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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Brandenberger Simone MAS5

    Master of Advanced Studies (MAS Forensics) Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung Masterarbeit eingereicht von lic.iur. Simone Brandenberger Klasse MAS Forensics 5 am 12. August 2015 betreut von Prof. Dr. iur. Felix Bommer I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis…………………………………………………………………………. I Literaturverzeichnis und Materialien……………………………………………………… III Abkürzungsverzeichnis…………………………………………………………………… V Kurzfassung……………………………………………………………………………….. VIII I. Einleitung …………………………………………………………….................... 1 II. Die verschiedenen Rollen im Strafprozess………………………………... 2 1. Die Parteien (Art. 104 StPO)………………………………………………….. 2 a) Beschuldigte Person und Privatklägerschaft……………………………….. 3 b) Staatsanwaltschaft………………………………………………………….. 3 c) Parteistellung sui generis für weitere Behörden kraft Gesetz ……………... 4 aa) Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten besonderer kantona- ler Regelungen………………………….……………………………. 4 bb) kritische Würdigung……...………………………………………….. 5 2. Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO)………………………………... 7 a) die geschädigte Person..……………………………………………………. 8 b) Anzeigerstatter……………………………………………………………… 8 c) Generalklausel: durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte…..……… 9 3. Mögliche Rollen für den von einer Straftat tangierten Staat.......................... 9 a) Der Staat als Anzeigeerstatter…………………………………………….... 9 b) Der Staat als Privatkläger…………………………………………………... 10 c) Parteistellung kraft Gesetz……………………………………...................... 10 III. Allgemeine Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatklä- ger…………………………………………………………………………………… 10 1. Geschädigteneigenschaft………………………………………………………. 11 a) unmittelbare Rechtsverletzung……………………………………………... 11 aa) Individuelle Rechtsgüter……………………………………………... 12 bb) kollektive Rechtsgüter……………………………………………….. 12 b) Irrelevanz der zivilrechtlichen Schädigung, resp. Gefährdung?.................... 12 2. Konstituierungserklärung…………………………………………………….. 14 a) Strafklage………...…………………………………………………………. 14 b) Zivilklage…...………………………………………………………………. 16 IV. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen auf den Staat, resp. seine Verwaltungsträger……….……………………………………… 17 1. Verwaltungsträger des Gemeinwesens……………………………………….. 18 II 2. Die 'Regel': Der Staat ohne Geschädigteneigenschaft im Sinne der StPO..... 19 a) Straftat richtet sich gegen Rechtsgüter, für welche der Verwaltungsträger selber zuständig ist…………………………….......……………………….. 19 aa) Hoheitliche Verwaltungstätigkeit……………………………………. 19 bb) Straftat betrifft öffentlich-rechtliche Ansprüche……………………... 20 cc) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, die ein eigenes In- teresse des Verwaltungsträgers an der Strafverfolgung rechtfertigen würde…………………………………………………………………. 21 dd) Konsequenzen für den Verwaltungsträger…………...………………. 21 b) Beispiele……………………………………………………………………. 22 3. Die 'Ausnahme': Der Staat als Geschädigter im Sinne der StPO………….. 24 a) Privatrechtliches Handeln des Staates……………………………………… 24 b) Betroffenheit wie ein Privater……………………………………………… 25 c) Tat richtet sich gegen Sachen und Werte, die dem Gemeinwesen zur Erfül- lung der Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen...…………………… 26 aa) Finanzvermögen……………………………………………………… 26 bb) Verwaltungsvermögen……………………………………………….. 26 cc) öffentliche Sachen im Gemeingebrauch……………………………... 27 4. Zusätzliche, rechtfertigende Überlegungen zu dieser Rollenverteilung......... 28 a) Problematik Nr. 1: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft……... 28 aa) Historische Entwicklung……………………………………………... 28 bb) prozessuale und materiellrechtliche Begründungsansätze…………… 30 cc) Schlussfolgerungen für die staatliche Beteiligung als Privatkläger….. 31 b) Problematik Nr. 2: Eingriff in die Gewaltenteilung………………………... 32 aa) Der Grundsatz der Gewaltenteilung...................................................... 33 bb) Das Strafjustizmonopol und die zur Strafrechtspflege bestimmten Behörden……………………………………………………………... 34 cc) Das Legalitäts- und Justizgewährleistungsprinzip.......………………. 34 dd) Das Unabhängigkeitsprinzip und die Aufsicht über die Strafbehör- den……................................................................................................. 35 ee) Fazit ..............………………………………………………………… 36 ff) Ausnahme: Gewährung der Parteistellung sui generis aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage………………………………… 37 c) Problematik Nr. 3: Verletzung von Verfahrensgarantien gem. Art. 29/30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch den Verwaltungsträger in seinem eigenen Verwaltungsverfahren……………………………………………………… 38 aa) Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbe- fangenheit im Verwaltungsverfahren………………………………... 38 bb) Konsequenzen bei einer Konstituierung als Partei im Strafverfahren.. 40 V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen………………………………….. 41 III Literaturverzeichnis ACKERMANN, JÜRG-BEAT, Geldwäschereinormen – taugliche Vehikel für den privaten Ge- schädigten? in: Schmid, Niklaus/Ackermann, Jürg-Beat (Hrsg.), Wiedererlangung wider- rechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstre- ckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 35-65. BOMMER, FELIX, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006 (zit. BOMMER- Verletztenrechte). BOMMER, FELIX, Warum sollen sich Verletzte am Strafverfahren beteiligen dürfen? in: ZStR 121 (2003), S. 172-194 (zit. BOMMER-Beteiligung). CAPUS, NADJA, Die geschädigte Person und das Legalitäts- sowie das Opportunitätsprinzip, in: ZStrR 131 (2013) S. 408-425. DONATSCH, ANDREAS / HANSJAKOB, THOMAS / LIEBER, VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2014 (zit. StPO-VERFASSER). EHRENZELLER, BERNHARD / SCHINDLER, BENJAMIN / SCHWEIZER, RAINER J. / VALLEN- DER, KLAUS A. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich etc./Lachen 2014 (zit. SGK-VERFASSER). ESER, ALBIN, Funktionswandel strafrechtlicher Prozessmaximen: Auf dem Weg zur "Repri- vatisierung" des Strafverfahrens?, in: ZStW 104 (1992) Heft 2, S. 361-397. FALB, FRITZ, Die Berücksichtigung des der Interessen des Verletzten im materiellen und formellen Strafrecht, insbesondere im bernischen Strafverfahren, in: ZStR 94 (1977), S. 327-363. GOLDSCHMID, PETER / MAURER, THOMAS / SOLLBERGER, JÜRG (Hrsg.), Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007, Bern 2008. GRAALMANN-SCHEERER, KIRSTEN, in: Erb, Volker et al. (Hrsg.), Löwe/Rosenberg. Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mit Nebengesetzen, Grosskom- mentar, 26. Aufl. Berlin u.a. 2006-2014, § 172. HÄFELIN, ULRICH / MÜLLER, GEORG, UHLMANN, FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010. HASLER, MARTIN, Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren, insbesondere nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Masterarbeit MAS Forensics 2, Luzern 2009. HAUSER, ROBERT / SCHWERI, ERHARD / HARTMANN, KARL, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005. JABORNIGG, DANIELA, Die Stellung des Verletzten in den schweizerischen Strafprozessord- nungen zwischen Beweismittel und Partei, Diss. Basel 1998, Basel etc. 2001. IV JUNG, HEIKE, Zur Renaissance des Opfers – ein Lehrstück kriminalpolitischer Zeitgeschichte, in: ZRP 33 (2000), S. 159-163 (zit. JUNG-Renaissance). JUNG, HEIKE, Die Stellung des Verletzten im Strafprozess, in: ZStW 93 (1981) S. 1147-1176 (zit. JUNG-Stellung). KIESER, UELI, Kommentar ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009. LIEBER, VIKTOR, Parteien und andere Verfahrensbeteiligte nach der neuen schweizerischen Strafprozessordnung in: ZStrR 126 (2008), S. 174-185 . NIGGLI, MARCEL ALEXANDER / HEER, MARIANNE / WIPRÄCHTIGER, HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014 (zit. BSK StPO-VERFASSER). NIGGLI, MARCEL ALEXANDER / WIPRÄCHTIGER, HANS (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013 (zit. BSK-StGB II-VERFASSER). OBERHOLZER, NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012. 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WEIDMANN , HEINZ / GROSSMANN BENNO / ZIGERLIG, RAINER, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. Muri-Bern 1999. Materialien: Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1085 ff. (zit. Botsch.) Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, BBl 2006, S. 7221 ff. (zit. Botsch-ZPO) V Abkürzungsverzeichnis a alt (frühere Fassung eines Erlasses) Abs. Absatz AJP Aktuelle juristische Praxis Anm. Anmerkung a.M. anderer Meinung Art. Artikel AT (StGB) Allgemeiner Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches ATSG BG über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Okto- ber 2000 (SR.830.1) Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR.142.20) BBl Bundesblatt Bd. Band BG Bundesgesetz BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, amtliche Sammlung BGer Bundesgericht BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR173.110) Botsch. Botschaft Bsp. Beispiel bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise DBG BG vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR.642.11) ders. derselbe d.h. das heisst dies. dieselbe(n) Diss. Dissertation div. diverse Erw. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement VI EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (SR 0.101) Erl. Erläuterungen E-StPO Entwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1389. et al. und andere etc. et cetera evtl. eventuell exkl. exklusive f./ff. fortfolgend(e) Fn Fussnote gem. gemäss gl. M. gleicher Meinung GschG Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR.814.20) h.L. herrschende Lehre Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.e.S. im engeren Sinne i.f. in fine inkl. inklusive insb. insbesondere i.S. im Sinne i.S.v. im Sinne von IV Invalidenversicherung i.w.S. im weiteren Sinne lit. litera m.a.W. mit anderen Worten m.w.H. mit weiteren Hinweisen N Randnote(n) n.b. nota bene Nr. Nummer o.ä. oder ähnlich resp. respektive RS Rechtsprechung in Strafsachen S. Seite(n) s. siehe VII s.o. siehe oben sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SSK Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) s.u. siehe unten SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SVA Sozialversicherungsanstalt SVG Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) u.a. unter anderem USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR.814.01) usw. und so weiter u.U. unter Umständen v.a. vor allem vgl. vergleiche VStR Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (SR 313.0) z.B. zum Beispiel ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZPO Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (SR 272) ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft z.T. zum Teil VIII Kurzfassung der Arbeit Für den von einer Straftat betroffenen Staat kommen grundsätzlich folgende Prozessrollen in Frage: diejenige des Anzeigeerstatters, diejenige der Privatklägerschaft sowie eine spezielle Parteistellung kraft Gesetz aufgrund des Vorbehalts spezieller kantonaler Regelungen in Art. 104 Abs. 2 StPO. Für die Rolle der Privatklägerschaft ist im Grundsatz einerseits Geschädigteneigenschaft er- forderlich und andererseits eine ausdrückliche Konstituierungserklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, sich als Straf- und/oder Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. Als geschädigt gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO, wer in eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt ist gemäss Lehre und Rechtsprechung der Träger des Rechts- guts, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen und Gefährdungen ge- schützt werden soll. Entscheidend ist somit eine Analyse des geschützten Rechtsguts, wobei in der Regel eine Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter verlangt wird. Bei kollektiven Rechtsgütern, die primär allgemeine, öffentliche Interessen schützen, ist es nur dann möglich, geschädigt zu sein, wenn diese nachrangig oder als Nebenzweck auch Individualrechtsgüter schützen. Ein tatsächlich eingetretener zivilrechtlicher Schaden i.S.v. OR 41 ist nicht erforder- lich. Die Geeignetheit einer solchen Schädigung oder Gefährdung, resp. die Ausrichtung auf eine zivilrechtliche Schädigung leistet jedoch als Abgrenzungskriterium bei der Rechtsgüter- diskussion insbesondere für die vorliegende Untersuchung einen wichtigen Dienst. Mit der Strafklage wird die Verfolgung und Bestrafung des Täters verlangt, was grundsätzlich dem öffentlichen Interesse, welches die Staatsanwaltschaft vertritt, entspricht. Die Legitimati- on für eine Beteiligung als Strafkläger muss sich daher aus dem Vorliegen einer speziellen Betroffenheit des Geschädigten ergeben, nämlich dann, wenn er durch die Straftat als in sei- ner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt erachtet werden muss. Erforderlich ist somit wiede- rum ein ziviler Konnex. Die Zivilklage betrifft ausschliesslich Ansprüche, die im materiellen Privatrecht gründen. Vom Adhäsionsprozess generell ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen. IX In der Regel erfüllt der Staat die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht und kann sich daher nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Staat, resp. seine Verwaltungsträger in der Verrichtung ihrer öffentlichen Aufgaben hoheitlich tätig sind, d.h. wenn eine öffentlichrechtliche Regelung den Verwal- tungsträger im öffentlichen Interesse zu staatlichem Handeln verpflichtet und der Verwal- tungsträger entsprechend einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis in Überordnung gegenüber den Privaten handelt. Wird er in diesen Konstellationen von einer Straftat tangiert, ist der Verwaltungsträger nicht Träger des geschützten Rechtsguts, sondern selber für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung zuständig und verantwortlich. Der Staat hat sich somit im Regelfall mit der Rolle des Anzeigeerstatters zu begnügen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen erfolgt entsprechend einzig durch die Staatsanwaltschaft. Ausnahmsweise ist der Staat dennoch Geschädigter i.S.d. StPO, nämlich immer dann, wenn er, resp. seine Verwaltungsträger, nicht hoheitlich handeln, sondern als Privatsubjekte auftre- ten und entsprechend auf gleicher Ebene verkehren wie die Privaten. Wird der Staat in diesen Konstellationen von einer Straftat tangiert, ist er wie ein Privater betroffen und daher, gleich wie die Privaten, Träger des geschützten Rechtsguts. Er kann sich in diesen Fällen somit als Privatkläger – Straf- und/oder Zivilkläger – konstituieren und am Strafverfahren teilnehmen. Die in dieser Arbeit vorgenommene Rollenverteilung wird auch im Hinblick auf weitere Überlegungen gestützt: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft sprechen ebenfalls gegen eine Zulassung staatlicher Verwaltungsträger im hoheitlichen Bereich. Eine Zulassung des Staats als Privatkläger im hoheitlichen Bereich müsste sodann als Eingriff in die Gewaltenteilung gewertet werde, führt die Stellung als Privatkläger doch dazu, dass eine hierfür nicht vorgesehene Behörde die Arbeit der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle un- terzieht, insbesondere was das Legalitätsprinzip anbelangt, und auf diese Weise ihre Machtsphäre in einen fremden Zuständigkeitsbereich ausdehnt. Schliesslich könnte die Zulassung staatlicher Verwaltungsträger als Privatkläger dazu führen, dass der betreffende Verwaltungsträger in seinem eigenen Verwaltungsverfahren nicht mehr als unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen erscheint, obwohl er diese aus Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Verfahrensgarantien gemäss Lehre und Rechtspre- chung zumindest im nicht streitigen Verwaltungsverfahren einhalten muss. 1 I. Einleitung Das Thema der Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren erfreut sich nunmehr seit vielen Jahren anhaltender Beliebtheit1. Nachdem jahrzehntelang heiss umstritten war, ob und wenn ja, in welchem Umfang sich der durch eine Straftat Verletzte am Strafverfahren beteiligen dürfen, können, müssen soll und hierzu, wie in der Schweiz üblich, kantonal höchst unter- schiedliche Regelungen nebeneinander existierten, scheint die Diskussion mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung im Grundsatz zumindest vorläufig entschieden zu sein: Die neue Strafprozessordnung hält nämlich unmissverständlich fest, dass die Person des Verletzten im Sinne des Geschädigten eine zentrale Figur im Strafprozess ist. Als Verfahrens- beteiligtem wird ihm das Recht eingeräumt wird, sich offensiv am Verfahren als sog. Privat- klägerschaft zu beteiligen und als eigentliche Partei – gleichgeordnet mit dem Beschuldigten sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren mit der Staatsanwaltschaft – im Verfahren aufzu- treten. Ob man dies nun aus rechtsstaatlicher, rechtsdogmatischer resp. rechtstheoretischer Warte gutheisst oder bedauert, die strafprozessuale Rolle des Geschädigten und daraus abge- leitet des Privatklägers, ist mittlerweile eine wohl unumstössliche Realität, mit welcher die Strafverfolgungsbehörden jedoch gut leben können. Problematischer zu beurteilen ist indessen die in der Praxis zu beobachtende Tendenz gewis- ser Verwaltungsbehörden, für sich bisweilen recht forsch Parteistellung zu beanspruchen, wenn sie von Straftaten tangiert werden und sich in diesem Sinne als "verletzt" erachten. Zu denken ist etwa an die mit der Abklärung von IV-Ansprüchen beauftragten IV-Stellen in Fäl- len von vermutetem Sozialversicherungsbetrug2, die SUVA bei Versicherungsbetrug, die So- zialämter bei Sozialhilfebetrug3, die Steuerbehörden betr. Steuerbetrug4 oder die Betreibungs- ämter im Hinblick auf Betreibungs- und Konkursdelikte. Problematisch insofern, als mit der Staatsanwaltschaft ja bereits eine Partei am Start ist, deren offenkundige Aufgabe und Funkti- on gerade darin besteht, die öffentlichen (und damit implizit die staatlichen) Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person wahrzunehmen. Es stellt sich somit die ganz grundsätzliche Frage, ob es angeht, dass derselbe Staat in solchen Fällen gegenüber der beschuldigten Person quasi in mehrfachen Prozessrollen entgegentritt? 1 Vgl. BOMMER-Verletztenreche, S. 1 ff. m.w.H.; zur historischen Entwicklung der Rechtsstellung des Ver- letzten ausführlich SCHNEIDER, S. 1 ff.; JABORNIGG, S. 178 ff.; FALB, 327 ff.; für die Diskussion in Deutsch- land, ESER, S. 361 ff.; JUNG-Renaissance, S. 159 f. 2 So etwa die SVA St. Gallen in: Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014. 3 So etwa das Sozialamt der Stadt Bern in: Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 4 So etwa das Kantonale Steueramt Zürich in: BGer vom 23.08.2011, 6B_429/2011. 2 Erklärtes Ziel dieser Arbeit ist es denn auch, begründet und vertieft aufzuzeigen, in welchen Konstellationen der Staat, resp. seine spezifischen Verwaltungsträger Parteistellung einneh- men können – sei es als Privatkläger aus der Geschädigtenstellung heraus, sei es aus anderen Gründen – und in welchen Fällen sich der Staat darauf zu beschränken hat, als reiner Anzei- geerstatter aufzutreten und dabei die Wahrung der öffentlichen Interessen der Staatsanwalt- schaft zu überlassen. Darüber hinaus soll diese Arbeit auch zu einer gewissen Sensibilisierung der staatlichen Stellen im Hinblick auf einzuhaltende allgemeine staats- und verwaltungs- rechtliche Grundsätze beitragen. II. Die verschiedenen Rollen im Strafprozess Die eidgenössische Strafprozessordnung sieht in Art. 104 und 105 StPO für die in ein Straf- verfahren involvierten Personen verschiedene Rollen, abgestuft nach dem Grad ihrer materiel- len oder prozessualen Betroffenheit, vor. Aus dieser breiten Palette lassen sich für die hier zu untersuchende Materie mögliche Rollen herausschälen, in welche der von einer Straftat tan- gierte Staat durch seine Verwaltungsträger gegebenenfalls schlüpfen kann. 1. Die Parteien (Art. 104 StPO) Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien5 primär die beschuldigte Person (lit. a) sowie die Pri- vatklägerschaft (lit. b). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (nach- folgend Botsch.) soll dadurch der Begriff der Partei zunächst den privaten Hauptbeteiligten vorbehalten sein, denn die Zulassung weiterer Parteien hätte eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens zur Folge, die mit den dadurch erzielten Vorteilen in einem Missverhältnis stünde6. Eine Zielrichtung, die es für die nachfolgende Diskussion im Hinterkopf zu behalten gilt. Parteien wirken gestaltend auf das Verfahren ein7, wobei die Ausübung von Verfahrens- rechten von der konkreten Interessenslage abhängig ist8. 5 Zur grundsätzlichen Kritik an der Verwendung dieses aus dem Zivilprozess übernommenen Begriffs im Strafprozess, BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 1ff.; auch StPO-LIEBER, Art. 104 N 1; SCHMID Handbuch, N 633; OBERHOLZER, N 302. 6 Botsch. S. 1162 und 1163. 7 RIKLIN, Art. 104 StPO N 1. 8 OBERHOLZER, N 302 und 512. 3 a) Beschuldigte Person und Privatklägerschaft Während sich nähere Ausführungen zur beschuldigten Person im Rahmen dieser Arbeit erüb- rigen, wird unter der Privatklägerschaft die geschädigte Person verstanden, die sich ausdrück- lich als Privatklägerschaft konstituiert und sich damit als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligt (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Dennoch bleibt die Strafverfolgung nach dem Konzept der StPO ausschliessliche Sache des Staates; es gibt kein Privatstrafklageverfah- ren9. Entsprechend tritt die Privatklägerschaft neben10 der Staatsanwaltschaft auf und verfügt über verschieden Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte, wie z.B. das Aktenein- sichtsrecht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen und Teilnahme an Verfahrenshandlungen und das Ergreifen von Rechtsmitteln11. Auch die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft sind jedoch auf das zur Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen Erforderliche beschränkt, d.h. sie erstrecken sich nur auf diejenigen Unterlagen oder Beweiserhebungen, die in einem direkten oder indirektem Bezug zu derjenigen Straftat stehen, aufgrund deren die Privatklä- gerschaft in ihren Rechten unmittelbar verletzt erscheint12. Hintergrund der Einräumung der Parteistellung an den Privatkläger bildet die Annahme, dass der durch eine mutmassliche Straftat Verletzte an der Klärung des Sachverhalts und der allfälligen Bestrafung des Täters besonders interessiert ist, insbesondere in Anbetracht einer möglichen zivilrechtlichen Schä- digung und den daraus abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüchen13. Grundsätzliche Vorausset- zung für die Parteistellung ist somit, dass die betroffene Person durch eine Straftat i.S.v. Art. 115 StPO geschädigt worden ist14. b) Staatsanwaltschaft Als Dritte im Parteienbund nennt die StPO sodann für das Haupt- und im Rechtsmittelverfah- ren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Die Staatsanwaltschaft übt die hauptsächliche Klägerrolle im Strafprozess aus. Sie ist Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs, der es obliegt, diesen Strafanspruch im Interesse der Gesellschaft durchzusetzen15. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Strafverfahren eine eigentliche Zwitterstellung ein: sie führt einerseits das Vorverfahren und erhebt Anklage, andererseits wird sie mit der Anklageerhebung selber zur Partei. Nichts- 9 StPO-LIEBER, Art. 118 N 1. 10 StPO-LIEBER, Art. 104 N 8; BOMMER-Beteiligung, FN 16, der den Begriff "Nebenkläger" grundsätzlich als präziser erachtet. 11 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 17; StPO-LIEBER, Art. 118 N 1 und 3. 12 OBERHOLZER, N 548. 13 StPO-LIEBER, Art. 118 N 1; zu Sinn und Zweck der Verletztenbeteilung im Strafverfahren nachfolgend unter Ziff. IV 4. a). 14 Dazu im Detail nachfolgend Ziff. III. 15 StPO-LIEBER, Art. 104 N 9; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, S. 96 f. 4 destotrotz ist sie auch als Partei im Grundsatz der Objektivität verpflichtet, und hat für eine objektiv gerechte Anwendung der Strafgesetzgebung einzutreten16. Dabei agiert die Staatsan- waltschaft gemäss Art. 4 StPO unabhängig und ist allein dem Recht verpflichtet (Grundsatz der Unabhängigkeit). Sie ist i.S.v. Art. 7 StPO verpflichtet, bei genügendem Anfangsverdacht ein Strafverfahren durch- resp. weiterzuführen (prozessuales Legalitätsprinzip). Sodann hat die Staatsanwaltschaft in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen sämtliche für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 StPO)17. c) Parteistellung sui generis für weitere Behörden kraft Gesetz aa) Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten besonderer kantonaler Regelungen Die StPO sieht in Art. 104 Abs. 2 StPO für Bund und Kantone (nicht jedoch: Gemeinden) die Möglichkeit der Einräumung von Parteirechten an Behörden, die öffentlichen Interessen zu wahren haben, vor. Der Begriff der Behörde trifft auf sämtliche Verwaltungsorgane zu, die kraft geltendem Recht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben18. Erfor- derlich ist neben der Behördeneigenschaft eine ausdrückliche Einräumung der (vollen oder beschränkten) Parteistellung in einem Gesetz im formellen Sinn. Keine Parteistellung begrün- det vor diesem Hintergrund die alleinige Tatsache der Anzeigeerstattung durch eine Behörde oder dass einer gewissen Behörde gemäss Art. 84 Abs. 6 StPO Entscheide mitzuteilen sind19. Die durch Gesetz eingeräumten Parteirechte haben indessen wiederum nicht zur Folge, dass die Behörde nun plötzlich als geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen und entsprechend als Privatklägerin zu behandeln wäre. Es handelt sich vielmehr um eine Parteistellung eigener Art20. 16 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 19 f. 17 Zu den einzelnen Prinzipien vgl. auch hinten Ziff. IV. 4. b) bb) - dd). 18 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 26; nicht begründbar ist m. E., dass selbständige öffentlich-rechtliche An- stalten nicht vom Behördenbegriff erfasst sein sollen (vgl. auch SCHMID-Handbuch, N. 636 FN 6): Nehmen öffentlich-rechtliche Anstalten Funktionen im Dienste der Öffentlichkeit wahr und treten dabei mit hoheitli- chen Befugnissen ausgestattet auf, erfüllen sie jedenfalls den oben erläuterten Behördenbegriff. 19 SCHMID-Handbuch, N 636. 20 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 41; SCHMID-Handbuch, N 686 spricht in diesem Zusam- menhang von einer "geschädigtenähnlichen Stellung"; gemäss BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 25 sollen sol- che Parteirechts-Behörden keine Partei im Rechtssinne sein; gleichzeitig stellt sich die Autorin die Frage, ob sich eine Behörde mit vollen Parteirechten als Privatklägerschaft konstituieren könne; dies ist m.E. mangels Geschädigteneigenschaft klar abzulehnen. 5 Hintergrund dieser Regelung ist, dass vor Vereinheitlichung des Strafprozessrechts bereits entsprechende kantonale Regelungen bestanden. Es handelt sich somit um einen echten Vor- behalt zugunsten des kantonalen Rechts21. Man ging in den bestehenden kantonalen Regelun- gen offenbar davon aus, dass gewisse Behörden aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihres Spezialwissens besser geeignet seien, Verstösse gegen Verwaltungsnormen zu erkennen und zu verfolgen, als die Generalisten der Staatsanwaltschaft22. Die eidgenössische Strafpro- zessordnung folgt diesem Gedanken offenkundig ebenfalls23. Gemeinhin werden in diesem Zusammenhang Fürsorge-, Sozial-, Gesundheits- Migrations-, Bau- und Umweltschutzbehör- den genannt24. Faktisch erfolgt in diesen Konstellationen somit eine staatliche Doppelvertre- tung derselben öffentlichen Interessen. Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner Interessen verpflichtet haben, wie bspw. Umwelt- oder Tierschutzorganisationen, wird hingegen von der StPO bewusst keine Partei- stellung eingeräumt. Dies mit der Begründung, dass mit der Staatsanwaltschaft bereits eine Behörde tätig sei, welche allgemeine, überindividuelle Recht zu wahren und den Strafan- spruch von Amtes wegen durchzusetzen habe25. Bei Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft steht es jedermann frei, Strafanzeige zu erstatten und damit eine Strafuntersuchung auszulö- sen26. Im Übrigen würde die Zulassung von solchen Verbänden den im schweizerischen Strafverfahrensrecht herrschenden Grundsatz, dass als Parteien im Prinzip nur die beschuldig- te Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelassen sind, durchbrechen. Zudem weist die Botschaft auf eine wesentliche Erschwerung des Verfahrens als Folge der Zulassung weiterer Parteien hin, die unerwünscht ist27. Auch diese Stossrichtung gilt es sich im Hinblick auf das Thema dieser Arbeit vorzumerken. bb) kritische Würdigung Es scheint mir im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 StPO fraglich, ob der Umstand, dass eine Be- hörde über ein spezielles Fachwissen verfügt, per se genügen darf, um in einem Strafprozess als Partei auftreten zu können. Was die Erkennbarkeit von Verstössen gegen Verwaltungs- normen anbelangt, besteht mit der Möglichkeit der Anzeigeerstattung grundsätzlich nämlich 21 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23 22 SCHMID-Handbuch, N 636; BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11, vom 12.08.2014, Erw. 4.a). 23 Botsch. S. 1163. 24 BSK StPO-KÜFFER, Art. 104 N 23; SCHMID-Handbuch, N 636; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 104 N 7. 25 Botsch. S. 1163; GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 82. 26 StPO-LIEBER, Art. 104 N 17; Botsch. 1163. 27 Botsch. S. 1163. 6 bereits ein taugliches Instrument für Behörden, die Strafverfolgungsbehörden auf mutmass- lich strafbare Handlungen im entsprechenden Fachbereich aufmerksam zu machen. Die Ein- räumung von Parteirechten ist hierfür jedenfalls nicht erforderlich. Generell werden Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte in der Praxis nicht nur im Fürsorge-, Sozial- und Umweltschutz- bereich immer wieder mit Fragestellungen und Materien konfrontiert, die teilwiese nicht ein- mal unmittelbar das Recht und schon gar nicht das Strafrecht zum Gegenstand haben28. Gera- de was z.B. die Wirtschaftskriminalität anbelangt, trifft man als Staatsanwältin bisweilen auf hochkomplexe finanz- und steuertechnische Vorgänge, die rechtlich bedeutend schwieriger einzuordnen sind, als bspw. ein Bauer, der zur Unzeit Gülle auf der Wiese austrägt. Erinnert sei auch daran, dass sich die Staatsanwaltschaft als Generalistin gerade im Bereich des Imma- terialgüter- und Wettbewerbsrechts zwingend mit Fragestellungen zu befassen hat, welche in zivilrechtlicher Hinsicht in gewissen Kantonen gar den ordentlichen Zivilgerichten entzogen sind und direkt von einem Fachgericht – z.B. dem Handelsgericht – beurteilt werden29. Zu erwähnen seien an dieser Stelle auch die ab und an auftretenden Ärztefälle, bei denen die Staatsanwaltschaft die fachlich schwierige Frage klären muss, ob ein Arzt bei der Berufsaus- übung die ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Es gibt also in der alltäglichen Praxis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts ausge- sprochen viele Konstellationen, bei welchen sie zwar nicht per se über das erforderliche Spe- zialwissen und die entsprechenden fachlichen Qualifikationen verfügen und trotzdem in der Lage sind, auch diese komplexen Fragestellungen in der Regel zufriedenstellend zu lösen. Das Zauberwort lautet in diesen Fällen: Beizug eines Sachverständigen. Die Staatsanwalt- schaft (und auch die Gerichte) sind von Gesetzes wegen (Art. 182 StPO) ohnehin gehalten, sachverständige Personen beizuziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Auf diese Weise wäre es somit ohne weiteres möglich, nötigenfalls das bei den entspre- chend qualifizierten Behörden vorhandene Fachwissen für die Staatsanwaltschaft zugänglich zu machen. Amtshilfe ist gegebenenfalls eine weitere Option. Nicht verboten, aber angesichts der üblicherweise hohen Fallbelastung eines Staatsanwalts sehr zeitintensiv, ist es sodann, 28 Ich erinnere mich aus meiner eigenen Praxis z.B. an einen Fall, in welchem ich mich im Rahmen eines Ar- beitsunfalls mit der technischen Funktionsweise einer Kiesgrube auseinanderzusetzen hatte. 29 So etwa in den Kantonen St. Gallen, Bern, Zürich und Aargau; generell schreibt die ZPO in Art. 5 den Kan- tonen vor, im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts eine einzige kantonale Instanz vorzuse- hen, da diese Spezialmaterien nach einer Konzentration des rechtlichen und fachlichen Wissens verlangen würden vgl. Botsch. zur ZPO S. 7260. 7 sich entsprechendes, insbesondere juristisches, Fachwissen im Hinblick auf einen konkreten Fall selber anzueignen. Aus meiner Sicht könnte man aus diesen Überlegungen heraus problemlos auf Art. 104 Abs. 2 StPO und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen verzichten. Die fachlichen Qualifi- kationen und das Spezialwissen dieser Behörden allein rechtfertigen die Zusprechung der Par- teistellung jedenfalls nicht30. Sie erscheint mir nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Grund- satz der Gewaltenteilung als staatsrechtlich problematisch, führt doch die derart zugestandene Parteistellung letztlich zu einer Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwal- tung31 . 2. Andere Verfahrensbeteiligte (Art. 105 StPO) Art. 105 StPO nennt weitere Personen, die im Verfahren eine Rolle spielen können: die ge- schädigte Person (lit. a), die Person, die Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), der Sachverständige (lit. e) und – im Sinne seiner Gene- ralklausel32 – den durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (lit. f). Diese Rolle ist indessen beschränkt und bezieht sich regelmässig nur auf die besondere Funktion, die diesen Beteiligten im Verfahren zukommt33. So stellt Abs. 2 von Art. 105 StPO zum einen klar, dass den in Abs. 1 genannten Verfahrensbeteiligten Parteirechte nur in dem Umfang zustehen, als sie zur Interessenwahrung notwendig sind. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör, Ak- teneinsicht, Anwesenheitsrechte oder Rechtsmittel. Zum anderen werden die so begrenzten Parteirechte nur dann gewährt, soweit die Beteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Die Anforderung der unmittelbaren Betroffenheit grenzt ab von Fällen, in denen Perso- nen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Interessen betroffen sind34. Unmittelbare Betroffenheit liegt in der Regel vor bei Ein- griffen in Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere bei der Anordnung von Zwangs- 30 Anders gelagert allerdings der Spezialfall von Art. 217 Abs. 2 StGB, wo bereits das Strafgesetzbuch den entsprechenden, von den Kantonen zu bezeichnenden, Behörden und Stellen die Strafantragsberechtigung einräumt und sich die Parteistellung somit auf Art. 115 Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 StPO stützen kann. Hier geht es eben gerade nicht um bessere fachliche Qualifikationen, sondern um die faktische Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten. 31 Dazu ausführlich auch Ziff. IV. 4. b); immerhin existiert im Bereich von Art. 104 Abs. 2 StPO eine explizite gesetzliche Grundlage, was das Problem etwas entschärft. 32 BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 1. 33 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 105 N 1; OBERHOLZER, N 303. 34 BGE 137 IV 280 E. 2.2.1; BGer 6B_80/2013 E. 1.2.; Botsch. S. 1164; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLL- BERGER, S. 83; BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 31; OBERHOLZER, N 303; zur unmittelbaren Betroffenheit, resp. Verletzung ausführlich nachfolgend Ziff. III.1. 8 massnahmen, sodann bei der Auferlegung von Verfahrenskosten oder einer allfälligen Schweigepflicht35. Anzufügen ist, dass die Ausübung von Parteirechten gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO gemäss einem gewichtigen Teil der Lehre lediglich privaten, also nicht- behördlichen, Personen zukommen soll und entsprechend nur private Interessen abdeckt. Über Art. 105 StPO können Verwaltungsträgern des Gemeinwesens somit keine Parteirechte zugestanden werden36. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit interessieren vor allem die geschädigte Person, die An- zeigeerstatterin sowie die Generalklausel. a) geschädigte Person Die geschädigte Person erlangt Parteistellung erst nach erfolgter Konstituierung als Privatklä- gerschaft37. Dessen ungeachtet sind ihr jedoch auf jeden Fall dort Parteirechte zuzuerkennen, wo z.B. das StGB ihr Verfahrensrechte zubilligt, so etwa bei der Einziehung i.S.v. Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil oder Art. 73 StGB38. b) Anzeigeerstatter Strafanzeige kann grundsätzlich von jedermann39, schriftlich oder mündlich, erstattet werden. Sinn und Zweck einer Strafanzeige ist es, die Strafverfolgungsbehörden über das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts – im Sinne einer Wissenserklärung – zu informieren40. Die Anzeige kann sich gegen eine bestimmte Person oder aber gegen unbekannt richten. Inhaltlich muss sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nehmen; lediglich pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt gelten nicht als Strafan- zeige41. Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und dem Grundsatz des Verfol- 35 StPO-LIEBER, Art. 105 N 13 ff. 36 GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, S. 82; RIKLIN, Art. 105 N 1; ebenfalls Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014 Erw. 5.c mit Verweis auf systematische Überlegungen im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 StPO. 37 Dazu ausführlich nachfolgend Ziff. III. 38 BGer 27.11.2012, 1B_581/2012 E. 1; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 105 N 3 und Art. 115 N 5; StPO- LIEBER, Art. 105 N 2a und Art. 115 N 8 f. mit dem Hinweis auf Rechte, die auch mit Bezug auf Nichtpartei- en gelten, so bspw. für Betroffene bei Zwangsmassnahmen oder im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen, und entsprechend auch auf die geschädigte Person, die noch nicht die Position der Privatklägerschaft eingenommen hat, anwendbar sind; ebenso SCHMID-Handbuch, N 689. 39 Natürliche oder juristische Personen, auch jede Personenvereinigungen sowie der Beschuldigte selber; Pro- zessfähigkeit, insbesondere Urteilsfähigkeit ist nicht vorausgesetzt, vgl. BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 7. 40 Gemäss BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 1 werden die Strafverfolgungsbehörden in mehr als 90% aller registrierten Straftaten durch Hinweise aus der Bevölkerung auf mutmasslich deliktisches Verhalten auf- merksam gemacht. 41 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11. 9 gungszwangs (Art. 7 StPO) sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, Strafanzeigen entgegenzunehmen und nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten. Die Tatsache allein, dass eine Person Anzeige erstattet hat, verschafft ihr jedoch keine besondere Rechtsposition42. Indessen hat der Anzeigerstatter in Anwendung von Art. 301 Abs. 2 StPO einen Anspruch darauf zu erfahren, wie die Behörde seine Eingabe behandelt hat. Gemeint ist damit der Abschluss des Vorverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde, mitunter die Erle- digungsart. Das Erteilen weiterer Informationen, insbesondere Einzelheiten der Tat oder der Gang des Verfahrens, unterliegen der Geheimhaltungspflicht43. c) Generalklausel: durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte Der Gehalt der Generalklausel orientiert sich am Inhalt von Art. 105 Abs. 2 StPO. Erfasst sind somit (natürliche oder juristische) Personen, die durch Verfahrenshandlungen unmittelbar beschwert worden sind, ohne selber beschuldigt oder geschädigt zu sein. Dies trifft nament- lich zu bei Reflexwirkungen von Zwangsmassnahmen. So müssen Dritte etwa Hausdurchsu- chungen, Beschlagnahmungen, Einziehungen, Überwachungen ihres Fernmeldeanschlusses bzw. der Post oder die Abnahme von DNA-Proben erdulden und sind entsprechend direkt tangiert. Weiter fallen darunter auch Personen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfah- ren Ansprüche (z.B. auf Entschädigung oder Zuweisung von Vermögenswerten) erheben44. 3. Mögliche Rollen für den von einer Straftat tangierten Staat Zusammenfassend können für den durch eine Straftat tangierten Staat vernünftigerweise fol- gende Rollen im Strafverfahren ins Auge gefasst werden: a) Der Staat als Anzeigeerstatter In dieser Funktion beschränkt sich die Mitwirkung des Staats darauf, der Staatsanwaltschaft mögliche strafbare Handlungen durch Strafanzeige gemäss Art. 301 StPO zur Kenntnis zu bringen. Darüberhinausgehende Verfahrensrechte stehen ihm nicht zu. Die öffentlichen Inte- ressen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden alleine durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. 42 Vgl. Art. 301 Abs. 3; BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 23; BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 12. 43 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 31 ff. 44 BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N 28. 10 b) Der Staat als Privatkläger In dieser Funktion ist der Staat neben der beschuldigten Person als unmittelbar Geschädigter Partei im Strafverfahren und übt als solche die ihm aus dieser Position zustehenden Verfah- rensrechte aus. Diese umfassen insbesondere das Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 StPO), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO), Mitwirkungsrechte im Verfahren, insbe- sondere Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO), den Anspruch auf einen Rechts- beistand (Art. 127 StPO) und einen begründeten Entscheid (Art. 84 Abs. 4 StPO) sowie die Legitimation, Rechtsmittel zu ergreifen, soweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung des Entscheids besteht (Art. 382 StPO). Er tritt dabei neben der Staatsanwaltschaft als Vertreterin und Wahrerin der öffentlichen Interessen auf. c) Der Staat als Partei kraft Gesetz In dieser Funktion räumt ein Gesetz im formellen Sinn dem Staat resp. einem Verwaltungs- träger in einem Bereich, in welchem dieser öffentliche Interessen zu wahren hat, volle oder beschränkte Parteirechte ein, ohne dass er jedoch selber geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO wäre. Der Staat tritt im Strafverfahren somit in dem ihm gesetzlich gewährten Umfang und zur öf- fentlichen Interessenwahrung als Partei auf. Nachdem die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs ebenfalls öffentliche Interessen vertritt, welche sich im Hin- blick auf den Verfahrensgegenstand nicht von denjenigen des staatlichen Verwaltungsträgers unterscheiden, ergibt sich in diesen Konstellationen eine eigentliche Doppelvertretung des Staats im Strafverfahren. III. Allgemeine Voraussetzungen für die Konstituierung als Pri- vatklägerschaft Um sich im Strafverfahren in der Funktion der Privatklägerschaft als Partei konstituieren zu können, ist gemäss Art. 118 StPO einerseits Geschädigteneigenschaft erforderlich und ande- rerseits eine entsprechende ausdrückliche Konstituierungserklärung gegenüber den Strafver- folgungsbehörden, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Damit wird die geschädigte Person, wie sie in Art. 115 StPO definiert und umschrieben ist, zu einer zentralen Figur im Strafprozessrecht, der grosse praktische Relevanz zukommt45. 45 BGE 136 IV 29, Erw. 1.7.1; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 5; GOLDSCHMIED/MAURER/ SOLLBERGER, S. 93; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014. 11 1. Geschädigteneigenschaft Als geschädigt gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Da sich jedoch ohnehin erst nach Abschluss des Verfahrens zeigt, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, müsste es wohl eher heissen: "…verletzt erscheint"46. Anknüpfungspunkt ist somit die Verletzung der recht- lich geschützten Interessen der betroffenen Person47. Die Verletzung bzw. Gefährdung in den eigenen Rechten und der Kausalzusammenhang mit der infrage stehenden Straftat ist glaub- haft zu machen48. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, Zweifelsfragen in Bezug auf den Begriff der geschädigten Person durch eine präzisere und griffigere Definition zu entscheiden, was gerade angesichts der oben angetönten grossen, praktischen Relevanz der geschädigten Person doch etwas erstaunt. Es herrscht die Auffas- sung, dass die Definition der Geschädigteneigenschaft in Randbereichen der Rechtsprechung und Lehre überlassen werden soll49. a) unmittelbare Rechtsverletzung Unmittelbar verletzt ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herr- schender Lehre der Träger des Rechtsguts, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzungen oder Gefährdungen geschützt werden soll50. Unmittelbarkeit meint somit nicht die tatsächliche Verletzung im Sinne einer Schadenszufügung, sondern den Schutzbereich der verletzten Strafnorm. Man muss sich also letztlich fragen, welchen Schutzzweck eine Straf- norm hat, resp. was oder wer durch die Strafbestimmung konkret geschützt werden soll. Das führt dazu, dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um mittels Auslegung festzustellen, wer Träger des angegriffenen Rechtsguts und gegebenen- falls als geschädigte Person zu betrachten ist51. Entscheidendes Kriterium für die Rechtsstel- lung der geschädigten Person bildet somit eine Analyse des geschützten Rechtsguts52. Mit dem Kriterium der unmittelbaren Rechtsverletzung sollen letztlich insbesondere Personen 46 So OBERHOLZER, N 514. 47 Botsch. 1169; HASLER, S. 16.. 48 StPO-LIEBER, Art. 118 N 11a; OBERHOLZER, N 544; BGer vom 30.01.2012, 1B_678/2011, Erw. 2.1; BGE 139 IV 89 Erw. 2.2. 49 Botsch. S. 1170. 50 BGE 138 IV 258 E.2.2 f.m.w.H.; SCHMID-Handbuch, N 683; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21; CAPUS, S. 421; für das deutsche Recht GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 51. 51 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21 und 45; 52 OBERHOLZER, N 516; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 2; ebenfalls GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 52. 12 ausgeschlossen werden, die lediglich ein blosses Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder sonst an der Sache interessiert sind53. aa) Individuelle Rechtsgüter Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuel- len Rechtsgütern voraus, d.h. die Strafnorm schützt die Interessen des einzelnen Individu- ums54. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sog. tatbeständlich Verletzten. Dazu gehö- ren Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche Integrität, Eigentum, Vermögen, Ehre, Frei- heit, sexuelle Integrität etc. bb) Kollektive Rechtsgüter Bei Straftatbeständen, die primär allgemeine, öffentliche Interessen schützen, ist es grundsätz- lich ebenfalls möglich, eine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs.1. StPO einzunehmen, nämlich dann, wenn die Strafnorm gleichzeitig auch Individualrechtsgüter nachrangig oder als Nebenzweck schützt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die privaten Interessen unmit- telbar (mit-)beeinträchtigt werden55. So etwa beim Geschädigte von Vermögensdelikten be- züglich der diese ermöglichenden Urkundendelikte, dem Verletzten oder Gefährdeten bei ge- meingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie Brandstiftung, der angegriffene oder bedroh- te Beamte bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte oder demjenigen, dem durch ein Rechtspflegedelikt ein Nachteil droht56. Im Übrigen gibt es bei kollektiven Rechtsgütern keine Geschädigten i.S.v. Art. 115 StPO. b) Irrelevanz der zivilrechtlichen Schädigung resp. Gefährdung? Uneinigkeit herrscht in der Lehre darüber, ob im Zusammenhang mit der Geschädigteneigen- schaft auch ein zivilrechtlicher Schaden massgebend ist. BSK StPO-MAZZUCCHELLI /POSTIZZI verneinen dies mit Hinweisen auf Tatbestände wie z.B. Hausfriedensbruch oder Delikte gegen die Ehre. Diese Autoren plädieren entsprechend dafür, dass der privatrechtliche Schaden bei der Diskussion um die unmittelbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ausser Acht bleiben solle. Es gehe ausschliesslich um die Bestimmung des Trägers des geschützten 53 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21a. 54 StPO-LIEBER, Art. 115 N 1; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21 55 SCHMID-Handbuch, N 687 f.; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 21; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2; OBERHOLZER, N 517; GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 56. 56 Vgl. diese und weitere Beispiele bei StPO-LIEBER, Art. 115 N 3 und SCHMID-Handbuch, N 687. 13 Rechtsguts. Das Vorliegen eines Vermögensschadens und/oder einer immateriellen oder mo- ralischen Unbill sei nur im Rahmen einer allfälligen Zivilklage von Bedeutung, mit welcher die als Privatklägerschaft konstituierte, geschädigte Person den Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Genugtuung adhäsionswiese geltend mache57. Demgegenüber vertritt ein gewichtiger Teil der Lehre eine andere Position: Gemäss OBER- HOLZER 58 wird diejenige Person als unmittelbar verletzt betrachtet, welcher durch das Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde, bzw. zu erwachsen drohte. SCHMID betont, übli- cherweise sei der Geschädigte i.S.d. StPO der Träger des Rechtsguts, welches durch das mit einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt oder (beim Versuch) hätte verletzt bzw. gefährdet werden sollen. "Typisch für die geschädigte Person ist, dass sie durch die Straftat i.S.v. Art. 41 OR geschädigt bzw. gefährdet wurde"59. Weiter fügt er an, dass die durch eine Straftat tangierten geschützten Interessen des Individuums materieller wie ideeller Natur sein könnten60. RIKLIN hält sodann in einem engeren Sinn als geschädigt, wer als Träger des ange- griffenen Rechtsguts von einer Straftat unmittelbar betroffen ist und in einem weiteren Sinn, wem durch die strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller (Ehrverletzung) oder materieller Nachteil (Sachbeschädigung) zugefügt wurde bzw. zu erwachsen drohte 61 . JABORNIGG schliesslich geht in einer Art Extremposition nicht vom geschützten Rechtsgut, sondern gänz- lich vom Vorliegen eines Schadens, welcher materiell oder ideell sein könne, aus62. Was ist von diesen vielfältigen Positionen insbesondere auch im Hinblick auf das im Rahmen dieser Arbeit zu behandelnde Thema zu halten? Es fällt auf, dass keiner der angeführten Auto- ren eine zivilrechtliche Komponente bei der Rechtsgüterdiskussion verhehlt. Letztlich geht es ja auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum, dass durch die entspre- chende Strafbestimmung ein individuelles, privates Rechtsgut vor Verletzungen und Schädi- gungen geschützt werden soll – die Verhinderung solcher Schäden bzw. Gefährdungen ist also das erklärte Ziel. Die angesprochene Schädigungen bzw. Gefährdungen privater Rechts- güter haben in ihrer Konsequenz somit durchaus einen zivilrechtlichen Zusammenhang, der gerade für die vorliegende Thematik nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf. Der zi- vilrechtliche Bezug zum betroffenen Rechtsgut entscheidet nämlich unter anderem darüber, 57 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 22. 58 OBERHOLZER, N 515. 59 SCHMID-Handbuch, N 682. 60 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 115 N 2. 61 RIKLIN, Art. 115 N 2; ähnlich HAUSER/SCHWERI/HARTMANN § 38 N 1. 62 JABORNIGG, S. 13. 14 ob ein staatlicher Verwaltungsträger als wie ein Privater von einer strafbaren Handlung be- troffen erscheint und damit als Geschädigter Parteistellung in Form der Privatklägerschaft beanspruchen kann oder eben nicht63. Wichtig erscheint mir, dass durch die Verletzung der Strafbestimmung und damit einhergehend des Schutzbereiches dieser Norm ein ziviler Scha- den hätte eintreten können – in welcher Form auch immer, ob materiell oder immateriell –, die Verletzung der Strafnorm durch das täterische Verhalten also mithin geeignet ist, eine zivilrechtliche Schädigung/Gefährdung zu verursachen. Ein tatsächlich eingetretener zivil- rechtlicher Schaden ist somit in der Tat nicht Voraussetzung für die Geschädigteneigenschaft. Die potentielle Möglichkeit einer solchen Schädigung/Gefährdung, resp. die Ausrichtung auf eine zivilrechtliche Schädigung sollte hingegen als Abgrenzungskriterium in die Überlegun- gen zur Rechtsgüterdiskussion miteinbezogen werden. 2. Konstituierungserklärung Seitens der so bestimmten geschädigten Person ist sodann gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO eine Willenserklärung in Bezug auf die Teilnahme am Strafverfahren erforderlich. Die geschädigte Person hat darin ausdrücklich zu erklären, dass sie sich als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen will. Die Konstituierungserklärung ist gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden – also Polizei oder Staatsanwaltschaft – abzugeben und kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen (Art. 119 Abs. 1). a) Strafklage Strafklage bedeutet, dass der Privatkläger die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Sie ist als Nebenstrafklage ausgestaltet, d.h. die geschädigte Person beteiligt sich neben der Staatsanwaltschaft am Strafverfahren, indem ihr Verfahrensrechte eingeräumt wer- 63 Vgl. dazu hinten Ziff. IV, 2. und 3; gänzlich unterschlagen und völlig ausser Acht gelassen wird der zivil- rechtliche Fokus sodann in den neueren Entscheiden des Bundesgericht sowie des Bundesstrafgerichts be- züglich der Zulassung ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen im Hinblick auf Beste- chungsdelikte i.S.v. Art. 322ter-322octies StGB: obwohl diese Tatbestände offensichtlich die Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit und damit ausschliesslich kollektive Rechtsgüter schützen, werden aus- ländische Staaten und internationale Organisationen trotzdem ohne grosse Begründung als Privatkläger zu- gelassen, vgl. etwa BGer vom 03.11.2010, 6B_908/2009, Erw. 2.3.2, der kryptisch anfügt, es handle sich eben um einen Sonderfall ('cas particulier'); BStGer vom 29.07.2013, BB.2013.38. Erw. 4. Die Konstituie- rung ausländischer Staaten als Privatkläger ist insbesondere heikel unter dem Gesichtspunkt der schweizeri- schen Strafhoheit und der Umgehung des Rechtshilfeverfahrens, vgl. zu diesen Bedenken ausführlich BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 87. 15 den, deren Wahrnehmung in ihrer Entscheidungsfreiheit liegt64. Die Privatklägerschaft kann bspw. die Einleitung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, die Eröffnung und Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung, die Anklageerhebung und den Schuldspruch verlangen65. Sie hat dabei alle Informations- Mitwirkungs- und Anfechtungsrechte der Partei66. Interessant bezüglich Anfechtungsrechte ist, dass ein Beschwerderecht an das Bundesgericht im Straf- punkt zwar möglich ist, dies gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG aber nur dann, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der privatrechtlichen Ansprüche auswirken kann. Auch hier besteht somit punkto Strafklage offenkundig ein zivilrechtlicher Konnex67. Hinsichtlich der Sanktionsart und der Strafzumessung hat der Strafkläger jedoch nichts zu sagen, dies ist alleine Sache der Staatsanwaltschaft, resp. des Staates. Warum die geschädigte Person sich als Strafkläger am Strafverfahren beteiligen und damit die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangen können soll, obwohl ja bereits die Staatsanwaltschaft von sich aus bei Offizialdelikten und bei Antragsdelikten auf Antrag hin entsprechend tätig wird und den staatlichen Strafanspruch durchsetzt, ist eine Frage, die sich nicht einfach beantworten lässt. Die Äusserungen hierzu im Schrifttum sind mannigfach aber letztlich wenig ergiebig 68 . Um die separate Beteiligung des Strafklägers neben der Staatsanwaltschaft als legitim erscheinen zu lassen, muss die Grundfrage aus meiner Sicht lauten: Gibt es ein persönliches Interesse des Strafklägers an der Strafverfolgung der beschul- digten Person, das sich vom öffentlichen Interesse, welches bereits die Staatsanwaltschaft vertritt, unterscheidet? Allgemein wird – wohl zu Recht – davon ausgegangen, dass ein Geschädigter i.S.d. StPO an der Klärung des Sachverhalts und der allfälligen Bestrafung der beschuldigten Person beson- ders interessiert sein wird. Es muss also gewissermassen eine besondere Betroffenheit vorlie- gen69. Worin könnte diese spezielle Betroffenheit liegen? BOMMER weist darauf hin, dass es den Opfern schwerer Straftaten, die sich am Verfahren beteiligen, in erster Linie darum geht, 64 Die StPO verzichtet auf ein sog. Privatstrafklageverfahren, bei welchem die Verantwortung für die Samm- lung des Prozessstoffes und der Anklageerhebung der geschädigten Person obliegt (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 6. Die Strafverfolgung ist ausschliessliche Sache des Staates. 65 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 5. 66 vgl. dazu vorne Ziff. II. 1. a); BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 5; StPO-LIEBER, Art. 118 N 3. 67 Vgl. dazu vorne Ziff. III. 1. b). 68 Statt vieler BOMMER-Verletztenrechte, S. 219 ff; CAPUS, S. 421 ff.; JABORNIGG, S. 303 ff.; SCHNEIDER, S. 115 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. IV 4. a). 69 ähnlich GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 52 f.; JUNG-Stellung, S. 1150. 16 in dieser Eigenschaft anerkannt zu werden70. Es geht mithin also um eine Solidarisierung der Rechtsgemeinschaft mit dem Verletzten, um die Anerkennung, dass dem Geschädigten von der beschuldigten Person ein strafrechtliches Unrecht angetan worden ist. Der Geschädigte sieht seine Person als durch den Täter missachtet und wird dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt. Letzten Endes kann das besondere Interesse der geschädigten Person, welches sich vom öffentlichen Interesse der Staatsanwaltschaft unterscheidet, somit in der ihr durch die Straftat widerfahrenen, widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erblickt werden 71 . Die Zusprechung der Parteistellung im Strafpunkt hat sich somit im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung nicht zuletzt auch daran zu orientieren, ob tatsächlich eine entsprechende Per- sönlichkeitsverletzung vorliegt, resp. vorliegen kann. Damit sind wir also auch bei der Straf- klage wieder beim zivilrechtlichen Konnex angelangt72. b) Zivilklage Die Zivilklage dient gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO dazu, privatrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat abgeleitet werden, im Strafverfahren adhäsionsweise geltend zu machen. Der Adhäsionsprozess ist also seiner Natur nach ein Zivilprozess im Strafprozess73. Adhäsi- onsfähig sind somit ausschliesslich Ansprüche, die im materiellen Privatrecht gründen und entsprechend vor ein Zivilgericht gebracht werden können74. Inbegriffen sind grundsätzlich alle möglichen Verfahrensgegenstände eines Zivilprozesses, also nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, welche jedoch im Vordergrund stehen dürften, sondern auch Leistungsklagen aller Art sowie teilweise Gestaltungs- und Feststellungsklagen75. Es muss somit ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, und dem Schaden, resp. dem privatrechtlichen Anspruch bestehen76. Die strafprozessualen Konnexität ist jedoch nicht mit der Frage der adäquaten Kausalität zu ver- wechseln, die Gegenstand des materiellen Privatrechts ist77. Der Adhäsionsprozess ermöglicht es dem Opfer einer Straftat, sich mit verhältnismässig geringem Aufwand und geringem Pro- 70 BOMMER-Verletztenrechte, S. 252. 71 BOMMER-Verletztenrechte, S. 265, welcher diesen Gedanken in einem Vortrag der Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft am 6./7. Juni 2013 in Pfäffikon weitergeführt hat und zum Schluss kommt, dass die Persönlichkeitsverletzung die einzige Legitimation für die Beteiligung des Verletz- ten als Privatkläger im Strafpunkt darstellt. 72 Vgl. vorne Ziff. III. 1. b). 73 StPO-LIEBER, Art. 122 N 3. 74 StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; GOLDSCHMIED/MAURER/ SOLLBERGER, S. 100. 75 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 8; StPO-LIEBER, Art. 122 N 5a; BOMMER-Verletzten- rechte, S. 50 f. 76 StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 65. 77 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12; zur adäquaten Kausalität insbesondere HASLER, S. 12. 17 zessrisiko am Strafverfahren zu beteiligen ohne einen ordentlichen Zivilprozess anstrengen zu müssen, in welchem es erneut mit der Straftat konfrontiert wird78. Die Adhäsionsklage dient somit nicht zuletzt dem kriminalpolitischen Ziel der Geschädigtenfürsorge, d.h. der raschen und wirksamen Wiedergutmachung zugunsten der geschädigten Person79. Vom Adhäsionsprozess generell ausgeschlossen sind Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen, wie z.B. Steuerforderungen bei Steuerdelikten oder Rückerstattungsansprüche unrechtmässig bezogener Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeleistungen. Es handelt sich in aller Regel um ein hoheitliches Verhältnis des staatlichen Verwaltungsträger zum Betroffe- nen, bei welchem von staatlicher Seite aus einseitig verfügt wird80. Entsprechend hat der Verwaltungsträger in seinem Verwaltungsverfahren wiederum mittels Verfügung die Rücker- stattung allfällig zu Unrecht bezogener Leistungen zu veranlassen (vgl. Art. 25 ATSG)81 oder noch zu bezahlende öffentliche Abgaben neu einzufordern82 . IV. Übertragung der allgemeinen Voraussetzungen auf den Staat, resp. seine Verwaltungsträger Wie können nun die eben geschilderten allgemeinen Voraussetzungen für die Konstituierung der Privatklägerschaft auf den Staat übertragen werden, d.h. wann erfüllen Verwaltungsträger des Gemeinwesens die Bedingungen, um sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren zu können und damit als Partei i.S. v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft aufzutreten und wann nicht? Zu beachten ist dabei insbe- sondere der privatrechtliche Hintergrund der Geschädigteneigenschaft, sowohl was die Zivil- als auch die Strafklage anbelangt. Nicht besprochen wird an dieser Stelle die bereits zu Be- ginn der vorliegenden Untersuchung dargelegte Einräumung der Parteistellung an Behörden kraft Gesetz i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO83. 78 StPO-LIEBER, Art. 122 N 3; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 5 ff; BOMMER-Verletztenrechte, S. 37; HASLER, S. 8. 79 BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 8; BOMMER-Verletztenrechte, S. 36 f. 80 BGer vom 23.05.2014, 6B_945/2013, Erw. 3.1; BGer vom 30.11.2012, 1B_491/2012, Erw. 2.3, Kantonsge- richt St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3. d; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 10; BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 64; StPO-LIEBER, Art. 122 N 5; SCHMID-Handbuch, N 702; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 122 N 2; HASLER, S. 11. 81 KIESER, Art. 25 N 2 ff. 82 Vgl. etwa für das Steuerrecht das Nachsteuerverfahren Art. 151 Abs. 1 DBG. 83 Vgl. dazu II. 1. c) und II. 3. c). 18 1. Verwaltungsträger des Gemeinwesens Als Verwaltungsträger des Gemeinwesens kommen zunächst die Behörden der eidgenössi- schen oder kantonalen Zentralverwaltung in Frage. Die Zentralverwaltung in Bund und Kan- ton ist regelmässig streng hierarchisch aufgebaut, mit einer leitenden, vollziehenden und ver- waltenden obersten Kollegialbehörde84 . Den einzelnen Mitgliedern der Kollegialbehörden sind Departemente oder Direktionen unterstellt, welche ihrerseits in der Regel in kleiner Ver- waltungseinheiten (Ämter, Abteilungen) aufgegliedert sind85. Weiter sind die öffentlich-rechtliche Körperschaften zu erwähnen, welche als mitgliedschaft- lich verfasste, auf dem öffentlichen Recht beruhende und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger selbständig öffentliche Aufgaben erfüllen86. Dazu zählen neben Bund und Kantonen insbesondere auch die Gemeinden, welche als Institutionen des kantonalen Rechts lokale öffentliche Aufgaben besorgen87. Weiter gehören zu den Verwaltungsträgern des Gemeinwesens die öffentlich-rechtlichen An- stalten, sowohl selbständiger als auch unselbständiger Art. Als technisch-organisatorisch ver- selbständigte, d.h. aus der Zentralverwaltung ausgegliederte, meist hierarchisch aufgebaute Verwaltungseinheiten, obliegt ihnen die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe88. Als Beispiele89 seien genannt auf Stufe Bund: SUVA, FINMA, Institut für Geistiges Eigen- tum, ETH, Swissmedic, Eidgenössische Alkoholverwaltung; auf Stufe Kanton: die kantonalen IV-Stellen90, die kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten, diverse Spitäler und Kliniken und Universitäten, Kantonalbanken, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbe- triebe. Weitere Verwaltungsträger sind schliesslich die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, welche als dem öffentlichen Recht unterstellte Verwaltungseinheiten mit ihrem Stiftungsvermögen eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Das Stiftungsvermögen stellt ein Stück verselbständigtes Ver- 84 Beim Bund der Bundesrat, bei den Kantonen der Regierungs- oder Staatsrat. 85 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1279 f. 86 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1288. 87 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1356 f. 88 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1316. 89 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1322. 90 Vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG; im Kanton SG wurde in diesem Zusammenhang z.B. die Sozialversicherungsan- stalt (SVA) geschaffen. 19 waltungsvermögen dar, das vom allgemeinen Vermögen der Verwaltung getrennt ist. Bsp.: Pro Helvetia91. 2. Die 'Regel': Der Staat ohne Geschädigteneigenschaft i.S. der StPO Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben tritt der Staat meist hoheitlich auf92. In der Regel erfüllt der Staat, resp. seine Verwaltungsträger, vor diesem hoheitlichen Hintergrund die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO aus folgenden, im Detail aufzuzei- genden Gründen nicht: a) Straftat richtet sich gegen Rechtsgüter, für welche der Verwaltungsträger selber zuständig ist Verwaltungsträger des Gemeinwesens gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung dann als nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie selber zuständig sind93. Was aber ist mit "selber zuständig sein" konkret ge- meint? aa) Hoheitliche Verwaltungstätigkeit Der Verwaltungsträger des Gemeinwesens wird in diesen Konstellationen in Nachachtung seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben hoheitlich tätig. Voraussetzung dafür, dass der Staat für ein Rechtsgut zuständig ist, kann also nur eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit sein. Diese liegt dann vor, wenn eine öffentlichrechtliche Regelung den Verwaltungsträger zwin- gend zu staatlichem Handeln verpflichtet. Dabei hat der Verwaltungsträger die Besorgung seiner öffentlichen Aufgaben nach den öffentlichen Interessen auszurichten und hat somit nur einen beschränkten Handlungsspielraum94. Dies im Gegensatz zum Grundsatz der Privatauto- nomie, der das Privatrecht prägt und der es den Privaten erlaubt, ihre Rechtsverhältnisse un- tereinander in den Grenzen der Rechtsordnung frei zu gestalten95. Der hoheitlichen Verwal- tungstätigkeit wohnt zudem ein Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Privaten inne, d.h. der Staat handelt einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis, in Über- 91 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1346 und 1348. 92 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 22. 93 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b und c. 94 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 22 f. 95 TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, S. 96. 20 ordnung gegenüber den Privaten96. Die genannten Kriterien treffen in der Regel auf die sog. Eingriffsverwaltung, also jene Verwaltungstätigkeit, die in die Rechte und Freiheiten der Pri- vaten eingreift, zu97. Umfasst sind aber auch der Teile der Leistungsverwaltung, also derjeni- gen Verwaltungstätigkeit, durch die den Privaten staatliche Leistungen, insbesondere wirt- schaftliche und soziale Leistungen, vermittelt werden, so z.B. bei der staatlichen Sozialversi- cherung98. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, somit nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seines Amtes, resp. seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist99. Der Verwaltungsträger nimmt hier ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr. Damit beeinträchtigt die Straftat indessen auch ausschliesslich öffentliche Interessen. Es fehlt somit auch am typischerweise vorhandenen Konnex zwischen Straftat und zivilrechtlichem Schaden, bzw. Gefährdung als Abgrenzungs- kriterium100. Mangels Verletzung in eigenen Rechten ist der Verwaltungsträger somit nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann in der Konsequenz auch keine Parteistellung als Privatkläger für sich beanspruchen101. Zusammenfassend lässt sich somit generell sagen, dass bei Straftaten, welche den Verwal- tungsträger in Ausübung öffentlichen Aufgaben treffen, während er den Privaten gegenüber hoheitlich auftritt, eine Beteiligung des Verwaltungsträgers am Strafverfahren als Privatkläger nicht möglich ist. Der staatliche Verwaltungsträger ist in diesen Konstellationen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und somit auch nicht selber in rechtlich geschützten Interessen betroffen. bb) Straftat betrifft öffentlich-rechtliche Ansprüche Die Straftat betrifft in solchen Konstellationen aufgrund der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit in aller Regel Ansprüche, die im öffentlichen Recht verwurzelt sind, so z.B. Rückforderungs- ansprüche im Sozialversicherungs- und Sozialhilferecht oder Steuerforderung im Steuerrecht. Vereinfacht gesagt: Trifft man in der Praxis statt auf zivilrechtliche Ansprüche auf solche öf- 96 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 24. 97 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 27. 98 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 30. 99 Vgl. GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 60. 100 Vgl. dazu ausführlich vorne Ziff. III. 1. b). 101 RS 1997 Nr. 301; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b und c; BSK StPO-MA- ZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; SCHMID-Handbuch, N 636 FN 9; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2a. 21 fentlich-rechtlicher Natur, geht es also um irgendwelche staatlichen Leistungen, die zu viel ausbezahlt worden sind oder staatliche Abgaben, die nicht geleistet wurden, besteht eine star- ke Vermutung dafür, dass eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit vorliegt. Dies führt nach den eben gemachten Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsträger keine Parteistellung als Pri- vatkläger für sich beanspruchen kann, weder im Strafpunkt noch im Zivilpunkt102. Davon zu unterscheiden sind selbstverständlich sämtliche Fälle, bei denen in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO eine klare gesetzliche Bestimmung des Bundes oder der Kantone die Einräumung von vollen oder beschränkten Parteirechten an spezifische Behörden vorsieht103. cc) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, die ein eigenes Interesse des Verwal- tungsträgers an der Strafverfolgung rechtfertigen würde Da der hoheitlich tätige Verwaltungsträger in diesen Fallkonstellationen somit nicht selber Träger des Rechtsguts ist und bei der Verrichtung seiner öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche – keine eigenen persönlichen – Interessen wahrnimmt, ist er von der Straftat auch nicht besonders in seinen persönlichen Verhältnissen betroffen und in seinen persönlichen Rechten nicht verletzt. Es fehlt wiederum der zivile Konnex. Entsprechend kann der Verwal- tungsträger durch die Straftat auch nicht in seiner Persönlichkeit verletzt werden. Eine solche Persönlichkeitsverletzung wäre indessen gerade Voraussetzung dafür, dass man sich im Straf- punkt als Privatkläger beteiligen kann104. dd) Konsequenzen für den Verwaltungsträger Wird ein Verwaltungsträger in Verrichtung seiner hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat, die Rechtsgüter betrifft, für welche er selber zuständig ist, tangiert, hat er sich mit der Rolle des Anzeigeerstatters zu begnügen. Als Anzeigeerstatter bringt er den Strafverfolgungsbehör- den zur Kenntnis, was sich ereignet hat und aus seiner Sicht ein strafbares Verhalten darstellt. Es kommen ihm keine über Art. 301 StPO hinausgehenden Verfahrensrechte zu105. Die öf- fentlichen Interessen an der Strafverfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person wer- den in diesen Fällen alleine durch die Staatsanwaltschaft gewahrt106. 102 Nicht korrekt, was den Strafpunkt anbelangt, daher Obergericht des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 103 Parteistellung sui generis kraft Gesetz, vgl. dazu Ziff. II. 1. c) und II. 3. c). 104 Vgl. vorne Ziff. III.2.a); TPF 2012 12 (SK.2008.17) Erw. 2.1 und 2.2; BGer vom 03.11.2010, 6B_908/2009, Erw. 2.3.1; StPO-LIEBER, Art. 115 N 2a; GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 52 f. 105 vgl. vorne Ziff. II. 2. b) und 3. a). 106 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; SCHMID-Handbuch, N 636 FN 9; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b. 22 b) Beispiele IV-Stellen/SVA: Die als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betrauten Sozialversicherungsanstalten sind bei Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsbetrug nicht geschädigt i.S. der StPO. Sie nehmen öffentliche Aufgaben wahr und sind als Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB in diesem Bereich hoheitlich tätig. Sie sind für die betroffenen Rechts- güter – öffentliches Vermögen einerseits, Sozialversicherung als Institution, um dem Gedan- ken des Solidaritätsprinzips folgend für Gerechtigkeit und Wohlbefinden der Menschen zu sorgen, andererseits – somit selber zuständig und können daher nicht gleichzeitig deren Trä- ger sein107. SUVA: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt erfüllt als selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes, analog zu den kantonalen Sozialversicherungsanstalten und IV-Stellen, öffentliche Aufgaben und deckt den Sozialversicherungsbereich 'Unfallversiche- rung' ab. Ist die SUVA von einem Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsbetrug betroffen, gilt für sie dasselbe wie für die IV-Stellen und Sozialversicherungsanstalten: Sie ist für die betroffenen Rechtsgüter selber zuständig, somit nicht Trägerin des geschützten Rechtsguts und daher nicht geschädigt i.S.d. StPO. Eidg. Steuerverwaltung/kt. Steuerbehörden: Die eidgenössischen und kantonalen Steuerbe- hörden sind im Fiskalbereich selbstredend hoheitlich tätig und für die Erhebung von Steuern zuständig. Steuern dienen in erster der Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs, also da- zu, dem Gemeinwesen die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Deckung der notwendigen Ausgaben erforderlichen Geldmittel zuzuführen108. Betroffenes Rechtsgut bei Steuerdelikten ist somit der öffentliche Finanzbedarf und damit im weitesten Sinne ebenfalls das öffentliche Vermögen. Für diese Rechtsgüter sind die Steuerbehörden somit selber zuständig und sind daher nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO109. Bei allfälligen Urkundendelikten ist anzufügen, dass das geschützte Rechtsgut ein kollektives ist, nämlich der Schutz der Sicher- 107 Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c; gleiches gilt für Sozialämter/soziale Dienste bei Sozialhilfebetrug, vgl. Obergericht des Kantons Bern, SK Nr. 2009/365 vom 30 11.2009 in: RStrS 2010 Nr. 697. 108 WEIDMANN/GROSSMANN/ZIGERLIG, S. 7. 109 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 60. 23 heit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öf- fentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis110. Geschädigteneigenschaft ist nur dann gegeben, wenn die Bestimmung Individualrechtsgüter nachrangig oder als Nebenzweck schützt, mitun- ter private Interessen unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden111. Nachdem bei Steuerdelikten ausschliesslich öffentliche Interessen betroffen sind, kommt den Steuerbehörden auch im Be- reich der Urkundendelikte somit keine Geschädigtenstellung zu. Handelsregisterbehörden: Bei Straftaten, in welche die Handelsregisterbehörden involviert werden, wie z.B. Art. 153 StGB oder Art. 253 StGB sind ausschliesslich kollektive Rechtsgü- ter betroffen (öffentlicher Glaube des Handelsregisters, Schutz der Sicherheit und der Zuver- lässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis). Die Handelsregisterbehörden sind also solche für den Schutz und Kon- trolle dieser Rechtsgüter zuständig und sind entsprechend nicht geschädigt i.S.d. StPO. Ausländerbehörden/Migrationsämter: Die Ausländerbehörden nehmen ausschliesslich öffent- liche Interessen wahr und sind für den Vollzug der Ausländergesetzgebung zuständig. Sie sind in ihrem Bereich hoheitlich tätig und werden somit bei strafbaren Widerhandlungen ge- gen das AuG nicht geschädigt112. Betreibungs- und Konkursämter: Die Betreibungs- und Konkursämter sind gemäss SchKG zuständig für die Durchführung und den Vollzug von Zwangsvollstreckungen, die auf Geld- zahlung und Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 2 i.V.m. Art. 38 SchKG). Sie sind dabei klarerweise hoheitlich tätig. Bei Konkurs- und Betreibungsdelikten ist geschütztes Rechtsgut einerseits der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege und ande- rerseits der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsver- fahren unterliegende Vermögen des Schuldners113. Da die SchKG-Behörden für die genannten Rechtsgüter selber zuständig sind und der Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens ohne- hin zu den kollektiven Rechtsgütern gehört, sind sie nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 StPO. 110 BSK-StGB II-BOOG, Vor Art. 25, N 5. 111 Vgl. vorne Ziff. III. 1. a) bb). 112 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40. 113 BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 163 N 1, wobei beim Schutz der involvierten Vermögensinteressen der Gläubiger generell zu beachten ist, dass in Lehre und Rechtsprechung nach wie vor umstritten und unklar ist, wem bei derartigen Delikten überhaupt Geschädigteneigenschaft zukommen soll; BSK StGB II- HAGENSTEIN, Art. 169 N 90 mit Verweis auf BSK StGB II, 2. Aufl.-BRUNNER Art. 163 N 37f. und Art. 169 N 14. 24 Amt für Umwelt- und Gewässerschutz: Die Umwelt- und Gewässerschutzbehörden sind für den Vollzug der entsprechenden Gesetzgebung (USG, GSchG) zuständig und sind somit im öffentlichen Interesse zum Schutz allgemeiner, kollektiver Rechtsgüter114 hoheitlich tätig115. Bei strafbaren Widerhandlungen gegen die genannten Gesetze, sind sie somit nicht geschädigt i.S.d. StPO und können sich daher nicht als Privatkläger konstituieren116. Zu beachten ist in- dessen, dass diverse Kantone im Bereich des Umweltschutzes von Art. 104 Abs. 2 StPO Ge- brauch gemacht und diesen Behörden kraft Gesetz Parteistellung eingeräumt haben. Die der- art eingeräumte Parteistellung ist jedoch nicht mit der Rolle der Privatklägerschaft zu ver- wechseln117. 3. Die 'Ausnahme': Der Staat als Geschädigter im Sinne der StPO Wie bereits erwähnt, tritt der Staat bei der Erledigung seiner Aufgaben zwar überwiegend hoheitlich in Erscheinung, jedoch nicht ausschliesslich: er kann bei der Besorgung seiner Verwaltungsaufgaben in beschränktem Rahmen auch als Privatrechtssubjekt auftreten. Er verkehrt in solchen Konstellationen dann aber auf gleicher Ebene wie die Privaten, d.h. insbe- sondere ohne Hoheitsgewalt118. a) Privatrechtliches Handeln des Staates Ausschliesslich privatrechtlich handelt der Staat bei der sog. Bedarfsverwaltung oder admi- nistrativen Hilfstätigkeit. Darunter ist jene Tätigkeit des Gemeinwesens zu verstehen, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft. Als Beispiele sind etwa zu nennen: Beschaffung von Büromaterial und –mobiliar, Beschaffung von EDV-Material, Beschaffung von Dienstfahrzeugen, Maschinen und Geräten, Abschluss von Werkverträgen für die Errichtung von öffentlichen Bauten etc119. Weiter erfolgen Handlungen der Verwaltungsbehörden, welche die Verwaltung des Finanz- vermögens, also alle realisierbaren Aktiven des Gemeinwesens, betreffen, im Aussenverhält- nis in den Formen des Privatrechts. Der Staat bedient sich entsprechend der zivilrechtlichen 114 Vgl. Art. 1 USG und Art. 1 GschG. 115 Art. 36 i.V.m. Art. 42 USG; Art. 45 i.V.m. Art. 49 GschG. 116 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 60. 117 Vgl. vorne Ziff. II. 1. c) und 3. c). 118 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 272. 119 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 279 f. 25 Mittel, wobei Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten durch Zivilgerichte zu beurteilen sind. Dazu zählen etwa die Vermietung von Liegenschaften oder der Kauf/Verkauf von Wert- papieren120. Im Innenverhältnis gilt öffentliches Recht121. Auch bei der sog. privatwirtschaftlichen Staatstätigkeit, bei welcher das Gemeinwesen in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt, handelt der Staat privat- rechtlich. Als Beispiele sind grosse Teile des Geschäftsbereichs der Kantonalbanken oder der Betrieb einer Gastwirtschaft durch eine Gemeinde zu nennen122. Im Hinblick auf nichthoheitliches, privates Handeln sind schliesslich noch Teile der Leis- tungsverwaltung zu erwähnen, wo der Staat oder öffentlich-rechtliche Anstalten für den Pri- vaten ohne hoheitliche Befugnisse wirtschaftliche Leistungen erbringen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die wirtschaftliche Leistung nur mittelbar der Verfolgung öffentlicher Interessen dient. Bsp. Transportvertrag im öffentlichen Verkehr (z.B. bei der SBB), Post- dienstleistungen, Energielieferungsverträge123. b) Betroffenheit wie ein Privater Überall dort, wo der Staat somit nicht hoheitlich agiert, sondern sich auf der gleichen Stufe bewegt, wie die Privaten, kann er von einer Straftat auch betroffen sein wie ein Privater. Der Staat ist in diesen Konstellationen eben gerade nicht zuständig für das von der Straftat be- troffene geschützte Rechtsgut und kann in diesem quasi-privaten Bereich Träger des entspre- chenden Rechtsguts sein. Soweit der Staat durch eine Straftat in seinen Rechten wie ein Priva- ter verletzt oder gefährdet wird, ist er, wie der Private auch, geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und kann sich im Strafverfahren konsequenterweise als Privatkläger – sowohl als Zivil-, als auch Strafkläger – konstituieren124. 120 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 281 f. und 2359 ff. 121 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2330 und 2363. 122 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 283 f. 123 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 285 f. 124 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39; ACKERMANN, S. 36 FN 2 mit Verweis auf BGE 1P.601/1998 vom 13. Januar 1999; Obergericht des Kantons Zürich vom 22.08.2014, SB130234, Prozessua- les, Erw. 7. 26 c) Tat richtet sich gegen Sachen und Werte, die dem Staat zur Erfüllung seiner Ver- waltungsaufgaben zur Verfügung stehen In der Lehre wird sodann vertreten, dass sich die Straftat gegen Rechtsgüter, welche den Verwaltungsträgern des Gemeinwesens zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfü- gung stehen, richten müsse125. Inwiefern Rechtsgüter in der Lage sein sollen, der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben zu dienen, wird dabei nicht näher ausgeführt. Anhand der in der Literatur aufgeführten Beispiele kann damit m.E. jedoch nur gemeint sein, dass sich die Straf- tat gegen Sachen und Werte richtet, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Verwaltungsauf- gaben bedient, mitunter also die öffentliche Sachen im weiteren Sinne. Dazu sind das Finanz- vermögen, das Verwaltungsvermögen sowie die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zu zählen126. aa) Finanzvermögen Bezüglich Finanzvermögen wurde bereits ausgeführt, dass im Aussenverhältnis das Privat- recht gilt. Das Finanzvermögen dient zwar nur mittelbar mit seinem Ertrag oder Wert der Er- füllung staatlicher Aufgaben. Es handelt sich um realisierbare Aktiven des Staats, wie z.B. Wertschriften, Liegenschaft oder Bargeld. Richtet sich eine Straftat somit gegen solche staat- lichen Aktiven des Finanzvermögens, welche den Vorschriften des Privatrechts unterstehen, ist der Verwaltungsträger, dem sie zugeordnet sind, geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Beispiele: Veruntreuung von Vermögenswerten, die auf einem einer Gemeinde gehörenden Bankkonto oder einem Wertschriftendepot deponiert sind; Sachbeschädigung an einer dem Staat gehörenden, und diesem als Kapitalanlage dienenden Liegenschaft; Anlagebetrug bei Kapitalanlagen, die eine Gemeinde tätig, resp. tätigen lässt. bb) Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen127. Als Beispiele zu nennen wären etwa Verwaltungsgebäude, Büroeinrichtungen, Dienstfahrzeuge, Bücher einer staatlichen Bibliothek, Fahrzeuge und An- lagen eines staatlichen Verkehrsbetriebs etc. Beim Verwaltungsvermögen bestimmt das Pri- 125 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39; vgl. für das deutsche Recht auch GRAALMANN- SCHEERER, §172 N 59. 126 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2326 ff. 127 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2332. 27 vatrecht ebenfalls Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte daran sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte128. Richtet sich eine Straftat somit gegen Werte des Verwaltungsvermögens, ist der entsprechende Ver- waltungsträger ebenfalls Geschädigter. Beispiele: Sachbeschädigung an einem Verwaltungsgebäude oder Schulhaus; Sachbeschädi- gung/Brandstiftung an Dienstfahrzeugen der Polizei, Sachbeschädigung an Gefängniszellen, Diebstahl von Dienstfahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Diebstahl von Büchern einer staatlichen Bibliothek. cc) öffentliche Sachen im Gemeingebrauch Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch stehen der Allgemeinheit zur Benutzung offen. Sie dienen grundsätzlich nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und sind nicht realisierbar. Als Beispiele seien genannt: Strassen, Plätze, Seen, Flüsse, Bahnhöfe129. Der Gemeingebrauch wird einerseits aus der Natur der Sache (Seen, Flüsse) und andererseits durch Widmung, einer "öffentlich Erklärung" (z.B. bei Eröffnung neuer Strassen) begründet. Im Schrifttum wird bisweilen vertreten, dass Straftaten gegen öffentliche Sachen im Gemein- gebrauch i.d.R. keine Geschädigteneigenschaft von Verwaltungsträgern begründen würden, da diese Sachen keiner Behörde, Körperschaft etc. zugeordnet seien130. Dies trifft m.E. in dieser Absolutheit indessen nicht zu: Öffentliche Sachen im Gemeinge- brauch gehören nicht niemandem. Sie gehören dem Staat (in seltenen Fällen auch den Priva- ten), welcher die Sachen der Allgemeinheit zur Benutzung – eben zum Gemeingebrauch – zur Verfügung stellt. Eine solche Widmung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens, insbe- sondere aufgrund eines dinglichen Rechts, wie Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte, voraus. Die Widmung zum Gemeingebrauch hebt diese dinglichen Rechte nun nicht einfach auf, sondern bestimmt lediglich, dass die Allgemeinheit die Sache für einen bestimmten Zweck nutzen darf. 131 Auch öffentliche Sachen im Gemeingebrauch sind, zumindest was die gewidmeten Sachen betrifft, also einem Verwaltungsträger zugeordnet. Zudem gilt auch hier, wie beim Verwaltungsvermögen, dass das Privatrecht Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen und obligatorischen Rechte daran sowie die Formen der Begründung und 128 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2365. 129 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2346. 130 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 39. 131 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2349 f. 28 Übertragung dieser Rechte bestimmt. So wird auch verständlich und nachvollziehbar, dass die Haftung für öffentliche Sachen im Gemeingebrauch grundsätzlich nach den Vorschriften des Privatrechts erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche des Gemeinwe- sens wegen Beschädigung öffentlicher Sachen132. Betrifft eine Straftat somit öffentliche Sa- chen im Gemeingebrauch, für welche im von der Tat tangierten Bereich das Privatrecht gilt, kommt der entsprechende Verwaltungsträger als Träger des betroffenen Rechtsguts in Frage und kann daher durchaus die Voraussetzungen der Geschädigteneigenschaft erfüllen. Beispiele: Sachbeschädigung an einer Strassenanlage (z.B. mutwilliges Zerstören einer "Biene Maja", Herausbrechen von Pflastersteinen und andere mutwillige Beschädigungen des Stras- senbelags), Sachbeschädigung an öffentlichen Parkanlagen (Sitzbänke, Abfallkübel, Bäume etc.). 4. Zusätzliche, rechtfertigende Überlegungen zu dieser Rollenverteilung Für die Richtigkeit der unter Ziff. 3 vorgenommenen Rollenverteilung im Hinblick auf Ver- waltungsträger des Gemeinwesens, die von einer Straftat tangiert sind, sprechen über die be- reits erwähnten Punkte noch weitere Überlegungen, die bisweilen auch in Lehre und Recht- sprechung anzutreffen sind: a) Problematik Nr. 1: Sinn und Zweck der Rolle der Privatklägerschaft Begibt man sich auf die Suche, warum sich der Verletzte überhaupt am Strafverfahren beteili- gen können soll, trifft man unweigerlich auf die Frage, was eigentlich Sinn und Zweck dieser Prozessrolle ist. Vorauszuschicken ist allerdings, dass eine allumfassende Auseinandersetzung mit diesem Thema, den Rahmen der dieser Untersuchung sprengt133. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich daher auf einige Punkte, welche mir für das Thema relevant erscheinen. aa) Historische Entwicklung Die Figur der Privatklägerschaft ist eine relativ junge Erscheinung in der historischen Ent- wicklung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafprozess134. Ohne sich hier in den rechts- 132 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 2365 ff. 133 Es sei an dieser Stelle generell verwiesen auf die umfassenden Darstellungen bei BOMMER-Verletztenrechte, SCHNEIDER und JABORNIGG. 134 Dazu ausführlich JABORNIGG, S. 178 ff; SCHNEIDER, S. 1 ff. 29 historischen Details verlieren zu wollen, ist die Stellung des Verletzten in der Strafprozessge- schichte seit jeher eng verknüpft mit der Frage, wem das Recht zur Strafverfolgung und zur Strafe zusteht135. Während der private Verletzte ursprünglich quasi im Zentrum des Prozess- geschehens stand und ihm selber, resp. seiner Sippe die Durchsetzung des Strafanspruchs überlassen war, verschob sich mit der Herausbildung, Ausdehnung und Verfestigung staatli- cher Macht diese ursprüngliche Strafberechtigung vom privaten Verletzten auf den Staat. Da- bei wird die Rolle des Verletzten Schritt für Schritt immer weiter eingeschränkt, bis zur voll- ständigen Neutralisierung, und der Staat letztlich ausschliesslicher Inhaber des sog. ius puni- endi, des Rechts zu strafen, ist136. Diese Entwicklungsphase wird denn auch als Phase der "Entprivatisierung"137 des Strafverfahrens bezeichnet und war bis zum 19. Jahrhundert abge- schlossen. Hintergrund dieser Entwicklung war unter anderem, dass verübte Delikte nicht mehr als blosse Händel zwischen privaten Individuen angesehen wurden, sondern immer mehr als Bedrohung und Infragestellung der Friedensgemeinschaft aller138. "Je stärker der Staat sich für Friedenssicherung und Wohlfahrt verantwortlich machte, desto mehr wurde eine Straftat vom Privatdelikt zur Verletzung des öffentlichen Friedens und damit zu einer staatli- chen Angelegenheit."139 Entsprechend rückte die bipolare Auseinandersetzung zwischen der staatlichen Gewalt und dem Beschuldigten in den Vordergrund140. Wenn in den letzten 20 Jahren von der "Reprivatisierung" des Strafverfahrens141, der "Renais- sance"142 oder "Wiederentdeckung"143 des Opfers die Rede ist, dann wird damit auf eine Art Gegentrend hingewiesen, welcher den Verletzten und vorab das Opfer aus seinem Schatten- dasein befreien will. In der Schweiz führte diese Diskussion nicht zuletzt zum Erlass einer umfassenden Opferhilfegesetzgebung und davon ausgehend zur aktuellen Lösung der Ver- letztenbeteiligung in der StPO144. 135 JABORNIGG, S. 180. 136 JUNG-Renaissance, S. 1 spricht von "Entmachtung des Opfers". 137 SCHNEIDER, S. 17. 138 FALB, S. 328. 139 SCHNEIDER, S. 17; JUNG-Stellung, S. 1151 f. 140 JUNG-Renaissance, S. 1. 141 ESER, S.361 ff. 142 JUNG-Renaissance, S. 1. 143 Vgl. BOMMER-Verletztenrechte, S. 2. 144 Wobei anzufügen ist, dass diverse kantonale Prozessordnungen die Beteiligung des Verletzten in unter- schiedlicher Ausgestaltung teilweise schon seit längerer Zeit kannten; so z.B. die Kantone Bern und St. Gal- len. 30 bb) prozessuale und materiellrechtliche Begründungsansätze Warum nimmt der Geschädigte, der Verletzte, das Opfer, in der aktuellen Strafprozessord- nung nun plötzlich wieder eine so zentrale Stellung ein, nachdem man sich über Jahrhunderte hinweg dermassen bemühte, ihn aus dem Strafverfahren rauszuhalten? Für die Rechtfertigung dieser Prozessrolle werden in der Lehre sowohl prozessuale als auch materiellrechtliche Be- gründungsansätze herangezogen, welche hier nur in aller Kürze und ohne Anspruch auf Voll- ständigkeit dargelegt werden145. Einerseits, so der prozessuale Begründungsansatz, soll der Privatkläger die Staatsanwaltschaft kontrollieren, und darüber wachen, dass die Strafuntersuchung mit dem nötigen Nachdruck geführt und vorangetrieben wird146. Andererseits soll er als Ersatz für die Staatsanwaltschaft auftreten, wenn diese nicht vor Gericht auftritt147. Ein weiterer Ansatz betrifft die sog. „Waf- fengleichheit“ in Bezug auf die beschuldigte Person: soweit dieser erlaubt sei, ihr Sicht der Dinge darzulegen, an Beweiserhebungen teilzunehmen Beweisanträge zu stellen, müsse dies auch für den von der Tat unmittelbar betroffenen Privatkläger gelten148. Sodann wird auf ver- fassungsrechtliche Vorgaben hingewiesen, insbesondere auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die persönliche Freiheit und die Menschenwürde149. Schliesslich wird auch noch das Rechtsstaatsprinzip in die Waagschale geworfen, weil diesem Prinzip die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zu entnehmen sei150. Ausgehend vom Ansatz, dass das Strafprozessrecht dem materiellen Strafrecht dient und inso- fern eine prozessrechtliche Spiegelung des materiellen Strafrechts darstellen soll, hat das Pro- zessrecht insbesondere die Aufgabe, die im materiellen Recht verkörperten Gerechtigkeits- vorstellungen umzusetzen151. Daraus ergeben sich zusätzliche materiellrechtliche Begrün- dungsansätze für die Rolle der Privatklägerschaft. Einerseits soll sich der Geschädigte durch die Bestrafung des Täters eine persönliche Befriedigung verschaffen, es geht also um ein beim Geschädigten vermutetes Genugtuungsverlangen152. Andererseits soll dadurch im wei- 145 Eine ausführliche und kritische Auseinandersetzung mit sämtlichen Begründungsansätzen findet sich bei BOMMER-Verletztenrechte, S. 219 ff. 146 BOMMER-Verletztenrechte, S. 220 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 182 f.; FALB, S. 354 f. 147 BOMMER-Verletztenrechte, S. 222 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 183 f.; FALB 353. 148 BOMMER-Verletztenrechte, S. 226 f.; JABORNIGG, S. 338 ff. 149 BOMMER-Verletztenrechte, S. 227 ff.; JABORNIGG, S. 327 ff.; SCHNEIDER, S. 202. 150 BOMMER-Verletztenrechte, S. 232ff. 151 BOMMER-Beteiligung, S. 185; BOMMER-Verletzenrechte, S. 237; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 1. 152 BOMMER-Verletztenrechte, S. 238 ff.; BOMMER-Beteiligung, S. 185 ff.; ESER, S. 382; SCHNEIDER, S. 107 ff.; JABORNIGG, S. 322; FALB, S. 354 f. 31 testen Sinne der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden153. Damit zusammen hängt nicht zu- letzt auch der Schutz vor sekundärer Viktimisierung154. cc) Schlussfolgerungen im Hinblick auf den Staat In Bezug auf die historische Dimension fällt zunächst auf, dass stets das geschädigte Indivi- duum, der verletzte Bürger Dreh- und Angelpunkt der Überlegungen war. Er, der Bürger war es, der seine ursprüngliche Strafberechtigung sukzessive in die staatlichen Hände legte. Vor dem geschichtlichen Hintergrund wird somit klar, dass die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren einen zutiefst zivilen Bezug hat. Davon zeugt nicht zuletzt der Begriff "Privat- klägerschaft" selber. Er führt vor Augen, worum es im Kern geht: es ist der Private, der Bür- ger, der klagt, weil ihm Unrecht widerfahren ist. Schon das Wort "privat" an sich legt diese Sichtweise nahe: es bedeutet primär "nur die eigene Person angehend" resp. "einem Einzelnen gehörend, von ihm ausgehend" und im weiteren Sinne als Negativabgrenzung "nicht offiziell, nicht amtlich, nicht staatlich, nicht von einer öffentlichen Institution ausgehend"155. Wenn der hoheitlich tätige, seine Machtbefugnisse einsetzende Staat sich somit der "privaten" Instituti- on Privatklägerschaft bedienen will, ist dies vor dem aufgezeigten Hintergrund hochgradig widersinnig. Ohne weiter im Detail auf die oben aufgeführten, zahlreichen Begründungsansätze und ihre Richtigkeit im Rahmen der vorliegenden Untersuchung eingehen zu wollen, fällt ebenfalls auf, dass sämtlicher dieser Begründungsansätze auf den Staat nicht richtig passen, zumindest soweit er hoheitlich agiert: dass es problematisch und verfassungsmässig höchst fragwürdig ist, wenn der Staat den Staat (in Form der Staatsanwaltschaft) kontrolliert, wird sogleich unter Ziff. IV. 4. b aufgezeigt. Auch dass eine andere staatliche Behörde als Ersatz für die Staats- anwaltschaft antreten können soll, wenn die Staatsanwaltschaft nicht vor Gericht zu erschei- nen hat, ergibt in dieser Konstellation weder aus staatsrechtlichen noch aus prozessualen Überlegungen einen Sinn. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit kann für einen ebenfalls hoheitlich agierenden, seinerseits selber mit Anordnungs- und Zwangsbefugnissen ausgestat- ten Verwaltungsträger wohl kaum ernsthaft als Begründung vorgebracht werden, warum ge- rade er sich am Strafverfahren beteiligen können soll. Im Gegenteil bestünde bei einer doppel- ten staatlichen Beteiligung gerade keine Waffengleichheit im Verhältnis zur beschuldigten Person. Auch die Berufung auf Grundrechte wie rechtliches Gehör, persönliche Freiheit oder 153 ESER, S. 381 f. 154 SCHNEIDER, S. 111 ff.; 155 Vgl. dazu www.duden.de/rechtschreibung/privat. 32 Menschenwürde versagt beim hoheitlich auftretenden Staat. Dasselbe gilt für das Rechts- staatsprinzip in Bezug auf die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege. Durch den Grundsatz der Gewaltenteilung soll ja gerade verhindert werden, dass sich die eine Behörde in die Zuständigkeitssphäre und Kompetenzen der anderen Behörde einmischt156. Auch der Genugtuungsgedanke, abgeleitet aus einer Verletzung oder Gefährdung der Persön- lichkeit, kann kein Grund sein, um den hoheitlich agierenden Staat als Privatkläger zuzulas- sen. Einerseits wahren solche Verwaltungsträger ausschliesslich öffentliche Interessen und können schon deshalb gar nicht im Sinne eines Genugtuungsverlangens persönlich betroffen sein. Andererseits sieht die staatliche Ordnung explizit vor, dass die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Aburteilung von Straftätern den hierfür bestimmten Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, obliegen. Für eine Beteili- gung anderer staatlicher Stellen aus irgendwie gearteten Genugtuungsgründen bleibt somit kein Raum. Eine sekundäre Viktimisierung ist bei Verwaltungsträgern des Gemeinwesens schon gar nicht zu befürchten157. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass auch Sinn und Zweck der Rolle der Privat- klägerschaft dagegen sprechen, dem hoheitlich auftretenden Staat Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen158. b) Problematik Nr. 2: Eingriff in die Gewaltenteilung In Lehre und Rechtsprechung werden bezüglich einer Anerkennung der Geschädigteneigen- schaft von Verwaltungsträgern Bedenken im Hinblick auf die Gewaltenteilung genannt. Dies würde zu einer unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwaltung in Bezug auf Einhaltung des Legalitätsprinzips führen159. Diese Bedenken werden aus folgenden Gründen geteilt: 156 Dazu sogleich ausführlich unter IV. 4. b). 157 Ebenso JABORNIGG, S. 13 FN 103. 158 JUNG-Stellung, S. 1149 und JABORNIGG, S. 13 FN 103 sehen den Staat im Strafverfahren ohnehin als über- repräsentiert an. 159 BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 115 N 40; Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 b; für das deutsche Recht: GRAALMANN-SCHEERER, §172 N 60. 33 aa) Der Grundsatz der Gewaltenteilung Die Gewaltenteilung ist ein grundlegendes Organisationsprinzip für die Arbeitsteilung unter staatlichen Organen. Es wird traditionell unterteilt in die demokratischen Funktionen Recht- setzung, Rechtsvollzug und Rechtsprechung160. Im Rahmen der organisatorischen Gewalten- teilung soll jede der drei Staatsfunktionen von einer selbständigen Behörde wahrgenommen werden und zwar unabhängig von den anderen Gewalten und in eigener Verantwortung161. Das Grundanliegen einer gewaltenteiligen Staatsorganisation ist somit die Machtteilung, wel- che in der rechtsstaatlichen Demokratie dem Schutz der Freiheit dient162. Es sollen dadurch Machtkonzentrationen und Machtmissbrauch verhindert werden163. Dies kann auf zwei Arten geschehen: Trennung der Gewalten bei gegenseitigem Einmischungsverbot einerseits und gegenseitige Machthemmung andererseits164. Die organisatorische Gewaltenteilung erfordert in diesem Zusammenhang eine klare Kompetenzordnung und eindeutige Verantwortlichkei- ten. Dabei sollen die Zuständigkeiten durch allgemeinen und abstrakten Rechtssatz bestimmt sein, damit die Staatsgewalt gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht willkürlich, son- dern nach dem Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ausgeübt wird165. Da- neben verlangt die personelle Gewaltenteilung dass keine Person gleichzeitig in mehr als ei- ner der organisatorisch getrennten Gewalten wirken kann166. Wo die Staatsanwaltschaft staatsorganisatorisch betrachtet in diesem System genau anzusie- deln ist, ist auch nach Einführung der eidgenössischen StPO weiterhin unklar, ein Grundkon- sens in Lehre und Rechtsprechung besteht dazu nicht. Ein gewichtiger Teil der Lehre sieht die Staatsanwaltschaft zumindest teilweise dem Bereich der Exekutive zugeordnet, während an- dere Stimmen sie als Rechtspflegeorgan bei der Justiz sehen, resp. angesiedelt zwischen Ver- waltung und Justiz167. Wie dem auch sei, unbestritten ist, dass die Staatsanwaltschaft, was ihre Unabhängigkeit aber auch ihre Pflichten bei der Erfüllung der ihr auferlegten Aufgaben anbe- langt, im Gewaltengefüge eine Sonderstellung einnimmt168. 160 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 6. 161 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 7. 162 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 21. 163 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 8; SCHINDLER-Rollenverteilung, S. 360. 164 SCHINDLER-Rollenverteilung, S. 360; SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 9. 165 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 7. 166 SGK-MASTRONARDI/SCHINDLER, Vorbemerkungen zu Art. 143-191c, N 8. 167 OBERHOLZER, N 112; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, §26 N 11; StPO-KELLER, Art. 14 N 32 f. m.w.H.; BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 4 N 35; RIKLIN, Art. 4 N 13 ff.; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 4 N 4; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, S. 14; 168 RIKLIN, Art. 4 N 13; OBERHOLZER, N 91 ff., N 112; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, §26 N 11. 34 bb) Das Strafjustizmonopol und die zur Strafrechtspflege bestimmten Behörden Dem Anliegen der organisatorischen Gewaltenteilung folgend, hat der Bundesgesetzgeber in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 BV für die Strafrechtspflege eine entsprechende Zuständig- keitsordnung festgelegt: Art. 2 StPO bestimmt, dass die Strafrechtspflege einzig den vom Ge- setz bestimmten Behörden zukommt. Der Grundsatz des staatlichen Strafjustizmonopols be- sagt daher nicht nur, dass die Durchsetzung des materiellen Strafrechts alleinige Aufgabe des Staates (und nicht der Privaten) ist, sondern auch, dass diese Kompetenz innerhalb des Staats, getreu dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nur bestimmten, vom Gesetz genau bezeichneten Behörden zukommt169. Gemäss Art. 12 StPO sind dies die Strafverfolgungsbehörden, worun- ter die Polizei, die Staatsanwaltschaft und, soweit vom Kanton eingeführt, die Übertretungs- strafbehörden verstanden werden, sowie gemäss Art. 13 StPO die Gerichte. Gemäss Art. 16 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft im Sinne einer programmatischen Verpflichtung für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwort- lich. Was ist damit gemeint? Einerseits ist dies Ausdruck des Legalitätsprinzips170, also des Verfolgungszwangs gemäss Art. 7 StPO171. Darüber hinaus enthält die Bestimmung aber auch eine eigentliche Objektivitätsverpflichtung für die gesamte Tätigkeit des Staatsanwalts, insbe- sondere die Gewährleistung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 und 29 Abs. 1 BV172. Ausdruck davon ist nicht zuletzt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, welcher die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also die Staatsanwaltschaft als Hüterin des Vorverfahrens und treibende Kraft im Strafverfahren, verpflichtet, alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären, und dabei die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu untersuchen. cc) Das Legalitäts- und Justizgewährleistungsprinzip Das Gegenstück zum staatlichen Strafmonopol stellt das strafprozessuale Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO dar173. Es auferlegt den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere also der Staatsanwaltschaft, die Pflicht, alle ihnen zur Kenntnis gelangten Delikte bei genü- gendem Anfangsverdacht zu verfolgen, unabhängig vom Willen des vom Delikt Betroffenen, 169 Botsch. S. 1128; BSK StPO-STRAUB/WELTERT, Art. 2 N 1; StPO-WOHLERS, Art. 2 N 1; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 2 N 1; SCHMID-Handbuch, N 85; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, S. 1 f; Rik- lin, Art. 2 N 2. 170 BSK StPO-USTER, Art 16 N 2; Botsch. S. 1136. 171 Dazu sogleich Ziff. IV.4. b) cc). 172 StPO-KELLER, Art. 16 N 2 mit zusätzlichen Ausführungen; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 16 N 2; BSK StPO-USTER, Art 16 N 2. 173 SCHMID-Praxiskommentar, Art. 7 N 1. 35 und bei sich bestätigendem Verdacht zur Aburteilung zu bringen. Nur so kann das Strafrecht seine general- und spezialpräventive Aufgabe erfüllen174. Mit dem Legalitätsprinzip eng verbunden ist das Justizgewährleistungsprinzip, auch An- spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz genannt. Dieses gibt dem von einer Straftat betroffe- nen Bürger Anspruch darauf, dass sich die staatliche Justiz seines Falles annimmt und ihm Schutz gewährt. Die Gewährleistung dieses staatlichen Rechtsschutzes ist gleichsam das Äquivalent dafür, dass die Bürger weitgehend auf den eigenen Anspruch auf Durchsetzung ihrer Rechte verzichtet und der staatlichen Gemeinschaft das Gewalt- und Strafmonopol über- tragen haben175. dd) Das Unabhängigkeitsprinzip und die Aufsicht über die Strafbehörden Gemäss Art. 4 Abs. 2 StPO sind die Strafbehörden in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind dann gewährleistet, wenn sich die Tätigkeit der Strafbehörden nur nach Recht und Gerechtigkeit orientiert und keinen sachfremden Einflüssen und keinen Weisungen anderer staatlicher Behörden unter- liegt. Die so postulierte Unabhängigkeit gilt für alle Strafbehörden, insbesondere auch für die Staatsanwaltschaft176. Die Regelung der Aufsicht über die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 14 Abs. 5 StPO Sache von Bund und Kantonen, wobei grundsätzlich verschiedene Aufsichtsmodelle denkbar sind (Regierung, Departement, Parlament, Parlamentskommission, Obergericht etc.). Egal wel- chem Modell der Vorzug gewährt wird, eines steht von vorneherein fest: Der Grundsatz der Unabhängigkeit muss gewährleistet sein und von den Kantonen beachtet werden177. Die Auf- sichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörde müssen daher grundsätzlich beschränkt sein178. In der Regel begnügen sie sich mit der Überprüfung des äusseren Geschäftsgangs, der Einhaltung des Beschleunigungsgebots und dem Erlass genereller Weisungen (z.B. Schwerpunktsetzung in der Kriminalitätsbekämpfung). Entsprechende Weisungsbefugnisse sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu erlassen179. Konkrete Anweisungen der Aufsichtsbehörde im Einzelfall hingegen, z.B. wie ein Fall rechtlich zu qualifizieren oder zu erledigen ist, wer das Strafver- 174 Botsch. S. 1130; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 7 N 1; SCHMID-Handbuch, N 179; RIKLIN, Art. 7 N 1. 175 SCHMID-Handbuch, N 180; BSK StPO-STRAUB/WELTERT, Art. 2 N 9; vgl. dazu auch Ziff. IV. 4. a) aa). 176 Botsch. S. 1129; RIKLIN, Art. 4 N 1. 177 Botsch. S. 1129 und 1135. 178 BSK StPO-USTER, Art. 14 N 13 ff. 179 BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 4 N 32; RIKLIN, Art. 4 N 11. 36 fahren durchzuführen hat oder ob es einzustellen ist, sind ausdrücklich unzulässig180. Die fachliche und damit auch die inhaltliche Aufsicht erfolgt allein über das Rechtsmittelverfah- ren, wobei das Beschwerdeverfahren eine besondere Stellung einnimmt181. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 StPO. ee) Fazit Die kurze Übersicht über die geltenden Regeln und Prinzipien der StPO, welche allesamt im Grundsatz der Gewaltenteilung kulminieren, führt vor Augen, dass die per se-Gewährung von vollen Parteirechten i.S. der Privatklägerschaft an Behörden, die von einer Straftat tangiert werden, in der Tat in vielerlei Hinsicht problematisch ist. In Bereichen, in denen die entspre- chende Behörde mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet ist und somit hoheitlich wirkt, führt die Stellung als Privatkläger dazu, dass eine Behörde die Entscheide der Staatsanwaltschaft einer Kontrolle unterzieht, insbesondere was die Einhaltung des Legalitätsprinzips anbelangt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist: weder sind diese Verwaltungsträger von Gesetzes wegen dazu legitimiert, generell die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft zu beaufsichtigen, noch steht es ihnen in der Regel zu, in strafrechtlicher Hinsicht über den Schutz kollektiver Rechtsgüter zu wachen. Dies ist einzig Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Sie allein wahrt von Gesetzes wegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und an der strafrechtlichen Aburteilung des mutmasslichen Straftäters, und zwar unter Einhaltung der ihr vom Gesetzgeber auferlegten Regeln und Pflichten, denen der Verwaltungsträger des Ge- meinwesens als Privatkläger selbstredend nicht, resp. nicht in gleichem Masse unterworfen ist182. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass der Verwaltungsträger seine Zuständig- keit, seinen Einfluss und damit seine Machtsphäre über die Figur der Privatklägerschaft in einen fremden Zuständigkeitsbereich – nämlich denjenigen der Staatsanwaltschaft – auswei- tet, was von der verfassungsmässigen Ordnung so nicht vorgesehen ist und ihm daher aus staatsrechtlichen und rechtsstaatlichen Gründen auch nicht ohne weiteres gewährt werden darf. Darin ist nämlich die Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung zu sehen: ein Verwaltungsträger, der Einfluss nimmt auf die von Gesetzes wegen unabhängige Staatsan- waltschaft, obwohl ihm eine derartige Einmischung aufgrund der verfassungsmässigen und gesetzlichen staatlichen Kompetenzordnung nicht zusteht, um öffentliche Interessen (Legali- 180 Botsch. S. 1129: „Die Bestimmung stellt klar, dass es um die Unabhängigkeit in der Rechtsanwendung geht. Damit sind Eingriffe politischer Behörden in die konkrete Strafverfolgungstätigkeit der Staatsanwaltschaft unbedingt ausgeschlossen“; BSK StPO-USTER, Art. 15; StPO-WOHLERS, Art. 4 N 21 ff. mit weiteren Be- merkungen; RIKLIN, Art. 4 N 13; OBERHOLZER N 111. 181 BSK StPO-USTER, Art. 16; OBERHOLZER N 112. 182 Dazu sogleich auch unter Ziff. IV. 4. c); vgl. auch CAPUS, S. 424 f. 37 tätsprinzip) durchzusetzen, für deren Durchsetzung er ebenfalls nicht zuständig ist, sondern einzig die Staatsanwaltschaft. Auch vor dem Hintergrund der Einhaltung des Gewaltenteilungsgrundsatzes macht die in Ziff. IV. 2. und 3. dargelegte Auslegeordnung somit Sinn: Soweit der Staat resp. seine Ver- waltungsträger hoheitlich und somit ausschliesslich im öffentlichen Interesse, in Ausübung der ihnen auferlegten staatlichen Pflichten, tätig sind und dabei von einer Straftat betroffen werden, sind sie nicht Träger des betroffenen Rechtsguts, damit nicht geschädigt i.S. d. StPO und können daher keine Privatklägerstellung einnehmen. Sie können in dieser Situation einzig als Anzeigeerstatter fungieren und den Strafverfolgungsbehörden Handlungen, welche sie für strafbar erachten, zur Kenntnis bringen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Hinblick auf das Strafverfahren ist hier ausschliessliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In staatsrechtlicher Hinsicht, insbesondere was die Gewaltenteilung anbelangt, unproblema- tisch und ebenfalls in Einklang mit der hier vertretenen Lösung steht die Zusprechung der Stellung der Privatklägerschaft an Verwaltungsträger, soweit sie im nicht-hoheitlichen, privat- rechtlichen Bereich von einer Straftat betroffen sind. Hier wird gerade nicht ein verfassungs- mässig und gesetzlich abgesteckter Kompetenzbereich erweitert. Es geht in derartigen Kons- tellationen also nicht um eine Machtausdehnung im Sinne einer Machtakkumulation. Der Verwaltungsträger ist vielmehr in Individualrechten betroffen, die denjenigen eines Bürgers in der gleichen Situation entsprechen. Der Verwaltungsträger ist somit in der Tat „wie ein Priva- ter“ betroffen, weshalb ihm für die Wahrung seiner „privaten“ Interessen auch die Parteirech- te i.S.v. Art. 118 StPO wie einem Privaten zustehen. ff) Ausnahme: Gewährung einer Parteistellung sui generis aufgrund einer spezifischen gesetzlichen Grundlage Soweit in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO eine gesetzliche Regelung weiteren Behör- den Parteirechte (volle oder beschränkte) einräumt, erscheint dies im Hinblick auf den Grund- satz der Gewaltenteilung weniger problematisch. Immerhin besteht eine ausdrückliche Rege- lung in einem Gesetz im formellen Sinn, welche für den einzelnen Bürger klar, eindeutig und nachvollziehbar ist. Insofern ist die Einmischung derartig legitimierter Behörden in das Straf- verfahren nicht willkürlich und kann nicht unmittelbar als Eingriff in die Gewaltenteilung gewertet werden. Trotzdem verbleibt in Anbetracht des hoheitlichen Hintergrunds der behörd- lichen Tätigkeit eine faktische Ausdehnung der ursprünglich festgelegten Kompetenzordnung 38 – der eigentlichen Machtausübungssphären –, die bezüglich Kontrolle der Staatsanwaltschaft dennoch problematisch und nicht gerechtfertigt erscheint. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Begründung für die Einräumung von Parteirechten kraft Gesetz letzt- lich alles andere als überzeugend ist183. c) Problematik Nr. 3: Mögliche Verletzung von Verfahrensgarantien durch den Verwaltungsträger in seinem eigenen Verfahren Eine weitere interessante Frage, der es sich nachzugehen lohnt, hat das Kantonsgericht St. Gallen im Entscheid ZS.2014.11 vom 12.08.2014 aufgeworfen: Führt die Zulassung des Ver- waltungsträgers (im konkreten Fall die SVA St. Gallen) als Privatkläger oder Partei dazu, dass dessen Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit in seinem Verwal- tungsverfahren in Frage gestellt ist184? aa) Anspruch auf Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit im Verwal- tungsverfahren (Art. 29/30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Bürgern den Anspruch auf gleiche und gerechte Behand- lung. Die Garantie eines gerechten Verfahrens umfasst dabei eine Reihe von Teilgehalten, unter welche auch der Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde zu zäh- len ist185. Neben der Zuständigkeit verlangt Art. 29 Abs. 1 BV in diesem Zusammenhang auch ein bestimmtes Mass an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde186. Auch Art. 30 Abs. 1 BV schreibt für das gerichtliche Verfahren einen von anderen Staatsge- walten unabhängigen Richter vor, welcher unparteiisch, unbefangen und unvoreingenommen zu sein hat. Damit sollen sachfremde Einflüsse auf die richterliche Entscheidfindung ausge- schlossen und das Vertrauen in die Justiz als echte Mittlerin sichergestellt werden187. Der Ausschluss sachfremder Einflüsse bestimmt sich danach, ob konkrete Gründe eine Beein- trächtigung der richterlichen Unbefangenheit möglich erscheinen lassen und wie diese zu be- werten sind188. 183 Dazu ausführlich vorne Ziff. II. 1. c) bb). 184 Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c), 2. Abschnitt. 185 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 34. 186 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 35; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 1668 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, S. 98. 187 SGK-STEINMANN, Art. 30 N 16. 188 SGK-STEINMANN, Art. 30 N 16. 39 Trotz des gemeinsamen Grundgedankens können die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht einfach unbesehen auf Art. 29 BV übertragen werden. Verwaltungsbehörden sind nicht, wie ein Richter, nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch bestimmte öffentliche Aufgaben und nehmen dabei ihre Interessen wahr189. Er- forderliche sind Differenzierungen aufgrund konkreter verfahrensmässiger und gesetzlich vorgesehener Konstellationen, unter Berücksichtigung der Funktion und Organisation des betroffenen Verwaltungsträgers190. Dabei ist nicht nur auf formale Kriterien, sondern auf den materiellen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren an sich abzustellen. Die Unvoreingenom- menheit der Entscheidbehörde ist namentlich dann in Frage gestellt, wenn objektive Umstän- de glaubhaft gemacht werden, die den Anschein des Misstrauens in Behördenmitglieder be- gründen191. Gemäss SCHINDLER erscheint es insbesondere problematisch, wenn sich Behör- denmitglieder zu Sachverhalts- oder Rechtsfragen eines Verfahrens in einer Weise äussern, dass ein unbefangener Entscheid nicht mehr möglich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn eine Meinungsäusserung inhaltlich und zeitlich einen hinreichend engen Zusammenhang zum Verfahren aufweist und einen gewissen Grad von Bestimmtheit erlangt192. Auch das Bundesgericht erachtet in ständiger Rechtsprechung gewisse Verwaltungsträger explizit als zur Objektivität und Neutralität verpflichtet193 und als an die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung gebundene Organe des Gesetzesvollzugs194 . Dies zumindest, soweit in der Sache noch kein Beschwerdeverfahren angehoben ist, sich das Verwaltungsver- fahren mitunter also noch in der Phase des nichtstreitigen Administrativverfahrens befindet. Für die vorliegende Untersuchung ist bezeichnend, dass strafbare Handlungen in aller Regel noch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren auftreten, bzw. entdeckt werden, in einer Phase also, in welcher der Verwaltungsträger, der von der Straftat tangiert wird, in seinem eigenen Verfahren verpflichtet ist, die aufgezeigten Verfahrensgarantien zu wahren und entsprechend sachlich und unvoreingenommen zu agieren. 189 BGer vom 16. Juli 2001, 1P.208/2001, Erw. 3b; BGE 125 I 209, Erw. 8a; BGE 125 I 119, Erw. 3d. 190 BGE 137 II 431, Erw. 5.2 m.w.H.; BGer vom 16. Juli 2001, 1P.208/2001, Erw. 3b. 191 SGK-STEINMANN, Art. 29 N 35. 192 SCHINDLER-Befangenheit, S. 131 f. 193 BGE 114 V 228, Erw. 5.a) und c) für die IV. 194 BGer vom 4. März 2009, 8C_845/2008, Erw. 3.1, für die IV-Stelle; BGE 104 V 209, Erw. c, für die SUVA. 40 bb) Konsequenzen bei einer Konstituierung des Verwaltungsträgers als Partei, insbesonde- re als Privatkläger, im Strafverfahren Die Zulassung eines hoheitlich tätigen Verwaltungsträgers als Partei, insbesondere als Privat- kläger, birgt vor dem aufgezeigten Hintergrund im Hinblick auf die einzuhaltenden Verfah- rensgarantien offensichtliche Gefahren: Führt man sich vor Augen, dass in solchen Konstella- tionen gerade bei der Privatklägerschaft eine Zivilklage mangels privatrechtlichen Anspruchs ohnehin nicht zur Verfügung steht, verbliebe noch die Strafklage. Der Verwaltungsträger, der in seinem eigenen, (noch) nichtstreitigen Verwaltungsverfahren von Gesetzes wegen gegen- über dem betroffenen Bürger objektiv, unvoreingenommen und neutral aufzutreten hat, würde also im mit seinem Verwaltungsverfahren unmittelbar in Zusammenhang stehenden Strafver- fahren die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung desselben Bürgers verlangen. Ein sol- cher Auftritt ist wohl zu Recht nicht mehr als mit einer sachlichen und unvoreingenommenen Verwaltungstätigkeit vereinbar und müsste in der Konsequenz als Verletzung des verfas- sungs- und konventionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Unabhängigkeit und Unpar- teilichkeit gewertet werden195. Auch in Bezug auf Parteirechte, welche gewissen Behörden in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO durch das kantonale Recht (oder Bundesrecht) eingeräumt werden, stellen sich diesbe- züglich grundsätzlich dieselben Fragen. Selbstverständlich kommt es zunächst darauf an, in welchem Umfang die Parteistellung überhaupt gewährt wird. Beschränken sich die einge- räumten Parteirechte z.B. lediglich auf das Recht zur Akteneinsicht, erscheint dies kaum prob- lematisch im Hinblick auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien. Anders jedoch, wenn volle Parteirechte eingeräumt werden: in einer solchen Konstellation bleibt der Verwaltungsträger m.E. nicht mehr neutral und unvoreingenommen, sondern er ergreift im wahrsten Sinne des Wortes "Partei" und verletzt dadurch grundsätzlich ebenfalls die verfassungs- und konventi- onsrechtlichen Verfahrensgarantien in seinem Verwaltungsverfahren. Allerdings fällt ins Ge- wicht, dass die Beteiligung als Partei vom Gesetzgeber sowohl auf Stufe StPO als im kantona- len Recht in Kenntnis der geltenden verfassungsmässigen Regeln so bestimmt wurde und der Verwaltungsträger sich danach zu richten hat. Es ist mitunter gerade keine gewillkürte Partei- nahme, sondern eine gesetzlich vorgesehene. Man könnte sagen, dass der Gesetzgeber eine mögliche Verletzung von Verfahrensgarantien somit bewusst in Kauf genommen hat. 195 Vgl. dazu Kantonsgericht St. Gallen, ZS.2014.11 vom 12.08.2014, Erw. 3 c), 2. Abschnitt; in diesem Ent- scheid wird die nicht von der Hand zu weisende Problematik anhand der Prüfung und Abklärung des Rück- forderungsanspruchs von allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen, welcher durch die SVA St. Gallen im Verwaltungsverfahren vorzunehmen ist, aufgezeigt. 41 Gänzlich unproblematisch präsentiert sich die Beteiligung des Verwaltungsträgers als Partei im nicht hoheitlichen Bereich, also überall dort, wo der Staat privatrechtlich in Erscheinung tritt. In diesen Konstellationen bleibt mangels hoheitlicher Verwaltungsverfahren kein Raum für die Anwendung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien. V. Zusammenfassende Schlussfolgerungen Die vorliegende Untersuchung führt zu folgenden Schlusserkenntnissen: 1. Soweit der Staat, resp. die Verwaltungsträger des Gemeinwesens in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat tangiert werden, die Straftat also den ihnen zu- gewiesenen Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich betrifft, bleibt kein Raum für eine Beteiligung am Strafverfahren in Form der Privatklägerschaft: Der Staat ist in diesen Fällen nicht Träger des geschützten Rechtsguts und entsprechend nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Er hat sich entsprechend auf die Rolle des Anzeigeerstatters zu beschränken, während die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und Verurtei- lung der beschuldigten Person von der Staatsanwaltschaft gewahrt werden. 2. Überall dort, wo der Staat, resp. seine Verwaltungsträger nicht hoheitlich handeln, son- dern als Privatsubjekte auftreten und entsprechend auf gleicher Ebene verkehren wie die Privaten, kann der Staat auch wie die Privaten von einer Straftat betroffen sein. In die- sen Konstellationen ist der Staat, gleich wie die Privaten, Träger des geschützten Rechtsguts und erfüllt bei entsprechender Verletzung oder Gefährdung die Geschä- digteneigenschaft. Er kann sich in diesen Fällen somit als Privatkläger – Straf- und/oder Zivilkläger – konstituieren und am Strafverfahren teilnehmen. 3. Soweit in Anwendung von Art. 104 Abs. 2 StPO kantonale oder bundesrechtliche Ge- setzesbestimmungen bestimmten Behörden, welche öffentliche Interessen zu wahren haben, ausdrücklich (volle oder beschränkte) Parteirechte einräumen, kommt solchen Behörden auch im hoheitlichen Bereich eine Parteistellung sui generis zu. 42 Erklärung: Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithil- fe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich neh- me zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann. Gossau, 12. August 2015 ………………………………………….. lic.iur. Simone Brandenberger

