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    Suizid. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Wort Sterbehilfe nicht als erklärender (und damit

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    Masterarbeit20090506

    Masterarbeit20090506 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen? Strafrechtliche und kriminologische Aspekte des Sozialhilfemissbrauchs am Beispiel des Kantons Bern Eingereicht von Fürsprecherin Salome Krieger Aebli Klasse MAS Forensics 2 am 6. Mai 2009 betreut von Dr. Jürg Sollberger ii Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... ii Literatur- und Quellenverzeichnis .......................................................................................... iv Verzeichnis der Anhänge........................................................................................................viii Abkürzungsverzeichnis............................................................................................................. ix Kurzfassung ................................................................................................................................ x I. I NHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung und Problemstellung.................................................................................... 1 2. Grundlagen der Sozialhilfe............................................................................................ 2 2.1. Bundesrecht ...................................................................................................................... 2 2.2. Kantonales Recht.............................................................................................................. 2 2.2.1. Sozialhilfegesetz............................................................................................................... 3 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe ........................................................ 3 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz ............................................................................................... 4 2.3. Kommunale Umsetzung................................................................................................... 4 2.3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 4 2.3.2. Intake ................................................................................................................................ 5 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen............................................................................................. 6 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag .................................................................................................. 6 2.3.5. Rückerstattungserklärung................................................................................................. 6 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten................................. 7 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) ................................................................................. 7 3.1. Allgemeines...................................................................................................................... 7 3.2. Täuschung ........................................................................................................................ 7 3.2.1. Täuschung durch Tun....................................................................................................... 8 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen........................................................................................... 8 3.3. Arglist............................................................................................................................. 10 3.3.1. Opfermitverantwortung .................................................................................................. 10 3.3.2. Lügengebäude................................................................................................................. 12 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe ........................................................................ 13 3.3.4. Einfache Lüge................................................................................................................. 13 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) ..................................... 16 4.1. Allgemeines.................................................................................................................... 16 4.2. Objektiver Tatbestand .................................................................................................... 16 4.2.1. Täterinnen und Täter ...................................................................................................... 16 4.2.2. Tatobjekt......................................................................................................................... 17 4.2.3. Tathandlung.................................................................................................................... 18 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg............................................................................................ 19 4.2.5. Motivationszusammenhang............................................................................................ 19 4.3. Subjektiver Tatbestand................................................................................................... 19 5. Abgrenzungen............................................................................................................... 20 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG .................................................................... 20 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG ..................................................................... 21 iii 5.3. Strafloses Verhalten ....................................................................................................... 21 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) .......................................................... 22 6.1. Erstinstanzliche Urteile .................................................................................................. 22 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis................................................................................. 23 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche................................................................................. 23 6.1.3. Begründung der Arglist .................................................................................................. 24 6.1.4. Deliktsbeträge................................................................................................................. 24 6.1.5. Motive und Verwendungszweck .................................................................................... 25 6.1.6. Täterprofil....................................................................................................................... 25 6.2. Oberinstanzliches Urteil ................................................................................................. 29 6.2.1. Beweisergebnis............................................................................................................... 29 6.2.2. Begründung .................................................................................................................... 29 6.2.3. Anmerkungen ................................................................................................................. 29 7. Schlussfolgerungen....................................................................................................... 30 7.1. Vorgehen und Täterprofil............................................................................................... 30 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung...................................................................................... 30 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten............................................................................ 31 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel............................................................................................... 31 7.5. Opferselbstschutz ........................................................................................................... 31 7.6. Ausblick ......................................................................................................................... 32 iv II. L ITERATUR - UND QUELLENVERZEICHNIS 1 Bracher Kathrin, Wälti Therese Das neue Bernische Sozialhilfegesetz, SHG, Diplomarbeit an der Hochschule für Sozialarbeit Bern 2001/2002 zit: Bracher/Wälti; Breitschmid Cornelia Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht - Grund- züge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Daten- schutz, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 337ff. zit. Breitschmid, in Häfeli et al.; Bundesamt für Statistik (BFS) Sozialhilfe- und Armutsstatistik im Vergleich, Konzepte und Ergebnisse, Neuenburg 2009 zit: BFS Sozialhilfe- und Armutsstatistik; Die Sozialhilfestatistik - Resultate 2006, Neuenburg 2008 zit. BFS Sozialhilfestatistik 2006; www.bfs.admin.ch, Stichworte Kriminalität und Soziale Sicherheit/Sozialhilfe Cassani Ursula Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpoliti- sche Herausforderung, in ZStrR 117 (1999), Seiten 152ff. zit. Cassani; Der Bund Unabhängige liberale Tageszeitung, 160. Jahrgang, Bern 2009 zit. Autor(in), Titel, Datum, Seite; Donatsch Andreas (Hrsg.), Flachsmann Stefan, Hug Markus, Weder Ulrich StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 zit. Donatsch StGB Kommentar, Art., Seite; Flückiger Daniel, Grossmann Benedikt Sozialhilfemissbrauch, Eine Analyse anhand soziologi- scher Theorien abweichenden Verhaltens, Diplomarbeit an der Berner Fachhochschule Soziale Arbeit, Bern 2008 zit. Flückiger/Grossmann; Gerichts- und Verwaltungsent- scheide im Kanton Luzern (LGVE) zit. LGVE, Jahrgang, Seite; 1 Die gesetzlichen Quellen finden sich im Abkürzungsverzeichnis. v Gesundheits- und Fürsorgedirek- tion des Kantons Bern Sozialbericht 2008, Band 1: Armut im Kanton Bern: Zah- len, Fakten, Analysen zit. Sozialbericht GEF; Grosser Rat des Kantons Bern Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001; Hänzi Claudia Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Sei- ten 87ff. zit. Hänzi, in Häfeli et al.; Heusser Pierre Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, in plä- doyer, Magazin für Recht und Politik (Zürich), Heft 1, 2009, Seiten 34ff. zit: Heusser; Homberger Thomas Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Inaugural-Dissertation Basel, Bern/Berlin/Frankfurt a.M./New York/Paris/Wien 1993 zit. Homberger; Jusletter Weblaw AG (Hrsg.), Bern; www.weblaw.ch Käppeli Regina, Muff Sabine Sozialhilfemissbrauch, Antworten der Sozialarbeit, Dip- lomarbeit an der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern, Bern 2007 zit. Käppeli/Muff; Maurer Thomas Das bernische Strafverfahren, zweite Auflage, Bern 2003, Anhang 2, Weisungen der Generalprokuratur des Kantons Bern vom Dezember 1996 zit. Maurer; Mösch Payot Peter „Sozialhilfemissbrauch?!“ Sozialhilfemissbrauch, un- rechtmässiger Leistungsbezug und sozialhilferechtliche Pflichtverletzung: Begriffsklärung, Rechtsgrundlagen und Sanktionen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizeri- sche Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtspre- chung, Luzern 2008, Seiten 279ff. zit. Mösch Payot, in Häfeli et al.; Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt 230. Jahrgang, Zürich 2009 zit. NZZ, Autor(in), Titel, Datum, Seite; vi Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, Jugend- strafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, Ju- gendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Rechtsprechung in Strafsachen (Bern) zit. RStrS, Jahr, Nr. Rüegg Christoph Das Recht auf Hilfe in Notlagen; in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechts- grundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 23ff. zit. Rüegg, in Häfeli et al.; Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) zit. SJZ, Nr. (Jahrgang), Seite; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Massnah- men zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozial- hilfemissbrauch, Bern 2006 zit: SKOS, Kontrollen und Sanktionen; Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der So- zialhilfe, 4. Auflage, Bern 2005 zit. SKOS-Richtlinien; Schweizerisches Bundesgericht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. BGE Band, Abteilung, Seite nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. Urteil des Bundesgerichts, Verfahrensnummer, Datum des Urteils, Erwägung Sozialdienst der Stadt Bern Zusammenarbeitsvertrag; Finanzplan; Rückerstattungserklärung; Sozialdienst der Stadt Bern (Hrsg.), Scheibelhofer Gregor, Ramstedt Helga Intake 90, Bern 2006 zit. Scheibelhofer/Ramstedt; vii Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Hrsg.) Prekäre Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, Studie im Auftrag der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, Projektteam ECOPLAN (Marti Michael, Osterwald Stefan, Müller André), Bern 2003 zit. SECO, Prekäre Arbeitsverhältnisse; Stadt Bern Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008; Stadt Bern, Direktion für Bil- dung, Soziales und Sport Informationsblatt zur Sozialhilfe; Stratenwerth Günter, Jenny Gui- do Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003 zit. Stratenwerth/Jenny BT I; Swisslex Swisslex AG (Hrsg). Zürich; www.swisslex.ch; Thommen Marc Opfermitverantwortung beim Betrug, in ZStrR 126 (2008), Seiten 17ff. zit. Thommen; Trechsel Stefan et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zü- rich/St.Gallen 2008 zit. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N; Tschudi Carlo Die Auswirkungen des Grundsrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 117ff. zit. Tschudi, in Tschudi; Uebersax Peter Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 33ff. zit. Uebersax, in Tschudi; Wolffers Felix Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart, Wien 1999 zit. Wolffers. viii III. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Liste 1: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (Delikte, Tathandlungen und Deliktsbeträge) Anhang 1 Liste 2: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (kriminologische Aspekte) Anhang 2 Zusammenarbeitsvertrag bedürftige Person / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 3 Finanzplan / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 4 Rückerstattungserklärung / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 5 Informationsblatt zur Sozialhilfe / Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport Anhang 6 Zusammenstellung der Eröffnungsgründe 2005 bis 2008 / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 7 ix IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz; aELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 19. März 1965, SR 831.30; Art. Artikel; ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1; AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.2; BGE Bundesgerichtsentscheid, amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesge- richts; BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung; BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; bzw. beziehungsweise; DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR 642.11; dito (lateinisch) ebenso, dasselbe; DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, SR 235.1; E. Erwägung; ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 6. Oktober 2006, SR 831.30; ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301; EU Europäische Union; evtl. eventuell; f. folgender, folgende; ff. folgende; GEF Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; Hrsg. Herausgeber(in); IV Invalidenversicherung; KDSG Datenschutzgesetz (des Kantons Bern) vom 19. Februar 1986 , BSG 152.04; KK Krankentaggelder; KV BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1; LGVE Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern; lit. (lateinisch) Buchstabe; x m.E. meines Erachtens; NZZ Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt; RStrS Rechtsprechung in Strafsachen; SHG Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001, Sozialhilfegesetz, BSG 860.1; SHV Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001, BSG 860.111; SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung; SR Systematische Sammlung des Bundesrechts; StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992, BSG 641.1; StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StrV Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995, BSG 321.1; SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, im Anhang 2 verwendet für Leistun- gen der SUVA; u.a. unter anderem; v.a. vor allem; VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG 155.21; Ziff. Ziffer; zit. zitiert; ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977, SR 851.1. xi V. KURZFASSUNG Die Arbeit geht in einem theoretischen Teil der Frage nach, welche Formen von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe strafrechtlich relevant sind. Beim Betrug beschränkt sich die Arbeit auf die Tathandlung der arglistigen Täuschung. Sie kommt zum Schluss, dass die bedürftige Per- son gegenüber dem Staatsvermögen keine Garantenstellung besitzt und dass deshalb Betrug im Sozialhilfebereich nur durch Tun, nicht aber durch Unterlassen begangen werden kann. Wer sich über relevante Tatsachen ausschweigt, kann somit nicht wegen Betruges, sondern nur nach kantonalem Verwaltungsstrafrecht verurteilt werden, im Kanton Bern nur wegen einer Übertre- tung. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht nur vom Vorgehen des Täters ab, sondern auch vom Verhalten des Opfers. Die Arglist entfällt, wenn das Gemeinwesen als Opfer leicht- sinnig handelt oder wenn falsche Angaben, die leicht überprüfbar sind, keiner Überprüfung un- terzogen werden. Als leicht überprüfbar müssen einerseits Angaben gelten, die aus Steuererklä- rungen, Veranlagungsverfügungen, Bank- oder Postkonten, Lohn- oder Taggeldabrechnungen oder aus dem Auszug des AHV-Kontos entnommen werden können, anderseits auch solche, die der Sozialdienst ohne weiteres via Amtshilfe überprüfen kann. Werden diese Grundabklä- rungen unterlassen, so entfällt in der Regel die Arglist, der Betrugstatbestand entfällt. Je einfa- cher es für das Gemeinwesen ist, Abklärungen zu treffen, desto eher entfällt Arglist, wenn die- se Abklärungen unterlassen werden. Sozialhilferecht ist weitgehend kantonales Verwaltungs- recht. Die Kantone sind befugt, zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften kanto- nales Strafrecht zu erlassen, sofern sie damit nicht Bundesrecht verdrängen. Als Beispiel dient in dieser Arbeit der Kanton Bern. Der Gesetzgeber hat mit Art. 85 SHG einen kantonalen Übertretungsstraftatbestand geschaffen, den erfüllt, wer unrichtige oder unvollständige Anga- ben macht oder Tatsachen verschweigt und dadurch unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt. Die Widerhandlung gegen Art. 85 SHG ist durch Tun und durch Unterlassen möglich. Sind die Tatbestandselemente des Betruges erfüllt, so geht dieser vor. Der praktische Teil enthält eine Untersuchung erst- und zweitinstanzlicher Berner Urteile aus den Jahren 2005 bis 2008 zu den Hintergründen der Täterschaft und zu den Delikten. Motive für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug und die Verwendungszwecke sind vielfältig. Sie rei- chen von Ausgaben für das Nötigste bis zur Finanzierung einer Reise nach Übersee. Wer wird straffällig? Die erhobenen Daten erlauben zwar keine statistisch solide Aussage; doch scheint es einen Zusammenhang zu geben zwischen dem statistisch typischen Sozialhilfebezüger und der Versuchung, unrechtmässig Sozialhilfe zu beziehen. Auffällig ist die vergleichsweise hohe Delinquenz von Frauen. Sie liegt im Sozialhilfebereich mit 45% viel höher als der Anteil bei der allgemeinen Delinquenz (15%). Möglicherweise hängt dies mit der hohen Sozialhilfequote von Alleinerziehenden mit Kindern zusammen. Die meisten untersuchten Strafanzeigen werden wegen Betruges und/oder Widerhandlung ge- gen Art. 85 SHG eingereicht. Gut zwei Drittel der Schuldsprüche erfolgen in diesen Fällen we- gen Betruges. Bei der Durchsicht der wenigen schriftlichen Urteilsbegründungen fällt auf, dass die Ausführungen über die Arglist im konkreten Fall nur oberflächlich ausfallen. Die vertiefte Auseinandersetzung unter anderem mit der möglichen und zumutbaren Qualität der Sozialar- beit und deren Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tathandlung muss vermehrt statt- finden. Deviates Verhalten im Bereich Sozialhilfe wird vorschnell als betrügerisch qualifiziert. Urteile müssten wahrscheinlich vermehrt lauten: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Einleitung und Problemstellung 1 1. Einleitung und Problemstellung Das Thema Sozialhilfemissbrauch hat in den letzten Jahren zunehmend Schlagzeilen gemacht und steht immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses2. Zu diskutieren gaben und ge- ben nicht nur die Missbräuche selber, sondern auch die Arbeit der Sozialhilfebehörden und der politischen Führung. Die Forderung nach mehr Kontrolle in der Sozialhilfe dominiert die Dis- kussionen in der Öffentlichkeit3. Jedoch steht auch die Strafjustiz im Kreuzfeuer: Hat ein Sozi- alhilfebezüger über Jahre zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, wird er aber entweder gar nicht oder statt wegen Betruges nur wegen Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz schul- dig erklärt, so löst dies heftige Diskussionen in Politik und Öffentlichkeit aus4. Sozialhilfemissbrauch ist kein feststehender Begriff, er erscheint in keinem Gesetz und ist um- stritten5. Nicht jedes Vorgehen, das in den Medien oder in der Bevölkerung als Sozialhilfe- missbrauch bezeichnet wird, ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug. Und nicht jeder unrecht- mässige Leistungsbezug ist von strafrechtlicher Relevanz. Der Begriff wird regelmässig weiter gefasst als das Strafrecht zu greifen vermag. So kann beispielsweise ein Leistungsbezug nicht nur unrechtmässig sein, wenn die bedürftige Person geschummelt hat, sondern auch, wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist6. Die Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe SKOS un- terscheidet drei Arten des Missbrauchs, nämlich a) das Erwirken von Leistungen durch unwah- re oder unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, b) die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und c) die Aufrechterhaltung der Notla- ge7. In dieser Arbeit wird gezeigt, welche Arten des Missbrauchs strafrechtlich relevant sind. Im theoretischen Teil wird nach einem kurzen Blick auf die bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe die kommunale Umsetzung durch den Sozialdienst der Stadt Bern vorgestellt (Ziffer 2). Sodann folgen unter dem Titel Sozialhilfebetrug Ausführungen zu Art. 146 StGB bezogen auf den Sozialhilfebereich. Dabei handelt es sich nicht um eine vertief- te Auseinandersetzung mit allen Tatbestandselementen des Betruges, sondern es wird nur die Tathandlung der arglistigen Täuschung näher betrachtet (Ziffer 3). Danach wird die Strafbe- stimmung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern im Detail behandelt, da es dazu an straf- rechtlicher Literatur bislang fehlt (Ziffer 4). Abgrenzung und Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sowie die Abgrenzung zum straflosen Verhalten runden diesen juristischen Teil der Arbeit ab (Ziffer 5). Im praktischen Teil werden erst- und zweitinstanzliche Berner Strafurteile aus den Jahren 2005 bis 2008 untersucht. Um die Vielfalt der Fälle, insbesondere der Tathandlungen und Motive, sichtbar zu machen, wurde eine tabellarische Form der Darstellung gewählt, die in den Anhän- 2 Flückiger/Grossmann, Seiten 2ff., Käppeli/Muff, Seiten 4f. 3 Z.B. Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund vom 31. März 2009, Seite 19; Philipp Schori, Sozialhilfe: Debatte ohne Ende, Der Bund, 20. März 2009, Seite 25; „Hexenjagd“ bei der Sozialhilfe, Meinungen zum Einsatz von Sozialdetektiven, Der Bund vom 3. April 2009, Seite 12. 4 So zum Beispiel geschehen im sogenannten Berner BMW-Fall (Fall Nr. 40); siehe auch Flückiger/Grossmann Seite 2. 5 Flückiger/Grossmann, Seite 1f. 6 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 290f.; Käppeli/Muff Seiten 28f. weisen u.a. darauf hin, dass es auch Sozial- hilfemissbrauch von Seiten der Behörden gibt, nämlich Entscheide, gegen die sich die bedürftigen Personen nicht wehren, weil ihnen die persönlichen und sprachlichen Mittel fehlen; siehe dazu auch Heusser, Seiten 34ff. 7 SKOS, Kontrollen und Sanktionen, Seite 3; Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 279ff. setzt sich intensiv mit diesem Begriff auseinander und bezeichnet ihn als schillernd; er schlägt als Definition vor (a) vorsätzliche Ver- letzung von Informations-, Integrations- und Mitwirkungspflichten mit Bereicherungsabsicht und (b) vorsätzli- che zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen mit Bereicherungsabsicht (Seite 290). Grundlagen der Sozialhilfe 2 gen 1 und 2 zu finden ist. Die Fälle standen am Anfang dieser Arbeit, und sie boten genügend Anlass, sich vertieft mit dem Thema zu befassen. Doch können sie im Haupttext nicht voll- ständig behandelt werden. Aus strafrechtlicher Sicht werden die Fragen beleuchtet, welche De- likte angezeigt worden sind, wie die Täterschaft vorgegangen ist (Tathandlung) und wie die Gerichte dieses Verhalten qualifiziert haben (Anhang 1 und Ziffern 6.1.1. bis 6.1.3., 6.2.). Aus- serdem werden die Motive deliktischen Handelns sowie weitere Faktoren zum Hintergrund der Täterschaft erhoben und anhand statistischer Daten nach Zusammenhängen zwischen der De- linquenz und der Lebenssituation der Verurteilten gesucht (Anhang 2 sowie Ziffern 6.1.5. und 6.1.6.). Die Arbeit schliesst mit Quintessenzen und Thesen (Ziffer 7). 2. Grundlagen der Sozialhilfe 2.1. Bundesrecht Gemäss Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein men- schenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es handelt sich bei dieser Verfassungsbestimmung um den selbständigen Grundrechts- anspruch auf Nothilfe8. Staatliches Handeln ist nach Art. 5a BV ganz allgemein vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Dieser gilt auch im Sozialhilferecht9 und bedeutet, dass Hilfe nur ausgerichtet wird, wenn jemand sich selber gar nicht oder nicht rechtzeitig helfen kann10. So- zialhilfe ist subsidiär gegenüber möglicher Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter11. Für die Hilfe Bedürftiger ist nach Art. 115 BV der Wohnsitzkanton zuständig. Das ZUG regelt die interkantonale Zuständigkeit. Mit Ausnahme der Nothilfe im Asyl- und Ausländerrecht12 sowie des Fürsorgerechtes für Auslandschweizer ist die Ausgestaltung der Sozialhilfe Sache der Kantone. Alle Kantone haben ein Sozialhilfegesetz erlassen. Diese Gesetze sind zwar sehr unterschiedlich ausgestaltet13, stimmen aber materiell weitgehend überein14. 2.2. Kantonales Recht Art. 29 KV statuiert den Anspruch von Personen in Notlagen auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. Im Gegensatz zu Art. 12 BV, der nur das absolute Existenzminimum garantiert, schützt Art. 29 KV das Recht auf das soziale Existenzminimum: Neben den elementaren Grundbe- dürfnissen werden auch Leistungen für die Teilnahme am sozialen Leben ausgerichtet15. 8 Uebersax, in Tschudi et al., Seiten 33ff., Rüegg, in Häfeli et al., Seite 39. 9 Siehe Art. 12 BV. 10 Zum Grundsatz der Subsidiarität siehe Rüegg, in Häfeli et al., Seite 46f.; Wolffers, Seiten 71ff. 11 Wolffers, Seite 71. 12 Nach Art. 86 AuG regeln die Kantone nur die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, wobei die Bestimmungen für Asylsuchende anwendbar sind. Art. 55 Abs. 2 SHG verweist ebenfalls auf diese Zuständigkeitsordnung. 13 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 34, Wolffers, Seiten 43ff. 14 Wolffers, Seite 46. 15 Rüegg, in Häfeli et al., Seite 58, siehe auch Art. 30 Abs. 1 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 3 2.2.1. Sozialhilfegesetz Gestützt auf Art. 29 KV verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Bern am 20. Dezem- ber 2000 den Vortrag für das Sozialhilfegesetz, welches das Fürsorgegesetz aus dem Jahr 1961 ablösen sollte16. Ziel des Gesetzesentwurfes war es, die Ergebnisse und Vorgaben aus einer integralen Überprüfung des Fürsorgewesens umzusetzen, unter anderem durch Professionali- sierung der Sozialdienste als operative Fachorgane einer strategischen Sozialbehörde17. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterscheidet zwischen der individuellen18 und der institutionellen Sozialhilfe19. In der individuellen Sozialhilfe gibt es persönliche20 und wirt- schaftliche Hilfe21. Auf beide besteht ein Rechtsanspruch22. Persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Die wirtschaftliche Hilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht der bedürftigen Person eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben23. Auch im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität explizit im Gesetz festgehalten24. 2.2.2. Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe Sozialhilferecht ist kantonales Verwaltungsrecht, für das Verfahren gilt das jeweilige kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich von der Untersu- chungsmaxime beherrscht25. Untersuchungsmaxime bedeutet, dass die Verwaltung für die rich- tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verantwortlich und des- halb an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden ist, sondern unter Umständen selber Erhe- bungen vornehmen muss26. Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungs- pflicht der Parteien27. Der Kanton Bern hat die Mitwirkungspflicht in Art. 18 VRPG28 für alle Verwaltungsverfahren und in Art. 28 Abs. 1 SHG speziell für das Sozialhilfeverfahren gere- gelt. Art. 28 Abs. 1 SHG lautet: „Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Ver- hältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.“ Im Vortrag des Regierungsrates zu Art. 28 SHG wird einzig betont, dass die Hilfesuchenden Mitwirkungspflichten haben und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten Leistungskür- zungen oder allenfalls die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben kann29. Zu allfälligen strafrechtlichen Folgen äussert sich der Regierungsrat im Zusammenhang mit 16 Vortrag SHG. Vorträge entsprechen der Botschaft des eidgenössischen Gesetzgebers. 17 Vortrag SHG, Seite 2; ausführlich zu den Zielen Bracher/Wälti, Seiten 50ff. 18 Art. 22ff. SHG. 19 Art. 58ff. SHG; auf die institutionelle Sozialhilfe wird nur am Rande eingegangen. 20 Art. 29 SHG. 21 Art. 30 SHG. 22 Art. 23 Abs. 1 SHG. Siehe aber Wolffers, Seite 90 und Fn. 58, wonach im Kanton Bern und anderen Kanto- nen ein klagbarer Anspruch in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gesetzlich noch ausdrücklich ausge- schlossen war. 23 Art. 30 Abs. 1 SHG; siehe dazu auch Ziff. 4.2.2., Tatobjekt. 24 Art. 23 Abs. 2 SHG. 25 Art. 18 VRPG. 26 Art. 18 Abs. 2 VRPG und allgemein Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. 27 Art. 20 VRPG; Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343, Wolffers, Seite 105. 28 Danach ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wer aus seinem Begehren Rechte ableitet (Abs. 1). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, ausser es be- stehe an dessen Behandlung ein öffentliches Interesse (Abs. 2). 29 Vortrag SHG, Seite 19, siehe auch Art. 36 SHG. Grundlagen der Sozialhilfe 4 Art. 28 Abs. 1 SHG nicht. Im Grossen Rat des Kantons Bern, dem Parlament, waren die Mit- teilungspflicht als solche und deren Ausgestaltung unbestritten, es gab kein einziges Votum dazu. In den Detailberatungen zu Art. 28 Abs. 1 SHG gab einzig die Formulierung „unverzüg- lich“ zu Diskussionen Anlass. Der Antrag, dieses Wort durch „in nützlicher Frist“ zu ersetzen, wurde mit grossem Mehr abgewiesen30. 2.2.3. Kantonale Strafkompetenz Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Verletzungen von kantonalen verwal- tungsrechtlichen Vorschriften mit Strafe zu bedrohen. Dies ist uneingeschränkt möglich, sofern dem Kanton in dem konkreten Bereich Regelungskompetenz zusteht und soweit damit kein Bundesrecht derogiert wird31. Ziel solcher kantonaler Strafnormen ist immer die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen32. Im Verwaltungsstrafrecht gelten dieselben verfas- sungsmässigen Ansprüche wie im allgemeinen Strafrecht33. Da die Legiferierung im Bereich der Sozialhilfe Aufgabe der Kantone ist34, sind diese grundsätzlich befugt, strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von sozialhilferechtlichen Pflichten, zum Beispiel der Mitwir- kungspflicht, zu erlassen35. Der Kanton Bern hat mit Art. 85 SHG einen solchen Straftatbe- stand geschaffen36. 2.3. Kommunale Umsetzung 2.3.1. Allgemeines Für den Vollzug des SHG sind die Gemeinden verantwortlich37. Das Gesetz unterscheidet zwi- schen der Sozialbehörde, welche sich mit grundsätzlichen, strategischen Fragen auseinander- setzt38, und dem Sozialdienst, der die Sozialhilfe operativ, das heisst im Einzelfall vollzieht39. Die politisch und strategisch verantwortliche Sozialbehörde der Stadt Bern ist die Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Die operative Umsetzung liegt in der Verantwortung des Sozial- dienstes, der im Sozialamt angesiedelt ist40. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die operative Umsetzung des SHG, und sie stützen sich auf Besprechungen mit zuständigen Personen des Sozialdienstes sowie auf die zitierten Unterlagen41. Grundsätzlich wird in der modernen Sozialarbeit ressourcenorientiert gearbeitet, indem man nicht von den Defiziten der bedürftigen Personen, sondern von ihren Stärken ausgeht. Das Klientenbild entspricht selbständigen, erwachsenen und mündigen Personen42. Wer Unterstüt- zung beantragt, durchläuft verschiedene Phasen im Sozialdienst. Die erste Phase einer Unter- 30 Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001, Seite 333. 31 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24. 32 Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24, Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 316, ebenso Homberger zum Sozialversicherungsrecht., Seiten 27, 55. 33 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 295. 34 Siehe Ziff. 2. 35 Zu diesem Schluss kommt auch das Obergericht des Kantons Bern im Verfahren SK 07 350 (Fall 1). 36 Siehe dazu Ziff. 4. 37 Art. 15 SHG. 38 Art. 16f. SHG; zu den Aufgaben der politischen Behörde siehe Bracher/Wälti, Seiten 64ff. und Seite 77. 39 Art. 18f. SHG. 40 Angaben zur Organisation gefunden am 1. April 2009 auf www.bern.ch/stadtverwaltung/bss. 41 Besprechung vom 22. Oktober 2008 mit dem Leiter Inspektorat/Revisorat G. Scheibelhofer; Besprechung vom 27. Oktober 2008 mit der Leiterin des Sozialdienstes B. Roncoroni, einem Sozialinspektor und einer So- zialinspektorin, zwei Juristinnen sowie dem Leiter Inspektorat/Revisorat. 42 Art. 1 SHG, Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 11ff, Seite 24ff. Grundlagen der Sozialhilfe 5 stützung nennt sich Intake. Nach Abschluss des Intake werden die bedürftigen Personen für die Betreuung und Beratung einem Sozialarbeiter zugewiesen. 2.3.2. Intake Das Intake steht am Anfang eines Unterstützungsprozesses. Es dauert maximal sechs Monate und hat zum Ziel, die Grundabklärungen zu tätigen und mit der Antragstellerin43 den ersten Zusammenarbeitsvertrag mit Zielvereinbarung abzuschliessen. Nach Einreichung des Gesuches findet innert zehn Tagen ein ausführliches Erstgespräch statt, in dem gezielt einzelne Themen wie Gründe des Gesuches und persönliche Situation der Antragstellerin anhand der eingereich- ten Unterlagen besprochen werden44. Im Zweitgespräch werden die Rückerstattungserklärung45 und allfällige Zahlungsanweisungen46 erstellt, die AHV-Mindestbeiträge abgeklärt und Zielset- zungen andiskutiert. In weiteren Gesprächen werden diese Zielsetzungen im Zusammenar- beitsvertrag festgehalten. Gestützt darauf wird dann der Finanzplan verfügt47. Während des In- take-Verfahrens wird Sozialhilfe ausgerichtet, sofern die einverlangten Unterlagen innert ver- einbarter Frist eingereicht werden. Wird die Einwilligung zur Einholung von Auszügen der AHV-Ausgleichskasse nicht erteilt, werden die Leistungen eingestellt. Seit dem 1. September 2008 hat das Sozialamt direkten elektronischen Zugriff auf die Halterdaten von Fahrzeugen. Für das Intake bedeutet ressourcenorientierte Sozialarbeit dies: Die antragstellenden Personen werden ernst genommen, und ihnen wird deshalb zugemutet, den Antrag auf Leistung von So- zialhilfe anhand einer am Empfang individuell angepassten Checkliste selber auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die bedürftigen Personen erhalten zudem ein In- formationsblatt zur Sozialhilfe, welches in sechs Sprachen zur Verfügung steht48. Die Gesuche werden nur entgegengenommen, wenn sie vollständig sind und alle relevanten Unterlagen vor- liegen49. Sind die bedürftigen Personen dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so werden Fachstellen wie der Universitäre Psychiatrische Dienst beigezogen. Fremdsprachige Personen, welche sich mit der Sozialarbeiterin nicht genügend verständigen können, werden aufgefordert, Verwandte oder Bekannte zum Übersetzen mitzubringen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so wird für wichtige Besprechungen, z.B. zur Unterzeichnung der Rückerstat- tungserklärung, ein Übersetzerdienst aufgeboten. Kinder der bedürftigen Personen bis zu 25 Jahren werden nicht involviert. Die eingehenden Gesuche werden regelmässig im Intake-Team strukturiert besprochen u.a. mit dem Ziel zu entscheiden, ob ein Gesuch bewilligt, zurückgestellt oder abgewiesen wird50. So wird eine möglichst rechtsgleiche Behandlung sichergestellt. Nach richtiger Einschätzung des Sozialdienstes ereignen sich die Missbrauchsfälle deshalb meistens nicht in der Anfangsphase, sondern nach Abschluss des Intake-Verfahrens und der Übergabe an die Sektion Beratung51. 43 Unabhängig von der jeweils verwendeten Form sind in der Regel beide Geschlechter gemeint. 44 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 14f. 45 Siehe Ziff. 2.3.5. 46 Art. 466ff OR. 47 Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 15f. und Anhang 4. 48 Informationsblatt zur Sozialhilfe, Anhang 6. 49 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 14ff. 50 Scheibelhofer/Ramstedt, S. 30f. 51 Siehe Ziff. 6.1.4., Tabelle 4, zur Dauer des Sozialhilfebezuges vor Anzeigeeinreichung. Grundlagen der Sozialhilfe 6 2.3.3. Kontrolle und Strafanzeigen Nach Abschluss des Intake wechselt die bedürftige Person zu einem Sozialarbeiter, der für die weitere Betreuung und Beratung verantwortlich ist. Dieser bietet die bedürftige Person regel- mässig zu Beratungsgesprächen auf. Traut er den Angaben der bedürftigen Person nicht, so meldet er dies einer anderen Sektion des Sozialdienstes, nämlich dem Inspektorat/Revisorat. Dort wird die Überprüfung des Dossiers von einer Sozialinspektorin übernommen und der zu- ständige Sozialarbeiter entlastet. Erhärten sich die Verdachtsgründe auf deliktisches Verhalten, so werden die Dossiers den Juristinnen übergeben. Ist das Verhalten strafrechtlich relevant, so wird in jedem Fall Anzeige erstattet52. Für die Juristinnen des Sozialdienstes ist die Anzeige nur Startschuss für die strafrechtliche Untersuchung und kann beweismässig nicht vollständig sein. Sie verzichten darauf, den Strafverfolgungsbehörden konkrete Beweismassnahmen zu beantragen oder eine Anzeige auf den Tatbestand des Betruges oder der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz zu beschränken53. In den hier untersuchten Fällen54 konstituierte sich die Stadt Bern nicht als Privatklägerin55. 2.3.4. Zusammenarbeitsvertrag Gemäss Art. 27 SHG werden persönliche und wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer indivi- duellen Zielvereinbarung gewährt. Das Sozialamt der Stadt Bern erarbeitet mit den bedürftigen Personen Zusammenarbeitsverträge56, welche Zielvereinbarungen enthalten. Der Zusammenar- beitsvertrag ist das Kernstück für verbindliche Abmachungen zwischen dem Sozialdienst und der bedürftigen Person. Er muss von der Sektionsleitung genehmigt werden. Erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan verfügt57. Der Zusammenarbeitsvertrag enthält zuerst eine Si- tuationsanalyse mit den Ressourcen (Wohnen, Gesundheit, Arbeit/Bildung/Tätigkeit, Bezie- hungen/soziales Umfeld, Finanzen), dann die Zielsetzungen mit messbaren Kriterien und schliesslich eine Prognose zur Zielerreichung58. Die bedürftigen Personen bestätigen unter- schriftlich, dass die Angaben vollständig und wahr sind und dass sie auf die Pflicht zur unauf- geforderten und unverzüglichen Meldung von Änderungen in den finanziellen und persönli- chen Verhältnissen gemäss Art. 28 SHG aufmerksam gemacht worden sind. 2.3.5. Rückerstattungserklärung Wirtschaftliche Hilfe wird nicht à fonds perdu geleistet, sondern muss unter bestimmten Vor- aussetzungen zurückerstattet werden59. In der Stadt Bern unterzeichnen alle, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, eine Erklärung, mit der sie sämtliche Gründe für eine Rückerstattungspflicht zur Kenntnis nehmen60. Sie bestätigen nochmals zu wissen, dass sie dem Sozialdienst sämtli- che Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) sowie ihrer 52 Der hier beschriebene Ablauf entspricht dem Stand Oktober 2008, er ist aufgrund diverser politischer Vor- stösse im Fluss, siehe dazu Tobias Gafafer, Perrenoud will volle Kontrolle, Der Bund, 1. April 2009, Seite 21; derselbe, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 53 Siehe dazu Ziff. 6.1.1, Anzeige- und Überweisungspraxis. 54 Sie wurden spätestens Ende Dezember 2008 mit einem Urteil abgeschlossen. 55 Im Verlaufe des Jahres 2008 hat die Gemeinde Bern jedoch damit begonnen, sich jeweils als Privatklägerin zu konstituieren, um Akteneinsicht und die Möglichkeit zu erhalten, Beweisanträge zu stellen. 56 Siehe Anhang 3. 57 Scheibelhofer/Ramstedt, Seite 16, Finanzplan im Anhang 4. 58 Ziel kann es zum Beispiel sein, innert einer bestimmten Frist einen Intensivdeutschkurs zu absolvieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen; oder die Betreuungssituation der Kinder so geregelt zu haben, dass eine Teilzeitstelle angetreten werden kann. 59 Art. 40 SHG. 60 Siehe Rückerstattungserklärung im Anhang 5. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 7 persönlichen Verhältnisse (z.B. Weg- oder Zuzug einer Mitbewohnerin) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen haben. 2.3.6. Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bedürftigen Personen nicht nur in mehr- sprachigen Merkblättern und in Gesprächen auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG aufmerksam gemacht werden, sondern dies auch mehrfach mit der Unter- zeichnung der Zusammenarbeitsverträge sowie der Rückerstattungserklärung unterschriftlich bestätigen. Das Argument, man habe nicht verstanden, was man dem Sozialamt alles melden müsse, muss deshalb in den meisten Fällen als Schutzbehauptung qualifiziert werden61. 3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 3.1. Allgemeines Betrug begeht, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden dazu bewegt, selber eine schädigende Vermögensverschiebung vorzunehmen62. Betrug wird als Beziehungs-63 oder als Interaktionsdelikt64 bezeichnet, da Opfer und Täterin interagieren, das heisst zusammenwir- ken müssen: Die Täterin täuscht das Opfer arglistig, das Opfer irrt sich und nimmt deshalb eine vermögensschädigende Handlung vor65. Strafrechtlich relevant ist betrügerisches Verhalten jedoch erst, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht66. In diesem Kapitel geht es nicht darum, den Tatbestand des Betruges vollständig aufzuarbeiten, sondern das Augenmerk auf eben diese arglistige Täuschung zu richten. Es werden dabei Vor- gehensweisen von bedürftigen Personen einerseits und Arbeitsweisen der Sozialdienste ander- seits beleuchtet und geprüft, ob arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vorliegt oder ausscheidet. 3.2. Täuschung Hat die Täterin nur geschwiegen (Unterlassen67) oder hat sie aktiv gelogen (Tun68)? Kann man beispielsweise beweisen, dass im Beratungsgespräche die Frage nach einer vorzeitigen Rente gestellt worden ist, oder hat der Sozialdienst die Frage zu stellen vergessen? Das sind die ersten Fragen, die sich im Einzelfall beweismässig und juristisch stellen, und sie sind oft nicht einfach zu beantworten. Erst danach kann im konkreten Fall geprüft werden, ob das Verhalten arglistig gewesen ist oder ob Arglist entfällt69. 61 Siehe dazu auch Ziff. 6.1.5, Motive und Verwendungszweck. 62 Art. 146 StGB. 63 Cassani, Seiten 155 mit Verweis auf Hans Schultz. 64 Thommen, Seite 17. 65 Cassani Seite, 152ff, 155, Thommen, Seite 17. 66 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1; dieses Urteil ist zur Publikation vor- gesehen, siehe den Hinweis in 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4. 67 Ziff. 3.2.2. 68 Ziff. 3.2.1. 69 Ziff. 3.3. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 8 3.2.1. Täuschung durch Tun Wer sein Verhalten darauf ausrichtet, beim Sozialdienst eine von der Realität abweichende Vorstellung über die wirtschaftliche oder persönliche Situation hervorzurufen, täuscht. Die täu- schende Äusserung bezieht sich immer auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart; auf Tatsachen der Zukunft nur dann, wenn die Zukunftserwartung, als gegenwärtig innere Tat- sache relevant ist70. Die Täuschung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten71. Konkludente Täuschungen sind Vorspiegelungen durch Tun und gehören zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen72. ARZT nennt als Beispiel den Gast, der im Restaurant etwas bestellt und damit konkludent zum Ausdruck gibt, dass er zah- lungsfähig und zahlungswillig ist73. Werden Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, so ist das Täuschen durch Tun74. Das Bundesgericht hat im Jahr 2000 im Zusammenhang mit un- rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen festgehalten, dass derjenige, welcher erklärt, be- dürftig zu sein, gleichzeitig konkludent erklärt, dass er über kein Vermögen von gewisser Wichtigkeit verfüge, das ihm erlaube, seine Bedürfnisse mindestens teil- oder zeitweise zu de- cken75. Es wies den Fall zur Neuentscheidung an den zuständigen Kanton zurück. Im Jahr 2001 musste sich das Bundesgericht nochmals mit demselben Fall befassen. Es nahm Betrug durch konkludentes Verhalten an, da der Bezüger von Ergänzungsleistungen der zuständigen Behör- de zwar einen Auszug für ein bekanntes Konto geliefert, es jedoch unterlassen hatte, das Ver- mögen anzugeben, welches sich auf einem der Behörde verheimlichten Konto befand76. Dieses Beispiel lässt sich ohne weiteres auf den Sozialhilfebetrug übertragen. Zudem können auch Teilwahrheiten Lügen sein, wenn nämlich explizit oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit77. Wer als Einzelperson Sozialhilfe bezieht und dabei verschweigt, dass er mit einer Person die Wohnkosten teilt, unterschlägt einen Teil der (rele- vanten) Wahrheit78. Wer dem Sozialamt die Trennungsvereinbarung mit den Kinderalimenten abgibt, jedoch verschweigt, dass der Vater höhere Alimente bezahlt, als er bezahlen müsste, gibt ebenfalls nur einen Teil der Wahrheit preis79. Beide täuschen durch Tun. Schliesslich ge- hört das Bestärken eines vorbestehenden Irrtums ebenfalls zu den Täuschungen durch Tun80. 3.2.2. Täuschung durch Unterlassen Nach Art. 11 StGB können Verbrechen und Vergehen durch pflichtwidriges Unterlassen be- gangen werden. Unter welchen Bedingungen ist reines Schweigen über Tatsachen, die für die Bemessung der Sozialhilfe massgebend sind, geeignet, als Tathandlung für den Betrug in Frage zu kommen? Zwischen derjenigen Person, welche eine falsche Erklärung abgibt (aktives Tun) und derjenigen, die sich darauf beschränkt zu schweigen, sind verschiedene Nuancen mög- lich81. Nach ARZT ist es schwierig, eine Täuschung durch Unterlassung von einem Tun, insbe- 70 Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 33, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 6. 71 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. 72 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37ff. 73 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37. 74 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 41. 75 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c. 76 BGE 127 IV 163ff. 77 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB, N 2; Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 41. 78 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich u.a. nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Perso- nen, siehe dazu SKOS-Richtlinien, B.2. Diese Richtlinien sind gemäss Art. 8 SHV verbindlich, soweit das SHG oder die SHV keine andere Regelung vorsieht. 79 Siehe Fall Nr. 4. 80 Arzt BSK Art. 146 StGB N 44. 81 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28.09.2000 E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 9 sondere vom Stillschweigen abzugrenzen82. Wer den Lohn für wöchentlich zwei Stunden Put- zen verschweigt, obwohl die Sozialarbeiterin danach fragt, täuscht durch Tun. Wer sich zu die- sem Einkommen ausschweigt, jedoch weder auf Erwerbseinkommen noch auf andere Verände- rungen in der Einkommenssituation angesprochen wird, täuscht durch Unterlassen. Voraussetzung für die Begehung eines Deliktes durch Unterlassen ist das Vorliegen einer so- genannten Garantenstellung83, die namentlich durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig einge- gangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr entstanden ist84. Die Lehre fragt nach dem Grund der Garantenpflicht und unterscheidet rechtsgutbezogene Obhutspflich- ten und gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten85. Im Zusammenhang mit Sozialhilfebe- trug kommt nur die rechtsgutbezogene Obhutspflicht als Grund für eine mögliche Garanten- pflicht in Frage. Garantenstellungen auf Grund einer freiwillig eingegangenen Gefahrenge- meinschaft nach Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB oder der Schaffung einer Gefahr nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB stehen darum ausser Diskussion. Bei den Obhutspflichten handelt es sich um besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter86. Die Schutzpflicht muss eine rechtliche sein, eine moralische genügt nicht. Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Frei- heitsrechten zu verletzen; darum müssen Handlungspflichten ein Verletzungsverbot beinhal- ten87. Das Bundesgericht hat im Bereich der Ergänzungsleistungen mehrfach entschieden, dass Art. 16 aELG88 und Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Art. 24 ELV enthält die Pflicht, unverzüglich jede persönliche Änderung und jede ins Gewicht fallende Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle zu melden. Das Bundesgericht argumentiert wie folgt: Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein speziel- les Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse. Zur Begründung verweist das Bundesge- richt auf HOMBERGER 89. Dieser hält fest, dass die Entstehung einer Garantenpflicht durch Ge- setz nur dann bejaht werden könne, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vor- liege90. Dies verneint er für die AHV-Gesetzgebung mit der Begründung, es bestehe keine be- sonders enge Beziehung zwischen AHV-Behörde und dem Leistungsbezüger, und er leitet dar- aus ab, dass für den Leistungsbezüger keine gesteigerte Verantwortlichkeit für die gesetzeskon- forme Durchführung der AHV vorliege. Die Frage, ob Mitwirkungspflichten im Sozialhilfebereich eine Garantenpflicht statuieren, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet91. Kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden? Das geschützte Rechtsgut des Betruges ist das Vermögen, also das Vermögen des Gemeinwesens. Die Bejahung einer Garantenstellung 82 So auch Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15, N 22; siehe auch die Beispiele für das Verschweigen eines Teils der relevanten Wahrheit in Ziff. 3.2.1. 83 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 11 StGB N 7; Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 spricht von Garantenbe- ziehung. 84 Art. 11 Abs. 2 StGB und Seelmann BSK Art. 11 StGB N 31ff.; zum Betrug durch Unterlassen Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c mit Verweis auf Lehre und Praxis des Bundes- gerichts. 85 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 32. 86 Ebenda. 87 Seelmann BSK Art. 11 StGB N 34. 88 Die Strafbestimmung im Bereich Ergänzungsleistungen findet sich heute in Art. 31 ELG. 89 Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88. 90 Homberger, Seite 61. 91 Befürwortend Obergericht des Kantons Luzern (siehe Fn. 91), Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (siehe Fn. 91), ablehnend das Obergericht des Kantons Bern (siehe Ziff. 6.2.). Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 10 ist beim Betrug gleichzusetzen mit der besonderen Verpflichtung, das Vermögen des Gemein- wesens zu schützen. Erst wenn aus Art. 28 SHG die Übernahme von Vermögensfürsorge für das Staatsvermögen abgeleitet werden kann, statuiert diese Bestimmung eine Garantenpflicht92. SEELMANN weist darauf hin, dass staatliche Machtpositionen es erleichtern, den Rechtsunter- worfenen vermögensrechtliche Selbstverpflichtungen aufzuerlegen; diese Pflichten verlangten von den Rechtsunterworfenen, selbstschädigende Mitteilungen über die Veränderung vermö- gensrechtlich relevanter Tatsachen zu machen. Er plädiert deshalb dafür, bei der Interpretation solcher Pflichten als Garantenpflichten Zurückhaltung zu üben93. Auch ARZT bezweifelt, dass die den Bezügern von wiederkehrenden Leistungen auferlegte Meldepflicht genüge, um daraus eine Verpflichtung, das Vermögen des Gemeinwesens zu schützen, zu konstruieren94. Art. 28 SHG verpflichtet die bedürftigen Personen ähnlich wie Art. 24 ELV, alle erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen. Art. 28 SHG legt damit in erster Linie eine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsverfahrens fest und relativiert insofern die im Verwaltungsrecht vor- herrschende Untersuchungsmaxime95. Ziel der Bestimmung ist es, den Sozialdienst bei der ge- setzlich vorgesehenen Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen durch Mitwirkung der bedürf- tigen Person zu entlasten. Die Verantwortung für die Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhaltes liegt jedoch nach wie vor bei der Verwaltung, welche auch dafür zu sorgen hat, dass mit staatlichen Mitteln gesetzeskonform gewirtschaftet wird96. Wer jedoch Sozialhilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staatsvermögen zu schützen oder sogar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 28 SHG kann deshalb keine Garantenpflicht abgeleitet werden. Schafft der Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Ge- meinwesen und der bedürftigen Person eine vertragliche Garantenstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB? Mit der Unterschrift unter den Zusammenarbeitsvertrag bestätigt die bedürftige Person lediglich, dass sie die gesetzliche Mitteilungspflicht kennt. Es kann daraus keine selb- ständige vertragliche Pflicht abgeleitet werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden kann und dass die bedürftige Person keiner Garantenpflicht untersteht. Sozialhilfebetrug kann deshalb nur durch Tun, jedoch nicht durch Unterlassen begangen werden. 3.3. Arglist 3.3.1. Opfermitverantwortung Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist Arglist in allen Tatvarianten ausge- schlossen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet, die ange- sichts der konkreten Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Opfers angemessen sind; das Bundesgericht legt damit einen individuellen Massstab an und berücksichtigt die Fach- 92 Anders das Obergericht des Kantons Luzern: In seinem Entscheid vom 23. November 2004 leitet es aus der kantonalen Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab, ohne näher zu prüfen, ob damit eine Verantwortung für das Staatsvermögen übernommen wird, siehe LGVE I 2005, Seiten 122ff.; siehe dazu auch die Kurzfas- sung in RStrS 2007 Nr. 156, wo auf das Spannungsverhältnis zu BGE 131 IV 83 aufmerksam gemacht wird. Auch das Appellationsgericht Basel-Stadt leitet aus der Meldepflicht direkt eine Garantenpflicht ab (Urteil vom 9. April 2008, gefunden über Swisslex am 2. April 2009, as-2007-385). 93 Seelmann, BSK Art. 11 StGB N 42. 94 Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 mit Verweis auf BGE 131 IV 88. 95 Breitschmid, in Häfeli et al., Seiten 343f., Art. 18 VRPG, siehe dazu auch Ziff. 2.2.2. 96 Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 11 kenntnisse und Geschäftserfahrung der Opfer97. Das Bundesgericht betont, dass Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers ausscheidet, sondern nur bei Leichtfertigkeit98. Handelt das Opfer leichtfertig, so entfällt Arglist, und es muss ein Freispruch von der Anschuldigung des Betruges erfolgen. THOMMEN weist darauf hin, dass mit dieser Rechtsprechung zu Unrecht entweder das Täterverhalten dramatisiert oder die Eigenverantwortung des Opfers verharmlost wird99. ARZT bringt die Opfermitverantwortung so auf den Punkt, dass der Gesetzgeber Dum- me und Schwache schützen muss, nicht aber Leichtsinnige und Faule100. Das Gemeinwesen ist jedoch weder dumm noch schwach: Sozialarbeiterinnen haben einen Fachhochschulabschluss, müssen entsprechendes Fachwissen anwenden und dabei die Komplexität der verschiedenen staatlichen Leistungen berücksichtigen können101. Die meisten ihrer Klienten sind ihnen intel- lektuell und/oder ausbildungsmässig unterlegen102; und sie haben häufig wenig Ahnung über die verschiedenen Zusammenhänge der Leistungen des Sozialstaates103. Das Gemeinwesen muss deshalb gegenüber den bedürftigen Personen nicht besonders geschützt werden. Sind Fälle denkbar, bei denen Arglist entfällt, weil es das in der Sozialhilfe erfahrene Gemein- wesen leichtsinnig unterlassen hat, elementare Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen? Das Bun- desgericht musste sich mit dieser Frage auseinander setzen104: Der Angeschuldigte hatte jahre- lang Sozialhilfe bezogen und mit seiner Unterschrift regelmässig bestätigt, dass seine Ehefrau über kein Erwerbseinkommen verfüge. Das Sozialamt hatte von ihm Steuererklärungen ver- langt, aus den Akten war jedoch nicht ersichtlich, ob diese eingegangen waren und wenn ja, was diese enthalten hatten. Das Bundesgericht wies zwar den Fall zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die kantonale Instanz zurück, hielt jedoch Folgendes fest: Falls aus der Steu- ererklärung Informationen über das Einkommen der Ehefrau ersichtlich gewesen wären, so hät- te das Gemeinwesen leichtsinnig gehandelt, und die Arglist entfiele. Hätte der Angeschuldigte das Einkommen aber auch gegenüber den Steuerbehörden verschwiegen, hätte er von seinem doppelten Wissen profitiert, dass einerseits das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage war, vertiefte Abklärungen zu treffen und dass anderseits das Einkommen seiner Ehefrau nicht auf Unterlagen erschien, die vom Sozialamt leicht erhältlich zu machen gewesen wären. Die Steuererklärung, die Veranlagungsverfügung und Kontoauszüge auf den Namen des Gesuchstellers erachtete das Bundesgericht beispielhaft als Unterlagen, welche von der be- dürftigen Person leicht erhältlich zu machen sind. Aus diesem Urteil lässt sich Folgendes ableiten: Der Sozialdienst muss von der bedürftigen Person alle Unterlagen zur finanziellen Situation, die leicht erhältlich gemacht werden können, mit Nachdruck einfordern. Dazu gehören m.E. nicht nur Steuererklärungen, Veranlagungsver- fügungen und Kontoauszüge (von bekannten Konten), sondern auch Lohnabrechnungen, Ab- 97 Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5 mit Verweis auf BGE 126 IV 165; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.4; siehe auch Donatsch, StGB Kommentar, Art. 146, Seite 241 mit Verweis auf BGE 116 IV 25, 122 IV 205 und 128 IV 21. 98 Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E. 2.4 und 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.1. 99 Thommen, Seite 31. 100 Arzt, BSK Art. 146 StGB N 51. 101 Zu den Fachkompetenzen der Sozialarbeiterin nach SHG Bracher/Wälti, Seite 76; Art. 18 SHG verpflichtet die Gemeinden, einen Sozialdienst mit qualifiziertem Fachpersonal zu führen, siehe Bracher/Wälti, Seite 63. 102 Siehe dazu die Auswertungen Ziff. 6.1.6 Bildung, Tabelle 2. 103 Damit sind neben der Sozialhilfe auch die Leistungen der Sozialversicherungen oder von Krankentaggeldver- sicherungen gemeint. Diese Opfer-Täter-Situation ist nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, wo es sich bei den Opfern um Laien handelte, die auf einen Schwindel bei derivativen Finanzinstrumenten hereinfielen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei solch komplexen Finanzgeschäften eine Opfermitverantwortung entfalle. 104 Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 12 rechnungen der Arbeitslosenversicherung, Auszüge des AHV-Kontos und bei erwerbsunfähi- gen Personen die Abrechnungen der Krankentaggeld- oder Unfallversicherung105. Diese Grundabklärungen müssen getroffen werden, auch wenn das Sozialamt aufgrund der Anzahl Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situation der bedürfti- gen Person zu treffen. Verweigert die bedürftige Person, Vollmachten zur Einholung von Aus- zügen des AHV-Kontos zu unterzeichnen, so sind verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu prüfen. Wären Hinweise auf die verheimlichten Einkünfte oder das verschwiegene Vermögen aus den nicht eingeholten Unterlagen ersichtlich gewesen, so entfällt Arglist wegen Leichtsinn. Für die Stadt Bern, welche seit Kurzem direkten Zugriff auf die Halterdaten des Strassenverkehrsamtes besitzt, gilt dies selbstverständlich auch für Vermögenswerte in Form von Fahrzeugen, die auf die bedürftige Person eingetragen sind106. Mit ARZT ist zu fordern, dass der Staat nicht besondere Selbstschutzmassnahmen er- greifen muss; sonst droht die Gefahr unverhältnismässiger Bürokratie107. Abzulehnen ist hin- gegen die Meinung des Obergerichts des Kantons Luzern, dass der Sozialdienst genügend ei- genverantwortlich handle, wenn er zu Beginn des Unterstützungsverhältnisses auf die Melde- pflicht aufmerksam mache; regelmässiges Nachfragen sei nicht notwendig108. In Bern wurde ein Fall bekannt, bei dem die Sozialinspektoren durch Internet-Recherche he- rausfanden, dass ein Sozialhilfebezüger, der sich Arbeitsprogrammen regelmässig mit Arzt- zeugnissen entzogen hatte, Handel mit Occasionsautos betrieb. Dies hatte er dem Sozialdienst verschwiegen109. War es leichtsinnig, nicht schon früher eine Internet-Recherche zu starten? Bringt eine allgemein anerkannte Suchmaschine des Internets wie z.B. Google bei Eingabe von Vor- und Nachnamen einer bedürftigen Person Hinweise auf ein allfälliges Nebengewerbe des Sozialhilfebezügers, so könnte die Unterlassung einer solchen Recherche im Einzelfall leicht- sinnig sein. Die Beschaffung von Unterlagen wie sie das Bundesgericht in seinem Entscheid aufzählt, ist im Zeitalter des Internets unter Umständen zeitaufwändiger als eine kurze Internet- Recherche. Auch der Sozialdienst, der weiss, dass die Schwester der bedürftigen Person ge- storben ist und sich nicht einmal erkundigt, ob eine Erbschaft anfällt, handelt leichtsinnig, ge- hören doch Geschwister zu den gesetzlichen Erben110. 3.3.2. Lügengebäude Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet111. Ein Lügengebäude liegt vor, „wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt“112. Die Arglist entfällt jedoch, wenn „das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Wei- se überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung 105 Werden auch Lohnabrechnungen z.B. der letzten sechs Monate verlangt, so sind bei erwerbsunfähigen Perso- nen u.U. sogar die Anteile Lohn und Versicherungsleistungen ersichtlich. 106 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, so ist ein Gesetz im formellen Sinne notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). 107 Arzt BSK Art. 146 StGB N 71. 108 Urteil vom 23. November 2004, in LGVE 2005, Seiten 122ff. 109 Er warb für sein Geschäft im Internet, siehe Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. 110 Fall Nr. 17 und Art. 458 Abs. 3 ZGB. 111 BGE 133 IV 264. 112 BGE 126 IV 171, der eine Zusammenfassung der Praxis enthält. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 13 des ganzen Schwindels geführt hätte“113. Im Bereich der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfe hatte die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes in der Praxis noch keine eigenständige Be- deutung114. Für die Zumutbarkeit der Überprüfung einer einzelnen Lüge kann auf die Ausfüh- rungen zur einfachen Lüge115 verwiesen werden. 3.3.3. Besondere Machenschaften oder Kniffe Bei den besonderen Machenschaften handelt es sich um eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraussetzen116. Sie kennzeichnen sich durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren117. Dieser Sachverhalt kann insbe- sondere durch Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege erfüllt werden118. In diesem Zusammenhang ist in der Praxis vor allem das Vorlegen gefälschter Ur- kunden und Belege von Belang. Diese Tatvariante bietet im Bereich der Sozialhilfe keine spe- ziellen Probleme, und sie ist selten119. 3.3.4. Einfache Lüge Schliesslich kann auch eine einfache Lüge arglistig sein. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist sie dann arglistig, wenn eines der drei folgenden Kriterien vorliegt120: a. Mangelnde Überprüfbarkeit Ist die Überprüfung der Angaben gar nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder ist sie unzumutbar, so sind einfache Lügen arglistig. Der Überprüfbarkeit können nicht nur tatsächli- che Hindernisse entgegenstehen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung genannt werden121, sondern auch rechtliche. Grundsätzlich sind im Verwaltungsverfahren verschiedene Beweis- mittel zulässig, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln122. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsjustizbehörden sind zwar innerkantonal zur gegenseitigen Rechtshilfe ver- pflichtet123, ob diese im konkreten Fall aber zulässig ist, entscheidet sich auch gestützt auf Be- rufs- und Amtsgeheimnisse124, die spezialgesetzliche Schweigepflicht125 und die Datenschutz- gesetzgebung. Welches Datenschutzrecht anwendbar ist, beurteilt sich danach, welchem Recht die Behörde untersteht, die Besitzerin der Daten ist und die Informationen liefern soll126. Bun- desbehörden unterstehen dem eidgenössischen, kantonale Behörden dem kantonalen Daten- 113 BGE 126 IV 171 mit Verweis auf BGE 119 IV 28. 114 Siehe Anhang 1. 115 Ziff. 3.3.4. 116 BGE 126 IV 171. 117 BGE 126 IV 171. 118 BGE 133 IV 264, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 8. 119 Siehe Anhang 1, Fälle 20, 22, 33. 120 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 7. 121 Z.B. innere Tatsachen wie der Leistungswille, versteckte Mängel bei Handelswaren, Zusicherungen im Occa- sionshandel, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 9 122 Art. 19 VRPB nennt Urkunden, Amtsberichte, Auskünfte von Parteien und Dritten, Parteiverhör, Zeugenaus- sagen, Augenschein, Gutachten sowie technische Mittel mit Urkundenchrakter, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 123 Art. 10 VRPG. 124 Geregelt in Personalgesetzen von Kanton und Gemeinden, in kantonalen Prozessgesetzen, in den Art. 320 und 321 StGB. 125 Art. 8 SHG. 126 Siehe Art. 16 DSG. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 14 schutzrecht127. Wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlich- keitsprofile handelt128, so werden an deren Beschaffung hohe Voraussetzungen geknüpft129. Die Beschaffung und Bearbeitung solcher Daten stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Eingriff muss deshalb gesetzlich vorgesehen sein, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein130. WOLFFERS weist darauf hin, dass die Übersicht über den sozialhilferechtlichen Datenschutz nicht leicht zu gewinnen ist, da die vorhandenen Rechtsquellen weitgehend unkoordiniert sind131. Ist es ohne Einwilligung der be- dürftigen Person im Einzelfall aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig, Infor- mationen bei Dritten einzuholen, und verweigert die betroffene Person die Einwilligung, so ist die Arglist bei der einfachen Lüge zu bejahen132. CASSANI bringt Kriterien der Verhältnismässigkeit zur Diskussion bei der Frage, ob eine grundsätzlich mögliche, jedoch unterlassene Überprüfung die Arglist wegfallen lässt. Sie führt aus, dass die Kontrolle aus subjektiven Opfereigenschaften oder aus objektiven Umständen des Geschäftes, vor allem einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, im Einzelfall unzumutbar sein könne. Als Beispiele nennt sie den Reinheitsgehalt von verkauften Drogen oder die Unfallfrei- heit eines Occasionsautos133. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat in einem Ent- scheid aus dem Jahr 1996 ausgeführt, zumutbar sei eine Überprüfung nur bei offensichtlich zweifelhaften Angaben134. Diese Argumentation vergisst, dass auch offensichtlich zweifelhafte Angaben manchmal nur mit unverhältnismässigem Aufwand überprüft werden können. Die Überprüfung der Angaben von bedürftigen Personen ist vielmehr überall dort zumutbar, wo die Unterlagen oder Informationen leicht erhältlich gemacht werden können135. Die mögliche Überprüfungstiefe hängt hingegen auch von den Fallzahlen ab. Der Kanton Bern legt als Richt- grösse für eine angemessene Belastung die Bearbeitung von 80 bis 100 Fällen pro 100%-Stelle und Jahr fest136, wobei mehrköpfige Haushalte als ein Fall gelten. Wo ein verhältnismässig zu grosser Aufwand betrieben werden muss, um zu den massgebenden Informationen zu kommen, ist Zumutbarkeit zu verneinen. Zeitaufwändige Abklärungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Bankverbindungen im Ausland oder Einkünften aus einer (selbständigen) Nebenerwerbstä- tigkeit wie dem Autohandel mit dem Nahen Osten oder Osteuropa sind unzumutbar, soweit sie nicht sogar unmöglich sind. Auch beim aktiven Verschweigen von Tatsachen, zum Beispiel beim Verheimlichen einer von mehreren Temporäranstellungen, wird die Überprüfung in vie- len Fällen unzumutbar sein. Denn die Sozialarbeiterin soll nicht alle Informationen der bedürf- tigen Person von vorneherein in Frage stellen müssen. Vielmehr soll sie der bedürftigen Person ohne besonderen Verdacht als mündiger Bürgerin begegnen und nicht als potenzieller Verbre- 127 Art. 2 DSG, Art. 4 KDSG, siehe auch Breitschmid in Häfeli et al., Seite 360f. 128 Nach Art. 3 KDSG gehören Daten über die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, die Rassen- zugehörigkeit, den persönlichen Geheimbereich (geistiger, seelischer, körperlicher Zustand), Massnahmen der sozialen Hilfe und der fürsorgerischen Betreuung zu den besonders schützenswerten Personendaten. 129 Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 6 KDSG. 130 Breitschmid in Häfeli et al. Seite 362 und BGE 129 I 246, wo das Bundesgericht für die Angaben, die im Ein- bürgerungsverfahren gemacht werden müssen, betont, dass die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung bei solchen Daten erhöht ist und sich die Daten in ihrer Gesamtheit zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenfü- gen. Das muss auch im Sozialhilferecht gelten. 131 Wolffers, Seite 213. 132 Eine solche Weigerung müsste jedoch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben, siehe Art. 20 VRPG, wo- nach auf Begehren nicht eingetreten wird, wenn die Mitwirkung verweigert wird. 133 Cassani, Seite 158. 134 Hinweis darauf in SJZ 93 (1997), Seite 285. 135 Siehe dazu auch Ziff. 3.3.1. 136 Art. 38 SHV. Diese Zahlen gelten nur für das Fachpersonal, Administration und Führung werden separat be- rücksichtigt. Liegen die Fallzahlen pro Sozialarbeiterin unter 80-100 Fällen, so werden die Personalausgaben im kantonalen Lastenausgleich nicht mehr berücksichtigt. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 15 cherin, jedoch immer professionell, das heisst mit einer gewissen kritischen Distanz137. Ob die Überprüfung zumutbar ist, muss deshalb jeweils in jedem Einzelfall sorgfältig untersucht wer- den. b. Abhalten von der Überprüfung Diese Sachverhaltsvariante sollte aufgrund der professionellen Beziehung zwischen der bedürf- tigen Person und dem Sozialarbeiter nicht vorkommen und wenn doch, so stellt sich die Frage, ob es im Einzelfall nicht leichtsinnig war, sich abhalten zu lassen. Aus der Praxis sind keine solchen Fälle bekannt. c. Damit Rechnen, dass nicht überprüft wird Sachverhaltsmässig liegt es nicht immer auf der Hand, dass die bedürftige Person davon aus- geht, ihre Angaben würden nicht überprüft: In mehreren der hier untersuchten Fälle gaben die Angeschuldigten an, sie hätten damit gerechnet, dass ihre Angaben überprüft würden138. Diese Aussagen dürfen nicht von vorneherein als Schutzbehauptung abgetan werden. Stammen die Angeschuldigten aus Ländern, in denen die Privatsphäre der Bürgerinnen wenig geschützt ist und die keinen mit mitteleuropäischem Standard vergleichbaren Datenschutz kennen, so kann diese Aussage durchaus glaubhaft sein. Zu denken ist vor allem an Personen, die aus (ehemali- gen) Diktaturen stammen und die ein ausgebautes System von Geheimdienst und Bespitzelun- gen kennen. Die irrige Meinung, die Behörden könnten sich Zugang zu allen möglichen (und unmöglichen) Daten verschaffen, ist weit verbreitet. Juristisch ist eine einfache Lüge arglistig, wenn die Täterin aufgrund der Umstände damit rechnet, dass ihre Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses nicht überprüft werden139. Als Beispiele werden genannt Beziehungen zu kirchlichen Autoritäten, zu Tätern, denen gegenüber sich das Opfer in einer Zwangslage oder in einer schlechteren, inferioren Si- tuation befindet140. Keines dieser Beispiele passt auf die Situation im Sozialhilfebereich. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, das Verhältnis zwischen der SUVA und einem Versicherungs- nehmer grundsätzlich als besonderes Vertrauensverhältnis zu qualifizieren141. CASSANI ver- langt, dass sogar bei langjährigen Vertragspartnern nur in besonders gelagerten Ausnahmefäl- len von einem „genügend ausgeprägten Vertrauensverhältnis“ ausgegangen werden dürfe, da sich Vertragspartner ein gesundes Misstrauen entgegenbringen müssten142. Im Sozialhilfebe- reich sind die Spiesse nicht gleich lang: Die bedürftige Person ist in erster Linie Opfer der wirtschaftlichen oder persönlichen Situation und kann den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. In diesem Sinne tritt sie als Bittstellerin gegenüber dem Sozialdienst auf und steht dabei am unteren Ende des Machtgefälles. Die strukturelle Macht liegt in der Hand des Gemeinwesens, von dem die bedürftige Person abhängig ist. Die Beziehung zwischen der bedürftigen Person und der Sozialarbeiterin ist nicht eine freiwillig eingegangene, vertragliche Beziehung, sondern eine strukturell-hierarchische, die das Gesetz definiert. Die bedürftigen Personen können nicht auswählen, ob und wie oft sie sich von der Sozialarbeiterin beraten und/oder betreuen lassen wollen, wenn sie auf die wirtschaftliche Hilfe angewiesen sind. Sie werden zu Gesprächen aufgeboten, und es drohen ihnen verwaltungsrechtliche Konsequenzen, 137 So auch das Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 12. Mai 2006, ZR 106 (2007) Seite 64. 138 Fall Nr. 1, siehe dazu Ziff. 6.2; Fall Nr. 23. 139 BGE 120 IV 188, 119 IV 35. 140 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 N 10. 141 Urteil des Bundesgerichts 6P.140/2001 vom 29. November 2001, E. 3d. 142 Cassani, Seite 160. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 16 wenn sie sich nicht an Weisungen halten. Auch kann nichts daraus geschlossen werden, dass Zusammenarbeitsverträge ausgehandelt und gegenseitig unterzeichnet werden, denn die Rollen der beteiligten Personen sind unterschiedlich, und die Ziele können stark divergieren. So wird eine Sozialarbeiterin darauf hin arbeiten müssen, dass eine alleinerziehende, nicht erwerbstäti- ge Mutter so rasch als möglich mindestens eine Teilzeitstelle annimmt. Unter Umständen wi- derspricht dies dem Rollenverständnis der bedürftigen Mutter diametral. Der Zusammenar- beitsvertrag wird zudem erst gültig mit der Genehmigung durch die vorgesetzte Stelle, und erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan festgelegt. Dieses Machtgefälle verändert sich selbst dann nicht, wenn die bedürftige Person während Jahren von derselben Sozialarbeiterin betreut wird und zwischen diesen beiden Personen eine gewisse Vertrautheit entstanden ist. Eine be- sondere Vertrauensstellung hat höchstens die Sozialarbeiterin gegenüber der bedürftigen Per- son; jene muss der bedürftigen Person aber immer mit einer kritischen professionellen Distanz begegnen. Die Konstruktion eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtspre- chung zum Betrug ist aus diesen Gründen klar abzulehnen. 4. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 4.1. Allgemeines Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG lautet wie folgt: „Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons oder der Gemeinden durch unrichtige oder un- vollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse be- straft. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.“ Im Vortrag des Regierungsrates finden sich keine detaillierten Ausführungen zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Bestimmung. Er verdeutlicht lediglich, aber immerhin, dass sich strafbar macht, wer unrechtmässig Leistungen und Beiträge bezieht143. In den beiden Lesungen hat der Grosse Rat den Gesetzesvorschlag des Regierungsrates ohne Wortmeldungen angenommen144. Dem Gesetzgebungsprozess können folglich kaum Hinweise auf die Auslegung der Strafbe- stimmung des SHG entnommen werden. In den Ausführungen zum Tatbestand von Art. 85 SHG hienach wird vor allem auf die individuelle Sozialhilfe eingegangen145. Die Strafbestimmung von Art. 85 SHG ist in Form einer Übertretungsstrafe ausgestaltet146. Sanktionen sind Busse und in Verbindung mit Art. 107 StGB auch gemeinnützige Arbeit. Strafverfolgung und Strafe verjähren innert drei Jahren147. 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Täterinnen und Täter Nach Art. 85 SHG wird bestraft, wer Leistungen oder Beiträge unrechtmässig erwirkt. Es wird dabei nicht unterschieden, ob die Täterin die Leistungen für sich oder für Dritte bezieht. Als Täterin in der individuellen Sozialhilfe kommt primär in Frage, wer nach kantonalem Verwal- 143 Vortrag SHG, Seite 33. 144 Tagblatt des Grossen Rates vom 2. April 2001, Seite 394, und vom 12. Juni 2001, Seite 539. 145 Alle untersuchten Fälle betreffen die individuelle Sozialhilfe. 