlichen Zuwendungen der Mutter an den Unterhaltsschuldner in der Höhe von CHF 1’000 bei der Unterhaltsberechnung einbezogen werden müssen. Die Vorin- stanz hatte diese Beträge nicht dem Einkommen des Ehemannes zugerechnet mit der Begrün- dung, dass es sich um Schenkungen handle. Dies ist, wie das Bundesgericht festhält, jedenfalls nicht willkürlich. Einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung von regel- mässigen Schenkungen an das massgebliche Einkommen gibt es bisher nicht und die Literatur ist uneinheitlich, was es zum vornherein erschwert, der Vorinstanz Willkür vorzuwerfen. Zu- demmachen vorliegend die Schenkungen, wie im Bundesgerichtsentscheid ausdrücklich erwähnt wird, nur einen vergleichsweise bescheidenen Teil der Einnahmen aus. Offen bleibt daher, wie die Anrechnung regelmässiger Zuwendungen bei einer Prüfung mit voller Kognition zu entscheiden wäre und ob die Höhe der Zuwendungen dabei eine Rolle spielt. 6 BGE 148 III 358 E. 5. 7 A.a.O. 8 Siehe zu dieser Thematik auch das Urteil 5A_683/2021 vom 3. Mai 2022. 4 https://links.weblaw.ch/de/5A_1048/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-358&q=%22148+iii+358%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_683/2021 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 2.3. Lebensprägung der Ehe und nachehelicher Unterhaltsanspruch [9] Auch unter der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung9 bleibt die Frage nach der Lebensprägung der Ehe von erheblicher Bedeutung für den nachehelichen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Die Bejahung der Lebensprägung hat zur Folge, dass der während des ehelichen Zusammenwohnens gelebte Unterhaltsstandard von beiden Ehegatten nach der Scheidung – wenigstens für eine gewisse Zeit, allenfalls sogar auf Dauer – weitergeführt werden darf, soweit die finanziellen Verhältnisse dies zulassen. Die nicht lebensprägende Ehe begründet hingegen keinen Vertrauensschutz, sodass es den geschiedenen Ehegatten zuzumuten ist, an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen.10 [10] Die Frage der Lebensprägung ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes und die Notwendigkeit der Kinderbetreuung auch nach der Auflösung der Ehe begründen für sich genommen aber noch keine Lebensprägung, wie BGE 148 III 161 (Urteil 5A_568/2021 vom 25. März 2022) festhält.11 In casu hatte die Ehe bis zur Aufhebung des Zusammenlebens nur zwei Jahre gedauert und nach der Geburt der gemeinsamen Tochter hatte die Ehefrau ihre er- folgreiche berufliche Tätigkeit zunächst noch weitergeführt. Eine klassische Rollenverteilung war lediglich für weniger als ein Jahr gelebt worden, was «für sich genommen [. . . ] keinen unumkehr- baren Einfluss» auf das berufliche Fortkommen der Ehefrau ausgeübt habe.12 Ebensowenig hatte, wie das Bundesgericht (anders noch als die Vorinstanz) erkannte, die enge berufliche Verflech- tung der Ehegatten den nachehelichen beruflichen Wiedereinstieg der Ehefrau verunmöglicht. Zudem sei dieses geschäftliche Zusammenwirken nicht «ehebedingt», sondern eine unternehme- rische Entscheidung der Ehegatten gewesen.13 Die Lebensprägung war unter diesen Umständen zu verneinen und die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, die zu prüfen hat, ob der Ehefrau nach der nicht lebensprägenden Ehe ein «Anspruch auf Ersatz einer Art negativen Inter- esses («Heiratsschaden» [. . . ])»14 zusteht. [11] Der Einschätzung des Bundesgerichts ist mit Blick auf den konkreten Sachverhalt zwar grundsätzlich zuzustimmen. Unbefriedigend und unzutreffend ist allerdings die Formulierung, dass «Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung von Kindern erwachsen, primär durch den Betreuungsunterhalt ausgeglichen» würden.15 Denn der Betreuungsunterhalt beschränkt sich bekanntlich nach der (in der Literatur kritisch diskutierten) Rechtsprechung auf das familienrechtliche Existenzminimum des betreuenden Elternteils. Eine Abgeltung von Kar- rierenachteilen erfolgt gerade nicht. Verneint man die Lebensprägung, obschon das gemeinsa- 9 Zusammenfassend dazu u.a. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familien- recht, in: Jusletter 14. Februar 2022, Rz. 15 ff.; Dies., Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021; Daniel Bähler, Unterhaltsrecht – Streiflichter auf die neue Rechtsprechung des Bundes- gerichts, in dubio 4_21, S. 6 ff.; Claudia M. Mordasini/Diego Stoll, Die Praxisänderungen im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff. 10 Getrennt davon ist bekanntlich zu klären, ob der so bestimmte Lebensstandard durch eigene Kräfte erreicht wer- den kann und ob der Unterhaltsansprecherin ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist; dazu exemplarisch BGE 147 III 308 sowie das Urteil 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 E. 4.2.4. 11 Siehe aber auch das Urteil 5A_665/2020 vom 8. Juli 2021, wo das einzige gemeinsame Kind einen Monat vor der Eheschliessung zur Welt gekommen war, anschliessend hatte das Zusammenleben nur zwei Jahre gedauert. Wie schon die Vorinstanzen bejahte das Bundesgericht die Lebensprägung angesichts der vereinbarten Rollenteilung. 12 BGE 148 III 161 E. 4.3.2. 13 BGE 148 III 161 E. 4.3.3. 14 BGE 148 III 161 E. 5.1. 15 BGE 148 III 161 E. 4.3.1; ähnlich formuliert in der Regeste des Entscheids. 5 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-161&q=%22148+iii+161%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_568/2021 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2022/1099/aktuelle-rechtsprech_4008005e7b.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2022/1099/aktuelle-rechtsprech_4008005e7b.html https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2021/1065/familienrechtlicher-_c01b12e2c3.html https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-308&q=%22147+iii+308%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_747/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_665/2020 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-161&q=%22148+iii+161%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-161&q=%22148+iii+161%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-161&q=%22148+iii+161%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-161&q=%22148+iii+161%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 me Kind noch längere Zeit auf erhebliche Betreuung angewiesen ist, so führt dies zu deutlichen und (u.a. mit Blick auf die Karriereentwicklung und die berufliche Vorsorge) auch dauerhaften wirtschaftlichen Einbussen des betreuenden Elternteils. Vor allem in Sachlagen, in denen ein El- ternteil – typischerweise der Vater – die Betreuungsleistung vollständig dem anderen Elternteil überlässt, führt dies zu unangemessenen Ergebnissen. Bleibt es bei der aktuellen Rechtsprechung zur Bemessung des Betreuungsunterhalts, wovon auszugehen ist, muss daher bei der Klärung der Lebensprägung tendenziell grosszügig entschieden werden, wenn zufolge Kinderbetreuung ein nahtloses Anknüpfen des betreuenden Elternteils an die vor der Geburt begonnene Karriere nicht möglich ist. 2.4. Aufteilung des Barunterhalts für das Kind bei Betreuung durch beide Elternteile 2.4.1. Grundsätze [12] In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht sich mit der Frage befasst, wie die Barunter- haltspflicht unter den Eltern aufzuteilen ist, wenn diese sich die Kinderbetreuung teilen. Dabei ist an die Rechtsprechung anzuknüpfen, wonach bei alleiniger Betreuung durch einen Elternteil dieser seinen Unterhaltsbeitrag grundsätzlich vollständig in Form von Naturalunterhalt erbringt und daher der andere Elternteil den Barunterhalt alleine zu tragen hat; vorbehalten bleibt hier allerdings eine wesentlich bessere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des obhutberechtigten El- ternteils.16 Teilen sich die Eltern hingegen die Betreuung des Kindes i.S. einer alternierenden Obhut, so rückt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern stärker in den Vordergrund.17 Sind die Betreuungsanteile ungleich gross und sind die Eltern ähnlich leistungsfähig, so ist der Barunterhalt umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen aufzuteilen.18 Bei gleichzeitig asymetrischem Betreuungsumfang und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Eltern erfolgt eine Aufteilung des Barunterhalts «entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix».19 [13] Die Umsetzung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall bereitet augenscheinlich im- mer wieder Schwierigkeiten. Dabei kann sich insbesondere die Frage stellen, ob eine alleinige Obhut – mit entsprechenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen – oder eine alternierende Ob- hut vorliegt. Dies ist der Hintergrund der nachfolgend zu besprechenden Urteile. 2.4.2. Keine für die Aufteilung des Barunterhalts relevante alternierende Obhut bei Betreuungsanteil von 20% [14] Im Urteil 5A_534/2021 vom 5. September 2022 hält das Bundesgericht fest, dass von ei- ner alternierenden Obhut nicht schon ab einem Betreuungsanteil (des Vaters) von 20% auszu- gehen sei.20 Der Vater hatte im konkret zu beurteilenden Sachverhalt, neben einem Wochenend- 16 Zu diesen Grundsätzen siehe BGE 147 III 265 E. 8.1; Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.; Urteil 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1. 17 Siehe u.a. Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 1364. 18 Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1. 19 BGE 147 III 265 E. 5.5. 20 Urteil 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 3.3.2.1. 6 https://links.weblaw.ch/de/5A_534/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-265&q=%22147+iii+265%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_727/2018 https://links.weblaw.ch/de/5A_583/2018 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=09.06.2020_5A_1032-2019&q=%225a_1032%2F2019%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-147-III-265&q=%22147+iii+265%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_534/2021 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 Besuchsrecht, immer am Freitag die Verantwortung für die Betreuung der schulpflichtigen Kin- der. [15] Der Entscheid scheint auf den ersten Blick eine wichtige Präzisierung zum Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 zu sein, wo das Bundesgericht das Vorliegen einer alternie- renden Obhut schon dann bejahte, wenn «ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreu- en möchte, anstatt es nur über’s Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen.»21 Ob der jüngere Entscheid ein bewusstes Abrücken von der grosszügigen Auslegung des Begriffs der alternieren- den Obhut darstellen soll, ist aber bei näherem Hinsehen fraglich. Anders als bei den älteren Urteilen drehte sich der Streit vorliegend nämlich nicht um die Frage nach der Bezeichnung des Betreuungsmodells oder darum, ob dieses dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr ging es einzig um die Aufteilung des Barunterhalts. Im vorliegenden Fall war auf Seiten der querschnittgelähm- tenMutter von erheblichen und wohl über das zumutbare Mass liegenden Anstrengungen bei der Erzielung eines Erwerbseinkommens auszugehen. Dass sie davon nicht an den Barunterhalt des Kindes beitragen muss, scheint – unabhängig von der Bezeichnung des konkreten Betreuungs- arrangements – als angemessen. 2.4.3. Aufteilung des Barunterhalts bei einem Betreuungsverhältnis von 30% zu 70% [16] Ein ähnlich gelagerter Streit war imUrteil 5A_117/2021 vom 9. März 2022 zu beurteilen. Al- lerdings erging der vorinstanzliche Entscheid in einem Eheschutzverfahren, sodass die Kognition des Bundesgerichts sich auf eine Willkürprüfung beschränkte. [17] Auch hier war unter den Eltern vor Bundesgericht nicht strittig, wie die Betreuungsregelung auszugestalten ist. Strittig war vielmehr ebenfalls die Aufteilung des Barunterhalts. Gerichtlich war der Mutter die alleinige Obhut zugesprochen worden, allerdings mit einem deutlich über das Übliche hinausgehenden Besuchsrecht des Vaters. Nach der auf zwei Wochen bezogenen Rechnung des kantonalen Gerichts betreute der Vater die Kinder (unter Berücksichtigung der Wochenenden) zu rund 30%, die Mutter zu rund 70%. [18] Das Bundesgericht wendet zwar eine etwas andere Rechnung an, indem bei schulpflichtigen Kindern jeder Tag in drei Perioden (Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss, Abend) aufgeteilt und dann über zwei Wochen geklärt wird, wie viele dieser 42 Zeitfenster jeder Elternteil betreut. Das Ergebnis der bundesgerichtlichen Rechnerei war allerdings im konkreten Fall ähnlich wie die Rechnung der Vorinstanz. Bei einer solchen Aufteilung der Betreuungszeit und bei wirtschaftlich etwa gleichermassen leistungsfähigen Eltern ist es, so das Bundesgericht weiter, nicht willkürlich, die Barunterhaltspflicht umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen unter die Eltern auf- zuteilen. 2.4.4. Berechnung des zu zahlenden Barunterhaltsbetrages bei geteilter Obhut [19] Ebenfalls um den Barunterhalt bei einer Betreuung durch beide Eltern ging es im Urteil 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022. Interessanterweise waren die Luzerner Gerichte – offenbar unstrittig – davon ausgegangen, dass bei einem Betreuungsanteil des Vaters von 20% bereits ei- 21 Urteil 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; fast identisch lautet die Formulierung im Urteil 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2., dazu schon Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022, Rz. 79. 7 https://links.weblaw.ch/de/5A_67/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_117/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_133/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_67/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_722/2020 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2022/1099/aktuelle-rechtsprech_4008005e7b.html Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 ne alternierende Obhut vorliege. Strittig war hingegen der Betrag, den der Vater an die Mutter überweisen sollte. Mit Recht haben die kantonalen Instanzen für die Kinder bei jedem Elternteil einen Mietkostenanteil ausgeschieden, ist doch auch der Vater wegen der Kinderbetreuung auf eine genügend grosse Wohnung angewiesen. Diese und die weiteren direkten Kosten, die beim Vater im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung anfallen, sind Teil des Barbedarfs der Kinder. Weil der Vater offenbar wesentlich leistungsfähiger war als die Mutter, wurde er dazu verpflich- tet, den ganzen Bedarf der Kinder zu decken. Bis hierhin ist der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern zweifellos zutreffend. Ein folgenschwerer Fehler unterlief dann aber bei der konkreten Berechnung des zu zahlenden Betrages: Der Vater wurde nämlich dazu verurteilt, die gesamten Kindesunterhaltskosten an die Mutter zu überweisen. Allerdings sind in der Bedarfsrechnung der Kinder, wie erwähnt, auch die beim Vater anfallenden Kinderkosten, u.a. die Miete, enthal- ten. Die Zahlung des gesamten Betrages an die Mutter hätte daher zur Folge, dass der Vater sein eigenes Existenzminimum nicht mehr decken könnte. Es liegt auf der Hand, dass dieses Ergebnis offensichtlich falsch ist. Korrekterweise müssen vom Barunterhalt der Kinder diejenigen Kosten ausgeschieden werden, die direkt beim Vater anfallen und für die er daher ohnehin aufzukom- men hat. Nur der bei der Mutter anfallende Barunterhalt ist an diese zu zahlen. Der Entscheid des Bundesgerichts ist an sich selbstverständlich. Erwähnenswert ist er primär als weitere Illustration der komplexen Berechnung und Aufteilung des Barunterhalts bei alternierender Obhut. 2.5. Konkurrenz von Unterhaltspflichten bei Vorliegen einer Patchwork- familie [20] DasUrteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 ist sehr lang und enthält zahlreiche Erwägungen zu verschiedenen unterhaltsrechtlichen Fragestellungen. Nur ein Teil davon wurde mittlerweile in BGE 148 III 353 als Leitentscheid abgedruckt, sodass im Folgenden teilweise auf die nur im Internet veröffentlichte Fassung verwiesen werden muss. [21] Der Sachverhalt präsentiert sich, stark verkürzt, wie folgt: Das Kind, um dessen Unterhalts- ansprüche es in der Folge geht, kam im Jahr 2012 zur Welt. Die Eltern waren nie verheiratet und haben, wenn überhaupt, nur kurze Zeit und vor der Geburt des Kindes zusammengelebt. Mutter und Kind wurden in der Folge längere Zeit durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt. Im Jahr 2017 heiratete die Mutter ihren neuen Partner; im gleichen Jahr gebar sie ein gemeinsames Kind. Seit der Heirat kommt der Ehemann und Vater des zweiten Kindes für den Familienunterhalt auf, das Ehepaar lebt eine traditionelle Rollenteilung. [22] Vor diesem Hintergrund betrifft eine erste relevante Thematik die Aktivlegitimation des Kindes für die Zeit, in der sein Lebensunterhalt durch das Gemeinwesen gedeckt wurde. Wie das Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung festhält, führen auch Sozialhilfeleistungen (und nicht nur Leistungen der Alimentenbevorschussung) zu einer Subrogation des Gemeinwe- sens in die Unterhaltsansprüche des Kindes. Denn obschon der Sozialhilfeanspruch des Kindes sich aus dem öffentlichen Recht ergibt, erfüllt der Staat an sich eine Unterhaltspflicht, die (bei vor- handener Leistungsfähigkeit) als zivilrechtliche Forderung gegen einen Privaten gerichtet wäre. Dieser private Unterhaltsschuldner soll nicht davon profitieren können, dass er seinen Pflichten nicht oder nur ungenügend nachgekommen ist. Die Subrogation des Gemeinwesens betrifft aller- dings nur die tatsächlich geleisteten Unterhaltsansprüche, nicht das Stammrecht auf Unterhalt als solches, wie das Bundesgericht in zwei neueren Urteilen im Kontext von Abänderungsklagen 8 https://links.weblaw.ch/de/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 erkannt hat (dazu Rz. 36 ff.). Dies führt (jedenfalls in der vorliegend interessierenden Konstella- tion) dazu, dass die Aktivlegitimation für die Unterhaltsklage beim Kind verbleibt.22 [23] Strittig war sodann die Höhe des Kindesunterhalts. Wie erwähnt, wurde der Unterhalt der ganzen Patchworkfamilie jedenfalls nach der Geburt des zweiten Kindes durch dessen Vater, den Ehemann der Mutter, gedeckt. Die Familie lebt in eher bescheidenen Verhältnissen. Der gegen- über dem älteren Kind unterhaltsverpflichtete Vater scheint hingegen relativ wohlhabend zu sein und wehrte sich gegen den von der Vorinstanz bemessenen Überschussanteil des Kindes. Das Bundesgericht hält dazu zunächst fest, dass von der Teilung des Überschusses «nach grossen und kleinen Köpfen» auch abgewichen werden könne, «wenn die Lebensstellung des hauptbe- treuenden Elternteils ungleich tiefer ist als jene des Unterhaltsschuldners und jener aufgrund seiner eigenen Lebensstellung einen grosszügigen Unterhaltsbeitrag gar nicht auszugeben bereit ist [. . . ].»23 Hingegen «hat eine unterschiedliche Lebensstellung der Eltern aber nicht zur Folge, dass von vornherein auf die tiefere Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils abzustellen wäre.»24 [24] Zu klären war vom Bundesgericht in BGE 148 III 353 ferner die Frage nach der Bemes- sung eines allfälligen Betreuungsunterhalts in der Patchworkfamilie, konkret: das Verhältnis zwischen der Unterhaltspflicht des Ehemannes (Stiefvaters) und derjenigen des Kindsvaters. Die Erwägungen des Bundesgerichts dazu sind erstaunlich und befremdlich. Es hält fest, die Ehe- gatten hätten sich «dahingehend verständigt, dass der Ehemann seinen Beitrag (hauptsächlich) durch Geldzahlungen erbringt und die Ehefrau (hauptsächlich) den Haushalt besorgt und das gemeinsame Kind betreut. Damit sind die Lebenshaltungskosten der Mutter gedeckt; sie hat kein Manko, das über das Institut des Betreuungsunterhalts auszugleichen wäre.»25 Entsprechend, so das Ergebnis des Bundesgerichts, entfällt für die Zeit ab der Eheschliessung ein Betreuungsun- terhaltsanspruch des Kindes – oder anders formuliert: Die Eheschliessung entlastet den Vater von der Pflicht zur Bezahlung von Betreuungsunterhalt, die eheliche Unterhaltspflicht wird als vorrangig zum Anspruch auf Kindesunterhalt betrachtet. Im Ergebnis muss daher der Stiefva- ter, der dem Kind gegenüber an sich lediglich eine Beistands-, aber keine Unterhaltspflicht hat, die Kosten von dessen Betreuung begleichen, obschon der Kindesvater offenkundig leistungsfä- hig wäre. Was diese Rangfolge der Unterhaltspflichten mit der (durch den Betreuungsunterhalt intendierten) Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder zu tun haben soll, bleibt unge- klärt. Dass diese Rechtsprechung gleichzeitig eine neue Form der «Heiratsstrafe» einführt,26 der jegliche familienrechtliche Grundlage abgeht, scheint das Bundesgericht übersehen zu haben.27 [25] Klärungsbedürftig war im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 schliesslich auch der An- spruch des Kindes aufVolljährigenunterhalt. Ein solcher kann – unabhängig vom Zivilstand der 22 BGE 148 III 353 E. 4.3. 23 Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022, nicht amtlich publizierte E. 6.2.1.3, unter Bezugnahme auf Schweighauser. 24 A.a.O. 25 BGE 148 III 353 E. 7.3.2. 26 Dies wird aus der gleich folgenden Erwägung deutlich, wo das Bundesgericht festhält, dass nicht die (schon vor der Heirat erbrachten) finanziellen Leistungen, sondern das Einsetzen der ehelichen Unterhaltspflicht nach der Eheschliessung den Betreuungsunterhalt entfallen lasse; Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022, nicht amtlich publizierte E. 7.3.3. 27 Siehe auch die fundierte und sorgfältig belegte Kritik bei Annette Spycher/Jonas Schweighauser, FamPra.ch 3/2022, S. 752 ff.; ferner Tanja Coskun-Ivanovic, Betreuungsunterhalt zu Lasten des rechtlichen Stiefelters?, in: Jusletter 31. Oktober 2022; siehe auch Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller (Fn. 17), Rz. 1360 mit Fn. 766. 9 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=20.04.2022_5A_382-2021&q=%225a_382%2F2021%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2022/1130/betreuungsunterhalt-_8a4ad83d97.html Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 Eltern – auch schon festgesetzt werden, wenn das Kind noch sehr jung ist. Diesfalls muss auf Pro- gnosen abgestellt werden, weil «die Lebens-, Bedarfs- und Einkommenssituation des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt noch völlig ungewiss sind.»28 Ungeachtet dieser Unsicherheiten hält das Bundesgericht fest, dass jedenfalls der betreibungsrechtliche Grundbetrag des bei einem Elternteil wohnenden volljährigen Kindes gleich sei wie bei einem Minderjährigen. Dies ver- mag nicht zu überzeugen: Der entsprechende Betrag beläuft sich auf nur gerade CHF 600. Er ist damit deutlich tiefer als der Betrag, der einer in einer Lebensgemeinschaft lebenden erwachsenen Person angerechnet werden muss, nämlich CHF 850. Bei Minderjährigen kann man den Betrag von CHF 600 gerade noch akzeptieren, weil der obhutsberechtigte Elternteil einesminderjährigen Kindes über einen leicht erhöhten Grundbetrag (CHF 1’350 anstatt CHF 1’200) verfügt und weil das minderjährige Kind bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen überdies Anspruch auf einen Überschussanteil hat, der beim volljährigen Kind gerade fehlt. Es ist zu hoffen, dass das Bundesgericht bei nächster Gelegenheit auf diese nicht in der amtlichen Sammlung der Bundes- gerichtsentscheide abgedruckte Erwägung zurückkommt.29 2.6. Patchworksituation ohne Wiederverheiratung [26] Erwähnenswert ist, insbesondere auch in diesem Kontext des soeben kritisierten BGE 148 III 353, dasUrteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022. Der Entscheid betrifft ein geschiede- nes Ehepaar mit drei gemeinsamen Kindern. Auch hier lag eine Patchworkfamilie vor, die Mutter lebt nämlich im (qualifizierten) Konkubinat mit einem neuen Partner und hat mit diesem ein weiteres Kind. Im Verfahren um Abänderung des Kindesunterhalts machte der geschiedene Ehe- mann geltend, das betreuungsbedingte Defizit beim Existenzminimum der Frau sei auf alle vier Kinder aufzuteilen. Dem hält das Bundesgericht entgegen, die Frau habe nach der Geburt des jüngsten Kindes ihr Arbeitspensum von 50% nicht reduziert, weshalb dessen Betreuung nicht kausal sei für ihr Manko; der Fehlbetrag sei daher weiterhin auf die drei gemeinsamen (älteren) Kinder zu verteilen und entsprechend vom Vater der Kinder, d.h. vom geschiedenen Ehemann, zu tragen. Diese Betrachtungsweise vermag nicht zu überzeugen. Im Ergebnis führt sie zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Vaters des vierten Kindes, der davon profitiert, dass die Mutter das weitere Kind quasi «nebenbei» zu den älteren Kindern, und damit «gratis», mitbetreu- en kann. Von einer Heirat sei dem «Konkubinats-Stiefvater» allerdings ausdrücklich abgeraten – folgt man BGE 148 III 353 (Rz. 24), müsste er den Betreuungsunterhalt dann nämlich für alle vier Kinder übernehmen. 2.7. Betreuungsunterhalt bei durchkreuztem Plan, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen [27] Das Urteil 5A_836/2021 vom 29. August 2022 klärt, dass Betreuungsunterhalt nicht nur dann geschuldet sein kann, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wegen bzw. nach der Geburt eines Kindes eingeschränkt hat, sondern auch dann, wenn die Absicht, eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen, durch die Geburt durchkreuzt wird. Der Fall betrifft ein Kindesverhältnis, das ge- 28 Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3., in BGE 148 III 353 nicht abgedruckt. 29 Kritisch auch Spycher/Schweighauser (Fn. 27), S. 763. 10 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_378/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_836/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_382/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-353&q=%22148+iii+353%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 richtlich hergestellt werden musste. Die unverheiratete junge Mutter hatte vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und nach der Geburt auch keine aufgenommen. Wie das Bundesge- richt festhält, ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass ihr Betreuungsunterhalt zugesprochen wird, weil anzunehmen ist, dass die gesunde junge Frau ohne die Kinderbetreuung eine Lehr- oder Arbeitsstelle gesucht hätte.30 Es verhält sich hier anders als in Fällen, bei de- nen der obhutsberechtigte Elternteil aus medizinischen Gründen keinem Erwerb nachgeht, d.h. aus Gründen, die mit der Kinderbetreuung nichts zu tun haben, sodass ein Betreuungsunterhalt ausser Betracht fällt.31 2.8. Anwendbares Recht bei Ergänzung eines ausländischen Scheidungs- urteils [28] Im Urteil 5A_768/2021 vom 16. August 2022 musste sich das Bundesgericht mit der Frage nach dem anwendbaren Recht bei der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils befassen. Die Ehescheidung war durch ein kroatisches Gericht ausgesprochen worden. Gut acht Monate später verlangte die Ehefrau in der Schweiz die Ergänzung dieses Scheidungsurteils mit Bezug auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge. Für die Dauer des Ergänzungsverfahrens verlangte die Ehe- frau sodann vorsorgliche Unterhaltszahlungen; diese wurden ihr durch die kantonalen Instanzen zugesprochen. Der geschiedene Ehemann ist mit seiner Beschwerde in Zivilsachen erfolgreich. Im Vordergrund der Erwägungen steht die Frage nach dem anwendbaren Recht. [29] Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Ergänzungsverfahrens ist gemäss Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 IPRG das HUÜ32 einschlägig.33 Für Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten und für die Änderung solcher Pflich- ten ist nach Art. 8 Abs. 1 HUÜ «das auf die Ehescheidung angewandte Recht» massgebend. Es handelt sich dabei um eine Sachnormverweisung, weshalb ein Renvoi ebenso unbeachtlich wäre wie eine Weiterverweisung. Entscheidend ist daher einzig das tatsächlich auf die Scheidung an- gewandte Recht; unmassgeblich bleibt hingegen, welches Recht ein kroatisches Gericht für den Unterhaltsentscheid angewandt hätte, falls es darüber hätte befinden müssen.34 [30] Die Anerkennung des kroatischen Scheidungsurteils war zwischen den Parteien nicht strittig und dieses Urteil war nach kroatischem Recht ergangen. Daher ist für die Urteilsergänzung eben- falls kroatisches Recht massgeblich. Die darin vorgesehene sechsmonatige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung nachehelicher Unterhaltsbeiträge widerspricht nach Auffassung des Bun- desgerichts dem Schweizerischen Ordre public nicht.35 [31] Der Entscheid schafft eine willkommene Klärung, denn die (teilweise nicht amtlich publizier- ten) Präjudizien sind diesbezüglich nicht ganz eindeutig. Siehe für eine ähnliche Ausgangslage allerdings BGE 144 III 368 betreffend die Ergänzung eines tschechischen Scheidungsurteils. 30 Urteil 5A_836/2021 vom 29. August 2022 E. 4.3. 31 Siehe dazu BGer 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020. 32 Haager Unterhaltsübereinkommen vom 2. Oktober 1973, SR 0.211.213.01. 33 Urteil 5A_768/2021 vom 16. August 2022 E. 3.4. 34 Urteil 5A_768/2021 vom 16. August 2022 E. 3.4.3. 35 Urteil 5A_768/2021 vom 16. August 2022 E. 3.4.4.3. 11 https://links.weblaw.ch/de/5A_768/2021 https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-III-368&q=%22144+iii+368%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_836/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_503/2020 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.213.01 https://links.weblaw.ch/de/5A_768/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_768/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_768/2021 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 3. Familienrechtliches Verfahren (inkl. Passivlegitimation) 3.1. Prozessstandschaft eines Elternteils nach Volljährigkeit des Kindes [32] Im Sachverhalt, der im Urteil 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 zu beurteilen war, hatten sich die Eltern eines Kindes im Jahr 2003 in Deutschland scheiden lassen. Im Scheidungsurteil wurden die Nebenfolgen der Scheidung nicht geregelt. Im Jahr 2017, kurz bevor der Sohn voll- jährig wurde, reichte die Mutter in der Schweiz ein Klage (betr. Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils) gegen den Kindsvater ein, wonach dieser zur Leistung von Kindes- und Voll- jährigenunterhalt zu verpflichten sei. Der Sohn hatte in einer Erklärung die Mutter ermächtigt, den Unterhalt für die Dauer seiner Ausbildung mit dem Vater zu klären und zu diesem Zweck einen Entscheid zu erwirken oder einen Vergleich abzuschliessen. Offenbar zog sich das Verfah- ren hin, und der mittlerweile volljährige Sohn reichte noch während dessen Rechtshängigkeit eine als «Klagerückzug» bezeichnete Eingabe ein, wonach er bestätigte, keinen Anspruch auf den eingeforderten Kindesunterhalt zu erheben. [33] Strittig war vor diesem Hintergrund, ob die Prozessführungsbefugnis der Mutter für den Unterhaltsanspruch des während des Verfahrens volljährigen Sohnes nachträglich dahingefallen ist, weil der volljährig gewordene Sohn gegenüber demGericht erklärt hat, keinen Unterhalt mehr vom Vater zu fordern. [34]Wie das Bundesgericht festhält, besteht für die Dauer der Minderjährigkeit die Prozessstand- schaft von Gesetzes wegen (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB). Für diesen Zeitraum kann sie durch das Kind auch nach Eintritt der Volljährigkeit nicht widerrufen werden. Das Verfahren wird auch nicht obsolet, weil der Sohn die ihm allenfalls zustehenden Unterhaltsbeiträge beim Vater nicht einfordern wird. Denn «der Unterhaltstitel dient als (notwendige) Grundlage bzw. Ausgangspunkt für allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sohn für an- stelle des Beschwerdegegners «vorgeschossene» Unterhaltsleistungen».36 [35] Für den Zeitraum ab Eintritt der Volljährigkeit konnte der Sohn die Ermächtigung zur Pro- zessführung durch die Mutter hingegen gültig widerrufen, was insoweit zu einem Nichteintre- tensentscheid des Gerichts führen muss.37 3.2. Passivlegitimation betreffend Abänderungsklage im Bevorschussungs- fall [36] Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts musste sich die Abänderungskla- ge betreffend Kindesunterhalt immer dann, wenn ein Bevorschussungsentscheid vorlag, sowohl gegen das Kind wie auch gegen das bevorschussende Gemeinwesen richten.38 Dieser Praxis ist in der Literatur deutliche Kritik erwachsen, und zwar sowohl mit materiellrechtlichen und ausle- gungsmethodischen Argumenten wie auch aus Gründen des Verfahrensrechts und mit Blick auf 36 Urteil 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.4.5. 37 Urteil 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.5.5.–3.5.6. 38 Exemplarisch: Urteil 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1; 5A_499/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.3; BGE 143 III 177, dazu Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Juslet- ter 2. Oktober 2017, Rz. 60 ff. 12 https://links.weblaw.ch/de/5A_782/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_782/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_782/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_634/2013 https://links.weblaw.ch/de/5A_499/2015 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-177&q=%22143+iii+177%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-177&q=%22143+iii+177%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://jusletter.weblaw.ch/juslissues/2017/908/aktuelle-rechtsprech_ee7dc2ee8a.html Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 praktische Schwierigkeiten. Diese Kritik ist hier nicht nochmals zusammenzufassen.39 Erfreulich ist jedenfalls, dass das Bundesgericht die bisherige, rechtsdogmatisch und praktisch problema- tische Praxis ausdrücklich aufgibt und seine neue Rechtsprechung gleich in zwei Leiturteilen festhält: [37] BGE 148 III 270 (Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022) ist der «Luzerner Leitentscheid». Er betrifft die einzig gegen den unterhaltsberechtigten Sohn gerichtete Abänderungsklage eines unterhaltspflichtigen Vaters. Ungeachtet der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis hielt das Lu- zerner Kantonsgericht in seinem Entscheid fest, die Alimentenbevorschussung führe nicht dazu, «dass bei der vom Unterhaltsgläubiger angestrengten Abänderungsklage nicht das Kind allein, sondern dieses gemeinsam mit dem Gemeinwesen einzuklagen wäre».40 Die offensichtlich über- aus reichhaltigen Erwägungen des Kantonsgerichts41 gaben dem Bundesgericht «Anlass, die The- matik einer erneuten Prüfung zu unterziehen»42 und schliesslich der Vorinstanz beizupflichten. Die Kurzbegründung für die Praxisänderung lässt sich wie folgt umreissen: Zwar geht der Unter- haltsanspruch, den das Gemeinwesen der unterhaltsberechtigten Person bevorschusst, nach den Art. 131a oder Art. 289 Abs. 2 ZGB43 auf das Gemeinwesen über. Es handelt sich dabei um eine sog. Legalzession. Wie das Bundesgericht nun – dem Kantonsgericht Luzern und der erwähnten Lehre folgend – erkannt hat, betrifft der Forderungsübergang nur die tatsächlich bevorschussten Beträge, nicht jedoch das Stammrecht, das als höchstpersönliches Recht dem Unterhaltsgläubiger verbleiben muss. Dies hat zur Folge, dass mit Bezug auf die Abänderungsklage des Unterhalts- schuldners der Unterhaltsgläubiger passivlegitimiert bleibt. Das ist schon deshalb richtig, weil der Unterhaltsgläubiger und das bevorschussende Gemeinwesen zumindest dann, wenn nicht auch noch Sozialhilfeleistungen im Raum stehen, keineswegs dasselbe Interesse verfolgen: Der Unterhaltsgläubiger ist an möglichst hohen Unterhaltsbeiträgen interessiert, während das Ge- meinwesen lieber tiefere Beiträge bevorschussen möchte. Diese Problematik war offenbar auch im Luzerner Fall zu beobachten, wie sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt.44 [38] Das Bundesgericht bekräftigt seine neue Praxis sogleich im «Berner Entscheid» BGE 148 III 296 (Urteil 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022). Die prozessuale Ausgangslage war dort aller- dings eine etwas andere: Erst während bereits hängigem, gegen den Unterhaltsgläubiger einge- leitetem Abänderungsverfahren kam es zu einer Bevorschussung durch das Gemeinwesen. Die Berner Richter – brav der damaligen bundesgerichtlichen Praxis folgend, diese aber immerhin bedauernd45 – verneinten daher ab dem Zeitpunkt der Bevorschussung die Passivlegitimation des unterhaltsberechtigten Kindes, obschon genau derselbe Unterhaltsanspruch (weiterhin) in Frage stand. Die Berner Konstellation zeigt eindrücklich einen der Nachteile der früheren bun- desgerichtlichen Sichtweise: Um nicht die Klageabweisung wegen fehlender Passivlegitimation 39 Ausführlich dazu und m.w.H. Regina E. Aebi-Müller/Lorenz Droese, Das Kind, der Staat und der Vorschuss, in: Brücken bauen, FS für Thomas Koller, Bern 2018, S. 1 ff. 40 BGE 148 III 270 E. 1. 41 Dazu BGE 148 III 270 E. 4; das Kantonsgericht Luzern ergänzte die in der Literatur vorgebrachte Kritik an der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch bedeutsame weitere Argumente. 42 BGE 148 III 270 E. 1. 43 Die genannten Bestimmungen betreffen den nachehelichen Unterhalt im Scheidungsfall sowie den Kindesunter- halt; für den im Eheschutzverfahren zugesprochenen Unterhalt sowie für die Verwandtenunterstützungspflicht gilt nach Art. 176a bzw. Art. 329 Abs. 3 ZGB dasselbe. 44 BGE 148 III 270 E. 4. 45 BGE 148 III 296 E. 1. 13 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_75/2020 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-296&q=%22148+iii+296%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-296&q=%22148+iii+296%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_69/2020 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-296&q=%22148+iii+296%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 zu riskieren, musste der nicht mehr leistungsfähige Unterhaltsschuldner dennoch während der Hängigkeit des Abänderungsverfahrens weiter den ursprünglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag zahlen, damit keine Bevorschussung und damit ein Entfallen der Passivlegitimation des Unter- haltsgläubigers ausgelöst wurde. Aus prozessualen Gründen ist nämlich ein (nachträglicher) Ein- bezug des Gemeinwesens in das Verfahren nicht möglich, liegt doch weder ein Parteiwechsel (Art. 83 ZPO) noch eine notwendige Streitgenossenschaft (Art. 70 ZPO) vor.46 [39] Für die weiteren Entscheidgründe sei auf die beiden sehr sorgfältig begründeten Urteile des Bundesgerichts verwiesen. Hervorzuheben ist einzig eine praktische Problematik der früheren Rechtsprechung, die sich sehr anschaulich aus dem «Berner Entscheid» ergibt: Den bevorschus- senden Gemeinwesen selber war unter der alten Praxis mit einem Einbezug in das Verfahren in der Regel nicht gedient. Daher hatte der zur Vernehmlassung eingeladene Sozialdienst auf ei- ne Stellungnahme verzichtet mit der Begründung, er «sei durch die Komplexität der Streitsache überfordert [. . . ]; er fühle sich als Spielball der Parteien und müsse die Unterhaltsbeiträge wohl oder übel bevorschussen, solange ein gültiger und vollstreckbarer Titel vorliege.»47 [40] Die erfreuliche bundesgerichtliche Praxisänderung betrifft, das ist an dieser Stelle zu beto- nen, in erster Linie die Frage der Passivlegitimation für die Abänderungsklage. An der Rechtspre- chung zur Schuldneranweisung, die auch durch das bevorschussende Gemeinwesen verlangt werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie BGE 148 III 270 klarstellt. Ob dies dogmatisch überzeugt, lässt das Bundesgericht letztlich offen, ist doch der «Wille des Gesetzgebers [. . . ] nicht an Dogmatik gebunden».48 [41] Unberührt bleibt überdies das Recht des bevorschussenden Gemeinwesens, bei noch nicht vorhandenemUnterhaltstitel eineUnterhaltsklage gegen den Unterhaltsschuldner einzureichen, um die bevorschussten Unterhaltsbeiträge geltend zu machen. Bleibt der unterhaltsberechtigte Minderjährige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter untätig, wird sich sodann aufdrängen, die Un- terhaltsklage durch einen Beistand i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB anheben zu lassen, damit auch für die Zukunft ein Unterhaltstitel besteht.49 3.3. Abgrenzung Zuständigkeit Eheschutz- und Scheidungsgericht [42] Die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts zur Regelung des Getrenntlebens besteht bekannt- lich auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens insofern fort, als das zuvor angehobene Ver- fahren abzuschliessen ist. Zudem gelten die Vorkehren gemäss Eheschutzentscheid auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens so lange fort, bis sie entweder durch vorsorgliche Massnah- men des Scheidungsgerichts abgeändert werden oder das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.50 Diese Rechtsprechung erfährt nun mit BGE 148 III 95 (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021) eine wichtige Ergänzung. Der Entscheid betrifft die Frage, wie Noven zu berücksichti- gen sind, die während des hängigen Eheschutzverfahrens, aber erst nach Einleitung des Schei- 46 Vgl. zur prozessualen Problematik BGE 148 III 270 E. 3 und 5. 47 BGE 148 III 296 Sachverhalt C. 48 BGE 148 III 270 E. 6.6. 49 BGE 148 III 270 E. 6.8. Siehe zur Frage der Aktivlegitimation auch vorne, Rz. 49. 50 Siehe für eine Übersicht über die Abgrenzung von Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmen Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller (Fn. 17), Rz. 450 f.; aus der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. BGE 138 III 646; BGE 143 III 617 sowie Urteil 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2. 14 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-95&q=%22148+iii+95%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_294/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-296&q=%22148+iii+296%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-270&q=%22148+iii+270%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/BGE-138-III-646 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-III-617&q=%22143+iii+617%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_316/2018 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 dungsverfahrens eingetreten bzw. bekannt geworden sind. Wie das Bundesgericht festhält, sind bei dieser Ausgangslage im Eheschutz alle Tatsachen zu berücksichtigen, die unter Beachtung von Art. 229 ZPO (und ggf. Art. 317 ZPO) noch in das Verfahren eingebracht werden konnten. Diese Tatsachen können folgerichtig auch nicht Anlass für ein späteres Abänderungsverfahren sein, sie müssen daher unverzüglich geltend gemacht werden. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass das Eheschutz- und das Scheidungsverfahren prozessökonomisch abgewickelt werden und die Eheschutzmassnahmen nicht bereits bei ihrem Inkrafttreten auf einer überholten Faktenlage beruhen. 3.4. Verhältnis zwischen Massnahmen- und Endentscheid bei Unterhalts- klage [43] Das Urteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 betrifft die selbständige Unterhaltsklage eines Kindes bei geklärtem Kindesverhältnis. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Vater rund drei Monate nach Klageeinreichungmittels vorsorglicher Massnahmen zur Zahlung von Kindesunter- halt von monatlich CHF 490 ab Mai 2017 (d.h. rückwirkend für ein Jahr seit Klageeinreichung, vgl. Art. 279 ZGB) verpflichtet; das dagegen ergriffene Rechtsmittel war erfolglos geblieben. Der Unterhaltsprozess zog sich in der Folge in die Länge: Der Entscheid des Kantonsgerichts in der Hauptsache erging erst im Juli 2021. Darin wurde dem Kläger ein wesentlich höherer Unter- haltsbeitrag zugesprochen, wiederum rückwirkend ab Mai 2017 und sodann (mit verschiedenen Abstufungen) bis über die Volljährigkeit hinaus. [44] Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Beschwerde in Zivilsachen war der Unterhaltsschuld- ner teilweise erfolgreich. Das Bundesgericht wendet für die Frage der Rückwirkung des defini- tiven Unterhaltsentscheids seine Rechtsprechung zum Scheidungsrecht analog an. Es argumen- tiert, für die vorsorglichen Massnahmen gelte der Grundsatz der formellen Rechtskraft, sie könn- ten daher rückwirkend nicht abgeändert werden.51 Tatsächlich gilt im Scheidungsrecht, dass der Scheidungsunterhalt mittels Scheidungsurteil nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor Rechts- kraft der Scheidung zugesprochen werden darf.52 Das ist allerdings schon deshalb naheliegend, weil die Rechtsgrundlage für den Scheidungsunterhalt (Art. 125 ZGB) nicht dieselbe ist wie für den ehelichen Unterhalt (Art. 163 ZGB), der durch den Eheschutzrichter gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (oder allenfalls in analoger Anwendung der Bestimmungen zum Eheschutz mittels vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren) festgelegt wird. Vielmehr entsteht ein An- spruch auf nachehelichen Unterhalt gerade erst mit der rechtskräftigen Scheidung, während zum selben Zeitpunkt der Anspruch auf ehelichen Unterhalt untergeht. Im selbständigen Unterhalts- prozess des Kindes unverheirateter Eltern ist die rechtliche und prozessuale Ausgangslage nicht dieselbe: Zunächst einmal ändert sich an der materiellrechtlichen Grundlage des Kindesunter- haltsanspruchs durch das Haupturteil nichts. Zudem wird das angerufene Gericht unter Um- ständen sehr rasch – und nach bloss summarischer Prüfung der verfügbaren Beweismittel – ei- nen vorläufigen Unterhaltstitel auf dem Weg vorsorglicher Massnahmen schaffen. Erweist sich der vorsorglich (bzw. «vorläufig» in der Terminologie von Art. 303 Abs. 1 ZPO) zugesprochene und bezahlte Unterhalt nach dem Hauptverfahren als (wie hier: deutlich) zu tief, muss eine nach- 51 Urteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2.2. und 7.3.2.3. 