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    1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs mit Blick auf die neuere Praxis im Kanton Zürich Eingereicht von lic. iur. Bernadette Rüegsegger Klasse MAS Forensics 4 am 12. Juli 2013 betreut von Prof. Dr. iur. Benjamin F. Brägger Seite II II I. INHALTSVERZEICHNIS.................................................................................................................................II II. LITERATURVERZEICHNIS........................................................................................................................ IV III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.................................................................................................................... VI IV. KURZFASSUNG............................................................................................................................................ VIII I. INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG ........................................................................................................................ 1 2. URSPRUNG UND ENTWICKLUNG ................................................................................. 1 3. ABGRENZUNG ..................................................................................................................... 2 3.1. GRUNDIDEE DES VORZEITIGEN STRAFVOLLZUGS .............................................................. 2 3.2. GRUNDLAGEN IM MATERIELLEN STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT ....................... 2 3.3. HYBRID ZWISCHEN UNTERSUCHUNGSHAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........... 3 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ....................................................................... 3 A. Untersuchungshaft .................................................................................................................................................. 3 B. Sicherheitshaft ........................................................................................................................................................ 3 C. Zweck und tangierte Grundrechte ........................................................................................................................... 4 D. Vollzug der Untersuchungshaft ............................................................................................................................... 5 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen ............................................................ 5 A. Im Allgemeinen ...................................................................................................................................................... 5 B. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................................................ 5 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs ............................................................................................. 6 D. Der Normalvollzug ................................................................................................................................................. 7 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan ................................................................................................. 8 F. Verzicht auf den Vollzugsplan ................................................................................................................................ 9 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen .............................................................. 9 A. Rechtsnatur ............................................................................................................................................................. 9 B. Rechtliche Grundlagen .......................................................................................................................................... 10 4. VORAUSSETZUNGEN UND VOLLZUG ....................................................................... 10 4.1. VORAUSSETZUNGEN ....................................................................................................... 10 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung ............................................................................................ 10 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person ............................................................................................. 11 4.1.3. Geständnis ............................................................................................................................................ 11 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe .......................................................................................... 11 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 11 B. Fluchtgefahr .......................................................................................................................................................... 12 C. Kollusionsgefahr ................................................................................................................................................... 12 4.1.5. Sicherheitshaft ..................................................................................................................................... 13 4.1.6. Verfahrensstand ................................................................................................................................... 14 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe ........................................................................... 14 4.2. VOLLZUG ........................................................................................................................ 15 4.2.1. Haftanstalt ............................................................................................................................................ 15 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft ..................................................................... 15 A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid ........................................................................................................ 15 B. Vollzugsgrundsätze ............................................................................................................................................... 16 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit ........................................................................................................... 16 4.2.4. Vollzugserleichterungen ...................................................................................................................... 17 A. Im Allgemeinen .................................................................................................................................................... 17 B. Urlaub ................................................................................................................................................................... 17 C. Weitere Vollzugserleichterungen .......................................................................................................................... 17 Seite III III 5. WIDERSPRÜCHE ZWISCHEN STRAFPROZESSUALER HAFT UND ORDENTLICHEM STRAFVOLLZUG ........................................................................... 18 6. EINWILLIGUNG UND WIDERRUF ............................................................................... 18 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? ............................................................................... 18 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung .............................................................................................................. 19 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? ................................................................................................................. 20 7. HAFTPRÜFUNG ................................................................................................................. 20 7.1. HAFTPRÜFUNG BEI DER ANORDNUNG BZW. FORTSETZUNG DER UNTERSUCHUNGSHAFT 20 7.2. HAFTPRÜFUNG BEIM VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ....................................................... 21 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht ............................................................................ 21 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch ................................................................................................... 21 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts ...................................................... 22 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung ......................... 22 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils ...................................... 23 8. EINSCHRÄNKUNG DER RECHTSSTAATLICHKEIT ............................................... 23 8.1. GEWALTENTRENNUNG .................................................................................................... 23 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts ................................. 24 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug ......................................................................................... 24 8.2. UNSCHULDSVERMUTUNG ................................................................................................ 25 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug ......................................................................... 25 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart .......................................................................... 25 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer ...................................................................... 26 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? ......................................................................................................... 26 9. ANREIZE UND GEFAHREN ............................................................................................ 26 9.1. FÜR DIE STAATSANWALTSCHAFT .................................................................................... 27 9.1.1. Allgemein ............................................................................................................................................ 27 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand ..................................................................................................... 27 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke .................................................................................................................... 27 9.1.4. Druck für ein Geständnis? ................................................................................................................... 27 A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe ....................................................................................................................... 27 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen ................................................ 28 9.2. FÜR DIE BESCHULDIGTE PERSON ..................................................................................... 28 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime ......................... 28 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? .................................................................................................. 28 9.2.3. Verteidigung? ...................................................................................................................................... 28 10. RECHTSMITTEL ............................................................................................................... 29 11. PRAXIS / ZAHLEN IM KANTON ZÜRICH IN DEN LETZTEN JAHREN .............. 30 11.1. ZUNAHME DER STRAFBEFEHLE ....................................................................................... 30 11.2. ZUNAHME DER VORZEITIGEN STRAFANTRITTE ................................................................ 30 11.3. EINWEISUNGSENTSCHEIDE IN DEN VORZEITIGEN STRAFVOLLZUG ................................... 34 11.4. EINWEISUNGSKANTON ZÜRICH NACH HAUPTSTRAFTAT ................................................. 35 12. FAZIT ................................................................................................................................... 36 Seite IV IV II. LITERATURVERZEICHNIS Literatur: Baechtold Andrea, Strafvollzug, Straf- und Massnahmevollzug an Erwachsenen in der Schweiz, Stämpfli Verlag AG, Bern 2005 (zit. Baechtold, Strafvollzug) Donatsch Andreas / Hansjakob Thomas / Lieber Viktor, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. StPO Kommentar) Donatsch Andreas / Schwarzenegger Christian / Wohlers Wolfgang, Strafprozessrecht, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich / Basel / Genf 2010 (zit. Donatsch, Strafprozessrecht) Häfelin Ulrich / Haller Walter / Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Schulthess Juristische Medien, Zürich / Basel / Genf 2012 Härri Matthias, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987 (zit. Härri, Diss.) Hauser Robert / Schweri Erhard / Hartmann Karl, Schweizerisches Strafprozessrecht, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2005 Niggli Marcel Alexander / Heer Marianne / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2011 (Zit. BSK StPO) Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB und Jugendstrafgesetz, Helbling und Lichtenhahn Verlag, Basel 2013 (Zit. BSK StGB I) Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Stämpfli Verlag AG, Bern 2012 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, Helbing und Lichtenhahn Verlag, Basel 2009 Schmid Niklaus, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Dike Verlag Zürich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, Handbuch Strafprozessrecht) Schmid Niklaus, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Dike Verlag AG, Zü- rich / St. Gallen 2009 (zit. Schmid, StPO-Praxiskommentar) Trechsel Andreas / Pieth Mark, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufla- ge, Dike Verlag AG, Zürich / St. Gallen 2013 (zit. StGB PK) Seite V V Aufsätze und Artikel: Brägger Benjamin F., Der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches - erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches Koordina- tionsinstrument?, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Burger-Mittner Nicole / Burger Simon, Die „freiwillige“ Hausdurchsuchung im schweizeri- schen Strafprozess, forum poenale 5/2012, S. 307 ff. Forster Marc, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 (1998) Nr. 1, S. 2 ff. Macaluso Alain, Quelques aspects des procédures relatives à la détention avant jugement dans le CPP suisse, forum poenale 5/2011, S. 313 ff Schubart Martin, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzugs, ZStr 96/1972 S. 295 ff. Weitere Materialien: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bun- desgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern, Amt für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Pöschwies, Jahresberichte 2007-2011 Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften, Jahresbericht 2012 NZZ vom 19.4.2013 “Staatsanwalt als Richter“ sowie Gastkommentar dazu NZZ vom 6.5.2013 Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorverfahren (Stand 1.6.2013) Seite VI VI III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz Art. Artikel Aufl. Auflage AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 142.20 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Stand am 1. April 2013); SR 812.121 betr. betreffend BFS Bundesamt für Statistik BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2013); SR 173.10 BGE Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer Schweizerisches Bundesgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Stand am 3. März 2013); SR 101 bzw. beziehungsweise CPT Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT/ Inf/E (2002) 1) Diss. Dissertation E. Erwägung EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Stand am 23. Februar 2012), SR 0.101 f. folgende ff. fortfolgende inkl. inklusive IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Stand am 27. Oktober 2011); SR 0.103.2 JVV Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6.12.2006; LS 331.1 lit. litera LS Loseblattsammlung N Nummer Nr. Nummer NZZ Neue Zürcher Zeitung OGE ZH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich OGE SH Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen REC Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Euro- päischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 S. Seite SR systematische Rechtssammlung StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013); SR 311.0 StPO / CCP Schweizerische Strafprozessordnung / Code de procédure pénale suisse vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Mai 2013); SR 312.0 Seite VII VII SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Juli 2013), SR 741.01 UNO Vereinte Nationen v. vom vgl. vergleiche vs. versus WOSTA ZH Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kanton Zürich für das Vorver- fahren (Stand 1.6.2013) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStr Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht Seite VIII VIII IV. KURZFASSUNG Mit Art. 236 StPO hat der Gesetzgeber die strafprozessuale Figur des vorzeitigen Strafvollzugs auf Bundesebene geregelt, wobei es sich nur um eine Rahmenordnung handelt und die Voll- zugsmodalitäten nach wie vor durch das kantonale Recht geregelt werden. Die auf den vorzeitigen Strafvollzug anwendbaren Grundätze und Regeln haben sich in den letz- ten 10-20 Jahren herauskristallisiert und es ist unbestritten, dass sich auch die beschuldigte Per- son in strafprozessualer Haft auf die Grundrechte und Verfahrensgarantien berufen kann; dies, im Unterschied zur früheren sehr uneinheitlichen Praxis in den Kantonen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine Rechtsfigur zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Vollzug handelt. Zwar sind grundsätzlich die für den ordentlichen Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Grundsätze und Vorschriften anwendbar, jedoch liegt gerade noch kein rechtskräftiges Urteil als Grundlage für den Vollzug einer absehbaren und im vornhinein zeitlich beschränkten Strafe vor. Das massge- bende Ziel beim vorzeitigen Strafvollzug ist, gleich wie beim ordentlichen Vollzug, die Resozia- lisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen, jedoch ist die Aus- gangslage eben eine andere. In der grossen Mehrheit der Fälle sind beim vorzeitigen Strafantritt die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ebenfalls erfüllt. Im Zweifelsfall ist deshalb der Untersuchungszweck massgebend, namentlich die erforderlichen Einschränkun- gen zur Verhinderung der Unterminierung der Strafuntersuchung, insbesondere die Verhinde- rung von Kollusion und Flucht. Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug sind die Bewilligung durch die Verfahrenslei- tung, das Einverständnis der beschuldigten Person, ausreichende strafprozessuale Haftgründe, ein fortgeschrittener Verfahrensstand sowie die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheits- strafe. Zwar kann die Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug durch die beschuldigte Person nicht nach Belieben widerrufen werden, jedoch kann sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und dadurch die Voraussetzungen der Haft durch das Zwangsmassnahmengericht über- prüfen lassen. Durch den vorzeitigen Strafvollzug erfolgt eine gewisse Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit, indem eine regelmässige Überprüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmen- gericht umgangen werden kann und eine solche nur gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person erfolgt. Sofern kein Verteidiger im Verfahren ist, steht die Verfahrenslei- tung, in der Regel der Staatsanwalt, der rechtsunkundigen beschuldigten Person gegenüber, weshalb ein Machtgefälle besteht. Diesem kann jedoch durch die richterliche Fürsorgepflicht bis zu einem gewissen Punkt begegnet werden. Ebenfalls besteht beim vorzeitigen Strafvollzug ein gewisses Spannungsverhältnis zur Un- schuldsvermutung. Die beschuldigte Person befindet sich ohne rechtsgültiges Urteil im Straf- vollzug, wobei noch nicht klar ist, was für eine Strafe im Endeffekt ausgesprochen wird. Es be- steht deshalb eine gewisse Gefahr, dass das Sachgericht beeinflusst wird. Dies einerseits durch ein implizites Schuldeingeständnis und anderseits im Hinblick auf die Dauer der Strafe wegen einer allfälligen Überhaft. Zu Konflikten kann zudem der Umstand führen, dass für die Umsetzung des vorzeitigen Straf- vollzugs die Vollzugsbehörde zuständig ist, während die Verfahrensherrschaft meistens bei der Staatsanwaltschaft, selten beim Gericht liegt. Diese beiden Behörden haben unterschiedliche Gesichtspunkte und unterschiedliche Aufgaben, weshalb eine gute gegenseitige Information und Kommunikation unabdingbar sind. Seite IX IX Bei der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs hatte der Gesetzgeber längere unbedingte Frei- heitsstrafen vor Augen, weshalb der vorzeitige Beginn der Strafe mit einer umfassenden Voll- zugsplanung dem Ziel der Resozialisierung förderlich sein sollte, damit die Zeit der Untersu- chungshaft nicht „leer“ verstrichen lassen werde. Die Praxis im Kanton Zürich hat jedoch noch eine andere Anwendungsform dieses Instruments für sich entdeckt, welches vom Gesetzgeber nicht bedacht worden war. Nachdem die Tendenz besteht, dass eine immer grössere Anzahl von Strafverfahren mittels Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erledigt wird - insbesondere seit Inkraftreten der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011 und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz auf sechs Monate - und entspre- chend auch immer mehr kurze unbedingte Freiheitsstrafen im Bereich der Kleinkriminalität mit- tels Strafbefehl ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, was mit der beschuldigten Person passieren soll, bis der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich bestehen diverse Optionen. Die beschuldigte Person kann nach Aushändigung des Strafbefehls aus der Haft ent- lassen und allenfalls dem Migrationsamt zwecks Prüfung fremdenpolizeilicher Massnahmen zu- geführt werden, wobei weder sicher ist, ob der Entscheid in Rechtskraft erwachsen wird noch ob er auch vollzogen werden kann, da die beschuldigte Person im Moment des möglichen Vollzugs der Strafe in der Regel nicht mehr greifbar ist. Wenn hingegen der Vollzug der Strafe umgehend und konsequent durchgesetzt werden soll, muss bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollzieh- barkeit des Entscheids entweder Untersuchungshaft beantragt werden, oder aber die beschuldig- te Person willigt in den vorzeitigen Strafvollzug ein und kann ihre Strafe sogleich antreten. Die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schreiben vor, dass die Vollstre- ckung der mittels Strafbefehl ausgesprochenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen sicherge- stellt werden muss, weshalb die Strafe entweder vorzeitig angetreten werde oder Untersu- chungshaft zu beantragen sei. Offenbar wird diese Weisung doch immer mehr umgesetzt, denn aus den entsprechenden Zahlen des Bundesamts für Statistik ist zumindest im Sinne eines Trends ersichtlich, dass die Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug ansteigt und im Kanton Zürich im Vergleich zur restlichen Schweiz deutlich höher ist. Dies bei ungefähr gleich bleibender Anzahl von Insassen im vorzeitigen Strafvollzug, welche sich in einer Haftanstalt befinden und somit längere Strafen in Aussicht haben. Diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs bei den kurzen unbedingten Freiheitsstra- fen war zwar nicht im Sinne des Gesetzgebers, jedoch hat die neuere Praxis dieses Instrument für sich entdeckt und eingesetzt, wobei es um Praktikabilität und Effizienz geht und nicht um den ursprünglich gedachten Anwendungszweck einer Norm. Seite 1 1 1. Einleitung Gemäss Art. 236 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 inkraftgetretenen eidgenössischen Strafprozess- ordung kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens dies er- laubt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Mas- snahme mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an und untersteht ab diesem Zeitpunkt dem Voll- zugsregime, wenn der Zweck der Untersuchung oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht. Bereits aus dieser Bestimmung des Gesetzes geht hervor, dass es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine besondere Rechtsfigur handelt, im überschneidenden Bereich zwischen Unter- suchungshaft und ordentlichem Strafvollzug. Zwar ist diese Rechtsfigur in der Praxis weit ver- breitet, jedoch hat sich die Literatur nur wenig damit befasst und dies zuletzt in den 80er Jahren. Die Rechtsprechung hat viele der damals offenen Fragen mittlerweile entschieden, jedoch erge- ben sich sowohl daraus als auch aus neuen Formen der Anwendung dieses Instruments neue As- pekte und Fragen. Ziel dieser Arbeit ist es, die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsfigur heute sowie die sich daraus ergebenden Problematiken aufzuzeigen. Weiter soll ein in den letz- ten Jahren, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordung, in der Praxis des Kantons Zürich vermehrt in Erscheinung getretenes Phänomen genauer betrachtet werden, nämlich die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche durch die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl ausgesprochen werden. 2. Ursprung und Entwicklung Das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs ist eine schweizer Besonderheit, welche in anderen Staaten unbekannt ist und im Ausland nirgends übernommen wurde. Das Konzept geht auf die Berner Strafvollzugsverordnung von 1928 zurück und war bereits vor der StGB-Revision 2002 in 20 Kantonen bekannt.1 Die einzigen Arbeiten, welche sich bis anhin eingehend mit dem vor- zeitigen Strafvollzug befasst haben, sind der Aufsatz von Martin Schubart aus dem Jahr 1972 und die Dissertation von Matthias Härri aus dem Jahre 1987. Wie diese Arbeiten darlegen, war zwar der vorzeitige Strafvollzug in den Kantonen bereits vorhanden und wurde auch schon rege genutzt. Es bestand jedoch eine uneinheitliche und manchmal auch widersprüchliche Praxis und Judikatur mit den sich daraus ergebenden entsprechenden Schwierigkeiten. Insbesondere be- standen in den Kantonen sehr unterschiedliche Regelungen. Es war weder einheitlich noch klar, ob es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um eine zwangsprozessuale Massnahme oder um or- dentlichen Strafvollzug handelte. Die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft waren teilwei- se sehr schlecht, verglichen mit den Bedingungen im ordentlichen Vollzug. In einigen Kantonen war es zudem im Ermessen des Untersuchungsrichters, ob die Untersuchungshaft an die Strafe angerechnet werden sollte, wohingegen beim vorzeitigen Strafvollzug klar war, dass dieser an- gerechnet werden musste, weshalb ein zusätzlicher Anreiz zum vorzeitigen Strafantritt bestand. Ebenfalls bestand in einigen Kantonen für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug keine Möglichkeit, die Haft durch ein Gericht überprüfen zu lassen.2 1 Baechtold, Strafvollzug, S. 91; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 4 2 Schubart Martin, ZStr 96/1972, S. 295 ff.; Härri Matthias, Diss. Seite 2 2 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs Der vorzeitige Strafvollzug hat einen praktischen Hintergrund. Er soll der beschuldigten Person eine Alternative zur Untersuchungshaft bieten, welche ausschliesslich zur Sicherung des Straf- verfahrens dient. Die Untersuchungshaft kann über längere Zeit dauern und das Haftregime ist eingeschränkter als im Normalvollzug. Sie wird in der Form der Einzelhaft mit einer starken Einschränkung der Kontakte zur Aussenwelt und zu Mithäftlingen und ohne Möglichkeit zur Beschäftigung ausgestaltet. Ursprünglich war der vorzeitige Strafantritt zwar als Alternative zur Untersuchungshaft gedacht, seit der StGB-Revision 2002 und mit Inkrafttreten der eidgenössi- schen StPO setzt er jedoch nicht mehr voraus, dass sich die beschuldigte Person in Untersu- chungshaft befindet. Ein vorzeitiger Antritt der Sanktion ist theoretisch auch möglich, wenn sich die beschuldigte Person nicht oder nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet und die Strafe bereits vor Abschluss des Verfahrens antreten möchte, sobald sich eine längere unbedingte Freiheitsstrafe abzeichnet.3 Dabei dürfte es sich jedoch, anders als beim vorzeitigen Massnahmevollzug, um Ausnahmefälle handeln.4 Bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft steht der Untersuchungszweck im Vordergrund, nicht die Resozialisierung bzw. die Verbesserungen der Chancen für eine Wiedereingliederung der beschuldigten Person. Es ist deshalb daraus keine positive Wirkung auf die spätere Legal- bewährung zu erwarten, weshalb der vorzeitige Strafvollzug auch öffentlichen Interessen dient. Der vorzeitige Strafvollzug kann auch im Interesse der Verfahrensleitung liegen, denn insbe- sondere das Regime der Untersuchungshaft beinhaltet einen grösseren Aufwand und eine gewis- se Dringlichkeit. Beim vorzeitigen Strafvollzug gibt es somit verschiedene Interessen, nament- lich jene der beschuldigten Person selber, jene der Verfahrensleitung und der Strafjustiz als sol- che sowie jene der Öffentlichkeit. Auf die verschiedenen Interessen und den sich daraus erge- benden Konflikten wird nach der rechtlichen Einordnung der Rechtsfigur des vorzeitigen Straf- vollzugs eingegangen. 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht Bis zur Revision des Strafgesetzbuches im Jahr 2002 handelte es sich beim vorzeitigen Straf- vollzug um eine Institution des kantonalen Strafrechts.5 Bis zum Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordung war dieses Instrument sodann erstmals bundesrechtlich in Art. 75 Abs. 2 StGB geregelt.6 Heute sind die rechtlichen Grundlagen des vorzeitigen Strafvollzugs 3 Baechtold, Strafvollzug, S. 91 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 6; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 1 f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Ein- führung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht vom 21. September 1998, Vorentwurf zu Art. 75 StGB, BBl 1998, S. 2109 f. 4 Beim vorzeitigen Massnahmevollzug dürfte die beschuldigte Person - sofern sie eine Krankheitseinsicht hat - häu- fig von sich aus daran interessiert sein, sich vorzeitig in Behandlung zu begeben und dadurch ihr persönliche Situa- tion zu verbessern, was in der Praxis insbesondere bei Suchterkrankungen vorkommt. 5 BGE 117 Ia 257, S. 259 6 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998, S. 2109 f. Seite 3 3 primär in der Schweizerischen Strafprozessordung zu finden. Art. 236 StPO ist im 5. Titel (Zwangsmassnahmen), unter dem 3. Kapitel (Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheits- haft), im 7. Abschnitt (Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) geregelt. Schon aus der systematischen Einordung im Gesetz geht klar hervor, dass es sich beim vorzeitigen Strafvoll- zug in erster Linie um eine Form des Vollzuges einer Zwangsmassnahme handelt, obwohl Art. 221 Abs. 1 StPO festhält, dass die Untersuchungshaft unter anderem mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion endet. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO und der Grundlage in Art. 236 StPO wird ebenfalls klar, dass es sich beim vorzeitigen Strafvollzug um ein prozessrechtliches Instrument und nicht bloss um eine Form von Hafterleichterung handelt. Nachdem der vorzeitige Strafvollzug eine Zwitterstellung zwischen Untersuchungshaft und or- dentlichem Strafvollzug innehat und auch den Regeln dieser Figuren untersteht, werden zuerst diese kurz dargestellt, um das Instrument des vorzeitigen Strafvollzugs sodann diesen gegen- überstellen zu können. 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine Zwangsmassnahme und zwar um die ein- schneidenste aller Zwangsmassnahmen, da der beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird. Die Untersuchungshaft ist in Art. 220 f. StPO bei den Zwangsmassnahmen geregelt. Dabei sind, sofern nicht die besonderen Bestimmungen für die Haft eine spezielle Regelung vorsehen, die allgemeinen Bestimmungen für Zwangsmassnahmen zu beachten, namentlich Art. 196 ff. StPO. Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nach Art. 224 StPO das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Sinn und Zweck der Untersuchungshaft ist es, den Untersuchungszweck zu sichern, namentlich ohne Verdunkelungsgefahr die zur Wahrheits- findung notwendigen Beweise zu sichern, die Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfah- ren sicherzustellen und die Vollstreckung des Entscheids zu gewährleisten.7 Voraussetzung der Anordnung von Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens sowie einer der vier spezifischen Haftgründe, näm- lich Kollusionsgefahr, Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr.8 Dabei ge- nügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, namentlich dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte.9 Das Zwangsmassnahmengericht hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.10 B. Sicherheitshaft 7 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 3 8 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 2 und N 4 9 BGE 116 Ia 146 10 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N 6; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zu den Voraus- setzungen und Abläufen von strafprozessualer Haft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 313 ff. Seite 4 4 Die Sicherheitshaft ist in Art. 220 Abs. 2 StPO geregelt. Mit Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht tritt die Sicherheitshaft an die Stelle der Untersuchungshaft. Vollzugs- rechtliche Unterschiede zur Untersuchungshaft bestehen jedoch keine. Für die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft kommt es somit darauf an, in welchem Stadium des Verfahrens die Haft angeordnet oder vollzogen wird.11 C. Zweck und tangierte Grundrechte Durch die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird in erster Linie der Zweck verfolgt, die beschuldigte Person zu sichern, um sie dem zuständigen Gericht vorzuführen und gegebenenfalls die Sanktion vollstrecken zu können, um sie daran zu hindern, in unerwünschter Weise auf das Strafverfahren einzuwirken oder inskünftig Straftaten zu begehen.12 Durch den Freiheitsentzug, werden diverse Grundrechte tangiert, nämlich das Recht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 und Art. 11 IPBPR), das Recht auf körperliche und psychische Integrität, das Verbot der Folter bzw. unmenschlicher o- der erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR), das Recht auf Respektierung und Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Brief- verkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK sowie Art. 17 IPBPR), das Recht auch Achtung vor dem Menschen im Freiheitsentzug gemäss Art. 10 IPBPR und das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK und Art. 8 Ziff. 3 IPBPR).13 Weiter gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Für den Vollzug der Untersuchungs- und Si- cherheitshaft gilt, dass der Inhaftierte nicht stärker in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, als dies der Haftzweck sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Die dem Haft- vollzug dienenden Einschränkungen dürfen somit nicht weiter gehen, als es zur Verminderung des jeweils im konkreten Fall bestehenden Risikos wie der Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sowie zur Gewährleistung des geordneten Haftvollzugs im Gefängnis notwendig erscheint.14 Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird durch das kan- tonale Recht geregelt, im Kanton Zürich durch die Justizvollzugsverordnung vom 24.10.2011.15 Aus der erwähnten Verordnung ergibt sich unter anderem, dass der Briefverkehr, Besuche und Telefongespräche - mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger - überwacht und be- schränkt werden können.16 Der Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene steht weiter unter dem Schutz der Unschulds- vermutung. Strafzwecke dürfen mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht bezweckt werden. Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und die unbeeinflusste Erhebung der Beweise, nicht die Sühne für be- gangenes Unrecht und die Resozialisierung des Gefangenen. Es darf somit nicht Ziel der Haft sein, die beschuldigte Person zu bestrafen, das Verfahren zu beschleunigen, Forderungen der 11 BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 4; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 1; Schmid, StPO- Praxiskommentar, Art. 220 f.; vgl. zur Abgrenzung zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch Macaluso, forum poenale 5/2011, S. 314 und S. 317 12 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 13 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 157 f. 14 Donatsch, Strafprozessrecht, S. 174 f.; Hauser, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 337 f. 15 LS 333.1 16 Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 1049 ff. Seite 5 5 Öffentlichkeit nachzukommen oder gar auf das Aussageverhalten der beschuldigen Person ein- zuwirken.17 Aus Art. 14 Ziff. 2 IPBPR und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nicht nur die allgemeine Unschulds- vermutung, sondern auch die besonderen Konsequenzen für die Haftbedingungen, insbesondere das Separationsgebot abgeleitet. Danach sind strafprozessual Inhaftierte - abgesehen von ausser- ordentlichen Umständen - von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht.18 D. Vollzug der Untersuchungshaft Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Regel in Haftan- stalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen (gemäss Art. 41 und Art. 49 StGB Freiheitsstrafen - oder nach Anrechnung der Untersuchungshaft - Reststrafen von weniger als sechs Monaten) dienen. Damit sind die Unter- suchungs-, Bezirks-, Regional- und Polizeigefängnisse gemeint, nicht jedoch Strafanstalten.19 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen Beim ordentlichen Strafvollzug handelt es sich um die Sanktion für das als strafbar festgelegte Verhalten und deren Durchsetzung. Vorliegend wird nur die unbedingte Freiheitsstrafe behan- delt, da Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug eine mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe ist.20 B. Rechtliche Grundlagen Allgemeine Grundlagen des Strafvollzugs sind die entsprechenden Vorschriften des StGB. Art. 75 StGB enthält die wesentlichen Ziele des Vollzugs von Freiheitsstrafen, nämlich das so- ziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit straffrei zu leben. Dabei hat der Strafvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ent- gegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefange- nen angemessen Rechnung zu tragen. Die beiden Hauptziele sind die Förderung des sozialen Verhaltens und somit die Resozialisierung sowie die Vermeidung von Rückfall.21 Bei der Regelung auf Bundesebene handelt es sich um eine Rahmenordnung, welche durch das kantonale Recht konkretisiert werden muss. Die meisten Kantone haben das Strafvollzugsrecht auf Verordnungsstufe geregelt, dies mehrheitlich in einer umfassenden Strafvollzugsverord- 17 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Donatsch, Strafprozessrecht, S. 160 18 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 4; Forster, SJZ94 (1998) Nr. 1, S. 8 19 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 StPO N 2 f. 20 anderer Meinung ist Hug, StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9, vgl. 4.1.7. 21 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75; Baechtold, Strafvollzug, S. 57 Seite 6 6 nung, wobei sich aber einzelne Fragen im Strafverfahren oder in den Einführungsgesetzen zum StGB und die entsprechenden Vollzugsvorschriften sodann im Verwaltungsrecht befinden.22 Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmevollzug befindet sich gemäss Art. 123 BV bei den Kantonen, indessen kann der Bund auf Gesetzesebene in die kanto- nale Zuständigkeit eingreifen. In diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sind die drei regionalen Strafvollzugskonkordate (Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz, Strafvollzugskonkordat der Ostschweiz, Strafvollzugskonkordat der Westschweiz), welche eine gemeinsame Regelung zur Betreibung von Strafvollzugsanstalten, der Aufnahme Verurteilter aus anderen Kantonen sowie der Zuständigkeiten der Anstaltskantone sowie der einweisenden Kantone regeln. Dabei beinhalten die drei Konkordate keine einheitliche Regelung, jedoch sind die Rechtsgrundlagen für den Anstaltskanton zur Durchführung des Freiheitsentzugs im An- staltsperimeter enthalten. Für alle weiteren Vollstreckungsentscheide bleibt der einweisende Kanton zuständig. Vollzugsentscheide fallen - abgesehen vom urteilenden Gericht beim Ent- scheid über eine allfällige Rückversetzung - in die Kompetenz der administrativen kantonalen Vollzugsbehörden, in der Regel das Justiz- oder Polizeidepartement oder das Sicherheitsdepar- tement bzw. die einem Departement oder einer Direktion untergeordnete spezialisierte Verwal- tungsbehörde.23 Bei den völkerrechtlichen Grundlagen zu erwähnen sind auch hier die Europäische Menschen- rechtskonvention und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung. Ebenfalls zu erwähnen sind die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze des Europarates24 und der Standard des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT)25, wobei es sich diesbezüglich um un- verbindliche Soft Law handelt.26 C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs Der Freiheitsentzug hat eine kriminalpräventive Wirkung. Einerseits wird der Täter für die Dau- er des Freiheitsentzugs unschädlich gemacht, anderseits ist dessen Dauer in der Regel - ausser bei lebenslangen Freiheitsstrafen und Verwahrung - zeitlich begrenzt. Die Zeit wird dazu ge- nutzt, den Strafgefangenen auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vorzubereiten.27 Diese Ausgestaltung des Strafvollzugs in der Schweiz und in Europa im 20. Jahrhundert basiert auf diversen Tendenzen, darunter die Zurückdrängung der repressiven Zwecke des Vollzugs zu- gunsten kriminalpolitischer Zielsetzungen, namentlich der Verhütung künftiger Straftaten, wo- bei der Inhaftierte nicht darüber hinaus bestraft werden soll, sondern auf ein straffreies Leben während und nach dem Vollzug vorbereitet werden soll. Es erfolgt eine vermehrte Differenzie- rung und Individualisierung für verschiedene Insassengruppen, wobei der Vollzug für jeden In- sassen nach einem individuellen Vollzugsplan erfolgt. Weiter werden die Vollzugsanstalten nach aussen geöffnet, wobei Brief-, Telefon- sowie Besuchskontakte erleichtert und die Ur- 22 Baechtold, Strafvollzug, S. 57 23 Baechtold, Strafvollzug, S. 62 ff. 24 Ministerkomitee des Europarats, Empfehlung REC(2006)2 über die Europäischen Vollzugsgrundsätze vom 11.1.2006, Strassbourg 2006 25 Die Standards des CPT (CPT/ Inf/E (2002) 1) 26 Baechtold, Strafvollzug, S. 60; BGE 106 Ia 277, S. 281 f. 27 Baechtold, Strafvollzug, S. 6; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 1 Seite 7 7 laubsmöglichkeiten ausgebaut werden. Ferner wurde die Rechtstellung der Inhaftierten verbes- sert, indem diese den Schutz der Verfassungsrechte geniessen und ihnen die geeigneten Rechts- mittel zur Verfügung stehen.28 Im Vollzug hat die Vollzugsbehörde diverse Aufgaben, namentlich rechtmässig vollstreckbare Freiheitsstrafen tatsächlich zu vollziehen, die Sicherung zur Verhinderung von Fluchten und nachfolgenden Straftaten sowie die Verhütung von Straftaten in der Anstalt selber, die Normali- sierung des Vollzugauftrags, damit der Gefangene aufgrund der detaillierten Regelung in der Anstalt ein eigenverantwortliches Leben nicht verlernt, aber auch die Kriminalitätsverhütung durch Einwirkung auf den Strafgefangenen selber (sog. Erziehungs- oder Resozialisierungsauf- trag des Vollzugs). Dabei soll der Strafvollzug erziehend auf den Gefangenen wirken und ihn auf den Widereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten, namentlich wird davon ausgegangen, dass ein straffreies Leben nach der Entlassung aus dem Vollzug vorab die Befähigung voraus- setzt, sozialadäquat zu handeln. Dabei muss der Strafgefangene die Vermeidung von Rückfällen selber als sinnvolles Ziel anerkennen. Er wird deshalb durch entsprechende Angebote im Voll- zug gezielt gefördert, wobei eine Vielzahl von Methoden und Techniken für die individuellen Defizite und Potentiale zur Verfügung stehen muss, insbesondere Massnahmen zur Förderung der Verhaltenskompetenzen. Nachdem es darum geht, diese Verhaltensweisen auch zu üben, ist es erforderlich, diese Massnahmen bereits bei Strafantritt einzuleiten.29 Die Freiheitsstrafe soll zusammengefasst für den Bestraften eine spürbare Erschwernis darstellen, diese besteht jedoch nur im Freiheitsentzug selber und den sich daraus ergebenden Konsequenzen. So auch Prison Commissioner Sir Alexander PATERSON, 1920er „men are sent to prison as a punishment, but not for punishment“.30 Dabei wird dem Verurteilten die Freiheit für eine bestimmte, abschlies- send festgelegte Zeitdauer entzogen; der Freiheitsentzug beschränkt die Bewegungsfreiheit des Verurteilten auf eine bestimmte Örtlichkeit, in der Regel das Anstaltsareal, wobei der Verurteil- te während des Freiheitsentzugs einer speziellen umfassenden Ordnung untersteht.31 Das Straf- übel liegt somit einzig in der Einschränkung bzw. dem Entzug der persönlichen Freiheit. Eine weitergehende Bestrafung ist mit dem Vollzugsziel der Resozialisierung nicht vereinbar.32 Die Anordnung der Vollstreckung einer Strafe richtet sich ausschliesslich nach dem kantonalen Recht. Dabei werden die Festlegung des Zeitpunkts, der Vollzugsform und der Vollzugseinrich- tung festgelegt. Die Strafe ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils umgehend anzutreten, teilweise besteht jedoch auch eine Regelfrist von 20-90 Tagen, wobei aus diversen Gründen auch die Möglichkeit eines Strafaufschubs besteht. Ebenfalls wird mit der Anordnung des Voll- zugs die Dauer der noch zu erstehenden Strafe - unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft - ermittelt.33 D. Der Normalvollzug Bei den Vollzugsformen sind im StGB der Normalvollzug, das Arbeitsexternat, das Wohn- und Arbeitsexternat, die Einzelhaft, die Halbgefangenschaft und der tageweise Vollzug erwähnt 28 Baechtold, Strafvollzug, S. 23 29 Baechtold, Strafvollzug, S. 25 ff. 30 Baechtold, Strafvollzug, S. 37 31 Baechtold, Strafvollzug, S. 50; BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 2 32 BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 8 33 Baechtold, Strafvollzug, S. 89 ff. Seite 8 8 (Art. 77 ff. StGB). Vorliegend wird nur der Normalvollzug genauer betrachtet, da beim vorzeiti- gen Strafvollzug in der Regel nur ein solcher in Frage kommen dürfte. Der Normalvollzug entspricht der klassischen Form des Freiheitsentzugs, wobei der Gefangene seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt verbringt. Er hält sich somit grundsätzlich die ganze Zeit im Anstaltsgelände auf, wobei ihm das Verlassen nur ausnahms- weise bewilligt werden kann. Bei dieser Vollzugform verbringt der Gefangene die Strafe in Gemeinschaft, nicht in Einzelhaft. Dies bedeutet, dass der Gefangene zwar seine Ruhezeit in seiner Zelle verbringt, jedoch sowohl während der Arbeitszeit als auch eines Teils der Freizeit mit anderen Gefangenen in Kontakt steht. Hingegen bedeutet Normalvollzug in vielen Anstal- ten, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen, faktisch eher Einzelhaft, da die Gemeinschaft auf den einstündigen Spaziergang an der frischen Luft und allfälligen ein- zelnen gemeinschaftlichen Freizeitveranstaltungen beschränkt ist.34 E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan Zwar werden durch die erwähnten Vollzugsformen standardisierte Vollzugsbedingungen festge- legt, jedoch ist - aus dem Gedanken der Spezialprävention - zusätzlich ein einzelfallbezogener Vollzugsplan zu erstellen.35 Rechtliche Grundlage für den Vollzugsplan ist Art. 75 Abs. 3 StGB. Bei der Vollzugsplanung handelt es sich um eine Neuerung, welche mit der Revision des StGB 2007 eingeführt wurde. Als Vorgabe für den Inhalt des Vollzugsplans erfolgt in Art. 75 Abs. 3 StGB eine nicht ab- schliessende Aufzählung, nämlich die Betreuung, den Arbeitseinsatz, die Aus- oder Weiterbil- dung, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Entlassungsvorberei- tung. Das StGB sieht dabei in Art. 75 Abs. 3 vor, dass ein solcher Vollzugsplan gemeinsam durch die Anstaltsleitung mit dem Gefangenen auszuarbeiten ist. Im Kanton Zürich besteht diesbezüglich eine Vollzugkoordination, welche sowohl für den ge- samten Vollzug wie auch den Vollzug für interne Bereiche zuständig ist (Unterbringung, Be- treuung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Wiedergutmachung, Vollzugsziele, Entlas- sungsvorbereitung), wobei dafür die Vollzugseinrichtung zuständig ist. Weiter ist auch eine Vollzugsstufenplanung für Aussenkontakte und die Reintegration vorgesehen (Vollzugslocke- rung wie Urlaub, Versetzungen, Arbeitsexternat, vorzeitige Entlassung, Bewährungshilfe inkl. Weisungskontrolle).36 Der Vollzugsplan legt individuelle Zwischenziele fest, die erreicht werden müssen, damit Öff- nungen oder Lockerungen möglich sind. Dadurch werden der vorgesehene zeitliche Verlauf der Strafverbüssung und das Alltagsleben sowohl für den Gefangenen als auch für seine Betreu- ungspersonen transparent. Der Gefangene trifft nach Art. 75 Abs. 4 StGB eine Mitwirkungs- pflicht. Dabei handelt es sich jedoch um ein Angebot, das der Betroffene ohne Sanktionsfolge ablehnen kann.37 Das Bundesgericht hat den Vollzugsplan als ein stetig zu entwickelndes Pla- nungsinstrument definiert, welches je nach den bei der inhaftierten Person eingetretenen Verän- 34 Baechtold, Strafvollzug, S. 121; BSK StGB I - Noll Thomas, Art. 77 35 Baechtold, Strafvollzug, S. 140 ff. 36 Baechtold, Stafvollzug, S. 140 ff.; vgl. dazu weiterführend Funk Florian, Vollzugskoordination, Justizvollzug des Kantons Zürich, Jahresheft 2004, S. 31-94 37 StGB PK - Trechsel Andreas /Aebersold Peter, Art. 75 N 11; Brägger, SZK 7 (2008), S. 26 ff. Seite 9 9 derungen der ständigen Überprüfung und Anpassung bedarf.38 Dabei hat der Vollzugsplan im- mer den Zweck, das Vollzugsziel der Resozialisierung im Hinblick auf den individuellen Voll- zugsverlauf des Inhaftierten zu konkretisieren. Der Plan berücksichtigt die Eigenheiten und Be- dürfnisse sowie Stärken und Schwächen des Insassen möglichst präzis. Zudem beinhaltet er zeit- lich strukturierte Vorschläge zu möglichen Förderungs- und Unterstützungsmassnahmen, wel- che darauf hinzielen, vorhandene Lücken zu schliessen und Mängel zu beheben, um seine sozia- le Integration nach der Entlassung zu verbessern und das Rückfallrisiko zu mindern.39 F. Verzicht auf den Vollzugsplan Zwar sieht das Gesetz keine Mindestdauer für die Freiheitsstrafe vor, damit ein Vollzugsplan ausgearbeitet werden muss. Es wird jedoch in der Praxis die Ansicht vertreten, dass auf ein Vollzugsplan verzichtet werden kann bzw. vereinfachte Pläne erstellt werden können, welche die konkreten Entlassungsvorbereitungen zum Inhalt haben, wenn nur eine relativ kurze Zeit zu verbüssen ist, namentlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger.40 Bei den kurzfristigen Strafen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine resozialisierende Wir- kung der Sanktion von vornherein nicht angestrebt bzw. erwartet werden kann.41 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur Beim vorzeitigen Strafvollzug handelt es sich um eine Sonderform des Vollzugs von Strafen bei weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium oder nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen oder vollstreckbaren Urteils. Es handelt sich somit um eine Mischform zwischen strafprozessualer Haft und eigentlichem Strafvollzug. Sinn und Zweck ist es, der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung anbieten zu können. Im Unterschied zum restriktiven Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sind die Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Voll- zugsalltag deshalb denjenigen im Vollzug rechtskräftiger Strafen in der Regel gleichgestellt.42 Das Bundesgericht hält in zwei neueren Entscheiden fest, der vorzeitige Strafvollzug gemäss Art. 236 StPO stelle seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwel- le zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er solle ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein.43 In einem Satz „Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässi- gen) Vollzugs der Untersuchungshaft.“44 38 BGE 128 I 131 39 Brägger, SZK 7 (2008), S. 29; vgl. dazu auch BSK StGB I - Brägger Benjamin, Art. 75 N 16 ff. 40 Brägger, SZK 7 (2008), S. 28 41 BGE 123 I 221, S. 237 42 vgl. dazu Justizvollzug des Kantons Zürich: www.justizvollzug.zh.ch 43 BGer, Urteil 1B_632/2011 v. 2.12.2011 und BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012 44 BGE 117 Ia 72, S. 79; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 5 http://www.justizvollzug.zh.ch/ Seite 10 10 B. Rechtliche Grundlagen Zum Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gibt es keine Vorschriften im Bundesrecht. Diverse Kantone sehen ausdrücklich vor, dass im vorzeitigen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anzuwenden ist, soweit das Strafverfahren dies zulässt. Unbestritten ist heute, dass im vorzeiti- gen Strafvollzug das normale Vollzugsrecht anwendbar ist, dass aber Interessen der Strafunter- suchung zu abweichenden Regelungen führen können.45 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der vorzeitige Strafvollzug seiner Natur nach eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug darstelle, der der beschuldigten Person bereits vor der rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs bieten könne. Aus dem Umstand, dass die be- schuldigte Person freiwillig in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung nur unter den für den ordentlichen Vollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersu- chungs- und Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.46 Die weiteren Regelungen sind nicht spezifisch für den vorzeitigen Strafvollzug, ergeben sich jedoch aus der Besonderheit als Instrument zwischen Zwangsmassnahme und or- dentlichem Vollzug. Geltung beanspruchen somit die für die beschuldigte Person gelten- den Rechte bei einem Freiheitsentzug, namentlich die BV, die EMRK sowie der IPBPR, da- bei insbesondere die Unschuldsvermutung sowie die bereits erwähnten Grundrechtsga- rantien47 bei Freiheitsentzug. Ebenfalls relevant sind die Empfehlungen des Europarates und der Vereinten Nationen betreffend die Behandlung von Gefangenen und die Resoluti- onen der UNO „Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners“.48 Diese Empfeh- lungen und Resolutionen begründen zwar keine subjektiven Rechte und Pflichten, werden jedoch vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und der EMRK49 sowie im Strafvollzugsrecht von Bund und Kantonen gleichwohl berücksichtigt.50 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung Zuständig für den Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges ist die Verfah- rensleitung, also bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft, danach das Gericht. Dabei handelt es sich um eine KANN-Vorschrift. Die Verfahrensleitung hat ein relativ grosses Ermes- sen. Zwar ist eine restriktive Handhabung im Einzelfall zulässig, jedoch kann je nach Sachlage 45 BGE 123 I 221; BGE 117 Ia 257; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 46 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff. 47vgl. 3.3.1 C und 3.2.2 B 48Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners, resolutions 663 C (XXIV) of 31 July 1957 and 2076 (LXII) of 13 May 1977 49 BGE 118 Ia 79 E. 2a; BGE 118 Ia 64 E. 2a; BGE 102 Ia 279, S. 284 50 Forster, SJZ94 (1998) NR. 1, S. 6 ff. Seite 11 11 ein Anspruch auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges bestehen, da dieser mit zahlreichen Vorteilen für die beschuldigte Person verbunden ist.51 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person Bereits aus dem Wortlaut von Art. 236 Abs. 1 StPO - „die Verfahrensleitung kann der beschul- digten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten“ - ergibt sich, dass das Einver- ständnis der beschuldigten Person Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist. Der vor- zeitige Strafvollzug ist somit nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Gesuch hin zu bewilligen. Dabei verzichtet die beschuldigte Person freiwillig auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz. Die Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug muss des- halb ausdrücklich, aus eigenem ungehindertem Willen sowie klar und unmissverständlich erteilt werden. Die Zustimmung kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Bei Un- klarheiten darf die Erklärung nicht zum Nachteil der beschuldigten Person ausgelegt werden.52 Grundsätzlich genügt eine indirekte Erklärung via Verteidigung nicht, um zu beurteilen, ob die Zustimmung zur Aufgabe der bisherigen Freiheit tatsächlich dem eigenen, ungehinderten Willen der beschuldigten Person entspricht. Vielmehr ist eine persönliche Anhörung erforderlich. Ge- mäss einem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich kann darauf verzichtet werden, wenn sich die beschuldigte Person ohnehin schon in Haft befindet und die Voraussetzungen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft klarerweise gegeben sind.53 Dem ist jedoch nicht zuzu- stimmen, da es sich ohnehin um den Normalfall handelt, dass sich die beschuldigte Person be- reits in Haft befindet, weshalb es die Mehrzahl der Fälle betrifft. Es sollte dennoch eine kurze Anhörung der beschuldigten Person samt Protokollierung ihres Willens erfolgen. 4.1.3. Geständnis Nicht formell vorausgesetzt wird seit der Regelung des vorzeitigen Strafvollzugs im Bundes- recht, teilweise im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht, hingegen ein Geständnis der be- schuldigten Person. Das Fehlen eines Geständnisses kann jedoch bei der Beurteilung der Kollu- sionsgefahr von Bedeutung sein.54 Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.55 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen 51 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 11 f. 52 BGE 117 Ia 72; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7 53 OGE ZH, Urteil 51/2007/22b v. 5.10.2007 54 StPO Kommentar- Hug Markus, Art. 236 N 10; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 und N 18; Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1236; BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.2011, E. 2.4 55vgl. dazu 8.2.4. Seite 12 12 Abgesehen von der Konstellation, in welcher eine beschuldigte Person die Strafe von sich aus antreten möchte, obwohl sie sich nicht oder nicht mehr in Haft befindet, ist der vorzeitige Straf- vollzug nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Haft erfüllt sind.56 In Anwendung von Art. 221 Abs. 1 StPO ist vorzeitiger Strafvollzug in dieser Konstellation, wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft, somit nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und einer der besonderen Haftgründe vorliegt. Beim vorzeitigen Strafvollzug von praktischer Bedeutung dürften insbesondere die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sein. B. Fluchtgefahr Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Hinweise bestehen, die beschuldigte Person könnte sich der Untersuchung oder dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen. Dabei sind die konkreten Verhältnisse der beschuldigten Person zu prüfen, wobei die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitzuberücksichtigen ist.57 Dieser Haftgrund dürfte bei ausländischen Straftätern oder solchen ohne gefestigtes Anwesen- heitsrecht in der Schweiz von Bedeutung sein, weshalb Fluchtgefahr insbesondere auch bei kur- zen unbedingten Freiheitsstrafen eine Rolle spielt. C. Kollusionsgefahr Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafpro- zessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Ungenügend ist hingegen die bloss theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, um die Fort- setzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme der Verdunkelungsgefahr sprechen. Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im kon- kreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.58 Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer beson- ders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässiger Einflussnahme zu bewahren, insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptver- handlung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt be- reits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis 56BGer, Urteil 1B_18/2012 v. 27.1.2012, E. 2 57 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1022; BSK StPO - Forster Marc, Art. 221 N 5 58 BGE 132 I 21, E. 3.2.1; BSK StPO - Forster Marc, Art. 220 N 6 f. Seite 13 13 von Verdunkelungsgefahr zu stellen.59 Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden. Kollusionshandlungen können jedoch im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet wür- den.60 Kollusionsgefahr kann somit einem vorzeitigen Strafvollzug entgegenstehen, wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden. Wenn das individu- elle Haftregime im vorzeitigen Vollzug aufgrund der Kollusionsgefahr dermassen verschärft und kontrolliert werden müsste, würde es sich von den aktuellen Haftbedingungen in der Unter- suchungshaft kaum mehr wesentlich unterscheiden.61 In einem Entscheid noch vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung hat das Bundesgericht entschieden, dass Kollusionsgefahr auch nach Abschluss der Untersuchung noch fortbestehen könne, besonders dann, wenn im kantonalen Strafverfahren sowohl im Haupt- als auch im Berufungsprozess zumindest teilweise das Prinzip der Unmittelbarkeit bestehe und neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vollumfänglich zulässig seien. Die rein theoreti- sche Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte genüge nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfer- tigen. Es müssten vielmehr konkrete Indizien für eine solche Gefahr bestehen, wobei auch zu beachten sei, dass die Kollusionsgefahr nicht von rein objektiven Faktoren abhängig sei, son- dern auch mit den subjektiven Eigenschaften der beschuldigten Person zusammenhänge und dass die direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf freiem Fuss weit grösser seien als diejenigen per Telefon oder Briefverkehr aus dem Gefängnis, welche zudem überwacht werden könnten.62 Nach Inkrafttreten der schweizerischen StPO muss dies erst recht gelten, da das Prinzip der Unmittelbarkeit gestärkt wurde und das Gericht nach Art. 343 StPO im Hauptverfahren grund- sätzlich selber Beweise abnehmen bzw. bereits erhobene Beweise nochmals erheben oder er- gänzen kann.63 4.1.5. Sicherheitshaft Bei der Sicherheitshaft verhält es sich analog. Führt eine Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass Kollusionsgefahr vorliegt, ist die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft mit der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV vereinbar. Nachdem in den Vollzugsanstalten eine Verhinde- rung von Kollusion nicht gewährleistet werden kann, darf ein Gesuch des Sicherheitsgefangenen um vorzeitigen Strafantritt und damit um Überführung in den Strafvollzug abgewiesen wer- den.64 59 BGE 132 I 21, E. 3.2.2 60 BGer, Urteil 1B_483/2011 v. 6.10.201, E. 2.3 61 BGer, Urteil 1B 362/2010 v. 19.11.2010, E. 3.4 62 BGE 117 Ia 257, S. 261 f. 63 vgl. dazu BSK StPO - Hauri Max, Art. 343 N 15 ff. 64 BGer, Urteil 1B_182/2010 v. 23.6.2010; vgl. auch BGer, Urteil IB_140/2008 v. 17.6.2008, E. 2 und BGer, Urteil 1P.724/2003 v. 16.12.2003 Seite 14 14 4.1.6. Verfahrensstand Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes ist weiter, dass der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Untersuchung kurz vor dem Ab- schluss steht und die beschuldigte Person somit für weitere Beweismassnahmen nicht mehr in grösserem Ausmass benötigt wird. Soweit noch Kollusionsgefahr besteht, ist der vorzeitige Strafvollzug zwar nicht prinzipiell ausgeschlossen, Aussenkontrollen sind im Normalvollzug jedoch nur erschwert möglich. Hug vertritt im StPO Kommentar die Meinung, dass Einschrän- kungen im Vollzug möglich seien, weshalb der vorzeitige Strafvollzug nicht einzig mit den all- gemeinen Erwägungen betreffend Kollusion abzulehnen sei, sondern die konkreten Kontakt- möglichkeiten zu berücksichtigen seien.65 Hierzu ist zu bemerken, dass es für die Vollzugsbehörden zu einer unmöglichen Angelegenheit wird, bei jeder einzelnen beschuldigten Person im vorzeitigen Strafvollzug auf spezielle Wün- sche der Staatsanwaltschaft bzw. der Verfahrensleitung in Bezug auf die Einschränkungen im Vollzug einzugehen, jedenfalls was die Kontaktmöglichkeiten mit Mitinsassen und der Aussen- welt betrifft. Ist die Kollusionsgefahr noch gegeben, ist der vorzeitige Strafvollzug zu verwei- gern. Ist dies nicht der Fall, ist er ohne Einschränkungen - in der Regel abgesehen von Urlaub - zu gewähren. Alles andere ist für die Vollzugsbehörden nicht praktikabel. 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe Voraussetzung für den vorzeitigen Strafvollzug ist weiter, dass die beschuldigte Person mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Dabei gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Frei- heitsstrafe unbedingt sein muss oder auch bedingt sein kann. Hug vertritt im StPO Kommentar die Ansicht, dass es keine Rolle spielen könne, ob die zu erwartende Strafe bedingt oder unbe- dingt ausgesprochen werde, da der vorzeitige Strafvollzug eine Privilegierung darstelle und nicht einzusehen sei, weshalb dieser den Personen vorenthalten werden solle, die eine reelle Chance auf einen bedingten Vollzug hätten, zumal dies auch bei der Bemessung der zulässigen Haftdauer unberücksichtigt bleibe.66 Schmid hingegen vertritt im Praxiskommentar die Mei- nung, es müsse eine unbedingte Strafe zu erwarten sein. 67 Aufgrund von Sinn und Zwecke des vorzeitigen Strafvollzugs, nämlich primär dem Gedanken der Resozialisierung und nicht nur der Gewährung von angenehmeren Vollzugsbedingungen für den Inhaftierten, ist die Ansicht von Schmid überzeugender, da es keinen Sinn macht, eine be- schuldigte Person, welche ohnehin mit einer bedingten Strafe sanktioniert wird, durch diese Prozedur zu schicken, obwohl die Grundsituation - die Verbüssung einer unbedingten Freiheits- strafe - nie eintreten wird. 65 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 9; Beschluss des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 11 156 v. 6. 12.2011, forum poenale 6/2012, S. 343 66 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 8 67 Schmid, Praxiskommentar, Art. 236 N 1 Seite 15 15 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt Gemäss Art. 234 StPO werden die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind somit grundsätzlich nicht in Haftanstalten für den Normalvollzug zu vollziehen. Dies, weil das Vollzugsregime des Normalvollzuges anders konzipiert ist als das Regime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Grundsätze von Art. 75 StGB sind kaum umzusetzen, wenn gleichzeitig Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge zu betreuen sind, bei welchen mit Rücksicht auf den Untersuchungs- zweck das Haftregime eingeschränkt werden muss. Hingegen ist es zulässig kurze Freiheitsstra- fen in denselben Haftanstalten wie die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu vollziehen, da ein stufenweiser Vollzug oder das Erstellen eines Vollzugsplanes aufgrund der kurzen Strafdauer ohnehin keinen Sinn macht.68 Für kurze Freiheitsstrafen stehen in den meisten Kantonen Abtei- lungen oder Haftplätze in Gefängnissen zur Verfügung, welche überwiegend dem Vollzug von Untersuchungshaft dienen.69 Dies ist somit insbesondere auch für die mit Strafbefehl ausgespro- chenen kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von Bedeutung, denn mit einer Zunahme von sol- chen und der Knappheit an Haftplätzen im ordentlichen Vollzug hat dies zur Folge, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen, inklusive die Häftlinge, welche sich bei einer solchen Strafe unter sechs Monaten bereits im vorzeitigen Vollzug befinden, ihre Strafe sehr häufig im Untersu- chungsgefängnis verbüssen, wobei ihnen einige Lockerungen gewährt werden. Zu bemerken ist dazu, dass zwar nach Art. 79 StGB kurze Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw. Reststrafen von weniger als sechs Monaten in der Regel in der Form der Halbgefangen- schaft vollzogen werden und somit auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung mit Insassen, welche sich im vorzeitigen Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen befinden, stattfindet. In der Pra- xis ist dies jedoch gerechtfertigt, da unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen. In einer sol- chen Konstellation befindet sich kaum eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug, wenn kein besonderer Haftgrund besteht, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb zu befürchten wä- re, die beschuldigte Person würde sich dem Vollzug der Strafe durch Untertauchen im In- oder Ausland entziehen. Ebenfalls handelt es sich in der Regel um sofort zu vollziehende kurze Frei- heitsstrafen im Sinne von Art. 439 Abs. 3 StPO. 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid Für den Einweisungsentscheid in die Haftanstalt liegt die Zuständigkeit bei der zuständigen kan- tonale Behörde, wobei es sich dabei gestützt auf Art. 61 StPO um die Verfahrensleitung oder - sofern eine andere Regelung vorliegt - eine Vollzugsbehörde handeln kann.70 Im Kanton Zürich ist gestützt auf § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV) der Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zuständig. 68 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f. 69 Baechtold, Strafvollzug, S. 69 N 12 70 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 234; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 2 f.; vgl. zum ordentlichen Vollzug 3.2.2. Seite 16 16 B. Vollzugsgrundsätze Mit dem Eintritt in die Vollzuganstalt gelten grundsätzlich die Regeln des Strafvollzuges ge- mäss Art. 75 ff. StGB.71 Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass für den vorzeitigen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Regime der Untersuchungshaft massgebend ist. Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person auf ei- genen Antrag in dieses Vollzugsregime eintrete, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Un- terbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzugs nur unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen möglich sein solle. Im Zweifelsfall seien die Regeln über die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch beim vorzeitigen Strafvollzug analog anzuwenden.72 Die für den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebenden Grundsätze sind un- ter anderem in Art. 235 StPO festgehalten. Abs. 1 statuiert dabei den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, wobei es zur Sicherstellung des Untersuchungszwecks unabdingbar ist, die Grund- rechte des Inhaftierten zu beschränken und diese Einschränkungen weiter gehen als im Normal- vollzug. So können die persönlichen Kontakte weiter als im Normalvollzug eingeschränkt wer- den, wenn der Untersuchungszweck dies erfordert. Ebenfalls unterliegt die ein- und ausgehende Post der Zensur, wobei jedoch das Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung besteht. Art. 235 Abs. 5 StPO stellt klar, dass die Regelung des Vollzugsregimes Sache der Kantone ist. Dabei müssen die Grundzüge der Grundrechtseingriffe in einem Justizvollzugsgesetz geregelt sein, die Details hingegen sind auf Verordnungsstufe zu regeln.73 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit Die StPO überlässt in Art. 236 den Entscheid betreffend die Bewilligung zum vorzeitigen Straf- vollzug primär der Verfahrensleitung, also der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, wobei das kantonale Recht vorsehen kann, dass es die Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf. Ab dem Moment des Eintritts in die Vollzugsanstalt gilt jedoch betreffend die Modalitäten des Vollzugs grundsätzlich das Vollzugsrecht. Somit liegt auch beim vorzeitigen Strafvollzug die Zuständig- keit zum Entscheid über Vollzugsangelegenheiten grundsätzlich bei den Vollzugsbehörden (Be- suchsbewilligungen, Briefe, Urlaub etc.), dies obwohl der Untersuchungszweck im Zweifelsfall Vorrang hat. Aufgrund dieser unterschiedlichen Kompetenzen und auch Prioritäten ist es von grosser Bedeu- tung, dass die Verfahrensleitung, in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsbe- hörden über die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, die bestehenden Haftgründe und die Einschränkungen im Vollzugsregime (insbesondere Urlaub) informiert. Einigungen zwischen der Verfahrensleitung und der Vollzugsbehörde sollten schriftlich und aktenkundig sein. Weiter sollte die Verfahrensleitung, insbesondere wenn es sich dabei um die Staatsanwaltschaft handelt, die Vollzugsbehörde über den Stand des Verfahrens und die voraussichtlich beantragte Strafe in Kenntnis setzen, damit eine sinnvolle Vollzugsplanung und die Umsetzung der Vollzugsziele überhaupt möglich ist.74 Unterbleibt dies, hat die beschuldigte Person zwar bessere Haftbedin- 71 BGE 133 I 277 f.; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 15; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 72 BGE 133 I 270, E. 3.2.1, BGer; Urteil 1B_4/2008 v. 29.1.2008 73 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 235; BSK-StPO - Härri Matthias, Art. 235; vgl. dazu auch BGE 123 I 221 74 so auch die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vgl. dazu WOSTA ZH Ziff. 11.7.10 Seite 17 17 gungen und die Verfahrensleitung möglicherweise einen geringeren Aufwand, das primäre Ziel der Resozialisierung der beschuldigten Person wird jedoch in den Hintergrund gedrängt. 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen Ob Vollzugserleichterungen wie zum Beispiel Urlaub gewährt werden können, hängt von den Erfordernissen des Untersuchungszwecks ab. Diese können sich aus dem jeweils bestehenden besonderen Haftgrund ergeben, wobei bei länger dauernder Haft den Grundsätzen von Art. 56 ff. StGB und Art. 74 ff. StGB Rechnung getragen und ein Vollzugsplan erstellt werden muss.75 Zwar hat ein im vorzeitigen Strafvollzug Inhaftierter nicht Anspruch auf sämtliche Haf- terleichterungen, soweit ihnen ein bestehender besonderer Haftgrund entgegen steht. Hingegen darf, insbesondere bei längerer Inhaftierung nicht ausser Acht bleiben, dass der vorzeitige Straf- vollzug nicht nur der Sicherung des Untersuchungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat.76 B. Urlaub Unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes angesichts der Verschiedenheit der tatsächlichen Voraussetzungen nicht zu beanstanden, dass Gefangene im vorläufigen Strafvollzug nicht der gleichen Urlaubsregelung wie solche im ordentlichen Strafvollzug unterstellt werden, denn Urlaub kann nur gewährt wer- den, wenn kein Haftgrund mehr besteht.77 Die für den vorzeitigen Strafvollzug geltenden Grundsätze und Vorschriften stehen der Gewäh- rung von Urlaub nicht per se entgegen. Es sind jedoch wenige Konstellationen denkbar, in de- nen Urlaub im vorzeitigen Strafvollzug möglich wäre. Nachdem wohl die wenigsten Inhaftierten sich weiterhin im Strafvollzug befinden, weil sie die Strafe frühzeitig antreten wollen, ohne dass ein Haftgrund gegeben ist und somit bei der Mehrheit der Inhaftierten der Untersuchungszweck das Haftregime entsprechend einschränkt, bleibt wenig Spielraum für die Gewährung von Ur- laub. Bei den meisten Inhaftierten dürfte entweder der besondere Haftgrund der Kollusionsge- fahr oder jener der Fluchtgefahr gegeben sein, aber auch bei den besonderen Haftgründen der Ausführungs- oder Wiederholungsgefahr, kommt Urlaub nicht in Frage, weil dies entweder die Untersuchung unterminieren oder - bei Flucht - verunmöglichen würde bzw. bei den anderen Haftgründen von vornherein nicht in Frage kommt. C. Weitere Vollzugserleichterungen Auch andere Vollzugserleichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Untersu- chungszwecks und den Einschränkungen, die sich aus dem jeweils bestehenden besonderen 75 BGE 133 I 278; StPO Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N 16 76 BGE 133 I 270, E. 3.2 77 BGE 117 Ia 257, S. 259 f.; Schubart, ZStrR 96/1979, S. 295 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 26 Seite 18 18 Haftgrund ergeben, beschränkt werden.78 Nach Abschluss der Untersuchung kann Kollusionsge- fahr immer noch weiterbestehen. Es müssen jedoch konkrete Indizien dafür bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit ist ungenügend.79 Nach Art. 84 Abs. 2 StGB können Aussenkontakte selbst im ordentlichen Strafvollzug kontrol- liert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Eine heimliche Überwachung von Besuchen wäre zwar im ordentlichen Strafvollzug nicht zulässig, zur Sicherstellung der Strafverfolgung werden strafprozessuale Massnahmen je- doch ausdrücklich vorbehalten. 80 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug Wie dargelegt unterscheiden sich die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug primär hinsichtlich ihres Zwecks, namentlich Resozialisierung und Prävention von erneuten Straftaten vs. Sicherung des Untersuchungszwecks. Aus den verschiedenen Zwecken und den entsprechend verschiedenen Vollzugsmodalitäten ergeben sich problematische Schnitt- stellen, namentlich beim Vollzug des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss den Vorschriften für den ordentlichen Strafvollzug. Dabei können die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Voll- zugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernis des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund ergeben, insbesondere jenem der Kol- lusionsgefahr, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kollusionshandlun- gen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafvollzug ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusi- onsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Stravollzugs der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden.81 Weniger problematisch ist die Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs bei Vorliegen von Fluchtgefahr, da dieser mit der Verweigerung von Urlaub begegnet werden kann. Diese Mass- nahme bedeutet für die Vollzugsbehörde keinen zusätzlichen Aufwand und kann leicht kontrol- liert werden. 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? Nachdem es sich beim vorzeitigen Strafvollzug wie dargelegt um eine Zwischenfigur zwischen Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft und ordentlichem Vollzug handelt, jedoch im Zweifels- fall die Regeln über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gelten und der vorzeitige Strafvoll- zug in der StPO systematisch bei den Zwangsmassnahmen angesiedelt ist, müssen grundsätzlich die grundlegenden Bestimmungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen gegeben sein. Dies jedenfalls in den Konstellationen, in welchen sich die beschuldigte Person gegen ihren Willen in Haft befindet. Somit muss für die Anwendung der strafprozessualen Zwangsmass- 78 BGE 133 I 270, E. 3.2.1 79 BGE 117 Ia 257 80 BGer, Urteil 1B_340/2009 v. 14.12.2009 81 BGer, Urteil 1B_483/2011v. 6.10.2011, E. 2.3 Seite 19 19 nahme eine gesetzliche Grundlage, ein vorbestehender dringender Tatverdacht, ein besonderer Haftgrund, die Beachtung der Verhältnismässigkeit zur Erreichung des Untersuchungsziels so- wie die Wahrung des Kerngehalts der Freiheitsrechte vorliegen.82 Bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen allgemein müssen die erwähnten Voraussetzungen vorliegen, unabhängig davon, ob die beschuldigte Person ihre Einwilligung dazu gibt.83 Anders dürfte es sich beim vorzeitigen Strafvollzug nur verhalten, wenn die beschuldigte Person freiwil- lig den vorzeitigen Vollzug antritt, ohne dass die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind, was die Ausnahme darstellen dürfte. 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung Die Zulässigkeit eines freiwilligen Verzichts auf den durch Art. 5 EMRK gewährten Schutz ist beim vorzeitigen Strafvollzug allgemein anerkannt. Die beschuldigte Person kann über den Zeitpunkt des Strafantritts, nicht aber über die Fortdauer des Vollzugs verfügen. Ein solcher Verzicht ist als freiwillig zu betrachten, wenn die Zustimmung zum Antritt einer noch nicht vollstreckbaren Freiheitsstrafe aus eigenem und ungehindertem Willen erklärt wird. Die persön- liche Freiheit schützt, wie das Erfordernis der Freiwilligkeit der Entscheidung, den Menschen vor jeglichen dahin zielenden Angriffen, die ihm eigene Fähigkeit zur Entscheidung nach seiner persönlichen Einschätzung der Situation durch irgendwelche Mittel zu beeinträchtigen oder zu unterdrücken versuchen.84 Die Zustimmung der beschuldigten Person zum vorzeitigen Straf- vollzug kann jedoch nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird.85 In Anbetracht des Umstan- des, dass die beschuldigte Person mit der Zustimmung zum vorzeitigen Strafvollzug freiwillig in wesentlichem Mass auf den durch Art. 5 EMRK garantierten Freiheitsschutz verzichtet, kann die Zustimmung nur dann als verbindlich anerkannt werden, wenn sie klar und unmissverständ- lich ist, dabei darf die Zustimmungserklärung bei Unklarheiten nicht zum Nachteil der beschul- digten Person ausgelegt werden.86 Bei genauerer Betrachtung handelt es sich bei der Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug im Regelfall jedoch nicht um die Einwilligung in eine Zwangsmassnahme als solche, sondern um das Einverständnis zu einer anderen Form des Vollzugs der Haft, wobei die Haftvoraussetzun- gen sowie die besonderen Voraussetzungen für den vorzeitigen Strafvollzug grundsätzlich wäh- rend der ganzen Haftdauer vorliegen bzw. die beschuldigte Person dies jederzeit durch das Zwangsmassnahmengericht überprüfen lassen kann, weshalb die Einwilligung, wenn sie nach umfänglicher Aufklärung über die Rechtslage und aus eigenem Willen erfolgt, unproblematisch ist. 82 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1017 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 898 ff. 83 vgl. dazu Burger-Mittner / Burger, forum poenale 5/2012, S. 307 ff.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33 84 BGE 104 Ib 24 85 BGE 117 Ia 72, E. 1c 86 BGE 117 Ia 72, S. 77 f. Seite 20 20 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? Die Frage, ob der Betroffene seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt widerrufen kann oder unbeschränkt daran gebunden bleibt, ist umstritten. Das Bundesgericht hat sich insofern dazu geäussert, dass die Zustimmung unwiderruflich ist, sofern die Haftvoraussetzungen weiter- hin vorliegen, wobei die Untersuchungshaft sodann der richterlichen Überprüfung unterliegt.87 Gemäss Bundesgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene seine Zu- stimmung zum vorzeitigen Strafantritt jederzeit widerrufen kann, da es kaum sinnvoll wäre, wenn der provisorische Strafantritt zwar verlangt und angetreten wird, der Gefangene jedoch entlassen werden müsste, sobald ihm aus irgendeinem Grund die konkreten Verhältnisse nicht zusagen.88 Grundsätzlich kann die von der beschuldigten Person erklärte Zustimmung zum vor- zeitigen Strafvollzug nicht widerrufen werden. Sie ist indessen berechtigt, jederzeit ein Begeh- ren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da dieser Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Wil- len des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeiti- gen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass Haftgründe bestehen und dass die Dauer der Haft nicht übermässig ist, so lässt sich der vorläufige Strafvollzug ohne weiteres auf Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK abstützen. Es han- delt sich dann im Grunde nur um einen andere Form des (zulässigen) Vollzugs der Untersu- chungshaft.89 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 227 StPO ist das Zwangs- massnahmengericht. Die Haft wird regelmässig höchstens für die Dauer von drei Monaten an- geordnet und kann nach Bedarf immer wieder für die Dauer von drei Monaten verlängert wer- den. Ein Haftentlassungsgesuch ist nach Art. 228 StPO grundsätzlich jederzeit möglich und kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden; wird das Gesuch nicht gutgeheissen, leitet es die Staatsanwaltschaft spätestens innert drei Tagen an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht hinsicht- lich eines Verbrechens oder Vergehens. Kumulativ ist das Vorliegen einer der besonderen Haft- gründe erforderlich. Dabei muss das Zwangsmassnahmengericht überprüfen, ob ein hinreichen- der konkreter Verdacht der Tatbegehung vorliegt, wobei die Anforderungen zu Beginn der Haft geringer sind als bei späteren Haftverlängerungen.90 Das Zwangsmassnahmengericht muss je- doch im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatver- dachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen. Der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten ist ausreichend, also das Vorliegen konkreter Anhalts- 87 BGE 117 Ia 372, E. 3; StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 236 N 7; Baechtold, Strafvollzug, S. 93 88 so bereits in BGE 102 IA 379 ff.; dazu auch Schubart, ZStr 96/1972, S. 300 ff. 89 BGE 117 Ia 72, S. 79 f. 90 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 1019; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 899 ff. Seite 21 21 punkte, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Dabei ist jedoch weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen.91 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht Im Gegensatz zur Untersuchungshaft sieht das Gesetz beim vorzeitigen Strafvollzug keine re- gelmässige, zwingende Überprüfung der Haft vor. Aus dem verfassungsmässigen Recht der per- sönlichen Freiheit ergibt sich jedoch, dass trotz Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung zum vorzeitigen Strafvollzug eine Überprüfung der Haftvoraussetzungen jederzeit möglich ist. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine solche nicht mit der Begründung ablehnen, der Be- troffene befinde sich bereits im vorzeitigen Strafvollzug und habe somit kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an einer Überprüfung.92 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch Aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person freiwillig in den vorzeitigen Strafvollzug ein- tritt, darf nicht geschlossen werden, dass eine Unterbrechung bzw. Aufhebung dieses Vollzuges nur noch unter den für den ordentlichen Strafvollzug geltenden, engen Voraussetzungen mög- lich sein soll. Der vorzeitige Strafvollzug hat seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen Ur- teil, sondern beruht auf einem Gesuch der beschuldigten Person. Anders als beim ordentlichen Strafvollzug ist über die Dauer der Freiheitsstrafe noch nicht endgültig entschieden worden. Nachdem aber bis zum rechtskräftigen Urteil die Ungewissheit über die Strafdauer bestehen bleibt, ist analog den Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein jederzeitiges Haft- entlassungsgesuch möglich.93 Das Gesetz sieht somit zwar keine standardisierte und regelmässi- ge Überprüfung der Haft beim vorzeitigen Strafvollzug vor, jedoch hat es die beschuldigte Per- son selber in der Hand, eine solche Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht zu er- zwingen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin hat das Gericht zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind.94 Die beschuldigte Person hat somit insbesondere auch Anspruch auf Überprüfung der Verhältnismässigkeit und gegebenenfalls auf Entlassung aus der Haft, wenn die Dauer der bisher ausgestandenen Haft in grosse Nähe der mutmasslichen Frei- heitsstrafe gerückt ist.95 Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. 91 StPO Kommentar - Hug Markus, Art. 221 N1 ff. 92 BGE 117 Ia 72, S. 80; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff. 93 BGE 117 Ia 72, S. 79 94 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010 95 BGE 117 Ia 72, S. 79; so bereits Schubart, ZStr 96/1972, S. 295 ff., der jedoch in seinen Forderungen weiter geht und für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug dieselben Verteidigungsrechte fordert, wie für Untersu- chungsgefangene, eine Genehmigung des vorzeitigen Strafantrittes durch einen unabhängigen Richter, die Garan- tien der Untersuchungshaft sowie die Anwendung der Vollzugsgrundsätze des definitiven Vollzugs. Seite 22 22 Eine übermässige Haftdauer schränkt dieses Grundrecht ein. Eine solche liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dabei ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Weiter kann die Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genü- gend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch des Inhaf- tierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage ob eine Haftdauer übermässig ist, ist auf- grund der konkreten Umstände zu beurteilen, dabei spielt es keine Rolle, ob die voraussichtliche Strafe gegebenenfalls bedingt oder teilbedingt sein wird.96 Der vorzeitige Strafantritt ist jedoch aufzuheben, bevor er die mutmassliche Dauer des zu erwartenden Freiheitsentzugs erreicht.97 Dabei ist das Gericht verpflichtet, über ein Haftentlassungsgesuch so rasch als möglich zu ent- scheiden.98 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts Der pauschale Verzicht des Haftrichters, die Haft- und Vollzugsmodalitäten zu prüfen, stellt im Hinblick auf den Zweck des vorzeitigen Strafvollzugs und je nach geltend gemachtem Haft- grund eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, namentlich eine formelle Rechtsverweige- rung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Insbesondere bei längerer Inhaftierung muss nämlich be- rücksichtigt werden, dass der vorzeitige Strafvollzug nicht nur der Sicherung des Untersu- chungszwecks im Strafverfahren dient, sondern gleichzeitig auch vorgezogenen Strafvollzug darstellt, der sich so weit wie möglich an den Grundsätzen von Art. 74 f. StGB zu orientieren hat. Deshalb kann ein vorzeitiger Strafvollzug bei länger dauernder Haft ungeachtet der Dauer der Freiheitsstrafe nur dann als verhältnismässig gelten, wenn den erwähnten Grundsätzen ent- sprochen wird, soweit der Untersuchungszweck dies erlaubt.99 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung Es ist zwar denkbar, dass bei einem vorzeitigen Strafantritt während eines hängigen Rechtsstrei- tes der Entscheid über ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden kann, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihre Strafe antritt und das Inte- resse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtschutzinteres- ses ist jedoch nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Der vorzeitige Strafvollzug kann jedoch angestrebt werden, für den Fall, dass die Entlas- sungsbemühungen scheitern. Die beschuldigte Person kann trotz Haftentlassungsgesuch durch- aus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da wie oben dargelegt, das Vollzugsregime lockerer ist als bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Rüge, es führe zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen, wenn nach dem vorzeitigen Strafantritt an Stelle eines hängigen Rechtsstreits über die Haftverlängerung ein neues Haftentlassungsverfah- 96 BGE 133 I 270, E. 3.4.2 97 BGE 126 I 172 98 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.1.2010; BGE 117 Ia 372, E. 3 99 BGE 133 I 270, E. 3.2.2 Seite 23 23 ren angehoben werden müsste, ist somit im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot und das Ge- bot der Prozessökonomie nicht unbegründet.100 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils Zuständig für Entscheide über die Aufhebung der Sicherheitshaft während eines beim Bundes- gericht hängigen Beschwerdeverfahrens ist das Sachgericht. Das Bundesgericht vertritt in stän- diger Praxis die Ansicht, dass mit der Einreichung einer Beschwerde die Verfahrensherrschaft nicht auf das Bundesgericht übergehe, sondern beim Sachgericht verbleibe, dessen Entscheid angefochten wird. So hat es sich ausdrücklich für unzuständig erklärt, Haftentlassungsgesuche zu beurteilen, die während Beschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche kantonale Urteile erho- ben wurden und die Sache zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen. Bei einer Beschwerde gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gilt das glei- che und dieses bleibt als letztinstanzliches Sachgericht während eines hängigen Beschwerdever- fahrens zuständig. Dies auch wegen des Anspruchs auf doppelte gerichtliche Überprüfung.101 Gleiches gilt bei einem Weiterzug eines Strafurteils an das Bundesgericht. Dabei bleibt die Zu- ständigkeit zur Anordnung von Haft oder einer Haftentlassung und damit auch zur Anordnung der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug bei den kantonalen Behörden. Diese können die Zuständigkeit nicht alleine mit dem Hinweis auf die gesetzliche Suspensivwirkung der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verneinen. Gemäss Art. 236 StPO ist die Verfahrens- leitung zuständig für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts; gemäss Art. 233 StPO ist dies die Verfahrensleitung während des Berufungsverfahrens beim Berufungsgericht. Nach Eröff- nung des begründeten Berufungsentscheids ist das Berufungsverfahren jedoch abgeschlossen und die Berufungsinstanz nicht mehr zuständig. Sachgerecht ist eine Zuständigkeit der Voll- zugsbehörde.102 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung Beim vorzeitigen Strafvollzug, so wie er heute in Art. 236 Abs. 1 StPO geregelt ist, namentlich bei der Bewilligung des Strafantritts durch die Verfahrensleitung, besteht keine Trennung von haftanordnender Behörde und Anklagevertretung bzw. urteilender Behörde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung, welcher ein organisatorisches Grundprinzip der schwei- zerischen Demokratie darstellt.103 Gewaltentrennung bedeutet, dass die rechtsetzende (Legisla- tive), die vollziehende (Exekutive) und die richterliche (Judikative) Staatsgewalt in den Händen verschiedener, voneinander unabhängiger Behörden liegen sollen. Dies, in erster Linie zur Ver- 100 BGE 137 IV 177 101 Beschluss SN.2012.13 der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes v. 20.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 71 f. 102 Entscheid ST.2011.2 des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen v. 13.6.2012, Plädoyer 6/12, S. 69 f. 103 Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundestaatsrecht, N 1410 Seite 24 24 meidung einer Machtballung und einer daraus drohenden Willkür.104 Somit auch die Trennung von Untersuchungs- und Anklagefunktion von der Richterfunktion.105 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts Im Rahmen der Strafuntersuchung haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwalt- schaft eine grundlegend andere Funktion. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, im Vorverfah- ren die Untersuchung zu führen und gegebenenfalls Anklage zu erheben und diese vor Gericht zu vertreten. Dabei stellt die Untersuchungshaft insbesondere im Vorverfahren ein Mittel dar, um den Untersuchungszweck zu sichern.106 Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes ist es hingegen, die von der Staatsanwaltschaft bean- tragte Untersuchungshaft bzw. deren Verlängerung zu überprüfen, namentlich das Vorliegen der Haftgründe und die Verhältnismässigkeit. Somit soll das Zwangsmassnahmengericht als in die Untersuchung nicht involvierte Instanz die Voraussetzungen der Haft unabhängig überprüfen und dadurch die Rechtsstaatlichkeit der Haft gewährleisten. Dabei darf der Richter, welcher als Zwangsmassnahmerichter amtet, nicht auch als Sachrichter tätig sein, da dies gegen Art. 6 EMRK verstösst. Die Personalunion zwischen untersuchender und anklagender Behörde inner- halb der Staatsanwaltschaft ist hingegen unproblematisch.107 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug Wie bereits dargelegt, ordnet beim vorzeitigen Strafvollzug die Verfahrensleitung, in den meis- ten Fällen die Staatsanwaltschaft, den vorzeitigen Strafvollzug an.108 Dies kann zwar nur erfol- gen, wenn die Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, jedoch wird die Art und Weise wie dieser Entscheid zustande gekommen ist nicht richterlich überprüft, es sei denn die beschul- digte Person stellt irgendwann einmal ein Haftentlassungsgesuch. Somit wird das Zwangsmass- nahmengericht durch die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs bis zu einem gewissen Punkt ausgeschaltet und der Staatsanwalt ist de facto in Bezug auf die Anordnung der Haft gleichzeitig Untersuchungsbehörde und Zwangsmassnahmerichter. Noch problematischer ist es aus rechtstaatlicher Sicht, wenn überhaupt keine Untersuchungshaft beantragt wird, sondern die beschuldigte Person direkt den vorzeitigen Strafvollzug antritt, na- mentlich wenn kurze unbedingte Freiheitsstrafen mit Strafbefehl ausgesprochen werden. In die- ser Konstellation erfolgt überhaupt nie eine richterliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen. Der Staatsanwalt ist hier somit Untersuchungsbehörde, Zwangsmassnahmengericht und Sach- richter alles in einem. 104 vgl. http://www.grosserrat.bs.ch 105 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 39 f. 106 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 61 107 Pieth Mark, Schweizerisches Strafprozessrecht: Grundriss für Studium und Praxis, S. 41 f., S. 63 und S. 112 ff. 108 vgl. dazu 4.1.1. Seite 25 25 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug Aus der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 14 Ziff. 2 IPBPR statuierten Unschuldsvermutung ergibt sich, dass bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass jeder Rechtsunterworfene unschuldig ist. Strafprozessuale Häftlinge unterstehen nicht den gesetzlichen Strafvollzugszielen, weshalb sie ihren Lebensstil, in den Schranken der Haftzwecke und der Anstaltsordnung, frei wählen kön- nen. Sie sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Wenn sie während der Haft arbeiten wollen, können sie sich Arbeit beschaffen oder solche in der Einrichtung ausführen. Im ersten Fall gehört ihnen ihr Arbeitsentgelt vollumfänglich. Im zweiten Fall erhalten sie eine Entschädigung, über die sie frei verfügen können. Verurteilte hingegen sind dazu verpflichtet, die ihnen während der Haft zugewiesene Arbeit auszuführen.109 Aus der Unschuldsvermutung leitet sich auch das Gebot der getrennten Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen ab, wobei der Untersu- chungsgefangene, wie beim vorzeitigen Strafantritt, in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangen einwilligen kann.110 Nicht verurteilte strafprozessuale Gefangene im vorzeitigen Strafvollzug können sich ebenfalls auf die Unschuldsvermutung berufen und haben namentlich das Recht jederzeit ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen. Was die Haftbedingungen betrifft, haben sie sich mit ihrem ausdrückli- chen Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt grundsätzlich dem Strafvollzugsregime unter- worfen, weshalb sie auch bezüglich Arbeitspflicht das Strafvollzugsreglement zu respektieren haben.111 Dies ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz unbedenklich. Sicherlich hat die beschuldigte Per- son ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug gegeben, nichtdestotrotz befindet sie sich in Haft, ohne dass ein rechtsgültiges Urteil vorliegt, welches ihre Schuld statuiert. Wie bereits dargelegt, findet beim vorzeitigen Strafvollzug - falls überhaupt - oft nur eine ein- malige Prüfung der Haftanordnung durch das Zwangsmassnahmengericht statt, wobei dieses nur die Haftgründe prüft und keinen materiellen Entscheid betreffend Schuld oder Unschuld fällt bzw. der Strafantritt erfolgt direkt nach einer Zuführung an die Staatsanwaltschaft und Erledi- gung des Verfahrens durch Strafbefehl, bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollziehbarkeit des Entscheids. Dabei ist ein rechtskräftiger Schuldspruch bzw. ein vollziehbares Urteil Grundlage für den Vollzug einer Freiheitsstrafe. 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart Beim vorzeitigen Strafvollzug kann in einem gewissen Mass eine unnötige bzw. sogar unzuläs- sige präjudizierende Wirkung auf den Sachrichter stattfinden. Dies, weil bei der Einweisung in die Vollzugsanstalt noch nicht klar ist, welche Strafe oder allenfalls Massnahme durch das urtei- lende Gericht schliesslich ausgesprochen werden wird. Zwar ist Voraussetzung für den vorzeiti- gen Strafvollzug, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine stationäre Massnahme ausgesprochen wird, jedoch steht dies noch nicht abschliessend fest. 109 BGE 106 Ia 277, S. 287 110 BSK StPO - Härri Matthias, Art. 234 N 4 111 BGE 123 I 221, S. 238 f. Seite 26 26 Wenn im Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts somit nicht klar ist, ob eine unbedingte Frei- heitsstrafe (allenfalls verbunden mit einer ambulanten Therapie), eine stationäre Therapie oder allenfalls der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie ausgesprochen wird und somit auch unklar ist, welches die entsprechende Vollzugsanstalt sein wird, könnte auf den Entscheid des Sachrichters mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs faktisch vor- gegriffen werden. Wenn die beschuldigte Person sich bis zur gerichtlichen Beurteilung schon Monate lang im Strafvollzug befindet, könnte dies faktisch eine präjudizierende Wirkung haben und den Sachrichter in seinen Möglichkeiten unnötig oder gar unzulässig einschränken.112 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer Ebenfalls könnte der Richter dazu verleitet sein, sich beim Strafmass durch die Dauer der bereits erfolgten Strafverbüssung beeinflussen zu lassen. Dies ist insbesondere auch durch das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid zu berücksichtigen, namentlich bei länger an- dauernder Haft und Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Der Richter darf die Haft deshalb nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsent- ziehenden Sanktion rückt. Diesem Umstand ist auch darum besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, um eine Überhaft und eine entsprechende Entschädi- gung des Verurteilten zu vermeiden. Der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist jedoch nur dann Rechnung zu tragen, wenn bereits absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlich- keit erfolgen dürfte.113 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? Zwar gilt die Unschuldsvermutung wie bereits dargelegt auch für die beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Sachgericht sich durch die Ein- willigung der beschuldigten Person in den vorzeitigen Strafvollzug insofern beeinflussen lässt, als es dies als faktisches Schuldeingeständnis betrachtet und in seinen Sachentscheid, wenn auch nicht offiziell und vielleicht auch nicht bewusst, einfliessen lässt. Dies ist insbesondere denkbar, wenn die beschuldigte Person den vorzeitigen Strafvollzug antritt, ohne in der Untersuchung ein Geständnis abgelegt zu haben und die Haft über eine längere Zeit dauert, ohne dass die beschul- digte Person sich gegen die Haft zur Wehr setzt.114 9. Anreize und Gefahren 112 so auch OGE SH, Urteil 51/2007/22 v. 5.10.2007 113 BGer, Urteil 1B_6/2010 v. 22.01.2010, E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.4.2; BGE 133 I 168 E. 4.1 114 vgl. dazu auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 14 Seite 27 27 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein Vorliegend werden nur die Anreize des vorzeitigen Strafvollzugs für die Staatsanwaltschaft un- ter die Lupe genommen, da bei Gericht die Untersuchung grundsätzlich schon abgeschlossen ist. Zwar besteht nach dem in Art. 343 StPO statuierten Unmittelbarkeitsprinzip die Möglichkeit für das Gericht, vorliegende Beweise zu ergänzen oder neue Beweise zu erheben. Dies dürfte je- doch die Ausnahme bilden. 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand Für die Staatsanwaltschaft bedeutet die Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs eine gewisse Entlastung, da nach Ablauf der jeweils bewilligten Haftdauer nicht immer wieder ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht werden muss und auch der Druck seitens der Verteidiger etwas nachlässt. De facto handelt es sich dabei im Arbeitsalltag um einen Haftfall weniger und somit um weniger Aufwand. 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke Durch den vorzeitigen Strafvollzug können die je nach Verfahrensstand erforderlichen strafpro- zessualen Haftzwecke gewahrt werden. Dabei massgebend dürften insbesondere jene Fälle von Bedeutung sein, bei welchen Fluchtgefahr besteht. Dies, weil es für die Vollzugsbehörden auf- wendig ist, Einzelanweisungen der Verfahrensleitung im Vollzugsalltag umzusetzen und solche Einzelbeschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit Kollusionsgefahr, nicht gerne ge- sehen werden. 9.1.4. Druck für ein Geständnis? Zwar ist ein Geständnis nicht formell Voraussetzung für die Bewilligung des vorzeitigen Straf- vollzugs, jedoch wird der vorzeitige Antritt der Strafe in der Praxis kaum gewährt, ohne dass zumindest in den wesentlichen Punkten ein Geständnis vorliegt. Wie bereits dargelegt stellt der vorzeitige Strafvollzug für den Staatsanwalt eine Vereinfachung des Verfahrens dar, weshalb er dazu verleitet sein kann, den Druck auf die beschuldigte Person, welche durchaus ein legitimes Interesse daran hat, ihre Haftsituation zu verbessern, zu erhöhen. In der Praxis handelt es sich in der Regel um die beiden nachfolgenden Konstellationen. A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe Einerseits ist der vorzeitige Strafantritt bei längeren unbedingten Freiheitsstrafen und fortbeste- hender Kollusionsgefahr interessant. Dabei werden der beschuldigten Person die Vorteile des vorzeitigen Strafvollzugs schmackhaft gemacht und es wird ihr gleichzeitig verdeutlicht, dass die Kollusionsgefahr durch ein Geständnis gebannt werden kann und beim Vorliegen eines Ge- ständnisses dem vorzeitigen Strafvollzug nichts mehr entgegen steht. Seite 28 28 B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen Auf der anderen Seite ist die Konstellation von Bedeutung, in denen die beschuldigte Person zwar geständig ist, eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und das Verfahren unmittelbar mittels Strafbefehl erledigt werden kann, jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Fluchtgefahr besteht. Um den umgehenden Vollzug der Strafe sicherzustellen, kann die Staatsanwaltschaft entweder den vorzeitigen Strafvollzug bewilligen oder die beschuldigte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und anschliessendem Vollzug durch die Vollzugsbehörde in Untersuchungshaft nehmen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, da eine Hafteinvernahme durchgeführt, ein Haftantrag gestellt und spätestens nach zehn Tagen ein Verteidiger bestellt sein muss. Die Staatsanwaltschaft hat somit ein grosses Interesse daran, die beschuldigte Person zu motivieren, die Strafe unmittelbar anzutreten, da der Fall damit erle- digt ist. 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime Für die beschuldigte Person hat der vorzeitige Strafvollzug den Vorteil, dass sie sich schon früh- zeitig mit dem ordentlichen Vollzugsregime auseinandersetzen kann. Einerseits ist das ordentli- che Regime wie oben dargelegt weniger restriktiv als jenes der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft und die beschuldigten Person kann sich freier bewegen, arbeiten und es sind ihr Kon- takte mit Mithäftlingen und Aussenkontakte uneingeschränkt möglich. Anderseits kann sich die beschuldigte Person bereits mit den Resozialisierungszielen des Strafvollzugs befassen und wird durch eine individualisierte Vollzugsplanung auf das Leben nach der Verbüssung der Strafe und somit der Reintegration in die Aussenwelt vorbereitet. 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? Wie oben dargelegt ist ein Geständnis oder Teilgeständnis zwar nicht mehr formell Vorausset- zung für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes, weil ein erhebliches Interesse der be- schuldigten Person am vorzeitigen Strafantritt zur Folge haben konnte, dass sie so ein indirekt erzwungenes Geständnis hätte ablegen können.115 Nichtdestotrotz bleibt auch bei der heutigen Rechtslage der faktische Druck zum Geständnis oder Teilgeständnis unverändert, da wie bereits dargelegt der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis kaum gewährt wird, es sei denn die Untersu- chung sei ganz oder beinahe abgeschlossen, was in der Regel durch ein Geständnis beschleunigt werden kann. Somit hat sich de facto nichts an der Ausgangslage für die beschuldigte Person geändert, weshalb das Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung weiterhin bestehen bleibt. 9.2.3. Verteidigung? Prüfenswert ist die Frage, ob die beschuldigte Person zur Bewilligung des vorzeitigen Strafan- tritts anwaltlich vertreten sein muss. 115Baechtold, Strafvollzug, S. 92; vgl. auch BSK StPO - Härri Matthias, Art. 235 N 4 Seite 29 29 Unproblematisch ist die Konstellation, in welcher eine längere unbedingte Freiheitsstrafe in Aussicht steht, da sowohl aufgrund der länger andauernden Untersuchungshaft gestützt auf Art. 130 lit. a StPO oder aufgrund der in Aussicht stehenden Strafe gestützt auf Art. 130 lit. b StPO bzw. allenfalls gestützt auf Art. 130 lit. e StPO, sofern ein abgekürztes Verfahren in Be- tracht gezogen wird, ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt.116 In diesem Fall ist die beschuldigte Person während des ganzen Vorverfahrens und Hauptverfahrens ohnehin anwalt- lich vertreten. Anders ist die Lage, wenn eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe mittels Strafbefehl ausgespro- chen wird, ohne dass Untersuchungshaft angeordnet wird oder noch vor Ablauf von zehn Tagen und dem zwingenden Beizug eines Verteidigers. In dieser Konstellation ist die beschuldigte Per- son in der Regel nicht anwaltlich vertreten, wobei sie als juristischer Laie dem verfahrensver- sierten Staatsanwalt gegenübersteht, welcher zusätzlich ein Interesse am vorzeitigen Strafvoll- zug hat. Es besteht somit ein erhebliches Machtgefälle. Trotzdem bin ich entgegen der Meinung von Härri und Schubart der Ansicht, dass der Beizug eines Verteidigers beim vorzeitigen Straf- antritt nicht zwingend sein sollte.117 Einerseits liegen in dieser Konstellation Haftgründe vor, in der Regel Fluchtgefahr, weshalb die Anordnung von Untersuchungshaft mit Sicherheit bewilligt würde und das Endresultat für die beschuldigte Person ohnehin der Vollzug der Haftstrafe ist, sei es direkt mit Erlass des Strafbefehls, oder sei es mit einer Übergangsfrist von ein paar Wo- chen bis das Urteil rechtskräftig und vollziehbar ist. Anderseits obliegt dem Staatsanwalt in der Strafuntersuchung die richterliche Fürsorgepflicht, welche sich aus dem Grundsatz von fair trial ableitet. Daraus ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, besonders rechtsunge- wohnte, anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte über ihre Rechte aufzuklären.118 Dies gilt auch für die Aufklärung der beschuldigten Person in Bezug auf die Möglichkeit des vorzei- tigen Strafvollzugs. Der Staatsanwalt hat somit die Pflicht, der beschuldigten Person die Mög- lichkeit des vorzeitigen Strafvollzugs sowie die Alternativen dazu und die entsprechenden Mo- dalitäten zu erläutern, wobei dies gemäss Art. 78 StPO aktenkundig sein muss.119 Sollte sich die beschuldigte Person weigern, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, insbesondere weil sie der Verfahrensleitung nicht vertraut und mit der Situation überfordert ist, sollte trotzdem von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werden. In der Praxis kommt es erfahrungsgemäss häufig vor, dass die beschuldigte Person, nach der Beratung durch einen Verteidiger, in den vorzeitigen Strafvollzug einwilligt. Zudem erhöht schon nur die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft niederschwellig eine Verteidigung zu bestell- ten das Vertrauen der beschuldigten Person in die Verfahrensleitung, was auch für einen rei- bungslosen weiteren Verfahrensablauf förderlich ist. 10. Rechtsmittel Bei den Entscheiden betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges handelt es sich um Zwischenentscheide über eine Zwangsmassnahme, welche für die inhaftierte Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG zur Folge haben kann, wes- halb dagegen die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und anschliessend die Beschwerde in 116 so auch Härri Matthias, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28 117 Härri, Diss., S. 142 f.; BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 28; Schubart, ZStr, S. 307 118 Schmid, Handbuch Strafprozessrecht, N 102 f. 119 Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, N 1257 Seite 30 30 Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist. Die Staatsanwaltschaft selber kann bei Entschei- den durch das Gericht gegen die Gewährung oder Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges ebenfalls Beschwerde führen und diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anfechten.120 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle In der Praxis, zumindest des Kantons Zürich, hat in den letzten Jahren eine starke Zunahme der Erledigungen mittels Strafbefehl stattgefunden, insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössi- schen Strafprozessordnung und der Erhöhung der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft von drei auf sechs Monate.121 Bei den allgemeinen Staatsanwaltschaften betrug im Jahr 2012 die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl insgesamt 59,3 % (25'114 Fälle) der Gesamterledi- gungen, wobei davon 36,3 % Einstellungen und Nichtanhandnahmen und 4,4 % Anklagen wa- ren. Dabei hat die Erledigung der Verfahren mittels Strafbefehl auf das Jahr 2011 und 2012 um insgesamt ca. 6 % zugenommen.122 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte Wie die nachfolgenden Zahlen zum Insassenbestand der Haftanstalten belegen, zeigt der schweizweite Trend der letzten ungefähr zehn Jahre, auch im Kanton Zürich, eine deutliche Zu- nahme der vorzeitigen Straf- und Massnahmeantritte, wobei im Kanton Zürich insbesondere seit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eine erneute Zunahme erfolgt ist.123 Aus der in der Praxis gesammelten Erfahrung ist meine These, dass es sich dabei hauptsächlich um Fälle von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen handelt, namentlich im Bereich der Kleinkri- minalität und des Verstosses gegen Bestimmungen des Ausländerrechts, namentlich bei Tätern, bei welchen zu befürchten ist, sie würden sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen. Diese Vermutung bestätigt auch die ungefähr gleich bleibende Anzahl von Häftlingen im vor- zeitigen Strafvollzug, welche sich in den letzten Jahren in der Strafanstalt Pöschwies befinden (zwischen 30 und 37 Häftlinge pro Jahr), denn dabei handelt es sich nur um solche Insassen, die länger inhaftiert werden, da Häftlinge mit einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe (also bis sechs Monate) ihre Strafe in den Untersuchungs- und Bezirksgefängnissen verbüssen.124 Dies im Unterschied zur allgemein steigenden Anzahl vorzeitiger Strafantritte im Kanton Zürich. Ich führe diesen Anstieg von Häftlingen mit kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, welche sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden, insbesondere auf die im Kanton Zürich geltenden Wei- sungen der Oberstaatsanwaltschaft zur Untersuchungsführung sowie der in diversen Amtsstellen bestehende Vorgabe zur konsequenten Umsetzung dieser Weisung zurück, dass beschuldigte Personen, welche mittels Strafbefehl mit einer unbedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, nicht auf freien Fuss entlassen werden dürfen, sondern entweder in den vorzeitigen Strafvollzug ein- 120 BGE 134 IV 240; StPO-Kommentar - Hug Markus - Art. 236 N. 17 f. 121 vgl. dazu „Staatsanwalt als Richter“, NZZ vom 19.4.2013 sowie Gastkommentar dazu vom 6.5.2013 122 Jahresbericht 2012 der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, S. 26 123 vgl. dazu unten die Daten des Bundesamtes für Statistik zum Freiheitsentzug, Stand 30.10.2012 124 Jahresberichte des Justzivollzugs des Kantons Zürich der Jahre 2007 bis 2011, Statistik der Strafanstalt Pöschwies Seite 31 31 willigen oder bis zur Rechtskraft des Entscheids in Untersuchungshaft genommen werden. Dies gestützt auf Art. 439 Abs. 3 StPO, wonach eine rechtskräftige Freiheitsstrafe sofort zu vollzie- hen ist, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Dabei kann die Vollzugsbehörde in dringenden Fällen die rechtskräftig verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe in Sicherheitshaft setzen. Wurde vorzeitiger Strafvollzug be- willigt, so bleibt die verurteilte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils im vorzeiti- gen Vollzug. Somit vollzieht die Vollzugsbehörde die Strafe nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder bei Einwilligung in den vorzeitigen Strafvollzug sogleich, weshalb die Ent- scheide sowie die allfällige Verfügung betr. Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs unver- züglich der Vollzugsbehörde, im Kanton Zürich dem Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugs- diensten zuzustellen sind. Seite 32 32 Insassenbestand, davon vorzeitiger Straf- und Massnahmevollzug 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Schweiz Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 3216 3379 3260 3045 3119 3606 3794 3718 3598 3420 3603 3771 3808 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug CH 493 539 439 500 515 576 503 492 515 542 596 640 657 [in %] 15.3 16.0 13.5 16.4 16.5 16.0 13.3 13.2 14.3 15.8 16.5 17.0 17.3 Index [1999=100] 100 109 89 101 104 117 102 100 104 110 121 130 133 Straf- und Massnah- menvollzug CH 2723 2840 2821 2545 2604 3030 3291 3226 3083 2878 3007 3131 3151 Index [1999=100] 100 104 104 93 96 111 121 118 113 106 110 115 116 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Gefängnisse im Kan- ton Zürich Bestand am Stichtag Straf- und Massnah- menvollzug (inkl. vorz. Vollzug) 586 609 534 574 596 689 727 794 773 716 742 823 855 Vorz. Straf- und Mas- snahmenvollzug ZH 115 168 89 121 135 159 122 147 154 164 202 184 194 [in %] 19.6 27.6 16.7 21.1 22.7 23.1 16.8 18.5 19.9 22.9 27.2 22.4 22.7 Index [1999=100] 100 146 77 105 117 138 106 128 134 143 176 160 169 Straf- und Massnah- menvollzug ZH 471 441 445 453 461 530 605 647 619 552 540 639 661 Index [1999=100] 100 94 94 96 98 113 128 137 131 117 115 136 140 * Die Gefängnisse Affoltern, Dielsdorf, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Winterthur, Zürich und das Flughafengefängnis konnten keine An- gaben zu den Aufenthaltstagen im vorz. Strafvollzug machen © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Seite 33 33 Insassenbestand am Stichtag nach Haftart, Index (2005=100) © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs 0 20 40 60 80 100 120 140 160 180 200 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug CH Straf- und Massnahmenvollzug CH Vorz. Straf- und Massnahmenvollzug ZH Straf- und Massnahmenvollzug ZH Seite 34 34 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug Einweisungskanton Zürich Einweisungen Schweiz Total Einweisung Total Einweisung Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe Vollzug einer Sankti- on Vorzeitiger Strafantritt Andere Gründe N % N % N % N % 2002 1201 991 82.5 209 17.4 1 2002 5706 4851 85.0 849 14.9 6 2003 1271 1028 80.9 241 19.0 2 2003 5902 5088 86.2 811 13.7 3 2004 1374 1054 76.7 316 23.0 4 2004 6938 5990 86.3 938 13.5 10 2005 1487 1214 81.6 273 18.4 0 2005 7922 7019 88.6 901 11.4 2 2006 1841 1568 85.2 272 14.8 1 2006 8870 7999 90.2 856 9.7 15 2007 1915 1619 84.5 295 15.4 1 2007 8419 7530 89.4 860 10.2 29 2008 1750 1429 81.7 318 18.2 3 2008 8280 7207 87.0 1020 12.3 53 2009 1687 1311 77.7 374 22.2 2 2009 8476 7408 87.4 1021 12.0 47 2010 1672 1320 78.9 348 20.8 4 2010 8314 7264 87.4 995 12.0 55 2011 1681 1257 74.8 421 25.0 3 2011 8546 7501 87.8 990 11.6 55 Gefängnisse im Kanton Zürich, Bestand am Stichtag Gefängnisse Schweiz, Bestand am Stichtag Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Strafantritt Total Straf- und Massnah- menvollzug Vorz. Straf- antritt N % N % N % N % 2001 534 445 83.3 89 16.7 2001 3260 2821 86.5 439 13.5 2002 574 453 78.9 121 21.1 2002 3045 2545 83.6 500 16.4 2003 596 461 77.3 135 22.7 2003 3119 2604 83.5 515 16.5 2004 689 530 76.9 159 23.1 2004 3606 3030 84.0 576 16.0 2005 727 605 83.2 122 16.8 2005 3794 3291 86.7 503 13.3 2006 794 647 81.5 147 18.5 2006 3718 3226 86.8 492 13.2 2007 773 619 80.1 154 19.9 2007 3598 3083 85.7 515 14.3 2008 716 552 77.1 164 22.9 2008 3420 2878 84.2 542 15.8 2009 742 540 72.8 202 27.2 2009 3603 3007 83.5 596 16.5 2010 823 639 77.6 184 22.4 2010 3771 3131 83.0 640 17.0 2011 855 661 77.3 194 22.7 2011 3808 3151 82.7 657 17.3 Stand der Datenbank: 30.10.2012 © Bundesamt für Statistik, Statistik des Freiheitsentzugs Beim Insassenbestand ist ersichtlich, dass die Anzahl Personen im vorzeitigen Strafvollzug im Kanton Zürich im Verhältnis zur Gesamtschweiz prozentual deutlich höher ist. So beträgt der Anteil Insassen im vorzeitigen Strafvollzug in den Gefängnissen des Kantons Zürich im Jahr 2011 22,7%, der schweizweite Anteil hingen nur 17,3%. Noch auffälliger ist der Unterschied bei den Einweisungsentscheiden. Der Anteil Insassen, welche durch den Justizvollzug des Kantons Zürich in eine Haftanstalt zum Vollzug einer vorzeitigen Strafe (im Kanton Zürich oder in ei- nem anderen Kanton) eingewiesen wurden, beträgt im Jahr 2011 sogar 25% der Gesamtinsas- sen, der schweizweite Anteil hingegen bloss 11,6%. Seite 35 35 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat Total Einwei- sungen davon: Vollzug einer Sanktion Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere1 % % % % % 2002 1201 991 404 40.8 70 7.1 180 18.2 215 21.7 122 12.3 2003 1271 1028 460 44.7 69 6.7 184 17.9 196 19.1 119 11.6 2004 1374 1054 494 46.9 111 10.5 182 17.3 172 16.3 95 9.0 2005 1487 1214 540 44.5 174 14.3 211 17.4 188 15.5 101 8.3 2006 1841 1568 549 35.0 244 15.6 198 12.6 187 11.9 390 24.9 2007 1915 1619 516 31.9 247 15.3 188 11.6 166 10.3 502 31.0 2008 1750 1429 349 24.4 195 13.6 113 7.9 74 5.2 698 48.8 2009 1687 1311 372 28.4 188 14.3 116 8.8 69 5.3 566 43.2 2010 1672 1320 430 32.6 191 14.5 121 9.2 74 5.6 504 38.2 2011 1681 1257 384 30.5 246 19.6 98 7.8 72 5.7 457 36.4 Total Einwei- sungen davon: Vorzeitiger Strafantritt Total Gesetz StGB AuG BetmG SVG Andere2 % % % % % 2002 1201 209 73 34.9 9 4.3 109 52.2 0 0.0 18 8.6 2003 1271 241 91 37.8 14 5.8 111 46.1 4 1.7 21 8.7 2004 1374 316 146 46.2 22 7.0 125 39.6 1 0.3 22 7.0 2005 1487 273 121 44.3 19 7.0 110 40.3 1 0.4 22 8.1 2006 1841 272 112 41.2 19 7.0 111 40.8 2 0.7 28 10.3 2007 1915 295 126 42.7 19 6.4 109 36.9 4 1.4 37 12.5 2008 1750 318 121 38.1 23 7.2 113 35.5 1 0.3 60 18.9 2009 1687 374 141 37.7 26 7.0 133 35.6 6 1.6 68 18.2 2010 1672 348 109 31.3 24 6.9 120 34.5 1 0.3 94 27.0 2011 1681 421 79 18.8 26 6.2 65 15.4 4 1.0 247 58.7 1 Andere: inkl. Ersatzfreiheitsstrafen, Bussenumwandlung, Widerrufe etc. (nicht im Strafregister eingetragen) 2 Andere: ohne rechtskräftiges Urteil Stand der Datenbank: 30.10.2012 Quelle: BFS - Strafvollzugsstatistiken 125 Bei den Einweisungsentscheiden nach Strafart können drei Hauptgruppen unterschieden wer- den, nämlich Verurteilungen nach Strafgesetzbuch, Ausländergesetz und Betäubungsmittelge- setz. Allgemein ist beim Vollzug von Freiheitsstrafen ab dem Jahr 2002 hin zum Jahr 2011 die Tendenz ersichtlich, dass die Delikte im Bereiche des StGB und des BetmG abnehmen und je- nen im Bereich der Ausländerkriminalität stark zunehmen, diese haben sich von insgesamt 7,1% 2002 auf 19,6% im Jahr 2011 beinahe verdreifacht. Aufgrund einer mangelnden Korrelierung der vorliegenden Angaben mit der Dauer der zu vollziehenden Strafen, können jedoch keine 125 Die obigen Auswertungen wurden in verdankenswerter Weise durch Daniel Laubscher, BFS, vorgenommen. Dabei wurden die Zahlen entsprechend meinen Hypothesen, welche ich aus meinen Erfahrungen aus der Praxis gewonnen habe, aufbereitet und verglichen. Seite 36 36 Rückschlüsse in Bezug auf die Strafart gekoppelt mit der Strafdauer und dem vorzeitigem Straf- vollzug gezogen werden.126 12. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der vorzeitige Strafvollzug in der Praxis weit verbreitet ist, wie die Zahlen des Bundesamtes für Statistik der letzten Jahre zumindest im Sinne eines Trends belegen. Trotz gewissen rechtsstaatlichen Bedenken hat sich der vorzeitige Straf- vollzug als sinnvolles Instrument durchgesetzt, welches sowohl für die beschuldigte Person als auch für die Verfahrensleitung mehr Vorteile als Nachteile mit sich bringt und überdies im öf- fentlichen Interesse liegt. In den letzten 10-20 Jahren hat die Rechtsprechung viele der damals in der Literatur aufgeworfenen Fragen geklärt und es ist mittlerweile unbestritten, dass die Grund- rechte und Verfahrensgarantien für den Inhaftierten im vorzeitigen Strafvollzug ebenfalls gelten, wobei im Zweifelsfall die Vorschriften der Untersuchungshaft Anwendung finden und jederzeit die Möglichkeit besteht, die Voraussetzungen der Haft durch ein Zwangsmassnahmengericht überprüfen zu lassen. Gegen den vorzeitigen Strafvollzug ist nichts einzuwenden, sofern die ausdrückliche, klare und unmissverständliche Einwilligung der beschuldigten Person vorliegt, welche in Kenntnis der Rechtslage abgegeben wurde. Dies entweder nach Beratung durch einen Verteidiger oder nach gründlicher Aufklärung durch die Verfahrensleitung, wobei sich diese Aufklärungspflicht aus der richterlichen Fürsorgepflicht ableitet. Der Trend, zumindest im Kanton Zürich, den vorzeitigen Strafvollzug bei mit Strafbefehl erle- digten Verfahren, in welchen kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden, systema- tisch anzuwenden, ist an sich nicht zu bemängeln. Auf den ersten Blick bringt dieses Vorgehen zwar eine Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit mit sich und es besteht die Gefahr, dass die in der Regel nicht verteidigte beschuldigte Person durch den Staatsanwalt überrumpelt wird, je- doch ist nicht zu vergessen, dass in diesen Fällen immer ein Haftgrund vorliegt, weshalb sich die beschuldigte Person bis zur Rechtskraft des Strafbefehls ohnehin in Haft befinden würde und durch den vorzeitigen Strafantritt umgehend von den Vorteilen des ordentlichen Vollzugs profi- tieren kann und sich dadurch die Unannehmlichkeiten der Untersuchungshaft erspart. Eine andere Frage ist hingegen, ob diese Anwendungsform des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne des Gesetzgebers ist. Dieser hatte bei der Formulierung der Ziele des vorzeitigen Straf- vollzugs mittlere bis längere unbedingte Freiheitsstrafen vor Augen, wobei das primäre Ziel die Resozialisierung der beschuldigten Person und die Vermeidung von Rückfällen ist. Dies ist bei den kurzen unbedingten Strafen mit vorzeitigem Strafvollzug offensichtlich nicht der Fall, da es als Mittel zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids und dessen Vollstreckbarkeit dient und in diesen Konstellationen ohnehin aufgrund der allzu kurzen Strafdauer auf einen Vollzugsplan verzichtet wird und die Strafe somit einfach nur „abgesessen“ wird. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage, welche die Politik und sodann der Gesetzge- ber zu klären hat. Das Gesetz lässt diesbezüglich einen Spielraum, welchen die Praxis für sich entdeckt hat, indem sie den vorzeitigen Strafvollzug als pragmatisches Instrument einsetzt.127 126 Für eine aussagekräftige Aussage diesbezüglich müssten die einzelnen Strafbefehle bzw. Dossiers beigezogen und in Bezug auf die Strafart, Strafdauer und den vorzeitigen Strafvollzug ausgewertet werden. 127 Anderer Ansicht BSK StPO - Härri Matthias, Art. 236 N 33, welcher den vorzeitigen Strafvollzug im Ergebnis bloss für eine systemfremde Rechtsfigur als Alternative zu einer unzulänglich ausgestalteten Untersuchungshaft Seite 37 37 ERKLÄRUNG „Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir aus- gewiesene Leistung selbstständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Aus- nützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe.“ Zürich, 12. Juli 2013 .................................. sieht und dafür plädiert, die Mängel bei der Untersuchungshaft zu beheben und den vorzeitigen Strafantritt ganz zu eliminieren. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) 1. Einleitung 2. Ursprung und Entwicklung 3. Abgrenzung 3.1. Grundidee des vorzeitigen Strafvollzugs 3.2. Grundlagen im materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht 3.3. Hybrid zwischen Untersuchungshaft und ordentlichem Strafvollzug 3.3.1. Untersuchungshaft, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Untersuchungshaft B. Sicherheitshaft C. Zweck und tangierte Grundrechte D. Vollzug der Untersuchungshaft 3.3.2. Ordentlicher Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Im Allgemeinen B. Rechtliche Grundlagen C. Zweck und Ausgestaltung des ordentlichen Vollzugs D. Der Normalvollzug E. Individualisierung des Vollzugs und Vollzugsplan F. Verzicht auf den Vollzugsplan 3.3.3. Vorzeitiger Strafvollzug, Rechtsnatur, rechtliche Grundlagen A. Rechtsnatur B. Rechtliche Grundlagen 4. Voraussetzungen und Vollzug 4.1. Voraussetzungen 4.1.1. Bewilligung durch die Verfahrensleitung 4.1.2. Einverständnis der beschuldigten Person 4.1.3. Geständnis 4.1.4. Ausreichende strafprozessuale Haftgründe A. Im Allgemeinen B. Fluchtgefahr C. Kollusionsgefahr 4.1.5. Sicherheitshaft 4.1.6. Verfahrensstand 4.1.7. Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe 4.2. Vollzug 4.2.1. Haftanstalt 4.2.2. Zuständigkeit und Grundsätze für den Vollzug der Haft A. Zuständigkeit für den Einweisungsentscheid B. Vollzugsgrundsätze 4.2.3. Konflikte bei der Zuständigkeit 4.2.4. Vollzugserleichterungen A. Im Allgemeinen B. Urlaub C. Weitere Vollzugserleichterungen 5. Widersprüche zwischen strafprozessualer Haft und ordentlichem Strafvollzug 6. Einwilligung und Widerruf 6.1.1. Vorzeitiger Strafvollzug als Zwangsmassnahme? 6.1.2. Möglichkeit der Einwilligung 6.1.3. Widerruf der Einwilligung? 7. Haftprüfung 7.1. Haftprüfung bei der Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft 7.2. Haftprüfung beim vorzeitigen Strafvollzug 7.2.1. Haftprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht 7.2.2. Jederzeitiges Haftentlassungsgesuch 7.2.3. Kognition bzw. Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts 7.2.4. Vorzeitiger Strafantritt während hängigem Rechtsstreit über eine Haftverlängerung 7.2.5. Zuständigkeit für ein Haftentlassungsgesuch bei Weiterzug des Strafurteils 8. Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit 8.1. Gewaltentrennung 8.1.1. Funktion der Staatsanwaltschaft vs. Funktion des Zwangsmassnahmengerichts 8.1.2. Problematik beim vorzeitigen Strafvollzug 8.2. Unschuldsvermutung 8.2.1. Unschuldsvermutung und vorgezogener Strafvollzug 8.2.2. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafart 8.2.3. Vorbefassung des Gerichts in Bezug auf die Strafdauer 8.2.4. Faktisches Schuldeingeständnis? 9. Anreize und Gefahren 9.1. Für die Staatsanwaltschaft 9.1.1. Allgemein 9.1.2. Verminderung von Arbeitsaufwand 9.1.3. Wahrung der Haftzwecke 9.1.4. Druck für ein Geständnis? A. Längere unbedingte Freiheitsstrafe B. Verfahrenserledigung durch Strafbefehl bei kurzen unbedingten Freiheitsstrafen 9.2. Für die beschuldigte Person 9.2.1. Individualisiertes Haftregime und Erfahrung mit dem ordentlichen Vollzugsregime 9.2.2. Faktischer Druck für ein Geständnis? 9.2.3. Verteidigung? 10. Rechtsmittel 11. Praxis / Zahlen im Kanton Zürich in den letzten Jahren 11.1. Zunahme der Strafbefehle 11.2. Zunahme der vorzeitigen Strafantritte 11.3. Einweisungsentscheide in den vorzeitigen Strafvollzug 11.4. Einweisungskanton Zürich nach Hauptstraftat 12. Fazit