146 Art. 103 StGB. 147 Art. 109 StGB. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 17 tungsverfahren Partei ist148. Als Dritte kommen Personen in Frage, welche prozessunfähigen bedürftigen Personen im Sozialhilfeverfahren vertreten, zum Beispiel der Vormund oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind es die Verant- wortlichen der Leistungserbringer, mit welchen Leistungsverträge abgeschlossen worden sind149. 4.2.2. Tatobjekt Leistungen oder Beiträge des Kantons und der Gemeinden bilden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Tatobjekt. Bei den Leistungen und Beiträgen kann es sich nur um solche han- deln, die objektiv nicht geschuldet, also unrechtmässig bezogen worden sind150. Wer falsche Angaben macht und dadurch Hilfe erwirkt, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, bleibt straflos. Nach dem Grundsatz nulla poena sine lege gemäss Art. 1 StGB muss der Umfang des Tatobjektes zudem eingegrenzt werden auf Leistungen oder Beiträge, die das Sozialhilfegesetz vorsieht. Darunter fallen sowohl die individuelle als auch die institutionelle Hilfe. Das Gesetz unterscheidet bei den Leistungsangeboten der individuellen Sozialhilfe zwischen der persönlichen151 und der wirtschaftlichen Hilfe152. Beide Arten setzen voraus, dass eine Per- son bedürftig ist, das heisst, für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann153. Persönliche und wirtschaftliche Hilfe sind gleichwer- tig, und sie entsprechen dem modernen Verständnis der Sozialhilfe als Kombination zwischen Existenzsicherung und sozialem Fachbeistand154. Persönliche Hilfe wird in Form von Bera- tung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt155. Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes fällt zwar unter die Strafdrohung von Art. 85 SHG, wer persönliche Hilfe unrecht- mässig erwirkt. Die persönliche Hilfe ist jedoch weder in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe156 noch in der Praxis der Strafgerichte relevant, im Vordergrund stehen die Leistungen der wirt- schaftlichen Hilfe157. Diese deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt ab und ermöglicht den Hilfesuchenden eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben158. Die wirtschaftliche Hilfe erfolgt normalerweise in Form einer Geldleistung159, in Ausnahmefällen durch Sachleis- tungen, Kostengutsprachen oder durch Abgabe von Gutscheinen160. Zudem werden an nicht erwerbstätige Hilfesuchende im erwerbsfähigen Alter unter gewissen Bedingungen Integrati- onszulagen ausgerichtet161. Auch diese fallen unter die Strafdrohung. 148 Siehe Art. 12 VRPG. 149 Art. 58ff. SHG. 150 So auch Vortrag SHG, Seite 136. 151 Art. 29 SHG, siehe aber Wolffers Seite 123; der ausführt, dass eine persönliche Notlage von gewisser Schwe- re vorliegen müsse, wirtschaftliche Not jedoch nicht Voraussetzung sei; diese Ausführungen beziehen sich allgemein auf die Regelungen in den Kantonen und sie ist älter als das SHG; Hänzi, Leistungen der Sozialhil- fe in den Kantonen, in Häfeli et al., Seite 97, geht mit Verweis auf Wolffers ebenfalls davon aus, dass nur ei- ne persönliche Notlage von gewisser Schwere vorliegen müsse. 152 Art. 30 SHG. 153 Art. 23 SHG, Subsidiaritätsprinzip, siehe Ziff. 2.1. 154 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 96. 155 Art. 29 SHG. 156 Hänzi, in Häfeli et al. Seite 99. 157 In den in Ziff. 6 untersuchten Fällen ging es ausnahmslos um wirtschaftliche Hilfe. 158 Art. 30 Abs. 1 SHG. 159 Barauszahlung, Bank- oder Postüberweisung, Begleichung von anfallenden Rechnungen etc., siehe Art. 32 Abs. 1 SHG. 160 Art. 32 Abs. 1 und 2 SHG. 161 Art. 35 SHG, Art. 8a SHV. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 18 Was der Gesetzgeber mit dem Wort Beiträge im Bereich der individuellen Sozialhilfe abde- cken wollte, ist unklar. Er wird für Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge verwendet162. Die Sozialdienste sind verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche bei den Leistungspflichtigen geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen dann auf das unterstüt- zende Gemeinwesen über163. Es sind keine Fälle denkbar, bei denen solche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als Tatobjekt in Frage kommen, da diese Beiträge bei Drittpersonen geltend gemacht werden und deshalb deren Höhe nicht von der wirtschaftlichen Situation der bedürftigen, sondern von derjenigen der leistungspflichtigen Person abhängt. Im Bereich der individuellen Sozialhilfe hat der Begriff Beitrag deshalb keine selbständige Bedeutung. Anders hingegen im Bereich der institutionellen Sozialhilfe. Hier wird der Begriff im SHG erwähnt164, und es kann für die Bedeutung des Wortes auch auf das kantonale Staatsbeitragsgesetz zurück- gegriffen werden. Allgemein sind Beiträge Finanzhilfen oder Abgeltungen, die an Personen ausgerichtet werden, welche öffentliche Aufgaben erfüllen165. Im Bereich der Sozialhilfe erbringen öffentliche und private Trägerschaften institutionelle Leistungsangebote im stationä- ren und ambulanten Bereich166. Diese Leistungsangebote werden den Leistungserbringern mit Beiträgen abgegolten167. Diese Beiträge können Tatobjekt sein. Das Sozialhilfegesetz kennt neben den Leistungen zusätzlich den Begriff besondere Zuschüsse. Diese werden anstelle der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichtet168. Auch diese Zuschüsse können Tatobjekt sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Art. 85 SHG einerseits sämtliche Leistun- gen der individuellen Sozialhilfe umfasst und anderseits die Beiträge der institutionellen So- zialhilfe. 4.2.3. Tathandlung Als Tathandlung nennt das Gesetz Erwirken. Auf den ersten Blick lässt diese Umschreibung vermuten, tatbestandsmässig handle nur, wer die Erbringung unrechtmässiger Leistungen durch ein Tun veranlasse. Das Gesetz regelt jedoch ausdrücklich, dass Erwirken auch durch Verschweigung möglich ist. Die Tat kann folglich durch Tun und durch Unterlassen begangen werden. Das Ergebnis des Tuns oder des Unterlassens besteht darin, dass dem Sozialdienst un- richtige oder unvollständige Angaben vorliegen und es deswegen unrechtmässige Leistungen erbringt. Das Sozialamt muss sich ein umfassendes Bild der finanziellen und persönlichen Si- tuation der bedürftigen Person machen, soweit dies im konkreten Fall notwendig und geeignet ist, um zu entscheiden, ob Sozialhilfe geschuldet ist169. Bei dieser Prüfung ist das Sozialamt in erster Linie auf die Angaben der bedürftigen Personen angewiesen. Auszugehen ist von der Verpflichtung gemäss Art. 28 SHG170. Im Hinblick auf die Strafbarkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben eine Auswirkung auf die ausge- richteten Leistungen haben können. Bei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Umständen dürfte 162 Art. 37f SHG. 163 Art. 37 Abs. 1 SHG. 164 Art. 74ff. SHG. 165 Art. 3 StBG. 166 Art. 58 Abs. 1 und 2 SHG; solche Leistungen werden beispielsweise in den Bereichen Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Pflege etc. angeboten (Abs. 1). 167 Art. 74 SHG. 168 Art. 33 SHG. 169 Wolffers, Seite 214. 170 Siehe dazu Ziff. 2.2.2. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) 19 dies mit wenigen Ausnahmen immer der Fall sein. Bei den persönlichen Verhältnissen hinge- gen ist eine vertiefte Prüfung vorzunehmen. So kann das Schweigen über den Wegfall von Betreuungsaufgaben für Ehe oder Partnerschaft Auswirkungen auf die Ausrichtung von Inte- grationszulagen haben und strafrechtlich relevant sein171. Die Trennung von einer Partnerin hingegen, mit der der Sozialhilfebezüger keinen gemeinsamen Haushalt geführt hat, hat in der Regel keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Hilfe und darf somit strafrechtlich keine Folgen haben. 4.2.4. Tatbestandsmässiger Erfolg Bei Art. 85 SHG handelt sich um ein Erfolgsdelikt172: Erst wenn die nicht geschuldete Sozial- hilfe erbracht worden ist, ist der Tatbestand erfüllt. Der Versuch ist bei diesem Übertretungs- tatbestand nicht strafbar173. 4.2.5. Motivationszusammenhang Zwischen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben einerseits und Ausrichtung von nicht ge- schuldeten Leistungen anderseits muss ein bestimmter Zusammenhang bestehen. Beim Tatbe- stand des Betruges muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits sowie dem Irrtum und der Vermögensdisposition anderseits ein ursächliches Bindeglied, der sogenannte Motiva- tionszusammenhang vorliegen174; es fragt sich, ob ein solcher auch beim Tatbestand des Art. 85 SHG vorliegen muss. Das Sozialamt geht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von einem wirtschaftlichen Sachverhalt aus, der so nicht zutrifft, weil es nicht über alle not- wendigen Angaben oder nicht über die richtigen Angaben verfügt. Gestützt auf diesen falschen Sachverhalt richtet das Gemeinwesen Leistungen aus, die es bei Kenntnis der wirklichen Ver- hältnisse nicht ausrichten würde. Haben die falschen oder unvollständigen Angaben keinen Einfluss auf die Leistungen, so müssen sie aus strafrechtlicher Sicht ausser Betracht fallen. In diesem Sinne muss auch bei der Widerhandlung gegen das SHG ein Motivationszusammen- hang zwischen den unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben und der unrechtmässigen Erbringung von Leistungen bestehen. 4.3. Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist vorsätzliches Handeln verlangt, fahrlässiges Handeln wird ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen. Strafbar macht sich somit, wer eine Straftat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz)175. Gegenstand des Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tat- bestandselemente (Tätereigenschaft, Tatobjekt, Tathandlung, tatbestandsmässiger Erfolg) und weitere wesentliche Umstände wie der Kausalzusammenhang und der Motivationszusammen- hang176. Mit Wissen ist gemeint, dass der Täterin mindestens die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst sind, akutes und reflektiertes Bewusstsein ist nicht 171 Gemäss Art. 8a SHV wird eine Integrationszulage von CHF 100 pro Monat ausgerichtet, wenn die bedürftige Person u.a. im Rahmen einer Ehe oder Partnerschaft Betreuungsaufgaben übernimmt. 172 So auch BGE 131 IV 88 zu Art. 16 aELG, der das unrechtmässige Erwirken von Leistungen unter Strafe stell- te. Heute enthält Art. 31 ELG die Strafbestimmungen des ELG. 173 Art. 85 SHG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StGB. 174 Siehe dazu Stratenwerth/Jenny, BT I, § 15 N 37, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 29. 175 Art. 12 StGB, statt vieler, StGB Kommentar, Art. 12 Abs. 2 StGB, Seite 57, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 13. 176 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 5, Jenny, BSK Art. 12 StGB, N 18. Abgrenzungen 20 notwendig177. Den tatbestandsmässigen Erfolg muss die Täterin wollen oder mindestens für ernsthaft möglich halten178. Für Art. 85 SHG bedeutet dies, dass die bedürftige Person die Mitteilungspflicht nach Art. 28 SHG kennt179, dass sie weiss oder in Kauf nimmt, dass ihre Angaben unrichtig oder unvollständig sind; schliesslich muss sie wissen oder in Kauf nehmen, dass sie deshalb Leis- tungen erhält, die sie bei wahren und kompletten Angaben gar nicht oder nicht in diesem Um- fang erhalten hätte. Es genügt, wenn ihr bewusst ist, dass Vermögenswerte oder Einkünfte, die sie nicht oder unrichtig angibt, ihren Lebensstandard erhöhen oder das Leben erleichtern und dass sie deshalb gegenüber anderen bedürftigen Personen besser gestellt ist. Wer für sich und die Kinder Sozialhilfe bezieht und regelmässig namhafte Sach- oder Geldleistungen für die Kinder von Dritten erhält, dem ist bewusst, dass es der Familie mit dieser Unterstützung besser geht, als wenn die Familie nur mit der Sozialhilfe auskommen müsste. Wer vom unterhalts- pflichtigen Vater höhere Kinderalimente erhält, als vertraglich oder gerichtlich bestimmt, die Differenz dem Sozialamt jedoch vorenthält, weiss, dass der finanzielle Spielraum dadurch grösser geworden ist180. Wer erbt und diese Erbschaft nicht angibt, kann sich offensichtlich mehr leisten als er sich mit der Sozialhilfe leisten könnte. Dies gilt auch dann, wenn die bedürf- tige Person damit Schulden begleicht und ihr darum faktisch nicht mehr Geld zur Verfügung steht181. Das geforderte Begleitwissen ist deshalb in den meisten Fällen ohne weiteres zu beja- hen, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. 5. Abgrenzungen 5.1. Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Auch wenn die beiden Strafbestimmungen von Art. 146 StGB und Art. 85 SHG einander ähn- lich sind, so enthalten sie doch sehr unterschiedliche Tatbestandselemente. Im Gegensatz zum Tatbestand des Betruges verlangt der Tatbestand von Art. 85 SHG keine arglistige Täuschung, sondern nur die Erwirkung von objektiv nicht geschuldeten Sozialhilfeleistungen, sei es, indem notwendige Angaben verschwiegen werden oder diese unrichtig oder unvollständig sind. Art. 146 StGB kann im Gegensatz zu Art. 85 SHG nicht durch Unterlassen begangen werden. Auch wenn die Ausrichtung unrechtmässig erwirkter Leistungen gemäss Art. 85 SHG im Er- gebnis einer irrtümlichen Vermögensdisposition mit Vermögensschaden gleichkommt, so ge- hören Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden nur zum Tatbestand des Betru- ges182, nicht aber zu Art. 85 SHG. Auf der subjektiven Seite verlangt Betrug neben Vorsatz die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern183; der Tatbestand von Art. 85 SHG ist hingegen erfüllt, selbst wenn keine Bereicherungsabsicht vorliegt. Fälle von unrechtmässigem Sozialhil- febezug, denen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB fehlen, führen regelmässig zur Verur- teilung wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG184. Da es sich um eine Übertretung handelt, die innert drei Jahren verjährt, geht die eine oder andere Täterin jedoch straflos aus. 177 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4. 178 Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 12 StGB N 4, 13. 179 Dies muss in der Regel bejaht werden, siehe Ziff. 2.3.6. 180 Siehe Fall Nr. 4. 181 Siehe Fall Nr. 17. 182 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 14, 15, 20ff. 183 Statt vieler Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 31. 184 Im Kanton Zürich führten solche Fälle in der Vergangenheit oft zu Freisprüchen. Der Kanton Zürich stellt das Erwirken von Sozialhilfeleistungen wegen unrichtiger Angaben oder wegen Verschweigens erst seit 1. Januar 2008 unter Strafe, siehe Heusser, Seite 41. Abgrenzungen 21 5.2. Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt im Bereich des kantonalen Verwaltungs- strafrechts der Vorrang des Bundesrechts. Dies bedeutet, dass die betrügerische Erschleichung von Sozialhilfeleistungen immer als Betrug zu bestrafen ist, wenn die Tatbestandselemente von Art. 146 StGB erfüllt sind185. Sind die kantonalen Strafbestimmungen zulässig, was hier der Fall ist, so schliesst das Bundesrecht nicht aus, dass bundesrechtliche und kantonalrechtliche Bestimmungen gleichzeitig anwendbar sind. Eine Frage des kantonalen Rechts ist es jedoch, ob der bundesrechtliche Tatbestand vorgeht oder ob beide Straftatbestände, so sie denn erfüllt sind, gleichzeitig zur Anwendung kommen186. Art. 85 SHG enthält keinen expliziten Vorbehalt zugunsten von Bundesrecht, und der Gesetzgeber hat sich zu dieser Frage nicht geäussert187. Es ist nach den Regeln der Konkurrenz zu entscheiden, ob beide Tatbestände gleichzeitig ange- wendet werden können und müssen oder ob Art. 146 StGB den Art. 85 SHG verdrängt, weil „er den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt“ (unechte Konkurrenz188). Enthält das kantonale Recht wie in Art. 85 SHG keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des Bundesrechts, so entfällt unechte Konkurrenz in der Form der sogenannten formellen Sub- sidiarität189. Als Form der unechten Konkurrenz kommt die materielle Subsidiarität in Frage, bei der die Täterin verschiedene Tatbestände verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut unterschied- lich intensiv angreifen. So tritt die leichtere Begehungsform einer Straftat gegenüber der schwereren Begehungsform zurück, beispielsweise die Zechprellerei gegenüber dem Betrug, die Widerhandlung gegen das Transportgesetz gegenüber dem Erschleichen einer Leistung, das Erschleichen einer Leistung gegenüber dem Betrug190. Der deliktische Erfolg von Art. 85 SHG, nämlich die Leistung von nicht geschuldeter Sozialhilfe, ist im Ergebnis wie der Sozialhilfebe- trug eine selbstschädigende Vermögensverfügung. Mit den Tatbestandselementen des Betruges ist der deliktische Gehalt dieser Tat abgegolten. Das Bundesrecht geht deshalb vor, die gleich- zeitige Anwendung beider Bestimmungen entfällt. 5.3. Strafloses Verhalten Straflos, jedoch nicht sanktionslos bleiben schliesslich schuldhafte Verhaltensweisen, die we- der unter Art. 146 StGB noch unter Art. 85 SHG fallen. Beispiele: Verletzung der Mitwir- kungspflicht, Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch Weigerung, sämtliche privaten und öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Leistungen auszuschöpfen oder eine zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen, Missachtung von Weisungen, Auflagen oder Bedingungen191, zweckwidrige Verwendung der Leistung. Die Sozialhilfebezügerin beispielsweise, welche Geld für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhält, dieses jedoch für den allgemeinen Lebensun- terhalt oder besondere Annehmlichkeiten verwendet und den Mietzins schuldig bleibt, hat das Sozialhilfegeld zwar zweckwidrig verwendet; sie macht sich aber nicht strafbar, weil sie grundsätzlich einen Anspruch auf diese Leistung besitzt192. Der Kanton Bern ist der einzige, der überdies Kürzungen von Sozialleistungen vorsieht in Fällen von selbstverschuldeter Be- dürftigkeit193. 185 BGE 112 IV 23f. 186 Ackermann, in BSK Art. 49 StGB N 32 mit Verweis auf das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts 6S.541/1998 vom 27. November 1999. 187 Siehe Ziff. 4.1. 188 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 18. 189 Ackermann, BSK Art. 49 StGB N 21. 190 Ackermann, BSK Art. 49 StGB, N 22f. 191 Beispiele aus Tschudi, in Tschudi et al. Seiten 121 bis 129. 192 Siehe Fall Nr. 34. 193 Art. 36 Abs. 1 SHG, Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 22 Wo das Strafrecht nicht greift, stehen den Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Ver- fügung194. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden195. Auch kann die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen gekürzt werden196. Die Leistungskürzung muss angemessen197 sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht verletzen: Das zum Überleben Notwendige muss noch gewährleistet sein198. 6. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) Für die Urteile erster Instanz wurde der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen ausgewählt, dies aus verschiedenen Gründen: Er umfasst nicht nur Bern, die bevölkerungsreichste Stadt des Kan- tons mit über 128'000 Einwohnern199, sondern auch grosse Agglomerationsgemeinden, in de- nen die Sozialhilfequote hoch ist200. Städte mit mehr als 10'000 Einwohnern haben nämlich die höchsten Sozialhilfequoten, mit 5,9% sind sie mehr als doppelt so hoch als in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von weniger als 2000 (2,5%)201. Zudem ist die Verfasserin als eine von zwölf Strafrichterinnen an diesem Gericht tätig. Im Richterkollegium tauchten und tauchen immer wieder Fragen über die rechtliche Qualifikation von unrechtmässig bezogener Sozialhil- fe auf und geben regelmässig zu Diskussionen Anlass. 6.1. Erstinstanzliche Urteile Untersucht wurden 39 Fälle202, die in den Jahren 2005 bis 2008 im Gerichtskreis VIII Bern- Laupen beurteilt wurden203. In 33 Fällen kam es zu Schuldsprüchen, in fünf zu Freisprüchen, in einem Fall wurde dem Strafverfahren keine weitere Folge gegeben204. Die Daten in den Tabel- len 1-6 beziehen sich auf die Schuldsprüche. Nur ein Fall205 ist vom bernischen Kollektivge- richt, dem Kreisgericht entschieden, alle übrigen sind vom Strafeinzelgericht beurteilt wor- den206. Der Kreisgerichtsfall ist der einzige, bei dem eine Voruntersuchung durchgeführt wor- den ist. Bei den übrigen hat das Strafeinzelgericht aufgrund der Anzeige, den eingereichten und 194 Ausführlich zu den zulässigen Sanktionen Mösch Payot, „Sozialhilfemissbrauch?!“, in Häfeli et al. Seiten 292ff. 195 Art. 40 Abs. 4 und 5 SHG. 196 Art. 36 SHG. 197 So darf zum Beispiel die Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 SHG nur die fehlbare Person persönlich treffen. 198 Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt, siehe BGE 131 I 174 und Tschudi, in Tschudi et al. Seite 127. 199 Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008, Seite 18. 200 Die Sozialhilfequote misst den Anteil der unterstützten Personen an der Bevölkerung (Sozialbericht GEF, Seite 142). 201 Sozialbericht GEF, Seite 47. Die durchschnittliche Sozialhilfequote betrug 2006 4,3% im Kanton Bern, in der Schweiz durchschnittlich nur 3,3% (BFS Sozialhilfestatistik 2006, Seite 6; Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 9). 202 Siehe Zusammenstellungen in den Anhängen 1 und 2. 203 Der Gerichtskreis umfasst die folgenden Gemeinden: Bern, Bolligen, Bremgarten b.Bern, Ittigen, Kirchlin- dach, Köniz, Muri b.Bern, Oberbalm, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wohlen, Zollikofen, Clavaleyres, Ferenbalm, Frauenkappelen, Golaten, Gurbrü, Kriechenwil, Laupen, Mühleberg, Münchenwiler, Neuenegg, Wileroltigen. 204 Fall Nr. 40, in Bern bekannt als BMW-Fall: Dem Verfahren wurde gestützt auf Art. 4 Ziff. 1 StrV keine wei- tere Folge gegeben. Gemäss dieser Bestimmung ist das Absehen von Strafverfolgung möglich, wenn die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. 205 Fall Nr. 40. 206 Das bernische Strafeinzelgericht hat die Kompetenz Strafen bis zu 360 Einheiten auszufällen (ohne Gesamt- strafen). Nach der Weisung Nr. 2 der Generalprokuratur vom Dezember 1996 werden Fälle mit einem De- liktsbetrag unter CHF 100'000 bei Ersttätern ans Strafeinzelgericht überwiesen. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 23 selber erhobenen Beweisen geurteilt207. Sämtliche Urteile sind in der ersten Instanz rechtskräf- tig geworden. Die Prozentzahlen sind auf ganze Zahlen gerundet. Das erhobene Zahlenmaterial lässt es nicht zu, eine statistische Signifikanzüberprüfung zu machen. Die Prozentzahlen kön- nen deshalb nur Tendenzen aufzeigen. 6.1.1. Anzeige- und Überweisungspraxis Die Sozialbehörden zeigen immer Betrug und/oder Widerhandlung gegen das SHG an208. Da- mit überlassen sie die rechtliche Würdigung des angezeigten Sachverhaltes, insbesondere die Abgrenzung zwischen Betrug und Widerhandlung gegen das SHG, richtigerweise den Strafver- folgungsbehörden und der Justiz. In drei von 39 Fällen wurde zum Betrug noch Urkundenfäl- schung angezeigt209. Interessant ist, dass auch in diesen Fällen der Art. 85 SHG neben Art. 146 StGB und Art. 251 StGB in der Anzeige aufgeführt ist210. Der voruntersuchte Fall war wegen Drogenhandels und Widerhandlung gegen das SHG an das Gericht überwiesen wor- den211. 6.1.2. Tathandlungen und Schuldsprüche In 37 der 39 Fälle212 konnte sich die Verfasserin nicht auf das Beweisergebnis in der schriftli- chen Urteilsbegründung stützen213, sondern sie musste gestützt auf die Strafakten ein hypothe- tisches und sehr verdichtetes Beweisergebnis herausarbeiten. Der Fokus lag dabei auf der Fra- ge, ob von einem Tun oder von einem Unterlassen ausgegangen werden muss. Dieses Ergebnis wird in Anhang 1 unter Tathandlung beschrieben. Diese Verdichtung bleibt gezwungenermas- sen subjektiv. Deshalb erscheint eine Kategorisierung nach möglichen Tatvarianten wenig sinnvoll. In den Fällen, die mit einem Schuldspruch wegen Betruges sowie wegen Widerhand- lung gegen das SHG endeten, lassen die Tathandlungen immerhin darauf schliessen, dass die Gerichte in den meisten Fällen darauf abstellen, ob vor oder nach der Tathandlung ein Zusam- menarbeitsvertrag oder ein anderes Dokument mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben unterzeichnet wurde. Für die Zeit vor der Unterzeichnung wird in der Regel Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz angenommen, danach Betrug214. Die Praxis müsste hier noch diffe- renzierter zwischen Tun und Unterlassen unterscheiden215. Nur in drei Fällen waren Machen- schaften im Spiel216, die in zwei Fällen zur Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfäl- schung führten, Lügengebäude tauchten in der Gerichtspraxis hingegen nicht auf. 207 Eine Voruntersuchung für Fälle, die vom Strafeinzelgericht beurteilt werden, ist nur ausnahmsweise vorgese- hen (Art. 233 Ziff. 3 StrV). Fälle, die in die Zuständigkeit des Kreisgerichtes oder des Wirtschaftsstrafgerich- tes fallen, müssen voruntersucht werden (Art. 233 Ziff. 1 StrV). 208 Siehe Anhang 1. Bei den Direktüberweisungen nach Art. 233 Ziff. 3 StrV entspricht der überwiesene Sach- verhalt mit den entsprechenden Strafbestimmungen in den meisten Fällen dem Inhalt der Anzeige, ein aus- formulierter Überweisungsbeschluss liegt selten vor. Die Erhebung der erforderlichen Beweise ist in solchen Fällen überwiegend Sache des urteilenden Gerichts. 209 Fälle 16, 20,23. 210 Der erste dieser Fälle führte zu einem Schuldspruch wegen Betruges (Fall Nr. 16), der zweite wegen Betruges und Urkundenfälschung (Fall Nr. 20), der dritte wegen Widerhandlung gegen Art. 85 SHG (Fall Nr. 23). 211 Fall Nr. 40. 212 Die Urteile des Strafeinzelgerichtes müssen nur schriftlich begründet werden, wenn dies ausdrücklich ver- langt wird oder wenn dagegen appelliert wird, siehe Art. 315 Abs. 1 StrV. 213 Fälle Nr. 14, 24 und 40. 214 Fälle Nr. 2, 9, 13, 20, 39. 215 Siehe Ziff. 3.2. 216 Fälle Nr. 20, 22, 33. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 24 Tabelle 1 Schuldsprüche Delikte gemäss Urteil Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) Widerhandlung SHG 10 30% Betrug + Widerhandlung SHG217 5 15% Betrug 15 46% Betrug + Urkundenfälschung 2 6% Gewerbsmässiger Betrug 1 3% Total 33 100% Tabelle 1 zeigt, auf welche Delikte sich die 33 Schuldsprüche verteilen. Insgesamt 70% der Sachverhalte wurden als Betrug qualifiziert. 6.1.3. Begründung der Arglist Bei den erstinstanzlichen Betrugsfällen liegt nur eine einzige schriftliche Urteilsbegründung vor218. Die von der Verfasserin erarbeiteten hypothetischen Beweisergebnisse in den übrigen Fällen lassen vermuten, dass manchmal vorschnell betrügerisches Verhalten angenommen wird219. Darum wird ein kurzer Blick auf die einzige schriftliche Urteilsbegründung geworfen: Die Angeschuldigte ging zum Zeitpunkt des Unterstützungsgesuches keiner Erwerbstätigkeit nach. Später arbeitete sie temporär, verschwieg dies jedoch der Sozialarbeiterin, obwohl sie danach gefragt wurde. Das Gericht stellt bei der Begründung der Arglist zuerst fest, dass die Zusammenarbeit zwischen der Sozialhilfebezügerin und der Sozialarbeiterin auf einem Ver- trauensverhältnis beruhe, konkret kein Anfangsverdacht bestanden habe und dass die Sozialhil- febezügerin deshalb davon habe ausgehen können, dass zu Beginn des Unterstützungsverhält- nisses über längere Zeit keine Erkundigungen zu ihren Angaben eingeholt würden220. Ob die Angeschuldigte effektiv damit gerechnet hat, dass ihre Angaben nicht überprüft werden, bleibt unklar. Weiter kam das Gericht zum Schluss, es sei nicht einfach, Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben einzuholen, wenn die bedürftige Person weder einen Hinweis auf ihre Erwerbstätigkeit liefere, noch ein Arbeitgeber bekannt sei. In diesem Sinne begründete das Ge- richt die Arglist mit mangelnder bzw. unzumutbarer Überprüfbarkeit der einfachen mündlichen Lüge. Unklar bleibt, ob Steuererklärungen und allenfalls ein Auszug aus dem AHV-Konto die Lüge aufgedeckt hätten. 6.1.4. Deliktsbeträge Bei diesen Beträgen handelt es sich um die nach Beweisergebnis durch deliktisches Handeln erwirkte Sozialhilfe221. Die einzelnen Deliktsbeträge sind sehr unterschiedlich. Der tiefste liegt bei CHF 1'000 (Einzeltäterin222), der höchste bei CHF 128'000 (Ehepaar223), beides sind Aus- reisser. Der durchschnittliche Deliktsbetrag ohne Berücksichtigung dieser Ausreisser liegt bei CHF 26’833, der Median224 beträgt CHF 26’250 (mit den Ausreissern: CHF 28'300 bzw. CHF 27'500). 217 Die beiden Delikte wurden nicht gleichzeitig, sondern nacheinander verübt. 218 Fall Nr. 24. 219 Beispielsweise die Fälle Nr. 3, 5, 13, 15, 29, 31. 220 Ablehnend zu dieser Argumentation die Verfasserin, siehe Ziff. 3.3.4. 221 Anhang 1; die Beträge sind auf Hundert gerundet. 222 Fall Nr. 12. 223 Fall Nr. 31. 224 Der Median ist die Zahl, die in der Mitte einer Zahlenreihe liegt. Die Hälfte der Zahlen hat Werte, die kleiner sind als der Median, und die andere Hälfte hat Werte, die grösser sind (aus: Microsoft Excel-Hilfe). Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 25 6.1.5. Motive und Verwendungszweck Die Motive und der Verwendungszweck fallen oft zusammen, weshalb sie auch zusammen er- fasst worden sind. Es fällt auf, dass fast die Hälfte der Angeschuldigten dem Gericht offenbart hat, wofür sie das verheimlichte Geld verwendet haben. In dieser ersten Gruppe wird meist mehr als ein Grund angegeben und die Motive sind mannigfaltig225: Ein Drogenabhängiger fi- nanzierte sich seine Drogensucht damit226; ein Hundebesitzer benötigte Geld, um die Menis- kusoperation seines Hundes zu bezahlen227; mehrere Mütter gaben an, das Geld für die Kinder benötigt zu haben228; ein paar Personen unterstützten die Familie im Heimatland229. Mehrere Angeschuldigte gaben an, private Schulden beglichen zu haben230. Erstaunlich ehrlich war der- jenige, der angab, mindestens CHF 15'000 für die Bezahlung von Strafen verwendet zu ha- ben231; oder diejenige, die sich damit eine sechsmonatige Reise durch Kanada finanziert hat232. Die Erklärungen einer zweiten Gruppe von Angeschuldigten sind Schutzbehauptungen: Eine Angeschuldigte gab an, die Konten nicht erwähnt zu haben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien233; mehrere behaupteten, nicht gewusst zu haben, dass sie auch Einkommen von Aushilfsstellen, Temporärstellen oder Sozialversicherungsleistungen angeben müssten234 oder es handle sich um ein Missverständnis aufgrund von Sprachschwierigkeiten235. Geradezu dreist ist es, die Freizügigkeitsleistung nicht anzugeben mit der Begründung, es handle sich ja um eigenes Geld236. In beiden Gruppen gibt es viele, denen die Mittel der Sozi- alhilfe schlicht und einfach nicht ausreichten, weil sie über ihren Verhältnissen lebten237 oder wie es eine Angeschuldigte ausdrückte: die Sozialhilfe sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein238. 6.1.6. Täterprofil In diesem Abschnitt interessieren der Hintergrund der Täter sowie die Einflussfaktoren, welche soziale Devianz begünstigen. 226 Fall Nr. 5. 227 Fall Nr. 10. 228 Fälle Nr. 8, 22, 24. 229 Fälle Nr. 16, 27, 28, 36. 230 Fälle Nr. 9, 15, 17, 18, 31, 35, 37. 231 Fall Nr. 15, wobei unklar ist, ob damit Bussen und Verfahrenskosten gemeint sind. 232 Fall Nr. 26. 233 Fall Nr. 1. 234 Fälle Nr. 7, 11, 12, 21, 23, 27, 28, 29. 235 Fall Nr. 4, 9. 236 Fall Nr. 37. 237 Fälle Nr. 5, 8, 10, 14, 18, 22, 24, 29, 30, 34, 35. 238 Fall Nr. 8. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 26 Tabelle 2: Bildung Bildung Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) unbekannt 6 18% keine 1 3% Primar- / obligatorische Schule239 17 52% Lehre / Anlehre / Matura 8 24% (Fach)hochschulabschluss240 1 3% Total 33 100% Wie aus den Zusammenarbeitsverträgen mit dem Sozialamt geschlossen werden muss, verfü- gen Personen, bei denen die Ausbildung unbekannt ist, mehrheitlich über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss. Nur 24% der Verurteilten verfügen somit über einen Berufsabschluss. Mangelnde Bildung ist allgemein ein besonderer Risikofaktor für Sozialhilfe- bezug. Während im Jahr 2006 23,7% der bernischen Wohnbevölkerung keine Ausbildung hat- ten241, waren es bei den Sozialhilfeempfängerinnen 49,6%242. Schweizweit hatten von allen Sozialhilfeempfängerinnen 54,8% nur die obligatorische Schule besucht243. Tabelle 3: Erwerbssituation Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) kein Erwerbseinkommen 1 3% prekäre Arbeitsverhältnisse244 22 67% selbständige Erwerbstätigkeit 1 3% Krankenkasse / AHV/IV / SUVA / AlV245 6 18% Vermögen 3 9% Total 33 100% Unter dieser Rubrik wurde untersucht, ob die Verurteilten neben der Sozialhilfe weitere Ein- kommensquellen hatten, und zwar unabhängig davon, ob sie diese deklariert oder verschwie- gen/unterschlagen hatten. Zwei Drittel der Verurteilten können sich auf das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht verlassen und sind darum auf Sozialhilfe angewiesen, sei es, dass sie Arbeit auf Abruf leisten, Temporärjobs bekleiden oder Teilzeit mit sehr unterschiedlichem Be- schäftigungsgrad arbeiten. Schweizweit sind 28,6% der Sozialhilfeempfänger trotz Erwerbstä- tigkeit auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen246, in der Stadt Bern wurden zwischen 2005 und 2008 15% bis 27% Gesuche um Sozialhilfe eingereicht, weil der Verdienst für den 239 Da die Ausbildungssysteme (Dauer, Lehrinhalte, Niveau) im Ausland unbekannt und höchst unterschiedlich sind und mit dem schweizerischen nicht verglichen werden können, macht es Sinn, Personen mit einer Pri- marschulbildung und solche, welche die obligatorische Schulzeit absolviert haben, zusammenzufassen. 240 Es handelt sich um einen lybischen Hochschulabschluss, Fall Nr. 19. 241 Schweizweit beträgt der Anteil sogar 54,4% (BFS, Sozialhilfestatistik 206, Seite 13). 242 Sozialbericht 2008 des Kantons Bern, Band 1, Seite 63. Schweizweit lag der Anteil bei 26,3% (BFS, Sozial- hilfestatistik 2006, Seite 13). 243 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. 244 Der Begriff des prekären Arbeitsverhältnisses ist in der Literatur nicht einheitlich. In dieser Arbeit wird der Begriff im Sinne einer Untersuchung zu den prekären Arbeitsverhältnissen in der Schweiz verwendet. Er meint Arbeitsverhältnisse, bei denen die Unsicherheit zentrales Thema ist, sei es zeitlich, finanziell oder in Bezug auf die Schutzbestimmungen des Privat- und öffentlichen Arbeitsrechtes, siehe SECO Prekäre Ar- beitsverhältnisse, Seiten 6ff. 245 Hier wurden nur Personen erfasst, die daneben kein Erwerbseinkommen erzielten. 246 BFS, Sozialhilfestatistik 2006, Seite 14. Davon arbeiten 42% vollzeitlich. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 27 Lebensunterhalt nicht ausreichte247. Der hohe Anteil der Erwerbstätigen in prekären Arbeits- verhältnissen bei den Verurteilten lässt sich damit nicht erklären. Möglicherweise wird bei sol- chen Personen mehr aufgedeckt, da jährlich überprüft wird, ob die Mindestbeiträge für die AHV bezahlt worden sind. Bei dieser Überprüfung fliegt ab und zu auf, dass die bedürftige Person mehr Einkommen erzielt hat als angegeben. Kommt hinzu, dass in diesem Bereich Lü- gen wohl oftmals nicht einfach überprüfbar sind, und einfache Lügen damit als arglistig quali- fiziert werden müssen. Tabelle 4: Dauer Sozialhilfe Dauer Verurteilungen (Anzahl) Verurteilungen (Prozent) < ein Jahr 0 0% ein bis zwei Jahre 7 21% zwei bis fünf Jahre 16 49% fünf bis zehn Jahre 7 21% länger als zehn Jahre 3 9% Total 33 100 % Strafrechtlich relevanter Sozialhilfemissbrauch findet nach diesen Daten nicht zu Beginn einer Unterstützung statt, sondern während einer langfristigen Unterstützungsphase248. Möglicher- weise hängt dies mit dem klar strukturierten Vorgehen in der Phase des Intake zusammen. Tabelle 5: Nationalitäten249 Länder Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) 250 Schweiz 8 24% 51% EU251 4 12% übrige Länder 21 64% 49% Total 33 100% 100% Da die Quote der Verurteilten mit ausländischem Pass höher ist als bei anderen Delikten, stellt sich die Frage nach den Gründen. Eine mögliche Erklärung dafür liefert das im Vergleich zu anderen Kantonen hohe Sozialhilferisiko für Ausländer im Kanton Bern. Es ist aus verschiede- nen Gründen höher als bei der Schweizer Bevölkerung252. Wichtige Gründe sind mangelnde berufliche Integration und Anstellungsverhältnisse in Tieflohnbranchen253. Die Sozialhilfequo- te von Personen ab 16 Jahren liegt je nach Alter bei Schweizern zwischen 0,1% und 4,5%, bei Ausländern hingegen zwischen 1,1% und 19,7%254. Da das Sozialhilferisiko von Ausländern 247 Siehe Zusammenstellung der Eröffnungsgründe, zur Verfügung gestellt vom Sozialdienst der Stadt Bern, An- hang 7. 248 Als Langzeitbezügerin gilt, wer länger als ein Jahr Sozialhilfe bezieht; das sind in der Schweiz 51,3% der bedürftigen Personen, siehe BFS, Sozialhilfebericht 2006, Seite 18. 249 Anhang 2; es wird eine juristische Definition verwendet: Wer einen Schweizerpass besitzt, egal ob seit der Geburt oder durch Einbürgerung, gilt als Schweizer, selbst wenn er noch eine zweite Staatsbürgerschaft be- sitzt. 250 BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indikatoren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 251 Es handelt sich ausnahmslos um Personen aus den alten EU-Ländern. 252 Sozialbericht GEF, Seiten 59ff. 253 Sozialbericht GEF, Seite 60. Der Kanton Bern zieht anders als andere Kantone mehr Ausländer an, die im Arbeitsmarkt schwierig zu integrieren sind. 254 Sozialbericht GEF, Seite 61. Die Sozialhilfequote ist stark altersabhängig, sie ist bei Kindern am höchsten und nimmt im Alter ab (Seite 57). Dieser Bericht enthält Zahlenmaterial aus dem Jahr 2006. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 28 im Kanton Bern höher ist als in anderen Kantonen, dürfen aus der hier erhobenen Verurtei- lungsquote keine Schlussfolgerungen für andere Kantone gezogen werden. Tabelle 6: Geschlecht Geschlecht Verurteilungen (An- zahl) Verurteilungen (Prozent) Verurteilungen (alle Bereiche CH) Männlich 18 55% 86% Weiblich 15 45% 15% Total 33 100% 101%255 Die Verurteilungsquote von 45% bei Frauen ist vergleichsweise hoch. Was können Gründe da- für sein? Im Jahr 2006 waren gesamtschweizerisch von allen Sozialhilfebeziehenden die Frau- en mit 51,1% betroffen256. Auch hier scheint die Höhe der Verurteilungsrate auf den ersten Blick einen gewissen Zusammenhang mit der Sozialhilfequote zu haben. Die Frage jedoch, weshalb schweizweit nur 15% der strafrechtlichen Verurteilungen auf Frauen entfallen und im Bereich der Sozialhilfe die Quote so viel höher ist, ist damit nicht beantwortet. Eine Erklärung ergibt sich möglicherweise aus der Sozialhilfequote alleinerziehender Frauen mit Kindern und aus dem Motiv einiger Mütter, sie hätten das zusätzliche Geld für die Kinder benötigt257. Im Kanton Bern machen Kinder mit 46,5% den grössten Anteil der Sozialhilfeempfangenden aus. Dieses Sozialhilferisiko der Kinder steht in engem Zusammenhang mit dem sehr hohen Sozial- hilferisiko von Einelternhaushalten258, meist von alleinerziehenden Müttern mit Kindern259. Fazit Zwischen dem typischen Täter und dem statistischen Sozialhilferisiko scheint es einen Zu- sammenhang zu geben: Wer keinen anerkannten Berufsabschluss aufweist, nur einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Abruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten kann und deshalb seit mehr als zwei Jahren Sozialhilfe bezieht, ist als Working Poor nicht nur einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, sondern scheint auch einer höheren Versu- chung zu unterliegen, die andauernde prekäre finanzielle Situation zeitweise unrechtmässig mit Sozialhilfe aufzubessern260. Die ausländische Bevölkerung ist davon stärker betroffen als Per- sonen mit Schweizer Pass, sie unterliegt jedoch auch einem höheren Sozialhilferisiko. Männer liegen mit einem Anteil von 55% über demjenigen der Frauen. 255 Diese Summe dürfte sich aus der Rundung ergeben, siehe BFS, Verurteilungen (Erwachsene) - Daten, Indika- toren, Überblick: Kennzahlen, gefunden am 13. März 2009 auf www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/03/key/ueberblick/wichtigste_zahlen.html. 256 BFS, Sozialhilfe- und Armutsstatistik, Seite 12. Der Kanton Bern wertet die Zahlen nicht geschlechtsspezi- fisch aus. 257 Fälle Nr. 8, 22, 24. 258 Sozialbericht GEF, Seite 57. 259 Im Jahr 2006 lag der Anteil der alleinerziehenden Frauen mit Kindern an den von Armut betroffenen Perso- nen schweizweit bei bis zu 5%, der Anteil alleinerziehenden Männer jedoch nur bei 0,4% (Sozialbericht GEF, Seite 36). Beachte jedoch: Arme oder armutsgefährdete Personen sind nicht identisch mit den Sozialhil- feempfängerinnen. 260 Eine deutsche Studie kam zum Schluss, dass nicht nur individuelle Faktoren wie Alter, Einkommen oder so- ziales Umfeld Einfluss haben, sondern auch strukturelle, wie die soziale Lage (Hinweise bei Käppeli/Muff, Seiten 26f.). Dies scheint sich bei den Erhebungen in Bern zu bestätigen, denn die soziale Lage der typischen Täterschaft als Working Poor ist oft seit Jahren hoffnungslos. Gerichtspraxis im Kanton Bern (2005 – 2008) 29 6.2. Oberinstanzliches Urteil Die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern mussten in der untersuchten Zeitspanne nur ein einziges Urteil im Zusammenhang mit Sozialhilfemissbrauch fällen261. Es rechtfertigt sich deshalb, dieses Urteil genauer zu betrachten, wobei Sachverhalt und juristische Begrün- dung stark gekürzt werden. 6.2.1. Beweisergebnis Die zuständige Strafkammer ging zusammengefasst von folgendem rechtserheblichen Sach- verhalt aus: Die Angeschuldigte hatte in den Budgets des Sozialdienstes zwar ihr Einkommen als Coiffeuse angegeben, jedoch dasjenige verschwiegen, welches sie mit dem Massagesalon verdient hatte. Sie wusste, dass sie sämtliche Einkünfte und deren Veränderung hätte angeben müssen, da diese Verpflichtung jeweils auf dem Budget stand, welches sie unterzeichnete. 6.2.2. Begründung Zur Abgrenzung der Widerhandlung gegen das SHG vom Betrug führte das Gericht u.a. aus, Verschweigen könne nur arglistig sein, wenn der Täter eine Garantenpflicht habe. Mit Verweis auf BGE 127 IV 163 kam es zum Schluss, dass Art. 28 Abs. 1 SHG keine solche statuiere, mit dieser Informationspflicht würden die Sozialhilfeempfänger nicht zu Hütern der öffentlichen Finanzen gemacht. Für die Zeit vor Unterzeichnung des Budgets habe die Angeschuldigte den Tatbestand von Art. 85 SHG erfüllt, dieser sei jedoch verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt ging das Gericht von einer Unterlassung aus. Die Unterzeichnung des Budgets mit falschen Anga- ben sei als Handeln zu qualifizieren, weshalb sie für die Zeit danach wegen Betruges verurteilt werde. 6.2.3. Anmerkungen Beim Aktenstudium fällt auf, dass die Verheimlichung von Bankkonten, auf denen Bewegun- gen in erheblichem Masse stattgefunden hatten, nicht Gegenstand des Verfahrens war: Dieser Sachverhalt war vom Überweisungsbeschluss nicht erfasst und gemäss Anklagegrundsatz nicht Gegenstand des Verfahrens. Hätte dieser Sachverhalt ebenfalls geprüft werden können, so hätte das Gericht zum Schluss kommen müssen, es liege Betrug vor. Denn es ist für die Sozialbe- hörden aufgrund des Bankgeheimnisses nicht möglich herauszufinden, ob die Sozialhil- feempfängerin über weitere Konten auf Banken oder der Post verfügt. Nach Art. 146StGB wä- re die Tat noch nicht verjährt gewesen. Handeln ist nicht per se arglistig262. Aus der schriftlichen Urteilsbegründung geht zwar hervor, dass das Gericht von einem Tun und nicht von einer Unterlassung ausgegangen ist. Ausfüh- rungen zur Frage, warum das Verhalten im konkreten Fall arglistig war, können der juristi- schen Begründung indes nicht entnommen werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ge- meinde die alleinerziehende Angeschuldigte und Mutter von vier Kindern seit Jahren unter- stützt hatte, da das Einkommen als Coiffeuse nicht ausreichte. Dass sie zusätzlich einen Mas- sagesalon führte, war den Gemeindebehörden schon vor der überwiesenen Deliktszeit bekannt, weil der Angeschuldigten nämlich ein Verbot auferlegt worden war, in ihrem Etablissement eine Bar zu führen. Zudem warb sie für den Salon auf dem Internet. Erst ein paar Tage nach 261 Fall Nr. 1 (Verfahren SK 07 350). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde von der Privatklägerin (Ge- meinde) ans Bundesgericht weitergezogen (Verfahren 6B_81/2009; das Urteil wird in der ersten Hälfte des Jahres 2009 erwartet). 262 Siehe dazu Ziff. 3.3. Schlussfolgerungen 30 einer Kontrolle der Gemeindepolizei, welche die Zwangsschliessung des Etablissements zur Folge hatte, zeigte die Gemeinde die Angeschuldigte an und konstituierte sich als Privatkläge- rin. Wäre es unter diesen Umständen nicht doch möglich und zumutbar gewesen, die Angaben der Angeschuldigten früher zu überprüfen? Oder war dieser Massagesalon sogar stadtbekannt, einzig der Sozialdienst war unwissend? Jedenfalls liegt das Arglistige der Täuschung nicht auf der Hand. Auf die Frage nach dem Motiv hat die Angeschuldigte einmal zu Protokoll gegeben, sie habe zwar gewusst, dass sie das Einkommen hätte angeben müssen, sie sei jedoch davon ausgegangen, dass der Sozialdienst ihre Angaben überprüfe. Da die Gemeindepolizei ihren Be- trieb regelmässig überprüft hat, dürfte diese Aussage nicht zum vorneherein als Schutzbehaup- tung abgetan werden, zumal die Angeschuldigte aus einem Land stammt, wo Amtsgeheimnis und Datenschutz nicht denselben Stellenwert wie in Mitteleuropa haben263. Auf das Urteil des Bundesgerichtes darf man deshalb gespannt sein. 7. Schlussfolgerungen 7.1. Vorgehen und Täterprofil Das Vorgehen der Täter ist in vielen der hier untersuchten Fälle weder geplant noch aufeinan- der abgestimmt, die deliktische Energie oft gering: Meist liegen einfache Lügen vor, die Inten- sität eines Lügengebäudes oder von Machenschaften wird selten erreicht. Man gibt den einen oder anderen kurzen Einsatz als Temporärkraft nicht an, gewöhnt sich daran und informiert den Sozialdienst auch nicht darüber, wenn daraus ein grösseres Pensum geworden ist. Dieser und ähnlicher Versuchungen unterliegen in der Mehrheit Personen, die sich seit Jahren in prekären finanziellen Verhältnissen befinden: Sie haben keinen anerkannten Berufsabschluss, sind in der Arbeitswelt wenig integriert, können zwar einen Teil des Lebensunterhaltes mit Arbeit auf Ab- ruf, Temporärarbeit oder unregelmässiger Teilzeitarbeit bestreiten, sind aber seit Langem von der Sozialhilfe abhängig. 7.2. Uneinheitliche Rechtsprechung Die Rechtsprechung zum betrügerischen Sozialhilfemissbrauch und zur Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz ist uneinheitlich und im Fluss. Das Bundesgericht hat sich zwar zur Opfermitverantwortung geäussert, musste jedoch noch kein Sachurteil im Bereich Sozial- hilfe fällen. Eine vertiefte Auseinandersetzung in Lehre und Rechtsprechung muss noch ge- führt werden. Die kantonale Strafjustiz leitet aus der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungs- pflicht teilweise leichtfertig eine Garantenpflicht für die Sozialhilfeempfängerin ab, und sie unterlässt es, sorgfältig allen Aspekten der Arglist, insbesondere der Opfermitverantwortung und der Überprüfbarkeit von einfachen Lügen, genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Das deviate Verhalten wird im Zweifel als Betrug qualifiziert, quasi um zu betonen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, also sicher betrogen. Die Verfasserin plädiert dafür, diese juristischen Fragen in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und dabei weder die Arglist zu dramatisieren noch die Arglosigkeit des Opfers zu verharmlosen. 263 Siehe dazu Ziff. 3.3.4. lit. c. Schlussfolgerungen 31 7.3. Gesellschaftlich geächtetes Verhalten Das unrechtmässige Erwirken von staatlichen Leistungen scheint geächteter als das Vorenthal- ten von Leistungen gegenüber dem Staat. Beides schadet dem Staatsvermögen264. In verschie- denen Rechtsgebieten wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen: Wer beispielsweise eines von mehreren Einkommen aus Temporärarbeit dem Sozialdienst verschweigt, wird in der Re- gel wegen Betruges schuldig erklärt und ist ein Verbrecher. Wer dasselbe Einkommen gegen- über der Steuerbehörde verheimlicht, begeht nur Steuerhinterziehung, eine Übertretung265. In beiden Fällen muss unterschriftlich bestätigt werden, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind und trotzdem kommt man juristisch nicht zum gleichen Schluss. Wenn das Bundesgericht einleitend zum Tatbestand des Betruges jeweils betont, dass betrügerisches Verhalten nur strafrechtlich relevant ist, wenn es durchtrieben oder hinterhältig ist, so stellt sich die Frage: Warum wird vergleichbares Verhalten im Bereich der Sozialhilfe ohne weiteres als hinterhältig und damit als arglistig qualifiziert? 7.4. Verzicht auf Rechtsmittel Die geringe Anzahl der Urteile, welche von den Betroffenen an die nächst höhere Instanz wei- tergezogen wird, scheint der Praxis, in der Mehrheit der Fälle Betrug anzunehmen, auf den ers- ten Blick Recht zu geben266. Dabei darf jedoch nicht vergessen werden, dass viele der bedürfti- gen Personen weder die intellektuellen und sprachlichen, noch die finanziellen Möglichkeiten haben, sich gegen ein Urteil zu wehren. Sie neigen dazu, sich mit dem Urteil abzufinden. 7.5. Opferselbstschutz Unabhängig von der Diskussion über die juristische Qualifikation von unrechtmässig bezoge- ner Sozialhilfe darf nicht vergessen werden, dass Selbstschutz des Opfers immer wirksamer ist als nachträgliche Straf- und Verwaltungsgerichtsprozesse. Ziel muss es sein, unrechtmässige Sozialhilfebezüge so weit als möglich zu verhindern und die zu Unrecht ausgerichteten Leis- tungen wieder einzutreiben. Professionalisierung und Qualitätsmanagement in den Sozialdiens- ten, zum Beispiel strukturiertes Vorgehen und Intervision sowie Bereitstellung der notwendi- gen personellen Ressourcen, können einen grossen Beitrag leisten. Diesem Ziel kommt man alleine mit Verurteilungen wegen Betruges statt wegen Widerhandlung gegen das SHG nicht näher. Denn die meisten Verurteilten erfassen den Unterschied zwischen den beiden Delikten und die unterschiedlichen Konsequenzen nicht in ihrer ganzen Dimension267. Das Erscheinen vor Strafgericht, die Kürzungen oder Einstellung der Sozialhilfe, die Rückzahlungsverpflich- tung sowie die Schmach, erwischt worden zu sein, sind vielen Verurteilten bereits Strafe ge- nug. Spezialpräventiv erreicht man mit der juristischen Differenzierung wenig, mindestens im Bereich der Strafkompetenz bis 360 Einheiten und bei Ersttäterinnen. Verbesserte Grundabklä- rungen vor und während der Ausrichtung der Sozialhilfe, verstärkte Kontrollen, konsequente Einreichung von Strafanzeigen und Ausschöpfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, al- les verbunden mit einer vermehrten Kommunikation nach aussen, sind vermutlich die wirksa- meren Mittel, Sozialhilfemissbrauch zu verhindern. 264 Siehe auch die Diskussion um IV-Betrüger, Markus Hofmann, Erfolgreiche Observationen gegen IV- Betrüger, NZZ vom 21. April 2009, Seite 13. 265 Art. 175 DBG. 266 Im grössten Gerichtskreis des Kantons Bern wurden alle Urteile zwischen 2005 und 2008 in der ersten In- stanz rechtskräftig. 267 Beispielsweise (unbedingte) Busse beim milderen Delikt, bedingte Geldstrafe beim Verbrechen, gemeinnüt- zige Arbeit gestützt auf Art. 107 StGB bzw. Art. 37 StGB, kein Strafregistereintrag bei der Übertretung etc. Schlussfolgerungen 32 7.6. Ausblick Zwischen dem notwendigen Qualitätsmanagement der Sozialdienste und der Arglist besteht ein Zusammenhang: Je besser das Qualitätsmanagement in den Sozialdiensten und je einfacher es ist, Angaben über Einkommen und Vermögen routinemässig und auf einfache Art z.B. via Amtshilfe oder sogar online abzufragen, desto höher wird die Schwelle der Arglist. Was heute noch arglistig ist, ist es möglicherweise morgen mit einfacheren Kontrollmöglichkeiten nicht mehr: Wer Vermögenswerte in Form von wertvollen Fahrzeugen trotz Nachfragen ver- schweigt, handelt arglistig. Kann der Sozialdienst jedoch direkt auf die Halterdaten zugreifen, und unterlässt er dies im Einzelfall, so entfällt Arglist wegen Leichtfertigkeit. Mit der vertieften juristischen Abklärung durch die Strafjustiz einerseits und den verbesserten Möglichkeiten einfacher Kontrolle anderseits werden Urteilsbegründungen in Zukunft ver- mehrt lauten müssen: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen! Schlussfolgerungen 33 Erklärung (Art. 6 Masterarbeitsreglement) Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit respektive die von mir ausgewiesene Leis- tung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst, respektive erfasst habe. Bern, den 6. Mai 2009 Salome Krieger Aebli Anhang 1 Liste 1 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 1 StGB 146 Die Täterin arbeitete als Coiffeuse und betrieb einen Massagesalon. Die Einkünf- te aus dem Coiffeursalon gab sie dem Sozialdienst an, diejenigen aus dem Mas- sagesalon verschwieg sie. Sie unterzeichnete ab August 2005 Budgets, welche diese Einkünfte nicht enthielten. Das Budget enthielt einen Passus über die Ver- pflichtung, über sämtliche Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu informieren. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 15'000 2 StGB 146, SHG 1. Die Täterin unterzeichnete ein Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen für sich und ihren Mann (Fall Nr. 3), bei dem das Einkommen des Ehemannes fehlte. 2. Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst Nebeneinkünfte während laufender Unterstützung. 1. Betrug, gemeinsam mit ihrem Ehe- mann; 2. Widerhandlung SHG alleine 40'000 3 StGB 146, SHG siehe Ziffer 1 Fall Nr. 2. Das Gesuch für den Bezug von Sozialhilfeleistungen war von ihm nicht unterschrieben. Betrug 29'000 4 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst, dass der Vater der Kinder mehr Ali- mente überwiesen hatte, als im Unterhaltsvertrag vereinbart. Zudem verschwieg sie Einkünfte aus temporären Anstellungen im Reinigungsgewerbe. Widerhandlung SHG (teilweise Frei- spruch, teilweise verjährt) 53'000 5 StGB 146, SHG Der Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur harzte. Als die Bewilligung auslief, erneuerte er sie vorerst nicht. Als er sie wieder erneuerte, verschwieg er dies dem Sozialdienst und lieferte keine Abrechnungen mehr ab. Die Arbeitslosentaggelder seiner Frau verschwieg er. Betrug 22'000 6 StGB 146, SHG Die Angeschuldigte profitierte zwar von den Sozialhilfeleistungen, begleitete ihren Mann jedoch nie zu den Terminen beim Sozialamt. Freispruch __ 7 StGB 146, SHG Der Täter verheimlichte Leistungen der SUVA und der IV. Widerhandlung SHG 32'000 8 StGB 146, SHG Die Täterin gab an, Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, verschwieg jedoch Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit. Es gab keinen Zusammenarbeitsver- trag. Betrug 17'000 9 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen. Es gab keinen Zusammenarbeitsvertrag. Sie zeigte sich nicht motiviert, sich um Arbeit zu kümmern und begründete dies immer mit der Pflegebedürftigkeit der kranken Mutter. Dadurch bestärkte sie das Sozialamt in der Annahme, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 2 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 10 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg Einkommen aus Temporärarbeit. Es gab keinen Zusam- menarbeitsvertrag. Widerhandlung SHG 3'000 11 StGB 146, SHG Der Täter gab zuerst an, seine Ehefrau habe eine Stelle in Aussicht. Auf Nachfra- ge sagte er später, sie könne nicht arbeiten, da die Kinderbetreuung noch nicht geregelt sei. Er verschwieg dabei, dass sie in der Reinigungsbranche Einkommen erzielt hatte. Es gab zwei Unterstützungsverträge. Im ersten finden sich gar keine Ausführungen zur allfälligen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, im zweiten ist er- wähnt, dass sie die Kinder betreue. Beide Verträge hatte sie unterschrieben, ob- wohl sie kein Deutsch versteht. Betrug 3'000 12 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 11 Widerhandlung SHG 1'000 13 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg vorerst die Tatsache, dass er in Folge eines Unfalles Versi- cherungsleistungen von über CHF 22'000 bezogen hatte. Später unterzeichnete er eine Zusammenarbeitsvereinbarung, welche diese Tatsache unter der Rubrik "Finanzen" nicht aufführte. Anfangs wurden die Versicherungsleistungen auf dasselbe Konto bezahlt wie die Sozialhilfe, später eröffnete er ein neues Konto. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG verjährt 9'000 14 StGB 146, SHG Die Täterin unterschrieb mehrfach Erklärungen, wonach sie dem Sozialdienst vollständig und wahrheitsgemäss Angaben über die finanziellen Verhältnisse gemacht habe, obwohl sie über ein Vermögen von rund CHF 270'000 verfügte. Kurz bevor sie die letzte Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnete, hob sie die Restsumme von rund CHF 245'000 ab und liess das Konto saldieren. Betrug 53'000 15 StGB 146, SHG Der Täter gab jahrelang an, arbeitsunfähig zu sein. Arztzeugnisse reichte er nicht ein. Diese wurden zwar verlangt, jedoch nicht mit Nachdruck eingefordert. Er verschwieg sowohl Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten als auch SUVA- Leistungen; und er unterzeichnete eine Zusammenarbeitsvereinbarung, ohne diese Einkünfte anzugeben. Betrug 52'000 16 StGB 146, 251; SHG Der Täter gab gegenüber dem Sozialdienst an, ausgesteuert zu sein. In einem Zusammenarbeitsvertrag bestätigte er dies nach den ersten zwölf Monaten als Sozialhilfebezüger. Dabei bestätigte er, vollständige Angaben gemacht zu haben, obwohl er während der ganzen Zeit Erwerbseinkommen erzielt hatte. Betrug 44'000 17 StGB 146, SHG Der Täter war vollständig von der Sozialhilfe abhängig. Gegenüber dem Sozial- dienst verschwieg er eine Erbschaft von rund CHF 60'000 nach dem Tod seiner Schwester. Obwohl die Sozialarbeiterin vom Tod seiner Schwester wusste, fragte sie ihren Klienten nie, ob er etwas geerbt habe. Widerhandlung SHG 22'000 Anhang 1 3 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 18 StGB 146, SHG Der Täter (Ehemann) gab das Einkommen aus temporärer Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht an. Im Antrag auf Sozialhilfe hatte der Ehemann angegeben, die Familie verfüge über kein Erwerbseinkommen. Dieselben Angaben unterzeichne- te er in einem Handlungsplan und bestätigte die Vollständigkeit der Angaben. Die Frau hatte zwar teilweise mitunterschrieben, mangels Deutschkenntnissen jedoch nur, weil der Ehemann unterschrieben hatte. Widerhandlung SHG 9'000 (Ehepaar) 19 StGB 146, SHG siehe Fall Nr. 18 Freispruch 9'000 (Ehepaar) 20 StGB 146, 251, SHG Der Täter verschwieg dem Sozialamt einen Teil des Einkommens sowie SUVA- Taggelder. Der Täter reichte dem Sozialamt gefälschte Lohnabrechnungen ein, auf welchen tiefere Einkommen ausgewiesen als effektiv erzielt worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 17'000 21 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg während mehreren Jahren Teilzeiteinkommen bei ver- schiedenen Arbeitgebern, obwohl die Sozialarbeiterin jeweils nachfragte, ob sie keine anderen Stellen habe. Die Täterin hatte regelmässig Budgets unterzeichnet. Diese enthielten die Verpflichtung, Änderungen der finanziellen Situation zu melden. Erwerbseinkommen war keines angegeben. Auf dem Budget fehlt der Hinweis, dass die Sozialhilfebezügerin mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben bezeuge. In einer Zielvereinbarung bestätigte sie jedoch die Vollständigkeit Angaben, obwohl Einkommen aus den verschiedenen Putzjobs fehlten. Betrug 75'000 22 StGB 146, SHG Sie übergab dem Sozialamt gefälschte Quittungen von angeblich bezahlten Rechnungen (Arzt-, Zahnarzt-, KITA-Kosten), das Sozialamt vergütete ihr diese Beträge. Ein Teil der Rechnungen war nie bezahlt worden. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 7'000 23 StGB 146, 251; SHG Der Täter verschwieg Veränderung der Einkommenssituation im Temporärver- hältnis. Im Zusammenarbeitsvertrag mit dem Sozialamt gab er nur an, Teilzeit bei einem Zügelunternehmen zu arbeiten. Widerhandlung SHG 11'000 24 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit, obwohl sie regelmässig gefragt wurde, ob sie eine Stelle habe, was sie verneinte. Einen Zu- sammenarbeitsvertrag, aus dem sich ihre finanzielle Situation ergeben hätte, hatte sie nicht unterzeichnet. Betrug 7'000 25 StGB 146, SHG Der Täter und seine chinesische Frau führten vermutlich eine Scheinehe. Er lebte in Bern, sie oft in Genf, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging. Es konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er wusste, dass seine Ehefrau Einkommen er- zielte. Freispruch __ Anhang 1 4 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 26 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen aus mehreren Temporäranstellungen. Sie hatte einen Antrag auf Sozialhilfe unterzeichnet, auf dem sie angegeben hatte ausgesteuert zu sein, sowie einen Handlungsplan, auf dem vermerkt war, sie sei mangels Berufsabschluss und schwieriger wirtschaftlicher Lage erwerbslos. Betrug 28'000 27 StGB 146, SHG Der Täter und seine Ehefrau erzielten in der Zeit der Unterstützung durch das Sozialamt mehr Einkommen als sie Sozialhilfe bezogen. Das Einkommen gaben sie jedoch nicht an, und sie unterzeichneten unvollständige Unterstützungsverträ- ge. Betrug 81'000 (Ehepaar) 28 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 27 Betrug 81'000 29 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einnahmen aus verschiedenen Putzjobs bei einer Abtei- lung der Stadtverwaltung Bern sowie bei einer Reinigungsfirma. Die Zusammen- arbeitsverträge mit dem Sozialdienst der Stadt Bern hat oft nur ihr Mann unter- zeichnet. Die Arbeit in der Reinigungsfirma hatte sie schon, als das Paar das erste Mal um Sozialhilfe ersuchte. Betrug 55'000 30 StGB 146, SHG Siehe Fall Nr. 29 Betrug 55'000 31 StGB 146, SHG Der Täter meldete jeweils telefonisch, ob er temporär Arbeit habe oder nicht. Er deklarierte jedoch nicht alles und verschwieg, dass seine Frau Einkommen erzielt hatte. Er unterschrieb zusammen mit seiner Frau einen Zusammenarbeitsvertrag; als Ziel für die Frau war definiert, dass sie Deutsch lernen müsse, um einer Teil- zeiterwerbstätigkeit nachgehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie bereits. Betrug, gewerbsmässig 128'000 (Ehepaar) 32 StGB 146, SHG Die Ehefrau hatte keine Sozialhilfe beantragt, auch die Rückerstattungserklärung hatte sie zwar nicht unterzeichnet, die Zusammenarbeitsverträge jedoch schon. Es konnte ihr mangels Deutschkenntnissen nicht nachgewiesen werden, den Inhalt verstanden zu haben. Diese Verträge hatte sie nicht auf dem Sozialdienst, son- dern zu Hause auf Verlangen ihres Mannes unterzeichnet. Er sagte vor Gericht, sie habe keine Ahnung gehabt, was sie unterschreibe. Widerhandlung SHG, teilweise Freis- pruch 128'000 (Ehepaar) Anhang 1 5 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 33 StGB 146, evtl. gewerbsmässig, StGB 251, evtl. SHG Der Täter begann nach Jahren als Sozialhilfebezüger, Leistungen der Arbeitslo- senkasse zu verschweigen, die er auf ein neu eröffnetes Konto überweisen liess, das er beim Sozialamt nicht angab. Zudem scannte er die Lohnabrechnungen in seinen Computer ein und korrigierte den Lohn nach unten und setzte ein falsches Datum ein. Weiter gab er das Erwerbseinkommen aus einer Temporäranstellung erst nach vier Monaten an. Der Sozialdienst hatte seit Jahren zweimal jährlich Post- und Bankauszüge und monatlich Lohnabrechnungen eingefordert, welche regelmässig eingereicht worden waren. 1. Betrug 2. Urkundenfälschung 8'000 34 StGB 146, SHG Das Geld für die Miete wurde der Täterin ausbezahlt. Dieses verwendete sie jedoch nicht zur Bezahlung der Miete, sondern für ihren Lebensunterhalt, den sie seit der Aussteuerung noch nicht angepasst hatte. Die Miete blieb unbezahlt. Freispruch __ 35 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg dem Sozialdienst die Verlängerung der Krankentaggeld- leistungen. Widerhandlung SHG 25'000 36 StGB 146, SHG Der Täter legte der Sozialarbeiterin regelmässig Lohnabrechnungen aus Tempo- räreinsätzen vor, jedoch nicht von allen Temporärfirmen, für die er gearbeitet hatte. In den Unterstützungs-/Zusammenarbeitsverträgen, die erst im Verlaufe der Unterstützung durch das Sozialamt abgeschlossen wurden, finden sich teil- weise Angaben zu den Arbeitgebern, die jedoch nicht vollständig sind. Betrug 45'000 37 StGB 146, SHG Nach einem Wechsel der Sozialarbeiterin wurde der ausgesteuerte, kurz vor dem AHV-Rentenalter stehende Täter auf das Freizügigkeitsgutachten angesprochen. Er gab an, dieses gut ein Jahr zuvor bezogen zu haben und seither neben der Sozialhilfe von diesem Geld gelebt zu haben. Es gab keinen Zusammenarbeits- vertrag. Widerhandlung SHG 31'000 (Ehepaar) 38 StGB 146, SHG Von der Rückerstattungsverpflichtung gegenüber dem Sozialamt wusste sie nichts, hatte sie dieses doch auch nicht unterzeichnet. Zudem stellte sich heraus, dass nur ihr Mann vom Sozialdienst unterstützt worden war. Freispruch __ 39 StGB 146, SHG Die Täterin verschwieg Einkommen, zuerst als Minderjährige (sie war am Dos- sier ihrer Mutter angehängt), später als Volljährige. Zum Zeitpunkt des Intake- Gespräches und der Unterzeichnung der Rückerstattungserklärung arbeitete sie zu 100%, ohne dies gegenüber dem Sozialamt anzugeben. Für die Zeit nach Un- terzeichnung der Rückerstattungserklärung wurde Betrug angenommen, vorher Widerhandlung gegen das SHG. 1. Betrug 2. Widerhandlung SHG 5'000 Anhang 1 6 Fall Delikt(e) gemäss An- zeige (Haupt)tathandlung / Vorgehen / rechtserheblicher Sachverhalt Delikt(e) gemäss Urteil Deliktsbetrag gemäss Urteil (gerundet) 40 StGB 146, SHG Der Täter verschwieg jahrelang Einkommen und Vermögenswerte aus dem Dro- genhandel, u.a. Autos und Motorräder. Zudem unterschrieb er diverse Unterstüt- zungsverträge, wo seine gesundheitlichen Probleme bei der Suche einer Arbeits- stelle, beim Finanzieren einer Ausbildung sowie Abklärungen und Umschulun- gen bei der IV im Vordergrund standen. Keine weitere Folge, da die Tat für die zu erwartende Strafe wegen der Haupt- strafe (40 Monate) nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre (Art. 4 Ziffer 1 StrV BE). 95'000 Anhang 2 Liste 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 1 w Brasilien Lehre 12 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe im 2004 keine Arbeit gehabt und sei operiert worden. Dann habe sie für den Massagesalon zuerst nur Aufwand gehabt. Von einem Freund habe sie ein Darlehen von CHF 30'000.00 erhalten. Als der Salon funktioniert habe, habe sie zwar Geld verdient, jedoch nicht genug für den Lebensunterhalt. Sie habe zuerst abwarten wol- len, ob der Salon funktioniere, bevor sie etwas dem Sozialdienst habe deklarieren wollen. Die Konten habe sie nicht angegeben, weil keine Bewegungen darauf zu verzeichnen gewesen seien. 2 w Türkei obl. Schule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Sie habe nicht gewusst, dass ihr Mann, der manchmal tagelang ver- schwunden sei, gearbeitet habe. Er habe ihr nie Geld gegeben. 3 m Türkei Primarschule 4 J. mit Unterbrüchen prekär Er habe seiner Frau verschwiegen, dass er eine Stelle in Freiburg habe, und habe den Verdienst alleine in Fribourg ausgegeben. Dem Sozialdienst habe er nie etwas gesagt, er verstehe kein Deutsch. 4 w Spanien obl. Schule 5 J. prekär Beim Sozialamt habe man mit ihr nur Deutsch gesprochen und sie habe jeweils nur sehr wenig verstanden. Sie habe einen Fehler ge- macht, der auf einem Missverständnis aufgrund von Sprachschwie- rigkeiten beruhe. 5 m Schweiz Matura > 4 J. selbständig Er habe dieses zusätzliche Geld benötigt, um seine Drogensucht zu finanzieren, er habe monatlich CHF 2000 für Kokain ausgegeben. 6 w Tunesien Lehre > 4 J. KK/IV/SUVA/AlV (Freispruch) 7 m Albanien Primarschule 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er habe nicht gewusst, dass er die IV-Rente dem Sozialdienst mel- den müsse. Die Sozialarbeiterin habe ihn nie nach einer Rente ge- fragt. 8 w Schweiz obl. Schule 3 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe das Geld gebraucht, damit es ihre Kinder besser hätten. Das Sozialgeld sei nur ein Tropfen auf den heissen Stein. Anhang 2 2 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 9 w Portugal unbekannt 2 J. prekär Sie habe ein Darlehen von CHF 20'000 an ihre Tante in Portugal zurückzahlen müssen. Verschuldet habe sie sich, als sie kein Ein- kommen gehabt habe. Die Rückerstattungserklärung habe sie zwar unterschrieben, doch das Papier sei nie übersetzt worden. 10 m Mazedonien unbekannt > 5 J. prekär Er habe Geld für die Meniskusoperation seines Hundes benötigt. Auch sonst habe das Geld nicht gereicht. 11 m Sri Lanka Primarschule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Er sei der Meinung gewesen, er hätte nur Festanstellungen angeben müssen. 12 w Frankreich obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe der Sozialarbeiterin nichts gesagt, da sie keine Festanstel- lung gehabt habe. 13 m Serbien Lehre 2 J. prekär Nach dem Unfall habe er einen Anwalt mandatiert. Er habe erwar- tet, dass der Anwalt alles für ihn regle. Wofür er das Geld verwendete, wird aus den Akten nicht klar. 14 w Brasilien Primarschule 3 J. 6 Mte mit Unter- brüchen Vermögen Die Angeschuldigte bestritt während des ganzen Verfahrens, über Geld zu verfügen. Aus den Aussagen vor Gericht muss geschlossen werden, dass sie auf zu grossem Fuss lebte und überzeugt war, dass sie darauf einen Anspruch habe. 15 m Tunesien Primarschule 4 J. prekär Er habe für mindestens CHF 15'000 Strafen bezahlt, weil er Angst gehabt habe, sonst ins Gefängnis gehen zu müssen. 16 m Schweiz Matura > 1 J. prekär Er habe unter anderem seine Familie im Kongo sowie seine Freun- din finanziell unterstützt. 17 m Schweiz Lehre 10 J. Vermögen Er habe viel Elektronik gekauft, er sei dabei in einen Rausch ge- kommen wie früher, als er drogenabhängig gewesen sei. Er habe private Schulden von CHF 5'000 zurückbezahlt. Anhang 2 3 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 18 m Lybien Hochschule 4 J. prekär Sie seien eine achtköpfige Familie mit vielen Schulden. Dies habe das Sozialamt nie berücksichtigt. Das Einkommen der Frau stamme aus Reinigungsarbeiten. Dass die Frau in der Reinigungsbranche gearbeitet habe, bedeute für die Familie "eine seelische und morali- sche Verletzung". Gemäss ihrer Tradition dürfe niemand so etwas erfahren. 19 w Lybien Hochschule 4 J. prekär siehe Fall Nr. 18 20 m Schweiz obl. Schule 3 J. mit Unterbrüchen prekär Unbekannt. Der Täter bestritt sowohl den Vorwurf der Urkundenfäl- schung als auch denjenigen des Betruges. 21 w Schweiz obl. Schule > 9 J. prekär Die Gründe und der Verwendungszweck bleiben unbekannt. Möglicherweise habe sie Einkommen aus temporärer Erwerbstätig- keit nicht angegeben, weil es nur Aushilfsstellen gewesen seien und sie nicht viel verdient habe. 22 w Dom.Rep. Anlehre 5 J. mit Unterbrüchen keine Sie beruft sich darauf, dass das Geld für sie und ihre Kinder nicht ausreiche. 23 m Bolivien obl. Schule 2 J. prekär Er habe der Sozialarbeiterin gesagt, er habe eine neue Temporärstel- le und sei davon ausgegangen, dass sie sich beim neuen Arbeitgeber informieren würde. 24 w Albanien unbekannt > 2 J. prekär Sie habe das wenige Geld, das sie verdient habe, für ihre Kinder gebraucht. 25 m Schweiz Lehre 4 J. keine siehe Rubrik Tathandlung 26 w Schweiz obl. Schule 11 J. mit Unter- brüchen prekär Sie habe das Geld für eine Reise nach Kanada auf die Seite gelegt. Sie reiste dann effektiv für unbestimmte Zeit nach Kanada, kam jedoch nach 6 Monaten wieder zurück. 27 m Kongo Lehre 3 J. prekär Es habe sich nur um Temporärjobs gehandelt, und er habe nur wenig verdient. Er habe damit seine Familie im Kongo unterstützt. Anhang 2 4 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 28 w Angola Lehre 3 J. prekär Sie habe den Verdienst nicht gemeldet, weil es so wenig gewesen sei. Als es dann mehr geworden sei, hätten sie familiäre Probleme bekommen und monatlich CHF 1'000.00 nach Angola geschickt, um ihren krebskranken Vater zu unterstützen. 29 w Türkei unbekannt 11 J. prekär Am Anfang habe sie nur stundenweise gearbeitet und den Lohn als Taschengeld betrachtet. Das Geld des Sozialdienstes sei zu knapp gewesen. 30 m Türkei unbekannt 11 J. KK/IV/SUVA/AlV Seine Frau habe gesagt, sie benötige das Geld für die Kinder. 31 m Türkei keine > 6 J. prekär Er habe einen Kredit sowie private Schulden zurückbezahlen müs- sen. 32 w Türkei obl. Schule > 6 J. prekär siehe Fall Nr. 31 33 m Bosnien- Herzegovina obl. Schule > 7 J. prekär Das Geld der Arbeitslosenkasse habe er für die Kinder gebraucht. Weiter gibt er an, von der Meldepflicht nichts gewusst zu haben, obwohl ihm seine Kinder jeweils alle Unterlagen des Sozialamtes übersetzt hatten. 34 w Schweiz Lehre 2 J. keine Wenn das Geld des Sozialdienstes nicht ausgereicht habe, habe sie einfach den Mietzins nicht bezahlt. 35 w Italien unbekannt > 1 J. KK/IV/SUVA/AlV Sie habe damit Schulden und laufende Rechnungen bezahlt, sie habe von den Sozialhilfegeldern alleine nicht leben können. Sie habe mit ihrem Schleudertrauma nur noch an ihr Wohlergehen denken kön- nen. 36 m Sri Lanka obl. Schule > 5 J. prekär Er habe seine Mutter in Sri Lanka mit CHF 1'000 pro Monat unter- stützt und nachher Geld für ihre Beerdigung benötigt. Auch für die Beerdigung des Vaters habe er Geld benötigt. Er habe vergessen, alle Einkommen dem Sozialamt zu melden, er sei zuckerkrank und habe sich einer Operation am Kopf unterziehen müssen. Anhang 2 5 Fall Geschlecht Nationalität Ausbildung Sozialhilfebezug bis Anzeigeeinreichung Einkommensquellen ne- ben Sozialhilfe / Er- werbssituation Motiv / Verwendungszweck 37 m Schweiz Lehre > 2 J. Vermögen Er habe damit bestehende Schulden und offene Rechnungen, die das Sozialamt nicht bezahlt habe, beglichen. Zudem habe er einen Teil für die Abzahlung der Hypothek verwendet. Er habe nicht gewusst, dass er die Freizügigkeitsleistung angeben müsse, schliesslich sei dies ja sein eigenes Geld. 38 w Schweiz obl. Schule > 2 J. KK/IV/SUVA/AlV siehe Fall Nr. 37 39 w Brasilien obl. Schule > 1 J. prekär Sie habe das Geld sparen wollen, denn sie sehe ihre Zukunft in Bra- silien. 40 m Iran Lehre > J. Einkommen und Vermögen aus Drogenhandel Beim Untersuchungsrichter machte der Angeschuldigte keine Aus- sagen, weshalb er weiterhin Sozialhilfe bezogen habe. Vor Gericht gab er an, es hätte ihm Probleme gebracht, wenn er gesagt hätte, dass er noch anderes Einkommen habe. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt und Drogenkonsum. Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Telefon 031 321 60 27 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Zusammenarbeitsvertrag zwischen und dem Sozialdienst der Stadt Bern 1. Situationsanalyse/Ressourcen: Wohnen Gesundheit Arbeit/Bildung/Tätigkeit Beziehungen/Soziales Umfeld Finanzen 2. Zielsetzungen Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Klient: Seite 2/2 Anhang3_Zusammenarbeitsvertrag.doc Zielsetzung: Thema: Kriterium/Indikator: Leistungen Dritte: Leistungen Klient: Dienstleistungen SD: Prognose zur Zielerreichung Produkt Auswertung geplant bis: Der/Die Vertragspartner/-in erklärt, • dass die Angaben vollständig und wahr sind, • dass er/sie auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist (kantonales Sozialhilfegesetz Artikel 28) und dass er darüber informiert wurde, dass er/sie bei einer Ortsabwesenheit von mehr als zwei Wochen den Sozialdienst vorgängig um eine Bewilligung nachsuchen muss; da sonst die Sozialhilfe für die betreffende Zeit nicht ausbezahlt wird (Bedarfsdeckungsprinzip). Datum: Unterschrift Klient/in: Wer mit einem Entscheid des Sozialarbeiters / der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann eine anfechtbare Verfügung des Sozialamtes verlangen. Die Verfügung kann beim Regierungsstatthalter II von Bern angefochten werden. Wer mit der Arbeitsweise des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin nicht einverstanden ist, kann sich formlos bei der Bereichsleitung des Sozialdienstes beschweren. Datum: Unterschrift Sozialarbeiter/ - in: Datum: Genehmigung Sektionsleitung: Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Sozialamt, Sozialdienst Predigergasse 10, Postfach 579 3000 Bern 7 Fax 031 321 72 54 www.bern.ch Telefon direkt Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (gemäss Art. 40 Sozialhilfegesetz [SHG]) Name/Vorname AHV-Nr./Akt.-Nr. Geburtsdatum Adresse Heimatort Ich nehme Kenntnis von meiner gesetzlichen Verpflichtung, bezogene Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn - ich sie als Vorschüsse für bevorstehende Versicherungsleistungen erhalten habe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Im Versicherungsfall kann das Sozialamt die geleisteten Vorschüsse direkt beim Versicherer zurückfordern. - ich über Vermögenswerte (z.B. Liegenschaften, Wertpapiere, vermögensrechtliche Forderungen gegen Dritte) verfüge, deren Verwertung mir aber momentan nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sobald die Vermögenswerte realisiert oder realisierbar werden, erstatte ich die Sozialhilfeleistungen – soweit zumutbar – zurück (Art. 40 Abs. 2 SHG). Das Sozialamt darf die wirtschaftliche Unterstützung von der Abtretung meiner vermögensrechtlichen Forderungen abhängig machen (Art. 34 Abs. 2 SHG). - sich meine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und mir eine Rückerstattung zugemutet werden kann (Art. 40 Abs.1 SHG). - ich meine Bedürftigkeit in grober Weise selber verschuldet habe, sobald ich zur Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen in der Lage bin (Art. 40 Abs. 4 SHG). - ich – unabhängig von meiner finanziellen Lage – Sozialhilfeleistungen unrechtmässig bezogen habe, z.B. durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen (Art. 40 Abs. 5 SHG). Rückerstattungsvereinbarung Seite 2/2 Ich weiss, dass ich dem Sozialamt der Stadt Bern sämtliche Änderungen meiner wirtschaftlichen (Einkommen und Vermögen) und persönlichen (z.B. Weg- oder Zuzug eines Mitbewohners) Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen habe (Art. 28 SHG). Ort und Datum: Bern, April 2006 Unterschrift(en): _____________________________ Aufgenommen durch: Verteiler: - 1 Exemplar Klient/in - 1 Exemplar ad acta Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2005 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 44% zu wenig Verdienst 15% Überbrückung, Bevorschussung 9% gesundheitliche Gründe 15% Suchtprobleme 4% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2006 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 38% zu wenig Verdienst 20% Überbrückung, Bevorschussung 12% gesundheitliche Gründe 14% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung 8% rechtliche Gründe 3% andere Gründe 2% Total 100% Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2007 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 35% zu wenig Verdienst 19% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 17% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 8% rechtliche Gründe 5% andere Gründe 2% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer Anhang 7 Quelle: Sozialdienst der Stadt Bern Eröffnungsgründe 2008 Grund Anzahl arbeitslos, ausgesteuert, kein Anrecht auf ALV 32% zu wenig Verdienst 27% Überbrückung, Bevorschussung 11% gesundheitliche Gründe 21% Suchtprobleme 3% Trennung, Scheidung,Heirat 6% rechtliche Gründe 0% andere Gründe 0% Total 100% Neu: Ergänzung von Trennung, Scheidung mit Heirat. Davon betroffen sind Frauen wie Männer