52 Exemplarisch BGE 142 III 193 E. 5.3. 15 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_712/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_712/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-III-193&q=%22142+iii+193%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 trägliche Korrektur möglich sein. Gleiches müsste auch im umgekehrten Fall gelten, wenn der Unterhalt vorsorglich zu hoch angesetzt und damit möglicherweise gar in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen wurde. Der Entscheid wurde daher von Ludin mit Recht kritisiert.53 3.5. Dispositions- oder Offizialmaxime bei gleichzeitiger Beurteilung von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt [45] Bekanntlich gilt für den Ehegatten- sowie für den nachehelichen Unterhalt die Dispositi- onsmaxime, während für den Kindesunterhalt, einschliesslich des Betreuungsunterhalts, die Of- fizialmaxime zur Anwendung gelangt. Im Urteil 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 (zur Publ. vorgesehen) musste sich das Bundesgericht mit der Frage befassen, wie diese Prozessmaximen zu- sammenspielen, wenn im zweitinstanzlichen Verfahren zugleich Ehegatten- und Betreuungsun- terhalt zu beurteilen ist. Der Entscheid erging vor folgendem Hintergrund: In einem Eheschutz- verfahren hatte die erste Instanz der Ehefrau keinen Ehegattenunterhalt zugesprochen, hingegen den Betreuungsunterhalt auf CHF 5’151 festgelegt. Dagegen legte lediglich der Ehemann Beru- fung ein. Die zweite Instanz reduzierte den Betreuungsunterhalt erheblich, sprach allerdings der Ehefrau, die selber kein Rechtsmittel ergriffen hatte, Ehegattenunterhalt zu, wobei der Gesamt- betrag praktisch unverändert blieb. Dies wiederum veranlasste den Ehemann zur Beschwerde in Zivilsachen. [46] Das Vorgehen des Obergerichts ist (zumindest unter Willkürgesichtspunkten) im Eheschutz- verfahren nicht zu beanstanden. Zwar verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelin- stanz, über die Anträge des Berufungsklägers hinauszugehen und den erstinstanzlichen Ent- scheid zu dessen Ungunsten abzuändern.54 Die Unterhaltsansprüche von Ehefrau und Kind sind zudem klar auseinanderzuhalten. Aufgrund der für den Ehegattenunterhalt geltenden Disposi- tionsmaxime darf das Gericht nicht von Amtes wegen mehr Unterhalt zusprechen, als beantragt wurde. Daher «hat der Ehegatte, der sowohl für sich wie auch für ein Kind Unterhalt erstrei- ten will, Eventualbegehren für den Fall zu stellen, dass er mit seinen Hauptanträgen nicht ob- siegt».55 Allerdings, so fährt das Bundesgericht fort, ist in der vorliegenden Konstellation zu be- achten, dass die Anschlussberufung im Eheschutzverfahren gemäss Art. 271 Bst. a. i.V.m. Art. 314 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. Bereits in früheren Fällen hat das Bundesgericht deshalb der In- terdependenz von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt in ähnlichen Sachlagen Rechnung getra- gen.56 Dem Obergericht konnte unter diesen Umständen jedenfalls keine Willkür vorgeworfen werden.57 [47] Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die ZPO-Revision: Voraussichtlich wird die Anschlussberufung für familienrechtliche Summarverfahren zulässig, die konkrete Formulie- rung von nArt. 314 ZPO konnte im Rahmen der parlamentarischen Beratungen aber noch nicht abschliessend geklärt werden. 53 Jean-Michel Ludin, 5A_712/2021: Verhältnis zwischen vorsorglichem Massnahmen- und Endentscheid bei selb- ständiger Unterhaltsklage, swissblawg vom 17. Juli 2022, mit Hinweis auf die Argumentation von Samuel Zogg, «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 1/2018, S. 96 ff. 54 Urteil 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.4.1. 55 Urteil 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.4.1. 56 Vgl. insbes. Urteil 5A_776/2021 vom 21. Juni 2022 E. 6.3.2. 57 Urteil 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.4.1. 16 https://links.weblaw.ch/de/5A_60/2022 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/5A_712/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_60/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_60/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_776/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_60/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 3.6. Abänderung des im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhalts [48] Dem Urteil 5A_880/2020 vom 4. Januar 2022 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Scheidungsurteil war dem gemeinsamen Sohn Kindesunterhalt und der geschiedenen Ehefrau Ehegattenunterhalt zugesprochen worden. Letzterer ging später durch Wiederverheiratung un- ter. Der (immer noch minderjährige) Sohn verlangte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. In der Folge war strittig, ob eine solche Anpassung mit Klage auf Abänderung des Scheidungsur- teils oder als selbständige Unterhaltsklage i.S.v. Art. 295 ZPO beantragt werden muss. Alle drei Instanzen sind sich diesbezüglich einig: Richtigerweise muss auf Abänderung des Scheidungs- urteils geklagt werden, dies ergibt sich aus Art. 134 Abs. 3 i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO. Nicht anders verhält es sich in Fällen wie dem vorliegenden, wenn keine Koordinationsschwierigkeiten mit anderen Belangen des Scheidungsurteils ersichtlich sind. Das Kind kann in eigenem Namen auf Abänderung klagen (Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB) – damit war auch dem Argument des (erst neunjährigen!) Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, er habe die selbständige Klage deshalb gewählt, weil seine Mutter nicht Verfahrenspartei habe sein wollen. 3.7. Abänderung oder Feststellungsklage bei Ende des Volljährigenunter- halts [49] Der Kindesunterhalt wird in der Regel im Unterhaltsentscheid über die Volljährigkeit hinaus «bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung» (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB) zugesprochen. Bei der zitierten Klausel handelt es sich, wie das Bundesgericht im Urteil 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 festhält, um eine Resolutivbedingung.58 Entfallen mit dem Ende der Ausbildung die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Volljährigenunterhalt, so geht der Anspruch ohne weiteres unter. Ist im Einzelfall strittig, ob das Kind noch einer angemessenen Ausbildung nachgeht, so steht nicht die Abänderung des Unterhaltsentscheids im Raum, vielmehr ist diesfalls eine Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO zu erheben. Örtlich zuständig für die Feststellungsklage des Unterhaltsschuldners ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes; der klagende Elternteil kann den Klägergerichtsstand nach Art. 26 ZPO nicht für sich beanspruchen.59 [50] Dem Urteil des Bundesgerichts ist insoweit vollumfänglich beizupflichten. Kritikwürdig ist allerdings ein (in casu nicht entscheidrelevanter) Einschub: Bei der Zusammenfassung der Vor- aussetzungen des Volljährigenunterhalts hält das Bundesgericht fest, die Ausbildungmüsse «ei- nem – zumindest in seinen Grundzügen – bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan entsprechen»,60 es verweist dafür auf seine ältere Rechtsprechung. Nach Auffassung der Rezen- sentin ist diese Aussage längst überholt. Die zitierte Rechtsprechung ist vor dem 1. Januar 1996 ergangen, als das Volljährigkeitsalter i.S.v. Art. 14 ZGB noch bei 20 Jahren lag. Einem minderjäh- rigen, d.h. noch nicht 18-jährigen, oft noch in der Kantonsschule büffelnden Jugendlichen bereits einen beruflichen «Lebensplan» abzuverlangen, damit ihm der Anspruch auf Volljährigenunter- halt nicht zum vornherein versagt bleibt, ist offenkundig realitätsfern.61 58 Urteil 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.3. 59 Urteil 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 3.1.4. 60 Urteil 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.2. 61 Vgl. aus der Literatur u.a. Christiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 277 ZGB. 17 https://links.weblaw.ch/de/5A_880/2020 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_90/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZPO https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_90/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_90/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_90/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZGB Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 3.8. Beschwerde in Zivilsachen nach Rückweisungsentscheid [51] Das Urteil 5A_130/2022 vom 8. September 2022 (zur Publ. vorgesehen) befasst sich mit fol- gender prozessualen Vorgeschichte: Der Entscheid des Bezirksgerichts in einem Abänderungsver- fahren betr. Eheschutz war am 2. September 2020 ergangen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Ehegatten wurden durch das Obergericht am 29. April 2021 teilweise gutgeheissen, die Sache wurde zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Dieses entschied am 10. Januar 2022 neu. Der Ehemann erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen, wobei sich diese sowohl gegen das Urteil des Obergerichts als auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtete. [52] Das Bundesgericht erinnert zunächst an den Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzen- zuges: «Gegen den auf Rückweisung hin ergangenen Entscheid der ersten Instanz ist grundsätz- lich wiederum der Instanzenzug zu durchlaufen.» (E. 1.1) Dies gilt uneingeschränkt insoweit, als das erstinstanzliche Gericht aufgrund des Rückweisungsentscheids der zweiten Instanz über einen Ermessensspielraum verfügt oder gewisse Aspekte des Verfahrens erstmals beurteilt. Da- her kann gegen einen entsprechenden erstinstanzlichen Entscheid nicht direkt das Bundesgericht angerufen werden (vgl. Art. 75 BGG). [53] Anders verhält es sich allerdings dann, wenn das erstinstanzliche Gericht für diejenigen Aspekte des Urteils, die nun vom Bundesgericht beurteilt werden sollen, aufgrund des zweit- instanzlichen Rückweisungsentscheids keinen Ermessensspielraum hatte. Mit Bezug auf diese Aspekte wäre zwar bereits gegen den Rückweisungsentscheid die Beschwerde in Zivilsachen zu- lässig gewesen. Es schadet aber nicht, wenn diese nicht sofort ergriffen, sondern zunächst der neue Entscheid der ersten Instanz abgewartet wird. Weil eine Trennung des kantonalen und des eidgenössischen Rechtsweges nicht zulässig ist, steht der direkte Weg an das Bundesgericht ge- gen den erstinstanzlichen Entscheid nur offen, wenn der Beschwerdeführer ausschliesslich die Erwägungen des Rückweisungsentscheides rügen will.62 Zu beachten ist sodann, dass es «nicht Aufgabe des Bundesgerichts [ist], den oberinstanzlichen Rückweisungsentscheid auszulegen und dessen Erwägungen danach abzugrenzen, ob sie für das erstinstanzliche Gericht verbindliche Anordnungen enthalten oder ob sie diesem einen Entscheidungsspielraum überlassen. Vielmehr obliegt es der beschwerdeführenden Partei, dies klar und soweit möglich belegt darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG).»63 [54] Das prozessuale Vorgehen des Beschwerdeführers im konkreten Fall wäre daher unter Um- ständen grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings hatte er vorliegend sowohl Teile des Urteils mit und Teile ohne Ermessensspielraum der ersten Instanz angefochten.64 Bei dieser Sachlage hät- te der Instanzenzug ausgeschöpft, mithin zuerst die zweite kantonale Instanz angerufen werden müssen. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde daher durch Nichteintretensentscheid erledigt. 62 Urteil 5A_130/2022 vom 8. September 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 1.1. mit Hinweis u.a. auf BGE 145 III 42 E. 2.2.1. 63 Urteil 5A_130/2022 vom 8. September 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 1.1. 64 Urteil 5A_130/2022 vom 8. September 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 1.3. 18 https://links.weblaw.ch/de/5A_130/2022 https://links.weblaw.ch/de/BGG https://links.weblaw.ch/de/BGG https://links.weblaw.ch/de/5A_130/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-145-III-42&q=%22145+iii+42%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_130/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_130/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 4. Entstehung des Kindesverhältnisses 4.1. Vaterschaftsanerkennung durch Testament [55] Um eine familien- und erbschaftssteuerrechtlich relevante Testamentsauslegung geht es im Urteil 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein öffentlich beur- kundetes Testament mit folgendem Wortlaut: «Als gesetzliche Erben hinterlasse ich voraussicht- lichmeine Nachkommen, nämlich: a. Herrn A. [. . . ], b. Herrn D. [. . . ], c. Frau B. [. . . ].» In der Folge betonte der Erblasser seinen ausdrücklichen Wunsch, dass alle vier im Testament genannten Per- sonen (die drei «Nachkommen» sowie ein Neffe) zu je einem Viertel erbberechtigt sein sollten. Die namentlich genannten Erben A., D. und B. sind unstrittig die drei biologischen Kinder des Erblassers, für die er aufgrund einer altrechtlichen Zahlvaterschaft Unterhalt geleistet hatte. Gemäss Personenstandsregister waren die Kinder allerdings rechtlich vaterlos, registerrechtlich handelte es sich somit nicht um «Nachkommen» des Erblassers. [56] Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die zitierte Testamentsklausel eine rechts- gültige Vaterschaftsanerkennung darstellt. Das Bundesgericht verneint dies u.a. unter Verweis auf seine ältere Rechtsprechung, die (an sich ohne einen entsprechenden Anhaltspunkt im Wort- laut von Art. 260 ZGB) eine deutliche, klare bzw. eindeutige Willensäusserung fordert, die hier nicht vorliege. Diese Argumentation und das Ergebnis des bundesgerichtlichen Urteils überzeu- gen nicht. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Erblasser sich nicht auf der Erklärung, als Vater zu gelten, behaften lassen wollte.65 Ebenso wenig sind vorliegend irgendwelche regis- terrechtlichen Schwierigkeiten auszumachen, die für eine zurückhaltende Auslegung des Testa- ments sprechen würden. [57] Siehe zu diesem Urteil auch Meier/Häberli, die den Entscheid für «sehr streng» halten, «umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass Bedeutung und Tragweite einer Zahl- vaterschaft für Laien nicht ohne weiteres verständlich sind» und auf eine mögliche Haftung des verurkundenden Notars hinweisen.66 [58] Immerhin sollte den drei Nachkommen nunmehr die Vaterschaftsklage (entgegen Art. 13a SchlT ZGB) noch offen stehen, hält doch die Übergangsnorm, wie in der Literatur mehrfach dar- gelegt wurde, nicht vor Art. 8 EMRK stand.67 4.2. Im Ausland erfolgte Vaterschaftsanerkennung, Eintragung im Regis- ter [59] Grosszügiger mit Bezug auf eine Vaterschaftsanerkennung zeigt sich das Bundesgericht im Urteil 5A_760/2021 vom 22. Juli 2022. A (Jahrgang 1931, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der 65 Dazu u.a. Peter Breitschmid, Erbrechtliche Paralipomena, successio 4/2021, S. 326 ff., Rz. 16, der mit Recht be- tont, «dass jegliche (und m.E. nicht einmal notwendig testamentarische) Äusserung eines Erblassers, die seine Übereinstimmung mit der heutigen, längst (sowohl vom ZGB wie von elementarsten grundrechtlichen Normen her) als selbstverständlich empfundenen Rechtslage erkennen lässt, als Anerkennung eben dieser heutigen Rechts- lage (und damit als Anerkennung i.S.v. Art. 260 ZGB) zu gelten hat.» 66 Philippe Meier/Thomas Häberli, ZKE 5/2022, S. 372 f.; zur unzulässigen Diskriminierung von Zahlvaterkindern im Erbrecht u.a. Peter Breitschmid, Kurz vor der Zukunft des Erbrechts, successio 2022, S. 346 ff., 351. 67 Exemplarisch: Simone Sprenger/Martina Engel, Neue Hoffnung für Kinder ohne rechtlichen Vater? Die Zahl- vaterschaft und das Übergangsrecht im Lichte der EMRK, FamPra.ch 2/2022, S. 347 ff.; ebenso Meier/Häberli (Fn. 66), S. 373. 19 https://links.weblaw.ch/de/5A_631/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/SchlT ZGB https://links.weblaw.ch/de/EMRK https://links.weblaw.ch/de/5A_760/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZGB Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 Schweiz) hatte im Jahr 2018 in Frankreich das im Jahr 2016 geborene Kind von B (Jahrgang 1980) anerkannt. Die Anerkennung wurde in das französische Zivilstandsregister eingetragen. Die Zi- vilstandsbehörde des Kantons Waadt verweigerte indessen die Eintragung der Vaterschaft in das Schweizer Personenstandsregister mit der Begründung, es bestünden erhebliche Zweifel an der Vaterschaft von A. Die Behörde führte aus, nur der biologische Vater könne ein Kind anerkennen und das Zivilstandsamt könne bei begründeten Zweifeln eine DNA-Untersuchung verlangen. A und B heirateten im Jahr 2019 in Frankreich, die Ehe wurde in das französische Zivilstandsre- gister eingetragen. In der Folge stellte sich die Zivilstandsbehörde des Kantons Waadt auf den Standpunkt, auch die Ehe könne nicht in das Schweizer Register eingetragen werden, solange die strittige Vaterschaftsanerkennung nicht bereinigt sei. A gab daraufhin ausdrücklich zu, nicht der genetische Vater des Kindes zu sein, verlangte aber weiterhin die Eintragung der Anerkennung. Sowohl die Behörde wie auch das gegen den erstinstanzlichen Entscheid angerufene Verwaltungs- gericht des Kantons Waadt verweigerten diese jedoch; die in Frankreich erfolgte Anerkennung widerspreche dem Ordre public und könne daher nicht in das Schweizerische Register eingetra- gen werden. [60] Mit Recht weist das Bundesgericht diese Argumentation zurück: Die Anerkennungsvoraus- setzungen nach Art. 73 Abs. 1 ZGB lagen vor, war doch die Anerkennung im Heimatstaat des Kindes, Frankreich, nach dortigem Recht gültig erfolgt und in das französische Register ein- getragen worden. Damit könnte die Eintragung in das Schweizerische Register nur verweigert werden, wenn ein Verweigerungsgrund vorliegen würde. Selbst eine wissentlich falsche Kindes- anerkennung verstösst jedoch nicht gegen den Ordre public i.S.v. Art. 27 IPRG.68 Das muss schon deshalb gelten, weil die genetische Vaterschaft keine Anerkennungsvoraussetzung nach Art. 260 ZGB ist; die einhellige Lehre geht folgerichtig davon aus, dass die Zivilstandsbehörden nicht befugt sind, einen Beweis der genetischen Vaterschaft zu verlangen. Zwar will ein Teil der Literatur die Anerkennung dann nicht zulassen, wenn die genetische Vaterschaft ausgeschlossen ist.69 Im vorliegenden Fall ist jedoch zu bedenken, dass die Anerkennung in Frankreich stattge- funden hat und in das dortige Register eingetragen wurde. Hinkende Situationen zum Nachteil des Kindes sind, wenn immer möglich, zu vermeiden; vorbehalten bleibt einzig ein «fraude ma- nifeste».70 Daher muss die Kindesanerkennung auch in der Schweiz akzeptiert und eingetragen werden. 4.3. Eintragung der Elternschaft in das Schweizerische Zivilstandsregister nach Leihmutterschaft in Georgien [61] Gleich zwei amtlich publizierte Urteile haben sich im Jahr 2022 mit georgischen Leihmutter- schaften und deren Wirkung in der Schweiz befasst. [62] Im Sachverhalt, der BGE 148 III 245 (Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022) zugrunde lag, hatten die Wunscheltern mit einer georgischen Leihmutter einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen. Für die künstliche Befruchtung wurden eine Eizelle der Wunschmutter sowie 68 Urteil 5A_760/2021 vom 22. Juli 2022 E. 5.1.2. 69 Siehe die Hinweise im Urteil 5A_760/2021 vom 22. Juli 2022 E. 5.1.2. 70 Urteil 5A_760/2021 vom 22. Juli 2022 E. 5.2. 20 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-245&q=%22148+iii+245%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_545/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_760/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_760/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_760/2021 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 Sperma des Wunschvaters verwendet. Die von der Leihmutter ausgetragenen und in Georgien geborenen Zwillinge stammen daher genetisch von den Wunscheltern ab. [63] Nach georgischemRecht werden bei Vorliegen eines Leihmutterschaftsvertrages dieWunsch- eltern von Gesetzes wegen zu rechtlichen Eltern erklärt. Entsprechend wurden auf den georgi- schen Geburtsurkunden die in der Schweiz wohnhaften Wunscheltern eingetragen. Die Wunsch- eltern, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, liessen die beiden Babys zunächst in der Türkei als türkische Staatsangehörige und als ihre Kinder registrieren, bevor sie mit ih- nen in die Schweiz zurückkehrten und die Aufnahme der Kinder in das Personenstandsregister verlangten. Daraufhin wurde der Wunschvater als Vater durch Anerkennung eingetragen, als Mutter wurde die georgische Leihmutter eingetragen. Auf Rekurs hin ordnete die Justizdirekti- on des Kantons Zürich die Eintragung der Wunscheltern als Eltern (ohne weitere Spezifizierung der Beziehungsart) an. Dagegen erhob wiederum das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Ver- waltungsgericht, das die Beschwerde guthiess und die ursprüngliche Eintragung bestätigte. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Zivilsachen blieb erfolglos. [64] Die Aufnahme einer im Ausland erfolgten Geburt in das Schweizerische Zivilstandsregister erfolgt durch Nachbeurkundung. Dabei ist vorliegend allerdings nicht Art. 70 IPRG anwendbar, weil es sich bei der Geburtsurkunde, die ein durch Gesetz entstandenes Kindesverhältnis wie- dergibt, nicht um eine ausländische «Entscheidung» handelt. Massgebend ist vielmehr Art. 68 IPRG.71 Nach dieser Bestimmung untersteht die Entstehung des Kindesverhältnisses dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Die Wunscheltern haben ihren gewöhnlichen Aufent- halt – trotz eines kurzen Aufenthalts in Georgien, wo sie die Kinder abholten, und eines rund dreimonatigen Aufenthaltes in der Türkei – weiterhin in der Schweiz. Das hat entsprechende Konsequenzen für den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder: «Sorgen die Wunscheltern – wie hier – praktisch ab Geburt für die beiden Kinder und haben sie geplant, in nächster Zeit in den Staat ihres eigenen Lebensmittelpunkts zurückzukehren, liegt dort der gewöhnliche Aufenthalt der neugeborenen Leihmutterkinder.»72 Entsprechend ist Schweizerisches Abstammungsrecht für die rechtliche Zuordnung der Kinder anwendbar, was zwingend zur Mutterschaft der geor- gischen Geburtsmutter führt.73 Immerhin war die Vorinstanz von der gültigen Anerkennung der Kinder durch den Wunschvater ausgegangen, sodass das rechtliche Kindesverhältnis zu diesem besteht.74 Möglich bleibt in der Folge die Stiefkindadoption der Zwillinge durch die Wunschmut- ter, was nach Auffassung des Bundesgerichts den Vorgaben der EMRK genügt.75 [65] Mit einem ähnlichen Sachverhalt befasst sichBGE 148 III 384 (Urteil 5A_32/2021 vom 1. Juli 2022). Die in der Schweiz wohnhaftenWunscheltern hatten ebenfalls mit einer georgischen Leih- mutter einen Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen. Für die Zeugung des Kindes wurde aller- dings eine Eizellspende in Anspruch genommen, sodass das Mädchen nur mit demWunschvater, nicht mit der Wunschmutter, genetisch verwandt ist. Das zuständige Departement des Kantons Aargau wies das Zivilstandsamt an, bei der Eintragung in das Schweizer Zivilstandsregister das Kind als leibliches Kind der georgischen Leihmutter (Zusatzangabe: Name der Eizellspenderin) und ohne rechtlichen Vater einzutragen. Das Obergericht hiess die dagegen gerichtete Beschwer- 71 BGE 148 III 245 E. 4.2. und 5.2. 72 BGE 148 III 245 E. 6.2. 73 BGE 148 III 245 E. 6.4. 74 Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022, in BGE 148 III 245 nicht abgedruckte E. 7.2.–7.3. 75 Urteil 5A_545/2020 vom 7. Februar 2022, in BGE 148 III 245 nicht abgedruckte E. 8. 21 https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-384&q=%22148+iii+384%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_32/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-245&q=%22148+iii+245%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-245&q=%22148+iii+245%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-245&q=%22148+iii+245%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_545/2020 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-245&q=%22148+iii+245%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_545/2020 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-245&q=%22148+iii+245%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 de teilweise gut, indem es entschied, derWunschvater könne als rechtlicher Vater durch Anerken- nung eingetragen werden. Allerdings wurde die Leihmutter nur noch bei den «Zusatzangaben» angeführt, womit das Mädchen im Register als rechtlich mutterlos dargestellt wurde. [66] Gegen diesen Entscheid wiederum gelangte das Bundesamt für Justiz an das Bundesgericht. Mit derselben Begründung wie im kurz zuvor ergangenen Parallelfall (vgl. Rz. 62 ff.) hielt das Bundesgericht dafür, die georgische Geburtsurkunde könne in der Schweiz nicht nachbeurkun- det werden, weil das Kind seit seiner Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und daher Schweizer Recht anwendbar sei.76 Damit stand fest, dass als Mutter die georgische Leihmutter einzutragen ist. Zu prüfen war daher nur noch, ob eine gültige Kindesanerkennung durch den Vater entweder nach georgischem Recht (Staatsangehörigkeit des Kindes) oder nach Schweizer Recht vorliegt. Anwendbar ist insofern Art. 73 IPRG. Da das Mädchen nach georgi- schem Recht von Gesetzes wegen den Wunscheltern zugeordnet worden war, bestand insofern zum vornherein keine Möglichkeit zur Kindesanerkennung durch den Wunschvater.77 Es liegt aber auch keine Anerkennung nach schweizerischem Recht vor. Insbesondere stellt der Leih- mutterschaftsvertrag keine Kindesanerkennung i.S.v. Art. 260 ZGB dar, dies schon deshalb, weil eine gültige Anerkennung nicht vor der Zeugung erfolgen kann und weil der Vertragsinhalt nicht auf eine Kindesanerkennung gerichtet ist, sondern das Zusammenwirken aller Beteiligten sowie deren Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Reproduktion regelt. Entsprechend konnte der Vater (noch nicht) durch Anerkennung ins Zivilstandsregister eingetragen werden, allerdings steht ihm eine entsprechende Erklärung jederzeit offen.78 Anschliessend ist mit Bezug auf die Wunschmutter eine Stiefkindadoption möglich.79 5. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 5.1. Elterliche Sorge; anwendbares Recht [67] Das Urteil 5A_41/2022 vom 3. November 2022 dient als Erinnerung daran, dass das Famili- enrecht in grösseremUmfang als andere Rechtsgebiete auf internationale Bezüge abstellt, sodass gegebenenfalls ausländisches Recht beachtet werden muss. [68] Der Fall betrifft die unverheirateten Eltern eines Kindes, das in Belgien zur Welt gekommen war und zunächst mit ihrer Mutter dort gewohnt hatte. Inzwischen sind beide Eltern und das Kind in der Schweiz wohnhaft. Der Vater stellte einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und auf Einführung einer alternierenden Obhut, verbunden mit dem Recht, mit dem Kind (ferienhalber) ins Ausland reisen zu dürfen. Die Mutter verlangte ihrerseits die Abweisung dieser Begehren. Während die erste kantonale Instanz die Anträge des Vaters abwies, hiess das Kantonsgericht Waadt dessen Berufung teilweise gut. Es ordnete die gemeinsame el- terliche Sorge an, regelte das Besuchsrecht des Vaters und erlaubte beiden Eltern, mit dem Kind aus der Schweiz zu reisen. Erst das Bundesgericht, das von der Mutter angerufen wurde, stellte fest, dass nach belgischem Recht seit der Geburt des Kindes beide Eltern Inhaber der elterlichen 76 BGE 148 III 384 E. 5.2. 77 BGE 148 III 384 E. 6.2. 78 BGE 148 III 384 E. 7.4.1. 79 BGE 148 III 384 E. 7.4.2. 22 https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_41/2022 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-384&q=%22148+iii+384%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-384&q=%22148+iii+384%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-384&q=%22148+iii+384%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-148-III-384&q=%22148+iii+384%22&sel_lang=de#lsmark_0 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 Sorge sind. Daran hatte sich mit dem Umzug in die Schweiz auch nichts geändert (Grundsatz der Kontinuität, Art. 16 Abs. 3 HKsÜ80). [69] Entsprechend hätten die kantonalen Instanzen nicht die Zuteilung der gemeinsamen elterli- chen Sorge, sondern vielmehr die Frage klären müssen, ob eine wesentliche Änderung der Ver- hältnisse eine Neuregelung der elterlichen Sorge i.S. der mütterlichen Alleinsorge rechtfertigte oder nicht (Art. 298d Abs. 1 ZGB).81 Da die Mutter – in der festen Überzeugung, sie sei Alleinin- haberin des Sorgerechts – im ganzen Verfahren geltend gemacht hatte, es liege keine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, bleibt es im praktischen Ergebnis bei dem, was das Kantons- gericht erkannt hatte: nämlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. 5.2. Begleitetes Besuchsrecht [70] Mehrere Urteile des Bundesgerichts während der Berichtsperiode befassen sich mit dem be- gleiteten Besuchsrecht. Eine schöne (wenngleich nicht neue) Zusammenfassung des Zwecks des begleiteten bzw. überwachten Besuchsrechts findet sich u.a. im Urteil 5A_874/2021 vom 13. Mai 2022 E. 4.1.1: «Le droit de visite surveillé tend à mettre efficacement l’enfant hors de danger, à désamorcer des situations de crise, à réduire les craintes et à contribuer à l’amélioration des relations avec l’enfant et entre les parents.» [71] Im selben Entscheid hält das Bundesgericht fest, dass ein begleitetes Besuchsrecht zwar im Prinzip eine vorläufige Lösung darstelle und daher nur für einen begrenzten Zeitraum ange- ordnet werden könne. Allerdings werden ausdrücklich Fälle vorbehalten, in denen von vorn- herein klar ist, dass die Besuche in absehbarer Zukunft nicht unbegleitet durchgeführt werden können.82 Der konkrete Fall betraf einen Vater mit Suchtproblemen. Die (ausnahmsweise) Zu- lassung eines unbefristeten begleiteten Besuchsrechts ist eine erfreuliche Abkehr vom Urteil 5A_68/2020 vom 2. September 2020, wo das Bundesgericht mit Bezug auf einen Vater, der an einer psychischen Erkrankung litt, noch festgehalten hatte, dass ein begleitetes Besuchsrecht nur befristet angeordnet werden könne. Ein begleitetes Besuchsrecht, so argumentierte das Bundesge- richt damals, scheide aus, «wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können».83 Es ist zu begrüssen, dass diese Rechtsprechung (hoffentlich definitiv) aufgegeben wird;84 sie hätte insbesondere für Eltern mit einer dauerhaften psychischen oder physischen Behinderung u.U. die Konsequenz, dass von einem Besuchsrecht ganz abgesehen werden müsste, wenn ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht verantwortet werden könnte. 80 Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996, SR 0.211.231.011. 81 Vgl. zur unterschiedlichen Ausgangslage bei der erstmaligen bzw. Neuregelung der elterlichen Sorge nach Art. 298b ZGB bzw. Art. 298d Abs. 1 ZGB u.a. das Urteil 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 2. 82 Urteil 5A_874/2021 vom 13. Mai 2022 E. 4.1.1. 83 Urteil 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2. 84 Bestätigt wurde die Aussage, wonach die Befristung der Begleitung nur die Regel darstelle, von der abgewichen werden könne, schon wenige Monate später im Urteil 5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1. 23 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/380/de https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_874/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_68/2020 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.231.011 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_230/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_874/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_68/2020 https://links.weblaw.ch/de/5A_177/2022 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 6. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (inkl. Verfahren) 6.1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags, Voraussetzung der Urteilsfähigkeit [72] Das Urteil 5A_926/2021 vom 19. Mai 2022 rekapituliert die Voraussetzungen der Errich- tung eines Vorsorgeauftrages, insbesondere die Urteilsfähigkeit und deren Nachweis. Zwei erste Vorsorgeaufträge (einer betreffend die Vermögenssorge, der andere betreffend die Personensorge) datieren aus dem Jahr 2015. Darin wurden drei Vorsorgebeauftragte bezeichnet, u.a. ein Sohn des Vorsorgeauftraggebers. ImMai 2016 wurden die Vorsorgeaufträge durch die Erwachsenenschutz- behörde in Kraft gesetzt. Im Dezember 2016 erteilte der Betroffene anlässlich einer Hospitalisa- tion seinem Sohn eine Generalvollmacht und errichtete einen weiteren Vorsorgeauftrag, in dem er den Sohn als alleinigen Vorsorgebeauftragten bezeichnete. [73] Wie das Bundesgericht richtigerweise festhält, impliziert die Validierung des Vorsorgeauf- trages, dass der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig war.85 Damit wird für die Zu- kunft die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen. Der Sohn hätte daher beweisen müssen, dass der Vater im Dezember 2016 anlässlich der Errichtung des zweiten Vorsorgeauftrages die Urteilsfähigkeit wieder erlangt hatte. Dies gelang ihm indessen nicht, obschon einer der betreu- enden Ärzte dem Betroffenen die Urteilsfähigkeit bescheinigt hatte und weitere Gesundheits- fachpersonen dies bestätigt hatten. Da die Vorinstanzen – gestützt auf Sachverständigengutach- ten – die Urteilsfähigkeit des Betroffenen aus guten Gründen in Zweifel gezogen und u.a. dessen Beeinflussbarkeit betont hatten, musste es bei der durch die Validierung des Vorsorgeauftrages begründeten Vermutung der Urteilsunfähigkeit bleiben. 6.2. Uneinigkeit zweier Beistandspersonen [74] In BGE 146 III 313 hatte das Bundesgericht mit Bezug auf ein gemeinsam sorgeberechtigtes Elternpaar festgehalten, dass die Uneinigkeit der gesetzlichen Vertreter betreffend einen Impf- entscheid eine Kindeswohlgefährdung darstelle, die nötigenfalls durch Einschreiten der Kindes- schutzbehörde zu beseitigen sei. Das Urteil 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 betrifft eine analoge Sachlage. Die geschiedenen Eltern eines erwachsenen, wegen eines Down-Syndroms unter um- fassender Beistandschaft stehenden Sohnes waren gemeinsam als Beistandspersonen eingesetzt worden. Sie konnten sich in der Folge über die Covid-Auffrischimpfung nicht einigen. Wie bei uneinigen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist es nicht hinnehmbar, dass für eine verbei- ständete erwachsene Person wegen der Uneinigkeit mehrerer Beistände kein Entscheid getroffen werden kann. Entsprechend kann bei dieser Sachlage die KESB angerufen werden. In Impffragen entscheidet diese entsprechend den Empfehlungen des BAG. 6.3. Entlassung der Beiständin [75] Auf Antrag der Schwester einer verbeiständeten Person wurde die bisherige Beiständin (Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) durch die KESB aus demAmt entlassen.86 Da- 85 Urteil 5A_926/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2. 86 Der Entlassung war ein rund dreieinhalbjähriges Verfahren vorausgegangen; siehe dazu u.a. die Urteile 5A_345/2019 vom 24. Juli 2019 und 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020. 24 https://links.weblaw.ch/de/5A_926/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-146-III-313&q=%22146+iii+313%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_154/2022 https://links.weblaw.ch/de/5A_926/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_345/2019 https://links.weblaw.ch/de/5A_71/2020 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 gegen gelangte die Beiständin zuerst erfolglos an das Obergericht und erhob anschliessend eben- so erfolglos Beschwerde in Zivilsachen. Das Bundesgericht führt im Urteil 5A_839/2021 vom 3. August 2022 aus, bei der Entlassung eines Beistandes «aus wichtigem Grund» i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sei «eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein der Beiständin zuzuschreibendes Handeln oder Unter- lassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt [. . . ]. Dazu zählen Ursachen wie etwa Amts- missbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte [. . . ].»87 Dem- gegenüber setzt eine Entlassung wegen nicht mehr bestehender Eignung nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kein Fehlverhalten voraus, es genügt die abstrakte Gefährdung der Interessen der betroffenen Person.88 In casu erwies sich die Entlassung der Beiständin wegen mehrfachem Zu- widerhandeln gegen klare Anweisungen der KESB sowie wegen wiederholter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Interessenkonflikt (Zahlungen aus dem Vermögen der betroffenen Person an eine der Beiständin nahestehende Stiftung) als rechtmässig. 6.4. Örtliche (Un)Zuständigkeit der KESB [76] Die örtliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde ist bundesrechtlich geregelt (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde muss daher ihre (örtliche) Zustän- digkeit von Amtes wegen prüfen. Eine Einlassung auf das von einer unzuständigen Behörde ge- führte Verfahren ist wegen der zwingenden Natur der Zuständigkeitsregeln nicht möglich. Dies hat, wie das Bundesgericht im Urteil 5A_773/2021 vom 22. November 2022 ausführt, zur Folge, dass die Unzuständigkeit auch erst im Berufungsverfahren gerügt werden kann. Im konkreten Fall hatte eine Behörde Kindesschutzmassnahmen erlassen, obschon das Kind zum Zeitpunkt des Entscheids seit mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der KESB wohnhaft war. Der Vater, der mit dem Entscheid nicht einverstanden war, rügte die fehlende Zu- ständigkeit erst in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieses hielt dafür, das Vorbringen der fehlenden Zuständigkeit sei verspätet. Das ist unzutreffend, wie das Bundesgericht ausführt: Auf die Aufhebung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Entscheids der unzuständigen Be- hörde «kann aus prozessökonomischen Gründen [nur] unter der doppelten Voraussetzung ver- zichtet werden, dass die fehlende Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt wird und aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann [. . . ].»89 6.5. Internationale (Un)Zuständigkeit der KESB [77] Das Urteil 5A_226/2021 vom 27. April 2022 befasst sich mit der Zuständigkeit im inter- nationalen Erwachsenenschutzrecht. Art. 85 Abs. 2 IPRG verweist bei internationalen Sachver- halten für die Zuständigkeit der Schweizer Behörden auf das HEsÜ.90 Dessen Regeln gelangen 87 Urteil 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1. mit Hinweis auf die Urteile 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1 und 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5. 88 Urteil 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1. 89 Urteil 5A_773/2021 vom 22. November 2022 E. 3.3. 90 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000, SR 0.211.232.1. 25 https://links.weblaw.ch/de/5A_839/2021 https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=22.11.2022_5A_773-2021&q=%225a_773%2F2021%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/5A_226/2021 https://links.weblaw.ch/de/IPRG https://links.weblaw.ch/de/5A_839/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_443/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_706/2013 https://links.weblaw.ch/de/5A_839/2021 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=22.11.2022_5A_773-2021&q=%225a_773%2F2021%22&sel_lang=de#lsmark_0 https://links.weblaw.ch/de/SR-0.211.232.1 Regina E. Aebi-Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht im Jahr 2022, in: Jusletter 6. März 2023 daher auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten – konkret ging es um die Türkei – zur Anwen- dung. Im zu beurteilenden Sachverhalt bestand für eine erwachsene, in jeder Hinsicht urteilsun- fähige Person eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Eine Schwester des Betroffenen nahm ihn, angeblich für einen Ferienaufenthalt, mit in die Türkei und liess ihn dann dort. Der Betroffene hat inzwischen in der Türkei seinen gewöhnlichen Aufenthalt, liegt doch dort der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Schwerpunkt seiner Bindungen.91 Gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ wurden daher die türkischen Behörden für erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen zuständig. Die KESB hatte daher zu Recht die Beistandschaft aufgehoben. 6.6. Einzelzuständigkeit im Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschut- zes [78] Zahlreiche Kantone haben die Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 445 ZGB einem Einzelmitglied der KESB übertragen.92 Dies steht in einem Spannungsver- hältnis zu Art. 440 Abs. 2 ZGB, wonach Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern zu fällen sind und Kantone lediglich «für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen» können. Wie das Bundesgericht im Urteil 5A_524/2021 vom 8. März 2022 (zur Publ. vorgesehen) festhält, ist die Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. Nach dem anwendbaren Recht des Kantons Jura darf allerdings der Präsident oder Vizepräsident der Behörde alle superprovisorischen und vorsorg- lichen Massnahmen alleine treffen. Wie das Bundesgericht nach sorgfältiger Analyse der Geset- zesmaterialien festhält, ist eine so weitgehende Regelung der Einzelzuständigkeit problematisch. Vorsorgliche Massnahmen können, gerade im Bereich des Kindesschutzes, tiefgreifende Folgen für die betroffenen Personen haben und, auch wenn sie lediglich provisorischen Charakter ha- ben, längere Zeit in Kraft bleiben.93 [79] Im konkreten Fall war den Eltern durch ein Einzelmitglied der Behörde das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über ihr Kind entzogen und dieses fremdplatziert worden. Bei diesen Massnah- men handelt es sich um schwere Eingriffe in die elterlichen Rechte. Daher drängt sich die Prüfung durch die Kollegialbehörde auf. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil für einen solchen Ermes- sensentscheid eine umfassende Interessenabwägung nötig ist, was wiederum die Bedeutung der interdisziplinär zusammengesetzten Behörde unterstreicht.94 Ein Einzelentscheid ist mit Bezug auf solche Eingriffe daher nur ausnahmsweise bei besonderer Dringlichkeit im Rahmen super- provisorischer Massnahmen zulässig.95 Regina E. Aebi-Müller ist ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung an der Universität Luzern. 91 Urteil 5A_226/2021 vom 27. April 2022 E. 3.4.1. mit weiteren Ausführungen dazu, welche Anhaltspunkte für einen solchen Mittelpunkt der Lebensführung sprechen. 92 Siehe die Zusammenstellung im Urteil 5A_524/2021 vom 8. März 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.6.4.2. 93 Urteil 5A_524/2021 vom 8. März 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.6.4.4. 94 Urteil 5A_524/2021 vom 8. März 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.7. 95 Urteil 5A_524/2021 vom 8. März 2022 (zur Publ. vorgesehen) E. 3.8. 26 https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/381/de https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/ZGB https://links.weblaw.ch/de/5A_524/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_226/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_524/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_524/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_524/2021 https://links.weblaw.ch/de/5A_524/2021 Güterrecht (Unternehmensbewertung) Familienrechtlicher Unterhalt Fortführung des ehelichen Lebensstandards vor der Ehescheidung Anrechnung von unentgeltlichen Zuwendungen Dritter? Lebensprägung der Ehe und nachehelicher Unterhaltsanspruch Aufteilung des Barunterhalts für das Kind bei Betreuung durch beide Elternteile Grundsätze