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Keller Marcel

    Der Artikel 19 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008: Ein kritischer Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht Masterarbeit im Rahmen des Kurses MAS Forensics 2 Abgabetermin: 15. Mai 2009 Vorgelegt von: Betreut von: lic.iur. Marcel Keller Dr. Thomas Hansjakob Untersuchungsrichter in Weinfelden Erster Staatsanwalt des Kantons St.Gallen Die Revision von Art. 19 BetmG I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I Literaturverzeichnis III Materialen VIII Abkürzungsverzeichnis X Kurzfassung XIV I. Die Entwicklung der Strafbestimmungen des Bestäubungsmittelrechts bis zur Fassung vom 1. August 1975 1 A. Auf dem Weg zum ersten Betäubungsmittelgesetz von 1924 1 B. Das zweite Betäubungsmittelgesetz von 1951, die Revision von 1968 und das Einheitsabkommen von 1961/1972 2 C. Die Revision von 1975 3 1. Der Entwurf gemäss Botschaft 1973 3 2. Die Revision von 1975 5 D. Die Auswirkungen der Revision von 1975 6 1. Betreffend Art. 19 Ziff. 1 6 2. Betreffend Art. 19 Ziff. 2 7 a. Die schweren Fälle im allgemeinen 7 b. Der mengenmässig schwere Fall 8 c. Die bandenmässig verübten Delikte 9 d. Die gewerbsmässig verübten Delikte 9 II. Die gescheitere Revision von 2001/2004 10 A. Die allgemeinen Ziele der Revision 2001/2004 10 B. Die gescheiterte Revision der Strafbestimmungen 2001/2004 12 1. Ausgangslage 12 2. Die Ziele der Revision 2001/2004 in strafrechtlicher Hinsicht 13 a. Der Entwurf 2001 13 b. Einzelne Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 2001 15 aa. Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung 15 bb. Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum 15 cc. Zum schweren Fall im allgemeinen 15 dd. Der ehemals mengenmässig schwere Fall 16 ee. Der bandenmässig begangene schwere Fall 16 ff. Fakultative Strafmilderung hinsichtlich des Anstaltentreffens 16 gg. Fakultative Strafmilderung für Drogensucht bei qualifizierten Fällen 17 hh. Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung 17 ii. Einführung eines Jugendschutzartikels 18 jj. Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums 18 kk. Straflosigkeit des Cannabiskonsums und der Vorbereitungshandlungen 19 ll. Konsumlegalisierung und kontrollierter Cannabishandel 20 mm. Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums 20 nn. Kontrollierter Cannabishandel 21 oo. Aufhebung der versuchten Anstiftung zum Drogenkonsum 21 3. Resultat der parlamentarischen Debatten 22 Die Revision von Art. 19 BetmG II III. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 20. März 2008 24 A. Der Gesetzesentwurf 2006 24 1. Ziele und Schwerpunkte der Revision 2006 24 2. Allgemeine Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 2006 25 a. Gestrichener Artikel 19 Ziff. 1 al. 1 i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG/zur Betäubungsmittelgewinnung 25 b. E-Art. 19 Abs. 1 lit. f nBetmG/öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum 26 c. Eine neue Variante des schweren Falls: E-Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG 26 d. Die fakultativen Strafmilderungsgründe nach E-Art. 19 Abs. 3 nBetmG 26 e. Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands nach Art. 19 Ziff. 3 26 f. Der Jugendschutzartikel von E-Art. 19 a1 nBetmG 26 g. Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen und der Abgabe bei Geringfügigkeit nach E-Art. 19b nBetmG 27 h. Versuchte und vollendete Anstiftung zum Drogenkonsum 27 B. Die neuen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzesgemäss der Fassung vom 20. März 2008 27 1. Die parlamentarische Debatte 27 a. Im Nationalrat 27 b. Im Ständerat 28 c. Schluss- und Volksabstimmung 28 2. Die neuen Strafbestimmungen im Einzelnen 28 a. Der Grundtatbestand: Art. 19 Abs. 1 nBetmG 29 b. Die Qualifizierten Fälle: Art. 19 Abs. 2 nBetmG 29 aa. Allgemein 29 bb. Der ehemals (?) mengenmässig schwere Fall 30 cc. Der Verkauf in Ausbildungsstätten 31 c. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 nBetmG 32 aa. Beim Anstaltentreffen 32 bb. Beim süchtigen Dealer 32 d. Die fehlende Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 3 32 e. Der Jugendschutzartikel nach Art. 19bis nBetmG/ Art. 136 nStGB 32 f. Die straflosen Vorbereitungshandlungen etc. nach Art. 19b nBetmG 33 g. Die unveränderten Art. 19a und 19c nBetmG 33 Erklärung 34 Die Revision von Art. 19 BetmG III Literaturverzeichnis ALBRECHT PETER, Die strafrechtliche Beurteilung der Drogenkonsumenten (Bemerkun- gen zur Auslegung des Art. 19a Ziff. 1 BetmG), in: BJM 1983, S. 217 ff. (zit. ALB- RECHT, BJM 1983) DERS., Irrweg im Kampf gegen den Drogenhandel, in: plädoyer 1983, S. 7 f. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 1983) DERS., Die Grenzen des Strafrechts im Bereiche der Drogenpolitik, in: Reformatio 1989, S. 254 ff. (zit. ALBRECHT, Reformatio) DERS., Die Mitverantwortung der Strafjustiz, in: plädoyer 1990, S. 26 ff. (zit. ALB- RECHT, plädoyer 1990) DERS., Das Haschisch-Urteil des Bundesgerichts wird Folge haben, in: plädoyer 1992, S. 28 f. (zit. 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Stellungnahme BR 2006) Die Drogenpolitik der Schweiz-Drittes Massnahmenpaket des Bundes zur Verminde- rung der Drogenprobleme (MaPaDro III) 2006-2011, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit, August 2006 Cannabis 2008, Update zum Cannabisbericht 1999 der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen-EKDF, Oktober 2008 Die Revision von Art. 19 BetmG X Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht a.a.O. am angegebenen Ort AB amtliches Bulletin (AB Jahreszahl S Seite= AB des StR; AB Jahreszahl N Seite=AB des NR) Abs. Absatz AJP Aktuelle juristische Praxis (Zü- rich/St.Gallen) al. Alinea a.M. anderer Meinung Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AT allgemeiner Teil Aufl. Auflage BAG Bundesamt für Gesundheit BBD Bauhofer Stefan / Bolle Pierre-Henri / Ditt- mann Volker (Hrsg.), Drogenpolitik- Beharrung oder Wende, Reihe Kriminolo- gie-Band 15, Chur/Zürich 1997 BBl Bundesblatt BetmG Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Okto- ber 1951, SR 812.121 BGE Bundesgerichtsentscheid BGer Bundesgericht BJM Basler Juristische Mitteilungen (Basel) BR Bundesrat BSK Basler Kommentar Die Revision von Art. 19 BetmG XI Bst. Buchstabe BV Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101 BVers Bundesversammlung bzw. beziehungsweise CVP Christlichdemokratische Volkspartei Ders. Derselbe d.h. das heisst Dies. Dieselbe Diss. Dissertation E Entwurf E. Erwägung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EKDF Eidgenössische Kommission für Drogen- fragen etc. et cetera ev. eventuell f. folgend ff. fortfolgend FIV Verordnung des EDI über Fremd- und In- haltsstoffe in Lebensmitteln vom 26. Juni 1995, SR 817.021.23 FN Fussnote FS Festschrift ggf. gegebenenfalls gl.M. gleicher Meinung Die Revision von Art. 19 BetmG XII Hw. Hinweis(e) i.V.m. in Verbindung mit lit. littera m.E. meines Erachtens m.w.Hw. mit weiteren Hinweisen N Note nBetmG Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 20. März 2008 nStGB Strafgesetzbuch gemäss der Änderung des BetmG vom 20. März 2008 NR Nationalrat Nw. Nachweis(e) Rz Randziffer s. siehe S. Seite SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) SR Systematische Sammlung des Bundes- rechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 StR Ständerat SVP Schweizerische Volkspartei THC Tetrahydrocannabinol u.a. unter anderem, und andere v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Die Revision von Art. 19 BetmG XIII ZBJV Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins (Bern) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht (Ba- sel) ZStrR Schweizer Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Die Revision von Art. 19 BetmG XIV Kurzfassung Die eidgenössische Betäubungsmittelgesetzgebung war in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts von mehreren internationalen Abkommen geprägt, angefangen mit dem Internationalen Opium-Abkommen von 1912, das in der Schweiz 1925 in Kraft trat. Das Ziel dieses Abkommens war die Überwachung und die Kontrolle der Herstellung und des internationalen Handels mit Opium, Morphium, Heroin und Kokain. Um den Forde- rungen des Opiumabkommens entsprechen zu können, wurde 1924 das erste eidgenös- sische Betäubungsmittelgesetz erlassen1. Die Schweiz trat in der Folge weiteren Abkommen bei, zu dessen Umsetzung Anpas- sungen im nationalen Recht erforderlich waren. Am 3. Oktober 1951 wurde diesbezüg- lich ein neues Betäubungsmittelgesetz erlassen und am 1. Juni 1952 in Kraft gesetzt. Auf diesem Gesetz basiert die diesbezügliche schweizerische Gesetzgebung noch im- mer (so auch die Strafbestimmung von Art. 19 BetmG), wenngleich seitdem einige Än- derungen vorgenommen wurden; so z.B. 1968 hinsichtlich der Umsetzung des Einheits- Übereinkommens von 1961, das praktisch alle bisherigen internationalen Abkommen ersetzte. Der Erlass bzw. der Beitritt zu weiteren Abkommen erforderte in der Folge erneut neue nationale Gesetzesanpassungen, die schliesslich zur Revision von 1975 führten. Im Laufe der Revision von 1975 wurden, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Drogenhandel und der Drogenkonsum in der Schweiz deutlich angestiegen war, die Strafbestimmungen dergestalt geändert, als dass der Drogenkonsum für strafbar erklärt wurde, nachdem er bis anhin nicht explizit geregelt war. Daneben wurde die Strafan- drohung bezüglich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG stark erhöht. Nachdem sich die Verhältnisse des Betäubungsmittelmarktes in den Achtziger- und Neunzigerjahren erheblich verändert hatten, waren augenscheinlich neue Massnahmen hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln erforderlich und es entstand mitunter das Viersäulenprinzip, bestehend aus Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe sowie Kontrolle und Repression. Mitunter dieses Prinzip sowie neue Ziele bezüglich der Strafbarkeit beim Betäubungs- mittelumgang führten zum Revisionsentwurf von 2001, der trotz erfolgter Zustimmung des Ständerats aufgrund eines zweimaligen Nichteintretensentscheids des Nationalrats von 2003 und 2004 scheiterte, nachdem insbesondere die Entkriminalisierung des Dro- genkonsums und der kontrollierte Cannabishandel keine Mehrheit im Nationalrat ge- funden hatte. Die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Vorlage wurden 2006 erneut dem Parla- ment vorgelegt, das diesen denn auch am 20. März 2008 zustimmte. Dagegen wurde das Referendum ergriffen, das am 30. November 2008 vom Stimmvolk mit grossem Mehr verworfen wurde. 1 FINGERHUTH/TSCHURR, N 1 ff. zu Übersicht zur Gesetzgebung. Die Revision von Art. 19 BetmG XV Bezüglich der Strafbestimmungen in der Fassung von 1975 wurden einige Änderungen vorgenommen: Die Tatbestandsvarianten im Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 nBetmG) wurden ge- strafft, was hingegen künftig kaum zu wesentlichen Änderungen des strafbaren Verhal- tens führen sollte. Jedoch wird bezüglich des Hanfanbaus behördlich nicht mehr nach- gewiesen werden müssen, dass dieser der Betäubungsmittelgewinnung dient. Beim qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG wurde der Mengenbezug for- mell, jedoch kaum materiell, fallengelassen, was sehr wahrscheinlich zu neuerlichen Diskussionen in Lehre und Rechtsprechung führen wird, was denn nach neuem Recht das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG darstelle. In Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG wurde eine zusätzliche Variante des schweren Falls ins Gesetz aufgenommen: wenn der Täter in oder nahe von Ausbildungsstätten für Jugend- liche gewerbsmässig Drogen abgibt oder zugänglich macht. Mehr als eine Mahnung an den Täter und Erinnerung an den Richter, dass Drogenabgaben an Jugendliche hart zu ahnden sind, wird Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG allerdings kaum bedeuten, denn die ge- werbsmässige Betäubungsmittelabgabe bedeutet grundsätzlich bereits hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 lit. c nBetmG eine Qualifizierung des strafbaren Verhaltens. In Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG werden begrüssenswerterweise neu fakultative Strafmil- derungen hinsichtlich des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g nBetmG aufge- führt und in Art. 19 Abs. 3 lit. b nBetmG solche für süchtige Drogenhändler, die im qualifizierten Fall gegen das BetmG verstossen haben. Diese Norm wäre ebenfalls zu begrüssen, jedoch ist sie wohl überflüssig, da Süchtige in aller Regel vermindert schuld- fähig sind, was ohnehin eine obligatorische Strafmilderung nach sich zieht. Art. 19 Ziff. 3 gemäss geltendem BetmG hinsichtlich der Strafbarkeit der fahrlässigen Tatbegehung wurde aus nachvollziehbaren Gründen nicht ins revidierte Gesetz aufge- nommen, da die Bedeutung dieser Norm nicht erheblich war und die umfassende Straf- barkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens (insbesondere durch das Anstaltentreffen) schon mit dem Eventualvorsatz früh einsetzt. Eingeführt wurde des Weiteren Art. 19bis nBetmG, der die unberechtigte Drogenabgabe an Personen unter 18 Jahren unter Strafe stellt. Da die entsprechende Strafdrohung die- selbe ist wie im Grundtatbestand und inhaltlich sozusagen dem bedeutungslosen Art. 136 StGB entspricht (ausser dass das Schutzalter von 16 auf 18 Jahre angehoben wur- de), wird dieser Artikel wohl keine wesentliche Bedeutung erfahren. Er wird wohl ähn- lich wie Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG generalpräventive Aspekte haben und den Richter zu härterer Bestrafung ermuntern. Schliesslich wurde der in der Praxis weitgehend bedeutungslose Art. 19b dergestalt ge- ringfügig geändert, als dass bei geringfügigen Mengen Straflosigkeit der Vorberei- tungshandlungen und beim Gemeinschaftskonsum nicht mehr wie bis anhin ausser hin- sichtlich Personen unter 16 Jahren möglich war, sondern auch hier wurde das Schutzal- ter auf 18 Jahre angehoben. Die Revision von Art. 19 BetmG 1 I. Die Entwicklung der Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelrechts bis zur Fassung vom 1. Au- gust 1975 A. Auf dem Weg zum ersten Betäubungsmittelgesetz von 1924 „Wer unbefugterweise die in Art. 1 bezeichneten Stoffe herstellt, verarbeitet, einführt, ausführt, kauft, besitzt, lagert, verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgibt oder zum Verkauf bzw. zur Abgabe anbietet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 20'000 Fr. bestraft. Beide Strafen können mitein- ander verbunden werden. (…) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 5000 Fr.“ So lautete die erste (grundlegende) Strafbestimmung im Betäubungsmittelrecht in Art. 11 al. 1 und al. 4 des Bundesgesetzes betreffend Betäubungsmittel2 vom 2. Oktober 1924. Was damals wenig aufsehenerregend anmutete, stellte sich als Vorläufer einer der praktisch bedeutendsten (und umstrittensten) Strafartikel des schweizerischen Straf- rechts heraus; als Vorläufer des Art. 19 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 in der Fassung vom 20. März 1975 (in Kraft seit dem 1. August 1975)3. Begonnen hatte die schweizerische Betäubungsmittelgesetzgebung im Grundsatz mit der Unterzeichung des Internationalen Opium-Abkommens vom 23. Januar 1912 am 29. Dezember 19134. Im Februar 1924, mithin gut zehn Jahre später, legte der BR dem Par- lament zwei Botschaften zur Betäubungsmittelgesetzgebung vor. Die eine betraf die Genehmigung des unterzeichneten Abkommens, die andere das zur Umsetzung des Ab- kommens notwendige Bundesgesetz5. Dass eine Gesetzgebung hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln offenbar an- gezeigt war, wird durch folgende Ausführungen veranschaulicht: Laut dem damaligen Bundesanwalt FRANZ STÄMPFLI sei die Morphinsucht ab ca. 1870 im fernen Osten auf- gekommen und sei hierzulande unter Psychopathen und Neurasthenikern anzutreffen gewesen; die Sucht führe zu schwerstem körperlichen und geistigen Zerfall6. Dem BR schien ein Regelungsbedarf auch ausgewiesen. Er drückte es bezüglich der Opiumsucht so aus: „Auf die Dauer indessen wird die Vergiftung des gesamten Organismus immer stärker, die Schlaflosigkeit wird zu einem dauernden Übel, die Verdauungsfunktionen sind gelähmt, die Abmagerung geht bis zum äussersten, die Zähne werden vom Zahn- 2 Zum Begriff der Betäubungsmittel s. ALBRECHT, Kommentar, N 10 zu Einleitung, m.w.Hw. 3 Wenn in der Folge Gesetzesartikel ohne Gesetzesangabe genannt werden, ist jeweils das derzeit gültige BetmG in der Fassung vom 1. August 1975 gemeint. Wenn ein Artikel in der Fassung vom 20. März 2008 gemeint ist, wird dem Artikel nBetmG nachgestellt. Bei Artikeln von Entwürfen wird entsprechend ein E vor den Artikel gesetzt. Die Artikel des Entwurfs 2001 werden daher mit E-Art. xxx, diejenigen des Entwurfs 2006 mit E-Art. xxx nBetmG bezeichnet. 4 Vgl. ZOLLIKOFER, S. 37 ff. 5 Botschaft Opiumabkommen, S. 197 ff.; Botschaft 1924, S. 279 ff. 6 STÄMPFLI, S. 194. Die Revision von Art. 19 BetmG 2 fleisch entblösst, und der Mensch, unfähig zu jeder Anstrengung, hat keinen andern Willen mehr, als seinem Laster zu fröhnen.“ 7 Nicht weniger ernst nahm der BR die Ge- fahr hinsichtlich der Kokainsucht: „Der Kranke magert ausserordentlich schnell ab; Sinnesverwirrungen und Gesichtstäuschungen treten immer stärker auf, die seelische Niedergeschlagenheit und völlige Willenlosigkeit wird immer ausgesprochener, und die geistige Entartung kann bis zum Wahnsinn gehen. Das moralische Sein als solches ist angegriffen: der Kokainsüchtige ist fähig zu Gewaltakten, und man stellt mitunter bei ihm Anfälle von Mordlust fest. (…) Schliesslich, was noch schwerer ist, zeigen gewisse Beobachtungen, dass die Wirkungen der Kokainsucht nicht auf den einzelnen Menschen beschränkt bleiben, sondern auch auf seine Nachkommenschaft übergehen und so eine Ursache für die Entartung der ganzen Rasse werden.“8 Am 5. Juni 1924 wurde das Opiumabkommen von der BVers genehmigt und trat am 15. Januar 1925 in Kraft9. Darin wurde insbesondere bezweckt, die allmähliche Unterdrü- ckung des Missbrauchs von Opium, Morphin, Kokain sowie deren Derivaten herbeizu- führen. Es waren jedoch keine Massnahmen zur Verminderung des Anbaus von Opium- oder Kokainprodukten vorgesehen, sondern das Abkommen forderte vielmehr die Ein- richtung eines Überwachungs- und Kontrollsystems hinsichtlich der Erzeugung und des Vertriebs der betreffenden Betäubungsmittel10. Am 2. Oktober 1924 wurde schliesslich das erste Betäubungsmittelgesetz verabschiedet und auf den 1. August 1925 in Kraft gesetzt. Es enthält die vom Opiumabkommen geforderten administrativen Bestimmun- gen bezüglich der Überwachung der Herstellung, der Verarbeitung, des Verkehrs, der Lagerung, des Besitzes sowie des Kaufs und Verkaufs von Opium, Morphin, Heroin, Kokablättern und Kokain. Weiter sind ab Art. 11 die Strafbestimmungen, die eingangs erwähnt wurden, aufgeführt11. B. Das zweite Betäubungsmittelgesetz von 1951, die Revision von 1968 und das Einheitsabkommen von 1961/1972 Die Schweiz trat nach dem Opiumabkommen von 1912 zwei weiteren Abkommen bei, die dieses auf weitere Stoffe (z.B. Haschisch) ausdehnte und es ergänzte. Um zusätzli- chen Vereinbarungen beitreten zu können12, war eine Revision des entsprechenden Lan- desrechts notwendig. So wurde im April 1951 dem Parlament die Botschaft zu einem neuen Betäubungsmittelgesetz vorgelegt. Hinsichtlich der Strafbestimmungen forderten sowohl die Abkommen als auch ein parlamentarischer Vorstoss die Erhöhung der Straf- 7 Botschaft Opiumabkommen, S. 198. 8 Botschaft Opiumabkommen, S. 208. 9 SR 0.812.121.2. 10 STÄMPFLI, a.a.O. 11 ZOLLIKOFER, S. 72 ff. 12 Internationales Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäu- bungsmitteln, SR 0.812.121.6; Protokoll vom 11. Dezember 1946 zu den internationalen Abkommen über die Betäubungsmittel, SR 0.812.121.21; Protokoll vom 19. November 1948 über die Kontrolle syntheti- scher und weiterer Betäubungsmittel, SR 0.812.121.52. Die Revision von Art. 19 BetmG 3 androhungen, dies im Sinne einer erwarteten grossen Wirkung hinsichtlich einer prä- ventiven Massnahme13. Neben der Ergänzung der kasuistischen Aufzählung der strafbaren Handlungen nach Vorgabe des Abkommens von 193614 wurden mithin auch die Strafbestimmungen ver- schärft. Das vorsätzliche Handeln gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde fortan mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Busse bis zu Fr. 30'000.-- bestraft, nachdem bis anhin nur Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr oder Bussen bis zu Fr. 20'000.-- möglich waren. Bei Gewinnsucht konnte neu auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt und bei fahrlässiger Tatbegehung konnten neu Bussen bis zu Fr. 10'000.-- ausgesprochen wer- den, anstatt nur bis zu Fr. 5'000.-- wie bis anhin15. Neu wurde auch das Anstaltentreffen strafbar16. Im Anschluss an die Neugestaltung des Betäubungsmittelrechts konnten dann die betreffenden internationalen Abkommen ratifiziert und in Kraft gesetzt werden17. Am 20. März 1968 legte der BR der BVers zwei weitere Botschaften bezüglich des Be- täubungsmittelrechts vor. Das 1961 abgeschlossene Einheitsübereinkommen, das erst- mals eine grosse Anzahl künstlich hergestellter Produkte zu den Betäubungsmitteln zählte18, sollte ratifiziert werden und hiezu schien es angezeigt, das BetmG einer Ände- rung zu unterziehen19. Dies geschah am 18. Dezember 1968 und am 1. Januar 1970 tra- ten die geänderten Bestimmungen in Kraft. Diesbezüglich wurde der Artikel 19 des BetmG dahingehend geändert, dass der unbefugte Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung sowie die Finanzierung bzw. die Vermittlung der Finanzierung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs neu unter Strafe gestellt wurden. C. Die Revision von 1975 1. Der Entwurf gemäss Botschaft 1973 Nachdem die Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG bis Mitte der Sechzigerjahre grundsätzlich nur Medizinalpersonen und einige ehemalige Patienten, denen Betäubungsmittel als schmerzstillende Medikamente verschrieben worden waren, betraf, stiegen die Verurteilungen von deren neun im Jahr 1965 auf 367 im Jahr 1969 und auf 1024 im Jahr 1970 an; wohl bestand daneben eine ausserordentlich hohe Dun- kelziffer20. Die Änderungen von 1968 bzw. das Einheitsübereinkommen waren kaum in 13 Botschaft 1951, S. 844. 14 S. FN 12. 15 LÜTHI, S. 486; Botschaft 1951, S. 857. 16 Das Anstaltentreffen nach Art. 19 Ziff. 1 al. 6 umfasst den Versuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) und gewisse qualifizierte vorgelagerte Vorbereitungshandlungen (vgl. Art. 260bis StGB), s. FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 93 zu Art. 19; THOMMEN, S. 148 ff. 17 S. Botschaft internationale Abkommen, S. 553 ff. 18 SR 0.812.121.0; SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 232; S. auch den Überblick über die eidge- nössische Betäubungsmittelgesetzgebung bei WEISS, ZSR 1982, S. 63 ff. bzw. hinsichtlich des Einheits- übereinkommens S. 80 ff. 19 Botschaft 1968, S. 737 ff.; Botschaft Einheitsübereinkommen, S. 757 ff.; die Genehmigung des Ein- heitsübereinkommens erfolgte am 5. Dezember 1968, die Ratifikation fand am 23. Januar 1970 statt und am 22. Februar 1970 wurde das Abkommen in Kraft gesetzt. 20 SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 229. Die Revision von Art. 19 BetmG 4 Kraft getreten, als sich gemäss den Ausführungen des BR in der Botschaft 1973 die Frage stellte, ob die rechtliche Regelung im BetmG im Hinblick auf den in beängsti- gendem Ausmass angestiegenen Missbrauch von Betäubungsmitteln noch genüge, was denn vom BR auch bezweifelt wurde21. Im Übrigen war im Dezember 1969 der bis an- hin22 als straflos angesehene Konsum von Betäubungsmitteln vom Bundesgericht als strafbar erklärt worden, wenn denn dem Konsum eine Vorbereitungshandlung gemäss Art. 19 vorausgegangen war23. Dieses Urteil löste heftige Diskussionen aus24. Die wichtigsten Neuerungen umfassten gemäss der Botschaft 1973 die folgenden Punk- te25: Neben der Kontrolle des legalen und illegalen Handels von Betäubungsmitteln wurden erstmals Massnahmen sozialmedizinischer und fürsorgerischer Art vorgeschla- gen. Die Kantone sollten Einrichtungen schaffen, um durch Aufklärung und Beratung den Betäubungsmittelmissbrauch zu verhindern und sollten für die Betreuung von Be- täubungsmittelkonsumenten sorgen, die medizinische oder fürsorgerische Hilfe benöti- gen. Sodann sollte der Bund Beiträge für die wissenschaftliche Erforschung der Wir- kungsweise von Betäubungsmitteln, der Ursachen und Auswirkungen des Betäubungs- mittelmissbrauchs sowie für die wissenschaftliche Forschung zur Bekämpfung des Be- täubungsmittelmissbrauchs gewähren. Weiter sollten die Halluzinogene nicht mehr nur als betäubungsmittelähnliche Stoffe gelten, sondern den eigentlichen Betäubungsmitteln gleichstellt werden. Diesbezüglich sollten auch die Amphetamine der Betäubungsmit- telgesetzgebung unterstellt werden. Schliesslich sollte das Melderecht der Ärzte ausge- baut werden und eine Meldepflicht bei Gefährdung anderer Personen (z.B. im Strassen- verkehr) eingeführt werden. Weiter würden sich gemäss der Botschaft bei den Strafbestimmungen Änderungen auf- drängen. Diese sollten eine klare Trennung zwischen den Drogenhändlern und den Dro- genkonsumenten bewirken26. Bezüglich der ersteren Gruppe sollte entsprechend eine deutliche Erhöhung der angedrohten Strafen und bezüglich der zweiteren eine entspre- chende Privilegierung Eingang ins Gesetz finden27. So wurde in der Botschaft 1973 die Verschärfung der Strafandrohung bei schweren Fäl- len des unbefugten Betäubungsmittelverkehrs vorgeschlagen. Dabei sollten Strafen von bis zu 20 Jahren Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten ausgesprochen werden können, gegebenenfalls verbunden mit Bussen bis zu Fr. 500'000.--. Diesbezüg- lich gelte beispielweise als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2, wenn der Täter 21 Botschaft 1973, S. 1349 f. 22 BGE 86 IV 54. 23 BGE 95 IV 179. Hiezu soll angemerkt werden, dass der Konsum von Betäubungsmitteln ohne eine Vorbereitungshandlung zu begehen faktisch nur geschehen kann, wenn jemand an einem Joint (den er nicht fabriziert hat!) mitraucht oder ein Stück Hanfkuchen isst (wenn der Kuchen von jemand anderem gebacken worden ist). Der Konsument durfte mithin z.B. den Stoff nicht erworben haben und keinen Besitz darüber ausgeübt haben. 24 Z.B. SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 233 ff.; DERS., strafrechtliche Behandlung II, S. 229 ff.; BERTSCHI, S. 369 ff.; VONARBURG, S. 68 f. 25 Botschaft 1973, S. 1351 f. 26 Illustrativ LANDMANN, S. 164 ff. 27 S. auch BBD-ALBRECHT, S. 183 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 5 „weiss oder annehmen muss, dass sich das unbefugte Handeln auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen; als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zu- sammengefunden hat; gewerbsmässig handelt.“ Weiter war geplant, neue Straftatbestände bezüglich der öffentlichen Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und der öffentlichen Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Missbrauch von Betäubungsmitteln zu schaffen. Bei fahrlässiger Wider- handlung nach Art. 19 war im Übrigen vorgesehen, die Strafe bei Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- zu belassen. Sodann sollte neu die kontroverse28 Bestrafung des Eigenkonsums im Gesetz verankert werden. Der bis anhin grundsätzlich straflose Konsum, der jedoch seit Ende 1969 bzw. seit BGE 95 IV 179 vom BGer als Vergehen für strafbar angesehen wurde, sollte neu als Übertretung geahndet werden; dies in Abweichung zu den internationalen Abkom- men, die die Bestrafung des Eigenkonsums gar nicht verlangten. Für den schweizeri- schen Betäubungsmittelgesetzgeber war ein solch eigenständiges Vorgehen bis anhin kein übliches. Im Fall des erstmaligen Konsums war vorgesehen, dem Richter freizustellen, fakultativ anstelle einer Bestrafung eine Verwarnung auszusprechen. Zudem wurden die Vorberei- tungshandlungen, die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln an andere den gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum zu ermöglichen, als straflos erklärt, wenn es nur geringfügige Mengen betrifft. Dies wurde im Entwurf 1973 nicht in separaten Artikeln umschrieben, sondern unter Ziff. 5 des Art. 19 wie folgt zusammengefasst: „Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, wird mit Haft oder Busse bestraft. Ist jedoch der Täter vorher noch nie wegen einer Widerhandlung gegen dieses Gesetz verwarnt oder verurteilt worden, so kann die zuständige Behörde eine Verwarnung aussprechen. Handlungen, die sich darin erschöpfen, den eigenen Konsum vorzubereiten oder durch unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln an andere den gleichzeitigen Konsum zu ermöglichen, sind nicht strafbar, wenn sie nur geringfügige Mengen betref- fen.“ 2. Die Revision von 1975 Am 20. März 1975 wurde das revidierte BetmG verabschiedet und trat am 1. August 1975 in Kraft. Dabei waren hinsichtlich des Entwurfs 1973 die Strafandrohungen be- züglich des schweren Falls von sechs Monaten auf ein Jahr und die maximale Busse von Fr. 500'000.-- auf eine Million Franken erhöht worden. Zudem wurde die fahrlässi- ge Widerhandlung gegen Art 19 dergestalt abgefasst, als dass neu auch auf ein Verge- hen oder aber wie bis anhin auf eine blosse Übertretung erkannt werden konnte29. 28 Z.B. BBD-SCHULTZ, S. 21 ff.; ALBRECHT, Kommentar, N 9 ff. zu Art. 19a, m.w.Hw.; HUG-BEELI, Handbuch, S. 237 ff. 29 Die Strafandrohung lautete auf Gefängnis bis zu einem Jahr, auf Haft oder auf Busse. Die Revision von Art. 19 BetmG 6 Bezüglich des tatbestandsmässigen Verhaltens wurden hinsichtlich Ziff. 1 keine wesent- lichen Abänderungen verglichen mit der Botschaft 1973 vorgenommen. Bei Ziff. 2 lit. a wurde der Text geringfügig geändert, was inhaltlich jedoch unmassgeblich war. Ziff. 2 lit. b wurde nicht verändert und Ziff. 3 lit. c enger gefasst; anstelle der blossen Ge- werbsmässigkeit wurde das Erfordernis des grossen Umsatzes bzw. des erheblichen Gewinns ins Gesetz aufgenommen30. Hinsichtlich der Privilegierung des neu explizit strafbaren Eigenkonsums wurde Art. 19 Ziff. 5 des Entwurfs 1973 dann zu den Art. 19a und 19b. Nach Art. 19b wurde die blos- se Vorbereitungshandlung und die Abgabe zum gleichzeitigen und gemeinschaftlichen Konsum von der Strafbarkeit ausgenommen, wenn es nur geringfügige Mengen be- trifft31. Der Konsum selber allerdings und die damit zusammenhängenden Widerhand- lungen gegen Art. 19, falls sie ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen und keine Dritten gefährden32, sind nach Art. 19a als Übertretung strafbar und zwar ungeachtet der Menge33. D. Die Auswirkungen der Revision von 1975 1. Betreffend Art. 19 Ziff. 1 Durch die ausführliche Aufzählung der Handlungen, die eine Strafbarkeit begründen, in Art. 19 Ziff. 1 werden wohl alle denkbaren Verhaltensweisen hinsichtlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln abgedeckt34. Darauf soll im Ganzen nicht weiter eingegangen werden, einzelne Problemfelder werden jedoch unten noch weiter erörtert; so z.B. die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 al. 1 betreffend den Anbau von alkaloidhaltigen Pflan- zen und Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und auch den in der Lehre nicht unbestrittenen35 Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Ziff. 1 al. 636. 30 Ein grosser Umsatz ist gemäss BGE 129 IV 188 ab Fr. 100'000.-- erreicht; ein erheblicher Gewinn gemäss BGE 129 IV 253 ab Fr. 10'000.--. 31 Zum Begriff der Vorbereitungshandlung: Diese ist im Betäubungsmittelrecht umfassender wie im all- gemeinen Strafrecht, wo zwischen Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 260bis StGB und Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB unterschieden wird. Im BetmG sind mit Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19a und 19b die Handlungen nach Art. 19 Ziff. 1 gemeint. S. dazu auch FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 zu Art. 19b; SCHMID, S. 92. 32 FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 zu Art. 19a, SCHMID, a.a.O.; ALBRECHT, Kommentar, N 28 f. zu Art. 19a, DERS., BJM 1983, S. 223, der auch Weitergabehandlungen darunter verstanden haben will; noch weiter- gehend LEUENBERGER, S. 24. 33 FINGERHUTH/TSCHURR, N 2 f. zu Art. 19a; a.A. SCHÜTZ, S. 180 ff., der nur geringfügige Mengen als Privilegierung zulassen will. 34 FINGERHUTH/TSCHURR, N 24 zu Art. 19. 35 ALBRECHT, Kommentar, N 156 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. 36 Zum Tatbestand s. ALBRECHT, Kommentar, N 149 ff. zu Art. 19; FINGERHUTH/TSCHURR, N 93 und N 154 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 7 2. Betreffend Art. 19 Ziff. 2 a. Die schweren Fälle im allgemeinen Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Ziff. 2 beinhaltet zahl- reiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die von Lehre und Rechtsprechung zu konkretisie- ren waren. Insbesondere Art. 19 Ziff. 2 lit. a gab und gibt etwelche Schwierigkeiten auf, die umso bedeutsamer sind, als dass die Strafandrohung auf Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (bzw. seit der Revision des AT StGB per 1. Januar 2007 auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) lautet. Insbesondere im Zusammenhang mit dem auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlaut und der für abstrakte Gefährdungsdelik- te37 hohen Strafandrohung38 wurde seitens einiger Autoren, vereinzelt mit wiederkeh- render Heftigkeit, das vollständige Versagen der Justiz hinsichtlich der Drogenpolitik beklagt39. Teilweise wurde auch, weniger weitgehend, die missverständliche bzw. an- wenderunfreundliche Gesetzgebung moniert40. In Art. 19 Ziff. 2 wird bei den lit. a, b und c aufgeführt, wie es zum schweren Fall kommt. Jedoch handelt es sich dabei aufgrund der Umschreibung insbesondere gemäss ständiger Rechtsprechung41 nicht um eine abschliessende Aufzählung42. D.h. es stellt sich entsprechend die Frage, durch welche Handlungen neben den drei im Gesetz aufge- führten Varianten der schwere Fall sonst noch verwirklicht werden kann. In den knapp 35 Jahren des Bestehens der Ziff. 2 kamen dann allerdings nur wenige (und zum Teil auch nur theoretische) Konstellationen hervor. Eine davon war der Fall der wiederhol- ten Tatbegehung, wenn der Täter durch wiederholte Handlungen insgesamt, jedoch nicht mit der einzelnen Handlung alleine, eine Menge an Betäubungsmitteln umsetzt, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann43. Weiter ist die vorsätzli- che Beimischung eines giftigen bzw. akut gesundheitsgefährdenden Stoffes bzw. Streckmittels ein derartiger Anwendungsfall44 und schliesslich wurde in der Lehre kon- trovers diskutiert, ob die wiederholte Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche als schwerer Fall angesehen werden könne45. 37 FINGERHUTH/TSCHURR, N 1 zu Art. 19. 38 ALBRECHT, ZStrR 1993, S. 138. 39 ALBRECHT, plädoyer 1983, S. 7 f.; DERS., Reformatio, S. 254 ff.; DERS., plädoyer 1990, S. 26 ff.; DERS., ZStrR 1993, S. 138 ff.; DERS., AJP 1994, S. 565 ff.; BBD-ALBRECHT, S. 183 ff.; DERS., plädoyer 2004, S. 28 ff.; gl.M. JOSET, Drogenknast, S. 187 ff.; DERS., Drogenpolitik, S. 152 ff.; DERS., plädoyer 1991, S. 44 ff.; JOSET/ALBRECHT, S. 243 ff.; ähnlich: BBD-JENNY, S. 293 ff. und SCHULTZ, ZStrR 1995, S. 273 ff.; a.M. BAUMGARTNER/JANN-CORRODI, S. 186 ff. 40 WEISS, ZStrR 1978, S. 191 ff., DIES., SJZ 1980, S. 205 ff. 41 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 257 zu Art. 19. 42 HUG-BEELI, Rechtsprechung I, S. 57 f.; DERS., Rechtsprechung II, S. 92. 43 BGE 114 IV 164; Nachweise bei FINGERHUTH/TSCHURR, N 199 zu Art. 19 und v.a. bei ALBRECHT, Kommentar, N 259 f. zu Art. 19. 44 BGE 119 IV 180 (186); ALBRECHT, Kommentar, N 258 zu Art. 19; FINGERHUTH/TSCHURR, N 200 f. zu Art. 19. 45 Dafür: HUG-BEELI, NZZ, S. 15; dagegen: ALBRECHT, Kommentar, N 261 zu Art. 19, mit Hw. u.a. auf WEISS, ZStrR 1978, S. 194; dagegen auch HANSJAKOB, NZZ, S. 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 8 b. Der mengenmässig schwere Fall Ein mengenmässig schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a in objektiver Hinsicht vor, „wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann“. Aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe46 in dieser Bestimmung dauerte es einige Jahre, bis diesbezüglich eine gefestigte Praxis hervorge- gangen war47. Bezüglich der Anzahl Personen, die vorausgesetzt sind, um die Gesund- heit vieler in Gefahr zu bringen, werden seit BGE 108 IV 63 bzw. seit 1982 darunter mindestens 20 Personen verstanden48. Ein Jahr später wurde nach Hearings mit Exper- ten in BGE 109 IV 143 festgesetzt49, dass 12 Gramm Heroin oder 18 Gramm Kokain oder 4 Kilogramm Haschisch (dies wurde 1991 in BGE 117 IV 314 aber dahingehend geändert, dass bezüglich Cannabis kein schwerer Fall nach lit. a mehr auftreten kann50) oder 200 Trips LSD die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Dies- bezüglich wurde 1985 in BGE 111 IV 100 entschieden, dass es hinsichtlich dieser Men- gen nicht auf den Reinheitsgrad ankomme51, was jedoch 1993 in BGE 119 IV 180 der- gestalt geändert wurde, als dass fortan auf den reinen Wirkstoff abzustellen war52. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss das Bewusstsein haben, dass seine gehandelte Drogenmenge geeignet ist, die Ge- sundheit vieler Menschen zu gefährden53. Eine mangelhafte Vorstellung über die ge- naue Menge (und somit auch über den Reinheitsgrad und die chemische Zusammenset- zung) an Betäubungsmitteln gilt als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum54. Es sei diesbe- züglich das Beispiel erwähnt, wo Täter A.E. ein Kilogramm Kokaingemisch mit 50% Wirkstoff (wie er meint) an jemanden verkaufen will. Tatsächlich beinhaltet das Kilo- gramm jedoch nur 10 Gramm reinen Wirkstoff. Wie sieht es nun mit der Strafbarkeit von A.E. aus? Für die Annahme des schweren Falls müssen neben den subjektiven je- doch auch die objektiven Voraussetzungen erfüllt worden sein. Denn wenn in objektiver Hinsicht Ziff. 2 lit. a nicht erfüllt ist, entfällt eine Strafbarkeit nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a, weil es sich dabei nur um eine Strafzumessungsregel handelt und keine Tatbestands- merkmale genannt werden55. Bezüglich des obigen Beispiels bzw. der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a nimmt ALBRECHT an, dass bei unter den Grenzmengen gehandelten Mengen ein Anstaltentref- 46 Illustrativ NIGGLI, S. 376. 47 BBD-ALBRECHT, S. 187. 48 Zur Berechnungsmethode des BGer s. nur FINGERHUTH/TSCHURR, N 167 zu Art. 19; zur Gesundheits- gefährdung s. JENNY, ZSR 1982, S. 112 f. 49 ALBRECHT, Kommentar, N 207 zu Art. 19. 50 ALBRECHT, plädoyer 1992, S. 28 f. 51 S. auch STAUB, S. 562 ff.; HANSJAKOB, SJZ 1994, S. 57 f. 52 Für einen Überblick über die Rechtsprechung des BGer: HUG-BEELI, ZStrR 1997, S. 249 ff. 53 ALBRECHT, Kommentar, N 230 ff. zu Art. 19. 54 ALBRECHT, a.a.O. Die allgemeine Qualifikation des Verkaufs von Scheindrogen ist ausnehmend um- stritten: Gemäss dem BGer liegt ein Putativdelikt vor: BGE 119 IV 180, bestätigt in BGE 122 IV 360. Nach ALBRECHT betrifft es einen Fall des Anstaltentreffens: Kommentar N 146 zu Art. 19. FIN- GERHUTH/TSCHURR sehen dies als untauglichen Versuch an: N 49 zu Art. 19 (m.w.Hw., unter anderem auf die Botschaft 1973, S. 1368). 55 BGE 122 IV 360 (363): „Die subjektive Vorstellung des Täters kann die fehlende objektive Vorausset- zung nicht ersetzen. Es besteht insofern eine Analogie zum Wahndelikt (BGE 119 IV 180 E. 2d, wo Ent- sprechendes zur 12-Gramm-Grenze bei Heroin gesagt wurde). Daran ist festzuhalten.“ A.A. ALBRECHT, Kommentar, N 195 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 9 fen hinsichtlich des mengenmässig schweren Falls vorliegt. Unter anderem SCHÜTZ plädiert jedoch für einen untauglichen Versuch und das BGer nimmt ein (strafloses) Putativdelikt an und wendet den Grundtatbestand an56. Dieser letzteren Auffassung ist zuzustimmen, da mit ihr zum einen der bundesgerichtlichen Forderung der restriktiven Auslegung von Art. 19 Ziff. 2 ohne weiteres nachgelebt werden kann57 und sie zum anderen ausgesprochen praktikabel ist. Hinsichtlich des obigen Beispiels wäre also die Strafbarkeit von A.E. nur wegen Verstosses nach Art. 19 Ziff. 1 gegeben. c. Die bandenmässig verübten Delikte Die zweite explizit aufgeführte Variante der schweren Widerhandlung gegen das BetmG betrifft die Bandenmässigkeit. Gemäss geltender Rechtsprechung58 umfasst die- ser Begriff dasselbe Verhalten wie im Vermögensstrafrecht, auch wenn das fortgesetzte Verüben keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. D.h. es ist Bandenmässig- keit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammengefunden haben, in Zukunft bei mehreren konkreti- sierten oder auch noch nicht konkretisierten Straftaten zusammenzuwirken59. d. Die gewerbsmässig verübten Delikte Der dritte, ausdrücklich aufgeführte Tatbestand betrifft die Gewerbsmässigkeit. Gemäss Botschaft 1973, S. 1367/1377, wurde nur erwähnt wenn der Täter gewerbsmässig han- delt. Der Gesetzgeber nahm jedoch noch den grossen Umsatz bzw. den erheblichen Gewinn in Art. 19 Ziff. 2 lit. c auf; dieser wurde vom BGer bei Fr. 100'000.-- bzw. bei Fr. 10'000.-- festgesetzt60. 56 FINGERHUTH/TSCHURR, N 181 zu Art. 19, mit Hw. auf ALBRECHT, Kommentar, N 235 ff. zu Art. 19, und auf SCHÜTZ, S. 160 f.; BGE 119 IV 180 (186) und BGE 122 IV 360, bestätigt bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. c in BGE 129 IV 188, E. 3.3; s. auch die Übersicht von Lösungsvorschlägen bezüglich BGE 119 IV 180 bei HANSJAKOB, AJP 1994, S. 1479 ff. 57 BGE 125 IV 90. 58 BGE 106 IV 227 (233). 59 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 241 zu Art. 19, der selber für eine erheblich restriktivere Auslegung der Bandenmässigkeit im Betäubungsmittelverkehr eintritt; gl.M. wie das BGer: FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 182 zu Art. 19. 60 S. oben, FN 30. Die Revision von Art. 19 BetmG 10 II. Die gescheiterte Revision von 2001/2004 A. Die allgemeinen Ziele der Revision 2001/2004 Nachdem 1995 noch geringfügige (strafrechtlich unmassgebliche) Änderungen vorge- nommen worden waren61, legte der BR mit Datum vom 9. März 2001 der BVers eine Botschaft zur Änderung des BetmG vor. Darin wurde einleitend im Wesentlichen Fol- gendes ausgeführt62: Mit der Revision von 1975 verlor das BetmG seinen Charakter als reines Stoffkontroll- gesetz, indem erstmals sozialmedizinische und fürsorgerische Massnahmen Aufnahme fanden. Mit den damaligen Bestimmungen versuchte der Gesetzgeber, den zunehmen- den Drogenproblemen wirksamer und gezielter zu begegnen. Seither hat sich die Sucht- problematik in der Schweiz entscheidend verändert. Ab Mitte der Achtzigerjahre nahm die Zahl der Abhängigen von Betäubungsmitteln und die Anzahl der Gelegenheitskonsumenten deutlich zu63. Seit Mitte der Neunzigerjahre deuten die Zahlen auf eine Stabilisierung des Konsums harter Drogen hin; beim Heroin wurde ein leichter Rückgang verzeichnet, beim Kokain eine leichte Zunahme. Aller- dings wies der Cannabiskonsum wie in den meisten europäischen Ländern eine steigen- de Tendenz auf. Weiter traten in spezifischen Szenen (z.B. Technoszene) Designerdro- gen auf und breiteten sich rasch aus. Das Auftreten der Immunschwäche AIDS setzte den Konsumenten, die Drogen injizie- ren, einem zusätzlichen Risiko aus und rief nach gezielten präventiven Massnahmen. Die Ende der Achtziger-, anfangs der Neunzigerjahre entstandenen offenen Drogensze- nen lösten im Weiteren heftige öffentliche und politische Debatten aus und zwangen die betroffenen Städte zur Suche nach geeigneten Massnahmen, um die Problematik zu ent- schärfen und die Bevölkerung zu entlasten. Dazu gehörten u.a. die Abgabe von Sprit- zen, die Schliessung der offenen Drogenszenen oder der Ausbau von Hilfsangeboten. Der Bund erliess zudem 1991 das erste Massnahmepaket Drogen (MaPaDro) und er- möglichte die Abgabe von Heroin an Schwerstsüchtige64. 61 Dies im Zusammenhang mit der Genehmigung des Übereinkommens über psychotrope Stoffe von 1971 (SR 0.812.121.02) und der Genehmigung des Zusatzprotokolls von 1972 zur Änderung des Einheitsüber- einkommens von 1961 (SR 0.812.121.01); s. hiezu Botschaft 1994, S. 1273 ff. Weiter wurde dem Parla- ment Ende November 1995 die Botschaft hinsichtlich der Genehmigung des Betäubungsmittelüberein- kommens von 1988 (SR 0.812.121.03) vorgelegt; die Genehmigung erfolgte dann per Bundesbeschluss vom 16. März 2005. Im Dezember 2005 trat das Übereinkommen von 1988 in Kraft. S. dazu auch Bot- schaft 2001, S. 3723 und Botschaft 2006, S. 8582 f. 62 Botschaft 2001, S. 3717 ff. 63 Anzahl Verurteilungen im Jahr 1980: ca. 8000; im Jahr 1990: ca. 18500; im Jahr 2000: ca. 46500. Nachweise in der Botschaft 2001, S. 3720, und bei VAUCHER/BAARLI, S. 43. 64 Art. 8 Abs. 6-8 und Art. 8a; Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Oktober 1998 (AS 1998, S. 2293 f.), in Kraft bis längstens 31. Dezember 2004, verlängert bis am 31. Dezember 2009 durch Art. 1 des Bundesgesetzes über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 20. Juni 2003 (AS 2004, S. 4387); Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6). Die Revision von Art. 19 BetmG 11 Darauffolgend entstand ein nationales Konzept hinsichtlich des Umgangs mit der Dro- genproblematik: das Vier-Säulen-Modell bzw. -Prinzip65, welches das in den Siebziger- jahren entwickelte Drei-Säulen-Modell, bestehend aus Repression, Prävention und The- rapie, ablöste. Das Vier-Säulen-Prinzip beinhaltet66: - Prävention (Verhinderung des Einstiegs in den unbefugten Drogenkonsum) - Therapie und Wiedereingliederung (Behandlung und Reintegration von Dro- genabhängigen) - Schadenminderung und Überlebenshilfe (Risikoverminderung und Überle- benshilfe für Abhängige in der Suchtphase) - Kontrolle und Repression (strafrechtliche Verfolgung der unbefugten Produk- tion, des unbefugten Verkehrs und des unbefugten Konsums der dem Gesetz unterstellten Stoffe sowie Kontrolle des befugten Umgangs mit Drogen zur Vermeidung von Abzweigungen) Das Vier-Säulen-Prinzip fand breite Unterstützung in Politik und Fachkreisen67. Die entwickelte Stossrichtung wurde denn auch bis dahin dreimal vom Stimmvolk gutge- heissen68. Die Umsetzung dieser Massnahmen wurden allesamt im Rahmen des gelten- den BetmG vollzogen. Die nun vorgeschlagene Revision war gemäss der Botschaft 2001 weitgehend der gesetzliche Nachvollzug dessen, was sich in den letzten Jahren entwickelt hatte. Das Gesetz sollte mithin der Realität angespasst werden. Die Haupt- punkte der Revision waren gemäss Botschaft 200169: - Entkriminalisierung des Cannabiskonsums - Verstärkung des Jugendschutzes70 - Gezielte Verstärkung der Repression in ausgewählten Bereichen - Praktikable Regelung für Anbau, Fabrikation und Handel betreffend Cannabis - Vereinheitlichung des Vollzugs Gemäss der Botschaft 2001 würden die meisten dieser Änderungen keine einschneiden- de Auswirkungen auf die Praxis haben, nur beim Umgang mit der Cannabisproblematik dränge sich aufgrund der geschätzten 500'000.-- regelmässigen oder gelegentlichen Cannabiskonsumenten eine Neuorientierung auf. Einerseits sei aufgrund dieser Gege- 65 S. Art. 1a nBetmG. 66 Botschaft 2001, S. 3723; Beiträge insbesondere in medizinischer Sichtweise hiezu bei Saner, S. 165 ff. 67 S. z.B. HUG-BEELI, Handbuch, S. 63 ff.; BBD-MÖRIKOFER-ZWEZ, S. 279 ff.; anschaulich: MEROTTO, S. 72 ff. und 119 ff. 68 Ablehnung der Volksinitiative „Jugend ohne Drogen“ am 28. September 1997 mit 70.7% der Stimmen; Ablehnung der Volksinitiative „für eine vernünftige Drogenpolitik“ am 29. November 1998 mit 74.0% der Stimmen; Zustimmung zum Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin am 13. Juni 1999 mit 54.4% Stimmen. 69 Botschaft 2001, S. 3718. 70 S. z.B. KILLIAS, S. 395 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 12 benheit der Vollzug der geltenden Regelung bzw. der Vollzug der Bestrafung des Can- nabiskonsums mit vernünftigem Aufwand nicht zu gewährleisten. Zudem seien die ge- sundheitlichen Risken bei moderatem Konsum von Cannabis gegenüber legalen Sub- stanzen (angesprochen waren dabei wohl insbesondere der Alkohol und der Tabak) nicht grösser. Daher liege die Aufhebung der Strafbarkeit des Konsums und der Vorbe- reitungshandlungen bezüglich Cannabis dazu nahe. Weiter habe das geltende Gesetz hinsichtlich der Bekämpfung des Anbaus von Drogen- hanf sowie der Herstellung und des Verkaufs von Cannabisprodukten deutliche Schwä- chen, was zu einem uneinheitlichen und aufwendigen Vollzug sowie zu einem kaum zu kontrollierenden Graumarkt führe. Mittels der vorgeschlagenen Regelung soll so dem BR (im Rahmen des Gesetzes sowie auf dem Verordnungsweg) die Kompetenz gegeben werden, dass unter gegebenen Umständen auf eine entsprechende Strafverfolgung ver- zichtet werden könne. B. Die gescheiterte Revision der Strafbestimmungen 2001/2004 1. Ausgangslage In der Botschaft 2001 bezüglich der Revision der Strafbestimmungen wird aufgeführt71, dass es fraglich bleibe, ob die Strafbarkeit des Drogenkonsums dessen Ausdehnung verhindere. Die Hauptziele der Repression im Betäubungsmittelbereich seien die Be- kämpfung des illegalen Handels, des organisierten Verbrechens und der Geldwäscherei. Ob die Bekämpfung des Drogenkonsums abschreckend wirke, sei umstritten. 1975 sei die Strafbarkeit des Konsums primär aus fürsorgerischen Gründen ins Gesetz aufge- nommen worden. In der Folge sei sie jedoch insbesondere aus ordnungspolitischen und generalpräventiven Überlegungen angewendet worden. Die Strafbarkeit des Konsums könne sich im Weiteren vor allem bei Jugendlichen je nach Intensität und Ausgestaltung der Strafverfolgung aufgrund der Kriminalisierung und ev. Stigmatisierung nachteilig auswirken. Weiter werden die Cannabisprodukte als dergestalt angesehen, als dass sie bezüglich anderer Betäubungsmittel wie z.B. Heroin oder Kokain eine Sonderstellung einnehmen: Im Bereich Cannabis würden die Wirklichkeit und die gesetzlichen Bestimmungen aus- einanderklaffen. Weiter könne mit Verweis auf den Cannabisbericht der EKDF der Cannabiskonsum durch Verbote nicht eingeschränkt werden. Weiter sei, anders noch als 1975, Cannabis keine Einstiegsdroge und als weniger gesundheitsschädigend als Alko- hol oder Tabak72 einzustufen. Dann wird ausgeführt, dass in den Neunzigerjahren der Hanf als Nutzpflanze wieder entdeckt worden sei, der, wenn er nicht dem Gewinn von Betäubungsmitteln diene, nicht dem Strafrecht unterworfen sei (Art. 19 Ziff. 1 al. 1). Der entsprechende Nachweis gestalte sich jedoch nach wie vor als schwierig. Es sei in den letzten Jahren jedenfalls ein eigentliches Netzwerk für Anbau, Produktion und Ver- 71 Botschaft 2001, S. 3731 ff. 72 Was sich jedoch insofern widerspricht, als dass Cannabis, sofern es geraucht wird (was meistens der Fall sein dürfte), in aller Regel mit Tabak vermischt wird und dieser natürlich auch mitgeraucht wird. Die Revision von Art. 19 BetmG 13 trieb von Cannabisprodukten entstanden73. In diesen würden allerlei Cannabisprodukte umgesetzt, wovon zahlreiche illegal seien. 2. Die Ziele der Revision 2001/2004 in strafrechtlicher Hin- sicht a. Der Entwurf 2001 Im Entwurf 2001 waren unter anderem folgende Bestimmungen vorgesehen: E-Art. 8 Abs. 1 Bst. d 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis. E-Art. 19 1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder sonstwie erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, sonstwie einem andern verschafft oder in Ver- kehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder sonstwie erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–e Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäu- bungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3 In den Fällen nach Absatz 2 kann die Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu 1 Million Franken verbun- den werden. 4 Der Richter kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe f; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sol- len. 5(…) E-Art. 19a Mit Gefängnis und Busse wird bestraft, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder sonstwie zugänglich macht. E-Art. 19b Mit Busse wird bestraft, wer Betäubungsmittel vorsätzlich ohne medizinische Indikation konsumiert oder hierzu eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 begeht. Vorbehalten bleibt Artikel 19c. 73 Womit wohl die damals weitverbreiteten Hanfläden gemeint sind. Die Revision von Art. 19 BetmG 14 E-Art.19c Nicht strafbar ist, wer: a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumiert; b. für den eigenen Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstypes Cannabis eine Widerhand- lung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d begangen hat, ohne dadurch den Konsum Dritter zu ermöglichen. E-Art. 19d 1 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Kantone Prioritäten der Strafverfolgung von Handlungen fest- legen. Hierfür kann er die allgemeine Pflicht zur Verfolgung bestimmter Widerhandlungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Artikel 19e–19f beschränken. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Sinne der Artikel 19e–19f. E-Art. 19e Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die den nicht medizinisch indizierten Konsum von Betäubungsmitteln nach Artikel 19b betreffen, so ist von poli- zeilichen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abzusehen, wenn: a. die sichergestellten Betäubungsmittel für den eigenen Konsum bestimmt sind; b. der Konsum nicht in der Öffentlichkeit erfolgt; und c. die Widerhandlung des Täters den Konsum eines Dritten nicht ermöglicht. E-Art. 19f 1 Beschränkt der Bundesrat nach Artikel 19d die Pflicht zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 19 Absatz 1, welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis betreffen, so ist von polizeili- chen Ermittlungen, der Eröffnung eines Strafverfahrens, der Überweisung an das Gericht oder der Be- strafung wegen strafbarer Handlungen abzusehen, wenn der Täter: a. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie keine erhöhten Risiken für die Gesund- heit bergen, in geringen Mengen an Personen über 18 Jahren abgibt oder verkauft, auch ge- werbsmässig, sofern dadurch die öffentliche Ordnung nicht gefährdet, keine Werbung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird; b. glaubhaft macht, dass die Widerhandlung, namentlich der Anbau, das Herstellen, Erwerben und Lagern von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, auf eine Veräusserung im Sinne von Buchstabe a gerichtet ist oder mit ihr zusammenhängt. 2 Der Bundesrat beschränkt die Strafverfolgungspflicht dieser Widerhandlungen nur insoweit, als der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt sowie öffentliche Ansammlungen, Ausfuhren und grenzüberschreitender Handel vermieden werden. Er kann zu diesem Zweck Vorschriften erlassen, na- mentlich über Grösse und Ausgestaltung der Anbauflächen, Anzahl und Lage von Verkaufsstellen, die Buchführungspflichten und persönlichen Verhältnisse des Täters. 3 Er regelt, wie die Einhaltung der Vorschriften gemäss Absatz 2 überprüft werden. 4 Die Kantone können mit Rücksicht auf örtlich unterschiedliche Verhältnisse diese Bestimmungen ein- schränken, namentlich betreffend Anzahl und Lage von Anbauflächen und Verkaufsstellen. E-Art. 136 StGB Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Die Revision von Art. 19 BetmG 15 b. Einzelne Bemerkungen zu den Strafartikeln des Entwurfs 200174 aa. Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung Art. 19 Ziff. 1 al. 1 des geltenden Rechts (Anbau von alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung) soll i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d zu Recht gestrichen werden. Dies würde dazu führen, dass nicht mehr nachgewiesen werden müsste, wozu Hanf angebaut wurde, sondern es könnte auf den THC-Gehalt75 abgestellt werden, um Industrie- und Drogenhanf zu unterscheiden. bb. Öffentliche Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum Die 1975 eingeführte Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 al. 7 wurde kommentarlos gestri- chen. Es wurde damit derzeit die Propaganda für den Konsum von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Bezüglich der Meinungsäusserungsfreiheit erwies sich die Anwen- dung dieser Tatbestandsvariante jedoch ohnehin als problematisch76. cc. Zum schweren Fall im allgemeinen Auch im Entwurf 2001 sind qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG aufge- führt, E-Art. 19 Abs. 2. Die Strafandrohungen bleiben gleich wie bis anhin, es sind Frei- heitsstrafen zwischen 1 und 20 Jahren vorgesehen. Die Erläuterungen in der Botschaft 2001 zu E-Art. 19 Abs. 2 sind diesbezüglich jedoch äusserst dürftig. So wurde insbe- sondere nicht einmal darauf hingewiesen, ob bei der Neuformulierung die explizit auf- geführten Fälle (mengenmässig/bandenmässig/gewerbsmässig) die einzigen Tatbe- standsvarianten sind77. Denn neu fehlt eine Umschreibung der weiteren Fälle wie im geltenden Recht durch die Wendung: „ein schwerer Fall liegt insbesondere vor“. Nun kann man sich mit Verlaub die Frage stellen, ob der BR neben den drei expliziten keine weiteren qualifizierten Fälle mehr vorsehen wollte oder ob er der Meinung war, dass das geltende Recht diesbezüglich weiter gelten soll. Aufgrund dessen, dass in der Bot- schaft 2001 nichts erwähnt ist, eine Plenardebatte darüber im StR nicht stattfand78 (der NR war gar nicht auf die Revision 2001/2004 eingetreten) und die Botschaft 2006 und die Stellungnahme BR 2006 sich ebenfalls nicht darüber äusserten79, kann die Auffas- sung vertreten werden, dass sich gegenüber dem geltenden Recht diesbezüglich nichts ändern soll. 74 S. hiezu auch Botschaft 2001, S. 3772 ff. 75 Dieser liegt derzeit gemäss der Sortenkatalog-Verordnung, Anhang 4 (SR 916.151.6) bei Industriehanf bei 0.3%, gemäss der FIV bei Lebensmittel bei 0.005%; s. auch BGE 126 IV 198; weitere Nw. bei FIN- GERHUTH/TSCHURR, N 16 zu Art. 8; HUG-BEELI, Rechtsprechung III, S. 19 f. 76 ALBRECHT, Kommentar, N 93 zu Art. 19, m.w.Hw. 77 Botschaft 2001, S. 3773. 78 Das einzige, was zu E-Art. 19 Abs. 2 gesagt wurde, war eine Erläuterung von Kommissionssprecherin StR Beerli, AB 2001 S 990: „Absatz 2 definiert den schweren Fall und sagt, wann besonders schwere, scharfe Strafen ausgesprochen werden sollen.“ 79 Botschaft 2006, S. 8612 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 16 Diese Meinung schlägt m.E. jedoch fehl80. Nur schon aus dem Grundsatz der Legalität (nulla poena sine lege) und dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots (lex stricta bzw. certa) nach Art. 1 StGB kann bzw. darf neben den drei aufgeführten Fällen keine weitere qualifizierte Strafbarkeit abgeleitet werden81. dd. Der ehemals mengenmässig schwere Fall Im Entwurf 2001 wurde bezüglich Art. 19 Ziff. 2 lit. a des geltenden Rechts auf den Mengenbegriff verzichtet82. Die Botschaft 2001 führt hiezu aus, dass die Qualifikation grösstenteils dem geltenden Recht entspreche. Jedoch sei der Mengenbezug aufgegeben worden, da nicht alleine die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung83 herangezogen werden solle. Folgende diesbezügliche Risiken müssten eben- falls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung, problematische Applika- tionsform, Mischkonsum, etc.84 Der Verzicht auf den Mengenbegriff hatte wohl den Hintergrund, dass diesbezüglich seit der Revision von 1975 anhaltend Diskussionen und Unsicherheiten einhergingen, so z.B. hinsichtlich der Grenzwerte, dem zu berücksichti- genden Reinheitsgrad oder der z.T. vorgenommenen schematischen Strafzumessung85. Was bedeutet nun der Verzicht auf den Mengenbegriff? Spielt die abgesetzte Drogen- menge nun keine Rolle mehr und kommt es nur noch darauf an, ob die Gesundheit vie- ler Menschen in Gefahr gebracht werden konnte? Hiezu sei hinten auf den Punkt III.B.2.b.bb. verwiesen. ee. Der bandenmässig begangene schwere Fall Beim schweren Fall wurde bei der Variante Bandenmässigkeit das Wort fortgesetzt in den Entwurf aufgenommen (E-Art. 19 Abs. 2 lit. b), um damit explizit festzusetzen, dass damit dieselbe Regelung hinsichtlich der Bandenmässigkeit wie im Vermögens- strafrecht bzw. im allgemeinen Strafrecht86 gelten soll. Diese Änderung im Gesetzestext wäre eine Nachführung dessen, was ohnehin praktiziert wird, und hätte im Rechtsalltag keine Auswirkungen. ff. Fakultative Strafmilderung hinsichtlich des Anstaltentreffens Bei der Strafbarkeit der Widerhandlung gegen das BetmG wird durch das Anstaltentref- fen die Strafbarkeit vor das Versuchsstadium gelegt87. Das Anstaltentreffen umfasst 80 S. auch HUG-BEELI, NZZ, S. 15 und HANSJAKOB, NZZ, S. 16. 81 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, N 1, 7 und 20 zu Art. 1; s. auch ALBRECHT, Kommentar, N 257 zu Art. 19. 82 Eine Aufhebung des ganzen Art. 19 Ziff. 2 lit. a war von einem Teil der Lehre gefordert worden: s. nur ALBRECHT, Kommentar, N 238 ff. zu Art. 19. 83 Zur Gesundheitsgefahr, die gemäss dem BGer eine naheliegende und ernstliche sein muss: BGE 125 IV 90. 84 Botschaft 2001, S. 3773. 85 Ausführlich zur Festlegung der Grenzmengen: ALBRECHT, Kommentar, N 205 ff. zu Art. 19 und dessen Kritik in den N 238 ff. S. hinsichtlich des Mengenbegriffs auch FINGERHUTH/TSCHURR, N 165 ff. zu Art. 19. 86 ALBRECHT, Kommentar, N 241 ff. zu Art. 19. 87 S. zum Versuch z.B. BSK-JENNY, N 10 zu Art. 22. Die Revision von Art. 19 BetmG 17 daneben auch den Versuch selber88, der nach allgemeinem Strafrecht der fakultativen Strafmilderung unterliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Da im BetmG nicht nur die Strafmil- derung des Versuchs ausgeschlossen ist (da er im Anstaltentreffen aufgeht bzw. dort umfasst ist) und ein Anstaltentreffen bereits die Strafbarkeit auslöst, rechtfertigt es sich, dafür eine Strafmilderung vorzusehen (E-Art. 19 Abs. 4 lit. a). Diese sollte bezüglich Handlungen, die noch nicht im Versuchsstadium sind, quasiobligatorisch ausgestaltet werden, wenn man bedenkt, dass im allgemeinen Strafrecht die Vorbereitungshandlun- gen nur bei schweren Verbrechen strafbar sind (vgl. Art. 260bis StGB)89. gg. Fakultative Strafmilderung für Drogensucht bei qualifizierten Fällen Nach E-Art. 19 Abs. 4 lit. b soll ein weiterer fakultativer Strafmilderungsgrund einge- führt werden. Wenn der Täter abhängig von Betäubungsmitteln ist, soll er bei einer Wi- derhandlung gegen E-Art. 19 Abs. 2, d.h. bei qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, milder bestraft werden können, wenn seine entsprechenden Verfehlungen dazu dienten, seine Drogensucht zu finanzieren. Schon bei der Revision 1975 wurde hinsichtlich der Neufassung der Strafbestimmungen immer wieder das Ziel genannt, die nichtsüchtigen und profitorientierten Drogenhändler härter zu bestrafen90. Insbesondere ALBRECHT moniert dabei jedoch, dass dieses Ziel nicht erreicht worden sei, die Grenzwerte für den schweren Fall seien viel zu tief ange- setzt und es würden so vor allem Kleindealer, die meistens selber süchtig seien, vom qualifizierten Tatbestand erfasst91. Ob mit dieser Regelung entsprechende Fortschritte gemacht werden, wird sich weisen. Es sei an dieser Stelle aber die Frage aufgeworfen, wie süchtig überhaupt definiert werden soll. Weiter ob graduelle Abstufungen der Sucht (und der damit zusammenhängenden Strafmilderung) vorgenommen werden sollen und ob ein Strafmilderungsgrund überhaupt notwendig ist, wenn bei einem Suchtverhalten ohnehin regelmässig die Schuld vermindert ist (s. Art. 19 Abs. 2 StGB). hh. Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung Im BetmG von 1924 wurde die fahrlässige Widerhandlung mit Busse bis Fr. 5'000.-- bestraft. Nach der Fassung von 1951 wurde Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- vorgese- hen, was in der Revision 1975 dergestalt verschärft wurde, als dass entweder wie bis anhin auf eine Übertretung oder aber neu auf Gefängnis bis zu einem Jahr erkannt wer- den konnte. Im Entwurf 2001 wurde jedoch vorgesehen, dass die fahrlässige Wider- handlung gegen das BetmG zu streichen sei bzw. die Strafbarkeit wurde vielmehr nicht mehr aufgeführt. ALBRECHT hatte diesbezüglich schon seit längerem (nicht erstaunlich) de lege ferenda die Streichung von Art. 19 Ziff. 3 gefordert92. Aufgrund dessen, dass die Bedeutung der Norm sowieso nicht gross ist93 und die Strafbarkeit des (Eventual-) Vor- 88 FINGERHUTH/TSCHURR, N 93 zu Art. 19. 89 Für vollständige Aufhebung der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen rechtspolitisch kaum gang- bar, rechtsdogmatisch jedoch korrekt: ALBRECHT, Kommentar, N 159 zu Art. 19. 90 Botschaft 1973, S. 1367. 91 ALBRECHT, Kommentar, N 214 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. 92 ALBRECHT, Kommentar, N 272 ff. zu Art. 19; so auch schon in der Vorauflage im Jahr 1995: N 215 ff. zu Art. 19. 93 FINGERHUTH/TSCHURR, N 204 zu Art. 19. Die Revision von Art. 19 BetmG 18 satzes schon früh einsetzt, scheint die Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Wi- derhandlung gegen das BetmG ein durchaus gangbarer Weg zu sein94. ii. Einführung eines Jugendschutzartikels Gemäss der Botschaft 2001 soll mit E-Art. 19a ein expliziter Jugendschutzartikel, basie- rend auf Art. 136 StGB, ins BetmG eingeführt werden. Mit der Strafandrohung Gefäng- nis und Busse soll dabei bestraft werden, wer einer Person unter 16 Jahren ohne medizi- nische Indikation Betäubungsmittel anbietet. Die Botschaft 2001 spricht diesbezüglich davon, dass hinsichtlich der geplanten Strafbefreiung des Cannabiskonsums die Bestra- fung der Betäubungsmittelabgabe an Jugendliche härter erfolgen müsse. Weiter soll Art. 136 StGB daher dergestalt angepasst werden, als dass dort die Betäubungsmittel nicht mehr erfasst sind. Diese Ziele mögen hehr sein, jedoch würde es m.E. kaum weniger Verfehlungen bezüg- lich der Abgabe von Drogen an Jugendliche unter 16 Jahren geben, nur weil Gefängnis und Busse anstelle von nur einer Sanktion angedroht wird. Um Menschen in general- präventiver Hinsicht von der entsprechenden Widerhandlung abzuhalten, würde es weitaus schärferer Sanktionen bedürfen als neu Gefängnis und Busse, wenn denn der Ansicht gefolgt wird, dass scharfe Strafen potentielle Täter von der entsprechenden De- liktsbegehung abhalten95. Schliesslich würde die entsprechende separate Bestimmung im BetmG einen Täter kaum stärker von einer Widerhandlung abhalten, als wenn das Verbot im StGB aufgeführt ist. jj. Strafbarkeit des Betäubungsmittelskonsums E-Art. 19b beschreibt die geplante Strafbarkeit des Betäubungsmittelkonsums. Dieser bleibt gemäss dem Entwurf 2001 strafbar, solange nicht der BR von der in E-Art. 19e aufgeführten Möglichkeit der Einschränkung der Strafbarkeit des Konsums Gebrauch gemacht hat. Nicht strafbar wäre gemäss E-Art. 19c lit. a der Cannabiskonsum. Die Strafandrohung beim Konsum wäre von Haft oder Busse auf nurmehr Busse zurückge- nommen worden, was seit dem 1. Januar 2007 bzw. dem Inkrafttreten des revidierten AT StGB unerheblich geworden wäre, da seitdem bei Übertretungen ohnehin nur noch Bussen vorgesehen sind (s. Art. 103 StGB). 94 A.M. HUG-BEELI, NZZ, S. 15, der m.E. eher grundlos befürchtet, dass Transporteure von Drogenpake- ten fortan nicht mehr bestraft werden können, wenn sie behaupten, die Drogen seien ihnen untergejubelt worden. Ob einem Reisenden aber überhaupt eine Pflicht auferlegt werden kann, andauernd darauf zu schauen, dass ihm niemand Drogen ins Gepäck legt, scheint mir doch fraglich zu sein und es werden diesbezüglich kaum Verurteilungen wegen fahrlässigen Verhaltens erfolgen. Die entsprechende Proble- matik liegt denn auch vielmehr beim Nachweis des Vorsatzes. So auch HANSJAKOB, NZZ, S. 16. S. auch HUG-BEELI, Rechtsprechung II, S. 157 ff. 95 S. z.B. LANDMANN, S. 84 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 19 kk. Straflosigkeit des Cannabiskonsums und der Vorbereitungshandlungen E-Art. 19c sah (gemäss dem Wortlaut) die generelle Straflosigkeit des Konsums von Cannabisprodukten und der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen nach E-Art. 19 Abs. 1 lit. a und d vor, wenn damit kein Konsum Dritter ermöglich wird. Bis zum Ent- scheid 95 IV 179 des BGer im Jahr 1969 war der Konsument von Betäubungsmitteln nicht bestraft worden, auch wenn dem Konsum eine Handlung nach Art. 19 vorausging, z.B. durch Kauf oder Besitz. Nachdem das BGer jedoch im genannten Entscheid diese dem Konsum vorausgehenden Handlungen unter Strafe gestellt haben wollte, blieb für den reinen Konsum wenig (rechtlicher) Raum mehr96. Nachdem sich der Drogenverkehr ab Ende der Sechzigerjahre rasch ausweitete und der Gesetzgeber dieser Verbreitung mit härteren Strafen entgegenwirken wollte, wurde, politisch durchwegs verständlich, rechtsdogmatisch jedoch problematisch, eine Norm in den Entwurf 1973 genommen, die explizit den Konsum unter Strafe stellen wollte. Mit geringfügigen Änderungen wurden dann die derzeit immer noch in Kraft stehenden Art. 19a und 19b verabschiedet. Interessanterweise wurde auf S. 3776 der Botschaft 2001 eine Einschränkung von E- Art. 19c beschrieben: Entsprechend holländischer Erfahrungen könne in der Regel eine Menge, die über einen Wochenbedarf bzw. über 30 Gramm Cannabis hinausgehe, nicht mehr als Eigenbedarf angesehen werden. Es wird dabei wohl auf die Rechtsprechung zum geltenden Art. 19b Bezug genommen bzw. auf die Frage, ob noch eine geringe Menge vorliege oder nicht mehr97. Hiezu jetzt eine solche (30 Gramm-) Regelung auf- zustellen, wäre m.E. allerdings heikel. Denn beim strafbaren Eigenkonsum nach E-Art. 19b (analog geltendem Art. 19a) wird explizit keine Menge festgelegt, die als Eigen- konsum gelten würde, d.h. die Menge kann auch (wie bis anhin) eine grosse sein98. Beim straflosen Eigenkonsum nach E-Art. 19c hingegen sollen nur noch 30 Gramm Cannabis straflos sein, obschon im Entwurftext nichts von Geringfügigkeit erwähnt ist. M.E. hätte bezüglich E-Art. 19c entweder auf eine maximale Menge, die der Täter be- sitzen kann, verzichtet werden oder die Grenzmenge hätte im Gesetz aufgeführt werden müssen. Seit der Strafbarkeit des Drogenkonsums gemäss dem BGE von 1969 bzw. seit der ent- sprechenden Gesetzesrevision im Jahr 1975 wurde, wie vorhin erwähnt, immer wieder mit rechtsdogmatisch guten Gründen (dabei sei beispielsweise das Stichwort strafbare Selbstgefährdung genannt) die Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums gefordert99. Aus gesundheitlichen Gründen muss wohl jedoch am Verbot des Drogenkonsums bzw. zumindest am Verbot des Konsums harter Drogen festgehalten werden. Politisch ist im Übrigen ein strafloser Drogenkonsum zur Zeit auch gar nicht mehrheitsfähig, was durch die Ablehnung der Hanfinitiative am 30. November 2008 mit 63.3% Nein-Stimmen und 96 S. oben FN 23; SCHÜTZ, S. 170 ff. Vgl. den nun geltenden Art. 19b. 97 Nachweise bei ALBRECHT, Kommentar, N 13 ff. zu Art. 19b; s. auch BGE 124 IV 184. 98 S. zum geltenden Recht: ALBRECHT, Kommentar, N 17 zu Art. 19a. 99 Allen voran ALBRECHT, Kommentar, N 3 ff. zu Art. 19a; DERS., NZZ, S. 15; SCHULTZ, strafrechtliche Behandlung I, S. 233 ff.; THOMMEN, S. 180; BERNASCONI, S. 161 ff.; BBD-SCHILD, S. 205 ff.; vgl. auch LAUTERBURG, S. 5 f.; a.A. HUBER, S. 90 ff. und gemäss Botschaft 2001, S. 3737, auch HUG-BEELI; DERS., Handbuch, S. 289 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 20 durch alle Kantone (nicht überraschend) sinngemäss bestätigt wurde100. Ob die Legali- sierung jedoch nur des Cannabiskonsums beim Stimmvolk politisch durchsetzbar wäre, ist gegenwärtig zumindest fraglich. ll. Konsumlegalisierung und kontrollierter Cannabishandel E-Art. 19d wollte dem BR die Kompetenz geben, auf Verordnungsstufe nach Anhörung der Kantone Prioritäten bei der Strafverfolgung hinsichtlich des Konsums von Drogen ausser dem Typ Cannabis, der ohnehin nach E-Art. 19c straffrei werden sollte, festzule- gen. Nebenbei sei erwähnt, dass die Botschaft 2001 m.E. bezüglich der neuen Strafbestim- mungen (S. 3775-3781) so abgefasst ist, dass der Eindruck vermittelt werden soll, dass es unter dem neuem Recht in vielerlei Hinsicht beim Angestammten bleibe. Wahr- scheinlich ging es darum, den Parlamentariern die Revision schmackhaft zu machen bzw. ihnen die Angst zu nehmen, dem Cannabismarkt würden fortan die Schleusen ge- öffnet. Störend ist m.E. am Botschaftsgedanken 2001 grundsätzlich Folgendes: Entwe- der zielt die Botschaft darauf ab, am Angestammten festzuhalten und dieses wird so- dann als bewährt verteidigt oder aber es wird Reformbedarf ausgewiesen und dann soll- te das Neue als das Bessere als das Angestammte hingestellt werden. Ansonsten man sich effektiv fragen muss, warum denn Neues eingebaut werden soll, wenn doch das Alte besser ist. mm. Straflosigkeit des Betäubungsmittelkonsums Wenn der BR nach E-Art. 19d von der Kompetenz Gebrauch macht, den Betäubungs- mittelkonsum unter gegebenen Umständen für straffrei zu erklären, werden diesbezüg- lich Rahmenbedingungen festgesetzt, und zwar derart, dass es sich nur um Betäu- bungsmittel für den eigenen Konsum handeln dürfe, dass der Konsum nicht in der Öf- fentlichkeit erfolge und dass kein Konsum Dritter ermöglicht werde (E-Art. 19e). Dass nach dem Entwurf 2001 hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln ausser Cannabis die Grenzen des Erlaubten durch das Verbot des Konsums in der Öffentlich- keit enger gesetzt werden sollten als beim Cannabiskonsum, ist nachvollziehbar, hat aber m.E. einen widersprüchlichen Aspekt: wenn der Drogenkonsum erlaubt sein soll, wieso ist er es nur im Geheimen und warum kann er nicht in der Öffentlichkeit erfol- gen? Sollen andere, insbesondere Jugendliche, den Drogenkonsum aus präventiven 100 Bei der Hanfinitiative ging es im Wesentlichen um den straffreien Hanfanbau und straffreien Hanf- konsum. Ein Art. 105a hätte dergestalt in die BV aufgenommen werden sollen: 1 Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbe- darf sind straffrei. 2 Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei. 3 Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psy- choaktiven Substanzen der Hanfpflanze. 4 Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten. Die Revision von Art. 19 BetmG 21 Gründen nicht sehen? Entweder ging es dem BR um Prävention oder aber er versuchte damit, das Parlament milde zu stimmen. Oder aber es hat damit zu tun, dass der BR eigentlich gar keine Straffreiheit wollte, sondern sich einfach mit der Realität abfindet, dass Drogen konsumiert werden, ob sie verboten sind oder nicht. Und wenn sie schon konsumiert werden, soll dies bitte nicht in der Öffentlichkeit geschehen. nn. Kontrollierter Cannabishandel Wenn der BR gemäss E-Art. 19d beschliessen sollte, die Verfolgung strafbarer Hand- lungen im Zusammenhang mit dem Cannabishandel zu beschränken, würden nach E- Art. 19f diesbezüglich mehr oder minder enge Grenzen gesetzt werden101: Bezüglich der Cannabisabgabe muss es sich um geringe Mengen an Personen über 18 Jahre handeln, wobei die gewerbsmässige Abgabe erlaubt sein soll (was widersprüch- lich anmutet und wahrscheinlich auch ist). Dies, wenn die öffentliche Ordnung nicht gefährdet ist (was einen erheblichen Interpretationsspielraum offen lässt), keine Wer- bung betrieben und keine Ein- und Ausfuhr ermöglicht wird (E-Art. 19f lit. a). Weiter muss der Anbau, das Lagern etc. von Cannabis auf eine Veräusserung im Sinne von lit. a gerichtet sein, was glaubhaft gemacht werden muss (E-Art. 19f lit. b). Dem BR ist nach E-Art. 19f Abs. 2 auferlegt, die Strafverfolgungspflicht nur insoweit zu beschrän- ken, als dass der Schutz der öffentlichen Ordnung gewährleistet bleibt. Weiter müssen öffentliche Ansammlungen, die Ausfuhr und der grenzüberschreitende Handel vermie- den werden. Schliesslich können die Kantone die vom BR beschlossenen Bestimmun- gen einschränken (E-Art. 19f Abs. 4). M.E. folgerichtig ist es, bezüglich der Festlegung der Straflosigkeit des Cannabiskon- sums Möglichkeiten der legalen Beschaffung vorzusehen102. Verständlich und zu Recht müssen hierbei enge Rahmenbedingungen geschaffen werden, ansonsten die Gefahr des Cannabistourismus entsteht, solange zumindest in den umliegenden Staaten nicht auch ähnliche Regelungen aufgestellt werden. oo. Aufhebung der versuchten Anstiftung zum Drogenkonsum Ohne dass in der Botschaft 2001 entsprechende Bemerkungen gemacht worden wären, wurde die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zum Betäubungsmittelkonsum nicht mehr vorgesehen, mithin der geltende Art. 19c inhaltlich gestrichen. Die versuchte An- stiftung zu einer Übertretung ist nach allgemeinem Strafrecht nicht strafbar und bedeu- tete im Betäubungsmittelrecht eine kaum sachgerechte Ausweitung der Strafbarkeit. Was die vollendete Anstiftung zu einer Übertretung betrifft, wäre diese ohnehin durch Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB geregelt. Das inhaltliche Streichen von Art. 19c ist kaum von Bedeutung, insbesondere aufgrund dessen, als dass die Be- stimmung ohnehin wenig praktische Relevanz hatte103. 101 Hiezu ausführlich die Botschaft 2001, S. 3778 ff. 102 S. auch schon JOSET, Drogenpolitik, S. 166. 103 BSK-HEIMGARTNER, N 5 zu Art. 105; ALBRECHT, Kommentar, N 3 zu Art. 19c. Die Revision von Art. 19 BetmG 22 3. Resultat der parlamentarischen Debatten Als Erstrat beschäftigte sich der StR am 12. Dezember 2001 mit der Botschaft 2001. Es wurde hiezu ausgeführt, dass die Hauptziele der Betäubungsmittelgesetzrevision die Festsetzung des Viersäulenprinzips und die Entkriminalisierung des Cannabiskonsums seien. Weiter wurde genannt, dass der Cannabishandel kontrolliert freigegeben werden soll und gegenüber den harten Drogen eine konsequente und harte Haltung vertreten werde104. Ohne Gegenantrag wurde Eintreten auf die Vorlage beschlossen. Nach kurzer Diskussion wurde beschlossen, E-Art. 8 Abs. 1 lit. d dahingehend abzuändern, als dass zur Betäubungsmittelgewinnung gestrichen wurde. Bei den Strafartikeln wurde E-Art. 19 diskussionslos angenommen. Bei E-Art. 19a wurde das Alter der betroffenen Perso- nen nach Antrag der Kommission oppositionslos auf 18 Jahre erhöht. Bezüglich der Straffreiheit des Konsums von Cannabis wurde ein Minderheitsantrag, der darauf ver- zichten wollte, mit 32:8 Stimmen abgelehnt105. Hinsichtlich des Konsums der übrigen Betäubungsmittel schlug die Kommission vor, nicht wie im Entwurf angegeben, dem BR die Kompetenz zu geben, unter gegebenen Umständen Straffreiheit zu beschliessen, sondern es wurde beschlossen, diesbezüglich mehr oder weniger das System des gelten- den Art. 19a anzuwenden. Dem BR die Kompetenz zu geben, den kontrollierten Canna- bishandel zuzulassen, wurde praktisch getreu dem Wortlaut des Entwurfs zugestimmt. Mit 25:0 Stimmen wurde die Revision schliesslich einstimmig angenommen. Am Nachmittag des 24. September 2003 befasste sich dann der NR mit der Vorlage. Sechs Nichteintretensanträge (Liberale Fraktion, SVP-Fraktion, NR Schenk, Waber, Guisan und Maître) waren eingereicht worden, dazu kamen vier Rückweisungsanträge (NR Neirynck, Leuthard, Studer und Wasserfallen). Nach langen Debatten, die sich, wie zu erwarten war, vornehmlich um die notwendige bzw. nicht notwendige Revision der Strafbestimmungen drehten, wurde tags darauf nicht auf die Vorlage eingetreten (mit 89:96 Stimmen). So war der StR wieder an der Reihe, der am Morgen des 2. März 2004 diesbezüglich zusammentrat. Die StR Hofmann und Schwaller hatten den Antrag gestellt, sich dem NR anzuschliessen und nicht auf die Vorlage einzutreten. Nach ähnlich gelagerten Dis- kussionen wie im NR wurde Ende des Morgens sodann mit 28:12 Stimmen aber erneut Eintreten beschlossen. Am Nachmittag des 14. Juni 2004 führte der NR seinerseits zum zweiten Mal die Ein- tretensdebatte. Die Kommission hatte hiezu mit 12:11 Stimmen beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dazu waren zwei Rückweisungsanträge gestellt worden (NR Fattebert und Studer). NR Humbel Näf argumentierte für die Kommission106, dass die Stossrichtung verfehlt sei, da unterschätzt werde, dass immer mehr Süchtige in der Schweiz leben würden, ob sie jetzt von legalen oder illegalen Drogen abhängig seien. Dem könne nicht mit der Freigabe von bisher verbotenen Stoffen begegnet werden. Weiter werde die Situation durch den in den letzten Jahren stark angestiegenen THC- Wert in Cannabisprodukten verschärft. Dann treffe nicht zu, dass sich Süchtige nur sel- ber schaden würden, denn ihr Umfeld sei davon auch betroffen. NR Humbel Näf führte 104 S. z.B Kommissionssprecherin StR Beerli, AB 2001 S 972 und StR Frick, AB 2001 S 975. 105 AB 2001 S 992 ff. 106 AB 2004 N 1038 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 23 weiter aus, dass es illusorisch sei, mit der Legalisierung von weichen Drogen könnten diese vom Markt der harten Drogen getrennt werden. Weiter sei die Kommission der Ansicht, dass Prävention und Jugendschutz besser gewährleistet seien, wenn das Kon- sumverbot aufrechterhalten werde. Schliesslich sei die Verträglichkeit der geplanten Änderungen des BetmG mit internationalen Betäubungsmittelabkommen problematisch. Letztlich wurde noch ausgeführt, dass durch die Liberalisierung in Europa ein falsches Zeichen gesetzt werde und die Schweiz zu einem Drogenumschlagplatz werden würde. NR Wehrli führte in der Debatte aus, dass die CVP-Fraktion nicht auf die Vorlage ein- trete und stattdessen eine parlamentarische Initiative einreiche. Es seien hiezu drei we- sentliche Elemente vorgesehen107: (1) Der Konsum bleibe strafbar, Cannabiskonsum werde jedoch im Ordnungsbussenverfahren behandelt. (2) Das Viersäulenprinzip soll im Gesetz verankert werden. (3) Weitergehende Verbesserungen von Prävention und Jugendschutz sowie konsequente Verfolgung des Handels sollen beschlossen werden. Nach intensiver Debatte wurde spätabends mit 92:102 Stimmen erneut das Nichteintre- ten beschlossen, womit die Revision gescheitert war. 107 AB 2004 N 1046. Die Revision von Art. 19 BetmG 24 III. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelge- setzes in der Fassung vom 20. März 2008 A. Der Gesetzesentwurf 2006 1. Ziele und Schwerpunkte der Revision 2006 Am 4. Mai 2006 wurde dem Parlament eine neue Vorlage zur Revision des BetmG vor- gelegt, die jedoch nicht vom BR verfasst wurde, sondern von der Kommission für sozia- le Sicherheit und Gesundheit des NR. Vorgängig waren drei parlamentarische Initiati- ven (von den Fraktionen der CVP und der Grünen sowie von NR Waber) sowie eine Petition eingereicht worden. Die dabei vorgeschlagene Revision des BetmG umfasste die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Vorlage von 2001/2004, insbesondere war dabei die Cannabisproblematik ausgeklammert worden. Mit der Revision 2006 sollte hauptsächlich die Viersäulenpolitik108 ins BetmG aufgenommen werden, dazugehörend die gesetzliche Verankerung der bis anhin befristeten heroingestützten Behandlung. Weiter sollten der Jugendschutz und die Prävention verstärkt sowie die ärztliche Ver- schreibung von Cannabisprodukten ermöglicht werden109. Im Entwurf 2006 wurden der BVers unter anderem folgende Bestimmungen vorge- schlagen: E-Art. 8 Abs. 1 nBetmG d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, davon ausgenommen sind entsprechende Betäu- bungsmittel, welche als Wirkstoffe in Arzneimitteln eingesetzt werden und über eine Zulassung des Instituts verfügen. E-Art. 19 nBetmG 1 Mit Freiheits- oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft. 2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und allenfalls einer Geldstrafe bis zu 1 Million Franken bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäu- bungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. 108 Botschaft 2006, S. 8586 f. 109 Zu den Hauptgründen und den Schwerpunkten der Revision s. Botschaft 2006, S. 8587 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 25 3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sol- len. 4 (…) E-Art. 19a1 nBetmG Mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Minderheitsantrag: …unter 16 Jahren… E-Art. 19b nBetmG Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren un- entgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. Minderheitsantrag: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar. E-Art. 136 StGB Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Am 29. September 2006 gab der BR dem Parlament eine Stellungnahme hinsichtlich der Botschaft 2006 ab110. Bezüglich der Strafbestimmungen führte er im Wesentlichen aus, dass die Anpassungen der Strafandrohungen hinsichtlich des revidierten AT StGB, der anfangs 2007 in Kraft treten werde, nicht korrekt seien. Entsprechend werde bean- tragt, dass die Strafandrohungen in E-Art. 19 Abs. 1 und E-Art. 19a nBetmG so formu- liert werden sollen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer…“. Betreffend E-Art. 19 Abs. 2 lit. d schlug der BR vor, nach dem Wort Ausbil- dungsstätten noch vorwiegend für Jugendliche einzufügen, um klarzustellen, dass dies- bezüglich nicht z.B. Universitäten gemeint sind. 2. Allgemeine Bemerkungen zu den Strafartikeln des Ent- wurfs 2006 a. Gestrichener Art. 19 Ziff. 1 al. 1 i.V.m. E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG/zur Betäubungsmittelgewinnung Wie schon bei den Revisionsbestrebungen 2001/2004 wurde zu Recht wieder das An- liegen der Strafverfolgungsbehörden berücksichtigt, dass die geltende Formulierung Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung zu grossen Beweisproblemen führt. Daher wurde entsprechend in E-Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG und in E-Art. 19 Abs. 1 nBetmG darauf verzichtet. 110 Stellungnahme BR 2006, S. 8645 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 26 b. E-Art. 19 Abs. 1 lit. f nBetmG/öffentliche Aufforderung zum Be- täubungsmittelkonsum Der im Entwurf 2001 nicht mehr vorgesehene Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und der öffentlichen Bekanntgabe für Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Ziff. 1 al. 8 des gelten- den Rechts wurde im Entwurf 2006 (merkwürdigerweise) kommentarlos wieder aufge- führt. c. Eine neue Variante des schweren Falls: E-Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG Mit der Revision 2006 sollte, wohl aus Gründen des Jugendschutzes, ein neues Qualifi- kationsmerkmal Eingang in das BetmG finden: Dabei soll strafbar sein, wer in Ausbil- dungsstätten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Drogen anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. Die Botschaft 2006 führte hiezu aus111: Was mit Ausbildungsstätten gemeint sei, werde der Richter zu entscheiden haben, klar sei jedoch, dass damit Schulen gemeint seien, die vorwiegend Minderjährige ausbilden, und nicht Hochschulen. Es sei nicht der Täter gemeint, der im Einzelfall an solchen Or- ten gegen das BetmG verstosse, sondern für die Qualifikation müssen die Widerhand- lungen gewerbsmässig begangen werden. Dabei sei auf die allgemeine Definition der Gewerbsmässigkeit abzustellen112. d. Die fakultativen Strafmilderungsgründe nach E-Art. 19 Abs. 3 nBetmG Auch im Entwurf 2006 wurden die fakultativen Strafmilderungsgründe wegen Anstal- tentreffens und wegen Drogensucht des Täters qualifizierter BetmG-Widerhandlungen unverändert zum Entwurf 2001 wieder aufgenommen. e. Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestands nach Art. 19 Ziff. 3 Gleich wie im Entwurf 2001 soll gemäss dem Revisionsentwurf 2006 auf die Strafbar- keit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG verzichtet werden. f. Der Jugendschutzartikel von E-Art. 19a1 nBetmG Dieser Artikel wurde gegenüber dem Entwurf 2001 dergestalt verändert, als dass sich strafbar macht, wer Personen unter 18 Jahren, anstelle gemäss dem Entwurf 2001 unter 16 Jahren, ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel abgibt oder zugänglich macht. Gemäss Botschaft 2006 stehe diese Strafbestimmung im Einklang mit den Be- 111 Botschaft 2006, S. 8613 f. 112 Zur Gewerbsmässigkeit s. BSK-NIGGLI/RIEDO, N 81 ff. zu Art. 139. Die Revision von Art. 19 BetmG 27 strebungen, Drittschädigungen durch Betäubungsmittelkonsum zu verhindern und die Repression gegen Drogenhändler, die an Jugendliche Betäubungsmittel abgeben, zu verstärken113. g. Straflosigkeit der Vorbereitungshandlungen und der Abgabe bei Geringfügigkeit nach E-Art. 19b nBetmG Dieser Artikel entspricht, ausser dass es Personen unter 18 Jahren betrifft, dem gelten- den Art. 19b. Bezüglich der Konkurrenz mit E-Art. 19a1 nBetmG wird ausgeführt, dass E-Art. 19b nBetmG ersterem systematisch nachgeordnet sei und ihm daher grundsätz- lich vorgehe, wenn dies vom Wortlaut her nicht eindeutig ausgeschlossen werde114. h. Versuchte und vollendete Anstiftung zum Drogenkonsum Im Entwurf 2001 war vorgesehen, die versuchte Anstiftung zum Betäubungsmittelkon- sum für straflos zu erklären; die vollendete Tatausführung wäre ja schon gemäss Art. 104 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 StGB geregelt. Genauso wie diesbezüglich damals keine Bemerkungen zum Verzicht auf die Strafbarkeit gemacht worden waren, war im Entwurf 2006 die Strafbarkeit kommentarlos wieder enthalten bzw. Art. 19c sollte beibehalten werden. B. Die neuen Strafbestimmungen des Betäubungs- mittelgesetzes gemäss der Fassung vom 20. März 2008 1. Die parlamentarische Debatte a. Im Nationalrat Am Morgen vom 14. Dezember 2006 befasste sich der NR als Erstrat mit der Vorlage hinsichtlich der Revision des BetmG. Die Kommissionssprecherin NR Jaqueline Fehr führte im Wesentlichen aus, dass die Viersäulenpolitik, und diesbezüglich insbesondere die Heroinabgabe, ins BetmG aufgenommen werden soll. Die Cannabisfrage, die zur politischen Blockade geführt habe, werde in dieser Vorlage ausgeklammert115. Nach längerer Diskussion wurde ohne Gegenantrag Eintreten beschlossen und mit der Detail- beratung begonnen. Am 20. Dezember 2006 wurden die Beratungen weitergeführt. Nachdem eifrig über die Zwecke des Gesetzes und über die Heroinabgabe diskutiert worden waren, kamen die Strafbestimmungen an die Reihe. NR Waber wollte mit sei- nem Antrag (der mit 116:58 Stimmen abgelehnt wurde) hinsichtlich des E-Art. 19 nBetmG im Grundsatz am geltenden Recht festhalten. Hauptsächlich sollten beim 113 Botschaft 2006, S. 8614. 114 Botschaft 2006, S. 8615. 115 AB 2006 N 1858 f. Die Revision von Art. 19 BetmG 28 schweren Fall das Wort insbesondere und auch der Mengenbegriff nicht gestrichen werden. Weiter sollte die fahrlässige Tatbegehung strafbar bleiben. Nachdem ein Min- derheitsantrag zurückgezogen worden war, wurde E-Art. 19a1 nBetmG gemäss dem Entwurf 2006 angenommen. Wohl mehr pro forma stellte NR Vischer bezüglich Art. 19a den Antrag, den Betäubungsmittelkonsum für straffrei zu erklären, was denn auch mehr oder weniger diskussionslos abgelehnt wurde. Art. 19b wurde schliesslich ohne Voten gemäss dem Entwurf 2006 angenommen. In der Gesamtabstimmung wurde der Revision sodann mit 108:65 Stimmen zugestimmt. b. Im Ständerat Fast ein Jahr später, am 18. Dezember 2007, nahm sich der StR der Revision an. Kom- missionssprecher StR Altherr führte aus, dass es sich um die mehrheitsfähigen Teile der gescheiterten Revision 2001/2004 handle und hauptsächlich folgende Ziele verfolgt werden: Gesetzliche Verankerung der Viersäulenpolitik samt Heroinabgabe, Stärkung der Prävention und des Jugendschutzes sowie ärztliche Verschreibung von Cannabis- produkten116. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen und sogleich die Detailbe- ratung aufgenommen, die rasch vonstatten ging. Bezüglich E-Art. 19 nBetmG meinte BR Couchepin nur: “Il s’agit simplement de l’adaptation des sanctions en fonction de la nouvelle teneur des dispositions générales du Code pénal, qui est déjà en vigueur117.“ E-Art. 19 nBetmG wurde denn auch ohne Diskussion angenommen. Nachdem StR Fetz einen Antrag auf straffreien Drogenkonsum ab 18 Jahren gestellt hatte, diesen jedoch wieder zurückzog, wurden die E-Art. 19a1 (der zwischenzeitlich in E-Art. 19bis umbe- nannt worden war) und E-Art. 19b diskussionslos angenommen. Der Vorlage wurde sodann mit 33 Stimmen einstimmig zugestimmt. c. Schluss- und Volksabstimmung In der Schlussabstimmung vom 20. März 2008 wurde die Revision des BetmG im NR mit 114:68 Stimmen und im StR mit 42:0 Stimmen angenommen. Daraufhin wurde das Referendum ergriffen, das am 30. November 2008 abgelehnt wurde. Der BetmG- Revision 2008 hatten dabei 68.1% der Stimmbürger zugestimmt (mit Zustimmungsquo- ten von zwischen 56.8% in der Waadt und 76.2% in Basel-Stadt). 2. Die neuen Strafbestimmungen im Einzelnen Veränderungen zum Entwurf 2006 gab es bezüglich der Strafartikel eigentlich keine mehr, ausser dass die Strafandrohungen korrekt an den AT StGB angepasst wurden und bei Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG nach Ausbildungsanstalten noch vorwiegend für Ju- gendliche eingefügt wurde. Schliesslich wurde E-Art. 19a1 nBetmG in Art. 19bis nBetmG umbenannt (und zwischen Art. 19 und 19a nBetmG platziert). 116 AB 2007 S 1146 f. 117 AB 2007 S 1150. Die Revision von Art. 19 BetmG 29 a. Der Grundtatbestand: Art. 19 Abs. 1 nBetmG Bei Abs. 1 des Art. 19 nBetmG liegt der grösste Unterschied zum geltenden Art. 19 Ziff. 1 darin, dass al. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. d nBetmG gestrichen wurde. Im gelten- den Recht darf einerseits Haschisch und andererseits Hanfkraut zur Betäubungsmittel- gewinnung nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Dies hatte zur Folge, dass es hinsichtlich der in den Neunzigerjahren in grosser Zahl aufgekommen Hanfshops und generell beim Anbau von Hanf den Betreffenden jeweils nachgewiesen werden musste, dass ihr Hanf als Betäubungsmittel in Verkehr gebracht bzw. zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut worden sei, was sich häufig als proble- matisch herausstellte118. Wenn der entsprechende Teil des revidierten BetmG in Kraft tritt (gemäss Auskunft des BAG ca. 2011), sollte diese Problematik dann entfallen. Es wird dann allein anhand des THC-Gehalts festgestellt werden, ob das betreffende Can- nabisprodukt als Betäubungsmittel gilt oder nicht119. Bezüglich der einzelnen Tatbestände des geltenden Art. 19 Ziff. 1 wurden in Art. 19 Abs. 1 nBetmG sprachliche Anpassungen vorgenommen, was jedoch kaum Änderungen hinsichtlich des strafbaren Verhaltens zur Folge haben wird. Im neuen Recht wurde durch das Stellen des Tatbestandes Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g nBetmG) an den Schluss von Art. 19 Abs. 1 nBetmG diese Tathandlung ausgeweitet, indem neu die Finanzierung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach lit. e und die Aufforderung zum öffentlichen Betäubungsmittelkonsum nach lit. f auch umfasst sind, was bisher nicht der Fall war120. b. Die qualifizierten Fälle: Art. 19 Abs. 2 nBetmG aa. Allgemein In Art. 19 Abs. 2 nBetmG wurde das Wort insbesondere gestrichen, was bedeutet, dass die lit. a-d nun die einzigen Varianten des schweren Falls darstellen. Das wird jedoch keine wesentlichen Auswirkungen haben, denn die Anzahl Fälle, die neben den bisheri- gen Tatvarianten von Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c aufgetreten bzw. denkbar sind, blieben in den rund 35 Jahren des Bestehens von Art. 19 Ziff. 2 in bescheidenem Rahmen. Dass nicht mehr Fälle auftraten, ist m.E. zu begrüssen, denn aufgrund des hohen Strafrah- mens von zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe sind Verurteilungen neben den ex- plizit aufgeführten Varianten in Bezug auf Art. 1 StGB rechtsstaatlich bedenklich. 118 Die Zulässigkeit und die Beweisschwierigkeiten betreffend Hanfanbau zur Betäubungsmittelgewin- nung bzw. zum Hanfverkauf als Betäubungsmittel lösten Ende der Neunzigerjahre in der Lehre grössere Diskussionen aus. Hiezu sei beispielsweise verwiesen auf: HANSJAKOB, Hanfshops, S. 273 ff.; DERS., Duftkissen, S. 23 f.; ALBRECHT, Duftkissen, S. 496 ff.; DERS., Hanfprodukte, S. 599 ff.; DERS., LMG, S. 597 ff.; OMLIN, S. 1042 ff.; WEISSENBERGER, Hanf, S. 231 ff. 119 Gemäss geltendem Recht beträgt dieser maximal 0.3%. Gemäss NZZ vom 9. Dezember 2008, S. 17, sind derzeit beim Bund Bestrebungen im Gange, den künftigen THC-Wert festzulegen. Empfehlungen von forensischen Chemikern der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin lauten dahingehend, den zulässigen THC-Gehalt auf 1% zu erhöhen. Es könnten aber auch Angleichungen ans EU-Recht geschehen, wo nur 0.2% THC zugelassen sind. Oder aber es bleibt in der Schweiz bei den 0.3%; s. auch BGE 126 IV 198. 120 SCHÜTZ, S. 134. Die Revision von Art. 19 BetmG 30 Wenn nun argumentiert wird, es würden im Vergleich zum alten im neuen Recht weni- ger qualifizierte Fälle auftreten121, da die Aufzählung nun abschliessend ist, mag das theoretisch zutreffen, es wird aber verschwindend wenige Täter betreffen. Schliesslich sei erwähnt, dass der Drogenhändler, der akut gesundheitsgefährdende Streckmittel bei- gibt, neben der Widerhandlung gegen das BetmG sich ohnehin zusätzlich wegen eines Delikts gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) strafbar macht122. bb. Der ehemals (?) mengenmässig schwere Fall Die augenscheinlich bedeutendste Änderung im neuen Recht ist bei Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG zu finden. Gemäss geltender Rechtsprechung macht sich ein Täter grundsätz- lich nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a strafbar, wenn er bezüglich der Gefährdung der Gesund- heit vieler Menschen bzw. bezüglich einer Menge von mindestens netto 12 Gramm He- roin oder netto 18 Gramm Kokain oder netto 36 Gramm Amphetamine oder aber 200 LSD-Trips Widerhandlung nach Art. 19 Ziff. 1 begeht und beim Täter hiezu zumindest Eventualvorsatz vorliegt123. Vermutlich aufgrund von teilweiser Kritik aus der Lehre, wobei insbesondere jeweils schematische Strafzumessungen und tiefe Grenzwerte beklagt wurden124, sowie eigenen Erwägungen des BGer, dass Art. 19 Ziff. 2 lit. a restriktiv zu handhaben sei125, kamen die Botschaften 2001 und 2006 zum Schluss, dass der Mengenbezug aufgegeben wer- den soll, „da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsge- fährdung herangezogen werden soll126“. Nichts geändert hat sich dabei am Willen des Gesetzgebers, die abstrakte und nicht erst die konkrete Gefährdung von vielen Personen unter Strafe zu stellen. Etwas anderes wäre im BetmG denn auch ein systematischer Fremdkörper. Dass nun nicht alleine auf die Menge, sondern mehr auf die Tathandlung selber abge- stellt werden soll, scheint soweit noch einleuchtend zu sein. Allerdings schliesst der Verzicht auf den Mengenbezug keine Problemfelder, sondern öffnet im Gegenteil neue. Der Bezug zur abgegebenen Drogenmenge wurde nämlich gar nicht aufgegeben, son- dern stellt nur eines von mehreren Kriterien dar, das die Gefährdung der Gesundheit, die nach ständiger Rechtsprechung eine naheliegende und ernstliche sein muss, bewirken kann127. Das BGer hält seit BGE 108 IV 63 bzw. seit knapp dreissig Jahren daran fest, dass damit zwanzig oder mehr Personen gemeint sind. Dass diese Zahl aufgrund der Gesetzesrevision erhöht wird, ist wenig wahrscheinlich und auch kaum nur mit dem neuen Gesetzestext zu begründen128. Dies lässt vermuten, dass auch die Berechnung der 121 HUG-BEELI, NZZ, S. 15. 122 Der Unrechtsgehalt einer solchen Handlung ist durch das abstrakte Gefährdungsdelikt der Widerhand- lung gegen das BetmG nicht abgedeckt. Im Vordergrund wird im gegebenen Fall ein Körperverletzungs- oder Tötungsdelikt stehen bzw. eine Widerhandlung gegen den Tatbestand Gefährdung des Lebens (als konkretes Gefährdungsdelikt). 123 FINGERHUTH/TSCHURR, N 165 ff. zu Art. 19, m.w.Hw. auf die Rechtsprechung des BGer. 124 S. beispielsweise ALBRECHT, FS Rehberg, S. 20 ff.; DERS., Kommentar, N 214 und N 238 ff. zu Art. 19. 125 FINGERHUTH/TSCHURR, N 168 zu Art. 19. 126 Botschaft 2001, S. 3773; Botschaft 2006, S. 8612. 127 S. nur BGE 125 IV 90. 128 A.A. ALBRECHT, Jusletter, Rz 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 31 Betäubungsmittelmenge, die im gegebenen Fall den betreffenden mindestens zwanzig Personen abstrakt zugeführt worden ist, dieselbe bleibt wie bis anhin bzw. wie seit 1983129. Weiter wird die diesbezüglich neue Regelung kaum Drogen betreffen, bei de- nen die Anwendung von lit. a nach bisherigem Recht ausgeschlossen war, z.B. Canna- bis oder Ecstasy. Schliesslich wird sich das BGer vermutlich auch in Zukunft an der jeweiligen reinen Wirkstoffmenge und nicht an der Masse des Gemischs orientieren. Nun kann man sich mit Verlaub fragen, wie denn sonst neben der Menge die Gesund- heit vieler Menschen gefährdet werden kann. Die Botschaft spricht dabei von Gefahr der Überdosierung, von problematischen Applikationsformen oder von Mischkonsum. Diesbezüglich sind auch noch weitere Varianten denkbar, die die Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG auszulösen vermögen. Ob die in der Botschaft genannten Vari- anten bzw. weitere (neben der gehandelten Menge) eine massgebliche Anzahl von Ver- urteilungen nach sich ziehen, kann bezweifelt werden. Dies auch bezüglich der Tatsa- che, dass unter dem geltenden Recht durch die Umschreibung insbesondere von Art. 19 Ziff. 2 keine nennenswerte Anzahl von Fällen auftraten. Verschärft hat sich jedenfalls durch die allgemeiner gehaltene Abfassung von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG das Span- nungsfeld mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 1 StGB. Zu vermuten ist jedenfalls eine neuerliche Diskussion darüber, wie es quantitativ zu einer qualifizierten gehandel- ten Drogenmenge kommt, wie diese Menge Einfluss auf die Strafbarkeit hat und wel- ches Verhalten neben der gehandelten Menge sonst noch zur Qualifikation führt130. cc. Der Verkauf in Ausbildungsstätten Aufgrund des Revisionsziels Jugendschutz wurde im neuen Recht Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG eingeführt, der bestimmt, dass der Täter, der gewerbsmässig in Ausbildungs- stätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung Drogen han- delt oder sonstwie zugänglich macht, der qualifizierten Strafandrohung von Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG untersteht. Diese Bestimmung mag generalpräventiv seine Berechti- gung haben, ist letztlich aber unnötig, denn es wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass die entsprechende Widerhandlung gewerbsmässig geschehen muss, damit gegen lit. d verstossen wird. Wenn der Täter aber gewerbsmässig handelt, wird er in aller Regel auch gegen Art. 19 Abs. 2 lit. c verstossen, so dass wohl für die alleinige Anwendung von lit. d nur Raum für den gewerbsmässigen Täter bleibt, der nicht einen grossen Um- satz bzw. einen erheblichen Gewinn erzielt. Mithin ist zu vermuten, dass der neue lit. d von Art. 19 Abs. 2 nBetmG ausser im generalpräventiven Sinn sowie ev. als Straferhö- hungsgrund keine grosse Bedeutung erlangen wird. 129 BGE 109 IV 143 i.V.m. BGE 117 IV 314 und BGE 119 IV 180. A.A. ALBRECHT, Jusletter, Rz 25 ff., der im neuen Recht erheblich angestiegene Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a nBetmG sieht, die sich m.E. nur schlecht mit dem Gesetzestext vereinbaren lassen. Bei- spielsweise will er diese Bestimmung nur bei Weitergabehandlungen und nicht bei Erwerbshandlungen angewendet wissen oder verlangt das Vorliegen einer konkreten Gefahr, dass die Drogen an nicht verant- wortungsvolle Personen gelangen. Weiter fordert ALBRECHT in traditioneller Manier die Erhöhung der Grenzwerte und eine Neuorientierung hinsichtlich der Umschreibung der Gesundheitsgefährdung. 130 S. HANSJAKOB, NZZ, S. 16. Die Revision von Art. 19 BetmG 32 c. Die Strafmilderungsgründe nach Art. 19 Abs. 3 nBetmG aa. Beim Anstaltentreffen Es ist zu begrüssen, dass für Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 nBetmG, die im Ver- suchsstadium stehen bzw. noch davor, ein fakultativer Strafmilderungsgrund vorgese- hen ist. Bei Handlungen, die dem Versuch vorgelagert sind, wäre m.E. regelmässig eine Strafmilderung angezeigt (s. auch vorne, Punkt II.B.2.b.ff.) bb. Beim süchtigen Dealer Ebenfalls ist es begrüssenswert, wenn süchtige Dealer bei Widerhandlungen nach Art. 19 Abs. 2 nBetmG milder bestraft werden (s. auch vorne, Punkt II.B.2.b.gg.). Die Schwierigkeit wird aber darin bestehen, einerseits zu eruieren, was mit süchtig genau gemeint ist, und andererseits, ob künftig bei der Sucht Abstufungen vorgenommen wer- den, beispielsweise zwischen leichter, psychischer Sucht und schwerer, körperlicher Sucht, und wie sich dies auf die Strafmilderung auswirkt. Weiter muss erwähnt werden, dass diese Bestimmung insoweit verzichtbar ist, als dass eine Sucht grundsätzlich mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit131 (Art. 19 Abs. 2 StGB) einhergeht, was schon unter geltendem Recht obligatorisch zu Strafmilderung führte. Art. 19 Abs. 3 lit. b nBetmG scheint daher dem Richter einfach deutlich anzuzeigen, dass die Drogensucht als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. d. Die fehlende Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns gemäss Art. 19 Ziff. 3 Hiezu sei mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich des Entwurfs 2001 nochmals erwähnt, dass aufgrund dessen, dass die Bedeutung dieser Bestimmung bis anhin nicht erheblich war und bei den einzelnen Tatbeständen von Art. 19 Ziff. 1 bzw. bei Art. 19 Abs. 1 nBetmG die Strafbarkeit des (Eventual-) Vorsatzes früh ein- setzt, die Aufhebung der Strafbarkeit der fahrlässigen Widerhandlung gegen das BetmG durchaus verzichtbar ist. e. Der Jugendschutzartikel nach Art. 19bis nBetmG/Art. 136 nStGB Nachdem, wie mehrfach erwähnt, mit den Revisionen 2001/2004 und 2006 ein Haupt- augenmerk auf dem verstärkten Jugendschutz lag132, wurde dem Parlament im Entwurf 2001 ein E-Art. 19a bzw. im Entwurf 2006 ein E-Art. 19a1 nBetmG vorgelegt, der dann als Art. 19bis nBetmG verabschiedet wurde und das Verhalten der Abgabe bzw. das Zu- gänglichmachen von Betäubungsmitteln ohne medizinische Indikation an Personen un- ter 18 Jahren unter Strafe stellt. Dies entspricht hinsichtlich Drogen eigentlich dem gel- 131 THOMMEN, S. 156 ff. 132 S. hiezu KILLIAS, S. 404 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 33 tenden Art. 136 StGB133, der aber ohne weitreichende Bedeutung ist. Der einzige Unter- schied besteht darin, dass bei Art. 136 StGB die Strafbarkeit erst bei Personen ansetzt, die weniger als 16 Jahre alt sind. Somit muss bezweifelt werden, dass Art. 19bis nBetmG eine markant grössere Bedeutung erlangt als Art. 136 StGB, denn schliesslich wurde nur die Strafbarkeit der Tathandlung um zwei Jahre angehoben. In der Botschaft 2001 und in den zugehörigen Parlamentsberatungen wurde offenbar grosser Wert darauf gelegt, dass die Widerhandlung gegen E-Art. 19a (bzw. gegen den mit gleichem Inhalt verabschiedeten Art. 19bis nBetmG) mit Gefängnis und Busse be- straft werden. Dabei wurde vermittelt, der Jugendschutz sei dabei stärker als wenn der Täter gemäss Art. 136 StGB bestraft würde, wo nur Gefängnis oder Busse angedroht sei. Im Entwurf 2006 wurde beim E-Art. 19a1 nBetmG denn auch noch Freiheitsstrafe und Geldstrafe angedroht. Nach dem angenommenen bundesrätlichen Korrekturvor- schlag bleibt davon aber nichts mehr übrig. Die Strafandrohung von Art. 19bis nBetmG lautet nun auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und liegt nun bei dersel- ben Strafdrohung wie Art. 19 Abs. 1 nBetmG. Ähnlich wie bei Art. 19 Abs. 2 lit. d nBetmG geht so von Art. 19bis nBetmG ev. eine Wirkung im Sinn der Generalpräventi- on aus und dient gegebenenfalls als Straferhöhungsgrund. f. Die straflosen Vorbereitungshandlungen etc. nach Art. 19b nBetmG Bezüglich der geringfügigen Menge wurde dem Richter bezüglich des geltenden (und kaum bedeutungsvollen) Art. 19b bewusst ein grosser Ermessenspielraum gelassen. Allerdings sind diese Spielräume kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet. Hinsicht- lich der ersten Tatbestandsvariante wird häufig eine Wochenration erwähnt und bezüg- lich der zweiten Variante die Menge, die unmittelbar dem kollektiven Konsum dient134. Wenn Betäubungsmittel an eine Person unter 16 Jahren abgegeben werden, widerhan- delt der Täter allerdings nach Art. 136 StGB. Mit dem neuen Art. 19b nBetmG ändert sich nur dergestalt etwas, als dass die mit dieser Bestimmung verbundene Straflosigkeit dahinfällt, wenn Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden, an- stelle bezüglich Personen unter 16 Jahren wie bis anhin. Dass in Zukunft, gleich wie bei Art. 19bis nBetmG/Art. 136 nStGB, die Bedeutung von Art. 19b nBetmG ansteigt, ist zu bezweifeln. g. Die unveränderten Art. 19a und 19c nBetmG Unverändert wurde Art. 19a hinsichtlich der Bestrafung des Eigenkonsums sowie der diesbezüglichen Vorbereitungshandlungen weiter im Gesetz belassen, genauso wie Art. 19c hinsichtlich der Strafbarkeit der vollendeten und der versuchten Anstiftung zum Betäubungsmittelkonsum. 133 Zu Art. 19 besteht Idealkonkurrenz, gegenüber Art. 19b ist Art. 136 StGB lex specialis: TRECH- SEL/FINGERHUTH, N 6 zu Art. 136. 134 ALBRECHT, Kommentar, N 13 ff. zu Art. 19b, WEISSENBERGER, BetmG 19b, S. 353 ff. Die Revision von Art. 19 BetmG 34 Erklärung: Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und unter Ausnützung der angegebe- nen Quellen verfasst resp. erbracht habe.