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    Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA

    LUZERNER UNIVERSITÄTSREDEN NR. 24 24 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA Gedenkstein in Evanston, der an die Zwangsumsiedlung eines Potawatomie-Dorfes im Jahr Jahr 1835 erinnert (Fotografie: Aram Mattioli, 27. Juni 2012). Autor Prof. Dr. phil. Aram Mattioli, Professor für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit an der Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern Impressum Herausgeber: Prof. Dr. iur. Paul Richli, Rektor Redaktion, Layout: Markus Vogler, Daniel Jurt ISBN 978-3-033-03807-3 Januar 2013 5 Inhalt Paul Richli Vorwort 7 Aram Mattioli Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA 11 6 7 Vorwort Prof. Dr. iur. Paul Richli, Rektor Der Dies Academicus der Universität Luzern erhält sein besonderes Gepräge zu einem wesent- lichen Teil durch die akademische Rede. Sie hat sich bald nach der Gründung der jungen Univer- sität Luzern in der Mitte des letzten Jahrzehnts etabliert und kann heute bereits als Tradition bezeichnet werden. Als Redende wechseln sich Rektor oder Rektorin sowie Professorinnen und Professoren der Universität Luzern ab. Dabei liegt die Wahl beim Rektor oder bei der Rek- torin. Der Grundgedanke hinter dieser Tradition lautet dahin, dass die am Dies Academicus teil- nehmenden Gäste von nah und fern einen Einblick in einen Teilbereich des wissenschaftlichen Wirkens des Lehr- und Forschungskörpers der Universität Luzern erhalten sollen. Damit die- ses Ziel erreicht werden kann, muss für die akademische Rede, die zugleich wissenschaftlich relevant und allgemeinverständlich sein soll, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung ste- hen. Dieser Rede wird daher der grösste zeitliche Raum am Universitätstag zugestanden. Damit die akademischen Reden im institutionellen Gedächtnis der Universität haften bleiben, werden sie in der Reihe der Universitätsreden veröffentlicht. Die Einladung für die akademische Rede am Dies Academicus 2012 der Universität Luzern er- ging an Prof. Dr. Aram Mattioli, Ordinarius für Geschichte mit Schwerpunkt Neueste Zeit. Prof. Mattioli wählte für seine Rede das Thema «Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA». Dieses erwies sich als ausserordentlich glücklich. Dem Referenten gelang es, die Dies- Festgemeinde in seinen Bann zu ziehen. Nicht nur aufgrund der Auseinandersetzung mit be- reits bekannten historischen Quellen und Literatur, sondern teilweise aufgrund eigener Re- cherchen vor Ort zeigte Prof. Dr. Aram Mattioli den für die USA mühevollen Weg des Umgangs mit den «Native Americans», den «Indianern», auf. Wer weiss hierzulande zum Beispiel, dass 1492, im Zeitpunkt der Landung von Christoph Kolumbus auf Guanahani (San Salvador) auf dem riesigen Gebiet nördlich des Rio Grande – vorsichtig geschätzt – etwas mehr als 5 Millio- nen «Indianer» lebten, während man im Jahr 1900 in den USA nur noch rund 237 000 Men- schen indianischen Ursprungs zählte? Und wer hat schon gehört, dass man den Entdecker der «Neuen Welt» nicht nur als «grossen Helden der Weltgeschichte» sehen kann, sondern auch – so die indianische Perspektive – als zerstörerischen Invasor aus dem Osten, der keinen Stein auf dem anderen liess? Angefangen beim Bild des Kolumbus hat die amerikanische Erinnerungskultur in Bezug auf die «Native Americans» in den letzten Jahren und Jahrzehn- 8 ten einen tief greifenden Wandel durchgemacht. Auch wenn man die amerikanischen Siedler nicht gleich – wie die «Native Americans» – als Verantwortliche für den «massivsten Akt des Völkermords in der Weltgeschichte» deuten will, so lastet das Schicksal der «Indianer» doch schwer auf der Entstehungsgeschichte der USA. Der heutige Umgang damit ist eine der gros- sen internen Herausforderungen des zur ersten Weltmacht aufgestiegenen Landes in der «Neuen Welt». Es ist mehr als lohnend, die akademische Rede von Prof. Dr. Aram Mattioli in der längeren ge- druckten Version zur Kenntnis zu nehmen. Dem Festredner gebührt an dieser Stelle nochmals ein grosser Dank. 9 10 11 Die Native Americans und der Memory-Boom in den USA Prof. Dr. Aram Mattioli Festvortrag «Dies Academicus» der Universität Luzern, 8. November 2012 «The past is never dead. It’s not even past.»1 – «Die Vergangenheit ist niemals tot. Sie ist nicht einmal vergangen.» Diese Einsicht des amerikanischen Romanciers William Faulkner (1897– 1962) war nie zutreffender als im letzten Vierteljahrhundert. Als Begründung dafür lassen sich zwei Argumente anführen. Schon grundsätzlich gilt immer: «Alle Geschichte ist Geschich- te der Gegenwart, weil Vergangenes als Vergangenes gar nicht erfahren werden kann, sondern nur als aus der Vergangenheit Gegenwärtiges.»2 Überdies traten seit dem Ende des Kalten Krieges in vielen westlichen Gesellschaften lange Zeit verschüttete, aber noch qualmende Ge- schichten ins Bewusstsein der Menschen und traten in Deutungskonkurrenz zu den etablier- ten Erinnerungsnarrativen. Mitunter resultierten daraus intensiv geführte Kontroversen um die «richtige» Deutung der Vergangenheit. Dabei handelte es sich stets um normativ bedeut- same Selbstverständigungsdebatten, die über den historischen Gegenstand hinaus viel über den inneren Zustand und die Leitwerte jener Gesellschaften verrieten, in denen sie ausgetra- gen wurden. Meine Überlegungen gehen von der Beobachtung aus, dass in den USA die staatlich getragene Erinnerung an die territoriale Expansion der jungen Republik und die durch sie bewirkte Zer- störung des ersten Amerika im letzten Vierteljahrhundert sichtbar umgebaut worden ist. In diesem keineswegs abgeschlossenen Prozess diskursiver Neuaushandlung sind Teile eines indianischen Gegengedächtnisses in die offizielle Erinnerungskultur eingegangen.3 Entschei- dend für den hier behaupteten Wandel waren nicht so sehr neue Resultate der wissenschaftli- chen Forschung oder ihre verstärkte Vermittlung in den Schulen, sondern die Protestaktionen von sozialen Bewegungen (wie des American Indian Movement) und insbesondere das ge- 1 William Faulkner, Requiem for a Nun, New York 1951, S. 92. 2 Herbert Lüthy, Wozu Geschichte?, Zürich 1969, S. 44. 3 Jürgen Reulecke, In memoriam memoriae, in: Vadim Oswalt, Hans-Jürgen Pandel (Hg.), Geschichtskultur. Die Anwesenheit der Vergangenheit in der Gegenwart, Schwalbach am Taunus 2009, S. 15. In diesem Beitrag wird mit Jürgen Reulecke davon ausgegangen, dass das Konzept der Erinnerungskultur das «In-, Mit- und Nebeneinander eines von diversen Erinnerungskonkurrenzen geprägten dynamischen Erinnerungs- geschehens» betont. 12 schichtspolitische Engagement einzelner politischer Akteure im Kongress. Von Erfolg gekrönt waren einige dieser geschichtspolitischen Initiativen deshalb, weil die soziokulturellen Vor- aussetzungen kollektiven Erinnerns seit den späten achtziger Jahren grundlegend andere wurden. Die eingetretene Veränderung kann nicht allein auf die Öffnung des politischen Sys- tems nach der konservativen Reagan-Ära (1981–1989) zurückgeführt werden; sie wurde auch von einem internationalen Trend diktiert. Ein schönes Stück weit muss sie mit dem «Me- mory-Boom» (Jay Winter) erklärt werden, der nach dem Epochenbruch von 1989 weite Teile der westlichen Welt erfasste. A. Der globale Memory-Boom seit 1989 Schon vor rund zehn Jahren haben der Schriftsteller Louis Begley4, aber auch Historiker und Kulturwissenschaftler wie Jay Winter5, Tony Judt6, Daniel Levy und Nathan Sznaider die An- sicht vertreten, dass die Globalisierung und das Ende des Kalten Krieges die Voraussetzungen dafür schufen, dass sich in der westlichen Welt neue Erinnerungskulturen herausbilden konn- ten: «Es scheint, dass der Umbruch von 1989, der Sturz der Diktaturen, neue Formen von Schuld und Sühne hervorbrachte.»7 Tatsächlich haben sich viele westliche Gesellschaften seither zunehmend selbstkritisch mit ausgesuchten Schattenseiten ihrer nationalen Ge- schichte auseinandergesetzt. Ein Wille zur Erinnerung griff um sich, den man zuvor insbeson- dere aus der Bundesrepublik Deutschland gekannt hatte, in der das Gedenken an den Holo- caust seit Willy Brandts Kniefall von Warschau (1970) langsam zu einem Teil des bundesdeutschen Selbstverständnisses aufstieg.8 In den sich neu formierenden Kollektivge- dächtnissen lösten Leidens-, Verlierer- und Opfererzählungen nun die alten Sieges- und Heldengeschichten ab. Der «Memory-Boom» führte nicht nur zu einem inhaltlichen Umbau vieler Erinnerungskulturen, in dem bislang nichterzählte Geschichten von Gewalt, Diskriminie- rung und Massenmord in die Geschichte der eigenen Nation integriert wurden. Begleitet war dieser auch von einer neuartigen symbolischen Wiedergutmachungspraxis, bei der Staats- oder Regierungschefs bei den Opfern und ihren Nachfahren Abbitte für die durch Vorgänger- regierungen zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen leisteten.9 4 Louis Begley, Die Gräber sind noch offen, in: Die Zeit, 22. Dezember 1998. 5 Jay Winter, Die Generation der Erinnerung. Reflexionen über den Memory-Boom in der zeithistorischen Forschung, in: WerkstattGeschichte 30, Hamburg 2001, S. 5–16. 6 Tony Judt, Geschichte Europas von 1945 bis zur Gegenwart, München, Wien 2006, S. 932–966. 7 Daniel Levy, Natan Sznaider, Erinnerung im globalen Zeitalter: Der Holocaust, Frankfurt am Main 2001, S. 235. 8 Vgl. Christoph Cornelissen, Lutz Klinkhammer, Wolfgang Schwentker (Hg.), Erinnerungskulturen. Deutsch- land, Italien und Japan seit 1945, Frankfurt am Main 2003; Torben Fischer, Matthias N. Lorenz (Hg.), Lexikon der ‚Vergangenheitsbewältigung’ in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945, Bielefeld 2007; Peter Reichel, Harald Schmid, Peter Steinbach (Hg.), Der Nationalsozialismus – die zweite Geschichte. Überwindung – Deutung – Erinnerung, München 2009. 9 Polemisch gegen diese «neuen Bussrituale» argumentierend Hermann Lübbe, Ich entschuldige mich. Das neue politische Bussritual, Berlin 2001, sie jetzt positiv bewertend Dominique Moïsi, Wenn Staaten etwas bitter bereuen, in: Welt Online, 30. Oktober 2011. 13 Die in diesem Beitrag zur Debatte stehenden Entschuldigungen kreisten nicht mehr bloss um die offenen Wunden des Zweiten Weltkriegs – so als Präsident Jacques Chirac im Juli 1995 die schwere Schuld des Vichy-Regimes bei der Deportation der 13.000 in Frankreich lebenden Ju- den einräumte.10 Jüngst betrafen sie auch weiter zurückliegende Tragödien und selbst Un- recht aus der Fast-noch-Gegenwart des Ost-West-Konflikts. Kaum im Amt, entschuldigte sich der australische Premier Kevin Rudd im Februar 2008 etwa für die Misshandlungen, die die Ab- origines und Torres-Strait-Insulaner durch behördliche Massnahmen der Zwangsassimilation erlitten hatten.11 Nur wenige Monate später bat der kanadische Ministerpräsident Stephen Har- per die First Nations seines Landes für die zwischen 1870 und 1970 praktizierte Politik, india- nische Kinder ihren Familien zu entreissen, um sie in Internaten ihrer Kultur zu entfremden und durch Zwang in die Mainstreamgesellschaft einzupassen, um Verzeihung.12 Und im Som- mer 2010 äusserte der japanische Regierungschef Naoto Kan im Namen seines Landes ge- genüber Südkorea erstmals direkt sein «grösstes Bedauern» über das Leid, das die japani- sche Kolonialherrschaft (1910–1945) über die asiatischen Nachbarn gebracht hatte.13 Unter den so gegensätzlichen Administrationen von George H. Bush (1989–1993), Bill Clinton (1993–2001) und Barack Obama (seit 2009) trat der «Memory-Boom» auch in den USA au- genfällig in Erscheinung. In den Amtszeiten dieser Präsidenten unterstützten die beiden Kam- mern des Kongresses eine erstaunlich selbstkritische Geschichtspolitik. So entschuldigte sich Präsident George Bush 1990 bei jenen 110.000 Japanern und japanischstämmigen Ame- rikanern, die nach dem Fliegerangriff auf Pearl Harbor 1941 ihrer Freiheit beraubt und auf rei- nen Verdacht hin in Lagern interniert worden waren. 1993, zum 100. Jahrestag der Ereignisse, baten die USA unter Bill Clinton die Native Hawaiians für den Sturz des souveränen Königreichs Hawaii, der die Annexion der Pazifikinseln durch die aufstrebende Weltmacht einleitete, um Verzeihung.14 Fünf Monate nach Barack Obamas Amtsantritt entschuldigte sich der US-Senat «im Namen des amerikanischen Volkes» für die Untaten gegen Afro-Amerikaner und ihre Vor- fahren, die unter der Sklaverei gelitten hatten. Die Resolution erkannte ausdrücklich an, dass Sklaverei «fundamentales Unrecht, Grausamkeit, Brutalität und Unmenschlichkeit» bedeutet hatte.15 Am 19. Dezember 2009 unterzeichnete der Präsident schliesslich die «Native Ameri- can Apology Resolution», mit der die Beziehungen zwischen Washington und «Indian Count- ry» auf eine neue Grundlage gestellt werden sollten. Um diesen bemerkenswerten Wandel der politischen Kultur verstehen zu können, muss zunächst ein Blick darauf geworfen werden, welche Rolle die Native Americans in der dominanten Erinnerungskultur bis in die Reagan-Jah- re hinein spielten. Danach soll der erinnerungskulturelle Wandel an einigen Fallbeispielen be- 10 Marlise Simons, Chirac Affirms France’s Guilt in Fate of Jews, in: The New York Times, 17. Juli 1995. 11 Ureinwohner in Australien. Historische Entschuldigung, in: Süddeutsche.de, 13. Februar 2008. 12 Matthias Rüb, Kanada weint nach historischer Geste, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. Juni 2008. 13 Japan entschuldigt sich bei Südkorea, in: Spiegel Online, 10. August 2010. 14 U.S. Offers An Official Apology to Native Americans, in: The Wall Street Journal, 22. Dezember 2009. 15 USA entschuldigen sich für Sklaverei, in: Focus Online, 18. Juni 2009. 14 schrieben und schliesslich der Versuch unternommen werden, dessen Ursachen näher zu be- stimmen. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht allein die staatlich getragene Memorialkultur. Von dieser darf nicht unbesehen auf das Geschichtsbewusstsein der Durchschnittsamerika- ner geschlossen werden. B. Die traditionelle Erinnerungskultur an den «Winning of the West» Heute gehört es in der internationalen Forschung zu den unbestrittenen Tatsachen, dass die fortlaufende Verdrängung und Zerstörung der nordamerikanischen Indianerkulturen zu den zentralen Prozessen der amerikanischen Geschichte gehört. Das ergibt sich nur schon aus den nackten Zahlen: Während das riesige Gebiet nördlich des Rio Grande 1492 – vorsichtig ge- schätzt – von etwas mehr als 5 Millionen Native Americans bewohnt wurde, lebten 1900 in den USA nur noch 237.000 Menschen indianischer Herkunft.16 Die durch die europäischen Ein- griffe in die amerikanische Geschichte verursachte Bevölkerungskatastrophe gehört zu den dunkelsten Kapiteln der Neuzeit.17 Umso bezeichnender ist es, dass diese Tatsache in der klas- sischen Nationalgeschichtsschreibung der USA bestenfalls eine Nebenrolle spielte. Stattdes- sen wurde in ihr die Legende vom dünn besiedelten und schlecht genutzten Land propagiert, das nur darauf gewartet habe, von gottesfürchtigen Farmern in Besitz genommen zu werden. Lange Zeit sahen die führenden Historiker den «Clash of Civilizations» als unwichtig für die Ge- schichte der amerikanischen Nation an und behandelten ihn in ihren Darstellungen und Text- books entsprechend stiefmütterlich.18 Für viele Amerikaner begann die eigentliche Geschichte Amerikas am 12. Oktober 1492 mit der Landung von Christoph Kolumbus auf Guanahani. Sie kamen gar nicht auf die Idee, dass es sich bei der so genannten «Entdeckung und Eroberung Amerikas» aus indianischer Perspektive um eine zerstörerische Invasion aus dem Osten han- delte, die keinen Stein auf dem anderen liess.19 Amerikanische Geschichte, brachte es Colin G. Calloway unlängst auf den Punkt, wurde lange Zeit ausschliesslich als nationale Erfolgs- und Fortschrittsgeschichte geschrieben, in deren Mittelpunkt eine weiss geprägte Republik stand, die ebenso selbstbewusst wie unhinterfragt von sich annahm, die Prinzipien von Freiheit und Gleichheit hochzuhalten.20 16 Russell Thornton, American Indian Holocaust and Survival. A Population History since 1492, Norman 1987, S. XVII. 17 Stefan Rinke, Demographische Katastrophe, in: Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 2, hg. von Friedrich Jaeger, Stuttgart, Weimar 2005, Sp. 895. Vgl. zum Thema vor allem William M. Denevan (Hg.), The Native Population of the Americas in 1492, 2. Auflage, Madison 1992. 18 James W. Loewen, Lies My Teacher Told Me. Everything Your American History Textbook Got Wrong, New York 2007. 19 Francis Jennings, The Invasion of America. Indians, Colonialism, and the Cant of Conquest (1975), Chapel Hill 2003, S. VII. 20 Colin G. Calloway, First Peoples. A Documentary Survey of American Indian History, 4. Auflage, Boston, New York 2012, S. 2f. 15 In dieser Meistererzählung wurde die kolonisierende Landnahme durch amerikanische Siedler im hellsten Licht geschildert, die Frontier-Erfahrung zum prägenden Moment demokratischer Nationsbildung verklärt und die Westexpansion als historisch notwendiges, in der nach 1850 weit verbreiteten «Manifest Destiny»-Doktrin sogar als Gott gewolltes «Zivilisierungswerk» dargestellt.21 Dass der amerikanische Kontinentalimperialismus nicht allein zur Besiedlung des Landes durch weisse Kolonisten, sondern zur immer stärkeren Verdrängung und schliess- lich zur vollständigen Unterwerfung freier indianischer Nationen führte, wurde in der offiziel- len Erinnerungskultur bis in die sechziger Jahre schöngeredet.22 Dafür gab es einen einfachen Grund: Eine ungeschönte Auseinandersetzung mit der Zerstörung des ersten Amerika hätte zentrale Selbstgewissheiten des weissen Amerika in Frage gestellt. Sie hätte zur bitteren Er- kenntnis geführt, dass die demokratische Modellnation im 19. Jahrhundert zugleich eine ex- pansive Siedlergesellschaft gewesen war, die immer auch auf Gewalt und Intoleranz, ja auf rassistischer Exklusion von Indianern und schwarzen Sklaven beruht hatte.23 Noch mitten im Kalten Krieg fand diese Sicht auf die amerikanische Geschichte im «Jefferson National Expansion Memorial» auch einen städtebaulichen Ausdruck. Zwischen 1961 und 1976 in der Innenstadt von St. Louis fertiggestellt, erinnert diese nationale Gedenkstätte an die zentrale Rolle, welche die am Mississippi gelegene Metropole bei der Erschliessung, Durch- dringung und Eroberung des amerikanischen Westens spielte. Das in der «New Deal»-Ära durch den Kongress ins Leben gerufene Memorial trägt seinen Namen zu Ehren des dritten Präsidenten der USA. Thomas Jefferson war es, der 1803 vom napoleonischen Frankreich das über 2,1 Millionen Quadratkilometer grosse Louisiana-Territorium für 15 Millionen Dollar er- warb. Mit dem «Louisiana Purchase» verdoppelte sich die Fläche der USA mit einem Schlag und das Staatsterritorium schob sich weit in den Westen des Kontinents vor, ohne dass die dort lebenden indianischen Nationen bei diesem grössten Grundstücksgeschäft der Geschich- te freilich um ihre Zustimmung gefragt worden wären.24 Überragt wird die weitläufige Parkan- lage am Mississippi vom 192 Meter hohen, 1965 fertiggestellten «Gateway Arch», den der Ar- chitekt Eero Saarinen (1910–1961) entwarf.25 Dieser fulminante Bogen aus Stahl, der schnell zu dem Wahrzeichen von St. Louis aufstieg, symbolisiert das «Tor zum Westen» oder in den 21 Reginald Horseman, Race and Manifest Destiny. The Origins of American Racial Anglo-Saxonism, Cambridge, London 1981; Anders Stephanson, Manifest Destiny. American Expansion and the Empire of Right, New York 1995. 22 Jennings (wie Anm. 19), S. 30. «The so-called settlement of America was a resettlememt, a reoccupation of a land made waste by the diseases and demoralization introduced by the newcomers.» 23 Vgl. etwa Alexander Saxton, The Rise and Fall of the White Republic. Class Politics and Mass Culture in Nine- teenth-Century America, London, New York 2003; Manfred Henningsen, Der Mythos Amerika, Frankfurt am Main 2009; Bernd Stöver, United States of America. Geschichte und Kultur. Von der ersten Kolonie bis zur Ge- genwart, München 2012, S. 57–73 u. S. 123–154. 24 Ronald D. Gerste, Die Verdoppelung der USA, in: Die Zeit, 24. April 2003. 25 Vgl. Pierluigi Serraino, Eero Saarinen 1910–1961. Ein funktionaler Expressionist, Köln 2009, S. 26ff.; Eeva- Liisa Pelkonen, Donald Albrecht (Hg.), Eero Saarinen. Shaping the Future, New Haven 2006. 16 Worten des seit fast einem halben Jahrhundert in den USA wirkenden Schweizer Geschichtspro- fessors Leo Schelbert das «Tor zur Eroberung»26. Nicht bloss der «Gateway Arch», auch das 1976 direkt unter ihm eröffnete «Museum of West- ward Expansion» sind wahre Publikumsmagneten. Sie werden bis heute jedes Jahr von meh- reren Millionen Menschen aufgesucht. Im Museum wird die Westexpansion betont patriotisch inszeniert, ohne wirkliche Sensibilität für die dramatischen Folgen dieses historischen Pro- zesses. Im Mittelpunkt der Präsentation stehen Jeffersons Westvision, die von ihm ausge- schickte Lewis- und Clark-Expedition, die die territoriale Ausbreitung der USA bis an die Pazifik- küste vorbereitete, und die weisse Pioniergeschichte.27 Dass die Gebiete jenseits des Mississippi schon lange vor 1803 eine Geschichte hatten, bleibt ebenso unterbelichtet wie die Gewaltdimension der Westerweiterung. So wird die nach 1840 einsetzende Masseneinwande- rung von weissen Siedlern in keinen ursächlichen Zusammenhang mit der Verdrängung der Native Americans gebracht, denen in den USA heute noch 2,3 Prozent ihres einstigen Alleinbe- sitzes an Land verblieben sind.28 Fehlende Empathie für die Besiegten ging im weissen Amerika Jahrzehnte lang mit Desinter- esse für indianische Belange Hand in Hand. Bis weit in den Kalten Krieg hinein lebten die meis- ten US-Bürger in einer Welt, in der sich – von zahlreichen Orts- und Flussnamen (wie Omaha, Milwaukee, Illinois, Massachusetts, Iroquois River, Mississippi etc.) abgesehen – kaum Hin- weise auf das erste Amerika finden liessen. Von einzelnen Gebieten im Südwesten, in den Da- kotas und Montanas abgesehen, lebten die Native Americans am Rand der Gesellschaft und waren in dieser auf sonderbare Weise abwesend: politisch und kulturell, aber auch symbo- lisch. Jedes sinnliche Zeichen ihrer früheren Existenz schien getilgt zu sein. «All across Ame- rica», brachte es James W. Loewen auf den Begriff, «the landscape suffers from amnesia, not about everything, but about many crucial events and issues of our past.»29 Selbst an tragi- sche Ereignisse wie an das Massaker am Sand Creek, während dem Colorado-Milizen unter dem Befehl von Oberst John M. Chivington 1864 ein friedliches Dorf der Cheyenne und Arapaho angriffen und gegen 160 von ihnen, darunter viele Frauen und Kinder, abschlachteten, erinner- te bis in die achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts nicht einmal eine Gedenktafel. Das Gleiche war am Ort des grössten indianischen Sieges über die US-Kavallerie der Fall: Das ehemalige 26 Gespräch mit Leo Schelbert. Evanston (Illinois), 26. Juni 2012. In einigen seiner neueren Arbeiten plädiert Leo Schelbert dafür, die «Neubesiedlung durch weisse Einwanderer» konsequent mit dem «Prozess me- thodischer Entsiedlung» zusammen zu denken. Vgl. etwa Leo Schelbert, Von den Ursachen schweizerischer Auswanderung: Vier Deutungsmodelle, in: Schweizerisches Archiv für Volkskunde 104 (2008), S. 151–170. 27 Hartmut Wasser, Die grosse Vision: Thomas Jefferson und der amerikanische Westen, Wiesbaden 2004. 28 Ähnlich in der Bewertung des Museums Jürg Dedial, Licht und Laisser-faire in der Welt am Mississippi, in: Neue Zürcher Zeitung, 25. August 2012. Der Autor konstatiert, dass hinter der hier «inszenierten Saga weissen Pioniergeistes» «gar viele andere Aspekte der amerikanischen Geschichte verdrängt werden». Klaus Frantz, Die Indianerreservationen in den USA, Stuttgart 1995, S. 47; Bernd Wegener, Indianer in den USA zwischen dem Ende der Indianerkriege und heute, Rostock 2005, S. 38. 29 James W. Loewen, Lies Across America. What Our Historic Sites Get Wrong, New York 2000, S. 4. 17 Schlachtfeld von Little Bighorn, jener Hügellandschaft, in der ein Reiterheer aus Lakota-, Cheyenne- und Arapaho-Kriegern am 25. Juni 1876 die von General George Armstrong Custer befehligte Kavallerieeinheit bis auf den letzten Mann vernichtete, diente bis vor wenigen J ahren einzig dem Gedenken der im Kampf gegen «feindliche Indianer» gefallenen Soldaten der U.S. Army. Mit medienwirksamen Protestaktionen wie den Besetzungen der Alcatraz-Insel (1969), des Mount Rushmore (1971) und von Wounded Knee (1973), aber auch mit dem «Trail of Broken Treaties» (1972) und dem «Longest Walk» (1978) machte das American Indian Movement (AIM) nach 1968 auf verdrängte Dimensionen der Geschichte aufmerksam und etablierte in ersten Ansätzen ein Gegengedächtnis in der Öffentlichkeit.30 Parallel dazu traten in der Popu- lärkultur, aber auch in der Geschichtswissenschaft erstmals Regisseure, Musiker und Autoren auf, die versuchten, die Schattenseiten der amerikanischen Geschichte ins allgemeine Be- wusstsein zu heben.31 1970 erschien Dee Browns Bestseller «Bury My Heart at Wounded Knee». Das Buch trat mit dem Anspruch auf, die Eroberung des amerikanischen Westens ganz aus indianischer Perspektive zu schildern.32 Angesichts der steigenden gesellschaftlichen Un- ruhe räumte selbst Präsident Richard Nixon 1970 in einer «Special Message» an Senat und Repräsentantenhaus ein, dass die «ersten Amerikaner» die «am meisten benachteiligte und am meisten isolierte Minderheit» seien, und es für ihre bedauernswerte Lage einen histori- schen Grund gäbe: «This condition is the heritage of centuries of injustice. From the time of their first contact with European settlers, the American Indians have been oppressed and bru- talized, deprived of their ancestral lands and denied the opportunity to control their own des- tiny.»33 Die «Special Message» leitete eine neue Indianerpolitik ein, die 1975 die Selbstbe- stimmung («self-determination») in den Reservationen festschrieb, das dortige Bildungssystem förderte und den Native Americans 1978 die volle Religionsfreiheit gewähr- te.34 Seit den späten sechziger Jahren setzte in den liberalen Segmenten der amerikanischen Gesellschaft ein langsamer Bewusstseinswandel ein. Von diesen Kreisen ausgehend eroberten sich im Laufe der Jahre die Begriffe «Native Americans», «American Indians» und «First Americans» einen ständig grösseren Platz im öffentlichen Sprachgebrauch und lösten als poli- tisch unkorrekt empfundene Fremdbezeichnungen (wie «indians», «red men», «redskins» 30 Paul Chaat Smith, Robert Allen Warrior, Like a Hurricane. The Indian Movement from Alcatraz to Wounded Knee, New York 1996.Charles Wilkinson, Blood Struggle. The Rise of Moderm Indian Nations, New York, London 2005, S. 129–149. 31 Bereits kenntnisreich beschrieben von Vine Deloria Jr., Gott ist rot (1973), Göttingen 1996, S. 47–57. 32 Dee Brown, Bury My Herat at Wounded Knee. An Indian History of the American West, New York 1970. 33 Richard Nixon, Special Message to the Congress on Indian Affairs. July 8, 1970, in: The American Presidency Project, abrufbar unter: www.presidency.ucsb.edu/ws/print.php?pid=2573 34 Kristin Teigen, Nixon, Richard M., in: Paul Finkelman, Tim Alan Garrison (Hg.), Encyclopedia of United States Indian Policy and Law, Bd. 2, Washington 2009, S. 599f. 18 etc.) ab. Doch bis in die Reagan-Jahre änderten sich im konservativen Hauptstrom der Gesell- schaft die Einstellungen gegenüber der amerikanischen Geschichte nur wenig, wie der Lakota- Gelehrte Vine Deloria Jr. bitter registrierte.35 Für das konservative Amerika typische Ansichten vertrat der Hollywoodstar John Wayne, der seit 1930 in zahlreichen Western den Prototypen des raubeinigen Helden aus der Pionierzeit gab, und damit vorhandene Denkhaltungen in der Gesellschaft verstärkt hatte. Als Wayne in einem Interview zu seiner Meinung über die amerika- nische Indianerpolitik des 19. Jahrhunderts befragt wurde, meinte er 1971: «I don’t feel we did wrong in taking this great country away from them ... Our so-called stealing of this country from them was just a matter of survival. There were great numbers of people who needed new land, and the Indians were selfishly trying to keep it for themselves ... But what happened 100 years ago in our country can’t be blamed on us today … What happened between their forefathers and our forefathers is so far back – right, wrong or indifferent – that I don’t see why we owe them anything.»36 Aus dieser Haltung heraus machte sich der Westernheld am Ende seines Lebens für den repub- likanischen Präsidentschaftskandidaten Ronald Reagan stark. Dessen Wahlerfolg im November 1980 führte zu einem in diesem Ausmass nicht erwarteten Triumph des konservativen Ameri- ka. Der neue Präsident stand noch einmal für die «alten amerikanischen Werte» und vertrat ein simples Weltbild, in dem die Grautöne fehlten. In liberalen Kreisen und bei vielen Native Ameri- cans war der ehemalige Schauspieler, der in zweitklassigen Filmen mitgewirkt hatte, nur schon seiner uninformierten Ansichten über amerikanische Geschichte und seinen Vorurteilen gegen- über Minderheiten wegen wenig geschätzt.37 Als Ronald Reagan in Moskau vor Studenten der Lomonossow-Universität auf die Indianerpolitik der USA angesprochen wurde, bezeichnete er die Indianerreservationen zunächst als «preservations». Danach strich er heraus, dass die USA den Indianern im 19. Jahrhundert Millionen von Acres Land geschenkt hätten und einige von ih- nen ihren «primitiven Lebensstil» nach wie vor dem Leben unter Amerikanern vorzögen – ganz so, als wüsste er nicht, dass die Native Americans seit 1924 Staatsbürger sind.38 Allerdings zeichnete sich 1988 ein Silberstreifen am Horizont ab. Kurz vor dem Ende von Re- agans Amtszeit ratifizierte der Senat die Völkermordkonvention von 1948. Lange Zeit hatte es im Senat für eine solche Ratifizierung keine Mehrheit gegeben, weil seine Mitglieder befürchte- ten, dass dunkle Kapitel der US-Geschichte wie der Sklavenhandel, die Abwürfe der beiden Atombomben über Japan und die Verdrängung und Vernichtung der nordamerikanischen Indi- anerkulturen als genozidal eingestuft werden könnten.39 Dieser völkerrechtliche Kurswechsel bereitete der neuen Erinnerungskultur mit den Boden. 35 Vine Deloria Jr., Custer Died For Your Sins (1969), Norman 1988, S. IX. 36 John Wayne, A Candid Conversation with the Straight Shooting Superstar, in: Playboy, May, 1971, S. 75ff. 37 Vgl. zum Beispiel die Zusammenstellung bei Ojibwa, President Reagan and the Indians, abrufbar unter: http://www.nativeamericannetroots.net/diary/1262/president-reagan-and-the-indians 38 Jack Utter, American Indians. Answers to Today’s Questions, 2. Auflage, Norman 2001, S. 75. 39 Boris Barth, Genozid. Völkermord im 20. Jahrhundert. Geschichte, Theorien, Kontroversen, München 2006, S. 16f. 19 C. Unterwegs zu einer postheroischen Erinnerungskultur Das Ende des Kalten Krieges und die verstärkt einsetzende Globalisierung fielen in den USA mit dem Beginn der Präsidentschaft von George H. Bush zusammen, der im September 1990 eine «neue Weltordnung» als ebenso notwendig wie möglich bezeichnete.40 Die Wendezeit nach 1989, in der alte Überzeugungen und traditionelle Feindschaften ihre Geltung verloren, ver- schob bei zahlreichen Amerikanern die Grundkoordinaten ihrer Weltsicht. Vor diesem Hinter- grund setzte eine breite Wiederentdeckung der indianischen Kulturen ein, die nun immer mehr als Teil des «nationalen Erbes» («national heritage») Beachtung fanden. Am 3. August 1990 erklärte George H. Bush den Monat November erstmals zum «National American Indian Herita- ge Month» und begründete damit eine bis heute befolgte Gedenktradition.41 Bezeichnenderwei- se kam jetzt eine ganze Reihe von kommerziell erfolgreichen Spielfilmen in die Kinos, die vom neuen Interesse für indianische Kultur zeugten. Viel gesehene Filme wie «Dances with Wolves» (1990), «The Last of the Mohicans» (1992) und «Geronimo. An American Legend» (1993) ver- breiteten ein positives, überaus menschliches Indianerbild. Selbst Rebellen wie Geronimo, der Anführer der Bedonhoke-Apache, wurde nun zu einer Legende der amerikanischen Vergangen- heit stilisiert.42 Mit Händen zu greifen war der Wandel auch in der offiziellen Geschichtspolitik. Alten Forderungen indianischer Organisationen entsprechend, stimmte der Kongress 1989 und 1990 mehreren Gesetzen zu, die den an den Rand gedrückten Indianern eine neuartige Form des Respekts zollten. Die wichtigsten unter diesen Vorlagen waren der «Native American Grave Protection and Repatriation Act» und der Gründungsbeschluss für ein «National Museum of the American Indian», das in Washington D.C. errichtet werden sollte. Der «Native American Grave Protection and Repatriation Act» veränderte die Bundespolitik im Umgang mit indianischen Kulturgütern und sterblichen Überresten von Native Americans grundlegend. Das Gesetz forderte alle durch die Union subventionierten Museen, Universitäts- institute und Archive auf, ihre Sammlungen zu durchforsten, um menschliche Überreste, hei- lige Objekte, Grabbeilagen und andere «Gegenstände des Kulturerbes» zurückzuerstatten, wenn diese von direkten Nachfahren oder indianischen Gemeinschaften der gleichen kulturel- len Zugehörigkeit zurück verlangt werden.43 Bis heute wurden auf dieser Grundlage die sterbli- 40 George H. W. Bush, Address Before a Joint Session of Congress, September 11, 1990, abrufbar unter: http:// millercenter.org/scripps/archive/speeches/detail/3425 41 Vgl. zum Beispiel die Proklamation von 2012 «President Obama Releases National Native American Heritage Month Proclamation», in: Indian Country Today, 1. November 2012. «In paying tribute to Native American achievements, we must also acknowledge the parts of our shared history that have been marred by violence and tragic mistreatment. For centuries, Native Americans faced cruelty, injustice, and broken promises. As we work together to forge a brighter future, we cannot shy away from the difficult aspects of our past.» 42 Harry M. Benshoff, Sean Griffin, America on Film. Representing Race, Class, Gender, and Sexuality at the Movies, 2. Auflage, Malden, Oxford 2009, S. 115ff.; Thomas Koebner, Die späte Anerkennung: Indianer in Hollywood, in: Thomas Koebner (Hg.), Indianer vor der Kamera, München 2011, S. 143–154. 43 Melissa L. Tatum, Native American Graves Protection and Repatriation Act (NAGPRA; 1990), in: Paul Finkel- mann, Tim Alan Garrison (Hg.), Encyclopedia of United States Indian Policy and Law, Bd. 2, Washington 2009, S. 577f. 20 chen Überreste von 38.671 Menschen, 4.303 heilige Objekte und weit über eine Million kleine- re oder grössere Grabbeilagen restituiert.44 Mit dem Gesetz wollte der Kongress einen Schlussstrich unter mehr als zweihundert Jahre stossender Ungleichbehandlung ziehen. Denn die Grabstätten weisser Amerikaner waren seit jeher gesetzlich geschützt.45 Die Gründung des «National Museum of the American Indian», die der Kongress Ende November 1989 beschloss, kam einem «starken politischen Statement»46 gleich. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte in den USA kein ausschliesslich den indigenen Kulturen und ihrer Geschichte gewidmetes Museum existiert. Von Anfang an war das Haus als «lebendes Memorial für die Native Americans und ihre Traditionen»47 konzipiert. Nach rund 15-jähriger Planungs-und Bauzeit konnte das Mu- seum im September 2004 an der Mall im Herzen Washingtons eröffnet werden – an der gleichen Prachtstrasse, wo auch das «United States Holocaust Memorial Museum» und viele andere his- torisch bedeutsame Denkmäler wie das «Lincoln Memorial» stehen. Entworfen wurde der betö- rend schöne Sandsteinbau mit seinen sanft geschwungenen Linien vom Architekten Douglas Cardinal, einem Mitglied der kanadischen Blackfoot-Nation. Die Architektur ist den Pueblos des Südwestens nachempfunden. Das Museum besitzt eine der weltweit umfangreichsten Samm- lungen indianischer Kunstschätze; es dokumentiert die mehr als 12 000 Jahre umfassende Ge- schichte von rund 1200 indigenen Völkern in den beiden Amerikas. Die Dauerausstellung streicht die kulturelle Vielfalt heraus und sendet die zentrale Botschaft aus, dass die «Native Ameri- cans» überlebt haben und die USA sie nach 500 Jahren der Nichtbeachtung nicht länger überse- hen darf.48 Diese museumsdidaktische Zielsetzung wird auf unvergleichliche Weise eingelöst. Allerdings werden in der Dauerausstellung die heftigen Kulturzusammenstösse mit den weissen Invasoren und der indigene Überlebenskampf seit 1492 fast vollständig ausgeklammert. Tat- sächlich wird die Geschichte der indigenen Völker ohne jeden Bezug auf die europäischen Kolo- nisierungsprozesse und die ihnen inhärenten Gewalt- und Leidenserfahrungen erzählt, was et- liche Besucher und manche Historiker als konzeptionelles Problem betrachten.49 Für die Zeit nach 1989 war das Ausblenden der Gewaltgeschichte jedoch nicht mehr per se ty- pisch. Anders als noch zur hohen Zeit des Kalten Krieges konnte jetzt der Ort, an dem Oberst John M. Chivingtons Milizen 1864 ein fürchterliches Blutbad unter friedlichen Cheyenne und 44 Die genannten Zahlen entsprechen dem Stand vom 15. August 2012. Vgl. National NAGPRA: Frequently Asked Questions, abrufbar auf: www.nps.gov./nagpra/FAQ/INDEX.HTM 45 Ulrich Schiller, Vom Museum ins Grab, in: Die Zeit, 5. August 1994. 46 Rüdiger Schaper, National Museum of the American Indian, Washington D.C., in: Der Tagesspiegel, 20. Dezember 2011. 47 National Museum of the American Indian Act, November, 28, 1989, abrufbar unter: http://anthropology.si.edu/repatriation/pdf/nmai_act.pdf 48 Paul Ruffins, American Indian Museum Still Facing Criticism for Historical Inaccuracies, in: Diverse. Issues of Higher Education, 14. Dezember 2010, abrufbar unter: http://diverseeducation.com/article/14526/ 49 Amy Lonetree, Missed Opportunities: Reflections on National Museum of the American Indian, in: The American Indian Quarterly 30 (2006), S. 632–645, bes. S. 636ff. 21 Arapaho angerichtet hatten, nach und nach zu einem nationalen Erinnerungsort aufsteigen. Einen grossen Anteil daran hatten die Vorstösse des Abgeordneten Ben Nighthorse Campbell, eines Northern Cheyenne, der im Koreakrieg gedient und 1964 an der Olympiade von Tokio das amerikanische Judo-Team angeführt hatte. Schon als Demokrat im Parlament des Bundes- staates Colorado hatte sich dieser Nachfahre von Überlebenden dafür eingesetzt, dass der Ort des Sand Creek-Massakers zu einer Gedächtnisstätte wird. Zusammen mit Mitgliedern der Co- lorado Historical Society gelang es ihm Mitte der achtziger Jahre, zunächst eine Gedenktafel am nahe gelegenen State Highway aufstellen zu lassen.50 Nach seiner Wahl in den Senat, dem zuvor erst zwei andere Native Americans51 angehört hatten, und seinem Parteiwechsel zu den Republikanern erreichte es Campbell schliesslich, dass der Kongress am 7. November 2000 ei- nem Gesetz zustimmte, das die Gründung einer «Sand Creek Massacre National Historical Site» vorsah. Am 28. April 2007, 143 Jahre nach den Geschehnissen, wurde diese schliesslich unter Beisein vieler Native Americans eröffnet. An der Einweihungsfeier meinte Mary Bomar, die für die Gedenkstätte zuständige Direktorin des National Parc Service, «dass die Geschich- te dieser grossen Nation nicht vollständig ist ohne ein Verständnis und Respekt vor den Tragö- dien, die unser nationales Bewusstsein beeinträchtigen»52. Im wahrsten Wortsinn umgebaut wurde die in Montana gelegene Gedächtnisstätte, die an die am 25. Juni 1876 ausgetragene Schlacht von Little Bighorn erinnert. Bereits drei Jahre nach der Schlacht richtete man hier einen Nationalfriedhof ein. Um den Kommandeur und seine 262 gefallenen Soldaten zu ehren, hiess die Stätte seit 1946 offiziell «Custer Battlefield National Monument». Ursprünglich bestand der Erinnerungsort aus dem 1881 errichteten Obelisken auf dem «Last Stand Hill», dem Gräberfeld der Gefallenen, einem Militärfriedhof für weitere To- te der Indianerkriege und aus einem letzten Ruheort für die in der Schlacht umgekommenen Pferde der 7. Kavallerie. Die Schlacht von Little Bighorn stellte zwar die schwerste militärische Niederlage dar, welche die USA in den zahlreichen Konflikten mit den Native Americans im 19. Jahrhundert erlitt. Doch hier wurde der gefallene General als tragischer Held und Märtyrer der Nation gefeiert, der durch seinen Tod mitgeholfen habe, die nördlichen Plains endgültig für die weisse Besiedlung zu öffnen.53 Nichts erinnerte auf dem ehemaligen Schlachtfeld an die indi- anischen Sieger, nichts an ihre Anführer Crazy Horse, Sitting Bull, Gall und Two Moons und auch nichts an die mindestens 100 gefallenen Krieger, Frauen und Kinder. Kurz, das «Custer 50 Herman J. Viola, Ben Nighthorse Campbell. An American Warrior, Boulder 2002, S. 214 und Fotografie im Bildteil. 51 Es handelte sich um den Republikaner Charles Curtis (Kansas) und den Demokraten Robert Owen (Oklahoma), die Jahrzehnte zuvor im Senat gewirkt hatten. 52 Zitiert nach Felicia Carr, Sand Creek Massacre Historic Site, abrufbar unter: http://www.npca.org/parks/sand-creek-massacre-natl-hist-site.html 53 Holger Bütow, George Armstrong Custer: Der Tod eines Medienstars, in: Militärgeschichte. Zeitschrift für historische Bildung, 4/2007, S. 18–21. 22 Battlefield National Monument» ehrte nur die Toten der einen Seite und stand ganz im Zeichen eines Legenden umrankten Kriegshelden.54 Lange schon empfanden zahlreiche Native Americans die Einseitigkeit der Kommemoration als ein Problem. Russell Means (1939–2012) und seine Anhänger vom radikalen AIM hatten schon 1972, 1976 und 1982 vergeblich versucht, auf dem weitläufigen Gelände eine Gedenk- tafel für die Sieger der Schlacht anzubringen.55 Am 25. Juni 1988 war der vierte Versuch schliesslich erfolgreich, weil die Verantwortlichen der Gedenkstätte eine Konfrontation mit den rund 150 anwesenden Indianern vermeiden wollten. Sie liessen den AIM-Führer Russell Means und seine Leute in ihrer wilden Aktion gewähren. Die Inschrift der Gedenktafel, die in der Nähe des «Last Stand Hill» in den Boden eingelassen wurde, lautete: «In honor of our Indi- an Patriots who fought and defeated the U.S. cavalry. In order to save our women and children from mass-murder. In doing so, preserving rights to our Homelands, Treaties and Sovereign- ty.»56 In seiner wenig versöhnlichen Ansprache zog Means einen äusserst fragwürdigen Ver- gleich, als er rhetorisch in die Runde fragte: «Können Sie sich ein in Jerusalem errichtetes Mo- nument vorstellen, dass die Namen von SS-Leuten und Nazi-Offizieren auflistet. Ein Hitler-Nationaldenkmal? Archäologen, Anthropologen und Historiker haben hier genau ein sol- ches Denkmal errichtet für den Massenmörder Custer.»57 Das war eine Provokation, die im Land weitherum missbilligt wurde. Es war wiederum der Demokrat Ben Nighthorse Campbell, der das an sich berechtigte Anliegen einer gerechten Erinnerung an die Geschehnisse aufnahm und in Washington einem entspre- chenden Gesetz zum Durchbruch verhalf. Als einziger indianischer Abgeordneter im Kongress betrachtete sich Campbell als Interessensvertreter aller Native Americans und hatte ein be- sonderes Ohr für ihre Anliegen.58 Geschickt schmiedete er zusammen mit dem Republikaner Ron Marlenee über die Parteigrenzen hinweg eine Allianz. 1991 änderte der Kongress nicht nur den Namen der Anlage in «Little Bighorn Battlefield National Monument»; er beschloss auch, auf dem Gelände ein indianisches Memorial zu errichten. Die Opposition dagegen war heftig. Senator Malcolm Wallop aus Wisconsin hob hervor, dass diese Beschlüsse ein «Paradebeispiel für politische Korrektheit» seien und einem feigen «Appeasement» an den Zeitgeist gleich- kommen.59 Andere Kritiker argwöhnten, dass diese Entscheidungen das unschöne Resultat ei- 54 Vgl. zu George Armstrongs Custers Nachleben in der amerikanischen Erinnerungskultur Michael E. Eliott, Custerology. The Enduring Legacy of the Indian Wars and George Armstrong Custer, Chicago 2007. 55 Viola (wie Anm. 50), S. 263. 56 Frank del Olmo, Activists’ Plaque at Little Bighorn Honors ‚Patriots’ Who Beat Custer, in: Los Angeles Times, 4. Juli 1988. 57 Ebda. 58 Viola (wie Anm. 50), S. 257. 59 Conflict Emerges Over Custer Park, in: The New York Times, 13. Oktober 1991. 23 ner «nationalen Schuldbewegung» seien.60 Der Lakota Earnie LaPointe dagegen, der Urenkel von Sitting Bull, meinte stolz, dass die Umbenennung der Gedenkstätte und das geplante indi- anische Memorial eine längst überfällige Ehrung für die Sieger von 1876 seien.61 Die Kritiken verstummten auch nach der Entscheidung von Repräsentantenhaus und Senat nicht. Insbesondere der Plan, auf dem Areal ein indianisches Memorial zu errichten, wurde von den Anhängern des alten Geschichtsbildes noch Jahre später abgelehnt. Konservative Histo- riker wie der Geschichtsprofessor Wayne M. Sarf fanden es schon aus patriotischen Gründen unangebracht, am Massengrab gefallener Kavalleristen auch an die indianischen Toten zu er- innern. Sie befürchteten eine «Indianisierung» der Gedenkstätte und konnten sich mit dieser nicht abfinden. «Part of the anger of the white traditionalists stems from a sense», mutmass- te die «New York Times», «that they are losing control of history.»62 Mit der Einweihung des Indian Memorial am 25. Juni 2003 setzte sich eine ausbalanciertere Geschichtsinterpretation durch.63 Das neue Monument ist ein aus Natursteinen gestalteter Rundbau, auf dem eine filigrane, von der Lakota-Künstlerin Colleen Cutschall geschaffene Ei- senskulptur mit dem Namen «Spirit Warriors» angebracht ist. Die Skulptur zeigt drei in die Schlacht aufbrechende Krieger und eine Frau, die einem von ihnen einen Schild reicht. Die «Spirit Warriors» symbolisieren die drei an der Schlacht beteiligten Nationen der Lakota, Cheyenne und Arapaho, die für ihre traditionelle Freiheit kämpften und sich dagegen wehrten, von der 7. Kavallerie in Reservationen gezwungen zu werden. Die Grundbotschaft des Monu- ments ist weder exklusiv noch kriegerisch. Sie heisst «Peace through Unity» und schliesst die Crow- und Arikara-Scouts ein, die mit Custer in die Schlacht gezogen waren. In einem gewandelten Erinnerungsumfeld fand 1992 auch das «Columbus Quincentenary» statt. Nicht anders als in etlichen anderen Ländern war die 500. Wiederkehr der Landung von Christoph Kolumbus auf Guanahani in den USA von Protesten und Kontroversen begleitet. Der Plan, in Chicago noch einmal eine Weltausstellung zu Ehren des angeblichen «Entdeckers der Neuen Welt» durchzuführen, scheiterte, und die öffentlichen Gedenkanlässe fielen bloss auf ein verhaltenes Publikumsinteresse.64 In der Kolumbus-Kontroverse stand nichts anderes als ein zentraler Ursprungsmythos der westlichen Welt und ein Pfeiler des traditionellen amerika- nischen Selbstverständnisses auf dem Prüfstand. Seit der Gründung der USA hatte Kolumbus im Land der Pioniere und Siedler in höchstem Ansehen gestanden: als «grosser Held der Welt- 60 Tim Lehman, Bloodshed at Little Bighorn. Sitting Bull, Custer, and the Destinies of Nations, Baltimore 2010, S. 180. 61 Ebda., S. 189. 62 James Brooke, Controversy Over Memorial to Winners at Little Bighorn, in: The New York Times, 24. August 1997. 63 Larry Fish, Memorial Honors Little Bighorn’s Tribal Warriors, in: The New York Times, 25. Juni 2003. 64 Näheres dazu in Stephen J. Summerhill, John Alexander Williams, Sinking Columbus. Contested History, Cul- tural Politics, and Mythmaking during the Quincentenary, Gainesville 2000. 24 geschichte» und als «Urvater der Nation», aber auch als idealtypische Verkörperung des visi- onären, risikobereiten und geschäftstüchtigen Amerikaners.65 Auf der Weltausstellung von Chicago setzte man den «Admiral des Weltmeers» (Samuel Eliot Morison) 1893 als Vorfahre einer ebenso dynamischen wie progressiven Weltmacht in Szene.66 Im Laufe der Jahre wurden ihm in Amerikas Städten zahlreiche Denkmäler gesetzt sowie Hunderte von Strassen und Dut- zende von Orten nach ihm benannt, so dass er in dieser Hinsicht nur von George Washington übertroffen wird. Im Jahr 1937 erklärte Präsident Franklin D. Roosevelt den «Columbus Day» zu einem nationalen Feiertag, der in New York und Denver bis heute mit Paraden begangen wird.67 Und noch Präsident Reagan stilisierte den genuesischen Seefahrer in spanischen Diensten zum «Erfinder des amerikanischen Traums»68. Bezeichnenderweise gelang es den Nachfahren der indianischen Eroberungsopfer am Vor- abend der 500-Jahrfeierlichkeiten erstmals, sich mit ihrer kritischen Sicht auf Kolumbus Ge- hör in der nationalen Öffentlichkeit zu verschaffen.69 Erneut war es Russell Means, unterstützt von seinen Anhängern vom American Indian Movement in Denver, die den Stein ins Rollen brachten. Während sich die offizielle Parade am 9. Oktober 1989 gerade durch die Hauptstadt Colorados wälzte, fanden sich Means und seine Leute zur ersten öffentlichen Demonstration gegen die traditionellen Feierlichkeiten zusammen.70 Für ihre Gegenmanifestation wählten sie die Kolumbus-Statue im Civic Center Park aus. Unter den Augen der Polizei übergossen sie die- se mit Tierblut und befestigten am Monument verstümmelte Indianerpuppen, um damit auf die «wahre Hinterlassenschaft» von Kolumbus aufmerksam zu machen. In seiner Rede liess der Politologieprofessor Glenn Morris kein gutes Haar am Nationalhelden und beschrieb ihn als Grossverbrecher: «Columbus was not a hero, he wasn’t a visionary, he wasn’t a great guy. He was a murderer, he was a slave trader, he was a rapist, he was a the architect of a policy of ge- nocide that continues today in this hemisphere against Indian people.»71 Medienwirksam for- derten die Demonstranten nicht nur die Beseitigung aller Kolumbus-Statuen in den USA, son- dern auch die Abschaffung des «Columbus Day» als nationalen Feiertag. Von Denver ausgehend, weiteten sich die Proteste in den folgenden Jahren über zahlreiche Grossstädte des Landes aus und gehören bis heute zum Erscheinungsbild des jährlich statt- 65 Vgl. Claudia L. Bushman, America Discovers Columbus. How an Italian Explorer Became an American Hero, Hanover 1992. Im späten 18. Jahrhundert wurde sogar erwogen, das Land in Columbia umzutaufen. 66 Robert Royal, 1492 and All That. Political Manipulations of History, Washington 1992, S. 10. 67 Ursprünglich am 12. Oktober begangen, wird der «Columbus Day» heute jeweils am zweiten Montag im Oktober gefeiert. 68 Wolfgang Hochbruck, 500 Jahre Amerika: Reden und Proklamationen zum Columbus Day, in: Paul Goetsch, Gerd Hurm (Hg.), Die Rhetorik amerikanischer Präsidenten seit F. D. Roosevelt, Tübingen 1993, S. 361. 69 Philip Wearne, Die Indianer Amerikas. Die Geschichte der Unterdrückung und des Widerstands. Vorwort von Rigoberta Menchú, Göttingen 2003, S. 259. 70 Asuza Ono, Crossroads of Indian Country. Native American Community in Denver, 1950–2005, Ann Arbor 2008, S. 213f. 71 John Sanko, Indians Protest Columbus Day, in: Rocky Mountain News, 10. Oktober 1989. Vgl. auch Russell Means, Where White Men Fear to Tread, New York 1995, S. 518ff. 25 finden «Columbus Day».72 Denn Kolumbus zu ehren hiesse auch Völkermord, Rassismus und Sklaverei zu feiern, gaben die Gegner als Losung aus.73 Oftmals trat an den Protestaktionen Russell Means auf, der zuweilen selbst vor gewagten, ja schrillen Vergleichen nicht zurück- schreckte. So erklärte der wohl prominenteste Native American schon im November 1989: «Columbus makes Hitler look like a juvenile delinquent.»74 Means machte damit Schule. Nazi- Vergleiche gingen fortan ins argumentative Standardrepertoire der vom AIM gesteuerten Anti- Kolumbus-Bewegung ein.75 Die besonders militante AIM-Gruppe von Colorado wirbelte zwar viel Staub auf, war aber keineswegs repräsentativ für die Haltung aller Native Americans. Weit moderater in Ton und Inhalt meldete sich im Kolumbus-Jahr der Abgeordnete Ben Nighthorse Campbell zu Wort. Er sah die Geschichte seit 1492 zwar auch kritisch, aber warb dafür, dass der frühere «Clash of Civilizations» dazu diene, die Beziehungen zwischen den indianischen Nationen und der «eindringenden Kultur» weiter zu normalisieren. Man müsse an einer «neu- en Ära gegenseitigen Verstehens und der Kooperation» arbeiten, ohne zu verschweigen, was in der Vergangenheit geschehen sei.76 Rund um das «Quincentenary» herum erhielten die Aktivisten des AIM Unterstützung aus der Welt der Literatur, Wissenschaft und Publizistik. Der Schriftsteller Hans Koning rief 1990 in der «New York Times» dazu auf, die 500. Wiederkehr von Kolumbus Landung nicht zu feiern, son- dern zu beklagen, weil sie eine Welle von «Gier, Grausamkeit, Sklaverei und Völkermord» in Gang gesetzt hätte.77 1992 veröffentlichte der an der University of Hawaii lehrende Historiker David E. Stannard bei «Oxford University Press» ein Buch mit dem Aufsehen erregenden Titel «The American Holocaust. The Conquest of the New World». Darin beschrieb er die Eroberung und Besiedlung der beiden Amerikas durch europäische Siedler und die dadurch bewirkte Ka- tastrophe für die Indianer als «massivsten Akt des Völkermords in der Weltgeschichte» («the most massive act of genocide in the history of the world»78). In die nämliche Kerbe hieb der grüne Sachbuchautor Kirkpatrick Sale. In seiner Kolumbus-Biographie versuchte Sale nachzu- weisen, dass die Invasion nach 1492 nicht nur die Vielfalt der indianischen Kulturen in einem unvergleichlichen Feuersturm kolonialer Gewalt zerstörte, sondern letztlich auch zu einer «Er- oberung des Paradieses» beitrug.79 72 Timothy Kubal, Cultural Movements and Collective Memory. Christopher Columbus and the Rewriting of the National Origin Myth, New York 2009, S. 137. 73 Glenn Morris, Russell Means, Why Autonomous AIM Opposes Columbus Day and Columbus Day Parades, 1991, abrufbar unter: www.dickshovel.com/colum.html 74 Öffentliche Aussage vom 24. November 1989, die Russell Means vor dem Florida Museum of Natural History machte, um die dort angelaufene Ausstellung «First Encounters: Spanish Explorations in the Caribbean and the United States, 1492–1570» zu kritisieren, zitiert nach: Royal (wie Anm. 66), S. 19. 75 Weitere Beispiele in Ono (wie Anm. 70), S. 216. 76 Ben Nighthorse Campbell, Reflections on the Columbus Quincentenary (1492–1992), abrufbar unter: www.powersource.com/campbell/sencamp.html 77 Hans Koning, Don’t Celebrate 1492 – Mourn it, in: The New York Times, 14. August 1990. 78 David E. Stannard, American Holocaust. The Conquest of the New World, New York 1993, S. X. 79 Kirkpatrick Sale, The Conquest of Paradise. Christoph Columbus and the Columbian Legacy, New York 1990. 26 Freilich blieben diese steilen Thesen nicht unwidersprochen. Neben abwägenden Historikern, die die Dinge wissenschaftlich zurechtzurücken versuchten, traten in der leidenschaftlich ge- führten Kolumbus-Debatte auch konservative Politiker und Intellektuelle in Erscheinung. Letz- tere stellten Kolumbus Bedeutung für die USA der Gegenwart heraus. Einer von ihnen war Wil- liam E. Simon, Finanzminister unter Richard Nixon. In einer Rede an der Adelphi Universität von Long Island führte Simon aus, dass Kolumbus in seinem tiefen Glauben etwas Vorbildliches für die Gegenwart habe. Bedeutend bleibe er vor allem deshalb, weil er das Schicksal der ganzen Welt für immer geändert und es zum Besseren gewandelt habe, was nur von ganz wenigen Menschen behauptet werden könne.80 Michael S. Berliner, der geschäftsführende Direktor des Ayn Rand Institute, wurde in einer Mischung aus weltanschaulichem Dogmatismus und histo- rischer Uninformiertheit noch deutlicher. In einem Gastkommentar für die «Los Angeles Times», der danach in zahlreichen Provinzblättern abgedruckt wurde, nahm Berliner Kolum- bus vor allen Angriffen in Schutz und rechtfertigte die Eroberung Amerikas unter anderem mit dem alten Argument, dass es in der präkolumbianischen Welt nichts gegeben habe, was sich wirklich zu erhalten gelohnt hätte. Nicht alle Kulturen seien von gleichem Wert, so Berliner, und die der amerikanischen Indianer sei eine gewesen, die über Jahrhunderte keinen Wandel hervorgebracht habe. Die Europäer je- doch hätten eine Hochkultur nach Amerika verpflanzt, die den Ureinwohnern und ihren Nach- fahren heute ein besseres Leben ermögliche, als sie es vor Kolumbus gehabt hätten. Und mehr noch: «Before 1492, what is now the United States was sparsely inhabited, unused and undeveloped … There was no wheel, no written language, little agriculture and scant perma- ment settlement; but there were endless, bloody wars. With rare exception, life was nasty, bru- tish and short.»81 Freilich trifft vieles davon auch auf das spätmittelalterliche und frühneuzeit- liche Europa zu. Doch unbesehen davon gipfelte Berliners Argumentation in der Behauptung, dass es das eigentliche Ziel der Kolumbuskritiker sei, den Westen und seine Werte schlecht zu machen und stattdessen den «Primitivismus, Mystizismus und Kollektivismus» zu glorifizie- ren, die die «Stammeskulturen der amerikanischen Indianer» ausgezeichnet haben. Mit stolz geschwellter Brust müsse dem entgegengehalten werden: «In fact, Western civilization stands for man at his best … We should honor Western civilization not for the ethnocentric reason that some of us happen to have European ancestors but because it is the objectively superior culture.»82 Im neuen Meinungsklima nach 1989 empfanden viele US-Bürger die Aussagen des neokonservativen Intellektuellen als ebenso provokativ wie überholt. Genauso wie bei einem Teil der militanten Gegner der Kolumbus-Feierlichkeiten wurde die Geschichte hier zu politi- schen Zwecken manipuliert.83 80 Sam Dillon, Schools Growing Harsher In Scrutinity of Columbus, in: The New York Times, 12. Oktober 1992. 81 Michael S. Berliner, Man’s Best Came With Columbus, in: Los Angeles Times, 30. Dezember 1991. 82 Ebda. 83 Vgl. dazu ausführlich Royal (wie Anm. 66). 27 Kein Zweifel, die amerikanische Gesellschaft war 1992 in der Beurteilung von Kolumbus’ Taten und in der Bewertung der von ihm ausgelösten historischen Entwicklungen so tief gespalten wie nie zuvor. In den konservativen Segmenten der Gesellschaft hielten sich jene Ansichten zäh, wie sie von Michael S. Berliner vorgetragen wurden.84 Doch ein offeneres Geschichtsbild hatte sich inzwischen einen Platz in Teilbereichen erobert. Schon 1989 hatte der Bundesstaat South Dakota, in dem überdurchschnittlich viele Native Americans leben, den «Columbus Day» abgeschafft und an dessen Stelle den «Native American Day» gesetzt. Bald schon ahm- ten Berkeley und andere kalifornische Städte sowie der Bundesstaat Hawaii das Beispiel nach. Seit einigen Jahren gedenkt Hawaii am «Discoverer’s Day» jeweils der polynesischen Seefah- rer, die die pazifische Inselgruppe entdeckten. In seinen Proklamationen zum «Columbus Day» zeigte sich selbst der republikanische Präsident George H. Bush zu einer moderaten Um- interpretation bereit.85 George H. Bush war der erste amerikanische Präsident, der die andere Seite explizit ins Gedenken einschloss und ihr damit Respekt zollte. 1992 erklärte er: «Hence, on Columbus Day, we celebrate both the rich heritage of America’s native peoples and the de- velopment of the United States as a Nation of immigrants.»86 Während der Präsidentschaft von Bill Clinton (1993–2001) setzte sich der erinnerungskultu- relle Wandel fort. Seine Amtszeit war von wichtigen Akten symbolischer Geschichtspolitik ge- prägt. Clinton war der erste Präsident, der die Führer aller indianischen Nationen ins Weisse Haus einlud, um Probleme direkt mit ihnen zu diskutieren. Mit der Pine Ridge Reservation be- suchte er im Juli 1999 als erster amtierender Präsident nach Franklin D. Roosevelt wieder eine Reservation, um sich dort vor Ort über die zum Himmel schreienden Lebensverhältnisse zu in- formieren.87 In Clintons Amtszeit fiel auch die erste offizielle Entschuldigung einer staatlichen Behörde für die früher praktizierte Indianerpolitik. Als das Bureau of Indian Affairs (BIA) sein 175-jähriges Bestehen feierte, nahm Kevin Gover, Innenstaatssekretär für indianische Angele- genheiten, das Jubiläum zum Anlass, sich im Namen seiner Behörde für alles Leid zu entschul- digen, das diese seit dem frühen 19. Jahrhundert über die indianischen Nationen gebracht hatte. In einer bewegenden Rede vor BIA-Beamten, Regierungsvertretern und Führern der American Indian Nations drückte Gover sein tiefes Bedauern über die von seiner Behörde zu verantwortende «Hinterlassenschaft von Rassismus und Unmenschlichkeit» aus, die Zwangs- 84 Ähnlich in der argumentativen Stossrichtung Alexander Marriott, Christopher Columbus, We Salute You, in: Capitalism Magazine, 24. Oktober 2003. «It must also be remembered that the Indians living in the Ameri- cas were primitive Stone Age level savages who advanced little in thousands of years they inhabited North and South America. The two built up ‚civilizations’ of the Americas, those of the Incas and Aztecs, were hard- ly much better, being built upon irrationality, human sacrifice, and brutal primitivism.» 85 Näheres dazu in Hochbruck (wie Anm. 68), S. 358ff. 86 George Bush, Proclamation 6484 – Columbus Day, 1992, abrufbar unter: www.presidency.ucsb.edu/ws?pid=47411 87 Justin Corfield, Clinton, Bill, in: Paul Finkelman, Tim Alan Garrison (Hg.), Encyclopedia of United States Indian Policy and Law, Bd. 1, Washington 2009, S. 188f. 28 umsiedlungen, Massaker, Landraub und kulturelle Auslöschung einschliesse.88 Dieser Schritt war umso bemerkenswerter, als der frühere Rechtsprofessor Mitglied der Pawnee-Nation ist. Obwohl Gover ausdrücklich nicht im Namen des Weissen Hauses und der Regierung sprach, war seine Rede vom 8. September 2000 ein Meilenstein.89 Nie zuvor hatte in den USA ein so hochrangiger Regierungsvertreter eine derartige Entschuldigung abgegeben. Bei aller Aner- kennung für Govers gute Absichten wurde seine beispiellose Geste nicht nur positiv aufge- nommen. Lloyd Tortalita vom Acoma Pueblo Tribe in New Mexico begrüsste Govers Schritt zwar, fügte jedoch an, dass es besser gewesen wäre, wenn sie im Namen der ganzen Regie- rung ausgesprochen worden wäre. Andere Native Americans störten sich daran, dass das Schuldeingeständnis von einem der ihren vorgebracht wurde. Das sei ganz so, wie wenn sich ein schwarzer Regierungsvertreter bei den Afro-Amerikanern für die Sklaverei oder ein Jude bei den Juden für die Verbrechen der Nationalsozialisten entschuldigen würde, meinte Eugene Johnson vom Silitz Tribe in Oregon.90 Für die USA war von Bedeutung, dass das historische Schuldeingeständnis des BIA weitgehend ungehört verhallte und nicht ins allgemeine Ge- schichtsbewusstsein drang.91 Nur schon deshalb brachten die republikanischen Senatoren Sam Brownback (Kansas) und Ben Nighthorse Campbell (Colorado), unterstützt von ihrem demokratischen Kollegen Daniel Inouye (Hawaii) im März 2004 eine Resolution ein, die eine offizielle Entschuldigung der US- Regierung für das in der Vergangenheit an den «Native Peoples» begangene Unrecht verlang- te.92 Der Text listete zahlreiche Untaten und Versäumnisse des 19. und 20. Jahrhunderts auf, für die die US-Regierung um Verzeihung bitten sollte. Das brisante Anliegen verschwand aller- dings über Jahre in der Versenkung. Erst nach der Wahl von Barack Obama stimmte der Kon- gress dem Ansinnen zu. Im Dezember 2009 unterzeichnete der erste schwarze Präsident der USA die «Native American Apology Resolution», in der er sich «im Namen des amerikanischen Volkes» bei den «Native Peoples» für «viele Beispiele von Gewalt, Misshandlung und Vernach- lässigung», eine «schlecht durchdachte Politik» («ill-conceived policies») und «amtliche Verwüstungen» («official depredations») entschuldigte.93 88 Remarks of Kevin Gover, Assistant Secretary - Indian Affairs, U.S. Department of the Interior at the Ceremo- ny Acknowledging the 175th Anniversary of the Establishment of the Bureau of Indian Affairs, September 8, 2000, abrufbar unter: www.nativeweb.org/pages/legal/gover.html 89 David Stout, An Apology and a Milestone at Indian Bureau, in: The New York Times, 9. September 2000. 90 Matt Kelly, September ’00: Indian Affairs Head Makes «Apology». Comments by Eugene Johnson (Silitz) and Jim Craven (Blackfoot), abrufbar unter: www.chgs.umn.edu/histories/victims/nativeAmerican/pdf/ Revised_Apology.pdf 91 Christopher Buck, «Never Again». Kevin Gover’s Apology for the Bureau of Indian Affairs, in: Wacazo Sa Review 21 (2006), S. 97–126. Um die fehlende Wirkung in der breiteren Öffentlichkeit zu beschreiben, spricht der Autor von «death by silence». 92 Die republikanische Abgeordnete Jo Ann Davis unternahm einen gleichlautenden Vorstoss im Repräsentantenhaus. 93 Rob Capriccioso, A Sorry Saga: Obama Signs Native American Apology Resolution, in: Indian Country Today, 20. Januar 2010. 29 So historisch dieser Akt auch war, unterschied er sich in dreifacher Hinsicht vom kanadischen Vorgehen94 eineinhalb Jahre zuvor: Barack Obamas Geste war erstens von keiner öffentlich wahrnehmbaren Zeremonie begleitet – anders als im nördlichen Nachbarland, wo Premier Stephen Harper seine Entschuldigung an die Adresse der First Nations zu einem nationalen Er- eignis machte, das von den Medien aus dem Parlament heraus ins ganze Land übertragen wurde, und wo sie in Gegenwart von Phil Fontaine, dem Vorsitzenden der nationalen Assembly of First Nations, erfolgte. Im Fall der amerikanischen «Native American Apology Resolution» dagegen gab es keine Vorankündigungen, keine Live-Übertragungen und nicht einmal eine Pressekonferenz.95 Auf diese Weise konnte sie zu keinem historischen Ereignis werden, das die Wahrnehmungen ändert und nachhaltig beeinflusst. Der längst überfällige Schritt erfolgte zweitens nicht im Namen der US-Regierung, womit sich Staat und Regierung aus ihrer Verant- wortung für ihre frühere Indianerpolitik stahlen. Und drittens schloss die «Native American Apology Resolution» – ganz im Unterschied zu Kanada – finanzielle Wiedergutmachungsleis- tungen für erlittenes Unrecht explizit aus. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Dieses poli- tisch breit abgestützte Schuldeingeständnis war von einigem symbolischen Wert. Es birgt das Potential in sich, den gesamtgesellschaftlichen Lernprozess in Sachen Geschichtsaufar- beitung weiter voran zu bringen. Dazu müsste es aber zu einem Gegenstand des nationalen Diskurses werden. «Otherwise», prophezeite die Publizistin Lise Balk King in «Indian Country Today» klarsichtig, «a big and historic tree fell in the forest and truly didn’t make a sound.»96 D. Erklärungsversuch Nach dem Ende der bipolaren Blockkonfrontation ist in den USA eine neue staatliche Memorial- kultur entstanden, welche die «Eroberung des Westens» nicht mehr als reine Fortschrittsge- schichte erzählt, die indianische Perspektive verstärkt einbezieht und einige Schattenseiten des amerikanischen Nationbuilding offen benennt. «Das an den Indianern begangene Unrecht ist nicht länger ein Tabu», beschrieb die «Neue Zürcher Zeitung» den erreichten Diskussions- stand vor zehn Jahren, «auch wenn Amerika nach wie vor kein nationales Mahnmal besitzt, das an die Vertreibungen, Massaker und Erniedrigungen erinnert.»97 Die in der wissenschaftli- chen, schulischen und offiziellen Geschichtsaufarbeitung gemachten Fortschritte dürfen nicht zum Fehlschluss verleiten, dass ein ausbalancierteres Geschichtsbild schon bei allen Mitgliedern der Gesellschaft angekommen ist. So mahnte der indianische Jurist William D. Bradford noch 2004: «The role of the U.S. in the deliberate destruction of Indian populations, 94 Matthias Rüb, Kanada weint nach der historischen Geste, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12. Juni 2008. 95 Rob Capriccioso, A Sorry Saga: Obama Signs Native American Apology Resolution, in: Indian Country Today, 20. Januar 2010. 96 Lise Balk King, A Tree Fell in the Forest: The U.S. Apologized to Native Americans and No One Heard a Sound, in: Indian Country Today, 3. Dezember 2011. 97 Ronald D. Gerste, Indianische Renaissance? Neues Interesse für Amerikas Ureinwohner, in: Neue Zürcher Zeitung, 11. November 2002. 30 property rights, and cultural patrimonies is for most Americans a hidden history.»98 Trotz die- ser Einschränkung ist unübersehbar, dass das historische Problembewusstsein und der Wie- dergutmachungswille bei vielen Kongressabgeordneten und – nicht ganz so ausgeprägt – auch bei etlichen Bürgerinnen und Bürgern in den letzten zwanzig Jahren grösser geworden sind, auch wenn in dieser Hinsicht noch viel zu tun bleibt.99 Der neue erinnerungskulturelle Umgang mit der Zerstörung des ersten Amerika ist mit einem komplexen Ursachenbündel zu erklären, in dem globale und nationale Trends zusammenwirk- ten. Die fortschreitende Globalisierung veränderte die Voraussetzungen kollektiven Erinnerns grundlegend. Nach dem Epochenbruch von 1989 stieg das Holocaust-Gedenken in der westli- chen Welt zu einer «kulturell-globalen Norm»100 auf, an der zunehmend auch andere Fälle his- torischen Unrechts gemessen werden konnten. Nun tendierten die aus dem nationalen Contai- ner befreiten Erinnerungskulturen dazu, die Geschichte der Anderen als gleichrangig anzuerkennen und in die eigene Geschichte zu integrieren.101 Gleichzeitig brach sich in den USA, befördert durch internationale Entwicklungen, eine neue Sensibilität für die Anliegen und Rechte indigener Völker Bahn. Bezeichnenderweise erhielt die guatemaltekische Menschen- rechtsaktivistin Rigoberta Menchú just im Jahr des Kolumbus-Gedenkens den Friedensnobel- preis zugesprochen. Das Jahr 1993 wurde von der UNO zum «Internationalen Jahr der indige- nen Völker» erklärt und 2001 zu jenem des «Dialogs zwischen den Kulturen». 2007 verabschiedete die Generalversammlung der Weltorganisation eine «Erklärung der Rechte der indigenen Völker», die einen internationalen Standard zu deren Schutz definierte. Die Erklä- rung stellt die indigenen Völker ausdrücklich mit allen anderen Völkern der Welt auf die gleiche Stufe und anerkennt ihr Recht auf die Erhaltung ihrer Kulturen und Traditionen.102 Nachdem die Administration von George W. Bush (2001–2009) dieses von der UNO beschlossene Schlüs- seldokument noch abgelehnt hatte, haben die USA unter Barack Obama die «Erklärung der Rechte der indigenen Völker» ratifiziert. 98 William C. Bradford, Beyond Reparations: An American Indian Theory of Justice. Working Paper, 2004, S. 4, abrufbar unter: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=515231 99 Ähnliches gilt für die Überwindung rassistischer Vorurteile. Vgl. Reymer Klüver, Christian Wernicke, Amerikas letzte Chance. Warum sich die Weltmacht neu erfinden muss, Berlin 2012, S. 100-126, hier S. 126. «Politisch hat es ohne Zweifel Fortschritte gesehen. Doch unten, bei der breiten Masse der Bevölkerung, sind diese längst nicht überall angekommen. Zu oft ist Amerika schlicht noch immer, was es nur allzu oft war: schreiend ungerecht.» 100 Levy, Sznaider (wie Anm. 7), S. 18. 101 Ebda., S. 236. 102 United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples, 107th plenary Meeting, September 13, 2007, abrufbar unter: http://www.un.org/esa/socdev/unpfii/documents/DRIPS_en.pdf. Die UNO-Erklärung wurde von 143 Staaten angenommen und von 4 Staaten (Australien, Neuseeland, Kanada, USA) bei 11 Enthaltungen abgelehnt. Inzwischen haben diese vier Staaten ihre Haltung jedoch geändert und sich auch zu den Zielen der Erklärung bekannt. 31 Nach dem Ende des Kalten Krieges entfiel in den USA überdies der Zwang, stets beweisen zu müssen, dass man im besseren und moralisch überlegenen System lebt. In der Gesellschaft der einzig verbliebenen Supermacht intensivierte sich das Menschenrechtsbewusstsein. Staatliche Eingeständnisse, in der Vergangenheit die Menschenrechte von nationalen Minder- heiten oder indigenen Völkern verletzt zu haben, wurden nun von einem stets grösser werden- den Teil der Bürger als «Ausdruck guter Staatsführung» (Dominique Moïsi) angesehen.103 Eine fundierte Erklärung des beschriebenen Wandels wäre ohne Verweis auf den in den USA in Gang befindlichen demographischen und gesellschaftlichen Wandel jedoch unvollständig. Im letzten Vierteljahrhundert ist die amerikanische Gesellschaft nicht nur kulturell bunter gewor- den, es haben sich auch die demographischen Gewichte innerhalb der Bevölkerungsgruppen zusehends verschoben. Zwischen 2000 und 2010 ist der Anteil der Weissen an der Gesamtbe- völkerung von 69,1 auf 63,7 Prozent gesunken.104 Inzwischen gibt es bereits mehrere Bundes- staaten, darunter Kalifornien und Texas, in denen die Weissen in der Minderheit sind. Experten sagen voraus, dass die Nation im Jahr 2050 mehrheitlich nichtweiss sein wird.105 Kurz gesagt: Das traditionelle weisse Amerika verlor an politischer und kultureller Bedeutung; das Land wird heute nicht mehr von den alten protestantischen Ostküsten-Eliten («WASP») dominiert.106 Im Zuge dieses Prozesses gerieten sozialkonservative Werte und damit auch das traditionelle Ge- schichtsbild in die Defensive. Erst vor diesem durch globale Trends und innergesellschaftliche Entwicklungen veränderten Erinnerungsumfeld erhielten geschichtspolitische Vorstösse, die auf einen Umbau der offiziellen Erinnerungskultur zielten, eine Erfolgschance. Was der ETH- Professor Herbert Lüthy schon 1969 zu bedenken gab, gilt zunehmend auch für die offizielle Erinnerungskultur der USA: «Es gibt in der Tat einen Schutt der Geschichte, der die Gegenwart belastet und die Zukunft verstellt, den wegzuräumen oder vielmehr aufzuräumen immer wie- der, heute vielleicht dringender denn je, im Interesse der Menschheit, ihrer Zukunft, ja ihres Überlebens liegt.»107 103 Vgl. als prominente Gegenstimme Mitt Romney, No Apology. The Case of American Greatness, New York 2010. Romneys Argumentation bezieht sich allerdings weitgehend auf die aussenpolitische Performance der USA unter Barack Obama. 104 Ein gespaltenes Land (2). Weniger Weisse, in: NZZ am Sonntag, 11. November 2012. 105 Stephan Bierling, Rückzugsgefechte, in: Süddeutsche Zeitung, 4. November 2012. 106 Felix E. Müller, Das Ende einer Elite, in: NZZ am Sonntag, 2. September 2012; Henriette Rytz, USA: Konserva- tive unter Anpassungsdruck. Die republikanische Partei vor den Wahlen 2012, in: SWP-Aktuell, Juni 2012; abrufbar unter: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2012A32_ryz.pdf 107 Lüthy (wie Anm. 2), S. 26. Für das professionelle Gegenlesen dieses Essays danke ich meiner Mitarbeiterin Rachel Huber herzlich. 32 Universitätsreden 1 Walter Kirchschläger Pluralität und inkulturierte Kreativität. Biblische Parameter zur Struktur von Kirche (Rektoratsrede, 7. November 1997) 2 Helmut Hoping Göttliche und menschliche Personen.Die Diskussion um den Menschen als Herausforderung für die Dogmatik (Antrittsvorlesung, 30. Oktober 1997) 3 Rudolf Zihlmann Zur Wiederentdeckung des Leibes. Vom Zen-Buddhismus zu neueren westlichen Erkenntnissen (Gastvorlesung, 12. November 1997) 4 Clemens Thoma Das Einrenken des Ausgerenkten. Beurteilung der jüdisch-christlichen Dialog-Geschichte seit dem Ende des zweiten Weltkrieges (Abschiedsvorlesung, 18. Juni 1998) 5 Walbert Bühlmann Visionen für die Kirche im pluralistischen Jahrtausend (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 21. Januar 1999) 6 Charles Kleiber L’Université de Lucerne, quel avenir? (Vortrag Generalversammlung Universitätsverein Luzern, 25. März 1999) 7 Helga Kohler-Spiegel «Wenn ich könnte, gäbe ich jedem Kind einen Leuchtglobus...» (Abschiedsvorlesung, 9. Mai 1999) 8 Rolf Dubs Universitätsstudium – Anforderungen aus der Sicht der Lehr- und Lernforschung (Festvortrag vom Dies Academicus, 10. November 1999) 9 Kaspar Villiger 400 Jahre Höhere Bildung in Luzern – Bildung an der Schwelle des 21. Jahrhunderts (Dokumentation der 400-Jahr-Feier, 5. April 2000) 10 Enno Rudolph Menschen züchten? Nach der Sloterdijk-Debatte: Gabriel Motzkin Humanismus in der Krise Beat Sitter-Liver (Podiumsgespräch, 13. Januar 2000) Uwe Justus Wenzel 33 11 Kurt Seelmann Thomas von Aquin am Schnittpunkt von Recht und Theologie (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 20. Januar 2000) 12 Paul Richli Das Luzerner Universitätsgesetz im Fokus der Rechtswissenschaft (Dokumentation, 26. Oktober 2000) 13 Andreas Graeser Nachgedanken zum Begriff der Verantwortung (Festvortrag zum fünfzehnjährigen Bestehen des Philosophischen Seminars, 7. November 2000) 14 Johann Baptist Metz Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen (Festvortrag an der Thomas-Akademie, 25. Januar 2001) 15 Paul Richli Eröffnungsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Ansprachen, 22. Oktober 2001) 16 Helen Christen Fallstrick oder Glücksfall? Der deutsch-schweizerische Sprachformengebrauch in Diskussion (Festvortrag zum Dies Academicus, 5. November 2003) Hubertus Halbfas Traditionsabbruch. Zum Paradigmenwechsel im Christentum (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 22. Januar 2004) 17 Gabriela Pfyffer von Infektionskrankheiten. Schreck von gestern – Altishofen Angst vor morgen? (Festvortrag zum Dies Academicus, 3. November 2005) Florian Schuller Vom Nach-denken und vom Vor-denken. Oder: Wo sich gangbare Wege zeigen in der Krise christlicher Existenz (Festvortrag zur Thomas-Akademie, 19. Januar 2006) 18 Rudolf Stichweh Die zwei Kulturen? Gegenwärtige Beziehungen von Natur- und Humanwissenschaften (Festvortrag zum Dies Academicus, 9. November 2006) Felix Bommer Hirnforschung und Schuldstrafrecht (Festvortrag zum Dies Academicus, 24. Oktober 2007) 34 19 Rudolf Stichweh Universität nach Bologna. Zur sozialen Form der Massenuniversität (Festvortrag zum Dies Academicus, 29. Oktober 2008) Rudolf Stichweh Universität in der Weltgesellschaft (Festvortrag zum Dies Academicus, 1. Oktober 2009) 20 Paul Richli Die Universität als rechtlicher Raum (Akademische Rede am Dies Academicus, 4. November 2010) 21 Monika Jakobs Wissenschaft und Gender (Akademische Rede am Dies Academicus, 2. November 2011) Dick Marty Zehn Jahre Rechtswissenschaftliche Fakultät Luzern (Festvortrag zur Jubiläumsfeier der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern, 11. November 2011) 22 Harold James Internationale Ordnung nach der Finanzkrise (Gastvortrag auf Einladung des Ökonomischen Seminars und des Historischen Seminars der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, 22. November 2011) 23 Walter Kirchschläger «Die Kirchen Gottes (die in Judäa sind) in Christus Jesus.» (1 Thess 2,14) (Abschiedsvorlesung vom 23. Mai 2012)

