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    Koryphäen begeben, sondern sagen: Das habe ich herausgefunden, und aus dem und dem Grund ist das

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    Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001

    Jahresbericht 2001.indd 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern www.unilu.ch Jahresbericht 2OOO/2OO1 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2001 Herausgeber: Universität Luzern Redaktion: Universität Luzern Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Judith Lauber Nadja Kümin Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Telefon 041 228 78 11 Telefax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gestaltungskonzept: Hilfiker AG, Werbeagentur BSW, Luzern Fotos: Diverse Quellen Druck: UD Print AG, Luzern Weitere Informationen: www.unilu.ch INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Aufbruch in eine neue Epoche ................................................................................................................... 6-11 Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! .............................................................................. 8 Zukunftschance Universität ........................................................................................................................... 10 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter .......................................................................................................12-23 Ethik oder: Was sollen wir tun? ..................................................................................................................... 14 Jürgen Habermas in Luzern ........................................................................................................................... 16 Sie ist da, die neue Rechtsfakultät ................................................................................................................ 18 KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung ......................................................20 Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer ...............................................................................22 Zeitfragen im Zentrum der Forschung .........................................................................................................23 Studium .......................................................................................................................................................24-27 Studienabschlüsse ..........................................................................................................................................26 Erträge der Wissenschaft ........................................................................................................................ 28-45 Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge ...................................................................................................30 MonograÞ en und Sammelbände ..................................................................................................................42 Ehrenpromotionen ..........................................................................................................................................45 Universitätsleben ...................................................................................................................................... 46-53 Gastprofessuren, Vorträge, Symposien ...................................................................................................48 Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II ........................................................................... 51 Science et Cité .................................................................................................................................................52 Campus Luzern ................................................................................................................................................53 Personen Fakten Zahlen ..................................................................................................................... 54-67 Berufungen ......................................................................................................................................................56 Universitätsstiftung und Universitätsverein ...............................................................................................59 Dienste und Verwaltung .................................................................................................................................60 Studierendenstatistik .....................................................................................................................................62 Rechnung .........................................................................................................................................................64 Standorte .........................................................................................................................................................66 Aufbruch in eine neue Epoche 8 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Start geglückt nun konsolidieren und weiter planen! Was die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger unseres Kantons am 21. Mai 2000 eindrücklich bejaht haben, ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität! Die wichtigsten Grundlagen sind geschaffen, Führungsorgane sind bestellt und arbeiten, Professorinnen, Professoren, wis- senschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Studentinnen und Studenten sind gekommen, es herrscht ein guter Geist. Ich danke all jenen, die zum erfolgreichen Start beigetragen haben. Die nächste Phase der Universitätsentwicklung ist geprägt von einer ersten Konsolidierung. Gleich- zeitig ist aber die mittel- bis langfristige Ent- wicklung zu planen. Die ganze Universität, insbe- sondere aber Universitätsrat, Rektor und Verwal- tungsdirektor, Dekane sind durch diese Aufgabe gefordert, geht es doch darum, die Universität die ein lebendiger und dynamischer Organismus ist in die Zukunft zu führen. Wichtige Stichworte sind in diesem Zusammenhang: Sicherstellung des Raumbedarfs für die nächsten Jahre Planung und Bau des neuen Universitäts- gebäudes Erarbeitung einer zuverlässigen Finanzplanung Akkreditierung der Universität nationale und internationale Verankerung der Universität Konzeption für die künftige strategische Aus- richtung der Universität Campus Luzern Vor der Universitätsabstimmung im Jahre 2000 haben wir versprochen, dass Universität und Fach- hochschulen, die gesamte tertiäre Bildung, nicht nur den Studierenden dienen, sondern dass sie zu einem Werk für Gesellschaft und Volkswirtschaft der gesamten Region werden sollen. Es ist mir ein grosses Anliegen, dass der CAMPUS LUZERN dieses Versprechen einlöst. Dabei kommt der Universität eine ganz besondere Bedeutung zu. Ich erwarte, dass entscheidende Impulse für den Campus von ihr ausgehen. Wir alle, die wir für das Gedeihen der Universität verantwortlich sind, stehen gegenüber dem Luzer- ner Volk in einer grossen Verpß ichtung. Wir haben den Vertrauensvorschuss einzulösen und die Uni- versität zu einem Erfolgsfaktor unserer Region zu machen. Gehen wir gemeinsam ans Werk! 1.1 START GEGLÜCKT Dr. Ulrich Fässler Regierungsrat, Präsident des Universitätsrates «Es ist Wirklichkeit geworden: Luzern hat seine Universität!» Universität Luzern Koordinationsstelle Campus Postfach 7456, Bruchstrasse 43/45 6000 Luzern 7 Telefon 041 228 77 71 e-mail: margrit.leisibach@unilu.ch 10 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Aufbruch in eine neue Epoche Zukunftschance Universität Am 1. Oktober 2000 trat das Universitätsgesetz in Kraft: Die Universität Luzern wird errichtet. Die neue Leitungsstruktur wird aufgebaut. Im Dezem- ber 2000 wählt der Regierungsrat den ersten Uni- versitätsrat. Dieses strategische Leitungsorgan der Universität kann am 18. Dezember 2000 seine konstituierende Sitzung abhalten. Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr der Kon- solidierung. Die neue Struktur bringt neue Verant- wortung. Finanz- und Rechnungswesen als Vor- bereitung für das Globalbudget werden aufge- baut, die Personalverwaltung wird revidiert, um der neuen Selbständigkeit der Universität Rech- nung zu tragen. Für den Verwaltungsbereich wird Herr lic. rer. pol. Franz Hupfer als Verwaltungsdi- rektor eingestellt. Er entlastet den Rektor ab Sep- tember 2001 von diesem Bereich und führt ihn seither selbständig. Die Universität Luzern gibt sich ein Leitbild. Nach fast zweijähriger Vorarbeit unter breiter Einbin- dung aller Fakultäten und Gruppierungen wird dem Universitätsrat im Herbst 2001 das Universi- tätsstatut zur Beschlussfassung zugeleitet. Nach- geordnete Reglemente sind in Bearbeitung. Personalpendenzen können aufgrund der neuen gesicherten Rechtslage der Universität aufgear- beitet werden. Die vakanten Professuren an der Theologischen und der Geisteswissenschaftlichen Fakultät werden besetzt. Alle Institute und Semina- re verfügen über wenn auch teilweise bescheide- ne Sekretariatsunterstützung. Seit Januar 2001 ist eine Beauftragte für Gleichstellung von Frau und Mann an der Universität tätig. Das erste Jahr der Universität ist zugleich ein Jahr des Aufbruchs. Im Herbst 2001 ist der Beginn des Studienbetriebs an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und am Soziologischen Seminar an der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät vorgesehen. Be- reits im Januar 2001 genehmigt der Universitätsrat die vom Senat getroffenen Berufungsentscheide für die Professuren der Rechtswissenschaftlichen Fa- kultät. Das zügige Vorgehen der vom Gründungsde- kan Prof. Paul Richli geleiteten gemeinsamen Beru- fungskommission unter Beteiligung von Fachleuten der anderen Schweizer Rechtswissenschaftlichen Fakultäten führt zu einem hervorragenden Ergeb- nis. Diesem früh formierten Team gelingt im Okto- ber 2001 ein optimaler Start. Im Mai 2001 kann mit Herrn Prof. Hans Joachim Hoffmann-Nowotny ein herausragender Wissen- schaftler als Gründungsdirektor für das Soziolo- gische Seminar gewonnen werden. Der zeitge- rechte Start ist gesichert, und er gelingt ebenfalls erfolgreich. Im Januar 2001 gründet der Univer- sitätsrat das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät. Im Oktober 2001 beginnt das Liturgiewissenschaft- liche Institut an der Theologischen Fakultät seine Tätigkeit beides Institute, die in unterschiedlicher Weise für ihre Tätigkeit auf eine gemischte Finan- zierung zurückgreifen. Die Bibliothek sieht sich angesichts der Vorberei- tung auf die neue Fakultät und auf das Fach So- ziologie vor eine grosse Herausforderung gestellt. Personelle Umstellungen und Erweiterungen und ein unermüdlicher Einsatz der Beteiligten ermög- lichen in enger Zusammenarbeit mit der Univer- sitätsleitung die optimale Vorbereitung auf das kommende Studienjahr. Im September 2001 wird der Fachbereich Rechtswissenschaft der Zentral- und Hochschulbibliothek (ZHB) an den Standort Hirschengraben 43 transferiert. Die Studierendenzahl steigt im Herbst 2001 von bis- her 262 auf 434. Aufgrund von verschiedenen For- schungsprojekten ß iessen der Universität in die- sem Jahr CHF 299 000. an Drittmittel zu. Die Uni- versitätsstiftung steuert CHF 1784 000. ans Uni- versitätsbudget bei (das sind 16%). Walter Kirchschläger, Rektor 1. Oktober 1997 bis Herbst 2001 Markus Ries, Rektor ab Herbst 2001 11Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Die Universität beteiligt sich mit den anderen Schweizer Universitäten am Projekt Science et Cité. Eine Woche im Mai 2001 gehört auch in Lu- zern der Vermittlung von Wissenschaft an die in- teressierten Menschen. Die Universität sucht Gebäude. Die vom Regie- rungsrat eingesetzte Baukommission unter dem Vorsitz von Kantonsbaumeister Urs Mahlstein be- reitet unter Beiziehung von externen Fachleu- ten den Standortentscheid für das Universitäts- gebäude vor. Im Mai 2001 entscheidet der Re- gierungsrat: Die Universität wird ab 2008 am Ka- sernenplatz stehen. Die Stadt Luzern wird sich mit CHF 8 Mio beteiligen. Die Kommission arbei- tet weiter; die nächsten Etappen heissen: Archi- tekturwettbewerb und -entscheid, Raumplanung, Verhandlungen mit der Stadt Luzern, Abstim- mung über den Baukredit im Jahr 2005. Die Inve- stitionskosten werden aufgeteilt auf Kanton (mit Stadt) Luzern, Bund und private Geldgeber (Albert- Koechlin-Stiftung zugunsten der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät). Die Universität lebt in Provisorien. Zu den bis- herigen Standorten (PÞ stergasse, Kasernenplatz) kommt im Herbst 2000 der Standort Gibraltarstras- se, sowie im Sommer 2001 die Standorte Hirschen- graben und Bruchstrasse hinzu. Erstmals haben im Jahr 2001 alle Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern eigene Büros. Die Aula des Mittelschulzentrums Hirschengraben kann für die Rechtswissenschaftlichen Hauptvorlesungen gemietet werden. Gerade für die Lehrveranstal- tungen ist weitere Raumsuche angesagt. Stichtag 1. Oktober 2001 Das neue Studienjahr beginnt mit personellen Ver- änderungen. Der neue Rektor und die neuen De- kane der Fakultäten I und II beginnen ihre Amts- zeit, der Gründungsdekan der Fakultät III wech- selt vollamtlich von der Universität Basel an die Universität Luzern. Campus Luzern Wissenschaft bildet kein Ghetto, wissenschaftliche Institutionen sind keine isolierten Inseln. Die Uni Luzern betätigt sich federführend im «Campus Luzern». Die Vernetzung der tertiären Bildungsin- stitutionen bündeln das Angebot, schaffen Syner- gien, nutzen daher optimal die möglichen Ressour- cen, das Know-how und die Nachfrage. Ein ge- meinsamer Studienführer, ein Auftritt im Internet (www.campusluzern.ch) sind erste Schritte, Lehr- und Forschungszusammenarbeit, gemeinsame Ver- waltungs- und Bewirtschaftungssysteme werden folgen. Campus-Sport und Kinderkrippe am Cam- pus sind in Planung für das Jahr 2002. Im «Offenen Campus Luzern» wird seit Herbst 2000 allen inter- essierten Menschen aus der Region ein Überblick über zugängliche Bildungsveranstaltungen ermög- licht von der Universität über die Fachhochschule Zentralschweiz bis zum Armee-Ausbildungszen- trum AAL: Damit spürbar wird, dass die Universität Luzern und alle anderen Bildungsinstitutionen auf tertiärer Ebene zum Nutzen aller Menschen in die- ser Region tätig ist. Die Universität ist auf dem Weg Der Herausforderungen, auch der Chancen sind genug. Die ersten Schritte sind getan, die Grund- lagen der Universität sind konsolidiert. Gemein- sam mit allen an der Universität, mit allen, die uns begleiten wollen, gehen wir weiter. Aufbruch in eine neue Epoche 1.2 ZUKUNFTSCHANCE UNIVERSITÄT «Das erste Jahr der Universität ist ein Jahr des Aufbruchs.» Forschung und Lehre: 6 Streiflichter 14 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät Prof. Hans Halter, aktueller Leiter des Instituts für Sozialethik Ethik oder: Was sollen wir tun? In unserer gesellschaftlichen Entwicklung lässt sich eine eigentümliche Paradoxie feststellen: Je mehr Wissen sich die Wissenschaft in verschie- densten Fachbereichen erwirbt, je mehr technolo- gische Handlungsmöglichkeiten sich fast täglich auftun, je internationaler das Kommunikations- netz und je umfassender die Bühne menschlichen Entscheidens und Handelns wird, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen oder die Unsicher- heit im Blick auf die Frage, ob wir denn dürfen, was wir jetzt schon oder vielleicht in absehbarer Zeit können. Die Unsicherheit zeigt sich in gesellschaft- lichen Diskussionen, die häuÞ g recht polarisiert verlaufen, was sich gegenwärtig insbesondere im weiten Bereich der Biotechnik und Medizin (z.B. Gentechnologie; Transplantationsmedizin; Embry- onen- und Stammzellenforschung, ärztlich assi- stiertes Sterben), der Wirtschaft (z.B. Globalisie- rung) oder auch der Politik (z.B. Bekämpfung des Terrorismus) verfolgen lässt. Die Unsicherheit wird verstärkt durch unvorhersehbare negative Ereignisse und Entwicklungen, wie wir sie im Jahr 2001 in oft beängstigender Weise erlebt haben. Sind wir einer blinden Entwicklung aus- geliefert oder können wir sie noch steuern? Dass der Glaube an die Möglichkeit und Notwendig- keit von Verantwortung noch lebt, zeigt sich auch daran, dass allenthalben der Ruf nach (mehr) Ethik (Moral) ertönt, seis im Sinne der individualethi- schen Frage, welche Handlungen (Zielsetzungen, Mittel, «Preis», Folgen?) verantwortbar sind, oder seis im Sinn der sozialethischen Frage, was wie rechtlich geregelt werden sollte, letzteres insbe- sondere, um gravierende Missbräuche und nega- tive Folgen für Mensch und Umwelt zu verhindern oder wenigstens einzuschränken. Lehre und Forschung: Kein Elfenbeinturm Das Institut für Sozialethik (ISE) an der Theologi- schen Fakultät der Universität Luzern versucht sich mit seinen zwei hauptamtlichen Professuren, den Assistierenden, Habilitierenden, Doktorierenden und den freien Mitarbeitern einigen ethischen Heraus- forderungen unserer Zeit zu stellen, was ohne inten- sive Forschungsarbeit nicht möglich ist. Und diese soll nicht im elfenbeinernen Turm stattÞ nden. Prof. Hans Jürgen Münk arbeitet neben der Ver- tiefung von philosophischen und theologischen Grundlagen und Grundfragen der Ethik seit Jahren am Problem, was Nachhaltigkeit in ihrer ökono- mischen, sozialen und ökologischen Komplexität im Kontext von Globalisierung und Biodiversität sowohl theoretisch als Prinzip wie in der prakti- schen Umsetzung bedeutet. Im Berichtsjahr kam als neuer Forschungsschwerpunkt die vor allem im deutschsprachigen Raum mit Blick auf die Transplantationsmedizin heftig diskutierte Proble- matik des Gehirntodes hinzu. Für Prof. Hans Halter stand im Zentrum der Forschungsarbeit neben Arbeiten zur Frage der Toleranz und der Solidarität vor allem das sowohl human- wie tierethisch sehr kontrovers diskutierte Projekt der Xenotransplan- tation (der artüberschreitenden Transplantation von Zellen, Geweben und Organen). Drei Habi- litanden forschen in folgenden Bereichen: Stefan Wirz, Dozent für Wirtschaftsethik an der FHS Aargau, arbeitet im Bereich Unternehmensethik als Management-Ethik. Markus Zimmermann, neuer Inhaber der auf drei Jahre befristeten, durch Drittmittel Þ nanzierten 50% Forschungs- und Lehr- stelle für Caritaswissenschaft und Bioethik am ISE, bearbeitet zum einen vor allem sozialpolitische 15 Fragen der in der Schweiz auf Universitätsebene bislang nicht vertretenen Caritaswissenschaft, zum andern fragt er nach möglichen Auswirkun- gen der internationalen bioethischen Grundsatz- debatte auf die auch in der Schweiz anstehende brisante Problematik der Rationierung medizini- scher Leistungen. Markus Babo, seit Herbst 2001 Assistent von Prof. Hans Jürgen Münk, war bis- lang dem Forschungsschwerpunkt Asylwesen verpß ichtet. Die Doktorierenden beschäftigen sich mit folgen- den Forschungsfragen, die hier aus Raumgründen nur stichwortartig angedeutet werden können. Bei Prof. Hans Jürgen Münk: Individual- und sozialethische Strukturen des Verantwortungsbegriffs (Andrea von Burg) Das Menschenbild in den Sozialenzykliken von Papst Johannes Paul II. (Rafal Czekalski) Bedeutung der Selbstliebe für das moralische Handeln (Markus Wehrli) Bei Prof. Hans Halter: Prostitution als sozialethisches Problem (Béatrice Bowald, Assistentin) Der Konflikt zwischen Nothilfe und Entwick- lungszusammenarbeit in Afrika, am Beispiel Ruanda (Markus Brun) Ist nach den Erfahrungen der 90er Jahre eine Neugestaltung der öffentlichen Sozialhilfe not- wendig? (Raymond Caduff) «Mit Geld Geld machen»: Gibt es ethische Grenzen und Differenzen zwischen verschie- denen Geldanlagen und Kapitalerträgen? (Karel Hanke-Wehrle) Forschen und Publizieren ist das eine, gehört wer- den und auch öffentliche Anerkennung erfahren, das andere. Im Dezember 2001 ist dem Soziolo- gen Hans Ulrich Kneubühler, freier Mitarbeiter des ISE, und dem Mitautor Alfred J. Gebert der re- nommierte Vontobel-Preis der Universität Zürich für ihre langjährige Forschungsarbeit, veröffent- licht im Buch: «Qualitätsbeurteilung und Eva- luation der Qualitätssicherung in Pß egheimen» (Huber Bern 2001), verliehen worden. Ethik: interdisziplinär und ganzheitlich Interdisziplinarität sowohl in der Forschung wie in der Lehre wird am ISE gross geschrieben, weil Ethik nur dann eine brauchbare Orientierungshilfe für individuelle und kollektive Verantwortung in Gesellschaft und Staat sein kann, wenn sich bei der kritischen Reß exion konkreter zeitgenössi- scher Probleme ethische Prinzipien mit dem nöti- gen Sachverstand verbinden. Das gebietet auch der Ansatz bei einem von jüdisch-christlicher Theologie getragenen Vernunftethos, welches nicht nur das menschliche Vermögen zu «grös- serer Gerechtigkeit» anspricht, sondern auch die Grenzen der Umsetzbarkeit in den Realitäten die- ser Welt ernst nimmt. Dass dieser ethische An- satz in der Öffentlichkeit nach wie vor auf ein beachtliches Interesse stösst, zeigt sich auch da- ran, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ISE gefragt sind für Referate auf allen Ebe- nen, an Podiumsgesprächen, in vielfältiger Kom- missionsarbeit und zur ethischen Beratung in Gesellschaft und Kirche auch über die Grenzen unseres Landes hinaus. 2.1 ETHIK ODER: WAS SOLLEN WIR TUN? Jahresbericht Universität Luzern 2001 «Je mehr Wissen sich die Wissenschaft erwirbt, desto grösser wird das Nicht-mehr-Wissen.» Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Theologische Fakultät 16 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Prof. Enno Rudolph, Prorektor der Universität Luzern Gastprofessur zum Thema: «Politische Theorie» Die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt/Starnberg) an der Universität Luzern, die in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 stattfand, wurde als Veranstaltung der gesamten Geisteswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt. Die Absicht war, einen Gelehrten von höchstem Rang zu gewinnen, der auf Grund seiner Kompetenzen mehreren in der Geisteswis- senschaftlichen Fakultät vertretenen Fächern in diesem Fall nicht allein der Philosophie, son- dern auch der Geschichtswissenschaft und der Soziologie neue Impulse für die anstehende For- schungs- und Lehrtätigkeit geben sollte. Die wichtigsten Demokratiemodelle im Vergleich Die Gastprofessur von Prof. Habermas hat die diesbezüglichen Erwartungen vollends erfüllt. Das generelle Thema, unter das Prof. Habermas seine Lehrveranstaltungen stellte (eine Vorlesung, ein Seminar und ein Kolloquium für Fortgeschrittene), lautete: «Politische Theorie». Prof. Habermas setz- te sich schwerpunktmässig mit den wichtigsten gegenwärtig auf dem internationalen Feld der So- zialphilosophie und der Politologie diskutierten Demokratiemodellen auseinander und führte einen scharf konturierten Vergleich zwischen dem libe- ralistischen, dem republikanistischen (auch kom- munitaristischen) und dem «deliberativen» Demo- kratiemodell durch. Mit dem letzteren proÞ lierte er zugleich seine eigene Position. Im Rahmen der Durchführung dieses Programms fehlte es nicht an ausführlichen und originellen Analysen zur Pro- blematik demokratischer Bewältigung von Multi- kulturalität oder zum Problem der europäischen Integration. Dies geschah immer wieder unter aus- drücklichen Bezugnahmen auf die Schweizer De- mokratiegeschichte. Jürgen Habermas zeigte Vorteile und Grenzen der erwähnten Konzeptionen von Demokratie im Allgemeinen und von sozialer Gerechtigkeit im Besonderen auf, so wie sie sich auf die beiden gegensätzlichen Positionen des Liberalismus und des Kommunitarismus, insbesondere im Kontext der US-amerikanischen Debatte, verteilen. Der Kommunitarismus erwies sich als das für über- schaubare und durch Traditionen, Sprache und Ethos integrierte Länder bzw. Ethnien, sensiblere Modell, das das Bedürfnis nach Respekt vor der eigenen Partikularität gegen den Universalismus verteidigt. Der Liberalismus, tendenziell seit je auf eine universalistische, globale Perspektive ausge- legt, erweist sich als grenzüberschreitend, weniger exklusiv, aber auch als wenig traditionsgebunden. Mit dem liberalistischen Modell teilt das «delibera- tive» von Jürgen Habermas die universalistische, ausdrücklich durch Immanuel Kants politische Phi- losophie legitimierte Perspektive. Anders aber als Kant und hier kompromissfähig mit der ansonsten wenig ß exiblen kommunitaristischen Position setzt Habermas an die Stelle des für den Libe- ralismus charakteristischen demokratischen For- malismus die Diskurs-Demokratie. Dieses Prinzip verlangt, die argumentative Auseinandersetzung als elementare Demokratie bildende Struktur auf Dauer zu institutionalisieren, und zwar sowohl über Jürgen Habermas in Luzern Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät Prof. Jürgen Habermas 17Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 er sie an der Universität gehalten hatte, konnte ihm als Bestätigung für sein Konzept der «Einheit der Vernunft und die Vielheit ihrer Stimmen» dienen. Das Echo auf die Gastprofessur von Prof. Jürgen Habermas war bei Lernenden und Lehrenden wie auch in der Öffentlichkeit bzw. in den Medien erfreulich nachhaltig und zeigte auf eindrucksvolle Weise, dass diese Veranstaltung in vielerlei Hin- sicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten ist: wissenschaftlich, pädago- gisch, forschungsstrategisch und kulturpolitisch. Die Zusammenarbeit mit Jürgen Habermas wird fortgesetzt. zu treffende als auch über bereits getroffene poli- tische Entscheidungen. Damit erklärte Habermas sich ausdrücklich im Blick auf die Schweizer Tradi- tion einer permanent institutionalisierten plebiszi- tären Demokratie nahestehend. Nachhaltige Impulse für Lehrende und Lernende Im Werk und Wirken von Prof. Jürgen Habermas überschneiden sich zentrale Anliegen und Metho- den mehrerer an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vertretener Dis- ziplinen: Philosophie, Soziologie, Geschichtswis- senschaften. Da seine Themenschwerpunkte auch rechtsphilosophische und wie an seiner Rede anlässlich der Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels erkennbar sogar religi- ons-philosophische Probleme in Geschichte und Gegenwart zentral betreffen, ist seine Arbeit für die Rechtswissenschaftliche und die Theologische Fakultät ebenfalls von grösstem Interesse. Als besonders integrierend erweist sich sein perma- nenter Versuch, wissenschaftliche Forschung und gesellschaftliches Engagement auf höchstem Niveau miteinander wechselwirken zu lassen. Wer die historischen und kulturellen Bedingungen der Möglichkeit für die Fortschreibung der Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, die zugleich eine Phase der Verengung der Welt ist, erforscht, wer zudem Konzepte der Bewältigung von Konß ikten entwickelt, die mit diesem Prozess der Globali- sierung einhergehen, der greift über die Theorie ein in die Mitte des praktischen Geschehens. Auch dies war ein Beweggrund für die Volksrepublik China, Prof. Jürgen Habermas im Jahre 2001, nicht lange nach seiner Tätigkeit an der Universität Luzern, ins eigene Land einzuladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine «politische Theorie» vorzustellen. In der Volksrepublik China war Prof. Jürgen Habermas in den einschlägigen Kreisen literarisch längst gut bekannt. Die Aufgeschlossenheit, auf die er dort gerade auch mit denjenigen Vorlesungen stiess, wie Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Geisteswissenschaftliche Fakultät 2.2 JÜRGEN HABERMAS IN LUZERN «Diese Gastprofessur ist in jeder Hinsicht als ein grosser Gewinn für die Universität Luzern zu bewerten.» 18 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät Prof. Paul Richli, Gründungsdekan Sie ist da, die neue Rechtsfakultät! Am 1. Oktober 2001 begannen elf Professorinnen und Professoren (mit vorläuÞ g rund sechs Stellen) ihre Arbeit an der neuen Fakultät III für Rechts- wissenschaft der Universität Luzern. Zu diesem Zeitpunkt waren auch schon vier Gastprofessoren sowie eine Gastprofessorin aus dem In- und Aus- land ernannt. Am 22. Oktober eröffnete die Fakul- tät mit einer grossen Feier den Studienbetrieb. Neben den Studentinnen und Studenten sowie der Belegschaft der Fakultät (Lehrkörper, Assisten- tinnen und Assistenten, Sekretärinnen) nahmen daran auch Vertreterinnen und Vertreter aus Bil- dung, Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft aus der Region und der ganzen Schweiz teil. Die Immatrikulationen für das erste Studienseme- ster lagen mit 144 erheblich über den Erwartun- gen. Die hohe Zahl machte denn auch bereits die Suche nach einem grösseren Hörsaal, als ihn die PÞ stergasse 20 bietet, erforderlich. Er konnte in der Aula des Mittelschulzentrums am Hirschen- graben 10 erfreulich rasch gefunden werden. Von grosser Bedeutung war auch die Beschaffung von Räumlichkeiten für Büros und Bibliothek. Dank des guten Zusammenwirkens der kantonalen Liegen- schaftsverwaltung und der Universitätsbehörden war die Zumietung von Räumen in angemessenem Umfang am Hirschengraben 31 und 43 möglich. Vor dem erfreulichen Start in das fakultäre Leben leisteten der Gründungsdekan, Prof. Paul Richli, und Fakultätsmanager, Dr. Crispin Hugenschmidt, ab April 2001 unterstützt durch die Dekanatsse- kretärin, Frau Anna Chudozilov, eine erfolgreiche Aufbau- und Entwicklungsarbeit. Im Zentrum der Vorbereitungen standen anfangs 2001 noch die Berufungen, welche seit Herbst 2000 mit einer Berufungskommission vorbereitet worden waren. Der Kommission, welche unter der Leitung des Gründungsdekans stand, gehörten Vertreterin- nen und Vertreter aller grossen Deutschschweizer Rechtsfakultäten an. Die sorgfältige und fachkun- dige Kommissionsarbeit überzeugte die Univer- sitätsbehörden. Sowohl der Senat als auch der Universitätsrat folgten den Anträgen der Beru- fungskommission ohne Ausnahme. Dank der um- sichtigen Verhandlungen von Rektor Kirchschläger konnten die meisten Berufungen schon im Frühling 2001 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden, so dass die Fakultät ihre Arbeit ohne Ver- zug im vorgesehenen Umfang aufnehmen konnte. Es gelang den Berufenen auch rechtzeitig, junge qualiÞ zierte Juristinnen und Juristen für die Assi- stenzstellen zu Þ nden. Das Dekanatssekretariat konnte auf den 1. Dezember 2001 mit Frau Karin Saturnino aufgestockt, und es konnten auch Sek- retärinnen für die Professuren gewonnen werden. Ende 2001 steht fest: Die neue Rechtsfakultät ist da. Sie hat ihre Arbeit erfolgreich begonnen. Besonderheiten der neuen Rechtsfakultät Es wäre gewiss fragwürdig gewesen, lediglich eine weitere Rechtsfakultät nach bisherigem Mus- ter zu gründen. Die Luzerner Rechtsfakultät bringt tatsächlich Neues und Besonderes, indem sie mit Bezug auf das Studienkonzept und das Fakultäts- konzept neue Wege geht. Erste Besonderheit Ein attraktives und moder- nes Studienkonzept Das Leitbild der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sieht vor, dass die Anliegen der Studentinnen und Studenten prioritär behandelt werden. Diese Bestim- mung ist für die Interpretation aller anderen Rege- lungen im Sinne einer Auslegungshilfe heranzu- ziehen. Sie wird auch institutionell in mehrfacher Hinsicht umgesetzt. So sieht das Leitbild weiter vor, dass alle Studentinnen und Studenten zu Be- ginn des Studiums aus dem Kreis der Professor- innen und Professoren eine Ansprechperson (Men- torin oder Mentor) erhalten. Periodisch soll ein Gespräch über Studienanliegen stattÞ nden, in dem sich Mentor oder Mentorin und Student oder Stu- dentin über den Studienfortschritt und allfällige Probleme aussprechen und Rechenschaft geben. Sodann sieht die Projektstudie für die neue Rechts- 19Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Eröffnungsfeier der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät, 22. Oktober 2001 Schwerpunktbildungen Die Fakultät will sich durch die Bildung von Schwerpunkten gegenüber anderen Rechtsfakul- täten proÞ lieren. Reglementarisch vorgegeben ist, dass sie jedenfalls drei Schwerpunkte mit zuge- hörigen Instituten aufbaut, nämlich: Juristische Grundlagenfächer KMU- und Wirtschaftsrecht Kommunikations- und Kulturrecht Weitere Schwerpunktbildungen werden zurzeit ge- prüft (Sozialversicherungsrecht und Richteraus- bildung). Erste Evaluationen bei den Studentinnen und Studenten positiv Der Gründungsdekan und der Fakultätsmanager führen mit den Studentinnen und Studenten monat- lich Evaluationsveranstaltungen durch, um zu er- kunden, ob die Fakultät die in sie gesetzten hohen Erwartungen zu erfüllen vermöge. Die ersten Eva- luationsveranstaltungen zeigten in allen zentralen Punkten positive Ergebnisse. Soweit nötig, wurden unverzüglich Anpassungen eingeleitet. fakultät vor, dass das zahlenmässige Betreuungs- verhältnis zwischen Professorinnen und Professo- ren einerseits und Studentinnen und Studenten an- dererseits höchstens 1:60 betragen soll, d.h., dass für jeweils 60 Studentinnen und Studenten eine Pro- fessorin oder ein Professor zur Verfügung stehen soll. Das Studienkonzept setzt von Anfang an die Bologna-Deklaration der europäischen Bildungs- minister von 1999 um. Das bedeutet, dass das Rechtsstudium in zwei Stufen gegliedert ist, in eine sechssemestrige Bachelor- und in eine dreisemes- trige Masterstufe. Zu Beginn der Bachelorstufe steht ein Einführungsjahr, welches vor allem der Abklä- rung der Studieneignung dient. Nach dem Master- diplom, das gleichbedeutend mit dem Lizenziat ist, können wissenschaftlich begabte Studentinnen und Studenten eine Dissertation verfassen und das Doktorat erwerben. Mit Anreizen in der Studien- und Prüfungsordnung werden die Studentinnen und Studenten dazu angehalten, ihr Studium zügig zu absolvieren. Hingegen gibt es keinen Ausschluss bei einem gemächlicheren Tempo. Aus dieser Sicht ist sogar ein Teilzeitstudium möglich. Davon proÞ - tieren schon jetzt einzelne Spitzensportler. Zweite Besonderheit Dekanat nach Dean-Modell Herkömmlicherweise stehen Rechtsfakultäten un- ter der Leitung einer Dekanin oder eines Dekans mit ein- oder zweijähriger Amtsdauer. In diesem Kon- zept müssen grundsätzlich alle hauptamtlichen Pro- fessorinnen und Professoren die Dekanatsfunktion im Turnus übernehmen. Die Leitungsfunktion ist we- nig ausgeprägt. Repräsentation nach aussen und Sitzungsleitungen stehen im Vordergrund. Anders das Dekanatsmodell in Luzern. Es ist dem ameri- kanischen Dean-Modell nachgebildet. Die Amts- dauer beträgt für den Gründungsdekan vier Jahre. Und die Dekanin oder der Dekan hat zur Umset- zung der Ordnungen und Reglemente eine Richt- linien- und Weisungskompetenz. Auf diese Weise wird die ProÞ lbildung der Fakultät erleichtert. Es kann eine längerfristige Fakultätspolitik formu- liert und durchgehalten werden. 2.3 SIE IST DA, DIE NEUE RECHTSFAKULTÄT! Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Rechtswissenschaftliche Fakultät 20 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität Béatrice Bowald, Assistentin für theologische Ethik/Sozialethik KörperSinnE. Körper im Spannungsfeld von Diskurs und Erfahrung Ein würdiger Auftakt zum Start der neuen Universität Die Uni-Abstimmungsvorbereitungen motivier- ten drei Doktorandinnen, gemeinsam ein Projekt auszuarbeiten, das im Hinblick auf den Start der neuen Universität ein inhaltliches und program- matisches Zeichen setzen sollte. Ein von «Nachwuchs-Frauen» initiiertes Projekt Alexandra Binnenkade (lic. phil., Historikerin, wis- senschaftliche Mitarbeiterin an einem Forschungs- projekt der Universität Basel), Sandra Büchel- Thalmaier (Mag. theol., Assistentin Religionspäda- gogik/Katechetik, Luzern) und Béatrice Bowald (dipl. theol., Assistentin Theologie Ethik/Sozial- ethik, Luzern) wollten einerseits Ergebnisse aus der Frauen- und Geschlechterforschung aufgreifen und dies gleichzeitig unter einer interdisziplinären Per- spektive angehen. Andererseits galt es, eine Ver- anstaltungsform zu Þ nden, die sowohl die Öffent- lichkeit anzusprechen als auch in geeigneter Weise StudentInnen und NachwuchswissenschaftlerInnen in ihrer Arbeit zu fördern vermochte. Schliesslich entschieden sie sich für eine Vortragsreihe mit Seminarhalbtagen, an denen die Thesen der Vor- träge im Gespräch mit den Referentinnen diskutiert und vertieft werden konnten. So angelegt, passte das Projekt auch zum Modul Mentoring des Chan- cengleichheitsprogramms des Bundes und wurde in diesem Rahmen Þ nanziell unterstützt. Die For- schungskommission der Universität Luzern über- nahm den restlichen Teil der Finanzierung. Prof. Monika Jakobs (Religionspädagogik/Katechetik) beteiligte sich am Projekt und verstand es, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, die Nachwuchs-Frauen aber auch gewähren zu lassen. Mit ihren Inputs setzte sie immer wieder anregende Akzente. Für diese Förderung sei ihr an dieser Stelle herzlich gedankt. Ein aktuelles Thema in der Frauen- und Geschlechterforschung Die Thematik des Körpers, genauer der mensch- lichen Körperlichkeit, steht heute paradigmatisch für die wissenschaftlichen Aporien der Moderne und Postmoderne und ist speziell für die femini- stische Theoriebildung und die Genderforschung zu einem zentralen Thema geworden. Ausgehend von Postmoderne und Konstruktivismus hat sich in den letzten Jahren eine Diskussion um die Kate- gorie «sex» als gleichsam unhinterfragbare Basis einer Geschlechtsidentität entwickelt. Körper und zweigeschlechtliche Leiblichkeit (sex) gelten nicht mehr länger als natürlich, denn bestehende Wert- vorstellungen beeinß ussen Körperwahrnehmun- gen in der Aussen- und Innenperspektive. In den Polemiken um feministische Körperkonzepte ver- unsicherte die poststrukturalistische These, dass auch der Leib diskursiven Praktiken unterworfen sei. Geschlecht lässt sich aus der Perspektive dieser Theorien beliebig inszenieren. Gleichzeitig gibt es Bereiche, in denen Leiblichkeit unter dem Aspekt der Geschlechtlichkeit scheinbar nicht mehr von Belang ist. Angesichts dieser Debatten stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem Kör- per und seiner «Materialität» zukommt, und ob es tatsächlich keine «unvermittelte» Körpererfahrung gibt. Welchen Einß uss hat (geschlechtlich ge- prägte) Leiblichkeit auf unser Denken und Fühlen? Wo und wie wird heute Körperlichkeit inszeniert und Geschlecht aktualisiert? Welche Faktoren strukturieren Körperdiskurse und wie wirken sie sich auf die Wahrnehmung der eigenen Leiblich- keit und die Konstruktion von Identität aus? Und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Geschlechterforschung und im Speziellen für die heutige sex/gender-Debatte? 21Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Interdisziplinarität 2.4 INTERDISZIPLINARITÄT Ein interdisziplinärer Zugang zur Thematik Die aktuellen Körper- und Geschlechterdiskurse wurden von allen an der Universität Luzern vertre- tenen Fächern her beleuchtet. Für die Lehrveran- staltung konnten renommierte Referentinnen aus der Schweiz, Frankreich, den USA und Deutsch- land gewonnen werden, wodurch nicht nur der Blick über die Grenzen der Fachdisziplinen, son- dern auch der Länder möglich wurde. Den Auftakt machte Dr. Gabrielle Hiltmann (Paris, Philoso- phie) mit dem Thema «Ausgehend vom zweige- schlechtlichen Körper denken Mann und Frau zwischen Natur und Kultur». Ihr folgte Dr. Gesa Lindemann (Frankfurt a.M., Soziologie) mit einem Referat über «Wissende Körper und Wissen über Körper». Wie schleppend solche Erkenntnisse Ein- gang in rechtliche Regelungen Þ nden, themati- sierte lic. iur. Christina Hausammann Achermann (Bern, Jurisprudenz) unter dem programmati- schen Titel «Der steinige Weg zur Integration der Geschlechterfrage in die Menschenrechte». Dass unser heutiger Umgang mit dem Körper seine Wurzeln in der Theologiegeschichte hat, darin aber auch Alternativen Þ nden kann, arbeitete PD Dr. Regina Ammicht Quinn (Frankfurt a.M., Theologie) in ihrem Vortrag «Körperkult und Körperverach- tung aus theologischer Perspektive» heraus. Schliesslich kam bei Prof. Kathleen Canning (Ann Arbor/USA, Geschichte) die politische Dimension des Körpers der Frauen zur Sprache, befasste sie sich doch mit dem «Körper der Staatsbürgerin als theoretisches und historisches Problem». Die Thesen der Referentinnen sowie der umfang- reiche Reader ermöglichten an den Seminar- halbtagen eine Vertiefung des interdisziplinären Zugangs zur Thematik. Durch das Seminar gewann die Reihe eine besondere Kontinuität. Es bot zu- dem die Gelegenheit zu einem intensiven Kontakt mit den internationalen Referentinnen und unter den angehenden WissenschaftlerInnen. Ein interdisziplinärer Zugang mit eigenem metho- dischem Akzent bot sich mit der Woche von Science et Cité an, an der ein passender Frauen- stadtrundgang in Luzern organisiert wurde. An die siebzig Personen folgten den Spuren von «Hautnah. Zur Körpergeschichte von Frauen». Bilanz Die Vorträge stiessen auf reges öffentliches Inter- esse (im Durchschnitt 30-40 Zuhörende). Insbe- sondere die Thematik und die gewählten Perspek- tiven (Geschlecht und Interdisziplinarität) ver- mochten anzusprechen. 11 TeilnehmerInnen aus verschiedenen Fachgebieten und insgesamt drei Schweizer Universitäten haben am Seminar teilge- nommen. Sie und die Referentinnen fanden die Kombination der beiden Lehrformen äusserst an- regend. Die Veranstaltungsreihe motivierte denn auch zu einer Reihe von wissenschaftlichen Arbei- ten. Der Ertrag der Reihe wird im Spätherbst 2002 in einem Sammelband publiziert. Frauenstadtrundgang im Rahmen der Veranstaltungen von Science et Cité 22 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Kommunikation, Innovation und Knowledge Transfer Das neue Institut für Kommunikation und Kultur Das Institut für Kommunikation und Kultur (IKK) der Universität Luzern ist eine neuartige und inno- vative Forschungs- und Lehreinrichtung der Gei- steswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit betonter Praxis- und Öffentlichkeits- orientierung. Das Institut wurde vom Universi- tätsrat am 27. Januar 2001 gegründet und steht unter der Leitung von PD Dr. David J. Krieger und Dr. Andréa Belliger. Ende Jahr beschäftigte es 8 Mitarbeitende. Das Institut widmet sich der Erforschung, Ver- mittlung und Anwendung kommunikativer Kom- petenz in aktuellen Problembereichen der Gesell- schaft. Das Institut soll zu einem Ort lösungsorien- tierter, interdisziplinärer Projekte werden und im «knowledge transfer» zwischen Universität und anderen Bereichen der Gesellschaft eine bedeu- tende Rolle spielen. Die 20 laufenden Projekte werden zu rund 80% durch Drittmittel Þ nanziert. Auf der Basis eigener Grundlagenforschung in Kom- munikationswissenschaft und mit Schwerpunkt Neue Medien will das Institut für Kommunikation und Kultur neuartige und interdisziplinäre Problem- lösungen lancieren. Neben Ressorts für Lehre/ Forschung und Weiterbildung beheimatet das Institut ein Kompetenzzentrum Neue Medien mit Schwerpunkten in Webdidaktik und E-Learning. Unter den wichtigsten Projekten Þ ndet sich der «Virtuelle Campus Luzern», ein umfassendes E- Learning-Portal mit integrierter Lernplattform, an dem alle Bildungseinrichtungen der Region Zent- ralschweiz beteiligt sind, und ein grösseres Projekt im Rahmen des Virtuellen Campus Schweiz zum Thema «Systemtheorie und Systemanalyse für die Geisteswissenschaften» mit Beteiligung der Uni- versitäten Basel, Bern und Zürich sowie der Fach- hochschule Zentralschweiz. Die Tätigkeiten des Kompetenzzentrums Neue Medien des Instituts für Kommunikation und Kultur reichen mit Projek- ten wie dem Kunstforum Innerschweiz und dem Programm «E-Mentoring» (www.mentornet.ch) weit über das E-Learning hinaus. Das Programm E-Mentoring z.B. ist ein über elektronische Kommu- nikation laufendes nationales und internationales Netzwerk von Mentorinnen und Mentees zwecks Förderung von Frauen in akademischen Karrieren. Auch im Bereich universitärer Weiterbildung setzt das Institut für Kommunikation und Kultur Mass- stäbe. Die erfolgreichen Weiterbildungsangebote des IKK haben Pioniercharakter. Der Nachdiplom- studiengang «Interkulturelle Kommunikation» un- ter der Leitung von Dr. Christian Jäggi war der erste seiner Art in der Schweiz und behandelt Themen wie Kultur und Interkulturalität, Grundlagen der Kommunikation, Migration, Weltbilder, kulturelle Identität und interkulturelle Kommunikationsstö- rungen (http://www.nds-ik.ch). Genauso innova- tiv ist der «Nachdiplomkurs E-Learning», der den Teilnehmenden einen Überblick über die didakti- schen und technischen Möglichkeiten des Online- Lernens in drei Modulen vermittelt. Er unterstützt den Kompetenzaufbau in Online-Tutoring, Webdi- daktik, Online Education und E-Learning-Manage- ment. Der NDK wird gemeinsam mit der Hoch- schule für Wirtschaft Luzern durchgeführt. Der Nachdiplomkurs E-Learning wird auch diese eine Neuheit und ganz der Campus-Idee verpß ichtet von der Universität und der Fachhochschule ge- meinsam zertiÞ ziert. Andréa Belliger, Leitung Institut für Kommu- nikation und Kultur 2.5.1 INSTITUT FÜR KOMMUNI- KATION UND KULTUR «Es soll zu einem Ort lösungsorientierter, interdisziplinärer Projekte werden.» 23Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Forschung und Lehre: 6 Streiß ichter Neugründungen Zeitfragen im Zentrum der Forschung Das neue Soziologische Seminar Das Soziologische Seminar der Universität Luzern hat am 1. September 2001 unter der Gründungs- direktion von Prof. Hans-Joachim Hoffmann- Nowotny seine Arbeit aufgenommen. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny schloss seine Studien als Diplom-Volkswirt an der Universität Köln ab, promovierte 1969 an der Universität Zürich und habilitierte dort 1973. 1974 wurde er zum Extraordi- narius, 1975 zum Ordinarius ernannt. Von 1983-1997 war er Direktor des Soziologischen Instituts der Universität Zürich. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich der internationalen Migration und der Minderheiten und betreffen generell die sozio- kulturellen Determinanten und Konsequenzen der soziodemographischen Entwicklung. Einen zweiten Forschungsschwerpunkt bilden Partnerschaft, Ehe und Familie sowie deren Wandel. Von 1982-1988 war er Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Soziologie, 1978-1986 Präsident des «Research Committee on Migration» der International Socio- logical Association und von 1982-1986 Mitglied des Vorstandes und Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Bevölkerungswissenschaft. Nach einer intensiven Aufbauphase, in welcher organisatorische und administrative Vorarbeiten einen gewichtigen Stellenwert einnahmen, konn- ten den Studierenden am 22. Oktober 2001 die Türen geöffnet werden. Die aktuelle Planung sieht die Besetzung von ins- gesamt zwei Professuren vor. Die erste Professur (Soziologie mit Schwerpunkt Kommunikation) wurde inzwischen besetzt: Am 1. März 2002 wird Prof. Gaetano Romano die Stelle antreten. Gaetano Romano studierte an der Universität Zürich Geschichte, Soziologie und Philosophie, 1989 pro- movierte er mit der Dissertation «Diskontinuität der Moderne». Seit 1996, d.h. seit ihrer Gründung, lehrte er an der Università della Svizzera Italiana in Lugano und war dort massgeblich am Aufbau des Instituts für sozialwissenschaftliche Kommuni- kationsforschung an der Kommunikationswissen- schaftlichen Fakultät beteiligt. Von 1997 bis 1999 gehörte er der Planungskommission der Facoltà di scienze della comunicazione an, welche die Grün- dung der Universität Lugano begleitete. Die For- schungsschwerpunkte von Gaetano Romano liegen in den Bereichen der Kommunikationsmedien, Mas- senmedien und Neuen Medien, der Organisationsfor- schung sowie der Multikulturalität und Migration. Ein erster Schwerpunkt der Lehre und Forschung des Soziologischen Seminars ist mithin mit den Themen der Kommunikation, der Kommunikati- onsmedien, der alten und neuen Kommunikati- onstechnologien und ihrer Bedeutung für die Ent- wicklung der Gesellschaft gegeben. Bereits ab dem Sommersemester 2002, insbesondere aber ab dem Wintersemester 2002/2003 wird das Se- minar ein Lehrprogramm «Gesellschaft und Kom- munikation» anbieten: konzipiert als gesellschafts- wissenschaftliches Studium, mit den besonderen Schwerpunkten Kommunikationsmedien einer- seits, (insbesondere wirtschaftliche und politi- sche) Organisationen andererseits. Das Studium der Soziologie wird als Haupt- und Nebenfachstudium angeboten. Bis zum Sommer- semester 2003 wird Soziologie als Lizenziatsstu- diengang angeboten, das im Hauptstudium in Kombination mit zwei Nebenfächern absolviert werden muss. Ab Herbst 2003 wird das Sozio- logiestudium als Bachelor- und Masterstudium angeboten. Das Team des Soziologischen Seminars setzt sich gegenwärtig zusammen aus Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, der Sekretärin Franziska Müller- Springer sowie der wissenschaftlichen Assistentin Sandrine Schilling. Ab dem 1. März 2002 werden Prof. Gaetano Romano und die wissenschaftliche Assistentin Alessandra Corti dem Team beitreten. 2.5.2 SOZIOLOGISCHES SEMINAR Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Gründungsdirektor Sozio- logisches Seminar Studium 26 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Studium Studienabschlüsse Theologische Fakultät An der Theologischen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Bühlmann Marc Pascal lic. theol. Duff Claudia lic. theol. Fries Lukas lic. theol. Helbling Dominik lic. theol. Kirchschläger Peter Gerhard lic. theol. Küng Markus-Emmanuel lic. theol. Menzinger Michael lic. theol. Nydegger Iris lic. theol. Ritter Daniel lic. theol. Schaufelberger Christine lic. theol. Wermuth Roland lic. theol. Nachdiplomstudium Berufseinführung Baumli Carmen Cattarina ZertiÞ kat Berufseinführung Bitterli Marius ZertiÞ kat Berufseinführung Bozic Jerko ZertiÞ kat Berufseinführung Emmenegger Beatrice ZertiÞ kat Berufseinführung Estermann-Renzler Guido ZertiÞ kat Berufseinführung Gehrig Bernhard ZertiÞ kat Berufseinführung Hasler-Elpers Johanna ZertiÞ kat Berufseinführung Kessler Peter ZertiÞ kat Berufseinführung Müller Mathias ZertiÞ kat Berufseinführung Quattrini Maja ZertiÞ kat Berufseinführung Schwartz-Adam Michèle ZertiÞ kat Berufseinführung Sigrist-Dahinden Ruedy ZertiÞ kat Berufseinführung Steiner Urs ZertiÞ kat Berufseinführung Vonarburg Hanspeter ZertiÞ kat Berufseinführung Wermeille Christophe ZertiÞ kat Berufseinführung Wohland Andrea ZertiÞ kat Berufseinführung Katechetisches Institut Harris-Bisig Claudia Spezialabschluss ohne Diplom Jung Katrine dipl. Katechetin Landolt Franziska dipl. Katechetin Rezzonico Anita dipl. Katechetin Rüthemann Esther dipl. Katechetin Rüttimann Ueli dipl. Katechet Stalder Markus dipl. Katechet Wettstein Christoph dipl. Katechet Zingg Michael dipl. Katechet 27 Studium Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Bayard-Andenmatten Silvia Theologin DBW Bischof Gabriela Theologin DBW Fischer Gaby Theologin DBW Koch-Meyer Ruth Theologin DBW Wetterich Leonhard Theologe DBW ZengafÞ nen Remo Theologe DBW Geisteswissenschaften An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät konnten für den Zeitraum zwischen Oktober 2000 und Dezember 2001 folgende Abschlüsse verzeichnet werden: Breslauer Richard Dr. phil. des. Kaeslin Ursula lic. phil. Spörndli Ursula lic. phil. Schreiber Oliver lic. phil. Lustenberger Beat lic. phil. Nachdiplomstudium Interkulturelle Kommunikation Brenner-Büker Susanne ZertiÞ kat Dällenbach Monique ZertiÞ kat Derungs-Brücker Heidi ZertiÞ kat Eugster Andrea ZertiÞ kat Galli Schmidhauser Barbara ZertiÞ kat Garibovic SeÞ ka ZertiÞ kat Hoffmann Eva-Henrike ZertiÞ kat Karaca Mustafa ZertiÞ kat Kayser Rosmarie ZertiÞ kat Merz Annemarie ZertiÞ kat Moser Jöri Annelis ZertiÞ kat Rauschenbach-Dallmaier Ursa ZertiÞ kat Reynolds Irene ZertiÞ kat Wüest-Schöpfer Heidi ZertiÞ kat 3.1 STUDIUM Erträge der Wiss senschaft 30 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wissenschaftliche Aufsätze und Beiträge Edmund Arens Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern 2001 Theologie als Wissenschaft. Die Bedeutung des handlungstheoretischen Ansatzes von H. Peukert, in: S. Abeldt/W. Bauer et al. (Hg.), «...was es bedeutet, verletzbarer Mensch zu sein». Erziehungswissen- schaft im Gespräch mit Theologie, Philosophie, Gesellschaftstheorie (FS H. Peukert), Mainz (2000), 13-27 Befreiung, Erlösung, Heil: allein durch Jesus Christus? Religiöser Pluralismus oder eigener christlicher Standpunkt, in: E. Gross/K. König (Hg.), Religiöses Lernen der Kirchen im globalen Dialog. Weltweit akute Herausforderungen und Praxis einer Weggemeinschaft für Eine-Welt-Religionspä- dagogik, Münster (2000), 283-291 Glaube zwischen Pluralisierung und Fundamentalisierung, in: W. Bauer u.a. (Hg.) Rationalitäts- und Glau- bensvariationen (Jahrbuch für Bildungs- und Erziehungsphilosophie 3), Baltmannsweiler (2000), 35-54 Menschenbilder malen. Edmund Arens im Gespräch mit Michael Schmitt, in: M. Schmitt-Hermeskeil, Starke Töne (Kunstkatalog), Frankfurt a.M. (2000), 13-23 Kritik am Uni-Erscheinungsbild. So spottet der Dekan über das neue UniLogo, in: NLZ, 12.12.2000, 27 Elf unerbetene Thesen eines künstlerisch Unbedarften zum neuen Erscheinungsbild der Universität Luzern, in: KIPA Communiqué Welche Zukunft will die Theologie? Zwischen Verreligionswissenschaftlichung und Verbinnen- kirchlichung, in: Bulletin ET 11 (2000), 152-161 Ein Grosser zu Gast in Luzern. Der Theologe J. B. Metz, in: Pfarreiblatt Luzern Nr. 2, vom 16.01.2001, 13 Aufrütteln aus dem Schlaf der Gerechten Johann Baptist Metz, in: NLZ, 19.01.2001, 21 Gottesverständigung, in: Orientierung 65 (2001), 37-38 «Intentio textus» und «intentio auctoris», in: Linterpretazione della Bibbia nella Chiesa. Atti del Simposio promosso dalla Congregazione per la Dottrina della Fede. Roma, settembre 1999, Città del Vaticano (2001), 187-207 Religion als Kommunikation. Religionstheoretische Konzeptionen und religionspädagogische Konse- quenzen, in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Analysen und Optionen für Religions- pädagogik und Praktische Theologie. Ein Handbuch, Freiburg-Basel-Wien (2001), 142-161 Philosophie und Theologie, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 695-698 El lugar de la teología en la esfera pública, en Suiza, in: Razón y Fe, Tomo 244 (2001), 261-273 «Manche Leute meinen, Orientierung käme von selbst». Interview von J. Bossart, in: Katholische Internationale Presseagentur vom 20.12.2001 Inkulturation: II. Systematisch-theologisch, in: H.D. Betz u.a. (Hg.), Religion in Geschichte und Gegen- wart Bd. 4, Tübingen (2001), 145-146 (Rez.) O.F. Summerell (ed.), The Otherness of God, Charlottesville/London 1998, in: Theologische Revue 96 (2000), 219-220 (Rez.) H. Bedford-Strohm, Gemeinschaft aus kommunikativer Freiheit. Sozialer Zusammenhalt in der modernen Gesellschaft. Ein theologischer Beitrag, Gütersloh 1999, in: Theologische Revue 96 (2000), 340-342 (Rez.) P. Ebenbauer, Fundamentaltheologie nach Hansjürgen Verweyen. Darstellung Diskussion Kritik, Innsbruck/Wien 1998, in: Theologische Literaturzeitung 125 (2000), 933-935 (Rez.) E.M. Bounds, Coming Together, Coming Apart. Religion, Community and Modernity, New York/ London 1997, in: Theologische Revue 96 (2000), 419-420 (Rez.) P. Berry/A. Wernick (eds.), Shadow of Spirit. Postmodernism and Religion, London/New York 1993, in: Theologische Revue 96 (2000), 467 31Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE (Rez.) J. D´Arcy May, After Pluralism. Towards an Interreligious Ethic, Münster/Hamburg/London 2000, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 57 (2001), 218-219 Markus Babo Mythologische Exempla als teleologische Elemente in den Metamorphosen des Apuleius, in: Maia 52 (2000), 485-496 Geschichte als Quelle humaner Möglichkeiten. Zu einem modellethischen Verständnis von Geschichte, in: Societas Ethica: Jahresbericht (2000), 177-189 Ein eigenes Asylkontingent für Kirchen und humanitäre Organisationen?, in: ZAR 21 (2001), 269-272 Ein eigenes Asylkontingent für die Kirchen?, in: StZ 219 (2001), 807-814 Flüchtlingsschutz durch «Kirchenasyl» Gefahr oder Chance für den Rechtsstaat?, in: AWR-Bulletin 39 (2001), 191-204 (Rez.) R. Kollek: Präimplantationsdiagnostik. Embryonenselektion, weibliche Autonomie und Recht (Ethik in den Wissenschaften; Bd. 11), in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 208-210 Reinhold Bärenz Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Martin Baumann Migration, Religion, Integration. Vietnamesische Buddhisten und tamilische Hindus in Deutschland, Marburg 2000 Global Buddhism. Developmental Periods, Regional Histories and a New Analytical Perspective, in: Journal of Global Buddhism 2 (2001), 1-43 Die kleinen Religionsgemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland ein Überblick, in: Christliches ABC heute und morgen, Bad Homburg 3 (2001), 365-380 Alte Götter in neuer Heimat. Hinduistische Traditionen und Organisationen in Europa, in: Herder Korrespondenz 55, 9, 2001, 460-465 Andréa Belliger Die wiederverheirateten Geschiedenen. Eine ökumenische Studie im Blick auf die römisch-katholische und die griechisch-orthodoxe (Rechts-)Tradition der Unauflöslichkeit der Ehe, Beihefte zum Münsteri- schen Kommentar, Bd. 26, Essen 2000 Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, Religiöse Erfahrung und Ethik. Leben Leiden Sterben (Reihe: Interdisziplinärer Dialog Ethik im Gesundheitswesen, Bd. 1), hrsg. Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich, (2000) 61-78 Tendenzen der kantonalen Umsetzungen in der Deutschschweiz. Forschungsprojekt und Kompendium «Staatlicher und kirchlicher Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen der deutschschweizer Kantone», in: RU an der öffentlichen Schule, hrsg. v. A. Loretan und H. Kohler-Spiegel, Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz, in: Kolmer, Lothar (Hrsg.), Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen, Paderborn, (2000) 63-76 Die wiederverheirateten Geschiedenen, in: Intams 7/2 (2001), 194-212 32 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotogr. Feld, Wien (2001) Gerhard Bodendorfer Die Spannung von Gerechtigkeit und Barmherzigkeit in der rabbinischen Auslegung mit Schwerpunkt auf der Psalmeninterpretation, in: R. Scoralick (Hg.), in: Das Drama der Barmherzigkeit Gottes. Studien zur biblischen Gottesrede und ihrer Wirkungsgeschichte in Judentum und Christentum (SBS 183), Stuttgart (2000), 157-192 Die Tora ist nicht im Himmel. Rabbinische Exegese und Hermeneutik, in: P. Michel/H. Weder (Hg.), Sinnvermittlung. Studien zur Geschichte von Exegese und Hermeneutik I, Zürich (2000), 115-140 Menschenrechte und Menschenwürde in der rabbinischen Literatur, in: JBTh 15 (2000), 67-92 Alfred Bodenheimer Bin ich meines Bruders Hüter? Kain und Abel als Modelle einer Dialektik der Brüderlichkeit, in: M. Gillis- Carlebach u. B. Vogel (Hgg.): «Und so zogen sie aus: ein jeder bei seiner Familie und seinem Vaterhaus». Die Vierte Joseph Carlebach-Konferenz. Familie im Spannungsfeld zwischen Tradition und Moderne, Hamburg (2000), 197-209 Das Problem des Bösen in der jüdischen Bibelexegese, in: Jahresbulletin der Schweizerischen Gesell- schaft für Judaistische Forschung Nr. 10 (2001), 9-21 Während der ganzen Berichtsperiode erschienen regelmässig (ca. 20 Mal jährlich) Artikel zum Tora- Wochenabschnitt oder zu jüdischen Feiertagen und anderen kulturellen Themen in: tachles. Das jüdi- sche Wochenmagazin Walter Bühlmann Wie Jesus lebte, Palästina vor 2000 Jahren. Wohnen Essen Arbeit Reisen, Luzern 2001 Berufseinführung als Nachdiplomstudium, in: SKZ 168 (2000), 80-82 Schwierige Zugänge zur Bibel, in: SKZ 168 (2000), 631-636 Patrick Dondelinger Gottesdienst zum Begriff, in: Religion in Geschichte und Gegenwart. Handwörterbuch für Theo- logie und Religionswissenschaft (4. Auflage), Bd. 3 (2000), 1173 Le discours démonologique, in P.-M. Beaude/J. Fantino (Hrsg.), Le discours religieux, son sérieux, sa parodie, en théologie et en littérature. Actes du colloque international de Metz (1999), Paris, Cerf (2001), 99-121 Préface, in Mihai Fratila, Lintinéraire baptismal de la pureté. Aspects de purifications dans le rituel de baptême de la tradition byzantine, Cluj-Napoca, Viata Crestina (2001), 9-10 Rafael Ferber Herausgeber mit J. Barnes, Genf, und L. Rossetti, Perugia: M. Marcovic, Heraclitus, Greek text with a short commentary, International Preplatonic Studies, volume 2, Reprint of the 1967 edition, with new addenda, corrigenda and selected bibliography, St. Augustin 2001 33Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Zenos metrical paradox of extension and Descartes Mind-Body-Problem in: Méthexis. Revista interna- cional de filosofia antigua/International Journal for ancient philosophy, 13 (2000), 139-151 «The occurence of an essence: Dies aber ist die Ousia». Einige Bemerkungen zur aristotelischen Metaphysik, Z17, 1041b4-9 in: Allgemeine Zeitschrift für Philosophie, 26 (2001), 61-75 Christoph Gellner Weisheit, Kunst und Lebenskunst: Hermann Hesse und Bertolt Brecht. In: D. Mieth (Hrsg.), Erzählen und Moral. Narrativität im Spannungsfeld von Ethik und Ästhetik, Tübingen (2000), 259-281 Ästhetik als Wahrnehmungs- und Lebenskunst. Neuerscheinungen zur ethisch-religiösen Relevanz der ästhetischen Erfahrung, in: Orientierung 64 (2000), 240-242 «was allen menschlichen Formen der Frömmigkeit gemeinsam ist». Hesse und die Weltreligionen, in: Religion an höheren Schulen 43 (2000), 355-362 Geheiligt werde dein zugefrorener Name. Moderne Psalmgedichte spirituell gelesen, in: Bibel und Kirche 1 (2001), 46-51 Nur seinen Schrei nehmen wir ihm noch ab Poesie und Spiritualität unter dem Kreuz, in: Schweizeri- sche Kirchenzeitung 169 (2001), 205-208 Die Antwort der Literatur ist: Keine Antwort. Theologie im Gespräch mit Günter Kunert, in: Orientierung 65 (2001), 79-84 Ich stehe ein für das unverlässliche Leben. Zum 100. Geburtstag von Rose Ausländer, in: Orientierung 65 (2001), 99-104 Grenzüberschreitungen zwischen Orient und Okzident. Literatur, Multikulturalität und Religionsdialog, in: B. Frischmuth. Fremdgänge Ein illustrierter Streifzug durch einen literarischen Kosmos, hrsg. v. D. Bartens u. I. Spök, Salzburg/Wien/Frankfurt (2001), 211-239 Religiöse Sprachlehrer, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 639-640 «Literatur und Weltreligionen» Östlich-Westliches bei Hesse, Brecht, Grass und Muschg, in: Religion Literatur Künste III. Perspektiven einer Begegnung am Beginn eines neuen Millenniums, hrsg. v. P. Schuggnall, Salzburg (2001), 344-356 Modulare Aus- und Weiterbildung, in: Schweizerische Kirchenzeitung 169 (2001), 37 Karen Gloy Das Analogiedenken. Vorstösse in ein neues Gebiet der Rationalitätstheorie, hrsg. K. Gloy/M. Bachmann, Freiburg i. Br., München (2000), 370, darin: Das Analogiedenken der Renaissance. Seine Herkunft und seine Strukturen, 215-255; Das Analogiedenken unter besonderer Berücksichtigung der Psychoanalyse Freuds, 256-297; Versuch einer Logik des Analogiedenkens, 298-323 Bewusstseinstheorien. Zur Problematik und Problemgeschichte des Bewusstseins und Selbstbewusst- seins, Freiburg i. Br., München 2. Auflage (2000), 360 Differenz, in: Philosophisches Jahrbuch, Jg. 107 (2000), Nr. 1, 206-218 Zeitempfinden, in: UBS, Campus focus. Marketing, Jugend und Studenten, Mai (2000), 3 (dt., franz., ital.) Hen kai pan Unity as the Central Theme, in: Diotima. Revue de recherche philosophique, Athen, Bd. 28 (2000), 9-18 Holistisch-ökologisches Weltbild versus mechanistisches Weltbild, ins Russische übersetzt von Prof. P. Gaidenko, in: Die Rationalität am Kreuzweg. Moskau (1999), 443-461 An Aesthetic View of the Original and the Copy, in: Annales desthétique. Annals for Aestetics, Bd. 39/40 (1999/2000), 103-124 Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 34 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Fichtes Dialektiktypen, in: Fichte-Studien, Bd. 17 (2000), 103-124 Platons Timaios und die Gegenwart, in: Le Timée de Platon. Contribution à lhistoire de sa réception/ Platons Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, hrsg. von A. Neschke-Hentschke, Louvain, Paris (2000), 317-332 Philosophie als System?, in: System der Philosophie? Festschrift für H.-D. Klein, Frankfurt a.M., Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien (2000), 37-49 Vernunft und das Andere der Vernunft, Freiburg, München (2001), 351 Der Begriff der Einheit. Das gemeinsame Thema westlicher und östlicher Philosophie, koreanische Übersetzung, in: Hegel-Studien. Hegel und der Geist der Neuzeit. Bd. 9, Seoul (2001), 97-117 Philosophy as an answer to our global problems?, in: The 8th International Symposium on Christian Culture and Theology über das Thema «The Culture of the 21st Century and Evangelical Faith», Soong Sul University Seoul/Südkorea (2001), 112-124 Rezension zu Rudolf zur Lippe: Sinnenbewusstsein. Grundlegung einer anthropologischen Ästhetik, 2 Bd., Hohengehren 2000, in: Philosophischer Literaturanzeiger, Bd. 54, Heft 3 (2001), 250-254 Hans Halter Herausgeberschaft eines Bandes mit den Vorträgen der Veranstaltungsreihe Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. (März/April 2001) im Verlag der NLZ, darin mein Beitrag: Toleranz: Kerngehalt, Begründung, Forderungen, Grenzen «Überlegungen eines Sozialethikers» in: Hoffmann-Nowotny, Hans-Joachim (Hg.), Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung, Seismo Zürich (2001), 266-272 Medizinische Ethik: Ist Xenotransplantation ein verantwortbares Projekt? in: Le practicien, le coeur et les poumons. Congrès médical Ärztekongress QUADIRMED 25-28 janvier 2001, Abstracts, Crans-Montana (2001), 7-9 Haben alte Menschen noch einen Platz im Gesundheitswesen? in: Fachzeitschrift Heim 72 (2001), 441-444 «Solidarität Aus ethischer Sicht» in: Gemeinschaft zur Unterstützung der Stiftung solidarische Schweiz (Hg.), Solidarität auf dem Prüfstand. Die Referate vom 12. Mai 2001 (Separatdruck der SKZ 169 [2001] Nr. 39, 533-539; Nr. 44, 616-620; Nr. 46, 646-653), Zürich (2001), 3-13 Die Würde des Tieres. Eine gemeinsame Stellungnahme der Eidg. Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhumanen Bereich (EKAH) und der Eidg. Kommission für Tierversuche (EKTV) zur Konkretisie- rung der Würde der Kreatur beim Tier, BUWAL Bern 2001 Patente auf Tiere und Pflanzen. Ein Diskussionsbeitrag. Eidgenössische Ethikkommission für die Gen- technik im ausserhumanen Bereich, BUWAL Bern 2001 Sakral profan: Gibts das noch? in: Festschrift der Fak. II der Musikhochschule Luzern (Rez.) J. Ach/M. Anderheiden/M. Quante, «Ethik der Organtransplantation», Erlangen 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) E. Dahl, «Xenotransplantation. Tiere als Organspender für Menschen?» Stuttgart 2000, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck (Rez.) R. Geisen/B. H. Mühlbauer (Hgg.), «Qualitätsmanagement im Krankenhaus», LIT Münster u.a. 2001; A. Gebert, «Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen», Bern u.a. 2001, in: Zeitschrift ETHICA Innsbruck Welche zentralen Werte müssen im Gesundheitswesen zum Tragen kommen? (Internet: http://www.unilu.ch/tf/6748.htm) Erträge der Wissenschaft 35Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001) Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: H.-J. Hoffmann-Nowotny (Hrsg.): Das Fremde in der Schweiz. Ergebnisse soziologischer Forschung. Zürich (2001), 11-30 Internationale Migration und das Fremde in der Schweiz, in: Edda Currle/Tanja Wunderlich (Hrsg.): Deutschland ein Einwanderungsland? Eine alte Frage neu gestellt. Festschrift für Friedrich Heckmann, europäisches Forum für Migrationsstudien, Bamberg (2001), 451-470 Mit Oliver Hämmig und Jörg Stolz: «Disintegration, anomie and adaptional patterns of second-genera- tion immigrants in Switzerland» in: Demographic and Cultural Specificity and Integration of Migrants. 1st Workshop organised by the Federal Institute for Population Research in cooperation with the Network for Integrated European Population Studies (NIEPS), 10-11 November 2000, Bingen, Germany. Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung beim Statistischen Bundesamt (BiB), Wiesbaden, Heft 103, 179-188 Kulturförderung als Wirtschaftsförderung? in: das Kulturmagazin, Luzerner Monatszeitschrift Nr. 10 (2001), Luzern, 24 «Die Welt wandelt sich und mit ihr wandeln sich Lebensstile und Lebensformen» Editorial in: Forum. Magazin für mehr Lebensqualität, Zürich (2001), 2 Monika Jakobs Auferstehung ermutigt, aufzustehen, in: Neue Luzerner Zeitung 21.04.2000, 1 Wider den religiösen Analphabetismus, in: Neue Luzerner Zeitung 24.11.2000, 2 (Int.) Glaubensangelegenheiten sind heute tabu, in: Liechtensteiner Volksblatt 26. Januar 2001, 32 (Int.) Religions-Unterricht auf neuen Wegen, in: Aufbruch Zeitung für Religion und Gesellschaft (2001), 4 (Int.) Kindliche und jugendliche Lebenswelt(en) im Religionsunterricht. Anpassung an den Zeitgeist oder Erschaffung von Gegenwelten? in: T. Schreijäck (Hg.), Christwerden im Kulturwandel. Ein Handbuch. Freiburg/Br. (2001), 492-506 (Rez.) H. Kohler-Spiegel/A. Loretan (Hg.), «Religionsunterricht an der öffentlichen Schule», Zürich 2000, in: KatBl 126 (2001), 467 Walter Kirchschläger Hat Gott seinen Sohn in den Tod gegeben? Zum biblischen Verständnis von Erlösung: Erlöst durch Jesus Christus. Hrsg. v. E. Christen und W. Kirchschläger. (ThB 23), Fribourg (2000), 29-70 Heil und Heilung aus theologischer Sicht, in: Praxis 89 (2000), 351-354 Berufen zur Gemeinschaft mit Jesus Christus. Zum Verständnis von (Orts-)Kirche nach 1 Kor 1,4-9: Kirche der Hoffnung. Fs. K. Koch. Hrsg. v. R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner, Fribourg (2000), 262-269 Johannes XXIII. und das Konzil, in: SKZ 168 (2000), 728-732 Ruf Gottes Antwort des Menschen. Zur biblisch-ekklesiologischen Grundlegung von Berufung: Eine Tür verändert die Welt. Arbeitsmappe. Hrsg. der Arbeitsstelle Kirchliche f. Berufe, Zürich (2000), Abschnitt 2 Mit der Bibel in das dritte Jahrtausend. Warum die Bibel auch heute noch aktuell ist: Jahrbuch für die Erzdiözese Wien 2001. Hrsg. vom Pastoralamt der Erzdiözese Wien, Wien 2000, 53-55 (Jahrbuch der Diözese Gurk 20. Hrsg. v. Bischöflichen Gurker Ordinariat, Klagenfurt (1997), 35-38) Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 37 (2000) 5.21.85.