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    Masterarbeit_Version_für Website ___________________________________________________________________________ Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Der Tatverdacht und seine Quellen Masterarbeit der Universität Luzern, eingereicht am 14. August 2015 von: Philip Karnusian, Fürsprecher Klasse MAS Forensics 5 Betreuender Dozent: Prof. Dr. iur. Felix Bommer Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern ___________________________________________________________________________ I Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis ............................................................................................................................... III Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................ VII Rechtsquellen- und Materialienverzeichnis ......................................................................................... IX Kurzfassung ............................................................................................................................................. X 1. Einleitung .......................................................................................................................................... 1 2. Der Tatverdacht ............................................................................................................................... 2 2.1. Der Tatverdacht als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe .................................................... 2 2.2. Begriffliches in Gesetz und Lehre .............................................................................................. 3 2.2.1. Die drei Elemente des Tatverdachts ....................................................................................... 3 2.2.1.1. Tatsachen ............................................................................................................................ 5 2.2.1.2. Erkenntnisse allgemeiner Natur ......................................................................................... 6 2.2.1.3. Die strafrechtliche Relevanz............................................................................................... 6 2.2.2. Das Zusammenspiel der drei Elemente .................................................................................. 7 2.3. Die verschiedenen Verdachtsgrade und ihre Bedeutung ............................................................ 7 2.4. Der Anfangsverdacht .................................................................................................................. 9 2.4.1. Einleitende Bemerkungen ...................................................................................................... 9 2.4.2. Hürde des Anfangsverdachts ................................................................................................ 10 2.4.2.1. Die Voraussetzungen des Anfangsverdachts .................................................................... 10 2.4.2.2. Der zweifelhafte Verdacht und die materielle Wahrheit .................................................. 13 2.4.3. Beweisausforschung und Zufallsfund .................................................................................. 15 2.4.3.1. Die Beweisausforschung .................................................................................................. 15 2.4.3.2. Zufallsfunde ...................................................................................................................... 16 2.4.3.3. Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden ............................................................................. 17 2.5. Die Abgrenzung zum hinreichenden und zum dringenden Tatverdacht .................................. 19 2.5.1. Einleitende Bemerkungen .................................................................................................... 19 2.5.2. Der hinreichende Tatverdacht .............................................................................................. 20 2.5.3. Der dringende Tatverdacht ................................................................................................... 21 2.5.4. Abgrenzungen zwischen den Verdachtsstufen ..................................................................... 21 2.6. Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht? .................................................................................. 23 2.6.1. Einleitende Bemerkungen .................................................................................................... 23 2.6.2. DNA-Massenuntersuchungen............................................................................................... 23 2.6.3. Antennensuchläufe ............................................................................................................... 24 2.6.4. Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen ................................. 25 II 2.6.5. Haft wegen Ausführungsgefahr ............................................................................................ 27 3. Die Rolle der Polizei ................................................................................................................... 29 3.1. Einleitende Bemerkungen ........................................................................................................ 29 3.2. Die Aufgaben der Polizei ......................................................................................................... 29 3.3. Erkenntnisse aus gerichtspolizeilichen Ermittlungen ............................................................... 30 3.4. Erkenntnisse aus Vorermittlungen der Polizei ......................................................................... 31 3.4.1. Allgemeine Bemerkungen .................................................................................................... 31 3.4.2. Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Massnahmen im Speziellen ................................ 31 3.4.3. Vertrauliche Quellen ............................................................................................................ 39 3.5. Erkenntnisse aus doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung der Polizei ...................................... 41 3.6. Erkenntnisse als Abfallprodukt sicherheits- oder verwaltungspolizeilicher Tätigkeit ............. 42 4. Nachrichtendienstliche Quellen ................................................................................................ 45 4.1. Einleitende Bemerkungen ........................................................................................................ 45 4.2. Zweck des Nachrichtendienstes ............................................................................................... 46 4.3. Der fehlende Tatverdacht ......................................................................................................... 46 4.4. Die Verwertung nachrichtendienstlicher Informationen im Strafprozess ................................ 47 4.5. Amtsbericht .............................................................................................................................. 50 5. Schlussfolgerungen ..................................................................................................................... 50 III Literaturverzeichnis Zitierweise: Die angeführten Autoren werden, wo nicht anders angegeben, mit ihrem Nach- namen und mit der Seitenzahl, des Paragraphen oder der Randnote der Fundstelle zitiert. ACKERMANN JÜRG-BEAT, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in M.A. Niggli, J. Hurtado Pozo, N. Queloz (Hrsg.), Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319ff. ACKERMANN JÜRG-BEAT/VOGLER PATRICK, Nachrichtendienst und Strafprozess – zur Verwertbarkeit von Beweisen zwischen Systemen, in TOP SECRET, Geheimnisschutz und Spionage (Hrsg: ACKERMANN JÜRG-BEAT/HILF MARIANNE JOHANNA), Zürich/Basel/Genf 2015 ALBERTINI GIANFRANCO, Das Verfahren vor der Eröffnung der Untersuchung - aus der Sicht der Polizei, ZStrR 128/2010, S. 333 ff. ALBERTINI GIANFRANCO/FEHR BRUNO/VOSER BEAT (Hrsg.), Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008 (zit: BEARBEITER/IN, VSKC Handbuch) ARZT GUNTHER, Gewichtsverlagerungen im System der Kriminalitätskontrolle, forumpoenale 6/2009, S. 360 ff. BOMMER FELIX, DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken im Strafverfahren, ZStrR 118/2000, S. 131 ff. DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Genf/Basel 2014 (zit. BEARBEITER/IN, in DONTASCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. … N …) DONATSCH ANDREAS/SCHWARZENEGGER CHRISTIAN/WOHLERS WOLFGANG, Strafprozess- recht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Auflage, Zürich 2014 GFELLER DIEGO/BIGLER ADRIAN, Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus polizeiliche Zwangsmassnahmen nach PolG/ZH, forumpoenale 2/2014, S. 105 ff. IV HANSJAKOB THOMAS, 54 EGMR, Grand Chamber, Case of Ramanauskas v. Lithuania, vom 5. Februar 2008 - Application no. 74420/01, forumpoenale 5/2008, S. 262 ff. (zit: HANSJAKOB, Ramanauskas v. Lithuania) HANSJAKOB THOMAS, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Auflage, St. Gallen 2006 (zit: HANSJAKOB, BÜPF) HANSJAKOB THOMAS, Die neuen Bestimmungen zu verdeckter Fahndung und Ermittlung, forumpoenale 4/2013, S. 214 ff. (zit: HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen zu VF und VE) HANSJAKOB THOMAS, Grenzen und Rahmenbedingungen der verdeckten präventiven Tätig- keit, forumpoenale 1/2015, S. 33 ff. (zit: HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen) HAUSER ROBERT/SCHWERI EDUARD/HARTMANN KARL, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005 HÜRLIMANN CORNELIA, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Dissertation Zürich 2006 JOSITSCH DANIEL, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 2009 KETTIGER DANIEL, Schnittstellenfragen der Schweizerischen Strafprozessordnung, Jusletter 13. Februar 2012, S. 1 ff. KUHN ANDRÉ/JEANNERET YVAN (Hrsg.), Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011 (zit: BEARBEITER/IN-CR CPP art. … N …) LENTJES MEILI CHRISTIANE, Das Erkennen der Gefahr: Vermutung oder schon Verdacht? in: Bedrohte oder bedrohende Sicherheit? (Hrsg: BRÄGGER BENJAMIN F./STEINER SILVIA/VUILLE JOËLLE) Bern 2012, S. 95 ff. NATTERER JUDITH, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Dissertation Bern 2001 NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 2. Auflage, Basel 2014 (zit. BSK STPO-BEARBEITER/IN, Art. ... N ...) OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012 V PIETH MARK, Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, 2. Auflage, Basel 2012 RIEDO CHRISTOF/FIOLKA GERHARD/NIGGLI MARCEL ALEXANDER, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2012 RIKLIN FRANZ, StPO-Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit StBOG, JStPO und den relevanten Bestimmungen aus BV, EMRK und BGG, 2. Auflage, Zürich 2014 ROOS EVELINE/JEKER KONRAD, Antennensuchlauf im Rahmen einer Rasterfahndung, forumpoenale 3/2012, S. 175 ff. RUCKSTUHL NIKLAUS/DITTMANN VOLKER/ARNOLD JÖRG, Strafprozessrecht unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und natur- wissenschaftlichen Gutachtens, Zürich 2011 RUCKSTUHL NIKLAUS/HANSJAKOB THOMAS, 29 Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Entscheid vom 17. November 2009 ?, BB.2009.64 (Urteilsanmerkung), forumpoenale 3/2010, S. 145 ff. SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 (zit: SCHMID-Handbuch) SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 (zit: SCHMID-Praxiskommentar) SCHULZ LORENZ, Normiertes Misstrauen, Der Verdacht im Strafverfahren, Frankfurt 2001 VETTERLI LUZIA, Illegaler Waffen- und Drogenfund, Kommentar zu BGE 6B_628/2013 vom 26.06.2014, ius.focus, Aktuelle Rechtsprechung kompakt, 8/2014, S. 32 (zit: VETTERLI, Illegaler Waffen- und Drogenfund) VETTERLI LUZIA, Kehrtwende in der bundesgerichtlichen Praxis zu den Verwertungsverboten, ZStrR 130/2012, S. 447 ff. (zit: VETTERLI, Kehrtwende) WALDER HANS, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, ZstW 95/1983, S. 862 ff. (zit. WALDER, Grenzen der Ermittlungstätigkeit) WALDER HANS, Strafverfolgungspflicht und Anfangsverdacht, recht 8/1990, S. 1 ff. (zit: WALDER, Strafverfolgungspflicht) WALDER HANS/HANSJAKOB THOMAS, Kriminalistisches Denken, 9. Auflage, Heidelberg 2012 VI VII Abkürzungsverzeichnis a.M. Anderer Meinung Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BKP Bundeskriminalpolizei BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung bzw. beziehungsweise DAP Dienst für Analyse und Prävention E Entwurf EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte etc. et cetera f. folgende (Seite/Bestimmung/Randziffer) ff. fortfolgende (Seiten/Bestimmungen/Randziffern) FN Fussnote Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit lit. Litera LS Zürcher Gesetzessammlung m.E. meines Erachtens m.M.n. meiner Meinung nach N Note NDB Nachrichtendienst des Bundes Prof. Professor S. Seite SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern TPF Entscheid des Schweizerischen Bundesstrafgerichts (offizielle Samm- lung) u.a. unter anderem v. versus VE Verdeckte Ermittlung VIII VF Verdeckte Fahndung vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. Zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZstW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft IX Rechtsquellen- und Materialienverzeichnis aBVE Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003, SR 312.8 (aufgehoben per 1. Januar 2011) Botschaft StPO Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1085 ff. BÜPF Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs vom 6. Oktober 2000, SR 780.1 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 BWIS Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120 E AlkHG Entwurf zum Bundesgesetz über den Handel mit alkoholischen Geträn- ken (BBl 2012 1493 ff.) E NDG Entwurf zum Nachrichtendienstgesetz (BBl 2014 2237 ff.) E StPO Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1389 ff.) EMRK Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950, SR 0.101 PolG BE Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997, BSG 551.1 PolG LU Polizeigesetz des Kantons Luzern vom 27. Januar 1998, SRL 350 PolG ZH Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007, LS 550.1 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0 V-NDG Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009, SR 121.1 VÜPF Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001, SR 780.11 ZNDG Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes vom 3. Oktober 2008, SR 121 X Kurzfassung Eine Legaldefinition des Tatverdachts fehlt. Das mag erstaunen, handelt es sich dabei doch um ein zentrales Element im Strafprozessrecht. An den Tatverdacht knüpft der Gesetzgeber die Beantwortung der Frage, ob Ermittlungshandlungen aufgenommen werden dürfen und welche Zwangsmassnahmen zulässig sind. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem und dringendem Tatverdacht. Ob ein genügender Anfangsverdacht vorliegt, muss zu Beginn eines Vorverfahrens besonders genau geprüft werden. Erkenntnisse, die ohne Anfangsverdacht erhoben werden, unterliegen als Ergebnisse einer „fishing expedition“ einem Verwertungsverbot. Deshalb haben sich die Strafverfolgungsbehörden mit Eingang einer Meldung stets die Frage zu stellen, ob genügend Anhaltspunkte im Sinne von wahrgenommenen Tatsachen vorliegen, die auf eine mögliche strafbare Handlung schliessen lassen. Dazu bedienen sie sich Erkenntnissen allgemeiner Natur. Vom Anfangsverdacht sind der hinreichende und der dringende Tatverdacht abzugrenzen. In Hinblick auf zu ergreifende Zwangsmassnahmen muss der Verdachtsgrad hier eine höhere Hürde nehmen als bei der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens. Je schwerer die Zwangs- massnahmen in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifen, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen. Für besonders gravierende Eingriffe verlangt das Gesetz einen dringenden Tatverdacht. Dass es mit den DNA-Massenuntersuchungen und den Antennensuchläufen zumindest täter- bezogen verdachtsfreie Zwangsmassnahmen gibt, ist aus rechtsstaatlicher Sicht zu hinterfragen. Sie verdienen aber Zustimmung, sofern die Instrumente lege artis und mit Zurückhaltung ein- gesetzt werden. Auch die Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen sowie die Haft wegen Ausführungsgefahr sind verdachtsfreie Zwangsmassnahmen. Die Bestimmungen dazu finden sich zwar in der StPO, ihre Berechtigung liegt indessen in der Ge- fahrenabwehr. Deshalb sollten sie im Polizeirecht angesiedelt sein. Eine zentrale Rolle bei der Verdachtsgewinnung und -verdichtung kommt der Polizei zu. Weil sie aber nicht nur gerichtspolizeiliche Aufgaben wahrnimmt, sondern auch die Aufgabe der Gefahrenabwehr erfüllt, ist ihre Rolle delikat. Sie muss ihr Handeln teils auf die StPO, teils auf das kantonale Polizeirecht stützen. Als Gerichtspolizei besteht ihr Auftrag im Sammeln von Beweisen in Hinblick auf die Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sacherhalts. Auch im Bereich der Gefahrenabwehr kann sie auf Erkenntnisse stossen, die in einem Strafverfahren XI von Belang sind. Ob so gewonnene Erkenntnisse im Strafverfahren verwendet werden können, ist im Einzelfall zu prüfen. Wesentlich sind dabei drei Punkte: Erstens muss die ursprüngliche Massnahme rechtmässig erfolgt sein. Zweitens müssten die Erkenntnisse auch in einem Straf- verfahren rechtmässig erlangt werden können. Und drittens dürfen sie nicht in Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen in ein Strafverfahren eingebracht werden. Der Umgang mit Informationen aus nachrichtendienstlichen Quellen ist besonders kritisch. Elementar dabei ist, dass der Tatverdacht bei der Informationsbeschaffung überhaupt keine Rolle spielt, weil der nachrichtendienstliche Auftrag im Erkennen von Bedrohungslagen liegt. Ob nachrichtendienstliche Informationen in ein Strafverfahren eingebracht werden können, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Die Verwertung sollte aber zulässig sein, sofern die Beschaffung sowie die Weitergabe der Nachrichten gesetzeskonform erfolgt sind, die Erhebung auch im Strafverfahren möglich gewesen wäre und eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Betroffenen für die Verwertung spricht. 1 1. Einleitung Ausgangspunkt für die Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden ist der Tatverdacht. Er ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Ermittlungshandlungen aufgenommen werden können. Zudem wird der Tatverdacht in verschiedenen Abstufungen als gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen herangezogen.1 Was aber bedeutet Tatverdacht? Und wie grenzt sich der Anfangsverdacht vom hinreichenden und vom dringenden Tatverdacht ab? Welche Bedeutung hat die Unterscheidung in Bezug auf die Ermittlungshandlungen und die zu ergreifenden Zwangsmassnahmen? Sind Zwangsmass- nahmen ohne Tatverdacht zulässig? Und sind Erkenntnisse, die ohne vorbestehenden Tat- verdacht gewonnen werden, verwertbar? Um diesen Fragen nachzugehen, wird im zweiten Teil der vorliegenden Arbeit zunächst der Begriff des Tatverdachts untersucht. Es wird der Versuch unternommen, diesen unbestimmten Rechtsbegriff2 mithilfe von Lehre und Rechtsprechung zu analysieren und anhand von Bei- spielen zu erläutern. Der Anfangsverdacht als Schnittstelle zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verdient besondere Beachtung, weil von ihm zu einem wesentlichen Teil die Verwertbarkeit von polizeilich erlangten Erkenntnissen abhängt. Vom Anfangsverdacht sind sodann der hinreichende und der dringende Tatverdacht abzugrenzen, weil die verschiedenen Verdachtsgrade einen entscheidenden Einfluss auf die Zulässigkeit von Zwangsmassnahmen haben. Der dritte Teil der Arbeit widmet sich der Polizei. Nach einer kurzen Analyse der polizeilichen Tätigkeit ist der Frage nachzugehen, ob und unter welchen Voraussetzungen Erkenntnisse, welche die Polizei ausserhalb eines gerichtspolizeilichen Verfahrens gewinnt, in ein Strafver- fahren eingebracht werden können. Dazu werden Fallgruppen gebildet. In der vierten Ziffer wird der brisanten Problematik nachgegangen, ob nachrichtendienstliche Quellen in einem Strafverfahren verwertet werden können. Die Arbeit wird im fünften Teil mit den Schlussfolgerungen abgeschlossen. 1 ROOS/JEKER, S. 177. 2 HÜRLIMANN, S. 95. 2 2. Der Tatverdacht 2.1. Der Tatverdacht als Voraussetzung für Grundrechtseingriffe Nach Art. 7 StPO sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (sogenannter Verfolgungszwang).3 Voraussetzung für die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens sind somit Verdachtsgründe in Bezug auf eine begangene Straftat. Daraus folgt, dass die Einleitung eines Strafverfahrens ohne das Vorliegen von Ver- dachtsgründen unzulässig ist. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens werden unweigerlich die Grundrechte des Betroffenen berührt. Denn jedes staatliche Handeln, das auf Verfolgung von Straftaten ausgerichtet ist, greift in die Freiheitsrechte ein. Eine Verhaftung oder körperliche Untersuchung berühren etwa die persönliche Freiheit (Art.10 Abs. 2 BV), eine Beschlagnahme die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die geschützte Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV.4 Zum Schutz dieser Grundrechte sind besondere Regeln zu beachten: Sie können nur unter den Voraussetzungen und Grenzen von Art. 36 BV angetastet werden. Demnach bedürfen Grundrechtseingriffe (a) einer gesetzlichen Grundlage, (b) der Rechtferti- gung durch das öffentliche Interesse und (c) der Beachtung der Verhältnismässigkeit. Die in Art. 32 Abs. 1 BV statuierte Unschuldsvermutung besagt, dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung jede Person als unschuldig gilt. Trotz Unschuldsvermutung ist es aber möglich, diese Grundrechte teils massiv einzuschränken. Zentrales Element dabei spielt der Tatverdacht. Die Unschuldsvermutung wird als Regelfall bezeichnet, der Tatverdacht als Ausnahme. Er bildet den Sonderfall. In der Lehre wird etwa von einem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis (mit Grundsatz Unschuldsvermutung) gesprochen.5 Der Tatverdacht steht dabei aber keineswegs in einem Widerspruch zur Unschuldsvermutung. Letztere verlangt lediglich, dass die Verdachtslage durch die Durchführung eines Strafprozesses mit formellem Abschluss (in Form einer Einstellung, eines Frei- oder Schuldspruchs) geklärt wird.6 Der Tatverdacht bildet das Element, aufgrund dessen trotz Unschuldsvermutung Zwangsmass- nahmen zulässig sind. „Der ‚Tatverdacht‘ ist somit zwingendes rechtsstaatliches Erfordernis 3 Botschaft StPO, S. 1130. 4 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 67 N 3. 5 Zum Ganzen ACKERMANN, S. 322 f. 6 HÜRLIMANN, S. 96; ähnlich auch NATTERER, S. 15 f. 3 nach Art. 36 BV […]“,7 im Tatverdacht findet sich die Legitimation der gegen den Beschuldig- ten zulässigen Eingriffe.8 Daraus folgt, dass die Strafverfolgungsbehörde, will sie ein Verfah- ren einleiten, den Tatverdacht zu begründen hat.9 Zusammenfassend ist der Tatverdacht mit Blick auf Art. 36 BV (1) gesetzliche Voraussetzung für den Grundrechtseingriff und er begründet (2) zudem das Verfolgungs- bzw. Aufklärungs- interesse und damit zugleich das öffentliche Interesse. Schliesslich sind (3) die Verdachtsgrade Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips im engeren Sinn.10 2.2. Begriffliches in Gesetz und Lehre 2.2.1. Die drei Elemente des Tatverdachts Eine Legaldefinition des Tatverdachts fehlt. Dies mag erstaunen, ist doch der Begriff des Tat- verdachts im Strafprozessrecht von zentraler Bedeutung.11 Der Tatverdacht wird in der StPO zwar wiederholt verwendet, doch was damit gemeint ist, bleibt unklar. Es wird unterschieden zwischen „Tatverdacht“12 bzw. „Verdacht“,13 „hinreichendem Tatverdacht“14 und „dringendem Tatverdacht“.15 Überdies verwendet der Gesetzgeber den Begriff des „begründeten Ver- dachts“.16 Die Botschaft zur StPO hält sich ebenfalls zurück, was die Klärung der Begrifflichkeiten anbelangt. Im Gegenteil, wird dort doch zusätzlich von „genügendem Tat- verdacht“,17 von „besonders schwerem Tatverdacht“,18 von „konkretem Tatverdacht“19 oder von „gewöhnlichem Tatverdacht“20 gesprochen, ohne dass diese Begriffe voneinander abge- grenzt oder näher definiert werden. 7 ACKERMANN, S. 322. 8 PIETH, S. 118. 9 ACKERMANN, S. 323; ähnlich SCHULZ, Normiertes Misstrauen, S. 499 f. 10 ACKERMANN, S. 322. 11 ACKERMANN, S. 325, ROOS/JEKER, S. 177; BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 269 N 34. 12 So etwa in Art. 219 Abs. 2 und 3, Art. 309 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. 13 So etwa in Art. 108 Abs. 1 lit. a, Art. 269 Abs. 1 lit. a, Art. 273 Abs. 1, Art. 286 Abs. 1 lit. a, Art. 299 StPO. 14 So etwa in Art. 197 Abs. 1 lit. b, Art. 261 Abs. 1, Art. 309 Abs. 1 lit. a, 324 Abs. 1 StPO. 15 So etwa in Art. 207 Abs. 1 lit. d, Art. 210 Abs. 2, Art. 221 Abs. 1, Art. 269 Abs. 1 lit. a, Art. 271 Abs. 2 lit. a, Art. 273 Abs. 1 StPO. 16 So in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO und in 235 Abs. 4 StPO. 17 Botschaft StPO, S. 1130 und 1264. 18 Botschaft StPO, S. 1138 FN 166. 19 Botschaft StPO, S. 1224. 20 Botschaft StPO, S. 1256. 4 Auch in der Lehre wagen sich erstaunlich wenig Autoren daran, den Terminus genauer unter die Lupe zu nehmen. Weder OBERHOLZER 21 noch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN 22, RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD 23, JOSITSCH 24, DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS 25 oder RIEDO/FIOLKA/NIGGLI 26 vertiefen die Definition des Tatverdachts in ihren Lehrbüchern, ebenso wenig RIKLIN im StPO-Kommentar27 oder SCHMID im Handbuch28 bzw. im Praxiskom- mentar.29 PIETH 30 umschreibt den Tatverdacht zunächst etwas vage als „die auf Indizien gestützte vorläu- fige Hypothese der Schuld“ und fährt fort: „Fest steht, dass sich die Annahme, es sei eine Tat begangen worden und eine allenfalls verdächtige Person sei der Täter/die Täterin, aus konkre- ten Tatsachen ergeben muss, die eine vorläufige Subsumption unter einen Straftatbestand erlauben.“31 Eine prägnante Konkretisierung liefert WALDER: Demnach ergibt sich der Verdacht eines Delikts „aus bestimmten Tatsachen, welche zusammen mit kriminalistischen, kriminologischen oder anderen allgemeinen Erkenntnissen und in Hinblick auf einen gesetzlichen Straftatbestand den Wahrscheinlichkeitsschluss erlauben, es sei eine strafbare Handlung verübt worden“.32 Der Tatverdacht setzt sich in Anlehnung an WALDER 33 somit aus drei Elementen zusammen: Erstens müssen konkrete und objektive Tatsachen vorliegen, die zweitens aufgrund besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen zum Schluss führen, dass drittens wahrscheinlich eine strafbare 21 OBERHOLZER, begnügt sich auf S. 328 mit wenigen Ausführungen zum dringenden Tatverdacht und weist auf S. 483 f. auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts hin als Grundlage zur Eröffnung eines Strafverfahrens. 22 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 68 N 9, § 70 N 12, § 71 N 9, § 73 N 7, wobei die Autoren keine ausführlichen Bemerkungen zum Begriff machen. 23 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, S. 209 ff. definieren zwar den dringenden Tatverdacht, ohne allerdings auszuführen, was mit Tatverdacht gemeint ist. 24 JOSITSCH, erwähnt den Tatverdacht in mehreren Randziffern nur als Voraussetzung für Zwangsmassnahmen, umschreibt den Begriff aber nirgends. 25 DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, S. 2, 189, 285 erwähnen den Tatverdacht ebenfalls nur im Zusammenhang mit der Aufnahme von Ermittlungen oder Zwangsmassnahmen. 26 RIEDO/FIOLKA/NIGGLI., N 3327, streift das Thema lediglich im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. 27 RIKLIN, StPO, Art. 197 N 3, Vorbemerkungen zu Art. 269–298 N 4 f., Art. 299 N 3 und Art. 309 N 1 f. 28 SCHMID-Handbuch, N 1019, N 1228 und N 973. 29 SCHMID-Praxiskommentar, wo der Tatverdacht an mehreren Stellen als Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungen sowie Anordnung von Zwangsmassnahmen erwähnt wird, ohne den Begriff zu umschreiben. 30 PIETH, Strafprozessrecht, S. 78. 31 PIETH, Strafprozessrecht, S. 118. 32 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 33 WALDER, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, S. 867, wo die drei Elemente „bestimmte Tatsachen“, „kriminalistische, kriminologische oder andere allgemeine Erkenntnisse“ und „ein gesetzlicher Straftatbestand“ zur Begründung des Anfangsverdachts hervorgehoben werden; ähnlich auch WALDER/HANSJAKOB, allerdings besser dargestellt in der 8. Auflage, S. 100 f., die 9. Auflage verzichtet auf eine klare Unterteilung. 5 Handlung begangen worden ist.34 Ausgehend von dieser Definition gilt es, die drei Elemente des Tatverdachts genauer auszuleuchten. 2.2.1.1. Tatsachen Beim ersten Element, den Tatsachen, muss es sich um konkrete Anhaltspunkte bzw. Tatsachen handeln,35 also um einen sinnlich wahrnehmbaren und auch tatsächlich wahrgenommenen Lebensvorgang bzw. Zustand.36 Vermutungen zu möglichen Lebensvorgängen oder Gerüchte reichen dazu ebenso wenig aus wie mathematische Wahrscheinlichkeiten.37 Tatsachen können nur vorbestehende, objektiv begründete konkrete Anhaltspunkte sein.38 Fallbeispiel: Am Stammtisch wird ausgiebig über den Neuzuzüger X. samt Familie diskutiert. Dabei wird mehrfach geltend gemacht, X. schlage regelmässig seine Frau. Kantonspolizist A., der gerade seine Kaffeepause geniesst, sitzt dabei. Er überlegt sich, ob er gestützt auf die Schilderungen Ermittlungen aufzunehmen hat. Die dem Polizisten zugetragenen Informationen sind im obigen Beispiel keine konkreten Anhaltspunkte, sie stellen Mutmassungen und Gerüchte dar. Aufgrund einer solchen Informa- tionslage ist es dem Polizisten nicht erlaubt, gestützt auf die StPO Ermittlungen aufzunehmen. Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit, wie nachfolgend unter Ziff. 3.4. noch darzulegen sein wird, im Rahmen von sogenannten Vorermittlungen zu Erkenntnissen zu gelangen. Diese erlauben allenfalls ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Unterschieden wird zwischen tatbezogenen Tatsachen und täterbezogenen Tatsachen.39 Bei der ersten Kategorie geht es um Tatsachen, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen; bei der zweiten Kategorie um solche, die auf die Person des Tatverdächtigen hindeuten. Geht es um die Begründung des Tatverdachts im hier umschriebenen Sinn, interessieren nur die tatbezo- genen Anhaltspunkte, d.h. solche, die sich auf eine Straftat richten, die von einer individuell konkretisierbaren Person begangen wurde. Anhaltspunkte hingegen, die auf eine bestimmte Person als Täter gerichtet sind, sind zur Bildung eines Tatverdachts nicht erforderlich.40 34 Ähnlich BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 302 N 2. 35 ACKERMANN, S. 325. 36 HÜRLIMANN, S. 96 f. 37 ACKERMANN, S. 326; BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 27; ähnlich HÜRLIMANN, ebenda. WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 38 ACKERMANN, ebenda. 39 HÜRLIMANN, S. 97. 40 HÜRLIMANN, ebenda; ähnlich WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 6 2.2.1.2. Erkenntnisse allgemeiner Natur Zu den Tatsachen gesellt sich ein zweites Element: Es sind Erkenntnisse allgemeiner Natur, z.B. Erfahrungen, Errungenschaften der Kriminal- und Sozialwissenschaften, Elemente der Medizin, Physik, Biologie oder Chemie, die es dem Betrachter erlauben, aus den objektiv vorhandenen, vielleicht erst fragmentarischen Tatsachen einen Sachverhalt zu rekonstruieren. Mit Hilfe dieser Erkenntnisse allgemeiner Natur wird versucht, von einem unvollständigen Geschehensablauf auf einen mutmasslichen Sachverhalt in der Vergangenheit zu schliessen.41 Es handelt sich dabei in gewissem Sinn um die gedankliche Eigenleistung des Betrachters, in vorliegendem Zusammenhang des Kriminalisten,42 die es erlaubt, eine auf Erfahrungen gestützte, gedankliche Verknüpfung der wahrgenommenen Elemente vorzunehmen. Fallbeispiel: Die Feststellung des Kriminaltechnikers, dass das Blut am Körper des unver- letzten Y. und am Messer, das er bei der Anhaltung auf sich trug, von einem Menschen stammt, lässt gestützt auf allgemeine Erkenntnisse den Schluss zu, dass jemand mit dem Messer sich selber oder jemand anderen verletzt hat. 2.2.1.3. Die strafrechtliche Relevanz Drittes Element ist die strafrechtliche Relevanz.43 Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein nach materiellem Recht strafbares Verhalten in Frage kommt oder nicht. Heranzuziehen ist also das materielle Recht als Programm, in diesem Verfahrensstadium als Verdachtsprogramm.44 Gestützt auf die erhobenen Tatsachen und die allgemeinen Erkenntnisse muss der Betrachter somit zum Schluss kommen, dass wahrscheinlich gegen ein strafrechtliches Verbot verstossen bzw. ein entsprechendes Gebot missachtet wurde.45 Ohne Strafbestimmung gibt es keinen Tatverdacht. Auch die klarsten Tatsachen und die schärfsten Erkenntnisse dürfen keinen strafrechtlich relevanten Verdacht aufkommen lassen, wenn sich der Sachverhalt unter keinen Tatbestand subsumieren lässt. Mag das Verhalten 41 Ähnlich HÜRLIMANN, S. 97 f.; WALDER/HANSJAKOB, S. 102. 42 WALDER/HANSJAKOB, S. 100, verwenden den Begriff des Kriminalisten m.E. in einem weiten Sinne. 43 HÜRLIMANN, S. 98. 44 WALDER/HANSJAKOB, S. 101; ACKERMANN, S. 326. 45 Ähnlich ACKERMANN, S. 331. 7 moralisch noch so verwerflich sein: Wenn es strafrechtlich nicht verpönt ist, darf kein Verdacht aufkommen.46 Fallbeispiel: Die Aussage von Z., er sei Pornoliebhaber, schaue sich regelmässig entsprechen- des Foto- und Filmmaterial an und habe auf seinen Datenträgern tausende Filme und Bilder pornografischen Inhalts, lässt noch keinen Verdacht aufkommen, er konsumiere illegale Pornografie. 2.2.2. Das Zusammenspiel der drei Elemente Beim Zusammenfügen der drei Elemente zeigt sich, dass das mittlere als Bindeglied zwischen dem ersten und dem dritten Element fungiert. Das Wahrnehmen gewisser Tatsachen lässt durch die gedankliche Eigenleistung des Betrachters, die auf besonderen Erkenntnissen oder Erfahrungen beruht, auf ein strafbares Handeln schliessen. HÜRLIMANN bedient sich für den Vorgang eines zweistufigen Systems: In einem ersten Schritt wird die Frage geprüft, ob konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich unter Einbezug eines Erfahrungsschatzes ein Sachverhalt konstruieren lässt, der sich in der Vergangenheit abgespielt haben könnte (sog. retrospektive Verdachtsdiagnose). In einem zweiten Schritt wird beurteilt, ob sich der rekonstruierte Sachverhalt unter eine Strafbestimmung subsumieren lässt. Dieser zweite Schritt wird prospektive Verdachtsprognose genannt, weil eine Aussage über die zukünftige Entwicklung des Verfahrens und somit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung vorgenommen wird.47 2.3. Die verschiedenen Verdachtsgrade und ihre Bedeutung Mit dem Begriff Verdachtsgrad ist die Intensität des Tatverdachts gemeint, anders gesagt die Höhe der Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des für das objektive Geschehen verant- wortlichen Beschuldigten.48 Während, wie einleitend festgestellt, in der Botschaft hin und wieder von „gewöhnlichem“, „konkretem“, „begründetem“ oder gar „besonders schwerem“ Tatverdacht die Rede ist, sind 46 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 4; ACKERMANN, S. 327; HÜRLIMANN, ebenda; WALDER/HANSJAKOB, ebenda. 47 HÜRLIMANN, S. 100 f.; ähnlich BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 324 N 8. 48 BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 302 N 24; ähnlich HÜRLIMANN, S. 101 sowie WALDER/HANSJAKOB, S. 106, für welche allerdings der Versuch, den Grad des Verdachts über die Verurteilungswahrscheinlichkeit zu definieren, problematisch ist; zum Ganzen ausführlich SCHULZ, S. 566 ff. 8 gemäss StPO lediglich die drei Verdachtsgrade des „Anfangsverdachts“, des „hinreichenden Tatverdachts“ und des „dringenden Tatverdachts“ von Bedeutung.49 Weshalb aber ist die Unterscheidung derart bedeutungsvoll? Stichwort ist das von Art. 36 Abs. 3 BV postulierte Verhältnismässigkeitsprinzip, welches zu beachten ist, wenn – wie bei einem Strafverfahren – mehr oder weniger intensiv in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe gerechtfertigt sind und – falls ja – welche, hängt einerseits von der Schwere des Tatverdachts ab.50 Anders gesagt wird die Verhältnismäs- sigkeit über die Verdachtsgrade typisiert. Je schwerer der Grundrechtseingriff, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen.51 Andererseits ist die Art des Grundrechtseingriffs abhängig von der Schwere des Tatvorwurfes: Je schwerer die vorgewor- fene Tat, desto einschneidender die Massnahmen, die sich der Betroffene gefallen lassen muss.52 Dieser Gedanke lag bereits der Botschaft zur StPO zugrunde53: „Artikel 194 [E StPO] ruft diese verfassungsrechtlichen Schranken in Erinnerung und nimmt insbesondere Bezug auf die für die Verhältnismässigkeit einer strafprozessualen Massnahme relevanten Kriterien, also die Schwere des Delikts und den Grad des Tatverdachts. Absatz 1 Buchstabe b stellt klar, dass jede Zwangsmassnahme das Vorliegen eines Tatverdachts verlangt und sich der notwendige Verdachtsgrad nach der Eingriffsschwere der jeweiligen Massnahme bemisst.“ Überdies ist zu Beginn des Verfahrens von grosser Bedeutung, ob die Verdachtslage die Hürde zum Anfangsverdacht überschritten hat oder nicht. Ohne Anfangsverdacht dürfen keine polizeilichen Ermittlungen aufgenommen werden.54 Weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung existieren genaue Definitionen, welcher Höhe der Verurteilungswahrscheinlichkeit die unterschiedlichen Verdachtsgrade entsprechen. HÜRLIMANN versuchte, die Intensität des Tatverdachts in einer Skala der 49 Zwar verwendet der Gesetzgeber in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 235 Abs. 4 StPO den Begriff des „begründeten Verdachts“ und bringt damit scheinbar eine weitere Variante ins Spiel. Allerdings geht es in diesen beiden Fällen nicht um den Tatverdacht im hier interessierenden Sinn. Vielmehr ist ein Verdacht im Sinne von Anhaltspunkten auf dem Missbrauch gewisser Parteirechte gemeint; ACKERMANN, S. 331, fügt den drei Graden noch einen vierten bei, den der richterlichen Überzeugung. Dieser für das Erkenntnisverfahren massgebliche Verdachtsgrad ist vorliegend nicht von Bedeutung, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. 50 HÜRLIMANN, S. 95. 51 ACKERMANN, S. 331. 52 WALDER/HANSJAKOB, S. 106; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Strafprozessrecht, § 68 N 9, wo als zusätzliches Element die erwartete Strafe ins Spiel gebracht wird. 53 Botschaft StPO, S. 1216. 54 Dazu ausführlich in Ziffer 2.4. nachfolgend. 9 Verurteilungswahrscheinlichkeit mit Werten zwischen 0.01 und 0.99 festzulegen. Dabei wählte die Autorin für eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Täters einen Wert im unteren Bereich der Skala und für eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit entsprechend einen Wert gegen 0.99. Sie ging dabei – gestützt auf die damals gültige Strafprozessordnung des Kantons Zürich – von vier Verdachtsgraden (Anfangsverdacht, konkreter Verdacht, dringender Verdacht oder hinreichender Verdacht) aus und bildete zwei Verdachtsstufen, eine für die einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit mit den Verdachtsgraden Anfangsverdacht (auf der Skala zwischen 0.01 und 0.25) und konkreter Tatverdacht (zwischen 0.26 und 0.50) sowie eine für die qualifizierte Verurteilungswahrscheinlichkeit mit den Verdachtsgraden dringender Tatverdacht (zwischen 0.51 und 0.75) und hinreichender Tatverdacht (zwischen 0.76 und 0.99). Diese Unterscheidung – und namentlich die Einordnung des hinreichenden Tatverdachts als qualifizierteste Form der Verdachtsgrade – ist mit der eidgenössischen StPO überholt. Problematisch an einer solch schematischen Einordnung ist der Umstand, dass die Beurteilung der Verurteilungswahrscheinlichkeit ein dynamischer Vorgang ist. Sie unterliegt einem steten Wandel. Der Verdachtsgrad kann lediglich als Momentaufnahme beurteilt werden, abhängig vom Zeitpunkt innerhalb des Strafverfahrens und dem Stand der Ermittlungen.55 2.4. Der Anfangsverdacht 2.4.1. Einleitende Bemerkungen Polizeiliche Ermittlungen dürfen, wie bereits in der vorangehenden Ziffer erwähnt, nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts aufgenommen werden.56 Doch was bedeutet „Anfangs- verdacht“ und welches Schicksal erleiden Erkenntnisse, die ohne genügenden Anfangsverdacht erhoben worden sind? Die Behörden erhalten viele Hinweise auf mögliche Straftaten von privater Seite.57 Beim überwiegenden Teil der Straftaten gegen individuelle Rechtsgüter hängt es vom Anzeigeverhalten der Betroffenen ab, ob die Strafverfolger davon überhaupt Kenntnis erhalten. Erst die Anzeigen erlauben den Strafverfolgern tätig zu werden. Aber auch bei Delikten gegen 55 HÜRLIMANN, S. 102. 56 Art. 299 Abs. 2 StPO spricht vom „Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden“. 57 BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 1. 10 die Allgemeinheit hängt die Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden nicht selten vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung ab.58 Polizeiliche Ermittlungen und insbesondere Zwangsmassnahmen haben nicht der Tatver- dachtsgewinnung bzw. Tatverdachtsausforschung zu dienen, sie dürfen also nicht eingesetzt werden, um einen nicht bestehenden Tatverdacht zu begründen. Vielmehr haben polizeiliche Ermittlungen und Zwangsmassnahmen dem Zweck zu dienen, einen vorbestehenden Tatverdacht zu erhärten, diesen zu verdichten.59 So sind z.B. Einvernahmen unzulässig, in denen der Betroffene in der Hoffnung befragt wird, auf Verdacht erweckende Tatsachen zu stossen.60 Ohne auf der Grundlage eines Anfangsverdachts getätigte Ermittlungshandlungen haben den Makel, als Ergebnisse sogenannter Beweisausforschung von einem Beweisverwertungsverbot betroffen zu sein.61 2.4.2. Hürde des Anfangsverdachts 2.4.2.1. Die Voraussetzungen des Anfangsverdachts Zur Bejahung eines Anfangsverdachts reicht die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens, wobei zu Beginn des Verfahrens durchaus Zweifel bestehen können, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde.62 Die Verdachtslage mag zu Beginn des Verfahrens noch schwach sein. In diesem Zusammenhang wird auch etwa vom „einfachen Verdacht“ gesprochen.63 Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens. CORNU meint dazu: „ […] il n’est pas nécessaire qu’il existe une forte vraisemblance qu’une condamnation soit prononcée à l’issue de la procédure et il suffit qu’il existe des indices concrets d’une infraction et pas seulement une possibilité indéterminée en ce sens“.64 Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Fehlen solche und wird ein strafrechtlich relevantes Geschehen bloss vermutet, so spricht man von einer kriminalistischen Hypothese.65 Eine blosse 58 OBERHOLZER, N 1324. 59 Ähnlich LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 299 N 26; BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 16. 60 HÜRLIMANN, S. 109. 61 Siehe Ziff. 2.4.3.1. nachfolgend. 62 Urteile A-7342/2008 und A-7426/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2009, sowie BGer 1C_653/2012, vom 01.10.2014, E. 5.4. in fine. 63 WALDER/HANSJAKOB, S. 108. 64 CORNU-CR CPP, art. 309 N 8. 65 HÜRLIMANN, S. 98 f. 11 Vermutung jedoch, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, reicht für die Aufnahme von Ermittlungshandlungen nicht aus.66 Fallbeispiel67: Der Umstand, dass ein vorbestrafter Einbrecher nachts um vier Uhr mit dem Auto durch ein Einfamilienhausquartier fährt, reicht als Anfangsverdacht für einen Einbruch- diebstahl nicht. Führt er indessen ein Brecheisen und Handschuhe mit sich, ist der Anfangsver- dacht zu bejahen. Ob ein genügender Anfangsverdacht zur Aufnahme von Ermittlungen besteht, ist häufig Gegenstand juristischer Streitigkeiten. Die vom Bundesgericht gesetzte Hürde ist indessen nicht besonders hoch. Jedenfalls reicht offenbar bereits eine Strafanzeige ohne Sachbeweise zur Begründung eines Tatverdachts. So hat das Bundesgericht den Anfangsverdacht bejaht nach einer „motivierten“ Anzeige eines Rechtsanwaltes68 oder bei „vertretbaren“ Beschuldigungen eines angeblichen Opfers von sexuellen Übergriffen.69 Auch Medienberichte hat das Bundesgericht für die Begründung eines Anfangsverdachts anerkannt.70 In einem Fall vor Bundesstrafgericht musste die Frage geprüft werden, ob eine Meldung des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) an die Bundeskriminalpolizei (BKP) für den Anfangsverdacht als genügend zu betrachten sei, was bejaht wurde.71 Einen interessanten Sachverhalt hatte das Bundesgericht im Entscheid 6B_628/2013 vom 26.06.2014 zu beurteilen: Aufgrund anonymer Hinweise, Y. handle im grossen Stil mit Partydrogen, unterzog ihn die Stadtpolizei Zürich in der Zürcher Innenstadt einer Kontrolle, bei der 8 g Kokain und 6 g Marihuana sicherstellt wurden. Y. gab an, zur Untermiete bei X. ein Zimmer zu bewohnen. Die Staatsanwaltschaft ordnete telefonisch eine Hausdurchsuchung in den von Y. (mit-) bewohnten Räumen an. In der Küche fand die Stapo im Kühlschrank 26 g Amphetamin (MDMA). Sie durchsuchte deshalb auch das Zimmer von X. und fand 558 g Marihuana, zwei Feinwaagen, mehrere Waffen und Munition. X wehrte sich gegen die Verurteilung mit dem Argument, die Durchsuchung seines Zimmers sei unrechtmässig erfolgt, weil gegen ihn kein Tatverdacht bestanden habe. Die Ergebnisse seien deshalb nicht verwertbar. 66 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 3. 67 In Anlehnung an das Beispiel aus WALDER/HANSJAKOB, S. 104. 68 BGE 106 IV 413, E. 4 a)–c). 69 Urteils des BGers 1B_445/2013 vom 14.02.2014, E. 2.2. 70 BGE 132 I 181, E. 4.5., Urteil des BGer 1B_293/2013 vom 31.01.2014, E. 2.3.2. 71 Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07. 2014), E. 2.5., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 12 Das Bundesgericht stellte zunächst fest, es sei unstrittig, dass bei Beginn der Hausdurch- suchung kein Tatverdacht gegen X. bestanden habe und dass die Durchsuchung des ausschliesslich von ihm genutzten Zimmers nicht vom Durchsuchungsbefehl erfasst gewesen sei. Im Weiteren hielt es fest, dass die Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich sei, wonach Drogenmaterial und Drogenutensilien in der Küche und Drogenmaterial im gemeinsamen Kühlschrank keinen hinreichenden Tatverdacht gegen X. begründeten. Da die Durchsuchung dieses Zimmers rechtswidrig erfolgt sei, handle es sich bei den dort sichergestellten Betäubungsmitteln und Waffen nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO.72 Dieser Entscheid wurde seitens der Anwaltschaft aufgrund der Begründung begrüsst, es habe vorliegend am ausreichenden Tatverdacht gemangelt, da Drogenutensilien in der gemeinsam genutzten Küche bzw. im gemeinsam genutzten Kühlschrank nicht zwingend darauf hindeuteten, dass auch der Mitbewohner in die Dealertätigkeit involviert sein müsse.73 Dem ist nicht beizupflichten. Im Gegenteil muss festgehalten werden, dass der Fund von Drogen in der gemeinsam genutzten Küche und im gemeinsamen Kühlschrank für einen Anfangsverdacht gegen X. reichen muss. Entgegen VETTERLI 74 ist nämlich nicht erforderlich, dass die Sicherstellungen zwingend darauf hindeuten müssen, dass auch der Mitbewohner in die Dealertätigkeit involviert sein muss. Für einen Anfangsverdacht müssen die festgestellten Tatsachen alleweil reichen. Ein zwingender Hinweis, wonach er in die Straftat involviert sein muss, ist nicht nötig. Kommen weitere Elemente (wie starker Marihuanageruch) dazu und wirft das Verhalten von Y. (mangelhafte Kooperation, Aussageverhalten etc.) weitere Fragen auf, verdichtet sich der Anfangsverdacht gegen X. sogar rasch zu einem hinreichenden Tatverdacht bezüglich Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu denken ist hier nicht nur an eigenständige Dealertätigkeiten von X. Auch Mittäterschaft von X. mit Y. kommt in Frage. Klar scheint hier, dass die Polizei deutlich mehr als reine Vermutungen angestellt hat, dass – um dies anhand der drei Elemente des Tatverdachts75 auszudrücken – der Wahrscheinlichkeits- schluss einer strafbaren Handlung anhand der festgestellten Tatsachen und mithilfe der allge- meinen Erkenntnisse in jedem Fall zulässig war.76 72 Urteil des BGer 6B_628/2013 vom 26.06.2014; zum Begriff des Zufallsfunds siehe Ziff. 2.4.3.2. nachfolgend. 73 VETTERLI, Illegaler Waffen- und Drogenfund, S. 32. 74 VETTERLI, ebenda. 75 Vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2. 76 Ein anderes Problem stellte sich in Bezug auf den fehlenden Durchsuchungsbeschluss: M.M.n. war die Durchsuchung des Zimmers von X. wegen Gefahr in Verzug nach Art. 241 Abs. 3 StPO auch ohne vorgängigen mündlichen oder schriftlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig. Die fehlende unverzügliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ist deshalb nicht als problematisch zu bezeichnen, weil diese eine blosse 13 Würde man anders entscheiden, wäre der Anfangsverdacht gegenüber Dritten auch in folgen- dem Beispiel fraglich: Fallbeispiel77: Ein Fahrzeug wird wegen unsicherer Fahrweise des Lenkers A. angehalten. Im Fahrzeug befinden sich nebst A. drei weitere Personen. Im Kofferraum des Wagens befindet sich Verbrecherwerkzeug und Diebesgut. Gestützt auf die Feststellungen wird sich der Anfangsverdacht kaum auf den Lenker des Fahrzeuges beschränken. Dieser muss sich auf die drei Mitfahrer ausdehnen. Die polizeilichen Feststellungen reichen für die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhal- tens aller Fahrzeuginsassen, selbst wenn zu Beginn des Verfahrens Zweifel bestehen können.78 2.4.2.2. Der zweifelhafte Verdacht und die materielle Wahrheit Ob bei zweifelhaftem Verdacht Ermittlungen aufzunehmen sind oder nicht, ist strittig. Der Staatsanwaltschaft steht dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.79 Allerdings ist stets der Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu beachten, welcher – im hier zu erörternden Zusammen- hang – besagt, dass bei Zweifeln ein Strafverfahren einzuleiten ist.80 Ein Teil der Lehre widerspricht: Nach dieser Meinung dürfen – mit Blick auf die Unschulds- vermutung81 – keine Strafverfahren eröffnet und schon gar keine Zwangsmassnahmen angeord- net werden, wenn Zweifel an der Schlüssigkeit eines Verdachts bestehen. Bei zweifelhaftem Verdacht habe sich der Staatsanwalt gegen das Strafverfahren und für die Unschuldsvermutung zu entscheiden. 82 WALDER/HANSJAKOB stimmen dem insofern zu, als die Zweifel die Zuverlässigkeit der Aus- gangsdaten betreffen.83 Damit dürften die Anhaltspunkte und Tatsachen gemäss Ziff. 2.2.1.1. vorstehend gemeint sein. Sind diese zweifelhaft, ist folgerichtig auf die Einleitung von Verletzung von Ordnungsvorschriften darstellt, was letztlich nicht zur Unverwertbarkeit der sichergestellten Beweise führt; siehe dazu auch BGE 139 IV 128 E. 1.7. 77 Beispiel nach HANSJAKOB THOMAS, anlässlich MAS-Referat zum Thema „Kriminalistischer Zyklus“, gehalten am 12.09.2014 in St. Gallen. 78 HANSJAKOB THOMAS, anlässlich MAS-Referat zum Thema „Kriminalistischer Zyklus“, gehalten am 12.09.2014 in St. Gallen. 79 HÜRLIMANN, S. 172; LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 13. 80 BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, Art. 7 N 22; BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 26; HÜRLIMANN, ebenda, wo auch der Terminus „in dubio contra reo“ verwendet wird; vertiefend zum Begriff: BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 8. 81 Siehe Ziff. 2.2. vorstehend. 82 Z.B. ACKERMANN, S. 323; VETTERLI, Kehrtwende, S. 544. 83 WALDER/HANSJAKOB, S. 105. 14 Ermittlungshandlungen zu verzichten. Stützen sich die Anhaltspunkte z.B. auf unzuverlässige oder nicht überprüfbare Quellen, sind sie wenig präzis, pauschal oder lassen sich teils gar widerlegen, darf kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Zwangsmassnahmen sind erst recht ausgeschlossen. Anders aber ist die Sachlage bei Zweifeln über die Strafbarkeit des abzuklärenden Sachverhalts zu beurteilen: Ist offen, ob dieser im Sinne der strafrechtlichen Relevanz84 ein strafbares Verhalten darstellt, weil z.B. Rechtsfragen ungeklärt sind oder die Subsumption Spielraum bietet, ist m.E. ein Strafverfahren einzuleiten.85 Die Einleitung eines Verfahrens lässt sich – trotz offener Fragen – mit dem Hinweis rechtfertigen, dass zu einem derart frühen Verfahrens- stadium oft noch nicht genügend Fakten vorliegen um zu entscheiden, ob das fragliche Verhalten strafbar ist oder nicht. Zudem liegt die Abklärung von Verdachtshinweisen geradezu im ureigenen gesetzlichen Auftrag der Strafbehörde.86 In diesem Zusammenhang lohnt sich auch ein Blick auf den Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB. Wer es als Straf- behörde trotz Pflicht zum Handeln unterlässt, tätig zu werden, muss mit strafrechtlichen Kon- sequenzen wegen Begünstigung rechnen.87 Im Vordergrund muss die Wahrheitsfindung stehen. Dem Praktiker fällt indes auf, dass bei der Anwendung des Strafprozessrechts die materielle Wahrheit gegenüber der formellen zunehmend in den Hintergrund tritt.88 Die insbesondere bei VETTERLI 89 festzustellende Tendenz, den staatlichen Anspruch auf Durchsetzung des Strafrechts zugunsten von durch Grundrechtseingriffe Betroffenen immer mehr zurückzudrängen, bereitet Sorge. Anders aus- gedrückt: „Eine Gesellschaft, die nicht mehr dazu stehen will, dass Wahrheitsfindung als prioritäres Ziel des Strafverfahrens anzusehen ist, nimmt es erst mit Gleichmut und dann mit Gleichgültigkeit hin, wenn Wahrheitsfindung nicht erreicht wird.“90 Wo aber von „Opfern“ strafprozessualer Massnahmen statt von „Betroffenen“ die Rede ist, stutzt der Leser.91 Wo es Opfer gibt, hat es auch Täter. Täter von strafprozessualen 84 Zum Begriff siehe Ziff. 2.2.1.3. vorstehend. 85 A.M. ACKERMANN, S. 326 f. und WALDER/HANSJAKOB, S. 101. 86 Art. 7 StPO. 87 WALDER, Strafverfolgungspflicht, S. 4; LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, Art. 302 N 20; BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 302 N 34. 88 Zu den Begriffen OBERHOLZER, N 19 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 53 N 1 ff. 89 VETTERLI, Kehrtwende, S. 453. 90 ARZT, S. 362. 91 VETTERLI, Kehrtwende, S. 453, wörtlich: „Der Tatverdacht bedeutet für den Einzelnen also die Grenze zwischen Freiheitsbereich und Eingriffsbereich und verhindert, dass Unbeteiligte zum Opfer von strafprozessualen Massnahmen werden.“ (Hervorhebungen durch den Verfasser). 15 Massnahmen ist jedoch notwendigerweise der Staat als Inhaber des Gewaltmonopols. In dieser Lesart werden der Betroffene zum „Opfer“ und der Staat zum „Täter“. Solches Denken ist m.E. nicht zielführend. Wer das Ermittlungs- und Strafverfahren als eine Kette von Grundrechts- eingriffen statt als Instrument zum Schutz der Grundrechte sieht, stilisiert das Strafverfahren zum Gegner von Grundrechten.92 Dabei geht es keineswegs „bloss [um] vage Interessen wie dasjenige an der Funktionstüchtigkeit der Justiz oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung“,93 sondern nicht zuletzt um den Schutz der Interessen von durch eine Straftat Geschädigten, mithin sehr wohl um konkrete öffentliche Interessen. 2.4.3. Beweisausforschung und Zufallsfund 2.4.3.1. Die Beweisausforschung Werden gestützt auf verdachtslose Eingriffe strafrechtlich relevante Erkenntnisse gewonnen, die den Verdacht erst begründen sollen, spricht man von einer Beweisausforschung oder „fishing expedition“.94 In den Worten von ACKERMANN/VOGLER liegt eine „fishing expedition“ vor, „[w]enn der Staat ohne Verdacht seine Netze auslegt, um Anhaltspunkte für einen Tat- verdacht erst einzufangen […]“.95 Fallbeispiel: Die Polizei erwägt, bei einem im linksextremen Umfeld agierenden jungen Mann eine Hausdurchsuchung durchzuführen in der Hoffnung, Belastungsmaterial für Sachbeschädigungen (Spraydosen), Drogen oder Waffen zu finden. Ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ist es mit einem rechtsstaatlichen Strafverfahren nicht vereinbar, irgendwelche Lebensvorgänge auf ihre Legalität hin zu überprüfen.96 Denn eine verdachtslose Zwangsmassnahme verletzt die Unschuldsvermutung „in flagranter Weise“.97 Planlos oder aufs Geratewohl durchgeführte Beweiserhebungen sind unzulässig und führen zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise.98 Insbesondere ist eine Heilung über den hypothetischen Ersatzeingriff nicht statthaft. Die Unschuldsvermutung würde ihres Sinngehalts 92 Ähnlich ARZT, S. 361. 93 VETTERLI, Kehrtwende, S. 453. 94 Botschaft StPO, S. 1237 sowie 1255, wo zutreffender von Verdachtsausforschung gesprochen wird. Siehe auch Urteil des Bundesstrafgerichts TPF 2011 42, E. 2.4. 95 ACKERMANN/VOGLER, S. 164. 96 HÜRLIMANN, S. 109. 97 BSK StPO-GFELLER, vor Art. 241 – 254 N 46. 98 BGE 137 I 218, E. 2.3.2.; BGE 128 II 407, E. 5.2.1, S. 417, mit Hinweisen; SCHMID-Handbuch, § 69 N 1067; BSK STPO-GLESS, Art. 141 N 81, welche ein absolutes Verwertungsverbot postuliert; ebenso VETTERLI, Kehrtwende, S. 453 f.; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 553, gehen hingegen nur von einem relativen Verwertungsverbot aus. Zu den Begrifflichkeiten Ziff. 4.4. nachfolgend. 16 entleert, wenn verdachtslos durchgeführte Zwangsmassnahmen nachträglich legalisiert würden.99 2.4.3.2. Zufallsfunde Von der Beweisausforschung abzugrenzen sind die Zufallsfunde, die in Art. 243 StPO explizit geregelt sind.100 Gemäss Bundesgericht versteht man unter Zufallsfunden „die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Unter- suchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen.“101 „Im Gegensatz zu den Ergebnissen unzulässiger Beweisausforschung basieren die Zufallsfunde auf einer rechtsgültigen strafprozessualen Massnahme, die in einer konkreten Strafsache gestützt auf einen begründeten Tatverdacht angeordnet wurde.“102 Zufallsfunde liefern „Erkenntnisse, auf die zu stossen mit dem betreffenden Zwangsmassnahmeneinsatz nicht beabsichtigt war […].“103 Sie werden denn auch als „Abfallprodukte“ des strafprozessualen Zwangsmassnahmeneinsatzes oder als „Resultat einer Divergenz zwischen Eingriffsziel und Ergebnis“ bezeichnet.104 Das Besondere an Zufalls- funden ist, dass auf das Erfordernis eines vorbestehenden Tatverdachts bezüglich jenes Delikts verzichtet wird, das den Zufallsfund betrifft.105 Der Tatverdacht ergibt sich aus dem Fund selbst, somit ex post.106 Weil kein Tatverdacht bezüglich der zufällig gefundenen Erkenntnisse besteht, wird der Zufallsfund in der „Grauzone zwischen der rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahme und der verbotenen Beweisausforschung“ angesiedelt.107 Fallbeispiel: Die Polizei führt wegen des Tatverdachts auf Diebstahl bei B. eine Hausdurch- suchung statt. Dabei wird 1 kg Kokain sichergestellt, das offensichtlich für den Handel bestimmt war. 99 BSK StPO-GFELLER, vor Art. 241–254 N 47; zum Begriff des hypothetischen Ersatzeingriffes siehe Ziffer 2.4.3.2. nachfolgend. 100 Art. 243 StPO lautet wie folgt: Abs. 1: „Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt“. 101 BGE 139 IV 128, E. 2.1. 102 HÜRLIMANN, S. 109 103 NATTERER, S. 12. 104 NATTERER, S. 13 mit weiteren Hinweisen. 105 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 747. 106 BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 2. 107 BSK StPO-GFELLER/THORMANN, Art. 243 N 2. 17 2.4.3.3. Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich von der Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus. Kriterium für deren Verwertbarkeit ist einerseits, dass die ursprüngliche Massnahme zulässig war. Mit anderen Worten wird eine rechtsgültige strafprozessualen Massnahme verlangt, die in einer konkreten Strafsache gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich des ursprünglich verfolgten Delikts bzw. der ursprünglich verfolgten Person erfolgte.108 Andererseits wird die Beweiserhebung einer hypothetischen Prüfung unterzogen. Dies bedeutet, dass eine nachträgliche Überprüfung ergeben muss, dass die Durchsuchung für das – zufällig – gefundene Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen wäre und keine besonderen Umstände (wie z.B. Berufsgeheimnisse) dagegen gesprochen hätten.109 In diesem Zusammenhang ist auch vom hypothetischen Ersatzeingriff die Rede.110 Dazu ist ein Bundesgerichtsurteil von besonderem Interesse. Dem Entscheid BGE 137 I 218 lag folgender Sachverhalt zu Grunde111: Ein Autolenker wurde u.a. wegen mehrfacher grober und einfacher Verkehrsregelverletzungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Verurteilung stützte sich im Wesentlichen auf Videoaufnahmen, die der Beifahrer des Verurteilten erstellt hatte. Die Videokamera, auf der diese Fahrt dokumentiert war, ging an einem Volksfest verloren. Ein ehrlicher Finder übergab die Kamera der Polizei, welche diese "zur Identifizierung" des Eigentümers zwecks Rückgabe auswertete und dabei zufällig auf die Videoaufnahme stiess. Der Beschuldigte wurde daraufhin mit den Aufnahmen konfrontiert und hatte keine andere Wahl, als die dokumentierten Tatvorwürfe anzuerkennen. Das erstinstanzliche Gericht hatte argumentiert, bei den Aufnahmen handle es sich um Zufalls- funde, weil die Polizei die Daten der Kamera im Hinblick auf die Ermittlung der Eigentümer- schaft der Kamera untersucht habe. Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, die Aufnahmen seien nicht im Rahmen einer abzuklärenden Straftat entdeckt worden und gegen den Beschwerdeführer oder Drittpersonen habe in diesem Zusammenhang auch kein Tat- verdacht bestanden. Bei den Filmaufnahmen habe es sich deshalb nicht um eigentliche Zufalls- funde gehandelt. Weil Hinweise auf eine mögliche Straftat gefehlt und weil weder wesentliche 108 SCHMID-Handbuch, N 1067; HÜRLIMANN, S. 109 f. 109 KELLER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 243 N 4; SCHMID-Handkommentar, N 1067. 110 ACKERMANN/VOGLER, S. 181. 111 Sachverhalt nach GFELLER/BIGLER, S. 107. 18 Gründe noch eine zeitliche Notwendigkeit bestanden hätten, den Inhalt des Gerätes zu sichten, habe die Polizei aufs Geratewohl Daten durchsucht. Dies sei im Ergebnis mit einer unzuläs- sigen Beweisausforschung vergleichbar. Es habe keine gesetzliche Grundlage bestanden, die der Untersuchungsbehörde die Möglichkeit einräume, losgelöst von einem (genügenden) Anfangsverdacht und ohne Einwilligung des Berechtigten den Speicher einer aufgefundenen Kamera zu sichten. Mangels schwerer und unmittelbarer Gefahr habe auch nicht auf die Polizeigeneralklausel zurückgegriffen werden können. Im Ergebnis sei die Kamera gesichtet worden, ohne dass ein Tatverdacht oder eine gesetzliche Grundlage bestanden habe.112 Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass die Verwertbarkeit unrechtmässig erlangter Beweis- mittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen sei, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Massgebend sind demnach die Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg zu erlangen gewesen wäre. Das Bundesgericht nahm in der Folge eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der betroffenen Person vor und kam dabei zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwogen hätten. Die Verwertung der Beweise hielt demnach dem Fairnessgebot nicht stand.113 Ob dieses Urteil im Ergebnis richtig ist, ist zu bezweifeln. Dem Bundesgericht ist zwar insofern zuzustimmen, als es das Vorliegen eines Zufallsfundes verneinte, weil die Kamera nicht im Zuge einer strafprozessualen Zwangsmassnahme ausgewertet wurde. Es trug zudem dem Umstand Rechnung, dass für eine Zwangsmassnahme eine gesetzliche Grundlage gegeben sein muss. Eine solche hat hier nach Meinung des Bundesgerichts gefehlt. Der Polizei sei es – losgelöst von einem Anfangsverdacht und insbesondere auch unter Beachtung des Polizeirechts – nicht erlaubt gewesen, den Speicher der Kamera ohne Einwilligung des Berechtigten zu sichten, zumal auch die polizeiliche Generalklausel114 nicht habe herbeigezogen werden können. Indem das Bundesgericht festhielt, die Daten seien aufs Geratewohl durchsucht worden, verkannte es allerdings den Zweck der Handlung, nämlich den Eigentümer der Kamera zu eruieren. Es bezeichnete – mit Verweis auf entsprechendes Dekret – lediglich die blosse Entgegennahme von Fundgegenständen als polizeiliche Aufgabe, womit das Bundesgericht den verwaltungspolizeilichen Auftrag unnötig einschränkte. Die Zuordnung von verlorenen oder gestohlenen Gegenständen gehört m.M.n. sehr wohl zum polizeilichen 112 BGE 137 I 218, E. 2.3.1.–2.3.3. 113 BGE 137 I 218, E. 2.3.4.–2.3.5. 114 Eine solche findet sich z.B. in Art. 22 PolG BE. 19 Auftrag, weshalb bereits die Feststellung, der Beweis sei unrechtmässig erhoben worden, kaum haltbar ist.115 Im Rahmen einer Güterabwägung entschied das Bundesgericht sodann, die privaten Interessen des Betroffenen höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgung. Auch diese Feststellung ist diskutabel, wurde der Beschuldigte wegen seiner groben Vergehen erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 18 Monaten verurteilt, was für eine hohe kriminelle Energie, ein erhebliches Gefährdungspotential und mithin für ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Täters spricht. Wäre auf der Kamera im obigen Beispiel hingegen eine schwere Straftat, beispielsweise ein Tötungsdelikt oder eine Vergewaltigung, aufgezeichnet gewesen, so wäre der Beweis wohl auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage verwertbar gewesen. Das Bundesgericht hat diese Frage zwar offengelassen.116 Es hat aber festgestellt, dass in einem Fall unrechtmässig erlangter Beweismittel die Verwertung nur dem Grundsatz nach ausgeschlossen sei und gegebenenfalls eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheits- findung und den privaten Interessen des Beschuldigten durchzuführen sei. Diese Güter- abwägung wäre wohl zugunsten des öffentlichen Interesses zu entscheiden, was die Verwert- barkeit des Beweises bedeuten würde. 2.5. Die Abgrenzung zum hinreichenden und zum dringenden Tatverdacht 2.5.1. Einleitende Bemerkungen Der Anfangsverdacht ist zum hinreichenden und zum dringenden Tatverdacht abzugrenzen. Diese Gradierung ist von erheblicher Bedeutung, weil zum einen das Gesetz Zwangsmass- nahmen vom Vorhandensein eines mindestens hinreichenden Tatverdachts abhängig macht und weil zum anderen die Parteirechte zu beachten sind, sobald eine Untersuchung durchgeführt wird.117 Gewisse Zwangsmassnahmen sind erst bei einem dringenden Tatverdacht erlaubt. Um der Verwertungsproblematik Rechnung zu tragen, müssen sich die Strafverfolgungsbehörden bei der Anordnung einer Untersuchungshandlung oder einer Zwangsmassnahme immer die Frage nach der Höhe des Verdachtsgrades stellen. 115 A.M. VETTERLI, Kehrtwende, S. 452. 116 BGE 137 I 218, E. 2.3.2. 117 Art. 309 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO. 20 2.5.2. Der hinreichende Tatverdacht Einen hinreichenden Tatverdacht verlangt das Gesetz zur Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), sodann zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Diese beiden Bestimmungen hängen eng miteinander zusammen, verlangt doch Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO, dass bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen eine Untersuchung zu eröffnen ist. Mit anderen Worten gilt: ohne hinreichenden Tatverdacht keine Untersuchung und auch keine Zwangsmassnahmen, und ohne Untersuchung keine Zwangsmassnahmen. Ein hinreichender Verdacht setzt das Vorliegen konkreter und tatsächlicher Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus.118 SCHMID spricht deshalb von einem mittleren Verdacht.119 Gemäss Bundesgericht setzt der hinreichende Tatverdacht den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten voraus, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.120 Kritisch zu beurteilen ist die Meinung von OMLIN, wonach für die Eröffnung einer Unter- suchung bereits ein vager Verdacht genüge.121 Würde man dieser Meinung folgen, wäre eine Abgrenzung zwischen Anfangsverdacht – der zur Aufnahme von polizeilichen Ermittlungen nach Art. 299 StPO berechtigt – und hinreichendem Tatverdacht – der Zwangsmassnahmen erlaubt und vorbehältlich des Erlasses eines Strafbefehls nach der Eröffnung einer Unter- suchung verlangt – nicht mehr möglich. Es sei wiederholt: Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts hat die Polizei Ermittlungen aufzunehmen.122 Liegt hingegen ein hinreichender Tatverdacht vor, so muss eine Untersuchung eröffnet werden und die Verfahrensleitung geht an die Staatsanwaltschaft über.123 Selbständige polizeiliche Ermittlungen, die zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, in welchem bereits eine Untersuchung eröffnet worden ist oder hätte eröffnet werden müssen, tangieren die Partei- rechte der Verfahrensbeteiligten und können zu Verwertungsproblemen der erhobenen Beweise führen.124 118 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 25; Urteil des BGer 1C_275/2012 vom 21.09.2012; ähnlich Urteil des BGer 1S.16/2006 vom 09.01.2007. 119 SCHMID-Handbuch, N 1228. 120 Urteil des BGer 1S.16/2006 vom 09.01.2007. 121 BSK STPO-OMLIN, Art. 309 N 28. 122 Art. 299 Abs. 2 StPO. 123 BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 11; HÜRLIMANN, S. 193. 124 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 2 f. 21 2.5.3. Der dringende Tatverdacht Gewisse Zwangsmassnahmen setzen einen dringenden Tatverdacht voraus, so etwa die polizeiliche Vorführung nach Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO, die Ausschreibung zur Fahndung nach Art. 210 Abs. 2 StPO, die Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO sowie die Über- wachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO, 271 Abs. 2 lit. a StPO und 273 Abs. 1 StPO). Grund für die Abgrenzung zum hinreichenden Tatverdacht ist, dass die erwähnten Zwangsmassnahmen dem Grundsatz nach stärker in die Freiheitsrechte des Betroffenen eingreifen als andere (beispielsweise die Beschlagnahme, wo lediglich ein hinreichender Tatverdacht verlangt ist).125 Von dringendem Tatverdacht ist bei erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen späteren Schuld- spruch auszugehen. Wenn also erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf die Begehung einer Straftat hinweisen, liegt ein dringender Tatverdacht vor.126 2.5.4. Abgrenzungen zwischen den Verdachtsstufen Die Grenzen zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem und dringendem Tatverdacht sind nicht messerscharf. Zwar wird in der Praxis häufig geltend gemacht, die von den Ermittlungs- behörden präsentierten Anhaltspunkte reichten nicht aus für einen hinreichenden bzw. dringenden Tatverdacht, doch räumen die Gerichte den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum ein.127 In diesem Zusammenhang ist ein Beschluss des Bundesstrafgerichts von Interesse, der sich mit der Anordnung von Untersuchungshaft eines Terrorverdächtigen befasste. Dabei ging es um die Frage, inwieweit ein Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) für die Eröffnung einer Untersuchung und damit für gewisse Zwangsmassnahmen reicht. Das Gericht hielt fest, dass der Bericht des NDB für sich allein noch keinen genügenden Tatverdacht ergebe. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei der Tatverdacht durch weitere Hinweise zu 125 Art. 263 i.V.m. Art. 197 StPO; wobei der Einzelfall zu prüfen ist: eine Kontensperre bzw. Beschlagnahme in Millionenhöhe greift ungleich schwerer in die Grundrechte ein als beispielsweise eine polizeiliche Vorführung. 126 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 309 N 27. 127 BSK StPO-OMLIN, Art. 309 N 31. 22 verdichten, damit die – für eine Untersuchungshaft geforderte – Hürde des dringenden Tatverdachts überwunden werde.128 Es sei wiederholt, dass sich die Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme u.a. nach dem Verdachtsgrad richtet.129 Je schwerer der Eingriff in die Grundrechte, desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu stellen.130 Da es sich beim Verdachtsgrad um einen dynamischen Begriff handelt, können sich die Anforderungen an den Verdacht im Ver- laufe des Verfahrens ändern. Sie werden mit der Dauer der Massnahmen graduell angehoben. „Die Verdachtslage hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken.“131 Ansonsten ist die Zwangsmassnahme aufzuheben.132 Fallbeispiel: Mitten in der Nacht wird in einem Industriequartier ein Mann angehalten. Da er Verbrecherwerkzeug auf sich trägt, wird er – als mutmasslicher Einbrecher – festgenommen. Mag der dringende Tatverdacht zu Beginn der Untersuchung für eine Untersuchungshaft dringend genug sein, genügt er diesen Anforderungen nach wenigen Tagen nicht mehr. Die Ermittlungen müssen weitere den Verdacht verdichtende Elemente ans Licht befördern (wie z.B. Zeugenaussagen, Einbruchspuren an Gebäuden, daktyloskopische oder DNA-Spuren des Beschuldigten, Diebesgut etc.), damit die Untersuchungshaft aufrecht gehalten werden kann. Auch innerhalb eines Verdachtsgrades kann es zu graduellen Abstufungen kommen. So ist HANSJAKOB zu Recht der Ansicht, für technische Massnahmen nach Art. 269 StPO sei die Verdachtsschwelle tiefer anzusetzen als für eine Untersuchungshaft.133 Zu ergänzen ist schliesslich, dass der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen Rechnung getragen wird. So bedürfen besonders einschneidende Zwangsmassnahmen, wie z.B. die Untersuchungshaft nach Art. 220 ff. StPO oder die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs nach Art. 269 ff. StPO, einer Anordnung bzw. Überprüfung durch das Zwangsmass- nahmengericht (sogenannter Richtervorbehalt).134 128 Urteil des Bundesstrafgerichts BH.2014.2/BP.2014.19 vom 29. April 2014, E. 4.–5; siehe auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07. 2014), E. 2.5., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 129 Siehe Ziff. 2.3. vorstehend. 130 ACKERMANN, S. 331. 131 Urteil des Bundesstrafgerichts BH.2015.3/BP.2015.14 vom 30.04.2045, E. 4.1. 132 PIETH, S. 118. 133 HANSJAKOB, BÜPF, Art. 3 N 7. 134 ACKERMANN/VOGLER, S. 165; RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 247; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 18, N 1; PIETH, S. 66 f. Allerdings ist das Gesetz insofern nicht konsequent, als es auch für Zwangsmassnahmen 23 Von hinreichenden Tatverdachtsgründen ist schliesslich auch in Art. 324 StPO die Rede. Gemäss dieser Bestimmung erhebt die Staatsanwaltschaft beim Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Straf- befehl erlassen kann. Gemäss Systematik des Gesetzes geht es bei dieser Bestimmung also um das Vorgehen nach Abschluss des Vorverfahrens. Inhaltlich decken sich die hinreichenden Verdachtsgründe mit dem Begriff gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bzw. 309 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.135 2.6. Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht? 2.6.1. Einleitende Bemerkungen Nimmt man den Verdacht als Legitimation bzw. als zwingendes rechtsstaatliches Erfordernis eines Eingriffs in die Grundrechte durch Zwangsmassnahmen136, so überrascht, dass das Gesetz in engen Grenzen auch verdachtsfreie Ermittlungshandlungen zulässt137. Auf die Wesentlichsten wird in den nächsten Ziffern eingegangen. 2.6.2. DNA-Massenuntersuchungen DNA-Massenuntersuchungen nach Art. 256 StPO sind zwar nicht tatbezogen, aber täterbezogen138 verdachtsfrei139. Ausgangspunkt solcher Massenuntersuchungen ist ein Verbrechen,140 über dessen mutmassliche Täterschaft ein DNA-Profil vorliegt, das keiner in der DNA-Datenbank erfassten Person zugeordnet werden kann.141 Die mutmassliche Täterschaft muss sich auf einen einigermassen umgrenzten Personenkreis beschränken, ohne dass innerhalb dieses Kreises ein hinreichender Tatverdacht gegen eine oder mehrere bestimmte Personen vorhanden ist.142 Die Untersuchung hat sich somit auf Personen wie die Überwachung von Bankbeziehungen, DNA-Massenuntersuchungen, die Überwachung mit technischen Geräten oder etwa die verdeckte Ermittlung eine Überprüfung bzw. Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht verlangt, obgleich diese bereits bei einem hinreichenden Tatverdacht nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet werden können. 135 BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 324 N 9f. 136 Siehe Ziff. 2.1. vorstehend. 137 Zum Ganzen auch WALDER/HANSJAKOB, S. 119 ff. 138 Zu den Begriffen siehe vorne Ziff. 2.2. 139 BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 256 N 4 140 Gemeint ist ein Verbrechen im technischen Sinne, ein Vergehen reicht nicht; RUCKSTUHL/DITT- MANN/ARNOLD, N 795; zu Recht kritisch dazu HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO- Kommentar, Art. 256 N 4. 141 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 256 N 1. 142 HANSJAKOB, ebenda. 24 zu beschränken, welche bestimmte Merkmale aufweisen, welche mit der Tat in Verbindung stehen. Fallbeispiel143: Im Falle eines Tötungsdelikts im Kanton Zürich wurden rund 300 Männer getestet und ihr Profil mit einer vermutlich von der Täterschaft stammenden Spur verglichen. Dabei mussten in einem ersten Schritt männliche Personen, welche in den beiden letzten Jahren vor der Tat von der Verstorbenen behandelt wurden, einen Wangenschleimhautabstrich abliefern. Da diese Massnahme ergebnislos blieb, wurde die DNA-Massenuntersuchung auf die männlichen Personen ausgedehnt, welche die Verstorbene nachweislich gekannt hatten. Weitere wesentliche Voraussetzungen einer solchen Massnahme sind die Subsidiarität nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und die Verhältnismässigkeit nach Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, welche besonders strikt zu beachten ist.144 Zusätzliche Zurückhaltung gebietet überdies Art. 197 Abs. 2 StPO, weil die Massnahme begriffsnotwendig in die Grundrechte vieler nicht beschuldigter Personen eingreift. Sofern diese Grundsätze berücksichtigt werden, wird der von BOMMER eingebrachten Kritik, welcher die Massnahme aus rechtsstaatlichen Gründen ablehnt, weil sie verdachtsbegründend ist, m.E. Rechnung getragen.145 2.6.3. Antennensuchläufe Ein weiteres Beispiel ohne personen- bzw. täterbezogenen Verdacht sind sogenannte Antennen- suchläufe. Dabei handelt es sich um eine mittels Rasterfahndung146 durchgeführte „rück- wirkende Eruierung aller an einem bestimmten Standort angefallenen mobilen Kommunikationsvorgänge während eines bestimmten Zeitraumes, sofern es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist.“147 Fallbeispiel148: Im Frühjahr 2011 fanden an drei verschiedenen Orten in drei verschiedenen Kantonen zu drei verschiedenen Zeitpunkten bewaffnete Raubüberfälle statt, von denen die Strafverfolger annahmen, dass sie zumindest teilweise von derselben Täterschaft begangen worden waren. In der Folge wurde ein Antennensuchlauf durchgeführt. 143 Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 05.09.2011, UH110165. 144 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 256 N 4. 145 BOMMER, S. 154. 146 Zum Begriff: ROOS/JEKER, S. 176. 147 Art. 16 lit. e VÜPF. 148 BGE 137 IV 340 ff. 25 Das Bundesgericht hielt zur Frage des Tatverdachts fest, dass „[e]ntgegen der Ansicht der Vorinstanz […] die hier streitige nachträgliche Überwachungsmassnahme nicht erst der Suche nach Straftaten bzw. der Begründung eines vorher inexistenten Tatverdachtes [dient]. Vielmehr dient sie der Individualisierung und Identifizierung der Täterschaft bei bereits objektiv konkretisiertem dringendem Verdacht von Schwerverbrechen.“149 Es liess den Antennen- suchlauf im obigen Fall als strafprozessuale Zwangsmassnahme denn auch zu, da a) der dringender Tatverdacht eines Verbrechens vorlag, b) die unbekannte Täterschaft grundsätzlich individualisierbar war, c) die Massnahme dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne einer ultima ratio besonders Beachtung schenkte, d) die Verbindungsranddaten zunächst bloss in anonymisierter Form erhoben und ausgewertet wurden und e) eine voraussichtlich kleine Schnittmenge der verdächtigen Mobiltelefon-Verbindungen betroffen war.150 Wie bei der DNA-Massenuntersuchung handelt es sich beim Antennensuchlauf um eine – zumindest bezogen auf den Täter – verdachtsbegründende Massnahme.151 Diesem Umstand trägt das Bundesgericht mit den eben erwähnten strengen Vorgaben Rechnung. Umso mehr erstaunt allerdings, wenn das Bundesgericht unter Verwerfung zahlreicher Lehrmeinungen festhält, der Antennensuchlauf sei durch Art. 273 StPO nicht abgedeckt, er stelle einen „nicht ausdrücklich“ geregelten Spezialfall dar.152 Zwangsmassnahmen verlangen nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage. Beruht der Antennensuchlauf tatsächlich ausschliess- lich auf Art. 16 VÜPF, ist der verfassungsmässigen Vorgabe für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht Genüge getan.153 Dem Problem kann nur beigekommen werden, indem der Antennensuchlauf – entgegen der Meinung des Bundesgerichts und in Anlehnung an die Lehrmeinungen – auf Art. 273 StPO abgestützt wird; oder aber indem de lege ferenda eine unzweideutige gesetzliche Grundlage analog derjenigen für die DNA-Massenuntersuchungen geschaffen wird. Damit aber wären sämtliche bislang durchgeführten Antennensuchläufe rechtswidrig erfolgt. 2.6.4. Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen Um eine weitere, mit Blick auf den Tatverdacht ausserordentliche Bestimmung handelt es sich bei Art. 261 Abs. 2 StPO. Nach dem Grundsatz von Art. 261 Abs. 1 lit. b StPO dürfen 149 BGE 137 IV 340, E. 6.3. 150 BGE 137 IV 340. E. 6.1.; HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 273 N 4; ROOS/JEKER, S. 176. 151 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, ebenda. 152 BGE 137 IV 340, E. 5.4. 153 ROOS/JEKER, S. 179 f. 26 erkennungsdienstliche Unterlagen der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens nur bis zur Rechtskraft des Entscheides aufbewahrt und verwendet werden. Danach sind sie zu löschen bzw. dürfen nicht mehr verwendet werden.154 Nach Abs. 2 derselben Bestimmung dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen mit Zustimmung der Verfahrensleitung aber weitere zehn Jahre aufbewahrt und verwendet werden, sofern aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass diese Daten der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten. Fallbeispiel: Anlässlich einer Hausdurchsuchung wird beim Beschuldigten eine Hanfindoor- anlage sichergestellt. Er gibt bei der anschliessenden Befragung zu, diese zum Zwecke des Marihuanahandels zu betreiben. Dennoch wird er erkennungsdienstlich erfasst. Er muss zudem einen Wangenschleimhautabstrich zulassen zwecks Erstellung eines DNA-Profils. Überraschend ist diese Bestimmung in zweierlei Hinsicht: Zum einen dürfen erkennungs- dienstliche Daten auch dann erhoben werden, wenn sie zur Verdichtung des Tatverdachts gar nicht nötig sind. Dies wirft im Bezug auf die in Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO umschriebene Erforderlichkeit zumindest Fragen auf. Zum anderen dürfen diese Daten nicht nur aufbewahrt, sondern auch verwendet werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass sie der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnten. Das Besondere an dieser Bestimmung ist, dass es gar nicht um die Ermittlung begangener Straftaten geht, sondern um die Aufklärung künftiger Straftaten. Anders ausgedrückt handelt es sich dabei um eine Zwangsmassnahme, welche letztlich der Verdachts- begründung (im Zusammenhang mit einem zukünftigen Delikt) dienen soll. Begründet wird diese Besonderheit – m.M.n. etwas hilflos – damit, dass bei der von der erkennungsdienstlichen Massnahme betroffenen Person immerhin mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht habe oder machen werde.155 Mit Blick auf das Gewicht des Tatverdachts im Rahmen strafprozessualer Massnahmen156 ist diese Bestimmung, welche auch für die Erstellung des DNA-Profils anwendbar ist157, von 154 Art. 261 Abs. 1 StPO e contrario. 155 BGE 120 Ia 147 E. 2.e. 156 Siehe Ziff. 2.4. vorstehend. 157 BGE 141 IV 87 ff. 27 besonderer Bedeutung. Denn unter Umständen bietet erst der Umstand, dass die Daten erhoben und gespeichert werden, die Möglichkeit, einen Tatverdacht auf ein zukünftiges Delikt auf- kommen zu lassen.158 Damit rückt der Tatverdacht in den Hintergrund und büsst seine Legitimation für den Eingriff ein. Die Forderung aber, die Unterlagen dürften nur dann künftig verwendet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, ist indessen abzulehnen.159 Dies macht keinen Sinn, denn der hinreichende Tatverdacht wird in der Regel erst mit der Übereinstimmung der Spur mit den Daten der registrierten Person begründet.160 Klar scheint immerhin, dass die Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen in einem späteren Verfahren auf einem bezüglich der Anlasstat hinreichenden Tatverdacht beruhen muss. Fehlte bei der Erfassung der Daten ein entsprechender Tatverdacht, muss von einer verpönten Beweisausforschung gesprochen werden, deren Ergebnisse nicht verwertbar sind. 2.6.5. Haft wegen Ausführungsgefahr Eine gleichermassen heikle Bestimmung ist Art. 221 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung zur Ausführungsgefahr ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen. Entgegen der Unter- suchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO verlangt der Haftgrund der Ausführungsgefahr keinen wie auch immer gearteten Tatverdacht, Haft kann sogar ohne besonderen Konnex zu einer laufenden Strafuntersuchung angeordnet werden.161 Die vom Gesetz verlangte Drohung kann, muss selber aber nicht strafbar sein.162 Aufgrund der Drohung muss aber ernsthaft zu befürchten sein, dass ein schweres Verbrechen verübt werden könnte. Da die Haft wegen Ausführungsgefahr gar keinen Tatverdacht verlangt, stellt sich die Frage, wie sich diese Bestimmung mit den Vorgaben nach Art. 197 Abs. 1 StPO vereinbaren lässt. Diese Frage gewinnt umso mehr an Brisanz, als es sich beim Freiheitsentzug stets um einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen handelt.163 Sie lässt sich mit dem Hinweis darauf beantworten, dass die Haft wegen Ausführungsgefahr systematisch betrachtet gar keine strafprozessuale Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 197 StPO darstellt. Es handelt 158 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 261 N 8. 159 RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, N 804. 160 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, ebenda. 161 HUG/SCHEIDEGGER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 221 N 41; SCHMID- Praxiskommentar, Art. 221 N 14. 162 SCHMID, Praxiskommentar, ebenda; BSK StPO-FORSTER, Art. 221 N 18. 163 BSK StPO-FORSTER, Art. 221 N 17. 28 sich vielmehr um eine Massnahme der Gewaltprävention.164 Der primäre Zweck ist die Verhinderung von Straftaten. Der Gesetzgeber hat denn auch den Begriff „Haft“ (anstatt Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft) gewählt und spricht zudem nicht von der „beschuldigten Person“, sondern lediglich von „einer Person“.165 Dass dieses Institut Eingang in die StPO gefunden hat, ist einerseits aus systematischer Sicht zu kritisieren: Die StPO hat die Verfolgung und Beurteilung von begangenen Straftaten zum Inhalt, nicht die Prävention. Zum anderen sind die Regelungen zur Haft wegen Ausführungs- gefahr verfassungswidrig: Kriminalprävention ist nicht Sache des Bundes, weshalb diese Bestimmung die verfassungsmässige Kompetenzordnung zwischen Bund und Kantonen verletzt.166 164 HUG/SCHEIDEGGER, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 221 N 40. 165 Art. 221 Abs. 2 StPO. 166 PIETH, S. 128. 29 3. Die Rolle der Polizei 3.1. Einleitende Bemerkungen Eine zentrale Funktion bei der Verdachtsbegründung bzw. -verdichtung kommt der Polizei zu. Die Polizei als staatliches Organ hat für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen.167 Der gerichtspolizeiliche Auftrag ist nur ein Teil des polizeilichen Aufgabenfeldes, wie in der nach- folgenden Ziffer zu vertiefen sein wird. Gelangt die Polizei im Rahmen sicherheitspolizeilicher Tätigkeiten zu Informationen, die einen Tatverdacht begründen, stellt sich die Frage, ob und wie diese in ein Strafverfahren eingebracht werden können. Diese Frage ist aufgrund der verpönten Beweisausforschung168 von besonderer Bedeutung. Die Polizei könnte versucht sein, ausserhalb des Strafverfahrens zu Erkenntnissen zu gelangen, die sie im engen Korsett des Strafverfahrens nicht erlangen darf. Damit würden die Vorgaben der StPO – namentlich in Bezug auf das Erfordernis des Anfangsverdachts – ausgehöhlt.169 Zum Verständnis der Abgrenzungsfragen lohnt sich ein kurzer Blick auf das Aufgabengebiet der Polizei. 3.2. Die Aufgaben der Polizei Die Vollzugsaufgaben der Polizei lassen sich grob gesagt in zwei Kategorien aufteilen: In die erste Kategorie gehören die sicherheitspolizeilichen Aufgaben zum Zwecke der Gefahren- abwehr. Diese Tätigkeiten umfassen etwa verkehrs-, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Aufgaben, die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen, Hilfe- und Unterstützungsleistungen, Amts- und Vollzugshilfe, aber auch die Verhütung und Verhinderung von Straftaten.170 Bei der Verhütung und Verhinderung von Straftaten geht es um klassische präventive Arbeit, im Fokus stehen somit künftige Straftaten. Ziel ist deren Verhinderung (Prävention).171 In der zweiten Kategorie nimmt die Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung gerichtspolizeiliche Aufgaben wahr. Es sind Handlungen zur Aufklärung und Ahndung von begangenen Straftaten bei entsprechenden Verdachtsgründen (Repression). 167 ALBERTINI, VSKC Handbuch, S. 10. 168 Siehe Ziff. 2.4.3.1. vorstehend. 169 HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen, S. 221. 170 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 5. 171 HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen, S. 34. 30 Die gesetzlichen Grundlagen für das polizeiliche Handeln finden sich in unterschiedlichen Erlassen. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BV172 untersteht die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafprozessrechts dem Bund. Diese hat er mit dem Erlass der StPO wahrgenom- men. Wenn die Polizei gerichtspolizeilich tätig ist, stützt sie ihr Handeln auf die StPO. Im Bereich der Gefahrenabwehr handelt die Polizei gestützt auf kantonales Recht. Die Zuständig- keit der Kantone, in ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone, womit ihnen in Hinblick auf die Wahrnehmung des Auftrages zur Gefahrenabwehr auch die Rechtsetzungskompetenz zukommt.173 Solange die Polizei also präventiv tätig ist, ist die gesetzliche Grundlage ihres Handelns im kantonalen Polizeirecht zu suchen. Oft bereitet die Zuordnung von konkreten polizeilichen Handlungen erhebliche Schwierigkeiten, so etwa bei polizeilichen Grosskontrollen bei Sportanlässen, bei Demonstrationen oder bei Strassenverkehrskontrollen.174 Liegen solchen Massnahmen präventive oder repressive Gedanken zugrunde? Die beiden Bereiche können sich überschneiden oder fliessend ineinander übergehen.175 So können strafprozessuale Mass- nahmen gleichzeitig auch der Gefahrenabwehr dienen und umgekehrt. Dabei gelangen jeweils diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, deren Zweck im Vordergrund steht.176 3.3. Erkenntnisse aus gerichtspolizeilichen Ermittlungen Ihre gerichtspolizeiliche Funktion übernimmt die Polizei ausschliesslich gestützt auf die StPO. Ihre diesbezüglichen Aufgaben sind in Art. 15 StPO bzw. Art. 306 StPO umschrieben. Gemäss Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz StPO ermittelt die Polizei Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Nach Art. 306 Abs. 1 StPO stellt die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevan- ten Sachverhalt fest. 172 Art. 123 Abs. 1 BV lautet wie folgt: „Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.“ 173 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 5.1. 174 Zu letzteren: WALDER/HANSJAKOB, S. 118. 175 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 5.2.; HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen, S. 34 ff. 176 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 6. 31 Der Zweck der StPO liegt in der Verfolgung strafbaren Verhaltens.177 Gestützt auf die StPO im Rahmen von Zwangsmassnahmen erhobene Ermittlungsergebnisse sind daher grundsätzlich verwertbar. Zwar kennt die StPO keine explizite Norm zur Verwertung von erhobenen Beweisen, nur Regeln zum Verbot der Verwertung.178 Da jede strafprozessuale Beweis- erhebung gerade zum Zwecke der strafprozessualen Verwertung erfolgt, bietet das Gesetz die Grundlage sowohl für die Beweiserhebung wie auch für die Beweisverwertung.179 Die StPO ist somit Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. In ihr findet sich mit dem öffentlichen Interesse auch der Zweck des Eingriffs im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV. „Nur das öffentliche Interesse der Strafverfolgung (Repression) berechtigt zum Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen.“180 Das öffentliche Interesse bedingt aber das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts.181 E contrario ist immer von einem vorbestehenden Anfangsverdacht auszugehen, ansonsten Ermittlungen gestützt auf die StPO nicht zulässig sind.182 3.4. Erkenntnisse aus Vorermittlungen der Polizei 3.4.1. Allgemeine Bemerkungen „Unter Vorermittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vorgängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einleitung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen.“183 Polizeiliche Vorermittlungen können verschiedene Ziele verfolgen: Bei der Aufklärung oder Milieubeobachtung zum einen geht es um die Sammlung von allgemeinen Informationen über bestimmte Milieus der Kriminalität, etwa Prostitution, Rockerszene oder Drogenhandel. Die 177 Art. 1 StPO. 178 Zu den Beweisverbotsregeln siehe Ziff. 4.4. nachfolgend. 179 ACKERMANN/VOGLER, S. 175. 180 ACKERMANN/VOGLER, S. 173. 181 ACKERMANN/VOGLER, S. 174. 182 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 5; Ziff. 2.4. vorstehend. 183 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 6.1. 32 Strukturermittlungen zum anderen dienen der Abklärung der Organisationsformen innerhalb solcher Milieus.184 In der Öffentlichkeit (Medien, Internet etc.) werden oft Vorgänge und Vorfälle geschildert, die einen gewissen Verdacht auf strafbare Handlungen aufkommen lassen. Vorermittlungen können auch dazu dienen, solche Ereignisse soweit abzuklären, dass entschieden werden kann, ob ein genügender Anfangsverdacht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegt.185 Gemäss Bundesgericht ermöglichen Vorermittlungen der Polizei „das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermittlungen bezwecken die Fest- stellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachverhalte vorliegen oder nicht, um im bejahenden Fall eine möglichst gute Ausgangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern.“186 Polizeiliche Vorermittlun- gen sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts somit durchaus möglich.187 Die Informationsbeschaffung erfolgt etwa durch Auswertung allgemein zugänglicher Informa- tionen, durch Beobachtung im öffentlichen Raum oder durch Konsultationen polizeilicher Register. Diese Massnahmen bedürfen – da sie keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen – keiner gesetzlichen Grundlage. So dürfte es im unter Ziff. 2.2.1.1. geschilderten Beispiel durchaus erlaubt sein, gewisse Vorermittlungen zu tätigen: polizeiliche Register konsultieren, mit Nachbarn Kontakt aufnehmen, um deren Wahrnehmungen über Lärmemissionen oder Verletzungen der Ehefrau in Erfahrung zu bringen, etc. Anders liegt die Situation, wenn im Rahmen von Vorermittlungen Grundrechte berührt werden, so etwa bei der Anhaltung und Identifizierung,188 der Observation189 oder der verdeckten Ermittlung.190 Wo aber findet sich die gesetzliche Grundlage für Vorermittlungen? Die StPO bietet dafür offensichtlich keinen Raum, dürfen doch gestützt auf diesen Erlass erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufgenommen werden.191 Das Polizeirecht hat die Gefahren- 184 ALBERTINI, VSKC Handbuch, S. 544, mit Hinweisen; ähnlich: BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 8. 185 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 74 N 1. 186 Urteil des BGer 1C_653/2012 vom 01.10.2014, E. 6.1. 187 BSK StPO-RHYNER, Art. 307 N 23. 188 Für den Kanton Bern Art. 27 PolG BE. 189 Für den Kanton Bern Art. 35a PolG BE. 190 Für den Kanton Bern Art. 35b PolG BE. 191 Siehe Ziffer 2.4. vorstehend. 33 abwehr zum Zweck. Dient somit das kantonale Polizeirecht als Grundlage für die Bemühungen, eine noch ungenügende Verdachtslage zu einem Anfangsverdacht zu verdichten? OBERHOLZER spricht von einem rechtlichen Graubereich, da weder in der Polizei- gesetzgebung noch in der StPO die gesetzliche Grundlage zu finden sei.192 PIETH ist der Ansicht, dass diese kriminalpolizeiliche Aktivität weder konkret gefahrorientiert noch konkret verdachtsorientiert sei, und moniert, dass dieses Verfahren ausserhalb der Aufsicht der Staats- anwaltschaft stehe.193 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN schreiben das Vorabklärungsverfahren, wie sie es nennen, klar dem gerichtspolizeilichen Auftrag zu.194 Andere Autoren verorten die Vorermittlungen im Polizeirecht, also in der kantonalen Polizei- gesetzgebung.195 Dieser Haltung ist m.M.n. der Vorzug zu geben, nicht zuletzt weil Vorermittlungen – wie es der Name bereits sagt – vor den Ermittlungen stattfinden und weil dazu in der StPO kein Raum besteht. Dürfen Erkenntnisse, die im Rahmen solcher Vorfeld- oder Vorermittlungen getätigt werden, in ein Strafverfahren eingebracht werden? Problematisch an Erkenntnissen aus Vor- ermittlungen ist ja, dass gerade kein genügender Anfangsverdacht vorliegt, der es erlaubt, die Erkenntnisgewinnung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zu tätigen. Damit besteht die Gefahr, durch unerlaubte Beweisausforschung bei Vorermittlungen zu einem Tatverdacht zu kommen. Die Polizei könnte dazu verleitet werden, entsprechende Massnahmen vor das eigentliche Ermittlungsverfahren in das polizeiliche Vorermittlungsverfahren zu verschieben. Zu unterscheiden ist hier zwischen Informationen, die auf öffentlich zugänglichen Registern beruhen und solchen, die nur durch Zwangsmassnahmen erhoben werden können. Damit die Gewinnung von Erkenntnissen aus Vorermittlungen keine Umgehung der gesetzlichen Vorgaben darstellen, dürfen letztere ausschliesslich der Gefahrenabwehr dienen.196 Das Bundesgericht stellte im Entscheid 1C_532/2012 klar, dass die verdeckten Vorermittlungen zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten – also im Vorfeld des Ermittlungsverfahrens – zulässig sind.197 Ferner ging es, allerdings ohne vertiefende Erläuterungen dazu, davon aus, dass die Verwertung der im Vorfeld gewonnenen Erkenntnisse im nachmaligen Strafverfahren 192 OBERHOLZER, N 1358. 193 PIETH, S. 192. 194 HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, § 74 N 2 ff, wobei sich diese Einschätzung auf das Recht vor Einführung der StPO bezieht. 195 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 299 N 13 f., BSK StPO- RHYNER, Art. 306 N 8, SCHMID-Praxiskommentar, Art. 300 N 2. 196 LANDSHUT/BOSSHARD, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 299 N 14. 197 Urteil des BGer 1C_532/2012 vom 25.04.2013, E. 5.5.2. 34 ohne weiteres zulässig ist, hielt es doch lediglich fest, dass die Regelungen im Strafprozess- recht und im Polizeirecht aufeinander abzustimmen seien, damit sich keine Schwierigkeiten ergäben, wenn Erkenntnisse aus präventiven polizeilichen Massnahmen in einem Straf- verfahren verwertet werden sollten.198 Die Forderung des Bundesgericht nach einer Abstimmung zwischen den Regelungen des Straf- prozessrecht und des Polizeirechts beinhaltet zwei Elemente: Zum einen wird eine gesetzliche Grundlage im Sinne eines formellen Gesetzes gefordert. Zum anderen wird eine hypothetische Betrachtung verlangt, in der geprüft wird, ob die Polizei die Erkenntnisse auch im Rahmen repressiver Aktivitäten legal hätte gewinnen können (hypothetischer Ersatzeingriff).199 Auch nach GLESS sind solche Erkenntnisse im Strafverfahren verwertbar. Immerhin muss aber „gelten, dass die polizeiliche Informationsbeschaffung nicht zur Umgehung der strafprozessualen Schranken der Beweissammlung missbraucht werden darf.“200 Dem Makel, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme solcher präventiver Ermittlungen kein genügender Anfangsverdacht vorhanden war, kann mit drei Argumenten begegnet werden: Erstens hilft dabei, dass man sich den Zweck solcher Vorermittlungen in Erinnerung ruft. Wie ausgeführt geht es oftmals um Milieubeobachtungen und Strukturermittlungen, beispielsweise im Betäubungsmittel- oder im Menschenhandel, aber auch in bestimmten Bevölkerungs- segmenten wie Jugendszenen oder gewissen Ausländergruppierungen. Häufig handelt es sich bei Straftaten in solchen Strukturen um Holkriminalität.201 Die Polizei muss aktiv nach Delikten suchen, weil es keine Opfer gibt (wie beim Drogenhandel), Opfer z.B. aus Furcht vor Repressalien häufig auf eine Anzeigeerstattung verzichten (wie beim Menschenhandel) oder das Anzeigeverhalten szenentypisch beeinflusst wird (wie in Jugendszenen oder in bestimmten Ausländergruppierungen). In diesem Bereich wird Strafverfolgung erst durch eigeninitiative Abklärungen der Polizei möglich.202 Weil Straftaten aus der Holkriminalität ohne eigene Abklärungen der Polizei nur selten aufgedeckt werden und weil das primäre Ziel der Vorermittlungen das Verhindern von Straftaten ist, rechtfertigt sich die Verwendung von daraus gewonnenen Erkenntnissen im Strafverfahren. Womit das zweite Argument ange- sprochen wäre: das öffentliche Interesse gemäss Art 36 Abs. 2 BV. Im Gegensatz zum 198 Urteil des BGer 1C_532/2012 vom 25.04.2013, E. 5.5.3. 199 WOHLERS, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 141 N 18; zum Begriff des hypothetischen Ersatzeingriffs siehe Ziff. 2.4.3.3. vorstehend. 200 BSK StPO-GLESS, Art. 141, N 38; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, S. 126. 201 Zum Begriff: LENTJES, S. 105. 202 ALBERTINI, S. 336; LENTJES, S. 105. 35 planlosen Suchen nach Verdachtsmomenten, zur Beweisausforschung also, liegt sehr wohl ein öffentliches Interesse vor, nämlich das der Verhinderung von Kriminalität.203 Dazu gesellt sich ein drittes Argument: Die Polizei wird sich – schon allein aus Ressourcengründen – auf Umfelder konzentrieren, die sich aus kriminalpräventiven Überlegungen lohnen. Damit beschränkt sich der Personenkreis, welcher durch solche Massnahmen tangiert werden könnte, erheblich. Zusammenfassend sind also Erkenntnisse aus Vorermittlungen in einem nachfolgenden Straf- verfahren verwertbar, wenn die Massnahmen, aus denen sie vorgegangen sind, (a) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, (b) im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr liegen und (c) auch in einem Strafverfahren hätten angeordnet werden können. Ausschlaggebend ist, dass sie nicht in Umgehung des Verbotes der Beweisausforschung erhoben worden sind. 3.4.2. Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Massnahmen im Speziellen Im Gegensatz zur Regelung unter dem aBVE lässt die StPO eine verdeckte Ermittlung ausserhalb des Strafverfahrens nicht mehr zu. Um deren Einsatz im Rahmen von Vorermittlun- gen weiterhin erlauben zu können, haben viele Kantone die notwendigen gesetzlichen Grund- lagen erlassen.204 Um prüfen zu können, unter welchen Voraussetzungen Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Massnahmen in ein Strafverfahren eingebracht werden können, ist zunächst ein Blick auf die Institute der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung nötig: Verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären.205 Der verdeckte Ermittler dringt in ein Milieu ein, knüpft und pflegt Kontakte zur Zielperson und baut so das Vertrauens- verhältnis auf, damit diese schliesslich bereit ist, mit dem Ermittler ein kriminelles Geschäft abzuschliessen.206 „Er überwindet also gewisse Barrieren, welche die Zielperson daran hindern, 203 Ähnlich ACKERMANN/VOGLER, S. 180. 204 So z.B. Art. 35b PolG BE, § 32e PolG ZH. 205 Art. 285a StPO; zur Legende siehe Art. 288 StPO. 206 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 285a N 11 f. 36 mit oder gegenüber jedem beliebigen Geschäftspartner zu delinquieren“.207 Zulässig ist die verdeckte Ermittlung nur zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten, weshalb der Gesetz- geber in Art. 286 Abs. 2 und Abs. 3 StPO einen Katalog erstellt hat. Hingegen wird kein dringender Tatverdacht verlangt. Es reicht – dies im Gegensatz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs – ein hinreichender Tatverdacht.208 Was auf den ersten Blick erstaunen mag, macht auf den zweiten Blick Sinn, muss doch die Massnahme einer verdeckten Ermittlung im Regelfall früher eingesetzt werden können.209 Als Korrektiv dazu hat der Gesetzgeber den Deliktskatalog enger gefasst als denjenigen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 StPO. Verdeckter Fahnder ist demgegenüber, wer als Polizist einen kurzen verdeckten Einsatz zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen durchführt, ohne dass seine wahre Identität und Funktion erkennbar ist. Dabei bedient er sich im Gegensatz zum verdeckten Ermittler nicht einer durch Urkunden untermauerten falschen Identität.210 Zentrales Unterscheidungsmerkmal zum verdeckten Ermittler ist das fehlende Vertrauens- verhältnis. Beim verdeckten Fahnder muss kein Vertrauensverhältnis zur Zielperson aufgebaut werden, um mit ihr ins Geschäft zu kommen. Er wird nicht in ein kriminelles Umfeld eingeschleust, sondern ist im Rahmen von Einzeleinsätzen tätig. Eine verdeckte Fahndung macht nur dann Sinn, wenn eine Zielperson ein Geschäft rasch und anonym abwickeln will und deshalb auf die Überprüfung des Gegenübers verzichtet.211 Aus diesen Gründen bleibt der Einsatz eines verdeckten Fahnders in der Regel auf eine kurze Dauer beschränkt. Fallbeispiel: Ein verdeckter Fahnder setzt sich in einem für Drogenumschlag bekannten Lokal an einen Tisch. Ein Kleindealer begibt sich zu ihm und bietet ihm je eine Konsumeinheit Heroin und Kokain an. Zweck der unter der Herrschaft der StPO durchgeführten verdeckten Ermittlung und Fahndung ist die Beweisbeschaffung. Anders als bei vertraulichen Quellen212 geht es bei diesen Instituten darum, die im Rahmen des verdeckten Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse in das Verfahren 207 HANSJAKOB, die neuen Bestimmungen zu VF und FE, S. 216. 208 Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO. 209 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 286 N 2. 210 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 285a N 22. 211 HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 298a N 5; HANSJAKOB, die neuen Bestimmungen zu VF und FE, S. 216. 212 Siehe Ziff. 3.4.3. nachfolgend. 37 einzubringen und gerichtsverwertbar zu machen.213 Die vom verdeckten Ermittler gesammelten Erkenntnisse dienen der Verdichtung des Tatverdachts. Für den verdeckten Ermittler bedarf es der Vertraulichkeitszusage nach Art. 288 Abs. 2 StPO, da er in der Regel nur dann bereit ist, vor Gericht auszusagen, wenn ihm die Anonymität über den Abschluss seines Einsatzes hinaus zugesichert wird.214 Aus rechtstaatlicher Sicht wirft die Vertraulichkeitszusage in der Lehre Fragen auf, da sie im Widerspruch zu den Verteidigungsrechten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK steht. Gerügt wird namentlich, dass der Beschuldigte angesichts der Anonymität des verdeckten Ermittlers weder dessen Glaubwürdigkeit, noch dessen Motivation, sich für einen solchen Einsatz zur Verfügung zu stellen, noch dessen Aussageverhalten in Frage stellen kann.215 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) lässt anonyme Aussagen von verdeckten Ermittlern grundsätzlich zu, wenn kumulativ (a) die Wahrung der Anonymität des verdeckten Ermittlers verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und angemessen ist, wenn (b) die Beschränkung der Verteidigungsrechte soweit möglich kompensiert wird und wenn (c) das Zeugnis des anonym aussagenden Ermittlers nicht das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt.216 Demgegenüber haben präventive verdeckte Ermittlungen, weil (noch) kein entsprechender Tatverdacht besteht, im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen stattzufinden. Sie stützen sich mithin auf Polizeirecht.217 Zur Beantwortung der Frage, inwiefern Erkenntnisse aus präventiven verdeckten Ermittlungen in ein Strafverfahren eingebracht werden können, kann – nebst den eben gemachten Ausfüh- rungen – auf die Betrachtungen in Ziff. 3.4.1. vorstehend verwiesen werden. Werden diese Vorgaben berücksichtigt und liegt zudem eine Genehmigung des Einsatzes durch das Zwangs- massnahmengericht nach Massgabe von Art. 289 StPO vor, sind sowohl im Rahmen straf- prozessualer Massnahmen als auch in Vorermittlungen erlangte Beweise verwertbar, sofern beim Einsatz zudem Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO Nachachtung geschenkt wird.218 Auch bei der 213 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 504. 214 BSK StPO-KNODEL, Art. 288 N 4. 215 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lautet wie folgt: Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; zum Ganzen BSK StPO- KNODEL, Art. 288 N 11 ff. 216 BSK StPO-KNODEL, ebenda. 217 Siehe Ziff. 3.4.1 vorstehend. 218 Nach Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO darf der verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken, darf also nicht als „agent provocateur“ auftreten. Ebenso wenig darf er die Tatbereitschaft auf schwerere oder 38 präventiven verdeckten Ermittlung hat spätestens mit Abschluss des Verfahrens eine Mit- teilung zu erfolgen.219 Entscheidend wird letztlich sein, mit welchem Zweck die präventiven verdeckten Ermittlungen durchgeführt wurden. Dienten sie der Verdachtsausforschung, sind sie unstatthaft. Fanden sie zum Zweck der Erkennung und Verhinderung von Straftaten, mithin im Rahmen der Gefahren- abwehr statt, steht einer Verwertung m.E. nichts im Wege. Präventive verdeckte Fahndung kommt in der Praxis kaum vor. Da diese auf kurzzeitige Kon- takte ausgelegt ist, weil die Zielperson an einem raschen und anonymen illegalen Geschäft interessiert ist, liegt nach dessen Abschluss bereits ein Delikt vor. Ab diesem Zeitpunkt ist nach der StPO zu verfahren. Das zur präventiven verdeckten Ermittlung Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch für die präventive Observation.220 Im Rahmen solcher Massnahmen erlangte Erkenntnisse sind unter den gleichen Voraussetzungen verwertbar wie Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung. Zusammenfassend sind sie verwertbar, wenn (a) die präventive Observation auf einer gesetz- lichen Grundlage zur Gefahrenabwehr beruht, (b) es sich bei der vermuteten Tat um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, (c) Subsidiarität und Verhältnismässigkeit gewahrt sind, (d) eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengericht vorliegt und (e) bei Abschluss des Verfahrens die Mitteilungspflichten beachtet werden. Dass die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Präventivmassnahmen problematisch sein kann, hat der Fall Ramanauskas221 gezeigt: In jenem Entscheid ging es um die Frage, ob Beweise, die im Rahmen von – ohne Rechtsgrundlage erfolgten – polizeilichen Ermittlungen gewonnen wurden, im nachfolgenden Strafverfahren verwertbar waren. Dies verneinte der EGMR hauptsächlich mit dem Hinweis darauf, dass die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, vom polizeilichen Ermittler zur Tat (Annahme von Bestechungsgeldern) angestiftet worden zu sein, nicht entkräftet worden seien. Da die Akten der Vorphase vernichtet worden andere Straftaten lenken. Vielmehr hat er sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat somit nur von untergeordneter Bedeutung sein. 219 Für den Kanton Bern: Art. 35b Abs. 4 PolG, der explizit auf Art. 298 StPO verweist; Allerdings stellt sich die an dieser Stelle nicht weiter zu erörternde Frage, wem gegenüber diese Mitteilung zu erfolgen hat, gibt es doch in diesem Verfahrensstadium noch keinen „Beschuldigten“. 220 Art. 282 ff. StPO. 221 Urteil des EGMR vom 05.02.2008, Ramanauskas v. Lithuania. 39 waren, konnten die Vorwürfe an die Adresse der Ermittler nicht überprüft werden.222 Daraus folgt, dass verdeckte Ermittlungen, ob sie im Rahmen von polizeilichen Vorermittlungen oder eines Vorverfahrens nach StPO durchgeführt werden, sorgfältig zu dokumentieren sind, um solche Vorwürfe kontern zu können.223 3.4.3. Vertrauliche Quellen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich zur Informationsbeschaffung und Verdachts- gewinnung im Rahmen von Vorermittlungen, ist die Polizei regelmässig auf die Zusammen- arbeit mit vertraulichen Quellen angewiesen.224 Gerade in den abgeschotteten Kreisen des Rotlichtmilieus oder der organisierten Kriminalität, aber auch bei Fällen ohne Ermittlungs- ansatz können vertrauliche Quellen oft der Schlüssel zum Ermittlungserfolg sein. Die Herkunft solcher Informationen legt die Polizei in der Regel nicht offen, weshalb keine Rückschlüsse auf die Erkenntnisquellen möglich sind.225 Die Frage stellt sich, ob und wie solche Informationen in das Verfahren Eingang finden und wenn ja, ob die dergestalt gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind. Unter dem Oberbegriff „vertrauliche Quellen“ werden Informanten und Vertrauenspersonen verstanden. Die StPO definiert allerdings weder den Oberbegriff noch die beiden damit gemeinten Institute im hier zu erörternden Kontext.226,227 Als Informant bezeichnet wird eine Person ohne Zugehörigkeit zur Polizei, welche gegen Zusicherung von Vertraulichkeit fallweise oder über längere Zeit aus eigener Initiative erlangte Informationen liefert. Der Informant handelt demnach ohne Auftrag und aus eigenem Antrieb. Die Polizei nimmt die Informationen passiv entgegen bzw. schöpft diese ab.228 Ein Informant muss nicht ins Milieu 222 Zum Ganzen HANSJAKOB, Ramanauskas v. Lithuania, S. 262 ff.; HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen zu VF und VE, S. 221; HANSJAKOB, Grenzen und Rahmenbedingungen, S. 35. 223 HANSJAKOB, Ramanauskas v. Lithuania, S. 266; HANSJAKOB, Die neuen Bestimmungen zu VF und VE, S. 221. 224 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 502. 225 BSK StPO-KNODEL, Art. 297 N 13, welche diesen Umstand im Lichte von Art. 6 EMRK kritisiert; ebenso OBERHOLZER, N. 1359 f. 226 In mehreren Artikeln der StPO wird zwar die Vertrauensperson erwähnt, doch handelt es sich dabei um ein Institut aus den Opferrechten. 227 in Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, in Kraft seit 16. Juli 2012) wird der Begriff des Informanten nunmehr definiert; eine Legaldefinition der Vertrauensperson fehlt weiterhin. 228 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 503; WALDER/HANSJAKOB, S. 263. 40 eingeschleust werden, weil er sich in der Regel bereits darin bewegt.229 Er benötigt demnach in der Regel keine Legende.230 Fallbeispiel: Ein Drogenkonsument gibt der Polizei den Hinweis, dass sein Lieferant demnächst eine grössere Lieferung Kokain erwarte. Als Vertrauensperson wird eine Person ohne Zugehörigkeit zur Polizei umschrieben, welche gegen Zusicherung von Vertraulichkeit unter polizeilicher Kontrolle beauftragt ist, Infor- mationen zu beschaffen. Die Polizei nimmt diese Informationen nicht nur passiv entgegen, sondern erteilt der Vertrauensperson konkrete Weisungen und Aufträge.231 Wird ein Informationsgeber also gezielt eingesetzt, indem er von der Polizei beauftragt wird, gewisse Informationen einzuholen, ist er nicht mehr nur Informant, sondern Vertrauensperson.232 Auch die Vertrauensperson bewegt sich in der Regel im Kreise der Tatverdächtigen, weshalb sie eigentlich nicht das Vertrauen der Strafverfolger geniesst, sondern vielmehr das der Tätergruppe.233 Genau diesen Umstand können sich die Strafverfolger jedoch zu Nutze machen, um an wertvolle Informationen zu kommen. Fallbeispiel: Die Vertrauensperson hört sich in der Szene gezielt nach qualitativ gutem Kokain um und liefert der Polizei auf deren Auftrag hin die Telefonnummer des Dealers. Dem Informanten und der Vertrauensperson ist gemeinsam, dass ihnen Vertraulichkeit zusichert wird. In der Regel erscheinen weder die gelieferten Informationen noch Hinweise auf die Quelle selber in den Akten. Wesentlich ist, dass der Zweck ihres Einsatzes nicht die direkte Beweismittelbeschaffung ist („investigation“). Die von den vertraulichen Quellen gelieferten Erkenntnisse dienen vielmehr primär der Informationsbeschaffung („intelligence“), um gestützt darauf an weitere unmittelbar verwertbare Personen- und Sachbeweise zu gelangen.234 Die Gründe, weshalb sich ein Informant bzw. eine Vertrauensperson zur Zusammenarbeit mit den Behörden zur Verfügung stellt, sind meist unklar. Als Motive können etwa Eifersucht oder Rache, Suche nach Anerkennung oder Aufmerksamkeit, Geldgier235, aber auch das Ausschalten von Konkurrenz, das Ablenken vor eigenen Straftaten oder das Erkennen polizei- 229 BSK StPO-KNODEL, Art. 297 N 12. 230 Zum Begriff siehe Art. 285a StPO. 231 RHYNER/STÜSSY, VSKC Handbuch, S. 504; WALDER/HANSJAKOB, S. 264. 232 WALDER/HANSJAKOB, S. 264. 233 WALDER/HANSJAKOB, ebenda. 234 BSK StPO-KNODEL, Art. 297 N 13; HANSJAKOB, in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, Art. 285a N 13 und 16. 235 Wobei sich die Entschädigungen in der Schweiz meistens auf die Deckung von Spesen beschränken. 41 licher Taktiken für eigene Bedürfnisse stehen.236 Aus diesen Gründen scheint es besonders wichtig, die Vertrauenswürdigkeit solcher Informationen zu prüfen. WALDER/HANSJAKOB bedienen sich dazu des sogenannten 4x4-Systems: Dieses beruht auf der Einteilung unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird die Informationsquelle, also die vertrauliche Quelle selber, geprüft. Diese wird als zuverlässig (A), meistens zuverlässig (B) oder unzuverlässig (C) bewertet oder es fehlt eine Erfahrung, um überhaupt eine Bewertung vorzunehmen (X). Zum andern wird die abgegebene Information geprüft. Sie gilt als sicher (1), wenn sie aus der eigenen Wahrnehmung der vertraulichen Quelle stammt. Sie stammt sodann aus sicherer Quelle (2), wenn die vertrauliche Quelle Zugang zur Informationsquelle hatte, welche die Information direkt wahrnahm. Die Information gilt als bestätigt (3), wenn sich die Information vom Hörensagen durch bereits bestehende Informationen bestätigten lässt. Und schliesslich ist sie unsicher (4), wenn sie vom Hörensagen stammt, sich aber nicht durch weitere Informa- tionen bestätigen lässt. Nur die Informationen vom Typ A1, B1, A2 und B2 gelten in diesem System als wertvoll. Auf Informationen der anderen Typen (z.B. C1, X2, B3 etc.) ist nur dann abzustellen, wenn sie sich später verifizieren lassen.237 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Informationen von vertraulichen Quellen in der Regel keinen Eingang in die Verfahrensakten finden. Sie stellen keine Beweismittel dar und müssen auch keiner Überprüfung nach Art. 141 StPO standhalten.238 3.5. Erkenntnisse aus doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung der Polizei Wenn es gleichzeitig um Gefahrenabwehr (Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat) und um Aufklärung einer Straftat geht, spricht man von doppelfunktionaler Aufgaben- erfüllung.239 Fallbeispiel: Die Polizei wird mit der Meldung einer Entführung konfrontiert. Sie hat die Aufgabe, die entführte Person aus den Fängen des Missetäters zu befreien (Prävention oder Gefahrenabwehr). Gleichzeitig geht es aber darum, den Entführer dingfest zu machen und seiner gerechten Strafe zuzuführen (Repression oder Strafverfolgung). 236 KÄLIN KURT, anlässlich MAS-Referat zum Thema „Verdeckte Ermittlungen“, gehalten am 22.11.2014 in Zürich. 237 HANSJAKOB/WALDER, S. 263 f. 238 Zu den Beweisverwertungsverboten siehe Ziff. 4.4. nachfolgend. 239 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 7. 42 In solchen Situationen kann es zu Kompetenzkonflikten von Polizei und Staatsanwaltschaft kommen bzw. zu paralleler Zuständigkeit (sogenannte Doppelzuständigkeit).240 Ob die Polizei in solchen Fällen gestützt auf ihre Polizeigesetzgebung oder auf die Strafprozessordnung zu handeln hat, ist unklar und umstritten. Nach der einen Lehrmeinung ist in diesen Fällen eine Güterabwägung vorzunehmen: anhand von gefährdeten Rechtsgütern, Verhältnismässigkeit und zeitlicher Dringlichkeit wird abgewogen, welche polizeiliche Aufgabe Vorrang hat und welche Rechtsgrundlage für eine konkrete Massnahme im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Möglich ist zudem, dass sich eine Massnahme auf beide Rechtsgrundlagen stützt.241 Andere Autoren halten ab dem Zeitpunkt, wo eine strafbare Handlung zu verfolgen ist, allein die StPO für anwendbar.242 Wann sind Erkenntnisse, welche die Polizei im Rahmen ihrer doppelfunktionalen Tätigkeit gewonnen hat, verwertbar? Präziser ausgedrückt: Wie steht es mit der Verwertbarkeit, wenn die Erkenntnisse auf Polizeirecht gestützt erhoben wurden, ohne die Staatsanwaltschaft ins Boot zu holen – z.B. wegen zeitlicher Dringlichkeit? Mit Blick auf die Ausführungen in Ziff. 3.4. „Erkenntnisse aus Vorermittlungen der Polizei“ muss es möglich sein, die Erkenntnisse zu verwerten: Diente die Massnahme (a) der Gefahren- abwehr, stützte sie sich (b) auf eine gesetzliche Grundlage und wäre sie (c) auch als straf- prozessuale Massnahme zulässig, so sind die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwertbar. 3.6. Erkenntnisse als Abfallprodukt sicherheits- oder verwaltungspolizeilicher Tätigkeit Holen die Beamten eine Katze von einem Baum oder stellen sie eine Gerichtsurkunde zu, nimmt die Polizei fraglos keine gerichtspolizeilichen Aufgaben wahr, sondern ist im Rahmen ihres sicherheitspolizeilichen Auftrags tätig. Sie stützt sich dabei auf Polizeirecht.243 Zu prüfen ist auch hier, ob dabei gewonnene Erkenntnisse in einem allfälligen späteren Strafverfahren verwertbar sind. 240 BSK StPO-RHYNER, ebenda. 241 BSK StPO-RHYNER, ebenda. 242 OBERHOLZER, N. 81 f.; KETTIGER, S. 5. 243 Siehe Ziff. 3.2. vorstehend. 43 Wie bei den Vorermittlungen fehlt es bei polizeipräventiven Interventionen an einem Anfangs- verdacht. Was für die Gerichtspolizei der Tatverdacht ist, ist für die Sicherheitspolizei die Gefährdung von Rechtsgütern.244 Fallbeispiel: Eine betagte Frau ruft die Polizei zu Hilfe, weil sie sich in der Wohnung eingeschlossen hat, den Schlüssel nicht mehr findet und in Panik geraten ist. Die ausgerückten Beamten können die Frau aus ihrer misslichen Lage befreien, stellen aber im Eingangsbereich der Wohnung mehrere Hanfpflanzen fest, die nach ihren Aussagen dem Enkel gehören, der ab und zu vorbeikomme. Unumstritten findet obige Intervention im Rahmen einer Hilfe- und Unterstützungsleistung statt, sie hat somit sicherheitspolizeilichen Charakter. Klar ist auch, dass hinsichtlich des Drogenfundes vorgängig keinerlei Verdacht bestanden hat. Sind die gewonnenen Erkenntnisse dennoch verwertbar? Gegen eine Verwertung scheint sich VETTERLI zu stellen. Nach ihrer Meinung dürfen Erkenntnisse in einem Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn sie aus einer strafprozessualen Ermittlung stammen. „Damit ein Beweis im Strafverfahren verwendet werden kann, muss die gesetzliche Grundlage die Beweiserhebung gerade im Hinblick auf die Verwendung im Strafverfahren gestatten.“245 Dem ist nicht zuzustimmen. Erkenntnisse, die z.B. durch sicherheitspolizeiliche Massnahmen erlangt wurden, können in einem Strafverfahren verwendet werden.246 Zu erfüllen sind allerdings die nachfolgenden Voraussetzungen: Erstens muss die Handlung, die zur Gewinnung der Erkenntnisse geführt hat, auf einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne eines formellen Gesetzes beruhen. Diese Grundlage muss nicht notwendigerweise in der StPO zu finden sein, sie kann ohne weiteres in anderen Gesetzen liegen, so zum Beispiel in den kantonalen Polizeigesetzen. Die Intervention im obigen Fall- beispiel kann sich beispielsweise auf eine gesetzliche Regelung stützen, die es der Polizei erlaubt, Räume zu betreten, sofern Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben der Hilfe bedarf.247 244 PIETH, S. 192. 245 VETTERLI, Kehrwende, S. 452 246 BSK StPO-RHYNER, Art. 306 N 7a; SCHMID-Praxiskommentar, Art. 196 N 2; GFELLER/BIGLER, S. 109. 247 So beispielweise Art. 39 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 PolG BE. 44 Zweitens muss die Massnahme dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechen. Sie muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein und nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Auf den obigen Fall bezogen muss also die Frage beantwortet werden, ob die Betretung der Wohnung der Frau zu deren Befreiung notwendig war und keine alternative, mildere Massnahme zur Verfügung stand. In einem dritten Schritt ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei geht es um die Frage, ob der Zweck die Massnahme rechtfertigt. In unserem Fall ist die Frage zu beantworten, ob das Leben bzw. die Gesundheit der Frau den konkreten Einsatz, nämlich das Betreten der Wohnung, rechtfertigt. Im Sinne einer hypothetischen Prüfung ist in einem vierten Schritt der Frage nachzugehen, ob die Betretung der Wohnung für das (zufällig gefundene) Delikt und gegen die betroffene Person zulässig gewesen wäre (hypothetischer Ersatzeingriff).248 Auf den vorliegenden Fall umgemünzt muss die Frage beantwortet werden, ob eine Hausdurchsuchung bei Betäubungs- mittelwiderhandlungen gerechtfertigt gewesen wäre. Können diese vier Prüfelemente positiv beantwortet werden, dann liegt keine Umgehung der strafprozessualen Massnahmen vor. Dann muss ein zufällig gewonnenes Ermittlungsergebnis im zu erhebenden Strafverfahren verwendet werden dürfen. Auch die bei verwaltungspolizeilichen Massnahmen gewonnen Erkenntnisse sind nach hier vertretener Auffassung verwertbar. Anders als VETTERLI 249 darlegt, äusserte sich das Bundes- gericht in seinem Urteil 6B_334/2011 nicht zum fraglichen Thema. Dabei ging es um Alkoholtestverkäufe an Jugendliche, welche gestützt auf verwaltungsrechtliche Bestimmungen durchgeführt und deren Ergebnisse ins nachfolgende Strafverfahren eingebracht wurden. Das Bundesgericht liess die Frage der Verwertbarkeit im Strafverfahren offen, weil es feststellte, dass es bei solchen Massnahmen um verdeckte Ermittlung ging, deren Voraussetzungen nach damaligem Recht250 nicht erfüllt waren, dass mit anderen Worten bereits die Beweiserhebung nicht lege artis erfolgt war.251 Die Verwertung scheiterte somit bereits an der ersten Hürde. Damit ist die Frage nach aktuellem Recht nicht beantwortet. Immerhin sei erwähnt, dass der Entwurf zum Alkoholhandelsgesetz252 (AlkHG) in Art. 13 Testkäufe explizit erlaubt. 248 Siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.4.3.3. vorstehend. 249 VETTERLI, Kehrtwende, S. 452 und FN 21. 250 Anwendbar war zu jener Zeit das aBVE. 251 Urteil des BGer 6B_334/2011 vom 10.01.2012, E. 4.3. 252 BBl 2012 1493. 45 Besonders hervorzuheben ist, dass es festlegt, unter welchen Bedingungen die daraus gewonnenen Ergebnisse sowohl im Verwaltungs- als auch im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Beim AlkHG handelt es sich unbestrittenermassen um einen Regelungserlass im Bereich des Verwaltungsrechts. Sein Zweck ist nicht die Strafverfolgung. Und dennoch geht der Gesetz- geber davon aus, dass die Erkenntnisverwertung in einem Strafverfahren zulässig sein muss. Um Fragen der Verwertbarkeit in einem allfälligen, nachfolgenden Strafverfahren gar nicht erst aufkommen zu lassen, beabsichtigt der Gesetzgeber die Aufnahme des alternativen Verwen- dungszwecks im verwaltungsrechtlichen Erlass. Dieser Schritt ist sicherlich zu begrüssen. Doch soll er nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch ohne entsprechenden Verweis in den Erlassen die Verwertung im Strafprozess unter Beachtung der umschriebenen Regeln zulässig sein muss. 4. Nachrichtendienstliche Quellen 4.1. Einleitende Bemerkungen Die Frage, wie im Strafprozess umzugehen ist mit Informationen, welche auf nachrichten- dienstlichem Weg beschafft worden sind, ist von grösster Brisanz. Das gilt nicht nur vor dem Hintergrund des vor Bundesgericht hängigen Verfahrens gegen zwei kurdische Iraker wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB253 sowie der von der Bundesanwaltschaft geführten Untersuchung gegen drei Iraker wegen des Verdachts der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB.254 Das Thema ist auch politisch von grosser Aktualität wegen der derzeit laufenden parlamentarischen Beratung des Nachrichtendienst- gesetz (NDG)255. Das NDG soll das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) ablösen. Das neue Gesetz soll zudem die nachrichtendienstlichen Kompetenzen gegenüber den derzeitigen Möglichkeiten ausbauen. 253 Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 254 Siehe z.B. Artikel von THOMAS KNELLWOLF vom 26.07.2015 in der Online-Ausgabe des „Tagesanzeiger“, “Laubers acht Strafprozesse, die Aufsehen erregen werden“, besucht am 09.08.2015 unter http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/heisser-herbst-fuer-die-bundesanwaltschaft/story/14787519. 255 BBl 2014 2237. 46 4.2. Zweck des Nachrichtendienstes Gemäss Zweckartikel soll das E NDG (a) zur Sicherung der demokratischen und rechtstaatlichen Grundlagen der Schweiz beitragen, (b) die Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz sowie der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland erhöhen, (c) die Handlungs- fähigkeit der Schweiz unterstützen und (d) zur Wahrung internationaler Sicherheitsinteressen beitragen.256 Nachrichtendienstliche Tätigkeiten dienen der frühzeitigen Identifizierung von Bedrohungen bzw. Gefährdungen der inneren oder äussern Sicherheit der Schweiz, ausgehend von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, der Weiterverbreitung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen (…), Angriffen auf Informations-, Kommunikations-, Energie-, Transport- und weiteren Infrastrukturen sowie von gewalttätigem Extremismus.257 Der Staats- schutz bietet in diesem Sinne ein Frühwarnsystem vor spezifischen Risiken für die Existenz des Staates und für die demokratische und rechtstaatliche Ordnung.258 4.3. Der fehlende Tatverdacht Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft sich der NBD Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen.259 Während strafprozessuale Zwangsmassnahmen einen bereits bestehenden Tatverdacht erhärten oder ausräumen260 und polizeiliche Vorermittlungen Anhaltspunkte zur Erkennung eines Tatverdachtes261 liefern sollen, geht es bei nachrichtendienstlichen Massnahmen um die Erkennung einer Bedrohung.262 Der Begriff der Bedrohung lässt aber die nötigen Konturen vermissen. Für eine „Bedrohung“ reicht offenbar bereits das Vorliegen des Willens, „die Schweiz oder ihre Interessen zu schädigen oder zumindest eine solche Schädigung in Kauf zu nehmen.“263 Tatsächliche, wahrnehmbare Anhaltspunkte, wie sie der Tatverdacht fordert, werden nicht verlangt.264 Damit entfällt ein wesentliches Element, das bei der Verdachtsbildung als Abgrenzungskriterium zu Vermu- tungen und Gerüchten dient.265 Weil durch nachrichtendienstliche Tätigkeiten nach Bedrohun- 256 Art. 2 E NDG. 257 Art. 6 Abs. 1 lit. a E NDG, siehe auch ACKERMANN/VOGLER, S. 169. 258 PIETH, S. 192. 259 Art. 5 Abs. 1 E NDG. 260 Siehe Ziff. 3.3. vorstehend. 261 Siehe Ziff. 3.4. vorstehend. 262 ACKERMANN/VOGLER, S. 163. 263 ACKERMANN/VOGLER, S. 170, mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Nachrichtendienstgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014, 2105 ff., und weiteren Hinweisen. 264 Siehe Ziff. 2.2.1.1. vorstehend; ACKERMANN/VOGLER, S. 170. 265 Siehe Ziff. 2.4.2. vorstehend. 47 gen gesucht werden soll, mithin kein vorbestehendes Verdachtselement gegeben sein muss, sind „fishing expeditions“ „nicht nur erlaubt, sondern geradezu geboten“.266 4.4. Die Verwertung nachrichtendienstlicher Informationen im Strafprozess Offenkundig ist, dass der oben ausgeführte Umstand rechtstaatliche Fragen aufwirft, wenn es um Fragen der Verwertbarkeit von nachrichtendienstlich erhobenen Erkenntnissen in einem Strafverfahren geht. Reichen die gesetzlichen Vorgaben in den Erlassen des Staatsschutzes, um die Verwertung im Strafprozess unbedenklich zu machen? ACKERMANN/VOGLER legen zunächst dar, dass durch die Beschaffung und Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen zwei Grundrechtseingriffe stattfinden, einer durch die Beschaffung selber, ein zweiter durch die nachfolgende Weitergabe. Da der Grundrechts- eingriff nicht mehr nur der Erkennung von Bedrohungslagen dient, sondern nun auch zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt, müssen beide Grundrechtseingriffe geprüft werden. Die nachrichtendienstliche Gesetzgebung267 führt nur die frühzeitige Feststellung und Verhinderung von Bedrohungen als Zweck auf, nicht aber die Strafverfolgung.268 Nach den genannten Autoren hilft der Beizug von Art. 17 BWIS bzw. Art. 59 E NDG, welche die Weitergabe von Personendaten an die Strafverfolgungsbehörden erlauben, nicht weiter, weil diese Bestimmungen eben nur die Weitergabe der Daten regeln, nicht aber deren Verwer- tung. Art 59 Abs. 3 E NDG ist offenbar den strafprozessualen Regeln über Zufallsfunde nach- empfunden.269 Doch hilft dieser Verweis vorliegend nicht weiter, weil im nachrichten- dienstlichen Kontext das Erfordernis, dass die ursprüngliche Zwangsmassnahme gestützt auf einen Tatverdacht angeordnet wurde, eben gerade fehlt.270 Entscheidend ist, wie der Tatverdacht zu qualifizieren ist. An dieser Stelle muss in der gebotenen Kürze auf das Beweisverwertungsregulativ der StPO gemäss Art. 141 StPO eingegangen werden:271 Dabei wird unterschieden zwischen absoluten Gültigkeitsvorschriften, relativen Gültigkeitsvorschriften und Ordnungsvorschriften. Nach Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die auf verbotenen Beweiserhebungsmethoden beruhen, absolut unverwertbar. Dasselbe gilt für Beweise, die von der StPO selber als unverwertbar bezeichnet 266 ACKERMANN/VOGLER, S. 169. 267 Gemeint sind damit BWIS sowie E NDG. 268 ACKERMANN/VOGLER, S. 175. 269 ACKERMANN/VOGLER, S. 176 f. 270 Siehe Ziff. 2.4.3. vorstehend. 271 Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Regeln würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 48 werden.272 Bei Beweisen, die in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeits- vorschriften erhoben wurden, wo es um die Verletzung weniger grundlegender Vorschriften geht, ist eine Verwertung ausnahmsweise zulässig bei Vorliegen schwerer Straftaten. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise schliesslich, bei deren Erhebung bloss Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).273 Stellt der Tatverdacht eine absolute Gültigkeitsvorschrift dar mit dem Ergebnis, dass Beweise, die ohne vorbestehenden Tatverdacht erhoben wurden, von einem absoluten Verwertungs- verbot belegt sind?274 Oder ist der Tatverdacht allenfalls nur als Ordnungsvorschrift zu werten, mit der Konsequenz, dass dessen Fehlen keinen Einfluss für die Verwertungsfrage hätte? Auszugehen ist vom Tatverdacht als relative Gültigkeitsvorschrift. 275 Demnach ist nicht jeder verdachtslos und somit rechtswidrig erlangte Beweis unverwertbar. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung sind rechtswidrig erlangte Beweismittel verfassungsrechtlich nämlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen. „Massgebend sind die Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg zu erlangen gewesen wäre. Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt.“276 Ob ein nachrichtendienstlich erhobener Beweis strafprozessual verwertbar ist, hängt demnach von folgenden Voraussetzungen ab: Erstens ist zu klären, ob der Nachrichtendienst die Information rechtmässig beschafft hat.277 Die Weitergabe von Informationen nach Art. 58 E NDG ist nämlich nur zulässig, wenn diese „den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz“ genügen. Aber wie erfolgt eine solche Prüfung? Die Informationen, auf welche sich der NDB stützt, werden nicht offengelegt, ebenso wenig deren Quellen (Art. 29 Abs. 1 V-NDG). Reicht eine Zusicherung des NDB-Dienstchefs, dass die Informationen auf rechtmässige Weise erlangt wurden und dass die darin genannten Quellen mit rechtmässigen Methoden operiert 272 So etwa Art. 158 Abs. 2 StPO. 273 Zum Ganzen statt vieler: VETTERLI, Kehrtwende, S. 462. 274 Diese Meinung vertritt u.a. VETTERLI, Kehrtwende, S. 455 f.; weitere Befürworter finden sich bei ACKERMANN/VOGLER, S. 179. 275 ACKERMANN/VOGLER, S. 181, welche sich dabei auf Art. 141 Abs. 2 StPO beziehen. 276 BGE 137 I 218 E. 2.3.4.; a.M. VETTERLI, Kehrtwende, S. 462 ff. 277 Wobei ACKERMANN/VOGLER, S. 182 FN 62, davon ausgehen, dass dies auch gilt, wenn Ordnungs- oder relative Gültigkeitsvoraussetzungen missachtet wurden; dies im Gegensatz zur StPO, welche für solche Fälle – anders als die nachrichtendienstliche Gesetzgebung – mit Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO eine Lösung präsentiert; siehe die vorstehende FN. 49 haben? So zumindest sieht es das Bundesstrafgericht mit der Begründung, bei einem amtlichen Bericht des NDB sei ohne weiteres zu vermuten, dass die darin enthaltenen Informationen rechtmässig beschafft worden seien. Nur wenn der Bericht denknotwendig auf Informationen beruhe, welche auf illegale Weise beschafft worden seien, fehle die gesetzliche Grundlage.278 Zweitens muss geprüft werden, ob die Weitergabe der Daten rechtmässig erfolgt ist. Dies ist im geltenden Recht nach Art. 17 Abs. 1bis BWIS der Fall, wenn die Erkenntnisse der Straf- verfolgung oder der Bekämpfung des organisierten Verbrechens dienen können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und wenn zur Verfolgung der Straftat eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hätte angeordnet werden können.279 Dabei muss notwendigerweise auf das Erfordernis des dringenden Tatverdachts verzichtet werden. Anders die Regelung im neuen Nachrichtendienstgesetz: Nach Art. 59 Abs. 3 E NDG ist bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen280 zu prüfen, ob die dabei erhobenen Erkenntnisse Anhaltspunkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die Strafverfolgungsbehörden eine vergleichbare strafprozessuale Massnahme anordnen dürften, wobei auch hier der Tatverdacht fingiert werden muss. Damit eine Verwertung im Strafprozess zulässig ist, muss überdies nach Art. 141 Abs. 2 StPO geprüft werden, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt. Und schliesslich ist die Beweisverwertung ausgeschlossen bei Beweisen, die der Nachrichtendienst unter Verletzung von Art. 141 Ab. 1 StPO erlangt hat.281 Zusammenfassend ist also die Beweisverwertung von nachrichtendienstlich erhobenen genehmigungspflichtigen Informationen im Strafprozess zulässig, wenn „(1) der NDB das Nachrichtendienstgesetz korrekt angewendet hat, (2) die übermittelten Daten für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind und (3) kein absolutes Verwertungsverbot zur Anwendung gelangt“.282 278 Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), E. 2.8., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 279 Siehe Art. 269 StPO, wobei notwendigerweise auf das Erfordernis des dringenden Tatverdachts verzichtet werden muss. 280 Zum Begriff siehe Art. 25 E NDG; die Voraussetzungen bei genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen sind weniger streng, siehe Art. 59 Abs. 2 E NDG. 281 ACKERMANN/VOGLER, S. 181 ff. 282 ACKERMANN/VOGLER, S. 185. 50 4.5. Amtsbericht Es kann nur spekuliert werden, wie häufig genehmigungspflichtige Informationen Eingang in ein Strafverfahren finden.283 Erstellt der NDB lediglich Amtsberichte an die Strafbehörden, denen jeweils nur (aber immerhin) entnommen werden kann, dass eine bestimmte Person in Verdacht stehe, eine bestimmte Straftat begangen zu haben, bieten sich wenig diesbezügliche Schwierigkeiten. Beweismittel werden weder genannt noch beigelegt. Ebenso fehlen Angaben zu den Quellen dieser Informationen, weshalb auch nie eruiert werden kann, wie diese zu Stande gekommen sind.284 Hier greift der bereits erwähnte Quellenschutz gemäss Art. 29 Abs. 1 V-NDG. Dass solche Amtsberichte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichen, wurde bereits dargelegt.285 Sobald hingegen ein Anfangsverdacht für eine schwere Straftat vorliegt, ist der NDB gehalten, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (Art. 17 Abs. 1bis BWIS).286 Somit geht der Lead an die Strafverfolgungsbehörden über, die anhand weiterer Ermittlungen abzuklären haben, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Danach laufen die weiteren Ermittlungen im Rahmen einer Untersuchung ab, womit die Verwertbarkeit von erhobenen Beweisen – unter Vorbehalt der Beweisverwertungsverbotsregelung von Art. 141 StPO – keine Schwierigkeiten bietet. 5. Schlussfolgerungen Eine Legaldefinition des Begriffes Tatverdacht ist mit Blick auf dessen zentrale Bedeutung im Strafprozessrecht wünschenswert. Eine klare Formulierung im Gesetz trüge dazu bei, Unsicherheiten v.a. zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens auszuräumen und die unerlaubte Beweisausforschung zu vermeiden. Eine gesetzliche Definition wäre überdies mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem und dringendem Tatverdacht von Nutzen, weil den verschiedenen Verdachtsgraden als Kriterium für die Eingriffsschwere von Zwangsmassnahmen eine wichtige Funktion zukommt. Der Gesetzgeber könnte damit einen Beitrag zur Entschärfung der Beweisverwertungsproblematik leisten. 283 Ein Beispiel ist das bereits mehrfach erwähnte Urteil des Bundesstrafgerichts TPF SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 284 Urteil des Bundesstrafgericht TPF 2009 179 vom 17.11.2009; RUCKSTUHL/HANSJAKOB, 29 Bundesstrafgericht, S. 145 ff. 285 Siehe Ziff. 2.4. mit Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 02.05.2014 (mit Berichtigung vom 22.07.2014), E. 2.5., nicht rechtskräftig, Weiterzug ans Bundesgericht. 286 Weniger klar die Formulierung in Art. 59 Abs. 3 E NDG. 51 Aufgrund der Relevanz des Tatverdachts lohnt sich für Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn eines jeden Verfahrens ein Blick auf die drei Elemente des Tatverdachts: erst bei Anhaltspunkten in Form von Tatsachen, die gestützt auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen den Wahrscheinlichkeitsschluss einer strafbaren Handlung zulassen, sind strafprozessuale Ermittlungen erlaubt. Es mag erstaunen, dass Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht möglich sind. DNA- Massenuntersuchungen und Antennensuchläufe haben durchaus ihre Daseinsberechtigung, wobei auf eine zurückhaltende Anwendung zu achten ist. Dass mit der Aufbewahrung und Verwendung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und der Haft wegen Ausführungsgefahr zwei weitere, zumindest personenbezogen verdachtsfreie Zwangsmassnahmen in der StPO statuiert sind, ist systemwidrig. Beide Massnahmen haben ihre Natur in der Gefahrenabwehr. Sie müssten daher im Polizeirecht angesiedelt werden. Der Polizei kommt bei der Begründung und Verdichtung des Tatverdachts eine zentrale Rolle zu. Sie muss sich bei jedem Einsatz bewusst sein, ob sie im Bereich der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder in doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung tätig ist. Die gesetzlichen Grundlagen für ihr Handeln sind unterschiedlich. Dies hat direkte Folgen auf die Verwertbarkeit von dabei erlangten Beweisen. Erkenntnisse, die im Rahmen sicherheitspolizeilicher Aufgabenerfüllung erlangt werden, sind in einem nachmaligen Strafverfahren verwertbar. Dasselbe gilt für Ergebnisse aus Vorermittlungen oder solchen aus doppelfunktionaler Aufgabenerfüllung der Polizei. Entscheidend ist dabei, dass die Erkenntnisse nicht in Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen erlangt werden. Die in der Lehre teils vertretene Auffassung, Beweise nur dann in einem Strafverfahren verwenden zu dürfen, wenn sie in einem Strafverfahren oder in Hinblick auf ein Strafverfahren gewonnen werden, ist abzulehnen. Noch delikater zeigt sich die Ausgangslage bei nachrichtendienstlichen Informationen, die Eingang in ein Strafverfahren finden sollen. Obwohl für die Erhebung solcher Informationen ein Verdacht nicht vorausgesetzt wird, muss es möglich sein, solche Erkenntnisse in ein nachmaliges Strafverfahren einzubringen. Dafür gelten folgende Bedingungen: Beschaffung sowie Weitergabe der Nachrichten müssen lege artis erfolgt sein, die Erhebung müsste auch in einem Strafverfahren möglich gewesen sein und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO muss zu Gunsten der Verwertung sprechen. 52 Zweck der Strafverfolgung ist stets, strafbares Handeln zu ahnden. Dabei gilt es – unter Beachtung der aus der EMRK und der BV fliessenden Grundrechte – die materielle Wahrheit bestmöglich zu ergründen. Dazu möchte die vorliegende Arbeit einen Beitrag leisten. 53 „Ich erkläre mit meiner Unterschrift, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig ohne Mithilfe Dritter verfasst habe und in der Arbeit alle verwendeten Quellen angegeben habe. Ich nehme zur Kenntnis, dass im Falle von Plagiaten auf Note 1 erkannt werden kann.“ Bern, 13. August 2015 Philip Karnusian