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    Mueller Karin LBR 100

    Sc hm id (H rs g. ) H o m m ag e fü r P et er G au ch Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Herausgegeben von Jörg Schmid Band 100 Jörg Schmid (Hrsg.) Hommage für Peter Gauch Der vorliegende 100. Band der Reihe «Luzerner Beiträge zur Rechtswissen- schaft» (LBR) ist eine Hommage für Peter Gauch. Der Jubiläumsband vereinigt die Beiträge von 12 Autorinnen und Autoren zu Themen des Privat- und des Strafrechts, die dem Geehrten – einem der herausragenden akademischen Leh- rer und Forscher unserer Zeit – am Herzen liegen. LBR 100 www.schulthess.com ISBN 978-3-7255-7340-0 B401619-LBR 100 Schmid Hommage Gauch UG.indd Alle Seiten 06.01.16 15:20 Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR) Herausgegeben von Jörg Schmid im Auftrag der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Band 100 Jörg Schmid (Hrsg.) Hommage für Peter Gauch Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National biblio­ grafie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d­nb.de abrufbar. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, vorbehalten. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2016 ISBN 978­3­7255­7340­0 www.schulthess.com VII Inhaltsverzeichnis Vorwort.. .............................................................................................. V Abkürzungsverzeichnis ...................................................................... IX Paul Richli Grusswort .............................................................................................. 1 Jürg-Beat Ackermann Lex certa et lex stricta – vom schlechten Gewissen, begrenzenden Prinzipien und der unbändigen Freude am Gesetz ........................................................ 5 Felix Bommer Lauter Anfang – leises Ende Zum revidierten Sanktionenrecht ........................................................ 27 Paul Eitel Obligationenrecht und Erbrecht .......................................................... 57 Walter Fellmann / Josianne Magnin Wenn das Gesetz an Grenzen stösst Aufklärung des Arztes über den Stand seiner Ausbildung – Bemerkungen zu BGer 4A_453/2014 ................................................. 81 Andreas Furrer / Alexandra Körner Die Obhutshaftung des Frachtführers im internationalen Gütertransport .......................................................... 107 Stephan Hartmann Grundlage und Konkretisierung der Ungewöhnlichkeitsregel .............................................................. 133 Karin Müller Das Risiko der Solidarhaftung unter Bauunternehmern Bemerkungen zu BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 ................... 157 INHALTSVERZEICHNIS VIII Jörg Schmid Was ist bewährte Lehre? Überlegungen zu Art. 1 Abs. 3 ZGB ................................................. 191 Jörg Schwarz Einige Gedanken zur Juristenausbildung .......................................... 209 Autorenverzeichnis ........................................................................... 225 157 KARIN MÜLLER Das Risiko der Solidarhaftung unter Bauunternehmern Bemerkungen zu BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014∗ Inhaltsübersicht I. Einleitung................................................................................................................... 158 II. Die Haftung bei der Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe .................................... 159 III. Das Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 ............................. 162 1. Sachverhalt und Erwägungen ............................................................................... 162 2. Kernfrage des Urteils und Begründung des Bundesgerichts ................................. 164 3. Bedeutung des Urteils für Bauunternehmer .......................................................... 165 IV. Die Problematik der Solidarhaftung ....................................................................... 166 1. Vorbemerkungen .................................................................................................. 166 2. Das Handeln für die ARGE und die Haftung........................................................ 167 A. Erscheinungsformen der ARGE ..................................................................... 167 B. Abgrenzung der direkten von der indirekten Vertretung der ARGE .............. 167 C. Handeln im Namen der ARGE ....................................................................... 168 a. Direkte Stellvertretung und Haftung der Bauunternehmer ...................... 168 b. Auslagenersatzanspruch und Regress ..................................................... 169 c. Situation für Bauunternehmer ................................................................. 170 D. Handeln in eigenem Namen, aber für Rechnung der ARGE .......................... 171 a. Indirekte Stellvertretung und Haftung der Bauunternehmer ................... 171 b. Befreiung von Verbindlichkeiten ............................................................ 173 c. Situation für Bauunternehmer ................................................................. 174 E. Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung .................................. 174 a. So genannte stille ARGE ........................................................................ 174 b. Die Unterbeteiligung ............................................................................... 175 V. Mögliche Lösungen zur Entschärfung der Problematik der Solidarhaftung und deren Folgen ...................................................................................................... 176 1. Vorbemerkungen .................................................................................................. 176 2. Vereinbarungen der Unternehmer mit dem Besteller............................................ 177 ∗ Ich danke Herrn Simon Leu, MLaw, für die kritische Durchsicht des Manuskripts und die Mithilfe bei der Kontrolle der Zitate und des Literaturverzeichnisses. KARIN MÜLLER 158 A. Allgemeines .................................................................................................... 177 B. Anteilsmässige Haftung .................................................................................. 177 C. (Teilweise) Entlassung einzelner Unternehmer aus der Haftung .................... 178 D. Fazit ................................................................................................................ 180 3. Vereinbarungen der Unternehmer untereinander .................................................. 180 A. Allgemeines .................................................................................................... 180 B. Ausgestaltung der ARGE als stille Gesellschaft und die Vereinbarung einer indirekten Stellvertretung ...................................................................... 181 C. Unmittelbare Inanspruchnahme der anderen Unternehmer ............................ 183 D. Änderung des Umfangs des Regressrechts ..................................................... 184 E. Vorschuss bzw. Deckung aus dem Vermögen der ARGE .............................. 184 F. Zuweisung von Schulden im Rahmen der Liquidation der ARGE ................. 185 VI. Schlussfolgerungen ................................................................................................... 188 Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 189 I. Einleitung Schliessen sich mehrere Bauunternehmer zusammen, um bestimmte – meist grössere – Bauvorhaben gemeinsam auszuführen, bilden sie als Arbeitsge- meinschaft im Baugewerbe (sog. ARGE) eine einfache Gesellschaft.1 Die Zusammenarbeit regeln die Bauunternehmer in einem Arbeitsgemein- schafts- oder Konsortialvertrag, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten statuiert und in aller Regel auch Bestimmungen über die Vertretungsbefug- nis der einzelnen Unternehmer gegenüber dem Bauherrn und Dritten (sog. Federführung) sowie über die technische und kaufmännische Leitung des Bauvorhabens enthält.2 1 Vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 242 ff. m.w.H.; GAUCH, Werkvertrag, N 243 f.; KRAUSKOPF, 59; HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 530 N 106 ff.; vgl. auch SIA-Norm 118, Art. 28 Abs. 2. Verschiedentlich wird auch von einem (Bau- oder Unternehmer-)Kon- sortium gesprochen (vgl. GAUCH, Werkvertrag, N 243). 2 Vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 244; MÜLLER, ARGE, 2 und 17 ff.; SPIESS/HU- SER, SHK-SIA 118, Art. 28 N 43. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 159 Bei der typischen ARGE3 schliessen die Bauunternehmer mit dem Bauherrn bzw. Besteller4 einen gemeinsamen Vertrag, einen Bauwerkvertrag,5 ab.6 Führt die Bauausführung zu einem Schaden des Bauherrn oder Bestellers, stellt sich die Frage nach der Gewährleistung und Haftung der beteiligten Bauunternehmer. Der Jubilar, Prof. em. Dr. Dr. h.c. Peter Gauch, hat sich Zeit seines Lebens mit Baurecht und Werkvertragsrecht beschäftigt.7 Der vorliegende Beitrag ist dem Jubilar gewidmet und setzt sich mit dem in der Praxis teilweise un- terschätzten Risiko der Solidarhaftung unter Bauunternehmern auseinander. II. Die Haftung bei der Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe Wie ausgeführt, qualifiziert sich der Zusammenschluss mehrerer Unterneh- mer zu einer Arbeitsgemeinschaft rechtlich als einfache Gesellschaft.8 Die Unternehmer sind sich bisweilen indessen nicht bewusst, dass sie eine ein- fache Gesellschaft bilden. Zwar ist es bei partiellen Kooperationen zwischen 3 Man spricht dabei auch von einer echten oder offenen ARGE im Gegensatz zur atypi- schen bzw. unechten ARGE (vgl. eingehend dazu MÜLLER, ARGE, 2 ff.), wobei in Be- zug auf die atypischen Formen der ARGE die Terminologie nicht einheitlich ist (vgl. auch MÜLLER, ARGE, 5; ferner GAUCH, Werkvertrag, N 256, der darauf hinweist, dass bei der Losgemeinschaft [vgl. dazu N 255] bisweilen missverständlich von einem unech- ten Konsortium gesprochen werde; gl.M. SCHERRER, 93 Fn. 19). 4 Der Bauherr oder Besteller ist der auftraggebende Vertragspartner der ARGE. MÜLLER, ARGE, 2 Fn. 1, weist darauf hin, dass die Bezeichnung Besteller vor allem dann genauer sei, wenn es sich beim Vertragspartner der ARGE um einen General- oder Totalunter- nehmer handle, der seinerseits mit der eigentlichen Bauherrschaft in einem Vertragsver- hältnis stehe (vgl. auch GAUCH, Werkvertrag, N 208). Im vorliegenden Beitrag wird da- her grundsätzlich von Besteller gesprochen (vgl. auch OR 363, wonach Vertragsparteien des Werkvertrags der Unternehmer und der Besteller sind). 5 Zum Begriff Bauwerkvertrag vgl. GAUCH, Werkvertrag, N 205 ff., insbes. N 209 f. 6 Dabei handelt es sich um einen reinen Werkvertrag entweder in Form eines General- oder Totalunternehmervertrags (vgl. dazu etwa GAUCH, Werkvertrag, N 222 ff., insbes. N 230 und N 233 ff., insbes. N 235). Vor dem Abschluss des gemeinsamen Vertrags bil- det das Konsortium in der Regel eine – ebenfalls als einfache Gesellschaft zu qualifizie- rende – «Bietergemeinschaft», deren Zweck die Einreichung einer gemeinsamen Offerte für die Übernahme der in Aussicht stehenden Bauarbeiten ist (vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 245; GAUCH, Werkvertrag, N 246). 7 Vgl. nur PETER GAUCH, Der Werkvertrag, der 2011 bereits in der 5. Auflage erschienen ist. 8 Vgl. Fn. 1 vorne. KARIN MÜLLER 160 Unternehmern denkbar, dass sie keinen gemeinsamen Zweck im Sinne von OR 530 I verfolgen und es damit am animus societatis als Voraussetzung einer Gesellschaft fehlt.9 Auch die Tatsache allein, dass verschiedene Bau- beteiligte aufgrund von (mehreren) Verträgen für das gleiche Bauwerk Leis- tungen erbringen, führt nicht dazu, dass sie untereinander vertraglich ver- bunden sind.10 Eine einfache Gesellschaft entsteht erst dann, wenn die Be- teiligten vereinbaren, einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu verfolgen.11 Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages kann allerdings «auch still- schweigend erfolgen und sich aus dem Verhalten der Partner ergeben, wo- bei diesen nicht bewusst sein muss, dass daraus eine einfache Gesellschaft entsteht».12 Eine ARGE kann daher auch konkludent entstehen und sich namentlich aus dem Verhalten der Unternehmer ergeben, ohne dass ihnen diese Rechtsfolge bewusst ist.13 Sind die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, haften sie ihm nach OR 544 III solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung. Für im Rah- men eines Werkvertrags eingegangene Verbindlichkeiten haften die in einer ARGE verbundenen Unternehmer daher dem Besteller gegenüber grund- sätzlich solidarisch.14 Dies gilt nicht nur in Bezug auf die vertraglichen Mängelrechte wie Wandelungs-, Minderungs- und Nachbesserungsansprü- che, die dem Besteller gegenüber jedem Unternehmer zustehen, sondern auch für die Forderung des Bestellers auf Ersatz des Mangelfolgescha- 9 Das kann etwa bei einem sog. Koordinationsvertrag, den verschiedene (Neben-) Unternehmer und andere Baubeteiligte mit dem Besteller abschliessen, der Fall sein. Eine solche Abrede qualifiziert sich als Innominatkontrakt mit gesellschaftsrechtlichen Kom- ponenten (vgl. GAUCH, ZBJV 1982, 71 f.; SCHERRER, 97). 10 SCHERRER, 97. Verteilt der Besteller die auszuführenden Bauarbeiten auf verschiedene Unternehmer und schliesst er mit jedem Unternehmer einen separaten Werkvertrag über einen Teil der Arbeiten ab, spricht man von Nebenunternehmern (SIA-Norm 118, Art. 30 Abs. 1; GAUCH, ZBJV 1982, 67). 11 OR 530 I. 12 BGE 116 II 707, E. 2.a). 13 Vgl. BGE 4C.24/2000 vom 28. März 2000, E. 3.d; FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 438 m.w.H.; KRAUSKOPF, 59. «Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertra- ges ist jedoch generell, dass sich mindestens eine Vertragspartei rechtlich binden wollte; einen beidseitig unbewussten und ungewollten Vertragsschluss gibt es nicht [...]. Steht fest, dass sich die Beteiligten nicht vertraglich verbinden wollten, haben sie sich nicht geeinigt, womit ein Dissens vorliegt» (BGE 4C.24/2000 vom 28. März 2000, E. 3.d). 14 Vgl. GAUCH, Werkvertrag, N 247; MÜLLER, ARGE, 157 ff. Dabei handelt es sich um eine echte Solidarität im Sinne von OR 143 ff. (KRAUSKOPF, 60). DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 161 dens.15 Dabei spielt es keine Rolle, wie die Aufgaben im Arbeitsgemein- schaftsvertrag intern unter den einzelnen Bauunternehmern verteilt sind. Es haften demnach auch diejenigen Unternehmer solidarisch, die nach dem Konsortialvertrag lediglich die Buchhaltung führen oder ihren Beitrag in Form der Zurverfügungstellung von Baumaschinen erbringen.16 Keine soli- darische Haftung besteht demgegenüber für unerlaubte Handlungen eines anderen Bauunternehmers.17 Die Solidarhaftung stärkt die Stellung des Bestellers im Zusammenhang mit der Gewährleistung und Haftung der beteiligten Unternehmer. Für die Un- ternehmer führt die Zusammenarbeit im Rahmen einer ARGE zu einer Ver- teilung der technischen und wirtschaftlichen Risiken auf mehrere Beteiligte, allerdings nur dann, wenn die Partner solvent sind.18 Dass die Solidarhaf- tung der einzelnen Unternehmer bei Insolvenz eines oder mehrerer Partner die anderen ebenfalls in den Ruin treiben kann, hat die Krise der Bauwirt- schaft in den 90er-Jahren gezeigt.19 Aber auch unabhängig davon, ob die Mitgesellschafter insolvent sind, birgt die solidarische Haftung Risiken für die Baubeteiligten. Der Gläubiger kann sich nämlich an den zahlungskräf- tigsten Unternehmer halten und es ihm überlassen, wie er intern wieder zu seinem Geld kommt.20 Dies musste auch ein Subunternehmer, über dessen Haftung bzw. Regressrecht das Bundesgericht in einem neueren Urteil21 zu entscheiden hatte, bitter erfahren. Der Unternehmer konnte die Forderung des Gläubigers (im Aussenverhältnis) nicht vollständig begleichen und wollte daher vor der Bezahlung von seinem Mitgesellschafter (im Innenver- hältnis) den hälftigen Anteil der Forderung einziehen. Das verwehrte ihm 15 Vgl. GAUCH, Werkvertrag, N 1494 und N 1893; KRAUSKOPF, 60; SCHERRER, 103 f. 16 GAUCH, Werkvertrag, N 247. 17 Vgl. BGE 84 II 381, E. a); FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 114 und N 130 ff.; GAUCH, Werkvertrag, N 248; HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 544 N 97 (einschränkend al- lerdings N 101 f.); SCHERRER, 103; a.M. MÜLLER, ARGE, 155 f. Eine Ausnahme besteht, wenn eine gemeinsame Hilfsperson im Sinne von OR 55 den Schaden verursacht hat oder wenn zwei oder mehrere Unternehmer den Schaden gemeinsam im Sinne von OR 50 I verschuldet haben (vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 103, N 110, N 114, N 133 und N 137; GAUCH, Werkvertrag, N 248; vgl. auch MÜLLER, ARGE, 151 ff.). 18 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 243. Zu den (weiteren) Gründen eines Zusammen- schlusses zu einer ARGE vgl. GAUCH, Werkvertrag, N 251; DERS., ZBJV 1982, 89; MÜLLER, ARGE, 10 f. 19 MÜLLER, BR 2004, 4. 20 Vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 39. 21 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 (auszugsweise publiziert in BGE 140 III 312 ff., allerdings ohne die gesellschaftsrechtlich relevanten Erwägungen). KARIN MÜLLER 162 das Bundesgericht mit gravierenden Folgen. Dem Vernehmen nach brachte ihn dies an den Rand des Ruins. Im Folgenden wird als Ausgangslage dieses Urteil des Bundesgerichts er- läutert. Dabei zeigt sich, dass die Solidarhaftung der einfachen Gesellschaf- ter und damit das Risiko, vom Gläubiger für den vollen (Schadens-)Betrag in Anspruch genommen zu werden, vielfach unterschätzt werden. An- schliessend an die Besprechung des Urteils wird anhand verschiedener Konstellationen die Problematik der solidarischen Haftung der Baubeteilig- ten aufgezeigt und es werden mögliche Lösungen zur Entschärfung des Problems diskutiert. Weil Arbeitsgemeinschaften auf dem Bau eine grosse wirtschaftliche Bedeutung zukommt,22 stellen sich in der Praxis Haftungs- fragen in unterschiedlicher Art und Weise. III. Das Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 201423 1. Sachverhalt und Erwägungen Laut Sachverhalt betrieben A. und B. als Bodenleger je selbständig ein Ein- zelunternehmen. Gemeinsam führten sie zahlreiche Aufträge aus. Während nach aussen jeweils nur ein Bodenleger auftrat und mit dem Vertragspartner abrechnete, wurde intern nach Abschluss der Arbeiten bei jedem Projekt einzeln abgerechnet. Im Auftrag der D. AG (Unternehmerin) führten A. und B. gemeinsam als Subunternehmer auch das Projekt C, eine Parkettverle- gung, aus. Die Bodenbelagsarbeiten wurden seitens der Bauherrin C GmbH bemängelt. Daraufhin schlossen die D. AG und A. eine Sanierungsvereinba- rung ab. Darin wurde festgehalten, dass A. von den Sanierungskosten ⅔ und die D. AG ⅓ trage. Nachdem die Sanierungsarbeiten durchgeführt waren, stellte die D. AG dem A. die von ihr bevorschussten Kosten in Rechnung. A. verlangte alsdann von B. die hälftige Bezahlung dieser Sanierungskosten. B. leistete in der Folge Abschlagszahlungen, stellte diese dann aber ein und bestritt seine Zahlungspflicht. A. klagte daraufhin gegen B. auf Bezahlung der hälftigen Sanierungskosten, unter Abzug der bereits geleisteten Ab- 22 Vgl. etwa FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 246 m.w.H. 23 Zum Sachverhalt und Entscheid vgl. auch die Kurzbesprechung MÜLLER/GIESBRECHT, BR 2015, 157 f. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 163 schlagszahlungen. Das Bezirksgericht Arlesheim hiess die Klage des A. gegen B. gut. Auf Berufung des B. hin hob das Kantonsgericht Basel- Landschaft den Entscheid auf. Das Bundesgericht wies eine dagegen erho- bene Beschwerde des A. ab. Das Bundesgericht ging davon aus, dass A. und B. für die gemeinsam aus- geführten Arbeiten jeweils projektbezogene einfache Gesellschaften bilde- ten,24 so auch beim Projekt C, der Parkettverlegung. Gegenüber der Auf- traggeberin D. AG hafteten A. und B. daher nach OR 544 III grundsätzlich solidarisch, wobei sich die solidarische Haftung im vorliegenden Fall aus der Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes ergab.25 Da A. die von der D. AG eingeforderten Sanierungskosten nicht (vollstän- dig) bezahlen konnte, wollte er vor der Begleichung der Schuld von B. des- sen (gesamten) hälftigen Anteil verlangen. Er stützte sich dabei auf OR 533 I und machte geltend, er habe im Rahmen der Sanierungsvereinba- rung die Schuld im Aussenverhältnis gegenüber der D. AG als Allein- schuldner übernommen und könne daher bereits vor Bezahlung der ganzen Schadenssumme auf B. Rückgriff nehmen.26 Das Bundesgericht prüfte in der Folge, ob in der Sanierungsvereinbarung, die A. mit der D. AG abgeschlossen hatte, eine Haftungsbeschränkung auf A. lag.27 Dabei kam es zum Ergebnis, dass keine haftungsbeschränkende Vereinbarung vorlag. A. und B. hafteten somit solidarisch gegenüber der D. AG aus der Sanierungsvereinbarung.28 A. und B. hatten kein Gesellschaftsvermögen gebildet, aus dem die Schuld hätte bezahlt werden können. Auf die Frage, ob A. von B. die hälftige Be- zahlung der Sanierungskosten verlangen konnte, brachte das Bundesgericht daher die Regressbestimmung von OR 148 II zur Anwendung. Danach kann ein Gesellschafter in dem Umfang, in dem er im Aussenverhältnis mehr geleistet hat, als er im Innenverhältnis zu leisten hätte, auf seine Mitschuld- ner Rückgriff nehmen. Die Regressforderung wird mit der Zahlung an den Gläubiger fällig.29 Weil von den insgesamt an die D. AG bereits erfolgten Zahlungen nach Abzug der von B. an A. geleisteten Abschlagszahlungen für A. der von ihm erbrachte Teil unter der Hälfte der Sanierungsschuld blieb und er nicht be- 24 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 3. 25 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5.1. 26 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5. 27 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5.3.2. 28 Zur Begründung des Bundesgerichts vgl. III.2. hinten. 29 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 6.1. KARIN MÜLLER 164 weisen konnte, dass er mehr als seinen internen Anteil geleistet hatte, stand ihm nach Ansicht des Bundesgerichts kein Regressanspruch gegen B. zu.30 2. Kernfrage des Urteils und Begründung des Bundesgerichts Die zentrale Frage, die sich im vorliegenden Fall gestellt hatte, war, ob in einer Vereinbarung eines Solidarschuldners mit dem Gläubiger, mithin in der Sanierungsvereinbarung des A. mit der D. AG, eine Befreiung des ande- ren Solidarschuldners, des B., von der Haftung lag, wie A. vor Bundesge- richt geltend gemacht hatte, in der Hoffnung, dass ihm diese Argumentation den Weg zur Inanspruchnahme des B. vor der Bezahlung der Schuld an die D. AG ebnen würde.31 Das Bundesgericht hat diese Frage nach der hier vertretenen Auffassung zu Recht verneint und ging davon aus, die Entlassung eines einfachen Gesell- schafters aus der Solidarhaftung nach OR 544 III setze das Einverständnis des Gläubigers voraus, wobei dieses nicht leichthin anzunehmen sei. Seinen Entscheid begründete es wie folgt:32 Eine Haftungsbeschränkung auf einen der beiden Schuldner, d.h. eine Übernahme der Schuld als Alleinhaftender im Aussenverhältnis, bedürfe einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Gläubiger.33 Zweck der Sanierungsvereinbarung sei die quantitative Rege- lung der Haftungssumme gewesen, namentlich die Aufteilung der Kosten zwischen der Unternehmerin D. AG und den Subunternehmern A. und B., sowie das praktische Vorgehen bei der Sanierung. Nachdem die ursprüngli- che Auftragsvergabe durch Vertrag zwischen der D. AG und A. erfolgte, war es nach Ansicht des Bundesgerichts aus Sicht der D. AG. folgerichtig, die Sanierungsvereinbarung ebenfalls mit A. abzuschliessen. Die D. AG hätte sich keine Gedanken zur rechtlichen Qualifikation des Verhältnisses zwischen A. und B. machen müssen. Sie hätte die Parteien als Team wahr- genommen, was indessen nicht bedeute, dass ihr in diesem Zeitpunkt be- wusst war, dass das Team in rechtlicher Hinsicht als einfache Gesellschaft 30 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 6.1. 31 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5. Selbst wenn das Bundesgericht der Argu- mentation des A. gefolgt wäre und die Entlassung des B. aus der Solidarhaftung bejaht hätte, hätte A. von B. nicht vor der Bezahlung der Schuld im Aussenverhältnis dessen hälftigen Anteil verlangen können (vgl. dazu V.2.C. hinten). 32 Vgl. auch MÜLLER/GIESBRECHT, BR 2015, 157. 33 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5.1. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 165 zu qualifizieren sei. Fehle es aber an einem solchen Bewusstsein, könne bereits deshalb nicht angenommen werden, dass die Vereinbarung eine Ent- lassung des B. aus der Solidarhaftung beinhalte. Die Vereinbarung enthalte denn auch keinen irgendwie gearteten Anhaltspunkt hierfür.34 Zudem sei von einem Forderungsverzicht eines Gläubigers gegenüber einem Dritten im Rahmen eines Vergleichs mit einem Solidarschuldner nur mit Zurückhal- tung auszugehen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die D. AG als Gläubige- rin auf den Vorteil einer zusätzlichen Sicherheit, nämlich des B. als Mit- schuldner, hätte verzichten sollen.35 Die Schlussfolgerungen, die das Bundesgericht aus seinen Überlegungen zog, waren ebenfalls korrekt.36 Zu Recht hatte es OR 148 II zur Anwendung gebracht und A. die Inanspruchnahme des B. verweigert, weil er nicht be- wiesen hatte, dass er im Aussenverhältnis mehr als seinen (internen) (An-) Teil geleistet hatte.37 3. Bedeutung des Urteils für Bauunternehmer Für Bauunternehmer bedeutet das Urteil des Bundesgerichts Folgendes: Soll die solidarische Haftung der Unternehmer nach OR 544 III beschränkt oder aufgehoben und die Verpflichtung im Aussenverhältnis durch einen Gesell- schafter allein übernommen werden, bedarf es einer Vereinbarung mit dem Gläubiger.38 Die Vereinbarung muss unmissverständlich sein, damit im Rahmen einer ARGE eine Beschränkung der Haftung auf einzelne Gesell- schafter erfolgen kann. Das Einverständnis des Gläubigers ist nicht leichthin anzunehmen.39 Die Beweislast für das Bestehen einer die gesetzliche Soli- darhaftung abändernden Vereinbarung sowie für deren Inhalt und Tragweite obliegt dem Gesellschafter, der sich darauf beruft.40 34 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5.3.2. 35 BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5.3.2. 36 Vgl. dazu auch die Anmerkung bei MÜLLER/GIESBRECHT, BR 2015, 158. 37 Vgl. dazu III.1. vorne. 38 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 187; HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 544 N 85. 39 Vgl. BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 5.3.2; vgl. auch FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 189. 40 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 189. KARIN MÜLLER 166 IV. Die Problematik der Solidarhaftung 1. Vorbemerkungen Der dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegende Fall zeigt, dass die Solidarhaftung der Bauunternehmer aus Gesellschaftsvertrag vielfach unter- schätzt wird und bisweilen auch gravierende Folgen haben kann. Ist die gesetzliche Solidarhaftung nach OR 544 III nicht durch unmissverständliche Vereinbarung mit dem Gläubiger beschränkt oder aufgehoben worden, kann dieser nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.41 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.42 Hat der Gläubiger einen Solidarschuldner für den gesamten Betrag in Anspruch genommen, ist es diesem überlassen, wie er intern wieder zu seinem Geld kommt. Das Urteil wirft daher auch die Frage auf, ob und gegebenenfalls wie die Problematik der Solidarhaftung entschärft werden kann. Wie vorne ausgeführt, hat die Tatsache, dass A. offenbar nicht in der Lage war, den Betrag, den die D. AG von ihm gefor- dert hatte, zu bezahlen und er auf B. vor der Bezahlung nicht Rückgriff nehmen konnte, um sich die notwendigen Mittel zu beschaffen, ihn dem Vernehmen nach an den Rand des Ruins gebracht. Seine Hoffnung, sich vor der Bezahlung an die D. AG gestützt auf die Gewinn- und Verlustteilungs- regelung des OR 533 I an B. halten zu können, hat ihm das Bundesgericht – dogmatisch korrekt begründet43 – genommen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Haftungssituationen, die sich beim Handeln für die ARGE ergeben können, analysiert. Anschliessend ist über Möglichkeiten zur Entschärfung der Problematik der Solidarhaftung bzw. deren Folgen nachzudenken. 41 OR 144 I. 42 OR 144 II. 43 Vgl. dazu die Ausführungen in Fn. 31 vorne und V.2.C. hinten. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 167 2. Das Handeln für die ARGE und die Haftung A. Erscheinungsformen der ARGE In der Praxis gibt es verschiedene Erscheinungsformen der ARGE. Die typi- sche ARGE im Baugewerbe ist ein echtes und offenes Konsortium, bei dem mehrere selbständige Bauunternehmer gemeinsam die Ausführung eines konkreten Bauprojektes übernehmen und mit dem Besteller einen einzigen Bauwerkvertrag abschliessen.44 Daneben gibt es verschiedene atypische Formen der ARGE.45 Bei den atypischen Konstellationen interessieren im vorliegenden Zusammenhang die sog. stille ARGE sowie die Unterbeteili- gung. Je nach Ausgestaltung des Verhältnisses unter den Unternehmern sind die Haftungsfolgen unterschiedlich. B. Abgrenzung der direkten von der indirekten Vertretung der ARGE Bei der typischen und echten ARGE handeln die Unternehmer dem Bestel- ler gegenüber gemeinsam oder durch Stellvertretung. In der Regel wird ein Unternehmer als sog. federführender Gesellschafter bestimmt.46 Tritt der Unternehmer im Namen der ARGE oder sämtlicher Unternehmer auf, so handelt er – eine Ermächtigung vorausgesetzt – als direkter Stellvertreter. Nimmt er das Geschäft demgegenüber in eigenem Namen (aber auf Rech- nung der ARGE) vor, wird er als indirekter Stellvertreter tätig. Ob eine direkte oder eine indirekte Stellvertretung vorliegt, bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung.47 Die Abgrenzung kann dann schwierig sein, wenn der Vertreter dem Vertragspartner offenbart hat, dass er nicht auf eigene Rechnung handelt. Dabei ist die Formulierung «für Rechnung eines Dritten» nicht notwendigerweise klar, sondern muss nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden.48 Selbst wenn dem Vertrags- 44 MÜLLER, ARGE, 2; vgl. auch GAUCH, Werkvertrag, N 243 ff. 45 Vgl. dazu MÜLLER, ARGE, 5 ff.; vgl. auch GAUCH, Werkvertrag, N 251 ff.; SCHERRER, 93 ff. 46 Vgl. SIA-Norm 118, Art. 28 Abs. 3. 47 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 17. 48 BGE 126 III 59 ff., E. 1.b) (= Pra. 89 [2000] Nr. 117); vgl. auch BGE 4A_496/2014 vom 11. Februar 2015, E. 3.2. KARIN MÜLLER 168 partner bekannt war, dass der Vertreter auf Rechnung des anderen handelt, darf er daraus nicht zwingend schliessen, dass dieser auch im Namen des anderen handelt,49 und damit eine direkte Stellvertretung vorliegt. Die An- wendung des Vertrauensprinzips kann indessen dazu führen, dass die Ver- tragswirkungen beim Vertretenen eintreten, auch wenn der Vertreter keinen Vertretungswillen hatte, der Vertragspartner aber aufgrund dessen Verhalten nach Treu und Glauben auf einen solchen Willen schliessen durfte.50 C. Handeln im Namen der ARGE a. Direkte Stellvertretung und Haftung der Bauunternehmer Schliesst ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte ab, so werden die übrigen Ge- sellschafter dem Dritten gegenüber nach OR 543 II nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen. Voraussetzung des Eintritts der Vertretungswirkungen ist neben dem Handeln in fremdem Namen (mithin in demjenigen der Gesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter) das Vorliegen einer Vertretungsmacht.51 Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Ge- schäftsführung überlassen ist.52 Soweit durch Vertrag oder Beschluss nichts anderes geregelt ist, steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zu.53 Vermutungsweise sind damit auch alle Gesellschafter vertretungsbefugt. Sind die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch (direkte) Stellvertre- tung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, haften sie ihm nach OR 544 III grundsätzlich solidarisch. Eine solidarische Haftung der Bauunternehmer entsteht daher einerseits dadurch, dass sie gemeinsam mit 49 BGE 4A_496/2014 vom 11. Februar 2015, E. 3.3. 50 BGE 4A_496/2014 vom 11. Februar 2015, E. 3.2. 51 Vgl. OR 32 I; zu den Voraussetzungen der Vertretungswirkung vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 56 ff. Das Recht der bürgerlichen Stellvertretung ist lediglich analog an- wendbar (FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 50 ff.). 52 OR 543 III; vgl. auch SIA-Norm 118, Art. 28 Abs. 3, wonach der federführende Gesell- schafter die Arbeitsgemeinschaft rechtsverbindlich gegenüber dem Bauherrn vertritt. Zur (umstrittenen) Tragweite der Vermutung von OR 543 III vgl. BGE 124 III 355 ff.; FELL- MANN/MÜLLER, BK OR 543 N 160 ff.; HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 543 N 39 ff. 53 OR 535 I. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 169 dem Besteller einen Bauwerkvertrag abschliessen. Andererseits kann sich die solidarische Haftung gegenüber dem Besteller daraus ergeben, dass ein Bauunternehmer dem Besteller gegenüber im Namen des Baukonsortiums bzw. im Namen sämtlicher beteiligten Bauunternehmer auftritt. Vermu- tungsweise verpflichtet er durch sein Handeln auch die übrigen Unterneh- mer.54 Der Besteller kann alsdann gegen jeden Bauunternehmer vorgehen. Diese Haftungssituation ist typisch für die echte ARGE. b. Auslagenersatzanspruch und Regress Bezahlt ein Gesellschafter aufgrund seiner solidarischen Haftung eine Ge- sellschaftsschuld, entsteht ihm eine Auslage. Für Auslagen, die er in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht, sind ihm die übrigen Gesellschaf- ter nach OR 537 I haftbar. Die Verpflichtung zum Auslagenersatz ist eine Sozialverbindlichkeit der Gesellschaft und damit eine Gesellschaftsschuld. Die Forderung des anspruchsberechtigten Gesellschafters richtet sich daher gegen die Gesamtheit der übrigen Gesellschafter.55 Der Ersatzanspruch entsteht im Zeitpunkt der Aufwendung und kann grundsätzlich bereits wäh- rend der Dauer der Gesellschaft jederzeit geltend gemacht werden,56 wobei der Gesellschafter lediglich aus dem Gesellschaftsvermögen Befriedigung erlangen, aber nicht – eine abweichende Vereinbarung vorbehalten57 – seine Mitgesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Damit besteht ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Fälligkeit der Forderung und deren Vollstreckbarkeit, das letztlich Konsequenz davon ist, dass es sich beim Auslagenersatzanspruch um eine Sozialverbindlichkeit handelt.58 Reicht das Gesellschaftsvermögen nicht aus, um die Auslagenersatzforde- rung des Gesellschafters zu tilgen, hat er das Liquidationsverfahren nach Auflösung der Gesellschaft abzuwarten. Die Ersatzforderung ist alsdann im Liquidationsverfahren nach Massgabe der für die Verlustbeteiligung gelten- den gesetzlichen oder vertraglichen Regeln zu begleichen. Damit kann der Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern nur den Betrag fordern, der seine interne Verlustbeteiligung übersteigt.59 54 Vgl. etwa SCHERRER, 102. 55 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 43. 56 Für Einzelheiten vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 45 ff. m.w.H. 57 Vgl. dazu V.3.C. hinten. 58 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 50 ff. m.w.H. 59 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 55. KARIN MÜLLER 170 Bei der Erfüllung einer Gesellschaftsschuld steht dem Gesellschafter neben seinem Auslagenersatzanspruch subsidiär auch ein Regressrecht gegenüber seinen Mitgesellschaftern nach OR 148 II zu.60 Die Ausübung des Regress- rechts setzt voraus, dass der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen voraussichtlich keine Befriedigung erlangen kann, so etwa, wenn kein Ge- sellschaftsvermögen vorhanden ist.61 Stützt der Gesellschafter seinen An- spruch auf OR 148 II, kann er nur den Betrag, der seinen internen Verlust- anteil übersteigt, von seinen Mitgesellschaftern fordern. Die Mitgesellschaf- ter haften ihm dabei bloss anteilsmässig und nicht solidarisch.62 Sofern die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, hat jeder von ihnen einen gleichen Teil zu übernehmen.63 Was von einem Mitschuldner nicht erhält- lich ist, haben die übrigen nach OR 148 III gleichmässig zu tragen. Die Regressforderung gegenüber den Mitschuldnern wird mit der Leistung an den Gläubiger fällig.64 Das bedeutet, dass der Gesellschafter zuerst an den Gläubiger leisten muss, bevor er sich an seine Mitgesellschafter halten kann. c. Situation für Bauunternehmer Werden Bauunternehmer aufgrund gemeinsamen Handelns oder einer direk- ten Stellvertretung gegenüber dem Besteller verpflichtet, haften sie ihm für Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, solida- risch. Der Besteller kann sich an jeden Unternehmer halten und von ihm nur einen Teil oder das Ganze fordern. Der Unternehmer, der vom Besteller in Anspruch genommen wird, kann Befriedigung aus einem allfälligen Gesell- schaftsvermögen erst dann verlangen, wenn er die Forderung des Bestellers beglichen hat. Ist kein Gesellschaftsvermögen vorhanden, kann er sich auf- grund seines Regressrechts zwar direkt an die anderen Baubeteiligten hal- 60 Eingehend dazu FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 57 ff.; vgl. auch HANDSCHIN/VON- ZUN, ZK OR 537 N 72. Die Rechtsprechung zu dieser Problematik ist indessen uneinheit- lich, vgl. BGE 103 II 137 ff., E. 4., 116 II 316 ff., E. 2., 125 III 257 ff., E. 2.b); vgl. auch BGE 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014, E. 6.1. sowie dazu FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 59 ff. 61 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 63 m.w.H. 62 Vgl. BGE 103 II 137, E. 4. d) (= Pra. 66 [1977] Nr. 159); FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 66; a.M. WERRO/PERRITAZ, in: FS Stoffel, 47 und 48. 63 OR 148 I i.V.m. OR 533 I. 64 HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 537 N 73 m.w.H. War die erfüllte Hauptforderung noch nicht fällig, tritt die Fälligkeit der Regressforderung erst in dem Zeitpunkt ein, in dem auch die Hauptforderung fällig geworden wäre (HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 537 N 73). DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 171 ten, aber nur dann, wenn er im Aussenverhältnis mehr als seinen Anteil geleistet hat. Diese Situation ist A. im vorne erörterten Entscheid des Bundesgerichts zum Verhängnis geworden. Die Forderung der D. AG konnte er – wie vorne ausgeführt – aus eigenen Mitteln nicht begleichen und das Bundesgericht verwehrte ihm einen Rückgriff auf B., weil er nicht beweisen konnte, dass er im Aussenverhältnis mehr als seinen (internen) Anteil geleistet hatte. Dies brachte ihn letztlich an den Rand des Ruins.65 D. Handeln in eigenem Namen, aber für Rechnung der ARGE a. Indirekte Stellvertretung und Haftung der Bauunternehmer Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eige- nem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er nach OR 543 I allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. Schliesst ein Unternehmer mit dem Besteller somit in eigenem Namen, aber auf Rechnung der ARGE einen Vertrag, handelt er als indirekter Stellvertreter und verpflichtet nur sich selbst, nicht aber unmittelbar seine Mitgesellschaf- ter. Gegenüber dem Besteller scheint er ein Eigengeschäft abzuschliessen.66 Unter den Baubeteiligten besteht zwar eine einfache Gesellschaft, auf deren Rechnung gehandelt wird, nach aussen tritt der handelnde Gesellschafter aber in eigenem Namen auf. Die einfache Gesellschaft ist in diesem Fall eine Innengesellschaft und bildet das Grundverhältnis dafür, dass der wirt- schaftliche Erfolg des Geschäfts allen Unternehmern zugutekommt und der handelnde Unternehmer von seinen Partnern Auslagen- und Verwendungs- ersatz sowie Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen kann.67 Handelt ein Unternehmer als indirekter Stellvertreter, besteht gegenüber dem Besteller keine Solidarhaftung der anderen Bauunternehmer nach OR 544 III. Der Besteller kann sich nur an denjenigen Unternehmer halten, 65 Eine Forderung aus Subrogation nach OR 149 I, die mit dem Regressanspruch nach OR 148 II konkurriert (FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 186 m.w.H.), kam nicht in Betracht, weil die Rechte des Gläubigers auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner nur in dem Masse übergehen, als er diesen befriedigt hat. Zum Verhältnis von Regress- anspruch und Subrogationsforderung vgl. KRATZ, BK OR 149 N 34 ff.; WEISS, 310 ff. 66 Vgl. WATTER, BSK OR 32 N 29. 67 Vgl. dazu FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 22. KARIN MÜLLER 172 mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, nicht aber an die übrigen Unter- nehmer, weil diese durch den Abschluss des Vertrags nicht unmittelbar verpflichtet wurden. Zwischen dem Besteller und der ARGE entfaltet das Handeln des Unternehmers demnach keinerlei rechtliche Beziehungen. Da- ran ändert sich auch dann nichts, wenn der Besteller wusste oder hätte wis- sen müssen, dass der Unternehmer auf Rechnung der ARGE handelt.68 Grundsätzlich gilt nämlich eine Vermutung für Eigengeschäfte.69 Für den Übergang der Wirkungen aus dem Geschäft auf die Gesamtheit der Unter- nehmer bedarf es nach OR 32 III einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den dafür geltenden Grundsätzen.70 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Frage, ob ein Handeln in eigenem Namen – und damit eine indirekte Stellvertretung – vorliegt, sich mangels eines tatsächlichen Konsenses aufgrund des Verhal- tens des Vertreters, das nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist, beur- teilt.71 In diesem Sinne ging das Bundesgericht im vorne erwähnten Ent- scheid davon aus, dass A. durch den Abschluss der Sanierungsvereinbarung mit der D. AG den B. mitverpflichtet hatte. A. war geschäftsführungs- und damit vermutungsweise auch vertretungsbefugt (OR 535 i.V.m. OR 543 III). Für Verpflichtungen, die ein Gesellschafter in direkter Stellvertretung einem Dritten gegenüber eingeht, besteht nach OR 544 III eine solidarische Haftung. Weil im Recht der einfachen Gesellschaft die Bestimmungen der bürgerlichen Stellvertretung analog anwendbar sind,72 und der Vertretene – auch wenn der Vertreter beim Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben hat – nach OR 32 II dennoch verpflichtet wird, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst, wurde B. aus der Sanierungsvereinbarung mitverpflichtet. Dass der Dritte beim Handeln eines Gesellschafters für die Gesellschaft nur selten aus den Um- ständen auf eine direkte Stellvertretung schliessen muss, weil das Gesell- schaftsverhältnis nach aussen oft nicht erkennbar ist,73 änderte nichts an der Einschätzung des Bundesgerichts. Weil die Vertretungswirkungen auch dann beim Vertretenen eintreten, wenn es dem Dritten gleichgültig ist, ob er den Vertrag mit dem Vertreter oder dem Vertretenen abschliesst, spielte es 68 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 33 und N 38; vgl. auch WATTER, BSK OR 32 N 30. 69 WATTER, BSK OR 32 N 30. 70 Für Einzelheiten vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 24 ff. 71 WATTER, BSK OR 32 N 30. 72 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 50 ff. 73 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 79. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 173 keine Rolle, dass A. die Sanierungsvereinbarung mit der D. AG nicht (aus- drücklich) im Namen der Gesellschaft abgeschlossen hatte. «Gleichgültig- keit» liegt vor, wenn der Dritte bereit wäre, den Vertrag mit allen Gesell- schaftern abzuschliessen. Dass er den Vertrag mit jedem beliebigen Dritten schliessen würde, ist nicht erforderlich.74 In einem solchen Fall muss der Vertreter aber den wirklichen Willen haben, im Namen des Vertretenen zu handeln,75 wobei sich dieser Wille auch aus dem Verhalten des Vertreters ergeben kann, das nach dem Vertrauensprinzip auszulegen ist.76 In diesem Sinn ging das Bundesgericht – auch wenn die Erwägungen letztlich nicht vollständig stringent sind – davon aus, dass die Bestellerin D. AG aus dem Verhalten des Subunternehmers A. und den Umständen auf ein (direktes) Stellvertretungsverhältnis schliessen durfte, sodass A. nicht nur sich selbst, sondern auch B. mitverpflichtet hatte. b. Befreiung von Verbindlichkeiten Für Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft eingeht, sind ihm die übrigen Gesellschafter nach OR 537 I haftbar. Die Befreiung von Verbindlichkeiten kommt nur in Frage, wenn der Gesellschafter als indirekter Stellvertreter gehandelt hat.77 Ist er als direkter Stellvertreter tätig geworden, steht ihm lediglich ein Auslagenersatzan- spruch zu.78 Soweit ein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und ausreicht, kann der Gesellschafter aufgrund seines Befreiungsanspruchs verlangen, dass entwe- der der Gläubiger direkt befriedigt oder ihm Deckung geleistet wird.79 Reicht das Gesellschaftsvermögen demgegenüber nicht aus, um den Gesell- schafter von der eingegangenen Verbindlichkeit zu befreien, muss er die Verpflichtung aus eigenen Mitteln erfüllen. Während der Dauer der Gesell- schaft kann er seine Mitgesellschafter nicht unmittelbar in Anspruch neh- 74 Vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 81; WATTER, BSK OR 32 N 20. 75 BGE 4A_496/2014 vom 11. Februar 2015, E. 3.2. 76 Vgl. WATTER, BSK OR 32 N 18 und N 20, der darauf hinweist, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Frage inkonsistent sei. 77 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 96 und N 104. 78 Vgl. dazu IV.2.C.b. vorne. 79 Vgl. eingehend dazu FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 109, N 122 ff. und N 127 ff. Zur Problematik, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung eingegangen ist, die er per- sönlich zu erfüllen hat, vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 125. KARIN MÜLLER 174 men.80 Erfüllt der Gesellschafter die Schuldpflicht, die er als indirekter Stellvertreter eingegangen ist, aus eigenen Mitteln, erlischt sein Befreiungs- anspruch und verwandelt sich in einen Auslagenersatzanspruch.81 Der Befreiungsanspruch des Gesellschafters wird fällig, sobald er die Ver- bindlichkeit eingegangen ist. Nicht erforderlich ist die Fälligkeit der Forde- rung des Dritten gegenüber dem Gesellschafter. Vor Eintritt der Fälligkeit der Verbindlichkeit kann der anspruchsberechtigte Gesellschafter die Mit- gesellschafter allerdings lediglich zur Leistung von Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen anhalten, von ihnen aber keine Deckung verlan- gen.82 c. Situation für Bauunternehmer Wird ein Unternehmer als indirekter Stellvertreter der ARGE tätig, kann der Besteller nur ihn in Anspruch nehmen, nicht aber die übrigen Unternehmer, weil diese durch den Abschluss des Vertrags nicht unmittelbar verpflichtet wurden. Der handelnde Unternehmer hat das Recht, nach den eben erörter- ten Grundsätzen von seinen Mitunternehmern Befreiung von den eingegan- genen Verbindlichkeiten zu verlangen. Soweit indessen kein Gesellschafts- vermögen vorhanden ist, aus dem der Unternehmer direkte Befriedigung des Bestellers oder eine Deckung verlangen kann, muss er die Verpflichtung aus eigenen Mitteln erfüllen. Mit der Erfüllung der Verbindlichkeit entsteht ein Auslagenersatzanspruch nach OR 537 I. Im Unterschied zur Situation, in der ein Unternehmer als direkter Stellvertreter tätig wird, hat er aber kein Regressrecht nach OR 148 II gegen seine Mitgesellschafter, weil keine So- lidarschuldnerschaft vorliegt. E. Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung a. So genannte stille ARGE Will oder kann ein einzelner Unternehmer die Bauarbeiten nicht allein aus- führen, soll aber auch keine echte ARGE begründet werden, kommt eine 80 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 110. 81 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 101 und N 110. 82 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 119 und N 131 ff. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 175 stille ARGE in Betracht.83 Die stille ARGE tritt – wie der Begriff nahelegt – nach aussen nicht in Erscheinung. Sie ist eine reine Innengesellschaft. Ge- genüber dem Besteller, mithin im Aussenverhältnis, tritt nur der Unterneh- mer-Hauptgesellschafter auf. Der Unternehmer-Hauptgesellschafter handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Er haftet allein gegenüber dem Besteller für die im Bauwerkvertrag eingegangenen Verbindlichkeiten. Es besteht keine solidarische Haftung der übrigen (stillen) Gesellschafter.84 Der Besteller hat daher keinen Zugriff auf das Vermögen der stillen Gesell- schafter. OR 543 und OR 544, die das Verhältnis der Gesellschafter gegen- über Dritten regeln, sind bei der stillen Gesellschaft nicht anwendbar.85 Im stillen ARGE-Vertrag (Gesellschaftsvertrag) kann vereinbart werden, dass dem Besteller gegenüber zwar der Hauptgesellschafter allein haftet, im internen Verhältnis die stillen Gesellschafter aber anteilsmässig für die Ver- pflichtungen einzustehen haben.86 Ohne entsprechende Vereinbarung der Unternehmer bilden aber die Einlagen der stillen Gesellschafter auch die obere Grenze ihrer Verlustbeteiligung.87 b. Die Unterbeteiligung Bildet ein (ARGE-)Gesellschafter mit einem oder mehreren Dritten, den sog. Unterbeteiligten, eine Gesellschaft zum Zweck der gemeinschaftlichen Förderung und Ausnützung der Mitgliedschaft in der Obergesellschaft, liegt eine Unterbeteiligung vor.88 Die Unterbeteiligung ist demnach eine «Betei- ligung an der Beteiligung». Den Unterbeteiligten steht ein obligatorischer Anspruch gegen den Hauptbeteiligten auf gemeinsame Ausnützung des Gesellschaftsanteils des Oberbeteiligten zu. Gegenüber Dritten, etwa der ARGE, in welcher der Oberbeteiligte Gesellschafter ist, oder dem Besteller, treten die Unterbeteiligten nicht in Erscheinung. Zwischen ihnen und den Mitgesellschaftern des Oberbeteiligten bestehen keine direkten (vertragli- 83 Vgl. dazu MÜLLER, ARGE, 7 f.; vgl. auch GAUCH, Werkvertrag, N 258. 84 Zur stillen Gesellschaft im Allgemeinen vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 318 ff. 85 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 337 m.w.H. und N 338. 86 Vgl. MÜLLER, ARGE, 8. 87 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 530 N 336 und OR 533 N 104. 88 MÜLLER, ARGE, 9; zur Unterbeteiligung im Allgemeinen vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 542 N 195 ff. KARIN MÜLLER 176 chen) Beziehungen.89 Die Unterbeteiligungsgesellschaft ist eine reine In- nengesellschaft.90 Der Oberbeteiligte handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.91 Da die Unterbeteiligten nicht für Verbindlichkeiten der Hauptgesellschaft haften,92 besteht auch keine (solidarische) Haftung ge- genüber dem Besteller. Sieht der Unterbeteiligungsvertrag vor, dass die Unterbeteiligten Verluste mitzutragen haben, begründet dies bloss einen obligatorischen Anspruch des Hauptbeteiligten gegen die Unterbeteiligten.93 V. Mögliche Lösungen zur Entschärfung der Problematik der Solidarhaftung und deren Folgen 1. Vorbemerkungen Nachdem die unterschiedlichen Haftungssituationen beim Handeln für die ARGE aufgezeigt wurden, ist im Folgenden zu untersuchen, welche Mög- lichkeiten Bauunternehmer haben, die Problematik der Solidarhaftung zu entschärfen. Kann die Solidarhaftung als solche nicht beschränkt werden, stellt sich die Frage, ob wenigstens deren Folgen für die Unternehmer ge- mildert werden können. Im Sachverhalt, der dem vorne erörterten Bundes- gerichtsurteil zugrunde lag, wäre dem Unternehmer A. bereits gedient ge- wesen, wenn er von seinem Mitgesellschafter B. vor der Zahlung an die Gläubigerin D. AG dessen hälftigen Anteil hätte erhältlich machen können. Im Folgenden ist zwischen dem Verhältnis der Unternehmer zum Besteller (Aussenverhältnis) und demjenigen der Bauunternehmer untereinander (In- nenverhältnis) zu unterscheiden. 89 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 542 N 195 ff. m.w.H. Dies gilt jedenfalls für die typische Unterbeteiligung, vgl. dazu FELLMANN/MÜLLER, BK OR 542 N 209 ff. 90 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 542 N 200. 91 MÜLLER, ARGE, 9. 92 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 542 N 242. 93 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 542 N 242. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 177 2. Vereinbarungen der Unternehmer mit dem Besteller A. Allgemeines Ist nichts anderes vereinbart, haften die in einer einfachen Gesellschaft zu- sammengeschlossenen Unternehmer nach OR 544 III für gemeinschaftlich oder durch (direkte) Stellvertretung dem Besteller gegenüber eingegangene Verpflichtungen solidarisch. Die solidarische Haftung kann durch Vereinba- rung mit dem Besteller abgeändert oder ausgeschlossen werden. Diese Ver- einbarung hat unmissverständlich zu erfolgen.94 B. Anteilsmässige Haftung Die Unternehmer können mit dem Besteller vereinbaren, dass im Aussen- verhältnis jeder Unternehmer nur anteilsmässig, d.h. für seinen Leistungsan- teil, haftet.95 Die Zulässigkeit einer solchen Abrede ergibt sich aus OR 144 I, wonach der Gläubiger von jedem Schuldner auch nur einen Teil («eine beliebige Quote»)96 der Leistung fordern kann. In diesem Fall kann der Be- steller die einzelnen Unternehmer nur für den Betrag in Anspruch nehmen, für den sie im Innenverhältnis einzustehen haben. Mit einer solchen Verein- barung wäre A. im Fall, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag, gedient gewesen, weil die D. AG (im Aussenverhältnis) von ihm dann nicht den ganzen Betrag hätte fordern können. Allerdings sind solche Vereinbarungen in der Praxis selten anzutreffen, weil der Besteller in aller Regel keinen Anlass hat, auf die solidarische Haftung zu verzichten.97 94 Vgl. dazu III.2 und III.3. vorne. 95 Vgl. SPIESS/HUSER, SHK-SIA 118, Art. 28 N 26 und N 34; vgl. auch JUNG, in: Mélanges Tercier, 299; KRAUSKOPF, 38 f.; VON TUHR/ESCHER, 313 Fn. 125; BGE 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 (teilweise publiziert in BGE 133 III 116), E. 4.6. 96 BECKER, BK OR 144 N 1. 97 SPIESS/HUSER, SHK-SIA 118, Art. 28 N 26 und N 34. KARIN MÜLLER 178 C. (Teilweise) Entlassung einzelner Unternehmer aus der Haftung Ist der Besteller demgegenüber (ausnahmsweise) bereit, einzelne Unter- nehmer (vollständig oder auch bloss teilweise) aus der Solidarhaftung zu entlassen, stellt sich die Frage, wie eine Vereinbarung, die zwischen dem Besteller als Gläubiger und einem oder mehreren, aber nicht allen Solidar- schuldnern abgeschlossen wird, und die den Bestand, Umfang oder die Mo- dalitäten der Schuld zum Inhalt hat, sich auf die Schuldpflicht (im Aussen- verhältnis) und auf die Regressmöglichkeiten (im Innenverhältnis) der ande- ren, an der Vereinbarung nicht beteiligten Solidarschuldner auswirkt.98 Weil die Schuldpflicht für jeden Unternehmer als Solidarschuldner eine selbständige Leistungspflicht ist, kann jeder von ihnen wie ein Einzel- schuldner über deren Schicksal verfügen. Dabei kann ein Solidarschuldner, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern aber nicht erschweren.99 Individuelle Vereinbarungen zwi- schen einem Unternehmer und dem Besteller, welche die Rechtsstellung des Solidarschuldners (potenziell) verschlechtern, z.B. eine Vereinbarung be- treffend die Fälligkeit, wirken daher lediglich zu Lasten des betreffenden Unternehmers, unter Vorbehalt einer abweichenden Abrede mit allen Un- ternehmern.100 Eine Vereinbarung zwischen einem solidarschuldnerischen Unternehmer und dem Besteller als Gläubiger, die den beteiligten Unternehmer begüns- tigt, weil sie beispielsweise einen (teilweisen oder vollständigen) Schulder- lass enthält, entfaltet grundsätzlich ebenfalls nur zwischen den beteiligten Vertragsparteien Wirkungen und nicht gegenüber den anderen Solidar- schuldnern. Sie schränkt insbesondere die Regressmöglichkeiten der ande- ren Unternehmer im Innenverhältnis nicht ein.101 Ein Solidarschuldner kann nach OR 146 nämlich durch seine persönliche Handlung die Lage der ande- ren nicht erschweren und demnach deren Regressansprüche gegen ihn auch 98 KRAUSKOPF, 59. 99 OR 146; vgl. KRAUSKOPF, 37. Die Freiheit der Solidarschuldner wird ferner durch OR 145 II beschränkt, wonach jeder Solidarschuldner den anderen gegenüber verant- wortlich wird, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zu- stehen. 100 KRAUSKOPF, 38. 101 Vgl. KRAUSKOPF, 38 m.w.H. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 179 nicht in einem Vertrag mit dem Gläubiger zu deren Lasten ausschliessen.102 Das Innenverhältnis bleibt von individuellen Vereinbarungen zwischen Solidarschuldner und Gläubiger unberührt.103 Ausnahmsweise wirken sol- che Verträge aber auch zu Gunsten der anderen Solidarschuldner.104 Im Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde lag, war die Sachlage insofern eine besondere, als A. (in zweiter Instanz) vorbrachte, er habe die Schuld gegenüber der D. AG im Aussenverhältnis allein übernommen. Im- plizit machte er damit eine Befreiung des mitverpflichteten B. geltend und erhoffte sich dadurch, dass er vor der Bezahlung der Schuld an die D. AG (im Aussenverhältnis) von B. (im Innenverhältnis) dessen hälftigen Anteil fordern könnte. Wie ausgeführt,105 verneinte das Bundesgericht eine Allein- übernahme der Schuld durch A. im Aussenverhältnis (weil das Einverständ- nis der D. AG fehlte) und verwehrte ihm in der Folge auch den Zugriff auf B. für dessen hälftigen internen Anteil, zumal A. nicht beweisen konnte, dass er im Aussenverhältnis mehr als seinen eigenen internen Anteil geleis- tet hatte. A. stützte sich für seine Argumentation offenbar auf das Urteil 4C.284/2004 vom 19. Juli 2005, in dem das Bundesgericht einem Solidar- schuldner, der eine Forderung gegenüber dem Gläubiger im externen Ver- hältnis als Alleinschuldner übernommen hatte, zugestand, im Rahmen der Liquidation der einfachen Gesellschaft vom (ehemaligen) Mitschuldner Geldersatz zu verlangen, soweit die übernommene Schuld mehr als die Hälfte des Gesellschaftsverlustes betrug.106 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inan- spruchnahme der Mitgesellschafter bzw. einen vorzeitig einforderbaren Regressanspruch gestützt auf OR 148 II gibt es im schweizerischen Recht nicht.107 Rechte und Pflichten aus dem Innenverhältnis entstehen damit erst im Zeitpunkt der Leistung an den Gläubiger. Der Regressanspruch des Un- ternehmers gegen die Mitverpflichteten entsteht mit der Leistung an den Besteller und nicht bereits mit der Inanspruchnahme durch diesen.108 Die 102 BGE 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 (teilweise publiziert in BGE 133 III 116), E. 4.6. 103 Vgl. KRAUSKOPF, 38 m.w.H.; vgl. auch BGE 133 III 116, E. 4.2. 104 Vgl. KRAUSKOPF, 38 und 39 ff. Zur Wirkung eines vom Gläubiger mit einem Solidar- schuldner abgeschlossenen Vergleichs für die anderen Solidarschuldner vgl. BGE 133 III 116, E. 4.2 und 4.3. 105 Vgl. dazu III.2. vorne. 106 BGE 4C.284/2004 vom 19. Juli 2005, E. 2. 107 KRATZ, BK OR 148 N 124. 108 Vgl. KRATZ, BK OR 148 N 11 und N 56 f. m.w.H. KARIN MÜLLER 180 Solidarschuldner können aber (aufgrund der Vertragsfreiheit) untereinander im Innenverhältnis eine vorzeitige Inanspruchnahme vereinbaren.109 Dem- gegenüber kann aus einer Vereinbarung eines Solidarschuldners mit dem Gläubiger, wonach der Solidarschuldner die Schuld (im Aussenverhältnis) allein übernimmt, nicht abgeleitet werden, dass der betreffende Solidar- schuldner vorzeitig auf seine Mitschuldner greifen kann. Innen- und Aus- senverhältnis sind klar auseinander zu halten. Insofern müsste im Fall, der dem Urteil 4C.284/2004 zugrunde lag, sich aus der Zuweisung der Schuld an den einen der beiden Gesellschafter im Rahmen der Liquidation der Ge- sellschaft eine entsprechende interne Vereinbarung ergeben haben, was aus den Erwägungen des Bundesgerichts allein allerdings nicht ersichtlich ist. D. Fazit Wie diese Ausführungen zeigen, ist es möglich, mit dem Besteller eine Ver- einbarung zu treffen, welche die solidarische Haftung der Unternehmer modifiziert oder ausschliesst. Bietet der Besteller dazu aber keine Hand, ist guter Rat teuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rat erst im Moment, in dem sich die Haftung bereits realisiert hat, eingeholt wird. Wird der Haf- tungsfrage indessen bereits beim Eingehen der Arbeitsgemeinschaft Bedeu- tung beigemessen, lassen sich durch die konkrete Ausgestaltung des Gesell- schaftsvertrags die Haftungsfolgen modifizieren oder im Innenverhältnis entschärfen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3. Vereinbarungen der Unternehmer untereinander A. Allgemeines Arbeitsgemeinschaftsverträge sind oftmals nicht Gegenstand von längeren Vertragsverhandlungen zwischen den Unternehmern. Die Unternehmer machen sich vielfach auch keine Gedanken über die rechtliche Qualifikation der Zusammenarbeit. Das führt dazu, dass die Verträge häufig lückenhaft 109 Vgl. dazu V.3.C. hinten. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 181 sind und unter Umständen gar auf konkludentem Verhalten der Parteien beruhen.110 Die Haftungssituation ist – wie vorne aufgezeigt wurde – unterschiedlich, je nachdem wie das Verhältnis unter den Baubeteiligten ausgestaltet ist. Durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses kann daher auch die Haf- tungssituation beeinflusst werden. Soweit indessen die solidarische Haftung nach OR 544 III Anwendung findet, kann sie durch interne Absprachen unter den Unternehmern nicht abgeändert werden. Vereinbarungen der Un- ternehmer untereinander bezüglich der Abänderung oder Beschränkung der Solidarhaftung haben keine Wirkungen gegenüber dem Besteller.111 Die Unternehmer können aber durch Vereinbarungen untereinander die Folgen der solidarischen Haftung mildern. B. Ausgestaltung der ARGE als stille Gesellschaft und die Vereinbarung einer indirekten Stellvertretung Weil die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft weitgehend disposi- tives Recht sind, können die Unternehmer die Aufgabenverteilung sowie die Organisation und Vertretung der Gesellschaft nach aussen – unter Vorbehalt der zwingenden Vorschriften – vertraglich regeln.112 Bilden die Unterneh- mer eine stille Gesellschaft oder tritt nach aussen nur ein Unternehmer als indirekter Stellvertreter auf, werden die anderen in der ARGE gebundenen Unternehmer dem Besteller gegenüber nicht unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Im Aussenverhältnis ist nur derjenige Unternehmer haftbar, der als Hauptgesellschafter oder als indirekter Stellvertreter gehandelt hat.113 Ob und inwieweit der handelnde Gesellschafter im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis zu den anderen Unternehmern, auf diese zurückgreifen kann, ergibt sich aus den internen Abmachungen der Unternehmer und den ent- sprechenden Gesetzesbestimmungen.114 Möglich ist es beispielsweise, den (dispositiven) Befreiungsanspruch, der dem in indirekter Stellvertretung 110 SCHERRER, 96. Zum konkludenten Entstehen einer ARGE vgl. II. vorne. Verschiedentlich werden indessen auch Musterverträge verwendet, die umfangreich sein können (vgl. auch REBER, 45). 111 Vgl. dazu IV.1. vorne. 112 KRAUSKOPF, 59 f. 113 Vgl. dazu IV.2.E.a (stille Gesellschaft) und IV.2.D.a. (indirekte Stellvertretung) vorne. 114 Vgl. dazu auch OR 32 III. KARIN MÜLLER 182 handelnden Gesellschafter zusteht,115 dahingehend abzuändern, dass der Gesellschafter befugt ist, auch bei fehlendem Gesellschaftsvermögen von den Mitgesellschaftern anteilsmässig Deckung zu erhalten.116 In Bezug auf ein allfälliges Stellvertretungsverhältnis ist zu beachten, dass die Qualifikation als direkte bzw. indirekte Stellvertretung unter Umständen heikel und strittig sein kann.117 Umstritten ist in der Lehre ferner auch, wer sich in einem Streit zwischen dem Vertretenen, mithin den anderen Unter- nehmern, und dem Dritten, d.h. dem Besteller, auf den Nichteintritt der Ver- tretungswirkung – und damit auf die Alleinhaftung des handelnden Unter- nehmers – berufen kann. Zwar trägt der Besteller als Dritter im Falle einer Klage gegen die anderen Unternehmer, wenn diese eine Stellvertretung bestreiten, die Beweislast dafür, dass der handelnde Gesellschafter (als Ver- treter) im Namen der ARGE und mit der Ermächtigung der übrigen Unter- nehmer gehandelt hat,118 weil eine allgemeine Vermutung besteht, dass jemand ein Rechtsgeschäft in eigenem Namen abschliesst.119 Ob den Unter- nehmern aber der Einwand zusteht, der (zwar ermächtigte) Vertreter habe nicht in ihrem Namen gehandelt, sondern ein Eigengeschäft abgeschlossen, wird kontrovers beurteilt.120 Aus diesem Grund kann die Vereinbarung einer indirekten Vertretung als Möglichkeit, die unmittelbare Inanspruchnahme der anderen Unternehmer auszuschliessen, heikel sein, auch wenn beim Handeln eines Gesellschafters für die Gesellschaft nur selten aufgrund der Umstände eine direkte Stellvertretung angenommen werden kann.121 Die Unternehmer haben demnach ein beträchtliches Risiko, ohne Wissen und Mitwirkung gegenüber dem Besteller verpflichtet zu werden.122 Wird eine stille Gesellschaft vereinbart, ist darauf zu achten, dass die ande- ren Unternehmer nicht nach aussen auftreten, sondern sich tatsächlich «still» verhalten, weil ansonsten die Annahme einer offenen Gesellschaft mit den entsprechenden Haftungsfolgen naheliegt. 115 Vgl. dazu IV.2.D.b vorne. 116 Zur Rechtsnatur und der vertraglichen Modifikation des Befreiungsanspruchs vgl. FELL- MANN/MÜLLER, BK OR 537 N 116 und N 137 f. 117 Vgl. dazu IV.2.B. vorne. 118 Vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 1338b; WATTER, BSK OR 32 N 35. 119 Vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 1338b. 120 Nach GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, N 1338, ist dem Vertretenen dieser Einwand abgeschnit- ten. WATTER, BSK OR 32 N 35, hingegen will dem Vertretenen diese Einredemöglich- keit zugestehen. 121 Vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 543 N 79; PESTALOZZI/HETTICH, BSK OR 543 N 7. 122 Vgl. PESTALOZZI/HETTICH, BSK OR 543 N 7. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 183 Auch wenn – oder gerade weil – diese Unsicherheiten bestehen, tun die Unternehmer gut daran, sich bereits bei der Ausarbeitung der Verträge Ge- danken zur Haftung zu machen. C. Unmittelbare Inanspruchnahme der anderen Unternehmer Der Auslagenersatzanspruch, der dem handelnden Gesellschafter zusteht,123 ist dispositiver Natur. Die Gesellschafter können daher abweichende Abre- den treffen und beispielsweise vereinbaren, dass der anspruchsberechtigte (als direkter Stellvertreter handelnde) Gesellschafter bereits während der Dauer der Gesellschaft unmittelbar gegen seine Mitgesellschafter vorgehen und von ihnen anteilsmässigen Ersatz für seine Auslagen verlangen kann.124 Soweit allerdings keine (zusätzlichen) Absprachen über die Fälligkeit bzw. den Zeitpunkt der Erfüllung des Ersatzanspruchs vorliegen,125 ist der Ge- sellschafter nicht besser gestellt, als wenn er aufgrund seines Regressrechts gegen seine Mitgesellschafter vorgeht. Er kann in diesem Fall nämlich ebenfalls erst dann auf die Mitgesellschafter greifen, wenn er die Forderung gegenüber dem Gläubiger erfüllt hat. Vereinbaren die Gesellschafter demgegenüber, dass derjenige Gesellschaf- ter, der vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, vor der Bezahlung der Schuld von seinen Mitgesellschaftern ihren internen Anteil fordern kann, steht ihm ein Anspruch auf Deckung zu.126 Mit einer solchen Abrede wäre A. im vorne erörterten Fall gedient gewesen, weil er dann von B. dessen hälftigen Anteil hätte verlangen können und nicht zuerst die (ganze) Forde- rung hätte begleichen müssen. Solche Abreden bergen indessen die Gefahr, dass ein Gesellschafter doppelt leisten muss. Die Leistung der Deckung im Innenverhältnis schützt ihn nämlich nicht davor, dass der Gläubiger ihn (im Aussenverhältnis) auch in Anspruch nimmt, weil beispielweise der de- ckungsberechtigte Gesellschafter noch nicht (vollständig) geleistet hat. Indem die Unternehmer finanzielle Fragen wie etwa die Risikotragung im Innenverhältnis vertraglich regeln können,127 ist es möglich, dass sie unter- 123 Vgl. dazu IV.2.C.b. (direkte Stellvertretung) vorne. 124 Vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 39, N 53 f. und N 73 ff. 125 Zur Zulässigkeit solcher Absprachen vgl. FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 75 m.w.H. 126 Ein Anspruch auf Deckung durch die anderen Gesellschafter kann auch für den als indi- rekter Stellvertreter handelnden Gesellschafter vereinbart werden (vgl. dazu V.3.B. vor- ne). 127 KRAUSKOPF, 34. KARIN MÜLLER 184 einander vereinbaren, dass der vom Besteller in Anspruch genommene Un- ternehmer von den Mitunternehmern unmittelbar deren interne Anteile ein- fordern kann. Wie ausgeführt, bergen solche Abreden indessen das Risiko der Doppelzahlung. D. Änderung des Umfangs des Regressrechts Hat ein Unternehmer aufgrund der solidarischen Haftung eine Leistung an den Besteller erbracht, kann er nach OR 148 II für den Betrag, der seinen internen Verlustanteil übersteigt, auf seine Mitunternehmer Regress neh- men. Sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Unternehmern nichts anderes ergibt, hat von der an den Besteller geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.128 Die Unternehmer können diese Aus- gleichsregelung abändern. Dies ist zu empfehlen, wenn die werkvertragli- chen Leistungen der einzelnen Unternehmer betragsmässig voneinander abweichen.129 Solche internen Vereinbarungen berühren indessen die Haftung gegenüber dem Besteller nicht, sodass dieser dennoch jeden Unternehmer nach seiner Wahl nur für einen Teil oder das Ganze in Anspruch nehmen kann. E. Vorschuss bzw. Deckung aus dem Vermögen der ARGE Die Gesellschafter haben grundsätzlich das Recht, von der Gesellschaft einen Vorschuss für anstehende Aufwendungen zu verlangen, weil sie nicht verpflichtet sind, über die geschuldeten Beiträge hinaus Leistungen zu er- bringen.130 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Vorschussleistung nicht aus oder weigern sich die Mitgesellschafter, den Vorschuss aus dem Gesell- schaftsvermögen zu zahlen, steht dem Gesellschafter aber kein klagbarer Anspruch auf Leistung eines Vorschusses zu.131 Eine Forderung eines Gläubigers stellt zwar keine anstehende Aufwendung in diesem Sinn dar, für deren Erfüllung ohne entsprechende Vereinbarung ein Vorschuss verlangt werden könnte. Denkbar ist aber, dass die Unter- nehmer vertraglich vereinbaren, dass der vom Besteller in Anspruch ge- 128 OR 148 I. 129 Vgl. REBER, 45. 130 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 79. 131 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 537 N 81. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 185 nommene Unternehmer eine Deckungssumme zur Bezahlung der Forderung verlangen kann, soweit das Gesellschaftsvermögen dazu ausreicht.132 F. Zuweisung von Schulden im Rahmen der Liquidation der ARGE Nach OR 551 wird an den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert. Für Gesellschaftsschulden, die im Liquidationsverfahren nicht getilgt wurden, sind die Gesellschafter daher auch nach Auflösung der Gesellschaft bis zur Verjährung des Anspruchs solidarisch haftbar.133 Die solidarische Haftung der Unternehmer endet demnach nicht mit der Auflösung der ARGE. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Unternehmer aus dem Konsortium ausscheidet. Gegenüber dem Besteller haften die Unter- nehmer für bestehende Verbindlichkeiten weiterhin solidarisch und unbe- schränkt.134 Sie können durch die Auflösung und Liquidation der Gesell- schaft bzw. das Ausscheiden aus der ARGE der Solidarhaftung demnach nicht entrinnen. Im Rahmen der Liquidation sind allerdings in erster Linie die fälligen Schulden der Gesellschaft zu begleichen.135 Die Gesellschafter haben An- spruch darauf, dass die Schulden vor der Verteilung des Gesellschaftsver- mögens beglichen werden.136 Fehlt es an einem (ausreichenden) Vermögen zur Tilgung der Schulden, sind allfällig noch nicht geleistete Beiträge ein- zuziehen. Können die Schulden damit noch nicht getilgt werden, haben die Gesellschafter grundsätzlich ihre Verlustanteile an die Liquidationsgesell- schaft zu leisten, damit die Gläubiger befriedigt und die interne Auseinan- dersetzung, die aufgrund der (bisweilen unterschiedlichen) Verlustbeteili- gungen erforderlich ist, durchgeführt werden können.137 Zur vollständigen 132 Für eine (bloss) anteilsmässige Deckung durch die anderen Gesellschafter bei fehlendem Gesellschaftsvermögen vgl. V.3.B. und V.3.C. vorne. 133 FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 194. Wird die Forderung des Gläubigers erst nach Auflösung der Gesellschaft fällig, beginnt die Verjährung in diesem Zeitpunkt zu laufen (FELLMANN/MÜLLER, BK OR 544 N 194). 134 KRAUSKOPF, 61; vgl. auch SCHERRER, 105. 135 OR 549. Für nicht fällige oder umstrittene Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Rückstellungen zu machen (VON STEIGER, SPR VIII/1, 465). 136 VON STEIGER, SPR VIII/1, 465 Fn. 46. 137 VON STEIGER, SPR VIII/1, 466 f. KARIN MÜLLER 186 Liquidation gehören damit auch die Feststellung der Verlustanteile der Ge- sellschafter und die Leistung an die Gesellschaft in Liquidation.138 Können oder wollen die Gesellschafter ihre Verlustanteile nicht leisten, ist es Sache der einzelnen Gesellschafter (und nicht der Liquidatoren), gegen die säumigen Mitgesellschafter vorzugehen.139 Die gesetzliche Liquidationsordnung ist dispositiver Natur und kann ver- traglich abgeändert werden.140 Die Gesellschafter können daher vereinba- ren, dass ein einzelner von ihnen eine Gesellschaftsschuld übernimmt.141 Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich um eine interne Schuldüber- nahme,142 die an der solidarischen Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger nichts ändert. Soll die (schwebende) Verpflichtung auch im Aussenverhältnis übernommen werden mit der Wirkung, dass die anderen Gesellschafter von der Haftung befreit werden, ist eine Vereinbarung mit dem Gläubiger erforderlich.143 Kann eine Forderung des Bestellers im Rahmen der Liquidation mangels (ausreichendem) Gesellschaftsvermögen nicht beglichen werden und wollen oder können die Unternehmer ihre Verlustanteile auch nicht in die Liquida- tionsgesellschaft einschiessen, können sie vereinbaren, dass einer von ihnen die Schuld (im Innenverhältnis) übernimmt. Die Aufteilung der Leistungs- pflicht unter den Unternehmern auf dem Weg einer einvernehmlichen Lö- sung hat nach den Vorschriften über die Verlustbeteiligung zu erfolgen.144 Mit einer solchen Schuldübernahmevereinbarung ist daher vermutungsweise auch die Abrede verbunden, dass der schuldübernehmende Unternehmer von den anderen ihre internen Verlustanteile einfordern kann, soweit er die Schuld nicht auch im Innenverhältnis allein zu tragen hat. Die Einforderung der Verlustanteile erfolgt gemäss vertraglicher Vereinbarung und kann un- abhängig davon sein, ob der schuldübernehmende Unternehmer (im Aus- senverhältnis) den Gläubiger bereits befriedigt hat. An der Haftung im Aus- senverhältnis (gegenüber dem Besteller) ändert sich durch eine solche Ver- einbarung indessen nichts. Eine Befreiung auch gegenüber dem Besteller 138 VON STEIGER, SPR VIII/1, 467 Fn. 53; vgl. auch SIEGWART, ZK OR 533 N 24. 139 VON STEIGER, SPR VIII/1, 467. 140 SIEGWART, ZK OR 548/549/550 N 20. 141 VON STEIGER, SPR VIII/1, 468. 142 Vgl. OR 175. Die Besonderheit an dieser Konstellation ist, dass der schuldübernehmende Gesellschafter aufgrund der solidarischen Haftung selbst Schuldner der betreffenden Verbindlichkeit ist. 143 OR 176 I. Vgl. VON STEIGER, SPR VIII/1, 468. 144 Vgl. auch HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 548-551 N 142. DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 187 setzt dessen Einverständnis voraus. Wie bei einer Vereinbarung über die unmittelbare Inanspruchnahme der Mitgesellschafter durch die Unterneh- mer145 tragen in einem solchen Fall die im Innenverhältnis befreiten Unter- nehmer im Aussenverhältnis weiterhin das Risiko, vom Gläubiger in An- spruch genommen zu werden und damit doppelt zu bezahlen, soweit sie ihren Verlustanteil an den übernehmenden Schuldner bereits geleistet ha- ben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Einforderung der Verlustan- teile der anderen Unternehmer erst in dem Moment zuzulassen, in dem der schuldübernehmende Gesellschafter an den Besteller leistet oder von ihm in Anspruch genommen wird. Scheitert demgegenüber eine einvernehmliche Lösung unter den Unterneh- mern, entfällt auch die Möglichkeit, die Verlustanteile der anderen vorweg zu erheben.146 Sofern erst nach dem (vermeintlichen) Abschluss der Liquidation eine For- derung des Bestellers gegen die Unternehmer bekannt wird,147 haben die Unternehmer ebenfalls nach Massgabe ihrer Verlustbeteiligung für den Be- trag aufzukommen. Wird ein Unternehmer aufgrund der solidarischen Haf- tung vom Besteller in Anspruch genommen und erfüllt er die Forderung, steht ihm ein Regressrecht gegen die anderen Unternehmer zu.148 Im vorne besprochenen Fall hätte A. aufgrund des Abschlusses des Pro- jekts C (Parkettverlegung) die Auflösung der (projektbezogenen) einfachen Gesellschaft zwischen ihm und B. geltend machen und von B. im Rahmen der Liquidation verlangen können, dass dieser seinen Verlustanteil an die Liquidationsgesellschaft leistet.149 Die Leistung des Verlustanteils von B. an sich selbst konnte A. hingegen nicht fordern. Das verwehrte ihm das Bun- desgericht denn auch zu Recht. Gedient gewesen wäre A. auch, wenn er eine Vereinbarung mit B. hätte nachweisen können, wonach er im Innenverhältnis im Rahmen der Verlust- aufteilung bei der Liquidation der Gesellschaft die Schuld gegenüber der D. AG allein übernommen habe und aufgrund der Schuldübernahme von B. 145 Vgl. dazu V.3.C. vorne. 146 HANDSCHIN/VONZUN, ZK OR 548-551 N 142. 147 Vgl. auch OR 371 (Verjährung der Ansprüche des Bestellers nach zwei bzw. fünf Jah- ren). 148 VON STEIGER, SPR VIII/1, 469. 149 Vgl. dazu auch die Entscheide der Vorinstanzen (Bezirksgericht Arlesheim [150 12 673 IV] vom 17. April 2013, E. 7. und 8. sowie Kantonsgericht Basel-Landschaft [400 13 180] vom 10. Dezember 2013, C. und D. [Sachverhalt], wobei das Kantonsgericht davon ausging, dass sich die Frage der Liquidation nicht stelle [E. 7.]). KARIN MÜLLER 188 vor der Leistung an die Gläubigerin dessen Verlustanteil hätte fordern kön- nen. Die Alleinübernahme im Aussenverhältnis hingegen berechtigte ihn nicht zu einer vorzeitigen Verlustanteilseinforderung.150 VI. Schlussfolgerungen Der Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zu einer als einfache Gesell- schaft ausgestalteten ARGE kann sich alles andere als einfach erweisen. Insbesondere die solidarische Haftung der Unternehmer gegenüber dem Besteller kann die einzelnen Unternehmer in Schwierigkeiten bringen.151 Dies gilt – wie der erörterte Entscheid des Bundesgerichts gezeigt hat – speziell auch für Einzelunternehmer, die mit ihrem gesamten (privaten und geschäftlichen) Vermögen für die Forderungen des Bestellers einzustehen haben. Für die Unternehmer besteht nur ein sehr geringer Spielraum, die Solidarhaftung zu beschränken bzw. deren Folgen zu mildern. Sofern der Besteller nicht zu einer Modifizierung der Solidarhaftung Hand bietet, ist die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsgemeinschaftsvertrags für die Folgen der Haftung von entscheidender Bedeutung. Eine sorgfältige Redaktion des Gesellschaftsvertrags trägt wesentlich dazu bei, dass die Unternehmer nicht unliebsame Überraschungen erleben. Ferner kann auch der Abschluss einer Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für die ARGE ratsam sein.152 150 Vgl. dazu III. vorne. 151 Neben der solidarischen Haftbarkeit kann sich aus der Tatsache, dass die Unternehmer unter sich eine einfache Gesellschaft bilden, ein weiteres Problem ergeben. Will der Be- steller die Werklohnforderung der Unternehmer nicht erfüllen, müssen alle Unternehmer gemeinsam klagen. Sie bilden dabei eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. FELL- MANN/MÜLLER, BK OR 530 N 627 und N 661). Wenn ein Unternehmer nicht bereit ist, Klage zu erheben, können sich Schwierigkeiten ergeben (vgl. SPIESS/HUSER, SHK-SIA 118, Art. 28 N 27; vgl. auch OGer Uri, Entscheid vom 31. Januar 2005 [OG V 04 30], RB 2004/05, Nr. 45). 152 Zu beachten ist dabei, dass in den meisten Betriebshaftpflichtversicherungen die Tätig- keit der Unternehmer als Gesellschafter einer ARGE von der Deckung ausgenommen ist. Erforderlich ist in solchen Fällen der Abschluss einer speziellen, (bau-)objektbezogenen Haftpflichtversicherung durch die ARGE (SPIESS/HUSER, SHK-SIA 118, Art. 26 N 9; vgl. auch STÖCKLI, 16). DAS RISIKO DER SOLIDARHAFTUNG UNTER BAUUNTERNEHMERN 189 Literaturverzeichnis Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I (Art. 1–529 OR), Hrsg.: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand Wolfgang, 6. A., Basel 2015 (zit. BSK OR) Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II (Art. 530–964 OR, Art. 1–6 SchlT AG, Art. 1–11 ÜBest GmbH), Hrsg.: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Watter Rolf, 4. A., Basel 2012 (zit. BSK OR) BECKER HERMANN, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, Band VI: Obligationenrecht, Abteilung 1: Allgemeine Bestimmungen, Art. 1–183 OR, Bern 1941 (zit. BK) FELLMANN WALTER/MÜLLER KARIN, Berner Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Band VI: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die ein- zelnen Vertragsverhältnisse, 8. Teilband: Die einfache Gesellschaft, Art. 530–544 OR, Bern 2006 (zit. BK) GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2011 (zit. Werk- vertrag) DERS., Ein Bauwerk – Mehrere Unternehmer, ZBJV 1982, 65 ff. (zit. ZBJV 1982) GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER R./SCHMID JÖRG, Schweizerisches Obli- gationenrecht, Allgemeiner Teil ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, Band I, 10. A., Zürich/Basel/Genf 2014 HANDSCHIN LUKAS/VONZUN RETO, Zürcher Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilrecht, Teilband V/4a: Die einfache Gesellschaft, Art. 530– 551 OR, Zürich 2009 (zit. ZK) JUNG PETER, Regressprobleme bei der Privilegierung eines Solidarschuld- ners, in: Mélanges en l’honneur de Pierre Tercier, Hrsg.: Peter Gauch/Franz Werro/Pascal Pichonnaz, Genf/Zürich/Basel 2008, 285 ff. (zit. Mélanges Tercier) KRAUSKOPF FRÉDÉRIC, Solidarhaftung und Rückgriff unter Baubeteiligten, in: Schweizerische Baurechtstagung 2009, hrsg. vom Institut für Schweize- risches und Internationales Baurecht, Freiburg 2008, 21 ff. KRATZ BRIGITTA, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, Band VI: Obligationenrecht, Abteilung 1: Allgemeine Bestimmungen, Teilband 8: Solidarität, Art. 143–150 OR, Bern 2015 (zit. BK) KARIN MÜLLER 190 MÜLLER HANNES, Die Arbeitsgemeinschaft – Rechtliche Struktur der AR- GE des Baugewerbes, Diss. Bern, Zürich 1981 (zit. ARGE) MÜLLER KARIN, Das Recht der Arbeitsgemeinschaft im Wandel?, BR 2004, 4 ff. (zit. BR 2004) MÜLLER KARIN/GIESBRECHT LENA, ARGE als einfache Gesellschaft, Be- schränkung der Solidarhaftung, Rückgriff unter Baubeteiligten, BR 2015, 157 f. REBER HANS J., Haftung mehrerer für Baumängel, BR 1981, 43 ff. SCHERRER ERWIN, Freuden und Leiden von und mit Konsortien, in: Schweizerische Baurechtstagung 2007, hrsg. vom Institut für Schweizeri- sches und Internationales Baurecht, Freiburg 2007, 87 ff. SIEGWART ALFRED, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht, 4. Teil: Die Personengesellschaften (Art. 530– 619), Zürich 1938 (zit. ZK) SPIESS HANS RUDOLF/HUSER MARIE-THERES, Norm SIA 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, hrsg. durch den Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein, SHK, Bern 2014 (zit. SHK-SIA 118) VON STEIGER WERNER, Gesellschaftsrecht, Allgemeiner Teil, Besonderer Teil: Die Personengesellschaften, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, Handelsrecht, hrsg. von Werner von Steiger, Basel und Stuttgart 1976 (zit. SPR VIII/1) STÖCKLI HUBERT, Versicherungen beim Bauen – und was die ABV sagen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2011, hrsg. vom Institut für Schweize- risches und Internationales Baurecht, Freiburg 2010, 1 ff. VON TUHR ANDREAS/ESCHER ARNOLD, Allgemeiner Teil des Schweizeri- schen Obligationenrechts, Zweiter Band, 3. A., Zürich 1974 WEISS ANDREAS W., Solidarität nach Art. 143–149 des Schweizerischen Obligationenrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verjährung, Diss. Luzern, Zürich/Basel/Genf 2011 WERRO FRANZ/PERRITAZ VINCENT, Le recours de l’associé dans la société simple, Quelques considérations critiques sur la solidarité parfaite et la sub- rogation à partir de l’ATF 103 II 137, in: Festschrift für Walter A. Stoffel, mit Betonung auf die einfache Gesellschaft, Hrsg.: Marc Amstutz/Isabelle Chabloz/Michel Heinzmann/Inge Hochreutener, Bern 2014, 35 ff. (zit. FS Stoffel)