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Die Aktualität biblischer Gemeindehoffnungen: Gemeinden der Zukunft Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 36 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Zukunft der Gemeinden. Hrsg. v. W. Krieger/B. Sieberer, Würzburg (2001), 106-129 Volk Gottes unterwegs. Zur Weg-Dimension von Kirche: ThpQ 149 (2001), 17-25 Hoffnung für die Kirche! Eine biblische Skizze in die Zukunft: Diakonia 32 (2001), 55-61 Besessenheit in der Bibel. Biblische Bilder von Besessenheit: Besessenheit und Hysterie. Hrsg. G. Wahl/ W. Schmidt. (Wissenschaftl. Beiträge zur Geschichte der Seelenheilkunde 4), Reichenbach (2001), 41-55 Art. Ruckstuhl, Eugen: LThK3 11, Freiburg (2001), 229 Priesterkaste Sonderklasse? Kirchliche Dienste als Testfall für Kirche: Wir sind Kirche 32 (2001) 5-9; 33 (2001) 8-10 Kirche der Zukunft ein Profil, Kirche intern 15 (2001) Nr. 11, 44-46; Nr. 12, 46-47 Verstehst Du, was Du liest? (Apg 8,30). Angeleitetes Bibellesen als Herausforderung für Kirche und Theologie: Theologie aktuell 17 (2001), 2-7,18-23 Johannes XXIII und das Konzil, Miteinander 73/5-6 (2001) 4-5; 73/7-8 (2001) 4-5 (Nachdruck aus SKZ 168 [2000], 728-732) (Rez.) Positive Provokation, zu K. Wengst, das Johannesevangelium 1. (ThKNT 4,1), Stuttgart 2000, in: Reformierte Presse Nr. 31/32, 3. August 2001, 11; SKZ 169 (2001), 462 Fragen an die Evangelisten, in: Evangelium heute 38 (2001), 5.21.37.53.69.85.101.117.133.149 Gott spricht ins Heute. Österreichische Pastoraltagung 2000. Kassette, AV Medienstelle, Wien 2000 Der dreieine Gott. Biblische Spurensuche und Annäherung/Relationale Fülle. Das Gottesbild der johanneischen Schriften: Priesterstudientagung St. Pölten 21. Februar 2000; 2 Tonbandkassetten, AV Medienstelle, St. Pölten 2000 David Krieger Ritual als Heilungsweg, in: Medizin, religiöse Erfahrung und Ethik. Leben, Leiden, Sterben. Hrsg. von Ethik-Forum des Universitäts-Spitals Zürich (2000) Repräsentation und Selbst-Referenz oder Man ist, was man is(s)t, in: Mahl und Repräsentation. Der Kult ums Essen. Hrsg. von Lothar Kolmer und Christian Rohr. Schöningh: Paderborn (2000) Wirklichkeit und Virtualität zur Zeit von Photoshop 6, in: Basispositionen im fotografischen Feld, Wien (2001) Online Forum «Mythos u. Ritual. Die Wiederverzauberung der Welt», in: www.online-education.ch/forum Online Course «Systems Theory», in: www.online-education.ch/course (2000) Alessandro Lazzari Eine Fessel, die nicht schmerzt und nicht sehr hindert (§20). Fichtes Begründung des Strafrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre, in: Merle, Jean-Christophe (Hg.): Johann Gottlieb Fichte. Grundlage des Naturrechts, Berlin (2001), 173-186 K. L. Reinholds Bearbeitung der Freiheitsthematik zwischen 1789 und 1792, in: Bondeli, M. (Hg.): Die Philosophie K. L. Reinholds, Amsterdam (2001) (Rez.) A. Winter: Der andere Kant, Hildesheim/New York 1999, erscheint in: Freiburger Zeitschrift für Philosophie und Theologie (Rez.) A. Wildfeuer: Praktische Vernunft und System, Stuttgart: Frommann 1999; F. Fabbianelli: Antropo- logia trascendentale e visione morale del mondo, Milano: Guerini 2000; K. Ameriks: Kant and the Fate of Autonomy, Cambridge UP 2000, erscheint in: Philosophisches Jahrbuch 37Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Verena Lenzen Schalom Ben-Chorin, «Jugend an der Isar», hg. mit einer Einleitung von Verena Lenzen, Gütersloh 2001 Wesen der Erinnerung und jüdische Gedächtniskultur, in: Lebendiges Zeugnis, Jg. 56, Heft 4 (2001), 254-264 Adrian Loretan Helga Kohler-Spiegel und Adrian Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich 2000 F. Hafner, A. Loretan, A. Schwank, Gesamtschweizerische Rahmenbedingungen des Religionsunter- richts, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 55-81 Pfarrei und Kirchgemeinde ein ungleiches Paar. Zum Staatskirchenrecht in der Schweiz, in: R. Liggens- torfer und B. Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. K. Koch), Freiburg (Kanisius) (2000), 623-637 Verheiratete Personen in kirchlichen Ämtern, in: INTAMS review 6 (2000) 82-97 Plädoyer für eine Zukunft des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, in: H. Kohler-Spiegel und A. Loretan (Hrsg.), Religionsunterricht an der öffentlichen Schule. Orientierungen und Entscheidungshilfen zum Religionsunterricht, Zürich (2000), 247-259 Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der Schweiz Ein ortskirchliches Amt, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 65-98 Abgrenzungsfragen zwischen geweihten und beauftragten Ämtern, in: H. Hoping und H. J. Münk (Hrsg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Band 24), 145-167 Engagement aus ethischer Verantwortung, in perspektiven (Zeitschrift für Studien- und Berufspraxis), 24 (2001) Nr. 4, 58-62 Guy P. Marchal Les mémoires collectives de la Suisse, in: Barrelet, Jean-Marc, Henry, Philippe (Hg.), Neuchâtel, la Suisse, lEurope. Actes du colloque international de Neuchâtel-La Chaux-de-Fonds, 26-28 février 1998, Fribourg (2000), 255-276 Bildersturm schon 60 Jahre vor der Reformation «Got gruess dich frow metz, wes stest du da?», in: Bildersturm. Wahnsinn oder Gottes Wille? Katalog, Zürich (2000), 108-109 De la mémoire communicative à la mémoire culturelle. Le passé dans les témoignages dArezzo et de Sienne (1177-1180), in: Annales 3 (2001), 563-589 Fehltritt und Ritual. Die Königskrönung Friedrichs III. und Herrscherbegegnungen in Frankreich: Eine Recherche, in: Peter von Moos (Hg.), Der Fehltritt. Vergehen und Versehen in der Vormoderne (Struktur und Geschichte 15), Köln (2001), 109-138 Das Geschichtsbild vom Bauernvolk und der Mythos vom Tell: Alteritätsbehauptung und Auskristalli- sierung eines Identifikationskerns, in: Hans-Joachim Gehrke (Hg.), Geschichtsbilder und Gründungsmy- then (Identitäten und Alteritäten 7), Würzburg (2001), 119-144 Aram Mattioli Katholischer Antisemitismus im 19. Jahrhundert. Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich, Zürich 2000 (Hg. O. Blaschke) 38 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Jacob Burckhardt und die Grenzen der Humanität, Wien, Linz 2001 (Bibliothek der Provinz) Vergangenheitsbewältigung auf römisch-katholisch, in: ZeitSchrift für Kultur, Politik, Kirche Reformatio 49 (2000), 277-284 Durch göttliche Güte erwürgt, in: Die Zeit, 11. April 2001, 72 «Gott erhalte unser freies Vaterland!» die Emanzipationspetition der Surbtaler Landjuden vom 7. Mai 1848, in: tachles. Das jüdische Wochenmagazin, 6. September 2001 Gabriele Schneider, Mussolini in Afrika. Die faschistische Rassenpolitik in den italienischen Kolonien 1936-1941, Köln 2000, in: SZG 51 (2001), 562-565 Carlo Moos, Ja zum Völkerbund Nein zur UNO. Die Volksabstimmungen von 1920 und 1986 in der Schweiz, Zürich 2001, in: SZG 51 (2001), 385-386 Die zwei Modernen im Geschichtsdenken von J. Burckhardt, in: Internationale Zeitschrift für Philosophie (2001), Heft 2, 199-206 Ein konservativer Aufklärer, in: Tages-Anzeiger, 12.12.2001, 61, Thema: J. R. Salis und die Schweiz Eine veritable Hölle, in: Die Zeit, 13.12.2001, S. 92, Thema: Die italienischen Kriegs- und Besatzungsver- brechen in Äthiopien 1935-1941 Ivo Meyer Der Grenzbereich Sprache-Musik in der biblischen Theologie. Erscheint im Kongressband zum Sympo- sium «Musik-Religion-Kirche» Ende 2001 Die Geschichte Gottes mit Israel im Alten Testament. Neufassung des Lehrbriefs 11.04.01 für Theologie im Fernkurs. Würzburg 2001 Wolfgang Müller Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens, Freiburg i.Ue. 2001 Une relecture théologique de l´expérience mystique chez Simone Weil, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIII, No. 1 (2000), 36-50 Das Fest als anthropologische Grösse liturgischen Handelns, in: Liggenstorfer, R./Muth-Oelschner (Hg.), (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS K. Koch, Freiburg i.Ue. (2000), 252-257 Das kirchliche Amt in katholischer Sicht, in: Kirchenblatt/Solothurn, 32 (2000) 4f (Heft 17, Aug. 2000) Was die Gemeinde zur Gemeinde macht, in: SKZ 169 (2001), 61-68 Musik und Theologie, in: SKZ 169(2001), 223/226 Dieser Brauch kann beibehalten werden Theologische Bemerkungen zur Gemeinde als Trägerin der Liturgie, in: H. Hoping/H.-J. Münk (Hg.), Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie, Freiburg i.Ue. (2001), 169-185 Simone Weil et la question de lhistoire du salut, in: Cahiers Simone Weil, t. XXIV, No.2, 89-102 Skript Liturgiewissenschaft und Sakramentenlehre, Theologie für Laien, Zürich 2001 (Rez.) B. Casper, Das Ereignis des Betens. Grundlinien des religiösen Geschehens, in: ThR 96 (2000), 160f (Rez.) Th. Zeilinger, Zwischen-Räume. Theologie der Mächten und Gewalten, Stuttgart 1999, in: Ref. Presse Nr. 47, 24.11.2000, 11; SKZ 168 (2000), 733 (Rez.) St. Orth, Das verwundete Cogito und die Offenbarung. Von P. Ricoeur und Jean Narbert zu einem Modell fundamentaler Theologie, in: MThZ 51 (2001), 186f Erträge der Wissenschaft 39Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Hans J. Münk (Hrsg. mit H. Hoping): Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie. Freiburg/Schweiz 2001 (Theologische Berichte, Bd. 24) Sustainable Development is a Task of the State. Ethical Aspects of Political-Legal Realisation, in: Studia Moralia Jg. 38/1 (2000), 217-228 Nachhaltige Entwicklung im Schatten der Globalisierung, in: Jahrbuch für Christliche Sozialwissen- schaften 41 (2000), 105-129 Ist der Ethik-Experte (auch) ein Zeuge?, in: Roger Liggenstorfer/Brigitte Muth Oelschner (Hrsg.): (K) Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. FS zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch, Freiburg/Schweiz (2000), 258-261 Das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisierten Wirtschaft, in: Internationale Katholi- sche Zeitschrift COMMUNIO, 29 (2000), 222-233 Die Biodiversitätsproblematik als Prüfstein für Naturbewertungsverfahren, in: ETHICA 8 (2000), 241-266 Christliche Sozialethik vor den Herausforderungen einer Nachhaltigen Entwicklung in einer globalisier- ten Welt, in: T. Schreijäck (Hrsg.): Christwerden im Kulturwandel. Analysen, Themen und Optionen für Religionspädagogik und Praktische Theologie, Freiburg u.a. (2001), 226-247 Starke oder schwache Nachhaltigkeit?, in: H. Diefenbacher/H.J. Döring/M. Vogt (bearb.): Nachhaltigkeit als ethische Herausforderung. Eine ökumenische Lesemappe. Benediktbeuern (2001), 42-50 Schöpfungsauftrag, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 239-240 Schreiber, Georg, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 249 Technik II: Theologisch-ethisch, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte, völlig neu bearb. Aufl., Bd. 9 (2000), 1310-1311 Wanker, Ferdinand Geminian, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 975-976 Wald, in: Lexikon für Theologie und Kirche, dritte völlig neu bearb. Aufl., Bd. 10 (2001), 949-950 Wir haben etwas zu sagen zu den Schicksalsfragen der Menschheit, in: Pfarreiblatt St. Leodegar/Luzern, Nr. 16, 16.-30. Sept., 199, 15 Neun Leitsätze zum Schwangerschaftsabbruch. (Veröffentlichungen der Theologischen Kommission der Schweizer Bischofskonferenz, H. 1) 2001 (Rez.) J. Wiemeyer: Europäische Union und weltwirtschaftliche Gerechtigkeit. Die Perspektive der Christlichen Sozialethik (Schriften des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften/Münster, Bd. 39), Münster 1998, in: ETHICA 8 (2000), 98-101 (Rez.) B. Mensen(Hrsg.): Globalisierung, Nettetal 1998, in: Neue Zeitschrift für Missionswissenschaft 56 (2000), 155-156 (Rez.) K. Demmer: Fundamentale Theologie des Ethischen, Freiburg/Schweiz u.a. 1999 (Studien z. Theol. Ethik, Bd. 82) in: ETHICA 8 (2000), 210-215 Markus Ries Die Kirchenfinanzierung in der Schweiz, in: E. Gatz (Hrg.), Die Kirchenfinanzen (Geschichte des kirchli- chen Lebens VI), Freiburg u.a. (2000), 358-372 Katholische Einheitshoffnung und Entkonfessionalisierung, in: H. Hoping, J. H. Tück (Hrg.), Konfessio- nelle Identität und Kirchengemeinschaft (Studien zur system. Theologie/Ethik 25), Münster (2000), 53-69 A. Tschudi, J. Vadian, V. Wirren, P. Viret, G.A. Volpe; Zurzach, in: LThK3 Bd. 10 (2001) Bischöfe von Basel und Lausanne, in: E. Gatz (Hrsg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198 bis 1448. Ein biographisches Lexikon, Berlin (2001), 59-67, 323-331 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE Erträge der Wissenschaft 40 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Enno Rudolph Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (D. Korsch), Bd. 7, Tübingen 2000 A Soul for Europe. On the Political an Cultural Identity of the Europeans, (F. Cerutti), 2 Bd., Leuven 2001 Internationale Zeitschrift für Philosophie (IZPh), hrsg. von Andreas Graeser, Dominic Kaegi, André Laks, Enno Rudolph, Stuttgart, seit 1992 C. F. von Weizsäcker, Aufbau der Physik, in: Franco Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1115-1116 Teofrasto, Ta meta ta physika, in: F. Volpi (Hg.), Dizionario delle opere filosofiche, Mailand (2000), 1052 Religion als Aufklärung zwischen Cusanus und Schleiermacher, in: Henri A. Krop/Arie L. Mordendijk/ Hent de Vries (Hg.), Post-Theism: Reframing The Judeo-Christian Tradition, Leuven (2000), 65-80 Die sprachliche Kohärenz des symbolischen Universums. Der Weg zur ungeschriebenen Religionsphilo- sophie Ernst Cassirers, in: Dietrich Korsch/Enno Rudolph (Hg.), Die Prägnanz der Religion in der Kultur, Religion und Aufklärung, (Hg.), Bd. 7, Tübingen (2000), 76-90 Auf der Höhe der Zeit: Wieviel Tradition braucht die Moderne?, in: Neue Zürcher Zeitung, Nr. 204, 2./3.9.2000, 82 Der neue Timaios nach Calcidius, in: Ada Neschke-Hentschke (Hg.), Le Timée de Platon. Contributions à lhistoire de sa Réception/Platos Timaios. Beiträge zu seiner Rezeptionsgeschichte, Bibliothèque Philosophique de Louvain, 53, Leuven/Paris 2000 Theophrast. Destruktion der Metaphysik?, in: A. Graeser/M. Erler (Hg.), Philosophen des Altertums, Darmstadt 2000 Der Blick, unter dem, was ist, in Bild sich verwandelt. Zur Tragik des Kunstwerks bei T. W. Adorno, in: Divinatio, Vol. 12, Sofia 2000 La crise du platonisme dans la philosophie de la Renaissance. Une nouvelle interprétation du «Timée et de la République», in: F. Mariani Zini (éd.), Penser entre les lignes. Philologie et Philosophie, Paris 2001 MacIntyres Kantkritik. «Zur Verteidigung des Kategorischen Imperativs» in: H.-U. Baumgarten/C. Held (Hg.), Systematische Ethik mit Kant, Freiburg i.Br./München (2001), 286-297 Politische Apokalyptik apokalyptische Politik, in: H. Holzhey/G. Kohler (Hg.), In Erwartung eines Endes. Apokalyptik und Geschichte, (Theophil, Bd. 7), Zürich (2001), 113-128 Fridolin Wechsler Ich habe nicht gegen das Licht gesündigt. Zum 200. Geburtstag von John Henry Newman, in: Schweize- rische Kirchenzeitung 169 (2001), 98f Hartmut Westermann Konzeption und Redaktion (gemeinsam mit G. Löhrer und Ch. Strub): Potentialität und Possibilität. Modalaussagen in der Geschichte der Metaphysik, hrsg. von T. Buchheim, C. H. Kneepkens und K. Lorenz, Stuttgart Bad Cannstatt: frommann-holzboog 2001 «Hippias», «Prodikos», «Protagoras», «Sokrates», in: K. Brodersen/B. Zimmermann (Hg.), Metzler Lexi- kon der Antike, Stuttgart Weimar: Metzler (2000), 244 f., 492, 496, 554-556 Unterschied, spezifischer, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XI, Basel: Schwabe & Co. (2001), 313-325 Wachstum; wachsen I, in: Historisches Wörterbuch der Philosophie Bd. XII, Basel Erträge der Wissenschaft 41Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Bernhard Willi Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral, in: «Die Wahrheit der Fische», Reinhold Bärenz, Freiburg Basel Wien 2000 Simon Xalter Wolfgang Musculus und die Reformation in Donauwörth, in: Jahrbuch für Augsburger Bistumsge- schichte 35 (2001), 58-92 Markus Zimmermann-Acklin Perspektiven der biomedizinischen Ethik. Eine Standortbestimmung aus theologisch-ethischer Sicht, SGBE/SSEB: Genf 2000 (Folia bioethica 26) Der Schrecken nutzt sich ab Zur Wechselwirkung von Geschichte und Ethik in der gegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Andreas Frewer/Clemens Eickhoff (Hrsg.), «Euthanasie» und die aktuelle Ster- behilfedebatte. Die historischen Hintergründe medizinischer Ethik, Frankfurt a.M./New York (2000), 448-470 Zur Sterbehilfediskussion in der theologischen Ethik, in: Ethik in der Medizin 12 (2000), 2-15 Töten oder Sterbenlassen? Auseinandersetzung mit grundlegenden ethischen Denkfigurenethischen Denkfiguren der gegenwärtigengegenwärtigen Euthanasiediskussion, in: Matthias Mettner (Hrsg.), Wie menschenwürdigmenschenwürdig sterben? Zur Debatte um die Sterbehilfe und zur Praxis der Sterbe- begleitung, Zürich (2000), 51-69 Bioethik, Recht und Politik. 5. Weltkongress der «International Association of Bioethics» (IAB) 21.-24.9.2000, London, in: Ethik in der Medizin 13 (2001), 134-139 DNA-Chips und genetische Screenings Segen und Fluch der prädiktiven Medizin, in: Universitas Friburgensis, Oktober (2001), 12-14 Book-Review: Heinrich Ganthaler/Otto Neumaier (Hrsg.), Anfang und Ende des Lebens. Beiträge zur medizinischen Ethik, St. Augustin (1997), 246, in: Ethical Theory and Moral Practice 4 (2001), 311-313 (Rez.) Alberto Bondolfi, «Ethisch denken und moralisch handeln in der Medizin». Anstösse zur Verstän- digung, Zürich (2000), 236, in: reformierte presse, Nr. 38, 21.9.2001, 11 (Rez.) Alfred J. Schauer/Hans-Ludwig Schreiber/Zdzislaw Ryn/Janusz Andres (Hrsg.), Ethics in Medi- cine, Göttingen (2001), 583, in: Zeitschrift für medizinische Ethik 47 (2001), 328-331 Edith Zingg Menschen begegnen Jesus Jesus begegnet Menschen, in: Zeitschrift für Religionsunterricht und Lebenskunde (RL) 3/2001, 1-4 Anmerkung: Die Publikationen der Angehörigen der rechtswissenschaftlichen Fakultät werden ab dem Jahresbericht 2002 aufgeführt. Erträge der Wissenschaft 4.1 WISSENSCHAFTLICHE AUFSÄTZE UND BEITRÄGE 42 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Monografien und Sammelbände Edmund Arens, Widerworte. Gedanken gegen den Zeitgeist, Luzern (Edition Exodus) 2001 Die vorliegenden «Worte», gesprochen am Schwei- zer Fernsehen, greifen sowohl aktuelle Tagesfra- gen als auch hoch geputschte Zeitgeistprobleme auf. Sie werfen auf diese Themen einen speziellen religiösen Blick, nämlich einen von der jüdisch- christlichen Perspektive geprägten. Sie beleuchten heutige Zustände etwa durch ein biblisches Blitz- licht. Diese knappen Texte können und wollen kein ausladendes theologisches Menü bieten. Sie wollen vielmehr Appetit machen. Ihnen liegt daran, auf den Geschmack zu bringen. Sie laden dazu ein, die heutige Zeit geistig Prägendes, Pompöses wie Peinliches, genauer anzusehen. Sie suchen dieses im Horizont der biblischen Anrede und Zu- sage weiterzudenken, ihm entgegenzudenken. Die «Worte» sind von der Überzeugung gespeist, dass sich die biblisch-christliche Botschaft in den gegen- wärtigen Alltag einzuhaken hat. Dafür kann sie auf ein reichhaltiges Potenzial an Widerhaken und Widerworten zurückgreifen. Reinhold Bärenz, Die Wahrheit der Fische. Neue Situationen brauchen eine neue Pastoral. Freiburg-Basel-Wien 2000 Seelsorge ist schwieriger geworden. Die grössten Umwälzungen stehen erst noch bevor. Wie kann die Kluft zwischen Ideal und Realität, zwischen Glau- ben und Leben, zwischen Theologie und Gemeinde- alltag überwunden werden hin zu einem stimmi- gen Ganzen? Nicht Utopien sind gefragt, sondern Visionen. Der Autor legt hier eine Pastoraltheologie der «vier M» vor: «Man muss Menschen mögen». Ihm gelingt ein überzeugender Wurf, dem Leben abgeguckt und an der Bibel orientiert, mit ProÞ l und Tiefenschärfe. Aus gründlicher Reß exion der pastoralen Wirklichkeiten erwachsen einfache, aber klare und entschiedene Impulse für eine heute und in Zukunft tragfähige Seelsorge. Eine Ermutigung zu einer Pastoral, die spirituell ist, lebensnah und kompetent, die berührt und sich berühren lässt. Martin Baumann; Migration, Religion, Integra- tion. Buddhistische Vietnamesen und hinduisti- sche Tamilen in Deutschland. (diagonal-Verlag Marburg, 2000) Nicht nur Menschen islamischen Glaubens, auch Angehörige anderer Religionen sind durch Flucht, Vertreibung oder Arbeitssuche nach Deutschland gekommen. Es ist nicht nur Statistik: Die Zahl der Tempel und Pagoden ist stark angestiegen, öffentliche Prozessionen Þ nden zunehmend statt, fremde Religion wird sichtbar. Die nicht-christli- chen Religionen sind nicht nur eine Bereiche- rung, sondern auch eine Herausforderung für unsere Gesellschaft. Darauf weisen zahlreiche Konß ikte um die Einrichtung religiöser Stätten (Moscheen, Tempel) oder öffentlicher Umzüge hin. Das im diagonal-Verlag erschienene Buch bietet eine anschauliche Dokumentation und Ana- lyse dieser Prozesse. Zugleich gibt der Autor all- gemeinverständliche Hintergrundinformationen über die asiatischen Religionen Hinduismus und Buddhismus, um so dem Leser ein Verständnis der Bedeutung der Religionen im Alltag der Gläu- bigen zu ermöglichen. Die rund 40 Abbildungen enthalten Statistiken, Karten und Baupläne von Tempeln sowie zahlreiche Fotos aus dem reli- giösen Leben. Sie eröffnen damit einen auch bildhaften Einblick in das Leben dieser fremden Religionen. 43Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft 4.2 MONOGRAFIEN UND SAMMELBÄNDE Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Jak Porozu- met Bibli. Prag (Verlag Vysehrad) 2000 Tschechische Übersetzung der deutschsprachi- gen Ausgabe (Einführung in das Alte und Neue Testament, Stuttgart 1998). Helga Kohler-Spiegel; Adrian Loretan (Hg.): Religi- onsunterricht an der öffentlichen Schule. Orien- tierungen und Entscheidungshilfen zum Religi- onsunterricht. Zürich (NZN Buchverlag) 2000 In keinem deutschsprachigen Land ist die Vielfalt an Formen des religiösen Lernens so gross wie in der Schweiz. Das Buch gibt einen breiten Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede des gegenwärtigen Religionsunterrichts aus staats- kirchenrechtlichem und religionspädagogischem Blickwinkel. Soll der Religionsunterricht konfes- sionell sein? Oder religionskundlich? Oder kon- fessionell kooperierend? Die Begründung und Legitimation des Religionsunterrichts stehen zur Debatte. Wer hat welche Form religiöser Bildung zu verantworten, der Staat und/oder die Kirchen? Dabei geht es doch um die Kinder und Jugendli- chen, ob Religion und welche Art von Religion in der Schule Platz Þ ndet. Karen Gloy; Vernunft und das Andere der Vernunft (Alber, 2001) Seit mehr als 2000 Jahren hat sich die Philosophie und Geistesgeschichte in Absetzung von dem teils unzugänglichen Übersinnlichen, teils indifferen- ten, diffusen Sinnlichen, Triebhaften, Natürlichen dem Programm einer Einheit der Vernunft ver- schrieben. Erst die Postmoderne hat an die Stel- le der einen Vernunft eine Pluralität von Vernunft- typen gesetzt, ohne diese jedoch zu deÞ nieren. Das Buch analysiert erstmals in der Geschichte verschiedene Denkformen, die zu unterschiedli- chen Weltbildern führen: neben dem klassiÞ ka- torischen Typ, der für das mathematisch-naturwis- senschaftliche Denken charakteristisch ist, die sumerische Listenmethode, das dialektische Den- ken und das analogische, das das neue Paradigma der Welterklärung zu werden verspricht. Ursula Struppe/Walter Kirchschläger, Einführung in das Alte und das Neue Testament. Stuttgart (Verlag Katholisches Bibelwerk), 22001 Einführung in die biblischen Schriften der jüdi- schen und der christlichen Tradition, eingeordnet in ihre jeweilige Zeit und Lebenswelt, in Verbin- dung mit einem methodischen Leitfaden zur Tex- tinterpretation, mit historischen Überblicken und Anleitungen zum kontrollierten Selbststudium. 44 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Olaf Blaschke/Aram Mattioli; Katholischer Anti- semitismus im 19. Jahrhundert Ursachen und Traditionen im internationalen Vergleich. (Orell Füssli Verlag, 2000) Trotz einer ganzen Reihe von Schuldbekennt- nissen haben Papst und Kurie die Verantwort- lichkeiten für den über jahrhunderte offensiv praktizierten Antijudaismus der Kirche erst in An- sätzen benannt, so dass ein schaler Nachge- schmack bleibt. Dass es ausgesprochene Ju- denhasser auf dem Stuhl Petri gab und die Kirche im Umgang mit der jüdischen Minderheit auch nach der Aufklärung als unheilige Institution von sich reden machte, wird in den empirisch fundier- ten und differenziert argumentierenden Beiträgen dieses Buches auf erschütternde Weise belegt. Erstmals werden die Ursachen, Traditionen und Erscheinungsformen des katholischen Antisemi- tismus in einer international vergleichenden Per- spektive für die Schweiz, Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Polen und die Niederlande dokumentiert. Aram Mattioli; Jakob Burckhardt und die Gren- zen der Humanität. (Edition München, 2001) Die bisherige Forschung hat fast vollständig über- sehen, dass Jacob Burckhardt kein leidenschafts- loser Zeitdiagnostiker war, dem ethnozentrische, ja biologistische Denkmuster fremd gewesen wä- ren. Immerhin glaubte er Juden allein schon aufgrund physischer Merkmale und bestimmter «Nationaleigenschaften» identiÞ zieren zu können. In dieser Hinsicht war er ein sehr typischer Gelehr- ter seiner Zeit. Denn bereits im frühen 19. Jahr- hundert hatte unter den Gebildeten des deutschen Kulturraums ein Prozess eingesetzt, während dem neue nationale, völkische und protorassistische Kategorien in ihr Denken einsickerten und es langsam zu bestimmen begannen. Gewiss, ein antisemitischer Agitator und Rassentheoretiker im strengen Wortsinn war Burckhardt zeitlebens nicht. Er entsprach ganz der Figur des Salonanti- semiten. Wolfgang W. Müller, Simone Weil: Das Wagnis eines Lebens. Freiburg i.Ue. 2001 Das Leben S. Weils spiegelt Höhen und Tiefen des vergangenen Jahrhunderts wider. Agnostisch aufgewachsen, nährt sich weil immer wieder den Fragen des Glaubens. Ihr Leben ein Wagnis. Als Intellektuelle am Fliesband, politisch in der Ge- werkschaftsbewegung aktiv, als Philosophin der ratio verpß ichtet, als Frau selbstbewusst, als Mystikerin eine Erfahrende, ist ihr Leben ein Wagnis. Eine Frau die zeitlebens nach der Wahr- heit sucht. Die Schrift führt in Leben und Denken S. Weils ein. Dienst im Namen Jesu Christi. Impulse für Pastoral, Katechese und Liturgie (Theologische Berichte XXIV), von Helmut Hoping und Hans J. Münk, Freiburg i.Ue. 2001 In der katholischen Kirche haben sich nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil neue Ämter und Dienste herausgebildet, deren Vielfalt sich be- währt hat. Verstärkt ist deshalb über Sinn und Funktion der einzelnen Ämter nachzudenken. Die Beiträge des Bandes beleuchten die gegenwär- tige Situation der kirchlichen Dienste und Ämter und entwickeln Perspektiven für ihre zukünftige Gestalt. So vermitteln sie wichtige Impulse für die gegenwärtige amtstheologische Diskussion. 45Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Erträge der Wissenschaft Ehrenpromotionen Prof. Dr. h.c. Krzysztof Penderecki Am 26. Oktober 2000 wurde der polnische Kom- ponist Prof. Dr. h.c. K. Penderecki zum Doktor der Theologie honoris causa ernannt. Seine Ehrenpro- motionsurkunde lautet: «Geprägt von christlicher Spiritualität und universeller Humanität hat er mit seiner Musik die existenziellen Dimensionen des Menschen künstlerisch ausgelotet. Er hat mit seiner Kunst wesentlich dazu beigetragen, die unfassba- ren Leiden, die Krieg und Ideologien im 20. Jahr- hundert verursachten, in versöhnendem Geiste zu mildern. Er schuf mit seinen geistlichen Komposi- tionen, inspiriert von Texten des Alten und Neuen Testaments, inspiriert von der Liturgie der ortho- doxen, der katholischen und protestantischen Chri- stenheit, inspiriert aber auch von einer lebendigen Volksfrömmigkeit eine Summa der Musica sacra am Übergang zum 21. Jahrhundert. Sein künst- lerisches Genie respektiert die Tradition der abend- ländischen Musik seit der Gregorianik und öffnet mit vollendeter Meisterschaft, mit höchster Ehrlichkeit und mit visionärer Imaginationskraft Perspektiven einer neuen Musik, deren historische Bedeutung schon heute erkannt wird. Als Künstler, der uner- müdlich auf allen Kontinenten tätig ist, bleibt er seiner polnischen Heimat und auch seiner Luzerner Destination als Komponist und Dirigent verbunden; er lässt Studierende und Suchende in freundschaft- licher Offenheit an seinem Wissen, Können und sei- ner Spiritualität teilhaben.» Prof. Robert Schreiter Am 21. November 2001 wurde der Chicagoer Theo- loge Prof. R. Schreiter mit der Ehrendoktorwürde ausgezeichnet. Die Urkunde begründet die Ehren- promotion wie folgt: «Seine bahnbrechenden Arbei- ten zum Ansatz und zur Methode kontextueller Theologie haben den Sinn für den Zusammenhang zwischen lokaler Verankerung und globaler Aus- richtung der biblisch-christlichen Botschaft ent- scheidend geschärft. Er hat richtungsweisende Un- tersuchungen zur interkulturellen Kommunikation, zum interreligiösen Dialog und zur Theologie der Mission in einer kulturüberschreitenden Perspek- tive vorgelegt, welche die Anderen unbedingt aner- kennt und ihnen die Gottesbotschaft zutraut und zumutet. Damit geht sein Eintreten für eine Theolo- gie und Praxis der Versöhnung einher. Als theologi- scher Forscher und Lehrer, Autor und Berater entfaltet er eine unermüdliche Tätigkeit, die ihn immer wieder auf alle fünf Kontinente führt. In zahlreichen welt- kirchlichen, interkulturellen und interreligiösen Gre- mien wirkt er als Vordenker und Vermittler. An der Catholic Theological Union in Chicago, weltweit und wiederholt auch in Luzern lässt er Studierende und Lehrende teilhaben an seinem Wissen, seiner inter- kulturellen Kompetenz sowie an seiner Spiritualität der Solidarität und Hoffnung.» Ehrenpromotion Dr. Gerhart Riegner Am Dies academicus vom 21. November 2001 ver- lieh die Geisteswissenschaftliche Fakultät dem 1911 geborenen Juristen Dr. Riegner die Ehrendoktor- würde. Internationale Bekannheit erlangte Riegner dadurch, dass er im August 1942 vom Genfer Büro des Jüdischen Weltkongresses aus der freien Welt als Erster glaubwürdige Informationen über den Genozid am europäischen Judentum zukommen liess, ohne dass diese ihnen vorerst Glauben schenk- ten und konkrete Aktionen dagegen unternahmen. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät zeichnet das herausragende Wirken von Dr. G. M. Riegner aus drei Gründen mit der Ehrendoktorwürde aus. Erstens würdigt sie sein humanitäres Engagement für die vom nationalsozialistischen Terrorregime vom Tode bedrohten Juden und seine persönliche Mitwir- kung an grossen Rettungsaktionen in der letzten Kriegsphase. Zweitens ehrt sie sein lebenslanges Engagement für die Menschenrechte und den Min- derheitenschutz. Drittens anerkennt sie seine kon- struktive Rolle im Aussöhnungsprozess zwischen Christen und Juden nach 1945. Elf Tage nach dem Dies academicus verstarb Dr. Riegner im Alter von 90 Jahren. Die Geisteswissenschaftliche Fakultät wird ihm ein bleibendes Andenken bewahren. 4.3 EHRENPROMOTIONEN Universitätsleben 48 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Dr. Rolf Bloch hält am 6. November 2001 ein Re- ferat zur 20-Jahr-Feier des Instituts für Jüdisch- Christliche Forschung an der Universität Luzern zum Thema: «Entwicklung der jüdischen Gemein- schaft in der Schweiz in den letzten 20 Jahren». Frau Dr. Lesley Brown (Somerville College, Oxford) spricht am 8. Juni 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Did Socrates agree to obey the laws?». Prof. phil. et iur. Harro von Senger (Albert- Ludwigs-Universität Freiburg i.B.) spricht am 29. Oktober 2001 an der Universität Luzern zum Thema: «Seid klug wie die Schlangen». Vortragsreihen Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik zum Thema «Globalisierung: Grundzüge und Heraus- forderungen eines Zeichens der Zeit» (Winterse- mester 2000/2001). Vortragsreihe der Theologischen Frauenforschung zum Thema «Medizin- und Pß egeethik aus Frauen- perspektive» (Wintersemester 2000/2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Sozialethik: «Ketzer und Sekten in Kirche, Gesellschaft und Staat einst und heute. Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz das Problem los?» (Sommerseme- ster 2001). Vortragsreihe der Professur für Kirchengeschichte und des Instituts für Kommunikation und Kultur zu «Barocke Religiosität und Kunst in der Inner- schweiz» (Sommersemester 2001). Vortragsreihe im Bereich Frauen- und Geschlechter- forschung zu «KörperSinnE. Körper im Spannungs- feld von Diskurs und Erfahrung» (Sommersemester 2001). Gastprofessuren und -vorträge Prof. Jürgen Habermas (Frankfurt a.M./Starnberg) ist in der zweiten Hälfte des Wintersemesters 2000/2001 Gastprofessor an der Geisteswissenschaftlichen Fa- kultät und lehrt zum Thema: «Politische Theorie». Prof. Johann Baptist Metz (Münster) spricht am 25. Januar 2001 im Rahmen der Thomas-Akademie zum Thema: «Das Christentum im Pluralismus der Religionen und Kulturen». Prof. Almut Sh. Bruckstein ist im Wintersemester 2001/2002 Gastprofessorin am Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Arbeit am Midrasch: Einführung in die jüdische Hermeneutik». Prof. Kalman Yaron ist im Wintersemester 2000/ 2001 Gastprofessor am Institut für Jüdisch-Christ- liche Forschung (IJCF) und lehrt zum Thema: «Judentum und Nationalismus: Die kollektive Iden- tität in Israel». PD phil. Otto Kallscheuer (Sassari), Politologie (Sommersemester 2001) leitet ein interdiszipli- näres Forschungskolloquium: «Kirche, Staat, Öf- fentlichkeit Modelle der Trennung von Religion und Politik» an der theologischen Fakultät und hält eine Spezialvorlesung: «Religion und Politik im Westen, in der Moderne, in der Welt». Dr. Gerhart Riegner (Genf) spricht am 19. April 2001 zum Thema: «Erinnerte Zeitgeschichte». Die Ver- anstaltung wurde vom Historischen Seminar in Zusammenarbeit mit dem Institut für Jüdisch- Christliche Forschung (IJCF) veranstaltet. Ruth Levy-Berlowitz, Ramat-Gan (Israel) spricht am 25. Juni 2001 zum Thema: «Als Übersetzerin am Eichmann-Prozess. Ein Rückblick nach vierzig Jahren». Gastprofessuren, Vorträge, Symposien Universitätsleben 49Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Solidarische Schweiz», Tagung mit Prof. Hans Halter, Sozialethiker, Universität Luzern, Dr. Walter Schmid, Projektleiter «Stiftung Solidarische Schweiz», PD Dr. Otto Kallscheuer, Politologe u.a., 12. Mai 2001. «Qualitätssicherung bei Demenzkranken», Tagung des Instituts für Sozialethik, Universität Luzern, 24. September 2001. «Ökumene im Kopf Ökumene im Bauch», Tagung des ökumenischen Instituts der Universität Luzern, 12. Oktober 2001. «Kunst und Philosophie», Internationales Sympo- sium am Philosophischen Seminar der Universität Luzern, 29. November 2001 bis 1. Dezember 2001. «Zur Zukunft universitärer Bildung», Symposium der Professuren für Fundamentaltheologie und für Kirchengeschichte, 1. Dezember 2001. Podiumsdiskussionen «Der Nahostkonflikt, Wahrnehmung und Bericht- erstattung in der Schweiz», 6. November 2000, Uni- versität Luzern. Es diskutierten unter der Leitung von Prof. Gerhard Bodendorfer: Peter Bollag (Chefredak- tor Israelitisches Wochenblatt), Urs Gehriger (Aus- landredaktor Tages-Anzeiger), Saida Keller-Messahli (Kulturredaktion Weltwoche), Reinhard Meier (Aus- landredaktion NZZ). Vortragsreihe des Katechetischen Instituts und des Instituts für kirchliche Fortbildung zu «Poesie wie Brot» (Sommersemester 2001). Ringvorlesung des Instituts für Sozialethik: «Essen ohne Risiko» (Wintersemester 2001/2002). Vortragsreihe des Historischen Seminars zur nicht vergehenden Geschichte des 2. Weltkrieges: «Der 2. Weltkrieg, der Holocaust und andere Verbre- chen gegen die Menschlichkeit» (Sommerseme- ster 2001). Interdisziplinäre Vortragsreihe des Studiengan- ges «Wirtschaftskommunikation», Hochschule für Wirtschaft Luzern (HSW) und des Instituts für Kommunikation und Kultur der Universität Luzern, «Kommunikation Realitäten & Visionen» (Winter- semester 2001/2002 Sommersemester 2002). Vortragsreihe «Forum für Ökumene» zu aktuel- len Fragen und Themen der Ökumene (Sommer- semester/Wintersemester 2001). Symposien «Der Stern der Erlösung als Kommentar», Inter- nationale Rosenzweig-Tagung unter der Leitung von Em. Prof. Clemens Thoma und Dr. Martin Brasser , IJCF der Universität Luzern, 26. Februar bis 2. März 2001. «Musik Religion Kirche. Ein Konfliktfeld», Sym- posium der Musikhochschule Luzern, der Universi- tät Luzern und des Instituts für Musikwissenschaft der Universität Bern in Zusammenarbeit mit den Osterfestspielen Luzern, 4. bis 7. April 2001. Simone Weil-Kolloquium, Lehrstuhl für Dogmatik der Universität Luzern, 4. bis 6. Mai 2001. 5.1 GASTPROFESSUREN, VORTRÄGE, SYMPOSIEN 50 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben «Religionsunterricht in der öffentlichen Schule. Konfessionell, ökumenisch, religionswissenschaft- lich?», Podium der Professuren für Religionspäda- gogik/Katechetik und Kirchenrecht/Staatskirchen- recht, 25. November 2000. «Debakel oder Dienst an der Wahrheit? Dominus Iesus im Widerstreit», Podiumsgespräch der Theo- logischen Fakultät, 6. Dezember 2000, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Monika Jakobs, Prof. Walter Kirchschläger, PD David Krieger und PD Wolfgang Müller. «Mord oder Menschlichkeit? Der Streit um die Ster- behilfe», Podiumsgespräch der Theologischen Fa- kultät, 12. Juni 2001, mit Prof. Edmund Arens, Prof. Alberto BondolÞ , Prof. Rafael Ferber, Prof. Hans Halter und Prof. Monika Jakobs. «Rationierung in der Medizin», Podiumsdiskussion im Rahmen der Zebi (Zentralschweizer Bildungs- messe), 23. Oktober 2001, mit Prof. Hans Halter, Uni- versität Luzern; Dr. med. Herbert Widmer, Luzern; Dr. Markus Dürr, Regierungsrat und Gesundheits- direktor; Jules Frey, Betagtenzentrum Dreilinden Luzern; Prof. Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny, Universität Luzern; Leitung und Moderation: Prof. Dr. med. Peter Stulz, Departementschef Chirurgi- sche Klinik Kantonsspital Luzern. Antrittsvorlesungen Prof. Rafael Ferber, ordentlicher Professor für Phi- losophie: «Alle Menschen streben von Natur aus nach Wissen». 8. November 2001. Prof. Monika Jakobs, ordentliche Professorin für Religionspädagogik/Katechetik, Leiterin des Kate- chetischen Instituts: «Nach Religion fragen Religion lernen. Oder: Warum die Gretchenfrage so difÞ zil geworden ist». 11. Dezember 2001. «Ist unsere Zeit dank Religionsfreiheit und Toleranz Ketzer und Sekten los?» 51Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Im Jahr 2001 wurde die Struktur des Bereichs Fakultät I & II neu aufgebaut und die schon lange dringliche Aufstockung der personellen Ressourcen grösstenteils umgesetzt. Die Leitungsverantwor- tung ging von Bernhard Rehor (weiterhin Fachre- ferent Theologie/Religionswissenschaft) an Martin Brasser über, der seine Arbeit am 1. April 2001 aufnahm. Die gesamte formale Buchverarbeitung wurde der neu errichteten Integrierten Medienbear- beitungsgruppe übertragen, deren Leitung Sandra Raeber übernahm. Die Anstellung von Herrn Walter Eckstein als bibliothekarische Hilfskraft wurde bis Ende Dezember verlängert. Die Besetzung der neu errichteten Stelle des Verantwortlichen für die Prä- senzbibliotheken wurde soweit vorbereitet, dass sie auf 1. Januar 2002 mit Herrn Oskar Gilliéron vorgenommen werden konnte. Die Besetzung der Stelle des Campus-Fachreferates Soziologie/Soziale Arbeit blieb leider noch pendent. Dieses Fachreferat wurde interimistisch von Martin Brasser zusätzlich zu seinem Fachreferat Philosophie übernommen. Dabei hat ihn im Juli und August Sandrine Schilling kompetent unterstützt. Neben den laufenden Tätigkeiten wurden im Jahr 2001 verschiedene Sonderprojekte gestartet: Die Präsenzbibliothek Soziologie konnte auf Be- ginn des Wintersemesters eröffnet werden. Die Anträge für Bundessubventionen im Fach Sozio- logie sind, soweit sie die Bibliothek betreffen, fertig erstellt. Es wurde ein Konzept erarbeitet, das für die Geisteswissenschaftliche Fakultät eine räumlich geschlossene, einheitliche Präsenzbi- bliothek vorsieht, wie sie für die Theologische Fakultät bereits besteht. Die Stellß äche in den Prä- senzbibliotheken ist durch entsprechende Mass- nahmen erweitert worden. Bernhard Rehor hat sich stark bei der Datenaufarbeitung engagiert, so dass ein zügiger Transfer der Buchbestände im Fach Recht an den Hirschengraben 43 mög- lich geworden ist. Aus dem Nachlass von Franz Dilger gingen Teilbestände an die ZHB über. Der gesamte wissenschaftliche Nachlass von Herbert Haag wurde als Deposit in den Bestand der ZHB aufgenommen. Seit September 2001 wird er von Andreas Waldvogel im Rahmen seiner Diplomar- beit erschlossen und für die spätere Lagerung im Tresor aufbereitet. Jan Turi hat von September bis Mitte Oktober seine Diplomarbeit zum Thema «Einführung in Datenbanken» geschrieben. Die Neuorganisation des gesamten Universitäts- bereichs der ZHB hat zusammen mit der neuen, seit Sommer 2001 gültigen Art der Buchverschlag- wortung zu einer markanten Beschleunigung der Buchverarbeitung geführt. Detailliertere Informationen entnehmen Sie dem Jahresbericht der Zentral- und Hochschulbibliothek. Martin Brasser, Fachreferent Zentral- und Hochschulbibliothek Zentral- und Hochschulbibliothek Bereich Fakultät I & II Universitätsleben 5.2 ZENTRAL- UND HOCHSCHULBIBLIOTHEK Lesesaal Zentral- und Hochschulbibliothek 52 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Universitätsleben Science et Cité Judith Lauber, Informationsbeauftragte Science et Cité ist eine gemeinnützige Stiftung, die 1998 von den vier Schweizerischen Akademien, der Silva-Casa Stiftung, dem Schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Schweizerischen Natio- nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen For- schung gegründet wurde. Die Stiftung hat zum Ziel, den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zu fördern und zwar durch eine permanente Zusam- menarbeit zwischen interessierten BürgerInnen und WissenschaftlerInnen. Vom 4. bis 11. Mai 2001 fand in neun schweizerischen Universitätsstädten sowie im Tessin eine nationale Veranstaltung der Stiftung statt, das Festival Science et Cité. Dieses wollte das «kritische Vertrauen zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern». Anhand eines ausgewählten Themas sollte eine neue Begeisterung für die Wis- senschaft ausgelöst werden, und diese sollte mithel- fen, sie in die Kultur zu integrieren. Luzern, eben erst zur Universitätsstadt geworden, stellte in kurzer Zeit ein Programm unter dem Motto «Im Licht der Wis- senschaften» zusammen. Hans Beat Stadler, externer Berater, leitete das Projektteam, welches sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammensetzte: Universität, alle fünf Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz, Armee-Ausbildungszentrum Luzern, Naturmuseum, Historisches Museum, Verkehrshaus Schweiz, Luzern Theater, Medienausbildungszentrum, Stadtbibliothek, Zentral- und Hochschulbibliothek. Die Universität engagierte sich mit folgenden Ver- anstaltungen: Licht und Feuer: Sonnenuntergangsfahrt auf dem Vierwaldstättersee mit Musik, organisiert vom Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Hautnah. Im Licht der Körpergeschichte von Frauen: Frauenstadtrundgang zum Thema Frauen- und Geschlechterforschung Licht hier Erleuchtung da: Ein interreligiöser Dialog zwischen Buddhismus und Christentum. Das Atelier wurde angeboten vom Lehrstuhl für Dogmatik und dem Ökumenischen Institut an der Universität Luzern. Der genetisch durchleuchtete Mensch: Vorlesung von Prof. Hans Halter zum Thema «Der genetisch durchleuchtete Mensch: Probleme der geneti- schen Diagnostik aus ethischer Sicht». Körpersinne. Körper im Licht von Diskurs und Erfahrung: Vortrag von Dr. Gesa Lindemann, Soziologin, zum Thema «Wissende Körper und das Wissen über Körper». Leider wurden einzigartige Events wie die kunst- volle Illumination des Wasserturms und des KKLs durchgeführt durch die Hochschule für Technik und Architektur infolge des schlechten Wetters nicht zum erhofften Blickfang. Und die Zahl der Besucher- innen und Besucher fiel insgesamt unterschiedlich aus. Die Beteiligten der Universität Luzern waren aber mit der Durchführung und dem Anklang, den ihre Veranstaltungen in der breiten Öffentlichkeit fanden, sehr zufrieden und das Festival darf als Erfolg bezeichnet werden. Es soll in Zukunft regel- mässig stattfinden und zur Tradition werden. Illumination des KKLs 5.3 SCIENCE ET CITÉ 53Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 5.4 CAMPUS LUZERN Judith Lauber, Informationsbeauftragte und Öffnung der Studiengänge für alle an der Uni- versität oder einer Teilschule der Fachhochschule immatrikulierten Studierenden. Neben dem Bil- dungsangebot erfüllt der Campus Luzern aber auch Infrastrukturaufgaben: Über eine gemein- same Plattform werden studentische Wohn- und Sportangebote, Verpß egungsmöglichkeiten oder eine Kinderkrippe offeriert und unterhalten. Das Projekt ist im Bildungsdepartement ange- siedelt, die Projektleitung liegt beim Leiter der Gruppe Hochschulen. Der Rektor der Universität vertritt die Universität im Projektteam. Dem erwei- terten Plenum gehören zusätzlich die Dekane und der Verwaltungsdirektor an. Direkt bei der Uni- versität (Stelle für Öffentlichkeitsarbeit) ist die Redaktion des Programmheftes «Offener Campus Luzern» angesiedelt. Eine systematisierte Vernetzung und Kooperation der Bildungsinstitutionen auf dem Platz Luzern Im Vorfeld der Abstimmung über die Universität Luzern hat der Regierungsrat des Kantons Luzern in Aussicht gestellt, dass sich die Luzerner Hoch- schulen in ihrem Ausbildungsangebot nicht nur auf ihre je eigene Studierendenschaft konzentrieren, sondern auch Lehrveranstaltungen anbieten, die sich an Studierende anderer Institutionen sowie an eine breitere Öffentlichkeit richten. Im Herbst 2000 trat er erstmals mit einem Programmheft «Offener Campus Luzern» an die Öffentlichkeit. Dieses erste Programm umfasste über 60 Lehrveranstaltungen, die von 12 Institutionen angeboten wurden. Teils handelte es sich um ganze Semester-Vorlesun- gen, teils um mehrtägige Blockveranstaltungen, teils um Einzelveranstaltungen. Dieses Programm wendet sich an die interessierte Öffentlichkeit in ihrer ganzen Breite und bildet den «Offenen Campus». Im Jahr 2001 sind zwei weitere Pro- grammhefte erschienen mit jeweils weit über 100 Bildungsangeboten. Im Campus Luzern im engeren Sinn verbinden sich Hochschulen und weitere anspruchsvolle Bil- dungseinrichtungen zur übergreifenden Zusam- menarbeit. Gemeinsam bilden sie einen bedeut- samen Studienplatz mit vielfältigen Ausprägun- gen und eigenem ProÞ l. Dieses setzt sich aus vier Kernkompetenzen zusammen: Management und Leadership Ästhetik Pädagogik und Erwachsenenbildung Kommunikation Die Universität mit ihren drei Fakultäten und die Fachhochschule mit ihren fünf Teilschulen sowie weitere anerkannte Ausbildungsinstitutionen des tertiären Bildungsbereichs offerieren somit einer- seits ein breites Spektrum von Aus- und Weiter- bildungsmöglichkeiten für die ganze Bevölkerung. Andererseits strebt der Campus Luzern als Lern- plattform die Vernetzung verschiedener Wissens- gebiete an und gewährleistet die Durchlässigkeit Campus Luzern Universitätsleben Personen Fakten Zahlen 56 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Berufungen der Theologischen Fakultät Patrick Dondelinger (geb. 1966) schloss seine Stu- dien in Luxemburg und Paris mit einem Doktor der Theologie, einem Doktor der Religionswissen- schaft und einem Diplom in Politikwissenschaft ab. Von 1996 bis 2001 war er Dozent am Institut Supérieur de Liturgie de lInstitut Catholique de Paris, Maître de Conférences an der Universität Metz, sowie Projektleiter am Institut für Grenz- gebiete der Psychologie in Freiburg. Als Inhaber der neu errichteten Professur für Liturgiewissen- schaft ist Patrick Dondelinger zugleich auch Leiter des Liturgischen Institutes der deutschsprachigen Schweiz und Mitglied nationaler und internationa- ler liturgischer Gremien. Seine Forschungsschwer- punkte sind Pastoralliturgik, transkulturelle Riten- kunde, sowie religiöse Erfahrungen im Spannungs- feld zwischen Anthropologie und Theologie. Monika Jakobs (geb. 1959), aus Trier/Deutschland, lehrt Religionspädagogik und Katechetik und ist Lei- terin des Katechetischen Instituts Luzern. Disserta- tion (1993) zur «Gottesfrage in der feministischen Theologie», Forschungsschwerpunkte sind Religi- onsunterricht, Jugend und Religion, Körperdiskurs. Verena Lenzen (geb. 1959), hat am 1. Oktober 2001 die Professur für Judaistik, Theologie und Christlich- Jüdisches Gespräch und die Leitung des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung an der Universität Luzern übernommen. Sie studierte Judaistik, Theo- logie, Germanistik und Philosophie an den Univer- sitäten Bonn und Köln. Nach dem Staatsexamen folgten 1987 die Promotion, 1995 die Habilitation an der Universität Bonn und mehrere DFG-Forschungs- projekte in Israel und USA. Ihre Habilitationsschrift «Jüdisches Leben und Sterben im Namen Gottes. Studien über die Heiligung des göttlichen Namens (Kiddusch HaSchem)» behandelt die jüdische Ethik und Geschichte. Wolfgang W. Müller (geb. 1956) studierte in Frei- burg, Fribourg i.Ue., Montpellier, Paris und Mün- chen Philosophie und katholische Theologie. 1989 promovierte er und 1993 habilitierte er im Fach Dog- matik/Dogmengeschichte. Er ist Mitglied des Domi- nikanerordens. Zu seinen beruß ichen Stationen gehörten Lehrstuhlvertretungen in Passau, Augs- burg und Luzern. Seine Forschungsschwerpunkte gelten der Theologischen Anthropologie, der Sym- bolforschung, der Theologiegeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie Simone Weil. Berufungen der Geisteswissenschaftlichen Fakultät Martin Baumann (geb. 1960), aus Bielefeld, Profes- sor für Religionswissenschaft. Seine Dissertation (1993) untersuchte die Geschichte und Adaption des Buddhismus in Deutschland, seine Habilitation (1999) zur Thematik der Diaspora fragte nach den Veränderungen und Kontinuitäten religiöser Iden- titäten in der Fremde. Berufungen Personen Fakten Zahlen Patrick Dondelinger Monika Jakobs Wolfgang W. Müller Martin Baumann Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny 57Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Hans-Joachim Hoffmann-Nowotny (geb. 1934), doziert Soziologische Theorien und Allgemeine So- ziologie. Seine Dissertation (1970) verfasste er unter dem Titel «Migration ein Beitrag zu einer soziologischen Erklärung». Die Habilitationsschrift (1973) trägt den Titel «Soziologie des Fremdarbei- terproblems Eine theoretische und empirische Analyse am Beispiel der Schweiz». Berufungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Jürg-Beat Ackermann (geb. 1962), aus Winterthur, doziert Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dis- sertation behandelt das Thema «Geldwäscherei Money Laundering. Eine vergleichende Darstel- lung des Rechts und der Erscheinungsformen in den USA und der Schweiz» und seine Habilitation das Thema «Ne bis in idem im Strafprozess». Felix Bommer (geb. 1964), von Wängi/TG, lehrt Straf- und Strafprozessrecht. Seine Dissertation be- handelt das Thema «Grenzen des strafrechtlichen Vermögensschutzes bei rechts- und sittenwidrigen Geschäften» und seine Habilitation das Thema «Die Stellung des Verletzten im Strafprozess». Walter Fellmann (geb. 1955), aus Luzern, Rechtsan- walt und Notar, ist n.a. Extraordinarius für schwei- zerisches und europäisches Privatrecht. Seine Dissertation (1984) verfasste Walter Fellmann im Bereich des Haftpß ichtrechts, seine Habilitation (1993) erfolgte mit dem Berner Kommentar zum Einfachen Auftrag. Andreas Furrer (geb. 1963). Ordinarius für Privat- recht, Internationales Privatrecht, Rechtsverglei- chung und Europarecht, Leiter der Forschungs- stelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht, betreut ein vierjähriges Forschungs- projekt des Schweizerischen Nationalfonds über die Rückwirkungen der Internationalisierung des Rechts auf das schweizerische Privatrecht, wird Obligationenrecht, Internationales Privatrecht und Wirtschaftsrecht lesen. Seine Dissertation (1994) befasste sich mit der Sperrwirkung des sekun- dären Gemeinschaftsrechts auf die nationalen Rechtsordnungen, seine Habilitation (2002) mit dem Zivilrecht im Europäischen Kontext. Andreas Furrer arbeitet 50% als Rechtsanwalt in der Kanz- lei Pestalozzi Lachenal Patry (Zürich). Daniel Girsberger (geb. 1960), von Zürich, Rechts- anwalt und Master of Laws (LL.M.) in Common Law Studies, ist an der Universität Luzern Ordi- narius für Schweizerisches und Internationales Privat-, Wirtschafts- und Verfahrensrecht. Daniel Girsberger ist vor allem im Vertrags- und im Wirt- schaftsrecht sowie in der internationalen Schieds- gerichtsbarkeit tätig und hat verschiedene Publi- kationen auf diesen Gebieten verfasst, unter an- derem eine Habilitationsschrift mit dem Thema «Grenzüberschreitendes Finanzleasing Interna- tionales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht». 6.1 BERUFUNGEN Jürg-Beat Ackermann Felix BommerVerena Lenzen Walter Fellmann Andreas Furrer 58 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Beurkundung von Schuldverträgen». Aufenthalte in Hamburg und Berkeley. Habilitation zum Thema «Die Geschäftsführung ohne Auftrag». Professor für Privatrecht an der Universität Fribourg (1992-2001). Hansjörg Seiler (geb. 1955), von Ermatingen, unter- richtet als nebenamtlicher a.o. Prof. öffentliches Recht. Seine Habilitationsschrift (1994) befasst sich mit «Gewaltenteilung Allgemeine Grundlagen und schweizerische Ausgestaltung». Hauptamtlich ist er als Richter im Bereich des öffentlichen Rechts tätig (Verwaltungsrichter Kt. Bern, n.a. Bundesrichter). Thomas Sutter-Somm (geb. 1956), von Basel. Ordi- narius für Zivil-, Zivilprozessrecht und Neuere Pri- vatrechtsgeschichte (50%) sowie Ordinarius für Zivil- und Zivilprozessrecht an der Universität Basel (50%). Präsident der Expertenkommission des EJPD zur Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts. Seine Habilitation (1997) befasst sich mit der Rechtsverein- heitlichung des schweizerischen Zivilprozessrechts. Christoph Beat Graber (geb. 1960), vom Oberen- gadin. Professur für Kommunikations- und Kultur- recht sowie Rechtstheorie und Rechtssoziologie. PhD (1993) am European University Institute (EUI) in Florenz mit einer systemtheoretischen Analyse des Verhältnisses zwischen Kunst, Wirtschaft, Staat und Recht. Habilitation zum Thema «Handel und Kultur im Audiovisionsrecht der Welthandels- organisation WTO» (voraussichtlich 2002). Helen Keller (geb. 1964), wohnhaft in Zürich, ist für Staats-, Europa- und Völkerrecht an der Univer- sität Luzern zuständig. Ihre Habilitation erscheint in diesem Jahr und befasst sich mit der Rezeption des Völkerrechts durch den US Supreme Court, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- ten und das schweizerische Bundesgericht. Paul Richli (geb. 1946), aus OsterÞ ngen, ist Grün- dungsdekan sowie Ordinarius für öffentliches Recht und Rechtsetzungslehre an der Rechtswis- senschaftlichen Fakultät. Er setzt in diesen Funk- tionen nicht zuletzt Erfahrungen um, die er seit 1990 als Ordinarius für öffentliches Recht an den Universitäten St. Gallen und Basel sowie als Vize- rektor an der Universität Basel gesammelt hat. Jörg Schmid (geb. 1959), von Luzern/Hitzkirch. Or- dentlicher Professor für Privatrecht und Privatrechts- vergleichung. Luzerner Rechtsanwaltspatent (1985), Luzerner Notariatsexamen (1985); Gerichtsschreiber und Gerichtspräsident Amtsgericht Luzern-Land (1985-1988). Dissertation zum Thema «Die öffentliche Daniel Girsberger Christoph B. Graber Helen Keller Paul Richli Jörg Schmid Hansjörg Seiler Thomas Sutter-Somm 59Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Universitätsstiftung und Universitätsverein Die Universitätsstiftung der Universität Luzern Die Universitätsstiftung der Universität Luzern bezweckt die Finanzierung bzw. MitÞ nanzierung der Universität Luzern. Sie ist eine Stiftung mit gemeinnützigem Charakter. Beiträge an die Universitäts- stiftung sind somit von den Steuern absetzbar. Unterstützen Sie die Universität Luzern mit einem Beitrag an die Universitätsstiftung! Kontaktadresse: Vorstand der Universitätsstiftung Prof. Dr. Walter Kirchschläger PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: walter.kirchschlaeger@unilu.ch 6.2 UNIVERSITÄTSSTIFTUNG/ UNIVERSITÄTSVEREIN Der Universitätsverein der Universität Luzern Der Universitätsverein der Universität Luzern ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein. Er fördert die Entwicklung der Universität Luzern, verstärkt deren Verankerung in der Bevölkerung der Zentralschweiz und setzt sich für die Beschaffung Þ nanzieller Mittel zu Gunsten der Universität ein. Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen oder juristischen Personen offen. Der Jahresbeitrag liegt bei CHF 20.. Der Universitätsverein besteht aus über 2000 Mitgliedern aus allen Teilen und Gruppen der (vorwie- gend Zentralschweizer) Bevölkerung. Als Präsidentin des Vorstandes amtiert Frau Ständerätin Helen Leumann. Die Mitglieder des Universitätsvereins werden regelmässig über Aktivitäten an der Universität infor- miert. Sie erhalten Einladungen zu Veranstaltungen sowie kostenlos die Luzerner Universitätsreden, die in unregelmässigen Abständen, ca. drei bis vier Mal pro Jahr, erscheinen. Mitglieder des Universi- tätsvereins erleben hautnah den Aufbau und die Entwicklung der jüngsten Universität der Schweiz! Werden auch Sie Mitglied beim Universitätsverein! Kontaktadresse: Vorstand des Universitätsvereins Rektorat Universität Luzern PÞ stergasse 20 Postfach 7979 6000 Luzern 7 e-mail: rektorat@unilu.ch 60 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Dienste und Verwaltung Wichtige Aufgaben im Verwaltungsbereich waren im Jahr 2001 der Ausbau der Stabstellen Informa- tik und Kommunikation sowie die Einrichtung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten. Informatik Hier wurden grundlegende organisatorische und technische Neuerung eingeführt. Die Informatik unter der Leitung von Marco Antonini wurde dem Verwaltungsdirektor unterstellt, die Abteilung wurde von 100 auf 200 Stellenprozente aufgestockt. Durch den Senat wurde eine Informatikkommis- sion eingesetzt, die aus Vertretungen der Fakul- täten, der Assistierenden und der Studierenden besteht. Sie ist zuständig für das Erheben der IT- Bedürfnisse in Forschung, Lehre und Verwaltung und für die Erarbeitung entsprechender Lösungs- vorschläge. Schwerpunkte der Arbeit im Informa- tikbereich bildeten: die Umstellung des Internetanschlusses der gesamten Universität der Ausbau der Verbindungen zwischen allen Gebäuden auf Glasfaser die Umstellung des grössten Teils des UNI Netzes von 10 Mbps auf 100 Mbps die Umstellung auf VLANs für die Trennung der verschiedenen Netze der Start des Projektes UNET mit Windows 2000 Servern und Clients die Einrichtung von 30 neuen Arbeitsplätzen für die Rechtsfakultät die Einrichtung eines Schulungsraumes mit 12 Arbeitsplätzen beim Institut für Kommunika- tion und Kultur der Ausbau bzw. Austausch der öffentlichen PCs Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Seit der Entstehung der Universität als eigenstän- dige öffentlichrechtliche Institution konzentrieren sich die Aufgaben der von Judith Lauber-Hemmig geleiteten Stelle für Öffentlichkeitsarbeit auf den Der Aufbau der neuen Universität bedingt einen wesentlichen Ausbau der zentralen Aufgaben- und Dienstleistungsbereiche zur Unterstützung der Arbeit des Rektors und der Fakultäten. Dazu wur- de im Universitätsgesetz die Schaffung einer Ver- waltungsdirektion vorgesehen. Franz Hupfer trat per 1. September 2001 die Stelle des Verwaltungs- direktors an. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden durch den Rektor mit der bestehenden Organisation und mit wesent- licher Unterstützung durch Mitarbeitende aus den Fakultäten wichtige Vorbereitungen für die Inbe- triebnahme der neuen Bereiche der Rechtsfakultät, der Soziologie und des Instituts für Kommunika- tion und Kultur getroffen. Es galt insbesondere die personellen Voraussetzungen zu schaffen: Ende 2001 waren 107 Personen in einem festen Anstellungsverhältnis, 50 Mitarbeitende mehr als anfangs Jahr. die Raumbedürfnisse durch Zumietungen und bauliche Anpassungen weiterer Provisorien abzudecken: zu den bisherigen Räumen an der Pfistergasse 20, am Kasernenplatz 3 und an der Gibraltarstrasse 3 kamen die Räume für die Fakultät III inklusive ZHB am Hirschengraben 31/33 und 43 sowie für das Institut für Kommu- nikation und Kultur an der Bruchstrasse 43/45. die administrativen Voraussetzungen für die Im- matrikulation und verwaltungstechnische Be- treuung der künftigen Studierenden zu schaffen. Erste Schritte beim Ausbau der bisherigen Buch- haltung zu einem eigenständigen Finanz- und Rechnungswesen wurden von Werner Wobmann als neu dafür zuständige Fachperson eingeleitet. Ziel ist, den zuständigen Führungsorganen aus- sagefähige, transparente Informationen mittels einer Finanz- und Kostenrechnung zur Verfügung zu stellen, die auch den für die Schweizer Univer- sitäten massgeblichen Vorgaben entsprechen. Franz Hupfer, Verwaltungsdirektor 61Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Aufbau der internen und externen Kommunika- tion. Im Berichtsjahr gehörten zu den wichtigsten Aufgaben: die Entwicklung eines eigenständigen Auftrittes (Corporate Design) die Erarbeitung von Publikationen (Informations-/ Imagebroschüren für die Theologische und die Rechtswissenschaftliche Fakultät, für das Fach Soziologie, Tagungsprospekte) das Mitgestalten von und die Teilnahme an Anlässen (ZEBI Zentralschweizerische Bil- dungsmesse, Eröffnungsfeier Rechtswissen- schaftliche Fakultät, Dies academicus, Tag der offenen Tür) und Sponsorensuche die Beteiligung an regionalen und nationalen Projekten (Campus Luzern, Festival Science et Cité) Gleichstellungsbeauftragte Im Januar 2001 richtete die Universität eine Fach- stelle für Chancengleichheit (40%) ein und beset- zte sie mit Barbara Müller. Dies wurde ermög- licht mit Þ nanzieller Unterstützung durch das Bun- desprogramm Chancengleichheit (www.cus.ch). Es wurden folgende Schwerpunkte gesetzt: Stellungnahmen zu nationalen und universitäts- internen Sachgeschäften Mitarbeit in Kommissionen und Arbeitsgruppen Erarbeitung von Projekten oder Ideen für inter- disziplinäre Themen aus Gender-Perspektive, in engem Kontakt mit den Verantwortlichen der Universität und der Fakultäten Kinderbetreuung: bereits auf das Winterseme- ster 2001/2002 hin konnten mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesprogramm Krippenplätze für die Kinder von Studierenden und Dozierenden zur Verfügung gestellt werden Koordination der Mentoring-Aktivitäten: «Men- toring Deutschschweiz» (mit Universität Bern) und E-Mentoring; dies wird ergänzt mit einem eigenen Kursangebot Nationale und internationale Kontakte sowie Zusammenarbeit mit regionalen und kantona- len Fachstellen und Institutionen des tertiären Bildungsbereichs Beratungen von Universitätsangehörigen, zumeist bei Fragen um die Vereinbarkeit von Studium und/oder Beruf und Familie Überzeugendes Engagement Anknüpfend an den schon bisher mit grossem per- sönlichen Einsatz der Mitarbeitenden geleisteten administrativen Arbeiten konnte die Entwicklung der Verwaltung zu einem professionalisierten zen- tralen Dienstleistungsbereich im Jahr 2001 einge- leitet werden. Die Verwaltungsdirektion hat den Ehrgeiz, nicht bloss zu verwalten, sondern den Aufbau und die ambiziöse Entwicklung der Uni- versität Luzern mitzugestalten. Dazu gehören die Strukturierung, der Aufbau- und Ablauforganisa- tion, aber auch die Einß ussnahme auf die Ent- wicklung der Betriebskultur und der Strategie. Moderne Managementmethoden, vor allem aber auch das überzeugende Engagement der Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter für ihre neue Univer- sität werden die Fortsetzung der grossen noch zu leistenden Aufbauarbeit ermöglichen. 6.3 DIENSTE UND VERWALTUNG 62 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Studierendenstatistik Sommersemester 2OO1 Theologische Fakultät Röm. kath. Theologie 133 (56) Grundstudium 28 (15) Hauptstudium 37 (16) Postgraduierende 26 (11) Beurlaubt 0 (0) Spezialcurricula 5 (2) NDS Berufseinführung 37 (12) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 12 (07) 1. Kurs 6 (3) 2. Kurs 6 (4) Katechetisches Institut* 47 (20) Einführungssemester 11 (6) 1. Kurs 12 (4) 2. Kurs 15 (5) 3. Kurs 9 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaft 70 (34) Grundstudium 22 (7) Hauptstudium 11 (4) Zusatzstudium 2 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 3 (3) NDS Interkulturelle Kommunikation 26 (18) Total 262 (117) Anmerkung Zahlen in Klammern = Anteil Frauen * Das Theologische Seminar des Dritten Bildungswegs und das Katechetische Institut (nicht-akademische Ausbildungsgänge) sind der Theologischen Fakultät zugeordnet. 63Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.4 STUDIERENDENSTATISTIK Studierendenstatistik Wintersemester 2OO1/2OO2 Theologische Fakultät Röm.-kath. Theologie 135 (55) Grundstudium 31 (16) Hauptstudium 30 (15) Postgraduierende 28 (11) Spezialcurricula 3 (1) Beurlaubt 8 (2) NDS Berufseinführung 35 (10) Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg* 16 (7) Katechetisches Institut* 37 (14) 1. Kurs 10 (5) 2. Kurs 12 (4) 3. Kurs 15 (5) Geisteswissenschaftliche Fakultät Philosophie, Geschichte, Judaistik, Religionswissenschaften, Soziologie 90 (46) Grundstudium 37 (19) Hauptstudium 17 (7) Zusatzstudium 1 (1) Postgraduierende 6 (1) Beurlaubt 4 (1) NDS Interkulturelle Kommunikation 25 (17) Rechtswissenschaftliche Fakultät Rechtswissenschaft 156 (92) Orientierungsjahr 145 (83) Postgraduierende 11 (9) Gesamttotal 434 (214) 64 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen Rechnung Die Jahresrechnung basiert auf dem Budget 2001, das im Frühjahr 2000 vor der Volksabstimmung über das Universitätsgesetz erstellt wurde. Die Entwicklung der Universität war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Mit der Jahresrechnung 2001 wurde erstmals eine Bilanz erstellt. Bilanz per 31. Dezember 2001 Der Ausbau der Universität zeigt sich in den Gesamtausgaben der Universität Luzern (inkl. des Kate- chetischen Instituts), die im Jahre 2001 um 40% von 8,8 Mio. auf 12,4 Mio. gestiegen sind. Dabei ma- chen die Personalkosten rund 78% der Gesamtkosten aus. Infolge des grösseren Raumbedarfs sind die Sachkosten um rund 48% gestiegen. Beim Ertrag ist die Finanzierung der Universitätsstiftung mit 1,7 Mio. unter der Rubrik «Beiträge Drit- ter» ersichtlich. Die grösseren Studierendenzahlen im Wintersemester 2001/2002 werden sich erst auf die Bundesbeiträge 2002 auswirken. Der Kanton Luzern hat seinen Beitrag um 1,3 Mio. gegenüber dem Vorjahr erhöht. Aktiven (in CHF 1000er) Flüssige Mittel 328 Forderungen gegenüber Dritten 344 Forderungen gegenüber Nahestehenden 935 Umlaufvermögen 1607 Einrichtungen 52 Anlagevermögen 5 Total Aktiven 1659 Passiven (in CHF 1000er) Verbindlichkeiten gegenüber Dritten 491 Verbindlichkeiten gg. Nahestehenden 366 Passive Rechnungsabgrenzungen 63 Fremdkapital 920 SNF-Projekte 303 BBW-Projekte 184 übrige Projekte 252 Gebundene Mittel 739 Eigenkapital 0 Total Passiven 1659 Anmerkung: 1) IUV = Interkantonale Universitätsvereinbarung; regelt die interkantonale Beiträge 2) UFG = Universitätsförderungsgesetz (vom 8.10.1999) 3) SNF = Schweiz. Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung 65Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen 6.5 RECHNUNG Erfolgsrechnung vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 Ist Budget Rechnung (in CHF) Total Total +/- 2000 1999 Ertrag 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalertrag 496 131 463 400 -32 731 190 912 409 942 Sachertrag 73 656 110 000 36 344 42 526 46 237 Projektertrag 26 000 0 -26 000 0 0 Studienertrag 713 195 579 000 -134 195 561 565 275 060 Beiträge Dritter 2 020 073 2 025 000 4 927 350 537 235 203 Beiträge Bund 1 348 898 1 400 000 51 102 2 191 067 2 238 138 IUV-Beiträge1) 881 153 1 300 000 418 847 Beitrag Kanton Luzern 6 818 791 6 499 600 -319 191 5 510 146 4 780 327 Aufwand 12 377 897 12 377 000 -897 8 846 752 7 984 907 Personalaufwand 9 663 140 9 554 800 -108 340 7 241 051 6 826 922 Sachaufwand 1 635 483 1 694 800 59 317 835 269 657 473 Projektaufwand 475 987 550 000 74 013 439 166 187 589 Studienaufwand 603 287 577 400 -25 887 331 267 312 923 Mittelfluss Total (in CHF 1000er) 12378 100% Universität 871 7% Studiengebühren 639 Übrige Einnahmen (Dienstleistungen, etc.) 232 Standortkanton Deckung (gemäss Staatsrechnung) 6819 55% Andere Kantone 881 7% Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)1) 881 Weitere Beiträge/Zahlungen Bund 1648 13% Grundbeiträge UFG2) 1337 In der laufenden Rechnung erfasste Investitionsbeiträge Forschungsprojekte des SNF3) 299 Übrige Bundesbeiträge 12 Stiftungen/Vereine/Insitutionen 2159 17% Universitätsstiftung (davon kirchliche Beiträge 506) 1784 Übrige Stiftungen 21 Vereine / Institutionen 116 Direkte kirchliche Beiträge 238 66 Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 www.unilu.ch Standorte Personen Fakten Zahlen Universität Luzern PÞ stergasse 20 6003 Luzern Rektorat Tel. 041 228 61 26 Fax 041 228 55 05 e-mail: rektorat@unilu.ch Universitätskanzlei Tel. 041 228 55 10 Fax 041 228 55 05 e-mail: zita.schmid@unilu.ch Finanz- und Rechnungswesen Tel. 041 228 73 50 Fax 041 228 55 05 e-mail: patricia.buholzer@unilu.ch Stelle für Öffentlichkeitsarbeit Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 78 11 Fax 041 228 73 37 e-mail: judith.lauber@unilu.ch Gleichstellungsbeauftragte Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 44 Fax 041 228 73 37 e-mail: barbara.mueller@unilu.ch Informatik Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 78 06 Fax 041 228 77 35 e-mail: marco.antonini@unilu.ch Theologische Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 03 Fax 041 228 61 10 e-mail: tf@unilu.ch Institut für Sozialethik Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 31 Fax 041 228 72 27 e-mail: ise@unilu.ch Institut für Jüdisch-Christliche Forschung Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 35 Fax 041 228 72 27 e-mail: ijcf@unilu.ch Ökumenisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 66 32 Fax 041 228 72 32 e-mail: oekumene@unilu.ch Liturgisches Institut Gibraltarstrasse 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 24 Fax 041 228 73 26 e-mail: liturgisches-institut@unilu.ch Katechetisches Institut PÞ stergasse 20 6003 Luzern Tel. 041 228 55 20 Fax 041 228 55 27 e-mail: kil@unilu.ch Theologisches Seminar Dritter Bildungsweg Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: dbw@unilu.ch 67Jahresbericht Universität Luzern 2000/2001 Personen Fakten Zahlen www.unilu.ch Religionswissenschaftliches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 73 88 Fax 041 228 61 09 e-mail: relsem@unilu.ch Institut für Kommunikation und Kultur Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 71 Fax 041 228 77 85 e-mail: info@unikk.ch Nachdiplomstudiengang Interkulturelle Kommunikation Bruchstrasse 43/45 6003 Luzern Tel. 041 228 77 76 e-mail: nds-ik@unilu.ch Nachdiplomstudiengang Philosophie und Management Gemeindehausstrasse 1 6011 Kriens Tel. 041 320 71 60 Fax 041 320 70 28 e-mail: ndk-pm@unilu.ch Rechtswissenschaftliche Fakultät Hirschengraben 31 6003 Luzern Tel. 041 228 77 01 Fax 041 228 77 04 e-mail: rf@unilu.ch Forschungsstelle für Internationalisiertes und Europäisiertes Privatrecht Hirschengraben 43 6003 Luzern Tel. 041 228 77 30 Fax 041 228 77 35 e-mail: Þ p@unilu.ch Institut für kirchliche Weiterbildung Abendweg 1 6006 Luzern Tel. 041 419 48 20 Fax 041 419 48 21 e-mail: ifok@unilu.ch Nachdiplomstudium Berufseinführung Adligenswilerstrasse 16 6006 Luzern Tel. 041 419 91 91 Fax 041 419 48 21 e-mail: priesterseminar-luzern@bluewin.ch Geisteswissenschaftliche Fakultät Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 08 Fax 041 228 61 09 e-mail: gf@unilu.ch Philosophisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 27 Fax 041 228 72 33 e-mail: philsem@unilu.ch Historisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 55 38 Fax 041 228 61 55 e-mail: histsem@unilu.ch Soziologisches Seminar Kasernenplatz 3 6003 Luzern Tel. 041 228 61 00 Fax 041 228 73 77 e-mail: sozsem@unilu.ch 6.6 STANDORTE