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    Erstellungsdatum: 15.12.2016

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    Nabholz Thomas Masterarbeit ueberarbeitet

    der Gefahren- abwehr und Störungsbeseitigung unterstehen den jeweiligen kantonalen Polizeigesetzen,

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    Erstellungsdatum: 09.06.2016

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    BERICHTSTITEL MAX

    , Manuel; Rütsche, Bernhard; Winistörfer, Marc (2022): Optionen wissenschaftlicher Politikberatung im

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    Erstellungsdatum: 26.01.2023

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    1 ____________________________ IMPRESSUM Politikwissenschaftliches Seminar der Universität Luzern Titelbild: © Line Rime 2 Wir freuen uns auf Sie! Liebe Studierende Im Namen des Politikwissenschaftlichen Seminars begrüsse ich Sie herzlich zum Frühjahrssemester 2024. Auf Sie wartet wie immer ein interessantes, stark international ausgerichtetes Angebot. Sie finden in unserem Programm Vorlesungen und (Pro)Seminare, welche die theoretischen und methodischen Grundlagen für das politikwissenschaftliche Arbeiten liefern; aber auch einige aussergewöhnliche «Häppchen», die Sie sich nicht entgehen lassen sollten! Auf den ersten Seiten sehen Sie je eine Abbildung zu den im Major und Minor Politikwissenschaft zu erbringenden Credits. Ebenfalls aufgeführt sind die entsprechenden Musterstudienpläne BA Politikwissenschaft Major und Minor sowie die Musterstudienpläne MA Politikwissenschaft Major und Minor. Die danach folgenden Tabellen zur Studienplanung liefern insbesondere den «Newcomern» wertvolle Hinweise zum Aufbau und zur Struktur eines erfolgreichen Studiums. Sie haben hoffentlich unsere überarbeiteten «Guidelines zum wissenschaftlichen Arbeiten» (September 23) schon wahrgenommen?! Ausserdem: Bei den «Tipps und Tricks» des Politikwissenschaftlichen Seminars finden Sie noch Informationen, die Ihnen möglicherweise bei den Abschlussarbeiten helfen: zum einen Listen von Dozierenden zu möglichen Themen (die aber keinesfalls abschliessend und verbindlich sind; sie sollen nur Idee liefern und signalisieren, wo unsere Hauptdozierenden spannende Forschungslücken sehen) und vorbildhafte Abschlussarbeiten (die keineswegs immer mit einer 6,0 bewertet wurden, auch sie sollen nur eine gewisse Orientierung liefern). Zum Schluss noch ein paar Worte zu den schriftlichen Seminararbeiten, die nicht im Programm auftauchen, aber eine grosse Bedeutung als Vorbereitung für die BA- oder MA-Arbeit haben. Schieben Sie diese Arbeiten nicht vor sich her! Einfach mal probieren und sich dabei von Dozierenden und Kommiliton*innen beraten lassen. Die Arbeiten müssen zwar nicht zwingend im Kontext von Veranstaltungen geschrieben werden; es ist aber für alle Beteiligten besser, wenn dies der Fall ist. Durch die schriftlichen Seminararbeiten gewinnen Sie auch wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Betreuung und Bewertung von Arbeiten, was wiederum für die Suche nach Betreuerinnen und Betreuern für die Abschlussarbeiten eine grosse Bedeutung hat. Dies gilt genauso für Ihr Gegenüber. Denn Dozierende geben ihre Zusage für die Betreuung einer Abschlussarbeit viel bereitwilliger, wenn sie bereits eine schriftliche Arbeit der Anfragenden gelesen und bewertet haben. Konsequenterweise müssen schriftliche Arbeiten, die Sie für den Major Politikwissenschaft anrechnen lassen wollen, von politikwissenschaftlichen Dozierenden und nicht von Dozierenden aus benachbarten Fächern angeleitet werden. Doch nun sind wir gespannt auf Sie! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen oder wiederzusehen und wünschen Ihnen ein interessantes, reichhaltiges Frühjahrssemester. Prof. Dr. Joachim Blatter, Leiter des Politikwissenschaftlichen Seminars, im Februar 2024 3 Inhalt Der Studiengang Politikwissenschaft .................................................................................................................................... 7 Musterstudienpläne – Bachelor ............................................................................................................................................. 9 Musterstudienpläne – Master............................................................................................................................................... 12 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im HS........................................................................................................................... 14 Studienplanung: Vollzeit – Beginn im FS ........................................................................................................................... 15 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium .................................................................................... 17 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen ............................................................................................................................. 18 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Vorlesungen ............................................................................... 20 Einführung in die Schweizer Politik ........................................................................................................................................ 19 Einführung in die Verlgeichende Politikwissenschaft ............................................................................................................. 20 Demokratietheorien II (Vertiefung) ......................................................................................................................................... 21 Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration ........................................................................................................... 22 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Methodenveranstaltungen .................................................. 23 Methodenseminar der empirischen Sozialforschung II ........................................................................................................... 23 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte ..................... 24 Politikwissenschaftliches Methodenseminar I ........................................................................................................................ 25 Studying Climate Change and Political Unrest (Research Design and Methods in Quantitative Studies) ............................... 26 Research Design and Methods in Qualitative Studies ........................................................................................................... 28 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Seminare ……………………………………………………………….29 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Schweizer Politik» .......................................................................................... 29 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft» ................................................................ 30 Culture and Politics ............................................................................................................................................................... 31 Demokratie und Erziehung .................................................................................................................................................... 33 Gender & Politics .................................................................................................................................................................. 34 Global Governance und Internationale Organisationen ......................................................................................................... 35 Globalization and Social Sustainability .................................................................................................................................. 36 Media and Politics ................................................................................................................................................................. 37 Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik .......................................................................................................... 38 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und europäisch ...................................................................... 39 Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world............................................................... 40 Genealogies of Global Governance ....................................................................................................................................... 41 International Climate and Energy Politics .............................................................................................................................. 42 Political Representation of Marginalized Groups ................................................................................................................... 43 The Politics of Technological Change .................................................................................................................................... 45 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen – Sonderveranstaltungen ............................................................ 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) .................................................................... 46 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) ....................................................................................... 47 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung II» - Gruppe 1 ............................................................... 48 Tutorat zur Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung II» - Gruppe 2 ............................................................... 49 Tutorat zur VL «Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften» - Gruppe 1 + 2 ........................... 50 Tutorat zur VL «Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften» - Gruppe 3 + 4 ........................... 51 Data Mining for Political and Social Sciences using R ........................................................................................................... 52 Introduction to Python ........................................................................................................................................................... 52 Lehrveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024………………………………..………………………………………………..54 Blockveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024........................................................................................................... 55 Semesterdaten……………………………………………………………………………………………………………….…….……….56 file://unet.unilu.ch/DFSGroups/002350-02/00_Administration/Vorlesungsverzeichnis/22_FS/VV_PolSem_FS2022_20220105.docx#_Toc92289118 4 Kontakte Universität Luzern Politikwissenschaftliches Seminar Adresse Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern Postanschrift Postfach 4466, 6002 Luzern E-Mail polsem@unilu.ch Websiten www.unilu.ch/polsem www.unilu.ch/wgwp www.unilu.ch/lumacss Telefon 041 229 55 91 Sekretariat Stephanie Deuber Raum 3.B04 Öffnungszeiten MO bis DO stephanie.deuber@unilu.ch 041 229 55 91 Fachstudienberatung und Michael Widmer, BA Raum 3.A53 Mobilitätsberatung michael.widmer@unilu.ch 041 229 55 89 Termine nach Vereinbarung BA / MA Politikwissenschaft MA Dual Degree MA Weltgesellschaft- und Weltpolitik (WG+WP) Vakant Raum 3.A53 Lucerne Master in 041 229 55 87 Computational Social Science (LUMACSS) Leiter Politikwissenschaftliches Prof. Dr. Joachim Blatter Raum 3.B16 Seminar und Professur joachim.blatter@unilu.ch 041 229 55 92 Ordentlicher Professor für Politikwissenschaft mit Schwerpunkt Politische Theorie Weitere Professuren von A bis Z Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Raum 3.B10 lena.schaffer@unilu.ch 041 229 55 95 Professorin für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Inter- und Transnationale Beziehungen Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Raum 3.B12 alexander.trechsel@unilu.ch 041 229 55 90 Ordentlicher Professor für Politik- wissenschaft mit Schwerpunkt Politische Kommunikation 5 Ständiger Lehrbeauftragter Dr. rer. Pol. Stefan Rieder Seidenhofstr. 12 rieder@interface-politikstudien.ch 6003 Luzern 041 226 04 26 Oberassistenz Dr. Samuel David Schmid Raum 3.B14 samuel.schmid@unilu.ch 041 229 55 86 Dr. Johannes Schulz Raum 3.B11 johannes.schulz@unilu.ch 041 229 55 93 Forschungsmitarbeitende Dr. des. Maurits Heumann Raum 3.B11 maurits.heumann@unilu.ch 041 229 55 98 (SNF-Projekt) Álvaro Canalejo-Molero, MA Raum 3.A12 alvaro.canalejo@doz.unilu.ch (SNF-Projekt) Dr. Mathilde van Ditmars Raum 3.B14 mathilde.vanditmars@unilu.ch 041 229 55 88 (SNF-Projekt) 6 Studentische Hilfskraft PolSem Céline Helfenstein Raum 3.A19 celine.helfenstein@unilu.ch 041 229 57 54 Weitere studentische Jasper Ehrengruber Mitarbeitende und Tutoren jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch Patricia Käppeli Kaeppeli@interface-pol.ch Das Kernteam mit seinen studentischen Mitarbeitenden im Oktober 2023 mailto:jasper.ehrengruber@stud.unilu.ch mailto:Kaeppeli@interface-pol.ch 7 Der Studiengang Politikwissenschaft 8 9 Musterstudienpläne – Bachelor BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Grundlagen der multivariaten Statistik 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung zur StuPo 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020) - Bachelorstufe. www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 10 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2020 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung 1I 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung I1 2 Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Übung Methoden der empirischen Sozialforschung II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen Methoden der empirischen Sozialforschung I und II bereits in ihrem Major Studiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Minor http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 11 BA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Demokratietheorien 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Internationalen Beziehungen 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft 3 Kolloquialvorlesung Einführung in die Schweizer Politik 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden I 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend) 2 Übung Übung im Bereich Methoden II 2 Zwei Proseminare - 8 Zwei Proseminararbeiten - 8 Methodenseminar Methodenseminar I 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch - Hauptstudium Major Methodenseminar Methodenseminar II 4 Methodenseminararbeit Zum Stoffbereich der Methodenseminare I und II 4 Kolloquialvorlesung Kolloquialvorlesung Grundlagen statistischer Verfahren 3 Kolloquialvorlesung - 3 Zwei Hauptseminare - 8 Zwei Hauptseminararbeiten - 12 Kolloquium Kolloquium für Bachelorarbeiten 1 Minor1 Studienleistungen - 50 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 12 BA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 180 Assessmentstufe Minor Kolloquialvorlesung - 3 Kolloquialvorlesung - 3 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden I (einführend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden I1 2 Vorlesung Vorlesung im Bereich Methoden II (vertiefend)1 2 Übung Übung im Bereich Methoden II1 2 Proseminar - 4 Methodenseminar Methodenseminar I oder II 4 Proseminararbeit oder Methodenseminararbeit - 4 Hauptstudium Minor Kolloquialvorlesung - 3 Hauptseminar - 4 Hauptseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft 11 Major2 Studienleistungen - 75 Ganzes Studium freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement - 20 Bachelorverfahren Major BA-Arbeit - 25 BA-Prüfung mündliche Prüfung 5 Minor BA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Studierende, welche die Vorlesungen und Übungen im Bereich Methoden I (einführend) & Methoden II (vertiefend) bereits in ihrem Majorstudiengang absolvieren müssen, ersetzen diese im Minor durch weitere Studienleistungen im Umfang von 8 ECTS im Fach Politikwissenschaft 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 13 Musterstudienpläne – Master MA Politikwissenschaft Major Studienbeginn ab HS 2022 Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Major Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 14 Minor1 Studienleistungen - 20 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 MA-Arbeit - 30 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors. http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 14 MA Politikwissenschaft Minor Studienbeginn ab HS 2022 Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Masterstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 mit Revision (Stand 1. August 2022). Download unter:www.unilu.ch/ksf-reglemente 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Majors. Modul Studienanforderung Beschreibung Credits 120 Minor Masterseminar - 4 schriftliche Masterseminararbeit - 6 weitere Studienleistungen - 10 Major1 Studienleistungen - 34 freie Studienleistungen Studienleistungen, davon maximal 6 Credits im freiwilligen Bereich universitäres Engagement im Major oder Minor aus dem MA- Lehrangebot der KSF und/oder dem externen Minor 21 Masterverfahren Major MA-Arbeit - 30 MA-Prüfung mündliche Prüfung 10 Minor MA-Prüfung schriftliche Prüfung 5 http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 15 Studienplanung-Vollzeit nach Musterstudienplan 2022 (Beginn im HS) 1 . Semester 2 . Semester 3 . Semester 4 . Semester 5 . Semester 6 . Semester KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ien und Einf . in d ie In ternat ionale n Bez iehungen 6 KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL 3 KVL 3 Credi ts im freiwi l l igen Bereich universi täres Engagement 2 Hauptseminar 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ie Oder Einf . in d ie In tern. Bez iehungen ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik Oder Einf . in d ie Verg l .PW ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orient ierungs -gespräch Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I (e in führend) 4 Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I I (ver t ie fend) 4 KVL Grundlagen s ta t is t ischer Ver fahren 3 Hauptseminar 4 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 KVL 3 Mündl . Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Hauptsemi- nararbe it 6 Hauptsemi- nararbe it * (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)* * 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 22 Credits 17 Credits 16 Credits 30 Credits Zusätz l ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der KSF festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 16 Studienplanung-Vollzeit nach Musterstudienplan 2022 (Beginn im FS) 1 . Semester 2 . Semester 3 . Semester 4 . Semester 5 . Semester 6 . Semester KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik und Einf . in d ie Verg le ichende Pol i t ikwissen- schaf t 6 KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ien und Einf . in d ie In ter- nat ionalen Bez iehungen 6 KVL 3 KVL 3 Credi ts im freiwi l l igen Bereich universi täres Engagement 2 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Schweizer Pol i t ik oder Einf . in d ie Verg l . PW ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Proseminar zur KVL Einf . in d ie Demokrat ie- theor ien oder Einf . in d ie In ternat ionalen Bez iehungen ( ink l . In fo rmat ions- kompetenz)* 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Hauptseminar 4 Orient ierungs- gespräch Hauptseminar 4 Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I (e in führend) 4 Vorlesung und Übung im Bere ich Methoden I I (ver t ie fend) 4 KVL Grundlagen s ta t is t ischer Ver fahren 3 Kol loquium für BA-Arbeit 1 Methodenseminar Pol i t ikwissenschaft I und I I 8 Hauptseminar 4 KVL 3 Mündl iche Prüfung 5 Proseminar- arbeit 4 Methoden- seminararbeit 4 Proseminar- arbeit 4 Hauptseminar -arbei t 6 Hauptsemi- nararbe it Major (b is zur Anmeldung zum BA- Verfahren)** 6 BA-Arbeit 25 18 Credits 22 Credits 19 Credits 20 Credits 16 Credits 30 Credits Zusätz l ich zu erbringen: Studienleis tungen im Minorfach, 55 Cr In den ersten beiden Semestern sollten primär Vorlesungen und Proseminare besucht und Proseminararbeiten geschrieben werden. Schreiben Sie Ihre erste Proseminararbeit im bzw. nach dem ersten Semester! Der Wissenserwerb steht in Vorlesungen im Vordergrund. Ab dem 3. Semester steht die Interaktion in Seminaren im Zentrum. Es sollten dann jeweils ca. zwei schriftliche Arbeiten pro Semester geschrieben werden (eine im Major-, eine im Minorfach). Fangen Sie während der Vorlesungszeit an, da im 5. Semester bereits erhebliche Investitionen für die BA-Arbeit auf dem Programm stehen. Tipp: Schreiben Sie Ihre letzte Hauptseminararbeit zum gleichen Thema wie die Bachelorarbeit. * Die Veranstaltungen zur Informationskompetenz sind nur einmal zu besuchen. ** Zum Zeitpunkt der Anmeldung zum BA-Verfahren müssen dem Dekanat alle Nachweise für schriftliche Arbeiten vorliegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schema nur als Beispiel dient und hier alle freien Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft erbracht werden, was nicht zwingend ist. Die zwingend zu erbringenden Studienleistungen sind in den Reglementen der Fakultät festgelegt und in den Musterstudienplänen ersichtlich. Bei Fragen zur Studienplanung kann ausserdem die Studienberatung des Politikwissenschaftlichen Seminars kontaktiert werden. 17 Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium 1. Semester (Herbst) 2. Semester (Frühling) 3. Semester (Herbst) 4. Semester (Frühling) 5. Semester (Herbst) 18 Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen BA MA KVL Arnold: Einführung in die Schweizer Politik Di 08:15 – 10:00 KVL Trechsel: Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft Di 12:15 – 14:00 KVL Blatter: Demokratietheorien II (Vertiefung) Mo 14:15 – 16:00 KVL Schaffer: Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Mi 10:15 – 12:00 VL Diaz-Bone: Methoden der empirischen Sozialforschung II Di 10:15 – 12:00 VL Schenk: Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Do 10:15 – 12:00 MS Blatter / Schulz: Politikwissenschaftliches Methodenseminar I Mi 14:15 – 16:00 PS Föhn: Proseminar zur KVL «Einführung in die Schweizer Politik» Mo 12:15 – 14:00 PS Ströbele: Proseminar zur KVL «Einführung in die vergleichende Politikwissenschaft» Mi 10:15 – 12:00 HS Canalejo-Molero: Culture and Politics Blockveranstaltung HS Schulz: Demokratie und Erziehung Di 16:15 – 18:00 HS Fraile-Maldonado: Gender & Politics Blockveranstaltung HS Bien: Global Governance und Internationale Organisationen Do 10:15 – 14:00 HS Wagner: Globalization and Social Sustainability Do 14:15 – 16:00 HS Schmid: Media & Politics Mo 16:15 – 18:00 HS Rieder: Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Do 14:15 – 16:00 HS Schlenker: Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und transnational Blockveranstaltung HS Schaffer / El Kassar / Leisibach: Basisseminar Philosophy, Politics and Economics PPE I Di 14:15 – 16:00 HS Blatter / Lailach-Hennrich / Sontheim: Basisseminar Philosophy, Politics and Economics PPE II Di 14:15 – 16:00 MAS Hönig / Jansensberger: Studying Climate Change and Political Unrest (Research Designs and Methods in Quantitative Studies) Do 10:15 – 14:00 MAS Blatter / Schulz: Research Designs and Methods in Qualitative Studies Mi 16:15 – 18:00 MAS Reiljan: Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world Blockveranstaltung MAS Jaeger: Genealogies of Global Governance Blockveranstaltung MAS Bayer: International Climate and Energy Politics Blockveranstaltung MAS Hofmane: Political Representation of Marginalized Groups Blockveranstaltung MAS Küstermann: The Politics of Technological Change Blockveranstaltung KOL Blatter: Kolloquium für BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Di 18:15 – 20:00 KOL Schaffer: Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Di 18:15 – 20:00 19 Empfohlene Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Code MS Schwegler/Lobina/Amstutz: Schreibwerkstatt, Wissenschaftliches Schreiben FS231416 HS Saner: Macht und soziale Ungleicheiten im digitalen Raum FS231417 HS Hoffmann: Zitat und Zitieren FS231552 VL Speich Chassé: Die Umwelt der Schweiz – eine politische Geschichte FS241526 Legende KVL / VL Kolloquialvorlesung / Vorlesung RVG Ringvorlesung PS Proseminar HS Hauptseminar MAS Masterseminar MS Methodisches Seminar KOL Kolloquium SV Sonderveranstaltung ÖV öffentlicher Vortrag 20 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Vorlesungen Einführung in die Schweizer Politik Dozent/in: Dr. Tobias Arnold Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 08:15 - 10:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B58 Prüfung: Di., 28.05.2024, 08:15 - 10:00 FRO, HS 9 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Wie funktioniert das politische System der Schweiz? Was macht den Kern der Schweizer Konsensdemokratie aus? Wie trägt unser politisches System zur konkreten gesellschaftlichen Problembearbeitung bei? Diese Fragen stehen im Zentrum der Vorlesung zur Schweizer Politik. In der Vorlesung werden die Strukturen und die Prozesse des politischen Systems der Schweiz vorgestellt. Die Themen Wahlen und Abstimmungen, Parteien und Parteiensystem, Parlament, Regierung, Verwaltung, Justiz, direkte Demokratie, Föderalismus und Konkordanz werden besprochen. Weiter geht es um die politischen Entscheidungs- und Vollzugsprozesse auf den verschiedenen Staatsebenen. Diese werden anhand von Beispielen aus ausgewählten Politikfeldern (z.B. Sozialpolitik, Gesundheitspolitik oder Energiepolitik) vertieft. Schliesslich werden Herausforderungen diskutiert, welche sich der Schweizer Politik aktuell stellen. Lernziele: Vermittlung grundlegender Kenntnisse der Strukturen und der Prozesse des schweizerischen politischen Systems. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Semesterwoche Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Hinweise: Studenschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.arnold@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur Pflichtlektüre: ‒ Linder, Wolf/Müller, Sean (2017): Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven, 4., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bern: Haupt Verlag. Ausgewählte weitere Literatur: ‒ Freitag, Markus; Vatter, Adrian (2015): Wahlen und Wählerschaft in der Schweiz. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. ‒ Knoepfel, Peter; Papadopoulos, Yannis; Sciarini, Pascal; Vatter, Adrian; Häusermann, Silja (Hrsg.) (2017): Handbuch der Schweizer Politik/Manuel de la politique suisse, Zürich. ‒ Lane, Jan Erik (Hrsg.) (2004): The Swiss labyrinth: institutions, outcomes and redesign. London: Routledge. ‒ Milic, Thomas; Rousselot, Bianca; Vatter, Adrian (2014): Handbuch der Abstimmungsforschung. Zürich: Verlag Neue Zürcher Zeitung. ‒ Mueller, Sean; Vatter Adrian (2020): Der Ständerat. Zürich: NZZ Libro ‒ Vatter, Adrian (2020): Das politische System der Schweiz. 4. vollständig aktualisierte Auflage. Baden- Baden: Nomos/UTB. ‒ Vatter, Adrian (2020): Der Bundesrat. Die Schweizer Regierung. Zürich: NZZ Libro 21 Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft Dozent/in: Prof. Dr. Alexander H. Trechsel Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 20.02.2024 FRO, HS 7 Prüfung: Di., 28.05.2024, 12:15 - 14:00 FRO, HS 10 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Vergleiche anzustellen zwischen Staaten, Parteien und Parteisystemen, Wahlen, Institutionen, politischen Entscheidungsprozessen, sozialen Bewegungen usw. gehört zu den zentralen Anliegen der Politikwissenschaft. Aber warum vergleicht man überhaupt? Und wie konzipiert man einen wissenschaftlichen Vergleich? Der erste Teil dieser Vorlesung befasst sich mit der Rolle und dem politischen Verhalten von Bürgerinnen und Bürgern: wie partizipieren sie in der Politik? Gibt es politische Kulturen und wie können wir diese verstehen? Im zweiten Teil der Vorlesung geht es um grundlegende politische Institutionen, also Wahl- und Regierungssysteme sowie deren historische Herausbildung, ihre Spielregeln und ihren Einfluss auf die Politik. Wie funktioniert die repräsentative Demokratie? Wie unterscheidet sie sich von direktdemokratischen Institutionen? Was sind politische Vetospieler? Der dritte Teil führt die Studierenden in die Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft ein, bevor der vierte Teil die intermediären Organisationen zwischen Staat und Gesellschaft genauer unter die Lupe nimmt. Hier werden Parteien, Verbände, neue soziale Bewegungen, Protestbewegungen, populistische Leader und auch die Medien und deren Rolle behandelt. Schliesslich erhalten die Studierenden einen Einblick in eine der grundlegendsten Unterscheidungen von Formen der Demokratie: der Mehrheits- und der Konsensdemokratie. Die Schweiz, die traditionell den paradigmatischen Fall von Konsensdemokratie darstellt, wird in allen Teilen der Vorlesung stark berücksichtigt werden. Diese Vorlesung ist als Einführung in den politikwissenschaftlichen Schwerpunkt «Vergleichende Politikwissenschaft» konzipiert. Die weiterführende Vorlesung in diesem Bereich ist auf dem Wissen der Einführungsvorlesung aufgebaut. Daher ist es sehr empfehlenswert, diese Vorlesung im Grundstudium zu besuchen. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung, am 28.05.2024 Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Kontakt: alexander.trechsel@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. ‒ Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. ‒ Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 22 Demokratietheorien II (Vertiefungen) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 19.02.2024 FRO, 4.B02 Prüfung: Mo., 27.05.2024, 14:15 - 16:00 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Diese Veranstaltung ist als vertiefende Ergänzung zur Vorlesung «Einführung in die Demokratietheorien», welche jeweils im HS angeboten wird, konzipiert. Der vorhergehende Besuch der Einführungsvorlesung im HS ist deswegen sehr empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Während in der Einführungsvorlesung im HS die liberalen und republikanischen Grundtheorien und einige zentrale Auseinandersetzungen im 20. Jahrhunderts im Zentrum standen, beschäftigt sich die vertiefende Vorlesung im FS mit folgenden Demokratietheorien: - Empirische Demokratietheorien - Kritische Demokratietheorien - Postnationale Demokratietheorien Ziel der Vorlesung(en) ist es, dass die Studierenden einen breiten Einblick in die normativen und empirischen Demokratietheorien erhalten. Die Vorlesung(en) legen damit die informatorische Grundlage für eine vertiefte Beschäftigung mit der Ideengeschichte oder mit aktuellen Herausforderungen in Seminaren und schriftlichen Arbeiten. Voraussetzungen: keine Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung, am 27.05.2024. Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie Vorlesung in Deutsch / Literatur oft in englischer Sprache Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Seminarmaterialien werden auf der Online-Plattform OLAT zugänglich gemacht. 23 Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 21.02.2024 FRO, 3.A05 Prüfung: Mi., 29.05.2024, 10:15 - 12:00 FRO, HS 1 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Einer der zentralen Punkte der Schweizer Aussenpolitik der kommenden Jahre ist die Neuordnung der Beziehungen zur Europäischen Union (EU). Nach der Aufkündigung der Rahmenabkommen durch den Bundesrat im Mai 2021 steht die Schweiz weiterhin vor der Entscheidung über grössere Nähe oder Abschottung. Dies alles vor dem Hintergrund genereller Debatten über Sinn und Zweck politischer Integration. Die Europäische Union ist nicht nur gemeinsamer Binnenmarkt, sondern auch politischer Raum in dem verbindliche Entscheidungen getroffen werden, deren Reichweite selbst Nichtmitglieder direkt oder indirekt betrifft. Die Vorlesung soll helfen, die Europäische Union als ein besonderes politisches System zu verstehen, das sich sowohl vom Nationalstaat als auch von anderen internationalen Organisationen unterscheidet. Ein zentraler Block der Vorlesung beschäftigt sich mit aktuellen Themen wie den Schweiz-EU Beziehungen und der Covid-19 Krise. Lernziele: Die Vorlesung «Europäische Integration» gibt den Studierenden einen Einstieg in die relevanten Fragen der europäischen Integration, im Speziellen mit Bezug auf die Beziehungen Schweiz - EU. Sprache: Deutsch Prüfung: Die Vorlesungsprüfung ist in der letzten Sitzung am 29.05.2024 Prüfungsmodus / Credits: Benotete schriftliche Prüfung (3 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Literatur ̶ Lelieveldt, Herman, and Sebastian Princen (2015) The Politics of the European Union. Cambridge: Cambridge University Press. ̶ Nugent, Neill (2010) The Government and Politics of the European Union. 7th edition. Basingstoke: Palgrave Macmillan ̶ Wallace, Helen, Mark Pollack, and Alasdair Young, eds. (2010): Policy-Making in the European Union. Oxford University Press. 24 Methodenveranstaltungen Methoden der empirischen Sozialforschung II Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B58 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Vorlesung setzt die Methoden der empirischen Sozialforschung I aus dem HS 23 fort. Im FS 24 werden die Datenerhebungsmethoden Befragung und Inhaltsanalyse behandelt. Im zweiten Teil folgt eine Einführung in die Deskriptivstatistik. Voraussetzungen: Die VL Methoden der empirischen Sozialforschung I (HS 23) soll vorher erfolgreich besucht worden sein. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (2 Credits) Hinweise: Paralleler Besuch des begleitenden Tutorats Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht Literatur wird in einem Syllabus (auf OLAT) bekannt gegeben 25 Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Dozent/in: Dr. Patrick Schenk Veranstaltungsart: Vorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 22.02.2024 FRO, HS 8 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Das Metier der Sozial- und Kommunikationswissenschaften zu beschreiben ist keine einfache Aufgabe. All den unterschiedlichen Zugängen zum Trotz verbindet sie jedoch eines: die Neugierde am Menschen. Sozialwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler wollen hinter verschlossene Türen blicken, wollen die verborgenen Strukturen des Zusammenlebens freilegen und die Welt althergebrachter Gewissheiten ins Wanken bringen (wenn auch nur ein bisschen). Dazu brauchen sie die richtigen Werkzeuge. Sie brauchen eine Logik und Methoden für die empirische Sozialforschung. Doch Vorsicht: Methoden sollten Sie nicht als eine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern verstehen. Empirische Sozialforschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. Ihnen den praktischen Sinn und die Kompetenzen für die empirische Sozialforschung zu vermitteln ist das Ziel dieser Vorlesung. Dazu verfolgen wir einen «bottom-up» Ansatz. Anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, besprechen wir die Stärken unterschiedlicher Forschungsansätze, ihre Annahmen, ihre Vorgehensweise, ihre Tücken. Anstatt Methoden nur als Ansammlung fester Regeln zu begreifen, sehen Sie, wie Methoden in der Forschung eingesetzt werden, was man mit ihnen machen kann, wozu sie dienen und bei welchen Fragen sie helfen. Dadurch erhalten Sie eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. Diejenigen, die sich diese Kompetenzen aneignen wollen, um ihre Neugierde über die soziale Welt zu stillen, sind herzlich eingeladen. Voraussetzungen: Es gibt keine formalen Voraussetzungen, jedoch ist es von Vorteil, wenn Sie den vorhergehenden Kurs «Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – erste Schritte» besucht haben. Sprache: Deutsch Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Benotete Prüfung in der letzten Vorlesungswoche Eine Prüfungsanmeldung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen zu den Prüfungen: www.unilu.ch/ksf/pruefungen Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (Detials siehe 'Prüfung') (2 Credits) Hinweise: Der Besuch eines der drei Tutorate ist wärmstens empfohlen. Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. ̶ Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. ̶ Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 26 Politikwissenschaftliches Methodenseminar I Dozent/in: Prof. Joachim Blatter / Dr. Tobias Schulz Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 21.02.2024 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In den zwei politikwissenschaftlichen Methodenseminaren (das zweite findet im HS statt) werden die wichtigsten Forschungsdesigns und Methoden der Politikwissenschaft präsentiert und angewendet. Einerseits werden damit die Erkenntnisse aus den Einführungsvorlesungen «Methoden der empirischen Sozialforschung I + II» vertieft und mit Bezug zu politikwissenschaftlichen Fragestellungen angewendet. Zum anderen werden weitere spezifisch politikwissenschaftliche Designs und Methoden präsentiert und umgesetzt. Bereits in der ersten Sitzung werden Arbeitsgruppen (à 3-4 Personen) gebildet. Deswegen ist die Anwesenheit in der ersten Woche zwingend notwendig! Alle Arbeitsgruppen gewinnen bereits in der Vorlesungszeit durch Übungsaufgaben erste Erfahrungen mit allen Methoden. Das bedeutet einen erheblichen Aufwand von mindestens acht Stunden pro Woche für dieses Herzstück der politikwissenschaftlichen Ausbildung. Jede Arbeitsgruppe schreibt im Anschluss an die beiden Seminare zu einer Methode aus dem Frühjahrs- oder aus dem Herbstsemester eine gemeinsame Methodenseminararbeit. Sie erhält dazu umfangreiche Hilfestellungen. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, schriftliche Hausaufgaben (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkte: Vergleichende Politikwissenschaft und Schweizer Politik/Politische Theorie/Internationale Beziehungen Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch und tobias.schulz@doz.unilu.ch Material: wird auf OLAT aufgeschaltet 27 Studying Climate Change and Political Unrest (Research Designs and Methods in Quantitative Studies) Dozent/in: Dr. Anna-Lena Hönig / Victoria Jansensberger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Do., 29.02.2024, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B55 Do., 07.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 21.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 18.04.2024, 10:15 - 14:00 Do., 02.05.2024, 10:15 - 14:00 Do., 16.05.2024, 10:15 - 14:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Siehe Termine Inhalt: The consequences of climate change, such as weather disasters, water scarcity, or food shortages, pose significant challenges for societies worldwide. Numerous examples demonstrate that these developments can increase the likelihood of societal unrest and conflicts. However, the implications of climate change are multifaceted, and conflict is a complex phenomenon. This seminar addresses under which conditions manifestations of climate change affect different forms of social conflict. It does so by introducing students to key concepts and theories in conflict research and by engaging with various sub-strands in the vibrant literature on climate change and conflict. Besides the treatment of the substantive topic, this research seminar strives to help students adequately design and develop their own research projects. It will focus in detail on a) which datasets different research articles use for measuring climate impacts and social unrest, and b) which research designs and methods they use (e.g., quantitative large-n studies with observational event datasets, survey research, comparative case studies). In doing so, the seminar repeats core topics of introductory research design courses and applies them on a specific topic. Through discussions of current research, students will critically assess scientific contributions of existing literature. Specific attention will be paid on reflecting on the advantages and disadvantages of different research designs. Exercises and intensive discussions building upon of published literature on climate change and social unrest will prepare students intensively for writing a research design paper. Since this course focuses on empirical approaches to study climate chance and societal unrest, participants should have a basic understanding of analytical research and empirical methods. Lernziele: • Students gain an overview of the most important theories and methods to understand climate change and social unrest. • They are able to critique theories and methods and apply them to various cases. • They identify the most important datasets and sources to create research designs suitable to analyze climate change and social unrest. • Students develop their own research question and answer this question in their empirical research design paper according to scientific standards. Sprache: Englisch Anmeldung: Research-Masterseminar; Open for advanced BA-students Prüfung: Active participation, Presentation (20%), Research proposal, Peer review (20%), Research design paper (60%) Prüfungsmodus / Credits: aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) (4 Credits) aktive Teilnahme/Referat/Essay (benotet) mit Zusatzleistung (5 Credits, nur für Modul Hauptseminar) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: annalena.hoenig@doz.unilu.ch viktoria.jansesberger@uni-konstanz.de; anna-lena.hoenig@uni-konstanz.de Material: Available on OLAT 28 Literatur ‒ Collier, P., & Hoeffler, A. (2004). Greed and grievance in civil war. Oxford Economic Papers, 56(4), 563– 595. ‒ Petrova, K. (2021). Natural hazards, internal migration and protests in Bangladesh. Journal of Peace Research, 58(1), 33–49. ‒ Tilly, C. (2003). The politics of collective violence. Cambridge: Cambridge University Press. ‒ Von Uexkull, N., & Buhaug, H. (2021). Security implications of climate change: A decade of scientific progress. Journal of Peace Research, 58(1), 3–17. 29 Research Designs and Methods in Qualitative Studies Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Dr. Tobias Schulz Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 16:15 - 18:00, ab 21.02.2024 FRO, 4.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This seminar enables students to design and conduct their own empirical research projects. It provides the necessary foundations and facilitating conditions for writing a method paper (Methodenseminararbeit), an empirical paper (Masterseminararbeit) or the master thesis (Masterarbeit). It introduces the basic elements of a research design, discusses core methods of qualitative studies (different kinds of case studies and different kinds of text analysis), and guides students step by step through the development of an empirical research paper. To that end, the lecturers will provide helpful advice for each step of a research process, including: - formulating a precise and focused research question - scrutinizing the state of the art in order to deduce hypotheses or other expectations - describing the applied method as tool for a systematic approach towards the empirical material - justifying the selection and definition of cases or empirical material - collecting/generating and analyzing/interpreting data, and - answering the research question and reflecting on the wider implications of the findings. The course will be based on text books and encourages the discussion of published articles that apply these research designs and methods. The participants will have to solve short assignments for both families of qualitative research designs. In addition, they will formulate an abstract in which they scrutinize the research design of their own individual project. Sprache: Englisch Prüfung: The students will receive 4 ECTS for the successful participation of the course and another 6 ECTS if they write a research paper afterwards. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Referat (4 Credits) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch / tobias.schulz@doz.unilu.ch Material: All material will be provided on OLAT Literatur ‒ Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (2016): Introduction. In: Blatter, J., M. Haverland und M. van Hulst (eds.): Qualitative Research in Political Science. Volume I, Los Angeles et al.: SAGE ‒ Blatter, J./M. Haverland (2014): Designing Case Studies. Explanatory Approaches in Small-N Research. Palgrave. ‒ Blatter, J./P. Langer/C. Wagemann (2017): Qualitative Methoden in der Politikwissenschaft. Wiesbaden: VS Verlag 30 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Seminare Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Schweizer Politik» Dozent/in: Dr. des. Zora Föhn Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 26.02.2024 FRO, 3.A05 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Dieses Proseminar ist als ergänzende Veranstaltung zur Vorlesung „Einführung in die Schweizer Politik“ konzipiert. Ziel ist es, die in der Vorlesung angesprochenen Aspekte thematisch zu vertiefen. Der Aufbau des Seminars richtet sich daher nach den in der Vorlesung behandelten Themen. Mittels Textlektüre bereiten sich die Teilnehmenden auf die Sitzungen vor. Im Seminar werden die Texte anhand von konkreten Fragestellungen diskutiert. Ein Schwerpunkt wird dabei auf das Verfassen von schriftlichen Arbeiten gelegt: Was sind gute Fragestellungen? Wie gehe ich vor beim Schreiben einer Arbeit? Wie zitiere ich richtig? Zu diesen und weiteren Fragen erhalten die Studierenden konkrete Hilfestellungen. Der Fokus liegt dabei stets auf Fragestellungen im Themenbereich Scheizer Politik. Voraussetzungen: Das Proseminar sollte begleitend zur Vorlesung Einführung in die Schweizer Politik besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; bevorzugt werden Studierende des Grundstudiums. 30 Teilnehmende Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Essay (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: zora.foehn@doz.unilu.ch Material: Unterrichtsmaterial wird auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Linder, W. & Mueller, S. (2017). Schweizerische Demokratie. Institutionen, Prozesse, Perspektiven (4. Auflage). Bern: Haupt. 31 Proseminar zur Vorlesung «Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft» Dozent/in: Dr. Maarit Felicitas Ströbele Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 21.02.2024 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Proseminar bietet einerseits eine vertiefte inhaltliche und methodische Auseinandersetzung mit den Inhalten der Vorlesung „Vergleichende Politikwissenschaft“ und anderseits die praktische Anwendung der bespro- chenen Ansätze. Auf den thematischen Schwerpunkten der Vorlesung aufbauend, setzen wir uns mit Originaltexten auseinander und diskutieren die empirische Herangehensweise und die kausalen Argumente der Ansätze. Der Kurs bietet damit eine Einführung in die Analyse politikwissenschaft- licher Argumente. Die Studierenden sind am Ende des Kurses fähig, die kausalen Argumente und empirische Herangehensweise grundlegender Texte der vergleichenden Politikwissenschaft zu analysieren. Mithilfe des vermittelten Wissens können die Studierenden aktuelle politische Ent- wicklungen und die Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten zwischen den nationalen politischen Systemen Europas der Gegenwart beschreiben und analysieren. Ziel ist es neben der Vermittlung elementarer Fachkenntnisse die Studierenden in das „vergleichende Denken“ einzuführen und wissen- schaftliche Texte zu analysieren lernen. Voraussetzungen: Dieses Seminar sollte begleitend zur Vorlesung Vergleichende Politikwissenschaft besucht werden. Sprache: Deutsch Begrenzung: Begrenzung der Teilnehmendenzahl vorbehalten; Studierende des Grundstudiums werden bevorzugt. Anmeldung: Anrechenbar für den Studienschwerpunkt Vergleichende Politikwissenschaft Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) bzw. Vortrag (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft Im Rahmen dieser Lehrveranstaltung findet die Veranstaltung zur Recherche und Verwaltung von wissenschaftlicher Literatur statt (Informationskompetenz). Die Studierenden lernen für ihr Studium die Nutzung von Bibliothekskatalogen, Fachdatenbanken, wissenschaftlichen Suchmaschinen und Literaturverwaltungsprogammen sowie die Auswahl und Bewertung relevanter wissenschaftlicher Literatur kennen. Die Veranstaltung umfasst 6h, inklusive eines vierstündigen Workshops zusätzlich zu der Lehrveranstaltung und wird in Kooperation mit den Mitarbeitenden der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern durchgeführt. Die Veranstaltung inklusive des Workshops ist Teil der Studienleistungen. Bitte im eVV unter: "Informationskompetenz für Studierende der Politikwissenschaften und PPE mit Pol-major" anmelden. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: mf.stroebele@gmail.com Maarit.Stroebele@doz.unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Kriesi, Hanspeter (2007/8): Vergleichende Politikwissenschaft. Eine Einführung, Baden-Baden: Nomos. ‒ Caramani, Daniele (ed.) (2013). Comparative Politics. 3rd edition. Oxford: Oxford University Press. ‒ Newton, Kenneth und Jan W. van Deth (2010). Foundations of Comparative Politics. 2nd edition. Cambridge University Press. 32 Culture and Politics Dozent/in: Álvaro Canalejo-Molero, MA Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Fr., 08.03.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 214 Fr., 22.03.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 19.04.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 10.05.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Why citizens of Eastern Germany are more likely to vote for the radical right? Why do people turn out to vote even if their likelihood of influencing the election outcome is minimal? How is it possible that support for LGBTQi+ policies increases simultaneously with support for conservative parties? Traditional political science accounts focusing on voters' rationality and institutions fall short of explanatory power to answer these and related questions. Instead, cultural explanations are gaining prominence, and the increasing availability of digitalized historical and text data has provided the ground to test them systematically. Following this trend, this course introduces students to the developing subfield of Political Culture, with a particular focus on applications in political behavior topics. The course combines a well-curated reading list with introductory lectures and seminar discussions to foster critical thinking about the role of culture in politics. Students who take this course will acquire the skills to analyze political behavior from a cultural perspective, developing original research ideas and successful designs to test them. The course is organized as a block seminar that will run during the Spring term of 2023. Each block will consist of three/four sessions concentrated on Fridays. The first block will introduce the core conceptual tools in the study of political culture, such as the concepts of social norms, group identity or cultural transmission. The second and third blocks will then delve into specific political behavior topics revisited from a cultural perspective, such as voting preferences, electoral turnout or inter-group relations. We will also investigate the interaction between political and cultural change and assess the conditions under which they may reinforce or contain each other. Finally, students will present original ideas related to the course topics and a research design to test them. Lernziele: By the end of this course, students will be able to: - (knowledge:) Approach political science topics from a cultural perspective. They will have a clear notion of the concepts of social norms, social identity, cultural origins, transmission and persistence. Moreover, they will have a clear overview of the main cultural explanations of political behavior phenomena. - (competence - critical reading:) Read scientific articles critically, and connect ideas from different fields, such as cultural sociology, historical political economy, and political behavior, in an interdisciplinary manner. - (competence - research skills:) Develop original ideas, frame them within the relevant literature, turn them into testable hypotheses, and come up with feasible research designs to test them. - (competence - writing skills:) Write critical response papers to scientific articles on political culture topics. They will also be able to organize a research design plan meeting scientific standards. - (competence - communication:) Debate in front of and with their colleagues; communicate complex concepts effectively to a broad audience. Voraussetzungen: Advanced level of English. Basic knowledge of statistics and quantitative research design is an asset but it is not required. Sprache: Englisch Prüfung: There is no written exam. The evaluation will take place via response papers to the readings, a written research proposal and an oral presentation of the proposal. To receive the credits, students are expected to fulfil the following criteria: 1. Attend all the sessions 2. Study the mandatory readings before each session 3. Participate actively during class 33 4. Write two response papers 5. Write a research proposal 6. Present their research proposal 7. Serve as discussant of one presentation Prüfungsmodus / Credits: Active participation, Presentation, Research design paper/ 4 Credits Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: alvaro.canalejo@unilu.ch Material: Available on OLAT / Individual laptop Literatur This list should be taken as orientative, since it might suffer changes before the beginning of the course: ̶ Henrich, J., Heine, S. J., & Norenzayan, A. (2010). The weirdest people in the world? Behavioral and Brain Sciences, 33 (2–3), 61–83, discussion 83–135. ̶ Jared Rubin (2020). Culture in Historical Political Economy. ̶ Henrich, J. (2015). *The Secret of Our Success: How Culture Is Driving Human Evolution, Domesticating Our Species, and Making Us Smarter*. ̶ Lena, J. C., Lizardo, O., McDonnell, T. E., Mische, A., Tavory, I., Wherry, F. F. V., & Frye, M. (2019). *Measuring culture*. Columbia University Press. ̶ Bicchieri, C. (2016). Norms in the wild: How to diagnose, measure, and change social norms. Oxford University Press. ̶ Huddy, L. (2001). From Social to Political Identity: A Critical Examination of Social Identity Theory. Political Psychology, 22(1), 127–156. https://doi.org/10.1111/0162-895X.00230 ̶ Axelrod, R. (1997). The dissemination of culture: A model with local convergence and global polarization. Journal of Conflict Resolution, 41(2), 203–226. ̶ Lowes, Sara. (2022).“Culture in Historical Political Economy”. National Bureau of Economic Research, no. w30511. ̶ Ziblatt, D., Hilbig, H., & Bischof, D. (2023). Wealth of Tongues: Why Peripheral Regions Vote for the Radical Right in Germany. American Political Science Review, 1–17. https://doi.org/10.1017/ S0003055423000862 ̶ Domènech, J., & Sánchez-Cuenca, I. (2022). The Long Shadow of Agrarian Conflict: Agrarian Inequality and Voting in Spain. British Journal of Political Science, 52(4), 1668–1688. ̶ Gerber, A. S., Green, D. P., & Larimer, C. W. (2008). Social Pressure and Voter Turnout: Evidence from a Large-Scale Field Experiment. American Political Science Review, 102(1), 33–48. https://doi.org/10.1017/S000305540808009X ̶ Doherty, D., Dowling, C. M., Gerber, A. S., & Huber, G. A. (2017). Are Voting Norms Conditional? How Electoral Context and Peer Behavior Shape the Social Returns to Voting. The Journal of Politics, 79(3), 1095–1100. https://doi.org/10.1086/691689 ̶ Levendusky, M. S. (2018). Americans, Not Partisans: Can Priming American National Identity Reduce Affective Polarization? The Journal of Politics, 80(1), 59–70. https://doi.org/10.1086/693987 ̶ Turnbull-Dugarte, S. J., & López Ortega, A. (2023). Instrumentally Inclusive: The Political Psychology of Homonationalism. American Political Science Review, 1–19. https://doi.org/10.1017/S0003055423000849 ̶ Valentim, V. (2022). Political Stigmatization and Preference Falsification: Theory and Observational Evidence (SSRN Scholarly Paper 4023263). https://doi.org/10.2139/ssrn.4023263 ̶ Dinas, E., Martínez, S., & Valentim, V. (2023). Social Norm Change, Political Symbols, and Expression of Stigmatized Preferences. The Journal of Politics. https://doi.org/10.1086/726951 ̶ Bau, N. (2021). Can Policy Change Culture? Government Pension Plans and Traditional Kinship Practices. American Economic Review, 111(6), 1880–1917. https://doi.org/10.1257/aer.20190098 ̶ Tankard, M. E., & Paluck, E. L. (2017). The effect of a Supreme Court decision regarding gay marriage on social norms and personal attitudes. Psychological Science, 28(9), 1334–1344. ̶ Gándara, N. (2023). ‘We are your pack’: Feminist Social Movements on Countering Violence Against Women ̶ Anduiza, E., & Rico, G. (2022). Sexism and the Far-Right Vote: The Individual Dynamics of Gender Backlash. American Journal of Political Science. https://doi.org/10.1111/ajps.12759 https://doi.org/10.1111/0162-895X.00230 https://doi.org/10.1017/ https://doi.org/10.1017/S000305540808009X https://doi.org/10.1086/691689 https://doi.org/10.1086/693987 https://doi.org/10.1017/S0003055423000849 https://doi.org/10.2139/ssrn.4023263 https://doi.org/10.1086/726951 https://doi.org/10.1257/aer.20190098 34 Demokratie und Erziehung Dozent/in: Dr. phil. Johannes Schulz Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B52 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: In dieser Lehrveranstaltung werden die essenziellen Fragestellungen im Zusammenhang von Demokratie und Bildung in ihrer umfassenden Tragweite erörtert. Aktuelle Bemühungen zur theoretischen Verknüpfung von Demokratie und Bildung basieren auf spezifischen Konzeptionen von Konsens, rationaler Kommunikation, Bürgerdialog und sozialer Solidarität. Diese Ideale haben das Ziel, normative Prinzipien festzulegen, wie demokratische Staatsbürger*innen dazu befähigt werden können, die Fähigkeiten der öffentlichen Deliberation zu erlernen und anzuwenden. Jedoch unterliegen sie in der zeitgenössischen demokratischen Theorie einer eingehenden kritischen Prüfung. Diese kritische Perspektive artikuliert sich insbesondere in der Hinterfragung der behaupteten Inklusivität und des vermeintlichen rationalen Konsenses im Rahmen der Meinungsbildung. Stattdessen rückt sie das Denken über Differenz und Pluralismus in den Fokus und betont eine emanzipatorische Politik der Störung und des Widerstands. Durch die Verfolgung dieser divergierenden Ansätze werden den Studierenden die vielfältigen und umstrittenen Wege aufgezeigt, wie Demokratie und Bildung miteinander verknüpft werden können. Dieses Seminar verfolgt sowohl eine historische als auch eine systematische Dimension, die simultan erkundet wird. Im systematischen Kontext stehen die folgenden Fragen im Vordergrund: Welche Handlungsweisen und Dispositionen sind für eine funktionale demokratische Bürgerschaft unerlässlich, und wie erlernen wir diese? Wie erlernen Bürgerinnen und Bürger die Sensibilisierung für das Leid anderer und für ein Gefühl des Respekts für die Gleichheit aller? Wie führen historische Prozesse des Kampfes um moralische Prinzipien dazu, dass Gruppen ihre moralischen Überzeugungen verändern? Und wie können wir feststellen, dass Veränderungen in kollektiven Überzeugungen als moralische Verbesserungen und als der Erwerb echten moralischen Wissens betrachtet werden können? Durch die eingehende Auseinandersetzung mit diesen Themen erhalten die Studierenden ein umfassendes Verständnis für die komplexe Beziehung zwischen Demokratie und Bildung. Wir werden uns mit Texten zu diesen Themen aus verschiedenen Epochen beschäftigen, angefangen bei der Antike (Platon und Aristoteles), über die Neuzeit (Rousseau, Nietzsche, Arendt, Dewey) bis hin zu zeitgenössischen Autorinnen und Autoren (Amy Gutman, Elizabeth Anderson, Martha Nussbaum, Axel Honneth Paulo Freire, Jacques Rancière, Stanley Cavell und Jürgen Habermas). Voraussetzungen: Besuch von mindestens einem Proseminar in Philosophie mit abgeschlossener (benoteter) schriftlicher Seminararbeit. (Ausnahme: Freie Studienleistungen) Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat, Essay) (4 Credits) (Besuch des Seminars, wöchentliche, kurze schriftliche Kommentare, aktive Mitgestaltung der Sitzungen) Hinweise: Einige Texte werden wir in englischer Sprache lesen Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: johannes.schulz@unilu.ch 35 Gender & Politics Dozent/in: Fraile-Maldonado Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Fr., 01.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B54 Sa., 02.03.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 12.04.2024, 09:15 - 17:00 Sa., 13.04.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: This course focuses on the comparative study of women and politics and on the barriers that women face in obtaining positions of power in the political realm. Historically, politics has been a male-dominated sphere from which women have been largely excluded. The participation of women in politics however has extended over the last decades around the world. Not only women have attained the right to vote and stand for office in many countries, they have also mobilized, organized, affiliated to women’s movement, and have won offices in national, regional, and local governments. Women entering the political realm have contributed to shifting the way politics is done and the type of policies that are given priority across the world. Yet the extent to which this happens greatly vary across countries and regions around the world. What explains these differences? Why have some political systems more fruitfully integrated women into politics than others? Do men and women substantively differ in the way they understand and get involved in politics? Is there a gender gap in political engagement and ambition? Once in power, do women govern differently than men? These are just a few of the questions we will seek to answer in this course through the exploration of research on women in democratic politics. Lernziele: Familiarizing students with the study of politics from a gender perspective Learning how to apply a gender perspective to the analysis of politics and power. Critically analyze the effect of gender and stereotypes on electoral politics, policymaking and the supply and demand for candidates. Voraussetzungen: The course requires knowledge of written and spoken English Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits Active participation, Presentation, Research design paper / 4 Credits Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: marta.fraile@csic.es (https://sites.google.com/site/martafrailemaldonado/) Material: Available on OLAT 36 Global Governance und Internationale Organisationen Dozent/in: Philipp Bien Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Do., 22.02.2024, 10:15 - 14:00 FRO, 3.B55 Do., 14.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 28.03.2024, 10:15 - 14:00 Do., 11.04.2024, 10:15 - 14:00 Do., 25.04.2024, 10:15 - 14:00 Do., 23.05.2024, 10:15 - 14:00 Turnus: Siehe Termine Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Dieses Seminar ist eine Einführung in eine der wichtigsten Institutionen für Global Governance: Internationale Organisationen (IOs). Zentrale Fragen die in diesem Kurs beantwortet werden sollen sind beispielsweise: Warum richten Staaten und deren Regierungen solche multilateralen Organisationen ein? Wie effektiv sind diese im Erreichen ihrer selbst gegebenen Ziele? (Wie) Lassen sich ihre Entscheidungsprozesse mit demokratischen Idealen in Einklang bringen, die wir in Europa von der nationalstaatlichen Ebene kennen? Wie können wir den Vertrauensverlust, den viele Bürger*Innen und einige Regierungen gegenüber IOs zum Ausdruck bringen, erklären? Im ersten Teil des Seminars widmen wir uns den zentralen Theorien der IB und beleuchten wie diese zu IOs stehen. Im Folgenden legen wir die empirische Grundlage indem wir uns einen Überblick über die verschiedenen Arten von IOs, die heute existieren, verschaffen. Darauf aufbauend analysieren wir im zweiten Teil des Seminars die aktuellste und einflussreichste Forschung zu IOs, die uns zeigt, wie effektiv IOs in der Bereitstellung von globalen öffentlichen Gütern sind, und ob sie theoretischen und soziologischen Legitimitätsstandards genügen. Lernziele: Die Studierenden sollen einen ersten Überblick über die verschiedenen Typen Internationaler Organisationen (IOs) bekommen und nach Abschluss des Seminars auf dem neuesten Forschungsstand bezüglich deren Effektivität und Legitimität sein. Des Weiteren sollen existierende theoretische Kenntnisse der IB vertieft werden und die wissenschaftlich- empirischen Fähigkeiten gestärkt werden. Voraussetzungen: Bereitschaft zur Lektüre und aktiver mündlicher Diskussion. Sprache: Deutsch Prüfung: 1. 50% Referat 2. 50% Mündliche Mitarbeit (oder 30% mündliche Mitarbeit u. 20% eingereichte Response Paper) Prüfungsmodus / Credits: Presentation, Group work and active participation (graded) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: philipp.bien@uni-konstanz.de Material: Wird auf OLAT publiziert Literatur ̶ Zürn, M. (2018). A theory of global governance: Authority, legitimacy, and contestation. Oxford University Press. ̶ Hooghe, L. (2017). Measuring international authority (Vol. 3). Oxford University Press. ̶ Tallberg, J., Bäckstrand, K., & Scholte, J. A. (Eds.). (2018). Legitimacy in global governance: Sources, processes, and consequences. Oxford University Press. ̶ Karns, M. P., Mingst, K. A., & Stiles, K. W. (2015). International Organizations: The Politics and Processes of Global Governance. Lynne Riener. ̶ Kellstedt, P. M., & Whitten, G. D. (2018). The fundamentals of political science research. Cambridge University Press. 37 Globalization and Social Sustainability Dozent/in: Dr. Patrick Wagner Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, HS 13 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Among proponents, globalization is perceived to be a powerful engine with the potential to promote growth and development. However, globalization pessimists argue that the consequences of decades of increased trade and investment flows have led to degrade socio-economic outcomes. These seminars will introduce students to the theoretical and empirical literature studying the effects of trade and foreign investment on labor and human rights (i.e., globalization optimism vs. pessimism, race to the bottom and footloose capital vs. invigorating development and positive spillovers). After the introduction to the foundational literature, we will focus on more nuanced accounts, spending time reviewing the California and Shanghai Effects, the efficacy of CSR programs, the rise of China and emerging economies in the global economy and what that means for inequality and labor and human rights both in developing and developed countries. If there is time, we will also cover trade agreements and labor (or human rights) provisions, whether they are effective, what are the determinants of their inclusion, and whether or not social provisions are simply disguised protectionism on the part of higher standard negotiating parties. Lernziele: Introduce students to the main theoretical and empirical contributions in research on the intersection between globalization (e.g., trade and foreign investment) and social sustainability outcomes (e.g., labour rights, human rights, inequality) Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Active participation, short presentation, review paper (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: patrick.wagner@uni-konstanz.de Material: Research articles, will be listed on syllabus / OLAT Literatur Research articles, will be listed on syllabus / OLAT 38 Media & Politics Dozent/in: Dr. Samuel David Schmid Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mo., 16:15 - 18:00, ab 19.02.2024 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: The purpose of this seminar is to understand the evolution of media systems in the Western world and how it relates to core aspects of democratic politics. We will trace the evolution of the media environment from the appearance of the radio to broadcast TV, to cable and satellite TV, to the internet and the spreading of new media. Against this background, we study how these developments impact voters, public opinion, political parties, and elections. Hence, the first block of the seminar discusses the historical evolution using classical texts. The second block then turns to several more specific topics regarding the relationship of media and politics, including the categorization of different media systems, media and turnout, media and political polarization, the political effects of social media platforms, mainstream media versus alternative media, fake news and misinformation, as well as the mediatization of politics more broadly. We conclude by reflecting on the future of democracy should the role of new technologies and the media continue to increase. Lernziele: At the end of this seminar, students who have taken the course and have fulfilled all requirements 1. will have familiarized themselves with the main themes, concepts, theoretical approaches, and empirical studies in media and political communication studies. 2. will be able to critically reflect these themes, concepts, theoretical approaches, and empirical studies. 3. will have improved their ability to communicate their ideas and participate in class debates. 4. will have improved their ability to read academic texts and understand research methods and empirical results. 5. will have improved their ability to write critical responses to academic texts. 6. will have improved their ability to formulate research questions and develop as well as systematically test hypotheses or evaluate arguments that provide potential answers to these questions. Voraussetzungen: This seminar is for advanced BA students (2nd semester onwards) as well as MA students (any semester). Sprache: Englisch Begrenzung: Max. 25 students Prüfung: Active participation, three sentences on each mandatory reading; presentation; one or two response papers. Prüfungsmodus / Credits: Active participation, 2 response papers, presentation (graded) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Vergleichende Politikwissenschaft/Politische Kommunikation Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: samuel.schmid@unilu.ch Material: Reading materials available on OLAT Literatur ̶ Hallin, D. C. and P. Mancini (2004). Comparing media systems: Three models of media and politics. Cambridge: Cambridge University Press. ̶ Iyengar, S. and D. R. Kinder (1987). News That Matters: Television and American Opinion. Chicago: University of Chicago Press. ̶ Lazarsfeld, P. F, B. Berelson and H. Gaudet (1944). The People's Choice: How the Voter Makes Up His Mind in a Presidential Campaign. New York: Columbia University Press. ̶ Prior, M. (2007). Post-broadcast democracy: How media choice increases inequality in political involvement and polarizes elections. Cambrige: Cambridge University Press. 39 Policy Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Dozent/in: Dr. Stefan Rieder Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Seminar bietet zunächst eine kurze Einführung in die Policy-Analyse. Daraufhin werden die wichtigsten Ansätze der Policy-Analyse behandelt. Dies erfolgt mittels Vorträge der Studierenden. Behandelt werden unter anderem das Phasenmodell, der Multiple Stream Ansatz, das Advocacy Coalition Framework, die Policy Diffusion, Netzwerkansätze und weitere Konzepte. Die Studierenden erarbeiten die entsprechenden Theorien und verdeutlichen diese im Rahmen von Referaten an Themen aus der Energiepolitik der Schweiz und des Auslandes. Zu den behandelten energiepolitischen Themen zählen die Klima- und Energiestrategie der Schweiz, die Auseinandersetzung um die Kernenergie, die Förderung von Energieeffizienz, der Einsatz erneuerbarer Energien, die Akzeptanz der Energieproduktion aus Wasser, Wind, Sonne und Geothermie sowie der föderale Vollzug der Energiepolitik in der Schweiz. Die Studierenden können für ihre Beiträge auch eigene Themen vorschlagen. Als Einstieg erfolgt ein Referat durch einen Experten oder eine Expertin aus der Energieszene der Schweiz. Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme/Referat/Co-Referat (benotet) (4 Credits) Hinweise: Studienschwerpunkt: Schweizer Politik Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: rieder@interface-politikstudien.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur ‒ Fritz Sager, Karin Ingold und Andreas Balthasar (im Erscheinen): Policy-Analyse in der Schweiz – Besonderheiten, Theorien, Beispiele, NZZ Verlag Zürich ‒ Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.) (2009): Lehrbuch der Politikfeldanalyse 2.0, in: Reihe (Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft, hrsg. von Arno Mohr). München, Wien: Oldenbourg ‒ Frank Fischer, Gerald J. Miller, Mara S. Sidney (Hrsg.) (2007): Handbook of Public Policy Analysis: Theory, Politics, and Methods, CRC Press, Boca Raton London New York 40 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und europäisch Dozent/in: PD Dr. Andrea Schlenker Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 08.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 3.B48 Sa., 09.03.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B47 Fr., 03.05.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 3.A05 Sa., 04.05.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Nicht erst seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und der Corona- Pandemie ist Zusammenhalt in politischen Debatten ein beliebtes Schlagwort, auf ganz unterschiedlichen Ebenen. Die Sorge um eine Verschlechterung des sozialen Miteinanders wird dabei häufig in Zusammenhang mit Migration geäußert: Einwanderung und dadurch wachsende Pluralität stünden einer Kultur des Zusammenhalts im Wege oder schwächten sie zumindest. Dabei sind die Rahmenbedingungen auf nationaler wie europäischer Ebene sehr ausdifferenziert: Während bspw. die Europäischen Union eine gemeinsame Antwort für die Flüchtlinge aus der Ukraine fand, stockt die dringende Suche nach einer gemeinsamen europäischen Migrations- und Flüchtlingspolitik seit Jahren. Eine vergleichende Perspektive auf normative und politische Setzungen sowie empirisch belegte Zusammenhänge ist für diese Debatten aufschlussreich. Was ist unter Zusammenhalt zu verstehen und in welchem Verhältnis steht dieses Konzept zu verwandten Begriffen wie Integration und Teilhabe, wie zu Toleranz und Solidarität? Wie ist es empirisch um Zusammenhalt in verschiedenen Ländern bestellt, wie auf europäischer Ebene? Welche Faktoren beeinflussen dessen Zu- bzw. Abnahme, welche Rolle spielen Migrationsprozesse? Welchen Einfluss haben insbesondere politische Setzungen im Umgang mit Einwanderung und kultureller bzw. religiöser Diversität? Verstanden als belastbare soziale Beziehungen, positive emotionale Verbundenheit mit dem Gemeinwesen und Gemeinwohlorientierung umfasst gesellschaftlicher Zusammenhalt mehrere Dimensionen und lässt sich auf mehreren Ebenen analysieren. Diese werden wir im Seminar eingehend diskutieren und verschiedene Zusammenhänge auf nationaler wie europäischer Ebene empirisch vergleichend betrachten. Lernziele: Ziel des Kurses ist, normative und politische Setzungen sowie empirische Befunde in Debatten über den Zusammenhang von Migration, Flucht und gesellschaftlichem Zusammenhalt kritisch zu hinterfragen und einzuordnen. Teilnehmende lernen die wichtigsten theoretischen Konzepte, Analysedimensionen und Rahmenbedingungen von gesellschaftlichem Zusammenhalt, Integration und Teilhabe kennen. Sie können zentrale Zusammenhänge und Spannungen in diesem Themenfeld benennen, an konkreten Beispielen vor allem in europäischen Ländern veranschaulichen und kritisch diskutieren. Voraussetzungen: Vorkenntnisse in den Bereichen Politische Theorie, Methoden und Vergleichende Politikwissenschaft sind erwünscht. Sprache: Deutsch Anmeldung: Studierende ab dem 3. Semester werden bevorzugt. Prüfung: Regelmäßige Vorbereitung der Lektüre, aktive Teilnahme an den Diskussionen, Referat / 4 Credits Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie / Vergleichende Politikwissenschaft Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: Andrea.Schlenker@caritas.de Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 41 Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world Dozent/in: Andres Reiljan, M.A. Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 15.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Terminierung 2: Sa., 16.03.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Terminierung 3: Fr., 19.04.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Terminierung 4: Sa., 20.04.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: «Polarization» is a buzzword that we can often hear when following news about politics. There appears to be a general feeling that politics is becoming more polarized and this is usually perceived as a problematic tendency. This course will dive deep into the world of polarization, and it does so from a novel perspective: instead of the classic approach that focuses on divergence in ideological (e.g. left-right) positions, we will be looking at polarization in people’s feelings towards political parties and fellow citizens who hold different views. This refers to a phenomenon called affective polarization - broadly defined as mutual antipathy between different political camps in society - which has been gaining increasing attention over the last decade. The course will predominantly consist of interactive seminars, where we will discuss state-of-the art academic literature, news media stories, latest data and students’ own observations that concern affective polarization. The emphasis is on applying scientific approaches to understand the developments in the actual world. Thus, in every seminar, real world examples from contemporary politics are discussed. Together, we will try to answer questions such as: What is affective polarization and why does it matter? How to measure and compare it across countries? Which countries are the most and the least affectively polarized? What causes polarization in people’s feelings towards parties and fellow citizens? Is polarization necessarily a bad thing: What are the potential consequences of affective polarization and is it a threat to democracy? How can we reduce affective polarization, and do we even want to do it? By the end of the course, the students will have gained a much deeper understanding of the elusive and often vaguely used concept of polarization. Lernziele: Upon successful completion of the course, a student can: - Distinguish between different types of political polarization and comprehend the main theories regarding the origins and consequences of affective polarization - Critically assess and analyze empirical studies on affective polarization, demonstrating an understanding of various theoretical frameworks, research designs and methods, used in political science research. - Apply the insights from academic sources to better understand the events unfolding in the contemporary world. - Engage in informed and constructive classroom discussions on topics related to affective polarization. - Design an independent empirical research project related to affective polarization, including outlining a research puzzle, formulating a research question, raising hypotheses based on relevant literature and selecting appropriate methods to empirically test the hypotheses. Sprache: Englisch Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: andres.reiljan@gmail.com Literatur To be communicated prior to the seminar 42 Genealogies of Global Governance Dozent/in: Prof. Dr. Hans-Martin Jaeger Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 26.04.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Sa., 27.04.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 03.05.2024, 09:15 - 17:00 Sa., 04.05.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: «Humanity does not progress from combat to combat until it arrives at universal reciprocity, where the rule of law finally replaces warfare; humanity installs each of its violences in a system of rules and thus proceeds from domination to domination.» (Foucault 1977) Global governance emerged as an academic and policy discourse in the 1990s to apprehend and advance what appeared to be new mechanisms of collective rule-making and regulation in security, economic, ecological, development, human rights and other issues transcending the authority of sovereign states in an era of globalization. More recently, both the possibility and the desirability of global governance have come into question due to the ostensible return of geopolitics and backlash against globalization. While both advocates and critics of global governance have looked to the history of international relations in support of their positions, the premise of this course is that both endorsements and critiques of global governance can benefit from critical historical investigations going beyond assumptions of the teleological fulfillment of hopes for peaceful international cooperation, or of structural determination by the putatively perpetual verities of power politics or capital accumulation. To this end, the course will engage with critical histories («genealogies») of global governance centered on questions of Eurocentric world order and civilizational difference, implications of liberalism (and neoliberalism) with colonialism and empire, academic knowledge and racial imaginaries, and anti-colonialism and/as postcolonial cosmopolitanism among others. Based on an initial clarification of the critical orientation of a genealogical approach as well as a consideration of standard historical accounts of global governance, we will discuss selected examples of genealogical scholarship on global governance (broadly understood in terms of analytical intent and thematic scope, rather than necessarily phrased in these terms) at the intersection of intellectual history, international relations, and political theory. Sprache: Englisch Prüfung: Class participation, class presentation, short review essay Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hinweise: Keywords: Global governance, historical international relations, genealogy Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: hans-martin_jaeger@carleton.ca Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT Literatur See course syllabus (OLAT) 43 International Climate and Energy Politics Dozent/in: Dr. Patrick Bayer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Mi., 05.06.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Do., 06.06.2024, 09:15 - 17:00 Fr., 07.06.2024, 09:15 - 17:00 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Despite overwhelming scientific evidence for the need to decarbonise our economies to meet the Paris Agreement’s 1.5°C temperature target and a proliferation of “net zero” targets, hardly any country is on track to meet these commitments. Countries moreover differ vastly in their climate and energy policy choice, be it in terms of promoting renewables, phasing out coal, relying on transition fuels, such as gas, or clinging on to nuclear power as a carbon-free alternative. This class asks why these differences are so persistent and turns to differences in political systems, institutions, and political incentives for explanations. The first day of the block course teaches theoretical foundations derived from theories of political science, political economy, and international relations to help us assess and understand differences in climate and energy politics around the world. The second day will apply these insights to some of the most pressing issues in international climate and energy politics, such as: Why are international climate negotiations so difficult? Why do some countries embrace renewable energy, while others continue to invest in fossil fuels? Why are trillions each year spent on subsidising the fossil fuel industry despite the need to decarbonise our economies? What has oil to do with war? How can states weaponize energy resources in geopolitics? And, why does every second household in sub-Saharan Africa lack access to even basic lighting while industrialised states use more power than ever before? On the third day, we will use the developed knowledge in a simulation exercise in which students will role play country delegations to negotiate an agreement on the global phase-out of fossil fuels. This interactive group activity will zero in on the importance of interests, power, and questions of climate justice. Lernziele: Upon completion of the course students will be able to: • demonstrate an understanding of key political, economic, and environmental aspects of international climate and energy politics; • critically apply appropriate theories and concepts to interpret and explain the complex interactions between climate change, energy transitions, and international relations; • examine the role of interests, power and justice within international climate and energy politics; • synthesise arguments and evidence from diverse and reliable sources when composing their own reasoned arguments; • evaluate whether and how climate change and the global energy transition may transform specific aspects of international relations and interactions between states. Sprache: Englisch Prüfung: Reading summaries (due before the course); active participation during class; brief reflective report as debrief of classroom simulation. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: patrick.bayer@glasgow.ac.uk patrick.bayer@doz.unilu.ch 44 Political Representation of Marginalized Groups Dozent/in: Ieva Hofmane Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 12.04.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 3.B52 Sa., 13.04.2024, 09:15 - 15:30 Fr., 26.04.2024, 09:15 - 16:00 Sa., 27.04.2024, 09:15 - 16:30 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: One of the fundamental perspectives on representative democracy posits that parliaments should aim to mirror the diversity of society and work for the benefit of all. However, not all social groups have equal access to political representation. This seminar is designed to introduce you to the concepts, frameworks and approached used to study political representation of marginalized groups. In each session, we will combine lectures with discussions, making it essential for you to fully engage with the assigned readings before our class meetings. The instructor will lead the first half by providing you with substantive background information. In the second part of our sessions, we will follow the flipped classroom approach and shift our focus to addressing substantive or technical questions that you may have about the assigned readings. Our sessions are a safe space where every question is valuable and welcomed. Day 1: 1. Introduction In our first session, we will embark on a journey to explore marginalized group political representation 2. Descriptive and Substantive Representation In our second session, we will cover the concepts of descriptive and substantive representation to gain a clear understanding of what they entail and how they differ from each other. Drawing insights from the assigned readings, we will undertake two primary objectives. First, we will delve into the methodologies used to quantify and evaluate the extent of descriptive representation. Second, we will examine how substantive representation becomes apparent through political behaviour (e.g., legislative actions and speeches) and gain a deeper understanding of how to assess substantive representation (e.g., policy outcomes and constituency satisfaction). 3. Linking Descriptive and Substantive Representation In our third session, we will focus on the intricate interplay between descriptive and substantive representation. We will explore whether an increase in descriptive representation of marginalized groups translates into improved substantive representation, or if the relationship operates in the opposite direction. 4. The Role of Electoral Systems In our fourth session, we will explore how the different types of electoral systems (Majoritarian vs. Proportional systems), can either enhance or impede marginalized group representation in democratic processes. Our discussions will encompass how electoral systems impact the inclusivity of voters and candidates from marginalized groups, ultimately shaping the diversity within national parliaments. Day 2: 5. Demand-Side Explanations During our fifth session, we will delve into the demand-side explanations for the underrepresentation of marginalized groups. Our primary focus will be on understanding the role of voter attitudes, including biases and stereotypes against candidates from marginalized groups, and how they influence voting behaviour, e.g., preference voting patterns. 6. Supply-Side Explanations In our sixth session, we will explore the supply-side explanations for marginalized group underrepresentation. Our primary emphasis will be on understanding the pivotal role that political parties play in the recruitment and selection of candidates. 7. Workshop: Designing Your Research Proposal Session 7 will be a multifaceted session, divided into three parts. First, building upon the content covered in Sessions 1-6, we will construct a systematic overview of how we can study descriptive and substantive 45 representation of marginalized groups using either demand- or supply-side explanations. In the second half of the session, we will embark on a "do it yourself" activity. You will be organized into groups and assigned to study one marginalized group. You will collaboratively devise a short research plan, which should include a rationale for focusing on either descriptive or substantive representation, the proposed research case (single-country or comparative), and whether your analysis will prioritize demand-side or supply-side explanations. The group work will allow you to learn from your peers and seek guidance from the instructor. In the third part, you will present a 1-2 minute pitch of your group work. The workshop serves as a trial run for preparing your own research proposals and presenting them to the class on Day 4. Day 3: 8. Exploring Intersectionality in Political Representation Session 8 focuses on introducing the participants to the concept of intersectionality, i.e., belonging to multiple identity groups simultaneously. Our objective is to understand how intersecting identities relate to overlapping disadvantages in the pursuit of representation. 9. Reforming Representation: Affirmative Actions and Quotas In session 9, we will explore the policy mechanisms aimed at addressing discrimination and promoting inclusiveness of marginalized groups in politics. Our discussions, guided by the assigned readings, will centre on two specific mechanisms: affirmative actions and quotas. 10. Future Trends and Possibilities Session 10 focuses on discussing the potential of technology, social media, and digital participation tools (e.g., online voting) to reshape political engagement within marginalized groups. Guided by insights from our assigned readings, we will seek to establish a link between online activism and its “offline” impact. This session offers a platform for students to discuss utopian and dystopian future scenarios of marginalized group representation. 11. Seminar Recap and Main Takeaways In Session 11, we will consolidate the knowledge you have acquired throughout the seminar. The first half of the session will involve an interactive review, whereas the other half of the session will be dedicated to a Q&A session. Day 4: 12. – 14. Student Presentations During Day 4, each student will present their research proposal and provide constructive feedback to a fellow student (15 minutes presentation and 15 minutes of feedback – exact timings will vary depending on the number of participants in the seminar). Lernziele: Upon successful completion of the seminar, you will be able to: • Define the fundamental concepts within the field of political representation studies; • Recognize the key theoretical frameworks employed in the study of political representation of marginalized groups; • Compare and contrast the different approaches used in researching political representation of marginalized groups; • Collaborate with your peers to develop research ideas in a group setting; • Apply the acquired knowledge to design your own research proposal for studying political representation of a marginalized group; • Critically evaluate a fellow student's research proposal and provide constructive feedback; • Deliver a concise presentation to effectively communicate your research proposal to peers and the instructor. Voraussetzungen: Knowledge of English Sprache: Englisch Prüfung: No exam / Research proposal (65% 1500-2000 words), Written feedback to a fellow student about their research proposal (15%), Presentation of the research proposal (20%) Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: ieva.hofmane@eui.eu Material: To be communicated a month prior to the seminar Literatur To be communicated a month prior to the seminar 46 The Politics of Technological Change Dozent/in: Leon David Küstermann Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Einführungsveranstaltung: Mi., 28.02.2024, 12:15 - 14:00 FRO, 4.B55 Termine: Fr., 17.05.2024, 09:15 - 17:00 INS 10, 220 Sa., 18.05.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B47 Fr., 24.05.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 2 Sa., 25.05.2024, 09:15 - 15:30 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Technological change, including rapid advances in artificial intelligence, is one of the major societal challenges of the 21st century as it affects jobs, inequalities, and the stability of democracies. Luckily, technological change and its consequences are no deterministic force we can only observe but they depend on institutions, political decisions, and (international) cooperation. Therefore, the course aims to provide an overview of how political science can contribute to managing this societal challenge in an inclusive and just manner. The first half of the course is dedicated to understanding the nature of technological change and its consequences. It will provide an overview of key theories about who benefits from and who is threatened by technological change. An important focus will be discussing how the advancement of technologies has been central to the development of gender inequalities and family relations over the last decades. Furthermore, it will cover how technological change shapes the political behavior of voters and can undermine the stability of democracies. The second half of the course will be devoted to discussing how the direction and distributional consequences of technological change are shaped by institutions and policies. Here, the course is designed to highlight how topical policy debates about technological change can be informed by classical themes in political science, such as the power struggles between capital and labor and collective action problems. Lernziele: - Developing an understanding of technological change and its consequences from a multi-disciplinary perspective - Linking policy debates about technological change to classical themes in political science (e.g., collective action problems) - Understanding the gender dimension in an academic debate with a historical bias towards a "male-breadwinner" model of the political economy - Understanding the relative strengths of quantitative behavioral and qualitative institutional research Sprache: Englisch Prüfung: Student presentation + Essay Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Credits) Kontakt: leondavid.kuestermann@eui.eu Literatur Key readings (selection): ̶ Acemoglu, D., & Johnson, S. (2023). Power and progress: Our thousand-year struggle over technology and prosperity. Public Affairs. ̶ Alesina, A., Giuliano, P., & Nunn, N. (2013). On the Origins of Gender Roles: Women and the Plough. The Quarterly Journal of Economics, 128(2), 469–530. ̶ Gallego, A., & Kurer, T. (2022). Automation, Digitalization, and Artificial Intelligence in the Workplace: Implications for Political Behavior. Annual Review of Political Science, pp 463-484 ̶ Gingrich, J. (2019). Did State Responses to Automation Matter for Voters? Research & Politics, 6(1). ̶ Ibsen, C. L., & Thelen, K. (2017). Diverging Solidarity: Labor Strategies in the New Knowledge Economy. World Politics, 69(3), 409–447. 47 Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Sonderveranstaltungen Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (qualitative, theoretische Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Joachim Blatter Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonin oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars oder externe Gäste ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit dem Dozenten und den Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Credits) Kontakt: joachim.blatter@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 48 Kolloquium BA- und MA-Abschlussarbeiten (quantitative Arbeiten) Dozent/in: Prof. Dr. Lena Maria Schaffer Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 18:15 - 20:00, ab 20.02.2024 FRO, 3.B52 Di., 19.03.2024, 18:15 - 20:00 FRO, 3.B48 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Das Kolloquium dient dazu, den Studierenden bei der Vorbereitung ihrer BA- bzw. MA-Arbeit zu helfen. Dazu präsentieren die Studierenden ihr Forschungsprojekt zwei Mal. MA-Studierende, von denen wir davon ausgehen, dass sie bereits angemeldet sind, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters ihr ausgearbeitetes Forschungsdesign. In Ihrer Zweitpräsentation im zweiten Teil des Semesters fokussieren Sie auf Fortschritte und aktuelle Probleme. BA-Studierenden, bei denen wir davon ausgehen, dass sie sich im Laufe des Semesters anmelden, präsentieren in ihren ersten Vorträgen zu Beginn des Semesters eine erste Skizze ihres Forschungsprojektes. In ihrem zweiten Vortrag am Ende des Semesters stellen sie ihr vollständiges Exposé dar. Das Kolloquium ist für alle Studierenden offen. Eine sporadische Teilnahme zu einzelnen Vorträgen ist grundsätzlich möglich. Diejenigen, die sich in der Vorbereitung zur Abschlussarbeit befinden und eine Leistungsbescheinigung für das Kolloquium erhalten möchten, müssen allerdings an allen Sitzungen teilnehmen, zwei Mal ihr Projekt zur Abschlussarbeit präsentieren und ein vollständiges Exposé für die Abschlussarbeit in schriftlicher Form einreichen. Ausserdem müssen sie ein Exposé einer Kommilitonin oder eines Kommilitonen kommentieren. Um den Studierenden einen Einblick in politikwissenschaftliche Forschungsprozesse zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass auch Doktorierende und Habilitierende des Politikwissenschaftlichen Seminars ihre aktuellen Forschungsprojekte präsentieren und gemeinsam mit den Dozenten und Studierenden diskutieren. Voraussetzungen: Keine Sprache: Deutsch Prüfungsmodus / Credits: Regelmässige Teilnahme (s. Inhalt) (2 Credits) Kontakt: lena.schaffer@unilu.ch Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf Online-Plattform OLAT 49 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung II', Gruppe 1 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone/ Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung II" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tutoratsgruppe auf 15 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. 50 Tutorat zur Vorlesung 'Methoden der empirischen Sozialforschung II', Gruppe 2 Dozent/in: Prof. Dr. Rainer Diaz-Bone/ Vanessa Leutner Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 16:15 - 18:00, ab 22.02.2024 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Tutorate vertiefen den Inhalt der Vorlesung Methoden der empirischen Sozialforschung II anhand von zu bearbeitenden Aufgaben. Voraussetzungen: Besuch der Vorlesung "Methoden der empirischen Sozialforschung II" sowie vorbereitende Bearbeitung der Aufgaben und aktive Mitarbeit im Tutorat. Sprache: Deutsch Begrenzung: Um eine gleichmässige Verteilung der Teilnehmer/innen auf die einzelnen Tutoratsgruppen zu erreichen, ist die Zahl der Teilnehmer/innen pro Tutoratsgruppe auf 15 Personen beschränkt. Eine allfällige Umverteilung wird hierfür vorbehalten. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Credits) Kontakt: rainer.diazbone@unilu.ch / vanessa.leutner@unilu.ch Material: wird über OLAT zugänglich gemacht. 51 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gruppe 1 + 2 Dozent/in: Dr. Patrick Schenk / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 12:15 - 14:00, ab 22.02.2024 FRO, 3.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. ̶ Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. ̶ Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 52 Tutorat zur VL Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften, Gruppe 3 + 4 Dozent/in: Dr. Patrick Schenk / TutorIn Veranstaltungsart: Übung Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 14:15 - 16:00, ab 22.02.2024 FRO, HS 2 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Die Methoden und die Logik der Forschung in der Sozial- und Kommunikationswissenschaften sind keine Ansammlung toter Worte in dicken Büchern. Empirische Forschung ist eine praktische Angelegenheit. Es ist eine Kompetenz, eine Fähigkeit, ein Handwerk. So wie Künstlerinnen und Künstler lernen müssen, den Pinsel richtig zu führen, müssen auch Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler lernen, ihre Werkzeuge zu meistern. Dann können sie, so wie die Malerin oder der Maler auch, Neues schaffen, das uns bereichert, voranbringt und hoffentlich auch erfreut. In der Vorlesung «Doing Research» erhalten Sie anhand konkreter Forschung, darunter Studien zu Algorithmen, Digitalisierung oder künstlicher Intelligenz, eine Einführung in die Logik der Sozial- und Kommunikationswissenschaften und ihren zentralen Verfahren, von qualitativen Interviews, über Inhaltsanalysen, bis zu Experimenten und gross angelegten Befragungen. In den Tutoraten haben Sie die Möglichkeit, dieses Wissen einzuüben, es zu stärken, es zu verkörpern. Während Sie in der Vorlesung davon hören, wie andere den Pinsel geführt haben, nehmen Sie in den Tutoraten den Pinsel selbst in die Hand. Dies umfasst dreierlei: Erstens können Sie die Texte und Inhalte zur Vorlesung kritisch diskutieren. Zweitens können Sie Fragen stellen zu den Forschungsbeispielen, den Verfahren und den Argumenten. Drittens können Sie Ihr Wissen anwenden, indem Sie bei der Lösung von Übungsaufgaben mitwirken. Damit ergänzen die Tutorate die Inhalte der Vorlesung, dienen aber auch ihrer Vertiefung und der Vorbereitung auf die Prüfung zur Vorlesung. Sprache: Deutsch Begrenzung: Die Tutorate leben von der aktiven Mitarbeit der Studierenden und ihrer intensiven Betreuung. Um dies zu gewährleisten, streben wir eine möglichst ausgewogene Verteilung der Studierenden über die drei Tutorate an. Deshalb sind die Teilnehmerplätze begrenzt. Prüfung: - Regelmässige Anwesenheit - Aktive Mitarbeit - Regelmässiges Einreichen von Fragen zu den Grundlagentexten Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (2 Credits) Kontakt: patrick.schenk@unilu.ch Material: Materialien werden auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur ̶ Diekmann, Andreas. 2005. Empirische Sozialforschung. Grundlagen, Methoden, Anwendungen. Hamburg: Rohwolt. ̶ Schnell, Rainer, Paul B. Hill, and Elke Esser. 2008. Methoden Der Empirischen Sozialforschung. 8., unveränd. Aufl. Lehrbuch. München [u.a.]: Oldenbourg. ̶ Rössel, Jörg, and Patrick Schenk. 2018. “Researching the Transformation of Wine Discourse from 1974- 2008 Using Quantitative Content Analysis.” SAGE Research Methods Cases. 53 Data Mining for Political and Social Sciences using R Dozent/in: Dr. Andrea De Angelis Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Termine: Fr., 22.03.2024, 09:15 - 17:00 FRO, 4.B02 Sa. 23.03.2024, 09:15 - 16:00 FRO, 4.B02 Fr., 26.04.2024, 09:15 - 17:00 FRO, HS 14 Sa. 27.04.2024, 09:15 - 16:00 FRO, HS 14 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: Data analysis increasingly involves mining data from the Internet and handling big datasets. However, students often lack the knowledge and experience required to take full advantage of the Internet and social media's data opportunities. This course guides the students to move their first steps into data mining. The course offers case studies and exercises in a friendly class environment. Students will learn (by doing) how to collect and handle web data in their future work. The course covers the primary skills required to access web data confidently. The course is structured in three blocks: 1. An introductory block covers the essential knowledge for working with big data (notions of R programming, developing reproducible code, reporting in automated notebooks, version control, and Git/GitHub; secondary datasets for social science research & MySQL). 2. A data access block focuses on web scraping and related tools (introduction to regular expressions, HTML language, XML, and JSON data structures). 3. A third block introduces more advanced data access concepts, such as API interaction, and allows students to practice with live coding sessions in class. Check out the syllabus and the OLAT page of the course for more detail. Lernziele: By the end of the course, active participants will: 1. gain proficiency in data analysis, learning to analyze data efficiently and reproducibly. [Data analysis] 2. understand and critically re-assess data-related issues arising in applied research problems with big data. [Data literacy] 3. learn how to develop and debug complex code throughout the data analysis cycle (mining, tidying, analyzing, reporting). [Programming and statistical skills] 4. develop feasible big data research designs. [Research and analytical skills] Voraussetzungen: An intrinsic motivation to learn Sprache: Englisch Anmeldung: Masterstudierende Prüfung: Active participation and final capstone project Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme, Essay (benotet) (4 Credits) Hinweise: Priority for LUMACSS students. In case of too many registrations by other disciplines, a draw will be made to decide who may remain in the course. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: andrea.deangelis@unilu.ch / deangelis@ipz.uzh.ch Literatur ̶ QSS: Imai, K. (2017). Quantitative Social Science: An Introduction. Princeton: Princeton University Press. ̶ R4DS: Wickham, H., and G. Grolemund (2014). R for Data Science. O’Reilly Media. The book is also freely available online: https://r4ds.had.co.nz/. ̶ ADCR: Munzert et al. (2014). Automated Data Collection with R: A Practical Guide to Web Scraping and Text Mining. London: Wiley & Sons. mailto:andrea.deangelis@unilu.ch https://r4ds.had.co.nz/ 54 Introduction to Python Dozent/in: Jonathan Bright Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Studienstufe: Master Termine: Fr., 19.04.2024, 08:15 - 17:00 FRO, HS 12 Sa., 20.04.2024, 08:15 - 15:30 FRO, 4.B51 Fr., 03.05.2024, 08:15 - 17:00 Zoom Sa., 04.05.2024, 08:15 - 17:00 Zoom Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Inhalt: There is a revolution going on in the social sciences: the rise of computational social science! Huge new sources of data on social behaviour are being combined with new analytical techniques to change the fundaments of how social science takes place. This class is aimed at social scientists who want to learn the basics of one of the key skills in the computational social science toolkit: the python programming language. The class is aimed at complete beginners with no previous programming experience (but with an interest to learn!). During the class, we will learn the fundamentals of the Python programming language, looking at (for example) how to control the flow of code with loops and conditional statements, how to handle input and output to files, how to write functions, and more. The class is intended as a foundational course which will enable those completing it to go on to learn other applied methods which require Python, especially the social media data mining class which is to be held in the Spring term. Those who already have a background in Python may wish to skip this course and take the one on data mining. Sprache: Englisch Prüfung: no exam / active participation/ 4 Credits Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Textlektüre) (4 Credits) Hinweise: Priority for LUMACSS students. In case of too many registrations by other disciplines, a draw will be made to decide who may remain in the course. Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: jbright@turing.ac.uk 55 Politikwissenschaftliches Semianr - Lehrveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 08:15 - 10:00 Einführung in die Schweizer Politik Arnold / Kolloquialvorlesung 10:15 - 12:00 Methoden der empirischen Sozialforschung II )* Diaz-Bone / Vorlesung Die Schweiz im Kontext der europäischen Integration Schaffer / Kolloquialvorlesung Proseminar zur Vorlesung Einführung in die Vergleichende Politikwissensch aft Ströbele / Proseminar Studying Climate Change and Political Unrest (Research Design and Methods in Quantitative Studies) )** Hönig / Jansensberger / Masterseminar Global Governance und Internationale Organisationen )** Bien / Hauptseminar Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte )* Schenk / Vorlesung 12:15 - 14:00 Proseminar zur Vorlesung Einführung in die Schweizer Politik Föhn Einführung in die Vergleichende Politikwissenschaft Trechsel / Kolloquialvorlesung Tutorat zu Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte Gr. 1 + 2 / Schenk 14:15 - 16:00 Demokratietheorien II (Vertiefungen) Blatter / Kolloquialvorlesung Basisseminar PPE I El Kassar / Schaffer / Leisibach Basisseminar PPE II Blatter / Lailach- Hennrich / Sontheim Politikwissenschaftliches Methodenseminar I Blatter / T.Schulz Globalization and Social Sustainability Wagner / Hauptseminar Policy-Analyse mit Anwendungen in der Energiepolitik Rieder / Hauptseminar Tutorat zu Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikations wissenschaften – nächste Schritte Gr. 3 + 4 / Schenk Tutorat zu Methoden der empirischen Sozialforschun g II Gr. 1 / Diaz-Bone 16:15 - 18:00 Media & Politics Schmid / Hauptseminar Demokratie und Erziehung J. Schulz / Hauptseminar Research Designs and Methods in Qualitative Studies Blatter / T. Schulz / Master-Research-Seminar Tutorat zu Methoden der empirischen Sozialforschung II Gr. 2 / Diaz-Bone 18:15 - 20:00 Kolloquium für BA- und MA- Abschlussarbeite n (qualitativ, theoretische Arbeit) Blatter Kolloquium für BA- und MA- Abschlussarbeite n (quantitative Arbeit) Schaffer )* Vorlesung «Doing Research: Logik der Forschung in den Sozial- und Kommunikationswissenschaften – nächste Schritte» ist äquivalent zu Vorlesung «Methoden der empirischen Sozialforschung II» )** Masterseminar «Studying Climate Change and Political Unrest (Research Design and Methods in Quantitative Studies) alternierend mit Hauptseminar «Global Governance und Internationale Organisationen» 56 Blockveranstaltungen im Frühjahrssemester 2024 Veranstaltungen Dozierende Wochentage, Datum Uhrzeit von bis Räume Culture and Politics Hauptseminar Canalejo-Molero Einführung Mi, 28.02.2024 Block I: 08.03.2024 Block II: 22.03.2024 Block III: 19.04.2024 Block IV: 10.05.2024 12:00 09:15 09:15 09:15 09:15 14:00 17.00 15:30 17.00 15:30 4.B55 INS 10, 214 INS 10, 214 INS 10, 214 INS 10, 214 Gender and Politics Hauptseminar Fraile Maldonado Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 01.03. / 02.03.2024 Block II: 12.04. / 13.04.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 4.B54 4.B54 Zusammenhalt angesichts von Flucht und Migration: national und europäisch Hauptseminar Schlenker Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 08.03. / 09.03.2024 Block II: 03.05. / 04.05.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 15:30 4.B55 3.B48 / 3.B47 4.A05 / 3.B57 International Climate and Energy Politics Masterseminar Bayer Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 05.06.2024 Block II: 06.06.2024 Block III: 07.06.2024 12:00 09:15 09:15 09:15 14:00 17.00 17:00 17.00 4.B55 INS 10, 220 INS 10, 220 INS 10, 220 Political Representation of Marginalized Groups Masterseminar Hofmane (EUI) Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 12.04. / 13.04.2024 Block II: 26.04. / 27.04.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 3.B52 3.B52 Genealogies of Global Governance Masterseminar Jaeger Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 26.04. / 27.04. 2024 Block II: 03.05. / 04.05.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 4.B02 4.B02 The Politics of Technological Change Masterseminar Küstermann (EUI) Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 17.05. / 18.05.2024 Block II: 24.05. / 25.05.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 INS10, 220 / 3.B47 HS 2 / 3.B57 Fear and loathing across party lines: Affective polarization in the democratic world Masterseminar Reiljan (EUI) Einführung: Mi, 28.02.2024 Block I: 15.03. / 16.03.2024 Block II: 19.04. / 20.04.2024 12:00 09:15 09:15 14:00 17:00 17:00 4.B55 HS 14 / 3.B57 INS10, 220 / 3.B57 71 Semesterdaten Frühjahrssemester 2024 TAG DATUM ANLASS Mo-Fr 05.02. - 01.03.2024 Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen Mo 19.02.2024 Beginn der Lehrveranstaltungen Fr 15.03.2024 Diplomfeier KSF Fr-So 29.03.-07.04.2024 Osterpause: vorlesungsfrei (Vorlesungen bis Do 28.03.) Do 09.05.2024 Christi Himmelfahrt: vorlesungsfrei Mo 20.05.2024 Pfingstmontag: vorlesungsfrei Do 30.05.2024 Fronleichnam (kantonaler Feiertag: vorlesungsfrei) Fr 31.05.2024 Ende der Lehrveranstaltungen 56 72 0 73 www.unilu.ch/vv www.unilu.ch/polsem Der Studiengang Politikwissenschaft Studienaufbau Methoden im politikwissenschaftlichen Studium Kurzübersicht der Lehrveranstaltungen Empfohlene Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Detaillierte Beschreibung der Lehrveranstaltungen Vorlesungen