    Grösse: 149 KB

    Erstellungsdatum: 29.03.2023

    pdf

    • Dokument

    Gutachten Spitalverbund SG definitiv

    Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Tessin, Waadt, Wallis und Zürich; dazu BUNDI

    Grösse: 2 MB

    Erstellungsdatum: 12.11.2019

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Deckblatt_Steinhauser.doc

    ) Neuenburg, Wallis, Freiburg, Jura und Tessin. 41 Art. 378 Abs. 1 nZGB: „Die folgenden Personen sind

    Grösse: 243 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Microsoft Word - Kiener Hanspeter.doc

    Microsoft Word - Kiener Hanspeter.doc Den Tarif durchgeben? Die zahlenmässige Gewichtung von Strafzumessungsfaktoren als Mittel zur Herstellung von Vergleichbarkeit und Transparenz, dar- gestellt anhand ausgewählter Delikte mittlerer und schwerer Kri- minalität Masterarbeit eingereicht am 16. April 2007 von Hanspeter Kiener MAS Forensik Klasse 1 betreut von Dr. Thomas Hansjakob, Staatsanwalt, St. Gallen I Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis..........................................................................................................................II Literaturverzeichnis.................................................................................................................... IV Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................ VIII Kurzfassung ................................................................................................................................. IX I. Strafzumessung und ihre Begründung heute .....................................................................1 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung.............................................................................8 III. Eigener Ansatz.....................................................................................................................16 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände........................................................................31 V. Schlussfolgerungen..............................................................................................................39 Anhang: Umfrage KSBS betr. Strafzumessungsrichtlinien.....................................................41 II Inhaltsverzeichnis I. Strafzumessung und ihre Begründung heute ........................................................................1 1. Alltag in der Strafzumessung..................................................................................................1 2. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung........................................................2 2.1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage ............................................................................2 2.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ......................................................................3 2.3. Reaktionen der Lehre zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ..................................3 2.4. Heutige gesetzliche Grundlage......................................................................................4 3. Erfüllt die heutige Praxis die an die Begründung der Strafzumessung gestellten Anforderungen? ......................................................................................................................5 4. Offene Fragen .........................................................................................................................7 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung................................................................................8 1. Strafzumessung – mehr als eine Frage der Intuition?.............................................................8 2. Modelle berechenbarer Strafzumessung.................................................................................9 2.1. Deutsche Modelle..........................................................................................................9 2.2. Die analytische Bewertung von Dubs .........................................................................10 2.3. Trechsels Modell für die Strafzumessung bei Fiaz .....................................................11 2.4. Das Modell von Frei und Ranzoni ..............................................................................11 2.5. „Tabelle Hansjakob“ ...................................................................................................12 2.6. Die Strafzumessungstechnik von Hans Mathys ..........................................................13 2.7. Richtlinien für die Strafzumessung bei Massendeliquenz ..........................................14 3. Zulässigkeit solcher Strafzumessungsmodelle vor Art. 47 StGB.........................................14 4. Fazit ......................................................................................................................................15 III. Eigener Ansatz........................................................................................................................16 1. Der Einstieg ..........................................................................................................................16 2. Von der Referenzstrafe zur Einsatzstrafe .............................................................................17 2.1. Referenzstrafe und Referenzsachverhalt als objektive Bezugspunkte ........................17 2.2. Festlegung von Referenzstrafe und Referenzsacherhalt .............................................17 2.2.1. Abstrakte oder konkrete Bestimmung der Referenzstrafe? .......................................17 2.2.2. Der Referenzsachverhalt............................................................................................19 2.2.3. Ansiedelung der Referenzstrafe im Strafrahmen.......................................................20 2.3. Bestimmung der Einsatzstrafe im konkreten Fall .......................................................22 2.4. Zwischenfazit ..............................................................................................................22 3. Die Individualisierung der Einsatzstrafe...............................................................................23 3.1. Die Zumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere................................23 3.2. Tatbestandsbezogen konkretisierte Strafzumessungsfaktoren ....................................24 3.3. Die Gewichtung der aktuellen individuellen Faktoren................................................25 III 3.3.1. Art und Mass der Gewichtung...................................................................................25 3.3.2. Gründe für eine generelle Rahmengewichtung .........................................................25 4. Einzelfragen ..........................................................................................................................26 4.1. Iudex semper calculat - aber wie?...............................................................................26 4.2. Die Urteilsbegründung im vorgeschlagenen Modell...................................................27 4.2.1. Einheit von Herstellung und Darstellung der Strafzumessung .........................28 4.2.2. Konsequenzen für die Urteilsbegründung.........................................................28 4.3. Wer „erlässt“ Referenzstrafen und Gewichtungen?....................................................29 4.4. Öffentliche oder geheime Richtlinien?........................................................................29 5. Ergebnis ................................................................................................................................30 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände...........................................................................31 1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) .........................................................................31 1.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................31 1.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................31 1.3. Referenzstrafe..............................................................................................................32 1.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................32 1.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 140 Ziff. 3 StGB ...................32 1.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................32 1.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................33 1.6. Ergebnis.......................................................................................................................33 2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) ..............................................................................34 2.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................34 2.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................34 2.3. Referenzstrafe..............................................................................................................34 2.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................35 2.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 190 Abs. 1 StGB ...................35 2.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................35 2.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................36 2.6. Ergebnis.......................................................................................................................36 3. Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)..............................................36 3.1. Zu beurteilender Sachverhalt.......................................................................................36 3.2. Referenzsachverhalt ....................................................................................................36 3.3. Referenzstrafe..............................................................................................................37 3.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall ..........................................................37 3.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG...................37 3.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: ................................................37 3.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente ..............................................38 3.6. Ergebnis.......................................................................................................................38 V. Schlussfolgerungen.................................................................................................................39 IV Literaturverzeichnis ALBRECHT PETER Schuld und Strafzumessung aus der Sicht des Richters, in: SJZ 1983 262 ff. Strafzumessung im Spannungsfeld von Theorie und Praxis, in: ZStrR 1991 S. 45. Ein Strafzumessungsmodell für die Drogenjustiz?, in: AJP 1996 S. 369 f. Neue Wege der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten?, in: ZStrR 1998 S. 418 ff. Probleme der Strafgerechtigkeit aus der Sicht des Richters, in: ZStrR 2006 S. 68 ff. ALBRECHT HANS JÜRGEN Strafzumessung bei schwerer Kriminalität - eine vergleichende und empirische Studie zur Herstellung und Darstellung des Strafmasses, Berlin 1994. ARZT GUNTHER Strafzumessung – Revolution in der Sackgasse, in: recht 1994 S. 141 ff. und 234 ff. BRUCKMANN ERNST-OTTO Vorschlag zur Reform des Strafzumessungsrechts, in: ZRP 1973 S. 30 ff. BRUNS HANS-JÜRGEN Strafzumessungsrecht, Gesamtdarstellung, 2. Auflage, Köln etc. 1974 (zit. Strafzumessungsrecht). Grundprobleme des Strafzumessungsrechts, in: ZStW 1982 S. 111 ff. CORBOZ BERNARD La motivation de la peine, in : ZBJV 1995 S. 1 ff. DONATSCH ANDREAS / FLACHSMANN STEFAN / HUG MARKUS / WEDER ULRICH Schweizerisches Strafgesetzbuch, Orell-Füssli Kommentar, Zü- rich 2006. DUBS HANS Analytische Bewertung als Grundlage richterlicher Strafzumes- sung, in: Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1963 Basel, Basel 1963, S. 9 ff. (zit. analytische Bewertung). Grundprobleme des Strafzumessungsrechts in der Schweiz, ZStW 1982 S. 161 ff. FINGERHUTH THOMAS / TSCHURR CHRISTOF BetmG, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2007. FREI PETER / RANZONI CARLO Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 1995 S. 1439 ff. GRASSBERGER ROLAND Die Strafzumessung, in: Kriminologische Abhandlungen, Heft V 7, Wien 1932. HAAG KARL Rationale Strafzumessung, Diss. Saarbrücken 1969. HAFTER KARL Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Bern 1942. HANSJAKOB THOMAS Zur Strafzumessung in Betäubungsmittel-Straffällen, SJZ 1994 S. 57. Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, ZStrR 1997 S. 233 ff. HANSJAKOB THOMAS / SCHMITT HORST / SOLLBER- GER JÜRG (HRSG.) Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006. HÄRRI MATTHIAS Folgenberücksichtigung bei der Strafzumessung, in: ZStrR 1998 S. 212 ff. HASSEMER WINFRIED Die Formalisierung der Strafzumessungsentscheidung, in: ZStW 1978 S. 64 ff. HASSEMER RAIMUND Einige empirische Ergebnisse zum Unterschied der Herstellung oder Darstellung richterlicher Sanktionsentscheidungen, in: MschrKrim 1983 S. 26 ff. HAUSER GABI Die Verknüpfungsproblematik in der Strafzumessung, Diss. Freiburg 1985. HUMBEL, FABIAN Bemerkungen zum BGE vom 27.4.2004, in: AJP 2005 S. 1285 Ziff. 3.2. JENNY GUIDO Strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2003, in: ZBJV 2005 S. 359 f. KILLIAS MARTIN De la difficulté de quantifier la fixation de la peine, in: Mélan- ges en l’honneur du Prof. Jean Gauthier, Le droit pénal et ses liens avec les autres branches du droit, Bern 1996, S. 33 ff. KÖBERER WOLFGANG Iudex non calculat – über die Unmöglichkeit, Strafzumessung sozialwissenschaftlich – mathematisch zu rationalisieren, Diss. 1996, Frankfurt a.M. KUNZ KARL-LUDWIG Überlegungen zur Strafzumessung auf erfahrungswissenschaft- licher Grundlage, in: Bürgerfreiheit und Sicherheit, Perspekti- ven von Strafrechtslehre und Kriminalpolitik, Bern 2000, S. 223 ff. LINIGER MIRANDA Le contrôle de la fixation de la peine dans la jurisprudence ré- cente du Tribunal fédéral, in : SJ 1996 S. 565 ff. MAHAIM RAPHAËL La fixation de la peine, in: Kuhn André / Moreillon Laurent / Viredaz Baptiste / Bichovsky Aude (Hrsg.), La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, Bern 2006, S. 233 ff. VI MATHYS HANS Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 2004 S. 173 ff. MÜLLER JÖRG PAUL Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999. NIGGLI MARCEL A General- und Spezialprävention, in: AJP 1994 S. 1051 ff. NIGGLI MARCEL / WIPRÄCH- TIGER HANS (HRSG.) Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 aStGB, Basel 2003 (zit. BSK StGB I – BearbeiterIn). Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 aStGB, Basel 2003 (zit. BSK StGB II – BearbeiterIn). PIGNAT CEDRIC / KUHN AN- DRE Les nouvelles règles de la fixation de la peine: une révolution de velours, in : ZStrR 2004 S. 251 ff. PIQUEREZ GERARD La motivation des décisions de justice en droit pénal, in: Do- natsch A. / Schmid N. (Hrsg.), Strafrecht und Öffentlichkeit, Zürich 1996 S. 251 ff. QUELOZ NICOLAS Commentaire de la jurisprudence du Tribunal fédéral en ma- tière de fixation et motivation de la peine, in : ZStrR 1998 S. 136 ff. REHBERG JÖRG Kritische Bemerkungen zur Bundesgerichtspraxis zur Strafzu- messung, in: Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter (Hrsg.), Referate Gerzensee, Bern 1997. RIKLIN FRANZ Gedanken zur Dauer von Freiheitsstrafen, in: Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter (Hrsg.), Referate Gerzensee, Bern 1997. SCHÄFER GERHARD Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., München 2001. SCHULTZ HANS Besprechung des Beitrags von Hans Dubs in der Festgabe zum schweizerischen Juristentag 1963 Basel, in: ZStrR 1964 S. 218 f. STOECKLIN LUKAS MARTIN Untersuchung über das Gewicht der einzelnen Strafzumes- sungsgründe, Analyse der Basler Gerichtspraxis 1961-1963 zu Art. 191 StGB, Basel 1971. STRATENWERTH GÜNTER Tatschuld und Strafzumessung, in: Recht und Staat in Ge- schichte und Gegenwart, Heft 406/407, Tübingen 1972, S. 3 ff. (zit. Tatschuld und Strafzumessung). Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 2006 (zit. AT II). STRATENWERTH GÜNTHER / WOHLERS WOLFGANG Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007. STRENG FRANZ Strafzumessung und relative Gerechtigkeit, eine Untersuchung zu rechtlichen, psychologischen und soziologischen Aspekten ungleicher Strafzumessung, Heidelberg 1984. VII TRECHSEL STEFAN Strafzumessung bei Verkehrsstrafsachen, insbesondere bei Art. 91 Abs. 1 SVG, in: Berner Tage für juristische Praxis 1994, Bern 1994, S. 71 ff. Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997 (zit. Kommentar). Gerechtigkeit im Fehlurteil, in: ZStrR 2000 S. 1 ff. TRÖNDLE HERBERT / FISCHER THOMAS Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kurzkommentar, 54. Aufl., München 2007. VON LINSTOW BERNHARD Berechenbares Strafmass, eine neue Methode der Strafzumes- sung am Beispiel wichtiger Verkehrsdelikte, Diss. München 1972. WIPRÄCHTIGER HANS Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStrR 1996 S. 422 ff. VIII Abkürzungsverzeichnis AJP Aktuelle Juristische Praxis, Zürich AmtlBull Amtliches Bulletin der Bundesversammlung ANAG Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Auslän- dern vom 26.3.1931, SR 142.20 Art. Artikel aStGB Strafgesetzbuch vom 19.12.1937 (geltend bis am 31.12.2006) AT Allgemeiner Teil BAK Blutalkoholkonzentration BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3.10.1951, SR 812.121 BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BSK I / II Basler Kommentar Strafgesetzbuch I / II BT Besonderer Teil EGzStGB Einführungsgesetz zum StGB Fiaz Fahren in angetrunkenem Zustand Fn Fussnote FS Freiheitsstrafe GS Geldstrafe GSchG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.1.1991, SR 814.20 h.L. Herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber KSBS Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz lit. Litera (Buchstabe) MschrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Köln N. Note NR Nationalrat RL Richtlinie SJ Semaine judiciaire, Genève SJZ Schweizerische Juristenzeitung, Zürich SR Ständerat StA Staatsanwaltschaft StGB Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (Fassung 1.1.2007) StrV BE Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15.3.1995, BSG 321.1 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958, SR 741.01 TS Tagessätze UR UntersuchungsrichterIn USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983, SR 814.01 VBR Verband Bernischer Richterinnen und Richter Vi Vorinstanz WG Bundesgesetz über die Waffen, Bestandteile und Munition vom 20.6.1997, SR 514.54 ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Bern ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik, München ZStrR Zeitschrift für Strafrecht, Bern ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin IX Kurzfassung Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit ist die Feststellung, dass die heutige Strafzumessungs- praxis den an sie gestellten Ansprüchen nicht nachkommen kann – und zwar auch dann nicht, wenn die Anforderungen erfüllt werden, die die Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Ur- teilsbegründungen der Vorinstanzen stellt. Probleme zeigen sich vor allem in der Rechtsgleich- heit (mangelnde Vergleichbarkeit) und der Nachvollziehbarkeit (mangelnde transparente Gewich- tung der Umstände) der ergangenen Urteile. Dies vermag zu erstaunen, haben doch verschiedene Autoren bereits vor Jahrzehnten auf diese Probleme hingewiesen und Methoden für ein bere- chenbares Strafmass skizziert. Eine Untersuchung der dabei vorgeschlagenen Modelle ergibt, dass die streng mathematischen Modelle v.a. deutscher Herkunft im Rechtsalltag keine Wirkung entfaltet haben. Dagegen wurden Ansätze von Normsachverhalten im Bereich des Fahrens in an- getrunkenem Zustand als auch die Einsatzstrafen bei Betäubungsmitteldelikten von der Praxis als wertvolle Orientierungshilfen der Strafzumessung aufgenommen. In praktisch allen Kantonen sind zudem im Bereich der Massendelinquenz Strafzumessungsrichtlinien entstanden. Das Bun- desgericht erachtet solche Modelle und Richtlinien als sinnvolle Orientierungshilfen, wenn sie nicht starr und schematisch gehandhabt werden. Es verlangt aber nach wie vor von den Vorin- stanzen weder die Angabe von Einsatzstrafen noch zahlenmässige Gewichtungen von Strafzu- messungsfaktoren. Aus dieser Situation heraus wird ein eigenes Modell skizziert mit dem Versuch, den angestrebten Zielen der Strafzumessung durch einen rechtsgleichen Einstieg und eine transparente Gewichtung näher zu kommen. Dabei werden einzelne Teile der vorerwähnten Modelle verwendet, teilweise abgeändert und neue hinzugefügt. Vorgeschlagen wird schliesslich eine Einsatzstrafe objektiver Tatschwere, die sich im Vergleich des zu beurteilenden Sachverhaltes mit einem Mustersachver- halt („Referenzsachverhalt“) und der dazugehörenden Referenzstrafe finden lässt. Die anschlies- sende Individualisierung des Strafmasses erfolgt über die Bewertung der übrigen Strafzumes- sungsfaktoren, was durch das Gericht im konkreten Fall zuerst sprachlich geschieht. Anschlies- send wird diese Bewertung für jeden Faktor mit einem vorgegebenen Rahmen von Gewichtungen in Prozenten verglichen und so quantifiziert. Entsprechend dieser Quantifizierung wird die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere nach unten oder oben abgeändert. Bei der Urteilsbegründung wird weitestgehende Übereinstimmung mit der Herleitung des Straf- masses in der Beratung postuliert. Dies bedeutet, dass die Berechnungen, die zur Herstellung des Strafmasses gedient haben, offengelegt werden. Das vorgeschlagene Vorgehen wird schliesslich anhand von drei konkreten Strafzumessungsbei- spielen aus der Praxis Schritt für Schritt überprüft. Die Arbeit verfolgt das Ziel, unter Berücksichtigung bisher bekannter Strafzumessungsmodelle und Hinzufügen von neuen Elementen einen eigenen Ansatz zu präsentieren, um der Rechts- gleichheit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit erhöhte Nachachtung zu verschaffen, ohne die Strafzumessung zur exakten Wissenschaft und seelenlosen Tabellenkalkulation werden zu lassen. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 1 I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 1. Alltag in der Strafzumessung Im Rahmen der Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1963 begann der damalige Bundes- richter Hans Dubs seinen Beitrag mit folgendem Beispiel zur Strafzumessung1: „M. wird wegen fortgesetzten Diebstahls zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt. Über die Strafzumessung heisst es in der Urteilsbegründung, die Deliktsumme sei mit Fr. 400.-- nicht gering; erschwerend falle vor allem ins Gewicht, dass M. sich während verhältnismässig langer Zeit am Arbeitsort (in der Garderobe) zum Nachteil von Arbeitskame- raden vergangen habe; überdies sei er rückfällig (Art. 67 StGB); er habe seine Diebereien zuerst geleugnet und nur unter dem Druck der Indizien ein Geständnis abgelegt. Diesen belastenden Umständen werden als Strafminderungs- gründe gegenübergestellt: das gute Zeugnis, welches der Arbeitgeber ausstellte, und die Tatsache, dass M. bis zur Hauptverhandlung sämtlichen Bestohlenen den Schaden wieder ersetzt hat. In Abwägung aller dieser Umstände hält das Gericht eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis für angemessen.“ Anschliessend wies Dubs auf die unbefriedigende Nachvollziehbarkeit solcher Begründungen hin und stellte sein eigenes Modell einer verbesserten Strafzumessung vor2. Hat sich an dem von Dubs beklagten Zustand in der Zwischenzeit etwas geändert? Ein Blick in die heutige Begründungspraxis der erstinstanzlichen Gerichte ist ernüchternd; Ein wirklicher Fortschritt ist seither kaum erzielt worden. Zur Veranschaulichung dieses Befundes mag fürs Ers- te ein Auszug aus der Begründung eines Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen aus dem Jahr 2006 dienen: „Das Ausmass des von K. verschuldeten Erfolges ist mit ca. Fr. 60'000.-- Deliktsbetrag und ca. Fr. 64'000.-- Sach- schaden als beträchtlich zu bezeichnen… seine Vorgehensweise zeugt von einem wenig geplanten Vorgehen und mutet eher brachial und plump an…K. beging die Delikte immer vorsätzlich. Das Entzünden des Personenwagens diente dem Zweck, allfällige Spuren zu verwischen. Die restlichen Delikte sind der Beschaffungskriminalität zuzu- ordnen und entsprechend ist eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen….(ausführliche Darstellung des Vorlebens und verschiedener Vorstrafen)…K. hat sich in der Voruntersuchung kooperativ und anständig verhal- ten. Sein Benehmen in der Strafanstalt X. wird als gut bezeichnet und er ist im Umgang mit Vorgesetzten in der Re- gel höflich und korrekt. Lediglich wenn ihm etwas nicht passt, beschwert er sich lautstark…. K. ist HIV-positiv…hat keinerlei Motivation oder Pläne, um ein abstinentes Leben zu führen… Seine Therapiefähigkeit ist fraglich… zu sei- nen Kindern wünscht er vermehrt Kontakt…unter Berücksichtigung der dargelegten sachlichen und persönlichen Umstände, aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren sowie unter Beachtung vergleichbarer vorangehender Urteile des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen erachtet das Gericht eine Strafe von 22 Monaten Gefängnis als angemes- sen.“3 Derartige Urteilsbegründungen lassen immer noch die gleichen Fragen offen: Warum sind es nicht 10 Monate oder 30? Inwiefern wurde die Kooperation gewichtet, in welchem Ausmass die Tatsache, dass der Angeschuldigte einschlägig vorbestraft war? Welche Bedeutung hatte die Hö- he des Deliktsbetrages für die Strafe? Fragen, auf die der Verurteilte damals vom Gericht keine Antworten erhielt und auch heute meistens keine erhalten würde. Auch sein Anwalt oder später seine Bezugspersonen in der Strafvollzugsanstalt werden sie kaum beantworten können4. Dabei sind es doch gerade diese Fragen, deren Antwort den Verurteilten verständlicherweise mehr inte- ressieren, als die noch so hochstehenden Abgrenzungen und Subsumtionen zur Frage der Tatbe- standserfüllung: „Warum gerade ich so viele Monate, so viele Jahre?“ 1 DUBS, analytische Bewertung, S. 9. 2 Dazu hinten, S. 10. 3 Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 29.11.2006 i.S. K., S 06 2502 Ziff. III. 4 Diese nicht beantwortbare Frage motivierte HAUSER zu ihrer Dissertation, HAUSER, Vorwort. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 2 44 Jahre sind seit Dubs vorbei. Sind wirklich keine Antworten möglich? Tatsache ist, dass die Urteilsbegründungen nach wie vor ein verschwommenes Bild von der Entstehung des Strafmas- ses zeigen. Sie geraten damit zwangsläufig in Konflikt mit den Anforderungen, denen sie von Verfassungs und Gesetzes wegen unterliegen. 2. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung 2.1. Verfassungsrechtliche Ausgangslage Die Strafzumessung soll zu einer verhältnismässigen Strafe führen, dabei ein Höchstmass von Gleichheit gewährleisten, transparent begründet und damit überprüfbar sein. Sie folgt neben den Grundsätzen der Billigkeit und Rechtsgleichheit insbesondere auch jenem der Nachvollziehbar- keit5. Diese lässt sich anhand Begründung der Strafzumessung prüfen. Der Anspruch auf eine Urteilsbegründung ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verfassungsrechtlich verankert (Art. 29 Abs. 2 BV, analog auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Mit der Begründung wird sichergestellt, dass der Rechtsunterworfene den Entscheid versteht und insbe- sondere auch nachvollziehen kann, warum seiner Argumentation nicht gefolgt worden ist6. Die Begründungspflicht zwingt das Gericht, sich von Argumenten leiten zu lassen, die einer Nach- prüfung standhalten, was die Gefahr des Einflusses von unsachlichen Motiven vermindert. Die Begründung gibt auch Aufschluss darüber, welche Sachverhalte in Zukunft gleich oder nicht gleich zu behandeln sind, wie der im konkreten Fall beurteilte. Schliesslich setzen eine sachge- rechte Argumentation beim Weiterzug (Art. 32 Abs. 3 BV) ebenso wie deren Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz voraus, dass die Argumente der Vorinstanz hinreichend detailliert be- kannt sind7. Dies gilt in besonderem Mass auch für die Begründung der Strafzumessung. Dabei kommt aber noch ein Umstand dazu: Das Strafmass wird in der gerichtlichen Urteilsberatung festgesetzt, ei- nem Prozessabschnitt, der in der Regel geheim ist8. Das Gegengewicht hiezu bildet die öffentli- che Verkündung und Begründung des Urteils9. Diese legt offen, wie das Gericht zu dem von ihm festgelegten Strafmass gekommen ist. Den direkt betroffenen Prozesssubjekten, aber auch der Öffentlichkeit wird damit der Blick auf die entscheidenden Faktoren der Strafzumessung ge- währt. Ob diese schlüssig ist, kann ausschliesslich anhand ihrer Begründung überprüft werden. Die Urteilsbegründung ist sozusagen das Fenster zur Festlegung des Strafmasses. Wenn die grosse Bedeutung der Begründung der Strafzumessung grundsätzlich ausser Frage steht, ist damit noch keineswegs gesagt, welche Anforderungen hiefür gelten und wie konkret und detailliert sie ausfallen muss. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten stellen sich hier be- sondere Schwierigkeiten, weil letztlich ein Strafmass in Form einer Zahl begründet werden muss, deren Herleitung sich aus Umständen ergibt, die sich zumindest auf den ersten Blick nicht in Zahleneinheiten ausdrücken lassen10. 5 TRECHSEL, Kommentar, N. 3 zu Art. 63 aStGB; BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, N. 10 zu Art. 63 aStGB. 6 BGE 121 I 54 E. 2c; 117 Ia 1 E. 3a. 7 MÜLLER, S. 537 f. 8 für den Kanton Bern: Art. 67 Abs. 1 StrV. 9 Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 66 Abs. 1 StrV BE. 10 Ausführlich zum Problem dieses „Verknüpfungsakts“ HAUSER. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 3 Aus diesen Grundsätzen und Besonderheiten ergeben sich bestimmte Anforderungen an die Be- gründung der Strafzumessung. Diese Anforderungen sind im Wesentlichen in der bundesgericht- lichen Rechtsprechung entwickelt worden. 2.2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts Nach Inkrafttreten des StGB 1942 betonte das Bundesgericht während Jahren, dem Sachrichter stehe bei der Strafzumessung ein weites Ermessen zu. Die vollständige Aufzählung der im kon- kreten Fall berücksichtigten Strafzumessungsfaktoren erachtete es als nicht zumutbar11. Nur sel- ten befasste es sich mit Fällen wegen angeblicher Verletzung von Art. 63 aStGB: Zwischen 1942 und 1989 wurden in der amtlichen Sammlung nur 16 Fälle publiziert, in denen es um die Frage der Strafzumessung ging, und nur 3 davon wurden ganz oder teilweise gutgeheissen. Die Recht- sprechung zur Strafzumessung war in dieser Zeit sozusagen „eingefroren“12 und konnte deshalb den kantonalen Instanzen keine Leitplanken zur Strafzumessung vermitteln. Dementsprechend erschöpften sich die Begründungen zur Strafzumessung der erstinstanzlichen Gerichte in dieser Zeit meist in nichtssagenden allgemeinen Floskeln, aus denen dann die als angemessen erachtete Strafe wie von Zauberhand entstand. Gegenüber dieser Praxis bedeutete die 1990 mit BGE 116 IV 4 eingeleitete und mit BGE 116 IV 288 fortgesetzte Rechtsprechung einen klaren Bruch13. Nunmehr verlangte das Bundesgericht, der kantonale Richter müsse „…alle Elemente bezeichnen, auf die sich die Strafzumessung stüt- ze, und zwar so, dass festgestellt werden könne, ob alle massgebenden Gesichtspunkte berück- sichtigt worden und wie sie gewichtet worden seien“14. Die einzelnen Strafzumessungsfaktoren müssten zwar nicht in allen Details aufgeführt werden; aber die Strafzumessung soll so gut wie möglich nachvollziehbar und plausibel gemacht werden15. Die Nachvollziehbarkeit mache erst die Prüfung möglich, ob sich das Gericht von zutreffenden Punkten habe leiten lassen und ob es diese im Rahmen seines Ermessens gewichtet habe. Bei dieser Gewichtung sei das Gericht indes- sen nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, inwieweit es strafzumessungsrele- vante Faktoren erhöhend oder mindernd berücksichtigt habe16. Der Richter müsse die Strafzu- messung aber so ausführlich gestalten, dass erkennbar werde, welche Gesichtspunkte in welchem Sinn berücksichtigt worden seien17. Seither gehören diese Anforderungen zum Standard der Strafzumessungsbegründung.18 2.3. Reaktionen der Lehre auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Die Lehre hat sich lebhaft mit dieser Rechtsprechungsänderung befasst. Abgelehnt wurde sie vorab von ARZT19. Die neu vom Bundesgericht verlangte Nennung und Bewertung aller Faktoren führt seines Erachtens in die Sackgasse, weil die geforderte Gleichheit der Resultate am hohen 11 BGE 93 IV 58. 12 HAUSER, S. 35. 13 die Geschichte dieser Praxisänderung ist ausführlich dargestellt in QUELOZ, S. 139 ff., der auch darlegt, dass diese Änderung kein Zufall war, sondern aus verschiedenen Gründen rational erklärt werden kann. 14 BGE 116 IV 288. 15 BGE 121 IV 56. 16 BGE 116 IV 288; 117 IV 112; 118 IV14; BGE vom 31.8.1995, 6S.49/1995. 17 BGE 118 IV 14 S. 17. 18 BGE vom 20.3.2007, 6S.487-490 und 492/2006; vom 24.1.2007, 6S.468/2006; vom 12.1.2007, 6S.427/2006; 127 IV 101 E. 2c. 19 ARZT, S. 141 ff. und 234 ff. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 4 Individualisierungsgrad der Strafzumessung scheitern müsse. Zudem agiere das Kontrollgericht nur nach dem Mittelbarkeitsprinzip und könne deshalb kaum eine Strafzumessung in vollem Um- fang überprüfen. Kritisch zeigte sich auch PIQUEREZ. Die Strafzumessung sei mit den neuen An- forderungen derart komplex und technisch geworden, dass sich die erst- und zweitinstanzlichen Richter darüber täglich den Kopf zerbrechen würden. Es gehe nicht an, dass sich neben dem ge- setzlichen Strafrahmen sozusagen ein zweiter „innerer“ Rahmen entfalte, der bei einem konkre- ten Fall nicht überschritten werden dürfe. Im Übrigen fürchtet PIQUEREZ, dass bei der Kontrolle der Strafzumessung eine neue Kriminalpolitik nach der Vorstellung des Bundesgerichts drohe20. LINIGER21 fügte an, Verschulden könne nicht zahlenmässig bestimmt werden und es sei unmög- lich, die Verbindung zwischen Verschulden und Strafmass zu klären; deshalb habe auch eine gut begründete Strafe stets etwas Irrationales an sich. Wenn sich das Bundesgericht nun in die Straf- zumessung einmische und die als richtig erkannte Sanktion zu kennen meine, stelle dies ein un- akzeptables Diktat dar. Aus einem andern Grund zeigte sich REHBERG skeptisch. Seines Erach- tens bringt die neue Praxis kaum Fortschritte im Hinblick auf die beabsichtigte einheitlichere Strafzumessung. Wenn keine Angabe der Einsatzstrafe und keine Zahlenangaben für die Gewich- tung der Umstände verlangt würden, entfalle damit der notwendige Ausgangspunkt für eine über Willkür hinausgehende Überprüfbarkeit der richtigen Gewichtung schuldmindernder und – erhöhender Umstände, ja der Strafzumessung überhaupt22. Anderseits verteidigte CORBOZ, selber Bundesrichter, die neue Rechtsprechung und wies darauf hin, dass zwischen den Strafzumessungsfaktoren und dem Strafmass oft eine „brutale Passage“, ein „kühner Sprung“ festzustellen sei, woraus sich ein Verlust an Begründung ergebe. Es gehe dem Bundesgericht mit der neuen Praxis darum, über eine gewisse Rationalität in der Strafzu- messung zu wachen und dabei die rechtsgleiche Behandlung der Rechtssubjekte zu fördern23. KILLIAS begrüsste die neue Praxis und wünschte, sie sollte sich noch mehr in Richtung einer Quantifizierung der Strafe entwickeln. Das Strafrecht solle endlich dazu kommen, einzelne Ver- haltensweisen zahlenmässig zu gewichten. Es sei unbegreiflich, dass nicht längst auch im Straf- recht analog dem Haftpflicht-, Versicherungs- und Steuerrecht Versuche eingesetzt hätten, die Strafzumessungsfaktoren zu gewichten24. Nach STRATENWERTH schliesslich sollten schon rechtsstaatliche Gründe gebieten, die Strafe auch in ihrem Ausmass zu rechtfertigen und damit überprüfbar zu machen. Dabei seien die Kontrolle der Faktoren, die bei der Bemessung der Strafe eine Rolle spielen und die Frage der Quantifizie- rung der als wesentlich erkannten Strafzumessungsgründe zu unterscheiden. Während für die ers- te Frage grössere Bemühungen Erfolg versprechend erschienen, liessen sich für die zweite kaum gültige Regeln im Sinne fester Strafquanten bilden25. 2.4. Heutige gesetzliche Grundlage Die heutige Regelung in Art. 50 StGB entspricht der skizzierten Praxis des Bundesgerichts26. Danach soll das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Um- stände und deren Gewichtung festhalten. Die Bedeutung dieser Neuerung erschliesst sich durch 20 PIQUÉREZ, S. 260 ff. 21 LINIGER, S. 581 und 584. 22 REHBERG, S. 14 23 CORBOZ, S. 1 f. 24 KILLIAS, S. 52. 25 STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 5. 26 STRATENWERTH / WOHLERS, N. 2 zu Art. 50 StGB. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 5 Lektüre der entsprechenden Voten in den parlamentarischen Beratungen. Der Ständerat hatte nämlich in erster Lesung beschlossen, die Angabe der Gewichtung aus Art. 50 VE StGB zu strei- chen27. Demgegenüber legte der Nationalrat gerade Wert darauf, von den Gerichten eine Gewich- tung zu verlangen, damit der Verurteilte die Richtigkeit der Bemessung überprüfen könne28. Die- ser Auffassung schloss sich der Ständerat an. Damit wurde letztlich der Version des Bundesrates gefolgt, der die Gewichtung aufgenommen hatte im Willen, die Rechtssicherheit zu stärken und die Transparenz in Strafzumessungsurteilen zu erhöhen29. Damit ist der bereits höchstrichterlich verlangten Gewichtung durch den Gesetzgeber nochmals deutlich mehr „Gewicht“ verliehen worden. 3. Erfüllt die heutige Praxis die an die Begründung der Strafzu- messung gestellten Anforderungen? Hier ist vorerst an die Zielvorgabe zu erinnern: Die Strafzumessung soll bei einem Höchstmass von Rechtsgleichheit zu einer verhältnismässigen Strafe führen und transparent begründet sein. Ziel ist mithin die verhältnismässige, verschuldensadäquate Strafe, der Weg dazu Rechtsgleich- heit und Transparenz. Aus dem Alltagsbeispiel30 geht hervor, dass der Rechtsgleichheit mit dem bloss abstrakten Ver- weis auf „andere vergleichbare Fälle“ nicht Genüge getan werden kann. Abgesehen davon, dass die konkreten Vergleichsurteile gar nicht genannt werden, wären sie in der Regel zum Vergleich untauglich, da bei der zugemessenen Strafe nicht zu entnehmen wäre, welcher Anteil davon auf welchen Strafzumessungsfaktor gefallen ist. Das Bundesgericht hat dieses Problem zwar er- kannt31, nimmt aber selber Bezug auf den „gewöhnlichen Tarif“ (117 IV 112), eine übliche Pra- xis (117 IV 401) oder auf „gewöhnlich ausgesprochene Strafen“ (120 IV 136), wenn es Straf- masse als zu tief oder zu hoch beurteilt, Hinweise, die in keiner Weise empirisch abgesichert sind32. Auch dem Gewichtungsgebot und damit der Nachvollziehbarkeit und Transparenz wird bei den kantonalen Gerichten nur zögernd nachgelebt. Die Strafzumessungsfaktoren werden in der Regel wie vor der Praxisänderung 1990 nur aufgezählt. Das Bundesgericht betont zwar immer wieder, dies genüge nicht; die Umstände müssten auch gewichtet werden33. In der Praxis tut es sich aller- dings schwer mit den eigenen Ansprüchen. So reichte ihm neulich die blosse Erwähnung eines Strafzumessungsfaktors ohne Gewichtung aus34. Anderorts begnügte es sich zudem mit der Auf- zählung aller erhöhend und mindernd wirkenden Strafzumessungsfaktoren und dem Hinweis, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege35. Es schloss mit den Worten: „Au vu de ces éléments, la peine infligée de 9 ans de réclusion, au demeurant suffisamment motivée, n’apparaît dès lors pas sévère à un point tel qu’il faille conclure à un abus du large pouvoir d’appréciation accordé aux autorités cantonales. On ne discerne donc aucune violation de l’art. 27 Amtl.Bull SR 1999 S. 1119 Votum Brunner Christiane 28 Amtl.Bull NR 2001 S. 564 Votum Leuthard Doris. 29 MAHAIM, S. 249, mit Verweis auf die Botschaft (BBl 1999 II 2062); HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, S. 47 30 vorne, S. 1. 31 BGE 116 IV 292. 32 BSK StGB I – Wiprächtiger, N. 152 zu 63 StGB. 33 BGE 116 IV 288 34 BGE vom 24.1.2007, 6S.468/2006; vgl. auch BGE vom 20.3.2007, 6S.490/2006 E. 3.3.: „éléments mentionnés“). 35 BGE vom 14.2.2007, 6P.245/2006. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 6 63 CP“ (E. 7.4). Derartige Formulierungen sind Einladungen an die kantonalen Gerichte, es bei den alten floskelartigen Begründungen belassen zu können, ohne sich zur Gewichtung einzelner Faktoren äussern zu müssen. Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Strafmasse sind auf diese Weise nach wie vor kaum gewährleistet. Selbst bei einer Gewichtung ist das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ver- pflichtet, in Monaten oder Prozenten das Mass eines berücksichtigten Strafzumessungsfaktors anzugeben. Bei einer rein sprachlichen Bewertung wird jedoch nicht ersichtlich, wie schwer ein Umstand in der Waagschale wirklich gewichtet hat. Auch bleibt unklar, wie das Bundesgericht eine falsche Gewichtung überprüfen kann, wenn es gar nicht weiss, in welchem Mass ein Straf- zumessungsfaktor berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden ist. Das Bundesgericht löst sich gelegentlich selbst aus dieser offensichtlichen Unklarheit mit klaren Zahlenangaben36: bei einem Einsatz eines V-Mannes sei eine Reduktion unter 10% angebracht bzw. eine Re- duktion von 40% sei keine Ermessensüberschreitung37; bei der verminderten Zurechnungsfähigkeit38 habe die Reduktion proportional zur Einschrän- kung der Zurechnungsfähigkeit zu erfolgen; wenn es auch keine Praxis von Reduktionsfakto- ren von 25, 50 und 75% gebe, so müsse doch besonders begründet werden, wenn die Reduk- tion nicht linear erfolge39; ein Geständnis könne eine Reduktion zwischen 1/5 bis 1/3 nach sich ziehen40; im Entscheid vom 1.2.200741 rügte der Beschwerdeführer, die Vi habe den Reduktionsfaktor für die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht angegeben. Das Bundesgericht rechnete vor, dass hier mangels einer zahlenmässigen Angabe des Reduktionsfaktors wohl von 25% ausge- gangen werden könne und, wenn man rückwärts rechne und die Strafe mit 1/3 erhöhe, man auf eine virtuelle Strafe komme, die sich immer noch im gesetzlichen Strafrahmen befände, womit der Ermessensspielraum nicht überschritten worden sei; in Fällen retrospektiver Konkurrenz wird die Angabe der zahlenmässigen Grösse der hypo- thetischen Gesamtstrafe vom Bundesgericht verlangt42. Das Bundesgericht kommt damit der von ihm selber abgelehnten zahlenmässigen Festlegung des „richtigen“ Strafmasses sehr nahe43. Es ist nicht zufällig, dass die Praxis derartige klare Hinweise aufnimmt. Sie finden im Alltag weite Beachtung. Allerdings besteht Unklarheit darüber, von welchem Strafmass aus solche Reduktionen berechnet werden sollen. Tatsächlich betrifft die Frage der Gewichtung einen ungelösten Kernpunkt der Strafzumessung: jenen der Verknüpfung von Schuld mit einer Strafe, die sich notgedrungen in einer Zahl ausdrü- cken muss. Für diese Transformation besteht anerkanntermassen kein wissenschaftlich genaues Verfahren. Die Auffassung verschiedener Autoren, dies als systemimmanent anzunehmen, auf Intuition und weites Ermessen zu verweisen und sich gleichzeitig gegen jeden Versuch der Quan- tifizierung zu wehren44, kann jedoch schon nur wegen der Schwere des Eingriffs „Freiheitsent- zug“ für die verurteilten Personen nicht befriedigen. 36 STRATENWERTH AT II § 6 N. 91; BSK StGB I-Wiprächtiger, N. 3 zu 66 aStGB. 37 BGE 118 IV 115 bzw. BGE vom 7.7.1995, 6S.206/1995. 38 BGE 129 IV 51; 123 IV 51; 118 IV 1. 39 DONATSCH, S. 121 unten. 40 BGE 121 IV 205. 41 6S.547/2006. 42 BSK StGB I - ACKERMANN, N. 68 zu Art. 68 atGB und dortige Hinweise. 43 STRATENWERTH / WOHLERS, Kommentar, N. 2 zu Art. 50 StGB. 44 zuletzt z.B. ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78; zur kritischen Haltung ALBRECHTS vgl. hinten S. 12. I. Strafzumessung und ihre Begründung heute 7 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die heutige Praxis zur Begründung der Strafzumes- sung den an sie gestellten Anforderungen bezüglich Rechtsgleichheit und Nachvollziehbarkeit kaum nachkommt. Da die verhältnismässige Strafe wesentlich durch Verfahren legitimiert wird45, ist sie als Ziel der Strafzumessung dadurch direkt betroffen. Wenn nicht klar wird, wie sie zustande kommt, kann sie auch nicht als billig und verhältnismässig erkannt werden. 4. Offene Fragen Es gibt sie also nach wie vor, jene „unerträgliche Unsicherheit“46, die die Strafzumessung als bedeutende Arbeit im Alltag eines Gerichts belastet. Obwohl die bundesgerichtliche Praxis auf dem Gebiet der Strafzumessung beträchtliche Fortschritte gemacht hat, kann man auch heute noch mit genau denselben untadeligen Zumessungsgründen zu 6 oder 18 Monaten Gefängnis kommen, ohne dass jemand den geringsten rational erfassbaren Fehler nachweisen könnte47. Es fragt sich, welche Ansätze möglich und kurzfristig umsetzbar sind, um diese Unsicherheit zu be- seitigen oder zumindest zurückzudrängen. Konkret stellen sich dabei folgende Fragen: 1. Rechtsgleichheit der Strafzumessung basiert im Wesentlichen auf Vergleichen mit andern Ur- teilen. Auf die dabei bestehenden Schwierigkeiten ist hingewiesen worden48. Tatsächlich fin- det jede Vergleichbarkeit an der Individualisierung der Strafe ihre Grenze. Also müsste ein Vergleich der Strafmasse vor deren Individualisierung stattfinden. Wie können frühere Urtei- le in einem vorindividualisierten Zustand erfasst werden und so zum Vergleich dienen? 2. Gesetz und Rechtsprechung verlangen eine Angabe der Gewichtung der einzelnen Strafzu- messungsfaktoren. Wie soll diese Gewichtung konkret erfolgen? Welche Art der Quantifizie- rung könnte die Strafzumessung besser erkennbar werden lassen? 3. Gibt es Möglichkeiten, eine Brücke zu schlagen bei jener „passage brutal“, jenem „saut har- di“ zwischen der Einschätzung der Strafzumessungsfaktoren und dem Finden des konkreten Strafmasses49? Wenn die exakte Transformation von Schuld in eine zahlenmässig bestimmte Strafe nicht erreicht werden kann: Welche anderen Möglichkeiten zur Schaffung von Trans- parenz und Nachvollziehbarkeit sind denkbar? Welche Funktion könnte dabei der Urteilsbe- gründung zukommen? Die Problemstellung ist nicht neu. Die Unerträglichkeit des Irrationalen in der Strafzumessung führte in Lehre und Praxis bereits zu mehreren Versuchen, die Herstellung des Strafmasses bere- chenbarer und nachvollziehbarer zu gestalten. Im folgenden Kapitel soll solchen Ansätzen nach- gegangen werden. 45 TRECHSEL, Kommentar, N. 3 zu Art. 3 aStGB. 46 STRATENWERTH, Tatschuld und Strafzumessung, S. 4. 47 TRECHSEL, ZStrR 2000 S. 8f.; vgl. dazu die Serie von BGE vom 20.3.2007, 6S.487-490 und 492/2006, mit der Schwierigkeit, bei fehlenden Gewichtungen eine erhebliche Urteilsverschärfung in der 2. kant. Instanz auf Bundes- rechtskonformität hin zu prüfen. 48 Vorne, S. 5. 49 CORBOZ, S. 1 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 8 II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 1. Strafzumessung – mehr als eine Frage der Intuition? Wohl nicht zuletzt aufgrund der langjährigen Zurückhaltung des Bundesgerichts, Strafzumessun- gen der kantonalen Gerichte näher zu überprüfen50, entfalteten sich in der Schweiz nur zögernd Gedanken zu verstärkter Berechenbarkeit der Strafzumessung. Während v.a. ältere Lehrmeinun- gen den grossen Ermessenspielraum als unabänderlich und sachlich angemessen verteidigten51, kritisierten andere Autoren die im Bereich der Strafzumessung herrschende Unsicherheit. Die Strafzumessung entziehe sich jeder rationalen Kontrolle und öffne so Ungleichheiten und Will- kür Tür und Tor. Ein Blick in die Praxis der Gerichte bestätige dies, unterschieden sich doch nicht nur die Rechtsprechung verschiedener Kantone, sondern sogar die Praxis verschiedener Ab- teilungen des gleichen Gerichts. Dies könne in einem Bereich, der für den Verurteilten ohnehin wichtiger sei als die Frage der rechtlichen Subsumtion unter diesen oder jenen Tatbestand, kaum mehr akzeptiert werden52. KUNZ beklagt vorab, dass die Dogmatik der Strafzumessung keinerlei Einfluss auf die Praxis der Strafzumessung in den Gerichten habe. Noch schlimmer: Die Dogmatik werde dazu benützt, die wahre Strafzumessungsmethode zu verschleiern. Umgekehrt gelte die Zumessungspraxis der Ge- richte dem Dogmatiker als rückständig, weil sie rein intuitiv, orientierungslos und unregelmässig ausgeübt werde. Allerdings: Die Zumessungstheorie habe auch keine Rezepte zur Überwindung anzubieten53. HAUSER fasst 1985 den Stand der Lehre und Rechtsprechung zur Strafzumessung so zusammen: „In der Lehre und Rechtsprechung herrscht die Vorstellung, dass in der Strafzumessung eine aus den Strafzumessungstatsachen ableitbare Schuld in ein ihr entsprechendes Strafmass umgewan- delt wird. Diese Verknüpfung erscheint in der h.L und der Rechtsprechung als ein flüchtiges ge- dankliches Konzept, das sich, geschützt vom richterlichen Ermessen, jedem Zugriff entzieht. Folglich bricht die Argumentation – wo der Verknüpfungsakt überhaupt diskutiert wird – spätes- tens beim Abwägen der strafzumessungsrelevanten Faktoren ab“54. HAUSER zieht daraus den Schluss, dass allein in den mathematischen Strafzumessungsmodellen die Verknüpfung in der Gestalt einer mathematischen Operation eine intersubjektiv fassbare Konkretisierung erfahre. Ein konkretes Modell stellt sie dabei nicht vor, sondern begnügt sich mit der Darstellung der Grund- struktur, prinzipieller Fragen und allgemeiner Vorteile der mathematischen Strafzumessung55. Strafzumessung legt die Rechtsfolge eines festgestellten Normbruchs fest. Hier zeigt sich, wie der Rechtsstaat auf eine Verletzung der von ihm geschützten Rechtsgüter reagiert, wobei ver- schiedene Theorien zu Sinn und Zweck der Strafe zum Tragen kommen, sei es die Vergeltung, die Bewährung der Rechtsordnung oder die Prävention56. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine der wichtigsten Aufgaben im ganzen Prozess, sozusagen die Krönung57 des ganzen Verfah- 50 vorne S. 3. 51 HAFTER, S. 343; vgl. aber auch ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78, wonach der Vergleich mit andern Fällen „intuitiv“ erfolgt. 52 TRECHSEL, Kommentar, zit. in QUELOZ S. 143 Fn. 28; DUBS, S. 9 und 20. 53 KUNZ, S. 225. 54 HAUSER, S. 40. 55 HAUSER S. 158. 56 Allgemein zu den Straftheorien vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER, N. 21 ff. zu Art. 63 aStGB. 57 HAAG, Strafzumessung, S. 13, unter Verweis auf SPENDEL. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 9 rens. Ohne Erlass einer Sanktion bleibt im Falle eines Schuldspruchs alles Vorangegangene blos- ses Stückwerk. Umso erstaunlicher ist, dass sich die Strafrechtslehre mit der Strafzumessung ver- gleichsweise marginal befasst. In Deutschland hat BRUNS auf das Missverhältnis zwischen der dogmatischen Vertiefung und Verfeinerung der Schuldfrage und der „primitiv oberflächlichen Behandlung der Straffrage“ hingewiesen58. In der schweizerischen Literatur finden sich in den Lehrbüchern und Kommentaren zum Allgemeinen Teil des StGB zwar einige Ausführungen zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren59. Eine selbständige Dogmatik zur Frage, welche Fakto- ren wie zu berücksichtigen sind und - vor allem - wie ein festgestelltes Mass von Verschulden in ein Strafmass umgesetzt wird, existiert demgegenüber nicht60. Der Verknüpfungsakt bleibt für die Lehre offensichtlich kaum fassbar. Dementsprechend existieren nur wenige Arbeiten, die sich speziell mit der Strafzumessung auseinandersetzen. Im Allgemeinen schweigt die Theorie “….und entsprechend hilflos ist die Praxis“61. Dies gilt jedoch, wie die nachfolgende Ausführun- gen zeigen, nicht überall. 