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    Microsoft Word - Masterarbeit 11.5. Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung Eingereicht von lic.iur. Linda Sulzer Klasse MAS Forensics 3 am 13. Mai 2011 betreut von Prof. Dr.iur. Felix Bommer Seite 2 I. Inhaltsverzeichnis.............................................................................. ............................. 3 II. Literaturverzeichnis........................................................................ ............................... 5 III. Abkürzungsverzeichnis................................................................... ............................... 8 IV. Kurzfassung............................................................................................. ........................ 9 Seite 3 I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Die Teilnahmerechte ...................................................................................................... 10 1.1. Teilnahme an Beweiserhebungen - Art. 147 Abs. 1 StPO ........................................ 11 1.1.1. Was sind Beweiserhebungen im Sinne des Gesetzes? ................................... 12 1.1.2. Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei .................. 13 A. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ............................................................. 13 B. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ................................................... 13 1.1.3. Verschiebung von Beweiserhebungen – Art. 147 Abs. 2 StPO ..................... 14 1.2. Voraussetzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen .............................. 15 1.2.1. Vorliegen zwingender Gründe ...................................................................... 15 1.2.2. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung ........................................................................................... 16 2. Gewährung der Teilnahmerechte .................................................................................. 17 2.1. Der Idealfall ............................................................................................................ 17 2.2. Faktische Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts ............................... 18 2.3. Rechtliche Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts .............................. 19 2.3.1. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs – Art. 108 StPO ............................ 19 A. Missbrauchsschutz ...................................................................................................... 19 B. Übergeordnete Interessen ............................................................................................ 21 2.3.2. Beschränkung der Verfahrensrechte durch Schutzmassnahmen – Art. 149 ff. StPO .......................................................................................... 21 A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ................... 21 B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO ............................................................... 24 3. Konsequenzen aus der Verletzung von Art. 147 StPO: Das Beweisverwertungsverbot .............................................................................................. 25 3.1. Verwertbarkeit: Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 StPO ............................................. 26 3.2. Fernwirkung von Beweisverboten: Früher und heute ............................................... 28 4. Die Strafverfolgung in der Praxis und der Art. 147 StPO ............................................ 30 4.1. „Der Fall“ und ein Zwischenfazit ............................................................................ 30 4.2. Weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Teilnahmerechts und mögliche gesetzliche Grundlagen ........................................................................................... 39 4.2.1. Bei Missbrauchsgefahr: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO oder bei der Wahrung übergeordneter Interessen: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO .................. 39 4.2.2. Weitere gesetzliche Grundlagen in der Strafprozessordnung zur möglichen Einschränkung des Teilnahmerechts? .......................................... 41 A. Getrennte Einvernahmen mehrerer Personen - Art. 146 StPO ...................................... 41 B. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO: Implizite Heilung des Primärbeweises bei der Wiederholung? ................................................................................................ 43 Seite 4 C. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die Delegation der Beweiserhebung an die Polizei ........ 45 D. Schweigegebot für Zeugen: Selektive Parteiöffentlichkeit in Art. 165 StPO? ............... 46 E. Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 101 StPO ........................................................ 46 5. Fazit ................................................................................................................................ 47 Seite 5 II. LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS Zitierweise: Die aufgeführten Werke und Materialien werden mit dem Namen des Verfassers oder dem Titel des Dokuments (bei den Materialien), der Seitenzahl und der Randnote zitiert. Literatur: BOMMER Felix Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiser- hebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6. zit. BOMMER, recht 2010, S. CHRISTEN Stefan Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Dissertation der Rechts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich 2009, Zürich 2010. zit. CHRISTEN, S. DONATSCH Andreas/ Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung HANSJAKOB Thomas/LIEBER (StPO), hrsg. von DONATSCH Andreas/HANSJAKOB Viktor (Hrsg.) Thomas/LIEBER Viktor, Zürich/Basel/Genf 2010. zit. BEARBEITER, in: ZK StPO, N zu Art. ERNI Lorenz Die Verteidigungsrechte in der Eidg. Strafprozessordnung, insbesondere zum „Anwalt der ersten Stunde“, in: ZStrR 3/2007 vom 10.09.2007. zit. ERNI, S. GLESS Sabine Beweisverbote und Fernwirkung, Sonderdruck aus „Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht“, Band 128, 2010, Heft 2. zit. GLESS, S. GOLDSCHMID Peter / Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen MAURER Thomas/ Strafprozessordnung, hrsg. von GOLDSCHMID Peter/ SOLLBERGER Jürg (Hrsg.) MAURER Thomas/SOLLBERGER Jürg (Hrsg.), Bern 2008. zit. BEARBEITER, in: GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Art., S. GUIDON Patrick Die Schweizerische Strafprozessordnung, in: Jusletter vom 15. September 2008 (Internet: www.weblaw.ch). zit. GUIDON, Rz. Seite 6 HÄRING Daniel Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung – alte Zöpfe oder substanzielle Neuerungen?, in: ZStrR 3/2009 vom 07.09.2009. zit. HÄRING, S. NIGGLI Marcel Alexander/ Basler Kommentar, Strafprozessordnung, hrsg. von WIPRÄCHTIGER Hans NIGGLI Marcel Alexander/WIPRÄCHTIGER Hans, Ba- sel/Genf/München 2003. zit. BSK STPO, BEARBEITER, N zu Art. SCHMID Niklaus Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009. zit. SCHMID, Praxiskommentar, N zu Art. TRECHSEL Stefan Unmittelbarkeit und Konfrontation als Ausfluss von Art. 6 EMRK, in: AJP/PJA 2000, Seite 1366 – 1373. zit. TRECHSEL, S. VEST Hans/HÖHENER Andrea Beweisverwertungsverbote – quo vadis Bundesgericht?, in: ZStrR 1/2009 vom 06.03.2009. zit. VEST/HÖHENER, S. VETTERLI Luzia Gesetzesbindung im Strafprozess, Dissertation, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 46, Zürich 2010. zit. VETTERLI, S. Materialien und Gerichtsentscheide: BEGLEITBERICHT VE-STPO Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001. zit. BeB VE-StPO, S. VORENTWURF StPO Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess- ordnung vom Juni 2001, Bern, Bundesamt für Justiz. Ab- rufbar unter www.bj.admin.ch – Themen – Sicherheit – Gesetzgebung – Strafprozess. zit. VE-StPO, S. BOTSCHAFT Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, inkl. Entwurf der Schweizer- ischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085 ff.). zit. BOTSCHAFT, 2006, S. Seite 7 BGE 134 I 266: Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung. BGE 6B_132/2009: Das Absehen von der Konfrontation mit der beschuldigten Person ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig, wenn die Konfrontation wegen äusserer Umstände unmög- lich ist. BGE 133 IV 329: Es gibt kein Raum für eine Interessenabwägung, wenn das Gesetz explizit von der Unverwertbarkeit des Beweises ausgeht. Das Beweisverwertungsverbot entwickelt Fernwir- kung bei Beweisen, die conditio sine qua non sind für die Sekundärbeweise. BGE 6P.22/2005 (12.10.2005): Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Be- schuldigten, dem Belastungszeugen mindestens einmal im Verfahren Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die kantona- len Behörden haben die Unverwertbarkeit einer Aussage aus dem Umstand, dass die Einver- nahme nicht wiederholt werden kann, selbst zu vertreten, wenn sie nicht alles unternehmen, um eine Konfrontation möglichst frühzeitig durchzuführen. BGE 133 I 33: Zum Grundsatz fair trial und den Einschränkungen des Konfrontationsrechts. BGE 124 I 274: Aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d folgt das Recht, Fragen an den Zeugen zu stellen. Es ge- nügt, wenn der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens einmal Gelegenheit dazu hat. Es kann un- ter bestimmten Umständen mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar sein, von einer solchen Befragung abzusehen. BGE 125 I 127: Verwertbarkeit von Aussagen anonymer Zeugen. BGE 6B_64/2010: Der Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme kann auch noch nach Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden, wenn die beschuldigte Person vorher nicht anwaltlich vertreten war. U.S. Supreme Court, Nix vs. Williams, 467 U.S. 431 (1984), No. 82-1651: Zur Anwendung der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin und den Ausnahmen, an die sich auch die Schweizerische Strafprozessordnung bis zu einem gewissen Grad anlehnt. EGMR, Urteil vom 26. März 1996, Doorson vs. Niederlande: Zur Anhörung anonymer Zeugen in Anwesenheit des Verteidigers der beschuldigten Person, wobei nur der befragende Richter die Identität der Zeugen kannte und zu den drei Voraussetzungen, unter denen auch auf Aussagen anonymer Zeugen abgestellt werden darf. EGMR, Urteil vom 20.1.2009, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien: Der EGMR ver- langt, dass der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontations- recht Gebrauch machen und dabei die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit des Zeugen in Frage und auf die Probe stellen kann. EGMR-Urteil vom 16.1.2001, S.N. vs. Schweden (app. no. 34209/96): Schuldspruch gestützt auf eine Zeugenaussage, bei der die beschuldigte Person nicht anwesend sein und keine Fragen stellen konnte. Seite 8 III. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis a.M. anderer Meinung Art. Artikel Aufl. Auflage Bd. Band BBl Bundesblatt BGE Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten vom 4. November 1950, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974 (SR 0.101) etc. et cetera f./ff. und folgende/fortfolgende Hrsg. Herausgeber i.S.v. im Sinne von lit. litera N Randnote Nr. Nummer recht Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis (Bern) resp. respektive Rz Randziffer S. Seite s.o. siehe oben SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 301) s.u. siehe unten z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert ZStrR Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (Bern) Seite 9 IV. KURZFASSUNG Die in Art. 147 StPO geregelten Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebungen dienen der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und den Parteien, die durch das Fragerecht des Beschuldigten und der weiteren Parteien angestrebt wird, dem fairen Verfahren, indem der Beschuldigte die Aussagen von Zeugen und anderen Befragten auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen und in Frage stellen kann und ganz allgemein der Konkretisierung des rechtlichen Gehörs. Die Gewährung der Teilnahmerechte kann aus tatsächlichen Gründen, die in der Person des Be- schuldigten oder den Umständen eines Strafverfahrens liegen, oder aus rechtlichen Gründen zum Schutz von Zeugen oder verdeckten Ermittlern oder zur Verhinderung von Kollusionshand- lungen eingeschränkt werden. Die Einschränkungen der Teilnahmerechte sind nur unter gewis- sen Voraussetzungen zulässig. Dazu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte und des Bundesgerichts massgeblich. Anhand eines konkreten Praxisbeispiels werden in der vorliegenden Arbeit neben den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO weitere gesetzliche Grundlagen für diese Einschränkungen des Teilnahmerechts besprochen. Insbesondere die Anwendung von Art. 146 StPO, der explizit die getrennte Befragung von Personen vorsieht und damit das Teilnahmerecht einschränkt und die Auslegung der Regelung von Art. 147 Abs. 3 StPO, die ein Abstützen auf den Inhalt einer unkonfrontierten Einvernahme zulässt, erlauben beide in Fällen von drohenden Kollusionshand- lungen oder aus ermittlungstaktischen Gründen eine Einschränkung des Teilnahmerechts. In der gesamten Arbeit wird zur besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. Seite 10 1. Die Teilnahmerechte In Art. 147 StPO sind die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen geregelt. Die Teilnahmerechte leiten sich aus den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit, der aktiven Verfah- rensteilnahme und des rechtlichen Gehörs ab. Diese Grundsätze sind in den Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert. Die Rechte, welche Art. 147 StPO den Parteien im Strafprozess gewährt, sind insbesondere direkter Ausfluss aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der die Parteiöffentlichkeit im Lichte eines fairen Verfahrens garantiert.1 Die Teilnahmerechte dienen verschiedenen Zielen: Der Waffengleichheit zwischen der Staats- anwaltschaft und den Parteien, die durch das Fragerecht des Beschuldigten und der weiteren Parteien angestrebt wird, dem fairen Verfahren, indem der Beschuldigte die Aussagen von Zeu- gen und anderen Befragten auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen und in Frage stellen kann und ganz allgemein der Konkretisierung des rechtlichen Gehörs.2 Diese Grundsätze, welche den Zweck der Norm von Art. 147 StPO konkretisieren, dienen als Grundlage bei der Beantwortung der in dieser Arbeit gestellten Fragen und als Hintergrund für die folgenden Überlegungen. Zudem werden die Botschaft zur eidgenössischen Strafprozess- ordnung3 und der Begleitbericht zum Vorentwurf der Schweizerischen Strafprozessordnung4 herangezogen, wenn es darum geht, die Zielrichtung der Norm und der mit ihr in Zusammen- hang stehenden Bestimmungen auszulegen. Weiter wird bei der Auslegung des Art. 147 StPO auch in Betracht gezogen, dass es bei der Ausarbeitung und Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 wohl nicht darum ging, die Strafverfolgung zu behindern oder zu verunmöglichen. Es ging viel mehr darum, die Position des Beschuldigten mit ausgebauten Verteidigungsmöglichkeiten und den Schutz der Opfer zu verstärken. Sind also, nachdem die oben genannten Verfahrensgrund- sätze in die Auslegung miteingeflossen sind, mehrere Auslegungen einer Norm möglich, ist meiner Ansicht nach diejenige Auslegung zu wählen, welche einer praxisorientierten Strafver- folgung in den Schranken des Gesetzes dient. Die in dieser Arbeit aufgeworfenen Fragen sind explizit aus dem Blickwinkel des Strafverfol- gers verfasst – des Strafverfolgers, der die Notwendigkeit, Wichtigkeit und Unabdingbarkeit der verfassungsrechtlichen Grundsätze kennt und anerkennt und der gleichzeitig in einem Span- nungsfeld steht, weil er ebenso auch dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Durchsetzung des Strafanspruchs des Staates verpflichtet ist. In diesem Spannungsfeld 1 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 3 zu Art. 147 StPO; CHRISTEN, S. 6, S. 26 f. und S. 32 f. 2 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 3 zu Art. 147 StPO; BGE 129 I 151 E. 3.1; CHRISTEN, S. 18. 3 Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, inkl. Entwurf der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (BBl 2006 1085 ff.). 4 Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern, Juni 2001. Seite 11 müssen es die Strafverfolgungsbehörden anstreben, unter Beachtung der Verfassungsgrundsätze, der Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Speziellen der Norm von Art. 147 der eidgenössischen Strafprozessordnung rechtskonform zu verwertbaren Beweiser- gebnissen im Strafverfahren zu kommen. Ein Spagat, der nicht immer einfach ist. Nachfolgend werden die in der eidgenössischen Strafprozessordnung verankerten Regeln über die Gewährung der Teilnahmerechte und der Verwertbarkeit der Beweise, die praktischen Schwierigkeiten in der Anwendung und die nach dem Gesetz möglichen Einschränkungen der Teilnahmerechte besprochen. Dass diese Regelungen nicht für alle in der Praxis auftauchenden Fallkonstellationen brauchbar sind, wird dann im 4. Kapitel anhand eines realen Beispiels eben- falls aufgezeigt – ebenso aber, dass die genannten Regelungen für viele Fälle durchaus tauglich und umsetzbar sind. 1.1. Teilnahme an Beweiserhebungen - Art. 147 Abs. 1 StPO Die grundsätzliche Regelung des Art. 147 Abs. 1 StPO ist rasch zusammengefasst: Die Norm zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen legt zunächst fest, dass die Parteien das Recht ha- ben, an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft teilzunehmen und der einvernommenen Person Fragen zu stellen.5 Einvernommene Personen sind beschuldigte und mitbeschuldigte Personen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.6 Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO setzt sich zusammen aus dem Anwesenheitsrecht, dem Frage- und dem Konfrontations- recht. Es gilt auch für diejenigen Beweiserhebungen durch die Polizei, deren Durchführung ihr gemäss Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft delegiert worden sind.7 Bei rein polizeilichen Beweiserhebungen nach Art. 306 StPO hat der Beschuldigte lediglich das Recht, dass sein Verteidiger bei seinen eigenen Befragungen anwesend ist und Fragen stellen darf.8 In diesen Fällen selbständiger polizeilicher Ermittlung besteht daher lediglich das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Anwesenheit und auf das Stellen von Ergänzungsfragen.9 Diese Regelung behält ihre eigenständige Bedeutung für von der Polizei selbständig durchgeführten Beweiserhebungen. Weiter hat die Regelung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK eine Bedeutung in jenen Fällen, in denen das Teilnahmerecht zu Recht eingeschränkt wurde und der Minimalstan- dard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wieder Platz greift mit den in der Europäischen Menschen- rechtskonvention vorgesehenen Mindestgarantien.10 5 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 147, S. 135 und S. 136. 6 CHRISTEN, S. 71. 7 WOHLERS, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 147 StPO. 8 Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 306 StPO; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 6 zu Art. 147 StPO; WOHLERS, in: ZK StPO, N 2 zu Art. 147 StPO; LANDSHUT, in: ZK StPO, N 17 zu Art. 306 StPO. 9 BOMMER, recht 2010, S. 211 ff. 10 BOMMER, recht 2010, S. 211. Seite 12 1.1.1. Was sind Beweiserhebungen im Sinne des Gesetzes? Die Parteien haben das Recht, an den Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft und des Ge- richts teilzunehmen. Aus der Fülle der Beweismittel, der Sachbeweise wie dem Augenschein, der Erhebung von Urkunden, Berichten und Gutachten, der Personalbeweise und der Vielzahl an verschiedenen Zwangsmassnahmen wird klar, dass sich naturgemäss nicht alle Beweiserhebun- gen dazu eignen, den Parteien bei deren Erhebung ein Teilnahmerecht zu gewähren. Mit Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO, an denen ein Teilnahmerecht bestehen soll, ist demnach nicht die Erhebung aller Beweismittel, die prozessrechtlich existieren, gemeint, was sich auch aus dem Sinn des Teilnahmerechts ergibt. Es handelt sich dabei um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen allgemein.11 Beweisabnahmen im Sinne von Art. 147 StPO beziehen sich nur auf Beweise, deren Gestalt und Inhalt vor der Erhebung noch nicht bekannt sind. Denn Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen macht nur dann Sinn, wenn die Form der Beweiserhebung das Beweisergebnis beeinflussen kann und wenn die Parteien, die an der Erhe- bung teilnehmen, zusammen- und auf das Ergebnis und den schlussendlich in die Akten ein- fliessenden Inhalt einwirken können.12 Dies ist bei den Einvernahmen aller Beteiligten (inkl. Gegenüberstellungen und Konfrontationen im engeren Sinn), dem Augenschein und der Tatre- konstruktion möglich.13 Dabei können die beschuldigte Person und ihr Verteidiger aktiv Ein- fluss nehmen auf die Erhebung des Beweises, sie können lenkend eingreifen und durch Frage- stellungen anstreben, die prozessuale Realität zu Gunsten der beschuldigten Person zu beein- flussen. Bei allen anderen Beweismitteln gibt es anlässlich der Erhebung kein Teilnahmerecht. Bei der Einholung von Urkunden, der Erstattung von Berichten oder dem Beizug von Arztzeugnissen genauso wie bei Zwangsmassnahmen, die später zu Beweisen führen können, kann eine Teil- nahme der Parteien nichts am Beweisergebnis verändern. Es handelt sich dabei lediglich um Beweissicherungen. Das darauffolgende Akteneinsichtsrecht und die Möglichkeit, Beweisanträ- ge zu den gesicherten und eingesehenen Beweisen zu stellen, gibt der beschuldigten Person wiederum die Möglichkeit, einzugreifen und die Aktenlage zu verändern, indem zum Beispiel die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt oder die Überprüfung einer eingeholten Urkunde auf ihre Echtheit verlangt wird. Bei der Einholung von Gutachten wird das Recht, Fragen an den Gutachter zu stellen, im Vorfeld der Erhebung gewährt, indem Ergänzungsfragen an den Gut- achter direkt in den Gutachtensauftrag mit einfliessen und auch zur Wahl der Person des Gut- achters Stellung genommen werden kann. Darauf, was der Gutachter aufgrund der gestellten Fragen in sein Gutachten schreibt, hat weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung oder die beschuldigte Person einen Einfluss, weshalb es anlässlich der Erstellung keine Teilnahme- rechte gibt. Zwangsmassnahmen sind ebenfalls keine Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO.14 Eine Zwangsmassnahme kann zu einem Ergebnis führen, welches zum Beweismittel 11 BOMMER, recht 2010, S. 197 f.; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 5 zu Art. 147 StPO. 12 BOMMER, recht 2010, S. 197 f. 13 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. 14 BOMMER, recht 2010, S. 197; SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. Seite 13 erhoben und in die Akten eingeführt wird (oder eben nicht). Zwangsmassnahmen führen also zu Beweismitteln, sie sind die Methode, die zu einer Beweiserhebung führt. Die Beschlagnahme beispielsweise einer Tatwaffe ist eine reine Zwangsmassnahme. Erst wenn der Spurenbericht zur DNA-Auswertung des an der Waffe gefundenen Blutes in die Akten genommen wird, wird er zum Beweismittel. Zusammengefasst: Wenn ein Beweis durch eine Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft erst bei der Erhebung entsteht, dann muss den Parteien das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO als Ausfluss des rechtlichen Gehörs gewährt werden, weil auf das Beweisergebnis eingewirkt werden kann. Wenn der Beweis schon existiert und lediglich gesichert wird, ist keine Einwir- kung auf das Beweisergebnis möglich, und die Teilnahmerechte müssen nicht gewährt werden. Klar ist, dass kein Anwesenheitsrecht bei geheimen Zwangs- und Überwachungsmassnahmen besteht, da diese bereits aufgrund ihrer Natur unter Ausschluss der Parteien durchgeführt wer- den.15 1.1.2. Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei A. Im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Die genannten Beweiserhebungen der Einvernahme, des Augenscheins und der Tatrekonstrukti- on können durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, sobald diese die Strafuntersu- chung eröffnet hat.16 Weiter kann die Polizei im delegierten Ermittlungsverfahren aufgrund ei- nes Auftrages der Staatsanwaltschaft Ermittlungshandlungen tätigen. Dies geschieht gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO, indem die Staatsanwaltschaft nach eröffnetem Verfahren einen genau umschriebenen Ermittlungsauftrag an die Polizei gibt.17 Diese gewährt die Teilnahmerechte im unselbständigen Ermittlungsverfahren im gleichen Umfang, wie wenn die Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt würde.18 Die Verfahrensherrschaft verbleibt dabei bei der Staatsanwaltschaft. Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert also den Grundsatz, dass Beweiserhebungen im Untersuchungs- verfahren parteiöffentlich19 sind, ungeachtet dessen, ob diese Beweise durch die Staatsanwalt- schaft selber oder durch die Polizei im delegierten Ermittlungsverfahren durchgeführt werden.20 B. Im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren Bei Vorliegen eines Tatverdachts ist automatisch das Ermittlungsverfahren eröffnet, sobald die Polizei erste Ermittlungen aufnimmt.21 Solange sie dies im selbständigen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO macht, werden die Teilnahmerechte bei den Beweiserhebungen nicht im 15 SCHMID, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 147 StPO. 16 Art. 307, Art. 309, Art. 311 und Art. 312 StPO. 17 BSK StPO, RHYNER, N 26 zu Art. 306 und BSK StPO, LANDSHUT, N 5 zu Art. 312 StPO. 18 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; BSK StPO, RHYNER, N 32 zu Art. 306 StPO; ERNI, S. 238. 19 Zur Definition der Parteien vgl. Art. 104 StPO. 20 BOMMER, recht 2010, S. 208. 21 BSK StPO, RHYNER, N 22 und 23 zu Art. 306 StPO mit Verweis auf Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO. Seite 14 Umfang von Art. 147 StPO gewährt.22 Die Polizei kann selbständige Beweiserhebungen tätigen, wie zum Beispiel Befragungen von beschuldigten Personen, Auskunftspersonen und Geschädig- ten durchführen und Spuren und Beweise sichern und auswerten. In diesem Verfahrensstadium hat die beschuldigte Person lediglich das Recht, den Verteidiger an die eigene Befragung mitzu- nehmen, dieser kann auch Ergänzungsfragen stellen.23 Im selbständigen Ermittlungsverfahren kann den Parteien die Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO (e contrario) noch verweigert wer- den. Es gelten also im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren bei Beweiserhebungen ledig- lich die Minimalvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, wonach die beschuldigte Person einmal an der Befragung eines Belastungszeugen anwesend sein und Fragen stellen kann.24 Daraus folgt, dass aus dem Fehlen der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme des Belastungszeugen keine absolute Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises wie bei Verletzung von Art. 147 StPO resultiert, da dieser nicht zur Anwendung kommt und die beschuldigte Person damit kein zwingendes Anwesenheitsrecht bei polizeilichen Einvernahmen hat. Ist die polizeiliche Befragung jedoch eine nach Art. 312 StPO delegierte, sind die vollen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren.25 In der Praxis relevant ist diese Unterscheidung zwischen selbständigem polizeilichem Ermittlungsverfahren und Ermittlungsverfahren unter der Leitung der Staatsanwaltschaft dann, wenn bspw. ein eingeschüchtertes Opfer eines Sexualdeliktes mit bekannter Täterschaft eine Anzeige wegen dieses Sexualdeliktes erstatten möchte. Hier kann und muss die Polizei ein Ermessen walten lassen und abwägen, ob sie umgehend eine Meldung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 StPO mit darauffolgender formeller Eröffnung der Strafuntersuchung nach Art. 309 StPO macht oder ob zuerst eine Opferbefragung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Anwesenheit des Täters gemacht werden soll, weil dann „nur“ – wie soeben ausgeführt - der Voraussetzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK Rechnung getragen werden muss. So kann sie die Rollen der Beteiligten klären und sich eine Übersicht über das Geschehene und die zu sichernden Beweise und nächsten Untersuchungshandlungen verschaffen. Es resultiert bei diesem Vorgehen aus der Abwesenheit der beschuldigten Person bei der Einvernahme keine absolute Unverwertbarkeit der Aussagen, wie wenn Art. 147 StPO verletzt worden wäre, da dieser eben gerade nicht zur Anwendung kommt. 1.1.3. Verschiebung von Beweiserhebungen – Art. 147 Abs. 2 StPO Die Ausübung der Teilnahmerechte setzt Kenntnis der Parteien über die geplanten Beweiserhe- bungen voraus. Die Information der Parteien über die geplanten Beweiserhebungen obliegt der Staatsanwaltschaft oder in Delegationsfällen der Polizei.26 Das Recht auf Information ist eben- falls Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO). Es entsteht ein Anspruch 22 BSK StPO, RHYNER, N 31 zu Art. 306 StPO; LANDSHUT, in ZK StPO, N 6 und N 12 zu Art. 306 StPO. 23 Vgl. Art. 159 StPO zum Anwalt der ersten Stunde; ERNI, S. 236; BOTSCHAFT, 2006, S. 1194. 24 BOMMER, recht 2010, S. 211. 25 ERNI, S. 236. 26 ERNI, S. 231. Seite 15 auf Wiederholung der Beweiserhebung, wenn die Parteien über die Beweiserhebung nicht in- formiert worden sind. Hat die Partei Kenntnis der Beweiserhebung, hat sie danach auch ein Mitwirkungsrecht. Auch dieses ist Ausfluss der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 lit. b StPO) und gilt für die beschuldigte Person und den Rechtsbeistand. Das Teilnahmerecht ist dann zweiteilig und be- steht aus dem Recht auf Teilnahme und dem Recht, Fragen zu stellen. Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus aber keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ablei- ten.27 Die Absätze 2 und 3 des Art. 147 StPO dienen in ihrer Ausgestaltung so auch der Durch- setzung des Beschleunigungsgebotes, indem es keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweis- erhebung gibt und das Verfahren dadurch nicht ungebührlich in die Länge gezogen wird.28 Dass bei der Terminierung von Beweiserhebungen Rücksicht auf die beschuldigte Person und deren Rechtsbeistand genommen wird, ist selbstverständlich und liegt auch im Interesse der Verfah- rensleitung. 1.2. Voraussetzungen für die Wiederholung von Beweiserhebungen 1.2.1. Vorliegen zwingender Gründe Die Partei oder ihr Rechtsbeistand kann die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert war, die Wiederholung nicht mit ei- nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Voraussetzungen sind ein ent- sprechender Antrag der Partei oder des Rechtsbeistands, die Verhinderung an der Teilnahme und ein zwingender Verhinderungsgrund.29 Zwingende Gründe sind gemäss der Botschaft und herrschender Lehre die Auslandabwesenheit, Krankheit und die rechtlichen Verhinderungsgründe aus Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO, aber auch äussere Faktoren, wie bspw. die misslungene Zustellung der Vorladung.30 Zudem kann ein zwingender Hinderungsgrund vorliegen, wenn der befragten Partei die Teilnahme der beschuldigten Person nicht zugemutet werden kann.31 Natürlich kann eine Wiederholung der Beweiserhebung bei Vorliegen von zwingenden Verhinderungsgründen gemäss Art. 108 und Art. 149 ff. StPO nur geschehen, wenn diese Gründe in der Zwischenzeit weggefallen sind. Sind sie nicht weggefallen, ist die Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nach den Kriterien, die unter Punkt 2.3.2. ausgeführt werden, zu prüfen. Beim Vorliegen eines unverhältnismässigen Aufwandes einer Wiederholung ist der Verzicht auf die Wiederholung nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör auf andere Weise gewährt werden kann, zum Beispiel, indem man rechtshilfeweise noch Fragen an den zuvor in Abwesenheit der 27 Art. 147 Abs. 2 StPO; ERNI, S. 236. 28 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 147 StPO, S. 136. 29 Art. 147 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO. 30 BOTSCHAFT 2006, S. 1187; GUIDON, Rz. 42; BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 12 zu Art. 147 StPO; ERNI, S. 238 f.; vgl. zu den rechtlichen Verhinderungsgründen auch hinten Punkt 2.3. 31 CHRISTEN, S. 83. Seite 16 beschuldigten Person Einvernommenen stellen lässt oder auf schriftlichem Weg Ergänzungsfra- gen stellen kann. Einem Ersuchen um Wiederholung ist also nur bei zwingenden Gründen der Verhinderung nachzugeben. Liegen keine zwingenden Gründe vor und nehmen der Beschuldig- te und sein Rechtsbeistand nicht an der Beweiserhebung teil, besteht auch kein Anspruch auf Wiederholung (oder Verschiebung). Die Konsequenz daraus ist, dass die Beweiserhebung und auch deren Folgebeweise ohne die Teilnahme des Beschuldigten verwertbar sind. Wenn keine zwingenden Gründe für das Nichterscheinen vorliegen, dann ist der Inhalt bspw. einer Einver- nahme verwertbar, es müssen also lediglich noch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK eingehalten sein, was bedeutet, dass ein sachlicher Grund rechtlicher oder tatsächlicher Natur für die Beschränkung vorgelegen haben muss. Es müssen zudem angemessene Kompen- sationsmassnahmen für die anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergriffen worden sein und es darf sich nicht um ein ausschliessliches Beweismittel gehandelt haben.32 Gegen die Ablehnung einer verlangten und nicht gewährten Wiederholung steht die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO offen. Ob das Teilnahmerecht auch nach Art. 146 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden kann, und ob dies als zwingender Grund im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO angesehen werden kann, wird unter Punkt 4.2.2.A. erörtert. 1.2.2. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung In diesem Kapitel ist von der Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung die Rede und nicht von der anfänglichen Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte. Liegt ein Fall vor, in welchem eine Beweiserhebung wiederholt werden muss, weil zwingende Gründe die Teilnahme der Partei oder ihres Rechtsbeistandes verhindert haben, taucht dann ein Problem auf, wenn die Beweiserhebung früher möglich, die Wiederholung aber tatsächlich un- möglich ist. Dies ist in der Praxis gar nicht selten der Fall. Zu denken ist beispielsweise an be- fragte und später ausgeschaffte Hauptbelastungszeugen, untergetauchte Mitbeschuldigte, ver- storbene oder mittlerweile schwer erkrankte und vernehmungsunfähige Auskunftspersonen, Ge- genstände und Orte, die einem Augenschein unterzogen werden sollen, die nicht mehr existieren oder nicht mehr zugänglich sind sowie an Zeugen, die das Zeugnis bei der Wiederholung be- rechtigterweise verweigern. Dies sind alles Fälle tatsächlicher Unmöglichkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung. Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Wiederholung einer Beweiserhebung sind, dass der be- schuldigten Person zumindest das Recht gewährt werden muss, sich zu bereits erhobenen Be- weisen zu äussern. Damit die Beweiserhebung Art. 6 Ziff. 1 EMRK – also dem Grundsatz des fair trial - standhält, muss die beschuldigte Person hinreichend Stellung zum erhobenen Beweis nehmen können, die Aussagen der in Abwesenheit der teilnahmeberechtigten Partei gemacht wurden, sind sorgfältig zu prüfen und ein Schuldspruch darf sich nicht alleine auf dieses Be- 32 Statt vieler: BGE 6B_132/2009, E. 2.3. Seite 17 weismittel abstützen.33 Der Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO lässt sich dahingehend in- terpretieren, dass in diesen Fällen, in welchen der beschuldigten Person wegen Unmöglichkeit der Wiederholung das rechtliche Gehör anderweitig gewährt wurde und daher das Recht zur Stellung von Ergänzungsfragen entfiel, der Beweis nur dann verwendet werden darf, wenn er nicht das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel darstellt.34 Daneben gibt es auch noch die Unmöglichkeit der Wiederholung der Beweiserhebung aus recht- lichen Gründen. Eine Wiederholung bei der vorgängigen Verweigerung der Teilnahmerechte aus rechtlichen Gründen gestützt auf Art. 108 StPO oder Art. 149 ff. StPO ist nur möglich, wenn diese Gründe, die zum Ausschluss einer Partei an einer Beweiserhebung geführt haben, in der Zwischenzeit weggefallen sind. Wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise eine Schutz- massnahme zugunsten eines Zeugen auch im Wiederholungsfall angezeigt und nötig ist, dann ist das rechtliche Gehör auf andere Weise zu gewähren und eine Wiederholung unter Gewährung der vollständigen Teilnahmerechte ebenfalls nicht möglich.35 Dann wird ebenso verfahren wie bei der Ablehnung der Wiederholung nach Abs. 3 Satz 2 (unverhältnismässiger Aufwand und das rechtliche Gehör kann auch anders gewährleistet werden): Verwertbar ist diese Aussage auch nur dann, wenn die Beschränkung durch Ersatzmassnahmen kompensiert werden kann. Die Regel von Art. 147 Abs. 4 StPO, welche die Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises statuiert, gilt unter Vorbehalt der genannten Regelung des Art. 147 Abs. 3 Satz 2 StPO.36 2. Gewährung der Teilnahmerechte 2.1. Der Idealfall Im Idealfall ergeht nach einer schriftlichen Strafanzeige durch den Geschädigten ein Ermitt- lungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei, in welchem genau umschrieben wird, welche Handlungen die Polizei in Delegation vornehmen soll (Art. 312 Abs. 2 StPO). Danach wird der Anzeigeerstatter unter Gewährung der vollen Teilnahmerechte polizeilich befragt, die beschul- digte Person und ihr Verteidiger sind dabei, hören sich den Vorhalt an und stellen Ergänzungs- fragen an den Privatkläger. Danach wird auch die beschuldigte Person befragt, wobei auch dem Privatkläger und Anzeigeerstatter sowie dessen Rechtsbeistand das Teilnahme- und damit das Fragerecht gewährt wird. Wenn noch Unklarheiten bestehen, macht die Staatsanwaltschaft da- nach einen Augenschein und eine Rekonstruktion des Tatablaufs. Beide Parteien und ihre Rechtsbeistände sind dabei und können den Ablauf und den Inhalt des dabei erstellten Proto- kolls mitbeeinflussen. Die Staatsanwaltschaft erhebt noch mittels Herausgabebefehl eine Ur- kunde und macht sodann unter Gewährung der vollen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO eine abschliessende Einvernahme der beschuldigten Person, eröffnet die Akten, gibt Gelegenheit 33 Noch so in BGE 6B_132/2009, E. 2.3. und BGE 124 I 274, E. 5.b und danach relativiert in BGE 132 I 127 und BGE 133 I 33, wonach eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf ein faires Verfahren vorgenommen werden muss. 34 BeB VE-StPO, S. 113 und 114. 35 SCHMID, Praxiskommentar, N 12 zu Art. 147 StPO. 36 SCHMID, Praxiskommentar, N 15 zu Art. 147 StPO. Seite 18 zur Stellung von Beweisanträgen und erlässt danach einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, so- fern das Verfahren nicht eingestellt werden muss. Die Umsetzung der Regelung des Art. 147 StPO ist in derartig gelagerten Fällen problemlos, sinnvoll und garantiert Transparenz im Verfahren, Waffengleichheit, Effizienz und umfassende Verteidigungsmöglichkeiten. 2.2. Faktische Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts Schwieriger wird die Gewährung der Teilnahmerechte in der Praxis, wenn aus irgendeinem Grund die Gewährung der Teilnahmerechte aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.37 Solche Fälle von faktischer Unmöglichkeit sind in der Praxis häufig. Es kann bspw. sein, dass ein Beschuldigter auf der Flucht oder noch gar nicht namentlich bekannt ist, und gegen ihn bei- spielsweise ein Zeuge im bereits eröffneten Strafverfahren aussagt. Ebenso kann es vorkommen, dass ein Zeuge aus Angst nur Aussagen macht, wenn er anonym bleiben kann. Der beschuldig- ten Person kann in diesen Fällen das Teilnahmerecht aus Gründen, die sie selber zu verantwor- ten hat und die nicht bei der Strafverfolgungsbehörde liegen, ihr Teilnahmerecht zunächst nicht gewährt werden. Nach der hier vertretenen Meinung muss die Strafverfolgungsbehörde in die- sen Fällen bei einem flüchtigen Beschuldigten nicht mit den weiteren Ermittlungen zuwarten, bis der Beschuldigte dingfest gemacht werden kann. Im Gegenteil: Die Beweiserhebungen ha- ben ungeachtet der Teilnahmerechte umgehend, sorgfältig und vollständig zu erfolgen. Denn Beweise sind oft unwiederbringlich verloren, wenn sie nicht sofort gesichert werden. Dies gilt für Sachbeweise genauso wie für Personalbeweise, also Einvernahmen. Erste, frische Eindrücke der Beteiligten sind umgehend zu Papier zu bringen. Über Teilnahmerechte, Möglichkeiten der Wiederholung und Verwertbarkeit so erlangter Aussagen hat sich der Strafverfolger zwar paral- lel dazu Gedanken zu machen. Diese Überlegungen dürfen aber bis auf wenige Ausnahmefälle nicht dazu führen, dass Beweise nicht oder später erhoben werden. Hinzu kommt, dass oft erst weitere Ermittlungen wie Zeugenbefragungen oder Telefonüberwachungen zum Aufenthaltsort eines Flüchtigen führen. Eine andere Auslegung wäre realitätsfremd, denn die Erforschung der materiellen Wahrheit hat in diesem Verfahrensstand Priorität, da vorwiegend am Anfang einer Strafuntersuchung noch Hinweise auf das tatsächliche Geschehen zu finden sind und diese im Laufe der Zeit verschwinden oder verändert werden. Die unter diesen Umständen getätigten Beweiserhebungen sind später zu wiederholen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.38 Die Tatsache, dass ein Beschuldigter flüchtet, kann aber sicherlich nicht als endgültiger Verzicht auf seine Teilnahmerechte gewertet werden, insbesondere deshalb nicht, weil er sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen darf (straflose Selbstbegünstigung).39 Durch die Flucht be- gnügt sich der Beschuldigte nicht bewusst nur noch mit dem Mindestanspruch seiner Teilnah- merechte gemäss EGMR, wonach er mindestens einmal die Möglichkeit haben muss, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Durch die Flucht verwirkt sein Anspruch auf alle Teilnahme- 37 Auf die Konsequenzen aus der vorübergehenden Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO wird unter Punkt 3. eingegangen. 38 SCHMID, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 147 StPO. 39 WOHLERS, in: ZK StPO, N 8 zu Art. 147 StPO; a.M. SCHMID, Praxiskommentar, N 11 zu Art. 147 StPO. Seite 19 rechte an allen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft nicht. Er kann einen Antrag auf Wiederholung der während seiner Abwesenheit durchgeführten Beweiserhebungen stellen, so- bald er der Strafverfolgungsbehörde wieder zur Verfügung steht. Gleiche Konstellationen können sich auch ergeben, wenn andere Verfahrensbeteiligte aus tat- sächlichen Gründen an einer Beweiserhebung nicht teilnehmen können. So bspw. wenn ein Zeuge aus tatsächlichen Gründen nicht mehr einvernommen werden kann, weil er verstorben, nicht mehr einvernahmefähig oder unauffindbar ist.40 Es spielt also keine Rolle, ob die Unmög- lichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte dem Staat oder der beschuldigten Person zuzu- rechnen ist, die Konsequenzen41 sind die gleichen. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach bei tatsächlicher oder rechtli- cher Unmöglichkeit der Teilnahme an Beweiserhebungen die Aussage eines Zeugen, mit der der Beschuldigte nicht konfrontiert werden konnte, nicht das einzige oder massgebende Beweismit- tel sein darf.42 2.3. Rechtliche Unmöglichkeit der Gewährung des Teilnahmerechts In zwei gesetzlich geregelten Fällen sieht die eidgenössische Strafprozessordnung vor, dass die Teilnahmerechte, welche in Art. 147 StPO vorgesehen sind, eingeschränkt werden können. Ei- nerseits bei Beschränkungen des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 108 StPO und andererseits, wenn Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO ergriffen werden müssen, welche bedingen, dass nicht immer allen Parteien in vollem Umfang Teilnahmerechte gewährt werden können. Weiter ist die Gewährung der Teilnahmerechte auch dann rechtlich unmöglich, wenn sich ein Zeuge berechtigterweise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. 2.3.1. Einschränkungen des rechtlichen Gehörs – Art. 108 StPO A. Missbrauchsschutz Die Behörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht be- steht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.43 Von Rechtsmissbrauch ist dann auszugehen, wenn jemand das Rechtsinstitut der Beweiserhebung zu Zwecken missbraucht, die dieses Insti- tut gar nicht schützen will. Gemäss CHRISTEN genügt schon der Verdacht und nicht erst das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zur Einschränkung des Teilnahmerechts und damit zur Ein- schränkung des rechtlichen Gehörs.44 Durch diese Einschränkungsmöglichkeit schafft die Straf- prozessordnung ein Gegengewicht zu den nun sehr weitgehenden Akteneinsichts- und Verteidi- gungsrechten fest. 40 CHRISTEN, S. 43 f. 41 Die Konsequenzen werden unter Punkt 3. ausgeführt. 42 Statt vieler: Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996. 43 Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; BOTSCHAFT, 2006, S. 1164; BGE 124 I 274, E. 5. b) und c). 44 CHRISTEN, S. 147; so auch BeB VE-StPO, S. 85; wohl anderer Meinung: LIEBER, in: ZK StPO, N 4 zu Art. 108 StPO. Seite 20 Eine solche Einschränkung darf nur mit Zurückhaltung und nach einer Interessenabwägung ge- macht werden, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Die Anwesenheit der beschuldigten Person dient ebenfalls der Wahrheitsfindung und es darf nicht leichthin darauf verzichtet werden, denn es ist grundsätzlich mit allen zulässigen Mitteln nach dem tatsächlich Geschehenen zu suchen.45 Die Prüfung, ob eine solche Einschränkung verhältnismässig ist, er- folgt nach den Kriterien von Art. 36 BV, da der Anspruch auf rechtliches Gehör ein verfas- sungsmässiges Recht ist.46 Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für den Missbrauch des Teilnah- merechts bestehen, wobei konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht des Missbrauchs reichen müssen, darf von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht werden. Diese Fälle dürften relativ sel- ten sein. In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass Parteien im Strafprozess Beweis- erhebungen, insbesondere Einvernahmen, für die Klärung von Fragen eines kommenden oder hängigen Zivilprozesses nutzen, insbesondere in Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Kör- perverletzung, in denen bereits Aussagen im Hinblick auf den Haftpflichtprozess erlangt werden sollen. Dies kann meiner Meinung nach in diesem Ausmass noch nicht als Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO gelten, da diese Aussagen gleichermassen auch dem Strafverfol- ger dienen. Der Missbrauchskomponente kann vom befragenden Staatsanwalt auch relativ ein- fach begegnet werden, indem er bei den Ergänzungsfragen der Parteien nach dem Hintergrund und der strafrechtlichen Relevanz einer Frage fragt. Das Stellen solcher Ergänzungsfragen, die mit dem Strafprozess nicht in Zusammenhang stehen, kann der Staatsanwalt gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO und Art. 63 Abs. 2 StPO beschränken.47 Der begründete Missbrauchsverdacht liegt höchstens vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Partei ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit ihres Verteidigers in einer Befragung und das daraus gewonnene Wissen aus einer Befragung für verfahrensfremde Zwecke missbraucht und Informationen aus Einver- nahmen oder Akteneinsicht für parallele Verfahren benutzt und diese Informationen auch Dritt- personen aus diesen Parallelverfahren mitteilt. Ebenfalls kann das rechtliche Gehör einge- schränkt werden, wenn das Teilnahmerecht und das rechtliche Gehör dazu missbraucht werden, das Verfahren zu verschleppen und unnötig zu verzögern. Es ist durchaus erlaubt, gerade unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit, nur die beschuldigte Person aus den genannten Gründen von der Beweiserhebung auszuschliessen, ihren Verteidiger aber zuzulassen. Anders als in vie- len früheren kantonalen Strafprozessordnungen sind die Gefährdung von Untersuchungsinteres- sen, also die drohende Vereitelung oder die Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Teilnahme einer Partei an einer Beweiserhebung nicht mehr Grund genug für eine Einschrän- kung des rechtlichen Gehörs.48 Von Missbrauch ist klarerweise auszugehen, wenn der Beschuldigte aufgrund der in einer Zeu- geneinvernahme gehörten Tatsachen entsprechende kolludierende Handlungen vornimmt. Ver- dunklungshandlungen wären das Einwirken auf Beweismittel oder das unzulässige Beeinflussen von noch einzuvernehmenden Personen mit dem Zweck, die Wahrheitsfindung zu beeinträchti- gen.49 Es genügt jedoch nicht, dass die Person lediglich ihre Aussagen an die Aussagen der be- 45 Art. 108 Abs. 3 StPO; BSK STPO, VEST/HORBER, N 1 zu Art. 108 StPO; BOTSCHAFT, 2006, S. 1164. 46 LIEBER, in: ZK StPO, N 1 zu Art. 108 StPO. 47 BOTSCHAFT, 2006, S. 1187; der als Zivilkläger konstituierte Geschädigte kann m.E. jedoch Fragen zum Zivil- punkt stellen. 48 BOTSCHAFT, 2006, S. 1164; BeB VE-STPO, S. 85; SCHMID, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 108 StPO. 49 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 14 zu Art. 147 StPO. Seite 21 reits einvernommenen Person anpassen will, oder dass Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinan- der abstimmen.50 Denn die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, die Beeinflussung von Per- sonen - in den Schranken des rechtlich Zulässigen - oder das Einwirken auf Beweismittel zu un- terlassen.51 Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bietet also keine Grundlage, einen Beschuldigten in Ab- wesenheit eines mitbeschuldigten Mittäters zu befragen, wenn „lediglich“ die Gefahr von Aus- sageanpassungen droht. Ob dieser Gefahr im Hinblick auf eine ergebnisorientierte Untersu- chungsführung anderweitig begegnet werden kann, wird unter Punkt 4.2.2.A. im Hinblick auf Art. 146 StPO untersucht. B. Übergeordnete Interessen Weiter ist die Einschränkung des Teilnahmerechts und damit des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheim- haltungsinteressen, sogenannter „übergeordneter Interessen“, erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO angesprochenen Fälle beziehen sich hinsichtlich privater Ge- heimnisse am ehestens auf Berufs-, Bank-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse bei der Ein- vernahme von Geheimnisträgern. Bei den öffentlichen Interessen, welche durch die vollumfäng- liche Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet sein könnten, sind Staatsschutzinteressen und Militärgeheimnisse gemeint. Die wichtigste Änderung für die Strafverfolgung ist die Tatsache, dass gestützt auf den in den früheren kantonalen Strafprozessordnungen noch bestehende Grund der Gefährdung des Untersuchungszwecks das Teilnahmerecht einer Partei heute nicht mehr ge- stützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO eingeschränkt werden kann.52 2.3.2. Beschränkung der Verfahrensrechte durch Schutzmassnahmen – Art. 149 ff. StPO A. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien - Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die ihm nahesteht (im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzten, so trifft die Verfahrens- leitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen. Die Art. 149 ff. StPO sind als lex specialis zu den Einschränkungen des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 108 StPO zu verstehen.53 Nebst den allgemeinen Schutzmassnahmen in den Art. 149 und 150 StPO gibt es besondere Schutzmassnahmen für verdeckte Ermittler (Art. 151 StPO), für Opfer (Art. 152 und 153 StPO), für Kinder mit Opferstellung (Art. 154 StPO), für Personen mit 50 BSK StPO, SCHLEIMINGER, N 14 zu Art. 147 StPO. Zudem wäre der Rechtsanwalt berechtigt, bei der Einver- nahme dabei zu sein und die Partei über den Aussageinhalt zu informieren (Art. 108 Abs. 2 StPO). 51 CHRISTEN, S. 148. 52 CHRISTEN, S. 150 f. 53 CHRISTEN, S. 147; BSK StPO, VEST/HORBER, N 3 zu Art. 108 StPO. Seite 22 psychischen Störungen (Art. 155 StPO) und für Personen ausserhalb eines Strafverfahrens (Art. 156 StPO). Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO beschränken das Recht des Beschuldigten an der Beweiserhebung, insbesondere den Einvernahmen, anwesend zu sein. Voraussetzung für die Anordnung von Schutzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft54 ist das Vorliegen von objek- tiven Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben oder eines anderen schweren Nachteils für die am Verfahren mitwirkende Person oder deren Angehörige im Sinne von Art. 168 Abs. 1-3 StPO.55 In der Praxis betreffen diese Schutzmassnahmen einerseits und anteilsmässig am häufigsten Zeugen, welche als Opfer von Sexualstraftaten aussagen müssen. Zur Verhinderung einer sekundären Viktimisierung sollen sie nur so befragt werden, dass sie nicht erneut das Tatgeschehen wiedererleben und sich nur indirekt den Fragen von beschuldig- ten Personen stellen müssen. Andererseits sind die Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen konzipiert, welche aufgrund ihrer Rolle im Verfahren eine besondere Gefahr einge- hen.56 Dies sind Belastungszeugen, welche in einem Milieu belastende Aussagen machen, wel- ches der organisierten Kriminalität oder terroristischer Gruppierungen zuzurechnen ist und wei- tere Personen, welche aufgrund ihrer Rolle einer Gefahr für sich selber oder ihre Angehörigen ausgesetzt sind. In einer solchen Rolle befinden sich ganz besonders verdeckte Ermittler, weil sie mit ihren Aussagen meist wichtigste Belastungszeugen in einem Prozess sind, zuvor das Vertrauen eines später Beschuldigten gewonnen und dieses in der Folge missbraucht haben. Zu- dem laufen sie Gefahr, eine bestehende Legende zu verlieren. Hier hat der Staat die Pflicht, die- sen Personen besonderen Schutz im Verfahren zukommen zu lassen.57 Dieser Schutz steht mit den Teilnahmerechten des Art. 147 StPO in einem Spannungsfeld, wird doch gerade das prozessual so wichtige Konfrontationsrecht, welches auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK58 statuiert ist, dadurch beschränkt. Auch dem Ziel der Wahrheitsfindung sind solche Einschränkungen nicht dienlich, weshalb noch viel mehr als sonst der Wahrheitsgehalt von Aus- sagen, bei deren Entstehung nicht alle Parteien teilnehmen können, von Amtes wegen zunächst durch den Staatsanwalt und später durch den Richter überprüft werden muss.59 Sobald die Voraussetzungen für Schutzmassnahmen gegeben sind oder ein Gesuch dafür gestellt wird, sind diese anzuordnen. Die Voraussetzungen sind das Vorliegen einer Gefahrensituation – die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr eines anderen schweren Nachteils – und die An- gemessenheit der geplanten Schutzmassnahme. Angemessen ist diese, wenn das Schutzinteresse - bspw. des Zeugen - das Interesse der beschuldigten Person an der Ausübung seiner Partei- und Teilnahmerechte überwiegt. Bei der Angemessenheit ist auch zu prüfen, ob die ins Auge gefass- ten Schutzmassnahmen überhaupt die Gefahr zu bannen vermögen, ob sie also tauglich sind.60 Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft sogar den Beschuldigten und 54 BeB VE-StPO, S. 116; BOTSCHAFT, 2006, S. 1189. 55 WOHLERS, in: ZK StPO, N 7 ff. zu Art. 149 StPO. 56 TRECHSEL, S. 1371. 57 WOHLERS, in: ZK StPO, N 1 zu Art. 149 StPO. 58 TRECHSEL, S. 1366. 59 WOHLERS, in: ZK StPO, N 3 zu Art. 149 StPO. 60 Verhältnismässigkeitsprüfung; BeB VE-StPO, S. 85. Seite 23 dessen Rechtsbeistand ganz von einer Einvernahme ausschliessen kann, wenn eine Person mit schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 149 StPO einvernommen wird. Die möglichen Schutzmassnahmen, welche die Staatsanwaltschaft ergreifen kann, sind im Ge- setz aufgezählt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist: Die Zusicherung der Anonymität, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien, Feststellung der Personalien unter Ausschluss der Parteien, Veränderung des Aussehens oder der Stimme der zu schützenden Person, Abschir- mung derselben oder Einschränkung der Akteneinsicht.61 So können Personen, die Schutz be- dürfen, sogar anonym bleiben, was besonders bei Opfern von Straftaten, die als Hauptbelas- tungszeugen aussagen und bei verdeckten Ermittlern Sinn macht und oft auch notwendig ist, denn diese Schutzmassnahmen dienen klarerweise nicht nur der schutzbedürftigen Person, son- dern auch der Strafverfolgungsbehörde, resp. der Erforschung der materiellen Wahrheit. Diese kann ansonsten Opferzeugen und verdeckte Ermittler in gewissen Fällen kaum dazu bringen, Aussagen zu machen, wenn eine Gefahr für sie oder ihre Angehörigen besteht.62 Für die Frage der Verwertbarkeit einer Zeugenaussage unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss der beschuldigten Person bleibt massgebend, ob sich diese genügend verteidigen konnte. Läuft diese Abwägung darauf hinaus, dass die Verteidigungsrechte nicht genügend ge- währt wurden, dürfen die Aussagen eines Zeugen nicht zuungunsten der beschuldigten Person verwendet werden.63 Die Erforschung der materiellen Wahrheit hat dann zurück zu treten.64 Die erwähnten Schutzmassnahmen der Art. 149 ff. StPO sind zwingende Gründe im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO. Sie begründen einen Anspruch auf Wiederholung der Beweiserhebung, wenn die Partei durch deren Anordnung von der Beweiserhebung ausgeschlossen war. Dies kann selbstverständlich nur geschehen, wenn der Grund für den Ausschluss von der Beweiser- hebung wegen der Anordnung einer Schutzmassnahme weggefallen ist. Zu den Schutzmassnahmen ein Beispiel: Eine Frau erstattet auf dem Polizeiposten eine Anzeige wegen Vergewaltigung, da sie soeben von ihren Lebenspartner gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Ihr Lebensgefährte sei danach zur Arbeit gefahren und sie habe sich umge- hend zum Polizeiposten begeben. Sie wolle Aussagen machen, wolle ihren Lebenspartner aber vorerst nicht mehr sehen müssen. Vorliegend ist der Beschuldigte bekannt und auch umgehend greifbar, da er sich an seinem Ar- beitsort aufhält. Korrekterweise muss hier das Strafverfahren sofort eröffnet werden, nachdem der Polizeibeamte die Aussage des Opfers in groben Zügen erfahren hat, denn er ist nach Art. 307 StPO verpflichtet, diese Anzeige einer schweren Straftat umgehend der Staatsanwalt- schaft zu melden. Bei einem Tatverdacht nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO muss eine Untersu- chung eröffnet werden. Dies sieht Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 StPO vor, 61 Art. 149 Abs. 2 StPO. 62 TRECHSEL, S. 1371. 63 TRECHSEL, S. 1368; HÄRING, S. 233; BGE 125 I 127, E. 6. c) ee) und ff). 64 So entschieden in BGE 6P.22/2005 (12.10.2005), E. 2.3.2: Abwägung zwischen Wahrheitsfindung und Abstützen auf eine einzige, ausschlaggebende Belastungsaussage eines Zeugen ohne Anwesenheit des Täters. Seite 24 und hat zur Konsequenz, dass grundsätzlich dem Beschuldigten die vollen Teilnahmerechte ge- währt werden müssen. Nun liegt jedoch der Opferschutz nach Art. 152 StPO im Ermessen der Staatsanwaltschaft, da sie ab diesem Zeitpunkt das Verfahren leitet.65 Eine mögliche Schutz- massnahme könnte hier die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Art. 153 StPO sein, wo- nach eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet wird, wenn das recht- liche Gehör der beschuldigten Person nicht anderweitig gewährt werden kann. Dabei können die Schutzmassnahmen nicht nur dem Opfer dienen, sondern auch die Möglichkeit eröffnen, zu- nächst einmal ungestört mit dem Opfer alleine und ohne Anwesenheit des Täters zu sprechen. Gerade aufgrund der Erstaussagen des Opfers kann erst beurteilt werden, ob tatsächlich der Tat- bestand erfüllt sein kann. Dann sind mögliche Beweismittel in der Wohnung zu sichern und erst dann ist der Täter zu tangieren. Unter Umständen ist das Opfer später bei der Wiederholung der Beweiserhebung bereit, in Anwesenheit der beschuldigten Person Aussagen zu machen, oder das rechtliche Gehör kann mit anderen Massnahmen, wie bspw. der Einvernahme mit Video- übertragung ins Nebenzimmer mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, gewährt wer- den. B. Kompensation gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO Werden die Teilnahmerechte des Art. 147 StPO beschränkt, weil Schutzmassnahmen gemäss den Art. 149 ff. StPO angezeigt sind, so hat die Verfahrensleitung gemäss Art. 149 Abs. 5 StPO dafür zu sorgen, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere die Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person, auf andere Weise als durch direkte Konfrontation gewahrt bleiben. Die Verfahrensleitung muss die Beschränkungen der Teilnahmerechte durch Kompensationsmassnahmen aufwiegen, welche die Wahrung des rechtlichen Gehörs anderwei- tig gewährleisten, resp. die Folgen der Einschränkung mildern oder diese verhältnismässiger machen.66 Sie hat zwar Kompensation zu leisten für die Beschränkung, muss jedoch schon vor deren Anordnung die involvierten Interessen dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz67 folgend ge- geneinander abwägen.68 Als Kompensationsmassnahme können auf schriftlichem Weg Ergänzungsfragen an den Zeugen gestellt werden, es kann lediglich die beschuldigte Person ausgeschlossen, ihr Rechtsvertreter aber zugelassen werden, es kann eine optische Abschirmung des Zeugen oder die Erhebung sei- ner Personalien unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinden, es kann eine Videokonfrontati- on gemacht oder das Aussehen und die Stimme des Zeugen verändert werden.69 Eine vollständige Kompensation im Sinne eines Ersatzes für die Beschränkungen des Teilnah- merechts kann aber nie vorliegen, es handelt sich vielmehr - wie vorgehend dargelegt - um eine Milderung der Folgen dieser Einschränkungen. Ein Verfahren ist gemäss der Rechtsprechung 65 Art. 61 lit. a StPO. 66 CHRISTEN, S. 46; BGE 133 I 33, E. 3.1. 67 Die Interessen des Zeugen und der beschuldigten Person sind gegen die Interessen der Wahrheitsfindung und der Strafverfolgung abzuwägen. 68 BSK STPO, WEHRENBERG, N 33 zu Art. 149 StPO; BGE 133 I 33, E. 3.1.; ILL, in: GOLDSCHMID/ MAURER/SOLLBERGER, Art. 149 StPO, S. 141; BeB VE-STPO, S. 86. 69 BOTSCHAFT, 2006, S. 1189. Seite 25 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dann nicht mehr als fair anzusehen, wenn das einzige und ausschlaggebende Beweismittel, das zu einer Verurteilung führte, unter Ein- schränkung der Verteidigungsrechte erhoben wurde. In gewisser Hinsicht wurde diese Regelung relativiert durch den EGMR-Entscheid S.N. vs. Schweden70, in welchem festgehalten wird, dass auch ein einziges Beweismittel, bei welchem die Verteidigungsrechte bei der Erhebung einge- schränkt wurden, dann verwertbar sein soll, wenn angemessen Kompensation für diese Ein- schränkung geleistet wurde. Der Kern der Verteidigungsrechte muss jedoch immer gewahrt und die Beschränkungen durch Kompensationsmassnahmen ausgeglichen werden.71 Das heisst, die Grenze der zulässigen Beschränkung der Teilnahmerechte wird sicher dort er- reicht, wo Kompensationsmassnahmen gar keine Aufwiegung der eingeschränkten Verteidi- gungsrechte zu erreichen vermögen, wo also eine belastende Aussage eines Zeugen das einzige oder das für einen Schuldspruch ausschlaggebende Beweismittel darstellt und keine Konfronta- tion oder eine anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfand. Auf diese unkonfron- tierte Aussage eines anonymen Zeugen darf also gar nicht abgestellt werden, wenn dieser Zeuge mit seiner Aussage das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel darstellt.72 Auch das Bun- desgericht führt aus, dass beim Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Zeugen mit der beschuldigten Person zu konfrontieren, das Verfahren nur dann fair im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK sei, wenn die be- schuldigte Person ausserhalb einer eigentlichen Konfrontation Stellung nehmen könne, die Aus- sagen sorgfältig geprüft würden und das Zeugnis nicht der einzige oder ausschlaggebende Be- weis darstelle.73 Insgesamt als fair kann das Verfahren dann noch angeschaut werden, wenn die Abwägung zwischen der Schwere der Gefahr und der Möglichkeit der beschuldigten Person, sich richtig zu verteidigen, korrekt durchgeführt wurde, wenn die Rechte der Parteien nur so weit beschränkt wurden als notwendig, wenn angemessene Kompensationsmassnahmen ergrif- fen wurden, dem erhobenen Beweis nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommt und wenn die Gesamtbetrachtung das Verfahren noch als fair erscheinen lässt.74 3. Konsequenzen aus der Verletzung von Art. 147 StPO: Das Beweisverwertungsverbot Die Folgen zu Unrecht verweigerter Teilnahme oder Verweigerung der Wiederholung einer Beweiserhebung trotz gegebener Voraussetzungen sind in Art. 147 Abs. 4 StPO geregelt. 70 S.N. vs. Schweden, EGMR-Urteil vom 16.01.2001 (app. no. 34209/96). 71 BSK StPO, WEHRENBERG, N 6 zu Art. 149 StPO. Kern der Verteidigungsrechte sind - wie ausgeführt - das Konfrontations- und das Fragerecht der beschuldigten Person mindestens einmal im Laufe des Verfahrens. 72 BSK StPO, WEHRENBERG, N 6 zu Art. 149 StPO. 73 Statt vieler: BGE 6B_132/2009, E. 2.3; BGE 124 I 274, E. 5. 74 BSK StPO, GLESS, N 21 - 23 zu Art. 141 StPO; ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 149 StPO, S. 141; HÄRING, S. 232; BGE 133 I 33, E. 3.1. Seite 26 3.1. Verwertbarkeit: Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 StPO Die Konsequenz aus der Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist die Unverwertbarkeit der er- hobenen Beweise zu Lasten der abwesenden Partei bei Missachtung der Teilnahmerechte nach Abs. 1 von Art. 147 StPO, bei Missachtung des Rechts auf Wiederholung nach Abs. 3 Satz 1 von Art. 147 StPO und bei unzulässigem Verzicht auf eine Wiederholung der Beweiserhebung bei gegebenen Voraussetzungen.75 Anders als die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung geht die Eidgenössische Strafprozessordnung bei der Beurteilung, ob ein Verfahren fair war, nicht von einer Gesamtbetrachtung aus, sondern die Verfahrensfairness wird anhand des konkreten Beweismittels bestimmt.76 Bezüglich der Frage, was passiert, wenn Be- weise unter Missachtung der Vorgaben des Art. 147 StPO erhoben wurden, findet sich die Ant- wort in Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO. Die Beweise, z.B. der Inhalt einer Einvernahme, sind dem- nach unverwertbar und das Verwertungsverbot entwickelt die gleiche Fernwirkung wie in Art. 141 Abs. 4 StPO vorgesehen ist.77 Die Mindestgarantien des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK sind dann irrelevant. Art. 147 Abs. 4 StPO ist ein absolutes Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO, das aber nur einseitig wirkt.78 Es ist zudem nicht abwägungsoffen wie die relativen Verwertungsverbote des Art. 141 Abs. 2 StPO.79 Mit den Aussagen, die ein Zeuge macht, ohne dass dem Beschuldigten das Teilnahmerecht an der Befragung gewährt wurde, kann also grundsätzlich nichts erreicht werden. Sie sind nicht verwertbar unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der Beweiserhebung keine rechtlichen o- der tatsächlichen Gründe vorlagen, welche die Gewährung der Teilnahmerechte verunmöglich- ten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts besagt, dass das Recht auf Teilnahme, das aus Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitet wird, bei Nichtbeachtung zur Unverwertbarkeit der Aussage führt. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Die- ser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen, wobei als Zeugen- aussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten.80 Der Be- schuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen.81 Im Sinne eines nur einseitig absoluten Verwertungsverbotes legt Abs. 4 von Art. 147 StPO wei- ter fest, dass Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben wurden, nicht zulasten der Partei verwendet werden dürfen, die bei deren Erhebung nicht anwesend war.82 Zu Lasten des Beschuldigten wirkt sich ein Beweis dann aus, wenn erst durch diese Ver- 75 BOMMER, recht 2010, S. 210; WOHLERS, in: ZK StPO, N 11 zu Art. 147 StPO. 76 CHRISTEN, S. 69. 77 HÄRING, S. 237; VETTERLI, S. 101 ff.; mehr zur Fernwirkung unter Punkt 3.2. 78 BSK StPO, GLESS, N 15 zu Art. 141 StPO. 79 BSK StPO, GLESS, N 48 und N 49 zu Art. 141 StPO. 80 BGE 6B_64/2010 vom 26.02.2010, E. 2.3. 81 BGE 6P.22/2005, E. 2.2; BGE 133 I 33, E. 3.1. 82 HÄRING, S. 234 f. Seite 27 wertung ein Schuldspruch resultiert, ein zusätzlicher Tatbestand oder eine qualifizierte Tatbe- standsvariante erfüllt ist oder eine strengere Strafe zu erwarten ist. Als Konsequenz ergibt sich aus dieser Regelung, dass die Erforschung der materiellen Wahrheit in den Hintergrund rückt. Es scheint nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr ausschlag- gebend zu sein, was gemäss der Aussage eines Zeugen passiert ist, sondern es geht vielmehr da- rum, das Verteidigungsrecht auf möglichst sicheren Boden zu stellen und weitestgehend auszu- bauen. Wenn die Aussage eines Zeugen nur noch dann verwertbar ist, wenn sie dem Beschul- digten nützt, nicht hingegen, wenn sie ihm schadet, widerspricht dies dem Sinn einer solchen Bestimmung über die Verwertbarkeit eines Beweises und auch der Waffengleichheit zum Nach- teil des Staates. Denn Art. 147 StPO bezweckt den rechtmässigen Gang des Verfahrens und die rechtmässige Beweiserhebung. Vor diesem Hintergrund sollte bei unrechtmässiger Beweiserhe- bung vor allem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten und dem Aspekt der Waffengleichheit stets die gleiche Rechtsfolge eintreten, nämlich die absolute Un- verwertbarkeit des Beweises, sofern man dem Willen des Gesetzgebers folgen will. Sinnvoller wäre hingegen eine Lösung, die es erlaubt, auch unkonfrontierte Aussagen zu verwerten und zu verwenden, wenn dieser Mangel der fehlenden Konfrontation in der Folge geheilt wird. Damit wäre dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit genauso Genüge getan wie dem Recht der beschuldigten Person, sich am „Heilungsprozess“ zu beteiligen, sich zu verteidigen und Ergänzungsfragen zu stellen. Es findet im Falle einer Verletzung von Art. 147 StPO keine Abwägung gegen allfällige Straf- verfolgungsinteressen statt wie beim in Art. 141 Abs. 2 StPO statuierten Verwertungsverbot, sondern die Einvernahme muss, sobald man das Verwertungsverbot bemerkt, aus den Strafakten entfernt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das rechtswidrig erlangte Beweismittel das aus- schliessliche oder entscheidende ist. Für die Unverwertbarkeit genügt die „Erhebung in Verlet- zung der Bestimmungen dieses Artikels“ (Art. 147 Abs. 4 StPO). Insofern ist die Praxis des Bundesgerichts und des EGMR zu den rechtswidrig erlangten Beweismitteln überflüssig gewor- den. Es sind jedoch weiterhin andere, von der Strafprozessordnung nicht explizit geregelte Fälle der Folgen fehlender Konfrontation, denkbar und insofern behält die Praxis zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ihre Bedeutung. Die EMRK verankert bekanntlich als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 6 Ziff. 3 EMRK das Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder durch den Verteidiger stellen zu lassen. In diesem Teilbereich ist dieses Konfrontationsrecht nun zwar durch Art. 147 StPO abgedeckt. Zum einen kann das Teilnahmerecht aber nach den Massstäben von Art. 147 StPO zu Recht verweigert oder einge- schränkt werden. Dann hat sich diese Beweiserhebung nach wie vor am in der EMRK garantier- ten Konfrontationsrecht beurteilen zu lassen. Zum anderen gilt Art. 147 StPO nur für Beweiser- hebungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sowie denjenigen, die nach Art. 312 StPO an die Polizei delegiert wurden. Was die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätig- keit nach Art. 306 StPO an Beweisen erhebt, entzieht sich dem Anwendungsbereich von Art. 147 StPO. Wenn die Polizei also selbständig Personen als Auskunftspersonen einvernimmt, ist eine Teilnahme des Beschuldigten, resp. einer der Tat erst verdächtigten Person an diesen Befragungen gesetzlich nicht vorgesehen. Auch insofern legt also noch immer Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Bedingungen der Verwertung entsprechender Beweisergebnisse fest.83 83 BOMMER, recht 2010, S. 211 ff. Seite 28 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger die Gele- genheit zu bieten, mindestens einmal während des gesamten Verfahrens das Fragerecht auszu- üben.84 Der EGMR verlangt, dass der Beschuldigte in angemessener und geeigneter Weise von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch machen und dabei die Zuverlässigkeit und Glaubhaf- tigkeit des Zeugen in Frage und auf die Probe stellen kann.85 In den beiden Fällen fehlender Konfrontation und selbständiger Ermittlung durch die Polizei schliesst es die Strafprozessord- nung nicht aus, dass eine nachträglich ergänzende Einvernahme unterbleibt, die Beweiserhe- bung also unkonfrontiert bleibt. Solche Fälle sind dann aber an den Voraussetzungen zu messen, die das Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Einschränkung des Konfrontationsrechts festlegen. Demnach muss für die Beschränkung des Fragerechts ein Grund rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen, wie z.B. die berechtigte Aussageverweige- rung, die Zusicherung der Anonymität, der Schutz des verdeckten Ermittlers oder die Unmög- lichkeit der erneuten Beweiserhebung unter Wahrung des Konfrontationsrechts, z.B. wegen dem Tod oder der Unerreichbarkeit des Zeugen. Es stellt aber nur dann einen zureichenden Grund dar, wenn die Strafverfolgungsbehörde die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Fehlt es an ei- nem zureichenden Grund, ist der Beweis nicht verwertbar. Liegt ein zureichender Grund rechtli- cher oder tatsächlicher Natur für die Beschränkung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts vor, stellt sich in der Folge die Frage, ob angemessene Kompensationsmassnahmen ergriffen wurden, damit dennoch von einer ausreichenden Ausübung des Fragerechts die Rede sein kann.86 Ist die ergriffene Kompensation ungenügend, ist der Beweis auch nicht verwertbar. Ist sie hingegen genügend, dann darf auf den Beweis abgestellt werden, um eine Verurteilung her- bei zu führen, ausser diese würde sich ausschliesslich oder in entscheidendem Umfang auf das fragliche Beweismittel abstützen.87 3.2. Fernwirkung von Beweisverboten: Früher und heute Die Problematik der Fernwirkung stellt sich dann, wenn ein Beweismittel prozessrechtswidrig erhoben wurde und dieses Beweismittel später zur Auffindung eines weiteren Beweismittels führt, welches aber für sich gesehen verwertbar, da rechtmässig erhoben, wäre.88 Grundsätzlich gilt, dass nicht nur Beweise, welche auf illegale Weise erlangt wurden, sondern auch deren Folgebeweise unverwertbar sind, wenn die Erhebung der Folgebeweise nur durch die 84 BGE 125 I 127, E. 6c/ee. 85 Statt vieler: EGMR-Urteil vom 20.1.2009, Al-Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien (app. no. 26766/05 und 22228/06), Ziff. 34 ff. 86 BOMMER, recht 2010, S. 211 f.; dazu auch BGE 6P.22/2005, E. 2.2. 