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    Impuls I 2021 GenY Z ICG 20210501

    idée coopérative Impulse 1 | 2021 Generationen Y & Z im Fokus von Genossenschaften Cornelia Amstutz und Florence Scherer . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 2/45 Vorwort Idée Coopérative Die Generationen Y und Z zeigen auf, dass die verschiedenen gesellschaftlichen Entwicklungen die Kinder ihrer Zeit massgeblich prägen. Sie widerspiegeln sich in ihren Wertvorstellungen, Lebensentwürfen sowie Prioritäten in den Kauf- und Berufsentscheidungen. Genossenschaften stehen nun vor der Herausforderung, diese Einstellungen wahrzunehmen und auf diese Anforderungen einzugehen. Nicht zuletzt, weil es die Generation Y wie Z als neues Kundensegment sowie für den Arbeitsmarkt zu gewinnen gilt. Die Studie von Cornelia Amstutz (Universität Luzern) zeigt auf, wie sich die Generationen Y und Z von ihren Vorgänger-Generationen unterscheiden. Sie suchen nach der beruflichen Selbstverwirklichung und der Sinnhaftigkeit. Sie wollen überzeugt werden! Die Idée Coopérative, das Kompetenzzentrum für Genossenschaften, will mit der neusten Publikation der Reihe «Impulse» die Werte der Generation Y und Z besser verstehen und mögliche Schlüsse für die strategische Ausrichtung der Genossenschaften ziehen. Die vorliegende Schrift zeigt den Handlungsbedarf von Genossenschaftsunternehmen zur Generation Y und Z in der potentiellen Rolle als Mitglieder, Mitarbeiter, Kunden und Gründer. Zudem gibt Florence Scherer von der renommierten Werbeagentur «Jung von Matt LIMMAT» im zweiten Teil des Impulses sieben konkrete Empfehlungen, wie die Generationen Y und Z durch strategische Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Genossenschaften gewonnen werden können. Bern, 20. April 2021 Idée Coopérative Genossenschaft Seite 3/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Zusammenfassung Der Bericht widmet sich der Zukunftssicherung der Genossenschaften. Basierend auf den Erkenntnissen der eigenen Umfragen von 2012 und 2016 kann festgehalten werden, dass die Schweizer Bevölkerung Genossenschaften zwar als wenig innovativ wahrnimmt, Ihnen aber dennoch hohes Vertrauen schenkt. In Anbetracht, dass 2018 die Millenials bereits einen Drittel der Erwerbsbevölkerung ausmachten und nahezu jede zehnte Erwerbsperson (7,7 Prozent) der Generation Z angehört, rücken diese Generationen in den Fokus von Genossenschaften. Wie können sich Genossenschaften positionieren, um attraktiv für diese beiden Generationen zu werden? Wie gewinnen Genossenschaften junge Konsumenten als Kunden und Mitglieder? Können genossenschaftliche DNA-Elemente die Generationen Y und Z überzeugen? Welche attraktiven Anstellungsbedingungen suchen die Generationen Y und Z? Diese zentrale Fragestellungen liegen der Studie zugrunde. Die Erkenntnisse wurden mittels Gruppeninterviews mit unterstützenden Kurzfragebogen ermittelt. Die Generation Y resp. Millenials (1980-1995) gilt als überaus gebildet, weltoffen und ist die erste Generation, welche als Digital Natives betitelt wird. Sie legen viel Wert auf Selbstverwirklichung, sind bereit, für das Unternehmen Leistung zu erbringen und gelten als Teamplayer. Als Pendelbewegung zu den Millenials zeichnet sich die Generation Z (1996-2010) vor allem durch ihre Flatterhaftigkeit und Unverbindlichkeit gegenüber Beziehungen und Handlungen aus. Einzig ihrer Familie und engen Freunden gegenüber zeigen sie sich loyal. Die Grenzen zwischen Realität und virtuellen Räumen verfliessen bei der Generation Z noch mehr als bei der Generation Y. Beide Generationen sind stark geprägt von der politischen (Klimabewegung) sowie wirtschaftlich/sozialen (Covid-19 Krise) Aktualität. Der vorliegende Impuls wird durch Implikationen für Genossenschaften im Bereich Marketing und Kommunikation abgerundet. Auf Basis der Studienerkenntnissen zeigen sieben Empfehlungen Handlungsfelder für Genossenschaften auf, um sich bei der jungen Generation zu etablieren. Zudem werden konkrete Massnahmen genannt, um die Empfehlung umzusetzen. Zentral dabei ist allem voran, dass der Zeitpunkt ideal ist, um mit der Kommunikation als Genossenschaft in die Offensive zu gehen. Das Momentum soll genutzt werden, weshalb der Führungsebene von Genossenschaften als Abschluss des Impulses erste To-Dos genannt werden, um die Weichen zur strategischen Ausrichtung von Marketing und Kommunikation zu stellen. Seite 4/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Inhaltsverzeichnis Vorwort Idée Coopérative ________________________________________________________ 2 Zusammenfassung _____________________________________________________________ 3 Inhaltsverzeichnis ______________________________________________________________ 4 1. Einleitung ___________________________________________________________________ 6 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag _________________________________________ 6 1.2 Ausgangslage und Aufbau _________________________________________________ 7 2. Untersuchungsobjekt _________________________________________________________ 8 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) ____________________________________________ 8 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) ____________________________________________ 8 2.3 Generation Y und Z als Kunden _____________________________________________ 9 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer _______________________________________ 10 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) ________________________ 13 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung ___________________________________________ 13 2.5.2 Corona-Krise_____________________________________________________________ 17 2.5.3 Fazit ___________________________________________________________________ 18 3. Forschungsmethodik ________________________________________________________ 19 3.1 Vorgehensweise _________________________________________________________ 19 3.2 Fokusgruppe ____________________________________________________________ 19 3.3 Forschungsfragen________________________________________________________ 21 4. Ergebnisse _________________________________________________________________ 22 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? ____________________________________________ 22 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft ___________________________________ 22 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft ____________________________________________ 22 4.1.3. Fazit ___________________________________________________________________ 23 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? _______________________________________________________________ 23 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen ________________________________________ 23 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation __________________________________________________ 24 . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 5/45 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber _____________________________________________ 24 4.2.4 Fazit ___________________________________________________________________ 25 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? _______________________________________________________ 26 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung _____________________________________ 26 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche _____________________________________________ 26 4.3.3 Fazit ___________________________________________________________________ 28 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z ________________ 28 5. Implikationen für Marketing und Kommunikation _________________________________ 30 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) _____________________________ 30 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane _____________________________________ 33 Appendix ____________________________________________________________________ 34 Interviewleitfaden ___________________________________________________________ 34 Fragebogen ________________________________________________________________ 38 Autoren ______________________________________________________________________ 41 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis ____________________________________________ 42 Literaturverzeichnis ___________________________________________________________ 43 Seite 6/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 1. Einleitung 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag Die ehemalige IG Genossenschaftsunternehmen (IGG, Verein), die im Jahre 2020 in die Idée Coopérative Genossenschaft umgewandelt wurde, bezweckte seit ihrer Gründung (2010) die institutionalisierte Förderung der Forschung über Genossenschaften. So beauftragte die IGG 2017/2018 das Kompetenzzentrum für Genossenschaftsunternehmen des Instituts für Unternehmensrecht (IFU | BLI) an der Universität Luzern eine interdisziplinäre Forschung zu folgender Frage durchzuführen: Das Ziel der vorliegenden Forschungsarbeit besteht darin, die Forschungsfragen in Bezug auf die einzelnen Rollen zu beantworten. Um den Rahmen der Publikation nicht zu sprengen, wird im weiteren nur noch auf die Rollen als Mitabeitende und Kunden eingegangen. Der Forschungsstand ist für diese beiden Rollen breit abgestützt. Über die positive Stimulation und Wissensvermittlung bei Mitarbeitenden und Kunden kann direkt oder indirekt ebenfalls eine Wirkung als Genossenschaftsmitglied herbeigeführt werden. Ein weiterer spannender Ansatz, den es für die Genossenschaften zu untersuchen gilt, ist die Sharing Economy. Der Sharing Economy (also geteilte Ressourcen) liegt neben dem Nachhaltigkeitsgedanken auch das Gemeinschaftsgefühl zugrunde (Hertwig / Papsdorf, 2017). Besonders die Generationen Y und Z nutzen internetbasierte Plattformen und Marktplätze wie Airbnb, Uber oder Etsy häufig und setzen gemäss Umfrage von PwC bis 2025 geschätzt 570 Mia. Euro um (PwC, 2016). Um die Gründeraktivität bei der Generation Y und Z für Genossenschaften anzuregen und die Genossenschaft als Rechtsform somit nachhaltig zu sichern, müsste sinnvollerweise der Hebel bei den Treuhändern und Anwälten angesetzt werden, die die Rechtsform Genossenschaft wenig oder gar nicht (mehr) kennen und sie ihren Klienten daher auch nicht empfehlen. Erschwerend kommt hinzu, dass bei dieser Rechtsform limitierte Möglichkeiten bei der Kapitalbeschaffung bestehen (Putschert, 2013) und die Hürde von sieben Mitglieder (Genossenschafter) für eine Gründung genommen werden muss (OR Art. 831). Der Forschungsauftrag wurde 2017 erteilt und die Befragungen anschliessend im Sommer 2018 durchgeführt. Seit der Befragung haben jedoch einschneidende Entwicklungen wie die Was können Genossenschaften tun, um die Personen der Generationen Y und Z für folgende Funktionen zu gewinnen: • als Genossenschafter von bestehenden Genossenschaften • als Mitarbeiter von Genossenschaften • als Kunden von Genossenschaften • als Gründer von neuen Genossenschaften . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 7/45 Klimabewegung und COVID-19 Pandemie einen starken Einfluss auf die Wertehaltung der jungen Generation gehabt. Diesen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Generation Y und Z wird deshalb im Kapitel 2.5 als Exkurs Rechnung getragen und genauer beleuchtet. Hinweis: Sämtliche Begriffe und Bezeichnungen in diesem Dokument sind nicht geschlechterspezifisch intendiert und beinhalten somit sowohl die männliche als auch die weibliche Form. 1.2 Ausgangslage und Aufbau In früheren Jahren wurden bereits Studien zur Wahrnehmung der Genossenschaft in der Schweizer Bevölkerung an der Universität Luzern realisiert (vgl. Taisch et al, 2012). Basierend auf diesen Erkenntnissen (Umfragen von 2012 und 2016) kann festgehalten werden, dass die Schweizer Bevölkerung Genossenschaften zwar als wenig innovativ wahrnimmt, ihnen aber dennoch hohes Vertrauen schenkt. Junge haben mit Genossenschaften kaum etwas am Hut und wissen wenig über diese Gesellschaftsform (vgl. L. Golder et al., 2012; L. Golder et al., 2016). In einer aktuelleren Studie aus Deutschland gaben 49 Prozent der Generation Y und 56 Prozent der Generation Z an, die Prinzipien und Werte der Genossenschaft nicht zu kennen. Dies ist im Kern aufgrund des gleichen Kulturkreises auch für die Schweiz übertragbar (Breuning, 2019). Um die zu untersuchenden Generationen Y und Z (siehe Kapitel 2) wissenschaftlich voneinander abzugrenzen, wird auf die Definition des Soziologen Karl Mannheim verwiesen: Eine Generation ist eine Altersgruppe, die durch gemeinsame historisch-gesellschaftliche Ereignisse und Einwirkungen geprägt wurde, wodurch sie sich von früher oder später geborenen Menschen unterscheidet (zum Beispiel Krieg, Tod, Hunger, Stillstand, aber auch Frieden, Wohlfahrt oder technologische Errungenschaften; vgl. Matthes, 1985, 368; N.N. 2019). Insgesamt wurden für die Studie 20 Vertreter aus den Generationen Y und Z in drei Fokusgruppengesprächen interviewt. Diese Leitfadeninterviews wurden zusätzlich mit Kurzfragebogen zu nicht besprochenen Themengebiete breiter abgestützt (siehe Kapitel 3). Auf die Ergebnisse der Studie wird im Kapitel 4 eingegangen. Durch das bessere Verständnis bezüglich der Merkmale der beiden Generationen Y und Z ergeben sich praktische Handlungsempfehlungen für die Genossenschaften (siehe Kapitel 5). Eine Checkliste zuhanden der Führungsebene von Genossenschaften rundet die Forschungsarbeit ab. Seite 8/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 2. Untersuchungsobjekt 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) Die Millenials1, auch Generation Y2 oder Generation Why genannt, haben die Jahrtausendwende schon bewusst erlebt und bekamen auch den Internetboom und die Globalisierung in vollen Zügen mit. Sie zeichnen sich im Gegensatz zu den Vorgängergenerationen durch ein hohes Bildungsniveau aus (Mörstedt, 2017). Seit Mitte des letzten Jahrzehnts strömt die Generation Y auf den Arbeitsmarkt und macht 2018 bereits 33 Prozent der Erwerbsbevölkerung aus (SAKE, 2019). Sie stellt im Gegensatz zu den älteren Generationen ganz besondere Ansprüche an die Unternehmen. Die Generation Y assoziiert mit dem Begriff der Globalisierung insbesondere die Möglichkeit, in andere Länder zu reisen, international zu studieren oder arbeiten zu können, sowie ein hohes Mass an kultureller Vielfalt. Die damit einhergehende räumliche und mentale Mobilität hat damit Einfluss auf das Verhalten der Generation Y und kann sich unter Umständen in der oftmals verminderten Loyalität zum Arbeitgeber manifestieren. Die Generation Y legt sehr viel Wert auf Selbstverwirklichung, ist jedoch ebenso ein geübter Teamplayer, der sich nicht nur offline, sondern auch in der virtuellen Welt durch eine exzellente Vernetzung auszeichnet (Klaffke, 2014). Das Internet und der Umgang damit gehören für die Generation Y zum Lebensalltag. Sie sind die ersten Digital Natives, die in der Kindheit von den technologischen Medien mitsozialisiert wurden. Arbeit und Privatleben werden nicht mehr streng geteilt, sondern ergänzen sich und verschmelzen zunehmend. Dennoch legt die Generation Y viel Wert auf Freiraum für Privates (Mörstedt, 2017 und 2020). Aus dem Konzept der „Work-Life-Balance“ entwickelt sich immer mehr das Konzept der „Work-Life-Blend“ (Scholz, 2014). Private Angelegenheiten sollten auch während der Arbeitszeit geregelt werden können, gleichzeitig ist man jedoch bereit, bei Bedarf in der Freizeit zu arbeiten. 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) Die Generation Z, geboren zwischen 1996 und 2010, auch Generation Instagram oder Praktikum genannt, hat die Digitalisierung des Alltags komplett in ihr Leben integriert. Sie definiert sich stark über materiellen Besitz und inszeniert sich selber reell und virtuell. Der 1 William Strauss und Neil Howe prägten erstmals den Begriff Millenials. 2 Der Begriff «Generation X» ist angelehnt an den Romantitel von Douglas Coupland, 2004. Generation Y die logische Abfolge. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 9/45 Generation Z sind Trends wichtig und sie ist es gewohnt, rund um die Uhr online zu sein, permanent am «social networken» (Tulgan, 2013; Mörstedt, 2017). Anders als die Generation Y differenziert die Generation Z wieder mehr zwischen Arbeit und Privatleben. Feste Abgrenzungen sowie klare Strukturen werden wieder gewollt (Mörstedt, 2017 und 2020). Scholz beschreibt in seinem Buch, dass es der Generation Z «um einen klar abgesteckten Arbeitsraum, also um Arbeitszeitregelung, […] und um die Unzulässigkeit jeglicher beruflicher Aktivität in der Freizeit» geht (Scholz, 2014, 143). Den Arbeitslaptop nach der Arbeit mit nach Hause zu nehmen, ist für die Generation Z undenkbar.3 Selbstverwirklichung wird nicht mehr nur in der Arbeit gesucht, sondern vor allem in der Freizeit und in sozialen Kontakten (Selbstinszenierung). Bei diesen gibt es keine Abgrenzung mehr zwischen virtuell und real, sondern der Austausch mit Nutzern der selben Medien findet ununterbrochen statt. Das spiegelt sich auch in den Werten der Generation Z wider: Sie haben einen grossen Wunsch nach freier Entfaltung, sind sich aber auch ihrer unsicheren Zukunft bewusst. Den Wohlstand ihrer Elterngeneration werden sie vermutlich nicht erreichen, dafür können sie sich ungebremst und in alle Richtungen entfalten (Mörstedt, 2017 und 2020). Das führt bei vielen zu einer Ratlosigkeit und einem Ausprobieren, welche Wege passen könnten. Einhergehend mit der Tertiärisierung ist eine Flexibilisierung des Arbeitsmarktes zu beobachten. Die zunehmende Verbreitung von ungebundenen Arbeitsverhältnissen, wie etwa befristete Stellen, Praktika oder Leiharbeit, führt dazu, dass das Erwerbsleben flexibler gestaltet werden muss (Scholz, 2014). 2.3 Generation Y und Z als Kunden Die folgende tabellarische Übersicht (Tabelle 1) erleichtert es, die beiden Generationen und ihre Haltungen als Kunde zu unterscheiden. Grundlagen bilden die Studie von Mörstedt und diverse Literaturquellen u.a. Scholz, Klaffke. Aus der hellgrauen Spalte sind mögliche Effekte für die Genossenschaften ersichtlich. Generation Y (1980-1995) Impact Generation Z (1996-2010) Impact Allgemeine Merkmale • Gut ausgebildet • Gut informiert • Social-media- affin • Ausgeprägtes Selbst- bewusstsein Transparente Information, Werbung über social media / digital, Status Brands ansprechen • Definiert sich über materiellen Besitz • Smartphones bereits in der Primarschule (Grundschule) • Social-media-affin • Multichannel- Einkauf rund um die Uhr Status und Besitz- Mehrung, Brands ansprechen, digitale Kanäle, Onlinevertrieb Werte 3 Die geführten Fokusgespräche haben dies aufgezeigt: Keine Präferenz zu Home-Office. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 10/45 • Vernetzung • Optimismus • Leistungsbereitsc haft • Freiheit & Flexibilität Positive Erlebnisse ansprechen, digitale Ver-breitung und Feedback ermöglichen, Modulare Produkte / Services • Wunsch nach freier Entfaltung • Realismus • Flatterhaftigkeit4 • (Sicherheit und Stabilität) Freiheitsversprechen, Versprechen von Sicherheit + Ratings + Freunde + Communities Kommunikationsmittel • SMS /social media • Smartphones • E-Mail • Digital • Instant Messaging Mobile / digital Kanäle (Apps) ausbauen – auch für Produktentwicklung • Mobile / Smartphones • Digital • Facetime, Skype, Hangouts • Instant Messaging Neuste Kommunikationsmittel, Visualisierung (Video wichtig) Verkauf & Marketing • Virale / elektronische Medien • Über Freunde Loyalitätsmanage- ment + social communities gründen, peer rating wichtig • Interaktive Kampagnen • Brauchen positive Assoziation mit Marke Interaktive social media Kampagnien Einfluss auf Kaufverhalten • Keine Markentreue • Freunde Bonusprogramme für Vermittlung (Kunden- treue), gezieltes Sponsoring von altersgerechten Anlässen • Marken „Evangelismus“5 • Trends «Brand erleben» nachvollziehbar machen über Follower und Communities (Blogger, Vlogger etc.) Bezug • Global • Lokal Lokale Verankerung als Marketingstrategie Gruppengefühl • Gesellschaft «Corporate Social Responsibility» (Unternehmen nimmt gesellschaftliche Verantwortung wahr und kommuniziert diese ggü. Kunden) • Gemeinschaft Sponsoring gemeinschaftlicher Projekte (lokaler Bezug) Tabelle 1: Generation Y und Z als Kunden (eigene Darstellung) 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer Heute sind vier Generationen6 im Arbeitsprozess integriert und arbeiten miteinander, wobei die beiden jüngsten Generationen den grössten Anteil im Arbeiterpool stellen (Manpower, 2016). 4 D.h. Bindungslosigkeit mit kontinuierlicher Suche nach Andockungsmöglichkeiten. 5 D.h. starke Markenbindung. 6 Babyboomer und die Generationen X, Y und Z (Howe / Strauss, 2000). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 11/45 Nachfolgend wird eine tabellarische Übersicht (Tabelle 2) abgebildet, die es erleichtert, die beiden Generationen und ihre Haltungen als Arbeitnehmer zu unterscheiden. Grundlage bilden die Studie von Mörstedt und Literaturquellen u.a. Scholz, Klaffke, Ozkan / Solmaz. Generation Y (1980-1995) Impact Generation Z (1996-2010) Impact Werte • Vernetzung/ Teamwork • Optimismus • Leistungsbereitsch aft • Freiheit & Flexibilität herausfordernde Aufgaben • Wunsch nach freier Entfaltung • Realismus • Flatterhaftigkeit7 • Sicherheit und Stabilität Wertekommunikation und Sicherheit Ausbildung • Gut ausgebildet Interne Aus- und Weiterbildung anbieten (ICA), behalten + stärken, externe Weiterbildung fördern • International studieren und arbeiten • Höchste Ansprüche an Jobs • erwarten hohe materielle Standards Konflikt für lokale Genossenschaften, Austauschprogramme mit Partnern (evtl. im Genossenschafts- verband) Training Fokus • Emotional • Geschichten (Stories) • partizipierend Didaktik anpassen, interaktive / digitale Formate • Multi-modal • eLearning • interaktiv Neue Didaktik (Lernen via digitale Plattformen) + visuell (Video, Grafiken) Lernformat • «Multi-sensory» • Visuell Visualisierung, Grafiken, Videos in Mitarbeiterkommunik ation («let print die») • «Student-centric» Interaktive social media Kampagnen Arbeitsleben • Arbeit muss Spass machen • lernbereit • arbeitswillig • Forderung nach Privatleben sehr ausgeprägt • Flexibel und anpassungsbereit • Selbständige und unabhängige Arbeitsweise Bonusprogramme für Vermittlung (Kunden- treue), gezieltes Sponsoring von alters- gerechten Anlässen • Klare Trennung zwischen Arbeits- und Privatleben • Selbstverwirklich- ung nicht durch Arbeit, sondern durch Privatleben und soziale Kontakte • Sinnhaftigkeit und Spass an der Arbeit • Keine Bindung an Unternehmen • Kollegiale Arbeitsatmosphäre Entrepreneurship fördern, innovative Projekte, Leistung belohnen, Sabbaticals + Freizeitplanung aktivieren, Aus- und Weiterbildung fördern, enge Führung 7 D.h. Bindungslosigkeit mit kontinuierlicher Suche nach Andockungsmöglichkeiten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 12/45 • Führungspositione n nicht mehr so wichtig • Eher Fachlaufbahn und projektbezogenes Arbeiten • Multitasking • Privatleben dominiert • Wunsch nach Entwicklung- und Selbstverwirklich- ungsmöglichkeiten • Ausgeprägtes Selbstbewusstsein • Aufgabe allein anstatt in Teamarbeit erledigen • Multitaskers • abenteuerlustig • Streben Flexibilität, Realität & Offenheit an • kreativ • innovativ • unternehmerisch denkend Einstellung zur Karriere • «Digital entrepreneurs»8 Leistungs- und Motivations- ansätze • «Career multitaskers»9 Kommunikationsmittel • SMS oder social media • Smartphones • E-Mail • Digital • Instant Messaging vollkommen digital • Smartphones, Digital • Facetime, Skype, Hangouts, Instant Messaging vollkommen digital Bezug • Global Weiterbildungsmög- lichkeiten im Ausland anbieten, Kooperationen mit ausländischen Unternehmen, Austauschprogramme • Lokal Wird Genossenschaft gerecht, lokaler Bezug als Chance Tabelle 2: Generation Y und Z als Arbeitnehmer (eigene Darstellung) 8 Arbeiten «mit» Organisationen nicht «für». 9 D.h. bewegen sich nahtlos zwischen Organisation und «pop-up» Jobs. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 13/45 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) Wie in der Einleitung bereits erwähnt, wurde die nachfolgende Untersuchung im Jahr 2018 durchgeführt. Um den aktuellen Ereignissen Rechnung zu tragen, wird in diesem Kapitel der Einfluss von sozialen Bewegungen sowie der Corona-Pandemie auf die junge Generation erläutert. Dies ist insofern von grosser Wichtigkeit, da die Veränderungen von gewissen Werten und Einstellungen Implikationen für Genossenschaften haben. Die Ergebnisse des Credit Suisse Jugendbarometers von 2020 zeigen dies nachfolgend auf. Dabei gibt Abbildung 1 einen ersten Hinweis auf das Ausmass der Veränderungen in den letzten zwei Jahren: die Zuversicht bezüglich der eigenen Zukunft der Jungen nimmt seit einigen Jahren markant ab. Im Ländervergleich ist zwischen 2018 zu 2020 eine klare Verschlechterung zu verzeichnen. Abbildung 1: Die Zuversicht in Bezug auf die eigene Zukunft nimmt ab. (Credit Suisse, 2020) 10 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung Seit 2018 streikt die Schülerin Greta Thunberg zuerst vor dem Schwedischen Parlament, um auf die Klimakrise aufmerksam zu machen. Später entsteht daraus die Fridays For Future- Bewegung, bei welcher Jugendliche auf der ganzen Welt gegen die globale Erwärmung und das 10 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie sieht Ihrer Meinung nach Ihrer eigenen Zukunft aus?». Anteil Personen in %, die mit «eher zuversichtlich» antworteten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 14/45 Nicht-Handeln der Erwachsenen protestieren (Hecking, 2018). Diese Bewegung zeigt den neuen Stellenwert des Themas Nachhaltigkeit bei der jungen Generation auf: in der Schweiz werden 2020 neue Höchstwerte im Vergleich zu den Vorjahren gemessen, die belegen, dass der Anteil Jugendlicher, die sich für die Umwelt einsetzen, deutlich angestiegen ist. Die Dringlichkeit des Themas wird vor allem durch die grösser werdende Altersgruppe der Generation Z verstärkt. Umweltschutz / Klimaerwärmung / Umweltkatastrophen belegen bei den Schweizer Jugendlichen Platz 3 der grössten Sorgen (siehe Abbildung 2 und 3). Abbildung 2: Die Teilnahmen an politischen Demonstrationen nehmen in der Schweiz klar zu (Credit Suisse, 2020) 11 11 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier nochmals ganz unterschiedliche Aktivitäten/Einstellungen aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in Ihrem privaten Umfeld in oder out sind, und wie Sie selbst dazu stehen.» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 15/45 Abbildung 3: Top 10 Sorgen der Schweiz (Credit Suisse, 2020)12 Die Jungen setzen sich nicht nur häufiger und sichtbarer für Themen und Werte ein, die ihnen am Herzen liegen. Zu einem grossen Teil identifizieren sie sich auch mit den entsprechenden Bewegungen. Rund die Hälfte der befragten Jungen gibt an, sich der Klimabewegung sehr oder eher zugehörig zu fühlen. Mehr als doppelt so viele Junge identifizieren sich eher mit der Klimabewegung als mit einer Religionsgemeinschaft. Dies schlägt sich auch in weiteren Bereichen nieder, wie beispielsweise der Mobilität. So geben 40 Prozent der jungen Schweizer an, dass grosse schwere Autos (SUVs) «out» sind, obwohl in der Schweiz diese besonders häufig verkauft werden. Bei den Jungen scheint das neue Bewusstsein rund um die Klimabewegung Spuren hinterlassen zu haben. Neben dem Klimaschutz wurden auch gesellschaftliche Forderungen nach mehr Gleichstellung immer lauter, wie beispielsweise bei der «Black-Lives- Matter»-Bewegung in den USA. In der Schweiz ist vor allem der Trend zu mehr Gleichstellung zwischen den Geschlechtern ersichtlich. Wie Abbildung 4 aufzeigt, geben rund 50 Prozent der Schweizer Jungen 2020 an, dass sie sich für das Anliegen einsetzen und dass dies in ihrem privaten Umfeld «in Mode» ist. Im Jahr 2016 lag dieser Wert noch unter 40 Prozent. Der Stellenwert des Anliegens ist somit in den letzten Jahren deutlich gestiegen. 12 Genauer Wortlaut der Frage: «Auf dieser Liste sehen Sie einige Themen, über die in der letzten Zeit viel diskutiert und geschrieben worden ist: Sehen Sie sich bitte die gesamte Liste an, und wählen Sie dann aus dieser Liste jene fünf Punkte aus, die Sie persönlich als die fünf wichtigsten Probleme der Schweiz ansehen.» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 16/45 Abbildung 4: Zunahme des Einsatzes für die Gleichstellung von Mann und Frau (Credit Suisse, 2020) 13 Diese Veränderungen zeichnen sich auch in Bezug auf das Verhältnis zu Unternehmen ab. 92 Prozent der jungen Schweizer geben an, Marken zu bevorzugen, die einen aktiven Beitrag zur Lösung globaler Probleme beitragen. Wie Abbildung 5 zeigt, sind die Befragten zudem bereit, im Schnitt 13.6 Prozent Aufpreis für Produkte von sogenannten «Impact Brands» zu bezahlen. Bei den jungen Konsumenten aus den Generationen Y und Z sind es sogar 17.2 Prozent, die bereit sind einen Aufpreis zu bezahlen (BrandTrust, 2020). Abbildung 5: Bereitschaft mehr Geld für Produkt auszugeben, welches eine globale Herausforderung löst (BrandTrust, 2020)14 13 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier nochmals ganz unterschiedliche Aktivitäten/Einstellungen aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in Ihrem privaten Umfeld in oder out sind, und wie Sie selbst dazu stehen.» in Bezug auf «sich für die Gleichstellung von Mann und Frau einsetzen» 14 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie viel sind Sie bereit, für ein Produkt, das durchschnittlich 50 Euro kostet, zu bezahlen, wenn Sie damit einen Beitrag dazu leisten, eine globale Herausforderung zu lösen?» . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 17/45 2.5.2 Corona-Krise Die COVID-19 Pandemie hat seit 2019 die globale Wirtschaft und die Gesellschaft stark eingeschränkt. In der Schweiz kam es zu zwei Lockdowns und vielen einschneidenden Massnahmen zur Bekämpfung von Corona. Während die Generationen Y und Z beim Thema Nachhaltigkeit und Gleichstellung klare politischen und gesellschaftlichen Forderungen aufstellt, sind sie in Bezug auf COVID-19 weitgehend systemkonform. In der Gesundheitskrise durch Corona zeigen sie – gemessen im Jahr 2020 - ein hohes Mass an Solidarität, unterstützen bestehende Institutionen und tragen beschlossene Massnahmen mit. So finden auch 57 Prozent der jungen Generation eher, dass die Gesellschaft ihres Landes während der Krise näher zusammengerückt ist und 66 Prozent denken, dass die Solidarität zwischen den Generationen gestärkt wurde. Neben der gestiegenen Solidarität zeigt die Corona-Krise ihre Wirkung auch in veränderten Medienverhalten. Es zeigt sich eine klare Zunahme der Nutzung von YouTube / Online-TV und Social Media (ausser Facebook) und Gaming bei der ohnehin schon digital versierten Generation. Zudem haben seit 2018 Video- und Musikstreaming (z.B. Netflix und Spotify) sowie Instagram besonders an Popularität gewonnen (Abbildung 6 und 7). Abbildung 6: Trend Mediennutzung Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020)15 15 Genauer Wortlaut der Frage: «Wie lange nutzen Sie die folgenden Medien an einem durchschnittlichen Tag für private Zwecke? Bitte nur ungefähre Zeiten angeben, an denen Sie aktiv (lesen, anschauen oder selber Beiträge verfassen) sind.». Anteil der Personen, die mit «1 – 2 Stunden» antworteten. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 18/45 Abbildung 7: Top 10 Trends Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) 16 2.5.3 Fazit Die sozialen Bewegungen zeigen auf, dass jungen Generationen Themen rund um Chancengleichheit und Nachhaltigkeit nicht nur immer wichtiger sind, sondern sie sich auch mehr denn je aktiv dafür einsetzen. Dies wird auch von Unternehmen immer mehr gefordert. Die jungen Schweizer erwarten, dass Marken Haltung zeigen und sich für globale Herausforderungen einsetzen. Hinzu kommen Themen wie Solidarität und die Sorge um das Gemeinwohl, welche durch die Pandemie zentraler wurden. Alles Werte, welche auch Genossenschaften vertreten. Weiter wurde aufgezeigt, dass der digitale Medienkonsum durch die Corona-Krise verstärkt wurde und Digitalmedien zentral sind, um die Generation Y und Z zu erreichen. 16 Genauer Wortlaut der Frage: «Wir haben hier eine Liste von ganz unterschiedlichen Dingen des Lebens aufgelistet. Beurteilen Sie, ob diese in ihrem privaten Umfeld in oder out sind und gleichzeitig, wie Sie selbst dazu stehen.» Anteil der Personen in %, die mit «in & mache ich gerne» antworteten. Seite 19/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 3. Forschungsmethodik 3.1 Vorgehensweise Für die Untersuchung nach Einstellungen und Ansichten der Generation Y und Z zu Genossenschaften und als Arbeitnehmende wie auch Kunden ist das Leitfadeninterview das zielführendste Instrument der empirischen Sozialforschung. Mit der Präzisierung der Forschungsfragen wurde der Leitfaden für die Fokusgespräche definiert. Dieser wurde mittels eines Pretests kritisch beurteilt und wo nötig angepasst. Themengebiete, welche in den Gruppeninterviews nicht behandelt oder schlecht abgefragt werden können, werden mit einem Fragebogen separat ermittelt. Die Fragebogen enthalten neben demographischen Angaben Antwortebatterien von den bisherigen Studien (vgl. L. Golder et al., 2012; L. Golder et al., 2016). Insgesamt wurden drei halb-standardisierte Tiefeninterviews mit Vertretern der beiden Generationen geführt. Sie wurden anhand der Kriterien Geschlecht, Stadt/Land und Ausbildungsstand als Experten der jeweiligen Generation ausgewählt. Das Gespräch wurde mittels elektronischem Aufnahmegerät aufgezeichnet und anschliessend transkribiert und kategorisiert. Die gesamte Datenerhebung bestand auch drei Teilbereichen: Kurzfragebogen zur Generation (schriftlich), anschliessend die Gruppendiskussion mittels Leitfaden und im Anschluss ein Kurzfragebogen zu Genossenschaften (schriftlich) und dauerte im Schnitt 1 bis 1.5 Stunden. Die Umfragen wie auch das Interview wurden nicht anonymisert. 3.2 Fokusgruppe Bevölkerung in der Schweiz 8'544’527 % Männer (in %) 4'237’121 49,6 Frauen (in %) 4'307’406 50,4 Ausländeranteil (in%) 2'148’275 25.1 Generationen absolut % . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 20/45 Generation Z (1996-2010) 1‘297‘131 15.2 Generation Y (1980-1995) 1'865’467 21.8 Generation X (1965-1979) 1'857’871 21.7 Baby Boomer (1946-1964) 1‘925’617 22.5 Silent Generation (1945 und älter) 902’583 10.6 Tabelle 3: Gesamtbevölkerung der Schweiz und nach Generationen (BfS, 2018) Um die Fokusgruppe zu bestimmen, wurde ihr jeweiliger Anteil zur Schweizer Bevölkerung errechnet. Die Millenials stellen 21,8 Prozent der Schweizer Gesamtbevölkerung und die Generation Z 15,2 Prozent dar (Tabelle 3). Für die Clusterbildung wurden in einem zweiten Schritt folgende Kriterien und Ausprägungen herangezogen: Geschlecht (Mann/Frau); Stadt/Land: Wohnort der zu befragenden Personen (Städte und städtische Agglomerationen, Landgemeinden) und Ausbildungstand (Tabelle 4 und 5). Im dritten und letzten Schritt wurden anhand der Kriterien und der Grundgesamtheit typische Representanten der jeweiligen Generation ausgewählt (Mann/Frau 50:50; Stadt/Land 8:2)17. Jeder Einzelne der Stichprobe wurde als Experte für die Deutungen und Interpretationen des Alltags (bzw. dessen, was uns an seiner Situation interessiert) gesehen. Die drei Gruppengespräche wurden am 18. Juli 2018 in Basel, am 23. Juli 2018 in Luzern und am 25. Septbember 2018 in Fribourg geführt. Total nahmen 17 Personen an den Gesprächen teil. Damit die Fokusgruppen die richtige Verteilung zur Gesamtbevölkerung haben, wurde in Luzern noch nachgefasst und die Fragebogen von drei weiteren Personen ausgefüllt. Auf ein Gespräch mit ihnen wurde verzichtet. Nachfolgend die tabellarische Auflistung der Zusammensetzung der Fokusgruppen nach Generation (insgesamt 20 Personen; Generation Y: 11; Generation Z: 9) und den anderen Kriterien. Geschlecht Wohnort Ausbildung Männer 6 Frauen 5 Stadt (inkl. Agglomeration) 7 Land 4 Berufsbildung 1 Gymnasium 3 Höhere Fachschule 1 Universität 6 Tabelle 4:Fokusgruppe Generation Y (eigene Darstellung) 17 85 Prozent der Schweizer Bevölkerung lebt in den Städten oder deren Agglomeration (BfS, 2019). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 21/45 Geschlecht Wohnort Ausbildung Männer 4 Frauen 5 Stadt (inkl. Agglomeration) 5 Land 4 Obligatorische Schule 3 Berufsbildung 3 Gymnasium / Universität 3 Tabelle 5: Fokusgruppe Generation Z (eigene Darstellung) 3.3 Forschungsfragen Aus dem Forschungsauftrag sind für Genossenschaften vier Kategoriengruppen wichtig. Nach der Auseinandersetzung mit der Literatur kann festgestellt werden, dass die grösste Hebelwirkung bei den Kategorien Mitarbeiter und Kunden erwartet werden kann. Hierfür wurden vier Hauptfragen identifiziert. Es wurden zusätzliche Daten erhoben wie demographische Angaben, Fragen zur jetzigen oder zukünftigen Arbeitssituation, Erwartungen an den Arbeitgeber/ das Unternehmen, Führung, Karrieremöglichkeiten, wer oder was beeinflusst ihre Kaufentscheidung, Kenntnis von Genossenschaften und ihren Produkten/Dienstleistungen, Gründungsverhalten (Interesse/Idee Start-up) und Crowd-Funding. Im Bericht wird davon ausgegangen, dass, wer sich bewusst für Genossenschaften als Arbeitgeber oder Dienstleister entscheidet, sich auch mit den Werten der Genossenschaften auseinandersetzt und bestenfalls die Vorteile einer Mitgliedschaft sieht. Die Baugenossenschaften bespielen dies bereits bestens, wie aus der Studie hervorgeht. Ebenso ist das Crowd-Funding ein effektives Mittel, um gemeinsam Ziele zu erreichen bzw. zu finanzieren. Aufgrund der Typisierung der Generation Z, die Interesse an zeitlich begrenzten Projekten zeigten, ist diese Art von Unterstützung ideal. • Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? • Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? • Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen Sie Kunde sind? • Welche genossenschaftlichen DNA-Elemente stossen auf Interesse bei Generation Y und Z? Welche nicht? Seite 22/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 4. Ergebnisse 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft Die Hälfte der Fokusgruppenteilnehmenden gab im Fragebogen an, mindestens eine Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft zu besitzen. Es gibt keine Unterschiede bezüglich der Ausprägung Geschlecht oder Stadt/Land. Auch die regelmässigen Kunden von Genossenschaften sind in beiden Generationen gleich vertreten (90 Prozent). Zwei äusserten sich, kein Kunde von Genossenschaften zu sein. Im Vergleich dazu hält Golder et al. in seiner Befragung von 2016 fest, dass 71 Prozent der Befragten Kunden von Genossenschaften und 44 Prozent zusätzlich noch Mitglied sind. Es wurde nach dem Grund für den hohen Anteil an regelmässigen Kunden bei den Interviewten gefragt. Sie merkten an, dass die Lage oder der Nähe des Geschäfts eine entscheidene Rolle spielt. Die ausschlaggebene Rolle spielt die Lage des Geschäfts und somit die Zeitersparnis und nicht, ob es sich um eine Genossenschaft handelt oder nicht («Bei mir spielt die Nähe eine Rolle. Hier am Bahnhof [hat es] halt Coop und Migros.»). Die Teilnehmenden wurden zusätzlich schriftlich befragt, was sie mit dem Wort Genossenschaft verbinden. Antworten der Vertreter der Generation Y lauteten, dass sie damit Gemeinschaft, Selbsthilfezweck ohne Gewinnorientierung, aber auch die Rechtsform verbinden. Zwei Drittel von ihnen sind Genossenschaftsmitglied (Raiffeisen, Mobilty, Coop oder Migros). Die Hälfte hält Genossenschaften für vertrauenswürdiger als Aktiengesellschaften. Fast die Hälfte der Befragten der Generation Z konnte nichts mit dem Wort Genossenschaft verbinden. Die andere Hälfte verband mit dem Begriff Unterstützung regionaler, nachhaltiger Produkte, Geben und Nehmen und dass die Inhaber die Menschen sind, welche daraus konsumieren - Migros und Coop wurden expliziert erwähnt. Im Gegensatz zur älteren Generation Y sind nur zwei Personen von neun Genossenschaftsmitglied (Migros und Coop). Dies lässt den Rückschluss zu, dass sie sich nicht gerne längerfristig binden wollen. Zwei Drittel der Generation Z kann zudem nicht beurteilen, ob Genossenschaften oder Aktiengesellschaften vertrauenswürdiger sind. 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft In der Befragung 2016 gaben rund ein Drittel der Kunden oder auch Mitglieder von Genossenschaften an, deren Angebote oder auch Dienstleistungen ganz bewusst zu bevorzugen. 50 Prozent tun dies nicht und bei knapp jeder fünften Person kommt es auf das jeweilige Angebot oder die Dienstleistung an. Schon damals konnte aufgezeigt werden, dass junge Personen die Wahl weniger oft bewusst treffen. Dies deckt sich mit dieser Studie. Im Gespräch wurde anschliessend explizit nach dem Grund gefragt und folgende Punkte konnten . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 23/45 festgehalten werden: Entscheidend für die Präferenz von Genossenschaften ist die persönliche Bindung und die Tradition (über die Eltern). Mehrere gaben explizit an «ein Migroskind» zu sein. Diese Bezeichnung für die Favorisierung eines Anbieters (hier: Coop oder Migros) ist in der Schweiz sehr etabliert und wurde auch vom Mitbewerber Aldi («Ich bin ein Aldikind») sogar in die Werbung aufgenommen. Auch die Meinung der Eltern zählt vielfach bei einer Entscheidung. «Ich bin Mitglied, wie meine Eltern auch. Wir haben eine Filiale im Dorf. Es ist ein einmaliger Betrag und kostete nicht so viel und jedes Jahr gibt’s ein Essen.» Auch wenn die beiden Generationen nicht explizit die Werte der Genossenschaften kennen, so konnte das Interview aufzeigen, dass ihnen Werte und Einstellungen wichtig sind. Eine Person äusserte sich: «…Das finde ich grossartig, dass ich dort mitmachen kann und es ist ein tolles Angebot.»Eine andere Meiung lautet: «Ich persönlich finde es sehr sympathisch, obwohl auch CS oder UBS coole Angebote haben. CS und UBS gehören in erster Linie grossen Investmentgesellschaften aus England und co. und auch deren Topmanager sind keine Schweizer mehr. Ich finde, dass es bei den Genossenschaften schon sympathischer ist, da es nicht nur um Gewinnmaximierung geht und meistens auch das Topkader nicht mehrstellige Millionenbeträge verdient.» Aus der Auswertung geht hervor, dass sich bei der Generation Y drei Personen bewusst für Genossenschaften beim Bezug von Dienstleistungen und Produkten entscheiden («Das finde ich grossartig, dass ich dort mitmachen kann und es ist ein tolles Angebot.» in Bezug auf das Angebot Mobility). Es besteht zudem ein Zusammenhang zur bewussten Entscheidung und einer Mitgliedschaft zur Genossenschaft. Für die anderen ist die Unternehmensform nicht ausschlaggebend für eine Kaufentscheidung. Bei der Generation Z wird die Entscheidung wiederum überwiegend situativ getroffen. 4.1.3. Fazit Die Vertreter der Generation Y sind noch eher Genossenschaftsmitglied im Gegensatz zur Generation Z, die sich vor allem durch Bindungslosigkeit klassifizieren lassen. Als ausschlaggebend dafür, ob man Mitglied einer Genossenschaft wird, geben die Interviewten Gründe an wie persönliche Bindung oder Tradition (Werte der Eltern). Grundsätzlich haben beide Generationen ein gutes Bild von Genossenschaften (analog Befragung 2016). Man kannte die Unternehmen anhand ihrer Logos, wusste aber vielfach nicht, dass es Genossenschaften sind und dass es so ein breites Angebot an Genossenschaften gibt. 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen Gemäss der Auswertung der Befragung arbeiten von beiden Generationen 2018 bereits fast drei Viertel der Teilnehmenden, davon sechs Personen in Vollzeit. Die anderen Teilnehmenden arbeiten mehrheitlich in einem Studentenjob oder arbeiten reduziert. Auch die Befragten, welche eine höhere Ausbildung absolvieren, arbeiten nebenher. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 24/45 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation Die, die bereits arbeiten, können sich vorstellen, auf dem erlernten Beruf bei einem anderen Unternehmen (14 Personen) zu arbeiten. Rückmeldung zum Grund lassen darauf schliessen, dass der Job ausschliesslich als Zusatzeinkunft gesehen wird («Weil das jetzt mir ein Studentenjob ist.») oder weil im Unternehmen die Lehrlinge nicht übernommen werden können («Die Ausbildung geht zu Ende, leider können wir nicht bleiben.»). Auch beliebt sind Zusatz-Ausbildung/Weiterbildung (8) oder falls möglich die Weiteranstellung auf dem erlernten Beruf bei demselben Unternehmen (6). Die Option Reisen, Work and Travel (5) wurde ebenfalls in Betracht gezogen («Wenn dann lieber Aupair, aber nicht work and travel, also in einer Bar hinter dem Tresen zu arbeiten, das möchte ich nicht.»). Aus der befragten Fokusgruppe gaben Vertreter beider Generationen an, sich eine zukünftige Anstellung in der Branche Information und Kommunikation und Unterrichtswesen vorstellen zu können. Mehrheitlich Vertreter aus der Generation Y konnten sich auch für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen interessieren. Bei der Generation Z war die Branche Finanz- und Versicherungsdienstleistungen zudem beliebt. 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber Die Erwartungen an einen zukünftigen Arbeitgeber war eine Mehrfachantwortbatterie. Bei der Generation Y wurde die Sinnhaftigkeit der Arbeit am meisten gewählt (9), vor Verantwortung übernehmen, gutes Betriebsklima bzw. Arbeitsatmosphäre und Aufstiegsmöglichkeiten (je 7). Die Vertreter der Generation Z hielten fest, dass ihnen das gutes Betriebsklima bzw. die Arbeitsatmosphäre am wichtigsten ist (9), aber auch die Sinnhaftigkeit der Aufgabe sowie die Arbeitsplatzsicherheit (je 6). Die Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, wird in beiden Generationen nicht allzu stark favorisiert. Diese Ergebnisse decken sich auch mit älteren Studien zur (vgl. Ozkan / Solmaz, 2015, 480; de Cooman / Dries 2012). Abbildung 8: Erwartungen an den Arbeitgeber . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 25/45 Weiter wurde abgefragt, wie sich die Vertreter der Generationen Y und Z über Jobangebote informieren (Abbildung 9). Diese Frage war ebenfalls als Mehrfachantwort codiert, die priosisiert werden konnte. Als erste Quelle für Informationen dient das Internet bzw. Suchmaschinen. Auch Familie und Freunde werden befragt. Inserate oder Firmenwebsites kommen an dritter resp. vierter Stelle. Überraschend lässt sich festhalten, dass die Befragten professionelle Portale wie Kununu, Xing oder LinkedIn fast überhaupt nicht konsultieren. Einzig zwei Vertreter der Generation Z gaben an, diese Angebote zu nutzen. Abbildung 9: Wie informieren Sie sich über Jobangebote? 4.2.4 Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Generation Y etwas weniger arbeiten will (Work-Life-Balance), aber eher eine Arbeitsstelle mit Führungsfunktion favorisiert. Das Unterrichtswesen, Freie Berufe sowie wissenschaftliche und technische Dienstleistungen sind Branchen, die diese Kombination zulassen. Zudem ist bei den Millenials eine anspruchsvolle, sinnhafte Arbeit am Wichtigsten, gefolgt von Verwantwortung übernehmen und einem guten Betriebsklima. Die Generation Z sieht ihre Zukunft in einer Zusatz-Ausbildung/Weiterbildung oder dem Arbeiten auf dem erlernten Beruf bei einem anderen Unternehmen. Von der Generation Z ist das Betriebsklima als wichtig eingestuft worden, Verantwortung übernehmen zu können. Zudem wird eine langfristige Arbeitsplatzsicherheit gesucht («Ich könnte mir aber bessere Sozialleistungen und wie mit den Mitarbeitenden umgegangen wird, [bei Genossenschaften] vorstellen. Ich könnte dann auch für einen kleineren Lohn dort arbeiten.»). Die jüngste Generation ist bereit, in einem hohen Beschäftigungsgrad zu arbeiten, da sie Geld verdienen will. Es stellte sich ebenso heraus, dass sie keine Präferenz zu Home-Office-Arbeit haben. Über Jobangebote informieren sie sich überwiegend mittels Internet und Suchportalen. Damit man als Arbeitgeber gefunden wird, ist es zentral, Metadaten auszufüllen und somit eine Suchdienstoptimierung zu erwirken. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 26/45 Zur Attraktivitätssteigerung der Genossenschaften beitragen kann, wenn man als Arbeitgeber Flexibilität bietet und den Jungen idealerweise beim Wiedereinstieg (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt oder Sabbatical) Hilfestellungen anbietet. 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung Abbildung 10: Welche Faktoren beeinflussen Ihre Entscheidung für den Kauf eines Produkts oder den Bezug einer Dienstleistung? Auch beim Kauf von Produkten oder dem Bezug einer Dienstleistung vertrauen die Generationen Y und Z dem Urteil von Familie und Freunden. Die Generation Y informiert sich über Produktbewertungen (z.B. Tests). Die jüngere Generation informiert sich neben Testberichten zusätzlich via Blogs, die bei den Millenials etwas weniger wichtig sind. Des weiteren wurde die Frage beantwortet, ob Unternehmenswerte eine relevante Rolle für die Entscheidung für eine Dienstleistung oder ein Produkt spielen. Die Generation Y macht ihre Entscheidung überwiegend auf die Aspekte Nachhaltigkeit (Umgang mit Ressourcen) und Regionalität/Lokalbezug abhängig. Damit haben die Befragten bereits 2018 ein Sensorium für die Klimabewegung entwickelt. Bei der Generation Z wurde die Nachhaltigkeit ebenfalls erwähnt, hingegen ist das Preis-Leistung-Verhältnis wichtiger, bzw. die Möglichkeiten mit einem knappen Budget (noch) begrenzt. 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche In den Interviews wurde anschliessend genauer auf das Konsumverhalten bei den verschiedenen Branchen eingegangen, um den Genossenschaftern ein differenzierteres Bild zu zeichnen. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 27/45 Detailhandel Beim Detailhandel kam stark zum Ausdruck, dass überwiegend nach dem Lust-und-Laune- Prinzip eingekauft wird. Wochenpläne werden keine erstellt, man entscheidet spontan. Auch die Wahl nach dem Geschäft läuft spontan ab. Es wird dort eingekauft, wo es am nächsten und somit am einfachsten ist («Ich kaufe täglich ein bei der Migros, im Laden gegenüber. Ich bin zu faul, weiter zu laufen.») Ein Kaufgrund ist die Nachhaltigkeit und Regionalität/Nähe der angebotenen Produkte, wie dies im Bericht weiter oben aufgeführt wurde. Beide Generationen legen Wert auf gute Lebensmittel: «Nein, aber bewusst nicht so viel Fleisch und dann qualitativ gut.» oder «Ja, und ich möchte, dass die Felder in der Region gepflegt aussehen und es den Bauern gut geht. Auch wenn Produkte dann mehr kosten, es ist es mir wert.» Viele Informationen zu den Kundenbindungsprogrammen haben sie nicht und es ist ihnen auch nicht so wichtig: «Ich sammle Coop Superpunkte, aber ich weiss nicht, wie ich sie einsetzen kann. Auch nicht die Migros Cumuluspunkte, die habe ich noch nie eingesetzt.» Banken/Versicherungen In Bezug auf langfristige Verpflichtungen ist das Urteil von Familie/Freunden sehr wichtig: «Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe ich mich selber informiert, wobei meine Mutter mich beraten hatte. Wir holten zwei Offerten ein und schlussendlich habe ich mich für das teurere Angebot entschieden, weil ich dort mehr Leistungen habe, wie besserer Kundendienst.» «Ich bin über meine Eltern zur Mobiliar gekommen. Dann gab es ein attraktives Jugendangebot und mein Vater empfiehl mir, dort eine neue Versicherung abzuschliessen. Ich fand den Vorschlag gut und habe die Versicherung weiterhin.» oder «Als ich in einer WG wohnte, wurde ich einfach für die Hausratsversicherung aufgenommen, welche bereits die WG abgeschlossen hatte. Später bin ich mit meinem Freund zusammen gezogen und er hat dann die Versicherungen durchforstet und am Schluss habe ich einfach unterschrieben.» Vielfach werden die Dienstleistungen mit attraktiven Angeboten zusätzlich beworben. Die Generationen Y und Z haben hierzu unterschiedliche Meinungen: «Am Schluss sage ich mir, das ist meine Bank. Die soll zu meinen Geld schauen evtl. auch noch Depot usw. Es gibt genügend andere Orte, bei welchem man Mitglied sein kann und die Idee unterstützen und dann hier solche Vergünstigungen hat, wie Museumspass. Bei solchen Institutionen ist es mir dann wichtiger, eine Vergünstigung zu erhalten. Nur weil ich gerne Fussballmatches sehe, würde ich nie beim Konto zur Raiffeisen wechseln.» oder «Es ist mehr nice-to-have.» Aber, es gibt den gezieltern Einsatz der Kundenbindungsprogramme «Ich habe 3 oder 4 verschiedene Karten, damit ich möglichst überall profitieren kann z.B. Museumspass, Kinogutscheine.» Mobilität/Wohnen Der Vorteil von gemeinsam genutzten Angeboten wie Mobility und genossenschaftlichem Wohnen ist in den beiden Generationen Y und Z unbestritten: «Wir benützen das Mobility Angebot bei uns im Büro. Das finde ich ein mega Plus. Das Büro hat kein eigenes Auto und muss sich nicht noch um weitere Themen diesbezüglich kümmern [Parkplatz, Versicherungen, Reinigung, Tanken]. In der Nähe vom Büro hat es eine Station. Für verschiedene Transporte . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 28/45 gibt’s verschiedene Autogrössen, das ist ebenfalls eine gute Lösung für uns. Automatisch wird das Angebot auch von den Mitarbeitenden privat genutzt, was eine bürointerne Werbung zusätzlich ist.» sowie «Es kommt auf die Situation an. Wenn ich Kinder hätte, wäre es schwieriger. Denn man muss zuerst zu einem Mobility-Parkplatz kommen, um das Auto in Empfang zu nehmen. Aber jetzt in jungen Jahren, wo ich nicht täglich nach Zürich fahre, warum nicht.» Mit der jugendlichen Leichtigkeit scheint der Nutzen von Genossenschaftswohnungen noch nicht bedeutungsvoll zu sein: «Studenten schauen wohl nicht extra auf Genossenschaftswohnungen.». Hingegen ist der Zweck bei den jungen Erwachsenen auch ersichtlich: «… Ein solches Zuschaltzimmer greift den sozialen Moment auf und wie er in Zukunft aussehen könnte. Es hält somit Entwicklungen offen und wie man bezüglich Wohnen darauf reagieren kann. Solche fortschrittlichen Themen werden oft bei genossenschaftlichen Projekten thematisiert.» 4.3.3 Fazit Es wird vorwiegend kurzfristig oder spontan eingekauft. Auch die Bequemlichkeit spielt eine Rolle, also die Nähe zum nächsten Geschäft. «Das Geschäft, das am nächsten liegt.» wurde mehrmals von den Interviewten erwähnt. Nachhaltigkeit ist beiden Generationen sehr wichtig. Lieber wird auf Fleisch verzichtet oder dann weniger, aber ein qualitativ besseres Lebensmittel eingekauft. «Ja, und ich möchte, dass die Felder in der Region gepflegt aussehen und es den Bauern gut geht. Auch wenn Produkte dann mehr kosten, es ist es mir wert.» Die Meinung der Eltern zählt vielfach. In der bisherigen Forschung zu den Generationen kam dies nicht zum Ausdruck. 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z Nach der ersten realisierten Studie der Universität Luzern von 2012 in Zusammenarbeit mit dem gfs.bern wurde im Anschluss eine neue Studie «Strategische Differenzierungpotenziale von Genossenschaftensunternehmen zum aktuellen Genossenschaftsrecht» durch IFU I BLI im Jahr 2013 ausgeführt. Diese Studie bildete die Grundlage für die weiteren Forschungen im Institut für Unternehmensrecht. Folgende Abbildung 11 zeigt schematisch die generischen Differnzierungsmerkmale genossenschaftlicher Identität (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) und wie die Aussagen der Generation Y und Z sich mit den Merkmalen decken. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 29/45 Abbildung 11: Die genossenschaftliche DNA (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) In Anlehnung an die rechtliche Ausgestaltung von Genossenschaften (Art. 828 ff. OR) sind die wichtigsten Merkmale in Stichworten festgehalten. Im äusseren Textfeld wurde festgehalten, welche Schwerpunkte die beiden Generationen Y und Z zu den Ausprägungen legen. Die Beurteilung läuft von – (schwach) bis ++ (stark). Grundsätzlich kann man nicht mehr von der Selbstverständlichkeit ausgehen, dass die Allgemeinheit und insbesondere die jungen Erwachsenen wissen, was eine Genossenschaft genau ist. Daher ist es angezeigt, die Kommunikationsstrategie der Genossenschaften entsprechend anzupassen (vgl. Kapitel 5.2). Das Thema Nachhaltigkeit (Umgang mit Ressourcen und Mitarbeitenden) ist in den Generationen Y und Z sehr präsent und kann gut bespielt werden (vgl. Kapitel 4.3). Auch der lokale Aspekt kann gewinnbringend bei der Generation Z eingesetzt werden. Die Meinung der Eltern zählt vielfach, In der Forschung wurde dieser Aspekt bisher noch nicht beachtet oder erwähnt. Dieses Ergebnis kam durch die Fokusgruppengespräche klar heraus. Viele Antworten beinhalteten das Schlagwort Bequemlichkeit: z.B. beim Einkaufsverhalten einfach das nächste Geschäft zu nehmen, weil es easy und bequem ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Genossenschaften sind dort, wo die Menschen sind und wenn sich die Gesellschaft verändert, verändert sich auch die Genossenschaft. Das eröffnet Chancen, bringt aber auch Gefahren. Abschliessend hat ein Teilnehmer das Thema Genossenschaften gut umrissen und auch einen Nachteil bei grossen Genossenschaften festgehalten: «Der ursprüngliche Grundgedanke der Genossenschaft war ja die Hilfe zur Selbsthilfe. Bei Migros und Coop handelt es sich nicht mehr um eine Genossenschaft in der Form, die direkte Demokratie findet nicht mehr statt. Bei kleinen (Wohnbau-)Genossenschaften ist das noch der Fall – man sitzt einmal im Jahr zusammen und diskutiert die Pläne fürs nächste Jahr. Migros und Coop funktioniert eher wie ein grosses Unternehmen. […]Ich nehme an, dass es bei der Migros ähnlich ist, mit ihrer Struktur. Man kann das direkte Mitwirkungsrecht als Genossenschaftler nicht mehr ausüben.» Seite 30/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 5. Implikationen für Marketing und Kommunikation 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) Das Ziel dieses Kapitels bezieht sich auf den Forschungsauftrag, Personen der Generationen Y und Z als Kunden und Mitarbeiter von Genossenschaften zu gewinnen. Das Momentum für Genossenschaften ist aufgrund der Entwicklungen der letzten zwei Jahre genau richtig, um mit der Kommunikation in die Offensive zu gehen (vgl. Kap. 2.5). Aus den bisherigen Studienergebnissen werden deshalb nachfolgend Empfehlungen für Marketing und Kommunikation von Genossenschaften abgeleitet. Zusätzlich bietet eine Checkliste eine Übersicht über konkrete Punkte, welche Führungsorgane einleiten können, um die Handlungsempfehlungen umzusetzen. Empfehlung 1: Genossenschaften bei der Generation Y und Z positionieren In einem ersten Schritt gilt es, eine klare Positionierung der Genossenschaften bei der jungen Generation zu identifizieren. Da die Genossenschaft genau das Werteset der jungen Generation repräsentiert, sollte sich die Positionierung auf die übereinstimmenden Wertevorstellungen fokussieren: keine Gewinnmaximierung, Mitbestimmung, Solidarität, Selbsthilfe, Nachhaltigkeit, Gemeinwohl, Idealismus, Haltung und massvolle Managerlöhne. Die Generationen Y und Z suchen nach einem Sinn und haben ein neues Bewusstsein für gesellschaftliche und ökologische Themen entwickelt, das durch die Pandemie noch verstärkt wurde. Sie erwarten von Unternehmen einen Beitrag zur Lösung von gesellschaftlichen Problemen. Die Ausrichtung von Marketing- und Kommunikationsmassnahmen soll somit in erster Linie so gestaltet werden, dass Themen, welche für die junge Generation relevant sind und von Genossenschaften gelebt werden, für sich beansprucht und besetzt werden können. Empfehlung 2: Genossenschaften bekannt machen und mit den gemeinsamen Zielen aufladen In einem zweiten Schritt gilt es, die Genossenschaften und ihre Ziele der jungen Generation wieder näher zu bringen und bekannt zu machen. Indem Genossenschaften zeigen, dass sie die gleichen Ziele verfolgen wie die Generation Y und Z, kann die höchste Stufe der Markenidentifikation erklommen werden (Keller, 1993). Wie in Kapitel 1.2 erläutert, wissen junge Personen kaum über Genossenschaften Bescheid. Nur die Wenigsten kennen sich mit den Prinzipien und Werten von Genossenschaften aus. Um die Genossenschaften und ihre Ziele bekannt zu machen, eignen sich einerseits Owned Media (Website, Social-Media-Kanäle, Kundenzeitschriften, Newsletter usw.) sowie gezielte PR-Massnahmen (Talk mit Journalisten, Teilnahme an Panels, gezieltes Agenda Setting & Story Pitching) oder auch Mischformen wie Advertorials (Print und Online). . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 31/45 Empfehlung 3: Werte mit der Genossenschaft als «Reason Why» begründen Für die Kommunikation empfiehlt es sich, die Werte eng mit der Genossenschaft als «Reason Why» zu verknüpfen. Indem die Botschaft mit der genossenschaftlichen Verankerung begründet wird, kann die Aussage mittels Glaubwürdigkeit, welche die Genossenschaft durch ihren Kern mit sich bringt, gestärkt werden. Die Befragung der Generation Y und Z zur genossenschaftlichen DNA hat ergeben, dass vor allem DNA-Elemente mit einem Bezug zur Nachhaltigkeit, wie Regionalität und Lokalität oder Selbsthilfe und Verzicht auf Gewinnmaximierung, auf Interesse stossen. Dies deckt sich mit der in Kapitel 2.5 identifizierten Werteentwicklung. Für Kampagnen rund um die Kommunikation der Werte empfiehlt es sich, jeweils einen Themenfokus zu definieren. Liegt der Fokus beispielsweise auf dem Thema Nachhaltigkeit, so kann die Kampagne basierend auf einem weltweiten Lösungsansatz national kommunikativ gespielt und regional bzw. lokal zusätzlich durch konsistentes Handeln sehr gut aufgeziegt werden («Glokalisierung» oder «glokales» Handeln). Die Deklination des Themas auf verschiedene Massnahmen wird somit vereinfacht. Empfehlung 4: Dem Genossenschafts-Image die nötige Coolness verpassen Die junge Generation muss nicht nur wissen, was die genossenschaftliche Gesellschaftsform ausmacht, sondern soll auch ein positives Bild vermittelt bekommen. Mittels einer frischen Tonalität kann das alte Image abgestreift und die Genossenschaftn wieder populärer gemacht werden. Wie in Kapitel 1.2 ausgeführt, werden Genossenschaften eher als verstaubt und wenig innovativ wahrgenommen. Eine breit angelegte Positionierungskampagne bei der Generation Y und Z stellt dabei ein effektives Mittel dar, um den Imagewandel anzustossen. Dies könnte beispielsweise von allen Genossenschaften gemeinsam initiiert werden. Es gilt generell, in der Kommunikation eine offensive Bildsprache und Tonalität zu wählen, um die erforderliche Aufmerksamkeit zu erhalten. Kooperationen mit bekannten Meinungsmachern oder Labels, welche bei der Generation Y und Z angesagt sind, verhelfen zudem zu einem positiven Imagetransfer. Empfehlung 5: Den Purpose/Zweck kommunizieren und Haltung beweisen Da jede Genossenschaft mit einem echten Zweck gegründet wird, während viele Marken einen Purpose suchen, kann dieser als zentrale Botschaft in der Kommunikation eingesetzt und als Vorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen eingesetzt werden. Um die junge Zielgruppe zu überzeugen, gilt es, den Zweck nicht nur zu kommunizieren, sondern auch zu beweisen. Die Ergebnisse zeigen auf, dass gerade die jüngere Generation Z stark von einem Purpose getrieben ist. Sie setzen sich immer mehr aktiv für Themen ein, die ihnen wichtig sind und identifizieren sich mit «Social Activism»-Bewegungen. Zudem erwarten sie von Unternehmen ebenfalls, dass diese bezüglich globaler Herausfoderungen aktiv werden. Genossenschaften können diesem Bedürfnis mit ihrem in den Statuten verankerten Gründungszweck gerecht werden. Wohnbaugenossenschaften leben es bereits sehr gut vor und kommunizieren klar, wofür sie stehen und was ihr Gründungszweck ist (Beispiel ABZ mit der Botschaft «Für lebendige und lebenswerte Quartiere»). Von diesen Beispielen kann man lernen und den Zweck . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 32/45 zur Hauptbotschaft machen. Um den Zweck zu beweisen, empfiehlt es sich, dies nicht nur über Kommunikationsmassnahmen zu lösen. Es eignen sich auch Aktionen, welche den Purpose direkt erlebbar machen. Die WIR-Bank stellte beispielsweise ihre Reichweite auf Social Media für ihre KMU-Kunden zur Verfügung, um deren Sichtbarkeit zu erhöhen. Der Zweck, ihren Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, wird so direkt vorgelebt. Empfehlung 6: Digitale Kanäle als Türöffner zur jungen Generation nutzen Es braucht eine Dynamisierung der Genossenschaftskommunikation, wenn die Generation Y und Z angesprochen werden soll. Es gilt der Grundsatz «digital first», sei es auf Social-, Gaming oder Streaming-Plattformen. Die Corona-Krise gilt als Treiber der Digitalisierung und verstärkt den Trend bei der jungen Generation, dass sich alles digital abspielt. Vor allem die steigenden Nutzungszahlen von YouTube, Online-TV, Social Media und Gaming zeigt dies deutlich auf. Seit 2018 sind zudem Streaming-Dienste immer populärer geworden. Indem ein Dialog mit der jungen Zielgruppe auf Social Media gestartet wird, können Genossenschaften da sein, wo sich auch die junge Zielgruppe bewegt. Dazu eignen sich Content- Formate, die inspirieren oder unterhalten (beispielsweise auf Instagram oder TikTok). Dabei ist darauf zu achten, dass das Format klar auf den Kanal ausgerichtet ist und authentische Inhalte vermittelt werden. Wenn es darum geht, Informationen zu vermitteln, bieten sich beispielsweise Podcasts als Format an, welche sich via Streaming-Plattformen wie Spotify distribuieren lassen. Empfehlung 7: Das Argument «Genossenschaft» im Employer Branding nutzen Im Bereich Employer Branding bietet das Argument «Genossenschaft» im Kampf um junge Talente einen klares Differenzierungsmerkmal und sollte deshalb aktiv eingesetzt und auf den Arbeitskontext angewendet werden. So können Transparenz auf den Hierarchiestufen, Gleichberechtigung der Mitarbeitenden oder besondere Vorteile allesamt in Verbindung mit der genossenschaftlichen Verankerung gebracht werden. Durch das Argument «Genossenschaft» kann zudem aufgezeigt werden, dass junge Arbeitsuchende sinnstiftende Aufgaben erwarten, der einem konkreten Genossenschaftszweck dient. Wie bereits erläutert, teilen junge Generationen die Werte von Genossenschaften und fühlen sich besonders mit Unternehmen verbunden, die sich für ihre Anliegen einsetzen. Zudem geht aus den Studienergebnissen hervor, dass Junge von ihrem Arbeitgeber sinnvolle Aufgaben erwarten. Die Sinnhaftigkeit der Arbeit ist ein wichtiger Faktor bei der Wahl eines Arbeitgebers. Um der jungen Zielgruppe ein klares Bild über die Arbeitsstation bei einer Genossenschaft zu geben, sind die eigenen Mitarbeitenden besonders geeignet, um einen authentischen Einblick ins Unternehmen zu geben. Mitarbeiterportraits oder Interviews mit der jüngeren Generation und ihren Berichten aus dem Arbeitsalltag sowie ihrer Motivation, bei einer Genossenschaft zu arbeiten sowie das Aufzeigen von Mitarbeiterförderung (konkrete Beispiele) eignen sich besonders. Es empfiehlt sich dabei, die bestehenden Mitarbeitenden vorab durch eine interne Kampagne auf das Thema Genossenschaft zu sensiblisieren. So wird sichergestellt, dass auch innerhalb des Unternehmens die Hintergründe und Besonderheiten der Rechtsform vertraut sind und so durch Weiterempfehlung authentisch nach aussen getragen wird. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 33/45 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane Zusammenfassend können für die Führungsorgane von Genossenschaften aus den Empfehlungen folgende konkreten To-Dos abgeleitet werden: 1. Zeitpunkt nutzen: Das Momentum für sich gewinnen und jetzt schnell handeln. 2. Fokus definieren: Die eigenen Unternehmenswerte analysieren und einen Themen- Schwerpunkt festlegen. 3. Genossenschaftszweck prüfen: Den Ursprung der eigenen Genossenschaft identifizieren, hinterfragen und klarstellen, wofür das Unternehmen heute und in Zukunft im Kern steht. 4. Digitale Unternehmens-Power untersuchen: Ressourcen und Know-how in der digitalen Kommuniaktion des eigenen Unternehmens beurteilen und allenfalls für Anpassungen sorgen. 5. Personalmarketingstrategie abgleichen: Die Einbettung des Genossenschafts- themas vorantreiben und auf die Agenda der strategischen Planung im Employer Branding bringen. Diese Zusammenfassung dient als Instrument, um die ersten Weichenstellungen zur strategischen Ausrichtung von Marketing und Kommunikation in Bezug auf das Thema Genossenschaft bei der Generation X und Y vorzunehmen. Seite 34/45 idée coopérative Impulse 1 | 2021 Appendix Interviewleitfaden Allgemeine Angaben zur Fokusgruppe Datum/Ort: Anzahl: Geschlecht: Generation: Einstiegsfragen (Ein Blatt mit den Logos der IG Genossenschaftsunternehmen wird gezeigt) • Kennen Sie die Unternehmen? Woher kennen Sie sie? • Fällt Ihnen eine Werbung/ spezielle Angebote für Junge (Apps, Spezialkonditionen) dazu ein? • Was haben Sie gemeinsam? • Sind Sie bei einer der Unternehmung Kunde? • Sind Sie bei einer der Unternehmung Mitglied? • Was bedeutet für Sie das Wort Genossenschaft? Wofür stehen Genossenschaften? Rolle als Kunde? Thematisch bleiben wir bei der Branche Detailhandel (Coop, Migros, Landi, Volg): . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 35/45 • Wo und wie kaufen Sie gerne ein? • Wie häufig kaufen Sie pro Woche ein? • Sprechen Sie mit KollegInnen über gekaufte Produkte/Dienstleistungen und holen Sie sich Feedback? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Was halten Sie von Kundenbindungsprogrammen (Kundenkarten, Payback/Rabattsysteme, Incentives? Benutzen Sie diese? Warum? • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen? • Wie informieren Sie sich über Unternehmen und deren Dienstleistungen und Produkten? Wie bewältigen Sie die grosse Menge an Informationen, die Ihnen zur Verfügung steht? • Was beeinflusst Ihre Kaufentscheidung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über das Produkt/die Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (tiergerechte, nachhaltige Produktion, lokales Business) Versicherungen/Banken (Raiffeisen, Wir, Mobiliar, Pax) Dienstleistungssektor • Wo und wie informieren Sie sich über Dienstleistungen? Wie läuft das ab? (Eltern/Freunde, Apps) • Kümmern Sie sich um diese Angelegenheiten? • Sprechen Sie mit Kollegen über gekaufte Produkte/Dienstleistungen und holen Sie sich Feedback? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Was halten Sie von Kundenbindungsprogrammen (Kundenkarten, Payback/Rabattsysteme, Incentives? Benutzen Sie diese? Spezialangebote für Junge • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen? • Was beeinflusst ihre Kaufentscheidung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über das Produkt/Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (tiergerechte, nachhaltige Produktion, lokales Business) Bauen/Wohnen (ABZ, GLB, mehr als wohnen) • Wohnen Sie noch bei Ihren Eltern oder haben Sie bereits eine Wohnung gesucht?Wie lief die Suche ab? • Wissen Sie, ob Sie in einer Wohnbasgenossenschaft wohnen? Z.B. BWG • Denken Sie in nächster Zeit etwas zu renovieren/umzubauen? Wie informieren Sie sich über das Angebot? • Was beeinflusst ihre Entscheidung in Bezug einer Mietwohnung (z.B. Preis, Unternehmen)? Entscheiden Sie aus dem Bauch heraus oder informieren Sie sich über . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 36/45 das Produkt/Dienstleistung? Spielen Werte eine Rolle bei Kaufentscheidungen (Umweltgedanke, Solidarität, nachhaltige Produktion, lokales Business) • Sprechen Sie mit Kollegen über Ihre Wohnsituation? Wie läuft das genau ab? • Kennen Sie Konkurrenten/Mitbewerber? • Treffen Sie eher kurzfristige oder eher langfristige Entscheidungen in Bezug auf das Wohnen? Auto (mobility) • Besitzen Sie ein eigenes Auto? Ist es eine bewusste Entscheidung? • Wie sind Sie mobil? Grundsätzlich: Wie nehmen Sie Genossenschaften wahr? (Stichworte: Selbsthilfegedanke, Verzicht auf Gewinnmaximierung, Langfristige und verantwortungsvolle Strategie, Mitarbeiterförderung, Gewinne nachhaltig investieren (Allgemeinheit zugutekommen lassen (migros kulturprozent), Gemeinwohlorientierung) Rolle als Mitarbeiter/in? Vorstellung der jetzigen Arbeitssituation • Könnten Sie uns beschreiben, wie Ihr Unternehmen organisiert ist und auf welchen Märkten/Geschäftsfeldern es aktiv ist? • Welche Tätigkeiten üben Sie hauptsächlich aus? • Engagieren Sie sich gerne für das Unternehmen? • Wie sehen Sie Ihre Karriere? • Können Sie sich Genossenschaften als Arbeitgeber vorstellen? Warum? Wenn ja, bei welcher Genossenschaft würden Sie gerne arbeiten? • Sind Ihnen gesellschaftliche Werte als Mitarbeiter wichtig? Wie sollte eine Unternehmung handeln in Bezug auf Ressourcen… o Mehrdimensionaler Zweck und Nutzen (Selbsthilfe) o Verzicht auf Gewinnmaximierung o Langfristige und verantwortungsvolle Strategie o Lokalbezug, nachhaltige Geschäftsbeziehung o Mitarbeiterförderung o Gemeinwohlorientierung • Wie wichtig ist Ihnen die Entlöhnung oder auch andere Formen der Anerkennung/ Belohnung? • Wie sollte der optimale Vorgesetzte sein? Z B. ein Coach, Mentor? • Wie würden Sie gerne innerhalb der Unternehmung kommunizieren (physischer Austausch, Mail, E-Plattformen)? • Weitere Stichworte wie Homeoffice, Coworking Plattform . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 37/45 Rolle als Mitglied einer Genossenschaft • Wo sind Sie Mitglied? Verein; Genossenschaft • Könnten Sie sich vorstellen Mitglied einer Genossenschaft zu werden? Welche Voraussetzungen müssten gegeben sein? Vorteile? • Entscheidungen mitfällen (Zeitgeist der Mitbestimmung migipedia) • Nutzen Sie Apps von Genossenschaften wie bspw. Einkaufshilfen von migusto, fooby, leshop oder Raiffeisen Piazza? • Nutzen Sie Social Media wie FB, Twitter, Instagram, Snapchat, Pinterest, Youtube? Rolle als Gründer • Könnten Sie sich auch vorstellen, selbst eine Unternehmung zu gründen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? • Welcher Art sollte die Unternehmung sein (Inhalte, Ziele, Zweck)? • Würden Sie diese alleine oder mit anderen zusammen gründen? Wie würden Sie führen, Unternehmensentscheide fällen? • Käme eine Genossenschaft als Rechtsform in Frage? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung und der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund; direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht (Kopfstimmprinzip). Positiv ist zudem die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe; 7 Gründungsmitglieder Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen. Vielen Dank für Ihre persönliche Unterstützung an diesem Forschungsprojekt der Universität Luzern . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 38/45 Fragebogen Kurzfragebogen zur Generation Y und Z . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 39/45 Kurzfragebogen zu Genossenschaften . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 40/45 . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 41/45 Autoren Cornelia Amstutz, lic.rer.soc. Cornelia Amstutz arbeitet seit 2015 an der Universität Luzern, zuerst am Insitut für Unternehmensrecht, heute im Bereich der Internationalisierung der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät. Sie hat jahrelange Erfahrung im Bereich von Personal- und Kundenbefragungen. unilu.ch Florence Scherer, M.A. HSG Florence Scherer arbeitet seit 2019 bei der Kreativagentur Jung von Matt LIMMAT in Zürich. Sie ist als Strategin für Unternehmen aus diversen Branchen tätig, darunter auch Genossenschaften. Durch die Analyse von Zielgruppen, Marken und Wettbewerbern und den daraus resultierenden Implikationen sorgt sie für fundierte Konzepte mit maximaler Wirkung. Zuvor hat sie bei einer Versicherungsgenossenschaft gearbeitet. jvm.ch idée coopérative impulse 1 | 2021 Seite 42/45 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Generation Y und Z als Kunden (eigene Darstellung) ............................................... 10 Tabelle 2: Generation Y und Z als Arbeitnehmer (eigene Darstellung)..................................... 12 Tabelle 3: Gesamtbevölkerung der Schweiz und nach Generationen (BfS, 2018) .................... 20 Tabelle 4:Fokusgruppe Generation Y (eigene Darstellung)....................................................... 20 Tabelle 5: Fokusgruppe Generation Z (eigene Darstellung) ...................................................... 21 Abbildung 1: Die Zuversicht in Bezug auf die eigene Zukunft nimmt ab. (Credit Suisse, 2020) .................................................................................................................................................... 13 Abbildung 2: Die Teilnahmen an politischen Demonstrationen nehmen in der Schweiz klar zu (Credit Suisse, 2020) ................................................................................................................. 14 Abbildung 3: Top 10 Sorgen der Schweiz (Credit Suisse, 2020) ................................................15 Abbildung 4: Zunahme des Einsatzes für die Gleichstellung von Mann und Frau (Credit Suisse, 2020) .............................................................................................................................. 16 Abbildung 5: Bereitschaft mehr Geld für Produkt auszugeben, welches eine globale Herausforderung löst (BrandTrust, 2020) ................................................................................ 16 Abbildung 6: Trend Mediennutzung Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) ............ 17 Abbildung 7: Top 10 Trends Schweiz (Credit Suisse Jugendbarometer, 2020) ....................... 18 Abbildung 8: Erwartungen an den Arbeitgeber ......................................................................... 24 Abbildung 9: Wie informieren Sie sich über Jobangebote? ...................................................... 25 Abbildung 10: Welche Faktoren beeinflussen Ihre Entscheidung für den Kauf eines Produkts oder den Bezug einer Dienstleistung? ........................................................................................ 26 Abbildung 11: Die genossenschaftliche DNA (vgl. Taisch / Jungmeister / Fabrizio, 2017, 59ff) .................................................................................................................................................... 29 t idée coopérative impulse 1 | 2021 Seite 43/45 Literaturverzeichnis BrandTrust (2020): Impact Brands 2020. Breuning, Senta (2019): Wahrnehmung, Reputation und Image von Genossenschaften aus Sicht der deutschen Bevölkerung. In: Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 69 (4), S. 249-270. Bundesamt für Statistik (2019): Struktur der ständigen Wohnbevölkerung nach Kanton, 1999- 2019. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung.assetdetail.13667085.html (abgerufen am 04.02.2021). Credit Suisse (2020): Jugendbarometer 2020. De Cooman, Rein / Dries, Nicky (2012) : Attracting Generation Y: How Work Values Predict Organizational Attraction in Graduating Students in Belgium. In: Lyons, Sean Thomas / Ng, Eddy S. / Schweitzer, Linda (eds.): Managing the New Workforce: International Perspectives on the Millennial Generation, Edward Elgar Publishing, UK, S. 44-63. Deloitte (2020): Millennial Survey 2020. Golder, Lukas / Imfeld, Martina / Ratelband-Pally, Silvia / Tschöpe, Stephan / Müller, Meike / Schempp, Daniela (2012): Nachhaltig erarbeiteter Vertrauensbonus "Genossenschaft", Gfs.Bern im Auftrag der IGG, Luzern. Golder, Lukas / Jans, Cloé / Burgunder, Thomas / Rötheli, Valentina / Bohn, Daniel / Rey, Roland (2020): Credit Suisse Jugendbarometer 2020. Die politisierte Jugend bekennt Farbe. gfs.bern. Golder, Lukas / Jans, Cloé / Tschöpe, Stephan / Venetz, Aaron / Frind, Alexander / Herzog, Noah (2016): Paradigmenwechsel beim Wirtschaftswachstum spielt Genossenschaften in die Hände, Gfs.Bern im Auftrag der IGG, Luzern. Götze, Susanne (2021): Alle wollen das Klima retten – aber niemand will was tun. In: Der Spiegel, 15. Februar 2021, https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/hoeheres-eu- klimaziel-wie-lassen-sich-die-neuen-einsparungen-erreichen-a-476f41d1-674f-4129-906a- f357ba4d892f, abgerufen am 20.02.2021. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 44/45 Hecking, Claus (2018): Globale Klimakrise: Gretas Aufstand. In: Der Spiegel. 30. November 2018, https://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/greta-thunberg-das-gesicht-der-globalen- klimabewegung-a-1241185.html, abgerufen am 04.02.2021. Hertwig, Markus / Papsdorf, Christian (2017): Varieties of Sharing. Handlungsorientierungen, Strukturen und Arbeitsbedingungen eines neuartigen Feldes. In: Berliner Journal für Soziologie 27, S. 521–546. Howe, Neil / Strauss, William (2000). Millennials Rising: The Next Great Generation. Vintage Books, New York. Keller, Kevin Lane (1993): Conceptualizing, Measuring, Managing Customer-Based Brand Equity, In: Journal of Marketing, Vol. 57 (1), S. 1-22. Klaffke, Martin (2014): Generationenmanagment. Konzepte, Instrumente, Good-Practice- Ansätze. Springer, Wiesbaden. Matthes, Joachim (1985): Karl Mannheims „Das Problem der Generationen“, neu gelesen. Generationen-“Gruppen” oder „gesellschaftliche Regelung von Zeitlichkeit“? In: Zeitschrift für Soziologie. 14 (4), S. 363-372. Mörstedt, Antje-Britta (2017): Generation Z: Eine neue Herausforderung für die Unternehmen? Vortrag zur Studie an der IHK Göttingen. Mörstedt, Antje-Britta (2020): Generation Z – Geht´z noch? Eine neue Herausforderung für Generationen. Vortrag zur Studie an der Landesvorstehertagung Bad Muskau. N.N. (2019): Newsnet. In: Tages-Anzeiger 22. April 2019. Ozkan, Mustafa / Solmaz, Betul (2015) : The Changing Face Of The Employees- Generation Z And Their Perceptions Of Work. In: Procedia Economics and Finance 26, S.476 - 483. PwC (2016): The sharing economy presents Europe with a €570 billion opportunity, 06.06.2016, https://www.pwc.com/hu/en/pressroom/2016/sharing_economy_europe.html (abgerufen am 13.04.2021). Putschert, Robert / Putschert Tina (2013): Genossenschaft – eine unverwüstliche Unternehmensform. Neue Züricher Zeitung. https://www.nzz.ch/genossenschaft--eine- unverwuestliche-unternehmensform1.18084320. 21.05.2013 (abgerufen am 17.06.2019). Scholz, Christian (2014): Generation Z. Wie sie tickt, was sie verändert und warum sie uns alle ansteckt. Wiley, Weinheim. . idée coopérative Impulse 1 | 2021 Seite 45/45 Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE), 1991–2018 Die verschiedenen Generationen auf dem Arbeitsmarkt. Generationen auf dem Arbeitsmarkt | Bundesamt für Statistik (admin.ch) (abgerufen am 17.06.2020). Schweizerische Eidgenossenschaft (2021), Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmung vom 7. März 2021 (Abstimmungsbüchlein). Strauss, William / Howe, Neil (1991): Generations: the history of America's future, 1584 to 2069. William Morrow and Company, New York. Taisch, Franco / Jungmeister, Alexander / Troxler, Trizian / D’Inca-Keller, Ingrid (2012): Differenzierungsmerkmale der Unternehmensplattform Genossenschaft und ihr strategisches Potenzial, Zwischenbericht, Universität Luzern, Luzern. Taisch, Franco / Jungmeister, Alexander / Fabrizio, Nadja (2017): Corporate Governance von Genossenschaftsunternehmen. Dike Verlag, Zürich/St. Gallen. Tulgan, Bruce (2013): Meet Generation Z: The second generation within the giant "Millennial" cohort. RainmakerThinking. ideecooperative.ch Die Idée Coopérative Genossenschaft motiviert zu mehr kooperativem Unternehmertum und damit zu mehr Selbstverantwortung in Wirtschaft und in Gesellschaft. Sie versteht sich als Kompetenzzentrum für Genossenschaften in der Schweiz, das Daten, Wissen und Netzwerk zur Verfügung stellt. Bis heute vereint die Idée Coopérative über 49 Mitglieder. Dieser Beitrag wurde vom Publikationskomitee der Idée Coopérative begleitet. . 1.1 Hintergrund und Forschungsauftrag 1.2 Ausgangslage und Aufbau 2.1 Die Generation Y (1980 und 1995) 2.2 Die Generation Z (1996 und 2010) 2.3 Generation Y und Z als Kunden 2.4 Generation Y und Z als Arbeitnehmer 2.5 Exkurs: Veränderungen der Wertehaltung der Generation Y und Z durch soziale Bewegungen und die Corona-Krise (von Florence Scherer) 2.5.1 Klimabewegung und Gleichstellung 2.5.2 Corona-Krise 2.5.3 Fazit 3.1 Vorgehensweise 3.2 Fokusgruppe 3.3 Forschungsfragen 4.1 Welche Kenntnisse und welches Bild haben Generation Y und Z von Genossenschaften in der Schweiz? 4.1.1 Verankerung Genossenschaft in Gesellschaft 4.1.2 Grund Präferenz Genossenschaft 4.1.3. Fazit 4.2 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an den Arbeitgeber? 4.2.1 Die Arbeitssituation der Fokusgruppen 4.2.2 Zukünftige Arbeitssituation 4.2.3 Erwartungen an den Arbeitgeber 4.2.4 Fazit 4.3 Welche Anforderungen und Erwartungen stellen Generation Y und Z an Firmen, bei denen sie Kunde sind? 4.3.1 Faktoren der Entscheidungsbeeinflussung 4.3.2 Konsumverhalten nach Branche 4.3.3 Fazit 4.4 Genossenschaftliche DNA interessiert die Generationen Y und Z 5.1 Handlungsempfehlungen (von Florence Scherer) 5.2. Zusammenfassung für die Führungsorgane Interviewleitfaden Fragebogen