2. Modelle berechenbarer Strafzumessung 2.1. Deutsche Modelle Im deutschen Rechtskreis ausserhalb der Schweiz finden sich früh schon Versuche, Strafmass be- rechenbar zu machen. Erste Ansätze gehen auf das Jahr 1932 zurück, als GRASSBERGER62 forder- te, man solle die Strafzumessungsentscheidung an Rechenregeln binden. Ausgehend von einer Normalstrafe sollten Faktoren wie Vergeltungsintensität, Schuldhöhe, Beeinflussbarkeit des An- geklagten etc. mathematisch gewichtet und im Multiplikationsverfahren zur Strafzumessung ver- wendet werden. In den siebziger Jahren war sich in Deutschland die herrschende Lehre darin einig, dass es die ir- rationalen Einflüsse in der Strafzumessung zurückzudrängen und die Strafzumessung berechen- barer zu gestalten gelte63. Es entwickelte sich eine rege Diskussion über die Frage nach dem Mass der verbleibenden Irrationalität64. Am radikalsten erwiesen sich dabei die mathematischen Modelle von HAAG, VON LINSTOW und BRUCKMANN. 1970 stellte HAAG der damals aktuellen Kritik an der Ungleichmässigkeit der Strafzumessungs- praxis ein Modell entgegen, das auf operations-research-Methoden beruhte65. Haag geht von ei- ner Normalstrafe mittlerer Tatschwere aus, die er als das geometrische Mittel der unteren und oberen Strafrahmengrenze definiert. Die Schwere der Straftaten und das Mass der Schuld werden anhand von Verfahren zu skalieren versucht, die im Bereich der Wahrnehmungs- und Einstel- lungspsychologie entwickelt wurden. Die Idee von VON LINSTOW basiert darauf, dass sämtliche möglichen Strafzumessungstatsachen (bei Fiaz z.B. BAK, Fremd- und Eigenschaden, Länge der Fahrt, Gefährlichkeit, Verkehrsdichte, Ordnungswidrigkeit, Mitverschulden, Fahrvorsatz, Zweck der Fahrt, Vorstrafen etc.) aufgelistet 58 BRUNS, Strafzumessungsrecht, S. 9. 59 am ausführlichsten STRATENWERTH AT II § 6 und BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, Kommentar zu Art. 63 aStGB 60 Mit Ausnahme von HAUSER; anders in Deutschland, z.B. BRUNS und SCHÄFER. 61 ARZT, S. 144. 62 GRASSBERGER, S. 80 f. 63 Vgl. die harsche Kritik an der intuitiven Strafzumessung bei VON LINSTOW, S. 1-4. 64 Details vgl. HAUSER, S. 4 ff. 65 HAAG, S. 15 f. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 10 und mit möglichst vielen Schweregraden versehen, bewertet und mit einer Merkmalsendzahl ver- sehen werden. Mit Hilfe von mathematischen Verknüpfungsregeln wird eine Strafrohzahl er- rechnet und diese durch allgemeine Entscheidungsregeln zur Endstrafe weiterentwickelt66. Ähn- lich, aber weniger ausdifferenziert ist das Modell von BRUCKMANN: Strafzumessung erfolgt nach der Formel (a x b) +/- c = Strafe in Monaten, wobei a als Faktor für die Gefährlichkeit, b für die Sozialwidrigkeit des Täters und c für Täter-Opferbeziehung stehen67. Die „mathematischen“ Modelle fanden keinen Niederschlag in der Praxis. Kein einziger Ent- scheid setzte sich mit ihren Formalisierungsansätzen auseinander. In der Doktrin erwuchs ihnen grundsätzliche Kritik, allen voran durch Winfried HASSEMER. Die bisherigen Formalisierungsan- sätze gehen nach seinem Dafürhalten von einem verengten Rationalitätsbegriff aus, der den Tat- richter aus der Retorte entwirft und die realen Bedingungen menschlichen Entscheidverhaltens ignoriert. Zu beachten sei der Unterschied zwischen Herstellung und Darstellung eines richterli- chen Urteils. Die Formalisierungsbestrebungen operierten ausschliesslich auf der Darstellungs- ebene, nicht auf der Entscheidungsebene68. KÖBERER vertrat im Jahre 1996 – sinnigerweise mit dem Titel „Iudex non calculat“ - die Meinung, Tatschuld lasse sich nicht als Variable auf einer Skala darstellen. Die Berechnung einer Durchschnittstrafe erweise sich als unmöglich, und der Graben zwischen Tatbestand und Rechtsfolge könne auch nicht mathematisch oder formalisiert aufgefüllt werden69. In der Schweiz sind derartige mathematisch ausgeklügelte Modelle nie diskutiert worden. Das mag zum einen daran liegen, dass möglicherweise zufolge der beschriebenen Zurückhaltung des Bundesgerichts beim Eingreifen in die Strafzumessung die Dogmatik diesbezüglich weit weniger entwickelt war als in Deutschland. Zum andern steht in der Schweiz die Lehre von der Tradition her derart ausgeklügelten Modellen eher skeptisch gegenüber. Hierzulande hat, wie das Bundes- gericht zuletzt in BGE 127 III 80 E. 5f formuliert hat, „seit jeher eine einfache und praktische Rechtsauffassung vorgeherrscht“70. Dennoch finden sich auch in der schweizerischen Doktrin Ansätze zu einer berechenbaren Strafzumessung. 2.2. Die analytische Bewertung von Dubs Einen ersten Vorschlag für eine rationale Strafzumessung entwickelte im Jahre 1963 der damali- ge Bundesrichter Hans DUBS. Er geht dabei von der Festsetzung einer „Normalstrafe“ aus, die der Schwere der konkreten Tat entspricht und sich in Vergleichen mit ähnlichen Fällen bestimmt. Sie wird in Monaten ausgedrückt. Anschliessend werden die straferhöhenden und –mindernden Faktoren in Prozenten der Normalstrafe angegeben und so die Gesamtstrafe berechnet71. Tatsächlich wirkt der Vorschlag von DUBS nicht ausgereift. Das wollte DUBS aber auch nicht. Es ging ihm damals bloss um einen Denkanstoss. Das gelang ihm nachhaltig: Noch 43 Jahre später wird er in der Literaturliste namhafter Autoren aufgeführt72, ein Beweis dafür, dass das Problem offenbar nach wie vor der Lösung harrt. 66 VON LINSTOW, S. 4-10. 67 BRUCKMANN, S. 30 ff. 68 HASSEMER W., ZStW 1978 S. 92 oben. 69 KÖBERER, S. 173 f. 70 Inwiefern dies damit zu tun hat, dass die Schweiz historisch anderen Erfahrungen ausgesetzt war als Deutschland und deshalb weiten richterlichen Ermessensspielräumen offensichtlich weniger kritisch gegenübersteht, kann an die- ser Stelle nicht weiter vertieft werden. 71 DUBS, analytische Bewertung, S. 22. 72 STRATENWERTH AT II, Lit.verzeichnis S. 173. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 11 2.3. Trechsels Modell für die Strafzumessung bei Fiaz Nach Hinweisen auf die Problematik gängiger Urteilserwägungen zur Strafzumessung forderte TRECHSEL bereits 1975 eine rationellere Strafzumessung. Er kritisiert vorab das Abstellen auf die Tradition und die Praxis des Gerichts in ähnlichen Fällen, die nie genau bekannt seien und wenn, nur dem Gericht in Form eines „geheimen Metermasses“73. TRECHSELS Modell geht im Bereich Fiaz von einem definierten „Normsachverhalt“ aus: Es wird angenommen, der Täter habe einen Anlass besucht und dort Alkohol konsumiert, obwohl er wusste, dass er noch nach Hause fahren würde. Er sei mit seinem Personenwagen auf verkehrs- armer Strecke 5 km weit unauffällig nach Hause gefahren. Bei einer Routinekontrolle sei eine Blutprobe angeordnet worden, die eine BAK von 1,4 Prom. ergeben habe. Weitere klinische Zei- chen der Angetrunkenheit habe der Arzt nicht festgestellt. Der Täter geniesse einen guten Leu- mund und sei abgesehen von drei Bussen unter Fr. 100.-- nicht vorbestraft. Für diesen Fall wird eine Norm-Strafe von einem halben Monatslohn (brutto) eingesetzt. Diese Norm-Strafe wird als 100% bezeichnet, wovon je nach Gefährlichkeit der Fahrt, Tatverschulden und persönlichen Verhältnissen prozentuale Abweichungen in einer Bandbreite (z.B. +/- 40%) postuliert werden. Der Vorschlag von TRECHSEL, deutlich einfacher und der Praxis näher als die mathematisierten Vorschläge von HAAG und VON LINSTOW, hat insofern Auswirkungen bis heute, als sein Norm- sachverhalt Eingang in die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter fand74. 2.4. Das Modell von Frei und Ranzoni 1995 publizierten die beiden Gerichtsschreiber aus St. Gallen einen Lösungsvorschlag im Be- reich des BetmG75, der versucht, die Strafzumessungsbegründung durch Bildung von Einsatzstra- fen für bestimmte Drogenhändlertypen zu verbessern. Die Einsatzstrafen gehen primär von der Stellung der Täter in der Hierarchie des Drogenhandels aus, für die die Kategorien „Nichtsüchti- ge Händler“, „Internationale Grosshändler“, „Transporte und andere Dienstleistungen“ und „Süchtige Händler“ bestehen. Diese Kategorien verfeinern Frei/Ranzoni mit Unterkategorien, denen sie charakteristische Um- stände und Kriterien eines Regelfalls zuordnen. Als Beispiel erwähnt sei in der Kategorie „Nicht- süchtige Händler“ die Unterkategorie „Nichtsüchtige Händler unterster Kategorie“ mit dem Cha- rakteristikum, dass diese die Betäubungsmittel direkt an die Konsumenten oder in eher geringen Mengen gegen Bezahlung oder auf Kommission an Gassendealer liefern und sich in ihrer Tätig- keit auf die Region beschränken. Kriterien des Regelfalls sind Einzelabgaben von wenigen Gramm, eine Gesamtmenge im Bereich von 200g Heroingemisch, Gelegenheitsdealer, keine grosse kriminelle Energie, als Zweck die Finanzierung des Lebensunterhalts, ohne dass Banden- mässigkeit vorliegt. Dafür sieht das Modell eine Einsatzstrafe von 2 Jahren vor. Erhöhungen sind vorgesehen bei besonderer Intensität der Tätigkeit, einer grösseren Gesamt- menge oder bandenmässigem Handeln. Demgegenüber rechtfertige sich eine Strafherabsetzung 73 TRECHSEL , S. 85 ff. 74 dazu hinten, S. 14. 75 FREI/RANZONI, AJP 11/1995 S. 1439 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 12 beim Vorliegen nur weniger Einzelhandlungen oder bei einer nicht selbst verschuldeten oder mit Blick auf die Familiensituation als bedrängend empfundener finanzieller Notlage76. WIPRÄCHTIGER führt zum Modell von FREI/RANZONI aus, derartige Anregungen, die Strafzumes- sung zu standardisieren, seien „geeignet, zu mehr Gerechtigkeit zu führen, und zwar insofern, als damit genauer gesagt werden kann, auf welche Tatsachen sich die Strafzumessung stützt und wie sie bewertet worden sind. Der Kassationshof hat die Aufgabe, derartige Richtlinien auf ihre Ver- träglichkeit mit Art. 63 StGB zu überprüfen“77. ALBRECHT seinerseits kritisiert das Modell mehrfach78. Der Ansatzpunkt der Hierarchie im Dro- genhandel sei verfehlt, da er eine Hierarchie voraussetze, von der unklar sei, ob sie überhaupt existiere und wie sie aufgebaut sei. Für die vorgeschlagenen Einsatzstrafen fehle jede Begrün- dung, ausser, dass sie sich an die Praxis der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen anlehn- ten. Zudem führe die so begründete „Grämmli-Justiz“ zu generalpräventiv überhöhten Strafen und einer Vernachlässigung spezialpräventiver Gesichtspunkte. Letztlich ändere sich am Aus- mass der Irrationalität der Strafzumessungsentscheidung nichts. Generell sei eine Typisierung von Strafhandlungen im Bagatellbereich zwar erwünscht; im Bereich längerer Freiheitsstrafen fordere Art. 63 aStGB jedoch eine Individualisierung des Strafmasses. Ungeachtet dieser Kritik steht ausser Frage, dass die beiden Autoren mit der Publikation ihrer Richtlinie eine wichtige Diskussion in Gang gebracht haben. Erstmals wurde der Versuch ge- wagt, über eine Typisierung von Regelsachverhalten einen Einstieg in die weiten Strafrahmen zu finden. Nachteilig erscheint, dass die Strukturen der Hierarchie im Drogenhandel oft nicht durch- sichtig werden und als Hauptkriterium für die Einsatzstrafe deshalb als eher gewagt erscheinen. Für das Mass der (hohen) Einsatzstrafen ist ferner kein objektiver Grund ersichtlich. Fraglich ist ferner das Abstellen auf die gemischte Menge im Unterschied zur „Tabelle Hansjakob“ (dazu sogleich, Ziff. 2.5.), nachdem das Bundesgericht zur Annahme des qualifizierten Falles auf der reinen Menge basiert und es sich bei der Drogendelinquenz um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt79, bei denen der Täter nicht im Detail um das genaue Ausmass der Gefährdung wissen muss. 2.5. „Tabelle Hansjakob“ 1997 publizierte HANSJAKOB die Resultate einer Umfrage bei den Kantonen zur Strafzumesssung bei Widerhandlungen gegen das BetmG80. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für den mengenmässig schweren Fall bei harten Drogen81 präsentiert HANSJAKOB beim Heroin- und Kokainhandel einen Tarif von Fixpunkten, der unterhalb der Grenze zum schweren Fall linear, oberhalb dagegen exponentiell verläuft und bei einer Verachtfachung der gehandelten reinen Drogenmenge zu eine Verdoppelung der Strafe führt. Die genannten Strafen betreffen Verkäufe durch nicht geständige, nichtsüchtige Händler. Abweichungen gegen oben oder unten ergeben sich z.B. durch andere Tathandlungen (z.B. blosser Transport), die Zahl der Geschäfte und die persönlichen Umstände wie Vorstrafen etc. 76 FREI/RANZONI, AJP 11/195 S. 1442. 77 BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, N. 137 zu 63 aStGB. 78 AJP 1996 S. 369 ff.; ZStrR 1998 S. 419 ff. 79 BetmG-Kommentar ALBRECHT, Bern 1995, N. 29 ff. zur Einleitung, zit. in FREI/RANZONI AJP 1995 S. 1441 Fn. 14. 80 HANSJAKOB, ZStrR 1997 S. 233 ff. 81 BGE 109 IV 145. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 13 ALBRECHT hat auch diesem Modell vorgeworfen, „Grämmli-Justiz“ zu betreiben82. Differenzier- ter setzen sich FINGERHUTH/TSCHURR damit auseinander83. Sie kommen nach ausführlichem Abwägen zum Schluss, dass das Modell als Vergleichsrahmen überzeuge. Der sinnvollen, wenn nicht sogar notwendigen Vergleichsmöglichkeit soll dieser Rahmen zumindest solange dienen, als von der Gerichtspraxis kein anderer oder besserer angewandt werde84. Das Modell Hansjakob vermeidet die Probleme von Frei/Ranzoni: Der Einstieg erfolgt nachvoll- ziehbar über die Drogenmenge statt über eine meist unklare Hierarchie. Daraus leiten sich die Einstiegsstrafen tabellenartig ab und berücksichtigen dabei die Rechtsprechung des Bundesge- richts, wonach die genaue Drogenmenge immer weniger Bedeutung erlange, je höher sie sei. Die Kritik am Abstellen auf der reinen Menge erscheint nicht gerechtfertigt, da die Menge lediglich zum Einstieg dient und alle andern Strafzumessungsfaktoren zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die reine Menge hat gegenüber der gemischten zudem den Vorteil, dass sie sich am „schweren Fall“ der Rechtsprechung verankern lässt. Im Kanton Bern richtet sich ein überwiegender Teil der erstinstanzlichen Gerichte nach der „Ta- belle Hansjakob“, teilweise offen, indem Einsatzstrafen direkt darauf abgestützt werden, teilwei- se ohne sie zu erwähnen, wie eine nicht repräsentative Umfrage des Autors ergab85. Bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wird die Tabelle häufig als Vergleichsrahmen erwähnt86, während einem neueren Entscheid der 2. Strafkammer zu entnehmen ist, dass die Kammer „formalistische oder lineare Strafzumessungen stets ablehnt und nicht etwa auf Thomas Hansjakob (…) abstellt“87. 2.6. Die Strafzumessungstechnik von Hans Mathys Erwähnenswert ist sodann das Strafzumessungsmodell von Hans Mathys, der ein Strafzumes- sungsmodell vorstellt, das auf der Unterscheidung zwischen tatbezogenen und täterbezogenen Kriterien beruht88. Ausgangspunkt ist die objektive Tatschwere (Deliktsbetrag, Drogenmenge etc.), die rein sprach- lich mit „leicht“, „mittel“ oder „schwer“ bewertet wird. Diese Bewertung wird anschliessend mit dem subjektiven Verschulden (täterbezogene Elemente, die mit der konkreten Tat selber zu tun haben, z.B. Motiv, achtenswerte Beweggründe, verminderte Zurechnungsfähigkeit) präzisiert. Auch dabei ist jede einzelne Komponente sprachlich zu bewerten. Anschliessend ist das Gesamt- verschulden (bestehend aus Tatschwere und subjektiven Verschuldenselementen) zusammenfas- send einzuschätzen und zu bewerten („äusserst leicht“, „leicht“, „mittelschwer“ etc.). In einem nächsten Schritt werden die täterbezogenen Kriterien aufgezählt und bewertet, die von der konkreten Tat selber unabhängig sind (Vorleben, Geständnis etc.), aber die schuldangemes- sene Strafe für das Delikt verändern können. Schliesslich ist zu entscheiden und zu begründen, ob und inwiefern sich die schuldbezogene Bewertung aufgrund der verschuldensunabhängigen 82 ALBRECHT, ZStrR 1998 S. 421. 83 FINGERHUTH/TSCHURR, S. 381-386. 84 FINGERHUTH/TSCHURR, S. 384 f. N. 26 und 28. 85 Umfrage des Autors vom März 2007 bei 11 KreisgerichtspräsidentInnen des Kantons Bern. 86 Etwa im Entscheid vom 19.10.2006 i.S. T., SK 06 352. 87 Entscheid vom 3.3.2006 i.S. B., SK 05 342. 88 SJZ 2004 S. 173 ff. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 14 Umstände verändert und ob es gerechtfertigt ist, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder oben zu überschreiten. Das Modell sensibilisiert für die Reihenfolge der Prüfung der Tat- und Täterkomponenten und unterscheidet verschuldensabhängige und –unabhängige Faktoren. Es spricht sich klar für eine Bewertung und nicht bloss Aufzählung der Elemente aus. Ein Nachteil des Modells ist, dass die Bewertung rein sprachlich (leicht, mittel etc.) erfolgt und damit die Verknüpfungsproblematik nicht gelöst wird und wiederum ein „saut hardi“ erfolgen muss, wenn auch diesmal aufgrund be- wusst eingesetzter sprachlicher Gewichte. 2.7. Richtlinien für die Strafzumessung bei Massendeliquenz In den meisten Kantonen sind im Laufe der Jahre Empfehlungen oder Richtlinien für die Straf- zumessung bei Massendelikten entstanden. Sie sind auf die jeweilige kantonale Strafgerichtsor- ganisation ausgerichtet und deshalb unterschiedlich bezüglich Regelungsthemen und Strafhö- hen89. Im Kanton Bern gebräuchlich sind die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR). Sie haben eine lange Tradition: Bereits vor 30 Jahren gab es erste Ansätze, ein- zelne häufig auftretende Delikte im Bereich des SVG, wie z.B. Fiaz, gleichmässig zu beurteilen. In den nachfolgenden Versionen von 1996 und 1999 wurden die Themen ausgedehnt: Neu hinzu kamen Strafbestimmungen im Bereich ANAG, BetmG, Transport-, Gastgewerbe-, Fischerei-, Jagd- und Vogelschutz-, Bevölkerungs- und Zivilschutz-, AHV-, Umwelt- und Gewässerschutz- und Volksschulgesetz. Die neuste Auflage vom 8.12.2006 erweiterte die Richtlinien nochmals (Pornographie) und passte sie dem neuen AT zum StGB an. Die KSBS hat ihrerseits per 1.1.2007 ihre gesamtschweizerischen Richtlinien neu formuliert und wesentlich ausgeweitet. Nunmehr stehen Richtlinien in den Bereichen SVG (Geschwindigkeit und Fiaz), BetmG und ANAG zur Verfügung90. 3. Zulässigkeit solcher Strafzumessungsmodelle vor Art. 47 StGB Alle vorgestellten Modelle der Strafzumessung haben eines gemeinsam: Sie verengen die Straf- rahmen der Tatbestände. Damit stehen sie in einem Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip; denn das dem Gericht durch Art. 47 StGB gewährte Ermessen für die Bestimmung der Strafe nach dem Verschulden bezieht sich auf den gesamten gesetzlichen Strafrahmen. Diese Frage kann hier nicht weiter vertieft werden. Immerhin hielt das Bundesgericht dazu 1996 am Beispiel des Mo- dells von FREI/RANZONI fest, dass die Entwicklung einer Praxis bei der Strafzumessung im Be- täubungsmittelhandel mit differenzierten Einsatzstrafen nicht zu beanstanden sei; damit wolle die Vorinstanz zu mehr Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit beitragen und die Strafzumessung transparenter und überprüfbarer gestalten. „Gegen derartige Straftaxen ist jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn sie nicht starr und schematisch angewendet werden, wenn sie also lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Richter als Orientierungshilfe dienen, ohne ihn zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 63 StGB auszusprechen. Eine schematische Anwendung eines abstrakten Einsatzstra- 89 vgl. Anhang S. 41 90 http://www.ksbs-caps.ch/pages_d/aktuelles_d.htm. II. Ansätze berechenbarer Strafzumessung 15 fenkatalogs würde dagegen Bundesrecht verletzen“91 (E. 2c). Diese Rechtsprechung ist seither mehrfach bestätigt worden92. Ähnlich äusserte sich das Obergericht des Kantons Bern in einem Entscheid vom 9.3.2000 zu den Richtlinien des VBR: „(…). Es handelt sich dabei also nicht etwa um einen Bussentarif wie z.B. in der Ordnungsbussenverordnung. Prinzipiell sollte der Richter bei der Strafzumessung von den Richtlinien ausgehen, aber daneben alle Tatumstände berücksichtigen. Er ist frei, von den Richt- linien abzuweichen, sollte dies aber nur tun, wenn es dafür zwingende objektive oder subjektive Gründe gibt (….). In diesem Rahmen angewendet leisten die Richtlinien des VBR einen wichti- gen Beitrag zu einer rechtsgleicheren Strafzumessung; ihre Anwendung durch alle Strafgerichte im Kanton Bern ist daher zu begrüssen.“93. Auch hier kann von einer konstanten und unange- fochtenen Praxis gesprochen werden94. Daraus kann geschlossen werden, dass solche Modelle unter der Voraussetzung, dass sie das Ge- richt nicht binden und nicht starr oder schematisch angewendet werden, als Orientierungshilfen verwendet werden können und als solche vor Art. 47 StGB standhalten. Gleichzeitig bedeutet die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine klare Absage an mathematische Modelle, die das Ge- richt mit ihrer formelhaften Berechnung des Strafmasses verbindlich leiten. Auch zur „Tabelle Hansjakob“ erklärte das Bundesgericht in Übereinstimmung zum Modell Frei/Ranzoni, der Tarif vermöge den Richter nicht zu binden, sei aber „…pas sans intérêt et peut être, selon les circonstances, un élément utile d’orientation“95. Dagegen lehnte es im Jahr 2004 zwei Beschwerden ab, in denen verlangt worden war, die Strafe sei gestützt auf die Tabelle Hansjakob herabzusetzen. Das Bundesgericht erklärte, die Tabelle sei nicht anwendbar und ver- neinte eine Pflicht der Gerichte, solche Modelle beizuziehen96. Dies wirft die Frage nach der Verbindlichkeit solcher Orientierungshilfen auf. Wie ist es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu beurteilen, wenn die überwiegende Zahl der Gerichte eines Kantons oder der Abteilungen eines Gerichts die VBR-Richtlinien benützt, andere dagegen bewusst nicht? Offensichtlich müsste das Gericht, das die Richtlinien nicht anwendet, begründen, warum es von ihnen abgewichen ist. Ergibt sich daraus nicht bereits eine gewisse Pflicht zur Be- achtung dieser Richtlinien? Dieser Frage kann in diesem Rahmen nicht weiter nachgegangen werden. Die Aussage, eine Abweichung von weitherum konstant angewendeten Richtlinien sei jederzeit möglich, müsste immerhin dahingehend präzisiert werden, dass dies nur bei entspre- chender Begründung möglich ist. 4. Fazit Die Bemühungen um bessere Vergleichbarkeit und Transparenz haben in der Schweizer Ge- richtspraxis v.a. durch die Strafzumessungsrichtlinien im Bereich der Massendelinquenz ihren Ausdruck und ihre grosse Verbreitung gefunden. Diese Richtlinien haben es gezeigt: Strafzumes- 91 6S.769/1995. 92 BGE vom 9.9.1996, 6S.560/1996; BGE vom 1.4.2001, 6P.18/2001; BGE vom 3.2.2005, 6S.350/2004. 93 SK 044/I/2000. 94 Entscheid SK/478/2004 vom 10.2.2005 S. 10; vgl. ferner den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 29.2.2005, AK/150/2005, publiziert in infointerne Nr. 27 / Sommer 2006, S. 68 ff., http://www.jgk.be.ch/site/og_infointerne27.pdf. 95 BGE vom 22.11.1999, 6S.709/1999, E. 3b S. 8. 96 BGE vom 17.5.2004, 6S.146/2004 und vom 4.6.2005, 6S. 165/2004 III. Eigener Ansatz 16 sungsrichtlinien sind für alle Beteiligten nützlich, tragen zur Rechtsgleichheit bei und halten vor Art. 47 StGB stand, wenn sie den Ermessenspielraum des Gerichts nicht zum vornherein ein- schränken. Sie dürfen nicht zum starren Korsett werden. Im Unterschied zu den Richtlinien bei Massendelinquenz wird Quantifizierungsversuchen in den Bereichen mittlerer und schwerer Kriminalität immer noch mit Skepsis begegnet. Dies ist kaum verständlich, wenn man sich den heutigen Aufwand vergegenwärtigt, der bei der Berechnung ei- ner Geldstrafe zu treiben ist97. Während dort ein vergleichsweise immenser Aufwand zu betrei- ben ist, möchte man die Zumessung langer FS nach wie vor zu einem guten Teil der Intuition ü- berlassen98. In der Tat sind keine Gründe ersichtlich, warum ein ähnliches Vorgehen nicht auch bei mittlerer und schwerer Delinquenz angewendet werden könnte. Natürlich muss erst recht bei diesen Delikten jeder Schematismus vermieden werden. In solchen Fällen stehen aber wegen der gründlicheren Voruntersuchungen wesentlich mehr Informationen zur Verfügung, aufgrund derer die Strafe individualisiert werden kann und muss. Es stellt sich nun die Frage, inwiefern sich die bisher vorgestellten Modelle eignen, konkrete Lö- sungen zu den offenen Fragen des Kapitels I zu erarbeiten und inwiefern sie dazu allenfalls abzu- ändern oder zu ergänzen sind, indem nur Teile davon verwendet werden, andere dagegen nicht. III. Eigener Ansatz 1. Der Einstieg Die Forderung nach Rechtsgleichheit und Vergleichbarkeit von Strafen umfasst als ersten wich- tigen Teilaspekt den rechtsgleichen Einstieg in den Strafrahmen. Dieses Postulat setzt voraus, dass Sachverhalte und Strafen miteinander verglichen werden können. Dabei ist es wichtig, Glei- ches nur Gleichem gegenüberzustellen. Das Strafmass setzt sich aus Tat- und Täterkomponenten zusammen. Für einen Vergleich eignen sich vor allem objektive Gesichtspunkte. Es erscheint deshalb sachgerecht, das Strafmass in einen objektiven und einen subjektiven Anteil zu trennen. Unter den ersten fallen die objektiven Teile der Tatkomponente, nämlich das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges und die Art und Weise seiner Herbeiführung. Diese Komponenten werden als „objektive Tatschwere“99 bezeichnet. Demgegenüber können die subjektiven Teile der Tat- komponenten - Motive und Beweggründe - und die Täterkomponenten zu diesem Zeitpunkt noch keine Rolle spielen. Dieses Vorgehen ist erscheint deshalb gerechtfertigt, weil die objektive Tatschwere unbestritte- nermassen ein gewichtiges Strafzumessungskriterium ist; innerhalb der Tatkomponente kommt ihr vorrangige Bedeutung zu100. Es handelt sich dabei um die in Art. 47 Abs. 2 StGB an erster Stelle genannten Faktoren des Verschuldens, nämlich der „Schwere der Verletzung oder der Ge- fährdung des betroffenen Rechtsgutes“ sowie die „Verwerflichkeit des Handelns“. 97 vgl. ARZT, recht S. 244: „Luxusverwaltung der Gerechtigkeit“. 98 ALBRECHT, ZStrR 2006 S. 78 f. 99 STRATENWERTH AT II § 6 N. 19 u.21; BSK-WIPRÄCHTIGER, N. 52 ff. zu Art. 63 StGB. 100 HANSJAKOB, zur Strafzumessung, SJZ 1994 S. 58; STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 19; SCHÄFER, S. 125 N. 316 ff.: ARZT, S. 152 N. 46; FINGERHUTH/TSCHURR, S.382 N. 19; MATHYS S. 175; Unklar in dieser Beziehung WIPRÄCHTI- GER in BSK I N. 60, der unter Hinweis auf Entscheide des Bundesgerichts auch die Motive des Täters zur objektiven Tatschwere zu zählen scheint. III. Eigener Ansatz 17 Nachdem geklärt ist, welcher Anteil der Strafe zum Vergleich abgetrennt werden muss, stellt sich als nächstes die Frage, wie ein solcher Strafanteil festgelegt werden kann. 2. Von der Referenzstrafe zur Einsatzstrafe 2.1. Referenzstrafe und Referenzsachverhalte als objektive Bezugspunkte Wenn eine Strafe der objektiven Tatschwere als Einstieg in die Strafzumessung auch sinnvoll er- scheint, wirft sie doch die Frage auf, wie sie denn berechnet werden soll, wenn nicht in jedem Fall auf eine andere Art. Mit einer solchen Strafe wäre wenig gewonnen, weil sie jedes Mal wie- der dem grossen richterlichen Ermessen ausgesetzt wäre. Genau aus diesem Grund erwarten Leh- re und Rechtsprechung durch eine Einsatzstrafe keine einheitlichere Strafzumessung101. Soll dieser Mangel beseitigt werden, muss die Strafe objektiver Tatschwere also aus ihrer Fallge- bundenheit herausgelöst und mit einer objektiven Bezugsgrösse innerhalb des weiten gesetzli- chen Strafrahmens verbunden werden. Die Strafe muss sozusagen einen objektivierten Massstab finden, auf den sie bezogen werden, mit dem sie verglichen werden kann. Für diese zum Ver- gleich und zum Bezug geeignete Strafe wird nachfolgend der Begriff „Referenzstrafe“ verwen- det. Diese Referenzstrafe steht nicht im luftleeren Raum; sie bezieht sich ihrerseits auf die objektive Tatschwere eines bestimmten Vergleichssachverhalts, der in dieser Arbeit als Referenzsachver- halt bezeichnet wird. Der Referenzsachverhalt ist ein gedankliches Konstrukt und unterscheidet sich dadurch von einem Lebenssachverhalt, der vom Gericht zu beurteilen ist. Wie die Referenz- strafe ist auch der Referenzsachverhalt allgemein, z.B. in Richtlinien, festgelegt. Die Referenzstrafe unterscheidet sich von der Einsatzstrafe also durch ihren generell-konkreten Charakter. Die Einsatzstrafe dagegen gilt individuell-konkret für die objektive Tatschwere des zu beurteilenden Falles; sie bestimmt sich im Vergleich zur entsprechenden Referenzstrafe und zum entsprechenden Referenzsachverhalt. Nachfolgend soll auf dieser Basis versucht werden, in den Bereichen mittlerer und schwerer Kriminalität ein System der Strafzumessung zu entwickeln, das auf Muster- oder Vergleichs- sachverhalten (Referenzsachverhalten) und dazugehörenden Strafen (Referenzstrafen) beruht. 2.2. Festlegung von Referenzstrafe und Referenzsacherhalt 2.2.1. Abstrakte oder konkrete Bestimmung der Referenzstrafe? Die folgenden Ausführungen untersuchen, wie Referenzstrafe und Referenzsachverhalt festgelegt werden sollen. Dabei bestehen theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder wird einer abstrakt berechneten Strafe mittlerer objektiver Tatschwere ein bestimm- ter Sachverhalt zugeordnet; oder es wird umgekehrt zuerst ein bestimmter Sachverhalt gedanklich definiert und diesem eine Strafe zugeordnet. 101 WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1996 S. 426 Fn. 16; BGE 118 IV 14 E. 2. III. Eigener Ansatz 18 Der Strafrahmen eines Tatbestandes kann als Skala betrachtet werden, an deren oberen Ende der Gesetzgeber die denkbar schwersten Fälle und an deren unterem Ende die denkbar leichtesten ansiedeln wollte102. Naheliegend scheint deshalb vorerst der Gedanke, dass sich die Referenzstra- fe mittlerer objektiver Tatschwere als arithmetisches Mittel des Strafrahmens berechne. Dieser Strafe wäre dann ein Mustersachverhalt zuzuordnen. Schon nur ein konkretes Anwendungsbeispiel zeigt, dass die mathematisch-abstrakte Bestim- mung einer Referenzstrafe mittlerer Tatschwere eine enorme Erhöhung der heute ausgefällten Strafen zur Folge hätte. Für die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (Höchststrafe: 10 Jahre, Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe) würde die Berechnung des arithmetischen Mittels z.B. eine Referenzstrafe von 5 ½ Jahren ergeben103. Liegt weder ein Geständnis vor noch eine Reduktion der Zurechnungsfähigkeit, könnte die Strafe auch bei einem Ersttäter in einem durchschnittlichen Fall kaum wesentlich gesenkt werden. Dies liegt massiv über dem heute üblichen ungefähren Strafmass. Tatsächlich würde ein solches Modell bei praktisch allen Tatbeständen des StGB und der Nebenstrafgesetzgebung gegenüber bisheriger Praxis eine massive Erhöhung des Strafmasses nach sich ziehen, liegen doch ein Grossteil der Strafen im untersten Drittel des Rahmens104. Ein praxistaugliches Strafzumessungsmodell muss sich jedoch nach der hier vertretenen Auffas- sung den bisherigen Strafmassen annähern und nicht umgekehrt105. Diese Erkenntnis bedeutet ei- ne Absage an eine abstrakte, mit mathematischen Methoden aus dem Strafrahmen berechnete Re- ferenzstrafe. Zwar wäre denkbar, sämtliche bisherigen Urteile zu einem Tatbestand in einer Datenbank zu- sammenzufassen und von diesen Urteilen das (arithmetische oder geometrische) Mittel oder den Median zu berechnen106. Damit könnte die Strafe des statistischen Durchschnittsfalles unter Be- rücksichtigung der bisherigen Strafzumessungspraxis berechnet werden. Indessen ist die Gleich- setzung des statistischen Durchschnittsfalls mit der mittleren Tatschwere fragwürdig. Vor allem aber erweist sich dieses Vorhaben zum vornherein als unmöglich; hier geht es um die Berech- nung der Einsatzstrafe, die ausschliesslich die objektive Tatschwere betrifft. In den bisherigen Urteilen wird bekanntlich nicht unterschieden, worin die Strafe für die objektive Tatschwere und worin die tat- und täterindividuellen Zusatzfaktoren bestehen. Der Rückgriff auf eine solche Ur- teilsdatenbank, selbst wenn sie vorhanden wäre, könnte daher nicht weiterführen107. Man kommt somit nicht umhin, die Referenzstrafe konkret, d.h. mit Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt festzulegen. Dies bedeutet, dass für jeden Tatbestand ein separater Referenzsachver- 102 Der Strafrahmen bezeichnet eine kontinuierliche Schwereskala, TRÖNDLE/FISCHER, N. 17 zu § 46 StGB-D. 103 Nicht wesentlich anderes gilt, wenn das geometrische Mittel, wie dies beim Modell von HAAG der Fall ist (zit. HAAG, rationale Strafzumessung, S. 74), oder der Median zugrunde gelegt wird (vgl. Tabelle bei KÖBERER, a.a.O., S. 175). 104 BSK StGB I –WIPRÄCHTIGER, N. 14 zu Art. 63 aStGB; HUMBEL, AJP 10/2005 S. 1285 Ziff. 3.2. 105 Auf die Gründe kann hier nur stichwortweise eingegangen werden: Ziel des Modells ist Förderung der Rechts- gleichheit, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit; demgegenüber ist die massive Erhöhungen der Strafen aus kriminalpolitischer Sicht kein erstrebenswertes Ziel; Strafrahmen sind durch den Gesetzgeber nicht überall aufeinan- der abgestimmt (vgl. „grausame Behandlung“ bei Raub, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung) etc. 106 Ein solches Informationssystem fordert STRENG, S. 309. 107 Auch deshalb musste sich STOECKLIN mit wenig aussagekräftigen Ergebnissen begnügen. Anhand von 130 Fäl- len des Strafgerichts Basel-Stadt im Bereich Unzucht mit Kindern in den Jahren 1961-1963 versuchte der Autor herauszuschälen, welche Strafzumessungsfaktoren welche Rolle gespielt haben. Mangels irgendeiner Angabe einer Gewichtung musste das Unternehmen zum vornherein zu einem vagen Ergebnis kommen, was der Autor denn in seinem Schlusswort auch relativierend festhält (S. 227). III. Eigener Ansatz 19 halt zu bestimmen ist, an dem beispielhaft definiert wird, was unter mittlerer objektiver Tat- schwere zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt wird diesem Referenzsachverhalt eine Strafe zugeordnet. Dabei kann die bisherige Praxis bei der Zumessung von Strafen bei derartigen Tatbe- ständen soweit möglich berücksichtigt werden. Dieses Vorgehen ist nicht neu. In den VBR-Richtlinien sind im Bereich des Umweltschutzes ei- nigen Vergleichssachverhalten bestimmte Strafen zugeordnet worden, um das Ermessen im wei- ten Strafrahmen an einen Anker binden zu können. So hat das Deponieren von ca. 60-110 Liter Hauskehricht in der freien Natur eine Busse von Fr. 300.- zur Folge (Ziff. 6a VBR-Richtlinien vom 16.12.2006). Ähnlich im Bereich des Gewässerschutzes, wo der Bauer mit 5 TS GS (und bei bedingtem Vollzug zusätzlich Busse von Fr 200.--) bestraft wird, wenn er auf ca. 1 ha schneebe- decktem Feld ohne Gewässergefährdung Gülle ausbringt (Ziff. 6b VBR-Richtlinien). Damit sind für konkrete gedankliche Sachverhalte Strafen der objektiven Tatschwere geschaffen worden, die sich für Vergleiche eignen. Grundsätzlich in der gleichen Art ging auch Trechsel vor, der für Fiaz den bereits erwähnten Normsachverhalt definierte und diesem eine Geldstrafe von einem halben Monatslohn zuordnete108 (ähnlich heute Ziff. 1. IV.1. VBR-Richtlinien). Das System mit Ver- gleichssachverhalten hat sich in der Praxis bewährt. Schliesslich operiert auch die „Tabelle Hans- jakob“ mit diesem Vorgehen, indem einem gegebenen Mustersachverhalt eine Strafe zugeordnet wird. 2.2.2. Der Referenzsachverhalt Der Referenzsachverhalt soll zusammen mit der Referenzstrafe einen Vergleichsmassstab objek- tiver Tatschwere für konkrete Fälle bilden. Der gedankliche Sachverhalt muss daher vor allem objektive Tatkomponenten eines Tatbestandes beschreiben, nämlich das „Ausmass des verschul- deten Erfolges“ und die „Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges“. Die beschriebenen objektiven Tatkomponenten müssen steigerungsfähig und im günstigen Fall auch skalierbar und quantifizierbar sein. Hier zeigt sich ein grundlegender Unterschied zwischen Verbrechenslehre und Strafzumessung: erste benützt die Tatbestandsmerkmale nur in binärer Funktion: Tatbestandsmerkmal erfüllt – nicht erfüllt109. Für die zweite ist indessen die Intensität der Erfüllung relevant. Die trifft z.B. zu auf die Höhe des Deliktsbetrags, Mass der Gewalt etc. Beispielhaft könnten Referenzsachverhalte etwa so aussehen: Gewerbsmässiger Diebstahl: Anzuknüpfende Tatkomponenten sind Deliktsbetrag und Be- gehungsweise. Referenzsachverhalt: Der Täter begeht 10-20 Einbruchsdiebstähle durch nächtliches Einschleichen in oder Aufbrechen von unbewohnten Tatobjekten mit der dabei nötigen üblichen Zerstörungsintensität ohne besondere Überwindung von Sicherheitsschran- ken und einem Deliktsbetrag von ca. Fr. 50’000.--. Sexuelle Handlungen mit Kindern: Anzuknüpfende Tatkomponente: Intensität des Ein- griffs und damit der Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes. Re- ferenzsachverhalt: Der Täter ist ein Bekannter des Opfers und lädt den 10-jährigen Knaben mehrfach zu sich nach Hause ein, zeigt ihm Computerspiele, macht grosse Geschenke, ge- winnt das Vertrauen des Kindes, es kommt schliesslich zu gegenseitigem Reiben am Ge- schlechtsorgan und zum Oralverkehr. 108 TRECHSEL, Strafzumessung, S. 93 f. 109 HAUSER, S. 78. III. Eigener Ansatz 20 Verkauf von Heroin oder Kokain: Anzuknüpfende Tatkomponenten sind die Drogenmenge und die Art und Weise des Vorgehens. Der Referenzsachverhalt ergibt sich in Anlehnung an die Tabelle Hansjakob aus dem Verkauf von 12g reinem Heroin oder 18g reinem Kokain durch einen nicht süchtigen und nicht geständigen Händler in ca. 5 Geschäften. Der Referenzsachverhalt ist somit ein gedankliches äusseres Geschehen, das sich aufgrund der Erfahrung der Praxis bereits häufig abgespielt hat. In einem nächsten Schritt ist nun dieser Sach- verhalt in den Strafrahmen einzuordnen. 2.2.3. Ansiedelung der Referenzstrafe im Strafrahmen Wird der Strafrahmen als Skala zunehmender Schwere betrachtet, kommen an seinem untersten Ende die leichtestmöglichen Delikte zu liegen, am oberen Ende die schwerwiegendsten. Daraus folgt, dass die Referenzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens so festgelegt werden muss, dass für alle beim gedanklichen Referenzsachverhalt zu erwartenden Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe – und zwar auch solche der subjektiven Tat- und der Täterkomponente - genügend Raum zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Kantone, Minimalstrafen, Stufenfolgen bei privilegierten und qualifizierten Delikten und weitere Faktoren Rücksicht zu nehmen. Konkret bedeutet dies Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Geständnisse zu einer Strafminderung von 1/5 bis zu 1/3 führen. Weil diese Strafminderung sich innerhalb des gesetzlichen Straf- rahmens abspielt, muss für eine solche Reduktion der Strafe genügend Raum zur Verfügung stehen; m.a.W. kann die Referenzstrafe nicht auf dem Minimum des Strafrahmens basieren, ansonsten für Strafminderungen innerhalb des Strafrahmens kein Raum mehr zur Verfügung steht und z.B. die geständigen und damit möglicherweise reuigen Täter gleich behandelt wür- den wie solche, die alles bestreiten110. Nicht zu berücksichtigen ist zu diesem Zeitpunkt die aufgrund einer verminderten Zurech- nungsfähigkeit zu gewährende Milderung der Strafe, weil diese den ordentlichen Strafrahmen sprengen (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 StGB) und deshalb bei der Einordnung der Referenzstrafe nicht verwendet werden kann. Verschiedene Tatbestände enthalten Varianten mit Qualifikationen111. Diese beziehen sich of- fensichtlich auf die erhöhte objektive Tatschwere, die den im Gesetz genannten Handlungs- formen zugeschrieben wird. Dies bedeutet, dass allen Qualifikationsformen ein eigener Refe- renzsachverhalt und eine eigene Referenzstrafe zuzuordnen sind, die aufeinander abgestimmt werden. Es liegt nahe, die Stufenfolge der Deliktschwere, die beispielsweise im Raubtatbestand mit seinen 4 Qualifikationsstufen zum Ausdruck kommt, als Richtschnur bei der Bestimmung ei- ner Referenzstrafe der objektiven Tatschwere auch bei jenen Tatbeständen zu verwenden, bei denen keine derartigen Stufen vorgesehen sind. So könnte z.B. bei der Vergewaltigung (oder auch bei der sexuellen Nötigung) die grausame Behandlung des Opfers zu einer anderen Re- ferenzstrafe führen als der Einsatz einer Pistole zur Drohung, obwohl beide Begehungsfor- men dem gleichen gesetzlichen Strafrahmen von 3-20 Jahren FS unterstehen. Bei den sexuel- len Handlungen mit Kindern könnten Stufenfolgen verschiedener Eingriffe (z.B. Küsse mit sexueller Motivation, Ausgreifen, Petting, Oralverkehr, Penetration) unterschieden werden. 110 Dieser Anforderung entsprechen die Zahlen der „Tabelle Hansjakob“ nicht, weil sie beim nichtgeständigen He- roinhändler eine Referenzstrafe von 12 Monaten vorsehen. Der geständige reuige Täter müsste wegen des Mini- mums von 1 Jahr Freiheitsstrafe gleich bestraft werden wie der bestreitende. Dazu hinten S. 37. 111 Diebstahl, Raub, Veruntreuung, Betrug, sexuelle Nötigung etc. III. Eigener Ansatz 21 Eine grobe Vorabeinschätzung der Strafzumessung liegt auch in den Richtlinien zur Über- weisung an die Gerichte: Wenn im Kanton Bern Vermögensdelikte ab einem Deliktsbetrag von Fr. 100'000.-- (bei qualifizierter Begehung: Fr. 50'000.--) an das Kreisgericht zu über- weisen sind112, kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Strafe bei einem solchen De- liktsbetrag von der objektiven Tatschwere her im untersten Strafbereich des Kreisgerichts und damit um 1 Jahr FS herum bewegen wird, ansonsten ja an das Strafeinzelgericht über- wiesen werden könnte (Strafkompetenz bis 1 Jahr FS oder 360 Tage GS). Gegen oben hin könnte auf die Tatsache abgestellt werden, dass bei sehr günstigen Verhältnissen bei einem Deliktsbetrag von Fr. 500'000.-- im Kanton Bern nach altem Recht113 noch eine bedingte Strafe in Frage kam. Aufgrund dieser Überlegungen könnten bei den vorerwähnten Beispielen etwa folgende Refe- renzstrafen bestimmt werden: Gewerbsmässiger Diebstahl: Strafrahmen ist 90 TS GS bis 10 Jahre FS. Im Kanton Bern besteht wegen der soeben erwähnten Weisungen des Generalprokurators ein Hin- weis auf eine möglich Referenzstrafe von 12 Monaten FS; damit besteht genügend Raum für hier zu erwartende Senkungen wegen eines Geständnisses (bis 1/3), Vorstrafenfrei- heit, Schadensdeckungen, kleinerem Deliktsbetrag (bei gewerbsmässigem Betrug dürfte die Minimalstrafe von 90 TS GS bei ca. 5 Delikten und Fr. 10'000.-- Deliktsbetrag er- reicht sein) sowie sehr kleinem Sachschaden; Sexuelle Handlungen mit Kindern: Der Strafrahmen ist 1 TS GS bis 5 Jahre FS. Es be- stehen keine direkt quantifizierbaren Tatkomponenten; aufgrund der Strafzumessungs- praxis im Kanton Bern könnte für den Referenzsachverhalt eine Strafe von 12 Monaten FS festgelegt werden; Verkauf von Heroin oder Kokain: Der Strafrahmen ist 1-20 Jahre FS. Dem Erfolgsun- wert von 12g verkauftem reinen Heroin oder 18g reinen Kokain mit dem dazugehören- den Vorgehen gemäss Referenzsachverhalt könnte gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in Abänderung des Wertes aus der „Tabel- le Hansjakob“ eine FS von 18 Monaten zugeordnet werden114, um genügend Raum für Strafminderungen zu erhalten. Auffallend an diesem Modell mag erscheinen, dass die Referenzstrafen jeweils mit Bezug auf das Strafminimum und die denkbaren Strafminderungsgründe, jedoch nie auf das Strafmaximum mit den denkbaren Straferhöhungsgründen eingeordnet werden. Dies liegt zum einen daran, dass sich die heutigen Strafen wie erwähnt in der Regel in der unteren Hälfte des Strafrahmens bewegen. Zudem hat das Bundesgericht nur Strafminderungen, nicht aber Straferhöhungen zahlenmässig quantifiziert, was den Bezug auf die Strafminima erleichtert. Die Verknüpfung zwischen dem gedanklichen Referenzsachverhalt und der zuzuordnenden Stra- fe ist dabei wie bei jeder Strafzumessung kein exakt wissenschaftlicher Vorgang, der die einzig richtige Referenzstrafe garantiert. Besteht also auch hier ein „saut hardi“ und ist man nicht weiter als bei der üblichen Strafzumessung? Auf diesen Einwand wird hinten115 noch zurückzukommen sein. Vorher soll das Modell in seiner Gesamtheit dargestellt werden. 112 Weisung 2 der Generalprokuratur gemäss Art. 258 StrV vom Dezember 1996, Lit. B Ziff. 2 u. 3 113 dem bis 31.12.2006 geltenden AT des StGB 114 vgl. dazu vorne S. 20 Fn. 113 und Überlegungen im Anwendungsbeispiel S. 37. 115 S. 22. III. Eigener Ansatz 22 2.3. Bestimmung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Die bisher beschriebenen Bestimmungen von Referenzsachverhalt und dazugehörende Referenz- strafe sind Arbeiten ausserhalb eines konkreten Falles. Nun stehen Referenzsachverhalt und Re- ferenzstrafe dem Gericht als Richtlinien zur Verfügung. Bei der Prüfung eines konkret zur Beur- teilung stehenden Sachverhalts kann das Gericht „seinen“ Fall dem Referenzsachverhalt gegen- überstellen und so im Vergleich mit der Referenzstrafe die konkrete Einsatzstrafe116 objektiver Tatschwere bestimmen. Dabei sind die gegenüber dem Referenzsachverhalt veränderten Situationen (z.B. betreffend er- höhter krimineller Energie beim Vorgehen, grösserem Deliktsbetrag, grösserer Drogenmenge, in- tensiverer Einwirkung bei sexuellen Handlungen) zu berücksichtigen und die Referenzstrafe ent- sprechend gegen oben oder unten anzupassen. In keinem Fall wird es genügen, die Referenzstra- fe gleich zur konkreten Einsatzstrafe zu erklären. Die wichtigsten Veränderungsgründe können dabei im Voraus gewichtet werden. Im Detail wird dazu auf die Ausführungen zur Gewichtung der individuellen Faktoren verwiesen117. So entsteht aus der generell-konkreten Referenzstrafe die individuell-konkret abgestimmte Einsatzstrafe objektiver Tatschwere. 2.4. Zwischenfazit Das beschriebene Vorgehen zur Bestimmung einer Einsatzstrafe der objektiven Tatschwere ver- meidet vorab ein schematisches Abstellen auf einen Tarif. Die Einsatzstrafe wird auf den einzel- nen Fall hin aktualisiert. Darüber hinaus hat die Einsatzstrafe eine überindividuelle Vergleichsba- sis in der Referenzstrafe und dem dazugehörenden Sachverhalt. Damit kommt das Vorgehen dem nahe, was im Wortbestandteil „Messung“ in Strafzumessung eigentlich ausgedrückt wird: Mes- sen bedeutet nichts anderes, als „mit einem Massstab vergleichen“118. Wenn das Gericht den konkreten Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleicht, ihn also damit „misst“, wird Strafzumessung auf ihre Wurzeln zurückgeführt. Dazu kommt noch ein weiteres: Jede konkrete Einsatzstrafe für einen vom Gericht beurteilten Sachverhalt kann – da ja die Strafe noch nicht in- dividualisiert ist – nun ihrerseits in eine Sammlung von Einsatzstrafen aufgenommen werden. Mit den heute zur Verfügung stehenden elektronischen Mitteln lässt sich so innert kurzer Zeit ei- ne beträchtliche Anzahl zusätzlicher Vergleichssachverhalte generieren, auf die bei späteren Strafzumessungen nebst dem Referenzsachverhalt zurückgegriffen werden kann. Unzutreffend ist der Einwand, bei der Bestimmung der Referenzstrafe sei der Sprung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge genau gleich wie bei normaler Strafzumessung. Einmal bezieht sich die Referenzstrafe ausschliesslich auf die objektiven Tatkomponenten, weshalb wesentlich weni- ger Würdigungen vorgenommen werden müssen als bei der Einschätzung der Gesamtstrafe. Die Referenzstrafe muss zudem nicht unter Druck des Urteilseröffnungstermins womöglich von einer einzigen Person festgelegt werden; vielmehr kann sie in aller Ruhe von einer Gruppe von Fach- leuten unter Beizug der höchstrichterlichen, aber auch regionalen Gerichtspraxis bestimmt wer- 116 Unter dem Begriff der „Einsatzstrafe“ können zwei unterschiedliche Grössen verstanden werden: Vorab verste- hen Rechtsprechung und Lehre die bei Konkurrenz für das schwerste Delikt zuzumessende Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese ist wegen den zusätzlich zu berücksichtigenden leichteren Delikten angemessen zu erhöhen. Hier wird der Begriff der Einsatzstrafe als „Einstiegsstrafe“ für die objektive Tatschwere eines konkreten Falles verstanden. 117 hinten Ziff. 3.3.2., S. 26. 118 VON LINSTOW, S. 14. III. Eigener Ansatz 23 den. Dieser „intersubjektive Wertungskompromiss“119 bietet Gewähr für einen Massstab losge- löst von Einzelfall und Einzelgericht. Ein letzter „Sprung“ wird allerdings nicht zu vermeiden sein; er ist jedoch bedeutend kleiner und schon gar nicht mehr „kühn“ zu nennen. Kühn wird der Sprung v.a. dann, wenn er unter zeitlichem Druck, nur bezogen auf den konkreten Fall und ohne Weitblick auf die gesamten möglichen Umstände erfolgt. Schliesslich dient Einsatzstrafe auch der die Klarheit beim „Einfädeln“ in die Strafzumessung und damit der Sicherheit in der Findung der gerechten Strafe. Wenn der Einstieg in den grossen Strafrah- men geschafft ist, fällt die Zumessung der übrigen Faktoren leichter120. Dann ist klar, von wo aus all- fällige „Strafrabatte“ zu berechnen sind oder von welchem Mass aus ein subjektiver Strafzumes- sungsfaktor erleichternd oder erschwerend wirkt. Es ist zu vermuten, dass eine so bestimmte Einsatzstrafe vom Bundesgericht als Kontrollinstanz begrüsst würde. WIPRÄCHTIGER hat ausdrücklich bejaht, dass das Nennen von Einsatzstrafen zwar nicht gefordert, aber immerhin erlaubt sei. Derartige Angaben im Urteil könnten die Be- gründung (und damit auch die Überprüfung) der Strafzumessung erleichtern, da sich aus ihnen ergeben könne, weshalb z.B. eine auf den ersten Blick auffallend hohe oder milde Strafe ausge- sprochen worden sei. Er fügte unter Hinweis auf Beispiele gar bei, dass man den Eindruck habe, der Kassationshof bedaure, dass die Festlegung einer Einsatzstrafe bundesrechtlich nicht vorge- schrieben sei121. Dies bestätigt sich in einem neueren Entscheid, wo das Bundesgericht zwar wie- derholt, die Gerichte seien nicht zur Festsetzung einer Einsatzstrafe verpflichtet. „Allerdings las- sen sich dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte entnehmen, welche Strafe die Vorinstanz für die objektive Tatschwere und die Tatmehrheit als angemessen erachtet. Das erschwert die Beurteilung der Vorinstanz, die erste Instanz habe dem Verschulden, insbesondere dem objekti- ven Verschulden, zu wenig Rechnung getragen“122. In einem nächsten Schritt gilt es nun, diese Einsatzstrafe auf den einzelnen Sachverhalt und den einzelnen Täter zu individualisieren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied der hier vorgestell- ten Methode gegenüber fixen Straftaxen, aber auch Richtlinien für Massendelikte, wo nicht zu- letzt mangels konkreter Abklärungen des Sachverhaltes die Abweichungen vom vorgeschlagenen Strafmass mehrheitlich gering sind123. 3. Die Individualisierung der Einsatzstrafe 3.1. Die Zumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere Vorab stellt sich die Frage, welche Faktoren im Zusammenhang mit der Individualisierung der Einsatzstrafe zu berücksichtigen sind124. Wird von der bisherigen Aufteilung der Strafzumessungsfaktoren in Tat- und Täterkomponenten ausgegangen, bleiben aus der Tatkomponente drei Faktoren übrig: 119 STRENG, S. 304 120 Wer dagegen das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zurande (Goethe). 121 WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1996 S. 426; BGE 121 IV 56. 122 BGE vom 12.5.2005, 6S.465/2004 E. 3.4. 123 Dies gilt nicht bei Fiaz, bei der sich eine reiche Palette von Strafzumessungsfaktoren entwickelt hat, die gegen- über dem Mustersachverhalt gewichtet werden können. 124 Zu den subjektiven Tat- und den Täterkomponenten grundlegend STRATENWERTH, § 6 N. 25 ff. III. Eigener Ansatz 24 Die Intensität des deliktischen Willens und die Willensrichtung; das Motiv und die Beweggründe (nach Art. 47 Abs. 2 StGB „Beweggründe und Ziele“); der Freiheitsspielraum, den der Täter nach den inneren und äusseren Umständen hatte, um in der gegebenen Situation nicht deliktisch zu handeln. Dazu kommen die Faktoren der Täterkomponente, wie sie teilweise in Art. 47 Abs. 1 StGB aufgezählt werden: Das Vorleben, soweit es unter Schuldgesichtspunkten zu erörtern ist; damit sind etwa schwie- rige Jugend im Sinne schlechter Lebensstartchancen oder Vorstrafen gemeint, nicht jedoch der häufig zitierte Leumund, der am Mass der Tatschuld nicht das geringste zu ändern ver- mag125; Die persönlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt der Tat (im Unterschied zu denjenigen zum Zeitpunkt der Strafzumessung, die allenfalls im Rahmen der Strafempfindlichkeit oder der Spezialprävention zu berücksichtigen sind); Das Verhalten des Schuldigen nach der Tat und im Strafverfahren; Das Verhalten des Staates gegenüber dem Täter im konkreten Fall als entlastende Faktoren, wie z.B. der Einsatz von V-Leuten oder die Verletzung des Beschleunigungsgebotes; Die Strafempfindlichkeit, bezogen auf die Schwere der Strafwirkung auf die persönliche Si- tuation des Täters, ohne Berücksichtigung eines persönlichen gewohnten Lebensstils; aber auch die Berücksichtigung von Nebenfolgen der Verurteilung wie z.B. zivilrechtliche oder administrative Nachverfahren (Schadenersatzklagen; Obhutsentzüge oder Besuchsrechtsein- schränkungen, Entzug von Führerausweisen etc.). Die Berücksichtigung all dieser Faktoren ergibt zusammen mit der Einsatzstrafe die schuldange- messene Strafe. Ihrer Festlegung schliesst sich die Frage an, inwieweit aus Präventionsüberle- gungen davon abgewichen werden soll126. Das Gesetz erwähnt dies in Art. 47 Abs. 1 StGB, wenn es das Gericht auffordert, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen127. 