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    Regionen und ihre Einflusskanäle zur EU

    Regionen und ihre Einflusskanäle zur EU Regionen und ihre Einflusskanäle zur EU Eine Untersuchung der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit verschiedener Einflusswege Bachelorarbeit zur Erlangung des Bachelorgrades der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vorgelegt von Oliver Huwyler von Sursee/LU und Auw/AG Eingereicht am 13. März 2014 Gutachter: Prof. Dr. Joachim Blatter Danksagung An dieser Stelle möchte ich all jenen Personen danken, auf deren Unterstützung ich bei meiner Bachelorarbeit zählen konnte. Meinen besten Dank möchte ich Prof. Dr. Joachim Blatter aussprechen für die Be- treuung der Arbeit, insbesondere für die wertvollen Literaturhinweise und die Ver- mittlung des Kontakts zu Prof. Dr. Michaël Tatham. Zu grossem Dank bin ich auch Prof. Dr. Michaël Tatham verpflichtet, der die Mühe auf sich nahm, mehrmals meinen Fragebogen zu begutachten und mir nützliche Än- derungs- und Ergänzungsvorschläge zukommen liess. Ferner gilt mein ausgesprochener Dank Michael Buess, der mir mit Rat und Tat bei der Programmierung der Online-Version des Fragebogens zur Seite stand. Seiner un- komplizierten Hilfe ist ein bedeutender Teil des Erfolgs der Umfrage zuzuschreiben. Herzlichst danken möchte ich zudem meiner Familie, auf deren grosszügige Unter- stützung ich während des ganzen Studiums einschliesslich der Bachelorarbeitsphase vertrauen durfte. 1 Abstract Regions across the member states of the European Union are increasingly affected by results from supranational policy-shaping. Many regions therefore rely on different channels in order to influence policy outcomes in line with their interests. This bache- lor's thesis seeks to address the importance and frequency of usage of said channels. It can be shown that channels which do not include collaboration with the nation state (extra-state channels) are not only used more frequently, but also perceived as more important than their intra-state counterparts. These differences can be at- tributed to a range of regional characteristics. The importance and usage frequency of intra-state channels are mainly explained by party-political congruence between re- gional and national governments, to a lesser extent also by a region’s competences, its resources and its differentness from the rest of the country. In the case of extra-state channels however, no prevailing explanatory factor can be identified. More generally, the results indicate that there is no rivalry inherent in the relationship between re- gions and their nation states. 2 Inhaltsverzeichnis Danksagung .............................................................................................................................. 1 Abstract ..................................................................................................................................... 2 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................... 5 Tabellenverzeichnis ................................................................................................................. 5 1. Einleitung .............................................................................................................................. 7 2. Subnationale Mobilisierung ............................................................................................... 9 2.1 Gründe der Mobilisierung ............................................................................................ 9 2.2 Entwicklung des Forschungsfeldes .......................................................................... 10 2.3 Klassische Theorie ...................................................................................................... 12 2.4 Neue Theorie................................................................................................................ 14 3. Subnationale Einflusskanäle ........................................................................................... 15 3.1 Überblick ....................................................................................................................... 15 3.2 Innerstaatliche Kanäle ............................................................................................... 16 3.3 Ausserstaatliche Kanäle ............................................................................................. 18 4. Hypothesen ........................................................................................................................ 20 5. Methodisches Vorgehen ................................................................................................... 22 6. Auswahl der Fälle .............................................................................................................. 23 7. Daten ................................................................................................................................... 25 7.1 Abhängige Variablen ................................................................................................... 25 7.2 Unabhängige Variablen .............................................................................................. 28 7.3 Kontrollvariablen ........................................................................................................ 30 8. Uni- und bivariate Analyse .............................................................................................. 32 8.1 Umfrage ........................................................................................................................ 32 8.2 Nutzung der Einflusskanäle ...................................................................................... 33 8.3 Prüfung auf Multikollinearität .................................................................................. 36 9. Multivariate Analyse ......................................................................................................... 37 9.1 Partizipationsrechte .................................................................................................... 37 9.2 Konsultationsmechanismus ...................................................................................... 39 9.3 Informelle Einflussnahme ......................................................................................... 40 9.4 Ständige Vertretung .................................................................................................... 41 9.5 Arbeitsgruppen der Kommission .............................................................................. 41 9.6 Arbeitsgruppen des Ministerrates ............................................................................ 42 3 9.7 Sitzungen des Ministerrates ...................................................................................... 43 9.8 Büros in Brüssel .......................................................................................................... 44 9.9 Interregionale Netzwerke .......................................................................................... 45 9.10 Intraregionale Kooperation ..................................................................................... 45 9.11 Mitglieder des Ausschusses der Regionen ............................................................. 47 9.12 Abgeordnete des Europäischen Parlaments .......................................................... 48 9.13 Direktkontakt mit der Kommission ........................................................................ 48 9.14 Direktkontakt mit dem Europäischen Parlament ................................................ 49 10. Fazit ................................................................................................................................... 51 10.1 Erste Fragestellung .................................................................................................... 51 10.2 Zweite Fragestellung ................................................................................................. 53 10.3 Methodenkritik .......................................................................................................... 58 Literatur .................................................................................................................................. 60 Internet ................................................................................................................................... 63 Anhang .................................................................................................................................... 64 A. Liste der erfassten Regionen ....................................................................................... 64 B. Regressionsmodelle ...................................................................................................... 65 C. Fragebogen ..................................................................................................................... 79 D. Begleitschreiben ........................................................................................................... 85 E. Erinnerungsschreiben .................................................................................................. 86 F. Selbstständigkeitserklärung ........................................................................................ 87 4 Abkürzungsverzeichnis AdR Ausschuss der Regionen AStV Ausschuss der Ständigen Vertreter BIP Bruttoinlandsprodukt EK Europäische Kommission EP Europäisches Parlament EU Europäische Union H Hypothese H0 Nullhypothese MEP Mitglied des Europäischen Parlamentes N Stichprobengrösse NUTS Nomenclature des unités territoriales statistiques r Korrelationskoeffizient R2 Determinationskoeffizient StäV Ständige Vertretung VIF Varianzinflationsfaktor Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Wichtigkeitsaussagen in der Umfrage ............................................................... 26 Tabelle 2 Häufigkeitsaussagen in der Umfrage ................................................................ 27 Tabelle 3 Deskriptivstatistische Kennwerte der Wichtigkeit .......................................... 34 Tabelle 4 Deskriptivstatistische Kennwerte der Häufigkeit ............................................ 35 Tabelle 5 Multikollinearitätsprüfung .................................................................................. 37 Tabelle 34 Überblick zur Wichtigkeitserklärung .............................................................. 55 Tabelle 35 Überblick zur Häufigkeitserklärung ................................................................ 57 Tabelle 6 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Partizipationsrechte“ ................................ 65 Tabelle 7 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Partizipationsrechte“ .................. 65 Tabelle 8 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Konsultationsmechanismus“ ................... 66 Tabelle 9 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Konsultationsmechanismus“ .... 66 Tabelle 10 Regressionsmodelle „Wichtigkeit informelle Einflussnahme“ .................... 67 Tabelle 11 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit informelle Einflussnahme“ ...... 67 Tabelle 12 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Ständige Vertretung“ .............................. 68 Tabelle 13 Regressionsmodelle zur „Nutzungshäufigkeit Ständige Vertretung“ ......... 68 5 Tabelle 14 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Arbeitsgruppen EK“ ................................ 69 Tabelle 15 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Arbeitsgruppen EK“ .................. 69 Tabelle 16 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Arbeitsgruppen Ministerrat“ ................. 70 Tabelle 17 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Arbeitsgruppen Ministerrat“ ... 70 Tabelle 18 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Sitzungen Ministerrat“ ........................... 71 Tabelle 19 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Sitzungen Ministerrat“ ............. 71 Tabelle 20 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Büros in Brüssel“ .................................... 72 Tabelle 21 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Büros in Brüssel“ ....................... 72 Tabelle 22 Regressionsmodelle „Wichtigkeit interregionale Netzwerke“ ..................... 73 Tabelle 23 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit interregionale Netzwerke“ ....... 73 Tabelle 24 Regressionsmodelle „Wichtigkeit intraregionale Kooperation“ .................. 74 Tabelle 25 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit intraregionale Kooperation“ ... 74 Tabelle 26 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Mitglieder AdR“ ...................................... 75 Tabelle 27 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Mitglieder AdR“ ....................... 75 Tabelle 28 Regressionsmodelle „Wichtigkeit MEPs“ ....................................................... 76 Tabelle 29 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit MEPs“ ......................................... 76 Tabelle 30 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Direktkontakt EK“ ................................. 77 Tabelle 31 Regressionsmodelle „Nutzungshäufigkeit Direktkontakt EK“ ..................... 77 Tabelle 32 Regressionsmodelle „Wichtigkeit Direktkontakt EP“ ................................... 78 Tabelle 33 Regressionsmodelle zur „Nutzungshäufigkeit Direktkontakt EP“ .............. 78 Die Nummerierung der Tabellen folgt der Erwähnung im Text und nicht der effektiven Platzierung in der Arbeit. 6 1. Einleitung „El Gobierno de las Islas Baleares dispone de diferentes canales para participar e intervenir en la realidad europea. Es importante hacer sentir la voz de las Islas en Europa y estar presente en todos y cada uno de los foros que permiten a las regiones participar en la construcción de la Unión Europea.”1 Die Regierung der Balearischen Inseln verfügt über verschiedene Kanäle, um an der europäischen Wirklichkeit teilzunehmen und mitzuwirken. Es ist wich- tig, dass die Stimme der Balearen in Europa gehört wird und in allen Foren zugegen ist, die den Regionen eine Mitgestaltung der Europäischen Union er- lauben. Mit dem Bedürfnis, ihren Anliegen an die Europäische Union (EU) möglichst gut Ge- hör zu verschaffen, steht die spanische Autonome Gemeinschaft der Balearischen Inseln nicht alleine da. Zahlreiche Dezentralisierungswellen in den Mitgliedsstaaten der EU haben die Position von Akteuren auf der Regional-, Meso- und Lokalebene gestärkt und neue Gebietseinheiten geschaffen. Viele dieser subnationalen Akteure2 verfügen über Kompetenzen, die von Entscheiden der supranationalen Ebene tan- giert werden.3 Nicht zuletzt dazu beigetragen hat auch die Vertiefung des europäi- schen Integrationsprozesses, der den Einfluss der EU auf den subnationalen Ebenen gesteigert hat.4 Diese enger werdenden Beziehungen zur supranationalen Ebene näh- ren das Interesse der subnationalen Akteure, den Politikgestaltungsprozess der EU in ihrem Sinne mitzugestalten. In der politikwissenschaftlichen Forschungsliteratur nehmen diese Prozesse seit den 1990er Jahren einen wichtigen Stellenwert ein. Unter dem Schlagwort der subnatio- nalen Mobilisierung, weniger spezifisch auch unter Multi-Level-Governance, wird der Einfluss der subnationalen Akteure auf supranationaler Ebene untersucht. Wichtige Bereiche der jüngeren Forschung in diesem Fachgebiet stellen grundlegende Unter- suchungen zur Charakterisierung der subnationalen Akteure bei Callanan und Tatham,5 die Präferenzen ihrer Entscheidungsträger bei Tatham und Bauer6 oder das Verhältnis und die Interaktionsmodi zwischen subnationalen Akteuren und National- 1 Govern de les Illes Balears, La representación del Gobierno de las Islas Baleares en Europa, Version vom 24. Februar 2014, URL: https://intranet.caib.es/sacmicrofront/contenido.do?cont=43893&campa=yes&idsite=3126&&lang=es 2 Die Bezeichnung des subnationalen Akteurs wird in dieser Arbeit als Synonym für Region verwendet. 3 Tatham, Michaël, With or without you? Revisiting Territorial State-Bypassing in EU Interest Representation, in: Journal of European Public Policy 1 (2008), S.76 4 Rowe, Carolyn, Regional Representations in the EU. Between Diplomacy and Interest Mediation (Palgrave Studies in European Union Politics), Basingstoke 2011, S.5 5 Callanan, Mark; Tatham Michaël, Territorial interest representation in the European Union. Actors, objec- tives and strategies, in: Journal of European Public Policy (erscheint 2014), S.1-23 6 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Support from Below? Regional Élites, Governance Preferences and Supranational Institutions, in: Journal of Public Policy (online veröffentlicht am 20. Dezember 2013), S.1-36 7 staaten bei Tatham7 sowie Callanan in den Vordergrund.8 Gleichzeitig richtet sich der Fokus neuerer Forschung auch auf einzelne Einflusskanäle. Von besonderem Interes- se sind etwa die Determinanten einzelner Einflussmöglichkeiten wie jene eines Büros in Brüssel, wie sie Tatham und Thau aufzeigen9 oder jene transregionaler und natio- naler Netzwerke, die Donas und Beyers beschreiben.10 Ein gesamtheitlicher Über- blick zur Nutzung verschiedener Einflusskanäle fehlt aber. Zusammenfassende Arbei- ten zu Einflussmöglichkeiten sind nur ansatzweise verfügbar und decken beispiels- weise wie bei Tatham lediglich verschiedene Formen direkter regionaler Interessen- repräsentation bei der EU ab.11 Das Fehlen einer Übersicht bei verschiedenen Einflussmöglichkeiten soll als For- schungsinteresse für die vorliegende Bachelorarbeit aufgenommen werden. Die For- derung nach einer Präsenz in allen Foren, wie sie die Balearischen Inseln stellen, wirft die Frage nach einer Spezifizierung dieser Foren auf. Es soll deshalb untersucht werden, welche Einflussmöglichkeiten den subnationalen Akteuren zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass selbst bei Verfügbarkeit nicht alle Ka- näle denselben Stellenwert für die Regionen einnehmen. Die erste Forschungsfrage soll sich dieser Unklarheit widmen und einen Überblick der Wichtigkeit und Nut- zungshäufigkeit einzelner Kanäle schaffen. Da die Einflusskanäle vielen Zwecken dienen können, soll sich die Klärung auf den Nutzen der Kanäle zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses beschränken. Welche Einflusskanäle sind für subnationale Akteure wichtig und werden oft genutzt zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses? Unterschiede sind indes nicht nur bei der Bedeutung und der Häufigkeit der Nutzung zwischen verschiedenen Einflusskanälen zu erwarten, sondern auch zwischen den subnationalen Akteuren selbst. Es ist anzunehmen, dass nicht alle Regionen mit der gleichen Häufigkeit auf einen spezifischen Einflusskanal bauen. Ebenso werden sich ihre Einschätzungen zur Wichtigkeit unterscheiden. Diese Differenzen zwischen den subnationalen Akteuren zu erklären, ist deshalb Inhalt der zweiten Forschungsfrage. 7 Tatham, With or without you?, S.76-99 8 Callanan, Mark, EU Decision-Making. Reinforcing Interest Group Relationships with National Govern- ments?, in: Journal of European Public Policy 1 (2011), S.17-34 9 Tatham, Michaël; Thau, Mads, The More the Merrier. Accounting for Sub-state Paradiplomats in Brussels, in European Union Politics (erscheint 2014), S.1-22 10 Donas, Tom; Beyers, Jan, How Regions Assemble in Brussels. The Organizational Form of Territorial Repre- sentation in the European Union, in: Publius. The Journal of Federalism 4 (2013), S.527-549 11 Tatham Michaël, Going Solo. Direct Regional Representation in the European Union, in: Regional and Fed- eral Studies 5 (2008), S.493-515 8 Wie lassen sich Unterschiede in der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit der Einflusskanäle für verschiedene subnationale Akteure erklären? Während die erste Fragestellung ein strukturentdeckendes Verfahren zulässt, soll bei der zweiten strukturprüfend gearbeitet werden. Die beiden Forschungsfragen be- stimmen die Vorgehensweise für diese Bachelorarbeit. In einem ersten Schritt (Kapi- tel 2) soll das theoretische Fundament gelegt werden. Es werden die Hintergründe des supranationalen Engagements ausgeleuchtet und die theoretischen Grundan- nahmen dahinter erläutert. Ein wichtiges Element bildet die Unterteilung der Theorie der subnationalen Mobilisierung in die klassische und die neue Strömung. Im zwei- ten Schritt (Kapitel 3) werden die Grundlagen für den empirischen Teil der Untersu- chung ausgearbeitet. Mittels einer Literaturrecherche werden verschiedene Möglich- keiten zur Beeinflussung europäischer Policys identifiziert. Diese lassen sich in inner- staatliche und ausserstaatliche Einflusskanäle unterteilen. Mit dem dritten Schritt (Kapitel 4) werden aufbauend auf dem theoretischen und empirischen Hintergrund vier Hypothesen zur zweiten Fragestellung aufgeworfen. Es folgt danach in einem vierten Schritt in den Kapiteln 5 bis 7 eine Erläuterung des methodischen Vorgehens, der Fallauswahl sowie der verwendeten Daten. In einem fünften Schritt soll die ei- gentliche Auswertung des Datenmaterials vorgenommen werden (Kapitel 8 und 9). Abgeschlossen wird die Arbeit im sechsten und letzten Abschnitt, in dem ein Fazit gezogen werden soll (Kapitel 10). 2. Subnationale Mobilisierung 2.1 Gründe der Mobilisierung Das Interesse der Regionen, Einfluss auf die Politikgestaltung auf der EU-Ebene zu nehmen, hat verschiedene Gründe. Van den Hofen und Sutcliffe propagieren in An- lehnung an Goldsmith12 vier Auslöser für das supranationale Engagement der Regio- nen. Der erste Grund bildet die Vertiefung der europäischen Integration. Die Ausweitung der supranational behandelten Politikbereiche führt dazu, dass sich die subnationa- len Akteure vermehrt mit der Implementierung europäischer Policys beschäftigen müssen. Dadurch verstärkte sich ihr Anreiz, sich auf gesamteuropäischer Ebene ein- 12 Vgl. dazu: Goldsmith, Mike, The Europeanisation of Local Government, in: Urban Studies 4-5 (1993), S.683- 699 und Goldsmith, Mike, British Local Government in the European Union, in: Jonathan Bradbury (Hrsg.), British Regionalism and Devolution. The Challenges of State Reform and European Integration, London 1997, S.215-234 9 zubringen und Einfluss auf die Politikgestaltung zu nehmen. Als zweiter Grund für den engeren Kontakt der Regionen zur supranationalen Ebene lassen sich die europä- ischen Strukturfonds identifizieren. Diese stellen finanzielle Mittel zur wirtschaftli- chen Entwicklung der Regionen zur Verfügung, wobei besonders ärmere Regionen in deren Genuss kommen. Callanan und Tatham bezeichnen diese beiden ersten Ursa- chen als „two fundamental rationales underpinning subnational mobilization.“13 Die- se beiden Triebfedern subnationaler Einflussnahme, von den beiden Autoren als re- gulatorische und finanzpolitische Mobilisierung bezeichnet, überschneiden sich bis zu einem gewissen Grad, so etwa bei Gesetzen mit Implikationen für Gelder aus EU- Fonds.14 Ein weiteres Paket von Mobilisierungsgründen dreht sich primär um die Informatio- nengewinnung. Als dritter Grund spielt wirtschaftliches Wissen für die subnationalen Akteure eine wichtige Rolle. Entwicklungen im europäischen Binnenmarkt eröffnen den Regionen Vor- und Nachteile. Um den Unternehmen in ihrem Gebiet Informati- onen zu diesen Vorgängen sowie gute Geschäftsbedingungen bieten zu können, müs- sen sie auf der EU-Ebene aktiv sein. Als vierter Grund tritt die Förderung des subna- tionalen Engagements durch die Europäische Kommission auf. Die Kommission ist das einzige Gremium mit Initiativrecht im europäischen Gesetzgebungsprozess. Durch die bessere supranationale Einbindung der Regionen gelangt die Kommission an Informationen, die ihr die Politikinitiierung erleichtert.15 Die vorliegende Arbeit wird sich darauf beschränken, die Beeinflussung der Politikge- staltung zu behandeln. 2.2 Entwicklung des Forschungsfeldes In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre begannen subnationale Akteure, nach Zu- gangswegen zu europäischen Institutionen zu suchen, um Einfluss auf die supranati- onale Politikgestaltung zu nehmen.16 Pioniere auf diesem Gebiet waren deutsche Bundesländer und englische Lokalbehörden, die im Jahre 1984 Büros in Brüssel er- öffneten.17 Von einem eigentlichen regionalen Mitwirken auf der supranationalen Ebene kann jedoch erst ab den frühen 1990er Jahren die Rede sein. Der Maastrichter 13 Callanan, Mark; Tatham Michaël, Territorial interest representation, S.4 14 Ebd. S.5 15 van den Hoven, Adrian; Sutcliffe John B., Subnational Lobbying and Structural Funds: A French–Scottish Comparison, in: Local Government Studies 2 (2003), S.108-109 16 Jeffery, Charlie, Sub-National Mobilization and European Integration: Does it Make Any Difference?, in: Journal of Common Market Studies 1 (2000), S.1-4 17 Marks, Gary, et al., What Do Subnational Offices Think They Are Doing in Brussels?, in: Regional and Fed- eral Studies 3 (2002), S.1 10 Vertrag von 1992 bildet einen wichtigen Pfeiler für die Einbindung subnationaler Ak- teure in das institutionelle Gefüge der EU. Zum einen erlaubt er den Mitgliedsstaa- ten, sich im Ministerrat durch ihre Regionen vertreten zu lassen. Die entsandten re- gionalen Mandatsträger erhielten das Recht, anstelle ihrer Zentralregierungen an Verhandlungen teilzunehmen und abzustimmen. Zum anderen legte der Vertrag den Grundstein für den Ausschuss der Regionen (AdR), einem Konsultativgremium der Kommission und des Ministerrats, bestehend aus lokalen und regionalen Vertre- tern.18 Die zunehmenden Interdependenzen zwischen subnationalen Ebenen und der EU äusserten sich auch in der Entstehung eines neuen Forschungsfeldes. Hooghe formu- lierte die Bezeichnung der subnationalen Mobilisierung (subnational mobilisation),19 um den Einfluss subnationaler Akteure auf die europäische Politikebene zu umreis- sen. Gemäss Bauer entstand die subnationale Mobilisierungstheorie anfänglich als Kritik am Intergouvernementalismus.20 Letzterer Theorie zufolge gilt der europäische Integrationsprozess als Gebiet der Aussenpolitik und fällt somit in die alleinige Kom- petenz des Nationalstaates. Dieses Machtmonopol der Staaten wird von den Verfech- tern der subnationalen Mobilisierungstheorie zurückgewiesen. Zwar billigen sie den Nationalstaaten eine Schlüsselrolle auf europäischem Parkett zu. Jedoch stellen sie in Abrede, dass die Staaten gleichsam eines Gatekeepers die subnationalen Akteure vom europäischen Politikgestaltungsprozess ausschliessen können.21 Die Kritik galt aber nicht einzig dem Intergouvernementalismus. Neofunktionalistische Ansätze wurden ebenfalls in Frage gestellt, da sie die Rolle des Staates zu stark zu Gunsten supranati- onaler Institutionen vernachlässigen würden.22 Zur Erklärung des subnationalen Engagements auf supranationaler Ebene entstand die Theorie der subnationalen Mobilisierung. Hier lassen sich zwei Strömungen fest- stellen, die im Forschungsdiskurs zu verschiedenen Zeiten prägend waren. Dabei scheiden sich die beiden theoretischen Stossrichtungen in erster Linie am Verhältnis zwischen den subnationalen Akteuren und ihren Nationalstaaten. Die erste Strö- mung, die im Folgenden als klassische Theorie der subnationalen Mobilisierung be- zeichnet werden soll, geht a priori von einer abweisenden Haltung der Staaten und 18 Hooghe, Liesbet, The European Union and Multi-Level Governance in Practice. Patterns of Subnational Involvement: Expansion, Divergence, Complexity, Paper Presented at the Fourth Biennial International Conference of the European Community Studies Association, Charleston (SC) 1995, S.8-9 19 Jeffery, Sub-National Mobilization, S.1 20 Bauer, Christian W., Studinger, Philipp, European Regions’ relationship with the EU seen from below. Re- visiting the subnational mobilization thesis, EUSA Conference Boston (2011), S.2 21 Jeffery, Sub-National Mobilization, S.5 22 Hooghe, Liesbet, Subnational Mobilisation in the European Union, in: West European Politics, 3 (1995), S.176 11 subnationalen Akteuren untereinander aus. Dieser Erklärungsansatz entstand in den frühen 1990er Jahren und erfreute sich besonders in der zweiten Hälfte dieses Jahr- zehnts grossen Zuspruchs.23 Spätere Forschungsarbeiten, vor allem ab der zweiten Hälfte der 2000er Jahre, zeichnen ein differenzierteres Bild der subnationalen Mobi- lisierung. Die Strömung, die an dieser Stelle neue Theorie der subnationalen Mobili- sierung genannt werden soll, lehnt es ab, das Verhältnis zwischen den verschiedenen Staatsebenen axiomatisch festzulegen. Vielmehr bestehen verschiedene Interakti- onsmodi zwischen den subnationalen Akteuren und ihrem Nationalstaat.24 In den nachfolgenden beiden Kapiteln werden die Prämissen der klassischen und der neuen Theorie der subnationalen Mobilisierung genauer erläutert, um die beiden Strömungen voneinander abzugrenzen. 2.3 Klassische Theorie Subnationale Mobilisierung im Sinne der klassischen Theorie beruht im Kern auf ge- gensätzlichen Interessen der Regionen und ihren Nationalstaaten. Einerseits beste- hen Differenzen darüber, wie innerstaatlich Partikularinteressen aggregiert werden und andererseits, wie sie gegenüber der supranationalen Ebene repräsentiert werden. Zudem möchten sich Regionen supranational einbringen, während die Nationalstaa- ten diese subnationale Einmischung möglichst zu unterbinden suchen.25 Hooghe sieht in der subnationalen Mobilisierung deshalb „an instrument to challenge state power, and to support supranational authority.”26 Der Wunsch der Regionen nach stärkeren supranationalen Institutionen leitet sich aus einer Interessensüberlappung von subnationalen und supranationalen Akteuren ab. Beide sind an der Schwächung der Stellung der Nationalstaaten interessiert, da sie sich daraus eine Stärkung der eigenen Position erhoffen. Die supranationale Ebene will eine Erweiterung ihres Kompetenzbereichs auf Kosten der Staaten erreichen. Für die Regionen hingegen eröffnen sich mit einer starken supranationalen Ebene neue Chancen, in die Politik- gestaltung einzugreifen. Gleichzeitig schmälert eine ausgebaute supranationale Polity den Einfluss der Staaten.27 Die Rivalität der subnationalen Akteure mit dem Nationalstaat und die daraus er- wachsende Unterstützung der supranationalen Ebene bringen zwei bedeutende Im- 23 Bauer, European Regions’ relationship, S.2 24 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7 25 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.177 26 Ebd. 27 Bauer, European Regions’ relationship, S.4 12 plikationen mit sich. Die erste umfasst eine Vertiefung der Beziehung der Regionen untereinander. Die gestärkten Banden unter den subnationalen Akteuren können direkt aus der intensivierten Beziehung zwischen der subnationalen und supranatio- nalen Ebene hergeleitet werden. Die zunehmenden sub-supranationalen Kontakte führen dazu, dass sich auch die Wechselbeziehungen unter den Regionen vertiefen. Es wird erwartet, dass die subnationalen Einheiten stärker zur Verwirklichung ihrer Ziele auf supranationaler Ebene zusammenarbeiten. Des Weiteren fördern die Inter- aktionen der subnationalen Akteure untereinander Prozesse des transnationalen Lernens oder des interregionalen Wettbewerbs.28 Die zweite und für diese Arbeit wichtigere Implikation betrifft das Ausmass der sub- nationalen Mobilisierung. Alle Regionen streben nach einer möglichst starken Rolle auf der supranationalen Ebene. Jedoch gibt es grosse Differenzen beim supranationa- len Engagement der verschiedenen subnationalen Einheiten. Diese lassen sich durch die unterschiedlichen materiellen und immateriellen Ressourcenstärken sowie insti- tutionelle Konfigurationen der subnationalen Akteure erklären. Die unterschiedliche Verfügbarkeit finanzieller, personeller, politischer und informationsbezogener Res- sourcen sowie Differenzen bei den innenpolitischen Institutionenkonstellationen verhindern,29 dass alle Regionen gleichermassen auf der supranationalen Ebene prä- sent sein können. Die Stärke der Regionen bestimmt somit ihre Rolle auf der supra- nationalen Ebene. Bei subnationalen Akteuren, die über umfangreiche Ressourcen und eine institutionell starke Position verfügen, wird von einer ausgeprägten subna- tionalen Mobilisierung ausgegangen.30 Gemäss Marks engagieren sich die starken Regionen dabei nicht nur umfangreicher, weil sie über mehr Ressourcen verfügen, sondern: „Strong regions have both more to gain by trying to influence EU policy and more to lose if they do not. They have more to gain because many EU policies lie within their competence. They have more to lose because if they are unable to operate effectively in Europe they face the prospect of being outflanked by na- tional governments.”31 Eine verpasste Chance zur Einflussnahme auf der supranationalen Ebene wiegt für Regionen mit starken Institutionen und grosser Kompetenzfülle somit schwerer als für schwächere. Da erstere im innenpolitischen Kontext über einen grösseren Hand- 28 Ebd. S.6 29 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.3 30 Bauer, European Regions’ relationship, S.6 31 Marks, What Do Subnational Offices Think, S.9 13 lungsspielraum verfügen, sind sie häufiger von supranationalen Entscheiden betrof- fen. Ihr Anreiz zur subnationalen Mobilisierung ist daher grösser.32 2.4 Neue Theorie Bei der neuen Theorie der subnationalen Mobilisierung handelt es sich um einen An- satz, der in Anlehnung an ihre klassische Vorform entstanden ist. Dies führt zu eini- gen Gemeinsamkeiten. So teilen beide Theorien die Annahme, dass ausgeprägte sub- national-supranationale Wechselbeziehungen den Kontaktaustausch der Regionen untereinander fördern. Zudem stellt die neue Theorie ebenso wie die klassische das Ausmass des subnationalen Engagements in Abhängigkeit zur regionalen Ressour- censtärke und der Konstellation von und in Institutionen. Der bezeichnende Unterschied zwischen den beiden Theorien besteht im Verständnis der Beziehung zwischen den subnationalen Akteuren und dem Nationalstaat. Subna- tionale Mobilisierung ist nach der neuen Theorie keine Folge eines inhärenten Kon- kurrenzverhältnisses der beiden Ebenen. Für Moore gilt die Konkurrenzannahme im Falle der EU als widerlegt, da die Staaten keinen wirkungsmächtigen Widerstand ge- gen die subnationale Mobilisierung geleistet haben.33 Tatham wiederum lehnt den Schluss ab, dass Mobilisierung zwingend einer Rivalität zwischen den beiden Ebenen folgt. „[P]roviding evidence that SSEs [sub-state entities] are active in Brussels does not equate to proving that they bypass their member state. There is an implicit amalgam in the literature that paradiplomacy and state bypassing are one and the same. However, paradiplomacy (i.e. the diplomacy led by SSEs parallel to their member state’s) can also be led jointly with state diplomacy.”34 Gemeinsam mit Callanan schlägt er ein Modell vor, das drei verschiedene Interakti- onsmodi zwischen subnationalen Akteuren und Nationalstaaten vorsieht. Die supra- nationale Strategie der Regionen unterteilt sich in Kooperation (co-operation), Um- gehung (bypassing) und Konflikt (conflict). Kooperation als erster Interaktionsmo- dus bezeichnet die Zusammenarbeit von Regionen und Nationalstaaten zur Verwirk- lichung gemeinsamer supranationaler Ziele. Dieses Vorgehen wird besonders von einflussreichen subnationalen Akteuren bevorzugt. Da diese Regionen ein stärkeres Gewicht auf den Nationalstaat ausüben können, verlieren Vorgehensweisen ohne Zu- 32 Bauer, European Regions’ relationship, S.5 33 Moore, Carolyn, A Europe of the Regions vs. the Regions in Europe. Reflections on Regional Engagement in Brussels, in: Regional and Federal Studies 5 (2008), S.519 34 Tatham, With or without you?, S.77 14 sammenarbeit mit dem Nationalstaat an Attraktivität. Umgehung als zweite Strategie hebt sich durch fehlende Interaktionen zwischen den beiden Ebenen hervor. Grund für die Wahl dieses Vorgehens sind nicht unterschiedlich gelagerte Interessen der beiden Ebenen, sondern fehlender innenpolitischer Einfluss der Regionen. Schwä- chere Regionen können die supranationale Position des Staates nur marginal oder gar nicht beeinflussen. Deshalb versuchen sie, sich eigenständig auf der supranatio- nalen Ebene positionieren. Die dritte Interaktionsform des Konflikts stellt eine Son- derform der Umgehung dar. Ein Konfliktverhältnis zwischen Nationalstaat und sub- nationalen Akteuren manifestiert sich nicht nur in fehlender Zusammenarbeit. Es ist auch eine Folge davon, dass beide Akteursgruppen Ziele verfolgen, die gegenseitig unvereinbar sind. Anders als Kooperation oder Umgehung tritt Konflikt jedoch nie als dominante Interaktionsform zwischen Regionen und ihren Staaten auf.35 3. Subnationale Einflusskanäle 3.1 Überblick Regionen verlassen sich auf unterschiedlichste Möglichkeiten, um sich bei der EU Gehör zu verschaffen. Für diese Möglichkeiten, Einflusskanäle genannt, werden in der Forschungsliteratur unterschiedliche Systematisierungsansätze verwendet. Mög- liche Kategorienbildungen können zwischen direkten und indirekten,36 formellen und informellen, institutionellen und nicht-institutionellen37 oder innerstaatlichen und ausserstaatlichen Kanälen vorgenommen werden.38 In der vorliegenden Unter- suchung werden als Kategorien innerstaatliche und ausserstaatliche Einflusskanäle verwendet, da sie sich am besten mit den beiden Ansätzen der subnationalen Mobili- sierungstheorie vereinbaren lassen. In den nachfolgenden Kapiteln 3.2 und 3.3 werden die innerstaatlichen und ausser- staatlichen Kanäle genauer ausgeleuchtet. Im Kapitel 4 werden die beiden Kategorien mit den theoretischen Annahmen subnationaler Mobilisierung verknüpft und vier Hypothesen zur zweiten Fragestellung entwickelt. 35 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7-8 36 Tatham, Going Solo, S.494 37 Breuer, Christian B., How Regions and Encompassed Actors are Involved in EU Regional Policy (Regionen in Europa/European Regions, Bd.4), Wien 2012, S.75ff 38 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7 15 3.2 Innerstaatliche Kanäle In der Kategorie der innerstaatlichen Kanäle werden jene Beeinflussungsmöglichkei- ten zusammengefasst, mit denen Regionen über innenpolitische Wege auf den Poli- tikgestaltungsprozess der EU einwirken. Der Einfluss der Regionen auf die EU ver- läuft bei diesen Kanälen über die nationalstaatliche Ebene. Bei diesen Kanälen sehen sich die regionalen Interessen daher einem Wechselspiel mit den staatlichen ausge- setzt. Der Nationalstaat nimmt gegenüber den subnationalen Akteuren mehrheitlich eine Gatekeeper-Rolle ein, da die Nutzung dieser Kanäle vielfach seines Einverständ- nisses bedarf.39 Für diese Arbeit wird zwischen sieben innerstaatlichen Kanälen un- terschieden: 1. Partizipationsrechte auf nationalstaatlicher Ebene. Subnationale Akteure können Einfluss nehmen auf die Gestaltung europäischer Policys, indem sie in Insti- tutionen auf nationalstaatlicher Ebene vertreten sind.40 Das Ausmass dieser Einbin- dung variiert dabei beträchtlich zwischen den Staaten. In föderalen Staaten verfügen die Regionen über einen grösseren Einfluss auf den Nationalstaat als in zentralisti- schen. Unterschiede manifestieren sich jedoch nicht nur entlang dieser Einteilung, sondern auch innerhalb der Gruppen der föderalen und formell zentralistischen Staa- ten selbst.41 Da die Willensbildung in europäischen Angelegenheiten eine nationalstaatliche Kompetenz ist, kommt subnationalen Akteuren mit Einfluss im nationalen Parlament eine wichtige Rolle zu. Über eine eigene, zweite Kammer können Regionen in gewis- sen Staaten die EU-Position mitgestalten. Der Einfluss der Regionalregierungen ist dabei umso grösser, je enger die regionalen Parlamentsvertreter an sie gebunden sind. Während im deutschen Bundesrat die Mitglieder der Länderregierungen selbst einsitzen, wählen in Österreich die Landtage die Vertreter des Bundesrates. In Belgi- en und Spanien wiederum werden verschiedene Wahlmechanismen gleichzeitig an- gewandt, wobei in beiden Fällen ein Teil der Abgeordneten in der zweiten Kammer von Regionalparlamenten beziehungsweise Regionalregierungen bestimmt wird. Nebst diesen direkten Regionalvertretern können Regionen auch in der ersten Kam- mer durch Abgeordnete regionalistischer Parteien vertreten sein.42 39 Jeffery, Charlie, A Regional Rescue of the Nation-State. Changing Regional Perspectives on Europe, EUSA Tenth Biennial International Conference, Montreal 2007, S.5-7 40 Tatham, Michaël, Devolution and EU Policy-Shaping. Bridging the Gap between Multi-Level Governance and Liberal Intergovernmentalism, in: European Political Science Review, 1 (2011), S.58 41 Stegarescu, Dan, Decentralised Government in an Integrating World. Quantitative Studies for OECD Coun- tries (ZEW Economic Studies, Bd. 34), Heidelberg 2006, S.49-63 42 Ebd. 16 2. Spezieller Konsultationsmechanismus gegenüber dem Staat. Um die Po- sitionen der subnationalen Akteure in die Ausgestaltung ihrer supranationalen Stra- tegie einfliessen zu lassen, können die Nationalstaaten den Meinungsaustausch mit den Regionen institutionalisieren. Die Regionen werden vom Zentralstaat konsul- tiert, wenn es sich um EU-Fragen handelt, die teilweise oder vollständig im regiona- len Kompetenzbereich liegen. Solche Verfahren können sich, abhängig vom jeweili- gen Staat, darin unterscheiden, ob die Positionen der subnationalen Akteure als ver- bindlich oder unverbindlich gelten.43 3. Informelle Einflussnahme auf nationalstaatlicher Ebene. Dieser Kanal umfasst jene Wege zur Beeinflussung des Nationalstaates, die über subnationale In- teressensverbände44 oder individuelle Direktkontakte zwischen regionalen und nati- onalstaatlichen Behördenmitgliedern führen. Bei diesen Formen des Lobbyings und des professionellen Networkings ist es auf Grund der fehlenden Formalisierung schwierig, ihren Erfolg ins Verhältnis zum Aufwand zu stellen.45 4. Mitgestaltung der Position der Ständigen Vertretung. Jeder Mitgliedsstaat verfügt gleichsam einer Botschaft über eine Ständige Vertretung (StäV) bei der EU. Deren Mitglieder leisten im Rahmen des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) Vorbereitungsarbeiten für den Ministerrat. Zudem gilt der AStV als Forum zwischen den Staaten und überwacht die Arbeit von Expertengruppen.46 Regionen können die Arbeit des AStV auf zwei verschiedene Weisen mitgestalten. Einerseits können Nati- onalstaaten subnationalen Akteuren erlauben, an Treffen teilzunehmen, bei denen die Ständigen Vertreter Anweisungen erhalten.47 Andererseits können Staaten soweit gehen, Regionalvertreter in ihre nationalen Delegationen zu integrieren und im AStV teilnehmen zu lassen.48 5. Teilnahme in Arbeitsgruppen der Kommission. Die Arbeitsgruppen unter- stützen die Kommission sowohl bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen als auch bei Entscheiden im späteren Verlaufe des Politikgestaltungsprozesses. In der Regel sitzen in diesen Gremien unabhängige Experten oder Vertreter der Nationalstaaten.49 43 Tatham, Devolution and EU Policy-Shaping, S.58-59 44 Vgl. Kern, Kristine, Cities in a European Setting, Paper submitted for presentation at the Conference “Inno- vation for Good Local and Regional Governance. A European Challenge”, Enschede 2009, S.4 45 Vgl. dazu in Anlehnung Breuer, How Regions, S.82-86 46 Coreper, Glossary, Summaries of EU legislation, Version vom 30. Januar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/coreper_en.htm 47 Jeffery, A Regional Rescue, S.6 48 Beltán García, Susana, Is there a Real Model in Spain for Autonomous Communities to Participate in the Council of the European Union or is it only a Mirage?, in: Journal of Contemporary European Studies 4 (2012), S.430 49 Committees and working parties, Summaries of EU legislation, Version vom 30. Januar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/experts_committees_en.htm 17 Die Staaten können sich in diesen Gruppen auch durch regionale Vertreter repräsen- tieren lassen. Innenpolitisch wird diese Vertretung durch Regionen entweder durch Soft Law geregelt oder gesetzlich beziehungsweise verfassungsrechtlich festgeschrie- ben.50 6. Teilnahme in Arbeitsgruppen des Ministerrates. Wie auch in den Arbeits- gruppen der Kommission können sich Staaten in jenen des Ministerrates durch sub- nationale Akteure vertreten lassen.51 Zum einen erfüllen Arbeitsgruppen Vorberei- tungsaufgaben für die Entscheidungsfindung im Ministerrat, zudem unterstützen sie den AStV bei seiner Arbeit.52 7. Teilnahme an Sitzungen des Ministerrates. Nationalstaaten können sich seit dem Maastrichter Vertrag von subnationalen Akteuren im Ministerrat vertreten las- sen. Um der Staatsebene dieses Recht auf Vertretung abzuringen, müssen die Regio- nen einerseits über genügend innenpolitischen Einfluss verfügen und andererseits sich mit dem Zentralstaat auf eine gemeinsame Position einigen können. Die Regio- nen vertreten den Zentralstaat nur in Gebieten, die in ihrem Kompetenzbereich fallen oder in denen nicht der ganze Staat betroffen ist.53 Zu den subnationalen Akteuren, die ihren Nationalstaat vertreten, gehören etwa deutsche und österreichische Länder, belgische und italienische Regionen, die italienischen Provinzen Trient und Südtirol sowie die spanischen Autonomen Gemeinschaften. Gemäss Tatham besteht der Hauptvorteil dieses Einflusskanales darin, dass sie ihren Standpunkt in einem kriti- schen Moment des Politkgestaltungsprozesses darlegen können.54 3.3 Ausserstaatliche Kanäle Die Kategorie der ausserstaatlichen Kanäle zeichnet sich durch die direkte Beziehung zwischen subnationalen Akteuren und EU-Institutionen aus. Regionen nehmen ohne Umweg über den Nationalstaat Einfluss auf die supranationale Ebene.55 Ausserstaat- liche Kanäle können sowohl von den subnationalen Akteuren selbst ins Leben geru- fen56 als auch durch EU-Verträge geschaffen werden.57 Im Rahmen dieser Untersu- chung wird eine Unterscheidung zwischen sieben ausserstaatlichen Einflussmöglich- keiten vorgenommen: 50 Tatham, Devolution and EU Policy-Shaping, S.59 51 Ebd. 52 Committees and working parties, Version vom 30. Januar 2014 53 Jeffery, A Regional Rescue, S.3-4 54 Tatham, Devolution and EU Policy-Shaping, S.59 55 Tatham, Going Solo, S.494 56 Breuer, How Regions, S.82-83 57 Hooghe, The European Union and Multi-Level, S.8 18 1. Büros in Brüssel. Verbindungsbüros in Brüssel können von subnationalen Akt- euren alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen unterhalten werden. Sie erfüllen verschiedene Zwecke. Die im Rahmen dieser Untersuchung wichtigste Funktion ist das Lobbying. Büros vertreten gegenüber der Kommission und dem Europäischen Parlament (EP) die Standpunkte ihrer Regionen. Zudem unterstützen sie die regiona- len Vertreter im AdR und im Ministerrat. Weitere Aufgaben beinhalten die Beschaf- fung von Informationen zu Neuerungen in der EU-Gesetzgebung, das Knüpfen von Kontakten mit öffentlichen und privaten Akteuren und die kulturelle und soziale Re- präsentation der Region.58 2. Interregionale Netzwerke. Das Streben der subnationalen Akteure nach mehr supranationalem Einfluss äussert sich in der Bildung gemeinsamer Netzwerke. Die Zusammenarbeit ist oftmals staatenübergreifend und baut auf geographischen oder sektoriellen Kriterien sowie gemeinsamen Zielen der Mitgliedsregionen.59 Die inter- regionalen Netzwerke gelten als äusserst effektiv bei der Mobilisierung regionaler Advocacy Coalitions und der Beeinflussung der europäischen Entscheidungsgremi- en. Besonders mitgliederstarke Interessensverbände sind der Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE), die Versammlung der Regionen Europas (VRE) und die Konferenz der Peripheren Küstenregionen (KPKR).60 3. Intraregionale Kooperation. Nicht nur die Regionen, sondern auch Akteure wie Bewegungsorganisationen, Unternehmens- und Wirtschaftsverbände, zivilgesell- schaftliche Organisationen, Gewerkschaften oder Firmen verfügen über Interessen gegenüber der EU.61 Gleichzeitig nehmen die Interdependenzen zwischen diesen nichtstaatlichen Akteuren und den Regionen zu.62 Ein Weg zur Beeinflussung der EU-Politik besteht daher für regionale Entscheidungsträger darin, mit anderen Inte- ressensgruppen aus der Region zusammenzuarbeiten. 4. Mitglieder im Ausschuss der Regionen. Der AdR setzt sich aus 353 lokalen und regionalen Mandatsträgern aus allen 28 Mitgliedsstaaten zusammen. Die Aus- schussmitglieder werden vom Ministerrat für Amtsperioden von jeweils fünf Jahren bestimmt. Für den Ministerrat, die Kommission und das EP besteht eine Anhörungs- 58 Breuer, How Regions, S.84-85 59 Ebd. S.83 60 Rowe, Regional Representations in the EU, S.53-54 61 Berkhout, Joost, Political Activities of Interest Organizations. Conflicting Interests, Converging Strategies, Diss., Leiden 2010, S.19 62 Bache, Ian; Flinders, Matthew, Themes and Issues in Multi-level Governance, in Bache Ian; Flinders, Mat- thew. (Hrsg.), Multi-level Governance, Oxford 2011, S.3 19 pflicht des AdR bei Angelegenheiten, die lokale oder regionale Interessen betreffen.63 Bei der Vertretung gibt es dabei grosse Unterschiede zwischen den Staaten. Während beispielsweise in Belgien, Deutschland und Spanien die Regionen über einen oder mehr Vertreter verfügen, sind nicht alle französischen Regionen im AdR vertreten.64 5. Abgeordnete im Europäischen Parlament. Das 751-köpfige Parlament bildet gemeinsam mit dem Ministerrat die Legislative der Europäischen Union.65 Mitglieder des Europäischen Parlaments (MEPs) verfügen überdies häufig über gute Kontakte zu anderen wichtigen EU-Institutionen wie etwa der Kommission.66 Für das Ausmass des regionalen Einflusses auf die EU-Politikgestaltung mittels MEPs sind zwei An- nahmen zentral. Eine erste wichtige Rolle spielt der Wahlmodus in den Mitglieds- staaten. Auf regionaler Ebene gewählte MEPs sind den Regionen eher verbunden als jene aus Staaten, in denen auf nationalstaatlicher Ebene gewählt werden. Zweitens können Regionen besonders auf MEPs mit regionalistischer Gesinnung bauen, da sich diese besonders regionalen Interessen verpflichtet fühlen.67 6. Direkter Kontakt mit der Kommission. Möglichkeiten zur Beeinflussung der Kommission führen nicht nur über indirekte Wege wie die Arbeitsgruppen, Büros in Brüssel oder den AdR. Subnationale Akteure können in direkten Kontakt zur Kom- mission treten, um den europäischen Gesetzgebungsprozess bereits in seiner An- fangsphase mitzugestalten.68 7. Direkter Kontakt mit dem Europäischen Parlament. In Abgrenzung zur Zusammenarbeit von subnationalen Akteuren mit regionalen MEPs baut dieser Ein- flusskanal auf dem Verhältnis zwischen Regionen und dem EP als Institution. Diese Differenzierung ist notwendig, da ein Fehlen „eigener“ MEPs die direkte Beeinflus- sung des Parlaments durch subnationale Akteure nicht ausschliesst.69 4. Hypothesen Die Entwicklung von Hypothesen ist zur Beantwortung der zweiten Fragestellung notwendig, die der Erklärung der unterschiedlichen Wichtigkeiten und Nutzungshäu- figkeiten der Kanäle zwischen den Regionen dient. Aus der klassischen und der neu- 63 Committee of the Regions, Version vom 3. Februar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/committee_regions_en.htm 64 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.180 65 European Parliament, Glossary, Version vom 3. Februar 2014, URL: http://europa.eu/legislation_summaries/glossary/european_parliament_en.htm 66 Tatham, Going Solo, S.505 67 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.180ff 68 John, Peter, The Europeanisation of Sub-national Governance, in: Urban Studies, 2-3 (2000), S.878 69 Vgl. Hooghe, Subnational Mobilisation, S.191 20 en Theorie lassen sich je zwei diametral verschiedene Hypothesen für die Nutzung der beiden Einflusskanalkategorien erstellen. Bestimmend sind dabei das Verhältnis zwischen subnationalen Akteuren und Nationalstaat sowie die Stärke der Regionen. Die klassische Theorie geht von einem Interessenskonflikt zwischen Regionen und Nationalstaaten aus. Subnationale Akteure müssen daher zur Beeinflussung des eu- ropäischen Politikgestaltungsprozesses Wege gehen, die nicht der Kontrolle des Nati- onalstaates unterliegen.70 Hooghe führt in diesem Kontext an, dass „member state channels tend to be hostile.“71 Die Regionen versuchen daher möglichst ausgeprägt über ausserstaatliche Kanäle zu mobilisieren. Letztere verfügen gegenüber inner- staatlichen Einflusswegen den Vorteil, dass die regionale Interessensposition nicht durch den Staat als Gatekeeper abgeschwächt wird. Als einschränkende Faktoren für das Ausmass der Nutzung der ausserstaatlichen Kanäle treten materielle und imma- terielle Ressourcen sowie innenpolitischen Konfigurationen in Erscheinung (vgl. Ka- pitel 2.3).72 Es lässt sich daher für die klassische Theorie folgende zwei Hypothesen aufstellen: H1.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie ausserstaatliche Ka- näle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. H1.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie ausserstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Aus der neuen Theorie können die konkurrierenden Hypothesen abgeleitet werden. Dies ist einerseits möglich, weil sich gemäss dieser Theorieströmung das Verhältnis zwischen Regionen nicht zum voraus festlegen lässt.73 Andererseits wird von vielen Anhängern dieser Theorierichtung betont, dass die innerstaatlichen Kanäle die aus- serstaatlichen an Effektivität übertreffen.74 Die Nutzung der beiden Kanalkategorien wird wie bei der klassischen Theorie in Abhängigkeit zur Ressourcenstärke und insti- tutionellen Konfiguration der Regionen gestellt, jedoch unter umgekehrten Vorzei- chen. Stärkere Regionen verfügen über mehr Mittel, ihren Nationalstaat zu beeinflus- sen. Der Anreiz der Regionen zur Kooperation mit dem Nationalstaat nimmt daher mit der regionalen Stärke zu, während die Umgehung gleichzeitig an Attraktivität 70 Jeffery, Sub-National Mobilization, S.5 71 Hooghe, Subnational Mobilisation, S.177 72 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.3-7 73 Moore, A Europe of the Regions, S.519 74 Tatham, Going Solo, S.494 21 verliert.75 Für die neue Theorie der subnationalen Mobilisierung können daher fol- gende Hypothesen aufgestellt werden: H2.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie innerstaatliche Kanä- le zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. H2.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie innerstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. 5. Methodisches Vorgehen Kern der Untersuchung ist die Verwendung der verschiedenen Einflusskanäle durch die Regionen. Damit ein möglichst breitgefächertes gesamteuropäisches Bild der subnationalen Mobilisierung gewonnen werden kann, sollen zur Klärung der beiden eingangs aufgeworfenen Fragen statistische Verfahren angewandt werden. Bei der ersten Frage nach der Wichtigkeit und Häufigkeit einzelner Einflusskanäle kommt eine Auswertung auf uni- und bivariater Basis zur Anwendung. Die zweite Fragestel- lung erfordert ein komplexeres Vorgehen. Die Unterschiede in der Nutzung der Ka- näle werden strukturprüfend untersucht, wobei die zwei Strömungen der subnationa- len Mobilisierungstheorie in einer multivariaten Analyse zu untersuchen sind. Das Vorgehen in dieser Arbeit unterteilt sich in drei Schritte. Der erste Schritt dient der Datensammlung. Für die Regionen in der Untersuchung werden insgesamt 39 verschiedene Merkmale benötigt. Bei 28 davon handelt es sich um abhängige, bei 11 um unabhängige Variablen. Der grösste Teil der Daten für diese Untersuchung wird im Rahmen einer englischsprachigen Online-Umfrage bei 348 Regionen in 23 EU-Mitgliedsstaaten erhoben. Der Fragebogen wird an die Vorsitzen- den oder Mitglieder von Regionalregierungen sowie nichtgewählte Regionenvorste- her geschickt. Die Wahl fiel aus zwei Gründen auf diese Zielgruppe. Einerseits verfü- gen die Angeschriebenen auf Grund ihrer wichtigen regionalen Position Kenntnisse über die Ziele und Strategie auf europäischer Ebene, insbesondere auch über inner- staatliche Kanäle. Andererseits kennen sie die Verwaltungsstrukturen ihrer Region und können die Umfrage im Falle Zeitmangels oder Desinteresses an die zuständigen Fachpersonen weiterleiten. Pro Region kann nur eine Person einen Fragebogen aus- füllen. Die Einhaltung dieser Bedingung wird über einen persönlichen Zugangskode zur Umfrage gewährleistet. 75 Callanan; Tatham, Territorial interest representation, S.7 22 Die Primärdaten, die mit der Umfrage erfasst werden, decken alle endogenen Variab- len sowie sieben exogene ab. Für die restlichen vier unabhängigen Variablen werden Sekundärdaten aus verschiedenen Quellen herangezogen. Die Auswahl der Fälle so- wie die Erläuterungen zur Operationalisierung werden in Kapitel 6 und 7 präsentiert. Im zweiten Schritt folgen uni- und bivariate Analysen der Umfrageresultate. In erster Linie soll damit an die erste Forschungsfrage angeknüpft werden, welche Kanäle die subnationalen Akteure bei der Mobilisierung einsetzen. Die Ausführungen zu den Einflusskanälen in Kapitel 3 können durch deskriptivstatistische Kennwerte ergänzt werden. Der Erhebungszeitraum der Umfrage erstreckt sich vom 15. Januar bis zum 18. Februar 2014. Im dritten Schritt werden multiple Regressionsmodelle gebildet. Deren Auswertung und Interpretation dienen der Klärung der zweiten Forschungsfrage, welche die Un- terschiede bei der Nutzung der Einflusskanäle behandelt. Zur Analyse werden Rand- om-Effects-Modelle berechnet. Diese werden einerseits der Mehrebenenstruktur ge- recht, die sich in dieser Untersuchung aus Regionen- und Staatsebene zusammen- setzt.76 Andererseits passt die Methode auch zur Erhebungsgesamtheit (vgl. Kapitel 6). Random-Effects-Modelle erlauben, anders als etwa Fixed-Effects-Modelle, den Rückschluss von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit.77 6. Auswahl der Fälle Bei den Fällen in dieser Untersuchung handelt es sich um die Regionen in den Mit- gliedsstaaten der EU-28. Da für diese Untersuchung keine Vollerhebung durchge- führt wird, bilden verschiedene Kriterien den Rahmen für die Fallauswahl. Die Kon- zeptualisierung der Regionen erfolgt dabei in Anlehnung an die Definition des Regio- nenbegriffs, die bei der Bildung des Regional Authority Index von Hooghe et al. Ver- wendung fand. Die erste Bedingung betrifft das Territorium der Regionen. Dieses muss eine einzige, durchgängige und überschneidungsfreie Grenze aufweisen. Überregionale Institutio- nen werden dadurch aus der Erhebungsgesamtheit ausgeschlossen. Zweitens besteht die Stichprobe nur aus Regionen der obersten subnationalen Stufe. Zwischen den 76 Kopp, Johannes; Lois,Daniel, Einführung in die Mehrebenenanalyse, Version vom 8. Februar 2014, URL: http://www.tu-chemnitz.de/hsw/soziologie/institut/file-dl- RWluZnVlaHJ1bmdfTWVocmViZW5lbmFuYWx5c2UucGRm- ABUHDysaAgs- HAwwZWx4FERMFAQgTAEtUVlZDVFRQSjZXUlxLUVo4FhwKABINGxADCQEGEBsTAwUWCQMdBwwK DRMRA0QZDwQ.pdf 77 Random and Fixed Effects FAQ, Mindhive. A community portal for MIT brain research, Version vom 8. Februar 2014, URL: http://mindhive.mit.edu/node/92 23 erhobenen Regionen und ihren Nationalstaaten existiert keine weitere Zwischenebe- ne. Als dritte Voraussetzung verfügen die Regionen über legislative, exekutive und/oder administrative Institutionen. Dadurch erscheinen Regionen, die nur statis- tischen oder planerischen Zwecken dienen, nicht in dieser Untersuchung.78 Diese Kriterien werden von 348 Regionen aus 23 Mitgliedsstaaten erfüllt. Es handelt sich um die belgischen, dänischen, französischen, englischen, griechischen, irischen und italienischen Regionen, die bulgarischen Oblaste, die deutschen und österreichi- schen Länder, die estnischen Landkreise, die finnischen Landschaften, die kroati- schen Gespanschaften, die Provinzen Schwedens und der Niederlande sowie zwei italienische Provinzen, die polnischen Wojewodschaften, die portugiesischen Auto- nomen Regionen, die rumänischen Kreise, die slowakischen Landschaftsverbände, die spanischen Autonomen Gemeinschaften, die tschechischen Bezirke, die ungari- schen Komitate, die zypriotischen Eparchien sowie Schottland, Wales und Nordir- land. In zwei Staaten, dem Vereinigten Königreich und Italien, kam bei der Auswahl von Regionentypen eine erwähnenswerte Auslegung der Auswahlkriterien zur Anwen- dung. Die neun Regionen Englands wurden in die Untersuchung aufgenommen, ob- wohl die die regionalbehördlichen Führungsgremien (local authority leaders‘ boards) im Jahre 2010 ihre Kompetenzen und ihren offiziellen Status verloren haben. Jedoch bestehen die regionalen Führungsgremien auf freiwilliger Basis weiter,79 wobei sie sich aus gewählten lokalen Mandatsträgern aus dem Gebiet der entsprechenden Re- gionen zusammensetzen. Die regionalen Führungsgremien dienen der Zusammenar- beit der Lokalbehörden, übernehmen Planungs- und Strategieaufgaben und helfen bei der Politikimplementierung.80 In Italien wurde anstelle der Region Trentino- Südtirol ihre beiden autonomen Provinzen Südtirol und Trient in die Umfrage aufge- nommen. Grund dafür ist, dass letztere einerseits nicht der Region unterstellt sind und andererseits als einzige zwei italienische Provinzen über gesetzgeberische Kom- petenzen verfügen.81 78 Vgl. Hooghe, Liesbet et al., The Rise of Regional Authority, A comparative study of 42 democracies (1950- 2006), Amsterdam 2009, URL: www.unc.edu/~gwmarks/assets/doc/The%20Rise%20of%20Regional%20Authority.pdf, S.8 79 Department for Communities and Local Government, Scrapping regional bureaucracy will save millions, Version vom 10. Februar 2014, URL: https://www.gov.uk/government/news/scrapping-regional- bureaucracy-will-save-millions 80 Vgl. East of England Local Government Association, About, Version vom 10. Februar 2014, URL: http://www.eelga.gov.uk/about/ 81 Verfassung der italienischen Republik, Art. 116-117, URL: http://www.regione.taa.it/normativa/costituzione.pdf 24 7. Daten 7.1 Abhängige Variablen Als Explananda treten in dieser Untersuchung die Wichtigkeit und die Nutzungshäu- figkeit der Einflusskanäle in Erscheinung. Einerseits nehmen die 14 Kanäle in der Untersuchung für die Regionen unterschiedliche Wichtigkeiten bei der Politikbeein- flussung ein. Andererseits unterscheiden sie sich auch in der Häufigkeit, mit der sie von den subnationalen Akteuren beansprucht werden. Grund für die Verwendung dieser beiden Konzepte ist die Erwartungshaltung, dass ein eher schwacher Zusam- menhang zwischen den beiden besteht. Wichtige Einflusskanäle müssen nicht zwin- gend häufig zur Mitgestaltung europäischer Policys eingesetzt werden. Die Erhebung der Wichtigkeit und Nutzungshäufigkeit der Einflusskanäle erfolgt un- terteilt in die einzelnen innerstaatlichen und ausserstaatlichen Einflusskanäle. Insge- samt werden somit 28 abhängige Variablen benötigt. Die Wichtigkeit der 14 Ein- flussmöglichkeiten wird mittels der Bewertung von 14 Aussagen erhoben. Die Teil- nehmenden bewerten die Aussagen auf einer Skala von 1 = No importance bis 11 = Extremely important. Zusätzlich steht die Ausprägung „Option not used/not availab- le“ zur Verfügung. Einen Überblick über die zu bewertenden Aussagen bietet Tabelle 1. 25 Tabelle 1 Überblick der Aussagen, die der Bewertung der Wichtigkeit der 14 Einflusskanäle dienen. Ähnlich der Erhebung der Wichtigkeit wird auch jene der Häufigkeit durchgeführt. Die Teilnehmenden geben bei den 14 Einflusskanälen an, wie oft sie sich auf diese verlassen. Dazu beurteilen sie pro Kanal eine je eine Aussage mit den sechs Ausprä- gungen Never, Rarely, Sometimes, Often, Usually und Always.82 Tabelle 2 bietet ei- nen Überblick der 14 Häufigkeitsaussagen. 82 Fowler, Floyd J., Improving Survey Questions. Design and Evaluation (Applied Social Research Methods Series, Bd. 38), London 1995, S.56 Einflusskanäle Aussagen (1 = No importance,11 = Extremely important) Partizipationsrechte Our region uses its participatory rights on the nation state level in order to influence the EU policy-shaping process (e.g. via legislative or administrative bodies). Konsultationsmechanismus Our region uses a special consultative procedure vis-à-vis the national government in order to influence the EU policy-shaping process. Informelle Einflussnahme Our region uses non-institutionalised (informal) ways of ac- cess to the nation state level in order to influence the EU policy- shaping process (e.g. lobbying and professional networking). Ständige Vertretung Our region co-determines the goals and strategy of the nation state’s Permanent Representatives in order to influence the EU policy- shaping process. Arbeitsgruppen d. EK Our region participates in working groups of the Commission in order to influence the EU policy-shaping process. Arbeitsgruppen d. Ministerrats Our region participates in working groups of the Council of Ministers in order to influence the EU policy-shaping process. Sitzungen des Ministerrates Our region helps represent the nation state in the Council of Min- isters in fields of regional competence in order to influence the EU policy-shaping process (i.e. regions are present in the Council in policy areas where they have regional authority over policy making or where only a part of the country is affected, e.g. fisheries). Büros in Brüssel Our region uses an office in Brussels to influence the EU policy- shaping process Interregionale Netzwerke Our region uses its memberships in European networks and asso- ciations to influence the EU policy-shaping process (e.g. Council of European Municipalities and Regions, Association of European Regions, Conference of Peripheral Maritime Regions etc.). Intraregionale Kooperation Our region cooperates with other regional actors such as firms and regional interest groups to influence the EU policy-shaping pro- cess. Mitglieder im AdR Our region relies on its representative(s) in the Committee of the Regions to influence the EU policy-shaping process. MEPs Our region relies on its representative(s) in the European Par- liament to influence the EU policy-shaping process. Direktkontakt mit der EK Our region maintains direct contact with the Commission to influence the EU policy-shaping process. Direktkontakt mit dem EP Our region maintains direct contact with the European Par- liament to influence the EU policy-shaping process. 26 Einflusskanäle Aussagen (1 = Never, 6 = Always) Partizipationsrechte When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses its participatory rights (e.g. via legislative or administrative bodies) on the nation state level: Konsultationsmechanismus When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses a special consultative procedure vis-à-vis the national gov- ernment: Informelle Einflussnahme When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses non-institutionalised (informal) ways (e.g. lobbying, pro- fessional networking) of access to the nation state level: Ständige Vertretung When trying to influence the EU policy-shaping process, our region co-determines the goals and strategy of the nation state’s Perma- nent Representatives: Arbeitsgruppen d. EK When trying to influence the EU policy-shaping process, our region participates in working groups of the Commission: Arbeitsgruppen d. Ministerrats When trying to influence the EU policy-shaping process, our region participates in working groups of the Council of Minister: Sitzungen des Ministerrates When trying to influence the EU policy-shaping process, our region helps represent the nation state in the Council of Ministers in fields of regional competence: Büros in Brüssel When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses an office in Brussels: Interregionale Netzwerke When trying to influence the EU policy-shaping process, our region uses its memberships in European networks and associations: Intraregionale Kooperation When trying to influence the EU policy-shaping process, our region cooperates with other regional actors such as firms and re- gional interest groups: Mitglieder im AdR When trying to influence the EU policy-shaping process, our region relies on its representative(s) in the Committee of the Re- gions: MEPs When trying to influence the EU policy-shaping process, our region relies on its representative(s) in the European Parliament: Direktkontakt mit der EK When trying to influence the EU policy-shaping process, our region maintains direct contact with the Commission: Direktkontakt mit dem EP When trying to influence the EU policy-shaping process, our region maintains direct contact with the European Parliament: Tabelle 2 Überblick der Aussagen, die der Bewertung der Häufigkeit der 14 Einflusskanäle dienen. Es darf nicht unterlassen werden, die Operationalisierung der Wichtigkeit und der Häufigkeit mittels dieser Aussagen aus einem kritischen Blickwinkel zu betrachten. Erstens handelt es sich bei den Einschätzungen der Einflusskanäle um eine kontext- abhängige Wahrnehmung der Umfrageteilnehmenden. Welche Kanäle als wichtig empfunden und häufig genutzt werden, kann im Rahmen dieser Umfrage in die Ab- hängigkeit von Faktoren wie den persönlichen Erfahrungen mit einzelnen Kanälen, der beruflichen Stellung des Befragten (Regierungsmitglied vs. Beamter) und der Be- deutung der EU in seinem Arbeitsalltag gestellt werden. Zweitens kann bei der Be- 27 wertung der Einflussmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächli- che Wahrnehmung der Kanalnutzung durch Idealvorstellungen beeinflusst werden. Tatham erwähnt in diesem Zusammenhang das Bedürfnis von Teilnehmenden, die eigene Region als besonders einflussreich darzustellen.83 7.2 Unabhängige Variablen Die Stärke der Regionen wird als Explanans für die Wichtigkeit und Nutzungshäufig- keit der Kanalnutzung herangezogen. Da die regionale Stärke als mehrdimensionales Konzept materielle und immaterielle Ressourcen sowie institutionelle Konfiguratio- nen beinhaltet, kann ihre Messbarmachung auf verschiedene Weisen vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Arbeit wird die Stärke in sieben Variablen überführt, die in diesem Kapitel gekoppelt an ihre Operationalisierung erläutert werden. Die Prog- nose der Wirkung der entsprechenden unabhängigen Variablen auf die Nutzung der Einflusskanäle hängt jeweils vom Kontext der beiden Strömungen der subnationalen Mobilisierungstheorie ab (vgl. Kapitel 4). 1. Selbstverwaltung. Die Regionen unterscheiden sich im Ausmass, in dem sie die alleinige Verwaltungsgewalt über die Bevölkerung innerhalb ihres Gebietes verfügen. Ihre Selbstverwaltung dient den Regionen als Anreiz, ihre Interessen auch ausserhalb der nationalstaatlichen Arena zu vertreten.84 Gleichzeitig bildet eine starke gesetzli- che und verfassungsrechtliche Stellung der Regionen im innenpolitischen Kontext eine entscheidende Grundlage für die Ausgeprägtheit der subnationalen Mobilisie- rung.85 Um das Ausmass der Selbstverwaltung zu erfassen, wird auf den Aspekt der Self-rule aus dem Regional Authority Index von Hooghe et al. zurückgegriffen. Self-rule setzt sich aus vier Dimensionen zusammen. Dazu gehört das Ausmass der Autonomie der regionalen Institutionen (Institutional Depth), die Anzahl Politikbereiche in regiona- ler Kompetenz (Policy Scope), die Möglichkeit der Region Steuern zu erheben (Fiscal Autonomy) sowie das Vorhandensein unabhängiger regionaler Legislativ- und Exe- kutivorgane (Representation).86 Die Self-rule-Werteskala reicht von 0 bis 15, wobei 0 für eine fehlende Selbstverwaltung steht.87 83 Tatham, Going Solo, S.495 84 Tatham, The More the Merrier, S.6 85 Bomberg, Elizabeth; Peterson, John, European Union Decision Making. The Role of Sub-national Authori- ties, in: Political Studies 2 (1998), S.221 86 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.14 87 Ebd. S.347 28 2. Politikbereiche. Die Anzahl Politikbereiche, für welche die Regionen die alleini- ge Verantwortung tragen, variiert. Es kann davon ausgegangen werden, die Anzahl Policys in der regionalen Kompetenz mit der Stärke der subnationalen Präsenz auf supranationaler Ebene positiv korreliert.88 Für die Operationalisierung wird der Policy Scope des Regional Authority Index verwendet, der einen Wertebereich von 0 bis 4 abdeckt.89 3. Parteienkongruenz. Die parteipolitische Kongruenz zwischen Regional- und Nationalregierung beeinflusst die Nutzung der Kanäle. Es ist zu erwarten, dass eine Inkongruenz zwischen der Parteienkomposition auf regionaler und nationaler Ebene die Nutzung innerstaatlicher Kanäle abschwächt und ausserstaatliche fördert. Partei- politische Kongruenz dient hingegen der Verwendung der innerstaatlichen Einfluss- möglichkeiten.90 Die Parteienkongruenz wird mittels eines Items in der Umfrage bei den Regionen erhoben. Für die Frage „Is your region governed by the same party/parties as your country’s central government (including coalition partners)?“ stehen die vier Ant- wortmöglichkeiten „Yes, same party (no coalition at either regional or national lev- el)“, „Yes, same coalition parties“, „Yes, one party or more overlap in coalition gov- ernments“ und „No, no party overlap“ zur Verfügung. Für die Auswertung wird dieses Item in drei Dummy-Variablen rekodiert. 4. Bevölkerungsgrösse. Aus der Grösse der regionalen Bevölkerung lassen sich aus zwei Gründen Prognosen für die subnationale Mobilisierung erstellen. Einerseits führt die Grösse auf Grund von Skaleneffekten zu mehr verfügbaren Ressourcen zur Mobilisierung. Andererseits erhöht sich mit zunehmender Grösse der Bevölkerung der Druck auf die regionale Führung, die Interessen der Bürger wahrzunehmen und zum Ausdruck zu bringen, auch auf supranationaler Ebene.91 Für die Operationalisierung werden Daten von Eurostat und Statistics Estonia ver- wendet. 5. Bevölkerungsdichte. In Abgrenzung zur Grösse der Bevölkerung kann die Dich- te herangezogen werden. Tatham geht von der Tendenz aus, dass die Interessen dünnbesiedelter ländlicher Gebiete eher zugunsten stärker urbanisierter Gegenden vernachlässigt werden als umgekehrt. Grund dafür ist das Anfallen höherer Opportu- nitätskosten für die nationalstaatlichen Entscheidungsträger, falls sie die städtischen 88 Tatham, The More the Merrier, S.6 89 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.347 90 Vgl. Tatham, The More the Merrier, S.5 91 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Competence ring-fencing from below? The drivers of regional de- mands for control over upwards dispersion, in: Journal of European Public Policy (erscheint 2014), S.9 29 Gebiete übergehen. Dünner besiedelte Gebiete erhalten aber dadurch den Anreiz, verstärkt über ausserstaatliche Kanäle zu mobilisieren. Dichter besiedelte Regionen präferieren dieser Argumentationslinie zufolge innerstaatliche Kanäle. Die Bevölkerungsdichte wird mittels Daten von Eurostat und Statistics Estonia ope- rationalisiert. 6. Regionales Bruttoinlandsprodukt. Das regionale BIP stellt eine Möglichkeit dar, die Wirtschaftskraft einer Region messbar zu machen. Eine höhere wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit ermöglicht es Regionen, sich stärker für supranationale Be- lange einzusetzen.92 Gleichzeitig verleiht der wirtschaftliche Erfolg den Regionen ei- nen stärkeren Anreiz zur Mobilisierung.93 Zur Operationalisierung wird auf vorhandene Datensätze von Eurostat und Statistics Estonia zurückgegriffen. 7. Regionales Bruttoinlandsprodukt pro Kopf. Das regionale BIP pro Kopf findet Verwendung als Indikator für den Wohlstand94 oder den Ressourcenreichtum einer Region.95 Im Unterschied zum regionalen BIP ermöglicht es, die Mobilisierung unabhängig von der Grösse der Region zu erklären. Skandinavische Regionen etwa verfügen über ein kleines BIP, jedoch ein hohes BIP pro Kopf.96 Um das regionale BIP pro Kopf zu operationalisieren, werden Daten von Eurostat und Statistics Estonia verwendet. 