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    KSF LEHRVERANSTALTUNGEN ETHNOLOGIE VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2022 KULTUR- UND SOZIALWISSEN- SCHAFTLICHE FAKULTÄT ETHNOLOGISCHES SEMINAR 2 3 Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA 12 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 15 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 16 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 31 Stundenplan HS 2022 36 4 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Sandra Bärnreuther, Ass.-Prof. Dr. phil., sandra.baernreuther@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A31 Studienberatung: Tobias Schwörer, Dr., tobias.schwoerer@unilu.ch Fachstudienberater und Mobilitätsverantwortlicher Tel. ++41 (0)41 229 55 73 Büro 3.A20 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Büro 3.A27 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr mailto:bettina.beer@unilu.ch mailto:sandra.baernreuther@unilu.ch mailto:luzia.weber@unilu.ch 5 Informationen 1. Abschlüsse Dissertationen Laura Preissler, Governing Parents: Early Childhood, Intensive Mothering and Disciplinary Power in Switzerland. Bettina Beer Master Kendra Bätscher, “Nachhaltigkeit” – global vs. lokal. Eine ethnologische Begriffsanalyse anhand des Fallbeispiels der Huaorani in Ecuador und der Ressourcenextraktion. Bettina Beer Esther Aramunde, Scham und Schuld. Eine Analyse sozialer und ökonomischer Konsequenzen finanzieller Inklusion durch die Aufnahme eines Mikrokredits für Frauen im ruralen Bangladesch. Bettina Beer Bachelor Lea Helfenstein, Eine kritische Diskussion ethnographischer Forschungen mit Geflüchteten im Schweizer Bildungssystem. Bettina Beer Lisa Studer, When Words Don’t Suffice: An Anthropological Analysis of the Significance of Trauma Diagnosis in European Asylum Policy. Sandra Bärnreuther Latest Publications Ammann, Carole 2022 Thieme, Susan, Marina Richter, and Carole Ammann: Economic Rationalities and Notions of Good Cure and Care. In: Medical Anthropology, 41 (4): 460–473 2022 Engeler, Michelle and Carole Ammann: Guinean First Ladies: Big (Political) Business. In: Africa Is a Country. 2021 Ammann, Carole and Sandra Staudacher: Masculinities in Africa beyond Crisis: Complexity, Fluidity, and Intersectionality. In: Gender, Place & Culture 28 (6): 759–768. 2021 Ammann, Carole, Julia Mall, Marina Richter, and Susan Thieme: Negotiating Social Differences and Power Geometries among Healthcare Professionals in a Swiss Hospital. In: Gender, Place & Culture 28 (2): 1715–1737. 2021 Ammann, Carole, Aïdas Sanogo, and Barbara Heer: Secondary Cities in West Africa: Urbanity, Power, and Aspirations. In: Urban Forum: 1–17. Bärnreuther, Sandra 2021 Substantial Relations: Making Global Reproductive Medicine in Postcolonial India. Ithaca: Cornell University Press. Beer, Bettina 2022 Vorwort. In: H. Fischer, Die Hamburger Südsee-Expedition. Über Ethnographie und Kolonialismus, 7-33. Berlin: Berenberg Verlag. 2022 ‘Clan’ and ‘Family’: Transformations of Sociality among the Wampar, Papua New Guinea. Histories 2 (1): 15-32. 2022 ‘Em i Stap Bilong En Yet’: Not-Sharing, Social Inequalities and Changing Ethical Life Among Wampar. In: B. Beer und T. Schwoerer (eds.), Capital and Inequality in rural Papua New Guinea, 125-154. Canberra: ANU Press. Beer, Bettina und Tobias Schwoerer (Hg.) 2022 Capital and Inequality in rural Papua New Guinea. Canberra: ANU Press. Fischer, Hans und Bettina Beer 2022 Wampar – English Dictionary. With an English Finder List. Canberra: ANU Press. 2. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS- Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ https://www.unilu.ch/international/mobilitaet/studierendenmobilitaet/studierende-outgoing/ 6 3. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! 4. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr wird jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informationskompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz ist für alle Studierenden verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. 5. News Dr. Willem Church, Mitarbeiter des Ethnologischen Seminars der Universität Luzern, wurde für seine Dissertation mit dem Forschungsförderungspreis des Frobenius Instituts in Frankfurt am Main ausgezeichnet. Seit Februar 2022 leitet Prof. Bettina Beer ein neues Forschungsprojekt am Ethnologischen Seminar «De-Kinning and Re-kinning? Entfremdung, Scheidung, Adoption und die Transformation von Verwandtschaftsnetzwerken». In den letzten Jahrzehnten haben sich viele Verwandtschaftsethnologinnen und - ethnologen mit der Entstehung von verwandtschaftlichen Beziehungen befasst. Im Zentrum dieser Untersuchungen stand insbesondere die Frage, anhand welcher Wahlmöglichkeiten und wie kreativ die Beteiligten bestimmen, wer als Teil einer Familie gilt. Als Folge davon wurden Themen wie Familienkonflikte, Ambivalenz gegenüber Verwandten und der Abbruch von verwandtschaftlichen Beziehungen in der Forschung vernachlässigt. Das Projekt am Ethnologischen Seminar soll diese Forschungslücke schliessen. Dr. Laura Preissler und Nora Lipp MA sind mit ihren jeweiligen Forschungen zu Entfremdung Verwandter in der Schweiz und zu Adoptionen in Russland Mitarbeiter:innen des Projektes. Bettina Beer hat im Herbstsemester ein Forschungsfreisemester und wird –ebenfalls im Rahmen des Projekts– zu Scheidung und Trennung auf den Philippinen forschen. Prof. Laurent Dousset wird vom HS 22 an Lehrveranstaltungen am ethnologischen Seminar anbieten und unser Team mit seiner regionalen Forschungserfahrung in Australien und im Pazifik, seiner Expertise zur Verwandtschaftsethnologie und zu Uncertainty Studies verstärken. Since March 2022, Dr. Faduma Abukar Mursal is joining the department as Lecturer, and is also a Research Associate at the London School of Economics. She obtained her PhD research from the Max Planck Institute for Social Anthropology in Halle, and completed it in February 2021. Based on 20months’ fieldwork (June 2015-February 2017), her doctoral project examined the relationship between political imaginaries and violence. In particular, she investigated the daily ethical dilemmas and contradictions low- income urban communities face and deal with in Mogadishu to reflect on the impact of state-building projects on urban life. From July 2019 to August 2021, Faduma worked in the research group ‘Resilienz im Strafvollzug’ (RESIST) at the University of Siegen where she has conducted fieldwork in German prisons. Currently, she works on a book project on the militarization of urban spaces that derives from her thesis. Her current research inquires the less visible realm of policy work – the knowledge and attributes it requires, the ways it acquires the status of universality, how it happens to be in the hands of those who are thought to have the right skills that makes it efficacious and the ethical issues that arise from the alliances with and exclusions of targeted communities. Sandra Bärnreuther organisiert zusammen mit Giada Danesi (Universität St. Gallen), Tanja Schneider (Universität St. Gallen) und Nolwenn Bühler (Universität Lausanne) die internationale Fachtagung "The Datafication of Health: Novel distributions and reconfigurations of expertise,” die am 10. und 11. November 2022 an der Universität St. Gallen stattfinden wird. Interessierte können sich gerne bei Sandra Bärnreuther melden. 7 6. Schwerpunkte Neben theoretischen, methodischen und regionalen Lehrveranstaltungen bietet das Ethnologische Seminar Lehrveranstaltungen zu folgenden Schwerpunkten an: 1) Politik und Wirtschaft, 2) Medizin und Technologie, 3) Soziale Nahbeziehungen. Veranstaltungen und Vorträge von Gastwissenschaftler*innen ergänzen das Lehrprogramm. Unser Unterrichtskonzept betont die enge Verbindung von Forschung und Lehre: Wir verwenden Probleme und Ergebnisse aus laufenden Forschungsprojekten als Beispiele in der Lehre und ermutigen Studierende, eigene Projekte zu entwickeln und an Feldforschungsexkursionen teilzunehmen. Politik und Wirtschaft Im Mittelpunkt der Politik- und Wirtschaftsethnologie stehen zum Einen die politische und wirtschaftliche Organisation unterschiedlichster Gesellschaften. Zum Anderen beschreiben Ethnolog*innen wie lokale Kontexte von nationalen sowie globalen politischen und wirtschaftlichen Dynamiken beeinflusst werden. Weiterhin untersuchen Ethnolog*innen zunehmend diese Prozesse selbst und nehmen zum Beispiel den Nationalstaat, Bürokratien oder kapitalintensive Großprojekte unter die Lupe. Am Seminar erforschen wir zum Beispiel die Folgen von Ressourcen-Nutzung durch Plantagenwirtschaft und Bergbau in verschiedenen Gebieten der Welt. Wir fragen aber auch: Wie wird eine staatliche Krankenversicherung in Indien für ärmere Bevölkerungsschichten geplant und umgesetzt? Oder auf welche Art und Weise setzten sich ökonomische Logiken in der Gesundheitsversorgung durch und restrukturieren diese? Medizin und Technologie Medizin und Technologie aus ethnologischer Perspektive zu beleuchten bedeutet, diese (oft als objektiv oder „natürlich“ erfahrenen) Phänomene als Untersuchungsobjekte zu betrachten und zum Gegenstand sozialwissenschaftlicher Analysen zu machen. Dies geschieht im engen interdisziplinären Austausch, zum Beispiel mit den science and technology studies oder der Wissen(schaft)sgeschichte. Auf welche Art und Weise sind Medizin und Technologie im täglichen Leben präsent? Wie werden sie in spezifischen Kontexten hergestellt, wahrgenommen, genutzt und evtl. umgedeutet? Inwiefern werden diese Erfahrungen durch historische, politische und ökonomische Einflüsse geprägt, und in welchem Zusammenhang stehen sie mit sozialen Ungleichheiten? In unseren Forschungen arbeiten wir über Ideale einer universalen Gesundheitsversorgung, Gesundheitspolitik, Biotechnologien und Digitalisierung vorwiegend in Südasien und Ostafrika. Ein weiterer Fokus liegt auf globalen Vernetzungen und Asymmetrien, insbesondere in Form von Süd-Süd Beziehungen. Soziale Nahbeziehungen Seit Beginn der Ethnologie als wissenschaftlicher Disziplin besteht ein großes Interesse an der Organisation der Beziehungen, die sowohl für das alltägliche Leben als auch für die Reproduktion des kollektiven Lebens zentral sind: Familie, Haushalte, die erweiterte Verwandtschaft sowie das Zusammenleben in Siedlungen oder Nachbarschaften. Diese Nahbeziehungen sind Grundlage der weiteren sozialen Organisation, etwa des wirtschaftlichen und politischen Lebens. Gleichzeitig reagieren Nahbeziehungen auf historische Transformationen. Wenn sie sich wandeln, verändern sich auch andere Bereiche des sozialen Lebens. Heute fragen wir uns zum Beispiel: Wie verändert internationale Migration soziale Nahbeziehungen? Oder was geschieht mit familiären Beziehungen, wenn neue Reproduktionstechnologien die Möglichkeiten Kinder zu bekommen verändern? 8 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Social and Cultural Anthropology) Musterstudienplan Im Folgenden wird der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium gehen die anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein. Der Musterstudienplan entspricht der Wegleitung Bachelorstufe der Studien- und Prüfungsordnung 2016 vom 29. Juni 2016 (Stand 1. August 2020). Download unter: www.unilu.ch/ksf-reglemente Musterstudienplan: BA Ethnologie Major Studienbeginn ab HS 2021 I Studienleistungen Major Kolloquialvorlesung Einführung in die Ethnologie 3 A s s e s s m e n ts tu fe (1 . & 2 . S e m e s te r) Proseminar Einführung in die Ethnologie 4 Methodenseminar Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 Proseminar Regionale Einführung 4 Proseminararbeit1 4 Proseminar Geschichte der Ethnoloige 4 Proseminararbeit 4 Informationskompetenz Im Rahmen einer ausgewiesenen Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch Kolloquialvorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie 3 H a u p ts tu d iu m (3 .-6 . S e m e s te r) Zwei Hauptseminare Aus zwei verschiedenen Bereichen wählbar (Politik und Wirtschaft, Medizin und Technologie, Soziale Nahbeziehungen) 8 Zwei Hauptseminararbeiten Aus zwei verschiedenen Bereichen wählbar (Politik und Wirtschaft, Medizin und Technologie, Soziale Nahbeziehungen) 12 Hauptseminar 4 Hauptseminararbeit 6 Weitere Studienleistungen 15 II Studienleistungen im Minor Studienleistungen Minor2 50 III Freie Studienleistungen ganzes Studium Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (0-4 Cr) 20 IV BA-Abschluss BA-Arbeit Major 25 Mündliche BA-Prüfung Major 5 Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 1 Auch Arbeiten, die zum Methodenseminar geschrieben werden, müssen inhaltlichen Charakter haben. 2 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors http://www.unilu.ch/ksf-reglemente 9 Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Kolloquialvorlesung (KVL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt und sollte im ersten oder zweiten Semester besucht werden. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Kolloquialvorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Kolloquialvorlesung (KVL): Einführung in Bereiche der Ethnologie Zusätzlich zur Kolloquialvorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Schwerpunkte der Mitarbeiter*innen des Ethnologischen Seminars angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die verschiedenen Bereiche der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über die behandelten Themen gegeben, die dann in Haupt- und Masterseminaren vertieft werden können. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und wie sie diese auswerten. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Proseminar (PS): Regionale Einführung In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Gebieten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Süd- und Südostasien, Ostafrika, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. Proseminar (PS): Geschichte der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Die Vorlesung „Einführung in die Geschichte der Ethnologie“ kann ebenfalls angerechnet werden. Sie gibt einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie. Die Veranstaltungen werden regelmäßig angeboten und können aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Lehrveranstaltungen ist es, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. 10 Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums geben. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professorinnen statt. Die Termine sind direkt mit ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren müssen ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Credit Points sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik, Wirtschaft, Verwandtschaft, Mensch- Umwelt-Beziehungen) angeboten. Daneben gibt es regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren Themen der Ethnologie wie beispielsweise Migration, neue Medien, Religionsethnologie oder Kindheitsforschung. Es muss jeweils aus verschiedenen Bereichen der Ethnologie mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Die Arbeiten werden benotet. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A27 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät: https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/ksf/Dekanat/dok/Reglemente_Merkblaetter_Formulare/Neuste_Version en/Merkblaetter_und_Formulare/WeisungenSocialCredits_KSF.pdf Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Anstelle von Veranstaltungsbesuchen ist auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich. Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Ergänzen Studierende die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe, können sie zusätzlich 2 Social Credits erwerben. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 11 12 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits erworben worden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches können vor Aufnahme des Masterstudiums zusätzliche Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht werden. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. Für beide Varianten wird empfohlen im Rahmen der freien oder weiteren Studienleistungen im Fachbereich Ethnologie ein Seminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung zu besuchen. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die Freien Studienleistungen im Major oder Minor um vier Credits. Es gibt die Möglichkeit Social Credits im Rahmen des Forschungspraktikums zu erwerben. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I Studienleistungen Major Masterseminar Zu empirischen Methoden der Datenerhebung 4 Schriftliche Masterseminararbeit 6 Masterseminar 4 Schriftliche Masterseminararbeit 6 Forschungspraktikum 18 II Studienleistungen im Minor Studienleistungen Minor1 20 III Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (0-4 Cr)2 17 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I Studienleistungen Major Masterseminar Aus zwei verschiedenen Bereichen wählbar (Politik und Wirtschaft, Medizin und Technologie, Soziale Nahbeziehungen) 4 Schriftliche Masterseminararbeit Aus zwei verschiedenen Bereichen wählbar (Politik und Wirtschaft, Medizin und Technologie, Soziale Nahbeziehungen) 6 Masterseminar Aus zwei verschiedenen Bereichen wählbar (Politik und Wirtschaft, Medizin und Technologie, Soziale Nahbeziehungen) 4 Schriftliche Masterseminararbeit Aus zwei verschiedenen Bereichen wählbar (Politik und Wirtschaft, Medizin und Technologie, Soziale Nahbeziehungen) 6 Weitere Leistungen Major 14 II Studienleistungen im Minor Studienleistungen Minor1 20 III Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Studienleistungen, inklusive Sozialkompetenz (2-6 Cr) 21 IV Masterverfahren MA-Arbeit Major 30 Mündliche MA-Prüfung Major 10 Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 1 Siehe Musterstudienplan des gewählten Minors 2 Zwei Credits in Sozialkompetenz werden als Teil des Forschungspraktikums (als Forschungsbeitrag) verrechnet. Es können noch bis zu vier weitere Credits in Sozialkompetenz geleistet werden. 13 Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium Masterseminare (MAS) Masterseminare werden zu verschiedenen Bereichen der Ethnologie (Politik und Wirtschaft, Soziale Nahbeziehungen/Verwandtschaft, Medizin und Technologie) angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA-Minor sollten die Masterseminare aus zwei verschiedenen Bereichen der Ethnologie gewählt werden. Masterseminararbeit Zu zwei in den Masterseminarien behandelten Themen sollten zwei schriftliche Masterseminararbeiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeiten werden benotet und sind auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie sollen einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Wichtig: Erst nachdem der Dozentin bzw. dem Dozenten eine Disposition (inklusive Literaturangaben) vorgelegt wurde und diese/r die Disposition (allenfalls unter dem Vorbehalt der Verbesserung) gutgeheissen hat, kann mit dem Abfassen der Arbeit begonnen werden bzw. gilt die Dozentin oder der Dozent als offizielle Betreuungsperson der Arbeit. Die schriftliche Arbeit, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Masterverfahren noch ausstehend sein darf, muss – wenn mit der/dem betreuenden Dozierenden nichts anderes vereinbart wurde - mindestens 4 Wochen vor dem letztmöglichen Abgabetermin eingereicht werden. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Das Konzept des Feldforschungspraktikum ist im Rahmen des Seminar- und Forschungskolloquiums zu präsentieren. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: o Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, o regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, o möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, o und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Für die formelle Anrechnung des Feldforschungpraktikums ist der Fachstudienberater zu konsultieren, da eine Buchung der einzelnen Bestandteile des Praktikums online nicht möglich ist. MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 14 15 Wie kann ein BA- oder MA-Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten dargestellt, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von vier, bzw. sechs Semestern gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unter- als auch überschritten werden, wobei letzteres wahrscheinlicher ist, vor allem wenn Studierende neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Reihenfolge des Besuchs von Veranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Regionale Einführung“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Geschichte der Ethnologie Proseminar: Regionale Einführung Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich1 der Ethnologie Hauptseminar zu einem Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem Bereich der Ethnologie Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Hauptseminararbeit zu einem zweiten anderen Bereich der Ethnologie Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar nach freier Wahl Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar Masterseminararbeit Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Prüfungen 1 Die am Ethnologischen Seminar unterrichteten Schwerpunkte sind auf Seite 7 beschrieben 16 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Anthropology of the State Dozent/in: Smriti Sharma Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mo., 14:15 - 16:00, ab 19.09.2022 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course will employ anthropological and ethnographical approaches to study the state. It investigates a range of questions such as: what is the state? how has the state been viewed and studied? how do anthropologists study the state? how is the state conceptualized? How does it become legible through its institutions, practices and artifacts – bureaucracy, files, paper and documents? The course urges us to problematise how the realm of the state manifests itself in everyday life? In doing so, the course familiarises the students with the methodological tools to study the state. In this class, we will think through questions of how the state governs, regulates its citizens and the instruments it makes use of. To do so, we shall adopt a nuanced perspective of how policy in being an instrument of the government also becomes a crucial way of investigating into the nature of the state. Along with reading a set of ethnographical texts, we shall engage with documents/policy briefs to further unfold and examine the everyday functioning of the state. As the course progresses, we shall address questions emerging from the digital turn in governance: the kind of state that existed to the kind of state being envisioned? and what will anthropologists look at in the future study of the state? Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Proseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: smriti.sharma@unilu.ch 17 Einführung in die Umweltethnologie Dozent/in: Dr. phil. Tobias Schwörer Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mo., 10:15 - 12:00, ab 19.09.2022 FRO, 4.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Gerade in Zeiten, wo der Klimawandel in allen Medien präsent ist, will dieses Proseminar aufzeigen, wie sich die Ethnologie schon seit langer Zeit mit Wechselwirkungen zwischen der menschlichen Gesellschaft und der biophysikalischen Umwelt befasst hat. Es ist als ein Überblick über das Themenfeld der Umweltethnologie gedacht, und soll in einem ersten Teil die wichtigsten Grundbegriffe und die Entwicklung der Teildisziplin vorstellen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Subsistenzgrundlagen und der Anpassung unterschiedlicher Gesellschaften an die natürliche Umwelt. Es geht also beispielsweise darum, welche Strategien traditionelle Jäger und Sammler im Amazonas-Gebiet, in der Kalahari-Wüste oder im hohen Norden Kanadas verfolgen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern; um die Frage, ob bestimmte Rituale und das damit zusammenhängende Schlachten von Schweinen im Hochland von Neuguinea das natürliche Gleichgewicht regulieren; wie Kamel- und Rinderhirten in der Sahelzone auf Dürren reagieren; oder wie Schweizer Bergbauern ihre Allmenden bewirtschaften, ohne sie zu übernutzen. Der zweite Teil des Seminars befasst sich mit dem globalen Klimawandel, und den möglichen katastrophalen Folgen für die gesamte Menschheit. Der Fokus liegt hier auf dem Begriff des Anthropozäns, also der Feststellung, dass menschliche Aktivitäten auf dem Planeten Erde mittlerweile geologische Dimensionen erreicht haben. Dabei wird unter anderem aufgezeigt, wie Gesellschaften bereits früher auf Klimaveränderungen und Naturkatastrophen reagiert haben, wie sich Gesellschaften gegen die kommenden Auswirkungen schützen können, aber auch welche Auswirkungen gegenwärtige Umweltschutzbestrebungen auf indigene Gesellschaften haben, und was die Ethnologie zu einem besseren Verständnis dieser globalen Probleme beitragen kann. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Proseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Literatur Crate, Susan A. und Mark Nuttall (ed.). 2016. Anthropology and Climate Change: From Actions to Transformations. Second Edition. New York: Routledge. Dove, Michael (ed). 2014. The Anthropology of Climate Change: A Historical Reader. Oxford: Wiley Blackwell. Dove, Michael und Carol Carpenter (eds). 2008. Environmental Anthropology: A Historical Reader. Oxford: Blackwell. Haenn, Nora, Richard R. Wilk und Allison Harnish (eds). 2016. The Environment in Anthropology: A Reader in Ecology, Culture, and Sustainable Living. Second Edition. New York: New York University Press. Moran, Emilio F. 2006. People and Nature: An Introduction to Human Ecological Relations. Malden: Blackwell. Townsend, Patricia K. 2000. Environmental Anthropology: From Pigs to Policies. Long Grove: Waveland Press. 18 Ethnologie der Menschenrechte und Gerechtigkeit Dozent/in: Nicole Ahoya, MA Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Mo., 12:15 - 14:00, ab 19.09.2022 FRO, 4.B51 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Forderungen nach Gerechtigkeit finden wir lokal und global auf Plakaten bei Demonstrationen, als Graffiti in Strassenzügen, als #Justice im digitalen Raum oder als Forschung nach Zugang zu Gerechtigkeit bei den Sustainable Development Goals (SDGs). Doch was bedeutet Gerechtigkeit? Wer definiert Gerechtigkeit? Sind Forderungen nach mehr Gerechtigkeit gleichbedeutend mit Forderungen nach der Um- und Durchsetzung von Menschenrechten? Forschungen in der Ethnologie der Menschenrechte, einem Untergebiet der Ethnologie des Rechts, beschäftigen sich seit den 1990er Jahren unter anderem mit in Menschenrechte eingeschriebenen Gerechtigkeitsvorstellungen. Die verstärkte Hinwendung zum Recht als Mittel zur Herstellung einer gerechten Gesellschaft seit dem Ende des Kalten Krieges, löste eine Flut ethnologischer Forschungsprojekte aus. Auch wenn Menschenrechte den Anspruch erheben, eine universelle Form von Gerechtigkeit zu definieren und durchzusetzen, untersuchten ethnologische Forschungsprojekte, wie Menschenrechtsideen weltweit in lokalen Kontexten angepasst, in lokale Gerechtigkeitskategorien «übersetzt» und umgestaltet wurden, um sich bei Aufständen, der staatlichen Politikgestaltung oder in transnationalen Bewegungen Gehör für Gerechtigkeitsvorstellungen zu verschaffen. Neuere Ansätze in der Ethnologie kritisieren jedoch zunehmend einen zu engen Fokus auf «verrechtlichte» Gerechtigkeitskonzepte. Sie fordern eine nuanciertere Auseinandersetzung mit dem Gerechtigkeitsbegriff als analytische, ethnographische und theoretische Kategorie in der Ethnologie. In dem neu entstehenden Gebiet der «Ethnologie der Gerechtigkeit» geht es um eine tiefere Auseinandersetzung der vielfältigen Möglichkeiten, wie «Gerechtigkeit» kontext- und situationsabhängig verstanden, ausgedrückt und zugänglich gemacht wird. Im ersten Block des aus drei Blöcken bestehenden Seminars setzen wir uns aus theoretischer Sicht mit für das Seminar wichtigen Begriffen Moral, Recht und Gerechtigkeit und ihren Verschränkungen auseinander. Im zweiten Block fokussieren wir uns auf ethnologische Forschungen im Gebiet der Ethnologie der Menschenrechte, welche sich mit Gerechtigkeitsvorstellungen und -forderungen auseinandersetzen. Im dritten und letzten Block tauchen wir in neuere Forschungsansätze in der «Ethnologie der Gerechtigkeit» ein. Wir erweitern dadurch unseren analytischen, theoretischen und methodischen Blick auf Forschungsansätze zu «Gerechtigkeit», bei welchen Recht empirisch nur eine Ressource unter anderen ist, um Vorstellungen und Konstruktionen von Gerechtigkeit umzusetzen. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: nicole.ahoya@unilu.ch Literatur Brunnegger, Sandra, and Karen Ann Faulk, eds. 2016. A Sense of Justice: Legal Knowledge and Lived Experience in Latin America. Standford: Stanford University Press. 19 Brunnegger, Sandra, ed. 2019. Everyday Justice: Law, Ethnography, Injustice. New York: Cambridge University Press. Clarke, Kamari Maxine, and Mark Goodale, eds. 2010. Mirrors of Justice: Law and Power in the Post-Cold War Era. New York: Cambridge University Press. Clarke, Kamari Maxine. 2019. Affective Justice: The International Criminal Court and the Pan-Africanist Pushback. Durham: Duke University Press. Goodale, Mark, ed. 2012. Human Rights at the Crossroads. Oxford: Oxford University Press. Kirsch, Stuart. 2018. Engaged Anthropology: Politics beyond the Text. Berkeley: University of California Press. Niezen, Ronald. 2010. Public Justice and the Anthropology of Law. Cambridge: Cambridge University Press. 20 Geschichte der Ethnologie Dozent/in: Dr. phil. Tobias Schwörer Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2022 FRO, 4.B54 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Wie in jeder wissenschaftlichen Disziplin gibt es auch in der Ethnologie eine Reihe von klassischen Texten, die für die Entstehung des Fachs und die Entwicklung unterschiedlicher theoretischer Strömungen zentral sind. Die Kenntnis dieser Klassiker ermöglicht ein tieferes Verständnis der Ethnologie und hilft zeitgenössische Forschungsliteratur besser verstehen und einordnen zu können. In diesem Proseminar werden wir deshalb Texte einiger der wichtigsten und bekanntesten Ethnologinnen und Ethnologen lesen und in ihren Entstehungskontext einbetten. Dadurch lernen die Studierenden unterschiedliche theoretische Ansätze kennen, werden vertraut mit verschiedenen Forschungsmethoden und erfahren viel über ethnographische Beispiele aus aller Welt. Wir üben dabei auch den Umgang mit wissenschaftlichen Texten, insbesondere das (kritische) Lesen, die Zusammenfassung von Information in Form von Exzerpten, sowie die Diskussion ethnographischer und theoretischer Erkenntnisse. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Geschichte der Ethnologie Proseminar Klassiker der Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch Literatur - Barnard, Alan. 2000. History and Theory in Anthropology. Cambridge: Cambridge University Press. - Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. 21 Lokale Lebensgrundlagen, globale Verflechtungen: Einführung in die Wirtschaftsethnologie Dozent/in: Tabea Rohner Veranstaltungsart: Proseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 22.09.2022 FRO, 4.B47 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: In dieser Veranstaltung werden zentrale Themen und verschiedene theoretische Ansätze der Wirtschaftsethnologie behandelt. Neben den klassischen Themen wie z.B. Formen der Produktion, Zirkulation und Konsumtion von Gütern, Strategien der Lebensunterhaltssicherung, Gabentausch, sowie Motiven der wirtschaftlichen Handlungsweisen werden auch neuere Problemstellungen rund um Globalisierung, Fragen des nachhaltigen Anbaus, Handels und Konsums von Lebensmitteln und der sogenannten Sharing Economy zur Sprache kommen. Als Diskussionsgrundlage verwenden wir Auszüge aus einführenden Lehrbüchern sowie ergänzende Literatur zu ausgewählten Aspekten. Darüber hinaus lesen wir eine Ethnographie zu einem wirtschaftsethnologischen Thema. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Proseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: tabea.rohner@uzh.ch Literatur - Carrier, James G., ed. 2012. A handbook of Economic Anthropology. Cheltenham: Edward Elgar Publishing. - Graeber, David. 2002. Toward an Anthropological Theory of Value: The False Coin of Our Own Dreams. London: Palgrave Macmillan. -Gudeman, Stephen. 2001. The Anthropology of Economy: Community, Market, and Culture. Malden: Blackwell. - Hann, Chris and Keith Hart. 2011. Economic Anthropology. Cambridge: Polity. - Widlok, Thomas. 2017. Anthropology and the Economy of Sharing. Abingdon: Routledge. -Wilk, Richard und Lisa C. Cliggett 2007. Economies and Cultures. Foundations of Economic Anthropology. Boulder: Westview Press 22 Anthropologische Perspektiven zu Care am Lebensende Dozent/in: Dr. des. Julia Rehsmann Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 14:15 - 16:00, ab 20.09.2022 FRO, HS 4 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Was bedeutet Care aus sozialanthropologischer Perspektive? Care umfasst soziale Beziehungen mit all ihren Ungleichheiten und Abhängigkeiten und stellt insbesondere am Lebensende einen besonders dringlichen Anspruch an Individuen, Familien, Gesellschaften, Institutionen und Politik. Care umfasst den Bereich des Privaten wie auch des Professionellen, zeigt die Durchlässigkeit dieser Kategorien und wie diese je nach kulturellem Kontext unterschiedlich definiert und verhandelt werden. Im Rahmen dieses Hauptseminars befassen wir uns primär mit sozialanthropologischen Arbeiten zu Care am Lebensende, die sich auf die Beziehungen zwischen Menschen beziehen. Darüber hinaus werden wir auch eine kleine Auswahl feministischer und posthumanistischer Arbeiten lesen und diskutieren, die Care breiter verorten und unsere ökologische Umwelt bzw. eine nachhaltige Zukunft in ihr Verständnis von Care miteinbeziehen. Das Hauptseminar lädt die Studierenden dazu ein, ihre eigenen Gedanken zu gesellschaftlich relevanten Themen zu entwickeln und selbstverständliche Vorstellungen zu Care und dem Lebensende kritisch zu hinterfragen. Es ermutigt die Studierenden, sich an aktuellen ethischen Debatten zu beteiligen. Voraussetzungen: Response Papers zu Pflichttexten; Kritisches Lesen und Kommentieren der Pflichttexte; Regelmässige Teilnahme inkl. aktiver Beteiligung an den Diskussionen; Diskussionsinput; Diskussionsprotokoll Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Medizin und Technologie Hauptseminar im Bereich Soziale Nahbeziehungen Hauptseminar in Ethnologie Studienschwerpunkt Diversity Studies Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: julia.rehsmann@gmail.com Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Auswahl: Aulino, F. (2019). Rituals of Care. Karmic Politics in an Aging Thailand. New York: Cornell University Press. Danely, J. (2016). Affect, infrastructure, and vulnerability: Making and breaking Japanese eldercare. Medicine Anthropology Theory, 3(2), 198–222. de la Bellacasa, M. P. (2017). Matters of Care: Speculative Ethics in More Than Human Worlds. Minneapolis: University of Minnesota Press. Driessen, A., Borgstrom, E., & Cohn, S. (2021). Ways of ‘Being With’: Caring for Dying Patients at the Height of the COVID-19 Pandemic. Anthropology in Action, 28(1), 16-20. Garcia, A. (2010). The Pastoral Clinic. Addiction and Dispossession Along the Rio Grande. Berkeley, CA: University of California Press. Kaufman, S. R., & Morgan, L. M. (2005). The Anthropology of the Beginning and Ends of Life. Annual Review of Anthropology, 34(1), 317-341. Mol, A. (2008). The Logic of Care: Health and the Problem of Patient Choice. New York: Routledge. Stevenson, L. (2014). Life Beside Itself: Imagining Care in the Canadian Arctic. Oakland, CA: University of California Press. Strong, A. E. (2020). Documenting Death Maternal Mortality and the Ethics of Care in Tanzania. Berkeley: University of California Press. Thelen, T. (2021). Care As Belonging, Difference, and Inequality. In: Oxford University Press. Wackers, G. (2016). Recursive Health Care Structures and Choice in the Manner of Our Dying: An Auto- Ethnographic Account. Qualitative Health Research, 26(4), 452-465. Zivkovic, T. (2021). Lifelines and End-of-life Decision-making: An Anthropological Analysis of Advance Care Directives in Cross-cultural Contexts. Ethnos, 86(4), 767-785. 23 Diversity: Zentrale Konzepte, Theorien und Fallbeispiele aus ethnologischer Sicht Dozent/in: PD Dr. Angelica Wehrli Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Do., 12:15 - 16:00, ab 22.09.2022 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Inhalt: «Diversity» oder «Diversity Studies» bilden sowohl im wissenschaftlichen wie auch im alltäglichen Diskurs einen festen Bestandteil. Doch was genau kann unter «Diversity» verstanden werden? In diesem Seminar werden wir uns mit zentralen Konzepten, theoretischen Debatten und interdisziplinären Ansätzen auseinandersetzen. Ein Schwerpunkt bilden Fallbeispiele aus ethnologischer Sicht anhand derer wir ergründen wie die Kategorien Geschlecht/Gender, Klasse, Alter, Gesundheit, race, ethnicity und weitere Dimensionen von sozioökonomischen Privilegierungen interagieren. Ferner werden wir der Frage nachgehen, wie Normativität zu Ex- und Inklusion(en) führen kann. Schliesslich werden wir analysieren wie Wissenschaftler: innen forschen, (be-)werten, kategorisieren und somit Wissen produzieren und allenfalls reproduzieren. Die Studierenden haben in diesem Seminar die Möglichkeit anhand eigener Recherchen und in Absprache mit der Dozentin weiterführende audiovisuelle, on-line und offline Materialien beizuziehen Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar im Bereich Soziale Nahbeziehungen Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Studienschwerpunkt Diversity Studies Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: angelica.wehrli@unisg.ch Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. Zur Einstimmung und Vorbereitung auf das Thema eignen sich folgende Quellen: Butler, Judith 1999 [1990]: Gender Trouble. Feminism and the Subversion of Identity. New York: Routledge Page; Fuchs, Martin (2007): "Diversity und Differenz – Konzeptionelle Überlegungen." In: Gertraude Krell et al. (Hg.): Diversity Studies: Grundlagen und disziplinäre Ansätze. Frankfurt am Main: Campus-Verlag: 17-34; Page, Scott 2011: Diversity and Complexitiy. Princeton: Princeton University Press, 2011; Vertovec, Steven (ed.) 2015: International Handbook of Diversity Studies. London: Routledge. 24 Materielle Kultur und implizites Wissen bei Kleinfischern Dozent/in: PD Dr. Frank Muttenzer Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: 14-täglich Do., 12:15 - 16:00, ab 29.09.2022 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: 14-tägig Inhalt: Interpretierende und kognitive Ansätze in der soziokulturellen Anthropologie betonen beide die Notwendigkeit, implizites Wissen zu berücksichtigen, um materielle Kultur und Mensch Umweltinteraktionen zu verstehen. In diesem Seminar werden wir uns mit Werkzeugen, verkörperten Fähigkeiten und intelligenten Gewohnheiten von Kleinfischern in Mangroven- und Korallenriffgebieten befassen, die gemeinsames Wohlergehen und Anpassung an die Umwelt ermoeglichen. Implizites Wissen beinhaltet ausser den körperlichen Fähigkeiten im Umgang mit verschiedenen, an die jeweilige Ökonomie angepassten Werkzeugen auch das Verstehen und die Bezugnahme auf Absichten anderer, z.B. von Kollegen und Konkurrenten, Zwischenhändlern und Händlern, sowie die eigene Verantwortlichkeit für die Teilnahme an Ritualen bei der Zusammenarbeit in einer Gruppe. Deshalb werden wir neben der Human- und der politischen Ökologie auch Literatur aus der Kognitionswissenschaft hinzuziehen, die mit Verkörperung, Umsetzung und Ausdehnung kognitiver Prozesse sowie deren Verteilung über ein Netzwerk individueller Agenten befasst ist. Interpretive and cognitive approaches in sociocultural anthropology both stress the necessity of taking into account tacit knowledge for understanding human environmental interactions. In this seminar we will look at the tools, embodied skills and intelligent habits of small scale fishers in mangrove and coral reef environments, their adaptive strategies and communal well-being. Besides bodily skills in using various tools adapted to specific econiches, fishers' tacit knowledge also involves, e.g. understanding and relating to the intentions of peers and competitors, middlemen and traders, or understanding one's individual accountability for participating in mandatory rituals when working together in a group. In addition to human and political ecology we will therefore look at recent work from the cognitive sciences that discusses the embodiment, enaction and extendedness of cognitive processes, as well as their distribution over a network of individual agents. Voraussetzungen: ability to read the scientific literature English Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: fmuttenzer@gmail.com Literatur Collins, Harris. 2010. Tacit and explicit knowledge. Chicago: The University of Chicago Press. Johnson, Derek S., Acott, Tim, Stacey, Natasha & Julie Urquhart. 2018. Social Wellbeing and the Values of Small-Scale Fisheries. MARE Publication Series 17: Springer. Turner, Stephen P. 2018. Cognitive Science and the Social: A Primer. New York: Routledge. 25 Securitization and militarization of cities Dozent/in: Dr. phil. Faduma Abukar Mursal Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 14:15 - 16:00, ab 21.09.2022 FRO, HS 11 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This course explores urban aspects of international security. As the nexus of authority, governance, capital and culture, cities as arenas of modern warfare. This course engages with approaches from anthropology and political geography to explore the effects of the manifestation of political violence and different types of disasters on cities. As they are prone to terrorist attacks, financial crisis, hurricanes, viruses, heavy rainfalls, the pursuit of human security reconfigure urban security in ambiguous ways. We will reflect on the social construction of security threats, the decentering of the government’s monopoly over the use of force, and the militarization of social and imaginative life. All the sessions include extensive group discussions based on the readings, as well as student presentations on selected topics and case-studies. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: faduma.abukar@unilu.ch Literatur Besteman C. (2020) Militarized Global Apartheid, Durham: Duke University Press. Coleman R. and McCahill M. (2011), Surveillance & Crime, London: Sage Publications Ltd. Graham S. (2010) Cities under siege: The New military urbanism, UK :Verso Books. Zeiderman (2016), Endangered city: the politics of security and risk in Bogotà, Durham: Duke University Press. https://www.dukeupress.edu/militarized-global-apartheid 26 Uncertainty studies: means and modes of pragmatic anthropology Dozent/in: Dr. Laurent Dousset Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 20.09.2022 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: With a few notable exceptions, the study of “uncertainty” has been a neglected domain of anthropological study. Most scientific traditions have aimed at understanding how “things appear to operate”, and have thus less focused their attention on situation or conditions in which actors have no reference at hand to allow for social life to endure. Drawing from various disciplines of the social sciences and humanities, we will aim at defining uncertainty in anthropological terms and discuss how and why such situations are significant for social reproduction and transformation to occur. Through the analysis of various case studies, ranging from Melanesian sorcery accusations to western forms of social resistance, we will analyse the means and modes through which actors produce belonging to account for uncertainties and how uncertainty studies can be deployed as a heuristic device for the development of pragmatic anthropology. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Soziale Nahbeziehungen Hauptseminar in Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Kontakt: laurent.dousset@univ-amu.fr 27 Berufsmöglichkeiten und Berufspraktika in der Ethnologie Dozent/in: Dr. phil. Tobias Schwörer Veranstaltungsart: Masterseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Master Termine: Wöchentlich Mi., 12:15 - 14:00, ab 21.09.2022 FRO, 3.B01 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Im Gegensatz zu anderen Disziplinen ist es Studierenden der Ethnologie oft nicht auf Anhieb klar, welche Berufsfelder sich ihnen mit einem Abschluss ermöglichen. Dieses Masterseminar will hier Klarheit schaffen, und einen Überblick über unterschiedliche Tätigkeitsbereiche für Ethnologie- Studierenden liefern. Ein erstes Ziel dabei ist es, aufzuzeigen, wie Studierende im Sinne einer angewandten Ethnologie ethnologische Theorien, Methoden und Perspektiven in ihrem zukünftigen Berufsleben anwenden können, sei dies in den Bereichen Migration, Entwicklungszusammenarbeit, Soziale Arbeit, Medien, im Gesundheitswesen, in NGOs oder in der Privatwirtschaft. Ein zweites Ziel dieses Seminars ist es, Studierende konkret auf ein Berufs- oder Feldforschungspraktikum vorzubereiten. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Masterseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Masterseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Hinweise: Fortgeschrittene Bachelor-Studierende ab dem 5. Semester können dieses Masterseminar auch besuchen, sollten sich aber vorgängig beim Dozenten melden: tobias.schwoerer@unilu.ch Kontakt: tobias.schwoerer@unilu.ch 28 Forschungskolloquium Dozent/in: Dr. phil. Faduma Abukar Mursal Veranstaltungsart: Kolloquium Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master / Doktorat Termine: Wöchentlich Di., 16:15 - 18:00, ab 20.09.2022 FRO, 4.B02 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Im Kolloquium stellen Mitarbeiter*innen des Seminars aktuelle Forschungen vor. Ausserdem sind Gäste eingeladen, die ebenfalls von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium –ohne einen eigenen Beitrag leisten zu müssen – teilnehmen und bei regelmässiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können sie ausserdem 2 Social Credits bekommen. In the colloquium, staff and doctoral students, as well as invited speakers from other institutions, present their current research. Students can participate in the colloquium and receive 2 CP for regular participation and active preparation. If students form a reading group, in which they read and discuss selected texts of the colloquium presenter 2 social CP can be awarded. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (2 Cr) Kontakt: faduma.abukar@unilu.ch 29 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Ass.-Prof. Dr. phil. Sandra Bärnreuther Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 12:15 - 14:00, ab 20.09.2022 FRO, 3.B57 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Was ist Ethnologie? Wie arbeiten Ethnolog*innen wissenschaftlich? Und warum ist das Fach in einer globalisierten Welt wichtig? Die Vorlesung Einführung in die Ethnologie vermittelt einen ersten Einblick in die Disziplin und in das Studium der Ethnologie. Sie befasst sich mit zentralen Methoden, Begriffen, Konzepten, Fragestellungen und Themenbereichen der Ethnologie. Nach einer Einführung in wissenschaftliche Arbeitstechniken gibt die Vorlesung einen kurzen Überblick über wesentliche Methoden der Ethnologie sowie die Geschichte des Faches. Danach beschäftigen wir uns mit zentralen Begriffen und Konzepten, wie «Kultur», «Ethnizität», «Repräsentation», «Orientalismus», «Relativismus» und «Universalismus». Ausserdem gehen wir auf verschiedene Themenbereiche der Ethnologie ein, vor allem Politik-, Medizin- und Verwandtschaftsethnologie – die drei Studienschwerpunkte an der Universität Luzern. Abschliessend besprechen wir Phänomene wie Globalisierung und sozialen Wandel sowie Berufsperspektiven für Ethnolog*innen in einer globalisierten Welt. Die schriftliche Lösung von kurzen Aufgaben sowie die Klausur am Ende des Semesters sind Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme. Unterrichtsmaterialien und das Online Forum werden auf OLAT bereitgestellt. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Kolloquialvorlesung Einführung in die Ethnologie Vorlesung Einführung in die Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: sandra.baernreuther@unilu.ch Literatur Beer, Bettina, Hans Fischer und Julia Pauli (Hg.). 2017. Ethnologie. Einführung in die Erforschung kultureller Vielfalt. Berlin: Reimer. Beer, Bettina und Hans Fischer. 2009. Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. Berlin: Reimer. Eriksen, Thomas Hylland. 2015. Small Places, Large Issues: An Introduction to Social and Cultural Anthropology. London: Pluto Press. Eriksen, Thomas Hylland. 2017. What is Anthropology? London: Pluto Press. Heidemann, Frank. 2019. Ethnologie. Vandenhoeck & Ruprecht. 30 From kinship studies to the study of relatedness Dozent/in: Dr. Laurent Dousset Veranstaltungsart: Kolloquialvorlesung Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Mi., 10:15 - 12:00, ab 21.09.2022 FRO, HS 11 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: This lecture will recall the history of kinship studies, which have been the core of the anthropological science for a century until they changed and diversified into less formalistic and more actor-oriented and embodied analytical modes of studying human ways to think, experience and construct relationships based on the idiom of kinship. Such a historical approach to kinship will allow traversing the various theoretical paradigms that gradually enriched the anthropological perspective, as well as elaborate the major conceptual tools that have been developed to account for sociocultural diversity. The lecture will aim at rendering one of the most complex domains of anthropological analysis accessible to a wide and diverse audience. Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Kolloquialvorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie Vorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Hörer/innen: Offen für Hörer/innen Kontakt: laurent.dousset@univ-amu.fr 31 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen Schreibwerkstatt: Wissenschaftliches Schreiben Dozent/in: Katharina Bursztyn, MA Guy Schwegler, MA Dr. Demian Berger Veranstaltungsart: Methodisches Seminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Diverse Termine: Wöchentlich Mi., 18:15 - 20:00, ab 21.09.2022 FRO, 3.B55 Terminierung 2: Mi., 07.12.2022, 18:15 - 20:00 FRO, 3.B55 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Kultur-, Geistes- und Sozialwissenschaften sind textintensive Disziplinen. Das Lesen, Verstehen und Schreiben von Texten sind Kernkompetenzen eines solchen Studiums. Dies fällt nicht immer allen gleich leicht. Mit praktischen Übungen und Techniken werden in diesem Kurs die Grundlagen des wissenschaftlichen Schreibens vermittelt. Im Fokus steht das Schreiben von Seminararbeiten: Zunächst wird deshalb die Planung und erste Herangehensweise beim Schreiben einer Seminararbeit thematisiert und praktisch umgesetzt (Themenwahl, BetreuuerInnen, Fragestellung und Exposé). In einem weiteren Schritt werden Aufbau, Inhaltsverzeichnisse und Zitierregeln behandelt. Darüber hinaus bietet der Kurs Hilfestellungen, Tipps und Tricks (mit Techniken wie Mindmaps, 6-Zeiler, Literaturrecherche). Das Seminar ist fächerübergreifend angelegt und begleitet das Schreiben einer eigenen Seminararbeit. D.h.: Die Studierenden suchen eine Betreuungsperson für eine Pro-/Hauptseminararbeit, die sie in ihrem Studium verpflichtend schreiben müssen. In der Schreibwerkstatt werden keine Arbeiten betreut, sondern reale Seminararbeiten begleitend unterstützt. Voraussetzungen: Weil wir das Gelernte unmittelbar umsetzen, wird erwartet, dass die Studierenden bereit sind, während des Kurses eine Seminararbeit zu verfassen (siehe Kursbeschreibung). Begrenzung: 30 Studierende. Studierende der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät haben gegenüber Studierenden anderer Fakultäten den Vortritt. Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Geschichte BA Freie Studienleistungen Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik BA Freie Studienleistungen Judaistik BA Freie Studienleistungen Kulturwissenschaften BA Freie Studienleistungen Philosophie BA Freie Studienleistungen Politikwissenschaft BA Freie Studienleistungen Politikwissenschaft MA Freie Studienleistungen Soziologie BA Freie Studienleistungen Wissenschaftsforschung BA Methodenseminar in Judaistik (BA) Philosophie: Weitere Leistungen Profilierungsbereich Proseminar Recherchieren, Strukturieren und Schreiben Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik BA Weitere Studienleistungen im Fach Judaistik MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Anmeldung: Eine Anmeldung im Uni Portal ist keine Garantie für die Teilnahme. Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Seminarplätze, werden die Seminarplätze unter den angemeldeten und in der ersten Sitzung anwesenden Studierenden verlost. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (2 Cr) Hinweise: Das Seminar richtet sich hauptsächlich an Studierende des 2. und 3. Semesters (da man für die Teilnahme ein Arbeitsthema und eine Betreuung 32 braucht) sowie an Studierende, denen das Aufgleisen und Schreiben von Seminararbeiten Mühe bereitet. Kontakt: katharina.steiner@unilu.ch / guy.schwegler@unilu.ch / demian.berger@unilu.ch Material: Olat-Plattform Literatur · Eco, Umberto (1990): Wie man eine wissenschaftliche Abschlußarbeit schreibt: Doktor-, Diplom- und Magisterarbeiten in den Geistes- und Sozialwissenschaften. Heidelberg: Müller. (=UTB 1512) · Groebner, Valentin (2012): Wissenschaftssprache. Eine Gebrauchsanweisung. Paderborn: Konstanz University Press (Essay). · Kornmeier, Martin (2013): Wissenschaftlich schreiben leicht gemacht. Für Bachelor, Master und Dissertation. 6., aktualisierte Aufl. Stuttgart: UTB (UTB, 3154). · Krämer, Walter (1999): Wie schreibe ich eine Seminar- oder Examensarbeit? Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (1994): Keine Angst vorm leeren Blatt. Ohne Schreibblockaden durchs Studium. Frankfurt/Main: Campus. · Kruse, Otto (Hg.) (1998): Handbuch Studieren. Von der Einschreibung bis zum Examen. Frankfurt/Main: Campus. · Reiners, Ludwig (2011): Stilfibel. Der sichere Weg zum guten Deutsch. 3. Aufl., ungekürzte Ausg. München: Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv Sachbuch, 34358). . Schneider, Wolf (2001): Deutsch für Profis. Wege zu gutem Stil. 15. Aufl., überarb. Taschenbuchausg. München: Mosaik bei Goldmann 33 ”Failed States”: Theorie und Fallbeispiele Dozent/in: Prof. em. Dr. Jürg Helbling Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Do., 10:15 - 12:00, ab 22.09.2022 FRO, 4.B51 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Inhalt: Stabile staatliche Institutionen sind keine Selbstverständlichkeit, wie die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan gezeigt haben. Das Seminar befasst sich u.a. mit Fragen: Was ist ein starker und was ein schwacher Staat. Unter welchen Bedingungen und durch welche Prozesse wird aus einem schwachen ein gescheiterter Staat. Dabei geht es nicht nur um theoretische Modelle, sondern auch um die Geschichte und Gegenwart von Staatsversagen sowie um die Auswirkungen eines gescheiterten Staates auf Wirtschaft und Gesellschaft und auf das Alltagsleben der Menschen. Diese Fragen sollen anhand unterschiedlicher Fallbeispiele u.a. Afghanistan, Somalia, Sierra Leone und Haiti diskutiert werden. Wenn möglich werden wir uns auch mit Fachleuten (IKRK, DEZA) unterhalten können, die ihre Erfahrungen in den unterschiedliche Konfliktregionen schildern. Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Soziologie BA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar im Modul Organisationen Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfung: Aktive Teilnahme: aktive Mitarbeit (Präsenz), Präsentation mit ca. 5-seitigem Handout. Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Details siehe 'Prüfung') (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Material: Texte werden über OLAT zugänglich gemacht. Literatur Bates, Robert (2008) State Failure. Annual Review of Political Science, 11: 1–12. Rotberg, Robert (2004) When States Fail: Causes and Consequences. Princeton: Princeton University Press. Darin: Failed States, Collapsed States, Weak States: Causes and Indicators. Eine Bibliographie wird vor Beginn des Semesters auf OLAT geladen. 34 Europa und Afrika. Transkontinentale Beziehungsgeschichte nach 1945 Dozent/in: Prof. Dr. Daniel Speich Chassé Veranstaltungsart: Hauptseminar Durchführender Fachbereich: KSF \ Geschichte Studienstufe: Bachelor / Master Termine: Wöchentlich Di., 10:15 - 12:00, ab 20.09.2022 FRO, 4.B55 Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Inhalt: Bis ungefähr 1960 waren die Beziehungen zwischen Europa und Afrika vom Imperialismus geprägt. Mit der Dekolonisation trat die Problematik der Entwicklungshilfe in den Vordergrund. Und neuerdings steht das Verhältnis Europas zum südlichen Nachbarkontinent weitgehend im Zeichen der Flüchtlingsproblematik. Im Seminar werden diese drei Konstellationen erkundet. Dabei geht es um die Geschichte von geographischen Imaginationen und um wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit. Sprache: Deutsch Begrenzung: max. 30 Teilnehmende Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Geschichte BA Freie Studienleistungen Geschichte MA Hauptseminar im Bereich Neuzeit Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Politik und Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Wahlmodul Kultur- und Sozialwissenschaften Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte BA Weitere Studienleistungen im Fach Geschichte MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (4 Cr) Kontakt: daniel.speich@unilu.ch Literatur Lektüre zur Vorbereitung: Hansen, Peo und Stefan Jonsson: Eurafrica. The untold History of European Integration and Colonialism, London 2014. 35 Ethnologisches Seminar Lehrveranstaltungen im Herbstsemester 2022 36 MONTAG DIENSTAG MITTWOCH DONNERSTAG 10.15-11.00 Tobias Schwörer Proseminar Einführung in die Umwelt-ethnologie 4.B47 Tobias Schwörer Proseminar Geschichte der Ethnologie 4.B54 Laurent Dousset Vorlesung From kinship studies to the study of relatedness HS11 Ab 05.10.2022 Tabea Rohner Proseminar Lokale Lebensgrundlagen, globale Verflechtungen: Einführung in die Wirtschaftsethnologie 4.B47 11.15-12.00 12.15-13.00 Nicole Ahoya Proseminar Ethnologie der Menschenrechte und Gerechtigkeit 4.B51 Sandra Bärnreuther Vorlesung Einführung in die Ethnologie 3.B57 Laurent Dousset Hauptseminar Uncertainty studies: means and modes of pragmatic Anthropology 3.B01 Ab 04.10.2022 Tobias Schwörer Masterseminar Berufsmöglichkeiten und Berufspraktika in der Ethnologie 3.B01 Angelica Wehrli Hauptseminar 14-tägig (ab 22.09.22) Diversity: Zentrale Konzepte, Theorien und Fallbeispiele aus ethnologischer Sicht 4.B02 Frank Muttenzer Hauptseminar 14-tägig (ab 29.09.22) Small-Scale Fishers & Embodied Cognition 4.B02 13.15-14.00 14.15-15.00 Smriti Sharma Proseminar Anthropology of the State 3.B01 Julia Rehsmann Hauptseminar Anthropologische Perspektiven zu Care am Lebensende HS4 Faduma Abukar Hauptseminar Securitization and militarization of cities HS11 15.15-16.00 16.15-17.00 Faduma Abukar Forschungskolloquium 4.B02 17.15-18.00 Sandra Bärnreuther: PhD Kolloquium Termine nach Vereinbarung