3.2. Tatbestandsbezogen konkretisierte Strafzumessungsfaktoren Die unter Ziff. 3.1 erwähnten allgemeinen Strafzumessungsfaktoren können und müssen bei je- dem Tatbestand konkretisiert werden. Dabei lassen sich nebst den allgemeinen Faktoren (z.B. Vorstrafen) für jeden Tatbestand typische Umstände, z.B. Motive, identifizieren. Es empfiehlt sich deshalb, für jeden Tatbestand eine Liste mit allen denkbaren Strafzumessungsfaktoren zu führen128. Sie kann im konkreten Fall als Checkliste bei der Strafzumessung dienen. Selbstver- ständlich kann diese Liste nicht abgeschlossen sein; die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen neue, bisher noch nie angewendete Faktoren, zu diskutieren sind. Das Auffinden verschuldensre- levanter Faktoren ist eine kreative Tätigkeit129 und kann sich nicht im Abhaken von einzelnen Punkten einer Liste erschöpfen. Allerdings entspricht es ebenso sehr einer Erfahrungstatsache, dass viele Strafzumessungsfaktoren tatbestandstypisch sind und immer wieder vorkommen. Eine beispielhafte Aufzählung solcher tatbestandsbezogenen Strafzumessungsfaktoren findet sich im Kapitel IV bei den jeweiligen Strafzumessungsbeispielen. 125 dazu und zur Schwierigkeit von diesbezüglichen Bewertungen vgl. STRATENWERTH AT II, § 6 N. 37 ff. 126 im Einzelnen dazu STRATENWERTH, AT II, § 6 N. 65 ff. 127 Dazu im Einzelnen HÄRRI, ZStrR 1998 S. 212 ff. 128 eine umfassende Zusammenstellung solcher Faktoren findet sich für das deutsche Recht bei SCHÄFER, S. 389 ff. 129 MATHYS, SJZ 2004 S. 176. III. Eigener Ansatz 25 3.3. Die Gewichtung der aktuellen individuellen Faktoren 3.3.1. Art und Mass der Gewichtung Die für die Strafe erheblichen Umstände sind sowohl nach der Rechtsprechung wie nunmehr auch nach dem Gesetz (Art. 50 StGB) in der Begründung festzuhalten und zu gewichten. Frag- lich ist, wie diese Gewichtung der einzelnen individuellen Strafzumessungsfaktoren erfolgen soll. Denkbar sind zwei Modelle: 1. Die Faktoren werden zum vornherein generell (in Rahmen von Prozenten der verschul- densangemessenen Strafe) gewichtet; im Zumessungsfall wird ein Faktor in Worten als „leicht“, „schwer“ etc. qualifiziert und entsprechend hoch oder tief im Prozentrahmen be- rücksichtigt (Beispiel: Für einschlägige Vorstrafen bei Sexualdelikten erfährt die Einsatz- strafe eine „Erhöhung von 10-50%“; im konkreten Fall werden die Vorstrafen als „sehr schwer“ qualifiziert und deshalb mit 50% gewichtet). 2. Auf eine generelle Gewichtung im Voraus wird verzichtet; diese erfolgt erst im konkreten Fall angesichts der jeweiligen Bedeutung (Beispiel: Bei einem Sexualdelikt wird das straferhöhende Gewicht einschlägiger Vorstrafen, weil das Vorgehen dem früheren Vor- fall bis ins Detail gleicht, auf 50% der verschuldensangemessenen Strafe festgelegt); Das gleiche Problem stellt sich bei der Festlegung von Einsatzstrafen, wenn die konkrete Situati- on Abweichungen verlangt. Einige Abweichungen werden auch dort zum Voraus typisiert und bewertet werden können. In den Richtlinien zur Strafzumessung bei Massendelinquenz finden sich beide Modelle zur Individualisierung der Regelstrafen130. Ausser Frage stehen nach diesem Ansatz jedenfalls Modelle, die für bestimmte Strafzumessungsfaktoren (z.B. einschlägige Vor- strafen) eine Erhöhung der Strafe um einen festen Prozentsatz vorsehen. 3.3.2. Gründe für eine generelle Rahmengewichtung Objektivierte, vom Einzelfall losgelöste Wertungsmassstäbe helfen, kühne Sprünge in der Straf- zumessung zu vermeiden. Folgende Gesichtspunkte sprechen deshalb für eine generelle Gewich- tung im Voraus: Die Praktikabilität: die bei einem bestimmten Tatbestand aus Erfahrung häufig vorkommen- den Strafzumessungsfaktoren werden aufgelistet und können unter Berücksichtigung bisheri- ger Erfahrungen grob bewertet werden (z.B. Geständnisrabatt von 1/5 bis 1/3). Daraus resul- tiert ein möglicher Veränderungsrahmen in Prozenten; Die Rechtsgleichheit: damit ist sichergestellt, dass sich bestimmte Faktoren auf die Strafzu- messung auswirken; in welchem Mass innerhalb des Rahmens dies der Fall ist oder ob Grün- de dazu bestehen, den Rahmen im konkreten Fall sogar auszuweiten, gehört zur Einzelfall- entscheidung und kann nicht im Voraus bestimmt werden131; Die Transparenz: in einer generellen prima-vista-Sicht wird aufgelistet, welche Verhaltens- weisen eines Täters sich in welchem Rahmen erschwerend oder erleichternd auswirken; 130 So führt beispielsweise nach den Richtlinien des VBR bei Fiaz eine Wiederholungstat innert 5 Jahren in der Re- gel zu einer Verdoppelung der nach diesen Richtlinien für den konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe, Ziff. 1.IV. Vorbemerkungen der VBR-Richtlinien vom 16.12.2006. 131 Dieses Vorgehen entspricht dem Postulat von ARZT, wonach ein Strafzumessungsfaktor überall berücksichtigt werden, jedoch das Mass der Berücksichtigung dem Einzelentscheid überlassen werden muss, recht S. 247 N. 99. III. Eigener Ansatz 26 Die Erleichterung der Verknüpfung: Die generelle Bewertung der einzelnen Faktoren ermög- licht dem Gericht im konkreten Einzelfall, sich bewusst mit dem möglichen Gewicht eines Faktors zu beschäftigen, dieses zuerst sprachlich einzuschätzen und anschliessend in den zah- lenmässigen Rahmen einzupassen; die Bewertung „sehr leicht“ führt in die Nähe der tiefsten Prozentzahl, die Bewertung „sehr schwer“ in die Nähe der höchsten Zahl des Rahmens; Die Gebrauchstauglichkeit: das Gericht braucht keine aufwendigen Formeln auszufüllen und komplexe Rechnungen anzustellen; eine einfache Addition der einzelnen Faktoren ergibt die Prozentzahl, um die die Strafe aus dem Tatverschulden zu individualisieren ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es darum geht, beim Festlegen der Einsatzstrafe Abwei- chungen von der Referenzstrafe vorzunehmen. Überall ist zudem zuerst zu entscheiden, ob in Anbetracht des konkreten Sachverhalts von den vorgeschlagenen Rahmenveränderungen ausge- gangen oder ob der Rahmen aus einem speziellen Grund gegen oben oder unten geöffnet werden muss. Trotz der soeben erwähnten Addition liegt hier kein mathematisches Strafzumessungsmodell vor. Das Gericht kommt in keinem Fall um seine Aufgabe der Gewichtung von Schuld und Zumes- sung der Strafe herum. Dass dabei allerdings auch gerechnet werden muss, ist nicht etwas Neues: In den meisten Gerichten wird bei der Strafzumessung immer „gerechnet“. Unter der Herrschaft der Geldstrafe und ihrer Bestimmung hat der Titel von KÖBERERS Werk „Iudex non calculat“ oh- nehin nur noch verklärenden Charakter132. Das Gericht muss jedenfalls heute mehr denn je „cal- culieren“. Wie das geschehen soll, wird hinten noch thematisiert werden. Damit ist das Modell in seinen Gründzügen dargestellt. Vor einem ersten Ergebnis (hinten Ziff. 5) ist auf einige wichtige Einzelfragen einzugehen. 4. Einzelfragen 4.1. Iudex semper calculat – aber wie? Wie soeben erwähnt, muss das Gericht die einzelnen Faktoren gewichten und zusammenzählen. Was ist jedoch wann zuerst zu berechnen? Es macht z.B. quantitativ einen Unterschied aus, ob ein „Geständnisrabatt“ von 25% von der Einsatzstrafe berechnet wird oder von der individuali- sierten Endstrafe. Teilweise stellen sich dabei auch systematische Fragen: Soll sich die vermin- derte Zurechnungsfähigkeit auch bei Vorstrafenzuschlägen auswirken oder nur bei den tatnahen Komponenten? Im Einzelnen wird hier folgende Reihenfolge in der Zumessung der Strafe vorgeschlagen: 1. Bestimmung der Einsatzstrafe bestehend aus den objektiven Tatkomponenten im Vergleich zu Referenzsachverhalt und Referenzstrafe. Bei Veränderungen stellt die Referenzstrafe 100% dar. Die neue Einsatzstrafe bildet für die weiteren Berechnungen eine Basis von 100%. 2. Bewertung der subjektiven Tatkomponenten (Motiv und Beweggründe etc.; sie fallen dann ins Gewicht, wenn sie „aus der von der Strafnorm erwarteten Haltung“, abweichen, ansonsten wirken sie neutral) und allfälliger gesetzlicher und anderer Verschuldensminderungsgründe 132 vgl. Formulare und Leitfaden zur Berechnung der TS auf der Homepage der KSBS:www.ksbs-caps.ch III. Eigener Ansatz 27 (Art. 48 StGB, Versuch133 etc.); die Gewichtungen werden in Prozenten der Einsatzstrafe an- gegeben. Daraus ergibt sich die „Tatkomponentenstrafe“, die neu 100% für die folgenden Be- rechnungen darstellt. 3. Erst jetzt stellt sich die Frage nach der Möglichkeit des Täters, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden; hier ist auch eine allfällige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Damit erhält man die tatverschuldensangemessene Strafe, die für die nach- folgenden Berechnungen wiederum eine neue Basis von 100% bildet. 4. Schliesslich werden die Faktoren der Täterkomponente in Prozenten der tatverschuldensan- gemessenen Strafe berechnet, wobei die Prozentwerte plus und minus (für erhöhend und sen- kend) jeweils addiert und miteinander verrechnet werden. So ergibt sich die verschuldensan- gemessene Gesamtstrafe. 5. Als letztes sind die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters und die Bedürfnisse der Spe- zialprävention zu berücksichtigen. Diese sind derart individuell, dass hiefür kein Rahmen für die Gewichtung angegeben werden kann. Dieses „Stufenmodell“ ist zwar komplizierter als eine Einsatzstrafe, die für alle nachfolgenden Berechnungen die Basis von 100% bildet. Es hat aber den Vorteil, dass die Bedeutung der tatver- schuldensabhängigen Strafe gegenüber der Einsatzstrafe erhöht wird, weil sich die Faktoren der Täterkomponente nicht ausschliesslich nach der Einsatzstrafe ausrichten. 4.2. Die Urteilsbegründung im vorgeschlagenen Modell 4.2.1. Einheit von Herstellung Darstellung der Strafzumessung Auf die grosse Bedeutung der Urteilsbegründung für die Strafzumessung ist bereits hingewiesen worden134. Damit die Begründung dieser Bedeutung gerecht werden kann, wird vorausgesetzt, dass die Herstellung der Strafzumessung, d.h. die Festlegung der Strafe in der geheimen Urteils- beratung im Kollegialgericht oder im Kopf eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin den in der Urteilsbegründung nach aussen sichtbar gemachten Grundsätzen, also der Darstellung, ent- spricht und nicht einer willkürlich gefundenen Strafe nach aussen das Mäntelchen einer bestimm- ten Systematik umgehängt wird. In einer Untersuchung zur Strafzumessung zu § 316 des deutschen StGB (Fiaz)135 zeigte sich zu Beginn der achtziger Jahre indessen, dass die in den Urteilsgründen mitgeteilten Erwägungen zur Sanktionsbemessung oft nicht das wiedergeben, was die richterliche Entscheidung im Prozess ih- rer Herstellung tatsächlich bestimmt hat. Die dabei zu einem Massendelikt festgestellten Um- stände lassen sich zumindest teilweise auch auf die Zumessung längerer Strafen übertragen. Dies deutet darauf hin, dass mangels einer brauchbaren Strafzumessungsdogmatik gegen aussen in klugen Worten etwas deklariert wird, was bei der Urteilsberatung keine Beachtung fand. Eine Hinnahme dieser Kluft zwischen Herstellung und Darstellung der Entscheidung wäre angesichts der Bedeutung der Strafzumessung für die Verurteilten blanker Zynismus. Daher muss das Ziel berechenbarer Strafzumessung die weitestgehende Annäherung von Herstellung und Darstellung sein136. „La motivation est le reflet du raisonnement“137. 133 MATHYS, S. 178, plädiert dafür, den vollendeten Versuch als verschuldensunabhängigen Faktor der Tatkompo- nente erst am Schluss unmittelbar vor den Täterkomponenten zu gewichten. 134 Vorne S. 2 f. 135 HASSEMER R., MSchrKrim 1983 S. 26 ff. 136 HASSEMER W., S. 92 137 CORBOZ, S. 3. III. Eigener Ansatz 28 Es liegt auf der Hand, dass sich bei der hergebrachten Strafzumessung, die ohne Quantifizierun- gen auskommt, Schwierigkeiten ergeben, das festgestellte Strafmass nachvollziehbar zu begrün- den. Rasch verkommt die Sprache zu einer Anhäufung von Gemeinplätzen und wertausfüllungs- bedürftigen Begriffen. Diese Probleme fallen beim hier vorgeschlagenen Modell von Anfang an weg. Die Technik zur Festlegung der Strafe lässt sich ohne weiteres nach aussen darstellen und ist erklärbar. Die Festlegung der Einsatzstrafe anhand der Referenzstrafe, die Individualisierung und Umsetzung der sprachlichen Wertungen in den Prozentrahmen sind leicht darstellbar und ermöglichen dem Gericht deutlich zu machen, in welchem Punkt des Verschulden es Gewichte gesetzt hat. Derart offenes Vorgehen legitimiert das Ergebnis. 4.2.2. Konsequenzen für die Urteilsbegründung des Gerichts Wenn das Gericht schon bei der Festlegung des Strafmasses sich einer nachvollziehbaren Tech- nik bedient, ist nicht einzusehen, wieso dies nicht gegen aussen auf die gleiche Weise erklärt werden kann. Zur Wahrung der Einheit zwischen Herstellung und Darstellung der Strafzumes- sung gehört es, dass das Gericht in seiner Begründung klar benennt, wie es auf das Strafmass, das sich in einer Zahl in Jahren, Monaten oder Franken äussert, gekommen ist. Dies kann nur wie- derum mit Zahlen geschehen, wenn grösstmögliche Transparenz das Ziel sein soll. Dabei sollte sich das Gericht auch nicht davor abschrecken lassen, seine Berechnungen in Prozenten und Mo- naten offenzulegen. Das mag ungewohnt sein, hat indessen zwei grosse Vorteile: Dem Verurteilten wird durchsichtig gemacht, warum er eine Strafe gerade dieser Höhe erhal- ten hat; seine Aufmerksamkeit dafür wird nach seiner höflichen Zurückhaltung bei rechtli- chen Fragen ungeteilt vorhanden sein; verstandene Urteile werden besser akzeptiert und wir- ken nachhaltiger; Mit einer derart nachvollziehbaren Begründung zur Strafzumessung wird den Parteien die Einschätzung, ob sich ein Rechtsmittel lohnt, einfacher gemacht; falls der schriftlichen Be- gründung eine mündliche vorangeht und die Rechtsmittelfrist von der mündlichen Eröffnung an zu laufen beginnt138, kann eine solche Begründung provisorisch erklärte Appellationen (und damit wesentliche Mehrarbeit) ersparen. Allerdings muss auch dem Nachteil der Scheingenauigkeit eines so begründeten Strafmasses be- gegnet werden. In der Urteilsbegründung ist deshalb mit aller Deutlichkeit klarzustellen, dass wegen der Unmöglichkeit, Schuld in einem wissenschaftlich exakten Verfahren in eine konkrete Zahl umzuwandeln, die präsentierte Rechnung nicht die einzig mögliche und allein richtige ist; mit den Zahlen werde nur - aber immerhin – zum Ausdruck gebracht, wie das Gericht auf das genaue Strafmass gekommen sei. Gelegentlich wird im Alltag gegen eine Offenlegung der Berechnung des Strafmasses angeführt, man mache sich damit nur angreifbar, weshalb besser darauf zu verzichten sei. Gerichtliche Ur- teile müssen jedoch von ihrem Wesen her gerade „angreifbar“ sein, eben nachvollziehbar und damit überprüfbar. Davon kann die Strafzumessung nicht ausgenommen werden. Die gegenteili- ge Argumentation setzt sich dem Verdacht aus, man wolle nicht überprüfbar sein und das Straf- mass irgendwie aus dem Bauch heraus finden, was weder überprüft noch nachvollzogen werden kann. 138 So im Kanton Bern, Art. 339 Abs. 2 StrV BE, falls auf schriftliche Zustellung des Dispositivs verzichtet wird III. Eigener Ansatz 29 4.3. Wer „erlässt“ Referenzstrafen und Gewichtungen? Referenzstrafen und prozentuale Einschläge für Strafminderungen und Straferhöhungen bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens. Sie berücksichtigen die bisherige Praxis auf regio- naler und höchstrichterlicher Ebene. Sie dienen als Hilfestellung für Gerichte, sich in den be- wusst weiten Strafrahmen zu bewegen, sollen einen rechtsgleichen Einstieg in die Strafzumes- sungsdiskussion ermöglichen, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Sie ma- chen dem Rechtsuchenden zu einem guten Teil nachvollziehbar, warum er gerade eine solche und keine andere Strafe erhalten hat. In diesen Zwecken gleicht das hier vorgeschlagene Straf- zumessungsmodell den für die Massendelinquenz bestehenden Richtlinien. Trechsel glaubte seinerzeit, zur Erstellung solcher Richtlinien sollten die „Richter erster Instanz, die Staatsanwaltschaften und die Appellationsinstanzen ein „Strafzumessungskartell“ gründen und – möglicherweise unter Mitwirkung der Kriminalistischen Gesellschaft oder des Bundesge- richts – die Arbeit an die Hand nehmen“139. Im Kanton Bern sind die erwähnten VBR-Richtlinien zur Strafzumessung in einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter (VBR) ausgearbeitet, bei erst- und oberinstanzlichen Gerichten, Unter- suchungsrichterämtern und Staatsanwaltschaften in die Vernehmlassung geschickt und anschlies- send unter Berücksichtigung der wesentlichen Abänderungsvorschläge durch die Verbandsver- sammlung genehmigt worden. In diesem Verband sind sowohl die Richterinnen und Richter ers- ter und zweiter Instanz als auch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Untersu- chungsrichterinnen und Untersuchungsrichter vertreten. Sie sind diejenigen Personen, die sich im Kanton unmittelbar mit der Strafzumessung befassen und wären für die Aufstellung ausgeweite- ter Richtlinien im Sinne des hier vorgeschlagenen Modells prädestiniert. Im Hinblick auf die Ein- führung der eidgenössischen Strafprozessordnung lassen sich in Zukunft auch bundesweite Richtlinien vorstellen, die unter der Führung der Fachverbände (KSBS, SKG etc.) ausgearbeitet werden könnten. Auf die Chance des Beizugs der Lehre sollte dabei nicht verzichtet werden. Demgegenüber erübrigt sich ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Zum einen wird der gesetzliche Strafrahmen nicht verlassen und zum andern handelt es sich um blosse Empfehlungen mit Richt- linienfunktion, von denen abgewichen werden kann. 4.4. Öffentliche oder geheime Richtlinien? Urteilsverhandlung und Urteilsverkündigung von Straffällen sind öffentlich. Es ist selbstver- ständlich, dass die Gesetze, auf die sie sich stützen, öffentlich bekannt sind. Die von den Gerich- ten häufig beigezogenen Modelle Frei/Ranzoni und „Tabelle Hansjakob“ sind zumindest in Fachorganen publiziert worden. Demgegenüber sind die in der Praxis bedeutenden Strafzumes- sungsrichtlinien für Massendelinquenz in der Schweiz in 15 von 19 Kantonen nach wie vor nicht öffentlich140. Sie sind natürlich auch nicht in den jeweiligen Falldossiers enthalten. Als einzige haben die KSBS141 und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich142 ihre Strafmassempfeh- lungen veröffentlicht. 139 TRECHSEL, Strafzumessung, S. 89. 140 Nicht repräsentative Umfrage des Autors bei der KSBS vom März 2007 (Anhang 1). 141 Vorne S. 14. 142 www.staatsanwaltschaften.zh.ch/strafmassempfehlungen. III. Eigener Ansatz 30 Für Strafzumessungsrichtlinien, die wie jene bei Massendelinquenz eine derartige Verbreitung erfahren haben, ist dieser Umstand unhaltbar. Solche Richtlinien stellen zwar keine Beweismittel dar. Wenn sie jedoch derart regelmässig angewendet werden, müssen sie von der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden können. Irgendein Grund für ihre Geheimhaltung ist nicht er- sichtlich. Anders entscheiden hiesse jenes bereits erwähnte „geheime Metermass“ bewahren zu wollen, das niemandem ausser dem Gericht bekannt ist. Berechenbare Strafzumessung ist so nicht möglich; denn diese richtet sich auch an die Verurteilten, nicht nur an das Gericht. Was für Richtlinien bei Massendelinquenz gilt, muss umso mehr für Richtlinien bei mittlerer und schwerer Delinquenz gelten, die durch Definition von Referenzsachverhalten und Referenzstra- fen ebenfalls einen Entscheid zu beeinflussen vermögen. Solche Richtlinien sind deshalb in ge- eigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. 5. Ergebnis In diesem Kapitel wurde versucht, aus den Erkenntnissen der bisherigen Modelle zur Strafzu- messung ein eigenes Strafzumessungsmodell vorzuschlagen. Dies konnte naturgemäss nur ober- flächlich erfolgen. Immerhin: Eine erste Annäherung an das Thema zeigt, dass die Diskussion über berechenbare Strafzumessung im Sinn der Quantifizierung einen Neuanfang verdient: Es lassen sich mit Berücksichtigung bisheriger Praxis der Strafzumessung für jeden Tatbe- stand gesondert Referenzstrafen für Referenzsachverhalte der objektiven Tatschwere bilden; Im konkreten Zumessungsfall wird die Einsatzstrafe objektiver Tatschwere im Vergleich zu Referenzsachverhalt und Referenzstrafe bestimmt; Den individualisierenden Strafzumessungsfaktoren (sowohl bei der Abweichung vom Refe- renzsachverhalt zum konkreten Sachverhalt als auch subjektive Tat- und Täterkomponenten) können zu einem grossen Teil im Voraus generell Rahmengewichtungen in Prozenten zuge- ordnet werden. Mit einer einfachen, definierten Addition lassen sich anschliessend jene Zahlen zur verschul- densangemessenen Strafe zusammenführen, die sich aus der Bewertung der Zumessungsfak- toren ergeben haben; Die durchgeführte Berechnung des Strafmasses kann in der mündlichen und schriftlichen Ur- teilsbegründung unter Hinweis auf den fehlenden Absolutheitsanspruch der vorgenommenen Bewertungen präsentiert werden. Anderseits stösst eine Quantifizierung der Strafzumessung auch an klare Grenzen. Die Bestim- mung des Referenzsachverhaltes und der dazu gehörenden Referenzstrafe ist eine Frage der bis- herigen Praxis und der Abschätzung vorab von strafmindernden Faktoren. Hier hilft die Quantifi- zierung vorerst wenig. Ebenso bleibt es ureigene Aufgabe des urteilenden Gerichts, die massgeb- lichen Strafzumessungsfaktoren im Einzelfall festzustellen und sie zu gewichten. Die Rahmen stellen dazu nur Hilfsgeländer dar. Schliesslich können die Bedürfnisse der Spezialprävention gar nicht im Voraus gewichtet werden, und einige Strafzumessungsfaktoren sind gar ambivalent und können unter gewissen Bedingungen erschwerend, unter andern erleichternd wirken. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 31 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände Nachdem eine systematische Quantifizierung von Strafzumessungsfaktoren in der bisherigen Un- tersuchung als möglich und sinnvoll ausgewiesen worden ist, soll nun von der Theorie zum „Feldversuch“ geschritten und die Anwendung des vorgeschlagenen Modells anhand ausgewähl- ter Straftatbestände geprüft werden. Es ist bereits ausgeführt worden, dass zu jedem Tatbestand ein separater Referenzsachverhalt mit dazugehörender Referenzstrafe ausgearbeitet werden muss. Es würde den Rahmen dieser Arbeit bei weitem sprengen, von allen wichtigen Straftatbeständen derartige Beispiele vorzulegen. Die Darstellung muss sich auf wenige ausgewählte Tatbestände beschränken. Ausgewählt wurden nachfolgend im Bereich der schweren Kriminalität ausgesprochen häufig auftretende Tatbestän- de, nämlich die des Raubes, der Vergewaltigung und der BetmG-Widerhandlung. Dabei soll die Strafzumessung anhand eines konkreten Falles Schritt für Schritt von der Referenzstrafe über die Einsatzstrafe und der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren zur Gesamtstrafe ge- führt werden. Die eingesetzten Zahlen sind ausdrücklich als Beispiele von Grössenordnungen zu verstehen, die keinen Anspruch auf Richtigkeit erheben. Es geht vorab darum, das Modell am Beispiel ver- ständlich zu machen. 1. Qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 3 StGB) 1.1. Zu beurteilender Sachverhalt143 Die stark drogensüchtige D. war in Geldnöten und fuhr mit einem PW um ca. 21.30 Uhr im März ziellos in einem Stadtquartier umher. Sie entschloss sich dann, eine Tankstelle zu überfallen, um zu Geld zu kommen. Dabei rechnete sie mit einer Beute von ca. 300.-- bis 500.--. Sie stellte den Wagen in der Nähe der Tankstelle ab und näherte sich ihr zu Fuss. Als sie sah, dass die Kassierin alleine war, maskierte sie sich mit einem mitgeführten Schal. Anschliessend nahm sie eine Art Taschenmesser mit Holzgriff hervor, das sie aufklappte (Klingenlänge und –breite wenig grösser als Militärsackmesser) und begab sich in den Shop hinein direkt hinter den Tresen zur Kassierin. Dieser legte sie den rechten Arm mit dem Messer um den Nacken und forderte „Geld her“. Die Kassierin rief um Hilfe und setzte sich zur Wehr, wobei es zu einem Gerangel zwischen den beiden Frauen kam. D. konnte schliesslich vom herbeigeeilten Geschäftsführer und hinzugekommenen Kunden überwältigt und der Polizei übergeben werden. D. war schon bei der Polizei geständig. Es sei eine „Scheiss-Idee“ gewesen, sie schäme sich. Das Messer habe sie immer bei sich und be- nötige es zum Rüsten von Drogen. Die Maskierung erwies sich als improvisiert durch einen auch sonst getragenen Schal. D. schrieb aus der U-Haft heraus einen längeren Entschuldigungsbrief an die Kassierin der Tankstelle und be- dauerte den Vorfall, es tue ihr Leid. Keine Vorstrafen vorhanden. Psychiatrisches Gutachten: leichte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben. D. wurde wegen Raubversuchs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen. Der Strafrahmen umfasst den Bereich von 2 – 20 Jahren FS. 1.2. Referenzsachverhalt Der sich in Geldnot befindliche Täter beschliesst, einen Passanten zu berauben. Er sieht, wie sich ein Mann anschickt, bei einem Bancomaten Geld zu beziehen. Der Täter nimmt das stets mit sich geführte Messer hervor, schleicht sich hinter den Mann und hält ihm überraschend von hinten das 143 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen S 06 3379 i.S. D. vom 14.3.2007 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 32 Messer an den Hals und verlangt Geld. Der Geldbezüger verhält sich ruhig und gehorcht den Anweisungen des Täters, der ihn auffordert, das mögliche Maximum (Fr. 1'000.-) zu beziehen. Als das Geld aus dem Schlitz auftaucht, ergreift der Täter das Notengeld, lässt den Mann los und rennt davon. 1.3. Referenzstrafe Mindeststrafe ist 2 Jahre FS (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Mögliche Strafminderungsgründe, die den Rahmen gegen unten nicht öffnen: Wenig intensives Vorgehen (bis 10%); Motiv: Geldbeschaf- fung, weil in unverschuldet schlechter wirtschaftlicher Lage (bis 5%); völlige Vorstrafenfreiheit (0-5%); Geständnis (20-33%); Auseinandersetzung mit der Tat, Kontakt zum Opfer aufnehmen, sich entschuldigen, ohne dass der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB gegeben ist (5- 10%). Total Raum für eine Strafminderung von gut der Hälfte (63%) zum Erfassen des leichtes- ten Falles. Dies bedeutet, dass die Minimalstrafe um 100% erhöht werden muss. Die Strafe für den Referenzsachverhalt beträgt also 48 Monate FS. 1.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Der konkrete Sachverhalt unterscheidet sich – abgesehen von der Tatsache, dass es beim Versuch blieb - nur wenig vom Referenzsachverhalt. Die Überraschung war weniger gross, da sich der Vorfall im Shop der Tankstelle abspielte und die Angreiferin für die Kassierin sichtbar von vor- ne/seitwärts kam, während das Anpirschen von hinten (Art und Weise) eine grössere Heimtücke offenbart: Reduktion mit Faktor „leicht“ = ca. 5%. Einsatzstrafe konkret deshalb: 45 Monate FS. Eine höhere Einsatzstrafe wäre etwa unter folgenden Umständen möglich: bei langer Vorbereitung / Planung mit Auskundschaften: bis 20%; beim Mitnehmen von vorbereiteter Maskierung und Messer zum Raubzweck: bis 10%; bei wesentlich höherem Deliktsbetrag, auf den der Täter es abgesehen hätte, Bsp. Postraub: bis 30%; demgegenüber spielt ein tiefer Deliktsbetrag gerade beim qualifizierten Raub eine wesent- lich geringere Rolle als beim Diebstahl; bei leichter Gewalt würde ein kleinerer Deliktsbetrag al- lenfalls mindernd wirken144; bei rücksichtslosem Gewalteinsatz, entsprechende Verletzungen beim Opfer, die nicht als selb- ständige Delikte zu verfolgen sind: bis 30%; hohe Traumatisierung des Opfers aus den Umständen der Tat, ohne dass grausame Behandlung vorliegt, wenn für Täter absehbar : bis 30%. Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 120% erhöht, d.h. auf knapp 9 Jahre FS. 1.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 140 Ziff. 3 StGB 1.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten bei einem Raub mit besonderer Gefährlichkeit z.B. wirken: Motiv/Beweggründe: wenn verzweifelt und ohne eigenes Verschulden in wirtschaftliche Not- 144 SCHÄFER, N. 910 S. 418 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 33 lage geraten: bis 5%; oder: der Täter will das erbeutete Geld nicht für eigene Bereicherung, sondern um einem andern aus einer nicht selbstverschuldeten Lage zu helfen (fehlender Egoismus): bis 10%; Opferverhalten: wenn das Opfer vorher gegenüber Fremden mit dem Besitz von viel Geld prahlte: bis 5%; Unvollendeter Versuch: bis 75%; blosse Gehilfenschaft: 20-70%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 10-75%; die gesetzlichen Straf- milderungsgründe von Art. 48 lit. a-c StGB: achtenswerte Beweggründe: 10-50% schwere Bedrängnis: 10-90% schwerer Drohung: 10-90% Handeln auf Veranlassung eines andern: 10-60%; Straferhöhend könnten wirken: Fehlende Zweck/Mittel-Relation: Für einen kleinen Deliktsbetrag werden massivste Mittel eingesetzt (Beispiel: Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, um Fr. 8.—für den Moonliner zu er- langen); bis 15% erhöhend; treibende Kraft bei mehreren Tätern („Chefposition“), ohne dass Bande gegeben ist (bis 30%). 1.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%145; Geständnis: 20-33%; Verletzung des Beschleunigungs- gebotes: bis 30%; die gesetzlichen Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. d und e StGB: aufrichtige Reue: 40-100%, vgl. auch als Maximum Art. 53 StGB; seit der Tat verstrichene Zeit: 10-40% Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: bis 50%; zusätzliches anderes oder gar gleiches Delikt während lau- fender Strafuntersuchung: bis 40%; 1.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: Unverhältnismässigkeit der Zweck – Mittel- Relation: Bewertung/Gewichtung: Erhöhungs- faktor ist „sehr leicht“: unter 5% Unvollendeter Versuch: Senkungsfaktor ist „leicht“; die Täterin hatte die gefährliche Dro- hung bereits begonnen; die Einwirkung auf das Opfer ist nicht wesentlich geringer als beim vollendeten Delikt: 25% mindern; Saldo: ca. - 22% der Einsatzstrafe = ca. 10 Monate; Einsatzstrafe 45 Monate minus 10 Mona- te = 35 Monate; diese Zahl bildet die neue Basis von 100%. Leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit: - 25% oder 9 Monate Total Strafmass aus Tatverschulden: 26 Monate (= neue Basis 100% für die weiteren Faktoren) Aus tatverschuldensunabhängigen Faktoren: Vorstrafenfreiheit: - 5% 145 Vorstrafenfreiheit ist nicht selbstverständlich, vgl. BSK StGB I – WIPRÄCHTIGER, S. 75 und 87 zu Art. 63 a StGB; dies ist nicht unumstritten: MATHYS, S. 176 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 34 Geständnis, Reue ausdrückend: - 25% Saldo: - 30% von 26 Monaten = 8 Monate Reduktion aus verschuldensunabhängigen Faktoren Total Strafmass: 26 Monate minus ca. 8 Monate = 18 Monate. 2. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) 2.1. Zu beurteilender Sachverhalt146 Zwischen dem Angeschuldigten K. und Frau S. bestand eine Freundschaft, die schliesslich seitens der S. beendet wurde. Nach längerer Zeit kam es wieder zu gelegentlichen Treffen zwischen den beiden, bei denen es auch dreimal zum Geschlechtsverkehr kam. S. hatte sich dem Drängen des K. zuerst widersetzt, dann aber sogar aktiv mitge- macht. Nach mehrfachen Versuchen seitens der S., dem K. klarzumachen, dass sie diese Nähe nicht mehr wolle, te- lefonierte sie ihm um Mitternacht und erklärte ihm, sie wolle ihn nie mehr sehen, es sei nun endgültig vorbei. Als S. am nächsten Morgen ihre Wohnung verlassen wollte, um zur Arbeit zu gehen, stand K. vor der Türe und verschaffte sich unter dem Vorwand, er wolle mit ihr sprechen, Zugang zur Wohnung. Trotz ihrer Aufforderung, er solle die Wohnung verlassen, verschloss er diese und begann die S. auszuziehen. Diese wehrte sich vorerst, gab dann aber den Widerstand angesichts der Chancenlosigkeit auf und liess den Oralverkehr und nach einem Unterbruch auch den GV über sich ergehen. Das Opfer wies gemäss IRM-Untersuchungen frische leichte genitale Verletzungen auf, die durch eine Penetration erklärt werden könnten. K. bestritt jede Gewaltanwendung beim Sexualkontakt mit S. Er wurde verurteilt wegen Vergewaltigung in Konkurrenz (Art. 49 StGB) mit sexueller Nötigung, begangen in der Wohnung des Opfers. Schwerstes Delikt ist die Vergewaltigung, das Strafmass liegt zwischen 1 und 10 Jahren FS (Art. 190 Abs. 1 StGB). 2.2. Referenzsachverhalt Der Täter und das Opfer kennen sich. Ein Normalkontakt ist gewollt, der Täter will aber auch se- xuelle Kontakte. Dies wird vom Opfer abgelehnt. Trotz verbalen Protesten der Frau und anfäng- lichem körperlichen Widerstand nötigt sie der Täter zum Geschlechtsverkehr, wobei er Gewalt anwendet, indem er sie festhält und mittels Tätlichkeiten (an den Haaren reissen, stossen, Ohrfei- gen) aufs Bett drückt und aufgrund seiner überlegen Kraft mit Kondom vaginal eindringt. An- schliessend lässt der Täter das Opfer gehen. Das Opfer weist keine sichtbaren Verletzungen auf. 2.3. Referenzstrafe Die Besonderheit des Tatbestandes liegt darin, dass kein Erfolg im Sinne eines Deliktsbetrages oder eines sonstwie zu quantifizierenden Faktors besteht; vielmehr unterscheiden sich die Fälle wesentlich durch die Art und Weise des Vorgehens. Mögliche Reduktionsgründe liegen vor im Falle einer noch leichteren Gewalteinwirkung (ausmachend 5-10%) verbunden mit einem aus- führlichen Geständnis, fehlenden Vorstrafen (bis 5%) und einer unterdurchschnittlichen Trauma- tisierung des Opfers (5-10%). Dem (seltenen) Geständnis kommt hier im Vergleich mit andern Tatbeständen v.a. deswegen eine erhöhte Bedeutung zu, weil es dem Opfer ein mühsames Be- weisverfahren und eine weitere Viktimisierung erspart (deshalb bis 33% Minderung). Wenn alle diese Faktoren gegeben sind, müsste vom annähernd leichtesten Fall und damit von der Mindest- strafe von 1 Jahr ausgegangen werden. Bei einer maximal möglichen Reduktionsquote von ca. 58% muss umgekehrt die Mindeststrafe um 100% erhöht werden. Für den Referenzsachverhalt ist die Referenzstrafe demnach bei 24 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 146 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 1.2.2007 i.S. K. S 06 2822; nicht rechtskräftig. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 35 2.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall Der konkrete Sachverhalt unterscheidet sich vom Referenzsachverhalt durch die verursachten Verletzungen und dem Eindringen ohne Kondom. Beides rechtfertigt je eine Erhöhung von 10% („Qualifikation „leicht“). Demgegenüber erscheint die Traumatisierung des Opfers eher unter- durchschnittlich („schwer“), was mit einer Herabsetzung im Umfang von 10% zu berücksichti- gen ist. Die Referenzstrafe von 24 Monaten ist deshalb im Saldo um 10% zu erhöhen oder abge- rundet auf 26 Monate festzulegen. Erhöhungen der Referenzstrafe könnten sich weiter ergeben aus: Besonderer Schwere der Einwirkung, ohne dass die qualifizierte Form erreicht wird: bis 30% Dauer der Einwirkung auf das Opfer (ohne gleichzeitige Freiheitsberaubung): bis 20%; Mehrfache Einwirkung auf das Opfer: bis 20%; Begleitung der Vergewaltigung durch zusätzliche nicht getrennt beurteilte sexuelle Nötigungen im gleichen Zug: bis 20%; Folgen der Einwirkung auf das Opfer: grosse psychische Traumatisierung, wenn absehbar: bis 30%; Körperliche evtl. sogar genitale Verletzungen vorhanden: je nach Schwere bis 30%; Besonders erniedrigende Ausführung oder Begleitverhalten: bis 20%; Erhöhter Aufwand, um die Tatsituation herbeizuführen (=höhere kriminelle Energie): Beobach- ten und Verfolgen des Opfers, Abpassen an geeigneter Stelle; Einschleichen in Wohnung unter einem Vorwand; Herstellen einer besonderen Vertrauenslage und Ausnützen derselben: bis 30% Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 200% erhöht, d.h. auf ca. 6 Jahre FS. 2.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 190 Abs. 1 StGB 2.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten insbesondere wirken: Opferverhalten: allenfalls darin, dass das vo- rangehende Verhalten des Opfers die Hemmschwelle beim Täter herabsetzte147: bis 30%; un- vollendeter Versuch: 0-75%; blosse Gehilfenschaft: 20-70%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 10-75%; Straferhöhend könnten wirken: Explizit angegebenes tatbestandsfremdes, besonders verwerf- liches Motiv, z.B. Vergewaltigung zur Disziplinierung etc.: bis 30%; treibende Kraft bei mehreren Tätern („Chefposition“, 10-30%); ambivalent ist zu beurteilen, wenn früher eine normale sexuelle Beziehung zwischen Täter und Opfer bestanden hat. Dies könnte für eine kleinere Traumatisierung des Opfers beim De- likt sprechen (z.B. gegenüber einem Täter, der nie in intime Nähe gekommen ist) und deshalb strafmindernd wirken; es könnte aber auch besonderes Vertrauen gebrochen werden, was eher Straferhöhung bedeuten würde148. 147 SCHÄFER, N. 869. 148 SCHÄFER, N. 871. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 36 2.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%; Geständnis: 20-33%; Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes: bis 30%; Eigenständig eingeleitete Therapie, Teilnah- me an Stop-Gewalt-Programmen: bis 20%; besondere Strafempfindlichkeit: bis 20%; die ge- setzlichen Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. d und e StGB: aufrichtige Reue: 10-100%, vgl. auch als Maximum Art. 53 StGB seit der Tat verstrichene Zeit: 10-40% Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: 10-50%; Verteidigungsstrategie, die auf unnötig beleidigende und zerstörerische Art entgegen den vorliegenden Beweisergebnis- sen die Glaubwürdigkeit des Opfers in Zweifel zu ziehen versucht: bis 10%149; 2.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: Vorangehendes Opferverhalten war sehr ambivalent und konnte den Täter beeinflussen: mit- telmässiger Einfluss, Reduktion um 20% Saldo somit: Einsatzstrafe 26 Monate minus 20% (= 5 Monate) = 21 Monate; Total tatver- schuldensabhängige Strafe: 21 Monate (= neue Basis 100% für die weiteren Faktoren). Aus tatverschuldensunabhängigen Faktoren: Vorstrafenfreiheit: - 5% Saldo somit: - 5% Total Strafmass: 21 Monate minus ca. 1 Monate = 20 Monate. 3. Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 BetmG) 3.1. Zu beurteilender Sachverhalt150 M., abgewiesener Asylbewerber und trotz Wegweisungsverfügung im Land geblieben) verkaufte während ca. 8 Mo- naten ca. 2,5kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 14% hauptsächlich in 5g-Portionen an Konsumenten oder Wiederverkäufer. M. war nach längerer Zeit geständig, ca. 500g Heroingemisch an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. M. wurde verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, gewerbs- und mengenmässig qualifiziert und teilweise bandenmässig begangen durch Kauf, Verarbeitung (Strecken und Portionieren) und Ver- kauf von ca. 2,5 kg Heroingemisch. Der Strafrahmen beträgt 1–20 Jahre FS (Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG). 3.2. Referenzsachverhalt Der Täter verkauft während 6 Monaten in ca. 5 Geschäften total 12g reines Heroin (bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 16% ist von ca. 580g Heroingemisch auszugehen) an Wie- 149 Die Grenze zur zulässigen Verteidigungsstrategie ist schmal, vgl. SCHÄFER N. 375 ff. und 872. 150 Gem. Entscheid des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 8.2.2007 i.S. M., S 06 3509; nicht rechtskräftig. IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 37 derverkäufer oder Direktkonsumenten. Das Heroin bezieht er in Portionen von ca. 100g, verpackt es selber und verkauft es, ohne es weiter zu strecken. 3.3. Referenzstrafe Ein Anker ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum mengenmässig schweren Fall. Bei ei- nem Verkauf von 12g reinem Heroin drohen mindestens 1 Jahr FS. Die Drogenmenge verliert mit zunehmender Menge an Bedeutung. Hansjakob nimmt dies auf und verdoppelt die Strafe bei einer achtfachen Menge auf 24 Monate. Dies ist die Referenzstrafe für den Verkauf von 96g rei- nem Heroin in der Art und Weise des Referenzsachverhaltes. Sie bietet Raum für die hier zu er- wartenden möglichen Strafminderungsgründe, wie z.B. blosser Transport: bis 30%; deutlich we- niger als 5 Geschäfte: bis 10%; Vorstrafenfreiheit: bis 5% etc. 151. Die Referenzstrafen variieren also mit der reinen Drogenmenge. Dieses System hat sich bewährt und es kann weiter davon ausgegangen werden, allerdings mit einer Ausnahme: Bei den Mengen im Bereich zwischen 12 und 40g reinem Heroin lässt die Tabelle keinen Raum für Strafminde- rungen bei Geständnissen, blossem Transport, Vorstrafenfreiheit etc. Die Referenzstrafe für den Verkauf von 12g reinem Heroin ist deshalb auf 18 Monate FS zu erhöhen. Um bei 96g reinem Heroin wieder in die Tabelle einschwenken zu können, sollten folgende Intervalle gewählt wer- den: 25g – 19 Monate; 40g – 20 Monate; 65g – 22 Monate. Damit wird die Bedeutung der reinen Drogenmenge im Bereich zwischen 12 und 96g reinem Heroin leicht herabgesetzt. 3.4. Festlegung der Einsatzstrafe im konkreten Fall M. verkaufte 2,5 kg Heroingemisch zu 14%, damit ca. 350g reines Heroin. Einstieg nach „Tabel- le Hansjakob“ bei 36 Monaten FS; Zuschläge für hohe kriminelle Energie (z.B. 14-tägliches Wechseln von Telefonen, verschlüsselte Sprache etc., ausmachend bis 30%, hier „leicht“, ca. 10%), besonders hohe Anzahl von Transaktionen (bis 20%, hier „mittelschwer“, ausmachend 10%), zusätzliches Verarbeiten durch Vermischen. Abwägen und Verpacken der Drogen bis 30%, hier „leicht“, ausmachend 10%), für Gewerbsmässigkeit (bis 20%, hier „leicht“, 5%) und teilweiser Bandenmässigkeit (bis 20%, hier „sehr leicht“, da nur einen Teil der Verkäufe betref- fend, ausmachend unter 5%), total Erhöhung der Referenzstrafe von 36 Monaten um ca. 35% oder 1/3, ausmachend eine Einsatzstrafe für objektive Tatschwere von 48 Monaten. Weiter Erhöhungen der Referenzstrafe sind nicht zu erwarten. Im schwersten denkbaren Fall, wenn die maximalen Erhöhungsfaktoren gerechtfertigt sind, wird die Referenzstrafe demnach um 120% erhöht, d.h. für 96g reines Heroin auf ca. 4 ½ Jahre FS. 3.5. Individualisierende Strafzumessungsfaktoren bei Art. 19 Ziff. 2 BetmG 3.5.1. Mögliche weitere Faktoren aus der Tatkomponente: Strafmindernd könnten wirken: Klar nachgewiesenes uneigennütziges Motiv (z.B. Finanzie- rung von Arztkosten kranker Familienmitglieder: bis 10%; Beeinflussung durch V-Mann: 10- 151 Vgl die ausführliche Auflistung möglicher Strafzumessungsgründe in FINGERHUTH / TSCHURR, S. 376-380 IV. Anwendung auf ausgewählte Tatbestände 38 50%; fehlende Fähigkeit, sich an die Normen zu halten: 5-75%; die gesetzlichen Strafmilde- rungsgründe von Art. 48 lit. a-c StGB152. Straferhöhend könnten wirken: Chefposition, ohne dass Bande vorliegt: bis 30%. 3.5.2. Mögliche weitere Faktoren aus der Täterkomponente Strafmindernd könnten wirken: Völlige Vorstrafenfreiheit: bis 5%; Geständnis 20 bis 33%; sehr guter Führungsbericht aus Strafvollzugsanstalt: bis 5%; besondere Strafempfindlichkeit bis 20%; Straferhöhend könnten wirken: Einschlägige Vorstrafen: 10-50%; sehr schlechter Führungs- bericht aus Strafvollzugsanstalt: bis 10%. 3.6. Ergebnis Zu berücksichtigen ausserhalb der objektiven Tatschwere: Aus tatverschuldensabhängigen Faktoren: keine Aus tatverschuldensunabhängige Faktoren: Vorstrafenfreiheit (5%) und sehr guter Führungs- bericht (5%) Saldo somit: -10% Gesamtstrafe somit Einsatzstrafe von 48 Monaten minus ca. 5 Monate = 43 Monate FS 152 Rahmen s. vorne S. 33 Ziff. 1.5.1. V. Schlussfolgerungen 39 V. Schlussfolgerungen Die Vorteile des soeben skizzierten Vorgehens liegen auf der Hand: Damit werden die Nachteile der mangelnden Vergleichbarkeit bisheriger Urteile beseitigt; das Strafmass wird in eine Einsatzstrafe objektiver Tatschwere und subjektive Strafzumessungsfaktoren unterteilt. Dadurch wird ein Vergleich von zwei Sachverhalten und zwei Strafen auf- grund der objektiven Tatschwere möglich; die Gewichtungen der einzelnen Faktoren durch Quantifizierung zahlenmässig klar, die Begründungen transparent und nachvollziehbar und dadurch allfällige Unterschiede zwischen Herstellung und Darstellung der Strafzumessung ver- mieden. Das Modell hat sich in seinen Gründzügen in den oben angeführten Beispielen als praktikabel erwiesen, auch wenn die Bewertung der Faktoren noch genauer aufeinander abzustimmen ist. Der Ansatz wird mit Sicherheit auch Kritik ernten. Dies war zumindest bei sämtlichen Strafzu- messungsmodellen, die sich mit Quantifizierungen durch Zahlen befassten, der Fall. Bei Straf- rechtlern scheint geradezu eine Phobie vor Zahlen zu bestehen. Dabei geht es hier keineswegs um mathematische Berechnung von Strafzumessungsfaktoren, Computerrechnen oder Anspruch auf mathematische Präzision – lediglich das Ausgehen von einer Referenzstrafe und das systemati- sche Gewichten der einzelnen Strafzumessungsfaktoren sind gefragt. „Die berechtigte Skepsis gegen die Illusion strikter Berechenbarkeit von Strafen muss aber nicht zur Folge haben, dass man den ganzen Strafzumessungsvorgang peinlich von Zahlen freihält und nur mit mehr oder weniger aussagekräftigen sprachlichen Wendungen eine zureichende gedankliche Verknüpfung der Strafzumessungstatsachen zustande zu bringen sucht, um dann erst beim allerletzten Schritt die gesamten Überlegungen zwangsläufig doch in eine Zahl, in Tage, Monate, Jahre transponie- ren zu müssen“153. Strafzumessung im exakten Sinn ist nicht „rechenbar“. Demgegenüber muss sie berechenbar sein im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Weil kein exakter Ver- knüpfungsmechanismus zur Verfügung steht, bleibt zur Erfüllung dieser Forderung einzig und al- lein die Schaffung eines Massstabes in Form von Referenzstrafen, beispielhafter Bewertung von Faktoren und Offenlegung der bewerteten und in die Waagschale geworfenen Umstände im kon- kreten Einzelfall. Die vorgeschlagenen Referenzstrafen sind in diesem Sinne Wegweiser und kei- ne Messgeräte154. Nicht „Poenometrie“ ist das Ziel, sondern Vertretbarkeitsprüfung, damit auch Verrechtlichung des Zumessungsvorgangs, Transparenz und Kontrolle des wichtigsten Teils der Strafzumessung, statt Willkür durch freies Ermessen155. Gegenüber einer so verstandenen Berechenbarkeit stösst die dagegen erhobene Kritik ins Leere, weil sie immer wieder das Gespenst des technokratischen Richters vor Augen hat, der die Strafe als scheinexakter mechanischer Tabellenkalkulator be- stimmt156. Ein solches Gericht findet in diesem Ansatz keinen Platz. 153 DUBS, ZStW 1982 S. 169 154 BRUNS, Strafzumessungsrecht, S. 24 155 BRUNS, ZStW 1982 S. 114 und 125 156 Z.B. ALBRECHT, ZStrR 1998 S. 423 ff. V. Schlussfolgerungen 40 Die Schlussfolgerungen aus den bisherigen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Für den Bereich der mittleren und schweren Kriminalität sind wie bei den Massendelikten Richtlinien zur Strafzumessung zu entwickeln. Vereinheitlichung der Strafzumessung muss mit Begrenzung der grossen Ermessenspielräume einhergehen. Strafzumessungs- richtlinien erfüllen diese Funktion, indem sie die weiten Strafrahmen verengen157. Diese Strafzumessungsrichtlinien enthalten folgende drei Themen: 1. Für jeden Tatbestand einen Referenzsachverhalt objektiver Tatschwere und eine dazugehörende Referenzstrafe. 2. Für jeden Tatbestand eine nicht abschliessende Liste mit möglichen Veränderun- gen der Referenzstrafe aufgrund anderer Umstände bei der objektiven Tatschwe- re; der mögliche Umfang dieser Veränderungen ist mit einem Prozentrahmen zu bewerten. 3. Für jeden Tatbestand eine nicht abschliessende Liste aller andern möglichen Strafzumessungsfaktoren ausserhalb der objektiven Tatschwere; auch diese Fak- toren sind für ihren möglichen Einfluss zur Senkung oder Erhöhung der Einsatz- strafe mit einem Prozentrahmen zu gewichten. 2. Den Gerichten wird empfohlen, bei den schriftlichen oder mündlichen Urteilsbegründun- gen die zum Strafmass führenden Berechnungen offen zu legen. 3. Die Richtlinien werden durch erfahrene Strafrechtspraktiker unter Beizug der Lehre in Berücksichtigung bisheriger Zumessungspraxis aufgestellt. Sie haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen nur der Orientierung der strafzumessenden Behörden. Von ihnen kann im Bedarfsfall abgewichen werden. „Faut pas trop brusquer les choses“158. Mit dem hier gezeichneten Vorgehen soll keine Revoluti- on in der Strafzumessung eingeleitet werden. Vielmehr geht es darum, verschiedene teils bekann- te Gedanken auf den Punkt zu bringen und in pragmatischer Weise unter Einbezug der Praxis umzusetzen. In diesem Sinne ist auch der provokative Titel der Arbeit zu relativieren: Hier wird gerade nicht ein Tarif vorgeschlagen, der unbesehen auf die einzelnen Fälle angewendet werden könnte und das Gericht von der Aufgabe befreit, die schuldangemessene Strafe zu finden. Vielmehr geht es darum, der Strafzumessung den Charakter des Griffs ins Dunkle159 zu nehmen und ihr stattdessen Wegweiser zur Orientierung mitzugeben. Mit der Bewertung gestützt auf Referenzsachverhalte und Rahmengewichtungen soll zudem versucht werden, den „saut hardi“ zwischen Feststellung der Verschuldenselemente und dem Strafmass zu verkleinern. Kürzere Sprünge erleichtern nicht nur die Landung, sie verringern auch das Risiko eines Absturzes. 157 STRENG, S. 316 158 QUELOZ, ZStrR 1998 S. 168 159 FRANZ VON LISZT, zit. in VON LINSTOW, S. 4 Anhang 41 Umfrage KSBS betr. Strafzumessungsrichtlinien Gestellte Fragen: 1. Gibt es in Ihrem Kanton Richtlinien zur Strafzumessung? 2. Wer hat sie erlassen? 3. An wen richten sie sich? 4. Welche Themen werden geregelt? 5. Sind die Richtlinien öffentlich zugänglich? Resultate160 Existie- ren? Wer erlässt sie? An wen gerichtet? Geregelte Themen? Öf- fentl.? AI Nein AR Ja VA / StA VA; Gerichte: Ko- pie Gem. KSBS plus eigene in SVG, BetmG, USG, kant. Gesetze u.a Nein BE Ja VBR UR und Gerichte SVG, BetmG, ANAG, USG, GSchG, TG, kant. Gesetze; KSBS übernommen Nein BL Ja Statthalterkon- ferenz / StA Alle Übertretungen im Bussenkatalog; Verbre- chen/Vergehen im Sanktionenkatalog Nein BS Ja StA StA; Gerichte: Ko- pie div. Themen Nein FR Ja UR UR; Gerichte u.StA: Kopie SVG, BetmG, Vermögensdelikte; 169, 197, 217 StGB, ANAG, TG etc. Nein GL KSBS Verhörrichter Gem. KSBS KSBS GR Ja StA UR (=StA); Ge- richte: Kopie SVG, BetmG, ANAG Nein LU Ja UR UR; Gerichte: Ko- pie SVG umfass., BetmG, ANAG Nein NE Ja Ministère pub- lic Ministère public Vermögensdelikte; 217 StGB; 199 StGB, ANAG, BetmG, SVG kant. Gesetze etc. Nein NW KSBS-RL + and. Kte161 Verhöramt Verhöramt / StA KSBS plus weitere in SVG, ANAG, BetmG Nein OW Ja VA VA v.a. SVG und BetmG Nein SG Ja StA StA und UR Anpassung an neuen AT; SVG, ANAG, BetmG u.a. Nein SH Ja UR zus. m. StA UR; Gerichte: Ko- pie KSBS plus WG, Pornogr., 123 StGB, Ver- mögensdelikte u.a. Nein (ausg. KSBS) SO Ja StA StA; Gerichte: Ko- pie SVG 90-96; ANAG; BetmG; Pornographie; Vermögensdelikte ohne 172ter StGB Nein SZ Ja StA UR Wie KSBS KSBS TG KSBS-RL UR; StA; bei Ge- richten bekannt Gem. KSBS KSBS UR Ja StA StA; Sicherheitsdir. Gerichte: Kopie SVG, SDR, ARV, ANAG, BetmG, EGzStGB u.a. Nein VD Ja Minist. Publ. / UR / Conf. des Préfets UR und Préfets ; Gerichte : Kopie Analog KSBS Nein ZH Ja Ober-StA StA KSBS plus WG, SVG, ANAG, BetmG, Diebstahl / Einbruch, 123 StGB, Pornogr. Ja 160 gem. Schreiben KSBS / Autor vom 30.3.2007; keine Antworten von Aargau, Genf, Jura, Tessin, Wallis und Zug 161 NW zieht auch Richtlinien benachbarter Kantone bei Anhang 42 Schlussbemerkung Ebenso klar erscheint anderseits, dass Phantasien wie das elektronische Tribunal von Giovanni Papini, bei dem das Strafmass aus einer wunderbaren schwarzen Maschine ausgedruckt werden kann, wenig praxistauglich sind.