7.3 Kontrollvariablen Nebst den sieben Variablen, die für die Stärke der Regionen stehen, können vier wei- tere erklärende Faktoren für die Wichtigkeit und die Nutzungshäufigkeit der 14 Ein- flusskanäle angeführt werden. Diese Kontrollvariablen können sich in zwei Punkten von den übrigen sieben unabhängigen Variablen unterscheiden. Sie klären entweder nur die stärkere Verwendung der innerstaatlichen oder der ausserstaatlichen Kanäle oder sind nicht direkt aus der Theorie der subnationalen Mobilisierung herleitbar. 1. Regionale Andersartigkeit. Die Regionen können sich in linguistischen, ethni- schen,97 kulturellen oder identitätsbezogenen Aspekten von den restlichen Gebieten ihres Nationalstaates unterscheiden.98 Im Rahmen der klassischen Theorie findet 92 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.532 93 Marks, What Do Subnational Offices Think, S.9 94 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.532 95 Tatham, With or without you?, S.82 96 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.532 97 Tatham, The More the Merrier, S.7 98 Donas; Beyers, How Regions Assemble in Brussels, S.541 30 sich die Annahme, dass diese regionalen Besonderheiten zu einer stärkeren suprana- tionalen Präsenz anleiten.99 Die Andersartigkeit fördert den Interaktionsmodus der Umgehung und damit die Verwendung ausserstaatlicher Kanäle. Die Nutzung inner- staatlicher Kanäle wird unwahrscheinlicher.100 Die Operationalisierung der regionalen Andersartigkeit wird über eine dichotome Frage in der Umfrage vorgenommen. Für die Fragestellung „Is your region distinctly different from the rest of the country in cultural, ethnic, linguistic and/or identity terms?“ stehen die Antworten „Yes“ und „No“ zur Auswahl. 2. Regionalistische Parteien in der Regierung. Die regionale Andersartigkeit kann ihren Ausdruck in der Mobilisierung regionalistischer Parteien finden.101 Regi- onalistische Parteien in den Regionalregierungen können in gleicher Weise wie die Andersartigkeit in eine positive Beziehung zu supranationalen Präferenzen gestellt werden.102 Eine regionalistische oder auch nationalistische Partei in der Exekutive lässt gemäss Tatham die Chancen zur Umgehung ansteigen und schwächt die Aus- sichten auf Kooperation mit dem Nationalstaat.103 Die benötigten Angaben zu regionalistischen oder nationalistischen Parteien in sub- nationalen Regierungen werden über die Umfrage gewonnen. Teilnehmende beant- worten die dichotome Frage „Is a „regional”, „regionalist” or „nationalist” party in government in your region?“. 3. Gemeinsame Kompetenzausübung. Zwischen den subnationalen Akteuren variiert der Umfang jener Kompetenzen, die gemeinsam von den Regionen und den Nationalstaaten wahrgenommen werden. Diese gemeinsame Kompetenzausübung, bei Hooghe et al. Shared Rule genannt, bezeichnet die Beeinflussung der national- staatlichen Entscheidungsfindung durch die Regionen.104 Ein solches Mitsprache- recht verleiht den Regionen Einfluss auf den Nationalstaat zur Förderung ihrer sup- ranationalen Ziele. Innerstaatliche Kanäle gewinnen dadurch gegenüber ausserstaat- lichen an Bedeutung.105 Als Datengrundlage wird die Komponente Shared Rule des Regional Authority Index verwendet. Shared Rule stellt eine Aggregatsvariable mit Werten zwischen 0 und 9 dar. Sie berücksichtigt den Einfluss der Region auf die Gesetzgebung (Law Making), 99 Tatham, The More the Merrier, S.7 100 Moore, A Europe of the Regions, S.519 101 Schakel, Arjan H., Congruence between Regional and National Elections, in: Comparative Political Studies 5 (2011), S.639 102 Tatham, Michaël; Bauer, Michael W., Support from Below? Regional Élites, Governance Preferences and Supranational Institutions, in: Journal of Public Policy (online veröffentlicht am 20. Dezember 2013), S.24 103 Tatham, With or without you?, S.82 104 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.14 105 Tatham; Bauer, Competence ring-fencing from below?, S.6 31 die intergouvernementale Strategie (Executive Control), die Verteilung nationaler Steuereinnahmen (Fiscal Control) und Verfassungsänderungen (Constitutional Re- form).106 4. Bedeutung der EU. Das Antwortverhalten bei der Wichtigkeit oder Nutzungs- häufigkeit der Einflusskanäle ist möglicherweise nicht nur von regionalen Attributen, sondern vom Arbeitsgebiet der Befragten abhängig. Ausgehend davon kann die EU einen unterschiedlichen Stellenwert im beruflichen Alltag der Befragten spielen. Die- se Bedeutung beeinflusst möglicherweise die Bewertung der Kanäle. Es darf vermutet werden, dass die Befragten mit steigender Bedeutung der EU in ihrem Arbeitsalltag die Einflusskanäle als wichtiger und häufiger genutzt bewerten. In der Umfrage wird die Bedeutung der EU im Arbeitsalltag der Befragten erhoben. Die Frage „Thinking of your daily work, what role plays the EU in your policy ar- ea(s)?” kann mit sechs Ausprägungen von „No role“ bis „Very important role” beant- wortet werden.107 8. Uni- und bivariate Analyse 8.1 Umfrage An der Umfrage haben sich insgesamt 116 Personen aus 22 EU-Mitgliedsstaaten be- teiligt. Bei 348 angeschriebenen Regionen entspricht dies einem Rücklauf von genau 33.3 Prozent. Davon waren 84.5 Prozent der Fragebögen hinsichtlich der 28 Items zu den Einflusskanälen komplett ausgefüllt. Mit der Ausnahme von Zypern nahm aus allen Staaten mindestens eine Region an der Umfrage teil. Die Anzahl ausgefüllter Fragebögen pro Staat reicht dabei von einem aus Belgien bis elf aus Bulgarien. Durchschnittlich nahmen pro EU-Mitgliedsstaat fünf Regionen an der Umfrage teil. Von den Teilnehmenden haben 110 ihre berufliche Stellung innerhalb ihrer Region genannt. Diese Berufsangaben lassen sich in drei Gruppen unterteilen. In 38 Prozent der Fälle wurde der Fragebogen von den Angeschriebenen selbst beantwortet. Es handelt sich dabei um einerseits um gewählte regionale Präsidenten, Minister, Vize- minister, sowie Mitglieder von regionalen Exekutivräten. Andererseits befinden sich in dieser Gruppe auch staatlich eingesetzte Führungspersonen wie Gouverneure und 106 Hooghe et al., The Rise of Regional Authority, S.347 107 Eigentlich hätte als weitere Kontrollvariable die Grösse der regionalen Verwaltung als Erklärungsgrund verwendet werden sollen. Die Formulierung „Please give an estimate of the number of full-time employees working in your region’s administration (including regional personnel outside your region, e.g. in Brussels)” wurde jedoch teilweise missverstanden, was sich in Antwortwerten zwischen 0 und 750’000 [Mittelwert: 10’709, Standardabweichung: 73’003 (!)] widerspiegelt. 32 Präfekten. Am häufigsten wurde der Fragebogen jedoch nicht von den Adressaten selbst, sondern von Sachverständigen mit leitender Position in der Regionalverwal- tung ausgefüllt. 44 Prozent der Teilnehmenden leiten eine Abteilung oder ein regio- nales Staatssekretariat, dessen Arbeitsgebiet Bereiche wie Europafragen, Aussenbe- ziehungen, internationale Belange, überregionaler Kooperation und/oder regionale Entwicklung umfasst. Die verbleibenden 18 Prozent der Fragebögen wurden entwe- der von Experten innerhalb dieser Abteilungen oder engen Mitarbeitenden regionaler Führungspersonen eingereicht. 8.2 Nutzung der Einflusskanäle Dieses Kapitel soll der Beantwortung der ersten Forschungsfrage dienen. Im Zentrum steht damit die Unklarheit, welche Kanäle zur Beeinflussung europäischer Policys für die Regionen wichtig sind und welche häufig beansprucht werden. Bei der Untersuchung der Wichtigkeit zeigt sich, dass sich zwischen den innerstaatli- chen und ausserstaatlichen Kanälen eine deutliche Diskrepanz besteht. Ausserstaatli- che Kanäle werden im Durchschnitt mit fast zwei Punkten mehr auf der Wichtigkeits- skala (1-11) bewertet als innerstaatliche. Hauptverantwortlich dafür ist die Wahr- nehmung jener innerstaatlichen Kanäle, die direkt auf die supranationale Ebene zu- greifen. Im Rahmen der Mitgestaltung des europäischen Politikgestaltungsprozess werden die Ständige Vertretung, Arbeitsgruppen der Kommission und des Minister- rates sowie die Teilnahme an Sitzungen des Ministerrates von den Regionen als deut- lich unwichtiger als die übrigen drei innerstaatlichen Kanäle ausgewiesen. Jedoch wiederspiegelt sich in diesen tiefen Wichtigkeiten die Tatsache, dass viele National- staaten ihren Regionen diese Einflusskanäle vorenthalten. Wird die Mittelwertsbe- rechnung unter Ausschluss jener Regionen durchgeführt, welche diese vier Kanäle nicht nutzen, steigt deren Wichtigkeit um 1.5 bis 2 Zähler an. Die wichtigsten Kanäle lassen sich in drei Gruppen unterteilen. Zur ersten Gruppe gehören Partizipationsrechte auf staatlicher Ebene, ein Konsultationsverfahren zwi- schen Regionen und Nationalstaat sowie informelle Einflusswege. Diesen innerstaat- lichen Kanälen ist gemeinsam, dass sie zum Erreichen ihrer Ziele die staatliche Posi- tion beeinflussen wollen. Die zweite Gruppe von wichtigen Kanälen kann als Regio- nallobby definiert werden.108 Mittels Büros in Brüssel, interregionalen Netzwerken, intraregionaler Kooperation sowie direktem Kontakt mit dem EP und der Kommissi- 108 Vgl. Breuer, How Regions, S.82-83 33 on versuchen die Regionen auf die Politikgestaltung einzuwirken, ohne den Weg über den Nationalstaat und eine Präsenz in EU-Gremien zu wählen. Direkte Kontakte mit der Kommission und dem EP werden dabei als leicht unwichtiger beurteilt als die übrigen ausserstaatlichen Kanäle. Diese Werte werden davon beeinflusst, dass knapp 20 Prozent der Regionen weder Kontakt zur Kommission noch zum EP pflegen. Die dritte Gruppe von wichtigen Einflusswegen lassen sich ausserstaatliche institutionelle Kanäle bezeichnen. Anders als innerstaatliche Kanäle mit Engagement in europäi- schen Gremien werden Abgeordnete im Ausschuss der Regionen und im Europäi- schen Parlament als bedeutend eingeschätzt. Einflusskanäle Mittelwert der Wichtigkeit Std.abweichung N Partizipationsrechte 6.83 2.94 114 Konsultationsmechanismus 5.36 3.60 114 Informelle Einflussnahme 6.20 3.27 115 Ständige Vertretung 4.43 3.42 115 Arbeitsgruppen d. EK 4.30 3.77 115 Arbeitsgruppen d. Ministerrats 3.03 3.56 115 Sitzungen des Ministerrates 3.17 3.61 113 Büros in Brüssel 6.64 4.35 113 Interregionale Netzwerke 6.98 3.40 116 Intraregionale Kooperation 6.83 3.20 116 Mitglieder im AdR 6.80 3.51 116 MEPs 6.95 3.23 115 Direktkontakt mit der EK 5.83 4.08 115 Direktkontakt mit dem EP 5.44 3.99 115 Tabelle 3 Überblick der deskriptivstatistischen Kennwerte der Wichtigkeit der 14 Einflusskanäle. Die Wichtigkeit variiert zwischen 1 (No importance) und 11 (Extremely important). Die Unterschiede zwischen den beiden Kanalkategorien treten auch bei der Häufig- keitsuntersuchung auf. Während die innerstaatlichen Kanäle im Durchschnitt selten bis manchmal eingesetzt werden, kommen die ausserstaatlichen manchmal bis oft zur Anwendung. Die Unterschiede zwischen den beiden Kanalkategorien sind dabei primär auf seltene Teilnahmen an Arbeitsgruppen der EK und des Ministerrates so- wie an Ministerratssitzungen zurückzuführen. Gleichzeitig verlassen sich die Regio- nen am häufigsten auf ihre Niederlassungen in Brüssel, interregionale Netzwerke so- wie ihre Mitglieder im Ausschuss der Regionen. Die unterschiedlichen durchschnitt- lichen Nutzungshäufigkeiten zwischen innerstaatlichen und ausserstaatlichen Kanä- 34 len können auch daran illustriert werden, wie häufig ein Kanal nie genutzt wird. Während pro ausserstaatlichen Kanal durchschnittlich 20 Teilnehmende angeben, diesen nie zu verwenden, sind es bei innerstaatlichen Kanälen durchschnittlich 38. Bei der Häufigkeit lassen sich die Kanäle wiederum in die ähnliche Gruppen einteilen wie bei der Wichtigkeit. Auch hier beinhaltet die erste Gruppe die drei Kanäle, die zur Beeinflussung des Nationalstaates eingesetzt werden. Als zweite Gruppe können die beiden Möglichkeiten des direkten Kontakts mit der Kommission und dem EP ver- wendet werden. Sowohl die Nutzung der Kanäle in der ersten als auch in der zweiten Gruppe kann mit dem Prädikat manchmal bezeichnet werden. In die dritte Gruppe hingegen können die fünf am häufigsten genutzten Einflusskanäle eingeteilt werden. Dabei handelt es sich um Brüsseler Büros, Netzwerke, Kooperation mit anderen regi- onalen Akteuren sowie die Vertretung im AdR und im EP. Diese Kanäle werden manchmal bis häufig eingesetzt. Einflusskanäle Mittelwert der Häufigkeit Std.abweichung N Partizipationsrechte 3.26 1.54 114 Konsultationsmechanismus 2.84 1.56 110 Informelle Einflussnahme 3.18 1.37 113 Ständige Vertretung 2.54 1.40 112 Arbeitsgruppen d. EK 2.28 1.36 114 Arbeitsgruppen d. Ministerrats 2.03 1.43 114 Sitzungen des Ministerrates 2.11 1.43 114 Büros in Brüssel 3.61 1.93 114 Interregionale Netzwerke 3.57 1.41 115 Intraregionale Kooperation 3.40 1.25 115 Mitglieder im AdR 3.51 1.61 116 MEPs 3.41 1.44 113 Direktkontakt mit der EK 3.02 1.57 114 Direktkontakt mit dem EP 2.70 1.48 113 Tabelle 4 Überblick der deskriptivstatistischen Kennwerte der Nutzungshäufigkeit der 14 Einflusska- näle. Die Häufigkeit variiert zwischen 1 (Never) und 6 (Always). Die Auswertung der Häufigkeit der Kanalnutzung fördert Ergebnisse zutage, die eine starke Ähnlichkeit zu denjenigen der Wichtigkeitsuntersuchung aufweisen. Dies zeigt sich nicht nur daran, dass die Kanäle in beiden Fällen in ähnliche Gruppen einteilen lassen. Mittels einer Korrelationsanalyse kann gezeigt werden, dass die Wichtigkeit eines Einflusskanals in allen 14 Fällen stark bis sehr stark mit der Nutzungshäufigkeit 35 zusammenhängt. Durchschnittlich liegt zwischen der Wichtigkeit und der Nutzungs- häufigkeit eines Kanals ein Korrelationskoeffizient r von 0.81 vor. Werden die beiden Kanalkategorien separat betrachtet, so ergibt sich bei den ausserstaatlichen Kanälen zwischen den Wichtigkeitsvariablen und ihrem Häufigkeitspendant eine durch- schnittliche Korrelation von r = 0.82, bei den innerstaatlichen r = 0.77. Ein fast per- fekter Zusammenhang von r = 0.93 kann zwischen der Wichtigkeit eines Büros in Brüssel und der Häufigkeit seiner Nutzung festgestellt werden. 8.3 Prüfung auf Multikollinearität Anders als die starke Korrelation zwischen den verschiedenen Wichtigkeiten und Nutzungshäufigkeiten bei den einzelnen Kanälen stellt ein starker Zusammenhang unter den unabhängigen Variablen ein Problem dar. Besteht ein starker Zusammen- hang unter den exogenen Variablen, kann deren Effekt auf die endogene Variable nicht mehr eindeutig einer zugeordnet werden. Die Genauigkeit der Interpretation des Regressionsmodells wird dadurch beeinträchtigt. Um diese allfällige Störung aus- schliessen zu können, wird die Datenstruktur im Vorfeld auf Multikollinearität über- prüft. Die Untersuchung kann über verschiedene Kenngrössen wie den Varianzinflations- faktor (VIF), den Determinationskoeffizienten R2 beziehungsweise die Toleranz (1 – R2) vorgenommen werden. Allerdings fehlen bei den entsprechenden Testverfahren allgemein akzeptierte Richtwerte. Urban und Mayerl schlagen bei VIF-Werten eine Grenze von 5.00 vor, wobei in weniger strikten Anwendungen auch Werte bis 10.00 akzeptiert werden können. Bei der Toleranz genügt als weiches Kriterium ein Wert von 0.1, der nicht unterschritten werden sollte. Grössere Sicherheit bietet jedoch ein höherer eigener Varianzanteil zwischen 0.2 bis 0.25 Prozent.109 Die Auswertung in Tabelle 5 offenbart, dass die Bildung multivariater Regressions- modelle nicht ohne Rücksicht auf den engen Zusammenhang gewisser Variablen un- tereinander vorgenommen werden kann. Während der Grossteil der Variablen tiefe VIF- beziehungsweise hohe Toleranzwerte aufweist, sind vier Variablen eindeutig multikollinear. Sowohl das Ausmass der Selbstverwaltung, die Anzahl Politikberei- che, die Grösse der Bevölkerung und das regionale BIP lassen sich fast perfekt durch die übrigen Variablen erklären. Zurückzuführen ist dieses Resultat darauf, dass je- weils einzig zwei Variablen äusserst stark miteinander zusammenhängen. Zwischen 109 Urban, Dieter; Mayerl, Jochen, Regressionsanalyse. Theorie, Technik und Anwendung, Wiesbaden 22006, S.323 36 der Selbstverwaltung und den Politikbereichen liegt ein Korrelationskoeffizient r = 0.97 vor. Der enge Zusam- menhang erklärt sich dadurch, dass die Anzahl der Politikbereiche (Policy Sco- pe) ein integraler Bestandteil der regionalen Selbstverwal- tung (Self-rule) ist. Die glei- che Korrelationsstärke von r = 0.97 besteht auch zwischen der Bevölkerungsgrösse und dem BIP einer Region. Im Rahmen einer bivariaten linearen Regression zeigt sich, dass über die Grösse der Bevölkerung 93.5 Prozent der Varianz des regionalen BIPs erklärt werden kann. Die Ergebnisse dieser Auswertung haben direkte Auswirkungen auf die multivariate Analyse. Da die beiden Variablenpaare bei gleichzeitiger Verwendung Multikollinea- ritätsprobleme verursachen, werden sie nicht gemeinsam in Regressionsmodelle in- tegriert. Zur Erklärung der Kanalnutzung eines einzelnen Kanals werden daher je- weils vier Modelle berechnet, in denen keine Kombinationen zweier stark korrelie- render Variablen integriert werden. 9. Multivariate Analyse 9.1 Partizipationsrechte Die Regionen unterscheiden sich darin, wie sie in den Institutionen auf nationalstaat- licher Ebene eingebunden sind. Dies führt dazu, dass die regionale Wahrnehmung dieser Partizipationsrechte stark variiert. Als erstes sollen die Determinanten der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieser Rechte untersucht werden. Zu diesem Zweck werden acht Regressionsmodelle gebildet, wobei vier Modelle der Erklärung der Wichtigkeit und die vier weiteren der Häufigkeitserläuterung dienen. Diese un- VIF Toleranz R2 Selbstverwaltung 22.41 0.04 0.96 Politikbereiche 26.34 0.04 0.96 Gleiche Partei 1.75 0.57 0.43 Gleiche Koalition 2.23 0.45 0.55 Unvollst. Parteienkongruenz 2.57 0.39 0.61 Bevölkerungsgrösse 35.53 0.03 0.97 Bevölkerungsdichte 1.20 0.83 0.17 BIP 38.10 0.03 0.97 BIP pro Kopf 2.49 0.40 0.60 Andersartigkeit 1.65 0.61 0.39 Regionalistische Parteien 1.51 0.66 0.34 Gem. Kompetenzausübung 2.78 0.36 0.64 Bedeutung der EU 1.22 0.82 0.18 Tabelle 5 Multikollinearitätsprüfung (N = 75). Dichotome Vari- ablen sind kursiv, multikollineare Messwerte fett geschrieben. 37 terscheiden sich zwecks der Multikollinearitätsvermeidung bei den Kombinationen der unabhängigen Variablen. Die Einschätzung der Wichtigkeit der Partizipationsrechte durch die Teilnehmenden lässt sich einzig durch das Ausmass der gemeinsamen Kompetenzen erklären (Tabel- le 6).110 Diese stehen in einem starken positiven Zusammenhang zur Wichtigkeit, was der in Kapitel 7.3 formulierten Erwartungshaltung der neuen Theorie entspricht. Ei- ne Zunahme von 3.3 Einheiten bei den gemeinsamen Kompetenzen entspricht dabei einer wahrgenommenen Wichtigkeitssteigerung der Partizipationsrechte um 1 Ein- heit. Als Grund für diesen Einfluss kann die Wertung der Integration in den nationa- len Politikgestaltungsprozess herangezogen werden, die ein Bestandteil der gemein- samen Kompetenzausübung (Shared Rule) darstellt. Der Grad der Einbindung der Regionen auf der nationalstaatlichen Ebene übt einen starken Effekt aus auf die Wichtigkeit der Partizipationsrechte zur Beeinflussung europäischer Politiken. Zur Erklärung der Nutzungshäufigkeit können in den Modellen 1.5 bis 1.8 in Tabelle 7 drei signifikante Koeffizienten identifiziert werden. Wie bereits bei der Wichtigkeits- untersuchung ist das Ausmass der gemeinsam ausgeübten Kompetenzen relevant für die Häufigkeit der Nutzung der Partizipationsrechte. Daneben leisten auch zwei wei- tere Variablen einen signifikanten Beitrag zur Modellspezifikation. Der erste Faktor betrifft die parteipolitische Kongruenz. Regionen versuchen europäische Policys viel häufiger über nationalstaatliche Institutionen zu beeinflussen, wenn sowohl auf der regionalen als auch der nationalen Ebene dieselbe Partei die gesamte Regierung stellt. Die entsprechenden Regionen finden dadurch einen leichteren Zugang zum Nationalstaat und können auf eine stärkere Berücksichtigung ihrer Interessen hoffen. Auf der Häufigkeitsskala (1 bis 6) nimmt mit dieser Regierungskongruenz die durch- schnittliche Nutzung der Partizipationsrechte um 1.45 Einheiten zu. Der zweite Fak- tor betrifft die Andersartigkeit. Eine Region, die sich linguistisch, ethnisch, kulturell oder identitätsbezogenen vom Rest des Landes unterscheidet, liegt im Durchschnitt 1 Einheit über der Nutzungshäufigkeit der restlichen subnationalen Akteure. Damit widerspricht dieses Resultat der Annahme der klassischen Theorie, dass Andersartig- keit nur einen positiven Effekt auf ausserstaatliche Kanäle ausüben kann. Es kann daher vermutet werden, dass Andersartigkeit somit generell eine stärkere subnatio- nale Mobilisierung hervorruft. 110 Zur besseren Übersicht und auf Grund ihrer grossen Anzahl werden die Regressionsmodelle im Anhang aufgeführt. 38 9.2 Konsultationsmechanismus Die meisten Regionen in dieser Untersuchung verfügen über die Möglichkeit mittels eines institutionalisierten Meinungsaustauschsverfahrens dem Nationalstaat ihre Position zu supranationalen Angelegenheiten kundzutun. Von 114 Regionen geben 96 an, einen solchen Konsultationsmechanismus zu nutzen. Wiederum soll untersucht werden, welche Faktoren für die Einschätzungen der Wichtigkeit und der Nutzungs- häufigkeit eines Konsultationsmechanismus bestimmend wirken. Die Berechnung der vier Modelle zur Erklärung der Wichtigkeit des Konsultations- mechanismus fördert zwei alternierend eingesetzte signifikante Variablen zutage (Tabelle 8). Zum einen verfügt die Anzahl der Politikbereiche einer Region einen ne- gativen Einfluss auf die wahrgenommene Wichtigkeit des Konsultationsverfahrens. Ein Politikbereich mehr unter regionaler Kontrolle senkt die wahrgenommene Wich- tigkeit des Konsultationsmechanismus um 0.8 Einheiten. Zum anderen übt auch der Selbstverwaltungsgrad einen negativen Einfluss auf die Wichtigkeit aus. Eine Steige- rung der Bedeutung des Konsultativverfahrens um 1 Einheit erfordert eine Abnahme der regionalen Selbstverwaltung um 4 Einheiten. Damit ist der Effekt der Selbstver- waltung etwas schwächer als jener der Anzahl Politikfelder. Gemeinsam ist jedoch beiden, dass sie einen negativen Effekt auf die abhängige Variable ausüben und daher der Logik der klassischen Theorie der subnationalen Mobilisierung entsprechen. Bei der Erklärung der Nutzungshäufigkeit zeigen die Modelle 2.5 bis 2.9 (Tabelle 9), dass zwei Koeffizienten über einen signifikanten Einfluss verfügen. Wie bereits bei der Wichtigkeit spielen das Ausmass der Selbstverwaltung und die Anzahl Politikbe- reiche eine bedeutende Rolle. Zusätzlich kann ein signifikanter positiver Effekt der Parteienkonfiguration in Form der Dummy-Variable „Unvollständige Parteienkon- gruenz“ festgehalten werden. Dieser zufolge übt der Zusammenhang zwischen der regionalen und nationalen Regierungszusammensetzung einen Einfluss auf die Häu- figkeit der Anwendung des Konsultationsmechanismus aus. Wenn sich sowohl die regionale als auch die nationale Exekutive aus unterschiedliche Koalitionen zusam- mensetzen und sich deren konstitutierende Parteien teilweise überschneiden, erhöht dies die durchschnittliche Wichtigkeit des Konsultationsmechanismus um 3 Einhei- ten. Insgesamt kennen 38 Regionen in der Umfrage diese partielle Regierungskon- gruenz. Der Effekt dieser Variable verhält sich somit wie es die neue Theorie postu- liert: Eine teilweise Regierungskongruenz stärkt die Position der Region gegenüber dem Nationalstaat und damit die Nutzung innerstaatlicher Kanäle. 39 9.3 Informelle Einflussnahme Lobbying oder Networking beim Nationalstaat können Alternativen darstellen zu Partizipationsrechten oder institutionalisierten Konsultationsmechanismen. Regio- nen bewerten die Wichtigkeit und die Häufigkeit der Anwendung dieser informellen Einflussnahme unterschiedlich. Es sollen daher die Determinanten der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieses Einflusskanals untersucht werden. Bei der Berechnung der Modelle mit der Wichtigkeit der informellen Einflussmög- lichkeiten lassen sich vier Regressionsmodelle präsentieren (Tabelle 10), die eine starke Ähnlichkeit zu jenen der Wichtigkeit des Konsultationsmechanismus aufwei- sen. Wie bereits zuvor weisen sie die unvollständige Parteienkongruenz als Erklä- rungsfaktor mit positivem Effekt aus. Diese frappante Ähnlichkeit der Resultate der beiden Wichtigkeitsuntersuchungen ist umso überraschender, da zwischen den bei- den abhängigen Variablen lediglich eine Korrelation von r = 0.34 festgestellt werden kann. Nebst der Parteienkongruenz übt auch die Bevölkerungsdichte einen positiven Effekt auf die Wichtigkeit von Networking und Lobbying beim Staat aus. Es besteht eine sehr schwache Tendenz, dass mit zunehmender Urbanität der Regionen infor- melle Einflussformen beim Nationalstaat an Bedeutung gewinnen. Die Stärke des Effekts ist jedoch ziemlich gering, da es für die Zunahme der abhängigen Variable um 1 Einheit über 1300 Einwohner mehr pro km2 bedarf.111 Beide Variablen stehen in einem positiven Zusammenhang zur abhängigen Variablen, womit die neue Theorie der subnationalen Mobilisierung gestützt wird. Die Regressionsmodelle zur Häufigkeit in Tabelle 11 zeigen ähnliche Resultate, wie sie bereits bei der Wichtigkeit beobachtet wurden. Einen starken Effekt auf die Nut- zungshäufigkeit übt wiederum die unvollständige Parteienkongruenz zwischen der regionalen und nationalen Regierung hervor. Jedoch kann der signifikante Koeffi- zient nicht als Beleg für die neue Theorie gewertet werden, da den Modellen 3.5 bis 3.8 gesamthaft keine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit zukommt. Model- lanpassungen bringen keine Verbesserung. Auch durch eine logarithmische Trans- formation der exogenen Variablen können keine Modelle mit Erklärungsgehalt in der Grundgesamtheit erzeugt werden. Es lassen sich daher drei Vermutungen anstellen. Erstens fehlt den Modellen der „wahre“ Erklärungsgrund hinter den unterschiedli- chen Wichtigkeiten. Zweitens tritt beim Antwortverhalten der Befragten ein Bias auf. 111 Die durchschnittliche Bevölkerungsdichte der Regionen in der Umfrage liegt bei 239 Personen pro km2, die Standardabweichung bei 603 Personen pro km2. 40 Drittens ist der Erklärungsansatz über die Stärke der Regionen ungeeignet. Konse- quenz letzteren Falles wäre, dass die beiden Ansätze der subnationalen Mobilisie- rungstheorie ungeeignet wären zur Erklärung der Nutzungshäufigkeit informeller Einflussmöglichkeiten beim Staat. 9.4 Ständige Vertretung Von 112 Regionen in der Umfrage nutzen über zwei Drittel die Ständige Vertretung, um EU-Policys in ihrem Sinne zu beeinflussen. Dazu können Regionen die Vertreter entweder mitinstruieren oder gar ein eigenes Mitglied stellen. Es bestehen bedeuten- de Unterschiede bei der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit der StäV. Die Wichtigkeit der StäV kann auf drei signifikante Erklärungsansätze zurückgeführt werden (Tabelle 12). Beim ersten handelt es sich um die Parteienkonfiguration. Wer- den die Region und der Nationalstaat von derselben Partei alleine regiert, verbessert dies die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ebenen deutlich. Die StäV verfügt bei Regionen mit dieser parteipolitischen Konfiguration einen durchschnittlich fast 4 Einheiten höher liegenden Wert auf der Wichtigkeitsskala (1-11). Damit entspricht der Einfluss dieser dichotomen Variable den Prognosen der neuen Theorie. Anders sieht es beim zweiten Koeffizienten mit Erklärungsgehalt in der Grundgesamtheit aus. Der Selbstverwaltungsgrad übt wie bereits beim Konsultationsmechanismus ei- nen leicht negativen Einfluss auf die endogene Variable aus und bestätigt deshalb die klassische Theorie. Überraschend ist hingegen der deutlich positive Effekt der An- dersartigkeit auf die Wichtigkeit der StäV. Wie bereits bei der Nutzungshäufigkeit der Partizipationsrechte (Kapitel 9.3) widerspricht der positive Effekt auf einen inner- staatlichen Kanal den Prognosen der klassischen Theorie. Die Modelle zur Häufigkeit der Beeinflussung verfügen, anders als die Wichtigkeits- modelle, über keinen Erklärungsgehalt zur Nutzungshäufigkeit der StäV (Tabelle 13). Die Nullhypothese (H0), dass alle Regressionskoeffizienten in der Population 0 betra- gen, kann bei keinem der vier Modelle auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau ausge- schlossen werden. 9.5 Arbeitsgruppen der Kommission Nationalstaaten können ihren Regionen die Teilnahme in Arbeitsgruppen der Kom- mission erlauben. Die Unterschiede bei der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit 41 dieses Kanales sollen wieder mittels unterschiedlichen Ressourcenstärken und insti- tutionellen Faktoren erklärt werden. Bei den Modellen 5.1. bis 5.4 zur Wichtigkeitserklärung ist die externe Validität wie bereits in früheren Modellen anzuzweifeln (Tabelle 14). Die Resultate des Likelihood Ratio Chi-Quadrat Tests bürgen in allen vier Fällen nicht für eine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau. Modellanpassungen bringen jedoch keine Verbesserung der Testwerte. Die Wichtigkeit der Kommissions- gruppen kann deshalb mit den vorliegenden Modellen nicht unter dem Gesichts- punkt der subnationalen Mobilisierungstheorie diskutiert werden. Weniger Probleme als die Wichtigkeitsauswertung bereitet diejenige der Häufigkeit. Die vier Modelle 5.5 bis 5.8 in Tabelle 15 verfügen über eine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit. Zwei Regressionskoeffizienten leisten dabei einen signifikanten Beitrag zur Varianzerklärung. Erstens geht Einfluss von der Parteienkonfiguration aus. Wird die Region von derselben Partei wie der Nationalstaat regiert, steigt der Wert auf der Häufigkeitsskala (1-6) um über 1.5 Einheiten an. Die ideologische Nähe öffnet damit den Regionen das Tor zu einem Gremium, bei dem der Nationalstaat die Rolle des Gatekeepers wahrnimmt. Der positive Effekt dieser Regierungskongruenz stimmt mit den Erwartungen der neuen Theorie überein. Zweitens beeinflusst die regionale Andersartigkeit die Nutzungshäufigkeit der Kommissionsarbeitsgruppen. Die Richtung des Effekts stimmt jedoch wiederum nicht mit der klassischen Theorie überein. Unterscheidet sich eine Region merklich vom Rest des Landes, nutzt sie die Arbeitsgruppen im Durchschnitt fast 1 Einheit häufiger als die übrigen Landesteile. 9.6 Arbeitsgruppen des Ministerrates Parallel zu den Arbeitsgruppen der Kommission können Regionen mit Erlaubnis des Nationalstaates an den Arbeitsgruppen des Ministerrats teilnehmen. 43 Prozent der Regionen geben an, zwischen selten und immer in den ministerrätlichen Arbeits- gruppen anwesend zu sein. Für die Erklärung der Wichtigkeit und der Nutzungshäu- figkeit dieses Einflusskanales werden wiederum je vier Regressionsmodelle berech- net. Gemäss den vier Modellen 6.1 bis 6.4 in Tabelle 16 kann die Wichtigkeit der Arbeits- gruppen des Ministerrats auf einen einzigen signifikanten Regressionskoeffizienten zurückgeführt werden: Die Parteienkongruenz. Ob eine Region die Arbeitsgruppen des Ministerrates zur Politikgestaltung als wichtig empfindet, hängt stark von ihrer Regierungszusammensetzung ab. In einer Konstellation, in der die gleiche Partei auf 42 regionaler und nationaler Ebene regiert, nimmt für die Region die Wichtigkeit der Arbeitsgruppen um fast 4 Einheiten zu. Es ist zu anzunehmen, dass die parteipoliti- sche Kongruenz den Eindruck der Regionen fördert, supranational über grösseren Einfluss zu verfügen. Insbesondere fördert diese Kombination in der Tendenz ver- mutlich die Annäherung von regionalen und nationalen Interessen, wodurch die Chancen für die Regionen zur erfolgreichen Beeinflussung europäischer Policys stei- gen. Der Effekt der gleichen Partei beschränkt sich nicht nur auf die Wichtigkeit. In den Modellen 6.5 bis 6.8 zur Nutzungshäufigkeit verfügt er ebenfalls über Erklärungsge- halt in der Grundgesamtheit (Tabelle 17). Auf der Häufigkeitsskala (1-6) kann Regio- nen, die von derselben Partei wie der Nationalstaat regiert werden, durchschnittlich ein 1.75 Einheiten höher Wert zugeordnet werden. Ebenfalls einen signifikanten Ef- fekt auf die Nutzungshäufigkeit der Ministerratsarbeitsgruppen verfügt das regionale BIP (Modell 6.8). Der Einfluss auf die abhängige Variable ist jedoch äusserst schwach. Um die Nutzungshäufigkeit um eine Einheit zu senken, wäre ein Anstieg des BIP um 246 Milliarden Euro erforderlich.112 Die negative Richtung des Zusam- menhanges zwischen dem BIP und der Häufigkeit von Teilnahmen an Arbeitsgrup- pen widerspricht der neuen Theorie und stützt die klassische. Letzterer zufolge för- dert der Ressourcenreichtum einer Region die Umgehung des Nationalstaates und damit die Abschwächung der Nutzung innerstaatlicher Kanäle. 9.7 Sitzungen des Ministerrates Der Nationalstaat verfügt über die Möglichkeit, die Vertretung des Landes im Minis- terrat an einen subnationalen Akteur zu delegieren. Von den 114 Regionen lassen 55 verlauten, dass sie ihren Nationalstaat in mindestens einem Politikbereich selten bis immer vertreten. Wiederum soll untersucht werden, welche Faktoren für die Ein- schätzungen der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieses innerstaatlichen Ka- nales relevant sind. Die Wichtigkeit der Teilnahme an Ministerratssitzungen ist auf einen signifikanten Koeffizienten reduzierbar (Tabelle 18). Wie bereits in den vorhergehenden Kapiteln kommt der parteipolitischen Kongruenz zwischen der regionalen und der nationalen Regierung die entscheidende Erklärungsleistung zu. Regiert dieselbe Partei alleine auf der regionalen und der nationalen Ebene, steigert dies die wahrgenommene Be- 112 Mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen mit einem BIP von 552 Milliarden Euro (2010) verfügt keine Regi- on über ein BIP, das höher liegt als 246 Milliarden Euro. 43 deutung der Ministerratssitzungen für Regionen um 3.6 bis 3.9 Einheiten auf der Wichtigkeitsskala (1-11). Der Effekt ist somit wiederum positiv und entspricht den Annahmen der neuen Theorie. Zur Erklärung der Häufigkeit der Teilnahme an Sitzungen des Ministerrates in der Grundgesamtheit können die Parteienkongruenz zwischen regionaler und nationaler Regierung, die regionale Andersartigkeit, die Bevölkerungsgrösse und das BIP heran- gezogen werden (Tabelle 19). Über alle vier Modelle 7.5 bis 7.8 hinweg ist die Partei- envariable hochsignifikant. Stammen alle Mitglieder der regionalen und der nationa- len Führung aus derselben Partei, steigt die durchschnittliche Nutzungshäufigkeit um über 2 Einheiten. Ebenfalls über einen positiven Effekt verfügt die Andersartigkeit. Regionen, die sich in linguistischen, ethnischen, kulturellen oder identitätsbezogenen Aspekten vom Rest des Staates unterscheiden, nutzen den Ministerrat durchschnitt- lich rund 1 Häufigkeitseinheit öfter zur Beeinflussung des europäischen Politikgestal- tungsprozesses. In je zwei von vier Modellen verfügen auch die abwechselnd verwen- deten Variablen „Bevölkerungsgrösse“ und „BIP“ über Erklärungsgehalt in der Popu- lation. Beide stehen in einem positiven Verhältnis zur endogenen Variable, wenn gleich sie auch nur einen niedrigen Koeffizienten aufweisen. Um die Häufigkeit an Ministerratssitzungen um eine 1 Einheit zu erhöhen, bedarf es entweder rund 7.6 Millionen mehr Einwohner oder einer Steigerung des BIPs um knapp 174 Milliarden Euro. 9.8 Büros in Brüssel Gemäss dem AdR unterhielten per Dezember 2013 über 340 subnationale Akteure aus den EU-Mitgliedsstaaten alleine oder in Kooperation eine Niederlassung in Brüs- sel.113 Von den Regionen in der Umfrage nutzen 88 Prozent ein Büro um supranatio- nale Policys in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Bedeutung sowie die Nutzungshäu- figkeit variieren jedoch stark: Unter allen Einflusskanälen tritt bei diesen abhängigen Variablen die höchste Standardabweichung auf. Bei der Wichtigkeit der Büros verfügt auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau keines der Modelle 8.1. bis 8.3 in Tabelle 20 über einen Effekt in der Grundgesamtheit. Das BIP pro Kopf würde zwar in allen Modellen über einen signifikanten positiven Ein- fluss auf die Wichtigkeit der Büros ausüben. Eine Erklärungsleistung in der Grundge- 113 Ausschuss der Regionen, Liste des bureaux régionaux basés à Bruxelles/List of Regional Offices Based in Brussels, Version vom 28. Februar 2014, URL: http://cor.europa.eu/en/regions/Documents/regional- offices.xls 44 samtheit erhalten die Modelle gesamthaft und damit das BIP pro Kopf aber nur, wenn die Modelle mit bedeutend weniger Variablen gebildet werden. Für die Erklärung der Häufigkeit der Büronutzung hingegen kann auf gesamthaft signifikante Modelle gebaut werden. Es tritt ein einzelner signifikanter Koeffizient auf. Dabei handelt es sich um die Kontrollvariable „Bedeutung der EU“. Ein Anstieg der Bedeutung der EU im Arbeitsalltag der Befragten steigert ihre Einschätzung zur Nutzungshäufigkeit des Büros um 0.35 Einheiten. Die Variable beschreibt in Abgren- zung zu den übrigen nicht eine Eigenschaft der Regionen, sondern der Befragten. Ihr Effekt unterstützt daher weder die Annahmen der klassischen noch der neuen Theo- rie der subnationalen Mobilisierung. 9.9 Interregionale Netzwerke Zur Erreichung gemeinsamer Ziele können Regionen im Rahmen interregionaler Netzwerke zusammenarbeiten. 89 Prozent aller Regionen in der Umfrage nutzen ihre Verbindungen zu anderen subnationalen Akteuren, um Einfluss auf die Politikgestal- tung der EU zu nehmen. Die Netzwerke nehmen für die Regionen einen unterschied- lichen Stellenwert ein und werden mit wechselnder Häufigkeit genutzt. Bei der Erklärung der Wichtigkeit in Tabelle 22 zeigt sich, dass alle vier Modelle un- geeignet sind. Der Likelihood Ratio Chi-Quadrat Test weist für keines der Modelle 9.1 bis 9.4 eine Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit aus. Wie auch bei früheren Modellen muss festgestellt werden, dass der lineare Zusammenhang zwischen den unabhängigen Variablen und der Wichtigkeit interregionaler Netzwerke nicht gege- ben ist. Modellprämissen wie die Normalverteilung der Residuen oder die Homoske- dastizität werden hingegen nicht verletzt. Bei der Nutzungshäufigkeit der Netzwerke verfügen die Regressionsmodelle wie be- reits bei der Wichtigkeitsuntersuchung über keine Aussagekraft in der Grundgesamt- heit (Tabelle 23). Wiederum können keine Fehler in den Modellspezifizierungen identifiziert werden. Damit gilt bei der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit inter- regionaler Netzwerke, dass weder die klassische noch die neue subnationale Mobili- sierungstheorie ansatzweise bestätigt werden können. 9.10 Intraregionale Kooperation Die Zusammenarbeit mit anderen subnationalen Akteuren in interregionalen Netz- werken findet ihr Gegenstück in der intraregionalen Kooperation. Diese Bündelung 45 regionaler Kräfte zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses wird von 91 Prozent aller befragten Regionen praktiziert. Die Einschätzungen bezüg- lich der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit soll wieder über materielle und im- materielle Ressourcen sowie institutionelle Konfigurationen erklärt werden. Für die unterschiedlichen Wichtigkeitseinschätzungen sind drei Erklärungsfaktoren relevant (Tabelle 24). Erstens spielt der Selbstverwaltungsgrad eine Rolle. Dieser übt mit einem Koeffizienten von -0.19 einen schwachen negativen Einfluss auf die Bedeu- tung der intraregionalen Zusammenarbeit aus. Zweitens stehen zwei Dummy- Variablen der Parteienkonfiguration in einem signifikanten positiven Verhältnis zur Wichtigkeit. Regiert dieselbe Partei alleine auf regionaler und nationalstaatlicher Ebene, steigert dies die Wichtigkeit intraregionaler Kooperation im Durchschnitt um knapp 2.3 Einheiten. Leicht schwächer ist der Effekt bei einer teilweisen Überschnei- dung der parteipolitischen Zusammensetzungen der Regierungen. Diese steigert die Wichtigkeit um rund 1.9 Einheiten. Drittens prognostizieren die Modelle 10.1 und 10.2 eine geringfügige Steigerung der Wichtigkeit um rund 0.2 Einheiten, wenn das Ausmass der gemeinsam ausgeübten Kompetenzen um 1 Einheit zunimmt. Die Rich- tung dieser Zusammenhänge überrascht. Der negative Effekt der Selbstverwaltung sowie die positiven Koeffizienten bei der Parteienkonfiguration und der gemeinsa- men Kompetenzausübung entsprechen alle der neuen Theorie der subnationalen Mobilisierung. Gemäss der klassischen Theorie wären diese signifikanten Erklä- rungsfaktoren mit umgekehrten Vorzeichen zu erwarten. Ein Grund für dieses uner- wartete Ergebnis stellt möglicherweise der Aussageteil des Items dar. Die Formulie- rung „Our region cooperates with other regional actors such as firms and regional interest groups to influence the EU policy-shaping process” wird im Fragebogen zwar unter der Rubrik der ausserstaatlichen Kanälen aufgeführt. Jedoch wird in der Aus- sage nicht genau erläutert, ob mit der Kooperation eine direkte Beeinflussung der EU (ausserstaatlicher Kanal) oder Lobbying beim Nationalstaat (innerstaatlicher Kanal) beabsichtigt wird. Wird letzterer Fall angenommen, sind die Resultate der Regressi- onsmodelle mit den Grundlagen der neuen Theorie dieser Untersuchung vereinbar. Derselbe Zusammenhang zwischen unabhängigen und abhängiger Variable wie bei der Wichtigkeit zeigt sich auch bei der Nutzungshäufigkeit, wobei die Modelle insge- samt grenzwertig signifikant sind. Gemäss den Regressionsmodellen 10.5 bis 10.8 in Tabelle 25 sind die alternierend eingesetzten Variablen „Ausmass der Selbstverwal- tung“ und „Anzahl Politikfelder“ sowie das Ausmass der gemeinsamen Kompetenzen signifikant. Die Richtungen des Zusammenhanges decken sich mit jenen in der Wich- 46 tigkeitsanalyse. Mit der Zunahme der Selbstverwaltung nimmt die Häufigkeit der Ko- operation mit anderen regionalen Akteuren um knapp 0.2 Einheiten ab. Ein Politik- bereich mehr unter regionaler Kontrolle lässt sich in eine um 0.5 Einheiten seltenere intraregionale Zusammenarbeit zur Beeinflussung von EU-Politiken übersetzen. Bei einem Anstieg der gemeinsamen Kompetenzen um 1 Einheit wiederum prognostiziert das Modell eine Häufigkeitszunahme von rund 0.1 Einheiten. Die Modelle widerspie- geln somit in der Tendenz die Ergebnisse aus der Wichtigkeitsuntersuchung und können als Beleg für die neue Theorie dienen. 9.11 Mitglieder des Ausschusses der Regionen Regionen verfügen abhängig vom Mitgliedsstaat über keine bis mehrere Vertreter im Ausschuss der Regionen. Unter den Regionen in der Umfrage können 86 Prozent auf ein Mitglied im AdR zählen, das ihre Interessen repräsentiert. Allerdings unterliegt die Bedeutung deren Einflusses auf EU-Policys unterschiedlichen Wahrnehmungen und äussert sich auch in variierenden Nutzungshäufigkeiten. Eine Erklärung für die verschiedenen Wichtigkeitseinschätzungen kann mit den ver- schiedenen Operationalisierungen der Stärke der Regionen sowie des Verhältnisses zwischen subnationalen Akteuren und Nationalstaat nicht geliefert werden. Keines der Modelle 11.1 bis 11.4 verfügt über einen Effekt in der Grundgesamtheit auf dem 5- Prozent-Signifikanzniveau (Tabelle 26). Wiederum können auch nichtlineare Trans- formationen keine Verbesserung des Erklärungsgehalts erbringen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Theorie der subnationalen Mobilisierung die Wichtig- keit der Mitglieder im AdR bei gegebener Operationalisierung nicht erklären kann. Besser erklärt werden kann die Nutzungshäufigkeit dieses Einflusskanals. Die Model- le können dabei als grenzwertig signifikant bezeichnet werden. Zwei Dummy- Variablen der Parteienkonfiguration verfügen in den vier Regressionsmodellen in Tabelle 27 über einen positiven Effekt auf die Nutzungshäufigkeit der AdR- Mitglieder. Werden die Regionen von derselben Einzelpartei regiert wie ihr National- staat, steigt der Wert die Mitglieder des AdR auf der Häufigkeitsskala (1-6) um 1.3 Einheiten an. Der Effekt einer identischen Koalitionsregierung auf beiden Ebenen verfügt über ein Ausmass ähnlicher Grössenordnung. Stimmt die Zusammensetzung der Koalitionsregierungen beider Ebenen überein, kann von einer im Durchschnitt fast 1.1 Einheiten häufigeren Nutzung der Mitglieder des AdR ausgegangen werden. Die positive Richtung des Zusammenhanges dieser zwei dichotomen Variablen mit der abhängigen entspricht in einer engen Auslegung weder den Prognosen der klassi- 47 schen, noch der neuen Theorie für einen ausserstaatlichen Kanal. Allerdings ist eine Versöhnung mit der neuen Strömung möglich. Zwar handelt es sich bei den Mitglie- dern des AdR um einen Einflusskanal, der nicht dem Nationalstaat als Gatekeeper untersteht. Jedoch ist er nicht wie andere ausserstaatlichen Kanäle vollkommen frei vom Einfluss der nationalen Regierung: Die Mitglieder des AdR werden vom Minis- terrat und damit Mitgliedern nationaler Regierungen bestimmt. 9.12 Abgeordnete des Europäischen Parlaments Die Abgeordneten des EP werden als Vertreter ihres Staates gewählt. Dennoch kön- nen sie regionale Partikularinteressen vertreten. Über 90 Prozent aller Regionen in der Umfrage geben an, zur Beeinflussung europäischer Policys mindestens selten auf MEPs zu vertrauen. Bei den Modellen, die mit der endogenen Variable „Wichtigkeit der Abgeordneten des EP“ gebildet werden, kann keine Erklärungsleistung für die Grundgesamtheit festge- stellt werden. Die Überprüfung der Modelle 12.1 bis 12.4 in Tabelle 28 mittels des Likelihood Ratio Chi-Quadrat Tests ergibt, dass in allen vier Fällen das 5-Prozent- Signifikanzniveau verfehlt wird. Modellberechnungen mit nichtlinearen Variablen ermöglichen ebenfalls keine Verbesserung. Die subnationale Mobilisierungstheorie scheint mit der gewählten Operationalisierung der unabhängigen und abhängigen Variablen keine Erklärungsleistung zu besitzen. Die fehlende Erklärungsleistung tritt auch in den Modellen 12.5 bis 12.8 in Tabelle 29 zur Nutzungshäufigkeit auf. Es kann nicht mit 95 prozentiger Sicherheit davon aus- gegangen werden, dass keiner der Regressionskoeffizienten in der Grundgesamtheit den Wert null annimmt. Obwohl in je zwei Regressionsmodellen die Bevölkerungs- grösse und das BIP als signifikant ausgewiesen werden, können sie auf Grund der fehlenden Gesamterklärungsleistung der Modelle nicht als Bestätigung theoretischer Annahmen fungieren. 9.13 Direktkontakt mit der Kommission Rund drei Viertel aller Regionen versuchen mindestens selten den Gesetzgebungs- prozess der EU mittels direkten Kontakts zur Kommission zu beeinflussen. Es soll wieder untersucht werden, welche Faktoren für die Einschätzungen der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit dieser Kontakte bestimmend wirken. 48 Die Wichtigkeit der direkten Kontakte zur EK wird durch einen Erklärungsfaktor sig- nifikant beeinflusst (Tabelle 30). Die Andersartigkeit einer Region wirkt bestimmend auf die wahrgenommene Bedeutung dieses ausserstaatlichen Kanals. Unterscheidet sich die Bevölkerung einer Region in sprachlicher, ethnischer, kultureller oder identi- tätsbezogener Hinsicht merklich vom Rest des Staates, äussert sich dies auf der Wichtigkeitsskala (1-11) in einer Zunahme um rund 2.1 Einheiten. Dieser positive Einfluss der Andersartigkeit auf einen ausserstaatlichen Kanal entspricht der Progno- se der klassischen Theorie. Die Häufigkeit des Kontakts zur Kommission wird durch vier andere signifikante Ko- effizienten bestimmt. In den Regressionsmodellen 13.5 bis 13.8 in Tabelle 31 können die alternierend eingesetzten Variablen „Bevölkerungsgrösse“ und „BIP“, das Aus- mass der gemeinsamen Kompetenzen und die Rolle der EU herangezogen werden. Der Effekt der Bevölkerungsgrösse und des BIP auf die Nutzungshäufigkeit sind ver- gleichsweise gering. Für einen Anstieg um 1 Einheit auf der Häufigkeitsskala (1-6) bedarf es entweder einer Zunahme der Bevölkerung um knapp 6 Millionen Einwoh- ner oder des BIP um fast 200 Milliarden Euro. Im Vergleich dazu beträgt die Stan- dardabweichung bei der Bevölkerung lediglich 2.2 Millionen Einwohner und beim BIP 66.9 Milliarden Euro. Das Ausmass der Kompetenzen, die sich die Regionen und ihr Nationalstaat teilen, verfügt einen schwachen positiven Einfluss auf die Häufig- keit des Kommissionskontakts. Nehmen die gemeinsamen Kompetenzen um 1 Ein- heit zu, erhöht dies die Kontakthäufigkeit um rund 0.1 Einheiten. Etwas grösser ist der Effekt der Bedeutung der EU im Arbeitsalltag der Befragten. Dieser steigert bei einem Anstieg der Bedeutung um 1 Einheit die Häufigkeit um rund 0.3 Einheiten. Aus theoretischer Sicht können unterschiedliche Schlüsse gezogen werden. Einerseits entspricht die Richtung des Zusammenhanges der beiden Ressourcenvariablen „Be- völkerungsgrösse“ und „BIP“ der klassischen Theorie. Die Signifikanz der gemeinsa- men Kompetenzausübung hingegen dürfte eher der neuen Theorieströmung zuge- ordnet werden. Für die Variable „Bedeutung der EU“ fehlen Prognosen, da die Kon- trollvariable keine Eigenschaft von Regionen abdeckt. 9.14 Direktkontakt mit dem Europäischen Parlament Insgesamt unterhalten 72 Prozent der Regionen in der Umfrage direkten Kontakt zum EP. Das sind 20 Prozent weniger als bei der Beeinflussung der europäischen Po- litiken mittels MEPs. Der Direktkontakt zum EP als Institution nimmt für die Regio- 49 nen einen unterschiedlichen Stellenwert ein und wird mit wechselnder Häufigkeit gepflegt. Für die Differenzen zwischen den Regionen in Bezug auf die Wichtigkeitseinschät- zung sind vier Erklärungsfaktoren entscheidend (Tabelle 32). Bei den ersten beiden handelt es sich um die alternierend verwendeten Variablen „Bevölkerungsgrösse“ und „BIP“, die in je zwei der Modelle 14.1 bis 14.4 eingesetzt werden. Mit einem An- stieg der Bevölkerung um rund 3.4 Millionen Einwohner oder des BIP um rund 108 Milliarden Euro prognostizieren die Regressionsmodelle einen Anstieg der Wichtig- keit der direkten Kontakte mit dem EP um 1 Einheit. Für den dritten Erklärungsfak- tor gilt, dass ein positiver Effekt von der Andersartigkeit der Region ausgeht. Regio- nen, die sich deutlich von den restlichen Gebieten ihres Staates unterscheiden, schät- zen die Bedeutung der Direktkontakte durchschnittlich um etwa 2.3 Einheiten höher ein. Ein vierter signifikanter Effekt geht von der Regierungszusammensetzung auf regionaler Ebene aus. Sitzen in der Regionalführung Mitglieder regionalistischer, re- gionaler oder nationalistischer Parteien, senkt dies die Wichtigkeit um rund 2.1 Ein- heiten. Dieser Effekt ist überraschend, da diese Variable als Konsequenz der Anders- artigkeit konzipiert wurde. Gleichzeitig besteht zwischen diesen beiden unabhängigen Variablen lediglich eine Korrelation mittlerer bis schwacher Stärke (r = 0.46). Aus theoretischer Sicht kann kein eindeutiges Urteil gefällt werden. Während die Variab- len mit positiven Koeffizienten (Bevölkerungsgrösse, BIP und Andersartigkeit) als Bestätigung der klassischen Theorie angesehen werden können, steht der negative Effekt der regionalistischen Parteien dieser entgegen. Letzterer stützt die neue Theo- rie. Die Nutzungshäufigkeit der Kontaktpflege mit dem EP kann mit denselben Erklä- rungsfaktoren erläutert werden wie die Wichtigkeit. Wiederum sind die Bevölke- rungsgrösse, das BIP, die Andersartigkeit und das Vorhandensein regionalistischer Parteien in der Regionalregierung signifikant. Ein Bevölkerungsanstieg um knapp 4.7 Millionen Personen oder eine Steigerung des BIP um rund 140 Milliarden Euro führt zu einem 1 Einheiten höher liegenden Wert auf der Häufigkeitsskala (1-6). Die An- dersartigkeit der Regionen erhöht die Häufigkeit durchschnittlich um 0.8 Einheiten, während eine regionalistische Regierungspartei diese um 1 Einheit senkt. Da die Richtungen der Effekte ebenfalls den Auswertungen der Wichtigkeit entsprechen, können dieselben theoretischen Schlüsse gezogen werden. 50 10. Fazit 10.1 Erste Fragestellung Die umfangreichen statistischen Auswertungen sollen mit den beiden eingangs auf- geworfenen Fragestellungen verglichen werden. Die Grundlage zur Beantwortung ersten Fragestellung wird mit der Analyse in Kapitel 8.2 gelegt. Die Frage lautet: Welche Einflusskanäle sind für subnationale Akteure wichtig und werden oft genutzt zur Beeinflussung des europäischen Politikgestaltungsprozesses? Die Untersuchung zeigt, dass die ausserstaatlichen Kanäle einerseits wichtiger sind und anderseits auch häufiger eingesetzt werden zur Beeinflussung europäischer Po- licys. Es kann zudem festgestellt werden, dass die Wichtigkeit und die Häufigkeit so- wohl bei den ausserstaatlichen als auch den innerstaatlichen Kanälen jeweils stark bis sehr stark miteinander korrelieren. Zudem gilt, dass die Wichtigkeit mit der Unab- hängigkeit des Kanals vom Nationalstaat tendenziell positiv zusammenhängt. Beide der zwei wichtigsten Einflussmöglichkeiten sind ausserstaatlichen Charakters. Als wichtigster aller 14 Kanäle können die interregionalen Netzwerke identifiziert werden. Die Zusammenarbeit mit anderen Regionen wird von den Umfrageteilneh- menden über ganz Europa hinweg im Durchschnitt als bedeutendstes Instrument zum Eingriff in den Politikgestaltungsprozess der EU betrachtet. Die Netzwerke er- möglichen den Regionen, ihre Kräfte zu bündeln und bei grossen Organisationen das Gewicht ihrer Anzahl in die Waagschale zu werfen. Der Präsident der tschechischen Region Ústí, Oldrich Bubenicek, sieht die Ursache des grossen Stellenwertes der in- terregionalen Kooperation in der Rolle des Nationalstaates: „[T]he state bureaucratic procedures have the potential to strengthen regional dependence on central government ministries. As a result the region is unable to play [an] important role in the European arena, but it tries: it promotes itselves [sic], does some lobbying, has a few personal contacts at the European institu- tions and, probably most importantly, tries to cooperate with other European regions.”114 Die Einschränkungen durch den Nationalstaat sind jedoch nicht der einzige Grund, der die Kooperation zwischen den Regionen fördert. In Regionen, die einen grösseren Handlungsspielraum geniessen, kann die interregionale Zusammenarbeit ein aktiv verfolgtes Politikziel darstellen. Sachsen-Anhalt etwa verfolgt gemäss seinem 114 Kommentar von Oldrich Bubenicek, Präsident der tschechischen Region Ústí, in der Umfrage dieser Arbeit. 51 Schwerpunkte- und Zielsetzungspapier in diesem Zusammenhang die „Förderung gemeinsamer Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit regionaler und loka- ler Akteure.“115 Als zweitwichtigster Einflusskanal treten die MEPs in Erscheinung. Wie auch die Möglichkeit der Netzwerknutzung steht der Kontakt zu MEPs im infor- mellen Rahmen allen Regionen potentiell offen. Gleichzeitig heben sich MEPs gegen- über anderen Einflusskanälen ab, da sie in der Regel über gute Kontakte zu anderen EU-Gremien verfügen. Erst auf dem dritten Wichtigkeitsrang folgt der erste inner- staatliche Kanal. Die Partizipationsrechte auf nationalstaatlicher Ebene sind ein wir- kungsvolles Instrument, um die supranationale Ebene indirekt mitzugestalten. Ihr wichtigster Vorteil gegenüber anderen innerstaatlichen Kanälen, die auf die national- staatliche Ebene abzielen, ist der gesicherte Einfluss. Während gewisse Regionen kei- ne informelle Einflussnahme vornehmen dürfen,116 können nur 30 Prozent aller Re- gionen mittels eines Konsultationsmechanismus eine verbindliche Position gegen- über dem Nationalstaat äussern. Für die übrigen vier innerstaatlichen Kanäle wiederum gilt, dass ihre Benutzung der Zustimmung des Nationalstaates als Gatekeeper unterliegt. Dies schränkt ihre Wich- tigkeit über alle Mitgliedsländer betrachtet stark ein. Die innerstaatlichen Kanäle lie- gen deshalb um 1.5 bis 2 Zähler unter der Wichtigkeit ihrer ausserstaatlichen Pen- dants. Unter den sieben wichtigsten Kanälen rangieren fünf ausserstaatliche Ein- flusswege. Eine ausführliche Einteilung der Kanäle nach Wichtigkeitsgruppen findet sich unter Kapitel 8.2. Die Frage nach den am häufigsten verwendeten Einflussmöglichkeiten kann ebenfalls im Sinne der ausserstaatlichen Kanäle entschieden werden. Am häufigsten werden Büros in Brüssel dazu eingesetzt, um den supranationalen Gesetzgebungsprozess zu beeinflussen. Die hohe Nutzungsfrequenz der regionalen Niederlassungen in der bel- gischen Hauptstadt erschliesst sich aus der Vielfältigkeit ihrer Tätigkeitsfelder. Im Auftrag der regionalen Führungen legen die Büros gegenüber der Kommission die regionale Position dar, versuchen die Entscheidungsfindung in deren Sinne zu beein- flussen und versuchen den regionalen Einfluss auf supranationaler Ebene auszubau- en. Ausserdem nehmen die Büros Funktionen wahr, die zwar nicht direkt in den Be- 115 Landesregierung Sachsen-Anhalt, Schwerpunkte und Zielsetzungen der Internationalisierungs- und Euro- pastrategie für Sachsen-Anhalt (2012-2016), URL: http://www.europa.sachsen- an- halt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/Dokumente/Europa_Strategie_Schwer punkte_zsf.pdf, S.3 116 Speranţa Cliseru, Präfektin des rumänischen Kreises Ilfov, kommentiert in der Umfrage dieser Arbeit: „Our Region, Ilfov County of Romania, can only exercise its rights through its representatives by observing the Romanian Laws, this being the reason why lobby is not an option.” 52 reich der Politikbeeinflussung fallen, jedoch eng damit verbunden sind. Dazu gehören etwa das Sammeln von Informationen zu geplanten Gesetzen oder die interregionale Netzwerkpflege.117 Am zweithäufigsten werden zur Beeinflussung europäischer Policys die Netzwerke unter den Regionen genutzt. Wiederum widerspiegelt sich darin die generell gute Verfügbarkeit dieses Einflusskanals über die verschiedenen Länder hinweg sowie die hohe Wichtigkeit, die dem Kanal seine Effektivität bescheinigt. An dritter Stelle bei der Nutzungshäufigkeit liegt der Einsatz von Mitgliedern des AdR. Im Vergleich mit den MEPs zeigt sich dabei eine interessante Diskrepanz zwischen den beiden Ein- flussmöglichkeiten. Während MEPs von den Regionen zwar als einflussreicher wahr- genommen werden von den Regionen, erscheinen sie gleichzeitig weniger zugänglich. Dies würde erklären, weshalb die Regionen häufiger mit ihren Mitgliedern im AdR kooperieren, gleichzeitig diese aber als weniger wichtig zur Politikbeeinflussung ein- schätzen als MEPs. Unter den sieben Einflusskanälen mit der grössten Nutzungshäufigkeit fungieren fünf ausserstaatliche Kanäle. Bei den beiden innerstaatlichen Kanälen, die über der Medianhäufigkeit liegen, handelt es sich um die Partizipationsrechte und die infor- melle Einflussnahme. Damit zeigt sich, dass nebst ausserstaatlichen Kanälen jene innerstaatlichen häufig genutzt werden, die eine Beeinflussung des Nationalstaates ermöglichen. Eine umfassende Häufigkeitseinteilung der Kanäle in verschiedene Gruppen gemäss ihren Eigenschaften ist wiederum in Kapitel 8.2 widergegeben. 10.2 Zweite Fragestellung Für die Beantwortung der zweiten Forschungsfrage kann auf die Analysen in den Ka- piteln 9.1 bis 9.14 zurückgegriffen werden. Im Rahmen der zweiten Fragestellung sol- len zudem die vier Hypothesen aus Kapitel 4 behandelt werden. Die Frage hat fol- genden Wortlaut: Wie lassen sich Unterschiede in der Wichtigkeit und der Nutzungshäufigkeit der Einflusskanäle für verschiedene subnationale Akteure erklären? Für diese Fragestellung wurde ein strukturprüfendes Vorgehen gewählt, wozu die beiden Strömungen der subnationalen Mobilisierungstheorie anleiteten. Es wurden je zwei Hypothesen vor dem Hintergrund der klassischen und der neuen Theorie auf- 117 Marks, What Do Subnational Offices Think, S.2, 4- 53 gestellt. Als erste Hypothese soll die Prognose der klassischen Theorie für die Wich- tigkeit ausserstaatlicher Einflusswege geprüft werden: H1.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie ausserstaatliche Ka- näle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Diese Hypothese muss abgelehnt werden. Dafür sind zwei Gründe verantwortlich. Zum einen können nur drei der sieben ausserstaatlichen Wichtigkeitsvariablen er- klärt werden. Davon wiederum treten lediglich bei Direktkontakten mit der Kommis- sion und dem EP Effektrichtungen unabhängiger Variablen auf, wie sie die die klassi- sche Theorie prognostiziert. Zum anderen treten zwar mehr signifikante Koeffizienten auf. In mehr als der Hälfte der Fälle entspricht deren Effektrichtung jedoch der neuen Theorieströmung. Die Wichtigkeit intraregionale Kooperation kann sogar nur durch die neue Theorie er- klärt werden. Lediglich in den Modellen zur Wichtigkeit von Direktkontakten mit der Kommission und zum EP entsprechen vier signifikante Koeffizienten der klassischen Theorie. Es handelt sich um die Bevölkerungsgrösse, das BIP und in zwei Fällen die Andersartigkeit. Ein ähnliches Resultat wie bei dieser Hypothese kann auch bei der zweiten Annahme mit klassischem Theoriehintergrund präsentiert werden: H1.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie ausserstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Die Hypothese muss abgelehnt werden. Die Faktenlage widerspricht dabei der klassi- schen Theorie noch deutlicher als bei der Hypothese 1.1. Insgesamt können zwar für fünf der sieben abhängigen Variablen der Häufigkeitsnutzung ausserstaatlicher Ka- näle Regressionsmodelle berechnet werden, die über einen Effekt in der Grundge- samtheit auf dem 5-Prozent-Signifikanzniveau verfügen. In der Mehrheit der Modelle zur Nutzungshäufigkeit ausserstaatlicher Kanäle entsprechen die Zusammenhangs- richtungen jedoch der neuen Theorie. Die Häufigkeit der intraregionalen Kooperation und der Zusammenarbeit mit Mitgliedern des AdR werden ausschliesslich über diese Theorieströmung erklärt. Die Nutzungshäufigkeit der Büros in Brüssel wird nur durch die Kontrollvariable „Bedeutung der EU“ erklärt. Entsprechung findet die Hypothese 1.2 einzig bei der Erklärung der Direktkontakte mit der Kommission und dem EP. Die Andersartigkeit dient als alleiniger Erklärungs- 54 faktor für die direkten Kontakte zur Kommission, während jene zum EP zusätzlich über die Bevölkerungsgrösse das BIP erklärt werden. Als dritte Hypothese soll der Einfluss der regionalen Stärke auf die Wichtigkeit der innerstaatlichen Kanäle ausgewertet werden. Die erste Hypothese zur neuen Theorie lautet: H2.1: Je stärker eine Region, desto wichtiger sind für sie innerstaatliche Kanä- le zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Diese Hypothese kann bestätigt werden. Bei der Erklärung der Wichtigkeit inner- staatlicher Kanäle können insgesamt bei sechs der sieben abhängigen Variablen sig- Pa rt iz ip at io ns re ch te K on su lt at io ns m ec ha ni sm us In fo rm el le E in flu ss na hm e St än di ge V er tr et un g A rb ei ts gr up pe n d. E K A rb ei ts gr up pe n d. M in is te rr at s Si tz un ge n de s M in is te rr at es B ür os in B rü ss el In te rr eg io na le N et zw er ke In tr ar eg io na le K oo pe ra ti on M it gl ie de r im A dR M E Ps D ir ek tk on ta kt m it d er E K D ir ek tk on ta kt m it d em E P Selbstverwaltung K K N Politikbereiche K Gleiche Partei N N N N Gleiche Koalition Unvollst. Parteienkongruenz N N Bevölkerungsgrösse K Bevölkerungsdichte N BIP K BIP pro Kopf Andersartigkeit N K K Regionalistische Parteien N Gem. Kompetenzausübung N N Bedeutung der EU ∑ 3K + 7N 4K + 5N Tabelle 6 Überblick über die Erklärungsfaktoren, die in den Regressionsmodellen der Wichtigkeitser- klärung signifikant waren. K = Richtung des Effekts entspricht der klassischen Theorie, N = Richtung entspricht der neuen Theorie, C = Kontrollvariable ohne theoretische Implikation. 55 nifikante Regressionsmodelle gebildet werden. Einzig die Wichtigkeit von Arbeits- gruppen der Kommission ist nicht erklärbar. Als Erklärungsfaktoren können zehn verschiedene signifikante Koeffizienten erkannt werden. Von diesen unterstützen sieben die Prognosen der neuen Theorie. In vier Fällen erweisen sich parteipolitische Kongruenzen zwischen den Regierungen auf regionaler und nationaler Ebene als re- levant. Unter den traditionellen Ressourcenvariablen kann die Bevölkerungsdichte in einem Fall zur Erklärungsleistung beisteuern. Daneben sind positive Effekte des Ausmasses der gemeinsamen Kompetenzausübung und der Andersartigkeit feststell- bar. Obwohl die Faktenlage fast ausschliesslich der neuen Theorie bei der Erklärung der Wichtigkeit innerstaatlicher Kanäle entspricht, können auch wenige widersprüchli- che Koeffizienten identifiziert werden. Sowohl das Ausmass der Selbstverwaltung sowie die Anzahl Politikfelder üben einen negativen Effekt auf die Wichtigkeit der innerstaatlichen Kanäle aus, was der klassischen Theorie entspricht. Dies vermag jedoch das Gesamtbild nicht zu verändern, da es sich um eine Minderheit der Fälle handelt. In deutlicher Form zeigt sich die Erklärungsleistung der neuen Theorie auch bei der Auswertung der Nutzungshäufigkeit innerstaatlicher Kanäle: H2.2: Je stärker eine Region, desto häufiger nutzt sie innerstaatliche Kanäle zur Einflussnahme auf den europäischen Politikgestaltungsprozess. Die Hypothese kann bestätigt werden. Dies ist einerseits daher möglich, weil mit Ausnahme bei der Nutzungshäufigkeit der Ständigen Vertretung bei allen restlichen sechs abhängigen Variablen mindestens ein signifikanter Effekt zugeordnet werden kann. Andererseits weisen zwölf der 15 Erklärungsfaktoren einen Zusammenhang auf, welcher der neuen Theorie entspricht. Eindeutig am einflussreichsten ist der Ef- fekt der parteipolitischen Zusammensetzung der regionalen und nationalstaatlichen Regierung. Dieser verfügt in allen sechs Modellen über Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit. Daneben spielen materielle Ressourcen wie die Bevölkerungsgrös- se und das BIP sowie die Andersartigkeit eine weitere Rolle. Letzterer Zusammen- hang verhält sich dabei unerwartet, da er entgegen der klassischen Theorie positiver Art ist. Als Gegenbeweis können lediglich drei Koeffizienten identifiziert werden. Einzig die Effektrichtung des Selbstverwaltungsgrad, der Anzahl Politikfelder und des BIP stützt in je einem Fall die klassische Strömung. 56 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ressourcenstärke sowie insti- tutionelle Konfigurationen einen guten Ansatz zur Erklärung der Wichtigkeit und Nutzungshäufigkeit von Einflusskanälen bieten. Der neuen Theorie der subnationa- len Mobilisierung kommt bei der Prognose der Effektrichtungen die eindeutig grösse- re Erklärungskraft zu als der klassischen. Damit kann auch die Annahme der klassi- schen Theorie widerlegt werden, dass ein inhärentes Rivalitätsverhältnis zwischen Regionen und ihren Nationalstaaten dominiert. Insbesondere zeigt sich dies auch exemplarisch daran, dass Formen parteipolitischer Kongruenz zwischen regionaler und nationaler Regierung bei zwölf der 28 abhängigen Variablen im Sinne der neuen Theorie zur Varianzerklärung beitragen. Pa rt iz ip at io ns re ch te K on su lt at io ns m ec ha ni sm us In fo rm el le E in flu ss na hm e St än di ge V er tr et un g A rb ei ts gr up pe n d. E K A rb ei ts gr up pe n d. M in is te rr at s Si tz un ge n de s M in is te rr at es B ür os in B rü ss el In te rr eg io na le N et zw er ke In tr ar eg io na le K oo pe ra ti on M it gl ie de r im A dR M E Ps D ir ek tk on ta kt m it d er E K D ir ek tk on ta kt m it d em E P Selbstverwaltung K N Politikbereiche K N Gleiche Partei N N N N N Gleiche Koalition N Unvollst. Parteienkongruenz N N Bevölkerungsgrösse N K Bevölkerungsdichte BIP K N K BIP pro Kopf Andersartigkeit N N N K K Regionalistische Parteien N Gem. Kompetenzausübung N N Bedeutung der EU C ∑ 3K + 12N 4K + 6N+1C Tabelle 7 Überblick über die Erklärungsfaktoren, die in den Regressionsmodellen der Häufigkeitser- klärung signifikant waren. K = Richtung des Effekts entspricht der klassischen Theorie, N = Richtung entspricht der neuen Theorie, C = Kontrollvariable ohne theoretische Implikation. 57 Trotz der Dominanz von Erklärungsfaktoren, die der neuen Theorie entsprechen, konnten auch Indikatoren der klassischen Strömung identifiziert werden. Sie treten jedoch seltener auf, jedoch in beiden Kanalkategorien jeweils mit fast derselben Häu- figkeit. Damit stellt sich kein Unterschied der Erklärungsleistung unterteilt in Kanal- kategorien ein, wie dies bei den Erklärungsfaktoren der neuen Theorie beobachtbar ist. Überdurchschnittlich oft können in dieser Untersuchung bei ausserstaatlichen Kanälen keine Regressionsmodelle mit Erklärungsleistung in der Grundgesamtheit berechnet werden. Das letzte Kapitel widmet sich deshalb einer Methodenkritik. 10.3 Methodenkritik Das gewählte methodische Vorgehen hat sich bei einer gesamthaften Betrachtung gut dazu geeignet, die eingängig gestellten Forschungsfragen zu klären. Dennoch traten Schwierigkeiten im Verlauf dieses Prozesses auf, deren Diskussion nicht unterlassen werden soll. Ein erster Gefahrenherd kann beim Datenmaterial festgestellt werden. Zwischen den Erhebungszeitpunkten der Daten bestehen teils grosse Differenzen, wodurch die Va- lidität der Ergebnisse beeinträchtigt wird. Während die neusten Werte von Self-rule und Shared Rule für das Jahr 2006 zur Verfügung stehen, wurde ein Grossteil der Daten anfangs 2014 erhoben. Die verwendeten Ressourcenvariablen von Eurostat und Statistics Estonia stammen aus dem Jahre 2010 und entsprechen im Falle Euros- tats den jüngsten Daten der NUTS-Ebene 3.118 Eine zweite Schwierigkeit betrifft die Berechnung von signifikanten Regressionsmo- dellen. Insgesamt war es bei acht der 28 abhängigen Variablen nicht möglich, signifi- kante Regressionskoeffizienten zu finden. Dafür können drei mögliche Ursachen an- geführt werden. Erstens besteht die Möglichkeit, dass die verwendeten unabhängigen Variablen ungeeignet sind, in der Tendenz vor allem bei ausserstaatlichen Kanälen, die Wichtigkeiten und Nutzungshäufigkeiten von Einflusskanälen zu erklären. Insbe- sondere stellt sich in diesen Fällen die Frage nach der Tauglichkeit der subnationalen Mobilisierungstheorie. Zweitens kann die Ursache bei den Umfrageteilnehmenden angesiedelt sein. Bei genauerer Untersuchung der Datenstruktur fällt auf, dass unter den Teilnehmenden die Neigung besteht, sich als einflussreich auf der supranationa- len Ebene darzustellen. Das betrifft besonders die ausserstaatlichen Kanäle, denen sechs der acht unerklärten endogenen Variablen zuzuordnen sind. Über alle Staaten 118 Für die NUTS-Ebene 2 stehen neuere Kennwerte zur Verfügung. 58 hinweg werden besonders bei den Wichtigkeitsaussagen hohe Werte angekreuzt. Bei allen Einflusskanälen werden deshalb tiefe Wichtigkeitswerte im Vergleich zu hohen unterdurchschnittlich angekreuzt. Diese Verzerrung tritt bei den Häufigkeitsanalysen wenig ausgeprägt auf. Als dritte Ursache kann die Modellspezifizierung herangezogen werden. In einigen Fällen gesamthaft untauglicher Modelle wäre es möglich, durch eine Reduktion der unabhängigen Variablen den Regressionsmodellen eine Erklä- rungsleistung in Grundgesamtheit zu verleihen. Jedoch fehlte es an der theoretischen Legitimierung, selektiv Erklärungsfaktoren aus den Modellen zu entfernen. Ein dritter Diskussionspunkt betrifft die Generalisierbarkeit der Ergebnisse. Die Um- frage behandelte die Politikgestaltung gleichsam einer Einheit. Jedoch hätte die Un- tersuchung in verschiedene Policyfelder unterteilt vorgenommen werden können. Damit wären spezifischere Resultate erzielt worden, da dies die Teilnehmenden vor ein weniger abstraktes Konzept als die blosse Politikbeeinflussung gestellt hätte. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass die Vorgabe eines bestimmten Policybereichs die Möglichkeit anderer Resultate in sich birgt. Insbesondere wäre darin auch die Bedeu- tung des Politikfelds für die Regionen widerspiegelt worden. Regionen ohne Kompe- tenzen in diesem Bereich würden zusätzlich aus der Umfrage ausgeschlossen. Generell wäre zu begrüssen, wenn spätere Untersuchungen die Policyfrage vertieft angehen könnten. Wie viele Policys stammen aus supranationaler Feder, betreffen jedoch die subnationalen Ebenen? Das Wissen um solche Werte, vorzugsweise nach einzelnen subnationalen Akteuren gesondert, könnte einen wichtigen Erklärungsfak- tor für die regulatorische Mobilisierung bilden. Solche Werte wären in der Lage zu zeigen, welche Regionen in welchem Ausmass von der supranationalen Gesetzgebung betroffen sind. Eine allfällige Untersuchung könnte etwa die Unterteilung in die 21 Policybereiche, wie sie die EU verwendet, als Leitplanken zur systematischen Aufar- beitung der Betroffenheit der Regionen von europäischen Policys verwenden. Weiter- gehend wäre es für Forschung im Bereich der subnationalen Mobilisierung sehr wich- tig über Daten zu verfügen, die darüber informieren, welcher Anteil von Policys in den Regionen aus ihrer eigenen Feder, jener des Nationalstaats und jener der EU stammt. Insbesondere eine Präsentation von Daten in einem analogen Aufbau zum Regional Authority Index erscheint in diesem Kontext als äusserst begrüssenswert. 59 Literatur Bache, Ian; Flinders, Matthew, Themes and Issues in Multi-level Governance, in Bache Ian; Flinders, Matthew. (Hrsg.), Multi-level Governance, Oxford 2011, S.1-11 Bauer, Christian W.; Studinger, Philipp, European Regions’ Relationship with the EU Seen from Below. 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Açores (PT) 5. Tirol (AT) 35. Syddanmark (DK) 60. Ipiros (EL) 92. Madeira (PT) 6. Vorarlberg (AT) 36. Harjumaa (EE) 61. Kriti (EL) 93. Dolj (RO) 7. Wien (AT) 37. Hiiumaa (EE) 62. Budapest (HU) 94. Ilfov (RO) 8. Vlaamse Ge- meenschap (BE) 38. Ida-Virumaa (EE) 63. Győr-Moson-Sopron megye (HU) 95. Timiș (RO) 9. Burgas (BU) 39. Järvamaa (EE) 64. Jász-Nagykun- Szolnok megye (HU) 96. Vrancea (RO) 10. Dobrich (BU) 40. Läänemaa (EE) 65. Pest megye (HU) 97. Košický kraj (SK) 11. Gabrovo (BU) 41. Põlvamaa (EE) 66. Somogy megye (HU) 98. Žilinský kraj (SK) 12. Lovech (BU) 42. Tartumaa (EE) 67. Mid-West (IE) 99. Asturias (ES) 13. Plovdiv (BU) 43. Valgamaa (EE) 68. South-East (IE) 100. Cantabria (ES) 14. Ruse (BU) 44. Åland (FI) 69. South-West (IE) 101. Castilla-La Mancha (ES) 15. Smolyan (BU) 45. Etelä-Karjala (FI) 70. West (IE) 102. Catalunya (ES) 16. Sofia (oblast) (BU) 46. Etelä-Pohjanmaa (FI) 71. Abruzzo (IT) 103. Extremadura (ES) 17. Vidin (BU) 47. Etelä-Savo (FI) 72. Emilia-Romagna (IT) 104. Galicia (ES) 18. Vratsa (BU) 48. Kainuu (FI) 73. Friuli-Venezia Giulia (IT) 105. Illes Balears (ES) 19. Yambol (BU) 49. Keski-Pohjanmaa (FI) 74. Liguria (IT) 106. La Rioja (ES) 20. Brodsko-posavska županija (HR) 50. Pirkanmaa (FI) 75. Piemonte (IT) 107. Navarra (ES) 21. Krapinsko-zagorska županija (HR) 51. Pohjanmaa (FI) 76. Südtirol (IT) 108. Dalarna (SE) 22. Primorsko-goranska županija 52. Poitou-Charentes (FR) 77. Toscana (IT) 109. Gävleborg (SE) 23. Viroviticko- podravska županija (HR) 53. Provence-Alpes-Côte d'Azur (FR) 78. Umbria (IT) 110. Gotland (SE) 24. Vukovarsko- srijemska županija (HR) 54. Berlin (DE) 79. Valle d'Aosta (IT) 111. Östergötland (SE) 25. Zadarska županija (HR) 55. Bremen (DE) 80. Drenthe (NL) 112. Skåne (SE) 26. Kraj Vysocina (CZ) 56. Hamburg (DE) 81. Gelderland (NL) 113. Uppsala (SE) 27. Pardubický kraj (CZ) 57. Hessen (DE) 82. Overijssel (NL) 114. Värmland (SE) 28. Plzenský kraj (CZ) 58. Mecklenburg- Vorpommern (DE) 83. Województwo Malo- polskie (PL) 115. Northern Ireland (UK) 29. Ústecký kraj (CZ) 59. Niedersachsen (DE) 84. Województwo Ma- zowieckie (PL) 116. West Midlands (UK) 64 B. Regressionsmodelle Modell 1.1 Modell 1.2 Modell 1.3 Modell 1.4 Selbstverwaltung -0.04 [0.07] -0.04 [0.07] - - Politikbereiche - - -0.13 [0.28] -0.12 [0.28] Gleiche Partei 1.04 [0.79] 1.04 [0.79] 1.01 [0.79] 1.01 [0.79] Gleiche Koalition -0.53 [0.65] -0.51 [0.65] -0.51 [0.65] -0.48 [0.65] Unvollst. Parteienkongruenz -0.41 [0.62] -0.41 [0.62] -0.40 [0.62] -0.39 [0.62] Bevölkerungsgrösse 6.05•10-5 [8.46•10-6] - 6.12•10-5 [8.51•10-6] - Bevölkerungsdichte -5.43•10-4* [2.96•10-4] -5.48•10-4* [2.96•10-4] -5.42•10-4* [2.97•10-4] -5.47•10-4* [2.97•10-4] BIP - 2.03•10-6 [2.86•10-6] - 2.03•10-6 [2.87•10-6] BIP pro Kopf 1.88•10-5 [2.32•10-5] 1.69•10-5 [2.31•10-5] 1.91•10-5 [2.34•10-5] 1.71•10-5 [2.33•10-5] Andersartigkeit 0.77 [0.52] 0.77 [0.53] 0.76 [0.53] 0.77 [0.53] Regionalistische Parteien -0.17 [0.62] -0.16 [0.62] -0.17 [0.62] -0.16 [0.63] Gem. Kompetenzausübung 0.28** [0.09] 0.28** [0.09] 0.28** [0.10] 0.28** [0.10] Bedeutung der EU 0.11 [0.21] 0.12 [0.21] 0.11 [0.21] 0.12 [0.21] Konstante 6.38*** [1.39] 6.41*** [1.38] 6.41*** [1.32] 6.25*** [1.32] * = p

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