87 Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996, Ziff. 76: „Finally, it should be recalled that even when „counterbalancing“ procedures are found to compensate sufficiently the handicaps under which the defence labours, a conviction should not be based either solely or to a decisive extent on anonymous statement.“ und Al- Khawaja und Tahery vs. Grossbritannien, EGMR-Urteil vom 20.1.2009, Ziff. 42 und 46: „(…) the Court is not per- suaded that any more appropriate direction could effectively counterbalance the effect of an untested statement which was the only evidence against the applicant.“ 88 WOHLERS, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 141 StPO; HÄRING, S. 250. Seite 29 unverwertbaren Erstbeweise möglich waren.89 Wenn also ein Zweitbeweis auch hätte erlangt werden können, wenn der Erstbeweis gar nicht erhoben worden wäre, dann darf dieses Ergebnis der zweiten Beweiserhebung verwendet werden. Diese Regelung gilt nicht nur für die Fälle von Art. 141 Abs. 2 StPO, sondern a fortiori auch für die Fälle von Art. 141 Abs. 1 StPO.90 Das Bundesgericht war bislang der Ansicht91, dass der unrechtmässig erhobene Erstbeweis conditio sine qua non sein muss für den Zweitbeweis. Wenn also in einer Rückschau das Beweismittel legal hätte erlangt werden können, dann soll eine Fernwirkung des Beweisverbots nicht eintre- ten.92 Dies setzt in der Praxis wohl voraus, dass bei der Beantwortung dieser Frage, ob der Fol- gebeweis auch gefunden und erhoben worden wäre, wenn der Erstbeweis nicht bereits vorhan- den gewesen wäre, tatsächlich der Blickwinkel eingenommen wird, den man damals hatte und nicht rückblickend beurteilt wird, ob man mit jenem damaligen Wissen den Sekundärbeweis auch gefunden hätte. Mit Blick auf die Botschaft zu Art. 141 der eidgenössischen Strafprozessordnung wird klar, dass der Gesetzgeber neu zwar immer noch will, dass die Beweisverbote durch eine Fernwirkungsre- gelung vor der Aushöhlung und Umgehung geschützt werden, jedoch will er eine absolute Fernwirkung in jenen Fällen vermeiden, in denen ein Beweismittel ohnehin in die Hände der Strafverfolgungsbehörde gelangt wäre.93 Dies bedeutet, dass unter dem Regime der neuen Straf- prozessordnung geschaut werden muss, wie die Beweis- und Sachlage vor Erlangung des illega- len Beweises ausgesehen hatte und ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Zweitbeweis höchstwahrscheinlich auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises hätte gefunden werden können. Diese Auslegung erinnert an die amerikanische Interpretation der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin, die mittels dreier Ausnahmen in ihrer Radikalität durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgeschwächt wurde. Zunächst wird die Fernwirkung abge- schwächt durch die „independent source exeption“, welche eben diesem Grundsatz entspricht, dass wenn der Beweis auch aus einer anderen, unabhängigen Quelle hätte erhoben werden kön- nen, er verwertet werden darf. Weitere Ausnahmen sind die „ultimate or inevitable discovery exception“, also die Ausnahme, dass keine Fernwirkung eintritt, wenn das Beweismittel ohnehin letztlich und unausweichlich entdeckt worden wäre und die Ausnahme der “absence of bad faith“ im Zeitpunkt der Beweiserhebung (die Strafverfolgungsbehörde konnte in guten Treuen annehmen, die Beweiserhebung sei rechtmässig; auch „good faith theory“).94 89 BSK StPO, GLESS, N 88 und N 91 zu Art. 141 StPO; WOHLERS, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 141 StPO; HÄRING, S. 251; GLESS, S. 154; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184. 90 WOHLERS, in: ZK StPO, N 15 zu Art. 141 StPO; GLESS, S. 159. 91 noch so: BGE 133 IV 329, E. 4.5; Zusammenstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Fernwirkung in: VETTERLI, S. 320 ff. 92 Dazu interessant und ausführlich Nix vs. Williams, 467 U.S. 431 at 444 (1984) zur „fruit of the poisonous tree doctrine“ und den Ausnahmen dazu; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; BeB VE-StPO, S. 109; HÄRING, S. 249 f., S. 251; GLESS, S. 155. 93 BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; BSK StPO, GLESS; N 93 ff. zu Art. 141 StPO. 94 Vgl. zur Anwendung der „fruit of the poisonous tree“-Doktrin und den Ausnahmen, an die sich auch die Schwei- zerische Strafprozessordnung bis zu einem gewissen Grad anlehnt, den oben zitierten Entscheid Nix. vs. Williams; BeB VE- StPO, S. 108; BOTSCHAFT, 2006, S. 1184; VEST/HÖHENER, S. 106 f. Seite 30 4. Die Strafverfolgung in der Praxis und der Art. 147 StPO Die Konsequenzen für die Praxis aus den bislang ausgeführten Regelungen sind ungleich kom- plexer als die Regelungen selbst, und die Ergebnisse, zu denen sie führen, manchmal stossend. Für welche Praxisfälle das Gesetz selber eine Abschwächung aus der jederzeitigen und vollum- fänglichen Gewährung der Teilnahmerecht vorsieht und in welchen Fällen nicht, wird nun auf- gezeigt. 4.1. „Der Fall“ und ein Zwischenfazit Bis jetzt wurde dargelegt, was Beweiserhebungen im Sinne der neuen Strafprozessordnung und Art. 147 StPO sind, was die Voraussetzungen sind, unter welchen solche Beweiserhebungen wiederholt werden müssen, wie die Gewährung der Teilnahmerechte in der Praxis ausgestaltet ist und welche faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten sich bei der Wiederholung und Ge- währung von Teilnahmerechten an Beweiserhebungen stellen. Sodann wurde erläutert, welche Konsequenzen resultieren, wenn die Bestimmung von Art. 147 StPO missachtet wird. Nun stellt sich die Frage, für welche Konstellationen in der Praxis Schwierigkeiten in der Um- setzung von Art. 147 StPO auftauchen und ob es für diese Praxisprobleme in der Strafprozess- ordnung selber Lösungsansätze gibt, die herangezogen werden können. Der instinktive Wunsch des Strafverfolgers, die Teilnahmerechte in gewissen Fällen einzuschränken, ergibt sich daraus, dass der oft entscheidende Vorteil, der bislang in der Hand des Strafverfolgers war, aus der Hand gegeben wird. Unter altem Recht wurde der Informationsvorsprung des Beschuldigten, der im Wissen um die Tat liegt, durch die prozessualen Möglichkeiten des Strafverfolgers ausgegli- chen. So konnte bei Einvernahmen mehrerer Beschuldigter dieses Wissen über Einzelheiten der Tat taktisch klug erlangt, verwertet, daraus Schlüsse gezogen und Beweise erhoben werden. Das prozessuale Spielen mit diesen Mitteln war häufig der Schlüssel zur Lösung eines Falles, zur Klärung des zunächst Unerklärlichen. Dieser Vorteil wurde mit der neuen Regelung nicht etwa nur dahingehend abgeändert, dass für beide Seiten Waffengleichheit herrscht, sondern in einen regelrechten Nachteil für die Strafverfolger umgewandelt, denn der Informationsvorsprung be- züglich einer Straftat ist immer noch auf Seiten der beschuldigten Person. Dem Strafverfolger wird hingegen mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen sein Vorteil genommen, mit er- mittlungstaktisch geschickten Einvernahmen der prozessualen Wahrheit auf die Spur zu kom- men. Zunächst zur Illustration ein Praxisbeispiel, das aufzeigt, wie in der Realität eine Anwendung von Art. 147 StPO aussehen muss und inwieweit eine solche Anwendung zu vereinbaren ist mit ernsthafter und erfolgreicher Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden: Im 8. Januar 2011 wird in einer Wohnung in Zürich der 30-jährige T getötet. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gleichentags gestützt auf Art. 307 in Verbindung mit Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Zunächst gibt es keine Hinweise auf Tä- terschaft und Motiv. Das IRM Zürich bestätigt den ersten Verdacht und schreibt im Ob- duktionsbericht, dass T gewaltsam durch mehrere heftige Schläge mit einem stumpfen Gegenstand auf den Kopf getötet wurde. Erste polizeiliche Ermittlungen im Umfeld – das übliche „Klinkenputzen“ bei Nachbarn und Bekannten des Getöteten – geben den Hinweis darauf, dass der Getötete einige Tage zuvor Besuch in der Wohnung hatte und Seite 31 mit diesem Besuch – gemäss Zeuge Z drei asiatisch aussehende Männer – Streit hatte. Diese Aussage macht der Zeuge Z, der zufällig in der Wohnung des Opfers war, als der Besuch auftauchte und der den Streit in der Folge mitanhörte. Es ist nach wie vor un- klar, wer die Männer sind, die zu Besuch waren. Der Zeuge Z gibt an, auch eine Dro- hung gehört zu haben, bei der T mit dem Tod gedroht wurde, falls er „ein Wort über die Sache verliere“. Daraufhin soll T dem Besuch gesagt haben, er gehe zu Polizei und er- zähle alles, was er wisse. Mehr zum Inhalt der Unterhaltung kann der Zeuge Z nicht sa- gen, er gibt aber eine gute Beschreibung der drei Männer ab. Der Zeuge wird durch die Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und als Teil des Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson in einer delegierten Einvernahme befragt. Nachdem erkennbar wird, dass die Aussage des Zeugen Z sehr wichtig ist, will die Staatsanwaltschaft den Z selber als formellen Zeugen einvernehmen, wartet damit aber noch zu. Ein weiterer Zeuge X, ein älterer Herr, der die Strasse vor dem Haus durch sein Wohn- zimmerfenster beobachtet hat, hat die mutmassliche Täterschaft am Tag des Streits mit dem späteren Opfer mit dem Auto vorfahren sehen. Er kann das Auto beschreiben und hat die Täter auch im Treppenhaus noch einmal gesehen. Er gibt wichtige Hinweise über das Aussehen der Täter und macht Angaben zu Tattoos, die er an den Händen eines mutmasslichen Täters gesehen hat. Auch der Zeuge X wird als Teil des Ermittlungsauf- trags der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson in einer delegierten Einvernahme be- fragt. Im Rahmen der Strafuntersuchung, die noch immer gegen eine unbekannte Täterschaft läuft, wird nun mit Hochdruck ermittelt. Um herauszufinden, wer mit dem Opfer T zuletzt Kontakt hatte, werden die rückwirkenden Randdaten von T erhoben, es wird ein Anten- nensuchlauf gemacht und in der Agenda des Opfers T werden die Notizen „Tomo“ und „Xian“ mit dazugehörigen Telefonnummern gefunden. Wenige Tage später ergibt die Auswertung einer gesicherten DNA-Spur am Opfer einen Hit auf eine Person namens „A“. Die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wird geändert auf eine Strafuntersuchung gegen A wegen vorsätzlicher Tötung. Die Auswertung des Umfeldes von A, die Überprüfung von dessen bekannten Telefon- nummern aus vormaligen Strafverfahren, der Abgleich mit dem Antenennsuchlauf und die rückwirkenden Randdaten aus dem Mobiltelefon des Opfers ergeben schlussendlich eine Tätergruppierung von 5 Personen, die zur Tatzeit am Tatort waren und untereinan- der Verbindungen aufweisen. Einer ist A, der nach der Tat nach Singapur geflüchtet ist, die vier weiteren sind mittlerweile bekannte Personen chinesischer Abstammung, welche in der Schweiz bereits mehrfach wegen Heroinhandels, Schutzgelderpressungen und Gewaltdelikten aktenkundig sind. Es werden auf alle drei in der Schweiz anwesenden Verdächtigen Telefonüberwachungen geschaltet. Weiter wird eine Audioüberwachung in das von den Verdächtigen benutzte Auto installiert. Alle Tatverdächtigen stehen unter Observation. Alle Überwachungen werden durch das Zwangsmassnahmengericht ge- nehmigt. Ziel aller noch verdeckten Ermittlungen ist es, das Tötungsdelikt aufzuklären und zu erfahren, ob diese Verdächtigen über die Tatnacht reden, ob sie darüber reden, wann und ob A, auf den der DNA-Hit lautet, in die Schweiz zurückkehrt und genau zu Seite 32 eruieren, wer alles selber zum Tatzeitpunkt in der Wohnung von Opfer T anwesend war, wer welche Rolle spielte und wer von ihnen den Auftrag zur Tötung des Opfers T gab. Aus den laufenden Überwachungen werden immer neue Straf- und Katalogtaten i.S.v. Art. 269 Abs. 2 StPO bekannt (schwerer Heroinhandel, Erpressung, schwere Körperver- letzungen), diese werden jeweils als sachliche Zufallsfunde genehmigt. Eines Tages wird aus der Telefonüberwachung bekannt, dass einer der Verdächtigen, B, plant, in der folgenden Nacht bei einem chinesischen Restaurant in Zürich vorbei zu ge- hen, um dem Wirt, der bisher zweimal erfolgslos aufgesucht wurde, ohne dass er das verlangte Schutzgeld bezahlt hätte, „eine Lektion“ zu erteilen. Die Tatvorbereitungen für diese Nacht sind auf der Audio-Überwachung des Autos klar zu hören, und aus den Überwachungsprotokollen wird klar, dass mit der Tötung des Wirtes gerechnet werden muss. Eine Intervention der Polizei vor Ort in jener Nacht führt zur Verhaftung des Be- schuldigten B, der sich mit einer bereits entsicherten Pistole bewaffnet bei der Anhal- tung im Wohnhaus des Wirtes befindet. Damit liegt nun folgende Situation vor: Gegen A, B, C und D sind Verfahren eröffnet worden. A ist nach Singapur geflohen, er wurde bewusst nicht international ausge- schrieben, da er eine enge Bindung zur Schweiz, seinen Landsleuten und den Strukturen hier hatte und die Chance bestand, dass er sich nach kurzer Zeit wieder in Sicherheit wähnt und in die Schweiz zurückkehrt. C und D sind in der Schweiz und gegen sie wird wegen Mittäterschaft zur Vorsätzlichen Tötung, Handel mit Betäubungsmitteln (schwe- rer Fall), schwerer Körperverletzung und strafbaren Vorbereitungshandlungen zu vor- sätzlicher Tötung noch immer verdeckt ermittelt. B wurde verhaftet wegen der in Aus- führung begriffenen Tötung des Wirtes. Gegen ihn war auch wegen Mittäterschaft zu vorsätzlicher Tötung, Handel mit Betäubungsmitteln (schwerer Fall) und schwerer Kör- perverletzung eine Strafuntersuchung eröffnet worden. Diese wird mit dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Wirtes erweitert. In der Zwischenzeit ist der Zeuge X an einem Herzinfarkt verstorben. Der Zeuge Z wird von der Staatsanwaltschaft formell als Zeuge einvernommen und er erkennt auf einer Fotoauswahlkonfrontation die Täter A, B, C und D zweifelsfrei wieder. Bei den Tätern handelt es sich um Mitglieder der chinesischen Mafia. Die Staatsanwaltschaft geht da- von aus, dass für den Zeugen Z akute Gefahr für Leib und Leben besteht und ergreift von Amtes wegen Schutzmassnahmen, indem der Zeuge optisch abgeschirmt in einem ande- ren Einvernahmezimmer einvernommen wird und seine Personalien geheim erhoben werden. B wird mehrfach von der Staatsanwaltschaft als Beschuldigter befragt. Er macht belas- tende Aussagen gegen A und D in Bezug auf die Tötung des Opfers T. Ebenso belastete er A und D des schweren Heroinhandels. C belastet er nicht, er gibt an, C sei nicht bei der Tötung von T dabei gewesen und handle auch nicht mit Drogen. Nachdem B in Haft genommen wurde, erhält der Zeuge Z mehrfach Anrufe einer unbekannten Person mit Todesdrohungen. Wer anruft und wer Kenntnis hat von der Identität und der Telefon- nummer des Zeugen Z kann nicht ermittelt werden. Seite 33 Nach der Verhaftung des B wurden über die Telefonüberwachungen aufschlussreiche und belastende Gespräche aufgezeichnet, in welchen über die Tötung des T verschlüsselt gesprochen wurde, und auf der Audio-Überwachung wurde die Tötung des T und die versuchte Tötung des Wirtes offen besprochen. Daraufhin wurden die beiden weiteren Täter C und D gleichzeitig verhaftet. Aufgrund der Kollusionsgefahr zwischen den Mit- beschuldigten entschied sich die Staatsanwaltschaft, die ersten Einvernahmen der Be- schuldigten in Abwesenheit der Mitbeschuldigten durchzuführen. A ist weiter im Aus- land, die Zielfahndung läuft und er ist mittlerweile international ausgeschrieben. C und D machen keine Aussagen. Die Tochter des C, der offensichtlich der Kopf der Gruppierung und Auftraggeber der Tötung von T und der versuchten Tötung des Wirts ist, meldet sich bei der Polizei und macht freiwillig als Zeugin belastende Aussagen ge- gen ihren Vater und die weiteren Mitbeschuldigten. Zudem gibt sie bekannt, wo sich die Tatwaffe befindet, mit welcher das Opfer T getötet wurde. Zwischenfazit: Im Gegensatz zum früher geschilderten Idealfall (Punkt 2.1.) zeigt der Blick in die Realität eine Fülle von strafprozessualen Hindernissen, welche die effektive Strafverfolgung einschränken und erschweren. Im Hinblick auf die Gewährung der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 147 StPO und die Verwertbarkeit erlangter Beweise und Folgebeweise sind folgende Handlungen und Geschehnisse relevant: 1. Die Tatzeugen95 X und Z werden in delegierten Einvernahmen durch die Polizei als Auskunftspersonen einvernommen. Problem: Die beschuldigten Personen sind an der delegierten Befragung der Tatzeugen X und Z durch die Polizei nicht anwesend, obwohl die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu gewähren wären. Sie sind nicht anwesend, da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt sind. Noch bevor die Beschuldigten verhaftet werden, stirbt Tatzeuge X. Rechtsfolgen: Die beschuldigten Personen können die Wiederholung der Befragungen verlangen. In Bezug auf die Aussage des Tatzeugen X ist die Wiederholung faktisch unmöglich. Den Beschuldigten ist später anderweitig das rechtliche Gehör zu diesen Aussagen zu gewähren. Sie müssen hinreichend dazu Stellung nehmen können und der Beweis darf verwertet werden, wenn er nicht das einzige oder das auschlaggebende Be- weismittel ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es gibt weitere ebenso wichtige Be- weismittel, wie die Aussagen der Tochter des Beschuldigten C, die Aussagen von Tat- zeuge Z und weitere objektive Beweise. Die Befragung des Tatzeugen Z kann wiederholt werden. Beide Aussagen von X und Z sind somit klar verwertbar. Wenn die Wiederho- lung der Einvernahme in Bezug auf Z nicht verlangt wird, ist diese meiner Ansicht nach von Amtes wegen anzubieten, damit eine volle Verwertbarkeit der Aussagen resultiert.96 95 „Tatzeuge“ wird im untechnischen Sinn verwendet. Ist der Zeuge im juristischen Sinn gemeint, wird dieser als „Zeuge“ bezeichnet. 96 Es muss hier aufgrund des vorgeschriebenen Umfangs dieser Arbeit unbeantwortet bleiben, wie es im Hinblick auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs aussehen würde, wenn der Rechtsvertreter nach der Akteneröffnung keinen Antrag auf Wiederholung und erneute Einvernahme des Zeugen Z stellen würde und dies erst vor Gericht verlangt, resp. dann erst vorbringt, die Einvernahme sei nicht verwertbar. Seite 34 2. Aus den Erkenntnissen der ersten Aussagen der als Auskunftspersonen befragten Tat- zeugen Z und X werden als weitere Beweiserhebungen die Abgleichung des Tattoos in einer polizeilichen Datenbank und eine Fahndung nach dem täterischen Auto (beides ge- stützt auf die Aussage des Tatzeugen X) angeordnet. Aufgrund der Beschreibung des Autos und der Nachforschung bei Strassenverkehrsämtern kann das von den Tätern be- nutzte Auto ausfindig gemacht und durch die Polizei mit einem GPS-Sender und einem Audioüberwachungsgerät versehen werden. Problem: Aus den ersten, unkonfrontierten Befragungen der Tatzeugen X und Z erfolg- ten weitere Ermittlungen, welche zu Beweismitteln (Zuordnung des Autos am Tatort zu den Tätern) und geheimen Überwachungsmassnahmen führten (GPS- und Audioüberwa- chung), die ihrerseits wieder zu Beweismitteln (z.B. Protokolle von im Auto gemachten Aussagen) führen. Rechtsfolgen: Die Sekundärbeweise sind vorliegend verwertbar, denn aus den Ausfüh- rungen zu Ziff. 1 folgt, dass bereits die Erstbeweise verwertbar sind. Beweise und Fol- gebeweise wären nur dann unverwertbar, wenn das Teilnahmerecht zu Unrecht nicht gewährt oder die Beweiserhebung trotz gegebener Voraussetzungen nicht wiederholt worden wären. Hinzu kommt, dass die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO bei der Er- langung der Sekundärbeweise ohnehin nicht hätten gewährt werden müssen, weil es sich hierbei um geheime Zwangsmassnahmen handelt und insofern keine Teilnahmerechte bestehen.97 Die Beweiserhebungen der Telefonüberwachungen, der Observation und der Erhebung der rückwirkenden Randdaten sind gestützt auf die Aussagen der Tatzeugen erhoben worden, hängen aber nur noch mittelbar mit den Zeugenaussagen zusammen. Rechtsfolge daraus ist, dass vorliegend auch diese Tertiärbeweise verwertbar sind, weil schon der Primärbeweis rechtmässig erhoben wurde (vgl. unter Ziff. 1). Selbst bei der Annahme einer Unverwertbarkeit des Primärbeweises und der Folgebeweise sind wohl die mittelbaren Beweiserhebungen der Telefonüberwachungen, der Observation und der Erhebung der rückwirkenden Randdaten aufgrund einer gewissen Verwässerung der Er- hebungskette verwertbar. Sie stützen sich nicht mehr unmittelbar auf die Aussage des Tatzeugen, sondern erforderten diverse Ermittlungsschritte bis zu ihrer Anordnung und Erlangung.98 Zudem liegen in Bezug auf die Auswertung der Agendaeinträge und den Antennensuchlauf alternative Ermittlungspfade vor, die sich gar nicht auf die Zeugen- aussagen stützen und ohnehin angeordnet worden wären. Diese Beweise sind ebenfalls verwertbar. 3. Der Tatzeuge Z wird zunächst in einer delegierten Einvernahme polizeilich als Aus- kunftsperson befragt und macht entscheidende und belastende Aussagen. Er hat die Dro- hung gegen das Opfer T gehört, deren Inhalt Aufschluss über Motiv und Auslöser für die darauffolgende Tötung liefert. Später wird die Befragung wiederholt und er wird als formeller Zeuge durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, die Teilnahmerechte wer- den gewährt. Zum Schutz des Zeugen Z findet die Befragung so statt, dass die Beschul- digten ihn jedoch nicht persönlich sehen, sondern der Befragung nur akustisch folgen 97 Vgl. vorne Punkt 1.1.1. 98 SCHMID, Praxiskommentar, N 17 zu Art. 141 StPO Seite 35 können. Die Rechtsvertreter und die Beschuldigten können Ergänzungsfragen stellen lassen. Zudem bleibt der Zeuge anonym, seine Personalien kennen nur die Behörden. Problem: Das Konfrontationsrecht, das Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert, wird teil- weise eingeschränkt dadurch, dass der Zeuge anonym bleibt und dass seiner Befragung nur akustisch gefolgt werden kann. Seine Mimik und seine Reaktionen sind daher für die Beschuldigten nicht sichtbar. Rechtsfolgen: Auf die Aussagen des Zeugen Z darf zuungunsten der beschuldigten Per- sonen nur dann abgestellt werden, wenn diese sich trotz der Schutzmassnahmen genü- gend verteidigen konnten. Es muss also eine Abwägung zwischen den ergriffenen Kom- pensationsmassnahmen und den Einschränkungen des Teilnahmerechts vorgenommen werden. Die Einschränkung, dass nur akustisch, aber nicht optisch an der Befragung teil- genommen werden kann, gilt nicht als wesentliche Einschränkung für eine effektive Ver- teidigung. Die Tatsache, dass der Zeuge anonym bleibt, schränkt die Verteidigung da- hingehend ein, dass sich die beschuldigte Person kein vollständiges Bild davon machen kann, ob der Belastungszeuge glaubwürdig ist oder nicht. Dies kann insbesondere bei Belastungen im Drogenmilieu durchaus relevant sein. Eine derartige Einschränkung ist zwar vorliegend gravierend, jedoch nicht derart, dass eine solche Aussage bei gleichzei- tigen Kompensationsmassnahmen unverwertbar würde. 4. Der Tatzeuge X macht ebenfalls in einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson entscheidende und belastende Aussagen. Er beschreibt das Aussehen des Verdächtigen B sehr genau, gibt an, dass er B am Tattag im Treppenhaus des Tatortes gesehen habe und beschreibt ebenfalls das unverkennbare Tattoo an der Hand des B. Problem (Unteraspekt von Ziff. 1): Der Tatzeuge X macht ausschlaggebende Aussagen. Die Täter, insbesondere B, sind bei der ersten Befragung nicht dabei, da sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt oder noch flüchtig sind. Eine Wiederholung der Befragung durch die Staatsanwaltschaft kann nicht stattfinden, weil der Tatzeugen X zwischenzeit- lich verstorben ist. Rechtsfolgen: Zunächst lag zum Zeitpunkt der Befragung von X faktische Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte vor wegen unbekannter, resp. flüchtiger Täter- schaft, später bestand eine faktische Unmöglichkeit der Wiederholung der Befragung wegen des Versterbens des Tatzeugen X. Seine Aussage ist ein ausschlaggebendes, aber nicht das einzige Beweismittel. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen nur nach er- folgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Dies gilt aber uneingeschränkt nur, wenn dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass die Identifikation des B durch den Tatzeugen X und die detailreiche Beschreibung ein wesentliches Beweismittel darstellen. Die Aussage blieb aber unkonfrontiert, ist also zunächst grundsätzlich nicht verwertbar. Gemäss dem EGMR ist es in Fällen, wo der Zeuge verstorben ist, aber möglich, dass auf eine Kon- frontation verzichtet wird. Dann ist es jedoch notwendig, dass der Beschuldigte zu des- sen Aussage hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage durch das Gericht sorgfäl- tig geprüft wird und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. In casu ist das Beweismittel also gemäss EGMR-Rechtsprechung verwertbar, steht aber auf wackligen Beinen, soweit man ihm ausschlaggebende Kraft für eine Verurteilung zuspricht. Ge- mäss Bundesgericht spielt es zudem eine Rolle, ob eine rechtzeitige Konfrontation mög- Seite 36 lich gewesen wäre. Vorliegend verstarb der Tatzeuge X vor der Verhaftung des B. Eine rechtzeitige Konfrontation war so unmöglich. 5. Die Staatsanwaltschaft hat die Mittäter B, C und D getrennt voneinander befragt. C und D machen keine Aussagen, d.h. sie belasten auch niemanden. B belastet C und D schwer. Er macht umfassende Aussagen in der Hoffnung auf eine Strafreduktion aufgrund des Geständnisses. Belastungen, die er gegen die Mitbeschuldigten C und D in den eigenen Einvernahmen ausspricht, sind Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO zu Las- ten von C und D. In späteren Einvernahmen, 3 Wochen nach der Inhaftierung, werden die Teilnahmerechte gewährt, B wiederholt die Belastungen gegen C und D und diese können Ergänzungsfragen an B stellen. Aufgrund der ersten Befragungen des B, an der C und D noch nicht dabei waren, wurden Heroinabnehmer, die C und D ebenfalls belas- ten, als weitere Zeugen einvernommen. Problem: Zuerst werden die Teilnahmerechte nicht gewährt, da Kollusionsgefahr besteht und die Staatsanwaltschaft nicht will, dass die mitbeschuldigten Täter in den ersten Ein- vernahmen hören, welche Aussagen die Mittäter machen oder eben nicht machen. Die Belastungen von B gegenüber C und D sind also zunächst unkonfrontiert. Ein weiteres Problem sind die Sekundärbeweise, also die Einvernahmen der Heroinabnehmer, die C und D mit ihren Aussagen belasten, dass sie bei ihnen Heroin in grossen Mengen gekauft haben. Rechtsfolgen: Meines Erachtens ist eine getrennte Einvernahme von B, C und D gestützt auf Art. 146 StPO zulässig (vgl. Punkt 4.2.2.A.). Wenn der Mangel der fehlenden Konfrontation der ersten Einvernahme geheilt wird durch die Wiederholung, resp. wenn man annimmt, dass durch die Wiederholung keine Verletzung des Art. 147 StPO mehr vorliegt, dann sind diese Aussagen und auch die Aussagen der Drogenabnehmer als Sekundärbeweise verwertbar. Wenn keine Heilung möglich ist, dann sind diese Aussagen als Folgebeweise wegen der Fernwirkung nicht verwertbar. Sie müssten somit auch wiederholt werden. 6. Gegenüber A werden ebenfalls vom Mitbeschuldigten B, vom Zeugen Z und dem als Auskunftsperson befragten Tatzeugen X schwere Belastungen bezüglich der Tötung des T, dem Heroinhandel und weiteren Delikten erhoben. Problem: Zu den Belastungen gegen ihn kann A nicht Stellung nehmen und keine Er- gänzungsfragen stellen, weil er zwar namentlich bekannt, aber auf der Flucht ist. Rechtsfolgen: Es gilt, was unter 4. gesagt wurde: Zunächst liegt faktische Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte vor wegen unbekannter, dann flüchtiger Täter- schaft, später tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederholung der Befragung des Tatzeu- gen X wegen Versterbens. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden. Dies gilt aber unein- geschränkt nur, wenn dem Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Hier muss davon ausgegangen werden, dass die Aussage des Tatzeugen X, die den Beschuldigten A belastet, zwar ein wichtiges, aber kein wesentliches, alleiniges Beweismittel darstellt. Es blieb aber unkonfrontiert, ist also grundsätzlich nicht verwertbar. Gemäss dem EGMR ist es in solchen Fällen, wo der Zeuge verstorben ist, aber möglich, dass auf eine Konfronta- tion verzichtet wird, dann ist es aber notwendig, dass der Beschuldigte zu dieser Aussage Seite 37 hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussage sorgfältig durch das Gericht geprüft wird und ein Schuldspruch sich nicht alleine darauf abstützt. In casu ist das Beweismittel also gemäss EGMR-Rechtsprechung verwertbar. Das Bundesgericht sagt zu dieser Prob- lematik auch, dass es ebenfalls eine Rolle spielt, ob eine rechtzeitige Konfrontation mög- lich gewesen wäre, was hier sicher nicht der Fall gewesen ist, da die Staatsanwaltschaft auf die Flucht des A und deren Dauer keinen massgeblichen Einfluss hatte. Der Mitbeschuldigte B kann jedoch in Anwesenheit des A, sobald er in die Schweiz aus- geliefert wird, seine Aussagen wiederholen, womit dem A dann die Teilnahmerechte gewährt werden können. Problematisch wird es dann, wenn B in Anwesenheit des A keine Aussagen mehr macht, wenn er ausführt, er könne sich nun nicht mehr erinnern, wenn er sich weigert, Ergänzungsfragen zu beantworten oder wenn er die Erstaussage gar widerruft. Dann liegen Fälle von faktischer Unmöglichkeit der Wiederholung vor. Es müssen wiederum Kompensationsmassnahmen ergriffen werden, um die Verteidigungs- rechte anderweitig zu wahren, wobei aber das Stellen von Ergänzungsfragen als taug- lichste Kompensationsmassnahme ebenfalls wegfällt. Zudem liegt in Bezug auf den He- roinhandel eine wesentliche, entscheidende und ausschlaggebende Belastung vor, was dazu führt, dass das Beweismittel der Aussage von B im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO unverwertbar ist. Die Befragung des Tatzeugen Z kann ebenfalls mit den Einschränkungen des rechtlichen Gehörs unter Gewährung von Schutzmassnahmen wiederholt werden. Es gilt, was unter 3. in rechtlicher Hinsicht dazu gesagt wurde. 7. Die Tochter von C ist bereit, Aussagen zu machen gegen A, B, C und D, aber nur wenn sie diese anonym deponieren kann. Um die Untersuchung voran zu treiben und die schweren Straftaten zu klären, werden diese Aussagen in Abwesenheit der dadurch be- lasteten Personen zu Protokoll genommen und die Zusicherung der Anonymität wird vom Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 150 StPO genehmigt. Die Verteidiger der Beschuldigten sind anwesend. In ihrer Befragung gibt sie bekannt, wo sich die Tatwaffe befindet, mit der das Opfer T getötet wurde. Die Tatwaffe wird aufgrund dieses Hinwei- ses in einem Schliessfach gefunden. Problem: Die Aussage der Tochter ist ein ausschlaggebendes und wesentliches, wenn auch nicht das einzige Beweismittel. Schutzmassnahmen, die das rechtliche Gehör teil- weise einschränken, greifen nicht, da sie aufgrund ihrer Aussagen und der Nähe zu den Beschuldigten unverwechselbar identifiziert werden kann. Eine totale Anonymitätszusi- cherung ist angebracht. Rechtsfolgen: Wie im Fall EGMR-Urteil Doorson99 und auch in BGE 125 I 127, E. 6.d) cc) und dd) entschieden, ist es zulässig, die Anonymität eines Zeugen zu wahren und es genügt vorliegend, dass die Tochter als Zeugin in Abwesenheit der beschuldigten Per- son, aber in Anwesenheit des Verteidigers, der das Fragerecht ausüben konnte, angehört wurde. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit, einen Zeugen mit der beschuldigten Person zu konfrontieren, ist das 99 Doorson vs. Niederlande; EGMR-Urteil vom 26. März 1996. Seite 38 Verfahren nur dann fair im Lichte von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person ausserhalb einer eigentlichen Konfrontation Stellung zu den belas- tenden Aussagen nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und das Zeug- nis nicht den einzigen oder ausschlaggebenden Beweis darstellt. Insgesamt als fair kann das Verfahren dann noch angeschaut werden, wenn die Abwägung zwischen der Schwe- re der Gefahr für den Zeugen und der Möglichkeit der Verteidigung korrekt durchgeführt wurde, wenn die Rechte der Parteien nur so weit als notwendig beschränkt wurden, wenn angemessene Kompensationsmassnahmen ergriffen wurden, wenn dem erhobenen Be- weis nicht ausschlaggebendes Gewicht zukommt und wenn eine Gesamtbetrachtung das Verfahren noch als fair erscheinen lässt. Vorliegend ist das Teilnahmerecht massiv ein- geschränkt, und die Abwägung der Interessen von Staat und Beschuldigten führt zum Schluss, dass dieses Vorgehen dem Grundsatz von fair trial nicht standhält. Dies insbe- sondere, weil es kaum wahrscheinlich ist, dass dem Verteidiger von A das Fragerecht in einem so gelagerten Fall in der Weise gewährt würde, dass er die Zeugin sehen könnte. Auch er könnte nur akustisch an der Befragung teilnehmen und Ergänzungsfragen stel- len, denn er könnte seinem Klienten ja mitteilen, wer die Aussagen macht. Ihm dies zu verbieten, brächte ihn in ein unerträgliches Spannungsfeld zwischen seiner Aufgabe als Verteidiger und der Wahrung dieses Geheimnisses. Der Fund der Tatwaffe ist unverwertbar, weil die Zeugenaussage der Tochter unverwert- bar ist. Dies gilt aber nur dann, wenn die Tatwaffe ohne die unverwertbare Aussage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gefunden worden wäre. Hätte die Tatwaffe, also der mittelbare Beweis, auch auf anderem Weg beschafft werden können, erstreckt sich das Verwertungsverbot nicht auch auf den Folgebeweis. Es fragt sich in- des, ob das Beweismittel der Tatwaffe nicht trotzdem verwertbar ist. Hätte nämlich die Tochter, anstatt zur Polizei zu gehen und dort eine Aussage unter Ausschluss der Teil- nahmerechte zu machen, einfach anonym aus einer Telefonzelle angerufen und mitge- teilt, wo sich die Tatwaffe befindet, ohne weitere belastende Aussagen zu machen, dann wäre die Sicherung dieses Beweismittels und die Erhebung sämtlicher darauf basieren- der Folgebeweise (bspw. DNA-Spuren) zulässig gewesen. Es darf nun jedoch keinen Unterschied machen, ob die Tochter diesen Hinweis anonym per Telefon oder aber in einer Einvernahme unter Ausschluss der Teilnahmerechte tätigt. Der Beweis muss ver- wertbar sein. Demgegenüber sind die weiteren Beweise in Bezug auf den Heroinhandel und die belastenden Aussagen zum Tötungsdelikt und die darauf erhobenen Folgebewei- se unverwertbar. In diesem Beispiel sind die oben erwähnten Einschränkungen der Teilnahmerechte wegen fakti- scher Unmöglichkeit der Gewährung der Teilnahmerechte, faktischer Unmöglichkeit der Wie- derholung der Beweiserhebungen, die Wiederholung von Beweiserhebungen, die Kompensati- onsmassnahmen, die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen (Fernwirkung), die Einschränkun- gen des rechtlichen Gehörs aufgrund von Schutzmassnahmen nach Art. 149 ff. StPO, die ge- trennten Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen wegen Kollusionsgefahr und die Ver- wertbarkeit von Aussagen anonymer Zeugen enthalten. An diesem realen Beispiel zeigt sich auch die Problematik der Regelung von Art. 147 StPO, den Beweisverwertungsregeln von Art. 141 StPO und des Beweisverwertungsverbots im Sinne von Art. 147 Abs. 4 und Art. 141 Abs. 4 StPO sowie der Fernwirkung des Beweisverbots. Die manchmal unumgängliche - zu- Seite 39 mindest vorübergehende - Verletzung dieser Regelung und die Folgen aus der Verletzung wer- den deutlich. Es geht offensichtlich nicht darum, dass Strafverfolgungsbehörden Teilnahmerech- te in gewissen Situationen nicht gewähren wollen, sondern, dass dies nicht zu jedem Zeitpunkt möglich ist. 4.2. Weitere Möglichkeiten zur Einschränkung des Teilnahmerechts und mögliche gesetzliche Grundlagen Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen dazu befinden sich im Kapitel „2. Gewährung der Teilnahmerechte“. Nun geht es darum, mit Blick auf die sich in der Praxis stellenden und unter Punkt 4.1. besprochenen Konstellationen, unter den möglichen gesetzlichen Grundlagen jene zu evaluieren, welche Ansatzpunkte für (zumindest vorübergehende) Einschränkungen der Teil- nahmerechte bieten. 4.2.1. Bei Missbrauchsgefahr: Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO oder bei der Wahrung überge- ordneter Interessen: Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO Art. 147 StPO lässt grundsätzlich die Teilnahme an der Einvernahme von Mitbeschuldigten zu, resp. schreibt diese gar vor. Einschränkungen dieses Rechts auf Teilnahme sind unter Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bei Vorliegen einer Missbrauchsgefahr erlaubt.100 Weiter ist die Einschrän- kung des Teilnahmerechts und damit des rechtlichen Gehörs möglich, wenn dies für die Sicher- heit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen, soge- nannter „übergeordneter Interessen“, erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Die Frage, ob Kollusionshandlungen eines Beschuldigten bereits Missbrauch im Sinne dieser Bestimmung darstellen, ist meines Erachtens zu bejahen, doch ist die jetzige Regelung in der schweizerischen Strafprozessordnung, anders als früher in vielen kantonalen Prozessordnungen, wo ein Ausschluss der beschuldigten Person schon möglich war, wenn der Untersuchungszweck durch die Teilnahme gefährdet war, enger. Die Botschaft101 sagt diesbezüglich klar, dass Kollu- sionsgefahr nicht genügt, um einer Partei das Akteneinsichtsrecht oder die Teilnahmerechte zu beschränken. Diese Einschränkungen der Teilnahmerechte nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b StPO bieten also nach Auffassung des Gesetzgebers keine Möglichkeit für die Strafverfolgungs- behörde, eine Person, zum Beispiel einen Mitbeschuldigten, ohne Anwesenheit des Beschuldig- ten und weiteren Mitbeschuldigten im Hinblick auf die Bannung einer offensichtlichen Kollusi- onsgefahr einzuvernehmen. Der Gesetzgeber übersieht in seiner Formulierung in der Botschaft aber, dass gerade bei Gewährung der vollen Teilnahmerechte, also wenn bei mehreren Beschul- digten der einzelne Beschuldigte an der Befragung der anderen Beschuldigten teilnehmen kann, quasi eine gesetzlich legitimierte Kollusion zwischen den Mitbeschuldigten stattfindet, indem gegenseitig mitgeteilt wird, was bereits zu den vorgeworfenen Taten ausgesagt wurde. Dabei bleibt letztlich die materielle Wahrheit auf der Strecke. 100 Theoretische Ausführungen dazu unter Punkt 2.3.1.A. 101 BOTSCHAFT, 2006, 1164. Seite 40 Auch die Ausführungen dazu in der Lehre sind in zweierlei Hinsicht verwirrlich: Da ist bspw. zu lesen, es könne zu Einschränkungen des rechtlichen Gehörs führen, wenn konkreter Anlass zu Annahme bestehe, dass ein Einsichtsberechtigter die Akteneinsicht benutze, um aus den ge- wonnenen Informationen Beteiligten aus parallelen Straf- (…)verfahren Mitteilungen zu ma- chen102. Dabei ist nur von Akteneinsicht die Rede, obwohl sich der Artikel allgemein auf die Einschränkung des rechtlichen Gehörs bezieht und damit auch auf die Einschränkung der Teil- nahmerechte. Sodann gilt festzustellen, dass wenn ein Einsichts-, oder eben Teilnahmeberech- tigter die Einsicht oder die Teilnahme an einer Beweiserhebung benutzt, um aus den gewonne- nen Informationen Beteiligten aus parallelen Strafverfahren (also am ehesten Mitbeschuldigten) Mitteilung zu machen, er eben nichts anderes tut, als zu kolludieren. Wenn also von einer Kollu- sionsmöglichkeit bei Akteneinsicht ausgegangen wird, so muss diese Möglichkeit in erhöhtem Ausmass auch für die Einvernahme von Beschuldigten bei mehreren Mitbeschuldigten gelten. Entsprechend muss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO – entgegen dem Botschaftstext – auch für diesen Fall zur Anwendung gelangen und somit die Teilnahmerechte des Beschuldigten eingeschränkt werden können. Zudem ist es dem Strafverfolger auch unbenommen, in solchen Fällen drohender Kollusions- handlungen Kreativität in den Schranken des Gesetzes an den Tag zu legen und in Fällen, in de- nen er zum Beispiel vor einer Zeugeneinvernahme kolludierende Handlungen einer beschuldig- ten Person befürchtet, dieser aus ermittlungstaktischen Gründen den Namen des zu befragenden Zeugen erst kurz vor der Einvernahme bekannt gibt. Natürlich bedingt solches Vorgehen, dass man anderweitig dafür sorgt, dass die Verteidigung effektiv ausgeübt werden kann, indem man zum Beispiel bekannt gibt, worum es in der Einvernahme gehen wird, indem die Akten vorher eröffnet werden, indem auch nach der Befragung eine Pause eingelegt wird für eine Beratung und Besprechung zwischen Beschuldigtem und Verteidiger und sodann die Ergänzungsfragen gestellt werden können und die Möglichkeit angeboten wird, später eine weitere Einvernahme des Zeugen im Rahmen eines Beweisantrages zu verlangen. Wird die effektive Verteidigung so sichergestellt, ist weder das Verteidigungsrecht verletzt, noch das rechtliche Gehör unzulässi- gerweise eingeschränkt. Wenn tatsächlich die Gefahr besteht, eine Partei werde ihre Rechte missbrauchen und z.B. vor einer Einvernahme mit einem Zeugen Kontakt aufnehmen, dann kann das rechtliche Gehör wie ausgeführt eingeschränkt werden. Das Teilnahmerecht nach Art. 147 StPO gibt das Recht auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung, das Recht, Fragen zu stellen und rechtzeitige Information über den Zeitpunkt der Erhebung zu erhalten. Eine Befra- gung kann jedoch sogar in Abwesenheit der beschuldigten Person stattfinden, wenn diese aus nicht zwingenden Gründen nicht zur Befragung erscheint oder auch wenn sie dieser aus zwin- genden Gründen fernbleibt, aber die Wiederholung ein unverhältnismässiger Aufwand darstel- len würde. Wenn also die Einvernahme sogar nach dem Gesetz in Abwesenheit der beschuldig- ten Person keine Verletzung der Verteidigungsrechte und keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs darstellt, dann kann ein solches Detail, wie die nicht vorgängige Bekanntgabe des Namens des zu befragenden Zeugen ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, wenn an- gemessen dafür gesorgt wird, dass während und nach der Einvernahme eine ausreichende Ver- teidigung, Aktenstudium und die erneute Befragung möglich und sichergestellt sind. Mit der gleichen Argumentation kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Abwendung von 102 BSK StPO, VEST/HORBER, N 5 zu Art. 108 StPO. Seite 41 Kollusionshandlungen ein übergeordnetes Interesse im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO darstellt. Die Berufung auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zur Einschränkung des rechtlichen Ge- hörs wäre dann der in Art. 147 Abs. 3 StPO geforderte zwingende Grund für die Durchführung der Einvernahme in Abwesenheit der beschuldigten Person. Entsprechend müssen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit a und b StPO das rechtliche Gehör und die Teilnahmerechte meines Erach- tens bei Kollusionsgefahr oder bei klarem Verdacht auf Kollusionshandlungen eingeschränkt werden können.103 In beiden Fällen ergibt sich aus der Einschränkung des Teilnahmerechts we- gen Kollusionsgefahr nach dem Wegfall dieser Gefahr ein Wiederholungsanspruch. Es muss abgewartet werden, in welche Richtung die höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Frage geht. 4.2.2. Weitere gesetzliche Grundlagen in der Strafprozessordnung zur möglichen Ein- schränkung des Teilnahmerechts? A. Getrennte Einvernahmen mehrerer Personen - Art. 146 StPO Gemäss Art. 146 StPO werden beschuldigte Personen getrennt einvernommen. Art. 146 Abs. 1 StPO ist der Grundsatz, Art. 146 Abs. 2 StPO ist die Ausnahme bei Konfrontationseinvernah- men104. Systematisch steht Art. 146 StPO unter dem Titel „Allgemeine Bestimmungen“ zu den Beweismitteln und betrifft gemäss dem 2. Abschnitt das Beweismittel der „Einvernahmen“. Da Einvernahmen eine von diversen Beweiserhebungen sind, gilt er meines Erachtens systematisch gesehen auch für Art. 147 StPO sinngemäss. Die Bestimmung in Abs. 1 des Art. 146 StPO, wonach die einzuvernehmenden Personen ge- trennt einvernommen werden, steht auf den ersten Blick im Widerspruch zum nachfolgenden Art. 147 StPO, welcher das Teilnahmerecht einer Partei an Einvernahmen festlegt. Es besteht jedoch gemäss klarem Wortlaut von Art. 146 StPO kein Anspruch auf Teilnahme an den Ein- vernahmen einer mitbeschuldigten Person, auf jeden Fall nicht sofort und immer.105 Denn Art.146 StPO nimmt der beschuldigten Person nicht grundsätzliche das Recht, mit der Person, die sie belastet, konfrontiert zu werden, sondern es wird durch die Regelung nur der Zeitpunkt verschoben.106 Dies ist im Ergebnis meines Erachtens richtig. Denn es kann nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, dass mitbeschuldigte Personen schon bei der ersten Einvernah- me, meist also bei der Hafteröffnung, gegenseitig in den Einvernahmen anwesend sein können, weil sie sich gegenseitig belasten könnten. Dazu zum Praxisbeispiel, S. 30 ff.: Ohne die Auslegung von Art. 146 StPO in der soeben ausgeführten Art, würden nach der Verhaftung von B, C und D diese gegenseitig bei den Hafteröffnungen anwesend sein. B 103 So entschieden im unpublizierten Entscheid des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 7. April 2011. 104 HÄRING, in: ZK STPO, N 2 zu Art. 146 StPO. 105 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 146 StPO. 106 SCHMID, Praxiskommentar, N 5 f. zu Art. 147 StPO. Seite 42 würde dabei mitbekommen, dass C nur eine Tötung zugegeben hat und den Heroinhan- del abstreiten. Er würde also von sich aus niemals mehr oder anderes eingestehen, als sein Mitbeschuldigter C. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr fiele nach der ersten Hafteröffnungseinvernahme und vor Stellung eines Haftantrages regelmässig weg. Ein Haftantrag könnte nur noch auf den weiteren, besonderen Haftgründen basieren. Natürlich gewährt Art. 147 StPO der beschuldigten Person das Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbeschuldigten, die sie belasten. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits bei der ersten Einvernahme ein Anwesenheitsrecht besteht. Kann eine Beweiserhebung, z.B. eine Einvernahme, wiederholt werden, ist es meines Erachtens zuläs- sig, diese zuerst in Abwesenheit der mitbeschuldigten Personen durchzuführen. Denn von der Frage der Möglichkeit der Durchführung einer Einvernahme ohne Anwesenheit von Mitbe- schuldigten ist die Frage zu trennen, ob die Aussagen in dieser Einvernahme verwertbar sind. Die Erstaussage ist verwertbar, wenn in der Folge nach der Einzeleinvernahme noch eine Kon- frontationseinvernahme oder eine Einvernahme in Anwesenheit der belasteten Person stattfin- det.107 Den Zeitpunkt der Einvernahme bestimmt die Staatsanwaltschaft, wie sie auch den Zeit- punkt für die Akteneröffnung bestimmen kann.108 Wenn man Art. 146 Abs. 1 StPO unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass die Kollusionsgefahr oder Kollusionsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollte, dann wäre in Art. 146 Abs. 1 StPO der „zwingende Grund“ zu sehen, warum je- mand an der Teilnahme verhindert war, wie es Art. 147 Abs. 3 StPO vorsieht. Die Verwertbar- keit der ersten Einvernahme ohne Teilnahme der beschuldigten Person stellt somit kein Problem mehr dar, wenn Art. 146 Abs. 1 StPO als zwingender Grund im Sinne von Art. 147 Abs. 3 StPO definiert und gestützt darauf die Teilnahmerechte beschränkt werden. Nach Art. 147 Abs. 3 StPO bestehen dann keine Mängel mehr. Man kann entweder die Beweiserhebung wiederholen, wenn keine Kollusionsgefahr mehr besteht oder auf andere Weise das rechtliche Gehör gewäh- ren, wenn es unmöglich ist, die erste Beweiserhebung zu wiederholen. Diese Regelung dient dazu, dass die Staatsanwaltschaft sich zunächst einen Eindruck verschaffen kann, was die be- fragte Person weiss und damit diese eine unbeeinflusste und unverfälschte Äusserung abgeben kann.109 Jedoch muss später jedem Beschuldigten und seinem Vertreter die Gelegenheit geboten werden, Fragen zu stellen und die Aussagen des Belastungszeugen in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen und auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Noch unter Art. 156 Abs. 1 VE-StPO waren die verschiedenen Beschuldigten, Zeugen etc. ein- zeln unter Ausschluss der anderen einzuvernehmen.110 Abs. 4 liess einen vorübergehenden Aus- schluss von Parteien und Rechtsvertretern zu, falls dies zur Vermeidung von Interessenkollisio- nen notwendig schien oder wenn die betreffende Person, zum Beispiel ein Mitbeschuldigter, später selber noch einzuvernehmen war und so Beeinflussungsmöglichkeiten ausgeschaltet wer- den mussten.111 Zudem lässt sich aus dem Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nati- onalrates entnehmen, dass die Teilnahmerechte ursprünglich weit ausführlicher in zwei Artikeln mit mehreren Absätzen im Gesetz geregelt waren, und dass bereits damals das Problem erkannt 107 ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 146 StPO, S. 133. 108 SCHMID, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 146 StPO. 109 BSK StPO, HÄRING, N 1 f. zu Art. 146 StPO. 110 BeB VE-StPO, S. 112. 111 So wörtlich in BeB VE-StPO, S. 113. Seite 43 wurde, dass diese Zusammenfassung von zwei auf einen Artikel zu Resultaten führt, die man so nicht gewollt hat. Man stellte fest, dass mit der zusammengefassten Regelung Geschädigten und Rechtsvertretern von Anfang an das Teilnahmerecht an Befragungen der beschuldigten Person gewährt werden musste. Dies sei praktisch unmöglich und gar absurd und diesen Ansprüchen könne man in der Praxis gar nicht gerecht werden. Durch diese starke Zusammenfassung würde sich in der Praxis die eine oder andere Folge ergeben, die man so nicht gewollt habe und die Probleme bereiten würde.112 Der Widerspruch zwischen Art. 146 Abs. 1 StPO und Art. 147 Abs. 1 StPO und die absolute Unmöglichkeit einer Durchführung von getrennten Einvernahmen war so also nicht gewollt. Dem Credo der Erforschung der materiellen Wahrheit folgend muss eine getrennte Einvernahme möglich sein. Das Gesetz sieht diese in Art. 146 Abs. 1 StPO vor und davon ist in der Praxis Gebrauch zu machen. In Art. 146 Abs. 4 StPO steht weiter, dass die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen kann, wenn ein Interessenkonflikt besteht. In der Botschaft zur Strafprozessordnung kann man dazu nachlesen, dass ein solcher Interessenskonflikt vorliegen kann, wenn bspw. ein Kind, das in Begleitung eines Elternteils zur Einvernahme erscheint, vom Staatsanwalt in Anwesenheit des Elternteils gefragt wird, wie das Klima zu Hause sei. Dann be- stehe die Möglichkeit, dass die einvernommene Person wegen der Anwesenheit einer weiteren Person im Raum nicht wahrheitsgemäss oder vollständig aussage. In einem solchen Fall müsse die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, die Einvernahmen ohne Gegenwart einer weiteren Person durchzuführen. Nebst dem Ausschluss nach Abs. 4 lit. a kann auch ein Ausschluss nach Absatz 4 lit. b angeordnet werden, wenn eine Beeinflussung oder Kollusion unter den genannten Personen verhindert werden will.113 Das heisst nichts anderes, als dass wenn die Gefahr besteht, dass wegen der Anwesenheit einer anderen Person in der Einvernahme nicht vollständig oder wahrheitsgemäss ausgesagt wird, wenn die Gefahr besteht, dass eine Partei beeinflusst wird in dem, was sie aussagt oder noch aussagen wird oder gar kolludierende Handlungen drohen, wenn eine anwesenden Person bei der Befragung eines Beschuldigten in der Folge Beweise ver- schwinden lässt, dass dann die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, die Einvernahme ohne die beschuldigte Person bei Zeugen oder ohne die mitbeschuldigte Person bei mehreren Be- schuldigten durchzuführen. B. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 StPO: Implizite Heilung des Primärbeweises bei der Wiederholung? Die oben ausgeführten Grundsätze zur Fernwirkung werfen eine weitere Frage auf: Können rechtswidrig erlangte Beweise später im Verfahren noch einmal rechtmässig, also z.B. in Anwe- senheit der beschuldigten Person, erhoben werden und welche Rechtsfolgen hat eine solche Wiederholung für den Inhalt des Erstbeweises? Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 343 StPO vor, dass Beweise neu abge- nommen, sie ergänzt und auch, dass sie nochmals abgenommen werden können. Folglich kön- 112 Protokoll der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22./23. Februar 2007, S. 30. 113 BOTSCHAFT, 2006, S. 1186 (unten) und 1187. Seite 44 nen also auch unrechtmässig erhobene Beweise bspw. durch das Gericht erneut erhoben werden. Geschieht dies rechtmässig, sind sie verwertbar. Unklar ist damit aber immer noch, was dann mit dem ursprünglich erhobenen Beweisergebnis geschieht und ob die unverwertbaren Beweise durch die erneute, rechtmässige Erhebung umgewandelt werden können in verwertbare. Mit an- deren Worten: Kann diese Wiederholung der Beweiserhebung den Beweiserhebungsmangel auch bezüglich des Inhalts des erhobenen Erstbeweises heilen? Meines Erachtens ist dies aus folgenden Gründen möglich, resp. eine Heilung gar nicht notwen- dig: Erstens ist die Regelung von Art. 147 Abs. 4 StPO strenger als die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, was es grundsätzlich erlaubte, dass die Rechte nach Art. 147 StPO unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden könnten. Weiter ist zwar auch das Wis- sen aus einem erhobenen Beweis – also bspw. der Inhalt einer Einvernahme - von der Fernwir- kung tangiert. Doch das in der Lehre vorgebrachte Argument, die Verwendung des Inhalts der ersten Einvernahme würde zu einer Umgehung der Beweisverwertungsverbote führen, zielt am Sinn und Zweck dieser Bestimmung vorbei. Wenn man bedenkt, dass gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO vorgesehen ist, dass unter gewissen Umständen eine Wiederholung der Einvernahme (als eine Art der Beweiserhebung) unterbleiben kann, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere Weise gewährleistet werden kann, dann muss in diesen Fällen ja bezüglich des Aussa- geinhaltes auf die Ersteinvernahme abgestellt werden. Heilung bedeutet also in den Fällen von Abs. 3 des Art. 147 StPO, dass das bereits erhobene Beweismittel verwertbar wird, auch wenn es die abwesende Person belastet. Das wiederum bedeutet nichts anderes, als dass Abs. 3 bei diesen Fällen implizit von einer Heilung der Ersteinvernahme und der damit einhergehenden Verwendung von deren Inhalt ausgeht. Wenn die Beweiserhebung gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO also wiederholt wurde, dann liegt keine Verletzung „der Bestimmungen dieses Artikels“ mehr vor, weshalb auch der Inhalt der Ersteinvernahme verwertbar ist. Der Wortlaut von Art. 147 Abs. 4 statuiert, dass Beweise, die „in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels“ erhoben worden sind, nicht zu Lasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. E contrario kann man folgern, dass nach einer Wiederholung der Beweiserhebung keine Verlet- zung der Bestimmungen dieses Artikels mehr vorliegt und damit auch die erste Einvernahme und deren Inhalt verwertbar sind. Den Gedanken zu Ende gedacht bedeutet dies, dass es eigent- lich gar keine Heilung braucht, wenn zwingende Gründe gemäss Abs. 3 des Art. 147 StPO vor- liegen, aufgrund derer die Teilnahmerechte eingeschränkt wurden. Wenn zwingende Gründe vorliegen, wurde der Beweise korrekt erhoben (wenn keine anderen Beweiserhebungsverbote missachtet wurden). Die Beweise wurden folglich nicht in Verletzung von Art. 147 StPO erho- ben und Art. 147 Abs. 4 StPO kommt gar nicht zur Anwendung. Daraus erschliesst sich, dass eine solche Heilung auch für die weiteren Fernwirkungsfälle gelten muss, resp. dass aufgrund der obigen Argumentation keine Heilung stattfinden muss, weil Art. 147 StPO nicht verletzt wurde, da es nicht sein kann, dass in einigen Fällen eine Heilung und die Verwendung des In- halts einer Ersteinvernahme zulässig ist und in anderen Fällen nicht, und in diesen Fällen dann bei der Beweisführung lediglich auf die Ergebnisse der wiederholten Einvernahme abgestellt werden darf. Gleiches gilt konsequenterweise dann auch für die Beweiserhebung, die von der Fernwirkung betroffen ist. Wenn die erste Einvernahme mittels Durchführung einer zweiten Einvernahme mit Gewährung der Teilnahmerechte geheilt wird, resp. wenn gemäss den obigen Überlegungen gar keine Verletzung von Art. 147 StPO vorlag, dann werden auch die sekundären Beweiserhebun- gen, die nach der ersten Einvernahme getätigt wurden, geheilt, resp. direkt verwertbar. Zudem Seite 45 wird bei Aussagen zugunsten der beschuldigten Person ja auch auf den Inhalt der in Verletzung von Art. 147 StPO gemachten Beweiserhebung abgestellt. Die Fernwirkung kann in Art. 147 Abs. 4 StPO also nicht so strikte gelten wie in Art. 141 Abs. 1 StPO, da wie gesagt entlastende Beweise durchaus verwertbar sind.114 C. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und die Delegation der Beweiserhebung an die Polizei Gemäss Art. 147 StPO haben die Parteien das Recht, an sämtlichen Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen, ganz egal wie oft und in welcher Form diese Einvernahmen stattfinden. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK hingegen legt nicht fest, in welchem Verfahrensabschnitt und zu welchem Zeitpunkt diese Konfrontation zu geschehen hat oder wie oft dem Beschuldig- ten das Recht auf Beiwohnung an einer Befragung gewährt werden muss. Die Staatsanwaltschaft könnte daher, wenn das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO vorüber- gehend aus bestimmten Gründen nicht gewährt werden will oder kann, den Zeitpunkt der Eröff- nung der Strafuntersuchung zeitlich nach hinten verschieben und so die ersten Einvernahmen nicht schon unter dem prozessual strengeren Regime von Art. 147 StPO selber durchführen, sondern diese Durchführung im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren abwarten, in welchem nur gilt, dass die beschuldigte Person einmal die Möglichkeit haben muss, der Befra- gung von Belastungszeugen beizuwohnen und ihnen Fragen zu stellen. Ist bspw. Gefahr im Verzug, können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO sofort von der Polizei durchgeführt werden und die Anwesenheitsmöglichkeit der beschuldigten Per- son scheidet aus. Solche Zwangsmassnahmen finden in der Praxis oft vor der formellen Eröff- nung der Untersuchung statt115, wobei im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Anwesenheitsrecht, ausser dem Beizug des in Art. 159 StPO garantierten Anwalts der ersten Stunde, besteht.116 In der Lehre wird dazu bspw. ausgeführt117, dass sich der Anwesenheitsaus- schluss im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren dadurch erklären lässt, dass der Zweck der polizeilichen Ermittlungen gefährdet werden könnte, wenn den Parteien schon in die- ser Phase vollumfängliche Teilnahmerechte zugestanden würden. Diese Argumentation wider- spricht den Ausführungen zum Missbrauchsschutz bezüglich der Gefährdung von Verfahrensin- teressen. Das Argument, die Rollenverteilung der involvierten Personen sei in diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt und die Polizei ermittle in mehrere Richtungen, beschreibt ja eben genau die Situation, in der sich auch die Staatsanwaltschaft befindet und geht fehl im Hinblick auf eine Rechtfertigung des Anwesenheitsausschlusses im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Denn in den relevanten Fällen schwerer Kriminalität schreibt die Strafprozessordnung eben genau vor, dass von der Polizei eine Meldung nach Art. 307 StPO ergeht und die Staatsanwaltschaft sich dann in der genau gleichen Rolle wie sonst die Polizei befindet. Auch sie ermittelt in verschie- dene Richtungen, die Rollen sind noch nicht klar, die Gewährung der Teilnahmerechte gefährdet 114 Anderer Meinung: CHRISTEN, S. 79 in FN 409 und S. 169 ff: Durch die Wiederholung einer Beweiserhebung wird das Beweismittel nicht in ein verwertbares umgewandelt, es wird vielmehr ein neues generiert. 115 Theoretisch ist dies gar nicht möglich, da durch die Anwendung von Zwangsmassnahmen eine Strafuntersu- chung eröffnet wird: Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; BSK StPO, RÜEGGER, N 4 zu Art. 307 StPO. 116 CHRISTEN, S. 74; SCHMID, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 147 StPO. 117 CHRISTEN, S. 191 f. Seite 46 die Ermittlungen. Mit dieser Argumentation wird also auch der Ausschluss der beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren unter bestimmten Umständen legitimiert. Auch hier muss die Praxis zeigen, wie das Zusammenspiel zwischen Art. 307 und Art. 309 StPO und damit der Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung gehandhabt wird. D. Schweigegebot für Zeugen: Selektive Parteiöffentlichkeit in Art. 165 StPO? Art. 165 StPO sieht vor, dass ein einvernommener Zeuge durch die einvernehmende Behörde verpflichtet werden kann, über eine beabsichtigte oder erfolgte Einvernahme Stillschweigen zu bewahren. Diese Regelung richtet sich nur an Zeugen. Dieser Artikel ist die gesetzliche Grund- lage, welche die Kollusion mit anderen Zeugen oder aber beschuldigten Personen verhindern will.118 Das Schweigegebot ist wiederum wie bei der Einschränkung des rechtlichen Gehörs in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO nur zulässig, wenn es Anzeichen gibt, dass Kollusionshandlungen zu befürchten sind.119 Auch diese Norm ist ein Hinweis darauf, dass es sehr wohl Einvernahmen – und damit Beweis- erhebungen – gibt, die ohne Gewährung der Teilnahmerechte durchgeführt werden können. An- dernfalls würde diese Regelung absolut keinen Sinn machen. Auch diese Norm ändert nichts daran, dass die Teilnahmerechte bei einer wiederholten Einvernahme gewährt werden müssen, soweit eine Wiederholung der Beweiserhebung beantragt wird. Zumindest aber muss der Be- schuldigte, wenn man diese Norm dergestalt auslegt, nicht bei jeder Beweiserhebung immer und von Anfang an dabei sein. Dass er in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens an den Beweiserhebungen teilnehmen soll, ist unbestritten. Möglichst früh definiert sich danach, ab wann es der Zweck der Beweiserhebung zulässt, dass der Beschuldigte von dessen Inhalt Kenntnis erhält. Auch hier stellt sich die Frage, ob mit der nachträglichen Wiederholung die ers- te Befragung des Zeugen geheilt und deren Inhalt verwertbar wird. Davon ist auszugehen, mei- nes Erachtens muss eine Heilung der ersten Einvernahme möglich sein, müsste doch sonst gar nie eine Zeugeneinvernahme ohne die Teilnahme des Beschuldigten durchgeführt werden, denn sie dient ja nur dem Erkenntnisgewinn und der Erhebung weiterer Beweise. Sobald die Untersu- chung es später zulässt, dass der Beschuldigte von den Aussagen eines Zeugen Kenntnis erlangt, ist die Befragung zu wiederholen und der Beschuldigte kann ihm Ergänzungsfragen stellen und seine Aussagen in Zweifel ziehen. E. Verweigerung der Akteneinsicht – Art. 101 StPO Die Akteneinsicht ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs und für die Ausübung des Teilnahme- rechts, insbesondere des Frage- und Konfrontationsrechts unabdingbar.120 118 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 165 StPO; ILL, in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Art. 165 StPO, S. 156. 119 BSK StPO, BÄHLER; N 1 zu Art. 165 StPO, der ja damit eben genau annimmt, dass Kollusionsgefahr unter Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO subsumiert wird; BeB VE-StPO, S. 127, 129; BOTSCHAFT, S. 1197; DONATSCH, in: ZK StPO, N 14 zu Art. 165 StPO. 120 SCHMID, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 101 StPO; BSK StPO, SCHMUTZ, N 1 zu Art. 101 StPO. Seite 47 Art. 101 Abs. 1 StPO lässt es zu, dass einer Partei die Akteneinsicht bis nach der ersten Einver- nahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise vorübergehend verwehrt wird. Die Informationspflicht der Staatsanwaltschaft über geplante Beweiserhebungen wird durch Art. 101 Abs. 1 StPO in prozesstaktischer Hinsicht stark eingeschränkt. Die Akteneinsicht gibt dem Ein- sichtsberechtigten Kenntnis über die gesammelten Beweise. Wird sie im Sinne von Art. 101 StPO eingeschränkt, bezweckt die Untersuchungsbehörde damit die vorübergehende Zurückbe- haltung von Informationen. Diese Zurückbehaltung von Informationen, welche die Strafpro- zessordnung bis nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweise expli- zit vorsieht, macht nur dann Sinn, wenn auch die Teilnahmerechte an Einvernahmen gleichzeitig eingeschränkt werden. So können Einvernahmen zunächst auch ohne die beschuldigte Person durchgeführt werden, wenn bspw. weitere Einvernahmen der beschuldigten Person und Mitbe- schuldigten zu zusätzlichen Beweismitteln anstehen.121 Art. 101 StPO löst dem Sinn nach also ebenfalls das praktische Problem, dass ein Geschädigter aus untersuchungstaktischen Gründen zunächst ohne die Anwesenheit der mutmasslich beschuldigten Person einvernommen werden soll. Die Aussagen einer Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat und in Abwesenheit der beschuldigten Person einvernommen wurde, weil die Akten ebenfalls noch nicht eröffnet wor- den sind, muss in der Folge anderweitig in das Verfahren eingebracht werden, damit sie zu Las- ten der beschuldigten Person verwendet werden darf. Dazu wird auf die theoretischen Ausfüh- rungen zur Unverwertbarkeit gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO verwiesen. 5. Fazit Nebst den explizit in der Strafprozessordnung vorgesehenen Einschränkungen der durch Art. 147 StPO gewährten Teilnahmerechte in den Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO gibt es weitere Einschränkungsmöglichkeiten der Teilnahmerechte. Darauf deuten zahlreiche Hinweise im Gesetzestext der Strafprozessordnung, in der Auslegung der Normen und in den Gesetzge- bungsmaterialien hin. Vor allem die Auslegung des Art. 146 StPO und der dazugehörigen Materialien zeigen, dass ein Spielraum für die Strafverfolgungsbehörden besteht – dieser ist zu nutzen. Gerade die Zusam- menführung der beiden früheren Artikel zu den Teilnahmerechten im Vorentwurf zur Eidgenös- sischen Strafprozessordnung führte zu nicht gewollten Resultaten bei der Befragung mehrerer Mitbeschuldigter. Diese ungewollten Folgen sind durch eine sachgerechte Auslegung den Be- dürfnissen der Praxis anzupassen. Auch die Auslegung von Art. 147 Abs. 3 StPO, welche dazu führt, dass gar keine Verletzung des Art. 147 StPO vorliegt, wenn eine Beweiserhebung wieder- holt werden kann und muss, lässt es zu, dass auf den Inhalt einer ersten Einvernahme, welche noch ohne die beschuldigte Person durchgeführt wurde, abgestützt werden kann und diese ver- wertbar ist. Demnach ist es möglich, die Teilnahmerechte des Art. 147 StPO nebst den in Art. 108 StPO und Art. 149 ff. StPO vorgesehenen Fällen zumindest vorübergehend einzu- schränken, wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig ist. 121 BSK StPO, SCHMUTZ, N 15 f. zu Art. 101 StPO. Seite 48 Sollten sich Lehre und Rechtsprechung gegen eine solche Auslegung von Art. 146 StPO und Art. 147 StPO entscheiden, wäre zumindest eine Unterscheidung sinnvoll, welche die Heilung einer ersten Beweiserhebung durch anderweitige Kompensationsmassnahmen zulässt, wenn die Beweiserhebung wegen faktischer Unmöglichkeit nicht wiederholt werden kann. In jenen eher seltenen Fällen, in denen das zunächst unkonfrontierte Beweismittel gerade auch das einzige oder ausschlaggebende ist, müsste man sich bezüglich der Verwertbarkeit nach wie vor an der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientieren, welche die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit festlegen. Oberstes Ziel einer Strafprozessordnung muss stets die Erforschung der materiellen Wahrheit bleiben. Dass dazu keine unerlaubten Beweismethoden wie Folter und Drohung angewendet werden dürfen, ist in der Schweiz selbstverständlich und klar. Dass aber mit schon fast an über- spitzen Formalismus grenzender Auslegung von prozessualen Normen die Rechte des Beschul- digten ausgebaut werden, dient in keinster Weise einer Strafverfolgung, die zu Ergebnissen führt, welche die Bevölkerung akzeptieren kann. Diesen nicht unwichtigen Aspekt sollte man in Zukunft bei der Rechtsanwendung, Rechtsauslegung und Rechtsprechung nie aus den Augen verlieren. __________________________ Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit resp. die von mir ausgewiesene Leistung selbständig, ohne Mithilfe Dritter und nur unter Ausnützung der angegebenen Quellen verfasst resp. erbracht habe. _______________________ Linda Sulzer Schaffhausen, im Mai 2011

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