    Grösse: 211 KB

    Erstellungsdatum: 09.06.2016

    pdf

    • Dokument

    Lukas Forschungsseminar2016

    Concurrent Elections, the Calculus of Voting, and Political Decisions Lukas Schmid University of Lucerne August 2016 — Preliminary draft — Abstract This paper explores the consequences of concurrent elections on turnout, information acquisi- tion, and individual voting decisions. I exploit a natural experiment in which all voters decide on the exact same federal direct-democratic propositions. A fraction of voters, however, also votes in high-salience subnational elections that change the calculus of voting for federal propositions. The analysis of survey and administrative voting data for Switzerland between 1981 and 2010 reveals that concurrent elections increase voter turnout for federal propositions, make vote deci- sions more difficult, decrease proposition knowledge, and increase the share of individuals who cast a blank ballot. JEL Classification: D72, D82 Keywords: Multiple Elections, Turnout, Information Aggregation Lukas Schmid, University of Lucerne, Department of Economics, P.O. Box 4466, 6002 Lucerne, Switzerland; phone: +41 41 229 58 50. E-mail: lukasdavid.schmid@unilu.ch. Funding for this research was generously provided by the Swiss National Science grants #NPBBEP1 141484 and #100017- 141317/1. I thank Ken Benoit, Tim Besley, David Dorn, Andrew Eggers, Reto Föllmi, Dominik Hangartner, Roland Hodler, Katharina Hofer, Jouni Kuha, Benjamin Lauderdale, Stefan Legge, Daniel Sturm, and the participants of the Annual Doctoral Meeting in Bern, the Sinergia Seminar in Hurden, the Department of Methodology Seminar (LSE), the PSPE Doctoral Seminar (LSE), the Annual Congress of the European Economic Association for helpful comments. 1 Introduction Political participation rates in most Western democracies have fallen dramatically since the 1950s. This has provoked widespread concerns about the legitimacy of democratic institutions and unequal representation against disadvantaged citizens. To counteract the trend of falling turnout, scholars and politicians have proposed several means to lower the costs of voting including the abolition of literacy tests, the registration via driver license, and the introduction of postal voting.1 Others have argued to increase the costs of non-voting, most prominently by making voting compulsory (Lijphart, 1997), although many have remained skeptical towards compulsory voting because it may increase the share of poorly informed citizens (Börgers, 2004; Krishna and Morgan, 2011). A much simpler and cost-effective approach to increase voter turnout is holding concurrent elec- tions and referendums in which the physical costs of casting only one vote are basically equal to the costs of casting multiple votes. Thus, if individuals act according to the calculus of voting, they vote in all elections and propositions after having paid the costs of voting. The evolution of turnout over time, depicted in Figure 1 for referendums in Switzerland, is consistent with this conjecture. The figure documents that aggregate turnout rates are heavily clustered at the referendum day which are graphically separated by the vertical white and gray-shaded areas. But how do citizens behave in concurrent referendums when voting on some propositions comes at zero costs? [Figure 1 about here] To explore the effect of concurrent elections on voting behavior, I use a natural experiment in Switzerland in which all individuals vote on the exact same federal propositions but only a fraction of voters also votes in the election to the cantonal (state-level) parliament. Swiss cantons have their own legislative and executive branches with considerable policymaking powers and thus cantonal parlia- mentary elections are highly salient and provide exogenous variation in the salience of concurrent elections. I examine the consequences of concurrent elections on turnout, information acquisition, political knowledge, and individual voting decisions by studying survey data on more than 72,000 eligible voters in 244 popular votes from 1981 to 2010 as well as administrative voting records for 1Husted and Kenny (1997) explore of the consequences of abolishing literacy tests, Knack (1995) studies the effects of the driving license program, and Hodler, Luechinger and Stutzer (2015) examine the consequences of postal voting. 1 the same period. Direct democracy in Switzerland provides a unique opportunity to study the conse- quences of concurrent propositions in a real-world context because the country’s major decisions are taken in popular votes.2 The results suggests that concurrent cantonal elections increases turnout in federal referendums by 8.4 percentage points (13.4%) among eligible voters in the post-referendum survey (“VoxIt”) and by 8.6 percentage points in the administrative record data. The findings show that actual voters in cantons with concurrent elections assess the voting decision to be more difficult, the relevant measure increases by 20.6% compared to a voter who has no concurrent cantonal election. This increases voters’ information search behavior, measured by the total of information sources used, by 3.0% and decreases proposition knowledge by 4.6%. These effects are most pronounced for relatively young male voters in the center of the political spectrum who do not regularly participate. I also explore the effect of concurrent elections on the voting decision and find that about 5% of voters who are mobilized by concurrent elections delegate their vote by casting a blank ballot. In addition, I provide some evidence that concurrent elections increase support for the alternative put forward by the government in close and important referendums. Finally, I show that the main results extend beyond the natural experiment of concurrent cantonal elections to a setting in which salient concurrent propositions change the calculus of voting. I perform five robustness tests to explore concerns that the findings may be driven by factors other than concurrent elections. First, I explore whether the results of the post-referendum survey can be replicated using administrative voting data. Second, I compare the balance of treatment group, those individuals who face a concurrent election, and control group in the survey data. Third, I explore the possibility that cantonal and federal authorities use strategic scheduling to maximize their vote share. Fourth, I discuss the impact of ballot position on the results. Finally, I examine the study’s external validity, namely whether the main findings generalize to a time span longer than the post-referendum survey. The main results are not sensitive to these robustness tests. This paper contributes to two strands of the literature. First, the political economy literature has documented that concurrent elections matter because they may change the electoral influence of special-interest groups (Anzia, 2011), the incentives for strategic scheduling (Meredith, 2009), and split-ticket voting (Degan and Merlo, 2011). Furthermore, several scholars have provided evidence that the ordering of propositions affects electoral outcomes of multiple elections (Arrow, 1950; Hum- 2Important popular votes during the study period include a proposition to join the European Economic Area (1992), three referendums on the sectoral agreements with the European Union (2000, 2006, 2009), a proposition on the mem- bership to the United Nations (2002), as well as important changes to the federal tax code (1986, 1993, 2001, 2004, 2009, 2010, among others). See Table C.3 in the Appendix for a complete list of all propositions. 2 mel, 2012; Augenblick and Nicholson, 2015). However, there is little real-world empirical evidence on the effects of holding high-salience concurrent referendums and elections that change the calculus of voting. Second, the findings add to the literature on the aggregation of dispersed information that is a key feature of elections. Since Condorcet’s (1785) famous Jury Theorem, a large body of literature has pointed out the positive welfare properties of large elections and voluntary voting when it comes to aggregating dispersed information (Feddersen and Pesendorfer, 1997; Krishna and Morgan, 2011). Furthermore, a growing body of literature has emphasized that voter information increases the quality of political decisions (Besley and Prat, 2006). However, despite its importance in modern democra- cies, the effects of multiple concurrent elections on aggregate information has not been examined empirically, mostly because there is little exogenous variation in bundling propositions with different salience levels. From a policy perspective, the results from this study have important implications for many coun- tries that hold concurrent elections and referendums. A large number of presidential democracies, such as the United States, elect executive and legislative bodies on the same day, while other coun- tries, most notably France, Germany, and the United Kingdom, hold concurrent elections for different levels of government.3 In addition to concurrent elections, there are important examples of countries and subnational units holding direct-democratic votes in concurrent referendums.4 Previous litera- ture has shown that elections for the higher administrative level change the calculus of voting (Anzia, 2011). The rest of the paper is organized as follows. Section 2 describes the institutional background and the data. Section 3 outlines the estimation strategy. Section 4 presents the empirical results. Section 5 concludes. 2 Institutional Background and Data 2.1 Direct Democracy in Switzerland Switzerland is a federal republic with a two-chamber-parliament. Besides the parliament’s full legis- lation competences at the level of federal acts, four different institutions of direct democracy evolved during the 19th and 20th century. The mandatory referendum requires every amendment to the con- 3Voters in the United States elect a subset of seats in the Congress (33%) and the House of Representatives (50%) concurrent with the presidential election. 4California, for example, held 115 propositions and elections on 14 referendum days in the period of 2000–2009. 3 stitution to be approved by the majority of the votes cast (Volksmehr) as well as by the majority of the federal units (Staendemehr).5 In addition, citizens can oppose bills approved in parliament by launching an optional referendum that takes place if 50,000 signed petitions are submitted within 100 days.6 The third direct-democratic institution is the popular initiative that gives voters the right to vote on partial amendments to the constitution. This direct-democratic form has been mainly used by the opposition parties from the left and right and requires the submission of 100,000 signed petitions within a time window of 18 months.7 The counter proposition is the fourth direct-democratic institu- tion and allows both government and parliament to launch an alternative, more moderate proposition to an initiative and is held concurrent with the initiative. In this case, citizens cast three votes, one vote for both initiative and counter proposition, and one vote on their preference between the two, in case both will be approved. 2.2 Popular Votes in the Period of 1981–2010 Overall, Swiss voters decided on 254 federal popular votes in the period between 05. April 1981 and 28. November 2010. Most of the propositions were held concurrent with other propositions, while only 13 days were voting days with a single referendum, corresponding to a fraction of 15.7% of all voting days. The average number of propositions for voting days with multiple referendums was 2.9 propositions per referendum day with a maximum of nine popular votes on 18. May 2003. Average turnout was 43.3% in the study period. The sample of single referendum days includes important foreign policy decisions, such as the proposed membership to the United Nations (1986), membership to the European Economic Area (1992), the sectoral agreements with the European Union (2000), as well as the extension of the sectoral agreements to the new member states (2005). Yet arguably less important propositions, such as the complete abolishment of animal testing (1985) and subsidies for small farmers (1989), were also decided as single referendums. Thus, the descriptive evidence suggests that many single referendums are mainly if not exclusively high stake decisions. The referendum on the membership to the European Economic Area had the highest turnout in the sample. A fraction of 78.7% of eligible voters turned out to reject the membership proposition by a narrow margin of 50.3%. In contrast, the 5Every canton has one federal unit vote (Staendestimme), except for Basel-County, Basel-City, Nidwalden, Obwalden, Appenzell Outer Rhodes, and Appenzell Inner Rhodes. Due to their small population size, these cantons have only half a vote. 6An optional referendum can also be called by eight cantons. This option, however, has been chosen only once. 7The requirements were 30,000 signed petitions for the optional referendum and 50,000 for the popular initiative before 1979. I will account for this change in the empirical analysis below. 4 referendum day with the lowest turnout was on 21 March 2006 when only 27.9% of voters decided on reforms of the Swiss education system. The set of concurrent propositions includes 225 propositions on a variety of topics, namely the future of the Swiss pension system, asylum regulations, introduction of a debt brake, and changes to the criminal code. The initiative that proposed to abolish the Swiss Army (1988) marked the highest turnout of 69.2% in the sample of multiple concurrent referendums and was rejected by 74.4% of voters. Concurrent with the vote on the future of the Swiss Army, an initiative that intended to increase speed limits on highways and main roads was rejected by 72% of voters. Some propositions were put to a popular vote several times during the period of study. There were, for instance, three failed attempts to shut down nuclear power plants (1984, 1990, and 2000) and three unsuccessful attempts to introduce a compulsory maternity insurance (1984, 1987, 1999) until the proposition was eventually approved in 2004. Table C.3 in the Appendix provides a complete list of all popular votes included in the analysis. 2.3 Individual and Administrative Voting Data To explore the effects of concurrent referendums on voting outcomes, I use individual voting data from the post-vote survey “VoxIt” covering 72,658 eligible voters in 244 popular votes on 83 voting days (FORS 2014).8 The average total number of observations per proposition is 895. The data includes information on individual turnout, proposition knowledge, the voting decision as well as detailed personal characteristics, such as age, gender, party identification, and whether individuals classify as regular voters. All major federal parties issue a voting recommendation in advance to a popular vote. This data comes from the “Swissvotes” database that was collected in a joint project by the Swiss Federal Office for Statistics, the Swiss Federal Chancellery, and the Institute of Political Science at the University of Bern (Swissvotes 2012).9 Appendix B provides a detailed list of all variables used in the analysis. The VoxIt data on concurrent referendums allows me to explore the impact of concurrent refer- endums on individual decision-making, proposition knowledge and the voting decision. The variable Difficult Decision captures whether voters assess the voting decision to be difficult, measured on a four-point scale from 0 to 1. To measure the extent individuals invest in information search, I con- 8Note that there was no post-referendum survey for 12 votes between 1981 and 1993. Moreover, the original VoxIt data includes 4,636 individuals more with no information on their residence canton. Since the canton is essential to determine whether a voters faces a concurrent election, I exclude these individuals from the analysis. 9The data may be downloaded from the website www.swissvotes.ch. 5 struct the variable Information Search that combines four dummies whether voters made use of media outlets (TV, radio, newspaper, and official information) for political information. I rescale this mea- sure to a range from 0 to 1. To measure proposition knowledge, I use a binary measure that captures if the respondents could answer the two questions on the proposition title and content. I use five variables to examine the effects of concurrent referendums on the voting decision. The first variable, Blank Ballot, is a dummy that measures whether a voter cast a blank ballot. The variable Government Support is a dummy that captures whether a voter voted for the alternative endorsed by the federal government. In a similar vein, the variable Support Left (Support Right) is a binary indicator that is 1 if the respondent supported the position recommended by the Social-Democratic Party (Swiss People’s Party). The fourth variable of interest, Ideological Voting, is defined only for partisan voters and captures whether a voter followed the voting recommendation of her most preferred party. In addition to the post-referendum survey data I use administrative information on aggregate voting outcomes at the cantonal level. This dataset is based on the official voting record of the Swiss Federal Statistical Office (SFS 2014) and includes turnout, the total number of yes and no votes, the number of empty ballots, and the number of invalid ballots. 2.4 Descriptive Statistics Table 1 summarizes the individual characteristics of respondents in the VoxIt sample split into all respondents (Panel A), actual voters (Panel B), and partisan voters (Panel C). The average respondent is 47.4 years old and most likely to be married. The group of respondents is balanced in its gender composition. Average sample turnout is 63.0% compared to the observed average turnout which was 43.2%. This pattern has two explanations. First, the higher share of voters in the survey sample reflects the fact that individuals who went to the polls are more likely to participate in the survey. Second, there might be reporting bias. I investigated whether this difference between observed and survey turnout varies over time. This would be a major concern for the interpretation of the results, mainly if there are systematic reporting differences across referendums with and without concurrent elections. However, the turnout difference remains fairly constant over time (see Figure A.1 in the Appendix). Among actual voters, about 30% assess the voting decision to be difficult. The average voter invests about 0.72 in information search on a scale from zero to one and 67% of voters know both the title and details of the proposition. At the same time, about 4% cast a blank ballot, while 62% vote for the alternative endorsed by the government, 54% vote according to the voting recommendation 6 issued by the left party, and 58% support the right-wing party.10 Among voters who identify with a particular party, about 72% vote according to the voting recommendation of their party. [Table 1 about here] Previous research has provided evidence that the salience of a proposition as well as political knowledge are important determinants of the individual turnout decision (Feddersen and Pesendorfer, 1996; Coate and Conlin, 2004; Coate, Conlin and Moro, 2008). To get a sense of whether voters and non-voters differ along these dimensions, I compare salience and information for the two groups. Panel (A) in Figure 2 depicts a histogram of individually assessed proposition salience on an eleven- point scale, with 0 indicating “very unimportant” and 10 indicating “very important”.11 The solid (dashed) line depicts a non-parametric estimation of the salience density for voters (non-voters). Average salience is 5.7 for voters and 4.0 for nonvoters. Panel (B) in Figure 2 shows the distribution of proposition knowledge on a two-point scale. A score of 1 indicates knowledge of the proposition title and details, a score of 0 indicates no knowledge of either proposition title or details. While 67.6% of voters possess high proposition knowledge, only 42.0% of nonvoters attain this score. These figures suggest that both dimensions, salience and proposition knowledge, differ significantly between voters and nonvoters. [Figure 2 about here] To what extent do these differences help us understand aggregate turnout in direct-democratic votes? Figure 3 shows average salience of the proposition with the highest average salience per referendum day on the x-axis and referendum day turnout on the y-axis. The black line is a least-square fit with a 95% confidence interval indicating a clear positive relationship between the two variables, the correlation coefficient is r = 0.53. Three propositions clearly do not fit the pattern. While the least- square fit underpredicts observed turnout in the referendum on the EEA membership in 1992 and in the referendum on the abolition of the Swiss army in 1987, it overpredicts turnout in the referendum on education reform held in 2006. If I exclude these outlier observations, the correlation between the average salience and turnout increases to r = 0.64. [Figure 3 about here] 10Note that these numbers do not add up to 100% because the three parties issued the same voting recommendation in 25.6% of all propositions. 11The exact wording of the question is: “Speaking about the vote in general, what is the impact of a yes or a no outcome on your person? Please indicate your choice using an eleven-point scale, with 0 indicating “very unimportant” and 10 indicating “very important”.” 7 3 Empirical Strategy The aim of this paper is to study the effects of concurrent referendums that change the trade-off between the gains and costs of voting. Of particular interest is the question how individuals vote in propositions for which they cast a ballot if they are mobilized by a salient or close concurrent proposition. But disentangling the effects of different concurrent propositions is difficult because it is hard to measure which proposition on a specific referendum day actually drives turnout, information acquisition, and the vote decision.12 In Section 4.5 I will examine how concurrent propositions with different salience levels affect political choices as an extension. To identify the causal effects of concurrent elections, I focus on a natural experiment in which citizens vote on the exact same propositions but only a fraction of voters elects the cantonal executive and legislative branch on the same day. Concurrent cantonal elections generate plausibly exogenous variation in the salience of concurrent elections. The reason is the strongly decentralized structure of Switzerland that grants cantons a high degree of political self-determination.13 All cantons have their own legislative and executive branches with considerable policymaking powers. As a consequence, cantonal elections are important for voters and can significantly alter the calculus of voting for federal referendums if these take place on the same day. Figure 4 depicts all federal referendums days and all cantonal election days for each canton (y- axis). The white triangles show cantonal elections days with no concurrent federal referendum, the white dots depict federal referendum days with no concurrent cantonal election. The black squares indicate days for which a federal referendum was concurrent with a cantonal election. The figure reveals that it is common practice for cantons to hold cantonal elections concurrent with cantonal elections. Fifteen of the twenty-six cantons held at least one election concurrent with federal refer- endums. Importantly, the graph shows no clear timing pattern in the sense that all cantons would hold concurrent elections on a particular referendum day. This allows me to separate the concurrent election effect from the proposition fixed effects. I will address potential strategic scheduling as a threat to internal validity in Section 4.4. [Figure 4 about here] 12The identification problem is particularly apparent when exploring the effect of concurrent proposition salience on information acquisition using individual voting data. It is very likely that voters with low information on a proposition will also consider it to be less salient. Thus, a regression of information knowledge on the salience of concurrent referendums will likely yield negative coefficients but the resulting estimates cannot be interpreted as causal effects. 13Most notably the policy domains of education, police, taxes, and part of the health care system are in the responsibility of the cantons. 8 In the first step of the analysis, I explore how concurrent cantonal elections affect turnout in federal referendums. I estimate the following fixed effect model: Yi jp = Concurrent Electioni jpβ1 + µ j + δp + εi jp (1) where i indexes voters, j indexes cantons, p indexes propositions; Yi jp is turnout, Concurrent Electioni jp is a dummy that is 1 if voter i in canton j has a concurrent cantonal elections on the voting day of the federal proposition p, β1 is a coefficient, µ j is a cantonal fixed effect, δp is a proposition fixed effect, and εi jp is a random error that I will cluster at the voter level. In the second step of the analysis, I estimate equation (1) for proposition knowledge, decision difficulty, information search, and the voting decision described in the data section. 4 Results 4.1 Main Results I begin the empirical investigation by examining how concurrent cantonal elections affect turnout and the decision-making process of voters using the post-referendum survey data. Table 2 reports the results of estimating equation (1) for four different outcome variables. All specifications include cantonal and proposition specific fixed effects. Column (1) shows that concurrent cantonal elections increase voter turnout in federal referendums by 8.4 percentage points, which is equivalent to a 13.4% increase compared to the baseline turnout for propositions with no concurrent cantonal election. This result establishes that concurrent elections significantly alter the basic trade-off between the gains and costs of voting. Columns (2) to (4) report the effects of concurrent elections on information acquisition and proposition knowledge for all voters who cast a ballot. Column (2) documents that concurrent elections increase the likelihood that actual voters consider the voting decision to be dif- ficult by 6.1 percentage points (+20.6%). Column (3) presents the results of estimating the effect of concurrent elections on information search on a scale from 0 to 1. The result indicates that voters who have a concurrent election increase their information efforts by 2.2 percentage points (+3.0%). This suggests that voters who are mobilized by a concurrent election may want to compensate a lack of general political knowledge by reading newspapers and the official voting brochure, watching TV, and listening to the radio. I further examine how concurrent elections affect political knowledge, a dummy that takes the value one if individuals recall title and content of the proposition and zero oth- erwise. The entries in column (4) indicate that concurrent elections decrease proposition knowledge 9 by 3.1 percentage points (-4.6%). This result suggests that voters who vote on federal referendums joint with cantonal elections are less informed about the propositions at stake, even though they invest more in information search. [Table 2 about here] These results provide evidence that concurrent elections significantly affect the calculus of voting, thereby increasing turnout among eligible voters and decreasing proposition knowledge among indi- viduals who go to the polls. However, it remains unclear whether concurrent affect political choices. To assess the effect of concurrent referendums on the individual voting decision, I estimate equa- tion (1) for five different outcome variables. The results are reported in Table 3. Column (1) shows that concurrent elections do not raise the likelihood to cast a blank ballot when using data from the post-referendum survey. Columns (2)–(4) report the results of estimating the effect of concurrent referendums on support for the government’s position, support for the Social-Democratic Party, and support for the Swiss People’s Party, respectively. The results suggest that concurrent referendums do not alter voting decisions in the full sample of referendums. Finally, column (5) reports the results from a regression of ideological voting on concurrent elections. I define ideological voting as casting a ballot according to the recommendation of the party that is ideologically closest to the voter.14 The entries show that the point estimate on the concurrent elections is essentially zero and not significant. This result implies concurrent referendums have no effect on ideological voting. [Table 3 about here] All in all, the evidence of this section has established a clear and important relationship between concurrent referendums, turnout and individual decision-making but has provided no evidence that concurrent elections affect the voting decision. I now turn to the question of whether the effects of concurrent referendums differ across proposition types and different types of voters. 4.2 Effects of Concurrent Referendums in High-Salience and Close Propositions The main analysis has estimated the effect of concurrent elections using the full set of propositions. Yet direct-democratic votes in Switzerland are heterogeneous in several dimensions. The following analysis tries to shed light on the question whether voters react differently to concurrent elections depending on proposition salience and the expected closeness of the vote. A large body of literature 14This definition obviously excludes non-partisan voters from the estimation. 10 has provided evidence that salience is a major determinant of the individual turnout decision (Downs, 1957; ?; Coate and Conlin, 2004). The strong positive relationship between salience and turnout is also a notable feature of referendums in Switzerland as Figure 3 illustrates. A more recent strand of literature has emphasized that the expected closeness is positively related to individual turnout because close elections increase political leaders’ mobilization effort (Shachar and Nalebuff, 1999). In general, close and important propositions are likely to have a high mobilization potential but, since those referendums tend to be crucial for the future of the country, may also affect the decision- making process and the vote decision. As a consequence, it is likely that voters more often use recommendations issued by political actors, such as the federal government or their ideologically closest party. Table 4 reports the results from an estimation of the effect of concurrent elections on nine variables of interest. I split the sample by salience and closeness. The high salience propositions are those with the highest salience measure for a particular citizen on a referendum day. To split the sample into close and non-close propositions, I calculate the winning margin in parliament and split the propositions at the median.15 Proposition over which the main parties disagree tend to have higher turnout.16 [Table 4 about here] The results in the top panel of Table 4 suggest that concurrent elections do increase turnout for every category of propositions, somewhat more for those with high salience compared to those with low salience. Moreover, the figures indicate that the effect of concurrent elections lead to a higher perceived difficulty of the voting decision for propositions with high salience and for the sample of close propositions. This result is not surprising given the fact that salient and close referendums are mostly critical junctures for the country, thereby making the individual voting decision more diffi- cult, particularly for voters who vote primarily because of a concurrent cantonal election. In terms of information search, the results indicate that voters increase their information effort particularly for highly salient and not close propositions. Turning to proposition knowledge, the entries in Table 4 suggest that concurrent elections decrease proposition knowledge mainly for proposition with low salience and for propositions that are not close. This finding is consistent with the view that concur- rent elections do not reduce the information aggregation mechanism of democracy for important and 15The two chambers of parliament issue a vote recommendation for every proposition that is put to a popular vote. 16A linear regression of official turnout on proposition closeness in the final vote in parliament and a constant yields a negative coefficient of -8.07 (t-value: 3.38). Based on this calculation, a one standard deviation increase in the winning margin in parliament decreases overall turnout by 2.12 percentage points. 11 close propositions (Feddersen and Pesendorfer, 1997; Krishna and Morgan, 2011). The bottom panel of Table 4 presents evidence for the question of whether the effect of concurrent elections on the voting decision differs as a function of the proposition type. The probability to cast a blank ballot increases with a concurrent election for the sample of less salient and close proposition. This result is in line with the previous finding that proposition knowledge decreases primarily for low- salience propositions, which makes voters more likely to delegate their vote to their more informed fellow voters. An interesting pattern emerges when we analyze the effect of concurrent elections on government support. It turns out that concurrent elections increase government support but only for highly salient and close propositions. This finding suggests that exogenously mobilized voters tend to vote according to the generally moderate recommendation issued by the government. Finally, I find that in propositions that are not close, concurrent elections increase support for the left, which is in line with previous evidence suggesting that higher turnout benefits left-wing parties (Fowler, 2013; Bechtel, Hangartner and Schmid, 2015). 4.3 Heterogeneous Effects of Concurrent Referendums A number of scholars have found that the determinants of turnout, such as civic duty (Enos, Fowler and Vavreck, 2013), postal voting (Hodler, Luechinger and Stutzer, 2015), the elimination of obsta- cles to voting, such as poll taxes and literacy tests (Husted and Kenny, 1997), have an unequal impact across the population of voters. The question of whether concurrent proposition affect citizens dif- ferently is particularly important because a non-constant treatment effect leads to changes in the constituency that may affect political outcomes. To explore this, I estimate equation (1) for different subgroups. I split the sample by age, gender, party identification, and political interest. Figure A.2 in the Appendix depicts the results. Panel (A) indicates that concurrent elections increase turnout mostly for young (+12.4 percentage points) and male voters (+11.2 percentage points) compared to the baseline estimate of 8.5 percentage points. Yet turnout probabilities increase equally across the whole political spectrum. This results suggests that concurrent elections does not lead to unequal mo- bilization of different political groups. The turnout effect is highest for voters who do not regularly participate because they have a low a priori turnout propensity, while regular voters would also have voted with no concurrent election. Panel (B) presents the results for the difficulty of the voting deci- sion. While there is no significant difference between age groups, individuals with different political identification, and regular and irregular voters, it seems that men (+10.0 percentage points) assess the voting decision in concurrent elections to be significantly more difficult than women. A similar 12 pattern with regard to gender emerges when considering the effects on information search reported in Panel (C). Men increase their information search effort more than women. Notably, the effect of concurrent elections on search effort is highest among centrist and irregular voters. Finally, Panel (D) depicts the effects of concurrent elections on proposition knowledge that is largest among young (-5.4 percentage points) and irregular (-5.1 percentage points) voters who hold centrist political views (-3.9 percentage points). 4.4 Robustness Checks and External Validity In this section, I examine the sensitivity of the main results with regard to five major concerns. First, I check whether the results of the post-referendum survey can be replicated using administrative voting data. Second, I compare the balance of the group of voters who have a concurrent election and the group of voters who have not. Third, I explore strategic scheduling. Fourth, I discuss whether the results can be explained by the position of a proposition on the ballot and choice fatigue, the empirical regularity that voters are more likely to abstain and use heuristics for propositions at the bottom of the ballot. Finally, I examine the external validity, namely whether the findings generalize to a broader time span. Validity check using administrative data — The analysis of the post-referendum survey data has provided important insights how concurrent elections affect political decisions. Yet it remains unclear whether these results can be generalized to the full population of voters. This concern is particularly relevant because respondents of the post-referendum survey tend to be more politically interested than the average voter in the population. As a consequence, aggregate turnout in the post-referendum data is higher than in the official results in the administrative data (see Figure A.1 in the Appendix). [Table 5 about here] To probe the generalizability of the findings, I reestimate equation (1) using turnout and the five vote decision variables as outcomes. Column (1) in Table 5 reports the effect for each dependent variable using the full sample, columns (2)–(5) report the results for four subsamples split by salience and closeness. The overall effect of concurrent elections on turnout is 8.4 percentage points and thus very similar to the results obtained using the post-referendum survey data. The turnout effect is larger for low-salience propositions than it is for high-salience propositions. Furthermore, concurrent elections increase the share of blank ballots by 0.4 percentage points that corresponds to a 5% increase 13 for voters who turned out because of the concurrent election. This result suggests that concurrent elections increase the probability to abstain in certain propositions, a phenomenon known as “roll- off”. Note that we found no effect of concurrent elections on roll-off behavior in the post-referendum survey, which is most likely a consequence of the fact that the survey oversamples individuals with high political interest who do not delegate their vote by abstaining. In contrast, the results indicate that there is no relationship between concurrent elections and the probability to cast an invalid ballot. Consistent with the empirical results from the post-referendum survey, I find that concurrent elections increase the support for propositions endorsed by the government for the set of close referendums, namely those propositions with a narrow final vote in parliament. In contrast, there is a small increase for the propositions endorsed by the Social-Democratic Party for a priori not close referendums. This finding is also consistent with the individual-level results. Balance of treatment and control group — A second concern is that voters in the treatment group, those individuals who had the opportunity to vote not only in a federal referendum but also in a concurrent cantonal election, are systematically different from voters in the control group. This might occur, for instance, if actual turnout increases the likelihood to be a respondent in the post- referendum survey. If voters who are mobilized by concurrent elections are systematically different to voters who vote in federal referendums anyway and if turnout increases survey response rates, individuals in the treatment group are likely to be different to individuals in the control group. As a consequence, it would not be possible to interpret the concurrent election estimate as a causal effect because the differences obtained might be due to differences in the sample composition. [Figure 5 about here] To check the balance of treatment and control group, I regress ten pre-determined covariates on the treatment indicator, time and cantonal fixed effects as specified in equation (1). The dots in Figure 5 depict the p-values of the coefficient on Concurrent Electioni jp for all estimations, the vertical line indicates the 5% significance level. The results suggest that nine out of ten coefficients are not significant. There is, however, a significant difference for age, indicating that individuals in the treatment group are on average about one year older than individuals in the control group. What are the implications of this imbalance for the interpretation of the main results? With re- gard to turnout, the imbalance in age is a potential problem because older individuals have a higher propensity to vote. Using a simple linear model for the relationship between turnout and age (in- cluding time and cantonal fixed effects) indicates that one additional year of age increases turnout by 14 0.5 percentage points. Thus, this imbalance may account for about 5.8% of the concurrent election treatment effect of 8.5 percentage points. Similarly, old voters invest more in acquiring information which might explain why we find a substantial difference in information search effort. Performing the same calculation as for turnout reveals that the effect of one year of age on information search is 0.28 percentage points and may thus explain about 12.8% of the treatment effect found in column (3) of Table 2. On the other hand, old people find it easier to form an opinion, score higher on propo- sition knowledge and are less likely to cast a blank ballot. Because age has an effect that works in the opposite direction to the treatment effect for these variables, the estimates in Tables 2, 3 and 4 provide a lower bound for the true effect of concurrent elections. Strategic scheduling — The third robustness tests explores the potential impact of strategic schedul- ing. Basically, there are two different ways how strategic scheduling can occur. First, cantons po- tentially chose their election days based on expected turnout in federal referendums. For example, if high turnout favors left-wing parties, a left-wing cantonal government would schedule cantonal elections to a referendum day with high expected turnout. This is very unlikely to happen because most cantons schedule their election dates at least one year in advance when the bundle of federal proposition is still unknown. The second strategic scheduling concern is more relevant and requires careful examination. It may be that members of the Swiss government strategically bundle proposi- tions. Based on the estimates from the post-referendum survey reported in Table 4, a rational federal government would assign favorable salient and close propositions to high turnout referendum days to maximize the number of government support votes. If voter preferences are correlated with gov- ernment preferences, the relationship between the salience of the concurrent proposition and voting outcomes may simply be driven by strategic scheduling. To address this concern, I discuss strategic scheduling in Switzerland and then run a robustness test to probe the sensitivity of the results. Officially, it is the federal government that allocates the propositions to the four yearly referen- dum days that are pre-determined many years in advance. According to article 10/1bis of the Federal Act on Political Rights, the government has to communicate the set of propositions for the next referendum day at least four months in advance. To gain insights into the scheduling procedure, I conducted a semi-structured interview with the person at the Federal Chancellery who is in charge of the proposition bundling. The three central messages from this interview are the following. First, the government has no long-term plan for direct-democratic votes and decides separately for each refer- endum day which propositions to put on the ballot. Basically, all propositions that are up for a vote 15 are scheduled for the next referendum day.17 Second, there are no official dates until a proposition has to be put to a vote except for initiatives, which require the parliament to decide within 30 months after the official submission about the recommendation to voters.18 Third, the responsible person acknowledges that propositions of utmost importance, such as the membership to the European Eco- nomic Area or the sectoral agreements with the European Union, should be scheduled to referendum days with only one proposition. The main concern of the Federal Chancellery is that political actors primarily focus their campaign efforts on highly salient propositions, thereby crowding out political information for other propositions. This argument is consistent with the empirical result of this study that highly salient concurrent elections decrease proposition knowledge. Overall, the semi-structured interview has provided evidence that the Federal Assembly is well aware that some particularly salient propositions may affect the campaign of other propositions. Yet only 6% of all propositions in the sample period are scheduled to referendum days with only one proposition. To probe the robustness of the results with regard to strategic scheduling, I reestimate the main model using propositions for which the difference between the expected yes and no votes is particularly high. The expected yes votes (no votes) are calculated as the sum of vote share of all parties who endorse a Yes (No) vote.19 For the set of propositions with a high score of this measure, it is very unlikely that the government uses strategic scheduling because the likelihood that the actual vote outcome is different to the predicted outcome is very low.20 [Figure 6 about here] Figure 6 reports the coefficients of the main specification in Table 2 (white dots) together with the coefficients from a regression that uses only the set of propositions that score higher than the median on the measure described above (black dots). The results suggest that restricting the sample to propositions with low incentives for strategic scheduling does not significantly alter the coefficients of interest for turnout, information search, and proposition knowledge. It seems, though, that there is no relationship between concurrent elections and decision difficulty for the set propositions that are not close. I conclude that the result on decision difficulty is sensitive to potential strategic scheduling, 17A proposition is up for a vote if both chambers of parliament and the government have issued an endorsement and, in the case of popular initiatives, have decided either not to launch a counterproposition or on the details of the counterproposition. 18See also, Federal Act on the Federal Assembly article 100. 19The respective measure is given as (∑Nyes i=1 Vote S harei − ∑Nno j=1 Vote S hare j ) / (∑Nyes i=1 Vote S harei + ∑Nno j=1 Vote S hare j ) where Vote S harei (Vote S hare j) is the vote share of party i ( j) who endorses a yes vote (no vote) and Nyes (Nno) is the number of parties who recommend a yes vote (no vote). 20The measure correctly predicts the voting outcome in 82% of all propositions in the study period. 16 while all other main results are not. A different interpretation of the zero effect on decision difficulty is that voters tend to find it easier to take a decision on broadly supported propositions. This conjecture is supported by the analysis of the relationship between expected closeness and decision difficulty revealing that voters find it more difficult to decide on close propositions. The difference of 2.8 percentage points is statistically significant at the 1% level. Ballot order and choice fatigue — Previous literature has documented that the ordering of propo- sition on a voting ballot can affect voters’ decision. In particular, Augenblick and Nicholson (2015) show that voters are more likely to abstain and to rely on heuristics in propositions that appear lower on the ballot because of the high cognitive effort exerted for previous propositions, a phenomenon that is known as “choice fatigue”. Figure A.3 in the Appendix documents that the total number of propositions increases the number of blank ballots, particularly for votes further down the ballot. Yet neither the total number of ballots nor the ballot position seem to affect turnout in the sample of Swiss referendums. Because the ballot position is the same across cantons, the inclusion of proposition fixed effect captures all heterogeneity among ballot positions. Thus, the main effects of concurrent referendums are not affected by differences in ballot position. It is, however, possible that the effect of concurrent propositions varies depending on the ballot position. To explore the impact of ballot position, I split the sample at the median position, which is equal to two, and reestimate the main regression for turnout and the share of blank ballots using the administrative data. The entries in Table A.2 in the Appendix reveal that the effect on turnout is constant across ballot positions, while the share of blank ballots increases only significantly for propositions at the bottom of the ballot. This result is consistent with the notion that concurrent referendums exacerbate the impact of choice fatigue. External validity — So far, I have analyzed the effect of concurrent referendums for the sample period 1981 to 2010 due to the availability of the survey data. However, it remains unclear whether the results for this particular period extend to a larger time span. To explore the generalizability of the main results, I reestimate the main specification using voting record data for the period of 1945– 2010. Table A.1 in the Appendix reports the results. The point estimate of the overall turnout effect is slightly higher, possibly a consequence of the fact that cantonal elections had higher turnout rates in the period previous to 1981.21 Consistent with the main findings, the effect of concurrent elections is higher in salient and relatively less close referendums. About 5% of the actual voters who turn 21Average turnout in cantonal elections was 67.1% in the period of 1945–1980 and 46.3% in the period of 1981–2010. 17 out because of concurrent elections delegate their voting decision to their fellow citizens by casting a blank ballot. I find no evidence that concurrent elections would increase the share of invalid ballots, the aggregate votes cast in favor of the position endorsed by the government, and total votes for the position endorsed by the left-wing or right-party. 4.5 Extension to Salient Concurrent Propositions The analysis thus far has identified the effect of concurrent elections by focusing on the impact of concurrent cantonal elections. This is a credible source of exogenous variation in the salience of concurrent elections because cantons do not know the federal propositions that voters will vote for when they schedule their elections. Furthermore, the proposition scheduling of the federal govern- ment scheduling is motivated by considerations other than whether cantonal elections take place. Yet the exclusive focus on concurrent elections neglects that there are multiple concurrent referendums with different salience levels. It is thus likely that highly salient propositions have similar effects as concurrent cantonal elections because they mobilize voters who would otherwise not vote. To explore the effects of concurrent referendums, I focus on propositions with low salience and examine the question of whether the salience of concurrent proposition matters for political deci- sions. The key mechanism is similar to the analysis of referendums that are concurrent with cantonal elections: A concurrent proposition with high salience decreases the opportunity costs of casting a ballot for the proposition with lower salience. Thus, as the salience of the concurrent proposition increases, the opportunity costs of voting decrease and therefore I expect that turnout is a positive function of the concurrent proposition’s salience.22 To simplify the analysis, I focus on the value of the proposition with the highest individual salience level on a given referendum day as the key independent variable. The estimation specification is the following fixed effect model: Yi jp = Max S aliencei jpβ1 + S aliencei jpβ2 + µ j + δp + εi jp (2) where i indexes voters, j indexes cantons, p indexes propositions; Yi jp is the dependent variable, Max S aliencei jp is the maximal individual salience level per referendum day, S aliencei jp is the indi- vidual salience level for proposition p, β1 and β2 are coefficients, µ j is a cantonal fixed effect, δp is a 22Note that recent models of group voting model the variation in turnout using exactly this heterogeneity in voting costs (see, for instance, Coate and Conlin (2004)). 18 proposition fixed effect, and εi jp is a random error. [Figure 7 about here] Figure 7 reports the results of the regression as described in equation (2) using the sample of concurrent propositions. The white dot represents the baseline predicted probability for a proposition with a concurrent proposition of average salience, the black dot represents the same probability but computed for a concurrent proposition of average salience plus one standard deviation. The results indicate that a one standard deviation increase in the salience of the concurrent proposition increases turnout from 66% to 76%. This effect is very similar in magnitude when compared to the effect of concurrent cantonal elections. In contrast to the main results using concurrent cantonal elections I find no effect of salience on the individually assessed voting difficulty and the information search efforts of voters. Yet proposition proposition decreases by 2 percentage points which is equivalent to a 2.7% decrease. This effect is slightly smaller than the findings obtained for cantonal elections (-4.6%). Overall, it appears that the within-referendum-day heterogeneity of salience has similar effects on turnout and proposition knowledge as concurrent cantonal elections but do not affect voting difficulty and information search. 