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    SZW-2025-??????? 548 SZW / RSDA 5 / 2025 Streit im Aktionariat – Organisationsmangel und Interessenkonflikt bei der Stimmrechtsausübung für minderjährige Aktionäre Zugleich eine Besprechung des Bundesgerichtsurteils 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024 Karin Müller | Jonas Wolfisberg* Inhaltsübersicht I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Berechtigung einer faktischen Verwaltungsrätin zur Einberufung einer Generalversammlung? 2. Amtsdauer der Revisionsstelle und Verhältnis zu Art. 699 Abs. 2 OR 3. Vorliegen eines qualifizierten Interessenkonflikts bei C.? III. Bemerkungen 1. Allgemeines 2. Einberufung einer Generalversammlung durch ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Ver waltungs rats mitglied 3. Ende der Amtsdauer der Revisionsstelle 4. Eignung der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin zur Behebung des Organi­ sationsmangels? IV. Schlussbemerkungen I. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die B. AG (Gesuchsgegnerin) bezweckt insbesondere die Beteiligung an anderen Gesellschaften sowie deren Verwaltung und Finanzierung. Sie ist Alleinei gen­ tümerin verschiedener Gesellschaften. Einzige Ver­ waltungsrätin der B. AG ist laut Handelsregisterein­ trag C. (Nebenintervenientin 1). Die I. AG ist die Revi­ sionsstelle der Gesellschaft.1 C. und A. (Gesuchsteller) halten je 225 Aktien an der B. AG. Dies entspricht je einem Kapital­ und Stimmenanteil von 45%. Die drit­ te Aktionärin ist J., die minderjährige Tochter der C., mit einem Kapital­ und Stimmenanteil von 10%.2 Am 5. August 2022 reichte A. beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Einsetzung eines Sachwalters und Ergreifung erforderlicher Massnahmen nach Art. 731b OR ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die B. AG weder über einen rechtsgültig gewähl­ * Prof. Dr. iur. Karin Müller, Rechtsanwältin, ist Ordinaria für Privatrecht, Handels­ und Wirtschaftsrecht sowie Zivil­ verfahrensrecht an der Universität Luzern. Rechtsanwalt und Notar Jonas Wolfisberg, MLaw, ist wissenschaftlicher Assistent an der Universität Luzern. Wir danken Frau Annina Imwinkelried, cand. BLaw, für die Unterstützung bei der Bereinigung des Manuskripts und der Zitatkontrolle. 1 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt A.a. 2 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt A.b. ten Verwaltungsrat noch über eine rechtsgültig ge­ wählte Revisionsstelle verfüge, weil keine rechtzeiti­ gen Wiederwahlen erfolgt seien. Der Einzelrichter wies nach erfolgter Zulassung von C. und eines weite­ ren Nebenintervenienten das Gesuch mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ab.3 Gegen diesen Entscheid erhob A. Berufung beim Obergericht Zug und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Eventualiter verlangte er u.a. die Bestellung eines un­ abhängigen Sachwalters und einer unabhängigen Re­ visionsstelle sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse, welche an der Generalversammlung vom 31. Mai 2022 gefasst worden waren.4 Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. Es setzte C. für eine befristete Zeit als Verwal­ tungsrätin mit Einzelunterschrift ein und auferlegte ihr die Verpflichtung, die Aktionäre zu einer General­ versammlung einzuladen, an welcher die Wahl des Verwaltungsrats zu traktandieren ist, und diese Gene­ ralversammlung durchzuführen.5 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. August 2023 beantragte A. beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Bestellung eines un­ abhängigen Sachwalters.6 Am 6. September 2023 er­ hob auch die B. AG Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die teilweise Aufhebung des Urteils des Obergerichts sowie die Abweisung des Gesuchs von A.7 Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden ab.8 3 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.a. 4 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.b.a. 5 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.b.b. 6 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt C.a. 7 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt C.b. 8 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 1 und Dispositiv Ziff. 2 und 3. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 548KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 548 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 549 II. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Berechtigung einer faktischen Ver waltungsrätin zur Einberufung einer Generalversammlung? Vor Bundesgericht rügte die B. AG, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Organisationsmangel in Bezug auf den Verwaltungsrat bejaht und somit Art. 731b OR ver­ letzt.9 Das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz, wonach es einem Verwaltungsrat nach Ablauf seiner Amtszeit verwehrt ist, eine Generalver­ sammlung einzuberufen, welche diesen gültig wie­ derwählen kann.10 Es führte aus, ein Verwaltungsrat sei nach Ablauf seiner Amtsdauer als faktisches Organ nicht (mehr) befugt, zu einer Generalversammlung einzuladen. Dennoch müsse er alles Notwendige zur Herstellung des rechtmässigen Zustands vorkehren und insbesondere dafür sorgen, dass eine Generalver­ sammlung einberufen und durchgeführt werde.11 Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass ein faktischer Verwaltungsrat auf die Durchführung einer Universalversammlung hinwirke. Wenn ein faktischer Verwaltungsrat selber zu einer ordentlichen General­ versammlung einladen dürfte, würde dies die Stellung eines faktischen Verwaltungsrats derjenigen eines formellen Organs zu stark annähern. Das Bundes­ gericht lehnte eine solche Annäherung mit dem Argu­ ment ab, dass die Rechtsfigur des faktischen Organs primär einen Haftungstatbestand darstelle. Es hielt alsdann fest, dass C. nicht berechtigt gewesen sei, zur Generalversammlung vom 31. Mai 2022 einzuladen.12 Unter anderem mit Verweis auf BGE 148 III 69 führte das Bundesgericht sodann aus, dass die Gene­ ralversammlung der B. AG von einer nicht rechtzeitig wiedergewähl ten Verwaltungsrätin und damit durch ein unzuständiges Organ einberufen worden sei. Weil es sich nicht um eine Universalversammlung i.S.v. Art. 701 OR gehandelt habe, seien die Beschlüsse der Generalversammlung vom 31. Mai 2022 nichtig.13 Die Vorinstanz habe zusammenfassend zu Recht einen Organisationsmangel in Bezug auf den Verwaltungs­ 9 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6. 10 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 11 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 12 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 13 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.3.2. rat bejaht.14 Die Beschwerde der B. AG wurde daher abgewiesen.15 2. Amtsdauer der Revisionsstelle und Verhältnis zu Art. 699 Abs. 2 OR A. rügte seinerseits, dass die Vorinstanz einen Organi­ sationsmangel betreffend die Revisionsstelle zu Un­ recht verneint und damit Art. 731b OR verletzt habe.16 Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass nach Art. 730a Abs. 1 OR die Amtszeit der Revisionsstelle mit der Abnahme der letzten Jahres­ rechnung ihrer Amtsperiode endet. Mit BGE 86 II 171 sei bereits unter dem Aktienrecht von 1936 entschie­ den worden, dass die Amtszeit der Revisionsstel le bei fehlender Durchführung der ordentlichen General­ versammlung automatisch verlängert werde und so lange weiterdauere, bis wieder eine Generalversamm­ lung stattfinde. Zudem entspreche es auch der herr­ schenden Lehre, dass die Amtszeit der Revisionsstelle im Gegensatz zu derjenigen des Verwaltungsrats nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR auslaufe.17 Eine analoge Anwendung von BGE 148 III 69 (Ablauf der Amtsdauer von Verwaltungsratsmitglie­ dern) auf die Revisionsstelle sei abzulehnen. Der Wortlaut von Art. 730a OR lasse keinen Zweifel am Zeitpunkt des Endes der Amtsdauer der Revisionsstel­ le. Schliesslich sei die Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung als bestimmte Handlung gewählt, im Gegensatz zum Verwaltungsrat, der zum Handeln für eine bestimmte Periode berufen sei.18 Die Vorins­ tanz habe daher einen Organisationsmangel bezüglich der Revisionsstelle zu Recht verneint.19 Die Beschwer­ de von A. wurde daher abgewiesen.20 3. Vorliegen eines qualifizierten Interessenkonflikts bei C.? A. wandte sich im Verfahren schliesslich gegen die be­ fristete Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin zur Behebung des Organisationsmangels.21 Er rügte dies­ 14 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.4. 15 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 7. 16 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8. 17 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.2. 18 Vgl. zum Ganzen BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.2. 19 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.3. 20 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 10. 21 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 549KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 549 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 550 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 bezüglich eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz einen qualifizierten Interessenkonflikt zu Unrecht verneint habe.22 Das Bundesgericht führte un­ ter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, dass es sich bei den in Art. 731b Abs. 1bis OR zur Behe­ bung eines Organisationsmangels aufgeführten Mass­ nahmen um einen nicht abschliessenden Katalog handle. Das Gericht könne daher auch eine nicht im Gesetz erwähnte Massnahme anordnen.23 Ein Organi­ sationsmangel betreffend den Verwaltungsrat könne grundsätzlich auch bei fehlender Beschlussfähigkeit vorliegen.24 Interessenkonflikte im Verwaltungsrat könnten sich zu einem Organisationsmangel (qualifi­ zierter bzw. verdichteter Interessenkonflikt) zuspit­ zen. Ein qualifizierter Interessenkonflikt liege z.B. bei einer gleichzeitigen Vertretung der Kläger­ und der Beklagtenseite durch ein Organ oder dann vor, wenn sämtliche Verwaltungsratsmitglieder divergierende Interessen verfolgten und so die Interessen der Ge­ sellschaft nicht mehr unabhängig vertreten werden könnten.25 Nach Auffassung des Bundesgerichts stellte das Fehlen eines qualifizierten Interessenkonflikts eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die befristete Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin dar.26 Die Vorinstanz habe, wenn auch nur ergänzend, begründet, weshalb die Einsetzung von C. als Verwal­ tungsrätin zur Behebung des Organisationsmangels geeignet sei. Sie benöti ge (als bisherige Verwaltungs­ rätin) keine Einarbeitung, werde von der Mehr heit der Aktionäre akzeptiert und sei zudem nur befristet ins Amt eingesetzt worden. Die von A. diesbezüglich ge­ übte Kritik sei lediglich appellatorischer Natur und vermöge insbesondere keinen qualifizierten Interes­ senkonflikt zu begründen.27 C. wurde nach Ansicht des Bundesgerichts daher zu Recht befristet als Verwaltungsrätin der B. AG eingesetzt, um den Organisationsmangel zu beheben. 22 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3. 23 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.1.2, mit Verweis auf BGE 147 III 537 E. 3.1.1; 142 III 629 E. 2.3.1. 24 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1, mit Verweis auf Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich/Genf 2022, § 14 N 242. 25 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1, mit Verweis auf BGer 4A_412/2020 E. 4.3.2; 4A_717/2014 E. 2.5.2. 26 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.2. 27 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.3 und E. 9.4. A. lege keine Gründe dar, welche C. als ungeeignet er­ scheinen liessen, und versuche vermögensrechtliche Streitpunkte ins Organisationsmängelverfahren i.S.v. Art. 731b OR einzuführen. Ein solches Vorgehen dürfe keinen Erfolg haben.28 Daher hat das Bundesgericht die Beschwerde von A. (auch in diesem Punkt) abge­ wiesen.29 III. Bemerkungen 1. Allgemeines Im vorliegenden Fall war streitig, ob ein doppelter Or­ ganisationsmangel (fehlender Verwaltungsrat und fehlende Revisionsstelle) vorlag. In BGE 148 III 69 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Ver­ waltungsratsmandat mit Ablauf des sechsten Monats nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahrs en­ det, wenn keine Generalversammlung durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrats nicht traktandiert wird.30 Die Fortdauer bzw. stillschweigende Verlänge­ rung des Verwaltungsratsmandats ist damit ausge­ schlossen. Die Nicht(wieder)wahl des Verwaltungs­ rats innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf seiner Amtsdauer führt zu einem Organisationsmangel. Ob diese Rechtsprechung auch auf die Revisionsstelle übertragen werden kann, konnte das Bundesgericht damals offenlassen, weil die betroffene Gesellschaft aufgrund eines Opting-out nicht über eine Revisions­ stelle verfügte.31 Letztere Frage stellte sich nun aber im vorliegenden Fall. Zu entscheiden war, ob die Amts­ dauer einer nicht recht zeitig wiedergewählten Revisi­ onsstelle mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR – analog zu derjenigen des Verwaltungs­ rats32 – abläuft. Zudem hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob die vorliegend nicht recht­ zeitig wiedergewählte Verwaltungsrätin als fakti­ sches Organ eine Generalversammlung einberufen darf, die gültig Beschlüsse fassen kann. Neben diesen beiden Themen wirft der Entscheid eine weitere interessante Frage auf, nämlich diejenige 28 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.4.3. 29 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 10. 30 BGE 148 III 69 E. 3.5. 31 Vgl. dazu Müller Karin/Lang Michèle, Die gesellschafts­ rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2022, veröffentlicht in Band 148 sowie im Internet, ZBJV 2024, 1 ff., 17. 32 Vgl. BGE 148 III 69 ff. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 550KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 550 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 551 nach dem Umgang mit einem (qualifizierten) Interes­ senkonflikt. Wie ausgeführt, haben die Gerichte vor­ liegend einen qualifizierten Interessenkonflikt ver­ neint. A. hatte den mutmasslich bestehenden Interes­ senkonflikt im Wesentlichen mit der Eröffnung von Strafverfahren gegen C. im Zusammenhang mit Toch­ tergesellschaften der B. AG begründet. Der Interessen­ konflikt führe dazu, dass C. die Interessen der B. AG nicht gebührend wahren könne.33 Die Gerichte sahen dies nicht als erwiesen an.34 Ferner behauptete A., dass C. nicht neutral sei und die gerichtliche Einsetzung als Verwaltungsrätin das Gebot der Rechtsgleichheit ver­ letze.35 Beide Rügen verwarf das Bundesgericht. In Be­ zug auf die Frage der Verletzung des Rechtsgleich­ heitsgebots führte es aus, dass es an einem vergleich­ baren Sachverhalt fehle. A. verfüge zwar ebenfalls (so wie C.) über eine Beteiligung im Umfang von 45% an der B. AG. Es bestünden aber gewichtige Unterschiede zwischen ihm und C. So sei er zuletzt nicht Verwal­ tungsratsmitglied der Gesellschaft gewesen und wer­ de auch nicht von der Mehrheit der Aktionäre getra­ gen.36 Die Einsetzung von C. als befristete Verwal­ tungsrätin wurde von den Gerichten unter anderem damit begründet, dass sie die Mehrheit der Aktionäre hinter sich habe.37 Diese Begründung führt vorliegend indessen zur Frage, ob nicht gerade darin ein mögli­ ches Problem bezüglich der Unabhängigkeit von C. hätte erblickt werden müssen, das gegen ihre Einset­ zung als Verwaltungsrätin gesprochen hätte. Die Situ­ ation, dass die minderjährige Tochter von C. einen Kapital­ und Stimmenanteil von 10% an der B. AG hielt und C. somit zusammen mit ihrer Tochter über die Mehrheit der Aktien der Gesellschaft verfügte, wurde in den Entscheiden nicht weiter thematisiert. Das Obergericht Zug führte im Zusammenhang mit der Frage, ob bei der B. AG eine Pattsituation vorliege, bloss aus, C. und ihre minderjährige Tochter könnten aufgrund ihrer Aktienmehrheit entscheiden, weshalb keine Blockade vorliege. Unterschiedliche Ansichten zwischen A. als Aktionär sowie C. und ihrer minderjäh­ 33 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2 und E. 9.4.1. 34 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.4 und E. 9.4.2. 35 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.3 und E. 9.3.5. 36 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.5. 37 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2 und E. 9.3.3. rigen Tochter als Aktionärinnen würden nicht bereits zu einer Pattsituation führen.38 Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings stellt sich vor dem Hintergrund, dass zwischen A. und C. seit Jahren Streit herrscht39 und eine offenbar unzumut­ bare erbrechtliche Situation vorliegt,40 die Frage, ob die Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin tatsächlich zu Recht erfolgt ist. Es ist erstaunlich, dass die hier angesprochene Problematik – gerade im Hin­ blick auf den vorliegenden Kontrollstreit – im Verfah­ ren nicht eingehender thematisiert wurde. Im Folgenden wird daher neben der Behandlung des doppelten Organisationsmangels auch auf die Fra­ ge eingegangen, ob C. vom Gericht zu Recht als befris­ tete Verwaltungsrätin eingesetzt wurde. 2. Einberufung einer Generalversammlung durch ein nicht rechtzeitig wieder- gewähltes Verwaltungsratsmitglied 2.1 Befugnisse eines nicht rechtzeitig wieder- gewählten Verwaltungsratsmitglieds Wie ausgeführt, hatte das Bundesgericht in seinen Er­ wägungen festgehalten, dass ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Verwaltungsratsmitglied als fakti­ sches Organ keine Generalversammlung mehr einbe­ rufen kann. Tut es dies dennoch, sind die an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Diese Rechtsprechung hat weitreichende Folgen, zumal in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Anzahl von – vor allem kleineren – Gesellschaften die (Wieder­) Wahl des Verwaltungsrats aus irgendwelchen Grün­ den nicht rechtzeitig durchführen dürfte.41 Faktisch sind wohl tausende von Gesellschaften betroffen, die streng genommen keinen Verwaltungsrat mehr haben. Zudem wird das Problem vielfach erst später in einem allfälligen Konkurs bemerkt und dann ist das Chaos perfekt. Der Entscheid führt zudem zu (weitreichenden) Folgefragen.42 So stellt sich etwa die Frage, welche 38 Vgl. OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 8.1. 39 Vgl. OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.1; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 40 KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 8. 41 Vgl. neuerdings immerhin das Urteil 4A_508/2023 vom 9.7.2024. 42 Müller Matthias P.A./Berger Cédric/Bötticher Daniel, Der fak­ tische Verwaltungsrat: rechtliche Ordnung, Grenzen und Möglichkeiten, Besprechung des Urteils 4A_387/2023, KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 551KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 551 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 552 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 Rechte und Pflichten einem faktischen Verwaltungsrat zukommen. Das Bundesgericht betont, dass die Stel­ lung eines faktischen Verwaltungsrats nicht derjeni­ gen eines formellen Verwaltungsrats angenähert wer­ den dürfe. Eine Annäherung sei abzulehnen, weil es sich bei der Figur des faktischen Organs in erster Linie um einen Haftungstatbestand handle.43 Damit ist ins­ besondere auch die Beantwortung der für die Praxis relevanten, bislang aber nicht restlos geklärten Frage, ob ein faktischer Verwaltungsrat eine Überschuldung anzeigen darf oder sogar muss, offen.44 Soweit er­ sichtlich haben sich bislang in der Rechtsprechung und der Lehre diesbezüglich noch keine konsens­ sicheren Lösungen abgezeichnet.45 Die Rechtsstellung eines faktischen Verwaltungsrats ist im Einzelnen umstritten. Dabei gehen insbesondere die Meinungen auseinander, ob es sich beim faktischen Organ um ein sog. «Nichtorgan» oder um ein echtes Organ handelt.46 Im Rahmen dieses Beitrags kann nicht im 4A_429/2023 des schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai 2024, GesKR 2024, 427 ff., 429. 43 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 44 Das Bundesgericht geht für Ausnahmefälle von einer Haf­ tung eines faktischen Organs wegen Konkursverschlep­ pung aus (BGer 4A_474/2011 vom 4.1.2012 E. 3.1 und E. 3.4; BGer 4C.366/2000 vom 19.6.2001 E. 6b/bb [Haftung nur, wenn das faktische Organ den formellen Verwaltungsrat von der Bilanzdeponie rung abgehalten oder es unterlas­ sen hat, diesen über die Existenz einer Überschuldung zu informieren]); weitergehend BGer 4A_133/2021, 4A_135/2021 vom 26.10.2021 E. 7.2.3 (Pflicht des fakti­ schen Organs zur Vornahme der Überschuldungsanzeige); zurückhaltend Gericke Dieter/Häusermann Daniel/Waller Stefan, in: Watter Rolf/Vogt Hans-Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR inkl. Schluss- und Übergangsbestimmungen, 6. Aufl., Basel 2023, Art. 754 N 22c in fine; ablehnend Homburger Eric, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft, Teil­ band V 5b: Der Verwaltungsrat, Art. 707–726 OR, Zürich 1997, Art. 725 N 1254; eine Bilanzdeponierungspflicht des ehemaligen Verwaltungsrats, der als faktisches Organ weiter agiert, bejahend Häusermann Daniel M./Müller Matthias P.A., Ende der Amtszeit des nicht rechtzeitig wie­ dergewählten Verwaltungsrats, BGE 148 III 69 (Urteil 4A_496/2021 vom 3. Dezember 2021), GesKR 2022, 278 ff., 281 f. und Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 432; vgl. ferner Handschin Lukas, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Art. 698–726 und 731b OR, Die Aktiengesellschaft, Gene­ ralversammlung und Verwaltungsrat, Mängel in der Orga­ nisation, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 725 N 100. 45 So auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 429. 46 Für eine Übersicht über den Meinungsstand vgl. Wyttenbach Michael, Formelle, materielle und faktische Organe – ein­ Detail auf diese Fragen eingegangen werden.47 Nach dem Urteil dürfte aber klar sein, dass eine vollum­ fängliche Gleichstellung von formellen und faktischen Verwaltungsräten nach Ansicht des Bundesgerichts nicht in Betracht kommt.48 Ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Verwal­ tungsratsmitglied kann nach Auffassung des Bundes­ gerichts als faktisches Organ nicht selbst eine Gene­ ralversammlung einberufen, um sich (wieder)wählen zu lassen und so den Organisa tionsmangel zu beheben. Es soll aber dennoch das Notwendige zur Herstellung des rechtmässigen Zustands vorkehren und insbe­ sondere dafür sorgen, dass eine Generalversammlung abgehalten wird, indem es etwa auf die Durchführung einer Universalversammlung hinwirkt.49 Wird die recht­ zeitige Wiederwahl des Verwaltungsrats verpasst, gibt es (nach Ansicht des Bundesgerichts) demnach grund­ sätzlich zwei Möglichkeiten, das Problem zu lösen:50 Entweder wird auf die Durchführung einer Universal­ versammlung hingewirkt oder es wird ein Organisati­ onsmängelverfahren in die Wege geleitet, soweit nicht heitlicher Organbegriff?, Diss. Basel 2012, 247 ff.; Müller/ Berger/Bötticher (Fn. 42), 430, halten zu Recht fest, dass diese Frage entscheidend sei, denn wer davon ausgehe, dass es sich beim faktischen Organ um ein echtes Organ handle, werde diesem dieselben oder (jedenfalls) einzelne Pflichten und Rechte eines formellen Organs zusprechen wollen, während die Vertreter der anderen Ansicht dem faktischen Organ keine oder kaum Pflichten und Rechte zuerkennen wollten. 47 Zur Rechtsstellung des faktischen Organs vgl. aber etwa Gehriger Pierre-Olivier, Faktische Organe im Gesellschafts­ recht, Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Folgen, Diss. St. Gallen, Zürich 1979; Wyttenbach (Fn. 46), 266 ff. und 346 ff. Zu den zivilrechtlichen Folgen einer faktischen Ver­ waltungsratstätigkeit vgl. Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 430 ff. 48 Vgl. bereits BGE 146 III 37 ff. (keine rechtsgeschäftliche Vertretung der AG durch ein faktisches Organ); vgl. auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 434. 49 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 50 Vgl. auch Hochstrasser Michael/Auwärter Dorothee, Einbe­ rufung der GV nach abgelaufener Amtsdauer des Verwal­ tungsrats – ein Urteil, das den Gerichten Arbeit beschert und in der Praxis zu Unsicherheit führt / Besprechung von BGer, 4A_387/2023 und 4A_429/2023, 2.5.2024, Bundes­ gericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_387/2023 und 4A_429/2023 vom 2. Mai 2024, A. gegen B. AG und B. AG gegen A., C. und D., Massnahmen nach Art. 731b OR, AJP 2024, 1258 ff., 1261; Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 438 f.; Vischer Markus/Galli Dario, Die Amtsdauer der Mitglie­ der des VR als Auslegungsfrage, Bundesgerichtsurteil 4A_508/2023 vom 9. Juli 2024, SZW 2024, 754 ff., 757 ff. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 552KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 552 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 553 die Revisionsstelle – sofern die Gesellschaft eine sol­ che hat – eine Generalversammlung einberuft.51 Die vom Bundesgericht angesprochene Schuldig­ keit, «das Nötige zu unternehmen, um einen recht­ mässigen Zustand herzustellen»,52 lässt sich nicht leicht begründen. Von einer eigentlichen Pflicht im rechtlichen Sinne gehen wohl auch die Gerichte nicht aus, zumal völlig offen ist, woraus sich diese ableiten soll. Vielmehr dürfte hier eine blosse Obliegenheit vor­ liegen.53 Im Übrigen begründet die «Nichterfüllung bzw. Unterlassung», mithin die Nichtvorkehr des Nö­ tigen, keine Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung liegt vielmehr darin, dass nicht rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Sechsmonatsfrist, eine Generalversamm­ lung einberufen wurde. Das Bundesgericht hat verschiedent lich festgehalten, dass ein Verwaltungs­ rat eine gesetzliche Pflicht verletzt, wenn er es ver­ säumt, die ordentliche Generalversammlung innert der sechsmonatigen Frist nach Art. 699 Abs. 2 OR rechtzeitig einzuberufen bzw. abzuhalten. Diese Pflichtverletzung kann – bei Vorliegen der weiteren Haftungsvoraussetzungen – zu einer Haftung nach Art. 754 OR bzw. zu einer Schadenersatzpflicht des säumigen Verwaltungsratsmitglieds führen.54 Die 51 Die Revisionsstelle ist ausnahmsweise befugt (vgl. Art. 699 Abs. 1 OR), eine Generalversammlung einzuberufen, wenn der Verwaltungsrat dies nicht selber tut (vgl. etwa Häusermann/Müller [Fn. 44], 280 m.w.H.). Lässt die Revi­ sionsstelle «den Dingen ihren Lauf» und beruft sie die Generalversammlung nicht ein, begeht sie eine Pflichtver­ letzung (Kilchmann Jörg/Fries Sandro, Stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandats, Erläuterun­ gen zu BGE 148 III 69 und dessen Folgen insbesondere für die Revisionsstelle, EF 2022, 503 ff., 506 m.w.H.). 52 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 53 A.M. Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 433, die eine Pflicht annehmen. Vgl. auch Jakob Marcel, Neuere Bundesge­ richtspraxis zum Ablauf der Amtsdauer des Verwaltungs­ rates, Versuch einer praxisgerechten Einordnung und Vor­ schlag einer differenzierten Rechtsprechung, SJZ 2024, 1059 ff., 1065, nach dessen Ansicht unklar ist, inwiefern das Bundesgericht dem faktischen Verwaltungsrat damit Pflichten auferlegt. 54 BGer 4A_130/2021 vom 28.5.2021 E. 5.2. (vgl. dazu Müller Karin, Die gesellschaftsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2021, veröffentlicht im Band 147 sowie im Internet, ZBJV 2022, 603 ff., 617 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts kann ein Verwaltungsrat für die im Einberufungsverfahren der Gesellschaft auf­ erlegten Prozesskosten sowie deren Vertretungskosten aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit schadenersatz­ pflichtig werden, wenn er mit einer Einberufungsklage und deren Gutheissung habe rechnen müssen. Der Ge­ trotz der Überschreitung der Frist abgehaltene General­ versamm lung ist nach herrschender Lehre indessen gültig und die gefassten Beschlüsse sind nicht anfecht­ bar, weil es sich bei der Frist bloss um eine Ordnungs­ frist handelt.55 Der Charakter der Sechsmonatsfrist als reine Ordnungsvorschrift ist durch die jüngste Recht­ sprechung des Bundesgerichts indessen relativiert worden.56 Die Idee, dass der Verwaltungsrat in den besagten Fällen auf eine Universalversammlung hinwirken soll, ist als (pragmatischer) Problemlösungsvorschlag bzw. zur Behebung des Organisationsmangels naheliegend und mag in gewissen Fällen durchaus eine sinnvolle – und einfache – Option sein. In bestimmten Konstella­ tionen, wie auch in der vorliegenden, wird sie in der Praxis aber nicht weiterhelfen,57 sei es, dass die Akti­ onäre zu einer Universalversammlung nicht Hand bie­ ten, sei es, dass der Verwaltungsrat absichtlich keine Generalversammlung einberufen hat und daher auch nicht auf eine Universalversammlung hinwirken wird. Auch bei einem zerstrittenen oder grösseren Aktiona­ riat ist die Universalversammlung keine valable Lö­ sungsmöglichkeit. Zudem können einzelne Aktionäre aufgrund des bloss mittelbaren Einberufungsrechts selber keine Generalversammlung einberufen.58 sellschaft seien durch das «sich zur Wehr setzen» gegen die Einberufungsklage unnötige Kosten verursacht wor­ den, für die der Verwaltungsrat einstehen müsse (BGer 4A_130/2021 vom 28.5.2021 E. 5.2). 55 Vgl. etwa Dubs Dieter/Truffer Roland, in: Watter Rolf/Vogt Hans­Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR, inkl. Schluss­ und Übergangsbestim­ mungen, 6. Aufl., Basel 2023 (zit. BSK), Art. 699 N 50. 56 Vgl. auch Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1262, wonach das Bundesgericht den Charakter «massiv verändert» hat; Auwärter Dorothee/Hochstrasser Michael, Umstrittene Amts­ dauer des Verwaltungsrats – Ein neues Urteil relativiert die strenge Rechtsprechung/Besprechung von BGer, 4A_508/2023, 9.7.2024, Bundesgericht, I. zivil rechtliche Abteilung, Urteil 4A_508/2023 vom 9. Juli 2024, A. gegen B. AG und C. AG, Massnahmen nach Art. 731b OR, AJP 2025, 410 ff., 413 («Charakter […] arg in Frage gestellt»); a.M. Jakob (Fn. 53), 1060, wonach die Sechsmonatsfrist «grund­ sätzlich ihren etablierten Charakter als Ordnungsvor­ schrift» behält. Vgl. auch BGer 4A_508/2023 vom 9.7.2024 E. 3.1.1 und BGer 4A_441/2021 vom 28.12.2021 E. 2.4, wo das Bundesgericht bei der Frist von Art. 699 Abs. 2 OR lediglich von einer Ordnungsfrist ausgeht. 57 Vgl. dazu auch Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261; Müller/ Berger/Bötticher (Fn. 42), 438. 58 Vgl. Art. 699 Abs. 3 und 4 OR; vgl. auch Vischer/Galli (Fn. 50), 757 f. Ob die Aktionäre eine Einberufung der Generalver­ sammlung durch das Gericht veranlassen können, zumal KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 553KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 553 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 554 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 Im Übrigen ist die Argumentation des Gerichts, wonach der nicht mehr amtierende Verwaltungsrat zwar keine Generalversammlung einberufen darf, aber dafür soll sorgen müssen, dass eine Generalversamm­ lung stattfinden kann,59 wenig stringent.60 Daran än­ dert auch nichts, dass das Bundesgericht diese Über­ legungen der Vorinstanz nicht als widersprüchlich erachtet.61 Dass ein Verwaltungsrat, dessen Amtsdauer ab­ gelaufen ist, keine Generalversammlung mehr einbe­ rufen kann, ist folgerichtig, wenn man davon ausgeht, dem faktischen Organ würden die Befugnisse eines formellen Organs nicht zustehen. Insofern ist die An­ sicht des Obergerichts Zug und des Bundesgerichts vertretbar.62 Die Argumentation des Obergerichts – die durch das Bundesgericht geschützt wird – mutet allerdings sehr formalistisch an, zumal es die ehema­ lige Verwaltungsrätin C. als gut geeignet betrachtet63 und daher wieder ins Amt eingesetzt hatte, nachdem es ihr zuvor die Befugnis abgesprochen hatte, eine Ge­ neralversammlung zu ihrer (eigenen) Wiederwahl einzuberufen.64 Im vorliegenden Fall hätte das Gericht im Rahmen des Organisationsmängelverfahrens eine Generalver­ sammlung anordnen können,65 der alsdann die not­ wendige Beschlussfassung möglich gewesen wäre. Das Gericht ist bei der Wahl einer Massnahme nach Art. 731b Abs. 1bis OR nämlich nicht an die Parteibegeh­ ren gebunden. Bei den in Ziff. 1–3 dieser Bestimmung genannten Massnahmen zur Behebung des Organisa­ kein vorgängiges Begehren an den Verwaltungsrat (der ja fehlt) gestellt werden kann, ist umstritten (vgl. die Nach­ weise bei Vischer/Galli [Fn. 50], 758 Fn. 27). 59 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 4.4; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 60 Vgl. auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 433, welche die Erwägungen des Bundesgerichts für widersprüchlich hal­ ten. 61 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. 62 Zustimmend auch Vischer/Galli (Fn. 50), 758, wonach die durch den Verwaltungsrat als faktisches Organ einberu­ fene Generalversammlung mangels gültiger Einladung nichtig sei. 63 Das Obergericht führte in diesem Zusammenhang aus, C. sei bereits seit dem Jahr 2013 Verwaltungsrätin der Gesell­ schaft und benötige keine Einarbeitung. Zudem werde sie als Ver waltungsrätin unbestrittenermassen von der Mehr­ heit der Aktionäre getragen (OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2). 64 Vgl. Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261. 65 Vgl. BGer 4A_605/2014 vom 5.2.2015 E. 2.1.6. tionsmangels handelt es sich um einen exemplifikati­ ven, nicht abschliessenden Katalog. Daher kann das Gericht auch eine gesetzlich nicht typisierte Massnah­ me anordnen.66 Das Obergericht Zug hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Organisationsmangel durch die Einsetzung von C. als befristete Verwal­ tungsrätin – im Gegensatz zu einer Einberufung einer Generalversammlung durch den Richter – rasch und endgültig beseitigt würde.67 Dies ist zwar richtig, doch hätte sich das Gericht durch die Einberufung einer Ge­ neralversammlung ersparen können, C. als befristete Verwaltungsrätin einzusetzen und sich dadurch dem Vorwurf auszusetzen, dem von A. monierten Interes­ senkonflikt nicht gebührend Rechnung getragen zu haben.68 Im Unterschied zum vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht in einem strafrechtlichen Entscheid aus dem Jahr 2015 ausgeführt, dass der Vorsitzende der Geschäftsleitung, der nach dem Tod des einzigen Verwaltungsrats der Gesellschaft faktisch die Funkti­ on eines Verwaltungsrats ausübte, verpflichtet gewe­ sen sei, eine Generalversammlung zur Wahl eines Verwaltungsrats einzuberufen. Diese Pflicht stützte das Bundesgericht auf Art. 717 Abs. 1 OR.69 Daran än­ dere sich – so das Bundesgericht im besagten Ent­ scheid – auch nichts, dass auch die Revisionsstelle nach Art. 699 Abs. 1 OR diese Pflicht treffe.70 Im vor­ liegenden Fall ging das Kantonsgericht Zug als erste Instanz, gestützt auf den strafrechtlichen Entscheid, denn auch davon aus, dass C. als faktische Verwal­ tungsrätin verpflichtet (und damit auch befugt) ge­ wesen sei, die Generalversammlung einzuberufen. Der Organisationsmangel könne – so das Kantons- gericht – folglich behoben werden.71 Wie ausgeführt, sahen sowohl das Obergericht Zug als auch das Bun­ desgericht dies anders.72 Die beiden Fälle sind in der Tat nicht ohne Weiteres vergleichbar. Nichtsdesto­ trotz mutet die Argumentation der oberen Instanzen im vorliegenden Kontext wie ausgeführt formalistisch an und schiesst letztlich über das Ziel hinaus. Der Ent­ scheid erweist sich – wie in der Literatur zu Recht be­ 66 BGE 138 III 294 E. 3.1.4 und E. 3.3.3. 67 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4. 68 Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1262, erachten die gericht­ liche Lösung demgegenüber als «pragmatisch und rich­ tig». 69 BGer 6B_697/2014 vom 27.2.2015 Sachverhalt A. und E. 2.3. 70 BGer 6B_697/2014 vom 27.2.2015 E. 2.3. 71 KGer ZG, ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 6.1. 72 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.2.2. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 554KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 554 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 555 merkt wird – als Danaergeschenk für Gesellschaft und Aktionäre.73 2.2 Rechtsfolgen einer mangelhaften Einberufung einer Generalversammlung Nachdem geklärt war, dass ein nicht rechtzeitig wie­ dergewähltes Verwaltungsratsmitglied keine Gene­ ralversammlung einberufen kann, stellte sich die Fra­ ge, welche Rechtsfolgen die mangelhafte Einberufung für die an der Generalversammlung gefassten Be­ schlüsse hat. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass «namentlich alle von einer nicht in gültiger Weise zu­ stande gekommenen bzw. beschlussunfähigen Gene­ ralversammlung gefassten Beschlüsse»74 nichtig sei­ en. Dies sei der Fall, wenn nur ein Teil der Aktionäre eingeladen oder die Generalversammlung – wie vor­ liegend – von einer unzuständigen Stelle einberufen wurde.75 Aus diesem Grund kam das Bundesgericht – wie zuvor das Obergericht Zug – zum Ergebnis, dass die an der besagten Generalversammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind.76 Geht man davon aus, dass ein nicht rechtzeitig wiedergewähltes Verwaltungsratsmitglied keine Ge­ neralversammlung einberufen kann und daher dies­ bezüglich unzuständig ist, ist diese Ansicht folgerich­ tig. Die Beschlüsse der von einem unzuständigen Or­ gan einberufenen Generalversammlung sind von Anfang an unwirksam und gelten als nicht zustande gekommen.77 Vorliegend bedeutete dies u.a., dass die Jahresrechnungen aufgrund der Nichtigkeit der Be­ schlüsse der Generalversammlung nicht abgenom­ men worden sind und die bisherige Revisionsstelle 73 So Jakob (Fn. 53), 1064 ff. 74 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.3.1. 75 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 6.3.1. 76 Das Bundesgericht geht in konstanter strenger Praxis von der Nichtigkeit der Beschlüsse aus, wenn die Generalver­ sammlung durch eine unzuständige Stelle einberufen wurde (BGE 115 II 468 E. 3b; BGer 4C.107/2005 vom 29.6.2005 E. 2.1; 4A_279/2018 vom 2.11.2018 E. 5.3); diffe­ renzierend Böckli (Fn. 24), § 8 N 659 (Nichtigkeit, wenn die Einberufung von einer «absolut unzuständigen Stelle» ausgeht). 77 Zur Nichtigkeit von Beschlüssen vgl. Dubs/Truffer, BSK (Fn. 55), Art. 706b N 4 ff. und 8 ff.; Tanner Brigitte, in: Handschin Lukas (Hrsg.), Zürcher Kommentar, Obligatio­ nenrecht, Art. 698–726 und 731b OR, Die Aktiengesell­ schaft, Generalversammlung und Verwaltungsrat, Mängel in der Organisation, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 706b N 15; von der Crone Hans Caspar, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, N 1211 ff. weiterhin diese Funktion innehatte,78 zumal ihre Amtsdauer nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR endet. Auf Letzteres ist zurückzu­ kommen.79 Dass das Bundesgericht von der Nichtigkeit der Beschlüsse und nicht bloss von deren Anfechtbarkeit80 ausgeht, hat für zahlreiche, vor allem kleinere Gesell­ schaften, welche die Frist von Art. 699 Abs. 2 OR – aus irgendwelchen Gründen81 – verpassen und daher kei­ nen formellen Verwaltungsrat mehr haben, gravie­ rende Konsequenzen.82 Auch wenn die Annahme der Nichtigkeit grundsätzlich stringent ist, stellt sich die Frage, ob der Rechtssicherheit nicht besser gedient wäre, wenn die Beschlüsse in einer solchen Konstella­ tion lediglich anfechtbar wären.83 Dies liesse sich durchaus rechtfertigen, wenn man sich vor Augen hält, dass sich die Stellung eines nicht rechtzeitig wieder­ gewählten Verwaltungsrats, der eine Generalver­ sammlung einberuft, um die (verpasste) Wiederwahl durchzuführen, von derjenigen eines anderen fakti­ schen Organs (z.B. eines Geschäftsführers) oder eines Mehrheitsaktio närs unterscheidet, die sich die Einbe­ rufung einer Generalversammlung anmassen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist in Konstellationen wie der vorliegenden Nichtigkeit als Rechtsfolge für schwerwiegende Mängel demnach nicht angezeigt. Dies u.a. auch vor dem Hintergrund, dass die ordent­ liche Generalversammlung in der Praxis in vielen Fäl­ len entgegen Art. 699 Abs. 2 OR nicht in der vorge­ schriebenen Frist von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahrs stattfindet.84 78 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 4.6.2; vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.1. 79 Vgl. III.3 hinten. 80 Für die blosse Anfechtbarkeit der Beschlüsse treten etwa Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 435, ein. 81 In aller Regel dürfte die rechtzeitige Durchführung der Ge­ neralversammlung schlicht vergessen gegangen oder aus wichtigen Gründen, etwa weil der Jahresabschluss noch nicht vorliegt, verschoben worden sein. In den wenigsten Fällen ist ein Verwaltungsrat, der sich an sein Amt klam­ mert, oder gar Böswilligkeit der Grund für das Verpassen der Frist (Müller/Berger/Bötticher [Fn. 42], 435 f.; vgl. auch Jakob [Fn. 53], 1066). 82 Vgl. dazu auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 436; vgl. ferner Chabloz Isabelle/Aymon Nicolas A./Masson Nadia, Le droit des sociétés 2024/2025/Das Gesellschaftsrecht 2024/2025, SZW 2025, 204 ff., 205. 83 Für eine Differenzierung auch Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 435 f. 84 Vgl. dazu Häusermann/Müller (Fn. 44), 285; Jakob (Fn. 53), 1064, wonach es «für Praktiker (anders für das Bundes- KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 555KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 555 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 556 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 Die blosse Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Ge­ neralversammlung und damit auch des Beschlusses über die Wiederwahl des Verwaltungsrats hat zudem den Vorteil, dass bei zukünftig gefassten Verwaltungs­ ratsbeschlüssen sowie Beschlüssen von General­ versammlungen, die durch den vermeintlichen Ver­ waltungsrat einberufen werden, nicht ebenfalls das Risiko der Nichtigkeit droht, soweit die Wahl des Ver­ waltungsrats nicht erfolgreich angefochten wird.85 Ferner würde sich damit in vielen Fällen der Gang ans Gericht erübrigen.86 Die Nichtigkeit der Beschlüsse führt demgegenüber zu erheblicher Unsicherheit, weil deren Geltendmachung – im Unterschied zur Anfech­ tung87 – an keine Frist gebunden ist.88 Insofern ist die Tragweite des Urteils nicht zu unterschätzen.89 3. Ende der Amtsdauer der Revisionsstelle Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Amtsdau­ er der Revisionsstelle mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung ihrer Amtsperiode endet. Diese An­ sicht verdient Zustimmung90 und wird insbesondere durch den Wortlaut von Art. 730a Abs. 1 Satz 2 OR ge­ stützt. Die Amtsdauer der Revisionsstelle verlängert sich demnach – im Unterschied zu derjenigen eines Verwaltungsratsmit glieds – entsprechend, wenn die Abnahme der Jahresrechnung nicht wie geplant an der dem Geschäftsjahr folgenden ordentlichen General­ versammlung stattfinden kann.91 Bereits in einem äl­ teren Entscheid (zum OR 1936) hatte das Bundesge­ richt ausgeführt, «die Amtsdauer der Kontrollstelle gericht) notorisch ist, dass eine Vielzahl von General­ versammlungen nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR abgehalten werden»; Vischer/ Galli (Fn. 50), 757. 85 Zu dieser Problematik vgl. Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261 f.; Müller/Berger/Bötticher (Fn. 42), 439. Zur Frage, ob in diesem Kontext gefasste nichtige Beschlüsse nachträg­ lich genehmigt werden können, vgl. etwa Jakob (Fn. 53), 1063 f. 86 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte den Ge­ richten unterer Instanz einige Arbeit bescheren. 87 Vgl. Art. 706a Abs. 1 OR. 88 Hochstrasser/Auwärter (Fn. 50), 1261 f. 89 Jakob (Fn. 53), 1065. 90 Vgl. zum Ende der Amtszeit der Revisionsstelle bereits Müller/Lang (Fn. 31), 17. 91 Reutter Thomas U., in: Watter Rolf/Vogt Hans-Ueli (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530–964l OR inkl. Schluss- und Übergangsbestimmungen, 6. Aufl., Basel 2023, Art. 730a N 4; vgl. auch Häusermann/Müller (Fn. 44), 282 f. [kann] erst mit der ihr obliegenden Berichterstattung an die Generalversammlung zu Ende gehen. Findet die Generalversammlung nicht statt, so ist die logische Folge daraus, dass auch die Amtsdauer der Kontroll­ stelle nicht ablaufen kann, sondern sich automatisch verlängert und solange weiterdauert, bis wieder eine Generalversammlung abgehalten wird. Die gegentei­ lige Annahme würde zu äusserst stossenden Ergeb­ nissen führen».92 Dass das Bundesgericht vorliegend seine Rechtsprechung bestätigt, ist zu begrüssen. Die Begründung, wonach der Wortlaut massgebend sei, weil Art. 730a OR keinen Zweifel daran lasse, wann die Amtsdauer der Revisionsstelle endet, entspricht stän­ diger Rechtsprechung, gemäss welcher von einem klaren Wortlaut nur bei Vorliegen triftiger Gründe ab­ gewichen werden darf.93 Zwar ist diese Praxis in der Lehre zu Recht auf Kritik gestossen.94 In casu führen allerdings auch die übrigen Auslegungselemente zu keinem anderen Ergebnis: So wird in der Botschaft zur Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 zu aArt.727e Abs. 1 OR (in Kraft bis 31. Dezember 2007), der Vorgängerbestimmung von Art. 730a OR, ausge­ führt, «dass die Amtsdauer nicht mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, sondern erst mit der Generalver­ sammlung endet, welcher der letzte Bericht erstattet wird».95 Sodann erscheint aus systematischer Sicht eine Gleichbehandlung der Amtsdauer des Verwal­ tungsrates und derjenigen der Revisionsstelle nicht angezeigt, zumal der Wortlaut von aArt. 710 Abs. 1 OR im Gegensatz zu Art. 730a Abs. 1 OR gerade keinen Hin­ weis auf das Ende der Amtsdauer enthielt. Ebenso we­ nig äussert sich Art. 710 Abs. 2 OR, der seit dem 1. Ja­ nuar 2023 für nicht börsenkotierte Gesellschaften gilt, zur Amtsdauer.96 92 BGE 86 II 171 E. 1.d. 93 Vgl. zu dieser Praxis in neuster Zeit BGE 150 III 137 E. 3.4.2; 150 III 113 E. 6.2.1.6; 149 IV 183 E. 3.4; 149 V 129 E. 4.1; 147 III 41 E. 3.3.1; 146 V 253 E. 4.1. 94 Vgl. etwa Dürr David, in: Gauch Peter/Schmid Jörg (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, I. Band: Einleitung – Personenrecht, Einleitung: 1. Teilband, Art. 1–7 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, Art. 1 N 364; Hürlimann-Kaup Bettina/Schmid Jörg, Einleitungsartikel des ZGB und Perso­ nenrecht, 4. Aufl., Zürich/Genf 2024, N 139 m.w.H. Siehe zur Notwendigkeit von Auslegung auch bei klarem Wort­ laut bereits Gmür Max, Die Anwendung des Rechts nach Art. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1908, 35 f. 95 Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Feb­ ruar 1983, BBl 1983 II 745, 930. 96 Für börsenkotierte Gesellschaften sieht Art. 710 Abs. 1 OR vor, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungs­ KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 556KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 556 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 557 Bezüglich des vom Bundesgericht vorgebrachten teleologischen Arguments, wonach die Revisionsstel­ le in erster Linie für die Vornahme einer bestimmten Handlung, nämlich die Prüfung der Jahresrechnung, und nicht (wie der Verwaltungsrat) zum Handeln für eine bestimmte Periode gewählt sei,97 ist indessen eine differenzierte Betrachtung am Platz. Zustimmung verdient diese Ansicht, soweit sie das Schwergewicht der Tätigkeit der Revisionsstelle bei der Prüfung der Jahresrechnung sieht. Das Bundesgericht scheint in­ dessen davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Revisionsstelle in einem einmaligen Ereignis (Prüfung der Jahresrechnung) erschöpft. Dies trifft zumindest bei grösseren Gesellschaften nicht zu. Bei diesen ste­ hen der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung auch während des Jahres in ständigem Austausch mit der Revisionsstelle, weshalb insoweit entgegen dem Bun­ desgericht durchaus von einem Handeln für eine be­ stimmte Periode gesprochen werden kann. Dass die Amtsdauer der Revisionsstelle – im Un­ terschied zu derjenigen des Verwaltungsrats – nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR endet, hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass in Bezug auf die Revisionsstelle kein Organisationsman­ gel bestand.98 Die bisherige Revisionsstelle war somit weiterhin im Amt. 4. Eignung der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin zur Behebung des Organisationsmangels? 4.1 Interessenkonflikt und Organisations- mangel Interessenkonflikte im Verwaltungsrat können sich zu einem Organisationsmangel verdichten. Dies ist bei­ spielsweise der Fall, wenn die Gesellschaftsinteressen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr unab­ hängig wahrgenommen und vertreten werden können, weil sämtliche Verwaltungsratsmitglie der gegenläu­ fige Interessen verfolgen.99 Man spricht dabei von ei­ rats «spätestens mit dem Abschluss der nächsten ordent­ lichen Generalversammlung» endet. 97 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.2. 98 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 8.3; OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 4.6.2 und 4.7. 99 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1; 4A_412/2020 vom 16.9.2020 E. 4.3.2; 4A_717/2014 vom 29.6.2015 E. 2.3 und 2.5.2; vgl. auch Wherlock Alexander/ von der Crone Hans Caspar, Organisationsmangel i.S.v. nem qualifizierten bzw. verdichteten Interessenkon­ flikt.100 Das Vorliegen eines Interessenkonflikts allein hat demgegenüber nicht zwingend einen Organisa­ tionsmangel zur Folge.101 Von einem Organisations­ mangel kann nur ausgegangen werden, wenn die bestehende Interessenlage ein interessengerechtes Handeln des Verwaltungsrats ausschliesst und die Ge­ sellschaftsinteressen daher einzig mittels richterlich angeordneter Massnahmen sichergestellt werden können.102 Zu prüfen ist demnach insbesondere, ob die Interessen der Gesellschaft und diejenigen des Organs gleich­ oder gegenläufig sind.103 Ein interessenwidri­ ges Handeln eines von einem Interessenkonflikt be­ troffenen Verwaltungsrats kann zudem zu einer Haf­ tung nach Art. 754 OR führen.104 Vorliegend war der Organisationsmangel darin begründet, dass die Gesellschaft keinen (gültig ge­ wählten) Verwaltungsrat mehr hatte. Die verfahrene Situation zwischen den beiden Mehrheitsaktionären und der mutmassliche Interessen konflikt führten hingegen nicht zu einem Organisationsmangel, zumal weder eine Pattsituation im Verwaltungsrat noch im Aktionariat vorlag, welche die Wahl eines obligatori­ schen Organs verhindert hätte.105 Streitigkeiten unter den Aktionären können denn auch nicht im Organisa­ tionsmängelverfahren beigelegt werden.106 Weil ein Interessenkonflikt nicht nur für die Frage, ob ein Organisationsmangel vorliegt, von Bedeutung ist, sondern auch bei der gerichtlichen Einsetzung ei­ nes Verwaltungsrats eine Rolle spielen kann, wird im Folgenden auf die Problematik eingegangen, dass C. zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter über die Aktienmehrheit verfügte und die beiden Aktionärin­ nen damit A. in der Generalversammlung jeweils über­ stimmen konnten. Gerade im Hinblick auf den zwi­ schen den Aktionären herrschenden Kontrollstreit über die Gesellschaft fragt es sich, ob das Gericht nicht besser eine neutrale Person eingesetzt hätte. Beleuch­ Art. 731b OR bei Interessenkonflikten im Verwaltungsrat, SZW 2015, 542 ff. 100 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.1. 101 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.3.1; KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 7.2. 102 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.3.1; KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 7.1. 103 KGer ZG ES 2022 595 vom 24.2.2023 E. 7.1. 104 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.3.1. 105 Vgl. BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 106 Vgl. auch BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 557KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 557 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 558 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 tet wird somit vorliegend die Frage, ob sich die Einset­ zung von C. als befristete Verwaltungsrätin zur Besei­ tigung des Organisationsmangels bei der B. AG eigne­ te und damit zu Recht erfolgt war. 4.2 Eignung der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungsrätin Wie ausgeführt, wurde C. im Rahmen des Organisati­ onsmängelverfahrens als befristete Verwaltungsrätin der B. AG eingesetzt. Das Obergericht Zug führte aus, die Einsetzung einer unbeteiligten Drittperson – wie dies von A. beantragt wurde – würde einem Leerlauf gleichkommen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnis­ se sei davon auszugehen, dass anlässlich einer nächs­ ten Generalversammlung C. (wiederum) als Verwal­ tungsrätin gewählt würde.107 Diese Überlegung ist zwar richtig. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob die Einsetzung von C. durch das Gericht gerechtfertigt war. Das Fehlen eines qualifizierten Interessenkon­ flikts ist, wie das Bundesgericht zu Recht ausführt, eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin.108 Die­ ser Aspekt wurde von der Vorinstanz lediglich am Rande berücksichtigt, indem diese nur in ergänzender Weise Gründe angeführt hatte, welche für die befris­ tete Einsetzung von C. als Verwaltungsrätin sprachen. In den Entscheiden wird die Frage, wer die Stimm­ rechte der minderjährigen Tochter J. ausübt und ob dies namentlich durch C. als Mutter geschehen kann, indessen nicht thematisiert. Es finden sich ebenso we­ nig Hinweise auf das Alter und eine allfällige Urteils­ fähigkeit der Tochter. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob es sich beim Aktienstimmrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt oder nicht und wer dieses Recht ausüben kann. In der Lehre wird die Frage der Ausübung von Stimmrechten durch minderjährige Aktionäre nur vereinzelt thematisiert. Nach einer älteren Lehrmei­ nung üben die Inhaber der elterlichen Sorge das Stimmrecht minderjähriger Aktionäre aus. Dies gelte auch im Fall der Urteilsfähigkeit des minderjährigen Aktionärs. Beim Stimmrecht in einer Aktiengesell­ schaft als Kapitalgesellschaft handle es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht, weil jeder Aktionär sich 107 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4; bestätigend BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 108 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.3.2. vertreten lassen könne.109 Diese Begründung ver­ mischt allerdings die Zulässigkeit der gesetzlichen und der gewillkürten Stellvertretung.110 Aus dem Um­ stand allein, dass die gewillkürte Stellvertretung beim Aktienstimmrecht zulässig ist, kann nicht geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um ein höchstper­ sönliches Recht handeln könnte. Nach Ansicht der Lehre bleibt unter Umständen selbst bei absolut höchst persönlichen Rechten eine gewillkürte Stell­ vertretung zulässig.111 Ob es sich beim Aktienstimmrecht um ein höchst­ persönliches Recht handelt, wird in der Literatur zum Handlungsfähigkeitsrecht – soweit ersichtlich – nicht thematisiert. Nach allgemeinen Grundsätzen sind Rechte dann höchstpersönlicher Natur, wenn eine be­ sonders enge Beziehung zu einer Person und deren emotionalem, affektivem Leben besteht.112 Rechte, welche der Durchsetzung vermögensrechtlicher Inte­ ressen dienen, stellen grundsätzlich keine höchstper­ sönlichen Rechte dar.113 Anders als für den Verein, in dessen Rahmen die Stimmrechtsausübung von der Lehre als höchstpersönlich betrachtet wird,114 ist nach 109 Von Steiger Fritz, Stimmrecht und Wählbarkeit von urteils­ fähigen minderjährigen oder bevormundeten Aktionären und Genossenschaftern, SAG 1943, 117 ff., 117 f. 110 Vgl. dazu Steinauer Paul-Henri/Fountoulakis Christiana, Droit des personnes physiques et de la protection de l’adulte, Bern 2014, N 214 f. 111 Vgl. Bucher Eugen/Aebi-Müller Regina E., Berner Kommen­ tar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivil­ gesetzbuch, Die natürlichen Personen, Art. 11–19d ZGB, Rechts- und Handlungsfähigkeit, 2. Aufl., Bern 2017, Art. 19–19c N 240 und N 244 (Vollmachterteilung des ur­ teilsfähigen Betroffenen). 112 Steinauer/Fountoulakis (Fn. 110), N 210; Fankhauser Roland, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK), Art. 19c N 2. 113 Vgl. BGer 5A_101/2014 vom 6.3.2014 E. 2.1; BGer 5A_658/2012 vom 19.12.2012 E. 2.1; Fank hauser, BSK (Fn. 112), Art. 19c N 2. 114 So bereits Egger August, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, I. Band: Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art. 1–10, Das Personenrecht, Art. 11–89, 2. Aufl., Zürich 1930, Art. 66/67 N 5 und Art. 70 N 12; ferner Fankhauser Roland/Fischer Nadja, Das minderjährige Ver­ einsmitglied, in: Jung Peter/Krauskopf Frédéric/Cramer Conradin (Hrsg.), Theorie und Praxis des Unternehmens­ rechts, Festschrift zu Ehren von Lukas Handschin, Zürich/ Basel/Genf 2020, 175 ff., 186; Riemer Hans Michael, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat­ recht, Zivilgesetzbuch, Die juristischen Personen, Die Ver­ eine, Art. 60–79 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB (Stockwerk- KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 558KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 558 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 559 der hier vertretenen Auffassung nicht ersichtlich, in­ wiefern ein Aktionär eine entsprechende «affektive Beziehung» zu einer Aktiengesellschaft aufweisen soll. Am ehesten ist eine solche denkbar, wenn ein Minderjähriger als Alleinaktionär das Unternehmen führt. In einem solchen Fall schliesst allerdings die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Gründung der Gesellschaft durch den urteilsfähigen Minderjäh­ rigen und zum Betrieb des Gewerbes auch die generel­ le Zustimmung zur Ausübung des Stimmrechts in der Aktiengesellschaft mit ein,115 sodass es nicht der Qua­ lifizierung des Stimmrechts als höchstpersönliches Recht bedarf, um dem minderjährigen Unternehmer die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt das Aktien­ stimmrecht damit kein höchstpersönliches Recht dar. Dieses kann demnach grundsätzlich von den gesetzli­ chen Vertretern eines minderjährigen Aktionärs aus­ geübt werden. Kinder stehen nach Art. 296 Abs. 2 ZGB für die Dauer ihrer Minderjährigkeit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Eltern ha­ ben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zuste­ henden elterlichen Sorge inne.116 Aus den Urteilen ist nicht ersichtlich, ob die minderjährige Tochter über einen sorgeberechtigten Vater verfügt. Wäre dies der Fall, dürfte ihre Mutter C. von vornherein die Stimm­ rechte nicht allein im Namen der Tochter ausüben, da die Ausübung des Stimmrechts keine alltägliche oder dringliche Angelegenheit im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB darstellt, bei welcher sie allein entscheiden kön nte. Vorbehalten bliebe immerhin der Fall, in wel­ chem der Vater nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.117 Hätte die Mutter das Stimmrecht der Tochter ausgeübt, dürften die anderen Aktionäre als vermutungsweise gutgläubige Drittpersonen118 aller­ eigentümergemeinschaft), 2. Aufl., Bern 2023, Art. 67 N 31; von Steiger (Fn. 109), 121 f. (allerdings nur dann, wenn der Verein der Wahrung persönlicher Interessen dient). 115 Vgl. von Steiger (Fn. 109), 119; vgl. auch Affolter-Fringeli Kurt/Vogel Urs, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Die elterli­ che Sorge / der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, Das Kin­ desvermögen, Art. 318–327 ZGB, Minderjährige unter Vormundschaft, Art. 327a–327c ZGB, Bern 2016 (zit. BK), Art. 323 N 16 und N 36. 116 Art. 304 Abs. 1 ZGB. 117 Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 2 ZGB. 118 Vgl. Art. 3 Abs. 1 ZGB. dings davon ausgehen, dass die Mutter dies im Einver­ nehmen mit dem Vater tat. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen könn­ te sich im vorliegenden Kontext bei einer ersten Be­ trachtung ein allenfalls relevanter Interessenkonflikt er geben, da C. bei Einsetzung als Verwaltungsrätin eine Doppelrolle aufweist: Einerseits müsste sie als Verwaltungsrätin die Interessen der B. AG vertreten. Andererseits ist sie als Mutter und gesetzliche Vertre­ terin bei der Stimmrechtsausübung den Interessen ihrer Tochter verpflichtet. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend in­ dessen Art. 306 Abs. 3 ZGB. Hiernach entfallen die Be­ fugnisse der Eltern zur gesetzlichen Vertretung des Kindes bei einer Interessenkollision von Gesetzes we­ gen. In einer solchen Situation ist nicht mehr gewähr­ leistet, dass die Eltern das ihnen zustehende fremd­ nützige «Pflichtrecht» zur Ausübung der ihnen zuste­ henden Rechte aus der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes wahrnehmen. Auch wenn an einer Interes­ senkollision zwischen Eltern und Kind vielfach nur ein Elternteil beteiligt sein mag, scheidet eine gesetzliche Vertretung durch den anderen Elternteil nach Ansicht der Lehre aber regelmässig aus, da bei diesem Eltern­ teil aufgrund seiner persönlichen Nähe zu demjenigen Elternteil, der eine direkte Interessenkollision auf­ weist, und der fehlenden Objektivität eine indirekte Interessenkollision anzunehmen ist.119 Ob eine Inter­ essenkollision vorliegt, beurteilt sich nach der Recht­ sprechung und Lehre abstrakt und nicht konkret.120 Ein Einschreiten der Kindesschutzbehörde ist bereits dann erforderlich, wenn die Umstände des Einzelfalls für eine Kollisionsmöglichkeit sprechen.121 Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine sol­ che Interessenkollision im vorliegenden Fall zu beja­ hen. Weil C., die einen Kapital­ und Stimmenanteil von 45% besitzt, zusammen mit dem Kapital­ und Stim­ menanteil ihrer Tochter von 10% die absolute Mehr­ heit erreichen kann, könnte sie geneigt sein, das Stimm­ 119 Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 32 m.w.H. 120 BGE 118 II 101 E. 4; 107 II 105 E. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 37; Chappuis Christine, in: Pichonnaz Pascal/Foëx Bénédict/Fountoulakis Christiana, Commen­ taire Romand, Code Civil I, Art. 1–456 CC, 2. Aufl., Basel 2023 (zit. CR), Art. 306 N 7; Schwenzer Ingeborg/Cottier Michelle, in: Geiser Thomas/Fountoulakis Christiana (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022 (zit. BSK), Art. 306 N 4. 121 BGE 107 II 105 E. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 37. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 559KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 559 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 560 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat SZW / RSDA 5 / 2025 recht der Tochter in ihrem Sinne auszuüben, um die absolute Mehrheit zu erreichen, ohne die allenfalls von ihren eigenen Interessen abweichenden Interes­ sen der Tochter als Minderheitsaktionärin zu berück­ sichtigen. Offenbar wurde dies im konkreten Fall auch erkannt. Darauf deutet jedenfalls einerseits der Um­ stand hin, dass im Verfahren der Nebenintervenient 2 auftritt, der die Interessen der Tochter vertritt.122 An­ dererseits führte die B. AG in ihrer Rechtsschrift im Verfahren vor Obergericht aus, dass sie Kenntnis da­ von habe, dass C. als Nebenintervenientin 1 und der Nebenintervenient 2 an einer etwaigen General­ versamm lung erneut in einem bestimmten Sinne ab­ stimmen würden.123 Weil der Nebenintervenient 2 nicht Aktionär der B. AG ist, lässt sich die Tatsache, dass er an der Generalversammlung ein Stimmrecht ausübt, nicht anders erklären, als dass es sich hierbei um das Stimmrecht der minderjährigen Tochter handelt und er somit in deren Namen abstimmt. Weil C. damit of­ fenbar die Interessen ihrer minderjährigen Tochter im Kontext der Aktiengesellschaft nicht mehr zu vertreten hat, entsteht insoweit auch kein Konflikt zu den Inte­ ressen der B. AG, welche sie als Ver waltungsrätin wahr­ zunehmen hat, der ihrer Einsetzung als Verwal­ tungsrätin entgegenstehen würde. Zu prüfen bleibt, ob es sich anders verhalten wür­ de, wenn der Interessenkonflikt nach Art. 306 ZGB von der Kindesschutzbehörde vorliegend noch nicht er­ kannt worden wäre und C. das Stimmrecht ihrer min­ derjährigen Tochter in deren Namen ausüben würde. Dies ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht der Fall. Die Vertretungsbefugnisse entfallen gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen, auch wenn ein Beistand noch nicht ernannt wurde.124 Ein dennoch abgeschlossenes Geschäft ist für das Kind unverbind­ lich.125 Ausnahmsweise kommt ein Gutglaubensschutz eines Dritten in Bezug auf die Vertretungsmacht der Eltern in Frage, wenn es ihm nicht möglich war, das Risiko einer Interessenkollision zu erkennen. Einen Schutz des guten Glaubens bejaht das Bundesgericht 122 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 Sachver­ halt B.a. 123 OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.2. 124 BGE 107 II 105 E. 5; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 57 m.w.H.; Chappuis, CR (Fn. 120), Art. 306 N 10; Schwenzer/Cottier, BSK (Fn. 120), Art. 306 N 6. 125 BGE 107 II 105 E. 5; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 58; Chappuis, CR (Fn. 120), Art. 306 N 10; Schwenzer/ Cottier, BSK (Fn. 120), Art. 306 N 6. indessen nur mit grosser Zurückhaltung.126 Da C. so­ mit bereits von Gesetzes wegen nicht mehr vertre­ tungsbefugt ist, wäre eine gleichwohl erfolgte Stimm­ abgabe als gesetzliche Vertreterin im Namen ihrer Tochter ungültig. Ein Gutglaubensschutz der Gesell­ schaft oder der Aktionäre kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es aufgrund der Beteiligungsverhält­ nisse von 45% resp. 10% leicht erkennbar ist, dass die Interessen der Tochter aufgrund der Möglichkeit des Erreichens einer absoluten Mehrheit durch C. abstrakt betrachtet nicht genügend wahrgenommen werden könnten. Die Möglichkeit eines Konflikts mit den In­ teressen der B. AG erscheint ausgeschlossen, weil C. die Interessen ihrer Tochter nicht mehr wirksam ver­ treten konnte. Der Einsetzung von C. als befristete Verwaltungs­ rätin stand mit Blick auf eine mögliche Kollision der Interessen ihrer Tochter und derjenigen der Gesell­ schaft demnach nichts entgegen. Insofern war es ver­ tretbar, C. als befristete Verwaltungsrätin zur Beseiti­ gung des Organisationsmangels einzusetzen. Im Hin­ blick auf den Kontrollstreit in der Gesellschaft kann die gerichtliche Einsetzung von C. allerdings durchaus kritisch gesehen werden. Trotz der von den Gerichten ins Feld geführten Nachteile bei der Einsetzung einer unbeteiligten Drittperson127 wäre nach der hier vertre­ tenen Auffassung vorliegend eine andere Lösung vor­ zugswürdig gewesen. IV. Schlussbemerkungen Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht zu Recht lediglich von einem Organisationsmangel in Bezug auf den Verwaltungsrat, nicht aber hinsichtlich der Revi­ sionsstelle ausgegangen. Die Amtszeit der Revisions­ stelle läuft im Gegensatz zu derjenigen des Verwal­ tungsrats nicht mit Ablauf der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR ab. Die angeordneten Folgen des Organisationsmangels bezüglich des Verwaltungsrats und dessen Behebung durch die Gerichte geben indes­ sen zu Kritik Anlass. Es schiesst über das Ziel hinaus, wenn die Beschlüsse einer Generalversammlung, die von einem nicht rechtzeitig wiedergewählten Verwal­ 126 BGE 118 II 101 E. 7; 107 II 105 E. 6a; Affolter-Fringeli/Vogel, BK (Fn. 115), Art. 306 N 59 f.; Chappuis, CR (Fn. 120), Art. 306 N 10; Schwenzer/Cottier, BSK (Fn. 120), Art. 306 N 6. 127 Vgl. BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2; OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 560KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 560 02.10.25 16:0202.10.25 16:02 SZW / RSDA 5 / 2025 Müller | Wolfisberg: Streit im Aktionariat 561 tungsrat einberufen wurde, für nichtig erklärt werden. Die blosse Anfechtbarkeit der Beschlüsse ist nach der hier vertretenen Auffassung die adäquatere Lösung des Problems. Die Nichtigkeit führt demgegenüber zu erheblicher Unsicherheit. Bemerkenswert erscheint sodann, dass das Bundesgericht den besprochenen Entscheid nicht zur Aufnahme in die Amtliche Samm­ lung vorgesehen hat, obschon er von erheblicher praktischer Bedeutung ist.128 Dies erweckt Zweifel, ob hinsichtlich der Rechtsfolge der Nichtigkeit der Be­ schlüsse bereits das letzte höchstrichterliche Wort gesprochen ist.129 Das Bundesgericht scheint sich der Problematik seiner Rechtsprechung zum Organisationsmangel aufgrund eines nicht rechtzeitig wiedergewählten Verwaltungsrats denn auch bewusst zu sein. In einem neueren Urteil zeigt es – ohne allerdings von seiner Rechtsprechung abzuweichen – einen praxistaugli­ chen Weg auf, wie das Risiko eines Organisationsman­ gels reduziert werden kann.130 Danach bleibt ein Ver­ waltungsrat, der gemäss den Statuten für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ge­ wählt ist, auch im Amt, wenn die ordentliche General­ versammlung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 699 Abs. 2 OR nach Abschluss des Geschäfts­ jahrs stattfindet.131 Das Problem, dass die Amtsdauer des Verwaltungsrats abläuft, ohne dass rechtzeitig 128 Zudem wurde er in Dreierbesetzung gefällt. Offenbar be­ stand Einigkeit über das Urteilsergebnis; jedenfalls wur- den die strittigen Fragen nicht als Rechtsfragen von grund­ sätz licher Bedeutung betrachtet, ansonsten wäre eine Fünferbesetzung eingesetzt worden (Art. 20 Abs. 2 BGG). 129 Abweichend Jakob (Fn. 53), 1060, wonach die fehlende Pu­ blikation nicht überbewertet werden sollte. 130 BGer 4A_508/2023 vom 9.7.2024; vgl. dazu etwa Auwärter/ Hochstrasser (Fn. 56), 410 ff.; Vischer/Galli (Fn. 50), 754 ff. 131 BGer 4A_508/2023 vom 9.7.2024 E. 3.4.1. eine Wieder­ oder Neuwahl stattgefunden hat, kann somit bis zu einem gewissen Grad durch entsprechen­ de Formulierungen betreffend die Amtsdauer der Mit­ glieder des Verwaltungsrats in den Statuten entschärft werden.132 Beim Verfassen der Statuten ist demnach ein besonderes Augenmerk auf diese Bestimmungen zu legen.133 Der Streit zwischen den Hauptaktionären war vor­ liegend unerheblich. Das Bundesgericht hielt fest, das Organisationsmängelverfahren diene nicht dazu, ei­ nen Streit zwischen den Aktionären beizulegen. Eben­ so wenig gehe es im Organisationsmängelverfahren darum, Fehler, Verantwortlichkeiten oder Verdienste zu klären.134 Dies ist grundsätzlich richtig, allerdings kann man sich fragen, ob die daraus gezogene Konse­ quenz angemessen war. Weil bei der B. AG keine Patt­ situation im Aktionariat vorlag (A. und C. verfügten über je 45% der Aktien und die dritte Aktionärin über 10% der Aktien), bestand zwar nicht die Gefahr einer Blockade; vielmehr war davon auszugehen, dass auch in Zukunft an den Generalversammlungen Beschlüsse gefasst werden könnten.135 Daher sahen das Oberge­ richt und das Bundesgericht auch kein Problem darin, C. als befristete Verwaltungsrätin einzusetzen. Im Hin­ blick auf den Kontrollstreit in der Gesellschaft kann die Anordnung dieser Massnahme allerdings durchaus kritisch gesehen werden. 132 Vgl. dazu eingehend Vischer/Galli (Fn. 50), 762 ff., insbes. 764. 133 Auwärter/Hochstrasser (Fn. 56), 413. 134 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2. 135 BGer 4A_387/2023, 4A_429/2023 vom 2.5.2024 E. 9.2; OGer ZG Z2 2023 26 vom 4.7.2023 E. 7.4. KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 561KF136424_SZW_5_2025_Inhalt.indb 561 02.10.25 16:0202.10.25 16:02