5 Conclusion This paper isolates the effect of concurrent elections using a natural experiment in which all voters vote on the same propositions but some have a concurrent high-salience cantonal election. I find that concurrent cantonal elections affect the calculus of voting, thereby substantially increasing turnout in federal referendums. The findings suggest that voters in cantons with concurrent elections assess the voting decision to be more difficult, increase their information search efforts and possess lower levels of proposition knowledge. These effects are most pronounced for relatively young male voters with centrist views who do not turn out regularly. I also find that concurrent elections increase the share of blank ballots casts but only in propositions with a relatively low salience. In addition, the findings indicate that voters who are exogenously mobilized by concurrent elections tend to follow the recommendation of the government in close and important propositions. Understanding the consequences of concurrent political decisions is important because most countries hold concurrent elections and referendums. Taken together, the findings of this study have important implications for the literature on voting behavior. For single elections, a large literature has established that majority voting efficiently aggregates dispersed information in large elections. If 19 voters are free to decide about turnout or abstention, majority voting will result in socially optimal decisions. It is, however, not surprising that the endogenous information aggregation mechanism can fail in multiple concurrent elections and reduces aggregate information in the electorate, thereby increasing the share of voters who cast a blank ballot in less salient and not close propositions. The findings of this study suggest that this reduction in proposition knowledge has only minor effects on individual voting decisions. References Anzia, Sarah F. 2011. “Election Timing and the Electoral Influence of Interest Groups.” Journal of Politics, 73(02): 412–427. Arrow, Kenneth J. 1950. “A Difficulty in the Concept of Social Welfare.” Journal of Political Econ- omy, 58(4): 328–346. Augenblick, Ned, and Scott Nicholson. 2015. “Ballot Position, Choice Fatigue, and Voter Behav- ior.” Review of Economic Studies, forthcoming. Bechtel, Michael M., Dominik Hangartner, and Lukas Schmid. 2015. “Does Compulsory Voting Increase Support for Left Policy?” American Journal of Political Science, forthcoming. Besley, Timothy, and Andrea Prat. 2006. “Handcuffs for the Grabbing Hand? Media Capture and Government Accountability.” American Economic Review, 96(3): 720–736. Börgers, Tilman. 2004. “Costly Voting.” American Economic Review, 94(1): 57–66. Coate, Stephen, and Michael Conlin. 2004. “A Group Rule? Utilitarian Approach to Voter Turnout: Theory and Evidence.” American Economic Review, 94(5): 1476–1504. Coate, Stephen, Michael Conlin, and Andrea Moro. 2008. “The Performance of Pivotal-Voter Models in Small-Scale Elections: Evidence from Texas Liquor Referenda.” Journal of Public Eco- nomics, 92(3-4): 582–596. Condorcet, Marquis. 1785. “Essai sur l’application de l’analyse a la probabilité des decisions ren- dues a la pluralité des voix.” In Foundations of Social and Political Theory, translated and edited by Iain McLean and Fiona. . 1996 ed., , ed. Marquis de Condorcet. Elgar:Elgar. Degan, Arianna, and Antonio Merlo. 2011. “A Structural Model of Turnout and Voting in Multiple Elections.” Journal of the European Economic Association, 9(2): 209–245. Downs, Anthony. 1957. An Economic Theory of Democracy. New York:Harper and Row. Enos, Ryan D., Anthony Fowler, and Lynn Vavreck. 2013. “Increasing Inequality: The Effect of GOTV Mobilization on the Composition of the Electorate.” Journal of Politics, 76(01): 273–288. Feddersen, Timothy J., and Wolfgang Pesendorfer. 1996. “The Swing Voter’s Curse.” American Economic Review, 86(3): 408–424. Feddersen, Timothy J., and Wolfgang Pesendorfer. 1997. “Voting Behavior and Information Ag- gregation in Elections With Private Information.” Econometrica, 65(5): 1029–1058. 20 FORS - Swiss Foundation for Research in Social Sciences. 2014. “Vox Data: Standardized Post- Referendum Surveys.” University of Lausanne. Fowler, Anthony. 2013. “Turnout Matters: Evidence from Compulsory Voting in Australia.” Quar- terly Journal of Political Science, 8(2): 159–182. Hodler, Roland, Simon Luechinger, and Alois Stutzer. 2015. “The Effects of Voting Costs on the Democratic Process and Public Finances.” American Economic Journal: Economic Policy, 7(1): 141–171. Hummel, Patrick. 2012. “Sequential Voting in Large Elections with Multiple Candidates.” Journal of Public Economics, 96(3): 341–348. Husted, Thomas A., and Lawrence W. Kenny. 1997. “The Effect of the Expansion of the Voting Franchise on the Size of Government.” Journal of Political Economy, 105(1): 54. Knack, Steve. 1995. “Does” motor voter” work? Evidence from state-level data.” The Journal of Politics, 57(3): 796–811. Krishna, Vijay, and John Morgan. 2011. “Overcoming Ideological Bias in Elections.” Journal of Political Economy, 119(2): 183–211. Lijphart, Arend. 1997. “Unequal Participation: Democracy’s Unresolved Dilemma.” American Po- litical Science Review, 91(1): 1–14. Meredith, Marc. 2009. “The Strategic Timing of Direct Democracy.” Economics & Politics, 21(1): 159–177. SFS - Swiss Federal Statistical Office. 2014. Official voting records 1866-2014. Neuchâtel. Shachar, R., and B. Nalebuff. 1999. “Follow the leader: Theory and evidence on political participa- tion.” American Economic Review, 89(3): 525–547. Swissvotes - Database of Swiss Federal Referendums. 2012. Integraler Datensatz. Bern:Institute of Political Science and Annee Politique. 21 Figures and Tables Figure 1: Turnout in Federal Referendums in Switzerland ●● ● ●● ●● ●● ●● ●●● ●● ●● ●●● ●●●● ●●●● ●●● ● ● ●●●●●● ●●●● ●●● ●● ●●● ● ●● ●●●●●●●●●● ●● ●● ●● ●●●●●●● ● ●●●●● ● ●●● ●● ●●●●● ●●●●●● ●●●●● ●●● ●● ●●● ●●●● ●●● ●●●●●●● ●● ●●● ●●●●● ●●● ●●●●●●●● ● ●●●●● ●●●●● ● ●●●●● ●●●●● ●●● ●●● ●●●●● ●● ●● ●●● ●● ●● ●●●●●●●●● ●●● ●●● ●●●● ●●● ●● ● ●● ● ●●● ●● ● ● ●● ●●● ●●●●● ● ●● ● ● ● ●● ●●● ● ●● ● 0% 25% 50% 75% 100% 1981 1990 2000 2010 Year Tu rn ou t Note: The figure depicts turnout in federal referendums in Switzerland from 1981 to 2010. Each dot represents turnout, e.g. the number of valid votes cast as a fraction of the eligible population, for a particular proposition. The verthical white- and gray-shaded regions span a referendum day. 22 Figure 2: Histogram of Salience Measure and Proposition Knowledge for Nonvoters and Voters (A) Individual Salience 0% 5% 10% 15% 0 Low 5 10 High Nonvoters Voters (B) Proposition Knowledge Nonvoters Voters 0% 20% 40% 60% 0 Low 1 High 0 Low 1 High Note: Panel (A) of this figure depicts the histogram of the individually attributed salience of a proposition on a 0-10 scale for all voters as well as an estimate of the salience density for voters (solid line) and non-voters (dashed line). Panel (B) depicts a histogram of proposition knowledge on a 0-1 scale for voters and nonvoters. The sample includes all federal propositions in Switzerland from 1981 to 2010. Source: VoxIt (FORS 2014). 23 Figure 3: Descriptive Relationship between Average Salience and Turnout ●●● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ●● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ●●● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● Euroepean Economic Area membership (06.12.1992) Army abolishment (26.11.1989) 20% 40% 60% 80% 4 5 6 7 Average proposition salience score Tu rn ou t Note: The figure shows a scatter plot of average proposition salience and turnout, the latter is based on administrative voting records. Average proposition salience is shown for the proposition with the highest salience value on a particular referendum day. The black line depicts a least-square fit with a 95% confidence interval. The correlation coefficient is r = 0.53 overall and r = 0.64 when excluding the three outliers shown in the figure. The sample includes all referendum days in Switzerland from 1981 to 2010. 24 Figure 4: Dates of Federal Referendums and Cantonal Elections ● ●●●●● ● ●● ● ●●● ● ●●● ● ●● ● ●●● ●● ● ● ●● ●●● ●●● ●●● ● ●●● ● ● ●●● ● ● ● ●● ● ●●● ●●● ● ●●● ●●● ●● ● ●● ● ●● ●● ●●●●● ● ●●● ● ● ● ●●● ●● ●●● ● ●● ● ●●● ●● ● ● ●● ● ●● ● ●● ●●● ●●● ●●● ●● ●● ●● ●● ● ●● ●● ● ●● ● ●● ●●●●● ● ●●● ● ●● ● ●●● ●● ●●● ●●●● ●● ●● ●●● ● ●●● ●●● ● ● ●● ● ●● ●●●● ●●● ●●●●●● ●● ●●● ●● ● ●●●●● ● ●●● ●●● ● ●● ●●● ● ●●● ●● ●●● ●● ● ●●● ●● ● ● ●●● ● ●● ●● ●● ●● ●● ● ●● ●● ●● ●● ● ●●●●● ● ● ●● ●● ●● ●● ● ●● ● ●●● ● ●● ●● ●● ●● ●●● ●● ●● ● ●● ●● ●●● ●● ● ●●● ●● ●● ●●● ●● ● ●● ● ●●● ●●●● ● ●●● ●● ●●●● ●● ●● ●●● ●●●●●● ● ●● ●● ● ●● ●●● ● ●●●● ●● ●●● ● ● ●●● ●● ●●●● ● ● ●●●● ●● ● ●●● ●● ●●● ● ●●● ●● ●● ●●● ●● ●● ● ●●● ●● ●● ● ●● ●● ●● ●●● ● ●● ●●● ●● ●● ●●● ● ●●● ●● ●●●● ●● ●●● ● ●●● ●● ●● ● ●● ● ● ●●●● ● ●● ● ●● ●● ● ●●● ●●● ●● ●● ● ●● ●●●● ●●● ● ●●● ●● ●● ●● ●● ●● ● ● ●●● ●● ●● ● ●● ●● ●● ●● ●●● ● ● ●● ● ● ●●●●● ●● ●● ●● ● ● ●●● ●● ●● ●●● ● ●●● ●● ● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●●● ● ● ●●● ●●● ●●●●● ●●● ●● ●● ●●● ● ●● ● ●● ●● ●● ● ●● ●●● ● ●● ●● ●● ●● ●● ● ●●● ● ●● ● ●●● ●● ●●● ● ●● ●● ● ● ●●● ● ●●● ●●● ● ● ●●● ● ● ●● ● ●●●● ● ● ●● ●●● ● ●● ●● ●●● ●● ●● ● ●● ●●●●● ●● ●● ●● ●●● ●●● ●● ●●● ● ●●●● ●● ●● ● ●● ●●● ● ●●●● ● ● ● ●● ●● ● ● ●● ●● ●● ● ● ●●● ●●● ● ●● ● ●● ● ●● ●● ●● ●●●● ●● ● ● ●● ●● ● ● ●●●● ●● ●●●● ●● ● ●● ●●●●● ●● ●● ●●●● ●●● ●● ●● ● ●●●● ● ●● ●●● ●● ●● ●●● ●●● ● ●● ●● ●● ●● ● ●● ● ●●● ● ●●●●● ●● ●● ●● ●● ●●● ● ● ●● ● ●● ●● ● ●●●● ● ● ●●● ●●● ● ●● ●●●● ● ●● ●● ●● ●● ● ●● ●●●●● ● ●●● ●●● ●● ● ●●●●● ● ●● ●●● ●● ●● ●●●● ●●● ● ●●●● ●●● ● ●●●●●● ●●● ● ● ●●● ●● ●● ●● ●● ●● ● ●● ● ●● ●● ●● ● ●● ●●●● ●● ●● ●●● ●●● ● ●● ●● ●● ● ●● ●● ● ● ●●● ●●● ● ● ● ●● ● ●●● ●●● ● ●●●●●● ● ● ●●● ● ●●● ● ●●● ●●●● ●●● ●● ●●● ●● ●● ● ●●●●● ●● ●● ●● ● ●● ●●● ● ●● ● ● ●● ●●● ●●● ● ●●● ● ●●● ●● ● ●● ● ●●● ●● ●● ●●●● ●●● ● ●● ●● ●● ●● ●●●● ● ● ● ●● ●●● ●●● ●●● ● ●● ●●● ●● ●●●● ●● ●● ●●● ● ● ● ●●● ●● ●●● ●● ●● ● ●●● ● ●● ●● ●● ● ●●● ● ●● ●● ●●●●● ● ●● ● ●●●● ●● ●● ●● ● ● ●● ● ●● ● ●●●● ● ●● ●●● ● ●● ●●● ● ●● ● ●● ● ●●● ● ●● ●● ● ●●● ●● ● ●● ● ●●● ● ●● ●●●● ●● ● ● ● ●● ●● ● ●●●●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ● ●●● ●● ● ● ● ● ●●● ● ●●●●● ●● ●● ●● ● ●● ● ●● ●●● ● ●● ●● ●●● ● ●●●● ● ●● ● ●●● ●●●●● ●●● ●● ●●● ●● ●● ●● ● ● ● ●●● ●● ●● ● ●● ●● ●●● ●● ● ●● ●●● ●●● ●● ●● ●● ● ●● ●●● ● ●●●●● ●● ●● ●● ● ●●● ● ●● ●● ● ●● ●● ●● ● ●● ●● ● ●● ●● ● ●● ●● ●● ●●● ●● ● ●● ● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●●● ●● ● ●● ●● ●●● ● ●● ● ●● ●●●● ●● ●● ● ● ●●●●● ●● ● ●● ● ●● ●● ●● ● ●●●● ● ●● ● ●● ●●●● ●●● ● ●●● ●● ● ●● ● ●● ●● ●● ●● ●● ● ●● ●● ●●● ●● ●●●● ●● ● ●●● ●●●● ● ●● ●●● ● ● ● ●●● ●●●● ●● ●● ●● ● ●● ● ● ● ●●● ● ●●● ●●● ●● ● ●●● ● ● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ● ● ●● ●● ●● ●● ●●● ● ●● ● ●● ● ●●● ● ●●●● ●● ●● ●● ● ● ●●● ●●● ●● ●● ●● ● ●●● ●● ● ●● ●●● ● ●●● ●● ●●●● ● ●● ● ● ●● ●●● ● ●●● ●● ● ●●● ● ●● ● ●●●●●● ● ● ●●● ● ●● ●●● ●●●● ●● ● ●● ●●● ● ●●● ● ●● ●●● ● ● ●● ●● ●●●● ●● ●● ● ● ●●● ● ●●● ● ●●● ●● ●● ●●● ●● ●●● ● ●● ●●● ●●● ● ●● ●● ●●●● ● ● ●●● ● ●●●● ● ●●●● ●●●● ●● ●● ● ●● ● ● ●●●●●● ● ●● ● ●●● ● ●●●● ●● ●●● ●● ●● ●● ●●● ●● ●●●● ●● ●● ● ● ●● ●● ● ●● ●●● ●● ● ● ●●●● ●●●●●● ● ● ●● ●● ●●● ●● ●●● ● ● ●● ●● ● ● ● ● ●●● ●● ●●● ● ●● ●●● ●● ● ●●● ●● ● ● ●●●● ●●●●● ●●●● ● ●● ●● ●● ● ● ● ●● ● ● ● ● ●● ●●● ●● ●●● ●● ● ● ●● ●● ● ●● ●● ● ●● ● ●● ●●● ● ●●● ● ●●● ● ● ●●● ●● ●● ● ●●● ●● ●● ● ●●● ● ●● ●● ● ●● ● ●●● ●●●● ● ● ●●●● ● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ●● ● ●●●● ●●● ● ● ●●● ●●● ●● ●●● ●● ● ●● ● ● ●● ● ●● ● ●●● ●●● ●● ●●● ● ●●●● ● ●● ●● ● ●● ●● ●● ●●● ●● ● ●● ●●● ●●● ●● ●●●● ●●● ● ●● ●● ●●● ●● ●● ●● ●●● ● ●AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH 1981 1985 1990 1995 2000 2005 2010 ● Only federal referendum Concurrent federal referendum and cantonal election Only cantonal election Note: The figure depicts the dates of all federal referendums and cantonal elections between 1981 and 2010 for each canton. The white triangles show cantonal elections dates with no concurrent federal referendum. The white dots depict federal referendum dates with no concurrent cantonal election. The black squares indicate dates for which a federal referendum was concurrent with a cantonal election. Note that there is missing information on the election days for Appenzell Inner Rhodes (before 2000) and Appenzell Outer Rhodes (before 1990). All these observations are excluded from the estimation. The set of cantons includes Aargau (AG), Appenzell Inner Rhodes (AI), Appenzell Outer Rhodes (AR), Basel-Landschaft (BL), Basel-Stadt (BS), Bern (BE), Fribourg (FR), Geneva (GE), Glarus (GL), Graubuenden (GR), Lucerne (LU), Neuchatel (NE), Nidwalden (NW), Obwalden (OW), Schaffhausen (SH), Schwyz (SZ), Solothurn (SO), St Gallen (SG), Thurgau (TG), Ticino (TI), Uri (UR), Valais (VS), Vaud (VD), Zug (ZG), and Zurich (ZH). 25 Figure 5: Balance of Covariates ● ● ● ● ● ● ● ● ● ●Age Marital status Gender Education Left−right position Left−wing dummy Moderate dummy Right−wing dummy Political interest Trust in government 0.00 0.25 0.50 0.75 1.00 Note: The figure shows the results of 10 different regressions using pre- determined covariates as dependent variable in equation (1). The dots depict the p-value of the coefficient on ConcurrentElection. The dashed vertical line indicates the 5% significance level. 26 Figure 6: Robustness to Strategic Scheduling ● ● ● ● ● ● ● ● −0.10 −0.05 0.00 0.05 0.10 Turnout Difficult decision Information search Proposition knowledge ● ● Main regression Robustness regression Note: The figure shows the results of eight different regressions using four different dependent variables in equation (1), namely turnout, the difficulty to take a voting decision, information search, and proposition knowledge. The white dots represent estimated coefficients on Concurrent Election with a 95% confidence interval using the baseline regression, the black depict the coefficients on Concurrent Election using a sample propositions with low incentives for strategic scheduling. 27 Figure 7: The Effects of Multiple Propositions ● ● ● ● ● ● ● ● Dependent variable: 0.3 0.4 0.5 0.6 0.7 0.8 Turnout Difficult decision Information search Proposition knowledge ● ● Average salience Average salience + one std Note: The figure shows predicted values based on the results of four different regressions using turnout, the difficulty to take a voting decision, information search, and proposition knowledge as dependent variable in equation (2). The dots depict the predicted level of the dependent variable for concurrent propositions with an average salience level (white dot) and for propositions with an average salience level plus one standard deviation (black dot). The vertical line indicates the 95% confidence interval. 28 Table 1: Sample Descriptive Statistics Mean Std. Dev. Min. Max. No. No. Available Observations Individuals Years Panel A: All Respondents Age 47.40 17.33 13 97 205,519 72,667 1981–2010 Married 0.60 0.49 0 1 205,519 72,667 1981–2010 Men 0.50 0.50 0 1 205,519 72,667 1981–2010 Turnout 0.63 0.48 0 1 205,519 72,667 1981–2010 Panel B: Actual Voters Difficult decision 0.30 0.46 0 1 124,019 44,481 1981–2010 Information search 0.72 0.25 0 1 108,242 38,062 1990–2010 Proposition knowledge 0.67 0.47 0 1 128,995 45,384 1981–2010 Blank ballot 0.04 0.20 0 1 121,314 43,756 1981–2010 Support government 0.62 0.48 0 1 115,974 43,477 1981–2010 Support left 0.54 0.50 0 1 109,897 43,271 1981–2010 Support right 0.58 0.49 0 1 115,991 43,505 1981–2010 Panel C: Partisan Voters Ideological voting 0.72 0.45 0 1 61,549 23,238 1981–2010 Note: This table reports individual descriptive statistics for all respondents (Panel A), for actual voters (Panel B), and for partisan voters (Panel C) from the post-referendum survey VoxIt (FORS 2014). Columns 2 to 5 report mean, standard deviation, minimum and maximum value. Column 6 reports the total number of observations, column 7 reports the total number of individuals, and column 8 reports the data availability period for the respective variable. The variable “Difficult decision” captures whether people find it difficult to decide on a proposition, “Information search” denotes the extent to which people search information about the proposition (on a 0-1 scale), and “Proposition knowledge” is a dummy whether individuals know the proposition name and content. “Blank ballot” is the probability of casting an blank ballot. “Support government” is a dummy that is 1 if the respondent voted for the proposition that was endorsed by the government. “Support left” is a dummy that equals 1 if the respondent voted according to the recommendation of the left-wing Social-Democratic Party. “Support left” is a dummy that equals 1 if the respondent voted according to the recommendation of the right-wing Swiss People’s Party. “Ideological Voting” is dummy defined for partisan voters only and takes the value 1 if a partisan voters votes according to his/her preferred party’s endorsement. 29 Table 2: The Effect of Concurrent Elections on Turnout, Information, and Proposition Knowledge Turnout Difficult Information Proposition decision search knowledge Sample All eligible voters All actual voters (1) (2) (3) (4) Concurrent elections 0.084*** 0.061*** 0.022* -0.031** (0.018) (0.018) (0.012) (0.014) Effect size (% change) 13.4% 20.6% 3.0% -4.6% Observations 207,347 124,961 109,083 130,051 R-squared 0.030 0.063 0.016 0.179 Project FE X X X X Cantonal FE X X X X Note: This table reports the estimates of a linear probability model of equation (1) using four different dependent variables: turnout, a variable that captures whether people find it difficult to decide on a proposition, the extent to which people search information about the proposition (on a 0-1 scale), and a dummy whether individuals know the proposition name and content. The sample in the first column includes all eligible voters, the sample in columns (2) to (4) include all actual voters. The differences in the number of observations are due to the fact that the post-referendum survey covers the variables “Difficult decision” and “Proposition knowledge” for 241 propositions, while “Information search” is available for only 189 proposi- tions. All specifications include cantonal and proposition fixed effects. Significance at the 10% level is indicated by *, at the 5% level by **, and at the 1% level by ***. Table 3: The Effect of Concurrent Elections on the Vote Decision Blank Support Support Support Ideological ballot government left right vote (1) (2) (3) (4) (5) Concurrent elections 0.006 0.013 0.026 -0.009 0.005 (0.007) (0.015) (0.016) (0.015) (0.019) Observations 122,173 116,792 110,691 116,806 61,980 R-squared 0.036 0.113 0.161 0.148 0.050 Project FE X X X X X Cantonal FE X X X X X Note: This table reports the estimates of a linear probability model of equation (1) using five different dependent vari- ables: blank ballot, voting for the alternative supported by the government, voting for the alternative supported by the left-wing Social-Democratic Party, voting for the alternative supported by the right-wing Swiss People’s Party, and ide- ological vote. The sample in columns (1) to (4) includes all actual voters, column (5) includes only partisan voters. All specifications include cantonal and proposition fixed effects. Significance at the 10% level is indicated by *, at the 5% level by **, and at the 1% level by ***. 30 Table 4: The Effect of Multiple Concurrent Referendums for Different Propositions Salience Closeness Dependent variable Low High Close Not close (1) (2) (3) (4) Panel A: Turnout, Information, and Proposition Knowledge Turnout 0.052*** 0.096*** 0.074*** 0.082*** (0.020) (0.014) (0.016) (0.017) Difficult decision 0.041* 0.068*** 0.090*** 0.032* (0.022) (0.015) (0.018) (0.018) Information search 0.019 0.050*** 0.013 0.047*** (0.013) (0.013) (0.014) (0.012) Proposition knowledge -0.056*** -0.019 -0.012 -0.053*** (0.021) (0.015) (0.017) (0.017) Panel B: Vote decision Blank ballot 0.021* 0.002 0.014* 0.002 (0.012) (0.005) (0.008) (0.008) Support government -0.006 0.048*** 0.036* 0.026 (0.023) (0.017) (0.019) (0.019) Support left 0.044 -0.014 -0.017 0.061* (0.030) (0.020) (0.019) (0.033) Support right -0.025 0.020 0.025 -0.012 (0.023) (0.017) (0.019) (0.019) Ideological vote 0.057* -0.005 0.024 0.009 (0.031) (0.022) (0.026) (0.025) Project FE X X X X Cantonal FE X X X X Note: This table reports the results of a linear regression of equation (1) using nine dependent variables, namely turnout, difficult decision, information search, and proposition knowledge (panel A) as well as blank ballot, voting for the alternative supported by the government, voting for the alternative supported by the left-wing Social-Democratic Party, voting for the alternative supported by the right-wing Swiss People’s Party, and ide- ological voting (panel B) as dependent variables. Sample is split by salience (columns (1) and (2)) and by closeness (columns (3) and (4)). High salience referendums include all referendums for which a voter assigns the highest salience measure per referendum date, low salience referendums all others. Closeness is determined in terms of the winning margin of the final vote in the Swiss National Council (split at the median). Significance at the 10% level is indicated by *, at the 5% level by **, and at the 1% level by ***. 31 Table 5: The Effect of Concurrent Elections using Administrative Data Salience Closeness Dependent variable Main Effect Low High Close Not close (1) (2) (3) (4) (5) Turnout 0.086*** 0.116*** 0.052** 0.085*** 0.085*** (0.024) (0.029) (0.022) (0.026) (0.024) Blank ballot 0.004* 0.006*** 0.002 0.004 0.004* (0.002) (0.002) (0.003) (0.003) (0.002) Invalid ballot -0.000 0.001 -0.000 -0.001* 0.000 (0.000) (0.001) (0.001) (0.000) (0.001) Support government 0.006 0.009 0.000 0.010 -0.006 (0.009) (0.011) (0.010) (0.008) (0.016) Support left 0.001 -0.014 0.013 0.010 0.012 (0.009) (0.011) (0.012) (0.010) (0.007) Support right -0.008 0.005 -0.012 -0.011 -0.006 (0.012) (0.007) (0.013) (0.010) (0.020) Project FE X X X X X Cantonal FE X X X X X Note: This table reports the estimates of a linear model using six different dependent variables: turnout, the share of blank ballots, the share of invalid ballots, the share of voters who vote for the alternative supported by the government, the alternative supported by the Social-Democratic Party, and the alternative supported by the Swiss People’s Party, re- spectively. The sample is split by salience and closeness. High salience referendums include all referendums for which a voter assigns the highest salience measure per referendum date, low salience referendums all others. Closeness is deter- mined in terms of the winning margin of the final vote in the Swiss National Council (split at the median). All variables are measured at the cantonal level, all shares except turnout are calculated in terms of total votes cast. All specifications include cantonal and proposition fixed effects. Standard errors are clustered at the canton level. Significance at the 10% level is indicated by *, at the 5% level by **, and at the 1% level by ***. 32 Appendix (For Online Publication) Appendix A: Additional Figures and Tables Figure A.1: Sample and Record Data on Turnout (1981-2010) Year Tu rn ou t i n % 30 40 50 60 70 80 ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● 1981 1985 1990 1995 2000 2005 2009 Observed Sample Note: The graph depicts turnout per referendum day in the sample period of 1981–2010. The black line is observed turnout while the dashed line marks average turnout in the sample. The mean of the difference is 16.2 percentage points. 33 Figure A.2: The Effects of Multiple Referendums for Different Voters (A) Turnout ● ● ● ● ● ● ● ● ● Young Old Women Men Left Center Right Irregular Regular Age Gender Party identification Turnout 0.00 0.05 0.10 0.15 Effect on turnout (in percentage points) (B) Difficult decision ● ● ● ● ● ● ● ● ● Young Old Women Men Left Center Right Irregular Regular Age Gender Party identification Turnout 0.00 0.05 0.10 Effect on difficult decision (in percentage points) (C) Information search ● ● ● ● ● ● ● ● ● Young Old Women Men Left Center Right Irregular Regular Age Gender Party identification Turnout −0.05 0.00 0.05 Effect on information search (in percentage points) (D) Proposition knowledge ● ● ● ● ● ● ● ● ● Young Old Women Men Left Center Right Irregular Regular Age Gender Party identification Turnout −0.05 0.00 0.05 Effect on proposition knowledge (in percentage points) Note: Figure shows the results of 36 different regressions on four dependent variables, namely turnout (Panel (A)) , the difficulty to take a voting decision (Panel (B)), information search (Panel (C)), and proposition knowledge (Panel (D)) as specified in equation (1). The sample is split into young (age ≤ 45 = median of age) and old voters, men and women, voters with left (Left-right measure ≤ 3 on a 11-point left-right scale), center (4 ≤Left-right measure ≤ 6) and right political identification (Left- right measure ≥ 8), and regular (average turnout in 10 propositions ≥ 8 =median) and irregular voters (average turnout in 10 propositions < 8). The dots depict the effect of multiple elections on the outcome variable with a 90% confidence interval. The dashed vertical line indicates the zero line. All regressions include cantonal and proposition fixed effects. 34 Figure A.3: The Effects of Total Ballots and Ballot Position on Turnout and Blank Ballots (A) Total ballots and turnout ● ● ● ● ● ● ● −5.0 −2.5 0.0 2.5 5.0 7.5 2 3 4 5 6 7 9 Total number of ballots E ffe ct o n tu rn ou t i n pe rc en ta ge p oi nt s (B) Ballot position and turnout ● ● ● ● ● ● ● ● −0.25 0.00 0.25 2 3 4 5 6 7 8 9 Ballot position E ffe ct o n tu rn ou t i n pe rc en ta ge p oi nt s (C) Total ballots and blank ballots ● ● ● ● ● ● ● 0.0 0.5 1.0 1.5 2.0 2.5 2 3 4 5 6 7 9 Total number of ballots E ffe ct o n bl an k ba llo ts in p er ce nt ag e po in ts (D) Ballot position and blank ballots ● ● ● ● ● ● ● ● −0.5 0.0 0.5 1.0 2 3 4 5 6 7 8 9 Ballot position E ffe ct o n bl an k ba llo ts in p er ce nt ag e po in ts Note: Figure shows the results of four different regressions using administrative data on cantonal outcomes for the period 1981– 2010. The two dependent variables are turnout (Panels A and B) and the share of blank ballots (Panels C and D). Panel (A) reports the results of regressing turnout on dummies for each realization of “total number of ballots”, a variable that captures how many propositions were on the voting ballot, with the corresponding 95% confidence interval. Panel (B) reports the results from the same turnout regression for “ballot position”, a variable that captures a proposition’s position on the voting ballot. Panel (C) is the same as Panel (A) but uses blank votes as dependent variable, Panel (D) is equivalent to Panel (B) using blank votes as dependent variable. All regressions include cantonal fixed effects. 35 Table A.1: External Validity Salience Closeness Dependent variable Main Effect Low High Close Not close (1) (2) (3) (4) (5) Turnout 0.099*** 0.116*** 0.093*** 0.084*** 0.115*** (0.026) (0.029) (0.029) (0.026) (0.033) Blank ballot 0.005* 0.006*** 0.005 0.004 0.006 (0.003) (0.002) (0.004) (0.003) (0.003) Invalid ballot -0.000 0.001 -0.000 -0.000 0.001 (0.000) (0.001) (0.001) (0.000) (0.001) Support government -0.003 0.009 -0.012 0.007 -0.022 (0.008) (0.011) (0.009) (0.007) (0.016) Support left 0.001 -0.014 0.017 0.012 0.017 (0.007) (0.011) (0.016) (0.011) (0.013 Support right -0.007 0.005 -0.014 -0.010 -0.017 (0.010) (0.007) (0.014) (0.010) (0.019) Project FE X X X X X Cantonal FE X X X X X Note: This table reports the estimates of a linear model using six different dependent variables: turnout, the share of blank ballots, the share of invalid ballots, the share of voters who vote for the alternative supported by the government, the alternative supported by the Social-Democratic Party, and the alternative supported by the Swiss People’s Party, respectively. The sample spans the period from 1945 to 2010. All variables are measured at the cantonal level, all shares except turnout are calculated in terms of total votes cast. All specifications include cantonal and proposition fixed effects. Standard errors are clustered at the canton level. Significance at the 10% level is indicated by *, at the 5% level by **, and at the 1% level by ***. 36 Table A.2: The Effect of Concurrent Elections by Ballot Position Turnout Blank ballot Ballot position Top Bottom Top Bottom (1) (2) (3) (4) Concurrent elections 0.085*** 0.086*** 0.003 0.006** (0.021) (0.031) (0.003) (0.003) Observations 4,171 2,317 4,171 2,317 R-squared 0.716 0.585 0.770 0.769 Project FE X X X X Cantonal FE X X X X Note: This table reports the estimates of a linear regression of equation (1) using two different dependent variables: turnout and the share of blank ballots. All variables are measured at the cantonal and based on administrative information for the period of 1981–2010. All specifica- tions include cantonal and proposition fixed effects. Significance at the 10% level is indicated by *, at the 5% level by **, and at the 1% level by ***. 37 Appendix B: Data Sources 1. Individual voting data: − Turnout: Individual turnout. Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). − Difficult decision: Individually stated difficulty of voting decision (dummy). Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). − Information search: Individually stated information search effort (rescaled from a 0-4 scale to a 0-1 scale). Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). − Proposition knowledge: Individual political knowledge about the proposition. Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). − Blank ballot: Dummy for casting a blank ballot. Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). − Support government: Individual support of government endorsement. Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014) and Swissvotes (2012). − Support left: Individual support of endorsement of Social Democratic Party (SPS). Source. Post- electoral survey data VoxIt: FORS (2014) and Swissvotes (2012). − Support right: Individual support of endorsement of Swiss People’s Party (SVP). Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014) and Swissvotes (2012). − Ideological vote: Binary variable that equals one if the voting decision is the same as the party endorse- ment. Sources. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014) and Swissvotes (2012). − Salience: Individually stated salience of a proposition. Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). − Turnout probability: Individual turnout probability measured by the following question: “If there are ten referendums in a year, in how many of them do you turn out?’. Source. Post-electoral survey data VoxIt: FORS (2014). 2. Aggregate voting data: − Turnout: Turnout. Source: Administrative voting records: SFS (2014) and Swissvotes (2012). − Blank ballot: Share of blank ballots in terms of total votes cast. Source: Administrative voting records: SFS (2014) and Swissvotes (2012). − Invalid ballot: Share of invalid ballots in terms of total votes cast. Source: Administrative voting records: SFS (2014) and Swissvotes (2012). − Support government: Share of support of government recommendation in terms of total votes cast. Source: Administrative voting records: SFS (2014) and Swissvotes (2012). − Support left: Share of support of recommendation by the Social Democratic Party (SPS) in terms of total votes cast. Source. Administrative voting records: SFS (2014) and Swissvotes (2012). − Support right: Share of support of recommendation by the Swiss People’s Party (SVP) in terms of total votes cast. Source. Administrative voting records: SFS (2014) and Swissvotes (2012). 38 Appendix C: List of Propositions Included in the Estimation Table C.3: Overview of Federal Referendums Included in the Analysis Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 14.06.1981 Federal decree “Equal Rights for Men and Women” C 4.3 33.9% 60.3% 15.5 14.06.1981 Federal decree on the “Protection of Consumer Rights” C 4.4 33.9% 65.5% 20 29.11.1981 Federal decree on the continuation and improvement of federal finances M 4.8 30.4% 69.0% 23 28.11.1982 Initiative on the “Prevention of Excessive Prices” I 4.6 32.9% 56.1% 18 28.11.1982 Counterproposition to the initiative on the “Preven- tion of Excessive Prices” C 3.9 32.9% 21.6% 0 27.02.1983 Federal decree on a new system of fuel taxes M 4.1 32.4% 52.7% 15.5 27.02.1983 Federal decree on a new energy article in the federal constitution M 3.9 32.4% 50.9% 11 26.02.1984 Federal decree to levy a tax on heavy vehicles M 4.9 52.8% 58.7% 15.5 26.02.1984 Federal decree on a federal road tax M 5.3 52.8% 53.0% 16 26.02.1984 Initiative to introduce a civilian service as an alterna- tive to military service I 3.6 52.8% 36.2% 1.5 20.05.1984 Initiative against “Abuse of the Banking Secrecy and the Power of Banks” I 3.8 42.5% 27.0% 0 20.05.1984 Initiative against “Selling off the homeland” I 3.7 42.5% 48.9% 8.5 23.09.1984 Initiative for a “Future without new Nuclear Power Plants” I 5.8 41.6% 45.0% 6 23.09.1984 Initiative for a “Secure, Efficient, and Environmen- tally Friendly Energy Supply” I 5.7 41.6% 45.8% 6 02.12.1984 Initiative for an “Effective Protection of Motherhood” I 3.4 37.6% 15.8% 0 02.12.1984 Federal decree on a constitutional article on radio and television operators M 3.2 37.5% 68.7% 23 39 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 02.12.1984 Federal decree on the initiative on the “Compensation Payments for Victims of Violent Crime” C 4.0 37.6% 82.1% 23 10.03.1985 Federal decree on the abolition of a federal contribu- tion for primary education M 3.1 34.4% 58.5% 18 10.03.1985 Federal decree on the abolition of a federal contribu- tion in the health sector M 3.4 34.4% 53.0% 13 10.03.1985 Federal decree on the financial contributions for edu- cation M 3.3 34.4% 47.6% 8.5 10.05.1985 Initiative for paid vacations I 3.9 34.6% 34.8% 2 09.06.1985 Initiative “Right to Live” I 3.8 35.7% 31.0% 5.5 09.06.1985 Federal decree on the abolition of the cantonal share of the revenues from the federal stamp duty M 2.8 35.2% 66.5% 22 09.06.1985 Federal decree on the allocation of revenues from liq- uids M 2.9 35.2% 72.3% 22 09.06.1985 Federal decree on the abolition of supporting an self- sufficient corn supply M 3.0 35.3% 57.0% 18.5 22.09.1985 Federal decree on the initiative “For a Federal Coor- dination of School Calenders” C 3.9 41.0% 58.8% 16 22.09.1985 Federal decree on the innovation risk guarantee for small and medium-sized companies O 2.8 40.9% 43.1% 5.5 22.09.1985 Swiss Civil Code (Effects of Marriage in General, Marital Property, Bequest Act”) O 4.5 41.1% 54.7% 12 01.12.1985 Initiative on the “Abolition of Vivisection” I 4.5 38.0% 29.5% 0 16.03.1986 Federal decree on the membership to the United Na- tions M 4.9 50.7% 24.3% 0 28.09.1986 Initiative “Federal Cultural Initiative” I 3.9 34.7% 16.7% 0 28.09.1986 Counterproposition to the “Federal Cultural Initia- tive” C 3.5 34.7% 39.3% 7.5 40 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 28.09.1986 Initiative for a “Secure Vocational Education and Pro- fessional Retraining” I 4.0 34.8% 18.4% 0 28.09.1986 Federal decree on the national sugar industry O 4.5 34.9% 38.2% 5 05.04.1987 Asylum Act O 4.3 42.4% 67.3% 23 05.04.1987 Federal Act on the residence and settlement of for- eigners O 4.3 42.2% 65.7% 23 05.04.1987 Initiative for a “Popular Vote about Military Expendi- tures” I 4.2 42.4% 40.6% 2.5 05.04.1987 Federal decree on the procedure for initiatives with counterpropositions M 4.0 42.3% 63.3% 21 06.12.1987 Federal decree for a new railroad concept (BAHN 2000) O 5.1 47.7% 57.0% 18.5 06.12.1987 Federal Act on public health care O 4.5 47.7% 28.7% 1 06.12.1987 Popular initiative for the “Protection of the Rothen- turm Moor” I 5.0 47.7% 57.8% 20 12.06.1988 Federal decree for a “Coordinated Transportation Ser- vice M 4.6 41.9% 45.5% 4 12.06.1988 Initiative to reduce the retirement age I 4.7 42.0% 35.1% 2 04.12.1988 Initiative “City-Countryside Initiative against Prop- erty Speculation” I 4.6 52.8% 30.8% 0 04.12.1988 Initiative on the “Reduction of Working Hours” I 4.4 52.9% 34.3% 2 04.12.1988 Initiative to “Curb Immigration” I 4.6 52.8% 32.7% 0 04.06.1989 Initiative against factory farming I 3.9 36.0% 48.9% 8 26.11.1989 Initiative “For a Switzerland without an Army and an Overall Peaceful Political Stance” I 5.3 69.2% 35.6% 2 26.11.1989 Initiative to increase tempo limits on Swiss main roads and highways I 4.8 69.2% 38.0% 6 01.04.1990 Initiative “Stop Concrete - for a Limitation of Road Construction” I 4.1 41.1% 28.5% 0 41 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 01.04.1990 Initiative to prohibit the highway construction be- tween Murten and Yverdon I 4.3 41.1% 32.7% 0 01.04.1990 Initiative to prohibit the highway construction in the district of Knonau I 4.3 41.1% 31.4% 0 01.04.1990 Initiative to prohibit the highway construction be- tween Biel and Solothurn/Zuchwil I 4.3 41.1% 34.0% 0 01.04.1990 Federal decree on viticulture O 3.3 40.8% 46.7% 11 01.04.1990 Federal Supreme Court Act O 3.5 40.7% 47.4% 7 23.09.1990 Initiative to shut down nuclear plants I 4.6 40.4% 47.1% 7 23.09.1990 Initiative to stop the construction of nuclear plants I 4.6 40.4% 54.5% 19.5 23.09.1990 Federal decree on the energy article M 4.4 40.3% 71.1% 23 23.09.1990 Federal Road Traffic Act O 4.3 40.3% 52.8% 15 03.03.1991 Federal decree to decrease the legal voting age from 20 to 18 years M 3.7 31.3% 72.7% 23 03.03.1991 Initiative on the “Public Support for Public Transport” I 4.0 31.2% 37.1% 1.5 02.06.1991 Federal decree on the reorganization of federal fi- nances M 4.4 33.3% 45.6% 2.5 02.06.1991 Military Justice Act O 3.7 33.3% 55.7% 19 16.02.1992 Initiative for a “Financially Affordable Health Care System” I 4.5 44.4% 39.3% 1 16.02.1992 Initiative on to limit vivisection I 4.7 44.5% 43.6% 3.5 17.05.1992 Federal decree on the membership to the Bretton Woods institutions O 4.1 38.8% 55.8% 18.5 17.05.1992 Federal decree on the protection of waters O 5.1 39.2% 66.1% 18.5 17.05.1992 Initiative to “Save our Waters” I 4.9 39.2% 37.1% 0 17.05.1992 Food from Agriculture Free from Genetic Engineer- ing C 4.7 39.2% 73.8% 22 17.05.1992 Federal decree to introduce a civilian service as an alternative to military service C 4.7 39.2% 82.5% 23 42 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 17.05.1992 Criminal Code (violent acts against the sexual in- tegrity) O 4.6 39.1% 73.1% 22 27.09.1992 Federal decree on the construction of a new railway through the Alps (AlpTransit NEAT) O 4.7 45.9% 63.6% 21 27.09.1992 Federal act on the organization of the federal parlia- ment O 3.6 45.4% 58.0% 17 27.09.1992 Federal Act on the compensation of federal members of parliament and factions O 3.6 45.6% 27.6% 0 27.09.1992 Federal Act on the financial contributions for infras- tructure of factions and members of the federal par- liament O 3.6 45.5% 30.6% 1 27.09.1992 Federal Stamp Duty Act O 3.9 45.7% 61.5% 23 27.09.1992 Federal Act on the property rights of farmers O 3.8 45.7% 53.6% 15 06.12.1992 Federal decree on the membership to the European Economic Area M 5.7 78.7% 49.7% 7 07.03.1993 Federal decree to increase fuel taxes O 4.8 51.3% 54.5% 15 07.03.1993 Federal decree on the abolition of the ban to operate a casino M 3.3 51.2% 72.5% 23 07.03.1993 Initiative on the “Abolition of Vivisection” I 4.8 51.2% 27.8% 0 06.06.1993 Initiative to ban the construction of military camps I 5.8 55.6% 44.7% 7 06.06.1993 Initiative against the purchase of new military aircraft I 6.2 55.6% 42.8% 4 26.09.1993 Federal decree against the abuse of weapons M 5.3 39.8% 86.3% 23 26.09.1993 Federal decree on the accession of the Bernese district of Laufen to the canton of Basel-Land M 2.5 39.5% 75.2% 23 26.09.1993 Initiative to establish the Swiss National Day (August 1st) as a national holiday I 5.3 39.9% 83.8% 23 26.09.1993 Federal decree on measures to limit cost increases in the health care system O 7.3 39.8% 80.5% 23 43 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 26.09.1993 Federal decree on financial measure in the unemploy- ment insurance O 6.6 39.7% 70.4% 23 28.11.1993 Federal Finance Act M 5.6 45.4% 66.7% 22 28.11.1993 Federal decree on a contribution to improve federal finances M 5.5 45.4% 57.7% 18 28.11.1993 Initiative to “Limit Alcohol Problems” I 4.2 45.5% 25.3% 0 28.11.1993 Initiative to “Limit Tobacco Problems” I 4.2 45.5% 25.5% 0 20.02.1994 Federal decree on the continuation of the federal na- tional road tax M 4.4 40.8% 68.5% 21 20.02.1994 Federal decree on the continuation of the federal tax on heavy vehicles M 4.0 40.8% 72.2% 23 20.02.1994 Federal decree to introduce a Distance-Related Heavy Vehicle Fee M 4.2 40.7% 67.1% 21 20.02.1994 Initiative for “The Protection of the Alps against Tran- sit Traffic” I 6.7 40.8% 51.9% 16 20.02.1994 Federal Air Traffic Act O 4.5 40.6% 61.1% 23 12.06.1994 Federal decree on a constitutional article on culture promotion M 5.1 46.6% 51.0% 11 12.06.1994 Federal decree on the revision of the Naturalization Act (simplified naturalization for 2nd generation im- migrants) M 6.1 46.8% 52.8% 10 12.06.1994 Federal decree on sending Swiss troops to interna- tional peace-keeping operations O 5.5 46.8% 42.8% 4 25.09.1994 Federal decree on the abolition of price support for domestic corn financed by tariff revenues M 3.5 45.5% 64.6% 23 25.09.1994 Swiss Military Justice Act O 6.1 45.9% 54.6% 11.5 04.12.1994 Federal Health Insurance Act (KVG) O 5.4 44.0% 51.8% 12 04.12.1994 Initiative for a sane health care system I 4.0 44.0% 23.4% 0 44 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 04.12.1994 Federal Act on coercive measures in the federal law on aliens O 6.0 44.0% 72.9% 23 12.03.1995 Counterproposition to the initiative “For an environmentally-friendly and efficient agricultural sector” C 4.3 37.9% 49.1% 9 N 12.03.1995 Federal degree on milk production O 4.2 37.9% 36.5% 4 12.03.1995 Agricultural Act O 4.1 37.9% 33.6% 3 12.03.1995 Federal decree on a federal debt brake M 5.6 37.9% 83.4% 23 25.06.1995 Federal Pension System Act O 5.5 40.4% 60.7% 18 25.06.1995 Initiative to increase the pension and disability insur- ance I 3.9 40.3% 27.6% 0 25.06.1995 Federal Act on the purchase of property by foreigners O 4.9 40.3% 46.4% 7 10.03.1996 Federal decree about the revision of the language ar- ticle in the federal constitution (article 116) M 3.1 31.0% 76.2% 23 10.03.1996 Federal decree on the accession of the Bernese mu- nicipality of Vellerat to the canton of Jura M 2.5 31.0% 91.6% 23 10.03.1996 Federal decree on the abolition of the cantonal re- sponsibility to equip members of the armed forces M 3.2 31.0% 43.7% 3 10.03.1996 Federal decree on the abolition of the duty to buy liquor and liquor machines M 3.2 30.9% 80.8% 23 10.03.1996 Federal decree to abolish federal contributions for railway station parking M 3.2 31.0% 53.9% 14 09.06.1996 Counterproposition to the initiative “Farmers and Consumers — For an Environmentally-Friendly Agri- culture” C 4.4 31.4% 77.6% 23 N 09.06.1996 Federal Council and Administration Organization Act O 3.7 31.3% 39.4% 3 01.12.1996 Initiative “Against Illegal Immigration” I 5.2 46.7% 46.3% 11 01.12.1996 Federal decree on the working conditions in industry, trade, and services O 5.8 46.7% 33.0% 0 45 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 08.06.1997 Initiative for a “Popular Decision on the EU member- ship talks” I 5.4 35.4% 25.9% 0 08.06.1997 Initiative to ban the export of war materiel I 5.7 35.5% 22.5% 0 08.06.1997 Federal decree to abolish the federal ammunition de- pot M 2.7 35.3% 82.2% 23 28.09.1997 Federal decree on financing the unemployment insur- ance O 6.3 40.6% 49.2% 14 28.09.1997 Initiative “Youth without Drugs” I 6.2 40.8% 29.3% 0 07.06.1998 Federal decree on the measures to balance the federal financial household M 6.1 40.9% 70.7% 23 07.06.1998 Initiative to “Protect Human Lives and the Environ- ment from Genetic Engineering” I 6.9 41.3% 33.3% 0 07.06.1998 Initiative on the abolition of the domestic intelligence service I 4.9 41.0% 24.6% 0 27.09.1998 Federal Act on the Distance-Related Heavy Vehicle Fee O 6.4 51.8% 57.2% 16 27.09.1998 Initiative “for affordable food and organic farming” I 4.8 51.6% 23.0% 0 N 27.09.1998 Initiative to reform the pension system and increase retirement age I 6.2 51.6% 41.5% 5 29.11.1998 Federal decree on the construction and financing pub- lic transport M 5.9 38.3% 63.5% 20.5 29.11.1998 Federal decree for a temporal new corn article M 3.2 38.0% 79.4% 23 N 29.11.1998 Initiative “For a Sensible Drug Policy” I 5.9 38.4% 26.0% 0 29.11.1998 Federal Act on working in industry and trade O 5.1 38.1% 63.4% 20 07.02.1999 Federal decree on the amendment of the eligibility requirements for becoming member of the Federal Council M 4.5 38.0% 74.7% 21 07.02.1999 Federal decree concerning the constitutional restric- tions on transplantation medicine M 5.6 38.0% 87.8% 23 46 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 07.02.1999 Initiative “Housing for Everyone” I 5.6 38.2% 41.3% 3 07.02.1999 Land Use Planning Act O 5.0 38.0% 55.9% 19.5 18.04.1999 Federal decree on the new Federal Constitution M 4.8 35.9% 59.2% 13 13.06.1999 Asylum Act O 5.8 45.6% 70.6% 23 13.06.1999 Federal decree on urgent measures in the area of alien law O 5.9 45.6% 70.8% 23 13.06.1999 Federal decree on the prescription of heroin O 5.4 45.7% 54.4% 14 13.06.1999 Federal Disability Insurance Act O 6.1 45.6% 30.3% 0 13.06.1999 Federal Maternity Leave Act O 6.5 45.9% 39.0% 6 12.03.2000 Federal decree on judicial reforms M 3.9 41.9% 86.4% 23 12.03.2000 Inititiative for faster direct-democratic decision- making I 4.5 42.1% 30.0% 0 12.03.2000 Initiative for “An Equal Representation of Women in the Federal Administration” I 4.6 42.2% 18.0% 0 12.03.2000 Initiative “To Protect Humans from Manipulation in Reproduction Technology” I 5.1 42.2% 28.2% 0 12.03.2000 Initiative to “Cut Motor Vehicle Traffic by Half to Maintain and Improve the Environment” I 5.9 42.4% 21.3% 0 21.05.2000 Federal decree on the sectoral agreements between Switzerland and the European Union O 6.6 48.3% 67.2% 21 24.09.2000 Initiative for “A Solar Cent” I 5.0 44.7% 31.3% 0 24.09.2000 Constitutional article on renewable energy subsidies C 4.8 44.7% 45.3% 4.5 24.09.2000 Constitutional article on the energy tax C 4.7 44.9% 44.5% 2.5 24.09.2000 Initiative to “Steer Immigration” I 6.4 45.3% 36.2% 0 24.09.2000 Initiative “More Rights to the People by Establishing a Referendum with Counterproposition” I 3.5 44.8% 34.1% 0 26.11.2000 Initiative for “A Flexible Retirement and Disability Insurance System - Against the Increase of the Re- tirement Age for Women” I 5.5 41.7% 39.5% 6 47 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 26.11.2000 Initiative for “A Flexible Retirement Age for Men and Women (Starting at 62 Years)” I 5.6 41.7% 46.0% 7 26.11.2000 Initiative to “Reduce Military Spending - for more Peace and Jobs with a Future” I 5.4 41.7% 37.6% 4 26.11.2000 Initiative for “Lower Hospital Costs” I 6.3 41.7% 17.9% 0 26.11.2000 Federal Personnel Act O 4.6 41.5% 66.8% 21 04.03.2001 Initiative “Yes to Europe” I 6.6 55.8% 23.2% 0 04.03.2001 Initiative for “Lower Drug Prices” I 5.8 55.7% 30.9% 0 04.03.2001 Initiative for “More Traffic Security by Establishing a Speed Limit of 30 kmh in municipalities” I 5.5 55.8% 20.3% 0 10.06.2001 Federal Army and Military Administration Act II (Ar- mament) O 5.4 42.5% 51.0% 10 10.06.2001 Federal Army and Military Administration Act I (Training Cooperation) O 5.2 42.5% 51.1% 10 10.06.2001 Federal decree to abolish the approval requirement to establish new dioceses M 2.9 42.0% 64.2% 23 02.12.2001 Federal decree on the debt brake M 5.3 37.8% 84.7% 23 02.12.2001 Initiative for a “Secure Pension System - Tax Energy instead of Work” I 4.8 37.8% 22.9% 0 02.12.2001 Initiative for a “Credible Security Policy and a Switzerland without an Army” I 5.8 37.9% 21.9% 0 02.12.2001 Initiative “Solidarity Creates Security: For a Volun- tary Civilian Peace Service” I 4.9 37.9% 23.2% 0 02.12.2001 Initiative for a “Capital Gains Tax” I 5.0 37.8% 34.1% 0 03.03.2002 Initiative for “Switzerland’s Membership to the United Nations” I 6.6 58.4% 54.6% 12 03.03.2002 Initiative for “Shorter Working Hours” I 5.3 58.3% 25.4% 0 02.06.2002 Criminal Code (abortion) O 6.0 41.8% 72.2% 21.5 48 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 02.06.2002 Initiative “For Mothers and Children - for the Protec- tion of the Unborn Child and for Help to his or her Mother in Need” I 5.2 41.7% 18.2% 0 22.09.2002 Initiative “Gold Reserves for the Pension System” I 5.5 45.2% 46.4% 6 22.09.2002 Initiative “Gold for the Pension System, Cantons and Foundations” C 5.1 45.2% 46.4% 6.5 22.09.2002 Electricity Market Act O 5.1 44.8% 47.4% 9 24.11.2002 Initiative “Against the Abuse of the Asylum System” I 6.7 47.9% 49.9% 12.5 24.11.2002 Federal Act on the mandatory unemployment insur- ance and insolvency payments O 5.7 47.6% 56.1% 19 09.02.2003 Federal decree on changing voting rights M 3.8 28.7% 70.4% 23 09.02.2003 Federal Hospital Contribution Act O 4.6 28.7% 77.4% 23 18.05.2003 Federal Army Act (Army XXI) O 4.9 49.6% 76.0% 23 18.05.2003 Federal Civil Protection Act O 4.9 49.5% 80.6% 23 18.05.2003 Initiative “Yes to Fair Rents” I 4.4 49.6% 32.7% 1 18.05.2003 Initiative for “A Car-Free Sunday per Season During a Trial Period of Four Years” I 4.6 49.8% 37.6% 0 18.05.2003 Initiative “Health Has to Remain Affordable” I 6.2 49.7% 27.1% 0 18.05.2003 Initiative “Equal Rights for Disabled Persons” I 6.0 49.7% 37.7% 3 18.05.2003 Initiative “Electricity without Nuclear Power - For an Energy Change and Phasing Out the Use of Nuclear Power Plants” I 6.2 49.7% 33.7% 0.5 18.05.2003 Initiative “MoratoriumPlus - For a Continuation of the Moratorium to Construct New Nuclear Plants and for Limiting the Risk of Nuclear Power Supply” I 6.0 49.6% 41.6% 1 18.05.2003 Initiative for “A Sufficient Supply of Professional Ed- ucation” I 5.3 49.6% 31.6% 0 08.02.2004 Counterproposition to the initiative “Avanti - For Se- cure and High-Performance Highways” C 6.2 45.6% 37.2% 0 49 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 08.02.2004 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (Rent) O 5.4 45.4% 35.9% 0 08.02.2004 Initiative for “Life Imprisonment for Extremely Dan- gerous Sex and Violent Offenders” I 6.9 45.5% 56.2% 21.5 16.05.2004 Federal Act on the Amendment of the Pension and Disability Insurance O 6.1 50.8% 32.1% 0 16.05.2004 Federal decree on financing the pension and disability insurance by increasing the VAT M 6.0 50.8% 31.4% 0 16.05.2004 Federal Act on the Amendment of Family Bequest, Housing Property, and Stamp Duty O 6.4 50.8% 34.1% 0 26.09.2004 Federal decree on the naturalization of second- generation immigrants M 6.6 53.8% 43.2% 5.5 26.09.2004 Federal decree on the naturalization of third- generation immigrants M 6.7 53.8% 48.4% 6.5 26.09.2004 Initiative “Postal Service for Everyone” I 5.6 53.5% 49.8% 9.5 26.09.2004 Federal decree on the compensation scheme for ser- vice in the army, civilian servic, and civil protection O 7.1 53.8% 55.5% 9.5 28.11.2004 Federal decree on the new national fiscal equalization M 5.0 36.9% 64.4% 20.5 28.11.2004 Federal decree on the new financial regulations M 4.7 36.8% 73.8% 22 28.11.2004 Federal Act on Research on Embryonic Stem Cells O 6.4 37.0% 66.4% 23 05.06.2005 Federal decree on the sectoral agreement with the Eu- ropean Union and the association of Schengen/Dublin O 6.6 56.8% 54.6% 11 05.06.2005 Federal decree on registering a civil partnership for homosexual couples O 5.1 56.6% 58.0% 16.5 25.09.2005 Federal decree on the extension of the sectoral agree- ments with the European Union to include the new EU member states O 6.7 54.4% 56.0% 17.5 27.11.2005 Initiative for “Food from Agriculture without Genetic Manipulation” I 6.1 42.2% 55.7% 23 50 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 27.11.2005 Federal Act on Shop Opening Hours O 6.0 42.4% 50.6% 6 21.05.2006 Federal decree on the new constitutional article on ed- ucation M 5.3 27.9% 85.6% 23 24.09.2006 Initiative “Gains of the Swiss National Bank Shall for the Pension Fund” I 5.8 48.9% 41.7% 2.5 24.09.2006 Federal Alien Act O 6.5 49.0% 68.0% 23 24.09.2006 Asylum Act Amendment O 6.8 49.1% 67.8% 23 26.11.2006 Federal Act on the Cooperation with the Countries in Eastern-European O 5.5 45.1% 53.4% 14 26.11.2006 Federal Act on Child Allowance O 6.3 45.1% 68.0% 22.5 11.03.2007 Initiative for a “Social Single-Payer Health Care Sys- tem” I 6.2 45.9% 28.8% 2 17.06.2007 Federal decree on the revision of the disability insur- ance O 5.5 36.2% 59.1% 19 24.02.2008 Initiative to “Counter Fighter Jet Noise in Tourism Regions” I 4.2 38.7% 31.9% 0 24.02.2008 Federal Act on the Improvement of the Federal Tax Scheme for Entrepreneurs O 4.8 38.6% 50.5% 16 01.06.2008 Initiative for “Democratic Naturalization” I 6.6 45.2% 36.2% 1 01.06.2008 Initiative “People Sovereignty instead of Institutional Propaganda” I 5.7 44.9% 24.8% 0 01.06.2008 Constitutional article for “Quality and Efficiency in the Health Care System” C 6.6 44.8% 30.5% 0 30.11.2008 Initiative on the “Non-Applicability of Statutory Lim- itations for Sexual Offences Against Children” I 5.0 47.5% 51.9% 18 30.11.2008 Initiative for “A Flexible Retirement Age” I 6.0 47.6% 41.4% 4 30.11.2008 Initiative “An Organization’s Right to Appeal: For an End to the Obstructionist Policy - More Growth for Switzerland” I 4.5 47.2% 34.0% 0 51 ... table C.3 continued Date Proposition Form Average Turnout Yes Share Ctl Salience Votes 30.11.2008 Initiative for “A Sensible Marijuana Policy including Effective Protection of the Youth” I 4.6 47.3% 36.7% 0 30.11.2008 Federal Act on Narcotic Substances and Psychotropic Substances O 4.5 47.1% 68.1% 23 08.02.2009 Federal decree on the continuation of the sectoral agreemetns with the European Union and extending it to Romania and Bulgaria O 6.1 51.4% 59.6% 19.5 17.05.2009 Consititutional article on “The Future with Comple- mentary Medicine” C 5.4 38.8% 67.0% 23 17.05.2009 Biometric passports O 4.6 38.8% 50.1% 9 27.09.2009 Federal decree for a temporal financing of the disabil- ity insurance by increasing the value added tax M 6.0 41.0% 54.6% 12 27.09.2009 Federal decree not to introduce the general popular initiative M 3.1 40.4% 67.9% 23 29.11.2009 Federal decree on special financing for air traffic projects M 3.8 52.6% 65.0% 23 29.11.2009 Initiative for “A Prohibition of War Materiel Exports” I 6.3 53.4% 31.8% 0 29.11.2009 Initiative “Against the Construction of Minarets” I 6.9 53.8% 57.5% 19.5 07.03.2010 Constitutional article on human subject research M 4.9 45.5% 77.2% 23 07.03.2010 Initiative “Against Animal Abuse and for a Better Le- gal Protection of Animals” I 3.7 45.8% 29.5% 0 07.03.2010 Federal Pension Act (minimal conversion rate) O 6.9 45.8% 27.3% 0 26.09.2010 Federal Unemployment and Insolvency Act O 4.9 35.8% 53.4% 15.5 28.11.2010 Initiative “Expulsion of Criminal Foreigners” I 6.4 52.9% 52.9% 17.5 28.11.2010 Counterproposition to the initiative “Expulsion of Criminal Foreigners” C 5.3 52.9% 45.8% 0 28.11.2010 Initiative for “Fair Taxes. For an End of the Abuse of Tax Competition” I 5.8 52.4% 41.5% 3.5 Note: This table provides a list of all ballot propositions during the period of study from 1981–2010. The column “Form” includes a abbreviation for the legal form of the propisition, namely popular initiatives (I), mandatory referendums (M), optional referendums (O), and counterpropositions to popular initiatives (C). The column “Average Salience” reports the average salience measure among voters using the post-referendum survey, “Turnout” and “Yes-Share” is obtained from the official records. The column “Ctl votes” lists the total of cantons that approved the proposition. Note that all changes to the federal constitution, i.e. mandatory referendums, initiatives and counterpropositions, require bot a majority voters and a majority of cantonal votes which equals 12. 52 Introduction Institutional Background and Data Direct Democracy in Switzerland Popular Votes in the Period of 1981–2010 Individual and Administrative Voting Data Descriptive Statistics Empirical Strategy Results Main Results Effects of Concurrent Referendums in High-Salience and Close Propositions Heterogeneous Effects of Concurrent Referendums Robustness Checks and External Validity Extension to Salient Concurrent Propositions Conclusion Appendices Appendix A: Additional Figures and Tables Appendix B: Data Sources Appendix C: List of Propositions