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    KVV Ethnologie HS13

    KSF Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät Ethnologisches Seminar INFORMATION ETHNOLOGIE KOMMENTIERTES VORLESUNGSVERZEICHNIS HERBSTSEMESTER 2013 Lehrveranstaltungen Deckblatt: Yarn "painting" done by a Huichol Indian in Mexico Inhaltsverzeichnis Adressen und Öffnungszeiten 4 Informationen 5 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (für Studienbeginn ab HS 2011) 7 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (für Studienbeginn ab HS 2012) 11 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? 14 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars 15 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen 31 Stundenplan HS 2013 36 3 Adressen und Öffnungszeiten Universität Luzern Ethnologisches Seminar Frohburgstr. 3 Postfach 4466 6002 Luzern ethnosem@unilu.ch Professuren: Bettina Beer, Prof. Dr., bettina.beer@unilu.ch (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A28 Jürg Helbling, Prof. Dr., juerg.helbling@unilu.ch Seminarleitung (Sprechstunde nach Vereinbarung) Büro 3.A26 Fachstudienberater und Mobilitätsverantwortlicher: Werner Egli, Prof. Dr., werner.egli@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 73 (Sprechstunde siehe Website) Büro 3.A20 Sekretariat: Luzia Weber, luzia.weber@unilu.ch Tel. ++41 (0)41 229 55 71 Öffnungszeiten Sekretariat: Montag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Dienstag: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Mittwoch: 8.00 - 12.00 / 13.30 - 16.30 Uhr Büro 3.A27 4 mailto:bettina.beer@unilu.ch mailto:juerg.helbling@unilu.ch mailto:werner.egli@unilu.ch mailto:luzia.weber@unilu.ch Informationen 1. Abschlüsse Bachelorarbeiten FS 2013 Franziska Höppke, The Breadwinner Maid. Zur Geschlechtsspezifisch Gestalteten Situation Philippinischer Domestic Worker (Bettina Beer) Laura Preissler, Unfruchtbarkeit und Kinderlosigkeit in afrikanischen Gesellschaften. Ursachen, Konsequenzen und Bewältigungsstrategien in Nigeria, Tansania und Mosambik (Bettina Beer) Sara Dürr, Kulturelle Vorstellungen von HIV/AIDS in Papua-Neuguinea (Bettina Beer) Benjamin Biebl, Bedingungen für den Wandel von Tätowierungen bei den Maori in Neuseeland (Bettina Beer) Klara Leuthold, Welches Bild von den Roma gibt es in Tschechien und aus welchen Gründen? (Bettina Beer) Hanna Pannenbäcker, Umgang mit kultureller Vielfalt in Unternehmen – ein Beitrag der Ethnologie (Bettina Beer) 2. Mitarbeitende Thomas Hüsken, Dr. phil. ist als Oberassistent am Ethnologischen Seminar (Lehrstuhl Prof. Jürg Helbling) angestellt. Thomas Hüsken studierte und doktorierte in Ethnologie und Volkswirtschaftslehre an der Freien Universität Berlin. Seine Doktorarbeit „Der Stamm der Experten“ setzt sich mit der Praxis des interkulturellen Managements in Projekten der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit auseinander. Er habilitiert über tribale Politik im ägyptisch-libyschen Grenzgebiet. Thomas Hüsken hat Diplomaten und Entwicklungsexperten an der Fachhochschule des Auswärtigen Amtes und beim Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE) ausgebildet und arbeitet langjährig als Gutachter für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), das Goethe Institut und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ). Im Frühjahr 2011 hat er die Vereinten Nationen (UN) und das deutsche Auswärtige Amt in und über Libyen beraten. 3. Veranstaltungen und Projekte 2013 NEU! Im HS 13 wird von Prof. J. Helbling und Prof. W. Egli ein BA-/MA-Kolloquium angeboten. Es richtet sich in erster Linie an Studierende, die momentan mit Betreuung der Proff. Helbling oder Egli sowie der OberassistentInnen von Prof. Helbling ihre BA- oder MA-Arbeit schreiben, dies unlängst getan haben oder dies demnächst zu tun beabsichtigen. Prinzipiell ist die Veranstaltung jedoch offen für alle MA-Studierenden sowie höhere Semester im BA, die an einem Erfahrungsaustausch zum Verfassen akademischer Qualifikationsarbeiten interessiert sind. Ausgehend von kurzen Präsentationen der Abschlussarbeiten in unterschiedlichem Zustand der Vollendung (oder Planung) sollen hauptsächlich praktische Aspekte des Forschens und Schreibens zur Sprache kommen. Auch die Dozierenden werden ihre gegenwärtigen Forschungsprojekte präsentieren und zur Diskussion stellen. Das Kolloquium findet zweiwöchentlich jeweils am Dienstag 15-17 statt (Beginn 24.9.2013). Bei weiteren Fragen wenden sie sich bitte an: werner.egli@unilu.ch Das Kolloquium findet auch dieses Semester Mittwochs von 17-19 Uhr statt und ist für alle Interessierten offen. Das Programm hängt bei Semesterbeginn aus und ist auf der Homepage zu finden. Unterlagen zum Kolloquium befinden sich auf OLAT. Das Ethnologische Seminar hat eine Zusammenarbeit mit der Biosphäre Entlebuch aufgenommen. Nach einem kurzen Feldforschungsprojekt im Jahr 2012 wurde nun ein Nachfolgeprojekt initiiert. Erste Versuche, für ein Projekt waren nicht erfolgreich, sodass nun neue Möglichkeiten gesucht wurden und neue Ideen entstanden. Eine Studentin betreibt zur Zeit bereits Feldforschung vor Ort zum Thema "Die Entstehung der UNESCO Biosphäre Entlebuch (UBE)". Familification Bettina Beer plant gemeinsam mit einer Gruppe von Forscherinnen von den Universitäten Zürich, Basel, und FU Berlin die Beantragung eines größeren Projektes unter dem Stichwort ‚Familification‘. Das Projekt soll sich mit den Themen Familie, Verwandtschaft, und Reproduktion beschäftigen und wird voraussichtlich verschiedene geographische Schwerpunkte – von der Schweiz bis Papua Neu-Guinea – vereinen. Am 19. Oktober 2013 wird eine eintägige Konferenz mit dem Titel “Philippines Today: Between Changes and Continuities” an der Universität Luzern stattfinden. Diese Konferenz wird organisiert vom Philippine Studies Network (PSN), das am Ethnologischen Seminar gegründet wurde, und von Noi-P, einer Gruppe Schweizer- Filipinos zweiter Generation. Themen der Konferenz sind unter anderem: Feldforschung auf den Philippinen, Diaspora-Literatur und kulturelle Konzepte, Sprachwandel, Migration und Gesundheit von Migranten, Reproduktion. PSN möchte eine Austausch- und Informationsplattform ermöglichen, um ein dynamisches Verständnis der philippinischen Kultur und Gesellschaft zu fördern. Die Konferenz ist offen für alle an den Philippinen Interessierte. Für Studierende besteht ebenfalls die Möglichkeit, Social Credit Points zu erwerben. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Sara Dürr (sara.duerr@unilu.ch). 5 mailto:werner.egli@unilu.ch mailto:sara.duerr@unilu.ch 4. Studentische Mobilität Wer ein oder mehrere Semester an einer anderen Universität im In- oder Ausland studieren möchte, sollte sich angesichts der Fristen und relativ kurzen Regelstudienzeit von 6 Semestern im BA und 4 Semestern im MA möglichst frühzeitig über die Modalitäten der Studierendenmobilität informieren und mit den für die Mobilität zuständigen Personen im Dekanat und im Seminar sowie mit der Fachstudienberatung Kontakt aufnehmen. Besonders vorteilhaft sind Austauschsemester an ausländischen Partneruniversitäten im Rahmen des ERASMUS-Programms. Weitere Informationen befinden sich auf der Website der Universität Luzern: http://www.unilu.ch/deu/outgoing_students_4182.aspx 5. eHRAF Die Human Relations Area Files (eHRAF) ist eine umfangreiche Datenbank mit kodiertem ethnographischen Quellenmaterial, die online auf dem Netz der Universität Luzern und der Luzerner Hochschulbibliotheken abrufbar ist: http://ehrafWorldCultures.yale.edu 6. AnthropologyPlus Neu ist auch die wichtigste Fachdatenbank für herkömmliche ethnologische Themen AnthropologyPlus auf dem Netz der Universität Luzern und der Luzerner Hochschulbibliotheken abrufbar (Nachweise bis ins 19. Jh.): http://www.oclc.org/de/de/firstsearch/default.htm 7. IESBS (International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences) Die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern verfügt nun auch über die elektronische Version der sozialwissenschaftlichen Standardenzyklopädie IESBS (International Encyclopedia of the Social and Behavioral Sciences). Die IESBS (erneuerte Ausgabe von 2001) ist ein 26-bändiges, fachübergreifendes Nachschlagewerk. Unter den Herausgebern figuriert Neil Smelser. Mit rund 4000 Artikeln, 150 biographischen Einträgen und 122.400 bibliographischen Referenzen handelt es sich dabei wohl um das umfassendste reference work auf seinem Gebiet. Die disziplinären Schwerpunkte sind Psychologie, Soziologie und Ethnologie. Sie finden die IESBS im eMenu Ethnologie / Elektronische Nachschlagewerke, oder direkt über diesen Link (IP- Range der Uni bzw. via ezProxy): http://www.sciencedirect.com/science/referenceworks/9780080430768. 8. Publikationen Larsen Peter: (2012) “IUCN, World Heritage and Evaluation Processes Related to Communities and Rights”, an independent review, IUCN World Heritage Programme (2012) ‘Extractive industries and biosphere reserves: towards a new sustainability agenda”’ NCCR, Bern & La Paz (2012) ‘Community tenure and REDD+’, Working Paper, WWF Rights and Livelihoods Program (co-authored) 9. Facebook-Gruppe „Ethnologie Luzern“ Am Ethnologischen Seminar ist eine offene Facebook-Gruppe („Ethnologie Luzern“) entstanden, zu der alle Studierenden und Interessierten herzlich eingeladen sind! 10. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Seit dem HS 2011 wird einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester von der ZHB ein Modul zur Informations- kompetenz angeboten, das Teil der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" ist. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Seit dem HS 2011 ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz für Studierende verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA- Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen, diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. 6 http://www.unilu.ch/deu/outgoing_students_4182.aspx http://ehrafworldcultures.yale.edu/ http://www.oclc.org/de/de/firstsearch/default.htm http://www.sciencedirect.com/science/referenceworks/9780080430768 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA (für Studienbeginn ab HS 2011) (Bachelor of Arts in Ethnologie / BA in Cultural and Social Anthropology) Musterstudienplan Es wird hier nur der Musterstudienplan für das BA-Studium im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen ein- gegangen. Ein wichtiger Unterschied betrifft die Wahl zwischen Major und Minor, die nicht erst – wie in anderen Fächern – mit der Entscheidung, in welchem Fach die Bachelorarbeit geschrieben wird, getroffen werden sollte. Die Musterstudienpläne für Major und Minor befinden sich im PDF-Format auf der Website der Kultur- und Sozial- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Ebenfalls finden Sie dort Musterstudienpläne für Studenten mit Studienbeginn vor HS 2011: http://www.unilu.ch/deu/bachelor_studiengaenge_137187.html I BA-Abschluss Schriftliche BA-Prüfung Minor 5 Mündliche BA-Prüfung Major 5 BA-Arbeit Major 25 II Studienleistungen Major VL (benotet) Einführung in die Ethnologie 2*) A ssessm entstufe (1. & 2. Sem ester) PS Einführung in die Ethnologie 4 MS Einführung in die Methoden der Ethnologie 4 PS Ethnographie 4 PS Klassiker der Ethnologie 4 (benotet) 1. Proseminararbeit zu PS oder MS**) 4 (benotet) 2. Proseminararbeit zu PS 4 Orientierungsgespräch Major 0 VL (benotet) Einführung in Bereiche der Ethnologie 2*) H auptstudium (3.-6. S em ) HS Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie 4 (benotet) Hauptseminararbeit im Bereich Wirtschaft und Ökologie 6 HS Hauptseminar imBereich Politik und Recht 4 (benotet) Hauptseminararbeit im Bereich Politik und Recht 6 HS Hauptseminar in einem Bereich freier Wahl 4 (benotet) Hauptseminararbeit in einem Bereich freier Wahl 6 Weitere Leistungen Major 17 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 50 IV Sozialkompetenz und Studienleistungen im Major, Minor oder in anderen Fächern Sozialkompetenz 4 Freie Leistungen Major, Minor o. davon unterschiedene Fächer 16 *) Für Vorlesungen können je nach Arbeitsaufwand auch 3 Credit Points vergeben werden. **) Auch Arbeiten, die zum Methodenseminar geschrieben werden, müssen inhaltlichen Charakter haben. Veranstaltungstypen und Anforderungen im Bachelorstudium Vorlesung (VL): Einführung in die Ethnologie Diese Pflichtveranstaltung ist als Überblick und Einführung in das Studium der Ethnologie, in Gegenstand, Methodik, Grundbegriffe und Geschichte des Faches angelegt. Sie soll Antworten auf die Fragen geben, was Ethnologie ist und welche Fragestellungen mit welchen Methoden verfolgt werden. Neben fachspezifischen Methoden und Theorien werden auch fächerübergreifende wissenschaftliche Arbeitsweisen vorgestellt. Sowohl praktische Studien- und Arbeitstechniken als auch wissenschaftstheoretische Grundlagen sind Gegenstand der Lehrveranstaltung, da diese Kenntnisse nach dem Schulabschluss nicht vorausgesetzt werden können. In der Einführung sollen Erstsemester außerdem eine eigene Vorstellung davon entwickeln, welchen Sinn das Studium der Ethnologie hat und welches ihre eigenen Zielsetzungen sind. Aus diesem Grund wird auch die Frage der Berufsperspektiven berücksichtigt. 7 http://www.unilu.ch/deu/bachelor_studiengaenge_137187.html Während der Vorlesung werden regelmäßig kleine Aufgaben gestellt, die zur Übung und Überprüfung des Erlernten dienen. Für die Teilnahme und Lösung der Aufgaben gibt es 3 Credits. Die erfolgreiche Lösung der Aufgaben sowie das Bestehen der Klausur sind Voraussetzung für die Vergabe der Credits. Die studentischen Leistungen werden in dieser wie in allen anderen Vorlesungen benotet. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorgeschlagene Werke zum Einführungsstudium: Bettina Beer & Hans Fischer (Hg.), 2012. Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Aufl.). Reimer Verlag. Paul Durrenberger & Suzan Erem, 2010. Anthropology Unbound: A Field Guide to the 21st Century. (2. Aufl.). Paradigm Publishers. Frank Heidemann, 2011. Ethnologie: Eine Einführung. Vandenhoeck & Ruprecht. Joy Hendry, 2008. An Introduction to Social Anthropology. Sharing our Worlds. (2. Aufl.). Palgrave Macmillan. Bettina Beer(Hg.): Methoden ethnologischer Feldforschung. 2. Überarbeitete und erweiterte Auflage. Berlin: Dietriech Reimer Verlag. Beer, Bettina & Hans Fischer, 2003. Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. Reimer Verlag. Informationskompetenz Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (ZHB) Einmal im Jahr jeweils im Herbstsemester bietet die ZHB ein Modul zur Informationskompetenz an. Eine Doppelstunde findet im Rahmen der Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" statt, zwei Doppelstunden werden als Block angeboten. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Für Studierende ist der Besuch der Veranstaltung zur Informationskompetenz verpflichtend. Ohne den Nachweis des Besuchs der Veranstaltung ist eine Zulassung zur BA-Prüfung nicht möglich. Studierende aus integrierten Studiengängen können wählen, in welchem der an ihrem Studiengang beteiligten Fächer sie daran teilnehmen. Studierenden der Ethnologie wird dringend empfohlen diese im Rahmen der Einführungsvorlesung zu absolvieren. Proseminar (PS): Einführung in die Ethnologie Ergänzend zur Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" wird im ebenfalls obligatorischen Proseminar basierend auf einem Lehrbuch und zusätzlichen Artikeln ein Überblick über das Fach gegeben. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Vorlesung (VL): Einführung in Bereiche der Ethnologie Zusätzlich zur Vorlesung „Einführung in die Ethnologie“ werden regelmäßig einführende Vorlesungen in die Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie sowie in Religions- und Verwandtschaftsethnologie angeboten. Von den Vorlesungen zur Einführung in die Teilgebiete der Ethnologie ist ebenfalls eine obligatorisch zu besuchen. In diesen Vorlesungen wird ein erster Überblick über Bereiche der Ethnologie und die dort behandelten Themen gegeben, die dann vor allem in den Schwerpunkten Wirtschafts-, Politik- und Rechtsethnologie in Hauptseminaren vertieft werden können. Die auch zu diesem Vorlesungstyp gehörende „Einführung in Geschichte und Schulen der Ethnologie“ soll einen Überblick über Fragestellungen, Grundannahmen und Methoden von Hauptrichtungen der Ethnologie geben. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig praktischer, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Zentrales Anliegen der Vorlesung ist die Zielsetzung, Wissenschaft als Prozess verständlich zu machen, in dem auch das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neueste Ideen Jahrhunderte alt sein können. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen. Grundlegende Kenntnisse in der Geschichte ethnologischer Theorien und Methoden der Ethnologie werden bei der BA-Abschlussprüfung vorausgesetzt. Methodenseminar (MS): Einführung in Methoden der Ethnologie In dieser Pflichtveranstaltung wird anhand von einer oder mehrerer ethnologischer Monographien gezeigt, wie Ethnologen Forschungsfragen entwickeln, sich Problemen annähern und mit welchen empirischen Methoden sie Daten erheben und mit welchen Verfahren sie diese analysieren. Auch Strategien der Darstellung von Forschungsergebnissen werden diskutiert. Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten. Proseminar (PS): Ethnographien In diesem ebenfalls obligatorischen Proseminar werden abwechselnd zu verschiedenen regionalen Schwerpunk- ten Veranstaltungen angeboten. Im Mittelpunkt steht die Lektüre und Diskussion klassischer und vorbildlicher ethnographischer Texte. Die Auseinandersetzung mit ethnographischen Quellen dient sowohl der Vertiefung des Stoffes des methodischen Seminars als auch dem Erwerb regionaler Kompetenzen (Südostasien, Ozeanien u.a.). Die Veranstaltung wird jedes Semester angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Zudem dient dieses Proseminar dem Einüben wissenschaftlicher Arbeitstechniken der Ethnologie. 8 Proseminar (PS): Klassiker der Ethnologie Im Zentrum dieses obligatorischen Proseminars steht die Lektüre und Diskussion klassischer Texte aus der Geschichte des Faches von der Zeit der Aufklärung bis zu rezenten theoretischen Debatten. Es kann auch erstetzt werden durch die Vorlesung „Geschichte der Ethnologie“. Die Veranstaltung wird einmal jährlich angeboten und kann aufgrund wechselnder Inhalte auch mehrmals besucht werden. Proseminararbeiten Zu zwei der in einem Proseminar oder im Methodenseminar behandelten Themen muss eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 15 Seiten nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Die Arbeiten werden benotet. Orientierungsgespräch Das im Major obligatorische Orientierungsgespräch bildet den Abschluss des Grundstudiums bzw. der Assessmentstufe und soll zum einen die Studierenden hinsichtlich der generellen Eignung zum Studium orientieren und zum zweiten zu Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung des Hauptstudiums führen. Es findet nach dem zweiten oder spätestens nach dem dritten Fachsemester mit einem der Professoren statt. Die Termine sind direkt mit Ihnen zu vereinbaren. Mit der Anmeldung ist eine ca. zweiseitige Reflexion über das bisherige Studium einzureichen, die eine Selbsteinschätzung in Bezug auf die erworbenen Fähigkeiten sowie auf Stärken und Schwächen enthalten soll. Des Weiteren muss ein aktueller Leistungsnachweis mit allen bislang erworbenen Scheinen sowie die Kopie einer schriftlichen Arbeit vorgelegt werden. Hauptseminare (HS) Hauptseminare werden vorwiegend zu Schwerpunkten des Ethnologischen Seminars angeboten. Neben den beiden Schwerpunktbereichen werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen wie beispielsweise Migration, neuen Medien, Themen der Religionsethnologie oder der Kindheitsforschung in das Lehrprogramm aufgenommen, in der Absicht, lokale Lebenszusammenhänge in einer globalisierten Welt besser zu begreifen. Es muss aus beiden Schwerpunktgebieten mindestens ein Hauptseminar besucht werden. Im Major sind weitere Hauptseminare zu frei wählbaren Themen zu besuchen. Im Minor können diese durch andere Veranstaltungen oder schriftliche Arbeiten ersetzt werden. Hauptseminararbeiten Es sind drei schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 20-25 Seiten, im allgemeinen im Anschluss an ein Haupt- seminar, nach Absprache mit dem jeweiligen Dozierenden anzufertigen. Zwei der Arbeiten müssen in einem der Schwerpunktgebiete liegen. Die Bindung von zwei Arbeiten an die Schwerpunktgebiete gilt nur für Studierende im Fach Ethnologie, nicht für Studierende der Kulturwissenschaften. Die Arbeiten werden benotet. Sozialkompetenz Wenigstens fünf Studierende können sich zusammenfinden und eine Lektüregruppe organisieren. Zu Lehrveranstaltungen sind auch Tutorate möglich. Listen für empfohlene Literatur sind im Sekretariat 3.A27 erhältlich. Das Vorhaben muss in jedem Fall vor Semesterbeginn mit einer/-m Lehrenden abgesprochen werden, bei dem auch abschließend ein Protokoll eingereicht wird. Wird die regelmässige Teilnahme am wöchentlichen Forschungskolloquium des Ethnologischen Seminars durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich zu 2 Credits für freie oder weitere Leistungen 2 Social Credits erworben werden. Weitere Möglichkeiten siehe auch unter: Weisungen zur Vergabe für Credit Points für Sozialkompetenz (SCP) an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern: http://www.unilu.ch/files/flyer-plus-weisungen-scp_280111.pdf Weitere und freie Studienleistungen Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie sind weder an Veranstaltungen besonderen Typs noch besonderen Inhalts gebunden. Letzteres gilt auch für die freien Studienleistungen, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Faches Ethnologie erbracht werden können. Hier sei insbesondere darauf hingewiesen, dass anstelle von Veranstaltungsbesuchen auch das Verfassen von schriftlichen Arbeiten (in Absprache mit dem Dozierenden) möglich ist, was jenen Studierenden entgegenkommt, denen der Besuch von Präsenzveranstaltung nur in eingeschränkter Weise möglich ist. 9 http://www.unilu.ch/files/flyer-plus-weisungen-scp_280111.pdf Seminar- und Forschungskolloquium Im ethnologischen Forschunskolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen, Fragestellungen und Ergebnissen ihrer laufenden Forschungen berichten. Bei regelmässiger Teilnahme können 2 Credits erworben werden, die bei freien oder weiteren Studienleistungen anrechenbar sind. Wird die regelmässige Teilnahme durch eine Lektüregruppe ergänzt, können zusätzlich 2 Social Credits erworben werden. BA-Abschluss Um das Studium mit dem BA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 60 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/m der Dozierenden entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 30 Minuten zu zwei verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 5 und für die schriftliche Arbeit 25 Credits vergeben. 10 Leitfaden zum Studium der Ethnologie im MA (für Studienbeginn ab HS 2012) (Master of Arts in Ethnologie / MA in Cultural and Social Anthropology) Voraussetzungen Ein Masterstudium in Ethnologie setzt ein Bachelorstudium voraus. Im Fach Ethnologie müssen mind. 60 Credits vorhanden sein. Von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelordiploms eines andern Faches wird vor Aufnahme des Masterstudiums der Erwerb zusätzlicher Leistungen in Ethnologie zur Bedingung gemacht. Zudem können in allen Fällen für den Abschluss des Masterstudiums weitere Auflagen gemacht werden. Musterstudienplan Masterstudium Das Masterstudium wird in zwei Varianten angeboten, die optional gewählt werden können: Ein Masterstudium mit Feldforschungspraktikum und eines ohne Feldforschungspraktikum. In letzterem kann, in ersterem muss ein Masterseminar zu empirischen Methoden der Datenerhebung besucht werden. Das Methodenseminar, in dem insbesondere qualitative Methoden der ethnologischen Feldforschung behandelt und auch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor. Wird der Studiengang mit Forschungspraktikum gewählt, reduzieren sich die frei wählbaren Studienleistungen im Major oder Minor um etwa die Hälfte. Die Social Credits werden mit den Credits für das Praktikum verrechnet, da letzteres Sozialkompetenz in hohem Masse einschliesst. Im Folgenden wird nur der Musterstudienplan im Major aufgeführt. Auf Unterschiede zum Minorstudium wird in der anschliessenden Beschreibung der Veranstaltungstypen und Anforderungen eingegangen. Musterstudienplan Major mit Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 II Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem der Schwerpunktgebiete des Ethnologischen Seminars *) 4 Schriftliche, benotete Arbeit zu MAS **) 6 MAS Masterseminar ***) 4 Schriftliche, benotete Arbeit ****) 6 Forschungspraktikum Major 18 Sozialkompetenz Major 4 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Leistungen Major oder Minor 13 Musterstudienplan Major ohne Feldforschungspraktikum I MA-Abschluss Schriftliche MA-Prüfung Minor 5 Mündliche MA-Prüfung Major 10 MA-Arbeit Major 30 I Studienleistungen Major MAS Masterseminar in einem der Schwerpunktgebiete des Ethnologischen Seminars *) 4 Schriftliche, benotete Arbeit zu MAS **) 6 MAS Masterseminar in Gebiet freier Wahl 4 Schriftliche, benotete Arbeit zu MAS 6 Weitere Leistungen Major 14 III Studienleistungen im Minor Min. Studienleistungen Minor 20 11 IV Freie Studienleistungen im Major oder Minor Freie Studienleistungen Major oder Minor 17 V Sozialkompetenz Sozialkompetenz 4 *) Der Besuch des Seminars in einem der Schwerpunktgebiete ist eine Empfehlung. **) Empfohlen wird, diese Arbeit in einem der Schwerpunktgebiete zu schreiben. ***) Empfohlen wird, dieses Seminar im Gebiet der empirischen Methoden zu besuchen. ****) Empfohlen wird, diese Arbeit im Gebiet der Methoden zu schreiben (Verfassen eines Forschungskonzeptes). Veranstaltungstypen und Anforderungen im Masterstudium Masterseminare (MAS) Die in der Regel Masterstudierenden vorbehaltenen Masterseminare werden vorwiegend zu Schwerpunktthemen des Ethnologischen Seminars angeboten. Außerdem werden regelmäßig Lehrveranstaltungen zu weiteren aktuellen Themen in das Lehrprogramm aufgenommen. Im MA-Major ohne Feldforschungspraktikum und im MA- Minor sollten die Masterseminare in den Schwerpunktgebieten absolviert werden, im MA-Major mit Feldforschungspraktikum sollte ein Masterseminar in einem Schwerpunktgebiet belegt werden. Masterseminar empirische Methoden Das im MA-Majorstudium mit Feldforschungspraktikum dringend empfohlene Seminar zu empirischen Methoden, in dem insbesondere qualitative Methoden behandelt und auch praktisch geübt werden, bereitet auf einen mindestens dreimonatigen Forschungsaufenthalt im Aus- oder Inland vor und sollte mit der Erarbeitung eines Feldforschungskonzeptes abgeschlossen werden. Masterseminararbeit Zu einem der in einem Masterseminar behandelten Themen sollte eine schriftliche Hausarbeit nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin bzw. dem Dozenten angefertigt werden. Diese Arbeit wird benotet und ist auch als Übung für die Masterarbeit anzusehen. Sie soll einen Umfang von 20-25 Seiten haben. Im Major ohne Feldforschungspraktikum und im Minor werden zwei Arbeiten gefordert, von denen eine in einem Schwerpunktbereich liegen sollte. Im Major mit Feldforschungspraktikum sollte eine der beiden Arbeiten ebenfalls in einem Schwerpunktgebiet und eine im Rahmen des Seminars empirische Methoden verfasst werden. Letztere sollte das Forschungskonzept für das Feldforschungspraktikum darstellen. Feldforschungspraktikum Das Feldforschungspraktikum von in der Regel 3 Monaten Dauer soll Studierenden die Möglichkeit geben, ein eigenes empirisches Forschungsvorhaben durchzuführen. Vorbereitung, Abfassen eines Exposés, Durchführung und Auswertung werden von den Lehrpersonen des Ethnologischen Seminars – die alle über Forschungserfahrung und Vertrautheit mit unterschiedlichen Regionen (Südostasien, Ozeanien u.a.) verfügen – intensiv betreut. Das Praktikum kann selbstständig, einzeln oder in Kleingruppen nach Absprache mit einem der Lehrenden oder als von einem Lehrenden betreutes eigenständiges Projekt durchgeführt werden. Bringen Organisations- und Betreuungsform eine intensivere Forschungstätigkeit mit sich, kann sich die Dauer des Praktikums auch verkürzen. Zielsetzungen des Feldforschungspraktikums: − Die Formulierung einer konkreten Fragestellung und eines Forschungsantrags soll geübt, − regionale Kenntnisse sollen vermittelt bzw. vertieft werden, − möglichst verschiedene Methoden sollen erlernt, − und die Erfahrung der Teilnahme am täglichen Leben in einer fremden Gesellschaft gemacht werden. Durch eigene Erfahrungen mit der ethnologischen Feldforschung können Studierende zum einen Ethnographien besser beurteilen und zum anderen ermöglichen sie die notwendige fundierte Quellenkritik. Neben der Stärkung der Methodenkompetenz kann ein Feldforschungspraktikum auch Regionalkompetenz vermitteln, die sich bei der späteren Stellensuche positiv auswirken kann, liegen doch Berufsperspektiven von AbsolventInnen sozial- und kulturanthropologischer Studiengänge erfahrungsgemäß auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, von Institutionen, die sich mit Migration befassen, oder im Museums- und Ausstellungsbereich. Hier sind regionale Kompetenzen meist ebenso gefragt wie fachliche. Ein erfolgreich durchgeführtes Feldforschungspraktikum kann außerdem die Grundlage der Masterarbeit bilden. Diese kann jedoch in jedem Fall auch auf einem Literaturstudium basieren. Am Ende des Feldforschungspraktikums ist ein 12 Feldforschungsbericht im Umfang einer Hausarbeit auf Masterebene obligatorisch. Erst nach der Abgabe des Berichtes können die Credits angerechnet werden. Sozialkompetenz Siehe oben: Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA Weitere und freie Studienleistungen Siehe oben: Leitfaden zum Studium der Ethnologie im BA MA-Abschluss Um das Studium mit dem MA abzuschließen, muss eine schriftliche Arbeit im Umfang von nicht mehr als 100 Seiten angefertigt werden. Das Thema wird gemeinsam mit einer/-m der Dozenten entwickelt. Außerdem wird eine mündliche Prüfung von 60 Minuten zu vier verschiedenen Themen abgelegt. Für die mündliche Prüfung werden 10 und für die schriftliche Arbeit 30 Credits vergeben. 13 Wie kann ein Studienverlauf konkret aussehen? Hier wird eine von verschiedenen möglichen Varianten geschildert, wie ein Studium in der Regelstudienzeit von 6 Semestern konkret gestaltet werden kann. Die Regelstudienzeit kann sowohl unterschritten als auch überschritten werden, wobei letzteres wohl wahrscheinlicher ist, gerade wenn parallel zum Studium noch teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Auch die Reihenfolge von Pflichtveranstaltungen kann variieren, so kann etwa das Proseminar „Ethnographien“ im ersten Semester oder später besucht werden. Bachelorstudium 1.Semester Vorlesung: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Einführung in die Ethnologie Proseminar: Ethnographien Verfassen einer Proseminararbeit 2.Semester Vorlesung: Geschichte der Ethnologie Methodenseminar: Einführung in die Methoden der Ethnologie Proseminar: Klassiker der Ethnologie Verfassen einer Proseminararbeit 3.Semester Vorlesung: Einführung in einen Bereich der Ethnologie Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltung Orientierungsgespräch 4.Semester Hauptseminar zu Schwerpunkt I Hauptseminararbeit zu Schwerpunkt I Hauptseminar nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 5.Semester Hauptseminar zu Schwerpunkt II Hauptseminararbeit zu Schwerpunkt II Hauptseminararbeit nach freier Wahl Weitere Lehrveranstaltungen 6.Semester Anfertigen der Bachelorarbeit Vorstellen der Bachelorarbeit im Kolloquium Weitere Lehrveranstaltungen Prüfungen Masterstudium (mit Feldforschungspraktikum) 1.Semester Masterseminar Schwerpunkt I Masterseminararbeit zu Masterseminar Schwerpunkt I Weitere Lehrveranstaltungen 2.Semester Masterseminar empirische Methoden Masterseminararbeit zum Seminar empirische Methoden (Forschungskonzept) Weitere Lehrveranstaltungen 3.Semester Feldforschungspraktikum (vorzugsweise in den Semesterferien) Weitere Lehrveranstaltungen 4.Semester Anfertigen der MA-Arbeit Vorstellen Masterarbeit im Kolloquium Prüfungen 14 Lehrveranstaltungen des Ethnologischen Seminars Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 16.09.2013 FRO, 3.B58 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung "Einführung in die Ethnologie" vermittelt einen Überblick über das Fach und das Studium der Ethnologie. Dabei geht es sowohl um wissenschaftliche Arbeitstechniken als auch um zentrale Fragestellungen, Begriffe, Themenbereiche, aber auch Geschichte und Methoden des Faches. "Kultur" und "Ethnie" etwa sind für die Ethnologie zentrale und umstrittene Konzepte, die in der Vorlesung erläutert werden. Außerdem werden die empirische Methode der ethnologischen Feldforschung und die dabei angewandten Verfahren der Datenerhebung vorgestellt. Nur wer Grundkenntnisse der empirischen Methoden hat, kann die Ergebnisse ethnologischer Forschungen nachvollziehen und bewerten. Die wichtigsten thematischen Bereiche der Ethnologie – Religion, Verwandtschaft/soziale Organisation, Politik und Wirtschaft – werden einführend vorgestellt und dabei gleichzeitig erste Einblicke in Theorien der Ethnologie vermittelt. Ein solcher Überblick hilft, weiterführende Informationen und Kenntnisse aus vertiefenden Seminaren in einen größeren Rahmen einzuordnen und dadurch besser zu verstehen. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum sind auf OLAT bereitgestellt. Die Selbstorganisation eines begleitenden Lektürekurses, für den Social Credit Points vergeben werden, ist möglich. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Methodenübung in Wissenschaftsforschung (MA) Vorlesung Einführung in die Ethnologie Vorlesung im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Vorlesung im Modul Weltgesellschaft (MA WG+WP) Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Beer, Bettina und Hans Fischer 2009: Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Reimer. Pflichtlektüre: Beer, Bettina und Hans Fischer (Hg.) 2011: Ethnologie. Einführung und Überblick. (7. Auflage). Berlin: Reimer. 15 Geschichte der Ethnologie I Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 08.15 - 10.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.B01 Tutorat findet im Raum FRO, 4.B56 statt Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Die Vorlesung soll einen Überblick über Vorläufer und Entstehung, Fragestellungen, Grundannahmen, Methoden und Theorien der Hauptrichtungen der Ethnologie geben. Wissenschaftsgeschichtliche Kenntnisse sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Für die Ausbildung ist es häufig hilfreich, mit leichter verständlichen älteren Autoren und Publikationen zu beginnen, die Grundlage und Bezug für komplexere neuere sind. Meist werden ältere, Wissenschaftlern vertraute Begrifflichkeiten, Tatsachen und Theorien in moderneren Darstellungen vorausgesetzt und nicht mehr erläutert. Zentral ist auch die Zielsetzung, Wissenschaft insgesamt als Prozess verständlich zu machen, in dem das heute Modernste vielleicht morgen schon als "out" gilt, andererseits aber scheinbar neue Ideen tatsächlich Jahrhunderte alt sein können. Wissenschaft ist eingebunden in ihren sozialen und kulturellen Kontext, auch um die daraus entstehenden Wechselbeziehungen wird es gehen. Die Betonung der Vorlesung wird auf früheren Perioden liegen – beginnend mit dem klassischen Altertum – und bis zu den ersten Anfängen der "modernen" Ethnologie Mitte des 20. Jahrhunderts reichen. Darauf aufbauend wird im folgenden Semester eine Vorlesung "Geschichte der Ethnologie II" angeboten, die in neuere theoretische Ansätze einführt. Während des Semesters werden kurze schriftliche Aufgaben gestellt, deren Lösung Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme sind. Unterrichtsmaterial, Texte und Illustrationen sowie ein Online-Forum werden auf OLAT bereit gestellt. Für die Vorlesung gibt es nach erfolgreich bestandener Klausur 3 CP und für das begleitend stattfindende Tutorat 1 CP. Das Tutorat ist nicht verpflichtend und für Studierende gedacht, die den in der Vorlesung vermittelten Stoff vertiefen und die Aufgaben besprechen wollen. Das Tutorat findet alle zwei Wochen statt und wird von Sara Duerr geleitet. Den Termin stimmen die TeilnehmerInnen zu Beginn des Semesters mit Sara Dürr ab. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie Vorlesung im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch Literatur Barnard, A. 2000. History and Theory in Anthropology: Cambridge University Press de Waal Malefijt, Annemarie. 1976. Images of Man. A History of Anthropological Thought. New York: Alfred Knopf. Harris, Marvin. 1969 The Rise of Anthropological Theory. A History of Theories of Culture. London: Routledge & Kegan Paul. Hays, H. R.: 1958. From Ape to Angel. An Informal History of Social Anthropology. New York: Capricorn Books. (Neuauflagen 1969, 1981). Hodgen, Margaret. 1964 Early Anthropology in the Sixteenth and Seventeenth Centuries. Philadelphia Univ. of Pennsylvania Press. Müller, Klaus E. 1997. Geschichte der antiken Ethnologie. rowohlts enzyklopädie. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. Petermann, Werner. 2004. Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. Vermeulen, Han F. und Arturo Alvarez Roldán (Hrsg.). 1995. Fieldwork and Footnotes. Studies in the History of European Anthropology. London und New York: Rotledge. 16 Geschichte der Ethnologie I: Paradigmas und Kontexte Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 10.15 - 12.00, ab 18.09.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Vorlesung Inhalt: Mit dieser Vorlesung beginnt ein zweisemestriger Zyklus, der einen Überblick über die in der Ethnologie gängigen Theorien der Gesellschaft vermitteln soll. Im Herbstsemester werden die Ethnologie der Aufklärungszeit (des 18. Jh.), der klassische sowie neuere Spielformen des Evolutionismus und des Historischen Materialismus im 19. und 20. Jh., sowie Kulturgeschichte und Diffusionismus der ersten Hälfte des 20. Jh. behandelt. Es soll bei der Diskussion dieser Denkschulen ein Mittelweg zwischen einer paradigmatisch orientierten und einer historischen Darstellungsform beschritten werden. Die grundlegenden Elemente dieser Denkschulen (Grundbegriffe und Haupthemen, Erklärungsmodalitäten etc.) werden ebenso berücksichtigt wie die kulturell-historischen Kontexte, in denen diese Denkansätze ihre Wirksamkeit entwickelt haben. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Vorlesung Einführung in Bereiche der Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Benotete Prüfung (3 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur Einen allgemeinen Überblick über die Theoriengeschichte vermitteln: Barnard, Alan (2000) History and Theory in Anthropology. Cambridge: Cambridge University Press. Layton, Robert (1998) An Introduction to Theory in Anthropology. Cambridge: Cambridge University Press. Petermann, Werner (2004) Die Geschichte der Ethnologie. Wuppertal: Peter Hammer Verlag. 17 Einführung in die Ethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem einführenden Proseminar (für Studierende der Ethnologie obligatorisch) wird anhand eines Lehrbuchs ein Einblick in die zentralen Themenbereiche und Grundbegriffe des Fachs gegeben. Anhand einer Auswahl ethnographischer Beispiele aus aller Welt wird die Vielfalt und Breite des Fachs veranschaulicht und kulturelle Phänomene jeweils auch im Vergleich zur eigenen Gesellschaft erläutert. Es werden klassische Themengebiete (Strukturen des sozialen Zusammenlebens, Verwandtschaft und Gender, politische und wirtschaftliche Organisation, Kosmologie, Ritual, etc.), Grundbegriffe (Reziprozität, Symbolismus, Habitus etc.), sowie aktuelle Themen und Debatten der Ethnologie (Developmentalism, Environmentalism, Sinneswahrnehmung, neue Medien etc.) behandelt. Zudem wird in diesem Proseminar das wissenschaftliche Arbeiten (Recherchieren, Aufbau von Referaten, Präsentation, Anfertigung eines Handouts etc.) eingeübt. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Methodenübung in Wissenschaftsforschung (MA) Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Literatur Michael Herzfeld, Anthropology: Theoretical Practice in Culture and Society. Oxford: Blackwell Publishing 2006. Bettina Beer & Hans Fischer, Wissenschaftliche Arbeitstechniken in der Ethnologie. (3., überarbeitete und erweiterte Auflage). Berlin: Dietrich Reimer Verlag 2009. 18 Einführung in die Politikethnologie Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 10.15 - 12.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.B47 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Diese Einführungsveranstaltung bietet einen Einblick in klassische und aktuelle Themenbereiche und Fragestellungen der Politikethnologie. Anhand zahlreicher ethnographischer Fallbeispiele aus aller Welt werden politische Prozesse und sich daraus ergebende Konflikte in einfachen wie in komplexen Gesellschaftssystemen (Wildbeuter, tribale Gesellschaften, Staaten) untersucht. Es wird aufgezeigt, wie politische Macht zustande kommt und wie sie sich in unterschiedlichen Gesellschaftsformen – auch unserer heutigen globalisierten Welt - manifestiert. Es wird analysiert, welche Legitimationsstrategien politische Führer anwenden, um Macht zu erlangen und zu verteidigen, und unter welchen Bedingungen sich Beherrschte gegen die Forderungen und Dominanz politischen Eliten zur Wehr setzen können. Politische Konflikte zwischen Individuen, Interessengruppen oder Lokalgruppen und Staaten, sowie die Institutionen und Formen zu deren Beilegung durch Schlichtung, Vermittlung, Rechtsprechung oder Krieg werden ebenso thematisiert wie die vielfältigen Bezüge von politischen Strukturen zu Wirtschaft, Verwandtschaft und Religion. All diesen Themen gemeinsam ist, dass sie aus einer ausgeprägt ethnologischen Sichtweise - d.h. mit Blick auf die daran beteiligten Individuen und das soziale und kulturelle Umfeld, in dem sie sich bewegen - analysiert werden sollen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Einführung in die Ethnologie Proseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Wirtschafts- und Politikethnologie Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Präsentation mit 5-10 seitigem Handout) (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur Lewellen, Ted (2003) Political Anthropology: An Introduction. 3rd Edition. Westport und London: Praeger. 19 Ethnographien: Dobe Ju/‘hoansi und Zinacantecos Dozent/in: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2013 FRO, 4.A07 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: In diesem Proseminar werden wir zwei Ethnographien aus der Reihe “Case Studies in Cultural Anthropology” lesen und auf diese Weise unterschiedliche Lebenswelten kennen lernen. Im ersten Teil dieses Proseminars widmen wir uns den Dobe Ju/‘hoansi, die im südlichen Afrika leben und im zweiten Teil den Zinacantecos aus Mexiko. Das Ziel dieses Proseminars ist es wichtige Begriffe und Konzepte der Ethnologie kennen zu lernen sowie den eigenständigen, kritischen Umgang mit wissenschaftlicher Literatur zu üben. Dazu werden Grundbegriffe der Ethnologie vorgestellt und zwei Gesellschaften in ihren jeweiligen Lebenswelten analysiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Proseminar Einführung in die Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Lee, Richard B. 42012 (1984): The Dobe Ju/‘hoansi. Toronto: Wadsworth. Vogt, Evon Z. 21990 (1970): The Zinacantecos of Mexico: A Modern Maya Way of Life. Fort Worth: Hartcourt Brace Jovanovich College Publishers. 20 Ethnologie der Ernährung Dozent/in: Petra Panenka, M.A. Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2013 FRO, HS 4 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Essen und Trinken ist ein universelles Grundbedürfnis des Menschen. Jeder Mensch isst, doch nicht alle Menschen essen das Gleiche! Was in einer Kultur als essbar angesehen wird, mag in einer anderen als ungenießbar gelten. Wer mit welchen Personen gemeinsam isst, folgt meist bestimmten kulturellen Regeln. Wann, wie und wo Nahrungsmittel angeeignet, zubereitet und gegessen werden, wird nicht nur durch das ökologische und materielle Umfeld festgelegt. Vielmehr wird die Ernährungsweise durch soziale und kulturelle Faktoren beeinflusst und konstruiert. Das beginnt bei der Produktion und geht über die Zubereitung, sowie die Distribution bis hin zur Kommensalität. Im Laufe dieser Prozesse dient Nahrung als ein ‚Medium’ um eine weite Reihe von kulturellen Praktiken und gesellschaftlichen Strukturen zu beleuchten. Die Erforschung einer Esskultur ermöglicht einen Einblick in ökonomische, politische, religiöse, sprachliche oder medizinische Bereiche und die soziale Organisation einer Gesellschaft. Eine holistische Analyse der Ernährungsweise kann die verschiedenen Bereiche miteinander verknüpfen und soziale Dynamiken aufzeigen durch welche z.B. Identitäten, Beziehungen und Hierarchien geschaffen und reproduziert werden. Obwohl die Ernährung teilweise bereits früh Bestandteil ethnologischer Forschung war, stieg das Interesse erst in den 70iger Jahren zunehmend an und die ‚Ethnologie der Ernährung’ entstand als eigener Teilbereich. Das Seminar bietet eine allgemeine Einführung in die Ethnologie der Ernährung und behandelt theoretische und methodologische Ansätze. Dabei werden neben einigen klassischen Texten auch regionale Beiträge besprochen und aktuelle Zusammenhänge zwischen Migration, Globalisierung und Ernährung diskutiert. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Proseminar Einführung in die Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Wirtschafts- und Politikethnologie Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: petra.kadlec@stud.unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Counihan, Carole and Penny Van Esterik (eds.; 2007): Food and Culture. A Reader. New York:Routledge Belasco, Warren James (2008): Food. The Key Concepts. Oxford:Berg 21 Klassiker der Ethnologie Dozent/in: Dr. Thomas Hüsken Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 10.15 - 12.00, ab 19.09.2013 FRO, 3.B47 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Die Lektüre von Klassikern dient der Kenntnis der zentralen Vertreter und Fachgeschichte der Ethnologie. Im Proseminar werden deshalb u.a. Texte von Clifford Geertz, Margaret Mead und Marcel Mauss gelesen. Im Zentrum steht dabei die Diskussion, in welchem Kontext sie entstanden sind, welcher wissenschaftliche Diskurs die Argumentation prägte und welche Ziele der Autor/die Autorin verfolgte. Durch diese Vergegenwärtigung der Geschichte der Ethnologie wird es möglich die Verbindung zu aktuellen Diskussionen und Themen des Faches herzustellen. Im Seminar werden also ethnografische Themen, sowie methodologische und theoretische Fragestellungen erörtert. Die Studierenden lernen dabei auch den Umgang mit wissenschaftlichen Texten. Das (kritische) Lesen und Diskutieren von Texten wird geübt, die empirische Relevanz hinterfragt und die historische Entstehungsgeschichte mit einbezogen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Proseminar Klassiker der Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Anthropologie der Entwicklungszusammenarbeit Dozent/in: Dr. Thomas Hüsken Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Do, 15.15 - 17.00, ab 19.09.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Proseminar Inhalt: Die kritische sozialwissenschaftliche Begleitung der Entwicklungs- zusammenarbeit (EZ) hat die Kompetenz der Entwicklungsexperten und - Agenturen für die Steuerung der hochkomplexen Prozesse gesellschaftlicher Entwicklung häufig in Frage gestellt. Die deutschsprachige Ethnologie der Entwicklung hat die Praxis der EZ auf Projektebene als Vermittlung zwischen strategischen Gruppen beschrieben und die Vielfalt divergierender Gruppeninteressen als die eigentliche Grundproblematik der EZ identifiziert. Auf internationaler Ebene dominieren Ansätze, welche den hegemonialen Charakter der EZ thematisieren. In jüngerer Zeit ist wieder Bewegung in die wissenschaftliche Auseinandersetzung gekommen. So werden etwa Entwicklungsexperten in besonderer Weise untersucht. Auch liegen neue Arbeiten vor, welche die EZ historisch einordnen. Das Seminar wird sich mit grundlegenden Arbeiten der Ethnologie der Entwicklung und der Anthropology of Development beschäftigen. Besonders wichtig wird dabei die Analyse der Beziehung zwischen Entwicklungsexperten und lokalen Akteuren sein. Auf diese Weise soll die Heterogenität und die Polyzentrik der Machtverhältnisse in der Theorie und Praxis der EZ verdeutlicht werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) 22 Bauern weltweit: Haushalt, Acker, Markt Dozent/in: Prof. Dr. Jürg Helbling Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2013 FRO, 4.A05 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Das Seminar beschäftigt sich mit Themen, Modellen und Theorien, welche die Ethnologie zur Analyse von kleinbäuerlichen Lebens- und Produktionsverhältnissen entwickelt hat. Kleinbauern machen immer noch einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung in weniger industrialisierten Ländern aus. Das Seminar stellt verschiedene Modelle von Produktionsstrategien bäuerlicher Haushalte zur Diskussion. Die Ausstattung kleinbäuerlicher Haushalte mit Land, Kapital und Arbeitskräften wird ebenso diskutiert wie der Umstand, dass sie gleichzeitig Produktions- und Konsumtionseinheiten sind. Als nächstes kommt der Zusammenhang von Eigentumsverhältnissen und der Modalität der Landnutzung zur Sprache, der anhand der ”Tragödie der Allmende” (Hardin) thematisiert wird. Daran schliesst sich die Diskussion des Zusammenhangs zwischen Bevölkerungszunahme und Produktions- intensivierung an (Boserup). Den Abschluss des Seminars bildet der Komplex: Subsistenz- und Marktproduktion. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Wirtschafts- und Politikethnologie Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Präsentation mit 5-10 seitigem Handout) (4 Cr) Kontakt: juerg.helbling@unilu.ch Literatur Ellis, Frank (2003) Peasant economics. Cambridge: Cambridge University Press. Netting, Robert (1993) Smallholders, householders. Stanford: Stanford University Press. 23 Contemporary Issues in the Anthropology of Religion Dozent/in: Donald Gardner, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 15.15 - 17.00, ab 18.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Historically, the study of religion has been at the centre of the social sciences, but this is especially true of anthropology, which has tended to follow Durkheim in seeing religion as a "pimordial institution". Recently, though, various critiques, in conjunction with the effects of globalization, have transformed this traditional approach; indeed, the very concept of religion--and its implied contrast, "secularism"--is now under discussion. The theoretical effects of the rapidly growing "anthropology of Christianity" (a study that reflects the rapid spread and diversification of evangelical /Pentecostal churches in Africa, South America and Oceania) have been particularly significant. In this course we will examine aspects of these developments theoretically and ethnographically. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Hauptseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: Don.Gardner@anu.edu.au Literatur All literature will be provided electronically. Preliminary reading: Simon Coleman: 'Recent Developments in the Anthropology of Religion' in: The New Blackwell Companion to the Sociology of Religion. Bryan S Turner (ed) 2010. 24 Landkonflikte in Kambodscha: Politik des lokalen Widerstandes Dozent/in: Dr. phil. Esther Leemann Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 10.15 - 12.00, ab 16.09.2013 FRO, 4.B02 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Kambodscha hat eine lange Vorgeschichte von Landkonflikten. Nach zwei Dekaden Krieg und Bürgerkrieg waren die 1990er Jahre gekennzeichnet durch eine Bevölkerung in prekären und ungeklärten Verhältnissen mit vielen Rückkehrern aus Flüchtlingscamps; marktwirtschaftliche Öffnung; unsichere Bodenbesitzverhältnisse, land grabbing und zahllose Landkonflikte ohne wirksame institutionelle Mittel, um sie zu lösen. Das Landgesetz von 2001 sowie entsprechende staatliche Politiken, Gesetze und Behörden wurden geschaffen, um die Landkonfliktsituation zu verbessern. Heutzutage sind die Landkonflikte nicht auf einen Mangel an relevanten Politiken und Gesetzen zurückzuführen, welche auf die Lösung der Probleme abzielen, sondern auf die Unfähigkeit und/oder den politischen Unwillen, sie auch wirklich fair und wirksam anzuwenden. So werden die Verordnungen und Gesetze völlig unzureichend umgesetzt und die Bürger sind kaum darüber informiert, welche Rechte und Mittel ihnen zustehen würden und wie sie diese erlangen könnten. Erschwerend kommt die aktuelle Politik der Vergabe von Konzessionen über riesige Flächen für die agro-industrielle Nutzung hinzu. Alle UN Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Kambodscha der letzten 15 Jahre haben ihre grosse Besorgnis bezüglich der schwerwiegenden Auswirkungen der Konzessionspolitik der Regierung auf die Menschenrechte und livelihoods der lokalen Gemeinschaften geäussert (OHCHR 2004, 2007, 2012). Die Situation in Kambodscha wird als die schlimmste der Region eingeschätzt, mit einer Unzahl von Zwangsräumungen, Vertreibungen, Umsiedlungen und Enteignung von Land- und Waldressourcen (Barney 2007). Vor diesem Hintergrund wollen wir uns im Hauptseminar mit der Frage beschäftigen, wie von Landverlust und Vertreibung betroffene Gemeinschaften sich organisieren und zur Wehr setzen und welche nationalen und internationalen Organisationen ihnen dabei wie zur Seite stehen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Wirtschafts- und Politikethnologie Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: esther.leemann@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Empfohlen zur Erarbeitung des nötigen Hintergrundwissens: OHCHR 2004. Land concessions for economic purposes in Cambodia. A human rights perspective. Phnom Penh: OHCHR Cambodia. OHCHR 2007. Economic land concessions in Cambodia. A human rights perspective. Phnom Penh: OHCHR Cambodia. OHCHR 2012. A human rights analysis of economic and other land concessions in Cambodia (Addendum to the main report). Phnom Penh: OHCHR Cambodia. 25 New Directions in Environmental Anthropology Dozent/in: Peter Larsen, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 18.09.2013 FRO, HS 11 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Anthropology has long dealt with environmental relations or interactions from a diversity of perspectives ranging from environmental determinism over culture and adaptation to political ecology. Environmental anthropology is today a vibrant subfield rethinking human environmental relationships both in terms of our basic understanding as well as the ways in which we address environmental challenges of our times. We will discuss different conceptual frameworks and long-standing debates such as nature vs. culture, materialist vs. symbolic approaches as well as grapple with the politics and practice of environmental change. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Politik und Recht Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Hauptseminar in Ethnologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Wirtschafts- und Politikethnologie Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: peter.larsen@unilu.ch Hörer/innen: Offen für Gasthörer/innen Literatur Readings will combine article and ethnographies along with reference works as the following: Dove, Michael and Carpenter, Carol (2007), Environmental Anthropology: A Historical Reader. (Malden, MA: Blackwell Publishing). Townsend, Patricia K. (2009), Environmental anthropology: from pigs to policies, 2nd edition (Long Grove: Waveland Press, Inc.). 26 Person und Selbst, Individuum und Dividuum - Theorien und Kulturvergleiche Dozent/in: Prof. Dr. Werner Egli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 13.15 - 15.00, ab 16.09.2013 FRO, 3.B57 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: So zentral der Begriff der Person in jeder Kultur ist, so variabel erscheint er im Kulturvergleich. Was aber ist überhaupt eine Person? In welchem Verhältnis steht sie zum Indivuum und zum Selbst? Und wie hängen diese Begriffe mit unterschiedlichen Wirtschaftsweisen, Gesellschafts- und Rechtsordnungen und religösen Vorstellungen zusammen? Hat sich das Indivuum oder der individualistische Begriff der Person nur in der europäischen Gesellschaft herausgebildet und von hier ausgebreitet? Und was bedeutet es, wenn die Person durch das Kollektiv begriffen wird? Gibt es den Gegensatz von Individuum und Dividuum? In diesem Hauptseminar werden ausgehend von Marcel Mauss' letzter Publikation "Une catégorie de l'esprit humain: la notion de personne celle de 'moi'"(1938) klassische und zeitgenössische Theorien der Person behandelt, wobei ein besonderes Augenmerk auf die ethnographischen Kontexte gelegt wird, zu deren Verständnis die Theorien entwickelt wurden. Zur Sprache kommen unter anderen die Studien von Hallowell über die Ojibwa- Indianer, von Fortes über die Tallensi in Ghana, von Dumont über die indische Gesellschaft, von Geertz über Bali, von Hardman über die Rai in Nepal und von Rasmussen über die Tuareg. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: werner.egli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Zur Einführung empfohlen: Marcel Mauss, Une catégorie de l'esprit humain: la notion de personne celle de 'moi'" (1938). (http://classiques.uqac.ca/classiques/mauss_marcel/socio_et_anthropo/5_Une_categorie/Une_categorie.html); Clifford Geertz, Person, time, and conduct in Bali (1966), (http://hypergeertz.jku.at/GeertzTexts/Person_Time_Conduct.htm). Maurice Bloch, The Blob, in: Anthropology of the Century, No. 1, 2011 (http://aotcpress.com/articles/blob/) 27 Polyreligiosität im Sozialismus Dozent/in: Dr. phil. Angelica Wehrli Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 13.15 - 15.00, ab 18.09.2013 FRO, 4.A07 Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: Gemeinhin wird der Sozialismus nicht mit einer Vielfalt von Religion in Verbindung gebracht. Vielmehr tritt wohl das bekannte Diktum von Karl Marx in Erinnerung, wonach Religion "Opium für das Volk" sei und somit Religion in einer sozialistischen Gesellschaft keinen Platz einnehmen dürfe. Die Staatsdoktrin zahlreicher sozialistischer Staaten beinhaltete den offiziell proklamierten Atheismus, der zuweilen mit einer konsequenten Unterdrückung von religiösen Aktivitäten und Bewegungen einherging. Der Zusammenbruch des Ostblocks im Jahr 1989 ging jedoch nicht nur in ökonomischer und sozialer, sondern auch in religiöser Hinsicht mit Öffnungen einher. In diesem Seminar werden wir uns einigen der letzten offiziell, sozialistischen Staaten widmen und die Polyreligiosität im Sozialismus exemplarisch anhand von Kuba und Venezuela analysieren. Welche Religionen werden zurzeit in Kuba und Venezuela praktiziert und weshalb schenken zahlreiche Personen mehreren Religionen gleichzeitig Glauben? Inwiefern kann von "Synkretismus" gesprochen werden? Wie hat sich das Verhältnis zwischen Staat und Religion seit dem Beginn der kubanischen Revolution im Jahre 1959 entwickelt? Mit diesen und weiteren Fragen werden wir uns im Rahmen dieses Seminars detailliert auseinander setzen. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Hauptseminar im Bereich Systematische Religionswissenschaft Hauptseminar in Ethnologie Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Modul Weltgesellschaft Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: angelica.wehrli@unilu.ch Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Literatur Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen sowie zu den Sitzungen wird am Anfang des Seminars elektronisch bereitgestellt. 28 Rohstoffgewinnung: ökonomische und soziokulturelle Folgen Dozent/in: Prof. Dr. Bettina Beer Prof. Dr. Roland Hodler Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mo, 15.15 - 17.00, ab 16.09.2013 FRO, 4.B54 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: In vielen Ländern des Südens stammt ein grosser Teil der Deviseneinnahmen aus der Rohstoffgewinnung, was sich auf die nationale staatliche Politik wie auch die internationalen Beziehungen auswirkt. Viele rohstoffreiche Länder des Südens weisen trotz dieser Einnahmen nur sehr niedrige Wachstumsraten und Wohlstandsniveaus auf. Daher wird oft von einem Ressourcenfluch gesprochen. Ein Ziel ökonomischer Forschung ist es zu verstehen, unter welchen Bedingungen tatsächlich ein Ressourcenfluch vorliegt, und unter welchen Bedingungen die Rohstoffgewinnung zu mehr Wachstum und Wohlstand führen kann. Daher untersuchen Ökonomen (und Politologen) auch die Auswirkung von Rohstoffgewinnung auf Wechselkurse und andere Wirtschaftssektoren, auf Korruption und Regierungsführung, auf Eigentumsrechte und den Demokratisierungsprozess, sowie auf politische Stabilität und Bürgerkriege. Es werden aktuelle Zeitschriftenartikel zu diesen Themen besprochen. Ziel ethnologischer Forschungen ist es, die Folgen geplanter und tatsächlich durchgeführter Rohstoffgewinnung für lokale und regionale Bevölkerungen, sowie deren Einbindung in nationalstaatliche und globale Zusammenhänge und Prozesse zu untersuchen. Rohstoffgewinnung kann sowohl drastische Folgen für die physische Umwelt als auch komplexe Auswirkungen auf die Existenzgrundlage (z.B. Landbesitz und -rechte) und das Leben lokaler Bevölkerungen in den Abbaugebieten haben. Diese Auswirkungen beginnen mit Erwartungen (Einkommen, Konsummöglichkeiten, Bildung, sozialer Aufstieg) und dem Wandel kultureller Werte, welche Planungs- oder Explorationsphasen begleiten. Sie setzen sich über Generationen fort und bewirken tiefgreifenden soziokulturellen Wandel (z.B. Geschlechterbeziehungen, Verwandtschaftsverhältnisse, soziale Ungleichheit) und eine irreversible Veränderung der Lebensweisen. An konkreten Beispielen von Bergbauprojekten und Ölpalmplantagen auf verschiedenen Kontinenten werden neueste ethnologische Forschungen vorgestellt und in theoretische Zusammenhänge eingebunden. Erste eigene Forschungsergebnisse zu Gold- und Kupfer-Minen in Papua-Neuguinea werden in die Diskussionen einfliessen. Voraussetzungen: Vorkenntnisse in Ökonomie und Ethnologie Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie MA Freie Studienleistungen Ökonomie MA Hauptseminar im Bereich Wirtschaft und Ökologie Masterseminar im Modul Wahlschwerpunkt Ethnologie & Wirtschaft Masterseminar im Modul Weltgesellschaft Masterseminar in Ethnologie Masterseminar Wirtschafts- und Politikethnologie Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Modul Ökonomie MA Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Wirtschafts- und Politikethnologie Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay oder Referat) (4 Cr) Kontakt: bettina.beer@unilu.ch / roland.hodler@unilu.ch 29 Forschungskolloquium Dozent/in: Peter Larsen, PhD Durchführender Fachbereich: KSF \ Ethnologie Termine: Wöchentlich Mi, 17.15 - 19.00, ab 18.09.2013 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Kolloquium Inhalt: Im Kolloquium werden aktuelle Forschungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seminars vorgestellt, aber auch Gäste eingeladen, die von Themen und Problemen aus ihren laufenden Forschungen berichten. Studierende können am Kolloquium teilnehmen und bei regelmäßiger Teilnahme sowie aktiver Vorbereitung 2 CP erhalten. Gründen Studierende eine Lektüregruppe, in der sie jeweils einen ausgewählten Text der Vortragenden lesen und diskutieren, können außerdem 2 Sozialkompetenz- punkte vergeben werden. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Ethnologie BA Freie Studienleistungen Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Prüfungsmodus / Credits: Bestätigte Teilnahme (2 Cr) Kontakt: peter.larsen@unilu.ch 30 Anrechenbare Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen The Politics of International Migration Dozent/in: Prof. Dr. Jean-Thomas Arrighi Durchführender Fachbereich: KSF \ Politikwissenschaft Vorbesprechung: Mo, 16.09.2013, 13.15 - 15.00 FRO, HS 13 Terminierung 1: Fr, 04.10.2013, 09.15 - 18.00, Sa, 05.10.2013, 08.15 - 17.00 FRO, 3.B52 Terminierung 2: Fr, 25.10.2013, 09.15 - 18.00, Sa, 26.10.2013, 08.15 - 17.00 FRO, 4.B01 Studienstufe: Bachelor / Master Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: According to estimates provided by the United Nations Population Division, there were 214 million international migrants in 2009, a figure which represents hardly more than 3 percent of the world population. In sharp contrast with the extraordinary acceleration of the circulation of goods and capital across borders in the wake of globalisation, today's proportion of international migrants is significantly lower than in the nineteenth century and has remained remarkably stable over the past 50 years. Yet, the movement of people from one sovereign state to another has become a major field of contestation both in domestic politics – whether of receiving or sending countries, and in global politics – as illustrated by the proliferation of international agencies and civil society associations dealing exclusively with migration issues. This course aims to critically examine the challenges and opportunities posed by migrations in the context of an international system predominantly made of territorial nation states recognising the borders separating one another as meaningful. The first part of the course introduces the main historical patterns and theoretical explanations of human mobility in a comparative perspective. It also reviews different types of migration and encourages students to reflect upon the role played by international actors in constructing these categories and on their implications for migrants themselves. The second and third parts examine how sending and receiving countries have sought to manage the consequences of international migrations by comparing state practices and policies in a large number of countries. The fourth and final part proposes to move beyond the prevailing state-centric perspective by studying how the consolidation of supranational institutions and the empowerment of regional and local governments have profoundly transformed the governance of international migrations. All theoretical discussions will be illustrated with a variety of case studies, the selection of which will partly depend on students' research interests. As migration studies is essentially an interdisciplinary field, all social science students interested in a truly global phenomenon are welcome to register. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: Blockseminar Sprache: Englisch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Politikwissenschaft BA Freie Studienleistungen Politikwissenschaft MA Hauptseminar im Bereich Politische Theorie Hauptseminar im Modul Wahlschwerpunkt Politik & Wirtschaft Hauptseminar in Politikwissenschaft Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft BA Weitere Studienleistungen im Fach Politikwissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Modul Weltpolitik Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Essay) (4 Cr) 31 Begrenzung: Begrenzung der Studierendenzahl vorbehalten, bevorzugt werden Studierende ab dem 3. Semester Kontakt: Jean-Thomas.Arrighi@EUI.eu oder polsem@unilu.ch Hinweise: Studienschwerpunkt: Politische Theorie und Vergleichene Politikwissenschaft Material: wird auf OLAT zur Verfügung gestellt. Literatur 1. Wimmer, Andreas, and Glick-Schiller, Nina. “Methodological Nationalism and Beyond: Nation- Building, Migration, and the Social Sciences.” Global Networks Vol. 2 No. 4 (2002): 301-334.Kymlicka, Will. “The Rise and Fall of Multiculturalism? New Debates on Inclusion and Accommodation in Diverse Societies.” International Social Science Journal Vol. 61 No. 199, (March 2010): 97-112. 2. Brubaker, Rogers. “The ‘Diaspora’ Diaspora.” Journal of Ethnic and Racial Studies Vol. 28 No. 1 (2005): 1-19. 3. Art, David. “The European Radical Right in Comparative-Historical Perspective.” Paper delivered at the American Political Science Association, Philadelphia, September 2006 4. Soysal, Yasemin. “Changing Citizenship in Europe: Remarks on Post-National Membership and the Nation-State.” In Rethinking European Welfare: Transformations of Europe and Social Policy, edited by Gail Lewis et al. 17-29. London: SAGE publications, 2001. 32 Zur gesellschaftlichen Konstruktion von Ungleichheit: Klasse, 'Rasse' und Geschlecht Dozent/in: Dr. des. Martin Petzke Durchführender Fachbereich: KSF \ Soziologie Termine: Wöchentlich Di, 15.15 - 17.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.A05 Studienstufe: Bachelor Veranstaltungsart: Hauptseminar Inhalt: „Rasse“/Ethnizität, sozioökonomische Klasse und Geschlecht bilden zentrale Achsen sozialer Ordnung und Identität. Das Seminar geht zum einen dem konstruierten Charakter dieser Dimensionen nach, indem es erörtert, wie diese erst im gesellschaftlichen Verkehr markiert, stabilisiert und mit einer sozialen Relevanz ausgestattet werden. Es widmet sich zum anderen den messbaren Diskriminierungen, die entlang dieser Achsen verlaufen, und fragt nach ihren Ursachen, Mechanismen und Folgen. Anhand der Diskussion einschlägiger Theorien und empirischer Studien eröffnet das Seminar einen soziologisch informierten Zugang zu einem Thema, das an politischer Brisanz kaum eingebüsst hat, wie anhaltende Debatten um Quotenregelungen und Chancen sozialen Aufstiegs zeigen. Voraussetzungen: Das Seminar setzt die Fähigkeit und Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit englischsprachigen Texten voraus. Umfang: 2 Semesterwochenstunden Sprache: Deutsch Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Soziologie BA Hauptseminar im Modul Kommunikationsmedien Hauptseminar in Soziologie Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie BA Weitere Studienleistungen im Fach Soziologie BA Prüfungsmodus / Credits: Aktive Teilnahme (Referat) (4 Cr) Kontakt: martin.petzke@unilu.ch Material: Seminarapparat und OLAT Literatur Zur Einführung in das Thema: Bourdieu, Pierre (2005): Die männliche Herrschaft. Frankfurt/M.: Suhrkamp. 33 Religiöse Parallelgesellschaften oder Brücken in die Gesellschaft? Immigrierte Religionsgemeinschaften in Europa Dozent/in: Durchführender Fachbereich: KSF \ Religionswissenschaft Termine: Wöchentlich Di, 13.15 - 15.00, ab 17.09.2013 FRO, 3.B01 Studienstufe: Master Veranstaltungsart: Masterseminar Inhalt: Das Seminar behandelt die Thematik, inwiefern ethnisch und religiös begründete Gemeinwesen von (zumeist) Immigrantengruppen soziale Formen gesellschaftlicher Absonderungen und damit sogenannte „Parallelgesellschaften“ innerhalb einer pluralen Gesellschaft darstellen. Oder handelt es sich bei diesen Vergemeinschaftungsorten eher um Kontaktzonen, die Brücken in die Gesellschaft und Wege hin zu einer gesellschaftlichen Einübung und Teilhabe bilden? Dieser Frage wird das Seminar anhand von Literatur und praktischer Anschauung nachgehen. Kritisch zu fragen ist, was eine sogen. „Parallelgesellschaft“ konstituiert und inwiefern diese tatsächlich so parallel und beziehungslos zur umgebenden Gesamtgesellschaft ist. Wann kam der Begriff der „Parallelgesellschaft“ im politischen Diskurs auf, wer benutzt ihn mit welchem Zweck und warum wird er von Kritikern als „Kampf- und Wertungsbegriff“ bezeichnet? Das Seminar wird religiöse und sprachlich-kulturelle Konzentrationen in der Schweiz, Europa und den USA behandeln und diese „Sinn-Orte“ (R. Orsi) dahingehend analysieren, inwiefern sie Formen gesellschaftlicher Desintegration oder gesellschaftlicher Eingliederung darstellen. Bestandteil des Seminars ist auch ein praktischer ‚Forschungsteil‘, in dem Teilnehmende selbstständig solche Orte, Konzentrationen und sogen. „Parallelgesellschaften“ erkunden und ihre Einsichten und Erfahrungen in das Seminar einbringen. Ziel des Seminars ist die Behandlung und Analyse der Bildung von religiösen und ethnischen Konzentrationen und deren Funktionen für die beteiligten Gruppen und für die gesellschaftliche Umwelt. Voraussetzungen: BA Umfang: 2 Semesterwochenstunden Turnus: wöchentlich Sprache: Deutsch Prüfung: keine Anrechnungsmöglichkeit/en: Freie Studienleistungen Religionswissenschaft MA Masterseminar im Modul Weltgesellschaft Masterseminar in Religionswissenschaft Masterseminar Religionsforschung Profilierungsbereich Weitere Studienleistungen im Fach Ethnologie MA Weitere Studienleistungen im Fach Religionswissenschaft MA Weitere Studienleistungen im Sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt Religionsforschung Prüfungsmodus / Credits: Mündliches Engagement; Kurzreferat (4 Cr) Kontakt: martin.baumann@unilu.ch Offen für Fachfremde: Offen als nichtjuristisches Wahlfach Hörer/innen: Teilnahme nach Vereinbarung Material: Pflichtlektüre und Seminarmaterialien zugänglich auf online-Plattform Literatur Alba, Richard et al. (eds.) Immigration and Religion in America. Comparative and Historical Perspectives, New York 2009. Nagel, Alexander-Kenneth (Hg.), Diesseits der Parallelgesellschaft. Neuere Studien zu religiösen Migrantengemeinden in Deutschland, Bielefeld 2012. Portes, Alejandro/Rumbeaut, Ruben G., Immigrant America, Berkeley, Los Angeles, 3. Aufl. 2006. Schiffauer, Werner, Parallelgesellschaften. Wie viel Wertekonsens braucht unsere Gesellschaft? Für eine kluge Politik der Differenz, Bielefeld 2008, 2. Aufl. 2011. 34 35 Ethnologisches Seminar Lehrveranstaltungen im Herbstsemester 2013 MONTAG DIENSTAG MITTWOCH DONNERSTAG FREITAG 08.15-10.00 Bettina Beer Vorlesung: “Geschichte der Ethnologie I” 4.B01 10.15-12.00 Esther Leemann Hauptseminar: „Landkonflikte in Kambodscha: Politik des lokalen Widerstands 4.B02 Jürg Helbling Proseminar: “Einführung in die Politikethnologie” 4.B47 Jürg Helbling: Vorlesung: “Geschichte der Ethnologie: Paradigmas und Kontexte I” 3.B57 Thomas Hüsken Proseminar: „Klassiker der Ethnologie“ 3.B47 12.15-13.00 13.15-15.00 Bettina Beer Vorlesung: “Einführung in die Ethnologie” 3.B58 Werner Egli Hauptseminar „Person und Selbst, Individuum und Dividuum - Theorien und Kulturvergleiche“ 3.B57 Petra Panenka Proseminar: „Ethnologie der Ernährung“ HS4 Jürg Helbling Hauptseminar: Bauern weltweit: Haushalt, Acker, Markt 4.A05 Peter Larsen Hauptseminar „New directions in environmental anthropology“ HS11 Angelica Wehrli Hauptseminar: „Polyreligiosität im Sozialismus“ 4.A07 15.15-17.00 Bettina Beer Roland Hodler Masterseminar: “Rohstoff- gewinnung: ökonomische und soziokulturelle Folgen” 4.B54 Werner Egli Proseminar: “Einführung in die Ethnologie” 3.B57 Sara Dürr Tutorat: Tutorat zur Vorlesung "Geschichte der Ethnologie I“ (Bettina Beer) 4.B56 Jürg Helbling Werner Egli BA-/MA- Kolloquium 14-tägig ab 24.9.13 3.B06 Don Gardner Hauptseminar: „Contemporary Issues in the Anthropology of Religion“ HS11 Angelica Wehrli Proseminar: „Ethnographien: Dobe Ju/‘hoansi und Zinacantecos“ 4.A07 Thomas Hüsken Proseminar: „Anthropologie der Entwicklungs- zusammenarbeit“ 3.B57 17.15-19.00 Peter Larsen Kolloquium: “Forschungskollo quium” 4.B01

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    Jahresbericht der Universität Luzern 2021

    dieser Basis zuverlässige Aus­ sagen treffen. Ebenfalls können wir Interviews führen oder Beobachtungen [...] um zu schauen, was uns die Daten sagen – statt klassisch mit einer These oder Hypothese an die Daten

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