    Grösse: 263 KB

    Erstellungsdatum: 26.03.2019

    pdf

Zeige Ergebnisse 41 bis 50 von 55.

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
Universität Luzern

Universität Luzern
Frohburgstrasse 3
Postfach
6002 Luzern

T +41 41 229 50 00

Kontakt
Lageplan

  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube
  • Instagram
  • LinkedIn
  • TikTok
  • Bluesky
    • Schulklassen und Lehrpersonen
    • Studieninteressierte
    • Studierende
    • Forschende
    • Mitarbeitende
    • Alumni
    • Stellensuchende
    • Förderer
    • Medien
    • Bibliothek
    • Hochschulsport
    • Mensa
    • Online-Shop
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Kindertagesstätte
    • Vorlesungsverzeichnis
    • Uniportal
    • Follow-Me-Printing­ ­(nur Uni/ZHB-Standorte)
    • StudMAIL
    • OLAT
swissuniversities
  • Impressum und Datenschutz
  • Inhaltsverzeichnis
  • DE Sprachmenü öffnen, um die Sprache zu ändern
  • EN Sprache auf Englisch umschalten
Uni-Tools Links auf Portalseiten der Uni @todo: wording
  • Schulklassen und Lehrpersonen
  • Studien­interessierte
  • Studierende
  • Forschende
  • Mitarbeitende
  • Alumni
  • Stellensuchende
  • Förderer
  • Medien
  • Personen
  • Projekte & Publikationen
  • Studiengänge Bachelor
  • Studiengänge Master
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt
  • Studium Zeige das Studium Untermenü
    • Studieren in Luzern
    • Studien­angebot
    • Infoveranstaltungen
    • Schnupper- und Förderangebote
    • Anmeldung und Zulassung
    • Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Reglemente
    • Termine und Informationen
    • Beratung
    • Mobilität
  • Weiterbildung Zeige das Weiterbildung Untermenü
    • Übersicht
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechts­wissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie
    • Weiterbildungsakademie
  • Forschung Zeige das Forschung Untermenü
    • Übersicht
    • Forschung in Luzern
    • Förderung und Finanzierung
    • Wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik
    • Open Science und Forschungsdaten
  • Campus Zeige das Campus Untermenü
    • Bibliothek
    • Career Services
    • Gesundheitswoche
    • Beratung und Seelsorge
    • Informatik
    • Krankenversicherung
    • Kultur
    • Mensa
    • Sport
    • Sprachkurse
    • Studentische Organisationen
    • Studiladen & Café «Baloo»
    • Online-Shop
    • Wohnen
    • Homecoming Party
    • Uni/PH-Gebäude
    • Uni für alle
  • Universität Zeige das Universität Untermenü
    • Porträt
    • Organe und Vertretungen
    • Akademien
    • Institute mit externer Trägerschaft
    • Dienste
    • Kommissionen
    • Förderung
    • Reglemente und Weisungen
  • Fakultäten Zeige das Fakultäten Untermenü
    • Theologische Fakultät
    • Kultur- und Sozial­­wissenschaftliche Fakultät
    • Rechtswissenschaftliche Fakultät
    • Wirtschafts­wissenschaftliche Fakultät
    • Fakultät für Gesundheits­­wissenschaften und Medizin
    • Fakultät für Verhaltens­wissen­schaften und Psychologie
  • International Zeige das International Untermenü
    • Übersicht
    • News
    • Veranstaltungen
    • Internationale Kooperationen
    • Mobilität
    • Strategie
    • Internationale Studierende
    • Internationale Forschende
    • Internationale Forschungsförderung
  • News
  • Agenda
  • Magazin
  • Kontakt

Letzte Suchen

Sie haben noch keine Suche getätigt.

Die Uni für…

  • Schulklassen und Lehrpersonen

  • Studien­interessierte

  • Studierende

  • Forschende

  • Mitarbeitende

  • Alumni

  • Stellensuchende

  • Förderer

  • Medien

Beliebte Inhalte

  • Vorlesungsverzeichnis

  • Bibliothek

  • Sportangebot

  • Menuplan Mensa

  • Anmeldung und Zulassung

Suchvorschläge

    Inhalte

      Uni-Tools

      (externe Websites)

      • Vorlesungsverzeichnis
      • UniPortal
      • StudMAIL
      • Webmail Ma
      • OLAT
      • SWITCHfilesender
      • SWITCHdrive
      • SWITCHtube
      • Follow-me-Print (nur Uni-Standorte)

      Service

      • Über «cogito»
      • PDF und Archiv
      • Newsletter
      • Printabo
      • Inserieren
      • Impressum
      • Kontakt
      • Extra